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»Eugen IV«
v
DRTA 15,2 Friedrich III. (1440-1441) ed. Herre
3 erwähntes Schriftstück entstanden, das die in Bourges anwesenden Gesandten
Eugens IV.
dem Bischof von Clermont am 3. August überreichten und in
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Eugens aus. Er erklärte, daß er vorläufig bei der Obödienz
Eugens IV.
verharren wolle, einmal wegen der von vielen Seiten geäußterten Bedenken
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und den Sachverhalt geprüft habe. Er fügte hinzu, daß er
Eugen IV.
ersuchen werde, innerhalb eines Jahres ein neues Konzil an einen
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und gleich darauf erfuhren, daß die in Nürnberg befindlichen Gesandten
Eugens IV.
10 direkt nach Mainz reisen würden, beschlossen sie, daß Kardinal
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Tage den Anschluß der Deutschen Nation an die 20 Obödienz
Eugens IV.
zu bewirken 4. Zweifellos eine schwere Enttäuschung für das Konzil,
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Der Bischof von Augsburg war am 19. Dezember 1439 von
Eugen IV.
zum Kar- dinal ernannt worden, war diesem also sicher freundlich
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in nr. 339 abgedruckten Vorschläge für die Bedingungen, unter denen
Eugen IV.
von der Deutschen Nation als Papst anerkannt werden sollte, von
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50 Einleitung. 543 Zweifel ließ, daß sie für Verhandlungen mit
Eugen IV.
bestimmt waren 1. Zugleich war eine Gesandtschaft an den König
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Jakob wie Dietrich trotz der noch bestehenden Neutralität bereits für
Eugen IV.
entschieden hatten. Man erinnere sich ferner, daß die Universität Wien,
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der Neutralität die erst nach dem Abschluß derselben kreierten Kardinäle
Eugens IV.
und Felix' V. nicht als solche anzuerkennen2 und ihnen deshalb
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zum April 1441. Die Konzilsgesandten und wohl auch die Gesandten
Eugens IV.
wurden von jenen Beschlüssen über den Modus der Verhandlungen am
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struktion und mit der Unmöglichkeit, das Vorgehen des Konzils gegen
Eugen IV.
und die Wahl Felix' V. zu rechtfertigen, wenn das Verbot
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gelang, den Erz- bischof von Trier in seiner Hinneigung zu
Eugen IV.
vorübergehend wankend zu machen, wahrscheinlich dadurch, daß er die Gesandten
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kein rechtschaffener Mann einen Häre- tiker und Schismatiker vom Schlage
Eugens IV.
loben oder gar ihn „sanctissimus nennen dürfe. 1 Vgl. nr.
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daſ ihn nichts so sehr reue, als im Konklave für
Eugen IV.
gestimmt zu haben. Er bat die Anwesenden, die Verordnungen des
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im Verhör ein. Am 27. März erschienen dann die Gesandten
Eugens IV.
auf dem Plan. Als erster sprach Carvajal (vgl. nr. 346
strana: 554
Er verlangte die Beseitigung beider. Darauf überreichte er ein Schreiben
Eugens IV.,
vermutlich eine Beglaubigung der Gesandten. Man ließ es verlesen, obwohl
strana: 554
3). Dann ging er zum Hauptteil seiner Rede, der Rechtfertigung
Eugens IV.,
über. Zu- nächst wies er die Beschimpfungen zurück, mit denen
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V. machten und wie sehr sich bereits die Wage zugunsten
Eugens IV.
zu neigen begann. Wahrscheinlich wurden Carvajal und Cusa, ähnlich wie
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dem anderen (nr. 348) die Notwendigkeit, der Neutralität abzusagen und
Eugen IV.
als Papst anzuerkennen. Aus jenem seien hier folgende Sätze 40
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25 allgemeinen Konzilien sprechen, dann über die Rechtmäßigkeit der Absetzung
Eugens IV.,
der Wahl Felix' V. und der durch letzteren vollzogenen Kardinalswahlen,
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und 6) die Auflösung des Baseler Konzils konnte nicht durch
Eugen IV.
