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- s. 199: ...halbn czwischn Hanns Beruher vnd seynen sonen an eym vnd Nikel Holkro, der Nikeln Beruher, Hanns Beruhers ebemeldtn leiplichn son, vom lebn...
- s. 199: ...Holkrons teil, gemacht vnd bescheen: Inmassn hernach geschriebn steet, das Nikel Holkro sol dem Hanns Beruher, des umgebrachtn vater, vor solchn todslag...
- s. 199: ...tagczeit nestenach eynander volgende, nach gab diszer teydungs czedtl vnd Nikel Holkro sol fur der ableybn szel ym closter zeu Grauppn lassn...
- s. 200: ...Romfarth keen meyssn in eygner person thun. Da bey sol Nikel Holkro dem Hanns Beruheer vnd Jocoffn seym son, der zeur czeit...
- s. 200: ...geldt in der Richtung gemacht vnd darzeu alle szelgerethe vom Nikel Holkro gancz vnd gar awszgericht gefalln vnd vor- bracht sein vnd...
- s. 200: ...gefalln vnd vor- bracht sein vnd hat alda den bemeldtn Nikel Holkro solchen gelds vnd szelgerethes oben berurt gancz qwyt, ledig vnd...
Název:
Zur Geschichte der alten Steinkreuze, MVGDB 39
Autor:
Wilhelm, Franz
Rok vydání:
1901
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
16
Obsah:
- 195: Titel Zur Geschichte
- 210: Titel - MVGDB
upravit
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195 — Bur Geschichte der alten Steinkreuze. Von Franz Wilhelm. In volkskundlichen Zeitschriften des Ins und Auslandes, sowie auch in selbständigen Werken, die sich mit der volkskundlichen Seite der Ver- gangenheit und ihrer Zeugen in der Gegenwart befassen, bilden die noch immer häufiger, als meistens geglaubt wird, anzutreffenden alten Stein- kreuze zur Zeit eine stehende Rubrik. Auch die „Mittheilungen des Ver- eines für Geschichte der Deutschen in Böhmen“ brachten in ihren ersten Jahrgängen häufiger Nachrichten (Beschreibungen, Sagen) über alte „Kreuzsteine“. Daß dies in der letzten Zeit nur seltener der Fall ist, hat ieinen Grund wohl darin, daß in neuerer Zeit allenthalben volkskundliche Blätter entstanden, welche die Bearbeitung dieses vornehmlich in ihren Wirkungskreis fallenden Stoffes übernahmen, wodurch die „Mittheilungen zu Gunsten anderer wichtiger Gebiete der Geschichtsforschung entlastet wurden. Allerdings ist damit die Erforschung der Geschichte unserer alten Steinkreuze in den „Mittheilungen“ zu keinem Abschlusse gekommen und kounte dies eigentlich auch noch gar nicht, da das letzte Wort in dieser Angelegenheit kaum noch gesprochen erscheint und gerade die neueste Zeit erst wieder in ihrem Bestreben, die auffallend lange so räthselhaft ge- bliebene Geschichte dieser alten Wahrzeichen aufzudecken, Erklärungen und Begriffe schuf, die mehr geeignet sind, die Nachrichten über die wahre Er- richtungsursache derselben zu verdunkeln und deren Charakter zu ver wischen, als aufzuhellen. Es dürsten darum einige orientirende Bemerkungen über diesen Ge- genstand hier umsomehr am Platze sein, als der Verfasser auf Grund neuen Materiales in der Lage ist, einige weitere Bausteine zu der seit nun mehr als einem halben Jahrhunderte1) mit Aufmerksamkeit betriebenen 1) Von steinernen „Sühndenkmalen“ in Nordmähren ist bereits in „Hormayr's Taschenbuch“ 1848 die Rede. Ein unjern Steinen ähnliches „Steinkreuz auf Gothland“ finden wir in der „Illustrirten Zeitung“ vom Jahre 1853 (p. 374) und ein ebensolches in Dr. Ernst Krause's „Tuisko Land“ (p. 261) von der Injel Man abgebildet, welch Letztere allerdings nicht gerade zu den von uns gesuchten Steinen gehören müssen, aber von den Forschern nach diesen im Zu- sammenhange häufig genannt werden. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 2. Heft. 13
195 — Bur Geschichte der alten Steinkreuze. Von Franz Wilhelm. In volkskundlichen Zeitschriften des Ins und Auslandes, sowie auch in selbständigen Werken, die sich mit der volkskundlichen Seite der Ver- gangenheit und ihrer Zeugen in der Gegenwart befassen, bilden die noch immer häufiger, als meistens geglaubt wird, anzutreffenden alten Stein- kreuze zur Zeit eine stehende Rubrik. Auch die „Mittheilungen des Ver- eines für Geschichte der Deutschen in Böhmen“ brachten in ihren ersten Jahrgängen häufiger Nachrichten (Beschreibungen, Sagen) über alte „Kreuzsteine“. Daß dies in der letzten Zeit nur seltener der Fall ist, hat ieinen Grund wohl darin, daß in neuerer Zeit allenthalben volkskundliche Blätter entstanden, welche die Bearbeitung dieses vornehmlich in ihren Wirkungskreis fallenden Stoffes übernahmen, wodurch die „Mittheilungen zu Gunsten anderer wichtiger Gebiete der Geschichtsforschung entlastet wurden. Allerdings ist damit die Erforschung der Geschichte unserer alten Steinkreuze in den „Mittheilungen“ zu keinem Abschlusse gekommen und kounte dies eigentlich auch noch gar nicht, da das letzte Wort in dieser Angelegenheit kaum noch gesprochen erscheint und gerade die neueste Zeit erst wieder in ihrem Bestreben, die auffallend lange so räthselhaft ge- bliebene Geschichte dieser alten Wahrzeichen aufzudecken, Erklärungen und Begriffe schuf, die mehr geeignet sind, die Nachrichten über die wahre Er- richtungsursache derselben zu verdunkeln und deren Charakter zu ver wischen, als aufzuhellen. Es dürsten darum einige orientirende Bemerkungen über diesen Ge- genstand hier umsomehr am Platze sein, als der Verfasser auf Grund neuen Materiales in der Lage ist, einige weitere Bausteine zu der seit nun mehr als einem halben Jahrhunderte1) mit Aufmerksamkeit betriebenen 1) Von steinernen „Sühndenkmalen“ in Nordmähren ist bereits in „Hormayr's Taschenbuch“ 1848 die Rede. Ein unjern Steinen ähnliches „Steinkreuz auf Gothland“ finden wir in der „Illustrirten Zeitung“ vom Jahre 1853 (p. 374) und ein ebensolches in Dr. Ernst Krause's „Tuisko Land“ (p. 261) von der Injel Man abgebildet, welch Letztere allerdings nicht gerade zu den von uns gesuchten Steinen gehören müssen, aber von den Forschern nach diesen im Zu- sammenhange häufig genannt werden. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 2. Heft. 13
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196 Forschung nach Herkunft und Zweck dieser eine der intercssantesten Seiten mittelalterlichen Lebens aufdeckenden Wahrzeichen beitragen zu können. Ohne mich nun auf die verschiedenen Deutungen einzulassen, welche den Steinen im Laufe der Zeit gegeben worden sind, möchte ich doch be- merken, daß Benennungen wie: Schwedenkreuz, Cyrill= und Methud-Stein, Franzosenz, Husitens, Bonifaciuss, Pest-, Raben-Kreuz u. s. w. oder „-Stein“ für die meisten, insbesondere aber für die ältesten unserer Kreuze so ziemlich als abgethan zu betrachten sind.1) Den ersten Schritt zur Aufklärung des ursprünglichen Zweckes der „Sühus oder Mordkreuze“, wie unsere Steine in neuerer Zeit mit guter Berechtigung genannt werden, hat wohl — von außerösterreichischen For- schern abgesehen — der um die Geschichte seiner Heimat besonders ver- diente Dr. Hermann Hallwich gethan, indem er in der Beilage II zu seiner „Geschichte der Bergstadt Graupen“ (1868) unter Nr. 6 den „Ent- schyd von eyns todslags wegen Nikel Becken“, wie er in dem alten Grau pener Stadtbuche aus dem Jahre 1468 aufgezeichnet erscheint, abdruckt, in welchem u. a. ausdrücklich das Setzen eines „steynen Crewzces geredt vnd beteydingt- worden ist. Da dieser Abdruck nicht zum Zwecke der speciellen Kreuzsteinforschung und an einem Orte geschah, der doch mehr oder we- niger nur einen locale Interessen verfolgenden Charakter besaß, so blieb diese für unsere Steine höchst wichtige Mittheilung fast ohne Beachtung, wie auch eine schon früher in den „Mittheilungen des Vereines für Ge- schichte der Deutschen in Böhmen“ IV, von Dr. Julius Ernst Födisch zu seinem Artikel „Sagen aus Petersburg und Umgebung“ gemachte, der Wahrheit nahe kommende Bemerkung in dieser Beziehung ziemlich unbe achtet geblieben zu sein scheint. Ans der neuesten Zeit ist es insbesondere ein in dem von W. Hieke begonnenen und Dr. A. Horčička vollendeten „Urkundenbuche der Stadt Aussig“ (1896) vollständig abgedruckter „Vergleich“ aus dem Jahre 1490, nach welchem ein Hensel Richter an die Verwandten des von ihm er- schlagenen Andreas Hanzmann fünf Schock Schwert-Groschen Buße zu zahlen, ein Dreißigist (30 Seelenmessen, nicht eine Seelenmesse) halten zu lassen und „eynen steynen creutcze vor Außik vor dem Tepliczer 1) Man vergleiche hierzu u. a. die Abhandlungen der k. k. Conservatoren A. Franz und A. Czerny in den „Mittheilungen der k. k. Central-Commission für Er- forschung und Erhaltung der Kunst= und historischen Denkmale“ XIX, XXI und XXV, sowie iene von M. Eysu und Franz Wilhelm über „Alte Stein- kreuze und Kreuzsteine“ in der „Zeitschrift für österreichische Volkskunde“, an welchen Orten sich auch weitere Literaturnachweise finden.
