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Titel - MVGDB
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- s. 12: ...1. in ein das Urkunden-Protokoll enthaltendes Proömium, worin als Aussteller K. Wenzel sprechend eingeführt wird und die „libertates. jura nec non et...
- s. 12: ...bezeichnen wollen, scheinen will, ist: eine officielle Niederlegung der von K. Wenzel und seinem Sohne gewährten Stadtfreiheiten mit gleich¬ zeitiger Regelung des...
Název:
Ueber die Echtheit der Iglauer Stadthandfeste von 1249, MVGDB 39
Autor:
Zycha, Adolf
Rok vydání:
1901
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
14
Obsah:
- 10: Titel Echtheit
- 23: Titel - MVGDB
upravit
Strana 10
10 — Ueber die Echtheit der Iglauer Stadthandfeste von 1249. Von Dr. Adolf Zucha. Die glänzende Rolle, welche die alte Bergstadt an der Igla in der mittelalterlichen Geschichte des deutschen Städtewesens spieste, ver- dankt sie weniger ihrer wirthschaftlichen und politischen Bedeutung als vielmehr der ideellen Potenz ihres Rechtes. Weder der Bergbau, der im 13. Jahrhundert einen merkwürdig raschen Aufschwung des neu ent standenen deutschen Gemeinwesens herbeiführte, noch die kaufmännische und gewerbliche Thätigkeit der Bürger kann sich mit dem messen, was Iglau auf dem Gebiete des Stadts und noch mehr des Vergrechtes uicht nur für Böhmen und Mähren, sondern auch für Schlesien, Meissen und Ungarn geleistet, was es sich damals als Vorkämpfer rechtlicher Cultur des deutschen Volkes auf fremdnationalem Boden an Verdiensten erworben hat. Die Quelle, auf die alles, was in der Iglaner Wertstätte an Recht erzeugt wurde, in letzter Linie zurückgeht, bildet ein Diplom, das die Stadt in ihrem Archiv noch derzeit verwahrt. Es enthält das älteste Stadts und Bergrecht. Die Bürger nannten es schlechtweg „die Hand- feste“. Nach den Eingangsworten stamint dieses Rechtsdenkmal von König Wenzel I. und seinem Sohne Ottokar, deren Siegel es auch an seidenen Schnüren, wenig verletzt, trägt. Es ist undatirt.1) 1) Vgl. die Beschreibung bei Tomaschek, Deutsch. Recht in Desterr. 1859, S. 29 ff.
10 — Ueber die Echtheit der Iglauer Stadthandfeste von 1249. Von Dr. Adolf Zucha. Die glänzende Rolle, welche die alte Bergstadt an der Igla in der mittelalterlichen Geschichte des deutschen Städtewesens spieste, ver- dankt sie weniger ihrer wirthschaftlichen und politischen Bedeutung als vielmehr der ideellen Potenz ihres Rechtes. Weder der Bergbau, der im 13. Jahrhundert einen merkwürdig raschen Aufschwung des neu ent standenen deutschen Gemeinwesens herbeiführte, noch die kaufmännische und gewerbliche Thätigkeit der Bürger kann sich mit dem messen, was Iglau auf dem Gebiete des Stadts und noch mehr des Vergrechtes uicht nur für Böhmen und Mähren, sondern auch für Schlesien, Meissen und Ungarn geleistet, was es sich damals als Vorkämpfer rechtlicher Cultur des deutschen Volkes auf fremdnationalem Boden an Verdiensten erworben hat. Die Quelle, auf die alles, was in der Iglaner Wertstätte an Recht erzeugt wurde, in letzter Linie zurückgeht, bildet ein Diplom, das die Stadt in ihrem Archiv noch derzeit verwahrt. Es enthält das älteste Stadts und Bergrecht. Die Bürger nannten es schlechtweg „die Hand- feste“. Nach den Eingangsworten stamint dieses Rechtsdenkmal von König Wenzel I. und seinem Sohne Ottokar, deren Siegel es auch an seidenen Schnüren, wenig verletzt, trägt. Es ist undatirt.1) 1) Vgl. die Beschreibung bei Tomaschek, Deutsch. Recht in Desterr. 1859, S. 29 ff.
Strana 11
11 In der bisherigen Literatur hatte die Handfeste folgendes Schicksal. Nachdem Sternberg sie in seinem vorzüglichen Werke über die böhmische Bergwerksgeschichte (1836) als der erste, ohne aber doch weiter Kritik zu üben, aus Licht gezogen und ihr den richtigen Platz unter den Rechts- urkunden der Stadt angewiesen hatte, ging Chlumecky in seinen Regesten der Archive in Mähren (1856) auf eine Untersuchung derselben ein, deren Ergebniß dahin geht,1) daß die vorliegende Ansfertigung in das Ende des 13., vielleicht erst in den Anfang des 14. Jahrhunderts zu setzen sei, und „daß man es daher nicht mit der Originalbestätigungsurkunde Wenzels ans den Jahren 1247—1249, sondern mit einer später ver- faßten Abschrift zu thun habe, die durch das Anhängen des echten königlichen und markgräflichen Siegels für die Originalbestätigungs- urkunde des Iglauer Stadt und Bergrechtes ausgegeben werden wollte“. In den österreichischen Blättern für Literatur und Kunst (Jahrgang 1856)2) gab O. Lorenz der Vermuthung Ausdruck, daß die Urkunde vielleicht „als ein Entwurf zu betrachten sei, welcher vom Stadtrathe als Grundlage der Stadtrechte dem König vorgelegt wurde“, und zu dem nämlichen Resultate gelangte nach eingehender Untersuchung Tomaschek:3) es liege ein Original-Entwurf der Bürger vor, der bis zur förmlichen Ausstellung der Urkunde interimistisch durch Anhängung der Siegel des Königs uud Markgrafen bekräftigt wurde. Seither hat sich Lorenz4) sehr entschieden auch gegen die Anuahme eines echten Entwurfes ausgesprochen, im Cod. dipl. et epist. Moraviae (Bd. VII, 3, 1864) wurde die Ur- kunde in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts verwiesen, und selbst Tomaschek ist in seinem Ergebniß schwankend geworden, indem er dessen Richtigkeit im Oberhof Iglau (1868)5) dahin gestellt sein läßt. Wenn ich diese, der Echtheit des Iglauer Diploms nicht eben günstigen Ansichten in der folgenden Abhandlung zu revidiren versuche, so geschieht es vorzüglich aus dem Grunde, weil sich mir bei Bearbeitung des Iglauer Bergrechtes eine Reihe neuer Argumente, materieller wie formeller Natur, ergeben haben, die vielleicht geeignet sind, die Stellung- nahme in der gegenständlichen Frage endgiltig zu bestimmen. Sehen wir zunächt, was die Urkunde in ihrer vorliegenden Gestalt scheinen will; sodann, ob unter den obwaltenden Umständen die diplomatische Authenticität angenommen werden kann. 1) S. 10 ff. 2) Nr. 38, S. 300. a. a. O. S. 50 ff. 64. 3) 4) Deutsche Gesch. im 13. u. 14. Jahrh. I. 1863, S. 355. 5) S. 2.
11 In der bisherigen Literatur hatte die Handfeste folgendes Schicksal. Nachdem Sternberg sie in seinem vorzüglichen Werke über die böhmische Bergwerksgeschichte (1836) als der erste, ohne aber doch weiter Kritik zu üben, aus Licht gezogen und ihr den richtigen Platz unter den Rechts- urkunden der Stadt angewiesen hatte, ging Chlumecky in seinen Regesten der Archive in Mähren (1856) auf eine Untersuchung derselben ein, deren Ergebniß dahin geht,1) daß die vorliegende Ansfertigung in das Ende des 13., vielleicht erst in den Anfang des 14. Jahrhunderts zu setzen sei, und „daß man es daher nicht mit der Originalbestätigungsurkunde Wenzels ans den Jahren 1247—1249, sondern mit einer später ver- faßten Abschrift zu thun habe, die durch das Anhängen des echten königlichen und markgräflichen Siegels für die Originalbestätigungs- urkunde des Iglauer Stadt und Bergrechtes ausgegeben werden wollte“. In den österreichischen Blättern für Literatur und Kunst (Jahrgang 1856)2) gab O. Lorenz der Vermuthung Ausdruck, daß die Urkunde vielleicht „als ein Entwurf zu betrachten sei, welcher vom Stadtrathe als Grundlage der Stadtrechte dem König vorgelegt wurde“, und zu dem nämlichen Resultate gelangte nach eingehender Untersuchung Tomaschek:3) es liege ein Original-Entwurf der Bürger vor, der bis zur förmlichen Ausstellung der Urkunde interimistisch durch Anhängung der Siegel des Königs uud Markgrafen bekräftigt wurde. Seither hat sich Lorenz4) sehr entschieden auch gegen die Anuahme eines echten Entwurfes ausgesprochen, im Cod. dipl. et epist. Moraviae (Bd. VII, 3, 1864) wurde die Ur- kunde in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts verwiesen, und selbst Tomaschek ist in seinem Ergebniß schwankend geworden, indem er dessen Richtigkeit im Oberhof Iglau (1868)5) dahin gestellt sein läßt. Wenn ich diese, der Echtheit des Iglauer Diploms nicht eben günstigen Ansichten in der folgenden Abhandlung zu revidiren versuche, so geschieht es vorzüglich aus dem Grunde, weil sich mir bei Bearbeitung des Iglauer Bergrechtes eine Reihe neuer Argumente, materieller wie formeller Natur, ergeben haben, die vielleicht geeignet sind, die Stellung- nahme in der gegenständlichen Frage endgiltig zu bestimmen. Sehen wir zunächt, was die Urkunde in ihrer vorliegenden Gestalt scheinen will; sodann, ob unter den obwaltenden Umständen die diplomatische Authenticität angenommen werden kann. 1) S. 10 ff. 2) Nr. 38, S. 300. a. a. O. S. 50 ff. 64. 3) 4) Deutsche Gesch. im 13. u. 14. Jahrh. I. 1863, S. 355. 5) S. 2.
