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Titel - MVGDB
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Název:
Die deutsche Zunftordnung der Krummauer Müller aus der zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts, MVGDB 39
Autor:
Mörath, Anton
Rok vydání:
1901
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
11
Obsah:
- 81: Titel Zunftordnung
- 91: Titel - MVGDB
upravit
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81 Die deutsche Bunftordnung der Krummaner Müller aus der zweiten Hälfte des 16. Jahr- hunderts. Von Anton Aörath. Zu den ältesten und wichtigsten Gewerben in der Stadt Krummau zählt wohl das der Müller. Der Mühlen in Krummau wird schon in dem Privilegium gedacht, welches Peter von Rosenberg am 14. August 1347 der Stadt Krummau ertheilt hat.1) In demselben werden die Einkünste von den Mühlen der Rosenberg'schen Kammer vorbehalten. In dieser Urkunde wird auch ein Hof erwähnt, der oberhalb der Mühle Wlastownik liegt. Dieser Hof, „curia superius molendino Wlastowecznik sita“ ift der heutige Schwalbenhof und an Stelle dieser Mühle steht gegenwärtig die Spirossche Papierfabrik. In dem ältesten Rosenberg'schen Urbar vom Jahre 13792) werden folgende Mühlen in Krumman erwähnt: 1. Die Mühle des Weygerlinus, welche für das Schloß mahlt. Wie wir später sehen werden, ist diese Mühle mit der heutigen vor dem Budweiser Thore gelegenen Weihermühle identisch. 2. Eine Mühle in Polleßnicz, welche 70 Schäffel Hafer zinst. Wahrscheinlich befand sich diese Mühle am Blätter oder Kalschinger Bache unter dem Walde (Poleßnicz) in der Nähe des heutigen fürstl. Forstamtes. 3. Die heute noch bestehende Stadtmühle unterhalb der St. Veits- kirche, welche jährlich 110 Schäffel Hafer und ein Schock Groschen, statt der Verpflichtung, für die Herrschaft Schweine zu mästen, zinst. 4. Die heute noch bestehende Stadtmühle vis à vis dem Schlosse am jenseitigen Ufer der Moldau, deren Zins an die Herrschaft 130 Schäffel Hafer und ein Schock Groschen statt der Verpflichtung der Schweine- mästung beträgt. 5. Die heute der Firma Spiro als Papierfabrik gehörige und in der Urkunde v. I. 1347 schon erwähnte Mühle in Wlastowecznyk. 1) Original im Stadtarchive in Krummau. 2) Registrum bonorum Rosenbergicorum anno 1379 compilatum, ediZiKNIHOVNA Prag, 1880, Seite 32. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 1. Heft.
81 Die deutsche Bunftordnung der Krummaner Müller aus der zweiten Hälfte des 16. Jahr- hunderts. Von Anton Aörath. Zu den ältesten und wichtigsten Gewerben in der Stadt Krummau zählt wohl das der Müller. Der Mühlen in Krummau wird schon in dem Privilegium gedacht, welches Peter von Rosenberg am 14. August 1347 der Stadt Krummau ertheilt hat.1) In demselben werden die Einkünste von den Mühlen der Rosenberg'schen Kammer vorbehalten. In dieser Urkunde wird auch ein Hof erwähnt, der oberhalb der Mühle Wlastownik liegt. Dieser Hof, „curia superius molendino Wlastowecznik sita“ ift der heutige Schwalbenhof und an Stelle dieser Mühle steht gegenwärtig die Spirossche Papierfabrik. In dem ältesten Rosenberg'schen Urbar vom Jahre 13792) werden folgende Mühlen in Krumman erwähnt: 1. Die Mühle des Weygerlinus, welche für das Schloß mahlt. Wie wir später sehen werden, ist diese Mühle mit der heutigen vor dem Budweiser Thore gelegenen Weihermühle identisch. 2. Eine Mühle in Polleßnicz, welche 70 Schäffel Hafer zinst. Wahrscheinlich befand sich diese Mühle am Blätter oder Kalschinger Bache unter dem Walde (Poleßnicz) in der Nähe des heutigen fürstl. Forstamtes. 3. Die heute noch bestehende Stadtmühle unterhalb der St. Veits- kirche, welche jährlich 110 Schäffel Hafer und ein Schock Groschen, statt der Verpflichtung, für die Herrschaft Schweine zu mästen, zinst. 4. Die heute noch bestehende Stadtmühle vis à vis dem Schlosse am jenseitigen Ufer der Moldau, deren Zins an die Herrschaft 130 Schäffel Hafer und ein Schock Groschen statt der Verpflichtung der Schweine- mästung beträgt. 5. Die heute der Firma Spiro als Papierfabrik gehörige und in der Urkunde v. I. 1347 schon erwähnte Mühle in Wlastowecznyk. 1) Original im Stadtarchive in Krummau. 2) Registrum bonorum Rosenbergicorum anno 1379 compilatum, ediZiKNIHOVNA Prag, 1880, Seite 32. Mittheilungen. 39. Jahrgang. 1. Heft.
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82 6. Die heute derselben Firma gehörige Pötschmühle (molendinum in Peczka). Laut einer in Krummau am 6. Februar 1447 in deutscher Sprache ausgestellten Urkunde hat mn Ulrich von Rosenberg die herr- schaftliche Mühle in Krummau, welche am neuen Teiche am Wege nach Dumrowitz zu gelegen war und daher mit der heutigen Weihermühle und wohl auch mit der im Jahre 1379 erwähnten Mühle des Weygerlinus, in der damals ansschließlich für die Schloßbewohner gemahlen wurde, identisch ist, an den Meister Thaman (wohl Thoman), Müller von Kaltenbrunn, verkauft. Dieser Müller übernahm die Verpflichtung, der Herrschaft jährlich einen Zins von 2 Schock Groschen zu reichen und zwar 1 Schock am St. Jörgen und 1 Schock am St. Gallentag. Es wurde ihm frei- gestellt, auf dieser Mühlstätte eine Säges, Schlag, Mehl oder Schleif- mühle zu errichten. Für die Brettsägearbeiten auf dieser Mühle, welche für die Herrschaft verrichtet werden mußten, wurden eigene Taxen festgesetzt. Wir bringen von dieser Urkunde, welche besonders auch als deutsche Sprachprobe aus Krummau im 15. Jahrhunderte von großem Juteresse ist, in der Beilage eine diplomatisch getreue Abschrift. Am 5. Juni 1494 hat Peter von Rosenberg für sich, seine Brüder und Nachkommen der Stadt Krummau die Errichtung einer Mühle im Graben unter dem oberen Thore (die heutige sog. Parkgrabenmühle) gegen einen jährlichen Zins von 15 Prager Eroschen erlaubt. Dieser Zius wurde von Peter von Rosenberg am 14. October 1495 der Krummauer Pfarre geschenft. 1) Anf Anrathen des Herrschaftshaupt- manns Dietrich Slatinsky von Slatina hat Wilhelm von Rosenberg im Jahre 1586 seinen Unterthanen das Mahlen und Bierbrauen verboten.2) Unter ihm und seinem Bruder Peter von Rosenberg versuchte man in den Jahren 1591—1602 recht viele Mühlen für die Herrschaft zu erwerben. Wie das noch im fürstl. Herrschaftsarchive in Krumman befindliche Mühlenkaufbuch3) nachweist, befanden sich darunter aber keine im Stadt¬ gebiete von Krummau gelegene Mühlen. 1) Gütige Mittheilung des Herrn Dr. Valentin Schmidt. Chronik der Stadt Krumman von Urbanstädt. Mf. im Stadtarchive. 2) Dr. Valeutin Schmidt, Erlänterungen zum Urbar der Herrschaft Rosenberg. Seite 134 des XXXVI. Jahrgangs unserer Vereinsmittheilungen. 3) Krummauer Herrschaftsarchiv I, 1 A. Nr. 66.
