z 156 stránek
Titel
I
II
III
IV
Vorwort
V
VI
Inhaltsübersicht
VII
VIII
IX
X
Einleitung
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Konzepte
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Papstregister
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Register der Reichskanzlei
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Briefsammlungen
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- s. 11: ...zu besprechende, noch im Original erhaltene Parallelfall aus der Zeit Heinrichs IV. lehrt, handelt es sich hier um eine nicht vollzogene Reinschrift,...
- s. 12: ...unvollzogen3). Ein Konzept, wie man meint, ist aus der Kanzlei Heinrichs IV. erhalten, die Schrift ist auch sonst noch nachweisbar4). Eine entsprechende...
- s. 12: ...die Schrift ist auch sonst noch nachweisbar4). Eine entsprechende Urkunde Heinrichs IV. für die bischöfliche Kirche von Vercelli kennen wir nicht. Das...
- s. 18: ...N. recognovi tritt und verweist darauf, daß in der Zeit Heinrichs IV. sämtliche Rekognitionen Ogers von Ivrea mit Ego eingeleitet sind. „Die...
- s. 116: ...der Briefe verschiedene Personen waren, daß in beiden Sammlungen Schreiben Heinrichs IV., Heinrichs V., Lothars III. und der älteren Staufer erhalten sind....
- s. 117: ...Schreiben. Freilich sind sie nicht zufällig hineingeraten. Für die Zeit Heinrichs IV. konnte Schmeidler den Nach- weis erbringen, daß sie von Männern...
- s. 121: ...eines an Papst Clemens III., keines jedoch ist im Namen Heinrichs IV. abgefaßt oder steht irgendwie sonst mit der Reichskanzlei in Verbindung....
- s. 122: ...auch mit Hildesheim zusammen; in letztere Gruppe sind zwei Briefe Heinrichs IV. an den Bischof von Hildesheim eingeschlossen. Daß sie nicht im...
Název:
Studien zur mittelalterlichen Urkundenlehre. Konzept, Register und Briefsammlung
Autor:
Zatschek, Heinz
Rok vydání:
1929
Místo vydání:
Brno
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
156
Obsah:
- I: Titel
- V: Vorwort
- VII: Inhaltsübersicht
- 1: Einleitung
- 3: Konzepte
- 37: Papstregister
- 101: Register der Reichskanzlei
- 114: Briefsammlungen
upravit
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STUDIEN ZUR MITTELALTERLICHEN URKUNDENLEHRE KONZEPT, REGISTER UND BRIEFSAMMLUNG VON HEINZ ZATSCHEK VERLAG RUDOLF M. ROHRER BRÜNN -PRAG-LEIFZIG -WIEN, 1929
STUDIEN ZUR MITTELALTERLICHEN URKUNDENLEHRE KONZEPT, REGISTER UND BRIEFSAMMLUNG VON HEINZ ZATSCHEK VERLAG RUDOLF M. ROHRER BRÜNN -PRAG-LEIFZIG -WIEN, 1929
Strana II
SCHRIFTEN DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTAT DER DEUTSCHEN UNIVERSITÄT IN PRAG 4 HEINZ ZATSCHEK STUDIEN ZUR MITTE LALTERLICHEN URKUNDENLEHRE MIT UNTERSTUTZUNG DES TSCHECIIOSLOWAKISCHIEN MINISTERIUMS FÜR SCHULWESEN UND VOLKSKULTUR VERLAG RUDOLF M. ROHRER BRUNN - PRAG - LEIPZIG - WIEN, 1929
SCHRIFTEN DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTAT DER DEUTSCHEN UNIVERSITÄT IN PRAG 4 HEINZ ZATSCHEK STUDIEN ZUR MITTE LALTERLICHEN URKUNDENLEHRE MIT UNTERSTUTZUNG DES TSCHECIIOSLOWAKISCHIEN MINISTERIUMS FÜR SCHULWESEN UND VOLKSKULTUR VERLAG RUDOLF M. ROHRER BRUNN - PRAG - LEIPZIG - WIEN, 1929
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Vorwort. Seitdem Ficker in seinen „Beiträgen zur Urkundenlehre" alle mit der Beurkundung zusammenhängenden Fragen einer eingehenden Untersuchung unterzogen hatte, ist von der Forschung ein anderer Weg eingeschlagen worden. Wohl sind seither Urkundenlehren für Kaiser-, Papst- und Privaturkunden erschienen, aber sie konnten unmöglich in gleicher Ausführlichkeit wie Ficker der Entstehung einer Urkunde nachgehen. Es mußte ja auch das Material erst bereitgestellt werden; darum ist die Anwendung des Schrift- und Diktat- vergleichs auf Einzelurkunden oder Urkundengruppen in den letzten Jahr- zehnten im Mittelpunkt der Urkundenforschung gestanden. Nichts zeugt besser von ihren Erfolgen als die Feststellung, daß alle Handbücher zum Teil über- holt sind, zum Teil überarbeitet werden müssen. Nach dem Krieg sind mehrfach Arbeiten erschienen, die ihre Aufmerk- samkeit weniger auf Schrift und Diktat einer großen Kanzlei als auf die Her- kunft der einzelnen Kanzleibeamten und ihren Einfluß auf die Außenpolitik richteten. Es ist nicht mehr die Kanzlei als Urkundenbehörde, sondern die Kanzlei als Sitz der Außenpolitik, der das Interesse gilt. Die Urkunden als Quelle treten zurück, die Verbindung zwischen Urkundenforschung und poli- tischer Geschichte ist enger geworden, Register und Briefsammlungen gewinnen an Bedeutung. Die Methoden für die Bearbeitung und volle Verwertung letzterer sind erst vor kurzem festgelegt worden und die Urkundenforschung hat heute schon manche Anregung von dieser Seite erhalten, wird durch die Verknüpfung mit den Briefsammlungen noch weitere Antriebe erfahren. Wir wissen zwar, wie Urkunden und politische Aktenstücke entstanden sind, aber das Streben nach Vertiefung unserer Einblicke in den Geschäfts- gang einer mittelalterlichen Staatskanzlei läßt den Wunsch rege werden, wieder einmal den Fragen nachzugehen, die mit der inneren Einrichtung der Urkundenherstellung zusammenhängen, Fragen also, wie sie zum ersten Mal Ficker aufgeworfen hatte. Allerdings soll hier nur ein Teil dieser Probleme erneut behandelt werden, und zwar die Konzepte, die für so manche Er- scheinung in Registern und Briefsammlungen, die bisher keine befriedigende
Vorwort. Seitdem Ficker in seinen „Beiträgen zur Urkundenlehre" alle mit der Beurkundung zusammenhängenden Fragen einer eingehenden Untersuchung unterzogen hatte, ist von der Forschung ein anderer Weg eingeschlagen worden. Wohl sind seither Urkundenlehren für Kaiser-, Papst- und Privaturkunden erschienen, aber sie konnten unmöglich in gleicher Ausführlichkeit wie Ficker der Entstehung einer Urkunde nachgehen. Es mußte ja auch das Material erst bereitgestellt werden; darum ist die Anwendung des Schrift- und Diktat- vergleichs auf Einzelurkunden oder Urkundengruppen in den letzten Jahr- zehnten im Mittelpunkt der Urkundenforschung gestanden. Nichts zeugt besser von ihren Erfolgen als die Feststellung, daß alle Handbücher zum Teil über- holt sind, zum Teil überarbeitet werden müssen. Nach dem Krieg sind mehrfach Arbeiten erschienen, die ihre Aufmerk- samkeit weniger auf Schrift und Diktat einer großen Kanzlei als auf die Her- kunft der einzelnen Kanzleibeamten und ihren Einfluß auf die Außenpolitik richteten. Es ist nicht mehr die Kanzlei als Urkundenbehörde, sondern die Kanzlei als Sitz der Außenpolitik, der das Interesse gilt. Die Urkunden als Quelle treten zurück, die Verbindung zwischen Urkundenforschung und poli- tischer Geschichte ist enger geworden, Register und Briefsammlungen gewinnen an Bedeutung. Die Methoden für die Bearbeitung und volle Verwertung letzterer sind erst vor kurzem festgelegt worden und die Urkundenforschung hat heute schon manche Anregung von dieser Seite erhalten, wird durch die Verknüpfung mit den Briefsammlungen noch weitere Antriebe erfahren. Wir wissen zwar, wie Urkunden und politische Aktenstücke entstanden sind, aber das Streben nach Vertiefung unserer Einblicke in den Geschäfts- gang einer mittelalterlichen Staatskanzlei läßt den Wunsch rege werden, wieder einmal den Fragen nachzugehen, die mit der inneren Einrichtung der Urkundenherstellung zusammenhängen, Fragen also, wie sie zum ersten Mal Ficker aufgeworfen hatte. Allerdings soll hier nur ein Teil dieser Probleme erneut behandelt werden, und zwar die Konzepte, die für so manche Er- scheinung in Registern und Briefsammlungen, die bisher keine befriedigende
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VI Erklärung gefunden haben, die richtige Lösung nahelegen. Durch eine Zu- sammenfassung aller im Original erhaltenen Entwürfe dürfte der Weg für die Erforschung der beiden Quellengruppen geebnet worden sein. Die vorliegende Arbeit ist das Ergebnis vielfacher Einzeluntersuchungen und jahrelanger Überlegungen. Ich will nicht behaupten, daß alle Vorschläge und neuen Bahnen, die mir gangbar erscheinen, sich durchsetzen werden, und bin für jede Stellungnahme zu den Ausführungen dankbar, die eine weitere Förderung bedeutet. Denn es handelt sich hier ebenso um einen ersten Ver- such wie bei den Darlegungen, die der methodischen Erfassung der früh- mittelalterlichen Privaturkunde galten. Herr Professor Hirsch hat sich der Mühe des Mitlesens der Korrekturen freundlichst unterzogen und so manche wertvolle Anregung aus seinen reichen Erfahrungen beigesteuert. Es sei mir erlaubt, ihn auch an dieser Stelle meines aufrichtigen Dankes zu versichern. Wien, am 24. September 1929. H. Zatschek.
VI Erklärung gefunden haben, die richtige Lösung nahelegen. Durch eine Zu- sammenfassung aller im Original erhaltenen Entwürfe dürfte der Weg für die Erforschung der beiden Quellengruppen geebnet worden sein. Die vorliegende Arbeit ist das Ergebnis vielfacher Einzeluntersuchungen und jahrelanger Überlegungen. Ich will nicht behaupten, daß alle Vorschläge und neuen Bahnen, die mir gangbar erscheinen, sich durchsetzen werden, und bin für jede Stellungnahme zu den Ausführungen dankbar, die eine weitere Förderung bedeutet. Denn es handelt sich hier ebenso um einen ersten Ver- such wie bei den Darlegungen, die der methodischen Erfassung der früh- mittelalterlichen Privaturkunde galten. Herr Professor Hirsch hat sich der Mühe des Mitlesens der Korrekturen freundlichst unterzogen und so manche wertvolle Anregung aus seinen reichen Erfahrungen beigesteuert. Es sei mir erlaubt, ihn auch an dieser Stelle meines aufrichtigen Dankes zu versichern. Wien, am 24. September 1929. H. Zatschek.
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Inhaltsübersicht. Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1— 2 Erstes Kapitel. Die Konzepte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3—36 Definition des Begriffes Konzept 3. Charakteristik der Urschriften, die bisher als Konzepte bezeichnet wurden 4. Einleitung . . . . . . . . . 5—24 a) Konzepte für Kaiserurkunden . . . . . . . . . . . . Konzeptartige Aufzeichnungen aus der Kanzlei der Merowinger und Karolinger 5 ff. Übergang zu Vollkonzepten, Anfertigung von Kon- zepten bei Benützung von Vorurkunden 6 f. Kanzleikonzept aus der Zeit Ludwigs des Deutschen 6 f. Empfüngerkonzept aus der Zeit Arnulfs 7. Benützung eines Originals für ein Konzept in der Kanzlei Ottos I. 7 f. Unvollzogene, bisher als Konzepte bezeichnete Reinschriften aus der Kanzlei Ottos I1. 8 f. Benützung eines Empfängerkonzeptes aus der Zeit Ottos I. unter Otto 111. 9. Korrigierte Reinschrift als Konzept für ein Diplom Ottos 111. 9 f. Empfängerkonzepte für zwei Diplome Heinrichs I1. 10. Bedeutung eines Diploms Konrads II. für die Konzepte 10 f. Unvollzogene, bisher als Konzepte bezeichnete Reinschriften aus der Zeit Heinrichs III. 1I f. Unvollzogene Reinschrift aus der Kanzlei Heinrichs IV. 12 f. In der Kanzlei Lothars III. überarbeitete Abschrift einer päpstlichen Vorurkunde 13. Erweiterte Abschrift eines Diploms Lothars IIJ. mit beigefügter Supplik für die Kanzlei Friedrichs I. 13 f. Nicht genehmigter Empfängerentwurf für ein Diplom Friedrichs I. 14. Bedeutung cines Diploms Friedrichs I. für die Konzepte 14 f. Noch ein Konzept aus der Zeit Friedrichs 1. 15 f. Sämtliche Konzepte sind undatiert 16. Kußerungen Breßlaus, Fickers, Sickels und Mühlbachers zu dieser Frage 16 ff. Widerlegung der Behauptung, die mit Ego ein- geleiteten Rekognitionen seien auf dem Konzept vermerkt gewesen 18 ff. Widerlegung der Behauptung, daß Tag und Ort am Konzept gestanden haben 20 ff. Führung eines Kanzleibehelfes mit Nennung von Tag, Ort und Zeugen 22 ff. b) Konzepte der päpstlichen Kanzlei. . . . . In der Kanzlei überarbeitete Abschriften einer Vorurkunde, unter Leo IX. 24 f. Unter Alexander II1. 25 f. Verwendung von Originalen als Konzepte im 13. Jahrhundert 26. Fehlen von Empfängerkonzepten in der päpstlichen Kanzlei 26. Konzepte für Mandate: Die Minuten von Passignano 27 f. Vergleich zwischen Konzept und Reinschrift 28. Konzept für ein Mandat an den Bischof von Sora 28 f. An den Bischof von Pamplona 29. Die Konzepte sind undatiert und haben keine . . . . . 24—31 . .
Inhaltsübersicht. Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1— 2 Erstes Kapitel. Die Konzepte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3—36 Definition des Begriffes Konzept 3. Charakteristik der Urschriften, die bisher als Konzepte bezeichnet wurden 4. Einleitung . . . . . . . . . 5—24 a) Konzepte für Kaiserurkunden . . . . . . . . . . . . Konzeptartige Aufzeichnungen aus der Kanzlei der Merowinger und Karolinger 5 ff. Übergang zu Vollkonzepten, Anfertigung von Kon- zepten bei Benützung von Vorurkunden 6 f. Kanzleikonzept aus der Zeit Ludwigs des Deutschen 6 f. Empfüngerkonzept aus der Zeit Arnulfs 7. Benützung eines Originals für ein Konzept in der Kanzlei Ottos I. 7 f. Unvollzogene, bisher als Konzepte bezeichnete Reinschriften aus der Kanzlei Ottos I1. 8 f. Benützung eines Empfängerkonzeptes aus der Zeit Ottos I. unter Otto 111. 9. Korrigierte Reinschrift als Konzept für ein Diplom Ottos 111. 9 f. Empfängerkonzepte für zwei Diplome Heinrichs I1. 10. Bedeutung eines Diploms Konrads II. für die Konzepte 10 f. Unvollzogene, bisher als Konzepte bezeichnete Reinschriften aus der Zeit Heinrichs III. 1I f. Unvollzogene Reinschrift aus der Kanzlei Heinrichs IV. 12 f. In der Kanzlei Lothars III. überarbeitete Abschrift einer päpstlichen Vorurkunde 13. Erweiterte Abschrift eines Diploms Lothars IIJ. mit beigefügter Supplik für die Kanzlei Friedrichs I. 13 f. Nicht genehmigter Empfängerentwurf für ein Diplom Friedrichs I. 14. Bedeutung cines Diploms Friedrichs I. für die Konzepte 14 f. Noch ein Konzept aus der Zeit Friedrichs 1. 15 f. Sämtliche Konzepte sind undatiert 16. Kußerungen Breßlaus, Fickers, Sickels und Mühlbachers zu dieser Frage 16 ff. Widerlegung der Behauptung, die mit Ego ein- geleiteten Rekognitionen seien auf dem Konzept vermerkt gewesen 18 ff. Widerlegung der Behauptung, daß Tag und Ort am Konzept gestanden haben 20 ff. Führung eines Kanzleibehelfes mit Nennung von Tag, Ort und Zeugen 22 ff. b) Konzepte der päpstlichen Kanzlei. . . . . In der Kanzlei überarbeitete Abschriften einer Vorurkunde, unter Leo IX. 24 f. Unter Alexander II1. 25 f. Verwendung von Originalen als Konzepte im 13. Jahrhundert 26. Fehlen von Empfängerkonzepten in der päpstlichen Kanzlei 26. Konzepte für Mandate: Die Minuten von Passignano 27 f. Vergleich zwischen Konzept und Reinschrift 28. Konzept für ein Mandat an den Bischof von Sora 28 f. An den Bischof von Pamplona 29. Die Konzepte sind undatiert und haben keine . . . . . 24—31 . .
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VIII Zweites Kapitel. Papstregister Kurialien 29. Woher stammen sic in den Registern 29 f. Aufnahme dor Datierung in den Konzepten des 14. Jahrhunderts 30 f. c) Konzepte für Privaturkunden Unvollzogene, bisher als Konzept bezeichnete Reinscehrift aus dor Zeit Bischof Ulrichs von Passau 31 f. Aus der Zeit Bischof Reginberts von Passau 32. Unvollzogene Reinschrift fiir Wilhering als Konzept für zwei Fälschungen 32 f. Weitere Empfüngerkonzepte 33 f. Zusammenfassung Gerichtliches Schcinverfahren, wo nicht das Original der zu bestütigenden Vorurkunde eingereicht wurde 35. Daticrungen fehlen in allen Konzepten bis zum 13. Jahrhundert 35 f. Abweichungen zwischen Konzept und Reinschrift 306. о о о о ео во + + ео ее ее 5» + s+ о о еее Problemstellung, Registervorlage 37 f. a) Das Register Gregors VIL . . . . . . . . . + + +... . + Ergebnisse von Peitz und Caspar 38 f. Uberarbeitungen des Registertextes besonders im 9. Buch 39 f. Registrierung teils nach Originalen, teils nach Konzepten bereits unter Gregor VII.? 41 f. Vergleich zwischen Registercintrag und Reinschrift 42. Zwischen Re- gistereintrag und Empfingeriiberlieferung hinsichtlich der Kurialien 42 f. Aufnahme der Kurialien im Register 43 f. Technik der Registerfiihrung 44 ff. Expeditionsbiindel keine Erklirung fiir Stérungen in der zoit- lichen Reihenfolge 45 f. Widerlegung der bisherigen Auffassung von der Entstehung gruppenweiser Einträge 46 ff. Registerführung nach undatierten Konzepten, Naehtrüge und Datierung bei der Kollation mit der Reinsehrift; Beispiele aus dem Register Gregors VII. 47 ff. Gleicher Vorgang bei den Sassaniden 51 f. Vorhültnisse in den ersten. nach- ehristlichen Jahrhunderten in der Papstkanzlei 52. Widerlegung der Beweise für Registrierung nach Originalen seit Papst Vigilius 52. f. Sachliehe und stilistische Abweichungen zwischen Register und Empfüngerüberlieferung 54 ff. Korrekturen und Nachtrüge im Rogister bei den Datierungen: An Hand der Ausgabe 56 ff. An Hand der Faksimile 59 f. Widerlegung der Behauptung Sthamers, das Register sci nach Originalen geführt 61. Mögliche Einwände 62. b) Das Register Gregors L . .. .. . 0.00.04 Ergebnisse von Ewald, Mommsen, Peitz, Tangl und Posner 62 f. Monatsiiberschriften in R cin Ersatz für das Fallenlassen der Da- tierungen 64. Form der Datierungen in L 64 f. Behandlung der Adressen 66 f. Registervorlage, Beweiswert dos eigenhändigen Schlußwunsches im Register 07 f. Vermutliehe ursprüngliche Anlage von L 68. c) Das Register Johanns VIIL . ....... +++. ++... Überlieferung ; entstehen fehlerhafte Satzfolgen durch die Arbeit des Registrators oder des Kopisten? 69. Störungen der zeitlichen Reihenfolge: Erklärung durch Expeditionsbündel oder durch Registrie- rung nach undatierten Konzepten 70 ff. Datierung nach rómischem Kalender, nach fortlaufender Tageszühlung, Bedeutung der Data ut Seite 31—34 34-—36 37—100 38—02 (02 —68 69—75
VIII Zweites Kapitel. Papstregister Kurialien 29. Woher stammen sic in den Registern 29 f. Aufnahme dor Datierung in den Konzepten des 14. Jahrhunderts 30 f. c) Konzepte für Privaturkunden Unvollzogene, bisher als Konzept bezeichnete Reinscehrift aus dor Zeit Bischof Ulrichs von Passau 31 f. Aus der Zeit Bischof Reginberts von Passau 32. Unvollzogene Reinschrift fiir Wilhering als Konzept für zwei Fälschungen 32 f. Weitere Empfüngerkonzepte 33 f. Zusammenfassung Gerichtliches Schcinverfahren, wo nicht das Original der zu bestütigenden Vorurkunde eingereicht wurde 35. Daticrungen fehlen in allen Konzepten bis zum 13. Jahrhundert 35 f. Abweichungen zwischen Konzept und Reinschrift 306. о о о о ео во + + ео ее ее 5» + s+ о о еее Problemstellung, Registervorlage 37 f. a) Das Register Gregors VIL . . . . . . . . . + + +... . + Ergebnisse von Peitz und Caspar 38 f. Uberarbeitungen des Registertextes besonders im 9. Buch 39 f. Registrierung teils nach Originalen, teils nach Konzepten bereits unter Gregor VII.? 41 f. Vergleich zwischen Registercintrag und Reinschrift 42. Zwischen Re- gistereintrag und Empfingeriiberlieferung hinsichtlich der Kurialien 42 f. Aufnahme der Kurialien im Register 43 f. Technik der Registerfiihrung 44 ff. Expeditionsbiindel keine Erklirung fiir Stérungen in der zoit- lichen Reihenfolge 45 f. Widerlegung der bisherigen Auffassung von der Entstehung gruppenweiser Einträge 46 ff. Registerführung nach undatierten Konzepten, Naehtrüge und Datierung bei der Kollation mit der Reinsehrift; Beispiele aus dem Register Gregors VII. 47 ff. Gleicher Vorgang bei den Sassaniden 51 f. Vorhültnisse in den ersten. nach- ehristlichen Jahrhunderten in der Papstkanzlei 52. Widerlegung der Beweise für Registrierung nach Originalen seit Papst Vigilius 52. f. Sachliehe und stilistische Abweichungen zwischen Register und Empfüngerüberlieferung 54 ff. Korrekturen und Nachtrüge im Rogister bei den Datierungen: An Hand der Ausgabe 56 ff. An Hand der Faksimile 59 f. Widerlegung der Behauptung Sthamers, das Register sci nach Originalen geführt 61. Mögliche Einwände 62. b) Das Register Gregors L . .. .. . 0.00.04 Ergebnisse von Ewald, Mommsen, Peitz, Tangl und Posner 62 f. Monatsiiberschriften in R cin Ersatz für das Fallenlassen der Da- tierungen 64. Form der Datierungen in L 64 f. Behandlung der Adressen 66 f. Registervorlage, Beweiswert dos eigenhändigen Schlußwunsches im Register 07 f. Vermutliehe ursprüngliche Anlage von L 68. c) Das Register Johanns VIIL . ....... +++. ++... Überlieferung ; entstehen fehlerhafte Satzfolgen durch die Arbeit des Registrators oder des Kopisten? 69. Störungen der zeitlichen Reihenfolge: Erklärung durch Expeditionsbündel oder durch Registrie- rung nach undatierten Konzepten 70 ff. Datierung nach rómischem Kalender, nach fortlaufender Tageszühlung, Bedeutung der Data ut Seite 31—34 34-—36 37—100 38—02 (02 —68 69—75
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IX Seite supra-Vermerke 73 ff. Vergleich des Registers Johanns VIII. mit dem Gregors V1I. 75. d) Das registrum super negotio Romani imperii . . . . . . . Von Peitz überschene Neuansätze und Unterbrechungen in der Eintragung 75 ff. Korrekturen des Registertextes 80 f. Nachträge in den Datierungen 82 ff. Widerlegung der Erklürung von Störungen in der zeitlichen Reihenfolge durch Expeditionsbündel 84 f. Žusammenfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86—87 75—85 Führung der Register bis 1200 nach Konzepten, Nachtragung der Datierung während des Vergleiches mit dem Original 87. Anwen- dungsmöglichkeiten der Ergebnisse auf die politische Geschichte 86 f. 87—100 c) Die Register der Päpste seit Innozenz III. . . . . . . . . Störungen der zeitliehen Reihenfolge in den Registern des 13. Jahrhunderts 88 ff. Beweise für Registerführung nach Originalen 90 f. Zufügung der Adressen und Datierung zu den Konzepten zum Zweek der Registrierung ? 91. Korrekturen in den Registern Innozenz' III. 92 ff. In den Registern Honorius' III. 94 f. Aussagen erzählender Quellen über die Registerführung unter Innozenz III. 95 ff. Bedeutung der Registervorlage für die politische Geschichte 98. Registervorlage bei den Registern des 14. Jahrhunderts 98 f. Bedeutung des Registratur- vermerkes auf den Originalen 99. Gute chronologische Reihenfolge kein Beweis für Registerführung nach Konzepten 100. Drittes Kapitel. Register der sizilischen und der Reichskanzlei. . . . . . 101—113 Vorläufer der Register in der Reichskanzlei 101. a) Die sizilischen Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102—108 Allgemeine und Spezialregister unter Friedrich II. 102. Kon- zepte als Registervorlage 102 f. Register Karls I. von Anjou 103 ff. Konzepte als Registervorlage 104 f. Erklärung der Störungen in der zeitlichen Abfolge der Einträge 104 ff. Registerführung nach undatierten Konzepten, nicht nach undatierten Originalen 106 ff. b) Register der Reichskanzlei . . . . . . . . . . . Register Ludwigs des Bayern 109. Karls IV. und Wenzels 110. Friedrichs III. 110 f. Registervorlage und Kanzleiordnungen 111. Registrierung nach Konzepten oder kurzen Anweisungen 111 f. Uber- prüfung der Einträge 112. Muster der Reichsregister 112 f. . . . . . 108—113 Viertes Kapitel. Briefsammlungen. . . . . . . . Einfache Sammlungen 114. Zusammengesetzte Sammlungen 114 f. . . . . . . 114—134 a) Wibaldbriefsammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fellen der Datierungen 116. Parallelen zu Registern 116 f. Vermischung staatlicher und privater Belange 117. Methoden der Bearbeitung 119 ff. Zuverlässigkeit der Einträge 121. Vollständigkeit der Sammlungen 121 f. Bestchen einer weiteren Sammlung in der Reichskanzlei 123. Einflüsse der kurialen Kanzlei auf die Reichs- kanzlei 123 f. 116—124
IX Seite supra-Vermerke 73 ff. Vergleich des Registers Johanns VIII. mit dem Gregors V1I. 75. d) Das registrum super negotio Romani imperii . . . . . . . Von Peitz überschene Neuansätze und Unterbrechungen in der Eintragung 75 ff. Korrekturen des Registertextes 80 f. Nachträge in den Datierungen 82 ff. Widerlegung der Erklürung von Störungen in der zeitlichen Reihenfolge durch Expeditionsbündel 84 f. Žusammenfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86—87 75—85 Führung der Register bis 1200 nach Konzepten, Nachtragung der Datierung während des Vergleiches mit dem Original 87. Anwen- dungsmöglichkeiten der Ergebnisse auf die politische Geschichte 86 f. 87—100 c) Die Register der Päpste seit Innozenz III. . . . . . . . . Störungen der zeitliehen Reihenfolge in den Registern des 13. Jahrhunderts 88 ff. Beweise für Registerführung nach Originalen 90 f. Zufügung der Adressen und Datierung zu den Konzepten zum Zweek der Registrierung ? 91. Korrekturen in den Registern Innozenz' III. 92 ff. In den Registern Honorius' III. 94 f. Aussagen erzählender Quellen über die Registerführung unter Innozenz III. 95 ff. Bedeutung der Registervorlage für die politische Geschichte 98. Registervorlage bei den Registern des 14. Jahrhunderts 98 f. Bedeutung des Registratur- vermerkes auf den Originalen 99. Gute chronologische Reihenfolge kein Beweis für Registerführung nach Konzepten 100. Drittes Kapitel. Register der sizilischen und der Reichskanzlei. . . . . . 101—113 Vorläufer der Register in der Reichskanzlei 101. a) Die sizilischen Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102—108 Allgemeine und Spezialregister unter Friedrich II. 102. Kon- zepte als Registervorlage 102 f. Register Karls I. von Anjou 103 ff. Konzepte als Registervorlage 104 f. Erklärung der Störungen in der zeitlichen Abfolge der Einträge 104 ff. Registerführung nach undatierten Konzepten, nicht nach undatierten Originalen 106 ff. b) Register der Reichskanzlei . . . . . . . . . . . Register Ludwigs des Bayern 109. Karls IV. und Wenzels 110. Friedrichs III. 110 f. Registervorlage und Kanzleiordnungen 111. Registrierung nach Konzepten oder kurzen Anweisungen 111 f. Uber- prüfung der Einträge 112. Muster der Reichsregister 112 f. . . . . . 108—113 Viertes Kapitel. Briefsammlungen. . . . . . . . Einfache Sammlungen 114. Zusammengesetzte Sammlungen 114 f. . . . . . . 114—134 a) Wibaldbriefsammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fellen der Datierungen 116. Parallelen zu Registern 116 f. Vermischung staatlicher und privater Belange 117. Methoden der Bearbeitung 119 ff. Zuverlässigkeit der Einträge 121. Vollständigkeit der Sammlungen 121 f. Bestchen einer weiteren Sammlung in der Reichskanzlei 123. Einflüsse der kurialen Kanzlei auf die Reichs- kanzlei 123 f. 116—124
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X Seite b) Die Admonter Briefsammlung . . . . . . Tabelle mit Schreiberbestimmungen und Bemerkungen über Neu- ansätze zu Beginn oder während der Niederschrift, Händewechsel 125 ff. Folgerungen aus dem paläographischen Befund, Charakter der Sammlung 133 f. Bedeutung für die politische Geschichte 134. . - . 124—134 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstehung eines Aktenstückes 135. Entstchung von Urkunden 135 f. Innen- und außenpolitische Abteilung in der Reichskanzlei 136 ff. Fehlen des Protokolls auf Konzepten 139 f. Führung der Register bis zum 13. Jahrhundert nach Konzepten 140 f. Expeditionsbündel 141 ff. Arbeitsmethoden bei Briefsammlungen 144. Nachrichtenzentralen in Erzbistümern 145. 134—146
X Seite b) Die Admonter Briefsammlung . . . . . . Tabelle mit Schreiberbestimmungen und Bemerkungen über Neu- ansätze zu Beginn oder während der Niederschrift, Händewechsel 125 ff. Folgerungen aus dem paläographischen Befund, Charakter der Sammlung 133 f. Bedeutung für die politische Geschichte 134. . - . 124—134 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entstehung eines Aktenstückes 135. Entstchung von Urkunden 135 f. Innen- und außenpolitische Abteilung in der Reichskanzlei 136 ff. Fehlen des Protokolls auf Konzepten 139 f. Führung der Register bis zum 13. Jahrhundert nach Konzepten 140 f. Expeditionsbündel 141 ff. Arbeitsmethoden bei Briefsammlungen 144. Nachrichtenzentralen in Erzbistümern 145. 134—146
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Einleitung. Die Urkundenforschung hat in dem Jahrzehnt, das auf den Abschluß des Krieges folgte, eine stete Entwicklung genommen, vor allem die Lehre von den Kaiserurkunden wurde ganz wesentlich dadurch ausgeweitet, daß auch Briefe, Briefsammlungen und Akten in die diplomatischen Untersuchungen mit einbezogen wurden. Die Darstellung der politischen Geschichte der deutschen Kaiserzeit steht heute vor der Aufgabe, aus den Briefen und Aktenstücken durch genaueste Untersuchung herauszuholen, was möglich ist, durch den Diktat- vergleich ebenso wie durch richtiges Einordnen des Einzelstückes und Ver- tiefen der Zusammenhänge. Dazu ist aber notwendig, daß die Urkunden- lehre ihren Standpunkt eindeutig festlegt und daran geht, aus der Reihe der Hypothesen über die Entstehung der Register und Briefsammlungen eine als die wahrscheinlichste herauszufassen und ihre Berechtigung darzutun. Es versteht sich von selbst, daß für die politische Geschichte die Register der Päpste und jene Briefsammlungen, die mit der Reichskanzlei in Verbindung stehen, in den Vordergrund treten müssen und daß in ihnen die Entstehung eines Ent- schlusses bei glücklichen Uberlieferungsverhältnissen nicht anders abgelesen werden kann als bei einem Konzept aus der Neuzeit. Allerdings müssen da für die zutreffende Erklärung der verschiedenen Abweichungen von der chronologi- schen Reihenfolge, spätere Einschübe eines oder mehrerer Blätter etwa, die im Original erhaltenen Sammlungen in den Vordergrund treten, da Abschriften eben nur Wahrscheinlichkeitsschlüsse, niemals aber eine Sicherheit gewähren. Eine Reihe von Fragen harrt hier noch der Lösung. Waren die Register nach Konzepten oder nach Originalen geführt, ist der Registereintrag in ersterem Falle mit den Originalen verglichen worden oder nicht, das heißt, bieten die Register ein getreues Bild der ausgelaufenen Briefe und Aktenstücke oder waren mehr oder minder weitgehende Anderungen im Wortlaut der Reinschrift mög- lich, die nicht im Register vermerkt wurden ? Kann man vielleicht nachweisen, daß bei bestimmten Teilen der Briefe und Mandate die Kanzlei keinen Wert auf völlige Übereinstimmung zwischen Register und Original legte? Es wird aber auch nötig sein, die Frage aufzuwerfen, was die Konzepte enthielten, was in der Reinschrift neu hinzukam. Es sind viel umstrittene Fragen, die hier angeschnitten werden sollen, denn auch die jüngsten Arbeiten haben keinen Ausgleich der Auffassungen mit sich gebracht. Der Erfolg einer derartigen Untersuchung ist abhängig von der Uber- lieferung der Quellen und von der Art, in der sie durch die Editionen der Be- nützung zugänglich gemacht wurden. Für das frühe und hohe Mittelalter liegen
Einleitung. Die Urkundenforschung hat in dem Jahrzehnt, das auf den Abschluß des Krieges folgte, eine stete Entwicklung genommen, vor allem die Lehre von den Kaiserurkunden wurde ganz wesentlich dadurch ausgeweitet, daß auch Briefe, Briefsammlungen und Akten in die diplomatischen Untersuchungen mit einbezogen wurden. Die Darstellung der politischen Geschichte der deutschen Kaiserzeit steht heute vor der Aufgabe, aus den Briefen und Aktenstücken durch genaueste Untersuchung herauszuholen, was möglich ist, durch den Diktat- vergleich ebenso wie durch richtiges Einordnen des Einzelstückes und Ver- tiefen der Zusammenhänge. Dazu ist aber notwendig, daß die Urkunden- lehre ihren Standpunkt eindeutig festlegt und daran geht, aus der Reihe der Hypothesen über die Entstehung der Register und Briefsammlungen eine als die wahrscheinlichste herauszufassen und ihre Berechtigung darzutun. Es versteht sich von selbst, daß für die politische Geschichte die Register der Päpste und jene Briefsammlungen, die mit der Reichskanzlei in Verbindung stehen, in den Vordergrund treten müssen und daß in ihnen die Entstehung eines Ent- schlusses bei glücklichen Uberlieferungsverhältnissen nicht anders abgelesen werden kann als bei einem Konzept aus der Neuzeit. Allerdings müssen da für die zutreffende Erklärung der verschiedenen Abweichungen von der chronologi- schen Reihenfolge, spätere Einschübe eines oder mehrerer Blätter etwa, die im Original erhaltenen Sammlungen in den Vordergrund treten, da Abschriften eben nur Wahrscheinlichkeitsschlüsse, niemals aber eine Sicherheit gewähren. Eine Reihe von Fragen harrt hier noch der Lösung. Waren die Register nach Konzepten oder nach Originalen geführt, ist der Registereintrag in ersterem Falle mit den Originalen verglichen worden oder nicht, das heißt, bieten die Register ein getreues Bild der ausgelaufenen Briefe und Aktenstücke oder waren mehr oder minder weitgehende Anderungen im Wortlaut der Reinschrift mög- lich, die nicht im Register vermerkt wurden ? Kann man vielleicht nachweisen, daß bei bestimmten Teilen der Briefe und Mandate die Kanzlei keinen Wert auf völlige Übereinstimmung zwischen Register und Original legte? Es wird aber auch nötig sein, die Frage aufzuwerfen, was die Konzepte enthielten, was in der Reinschrift neu hinzukam. Es sind viel umstrittene Fragen, die hier angeschnitten werden sollen, denn auch die jüngsten Arbeiten haben keinen Ausgleich der Auffassungen mit sich gebracht. Der Erfolg einer derartigen Untersuchung ist abhängig von der Uber- lieferung der Quellen und von der Art, in der sie durch die Editionen der Be- nützung zugänglich gemacht wurden. Für das frühe und hohe Mittelalter liegen
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2 die Ausgaben der Register Gregors I., Johanns VIII. und vor allem Gregors VII. in mustergültiger Form vor, die Faksimileausgabe des Thronstreitregisters Innozenz’ III. gestattet ebenfalls abschließende Beobachtungen. Der Wibald- kodex und die Admonter Briefsammlung, die beide im Original herangezogen wurden, erweitern die Basis und die Annahme dürfte nicht zu weit gehen, daß mit diesem Material abschließende Untersuchungen möglich sind, mit der einen Einschränkung, daß sie für das 13. Jahrhundert und die folgenden Zeiten nicht ohne weiteres herangezogen werden dürfen. Solange aber diese Quellen allein geprüft werden, dürfen und müssen alle Beobachtungen an Registern oder Konzepten späterer Zeiten ausgeschaltet werden, die zu anderen Ergebnissen führen, die aber keineswegs als Einwände gegen Arbeiten über frühere Zeiten benützt werden sollten. Es will scheinen, als ob das Außerachtlassen dieses, in der Literatur allerdings mehrfach betonten Grundsatzes daran Schuld trägt, daß die Auffassung über eine Reihe grundsätzlicher Fragen nicht einheitlich ist. Die Hereinziehung der jüngeren päpstlichen Register, der sizilianischen und Reichsregister soll den Zusammenhängen zugute kommen, sie kann aber, dem Stande der Vorarbeiten entsprechend, nicht zu sicheren Ergebnissen auch für diese Zeiten führen. Eine Prüfung aller Registerbände ist für einen ein- zelnen unmöglich, die Vorarbeiten liegen soweit zurück, daß wir trotz aller Hoch- achtung vor den Arbeiten v. Ottenthals und Tangls, Lindners und Seeligers doch hoffen dürfen, daß bei der Verfeinerung der diplomatischen Methoden seit mehr als einem Menschenalter eine nochmalige Aufnahme der Forschung uns erheblich weiterführen würde. Was heute Gemeingut der Wissenschaft in diesen Fragen ist, ist ererbt, nicht erarbeitet. Von diesem Gesichtspunkt aus sollen die Erörterungen über die Zeit von 1200—1500, die gänzlich auf der Literatur beruhen, das Gemeinsame und Gegensätzliche der Entwicklung in den beiden größten mittelalterlichen Staatskanzleien, soweit Register in Frage stehen, heraus- arbeiten, sie sollen außerdem die Gelegenheit darbieten, auf Feststellungen oder Behauptungen der Literatur zu verweisen, die Zweifel erregen könnten. Die Zugänglichmachung jener Quellen, die für die politische Tätigkeit der Kanz- leien maßgebend sind, ist in ihrer Zuverlässigkeit so verschieden, daß vorläufig das späte Mittelalter Stiefkind bleiben muß. Wie viel im folgenden auf älteren Arbeiten beruht, die sich seit Fickers Untersuchungen ähnlichen Fragen zu- gewendet haben, kann dem Kundigen nicht verborgen bleiben.
2 die Ausgaben der Register Gregors I., Johanns VIII. und vor allem Gregors VII. in mustergültiger Form vor, die Faksimileausgabe des Thronstreitregisters Innozenz’ III. gestattet ebenfalls abschließende Beobachtungen. Der Wibald- kodex und die Admonter Briefsammlung, die beide im Original herangezogen wurden, erweitern die Basis und die Annahme dürfte nicht zu weit gehen, daß mit diesem Material abschließende Untersuchungen möglich sind, mit der einen Einschränkung, daß sie für das 13. Jahrhundert und die folgenden Zeiten nicht ohne weiteres herangezogen werden dürfen. Solange aber diese Quellen allein geprüft werden, dürfen und müssen alle Beobachtungen an Registern oder Konzepten späterer Zeiten ausgeschaltet werden, die zu anderen Ergebnissen führen, die aber keineswegs als Einwände gegen Arbeiten über frühere Zeiten benützt werden sollten. Es will scheinen, als ob das Außerachtlassen dieses, in der Literatur allerdings mehrfach betonten Grundsatzes daran Schuld trägt, daß die Auffassung über eine Reihe grundsätzlicher Fragen nicht einheitlich ist. Die Hereinziehung der jüngeren päpstlichen Register, der sizilianischen und Reichsregister soll den Zusammenhängen zugute kommen, sie kann aber, dem Stande der Vorarbeiten entsprechend, nicht zu sicheren Ergebnissen auch für diese Zeiten führen. Eine Prüfung aller Registerbände ist für einen ein- zelnen unmöglich, die Vorarbeiten liegen soweit zurück, daß wir trotz aller Hoch- achtung vor den Arbeiten v. Ottenthals und Tangls, Lindners und Seeligers doch hoffen dürfen, daß bei der Verfeinerung der diplomatischen Methoden seit mehr als einem Menschenalter eine nochmalige Aufnahme der Forschung uns erheblich weiterführen würde. Was heute Gemeingut der Wissenschaft in diesen Fragen ist, ist ererbt, nicht erarbeitet. Von diesem Gesichtspunkt aus sollen die Erörterungen über die Zeit von 1200—1500, die gänzlich auf der Literatur beruhen, das Gemeinsame und Gegensätzliche der Entwicklung in den beiden größten mittelalterlichen Staatskanzleien, soweit Register in Frage stehen, heraus- arbeiten, sie sollen außerdem die Gelegenheit darbieten, auf Feststellungen oder Behauptungen der Literatur zu verweisen, die Zweifel erregen könnten. Die Zugänglichmachung jener Quellen, die für die politische Tätigkeit der Kanz- leien maßgebend sind, ist in ihrer Zuverlässigkeit so verschieden, daß vorläufig das späte Mittelalter Stiefkind bleiben muß. Wie viel im folgenden auf älteren Arbeiten beruht, die sich seit Fickers Untersuchungen ähnlichen Fragen zu- gewendet haben, kann dem Kundigen nicht verborgen bleiben.
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1. Die Konzepte. Ob man regelmäßig Konzepte anfertigte, was sie alles enthielten, das sind Fragen, die nicht nur für die Registerführung von Bedeutung sind, sondern überhaupt für die Diplomatik der Kaiser- und Papsturkunde. Ficker hat als erster diese Fragen zusammenhängend untersucht1). Die Originalkonzepte sind fast ausnahmslos erst nach seiner, in diesem Teil theoretisierenden, Arbeit be- kannt geworden. Wieviel ist von Fickers Behauptungen noch haltbar, was muß fallen? Die im folgenden besprochenen Konzepte oder Entwürfe zeigen ein ganz verschiedenes Aussehen und sind fallweise zu Unrecht so bezeichnet worden. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß die Marginal- und Dorsual- konzepte des frühen Mittelalters an Umfang und Form sich völlig von denen des hohen und späten Mittelalters unterscheiden und auch die Konzepte aus der Salier- und Stauferzeit gleichen nicht denen der Luxemburger und ihrer Nach- folger. Als Konzept sind aber auch viele Pergamente bezeichnet worden, die von Anfang an gar nicht dazu bestimmt waren, als solche zu dienen. Unvoll- ständige Reinschriften, die aus irgend einem Grunde nicht vollzogen wurden, hat man unzutreffend unter die Konzepte eingereiht. Das Wesen eines Ent- wurfes ist aber doch, daß er als vorläufige Aufzeichnung dienen soll, als Vorlage für eine erst anzufertigende Reinschrift. Er hat daher einfachere Formen als das Original, die Zierschrift fehlt, Verbesserungen sind vorgenommen worden, die das allmähliche Entstehen des Wortlautes erkennen lassen. Kein Pergament, das die äußere Ausstattung einer Urkunde aufweist, kann in strengem Sinne als Konzept bezeichnet werden. Wir kennen also nur eine Form, die die Be- ... 1) Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre 2, 23 ff. Breßlau, Handbuch der Urkunden- lehre 2 2, 166 ff. hat den Konzepten ebenfalls eine ausführliche Behandlung zuteil werden lassen. Er war Ficker gegenüber in der angenehmen Lage, daß unterdessen eine größere Zahl von Originalkonzepten entdeekt worden war, so daß er mit diesen arbeiten konnte und nicht aus Ur- und Abschriften Rückschlüsse ziehen mußte wie Ficker. Eine syste- matische Einteilung der Konzepte oder eine straffe Herausarbeitung der Entwicklung der iußeren Formen im Laufe des Mittelalters ist nicht versucht, die Konzepte sind mit wenigen Ausnahmen nur aufgezählt, nicht beschrieben, so daß man immer wieder auf die Spezialliteratur und die Faksimiles zurückgreifen muß. Trotz dieser Schwächen ist seither dieser Abschnitt der Urkundenlchre nicht mehr im Zusammmenhang überprüft worden und besonders dort, wo Konzepte Registervorlage gewesen sind, ist die Forschung, wie noch zu zeigen sein wird, durch die von Breßlau vorgetragenen Ergebnisse stark gehemmt worden. 13
1. Die Konzepte. Ob man regelmäßig Konzepte anfertigte, was sie alles enthielten, das sind Fragen, die nicht nur für die Registerführung von Bedeutung sind, sondern überhaupt für die Diplomatik der Kaiser- und Papsturkunde. Ficker hat als erster diese Fragen zusammenhängend untersucht1). Die Originalkonzepte sind fast ausnahmslos erst nach seiner, in diesem Teil theoretisierenden, Arbeit be- kannt geworden. Wieviel ist von Fickers Behauptungen noch haltbar, was muß fallen? Die im folgenden besprochenen Konzepte oder Entwürfe zeigen ein ganz verschiedenes Aussehen und sind fallweise zu Unrecht so bezeichnet worden. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß die Marginal- und Dorsual- konzepte des frühen Mittelalters an Umfang und Form sich völlig von denen des hohen und späten Mittelalters unterscheiden und auch die Konzepte aus der Salier- und Stauferzeit gleichen nicht denen der Luxemburger und ihrer Nach- folger. Als Konzept sind aber auch viele Pergamente bezeichnet worden, die von Anfang an gar nicht dazu bestimmt waren, als solche zu dienen. Unvoll- ständige Reinschriften, die aus irgend einem Grunde nicht vollzogen wurden, hat man unzutreffend unter die Konzepte eingereiht. Das Wesen eines Ent- wurfes ist aber doch, daß er als vorläufige Aufzeichnung dienen soll, als Vorlage für eine erst anzufertigende Reinschrift. Er hat daher einfachere Formen als das Original, die Zierschrift fehlt, Verbesserungen sind vorgenommen worden, die das allmähliche Entstehen des Wortlautes erkennen lassen. Kein Pergament, das die äußere Ausstattung einer Urkunde aufweist, kann in strengem Sinne als Konzept bezeichnet werden. Wir kennen also nur eine Form, die die Be- ... 1) Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre 2, 23 ff. Breßlau, Handbuch der Urkunden- lehre 2 2, 166 ff. hat den Konzepten ebenfalls eine ausführliche Behandlung zuteil werden lassen. Er war Ficker gegenüber in der angenehmen Lage, daß unterdessen eine größere Zahl von Originalkonzepten entdeekt worden war, so daß er mit diesen arbeiten konnte und nicht aus Ur- und Abschriften Rückschlüsse ziehen mußte wie Ficker. Eine syste- matische Einteilung der Konzepte oder eine straffe Herausarbeitung der Entwicklung der iußeren Formen im Laufe des Mittelalters ist nicht versucht, die Konzepte sind mit wenigen Ausnahmen nur aufgezählt, nicht beschrieben, so daß man immer wieder auf die Spezialliteratur und die Faksimiles zurückgreifen muß. Trotz dieser Schwächen ist seither dieser Abschnitt der Urkundenlchre nicht mehr im Zusammmenhang überprüft worden und besonders dort, wo Konzepte Registervorlage gewesen sind, ist die Forschung, wie noch zu zeigen sein wird, durch die von Breßlau vorgetragenen Ergebnisse stark gehemmt worden. 13
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4 zeichnung Entwurf verdient. Was von der Forschung bisher so bezeichnet worden ist, zerfällt vielmehr in drei Gruppen. 1. Reinschriften, die nicht vollzogen worden sind, bei denen das Schluß- protokoll fehlt, für einzelne Namen wohl auch eine Lücke freigeblieben sein mag, für die wir auch keine Urkunde des gleichen Ausstellers oder seiner Nach- folger kennen, die im Wortlaut der unvollzogenen Reinschrift folgt. 2. Unvoll- zogene Reinschriften, die später als Vorlage für echte oder falsche Urkunden gedient haben, wobei am Wortlaut Anderungen vorgenommen worden sein können, so daß diese Pergamente nachträglich als Konzepte dienten, was aber nicht ihre ursprüngliche Bestimmung war. 3. Konzepte, die schon in der äußeren Ausstattung erkennen lassen, daß sie nicht als Reinschriften gedacht waren und auch durch Anbringung der Beglaubigungsmittel durch die Kanzlei nicht die Geltung eines Originals erlangen konnten. Bei dieser dritten Gruppe haben wir zwischen Kanzlei- und Empfängerkonzepten zu scheiden. Erstere zerfallen natur- gemäß in mehrere Unterabteilungen. Konzepte für freizustilisierende Urkunden sind uns im Original für den hier zu besprechenden Zeitraum nicht erhalten, für die Reichskanzlei besitzen wir eine chronikalische Nachricht, aus der Kanzlei der Kurie nur Entwürfe für Mandate, nicht aber für Privilegien. Bei Diplomen, die zum Teil oder ganz nach Vorurkunden zu schreiben waren, ist es zu einem Zusammenwirken zwischen Empfänger und Kanzlei in der Form gekommen, daß zumeist der Empfänger eine Abschrift der Vorurkunde herstellte und die Kanzlei kleine oder größere Anderungen vornahm oder Zusätze anbrachte. Für diese Form sind Beispiele noch im Original erhalten. Aber auch der Empfänger kann das Konzept geliefert haben. Meist war das dann der Fall, wenn mehrere Vorurkunden ineinandergeschoben sind. An solchen Konzepten hat ebenfalls die Kanzlei Besserungen vorgenommen, fallweise die Arenga oder Straf- und Korro- borationsformel durch eine ihr geläufigere ersetzt. Solche Fälle sind uns nicht mehr im Original erhalten, wir können sie aber durch den Diktatvergleich er- schließen. Endlich hat der Empfänger auch für frei zu stilisierende Urkunden der Kanzlei Entwürfe eingereicht. Wir kennen noch erhaltene Empfänger- konzepte, jedoch keine Urkunde, die einem solchen wörtlich folgt. Dabei ist aber zu bemerken, daß die Anderungen nicht im Konzept vermerkt wurden. Schließlich kommt noch eine Gruppe hinzu, die allerdings nicht schlechtweg zu den Konzepten gerechnet werden darf. Es sind jene Fälle, in denen eine Urkunde für einen fremden Empfänger benützt worden ist, wobei es ganz gleich ist, ob die Vermittlung auf den Empfänger oder auf die Kanzlei zurückgeht. Wir sehen also, daß unter dem Ausdruck Konzept von der bisherigen Forschung nicht Zusammengehöriges vereinigt worden ist; trotzdem aber soll alles, was bisher als Konzept hervorgehoben und besprochen wurde, hier herangezogen werden. Aus den Zeiten der Merowinger und Karolinger sind nur wenige Nach- richten über Konzepte auf uns gekommen, noch seltener Konzepte selbst. Und sie können für solche späterer Jahrhunderte keine Haltpunkte geben, da sie von ihnen völlig verschieden sind. Das liegt daran, daß in der Kaiser- und Privat- urkunde etwa seit dem 9. Jahrhundert, später dann in der Papsturkunde die Benützung von Formularsammlungen vollständig aufgehört hatte. Solange der
4 zeichnung Entwurf verdient. Was von der Forschung bisher so bezeichnet worden ist, zerfällt vielmehr in drei Gruppen. 1. Reinschriften, die nicht vollzogen worden sind, bei denen das Schluß- protokoll fehlt, für einzelne Namen wohl auch eine Lücke freigeblieben sein mag, für die wir auch keine Urkunde des gleichen Ausstellers oder seiner Nach- folger kennen, die im Wortlaut der unvollzogenen Reinschrift folgt. 2. Unvoll- zogene Reinschriften, die später als Vorlage für echte oder falsche Urkunden gedient haben, wobei am Wortlaut Anderungen vorgenommen worden sein können, so daß diese Pergamente nachträglich als Konzepte dienten, was aber nicht ihre ursprüngliche Bestimmung war. 3. Konzepte, die schon in der äußeren Ausstattung erkennen lassen, daß sie nicht als Reinschriften gedacht waren und auch durch Anbringung der Beglaubigungsmittel durch die Kanzlei nicht die Geltung eines Originals erlangen konnten. Bei dieser dritten Gruppe haben wir zwischen Kanzlei- und Empfängerkonzepten zu scheiden. Erstere zerfallen natur- gemäß in mehrere Unterabteilungen. Konzepte für freizustilisierende Urkunden sind uns im Original für den hier zu besprechenden Zeitraum nicht erhalten, für die Reichskanzlei besitzen wir eine chronikalische Nachricht, aus der Kanzlei der Kurie nur Entwürfe für Mandate, nicht aber für Privilegien. Bei Diplomen, die zum Teil oder ganz nach Vorurkunden zu schreiben waren, ist es zu einem Zusammenwirken zwischen Empfänger und Kanzlei in der Form gekommen, daß zumeist der Empfänger eine Abschrift der Vorurkunde herstellte und die Kanzlei kleine oder größere Anderungen vornahm oder Zusätze anbrachte. Für diese Form sind Beispiele noch im Original erhalten. Aber auch der Empfänger kann das Konzept geliefert haben. Meist war das dann der Fall, wenn mehrere Vorurkunden ineinandergeschoben sind. An solchen Konzepten hat ebenfalls die Kanzlei Besserungen vorgenommen, fallweise die Arenga oder Straf- und Korro- borationsformel durch eine ihr geläufigere ersetzt. Solche Fälle sind uns nicht mehr im Original erhalten, wir können sie aber durch den Diktatvergleich er- schließen. Endlich hat der Empfänger auch für frei zu stilisierende Urkunden der Kanzlei Entwürfe eingereicht. Wir kennen noch erhaltene Empfänger- konzepte, jedoch keine Urkunde, die einem solchen wörtlich folgt. Dabei ist aber zu bemerken, daß die Anderungen nicht im Konzept vermerkt wurden. Schließlich kommt noch eine Gruppe hinzu, die allerdings nicht schlechtweg zu den Konzepten gerechnet werden darf. Es sind jene Fälle, in denen eine Urkunde für einen fremden Empfänger benützt worden ist, wobei es ganz gleich ist, ob die Vermittlung auf den Empfänger oder auf die Kanzlei zurückgeht. Wir sehen also, daß unter dem Ausdruck Konzept von der bisherigen Forschung nicht Zusammengehöriges vereinigt worden ist; trotzdem aber soll alles, was bisher als Konzept hervorgehoben und besprochen wurde, hier herangezogen werden. Aus den Zeiten der Merowinger und Karolinger sind nur wenige Nach- richten über Konzepte auf uns gekommen, noch seltener Konzepte selbst. Und sie können für solche späterer Jahrhunderte keine Haltpunkte geben, da sie von ihnen völlig verschieden sind. Das liegt daran, daß in der Kaiser- und Privat- urkunde etwa seit dem 9. Jahrhundert, später dann in der Papsturkunde die Benützung von Formularsammlungen vollständig aufgehört hatte. Solange der
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5 Wortlaut der Urkunden durch Formulare von allem Anfang an festgelegt war, genügte es, wenn der Schreiber sich Aufzeichnungen über das anfertigte, was im Formular nicht enthalten war, also Namen der Vertragspartner, Gegenstand des Rechtsgeschäftes und Zeugen. Die Datierung mußte nicht notwendigerweise vermerkt werden1). Und selbst dort, wo sie vorhanden ist, wäre der Schluß vollkommen abwegig, daß es in späteren Zeiten, vor allem in der Reichskanzlei, ebenso gewesen sei. Die kurzen Aufzeichnungen konnten auf der Schriftseite des Pergaments stehen; hier sind sie wohl in der Regel nach der Anfertigung der Reinschrift weggeschnitten worden. Oder sie waren auf der Rückseite an- gebracht. Oft gehören Dorsualkonzept und Urkunde zusammen. Ebenso häufig sind aber die Fälle, in denen Dorsualkonzept und Urkunde einander nicht ent- sprechen. a) Konzepte für Kaiserurkunden. Aus der Merowinger- und Karolingerkanzlei sind nur zwei Dorsualkonzepte erhalten, bei einem ist es überdies nicht sicher, ob es als solches zu deuten ist. Auf der Rückseite des DM. 64 Chlodwigs III. für S. Denis ist der königliche Urteilsspruch in tironischen Noten aufgezeichnet, dem die Fassung des Kontextes entspricht, doch ist der Beweis nicht zu erbringen, daß nicht etwa später der wesentlichste Satz des Kontextes auf der Rückseite vermerkt wurde2). Un- zweifelhaft ist der Fall aus der Kanzlei Karls des Großen. Auf der Rückseite des DK. 116 ist in tironischen Noten der Entwurf für eine Freilassungsurkunde angebracht3), der mit Hilfe der Formulare leicht zu einem vollen Diplom aus- gestaltet werden konnte 4). Weitere Dorsualkonzepte sind nicht mehr beobachtet worden, müssen also zu den Ausnahmsfällen gezählt werden. Es scheint gar nicht zweifelhaft zu sein, daß die Kanzleien der ersten Karolinger durchgehends Marginalkonzepte verwendet haben. Tangl konnte feststellen, daß der obere Rand des Pergaments „bei fast allen Urkunden Karls des Großen und bei der Mehrzahl jener Ludwigs des Frommen“ beschnitten ist5). Aller Wahrscheinlich- keit nach befanden sich hier kurze, schlagwortartige Aufzeichnungen, die ebenso wie bei einer Urkunde von 7925) in tironischen Noten geschrieben waren und nach der Herstellung der Reinschrift entfernt wurden. Ahnliche Beobachtungen konnten auch an einigen auf Pergament geschriebenen Diplomen aus der Kanzlei der Merowinger angestellt werden"). Daß nach Ludwig dem Frommen dieser 1) Breßlau, Urkundenbeweis und Urkundenschreiber im älteren deutschen Recht, Forschungen zur deutschen Geschichte 26, 54 ff. hat aus den St. Gallener Urkunden ein- zelne Konzepte mitgeteilt, von denen die Mehrzahl undatiert ist. 2) Lauer et Samaran, Les diplômes originaux des Mérovingiens, Tafel 20, und Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 133 Anm. 4. 3) DK. 115. 4) Tangl, Der Entwurf einer unbekannten Urkunde Karls des Großen in Tironischen Noten, MIOeG. 21, 344 mit Faksimile. 5) Tangl, Forschungen zu Karolinger Diplomen AUF. 2, 185. 6) Bonelli, Codice palcografico Lombardo, Tafel 20, 21. 7) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 134.
5 Wortlaut der Urkunden durch Formulare von allem Anfang an festgelegt war, genügte es, wenn der Schreiber sich Aufzeichnungen über das anfertigte, was im Formular nicht enthalten war, also Namen der Vertragspartner, Gegenstand des Rechtsgeschäftes und Zeugen. Die Datierung mußte nicht notwendigerweise vermerkt werden1). Und selbst dort, wo sie vorhanden ist, wäre der Schluß vollkommen abwegig, daß es in späteren Zeiten, vor allem in der Reichskanzlei, ebenso gewesen sei. Die kurzen Aufzeichnungen konnten auf der Schriftseite des Pergaments stehen; hier sind sie wohl in der Regel nach der Anfertigung der Reinschrift weggeschnitten worden. Oder sie waren auf der Rückseite an- gebracht. Oft gehören Dorsualkonzept und Urkunde zusammen. Ebenso häufig sind aber die Fälle, in denen Dorsualkonzept und Urkunde einander nicht ent- sprechen. a) Konzepte für Kaiserurkunden. Aus der Merowinger- und Karolingerkanzlei sind nur zwei Dorsualkonzepte erhalten, bei einem ist es überdies nicht sicher, ob es als solches zu deuten ist. Auf der Rückseite des DM. 64 Chlodwigs III. für S. Denis ist der königliche Urteilsspruch in tironischen Noten aufgezeichnet, dem die Fassung des Kontextes entspricht, doch ist der Beweis nicht zu erbringen, daß nicht etwa später der wesentlichste Satz des Kontextes auf der Rückseite vermerkt wurde2). Un- zweifelhaft ist der Fall aus der Kanzlei Karls des Großen. Auf der Rückseite des DK. 116 ist in tironischen Noten der Entwurf für eine Freilassungsurkunde angebracht3), der mit Hilfe der Formulare leicht zu einem vollen Diplom aus- gestaltet werden konnte 4). Weitere Dorsualkonzepte sind nicht mehr beobachtet worden, müssen also zu den Ausnahmsfällen gezählt werden. Es scheint gar nicht zweifelhaft zu sein, daß die Kanzleien der ersten Karolinger durchgehends Marginalkonzepte verwendet haben. Tangl konnte feststellen, daß der obere Rand des Pergaments „bei fast allen Urkunden Karls des Großen und bei der Mehrzahl jener Ludwigs des Frommen“ beschnitten ist5). Aller Wahrscheinlich- keit nach befanden sich hier kurze, schlagwortartige Aufzeichnungen, die ebenso wie bei einer Urkunde von 7925) in tironischen Noten geschrieben waren und nach der Herstellung der Reinschrift entfernt wurden. Ahnliche Beobachtungen konnten auch an einigen auf Pergament geschriebenen Diplomen aus der Kanzlei der Merowinger angestellt werden"). Daß nach Ludwig dem Frommen dieser 1) Breßlau, Urkundenbeweis und Urkundenschreiber im älteren deutschen Recht, Forschungen zur deutschen Geschichte 26, 54 ff. hat aus den St. Gallener Urkunden ein- zelne Konzepte mitgeteilt, von denen die Mehrzahl undatiert ist. 2) Lauer et Samaran, Les diplômes originaux des Mérovingiens, Tafel 20, und Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 133 Anm. 4. 3) DK. 115. 4) Tangl, Der Entwurf einer unbekannten Urkunde Karls des Großen in Tironischen Noten, MIOeG. 21, 344 mit Faksimile. 5) Tangl, Forschungen zu Karolinger Diplomen AUF. 2, 185. 6) Bonelli, Codice palcografico Lombardo, Tafel 20, 21. 7) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 134.
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6 Brauch aufhörte, hat seinen guten Grund. Stengel konnte feststellen, daß die Kanzleien der Söhne Ludwigs des Frommen nicht mehr mit Formularsammlungen gearbeitet haben1). So entfielen die feststehenden Muster und die Grundlagen der Reinschriften müssen nun ein anderes Aussehen erhalten haben. Für die Richtigkeit dieser Auffassung läßt sich aus einer chronikalischen Quelle ein oft zitierter Beleg beibringen, der eine Lücke zwischen den Achtziger- jahren des 8. Jahrhunderts und dem ausgehenden 9. Jahrhundert schließen hilft. In Ratperts Casus S. Galli2) wird über ein Diplom Ludwigs des Deutschen für St. Gallen von 8543) berichtet und es heißt ausdrücklich, daß Ludwig ein Konzept anfertigen ließ und dieses vor der Herstellung der Reinschrift selbst prüfte. Hier muß es sich schon um ein Vollkonzept handeln, bei dem allerdings weder entschieden werden kann, ob wir mit einem Ausnahmsfall rechnen müssen, noch, ob auch das Protokoll aufgenommen worden war. Einen Einwand wollen wir gleich vorwegnehmen, der gegen die Auffassung erhoben werden könnte, daß trotz der Benützung von Vorurkunden eigene Konzepte möglich waren. Wir können des öfteren feststellen, daß bei wörtlicher Ubernahme einer Vorurkunde weder ein Konzept noch eine Abschrift, sondern das Original der Vorurkunde benützt wurde, wie aus der Nachahmung der Schrift, der Schriftzeichen oder Abkürzungen hervorgeht. Selbst wenn das in der Mehrzahl der Fälle nachweisbar wäre, was noch nicht genügend geprüft ist, wäre daraus noch keine allgemein gültige Regel abzuleiten. Denn, abgesehen davon, daß wir eine Reihe von Kon- zepten kennen, die eine gelegentlich sogar graphisch getreue Abschrift der Vor- urkunde durch den Empfänger mit einzelnen Besserungen der Kanzlei darstellen; müssen wir in der Benützung der Vorurkunden zwei, vielleicht sogar drei Gruppen scheiden. Die erste mit wörtlicher Ubernahme der Vorurkunde kann ein Konzept überflüssig machen. Auch hier ist aber nicht nebensächlich, ob überhaupt keine Veränderung des Wortlautes stattfand oder ob einzelne Worte oder Wendungen geändert wurden. In allen diesen Fällen wird man erwägen müssen, ob nicht der Empfänger eine Abschrift der zu bestätigenden Urkunde in der Kanzlei eingereicht hat, wo dann die geringfügigen Veränderungen vorgenommen worden sind. Die zweite Gruppe umfaßt alle jene Urkunden, bei denen entweder mehrere Vorurkunden ineinandergearbeitet wurden oder nicht die ganze Vorurkunde ab- geschrieben wurde, sondern nur ein Teil, oder untereinander nicht zusammen- hängende Sätze. Vor allem dort, wo eine größere Zahl von Vorurkunden benützt ist, in der Form etwa, daß geradezu mosaikartig Sätze aus verschiedenen Vorlagen aneinandergereiht sind, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, daß nicht die Kanzlei, sondern der Empfänger den Wortlaut geliefert hat und daß bei dem steten Übereinandergreifen der verschiedenen Fassungen ein Konzept angefertigt worden ist. Wie war es aber, wenn nur Teile des Kontextes frei stilisiert waren. Ist da ein eigenes Konzept hergestellt worden ? Und diese Frage führt hinüber zu den Diplomen, bei denen die Benützung einer Vorurkunde auszuschließen 1) Stengel, Diplomatik der deutschen Immunitätsprivilegien vom 9. bis zum Ende des 11. Jahrhunderts, 265 ff. 2) Mon. Germ. SS. 2, 69. 3) Mühlbacher Reg. 2 1409.
6 Brauch aufhörte, hat seinen guten Grund. Stengel konnte feststellen, daß die Kanzleien der Söhne Ludwigs des Frommen nicht mehr mit Formularsammlungen gearbeitet haben1). So entfielen die feststehenden Muster und die Grundlagen der Reinschriften müssen nun ein anderes Aussehen erhalten haben. Für die Richtigkeit dieser Auffassung läßt sich aus einer chronikalischen Quelle ein oft zitierter Beleg beibringen, der eine Lücke zwischen den Achtziger- jahren des 8. Jahrhunderts und dem ausgehenden 9. Jahrhundert schließen hilft. In Ratperts Casus S. Galli2) wird über ein Diplom Ludwigs des Deutschen für St. Gallen von 8543) berichtet und es heißt ausdrücklich, daß Ludwig ein Konzept anfertigen ließ und dieses vor der Herstellung der Reinschrift selbst prüfte. Hier muß es sich schon um ein Vollkonzept handeln, bei dem allerdings weder entschieden werden kann, ob wir mit einem Ausnahmsfall rechnen müssen, noch, ob auch das Protokoll aufgenommen worden war. Einen Einwand wollen wir gleich vorwegnehmen, der gegen die Auffassung erhoben werden könnte, daß trotz der Benützung von Vorurkunden eigene Konzepte möglich waren. Wir können des öfteren feststellen, daß bei wörtlicher Ubernahme einer Vorurkunde weder ein Konzept noch eine Abschrift, sondern das Original der Vorurkunde benützt wurde, wie aus der Nachahmung der Schrift, der Schriftzeichen oder Abkürzungen hervorgeht. Selbst wenn das in der Mehrzahl der Fälle nachweisbar wäre, was noch nicht genügend geprüft ist, wäre daraus noch keine allgemein gültige Regel abzuleiten. Denn, abgesehen davon, daß wir eine Reihe von Kon- zepten kennen, die eine gelegentlich sogar graphisch getreue Abschrift der Vor- urkunde durch den Empfänger mit einzelnen Besserungen der Kanzlei darstellen; müssen wir in der Benützung der Vorurkunden zwei, vielleicht sogar drei Gruppen scheiden. Die erste mit wörtlicher Ubernahme der Vorurkunde kann ein Konzept überflüssig machen. Auch hier ist aber nicht nebensächlich, ob überhaupt keine Veränderung des Wortlautes stattfand oder ob einzelne Worte oder Wendungen geändert wurden. In allen diesen Fällen wird man erwägen müssen, ob nicht der Empfänger eine Abschrift der zu bestätigenden Urkunde in der Kanzlei eingereicht hat, wo dann die geringfügigen Veränderungen vorgenommen worden sind. Die zweite Gruppe umfaßt alle jene Urkunden, bei denen entweder mehrere Vorurkunden ineinandergearbeitet wurden oder nicht die ganze Vorurkunde ab- geschrieben wurde, sondern nur ein Teil, oder untereinander nicht zusammen- hängende Sätze. Vor allem dort, wo eine größere Zahl von Vorurkunden benützt ist, in der Form etwa, daß geradezu mosaikartig Sätze aus verschiedenen Vorlagen aneinandergereiht sind, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, daß nicht die Kanzlei, sondern der Empfänger den Wortlaut geliefert hat und daß bei dem steten Übereinandergreifen der verschiedenen Fassungen ein Konzept angefertigt worden ist. Wie war es aber, wenn nur Teile des Kontextes frei stilisiert waren. Ist da ein eigenes Konzept hergestellt worden ? Und diese Frage führt hinüber zu den Diplomen, bei denen die Benützung einer Vorurkunde auszuschließen 1) Stengel, Diplomatik der deutschen Immunitätsprivilegien vom 9. bis zum Ende des 11. Jahrhunderts, 265 ff. 2) Mon. Germ. SS. 2, 69. 3) Mühlbacher Reg. 2 1409.