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12 — Die Handfeste zerfällt inhaltlich in 3 Theile: 1. in ein das Urkunden-Protokoll enthaltendes Proömium, worin als Aussteller K. Wenzel sprechend eingeführt wird und die „libertates. jura nec non et statuta subscripta“ verleiht und bestätigt. Sein Sohn, Markgraf Przemysl, dem der König seine Iglauer Bürger und Bergleute in väterlicher Huld schenkt, tritt dem Act durch Anhängung auch seines Siegels bei. 2. Den andern Theil bilden 4 Freiheiten (libertates, jura), darunter das Recht der statutarischen Gesetzgebung, welche der König „una cum filio nostro“ verleiht. 3. Daran schließen sich die stadtrechtlichen und endlich die berg rechtlichen Statuten, gekoren von den Bürgern kraft der verliehenen Autonomie, wie die Eingangsworte bezeugen: De gloriosorum principum gracia . . . . . nos jurati Iglavienses statuimus.1) Danach erscheint der König bezüglich dieses Theiles nur mittelbar als Legislator, nämlich als Geber der Antonomie und überdies insoferne, als er unter 1. die statuta subscripta ausdrücklich bestätigt. Allein es ist zu beachten, daß einige Statuten noch als direct vom König gesetzt sich darstellen: so zwar durchaus uicht der ganze bergrechtliche Theil des Statutarrechtes, wie nach Tomaschek anzunehmen wäre,2) aber doch der Eingang desselben (Statuimus, ut quicquid urborarii de consilio juratorum . . . . con- cesserint. . . . , ratum habeatur), dann der Schluß (quicquid urborarii cum scitu juratorum . . . . . disposuerint, hoc ratum habeatur) und ferner mehrere Artikel des stadtrechtlichen Theiles.3) Was demnach Urkunde A (U—A), wie wir die Handfeste weiter- hin im Gegensatze zu einer weiter unten zu nennenden jüngeren Redaction kurz bezeichnen wollen, scheinen will, ist: eine officielle Niederlegung der von K. Wenzel und seinem Sohne gewährten Stadtfreiheiten mit gleich¬ zeitiger Regelung des Stadts und Bergrechtes, welch letztere nominell theils vom König, theils von den Bürgern ansgeht. Ist es nun denkbar, so wird man vor allem fragen müssen, daß eine so „mertwürdige Urkunde“, welche die Eigenschaft eines königlichen Gnadenbriefes und einer städtischen Rechtsaufzeichnung vereinigt, jemals 1) Aehnlich erkärt Art. 8 Nobis civibus expedire videtur, 28 Omnes decre- vimus unanimiter, 43 Omnes unanimiter ratum habere volumus (Jirečef, Cod. jur. Boh. I. S. 89, 98, 103). 2) Deutsch. R. S. 43. 3) Doch nicht alle bei Tomaschef S. 43 angeführten, worauf übrigens hier nichts ankommt.
12 — Die Handfeste zerfällt inhaltlich in 3 Theile: 1. in ein das Urkunden-Protokoll enthaltendes Proömium, worin als Aussteller K. Wenzel sprechend eingeführt wird und die „libertates. jura nec non et statuta subscripta“ verleiht und bestätigt. Sein Sohn, Markgraf Przemysl, dem der König seine Iglauer Bürger und Bergleute in väterlicher Huld schenkt, tritt dem Act durch Anhängung auch seines Siegels bei. 2. Den andern Theil bilden 4 Freiheiten (libertates, jura), darunter das Recht der statutarischen Gesetzgebung, welche der König „una cum filio nostro“ verleiht. 3. Daran schließen sich die stadtrechtlichen und endlich die berg rechtlichen Statuten, gekoren von den Bürgern kraft der verliehenen Autonomie, wie die Eingangsworte bezeugen: De gloriosorum principum gracia . . . . . nos jurati Iglavienses statuimus.1) Danach erscheint der König bezüglich dieses Theiles nur mittelbar als Legislator, nämlich als Geber der Antonomie und überdies insoferne, als er unter 1. die statuta subscripta ausdrücklich bestätigt. Allein es ist zu beachten, daß einige Statuten noch als direct vom König gesetzt sich darstellen: so zwar durchaus uicht der ganze bergrechtliche Theil des Statutarrechtes, wie nach Tomaschek anzunehmen wäre,2) aber doch der Eingang desselben (Statuimus, ut quicquid urborarii de consilio juratorum . . . . con- cesserint. . . . , ratum habeatur), dann der Schluß (quicquid urborarii cum scitu juratorum . . . . . disposuerint, hoc ratum habeatur) und ferner mehrere Artikel des stadtrechtlichen Theiles.3) Was demnach Urkunde A (U—A), wie wir die Handfeste weiter- hin im Gegensatze zu einer weiter unten zu nennenden jüngeren Redaction kurz bezeichnen wollen, scheinen will, ist: eine officielle Niederlegung der von K. Wenzel und seinem Sohne gewährten Stadtfreiheiten mit gleich¬ zeitiger Regelung des Stadts und Bergrechtes, welch letztere nominell theils vom König, theils von den Bürgern ansgeht. Ist es nun denkbar, so wird man vor allem fragen müssen, daß eine so „mertwürdige Urkunde“, welche die Eigenschaft eines königlichen Gnadenbriefes und einer städtischen Rechtsaufzeichnung vereinigt, jemals 1) Aehnlich erkärt Art. 8 Nobis civibus expedire videtur, 28 Omnes decre- vimus unanimiter, 43 Omnes unanimiter ratum habere volumus (Jirečef, Cod. jur. Boh. I. S. 89, 98, 103). 2) Deutsch. R. S. 43. 3) Doch nicht alle bei Tomaschef S. 43 angeführten, worauf übrigens hier nichts ankommt.
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13 officiell ausgestellt wurde? Kann sie wirklich vom König und den Bürgern zugleich herrühren? Liegt nicht vielmehr eine spätere Compilirung des Stadtrathes vor, welcher die Siegel eines älteren königlichen Privilegs angehängt wurden? Gegen die Möglichkeit, daß das Diplom aus der königlichen Kanzlei hervorgegangen sei, hat man sich mit Recht von allen Seiten aus- gesprochen. Zwar sind die Siegel allem Anscheine nach echt,1) allein eine Reihe von Mängeln der Conception und der Schrift schließt die Ausfertigung in der Kanzlei von vorneherein aus. Es genügt zu bemerken, daß Datum, Corroborationsclausel, Zengenaufführung fehlen, daß das Pergamentblatt auf beiden Seiten beschrieben ist, daß sich manche Schreibfehler finden und an einer Stelle durch ein Einschaltungs zeichen und die Worte: sub hoc signo quere in inferiori linea auf einen Nachtrag verwiesen wird, schließlich, daß zwischen dem Stadt und Bergrecht ein Raum von 8 linirten Zeilen freigelassen wurde.2) Die Ausstellung einer derartigen Urkunde kann der königlichen Kanzlei unter keinen Umständen zugemuthet werden, es bedarf gar nicht nebenbei des Hinweises, daß 6 Jahre vorher für Brünn ein vollkommen formgerechtes Diplom über das Stadtrecht ansgestellt worden war. Als äußerer Behelf kommt in Betracht, daß die Handschrift des königlichen Notars Rembot, der die Brünner Handfeste schrieb, mit der des Iglauer Schreibers nicht übereinstimmt.3) Dagegen steht einer Ausfertigung der Urkunde durch die Stadt — abgesehen von den Siegeln — formell nichts im Wege. Der Stadtrath hielt Notare, die wiederholt aus den Kreisen der Geistlichkeit stammten4) und zu einer, wenn auch uicht mustergiltigen Redigirung und Nieder- schrift wohl befähigt waren. Warum sollte der König die schriftliche Aufzeichnung nicht der Stadt überlassen haben? Eine solche Erlaubniß ist ja wortwörtlich in der Brünner Handfeste enthalten. Das erste Pergamentblatt hatte nicht ansgereicht, das Stadtrecht zu fassen, und da ertheilte der König den Bürgern das Recht, unter seinem Siegel 1) Ein unanfechtbares Urtheil ließe sich allerdings erst abgeben, wenn man die Siegel zerstören würde. 2) Näheres über diese Mängel bei Tomaschek S. 39 ff. Wenig Gewicht ist auf die Titulatur rex Bohemie et Moravie im Eingang der Handfefte zu legen, wesche übrigens auch in deren Bestätigung durch Karl IV. 1359 über ging, wogegen zu Anfang des Statutarrechtes von einem marchio Mor. geſprochen wird. 3) Tomaschek bat sie verglichen (S. 51). 4) Belege bei Tomaschek S. 75.