82 6. Die heute derselben Firma gehörige Pötschmühle (molendinum in Peczka). Laut einer in Krummau am 6. Februar 1447 in deutscher Sprache ausgestellten Urkunde hat mn Ulrich von Rosenberg die herr- schaftliche Mühle in Krummau, welche am neuen Teiche am Wege nach Dumrowitz zu gelegen war und daher mit der heutigen Weihermühle und wohl auch mit der im Jahre 1379 erwähnten Mühle des Weygerlinus, in der damals ansschließlich für die Schloßbewohner gemahlen wurde, identisch ist, an den Meister Thaman (wohl Thoman), Müller von Kaltenbrunn, verkauft. Dieser Müller übernahm die Verpflichtung, der Herrschaft jährlich einen Zins von 2 Schock Groschen zu reichen und zwar 1 Schock am St. Jörgen und 1 Schock am St. Gallentag. Es wurde ihm frei- gestellt, auf dieser Mühlstätte eine Säges, Schlag, Mehl oder Schleif- mühle zu errichten. Für die Brettsägearbeiten auf dieser Mühle, welche für die Herrschaft verrichtet werden mußten, wurden eigene Taxen festgesetzt. Wir bringen von dieser Urkunde, welche besonders auch als deutsche Sprachprobe aus Krummau im 15. Jahrhunderte von großem Juteresse ist, in der Beilage eine diplomatisch getreue Abschrift. Am 5. Juni 1494 hat Peter von Rosenberg für sich, seine Brüder und Nachkommen der Stadt Krummau die Errichtung einer Mühle im Graben unter dem oberen Thore (die heutige sog. Parkgrabenmühle) gegen einen jährlichen Zins von 15 Prager Eroschen erlaubt. Dieser Zius wurde von Peter von Rosenberg am 14. October 1495 der Krummauer Pfarre geschenft. 1) Anf Anrathen des Herrschaftshaupt- manns Dietrich Slatinsky von Slatina hat Wilhelm von Rosenberg im Jahre 1586 seinen Unterthanen das Mahlen und Bierbrauen verboten.2) Unter ihm und seinem Bruder Peter von Rosenberg versuchte man in den Jahren 1591—1602 recht viele Mühlen für die Herrschaft zu erwerben. Wie das noch im fürstl. Herrschaftsarchive in Krumman befindliche Mühlenkaufbuch3) nachweist, befanden sich darunter aber keine im Stadt¬ gebiete von Krummau gelegene Mühlen. 1) Gütige Mittheilung des Herrn Dr. Valentin Schmidt. Chronik der Stadt Krumman von Urbanstädt. Mf. im Stadtarchive. 2) Dr. Valeutin Schmidt, Erlänterungen zum Urbar der Herrschaft Rosenberg. Seite 134 des XXXVI. Jahrgangs unserer Vereinsmittheilungen. 3) Krummauer Herrschaftsarchiv I, 1 A. Nr. 66.
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83 Als die Herrschaft Krumman in den Besitz des kaiserlichen Hauses (1602—1623) gelangt war, wurde der Mühlzwang nicht mehr aufrecht erhalten. Man gestattete sogar von Seite der königlichen Kammer dem Krummaner Primator Mathias Hölderle im Jahre 16171) den Wieder aufbau einer an der Straße nach Gojau am Blätterbache gelegenen Mühle, der heute noch bestehenden Hammermühle, deren Eingangsthor in Frescomalerei mit den Wappen der Familien Hölderle und Straho- tinsky von Strahotin geziert ist. Im Jahre 1682 gab es anf dem Gebiete der damals fürstl. Eggenberg'schen Herrschaft Krummau 22 obrigkeitliche und 23 eigenthüm- liche Mühlen. Zum Betriebe dieser Mühlen benöthigte man ein zahl reiches fachmännisch ausgebildetes Personal, welches sich wahrscheinlich schon in 15. Jahrhunderte zunftmäßig organisirt hatte. Da Wilhelm von Rosenberg ja fast allen Krummauer Zünften ihre Zunftordnungen neu bestätigt hat und über Ansuchen des Abtes Johann von Hohenfurt auch den Höritzer Müllern am St. Thomastage des Jahres 1574 eine Zunft ordnung2) ertheilt hat, so dürfen wir wohl annehmen, daß das Gleiche auch bezüglich der Krummauer Müllerzunft geschehen ist. Die Original- Zunftordnung Wilhelms von Rosenberg hat sich in der Zunftlade der Krummaner Müller uicht mehr erhalten. Dagegen erliegt in dieser Lade die auf Pergament geschriebene Bestätigung3) der Müllerzunftordnung durch Kaiser Mathias, welche derselbe in Liuz am 30. April 1614 aus gestellt hat. Die Eingaugs, und Schlußformein dieser Urkunde sind ebenso wie bei den gleichzeitigen Bestätigungen der deutschen Zunft ordnungen der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute, sowie der Weber in Krummau in tschechischer Sprache abgefaßt. Die Zunftartikel sind aber dieser Urkunde in deutscher Sprache inserirt. Dieselben sind sehr wahr¬ scheinlich mit der von Wilhelm von Rosenberg ertheilten und in Verlust gerathenen Zunftorduung gleichlautend. Nachdem diese Zunftartikel, die ja allen Mitgliedern der Zunft zur Kenntniß gebracht werden mußten, in deutscher Sprache verfaßt sind, so ist auch die Annahme gerecht- fertigt, daß die Majorität der Müller in der Stadt Krummau im 16. und 17. Jahrhunderte der deutschen Nationalität angehört hat. Das 1) Kkrummauer Herrschaftsarchiv I, 1 Ag Nr. 45. 2) Gütige Mittheilung des Herrn Dr. P. Valentin Schmidt. 3) Im Besitze des Herrn Müllermeisters Prix in Krummau, welcher die Freund lichkeit hatte, mir diese Urkunde zur Veröffentlichung zu überlaisen. An dieser Urkunde hängt auch an einer gelben Schnur das große Siegel des Kaisers Mathias in rothem Wachse. 6*