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ist. Haben sich die Notare an die Reinschrift gemacht, ohne einen Entwurf herzustellen oder müssen wir hier mit Konzepten in größerem Ausmaß rechnen als wir es bisher gewohnt waren ? Breßlau1) hat darauf verwiesen, daß allemal dort, wo Diktator und Ingrossator zwei verschiedene Personen sind, ein Konzept angefertigt worden sein dürfte, wobei allerdings nicht auszuschließen sei, daß die Reinschrift nach einem Diktat erfolgte. Die Angaben im Casus S. Galli berichten nun gerade von einem solchen Mischfall. Eine ältere Urkunde Ludwigs des Deutschen von 8332) hat den Wort- laut des Diploms von 854 beeinflußt, aber die textliche Abhängigkeit ist so gering, daß sich die Herstellung eines eigenen Konzeptes wohl empfehlen mochte. Damit ist eine sichere Entscheidung für eine Gruppe von Urkunden ermöglicht. Der Entwurf für eine Freilassungsurkunde aus der Zeit Karls des Großen und das Konzept für das Diplom Ludwigs des Deutschen stammen aus der Kanzlei. Das nächste bisher bekannt gewordene Konzept rührt vom Empfänger her. Als das Kloster St. Gallen 892 von König Arnulf eine Bestätigung von Königsschutz, Immunität und freier Abtwahl erbat, legte Abt Salomon einen in Bücherschrift geschriebenen Entwurf der Kanzlei vor, die ihn im wesentlichen ausschrieb und nur an einer Stelle eine größere Einschaltung vornahm 3). Konzept und Reinschrift befinden sich beide im Stiftsarchiv zu St. Gallen. Der Entwurf stellt das erste Vollkonzept dar. Er ist schon im Außeren völlig verschieden von den Marginalkonzepten und bedarf daher einer eingehenderen Besprechung. Vollkonzept. Das besagt natürlich, daß nicht nur die rechtserheblichen Teile der Urkunde, sondern der gesamte Kontext aufgezeichnet wurde. Ein weiterer Unterschied gegen früher ergibt sich aus der Feststellung, daß der Entwurf auf einem eigenen Pergamentblatt und nicht mehr in tironischen Noten ge- schrieben war. Wichtig ist, nicht nur hier, sondern bei allen Konzepten zu fragen, was alles aufgezeichnet zu werden pflegte und ob der Umfang der Auf- zeichnungen zwischen Kanzlei- und Empfängerkonzepten verschieden ist. Denn seit Ficker ist die Behauptung immer wieder vertreten worden, daß Rekognition und Datierung auf den Konzepten vermerkt waren. Von der Entscheidung über diese Auffassung hängen aber alle Annahmen über Register und Briefsammlungen, nicht minder die über den Geschäftsgang in der Reichskanzlei in so hohem Ausmaß ab, daß eine Erörterung in jedem der Fälle nicht zu umgehen ist. Der Entwurf für das Diplom Arnulfs weist kein Chrismon auf, Invokation und In- titulatio sind in gewöhnlicher Schrift geschrieben, das Eschatokoll fehlt voll- ständig. Darauf soll hier allerdings kein Gewicht gelegt werden, da der Empfänger Rekognition und Datierung nicht wissen konnte. Ein lehrreicher Fall liegt aus der Kanzlei Ottos I. vor. Im Jahre 954 war dem Kleriker Thietpreht die Schenkung zweier Königshufen in Sörg beurkundet 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 134 ff. Vgl. dazu besonders Schmeidler, Kaiser Heinrich IV. und seine Helfer im Investiturstreit. 346 ff. 2) Mühlbacher 2 1353. 3) Tangl, Der Entwurf einer Königsurkunde aus Karolinger Zeit, NA. 25, 347 ff., bes. 353. Mühlbacher 2 1875.
ist. Haben sich die Notare an die Reinschrift gemacht, ohne einen Entwurf herzustellen oder müssen wir hier mit Konzepten in größerem Ausmaß rechnen als wir es bisher gewohnt waren ? Breßlau1) hat darauf verwiesen, daß allemal dort, wo Diktator und Ingrossator zwei verschiedene Personen sind, ein Konzept angefertigt worden sein dürfte, wobei allerdings nicht auszuschließen sei, daß die Reinschrift nach einem Diktat erfolgte. Die Angaben im Casus S. Galli berichten nun gerade von einem solchen Mischfall. Eine ältere Urkunde Ludwigs des Deutschen von 8332) hat den Wort- laut des Diploms von 854 beeinflußt, aber die textliche Abhängigkeit ist so gering, daß sich die Herstellung eines eigenen Konzeptes wohl empfehlen mochte. Damit ist eine sichere Entscheidung für eine Gruppe von Urkunden ermöglicht. Der Entwurf für eine Freilassungsurkunde aus der Zeit Karls des Großen und das Konzept für das Diplom Ludwigs des Deutschen stammen aus der Kanzlei. Das nächste bisher bekannt gewordene Konzept rührt vom Empfänger her. Als das Kloster St. Gallen 892 von König Arnulf eine Bestätigung von Königsschutz, Immunität und freier Abtwahl erbat, legte Abt Salomon einen in Bücherschrift geschriebenen Entwurf der Kanzlei vor, die ihn im wesentlichen ausschrieb und nur an einer Stelle eine größere Einschaltung vornahm 3). Konzept und Reinschrift befinden sich beide im Stiftsarchiv zu St. Gallen. Der Entwurf stellt das erste Vollkonzept dar. Er ist schon im Außeren völlig verschieden von den Marginalkonzepten und bedarf daher einer eingehenderen Besprechung. Vollkonzept. Das besagt natürlich, daß nicht nur die rechtserheblichen Teile der Urkunde, sondern der gesamte Kontext aufgezeichnet wurde. Ein weiterer Unterschied gegen früher ergibt sich aus der Feststellung, daß der Entwurf auf einem eigenen Pergamentblatt und nicht mehr in tironischen Noten ge- schrieben war. Wichtig ist, nicht nur hier, sondern bei allen Konzepten zu fragen, was alles aufgezeichnet zu werden pflegte und ob der Umfang der Auf- zeichnungen zwischen Kanzlei- und Empfängerkonzepten verschieden ist. Denn seit Ficker ist die Behauptung immer wieder vertreten worden, daß Rekognition und Datierung auf den Konzepten vermerkt waren. Von der Entscheidung über diese Auffassung hängen aber alle Annahmen über Register und Briefsammlungen, nicht minder die über den Geschäftsgang in der Reichskanzlei in so hohem Ausmaß ab, daß eine Erörterung in jedem der Fälle nicht zu umgehen ist. Der Entwurf für das Diplom Arnulfs weist kein Chrismon auf, Invokation und In- titulatio sind in gewöhnlicher Schrift geschrieben, das Eschatokoll fehlt voll- ständig. Darauf soll hier allerdings kein Gewicht gelegt werden, da der Empfänger Rekognition und Datierung nicht wissen konnte. Ein lehrreicher Fall liegt aus der Kanzlei Ottos I. vor. Im Jahre 954 war dem Kleriker Thietpreht die Schenkung zweier Königshufen in Sörg beurkundet 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 134 ff. Vgl. dazu besonders Schmeidler, Kaiser Heinrich IV. und seine Helfer im Investiturstreit. 346 ff. 2) Mühlbacher 2 1353. 3) Tangl, Der Entwurf einer Königsurkunde aus Karolinger Zeit, NA. 25, 347 ff., bes. 353. Mühlbacher 2 1875.
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8 worden1). Diktat und Reinschrift stammen aus der Kanzlei. Als sieben Jahre später für den gleichen Empfänger eine neuerliche Schenkung zu beurkunden war, sind im Original der Vorurkunde an zwei Stellen durch Darübersetzung des Wortes desine jene Sätze bezeichnet worden, die zu entfallen hatten, mit scribe, das ebenfalls zweimal über die Zeile gesetzt wurde, ist angedeutet, wo der Schreiber mit seiner Arbeit einzusetzen hatte. Wie der Druck der Nach- urkunde 2) zeigt, geht aber die Abhängigkeit von der Vorlage über die vermerkten Stellen hinaus. Da die Vorurkunde überdies auch graphisch auf das DO. I. 221 Einfluß genommen hat, steht fest, daß das DO. I. 173 ohne Zwischenglied eines eigenen Konzeptes benützt worden ist. Es ist eine Form, die weder in den Begriff Vorurkunde noch in den eines Konzeptes restlos eingeordnet werden kann, hier aber erwähnt werden muß, weil ähnliche Formen auch in späteren Jahrhunderten und in anderen Kanzleien nachweisbar sind. Ob wir aus der Kanzlei Ottos II. Konzepte erhalten haben, ist eine Frage, die bisher noch nicht zur Zufriedenheit gelöst worden ist. Passau hat in den Jahren 975 und 976 Urkunden Ottos II. erhalten, die jeweils in zweifacher Ausfertigung überliefert sind 3). Die beiden Fassungen des DO. II. 111 unter- scheiden sich vor allem durch die verschiedene Datierung. D. 111" ist am 11. Juni in Erfurt, D. 111b am 21. Juni in Allstedt ausgestellt. Eine sichere Ent- scheidung wird erschwert, da keine der beiden Fassungen urschriftlich erhalten ist. Sickel gab in der Vorbemerkung der Meinung Ausdruck, D. 111" sei ein Kanzleikonzept, dessen Vorlage noch in Erfurt beabsichtigt war, aber später erfolgt sein mußte4). Aus irgend einem Grunde sei es aber verworfen worden und in das Passauer Archiv gelangt, hier auch später mit anderen Urkunden in das Chartular aufgenommen worden. D. 111b sei dann nach dem Konzept 111 a verfaßt worden, wobei für die Arenga das ältere DO. II. 59 für den gleichen Empfänger herangezogen und die Narratio teilweise anders gefaßt wurde. Wäre Sickels Ansicht haltbar, dann hätten wir ein Vollkonzept der Kanzlei vor uns, das nicht nur das Eingangsprotokoll aufweist, sondern auch sonst alle Teile einer Urkunde mit dem Schlußprotokoll und dem Monogramm enthielt. Gerade das aber macht den Fall sehr bedenklich. Es ist wirklich nicht anzunehmen, daß in einem Konzept auch das Monogramm Aufnahme gefunden hat. Sickel ist sich überdies selbst über die Bedeutung des D. 111° nicht klar geworden. Er bezeichnet es als Konzept, schreibt aber dann: „Indem das Konzept nicht genehmigt wurde, gelangte es fast fertig und doch nicht vollzogen in das Passauer Archiv." Aus der ungebräuchlichen Bezeichnung nicht vollzogenes Konzept möchte man schließen, daß Sickel an ein nicht vollzogenes Diplom dachte. Und diese Annahme dürfte die einzig haltbare sein. Denn es gibt kein Konzept. 1) DO. I. 173. 2) DO. I. 221. 3) DDO. II. 111 und 136. 4) Sickel, Erläuterungen zu den Diplomen Otto II., MIOcG. Erg.-Bd. 2, 136 be- hauptet zu Unrecht, die Datierung in D. 111a „stimmt auch vorzüglich zu dem Aus- stellungsorte Erfurt“. Am 11. Juni war Otto II. nach DO. II. 110 in Memleben.
8 worden1). Diktat und Reinschrift stammen aus der Kanzlei. Als sieben Jahre später für den gleichen Empfänger eine neuerliche Schenkung zu beurkunden war, sind im Original der Vorurkunde an zwei Stellen durch Darübersetzung des Wortes desine jene Sätze bezeichnet worden, die zu entfallen hatten, mit scribe, das ebenfalls zweimal über die Zeile gesetzt wurde, ist angedeutet, wo der Schreiber mit seiner Arbeit einzusetzen hatte. Wie der Druck der Nach- urkunde 2) zeigt, geht aber die Abhängigkeit von der Vorlage über die vermerkten Stellen hinaus. Da die Vorurkunde überdies auch graphisch auf das DO. I. 221 Einfluß genommen hat, steht fest, daß das DO. I. 173 ohne Zwischenglied eines eigenen Konzeptes benützt worden ist. Es ist eine Form, die weder in den Begriff Vorurkunde noch in den eines Konzeptes restlos eingeordnet werden kann, hier aber erwähnt werden muß, weil ähnliche Formen auch in späteren Jahrhunderten und in anderen Kanzleien nachweisbar sind. Ob wir aus der Kanzlei Ottos II. Konzepte erhalten haben, ist eine Frage, die bisher noch nicht zur Zufriedenheit gelöst worden ist. Passau hat in den Jahren 975 und 976 Urkunden Ottos II. erhalten, die jeweils in zweifacher Ausfertigung überliefert sind 3). Die beiden Fassungen des DO. II. 111 unter- scheiden sich vor allem durch die verschiedene Datierung. D. 111" ist am 11. Juni in Erfurt, D. 111b am 21. Juni in Allstedt ausgestellt. Eine sichere Ent- scheidung wird erschwert, da keine der beiden Fassungen urschriftlich erhalten ist. Sickel gab in der Vorbemerkung der Meinung Ausdruck, D. 111" sei ein Kanzleikonzept, dessen Vorlage noch in Erfurt beabsichtigt war, aber später erfolgt sein mußte4). Aus irgend einem Grunde sei es aber verworfen worden und in das Passauer Archiv gelangt, hier auch später mit anderen Urkunden in das Chartular aufgenommen worden. D. 111b sei dann nach dem Konzept 111 a verfaßt worden, wobei für die Arenga das ältere DO. II. 59 für den gleichen Empfänger herangezogen und die Narratio teilweise anders gefaßt wurde. Wäre Sickels Ansicht haltbar, dann hätten wir ein Vollkonzept der Kanzlei vor uns, das nicht nur das Eingangsprotokoll aufweist, sondern auch sonst alle Teile einer Urkunde mit dem Schlußprotokoll und dem Monogramm enthielt. Gerade das aber macht den Fall sehr bedenklich. Es ist wirklich nicht anzunehmen, daß in einem Konzept auch das Monogramm Aufnahme gefunden hat. Sickel ist sich überdies selbst über die Bedeutung des D. 111° nicht klar geworden. Er bezeichnet es als Konzept, schreibt aber dann: „Indem das Konzept nicht genehmigt wurde, gelangte es fast fertig und doch nicht vollzogen in das Passauer Archiv." Aus der ungebräuchlichen Bezeichnung nicht vollzogenes Konzept möchte man schließen, daß Sickel an ein nicht vollzogenes Diplom dachte. Und diese Annahme dürfte die einzig haltbare sein. Denn es gibt kein Konzept. 1) DO. I. 173. 2) DO. I. 221. 3) DDO. II. 111 und 136. 4) Sickel, Erläuterungen zu den Diplomen Otto II., MIOcG. Erg.-Bd. 2, 136 be- hauptet zu Unrecht, die Datierung in D. 111a „stimmt auch vorzüglich zu dem Aus- stellungsorte Erfurt“. Am 11. Juni war Otto II. nach DO. II. 110 in Memleben.
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9 das sei vorweggenommen, das Eschatokoll und Monogramm aufweist. Sickel konnte das freilich noch nicht wissen. Bei den Ausfertigungen des DO. II. 136 von 976 liegt die Entscheidung noch viel einfacher, da sie urschriftlich erhalten sind. D. 136 a ist in der Kanzlei verfaßt und geschrieben, weist ein Chrismon auf, Invokation, Intitulatio, ein Teil der Arenga ebenso wie Signum- und Rekognitionszeile sind in verlängerter Schrift geschrieben, die Datierung ist allerdings unvollständig. Die Einer des Inkarnationsjahres fehlen, trotzdem unterscheidet sich dieses durch die Angabe DCCCCLXXX bereits um vier Jahre von der Datierung des D. 136b zu 976. Für die Indiktion und die Regierungsjahre ist eine Lücke freigeblieben, die Apprekation fehlt. Das Monogramm ist nicht vollzogen, ein Handmal war früher bereits getilgt worden. Das Pergament ist besiegelt. Selbst wenn man mit Sickel offen läßt, ob das Siegel in der Kanzlei angebracht wurde oder außer- halb, spricht doch gegen ein Konzept die Beobachtung, daß das erste Monogramm durch ein anderes ersetzt wurde, ferner die Zierschrift und das ganze Eschatokoll, wenn man will, auch das Siegel. Überdies stimmt das D. 136b im Wortlaut an keiner Stelle mit dem D. 136" überein. Wir müssen also DD. 116a und 136 a aus der Liste der Konzepte streichen. Irgendwie zuverlässige Rückschlüsse können aus ihnen auf den gewöhnlichen Geschäftsgang der Kanzlei nicht gezogen werden 1). Das ist aus dem Grunde bedauerlich, da wir bisher noch kein Kanzlei- konzept in der Urschrift nennen konnten2). Der nächste Fall betrifft die durch Otto III. im Jahre 986 vollzogene Unterordnung des Klosters Heeslingen unter das Erzbistum Bremen 3). Das vom Empfänger eingereichte Konzept4) dürfte noch zu Zeiten Ottos I. geschrieben worden sein, hat auf die Fassung des DO. II. 302 von 983 Einfluß genommen, aber erst von Otto III. stammt eine dem Entwurf im Wortlaute teilweise ent- sprechende Urkunde5). Auch dieses Empfängerkonzept ist in einfacher Bücher- minuskel geschrieben, Eingangs- und Schlußprotokoll fehlen gänzlich. Das D. 24b folgt dem Konzept, wie bemerkt, nicht wörtlich, in der zweiten größeren Hälfte sind stärkere Einschübe und eine andere Fassung des Wortlautes fest- stellbar. Etwas jünger ist ein anderes Beispiel für ein Konzept aus der Kanzlei Ottos III. Im Jahre 992 schenkte dieser dem Kloster Selz das Gut Steinweiler 6). Das am gleichen Tag ausgestellte Diplom über die Schenkung des Gutes Sermers- heim 7) wurde in der Kanzlei wörtlich abgeschrieben und ein Empfängerschreiber stellte gleichzeitig eine zweite Reinschrift her. „Erst nachdem dies geschehen war, scheint man bemerkt zu haben, daß die Vorgeschichte des Gutes Steinweiler 1) Tangl NA. 25, 356. 2) Zu den DDO. II. 111 und 136 vgl. auch Sickel a. a. O. 135 ff. 3) DO. III. 24. 4) KUIA. X, 25. 5) Sickel, Die Anfänge des Klosters Heeslingen, Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jg. 1890, 1 ff. bes. 19; Textband zu den KUiA. 459 und Vorbem. zu dem DO. III. 24. 6) DO. III. 87. 7) DO. III. 86.
9 das sei vorweggenommen, das Eschatokoll und Monogramm aufweist. Sickel konnte das freilich noch nicht wissen. Bei den Ausfertigungen des DO. II. 136 von 976 liegt die Entscheidung noch viel einfacher, da sie urschriftlich erhalten sind. D. 136 a ist in der Kanzlei verfaßt und geschrieben, weist ein Chrismon auf, Invokation, Intitulatio, ein Teil der Arenga ebenso wie Signum- und Rekognitionszeile sind in verlängerter Schrift geschrieben, die Datierung ist allerdings unvollständig. Die Einer des Inkarnationsjahres fehlen, trotzdem unterscheidet sich dieses durch die Angabe DCCCCLXXX bereits um vier Jahre von der Datierung des D. 136b zu 976. Für die Indiktion und die Regierungsjahre ist eine Lücke freigeblieben, die Apprekation fehlt. Das Monogramm ist nicht vollzogen, ein Handmal war früher bereits getilgt worden. Das Pergament ist besiegelt. Selbst wenn man mit Sickel offen läßt, ob das Siegel in der Kanzlei angebracht wurde oder außer- halb, spricht doch gegen ein Konzept die Beobachtung, daß das erste Monogramm durch ein anderes ersetzt wurde, ferner die Zierschrift und das ganze Eschatokoll, wenn man will, auch das Siegel. Überdies stimmt das D. 136b im Wortlaut an keiner Stelle mit dem D. 136" überein. Wir müssen also DD. 116a und 136 a aus der Liste der Konzepte streichen. Irgendwie zuverlässige Rückschlüsse können aus ihnen auf den gewöhnlichen Geschäftsgang der Kanzlei nicht gezogen werden 1). Das ist aus dem Grunde bedauerlich, da wir bisher noch kein Kanzlei- konzept in der Urschrift nennen konnten2). Der nächste Fall betrifft die durch Otto III. im Jahre 986 vollzogene Unterordnung des Klosters Heeslingen unter das Erzbistum Bremen 3). Das vom Empfänger eingereichte Konzept4) dürfte noch zu Zeiten Ottos I. geschrieben worden sein, hat auf die Fassung des DO. II. 302 von 983 Einfluß genommen, aber erst von Otto III. stammt eine dem Entwurf im Wortlaute teilweise ent- sprechende Urkunde5). Auch dieses Empfängerkonzept ist in einfacher Bücher- minuskel geschrieben, Eingangs- und Schlußprotokoll fehlen gänzlich. Das D. 24b folgt dem Konzept, wie bemerkt, nicht wörtlich, in der zweiten größeren Hälfte sind stärkere Einschübe und eine andere Fassung des Wortlautes fest- stellbar. Etwas jünger ist ein anderes Beispiel für ein Konzept aus der Kanzlei Ottos III. Im Jahre 992 schenkte dieser dem Kloster Selz das Gut Steinweiler 6). Das am gleichen Tag ausgestellte Diplom über die Schenkung des Gutes Sermers- heim 7) wurde in der Kanzlei wörtlich abgeschrieben und ein Empfängerschreiber stellte gleichzeitig eine zweite Reinschrift her. „Erst nachdem dies geschehen war, scheint man bemerkt zu haben, daß die Vorgeschichte des Gutes Steinweiler 1) Tangl NA. 25, 356. 2) Zu den DDO. II. 111 und 136 vgl. auch Sickel a. a. O. 135 ff. 3) DO. III. 24. 4) KUIA. X, 25. 5) Sickel, Die Anfänge des Klosters Heeslingen, Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jg. 1890, 1 ff. bes. 19; Textband zu den KUiA. 459 und Vorbem. zu dem DO. III. 24. 6) DO. III. 87. 7) DO. III. 86.
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10 eine andere war als die des Gutes Sermersheim, daß daher nicht alles, was über letzteres in D. 86 gesagt war, in die Bestätigung der Schenkung von Steinweiler gehörte 1).“ In der Kanzleiausfertigung des Diploms wurden die Sätze bezeichnet, die auszufallen hatten und der Selzer Empfängerschreiber stellte nun eine dritte Reinschrift her2). Man wird auch hier eher von einer Zwischenform als von einem reinen Konzept sprechen können. Die ursprüngliche Bestimmung des Pergamentes war jedenfalls die, als Reinschrift zu dienen. Aus der Zeit Heinrichs II. kennen wir nur Empfängerkonzepte. Auf der Rückseite des Diploms Ludwigs des Kindes3) für Niederaltaich, und zwar auf der in München befindlichen Originalausfertigung von 906 hat der Empfänger einen Entwurf für ein Diplom Heinrichs II. eingetragen 4), für das aber keine Reinschrift bekannt geworden ist. Der Schreiber hat das Diplom Ludwigs des Deutschen von 8295) als Vorlage benützt und in seinem Entwurf allerhand Korrekturen vorgenommen, für eine Wendung auch das DH. II. 6 herangezogen. Das Beispiel ist lehrreich, da es zeigt, daß stilistische Anderungen am Wortlaut der Vorurkunde auch vom Empfänger vorgenommen wurden. Die äußere Form dieses Vorganges ist nun sichergestellt. Invokation und Intitulatio sind vor- handen, Chrismon und Schlußprotokoll fehlen auch hier. Ein von den bisher besprochenen Konzepten völlig verschiedenes Aussehen hat ein Entwurf für das DH. II. 322 für die bischöfliche Kirche von Vercelli. Es ist auf der letzten Seite des Codex CII der Kapitelbibliothek zu Vercelli eingetragen und stellt nicht ein zusammenhängendes Konzept dar, sondern setzt sich aus mehreren Abschnitten zusammen, die gar nicht miteinander verbunden sind6). Es ist stark korrigiert und erst durch diese Verbesserungen ist die Über- einstimmung mit dem Wortlaut des DH. II. 322 gegeben. Das Konzept hat vermutlich Bischof Leo selbst geschrieben, auf jeden Fall stammt es vom Empfänger, dürfte aber nicht vor 1016 hergestellt worden sein"), so daß unser ob D. 322b, das zu 1014 datiert ist, eine Neuausfertigung eines 1014 ausgestellten Diploms Heinrichs II. sein muß, von dem aber nur das Protokoll unverändert übernommen worden ist. Auch diese Bruchstücke eines Konzeptes weisen keinerlei Zeitangaben auf. Vielleicht können wir den Umfang eines Kanzleikonzeptes aus dem Diplom Konrads II. für den Bischof von Reggio von 1027 erschließen 8). Es ist im Original erhalten, der Kontext stammt von einer Hand, die nur noch im D. 90 vom gleichen Tag für die bischöfliche Kirche von Bergamo nachweisbar ist. Re- kognition und Datierung rühren dagegen von einem Kanzleibeamten her. Die 1) Vorbem. zu DO. III. 87. 2) D. 87b. 3) Mühlbacher 2 2028. 4) DH. II. 90. 5) Mühlbacher 2 1340. 6 H. Bloch, Beiträge zur Geschichte des Bischofs Leo von Vercelli und seiner Zeit, NA. 22, 46. 7) Bloch a. a. O. 53; vgl. dazu auch die Vorbem. zu DH. I1. 322. 8) DK. II. 89.
10 eine andere war als die des Gutes Sermersheim, daß daher nicht alles, was über letzteres in D. 86 gesagt war, in die Bestätigung der Schenkung von Steinweiler gehörte 1).“ In der Kanzleiausfertigung des Diploms wurden die Sätze bezeichnet, die auszufallen hatten und der Selzer Empfängerschreiber stellte nun eine dritte Reinschrift her2). Man wird auch hier eher von einer Zwischenform als von einem reinen Konzept sprechen können. Die ursprüngliche Bestimmung des Pergamentes war jedenfalls die, als Reinschrift zu dienen. Aus der Zeit Heinrichs II. kennen wir nur Empfängerkonzepte. Auf der Rückseite des Diploms Ludwigs des Kindes3) für Niederaltaich, und zwar auf der in München befindlichen Originalausfertigung von 906 hat der Empfänger einen Entwurf für ein Diplom Heinrichs II. eingetragen 4), für das aber keine Reinschrift bekannt geworden ist. Der Schreiber hat das Diplom Ludwigs des Deutschen von 8295) als Vorlage benützt und in seinem Entwurf allerhand Korrekturen vorgenommen, für eine Wendung auch das DH. II. 6 herangezogen. Das Beispiel ist lehrreich, da es zeigt, daß stilistische Anderungen am Wortlaut der Vorurkunde auch vom Empfänger vorgenommen wurden. Die äußere Form dieses Vorganges ist nun sichergestellt. Invokation und Intitulatio sind vor- handen, Chrismon und Schlußprotokoll fehlen auch hier. Ein von den bisher besprochenen Konzepten völlig verschiedenes Aussehen hat ein Entwurf für das DH. II. 322 für die bischöfliche Kirche von Vercelli. Es ist auf der letzten Seite des Codex CII der Kapitelbibliothek zu Vercelli eingetragen und stellt nicht ein zusammenhängendes Konzept dar, sondern setzt sich aus mehreren Abschnitten zusammen, die gar nicht miteinander verbunden sind6). Es ist stark korrigiert und erst durch diese Verbesserungen ist die Über- einstimmung mit dem Wortlaut des DH. II. 322 gegeben. Das Konzept hat vermutlich Bischof Leo selbst geschrieben, auf jeden Fall stammt es vom Empfänger, dürfte aber nicht vor 1016 hergestellt worden sein"), so daß unser ob D. 322b, das zu 1014 datiert ist, eine Neuausfertigung eines 1014 ausgestellten Diploms Heinrichs II. sein muß, von dem aber nur das Protokoll unverändert übernommen worden ist. Auch diese Bruchstücke eines Konzeptes weisen keinerlei Zeitangaben auf. Vielleicht können wir den Umfang eines Kanzleikonzeptes aus dem Diplom Konrads II. für den Bischof von Reggio von 1027 erschließen 8). Es ist im Original erhalten, der Kontext stammt von einer Hand, die nur noch im D. 90 vom gleichen Tag für die bischöfliche Kirche von Bergamo nachweisbar ist. Re- kognition und Datierung rühren dagegen von einem Kanzleibeamten her. Die 1) Vorbem. zu DO. III. 87. 2) D. 87b. 3) Mühlbacher 2 2028. 4) DH. II. 90. 5) Mühlbacher 2 1340. 6 H. Bloch, Beiträge zur Geschichte des Bischofs Leo von Vercelli und seiner Zeit, NA. 22, 46. 7) Bloch a. a. O. 53; vgl. dazu auch die Vorbem. zu DH. I1. 322. 8) DK. II. 89.
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11 Invokatio fehlt, Straf- und Sicherungsformel sind nicht kanzleimäßig und überdies unvollständig, am Schluß des Kontextes steht actum Rauenne; feliciter. Breßlau schloß daraus1), daß dem Schreiber ein Konzept übergeben worden sei — doch wohl von der Kanzlei — in dem die Anfänge der Formeln nur angedeutet waren und von der Datierung nicht mehr angegeben war, als am Schluß des Kontextes steht. Wir können dem Urteil Breßlaus heute nicht mehr ohne weiteres folgen. Die Invokation dürfte als feststehend im Konzept nicht aufgenommen worden sein. Ob aber Straf- und Korroborationsformel überhaupt angedeutet waren, muß als zweifelhaft erscheinen, da erstere wohl mit Si quis oder ähnlich, niemals aber mit Quod si beginnt, bei der Sicherungsformel wechselt der Beginn mit Quod ut und Et ut. Man muß also bezweifeln, ob eine Strafformel mit dem Incipit in einem Kanzleikonzept vorgesehen gewesen sein kann. Es muß dieses Diplom Konrads II. gewesen sein, das Breßlau im Auge hatte, als er die Ansicht vertrat, daß von der Datierung der Urkunden gewisse Teile im Konzept vermerkt worden sein dürften, etwa Ort und Tag der Handlung2). Es ist jedoch unrichtig, daß die Angabe des Ausstellungsortes und der Beginn der Apprekation darauf schließen lassen, daß sie schon im Konzept standen. Wäre im Konzept die Datierung vorgemerkt gewesen, dann hätte der Gelegenheitsschreiber sie ebenso ausführen können, wie er das ja im DK. II. 90 getan hat, in dem nur Signumzeile und Rekognition von anderer Hand stammen. Daß in D. 89 das ganze Schlußprotokoll von Kanzleihand eingetragen ist, scheint ein sicherer Hinweis zu sein, daß der Schreiber von der Fassung des Schlußprotokolls keine Ahnung hatte und daß ihm nach einem verunglückten Anlauf Hugo A. die Arbeit abnahm. Man wird hier also nicht so weit gehen wollen wie Breßlau und aus dem Diplom auf das Aussehen des Konzeptes lieber keine Folgerungen ableiten. Als Entwurf gilt auch das DH. III. 17 für das Salvatorkloster zu Fonte Taona. Es ist nicht mehr im Original erhalten und der völlige Mangel eines Schlußprotokolls läßt zunächst auch nicht erkennen, welcher Heinrich gemeint ist. Der Wortlaut geht vollständig auf Vorurkunden zurück, für den Namen der Königin und des Abtes ist eine Lücke freigelassen; wie der gleich zu besprechende, noch im Original erhaltene Parallelfall aus der Zeit Heinrichs IV. lehrt, handelt es sich hier um eine nicht vollzogene Reinschrift, bei der wir offen lassen müssen, ob sie in der Kanzlei oder vom Empfänger angefertigt worden ist. Gegen ersteres spricht die Lücke für den Namen der Königin, gegen letzteres die für den Namen des Empfängers. Folgerichtig dürfte dieses Stück erst dann als Entwurf be- zeichnet werden, wenn eine Nachurkunde im Wortlaut darauf zurückgeführt werden könnte. Auch dann würde es nicht unter die Gattung der reinen Kon- zepte einzubeziehen sein. Von dem DH. III. 29 für das Bistum Cremona ist ein angeblicher Entwurf noch im Original erhalten, mit dem sich der Eintrag im Codex Sicardianus deckt. Diktat und Schrift gehen auf einen Cremonesen zurück, das Pergament er- 1) Breßlau, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Konrad II. 2, 453. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 142 f.
11 Invokatio fehlt, Straf- und Sicherungsformel sind nicht kanzleimäßig und überdies unvollständig, am Schluß des Kontextes steht actum Rauenne; feliciter. Breßlau schloß daraus1), daß dem Schreiber ein Konzept übergeben worden sei — doch wohl von der Kanzlei — in dem die Anfänge der Formeln nur angedeutet waren und von der Datierung nicht mehr angegeben war, als am Schluß des Kontextes steht. Wir können dem Urteil Breßlaus heute nicht mehr ohne weiteres folgen. Die Invokation dürfte als feststehend im Konzept nicht aufgenommen worden sein. Ob aber Straf- und Korroborationsformel überhaupt angedeutet waren, muß als zweifelhaft erscheinen, da erstere wohl mit Si quis oder ähnlich, niemals aber mit Quod si beginnt, bei der Sicherungsformel wechselt der Beginn mit Quod ut und Et ut. Man muß also bezweifeln, ob eine Strafformel mit dem Incipit in einem Kanzleikonzept vorgesehen gewesen sein kann. Es muß dieses Diplom Konrads II. gewesen sein, das Breßlau im Auge hatte, als er die Ansicht vertrat, daß von der Datierung der Urkunden gewisse Teile im Konzept vermerkt worden sein dürften, etwa Ort und Tag der Handlung2). Es ist jedoch unrichtig, daß die Angabe des Ausstellungsortes und der Beginn der Apprekation darauf schließen lassen, daß sie schon im Konzept standen. Wäre im Konzept die Datierung vorgemerkt gewesen, dann hätte der Gelegenheitsschreiber sie ebenso ausführen können, wie er das ja im DK. II. 90 getan hat, in dem nur Signumzeile und Rekognition von anderer Hand stammen. Daß in D. 89 das ganze Schlußprotokoll von Kanzleihand eingetragen ist, scheint ein sicherer Hinweis zu sein, daß der Schreiber von der Fassung des Schlußprotokolls keine Ahnung hatte und daß ihm nach einem verunglückten Anlauf Hugo A. die Arbeit abnahm. Man wird hier also nicht so weit gehen wollen wie Breßlau und aus dem Diplom auf das Aussehen des Konzeptes lieber keine Folgerungen ableiten. Als Entwurf gilt auch das DH. III. 17 für das Salvatorkloster zu Fonte Taona. Es ist nicht mehr im Original erhalten und der völlige Mangel eines Schlußprotokolls läßt zunächst auch nicht erkennen, welcher Heinrich gemeint ist. Der Wortlaut geht vollständig auf Vorurkunden zurück, für den Namen der Königin und des Abtes ist eine Lücke freigelassen; wie der gleich zu besprechende, noch im Original erhaltene Parallelfall aus der Zeit Heinrichs IV. lehrt, handelt es sich hier um eine nicht vollzogene Reinschrift, bei der wir offen lassen müssen, ob sie in der Kanzlei oder vom Empfänger angefertigt worden ist. Gegen ersteres spricht die Lücke für den Namen der Königin, gegen letzteres die für den Namen des Empfängers. Folgerichtig dürfte dieses Stück erst dann als Entwurf be- zeichnet werden, wenn eine Nachurkunde im Wortlaut darauf zurückgeführt werden könnte. Auch dann würde es nicht unter die Gattung der reinen Kon- zepte einzubeziehen sein. Von dem DH. III. 29 für das Bistum Cremona ist ein angeblicher Entwurf noch im Original erhalten, mit dem sich der Eintrag im Codex Sicardianus deckt. Diktat und Schrift gehen auf einen Cremonesen zurück, das Pergament er- 1) Breßlau, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Konrad II. 2, 453. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 142 f.
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12 mangelt lediglich eines Schlußprotokolls, das allem Anschein nach in der Kanzlei hinzugefügt werden sollte. Das Stück, "das anscheinend dazu bestimmt war, als Urschrift zu dienen“1), dürfte später einer Umarbeitung unterzogen worden sein, vermutlich zu dem Zweck, um Heinrich III. während seiner Kaiserzeit oder einem seiner gleichnamigen Nachfolger vorgelegt zu werden. Der Titel rex in der Intitulatio ist radiert und durch imperator augustus ersetzt, in der Arenga ist regiam radiert worden, die Lücke ist aber frei geblieben2). Ob das Stück nun vollzogen werden oder als Vollkonzept dienen sollte, muß offen- bleiben. Keinesfalls war es nach seiner ursprünglichen Bestimmung Konzept: die Reinschrift wurde nicht fertiggestellt, das Stück blieb unvollzogen3). Ein Konzept, wie man meint, ist aus der Kanzlei Heinrichs IV. erhalten, die Schrift ist auch sonst noch nachweisbar4). Eine entsprechende Urkunde Heinrichs IV. für die bischöfliche Kirche von Vercelli kennen wir nicht. Das Stück ist in mehr als einer Richtung beachtenswert. Invokation und Intitulatio sind in verlängerter Schrift geschrieben. Uber die Schrift des Kontextes vermag ich nichts zu sagen, da ich die Urschrift nicht gesehen habe. Für den Namen des Intervenienten und des Empfängers ist eine Lücke freigelassen, die Signum- zeile ist in verlängerter Schrift geschrieben, auch ein Monogramm ist vorhanden, Rekognition und Datierung fehlen. Fraglich ist, ob es wirklich ein Konzept ist, ob nicht aus irgend einem Grund die Fertigstellung der Reinschrift mit der Besiegelung und Vollziehung des Monogramms5) unterblieben ist. Letztere An- nahme erscheint als die wahrscheinlichere, weil man sich weder davon überzeugen kann, daß für einen Entwurf die mühsam zu schreibende Zierschrift zur An- wendung gekommen sein sollte, noch weniger davon, daß das Monogramm bereits im Konzept seinen Platz gefunden hätte. Alle sicheren Konzepte, die bisher zur Besprechung gelangten, sind nicht mit einem Monogramm versehen worden. Wäre das Stück als Konzept zu betrachten, dann könnte noch bemerkt werden, daß ein Teil des Kontextes auf das DO. III. 264 zurückgeht, die Kanzlei also ein Konzept hergestellt haben müßte, wie das bei dem Diplom Ludwigs des Deutschen von 854 geschehen ist. Es liegt vielmehr unzweifelhaft eine nicht vollzogene Reinschrift vor, die allerdings später als Konzept diente, als 1) Vorbem. zu DH. III. 29. 2) Vgl. ebenda die Anm. a und c. 3) Auf die Unsicherheit in der Begriffsbestimmung sei bei dicsem Stück ganz be- sonders hingewiesen. Da Invokation und Intitulatio in verlängerter Schrift geschrieben sind, ist kein Zweifel möglich, daß wir eine nicht vollzogene Reinschrift vor uns haben, wie auch in der Vorbemerkung zutreffend bemerkt wird. Wenige Zeilen spüter aber lesen wir, daß es sich um „einen nicht genehmigten Entwurf zu einem Diplom“ handle. Es ist auf keinen Fall zulässig, nicht vollzogene Reinschriften als Entwürfe zu bezeichnen. Das heißt den Unterschied zwischen Konzept und Reinschrift in der Form festzulegen, daß jedes Pergament mit Schlußprotokoll und Siegel ein Original, ohne diese aber Kon- zept ist. Damit wird aber völlig übersehen, daß ein Entwurf stets als Grundlage für eine erst herzustellende Reinschrift zu dienen hat. 4) Gabotto, Intorno ai diplomi regi ed imperiali per la chiesa di Vercelli, Archivio storico Italiano Serie V, Bd. 21, 22 ff. 5) In dem Druck bei Gabotto heißt es nur: in monogramma.
12 mangelt lediglich eines Schlußprotokolls, das allem Anschein nach in der Kanzlei hinzugefügt werden sollte. Das Stück, "das anscheinend dazu bestimmt war, als Urschrift zu dienen“1), dürfte später einer Umarbeitung unterzogen worden sein, vermutlich zu dem Zweck, um Heinrich III. während seiner Kaiserzeit oder einem seiner gleichnamigen Nachfolger vorgelegt zu werden. Der Titel rex in der Intitulatio ist radiert und durch imperator augustus ersetzt, in der Arenga ist regiam radiert worden, die Lücke ist aber frei geblieben2). Ob das Stück nun vollzogen werden oder als Vollkonzept dienen sollte, muß offen- bleiben. Keinesfalls war es nach seiner ursprünglichen Bestimmung Konzept: die Reinschrift wurde nicht fertiggestellt, das Stück blieb unvollzogen3). Ein Konzept, wie man meint, ist aus der Kanzlei Heinrichs IV. erhalten, die Schrift ist auch sonst noch nachweisbar4). Eine entsprechende Urkunde Heinrichs IV. für die bischöfliche Kirche von Vercelli kennen wir nicht. Das Stück ist in mehr als einer Richtung beachtenswert. Invokation und Intitulatio sind in verlängerter Schrift geschrieben. Uber die Schrift des Kontextes vermag ich nichts zu sagen, da ich die Urschrift nicht gesehen habe. Für den Namen des Intervenienten und des Empfängers ist eine Lücke freigelassen, die Signum- zeile ist in verlängerter Schrift geschrieben, auch ein Monogramm ist vorhanden, Rekognition und Datierung fehlen. Fraglich ist, ob es wirklich ein Konzept ist, ob nicht aus irgend einem Grund die Fertigstellung der Reinschrift mit der Besiegelung und Vollziehung des Monogramms5) unterblieben ist. Letztere An- nahme erscheint als die wahrscheinlichere, weil man sich weder davon überzeugen kann, daß für einen Entwurf die mühsam zu schreibende Zierschrift zur An- wendung gekommen sein sollte, noch weniger davon, daß das Monogramm bereits im Konzept seinen Platz gefunden hätte. Alle sicheren Konzepte, die bisher zur Besprechung gelangten, sind nicht mit einem Monogramm versehen worden. Wäre das Stück als Konzept zu betrachten, dann könnte noch bemerkt werden, daß ein Teil des Kontextes auf das DO. III. 264 zurückgeht, die Kanzlei also ein Konzept hergestellt haben müßte, wie das bei dem Diplom Ludwigs des Deutschen von 854 geschehen ist. Es liegt vielmehr unzweifelhaft eine nicht vollzogene Reinschrift vor, die allerdings später als Konzept diente, als 1) Vorbem. zu DH. III. 29. 2) Vgl. ebenda die Anm. a und c. 3) Auf die Unsicherheit in der Begriffsbestimmung sei bei dicsem Stück ganz be- sonders hingewiesen. Da Invokation und Intitulatio in verlängerter Schrift geschrieben sind, ist kein Zweifel möglich, daß wir eine nicht vollzogene Reinschrift vor uns haben, wie auch in der Vorbemerkung zutreffend bemerkt wird. Wenige Zeilen spüter aber lesen wir, daß es sich um „einen nicht genehmigten Entwurf zu einem Diplom“ handle. Es ist auf keinen Fall zulässig, nicht vollzogene Reinschriften als Entwürfe zu bezeichnen. Das heißt den Unterschied zwischen Konzept und Reinschrift in der Form festzulegen, daß jedes Pergament mit Schlußprotokoll und Siegel ein Original, ohne diese aber Kon- zept ist. Damit wird aber völlig übersehen, daß ein Entwurf stets als Grundlage für eine erst herzustellende Reinschrift zu dienen hat. 4) Gabotto, Intorno ai diplomi regi ed imperiali per la chiesa di Vercelli, Archivio storico Italiano Serie V, Bd. 21, 22 ff. 5) In dem Druck bei Gabotto heißt es nur: in monogramma.
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13 ein Diplom Friedrichs I. für den gleichen Empfänger dem Wortlaut der Heinrich- urkunde folgte1), wobei noch offen bleibe, ob das Friedrichdiplom echt ist oder nicht. Den besten Einblick in das Zusammenwirken zwischen Kanzleivorstand, Kanzleinotar und Empfänger bei der Herstellung des Konzeptes und der Rein- schrift gestattet der Entwurf für das DL. III. 33 von 1131 für das Kloster Beuron. Der Empfänger reichte zur Bestätigung ein Privileg Urbans II. ein 2), aber nicht das Original selbst, sondern eine nicht übel gelungene Nachzeichnung, bei der aber Rota und Benevalete fehlen. Am unteren Rand des Pergamentes steht ein Satz, dessen konzeptartiger Charakter durch einige Verbesserungen mühelos zu erkennen ist und der sowohl dem Diktat als auch der Schrift nach für den Kanzleileiter Tietmar gesichert werden konnte. Im Wortlaut des päpst- lichen Privilegiums waren einzelne Wendungen, dem Diplom entsprechend, um- zuformen. Tietmar hat jeweils über der Zeile vermerkt, was zu ändern war und hat überdies jene Stellen bezeichnet, die gänzlich zu entfallen hatten. Auch hier ist es lehrreich, zu beobachten, wie er, immer wieder bessernd, weitere Sätze oder Wendungen ausschied, an denen er offenbar bei der erstmaligen Prüfung keinen Anstoß genommen hatte. Die Reinschrift besorgte Tietmar B. Er hat sich dabei genau an das Konzept gehalten, die Bestimmungen über die Vogtwahl und die Korroboration, wie sie Tietmar entworfen hatte, sind wörtlich über- nommen. Die Bestätigung durch Innozenz II. und die Zeugenankündigung konnte TB allerdings dem Konzept nicht entnehmen, diese Teile der Urkunde sind von ihm auch mit lichterer Tinte geschrieben, es muß also bei der Nieder- schrift eine Unterbrechung stattgefunden haben. Wahrscheinlich hat er für diese Bestimmungen noch ein Teilkonzept herangezogen. Für die Fassung der Invokation und der Intitulatio enthält das Konzept keinerlei Weisungen. Man konnte auch erwarten, daß TB als Kanzleischreiber solcher nicht bedurfte und ebenso sind für das Eschatokoll keine Angaben am Konzept angebracht worden. Die Fassung der Rekognition und der Datierung entspricht überdies den Bräuchen des TB, nicht denen des Kanzleileiters. Auch die von anderer Hand auf der Rückseite des Diploms eingetragene Zeugenliste sowie das Monogramm konnten nicht dem Konzept entnommen werden. Wir haben hier also einen sicheren Haltpunkt, was in den Konzepten enthalten war und was der Ingrossator ohne Vorlage hinzuzusetzen pflegte. Die Abschrift der Vorurkunde wurde, um kurz zusammenzufassen, vom Empfänger eingereicht, vom Kanzleileiter umgestaltet, die Reinschrift hat dann eine untergeordnete Schreibkraft besorgt 3). Nimmt man dazu, daß ähnliche Fälle aus der päpstlichen Kanzlei bekannt geworden sind, dann wird man diesen Entwurf nicht zu den Ausnahmsfällen ziehen wollen und sich seiner bei der Beurteilung anderer konzept- artiger Aufzeichnungen bedienen dürfen. Man ist allerdings in der Reichskanzlei nicht immer so vorgegangen. Als 1) St. 3649. 2) JL. 5692. 3) Vgl. dazu die Vorbem. zu DL. III. 33 und den Abdruck des Entwurfes ebenda 52 f.
13 ein Diplom Friedrichs I. für den gleichen Empfänger dem Wortlaut der Heinrich- urkunde folgte1), wobei noch offen bleibe, ob das Friedrichdiplom echt ist oder nicht. Den besten Einblick in das Zusammenwirken zwischen Kanzleivorstand, Kanzleinotar und Empfänger bei der Herstellung des Konzeptes und der Rein- schrift gestattet der Entwurf für das DL. III. 33 von 1131 für das Kloster Beuron. Der Empfänger reichte zur Bestätigung ein Privileg Urbans II. ein 2), aber nicht das Original selbst, sondern eine nicht übel gelungene Nachzeichnung, bei der aber Rota und Benevalete fehlen. Am unteren Rand des Pergamentes steht ein Satz, dessen konzeptartiger Charakter durch einige Verbesserungen mühelos zu erkennen ist und der sowohl dem Diktat als auch der Schrift nach für den Kanzleileiter Tietmar gesichert werden konnte. Im Wortlaut des päpst- lichen Privilegiums waren einzelne Wendungen, dem Diplom entsprechend, um- zuformen. Tietmar hat jeweils über der Zeile vermerkt, was zu ändern war und hat überdies jene Stellen bezeichnet, die gänzlich zu entfallen hatten. Auch hier ist es lehrreich, zu beobachten, wie er, immer wieder bessernd, weitere Sätze oder Wendungen ausschied, an denen er offenbar bei der erstmaligen Prüfung keinen Anstoß genommen hatte. Die Reinschrift besorgte Tietmar B. Er hat sich dabei genau an das Konzept gehalten, die Bestimmungen über die Vogtwahl und die Korroboration, wie sie Tietmar entworfen hatte, sind wörtlich über- nommen. Die Bestätigung durch Innozenz II. und die Zeugenankündigung konnte TB allerdings dem Konzept nicht entnehmen, diese Teile der Urkunde sind von ihm auch mit lichterer Tinte geschrieben, es muß also bei der Nieder- schrift eine Unterbrechung stattgefunden haben. Wahrscheinlich hat er für diese Bestimmungen noch ein Teilkonzept herangezogen. Für die Fassung der Invokation und der Intitulatio enthält das Konzept keinerlei Weisungen. Man konnte auch erwarten, daß TB als Kanzleischreiber solcher nicht bedurfte und ebenso sind für das Eschatokoll keine Angaben am Konzept angebracht worden. Die Fassung der Rekognition und der Datierung entspricht überdies den Bräuchen des TB, nicht denen des Kanzleileiters. Auch die von anderer Hand auf der Rückseite des Diploms eingetragene Zeugenliste sowie das Monogramm konnten nicht dem Konzept entnommen werden. Wir haben hier also einen sicheren Haltpunkt, was in den Konzepten enthalten war und was der Ingrossator ohne Vorlage hinzuzusetzen pflegte. Die Abschrift der Vorurkunde wurde, um kurz zusammenzufassen, vom Empfänger eingereicht, vom Kanzleileiter umgestaltet, die Reinschrift hat dann eine untergeordnete Schreibkraft besorgt 3). Nimmt man dazu, daß ähnliche Fälle aus der päpstlichen Kanzlei bekannt geworden sind, dann wird man diesen Entwurf nicht zu den Ausnahmsfällen ziehen wollen und sich seiner bei der Beurteilung anderer konzept- artiger Aufzeichnungen bedienen dürfen. Man ist allerdings in der Reichskanzlei nicht immer so vorgegangen. Als 1) St. 3649. 2) JL. 5692. 3) Vgl. dazu die Vorbem. zu DL. III. 33 und den Abdruck des Entwurfes ebenda 52 f.
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14 das Kloster S. Maria in Portu zu Ravenna von Friedrich I. eine Bestätigung des DL. III. 113 von 1137 erbat, hat es eine als exemplum de autentico bezeichnete Abschrift des Lothardiploms hergestellt1), wobei zwar die Schrift der Vorlage nachgeahmt wurde, die Zierschrift des Eingangs- und Schlußprotokolls aber in gewöhnlicher Schrift wieder gegeben ist. Signumzeile und Monogramm fehlen, dagegen ist ein Satz in den Kontext eingeschoben, den das Original nicht enthält. Daran schließt eine mit item petimus eingeleitete Supplik. Dieses Stück wurde in der Reichskanzlei eingereicht, das Diplom von 11552) hat auch die Bittschrift, die zugleich wohl als Konzept dienen sollte, sachlich benützt, aber in der Fas- sung des Wortlautes wird keine Abhängigkeit merkbar. Ein weiterer Empfängerentwurf für die Zeiten Friedrichs I. stammt aus St. Blasien3) und rührt von dem gleichen Schreiber her, der das gefälschte DL. III. 125 und das DK. III. St. 3598 geschrieben hat 4). Das Kloster war durch die Verleihung Friedrichs I. für das Kloster Allerheiligen bei Schaffhausen von 11545) um den Besitz des Berges Staufen gebracht worden und suchte nun, die Verfügung rückgängig zu machen. Der Entwurf, den es einreichte, zeigt nur wenige Sätze, die nicht aus einer Vorlage übernommen wären. Schulte hat bereits die nötigen Feststellungen getroffen6), Hirsch hat sie noch ergänzt7). Es sind im ganzen vier Vorurkunden benützt worden. Es zeigt sich abermals, daß bei einer Aneinanderreihung mehrerer Vorurkunden ein eigenes Konzept angefertigt worden ist. Das Eingangs- und Schlußprotokoll fehlt, der Kontext ist vollständig, es folgt eine Zeugenankündigung, die Zeugennamen fehlen aber. Die Schrift ist diplomatische Minuskel. Trotzdem kann man nach dem heutigen Größenausmaß des Pergamentes mit Bestimmtheit behaupten, daß für die An- bringung des Eingangsprotokolls, der Zeugen, des Schlußprotokolls einschließlich des Monogramms und des Siegels kein Raum gewesen wäre, daß also auf jeden Fall eine Reinschrift erst hätte hergestellt werden müssen. Damit sind die bisher nicht nur bekannt gewordenen, sondern auch aus- reichend veröffentlichten Konzepte bis 1200 aufgezählt. Es besteht kein Zweifel, daß die Bearbeitung der Stauferdiplome weitere Fälle zutage fördern wird. Zwei, allerdings schon früher besprochene, aber unsichere Stücke seien hier noch herangezogen. In dem Diplom Friedrichs I. für das Kloster Pforta von 11578) folgt auf die Zeugenreihe der Satz: et alii innumerabiles ad expeditionem Polonicam se in unum conglomerantes in Halle III nonas augusti. Daran schließt ein Satz, in dem Pforta freigestellt wird, Reichsgut mit Reichsministerialen zu 1) Vgl. die Vorbem. zu DL. III. 113 und S. 181 Anm. c. 2) St. 3713. 3) A. Schulte, Eine unausgefertigte Urkunde Kaiser Friedrichs I., Zeitschr. f. Ge- schichte d. Oberrheins NF. 3, 120 ff. 4) H. Hirsch, Studien über die Privilegien süddeutscher Klöster des 11. und 12. Jahr- hunderts, MIOeG. Erg.-Bd. 7, 552. 5) St. 3682. 6) A. a. O. 121. 7) A. a. O. 555. 8) St. 3777.
14 das Kloster S. Maria in Portu zu Ravenna von Friedrich I. eine Bestätigung des DL. III. 113 von 1137 erbat, hat es eine als exemplum de autentico bezeichnete Abschrift des Lothardiploms hergestellt1), wobei zwar die Schrift der Vorlage nachgeahmt wurde, die Zierschrift des Eingangs- und Schlußprotokolls aber in gewöhnlicher Schrift wieder gegeben ist. Signumzeile und Monogramm fehlen, dagegen ist ein Satz in den Kontext eingeschoben, den das Original nicht enthält. Daran schließt eine mit item petimus eingeleitete Supplik. Dieses Stück wurde in der Reichskanzlei eingereicht, das Diplom von 11552) hat auch die Bittschrift, die zugleich wohl als Konzept dienen sollte, sachlich benützt, aber in der Fas- sung des Wortlautes wird keine Abhängigkeit merkbar. Ein weiterer Empfängerentwurf für die Zeiten Friedrichs I. stammt aus St. Blasien3) und rührt von dem gleichen Schreiber her, der das gefälschte DL. III. 125 und das DK. III. St. 3598 geschrieben hat 4). Das Kloster war durch die Verleihung Friedrichs I. für das Kloster Allerheiligen bei Schaffhausen von 11545) um den Besitz des Berges Staufen gebracht worden und suchte nun, die Verfügung rückgängig zu machen. Der Entwurf, den es einreichte, zeigt nur wenige Sätze, die nicht aus einer Vorlage übernommen wären. Schulte hat bereits die nötigen Feststellungen getroffen6), Hirsch hat sie noch ergänzt7). Es sind im ganzen vier Vorurkunden benützt worden. Es zeigt sich abermals, daß bei einer Aneinanderreihung mehrerer Vorurkunden ein eigenes Konzept angefertigt worden ist. Das Eingangs- und Schlußprotokoll fehlt, der Kontext ist vollständig, es folgt eine Zeugenankündigung, die Zeugennamen fehlen aber. Die Schrift ist diplomatische Minuskel. Trotzdem kann man nach dem heutigen Größenausmaß des Pergamentes mit Bestimmtheit behaupten, daß für die An- bringung des Eingangsprotokolls, der Zeugen, des Schlußprotokolls einschließlich des Monogramms und des Siegels kein Raum gewesen wäre, daß also auf jeden Fall eine Reinschrift erst hätte hergestellt werden müssen. Damit sind die bisher nicht nur bekannt gewordenen, sondern auch aus- reichend veröffentlichten Konzepte bis 1200 aufgezählt. Es besteht kein Zweifel, daß die Bearbeitung der Stauferdiplome weitere Fälle zutage fördern wird. Zwei, allerdings schon früher besprochene, aber unsichere Stücke seien hier noch herangezogen. In dem Diplom Friedrichs I. für das Kloster Pforta von 11578) folgt auf die Zeugenreihe der Satz: et alii innumerabiles ad expeditionem Polonicam se in unum conglomerantes in Halle III nonas augusti. Daran schließt ein Satz, in dem Pforta freigestellt wird, Reichsgut mit Reichsministerialen zu 1) Vgl. die Vorbem. zu DL. III. 113 und S. 181 Anm. c. 2) St. 3713. 3) A. Schulte, Eine unausgefertigte Urkunde Kaiser Friedrichs I., Zeitschr. f. Ge- schichte d. Oberrheins NF. 3, 120 ff. 4) H. Hirsch, Studien über die Privilegien süddeutscher Klöster des 11. und 12. Jahr- hunderts, MIOeG. Erg.-Bd. 7, 552. 5) St. 3682. 6) A. a. O. 121. 7) A. a. O. 555. 8) St. 3777.
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15 tauschen und dann ein völlig regelrechtes Schlußprotokoll mit Ausstellungsort und Tagesdatum. Ficker1) nahm an der Doppeldatierung Anstoß und meinte den Sachverhalt so klären zu können, daß ein Konzept abgefaßt wurde, auf dem dann Zeugen und Teile der Datierung angebracht wurden und später noch ein sachlicher Zusatz Platz fand und daß sich der Reinschreiber so genau an das Konzept hielt, daß er auch die kurze Datierung übernahm. Dem hat sich auch Breßlau angeschlossen 2). Die Erklärung dürfte anders zu fassen sein, wenngleich sie nicht mit Sicherheit geboten werden kann, da die Urschrift nicht erhalten ist. Die Sache liegt doch nicht so, daß ohne nähere Zusammenhänge Teile der Datierung hinter der Zeugenreihe angefügt wurden, sondern sie soll besagen, daß am 3. August die genannten Zeugen sich in Halle eingefunden hatten, um von hier den Zug gegen Polen anzutreten 3). Wir werden also anzunehmen haben, daß der sachliche Zusatz im Original nachgetragen wurde, als der Kontext einschließlich der Zeugenreihe schon am Pergament stand; für die Annahme eines Konzeptes, das Zeugen, Ausstellungsort und Monatstag enthielt, fehlen alle Haltpunkte. Zusätze nach Beendigung der Reinschrift zwischen Korroboration und Signumzeile oder im hohen Mittelalter hinter der Zeugenreihe sind be- kanntlich keine Seltenheit; jeder Diplomataband ergibt eine ganze Reihe von Beispielen. Sie stützen die eben vorgetragene Auffassung über das Diplom Friedrichs I., da, wie schon Breßlau bemerkt hat4), aus solchen Zusätzen keineswegs darauf geschlossen werden darf, daß sie bereits im Konzept ge- standen hätten und bei der Reinschrift zunächst übersehen worden seien. Nicht einmal auf das Vorhandensein von Konzepten darf aus sachlichen Nachträgen am Schluß des Kontextes ohne weiteres geschlossen werden. Ein zweiter Fall ist das Diplom Friedrichs I. für die Abtei Niedernburg von 11615). Das Original ist noch erhalten, daneben ist eine weitere gleich- zeitige Kopie überliefert, die noch genauer geprüft werden muß, ob es sich nur um eine Abschrift oder um eine zweite Ausfertigung handelt. Die Angaben im 29. Band der Monumenta Boica6) sind zu knapp gehalten, als daß eine Ent- scheidung möglich wäre. In diesem zweiten Exemplar sind die Worte advocatia excepta getilgt und am unteren Rand des Pergamentes befinden sich von anderen Händen geschriebene ausführlichere Fassungen über den Vorbehalt der Vogtei, von denen dann eine in dem wenige Monate später ausgestellten Diplom Fried- richs I. für den gleichen Empfänger wiederkehrt7). Da im übrigen der Wortlaut von St. 3905 mit dem von 3901 übereinstimmt, dürfte die zweite Ausfertigung von St. 3901 als Konzept gedient haben. Von St. 3905 ist überdies eine zweite Aus- 1) Beiträge zur Urkundenlehre 2, 288. 2) Urkundenlehre 2 2, 143, Anm. 1. 3) Für dic Zweifel Simonsfelds, Friedrich I. 1, 541 Anm. 84, ob die kurze Datierung zum vorausgehenden Satz gehört, ist kein Grund vorhanden. 4) Breßlau a. a. O. 141 und Anm. 2 mit Hinweisen auf die Ausführungen Fickers und weiteren Beispielen, die sich leicht vermehren ließen. 5) St. 3901. 6) A. a. O. 358 Anm. d. 7) St. 3905; vgl. dazu Ficker a. a. O. 2, 31.
15 tauschen und dann ein völlig regelrechtes Schlußprotokoll mit Ausstellungsort und Tagesdatum. Ficker1) nahm an der Doppeldatierung Anstoß und meinte den Sachverhalt so klären zu können, daß ein Konzept abgefaßt wurde, auf dem dann Zeugen und Teile der Datierung angebracht wurden und später noch ein sachlicher Zusatz Platz fand und daß sich der Reinschreiber so genau an das Konzept hielt, daß er auch die kurze Datierung übernahm. Dem hat sich auch Breßlau angeschlossen 2). Die Erklärung dürfte anders zu fassen sein, wenngleich sie nicht mit Sicherheit geboten werden kann, da die Urschrift nicht erhalten ist. Die Sache liegt doch nicht so, daß ohne nähere Zusammenhänge Teile der Datierung hinter der Zeugenreihe angefügt wurden, sondern sie soll besagen, daß am 3. August die genannten Zeugen sich in Halle eingefunden hatten, um von hier den Zug gegen Polen anzutreten 3). Wir werden also anzunehmen haben, daß der sachliche Zusatz im Original nachgetragen wurde, als der Kontext einschließlich der Zeugenreihe schon am Pergament stand; für die Annahme eines Konzeptes, das Zeugen, Ausstellungsort und Monatstag enthielt, fehlen alle Haltpunkte. Zusätze nach Beendigung der Reinschrift zwischen Korroboration und Signumzeile oder im hohen Mittelalter hinter der Zeugenreihe sind be- kanntlich keine Seltenheit; jeder Diplomataband ergibt eine ganze Reihe von Beispielen. Sie stützen die eben vorgetragene Auffassung über das Diplom Friedrichs I., da, wie schon Breßlau bemerkt hat4), aus solchen Zusätzen keineswegs darauf geschlossen werden darf, daß sie bereits im Konzept ge- standen hätten und bei der Reinschrift zunächst übersehen worden seien. Nicht einmal auf das Vorhandensein von Konzepten darf aus sachlichen Nachträgen am Schluß des Kontextes ohne weiteres geschlossen werden. Ein zweiter Fall ist das Diplom Friedrichs I. für die Abtei Niedernburg von 11615). Das Original ist noch erhalten, daneben ist eine weitere gleich- zeitige Kopie überliefert, die noch genauer geprüft werden muß, ob es sich nur um eine Abschrift oder um eine zweite Ausfertigung handelt. Die Angaben im 29. Band der Monumenta Boica6) sind zu knapp gehalten, als daß eine Ent- scheidung möglich wäre. In diesem zweiten Exemplar sind die Worte advocatia excepta getilgt und am unteren Rand des Pergamentes befinden sich von anderen Händen geschriebene ausführlichere Fassungen über den Vorbehalt der Vogtei, von denen dann eine in dem wenige Monate später ausgestellten Diplom Fried- richs I. für den gleichen Empfänger wiederkehrt7). Da im übrigen der Wortlaut von St. 3905 mit dem von 3901 übereinstimmt, dürfte die zweite Ausfertigung von St. 3901 als Konzept gedient haben. Von St. 3905 ist überdies eine zweite Aus- 1) Beiträge zur Urkundenlehre 2, 288. 2) Urkundenlehre 2 2, 143, Anm. 1. 3) Für dic Zweifel Simonsfelds, Friedrich I. 1, 541 Anm. 84, ob die kurze Datierung zum vorausgehenden Satz gehört, ist kein Grund vorhanden. 4) Breßlau a. a. O. 141 und Anm. 2 mit Hinweisen auf die Ausführungen Fickers und weiteren Beispielen, die sich leicht vermehren ließen. 5) St. 3901. 6) A. a. O. 358 Anm. d. 7) St. 3905; vgl. dazu Ficker a. a. O. 2, 31.
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16 fertigung auf italienischem Pergament erhalten. Eine Untersuchung dieser vier Stücke im Zusammenhang mit der Herausgabe der Urkunden Friedrichs I. wird Sicherheit geben, ob die beiden Entwürfe über den Vorbehalt der Vogtei mit einer oder zwei Händen aus der Reichskanzlei gleichgesetzt werden können, wie zu vermuten ist, ob die zweite Ausfertigung von St. 3901 tatsüchlich als solche, als Abschrift oder als Konzept für St. 3905 zu bewerten und was von der zweiten Ausfertigung dieses Diploms eigentlich zu halten ist. Diese Gruppe von vier Urschriften dürfte neben dem Konzept für das DL. III. 33 für Beuron die wichtigsten Einblicke in die Kanzleigebarung und in die Gestaltung der Vor- lagen in der Reichskanzlei geben. Als wesentliches Ergebnis dieser Ausführungen darf wohl die Beobachtung gelten, daß es kein Konzept, weder aus der Kanzlei noch vom Empfänger, gibt, das ein Schlußprotokoll auch nur andeutungsweise enthält, und wir werden uns schwerlich zu der Annahme bekennen wollen, alle diese Konzepte seien eben Ausnahmsfälle. Denn was wir aus der kurialen Kanzlei kennen, führt zu den gleichen Feststellungen. Wo also Konzepte für Privilegien angefertigt wurden, enthielten sie ebensowenig wie Entwürfe für Briefe und Aktenstücke eine Da- tierung. Es mag zunächst scheinen, daß diese negative Feststellung durch die bisherige Forschung bereits annähernd gesichert war und die aufgewandte Mühe nicht lohnt. In Wirklichkeit hängt von der soeben getroffenen Entscheidung die richtige Erkenntnis von der Organisation der Reichskanzlei zur Gänze ab und es entsteht eine Reihe von Fragen, deren Wichtigkeit sofort klar wird und die einmal formuliert werden müssen. Unsere Kenntnis über das Konzeptwesen in der Reichskanzlei hat Breßlau in etlichen Sätzen zusammengefaßt, die wiederholt seien, soweit sie nicht auf den Kontext Bezug nehmen. „Das Eingangsprotokoll wird regelmäßig gefehlt haben; höchstens mögen Name und Titel des Herrschers mehr oder minder voll- ständig angedeutet gewesen sein. Vom Eschatokoll waren vielleicht gewisse Teile der Datierung angegeben, namentlich scheint nicht selten der Ort der Handlung, bisweilen auch der Tag auf den Konzepten vermerkt worden zu sein. Ob eine Signierung der Konzepte durch einen höheren Kanzleibeamten statt- gefunden hat, ist für die ältere Zeit nicht zu erweisen; für die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts sprechen manche Umstände dafür, daß wenigstens in der italienischen Kanzlei eine eigenhändige Unterfertigung der Konzepte durch den Kanzler stattgefunden hat“1). Diese Sätze, die zu der eben dargelegten Auf- fassung teilweise in starkem Widerspruch stehen, gehen im wesentlichen auf die Arbeiten von Sickel und auf Fickers Beiträge zur Urkundenlehre zurück, der in diesem heute noch unentbehrlichen Werk als erster alle mit dem Beurkundungs- gang zusammenhängenden Fragen besprochen hat und in der Erkenntnis so weit gekommen ist, als nach dem damaligen Stand der Forschung möglich war. Vieles von dem, was Ficker als sicher hinstellte, hat neueren Arbeiten nicht standhalten können, die Grundlagen sind seit ihm nicht mehr im Zusammenhang überprüft worden. Sie erweisen sich, wie im folgenden gezeigt werden soll, nicht alle als haltbar. 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 142 f.