13 officiell ausgestellt wurde? Kann sie wirklich vom König und den Bürgern zugleich herrühren? Liegt nicht vielmehr eine spätere Compilirung des Stadtrathes vor, welcher die Siegel eines älteren königlichen Privilegs angehängt wurden? Gegen die Möglichkeit, daß das Diplom aus der königlichen Kanzlei hervorgegangen sei, hat man sich mit Recht von allen Seiten aus- gesprochen. Zwar sind die Siegel allem Anscheine nach echt,1) allein eine Reihe von Mängeln der Conception und der Schrift schließt die Ausfertigung in der Kanzlei von vorneherein aus. Es genügt zu bemerken, daß Datum, Corroborationsclausel, Zengenaufführung fehlen, daß das Pergamentblatt auf beiden Seiten beschrieben ist, daß sich manche Schreibfehler finden und an einer Stelle durch ein Einschaltungs zeichen und die Worte: sub hoc signo quere in inferiori linea auf einen Nachtrag verwiesen wird, schließlich, daß zwischen dem Stadt und Bergrecht ein Raum von 8 linirten Zeilen freigelassen wurde.2) Die Ausstellung einer derartigen Urkunde kann der königlichen Kanzlei unter keinen Umständen zugemuthet werden, es bedarf gar nicht nebenbei des Hinweises, daß 6 Jahre vorher für Brünn ein vollkommen formgerechtes Diplom über das Stadtrecht ansgestellt worden war. Als äußerer Behelf kommt in Betracht, daß die Handschrift des königlichen Notars Rembot, der die Brünner Handfeste schrieb, mit der des Iglauer Schreibers nicht übereinstimmt.3) Dagegen steht einer Ausfertigung der Urkunde durch die Stadt — abgesehen von den Siegeln — formell nichts im Wege. Der Stadtrath hielt Notare, die wiederholt aus den Kreisen der Geistlichkeit stammten4) und zu einer, wenn auch uicht mustergiltigen Redigirung und Nieder- schrift wohl befähigt waren. Warum sollte der König die schriftliche Aufzeichnung nicht der Stadt überlassen haben? Eine solche Erlaubniß ist ja wortwörtlich in der Brünner Handfeste enthalten. Das erste Pergamentblatt hatte nicht ansgereicht, das Stadtrecht zu fassen, und da ertheilte der König den Bürgern das Recht, unter seinem Siegel 1) Ein unanfechtbares Urtheil ließe sich allerdings erst abgeben, wenn man die Siegel zerstören würde. 2) Näheres über diese Mängel bei Tomaschek S. 39 ff. Wenig Gewicht ist auf die Titulatur rex Bohemie et Moravie im Eingang der Handfefte zu legen, wesche übrigens auch in deren Bestätigung durch Karl IV. 1359 über ging, wogegen zu Anfang des Statutarrechtes von einem marchio Mor. geſprochen wird. 3) Tomaschek bat sie verglichen (S. 51). 4) Belege bei Tomaschek S. 75.
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14 die Fortsetzung auf ein zweites Blatt zu schreiben. Sunt et aliae leges, heißt es zum Schlusse des ersten Blattes, quae quoniam omnia praesens pagina fuit insufficiens continere, in hoc eciam dilec- torum civium nostrorum de Brunna de gracia speciali preces decrevimus admittendas, ut ea, quae restant, sub nostris possint sigillis in alio volumine plenius annotare.1) Warum sich die Brünner dann trotzdem des königlichen Notars bedienten,2) ist uicht ersichtlich, vielleicht hielten sie sich doch nur durch eine formelle Königsurkunde für vollkommen gesichert. Jedenfalls ist klar, daß der Gedanke, eine Urkunde unter königlicher Beglanbigung durch die Bürger ausstellen zu lassen, nicht ungeläufig war. Man hat ja auch in Goslar kein Hinderniß dagegen gefunden, die Niederschrift des Bergrechts des Rammelsberges von 1271, das sich nach dem Eingang als Privileg des Herzogs Albrecht von Braunschweig gibt (We hertoge Albrecht von Brunswich bekennen), der genannien Stadt zu überlassen; es heißt zum Schlusse nur: desse benomden riddere und de erfexen in deme Harte unde des rikes borgere de betughen an dessem breve, dat he sereven si mit willen unde mit vulbord desser benomden vorsten: hertogen Albrecht von Brunswic, hertogen Janes von Luneborch u. s. w.3) Hiegegen dürfte uun derselbe Einwand aus der Conception des Textes zu gewärtigen sein, den Lorenz speciell gegen die Annahme eines Bürger-Entwurfes erhoben hat: „daß Formeln, welche ganz strenge und ausschließlich nur Sache der Kanzlei sein konnten", nicht der Partei zugeschrieben werden dürfen, wie „die Eingangsformeln und der königliche und markgräfliche Name sammt der Beglaubigungsformel von der An- hängung der Siegel“. Allein dieser Einwand würde eine irrige Ver stellung von der Art der Textesredigirung bedeuten. Wir stehen keineswegs vor dem Dilemma, daß die Urkunde entweder der königlichen Kanzlei entstammen oder von den Bürgern als fertiges Concept dem Könige zur Bekräftigung durch Anhängung der Siegel vorgelegt worden sein muß. Vielmehr hat bei der Textesherstellung ein beiderseitiges Zusammenwirken stattgefunden. Hieraus erklären sich gewisse formelle Wendungen, zugleich auch, daß abwechselnd der König und die Bürger das Wort ergreifen. 1) Jireček S. 77. 2) Auch der zweite Theil des Privilegs ist gegeben Pragae per manum curiae nostrae notarii Rembothonis. Die Zeugen werden nur im ersten Theil genannt. Es ist anzunehmen, daß der zweite Theil nachträglich, auf specielle Bitte, von der Kanzlei ausgefertigt wurde. 3) Goslarer Urkundenb. II. Nr. 169.
14 die Fortsetzung auf ein zweites Blatt zu schreiben. Sunt et aliae leges, heißt es zum Schlusse des ersten Blattes, quae quoniam omnia praesens pagina fuit insufficiens continere, in hoc eciam dilec- torum civium nostrorum de Brunna de gracia speciali preces decrevimus admittendas, ut ea, quae restant, sub nostris possint sigillis in alio volumine plenius annotare.1) Warum sich die Brünner dann trotzdem des königlichen Notars bedienten,2) ist uicht ersichtlich, vielleicht hielten sie sich doch nur durch eine formelle Königsurkunde für vollkommen gesichert. Jedenfalls ist klar, daß der Gedanke, eine Urkunde unter königlicher Beglanbigung durch die Bürger ausstellen zu lassen, nicht ungeläufig war. Man hat ja auch in Goslar kein Hinderniß dagegen gefunden, die Niederschrift des Bergrechts des Rammelsberges von 1271, das sich nach dem Eingang als Privileg des Herzogs Albrecht von Braunschweig gibt (We hertoge Albrecht von Brunswich bekennen), der genannien Stadt zu überlassen; es heißt zum Schlusse nur: desse benomden riddere und de erfexen in deme Harte unde des rikes borgere de betughen an dessem breve, dat he sereven si mit willen unde mit vulbord desser benomden vorsten: hertogen Albrecht von Brunswic, hertogen Janes von Luneborch u. s. w.3) Hiegegen dürfte uun derselbe Einwand aus der Conception des Textes zu gewärtigen sein, den Lorenz speciell gegen die Annahme eines Bürger-Entwurfes erhoben hat: „daß Formeln, welche ganz strenge und ausschließlich nur Sache der Kanzlei sein konnten", nicht der Partei zugeschrieben werden dürfen, wie „die Eingangsformeln und der königliche und markgräfliche Name sammt der Beglaubigungsformel von der An- hängung der Siegel“. Allein dieser Einwand würde eine irrige Ver stellung von der Art der Textesredigirung bedeuten. Wir stehen keineswegs vor dem Dilemma, daß die Urkunde entweder der königlichen Kanzlei entstammen oder von den Bürgern als fertiges Concept dem Könige zur Bekräftigung durch Anhängung der Siegel vorgelegt worden sein muß. Vielmehr hat bei der Textesherstellung ein beiderseitiges Zusammenwirken stattgefunden. Hieraus erklären sich gewisse formelle Wendungen, zugleich auch, daß abwechselnd der König und die Bürger das Wort ergreifen. 1) Jireček S. 77. 2) Auch der zweite Theil des Privilegs ist gegeben Pragae per manum curiae nostrae notarii Rembothonis. Die Zeugen werden nur im ersten Theil genannt. Es ist anzunehmen, daß der zweite Theil nachträglich, auf specielle Bitte, von der Kanzlei ausgefertigt wurde. 3) Goslarer Urkundenb. II. Nr. 169.