aus päpst- licher Machtvollkommenheit geschehen; sie ist auch nicht auf
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und 6). — Segovia geht nun auf die Einwen- dungen
Eugens IV.
und seiner Anhänger gegen die vom Konstanzer Konzil als „traditio
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Er schließt den Abschnitt mit einem Appell an die Zuhörer,
Eugen IV.
nicht ungestraft zu lassen, da er im Dekret „Moyses" der
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das Baseler Konzil. Die Gegner des letzteren genierten sich nur,
Eugen IV.
als Schn der Kirche zu bezeichnen, damit er nicht gehalten
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mater" der 19. Session seiner Auflösung zugestimmt, und außterdem habe
Eugen IV.
es auflösen können auf 45 Grund jener Machtvollkommenheit, deren sich
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Minorität des Konzils vom 7. Mai 1437. Er zeigt, daß
Eugen IV.
das Dekret der Minorität zwar im Generalkonsistorium approbiert, aber nicht
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er einen lebhaften Appell an die Reichsstände, die Ab- setzung
Eugens IV.
und die Wahl Felix' V. anzuerkennen und dem letzteren Obödienz
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schon gesagt, im wesent- lichen um die Begründung der gegen
Eugen IV.
erhobenen Anklage der Ketzerei und damit indirekt um die Rechtfertigung
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in denen nach der Ansicht des Baseler Konzils die Handlungen
Eugens IV.
gegen die in der 33. Session vom 16. Mai 1439
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die auf die erste Auflösung des Baseler Konzils bezüglichen Bullen
Eugens IV.
gewesen seien (artt. 37-39). Nun erst wendet er sich der
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48-54). Mit der wiederholten Auflösung des Baseler Konzils hat sich
Eugen IV.
in offenen Widerspruch zu den vom Konstanzer und Baseler 20
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wenn auch die „pertinacia in voluntate" hinzukommt. Daß dies bei
Eugen IV.
der Fall war, ergibt sich laut der fünften Konklusion des
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Arten davon gibt es? Inwiefern sind diese auf die Irrtümer
Eugens IV.
an- wendbar? In der Antwort definiert er unter Zugrundelegung der
strana: 563
führt er des weiteren aus, die schwerste pertinacia, deren sich
Eugen IV.
schuldig gemacht hat, 45 die nämlich, daß er in der
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Gesagte zusammenfassend folgert er, daß das Baseler Konzil berechtigt war,
Eugen IV.
nicht nur als „hereticus“, sondern auch als „pertinax 50 und
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erwähnte Dinge handle. Dann erging er sich in Ausfällen gegen
Eugen IV.
Er warf ihm unter anderem Verschwendung und Grausamkeit vor. Er
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und sich ohne Rücksicht auf die Sophistereien der Konzilspartei für
Eugen IV.
erklären müßten (nr. 350 25 art. 2). Dann bezeichnete er
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350 25 art. 2). Dann bezeichnete er die Behauptung, daß
Eugen IV.
das Baseler Konzil nicht habe verlegen können, als gleichbedeutend mit
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Baseler Konzil nicht habe verlegen können, als gleichbedeutend mit Gotteslästerung.
Eugen IV.
sei dazu be- fugt gewesen sowohl kraft der ihm zustchenden
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Felix V. den Venetianern 12000 Scudi versprochen habe, wenn sie
Eugen IV.
zur Abdankung veranlassen würden. Das An- erbieten sei aber abgelehnt
strana: 564
An- erbieten sei aber abgelehnt worden (art. 4). Er verteidigte
Eugen IV.
gegen den Vorwurf der Simonie, den viel eher die Baseler
strana: 564
vgl. nr. 370 art. 3d). In diesem Zusammenhang rechtfertigte er
Eugen IV.
wegen der Anerkennung des Baseler Konzils im Jahre 1433 und
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und versicherte, daß er persönlich keinen Zweifel an der Anerkennung
Eugens IV.
durch den Römischen König hege (art. 22). 40 Er schloß
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Abreise ersuchte er noch die päpst- lichen Gesandten, ihn bei
Eugen IV.
und den Kardinälen wegen seines Schweigens zu entschuldigen. Briefe für
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Dekret vor seiner öffentlichen Verlesung nicht approbiert haben? 3. Hat
Eugen IV.
wirklich, wie behauptet wird, das Dekret der Minorität kassiert? 4.