16 fertigung auf italienischem Pergament erhalten. Eine Untersuchung dieser vier Stücke im Zusammenhang mit der Herausgabe der Urkunden Friedrichs I. wird Sicherheit geben, ob die beiden Entwürfe über den Vorbehalt der Vogtei mit einer oder zwei Händen aus der Reichskanzlei gleichgesetzt werden können, wie zu vermuten ist, ob die zweite Ausfertigung von St. 3901 tatsüchlich als solche, als Abschrift oder als Konzept für St. 3905 zu bewerten und was von der zweiten Ausfertigung dieses Diploms eigentlich zu halten ist. Diese Gruppe von vier Urschriften dürfte neben dem Konzept für das DL. III. 33 für Beuron die wichtigsten Einblicke in die Kanzleigebarung und in die Gestaltung der Vor- lagen in der Reichskanzlei geben. Als wesentliches Ergebnis dieser Ausführungen darf wohl die Beobachtung gelten, daß es kein Konzept, weder aus der Kanzlei noch vom Empfänger, gibt, das ein Schlußprotokoll auch nur andeutungsweise enthält, und wir werden uns schwerlich zu der Annahme bekennen wollen, alle diese Konzepte seien eben Ausnahmsfälle. Denn was wir aus der kurialen Kanzlei kennen, führt zu den gleichen Feststellungen. Wo also Konzepte für Privilegien angefertigt wurden, enthielten sie ebensowenig wie Entwürfe für Briefe und Aktenstücke eine Da- tierung. Es mag zunächst scheinen, daß diese negative Feststellung durch die bisherige Forschung bereits annähernd gesichert war und die aufgewandte Mühe nicht lohnt. In Wirklichkeit hängt von der soeben getroffenen Entscheidung die richtige Erkenntnis von der Organisation der Reichskanzlei zur Gänze ab und es entsteht eine Reihe von Fragen, deren Wichtigkeit sofort klar wird und die einmal formuliert werden müssen. Unsere Kenntnis über das Konzeptwesen in der Reichskanzlei hat Breßlau in etlichen Sätzen zusammengefaßt, die wiederholt seien, soweit sie nicht auf den Kontext Bezug nehmen. „Das Eingangsprotokoll wird regelmäßig gefehlt haben; höchstens mögen Name und Titel des Herrschers mehr oder minder voll- ständig angedeutet gewesen sein. Vom Eschatokoll waren vielleicht gewisse Teile der Datierung angegeben, namentlich scheint nicht selten der Ort der Handlung, bisweilen auch der Tag auf den Konzepten vermerkt worden zu sein. Ob eine Signierung der Konzepte durch einen höheren Kanzleibeamten statt- gefunden hat, ist für die ältere Zeit nicht zu erweisen; für die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts sprechen manche Umstände dafür, daß wenigstens in der italienischen Kanzlei eine eigenhändige Unterfertigung der Konzepte durch den Kanzler stattgefunden hat“1). Diese Sätze, die zu der eben dargelegten Auf- fassung teilweise in starkem Widerspruch stehen, gehen im wesentlichen auf die Arbeiten von Sickel und auf Fickers Beiträge zur Urkundenlehre zurück, der in diesem heute noch unentbehrlichen Werk als erster alle mit dem Beurkundungs- gang zusammenhängenden Fragen besprochen hat und in der Erkenntnis so weit gekommen ist, als nach dem damaligen Stand der Forschung möglich war. Vieles von dem, was Ficker als sicher hinstellte, hat neueren Arbeiten nicht standhalten können, die Grundlagen sind seit ihm nicht mehr im Zusammenhang überprüft worden. Sie erweisen sich, wie im folgenden gezeigt werden soll, nicht alle als haltbar. 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 142 f.
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17 Es war natürlich nicht beabsichtigt, jede einzelne Bemerkung von Sickel und Ficker über den Umfang der Konzepte heranzuziehen, einzelne Urteile mögen genügen. Ficker behauptete: „Daß wir in Einzelfällen Vorhandensein des Protokolls im ursprünglichen Konzepte anzunehmen haben, wird keinem Zweifel unterliegen1)." „In anderen Fällen wird nur Vorhandensein der Da- tierung im ursprünglichen Konzepte anzunehmen sein 2).“ Bei Datierung nach der Handlung „mußte der Reinschreiber wenigstens für die Datierung eine auf den Einzelfall bezügliche Vorlage haben. Hatte nun der Konzipient ohnehin einen Akt vorliegen, der die bezüglichen Angaben enthielt, so war es gewiß am einfachsten, wenn er sogleich aus dem Akte Zeit und Ort der Handlung im Konzepte zufügte und damit ein nochmaliges Zurückgehen auf den Akt über- flüssig machte, während er die Zufügung von Signum und Rekognition auch dann dem Reinschreiber überlassen konnte. Das mochte geschehen, weil man im Einzel- falle Gewicht auf die Beibehaltung der Daten der Handlung legte. Es konnte aber auch mehr zufällig geschehen, indem der Konzipient die im Akte vorliegenden Daten aufnahm, ohne daß das gerade seine Aufgabe gewesen wäre 3).“ Er führte einzelne Beispiele an, die seine Auffassung zu stützen schienen und faßte seine Ausführungen dahin zusammen, daß sich des öfteren Teile der Datierung im Konzepte fanden. „Das konnte um so näher liegen bei Jahr und Ort, wenn anzunehmen war, daß diese zunächst nach der Handlung bestimmt, doch auch der Beurkundung entsprechen würden, was dann möglicherweise, zumal bezüglich des Ortes, vielleicht nicht mehr zutraf 4).“ Ficker war allerdings nicht gewillt, die Aufnahme des Schlußprotokolls in die Konzepte als Regelfall hinzustellen 5). Ob die Beispiele, die Ficker anführte, wirklich nur so erklärt werden können, soll hier nicht erörtert werden. Denn er stützte sich ja nicht auf Entwürfe, sondern auf ausgefertigte Urkunden und daß für alle seine Beispiele Konzepte angefertigt worden seien, konnte Ficker annehmen, aber nicht beweisen — hier liegt eine Schwäche seiner Ausführungen — ebenso wie eine Widerlegung der Konzeptvorlage aus dem Wortlaut der Urkunden allein unmöglich ist. Von Sickel liegt eine Reihe von Außerungen vor, die einander zum Teil nicht völlig entsprechen. Er war zu der Annahme geneigt, daß die Konzepte die Fassung gehabt haben müßten, die dann die Reinschrift aufwies; es sei aber denkbar, „daß alle nur formelmäßigen Worte sowohl im Protokoll als im Context deshalb im Entwurf ausgelassen worden sind6)“. Er geht damit weiter als Ficker, der die Aufnahme von Teilen der Datierung im Konzept nicht in so allgemeiner Ausdehnung behauptete. An einer anderen Stelle schreibt er: „Es genügte z. B. der Name oder Namenszug des Rekognoszenten als Weisung für den Subscribenten zu richtiger Formulierung der Unterschriftszeile. Sonst 1) Ficker, Beiträge 2, 43. 2) Ficker a. a. O. 44. 3) Ficker a. a. O. 44. 4) Ficker a. a. O. 45. 5) Ficker a. a. O. 56. 6) Sickel, Beiträge zur Diplomatik VI, Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissen- schaften phil.-hist. Kl. 85, 420; vgl. auch KUiA. Text 170 und 179.
17 Es war natürlich nicht beabsichtigt, jede einzelne Bemerkung von Sickel und Ficker über den Umfang der Konzepte heranzuziehen, einzelne Urteile mögen genügen. Ficker behauptete: „Daß wir in Einzelfällen Vorhandensein des Protokolls im ursprünglichen Konzepte anzunehmen haben, wird keinem Zweifel unterliegen1)." „In anderen Fällen wird nur Vorhandensein der Da- tierung im ursprünglichen Konzepte anzunehmen sein 2).“ Bei Datierung nach der Handlung „mußte der Reinschreiber wenigstens für die Datierung eine auf den Einzelfall bezügliche Vorlage haben. Hatte nun der Konzipient ohnehin einen Akt vorliegen, der die bezüglichen Angaben enthielt, so war es gewiß am einfachsten, wenn er sogleich aus dem Akte Zeit und Ort der Handlung im Konzepte zufügte und damit ein nochmaliges Zurückgehen auf den Akt über- flüssig machte, während er die Zufügung von Signum und Rekognition auch dann dem Reinschreiber überlassen konnte. Das mochte geschehen, weil man im Einzel- falle Gewicht auf die Beibehaltung der Daten der Handlung legte. Es konnte aber auch mehr zufällig geschehen, indem der Konzipient die im Akte vorliegenden Daten aufnahm, ohne daß das gerade seine Aufgabe gewesen wäre 3).“ Er führte einzelne Beispiele an, die seine Auffassung zu stützen schienen und faßte seine Ausführungen dahin zusammen, daß sich des öfteren Teile der Datierung im Konzepte fanden. „Das konnte um so näher liegen bei Jahr und Ort, wenn anzunehmen war, daß diese zunächst nach der Handlung bestimmt, doch auch der Beurkundung entsprechen würden, was dann möglicherweise, zumal bezüglich des Ortes, vielleicht nicht mehr zutraf 4).“ Ficker war allerdings nicht gewillt, die Aufnahme des Schlußprotokolls in die Konzepte als Regelfall hinzustellen 5). Ob die Beispiele, die Ficker anführte, wirklich nur so erklärt werden können, soll hier nicht erörtert werden. Denn er stützte sich ja nicht auf Entwürfe, sondern auf ausgefertigte Urkunden und daß für alle seine Beispiele Konzepte angefertigt worden seien, konnte Ficker annehmen, aber nicht beweisen — hier liegt eine Schwäche seiner Ausführungen — ebenso wie eine Widerlegung der Konzeptvorlage aus dem Wortlaut der Urkunden allein unmöglich ist. Von Sickel liegt eine Reihe von Außerungen vor, die einander zum Teil nicht völlig entsprechen. Er war zu der Annahme geneigt, daß die Konzepte die Fassung gehabt haben müßten, die dann die Reinschrift aufwies; es sei aber denkbar, „daß alle nur formelmäßigen Worte sowohl im Protokoll als im Context deshalb im Entwurf ausgelassen worden sind6)“. Er geht damit weiter als Ficker, der die Aufnahme von Teilen der Datierung im Konzept nicht in so allgemeiner Ausdehnung behauptete. An einer anderen Stelle schreibt er: „Es genügte z. B. der Name oder Namenszug des Rekognoszenten als Weisung für den Subscribenten zu richtiger Formulierung der Unterschriftszeile. Sonst 1) Ficker, Beiträge 2, 43. 2) Ficker a. a. O. 44. 3) Ficker a. a. O. 44. 4) Ficker a. a. O. 45. 5) Ficker a. a. O. 56. 6) Sickel, Beiträge zur Diplomatik VI, Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissen- schaften phil.-hist. Kl. 85, 420; vgl. auch KUiA. Text 170 und 179.
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18 lag es noch am nächsten, daß in dem Concepte auch die Elemente der Datierung angegeben wurden, etwa durch Ausfüllung der Rubriken, welche dieser oder jener Recognoszent für diese Formel aufzustellen pflegte: damit war auch dem Ingrossator vorgeschrieben, wie er die Datierung auszuführen hatte1).“ Sehr scharf hat sich dagegen Sickel gegen Fickers Aufstellungen über die Konzepte im allgemeinen und im besonderen gegen die Meinung ausgesprochen, schon im 10. Jahrhundert seien Konzepte angefertigt und mit gewissen Zeitangaben ver- sehen worden. „Dagegen wende ich ein, daß die Concepte damals noch nicht so häufig waren, daß sie ferner nur die notwendigsten Theile, kaum den ganzen Context, geschweige denn das Eschatokoll enthielten, endlich daß wir gar keine Kunde von irgendwelcher Datierung dieser Kladden haben — kurz ich lasse dies Hineinziehen einer uns unbekannten Größe in die Rechnung nicht gelten 2).“ Sickel hat damit seinen Standpunkt völlig geändert und ist dem Sachverhalt näher gekommen als Ficker. Schließlich sei noch eine Außerung Mühlbachers angeführt, mit der er wie auch sonst oft das Richtige traf. „Das Concept dürfte sich auf den Text beschränkt haben; selbst hier ist eine Ausführung der Formeln bis ins Detail nicht wahrscheinlich. Das Protokoll ist allem Anscheine nach vom Concepte unabhängig, während es nicht selten durch die Vorurkunde beeinflußt wird3).“ Nach den vorhergehenden Ausführungen bedarf es wohl keiner Auseinander- setzung mit den Darlegungen Fickers, denn wir kennen genügend Original- konzepte, brauchen also nicht mehr von dem Außeren einer Urkunde auf die wahrscheinliche Gestalt eines Konzeptes schließen. Nur mit einer Behauptung müssen wir uns näher beschäftigen. Ficker hat bei Besprechung der Rekognition aus der Zeit Lothars III. die Annahme vertreten, daß im allgemeinen Rekogno- szent und Reinschreiber verschiedene Personen waren, es also keine Rekognition gab, die man ohne weiteres den Urkunden hätte beifügen können. „Und da scheint mir wieder nichts näher zu liegen, als die Annahme, daß der Notar das Konzept mit der in der Reinschrift kopierten Formel eigenhändig beglaubigte 4).“ Ficker legt Wert darauf, daß an Stelle der Formel: N. recognovi oder recognovit nun Ego N. recognovi tritt und verweist darauf, daß in der Zeit Heinrichs IV. sämtliche Rekognitionen Ogers von Ivrea mit Ego eingeleitet sind. „Die Regel- mäßigkeit, mit der die im allgemeinen nicht übliche Form bei Oger vorkommt, wird sich doch kaum anders erklären lassen, als durch die Annahme, daß dieser persönlich ihre Fassung bestimmte, was allerdings zunächst an eigenhändige Zufügung im Konzepte denken ließe, aber doch auch durch eine allgemeine Weisung des Kanzlers seine Erklärung finden würde5).“ Ficker meinte, daß 1) Sickel KUiA. Text 179. 2) Sickel, Erklärung anormaler Datierungsformeln in den Diplomen Otto I., MIOeG. 2, 268. 3) Mühlbacher, Die Urkunden Karls III., Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissenschaften, phil.-hist. Kl. 92, 400. 4) Ficker, Beiträge 2, 173. 5) Ficker a. a. O. 173 f.; vgl. dazu auch Breßlau, Die kaiserliche Ausfertigung des Wormser Concordats, MIOeG. 6, 126, 129.
18 lag es noch am nächsten, daß in dem Concepte auch die Elemente der Datierung angegeben wurden, etwa durch Ausfüllung der Rubriken, welche dieser oder jener Recognoszent für diese Formel aufzustellen pflegte: damit war auch dem Ingrossator vorgeschrieben, wie er die Datierung auszuführen hatte1).“ Sehr scharf hat sich dagegen Sickel gegen Fickers Aufstellungen über die Konzepte im allgemeinen und im besonderen gegen die Meinung ausgesprochen, schon im 10. Jahrhundert seien Konzepte angefertigt und mit gewissen Zeitangaben ver- sehen worden. „Dagegen wende ich ein, daß die Concepte damals noch nicht so häufig waren, daß sie ferner nur die notwendigsten Theile, kaum den ganzen Context, geschweige denn das Eschatokoll enthielten, endlich daß wir gar keine Kunde von irgendwelcher Datierung dieser Kladden haben — kurz ich lasse dies Hineinziehen einer uns unbekannten Größe in die Rechnung nicht gelten 2).“ Sickel hat damit seinen Standpunkt völlig geändert und ist dem Sachverhalt näher gekommen als Ficker. Schließlich sei noch eine Außerung Mühlbachers angeführt, mit der er wie auch sonst oft das Richtige traf. „Das Concept dürfte sich auf den Text beschränkt haben; selbst hier ist eine Ausführung der Formeln bis ins Detail nicht wahrscheinlich. Das Protokoll ist allem Anscheine nach vom Concepte unabhängig, während es nicht selten durch die Vorurkunde beeinflußt wird3).“ Nach den vorhergehenden Ausführungen bedarf es wohl keiner Auseinander- setzung mit den Darlegungen Fickers, denn wir kennen genügend Original- konzepte, brauchen also nicht mehr von dem Außeren einer Urkunde auf die wahrscheinliche Gestalt eines Konzeptes schließen. Nur mit einer Behauptung müssen wir uns näher beschäftigen. Ficker hat bei Besprechung der Rekognition aus der Zeit Lothars III. die Annahme vertreten, daß im allgemeinen Rekogno- szent und Reinschreiber verschiedene Personen waren, es also keine Rekognition gab, die man ohne weiteres den Urkunden hätte beifügen können. „Und da scheint mir wieder nichts näher zu liegen, als die Annahme, daß der Notar das Konzept mit der in der Reinschrift kopierten Formel eigenhändig beglaubigte 4).“ Ficker legt Wert darauf, daß an Stelle der Formel: N. recognovi oder recognovit nun Ego N. recognovi tritt und verweist darauf, daß in der Zeit Heinrichs IV. sämtliche Rekognitionen Ogers von Ivrea mit Ego eingeleitet sind. „Die Regel- mäßigkeit, mit der die im allgemeinen nicht übliche Form bei Oger vorkommt, wird sich doch kaum anders erklären lassen, als durch die Annahme, daß dieser persönlich ihre Fassung bestimmte, was allerdings zunächst an eigenhändige Zufügung im Konzepte denken ließe, aber doch auch durch eine allgemeine Weisung des Kanzlers seine Erklärung finden würde5).“ Ficker meinte, daß 1) Sickel KUiA. Text 179. 2) Sickel, Erklärung anormaler Datierungsformeln in den Diplomen Otto I., MIOeG. 2, 268. 3) Mühlbacher, Die Urkunden Karls III., Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissenschaften, phil.-hist. Kl. 92, 400. 4) Ficker, Beiträge 2, 173. 5) Ficker a. a. O. 173 f.; vgl. dazu auch Breßlau, Die kaiserliche Ausfertigung des Wormser Concordats, MIOeG. 6, 126, 129.
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19 man alte Fassungen wohl fortschleppte, auch wo sie sinnlos geworden waren, daß man aber nicht leicht neue aufnehme, die überdies dem Sachverhalt gar nicht entsprächen. Da nun von einer eigenhändigen Rekognition in den Ori- ginalen keine Rede sein kann 1), muß nach Ficker die eigenhändige Unterfertigung eben dem Konzept beigefügt worden sein 2). Diese Folgerung klingt bestechend. Ist sie aber auch haltbar ? Uber die Verhältnisse in der Kanzlei Lothars III. vermag ich genaue Auf- schlüsse zu bieten. Der Kanzleileiter Tietmar, der selbst Diktat und Rein- schrift geliefert hat3), unterschreibt in einer großen Zahl von Fällen mit Ego. Sowie aber der Kanzleileiter selbst die Urkunde und damit auch die Rekognition schreibt, ist die Annahme unwahrscheinlich, daß er vorher auf seinen Konzepten sich die Rekognition vermerkt haben sollte. Ist es trotzdem glaubhaft, daß mit der Ego-Formel eine persönliche Beteiligung verbunden war ? Es scheint so, wenn man die Rekognitionsformeln prüft, die TB geschrieben hat 4). Sie weisen wieder die objektive Fassung auf. Und doch dürfen daraus keine Schlüsse ab- geleitet werden. Das erste Diplom, in dem Tietmar als Kanzleileiter genannt wird, ist das DL. III. 11 für die Kirche von Bamberg. Es ist von einem Empfänger- schreiber verfaßt und geschrieben, nur die Signumzeile hat TA, eben der Kanzlei- leiter, selbst eingetragen. Die Rekognition ist aber bereits hier subjektiv gefaßt und bezeichnet den Mainzer Erzbischof als Erzkaplan so wie fast alle von Tietmar selbst geschriebenen Rekognitionen. Dazu kommt das DL. III. 18 für Clus, das von Tietmar verfaßt und bis auf Teile der Datierung auch von ihm ge- schrieben ist. Die Rekognition ist hier trotzdem objektiv gehalten. Subjektive Fassung der Rekognition, jedoch ohne ego haben auch die DD. 22 und 32 für Riechenberg, von denen letzteres auf echter Grundlage beruht. Gerade bei diesem wird man aber mit Sicherheit sagen können, daß Tietmar in einem möglicherweise angefertigten Konzept die Rekognition nicht eingetragen haben kann. Denn während er sonst schreibt: vicem Adelberti archicapellani5) oder archicancellarii6), heißt es in beiden Diplomen: vice Adelberti Maguntini archi- episcopi et archicancellarii. Diese Fassung wurde später kanzleimäßig, findet sich wohl auch schon vor Tietmar, aber in keinem von ihm geschriebenen Original. Wir fassen zusammen. Die persönliche Beteiligung Tietmars an Konzept (oder Diktat) und Reinschrift läßt die Annahme nicht zu, daß er etwa im Konzept die Rekognition angemerkt habe, weiteren Schlüssen, daß das ego auf den Anteil des in der Rekognition genannten Kanzleibeamten zurückgeführt werden müsse, steht das von Tietmar geschriebene DL. III. 18 mit objektiver Fassung der Rekognition entgegen. 1) Vgl. dazu Breßlau a. a. O. 126. 2) Ficker a. a. O. 174. 3) DD. 12, 14, 15, 17, 18, (29). 4) DD. 33, 35 (das Original war bestimmt von TB geschrieben), 36, 37 (nur die Rekognitionszcile). 5) So schon in dem vom Empfänger geschriebenen D. 11, dann in den DD. 12, 14, 15, 17 und 18. 6) DD. 23 und 29 (Nachzeichnung).
19 man alte Fassungen wohl fortschleppte, auch wo sie sinnlos geworden waren, daß man aber nicht leicht neue aufnehme, die überdies dem Sachverhalt gar nicht entsprächen. Da nun von einer eigenhändigen Rekognition in den Ori- ginalen keine Rede sein kann 1), muß nach Ficker die eigenhändige Unterfertigung eben dem Konzept beigefügt worden sein 2). Diese Folgerung klingt bestechend. Ist sie aber auch haltbar ? Uber die Verhältnisse in der Kanzlei Lothars III. vermag ich genaue Auf- schlüsse zu bieten. Der Kanzleileiter Tietmar, der selbst Diktat und Rein- schrift geliefert hat3), unterschreibt in einer großen Zahl von Fällen mit Ego. Sowie aber der Kanzleileiter selbst die Urkunde und damit auch die Rekognition schreibt, ist die Annahme unwahrscheinlich, daß er vorher auf seinen Konzepten sich die Rekognition vermerkt haben sollte. Ist es trotzdem glaubhaft, daß mit der Ego-Formel eine persönliche Beteiligung verbunden war ? Es scheint so, wenn man die Rekognitionsformeln prüft, die TB geschrieben hat 4). Sie weisen wieder die objektive Fassung auf. Und doch dürfen daraus keine Schlüsse ab- geleitet werden. Das erste Diplom, in dem Tietmar als Kanzleileiter genannt wird, ist das DL. III. 11 für die Kirche von Bamberg. Es ist von einem Empfänger- schreiber verfaßt und geschrieben, nur die Signumzeile hat TA, eben der Kanzlei- leiter, selbst eingetragen. Die Rekognition ist aber bereits hier subjektiv gefaßt und bezeichnet den Mainzer Erzbischof als Erzkaplan so wie fast alle von Tietmar selbst geschriebenen Rekognitionen. Dazu kommt das DL. III. 18 für Clus, das von Tietmar verfaßt und bis auf Teile der Datierung auch von ihm ge- schrieben ist. Die Rekognition ist hier trotzdem objektiv gehalten. Subjektive Fassung der Rekognition, jedoch ohne ego haben auch die DD. 22 und 32 für Riechenberg, von denen letzteres auf echter Grundlage beruht. Gerade bei diesem wird man aber mit Sicherheit sagen können, daß Tietmar in einem möglicherweise angefertigten Konzept die Rekognition nicht eingetragen haben kann. Denn während er sonst schreibt: vicem Adelberti archicapellani5) oder archicancellarii6), heißt es in beiden Diplomen: vice Adelberti Maguntini archi- episcopi et archicancellarii. Diese Fassung wurde später kanzleimäßig, findet sich wohl auch schon vor Tietmar, aber in keinem von ihm geschriebenen Original. Wir fassen zusammen. Die persönliche Beteiligung Tietmars an Konzept (oder Diktat) und Reinschrift läßt die Annahme nicht zu, daß er etwa im Konzept die Rekognition angemerkt habe, weiteren Schlüssen, daß das ego auf den Anteil des in der Rekognition genannten Kanzleibeamten zurückgeführt werden müsse, steht das von Tietmar geschriebene DL. III. 18 mit objektiver Fassung der Rekognition entgegen. 1) Vgl. dazu Breßlau a. a. O. 126. 2) Ficker a. a. O. 174. 3) DD. 12, 14, 15, 17, 18, (29). 4) DD. 33, 35 (das Original war bestimmt von TB geschrieben), 36, 37 (nur die Rekognitionszcile). 5) So schon in dem vom Empfänger geschriebenen D. 11, dann in den DD. 12, 14, 15, 17 und 18. 6) DD. 23 und 29 (Nachzeichnung).
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20 Die sichere Entscheidung bringt eine Prüfung der Originale nach dem Ein- tritt des Notars Ekkehard in die Kanzlei. Zu Beginn des ersten Italienzuges tritt ein neuer Kanzleischreiber hinzu, der mit der Sigle EA bezeichnete Bertolf, der aus Paulinzelle stammen wird. Schon das zweite von ihm geschriebene Diplom 1) leitet die Rekognition mit Ego ein, wir finden diese Form aber auch in Diplomen, die nicht in der Kanzlei geschrieben worden sind 2). Die Rekognition mit Ego wendet aber auch der Schreiber EB an 3), und in den DD. 119 und 120 für Stablo und Montecassino der Schreiber Engelbert, der mit TB gleichzusetzen ist. Wir wissen, daß EA-Bertolf auch das Diktat zu den von ihm geschriebenen Diplomen geliefert hat und in den Rekognitionen wechselt seit Beginn des Jahres 11344) die Nennung Ekkehards mit der Bertolfs ab. Etwa die Hälfte der Diplome rekognosziert Bertolf. Er hat also auch die Rekognition im Original eigenhändig eingetragen und gewiß nicht am Konzept vornotiert. Bei den ebenfalls von ihm geschriebenen Ego-Rekognitionen mit dem Namen Ekkehards besagt aber die subjektive Fassung gar nichts, da wir für eine Anteilnahme Ekkehards am Kanzleigeschäft nicht den geringsten Haltpunkt haben; in den politischen Ver- handlungen hat, wie chronikalische Quellen beweisen, nur EA-Bertolf eine Rolle gespielt. Da also die Rekognitionen: Ego Bertholdus nicht im Konzept gestanden haben können und keinen besonderen Hinweis auf einen persönlichen Anteil bedeuten und da in den mit: Ego Ekkehardus eingeleiteten Rekognitionen der von EA-Bertolf geschriebenen Diplome dieser auch das Diktat geliefert hat, werden wir die Annahme fallen lassen müssen, die Rekognition könnte am Kon- zept vorgemerkt gewesen sein. Für die Aufnahme von Teilen der Datierung fehlt erst recht jeder Beweis. Es bleibt also bei Mühlbachers Behauptung, das Schlußprotokoll stand nicht auf den Konzepten. Nun hat ja gewiß ein Einwand Berechtigung. Wie erklären sich Datie- rungen teils nach der Handlung, teils nach der Beurkundung, besonders dann, wenn zwischen beiden ein größerer Zeitraum liegt? Irgendwo müssen doch die Teile der Datierung, die sich auf die Handlung beziehen, vermerkt gewesen sein und da schien es am naheliegendsten, an ein datiertes Konzept zu denken. So ist ein Kreisschluß entstanden, der verhältnismäßig leicht zu widerlegen ist. Auf festen Füßen stand er niemals, weil seine Voraussetzung war, daß in allen Fällen uneinheitlicher Datierung ein Konzept angefertigt worden ist, was nicht bewiesen werden kann. Es lassen sich jedoch viel schwerwiegendere Einwände erheben. Ficker meinte, daß „Zeit und Ort“ im Konzept aufgenommen worden sind5). Wir alle wissen, daß in den Reinschriften Teile der Datierung nachgetragen worden sind, wir kennen die nicht so seltenen Beispiele, daß für einzelne An- gaben die Lücken offen geblieben sind. Da müßte denn doch eine Prüfung der 1) D. 43, ferner die DD. 44 (Eschatokoll), 46, 52, 54, 56, 60, 61, 64, 75, 76, 83 (Nach- zeichnung), 86, 87, 90 (Nachzeichnung), 95, (96), 98, 99a, 100, 101, 108, 111 (Eschatokoll), 113 und 118. 2) DD. 70, 71, 77, 104, 107, (110). 3) DD. 57 und 68. 4) D. 57. 5) Ficker, Beiträge 2, 44.
20 Die sichere Entscheidung bringt eine Prüfung der Originale nach dem Ein- tritt des Notars Ekkehard in die Kanzlei. Zu Beginn des ersten Italienzuges tritt ein neuer Kanzleischreiber hinzu, der mit der Sigle EA bezeichnete Bertolf, der aus Paulinzelle stammen wird. Schon das zweite von ihm geschriebene Diplom 1) leitet die Rekognition mit Ego ein, wir finden diese Form aber auch in Diplomen, die nicht in der Kanzlei geschrieben worden sind 2). Die Rekognition mit Ego wendet aber auch der Schreiber EB an 3), und in den DD. 119 und 120 für Stablo und Montecassino der Schreiber Engelbert, der mit TB gleichzusetzen ist. Wir wissen, daß EA-Bertolf auch das Diktat zu den von ihm geschriebenen Diplomen geliefert hat und in den Rekognitionen wechselt seit Beginn des Jahres 11344) die Nennung Ekkehards mit der Bertolfs ab. Etwa die Hälfte der Diplome rekognosziert Bertolf. Er hat also auch die Rekognition im Original eigenhändig eingetragen und gewiß nicht am Konzept vornotiert. Bei den ebenfalls von ihm geschriebenen Ego-Rekognitionen mit dem Namen Ekkehards besagt aber die subjektive Fassung gar nichts, da wir für eine Anteilnahme Ekkehards am Kanzleigeschäft nicht den geringsten Haltpunkt haben; in den politischen Ver- handlungen hat, wie chronikalische Quellen beweisen, nur EA-Bertolf eine Rolle gespielt. Da also die Rekognitionen: Ego Bertholdus nicht im Konzept gestanden haben können und keinen besonderen Hinweis auf einen persönlichen Anteil bedeuten und da in den mit: Ego Ekkehardus eingeleiteten Rekognitionen der von EA-Bertolf geschriebenen Diplome dieser auch das Diktat geliefert hat, werden wir die Annahme fallen lassen müssen, die Rekognition könnte am Kon- zept vorgemerkt gewesen sein. Für die Aufnahme von Teilen der Datierung fehlt erst recht jeder Beweis. Es bleibt also bei Mühlbachers Behauptung, das Schlußprotokoll stand nicht auf den Konzepten. Nun hat ja gewiß ein Einwand Berechtigung. Wie erklären sich Datie- rungen teils nach der Handlung, teils nach der Beurkundung, besonders dann, wenn zwischen beiden ein größerer Zeitraum liegt? Irgendwo müssen doch die Teile der Datierung, die sich auf die Handlung beziehen, vermerkt gewesen sein und da schien es am naheliegendsten, an ein datiertes Konzept zu denken. So ist ein Kreisschluß entstanden, der verhältnismäßig leicht zu widerlegen ist. Auf festen Füßen stand er niemals, weil seine Voraussetzung war, daß in allen Fällen uneinheitlicher Datierung ein Konzept angefertigt worden ist, was nicht bewiesen werden kann. Es lassen sich jedoch viel schwerwiegendere Einwände erheben. Ficker meinte, daß „Zeit und Ort“ im Konzept aufgenommen worden sind5). Wir alle wissen, daß in den Reinschriften Teile der Datierung nachgetragen worden sind, wir kennen die nicht so seltenen Beispiele, daß für einzelne An- gaben die Lücken offen geblieben sind. Da müßte denn doch eine Prüfung der 1) D. 43, ferner die DD. 44 (Eschatokoll), 46, 52, 54, 56, 60, 61, 64, 75, 76, 83 (Nach- zeichnung), 86, 87, 90 (Nachzeichnung), 95, (96), 98, 99a, 100, 101, 108, 111 (Eschatokoll), 113 und 118. 2) DD. 70, 71, 77, 104, 107, (110). 3) DD. 57 und 68. 4) D. 57. 5) Ficker, Beiträge 2, 44.
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21 Diplomatabände ergeben, um welche Teile der Datierung es sich da handelt. So weit brauchen wir gar nicht zu gehen, denn für die Kanzleien Heinrichs II. und Konrads II. liegen genaue Angaben vor1). Von 373 Urschriften aus der Zeit Heinrichs II. ist das Tagesdatum in etwa 60, Ausstellungsort etwa in 12, Tag und Ort, sowie die ganze Datierung in rund 50 Diplomen nachgetragen, wobei die acht Fälle mitgerechnet sind, in denen die Lücken offen geblieben sind. Von 151 Ur- schriften aus der Zeit Konrads II. ist der Tag etwa bei 25, der Ort bei 14, Tag und Ort bei etwa 30 Diplomen nachgetragen. Also unter Heinrich II. ein gutes Drittel, bei Konrad II. nahezu die Hälfte. Tag und Ort! Es sind gerade die Teile der Datierung, die nach Ficker im Konzept gestanden haben sollen. Damit ist seinen Ausführungen restlos der Boden entzogen, verwunderlich ist nur, daß dies nicht schon früher bemerkt worden ist. Die Datierungen, in denen Tag und Ort nach- getragen sind, bilden für die folgenden Erörterungen die Hauptgrundlage. Sie zeigen, was jeder Urkundenschreiber, vor allem jeder Kanzleinotar sofort auf das Pergament setzen konnte, ohne einen Fehler zu begehen und wo er nähere Angaben heranziehen mußte. Daß gerade jene Teile, man möchte sagen, die formelhaften Bestandteile der Datierung am Konzept gestanden haben könnten, ist bisher im Ernst noch nicht behauptet worden. Die konkreten Bestandteile der Datierung standen gewiß nicht im Konzept. Dieses Ergebnis dürfte nun wohl gesichert sein. Für diese Auffassung muß aber auch eine Gegenprobe möglich sein, die hier allerdings nicht systematisch durchgeführt werden kann, obzwar eine darauf abzielende Prüfung der ottonischen und salischen Diplome nicht ergebnislos bleiben würde. Konzepte sind nach einer allgemein gebilligten Annahme dort zu erwarten, wo Diktat und Reinschrift nicht von dem gleichen Mann stammen 2). Gerade in diesen Fällen wäre doch damit zu rechnen, daß die Datierung am Konzept vermerkt worden wäre. Die Fälle, die aus der Kanzlei Lothars III. vorliegen, sprechen nicht dafür. Ich greife die Wirkungszeit des Notars EA- Bertolf heraus und ziehe die Originale heran. Das D. 44 für Cremona ist von einem Schreiber mundiert, der nicht der Kanzlei angehörte. Da zwei Vor- urkunden benützt sind, könnte man an ein Konzept denken. Daß auf ihm die Datierung nicht eingetragen war, wird man daraus erschließen können, daß das gesamte Schlußprotokoll von EA geschrieben ist3). In D. 53 für Fulda stammt das Diktat von EA, die Reinschrift von EB, doch wohl nach dem Konzept des EA. Das Diplom weist weder Rekognition noch Datierung auf! D. 57 für St. Jakob zu Lüttich ist einschließlich der Datierung vom Empfänger geschrieben, nur Signum- und Rekognitionszeile stammen von EB. Das spricht zumindest dafür, daß am Konzept, mit dem man hier zu rechnen hat, diese Angaben, vor allem die Rekognition nicht vorgesehen waren. Die Fassung der Datierung schließt sich wörtlich an die Vorurkunde und weist kein Tagesdatum auf. D. 65 für 1) Bloch, Über nichteinheitliche Datierung besonders in den Urkunden Heinrichs II., Historische Vierteljahrschrift 16, 12 f. 2) Daß das eine oder andere Diplom nach Diktat geschrieben wurde, kann un- berücksichtigt bleiben; vgl. dazu Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 135 und Anm. 1. 3) Auch der Name der Königin ist von ihm in eine Lücke nachgetragen worden.
21 Diplomatabände ergeben, um welche Teile der Datierung es sich da handelt. So weit brauchen wir gar nicht zu gehen, denn für die Kanzleien Heinrichs II. und Konrads II. liegen genaue Angaben vor1). Von 373 Urschriften aus der Zeit Heinrichs II. ist das Tagesdatum in etwa 60, Ausstellungsort etwa in 12, Tag und Ort, sowie die ganze Datierung in rund 50 Diplomen nachgetragen, wobei die acht Fälle mitgerechnet sind, in denen die Lücken offen geblieben sind. Von 151 Ur- schriften aus der Zeit Konrads II. ist der Tag etwa bei 25, der Ort bei 14, Tag und Ort bei etwa 30 Diplomen nachgetragen. Also unter Heinrich II. ein gutes Drittel, bei Konrad II. nahezu die Hälfte. Tag und Ort! Es sind gerade die Teile der Datierung, die nach Ficker im Konzept gestanden haben sollen. Damit ist seinen Ausführungen restlos der Boden entzogen, verwunderlich ist nur, daß dies nicht schon früher bemerkt worden ist. Die Datierungen, in denen Tag und Ort nach- getragen sind, bilden für die folgenden Erörterungen die Hauptgrundlage. Sie zeigen, was jeder Urkundenschreiber, vor allem jeder Kanzleinotar sofort auf das Pergament setzen konnte, ohne einen Fehler zu begehen und wo er nähere Angaben heranziehen mußte. Daß gerade jene Teile, man möchte sagen, die formelhaften Bestandteile der Datierung am Konzept gestanden haben könnten, ist bisher im Ernst noch nicht behauptet worden. Die konkreten Bestandteile der Datierung standen gewiß nicht im Konzept. Dieses Ergebnis dürfte nun wohl gesichert sein. Für diese Auffassung muß aber auch eine Gegenprobe möglich sein, die hier allerdings nicht systematisch durchgeführt werden kann, obzwar eine darauf abzielende Prüfung der ottonischen und salischen Diplome nicht ergebnislos bleiben würde. Konzepte sind nach einer allgemein gebilligten Annahme dort zu erwarten, wo Diktat und Reinschrift nicht von dem gleichen Mann stammen 2). Gerade in diesen Fällen wäre doch damit zu rechnen, daß die Datierung am Konzept vermerkt worden wäre. Die Fälle, die aus der Kanzlei Lothars III. vorliegen, sprechen nicht dafür. Ich greife die Wirkungszeit des Notars EA- Bertolf heraus und ziehe die Originale heran. Das D. 44 für Cremona ist von einem Schreiber mundiert, der nicht der Kanzlei angehörte. Da zwei Vor- urkunden benützt sind, könnte man an ein Konzept denken. Daß auf ihm die Datierung nicht eingetragen war, wird man daraus erschließen können, daß das gesamte Schlußprotokoll von EA geschrieben ist3). In D. 53 für Fulda stammt das Diktat von EA, die Reinschrift von EB, doch wohl nach dem Konzept des EA. Das Diplom weist weder Rekognition noch Datierung auf! D. 57 für St. Jakob zu Lüttich ist einschließlich der Datierung vom Empfänger geschrieben, nur Signum- und Rekognitionszeile stammen von EB. Das spricht zumindest dafür, daß am Konzept, mit dem man hier zu rechnen hat, diese Angaben, vor allem die Rekognition nicht vorgesehen waren. Die Fassung der Datierung schließt sich wörtlich an die Vorurkunde und weist kein Tagesdatum auf. D. 65 für 1) Bloch, Über nichteinheitliche Datierung besonders in den Urkunden Heinrichs II., Historische Vierteljahrschrift 16, 12 f. 2) Daß das eine oder andere Diplom nach Diktat geschrieben wurde, kann un- berücksichtigt bleiben; vgl. dazu Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 135 und Anm. 1. 3) Auch der Name der Königin ist von ihm in eine Lücke nachgetragen worden.
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22 Bursfelde ist meines Erachtens nach einem Empfängerkonzept geschrieben, in das EA die ihm geläufige Fassung der Korroboration entweder nachtrug1) oder die vorhandene durch eine kanzleimäßige ersetzte. Bei der Annahme, daß die Be- teiligung des EA am Konzept somit gesichert ist, fällt wieder auf, daß Signum- und Rekognitionszeile fehlen. Eine Rekognition kann daher von EA unmöglich am Konzept vermerkt worden sein. Auch bei dem D. 85 für Braunschweig möchte ich die Entstehung etwas anders erklären als die Vorbemerkung zu diesem Diplom. Das Diktat stammt vom Empfänger, wie kleine stilistische Berührungen mit dem D. 67 zeigen; Teile der Strafformel und die ganze Korroboration entsprechen wörtlich dem Diktat des EA. Nach dem Vorbild des Konzeptes für das DL. III. 33, in dem auch die Korroboration von Tietmar eingetragen ist, möchte ich annehmen, daß EA beide Sätze im Empfängerkonzept nachgetragen oder um- geformt hat. Da er die Reinschrift nicht liefern sollte, wäre es nahe gelegen, die Rekognition und Teile der Datierung für den Empfängerschreiber vor- zumerken, wenn das so der Brauch gewesen wäre. Beide fehlen aber in der Reinschrift. Ganz klare Aufschlüsse liefert endlich das D. 111 für Benedetto di Polirone. Diktat und Reinschrift rühren vom Empfänger her, die Verarbeitung zweier Vorurkunden macht die Anfertigung eines Konzeptes überaus wahrschein- lich, das in der Kanzlei vorgelegt worden sein muß. Daß nicht der Empfänger- schreiber auch das Schlußprotokoll schrieb, was doch nahe gelegen hätte, wenn die entsprechenden Angaben am Konzept angebracht worden wären, sondern daß EA-Bertolf sie eintrug, spricht dafür, daß sie im Entwurf nicht aufgenommen worden sind. Wenn wir von dieser Feststellung ausgehen, können wir in einer weiteren Frage zu einer Entscheidung gelangen. Die Fälle sind nicht so ganz selten, daß Diktat und Reinschrift eines Diploms vom Empfänger herrühren, daß aber die Kanzlei auf die Fassung des Schlußprotokolls, vor allem auf die Form der Datierung, einen nachweisbaren Einfluß ausgeübt hat. Gerade die zuletzt besprochenen Fälle bezeugen, daß es nicht etwa in der Kanzlei mit einer Da- tierung versehene Konzepte gewesen sind, die es dem Empfängerschreiber ermöglichten, das Schlußprotokoll kanzleigemäß zu gestalten, sondern daß andere Vorlagen, vermutlich bereits fertige Reinschriften, diesen Einfluß vermittelt haben. Diplome, die nur im Schlußprotokoll einen Anteil der Kanzlei erkennen lassen, dürfen somit nicht als Beweise dafür herangezogen werden, daß die Konzepte datiert waren. Und damit können wir unsere Ausführungen über die Konzepte für Kaiser- urkunden aus der Zeit Ludwigs des Deutschen und seiner Nachfolger dahin zusammenfassen, daß der Kontext ausgeschrieben, vielleicht fallweise in den formelhaften Teilen gekürzt war, daß aber das Schlußprotokoll regelmäßig ge- fehlt hat, die mit Ego eingeleiteten Rekognitionen also nicht auf eigenhändigen Vermerken am Konzept beruhen und daß die Datierung niemals aus dem Kon- zept stammen kann. Bis zum Ausgang des 12. Jahrhunderts, vermutlich noch darüber hinaus ist das gewiß, nicht aber für die folgenden Jahrhunderte. Gegen 1) Anders die Vorbem.
22 Bursfelde ist meines Erachtens nach einem Empfängerkonzept geschrieben, in das EA die ihm geläufige Fassung der Korroboration entweder nachtrug1) oder die vorhandene durch eine kanzleimäßige ersetzte. Bei der Annahme, daß die Be- teiligung des EA am Konzept somit gesichert ist, fällt wieder auf, daß Signum- und Rekognitionszeile fehlen. Eine Rekognition kann daher von EA unmöglich am Konzept vermerkt worden sein. Auch bei dem D. 85 für Braunschweig möchte ich die Entstehung etwas anders erklären als die Vorbemerkung zu diesem Diplom. Das Diktat stammt vom Empfänger, wie kleine stilistische Berührungen mit dem D. 67 zeigen; Teile der Strafformel und die ganze Korroboration entsprechen wörtlich dem Diktat des EA. Nach dem Vorbild des Konzeptes für das DL. III. 33, in dem auch die Korroboration von Tietmar eingetragen ist, möchte ich annehmen, daß EA beide Sätze im Empfängerkonzept nachgetragen oder um- geformt hat. Da er die Reinschrift nicht liefern sollte, wäre es nahe gelegen, die Rekognition und Teile der Datierung für den Empfängerschreiber vor- zumerken, wenn das so der Brauch gewesen wäre. Beide fehlen aber in der Reinschrift. Ganz klare Aufschlüsse liefert endlich das D. 111 für Benedetto di Polirone. Diktat und Reinschrift rühren vom Empfänger her, die Verarbeitung zweier Vorurkunden macht die Anfertigung eines Konzeptes überaus wahrschein- lich, das in der Kanzlei vorgelegt worden sein muß. Daß nicht der Empfänger- schreiber auch das Schlußprotokoll schrieb, was doch nahe gelegen hätte, wenn die entsprechenden Angaben am Konzept angebracht worden wären, sondern daß EA-Bertolf sie eintrug, spricht dafür, daß sie im Entwurf nicht aufgenommen worden sind. Wenn wir von dieser Feststellung ausgehen, können wir in einer weiteren Frage zu einer Entscheidung gelangen. Die Fälle sind nicht so ganz selten, daß Diktat und Reinschrift eines Diploms vom Empfänger herrühren, daß aber die Kanzlei auf die Fassung des Schlußprotokolls, vor allem auf die Form der Datierung, einen nachweisbaren Einfluß ausgeübt hat. Gerade die zuletzt besprochenen Fälle bezeugen, daß es nicht etwa in der Kanzlei mit einer Da- tierung versehene Konzepte gewesen sind, die es dem Empfängerschreiber ermöglichten, das Schlußprotokoll kanzleigemäß zu gestalten, sondern daß andere Vorlagen, vermutlich bereits fertige Reinschriften, diesen Einfluß vermittelt haben. Diplome, die nur im Schlußprotokoll einen Anteil der Kanzlei erkennen lassen, dürfen somit nicht als Beweise dafür herangezogen werden, daß die Konzepte datiert waren. Und damit können wir unsere Ausführungen über die Konzepte für Kaiser- urkunden aus der Zeit Ludwigs des Deutschen und seiner Nachfolger dahin zusammenfassen, daß der Kontext ausgeschrieben, vielleicht fallweise in den formelhaften Teilen gekürzt war, daß aber das Schlußprotokoll regelmäßig ge- fehlt hat, die mit Ego eingeleiteten Rekognitionen also nicht auf eigenhändigen Vermerken am Konzept beruhen und daß die Datierung niemals aus dem Kon- zept stammen kann. Bis zum Ausgang des 12. Jahrhunderts, vermutlich noch darüber hinaus ist das gewiß, nicht aber für die folgenden Jahrhunderte. Gegen 1) Anders die Vorbem.
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23 diese Behauptung gibt es, soweit ich sehe, nur den Einwand, daß bei nichtein- heitlicher Datierung die auf die Handlung zurückgehenden Zeit- und Ortsangaben im Konzept gestanden haben müßten1). Ludwig Rieß hat 1911 in einem Auf- satz: „Was bedeutet ,Data‘ und ,Actum‘ in den Urkunden Heinrichs II. ? Ein Beitrag zur Methodik der Urkundenlehre“2) eine neue Lehre aufzustellen ver- sucht, daß die Datierung sich nicht auf die Handlung und nicht auf die Be- urkundung beziehe. „Die feststehende Regel war, daß Zeit und Ort des Memo- randums über das Praeceptum, wie es im Kalendarium des geschäftsführenden Beamten aufnotiert wurde, in der fertig gestellten Urkunde (Praeceptum inde conscriptum) angegeben wurde3).“ Bloch hat eine sehr sachliche Widerlegung veröffentlicht4), die einer unhaltbaren Auffassung ein für allemal den Boden entzog. In den Kreisen der Urkundenforschung ist sie, was freilich weiterhin nicht bekannt wurde, noch viel abfälliger beurteilt worden. Und doch scheint mir ein Gedanke von Rieß einer neuerlichen Überlegung wert. Wir sahen, daß die Konzepte weder eine Datierung noch Zeugenlisten enthielten, wir wissen weiter, daß gerade diese Angaben sich des öfteren auf die Handlung beziehen und daß fallweise zwischen Handlung und Beurkundung größere Zwischen- räume liegen. Im Gedächtnis können die Schreiber diese Daten nicht bewahrt haben, im Konzept standen sie auch nicht. Folglich müssen sie anderwärts auf- gezeichnet worden sein. Da will es scheinen, daß die Annahme eines in der Kanzlei geführten Kalendariums5) weiter hilft. Rieß stellte sich das so vor, daß der Kanzler die Reinschriften entgegennahm; er „verglich sie noch einmal mit dem Vermerk im Kalendarium, ließ dann die Datierungszahlen hinzusetzen (oder er setzte sie selbst zu) und legte die von ihm als korrekt ,anerkannte" pagina dem König zur Einzeichnung des Vollziehungsstriches vor“6). Damit umschreibt Rieß auch, was er unter der Rekognition versteht und worin er den Anteil des Kanzlers sucht, eben im Vergleich der Reinschrift mit den in seiner Obhut befindlichen Aufzeichnungen. Aus solchen Überlegungen heraus meinte Rieß, daß in keiner Urkunde eine in einem Zug geschriebene Datierung nach- weisbar sein dürfte7). Er hat damit eine Auffassung vertreten, die jüngst Sthamer abermals vorlegte, ohne zu wissen, daß sie nicht mehr neu war8). Ohne im ein- zelnen zu den Behauptungen von Rieß Stellung zu nehmen, möchte auch ich 1) Eines dürfen wir dabei doch nicht übersehen, daß „im allgemeinen“ — ich folge hier Bloeh a. a. O. 14 — „die nachgetragene Angabe ... sich auf eine spätere Stufe der Beurkundung bezieht als die übrige Datierung“. Damit scheint an sich schon in die Kette der Beweise gegen eine von Fickers grundlegenden Auffassungen das letzte Glied eingefügt. 2) Historische Vierteljahrschrift 14, 489 ff. 3) A. a. O. 489. 1) Historische Vierteljahrsehrift 16, 1 ff. 5) Rieß a. a. O. 494. 5) Ricß a. a. O. 498. 7) Rieß a. a. O. 505. 8) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akademic d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 1927, 250 ff.
23 diese Behauptung gibt es, soweit ich sehe, nur den Einwand, daß bei nichtein- heitlicher Datierung die auf die Handlung zurückgehenden Zeit- und Ortsangaben im Konzept gestanden haben müßten1). Ludwig Rieß hat 1911 in einem Auf- satz: „Was bedeutet ,Data‘ und ,Actum‘ in den Urkunden Heinrichs II. ? Ein Beitrag zur Methodik der Urkundenlehre“2) eine neue Lehre aufzustellen ver- sucht, daß die Datierung sich nicht auf die Handlung und nicht auf die Be- urkundung beziehe. „Die feststehende Regel war, daß Zeit und Ort des Memo- randums über das Praeceptum, wie es im Kalendarium des geschäftsführenden Beamten aufnotiert wurde, in der fertig gestellten Urkunde (Praeceptum inde conscriptum) angegeben wurde3).“ Bloch hat eine sehr sachliche Widerlegung veröffentlicht4), die einer unhaltbaren Auffassung ein für allemal den Boden entzog. In den Kreisen der Urkundenforschung ist sie, was freilich weiterhin nicht bekannt wurde, noch viel abfälliger beurteilt worden. Und doch scheint mir ein Gedanke von Rieß einer neuerlichen Überlegung wert. Wir sahen, daß die Konzepte weder eine Datierung noch Zeugenlisten enthielten, wir wissen weiter, daß gerade diese Angaben sich des öfteren auf die Handlung beziehen und daß fallweise zwischen Handlung und Beurkundung größere Zwischen- räume liegen. Im Gedächtnis können die Schreiber diese Daten nicht bewahrt haben, im Konzept standen sie auch nicht. Folglich müssen sie anderwärts auf- gezeichnet worden sein. Da will es scheinen, daß die Annahme eines in der Kanzlei geführten Kalendariums5) weiter hilft. Rieß stellte sich das so vor, daß der Kanzler die Reinschriften entgegennahm; er „verglich sie noch einmal mit dem Vermerk im Kalendarium, ließ dann die Datierungszahlen hinzusetzen (oder er setzte sie selbst zu) und legte die von ihm als korrekt ,anerkannte" pagina dem König zur Einzeichnung des Vollziehungsstriches vor“6). Damit umschreibt Rieß auch, was er unter der Rekognition versteht und worin er den Anteil des Kanzlers sucht, eben im Vergleich der Reinschrift mit den in seiner Obhut befindlichen Aufzeichnungen. Aus solchen Überlegungen heraus meinte Rieß, daß in keiner Urkunde eine in einem Zug geschriebene Datierung nach- weisbar sein dürfte7). Er hat damit eine Auffassung vertreten, die jüngst Sthamer abermals vorlegte, ohne zu wissen, daß sie nicht mehr neu war8). Ohne im ein- zelnen zu den Behauptungen von Rieß Stellung zu nehmen, möchte auch ich 1) Eines dürfen wir dabei doch nicht übersehen, daß „im allgemeinen“ — ich folge hier Bloeh a. a. O. 14 — „die nachgetragene Angabe ... sich auf eine spätere Stufe der Beurkundung bezieht als die übrige Datierung“. Damit scheint an sich schon in die Kette der Beweise gegen eine von Fickers grundlegenden Auffassungen das letzte Glied eingefügt. 2) Historische Vierteljahrschrift 14, 489 ff. 3) A. a. O. 489. 1) Historische Vierteljahrsehrift 16, 1 ff. 5) Rieß a. a. O. 494. 5) Ricß a. a. O. 498. 7) Rieß a. a. O. 505. 8) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akademic d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 1927, 250 ff.
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24 Aufzeichnungen in der Kanzlei für möglich, ja sogar für wahrscheinlich halten, die Datierung und Zeugen festgehalten haben, über deren Umfang und Aussehen aber nicht einmal Vermutungen möglich sind. Ich stehe damit nicht allein da. Ficker1) meinte, es sei doch von vornherein wahrscheinlich, daß über die ver- schiedensten Handlungen am Hofe gleichzeitige „Aufzeichnungen gemacht wur- den, welche wir etwa als Akten der Hofkanzlei zusammenfassen können, da ohnedem eine geregelte Geschäftsführung kaum denkbar wäre“. Er vermutete wohl auch zu Recht, daß man diese Aufzeichnungen über eine bestimmte Zeit hinaus nicht aufbewahrt hat. Rieß meinte, daß in das „Tagebuch des Kanzlers“ der Beurkundungsbefehl eingetragen worden sei2) und verweist auf die von Doenniges unter dem Titel Libri consiliarii seu commentarii actorum in curia Henrici VII. abgedruckten Aktenstücke 3), die Ficker „als Protokollbücher und Spezialregistraturen"“4) bezeichnet hat. Möglich, daß man früher Aufzeichnungen in der gleichen Form geführt hat, beweisen läßt sich das nicht. Sicher scheint heute zu sein, daß es neben den Konzepten in der Kanzlei noch weitere Auf- zeichnungen gegeben hat und daß des öfteren erst aus diesen beiden Kontext und Protokoll der Diplome entstehen konnten. Ebenso sicher ist gegen Rieß, daß der Nachtrag der Daten in den Reinschriften nicht von der Hand des Kanzlers stammt, sondern in der Regel von der des Reinschreibers 5). Damit fällt auch die Auffassung Rieß’ von der Rekognition, es bleiben nur die Akten oder das Kalendarium, wie man eben sagen will, zu Recht bestehen; alle Schlüsse, die Rieß daraus gezogen hatte, müssen fallen. In dem einen Punkt aber hat er doch schärfer gesehen als sein Kritiker Bloch, der feststellte, daß er keinen Fall kenne, der „uns ein geheimnisvolles Amtsbuch des Kanzlers mit der entscheidenden Eintragung des Beurkundungsbefehls auch nur zu vermuten berechtigten Anlaß gäbe“6). Mit der Entdeckung eines Amtsbuches in der Reichskanzlei ist ein Fortschritt gemacht und es würde sich lohnen, nun noch einmal Fickers Beiträge zur Urkundenlehre von diesem Standpunkt aus durchzuarbeiten. b) Konzepte der päpstlichen Kanzlei. Die Beispiele aus der päpstlichen Kanzlei reichen nicht so tief in das frühe Mittelalter hinein und wir werden hier Konzepte für Privilegien und solche für Mandate und Briefe sorgsamst zu scheiden haben, da letztere für die Frage der Registerführung an der Kurie von ausschlaggebender Bedeutung sind. Gleich das erste Konzept erweist sich als vollständiges Gegenstück zu dem für das DL. III. 33 für Beuron. Die Domkanoniker von Florenz hatten von einem Pri- vileg Benedikts IX. vom Jahre 10387) eine Abschrift in der Kanzlei Leos IX. 1) Ficker, Beiträge 1, 355 f. 2) Rieß a. a. O. 494. 3) Doenniges, Acta Henrici VII. imperatoris Romanorum 1, 1 ff. 4) Ficker, Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa, Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 14, 159. 5) Vgl. dazu Bloch a. a. O. 2. 6) Bloch a. a. O. 22. 7) JL. 4109.
24 Aufzeichnungen in der Kanzlei für möglich, ja sogar für wahrscheinlich halten, die Datierung und Zeugen festgehalten haben, über deren Umfang und Aussehen aber nicht einmal Vermutungen möglich sind. Ich stehe damit nicht allein da. Ficker1) meinte, es sei doch von vornherein wahrscheinlich, daß über die ver- schiedensten Handlungen am Hofe gleichzeitige „Aufzeichnungen gemacht wur- den, welche wir etwa als Akten der Hofkanzlei zusammenfassen können, da ohnedem eine geregelte Geschäftsführung kaum denkbar wäre“. Er vermutete wohl auch zu Recht, daß man diese Aufzeichnungen über eine bestimmte Zeit hinaus nicht aufbewahrt hat. Rieß meinte, daß in das „Tagebuch des Kanzlers“ der Beurkundungsbefehl eingetragen worden sei2) und verweist auf die von Doenniges unter dem Titel Libri consiliarii seu commentarii actorum in curia Henrici VII. abgedruckten Aktenstücke 3), die Ficker „als Protokollbücher und Spezialregistraturen"“4) bezeichnet hat. Möglich, daß man früher Aufzeichnungen in der gleichen Form geführt hat, beweisen läßt sich das nicht. Sicher scheint heute zu sein, daß es neben den Konzepten in der Kanzlei noch weitere Auf- zeichnungen gegeben hat und daß des öfteren erst aus diesen beiden Kontext und Protokoll der Diplome entstehen konnten. Ebenso sicher ist gegen Rieß, daß der Nachtrag der Daten in den Reinschriften nicht von der Hand des Kanzlers stammt, sondern in der Regel von der des Reinschreibers 5). Damit fällt auch die Auffassung Rieß’ von der Rekognition, es bleiben nur die Akten oder das Kalendarium, wie man eben sagen will, zu Recht bestehen; alle Schlüsse, die Rieß daraus gezogen hatte, müssen fallen. In dem einen Punkt aber hat er doch schärfer gesehen als sein Kritiker Bloch, der feststellte, daß er keinen Fall kenne, der „uns ein geheimnisvolles Amtsbuch des Kanzlers mit der entscheidenden Eintragung des Beurkundungsbefehls auch nur zu vermuten berechtigten Anlaß gäbe“6). Mit der Entdeckung eines Amtsbuches in der Reichskanzlei ist ein Fortschritt gemacht und es würde sich lohnen, nun noch einmal Fickers Beiträge zur Urkundenlehre von diesem Standpunkt aus durchzuarbeiten. b) Konzepte der päpstlichen Kanzlei. Die Beispiele aus der päpstlichen Kanzlei reichen nicht so tief in das frühe Mittelalter hinein und wir werden hier Konzepte für Privilegien und solche für Mandate und Briefe sorgsamst zu scheiden haben, da letztere für die Frage der Registerführung an der Kurie von ausschlaggebender Bedeutung sind. Gleich das erste Konzept erweist sich als vollständiges Gegenstück zu dem für das DL. III. 33 für Beuron. Die Domkanoniker von Florenz hatten von einem Pri- vileg Benedikts IX. vom Jahre 10387) eine Abschrift in der Kanzlei Leos IX. 1) Ficker, Beiträge 1, 355 f. 2) Rieß a. a. O. 494. 3) Doenniges, Acta Henrici VII. imperatoris Romanorum 1, 1 ff. 4) Ficker, Die Überreste des deutschen Reichsarchivs zu Pisa, Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 14, 159. 5) Vgl. dazu Bloch a. a. O. 2. 6) Bloch a. a. O. 22. 7) JL. 4109.
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25 eingereicht und der Kanzler Petrus hat eigenhändig durch Streichungen und Zusätze daraus ein Konzept für das Privileg Leos IX. von 10501) geformt2). Dieses Konzept ist für die Urkundenlehre ebenfalls von größter Bedeutung. Es zeugt von dem persönlichen Anteil des Kanzlers an der Fassung des Wortlautes der Privilegien, seine eigenhändigen Zusätze bilden für die Feststellung seines Diktates die Grundlage; das Konzept lehrt uns überdies, daß die Intitulatio nicht geändert wurde, da man annehmen konnte, daß der Reinschreiber für sie keine Vorlage nötig hatte. Von der Datierung ist nichts auf das Pergament gekommen, die alte Scriptumformel ist gestrichen. Mit dem Fall aus der Kanzlei Lothars III. stimmt unserer aber auch darin überein, daß die Reinschrift des Privilegs Leos IX. noch erhalten ist. Sie stammt von anderer Hand 3), von der des späteren Kanzlers Lietbuin, nur die Datumzeile hat Petrus eigenhändig eingetragen. Wichtig ist auch ein Vergleich zwischen Original und Konzept4). Ab- gesehen davon, daß Lietbuin in orthographischen Dingen Selbständigkeit be- wahrte, hat er einerseits in der Adresse die Kurialien, nämlich dilecto in Christo und später die Wendung vos dum canonice vixeritis, die Petrus im Konzept hinzugefügt hatte, ausgelassen, andererseits einen ganzen Satz eingeschoben, der aus einer zwei Tage älteren Urkunde des Bischofs Gerhard von Florenz stammt 5). Auch hier ist also wie bei dem DL. III. 33 noch eine weitere Vorlage herangezogen worden, hier eine Urkunde, dort ein Teilkonzept und in beiden Fällen dürfen wir sagen : Wären uns nur die Konzepte erhalten, wir vermöchten nicht, aus ihnen den unversehrten Wortlaut herzustellen. Nun klafft allerdings eine Lücke von mehr als 125 Jahren. Als das Kloster S. Johann in Lecce Papst Alexander III. um eine Bestätigung eines Privilegs Anaclets II. bat6), hat es ebenfalls eine Kopie eingereicht, in der durch Zu- fügungen und Tilgungen der neue Wortlaut gestaltet wurde. Der einzige Unter- schied in der äußeren Form ist der, daß in der Kanzlei Leos IX. die zu ent- fallenden Sätze durchgestrichen, im Privileg Anaclets dagegen unterstrichen wurden. Wir wissen zwar nicht, wer die Korrekturen angebracht hat, dürfen aber doch auf die Kanzlei schließen. Der Name Anacletus ist getilgt, auch die Kardinalssubskriptionen sind gestrichen. Einige Monate jünger ist ein anderer Fall, dessen Kenntnis wir ebenfalls Kehr verdanken. Von dem Privileg Ale- xanders III. für das Kloster des heiligen Petrus in Ager von 11627) ist eine 1) JL. 4230. 2) P. Kehr, Diplomatische Miszellen, Nachrichten d. k. Ges. d. Wissensch. zu Göt- tingen, phil.-hist. Kl. 1898, 498 mit einem Teilfaksimile; Brackmann, Papsturkunden Tafel 2, Text 4 f. (Urkunden und Siegel, hsg. v. G. Seeliger, Heft 2). 3) Brackmann a. a. O. Tafel 3. 4) Kehr a. a. O. 499. 5) Kehr a. a. O. 500. 6) Kehr, Papsturkunden in Apulien, Nachrichten 1898, Heft 3, 274 Nr. 9 und 283 Nr. 21. 7) Kehr, Papsturkunden in Spanien. Vorarbeiten zur Hispania Pontificia I. Kata- lanien II. Urkunden und Regesten. Abhandlungen der Ges. d. Wissensch. zu Göttingen, phil.-hist. Kl. NF. XVIII, 2, 376 Nr. 91.
25 eingereicht und der Kanzler Petrus hat eigenhändig durch Streichungen und Zusätze daraus ein Konzept für das Privileg Leos IX. von 10501) geformt2). Dieses Konzept ist für die Urkundenlehre ebenfalls von größter Bedeutung. Es zeugt von dem persönlichen Anteil des Kanzlers an der Fassung des Wortlautes der Privilegien, seine eigenhändigen Zusätze bilden für die Feststellung seines Diktates die Grundlage; das Konzept lehrt uns überdies, daß die Intitulatio nicht geändert wurde, da man annehmen konnte, daß der Reinschreiber für sie keine Vorlage nötig hatte. Von der Datierung ist nichts auf das Pergament gekommen, die alte Scriptumformel ist gestrichen. Mit dem Fall aus der Kanzlei Lothars III. stimmt unserer aber auch darin überein, daß die Reinschrift des Privilegs Leos IX. noch erhalten ist. Sie stammt von anderer Hand 3), von der des späteren Kanzlers Lietbuin, nur die Datumzeile hat Petrus eigenhändig eingetragen. Wichtig ist auch ein Vergleich zwischen Original und Konzept4). Ab- gesehen davon, daß Lietbuin in orthographischen Dingen Selbständigkeit be- wahrte, hat er einerseits in der Adresse die Kurialien, nämlich dilecto in Christo und später die Wendung vos dum canonice vixeritis, die Petrus im Konzept hinzugefügt hatte, ausgelassen, andererseits einen ganzen Satz eingeschoben, der aus einer zwei Tage älteren Urkunde des Bischofs Gerhard von Florenz stammt 5). Auch hier ist also wie bei dem DL. III. 33 noch eine weitere Vorlage herangezogen worden, hier eine Urkunde, dort ein Teilkonzept und in beiden Fällen dürfen wir sagen : Wären uns nur die Konzepte erhalten, wir vermöchten nicht, aus ihnen den unversehrten Wortlaut herzustellen. Nun klafft allerdings eine Lücke von mehr als 125 Jahren. Als das Kloster S. Johann in Lecce Papst Alexander III. um eine Bestätigung eines Privilegs Anaclets II. bat6), hat es ebenfalls eine Kopie eingereicht, in der durch Zu- fügungen und Tilgungen der neue Wortlaut gestaltet wurde. Der einzige Unter- schied in der äußeren Form ist der, daß in der Kanzlei Leos IX. die zu ent- fallenden Sätze durchgestrichen, im Privileg Anaclets dagegen unterstrichen wurden. Wir wissen zwar nicht, wer die Korrekturen angebracht hat, dürfen aber doch auf die Kanzlei schließen. Der Name Anacletus ist getilgt, auch die Kardinalssubskriptionen sind gestrichen. Einige Monate jünger ist ein anderer Fall, dessen Kenntnis wir ebenfalls Kehr verdanken. Von dem Privileg Ale- xanders III. für das Kloster des heiligen Petrus in Ager von 11627) ist eine 1) JL. 4230. 2) P. Kehr, Diplomatische Miszellen, Nachrichten d. k. Ges. d. Wissensch. zu Göt- tingen, phil.-hist. Kl. 1898, 498 mit einem Teilfaksimile; Brackmann, Papsturkunden Tafel 2, Text 4 f. (Urkunden und Siegel, hsg. v. G. Seeliger, Heft 2). 3) Brackmann a. a. O. Tafel 3. 4) Kehr a. a. O. 499. 5) Kehr a. a. O. 500. 6) Kehr, Papsturkunden in Apulien, Nachrichten 1898, Heft 3, 274 Nr. 9 und 283 Nr. 21. 7) Kehr, Papsturkunden in Spanien. Vorarbeiten zur Hispania Pontificia I. Kata- lanien II. Urkunden und Regesten. Abhandlungen der Ges. d. Wissensch. zu Göttingen, phil.-hist. Kl. NF. XVIII, 2, 376 Nr. 91.