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15 — Wie der Vorgang bei der Abfassung zu denken ist, lehrt die Art, nach der bei anderen Bergleuten, 1) jenen von Trient,2) verfahren wurde, um eine officielle Rechtsaufzeichnung zu Stande zu bringen. Auch die „Carte laudamentorum et postarum" von 1208 zeigen bald den Privilegienertheiler, den Bischof von Trient, bald die Bergleute als Legislator. Man vergleiche etwa folgende Stellen: emtor venam amittat et X libras pro banno nostro; 3) Item volumus . . . . . donec lis sedabitur per gastaldiones nostros ; 4) L libras fisco nostro emendare teneatur ; 5) Dicimus insuper . . . . . L libras fisco nostro emendare teneatur. 6) Und andererseits: L libras . . . . . solvere teneatur domino episcopo et plus ad eius voluntatem; 7) Insuper ibidem omnes werchi de consensu prememorati domini episcopi electi inter se statuerunt, quod u. s. w.;8) statuimus . . . . . si quis contra- fecerit, L libras — domino dare teneatur.9) In den ersten Fällen spricht der Bischof, in den letzten sprechen die Gewerken — in der Auf- zeichnung wird aber formell keinerlei Unterscheidung gemacht. Aehnliches findet sich, wie Tomaschek hervorhebt, in Magdeburger Quellen. Wenn nun bei der Iglauer Urkunde die gleiche Erscheinung beobachtet wird, so ist es ebensowenig wie bezüglich des Trienter Rechtes, dessen Niederschrift übrigens durch die bischöfliche Kanzlei erfolgte, 10) erlaubt, kurzweg mit Tomaschek von einer „nachlässigen äußeren Gestalt der Urkunde“ zu reden und zur Erklärung anzuführen, daß sich darin „der wirre und noch ungeflärte Charakter der Zeit getreulich abpräge“. Vielmehr stellt die Textes- fassung nur eine kunstlose Aufnahme des thatsächlichen Vorganges bei Feststellung des Inhalts der Urkunde vor. Der genannte Specialbearbeiter des Iglauer-Rechtes hat, wie Andere, übersehen, daß es 1) Daß der König vorzüglich Bergleute sich gegenüber sah, geht aus der Widmung dilectis civibus nostris in J. et montanis ubique in regno nostro constitutis (Jireček S. 83) hervor. 2) Es sei hier erwähnt, daß die Iglauer Bergleute aus den deutschen Alpen ländern stammten, was ich an einem anderen Orte zu begründen versuchen werde. 3) Cod. Wang. in Font. rer. austr. II. Dipl. et acta V. S. 446. 4) a. a. O. 5) S. 448. 6) a. a. D. 7) S. 444. 8) S. 446. 9) S. 448. 10) dom. Fridericus . . . in publicum redigi et autenticari imperavit. Cod. Wang. S. 444.
15 — Wie der Vorgang bei der Abfassung zu denken ist, lehrt die Art, nach der bei anderen Bergleuten, 1) jenen von Trient,2) verfahren wurde, um eine officielle Rechtsaufzeichnung zu Stande zu bringen. Auch die „Carte laudamentorum et postarum" von 1208 zeigen bald den Privilegienertheiler, den Bischof von Trient, bald die Bergleute als Legislator. Man vergleiche etwa folgende Stellen: emtor venam amittat et X libras pro banno nostro; 3) Item volumus . . . . . donec lis sedabitur per gastaldiones nostros ; 4) L libras fisco nostro emendare teneatur ; 5) Dicimus insuper . . . . . L libras fisco nostro emendare teneatur. 6) Und andererseits: L libras . . . . . solvere teneatur domino episcopo et plus ad eius voluntatem; 7) Insuper ibidem omnes werchi de consensu prememorati domini episcopi electi inter se statuerunt, quod u. s. w.;8) statuimus . . . . . si quis contra- fecerit, L libras — domino dare teneatur.9) In den ersten Fällen spricht der Bischof, in den letzten sprechen die Gewerken — in der Auf- zeichnung wird aber formell keinerlei Unterscheidung gemacht. Aehnliches findet sich, wie Tomaschek hervorhebt, in Magdeburger Quellen. Wenn nun bei der Iglauer Urkunde die gleiche Erscheinung beobachtet wird, so ist es ebensowenig wie bezüglich des Trienter Rechtes, dessen Niederschrift übrigens durch die bischöfliche Kanzlei erfolgte, 10) erlaubt, kurzweg mit Tomaschek von einer „nachlässigen äußeren Gestalt der Urkunde“ zu reden und zur Erklärung anzuführen, daß sich darin „der wirre und noch ungeflärte Charakter der Zeit getreulich abpräge“. Vielmehr stellt die Textes- fassung nur eine kunstlose Aufnahme des thatsächlichen Vorganges bei Feststellung des Inhalts der Urkunde vor. Der genannte Specialbearbeiter des Iglauer-Rechtes hat, wie Andere, übersehen, daß es 1) Daß der König vorzüglich Bergleute sich gegenüber sah, geht aus der Widmung dilectis civibus nostris in J. et montanis ubique in regno nostro constitutis (Jireček S. 83) hervor. 2) Es sei hier erwähnt, daß die Iglauer Bergleute aus den deutschen Alpen ländern stammten, was ich an einem anderen Orte zu begründen versuchen werde. 3) Cod. Wang. in Font. rer. austr. II. Dipl. et acta V. S. 446. 4) a. a. O. 5) S. 448. 6) a. a. D. 7) S. 444. 8) S. 446. 9) S. 448. 10) dom. Fridericus . . . in publicum redigi et autenticari imperavit. Cod. Wang. S. 444.
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16 sich bei U—A nicht um ein Stadtprivileg im geläufigen Sinn, sondern um ein unmittelbares Product jener eigenthümlichen, dem Mittelalter wohlvertrauten Form der Rechtsetzung handelt, die sich als Combi nirung von Weisthum und autoritärer Legislation kennzeichnen läßt. Dieselbe basirt auf der grundsätzlichen Anerkennung des persönlichen Rechtes der Mitglieder gewisser Rechtskreise, ohne daß doch dieses Recht gegenüber autoritärer Einflußnahme durchaus selbständige Existenz gehabt hätte. Solch persöuliches Recht billigte man allenthalben den Bergleuten zu: sie lebten uach Bergrecht. Aehnlich sehen wir aber auch das nationale Recht der deutschen Ansiedler in slavischen Osten principiell gewährleistet: die deutschen Colonisten leben nach „dentschem Recht." Doppelt begreiflich ist daher jene Verbindung von eigener Rechtsfindung und Rechtsverleihung dort, wo es sich aus beiden Gründen um die Aufzeichnung eines grundsätzlich gewährleisteten Sonderrechtes handelte. Nun sagen die vorerwähnten Carte laudamentorum selbst über ihre Entstehung: dominus Fridericus d. g. sancte Tridentine ecclesie electus habito consilio supra scriptorum wercorum et aliorum sapientum et bonorum hominum civitatis Tridenti tale decretum et ordinamentum fecit. 1) Näher drückt sich über das con- silium wercorum das Bergrecht von 1185 aus: Actum est hoc, lautet dessen Schluß, existentibus et residentibus ipsis silbrariis Tridenti in curia, sedente autem suprascripto domino episcopo in fenestra u. s. w. Laudamentum hoc ab ipsis di- cendo sea, sea, sea est confirmatum.2) Demgemäß ging man so vor, daß bei persönlicher Anwesenheit des Privilegienertheilers und der Vertreter der Berggemeinde die Rechtssätze bald von der einen, bald von der anderen Seite propouirt wurden, und man auf sie einig zu werden suchte. Davon stellt dann die Niederschrift ein genaues Abbild vor. In der gleichen Art wurde der Inhalt der Urkunde A einvernehmlich festgesetzt. König Wenzel und sein Sohn hielten sich vom 15. bis 24. August 1249 in Iglau auf,3) und in dieser Zeit dürften die Ver- handlungen mit dem Rathe der Stadt vom König persönlich gepflogen worden sein. Auffallendes kann an diesem persönlichen Verkehr durchaus nicht gefunden werden; es mag da nur darauf verwiesen sein, daß der 1) Cod. Wang. a. a. O. 2) Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. Nr. 12. 3) Palacky II. 1, S. 135.
16 sich bei U—A nicht um ein Stadtprivileg im geläufigen Sinn, sondern um ein unmittelbares Product jener eigenthümlichen, dem Mittelalter wohlvertrauten Form der Rechtsetzung handelt, die sich als Combi nirung von Weisthum und autoritärer Legislation kennzeichnen läßt. Dieselbe basirt auf der grundsätzlichen Anerkennung des persönlichen Rechtes der Mitglieder gewisser Rechtskreise, ohne daß doch dieses Recht gegenüber autoritärer Einflußnahme durchaus selbständige Existenz gehabt hätte. Solch persöuliches Recht billigte man allenthalben den Bergleuten zu: sie lebten uach Bergrecht. Aehnlich sehen wir aber auch das nationale Recht der deutschen Ansiedler in slavischen Osten principiell gewährleistet: die deutschen Colonisten leben nach „dentschem Recht." Doppelt begreiflich ist daher jene Verbindung von eigener Rechtsfindung und Rechtsverleihung dort, wo es sich aus beiden Gründen um die Aufzeichnung eines grundsätzlich gewährleisteten Sonderrechtes handelte. Nun sagen die vorerwähnten Carte laudamentorum selbst über ihre Entstehung: dominus Fridericus d. g. sancte Tridentine ecclesie electus habito consilio supra scriptorum wercorum et aliorum sapientum et bonorum hominum civitatis Tridenti tale decretum et ordinamentum fecit. 1) Näher drückt sich über das con- silium wercorum das Bergrecht von 1185 aus: Actum est hoc, lautet dessen Schluß, existentibus et residentibus ipsis silbrariis Tridenti in curia, sedente autem suprascripto domino episcopo in fenestra u. s. w. Laudamentum hoc ab ipsis di- cendo sea, sea, sea est confirmatum.2) Demgemäß ging man so vor, daß bei persönlicher Anwesenheit des Privilegienertheilers und der Vertreter der Berggemeinde die Rechtssätze bald von der einen, bald von der anderen Seite propouirt wurden, und man auf sie einig zu werden suchte. Davon stellt dann die Niederschrift ein genaues Abbild vor. In der gleichen Art wurde der Inhalt der Urkunde A einvernehmlich festgesetzt. König Wenzel und sein Sohn hielten sich vom 15. bis 24. August 1249 in Iglau auf,3) und in dieser Zeit dürften die Ver- handlungen mit dem Rathe der Stadt vom König persönlich gepflogen worden sein. Auffallendes kann an diesem persönlichen Verkehr durchaus nicht gefunden werden; es mag da nur darauf verwiesen sein, daß der 1) Cod. Wang. a. a. O. 2) Schwind-Dopsch, Ausgew. Urk. Nr. 12. 3) Palacky II. 1, S. 135.