83 Als die Herrschaft Krumman in den Besitz des kaiserlichen Hauses (1602—1623) gelangt war, wurde der Mühlzwang nicht mehr aufrecht erhalten. Man gestattete sogar von Seite der königlichen Kammer dem Krummaner Primator Mathias Hölderle im Jahre 16171) den Wieder aufbau einer an der Straße nach Gojau am Blätterbache gelegenen Mühle, der heute noch bestehenden Hammermühle, deren Eingangsthor in Frescomalerei mit den Wappen der Familien Hölderle und Straho- tinsky von Strahotin geziert ist. Im Jahre 1682 gab es anf dem Gebiete der damals fürstl. Eggenberg'schen Herrschaft Krummau 22 obrigkeitliche und 23 eigenthüm- liche Mühlen. Zum Betriebe dieser Mühlen benöthigte man ein zahl reiches fachmännisch ausgebildetes Personal, welches sich wahrscheinlich schon in 15. Jahrhunderte zunftmäßig organisirt hatte. Da Wilhelm von Rosenberg ja fast allen Krummauer Zünften ihre Zunftordnungen neu bestätigt hat und über Ansuchen des Abtes Johann von Hohenfurt auch den Höritzer Müllern am St. Thomastage des Jahres 1574 eine Zunft ordnung2) ertheilt hat, so dürfen wir wohl annehmen, daß das Gleiche auch bezüglich der Krummauer Müllerzunft geschehen ist. Die Original- Zunftordnung Wilhelms von Rosenberg hat sich in der Zunftlade der Krummaner Müller uicht mehr erhalten. Dagegen erliegt in dieser Lade die auf Pergament geschriebene Bestätigung3) der Müllerzunftordnung durch Kaiser Mathias, welche derselbe in Liuz am 30. April 1614 aus gestellt hat. Die Eingaugs, und Schlußformein dieser Urkunde sind ebenso wie bei den gleichzeitigen Bestätigungen der deutschen Zunft ordnungen der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute, sowie der Weber in Krummau in tschechischer Sprache abgefaßt. Die Zunftartikel sind aber dieser Urkunde in deutscher Sprache inserirt. Dieselben sind sehr wahr¬ scheinlich mit der von Wilhelm von Rosenberg ertheilten und in Verlust gerathenen Zunftorduung gleichlautend. Nachdem diese Zunftartikel, die ja allen Mitgliedern der Zunft zur Kenntniß gebracht werden mußten, in deutscher Sprache verfaßt sind, so ist auch die Annahme gerecht- fertigt, daß die Majorität der Müller in der Stadt Krummau im 16. und 17. Jahrhunderte der deutschen Nationalität angehört hat. Das 1) Kkrummauer Herrschaftsarchiv I, 1 Ag Nr. 45. 2) Gütige Mittheilung des Herrn Dr. P. Valentin Schmidt. 3) Im Besitze des Herrn Müllermeisters Prix in Krummau, welcher die Freund lichkeit hatte, mir diese Urkunde zur Veröffentlichung zu überlaisen. An dieser Urkunde hängt auch an einer gelben Schnur das große Siegel des Kaisers Mathias in rothem Wachse. 6*
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— 84 — heute noch erhaltene, aus dem Jahre 1578 stammende Zuuftsiegel der Müller zeigt eine deutsche Legende.1) Interessant ist die Thatsache, daß nach diesen Zunftartikeln zwei vom Stadtrathe er- wählte und beeidete Meister aus den Krum- mauer Müllermeistern alle Mühlen auf der umfangreichen Herrschaft Krummau zu besich- tigen und zugleich mit einem Abgesandten der Herrschaft deren Betrieb zu controliren hatten. Denjenigen Zunftgenossen, welche keine eigenen Mühlen besaßen oder in keiner herrschaftlichen Mühle beschäftigt waren, wurde (laut Artikel 9 dieser Zunftorduung) gestattet, in der Stadt Mehl, Gries und Grauppen zu verkaufen und auf Wochenmärkten sogar großes Rockenbrod. Den in den herrschaftlichen Mühlen beschäftigten Müllern wurde es freigestellt, in einer fremden Zunft, welcher sie früher angehört hatten, auch bei ihrem Aufenthalte in Krummau zu verbleiben. Wir lassen hier diese der Urkunde des Kaisers Mathias vom 30. April 1614 einverleibten deutschen Zunftartikel, welche, wie schon erwähnt, sehr wahrscheinlich der von Wilhelm von Rosenberg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts erlassenen, heute aber bereits in Verlust gerathenen Zuuftordnung entnommen worden sind. in diploma tisch getreuer Abschrift folgen: „Anfangendt von Göttlichen sachen, weiln die Elteste vnd alle andere maister auch gesellen des handtwerchs der müller in der Stadt Behmischen Crumaw so woll auch auf der gantzen herrschafft das Reich Gottes vor allen Irdischen dingen suchen sollen als haben sy wie von alters her gebreuchlich gewesen in der Pfarrkirchen zue Krumaw einen altar bei aller heiligen Gottes genandt erwehlet vnd angerichtet daßelbe zue fundiren, khertzen vnd all andere zier was von Nöthen seindt wirdt, alles wie obgemeldt ohn aufhörendt festigklich zu haldten angeordnet. Sollen derentwegen alle Zeit auf järige hohe Festtäge Gott dem allmechtigen zue Ehren in nachvolgung seiner lieben heilligen diesen altar mit khertzen von wachs vnd anderer christlichen Zier versehen zue den Siegel der Müllerzunft in Krummau aus d. I. 1578. 1) Der eiserne Stempel zu diesem Siegel befindet sich in Besitze des Herrn Müllermeisters Prix in Krummau. Die Legende lautet: S. DES. HAND- WERCKS .DER. MVLNER.Z. BO. KR . 78. Im Schilde ein Rad und andere Müllerwerkzeuge. Ober dem Rade eine fünfblättrige Rose.