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26 Abschrift angefertigt worden, die als Konzept für ein neuerliches Privileg Ale- xanders von 11791) benützt wurde, „allerdings nur für einige Formeln in der Weise, daß die anders zu fassenden Stellen über den Zeilen eingetragen wurden“2). Der Kontext der neuen Verleihung ist jedoch umfangreicher, es ist nicht aus- zuschließen, daß vor allem für die Besitzliste noch weitere Aufzeichnungen herangezogen worden sind. Die nächsten bisher bekannt gewordenen Konzepte fallen zwar schon außerhalb der hier zu erörternden Zeitspanne, sollen aber trotzdem mit ein- bezogen werden, da es sich um eine Form handelt, die in der Kanzlei der Päpste früher nicht vorkommt, unter Otto I. aber bereits einmal nachgewiesen werden konnte3), nämlich eine Verwendung der Originale der Vorurkunden. Es ist je ein Privileg Urbans III. für S. Maria di Serena 4), Clemens’ III. von 1189 für Sassovivo 5) und Coelestins III. von 1191 für Camaldoli6). Sie sind zu Konzepten für Privilegien aus dem 13. Jahrhundert in der Weise umgestaltet worden, daß auf dem Privileg von 1187 die Zusätze am Rand eingetragen wurden, im Text aber Verweisungszeichen den Ort angaben, wo sie einzufügen waren. Für den Satz crisma vero, bekanntlich § 10 des privilegium speciale, sind nur die Anfangs- worte an den Rand gesetzt, der Rest der Formel mit et cetera angedeutet. Das Privileg von 1189 weist auf der Schriftseite keine Zusätze, sondern nur Ver- weisungszeichen auf, die Anderungen befinden sich auf der Rückseite. Der § 13 des privilegium speciale, der zum Text der Vorurkunde noch hinzugefügt werden sollte, ist nur mit sepulturam et cetera angedeutet. Das letzte Stück weist auf der Rückseite eine Supplik auf, ferner deren Genehmigung und die notwendigen Ergänzungen. In allen drei Fällen7) sind die Zusätze stark gekürzt. Diese Erörterungen ergeben eine fast völlige Übereinstimmung in den Bräuchen der beiden großen mittelalterlichen Staatskanzleien; das Konzept enthielt nur den Kontext, mehr nicht. Nur einen Unterschied wüßte ich geltend zu machen, der in dem straffen Aufbau der kurialen Kanzlei seine Erklärung findet: Wir kennen keine Empfängerkonzepte. Die bisher besprochene Gruppe gibt zwar für die Erkenntnis des Geschäftsganges in den Kanzleien wertvolle Bestätigungen dessen, was an Hand der Entwürfe für die Kaiserurkunde gesagt werden konnte. Aber ihrer wird nur die Urkundenforschung froh werden. Sie sollen aber auch für die politische Geschichte fruchtbar werden, für die Erfassung einzelner Abschnitte die Forschung auf neue Gesichtspunkte führen. Das ist nur möglich, wenn wir nun auch die Konzepte für Mandate und Briefe aus der päpstlichen Kanzlei heranziehen, da aus der Reichskanzlei ähnliches nicht überliefert ist. Sie erst werden volle Klarheit bringen, uns zugleich aber 1) A. a. O. 479 Nr. 185. 2) А. a. O. 376. 3) Sielie oben S. 7 f. 4) JL. 15977. 5) Kehr, Papsturkunden in Umbrien, Gött. Nachrichten 1898, 394 Nr. 25. 6) JL. 16728. 7) Vgl. dazu Kehr, Die Minuten von Passignano, Quellen und Forschungen aus it. Archiven und Bibliotheken 7, 11.
26 Abschrift angefertigt worden, die als Konzept für ein neuerliches Privileg Ale- xanders von 11791) benützt wurde, „allerdings nur für einige Formeln in der Weise, daß die anders zu fassenden Stellen über den Zeilen eingetragen wurden“2). Der Kontext der neuen Verleihung ist jedoch umfangreicher, es ist nicht aus- zuschließen, daß vor allem für die Besitzliste noch weitere Aufzeichnungen herangezogen worden sind. Die nächsten bisher bekannt gewordenen Konzepte fallen zwar schon außerhalb der hier zu erörternden Zeitspanne, sollen aber trotzdem mit ein- bezogen werden, da es sich um eine Form handelt, die in der Kanzlei der Päpste früher nicht vorkommt, unter Otto I. aber bereits einmal nachgewiesen werden konnte3), nämlich eine Verwendung der Originale der Vorurkunden. Es ist je ein Privileg Urbans III. für S. Maria di Serena 4), Clemens’ III. von 1189 für Sassovivo 5) und Coelestins III. von 1191 für Camaldoli6). Sie sind zu Konzepten für Privilegien aus dem 13. Jahrhundert in der Weise umgestaltet worden, daß auf dem Privileg von 1187 die Zusätze am Rand eingetragen wurden, im Text aber Verweisungszeichen den Ort angaben, wo sie einzufügen waren. Für den Satz crisma vero, bekanntlich § 10 des privilegium speciale, sind nur die Anfangs- worte an den Rand gesetzt, der Rest der Formel mit et cetera angedeutet. Das Privileg von 1189 weist auf der Schriftseite keine Zusätze, sondern nur Ver- weisungszeichen auf, die Anderungen befinden sich auf der Rückseite. Der § 13 des privilegium speciale, der zum Text der Vorurkunde noch hinzugefügt werden sollte, ist nur mit sepulturam et cetera angedeutet. Das letzte Stück weist auf der Rückseite eine Supplik auf, ferner deren Genehmigung und die notwendigen Ergänzungen. In allen drei Fällen7) sind die Zusätze stark gekürzt. Diese Erörterungen ergeben eine fast völlige Übereinstimmung in den Bräuchen der beiden großen mittelalterlichen Staatskanzleien; das Konzept enthielt nur den Kontext, mehr nicht. Nur einen Unterschied wüßte ich geltend zu machen, der in dem straffen Aufbau der kurialen Kanzlei seine Erklärung findet: Wir kennen keine Empfängerkonzepte. Die bisher besprochene Gruppe gibt zwar für die Erkenntnis des Geschäftsganges in den Kanzleien wertvolle Bestätigungen dessen, was an Hand der Entwürfe für die Kaiserurkunde gesagt werden konnte. Aber ihrer wird nur die Urkundenforschung froh werden. Sie sollen aber auch für die politische Geschichte fruchtbar werden, für die Erfassung einzelner Abschnitte die Forschung auf neue Gesichtspunkte führen. Das ist nur möglich, wenn wir nun auch die Konzepte für Mandate und Briefe aus der päpstlichen Kanzlei heranziehen, da aus der Reichskanzlei ähnliches nicht überliefert ist. Sie erst werden volle Klarheit bringen, uns zugleich aber 1) A. a. O. 479 Nr. 185. 2) А. a. O. 376. 3) Sielie oben S. 7 f. 4) JL. 15977. 5) Kehr, Papsturkunden in Umbrien, Gött. Nachrichten 1898, 394 Nr. 25. 6) JL. 16728. 7) Vgl. dazu Kehr, Die Minuten von Passignano, Quellen und Forschungen aus it. Archiven und Bibliotheken 7, 11.
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27 auch zwingen, eine Reihe von Fragen nochmals aufzurollen, andere erstmalig aufzuwerfen. Wieder ist es P. Kehr, dem die Forschung alles zu verdanken hat, denn ohne die von ihm veröffentlichten und erläuterten Minuten von Passignano blieben einzelne Erscheinungen unerklärlich, bei anderen müßten wir uns damit bescheiden, zu wiederholen, was in allen Studien zur Registerführung immer wieder ohne nähere Beweise behauptet worden ist. Der einzigartige Wert der Minuten von Passignano liegt darin, daß für zwei von ihnen die Originale noch erhalten sind. Es versteht sich nahezu von selbst, daß Konzepte für Mandate, Briefe und Aktenstücke ein anderes Aussehen haben müssen als die für Privilegien. Formulare und Vorurkunden entfallen als mögliche Vorlagen; hier ergab sich sozusagen die zwingende Notwendigkeit, Entwürfe herzustellen, ganz besonders bei politischen Schriftstücken, bei denen jeder Satz erwogen, verfaßt, verworfen, nochmals verfaßt und durchgefeilt wurde, ehe es zur Reinschrift kam. Schon derartig allgemeine Erwägungen führten zur Annahme von Konzepten für diese Gruppen, aber auch zu Zweifeln über deren Umfang und Gestalt, die keinen Ausgleich finden konnten, solange keine Originalentwürfe bekannt wurden. Der mittelbare Weg zur Erkenntnis, nämlich von den Registern aus, stand erst recht nicht offen, da über Registrierung nach Originalen oder Konzepten bisher keine einheitliche Auffassung erzielt werden konnte. Aber selbst wenn letztere allgemein anerkannt wäre, vermöchten wir doch nicht zu sagen, wie das Konzept im einzelnen ausgesehen haben mag. Kehr1) hat nun 17 Konzepte für Mandate aufgefunden, die zwar durchaus nicht gleiches Außeres zeigen, die aber in ihrer Gesamtheit alle möglichen Formen enthalten. Es sind Entwürfe dabei, die über- haupt keine Korrekturen aufweisen, andere wieder, bei denen der Verfasser selbst gebessert hat und wieder andere, bei denen eine Prüfung und Anderung des Wortlautes durch eine andere Kanzleikraft außer Frage steht. Wir finden aber auch „gleichzeitige und amtliche Kopien“2). Uberdies sind Konzepte, die am gleichen Tage angefertigt worden sein müssen, von verschiedenen Händen geschrieben, von denen die eine zwei Konzepte lieferte, die andere ein drittes und an den beiden ersten Korrekturen vornahm 3). Es wäre eine wertvolle Fest- stellung, wenn es noch einmal bei einer weitergehenden Beschäftigung mit den Schreiberhänden der päpstlichen Kanzlei möglich würde, die Konzepte und die Korrekturen mit bestimmten Kanzleibeamten in Verbindung zu setzen. Die Charakteristik dieser Konzepte hat Kehr in abschließender Form gegeben. „Sie bieten niemals den Aussteller, sondern beginnen gleich mit dem Adressaten, aber ohne Kurialien (also ohne dilectis filiis u. ä.). Ebenso fehlt immer die Salutatio. So ist es bei der Minute von Subiaco wie bei allen Minuten von Passignano. Ebenso ist fast allen eigentümlich die starke Kürzung gewisser formelhafter Partien wie dis. u. p. a. s. m. q. (discretioni vestre per apostolica 1) Kehr, Die Minuten von Passignano a. a. O. Ebenda ein Faksimile von Nr. 10 und 11. 2) Kehr a. a. O. 14. 3) Kehr a. a. O. 14.
27 auch zwingen, eine Reihe von Fragen nochmals aufzurollen, andere erstmalig aufzuwerfen. Wieder ist es P. Kehr, dem die Forschung alles zu verdanken hat, denn ohne die von ihm veröffentlichten und erläuterten Minuten von Passignano blieben einzelne Erscheinungen unerklärlich, bei anderen müßten wir uns damit bescheiden, zu wiederholen, was in allen Studien zur Registerführung immer wieder ohne nähere Beweise behauptet worden ist. Der einzigartige Wert der Minuten von Passignano liegt darin, daß für zwei von ihnen die Originale noch erhalten sind. Es versteht sich nahezu von selbst, daß Konzepte für Mandate, Briefe und Aktenstücke ein anderes Aussehen haben müssen als die für Privilegien. Formulare und Vorurkunden entfallen als mögliche Vorlagen; hier ergab sich sozusagen die zwingende Notwendigkeit, Entwürfe herzustellen, ganz besonders bei politischen Schriftstücken, bei denen jeder Satz erwogen, verfaßt, verworfen, nochmals verfaßt und durchgefeilt wurde, ehe es zur Reinschrift kam. Schon derartig allgemeine Erwägungen führten zur Annahme von Konzepten für diese Gruppen, aber auch zu Zweifeln über deren Umfang und Gestalt, die keinen Ausgleich finden konnten, solange keine Originalentwürfe bekannt wurden. Der mittelbare Weg zur Erkenntnis, nämlich von den Registern aus, stand erst recht nicht offen, da über Registrierung nach Originalen oder Konzepten bisher keine einheitliche Auffassung erzielt werden konnte. Aber selbst wenn letztere allgemein anerkannt wäre, vermöchten wir doch nicht zu sagen, wie das Konzept im einzelnen ausgesehen haben mag. Kehr1) hat nun 17 Konzepte für Mandate aufgefunden, die zwar durchaus nicht gleiches Außeres zeigen, die aber in ihrer Gesamtheit alle möglichen Formen enthalten. Es sind Entwürfe dabei, die über- haupt keine Korrekturen aufweisen, andere wieder, bei denen der Verfasser selbst gebessert hat und wieder andere, bei denen eine Prüfung und Anderung des Wortlautes durch eine andere Kanzleikraft außer Frage steht. Wir finden aber auch „gleichzeitige und amtliche Kopien“2). Uberdies sind Konzepte, die am gleichen Tage angefertigt worden sein müssen, von verschiedenen Händen geschrieben, von denen die eine zwei Konzepte lieferte, die andere ein drittes und an den beiden ersten Korrekturen vornahm 3). Es wäre eine wertvolle Fest- stellung, wenn es noch einmal bei einer weitergehenden Beschäftigung mit den Schreiberhänden der päpstlichen Kanzlei möglich würde, die Konzepte und die Korrekturen mit bestimmten Kanzleibeamten in Verbindung zu setzen. Die Charakteristik dieser Konzepte hat Kehr in abschließender Form gegeben. „Sie bieten niemals den Aussteller, sondern beginnen gleich mit dem Adressaten, aber ohne Kurialien (also ohne dilectis filiis u. ä.). Ebenso fehlt immer die Salutatio. So ist es bei der Minute von Subiaco wie bei allen Minuten von Passignano. Ebenso ist fast allen eigentümlich die starke Kürzung gewisser formelhafter Partien wie dis. u. p. a. s. m. q. (discretioni vestre per apostolica 1) Kehr, Die Minuten von Passignano a. a. O. Ebenda ein Faksimile von Nr. 10 und 11. 2) Kehr a. a. O. 14. 3) Kehr a. a. O. 14.
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28 scripta mandamus, quatinus). Es sind ferner die Schlußformeln fortgelassen oder mit etc. gekürzt. Die Datierung fehlt immer. Und da dieses alles bei so vielen und ganz verschiedenen Zeiten angehörenden Stücken kein Zufall sein kann, so ist es evident, daß dieses eben den Regeln der päpstlichen Kanzlei für die Anfertigung von Minuten entsprach.“ Auf die wertvollen Folgerungen, die aus diesen Sätzen gezogen werden müssen, soll im Zusammenhang etwas später eingegangen werden. Nur auf eines sei verwiesen, auf die überraschende Ahnlichkeit der Konzeptadressen mit den Kurzadressen der Register1). Es sei nun an Hand der Stücke 9 und 10, für die die Originale noch überliefert sind, deren Abweichungen von den Konzepten erörtert. Intitulatio, Kurialien, Gruß- formel und Datierung treten ergänzend zum Konzept hinzu. Aber auch sonst zeigen sich Abweichungen. Für alle Registeranträge, für die weder das Original noch eine — allerdings niemals so hoch einzuschätzende — Empfängerüber- lieferung vorliegt, wird ein Vergleich der beiden Konzepte mit den Reinschriften Haltpunkte geben, wieweit der Wortlaut des Registereintrages verläßlich sein kann. Da zeigt sich, daß im allgemeinen bei der Reinschrift da und dort ein Wort ausgewechselt, Korrekturen im Konzept übersehen worden sind, auch offenkundige Fehler des Konzeptes wurden stillschweigend verbessert. So steht im Original von Nr. 9 promittant, im Konzept promittut; in diesem ist suscep- tionem in acceptionem korrigiert, in der Reinschrift ist trotzdem susceptionem beibehalten worden. Statt des impendat des Konzeptes hat die Reinschrift inpendere, ebenso contradictione statt occasione; exsequi statt exequi kommt keinerlei Bedeutung zu. Das gleiche gilt, wenn im Original von Nr. 10 hedificavit gegen edificavit im Konzept steht. In der Reinschrift lesen wir in possessionibus, im Konzept fehlt in, quod de X libras wurde zwar im Konzept nicht gebessert, in der Reinschrift ist das de ausgelassen und man könnte hier immerhin an ein Konzept nach Diktat denken. Die Abweichungen zwischen Konzept und Original sind so geringfügig, daß man für die Registereinträge im großen und ganzen eine getreue Wiedergabe des Wortlautes annehmen sollte. Nicht ganz mit Berech- tigung, wie noch zu zeigen sein wird. Das gleiche Bild wie die Minuten von Passignano ergibt auch ein Kon- zept, das im Regestum Sublacense eingenäht ist. Kehr2) hat es ausführlich erläutert und im Gegensatz zu den Herausgebern des Regestum Sublacense noch ins 12. Jahrhundert gesetzt und Alexander III. zugeschrieben3). Es ist auf einem kleinen Pergamentstück geschrieben, das die Entstehung des. Man- dates bis ins einzelne erkennen läßt und dadurch besonders bemerkenswert ist, daß auch Rasuren vorkommen, was sonst bei Konzepten eine Seltenheit ist. Das Mandat war ursprünglich für den Bischof von Sora bestimmt und wies einen geringeren Umfang auf. Die Rasur in der vorletzten Zeile, die etwa zwei 1) Vgl. dazu Kehr a. a. O. 12 auf Grund des noch zu erörternden Konzeptes für Subiaco. 2) Kehr, Papsturkunden im ehemaligen Patrimonium und im südlichen Toscana, Gött. Nachrichten 1901, 224. 3) Ein Faksimile im Archivio paleografico italiano 2, Tafel 19.
28 scripta mandamus, quatinus). Es sind ferner die Schlußformeln fortgelassen oder mit etc. gekürzt. Die Datierung fehlt immer. Und da dieses alles bei so vielen und ganz verschiedenen Zeiten angehörenden Stücken kein Zufall sein kann, so ist es evident, daß dieses eben den Regeln der päpstlichen Kanzlei für die Anfertigung von Minuten entsprach.“ Auf die wertvollen Folgerungen, die aus diesen Sätzen gezogen werden müssen, soll im Zusammenhang etwas später eingegangen werden. Nur auf eines sei verwiesen, auf die überraschende Ahnlichkeit der Konzeptadressen mit den Kurzadressen der Register1). Es sei nun an Hand der Stücke 9 und 10, für die die Originale noch überliefert sind, deren Abweichungen von den Konzepten erörtert. Intitulatio, Kurialien, Gruß- formel und Datierung treten ergänzend zum Konzept hinzu. Aber auch sonst zeigen sich Abweichungen. Für alle Registeranträge, für die weder das Original noch eine — allerdings niemals so hoch einzuschätzende — Empfängerüber- lieferung vorliegt, wird ein Vergleich der beiden Konzepte mit den Reinschriften Haltpunkte geben, wieweit der Wortlaut des Registereintrages verläßlich sein kann. Da zeigt sich, daß im allgemeinen bei der Reinschrift da und dort ein Wort ausgewechselt, Korrekturen im Konzept übersehen worden sind, auch offenkundige Fehler des Konzeptes wurden stillschweigend verbessert. So steht im Original von Nr. 9 promittant, im Konzept promittut; in diesem ist suscep- tionem in acceptionem korrigiert, in der Reinschrift ist trotzdem susceptionem beibehalten worden. Statt des impendat des Konzeptes hat die Reinschrift inpendere, ebenso contradictione statt occasione; exsequi statt exequi kommt keinerlei Bedeutung zu. Das gleiche gilt, wenn im Original von Nr. 10 hedificavit gegen edificavit im Konzept steht. In der Reinschrift lesen wir in possessionibus, im Konzept fehlt in, quod de X libras wurde zwar im Konzept nicht gebessert, in der Reinschrift ist das de ausgelassen und man könnte hier immerhin an ein Konzept nach Diktat denken. Die Abweichungen zwischen Konzept und Original sind so geringfügig, daß man für die Registereinträge im großen und ganzen eine getreue Wiedergabe des Wortlautes annehmen sollte. Nicht ganz mit Berech- tigung, wie noch zu zeigen sein wird. Das gleiche Bild wie die Minuten von Passignano ergibt auch ein Kon- zept, das im Regestum Sublacense eingenäht ist. Kehr2) hat es ausführlich erläutert und im Gegensatz zu den Herausgebern des Regestum Sublacense noch ins 12. Jahrhundert gesetzt und Alexander III. zugeschrieben3). Es ist auf einem kleinen Pergamentstück geschrieben, das die Entstehung des. Man- dates bis ins einzelne erkennen läßt und dadurch besonders bemerkenswert ist, daß auch Rasuren vorkommen, was sonst bei Konzepten eine Seltenheit ist. Das Mandat war ursprünglich für den Bischof von Sora bestimmt und wies einen geringeren Umfang auf. Die Rasur in der vorletzten Zeile, die etwa zwei 1) Vgl. dazu Kehr a. a. O. 12 auf Grund des noch zu erörternden Konzeptes für Subiaco. 2) Kehr, Papsturkunden im ehemaligen Patrimonium und im südlichen Toscana, Gött. Nachrichten 1901, 224. 3) Ein Faksimile im Archivio paleografico italiano 2, Tafel 19.
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29 Drittel umfaßt, steht jedenfalls damit in Verbindung, daß das Mandat anfangs nur an den Bischof gerichtet werden sollte 1). Es wurde dann auf das Kapitel von Sora ausgedehnt. Soranensi am Beginn des Mandates wurde getilgt, nach episcopo über der Zeile et capitulo Soran nachgetragen, detinet, contradicis, fraternitati vestre ist durch detinetis, non curatis und discretioni vestre ersetzt, nach Verulano episcopo sind die Worte iusticie plenitudine gestrichen und die nächste Zeile radiert. Es folgt auf Rasur der Satz cui super hoc scribimus, minime (über gestrichenem non) postponatis. Die folgenden drei Worte stehen nicht mehr auf Rasur, nämlich iusticie plenitudinem exhibere. Daran schließt etwa zwei Zeilen tiefer noch der Zusatz Verulano episcopo scribatur, ut causam audiat et iusticia mediante decernat. Damit war die Anweisung für ein weiteres Mandat gegeben. Das Konzept weist mit der Gruppe von Entwürfen für Passi- gnano weitgehendste Übereinstimmung auf, auch darin, daß für die Namen des öfteren eine Lücke freigeblieben ist, die nicht einmal durch eine Namenssigle teilweise ausgefüllt wurde. Auch hier also das gleiche Bild wie bei den Kon- zepten für Privilegien. Die Datierungen fehlen. Daß man für Mandate nicht immer eigene Konzepte angefertigt hat, lehrt ein interessantes Stück, das jüngst von Kehr veröffentlicht wurde 2). Das Original- mandat Clemens’III. von 1188 für den Bischof und den Sakristan von Pam- plona und den Archidiakon von Auch ist für das gleichlautende Mandat Coe- lestins III. von 11923) in der Weise benützt worden, daß die Adresse von einem Notar Coelestins III. durchgestrichen und durch die neue ersetzt wurde. Die Datierung ist bezeichnenderweise nicht getilgt worden. Damit schließt sich dieses Beispiel an die früher für Privilegien namhaft gemachte Form von Konzepten an und es zeigt sich, daß die päpstliche Kanzlei in viel stärkerem Ausmaß als die Reichskanzlei die notwendigen Anderungen gleich am Original der Vorurkunde anbrachte und sich so die Anfertigung eines eigenen Konzeptes ersparte. Es dürfte nicht angängig sein, die Erklärung für diese Verschiedenheit in der Uber- lieferung zu suchen. Denn für Kaiserurkunden ist eine genügende Anzahl von Originalkonzepten bekannt geworden und nur eines von ihnen, das DO. I. 173, läßt den gleichen Vorgang erkennen. Wir stellen nun die wichtigste Frage hinsichtlich der Register Gregors VII. und Innozenz III., die, soweit ich sehe, noch gar nicht aufgeworfen worden ist. Wenn die Register nach Konzepten geführt worden sind, was ich nicht bezweifeln möchte, obwohl Heckel jüngst annahm, daß nur bei Briefen im Interesse der Kurie nach Konzepten, sonst aber nach Originalen registriert wurde4), woher stammen die Datierungen, woher die Kurialien? Vor allem mit letzterer Frage will ich nicht andeuten, daß ich zu der alten Annahme von der Registerführung nach Originalen zurückkehren möchte. Aber sie scheint mir hinsichtlich der 1) Das möchte ich annehmen, obzwar postponatis aus postponat gebessert zu sein scheint. 2) P. Kehr, Papsturkunden in Spanien II. Navara und Aragon II. Urkunden und Regesten. Abh. d. Ges. d. Wissensch. z. Göttingen, phil.-hist. Kl. NF. 22/1, 523, Nr. 175. 3) a. a. O. 544, Nr. 192. 4) Heekel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 21.
29 Drittel umfaßt, steht jedenfalls damit in Verbindung, daß das Mandat anfangs nur an den Bischof gerichtet werden sollte 1). Es wurde dann auf das Kapitel von Sora ausgedehnt. Soranensi am Beginn des Mandates wurde getilgt, nach episcopo über der Zeile et capitulo Soran nachgetragen, detinet, contradicis, fraternitati vestre ist durch detinetis, non curatis und discretioni vestre ersetzt, nach Verulano episcopo sind die Worte iusticie plenitudine gestrichen und die nächste Zeile radiert. Es folgt auf Rasur der Satz cui super hoc scribimus, minime (über gestrichenem non) postponatis. Die folgenden drei Worte stehen nicht mehr auf Rasur, nämlich iusticie plenitudinem exhibere. Daran schließt etwa zwei Zeilen tiefer noch der Zusatz Verulano episcopo scribatur, ut causam audiat et iusticia mediante decernat. Damit war die Anweisung für ein weiteres Mandat gegeben. Das Konzept weist mit der Gruppe von Entwürfen für Passi- gnano weitgehendste Übereinstimmung auf, auch darin, daß für die Namen des öfteren eine Lücke freigeblieben ist, die nicht einmal durch eine Namenssigle teilweise ausgefüllt wurde. Auch hier also das gleiche Bild wie bei den Kon- zepten für Privilegien. Die Datierungen fehlen. Daß man für Mandate nicht immer eigene Konzepte angefertigt hat, lehrt ein interessantes Stück, das jüngst von Kehr veröffentlicht wurde 2). Das Original- mandat Clemens’III. von 1188 für den Bischof und den Sakristan von Pam- plona und den Archidiakon von Auch ist für das gleichlautende Mandat Coe- lestins III. von 11923) in der Weise benützt worden, daß die Adresse von einem Notar Coelestins III. durchgestrichen und durch die neue ersetzt wurde. Die Datierung ist bezeichnenderweise nicht getilgt worden. Damit schließt sich dieses Beispiel an die früher für Privilegien namhaft gemachte Form von Konzepten an und es zeigt sich, daß die päpstliche Kanzlei in viel stärkerem Ausmaß als die Reichskanzlei die notwendigen Anderungen gleich am Original der Vorurkunde anbrachte und sich so die Anfertigung eines eigenen Konzeptes ersparte. Es dürfte nicht angängig sein, die Erklärung für diese Verschiedenheit in der Uber- lieferung zu suchen. Denn für Kaiserurkunden ist eine genügende Anzahl von Originalkonzepten bekannt geworden und nur eines von ihnen, das DO. I. 173, läßt den gleichen Vorgang erkennen. Wir stellen nun die wichtigste Frage hinsichtlich der Register Gregors VII. und Innozenz III., die, soweit ich sehe, noch gar nicht aufgeworfen worden ist. Wenn die Register nach Konzepten geführt worden sind, was ich nicht bezweifeln möchte, obwohl Heckel jüngst annahm, daß nur bei Briefen im Interesse der Kurie nach Konzepten, sonst aber nach Originalen registriert wurde4), woher stammen die Datierungen, woher die Kurialien? Vor allem mit letzterer Frage will ich nicht andeuten, daß ich zu der alten Annahme von der Registerführung nach Originalen zurückkehren möchte. Aber sie scheint mir hinsichtlich der 1) Das möchte ich annehmen, obzwar postponatis aus postponat gebessert zu sein scheint. 2) P. Kehr, Papsturkunden in Spanien II. Navara und Aragon II. Urkunden und Regesten. Abh. d. Ges. d. Wissensch. z. Göttingen, phil.-hist. Kl. NF. 22/1, 523, Nr. 175. 3) a. a. O. 544, Nr. 192. 4) Heekel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 21.
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30 absoluten Worttreue der Register doch wichtig genug, um sie nicht nur anzu- schneiden, sondern gegebenen Orts auch zu beantworten. Wie die Konzepte im späteren Mittelalter ausgesehen haben, zeigen die aus dem 14. Jahrhundert erhaltenen Kladdenbände, die sogenannten archetypa epistolarum Innocentii VI1). Die Intitulatio fehlt auch hier, dagegen ist die Adresse vollständiger, die Namen der Empfänger sind ausgeschrieben, die Grußs- formel wird zumindest angedeutet. Von den Minuten von Passignano unter- scheiden sie sich dadurch, daß sie Ort, Tag und Pontifikatsjahr aufweisen, doch ist zu bemerken, daß diese Daten häufig nachgetragen sind2). Die Konzepte stammen meist von einer Hand, aber auch mehrere Schreiber waren an der Herstellung eines Entwurfes beteiligt, und die Korrekturen sind fallweise von einer anderen Hand angebracht worden. Wahrscheinlich, wenn es auch nicht mit Sicherheit behauptet werden kann, sind die a pari-Vermerke weder auf den Konzepten Gregors VII. noch auf denen Innozenz’ III. eingetragen gewesen3). Im 14. Jahrhundert waren sie aber wohl schon Regel4). Niemals haben die Konzepte des hohen Mittelalters direkte Angaben über den Geschäftsgang ent- halten, während die Kladdenbände eine wahre Fundgrube sind. Sie enthalten Anweisungen zur Reinschrift an einen Ingrossator, Angaben über die Zahl der anzufertigenden Reinschriften, über die Zeit, innerhalb derer sie fertig werden mußten, sowie über ihre Behandlung und Registrierung: Ein großes R, dessen Auflösung mit registretur unwahrscheinlich ist, besonders wenn man beob- achtet, daß fallweise sich Vermerke wie non registretur in dorso finden. Wenn eigens angeführt wurde, daß ein Konzept nicht registriert werden sollte, wird man nicht in den Regelfällen die vorzunehmende Registrierung angedeutet haben. Weit zweckmäßiger war es doch wohl, die vorgenommene Registrierung am Konzept zu vermerken; R wäre wohl eher mit registrata aufzulösen, womit für die in Frage stehenden litterae secretae Registrierung nach den Konzepten entschieden wäre5). Zur Sicherheit wird das durch die Beobachtung, daß die Form des R und deren Wechsel wahrscheinlich „mit dem Wechsel der Registra- toren zusammenhängt“6). Und in der Tat, eine andere Erklärung gibt es nicht, wollte man nicht noch ein eigenes Amt erfinden, dessen Träger die Aufgabe hatte, alle Konzepte zu sichten und zu prüfen, ob sie registriert werden sollten 1) Werunsky, Römische Berichte III, 1. Die Concept- oder Kladdenbände MIOeG. 6, 140 ff.; Donabaum, Beiträge zur Kenntnis der Kladdenbände des 14. Jahrhunderts im vaticanischen Archiv, MIOeG. 11, 101 ff.; Göller, Aus der Kanzlei der Päpste und ihrer Legaten, Quellen und Forschungen aus it. Archiven u. Bibliotheken 10, 301 ff. 2) Donabaum a. a. O. 103. In dem beigegebenen Faksimile ist die Nachtragung des Datums bei dem ersten Stück auf der linken Spalte deutlich erkennbar, das Tagesdatum ist überdies verbessert. 3) Dann müßten diese Vermerke gleichzeitig mit dem Text des Hauptbriefes registriert worden sein, was aber nicht immer zutrifft; vgl. das Thronstreitregister f. 14 Brief 44, wo die drei in eundem modum Vermerke mit schwärzerer Tinte eingetragen sind. 4) Vgl. das Faksimile bei Donabaum a. a. O., linke Spalte. 5) Anders Werunsky a. a. O. 144 f. 6) Donabaum a. a. O. 112.
30 absoluten Worttreue der Register doch wichtig genug, um sie nicht nur anzu- schneiden, sondern gegebenen Orts auch zu beantworten. Wie die Konzepte im späteren Mittelalter ausgesehen haben, zeigen die aus dem 14. Jahrhundert erhaltenen Kladdenbände, die sogenannten archetypa epistolarum Innocentii VI1). Die Intitulatio fehlt auch hier, dagegen ist die Adresse vollständiger, die Namen der Empfänger sind ausgeschrieben, die Grußs- formel wird zumindest angedeutet. Von den Minuten von Passignano unter- scheiden sie sich dadurch, daß sie Ort, Tag und Pontifikatsjahr aufweisen, doch ist zu bemerken, daß diese Daten häufig nachgetragen sind2). Die Konzepte stammen meist von einer Hand, aber auch mehrere Schreiber waren an der Herstellung eines Entwurfes beteiligt, und die Korrekturen sind fallweise von einer anderen Hand angebracht worden. Wahrscheinlich, wenn es auch nicht mit Sicherheit behauptet werden kann, sind die a pari-Vermerke weder auf den Konzepten Gregors VII. noch auf denen Innozenz’ III. eingetragen gewesen3). Im 14. Jahrhundert waren sie aber wohl schon Regel4). Niemals haben die Konzepte des hohen Mittelalters direkte Angaben über den Geschäftsgang ent- halten, während die Kladdenbände eine wahre Fundgrube sind. Sie enthalten Anweisungen zur Reinschrift an einen Ingrossator, Angaben über die Zahl der anzufertigenden Reinschriften, über die Zeit, innerhalb derer sie fertig werden mußten, sowie über ihre Behandlung und Registrierung: Ein großes R, dessen Auflösung mit registretur unwahrscheinlich ist, besonders wenn man beob- achtet, daß fallweise sich Vermerke wie non registretur in dorso finden. Wenn eigens angeführt wurde, daß ein Konzept nicht registriert werden sollte, wird man nicht in den Regelfällen die vorzunehmende Registrierung angedeutet haben. Weit zweckmäßiger war es doch wohl, die vorgenommene Registrierung am Konzept zu vermerken; R wäre wohl eher mit registrata aufzulösen, womit für die in Frage stehenden litterae secretae Registrierung nach den Konzepten entschieden wäre5). Zur Sicherheit wird das durch die Beobachtung, daß die Form des R und deren Wechsel wahrscheinlich „mit dem Wechsel der Registra- toren zusammenhängt“6). Und in der Tat, eine andere Erklärung gibt es nicht, wollte man nicht noch ein eigenes Amt erfinden, dessen Träger die Aufgabe hatte, alle Konzepte zu sichten und zu prüfen, ob sie registriert werden sollten 1) Werunsky, Römische Berichte III, 1. Die Concept- oder Kladdenbände MIOeG. 6, 140 ff.; Donabaum, Beiträge zur Kenntnis der Kladdenbände des 14. Jahrhunderts im vaticanischen Archiv, MIOeG. 11, 101 ff.; Göller, Aus der Kanzlei der Päpste und ihrer Legaten, Quellen und Forschungen aus it. Archiven u. Bibliotheken 10, 301 ff. 2) Donabaum a. a. O. 103. In dem beigegebenen Faksimile ist die Nachtragung des Datums bei dem ersten Stück auf der linken Spalte deutlich erkennbar, das Tagesdatum ist überdies verbessert. 3) Dann müßten diese Vermerke gleichzeitig mit dem Text des Hauptbriefes registriert worden sein, was aber nicht immer zutrifft; vgl. das Thronstreitregister f. 14 Brief 44, wo die drei in eundem modum Vermerke mit schwärzerer Tinte eingetragen sind. 4) Vgl. das Faksimile bei Donabaum a. a. O., linke Spalte. 5) Anders Werunsky a. a. O. 144 f. 6) Donabaum a. a. O. 112.
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31 oder nicht. Schließlich finden wir auch Ordnungszahlen, die anzugeben scheinen, in welcher Reihenfolge die Konzepte zur Reinschrift hinausgingen1). Diese Bemerkungen sollen und können an keiner Stelle Neues bringen, da sie auf der älteren Literatur beruhen. Aber sie zeigen doch wohl, daß in der päpstlichen Kanzlei in der Anfertigung von Konzepten so starke Veränderungen stattgefunden haben, daß Rückschlüsse aus dem späteren Mittelalter abwegig sein müssen. Wann die Entwicklung wieder in Fluß gekommen ist, vermögen wir heute noch nicht zu sagen. c) Konzepte für Privaturkunden. Wir haben gesehen, daß nördlich der Alpen im frühen Mittelalter zwischen den sogenannten Konzepten für Königs- und Privaturkunden kein Unterschied besteht, solange die alten Formulare hier wie dort benützt wurden. Das letzte Dorsualkonzept in diesen Gegenden auf einer Privaturkunde dürfte aus dem Jahr 848 stammen2), in der Reichskanzlei ersetzen die Vorurkunden die For- mulare; nicht so in der Privaturkunde, soweit solche überhaupt ausgestellt wurden. Untersuchungen über diese Zeit fehlen fast völlig. Das erste Konzept, das wir zu nennen vermögen, stammt aus dem deutschen Südosten und nimmt eine Sonderstellung ein. Die Stiftungsurkunde Bischof Ulrichs von Passau für das Chorherrnstift St. Georgen an der Donau von 1112 VIII 18 ist noch im Original erhalten, die Schrift ist weiter nicht bekannt 3). Aber auch das „Kon- zept“ dazu, von einer anderen Hand geschrieben, liegt noch vor. Die erste Zeile ist in verlängerter Schrift, der Kontext in diplomatischer Minuskel geschrieben. Es ist also durchaus anzunchmen, daß der Schreiber ursprünglich eine Rein- schrift plante. Dann wurden aber an der Besitzliste durch Zusätze und Besse- rungen recht erhebliche Anderungen vorgenommen. Mit dieser erweiterten Auf- zählung stimmt das Original nicht wörtlich überein. Die Datierung fehlt im angeblichen Konzept. Sein Schreiber hat zwei Diplome Heinrichs V. mundiert, die etwa ein Jahr älter sind 4). Es wäre, da kurz nach dem Aufenthalt des Kaisers in Passau „unvermittelt und nur für kurze Zeit . . . vom Bistum Passau in- haltlich und äußerlich formvollendete Urkunden an Klöster der Diözese hinaus- gegeben wurden“5), der Schluß zulässig, daß der Schreiber6) des Entwurfes in der Reichskanzlei den Gebrauch von Konzepten kennen gelernt und übernommen 1) Donabaum a. a. O. 113. Vgl. dazu auch Göller a. a. O. 310 f. und Brackmann, Papsturkunden, Text� 22, sowie Tafel X b—c. Weitere Faksimiles zählt Brackmann a. a. O. 21 auf. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 117 und Anm. 2. 3) Zum folgenden vgl. Mitis, Studien zum älteren österreichischen Urkundenwesen 190 ff. 4) St. 3065, 3066. 5) Mitis a. a. O. 195 f. 6) Groß, Uber das Urkundenwesen der Bischöfe von Passau im 12. und 13. Jahr- hundert, MIOeG. Erg.-Bd. 8, 526, nennt ihn U 1 und bietet eine Zusammenstellung der von ihm geschriebenen Urkunden.
31 oder nicht. Schließlich finden wir auch Ordnungszahlen, die anzugeben scheinen, in welcher Reihenfolge die Konzepte zur Reinschrift hinausgingen1). Diese Bemerkungen sollen und können an keiner Stelle Neues bringen, da sie auf der älteren Literatur beruhen. Aber sie zeigen doch wohl, daß in der päpstlichen Kanzlei in der Anfertigung von Konzepten so starke Veränderungen stattgefunden haben, daß Rückschlüsse aus dem späteren Mittelalter abwegig sein müssen. Wann die Entwicklung wieder in Fluß gekommen ist, vermögen wir heute noch nicht zu sagen. c) Konzepte für Privaturkunden. Wir haben gesehen, daß nördlich der Alpen im frühen Mittelalter zwischen den sogenannten Konzepten für Königs- und Privaturkunden kein Unterschied besteht, solange die alten Formulare hier wie dort benützt wurden. Das letzte Dorsualkonzept in diesen Gegenden auf einer Privaturkunde dürfte aus dem Jahr 848 stammen2), in der Reichskanzlei ersetzen die Vorurkunden die For- mulare; nicht so in der Privaturkunde, soweit solche überhaupt ausgestellt wurden. Untersuchungen über diese Zeit fehlen fast völlig. Das erste Konzept, das wir zu nennen vermögen, stammt aus dem deutschen Südosten und nimmt eine Sonderstellung ein. Die Stiftungsurkunde Bischof Ulrichs von Passau für das Chorherrnstift St. Georgen an der Donau von 1112 VIII 18 ist noch im Original erhalten, die Schrift ist weiter nicht bekannt 3). Aber auch das „Kon- zept“ dazu, von einer anderen Hand geschrieben, liegt noch vor. Die erste Zeile ist in verlängerter Schrift, der Kontext in diplomatischer Minuskel geschrieben. Es ist also durchaus anzunchmen, daß der Schreiber ursprünglich eine Rein- schrift plante. Dann wurden aber an der Besitzliste durch Zusätze und Besse- rungen recht erhebliche Anderungen vorgenommen. Mit dieser erweiterten Auf- zählung stimmt das Original nicht wörtlich überein. Die Datierung fehlt im angeblichen Konzept. Sein Schreiber hat zwei Diplome Heinrichs V. mundiert, die etwa ein Jahr älter sind 4). Es wäre, da kurz nach dem Aufenthalt des Kaisers in Passau „unvermittelt und nur für kurze Zeit . . . vom Bistum Passau in- haltlich und äußerlich formvollendete Urkunden an Klöster der Diözese hinaus- gegeben wurden“5), der Schluß zulässig, daß der Schreiber6) des Entwurfes in der Reichskanzlei den Gebrauch von Konzepten kennen gelernt und übernommen 1) Donabaum a. a. O. 113. Vgl. dazu auch Göller a. a. O. 310 f. und Brackmann, Papsturkunden, Text� 22, sowie Tafel X b—c. Weitere Faksimiles zählt Brackmann a. a. O. 21 auf. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 117 und Anm. 2. 3) Zum folgenden vgl. Mitis, Studien zum älteren österreichischen Urkundenwesen 190 ff. 4) St. 3065, 3066. 5) Mitis a. a. O. 195 f. 6) Groß, Uber das Urkundenwesen der Bischöfe von Passau im 12. und 13. Jahr- hundert, MIOeG. Erg.-Bd. 8, 526, nennt ihn U 1 und bietet eine Zusammenstellung der von ihm geschriebenen Urkunden.
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32 hat. Man wird aber mit der bestechenden Annahme vorsichtig sein müssen, die äußere Ausstattung des Entwurfes läßt doch wohl nur die Behauptung zu, daß ursprünglich eine Reinschrift geplant war. Einen ähnlichen Fall hat Groß besprochen1), eine Urkunde Bischof Regin- berts von Passau für St. Nikolaus von 1139. Sie ist trotz der Ankündigung der Besiegelung niemals besiegelt gewesen, auch die Datierungszeile ist nicht voll- ständig. Hier ist nun gar kein Zweifel möglich, daß wir „eine fertige von der Partei eingereichte Ausfertigung, die nur noch hätte besiegelt werden sollen“2), vor uns haben und darum halte ich die Bezeichnung „Entwurf, der zu einer vollgiltigen Originalurkunde bestimmt war“3), nicht für glücklich. Unter den Begriff Entwurf dürfen keinesfalls Reinschriften miteinbezogen werden, die aus irgend einem Grund nicht vollendet und besiegelt worden sind. Entwurf mußs nach wie vor eine Aufzeichnung genannt werden, die als Grundlage für die erst anzufertigende Reinschrift gedacht war, niemals aber durch Anbringung der Beglaubigungsmittel zu einem Original umgestaltet werden konnte. Das in Frage stehende Stück ist also kein Entwurf, soweit es sich darum handelte, 1139 für St. Nikolaus eine Reinschrift herzustellen. Konzept ist es erst dadurch geworden, daß es für die Urkunde von 11444) als Vorlage herangezogen worden ist. Daran schließt zeitlich ein Stück, das wiederum für einen südostdeutschen Empfänger bestimmt war, für die Zisterze Wilhering 5). Eine Reinschrift nach diesem Pergament ist nicht erhalten, dürfte auch nie erfolgt sein. Der Kontext ist in diplomatischer Minuskel geschrieben, ein Chrismon ist vorhanden, für die Invokation und den Sitz des Ausstellers fand verlängerte Schrift Anwendung, der Schreiber ist auch dem Diktat nach sonst nachweisbar6). Das Siegel ist angekündigt, an der rechten unteren Ecke dürfte auch ein Platz ausgespart worden sein7). Aber eine Besiegelung hat nie stattgefunden, die Zeugenreihe ist unvollständig, in der Datierung fehlen Hunderter, Zehner und Einer des Inkarnationsjahres, die Lücke für die Indiktion ist freigeblieben, der Name des Königs fehlt. In der Zeile darunter ist mit blasserer Tinte und spitzerer Feder Data Babenberg nachgetragen 8). Ohne zunächst darauf einzugehen, was dieses 1) Groß a. a. O. 629 ff. 2) Groß a. a. O. 629. 3) Groß a. a. O. 630. 4) UB. des Landes ob der Enns 2, Nr. 145. 5) H. Hirsch, Studien über die Vogtei-Urkunden süddeutsch-österreichischer Zister- zienserklöster, Archivalische Zeitschrift 3. Folge 4, 5 ff. Lichtdruck Tafel 1. 6) Hirsch a. a. O. 6 ff. 7) Für sicher möchte ich das nieht halten, weil in Z. 10 zwar die canonici an- gekündigt sind, die Namen aber fehlen, ebenso bricht Z. 11 mit hii liberi ab, was wohl heißen soll, daß die Freien erst folgen sollten. Für diese wäre aber kein Platz mehr ge- wesen, wenn das Siegel so hoch hätte hinauf kommen sollen. Erst bei Z. 12 und 13 ist die Annahme einer Aussparung möglich. Auf jeden Fall hütte das Siegel Teile der Zeugenreihe verdeckt. 8) Dieser Nachtrag fehlt im Druek des Urkundenbuches des Landes ob der Enns 2, Nr. 153.
32 hat. Man wird aber mit der bestechenden Annahme vorsichtig sein müssen, die äußere Ausstattung des Entwurfes läßt doch wohl nur die Behauptung zu, daß ursprünglich eine Reinschrift geplant war. Einen ähnlichen Fall hat Groß besprochen1), eine Urkunde Bischof Regin- berts von Passau für St. Nikolaus von 1139. Sie ist trotz der Ankündigung der Besiegelung niemals besiegelt gewesen, auch die Datierungszeile ist nicht voll- ständig. Hier ist nun gar kein Zweifel möglich, daß wir „eine fertige von der Partei eingereichte Ausfertigung, die nur noch hätte besiegelt werden sollen“2), vor uns haben und darum halte ich die Bezeichnung „Entwurf, der zu einer vollgiltigen Originalurkunde bestimmt war“3), nicht für glücklich. Unter den Begriff Entwurf dürfen keinesfalls Reinschriften miteinbezogen werden, die aus irgend einem Grund nicht vollendet und besiegelt worden sind. Entwurf mußs nach wie vor eine Aufzeichnung genannt werden, die als Grundlage für die erst anzufertigende Reinschrift gedacht war, niemals aber durch Anbringung der Beglaubigungsmittel zu einem Original umgestaltet werden konnte. Das in Frage stehende Stück ist also kein Entwurf, soweit es sich darum handelte, 1139 für St. Nikolaus eine Reinschrift herzustellen. Konzept ist es erst dadurch geworden, daß es für die Urkunde von 11444) als Vorlage herangezogen worden ist. Daran schließt zeitlich ein Stück, das wiederum für einen südostdeutschen Empfänger bestimmt war, für die Zisterze Wilhering 5). Eine Reinschrift nach diesem Pergament ist nicht erhalten, dürfte auch nie erfolgt sein. Der Kontext ist in diplomatischer Minuskel geschrieben, ein Chrismon ist vorhanden, für die Invokation und den Sitz des Ausstellers fand verlängerte Schrift Anwendung, der Schreiber ist auch dem Diktat nach sonst nachweisbar6). Das Siegel ist angekündigt, an der rechten unteren Ecke dürfte auch ein Platz ausgespart worden sein7). Aber eine Besiegelung hat nie stattgefunden, die Zeugenreihe ist unvollständig, in der Datierung fehlen Hunderter, Zehner und Einer des Inkarnationsjahres, die Lücke für die Indiktion ist freigeblieben, der Name des Königs fehlt. In der Zeile darunter ist mit blasserer Tinte und spitzerer Feder Data Babenberg nachgetragen 8). Ohne zunächst darauf einzugehen, was dieses 1) Groß a. a. O. 629 ff. 2) Groß a. a. O. 629. 3) Groß a. a. O. 630. 4) UB. des Landes ob der Enns 2, Nr. 145. 5) H. Hirsch, Studien über die Vogtei-Urkunden süddeutsch-österreichischer Zister- zienserklöster, Archivalische Zeitschrift 3. Folge 4, 5 ff. Lichtdruck Tafel 1. 6) Hirsch a. a. O. 6 ff. 7) Für sicher möchte ich das nieht halten, weil in Z. 10 zwar die canonici an- gekündigt sind, die Namen aber fehlen, ebenso bricht Z. 11 mit hii liberi ab, was wohl heißen soll, daß die Freien erst folgen sollten. Für diese wäre aber kein Platz mehr ge- wesen, wenn das Siegel so hoch hätte hinauf kommen sollen. Erst bei Z. 12 und 13 ist die Annahme einer Aussparung möglich. Auf jeden Fall hütte das Siegel Teile der Zeugenreihe verdeckt. 8) Dieser Nachtrag fehlt im Druek des Urkundenbuches des Landes ob der Enns 2, Nr. 153.
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33 Stück eigentlich darstellt, sei erörtert, ob es mit seinen Zeugen und Datierungs- bestandteilen geeignet ist, das schon gewonnene Bild zu trüben. Ich glaube nicht. Was steht denn von der Datierung am Pergament? Die formelmäßige Wendung acta sunt hec anno domini, dann kommt das Jahrtausend, es folgt indictione und wieder formelhaft die Nennung des Herrschers, aber gerade sein Name fehlt. Also die formelhaften Teile sind es, die wir vor uns haben, aber nicht die besonderen Angaben der Datierung, nicht die Teile, die nach Ficker in den Konzepten gestanden haben müßten. Das Data Babenberg glaube ich übergehen zu dürfen, da es nicht gleichzeitig mit dem übrigen Text aufs Per- gament gekommen ist und in zwei Fälschungen zu den Jahren 1146 und 1154. die im Kontext auf unser Stück zurückgehen, die Datierung zwar ergänzt ist, aber die Ortsangabe fehlt. Ist nun das Pergament ein Entwurf im engeren Sinn oder konnte es durch Vollendung der Zeugenreihe, Ergänzung der Datierung und Anbringung des Siegels zu einem Original umgestaltet werden ? Die äußere Ausstattung spricht unbedingt für die letztere Annahme, Konzept wurde das Stück erst dadurch, daß es als Vorlage für die bereits erwähnten Fälschungen benützt wurde. Damit bilden diese drei Pergamente aus dem deutschen Süd- osten eine Gruppe für sich, die nicht streng unter den Begriff Konzept einzu- beziehen ist, vor allem aber keine Stütze gegen die Ausführungen an Hand der Entwürfe für Kaiser- und Papsturkunden. Auf einen Fall, der bedeutendes Interesse beansprucht, hat H. Hirsch aufmerksam gemacht 1). Herzog Welf bestätigte 1160 den Kanonikern von Lucca ein Privileg Heinrichs V.2) und zwar die interpolierte Nachzeichnung. Für diese Bestätigung Welfs ist das Konzept noch erhalten. Wesentlich ist vor allem, daß das gesamte Schlußprotokoll ursprünglich fehlte; die Datierung wurde erst im 13. Jahrhundert hinzugefügt. Aber auch der Beginn des Stückes ist unvoll- ständig. Eine stärkere Korrektur hat im Kontext stattgefunden. Mit diesen Feststellungen ergibt sich eine vollständige Parallele zu dem Entwurf, den das Kloster S. Blasien in der Kanzlei Friedrichs I. eingereicht hatte 3) und abermals bestätigt sich, daß die Konzepte meist kein Eingangs-, jedenfalls aber kein Schluß- protokoll enthalten haben. Und noch eines sei bemerkt. Obwohl die Vorurkunde, eben die interpolierte Nachzeichnung, einfach abzuschreiben war, ist in Lucca ein eigenes Konzept angefertigt worden. Da die Annahme einer nicht vollzogenen Reinschrift nicht in Frage kommt, bildet das Pergament eine Gattung von Konzepten, die weder in der Kaiser- noch in der Papstkanzlei bisher nachge- wiesen werden konnte, auf die daher eigens aufmerksam gemacht sei. Einem sehr lehrreichen Fall aus dem Jahr 1185 sei eine eingehendere Auseinandersetzung gewidmet. 1184 schlossen in Gelnhausen vor Friedrich I. Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Sigfried von Orlamünde einen Vertrag ab, für den ein eigenes Konzept angefertigt worden ist, das noch urschriftlich 1) H. Hirsch, Erläuterungen zu den Kaiserurkunden für Stadt und Kathedral- kirche zu Lucca und für die Bewohner von S. Giovanni in Persiceto, Schlernschriften 9, 345 f. 2) St. 3188. 3) Siehe oben S. 14.
33 Stück eigentlich darstellt, sei erörtert, ob es mit seinen Zeugen und Datierungs- bestandteilen geeignet ist, das schon gewonnene Bild zu trüben. Ich glaube nicht. Was steht denn von der Datierung am Pergament? Die formelmäßige Wendung acta sunt hec anno domini, dann kommt das Jahrtausend, es folgt indictione und wieder formelhaft die Nennung des Herrschers, aber gerade sein Name fehlt. Also die formelhaften Teile sind es, die wir vor uns haben, aber nicht die besonderen Angaben der Datierung, nicht die Teile, die nach Ficker in den Konzepten gestanden haben müßten. Das Data Babenberg glaube ich übergehen zu dürfen, da es nicht gleichzeitig mit dem übrigen Text aufs Per- gament gekommen ist und in zwei Fälschungen zu den Jahren 1146 und 1154. die im Kontext auf unser Stück zurückgehen, die Datierung zwar ergänzt ist, aber die Ortsangabe fehlt. Ist nun das Pergament ein Entwurf im engeren Sinn oder konnte es durch Vollendung der Zeugenreihe, Ergänzung der Datierung und Anbringung des Siegels zu einem Original umgestaltet werden ? Die äußere Ausstattung spricht unbedingt für die letztere Annahme, Konzept wurde das Stück erst dadurch, daß es als Vorlage für die bereits erwähnten Fälschungen benützt wurde. Damit bilden diese drei Pergamente aus dem deutschen Süd- osten eine Gruppe für sich, die nicht streng unter den Begriff Konzept einzu- beziehen ist, vor allem aber keine Stütze gegen die Ausführungen an Hand der Entwürfe für Kaiser- und Papsturkunden. Auf einen Fall, der bedeutendes Interesse beansprucht, hat H. Hirsch aufmerksam gemacht 1). Herzog Welf bestätigte 1160 den Kanonikern von Lucca ein Privileg Heinrichs V.2) und zwar die interpolierte Nachzeichnung. Für diese Bestätigung Welfs ist das Konzept noch erhalten. Wesentlich ist vor allem, daß das gesamte Schlußprotokoll ursprünglich fehlte; die Datierung wurde erst im 13. Jahrhundert hinzugefügt. Aber auch der Beginn des Stückes ist unvoll- ständig. Eine stärkere Korrektur hat im Kontext stattgefunden. Mit diesen Feststellungen ergibt sich eine vollständige Parallele zu dem Entwurf, den das Kloster S. Blasien in der Kanzlei Friedrichs I. eingereicht hatte 3) und abermals bestätigt sich, daß die Konzepte meist kein Eingangs-, jedenfalls aber kein Schluß- protokoll enthalten haben. Und noch eines sei bemerkt. Obwohl die Vorurkunde, eben die interpolierte Nachzeichnung, einfach abzuschreiben war, ist in Lucca ein eigenes Konzept angefertigt worden. Da die Annahme einer nicht vollzogenen Reinschrift nicht in Frage kommt, bildet das Pergament eine Gattung von Konzepten, die weder in der Kaiser- noch in der Papstkanzlei bisher nachge- wiesen werden konnte, auf die daher eigens aufmerksam gemacht sei. Einem sehr lehrreichen Fall aus dem Jahr 1185 sei eine eingehendere Auseinandersetzung gewidmet. 1184 schlossen in Gelnhausen vor Friedrich I. Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Sigfried von Orlamünde einen Vertrag ab, für den ein eigenes Konzept angefertigt worden ist, das noch urschriftlich 1) H. Hirsch, Erläuterungen zu den Kaiserurkunden für Stadt und Kathedral- kirche zu Lucca und für die Bewohner von S. Giovanni in Persiceto, Schlernschriften 9, 345 f. 2) St. 3188. 3) Siehe oben S. 14.
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34 vorliegt. Angaben über Schrift, Korrekturen und etwaige Schreibfehler stehen aus, wir wissen nur, daß die Vorderseite des Pergamentes nicht ausreichte und ein Teil des Kontextes daher auf der Rückseite eingetragen wurde. Diese Fest- stellung ist wichtig. Das Konzept hat keine Invokation oder Intitulatio, sondern beginnt gleich mit der Arenga. Die Zeugen sind nicht angeführt, die Datierung fehlt1). Schon auf Grund dieses Befundes könnten wir das Stück als Konzept erklären. Die Ausfertigung ist überdies erhalten, wenn auch nur in einem Trans- sumpt von 1217 und gestattet einen eingehenden Vergleich. Sie weist Eingangs- protokoll, Zeugen und Datierung auf, folgt aber im übrigen nicht sklavisch dem Wortlaut des Konzeptes. Von Umstellungen zweier Worte, etwa Sifridus comes statt comes Sifridus sehe ich ab, auch von Auswechslungen einzelner Worte, so existere statt attinere. Dazu kommt nun, daß ein Satz des Konzeptes, nämlich der über den Hoftag des Kaisers in Gelnhausen, in der Reinschrift wesentlich weiter nach vorne gezogen ist und in die Narratio ein Satz eingeschoben wurde, der im Konzept fehlt. Wir sehen also, auf Grund des Konzeptes würden wir kein sicheres Bild von dem Wortlaut der Reinschrift gewinnen können. Aber nicht das ist es, was den Fall so belangreich macht, sondern die Feststellung, daß sowohl das Konzept als auch die Reinschrift einen Nachtrag aufweisen, der in letzterer auf die Datierung folgt. Wir waren bisher geneigt, aus Nachträgen in der Reinschrift den sichersten Schluß auf das Fehlen eines Konzeptes abzu- leiten 2). Sollten wir uns geirrt haben und zu Ficker zurückkehren müssen, der der Ansicht war, Zusätze nach der Korroboration befanden sich „durchweg schon im Konzepte“?3) Das zur Erörterung stehende Konzept bietet dafür jedenfalls keinerlei Handhabe. Denn der Nachtrag befand sich ja, wie wir ge- sehen haben, auf der Rückseite des Pergamentes, konnte also auch von einem achtsamen Reinschreiber übersehen werden. Die Zahl der Entwürfe für Privaturkunden aus der Zeit nach dem Auf- hören der Formularbenutzung ist damit nicht erschöpft. Es sollten aber auch nur genügend veröffentlichte und daher überprüfbare Fälle bis 1200 heran- gezogen werden. Mit bloßen Erwähnungen oder so ungewöhnlichen Fällen wie dem Konzept einer Urkunde Herzog Bertolds IV. von Meran aus den Jahren 1191—1197 4) konnten keine weiteren Erkenntnisse erzielt werden. Sollten andere Konzepte im Laufe der Zeit bekannt werden, so dürften sie kaum zu Anderungen an den vorstehenden Ergebnissen Anlaß bieten. Zusammenfassung. Wir können nun an eine Verwertung der Ergebnisse schreiten und dabei herausarbeiten, wo in Zukunft schärfer zu achten sein wird. Wir werden mit 1) Vgl. dazu den Druck bei Stumpf, Acta imperii Nr. 384. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 141. 3) Fieker, Beiträge 2, 52. 4) Monumenta hist. ducatus Carinthiae 3, Nr. 1377. Hier sind Akte aus den Jahren 1147—1156 vereinigt, der Wortlaut ist in zwei Spalten geschrieben und überdies sind zwei Hände an der Niederschrift beteiligt gewesen.
34 vorliegt. Angaben über Schrift, Korrekturen und etwaige Schreibfehler stehen aus, wir wissen nur, daß die Vorderseite des Pergamentes nicht ausreichte und ein Teil des Kontextes daher auf der Rückseite eingetragen wurde. Diese Fest- stellung ist wichtig. Das Konzept hat keine Invokation oder Intitulatio, sondern beginnt gleich mit der Arenga. Die Zeugen sind nicht angeführt, die Datierung fehlt1). Schon auf Grund dieses Befundes könnten wir das Stück als Konzept erklären. Die Ausfertigung ist überdies erhalten, wenn auch nur in einem Trans- sumpt von 1217 und gestattet einen eingehenden Vergleich. Sie weist Eingangs- protokoll, Zeugen und Datierung auf, folgt aber im übrigen nicht sklavisch dem Wortlaut des Konzeptes. Von Umstellungen zweier Worte, etwa Sifridus comes statt comes Sifridus sehe ich ab, auch von Auswechslungen einzelner Worte, so existere statt attinere. Dazu kommt nun, daß ein Satz des Konzeptes, nämlich der über den Hoftag des Kaisers in Gelnhausen, in der Reinschrift wesentlich weiter nach vorne gezogen ist und in die Narratio ein Satz eingeschoben wurde, der im Konzept fehlt. Wir sehen also, auf Grund des Konzeptes würden wir kein sicheres Bild von dem Wortlaut der Reinschrift gewinnen können. Aber nicht das ist es, was den Fall so belangreich macht, sondern die Feststellung, daß sowohl das Konzept als auch die Reinschrift einen Nachtrag aufweisen, der in letzterer auf die Datierung folgt. Wir waren bisher geneigt, aus Nachträgen in der Reinschrift den sichersten Schluß auf das Fehlen eines Konzeptes abzu- leiten 2). Sollten wir uns geirrt haben und zu Ficker zurückkehren müssen, der der Ansicht war, Zusätze nach der Korroboration befanden sich „durchweg schon im Konzepte“?3) Das zur Erörterung stehende Konzept bietet dafür jedenfalls keinerlei Handhabe. Denn der Nachtrag befand sich ja, wie wir ge- sehen haben, auf der Rückseite des Pergamentes, konnte also auch von einem achtsamen Reinschreiber übersehen werden. Die Zahl der Entwürfe für Privaturkunden aus der Zeit nach dem Auf- hören der Formularbenutzung ist damit nicht erschöpft. Es sollten aber auch nur genügend veröffentlichte und daher überprüfbare Fälle bis 1200 heran- gezogen werden. Mit bloßen Erwähnungen oder so ungewöhnlichen Fällen wie dem Konzept einer Urkunde Herzog Bertolds IV. von Meran aus den Jahren 1191—1197 4) konnten keine weiteren Erkenntnisse erzielt werden. Sollten andere Konzepte im Laufe der Zeit bekannt werden, so dürften sie kaum zu Anderungen an den vorstehenden Ergebnissen Anlaß bieten. Zusammenfassung. Wir können nun an eine Verwertung der Ergebnisse schreiten und dabei herausarbeiten, wo in Zukunft schärfer zu achten sein wird. Wir werden mit 1) Vgl. dazu den Druck bei Stumpf, Acta imperii Nr. 384. 2) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 141. 3) Fieker, Beiträge 2, 52. 4) Monumenta hist. ducatus Carinthiae 3, Nr. 1377. Hier sind Akte aus den Jahren 1147—1156 vereinigt, der Wortlaut ist in zwei Spalten geschrieben und überdies sind zwei Hände an der Niederschrift beteiligt gewesen.
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35 einer größeren Zahl von Konzepten rechnen müssen, vor allem auch dort, wo nur Bestätigungen zu liefern waren. Die Konzepte für Papstprivilegien fallen aus- nahmslos in diese Gruppe und das durchaus entsprechende schöne Konzept für das DL. III. 33 gehört dazu. Wir können daraus schließen, daß ähnliche Fälle häufig vorkamen. Und da lä ßt sich nun eine Beobachtung Breßlaus noch vertiefen. Man konnte bei der Scheidung zwischen Handlung und Beurkundung nicht ohne weiteres annehmen, daß eine eigene Handlung stattgefunden hatte, wenn ein Kaiser oder König eine einfache Bestätigung einer Vorurkunde zu erteilen hatte. „Die typische Form dieser Konfirmationsurkunden ist die, daß die Bitte um Bestätigung referiert wird, die in den meisten Fällen unter Vorlegung der zu bestätigenden Urkunden vorgebracht wurde, und daß dann die Gewährung der Bitte durch Wiederholung des dispositiven Teils der Vorurkunde oder auch in der Form des Beurkundungsbefehls ausgesprochen wird. Eine davon verschie- dene Handlung deutet der Wortlaut der Urkunden durchwegs nicht an1)." Trotz- dem müssen wir, wie Breßlau an einzelnen Beispielen erhärtet hat 2), mindestens dort mit einem gerichtlichen Scheinverfahren rechnen, wo ein Konsens erwähnt wird. Wir können aber noch viel weiter gehen. Es scheint gar nicht Regel ge- wesen zu sein, daß die Originale der zu bestätigenden Urkunden in der Reichs- kanzlei eingereicht wurden. Die Abschriften waren aber in keiner Weise beglau- bigt und boten keine Gewähr für eine getreue Wiedergabe des Wortlautes der Vorurkunde3). In allen diesen Fällen ist zweifelsohne eine Handlung der Be- urkundung vorangegangen. Die Konzepte haben niemals ein Schlußprotokoll aufgewiesen; weder die Rekognition noch Ort und Tag waren auf ihnen vermerkt worden, noch weniger natürlich die formelhaften Teile der Datierung. Wenn man überlegt, daß Tag und Ort sich nicht selten auf einen späteren Zeitpunkt beziehen als auf den der An- fertigung des Konzeptes oder der vorhergehenden Handlung, ist es ja ganz klar, daß diese Angaben auf dem Konzept gar nicht vermerkt werden konnten. Die Originale, bei denen für Tag und Ort die Angaben nachgetragen oder die Lücken überhaupt offen geblieben sind, zeigen mit unfehlbarer Sicherheit, daß diese Zeitmerkmale noch nicht feststanden, als die Reinschrift erfolgte. Wo sie sich auf die Handlung und nicht auf die Beurkundung bezogen, müssen sie ebenso wie dann im 12. Jahrhundert die Zeugenlisten, deren Nachtragung des öfteren mit Sicherheit erkennbar ist, anderwärts aufgezeichnet gewesen sein. Man wird nicht an ein Geschäftsjournal gerade des Kanzlers denken müssen, weil seine Aufgaben auf dem Gebiet der Außenpolitik lagen, weil die Nachträge in den Datierungszeilen in der überwiegenden Zahl der Fälle vom Schreiber der Rein- schrift herrühren. Aber das Vorhandensein solcher Aufzeichnungen wird man nicht mehr bestreiten können. Gerade aus dem Fehlen der Datierung in den Konzepten erklärt sich das graphische Bild vieler Originale. Inkarnationsjahr, Indiktion und Regierungsjahre waren fast immer gegeben, sie kamen sofort 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 73 f. 2) Breßlau a. a. O. 74 f. 3) Vgl. oben S. 14 über die Abschrift des DL. III. 113.
35 einer größeren Zahl von Konzepten rechnen müssen, vor allem auch dort, wo nur Bestätigungen zu liefern waren. Die Konzepte für Papstprivilegien fallen aus- nahmslos in diese Gruppe und das durchaus entsprechende schöne Konzept für das DL. III. 33 gehört dazu. Wir können daraus schließen, daß ähnliche Fälle häufig vorkamen. Und da lä ßt sich nun eine Beobachtung Breßlaus noch vertiefen. Man konnte bei der Scheidung zwischen Handlung und Beurkundung nicht ohne weiteres annehmen, daß eine eigene Handlung stattgefunden hatte, wenn ein Kaiser oder König eine einfache Bestätigung einer Vorurkunde zu erteilen hatte. „Die typische Form dieser Konfirmationsurkunden ist die, daß die Bitte um Bestätigung referiert wird, die in den meisten Fällen unter Vorlegung der zu bestätigenden Urkunden vorgebracht wurde, und daß dann die Gewährung der Bitte durch Wiederholung des dispositiven Teils der Vorurkunde oder auch in der Form des Beurkundungsbefehls ausgesprochen wird. Eine davon verschie- dene Handlung deutet der Wortlaut der Urkunden durchwegs nicht an1)." Trotz- dem müssen wir, wie Breßlau an einzelnen Beispielen erhärtet hat 2), mindestens dort mit einem gerichtlichen Scheinverfahren rechnen, wo ein Konsens erwähnt wird. Wir können aber noch viel weiter gehen. Es scheint gar nicht Regel ge- wesen zu sein, daß die Originale der zu bestätigenden Urkunden in der Reichs- kanzlei eingereicht wurden. Die Abschriften waren aber in keiner Weise beglau- bigt und boten keine Gewähr für eine getreue Wiedergabe des Wortlautes der Vorurkunde3). In allen diesen Fällen ist zweifelsohne eine Handlung der Be- urkundung vorangegangen. Die Konzepte haben niemals ein Schlußprotokoll aufgewiesen; weder die Rekognition noch Ort und Tag waren auf ihnen vermerkt worden, noch weniger natürlich die formelhaften Teile der Datierung. Wenn man überlegt, daß Tag und Ort sich nicht selten auf einen späteren Zeitpunkt beziehen als auf den der An- fertigung des Konzeptes oder der vorhergehenden Handlung, ist es ja ganz klar, daß diese Angaben auf dem Konzept gar nicht vermerkt werden konnten. Die Originale, bei denen für Tag und Ort die Angaben nachgetragen oder die Lücken überhaupt offen geblieben sind, zeigen mit unfehlbarer Sicherheit, daß diese Zeitmerkmale noch nicht feststanden, als die Reinschrift erfolgte. Wo sie sich auf die Handlung und nicht auf die Beurkundung bezogen, müssen sie ebenso wie dann im 12. Jahrhundert die Zeugenlisten, deren Nachtragung des öfteren mit Sicherheit erkennbar ist, anderwärts aufgezeichnet gewesen sein. Man wird nicht an ein Geschäftsjournal gerade des Kanzlers denken müssen, weil seine Aufgaben auf dem Gebiet der Außenpolitik lagen, weil die Nachträge in den Datierungszeilen in der überwiegenden Zahl der Fälle vom Schreiber der Rein- schrift herrühren. Aber das Vorhandensein solcher Aufzeichnungen wird man nicht mehr bestreiten können. Gerade aus dem Fehlen der Datierung in den Konzepten erklärt sich das graphische Bild vieler Originale. Inkarnationsjahr, Indiktion und Regierungsjahre waren fast immer gegeben, sie kamen sofort 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 2, 73 f. 2) Breßlau a. a. O. 74 f. 3) Vgl. oben S. 14 über die Abschrift des DL. III. 113.