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17 Landesfürst 1234 sich nicht gescheut hatte, selbst vor dem Berggericht in Iglau zu Recht zu stehen. 1) Erkennt man diese Ansicht für richtig, so erklärt sich zur Genüge der stellenweise formelle Privilegialstil, besonders im Eingang; diese Stellen rühren offenbar von einem Dictat des im Gefolge des Königs befindlichen Notars her. Da aber die Ausfertigung des Diploms — auf Grund der Textesfeststellung bei den Verhandlungen — der Stadt über- lassen blieb, so erscheinen auch wieder gewisse Mängel der Urkunde in technischer Beziehung aufgehellt, die dem Stadtschreiber zur Last fallen. Was speciell den Mangel der Zeugenaufführung betrifft, auf den man hingewiesen hat, so liegt darin durchaus nichts Bedenkliches, etwa ein absichtliches Weglassen der Zeugen des wahren Privilegs in einer späteren Fälschung. Weicht U—A dadurch auch von den analogen Urkunden ab, so wissen wir doch, daß und warum die Iglauer eine Beifügung von Zeugen für überflüssig hielten; in einer ungefähr gleichzeitig (1258) ausgestellten Urkunde betreffend die Uebergabe des Spitals zu Iglau an den Abt von Seelau bemerkt der Stadtrath mit den Münzmeistern: testes quidem non posuimus, quia nos ipsi testes sumus et bonum conscientiae nostrae. 2) Um wie viel mehr konnten die Zeugen weg- fallen, wo der König die Bekräftigung durch sein Siegel zugesagt hatte! Andererseits sind solche formelle Eigenthümlichkeiten des Diploms, die gegen eine Abfassung durch den Stadtschreiber im Jahre 1249 sprechen würden, nicht zu constatiren. Die ganze Urkunde ist einheitlich redigirt; die Schrift läust vom Anfang bis zum Ende gleichmäßig fort3) und kann ihrem Charakter nach unbedenklich in die bezeichnete Zeit gesetzt werden. Demnach stellt sich die Handfeste dar als ein vom Stadtnotar über die Verhandlung des Königs und Markgrafen mit den Bürgern im Jahre 1249 aufgenommenes Protokoll, bekräftigt durch die Anhängung der fürstlichen Siegel. Mit diesem Resultate stimmt die Untersuchung des Inhaltes der Handfeste vollkommen überein; im Besonderen ergeben die Bergstatuten, daß an eine Abfassung zu Ende des 13. oder gar Anfang des 14. Jahr- hundertes unmöglich gedacht werden kann. 1) Erben Reg. Nr. 852. 2) Emler Reg. II. Nr. 199. Vgl. Tomaschek S. 40. 3 Zwei Artikel sind mit ähnlicher Schrift erkennbar nachträglich eingefügt, 22 und 27 (Jireček S. 96 und 97). Domaschek S. 45 ff. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 1. Heft. 2
17 Landesfürst 1234 sich nicht gescheut hatte, selbst vor dem Berggericht in Iglau zu Recht zu stehen. 1) Erkennt man diese Ansicht für richtig, so erklärt sich zur Genüge der stellenweise formelle Privilegialstil, besonders im Eingang; diese Stellen rühren offenbar von einem Dictat des im Gefolge des Königs befindlichen Notars her. Da aber die Ausfertigung des Diploms — auf Grund der Textesfeststellung bei den Verhandlungen — der Stadt über- lassen blieb, so erscheinen auch wieder gewisse Mängel der Urkunde in technischer Beziehung aufgehellt, die dem Stadtschreiber zur Last fallen. Was speciell den Mangel der Zeugenaufführung betrifft, auf den man hingewiesen hat, so liegt darin durchaus nichts Bedenkliches, etwa ein absichtliches Weglassen der Zeugen des wahren Privilegs in einer späteren Fälschung. Weicht U—A dadurch auch von den analogen Urkunden ab, so wissen wir doch, daß und warum die Iglauer eine Beifügung von Zeugen für überflüssig hielten; in einer ungefähr gleichzeitig (1258) ausgestellten Urkunde betreffend die Uebergabe des Spitals zu Iglau an den Abt von Seelau bemerkt der Stadtrath mit den Münzmeistern: testes quidem non posuimus, quia nos ipsi testes sumus et bonum conscientiae nostrae. 2) Um wie viel mehr konnten die Zeugen weg- fallen, wo der König die Bekräftigung durch sein Siegel zugesagt hatte! Andererseits sind solche formelle Eigenthümlichkeiten des Diploms, die gegen eine Abfassung durch den Stadtschreiber im Jahre 1249 sprechen würden, nicht zu constatiren. Die ganze Urkunde ist einheitlich redigirt; die Schrift läust vom Anfang bis zum Ende gleichmäßig fort3) und kann ihrem Charakter nach unbedenklich in die bezeichnete Zeit gesetzt werden. Demnach stellt sich die Handfeste dar als ein vom Stadtnotar über die Verhandlung des Königs und Markgrafen mit den Bürgern im Jahre 1249 aufgenommenes Protokoll, bekräftigt durch die Anhängung der fürstlichen Siegel. Mit diesem Resultate stimmt die Untersuchung des Inhaltes der Handfeste vollkommen überein; im Besonderen ergeben die Bergstatuten, daß an eine Abfassung zu Ende des 13. oder gar Anfang des 14. Jahr- hundertes unmöglich gedacht werden kann. 1) Erben Reg. Nr. 852. 2) Emler Reg. II. Nr. 199. Vgl. Tomaschek S. 40. 3 Zwei Artikel sind mit ähnlicher Schrift erkennbar nachträglich eingefügt, 22 und 27 (Jireček S. 96 und 97). Domaschek S. 45 ff. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 1. Heft. 2
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18 — Streifen wir uur nebenbei die historische Richtigkeit der im Proö- mium erwähnten Uebertragung des principatus Moravie an den Sohn Wenzels, so gehören zunächst die 4 Bürgerfreiheiten unzweifelhaft in die bezeichnete Zeit (1249), denn 1, 2 und 4 stimmen fast wörtlich mit dem Brünner Recht von 1243 überein und 3 ist gleichzeitig in Breslau bezeugt. 1) Nicht minder ist der stadtrechtliche Theil des Statutarrechtes in die nämliche Periode zu setzen; ungefähr die Hälfte der Artikel findet sich ja wörtlich oder mit unwesentlichen Modificationen in dem unbestritten echten Deutsch-Broder Recht von 1278 wieder (das in dieser Form übrigens schon als erweiterte und verbesserte Anflage einer älteren Redaction anzu- sehen ist),2) und auch aus den restlichen Artikelu ergibt sich nicht die geringste Handhabe, ihre Geltung um die Mitte des 13. Jahrhundertes auszuschließen. 3) Dasselbe gilt von den bergrechtlichen Statuten schon deshalb, weil auch sie (mit Ausnahme des ersten und letzten Artikels) im D. Broder Rechte wiederkehren. Das Bergrecht der Handfeste bedeutet aber nicht bloß feinen Anachronismus in einer Urkunde von 1249: sein Entwickelungsstadium im Verhältniß zu dem der nachfolgenden Codificationen und zur Rechtsweisung des Rathes nach Leubus von 1268 4) weist uns geradezu nur in die Mitte des vorgenannten Jahrhundertes, so daß die Bergstatuten — bei den stadtrechtlichen Artikeln läßt sich dieser Beweis nicht erbringen — eine Hauptstütze für die Echtheit der Handfeste bilden. Denn wenn nachweislich die eben citirten Iglauer Bergrechtsquellen sich als Fortbildung und Abänderung des Rechtes der Handfeste darstellen sollten, welchen Zweck hätte es gehabt, in eine zu ihrer Zeit hergestellte Fälschung bereits überholtes, antiquirtes Recht aufzunehmen, da doch das Stadtgericht sich nach derselben richten sollte und richtete? Hätte man nicht geltendes Recht in die Fälschung aufgenommen? Mögen auch allerdings die Städte allgemein bestrebt gewesen sein, das Alter ihrer Grund- rechte möglichst hinaufzurücken, eine Fälschung lediglich dieses theoretischen Zweckes wegen wird sicherlich niemand annehmen wollen. Aus dem Ent- wickelungsstande des Bergrechts der Handfeste ergeben sich aber folgende chronologische Anhaltspunkte: dasselbe ist jedenfalls älter als das deutsche 1) Tomaschek, S. 56. 2) Der Nachweis wird in meinem Buche über das Jgl. Berg-Recht erbracht werden. Gedruckt ist das D. Broder R. u. a. in Jirečeks Cod. I, S. 198 ff. zu finden. 3) Vgl. die eingehenden Erörterungen Tomascheks S. 57 ff. 4) Gedr. u. a. bei Jireček S. 163, Euler II. Nr. 289 (unrichtig datirt).