— 84 — heute noch erhaltene, aus dem Jahre 1578 stammende Zuuftsiegel der Müller zeigt eine deutsche Legende.1) Interessant ist die Thatsache, daß nach diesen Zunftartikeln zwei vom Stadtrathe er- wählte und beeidete Meister aus den Krum- mauer Müllermeistern alle Mühlen auf der umfangreichen Herrschaft Krummau zu besich- tigen und zugleich mit einem Abgesandten der Herrschaft deren Betrieb zu controliren hatten. Denjenigen Zunftgenossen, welche keine eigenen Mühlen besaßen oder in keiner herrschaftlichen Mühle beschäftigt waren, wurde (laut Artikel 9 dieser Zunftorduung) gestattet, in der Stadt Mehl, Gries und Grauppen zu verkaufen und auf Wochenmärkten sogar großes Rockenbrod. Den in den herrschaftlichen Mühlen beschäftigten Müllern wurde es freigestellt, in einer fremden Zunft, welcher sie früher angehört hatten, auch bei ihrem Aufenthalte in Krummau zu verbleiben. Wir lassen hier diese der Urkunde des Kaisers Mathias vom 30. April 1614 einverleibten deutschen Zunftartikel, welche, wie schon erwähnt, sehr wahrscheinlich der von Wilhelm von Rosenberg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts erlassenen, heute aber bereits in Verlust gerathenen Zuuftordnung entnommen worden sind. in diploma tisch getreuer Abschrift folgen: „Anfangendt von Göttlichen sachen, weiln die Elteste vnd alle andere maister auch gesellen des handtwerchs der müller in der Stadt Behmischen Crumaw so woll auch auf der gantzen herrschafft das Reich Gottes vor allen Irdischen dingen suchen sollen als haben sy wie von alters her gebreuchlich gewesen in der Pfarrkirchen zue Krumaw einen altar bei aller heiligen Gottes genandt erwehlet vnd angerichtet daßelbe zue fundiren, khertzen vnd all andere zier was von Nöthen seindt wirdt, alles wie obgemeldt ohn aufhörendt festigklich zu haldten angeordnet. Sollen derentwegen alle Zeit auf järige hohe Festtäge Gott dem allmechtigen zue Ehren in nachvolgung seiner lieben heilligen diesen altar mit khertzen von wachs vnd anderer christlichen Zier versehen zue den Siegel der Müllerzunft in Krummau aus d. I. 1578. 1) Der eiserne Stempel zu diesem Siegel befindet sich in Besitze des Herrn Müllermeisters Prix in Krummau. Die Legende lautet: S. DES. HAND- WERCKS .DER. MVLNER.Z. BO. KR . 78. Im Schilde ein Rad und andere Müllerwerkzeuge. Ober dem Rade eine fünfblättrige Rose.
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85 Gottesdiensten allesammtlich die gantze Bruderschafft erscheinen, ihre gebett Gott vmb der Seelen vnd des Leibes Notturfften aufopffern, von den christlichen Ceremonien ohne ergernus eines jedlichen neben andern Zechen sich friedlich verainigen. Bei diesen außgewißenen altar, damit alda gutte ordnung gehalten werde, sollen die Jüngste Zwen Maister so zue allerletzt in das handtwerckh angenommen werden; Sinthemahl bei dem altar zum offtermall sonderlich außer der hohen Jahresfesten alle Quatember die Dienst Gottes von den Caplanen (denen ein gewiße Bezahlung als vier weiß groschen geraicht) gehalten werden schuldig sein, zue ausgezeigten gewißen Zeiten den zue beleuchten. Ferner wen es nun die noth erforderte vnd dem Handtwerckh von den Eltisten oder andern maistern angezeigt wirdt, werden Sy schuldig sein, ohn alle wieder rede dem handtwerckh zue dem Dienst Gottes fleißig an zue sagen, welcher aber vnter den Eltistn oder andern maistern dieses handtwerckhs, da es im angesagt ist, nicht wurde neben anderer Bruderschafft zue solchem Gottesdiensten gehor- samblich erscheinen vnd den alten gebreuchen nicht nach khommen, so offt er dieses verbreche vnd den Gottesdienst versäumbte, soll er vmb ain pfundt wachs gestrafft werden. Zum Ersten sollen alle und jede maister vnd gesellen in ihren järlichen zuesamenkünften, so des jahrs vier mahl geschehen wirdt, nemblich zue Ostern, Pfingsten, Martini vnd Weihnachten auf irer bestimbten Herberg, da die gantze Handwerksversamblung solle gehalten werden in Gottesforcht vnd forderist mit anhörung gottlichen worts vnd Gottesdienst zuesamen kommen vnd sonsten alle Quattember die ein- haimischen maister vnd geseslen auf gemelter Herberg vmb eilf Uhr zue mittag sich gehorsamblich vnd willig finden lassen, nit weniger da es die Notturfft erfordert auch zue andern Zeiten zuesamen zue komben vnd do ein meister oder gesell in geneuten Stunden ohne erhelbliche wichtige vrsachen nicht erschiene, der soll zur straffe zwen weiß groschen erlegen vnd im fall er sich bey den geschwornen nicht angemeldet vnd fürsetzlicher weiß außen bliebe, fünff weiß groschen verfallen vnd alsbaldt zu erlegen schuldig sein. Zum andern soll ein jeder maister alle Quarttall ain kleinen groschen oder sieben kleine Pfennig Quattember gelt vngeweigert in die Handt- wercks Laden erlegen, so woll auch die gesellen, welche aber zwischen den Quattember Zeiten wandern wolten, von denselben solle ire maister die Pixen Pfennig einfordern vnd zue ordentlicher Quattember solche in die Laden verrechnen. Zum Dritten. Soll ein jeder maister so ein zue kommen begert vnd aufgenommen werden will, seinen ordentlichen geburtsbrief vnd Lehr-
85 Gottesdiensten allesammtlich die gantze Bruderschafft erscheinen, ihre gebett Gott vmb der Seelen vnd des Leibes Notturfften aufopffern, von den christlichen Ceremonien ohne ergernus eines jedlichen neben andern Zechen sich friedlich verainigen. Bei diesen außgewißenen altar, damit alda gutte ordnung gehalten werde, sollen die Jüngste Zwen Maister so zue allerletzt in das handtwerckh angenommen werden; Sinthemahl bei dem altar zum offtermall sonderlich außer der hohen Jahresfesten alle Quatember die Dienst Gottes von den Caplanen (denen ein gewiße Bezahlung als vier weiß groschen geraicht) gehalten werden schuldig sein, zue ausgezeigten gewißen Zeiten den zue beleuchten. Ferner wen es nun die noth erforderte vnd dem Handtwerckh von den Eltisten oder andern maistern angezeigt wirdt, werden Sy schuldig sein, ohn alle wieder rede dem handtwerckh zue dem Dienst Gottes fleißig an zue sagen, welcher aber vnter den Eltistn oder andern maistern dieses handtwerckhs, da es im angesagt ist, nicht wurde neben anderer Bruderschafft zue solchem Gottesdiensten gehor- samblich erscheinen vnd den alten gebreuchen nicht nach khommen, so offt er dieses verbreche vnd den Gottesdienst versäumbte, soll er vmb ain pfundt wachs gestrafft werden. Zum Ersten sollen alle und jede maister vnd gesellen in ihren järlichen zuesamenkünften, so des jahrs vier mahl geschehen wirdt, nemblich zue Ostern, Pfingsten, Martini vnd Weihnachten auf irer bestimbten Herberg, da die gantze Handwerksversamblung solle gehalten werden in Gottesforcht vnd forderist mit anhörung gottlichen worts vnd Gottesdienst zuesamen kommen vnd sonsten alle Quattember die ein- haimischen maister vnd geseslen auf gemelter Herberg vmb eilf Uhr zue mittag sich gehorsamblich vnd willig finden lassen, nit weniger da es die Notturfft erfordert auch zue andern Zeiten zuesamen zue komben vnd do ein meister oder gesell in geneuten Stunden ohne erhelbliche wichtige vrsachen nicht erschiene, der soll zur straffe zwen weiß groschen erlegen vnd im fall er sich bey den geschwornen nicht angemeldet vnd fürsetzlicher weiß außen bliebe, fünff weiß groschen verfallen vnd alsbaldt zu erlegen schuldig sein. Zum andern soll ein jeder maister alle Quarttall ain kleinen groschen oder sieben kleine Pfennig Quattember gelt vngeweigert in die Handt- wercks Laden erlegen, so woll auch die gesellen, welche aber zwischen den Quattember Zeiten wandern wolten, von denselben solle ire maister die Pixen Pfennig einfordern vnd zue ordentlicher Quattember solche in die Laden verrechnen. Zum Dritten. Soll ein jeder maister so ein zue kommen begert vnd aufgenommen werden will, seinen ordentlichen geburtsbrief vnd Lehr-