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Minorität kassiert? 4. Wie verhält es sich damit, daß sich
Eugen IV.
bei der Verlegung des Baseler Konzils 45 mehr auf seine
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6. Welche Bewandtnis hat es mit den Bemühungen der Gesandten
Eugens IV.
in Avignon, Basel und Konstantinopel, das Kommen der Griechen nach
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Konzils „ex plenitudine potestatis“ ist nach Cusa zutreffend. Doch habe
Eugen IV.
die Verlegung auch kraft des Dekrets der Minorität verfügt, wie
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sei. Cusa führt dann noch näher aus, aus welchen Gründen
Eugen IV.
sich der „pleni- 50 tudo potestatis" bedient habe (art. 3).
strana: 567
vor der Verlegung des Baseler Konzils (art. 4). Von Bemühungen
Eugens IV.,
die Griechen vom Besuch Avignons abzuhalten, wie in der sechsten
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lehrt Thomas, muß dem Konzil gehorchen, wie dies ja auch
Eugen IV.
durch den Widerruf der ersten Auflösung des Baseler Konzils selbst
strana: 571
stören. Denn die Instruktion sei ohne Wert 5 gewesen, da
Eugen IV.
sich nicht um sie gekümmert, sondern eigene Instruktionen erteilt habe
strana: 573
37). Im vierten Teile (artt. 38-41) beleuchtet Thomas das Verhalten
Eugens IV.
nach 20 der Veröffentlichung der beiden Dekrete vom 7. Mai
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Ankunft der Griechen nach Ferrara verlegte oder indem es von
Eugen IV.
am 18. September 1437 dorthin verlegt wurde. Aber diese vom
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und, wenn doch, dann sowohl von seinen Urhebern wie von
Eugen IV.
schon lange vor der Ankunft der Griechen vielfach verletzt worden
strana: 574
20 worden (art. 44). Infolgedessen sind die Suspension und Absetzung
Eugens IV.
und die Wahl Felix' V. von einem wahren und zu
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allgemeinen Konzil der universalen Kirche vollzogen (art. 45). Zweitens: Da
Eugen IV.
seine Handlungen und die in der Bulle vom 18. September
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die Englischen und die kurfürstlichen Vertreter die direkte 40 Anerkennung
Eugens IV.,
aber unter Wahrung der Autorität der Konzilien. Auf der anderen
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dieser Entscheidung auch die Entscheidung der Frage abhängig machen, ob
Eugen IV.
oder Felix V. Obödienz zu leisten sei. Beiden Parteien war
strana: 574
darf auch die Gründe für die Eröffnung des Prozesses gegen
Eugen IV.
und für seine Suspension und Absetzung und ferner die Wahl
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daß das Baseler Konzil ein Recht hatte, sie auszusprechen, da
Eugen IV.
zweifellos als Häretiker zu betrachten war. Dann wendet er sich
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gewisse Dekrete des Florentiner Konzils erscheint es unpassend und widerspruchsvoll,
Eugen IV.
als „papa sanctissimus“ und das Baseler Konzil als „sacrosanctum universalem
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zwingender Grund vorliegt, ein Konzil gegen dessen Willen auflösen, gleichwie
Eugen IV.
das Bascler Konzil aufgelöst hat, weil die Griechen nicht nach
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die Neutralität fallen und traten der Französischen Anschauung bei, daß
Eugen IV.
als rechtmäßtiger Papst zu gelten habe; und zwar geschah das
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der Kirchenfrage vermittels des dritten Konzils bekämpft hatte. Aber auch
Eugen IV.