18 — Streifen wir uur nebenbei die historische Richtigkeit der im Proö- mium erwähnten Uebertragung des principatus Moravie an den Sohn Wenzels, so gehören zunächst die 4 Bürgerfreiheiten unzweifelhaft in die bezeichnete Zeit (1249), denn 1, 2 und 4 stimmen fast wörtlich mit dem Brünner Recht von 1243 überein und 3 ist gleichzeitig in Breslau bezeugt. 1) Nicht minder ist der stadtrechtliche Theil des Statutarrechtes in die nämliche Periode zu setzen; ungefähr die Hälfte der Artikel findet sich ja wörtlich oder mit unwesentlichen Modificationen in dem unbestritten echten Deutsch-Broder Recht von 1278 wieder (das in dieser Form übrigens schon als erweiterte und verbesserte Anflage einer älteren Redaction anzu- sehen ist),2) und auch aus den restlichen Artikelu ergibt sich nicht die geringste Handhabe, ihre Geltung um die Mitte des 13. Jahrhundertes auszuschließen. 3) Dasselbe gilt von den bergrechtlichen Statuten schon deshalb, weil auch sie (mit Ausnahme des ersten und letzten Artikels) im D. Broder Rechte wiederkehren. Das Bergrecht der Handfeste bedeutet aber nicht bloß feinen Anachronismus in einer Urkunde von 1249: sein Entwickelungsstadium im Verhältniß zu dem der nachfolgenden Codificationen und zur Rechtsweisung des Rathes nach Leubus von 1268 4) weist uns geradezu nur in die Mitte des vorgenannten Jahrhundertes, so daß die Bergstatuten — bei den stadtrechtlichen Artikeln läßt sich dieser Beweis nicht erbringen — eine Hauptstütze für die Echtheit der Handfeste bilden. Denn wenn nachweislich die eben citirten Iglauer Bergrechtsquellen sich als Fortbildung und Abänderung des Rechtes der Handfeste darstellen sollten, welchen Zweck hätte es gehabt, in eine zu ihrer Zeit hergestellte Fälschung bereits überholtes, antiquirtes Recht aufzunehmen, da doch das Stadtgericht sich nach derselben richten sollte und richtete? Hätte man nicht geltendes Recht in die Fälschung aufgenommen? Mögen auch allerdings die Städte allgemein bestrebt gewesen sein, das Alter ihrer Grund- rechte möglichst hinaufzurücken, eine Fälschung lediglich dieses theoretischen Zweckes wegen wird sicherlich niemand annehmen wollen. Aus dem Ent- wickelungsstande des Bergrechts der Handfeste ergeben sich aber folgende chronologische Anhaltspunkte: dasselbe ist jedenfalls älter als das deutsche 1) Tomaschek, S. 56. 2) Der Nachweis wird in meinem Buche über das Jgl. Berg-Recht erbracht werden. Gedruckt ist das D. Broder R. u. a. in Jirečeks Cod. I, S. 198 ff. zu finden. 3) Vgl. die eingehenden Erörterungen Tomascheks S. 57 ff. 4) Gedr. u. a. bei Jireček S. 163, Euler II. Nr. 289 (unrichtig datirt).
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19 — Iglauer Bergrecht. 1) Denn es kennt im Vermessungsrecht noch kein Herrenlehen (§ 3 gegenüber § 13); die Vermessung mangels bergfreien Feldes beginut noch nicht bei der Fundgrube, sondern zu Gunsten des Finders noch bei der Grenze des hindernden Bergwerks (§ 13 gegenüber § 13 [7]; die Ueberschaar fällt noch den Bürgern zu (§ 14), nicht dem Regalherrn, wie wahrscheinlich schon nach dem deutschen J. B. R. (a. a. O.); der Stollen- hieb endlich als gesetzliches Recht ist U—A noch unbekannt (§ 9 gegenüber § 7). In all diesen Punkten, deren erster und letzter ganz besonders charakteristisch ist, stellt das deutsche J. B. R. das jüngere, im 14. und 15. Jahr- hundert in Geltung gestandene Recht vor. U—A ist aber auch augen scheinlich älter als die Weisung nach Leubus von 1268, denn diese enthält schon das Herrenlehen (als Abtslehen), und der Rath theilte doch wohl kein Recht mit, das ihm nicht ans der eigenen Praxis bekannt gewesen wäre. Demnach haben wir das Bergrecht der Handfeste nicht nur hinter das deutsche I. B. R. zu setzen, dessen Alter sich nach den dasselbe voll- inhaltlich verarbeitenden Constitutiones juris met. Wenzels II. von spätestens 13052) bestimmt, sondern noch hinter das Jahr 1268. Dazu kommt, daß die Handfeste eine jüngere, erweiterte Recension gefunden hat (u—B).3) die man, obwohl sie kein Herrenlehen kennt, zwar nicht mit Sicherheit vor 1268 datiren darf, weil sie vielleicht mit Absicht nur ergänzen, nicht aber das königliche Privileg ändern wollte, die aber doch jedenfalls dem deutschen J. B. R. vorangegangen sein muß, da sie mit Rücksicht auf die den §§ 3, 9, 13 und 14 von U—A gleichlautenden Bestimmungen unmöglich zu einer Zeit entstanden sein kann, in der bereits die der neueren Entwickelung Rechnung tragende dritte Redaction des Bergrechtes, eben das deutsche J. B. R. existirte. Berücksichtigt man nun einerseits, daß U—A von der Rechtsweisung nach Leubus schon überholt erscheint, andererseits, daß bis zur Niederschrift von U—B, einer zweiten Redigirung des ganzen Stadt- und Bergrechtes, eine gewisse Zeit ver- streichen mußte, 4) und daß auf U—B erst, spätestens um die Wende des 1) Ich citire dasselbe nach der von mir vorbereiteten Ausgabe, deren Para- graphenzählung mit iener von Ermisch, D. Sächs. Bergr. d. M. A. 1887, S. 20 ff-übereinstimmt. Auch U—A. (Bergstatuten) ist nach meiner Ausgabe citirt. — Wegen Erklärung der folgenden bergrechtlichen Belegstellen muß ich auf die im Anschluß an die eben bemerkte Ausgabe erscheinende Darstellung der Igl. Bergwerksverfassung verweisen. 2) Wenzels Todesjahr. 3) Beschrieben bei Tomaschek, S. 31. 4) Durch Berücksichtigung des Alters des bergrechtlichen Theiles läßt sich auch die Entstehungszeit von U—B, die Tomaschek S. 68 nicht näher als auf die 2*)
19 — Iglauer Bergrecht. 1) Denn es kennt im Vermessungsrecht noch kein Herrenlehen (§ 3 gegenüber § 13); die Vermessung mangels bergfreien Feldes beginut noch nicht bei der Fundgrube, sondern zu Gunsten des Finders noch bei der Grenze des hindernden Bergwerks (§ 13 gegenüber § 13 [7]; die Ueberschaar fällt noch den Bürgern zu (§ 14), nicht dem Regalherrn, wie wahrscheinlich schon nach dem deutschen J. B. R. (a. a. O.); der Stollen- hieb endlich als gesetzliches Recht ist U—A noch unbekannt (§ 9 gegenüber § 7). In all diesen Punkten, deren erster und letzter ganz besonders charakteristisch ist, stellt das deutsche J. B. R. das jüngere, im 14. und 15. Jahr- hundert in Geltung gestandene Recht vor. U—A ist aber auch augen scheinlich älter als die Weisung nach Leubus von 1268, denn diese enthält schon das Herrenlehen (als Abtslehen), und der Rath theilte doch wohl kein Recht mit, das ihm nicht ans der eigenen Praxis bekannt gewesen wäre. Demnach haben wir das Bergrecht der Handfeste nicht nur hinter das deutsche I. B. R. zu setzen, dessen Alter sich nach den dasselbe voll- inhaltlich verarbeitenden Constitutiones juris met. Wenzels II. von spätestens 13052) bestimmt, sondern noch hinter das Jahr 1268. Dazu kommt, daß die Handfeste eine jüngere, erweiterte Recension gefunden hat (u—B).3) die man, obwohl sie kein Herrenlehen kennt, zwar nicht mit Sicherheit vor 1268 datiren darf, weil sie vielleicht mit Absicht nur ergänzen, nicht aber das königliche Privileg ändern wollte, die aber doch jedenfalls dem deutschen J. B. R. vorangegangen sein muß, da sie mit Rücksicht auf die den §§ 3, 9, 13 und 14 von U—A gleichlautenden Bestimmungen unmöglich zu einer Zeit entstanden sein kann, in der bereits die der neueren Entwickelung Rechnung tragende dritte Redaction des Bergrechtes, eben das deutsche J. B. R. existirte. Berücksichtigt man nun einerseits, daß U—A von der Rechtsweisung nach Leubus schon überholt erscheint, andererseits, daß bis zur Niederschrift von U—B, einer zweiten Redigirung des ganzen Stadt- und Bergrechtes, eine gewisse Zeit ver- streichen mußte, 4) und daß auf U—B erst, spätestens um die Wende des 1) Ich citire dasselbe nach der von mir vorbereiteten Ausgabe, deren Para- graphenzählung mit iener von Ermisch, D. Sächs. Bergr. d. M. A. 1887, S. 20 ff-übereinstimmt. Auch U—A. (Bergstatuten) ist nach meiner Ausgabe citirt. — Wegen Erklärung der folgenden bergrechtlichen Belegstellen muß ich auf die im Anschluß an die eben bemerkte Ausgabe erscheinende Darstellung der Igl. Bergwerksverfassung verweisen. 2) Wenzels Todesjahr. 3) Beschrieben bei Tomaschek, S. 31. 4) Durch Berücksichtigung des Alters des bergrechtlichen Theiles läßt sich auch die Entstehungszeit von U—B, die Tomaschek S. 68 nicht näher als auf die 2*)