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86 — brief auch sonsten seinen ehrlichen abschiedt vnd kundtschafft, dofern er anderstwo gewohnt hette, dem handtwerck fürlegen vnd wan er gerecht vnd passirlich befunden als dan erst aufgenommen werden. Zum Vierdten. Ehe vnd zuvor einer zue einem maister auf genommen wirdt, soll er schuldig sein, diese maisterstuckh zu machen, nemblich ain Stirnradt, Fürleg, Gründl, Kampradt, Stainabdrehen vud ein gantzen Gang auf zue richten vnd anstadt des maister mahls drey Schock groschen fünf pfundt wachs in die Laden geben. Zum Fünfften, wan ain maister einen kuecht (der vmbs lohn arbeitet) aufnehmen will, so soll er den am ersten vierzehen tag ver- suchen laßen, nach solcher Brueffung nach handtwerckhs gewohnheit ime das Lohn machen vnnd als dan solcher knecht seinen Lehrbrief (das er sein handtwerck redlich gelehrnet hatt) auf zue legen schuldig sein. Zum Sechsten. Wann ein maister einen Lehrjungen auf nehmen will, soll er den am ersten vierzehen tag versuchen, darnach so es beyden thailen gefelt, der Jung mit zwen oder drey ehrlichen Männern beweisen oder seinen Geburts brief vorlegen, daß er von ehrlichen Eltern gebohren vnd erzogen sey vund als dan zwen glaubwirdigen Bürgen für das Handtwerkh stellen so für den Jungen, daß er redlich auslehrnen will Burg werden vmb fünff Schock meißnisch vnd als dan erst auf drey Jahr aufgenommen vnd einverleibt werden mit angelobung, das er seinen Maister vnd deßen Hausfrawen so woll dem gantzen handtwerk in allen billichen sachen gehorsamb laisten, fromb vnd getrew sein wolle vnd so er auch nur vor der letzten wochen in seiner Lehr Zeit vngehorsamb vngetrew vnd vnehrbar erfunden worden des handt- wercks verlustig sein vnd nicht genießen. Imfall aber ein Lehr-Jung wegen seines maisters vnmeßiger härtigkeit vund wütterey nicht außlehrnen khondte, sollen die geschwornen maister macht haben ihn zue ainem andern maister zue geben die bbrige Zeit zu erstrekhen. Zum Siebenden wan ein Lehr-Junger seine drey Jahr der Lehr- nung vollkomentlich erstreckt vnd vor dem gantzen handtwerck nach handt- wercks gebrauch ordentlich wieder von seinem maister freigesagt wirdt, soll er auflegen ein weißen groschen schreibgelt, ein pfundt wachs vnd wieder absonderlich dreisig groschen, so woll der maister auch dreisig groschen. Zum achten. Sollen in allgemainen järlichen zuesantbenkünfften durch ain gantzes handtwerch zwen geschworen maister erwehlet vnnd vom jetzigem vnd künfftigem Rath zue Crumaw dießelbe in aidtspfliecht zu nehmen vorgestelt werden, welche nach volziehung der aidtspfliecht sollen
86 — brief auch sonsten seinen ehrlichen abschiedt vnd kundtschafft, dofern er anderstwo gewohnt hette, dem handtwerck fürlegen vnd wan er gerecht vnd passirlich befunden als dan erst aufgenommen werden. Zum Vierdten. Ehe vnd zuvor einer zue einem maister auf genommen wirdt, soll er schuldig sein, diese maisterstuckh zu machen, nemblich ain Stirnradt, Fürleg, Gründl, Kampradt, Stainabdrehen vud ein gantzen Gang auf zue richten vnd anstadt des maister mahls drey Schock groschen fünf pfundt wachs in die Laden geben. Zum Fünfften, wan ain maister einen kuecht (der vmbs lohn arbeitet) aufnehmen will, so soll er den am ersten vierzehen tag ver- suchen laßen, nach solcher Brueffung nach handtwerckhs gewohnheit ime das Lohn machen vnnd als dan solcher knecht seinen Lehrbrief (das er sein handtwerck redlich gelehrnet hatt) auf zue legen schuldig sein. Zum Sechsten. Wann ein maister einen Lehrjungen auf nehmen will, soll er den am ersten vierzehen tag versuchen, darnach so es beyden thailen gefelt, der Jung mit zwen oder drey ehrlichen Männern beweisen oder seinen Geburts brief vorlegen, daß er von ehrlichen Eltern gebohren vnd erzogen sey vund als dan zwen glaubwirdigen Bürgen für das Handtwerkh stellen so für den Jungen, daß er redlich auslehrnen will Burg werden vmb fünff Schock meißnisch vnd als dan erst auf drey Jahr aufgenommen vnd einverleibt werden mit angelobung, das er seinen Maister vnd deßen Hausfrawen so woll dem gantzen handtwerk in allen billichen sachen gehorsamb laisten, fromb vnd getrew sein wolle vnd so er auch nur vor der letzten wochen in seiner Lehr Zeit vngehorsamb vngetrew vnd vnehrbar erfunden worden des handt- wercks verlustig sein vnd nicht genießen. Imfall aber ein Lehr-Jung wegen seines maisters vnmeßiger härtigkeit vund wütterey nicht außlehrnen khondte, sollen die geschwornen maister macht haben ihn zue ainem andern maister zue geben die bbrige Zeit zu erstrekhen. Zum Siebenden wan ein Lehr-Junger seine drey Jahr der Lehr- nung vollkomentlich erstreckt vnd vor dem gantzen handtwerck nach handt- wercks gebrauch ordentlich wieder von seinem maister freigesagt wirdt, soll er auflegen ein weißen groschen schreibgelt, ein pfundt wachs vnd wieder absonderlich dreisig groschen, so woll der maister auch dreisig groschen. Zum achten. Sollen in allgemainen järlichen zuesantbenkünfften durch ain gantzes handtwerch zwen geschworen maister erwehlet vnnd vom jetzigem vnd künfftigem Rath zue Crumaw dießelbe in aidtspfliecht zu nehmen vorgestelt werden, welche nach volziehung der aidtspfliecht sollen