196 Forschung nach Herkunft und Zweck dieser eine der intercssantesten Seiten mittelalterlichen Lebens aufdeckenden Wahrzeichen beitragen zu können. Ohne mich nun auf die verschiedenen Deutungen einzulassen, welche den Steinen im Laufe der Zeit gegeben worden sind, möchte ich doch be- merken, daß Benennungen wie: Schwedenkreuz, Cyrill= und Methud-Stein, Franzosenz, Husitens, Bonifaciuss, Pest-, Raben-Kreuz u. s. w. oder „-Stein“ für die meisten, insbesondere aber für die ältesten unserer Kreuze so ziemlich als abgethan zu betrachten sind.1) Den ersten Schritt zur Aufklärung des ursprünglichen Zweckes der „Sühus oder Mordkreuze“, wie unsere Steine in neuerer Zeit mit guter Berechtigung genannt werden, hat wohl — von außerösterreichischen For- schern abgesehen — der um die Geschichte seiner Heimat besonders ver- diente Dr. Hermann Hallwich gethan, indem er in der Beilage II zu seiner „Geschichte der Bergstadt Graupen“ (1868) unter Nr. 6 den „Ent- schyd von eyns todslags wegen Nikel Becken“, wie er in dem alten Grau pener Stadtbuche aus dem Jahre 1468 aufgezeichnet erscheint, abdruckt, in welchem u. a. ausdrücklich das Setzen eines „steynen Crewzces geredt vnd beteydingt- worden ist. Da dieser Abdruck nicht zum Zwecke der speciellen Kreuzsteinforschung und an einem Orte geschah, der doch mehr oder we- niger nur einen locale Interessen verfolgenden Charakter besaß, so blieb diese für unsere Steine höchst wichtige Mittheilung fast ohne Beachtung, wie auch eine schon früher in den „Mittheilungen des Vereines für Ge- schichte der Deutschen in Böhmen“ IV, von Dr. Julius Ernst Födisch zu seinem Artikel „Sagen aus Petersburg und Umgebung“ gemachte, der Wahrheit nahe kommende Bemerkung in dieser Beziehung ziemlich unbe achtet geblieben zu sein scheint. Ans der neuesten Zeit ist es insbesondere ein in dem von W. Hieke begonnenen und Dr. A. Horčička vollendeten „Urkundenbuche der Stadt Aussig“ (1896) vollständig abgedruckter „Vergleich“ aus dem Jahre 1490, nach welchem ein Hensel Richter an die Verwandten des von ihm er- schlagenen Andreas Hanzmann fünf Schock Schwert-Groschen Buße zu zahlen, ein Dreißigist (30 Seelenmessen, nicht eine Seelenmesse) halten zu lassen und „eynen steynen creutcze vor Außik vor dem Tepliczer 1) Man vergleiche hierzu u. a. die Abhandlungen der k. k. Conservatoren A. Franz und A. Czerny in den „Mittheilungen der k. k. Central-Commission für Er- forschung und Erhaltung der Kunst= und historischen Denkmale“ XIX, XXI und XXV, sowie iene von M. Eysu und Franz Wilhelm über „Alte Stein- kreuze und Kreuzsteine“ in der „Zeitschrift für österreichische Volkskunde“, an welchen Orten sich auch weitere Literaturnachweise finden.
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197 thor“ setzen zu lassen hat, nebst dem Regest zu einem zweiten, ganz ähn- lichen Vertrage aus dem Jahre 1496,1) welche, namentlich im Hinblicke auf eine von Dr. A. Horčička zu beiden gemachte Bemerkung „für die Erklärung des Vorkommens steinerner Kreuze ohne Inschrift oder sonst ohne irgend eine nähere Bezeichnung, von besonderem Interesse“ sein und die Forscher über diesen Gegenstand in unserem Heimatlande ihrem Ziele näher bringen konnten. Doch scheint auch diese an sich äußerst bemerkenswerte Erscheinung aus den schon bei Dr. Hallwichs „Geschichte der Bergstadt Granpen“ angedeuteten Gründen unberücksichtigt geblieben, beziehungsweise nicht näher bekannt geworden zu sein, so daß die Phantasie nicht nur mit dem Volke, sondern auch mit einem guten Theile der Ge- lehrten noch weiter lustig ihr Spiel treiben konnte. Wie schon erwähnt, haben in der letzten Zeit insbesondere die volks- kundlichen Schriften unserem Gegenstande ihre besondere Aufmerksamkeit zunächst wenigstens dadurch zugewendet, daß sie eine möglichst große Zahl der alten Steine zur Kenntuiß ihres Leserkreises brachten und damit auch die Aufmerksamkeit berufener Fachleute anf die Sache überhaupt hin- leiteten. Namentlich waren es das nordwestliche und westliche Böhmen, welche eine systematische Sammlung der alten Steinkreuze und Kreuzsteine durch ihre Organe („Erzgebirgs-Ztg.“, „Unser Egerland“ und mehrere Localblätter) veranstalteten und auch bereits auf schöne Ergebnisse in dieser Beziehung zurückblicken dürfen. So hat der Verfasser in seinen dies bezüglichen Abhandlungen in der „Zeitschrift für österr. Volkskunde“, V. 92 Steine aus dem nordwestlichen und westlichen Böhmen in Wort und Bild bekannt gegeben, in der „Erzgebirgs-Ztg.“, XX. und XXII., deren 16, bezw. 30, im Bilde und 28, bezw. 20, weitere Steine durch Beschrei- bung veröffentlicht, in „Unser Egerland“, III., 20 Steine abgebildet und weitere 17 beschrieben und in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“, XXVI., 39 Steinkreuze, beziehungsweise Kreuzsteine abgebildet und der Hauptsache nach beschrieben. Außerdem besitzt der Verfasser Kunde von dem sicheren Vorhandensein weiterer 80, bisher noch nirgends veröffent- lichter Steine, über die er zum Theile auch schon persönlich Nachrichten (Skizzen, Maße, Sagen 2.) an Ort und Stelle einholte, so daß uns aus dem Westen und Nordwesten Böhmens über dreihundert hierher ge- 1) Die drei in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“ (XXI) mitge- theilten Sühnverträge über mährische Todtschlagsfälle stammen aus den Jahren 1534, 1558 und 1585, während sich zwei in der „Zeitschrift für österr. Volkskunde“ (III) abgedruckte Vergleiche auf salzburgische Sühnen (und Kreuze) aus dem Jahre 1550 beziehen. 13*
197 thor“ setzen zu lassen hat, nebst dem Regest zu einem zweiten, ganz ähn- lichen Vertrage aus dem Jahre 1496,1) welche, namentlich im Hinblicke auf eine von Dr. A. Horčička zu beiden gemachte Bemerkung „für die Erklärung des Vorkommens steinerner Kreuze ohne Inschrift oder sonst ohne irgend eine nähere Bezeichnung, von besonderem Interesse“ sein und die Forscher über diesen Gegenstand in unserem Heimatlande ihrem Ziele näher bringen konnten. Doch scheint auch diese an sich äußerst bemerkenswerte Erscheinung aus den schon bei Dr. Hallwichs „Geschichte der Bergstadt Granpen“ angedeuteten Gründen unberücksichtigt geblieben, beziehungsweise nicht näher bekannt geworden zu sein, so daß die Phantasie nicht nur mit dem Volke, sondern auch mit einem guten Theile der Ge- lehrten noch weiter lustig ihr Spiel treiben konnte. Wie schon erwähnt, haben in der letzten Zeit insbesondere die volks- kundlichen Schriften unserem Gegenstande ihre besondere Aufmerksamkeit zunächst wenigstens dadurch zugewendet, daß sie eine möglichst große Zahl der alten Steine zur Kenntuiß ihres Leserkreises brachten und damit auch die Aufmerksamkeit berufener Fachleute anf die Sache überhaupt hin- leiteten. Namentlich waren es das nordwestliche und westliche Böhmen, welche eine systematische Sammlung der alten Steinkreuze und Kreuzsteine durch ihre Organe („Erzgebirgs-Ztg.“, „Unser Egerland“ und mehrere Localblätter) veranstalteten und auch bereits auf schöne Ergebnisse in dieser Beziehung zurückblicken dürfen. So hat der Verfasser in seinen dies bezüglichen Abhandlungen in der „Zeitschrift für österr. Volkskunde“, V. 92 Steine aus dem nordwestlichen und westlichen Böhmen in Wort und Bild bekannt gegeben, in der „Erzgebirgs-Ztg.“, XX. und XXII., deren 16, bezw. 30, im Bilde und 28, bezw. 20, weitere Steine durch Beschrei- bung veröffentlicht, in „Unser Egerland“, III., 20 Steine abgebildet und weitere 17 beschrieben und in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“, XXVI., 39 Steinkreuze, beziehungsweise Kreuzsteine abgebildet und der Hauptsache nach beschrieben. Außerdem besitzt der Verfasser Kunde von dem sicheren Vorhandensein weiterer 80, bisher noch nirgends veröffent- lichter Steine, über die er zum Theile auch schon persönlich Nachrichten (Skizzen, Maße, Sagen 2.) an Ort und Stelle einholte, so daß uns aus dem Westen und Nordwesten Böhmens über dreihundert hierher ge- 1) Die drei in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“ (XXI) mitge- theilten Sühnverträge über mährische Todtschlagsfälle stammen aus den Jahren 1534, 1558 und 1585, während sich zwei in der „Zeitschrift für österr. Volkskunde“ (III) abgedruckte Vergleiche auf salzburgische Sühnen (und Kreuze) aus dem Jahre 1550 beziehen. 13*
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198 hörige Steine bekannt sind, namentlich wenn wir noch die von Karl Al- berti in einer eigenen Schrift veröffentlichten „Kreuzsteine des Ascher Ge- bietes“ und die von J. Köhler und J. Wick in „Unser Egerland“ be schriebenen Steine hinzuzählen. Daß auch im übrigen Böhmen, und zwar vornehmlich bei Orten, die schon sehr zeitig sächsisches (Magdeburger) Recht hatten, unsere alten Steine vertreten sind, davon überzeugen uns ab und zu Nachrichten hierüber in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“. Aus dem nördlichen Böhmen liegen uns insbesondere fleißige Zusammenstellungen in den Mittheilungen des nordböhmischen Excursionsclubs vor, in dessen Gebiete bisher gegen 30 Kreuzsteine gefunden worden sind. Außerdem werden noch im Národopisný sborník okresu Hořického, 1895, zwanzig Steinkreuze aus dem östlichen Böhmen abgebildet und beschrieben. Aus dem südlichen Böhmen sind Nachrichten über alte Kreuzsteine naturgemäß seltener. Bei der Fülle des Materiales hinsichtlich der äußeren Erscheinung dieser Wahrzeichen mußte es für den Freund unserer Sache geradezu be- schämend sein, über kein einziges altes Steinkreuz im besonderen ja nicht einmal im allgemeinen weiter bekannte Nachrichten über das Wesen der Steine aus unserer engeren Heimat zu besitzen. Man kann sich daher die Freude des Verfassers denken, als es ihm an der Hand der chronikalischen Aufzeichnungen des alt-egerer Raths- mannes Endres Baier gelang (Unser Egerland, III. und IV.), das Er- richtungsdatum dreier in der Nähe von Eger heute noch vorhandener alter Steinkreuze sicher zu stellen, sowie auch die Spur auf Errichtungszeit und -Ursache eines ebendort befindlichen hochinteressanten Krenzsteines zu lenken. Viel wichtiger erscheint uns aber noch die Entdeckung einer Anzahl von Verträgen, welche die Sühnung von Mords, beziehungsweise Todt- schlagfällen zum Gegenstande haben, in einem alten Rechtsbuche der erz- gebirgischen Bergstadt Graupen, aus welchem schon Dr. Hermann Hall- wich bei der Abfassung seiner „Geschichte“ dieser Stadt schöpfte. Dieses Stadtbuch, im Formate 22:33 em, gut in Leder mit ge schmackvollem Messingbeschlage gebunden, Anschlußvorrichtung 2., enthält auf 300 Blättern (mit einer einzigen Ausuahme auf S. 422 aus dem Jahre 1528) nur deutsche Eintragungen aus den Jahren 1444 bis 1568, obwohl deren Schreiber (Benesch, Girczik u. s. w.), auch der czechischen Sprache sehr gut mächtig gewesen sein dürften.1) Der 1) Aus dem (benachbarten) Aussiger Stadtbuche wisfen wir, daß Eintragungen in deutscher Sprache aus den 16. Jahrhunderte dort uicht allzu häufig vorkommen.