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20 14. Jahrhunderts das modernisirte deutsche Bergrecht folgte, so ergibt sich aus allen diesen Gründen, daß die Hinaufrückung der Entstehung des Bergrechtes A in die Mitte des 13. Jahrhunderts vollauf gerecht- fertigt ist. Der Aufhellung bedarf noch ein Punkt, der für die Würdigung unserer Urkunde nicht der Bedeutung entbehrt, das ist die eigenthümliche Bestimmung ihres rechtlichen Geltungsgebietes. Nach dem Proömium ertheilt der König das Privileg diletis civibus nostris in Iglavia et montanis ubique in regno nostro constitutis. Dieser Fassung entsprechend wird thatsächlich an mehreren Steslen von einem allgemeinen Recht der Städte Böhmens und Mährens gesprochen, so in Art. 1 der Bürgerfreiheiten, 1) in Art. 3, § 1,2) 8, § 1,3) 11, § 3 4) und 45, § 35) des stadtrechtlichen Theiles der Statuten. Die bisherigen Erklärungsversuche Tomascheks 6) gehen viel zu flüchtig über diese auffallende Erscheinung hinweg. Einmal 7) findet er, daß sich die gebrauchten Ausdrücke „nur durch die Annahme erklären lassen, daß die Handfeste ursprünglich (?) nicht für eine, sondern für eine große Anzahl, wenn nicht für alle Städte des Königreiches erlassen war“, dann wieder,s) daß für Iglau selbst und „die gleichzeitig mit Iglauer Recht bewidmeten Bergstädte“ ein Gesetz, rücksichtlich der übrigen Städte aber ein Wunsch des Gesetzgebers vorliege. Damit wird die Sache um nichts klarer. Hätten wir es wirklich mit einer gleich zeitigen Bewidmung anderer königlicher Städte (welcher?) oder gar aller zu thun, so läge ein gewiß bemerkenswerther frühzeitiger Versuch der Periode von der Regierung Ottokars II. bis zum Anfang des 14. Jahrh. bestimmen konnte, genauer fixieren. Sie fällt in die Jahre 1265—1280. Ohne weitere Motivirung nennt Čelakovsky, O pravech městk. x. S. 25 das Jahr 1300. quatenus nullus baronum . . . violenciam exercere praesumat in aliqua civitate nostra. Jireček S. 84. Das Brünner R. sagt in der correspon direnden Stelle (Art. 1, Jireček, S. 77, bei Rößler II, S. 351. Art. 23): in civitate Brunensi, das D. Broder R.: in eadem civitate nostra. 2) Jurati uniuscuiusque civitatis teneantur. Jir. S. 86. 3) ne in aliqua civitate regni plures sint judices. Jir. S. 89. 4) si . . . in aliqua civitate querimoniam fecerit. Jir. S. 92. 5) quicumque in una civitate domini regis proscriptus fuerit. Jir. S. 105. 6) M. W. hat man allgemein von einer Bewidmung sämmtlicher böhm.-mähr. Städte oder doch der Bergstädte mit Iglaner Recht gesprochen, so schon Sternberg, ueuestens Lippert Socialgesch. II. 1898, S. 159. 7) S. 112. 8) S. 118 betr. Art. 8, § 1 (s. oben). 1)
20 14. Jahrhunderts das modernisirte deutsche Bergrecht folgte, so ergibt sich aus allen diesen Gründen, daß die Hinaufrückung der Entstehung des Bergrechtes A in die Mitte des 13. Jahrhunderts vollauf gerecht- fertigt ist. Der Aufhellung bedarf noch ein Punkt, der für die Würdigung unserer Urkunde nicht der Bedeutung entbehrt, das ist die eigenthümliche Bestimmung ihres rechtlichen Geltungsgebietes. Nach dem Proömium ertheilt der König das Privileg diletis civibus nostris in Iglavia et montanis ubique in regno nostro constitutis. Dieser Fassung entsprechend wird thatsächlich an mehreren Steslen von einem allgemeinen Recht der Städte Böhmens und Mährens gesprochen, so in Art. 1 der Bürgerfreiheiten, 1) in Art. 3, § 1,2) 8, § 1,3) 11, § 3 4) und 45, § 35) des stadtrechtlichen Theiles der Statuten. Die bisherigen Erklärungsversuche Tomascheks 6) gehen viel zu flüchtig über diese auffallende Erscheinung hinweg. Einmal 7) findet er, daß sich die gebrauchten Ausdrücke „nur durch die Annahme erklären lassen, daß die Handfeste ursprünglich (?) nicht für eine, sondern für eine große Anzahl, wenn nicht für alle Städte des Königreiches erlassen war“, dann wieder,s) daß für Iglau selbst und „die gleichzeitig mit Iglauer Recht bewidmeten Bergstädte“ ein Gesetz, rücksichtlich der übrigen Städte aber ein Wunsch des Gesetzgebers vorliege. Damit wird die Sache um nichts klarer. Hätten wir es wirklich mit einer gleich zeitigen Bewidmung anderer königlicher Städte (welcher?) oder gar aller zu thun, so läge ein gewiß bemerkenswerther frühzeitiger Versuch der Periode von der Regierung Ottokars II. bis zum Anfang des 14. Jahrh. bestimmen konnte, genauer fixieren. Sie fällt in die Jahre 1265—1280. Ohne weitere Motivirung nennt Čelakovsky, O pravech městk. x. S. 25 das Jahr 1300. quatenus nullus baronum . . . violenciam exercere praesumat in aliqua civitate nostra. Jireček S. 84. Das Brünner R. sagt in der correspon direnden Stelle (Art. 1, Jireček, S. 77, bei Rößler II, S. 351. Art. 23): in civitate Brunensi, das D. Broder R.: in eadem civitate nostra. 2) Jurati uniuscuiusque civitatis teneantur. Jir. S. 86. 3) ne in aliqua civitate regni plures sint judices. Jir. S. 89. 4) si . . . in aliqua civitate querimoniam fecerit. Jir. S. 92. 5) quicumque in una civitate domini regis proscriptus fuerit. Jir. S. 105. 6) M. W. hat man allgemein von einer Bewidmung sämmtlicher böhm.-mähr. Städte oder doch der Bergstädte mit Iglaner Recht gesprochen, so schon Sternberg, ueuestens Lippert Socialgesch. II. 1898, S. 159. 7) S. 112. 8) S. 118 betr. Art. 8, § 1 (s. oben). 1)
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21 — Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiete des Stadtrechtes vor, wie er den Königen Ottokar II. und Wenzel II. mit umfassendster Tendenz zuge- schrieben wird. Indes geht diese Annahme zu weit. Die Generalisirungen der Handfeste erklären sich anderswoher. Wieder sind es die bergrechtlichen Beziehungen der Codification, die auf die richtige Spur führen. Während die Bürger sonst mit ihrer Stadt verwachsen an dem Recht anderer Städte doch nur in wenigen Punkten interessirt waren, war der freizügige Bergmann überall zu Hause und hatte ein lebhastes Jnteresse, an einem neuen Gewinn verheißenden Schauplatze seiner Thätigkeit sein altes Recht nicht angefochten zu sehen. Da spielte der Unternehmerhorizont der Bergleute zu Folge ihrer Ver- gangenheit vornehmlich mit, denn stets concentrirten sich die berg- männischen Gemeinden in den Montanorten durch Zuwanderung von außen. In diesem dem Bergmann so nahe liegenden Gedanken der Aus- dehnung seines Rechtes auf neue Betriebsstätten ist, zumal wenn man die zu dieser Zeit von Iglau ausgehende bergmännische Colonisations- bewegung nach Brod, Kolin, Czaslau, Kuttenberg, Ausk und anderen Orten berücksichtigt, der Grund für die generalisirende Textirung zu suchen — die sich übrigens auch anderwärts, gerade wieder an Bergbau- orten, findet. 1) Wenn daher die durch die Bürger aufgezeichnete Hand- feste im Eingang sagt, sie gelte für die Iglauer und außerdem für alle montani — uicht cives! — sie mögen sich aufhalten, wo sie wollen, so ist dem keine andere Bedeutung beizumessen, als daß sich die Iglauer Bergleute, geleitet von der Vorstellung eines ihnen überall im Lande zustehenden persönlichen Rechtes, auch für den Fall gegen eine ungünstigere Behandlung schützen wollten, daß sie sich anderswo niederließen und eine Stadt gründeten — in aliqua civitate. An eine gleichzeitige Bewidmung anderer Städte mit dem Iglaner Recht kann demgemäß nicht gedacht werden. Nach dem eben Gesagten dürfte das etwaige Bedenken beseitigt sein, daß die bezogenen Stellen eine nachträgliche, nicht ganz gelungene Adap- tirung eines älteren, für weitere Zwecke bestimmt gewesenen Original- privilegs verrathen. 1) Schemnitzer Stadts und Bergr., Wenzel, Cod. dipl. Arpad, cont. III. S. 220: das der richter und der rat einer iglichen perckstatt hat zu setzen einen gesworen perckmaister. Das Goldberger Bergr., Zivier, Gesch. des Bergregals in Schlesien 1898, S. 264, soll zukommen allen den, dy goltwerk bestellen. Aus demselben Gesichtspunkt ist die Ueberschrift des älteren Freiberger Bergr. (ähnlich des jüngern) zu erklären: Dys ist bergrecht yn unsers hern lande des margrefen czu Missen und was darczu gehort (Ermisch a. a. O. S. 3).