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87 verbunden vnd schuldig sein, alle Quatember einmahl alle müllen in der herrschaft Crumaw neben einer abgeordneten Person von vorgesetzter Obrigkeit des Schloß Crumaw zue besichtigen, ob die müllen vnd Stein- werck gerecht vnnd woll nach handtwercksordnung vnd gebrauch geführet vnd mit nutz dem armen so woll dem Reichen mit irem güettl ehrlich vnd trewlich vorgestanden werde, vnnd wo vnrechts, aigner vortheil vnd genieß oder schaden vnd beschwert armer Leuth befunden wurde, daß der Verbrecher entweder mit zwey Schock groschen gestrafft oder da ers gar zue grob gemacht, aus dem handtwerkh als vntüchtig gentzlich verworffen vnd abgeschafft werde. Zum Neundten. Ein jeder redlicher müller, der in diese handt werks-Zunfft angenommen vnd keine aigene müll noch herrnwerckstatt hett, darbey er sich nehren vnnd erhalten köndte, dem soll zuegelaßen vnd vergundt sein alle wochenmarckt in der Stadt meel, Grieß. Gruppen vnd anders ohne Verhinderung zu verkauffen so woll an den bestimbten wochenmarckt auch daß große Rockenbrodt. Zum Zehenden. Wan ain maister ein Beschwer hett vnd zum klagen billiche vrsach, soll er sein Beschwer oder flag nüchterner weiß ordentlich vor einem gantzen handwerckh bey offener Laden fürbringen vnd nicht in Wein oder Bierheusern viel darvon ausschreien, wurde aber einer der solches thet befunden, der soll dem handtwerckh ein pfundt wachs zur straff verfallen sein, thett ers aber fürsetzlich trutziger weiß zum andern oder mehrmallen, so soll er nach erkandtnuß des gantzen Haudtwercks mit ernst darumb gestrafft werden, es sey Maister oder knecht. Zum ailfften. Wan in bestimbten Jahrs Zuesambenkunfften bei allerlei betrachtung gueter handtwercksordnung klag und verhör gehalten werden vnd die Eltisten vnnd geschworne maister gebietten still zue sein vnd einer oder mehr dem gebott uit gehorsamen wurden, so soll ein jeder vngehorsamer maister dem handwerck ein halben Tahler vnd ein gesell zehen weiß groschen zur straff verfallen sein vnd solche straff stracks auflegen. Tum Zwelfften. Sollen auch die Eltisten vnnd geschwornen maister vnd gesellen alle Quattember Zeitten das gefallene Quattembergelt oder wochenpfennige ordentlich in die Püxen vberantwortten vnd nach¬ molß in gantzer handtwercks versamblung der Jahrzeit solches ein gantzem handtwerck zu uerechnen schuldig sein; würden aber die Eltisten vnd geschwornen maister hierinnen nachleßig sein vnd nicht richtige Räitung halten vud dem handtwerck da durch schaden vnd nachtheil ervolgte, so sollen beyde die Eltisten vnnd geschwornen maister so wohl als knechte ein
87 verbunden vnd schuldig sein, alle Quatember einmahl alle müllen in der herrschaft Crumaw neben einer abgeordneten Person von vorgesetzter Obrigkeit des Schloß Crumaw zue besichtigen, ob die müllen vnd Stein- werck gerecht vnnd woll nach handtwercksordnung vnd gebrauch geführet vnd mit nutz dem armen so woll dem Reichen mit irem güettl ehrlich vnd trewlich vorgestanden werde, vnnd wo vnrechts, aigner vortheil vnd genieß oder schaden vnd beschwert armer Leuth befunden wurde, daß der Verbrecher entweder mit zwey Schock groschen gestrafft oder da ers gar zue grob gemacht, aus dem handtwerkh als vntüchtig gentzlich verworffen vnd abgeschafft werde. Zum Neundten. Ein jeder redlicher müller, der in diese handt werks-Zunfft angenommen vnd keine aigene müll noch herrnwerckstatt hett, darbey er sich nehren vnnd erhalten köndte, dem soll zuegelaßen vnd vergundt sein alle wochenmarckt in der Stadt meel, Grieß. Gruppen vnd anders ohne Verhinderung zu verkauffen so woll an den bestimbten wochenmarckt auch daß große Rockenbrodt. Zum Zehenden. Wan ain maister ein Beschwer hett vnd zum klagen billiche vrsach, soll er sein Beschwer oder flag nüchterner weiß ordentlich vor einem gantzen handwerckh bey offener Laden fürbringen vnd nicht in Wein oder Bierheusern viel darvon ausschreien, wurde aber einer der solches thet befunden, der soll dem handtwerckh ein pfundt wachs zur straff verfallen sein, thett ers aber fürsetzlich trutziger weiß zum andern oder mehrmallen, so soll er nach erkandtnuß des gantzen Haudtwercks mit ernst darumb gestrafft werden, es sey Maister oder knecht. Zum ailfften. Wan in bestimbten Jahrs Zuesambenkunfften bei allerlei betrachtung gueter handtwercksordnung klag und verhör gehalten werden vnd die Eltisten vnnd geschworne maister gebietten still zue sein vnd einer oder mehr dem gebott uit gehorsamen wurden, so soll ein jeder vngehorsamer maister dem handwerck ein halben Tahler vnd ein gesell zehen weiß groschen zur straff verfallen sein vnd solche straff stracks auflegen. Tum Zwelfften. Sollen auch die Eltisten vnnd geschwornen maister vnd gesellen alle Quattember Zeitten das gefallene Quattembergelt oder wochenpfennige ordentlich in die Püxen vberantwortten vnd nach¬ molß in gantzer handtwercks versamblung der Jahrzeit solches ein gantzem handtwerck zu uerechnen schuldig sein; würden aber die Eltisten vnd geschwornen maister hierinnen nachleßig sein vnd nicht richtige Räitung halten vud dem handtwerck da durch schaden vnd nachtheil ervolgte, so sollen beyde die Eltisten vnnd geschwornen maister so wohl als knechte ein
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88 — Jeder ein halbs schock groschen zur Straff dem handtwerck verfallen sein vnd anflegen. Zum dreyzehenden. Sollen järlich nach beschlossener Räittung andere Elteste vnnd geschworne maister vund altknechte erwehlet vnnd verordnet werden, im fall aber die vorigen von eim handtwerck fürtauglich vnud guet erachtet werden, dieselben wiederumb anfs Nev zu uerbleiben schuldig sein. Zum vierzehenden. Wan ein frembder wandersknecht auf die herberg kombt, soll er den Vattern mit gebürlichen gruß vmb herberg bitten, mit vermeldung, das er sich chrbar vnd redlich verhalten wolle, wo er aber daß nit thet, so ist der Vatter ihme herberg zue geben uicht schuldig. Zum fünffzehenden. Solle alle Vuzucht bei allen denen, so in dieser Bruederschafft sein, es sey maister knecht oder jungen mit freyen weibern oder sonsten in Vnzucht zu hansen oder sich mit solchen sachen zue befleckhen gantz vnnd gar verbotten sein vnd derselben keiner die solches thun wurden im handtwerck nicht geduldet noch für redlich gehalten werden. Sy sollen auch bey versambleten handtwerckh keinem freyen weib noch andern vnehrlichen Personen nicht zue trincken geben. Zum Sechzehenden. Da etwan von andern vnd frembden orten ein maister oder knecht an denen ortten, so weit sich diese ordnung erstreckt, ohne einlaßung ins handtwerckh in arbeit einstehen wolte, der sich anderswo etwa nit redlich verhalten vnd von dannen hett weichen müßen oder Vuzucht halber sich an solchen orten auf zue halten vermainte, ein solcher maister oder knecht soll keineswegs geduldet, sondern als ein vnredliche Person mit Gericht aufgehebt, gestrafft, abgeschafft vnd ein Redlicher in dieselbe werkstatt verordnet werden. Zum Siebenzehenden. Sollen die Geschwornen vnnd maister des müllerhandtwercks auch vber die ordnung des gesindts ernstlich vnnd steif halten vnnd derselben fleißig nachkommen. Zum achzehenden vnd letzten, so viel vnsere aigenthumbliche zum Schloß Crumaw gehörige mühlen anbelangt, darinnen maistenthailß gemuethe Leuth gehaldten vnnd jederzeit so oft es vonnöthen aufgenomben oder nach gelegenheit wieder abgefertigt werden, auch öfters anderer- ortten in Zunfften vnd Zechen sein als soll ainem jedwedem maister der, wie jetzo gedacht, zue der Vermuetung vnser mühlen ainer kehmb vnnd anderer ortten in der Zunfft wäre, frey stehen, bey seiner vorigen Zech zue bleiben oder aber sich zue den müllnern zue Crumaw in ire Zunft zue begeben.