198 hörige Steine bekannt sind, namentlich wenn wir noch die von Karl Al- berti in einer eigenen Schrift veröffentlichten „Kreuzsteine des Ascher Ge- bietes“ und die von J. Köhler und J. Wick in „Unser Egerland“ be schriebenen Steine hinzuzählen. Daß auch im übrigen Böhmen, und zwar vornehmlich bei Orten, die schon sehr zeitig sächsisches (Magdeburger) Recht hatten, unsere alten Steine vertreten sind, davon überzeugen uns ab und zu Nachrichten hierüber in den „Mittheilungen der k. k. Centralcommission“. Aus dem nördlichen Böhmen liegen uns insbesondere fleißige Zusammenstellungen in den Mittheilungen des nordböhmischen Excursionsclubs vor, in dessen Gebiete bisher gegen 30 Kreuzsteine gefunden worden sind. Außerdem werden noch im Národopisný sborník okresu Hořického, 1895, zwanzig Steinkreuze aus dem östlichen Böhmen abgebildet und beschrieben. Aus dem südlichen Böhmen sind Nachrichten über alte Kreuzsteine naturgemäß seltener. Bei der Fülle des Materiales hinsichtlich der äußeren Erscheinung dieser Wahrzeichen mußte es für den Freund unserer Sache geradezu be- schämend sein, über kein einziges altes Steinkreuz im besonderen ja nicht einmal im allgemeinen weiter bekannte Nachrichten über das Wesen der Steine aus unserer engeren Heimat zu besitzen. Man kann sich daher die Freude des Verfassers denken, als es ihm an der Hand der chronikalischen Aufzeichnungen des alt-egerer Raths- mannes Endres Baier gelang (Unser Egerland, III. und IV.), das Er- richtungsdatum dreier in der Nähe von Eger heute noch vorhandener alter Steinkreuze sicher zu stellen, sowie auch die Spur auf Errichtungszeit und -Ursache eines ebendort befindlichen hochinteressanten Krenzsteines zu lenken. Viel wichtiger erscheint uns aber noch die Entdeckung einer Anzahl von Verträgen, welche die Sühnung von Mords, beziehungsweise Todt- schlagfällen zum Gegenstande haben, in einem alten Rechtsbuche der erz- gebirgischen Bergstadt Graupen, aus welchem schon Dr. Hermann Hall- wich bei der Abfassung seiner „Geschichte“ dieser Stadt schöpfte. Dieses Stadtbuch, im Formate 22:33 em, gut in Leder mit ge schmackvollem Messingbeschlage gebunden, Anschlußvorrichtung 2., enthält auf 300 Blättern (mit einer einzigen Ausuahme auf S. 422 aus dem Jahre 1528) nur deutsche Eintragungen aus den Jahren 1444 bis 1568, obwohl deren Schreiber (Benesch, Girczik u. s. w.), auch der czechischen Sprache sehr gut mächtig gewesen sein dürften.1) Der 1) Aus dem (benachbarten) Aussiger Stadtbuche wisfen wir, daß Eintragungen in deutscher Sprache aus den 16. Jahrhunderte dort uicht allzu häufig vorkommen.
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199 — Inhalt des Buches deckt sich mit dem anderer Stadtbücher ans derselben Zeit und erstreckt sich über die Aufzeichnung von Zinsungen und Giebig- keiten, Rechtsgeschäften, Streitigkeiten, „Geburtbriefen“ 1) Testamenten u. dgl. Fünfzehn dieser Eintragungen (aus der Zeit von 1451—1501) befassen sich nun mit der Sühne für begangene Mordthaten durch Wer- geld und Seelgeräthe; acht davon enthalten insbesondere das Setzen von Steinkreuzen, und wir glauben der Sache am einfachsten und zweck- mäßigsten dadurch zu dienen, daß wir den einen und andern Vertrag, der noch nirgends gedruckt vorliegt, dem vollen Wortlaute nach hersetzen, wodurch wir nicht nur den Wünschen der Krenzsteinforscher im speciellen, sondern auch jenen der Forscher auf rechtshistorischem und vielleicht sogar auch den Forschern auf sprachlichem Gebiete entgegen zu kommen glauben. Einige Bemerkungen zu dem speciellen Inhalte der Verträge, sowie na mentlich eine vergleichsweise Betrachtung mit dem Inhalte anderer ähu- licher, den gleichen Gegenstand behandelnder Verträge, wenigstens hinsicht- lich der zur Zeit noch strittigen Punkte zur weiteren Klarlegung, sollen uns dann zum Schlusse noch gestattet sein. I. Nickel Holkro-Hanns Beruher [1487—1488]. Zu wissn, daß Anno domini inca. L xrx vn°, am Sontag nach laurencij ist ein Bericht vnd beteydigung eyns todslages halbn czwischn Hanns Beruher vnd seynen sonen an eym vnd Nikel Holkro, der Nikeln Beruher, Hanns Beruhers ebemeldtn leiplichn son, vom lebn zeu tode gebracht hat, des andern teils, durch die Ersame Caspar Glaszer, Richter zeu Eberstorff, vnd Nikel Totczawer, auch daselbist wonhaftig, an Hannszn Beruhers vnd seyner söne teil, vnd Eytelhanszn Hanns Swedler vnd Wenczel Knoblochs, zeur czeit Statschreibers, auff Nikel Holkrons teil, gemacht vnd bescheen: Inmassn hernach geschriebn steet, das Nikel Holkro sol dem Hanns Beruher, des umgebrachtn vater, vor solchn todslag seynes gemeldtn sones gebn eyns vnd czweinczig schok grosch nach swert gelde zcu rechn, zeu hernach geschriebn tagzeitn, nemlich v schok grosch auff Sonabenth sant Gilgn tag vnd vß.g. darnach auff Michaelis, vnd fünff auff die fasznacht, vnd sechs schok darnach auff Pfingstn, alle tagczeit nestenach eynander volgende, nach gab diszer teydungs czedtl vnd Nikel Holkro sol fur der ableybn szel ym closter zeu Grauppn lassn haldn exr 1 Eintragungen dieser besonderen Art dürften in anderen Stadtbüchern seltener vorkommen.
199 — Inhalt des Buches deckt sich mit dem anderer Stadtbücher ans derselben Zeit und erstreckt sich über die Aufzeichnung von Zinsungen und Giebig- keiten, Rechtsgeschäften, Streitigkeiten, „Geburtbriefen“ 1) Testamenten u. dgl. Fünfzehn dieser Eintragungen (aus der Zeit von 1451—1501) befassen sich nun mit der Sühne für begangene Mordthaten durch Wer- geld und Seelgeräthe; acht davon enthalten insbesondere das Setzen von Steinkreuzen, und wir glauben der Sache am einfachsten und zweck- mäßigsten dadurch zu dienen, daß wir den einen und andern Vertrag, der noch nirgends gedruckt vorliegt, dem vollen Wortlaute nach hersetzen, wodurch wir nicht nur den Wünschen der Krenzsteinforscher im speciellen, sondern auch jenen der Forscher auf rechtshistorischem und vielleicht sogar auch den Forschern auf sprachlichem Gebiete entgegen zu kommen glauben. Einige Bemerkungen zu dem speciellen Inhalte der Verträge, sowie na mentlich eine vergleichsweise Betrachtung mit dem Inhalte anderer ähu- licher, den gleichen Gegenstand behandelnder Verträge, wenigstens hinsicht- lich der zur Zeit noch strittigen Punkte zur weiteren Klarlegung, sollen uns dann zum Schlusse noch gestattet sein. I. Nickel Holkro-Hanns Beruher [1487—1488]. Zu wissn, daß Anno domini inca. L xrx vn°, am Sontag nach laurencij ist ein Bericht vnd beteydigung eyns todslages halbn czwischn Hanns Beruher vnd seynen sonen an eym vnd Nikel Holkro, der Nikeln Beruher, Hanns Beruhers ebemeldtn leiplichn son, vom lebn zeu tode gebracht hat, des andern teils, durch die Ersame Caspar Glaszer, Richter zeu Eberstorff, vnd Nikel Totczawer, auch daselbist wonhaftig, an Hannszn Beruhers vnd seyner söne teil, vnd Eytelhanszn Hanns Swedler vnd Wenczel Knoblochs, zeur czeit Statschreibers, auff Nikel Holkrons teil, gemacht vnd bescheen: Inmassn hernach geschriebn steet, das Nikel Holkro sol dem Hanns Beruher, des umgebrachtn vater, vor solchn todslag seynes gemeldtn sones gebn eyns vnd czweinczig schok grosch nach swert gelde zcu rechn, zeu hernach geschriebn tagzeitn, nemlich v schok grosch auff Sonabenth sant Gilgn tag vnd vß.g. darnach auff Michaelis, vnd fünff auff die fasznacht, vnd sechs schok darnach auff Pfingstn, alle tagczeit nestenach eynander volgende, nach gab diszer teydungs czedtl vnd Nikel Holkro sol fur der ableybn szel ym closter zeu Grauppn lassn haldn exr 1 Eintragungen dieser besonderen Art dürften in anderen Stadtbüchern seltener vorkommen.