21 — Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiete des Stadtrechtes vor, wie er den Königen Ottokar II. und Wenzel II. mit umfassendster Tendenz zuge- schrieben wird. Indes geht diese Annahme zu weit. Die Generalisirungen der Handfeste erklären sich anderswoher. Wieder sind es die bergrechtlichen Beziehungen der Codification, die auf die richtige Spur führen. Während die Bürger sonst mit ihrer Stadt verwachsen an dem Recht anderer Städte doch nur in wenigen Punkten interessirt waren, war der freizügige Bergmann überall zu Hause und hatte ein lebhastes Jnteresse, an einem neuen Gewinn verheißenden Schauplatze seiner Thätigkeit sein altes Recht nicht angefochten zu sehen. Da spielte der Unternehmerhorizont der Bergleute zu Folge ihrer Ver- gangenheit vornehmlich mit, denn stets concentrirten sich die berg- männischen Gemeinden in den Montanorten durch Zuwanderung von außen. In diesem dem Bergmann so nahe liegenden Gedanken der Aus- dehnung seines Rechtes auf neue Betriebsstätten ist, zumal wenn man die zu dieser Zeit von Iglau ausgehende bergmännische Colonisations- bewegung nach Brod, Kolin, Czaslau, Kuttenberg, Ausk und anderen Orten berücksichtigt, der Grund für die generalisirende Textirung zu suchen — die sich übrigens auch anderwärts, gerade wieder an Bergbau- orten, findet. 1) Wenn daher die durch die Bürger aufgezeichnete Hand- feste im Eingang sagt, sie gelte für die Iglauer und außerdem für alle montani — uicht cives! — sie mögen sich aufhalten, wo sie wollen, so ist dem keine andere Bedeutung beizumessen, als daß sich die Iglauer Bergleute, geleitet von der Vorstellung eines ihnen überall im Lande zustehenden persönlichen Rechtes, auch für den Fall gegen eine ungünstigere Behandlung schützen wollten, daß sie sich anderswo niederließen und eine Stadt gründeten — in aliqua civitate. An eine gleichzeitige Bewidmung anderer Städte mit dem Iglaner Recht kann demgemäß nicht gedacht werden. Nach dem eben Gesagten dürfte das etwaige Bedenken beseitigt sein, daß die bezogenen Stellen eine nachträgliche, nicht ganz gelungene Adap- tirung eines älteren, für weitere Zwecke bestimmt gewesenen Original- privilegs verrathen. 1) Schemnitzer Stadts und Bergr., Wenzel, Cod. dipl. Arpad, cont. III. S. 220: das der richter und der rat einer iglichen perckstatt hat zu setzen einen gesworen perckmaister. Das Goldberger Bergr., Zivier, Gesch. des Bergregals in Schlesien 1898, S. 264, soll zukommen allen den, dy goltwerk bestellen. Aus demselben Gesichtspunkt ist die Ueberschrift des älteren Freiberger Bergr. (ähnlich des jüngern) zu erklären: Dys ist bergrecht yn unsers hern lande des margrefen czu Missen und was darczu gehort (Ermisch a. a. O. S. 3).
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22 — Schließlich muß man sich auch noch fragen, welchen Zweck die Iglauer mit einer Fälschung der Handfeste, der sie das königliche und mark- gräfliche Siegel einer anderen Urkunde angehängt haben sollen, hätten ver- folgen wollen, wenn schon allerdings der Zeitgeist in einer solchen Handlungs- weise gewiß nichts Verwerfliches erblickt haben mag. Ein solcher Zweck ist nicht zu entdecken. Die Wahrscheinlichkeit, daß sie die aus U—A ersichtlichen Rechte beim König, zumal dem warmen Freund Iglaus, Ottokar, nicht hätten durchsetzen können, ist sicherlich nicht verhanden; sie gehen, so viel man sieht, in keiner Beziehung so weit, daß sich hätten Schwierigkeiten ergeben können, da man sie doch auch an anderen Orten antrifft. Ueberdies zeigt die Ausstellung der Urkunde B unter Autorität der Stadt — sie trägt deren Siegel — auf welche Weise man die Rechte der Bürger zu erweitern suchte: näm- lich durch eine offene Neuredigirung auf Grund der Autonomie. Davon gibt ebenso das deutsche J. B. R. Zeugniß, das am Anfang als „von den Bürgern von der Igla und den ältesten Bergleuten bestätigt und beschrieben“ bezeichnet, zum Schlusse ein Recht genannt wird, mit welchem „di burger von der Ogla begnadet“ wären „von czweien konigen unde mit der konige hantfesten“, obwohl dasselbe zum guten Theil neue und mehrfach mit der Handfeste in Widerspruch stehende Rechtssätze ent hält. Der Rath erachtete sich eben anf Grund des jus statuta condendi — das den Bürgern, auch wenn seine Verleihung unbezeugt wäre, sonder allen Zweifel gleich den Brünnern und zahlreichen andern deutschen Gemeinden zustand — für berechtigt, der Entwickelung gemäß Gesetze zu machen, die dann ebenso als vom Landesfürsten ausgehend ange- sehen werden sollten wie das unmittelbar verliehene Recht. Darauf berufen sich die Bürger bei der Redigirung von U—B 1) und ebenso am Ende des vorcitirten Bergrechtes: was sie zu Recht fänden dem Könige zu Nutz und dem Bergwerk zur Förderung, das solle Kraft haben. Dieser Weg aber stand den Iglauern auch schon früher offen, und es läßt sich nicht plausibel machen, warum sie bei u—A hätten das königliche Siegel mißbrauchen wollen. Demgemäß ist an der Echtheit der Handfeste, die Lorenz „eine der unerhörtesten Monstrositäten“ genannt hat, nicht zu zwei feln. Ihre Entstehung fällt aber dann, wie schon Tomaschet 2) angab, in die Zeit zwischen dem 15. und 24. August 1249. 1) Art. 62, Jireček, S. 114. Praeter haec praedicta, quidquid jurati civitatis Iglaviae pro commodo et profectu civitatis invenerint . . . , ratum ab omnibus teneatur. 2) S. 36.
22 — Schließlich muß man sich auch noch fragen, welchen Zweck die Iglauer mit einer Fälschung der Handfeste, der sie das königliche und mark- gräfliche Siegel einer anderen Urkunde angehängt haben sollen, hätten ver- folgen wollen, wenn schon allerdings der Zeitgeist in einer solchen Handlungs- weise gewiß nichts Verwerfliches erblickt haben mag. Ein solcher Zweck ist nicht zu entdecken. Die Wahrscheinlichkeit, daß sie die aus U—A ersichtlichen Rechte beim König, zumal dem warmen Freund Iglaus, Ottokar, nicht hätten durchsetzen können, ist sicherlich nicht verhanden; sie gehen, so viel man sieht, in keiner Beziehung so weit, daß sich hätten Schwierigkeiten ergeben können, da man sie doch auch an anderen Orten antrifft. Ueberdies zeigt die Ausstellung der Urkunde B unter Autorität der Stadt — sie trägt deren Siegel — auf welche Weise man die Rechte der Bürger zu erweitern suchte: näm- lich durch eine offene Neuredigirung auf Grund der Autonomie. Davon gibt ebenso das deutsche J. B. R. Zeugniß, das am Anfang als „von den Bürgern von der Igla und den ältesten Bergleuten bestätigt und beschrieben“ bezeichnet, zum Schlusse ein Recht genannt wird, mit welchem „di burger von der Ogla begnadet“ wären „von czweien konigen unde mit der konige hantfesten“, obwohl dasselbe zum guten Theil neue und mehrfach mit der Handfeste in Widerspruch stehende Rechtssätze ent hält. Der Rath erachtete sich eben anf Grund des jus statuta condendi — das den Bürgern, auch wenn seine Verleihung unbezeugt wäre, sonder allen Zweifel gleich den Brünnern und zahlreichen andern deutschen Gemeinden zustand — für berechtigt, der Entwickelung gemäß Gesetze zu machen, die dann ebenso als vom Landesfürsten ausgehend ange- sehen werden sollten wie das unmittelbar verliehene Recht. Darauf berufen sich die Bürger bei der Redigirung von U—B 1) und ebenso am Ende des vorcitirten Bergrechtes: was sie zu Recht fänden dem Könige zu Nutz und dem Bergwerk zur Förderung, das solle Kraft haben. Dieser Weg aber stand den Iglauern auch schon früher offen, und es läßt sich nicht plausibel machen, warum sie bei u—A hätten das königliche Siegel mißbrauchen wollen. Demgemäß ist an der Echtheit der Handfeste, die Lorenz „eine der unerhörtesten Monstrositäten“ genannt hat, nicht zu zwei feln. Ihre Entstehung fällt aber dann, wie schon Tomaschet 2) angab, in die Zeit zwischen dem 15. und 24. August 1249. 1) Art. 62, Jireček, S. 114. Praeter haec praedicta, quidquid jurati civitatis Iglaviae pro commodo et profectu civitatis invenerint . . . , ratum ab omnibus teneatur. 2) S. 36.
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Ritfheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. d. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. Prag 1901. Im Delbstverlage des Dereines für Gefchichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calve'sche k. u. k. Hof Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlaa.
Ritfheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. d. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. Prag 1901. Im Delbstverlage des Dereines für Gefchichte der Deutschen in Böhmen. J. G. Calve'sche k. u. k. Hof Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlaa.
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