88 — Jeder ein halbs schock groschen zur Straff dem handtwerck verfallen sein vnd anflegen. Zum dreyzehenden. Sollen järlich nach beschlossener Räittung andere Elteste vnnd geschworne maister vund altknechte erwehlet vnnd verordnet werden, im fall aber die vorigen von eim handtwerck fürtauglich vnud guet erachtet werden, dieselben wiederumb anfs Nev zu uerbleiben schuldig sein. Zum vierzehenden. Wan ein frembder wandersknecht auf die herberg kombt, soll er den Vattern mit gebürlichen gruß vmb herberg bitten, mit vermeldung, das er sich chrbar vnd redlich verhalten wolle, wo er aber daß nit thet, so ist der Vatter ihme herberg zue geben uicht schuldig. Zum fünffzehenden. Solle alle Vuzucht bei allen denen, so in dieser Bruederschafft sein, es sey maister knecht oder jungen mit freyen weibern oder sonsten in Vnzucht zu hansen oder sich mit solchen sachen zue befleckhen gantz vnnd gar verbotten sein vnd derselben keiner die solches thun wurden im handtwerck nicht geduldet noch für redlich gehalten werden. Sy sollen auch bey versambleten handtwerckh keinem freyen weib noch andern vnehrlichen Personen nicht zue trincken geben. Zum Sechzehenden. Da etwan von andern vnd frembden orten ein maister oder knecht an denen ortten, so weit sich diese ordnung erstreckt, ohne einlaßung ins handtwerckh in arbeit einstehen wolte, der sich anderswo etwa nit redlich verhalten vnd von dannen hett weichen müßen oder Vuzucht halber sich an solchen orten auf zue halten vermainte, ein solcher maister oder knecht soll keineswegs geduldet, sondern als ein vnredliche Person mit Gericht aufgehebt, gestrafft, abgeschafft vnd ein Redlicher in dieselbe werkstatt verordnet werden. Zum Siebenzehenden. Sollen die Geschwornen vnnd maister des müllerhandtwercks auch vber die ordnung des gesindts ernstlich vnnd steif halten vnnd derselben fleißig nachkommen. Zum achzehenden vnd letzten, so viel vnsere aigenthumbliche zum Schloß Crumaw gehörige mühlen anbelangt, darinnen maistenthailß gemuethe Leuth gehaldten vnnd jederzeit so oft es vonnöthen aufgenomben oder nach gelegenheit wieder abgefertigt werden, auch öfters anderer- ortten in Zunfften vnd Zechen sein als soll ainem jedwedem maister der, wie jetzo gedacht, zue der Vermuetung vnser mühlen ainer kehmb vnnd anderer ortten in der Zunfft wäre, frey stehen, bey seiner vorigen Zech zue bleiben oder aber sich zue den müllnern zue Crumaw in ire Zunft zue begeben.
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89 — 83 eiCage. Ulrich von Rosenberg verkauft seine unter dem nenen Teiche in Krumman am Wege nach Dumrowitz gelegene Mühle an den Meister Thoman Mulner von Kaltenbrunn. 1447. Februar 6. Krumman Wyr Vlrich van Rosenberk bekennen offenlich mit dem briff fur vns vnd alle vnsere Erben var allen den, dy in sehen horen adr lesen, das wyr verlihen vnd verlassen haben, verleichen verlassen auch in krafft dicz briffs vnser mulstat zu Crumbnaw vndr dem newen Teych als man gen Dumraditz get, mit sambt dem garten, der var czu dem Spital gehort hat, czu kauffrecht als kauffrecht recht ist, dem vorsichtigen mayster Thaman mulner van Kalteuprun vud allen seinen Erben mit solhem geding vnd berednus als hernach geschriben stet. Item van ersten sol ein furweg zwyschen der mul vnd des gartens gen, das zwen wegen wal gegenaynander vnd nebenaynander gen mugen. Es sol vnd mag auch der abgemelt maystr Thaman auf diselbigen mulstat pawen Sagmul, Chatmul, Slachmul, Mel Mul vnd Sleiffmul nach seiner noturfft. Es sol auch der abgemelt maystr Thaman vns vnd vnsere erben vnd nachkomen alle jar jerlichen czu rechtem zins raychen vnd geben czway schok guter Behmischer grossen adr so viel Wienner phenning dafur ye siben pfenning vmb ein grossen van derselbigen mul vnd irer czugehorung, ein schok auf sand Jorgen tag vnd ein schok auff sand Gallen tag vnd darnach alle jar jerlichen nacheinandr czelende. Es sol auch der abgemelt maystr Thaman dy ablas des Teychs ob der mul mit auffcziehen vnd nydrlassen bey tag vnd nacht als ver er mag vngeuerlichen beworen, damit wyr an dem teych nicht czu schaden komen, vns sol auch der abgemelt mayster Thaman was er laden adr dyllen sneidet aus seinem haltz einladen geben vmb vier phenning, dach so verrn ab vns vnd vnsern ambtleuten dy laden gevielen czu nemen; wer abr das sy vns adr vnseren ambtlewten nicht gevielen, so mag er dy laden verkauffen, wem er wil. Ist abr das wir das halcz zu der sag lassen bringen, so sol vus mayster Thaman ein laden sneiden vmb drey haller vnd ein schwertling vmb ein phenning var aller meinklichen; wer auch sach, das der teych ab brech, da got var sey, adr wir adr vnser erben ablyesen vnd daran ettwas czu pesseren heten vnd das derselbig teych an wasser sten solt als auff ein halbs jar vnd maystr Thaman