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200 — szelemess vnd xxr vigilgn, vnd ein steynen Crewtez sol er bestelln vnd setczn obyg der Stat bey der marter vnd sol die gericht gewynnen vnd den ablegung thun, vnd vom auffhebn sol er das geldt auch gebn vnd den gerichtn ablegung thun, vnd sol dem ableybn ein ewig gedechtnus in der pfarskirchn zeu Grauppn bestelln, vnd machn vor seyne szele mit andern szeln zeu bittn zeu ytezlicher kotte mer nach gewonheit, vnd sol ein Romfarth keen meyssn in eygner person thun. Da bey sol Nikel Holkro dem Hanns Beruheer vnd Jocoffn seym son, der zeur czeit bey ym gewest ist, in seyner selbs person ein ergetczung thun vnd Hanns Beruher hat sich oszwalds, seynes diczeit vngewertign sones, solcher richtung halbn gemechtigt vnd solchn machtbriffe, mit Nikel Hackers petczyr besigelt, vor den teydungslewttn auffgeleget, das er solche vor richtung obn bemeldt auch vnuorbrochenlich haldn sol vnd wil on alles wider- sprechn. Damit solln alle vnwilln, czweytracht vnd vneynikeit czwischn den obgemeldtn partheyn, wie sich die des bemeldtn todslages halbn gemacht vnd entpfendt habn, vnd czwischn allen yn vorwantn vnd vordachtn dar vnder gancz vnd gar voriecht vnd hin gelegt sein solln, solchn entstandn vnwillens keen eynander in ark nymer zeu gedenkn, noch zcu effern in keyner weisz, wie menschn ader argelist erdenckn kan ader mag, vnd die parth habn in fleys gebethn, solche richtung in das Statbuch zeu schreibn. Anno Am. inca. Ixxx vnj am Sonnabeth nach corpus Jess ist vor eyn Rath komen der obgemelt Hanns Beruher vnd hat alda bekanth, wie ym solch obgemelt geldt in der Richtung gemacht vnd darzeu alle szelgerethe vom Nikel Holkro gancz vnd gar awszgericht gefalln vnd vor- bracht sein vnd hat alda den bemeldtn Nikel Holkro solchen gelds vnd szelgerethes oben berurt gancz qwyt, ledig vnd lasz gelassn, der an yn nymer zcufordern, er noch nymandt von seynen wegn in keyner weisz. II. Dy richtung des todschlages Veyt Schrotters Gott czeligen [1493]. Anno domini der mynderen czal inu drey vnd newnczigsten, am montag nach Lucie, ist eine redliche uffrichtige richtung vnd schytt gemacht vnd gescheenn eynnes todschlages czwischen Veit Schroter, dem Gott genade, frunde Jorg Monczer, Jocoff Molner an eynen teyl vnd Andres Heuffel, Mathes Hewffel, Steffann Hicke, Nickel Hertwig, den man nenuet Mur- Nickel, an den andernn teyl vnd alle, dy uff beydnn parthen dor vnder vordocht sein, in der weyß vnnd gestaltt hernoch folgende: czu erstun sollenn vnnd wollnn dy Hewffel, Steffen Hicke, Mur Nickel auszrichtn
200 — szelemess vnd xxr vigilgn, vnd ein steynen Crewtez sol er bestelln vnd setczn obyg der Stat bey der marter vnd sol die gericht gewynnen vnd den ablegung thun, vnd vom auffhebn sol er das geldt auch gebn vnd den gerichtn ablegung thun, vnd sol dem ableybn ein ewig gedechtnus in der pfarskirchn zeu Grauppn bestelln, vnd machn vor seyne szele mit andern szeln zeu bittn zeu ytezlicher kotte mer nach gewonheit, vnd sol ein Romfarth keen meyssn in eygner person thun. Da bey sol Nikel Holkro dem Hanns Beruheer vnd Jocoffn seym son, der zeur czeit bey ym gewest ist, in seyner selbs person ein ergetczung thun vnd Hanns Beruher hat sich oszwalds, seynes diczeit vngewertign sones, solcher richtung halbn gemechtigt vnd solchn machtbriffe, mit Nikel Hackers petczyr besigelt, vor den teydungslewttn auffgeleget, das er solche vor richtung obn bemeldt auch vnuorbrochenlich haldn sol vnd wil on alles wider- sprechn. Damit solln alle vnwilln, czweytracht vnd vneynikeit czwischn den obgemeldtn partheyn, wie sich die des bemeldtn todslages halbn gemacht vnd entpfendt habn, vnd czwischn allen yn vorwantn vnd vordachtn dar vnder gancz vnd gar voriecht vnd hin gelegt sein solln, solchn entstandn vnwillens keen eynander in ark nymer zeu gedenkn, noch zcu effern in keyner weisz, wie menschn ader argelist erdenckn kan ader mag, vnd die parth habn in fleys gebethn, solche richtung in das Statbuch zeu schreibn. Anno Am. inca. Ixxx vnj am Sonnabeth nach corpus Jess ist vor eyn Rath komen der obgemelt Hanns Beruher vnd hat alda bekanth, wie ym solch obgemelt geldt in der Richtung gemacht vnd darzeu alle szelgerethe vom Nikel Holkro gancz vnd gar awszgericht gefalln vnd vor- bracht sein vnd hat alda den bemeldtn Nikel Holkro solchen gelds vnd szelgerethes oben berurt gancz qwyt, ledig vnd lasz gelassn, der an yn nymer zcufordern, er noch nymandt von seynen wegn in keyner weisz. II. Dy richtung des todschlages Veyt Schrotters Gott czeligen [1493]. Anno domini der mynderen czal inu drey vnd newnczigsten, am montag nach Lucie, ist eine redliche uffrichtige richtung vnd schytt gemacht vnd gescheenn eynnes todschlages czwischen Veit Schroter, dem Gott genade, frunde Jorg Monczer, Jocoff Molner an eynen teyl vnd Andres Heuffel, Mathes Hewffel, Steffann Hicke, Nickel Hertwig, den man nenuet Mur- Nickel, an den andernn teyl vnd alle, dy uff beydnn parthen dor vnder vordocht sein, in der weyß vnnd gestaltt hernoch folgende: czu erstun sollenn vnnd wollnn dy Hewffel, Steffen Hicke, Mur Nickel auszrichtn
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201 — vnd gebnn jnn cer vor besser dreyssig vilgenn vnd so vil sel messn vnd eynne wandel kercze von iiij a zeu brennen vor dem Sacrament vnd dornoch hundert vigilien und so vil messen in eine Jare zeu bestellen vnd halden vnd eyne Achfarth, ein steynne krewcz, czerung, Gericht gewynne vnd arcz gelt vor Jorg Monczer vnd Jocoff Molner vnd zeu besserunge des todes schlages vnd morts Veyt Ssrotters ffunfczehenn schwert schock uff tagczeit, aber hernoch folgende: uff nest Osternn dato dyser schrift funff schock, uff d'nest dornoch geende Sant Bartholomeon tag funff schock vnd aber uff nest komende weynachtnn nochenander folgende v s. swerth gr., so das die funfczehen Swertschock sollen bezahlt werden als icz uff weinachten uber ein joer dato dyszer schrift. uff suliche tagczeitn der beczalung sollnn vnd wollnn Veyt Ssroters frunde in on wider parthn uff jezlich gelt Quitancz brieff geben vnd dy frunde habn vor gericht volmacht gegeben, zeu quitirenn iczlichen beezal tag. soliche richtug vnde schit habnn Veytt Ssrotters Mutter vnd seynne naturliche frunde vnd nesten swerthmage mit name Michel Ssrotter von Lopperstorf vnd Bastian Bernnstorf geslossen, Jocoff Moßer zcu Ffreybergk uff dem Slosse, Jocoff Tringausz, auch zeu Lopperszdorff, geslossen vonn wegnn der Mutter vnd Marey Ssrotter vnmundignn kinder vnd aller ander frunde, Erbnn vnd Erbnemern, dy sich alle gevolmechtigett haben, vnd in kraft diß Statbuchs mechtignn alzo zeuhalden; auch haben die antwurther vnnd schuldiger sulichun schit vnd vertrag vorburgett alzo stett vnd vest zeu halden, als nemlich Nickel Holkro ist borge vor denn Steffann Hykenn, Locerhans Mertnn Eberleyn, Lorencz Buembawm vor dy Hewffel beyde Bruder, Lorencz Pucnbawm vor Mur Nickel, jedoch habnn dy obgemelten burgnn geredt vnnd gelobt, allesampt mit gesampter hant vngesundert und vnuorschydenlich, erlich vnd redlich zeuhalden. Den schidt vnd richtung habnn troffenn vnnd gemacht czwischn den beydn partenn der Erszame vnnd weysze Eytelhans Nickel Holkro uff der cleger seytenn, Andres Ruczel, Jorg Geysler an der antworter seytenn, vnd alzo gepettnn dy parth in das Statbuch zeu schreybn vnd vor penett bey ffunf- czig schocknu alzo zeu halden uff beydnn parthen als vonn fromen redlichnn piderleuthen. III. Wenntzel Swarczel, Mathes Prawße vnd Gilge Pettrze sampt yrer fruntschaft [1500—1501]. Anno domini inn xv te der Geburth Christi unnsers libnn Horrun, am Sontag nach Thimothei, sinth vor unus irschin unnsere libnn Getrewen
201 — vnd gebnn jnn cer vor besser dreyssig vilgenn vnd so vil sel messn vnd eynne wandel kercze von iiij a zeu brennen vor dem Sacrament vnd dornoch hundert vigilien und so vil messen in eine Jare zeu bestellen vnd halden vnd eyne Achfarth, ein steynne krewcz, czerung, Gericht gewynne vnd arcz gelt vor Jorg Monczer vnd Jocoff Molner vnd zeu besserunge des todes schlages vnd morts Veyt Ssrotters ffunfczehenn schwert schock uff tagczeit, aber hernoch folgende: uff nest Osternn dato dyser schrift funff schock, uff d'nest dornoch geende Sant Bartholomeon tag funff schock vnd aber uff nest komende weynachtnn nochenander folgende v s. swerth gr., so das die funfczehen Swertschock sollen bezahlt werden als icz uff weinachten uber ein joer dato dyszer schrift. uff suliche tagczeitn der beczalung sollnn vnd wollnn Veyt Ssroters frunde in on wider parthn uff jezlich gelt Quitancz brieff geben vnd dy frunde habn vor gericht volmacht gegeben, zeu quitirenn iczlichen beezal tag. soliche richtug vnde schit habnn Veytt Ssrotters Mutter vnd seynne naturliche frunde vnd nesten swerthmage mit name Michel Ssrotter von Lopperstorf vnd Bastian Bernnstorf geslossen, Jocoff Moßer zcu Ffreybergk uff dem Slosse, Jocoff Tringausz, auch zeu Lopperszdorff, geslossen vonn wegnn der Mutter vnd Marey Ssrotter vnmundignn kinder vnd aller ander frunde, Erbnn vnd Erbnemern, dy sich alle gevolmechtigett haben, vnd in kraft diß Statbuchs mechtignn alzo zeuhalden; auch haben die antwurther vnnd schuldiger sulichun schit vnd vertrag vorburgett alzo stett vnd vest zeu halden, als nemlich Nickel Holkro ist borge vor denn Steffann Hykenn, Locerhans Mertnn Eberleyn, Lorencz Buembawm vor dy Hewffel beyde Bruder, Lorencz Pucnbawm vor Mur Nickel, jedoch habnn dy obgemelten burgnn geredt vnnd gelobt, allesampt mit gesampter hant vngesundert und vnuorschydenlich, erlich vnd redlich zeuhalden. Den schidt vnd richtung habnn troffenn vnnd gemacht czwischn den beydn partenn der Erszame vnnd weysze Eytelhans Nickel Holkro uff der cleger seytenn, Andres Ruczel, Jorg Geysler an der antworter seytenn, vnd alzo gepettnn dy parth in das Statbuch zeu schreybn vnd vor penett bey ffunf- czig schocknu alzo zeu halden uff beydnn parthen als vonn fromen redlichnn piderleuthen. III. Wenntzel Swarczel, Mathes Prawße vnd Gilge Pettrze sampt yrer fruntschaft [1500—1501]. Anno domini inn xv te der Geburth Christi unnsers libnn Horrun, am Sontag nach Thimothei, sinth vor unus irschin unnsere libnn Getrewen