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36 aufs Pergament. Wo aber Tag und Ort noch nicht feststanden, sei es, daß man an den Zeitpunkt der Handlung dachte, oder aus anderen Gründen, blieben Lücken1). Wo aber Tag und Ort bereits bekannt waren, konnte die Datierung in einem Zug niedergeschrieben worden sein. Eine Gewißheit, daß die Reinschriften in allem und jedem dem Konzept entsprachen, besitzen wir nicht. Die erörterten Fälle weisen im Gegenteil darauf hin, daß man sich durch die Vorlage nicht unbedingt gebunden hielt ; wir konnten Einschübe oder Auslassungen gegenüber dem Konzept, denen eine rechtliche Be- deutung zukommt, mehrfach beobachten. Diese Anderungen sind am Konzept nicht vermerkt worden. Wir können daraus den weiteren Schluß ableiten, daß wohl auch bei Entwürfen für Aktenstücke geringfügige Abweichungen zwischen Konzept und Original möglich waren und auf ersterem ebensowenig verbessert worden sind. Der Zufall will es, daß in den beiden besprochenen Fällen 2) zwischen Entwurf und Reinschrift keine größeren Abweichungen vorkommen. Trotzdem kann man annehmen, daß sie auch sonst nicht auf den Konzepten angegeben worden sind. Wie sich noch zeigen wird, ist die Auffassung unhaltbar, daß Korrekturen in den Registern darauf zurückzuführen sind, daß sie zwar bereits im Konzept vorhanden gewesen wären, aber von dem Registrator immer übersehen worden seien. So lässig dürften die Kanzleibeamten denn doch nicht gewesen sein. Damit sind die notwendigen Grundlagen gegeben, eine Reihe von metho- dischen Fragen bei der Registerführung kann nun nochmals aufgenommen werden. 1) Vgl. dazu Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungsber. d. preuß. Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 1927, 251. 2) Vgl. oben S. 28.
36 aufs Pergament. Wo aber Tag und Ort noch nicht feststanden, sei es, daß man an den Zeitpunkt der Handlung dachte, oder aus anderen Gründen, blieben Lücken1). Wo aber Tag und Ort bereits bekannt waren, konnte die Datierung in einem Zug niedergeschrieben worden sein. Eine Gewißheit, daß die Reinschriften in allem und jedem dem Konzept entsprachen, besitzen wir nicht. Die erörterten Fälle weisen im Gegenteil darauf hin, daß man sich durch die Vorlage nicht unbedingt gebunden hielt ; wir konnten Einschübe oder Auslassungen gegenüber dem Konzept, denen eine rechtliche Be- deutung zukommt, mehrfach beobachten. Diese Anderungen sind am Konzept nicht vermerkt worden. Wir können daraus den weiteren Schluß ableiten, daß wohl auch bei Entwürfen für Aktenstücke geringfügige Abweichungen zwischen Konzept und Original möglich waren und auf ersterem ebensowenig verbessert worden sind. Der Zufall will es, daß in den beiden besprochenen Fällen 2) zwischen Entwurf und Reinschrift keine größeren Abweichungen vorkommen. Trotzdem kann man annehmen, daß sie auch sonst nicht auf den Konzepten angegeben worden sind. Wie sich noch zeigen wird, ist die Auffassung unhaltbar, daß Korrekturen in den Registern darauf zurückzuführen sind, daß sie zwar bereits im Konzept vorhanden gewesen wären, aber von dem Registrator immer übersehen worden seien. So lässig dürften die Kanzleibeamten denn doch nicht gewesen sein. Damit sind die notwendigen Grundlagen gegeben, eine Reihe von metho- dischen Fragen bei der Registerführung kann nun nochmals aufgenommen werden. 1) Vgl. dazu Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungsber. d. preuß. Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 1927, 251. 2) Vgl. oben S. 28.
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2. Papstregister. Wer sich darüber unterrichten will, ob die päpstlichen Register nach Origi- nalen oder Konzepten geführt worden sind, wird in der Literatur eine ganz merk- würdige Unsicherheit feststellen müssen. Gründe für Registerführung nach Kon- zepten, nach Originalen sind von den verschiedensten Seiten vorgebracht worden, der Zwiespalt reicht noch in das 19. Jahrhundert zurück und ist in den letzten Jahren nur noch vertieft worden. Die folgenden Ausführungen können nur für die Zeit bis zum Beginn des 13. Jahrhunderts den Anspruch auf gesicherte Er- gebnisse erheben. Es sind zunächst die bisherigen Forschungen über die Register- serien nach dem Tode Innozenz III. nicht einbezogen worden, auch die Angaben der erzählenden Quellen sind mit Absicht beiseite gelassen, die Aufschlüsse zu geben scheinen. Nur die Quellen, die Originalregister selbst sollen das Wort haben. Ich halte es überdies methodisch nicht für einwandfrei, die Register erzählenden Quellen gegenüber erst in zweite Linie treten zu lassen. Für die hier zu behandelnde Zeitspanne sind die notwendigen Klärungen möglich, sie lauten zum Teil anders, als man erwarten konnte. Sie sollen auch keineswegs dem vorgreifen, was bei einer verschärften Prüfung der jüngeren Registerreihen gesagt werden kann, ebenso wie die Ausführungen über die Konzepte nicht be- sagen wollen, daß die gleichen Verhältnisse bis zum Ende des Mittelalters vorlagen. Die Unsicherheit über die Registervorlage wird auch in den Sätzen merk- bar, die zuletzt Breßlau geprägt hat. „Sie läßt sich mit voller Sicherheit weder für alle Zeiten, noch auch nur für eine bestimmte Periode beantworten, und es ist nicht einmal gewiß, daß zu einer und derselben Zeit in dieser Beziehung immer ganz das gleiche Verfahren beobachtet worden ist. Für die älteren Register aus der Zeit vor dem 13. Jahrhundert kann allerdings auf Grund der neuesten Unter- suchungen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Regi- strierung in der Regel nach den Originalen erfolgte, doch wurde nicht immer so verfahren, sondern in der Zeit Johanns VIII. hat man wenigstens für die Regi- strierung der Briefe die Konzepte als Vorlagen benutzt1).“ Den gordischen Knoten hat dann Sthamer durchhauen, indem er feststellte, der regelmäßige Geschäftsgang in der päpstlichen Kanzlei sei Registrierung nach den Originalen gewesen2). Etwas vorsichtiger hat sich Heckel ausgedrückt. Auch er meinte, „daß als Vorlage für die Registrierung der Briefe ordnungsgemäß nicht die Kon- zepte, sondern die Reinschriften gedient haben“3), aber den Nachweisen von 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 1, 116 f. 2) Sthamer a. a. O. 264. 3) Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 21.
2. Papstregister. Wer sich darüber unterrichten will, ob die päpstlichen Register nach Origi- nalen oder Konzepten geführt worden sind, wird in der Literatur eine ganz merk- würdige Unsicherheit feststellen müssen. Gründe für Registerführung nach Kon- zepten, nach Originalen sind von den verschiedensten Seiten vorgebracht worden, der Zwiespalt reicht noch in das 19. Jahrhundert zurück und ist in den letzten Jahren nur noch vertieft worden. Die folgenden Ausführungen können nur für die Zeit bis zum Beginn des 13. Jahrhunderts den Anspruch auf gesicherte Er- gebnisse erheben. Es sind zunächst die bisherigen Forschungen über die Register- serien nach dem Tode Innozenz III. nicht einbezogen worden, auch die Angaben der erzählenden Quellen sind mit Absicht beiseite gelassen, die Aufschlüsse zu geben scheinen. Nur die Quellen, die Originalregister selbst sollen das Wort haben. Ich halte es überdies methodisch nicht für einwandfrei, die Register erzählenden Quellen gegenüber erst in zweite Linie treten zu lassen. Für die hier zu behandelnde Zeitspanne sind die notwendigen Klärungen möglich, sie lauten zum Teil anders, als man erwarten konnte. Sie sollen auch keineswegs dem vorgreifen, was bei einer verschärften Prüfung der jüngeren Registerreihen gesagt werden kann, ebenso wie die Ausführungen über die Konzepte nicht be- sagen wollen, daß die gleichen Verhältnisse bis zum Ende des Mittelalters vorlagen. Die Unsicherheit über die Registervorlage wird auch in den Sätzen merk- bar, die zuletzt Breßlau geprägt hat. „Sie läßt sich mit voller Sicherheit weder für alle Zeiten, noch auch nur für eine bestimmte Periode beantworten, und es ist nicht einmal gewiß, daß zu einer und derselben Zeit in dieser Beziehung immer ganz das gleiche Verfahren beobachtet worden ist. Für die älteren Register aus der Zeit vor dem 13. Jahrhundert kann allerdings auf Grund der neuesten Unter- suchungen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Regi- strierung in der Regel nach den Originalen erfolgte, doch wurde nicht immer so verfahren, sondern in der Zeit Johanns VIII. hat man wenigstens für die Regi- strierung der Briefe die Konzepte als Vorlagen benutzt1).“ Den gordischen Knoten hat dann Sthamer durchhauen, indem er feststellte, der regelmäßige Geschäftsgang in der päpstlichen Kanzlei sei Registrierung nach den Originalen gewesen2). Etwas vorsichtiger hat sich Heckel ausgedrückt. Auch er meinte, „daß als Vorlage für die Registrierung der Briefe ordnungsgemäß nicht die Kon- zepte, sondern die Reinschriften gedient haben“3), aber den Nachweisen von 1) Breßlau, Urkundenlehre 2 1, 116 f. 2) Sthamer a. a. O. 264. 3) Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 21.
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38 Peitz, vor allem aber von Caspar, daß nach Konzepten registriert wurde, konnte er sich doch nicht völlig verschließen und nahm daher an, daß Briefe, die die Kurie in eigenem Interesse schrieb, nach Konzepten registriert wurden; für Briefe, die der Empfänger von der Kurie erbat, seien sicher in der Regel die Originale die Vorlage gewesen 1). So sicher ist das nun freilich nicht, wie mit Be- stimmtheit gezeigt werden kann. a) Das Register Gregors VII. Für die grundsätzlichen Ausführungen bedeutet das Register Gregors VII. die Grundlage, nicht nur, weil es einen allgemeineren Charakter aufweist als das registrum super negotio Romani imperii, sondern weil die darüber vorliegenden Abhandlungen von Peitz2) und Caspar3) an der Hand der mustergültigen Aus- gabe Caspars4) bis ins einzelne überprüft werden können. Nach den scharf- sinnigen Untersuchungen beider Forscher kann an der Führung des Registers nach Konzepten kein Zweifel bestehen. Allerdings lassen sich die Nachweise ganz bedeutend vertiefen. Eines der Merkmale der Originalität des Registers waren die Verbesserungen und Zusätze, die Peitz allerdings fallweise irrig aus- gelegt hat. Hier hat Caspar das große Verdienst, die Basis verbreitert zu haben. Er konnte in Troyes eine Handschrift des Gregorregisters feststellen (T), die eine größere Anzahl von Anderungen im Original nicht aufweist. Da diese Hand- schrift bereits in das 12. Jahrhundert gehört, müssen die Korrekturen in dem Originalregister in eine spätere Zeit fallen. „Wir haben in T also ein Mittel zur Hand, das gute Dienste leisten kann bei der Feststellung dessen, was in R etwa sonst noch nicht zum ursprünglichen Schriftbestand gehört5).“ Aber es bleiben immer noch genug Korrekturen übrig, die dem ursprünglichen Schriftbestand angehören und wie sind sie nun zu erklären? Peitz hat ganz allgemein ange- nommen, daß die Konzepte, nach denen die Register geführt wurden, bereits mehr oder minder wesentliche Korrekturen aufwiesen, die der Registerschreiber bei der Abschrift zunächst übersehen hatte. Bei der guten Organisation der päpstlichen Kanzlei müßte es wundernehmen, wenn solche Fahrlässigkeiten nicht früher oder später aufgedeckt worden wären und man die Arbeit einem sorgfältigeren Beamten übertragen hätte. Caspar ist denn auch dieser Auf- fassung entgegengetreten 6). Er machte eine ganze Reihe von Einschüben, meist 1) Heckel a. a. O. 21. 2) Peitz, Das Originalregister Gregors VII. im Vatikanischen Archiv (Reg. Vat. 2) nebst Beiträgen zur Kenntnis der Originalregister Innozenz' III. und Honorius' III. (Reg. Vat. 4—11). Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 165, 5. Abh. 3) Caspar, Studien zum Register Gregors VII. NA. 38, 145 ff. Vgl. dazu auch die Entgegnung von Peitz in Das Register Gregors I. Ergänzungshefte zu den Stimmen der Zeit, Reihe 2, Heft 2, Exkurs II, 136—173. 4) Das Register Gregors VII. hsg. v. Caspar, Mon. Germ. Epp. sel. 2. 5) Caspar, Studien 149. 6) Caspar a. a. O. 175 ff.
38 Peitz, vor allem aber von Caspar, daß nach Konzepten registriert wurde, konnte er sich doch nicht völlig verschließen und nahm daher an, daß Briefe, die die Kurie in eigenem Interesse schrieb, nach Konzepten registriert wurden; für Briefe, die der Empfänger von der Kurie erbat, seien sicher in der Regel die Originale die Vorlage gewesen 1). So sicher ist das nun freilich nicht, wie mit Be- stimmtheit gezeigt werden kann. a) Das Register Gregors VII. Für die grundsätzlichen Ausführungen bedeutet das Register Gregors VII. die Grundlage, nicht nur, weil es einen allgemeineren Charakter aufweist als das registrum super negotio Romani imperii, sondern weil die darüber vorliegenden Abhandlungen von Peitz2) und Caspar3) an der Hand der mustergültigen Aus- gabe Caspars4) bis ins einzelne überprüft werden können. Nach den scharf- sinnigen Untersuchungen beider Forscher kann an der Führung des Registers nach Konzepten kein Zweifel bestehen. Allerdings lassen sich die Nachweise ganz bedeutend vertiefen. Eines der Merkmale der Originalität des Registers waren die Verbesserungen und Zusätze, die Peitz allerdings fallweise irrig aus- gelegt hat. Hier hat Caspar das große Verdienst, die Basis verbreitert zu haben. Er konnte in Troyes eine Handschrift des Gregorregisters feststellen (T), die eine größere Anzahl von Anderungen im Original nicht aufweist. Da diese Hand- schrift bereits in das 12. Jahrhundert gehört, müssen die Korrekturen in dem Originalregister in eine spätere Zeit fallen. „Wir haben in T also ein Mittel zur Hand, das gute Dienste leisten kann bei der Feststellung dessen, was in R etwa sonst noch nicht zum ursprünglichen Schriftbestand gehört5).“ Aber es bleiben immer noch genug Korrekturen übrig, die dem ursprünglichen Schriftbestand angehören und wie sind sie nun zu erklären? Peitz hat ganz allgemein ange- nommen, daß die Konzepte, nach denen die Register geführt wurden, bereits mehr oder minder wesentliche Korrekturen aufwiesen, die der Registerschreiber bei der Abschrift zunächst übersehen hatte. Bei der guten Organisation der päpstlichen Kanzlei müßte es wundernehmen, wenn solche Fahrlässigkeiten nicht früher oder später aufgedeckt worden wären und man die Arbeit einem sorgfältigeren Beamten übertragen hätte. Caspar ist denn auch dieser Auf- fassung entgegengetreten 6). Er machte eine ganze Reihe von Einschüben, meist 1) Heckel a. a. O. 21. 2) Peitz, Das Originalregister Gregors VII. im Vatikanischen Archiv (Reg. Vat. 2) nebst Beiträgen zur Kenntnis der Originalregister Innozenz' III. und Honorius' III. (Reg. Vat. 4—11). Sitzungsber. d. Wiener Akademie d. Wissensch. phil.-hist. Kl. 165, 5. Abh. 3) Caspar, Studien zum Register Gregors VII. NA. 38, 145 ff. Vgl. dazu auch die Entgegnung von Peitz in Das Register Gregors I. Ergänzungshefte zu den Stimmen der Zeit, Reihe 2, Heft 2, Exkurs II, 136—173. 4) Das Register Gregors VII. hsg. v. Caspar, Mon. Germ. Epp. sel. 2. 5) Caspar, Studien 149. 6) Caspar a. a. O. 175 ff.
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39 ganzen Sätzen namhaft)1. „Es handelt sich in allen diesen Fällen um Zusätze zu einem in sich richtigen und abgeschlossenen Text, der durch sie erweitert, nicht eigentlich verändert wird. Es sind teils stilistische Bereicherungen sen- tentiösen Charakters (I 19, 49, II 31), teils sachliche Ergänzungen, und bei einer dieser Ergänzungen (I 83) ist es noch dazu ziemlich deutlich, daß sie durch ein inzwischen eingetretenes Ereignis, das Eintreffen eines Briefes, veranla ßt wurde 2).“ Caspar verwies darauf, daß der Umfang dieser Nachträge es ganz unwahrscheinlich mache, daß sie anfänglich übersehen worden seien. Sie sind erst später zum Text hinzugekommen. Caspars Beispiele3) sind allerdings unvollständig, ich habe mir noch einige weitere Fälle angemerkt 4), durch die für die Bücher I, II, IV, VI und VII nachträgliche Anderungen ein für alle Male gesichert sind. Ich ziehe dazu auch eine entsprechende Besserung in II 52, wo in dem Satz: ut ante pro- ximam festivitatem resurrectionis in nostram presentiam venias die Worte ante und resurrectionem radiert und durch in und omnium sanctorum ersetzt wurden5). Nun handelt es sich darum, einmal die beiden letzten Bücher des Registers zu sichten, die mindestens zum Teil später zusammengeschrieben worden sind ; 1) Caspar a. a. O. 176 f. 2) Caspar a. a. O. 177. Gegen die Erklärung Caspars zu I 83 hat sich sehr scharf Peitz, Das Register Gregors I. 148 f. ausgesproehen, der in seiner Replik überhaupt Caspars Erklärung der verschiedenen Nachträge abweist (147 ff.). Eine ganze Anzahl von Er- örterungen hat auch die Korrektur von falsas durch infirmas in VI 5b, das dann endgültig durch irritas ersetzt worden ist, hervorgerufen (vgl. die Ausgabe 404 Anm. t). Peitz meinte, dieser Vorgang sei „nur dort möglich und denkbar, wo es sich noch um erst- malige Festlegung des Wortlautes, um die eigentliche Formulierung des Kanons handelt: im Konzept oder im Originalkanzleiregister“ (Das Originalregister Gregors VII. 91). Später meinte er dagegen, die Varianten „irgendwie auf die Originalvorlage“ zurüekführen zu können (a. a. O. 150). Auf diese Widersprüche hat bereits Caspar aufmerksam gemacht (a. a. O. 181). Nach ihm ist „das Wesen dieser Korrektur eine Schritt für Schritt schärfere und logischere Fassung des Begriffs“, er dachte auch daran, daß sie „im Verlauf der Fastensynode von 1079 angebracht“ wäre (a. a. O. 184). Peitz meinte trotzdem, daß man an einer korrigierten Minute als Vorlage festhalten könne (Das Reg. Gregors I. 140). Das glaube ich nun nicht. Die Hand des Korrektors ist von der des Registrators unbedingt zu scheiden (über den Schreiber vgl. Caspar a. a. O. 162 und Anm. 2). Ein korrigiertes Konzept hätte nur dann Vorlage sein können, wenn im Register nur eine einmalige Ver- besserung stattgefunden hätte. Daß der richtige Ausdruck aber erst förmlich gesucht werden mußte, schließt eine Vorlage überhaupt aus. Es ist unmöglich, daß ein Korrektor bei Überprüfung des Registereintrages am einzelnen Wort nach Gutdünken hätte basteln dürfen. Diese eine Korrektur hat zweifellos konzeptartigen Charakter, die übrigen Ver- besserungen lassen es ebenfalls als ausgeschlossen erscheinen, daß sie durch eine fahr- lässige Abschrift der Vorlage hervorgerufen wurden (vgl. dazu Caspar a. a. O. 182). Ich hielte es für nicht ausgeschlossen, daß Verbesserungen an dem Text vorgenommen wurden. die den Eintrag zu einem Konzept umgestalteten, wobei allerdings für einen Grund keine entsprechende Erklärung gegeben werden kann. 3) Caspar a. a. O. I 19, 28, 49, 83; II 31, 36; IV 5. 4) VI 5b, 17a; VII 14a, 19; V 17 und 18 sind anders zu bewerten. 5) Vgl. dazu Peitz a. a. O. 88.
39 ganzen Sätzen namhaft)1. „Es handelt sich in allen diesen Fällen um Zusätze zu einem in sich richtigen und abgeschlossenen Text, der durch sie erweitert, nicht eigentlich verändert wird. Es sind teils stilistische Bereicherungen sen- tentiösen Charakters (I 19, 49, II 31), teils sachliche Ergänzungen, und bei einer dieser Ergänzungen (I 83) ist es noch dazu ziemlich deutlich, daß sie durch ein inzwischen eingetretenes Ereignis, das Eintreffen eines Briefes, veranla ßt wurde 2).“ Caspar verwies darauf, daß der Umfang dieser Nachträge es ganz unwahrscheinlich mache, daß sie anfänglich übersehen worden seien. Sie sind erst später zum Text hinzugekommen. Caspars Beispiele3) sind allerdings unvollständig, ich habe mir noch einige weitere Fälle angemerkt 4), durch die für die Bücher I, II, IV, VI und VII nachträgliche Anderungen ein für alle Male gesichert sind. Ich ziehe dazu auch eine entsprechende Besserung in II 52, wo in dem Satz: ut ante pro- ximam festivitatem resurrectionis in nostram presentiam venias die Worte ante und resurrectionem radiert und durch in und omnium sanctorum ersetzt wurden5). Nun handelt es sich darum, einmal die beiden letzten Bücher des Registers zu sichten, die mindestens zum Teil später zusammengeschrieben worden sind ; 1) Caspar a. a. O. 176 f. 2) Caspar a. a. O. 177. Gegen die Erklärung Caspars zu I 83 hat sich sehr scharf Peitz, Das Register Gregors I. 148 f. ausgesproehen, der in seiner Replik überhaupt Caspars Erklärung der verschiedenen Nachträge abweist (147 ff.). Eine ganze Anzahl von Er- örterungen hat auch die Korrektur von falsas durch infirmas in VI 5b, das dann endgültig durch irritas ersetzt worden ist, hervorgerufen (vgl. die Ausgabe 404 Anm. t). Peitz meinte, dieser Vorgang sei „nur dort möglich und denkbar, wo es sich noch um erst- malige Festlegung des Wortlautes, um die eigentliche Formulierung des Kanons handelt: im Konzept oder im Originalkanzleiregister“ (Das Originalregister Gregors VII. 91). Später meinte er dagegen, die Varianten „irgendwie auf die Originalvorlage“ zurüekführen zu können (a. a. O. 150). Auf diese Widersprüche hat bereits Caspar aufmerksam gemacht (a. a. O. 181). Nach ihm ist „das Wesen dieser Korrektur eine Schritt für Schritt schärfere und logischere Fassung des Begriffs“, er dachte auch daran, daß sie „im Verlauf der Fastensynode von 1079 angebracht“ wäre (a. a. O. 184). Peitz meinte trotzdem, daß man an einer korrigierten Minute als Vorlage festhalten könne (Das Reg. Gregors I. 140). Das glaube ich nun nicht. Die Hand des Korrektors ist von der des Registrators unbedingt zu scheiden (über den Schreiber vgl. Caspar a. a. O. 162 und Anm. 2). Ein korrigiertes Konzept hätte nur dann Vorlage sein können, wenn im Register nur eine einmalige Ver- besserung stattgefunden hätte. Daß der richtige Ausdruck aber erst förmlich gesucht werden mußte, schließt eine Vorlage überhaupt aus. Es ist unmöglich, daß ein Korrektor bei Überprüfung des Registereintrages am einzelnen Wort nach Gutdünken hätte basteln dürfen. Diese eine Korrektur hat zweifellos konzeptartigen Charakter, die übrigen Ver- besserungen lassen es ebenfalls als ausgeschlossen erscheinen, daß sie durch eine fahr- lässige Abschrift der Vorlage hervorgerufen wurden (vgl. dazu Caspar a. a. O. 182). Ich hielte es für nicht ausgeschlossen, daß Verbesserungen an dem Text vorgenommen wurden. die den Eintrag zu einem Konzept umgestalteten, wobei allerdings für einen Grund keine entsprechende Erklärung gegeben werden kann. 3) Caspar a. a. O. I 19, 28, 49, 83; II 31, 36; IV 5. 4) VI 5b, 17a; VII 14a, 19; V 17 und 18 sind anders zu bewerten. 5) Vgl. dazu Peitz a. a. O. 88.
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40 vor allem die Briefe des neunten Buches sind Nachtrag1). Vergleicht man hier die Anmerkungen in der Ausgabe mit denen zu den früheren Büchern, dann fällt sofort ihr geringer Umfang auf. Es sind mit wenigen Ausnahmen nur Ver- besserungen, die durch das Abschreiben der Konzepte erklärt werden können und nicht eine lä ßt sich den von Caspar herangezogenen an die Seite stellen. Schwierig- keiten bereiten nur einzelne Anderungen. So ist in IX 4 munus gratuitum offerat „auf Rasur eines um etwa das Doppelte längeren Textes, als dessen zweite Hälfte noch compellat zu erkennen ist“2). Eine Erklärung dafür ist nicht leicht, da compellat im ganzen Brief nicht mehr vorkommt und man nicht wird glauben wollen, daß man etwa auf das einzige Zeilen tiefer vorkommende compescat schließen dürfe. Schwierigkeiten bietet auch in IX 11 die Korrektur sicut iura- mento fidelitatis aus ut fidelitate. In IX 16 ist ein Satz von etwa drei Zeilen getilgt. Er ist als Eigendiktat Gregors VII. gesichert; ähnliche Zusätze bieten auch andere Schreiben3) und Caspar meinte daher, es dürfte wohl eine falsch eingereihte Randnotiz sein, „an deren richtiger Einordnung der Korrektor oder der Registrator bei nochmaliger Durchsicht verzweifelte“4). Will man daran festhalten, daß das neunte Buch nachträglich nach Konzepten zusammen- geschrieben worden ist, dann wird man keine bessere Erklärung ausfindig machen. Man wird aber auch hier nicht mit vollkommener Sicherheit sagen wollen, daß der gestrichene Satz im Konzept ein Nachtrag war, sondern die Entscheidung darüber offen lassen müssen. Schließlich ist noch IX 20 zu nennen. Hier ist über der Zeile der Satz cum nec etiam canonicam excusationem pretenderis eingefügt, der gegen Ende des Eintrages getilgt ist 3). Auch ein weiterer Satz ist in der zweiten Hälfte des Briefes gestrichen4). Hier nimmt Caspar an, daß der Satz zugunsten des folgenden wohl in der Konzeptvorlage schon getilgt war, was der Registrator offenbar übersehen hatte. Die beiden Stücke wollen sich nicht recht einordnen lassen in das Bild, das wir früher gewonnen hatten. Sie reichen aber weder zu der Behauptung aus, daß das Buch IX fortlaufend re- gistriert worden sei noch dienen sie der Annahme zur Stütze, daß alle Nach- träge im Konzept gestanden haben könnten. Uberdies ist hier die Sachlage doch auch eine etwas andere. Denn sowohl in IX 16 als auch in IX 20 sind zwar Sätze getilgt oder an eine andere Stelle verschoben worden, aber es fanden keine Zusätze Platz, die sich mit denen der früheren Bücher vergleichen ließen. Mit diesen Ausführungen erscheint mir der Nachweis erbracht zu sein, daß diese Nachträge, die ergänzend zum Registertext hinzutreten, so erklärt werden müssen, daß dieser irgendwie überprüft wurde, daß also schwerlich die Originale Register- vorlage waren. Wieso man überhaupt zu der Auffassung gelangen konnte, daß die Füh- rung der Register nach Originalen die Regel war, ist unerfindlich, soweit das 1) Peitz a. a. O. 73. 2) Das Register 578, Anm. C—c. 3) I 19, 49; II 31. 4) Das Register 596 Anm. c—c. 5) A. a. O. 600 Anm. c und 601 Anm. i. 6) A. a. O. 601 Anm. h.
40 vor allem die Briefe des neunten Buches sind Nachtrag1). Vergleicht man hier die Anmerkungen in der Ausgabe mit denen zu den früheren Büchern, dann fällt sofort ihr geringer Umfang auf. Es sind mit wenigen Ausnahmen nur Ver- besserungen, die durch das Abschreiben der Konzepte erklärt werden können und nicht eine lä ßt sich den von Caspar herangezogenen an die Seite stellen. Schwierig- keiten bereiten nur einzelne Anderungen. So ist in IX 4 munus gratuitum offerat „auf Rasur eines um etwa das Doppelte längeren Textes, als dessen zweite Hälfte noch compellat zu erkennen ist“2). Eine Erklärung dafür ist nicht leicht, da compellat im ganzen Brief nicht mehr vorkommt und man nicht wird glauben wollen, daß man etwa auf das einzige Zeilen tiefer vorkommende compescat schließen dürfe. Schwierigkeiten bietet auch in IX 11 die Korrektur sicut iura- mento fidelitatis aus ut fidelitate. In IX 16 ist ein Satz von etwa drei Zeilen getilgt. Er ist als Eigendiktat Gregors VII. gesichert; ähnliche Zusätze bieten auch andere Schreiben3) und Caspar meinte daher, es dürfte wohl eine falsch eingereihte Randnotiz sein, „an deren richtiger Einordnung der Korrektor oder der Registrator bei nochmaliger Durchsicht verzweifelte“4). Will man daran festhalten, daß das neunte Buch nachträglich nach Konzepten zusammen- geschrieben worden ist, dann wird man keine bessere Erklärung ausfindig machen. Man wird aber auch hier nicht mit vollkommener Sicherheit sagen wollen, daß der gestrichene Satz im Konzept ein Nachtrag war, sondern die Entscheidung darüber offen lassen müssen. Schließlich ist noch IX 20 zu nennen. Hier ist über der Zeile der Satz cum nec etiam canonicam excusationem pretenderis eingefügt, der gegen Ende des Eintrages getilgt ist 3). Auch ein weiterer Satz ist in der zweiten Hälfte des Briefes gestrichen4). Hier nimmt Caspar an, daß der Satz zugunsten des folgenden wohl in der Konzeptvorlage schon getilgt war, was der Registrator offenbar übersehen hatte. Die beiden Stücke wollen sich nicht recht einordnen lassen in das Bild, das wir früher gewonnen hatten. Sie reichen aber weder zu der Behauptung aus, daß das Buch IX fortlaufend re- gistriert worden sei noch dienen sie der Annahme zur Stütze, daß alle Nach- träge im Konzept gestanden haben könnten. Uberdies ist hier die Sachlage doch auch eine etwas andere. Denn sowohl in IX 16 als auch in IX 20 sind zwar Sätze getilgt oder an eine andere Stelle verschoben worden, aber es fanden keine Zusätze Platz, die sich mit denen der früheren Bücher vergleichen ließen. Mit diesen Ausführungen erscheint mir der Nachweis erbracht zu sein, daß diese Nachträge, die ergänzend zum Registertext hinzutreten, so erklärt werden müssen, daß dieser irgendwie überprüft wurde, daß also schwerlich die Originale Register- vorlage waren. Wieso man überhaupt zu der Auffassung gelangen konnte, daß die Füh- rung der Register nach Originalen die Regel war, ist unerfindlich, soweit das 1) Peitz a. a. O. 73. 2) Das Register 578, Anm. C—c. 3) I 19, 49; II 31. 4) Das Register 596 Anm. c—c. 5) A. a. O. 600 Anm. c und 601 Anm. i. 6) A. a. O. 601 Anm. h.
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41 Register Gregors VII. in Frage kommt. Aber es gilt, noch eine andere Behaup- tung zu prüfen. Heckel faßte seine Ergebnisse über die Registerführung unter Innozenz III. folgenderweise zusammen. Der Registereintrag erfolgte nach der Besiegelung der Reinschrift, die überdies bereits ausgehändigt war; er liegt somit außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges1). Kann diese Behauptung auch für die Zeiten Gregors VII. ausgedehnt werden und ist sie überhaupt für die Zeiten Innozenz’ III. haltbar? In ersterem Fall scheint die gegenteilige Beweis- führung überaus leicht zu sein. Wie erklärt sich das Freibleiben der Lücken für die Namen der Empfänger, wie deren nachträgliche Einfügung ? Wobei wir feststellen müssen, daß sie des öfteren von anderer Hand als der des Registrators stammen 2). Wie erklären sich die Korrekturen von anderer Hand3) ? Und wie endlich die Nachträge in den Datierungen 4) ? Sie alle können niemals erklärt werden, wenn man die Originale als Registervorlage annimmt. Nun wäre, wenn man Heckels Feststellungen auf die Zeiten Gregors VII. ausdehnt, immerhin der Einwand möglich, es könnte sich bei den von Caspar namhaft gemachten und von mir ergänzten Fällen eben um Schreiben im Interesse der Kurie handeln, bei denen Registrierung nach den Konzepten ja nicht bestritten sei. Dagegen spricht VII 19, ein Schutzmandat für das Kloster Aurillac5). Nicht nur, daß hier in die Adresse nachträglich exceptis his, qui apostolica excommunicatione tenentur eingeschoben wurde, nachdem salutem schon am Pergament stand, sondern auch die Datierung ist aus II nonas in II idus verbessert. Wie sollten an Hand der Reinschrift solche Ubersehen und Fehler möglich gewesen sein ? Man wird entgegenhalten, es sei eben ausnahmsweise vorgekommen, daß auch Briefe, die im Interesse des Empfängers erlassen wurden, nach Konzepten regi- striert wurden. Daß hier keine Ausnahmen vorliegen, sei nun unter Beweis gestellt. Ich komme damit auf die Frage zurück, woher die Kurialien im Register Gregors VII. stammen, da sie doch in den Konzepten fehlten, und ob sie überhaupt aufge- nommen sind. Hier liegt die Entscheidung. Wenn bewiesen werden kann, daß überall dort, wo die Kurialien im Register fehlen, diese in der Reinschrift oder in der Empfängerüberlieferung vorhanden sind, bei Briefen im Interesse der Kurie und bei solchen im Interesse des Empfängers in gleicher Weise, dann ist für das Register Gregors VII. der abschließende Beweis erbracht, daß nur nach Kon- 1) Heckel a. a. O. 14. 2) I 82 Nachtrag von Ecardus von anderer gleichzeitiger Hand; II 25 Nachtrag von Osburgensem von anderer gleichzeitiger Hand; VI 26 Nachtrag von F(ulcardo) von anderer Hand ; VI 39 Nachtrag von A(rnulfum) von anderer Hand, zwei weitere Namen sind mit B... und M... nur angedeutet; I 51 A(rnaldo) von anderer Hand nach- getragen; V 22 Evenus von anderer Hand über der Zeile nachgetragen; VIII 3 A(defonso) über der Zeile nachgetragen. In II 21 z. B. ist die Lücke für den Namen des Empfängers freigeblieben. 3) Dafür nur einige Beispiele I 16 Anm. c; I 84 Anm. e; I 85 a Anm. a und b; II 31 Anm. f; II 54 Anm. b. 4) Vgl. etwa Peitz a. a. O. 63, 321, 327. 5) JL. 5162.
41 Register Gregors VII. in Frage kommt. Aber es gilt, noch eine andere Behaup- tung zu prüfen. Heckel faßte seine Ergebnisse über die Registerführung unter Innozenz III. folgenderweise zusammen. Der Registereintrag erfolgte nach der Besiegelung der Reinschrift, die überdies bereits ausgehändigt war; er liegt somit außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges1). Kann diese Behauptung auch für die Zeiten Gregors VII. ausgedehnt werden und ist sie überhaupt für die Zeiten Innozenz’ III. haltbar? In ersterem Fall scheint die gegenteilige Beweis- führung überaus leicht zu sein. Wie erklärt sich das Freibleiben der Lücken für die Namen der Empfänger, wie deren nachträgliche Einfügung ? Wobei wir feststellen müssen, daß sie des öfteren von anderer Hand als der des Registrators stammen 2). Wie erklären sich die Korrekturen von anderer Hand3) ? Und wie endlich die Nachträge in den Datierungen 4) ? Sie alle können niemals erklärt werden, wenn man die Originale als Registervorlage annimmt. Nun wäre, wenn man Heckels Feststellungen auf die Zeiten Gregors VII. ausdehnt, immerhin der Einwand möglich, es könnte sich bei den von Caspar namhaft gemachten und von mir ergänzten Fällen eben um Schreiben im Interesse der Kurie handeln, bei denen Registrierung nach den Konzepten ja nicht bestritten sei. Dagegen spricht VII 19, ein Schutzmandat für das Kloster Aurillac5). Nicht nur, daß hier in die Adresse nachträglich exceptis his, qui apostolica excommunicatione tenentur eingeschoben wurde, nachdem salutem schon am Pergament stand, sondern auch die Datierung ist aus II nonas in II idus verbessert. Wie sollten an Hand der Reinschrift solche Ubersehen und Fehler möglich gewesen sein ? Man wird entgegenhalten, es sei eben ausnahmsweise vorgekommen, daß auch Briefe, die im Interesse des Empfängers erlassen wurden, nach Konzepten regi- striert wurden. Daß hier keine Ausnahmen vorliegen, sei nun unter Beweis gestellt. Ich komme damit auf die Frage zurück, woher die Kurialien im Register Gregors VII. stammen, da sie doch in den Konzepten fehlten, und ob sie überhaupt aufge- nommen sind. Hier liegt die Entscheidung. Wenn bewiesen werden kann, daß überall dort, wo die Kurialien im Register fehlen, diese in der Reinschrift oder in der Empfängerüberlieferung vorhanden sind, bei Briefen im Interesse der Kurie und bei solchen im Interesse des Empfängers in gleicher Weise, dann ist für das Register Gregors VII. der abschließende Beweis erbracht, daß nur nach Kon- 1) Heckel a. a. O. 14. 2) I 82 Nachtrag von Ecardus von anderer gleichzeitiger Hand; II 25 Nachtrag von Osburgensem von anderer gleichzeitiger Hand; VI 26 Nachtrag von F(ulcardo) von anderer Hand ; VI 39 Nachtrag von A(rnulfum) von anderer Hand, zwei weitere Namen sind mit B... und M... nur angedeutet; I 51 A(rnaldo) von anderer Hand nach- getragen; V 22 Evenus von anderer Hand über der Zeile nachgetragen; VIII 3 A(defonso) über der Zeile nachgetragen. In II 21 z. B. ist die Lücke für den Namen des Empfängers freigeblieben. 3) Dafür nur einige Beispiele I 16 Anm. c; I 84 Anm. e; I 85 a Anm. a und b; II 31 Anm. f; II 54 Anm. b. 4) Vgl. etwa Peitz a. a. O. 63, 321, 327. 5) JL. 5162.
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42 zepten registriert worden ist und eine Zweiteilung im Sinne Heckels für die Zeit Innozenz’ III. bedarf nochmaliger Uberprüfung. Lägen für diese Zeiten ähnlich musterhafte Ausgaben vor wie die Caspars für Gregor VII., würden sich meine Behauptungen bestätigen, die ich von ganz anderen Gesichtspunkten überdies zu stützen vermag. Sehen wir vom Banziprivileg ab, dann sind für drei Registereinträge auch die Reinschriften überliefert, für VI 8, VII 24 und IX 6. Mindestens eines von ihnen, VII 24 ist zugunsten des Empfängers erlassen. Gregor VII. unterstellt das Kloster Allerheiligen in Schaffhausen dem Abt Wilhelm von Hirsau. Be- achten wir nun unter Ausscheidung der orthographischen Abweichungen die Unterschiede. Schon in der Adresse zeigt sich die Konzeptvorlage. Gegenüber dem Willelmo abbati des Registers hat das Original dilecto in Christo filio Willelmo venerabili abbati. Weitere Verschiedenheiten sind cenobii gegen monasterii des Konzeptes, potestate gegen auctoritate, Ambrosio in libro epistolarum gegen Ambrosio 1), Datum Lateranis V non. maii, indictione III. anno dominice incar- nationis MLXXX, anno vero pontificatus domni Gregorii pape VII octavo gegen Actum Lateranis VIII idus maii, indictione III2). Man sieht, Registrierung nach dem Konzept steht außer Frage, obwohl der Eintrag im Interesse des Empfängers erfolgt war. Geringer sind die Abweichungen in VI 8. Im Original fehlt in der Adresse Uberto et, sonderbarerweise auch die Datierung. Bei IX 6 ist der Name des Kardinaldiakons, der im Register nur durch den Anfangsbuchstaben an- gedeutet wird, im Original ausgeschrieben, hier steht Carcasensi episcopatu auf Rasur, während das Register Narbonensi archiepiscopatu aufweist; hier fehlt auch die Datierung. VII 24 gestattet jedenfalls den weitgehendsten Einblick und von hier aus ist auch eine Bewertung der Empfängerüberlieferungen möglich. Läge das Original von VII 24 nicht mehr vor, dann würden uns einige wesent- liche Beobachtungen nicht möglich sein. Es seien nun im folgenden einzelne, durchaus nicht alle Fälle herange- zogen, in denen eine Empfängerüberlieferung vorliegt 3). In I 68 hat das Register Froterio Nemansensi in Provincia episcopo ; in Provincia fehlt in der Empfänger- überlieferung. Dafür hat sie gegen Schluß des Kontextes den Satz te credas procul dubio sedis apostolice rigidam non posse censuram evitare, der im Re- gister fehlt. Daß die Empfängerüberlieferung im Gegensatz zum Register keine Datierung aufweist, hat keinerlei Bedeutung. Wichtig ist I 76, das im Inter- esse des Empfängers ausgestellt ist. Die Empfängerüberlieferung hat die Kurialien dilectis in Christo fratribus, die im Register fehlen, die hier für den Bischof von Maçon offen gebliebene Lücke 4) ist in der Empfängerüberlieferung durch Land- ricum ausgefüllt; die Datierung fehlt hier. In I 81 steht an Stelle von Udoni in 1) Caspar, Das Register 504 vermutet, daß der Registrator eine Randkorrektur am Konzept übersehen oder nicht mehr berücksichtigt habe. 2) Auf die im Original vom Empfänger nachgetragene Datierung wird noch ein- zugehen sein. 3) Hier können natürlich nicht auch alle kleinen und kleinsten Abweichungen an- geführt werden. Sie gehen aus den Anmerkungen zur Ausgabe deutlich genug hervor. 4) Nach Rasur von Rodulfus, Das Register 108 Anm. b.
42 zepten registriert worden ist und eine Zweiteilung im Sinne Heckels für die Zeit Innozenz’ III. bedarf nochmaliger Uberprüfung. Lägen für diese Zeiten ähnlich musterhafte Ausgaben vor wie die Caspars für Gregor VII., würden sich meine Behauptungen bestätigen, die ich von ganz anderen Gesichtspunkten überdies zu stützen vermag. Sehen wir vom Banziprivileg ab, dann sind für drei Registereinträge auch die Reinschriften überliefert, für VI 8, VII 24 und IX 6. Mindestens eines von ihnen, VII 24 ist zugunsten des Empfängers erlassen. Gregor VII. unterstellt das Kloster Allerheiligen in Schaffhausen dem Abt Wilhelm von Hirsau. Be- achten wir nun unter Ausscheidung der orthographischen Abweichungen die Unterschiede. Schon in der Adresse zeigt sich die Konzeptvorlage. Gegenüber dem Willelmo abbati des Registers hat das Original dilecto in Christo filio Willelmo venerabili abbati. Weitere Verschiedenheiten sind cenobii gegen monasterii des Konzeptes, potestate gegen auctoritate, Ambrosio in libro epistolarum gegen Ambrosio 1), Datum Lateranis V non. maii, indictione III. anno dominice incar- nationis MLXXX, anno vero pontificatus domni Gregorii pape VII octavo gegen Actum Lateranis VIII idus maii, indictione III2). Man sieht, Registrierung nach dem Konzept steht außer Frage, obwohl der Eintrag im Interesse des Empfängers erfolgt war. Geringer sind die Abweichungen in VI 8. Im Original fehlt in der Adresse Uberto et, sonderbarerweise auch die Datierung. Bei IX 6 ist der Name des Kardinaldiakons, der im Register nur durch den Anfangsbuchstaben an- gedeutet wird, im Original ausgeschrieben, hier steht Carcasensi episcopatu auf Rasur, während das Register Narbonensi archiepiscopatu aufweist; hier fehlt auch die Datierung. VII 24 gestattet jedenfalls den weitgehendsten Einblick und von hier aus ist auch eine Bewertung der Empfängerüberlieferungen möglich. Läge das Original von VII 24 nicht mehr vor, dann würden uns einige wesent- liche Beobachtungen nicht möglich sein. Es seien nun im folgenden einzelne, durchaus nicht alle Fälle herange- zogen, in denen eine Empfängerüberlieferung vorliegt 3). In I 68 hat das Register Froterio Nemansensi in Provincia episcopo ; in Provincia fehlt in der Empfänger- überlieferung. Dafür hat sie gegen Schluß des Kontextes den Satz te credas procul dubio sedis apostolice rigidam non posse censuram evitare, der im Re- gister fehlt. Daß die Empfängerüberlieferung im Gegensatz zum Register keine Datierung aufweist, hat keinerlei Bedeutung. Wichtig ist I 76, das im Inter- esse des Empfängers ausgestellt ist. Die Empfängerüberlieferung hat die Kurialien dilectis in Christo fratribus, die im Register fehlen, die hier für den Bischof von Maçon offen gebliebene Lücke 4) ist in der Empfängerüberlieferung durch Land- ricum ausgefüllt; die Datierung fehlt hier. In I 81 steht an Stelle von Udoni in 1) Caspar, Das Register 504 vermutet, daß der Registrator eine Randkorrektur am Konzept übersehen oder nicht mehr berücksichtigt habe. 2) Auf die im Original vom Empfänger nachgetragene Datierung wird noch ein- zugehen sein. 3) Hier können natürlich nicht auch alle kleinen und kleinsten Abweichungen an- geführt werden. Sie gehen aus den Anmerkungen zur Ausgabe deutlich genug hervor. 4) Nach Rasur von Rodulfus, Das Register 108 Anm. b.
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43 der Empfängerüberlieferung karissimo fratri in Christo Udoni. Die Empfänger- überlieferung von II 11 hat dilecto in Christo filio et nobilissimo comiti Adalberto gegen Alberto comiti des Registereintrages. Ps. 68, 24 ist hier vollständig ein- getragen, in der Empfängerüberlieferung ist die zweite Hälfte mit et reliqua ab- gekürzt; die Datierung fehlt. Wesentliche Unterschiede ergeben sich wieder bei II 45. Die Empfängerüberlieferung hat die Kurialien dilectis in Christo filiis, das Schreiben ist nicht nur an Rudolf von Schwaben und Berthold von Kärnten, sondern auch an Welf von Bayern gerichtet 1). II 59 ist wieder zugunsten des Empfängers erflossen und hier sind die Abweichungen stark. Die Empfänger- überlieferung hat dilectis filiis statt fratribus, abbatia nostra nomine gegen abbatia, vos donare dignaremur gegen vobis donaremus, proficiscatis gegen proficiatis, canonice gegen regulariter. Die Annahme einer Registrierung nach dem Original gestattet keine Erklärung für diese Verschiedenheiten. Bei dem wichtigen Schreiben III 7 fehlen im Register die Kurialien Heinrico glorioso regi et in Christo dilecto filio, ebenso in IV 4 fidelibus sancti Petri salutem; die Emp- fängerüberlieferung von IV 13 weist noch einen längeren Satz am Schluß des Textes auf, der im Register fehlt 2). IV 22 hat die Kurialien dilecto in Christo fratri Hugoni, dagegen fehlt die Wendung ad consecrandum illum, die der Wort- laut des Registers aufweist. Die Empfängerüberlieferung von IV 23 hat carissimis in Christo filiis Bernhardo diacono et Bernhardo, völlig abweichend das Register Bernardo sancte Romane ecclesie diacono et Bernardo Massiliensi abbati. Die Empfängerüberlieferung hat in IV 24 dilectis in Christo fratribus archiepiscopis, in V 7 dilectis in Christo fratribus Udoni, in VI 2 dilecto in Christo fratri Manasse, in VI 3 dilectis in Christo fratribus Hugoni, ferner restituit sub nomine Romanae legationis, sententiam nos dare; VI 34, das ebenfalls zugunsten des Empfängers ausgestellt ist, hat in der Empfängerüberlieferung dilecto in Christo fratri Gebuino, auch die Datierung zeigt Abweichungen: Datum Romae XIII kalendas madii per manus Petri sanctae Romanae ecclesiae presbyteri cardinalis ac bibliothe- carii, anno pontificatus domni Gregorii VII. papae sexto, indictione II gegen Data Rome XII kalendas maii, indictione II des Registereintrages. In VII 16 weist die Empfängerüberlieferung am Schlusse des Kontextes einen längeren Satz auf, der im Register fehlt. Schließlich hat die Empfängerüberlieferung von IX 24 wieder die Kurialien clericis sancti Mauricii abbatibus. Die Schlüsse, die aus dieser Zusammenstellung abgeleitet werden dürfen, sind mehrfache. Doch sei der einzig mögliche Einwand gegen ihre Gesamtheit von Anfang an widerlegt. Es braucht nicht betont zu werden, daß mit diesen Beobachtungen eine neue Stütze für die Registrierung nach den Konzepten ge- boten ist, wenn man nicht etwa sich mit dem Hinweis ihnen entziehen wollte, daß die Aufnahme der Kurialien im Register gar nicht beabsichtigt war. Ich stelle nun die Fälle zusammen, in denen eine volle Adresse registriert worden ist. Es sind I 21, 47, 50; III 19; IV 3; VI 12, 16, 17, 22, 38; VII 1, 6, 8; VIII 1, 3, 4, 5, 18, 21, 22, 23; IX 3, 5, 6, 10, 15, 18, 19, 26, 28, 32. Sie mehren sich, wie man 1) Vgl. dazu Das Register 185, Zeile 33 ff. 2) A. a. O. 317, Z. 35 ff.
43 der Empfängerüberlieferung karissimo fratri in Christo Udoni. Die Empfänger- überlieferung von II 11 hat dilecto in Christo filio et nobilissimo comiti Adalberto gegen Alberto comiti des Registereintrages. Ps. 68, 24 ist hier vollständig ein- getragen, in der Empfängerüberlieferung ist die zweite Hälfte mit et reliqua ab- gekürzt; die Datierung fehlt. Wesentliche Unterschiede ergeben sich wieder bei II 45. Die Empfängerüberlieferung hat die Kurialien dilectis in Christo filiis, das Schreiben ist nicht nur an Rudolf von Schwaben und Berthold von Kärnten, sondern auch an Welf von Bayern gerichtet 1). II 59 ist wieder zugunsten des Empfängers erflossen und hier sind die Abweichungen stark. Die Empfänger- überlieferung hat dilectis filiis statt fratribus, abbatia nostra nomine gegen abbatia, vos donare dignaremur gegen vobis donaremus, proficiscatis gegen proficiatis, canonice gegen regulariter. Die Annahme einer Registrierung nach dem Original gestattet keine Erklärung für diese Verschiedenheiten. Bei dem wichtigen Schreiben III 7 fehlen im Register die Kurialien Heinrico glorioso regi et in Christo dilecto filio, ebenso in IV 4 fidelibus sancti Petri salutem; die Emp- fängerüberlieferung von IV 13 weist noch einen längeren Satz am Schluß des Textes auf, der im Register fehlt 2). IV 22 hat die Kurialien dilecto in Christo fratri Hugoni, dagegen fehlt die Wendung ad consecrandum illum, die der Wort- laut des Registers aufweist. Die Empfängerüberlieferung von IV 23 hat carissimis in Christo filiis Bernhardo diacono et Bernhardo, völlig abweichend das Register Bernardo sancte Romane ecclesie diacono et Bernardo Massiliensi abbati. Die Empfängerüberlieferung hat in IV 24 dilectis in Christo fratribus archiepiscopis, in V 7 dilectis in Christo fratribus Udoni, in VI 2 dilecto in Christo fratri Manasse, in VI 3 dilectis in Christo fratribus Hugoni, ferner restituit sub nomine Romanae legationis, sententiam nos dare; VI 34, das ebenfalls zugunsten des Empfängers ausgestellt ist, hat in der Empfängerüberlieferung dilecto in Christo fratri Gebuino, auch die Datierung zeigt Abweichungen: Datum Romae XIII kalendas madii per manus Petri sanctae Romanae ecclesiae presbyteri cardinalis ac bibliothe- carii, anno pontificatus domni Gregorii VII. papae sexto, indictione II gegen Data Rome XII kalendas maii, indictione II des Registereintrages. In VII 16 weist die Empfängerüberlieferung am Schlusse des Kontextes einen längeren Satz auf, der im Register fehlt. Schließlich hat die Empfängerüberlieferung von IX 24 wieder die Kurialien clericis sancti Mauricii abbatibus. Die Schlüsse, die aus dieser Zusammenstellung abgeleitet werden dürfen, sind mehrfache. Doch sei der einzig mögliche Einwand gegen ihre Gesamtheit von Anfang an widerlegt. Es braucht nicht betont zu werden, daß mit diesen Beobachtungen eine neue Stütze für die Registrierung nach den Konzepten ge- boten ist, wenn man nicht etwa sich mit dem Hinweis ihnen entziehen wollte, daß die Aufnahme der Kurialien im Register gar nicht beabsichtigt war. Ich stelle nun die Fälle zusammen, in denen eine volle Adresse registriert worden ist. Es sind I 21, 47, 50; III 19; IV 3; VI 12, 16, 17, 22, 38; VII 1, 6, 8; VIII 1, 3, 4, 5, 18, 21, 22, 23; IX 3, 5, 6, 10, 15, 18, 19, 26, 28, 32. Sie mehren sich, wie man 1) Vgl. dazu Das Register 185, Zeile 33 ff. 2) A. a. O. 317, Z. 35 ff.
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44 sieht, im 8. und 9. Buch ganz auffällig, so daß man die Erwägung anstellen könnte, ob nicht der Wunsch bei der Anlage der beiden Bücher maßgebend war, die Registereinträge den Reinschriften noch stärker anzugleichen und der Vorgang läßt sich auch mühelos erklären. Da das neunte Buch später aus den gesammelten Konzepten zusammengeschrieben worden ist, man also keine Möglichkeit hatte, die Reinschriften mit dem Registereintrag zu vergleichen, merkte man die Ab- weichungen zwischen den Konzepten und Reinschriften auf ersteren an, wobei scheinbar auch die Kurialien Aufnahme gefunden haben. Man kann also an Hand des Registers Gregors VII. nicht sagen, daß die Aufnahme der Kurialien nicht beabsichtigt war. Man kann aber auch den Nachweis führen, daß die Kurialien nicht unbedingt in der Reinschrift hinzutreten mußten. Gerade VI 8, von dem die Reinschrift noch erhalten ist, bürgt dafür, da hier und im Register- eintrag die Kurialien fehlen. Diese Feststellung mag für die Bewertung aller jener Schreiben nicht ohne Bedeutung sein, die nur abschriftlich im Archiv des Empfängers überliefert sind und für die sowohl ein Vergleich mit dem Original als auch mit dem Registereintrag nicht möglich ist. Für die Bücher 8 und 9 ist das oftmalige Auftreten der Kurialien, wie bereits bemerkt, auffällig. Die wenigen Fälle in den vorhergehenden Büchern möchte man am ehesten noch so erklären, daß der Registrator die Kurialien aus eigenem ergänzt hat. Denn daß hier nach Originalen registriert worden ist, scheint aus zwei Gründen wenig wahrscheinlich. Wir konnten eben nachweisen, daß das Register nach den Konzepten geführt wurde, überdies treten gerade im 9. Buch zahlreiche Kurialien auf und hier ist ein Zweifel daran, daß es erst später entstanden, aus den Konzepten entstanden ist, gar nicht möglich1). Daß aber der Registrator Adressen schrieb, die der Reinschrift nicht entsprachen, dafür ist IV 23 ein sicherer Beleg. Wenn Peitz behauptete, „Die Kurialien fehlen in fast allen Adressen des Registers, in den entsprechenden Originalen finden sie sich natürlich“2), so ist die erste Hälfte des Satzes ungenau, die zweite geht weiter, als man vertreten kann. An Hand der Kurialien wird man also einerseits behaupten dürfen, daß eine wörtlich getreue Wiedergabe der Reinschriften in den Registerabschriften nicht beabsichtigt war und daß aus ihnen von einer Seite her, die bisher unberücksichtigt geblieben ist, für das Register Gregors VII. der sichere Beweis geführt werden kann, daß es als Vorlage die Konzepte benützte. Eine Registrierung der im Interesse des Empfängers erflossenen Schriftstücke nach Originalen, der für eigene Zwecke von der Kurie ausgestellten Briefe und Akten nach Konzepten kommt für das 11. Jahrhundert nicht in Frage. Betrachte ich somit für diese Zeit die Registrierung nach Konzepten für gesichert und ebenso für sicher, daß diese Registrierung nicht erst nach der Aushändigung der Reinschrift an den Empfänger erfolgt sein kann, so möchte ich auch für die Technik der Registerführung einen anderen Vorgang annehmen als das bisher üblich war. Der Weg zu der neuen Betrachtungsweise ist dadurch freigelegt, daß wir von der Registervorlage, den Konzepten, mit Sicherheit sagen 1) Peitz a. a. O. 73. 2) Peitz a. a. O. 130.
44 sieht, im 8. und 9. Buch ganz auffällig, so daß man die Erwägung anstellen könnte, ob nicht der Wunsch bei der Anlage der beiden Bücher maßgebend war, die Registereinträge den Reinschriften noch stärker anzugleichen und der Vorgang läßt sich auch mühelos erklären. Da das neunte Buch später aus den gesammelten Konzepten zusammengeschrieben worden ist, man also keine Möglichkeit hatte, die Reinschriften mit dem Registereintrag zu vergleichen, merkte man die Ab- weichungen zwischen den Konzepten und Reinschriften auf ersteren an, wobei scheinbar auch die Kurialien Aufnahme gefunden haben. Man kann also an Hand des Registers Gregors VII. nicht sagen, daß die Aufnahme der Kurialien nicht beabsichtigt war. Man kann aber auch den Nachweis führen, daß die Kurialien nicht unbedingt in der Reinschrift hinzutreten mußten. Gerade VI 8, von dem die Reinschrift noch erhalten ist, bürgt dafür, da hier und im Register- eintrag die Kurialien fehlen. Diese Feststellung mag für die Bewertung aller jener Schreiben nicht ohne Bedeutung sein, die nur abschriftlich im Archiv des Empfängers überliefert sind und für die sowohl ein Vergleich mit dem Original als auch mit dem Registereintrag nicht möglich ist. Für die Bücher 8 und 9 ist das oftmalige Auftreten der Kurialien, wie bereits bemerkt, auffällig. Die wenigen Fälle in den vorhergehenden Büchern möchte man am ehesten noch so erklären, daß der Registrator die Kurialien aus eigenem ergänzt hat. Denn daß hier nach Originalen registriert worden ist, scheint aus zwei Gründen wenig wahrscheinlich. Wir konnten eben nachweisen, daß das Register nach den Konzepten geführt wurde, überdies treten gerade im 9. Buch zahlreiche Kurialien auf und hier ist ein Zweifel daran, daß es erst später entstanden, aus den Konzepten entstanden ist, gar nicht möglich1). Daß aber der Registrator Adressen schrieb, die der Reinschrift nicht entsprachen, dafür ist IV 23 ein sicherer Beleg. Wenn Peitz behauptete, „Die Kurialien fehlen in fast allen Adressen des Registers, in den entsprechenden Originalen finden sie sich natürlich“2), so ist die erste Hälfte des Satzes ungenau, die zweite geht weiter, als man vertreten kann. An Hand der Kurialien wird man also einerseits behaupten dürfen, daß eine wörtlich getreue Wiedergabe der Reinschriften in den Registerabschriften nicht beabsichtigt war und daß aus ihnen von einer Seite her, die bisher unberücksichtigt geblieben ist, für das Register Gregors VII. der sichere Beweis geführt werden kann, daß es als Vorlage die Konzepte benützte. Eine Registrierung der im Interesse des Empfängers erflossenen Schriftstücke nach Originalen, der für eigene Zwecke von der Kurie ausgestellten Briefe und Akten nach Konzepten kommt für das 11. Jahrhundert nicht in Frage. Betrachte ich somit für diese Zeit die Registrierung nach Konzepten für gesichert und ebenso für sicher, daß diese Registrierung nicht erst nach der Aushändigung der Reinschrift an den Empfänger erfolgt sein kann, so möchte ich auch für die Technik der Registerführung einen anderen Vorgang annehmen als das bisher üblich war. Der Weg zu der neuen Betrachtungsweise ist dadurch freigelegt, daß wir von der Registervorlage, den Konzepten, mit Sicherheit sagen 1) Peitz a. a. O. 73. 2) Peitz a. a. O. 130.
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45 können, sie seien undatiert gewesen. Die Störungen in der chronologischen Reihenfolge der Briefe in den verschiedensten Registerbänden sind natürlich nicht unbemerkt geblieben1), die Forschung hat sich immer wieder mit ihnen be- schäftigt und mehrfache Erklärungsversuche geboten. Ich gehe von einer An- sicht aus, die Peitz vorgebracht 2) und im Verlauf seiner späteren Studien folge- richtig weiter entwickelt hat. Immer wieder treffen wir Briefe, deren Datum zu den vor- und nachher eingetragenen nicht mehr paßt. Besonders dort, wo mehrere Briefe auf einmal registriert wurden, sind die Abweichungen von der chrono- logischen Reihenfolge häufig. Wie sind sie zu erklären? Nach Peitz kommt „bei den scheinbaren Fehleinträgen“ ein Irrtum bezüglich des Datums in Frage oder aber, die Einträge erfolgten an dem Tag oder unmittelbar um den Tag, zu dem im ganzen Briefbündel der jüngste Brief datiert ist. Vor allem diese Annahme hat nun in der Tat viel für sich, da Peitz nachweisen konnte, daß bei Gruppen gleichzeitig registrierter Briefe häufig solche Stücke vereinigt sind, die einem Boten mitgegeben werden konnten. Er hat daher die Bezeichnung „Expe- ditionsbündel“ geradezu in die Urkundenlehre eingeführt. Heckel hat sich diesen Gedankengang angeeignet und seine Berechtigung an mehreren Beispielen zu erhärten versucht 3). Er legte dabei den 1. Registerband Innozenz' III.4) zugrunde. Ich gehe auf die erste von ihm besprochene Gruppe ein. Sie umfaßt die Briefe 75—83, von denen 76 mit Neuansatz eingetragen ist und in einem Zug die übrigen Stücke bis 83 einschließlich und bringe zur deutlicheren Ubersicht die Tabelle bei Heckel in unveränderter Form. 175 76 77 78 79 80 81 82 Adem. Pictav. ep. — - Zamoren. ep. decano Astoricen. Magdeburg. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. univers. archiep. — Dat. Lateran. 8. id. apr. — Dat. Lateran. 3. non. apr. Dat. Lateran. 6. kal. apr. Dat. Lateran. 6. id. apr. Dat. Lateran. 15. kal. apr. Dat. Lateran. 14. kal. apr. Dat. Lateran. kal. apr. Dat. Lateran. kal. apr. Dat. Lateran. 3. non. apr. 3. April 29. März 8. April 18. März 19. März 1. April 1. April 3. April 6. April 83 Die chronologische Reihenfolge ist bunt genug und es scheint der Schluß nicht nur unendlich naheliegend, sondern auch allein möglich zu sein, daß die 1) Vgl. zuletzt Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 11 ff. 2) Peitz a. a. O. 210, 65 f. 3) Heckel a. a. O. 9 ff. Bei den Expeditionsbündeln hätte man vor allem schärfer scheiden müssen, ob es sich um Schriftstücke handelt, die ein Bote für mehrere Empfänger besorgt hatte oder um solche, die die Kurie von sich aus gleichzeitig bearbeitet hatte und einom ihrer Boten mitgab. Die chronologischen Unstimmigkeiten in den Registern werden in der Regel weder durch die eine noch durch die andere An- nahme genügend erklärt. 4) Reg. Vat. 4.
45 können, sie seien undatiert gewesen. Die Störungen in der chronologischen Reihenfolge der Briefe in den verschiedensten Registerbänden sind natürlich nicht unbemerkt geblieben1), die Forschung hat sich immer wieder mit ihnen be- schäftigt und mehrfache Erklärungsversuche geboten. Ich gehe von einer An- sicht aus, die Peitz vorgebracht 2) und im Verlauf seiner späteren Studien folge- richtig weiter entwickelt hat. Immer wieder treffen wir Briefe, deren Datum zu den vor- und nachher eingetragenen nicht mehr paßt. Besonders dort, wo mehrere Briefe auf einmal registriert wurden, sind die Abweichungen von der chrono- logischen Reihenfolge häufig. Wie sind sie zu erklären? Nach Peitz kommt „bei den scheinbaren Fehleinträgen“ ein Irrtum bezüglich des Datums in Frage oder aber, die Einträge erfolgten an dem Tag oder unmittelbar um den Tag, zu dem im ganzen Briefbündel der jüngste Brief datiert ist. Vor allem diese Annahme hat nun in der Tat viel für sich, da Peitz nachweisen konnte, daß bei Gruppen gleichzeitig registrierter Briefe häufig solche Stücke vereinigt sind, die einem Boten mitgegeben werden konnten. Er hat daher die Bezeichnung „Expe- ditionsbündel“ geradezu in die Urkundenlehre eingeführt. Heckel hat sich diesen Gedankengang angeeignet und seine Berechtigung an mehreren Beispielen zu erhärten versucht 3). Er legte dabei den 1. Registerband Innozenz' III.4) zugrunde. Ich gehe auf die erste von ihm besprochene Gruppe ein. Sie umfaßt die Briefe 75—83, von denen 76 mit Neuansatz eingetragen ist und in einem Zug die übrigen Stücke bis 83 einschließlich und bringe zur deutlicheren Ubersicht die Tabelle bei Heckel in unveränderter Form. 175 76 77 78 79 80 81 82 Adem. Pictav. ep. — - Zamoren. ep. decano Astoricen. Magdeburg. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. Auxitan. archiep. univers. archiep. — Dat. Lateran. 8. id. apr. — Dat. Lateran. 3. non. apr. Dat. Lateran. 6. kal. apr. Dat. Lateran. 6. id. apr. Dat. Lateran. 15. kal. apr. Dat. Lateran. 14. kal. apr. Dat. Lateran. kal. apr. Dat. Lateran. kal. apr. Dat. Lateran. 3. non. apr. 3. April 29. März 8. April 18. März 19. März 1. April 1. April 3. April 6. April 83 Die chronologische Reihenfolge ist bunt genug und es scheint der Schluß nicht nur unendlich naheliegend, sondern auch allein möglich zu sein, daß die 1) Vgl. zuletzt Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 11 ff. 2) Peitz a. a. O. 210, 65 f. 3) Heckel a. a. O. 9 ff. Bei den Expeditionsbündeln hätte man vor allem schärfer scheiden müssen, ob es sich um Schriftstücke handelt, die ein Bote für mehrere Empfänger besorgt hatte oder um solche, die die Kurie von sich aus gleichzeitig bearbeitet hatte und einom ihrer Boten mitgab. Die chronologischen Unstimmigkeiten in den Registern werden in der Regel weder durch die eine noch durch die andere An- nahme genügend erklärt. 4) Reg. Vat. 4.
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46 ganze Gruppe nicht vor dem 6. April eingetragen sein kann1), ja, noch weiter- gehend, nicht vor dem 8. April. Nun muß man eine andere Annahme doch auch heranziehen und fragen, ob Peitz nicht einem Zirkelschluß zum Opfer gefallen ist. Ist vielleicht das Expe- ditionsbündel in der Form entstanden, daß hier Akten und Briefe vereinigt wurden, die zur gleichen Zeit in der päpstlichen Kanzlei bearbeitet worden sind, wobei ja auch in dieser der Wunsch maßgebend gewesen sein kann, Aktenstücke für die verschiedensten Empfänger in einem Land gleichzeitig zu erledigen. Es sind also nicht Briefe vereinigt, die durch den Boten, dem sie mitgegeben werden konnten, zu einer graphischen Einheit im Register gestaltet wurden. Ist das möglich? Bleiben wir bei dem von Heckel gebrachten Beispiel. Die Briefe 76—83 sind nicht an Empfänger gerichtet, die räumlich benachbart waren. Die Stücke für Zamora und Astorga in Leon könnten natürlich von einem Boten überbracht worden sein, der vorher die für Auch abgegeben hatte. Schwerlich kann der gleiche Mann aber auch in Magdeburg gewesen sein. Uberdies hat Heckel selbst festgestellt, daß der Überbringer der Briefe für Zamora und Astorga keineswegs die gleiche Person war2) und wieder eine andere hat die Stücke nach Auch befördert. Von den Überbringern war einer bestimmt, einer vielleicht ein Bote des Empfängers. Damit scheint mir erwiesen zu sein, daß die Gruppe 76—83 nicht darauf zurückgehen kann, daß der Kurie ein Bote zur Verfügung stand, der sie besorgte und daß darum die gleichzeitige Registrierung erfolgte, sondern weil sie zu gleicher Zeit in der Kanzlei gearbeitet worden war, ist sie in einem Zug eingetragen worden. Folgende Überlegung tritt noch hinzu. Es müßte schon ganz eigen zugegangen sein, wenn sich zumindest vier Boten gleichzeitig in der Registratur zusammenfanden, so daß acht Briefe in einem Zug eingetragen werden konnten. Heckels Auffassung erklärt überdies nicht, warum eine solche chronologische Verwirrung herrscht. Wir werden da tiefer greifen müssen. Der Vorgang bei der Registrierung in dem zu behandelnden Zeitraum war eben ein anderer. Registervorlage sind die Konzepte. Sie gelangten in der Reihen- folge zur Eintragung, in der sie von den Kanzleibeamten bearbeitet worden waren. Nach dem Registereintrag gingen die Konzepte zurück zur Reinschrift. Diese wurde nicht (oder nicht nur) mit dem Konzept, sondern mit dem Register- eintrag verglichen und bei dieser Gelegenheit wurden im Register die etwa nötigen Anderungen vorgenommen, vor allem die Datierung, oder gewisse Teile, hinzu- gefügt. Ist diese Auffassung richtig, dann bedeutet in einem Expeditionsbündel das älteste Datum den Tag, an dem spätestens die ganze Gruppe registriert gewesen sein muß, nicht, wie Peitz und Heckel meinten, das jüngste Datum den Tag, an dem frühestens der Eintrag erfolgt sein kann. Nach dem oben beigebrachten Beispiel muß die Bearbeitung der Schriftstücke in der Kanzlei vor dem 18. März beendet, der Registereintrag spätestens an diesem Tag vollzogen worden sein und unzutreffend ist die Annahme, daß erst am oder nach dem 8. April das Bündel registriert worden sei. Es bedeutet also die Reihenfolge der Schriftstücke im Register den Zeitpunkt der Fertigstellung 1) So Heckel a. a. O. 12. 2) Heckel a. a. O. 10.