89 — 83 eiCage. Ulrich von Rosenberg verkauft seine unter dem nenen Teiche in Krumman am Wege nach Dumrowitz gelegene Mühle an den Meister Thoman Mulner von Kaltenbrunn. 1447. Februar 6. Krumman Wyr Vlrich van Rosenberk bekennen offenlich mit dem briff fur vns vnd alle vnsere Erben var allen den, dy in sehen horen adr lesen, das wyr verlihen vnd verlassen haben, verleichen verlassen auch in krafft dicz briffs vnser mulstat zu Crumbnaw vndr dem newen Teych als man gen Dumraditz get, mit sambt dem garten, der var czu dem Spital gehort hat, czu kauffrecht als kauffrecht recht ist, dem vorsichtigen mayster Thaman mulner van Kalteuprun vud allen seinen Erben mit solhem geding vnd berednus als hernach geschriben stet. Item van ersten sol ein furweg zwyschen der mul vnd des gartens gen, das zwen wegen wal gegenaynander vnd nebenaynander gen mugen. Es sol vnd mag auch der abgemelt maystr Thaman auf diselbigen mulstat pawen Sagmul, Chatmul, Slachmul, Mel Mul vnd Sleiffmul nach seiner noturfft. Es sol auch der abgemelt maystr Thaman vns vnd vnsere erben vnd nachkomen alle jar jerlichen czu rechtem zins raychen vnd geben czway schok guter Behmischer grossen adr so viel Wienner phenning dafur ye siben pfenning vmb ein grossen van derselbigen mul vnd irer czugehorung, ein schok auf sand Jorgen tag vnd ein schok auff sand Gallen tag vnd darnach alle jar jerlichen nacheinandr czelende. Es sol auch der abgemelt maystr Thaman dy ablas des Teychs ob der mul mit auffcziehen vnd nydrlassen bey tag vnd nacht als ver er mag vngeuerlichen beworen, damit wyr an dem teych nicht czu schaden komen, vns sol auch der abgemelt mayster Thaman was er laden adr dyllen sneidet aus seinem haltz einladen geben vmb vier phenning, dach so verrn ab vns vnd vnsern ambtleuten dy laden gevielen czu nemen; wer abr das sy vns adr vnseren ambtlewten nicht gevielen, so mag er dy laden verkauffen, wem er wil. Ist abr das wir das halcz zu der sag lassen bringen, so sol vus mayster Thaman ein laden sneiden vmb drey haller vnd ein schwertling vmb ein phenning var aller meinklichen; wer auch sach, das der teych ab brech, da got var sey, adr wir adr vnser erben ablyesen vnd daran ettwas czu pesseren heten vnd das derselbig teych an wasser sten solt als auff ein halbs jar vnd maystr Thaman
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90 niht gemalen mocht, sundr das wasser auf lande auf dy mul furen must, so sullen wir adr vnser erben dem abgemelten maystr Thaman sein Erben vnd nachkomen geben dartzu czu hilff drythalb schok, es kost maystr Thaman adr sein nachkomen vil adr wenig. Es sol auch maystr Thaman dy pruk beworen vbr den ablas des teychs; wenn ein strew haltz bricht, das er ein andr strew haltz an dy stat legen sol, dach so sullen wir im dy strew haltzer czu der pruk antworten lassen. Es mag auch der abgemelt maystr Thaman dy abgemelten mul mit irer zugehorung stuken, punten artikeln vnd in allen rechten als aben geschriben stet, ver- kauffen, verkomern adr versetzen, wem er wil, dach mit willen vnd wissen vnser vnd vnser nachkomen. Was auch maystr Thaman vbr dy abgemelten atikl mit der hakchen czimeren adr machen wirdet, darumb sullen vnd wellen wir in vnd einen yetzlichen mulner seinen taglon geben lassen als einem andern Czimrman, der das taglon arbeyt. Mit vrkund dicz briffs versigilt mit unserm anhangenden insigl der briff geben vnd geschriben ist czu Crumbnaw am mantag nach vnser frawen tag lychtmess nach Christs geburd vierczehenhundrt vnd in dem siben vnd vierczigisten jare. Original auf Pergament mit dem an einer pergamenen Pressel hängenden Siegel Ulrichs von Rosenberg in rothem Wachs in fürstl. Schwarzenberg'schen Herrschaftsarchive in Krummau. Der durchlauchtige Standesherr Fürst Adolf Josef zu Schwarzenberg hat dem Verfaiser die Benützung der fürstl. Archive zu dieser Arbeit gestattet, wofür der ergebenste Dauk ausgesprochen wird.
90 niht gemalen mocht, sundr das wasser auf lande auf dy mul furen must, so sullen wir adr vnser erben dem abgemelten maystr Thaman sein Erben vnd nachkomen geben dartzu czu hilff drythalb schok, es kost maystr Thaman adr sein nachkomen vil adr wenig. Es sol auch maystr Thaman dy pruk beworen vbr den ablas des teychs; wenn ein strew haltz bricht, das er ein andr strew haltz an dy stat legen sol, dach so sullen wir im dy strew haltzer czu der pruk antworten lassen. Es mag auch der abgemelt maystr Thaman dy abgemelten mul mit irer zugehorung stuken, punten artikeln vnd in allen rechten als aben geschriben stet, ver- kauffen, verkomern adr versetzen, wem er wil, dach mit willen vnd wissen vnser vnd vnser nachkomen. Was auch maystr Thaman vbr dy abgemelten atikl mit der hakchen czimeren adr machen wirdet, darumb sullen vnd wellen wir in vnd einen yetzlichen mulner seinen taglon geben lassen als einem andern Czimrman, der das taglon arbeyt. Mit vrkund dicz briffs versigilt mit unserm anhangenden insigl der briff geben vnd geschriben ist czu Crumbnaw am mantag nach vnser frawen tag lychtmess nach Christs geburd vierczehenhundrt vnd in dem siben vnd vierczigisten jare. Original auf Pergament mit dem an einer pergamenen Pressel hängenden Siegel Ulrichs von Rosenberg in rothem Wachs in fürstl. Schwarzenberg'schen Herrschaftsarchive in Krummau. Der durchlauchtige Standesherr Fürst Adolf Josef zu Schwarzenberg hat dem Verfaiser die Benützung der fürstl. Archive zu dieser Arbeit gestattet, wofür der ergebenste Dauk ausgesprochen wird.
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W ittheifungen bes Vereines ſür Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. d. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. — Prag 1901. Z. G. Calve'sche k. u. k. Hof 7 Im Delbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlag.
W ittheifungen bes Vereines ſür Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. d. Horčička und Dr. O. Weber. Nebst der literarischen Beilage. — Prag 1901. Z. G. Calve'sche k. u. k. Hof 7 Im Delbstverlage des Dereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. Josef und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commissionsverlag.
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