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202 — Wenczel Monczer vnnd Eyttelhans als oberleuthe anbey andernn auch die parth, die eß belangett prsonlichnn, nemlich Mathes Prauwßn mitt seynner fruntschaft an eynnen vnd Wennezel Swarczel mit seynne fruntschaft des andernn teyls vnd habnn vns irczalt, wie sy fruntlich vnnd sonlich ge- handellt hettenn umb des todschlages Georgen Prawßenn Got zaligen, der inn unnsernn Gerichte Grawppn ermorth vnd der schlagen ist vnnd hettenn sich nicht mogenn inn eczlichun Artikuleun vereynigenn vnd die- selbigen zu vertragenn und anczugebn. Dorvff wir Thimo von Coldicz, her auffn Grawppn, icl als ir beyder Erbherre, die parthenn gefrogett, ob sy denn handel bey vns mechtiklichenn vnwidderrufflich bleybun wollen, des sy uns mit Handt vnnd Munde vnd bey eynner pona ffunffczigk schock czuhalden gelobett habnn, sprechun vnd scheidnn wir sy inn kraft diß vnnsers gegebun Recesses: Am erstun, das Wennczel Swarczel an stat des Thatters Richtung haldnn vnnd thun sal. Czum anderen sal er dreyssik Zele-Messeun vnnd vigilien in vunßrer pfarre kyrchnu bestellenn, der armen zele czu troste. Czum drittenn sal er ein Sele-Bade lossenn halden mit alle czurichtung noch gewonheith. Sal alles gescheen czwischen hir vnnd weinachtnn. Czu vierdnn sal er gebnn seynnen Weybe vnd kyndernn Sechczehnn Swerth schock auff tagczeith, nemlich iiijs vff Martini nestkomende, iiij schock vff vasnacht, dornoch folgende üijs vff Johannis Bapte, dornoch komende vund iiij schock vff Galli, alles nochenander fol- gende. Czu pfunpftun sal er die gerichte geistlich vnnd wernntlich ge- wynnen. Czu sechsten sal er mit vuns adder mit vunsern Anmachten vmb das aufhebe geltt vortragenn. Czu sibend vmb das Vorsprecher geltt der gleichnn. Czu achtenn sal er gebun vor die czerung, die der vun der verczerth ist, iiijs. sal auch alles czwischen hir vnd weynachten gescheen vnd gefallen. Czu newnden sal er ein Steynnen krewtcs bestellenn vnd seczenn lossenn, auch dy stat, vonn der herschaft in jver und tag gewynnen. Czu czehenden sal er ein Romfarth alhie im lande mit seynnes solbest leybe vorbringen vnd mit ware Vrkunde sulchs weislich machen. Czum eylften sal er ein ewigk gedechtnuße in das toden buch inn vnnser pfarre-kyrchenn bstellnn, vff das man alle quartale nebenn andernn gelawignn Zelen vor in bette. Czu czwolfften ein gewonlich bette mit slechten Worthen kegenn seynnen Bruder vnd frundenn czu thun vmb gottes wille vnd umb vnsr Liebnn Frawenn cze willenn, wie die thatt gescheenn sey czu vergebnn. Mit dießnn Artikulenn sollenn die parthen gancz gescheidnn vnd gericht sein und alle dy dor vunder vordocht sein, kein teyl denn andernn das nymmer meer in roch, noch in argt her noch anders wurde auff hebnn, nach bereden. Welliche parth das
202 — Wenczel Monczer vnnd Eyttelhans als oberleuthe anbey andernn auch die parth, die eß belangett prsonlichnn, nemlich Mathes Prauwßn mitt seynner fruntschaft an eynnen vnd Wennezel Swarczel mit seynne fruntschaft des andernn teyls vnd habnn vns irczalt, wie sy fruntlich vnnd sonlich ge- handellt hettenn umb des todschlages Georgen Prawßenn Got zaligen, der inn unnsernn Gerichte Grawppn ermorth vnd der schlagen ist vnnd hettenn sich nicht mogenn inn eczlichun Artikuleun vereynigenn vnd die- selbigen zu vertragenn und anczugebn. Dorvff wir Thimo von Coldicz, her auffn Grawppn, icl als ir beyder Erbherre, die parthenn gefrogett, ob sy denn handel bey vns mechtiklichenn vnwidderrufflich bleybun wollen, des sy uns mit Handt vnnd Munde vnd bey eynner pona ffunffczigk schock czuhalden gelobett habnn, sprechun vnd scheidnn wir sy inn kraft diß vnnsers gegebun Recesses: Am erstun, das Wennczel Swarczel an stat des Thatters Richtung haldnn vnnd thun sal. Czum anderen sal er dreyssik Zele-Messeun vnnd vigilien in vunßrer pfarre kyrchnu bestellenn, der armen zele czu troste. Czum drittenn sal er ein Sele-Bade lossenn halden mit alle czurichtung noch gewonheith. Sal alles gescheen czwischen hir vnnd weinachtnn. Czu vierdnn sal er gebnn seynnen Weybe vnd kyndernn Sechczehnn Swerth schock auff tagczeith, nemlich iiijs vff Martini nestkomende, iiij schock vff vasnacht, dornoch folgende üijs vff Johannis Bapte, dornoch komende vund iiij schock vff Galli, alles nochenander fol- gende. Czu pfunpftun sal er die gerichte geistlich vnnd wernntlich ge- wynnen. Czu sechsten sal er mit vuns adder mit vunsern Anmachten vmb das aufhebe geltt vortragenn. Czu sibend vmb das Vorsprecher geltt der gleichnn. Czu achtenn sal er gebun vor die czerung, die der vun der verczerth ist, iiijs. sal auch alles czwischen hir vnd weynachten gescheen vnd gefallen. Czu newnden sal er ein Steynnen krewtcs bestellenn vnd seczenn lossenn, auch dy stat, vonn der herschaft in jver und tag gewynnen. Czu czehenden sal er ein Romfarth alhie im lande mit seynnes solbest leybe vorbringen vnd mit ware Vrkunde sulchs weislich machen. Czum eylften sal er ein ewigk gedechtnuße in das toden buch inn vnnser pfarre-kyrchenn bstellnn, vff das man alle quartale nebenn andernn gelawignn Zelen vor in bette. Czu czwolfften ein gewonlich bette mit slechten Worthen kegenn seynnen Bruder vnd frundenn czu thun vmb gottes wille vnd umb vnsr Liebnn Frawenn cze willenn, wie die thatt gescheenn sey czu vergebnn. Mit dießnn Artikulenn sollenn die parthen gancz gescheidnn vnd gericht sein und alle dy dor vunder vordocht sein, kein teyl denn andernn das nymmer meer in roch, noch in argt her noch anders wurde auff hebnn, nach bereden. Welliche parth das
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203 — thette vnnd sulchs mit ware urkunde vberkomen wurde, sal vns dy obge- melte pena ffunffezigk schock vorfallnn sein vnd Wenczel Swarczel sal vnd mag sich seynn schedn an den ihenige irholenn, der sich czu der thatt be- kanth hott, in seynne brieffe, den er hott im das inder richtung vorbehalden. Des hab wir obgemelter Thimo von Coldicz, her auff Grawppn, jczlichn parth eynnen recesse gegeben mit vnnsernu Innsigeln czu rucke be- sigelt datum anno die ut s. Des habnn beyde parth gebettnn, sullichnn reczeß in das Statbuch czu schreybnn. Das gescheen ist Montag, am tag S. Pauli Bekerung in 1501 jore. Dobey gewest Wenczel Monczer, Burgermeister, Malchior Somer, Haus Pfeffer, Hans Swedler, Hans Fischer, Nickel Swarczel, Frewdel Jocoff, Moller, Valter Siber, Mathes Jancko, Hanus Harttel, Valter Goltsmidt, Richter. Der Inhalt eines jeden Vertrages spricht für sich und es zeichnet sich insbesondere Nr. III. durch strenge Gliederung nach (zwölf) „Artikulenn“ sowie überhaupt wegen seiner Ausführlichkeit und Durchsichtigkeit aus. So heißt es beispielsweise in zwei ziemlich gleichlautenden Verträgen — darunter dem bereits oben angezogenen Vertrage aus dem Jahre 1468 — das alte Gewohnheitsrecht, eine seit langem geübte Gepflogenheit als etwas ganz Selbstverständliches voraussetzend, nur ganz allgemein: „ .. also nemlich. das ein teyl dem andern der todslege wegn, die sich czwischn in uff beyder partey begebn habn, dem andern mit gelde, selgerethe, vilgyn, messn und ochfarn, steinkrewczn nach junhald biderbleutte be teydigunge ablegn solln .. “ und unmittelbar darunter als offenkundig spätere Eintragung die gleichfalls ganz allgemein gehaltene Bestätigung: „Item diser obgeschriebner beteydigug ist Pawel Smid von Awssek ganz und gar nochkomen vnd volkomlich ver bracht jn aller maß als esz beredt und beteydingt worden ist vnd des genüglich kuntschaft bracht“, woraus auch weiter deutlich die für die Kreuzsteinforschung nicht ganz belanglose Thatsache hervorgeht, daß die Todtschlagsühne mit Geld und Seelgeräthe — Stein kreuzsetzen mit inbegriffen — wie sie im Sinne des alten sächsischen Landrechtes begründet erscheint, auch in unsern Gegenden eine dieser Zeit ganz selbstverständliche Erscheinung war und darum auch dort als „geredt und beteydingt“ sowie „volkomlich verbracht“ angenommen werden darf, wo dieses nicht ansdrücklich erwähnt wird, wie u. a. auch noch aus der folgenden, vollständig und ohne jede weitere Erklärung geschehenen Ein tragung zu dem Jahre 1451 geschlossen werden kann:
203 — thette vnnd sulchs mit ware urkunde vberkomen wurde, sal vns dy obge- melte pena ffunffezigk schock vorfallnn sein vnd Wenczel Swarczel sal vnd mag sich seynn schedn an den ihenige irholenn, der sich czu der thatt be- kanth hott, in seynne brieffe, den er hott im das inder richtung vorbehalden. Des hab wir obgemelter Thimo von Coldicz, her auff Grawppn, jczlichn parth eynnen recesse gegeben mit vnnsernu Innsigeln czu rucke be- sigelt datum anno die ut s. Des habnn beyde parth gebettnn, sullichnn reczeß in das Statbuch czu schreybnn. Das gescheen ist Montag, am tag S. Pauli Bekerung in 1501 jore. Dobey gewest Wenczel Monczer, Burgermeister, Malchior Somer, Haus Pfeffer, Hans Swedler, Hans Fischer, Nickel Swarczel, Frewdel Jocoff, Moller, Valter Siber, Mathes Jancko, Hanus Harttel, Valter Goltsmidt, Richter. Der Inhalt eines jeden Vertrages spricht für sich und es zeichnet sich insbesondere Nr. III. durch strenge Gliederung nach (zwölf) „Artikulenn“ sowie überhaupt wegen seiner Ausführlichkeit und Durchsichtigkeit aus. So heißt es beispielsweise in zwei ziemlich gleichlautenden Verträgen — darunter dem bereits oben angezogenen Vertrage aus dem Jahre 1468 — das alte Gewohnheitsrecht, eine seit langem geübte Gepflogenheit als etwas ganz Selbstverständliches voraussetzend, nur ganz allgemein: „ .. also nemlich. das ein teyl dem andern der todslege wegn, die sich czwischn in uff beyder partey begebn habn, dem andern mit gelde, selgerethe, vilgyn, messn und ochfarn, steinkrewczn nach junhald biderbleutte be teydigunge ablegn solln .. “ und unmittelbar darunter als offenkundig spätere Eintragung die gleichfalls ganz allgemein gehaltene Bestätigung: „Item diser obgeschriebner beteydigug ist Pawel Smid von Awssek ganz und gar nochkomen vnd volkomlich ver bracht jn aller maß als esz beredt und beteydingt worden ist vnd des genüglich kuntschaft bracht“, woraus auch weiter deutlich die für die Kreuzsteinforschung nicht ganz belanglose Thatsache hervorgeht, daß die Todtschlagsühne mit Geld und Seelgeräthe — Stein kreuzsetzen mit inbegriffen — wie sie im Sinne des alten sächsischen Landrechtes begründet erscheint, auch in unsern Gegenden eine dieser Zeit ganz selbstverständliche Erscheinung war und darum auch dort als „geredt und beteydingt“ sowie „volkomlich verbracht“ angenommen werden darf, wo dieses nicht ansdrücklich erwähnt wird, wie u. a. auch noch aus der folgenden, vollständig und ohne jede weitere Erklärung geschehenen Ein tragung zu dem Jahre 1451 geschlossen werden kann:
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204 — „Entschidigung Hans Hermann vnd Hans Bechsmeister vff dem Eynsidel. Item ist zeuwissn Richter vnd Scheppn vnd eyn gancz siczende Rat, das Hans Herman die berethunge redlichn vnd fruntlich gehaldn hat als ein biderbman, die her hat gehabt mit hans Bechmeister von des todslages wegn von seyns Sones wegn.“ Diese selbständige Eintragung ist zugleich auch ein Beispiel für die getrennt verzeichnete Bestätigung des Vollzuges einer „beredt und be- teydingt“ gewesenen Todtschlagsühne, die sich übrigens für den obigen Fall in dem Buche gar nicht findet. In der Regel steht jene, wenn sie schon vorhanden ist, wie vorhin gezeigt und wie u. a. auch noch aus dem Ver- trage Nr. I ersehen werden kann, unmittelbar am Schlusse des Vertrages. Schon aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Zahl der als Todtschlagsühnen gesetzten Steinkreuze eine weit größere sein muß, als sie heute durch Documente bereits nachgewiesen ist, beziehungsweise sich noch weiter wird erweisen lassen,1) womit auch die Zweifel, wenigstens zum Theile, bei jenen beseitigt sein dürften, welche die heute noch vorhandene große Zahl von alten Steinkreuzen als ein Hinderniß für den von uns und Anderen angenommenen Erklärungsgrund ihrer Errichtung an- sehen. Hier seien nur noch zwei Punkte berührt, die zur Zeit noch un- geflärt, beziehungsweise durch Aeußerungen im übrigen competenter Stellen auf Grund eines nur in unzureichendem Maße vorliegenden Materiales nicht ganz richtig gedeutet worden sind. Zum ersten ist es das Regest zu dem oben erwähnten, im „Ur- kundenbuche der Stadt Aussig“ unter Nr. 324 mitgetheilten Vergleiche aus dem Jahre 1490, in welchem es heißt: .. . . läßt eine Seelenmesse lesen . .“, während in dem zugehörigen, vollständig abgedruckten Vergleiche steht: „.. auch sal Hensil Richter ein dreissigist halden lassen u.s.w." Hier scheint mir nun die Bezeichnung Dreissigist, als eine Seelen- messe aufgefaßt, nicht richtig gedeutet zu sein, wie indirect schon daraus geschlofsen werden kann, daß dort, wo in den Verträgen von einer be- stimmten Zahl von Messen die Rede ist, deren — wenn nicht ein Drei- ssigist oder ein Tricesimum — immer 302) oder ein Vielfaches von 30 1) Daß u. A. auch das Teplitzer Stadtbuch und jenes von Dux aus nahe derselben Zeit mehrere dergleichen Verträge aufgezeichnet enthalten, davon besitzen wir sichere Kunde. „Dreyssig sele mes“ war, wie u. a. aus einer Aufzeichnung über „Dy ge- rechtigkeyt eines capplans“ im Falkenauer Stadtbuche (pag. 38) hervorgeht, auch dem fränkischen (also nicht bloß dem sächsischen) Rechte ein ganz geläufiger Begriff. — Vergl. Rietsch: Stadtbuch von Falkenau (1483—1528). 2)
204 — „Entschidigung Hans Hermann vnd Hans Bechsmeister vff dem Eynsidel. Item ist zeuwissn Richter vnd Scheppn vnd eyn gancz siczende Rat, das Hans Herman die berethunge redlichn vnd fruntlich gehaldn hat als ein biderbman, die her hat gehabt mit hans Bechmeister von des todslages wegn von seyns Sones wegn.“ Diese selbständige Eintragung ist zugleich auch ein Beispiel für die getrennt verzeichnete Bestätigung des Vollzuges einer „beredt und be- teydingt“ gewesenen Todtschlagsühne, die sich übrigens für den obigen Fall in dem Buche gar nicht findet. In der Regel steht jene, wenn sie schon vorhanden ist, wie vorhin gezeigt und wie u. a. auch noch aus dem Ver- trage Nr. I ersehen werden kann, unmittelbar am Schlusse des Vertrages. Schon aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Zahl der als Todtschlagsühnen gesetzten Steinkreuze eine weit größere sein muß, als sie heute durch Documente bereits nachgewiesen ist, beziehungsweise sich noch weiter wird erweisen lassen,1) womit auch die Zweifel, wenigstens zum Theile, bei jenen beseitigt sein dürften, welche die heute noch vorhandene große Zahl von alten Steinkreuzen als ein Hinderniß für den von uns und Anderen angenommenen Erklärungsgrund ihrer Errichtung an- sehen. Hier seien nur noch zwei Punkte berührt, die zur Zeit noch un- geflärt, beziehungsweise durch Aeußerungen im übrigen competenter Stellen auf Grund eines nur in unzureichendem Maße vorliegenden Materiales nicht ganz richtig gedeutet worden sind. Zum ersten ist es das Regest zu dem oben erwähnten, im „Ur- kundenbuche der Stadt Aussig“ unter Nr. 324 mitgetheilten Vergleiche aus dem Jahre 1490, in welchem es heißt: .. . . läßt eine Seelenmesse lesen . .“, während in dem zugehörigen, vollständig abgedruckten Vergleiche steht: „.. auch sal Hensil Richter ein dreissigist halden lassen u.s.w." Hier scheint mir nun die Bezeichnung Dreissigist, als eine Seelen- messe aufgefaßt, nicht richtig gedeutet zu sein, wie indirect schon daraus geschlofsen werden kann, daß dort, wo in den Verträgen von einer be- stimmten Zahl von Messen die Rede ist, deren — wenn nicht ein Drei- ssigist oder ein Tricesimum — immer 302) oder ein Vielfaches von 30 1) Daß u. A. auch das Teplitzer Stadtbuch und jenes von Dux aus nahe derselben Zeit mehrere dergleichen Verträge aufgezeichnet enthalten, davon besitzen wir sichere Kunde. „Dreyssig sele mes“ war, wie u. a. aus einer Aufzeichnung über „Dy ge- rechtigkeyt eines capplans“ im Falkenauer Stadtbuche (pag. 38) hervorgeht, auch dem fränkischen (also nicht bloß dem sächsischen) Rechte ein ganz geläufiger Begriff. — Vergl. Rietsch: Stadtbuch von Falkenau (1483—1528). 2)
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205 — gefordert werden, wie dies ja auch bei dem zweiten (in tschechischer Sprache eingetragenen) Aussiger Vergleiche aus dem Jahre 1496, sowie in unsern oben mitgetheilten drei Graupener Verträgen der Fall ist. In directer Weise werden wir aber über die Bedeutung des Begriffes Dreissigist, beziehungsweise Tricesimum durch die in dem lehrreichen Buche „Blut- rache und Todtschlagsühne im deutschen Mittelalter“ von Paul Frauen städt aus verschiedenen Orten Pr.-Schlesiens mitgetheilten Sühnverträge unterrichtet. Da heißt es in einem Vertrage aus dem Jahre 1460: „. . . und die genanten drey gesellen (Todtschläger) sollen itzlicher einen Tricesimum, das seint XXX zelemessen, lassen lezen einen zu sante Jocob, den andern zu sante Albrecht und den dritten tricesimum zu sante Bernhardin (in Breslau) u. s. w.“; weiter in einem Vertrage aus 1473: „... Item Wolffgang sol dortzu fihr tricesimas lossen lesen, Nemlich dreissig selemessen zu sant Elisabeth, dreissig zu sand Bernhardine, dreissig zu sand Albrecht und dreissig selemessen zu sand Jacob alhie, . . .“; ferner aus dem Jahre 1514: „. . . Nemlichen also, das die thotsleger obgeuant zum irsten tzweene dreissigste allhy bestellen sullen, als tzwentzig selemessen zu Sand Bernhardin, auch tzwentzig zu Sand Jacob und tzwentzig zu Sand Dorothean u. s. w.“ Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß „ein dreißigist“ und mit noch größerer Berechtigung die in den schlesischen Verträgen neben jener vorkommende Bezeichnung „Dreißigste“ offenbar nach dem lat. „Tricesimum“ gebildet, als Ordnungszahlwörter und demnach etwa in der Bedeutung unserer hentigen „Vier-Wochen-Messe“ gedeutet werden können, so dürften doch in Rücksicht auf die hier mitgetheilten Auszüge und Ori- ginalzusätze beide Bezeichnungen wohl kaum anders, als gleich dreißig Seelenmessen zu deuten sein. Allerdings wollen und müssen wir es dahin gestellt sein lassen, ob nicht aus der ursprünglich einen Seelenmesse am dreißigsten Tage (nach dem Ableben) später deren dreißig sowie die Vielfachen davon entstanden sind.1) Konnten wir hier den in der Todtschlagsühne besonders bewanderten Paul Frauenstädt als Zeugen gegen eine in neuerer Zeit aufgekommene Ansicht anführen, so möchten wir ihn in einem anderen hierher gehörigen 1) Man vergleiche dazu die oben angeführten „tzweene dreifsigste“. In einem anderen Breslaner Vertrage aus dem Jahre 1497 werden „funf dreisfigste" gefordert, und wie Haupt in der „Zeitschrift für deutsches Alterthum“, VI., mittheilt, mußten die Mörder des Lndwig von Breitenbach 2000, die eines Heinrich von Wiltschüssel (nach einer Sühne vom Jahre 1288) jogar 4000 Messen lesen lassen.
205 — gefordert werden, wie dies ja auch bei dem zweiten (in tschechischer Sprache eingetragenen) Aussiger Vergleiche aus dem Jahre 1496, sowie in unsern oben mitgetheilten drei Graupener Verträgen der Fall ist. In directer Weise werden wir aber über die Bedeutung des Begriffes Dreissigist, beziehungsweise Tricesimum durch die in dem lehrreichen Buche „Blut- rache und Todtschlagsühne im deutschen Mittelalter“ von Paul Frauen städt aus verschiedenen Orten Pr.-Schlesiens mitgetheilten Sühnverträge unterrichtet. Da heißt es in einem Vertrage aus dem Jahre 1460: „. . . und die genanten drey gesellen (Todtschläger) sollen itzlicher einen Tricesimum, das seint XXX zelemessen, lassen lezen einen zu sante Jocob, den andern zu sante Albrecht und den dritten tricesimum zu sante Bernhardin (in Breslau) u. s. w.“; weiter in einem Vertrage aus 1473: „... Item Wolffgang sol dortzu fihr tricesimas lossen lesen, Nemlich dreissig selemessen zu sant Elisabeth, dreissig zu sand Bernhardine, dreissig zu sand Albrecht und dreissig selemessen zu sand Jacob alhie, . . .“; ferner aus dem Jahre 1514: „. . . Nemlichen also, das die thotsleger obgeuant zum irsten tzweene dreissigste allhy bestellen sullen, als tzwentzig selemessen zu Sand Bernhardin, auch tzwentzig zu Sand Jacob und tzwentzig zu Sand Dorothean u. s. w.“ Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß „ein dreißigist“ und mit noch größerer Berechtigung die in den schlesischen Verträgen neben jener vorkommende Bezeichnung „Dreißigste“ offenbar nach dem lat. „Tricesimum“ gebildet, als Ordnungszahlwörter und demnach etwa in der Bedeutung unserer hentigen „Vier-Wochen-Messe“ gedeutet werden können, so dürften doch in Rücksicht auf die hier mitgetheilten Auszüge und Ori- ginalzusätze beide Bezeichnungen wohl kaum anders, als gleich dreißig Seelenmessen zu deuten sein. Allerdings wollen und müssen wir es dahin gestellt sein lassen, ob nicht aus der ursprünglich einen Seelenmesse am dreißigsten Tage (nach dem Ableben) später deren dreißig sowie die Vielfachen davon entstanden sind.1) Konnten wir hier den in der Todtschlagsühne besonders bewanderten Paul Frauenstädt als Zeugen gegen eine in neuerer Zeit aufgekommene Ansicht anführen, so möchten wir ihn in einem anderen hierher gehörigen 1) Man vergleiche dazu die oben angeführten „tzweene dreifsigste“. In einem anderen Breslaner Vertrage aus dem Jahre 1497 werden „funf dreisfigste" gefordert, und wie Haupt in der „Zeitschrift für deutsches Alterthum“, VI., mittheilt, mußten die Mörder des Lndwig von Breitenbach 2000, die eines Heinrich von Wiltschüssel (nach einer Sühne vom Jahre 1288) jogar 4000 Messen lesen lassen.