46 ganze Gruppe nicht vor dem 6. April eingetragen sein kann1), ja, noch weiter- gehend, nicht vor dem 8. April. Nun muß man eine andere Annahme doch auch heranziehen und fragen, ob Peitz nicht einem Zirkelschluß zum Opfer gefallen ist. Ist vielleicht das Expe- ditionsbündel in der Form entstanden, daß hier Akten und Briefe vereinigt wurden, die zur gleichen Zeit in der päpstlichen Kanzlei bearbeitet worden sind, wobei ja auch in dieser der Wunsch maßgebend gewesen sein kann, Aktenstücke für die verschiedensten Empfänger in einem Land gleichzeitig zu erledigen. Es sind also nicht Briefe vereinigt, die durch den Boten, dem sie mitgegeben werden konnten, zu einer graphischen Einheit im Register gestaltet wurden. Ist das möglich? Bleiben wir bei dem von Heckel gebrachten Beispiel. Die Briefe 76—83 sind nicht an Empfänger gerichtet, die räumlich benachbart waren. Die Stücke für Zamora und Astorga in Leon könnten natürlich von einem Boten überbracht worden sein, der vorher die für Auch abgegeben hatte. Schwerlich kann der gleiche Mann aber auch in Magdeburg gewesen sein. Uberdies hat Heckel selbst festgestellt, daß der Überbringer der Briefe für Zamora und Astorga keineswegs die gleiche Person war2) und wieder eine andere hat die Stücke nach Auch befördert. Von den Überbringern war einer bestimmt, einer vielleicht ein Bote des Empfängers. Damit scheint mir erwiesen zu sein, daß die Gruppe 76—83 nicht darauf zurückgehen kann, daß der Kurie ein Bote zur Verfügung stand, der sie besorgte und daß darum die gleichzeitige Registrierung erfolgte, sondern weil sie zu gleicher Zeit in der Kanzlei gearbeitet worden war, ist sie in einem Zug eingetragen worden. Folgende Überlegung tritt noch hinzu. Es müßte schon ganz eigen zugegangen sein, wenn sich zumindest vier Boten gleichzeitig in der Registratur zusammenfanden, so daß acht Briefe in einem Zug eingetragen werden konnten. Heckels Auffassung erklärt überdies nicht, warum eine solche chronologische Verwirrung herrscht. Wir werden da tiefer greifen müssen. Der Vorgang bei der Registrierung in dem zu behandelnden Zeitraum war eben ein anderer. Registervorlage sind die Konzepte. Sie gelangten in der Reihen- folge zur Eintragung, in der sie von den Kanzleibeamten bearbeitet worden waren. Nach dem Registereintrag gingen die Konzepte zurück zur Reinschrift. Diese wurde nicht (oder nicht nur) mit dem Konzept, sondern mit dem Register- eintrag verglichen und bei dieser Gelegenheit wurden im Register die etwa nötigen Anderungen vorgenommen, vor allem die Datierung, oder gewisse Teile, hinzu- gefügt. Ist diese Auffassung richtig, dann bedeutet in einem Expeditionsbündel das älteste Datum den Tag, an dem spätestens die ganze Gruppe registriert gewesen sein muß, nicht, wie Peitz und Heckel meinten, das jüngste Datum den Tag, an dem frühestens der Eintrag erfolgt sein kann. Nach dem oben beigebrachten Beispiel muß die Bearbeitung der Schriftstücke in der Kanzlei vor dem 18. März beendet, der Registereintrag spätestens an diesem Tag vollzogen worden sein und unzutreffend ist die Annahme, daß erst am oder nach dem 8. April das Bündel registriert worden sei. Es bedeutet also die Reihenfolge der Schriftstücke im Register den Zeitpunkt der Fertigstellung 1) So Heckel a. a. O. 12. 2) Heckel a. a. O. 10.
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47 der Konzepte, die Datierung dagegen den Tag der Reinschrift. Es ist doch klar, daß die Aktenstücke nicht in der Reihenfolge, in der man sie entwarf, auch erledigt werden mußten. Diese völlig neue Auffassung von der Registerführung soll nun an Hand des Registers Gregors VII. ausführlich bewiesen werden. Die Briefe I 58—69 sind in einem Zug registriert worden. Sie erstrecken sich über die Zeit vom 17. bis 23. März 1074 und weisen eine Unstimmigkeit auf. 58 59 60 61 62 63 64 65 Herzog Geisa von Ungarn Otto und Konrad von Mähren Erzbischof Siegfried von Mainz Herzog Wratislay von Böhmen Abt Hugo von Cluny König Sancho von Aragonien König Alfons von Leon und König Sancho von Navarra Leute von Ragusa Data Rome XVI. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. apr. Data Rome XIII. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. apr. 17. März 18. März 18. März 18. März 19. März 20. März 19. März 20. März Data Rome XIII. kal. apr. Daß alle diese Schreiben einem Boten anvertraut worden sein könnten, ist unmöglich, die Empfänger der vier folgenden Briefe sind S. Quirico in Antrodoco, Bischof Girald von Sisteron, Bischof Froterius von Nîmes und Graf Wilhelm von Die. Selbst wenn man hier annehmen wollte, daß mehrere Boten die Briefe befördern sollten, fällt doch auf, daß die für den Westen bestimmten nicht un- mittelbar hintereinander eingetragen worden, sondern immer wieder solche für den Osten dazwischen eingeschoben worden sind. Die Annahme von Peitz und Heckel versagt hier vollständig, während die vorgeschlagene Erklärung durch nichts widerlegt wird. Eine weitere Gruppe bilden die Briefe I 74—81. Sie umfassen den Zeit- raum von 13. April bis 6. Mai 1074. 74 ist mit deutlichem Neuansatz eingetragen, bei 76 und 77 ist er fraglich, sicher wieder bei 81. Volk und Klerus von Beauvais König Philipp von Frankreich f. Bischof von Maçon Markgräfinnen Beatrix und Mathilde von Tuscien 78 Herzog Wratislay von Böhmen Erzbischof Anno von Köln 79 80 Klerus von Le Puy 81 Erzbischof Udo von Trier 74 75 76 - 77 Data Rome idib. apr. Data Rome idib. apr. Data Rome XVII. kal. apr. Data Rome XVII. kal. apr. Data Rome XVI. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. maii Data Rome XIII. kal. maii Data Rome II. non. maii 13. April 13. April 15. April 15. April 16. April 18. April 19. April 6. Mai Gibt hier die herrschende Lehre eine Lösung ? Bei Gruppierung nach dem Empfänger hätte man erwarten müssen, daß vom Boten I 80 zugleich mit I 74, 75, 76, vielleicht auch 77 zur Registrierung vorgewiesen wurde. Das ist, wie man sieht, nicht geschehen, es schieben sich zumindest zwei Schreiben ein, die weder der gleiche Bote, ja, die zusammen schwerlich ein Bote überbracht haben kann. Ohne nun in jedem Fall anzuführen, ob der Sachverhalt für die Auffassung von Peitz spricht, lege ich die weiteren Gruppen aus dem Register vor, die wegen
47 der Konzepte, die Datierung dagegen den Tag der Reinschrift. Es ist doch klar, daß die Aktenstücke nicht in der Reihenfolge, in der man sie entwarf, auch erledigt werden mußten. Diese völlig neue Auffassung von der Registerführung soll nun an Hand des Registers Gregors VII. ausführlich bewiesen werden. Die Briefe I 58—69 sind in einem Zug registriert worden. Sie erstrecken sich über die Zeit vom 17. bis 23. März 1074 und weisen eine Unstimmigkeit auf. 58 59 60 61 62 63 64 65 Herzog Geisa von Ungarn Otto und Konrad von Mähren Erzbischof Siegfried von Mainz Herzog Wratislay von Böhmen Abt Hugo von Cluny König Sancho von Aragonien König Alfons von Leon und König Sancho von Navarra Leute von Ragusa Data Rome XVI. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XV. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. apr. Data Rome XIII. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. apr. 17. März 18. März 18. März 18. März 19. März 20. März 19. März 20. März Data Rome XIII. kal. apr. Daß alle diese Schreiben einem Boten anvertraut worden sein könnten, ist unmöglich, die Empfänger der vier folgenden Briefe sind S. Quirico in Antrodoco, Bischof Girald von Sisteron, Bischof Froterius von Nîmes und Graf Wilhelm von Die. Selbst wenn man hier annehmen wollte, daß mehrere Boten die Briefe befördern sollten, fällt doch auf, daß die für den Westen bestimmten nicht un- mittelbar hintereinander eingetragen worden, sondern immer wieder solche für den Osten dazwischen eingeschoben worden sind. Die Annahme von Peitz und Heckel versagt hier vollständig, während die vorgeschlagene Erklärung durch nichts widerlegt wird. Eine weitere Gruppe bilden die Briefe I 74—81. Sie umfassen den Zeit- raum von 13. April bis 6. Mai 1074. 74 ist mit deutlichem Neuansatz eingetragen, bei 76 und 77 ist er fraglich, sicher wieder bei 81. Volk und Klerus von Beauvais König Philipp von Frankreich f. Bischof von Maçon Markgräfinnen Beatrix und Mathilde von Tuscien 78 Herzog Wratislay von Böhmen Erzbischof Anno von Köln 79 80 Klerus von Le Puy 81 Erzbischof Udo von Trier 74 75 76 - 77 Data Rome idib. apr. Data Rome idib. apr. Data Rome XVII. kal. apr. Data Rome XVII. kal. apr. Data Rome XVI. kal. apr. Data Rome XIIII. kal. maii Data Rome XIII. kal. maii Data Rome II. non. maii 13. April 13. April 15. April 15. April 16. April 18. April 19. April 6. Mai Gibt hier die herrschende Lehre eine Lösung ? Bei Gruppierung nach dem Empfänger hätte man erwarten müssen, daß vom Boten I 80 zugleich mit I 74, 75, 76, vielleicht auch 77 zur Registrierung vorgewiesen wurde. Das ist, wie man sieht, nicht geschehen, es schieben sich zumindest zwei Schreiben ein, die weder der gleiche Bote, ja, die zusammen schwerlich ein Bote überbracht haben kann. Ohne nun in jedem Fall anzuführen, ob der Sachverhalt für die Auffassung von Peitz spricht, lege ich die weiteren Gruppen aus dem Register vor, die wegen
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48 chronologischer Unstimmigkeiten beachtenswert sind. Im zweiten Buch sind die Briefe 28—34 zu gleicher Zeit registriert worden, ein Neuansatz bei II 31 ist unsicher. 28 29 30 31 32 33 34 Erzbischof Liemar von Bremen Erzbischof Siegfried von Mainz König Heinrich IV. König Heinrich IV. Erzbischof Manasses v. Reims Bischof Cunibert von Turin Rainerius Data Rome II. id. dec. Data Rome II. non. dec. Data Rome VII. id. dec. Data Rome VII. id. dec. Data Rome VI. id. dec. Data Rome II. id. dec. Data Rome idib. dec. 12. Dezember 4. Dezember 7. Dezember 7. Dezember 8. Dezember 12. Dezember 13. Dezember Auch hier hilft die alte Auffassung von einem Expeditionsbündel nicht weiter. Etwas anders ist die Gruppe II 61—76 zu beurteilen, die Briefe aus dem März und April 1075 umfaßt. Sie ist in einem Zug eingetragen, die Empfänger sind in Belgien, Nordostitalien, Ungarn, Nordfrankreich, Norddeutschland, West- deutschland, Nordwestitalien, Ungarn, Böhmen, Polen, Rußland, Dänemark und in Franken zu Hause. Die Reihenfolge der im März ausgestellten Briefe ist in tadelloser Ordnung. Dann folgen II 70—72 vom 17., II 73 vom 20., II 74 und 75 vom 17. und II 76 wieder vom 20. April. Nun ist aber in II 70—71 XV kalendas korrigiert aus XVIII, die zwei Briefe waren also ursprünglich zum 14. datiert; maii ist aus iunii verbessert. Es muß, da XVIII kal. iunii eine unmögliche Datierung ist, ein Versehen unterlaufen sein, man ersieht aber aus diesem Beispiel, daß innerhalb des Expeditionsbündels eine Reihung nach der Heimat der Empfänger nicht vorgenommen worden ist, auch sind einzelne Briefe darunter, die zugunsten des Empfängers ergangen sind. Für die Annahme, daß hier zum Teil nach dem Konzept, zum Teil nach Originalen registriert worden sein könnte, liegt nicht der geringste Haltpunkt vor. Das dritte Buch kann, seiner Entstehung zufolge, keine weiteren Aufschlüsse bieten. Bemerkt sei aber doch, daß die Briefe 1—3 alle am 20. Juli 1075 ausgestellt sind, 1 und 2 Laurentum als Ausstellungsort nennen, 3 hingegen Rom und daß bei 1 die Empfängerüberlieferung Albano als Ausstellungsort und als Datum den 21. Juli bringt. Alle drei Briefe sind in einem Zug eingetragen. Eine schärfere paläographische Untersuchung der Da- tierungen in dieser Gruppe könnte vielleicht ergeben, daß zumindest in den beiden ersten der Ort gleichzeitig mit dem übrigen Kontext aufs Pergament kam, während der Tag nachgetragen wurde, wogegen in dem dritten Stück die ganze Datierung nachgetragen oder gleichzeitig mit dem Eintrag des Briefes nieder- geschrieben worden sein könnte. So möchte sich die scheinbar uneinheitliche Datierung in III 3 vielleicht als einheitlich, die von III 1 und 2 hingegen als un- einheitlich erweisen lassen, falls man nicht für alle drei Stücke diese Erklärung vorzieht. In der letzten Märzwoche des Jahres 1077 weilte Gregor VII. in Bianello, von dort datieren die Briefe IV 17—20. 17, 18 und 20 sind mit deutlichem Neu- ansatz eingetragen, sie sind datiert vom 31., 23.1) und 25. März. Nr. 17 ist an 1) Nr. 18 und 19.
48 chronologischer Unstimmigkeiten beachtenswert sind. Im zweiten Buch sind die Briefe 28—34 zu gleicher Zeit registriert worden, ein Neuansatz bei II 31 ist unsicher. 28 29 30 31 32 33 34 Erzbischof Liemar von Bremen Erzbischof Siegfried von Mainz König Heinrich IV. König Heinrich IV. Erzbischof Manasses v. Reims Bischof Cunibert von Turin Rainerius Data Rome II. id. dec. Data Rome II. non. dec. Data Rome VII. id. dec. Data Rome VII. id. dec. Data Rome VI. id. dec. Data Rome II. id. dec. Data Rome idib. dec. 12. Dezember 4. Dezember 7. Dezember 7. Dezember 8. Dezember 12. Dezember 13. Dezember Auch hier hilft die alte Auffassung von einem Expeditionsbündel nicht weiter. Etwas anders ist die Gruppe II 61—76 zu beurteilen, die Briefe aus dem März und April 1075 umfaßt. Sie ist in einem Zug eingetragen, die Empfänger sind in Belgien, Nordostitalien, Ungarn, Nordfrankreich, Norddeutschland, West- deutschland, Nordwestitalien, Ungarn, Böhmen, Polen, Rußland, Dänemark und in Franken zu Hause. Die Reihenfolge der im März ausgestellten Briefe ist in tadelloser Ordnung. Dann folgen II 70—72 vom 17., II 73 vom 20., II 74 und 75 vom 17. und II 76 wieder vom 20. April. Nun ist aber in II 70—71 XV kalendas korrigiert aus XVIII, die zwei Briefe waren also ursprünglich zum 14. datiert; maii ist aus iunii verbessert. Es muß, da XVIII kal. iunii eine unmögliche Datierung ist, ein Versehen unterlaufen sein, man ersieht aber aus diesem Beispiel, daß innerhalb des Expeditionsbündels eine Reihung nach der Heimat der Empfänger nicht vorgenommen worden ist, auch sind einzelne Briefe darunter, die zugunsten des Empfängers ergangen sind. Für die Annahme, daß hier zum Teil nach dem Konzept, zum Teil nach Originalen registriert worden sein könnte, liegt nicht der geringste Haltpunkt vor. Das dritte Buch kann, seiner Entstehung zufolge, keine weiteren Aufschlüsse bieten. Bemerkt sei aber doch, daß die Briefe 1—3 alle am 20. Juli 1075 ausgestellt sind, 1 und 2 Laurentum als Ausstellungsort nennen, 3 hingegen Rom und daß bei 1 die Empfängerüberlieferung Albano als Ausstellungsort und als Datum den 21. Juli bringt. Alle drei Briefe sind in einem Zug eingetragen. Eine schärfere paläographische Untersuchung der Da- tierungen in dieser Gruppe könnte vielleicht ergeben, daß zumindest in den beiden ersten der Ort gleichzeitig mit dem übrigen Kontext aufs Pergament kam, während der Tag nachgetragen wurde, wogegen in dem dritten Stück die ganze Datierung nachgetragen oder gleichzeitig mit dem Eintrag des Briefes nieder- geschrieben worden sein könnte. So möchte sich die scheinbar uneinheitliche Datierung in III 3 vielleicht als einheitlich, die von III 1 und 2 hingegen als un- einheitlich erweisen lassen, falls man nicht für alle drei Stücke diese Erklärung vorzieht. In der letzten Märzwoche des Jahres 1077 weilte Gregor VII. in Bianello, von dort datieren die Briefe IV 17—20. 17, 18 und 20 sind mit deutlichem Neu- ansatz eingetragen, sie sind datiert vom 31., 23.1) und 25. März. Nr. 17 ist an 1) Nr. 18 und 19.
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49 den König von England gerichtet, die Empfänger der drei anderen Schreiben sind in Frankreich zu suchen. Welche Erklärungsmöglichkeiten können für die Störung der chronologischen Reihenfolge vorgebracht werden? Um ein Expe- ditionsbündel handelt es sich hier wegen der vielen Neuansätze nicht; die Da- tierung von IV 17 zum 31. März als Irrtum zu bezeichnen, liegt vorderhand kein Grund vor. Dagegen erfährt die Behauptung, daß die Reihenfolge der Schreiben im Register eben jener entspreche, in der die Konzepte entworfen waren und zur Registrierung gelangten, durch den paläographischen Befund, eben die Neu- ansätze, keine Widerlegung. Denn es besteht keine zwingende Notwendigkeit, daß für eine größere Anzahl von Schreiben die Konzepte an einem Tag ent- worfen und auch gleichzeitig registriert werden mußten. Ein Neuansatz kann schon merkbar werden, wenn zwischen zwei Briefen nur ein halber Tag liegt, einen Neuansatz können wir aber auch des öfteren mitten in einem Brief fest- stellen und daraus schließen, daß eine Unterbrechung im Schreibgeschäft statt- gefunden hat ; mag sein, dáß das Schreibwerkzeug wieder in Ordnung gebracht wurde oder sonst aus irgend einem, manchmal recht harmlosen, Grund. Jeden— falls ist für die Störungen bei den Briefen IV 17—20 wenigstens eine Erklärung durch die neue Auffassung von der Technik der Registerführung geboten, die der Überlieferung keinen Zwang antut. VII 16 vom 26. und VII 17 vom 24. März 1080 sind beide mit Neuansatz geschrieben, ebenso wie VII 15 vor- und VII 18 nachher. Auch hier wird man einem Irrtum im Datum als Erklärung nicht den Vorzug vor der vorgeschlagenen Annahme geben wollen. In einem Zug sind VIII 5—13 registriert worden. Das ist überaus auffällig, da die Schreiben die Zeit vom 21. Juli bis 15. Oktober 1080 umfassen und man nach der geltenden Auffassung anzunehmen hätte, daß sie alle erst um den 15. Oktober zur Niederschrift im Register gelangten. Eine Registrierung nach den Originalen könnte hier im Ernst gar nicht in Frage kommen, da VIII 5 ein Manifest gegen die Erhebung Wiberts von Ravenna ist, VIII 13 aber eine Aufforderung an die Ravennaten zu einer Neuwahl. Dazwischen muß eine geraume Weile verflossen sein und VIII 5 hätte im Oktober als überholt gelten müssen. Aber auch eine nachträgliche Zusammenschreibung nach Kon- zepten bringt Schwierigkeiten mit sich. Denn diese waren undatiert, die Briefe sind aber nicht weniger genau datiert als die der früheren Jahre. Wollte man dagegen einwenden, daß eine spätere Registrierung vorgesehen war, man daher auf den Konzepten die Datierungen vermerkte, weil die Reinschriften schon längst aus- gehändigt waren, so würde man nicht das Richtige treffen. Denn gerade im 9. Buch, das später aus den Konzepten zusammengeschrieben wurde, gehören die Datierungen, wenn man von den Doppeleinträgen absieht, zu den Selten- heiten und dann wäre das geringste, was man von einem Registrator hätte ver- langen können, daß er datierte Aufzeichnungen in der richtigen chronologischen Reihenfolge abgeschrieben hätte. Das ist hier nicht der Fall, VIII 10 datiert vom 5., VIII 11 vom 4. Oktober. Man wird nun allerdings auch nicht annehmen wollen, daß die ganze Brief- gruppe schon um den 20. Juli 1080 in Konzepten vorlag und daß diese damals bereits in das Register eingetragen worden waren. Die Erklärung dürfte ander-
49 den König von England gerichtet, die Empfänger der drei anderen Schreiben sind in Frankreich zu suchen. Welche Erklärungsmöglichkeiten können für die Störung der chronologischen Reihenfolge vorgebracht werden? Um ein Expe- ditionsbündel handelt es sich hier wegen der vielen Neuansätze nicht; die Da- tierung von IV 17 zum 31. März als Irrtum zu bezeichnen, liegt vorderhand kein Grund vor. Dagegen erfährt die Behauptung, daß die Reihenfolge der Schreiben im Register eben jener entspreche, in der die Konzepte entworfen waren und zur Registrierung gelangten, durch den paläographischen Befund, eben die Neu- ansätze, keine Widerlegung. Denn es besteht keine zwingende Notwendigkeit, daß für eine größere Anzahl von Schreiben die Konzepte an einem Tag ent- worfen und auch gleichzeitig registriert werden mußten. Ein Neuansatz kann schon merkbar werden, wenn zwischen zwei Briefen nur ein halber Tag liegt, einen Neuansatz können wir aber auch des öfteren mitten in einem Brief fest- stellen und daraus schließen, daß eine Unterbrechung im Schreibgeschäft statt- gefunden hat ; mag sein, dáß das Schreibwerkzeug wieder in Ordnung gebracht wurde oder sonst aus irgend einem, manchmal recht harmlosen, Grund. Jeden— falls ist für die Störungen bei den Briefen IV 17—20 wenigstens eine Erklärung durch die neue Auffassung von der Technik der Registerführung geboten, die der Überlieferung keinen Zwang antut. VII 16 vom 26. und VII 17 vom 24. März 1080 sind beide mit Neuansatz geschrieben, ebenso wie VII 15 vor- und VII 18 nachher. Auch hier wird man einem Irrtum im Datum als Erklärung nicht den Vorzug vor der vorgeschlagenen Annahme geben wollen. In einem Zug sind VIII 5—13 registriert worden. Das ist überaus auffällig, da die Schreiben die Zeit vom 21. Juli bis 15. Oktober 1080 umfassen und man nach der geltenden Auffassung anzunehmen hätte, daß sie alle erst um den 15. Oktober zur Niederschrift im Register gelangten. Eine Registrierung nach den Originalen könnte hier im Ernst gar nicht in Frage kommen, da VIII 5 ein Manifest gegen die Erhebung Wiberts von Ravenna ist, VIII 13 aber eine Aufforderung an die Ravennaten zu einer Neuwahl. Dazwischen muß eine geraume Weile verflossen sein und VIII 5 hätte im Oktober als überholt gelten müssen. Aber auch eine nachträgliche Zusammenschreibung nach Kon- zepten bringt Schwierigkeiten mit sich. Denn diese waren undatiert, die Briefe sind aber nicht weniger genau datiert als die der früheren Jahre. Wollte man dagegen einwenden, daß eine spätere Registrierung vorgesehen war, man daher auf den Konzepten die Datierungen vermerkte, weil die Reinschriften schon längst aus- gehändigt waren, so würde man nicht das Richtige treffen. Denn gerade im 9. Buch, das später aus den Konzepten zusammengeschrieben wurde, gehören die Datierungen, wenn man von den Doppeleinträgen absieht, zu den Selten- heiten und dann wäre das geringste, was man von einem Registrator hätte ver- langen können, daß er datierte Aufzeichnungen in der richtigen chronologischen Reihenfolge abgeschrieben hätte. Das ist hier nicht der Fall, VIII 10 datiert vom 5., VIII 11 vom 4. Oktober. Man wird nun allerdings auch nicht annehmen wollen, daß die ganze Brief- gruppe schon um den 20. Juli 1080 in Konzepten vorlag und daß diese damals bereits in das Register eingetragen worden waren. Die Erklärung dürfte ander-
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50 wärts liegen. Es ist an sich wenig wahrscheinlich, daß der mehr als 10 Seiten umfassende Eintrag von VIII 5—13 ohne die geringste Unterbrechung statt- gefunden hat. Wenn sich auch bei der genauesten Nachprüfung, die sich wohl verlohnen dürfte, weder eine leichte Anderung in der Farbe der Tinte noch im Duktus der Schrift noch in der Größe der Buchstaben nachweisen lassen sollte, also der paläographische Befund unbedingt dafür spräche, daß die Niederschrift in einem Zug geschah, dann müßten wir zugeben, daß wir nicht in der Lage sind, die letzten Feinheiten zu erkennen. Zusammenfassend dürfen wir sagen, daß in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, in denen die Datierungen nicht einander chronologisch folgen. eine größere Anzahl von Schreiben registriert worden ist, daß ausnahmslos, soweit es sich um das Register Gregors VII. handelt, mit Expeditionsbündeln keine ausreichende Erklärung gefunden wird. Dagegen führt die Annahme weiter. daß die Registrierung nach Konzepten erfolgte, daß diese in der Reihenfolge, in der sie fertig geworden waren, in das Register eingetragen wurden, daß wir an der Reihenfolge besser als an den Datierungen erkennen können, mit welchen Fragen sich die Kanzleien zu einem bestimmten Zeitpunkt befaßten. Wir können sogar noch etwas weiter gehen und sagen: Wenn eine größere Anzahl von Schreiben auf einmal registriert wurde, dann bedeutet das älteste Datum den Augenblick, in dem die Beratungen über eine politische Aktion abgeschlossen waren und der Wortlaut der Akten oder Briefe schriftlich festgelegt war. Wo dann zwischen der ältesten und der jüngsten Datierung mehrere Tage oder auch Wochen liegen, können wir auf den Geschäftsgang der Kanzlei abermals einen Schluß ziehen, zu dessen Vertiefung ein Blick auf die moderne Behördenorganisation nicht un- angebracht sein dürfte. Das Gregorregister stellt sich somit dar als zur Gänze nach Konzepten geführt, in der Form, daß vor der Herstellung der Reinschrift das Konzept bereits ins Register eingetragen wurde, dann erst fand die Rein- schrift statt; möglicherweise wurde diese auch bulliert, ehe sie nun zum Register gelangte. Hier wurden beide Texte verglichen, weitergehende Anderungen in der Formulierung, die sich erst vor der Reinschrift ergeben hatten, zumindest aber nach dem Eintrag des Konzeptes ins Register, wurden vermerkt und die Datie- rung im Register nachgetragen. Soweit dieser Vorgang durch die bisherigen Erörterungen noch nicht be- wiesen ist, sei das hier weiter ausgeführt. Die Führung nach Konzepten ist gesichert. Dazu gehört, daß des öfteren im Register die Kurialien fehlen, dazu gehören die Nachträge und Einschübe ganzer Sätze, die deutlich erkennen lassen, daß die Registervorlage weniger umfangreich war als die Reinschrift, daß die Registervorlage und der Text, an dessen Hand die Registereintragung überprüft wurde, nicht identisch gewesen sein können. Schon dadurch erscheint mir die Kollation des Registers mit der Reinschrift, die natürlich auch unterblieben sein kann, als gesichert. Verstärkt wird dieser Eindruck durch Nachträge von Personennamen in freigelassene Lücken. Ausschlaggebend ist dabei, daß sowohl Nachträge von ganzen Sätzen 1) als auch von Namen 2) durch eine andere Hand 1) VI 5b. 2) I 51; I 82; II 25; V 22; VI 26, 39; VIII 3.
50 wärts liegen. Es ist an sich wenig wahrscheinlich, daß der mehr als 10 Seiten umfassende Eintrag von VIII 5—13 ohne die geringste Unterbrechung statt- gefunden hat. Wenn sich auch bei der genauesten Nachprüfung, die sich wohl verlohnen dürfte, weder eine leichte Anderung in der Farbe der Tinte noch im Duktus der Schrift noch in der Größe der Buchstaben nachweisen lassen sollte, also der paläographische Befund unbedingt dafür spräche, daß die Niederschrift in einem Zug geschah, dann müßten wir zugeben, daß wir nicht in der Lage sind, die letzten Feinheiten zu erkennen. Zusammenfassend dürfen wir sagen, daß in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, in denen die Datierungen nicht einander chronologisch folgen. eine größere Anzahl von Schreiben registriert worden ist, daß ausnahmslos, soweit es sich um das Register Gregors VII. handelt, mit Expeditionsbündeln keine ausreichende Erklärung gefunden wird. Dagegen führt die Annahme weiter. daß die Registrierung nach Konzepten erfolgte, daß diese in der Reihenfolge, in der sie fertig geworden waren, in das Register eingetragen wurden, daß wir an der Reihenfolge besser als an den Datierungen erkennen können, mit welchen Fragen sich die Kanzleien zu einem bestimmten Zeitpunkt befaßten. Wir können sogar noch etwas weiter gehen und sagen: Wenn eine größere Anzahl von Schreiben auf einmal registriert wurde, dann bedeutet das älteste Datum den Augenblick, in dem die Beratungen über eine politische Aktion abgeschlossen waren und der Wortlaut der Akten oder Briefe schriftlich festgelegt war. Wo dann zwischen der ältesten und der jüngsten Datierung mehrere Tage oder auch Wochen liegen, können wir auf den Geschäftsgang der Kanzlei abermals einen Schluß ziehen, zu dessen Vertiefung ein Blick auf die moderne Behördenorganisation nicht un- angebracht sein dürfte. Das Gregorregister stellt sich somit dar als zur Gänze nach Konzepten geführt, in der Form, daß vor der Herstellung der Reinschrift das Konzept bereits ins Register eingetragen wurde, dann erst fand die Rein- schrift statt; möglicherweise wurde diese auch bulliert, ehe sie nun zum Register gelangte. Hier wurden beide Texte verglichen, weitergehende Anderungen in der Formulierung, die sich erst vor der Reinschrift ergeben hatten, zumindest aber nach dem Eintrag des Konzeptes ins Register, wurden vermerkt und die Datie- rung im Register nachgetragen. Soweit dieser Vorgang durch die bisherigen Erörterungen noch nicht be- wiesen ist, sei das hier weiter ausgeführt. Die Führung nach Konzepten ist gesichert. Dazu gehört, daß des öfteren im Register die Kurialien fehlen, dazu gehören die Nachträge und Einschübe ganzer Sätze, die deutlich erkennen lassen, daß die Registervorlage weniger umfangreich war als die Reinschrift, daß die Registervorlage und der Text, an dessen Hand die Registereintragung überprüft wurde, nicht identisch gewesen sein können. Schon dadurch erscheint mir die Kollation des Registers mit der Reinschrift, die natürlich auch unterblieben sein kann, als gesichert. Verstärkt wird dieser Eindruck durch Nachträge von Personennamen in freigelassene Lücken. Ausschlaggebend ist dabei, daß sowohl Nachträge von ganzen Sätzen 1) als auch von Namen 2) durch eine andere Hand 1) VI 5b. 2) I 51; I 82; II 25; V 22; VI 26, 39; VIII 3.
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51 nachweisbar sind. Es liegt nahe, hier daran zu denken, daß die Uberprüfung des Registereintrages nicht immer Sache des Registrators war. Daß ein zweiter das Konzept mit dem Register verglichen hätte, aus dem er die Lücken für die Namen ebensowenig wie die Datierung ergänzen konnte, kommt dabei nicht in Betracht. Nur ein Punkt bedarf noch der Klärung, ob ein Vergleich der Register- einträge mit den Originalen Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob bei dieser Ge- legenheit die Datierungen beigefügt worden sein können. Man mag zweifeln, ob diese Auffassung das Richtige trifft, man kann ein- wenden, daß in späterer Zeit die Registraturvermerke auf den Originalen gerade für Registrierung nach den Originalen sprächen, obwohl die Richtigkeit dieser Behauptung nicht unanfechtbar ist. Man soll aber zumindest erwägen, ob nicht in anderen Kulturkreisen ähnliches vorgekommen ist. Heckel hat, allerdings in einem anderen Zusammenhang, einen Hinweis auf die Kanzleigebarung im Perser- reich unter den Sassaniden geboten1). Die fertiggestellten Konzepte wurden hier in ein Journal eingetragen, vom Siegelbewahrer gesiegelt und dann erst reingeschrieben. „Der ausfertigende Schreiber machte aus dem Konzept eine im Namen des Königs abgefaßte Reinschrift mit allen feierlichen Formen und gab sie dem Sekretär zurück 2).“ Diese wurde darauf mit dem Eintrag verglichen und dann erst besiegelt. Die Bedeutung dieser Feststellung kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Zuerst Herstellung eines Konzeptes, dann eine Art Registereintrag — der arabische Schriftsteller spricht von einem Journal — Anfertigung der Reinschrift, Vergleich mit dem Registereintrag, das ist ja gerade das, was für die hier zu behandelnden Zeiten behauptet wird. Dazu kommt, daß das Konzept nach Herstellung des Registereintrages nicht unmittelbar zur Reinschrift gelangte, sondern vorher noch eine andere Stelle passierte. Also ein weiterer Haltpunkt für die Vermutung, daß zwischen Registereintrag und Rein- schrift noch die Möglichkeit für weitere Anderungen im Konzept vorhanden war und daß diese dann im Register aus dem Original nachgetragen worden sind. Auch damit sind die Angaben über die Kanzleiorganisation unter den Sassaniden nicht erschöpft. Der Schreiber ,machte aus dem Konzept eine im Namen des Königs abgefaßte Reinschrift mit allen feierlichen Formen". Sagt das etwas anderes, als daß auch damals die Konzepte den Aussteller nicht nannten und nicht alle Bestandteile einer Reinschrift enthielten ? Das Beispiel an sich gehört natürlich nicht der Antike an, die Einrichtung geht aber auf diese zurück, wobei es für uns nicht viel ausmacht, ob die Übernahme direkt aus der hellenistischen Verwaltung stattgefunden hat oder ob sich noch spätantike römische Verwaltungsbräuche dazwischen geschoben haben. Die gemeinsame Wurzel ist vorhanden, daß die Papstkanzlei an ihr festgehalten hat, ist mehr als wahrscheinlich und daß nach römisch kaiserlicher Kanzleipraxis „sogleich nach Anfertigung und Korrektur des Konzeptes die Eintragung im Register erfolgt und dieses nun vollständig an Stelle des emendierten Konzeptes getreten" ist3), darf heute als feststehend angesehen werden. Für die erste Hälfte des 6. Jahrhunderts hat Heckel wahr- 1) Heckel, Das päpstliche und sicilische Registerwesen, AUF. 1, 418. 2) Heckel a. a. O. 419. 3) Heckel a. a. O.
51 nachweisbar sind. Es liegt nahe, hier daran zu denken, daß die Uberprüfung des Registereintrages nicht immer Sache des Registrators war. Daß ein zweiter das Konzept mit dem Register verglichen hätte, aus dem er die Lücken für die Namen ebensowenig wie die Datierung ergänzen konnte, kommt dabei nicht in Betracht. Nur ein Punkt bedarf noch der Klärung, ob ein Vergleich der Register- einträge mit den Originalen Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob bei dieser Ge- legenheit die Datierungen beigefügt worden sein können. Man mag zweifeln, ob diese Auffassung das Richtige trifft, man kann ein- wenden, daß in späterer Zeit die Registraturvermerke auf den Originalen gerade für Registrierung nach den Originalen sprächen, obwohl die Richtigkeit dieser Behauptung nicht unanfechtbar ist. Man soll aber zumindest erwägen, ob nicht in anderen Kulturkreisen ähnliches vorgekommen ist. Heckel hat, allerdings in einem anderen Zusammenhang, einen Hinweis auf die Kanzleigebarung im Perser- reich unter den Sassaniden geboten1). Die fertiggestellten Konzepte wurden hier in ein Journal eingetragen, vom Siegelbewahrer gesiegelt und dann erst reingeschrieben. „Der ausfertigende Schreiber machte aus dem Konzept eine im Namen des Königs abgefaßte Reinschrift mit allen feierlichen Formen und gab sie dem Sekretär zurück 2).“ Diese wurde darauf mit dem Eintrag verglichen und dann erst besiegelt. Die Bedeutung dieser Feststellung kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Zuerst Herstellung eines Konzeptes, dann eine Art Registereintrag — der arabische Schriftsteller spricht von einem Journal — Anfertigung der Reinschrift, Vergleich mit dem Registereintrag, das ist ja gerade das, was für die hier zu behandelnden Zeiten behauptet wird. Dazu kommt, daß das Konzept nach Herstellung des Registereintrages nicht unmittelbar zur Reinschrift gelangte, sondern vorher noch eine andere Stelle passierte. Also ein weiterer Haltpunkt für die Vermutung, daß zwischen Registereintrag und Rein- schrift noch die Möglichkeit für weitere Anderungen im Konzept vorhanden war und daß diese dann im Register aus dem Original nachgetragen worden sind. Auch damit sind die Angaben über die Kanzleiorganisation unter den Sassaniden nicht erschöpft. Der Schreiber ,machte aus dem Konzept eine im Namen des Königs abgefaßte Reinschrift mit allen feierlichen Formen". Sagt das etwas anderes, als daß auch damals die Konzepte den Aussteller nicht nannten und nicht alle Bestandteile einer Reinschrift enthielten ? Das Beispiel an sich gehört natürlich nicht der Antike an, die Einrichtung geht aber auf diese zurück, wobei es für uns nicht viel ausmacht, ob die Übernahme direkt aus der hellenistischen Verwaltung stattgefunden hat oder ob sich noch spätantike römische Verwaltungsbräuche dazwischen geschoben haben. Die gemeinsame Wurzel ist vorhanden, daß die Papstkanzlei an ihr festgehalten hat, ist mehr als wahrscheinlich und daß nach römisch kaiserlicher Kanzleipraxis „sogleich nach Anfertigung und Korrektur des Konzeptes die Eintragung im Register erfolgt und dieses nun vollständig an Stelle des emendierten Konzeptes getreten" ist3), darf heute als feststehend angesehen werden. Für die erste Hälfte des 6. Jahrhunderts hat Heckel wahr- 1) Heckel, Das päpstliche und sicilische Registerwesen, AUF. 1, 418. 2) Heckel a. a. O. 419. 3) Heckel a. a. O.
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52 scheinlich gemacht, daß an der Kurie die päpstlichen Entscheidungen ins Re- gister eingetragen wurden und die Register als Originale galten; wenn sie weiter veröffentlicht werden sollten, wurde „eine Abschrift genommen und deren Über- einstimmung mit dem authentischen Text durch Rekognitionsvermerk von des Papstes eigener Hand bestätigt1).“ Nach dem Gesagten kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die päpst- lichen Verordnungen nicht ohne ein Zwischenglied, eben die Konzepte, in die Register gelangt sein können. Der Registereintrag galt als autenticum, als Original, und die Exemplare, die dem Empfänger zugingen, waren Kopie. Damit ist die Basis gewonnen, nun wird es erklärlich, warum in der Papstkanzlei noch durch Jahrhunderte nach Konzepten registriert worden ist. So zeigt sich das Fortwirken der Tradition ganz deutlich, die Entwicklung bestcht eben darin, daß nicht mehr der Registereintrag Original war, sondern die Reinschrift, die aus- gehändigt wurde. Diese Umschichtung vollzog sich nach Heckel zu den Zeiten des Papstes Vigilius2) und der gleiche Vorgang fand auch in der kaiserlichen Kanzlei, jedenfalls vor Justinian statt. Daß nun aber mit einem Schlag die Registerabschriften von den Originalen genommen worden seien, diesen Beweis ersehe ich an keiner Stelle als erbracht. Denn es ergeben sich für die Frage nach der Registervorlage in der Papstkanzlei während des frühen Mittelalters in den Ausführungen Heckels erhebliche Unstimmigkeiten. Wie schon bemerkt, kann, solange der Registereintrag als Original galt, ohne Vorlage dieser nicht bewerk- stelligt werden 3). Registrierung nach einem Konzept steht da ganz außer Frage. Heckel schreibt nun etwas später: „Die Abschriften der einzelnen Briefe und Urkunden wurden in der älteren Zeit ebenso wie in den byzantinischen Kaiser- registern, wie in den gesta der Beamten und in den Registern der Metropolitan- kirchen, so auch in den päpstlichen möglichst genau den Originalen entspre- chend ins Register eingetragen4).“ Für die päpstliche Kanzlei könnte dieser Satz überhaupt nur für die Zeiten des Papstes Vigilius und seiner Nachfolger Geltung beanspruchen, wenn zwingende Beweise möglich wären, daß nun nach dem Original registriert wurde. Die Annahme ist aber weder notwendig noch auch sehr wahrscheinlich, daß mit der Umschichtung im Begriffe Original auch eine völlige Anderung der Bräuche stattgefunden haben könnte. Auch scheint es, als ob Kollationsvermerke wenig Zweck hätten, wenn der Eintrag nach dem Original gemacht wurde. War aber die Vorlage für Register und Reinschrift nicht die gleiche, das heißt, konnten dazwischen am Konzept noch Veränderungen vorgenommen werden, dann mußte eine nochmalige Überprüfung sich als not- wendig erweisen. Uberdies sind die Haltpunkte für Registrierung nach dem Original in den ältesten Registern ja gar nicht stichhältig. „Für die ältere Periode ist die Ein- tragung nach den Reinschriften schon durch das Vorhandensein des eigenhän- 1) Heckel a. a. 9. 421. 2) Heckel a. a. O. 422. 3) Heckel a. a. O. 420 f. 4) Heckel a. a. O. 436.
52 scheinlich gemacht, daß an der Kurie die päpstlichen Entscheidungen ins Re- gister eingetragen wurden und die Register als Originale galten; wenn sie weiter veröffentlicht werden sollten, wurde „eine Abschrift genommen und deren Über- einstimmung mit dem authentischen Text durch Rekognitionsvermerk von des Papstes eigener Hand bestätigt1).“ Nach dem Gesagten kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die päpst- lichen Verordnungen nicht ohne ein Zwischenglied, eben die Konzepte, in die Register gelangt sein können. Der Registereintrag galt als autenticum, als Original, und die Exemplare, die dem Empfänger zugingen, waren Kopie. Damit ist die Basis gewonnen, nun wird es erklärlich, warum in der Papstkanzlei noch durch Jahrhunderte nach Konzepten registriert worden ist. So zeigt sich das Fortwirken der Tradition ganz deutlich, die Entwicklung bestcht eben darin, daß nicht mehr der Registereintrag Original war, sondern die Reinschrift, die aus- gehändigt wurde. Diese Umschichtung vollzog sich nach Heckel zu den Zeiten des Papstes Vigilius2) und der gleiche Vorgang fand auch in der kaiserlichen Kanzlei, jedenfalls vor Justinian statt. Daß nun aber mit einem Schlag die Registerabschriften von den Originalen genommen worden seien, diesen Beweis ersehe ich an keiner Stelle als erbracht. Denn es ergeben sich für die Frage nach der Registervorlage in der Papstkanzlei während des frühen Mittelalters in den Ausführungen Heckels erhebliche Unstimmigkeiten. Wie schon bemerkt, kann, solange der Registereintrag als Original galt, ohne Vorlage dieser nicht bewerk- stelligt werden 3). Registrierung nach einem Konzept steht da ganz außer Frage. Heckel schreibt nun etwas später: „Die Abschriften der einzelnen Briefe und Urkunden wurden in der älteren Zeit ebenso wie in den byzantinischen Kaiser- registern, wie in den gesta der Beamten und in den Registern der Metropolitan- kirchen, so auch in den päpstlichen möglichst genau den Originalen entspre- chend ins Register eingetragen4).“ Für die päpstliche Kanzlei könnte dieser Satz überhaupt nur für die Zeiten des Papstes Vigilius und seiner Nachfolger Geltung beanspruchen, wenn zwingende Beweise möglich wären, daß nun nach dem Original registriert wurde. Die Annahme ist aber weder notwendig noch auch sehr wahrscheinlich, daß mit der Umschichtung im Begriffe Original auch eine völlige Anderung der Bräuche stattgefunden haben könnte. Auch scheint es, als ob Kollationsvermerke wenig Zweck hätten, wenn der Eintrag nach dem Original gemacht wurde. War aber die Vorlage für Register und Reinschrift nicht die gleiche, das heißt, konnten dazwischen am Konzept noch Veränderungen vorgenommen werden, dann mußte eine nochmalige Überprüfung sich als not- wendig erweisen. Uberdies sind die Haltpunkte für Registrierung nach dem Original in den ältesten Registern ja gar nicht stichhältig. „Für die ältere Periode ist die Ein- tragung nach den Reinschriften schon durch das Vorhandensein des eigenhän- 1) Heckel a. a. 9. 421. 2) Heckel a. a. O. 422. 3) Heckel a. a. O. 420 f. 4) Heckel a. a. O. 436.
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53 digen Schlußwunsches im Register als Regel sichergestellt 1).“ Diese Auffassung war 1908 beachtlich, wir sehen heute schärfer. Wir wissen, daß den Konzepten die Intitulatio, die Kurialien und die Datierung fehlten, daß zumindest erstere und letztere regelmäßig, die Kurialien gelegentlich in das Register Gregors VII. aufgenommen worden sind, obwohl von einer Registrierung nach den Originalen keine Rede sein kann, sondern nur bei der Datierung von der Hinzufügung ein- zelner Bestandteile an Hand der Reinschriften. Ist aber die Auffassung richtig, daß der nach dem Konzept angefertigte Registereintrag mit dem Original ver- glichen und ergänzt wurde, wofür aus dem Register Gregors VII. zwingende Schlüsse möglich sind, dann ist die Annahme zulässig, daß der eigenhändige Schlußwunsch im Register auf Grund des Originals zusammen mit der Datierung ergänzt wurde. Die Entwicklung kann nicht kurvenartig verlaufen sein: Regi- strierung nach Konzepten in der Spätantike, nach Originalen im frühen Mittel- alter, nach Konzepten im hohen Mittelalter bis zum 13. Jahrhundert und dann wieder nach Originalen2). Heckel hat seine Auffassung von der Registrierung nach Originalen für die Zeit bis 1200 an keiner Stelle auch nur annähernd belegen können, sie aber mit einer solchen Sicherheit vorgetragen, daß Breßlau sie in sein Handbuch der Urkundenlehre übernahm. Soweit der erste Teil des Problems in Frage kommt, haben wir schon bei Besprechung der Konzepte die Wahrnehmung machen können, daß der Wortlaut des Originals durch das Konzept nicht gebunden war. So haben, um nur wenige Beispiele zu nennen, die Reinschriften des Privilegs Leos IX. und Lothars III. Sätze, die im Konzept fehlen, ersteres hat auch Wendungen des Konzeptes aus- gelassen und daß Umstellungen von Worten oder auch die Auswechslung eines Aus- drucks durch einen anderen keine Seltenheit war, das zeigt ein Vergleich der Minuten von Passignano mit den noch erhaltenen Originalen. Aber auch die Einträge in das Register Gregors VII. beabsichtigten gar nicht, einen bis in die geringfügigsten Einzelheiten mit dem Original übereinstimmenden Text zu bieten. Das zeigt nicht nur die Behandlung der Kurialien, das zeigt mit völliger Klarheit auch der Vergleich mit den drei noch urschriftlich überlieferten Briefen. Ab- weichungen wie cenobii und potestate gegen monasterii und auctoritate sind offenbar als unwesentlich nicht berücksichtigt worden. Ein Vergleich der Re- gistertexte mit den Empfängerüberlieferungen ist aber für den Gang der Unter- suchung unerläßlich. Man wird dabei allerdings zu beachten haben, daß keine dieser Überlieferungen volle Sicherheit dafür bietet, daß der Wortlaut des ein- gelaufenen Schriftstückes ohne geringste Veränderung, Umstellung von Worten und ähnlichen Retuschen aufgezeichnet wurde. Hat doch die Mehrzahl dieser Abschriften das eine gemeinsam, daß die Datierungen nicht aufgenommen worden sind. 1) Heckel a. a. O. 442. 2) Steinacker, Uber das älteste päpstliche Registerwesen, MIOeG. 23, 8, vertritt allerdings die Ansicht, „daß wir uns die Entwickelung des päpstlichen Registerwesens nicht als aufsteigende Linie, nicht als Fortschreiten von primitiven zu entwickelteren Formen, vorzustellen haben, sondern gleichsam als Wellenlinie“.
53 digen Schlußwunsches im Register als Regel sichergestellt 1).“ Diese Auffassung war 1908 beachtlich, wir sehen heute schärfer. Wir wissen, daß den Konzepten die Intitulatio, die Kurialien und die Datierung fehlten, daß zumindest erstere und letztere regelmäßig, die Kurialien gelegentlich in das Register Gregors VII. aufgenommen worden sind, obwohl von einer Registrierung nach den Originalen keine Rede sein kann, sondern nur bei der Datierung von der Hinzufügung ein- zelner Bestandteile an Hand der Reinschriften. Ist aber die Auffassung richtig, daß der nach dem Konzept angefertigte Registereintrag mit dem Original ver- glichen und ergänzt wurde, wofür aus dem Register Gregors VII. zwingende Schlüsse möglich sind, dann ist die Annahme zulässig, daß der eigenhändige Schlußwunsch im Register auf Grund des Originals zusammen mit der Datierung ergänzt wurde. Die Entwicklung kann nicht kurvenartig verlaufen sein: Regi- strierung nach Konzepten in der Spätantike, nach Originalen im frühen Mittel- alter, nach Konzepten im hohen Mittelalter bis zum 13. Jahrhundert und dann wieder nach Originalen2). Heckel hat seine Auffassung von der Registrierung nach Originalen für die Zeit bis 1200 an keiner Stelle auch nur annähernd belegen können, sie aber mit einer solchen Sicherheit vorgetragen, daß Breßlau sie in sein Handbuch der Urkundenlehre übernahm. Soweit der erste Teil des Problems in Frage kommt, haben wir schon bei Besprechung der Konzepte die Wahrnehmung machen können, daß der Wortlaut des Originals durch das Konzept nicht gebunden war. So haben, um nur wenige Beispiele zu nennen, die Reinschriften des Privilegs Leos IX. und Lothars III. Sätze, die im Konzept fehlen, ersteres hat auch Wendungen des Konzeptes aus- gelassen und daß Umstellungen von Worten oder auch die Auswechslung eines Aus- drucks durch einen anderen keine Seltenheit war, das zeigt ein Vergleich der Minuten von Passignano mit den noch erhaltenen Originalen. Aber auch die Einträge in das Register Gregors VII. beabsichtigten gar nicht, einen bis in die geringfügigsten Einzelheiten mit dem Original übereinstimmenden Text zu bieten. Das zeigt nicht nur die Behandlung der Kurialien, das zeigt mit völliger Klarheit auch der Vergleich mit den drei noch urschriftlich überlieferten Briefen. Ab- weichungen wie cenobii und potestate gegen monasterii und auctoritate sind offenbar als unwesentlich nicht berücksichtigt worden. Ein Vergleich der Re- gistertexte mit den Empfängerüberlieferungen ist aber für den Gang der Unter- suchung unerläßlich. Man wird dabei allerdings zu beachten haben, daß keine dieser Überlieferungen volle Sicherheit dafür bietet, daß der Wortlaut des ein- gelaufenen Schriftstückes ohne geringste Veränderung, Umstellung von Worten und ähnlichen Retuschen aufgezeichnet wurde. Hat doch die Mehrzahl dieser Abschriften das eine gemeinsam, daß die Datierungen nicht aufgenommen worden sind. 1) Heckel a. a. O. 442. 2) Steinacker, Uber das älteste päpstliche Registerwesen, MIOeG. 23, 8, vertritt allerdings die Ansicht, „daß wir uns die Entwickelung des päpstlichen Registerwesens nicht als aufsteigende Linie, nicht als Fortschreiten von primitiven zu entwickelteren Formen, vorzustellen haben, sondern gleichsam als Wellenlinie“.
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54 Das Pastoralschreiben an Mathilde von Tuscien I 47 ist im Codex Udalrici überliefert, die Abweichungen zwischen beiden Texten bieten nichts Auffälliges. Neben den üblichen Umstellungen zweier Worte und der Benützung eines Sy- nonyms sind einzelne Worte und ein ganzer Satz im Codex Udalrici ausgelassen, was aber zweifellos darauf zurückgeführt werden muß, daß der Abschreiber vom ersten accipere zu dem zweiten, eine Zeile später folgenden abgeirrt ist. Die gleiche Erklärung dürfte notwendig sein, wo gegenüber hoc singulare confugere sacramentum, singulare appetere medicamentum der Codex Udalrici nur hoc singulare appetere medicamentum hat. Dann kommt noch ein Lesefehler und eine stärkere Umstellung von fünf Worten im Codex Udalrici. Um zu einem Schluß zu kommen, ob diese Abweichungen auf eine Differenz zwischen Register- eintrag und Reinschrift oder auf eine unsaubere Abschrift des Originals zurück- gehen, dazu reicht das eine Beispiel noch nicht aus. Im Schreiben an Bischof Froterius von Nîmes I 68, das im Bullarium s. Aegidii überliefert ist, verdient außer einer stärkeren Umstellung noch Beachtung, daß die Empfängerüberliefe- rung einen Satz gegen Ende des Kontextes eingeschoben enthält, der im Register fehlt, keineswegs aber schon im Konzept gefehlt haben kann, da der ganze Satz sonst sinnlos wäre, durch das illos autem auch auf einen Nebensatz verwiesen wird, der im Register eben übersehen wurde. Eine Eintragung nach dem Original kommt hier kaum in Frage, und ebenso hat eine Überprüfung des Registertextes an Hand des Originals wenig Wahrscheinlichkeit. Der Abdikationseid Bischof Roberts von Chartres III 17° ist auch bei Deusdedit überliefert. Er weist hier gegen Schluß erhebliche Abweichungen auf. An den Schluß treten noch ein Nebensatz und ein selbständiger Satz hinzu, dagegen fehlt die Nennung des Schreibers, die Aufzählung der Zeugen und die Datierung. Der Fall ist insoferne anders zu bewerten, als die zweite Überlieferung vom Register unabhängig ist und eine Umfälschung auf Wibert von Ravenna bedeutet1). Im folgenden sollen nur jene Fälle erörtert werden, die zu dem Problem etwas beitragen. Eine stärkere Differenz ergibt sich zwischen beiden Überliefe- rungen bei dem Schreiben des Papstes an alle Getreuen IV 1, wo an Stelle von verbum correctionis a prave viventium increpatione nur verbum praedicationis steht. Das Schreiben IV 11 an den Grafen Robert von Flandern kann hier außer Betracht bleiben, da es im Chronicon Hugos von Flavigny nur unvollständig erhalten und daher eine Entscheidung nicht möglich ist, ob er es etwa über- arbeitet hat. Ein sicherer Beleg für die Registrierung nach dem Konzept ist der Bericht Gregors VII. an die deutschen Fürsten IV 12, der sowohl im Codex Udal- rici als auch bei Hugo von Flavigny überliefert ist. Das Register hat hier den Satz sicut michi mos est, in his eum de nobis sperare dixerimus. Hugo hat nun statt michi: de nobis, Udalrich nobis und Caspar hat das sehr einleuchtend dahin erklärt 2), daß de nobis im Konzept am Rand stand und vom Registrator richtig eingereiht, dagegen bei der Reinschrift irrig als Korrektur für michi be- handelt wurde. In dem Schreiben des Papstes an den Erzbischof Rudolf von Tours IV 13 weist die Empfängerüberlieferung, ein Pariser Codex des 13. Jahr- 1) Caspar a. a. O. 282 Anm. 1. 2) Caspar, Das Register 314 Anm. d—d.
54 Das Pastoralschreiben an Mathilde von Tuscien I 47 ist im Codex Udalrici überliefert, die Abweichungen zwischen beiden Texten bieten nichts Auffälliges. Neben den üblichen Umstellungen zweier Worte und der Benützung eines Sy- nonyms sind einzelne Worte und ein ganzer Satz im Codex Udalrici ausgelassen, was aber zweifellos darauf zurückgeführt werden muß, daß der Abschreiber vom ersten accipere zu dem zweiten, eine Zeile später folgenden abgeirrt ist. Die gleiche Erklärung dürfte notwendig sein, wo gegenüber hoc singulare confugere sacramentum, singulare appetere medicamentum der Codex Udalrici nur hoc singulare appetere medicamentum hat. Dann kommt noch ein Lesefehler und eine stärkere Umstellung von fünf Worten im Codex Udalrici. Um zu einem Schluß zu kommen, ob diese Abweichungen auf eine Differenz zwischen Register- eintrag und Reinschrift oder auf eine unsaubere Abschrift des Originals zurück- gehen, dazu reicht das eine Beispiel noch nicht aus. Im Schreiben an Bischof Froterius von Nîmes I 68, das im Bullarium s. Aegidii überliefert ist, verdient außer einer stärkeren Umstellung noch Beachtung, daß die Empfängerüberliefe- rung einen Satz gegen Ende des Kontextes eingeschoben enthält, der im Register fehlt, keineswegs aber schon im Konzept gefehlt haben kann, da der ganze Satz sonst sinnlos wäre, durch das illos autem auch auf einen Nebensatz verwiesen wird, der im Register eben übersehen wurde. Eine Eintragung nach dem Original kommt hier kaum in Frage, und ebenso hat eine Überprüfung des Registertextes an Hand des Originals wenig Wahrscheinlichkeit. Der Abdikationseid Bischof Roberts von Chartres III 17° ist auch bei Deusdedit überliefert. Er weist hier gegen Schluß erhebliche Abweichungen auf. An den Schluß treten noch ein Nebensatz und ein selbständiger Satz hinzu, dagegen fehlt die Nennung des Schreibers, die Aufzählung der Zeugen und die Datierung. Der Fall ist insoferne anders zu bewerten, als die zweite Überlieferung vom Register unabhängig ist und eine Umfälschung auf Wibert von Ravenna bedeutet1). Im folgenden sollen nur jene Fälle erörtert werden, die zu dem Problem etwas beitragen. Eine stärkere Differenz ergibt sich zwischen beiden Überliefe- rungen bei dem Schreiben des Papstes an alle Getreuen IV 1, wo an Stelle von verbum correctionis a prave viventium increpatione nur verbum praedicationis steht. Das Schreiben IV 11 an den Grafen Robert von Flandern kann hier außer Betracht bleiben, da es im Chronicon Hugos von Flavigny nur unvollständig erhalten und daher eine Entscheidung nicht möglich ist, ob er es etwa über- arbeitet hat. Ein sicherer Beleg für die Registrierung nach dem Konzept ist der Bericht Gregors VII. an die deutschen Fürsten IV 12, der sowohl im Codex Udal- rici als auch bei Hugo von Flavigny überliefert ist. Das Register hat hier den Satz sicut michi mos est, in his eum de nobis sperare dixerimus. Hugo hat nun statt michi: de nobis, Udalrich nobis und Caspar hat das sehr einleuchtend dahin erklärt 2), daß de nobis im Konzept am Rand stand und vom Registrator richtig eingereiht, dagegen bei der Reinschrift irrig als Korrektur für michi be- handelt wurde. In dem Schreiben des Papstes an den Erzbischof Rudolf von Tours IV 13 weist die Empfängerüberlieferung, ein Pariser Codex des 13. Jahr- 1) Caspar a. a. O. 282 Anm. 1. 2) Caspar, Das Register 314 Anm. d—d.
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55 hunderts, am Schluß noch einen längeren Satz auf, der im Register fehlt. Daß die Überlieferungen im Codex Udalrici wenig sorgsam sind 1), beweist IV 24 an alle Getreuen des deutschen Reichs. Das Register hat hier iudicium decretum vero a spiritu sancto per vos autem prolatum, der Codex Udalrici dagegen iudi- cium per nos prolatum decretum vero a spiritu sancto. Wir wüßten nicht, welcher Leseart wir den Vorzug geben sollten, wenn nicht Bruno de bello Saxonico das Schreiben überliefert hätte und hier stimmt die Abfolge der Worte mit dem Registereintrag völlig überein 2). Das zeigt uns, wie vorsichtig wir bei Empfänger- überlieferungen sein müssen, wenn wir aus ihnen weitergehende Schlüsse ableiten wollen und daß wir der amtlichen Sammlung, eben dem Register, den Vorzug geben müssen, wenn die Originale fehlen. Sicherer Eintrag nach dem Konzept ist auch das Schreiben an Erzbischof Udo von Trier V 7. Ich stelle die entsprechenden Stellen einander gegenüber Codex Udalrici Register precipientes, modis omnibus operam precipientes, ut modis omnibus operam detis, ut causa.... finem accipiat. detis, quatinus causa... finem accipiat. Auch hier hat Caspar die richtige Erklärung geboten3), daß im Konzept ut am Rand stand, um vor modis omnibus eingeschoben zu werden, was der Reinschreiber auch getan hat, während der Registrator in der Annahme, daß es eine Korrektur für quatinus sei, es an dessen Stelle in den Satz einfügte. Der Registereintrag von dem Protokoll der römischen Fastensynode von 1080 VII 14a weist bei der excommunicatio regis Heinrici zwei Sätze auf4) die beide vom Register unab- hängigen Überlieferungen, nämlich Hugo von Flavigny und der Codex Udalrici nicht kennen. Da der zweite Satz als Eigendiktat des Papstes gesichert ist, dürften diese Sätze wohl im Konzept des Synodalprotokolls gestanden haben, nicht aber in das Konzept für die zur Absendung bestimmte Bannsentenz auf- genommen worden sein. Der Fall ist indessen anders zu bewerten als die bisher besprochenen, da VII 14a das gesamte Protokoll der Synode enthält und mit dieser im eigenen Interesse gemachten Aufzeichnung die ausgesandte Sentenz nicht übereinstimmen mußte. Der zweite Satz könnte überdies absichtlich ver- mieden worden sein, da der Papst bekannte, Partei ergriffen zu haben. VII 16 ist an den Bischof von Térouanne gerichtet und in einer Kopie in St. Omer überliefert, die am Schluß einen Satz mehr als das Register enthält. Das Rechtfertigungsschreiben Gregors VII. von 1081 VIII 21 ist nicht nur an den Bischof von Metz gerichtet gewesen, sondern es ist uns auch eine erweiterte Fassung und eine Zirkularausfertigung anderwärts überliefert 5). Zur Registrie- rung kam nur das Schreiben an den Metzer Bischof, die erheblichen Zusätze am Schluß, vor allem in der erweiterten Fassung, tragen zu unserer Frage nichts bei. 1) Vgl. etwa Caspar a. a. O. 314 Z. 30 ff. 2) Caspar a. a. O. 338 Anm. a—a. 3) Caspar a. a. O. 357 Anm. c. 4) Caspar a. a. O. 485 Anm. r—r und u—1. 5) Caspar a. a. O. 545 Anm. 2.
55 hunderts, am Schluß noch einen längeren Satz auf, der im Register fehlt. Daß die Überlieferungen im Codex Udalrici wenig sorgsam sind 1), beweist IV 24 an alle Getreuen des deutschen Reichs. Das Register hat hier iudicium decretum vero a spiritu sancto per vos autem prolatum, der Codex Udalrici dagegen iudi- cium per nos prolatum decretum vero a spiritu sancto. Wir wüßten nicht, welcher Leseart wir den Vorzug geben sollten, wenn nicht Bruno de bello Saxonico das Schreiben überliefert hätte und hier stimmt die Abfolge der Worte mit dem Registereintrag völlig überein 2). Das zeigt uns, wie vorsichtig wir bei Empfänger- überlieferungen sein müssen, wenn wir aus ihnen weitergehende Schlüsse ableiten wollen und daß wir der amtlichen Sammlung, eben dem Register, den Vorzug geben müssen, wenn die Originale fehlen. Sicherer Eintrag nach dem Konzept ist auch das Schreiben an Erzbischof Udo von Trier V 7. Ich stelle die entsprechenden Stellen einander gegenüber Codex Udalrici Register precipientes, modis omnibus operam precipientes, ut modis omnibus operam detis, ut causa.... finem accipiat. detis, quatinus causa... finem accipiat. Auch hier hat Caspar die richtige Erklärung geboten3), daß im Konzept ut am Rand stand, um vor modis omnibus eingeschoben zu werden, was der Reinschreiber auch getan hat, während der Registrator in der Annahme, daß es eine Korrektur für quatinus sei, es an dessen Stelle in den Satz einfügte. Der Registereintrag von dem Protokoll der römischen Fastensynode von 1080 VII 14a weist bei der excommunicatio regis Heinrici zwei Sätze auf4) die beide vom Register unab- hängigen Überlieferungen, nämlich Hugo von Flavigny und der Codex Udalrici nicht kennen. Da der zweite Satz als Eigendiktat des Papstes gesichert ist, dürften diese Sätze wohl im Konzept des Synodalprotokolls gestanden haben, nicht aber in das Konzept für die zur Absendung bestimmte Bannsentenz auf- genommen worden sein. Der Fall ist indessen anders zu bewerten als die bisher besprochenen, da VII 14a das gesamte Protokoll der Synode enthält und mit dieser im eigenen Interesse gemachten Aufzeichnung die ausgesandte Sentenz nicht übereinstimmen mußte. Der zweite Satz könnte überdies absichtlich ver- mieden worden sein, da der Papst bekannte, Partei ergriffen zu haben. VII 16 ist an den Bischof von Térouanne gerichtet und in einer Kopie in St. Omer überliefert, die am Schluß einen Satz mehr als das Register enthält. Das Rechtfertigungsschreiben Gregors VII. von 1081 VIII 21 ist nicht nur an den Bischof von Metz gerichtet gewesen, sondern es ist uns auch eine erweiterte Fassung und eine Zirkularausfertigung anderwärts überliefert 5). Zur Registrie- rung kam nur das Schreiben an den Metzer Bischof, die erheblichen Zusätze am Schluß, vor allem in der erweiterten Fassung, tragen zu unserer Frage nichts bei. 1) Vgl. etwa Caspar a. a. O. 314 Z. 30 ff. 2) Caspar a. a. O. 338 Anm. a—a. 3) Caspar a. a. O. 357 Anm. c. 4) Caspar a. a. O. 485 Anm. r—r und u—1. 5) Caspar a. a. O. 545 Anm. 2.
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56 Die Ergebnisse dieser Prüfung des Registers können etwa dahin zusammen- gefaßt werden: Auch von einem anderen Gesichtspunkt ergibt sich die Führung nach Konzepten. Eine wörtliche Ubereinstimmung zwischen Registereintrag und Original war in der päpstlichen Kanzlei nicht beabsichtigt worden. Eine Aus- wechslung, selbst eine Umstellung mehrerer Worte war sichtlich nicht wichtig genug, als daß man im Register eine Verbesserung vorgenommen hätte. Es hat sich gezeigt, daß den Empfängerüberlieferungen hinsichtlich der vollen Zuver- lässigkeit der Abschrift keine besondere Stellung zukommt. Wir müssen viel- mehr mit folgenden Fehlerquellen rechnen. Es konnte der Registrator bei der Abschrift des Konzeptes ungenau gewesen sein, während sich der Reinschreiber sklavisch an die Vorlage hielt. Es kann am Konzept noch die eine oder andere leichte Veränderung nach Herstellung des Registereintrages vorgenommen worden sein und schließlich müssen wir dem Empfänger, der. das Stück kopierte, eine gewisse Freiheit auf Grund der eingehenden Vergleiche zubilligen, die Caspar angestellt hat. Man wird geradezu fordern müssen, daß bei den drei Briefen, die noch im Original erhalten sind, eben VI 8, VII 24 und IX 6, bei dem Emp- fänger nach den kopialen Überlieferungen geforscht wird, um mit Hilfe eines völlig sicheren und geschlossenen Materials die Abweichungen zwischen Register und Reinschrift sowie zwischen dieser und Abschrift zu veranschaulichen. Jene Fälle, in denen die Empfängerüberlieferung längere Zusätze gegenüber dem Re- gistertext aufweist, bürgen natürlich ebenfalls dafür, daß die Registervorlage nicht die Originale gewesen sein können1). Sie sind aber auch der Auffassung nicht günstig, daß die Registereinträge an Hand der Reinschriften überprüft worden sind und es ist mir auch nicht gelungen, an einer einzigen Stelle des Re- gisters den Nachweis zu erbringen, daß dort, wo heute zwischen Registereintrag und Original oder Empfängerüberlieferung eine Übereinstimmung herrscht, der Registertext eine Korrektur aufweist, die mit Sicherheit eine Besserung während der Kollation mit der Reinschrift ergeben würde. Es bleibt noch die Untersuchung der Datierungen, die, wie wir gesehen haben, auf den Briefkonzepten nicht gestanden haben können. Um hier zu einem Schluß zu kommen, seien alle Fälle mit teilweiser Nachtragung der Daten, Offen- bleiben der Lücken, Korrekturen und Abweichungen zwischen Register und Rein- schrift oder Register und Empfängerüberlieferung aufgeführt. In I 30 scheint Data Capue in eine freigelassene Lücke nachträglich eingefügt worden zu sein. In I 46 ist indictione XI in XII verbessert, in II 9 XVIII kalendas novembris in XVII, in II 39 indictione XII in XIII, in II 42 ist II zu nonas ianuarii anschei- nend am Anfang der Zeile nachgetragen. In II 70 ist XVIII kalendas iunii in XV kalendas maii verbessert, ebenso in 71, in II 72 stand XVII kalendas iunii; das Datum ist so wie bei den beiden vorhergehenden Schreiben auf den 17. April abgeändert worden. In III 1 ist zwischen Registereintrag und Empfängerüber- lieferung in der Datierung ein erheblicher Unterschied. Weist ersterer als Aus- stellungsort Laurentum und als Tagesdatum den 20. Juli 1075 Indiktion 13 auf, 1) I 68; IV 13; VII 16. In letzterem Fall hielte ich es übrigens nicht für aus- geschlossen, daß der Zusatz in St. Omer in fälschender Absicht hinzugesetzt wurde.