konnte sich nicht in allen Punkten als Sieger betrachten. Denn
strana: 580
alleinige Sieger war Frankreich. Es hatte nicht nur die Anerkennung
Eugens IV.
sondern auch die Berufung des neuen Konzils durchgesetzt, ohne dafür
strana: 580
Agitation der Gesandten bei den Kurfürsten und 25 anderwärts für
Eugen IV.
und gegen das Konzil gäbe, ist nicht vorhanden. Und auch
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entschlossen war, der Neutralität abzusagen und den Ubergang s5 zu
Eugen IV.
zu vollziehen, eine Vermutung, die ja auch durch sein sonstiges
strana: 582
Kurie. Sie zeigen uns zunächst, daßs zu den drei Gesandten
Eugens IV.,
die zuerst nach Nürnberg und dann nach Mainz gegangen waren,
strana: 583
von England erschen. 3Erzbischof John Kemp von York war von
Eugen IV.
am 18. Dezember 1439 zum Kardinal- priester tit. s. Balbine
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wird in erster Linie an die einschlägigen Bestimmungen der Kanzleiregeln
Eugens IV.
zu denken sein. Vgl. Ottenthal, Die päpstlichen Kanzleiregeln von Johannes
strana: 625
kongregation vom 23. Juni 1439, in der die Ab- setzung
Eugens IV.
beschlossen wurde, waren zchn Bischöfe anwesend (unter ihnen allerdings zwei
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Torquemada in seinem Traktat „Dissimulare non possumus“, der sogenannten Apologie
Eugens IV.
(Mansi 31, 121-122). 9 In der Bulle „Existimaret forsitan“ vom
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Aufhebung der kurfürstlichen Neutralität und die Ancrkennung Papst März 27)
Eugens IV.
1441 ſad März 27 :] Mainz. 30 35 R aus
strana: 647
Vgl. darüber künftig RTA. Bd. 14. a Vgl. die Wahlkapitulation
Eugens IV.
bei Raynald, Annales ecclesiastici ad annum 1431 45 сар. 5-7.
strana: 708
14. Session auch die S. 735 Anm. 10 angeführte Bulle
Eugens IV.
vom 15. De- zember 1433. 15 Vgl. S. 735 Anm.
strana: 741
die Aufhebung der Neutralität und die Rückkehr zur Obö- dienz
Eugens IV.,
rechtfertigt die Verlegung des Baseler Konzils nach Ferrara und weist
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Verlegung des Baseler Konzils nach Ferrara und weist den gegen
Eugen IV.
erhobenen Vorwurf der Simonie zurück; er verwahrt sich gegen die
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Konzils und aus anderen Aktenstücken die Gründe zusammen, aus denen
Eugen IV.
das Baseler Konzil nicht ohne dessen Zustimmung so aus eigener
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in Basel bestehe, und daß mithin die Suspension und Absetzung
Eugens IV.
und die Wahl Felix' V. durch ein rechtmässiges allgemeines Konzil
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in der vorigen Anmerkung genannten Quelle. 2 Wo und wann
Eugen IV.
diese Außterung getan hat, können wir nicht nachweisen. Ob in
strana: 808
(Conc. Basi- liense 5, 310). Die Auflösung des Konzils durch
Eugen IV.
war am 18. September 1437 erfolgt (vgl. S. 231 Anm.
strana: 818
Anm. 3 angeführten Glosse. 5 Es ist die bekannte Bulle
Eugens IV.
vom 13. Sep- tember 1433 (gedr. Mansi 29, 82-89 und
strana: 835
217 Anm. 5 erwähnte Protestation. Vgl. RTA. 13 nr. 130.
Eugen IV.
hatte am 18. Dezember 1439 sieb- zehn und am 1.
strana: 855
in. Betracht kommen, da der von Köln ein ausgesprochener Gegner
Eugens IV.
war. Beriick- ‚ sichtigt man aber, daß nach der damaligen
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Mainzer Kongreß von aus- schlaggebender Bedeutung war und daß daher
Eugen IV.,
wenn er die Aufhebung der Neutralität zu seinen Gunsten erreichen
strana: 881