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206 — Punkte auf Grund unseres nen aufgefundenen Materiales auch wieder ergänzen und damit gleichzeitig eine bis in die neueste Zeit strittig gebliebene Sache erledigen. Paul Franenstädt spricht nämlich immer nur von Wall- (Bußs, Bitts, Bede-) Fahrten nach bestimmten Orten (Rom, Aachen, St. Jago de Compostella, Jerusalem, Wilsnack [zum heil igen Blute]), und auch die von ihm aus mehreren Orten Pr.-Schlesiens mitgetheilten (69) Sühnverträge lassen nicht immer erkennen, ob eine „Aachfahxt“ etwa nicht nach Aachen, eine „Romfahrt“ nicht in die ewige Stadt u. s. f. unternommen zu werden brauchte, beziehungsweise unter nommen werden mußte, wie dies, trotz der direct beibehaltenen dies bezüglichen Benennung, wenigstens bei „Romfahrt“, aus mehreren unserer Verträge unmittelbar hervorgeht, wo (wie z. B. in Nr. I) von einer Romfahrt gegen Meißen oder (wie in Nr. III) von einer Romfahrt allhie im Lande, in einem anderen Falle von einer „Romfarth alhye jm lande ader wo ym das nach seynem gewissn ebenth“ die Rede ist. Hinzuzufügen wäre noch, daß in einem unserer Verträge (aus dem Jahre 1485) eine Romfahrt gegen Meißen und (für denselben Schuldigen) eine gegen Rom „geteydingt“ wird. Es scheint hier also der Name für eine Sache beibehalten worden zu sein, deren Bezeichnung sich wohl anfänglich mit ihrem Wortbegriffe deckte, der später aber nur mehr eine metonymische Bedeutung zu bean- spruchen hatte. Nur die „Aachfahrten“ dürften ihr Ziel auch von Böhmen aus wirklich in der alten Krönungsstadt gehabt haben, wenigstens kann aus keinem der fünf Verträge des Graupener Stadtbuches, die eine „Aachfahrt“ vorschreiben, das Gegentheil gefolgert werden. Zudem wissen wir, daß Wallfahrten nach Aachen von Böhmen aus in der hier in Betracht kommenden Zeit, trotz der Beschwerlichkeit der Verkehrswege und der Fährlichkeiten einer so weiten Reise überhaupt, keineswegs etwas Ungewöhnliches oder Seltenes gewesen sein mußten. Denn auf wieder- holten Besuch von böhmischen Wallfahrern dentet doch wohl, wie Dr. Josef Neuwirth in seiner Abhandlung „Zur Geschichte einiger Prager Kirchen“ 1) hervorhebt, die Thatsache, daß Karl IV. bei dem von ihm errichteten Wenzelsaltare des Aachener Münsters (am 30. December 1362) einen Caplan bestellte, der den nach Aachen wallfahrenden Tschechen die Beichte abnehmen sollte. Uebrigens wird uns aus der damaligen Zeit auch wiederholt von Wallfahrten nach Rom berichtet.2) 1) „Mitth. d. V. f. G. d. D. i. B.“, XXXVIII., 1. 2) „Mitth. d. V. f. G. d. D. i. B.“. XXXVII., 3. Urkundenbuch der Stadt Aussig, Nr. 280 u. a. O.
206 — Punkte auf Grund unseres nen aufgefundenen Materiales auch wieder ergänzen und damit gleichzeitig eine bis in die neueste Zeit strittig gebliebene Sache erledigen. Paul Franenstädt spricht nämlich immer nur von Wall- (Bußs, Bitts, Bede-) Fahrten nach bestimmten Orten (Rom, Aachen, St. Jago de Compostella, Jerusalem, Wilsnack [zum heil igen Blute]), und auch die von ihm aus mehreren Orten Pr.-Schlesiens mitgetheilten (69) Sühnverträge lassen nicht immer erkennen, ob eine „Aachfahxt“ etwa nicht nach Aachen, eine „Romfahrt“ nicht in die ewige Stadt u. s. f. unternommen zu werden brauchte, beziehungsweise unter nommen werden mußte, wie dies, trotz der direct beibehaltenen dies bezüglichen Benennung, wenigstens bei „Romfahrt“, aus mehreren unserer Verträge unmittelbar hervorgeht, wo (wie z. B. in Nr. I) von einer Romfahrt gegen Meißen oder (wie in Nr. III) von einer Romfahrt allhie im Lande, in einem anderen Falle von einer „Romfarth alhye jm lande ader wo ym das nach seynem gewissn ebenth“ die Rede ist. Hinzuzufügen wäre noch, daß in einem unserer Verträge (aus dem Jahre 1485) eine Romfahrt gegen Meißen und (für denselben Schuldigen) eine gegen Rom „geteydingt“ wird. Es scheint hier also der Name für eine Sache beibehalten worden zu sein, deren Bezeichnung sich wohl anfänglich mit ihrem Wortbegriffe deckte, der später aber nur mehr eine metonymische Bedeutung zu bean- spruchen hatte. Nur die „Aachfahrten“ dürften ihr Ziel auch von Böhmen aus wirklich in der alten Krönungsstadt gehabt haben, wenigstens kann aus keinem der fünf Verträge des Graupener Stadtbuches, die eine „Aachfahrt“ vorschreiben, das Gegentheil gefolgert werden. Zudem wissen wir, daß Wallfahrten nach Aachen von Böhmen aus in der hier in Betracht kommenden Zeit, trotz der Beschwerlichkeit der Verkehrswege und der Fährlichkeiten einer so weiten Reise überhaupt, keineswegs etwas Ungewöhnliches oder Seltenes gewesen sein mußten. Denn auf wieder- holten Besuch von böhmischen Wallfahrern dentet doch wohl, wie Dr. Josef Neuwirth in seiner Abhandlung „Zur Geschichte einiger Prager Kirchen“ 1) hervorhebt, die Thatsache, daß Karl IV. bei dem von ihm errichteten Wenzelsaltare des Aachener Münsters (am 30. December 1362) einen Caplan bestellte, der den nach Aachen wallfahrenden Tschechen die Beichte abnehmen sollte. Uebrigens wird uns aus der damaligen Zeit auch wiederholt von Wallfahrten nach Rom berichtet.2) 1) „Mitth. d. V. f. G. d. D. i. B.“, XXXVIII., 1. 2) „Mitth. d. V. f. G. d. D. i. B.“. XXXVII., 3. Urkundenbuch der Stadt Aussig, Nr. 280 u. a. O.
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207 Um den Brauch des Steinkreuzsetzens zur Sühne für einen began- genen Mord auch aus einem Gebiete Böhmens mit fränkischem Rechte nachzuweisen, sei hier noch einer von den zweien der jüngst vom Verfasser im Egerer Stadtarchive aufgefundenen Sühnverträge mitgetheilt, aus dem wir u. a. noch im besonderen über das in unserem Graupener Verirage I nur angedeutete (auch in bairischen und schlesischen Verträgen vorkommende) „ein ergeczung thun“ näher unterrichtet worden: [1467. Zuwissen, wie der mort an Kuntzen Pachmann gethan vnd den Hanß Linthner gethan hat, abgeredt vnd beteidiget ist vnd durch Sigmundn Steger vnd Procoppn Foderfreuter auff deß Pachmans teil vnd Hanß Stier vnd Hanß Hawßner auff des Linthners theil. Geschehen am Montag aller selen tag anno 1467. Zum Ersten schol Linthner gebn des Pachmans erbn VIII wandel kerczen, ye eine von III a. Item er scholl in bestelln vnd machn ein ewiges gedechtnuß zum Predigern. Item er scholl in seczen vnd machn ein steinen krewcz. Das alleß scholl er auß richtn zwischn hie vnd Ostern on verzock. Item dornoch soll er thun ein Romfart in iar vud tag mit des freunden wissen. Item ein ochfart. Mag ers nicht in dem Jar gethan, so soll ers doch in andern Jar than, auch mit wissen. Item dor- noch soll er gebn seinen Erben zv B. G. on wenung. Die soll er gebn in dreien Jaren noch ein ander, yedes Jar v B. G. vnd fur das alles, das oben geschribe ist, hat er in zu pürgen gestehet Erhartn Purckhart, Hannßen Purckhart, Nicklas Göczu vnd den Jngelvoit, die alle dofur purg vnd selbstschuld sein worden mit gosampter Hant vnverscheidenlich. Item dornach hat er in gethan ein ergeczung ader abpitn. Da ist sein son vnd die Fraw und ire kinder gesessen auff einer Sidel, do hat er mussen sür sie knyen vnd sein Hont auff hebn vnd hat alzo gesprochn: Den mort den ich an ewren Vater begangen hab, der ist mir leit vnd so leit, das er mir nicht leider kan gesein von ganczen meinen herczn und bite auch durch Gotes willen und durch der Junckfrawen Mara willen und durch aller Halign willen, das er mir das wollet vergebn. Das will ich auch ab dinen, die wal ich leb mit allen meinen freunden, wu ich kan vnd mag zu lieb und leid. Dorauf sprach der Son und die Fraw: heiß dir es Got vergebn, wir wollen dirß auch vergebn. Alzo stund er auff vnd pat ander seine freunde, auch durch gotes willn, das sie in das
207 Um den Brauch des Steinkreuzsetzens zur Sühne für einen began- genen Mord auch aus einem Gebiete Böhmens mit fränkischem Rechte nachzuweisen, sei hier noch einer von den zweien der jüngst vom Verfasser im Egerer Stadtarchive aufgefundenen Sühnverträge mitgetheilt, aus dem wir u. a. noch im besonderen über das in unserem Graupener Verirage I nur angedeutete (auch in bairischen und schlesischen Verträgen vorkommende) „ein ergeczung thun“ näher unterrichtet worden: [1467. Zuwissen, wie der mort an Kuntzen Pachmann gethan vnd den Hanß Linthner gethan hat, abgeredt vnd beteidiget ist vnd durch Sigmundn Steger vnd Procoppn Foderfreuter auff deß Pachmans teil vnd Hanß Stier vnd Hanß Hawßner auff des Linthners theil. Geschehen am Montag aller selen tag anno 1467. Zum Ersten schol Linthner gebn des Pachmans erbn VIII wandel kerczen, ye eine von III a. Item er scholl in bestelln vnd machn ein ewiges gedechtnuß zum Predigern. Item er scholl in seczen vnd machn ein steinen krewcz. Das alleß scholl er auß richtn zwischn hie vnd Ostern on verzock. Item dornoch soll er thun ein Romfart in iar vud tag mit des freunden wissen. Item ein ochfart. Mag ers nicht in dem Jar gethan, so soll ers doch in andern Jar than, auch mit wissen. Item dor- noch soll er gebn seinen Erben zv B. G. on wenung. Die soll er gebn in dreien Jaren noch ein ander, yedes Jar v B. G. vnd fur das alles, das oben geschribe ist, hat er in zu pürgen gestehet Erhartn Purckhart, Hannßen Purckhart, Nicklas Göczu vnd den Jngelvoit, die alle dofur purg vnd selbstschuld sein worden mit gosampter Hant vnverscheidenlich. Item dornach hat er in gethan ein ergeczung ader abpitn. Da ist sein son vnd die Fraw und ire kinder gesessen auff einer Sidel, do hat er mussen sür sie knyen vnd sein Hont auff hebn vnd hat alzo gesprochn: Den mort den ich an ewren Vater begangen hab, der ist mir leit vnd so leit, das er mir nicht leider kan gesein von ganczen meinen herczn und bite auch durch Gotes willen und durch der Junckfrawen Mara willen und durch aller Halign willen, das er mir das wollet vergebn. Das will ich auch ab dinen, die wal ich leb mit allen meinen freunden, wu ich kan vnd mag zu lieb und leid. Dorauf sprach der Son und die Fraw: heiß dir es Got vergebn, wir wollen dirß auch vergebn. Alzo stund er auff vnd pat ander seine freunde, auch durch gotes willn, das sie in das