56 Die Ergebnisse dieser Prüfung des Registers können etwa dahin zusammen- gefaßt werden: Auch von einem anderen Gesichtspunkt ergibt sich die Führung nach Konzepten. Eine wörtliche Ubereinstimmung zwischen Registereintrag und Original war in der päpstlichen Kanzlei nicht beabsichtigt worden. Eine Aus- wechslung, selbst eine Umstellung mehrerer Worte war sichtlich nicht wichtig genug, als daß man im Register eine Verbesserung vorgenommen hätte. Es hat sich gezeigt, daß den Empfängerüberlieferungen hinsichtlich der vollen Zuver- lässigkeit der Abschrift keine besondere Stellung zukommt. Wir müssen viel- mehr mit folgenden Fehlerquellen rechnen. Es konnte der Registrator bei der Abschrift des Konzeptes ungenau gewesen sein, während sich der Reinschreiber sklavisch an die Vorlage hielt. Es kann am Konzept noch die eine oder andere leichte Veränderung nach Herstellung des Registereintrages vorgenommen worden sein und schließlich müssen wir dem Empfänger, der. das Stück kopierte, eine gewisse Freiheit auf Grund der eingehenden Vergleiche zubilligen, die Caspar angestellt hat. Man wird geradezu fordern müssen, daß bei den drei Briefen, die noch im Original erhalten sind, eben VI 8, VII 24 und IX 6, bei dem Emp- fänger nach den kopialen Überlieferungen geforscht wird, um mit Hilfe eines völlig sicheren und geschlossenen Materials die Abweichungen zwischen Register und Reinschrift sowie zwischen dieser und Abschrift zu veranschaulichen. Jene Fälle, in denen die Empfängerüberlieferung längere Zusätze gegenüber dem Re- gistertext aufweist, bürgen natürlich ebenfalls dafür, daß die Registervorlage nicht die Originale gewesen sein können1). Sie sind aber auch der Auffassung nicht günstig, daß die Registereinträge an Hand der Reinschriften überprüft worden sind und es ist mir auch nicht gelungen, an einer einzigen Stelle des Re- gisters den Nachweis zu erbringen, daß dort, wo heute zwischen Registereintrag und Original oder Empfängerüberlieferung eine Übereinstimmung herrscht, der Registertext eine Korrektur aufweist, die mit Sicherheit eine Besserung während der Kollation mit der Reinschrift ergeben würde. Es bleibt noch die Untersuchung der Datierungen, die, wie wir gesehen haben, auf den Briefkonzepten nicht gestanden haben können. Um hier zu einem Schluß zu kommen, seien alle Fälle mit teilweiser Nachtragung der Daten, Offen- bleiben der Lücken, Korrekturen und Abweichungen zwischen Register und Rein- schrift oder Register und Empfängerüberlieferung aufgeführt. In I 30 scheint Data Capue in eine freigelassene Lücke nachträglich eingefügt worden zu sein. In I 46 ist indictione XI in XII verbessert, in II 9 XVIII kalendas novembris in XVII, in II 39 indictione XII in XIII, in II 42 ist II zu nonas ianuarii anschei- nend am Anfang der Zeile nachgetragen. In II 70 ist XVIII kalendas iunii in XV kalendas maii verbessert, ebenso in 71, in II 72 stand XVII kalendas iunii; das Datum ist so wie bei den beiden vorhergehenden Schreiben auf den 17. April abgeändert worden. In III 1 ist zwischen Registereintrag und Empfängerüber- lieferung in der Datierung ein erheblicher Unterschied. Weist ersterer als Aus- stellungsort Laurentum und als Tagesdatum den 20. Juli 1075 Indiktion 13 auf, 1) I 68; IV 13; VII 16. In letzterem Fall hielte ich es übrigens nicht für aus- geschlossen, daß der Zusatz in St. Omer in fälschender Absicht hinzugesetzt wurde.
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57 so nennt der Codex Udalrici Albano Juli 21 und 2. Indiktion. III 3, das ebenso wie III 1 und 2 im Register zum 20. Juli datiert ist, nennt als Ausstellungsort Rom ; wir haben hier also, wie Caspar bemerkt hat 1), eine uneinheitliche Datierung vor uns. In III 14 ist eine Lücke für das Tagesdatum freigeblieben, III 15 hat ohne Lücke nur Data Rome indictione XIIII. In IV 25 ist die Indiktion in XV verbessert, in V 12 iunii in ianuarii. In VI 4 ist das Tagesdatum VIIII in der Form korrigiert, daß der letzte Schaft verlängert wurde und nun das I vom folgenden Idus bildet, der vorletzte Schaft ist durch daruntergesetzten Punkt getilgt, so daß der Brief nun zum 9. Oktober datiert ist. In VI 19 ist XIIII ka- lendas in XIII verbessert; eine starke Abweichung zwischen Register und Emp- fängerüberlieferung ergibt sich auch beim Primatsprivileg für das Erzbistum Lyon VI 34. Die letztere zeigt die volle Datierung der Privilegien, hat aber gegenüber dem data Rome XII kalendas maii des Registers Datum Romae XIII kalendas maii, ist also am 19. April ausgestellt. In VII 6 ist die ganze Datierung nachträglich hinzugefügt 2). VII 19 war ursprünglich datiert II nonas, doch ist nonas sofort durch einen Strich getilgt und an seine Stelle idus gesetzt. Abweichungen gegenüber dem Register bietet auch die Reinschrift von VII 24. Diese hat Datum Lateranis V nonas maii, indictione III, anno dominice, incarnationis MLXXX, anno vero pontificatus domni Gregorii pape VII. octavo, das Register actum Lateranis VIII idus maii, indictione III. Die Datierungen liegen also um drei Tage auseinander und die Erklärung dafür wird durch Kehrs Nachweis3) nicht erleichtert, daß Rota und Datierung im Original gar nicht aus der päpstlichen Kanzlei stammen, sondern in Schaffhausen, und zwar die Rota nach einer Bulle Urbans II.4), hinzugesetzt sind. Vielleicht dürfte man hier daran denken, daß der Bote, der in Rom das Stück geholt hatte, aus dem Ge- dächtnis die Datierung hinzufügte und damit beinahe genau den Tag traf. Wir haben hier somit die gleiche Erscheinung wie bei dem im Original überlieferten Schreiben VI 8, das keine Datierung aufweist, während der Registereintrag Ort und Tag nennt. Jedenfalls ist VII 24, das im Interesse des Empfängers erflossen ist, der sicherste Beweis, daß diese Gruppe von Schreiben nicht nach dem Original registriert worden sein kann. Denn abgesehen davon, daß sich Verschiedenheiten im Wortlaut bemerkbar machen, kann das Registerdatum niemals aus der Rein- schrift genommen worden sein. Es kann aber auch nicht im Konzept gestanden haben, denn sonst wäre es in das Original übernommen worden. Schließlich ist in VIII 21 ebenso wie in VII 6 die ganze Datierung von anderer Hand nach- getragen. Wir kommen nun zu den Ergebnissen, die aus diesen Feststellungen ge- wonnen werden können. Für die Auffassung scheint manches zu sprechen, daß im Register die Datierungen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugekommen sind. Zunächst die eben angeführten Fälle von Nachtragung der ganzen Da- 1) Caspar a. a. O. 246 Anm. 1. 2) Caspar a. a. O. 467 Anm. k. Der Nachtrag stammt von einer anderen Hand. 3) Kehr, Papsturkunden in der Schweiz, Nachrichten der k. Ges. d. Wissensch. zu Göttingen, phil.-hist. Kl. 1904, 466 und Anm. 2. 4) JL. 5429.
57 so nennt der Codex Udalrici Albano Juli 21 und 2. Indiktion. III 3, das ebenso wie III 1 und 2 im Register zum 20. Juli datiert ist, nennt als Ausstellungsort Rom ; wir haben hier also, wie Caspar bemerkt hat 1), eine uneinheitliche Datierung vor uns. In III 14 ist eine Lücke für das Tagesdatum freigeblieben, III 15 hat ohne Lücke nur Data Rome indictione XIIII. In IV 25 ist die Indiktion in XV verbessert, in V 12 iunii in ianuarii. In VI 4 ist das Tagesdatum VIIII in der Form korrigiert, daß der letzte Schaft verlängert wurde und nun das I vom folgenden Idus bildet, der vorletzte Schaft ist durch daruntergesetzten Punkt getilgt, so daß der Brief nun zum 9. Oktober datiert ist. In VI 19 ist XIIII ka- lendas in XIII verbessert; eine starke Abweichung zwischen Register und Emp- fängerüberlieferung ergibt sich auch beim Primatsprivileg für das Erzbistum Lyon VI 34. Die letztere zeigt die volle Datierung der Privilegien, hat aber gegenüber dem data Rome XII kalendas maii des Registers Datum Romae XIII kalendas maii, ist also am 19. April ausgestellt. In VII 6 ist die ganze Datierung nachträglich hinzugefügt 2). VII 19 war ursprünglich datiert II nonas, doch ist nonas sofort durch einen Strich getilgt und an seine Stelle idus gesetzt. Abweichungen gegenüber dem Register bietet auch die Reinschrift von VII 24. Diese hat Datum Lateranis V nonas maii, indictione III, anno dominice, incarnationis MLXXX, anno vero pontificatus domni Gregorii pape VII. octavo, das Register actum Lateranis VIII idus maii, indictione III. Die Datierungen liegen also um drei Tage auseinander und die Erklärung dafür wird durch Kehrs Nachweis3) nicht erleichtert, daß Rota und Datierung im Original gar nicht aus der päpstlichen Kanzlei stammen, sondern in Schaffhausen, und zwar die Rota nach einer Bulle Urbans II.4), hinzugesetzt sind. Vielleicht dürfte man hier daran denken, daß der Bote, der in Rom das Stück geholt hatte, aus dem Ge- dächtnis die Datierung hinzufügte und damit beinahe genau den Tag traf. Wir haben hier somit die gleiche Erscheinung wie bei dem im Original überlieferten Schreiben VI 8, das keine Datierung aufweist, während der Registereintrag Ort und Tag nennt. Jedenfalls ist VII 24, das im Interesse des Empfängers erflossen ist, der sicherste Beweis, daß diese Gruppe von Schreiben nicht nach dem Original registriert worden sein kann. Denn abgesehen davon, daß sich Verschiedenheiten im Wortlaut bemerkbar machen, kann das Registerdatum niemals aus der Rein- schrift genommen worden sein. Es kann aber auch nicht im Konzept gestanden haben, denn sonst wäre es in das Original übernommen worden. Schließlich ist in VIII 21 ebenso wie in VII 6 die ganze Datierung von anderer Hand nach- getragen. Wir kommen nun zu den Ergebnissen, die aus diesen Feststellungen ge- wonnen werden können. Für die Auffassung scheint manches zu sprechen, daß im Register die Datierungen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugekommen sind. Zunächst die eben angeführten Fälle von Nachtragung der ganzen Da- 1) Caspar a. a. O. 246 Anm. 1. 2) Caspar a. a. O. 467 Anm. k. Der Nachtrag stammt von einer anderen Hand. 3) Kehr, Papsturkunden in der Schweiz, Nachrichten der k. Ges. d. Wissensch. zu Göttingen, phil.-hist. Kl. 1904, 466 und Anm. 2. 4) JL. 5429.
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58 tierung von fremder Hand. Die naheliegendste Erklärung ist doch die, daß bei der Vergleichung zwischen Registereintrag und Reinschrift die fehlende Datierung zum Konzept hinzugefügt wurde, wobei eine gleichbleibende Kürzung vorge- nommen wurde, so daß vor allem die datum per manus Formel und das Pontifi- katsjahr ausblieben. Diese Nachträge von fremder Hand, die ja auch bei der Ausfüllung offengebliebener Lücken bemerkbar sind, können nur darauf zurück- gehen, daß eine nochmalige Durchsicht des Registereintrages vorgenommen worden ist. In das so gewonnene Bild fügt sich III 14 mühelos ein. Hier ist der Raum für das Tagesdatum offen geblieben. Es liegt, glaube ich, die gleiche Erklärung wie bei den Diplomen der deutschen Reichskanzlei vor, bei denen wir Nachtragung von Teilen der Daten immer wieder feststellen können, aber auch die Zahl der Diplome ist nicht gering, bei denen die Lücken freigeblieben sind. Am päpstlichen Hof, der nicht so wie der deutsche stets auf Reisen war, konnte der Registerschreiber schon wagen, den Ausstellungsort ohne jegliche Vorlage in das Register einzutragen und die Indiktion, die feststand, ergab sich von selbst. In kleinerem Ausmaß hat der Registrator ebenso wie die Notare der Reichs- kanzlei die Bestandteile der Datierung gleich aufgezeichnet, die zumindest län- gere Zeit beständig blieben. Das Tagesdatum kam dann später hinzu. So möchte man am besten III 1—3 erklären, deren Registereinträge alle den 20. Juli als Tag nennen, III 1 und 2 als Ausstellungsort Laurentum, III 3 hingegen Rom. Eine abschnittsweise Eintragung der Daten, wie sie hier erwogen wird, braucht natürlich nicht unumstößliche Regel gewesen zu sein. Ebenso wie in der Reichs- kanzlei ein Diplom ohne Unterbrechung bis zu dem amen der Apprekation ge- schrieben sein konnte, war auch der Registerschreiber in der Lage, den Eintrag in einem Zug zu vollenden und das Datum einzusetzen. Er war dazu vor allem dort befähigt, wo er nach längerer Pause ein Stück einzutragen hatte, die päpst- liche Kanzlei also nicht anderweitig stark beschäftigt war, so daß eine Verzögerung der Ausfertigung des Stückes nicht notwendig wurde. Schließlich war der Schrei- ber des Registers Gregors VII. ja nicht eine völlig untergeordnete Kraft, sondern der Pfalznotar Rainer, der jedenfalls zu den näheren Mitarbeitern des Papstes gehörte. Wissen wir denn, ob er nicht manches Aktenstück verfaßt, ob er es nicht auch selbst reingeschrieben hat ? Uberall da, wo die Abweichungen zwischen Register und Ausfertigung stärker sind, wird man nicht ausschließen dürfen, daß der Mann, der an den Beratungen teilnahm, der den Auftrag erhalten hatte, den Entwurf herzustellen, der den Registereintrag und die Reinschrift besorgen mußte, in seinem Eifer erlahmte, wenn er beide Texte nochmals vergleichen sollte. Man wird diese Gedanken im Auge behalten müssen, da wir wissen, daß sowohl in der päpstlichen als in der kaiserlichen Kanzlei keine scharfe Trennung zwischen außen- und innenpolitischem Kanzleipersonal stattgefunden hat ; auch der beschränkteste Ingrossator konnte politische Schreiben einmal konzipieren. Und dann: Feste Regeln gibt es hier nicht. Wir können versuchen, dem tat- sächlichen Geschäftsgang mit allen Mitteln nach Tunlichkeit nahe zu kommen. Daß die Kanzleien in jedem einzelnen Fall wirklich so verfahren sind, wie wir meinen, erschließen zu müssen, wird niemals bewiesen werden können. Für die Berechtigung der Annahme, daß die Datierungen im Register
58 tierung von fremder Hand. Die naheliegendste Erklärung ist doch die, daß bei der Vergleichung zwischen Registereintrag und Reinschrift die fehlende Datierung zum Konzept hinzugefügt wurde, wobei eine gleichbleibende Kürzung vorge- nommen wurde, so daß vor allem die datum per manus Formel und das Pontifi- katsjahr ausblieben. Diese Nachträge von fremder Hand, die ja auch bei der Ausfüllung offengebliebener Lücken bemerkbar sind, können nur darauf zurück- gehen, daß eine nochmalige Durchsicht des Registereintrages vorgenommen worden ist. In das so gewonnene Bild fügt sich III 14 mühelos ein. Hier ist der Raum für das Tagesdatum offen geblieben. Es liegt, glaube ich, die gleiche Erklärung wie bei den Diplomen der deutschen Reichskanzlei vor, bei denen wir Nachtragung von Teilen der Daten immer wieder feststellen können, aber auch die Zahl der Diplome ist nicht gering, bei denen die Lücken freigeblieben sind. Am päpstlichen Hof, der nicht so wie der deutsche stets auf Reisen war, konnte der Registerschreiber schon wagen, den Ausstellungsort ohne jegliche Vorlage in das Register einzutragen und die Indiktion, die feststand, ergab sich von selbst. In kleinerem Ausmaß hat der Registrator ebenso wie die Notare der Reichs- kanzlei die Bestandteile der Datierung gleich aufgezeichnet, die zumindest län- gere Zeit beständig blieben. Das Tagesdatum kam dann später hinzu. So möchte man am besten III 1—3 erklären, deren Registereinträge alle den 20. Juli als Tag nennen, III 1 und 2 als Ausstellungsort Laurentum, III 3 hingegen Rom. Eine abschnittsweise Eintragung der Daten, wie sie hier erwogen wird, braucht natürlich nicht unumstößliche Regel gewesen zu sein. Ebenso wie in der Reichs- kanzlei ein Diplom ohne Unterbrechung bis zu dem amen der Apprekation ge- schrieben sein konnte, war auch der Registerschreiber in der Lage, den Eintrag in einem Zug zu vollenden und das Datum einzusetzen. Er war dazu vor allem dort befähigt, wo er nach längerer Pause ein Stück einzutragen hatte, die päpst- liche Kanzlei also nicht anderweitig stark beschäftigt war, so daß eine Verzögerung der Ausfertigung des Stückes nicht notwendig wurde. Schließlich war der Schrei- ber des Registers Gregors VII. ja nicht eine völlig untergeordnete Kraft, sondern der Pfalznotar Rainer, der jedenfalls zu den näheren Mitarbeitern des Papstes gehörte. Wissen wir denn, ob er nicht manches Aktenstück verfaßt, ob er es nicht auch selbst reingeschrieben hat ? Uberall da, wo die Abweichungen zwischen Register und Ausfertigung stärker sind, wird man nicht ausschließen dürfen, daß der Mann, der an den Beratungen teilnahm, der den Auftrag erhalten hatte, den Entwurf herzustellen, der den Registereintrag und die Reinschrift besorgen mußte, in seinem Eifer erlahmte, wenn er beide Texte nochmals vergleichen sollte. Man wird diese Gedanken im Auge behalten müssen, da wir wissen, daß sowohl in der päpstlichen als in der kaiserlichen Kanzlei keine scharfe Trennung zwischen außen- und innenpolitischem Kanzleipersonal stattgefunden hat ; auch der beschränkteste Ingrossator konnte politische Schreiben einmal konzipieren. Und dann: Feste Regeln gibt es hier nicht. Wir können versuchen, dem tat- sächlichen Geschäftsgang mit allen Mitteln nach Tunlichkeit nahe zu kommen. Daß die Kanzleien in jedem einzelnen Fall wirklich so verfahren sind, wie wir meinen, erschließen zu müssen, wird niemals bewiesen werden können. Für die Berechtigung der Annahme, daß die Datierungen im Register
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59 Gregors VII. nachgetragen worden sind, reichen natürlich die wenigen, bisher vorgebrachten Beispiele nicht aus. Sie scheinen denn auch zahlreicher zu sein, als die Ausgabe und die Erläuterungsschriften vermuten lassen. Bereits Sthamer ist zu dieser Vermutung gelangt. Gehen wir die Schriftproben durch, die Peitz seiner Abhandlung beigefügt hat, so kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß die Datierung im Gregorregister des öfteren nachgetragen worden ist, oft in zwei Absätzen. Soweit wie Sthamer möchte ich allerdings nicht gehen und behaupten, daß die Datierungen überall nachgetragen seien 1). Trotzdem Sthamer an Hand der von Peitz seiner Arbeit über das Register Gregors VII. beigegebenen Faksi- miles seine Behauptung zu erhärten versuchte, sei die Frage hier nochmals auf- genommen. Wenn man die Faksimiles durchmustert, dann fällt in der Tat auf, daß bei den Datierungen das Spatium zwischen den einzelnen Worten erheblich weiter wird als im Kontext der Registereinträge. Ist das vielleicht ein Brauch des Registerschreibers gewesen, der sich bei allen Stücken findet? Die Faksi- mile sprechen deutlich dagegen. Von f 1' ist bei Peitz IV/2 ein Ausschnitt geboten. Die Datierung von I 1* ist ersichtlich in einem Zug geschrieben, das Spatium ist nicht größer als im übrigen Text. Von f 98 hat Brackmann 2) ein Faksimile aufgenommen, das ebenfalls für die Annahme eines teilweisen Nachtrages der Datierung keine Anhaltspunkte bietet. Was über die Datierung von I 1* gesagt werden konnte, gilt auch für die von III 5. Auf Tafel I bei Peitz ist f 120' mit den Datierungen von IV 9 und 10 abgebildet. Die von IV 9 läßt ebenfalls keine Nachträge erkennen, dagegen ist bei IV 10 der Zwischenraum zwischen Rome und IIII größer als üblich, geradezu auffällig aber der zwischen novembris und indictione, selbst wenn man berücksichtigt, daß das I von Indictione noch ein- gefügt werden sollte. Man vergleiche nur einmal diese beiden Worte in IV 9 und 10. Die Annahme, daß hier das Tagesdatum in eine freigebliebene Lücke nachgetragen worden ist, hat zumindest überaus große Wahrscheinlichkeit3). Von f 121’ hat Peitz einen Ausschnitt auf Tafel IV/5, der die Datierung von IV 11 enthält. Hier hat schon Sthamer4) teilweisen Nachtrag der Datierung behauptet und damit Recht gehabt, obzwar das Faksimile nicht den geringsten 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, SB. d. preuß. Akademie d. Wissensch., phil.-hist. Kl. 1927, 264. 2) Brackmann, Papsturkunden Tafel IV b. 3) Das Faksimile von f 120' gibt mir aber noch zu weiteren Bemerkungen Anlaß. Bei der Bearbeitung eines im Original erhaltenen Registers ist nicht nur darauf zu sehen, ob Tintenweehsel gerade immer zu Beginn eines neuen Stückes stattfindet oder nicht. Für tiefer gehende Arbeiten wird man neben dem Tintenwechsel zu Beginn, also Neu- ansatz, aueh auf die geringfügigsten Anderungen im Duktus, auch wenn sie nicht mit einem Tintenwechsel verbunden sind, zu achten haben. Auch an dem Tintenwechsel innerhalb eines Schreibens soll man nicht achtlos vorüber gehen. Das Faksimile von f 120' zeigt mit Sicherheit, daß der Tintenwechsel nicht zu Beginn des Briefes IV 10 einsetzt. Intitulatio und Adresse sowie Gruß sind gleichzeitig mit IV 9 niedergeschrieben worden. Mit Pervenit setzt dann die gleiche Hand mit größeren Buchstaben und breiterer Feder den Eintrag fort. 1) Sthamer a. a. O. 264.
59 Gregors VII. nachgetragen worden sind, reichen natürlich die wenigen, bisher vorgebrachten Beispiele nicht aus. Sie scheinen denn auch zahlreicher zu sein, als die Ausgabe und die Erläuterungsschriften vermuten lassen. Bereits Sthamer ist zu dieser Vermutung gelangt. Gehen wir die Schriftproben durch, die Peitz seiner Abhandlung beigefügt hat, so kann es gar nicht zweifelhaft sein, daß die Datierung im Gregorregister des öfteren nachgetragen worden ist, oft in zwei Absätzen. Soweit wie Sthamer möchte ich allerdings nicht gehen und behaupten, daß die Datierungen überall nachgetragen seien 1). Trotzdem Sthamer an Hand der von Peitz seiner Arbeit über das Register Gregors VII. beigegebenen Faksi- miles seine Behauptung zu erhärten versuchte, sei die Frage hier nochmals auf- genommen. Wenn man die Faksimiles durchmustert, dann fällt in der Tat auf, daß bei den Datierungen das Spatium zwischen den einzelnen Worten erheblich weiter wird als im Kontext der Registereinträge. Ist das vielleicht ein Brauch des Registerschreibers gewesen, der sich bei allen Stücken findet? Die Faksi- mile sprechen deutlich dagegen. Von f 1' ist bei Peitz IV/2 ein Ausschnitt geboten. Die Datierung von I 1* ist ersichtlich in einem Zug geschrieben, das Spatium ist nicht größer als im übrigen Text. Von f 98 hat Brackmann 2) ein Faksimile aufgenommen, das ebenfalls für die Annahme eines teilweisen Nachtrages der Datierung keine Anhaltspunkte bietet. Was über die Datierung von I 1* gesagt werden konnte, gilt auch für die von III 5. Auf Tafel I bei Peitz ist f 120' mit den Datierungen von IV 9 und 10 abgebildet. Die von IV 9 läßt ebenfalls keine Nachträge erkennen, dagegen ist bei IV 10 der Zwischenraum zwischen Rome und IIII größer als üblich, geradezu auffällig aber der zwischen novembris und indictione, selbst wenn man berücksichtigt, daß das I von Indictione noch ein- gefügt werden sollte. Man vergleiche nur einmal diese beiden Worte in IV 9 und 10. Die Annahme, daß hier das Tagesdatum in eine freigebliebene Lücke nachgetragen worden ist, hat zumindest überaus große Wahrscheinlichkeit3). Von f 121’ hat Peitz einen Ausschnitt auf Tafel IV/5, der die Datierung von IV 11 enthält. Hier hat schon Sthamer4) teilweisen Nachtrag der Datierung behauptet und damit Recht gehabt, obzwar das Faksimile nicht den geringsten 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, SB. d. preuß. Akademie d. Wissensch., phil.-hist. Kl. 1927, 264. 2) Brackmann, Papsturkunden Tafel IV b. 3) Das Faksimile von f 120' gibt mir aber noch zu weiteren Bemerkungen Anlaß. Bei der Bearbeitung eines im Original erhaltenen Registers ist nicht nur darauf zu sehen, ob Tintenweehsel gerade immer zu Beginn eines neuen Stückes stattfindet oder nicht. Für tiefer gehende Arbeiten wird man neben dem Tintenwechsel zu Beginn, also Neu- ansatz, aueh auf die geringfügigsten Anderungen im Duktus, auch wenn sie nicht mit einem Tintenwechsel verbunden sind, zu achten haben. Auch an dem Tintenwechsel innerhalb eines Schreibens soll man nicht achtlos vorüber gehen. Das Faksimile von f 120' zeigt mit Sicherheit, daß der Tintenwechsel nicht zu Beginn des Briefes IV 10 einsetzt. Intitulatio und Adresse sowie Gruß sind gleichzeitig mit IV 9 niedergeschrieben worden. Mit Pervenit setzt dann die gleiche Hand mit größeren Buchstaben und breiterer Feder den Eintrag fort. 1) Sthamer a. a. O. 264.
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60 Wechsel in der Tinte erkennen läßt. Sieht man nämlich genauer zu, dann ist ata1) Rome und noub schräger geschrieben als IIII idus und nd. Die gleiche Tafel Probe 7 bietet auch einen Ausschnitt von f 135 mit der Datierung von IV 28. Der Eindruck, daß Tag und Indiktion mit spitzerer Feder geschrieben ist, kann täuschen. Sicher ist aber, daß Data Carpinete das gleiche Bild aufweist wie der übrige Kontext, während Tagesdatum und Indiktion stark auseinander- gezogen sind. Der Ausschnitt von f 138 mit der Datierung von V 6 auf Tafel IV/6 ist besonders deutlich. Daß für das Tagesdatum eine Lücke freigeblieben ist, die später ausgefüllt wurde, wobei zwischen Rome und XV ein auffällig breiter Raum leer geblieben ist, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch bei dem Orts- namen könnte man an spätere Nachtragung denken, da er etwas über der Zeile steht. Das Bruchstück von f 138' auf Tafel V/1 mit der Datierung von V 7 ge- stattet keine sicheren Schlüsse, doch ist ein Nachtrag von Teilen der Datierung höchst unwahrscheinlich. Dagegen ist in der auf Tafel V/4 abgebildeten Da- tierung des auf f 155' eingetragenen VI 8 der Nachtrag des Tagesdatums nicht auszuschließen 2). Sicher in einem Zug ist die Datierung von VI 11 auf f 156 ge- schrieben3). In der gleichmäßigen Schrift sowohl im Kontext als auch in der Datierung ist somit ein sicherer Haltpunkt für die Beurteilung der übrigen Da- tierungszeilen geboten. Allerdings ist f 156 ein später eingeschobenes Ersatz- blatt 4). Das ändert aber an der Sachlage in unserer Frage nichts. Sehr lehrreich ist der bei Peitz Tafel II abgebildete Eintrag der Briefe VII 16, 17 und 18. Der Schreiber hat in VII 16 ata Rome und indic VIII sofort nach Beendigung des Eintrages des Kontextes geschrieben 5), VII kal. aprelis aber später mit steileren Buchstaben und breiterer Feder in die viel zu große Lücke nachgetragen, so daß auch der Zwischenraum zwischen den einzelnen Buchstaben und Worten größer ist. VII 17 hat der viel beschäftigte Lanfranc geschrieben6), der sogar noch unter Paschal II. tätig war7). Das Tagesdatum scheint hier mit etwas steilerer Schrift und unmerklich größeren Buchstaben geschrieben, somit später nachgetragen worden zu sein8). Sthamers Beobachtungen erweisen sich somit als richtig, er hat aber nur die Beispiele herangezogen, die seiner Auffassung als Beleg dienen konnten. Man wird daher wohl sagen dürfen, daß bei einer 1) d und I von Indictione sind später eingefügt. 2) Sthamer a. a. O. hält es für sicher. 3) Faksimile im Archivio pal. it. II 8. 4) Caspar, Studien zum Register Gregors VII., NA. 38, 148 und Anm. 2. 5) Sthamer a. a. O. 264. 6) H. Hirsch in der Festschrift des akad. Vereines deutscher Historiker in Wien 45 ff. 7) Das geht ganz deutlich aus dem Teilfaksimile hervor, daß C. Santoro ihrer Arbeit Un privilegio di Pasquale II presso l'Archivio Civico di Milano (SA. aus dem Archivio Storico Lombardo, Anno L, Fasc. III—IV) beigefügt hat. Ihr ist zwar die Verwandtschaft dieser Hand mit der des Lanfranc aufgefallen, sie konnte sich aber nicht entschließen, Gleichhändigkeit anzunehmen. Den Hinweis verdanke ich Herrn Prof. Hirsch. 8) Sthamer a. a. O. meint, daß Tagesdatum und Indiktion nachgetragen seien, was ich aber nicht für sicher halte.
60 Wechsel in der Tinte erkennen läßt. Sieht man nämlich genauer zu, dann ist ata1) Rome und noub schräger geschrieben als IIII idus und nd. Die gleiche Tafel Probe 7 bietet auch einen Ausschnitt von f 135 mit der Datierung von IV 28. Der Eindruck, daß Tag und Indiktion mit spitzerer Feder geschrieben ist, kann täuschen. Sicher ist aber, daß Data Carpinete das gleiche Bild aufweist wie der übrige Kontext, während Tagesdatum und Indiktion stark auseinander- gezogen sind. Der Ausschnitt von f 138 mit der Datierung von V 6 auf Tafel IV/6 ist besonders deutlich. Daß für das Tagesdatum eine Lücke freigeblieben ist, die später ausgefüllt wurde, wobei zwischen Rome und XV ein auffällig breiter Raum leer geblieben ist, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch bei dem Orts- namen könnte man an spätere Nachtragung denken, da er etwas über der Zeile steht. Das Bruchstück von f 138' auf Tafel V/1 mit der Datierung von V 7 ge- stattet keine sicheren Schlüsse, doch ist ein Nachtrag von Teilen der Datierung höchst unwahrscheinlich. Dagegen ist in der auf Tafel V/4 abgebildeten Da- tierung des auf f 155' eingetragenen VI 8 der Nachtrag des Tagesdatums nicht auszuschließen 2). Sicher in einem Zug ist die Datierung von VI 11 auf f 156 ge- schrieben3). In der gleichmäßigen Schrift sowohl im Kontext als auch in der Datierung ist somit ein sicherer Haltpunkt für die Beurteilung der übrigen Da- tierungszeilen geboten. Allerdings ist f 156 ein später eingeschobenes Ersatz- blatt 4). Das ändert aber an der Sachlage in unserer Frage nichts. Sehr lehrreich ist der bei Peitz Tafel II abgebildete Eintrag der Briefe VII 16, 17 und 18. Der Schreiber hat in VII 16 ata Rome und indic VIII sofort nach Beendigung des Eintrages des Kontextes geschrieben 5), VII kal. aprelis aber später mit steileren Buchstaben und breiterer Feder in die viel zu große Lücke nachgetragen, so daß auch der Zwischenraum zwischen den einzelnen Buchstaben und Worten größer ist. VII 17 hat der viel beschäftigte Lanfranc geschrieben6), der sogar noch unter Paschal II. tätig war7). Das Tagesdatum scheint hier mit etwas steilerer Schrift und unmerklich größeren Buchstaben geschrieben, somit später nachgetragen worden zu sein8). Sthamers Beobachtungen erweisen sich somit als richtig, er hat aber nur die Beispiele herangezogen, die seiner Auffassung als Beleg dienen konnten. Man wird daher wohl sagen dürfen, daß bei einer 1) d und I von Indictione sind später eingefügt. 2) Sthamer a. a. O. hält es für sicher. 3) Faksimile im Archivio pal. it. II 8. 4) Caspar, Studien zum Register Gregors VII., NA. 38, 148 und Anm. 2. 5) Sthamer a. a. O. 264. 6) H. Hirsch in der Festschrift des akad. Vereines deutscher Historiker in Wien 45 ff. 7) Das geht ganz deutlich aus dem Teilfaksimile hervor, daß C. Santoro ihrer Arbeit Un privilegio di Pasquale II presso l'Archivio Civico di Milano (SA. aus dem Archivio Storico Lombardo, Anno L, Fasc. III—IV) beigefügt hat. Ihr ist zwar die Verwandtschaft dieser Hand mit der des Lanfranc aufgefallen, sie konnte sich aber nicht entschließen, Gleichhändigkeit anzunehmen. Den Hinweis verdanke ich Herrn Prof. Hirsch. 8) Sthamer a. a. O. meint, daß Tagesdatum und Indiktion nachgetragen seien, was ich aber nicht für sicher halte.
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61 größeren Anzahl von Briefen die Datierung teilweise, bei einigen zur Gänze nach- getragen war, keineswegs aber bei allen. Wieso hier der Schluß auf Registrierung nach den Originalen zulässig sein sollte, vermag ich allerdings nicht einzusehen. Sthamer hat angenommen, daß auch in den Originalen die Datierungen nachgetragen worden sind 1). Den Beweis dafür konnte er jedoch nicht erbringen, denn von den drei Originalen, die für die gesamten Registereinträge aus der Zeit Gregors VII. noch erhalten sind, scheidet VII 24 aus, weil hier die Datierung erst vom Empfänger hinzugefügt worden ist, das Original von VI 8 hat im Gegen- satz zum Register keine Datierung, was überdies bestimmt gegen eine Registrie- rung nach Originalen spricht. Es bleibt also nur IX 6, von dem ich weder das Original noch eine Abbildung kenne. Selbst wenn hier Teile der Datierung nach- getragen sein sollten, könnte von dem einen Stück nicht der Schluß abgeleitet werden, daß es bei allen anderen Reinschriften ebenso war, und selbst dann wäre noch immer nicht bewiesen, daß das Register nach Originalen geführt worden ist. Wie sich Sthamer den Vorgang vorstellt, hat er allerdings nicht an Hand der päpstlichen, sondern der sizilischen Register ausgeführt. Er meinte, daß dem Registrator die Reinschrift in unfertigem Zustand vorgelegen habe und daß erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Original und dem Registereintrag die fehlenden Angaben beigefügt worden seien 2). Dagegen ließe sich nichts ein- wenden, wenn man glauben dürfte, daß der Nachtrag im Original und im Register unabhängig voneinander stattgefunden hätte, das Original also nicht, nachdem es vervollständigt worden war, nochmals zum Registrator gelangte. Das hat aber Sthamer nicht angenommen, sondern behauptet, überall dort, wo im Re- gister die Lücken freigeblieben sind, sei aus „irgendwelchen Gründen die Expe- dierung des Originals schneller, als üblich erfolgt“3). Das halte ich nun für ganz ausgeschlossen, daß das Original zweimal dem Registrator in die Hände kam. Für den Registereintrag war es zu Zeiten Gregors VII. nicht Vorlage und für die Datierung kann es nicht zweimal benützt worden sein. Darum lehne ich auch Sthamers Erklärungsversuch für die Störungen der chronologischen Reihenfolge in den Registern ab. Die Stücke sind nicht eingetragen worden, sowie die Rein- schrift hergestellt war und nicht die bei den einzelnen Briefen verschieden lange Dauer der Genehmigung, Datierung und Besiegelung ist schuld an den Ab- weichungen, sondern sowie die Konzepte fertig wurden, kamen sie in die Regi- stratur. Der Registerschreiber trug dann nicht nur den Kontext des Schreibens ein, sondern auch jene Teile der Datierung, die auch bei größerer Verzögerung keine Veränderung erfuhren. Ebenso gingen ja auch die Notare der Reichs- kanzlei vor, die Inkarnationsjahr, Regierungsjahre und Indiktion sofort nieder- schrieben und nur für Tag und Ort eine Lücke freiließen. Erst wenn die Kollation des Registereintrages mit der Reinschrift erfolgte, wurden in ersterem die feh- lenden Daten nachgetragen. Soweit wir bisher sahen, steht dieser Auffassung nichts entgegen. Aber es sind Einwände, zumindest Bedenken möglich und sie dürfen hier nicht unter- 1) Sthamer a. a. O. 264. 2) Sthamer a. a. O. 254. 3) Sthamer a. a. O. 255.
61 größeren Anzahl von Briefen die Datierung teilweise, bei einigen zur Gänze nach- getragen war, keineswegs aber bei allen. Wieso hier der Schluß auf Registrierung nach den Originalen zulässig sein sollte, vermag ich allerdings nicht einzusehen. Sthamer hat angenommen, daß auch in den Originalen die Datierungen nachgetragen worden sind 1). Den Beweis dafür konnte er jedoch nicht erbringen, denn von den drei Originalen, die für die gesamten Registereinträge aus der Zeit Gregors VII. noch erhalten sind, scheidet VII 24 aus, weil hier die Datierung erst vom Empfänger hinzugefügt worden ist, das Original von VI 8 hat im Gegen- satz zum Register keine Datierung, was überdies bestimmt gegen eine Registrie- rung nach Originalen spricht. Es bleibt also nur IX 6, von dem ich weder das Original noch eine Abbildung kenne. Selbst wenn hier Teile der Datierung nach- getragen sein sollten, könnte von dem einen Stück nicht der Schluß abgeleitet werden, daß es bei allen anderen Reinschriften ebenso war, und selbst dann wäre noch immer nicht bewiesen, daß das Register nach Originalen geführt worden ist. Wie sich Sthamer den Vorgang vorstellt, hat er allerdings nicht an Hand der päpstlichen, sondern der sizilischen Register ausgeführt. Er meinte, daß dem Registrator die Reinschrift in unfertigem Zustand vorgelegen habe und daß erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Original und dem Registereintrag die fehlenden Angaben beigefügt worden seien 2). Dagegen ließe sich nichts ein- wenden, wenn man glauben dürfte, daß der Nachtrag im Original und im Register unabhängig voneinander stattgefunden hätte, das Original also nicht, nachdem es vervollständigt worden war, nochmals zum Registrator gelangte. Das hat aber Sthamer nicht angenommen, sondern behauptet, überall dort, wo im Re- gister die Lücken freigeblieben sind, sei aus „irgendwelchen Gründen die Expe- dierung des Originals schneller, als üblich erfolgt“3). Das halte ich nun für ganz ausgeschlossen, daß das Original zweimal dem Registrator in die Hände kam. Für den Registereintrag war es zu Zeiten Gregors VII. nicht Vorlage und für die Datierung kann es nicht zweimal benützt worden sein. Darum lehne ich auch Sthamers Erklärungsversuch für die Störungen der chronologischen Reihenfolge in den Registern ab. Die Stücke sind nicht eingetragen worden, sowie die Rein- schrift hergestellt war und nicht die bei den einzelnen Briefen verschieden lange Dauer der Genehmigung, Datierung und Besiegelung ist schuld an den Ab- weichungen, sondern sowie die Konzepte fertig wurden, kamen sie in die Regi- stratur. Der Registerschreiber trug dann nicht nur den Kontext des Schreibens ein, sondern auch jene Teile der Datierung, die auch bei größerer Verzögerung keine Veränderung erfuhren. Ebenso gingen ja auch die Notare der Reichs- kanzlei vor, die Inkarnationsjahr, Regierungsjahre und Indiktion sofort nieder- schrieben und nur für Tag und Ort eine Lücke freiließen. Erst wenn die Kollation des Registereintrages mit der Reinschrift erfolgte, wurden in ersterem die feh- lenden Daten nachgetragen. Soweit wir bisher sahen, steht dieser Auffassung nichts entgegen. Aber es sind Einwände, zumindest Bedenken möglich und sie dürfen hier nicht unter- 1) Sthamer a. a. O. 264. 2) Sthamer a. a. O. 254. 3) Sthamer a. a. O. 255.
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62 drückt werden. Sie basieren allerdings nur auf den fortschreitend geführten Teilen des Registers, das neunte Buch scheidet völlig aus. Zu diesen Einwänden gehören in geringerem Ausmaß Anderungen am Tagesdatum, in erheblicher Weise Differenzen zwischen Datierung im Register und in der Empfängerüberlieferung. Vor allem aber Datierung im Register, während die Reinschrift keine aufweist. Zu der ersten Gruppe gehören, wenn wir von den Korrekturen an der Indiktions- zahl absehen, II 9, 70, 71, 72; V 12; VI 4, 19 und VII 19, acht Stücke also, von denen aber VII 19 ausscheidet, da nonas sofort getilgt und iunii an seine Stelle gesetzt wurde. Eine sichere Erklärung dafür vermag ich nicht zu bieten, da die Originale fehlen und wir nicht wissen, ob auf ihnen ebenfalls Korrekturen vor- genommen worden sind. Diplome der Reichskanzlei, an denen solche Verbesse- rungen des Tagesdatums sichtbar sind, kennen wir zur Genüge. Verschiedene Datierung im Register und in der Empfängerüberlieferung weisen III 1 und VII 24 auf, ersteres überdies einen anderen Ausstellungsort. Hier scheint es mir aber kaum zweifelhaft zu sein, daß der Registrator den Ort zugleich mit dem Kontext eingetragen hatte und bei dem Nachtrag des Tagesdatums übersah, daß der Ort nun nicht mehr stimmte. Parallelen ergibt auch hier wieder ein Blick auf die Reichskanzlei. Für das Fehlen der Datierung in der Reinschrift, während das Register eine aufweist, in VI 8 und VII 24, ist mit der Annahme noch nichts getan, daß es sich hier um jene Ausnahmen handle, die jede Regel bestätigen. Die Möglichkeit, daß in der päpstlichen Kanzlei auch ein „Kalen- darium" vorhanden war, hat auf den ersten Blick einiges für sich. Aber dann hätten ja die Einträge des 9. Buches mit Hilfe einer solchen Aufzeichnung genau datiert werden können, was bekanntlich nicht geschehen ist. Oder sollten die Zeitläufte daran Schuld gewesen sein, daß die Fortführung eines solchen Behelfes unterblieben ist? Im ganzen bedeutet dieses schwache Dutzend von Fällen, die durch die neue Auffassung keine Erklärung finden, keinen Einwand. Denn bei Führung des Registers nach Originalen bleibt bei VI 8 und VII 24 die Datierung im Re- gister unerklärlich, schließt die Vorlage des Originals geradezu aus, und auch dort, wo für ein Stück zwei verschiedene Datierungen erhalten sind, im Register und in der Empfängerüberlieferung, kann das Original nicht gut benützt worden sein. Dem steht gegenüber die Menge der teilweise nachgetragenen Datierungen, vor allem aber, daß die neue Auffassung ja nicht allein von den Datierungen her entstanden ist, sondern auf der Gesamtheit aller Erscheinungen beruht, die eine Registrierung nach Originalen oder nach bereits korrigierten Konzepten unwahr- scheinlich machen und daß daher eine Widerlegung auch von dieser Gesamtheit und nicht von einem Teil auszugehen hätte. Bei Registrierung nach den Originalen müssen diese vorgelegen haben, die Kollation des Registereintrages mit der Rein- schrift kann auch unterblieben sein ; so möchte ich am ehesten die Schwierig- keiten lösen. b) Das Register Gregors I. Mit den Erörterungen über das Originalregister Gregors VII. haben wir eine feste Grundlage gewonnen, von der aus wir die Register vor- und nachher
62 drückt werden. Sie basieren allerdings nur auf den fortschreitend geführten Teilen des Registers, das neunte Buch scheidet völlig aus. Zu diesen Einwänden gehören in geringerem Ausmaß Anderungen am Tagesdatum, in erheblicher Weise Differenzen zwischen Datierung im Register und in der Empfängerüberlieferung. Vor allem aber Datierung im Register, während die Reinschrift keine aufweist. Zu der ersten Gruppe gehören, wenn wir von den Korrekturen an der Indiktions- zahl absehen, II 9, 70, 71, 72; V 12; VI 4, 19 und VII 19, acht Stücke also, von denen aber VII 19 ausscheidet, da nonas sofort getilgt und iunii an seine Stelle gesetzt wurde. Eine sichere Erklärung dafür vermag ich nicht zu bieten, da die Originale fehlen und wir nicht wissen, ob auf ihnen ebenfalls Korrekturen vor- genommen worden sind. Diplome der Reichskanzlei, an denen solche Verbesse- rungen des Tagesdatums sichtbar sind, kennen wir zur Genüge. Verschiedene Datierung im Register und in der Empfängerüberlieferung weisen III 1 und VII 24 auf, ersteres überdies einen anderen Ausstellungsort. Hier scheint es mir aber kaum zweifelhaft zu sein, daß der Registrator den Ort zugleich mit dem Kontext eingetragen hatte und bei dem Nachtrag des Tagesdatums übersah, daß der Ort nun nicht mehr stimmte. Parallelen ergibt auch hier wieder ein Blick auf die Reichskanzlei. Für das Fehlen der Datierung in der Reinschrift, während das Register eine aufweist, in VI 8 und VII 24, ist mit der Annahme noch nichts getan, daß es sich hier um jene Ausnahmen handle, die jede Regel bestätigen. Die Möglichkeit, daß in der päpstlichen Kanzlei auch ein „Kalen- darium" vorhanden war, hat auf den ersten Blick einiges für sich. Aber dann hätten ja die Einträge des 9. Buches mit Hilfe einer solchen Aufzeichnung genau datiert werden können, was bekanntlich nicht geschehen ist. Oder sollten die Zeitläufte daran Schuld gewesen sein, daß die Fortführung eines solchen Behelfes unterblieben ist? Im ganzen bedeutet dieses schwache Dutzend von Fällen, die durch die neue Auffassung keine Erklärung finden, keinen Einwand. Denn bei Führung des Registers nach Originalen bleibt bei VI 8 und VII 24 die Datierung im Re- gister unerklärlich, schließt die Vorlage des Originals geradezu aus, und auch dort, wo für ein Stück zwei verschiedene Datierungen erhalten sind, im Register und in der Empfängerüberlieferung, kann das Original nicht gut benützt worden sein. Dem steht gegenüber die Menge der teilweise nachgetragenen Datierungen, vor allem aber, daß die neue Auffassung ja nicht allein von den Datierungen her entstanden ist, sondern auf der Gesamtheit aller Erscheinungen beruht, die eine Registrierung nach Originalen oder nach bereits korrigierten Konzepten unwahr- scheinlich machen und daß daher eine Widerlegung auch von dieser Gesamtheit und nicht von einem Teil auszugehen hätte. Bei Registrierung nach den Originalen müssen diese vorgelegen haben, die Kollation des Registereintrages mit der Rein- schrift kann auch unterblieben sein ; so möchte ich am ehesten die Schwierig- keiten lösen. b) Das Register Gregors I. Mit den Erörterungen über das Originalregister Gregors VII. haben wir eine feste Grundlage gewonnen, von der aus wir die Register vor- und nachher
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63 beurteilen können. Wenn wir ungefähr die Stellung in der Entwicklungslinie erkennen wollen, die es einnimmt, müssen wir nach seinen Vorläufern fragen und sie in die Untersuchungen miteinbeziehen, obwohl sie nicht urschriftlich überliefert sind und der Erhaltungszustand überdies nicht als glücklich bezeichnet werden kann. Wenn es gelingt, von der festen Basis aus schärfer zu erfassen, wie die Registerführung an der Kurie unter Gregor I. und seinen Nachfolgern gehandhabt wurde, dann ist auch der Weg methodisch gerechtfertigt, von den Originalen auf die Abschriften überzugehen, wenn auch das zeitliche Verhältnis gerade ein umgekehrtes ist. Das Register Gregors I. (L) ist in drei Teilsammlungen R, P und Cerhalten, von denen keine eine getreue Abschrift der vollständigen Register dieses Papstes bietet. Es war ein unvergängliches Verdienst Ewalds, die Überlieferungen nach sorgfältiger Sichtung genau geschieden und aus ihnen annähernd die ursprüng- liche Gestalt des Registers wieder hergestellt zu haben1). Seine Aufstellungen haben sich im wesentlichen als haltbar erwiesen, obwohl die Methoden der For- schung in den Jahrzehnten nach dem Erscheinen von Ewalds Erläuterungen verfeinert wurden und die Erkenntnis, daß die Register Gregors VII. und Inno- zenz' III. im Original erhalten sind, die richtigen Maßstäbe erst an die Hand gegeben hat. Auch die überaus scharfe Kritik von Peitz konnte trotz wertvoller Einzelbeobachtungen die Grundlagen der Auffassung über das Register Gre- gors I. nicht erschüttern 2). Nicht weil die Forschung gesättigt war und sich hinter dem bequemen quieta non movere verschanzte, sondern weil die Behaup- tungen von Peitz nur möglich waren, wenn man ganz klare Quellenstellen in ihrem Sinn umbog und in das neu gewonnene Schema alles andere hineinpreßte. Für unsere Zwecke ist es nun nicht nebensächlich, ob R die ursprüngliche Gestalt des Registers darbietet oder ob es eine zu Zeiten Hadrians I. angelegte Auswahl darstellt. Denn Intitulatio und Adresse, wie sie in den Reinschriften gestanden haben müssen, fehlen vollständig, an Stelle dieser Protokollteile tritt die Kurzadresse. Sollten wir nun etwa glauben, daß diese hier und im Register Johanns VIII. dem ursprünglichen Bestand angehört habe, Intitulatio und Voll- adresse also regelmäßig fehlten, daß man dann im 11. Jahrhundert von der Kurz- adresse völlig abgekommen sei, um dann spätestens unter Innozenz III. wieder zu ihr zurückzukehren ? Ein derartiges Schwanken kann ernstlich nicht in Frage kommen. Die Adresse des Gregorregisters bietet keinen ,Registertypus“, Momm- sens Widerlegung der entsprechenden Auffassung Ewalds war schlagend 3), zum Eintrag hat volles Eingangs- und Schlußprotokoll gehört. Nun bleibt aber immerhin auffällig, daß in den Originalregistern bis 1200 die Kurzadressen nicht gleichzeitig mit dem Registertext auf das Pergament kamen. Im Register Gre- gors VII. müssen Jahrzehnte dazwischen liegen, im Thronstreitregister Inno- zenz’ III. stammen sie des öfteren von einer anderen Hand. Können auch die 1) Ewald, Studien zur Ausgabe des Registers Gregors I. NA. 3, 431 ff. 2) Peitz, Das Register Gregors I. Ergänzungshefte zu den Stimmen der Zeit, Reihe 2, Heft 2; vgl. dazu M. Tangl, Gregor-Register und Liber Diurnus. Eine Kritik NA. 41, 741 ff. und Posner, Das Register Gregors I. NA. 43, 245 ff. 3) Mommsen, Die Papstbriefe bei Beda, NA. 17, 387 ff.
63 beurteilen können. Wenn wir ungefähr die Stellung in der Entwicklungslinie erkennen wollen, die es einnimmt, müssen wir nach seinen Vorläufern fragen und sie in die Untersuchungen miteinbeziehen, obwohl sie nicht urschriftlich überliefert sind und der Erhaltungszustand überdies nicht als glücklich bezeichnet werden kann. Wenn es gelingt, von der festen Basis aus schärfer zu erfassen, wie die Registerführung an der Kurie unter Gregor I. und seinen Nachfolgern gehandhabt wurde, dann ist auch der Weg methodisch gerechtfertigt, von den Originalen auf die Abschriften überzugehen, wenn auch das zeitliche Verhältnis gerade ein umgekehrtes ist. Das Register Gregors I. (L) ist in drei Teilsammlungen R, P und Cerhalten, von denen keine eine getreue Abschrift der vollständigen Register dieses Papstes bietet. Es war ein unvergängliches Verdienst Ewalds, die Überlieferungen nach sorgfältiger Sichtung genau geschieden und aus ihnen annähernd die ursprüng- liche Gestalt des Registers wieder hergestellt zu haben1). Seine Aufstellungen haben sich im wesentlichen als haltbar erwiesen, obwohl die Methoden der For- schung in den Jahrzehnten nach dem Erscheinen von Ewalds Erläuterungen verfeinert wurden und die Erkenntnis, daß die Register Gregors VII. und Inno- zenz' III. im Original erhalten sind, die richtigen Maßstäbe erst an die Hand gegeben hat. Auch die überaus scharfe Kritik von Peitz konnte trotz wertvoller Einzelbeobachtungen die Grundlagen der Auffassung über das Register Gre- gors I. nicht erschüttern 2). Nicht weil die Forschung gesättigt war und sich hinter dem bequemen quieta non movere verschanzte, sondern weil die Behaup- tungen von Peitz nur möglich waren, wenn man ganz klare Quellenstellen in ihrem Sinn umbog und in das neu gewonnene Schema alles andere hineinpreßte. Für unsere Zwecke ist es nun nicht nebensächlich, ob R die ursprüngliche Gestalt des Registers darbietet oder ob es eine zu Zeiten Hadrians I. angelegte Auswahl darstellt. Denn Intitulatio und Adresse, wie sie in den Reinschriften gestanden haben müssen, fehlen vollständig, an Stelle dieser Protokollteile tritt die Kurzadresse. Sollten wir nun etwa glauben, daß diese hier und im Register Johanns VIII. dem ursprünglichen Bestand angehört habe, Intitulatio und Voll- adresse also regelmäßig fehlten, daß man dann im 11. Jahrhundert von der Kurz- adresse völlig abgekommen sei, um dann spätestens unter Innozenz III. wieder zu ihr zurückzukehren ? Ein derartiges Schwanken kann ernstlich nicht in Frage kommen. Die Adresse des Gregorregisters bietet keinen ,Registertypus“, Momm- sens Widerlegung der entsprechenden Auffassung Ewalds war schlagend 3), zum Eintrag hat volles Eingangs- und Schlußprotokoll gehört. Nun bleibt aber immerhin auffällig, daß in den Originalregistern bis 1200 die Kurzadressen nicht gleichzeitig mit dem Registertext auf das Pergament kamen. Im Register Gre- gors VII. müssen Jahrzehnte dazwischen liegen, im Thronstreitregister Inno- zenz’ III. stammen sie des öfteren von einer anderen Hand. Können auch die 1) Ewald, Studien zur Ausgabe des Registers Gregors I. NA. 3, 431 ff. 2) Peitz, Das Register Gregors I. Ergänzungshefte zu den Stimmen der Zeit, Reihe 2, Heft 2; vgl. dazu M. Tangl, Gregor-Register und Liber Diurnus. Eine Kritik NA. 41, 741 ff. und Posner, Das Register Gregors I. NA. 43, 245 ff. 3) Mommsen, Die Papstbriefe bei Beda, NA. 17, 387 ff.
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64 Zeiten dieses Papstes außer Betracht bleiben, weil hier vom vollen Eintrag, neben den zur rascheren Übersicht die Kurzadresse trat, der Übergang zu dieser vollzogen war, so läßt das Register Gregors VII. für die Vermutung Raum, daß die Kurzadressen im Register Gregors I. nicht dem ursprünglichen Bestand angehören, sondern später einmal hinzugefügt worden sind. Daß sie also hier wie auch noch bis in das 11. Jahrhundert nicht aus Konzepten stammen können 1), hat seine Richtigkeit. Sollen wir aber annehmen, daß die Entwürfe um die Wende des 6. Jahrhunderts Intitulatio und volle Adresse aufwiesen? Posner scheint damit zu rechnen, denn er bezeichnet Kurzadressen in Konzepten als „sinnlos oder unmöglich“2). Für spätere Zeiten ist diese Behauptung nicht zutreffend und für das 6. Jahrhundert möchte man doch auch vermuten, daß die Konzepte nicht mehr erhielten als später. R, das Briefe aus sämtlichen Pontifikatsjahren Gregors I. aufweist, zeigt nun eine ganz eigentümliche Anordnung, bei der wir wieder fragen müssen, ob sie denn dem ursprünglichen Register angehört haben kann. Wenn das zuträfe, müßten wir annehmen, daß zwischen Gregor I. und Gregor VII. zu irgend einer Zeit eine Anderung in der Anordnung der Register stattgefunden hätte. Die Register Gregors I. sind nach Indiktionen angeordnet und diese wieder nach Monaten gegliedert3). Eine Monatsangabe gilt solange, bis die nächste folgt. Sie mußte auch nicht unbedingt mit der Indiktion verbunden werden 4). Es war aber auch nicht nötig, daß jeder Monat Einträge enthielt. So finden wir cinmal unmittelbar hintereinander mense ianuario indictione XII, mense februario in- dictione XII, mense martio indictione XII5), aber nur für den März sind zwei Briefe eingetragen, IV 18 und 19. Im Gegensatz zu der Datierung in der Edition wird man doch daran denken wollen, daß beide Stücke nicht in die Zeit von Jänner bis März, sondern in den März selbst zu setzen sind. Eine Erklärung dafür, daß wohl die Monatsüberschriften in R vorhanden sind, Einträge zu dem Monat aber fehlen, wird noch dadurch erschwert, daß gelegentlich auch die Monatsüberschriften fehlen, z. B. in der Indiktion XIII die für den Jänner und April, aus anderen Überlieferungen aber Schreiben bekannt sind, so für den April aus P V 31 und 32 vom 15. und 20. dieses Monats. Damit scheidet eine mögliche Annahme aus, daß nämlich in R die Monatsüberschrift angegeben wurde, wenn aus dem Monat kein Brief entnommen worden war, daß sie aber fehlt, wenn auch L für den Monat keine Briefe enthielt6). Denn da P auch aus I schöpft, führt diese Möglichkeit nicht weiter. Aber eine andere Frage muß nochmals aufgerollt werden, wie sahen die Datierungen im Originalregister eigentlich aus ? Der einzig sichere Weg ist der, die Ausgabe Stück für Stück daraufhin zu prüfen7). Da zeigt sich nun, daß die 1) Posner a. a. O. 275. 2) Posner a. a. O. 276. 3) Also mense septembrio indictione IX, mense octubrio indictione IX. 4) Vgl. etwa Reg. Greg. Bd. 1, 86. 5) A. a. O. 252. 6) Vgl. auch Ewald a. a. O. 571. 7) I 39a stammt nicht aus den Registerabschriften und kann außer Betracht
64 Zeiten dieses Papstes außer Betracht bleiben, weil hier vom vollen Eintrag, neben den zur rascheren Übersicht die Kurzadresse trat, der Übergang zu dieser vollzogen war, so läßt das Register Gregors VII. für die Vermutung Raum, daß die Kurzadressen im Register Gregors I. nicht dem ursprünglichen Bestand angehören, sondern später einmal hinzugefügt worden sind. Daß sie also hier wie auch noch bis in das 11. Jahrhundert nicht aus Konzepten stammen können 1), hat seine Richtigkeit. Sollen wir aber annehmen, daß die Entwürfe um die Wende des 6. Jahrhunderts Intitulatio und volle Adresse aufwiesen? Posner scheint damit zu rechnen, denn er bezeichnet Kurzadressen in Konzepten als „sinnlos oder unmöglich“2). Für spätere Zeiten ist diese Behauptung nicht zutreffend und für das 6. Jahrhundert möchte man doch auch vermuten, daß die Konzepte nicht mehr erhielten als später. R, das Briefe aus sämtlichen Pontifikatsjahren Gregors I. aufweist, zeigt nun eine ganz eigentümliche Anordnung, bei der wir wieder fragen müssen, ob sie denn dem ursprünglichen Register angehört haben kann. Wenn das zuträfe, müßten wir annehmen, daß zwischen Gregor I. und Gregor VII. zu irgend einer Zeit eine Anderung in der Anordnung der Register stattgefunden hätte. Die Register Gregors I. sind nach Indiktionen angeordnet und diese wieder nach Monaten gegliedert3). Eine Monatsangabe gilt solange, bis die nächste folgt. Sie mußte auch nicht unbedingt mit der Indiktion verbunden werden 4). Es war aber auch nicht nötig, daß jeder Monat Einträge enthielt. So finden wir cinmal unmittelbar hintereinander mense ianuario indictione XII, mense februario in- dictione XII, mense martio indictione XII5), aber nur für den März sind zwei Briefe eingetragen, IV 18 und 19. Im Gegensatz zu der Datierung in der Edition wird man doch daran denken wollen, daß beide Stücke nicht in die Zeit von Jänner bis März, sondern in den März selbst zu setzen sind. Eine Erklärung dafür, daß wohl die Monatsüberschriften in R vorhanden sind, Einträge zu dem Monat aber fehlen, wird noch dadurch erschwert, daß gelegentlich auch die Monatsüberschriften fehlen, z. B. in der Indiktion XIII die für den Jänner und April, aus anderen Überlieferungen aber Schreiben bekannt sind, so für den April aus P V 31 und 32 vom 15. und 20. dieses Monats. Damit scheidet eine mögliche Annahme aus, daß nämlich in R die Monatsüberschrift angegeben wurde, wenn aus dem Monat kein Brief entnommen worden war, daß sie aber fehlt, wenn auch L für den Monat keine Briefe enthielt6). Denn da P auch aus I schöpft, führt diese Möglichkeit nicht weiter. Aber eine andere Frage muß nochmals aufgerollt werden, wie sahen die Datierungen im Originalregister eigentlich aus ? Der einzig sichere Weg ist der, die Ausgabe Stück für Stück daraufhin zu prüfen7). Da zeigt sich nun, daß die 1) Posner a. a. O. 275. 2) Posner a. a. O. 276. 3) Also mense septembrio indictione IX, mense octubrio indictione IX. 4) Vgl. etwa Reg. Greg. Bd. 1, 86. 5) A. a. O. 252. 6) Vgl. auch Ewald a. a. O. 571. 7) I 39a stammt nicht aus den Registerabschriften und kann außer Betracht
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65 Kanzlei in der Fassung der Datierung ihre Bräuche gewechselt hat. Die ver- schiedene Art der Tageszählung muß auffallen. Nur eine Indiktion, soweit wir aus den in P überlieferten Schreiben entnehmen können, hat fortlaufende Tages- zählung, alle anderen Datierung nach römischem Kalender. Allen Datierungen aber ist gemeinsam, daß sie die Indiktion aufgenommen haben. So hat die Auf- fassung wenig Wahrscheinlichkeit, daß im Originalregister Überschriften vor- handen gewesen wären, die die Indiktion enthielten. Aber auch die Unterteilung in Monate wird kaum der ursprünglichen Anlage zuzuzählen sein; sie wurde wohl R zugrunde gelegt, fehlte aber in L1). Eines ist sicher : Besäßen wir nicht die dem Register entnommenen Briefe bei Beda und das Originalregister Gregors VII., wir würden uns von dem Aus- sehen von L einen ganz falschen Begriff machen. Wenn wir bei den Datierungen bleiben, so hat nur ein einziger Brief, III 67 über die üblichen Datierungsbestand- teile hinaus noch die Angabe imperante domno Justino augusto. Nichts liegt näher, als hier einen Ausnahmsfall zu sehen und die Behauptung aufzustellen, daß die Registerdatierungen stets unvollständig gewesen seien. Dazu kommt noch der verführerische Rückschluß von dem Register Gregors VII.; man ver- gleiche hier die Registerdatierung von VI 34 Data Rome XII. kalendas maii, indictione II mit der vollen Datierung Datum Romae XIII. kalendas madii per manus Petri sanctae Romanae ecclesiae presbyteri cardinalis ac bibliothecarii, anno pontificatus domni Gregorii VII. papae sexto, indictione II. Das gleiche gilt auch von dem Banziprivileg. Es sind allerdings, so könnte man einwenden, Privilegien, die übrigen Schreiben weisen in der Datierung gegenüber dem Re- gister kein Plus auf. Aber auch im Register Gregors I. sind etwa V 58 und XI 39 Pallienverleihungen und weisen doch nur Tag und Indiktion als Datierungsmerk- male auf, wie alle übrigen in P überlieferten Schreiben. P also, und wenn Rück- schlüsse aus dem 11. Jahrhundert erlaubt sind, auch L kannten keine mit imperante und post consulatum eingeleiteten Zeitangaben. Und doch ist dieser Schluß falsch. Denn daß die Briefe, die Beda in seiner historia ecclesiastica aufgenommen hat, durch Vermittlung Nothelms direkt aus L abgeschrieben sind, kann nach den klaren Ausdrücken Bedas in der Vorrede nicht bezweifelt - — bleiben. II 7, 9, 29, 30, 51, 52 haben unter dem Schlagwort data den Tag nach römischem Kalender und die Indiktion, etwa in der Fassung: data die V. kalendarum octubriarum, indictione X. III 67 hat data X. kalendas octubrias, imperante domno Iustino augusto. In der 13. Indiktion finden wir des öfteren fortlaufende Tageszählung, so in V 24, 29, 30, 31 und 32, in der Form data die XII mensis martii, indictione XIII; V 38, 39, 42, 43 und 44 greifen wieder auf die römische Tageszählung zurück, V 49, 58, 59, 60 und 62 weisen wieder die fortlaufende Tageszählung auf. In den weiteren Indiktionen ist an der römischen Zählung streng festgehalten, die bei Beda überlieferten Schreiben haben alle die volle Daticrung, also etwa data die decima kalendarum augustarum, imperante domino nostro Mauricio Tiberio piissimo augusto anno decimo quarto, post consulatum eiusdem domini nostri anno decimo tertio, indictione decima quarta. P, das allein Da- tierungen enthält, weist an keiner einzigen Stelle eine volle Datierung auf. 1) Eine gegenteilige Ansicht vertritt Ewald a. a. O. 572 f., die aber ihrer Grundlagen entbehrt, da eben die vollen Datierungen in das Register eingetragen worden sind.
65 Kanzlei in der Fassung der Datierung ihre Bräuche gewechselt hat. Die ver- schiedene Art der Tageszählung muß auffallen. Nur eine Indiktion, soweit wir aus den in P überlieferten Schreiben entnehmen können, hat fortlaufende Tages- zählung, alle anderen Datierung nach römischem Kalender. Allen Datierungen aber ist gemeinsam, daß sie die Indiktion aufgenommen haben. So hat die Auf- fassung wenig Wahrscheinlichkeit, daß im Originalregister Überschriften vor- handen gewesen wären, die die Indiktion enthielten. Aber auch die Unterteilung in Monate wird kaum der ursprünglichen Anlage zuzuzählen sein; sie wurde wohl R zugrunde gelegt, fehlte aber in L1). Eines ist sicher : Besäßen wir nicht die dem Register entnommenen Briefe bei Beda und das Originalregister Gregors VII., wir würden uns von dem Aus- sehen von L einen ganz falschen Begriff machen. Wenn wir bei den Datierungen bleiben, so hat nur ein einziger Brief, III 67 über die üblichen Datierungsbestand- teile hinaus noch die Angabe imperante domno Justino augusto. Nichts liegt näher, als hier einen Ausnahmsfall zu sehen und die Behauptung aufzustellen, daß die Registerdatierungen stets unvollständig gewesen seien. Dazu kommt noch der verführerische Rückschluß von dem Register Gregors VII.; man ver- gleiche hier die Registerdatierung von VI 34 Data Rome XII. kalendas maii, indictione II mit der vollen Datierung Datum Romae XIII. kalendas madii per manus Petri sanctae Romanae ecclesiae presbyteri cardinalis ac bibliothecarii, anno pontificatus domni Gregorii VII. papae sexto, indictione II. Das gleiche gilt auch von dem Banziprivileg. Es sind allerdings, so könnte man einwenden, Privilegien, die übrigen Schreiben weisen in der Datierung gegenüber dem Re- gister kein Plus auf. Aber auch im Register Gregors I. sind etwa V 58 und XI 39 Pallienverleihungen und weisen doch nur Tag und Indiktion als Datierungsmerk- male auf, wie alle übrigen in P überlieferten Schreiben. P also, und wenn Rück- schlüsse aus dem 11. Jahrhundert erlaubt sind, auch L kannten keine mit imperante und post consulatum eingeleiteten Zeitangaben. Und doch ist dieser Schluß falsch. Denn daß die Briefe, die Beda in seiner historia ecclesiastica aufgenommen hat, durch Vermittlung Nothelms direkt aus L abgeschrieben sind, kann nach den klaren Ausdrücken Bedas in der Vorrede nicht bezweifelt - — bleiben. II 7, 9, 29, 30, 51, 52 haben unter dem Schlagwort data den Tag nach römischem Kalender und die Indiktion, etwa in der Fassung: data die V. kalendarum octubriarum, indictione X. III 67 hat data X. kalendas octubrias, imperante domno Iustino augusto. In der 13. Indiktion finden wir des öfteren fortlaufende Tageszählung, so in V 24, 29, 30, 31 und 32, in der Form data die XII mensis martii, indictione XIII; V 38, 39, 42, 43 und 44 greifen wieder auf die römische Tageszählung zurück, V 49, 58, 59, 60 und 62 weisen wieder die fortlaufende Tageszählung auf. In den weiteren Indiktionen ist an der römischen Zählung streng festgehalten, die bei Beda überlieferten Schreiben haben alle die volle Daticrung, also etwa data die decima kalendarum augustarum, imperante domino nostro Mauricio Tiberio piissimo augusto anno decimo quarto, post consulatum eiusdem domini nostri anno decimo tertio, indictione decima quarta. P, das allein Da- tierungen enthält, weist an keiner einzigen Stelle eine volle Datierung auf. 1) Eine gegenteilige Ansicht vertritt Ewald a. a. O. 572 f., die aber ihrer Grundlagen entbehrt, da eben die vollen Datierungen in das Register eingetragen worden sind.
