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»Johann VIII«
v
Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre. Konzept, Register und Briefsammlung (Zatschek)
hohe Mittelalter liegen 2 die Ausgaben der Register Gregors I.,
Johanns VIII.
und vor allem Gregors VII. in mustergültiger Form vor, die
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doch wurde nicht immer so verfahren, sondern in der Zeit
Johanns VIII.
hat man wenigstens für die Regi- strierung der Briefe die
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wir nun etwa glauben, daß diese hier und im Register
Johanns VIII.
dem ursprünglichen Bestand angehört habe, Intitulatio und Voll- adresse also
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R, vielleicht auch von P, mehr gewiß nicht. Gregors I.,
Johanns VIII.
und Gregors VII. von Peitz und Caspar sagen konnte „in
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Gregors I. steht es mit der Über- lieferung des Registers
Johanns VIII.
Nicht das Original ist uns erhalten, nur eine Abschrift und
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Kam so Caspar zu dem Schluß, daß für die Zeiten
Johanns VIII.
bei Briefen eine eigenhändige Unterschrift des Papstes „sicher nicht mehr
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eigenhändige Beteiligung des Papstes in Betracht kommen, aber auch bei
Johann VIII.
„bleibt dies eine luftige Hypothese“. Damit sind die letzten Haltpunkte
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doch kennen wir mehrere Schreiben, die auch diese aufweisen. Bei
Johann VIII.
dürfte wohl das gleiche vorliegen. Auch die Kürzungen des Schlußwunsches
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Tiefstandes hat es sicher gegeben, ob aber auch schon unter
Johann VIII. ?
Empfängerüberlieferungen geben keinen rechten Aufschluß und die in der Collectio
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an einem Schema starr festzu- halten. Die Reisebriefe im Register
Johanns VIII.,
die Briefe vor allem im neunten Buch Gregors VII. bilden
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ich nicht, weil mir die Annahme unwahrscheinlich ist, daß unter
Johann VIII.
die Konzepte datiert gewesen wären. Ich glaube vielmehr, daß gerade
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einfachsten beseitigen könnte. Wenn wir also zusammenfassen und die Register
Johanns VIII.
und Gregors VII. einander gegenüberstellen, dann können wir trotz erheblicher
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die Aufnahme der Kurialien. In der Datierung dürfte schon unter
Johann VIII.
der Ubergang zu der kürzeren Fassung vollzogen worden sein, wie
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einer Tabelle die nötigen Umstellungen getroffen. Die Registerführung zu Zeiten
Johanns VIII.
war zweifellos noch weit unregelmäßiger als im 11. Jahrhundert; trotzdem
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gelegentlich der Kollation des Registereintrages mit der Reinschrift. Das Register
Johanns VIII.
steht jedenfalls dem Gregors VII. näher als dieses den Registern
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zurückgreifend auf die Fragmente aus den Zeiten Gregors I. und
Johanns VIII.
auch für diese er- schlossen wurde, bot letzten Endes nur
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die Originale Registervorlage gewesen sind. Für die Register Gregors I.,
Johanns VIII.,
Gregors VII. und das registrum super negotio Romani imperii Innozenz'
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