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208 — sollden vergebn. Dorauff gab man in allen die Hende zu sammen vnd machtn sie dorauff zu freunden.1) Es braucht wohl kaum noch besonders hervorgehoben zu werden, daß man mit den hier mitgetheilten und erwähnten Sühnverträgen die Zahl dieser heute noch in den verschiedenen Archiven Böhmens vorhan denen Urkunden keineswegs erschöpft zu halten brancht. Deuten doch z. B. die in den Egerer „Achtbüchern“ vorhandenen zahlreichen Eintragungen (über vorläufig flüchtige Verbrecher) mit dem späteren ansdrücklichen Ver- merke „gebußt und ausgesohnt“, neben Egerer Fällen noch aus den Ortschaften Haslau (ans den Jahren 1387, 1413 und 1496), Langeu- bruck (1491), Liebenstein (1495), Oberndorf (1429), Oberlosau (1378), Seeberg (1522), Watzkenreuth (1483), Wildstein (1394, 1499, 1523) u. s. w., bei denen wir heute überall noch alte Steinkreuze finden, daraus hin, daß auch diese Fälle, in welchen es sich um Mord oder Todtschlag handelte, in derselben Weise, wie oben mitgetheilt, „gebüßt und ansgesöhnt worden sind. Im besonderen können wir hier noch auf eine in dem vorerwähnten „Ächtungsbuche“ unter dem 4. Mai 1496 geschehene Eintragung hinweisen, nach welcher „Hans Rogler zu Hasla den Jorg von Zedwicz zum Liebenstein mit rechter clag, vrteil und folg in die echt bracht hat, darum er seinen Bruder Nickel Rogler, dizeit Richter gewest zu Hasla, vom leben zum tod bracht hat, und ist geschehen zum Liebenstein bei der Marter gegen Ryemen“. Der Fall ist, wie aus der Durch¬- streichung der Eintragung geschlossen werden darf, und wie auch eine spätere Abschrift des Aechtungsbuches besagt, „gebußt und ausgesohnt“ worden. Doch auch ohne diese Zeichen wußten wir, daß dieses Verbrechen, „wie gewohnt gebußt und ausgesohnt“ worden sein muß, denn in C. W. Markls „Egerer Stadt und Landchronica“ (1134—1700) finden wir (Fol. 119b) folgende hierher gehörige, zum Jahre 1497 gestellte Ein- tragung: „Hannß Malerzickh erlegt von wegen Georgen von Zedt- witz an seinem Richter uf der Strassen bei Riem begangenen Tod- schlages 30 Gulden rhein. Landesschuldigung“ — und da heute noch im Liebensteiner Walde bei der Ortschaft Riehm ein altes „Schwedenkreuz“ steht, das, wie aus dem Vorstehenden mit größter Wahrscheinlichkeit geschlossen werden darf, als dasjenige Steinkreuz anzu- sehen ist, das Georg von Zedtwitz nach altem Rechte „wie Gewohnheit 1) Die in diesem Vertrage enthaltenen Namen gehören sämmtlich Alt-Egerer Geschlechtern an, die auch aus anderen gleichzeitigen Urkunden als in Eger seßhaft nachweisbar sind.
208 — sollden vergebn. Dorauff gab man in allen die Hende zu sammen vnd machtn sie dorauff zu freunden.1) Es braucht wohl kaum noch besonders hervorgehoben zu werden, daß man mit den hier mitgetheilten und erwähnten Sühnverträgen die Zahl dieser heute noch in den verschiedenen Archiven Böhmens vorhan denen Urkunden keineswegs erschöpft zu halten brancht. Deuten doch z. B. die in den Egerer „Achtbüchern“ vorhandenen zahlreichen Eintragungen (über vorläufig flüchtige Verbrecher) mit dem späteren ansdrücklichen Ver- merke „gebußt und ausgesohnt“, neben Egerer Fällen noch aus den Ortschaften Haslau (ans den Jahren 1387, 1413 und 1496), Langeu- bruck (1491), Liebenstein (1495), Oberndorf (1429), Oberlosau (1378), Seeberg (1522), Watzkenreuth (1483), Wildstein (1394, 1499, 1523) u. s. w., bei denen wir heute überall noch alte Steinkreuze finden, daraus hin, daß auch diese Fälle, in welchen es sich um Mord oder Todtschlag handelte, in derselben Weise, wie oben mitgetheilt, „gebüßt und ansgesöhnt worden sind. Im besonderen können wir hier noch auf eine in dem vorerwähnten „Ächtungsbuche“ unter dem 4. Mai 1496 geschehene Eintragung hinweisen, nach welcher „Hans Rogler zu Hasla den Jorg von Zedwicz zum Liebenstein mit rechter clag, vrteil und folg in die echt bracht hat, darum er seinen Bruder Nickel Rogler, dizeit Richter gewest zu Hasla, vom leben zum tod bracht hat, und ist geschehen zum Liebenstein bei der Marter gegen Ryemen“. Der Fall ist, wie aus der Durch¬- streichung der Eintragung geschlossen werden darf, und wie auch eine spätere Abschrift des Aechtungsbuches besagt, „gebußt und ausgesohnt“ worden. Doch auch ohne diese Zeichen wußten wir, daß dieses Verbrechen, „wie gewohnt gebußt und ausgesohnt“ worden sein muß, denn in C. W. Markls „Egerer Stadt und Landchronica“ (1134—1700) finden wir (Fol. 119b) folgende hierher gehörige, zum Jahre 1497 gestellte Ein- tragung: „Hannß Malerzickh erlegt von wegen Georgen von Zedt- witz an seinem Richter uf der Strassen bei Riem begangenen Tod- schlages 30 Gulden rhein. Landesschuldigung“ — und da heute noch im Liebensteiner Walde bei der Ortschaft Riehm ein altes „Schwedenkreuz“ steht, das, wie aus dem Vorstehenden mit größter Wahrscheinlichkeit geschlossen werden darf, als dasjenige Steinkreuz anzu- sehen ist, das Georg von Zedtwitz nach altem Rechte „wie Gewohnheit 1) Die in diesem Vertrage enthaltenen Namen gehören sämmtlich Alt-Egerer Geschlechtern an, die auch aus anderen gleichzeitigen Urkunden als in Eger seßhaft nachweisbar sind.
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209 — und Brauch“ zur Sühne für den von ihm an seinem Richter Nickel Rogler begangenen Todtschlag errichten lassen mußte, so hätten wir hier abermals ein Beispiel für ein identificirtes, als Sühnzeichen errichtetes Steinkreuz. Wenn nun durch die voranstehenden Auseinandersetzungen auch den meisten — wo nicht allen — alten Steinkreuzen ihr (mitunter) tausend jähriger Nimbus abgestreift und mit der Ergründung der wahren Er- richtungsursache auch die besonders in Böhmen geläufigen Benennungen „Schwedenkreuz“ und „Franzosenstein“ als grundlos erwiesen wurden, so bleibt für die meisten derselben doch immer noch das respectable Alter von drei und noch mehr hundert Jahren übrig, ein Umstand, der ziemlich genau mit der Giltigkeit und Verbreitung des deutschen Stadtrechtes in Böhmen zusammenhängt. Und wenn wir heute auch in slawischen Ge- genden Zeugen unseres oben näher besprochenen deutschen Rechtsbrauches finden, so beweist dies nur aufs Neue, daß auch hier deutsches Recht verbreitet gewesen, zumal ja die Städte in den tschechischen Landestheilen zumeist von Deutschen gegründet sind. Für uns Deutsche erwächst hieraus aber die Pflicht, diesen alten, wenn auch höchst unscheinbaren (und darum vielleicht bisher so wenig beachteten) „Dingern“ nicht allein wegen ihrer culturhistorischen Bedeutung im allgemeinen, sondern auch aus nationalen Gründen im besonderen unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken, umsomehr als fast kein Stein dem andern weder an Gestalt noch an Größe gleich ist, woraus sich für die Technik der Bearbeitung, die Geschichte der Stein- metzkunst und andere Nebenumstände noch manche Schlußfolgerungen er- geben dürften. Dieses Eine aber steht schon heute fest, daß sie als Wahr- zeichen alter Cultur nicht nur unsere Beachtung schlechtweg verdienen, sondern der näheren Erforschung und insbesondere der Erhaltung werth sind.
209 — und Brauch“ zur Sühne für den von ihm an seinem Richter Nickel Rogler begangenen Todtschlag errichten lassen mußte, so hätten wir hier abermals ein Beispiel für ein identificirtes, als Sühnzeichen errichtetes Steinkreuz. Wenn nun durch die voranstehenden Auseinandersetzungen auch den meisten — wo nicht allen — alten Steinkreuzen ihr (mitunter) tausend jähriger Nimbus abgestreift und mit der Ergründung der wahren Er- richtungsursache auch die besonders in Böhmen geläufigen Benennungen „Schwedenkreuz“ und „Franzosenstein“ als grundlos erwiesen wurden, so bleibt für die meisten derselben doch immer noch das respectable Alter von drei und noch mehr hundert Jahren übrig, ein Umstand, der ziemlich genau mit der Giltigkeit und Verbreitung des deutschen Stadtrechtes in Böhmen zusammenhängt. Und wenn wir heute auch in slawischen Ge- genden Zeugen unseres oben näher besprochenen deutschen Rechtsbrauches finden, so beweist dies nur aufs Neue, daß auch hier deutsches Recht verbreitet gewesen, zumal ja die Städte in den tschechischen Landestheilen zumeist von Deutschen gegründet sind. Für uns Deutsche erwächst hieraus aber die Pflicht, diesen alten, wenn auch höchst unscheinbaren (und darum vielleicht bisher so wenig beachteten) „Dingern“ nicht allein wegen ihrer culturhistorischen Bedeutung im allgemeinen, sondern auch aus nationalen Gründen im besonderen unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken, umsomehr als fast kein Stein dem andern weder an Gestalt noch an Größe gleich ist, woraus sich für die Technik der Bearbeitung, die Geschichte der Stein- metzkunst und andere Nebenumstände noch manche Schlußfolgerungen er- geben dürften. Dieses Eine aber steht schon heute fest, daß sie als Wahr- zeichen alter Cultur nicht nur unsere Beachtung schlechtweg verdienen, sondern der näheren Erforschung und insbesondere der Erhaltung werth sind.
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W ittheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. + Prag 1901. Im Selbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. I. G. Calve'sche k. u. k. Hof- Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlaa.
W ittheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. + Prag 1901. Im Selbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. I. G. Calve'sche k. u. k. Hof- Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlaa.
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