IDHynek a IDVáclav z IDDonína (Heintze und Wentzlaw gevettern burggrafen von Dohna, und erbherrn zu Neurode) udělují konšelům a starším IDNové Rudy (schöppen mit ihren eltisten unser vorgenannten stadt), městské právo (alle ihre stadtrechte) totožné s tím, jaké mají a užívají další města (als andere ehrbare städte ihr stadtrecht haben), a to s ohledem na škody, které utrpěli (sie empfangen, und genommen und von an gelitten haben) poté, co husitská posádka v IDHomoli (von den hussen) učinila výpad do městečka a vypálila ho.
Wir Heintze und Wentzlaw gevettern burggrafen von Dohna, und erbherrn zu Neurode, bekennen offenbar allen den die diss verschlossene buch ansehen, hören oder lesen, das vor uns kommen sind unser getreuen und arme leute, schöppen mit ihren eltisten unser vorgenannten stadt, und haben uns demüthlich gebethen ine ihr stadtrecht als andere städte des haben und gebrauchen des seynd wir zu rathe worden und haben angesehen ihr aller bitten und ihren willigen und unterthänigen dienst, den sie uns oft und dicke gethan haben und noch in zukünftigen geczeiten thun wollen, und mögen und auch die grosse gewalt und frevel die sie empfangen, und genommen und von an gelitten haben von den hussen, und haben gegeben, und geben mit kraft und macht dieses verschlossenen buches alle ihre stadtrechte wieder als andere ehrbare städte ihr stadtrecht haben, dos zu haben stete und ewiglich, genehme ganz und gar keines, angenommen weder gross noch klein in allen stücken, punkten und artikeln und vollkommentlichen als sie das von alters her und von aussazungen der stadt und der güter gehabt haben, und zu ehren der stadt arm und reich dem ganzen weichbilde zu frommen und zu nutze iren besserunge und sich des zu freuen; und ob sich jemand wieder sie und ihre stadtrechte wiedersetzen wollte, so geloben wir vorgenannte herrn Heintze und Wenczeslaw gevettern von Dohna ihn das beizulegen und sie dahen zu behalten, mit aller unser macht und recht, zu uhrkunde und zu gewissen, und zu einer ewigen bestätigung, und gedächtniss dieses verschlossenen stadtrechtbuches, so haben wir vorgenannte herrn herrn Heintze und herrn Wentzla gefättern burggrafen von Dohna und erbherrn zu Neurode an diss verschlossen buch gehangen unser insigel nach Christi geburt vierzehnhundert jahr darnach in dem vier und dreysigsten jahre.