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66 werden. Dann müssen in L die einzelnen Schreiben mit voller Adresse und voller Datierung eingetragen worden sein, dann hat, so dürfen wir heute hinzufügen, der Ubergang zur gekürzten Datierung zu irgend einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt stattgefunden. Sollten wir wirklich annehmen müssen, daß trotz dieser so überaus zahlreichen Datierungsmerkmale, die sich bei jedem Stück in ermüdender Eintönigkeit wiederholen, zu Beginn jedes Monats noch eine eigene Uberschrift gesetzt worden ist? Ich glaube nicht, denn dort, wo wir ähnliches finden, sieht die Sache doch etwas anders aus. Ich habe dabei die Registerfragmente aus der sizilianischen Kanzlei Fried- richs II. vor Augen. Hier steht allerdings am oberen Rand des Folios Tages- datum, Indiktion und Ort. Die Datierung befindet sich am Beginn des Briefes, bei solchen vom gleichen Tag ist nur mit eodem die auf das vorhergehende Stück verwiesen, an keiner Stelle weist ein Eintrag die volle Datierung auf. Es wäre auch eine unnütze Belastung des Registerschreibers gewesen, wenn er am Kopf der Seiten die wesentlichsten Daten hätte vermerken und trotzdem bei jedem Einzelstück sie nochmals hätte wiederholen sollen. Gewiß haben die Formen des noch im Original erhaltenen Spezialregisters Friedrichs II. weder in anderen gleichzeitigen Registern eine Parallele gefunden noch konnten sie an ein Vor- bild anknüpfen. Trotzdem können wir aber doch aus ihnen den Schluß ableiten, daß das Register Gregors I. außer den Datierungen der einzelnen Briefe keine weiteren Datierungen enthalten hat. Nun noch einige Worte über die Adressen in L. Peitz1) ist bereits auf diese Frage eingegangen und hat in einer Tabelle die von L unabhängigen Über- lieferungen zusammengestellt. Die Volladressen in allen diesen Fällen entsprechen den bei Beda überlieferten Schriftstücken und da diese nachweislich aus dem Register stammen, können die Registereinträge der bei Peitz zusammengestellten 19 Briefe keine andere Form aufgewiesen haben als die Reinschriften, sie müssen also auch die Kurialien enthalten haben, die unter Gregor VII. bereits in über- wiegender Mehrheit fehlen. Dort konnte daraus ein neuerlicher Schluß auf die Konzepte als Registervorlage gezogen werden. Unzulässig wäre es aber, aus den Volladressen von L ohne weiteres auf Vorlage der Originale zu schließen. Die Tabelle bei Peitz zeigt nämlich ein streng eingehaltenes Zeremoniell in den Kurialien. Bei Schreiben an Könige lautet sie: gloriosissimo atque precellen- tissimo filio N regi2), bei Bischöfen: reverentissimo et sanctissimo fratri3), bei Abten dilectissimo filio 4). Bestanden aber genaue Vorschriften für die Kurialien, dann konnte man den Registerschreibern zutrauen, daß sie auch auf Grund eines unvollständigen Konzeptes den vollen Eintrag herstellten, zumal die Rein- schriften ebenfalls ihre Aufgabe gewesen sein müssen. Dann waren die Kurialien im Konzept überflüssig. Ob unter Gregor VII. ebenfalls noch strenge Regeln 1) Peitz, Das Register Gregors I. 76 ff. 2) IX 228; in XI 37 tritt ein domno an die Spitze, IX 213 hat die gleiche Formel. 3) I 24a, 41; IV 17a; V 53, 53a; VI 50; IX 218, 227; XI 39 und 45. In IX 218 steht allerdings statt reverentissimo: dilectissimo. 4) I 14a; XI 56.
66 werden. Dann müssen in L die einzelnen Schreiben mit voller Adresse und voller Datierung eingetragen worden sein, dann hat, so dürfen wir heute hinzufügen, der Ubergang zur gekürzten Datierung zu irgend einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt stattgefunden. Sollten wir wirklich annehmen müssen, daß trotz dieser so überaus zahlreichen Datierungsmerkmale, die sich bei jedem Stück in ermüdender Eintönigkeit wiederholen, zu Beginn jedes Monats noch eine eigene Uberschrift gesetzt worden ist? Ich glaube nicht, denn dort, wo wir ähnliches finden, sieht die Sache doch etwas anders aus. Ich habe dabei die Registerfragmente aus der sizilianischen Kanzlei Fried- richs II. vor Augen. Hier steht allerdings am oberen Rand des Folios Tages- datum, Indiktion und Ort. Die Datierung befindet sich am Beginn des Briefes, bei solchen vom gleichen Tag ist nur mit eodem die auf das vorhergehende Stück verwiesen, an keiner Stelle weist ein Eintrag die volle Datierung auf. Es wäre auch eine unnütze Belastung des Registerschreibers gewesen, wenn er am Kopf der Seiten die wesentlichsten Daten hätte vermerken und trotzdem bei jedem Einzelstück sie nochmals hätte wiederholen sollen. Gewiß haben die Formen des noch im Original erhaltenen Spezialregisters Friedrichs II. weder in anderen gleichzeitigen Registern eine Parallele gefunden noch konnten sie an ein Vor- bild anknüpfen. Trotzdem können wir aber doch aus ihnen den Schluß ableiten, daß das Register Gregors I. außer den Datierungen der einzelnen Briefe keine weiteren Datierungen enthalten hat. Nun noch einige Worte über die Adressen in L. Peitz1) ist bereits auf diese Frage eingegangen und hat in einer Tabelle die von L unabhängigen Über- lieferungen zusammengestellt. Die Volladressen in allen diesen Fällen entsprechen den bei Beda überlieferten Schriftstücken und da diese nachweislich aus dem Register stammen, können die Registereinträge der bei Peitz zusammengestellten 19 Briefe keine andere Form aufgewiesen haben als die Reinschriften, sie müssen also auch die Kurialien enthalten haben, die unter Gregor VII. bereits in über- wiegender Mehrheit fehlen. Dort konnte daraus ein neuerlicher Schluß auf die Konzepte als Registervorlage gezogen werden. Unzulässig wäre es aber, aus den Volladressen von L ohne weiteres auf Vorlage der Originale zu schließen. Die Tabelle bei Peitz zeigt nämlich ein streng eingehaltenes Zeremoniell in den Kurialien. Bei Schreiben an Könige lautet sie: gloriosissimo atque precellen- tissimo filio N regi2), bei Bischöfen: reverentissimo et sanctissimo fratri3), bei Abten dilectissimo filio 4). Bestanden aber genaue Vorschriften für die Kurialien, dann konnte man den Registerschreibern zutrauen, daß sie auch auf Grund eines unvollständigen Konzeptes den vollen Eintrag herstellten, zumal die Rein- schriften ebenfalls ihre Aufgabe gewesen sein müssen. Dann waren die Kurialien im Konzept überflüssig. Ob unter Gregor VII. ebenfalls noch strenge Regeln 1) Peitz, Das Register Gregors I. 76 ff. 2) IX 228; in XI 37 tritt ein domno an die Spitze, IX 213 hat die gleiche Formel. 3) I 24a, 41; IV 17a; V 53, 53a; VI 50; IX 218, 227; XI 39 und 45. In IX 218 steht allerdings statt reverentissimo: dilectissimo. 4) I 14a; XI 56.
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67 bestanden, habe ich nicht untersucht1). Die Starrheit im Zeremoniell könnte hier bereits aufgelockert gewesen sein. Für die Zeiten Gregors I. ist aber, wie schon Nostitz-Rieneck festgestellt hat2), die Fassung der Adressen genauest festgelegt gewesen. Die Muster im Liber diurnus3) stimmen für Bischöfe mit denen im Register Gregors I. völlig überein; daß hier des öfteren statt coepiscopo nur episcopo steht, besagt wenig. Für die superscriptio ad regem fehlen im Liber diurnus Beispiele, die superscriptio ad principem lautet anders und auch die ad patricium entspricht nicht ganz, obwohl sie das Wort praecellentissimus aufweist. Uber die Frage der Registervorlage sind gerade für das Register Gregors I. entgegengesetzte Ansichten geäußert worden und da nicht einmal eine vollstän- dige Abschrift erhalten ist, fällt eine Entscheidung nicht ganz leicht. Mommsen 4) ist von den Schlußformeln, dem Gruß deus te incolumem custodiat ausgegangen und hat behauptet, er müsse in den Konzepten gefehlt haben. Da aber die bei Beda enthaltenen Briefe ihn aufweisen und diese aus dem Register stammen, müßten diese eben von den Originalen abgeschrieben worden sein. Auf dem gleichen Standpunkt befindet sich Steinacker5), doch erweitert er die Basis durch Hereinziehen der Botenvermerke. Diese könnten nicht im Konzept ge- standen haben, „denn die Person des Überbringers wird im Konzeptstadium nicht immer bekannt gewesen sein". Und dann seien eben Angaben der eigen- händigen Schlußwünsche des Papstes im Register nur bei Registrierung nach Originalen erklärlich. Am präzisesten äußerte sich dazu Heckel6). „Für die ältere Periode ist die Eintragung nach den Reinschriften schon durch das Vor- handensein des eigenhändigen Schlußwunsches im Register als Regel sicher- gestellt.“ Wenn jemals, so dürfen wir hier von einem Zirkelschluß sprechen und dem kritischen Auge von Peitz ist es auch nicht entgangen, daß die Beweise „keineswegs zwingend" sind"). Er konnte für die Abwegigkeit von Mommsens Auffassung mancherlei beibringen. Durchschlagend ist jedenfalls eines: So wie die Adressen für die einzelnen Empfänger, so waren auch die Schlußwünsche genau festgelegt. Dafür bürgt der Liber diurnus, der Adresse und Schlußwunsch für je eine Empfängergruppe stets zusammenzieht. Und da sollte ein Register- schreiber nicht imstande gewesen sein, aus eigenem den richtigen Schlußwunsch hinzuzufügen ? Darauf hat Peitz mit allem Nachdruck hingewiesen, er hat auch aus dem Wortlaut der in R erhaltenen Schreiben unfehlbare Beweise für die Registrierung nach den Konzepten beigebracht 8). Ich möchte sogar noch einen 1) In den Schreiben III 3 und 7 an Heinrich IV. lauten die Kurialien in der Empfängerüberlieferung einmal gloriosissimo regi, das andere Mal glorioso regi et in Christo dilecto filio. 2) Nostitz-Rieneck, Zum päpstlichen Brief- und Urkundenwesen der ältesten Zeit. Festgaben zu Ehren Max Büdingers 156 und Anm. 6. 3) ed. Sickel 1 ff. 4) Mommsen NA. 17, 391; vgl. dazu auch Peitz a. a. O. 104 ff. 5) Steinacker MIOeG. 23, 27 Anm. 4 und 29 Anm. 1. 6) Peitz a. a. O. 105. 7) Heckel AUF. 1, 442. 8) Es ist schwer verständlich, wie Tangl trotz der Forschungen über die Register
67 bestanden, habe ich nicht untersucht1). Die Starrheit im Zeremoniell könnte hier bereits aufgelockert gewesen sein. Für die Zeiten Gregors I. ist aber, wie schon Nostitz-Rieneck festgestellt hat2), die Fassung der Adressen genauest festgelegt gewesen. Die Muster im Liber diurnus3) stimmen für Bischöfe mit denen im Register Gregors I. völlig überein; daß hier des öfteren statt coepiscopo nur episcopo steht, besagt wenig. Für die superscriptio ad regem fehlen im Liber diurnus Beispiele, die superscriptio ad principem lautet anders und auch die ad patricium entspricht nicht ganz, obwohl sie das Wort praecellentissimus aufweist. Uber die Frage der Registervorlage sind gerade für das Register Gregors I. entgegengesetzte Ansichten geäußert worden und da nicht einmal eine vollstän- dige Abschrift erhalten ist, fällt eine Entscheidung nicht ganz leicht. Mommsen 4) ist von den Schlußformeln, dem Gruß deus te incolumem custodiat ausgegangen und hat behauptet, er müsse in den Konzepten gefehlt haben. Da aber die bei Beda enthaltenen Briefe ihn aufweisen und diese aus dem Register stammen, müßten diese eben von den Originalen abgeschrieben worden sein. Auf dem gleichen Standpunkt befindet sich Steinacker5), doch erweitert er die Basis durch Hereinziehen der Botenvermerke. Diese könnten nicht im Konzept ge- standen haben, „denn die Person des Überbringers wird im Konzeptstadium nicht immer bekannt gewesen sein". Und dann seien eben Angaben der eigen- händigen Schlußwünsche des Papstes im Register nur bei Registrierung nach Originalen erklärlich. Am präzisesten äußerte sich dazu Heckel6). „Für die ältere Periode ist die Eintragung nach den Reinschriften schon durch das Vor- handensein des eigenhändigen Schlußwunsches im Register als Regel sicher- gestellt.“ Wenn jemals, so dürfen wir hier von einem Zirkelschluß sprechen und dem kritischen Auge von Peitz ist es auch nicht entgangen, daß die Beweise „keineswegs zwingend" sind"). Er konnte für die Abwegigkeit von Mommsens Auffassung mancherlei beibringen. Durchschlagend ist jedenfalls eines: So wie die Adressen für die einzelnen Empfänger, so waren auch die Schlußwünsche genau festgelegt. Dafür bürgt der Liber diurnus, der Adresse und Schlußwunsch für je eine Empfängergruppe stets zusammenzieht. Und da sollte ein Register- schreiber nicht imstande gewesen sein, aus eigenem den richtigen Schlußwunsch hinzuzufügen ? Darauf hat Peitz mit allem Nachdruck hingewiesen, er hat auch aus dem Wortlaut der in R erhaltenen Schreiben unfehlbare Beweise für die Registrierung nach den Konzepten beigebracht 8). Ich möchte sogar noch einen 1) In den Schreiben III 3 und 7 an Heinrich IV. lauten die Kurialien in der Empfängerüberlieferung einmal gloriosissimo regi, das andere Mal glorioso regi et in Christo dilecto filio. 2) Nostitz-Rieneck, Zum päpstlichen Brief- und Urkundenwesen der ältesten Zeit. Festgaben zu Ehren Max Büdingers 156 und Anm. 6. 3) ed. Sickel 1 ff. 4) Mommsen NA. 17, 391; vgl. dazu auch Peitz a. a. O. 104 ff. 5) Steinacker MIOeG. 23, 27 Anm. 4 und 29 Anm. 1. 6) Peitz a. a. O. 105. 7) Heckel AUF. 1, 442. 8) Es ist schwer verständlich, wie Tangl trotz der Forschungen über die Register
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68 Schritt weitergehen. Nicht einmal dann, wenn für den Schlußwunsch die strenge Formelmäßigkeit unbeweisbar bliebe, würden Einträge mit ihm auf Vorlage des Originals zurückgeführt werden müssen, weil auch dann noch die Wahrschein- lichkeit groß wäre, daß eine Kollation des Registereintrages — nach dem Kon- zept — mit der Reinschrift stattgefunden hatte und daß bei dieser Gelegenheit Ergänzungen vorgenommen wurden. So und nicht anders dürfte der Vorgang unter Gregor I. gewesen sein. Ob der Registrator den Schlußwunsch sogleich mit dem Kontext des einzelnen Briefes eintrug, da er ihm ohnehin bekannt war, oder ob der Zusatz erst bei dem Vergleich des Originals mit dem Registereintrag erfolgte, das muß unentschieden bleiben. Die Grundlagen, die Ewald in mühevollster Arbeit für die richtige Er- fassung der Registerfragmente Gregors I. geschaffen hat, erweisen sich auch bei immer weitergehender Verschärfung des diplomatischen Rüstzeuges als haltbar. Aber an zwei Stellen müssen seine Aufstellungen doch Abstriche erfahren. Die Register haben nicht nur, wie heute allgemein anerkannt ist, volle Adresse und volle Datierung aufgewiesen, sondern sie haben, wie man wahrscheinlich machen kann, die Unterteilung der Indiktionen nach Monaten nicht gekannt. Diese dürfte erst bei der Anlage von R hinzugetreten sein, das bei dieser Gelegenheit die genaueren Daten fallen ließ und deshalb schlagwortartiger Angaben für eine allgemeine Orientierung nicht entbehren konnte. Die Unterteilung fehlt in P, das die konkreten Angaben, Tag und Indiktion bei jedem Brief enthält. Die Kurzadressen können in L schon nachgetragen gewesen sein, als der Bearbeiter von R an die Auswahl schritt 1). Auch Ewald Scheidung zwischen einem Eintrage- und einem Schlußdatum wird man fallen lassen müssen 2). Er hat für die Berech- tigung dieser Scheidung drei Beispiele beigebracht, denen indes ein ganz ver- schiedener Beweiswert zukommt. XI 12 ist in R und P erhalten; in R ist es zum Oktober eingetragen, P datiert zum 1. November. Hier hat schon Ewald vermutet, daß in P vor kal. eine Zahl ausgefallen ist. XI 67 ist in R zum Juli eingetragen, in P hat es eine Datierung zum 22. Juni. Das spricht aber doch nicht dafür, daß die Konzepte „zum Teil erst einige Zeit nach ihrer Ausstellung an die Kanzlei zur Registratur abgeliefert wurden"3). Denn die Vorlage von R und P war die gleiche, eben L. Wo das Versehen unterlaufen ist, vermögen wir nicht zu sagen. Nicht anders liegt der Fall bei XI 76. In R steht das Schreiben im Juli, bei Beda trägt es die Datierung zum 17. Juni. Auch hier geht ja Bedas Text, ebenso wie auch R, auf L zurück, ein Schluß wäre hier überhaupt nur zulässig, wenn Beda aus dem Original geschöpft hätte. Die von Ewald beige- brachten Fälle gestatten höchstens einen Schluß auf die Sorgfalt bei der Anlage von R, vielleicht auch von P, mehr gewiß nicht. Gregors I., Johanns VIII. und Gregors VII. von Peitz und Caspar sagen konnte „in der Hauptfrage ist für mich wie für frühere Forscher die Wiedergabe der vollständigen Adressen und Datierungen für die Eintragung nach Originalen ganz entscheidend“ (NA. 41, 749). 1) Vgl. dazu Posner a. a. O. 275. 2) Ewald a. a. O. 595. 3) Ewald a. a. O. 595.
68 Schritt weitergehen. Nicht einmal dann, wenn für den Schlußwunsch die strenge Formelmäßigkeit unbeweisbar bliebe, würden Einträge mit ihm auf Vorlage des Originals zurückgeführt werden müssen, weil auch dann noch die Wahrschein- lichkeit groß wäre, daß eine Kollation des Registereintrages — nach dem Kon- zept — mit der Reinschrift stattgefunden hatte und daß bei dieser Gelegenheit Ergänzungen vorgenommen wurden. So und nicht anders dürfte der Vorgang unter Gregor I. gewesen sein. Ob der Registrator den Schlußwunsch sogleich mit dem Kontext des einzelnen Briefes eintrug, da er ihm ohnehin bekannt war, oder ob der Zusatz erst bei dem Vergleich des Originals mit dem Registereintrag erfolgte, das muß unentschieden bleiben. Die Grundlagen, die Ewald in mühevollster Arbeit für die richtige Er- fassung der Registerfragmente Gregors I. geschaffen hat, erweisen sich auch bei immer weitergehender Verschärfung des diplomatischen Rüstzeuges als haltbar. Aber an zwei Stellen müssen seine Aufstellungen doch Abstriche erfahren. Die Register haben nicht nur, wie heute allgemein anerkannt ist, volle Adresse und volle Datierung aufgewiesen, sondern sie haben, wie man wahrscheinlich machen kann, die Unterteilung der Indiktionen nach Monaten nicht gekannt. Diese dürfte erst bei der Anlage von R hinzugetreten sein, das bei dieser Gelegenheit die genaueren Daten fallen ließ und deshalb schlagwortartiger Angaben für eine allgemeine Orientierung nicht entbehren konnte. Die Unterteilung fehlt in P, das die konkreten Angaben, Tag und Indiktion bei jedem Brief enthält. Die Kurzadressen können in L schon nachgetragen gewesen sein, als der Bearbeiter von R an die Auswahl schritt 1). Auch Ewald Scheidung zwischen einem Eintrage- und einem Schlußdatum wird man fallen lassen müssen 2). Er hat für die Berech- tigung dieser Scheidung drei Beispiele beigebracht, denen indes ein ganz ver- schiedener Beweiswert zukommt. XI 12 ist in R und P erhalten; in R ist es zum Oktober eingetragen, P datiert zum 1. November. Hier hat schon Ewald vermutet, daß in P vor kal. eine Zahl ausgefallen ist. XI 67 ist in R zum Juli eingetragen, in P hat es eine Datierung zum 22. Juni. Das spricht aber doch nicht dafür, daß die Konzepte „zum Teil erst einige Zeit nach ihrer Ausstellung an die Kanzlei zur Registratur abgeliefert wurden"3). Denn die Vorlage von R und P war die gleiche, eben L. Wo das Versehen unterlaufen ist, vermögen wir nicht zu sagen. Nicht anders liegt der Fall bei XI 76. In R steht das Schreiben im Juli, bei Beda trägt es die Datierung zum 17. Juni. Auch hier geht ja Bedas Text, ebenso wie auch R, auf L zurück, ein Schluß wäre hier überhaupt nur zulässig, wenn Beda aus dem Original geschöpft hätte. Die von Ewald beige- brachten Fälle gestatten höchstens einen Schluß auf die Sorgfalt bei der Anlage von R, vielleicht auch von P, mehr gewiß nicht. Gregors I., Johanns VIII. und Gregors VII. von Peitz und Caspar sagen konnte „in der Hauptfrage ist für mich wie für frühere Forscher die Wiedergabe der vollständigen Adressen und Datierungen für die Eintragung nach Originalen ganz entscheidend“ (NA. 41, 749). 1) Vgl. dazu Posner a. a. O. 275. 2) Ewald a. a. O. 595. 3) Ewald a. a. O. 595.
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69 c) Das Register Johanns VIII. Kaum günstiger als bei dem Register Gregors I. steht es mit der Über- lieferung des Registers Johanns VIII. Nicht das Original ist uns erhalten, nur eine Abschrift und auch sie umfaßt nicht die ganze Zeit des Pontifikats. Die wesentlichen Fragen sind durch Caspar bereits gelöst, vor allem hat er den wich- tigen Nachweis erbracht, daß das Originalregister, das so wie das Gregors I. nach Indiktionen geteilt war, nach Konzepten geführt worden ist 1). Man wird auch bei sorgsamster Prüfung dessen, was Caspar vorgebracht hat, seine Auf- fassung teilen müssen. Besonders dort, wo uns Empfängerüberlieferungen vor- liegen — die nach Byzanz gerichteten Schreiben sind in griechischer Übersetzung erhalten 2) — zeigt ein Vergleich, daß die Kurialien fehlen, also genau die gleiche Erscheinung wie bei dem Register Gregors VII. Hier ist ein anderer Schluß als der auf Konzeptvorlage nicht möglich. Beiden Registern gemeinsam ist auch, daß Sätze den richtigen Zusammenhang sprengen und an der Stelle, die sie ein- nehmen, geradezu unmöglich sind. Caspar hat dafür mehrere Beispiele heran- gezogen 3). Es fragt sich nur, ob er immer die richtige Erklärung getroffen hat. Eine sichere Entscheidung ist natürlich nicht möglich, weil das Original fehlt. Aber wir haben zwei Möglichkeiten zu scheiden: Entweder hat der Registrator die störenden Worte „gedankenlos" in den unrichtigen Zusammenhang gebracht. Oder sie wurden im Register erst nachgetragen. Dann handelt es sich aber nicht mehr um Ubersehen eines schleuderhaft arbeitenden Registrators, sondern um Zusätze, die erst nach dem Registereintrag in das Konzept eingefügt worden waren. Für beides gibt das Register Gregors VII. Haltpunkte. Wo aber der Schluß nicht zwingend ist, möchte ich die Registratoren nicht allzusehr mit dem Vorwurf der Gedankenlosigkeit belasten. Man schätzt da die Anforderungen doch zu gering ein, die an einen Beamten gestellt wurden und gestellt werden mußten, der mit der Führung eines Registers betraut war. Gewiß ist der Schluß bestechend, daß bei holperigen Satzfolgen, für die aber im Register keinerlei Nachträge als Erklärung dienen könnten, Zusätze im Konzept vom Registrator falsch eingereiht worden sind. Nur läßt man dabei zweierlei außer acht. Ein Entwurf muß seinem Zwecke entsprechend in Formen gehalten gewesen sein, die in dem Reinschreiber keinerlei Zweifel entstehen lassen durften. Und dann: Wir kennen aus der Reichskanzlei unanfechtbare, in der Kanzlei angefertigte Reinschriften, deren Satzbau allen Erklärungsversuchen Hohn spricht und die logische Abfolge der Bestimmungen nur allzusehr vermissen läßt4). Es ist wirklich nicht einzusehen, warum mit solchen Fehlern behaftete Registerein- träge der Reinschrift nicht wörtlich entsprochen haben sollten. Man wird da vorsichtig sein müssen. Ein direkter Beweis für Registrierung nach den Originalen kann an keiner 1) Caspar, Studien zum Register Johanns VIII. NA. 36, 79 ff. 2) Caspar a. a. O. 109 Anm. 1. 3) Caspar a. a. O. 111 ff. 4) Vgl. etwa das DF. I. St. 3684 für Sittichenbach.
69 c) Das Register Johanns VIII. Kaum günstiger als bei dem Register Gregors I. steht es mit der Über- lieferung des Registers Johanns VIII. Nicht das Original ist uns erhalten, nur eine Abschrift und auch sie umfaßt nicht die ganze Zeit des Pontifikats. Die wesentlichen Fragen sind durch Caspar bereits gelöst, vor allem hat er den wich- tigen Nachweis erbracht, daß das Originalregister, das so wie das Gregors I. nach Indiktionen geteilt war, nach Konzepten geführt worden ist 1). Man wird auch bei sorgsamster Prüfung dessen, was Caspar vorgebracht hat, seine Auf- fassung teilen müssen. Besonders dort, wo uns Empfängerüberlieferungen vor- liegen — die nach Byzanz gerichteten Schreiben sind in griechischer Übersetzung erhalten 2) — zeigt ein Vergleich, daß die Kurialien fehlen, also genau die gleiche Erscheinung wie bei dem Register Gregors VII. Hier ist ein anderer Schluß als der auf Konzeptvorlage nicht möglich. Beiden Registern gemeinsam ist auch, daß Sätze den richtigen Zusammenhang sprengen und an der Stelle, die sie ein- nehmen, geradezu unmöglich sind. Caspar hat dafür mehrere Beispiele heran- gezogen 3). Es fragt sich nur, ob er immer die richtige Erklärung getroffen hat. Eine sichere Entscheidung ist natürlich nicht möglich, weil das Original fehlt. Aber wir haben zwei Möglichkeiten zu scheiden: Entweder hat der Registrator die störenden Worte „gedankenlos" in den unrichtigen Zusammenhang gebracht. Oder sie wurden im Register erst nachgetragen. Dann handelt es sich aber nicht mehr um Ubersehen eines schleuderhaft arbeitenden Registrators, sondern um Zusätze, die erst nach dem Registereintrag in das Konzept eingefügt worden waren. Für beides gibt das Register Gregors VII. Haltpunkte. Wo aber der Schluß nicht zwingend ist, möchte ich die Registratoren nicht allzusehr mit dem Vorwurf der Gedankenlosigkeit belasten. Man schätzt da die Anforderungen doch zu gering ein, die an einen Beamten gestellt wurden und gestellt werden mußten, der mit der Führung eines Registers betraut war. Gewiß ist der Schluß bestechend, daß bei holperigen Satzfolgen, für die aber im Register keinerlei Nachträge als Erklärung dienen könnten, Zusätze im Konzept vom Registrator falsch eingereiht worden sind. Nur läßt man dabei zweierlei außer acht. Ein Entwurf muß seinem Zwecke entsprechend in Formen gehalten gewesen sein, die in dem Reinschreiber keinerlei Zweifel entstehen lassen durften. Und dann: Wir kennen aus der Reichskanzlei unanfechtbare, in der Kanzlei angefertigte Reinschriften, deren Satzbau allen Erklärungsversuchen Hohn spricht und die logische Abfolge der Bestimmungen nur allzusehr vermissen läßt4). Es ist wirklich nicht einzusehen, warum mit solchen Fehlern behaftete Registerein- träge der Reinschrift nicht wörtlich entsprochen haben sollten. Man wird da vorsichtig sein müssen. Ein direkter Beweis für Registrierung nach den Originalen kann an keiner 1) Caspar, Studien zum Register Johanns VIII. NA. 36, 79 ff. 2) Caspar a. a. O. 109 Anm. 1. 3) Caspar a. a. O. 111 ff. 4) Vgl. etwa das DF. I. St. 3684 für Sittichenbach.
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70 Stelle erbracht werden1), die Annahme, daß der Schlußwunsch dafür spräche, hat Caspar widerlegen können. Er verwies darauf, daß der Schlußwunsch oft den ganzen letzten Satz des Kontextes umfasse, gelegentlich ist er mit ihm verbunden, so daß er gar nicht vom Papst eingetragen worden sein kann. Kam so Caspar zu dem Schluß, daß für die Zeiten Johanns VIII. bei Briefen eine eigenhändige Unterschrift des Papstes „sicher nicht mehr anzunehmen“ sei, so hat nun Kehr2) den Nachweis erbracht, „daß kein Teil der päpstlichen Privilegien des IX. Jahrhunderts einen so nicht individuellen Zug trägt, als gerade die Bene Valete-Formel“. Höchstens die Beizeichen könnten für eine eigenhändige Beteiligung des Papstes in Betracht kommen, aber auch bei Johann VIII. „bleibt dies eine luftige Hypothese“. Damit sind die letzten Haltpunkte für einen weiter- gehenden Anteil des Papstes und auch für die Registrierung nach den Origi- nalen aus dem Weg geräumt. Die Störungen der chronologischen Reihenfolge gestatten auch hier mehr- fach den Schluß, daß Konzepte später auf einmal nachgetragen worden sind. So sind z. B. die Einträge erst 879 wieder fortlaufend geführt worden, nachdem das „Reisematerial“ vom vorhergehenden Jahr aufgearbeitet war. Caspar hat hier mit sicherem Blick das Richtige erkannt, obwohl die Urschrift des Registers verloren und die Originalität des Registers Gregors VII. noch nicht erwiesen war. Dieses hat Caspars Auffassung gerechtfertigt. Denn in der Gruppe der Schreiben von 878 hat sich doch das eine oder andere genau datierte Schreiben eingeschoben3), was zunächst nicht recht zur Nachtragung nach Konzepten stimmen will. Die gleiche Erscheinung im 9. Buch des Gregorregisters beseitigt alle Zweifel. Schärfer als es bisher geschehen ist, wird man darauf zu sehen haben, ob gewisse Eigenheiten des Registers oder genauer gesagt der Abschrift auf den Registrator oder den Abschreiber zurückgehen. Kürzungen im Text der Briefe sind gar nicht zu verkennen 4). Zunächst ist auf die Verschiedenheit der Adressen hinzuweisen. Hier möchte ich nun nicht daran denken, daß der Registrator „selbständig bei der Kürzung von Adressen vorgegangen ist“. Den Schlüssel scheint auch hier wieder das Register Gregors VII. zu bieten. Der Regelfall sind da Adressen, bei denen die Kurialien fehlen, doch kennen wir mehrere Schreiben, die auch diese aufweisen. Bei Johann VIII. dürfte wohl das gleiche vorliegen. Auch die Kürzungen des Schlußwunsches könnten auf den Abschreiber ebensogut wie auf den Registrator zurückgeführt werden. Viel auffälliger ist die Kürzung der Briefanfänge. Wieder möchte man lieber dem Abschreiber die Schuld geben, wenn man die Register des ersten und siebenten Gregors heran- zieht. In beiden sind sie vollständig aufgenommen und man müßte annehmen, daß dazwischen ein Tiefstand in der Registerführung Platz gegriffen hat. daß 1) Caspar a. a. O. 119. 2) P. Kehr, Die ältesten Papsturkunden Spaniens. Abh. d. preuß. Akademie d. Wissensch. Phil.-hist. Kl. 1926, 2, 11. 3) Nr. 100, 113. 4) Caspar a. a. O. 123 f.
70 Stelle erbracht werden1), die Annahme, daß der Schlußwunsch dafür spräche, hat Caspar widerlegen können. Er verwies darauf, daß der Schlußwunsch oft den ganzen letzten Satz des Kontextes umfasse, gelegentlich ist er mit ihm verbunden, so daß er gar nicht vom Papst eingetragen worden sein kann. Kam so Caspar zu dem Schluß, daß für die Zeiten Johanns VIII. bei Briefen eine eigenhändige Unterschrift des Papstes „sicher nicht mehr anzunehmen“ sei, so hat nun Kehr2) den Nachweis erbracht, „daß kein Teil der päpstlichen Privilegien des IX. Jahrhunderts einen so nicht individuellen Zug trägt, als gerade die Bene Valete-Formel“. Höchstens die Beizeichen könnten für eine eigenhändige Beteiligung des Papstes in Betracht kommen, aber auch bei Johann VIII. „bleibt dies eine luftige Hypothese“. Damit sind die letzten Haltpunkte für einen weiter- gehenden Anteil des Papstes und auch für die Registrierung nach den Origi- nalen aus dem Weg geräumt. Die Störungen der chronologischen Reihenfolge gestatten auch hier mehr- fach den Schluß, daß Konzepte später auf einmal nachgetragen worden sind. So sind z. B. die Einträge erst 879 wieder fortlaufend geführt worden, nachdem das „Reisematerial“ vom vorhergehenden Jahr aufgearbeitet war. Caspar hat hier mit sicherem Blick das Richtige erkannt, obwohl die Urschrift des Registers verloren und die Originalität des Registers Gregors VII. noch nicht erwiesen war. Dieses hat Caspars Auffassung gerechtfertigt. Denn in der Gruppe der Schreiben von 878 hat sich doch das eine oder andere genau datierte Schreiben eingeschoben3), was zunächst nicht recht zur Nachtragung nach Konzepten stimmen will. Die gleiche Erscheinung im 9. Buch des Gregorregisters beseitigt alle Zweifel. Schärfer als es bisher geschehen ist, wird man darauf zu sehen haben, ob gewisse Eigenheiten des Registers oder genauer gesagt der Abschrift auf den Registrator oder den Abschreiber zurückgehen. Kürzungen im Text der Briefe sind gar nicht zu verkennen 4). Zunächst ist auf die Verschiedenheit der Adressen hinzuweisen. Hier möchte ich nun nicht daran denken, daß der Registrator „selbständig bei der Kürzung von Adressen vorgegangen ist“. Den Schlüssel scheint auch hier wieder das Register Gregors VII. zu bieten. Der Regelfall sind da Adressen, bei denen die Kurialien fehlen, doch kennen wir mehrere Schreiben, die auch diese aufweisen. Bei Johann VIII. dürfte wohl das gleiche vorliegen. Auch die Kürzungen des Schlußwunsches könnten auf den Abschreiber ebensogut wie auf den Registrator zurückgeführt werden. Viel auffälliger ist die Kürzung der Briefanfänge. Wieder möchte man lieber dem Abschreiber die Schuld geben, wenn man die Register des ersten und siebenten Gregors heran- zieht. In beiden sind sie vollständig aufgenommen und man müßte annehmen, daß dazwischen ein Tiefstand in der Registerführung Platz gegriffen hat. daß 1) Caspar a. a. O. 119. 2) P. Kehr, Die ältesten Papsturkunden Spaniens. Abh. d. preuß. Akademie d. Wissensch. Phil.-hist. Kl. 1926, 2, 11. 3) Nr. 100, 113. 4) Caspar a. a. O. 123 f.
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71 nach vielen Jahrzehnten, um nicht zu sagen, nach Jahrhunderten, sich die Formen wieder durchsetzten, wie sie im 6. Jahrhundert üblich gewesen waren. Solche Zeiten des Tiefstandes hat es sicher gegeben, ob aber auch schon unter Johann VIII. ? Empfängerüberlieferungen geben keinen rechten Aufschluß und die in der Collectio Britannica überlieferten 55 Schreiben Johanns VIII.1) tragen in der vorliegenden Form zu weiterer Klärung nichts bei. Den Datierungen hat Caspar einen eigenen Absatz gewidmet. Es soll im folgenden die Feststellung versucht werden, ob die Dinge ebenso wie bei dem Register Gregors VII. liegen. So zahlreich wie bei diesem können natürlich die Beobachtungen nicht angestellt werden, allein schon wegen der abschriftlichen Überlieferung. In Brief 5 ist für das Tagesdatum eine Lücke offen geblieben. Es will scheinen, als ob schon diese Feststellung allein zur Annahme einer Nach- tragung von Teilen der Datierung genügen könnte, denn es besteht doch kein Zweifel, daß der Abschreiber hier die Vorlage genau wiedergegeben hat. Der gleiche Fall wiederholt sich bei 69, wenn hier auch der Zwischenraum zwischen data und indictione nur ein kleiner ist. Ahnliche Beobachtungen waren am Originalregister Gregors VII. ebenfalls möglich. Schwieriger ist die andere Frage zu beantworten, wie es mit der Chronologie der Briefe steht, wobei von den Reisebriefen des Jahres 878 gänzlich abzusehen ist. Erhebliche Störungen er- geben sich fast von Beginn des Registers. Wir greifen eine Gruppe aus dem Jahre 876 heraus. 17 Data kal. decembris 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Dominico Olivolensi et Leoni Caprensi episcopis Urso duci Veneticorum Felici et Petro episcopis Man- damaucensi et Equilensi Dominico vocato electo Tor- cellensis ecclesie Urso glorioso duci Veneti- corum Karolo imperatori Lamberto comiti Karolo imperatori Karolo imperatori Delto episcopo Data XVI. kal. decembris Rechildi Data ut supra Karolo imperatori Uvahiferio principi Salernitano Data XV. kal. ianuarii Data kal. decembris Data kal. decembris Data kal. decembris Data VIII. kal. decembris Data XVII. kal. decembris Data IXX. kal. ianuarii Data XVIII. kal. decembris Data XVI. kal. decembris 1. Dezember 1. Dezember 1. Dezember 1. Dezember 24. November 15. November 14. Dezember 14. November 16. November 16. November 16. November 18. Dezember Sicherer Schlüsse gehen wir allerdings verlustig, da wir nicht wissen, wo im Original Neuansätze stattgefunden haben. Nach der herrschenden Lehre könnten die Einträge nicht vor dem 18. Dezember stattgefunden haben. Da müßte es doch recht merkwürdig zugegangen sein, daß nicht die chronologische Reihenfolge eingehalten oder doch wenigstens geographisch zusammenhängende 1) Ewald, Die Papstbriefe der britischen Sammlung, NA. 5, 295 ff.
71 nach vielen Jahrzehnten, um nicht zu sagen, nach Jahrhunderten, sich die Formen wieder durchsetzten, wie sie im 6. Jahrhundert üblich gewesen waren. Solche Zeiten des Tiefstandes hat es sicher gegeben, ob aber auch schon unter Johann VIII. ? Empfängerüberlieferungen geben keinen rechten Aufschluß und die in der Collectio Britannica überlieferten 55 Schreiben Johanns VIII.1) tragen in der vorliegenden Form zu weiterer Klärung nichts bei. Den Datierungen hat Caspar einen eigenen Absatz gewidmet. Es soll im folgenden die Feststellung versucht werden, ob die Dinge ebenso wie bei dem Register Gregors VII. liegen. So zahlreich wie bei diesem können natürlich die Beobachtungen nicht angestellt werden, allein schon wegen der abschriftlichen Überlieferung. In Brief 5 ist für das Tagesdatum eine Lücke offen geblieben. Es will scheinen, als ob schon diese Feststellung allein zur Annahme einer Nach- tragung von Teilen der Datierung genügen könnte, denn es besteht doch kein Zweifel, daß der Abschreiber hier die Vorlage genau wiedergegeben hat. Der gleiche Fall wiederholt sich bei 69, wenn hier auch der Zwischenraum zwischen data und indictione nur ein kleiner ist. Ahnliche Beobachtungen waren am Originalregister Gregors VII. ebenfalls möglich. Schwieriger ist die andere Frage zu beantworten, wie es mit der Chronologie der Briefe steht, wobei von den Reisebriefen des Jahres 878 gänzlich abzusehen ist. Erhebliche Störungen er- geben sich fast von Beginn des Registers. Wir greifen eine Gruppe aus dem Jahre 876 heraus. 17 Data kal. decembris 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Dominico Olivolensi et Leoni Caprensi episcopis Urso duci Veneticorum Felici et Petro episcopis Man- damaucensi et Equilensi Dominico vocato electo Tor- cellensis ecclesie Urso glorioso duci Veneti- corum Karolo imperatori Lamberto comiti Karolo imperatori Karolo imperatori Delto episcopo Data XVI. kal. decembris Rechildi Data ut supra Karolo imperatori Uvahiferio principi Salernitano Data XV. kal. ianuarii Data kal. decembris Data kal. decembris Data kal. decembris Data VIII. kal. decembris Data XVII. kal. decembris Data IXX. kal. ianuarii Data XVIII. kal. decembris Data XVI. kal. decembris 1. Dezember 1. Dezember 1. Dezember 1. Dezember 24. November 15. November 14. Dezember 14. November 16. November 16. November 16. November 18. Dezember Sicherer Schlüsse gehen wir allerdings verlustig, da wir nicht wissen, wo im Original Neuansätze stattgefunden haben. Nach der herrschenden Lehre könnten die Einträge nicht vor dem 18. Dezember stattgefunden haben. Da müßte es doch recht merkwürdig zugegangen sein, daß nicht die chronologische Reihenfolge eingehalten oder doch wenigstens geographisch zusammenhängende 1) Ewald, Die Papstbriefe der britischen Sammlung, NA. 5, 295 ff.
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72 Gruppen gleichzeitig registriert worden sind. Zwischen 18 und 21 schieben sich zwei Briefe, und auch sonst sind zusammengehörige Stücke voneinander getrennt. Nimmt man aber an, daß in der durch das Register überlieferten Reihenfolge die Konzepte fertig wurden, dann lösen sich die Schwierigkeiten; und da sei es gestattet, für diese Annahme noch einen weiteren Stützpunkt heranzuziehen. Brief 35 von 877 Februar 27 ist an den Erzbischof von Mailand gerichtet, es folgt 36 an alle Erzbischöfe und Bischöfe im Reiche Kaiser Karls des Kahlen mit der Datierung data ut supra. Sirmond, Mansi und Migne haben daher das Stück ebenfalls zum 27. Februar gesetzt 1). Caspar konnte feststellen, daß zwischen 36 und 22 von 876 November 15 stilistische Zusammenhänge bestehen 2) und hat daher das Stück 876 Nov.(?) datiert. Wir haben da folgende Möglichkeiten zu erwägen: 22 und 36 stammen vom gleichen Diktator, sind aber zu verschiedenen Zeiten abgefaßt; 36 wurde unter Benutzung von 22, aber erst später abgefaßt, wobei Konzept oder Registereintrag von 22 als Vorlage dienten; 22 und 36 sind zur gleichen Zeit verfaßt, 36 aber — auf Grund des Konzeptes — zu spät registriert worden; 36 wurde gleichzeitig mit 22 verfaßt, seine Ausfertigung verzögerte sich aber aus irgend einem Grund. Der Sachverhalt scheint mir nicht so zu liegen, daß 22 und 36 gleichzeitig abgefaßt worden sein müssen. Wäre das Konzept von 36 noch im Jahr 876 hergestellt worden und hätte sich nur die Ausfertigung in das folgende Jahr hinausgeschoben, dann hätte das Konzept nach unserer Auf- fassung auch zusammen mit den übrigen in der Novembermitte datierten Schreiben registriert werden müssen. Für die Behauptung, das Konzept sei zuerst über- sehen und dann zu spät registriert worden, liegt kein Grund vor. Ich möchte daher ein Festhalten an der mit ut supra gegebenen Datierung vorziehen. Alle ähnlichen Fälle können hier natürlich nicht besprochen werden. Ein Beispiel sei aber noch angeführt, das besonders deutlich zeigt, daß die Annahme von Expeditionsbündeln nicht weiter führt, wenn wir auch hier von Neuansätzen nichts wissen. Die Schreiben stammen aus dem Jahr 879. 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 Airardo archiepiscopo.... filio Branimir Theoderico venerabili diacono Michaheli glorioso regi Uulga- rorum Carolomanno gloriosissimo regi Carolomanno glorioso regi Anselmo episcopo Lemovecine ecclesie episcopis et senioribus Dal- matiae Rostano archiepiscopo Arela- tensi Michaheli glorioso regi Uulga- rorum Data idus iunias Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data VI. idus iunias Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data X. die mensis iunii Data XVIII. kal. iulii Data ut supra 13. Juni 7. Juni 7. Juni 8. Juni 7. Juni 7. Juni 7. Juni 10. Juni 14. Juni 1) Johannis VIII. papae registrum ed. Caspar, Mon. Germ. Epp. VII, 36 Anm. b. 2) A. a. O. 35 Anm. 1.
72 Gruppen gleichzeitig registriert worden sind. Zwischen 18 und 21 schieben sich zwei Briefe, und auch sonst sind zusammengehörige Stücke voneinander getrennt. Nimmt man aber an, daß in der durch das Register überlieferten Reihenfolge die Konzepte fertig wurden, dann lösen sich die Schwierigkeiten; und da sei es gestattet, für diese Annahme noch einen weiteren Stützpunkt heranzuziehen. Brief 35 von 877 Februar 27 ist an den Erzbischof von Mailand gerichtet, es folgt 36 an alle Erzbischöfe und Bischöfe im Reiche Kaiser Karls des Kahlen mit der Datierung data ut supra. Sirmond, Mansi und Migne haben daher das Stück ebenfalls zum 27. Februar gesetzt 1). Caspar konnte feststellen, daß zwischen 36 und 22 von 876 November 15 stilistische Zusammenhänge bestehen 2) und hat daher das Stück 876 Nov.(?) datiert. Wir haben da folgende Möglichkeiten zu erwägen: 22 und 36 stammen vom gleichen Diktator, sind aber zu verschiedenen Zeiten abgefaßt; 36 wurde unter Benutzung von 22, aber erst später abgefaßt, wobei Konzept oder Registereintrag von 22 als Vorlage dienten; 22 und 36 sind zur gleichen Zeit verfaßt, 36 aber — auf Grund des Konzeptes — zu spät registriert worden; 36 wurde gleichzeitig mit 22 verfaßt, seine Ausfertigung verzögerte sich aber aus irgend einem Grund. Der Sachverhalt scheint mir nicht so zu liegen, daß 22 und 36 gleichzeitig abgefaßt worden sein müssen. Wäre das Konzept von 36 noch im Jahr 876 hergestellt worden und hätte sich nur die Ausfertigung in das folgende Jahr hinausgeschoben, dann hätte das Konzept nach unserer Auf- fassung auch zusammen mit den übrigen in der Novembermitte datierten Schreiben registriert werden müssen. Für die Behauptung, das Konzept sei zuerst über- sehen und dann zu spät registriert worden, liegt kein Grund vor. Ich möchte daher ein Festhalten an der mit ut supra gegebenen Datierung vorziehen. Alle ähnlichen Fälle können hier natürlich nicht besprochen werden. Ein Beispiel sei aber noch angeführt, das besonders deutlich zeigt, daß die Annahme von Expeditionsbündeln nicht weiter führt, wenn wir auch hier von Neuansätzen nichts wissen. Die Schreiben stammen aus dem Jahr 879. 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 Airardo archiepiscopo.... filio Branimir Theoderico venerabili diacono Michaheli glorioso regi Uulga- rorum Carolomanno gloriosissimo regi Carolomanno glorioso regi Anselmo episcopo Lemovecine ecclesie episcopis et senioribus Dal- matiae Rostano archiepiscopo Arela- tensi Michaheli glorioso regi Uulga- rorum Data idus iunias Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data VI. idus iunias Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data VII. die mensis iunii Data X. die mensis iunii Data XVIII. kal. iulii Data ut supra 13. Juni 7. Juni 7. Juni 8. Juni 7. Juni 7. Juni 7. Juni 10. Juni 14. Juni 1) Johannis VIII. papae registrum ed. Caspar, Mon. Germ. Epp. VII, 36 Anm. b. 2) A. a. O. 35 Anm. 1.
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73 199 200 201 202 203 204 205 206 Anastasio religioso abbati Zvuentapu... de Maravna Methodio archiepiscopo Pan- noniensis ecclesie Ansperto archiepiscopo Medio- lanensi Ansperto archiepiscopo Medio- lanensi ad Ansperto archiepiscopo Hludouuico glorioso regi sacerdotibus et universo po- pulo Data ut supra Data ut supra Data ut supra Data ut supra Data XIV. kal. iunii Data XIII. kal. iunii Data ut supra Data VII. die mensis iunii 19. Mai 20. Mai 7. Juni Setzen wir einmal voraus, alle diese Schreiben wären ohne Unterbrechung erst am oder um den 14. Juni registriert worden und fragen wir, ob für ein Expeditionsbündel Haltpunkte vorhanden sind. 189 ist an den Erzbischof von Auch gerichtet, 190 an den Herzog Branimir von Kroatien, 191 ging nach Dalmatien, 192 an den König Michael der Bulgaren. Hier schon müßten zwei Boten angenommen werden, von denen einer zur Not 193 und 194 an König Karlmann mitgenommen haben könnte. 195 ging nach Limoges, 196 nach Dal- matien, 197 nach Arles, 198 an den Bulgarenkönig, 199 nach Norditalien, 200 und 201 nach Mähren und Pannonien, 202—204 nach Mailand. Die Briefe 190, 191, 192, 196 und 206 überbrachte der Priester Johann von Venedig1) ; sie stehen trotzdem nicht unmittelbar hintereinander. Die Schreiben für den Osten und den Westen sind bunt durcheinandergemengt, wo sollen da Haltpunkte für ein Expeditionsbündel liegen ? Es ist eben keine Rede davon, daß hier und in ähn- lichen Fällen Schreiben zusammengezogen sind, die einem Boten mitgegeben werden konnten. Im Gegenteil! Diese Briefe zeigen mit großer Deutlichkeit, daß ein derartiger Gesichtspunkt gar nicht mitgespielt haben kann. Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß für alle Störungen der chronologischen Reihen- folge nur eine Erklärung in Frage kommen kann, eben die schon mehrmals wieder- holte. Die ganzen Ausführungen besagen nicht, und das sei noch einmal hervor- gehoben, daß stets und ohne Ausnahme die Konzepte in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, auch wirklich im Register eingetragen worden sind. Wir müssen uns davor hüten, strenge Regeln aufzustellen, an einem Schema starr festzu- halten. Die Reisebriefe im Register Johanns VIII., die Briefe vor allem im neunten Buch Gregors VII. bilden ja schon eine Ausnahme. Alle anderen bisher vorgebrachten Erklärungen können fallweise auch heute noch mit Erfolg ange- wendet werden, nachträglicher bündelweiser Eintrag, nachträgliche Auswechse- lung eines Blattes, Einschub mehrerer Blätter, wobei zunächst Raum freiblieb, der wohl später zu Einträgen jüngerer Briefe verwendet wurde. Aber wir ge- winnen eine neue Erklärungsmöglichkeit, die immer wieder wird herangezogen werden müssen. Die Beobachtung, daß im Johannregister neben der Tageszählung nach römischem Kalender die fortlaufende zur Anwendung gelangte, konnte bereits 1) Caspar a. a. O. 133.
73 199 200 201 202 203 204 205 206 Anastasio religioso abbati Zvuentapu... de Maravna Methodio archiepiscopo Pan- noniensis ecclesie Ansperto archiepiscopo Medio- lanensi Ansperto archiepiscopo Medio- lanensi ad Ansperto archiepiscopo Hludouuico glorioso regi sacerdotibus et universo po- pulo Data ut supra Data ut supra Data ut supra Data ut supra Data XIV. kal. iunii Data XIII. kal. iunii Data ut supra Data VII. die mensis iunii 19. Mai 20. Mai 7. Juni Setzen wir einmal voraus, alle diese Schreiben wären ohne Unterbrechung erst am oder um den 14. Juni registriert worden und fragen wir, ob für ein Expeditionsbündel Haltpunkte vorhanden sind. 189 ist an den Erzbischof von Auch gerichtet, 190 an den Herzog Branimir von Kroatien, 191 ging nach Dalmatien, 192 an den König Michael der Bulgaren. Hier schon müßten zwei Boten angenommen werden, von denen einer zur Not 193 und 194 an König Karlmann mitgenommen haben könnte. 195 ging nach Limoges, 196 nach Dal- matien, 197 nach Arles, 198 an den Bulgarenkönig, 199 nach Norditalien, 200 und 201 nach Mähren und Pannonien, 202—204 nach Mailand. Die Briefe 190, 191, 192, 196 und 206 überbrachte der Priester Johann von Venedig1) ; sie stehen trotzdem nicht unmittelbar hintereinander. Die Schreiben für den Osten und den Westen sind bunt durcheinandergemengt, wo sollen da Haltpunkte für ein Expeditionsbündel liegen ? Es ist eben keine Rede davon, daß hier und in ähn- lichen Fällen Schreiben zusammengezogen sind, die einem Boten mitgegeben werden konnten. Im Gegenteil! Diese Briefe zeigen mit großer Deutlichkeit, daß ein derartiger Gesichtspunkt gar nicht mitgespielt haben kann. Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß für alle Störungen der chronologischen Reihen- folge nur eine Erklärung in Frage kommen kann, eben die schon mehrmals wieder- holte. Die ganzen Ausführungen besagen nicht, und das sei noch einmal hervor- gehoben, daß stets und ohne Ausnahme die Konzepte in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, auch wirklich im Register eingetragen worden sind. Wir müssen uns davor hüten, strenge Regeln aufzustellen, an einem Schema starr festzu- halten. Die Reisebriefe im Register Johanns VIII., die Briefe vor allem im neunten Buch Gregors VII. bilden ja schon eine Ausnahme. Alle anderen bisher vorgebrachten Erklärungen können fallweise auch heute noch mit Erfolg ange- wendet werden, nachträglicher bündelweiser Eintrag, nachträgliche Auswechse- lung eines Blattes, Einschub mehrerer Blätter, wobei zunächst Raum freiblieb, der wohl später zu Einträgen jüngerer Briefe verwendet wurde. Aber wir ge- winnen eine neue Erklärungsmöglichkeit, die immer wieder wird herangezogen werden müssen. Die Beobachtung, daß im Johannregister neben der Tageszählung nach römischem Kalender die fortlaufende zur Anwendung gelangte, konnte bereits 1) Caspar a. a. O. 133.
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74 Caspar machen 1). Der Unterschied gegenüber dem Register Gregors I. besteht nur darin, daß in diesem die Briefe einer Indiktion, nämlich der 13., fortlaufende Tageszählung haben, die übrigen jedoch nicht, während hier ohne jegliche Ord- nung beide nebeneinander verwendet werden. So haben in der Gruppe 189—206 fünf Briefe2) Zählung nach römischem Kalender, sieben3) fortlaufende Tages- zählung, die übrigen Stücke tragen nur den Vermerk Data ut supra. Diese Art der Datierung mußte unberücksichtigt bleiben, solange die Handschrift des Johannregisters als Auswahl galt. Denn an keiner Stelle bestand eine Sicherheit, daß der Brief, auf den sich die ut supra Datierung bezog, bei der Auswahl nicht übergangen worden wäre 4). Aber auch nach Caspars abschließendem Nachweis, daß die Uberlieferung die ursprüngliche Gestalt des Registers wiedergibt, dürfen wir nicht zu der ältesten Auffassung zurückkehren, daß die Data ut supra Briefe ausnahmslos mit dem unmittelbar vorhergehenden Datum versehen werden können. Caspar verwies vor allem darauf, daß dort, wo mehrere Briefe vom gleichen Tag aufeinanderfolgen, nicht data ut supra steht, wie man erwarten sollte, sondern die Datierung immer wiederholt wird 5). Wie ist das zu erklären ? Daß „der Registrator jeweils auf Grund seiner Vorlagen“ den Vermerk eingesetzt haben könnte, hat schon Caspar abgelehnts); man könnte sich auch nicht vor- stellen, daß Konzepte, selbst wenn sie datiert gewesen wären, mit ut supra hätten versehen werden können. Caspar meinte nun, der Registrator habe den Vermerk da gesetzt, wo seine Konzeptvorlagen keine Datumsangaben enthielten, wohl „um ganz allgemein die Zugehörigkeit zu derselben Indiktion, nach denen das Register eingeteilt war, zu bezeichnen“7). Daß diese Erklärung zutrifft, glaube ich nicht, weil mir die Annahme unwahrscheinlich ist, daß unter Johann VIII. die Konzepte datiert gewesen wären. Ich glaube vielmehr, daß gerade die Reise- briefe zeigen, daß die Datierungen in die Entwürfe nicht aufgenommen wurden. Auch von diesem Gesichtspunkt drängt sich die Überzeugung auf, daß die Origi- nale nochmals mit dem Registereintrag verglichen wurden und da dieser bei den Reisen scheinbar oft unterblieb, mußten die Daten bei einer späteren Zusammen- schreibung aus den Konzepten eben fehlen 8). Tangl hat Caspar gegenüber noch eine andere Möglichkeit erwogen9), daß nämlich die Konzepte nur das Wort data enthielten, die übrigen Zeitangaben jedoch noch unausgefüllt waren und daß der Registrator sie mechanisch mit ut supra ergänzte. Auch diese Möglich- keit möchte ich ausscheiden. Konzepte bis 1200 mit einer Datierung, ja auch 1) Caspar a. a. O. 127 und Anm. 1. 2) 189, 192, 197, 203 und 204. 3) 190, 191, 193, 194, 195, 196, 206. 4) Vgl. dazu Caspar a. a. O. 128. 5) Caspar a. a. O. 129. 6) Caspar a. a. O. 131. 7) Caspar a. a. O. 8) Dafür, daß die Konzepte nicht sofort vernichtet wurden, vgl. außer den Kladden- bänden für das 14. Jahrhundert noch Reg. Greg. I. XII 16a: sed post annos octo peten- tibus fratribus notariorum schedas requirere studui casque... emendavi. 9) Caspar a. a. O. 131 Anm. 5.
74 Caspar machen 1). Der Unterschied gegenüber dem Register Gregors I. besteht nur darin, daß in diesem die Briefe einer Indiktion, nämlich der 13., fortlaufende Tageszählung haben, die übrigen jedoch nicht, während hier ohne jegliche Ord- nung beide nebeneinander verwendet werden. So haben in der Gruppe 189—206 fünf Briefe2) Zählung nach römischem Kalender, sieben3) fortlaufende Tages- zählung, die übrigen Stücke tragen nur den Vermerk Data ut supra. Diese Art der Datierung mußte unberücksichtigt bleiben, solange die Handschrift des Johannregisters als Auswahl galt. Denn an keiner Stelle bestand eine Sicherheit, daß der Brief, auf den sich die ut supra Datierung bezog, bei der Auswahl nicht übergangen worden wäre 4). Aber auch nach Caspars abschließendem Nachweis, daß die Uberlieferung die ursprüngliche Gestalt des Registers wiedergibt, dürfen wir nicht zu der ältesten Auffassung zurückkehren, daß die Data ut supra Briefe ausnahmslos mit dem unmittelbar vorhergehenden Datum versehen werden können. Caspar verwies vor allem darauf, daß dort, wo mehrere Briefe vom gleichen Tag aufeinanderfolgen, nicht data ut supra steht, wie man erwarten sollte, sondern die Datierung immer wiederholt wird 5). Wie ist das zu erklären ? Daß „der Registrator jeweils auf Grund seiner Vorlagen“ den Vermerk eingesetzt haben könnte, hat schon Caspar abgelehnts); man könnte sich auch nicht vor- stellen, daß Konzepte, selbst wenn sie datiert gewesen wären, mit ut supra hätten versehen werden können. Caspar meinte nun, der Registrator habe den Vermerk da gesetzt, wo seine Konzeptvorlagen keine Datumsangaben enthielten, wohl „um ganz allgemein die Zugehörigkeit zu derselben Indiktion, nach denen das Register eingeteilt war, zu bezeichnen“7). Daß diese Erklärung zutrifft, glaube ich nicht, weil mir die Annahme unwahrscheinlich ist, daß unter Johann VIII. die Konzepte datiert gewesen wären. Ich glaube vielmehr, daß gerade die Reise- briefe zeigen, daß die Datierungen in die Entwürfe nicht aufgenommen wurden. Auch von diesem Gesichtspunkt drängt sich die Überzeugung auf, daß die Origi- nale nochmals mit dem Registereintrag verglichen wurden und da dieser bei den Reisen scheinbar oft unterblieb, mußten die Daten bei einer späteren Zusammen- schreibung aus den Konzepten eben fehlen 8). Tangl hat Caspar gegenüber noch eine andere Möglichkeit erwogen9), daß nämlich die Konzepte nur das Wort data enthielten, die übrigen Zeitangaben jedoch noch unausgefüllt waren und daß der Registrator sie mechanisch mit ut supra ergänzte. Auch diese Möglich- keit möchte ich ausscheiden. Konzepte bis 1200 mit einer Datierung, ja auch 1) Caspar a. a. O. 127 und Anm. 1. 2) 189, 192, 197, 203 und 204. 3) 190, 191, 193, 194, 195, 196, 206. 4) Vgl. dazu Caspar a. a. O. 128. 5) Caspar a. a. O. 129. 6) Caspar a. a. O. 131. 7) Caspar a. a. O. 8) Dafür, daß die Konzepte nicht sofort vernichtet wurden, vgl. außer den Kladden- bänden für das 14. Jahrhundert noch Reg. Greg. I. XII 16a: sed post annos octo peten- tibus fratribus notariorum schedas requirere studui casque... emendavi. 9) Caspar a. a. O. 131 Anm. 5.
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75 nur mit dem Schlagwort data kennen wir nicht. Wir könnten höchstens einen indirekten Schluß aus jenen Registerbriefen ableiten, bei denen zwar data und indictione steht, Tag und Ort aber fehlen, wobei es ganz nebensächlich ist, welches der bisher besprochenen Register wir heranziehen. Aber auch das glaube ich anders erklären zu sollen. Der Registrator fügte, nicht anders als die Notare der Reichs- kanzlei sofort die formelhaften Teile der Datierung seinem Eintrag hinzu, also das Schlagwort, mit dem die Datierung eingeleitet wird und die Indiktion. Es scheint doch, als ob diese Auffassung alle Schwierigkeiten noch am einfachsten beseitigen könnte. Wenn wir also zusammenfassen und die Register Johanns VIII. und Gregors VII. einander gegenüberstellen, dann können wir trotz erheblicher Ein- griffe, die sich der Abschreiber geleistet hat, behaupten, daß die Unterschiede nicht sehr groß sind. Uber Intitulatio und Adresse vermögen wir freilich nichts Sicheres zu sagen, vor allem nichts über die Aufnahme der Kurialien. In der Datierung dürfte schon unter Johann VIII. der Ubergang zu der kürzeren Fassung vollzogen worden sein, wie wir sie aus dem Register Gregors VII. kennen. Die Störungen in der chronologischen Reihenfolge sind stellenweise recht erheblich. Caspar hat die wichtigsten erörtert1) und überdies in einer Tabelle die nötigen Umstellungen getroffen. Die Registerführung zu Zeiten Johanns VIII. war zweifellos noch weit unregelmäßiger als im 11. Jahrhundert; trotzdem dürfte in ruhigen Zeiten die Registertechnik die gleiche gewesen sein: Einträge nach Kon- zepten in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, Hinzufügung der Daten und wesentlicher Zusätze gelegentlich der Kollation des Registereintrages mit der Reinschrift. Das Register Johanns VIII. steht jedenfalls dem Gregors VII. näher als dieses den Registern aus der Zeit Innozenz' III. d) Das registrum super negotio Romani imperii. Ausführungen über das Thronstreitregister müssen gegenüber denen über das Register Gregors VII. Schwächen und Vorzüge aufweisen. Schwächen, weil keine entsprechende Ausgabe mit Angaben über Empfängerüberlieferungen oder noch erhaltene Reinschriften vorliegt. Wesentliche Teile der Untersuchung an den inneren Merkmalen müssen entfallen. Dagegen gestattet die Faksimileaus- gabe2) eine Prüfung des handschriftlichen Befundes; hier liegen die Vorzüge. Wir werden zuerst untersuchen, ob stärkerer Tinten- oder Duktuswechsel, Kor- rekturen und Nachträge von Namen oder ganzen Sätzen vorgekommen sind und dann erst auf die Datierungen eingehen. Brief 1 auf f1—1' von der Hand des Schreibers A gestattet bereits einzelne Beobachtungen, die an Hand des Druckes bei Migne 3) unmöglich sind. An zwei Stellen ist für die Namen des Erzbischofs von Köln und des Bischofs von Taran- taise eine Lücke freigeblieben. Einen Haltpunkt für die Annahme, daß alle (Reg. 1) Caspar a. a. O. 127 ff. 2) Peitz, Regestum domni Innocentii tertii pape super negotio Romani imperii Vat. 6). Codices e Vaticanis selecti vol. 16. 3) Migne Patrologia latina 216, 995 ff.
75 nur mit dem Schlagwort data kennen wir nicht. Wir könnten höchstens einen indirekten Schluß aus jenen Registerbriefen ableiten, bei denen zwar data und indictione steht, Tag und Ort aber fehlen, wobei es ganz nebensächlich ist, welches der bisher besprochenen Register wir heranziehen. Aber auch das glaube ich anders erklären zu sollen. Der Registrator fügte, nicht anders als die Notare der Reichs- kanzlei sofort die formelhaften Teile der Datierung seinem Eintrag hinzu, also das Schlagwort, mit dem die Datierung eingeleitet wird und die Indiktion. Es scheint doch, als ob diese Auffassung alle Schwierigkeiten noch am einfachsten beseitigen könnte. Wenn wir also zusammenfassen und die Register Johanns VIII. und Gregors VII. einander gegenüberstellen, dann können wir trotz erheblicher Ein- griffe, die sich der Abschreiber geleistet hat, behaupten, daß die Unterschiede nicht sehr groß sind. Uber Intitulatio und Adresse vermögen wir freilich nichts Sicheres zu sagen, vor allem nichts über die Aufnahme der Kurialien. In der Datierung dürfte schon unter Johann VIII. der Ubergang zu der kürzeren Fassung vollzogen worden sein, wie wir sie aus dem Register Gregors VII. kennen. Die Störungen in der chronologischen Reihenfolge sind stellenweise recht erheblich. Caspar hat die wichtigsten erörtert1) und überdies in einer Tabelle die nötigen Umstellungen getroffen. Die Registerführung zu Zeiten Johanns VIII. war zweifellos noch weit unregelmäßiger als im 11. Jahrhundert; trotzdem dürfte in ruhigen Zeiten die Registertechnik die gleiche gewesen sein: Einträge nach Kon- zepten in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, Hinzufügung der Daten und wesentlicher Zusätze gelegentlich der Kollation des Registereintrages mit der Reinschrift. Das Register Johanns VIII. steht jedenfalls dem Gregors VII. näher als dieses den Registern aus der Zeit Innozenz' III. d) Das registrum super negotio Romani imperii. Ausführungen über das Thronstreitregister müssen gegenüber denen über das Register Gregors VII. Schwächen und Vorzüge aufweisen. Schwächen, weil keine entsprechende Ausgabe mit Angaben über Empfängerüberlieferungen oder noch erhaltene Reinschriften vorliegt. Wesentliche Teile der Untersuchung an den inneren Merkmalen müssen entfallen. Dagegen gestattet die Faksimileaus- gabe2) eine Prüfung des handschriftlichen Befundes; hier liegen die Vorzüge. Wir werden zuerst untersuchen, ob stärkerer Tinten- oder Duktuswechsel, Kor- rekturen und Nachträge von Namen oder ganzen Sätzen vorgekommen sind und dann erst auf die Datierungen eingehen. Brief 1 auf f1—1' von der Hand des Schreibers A gestattet bereits einzelne Beobachtungen, die an Hand des Druckes bei Migne 3) unmöglich sind. An zwei Stellen ist für die Namen des Erzbischofs von Köln und des Bischofs von Taran- taise eine Lücke freigeblieben. Einen Haltpunkt für die Annahme, daß alle (Reg. 1) Caspar a. a. O. 127 ff. 2) Peitz, Regestum domni Innocentii tertii pape super negotio Romani imperii Vat. 6). Codices e Vaticanis selecti vol. 16. 3) Migne Patrologia latina 216, 995 ff.
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76 Namenssiglen in dem Brief später in freigebliebene Lücken nachgetragen worden sind, wobei in zwei Fällen der Nachtrag übersehen wurde, gibt das Faksimile nicht. Bei einer Registrierung nach dem Original wäre aber schwer einzusehen, wie eine solche Lücke überhaupt entstehen konnte. Die Briefe 4—8 sind nach Peitz in einem Zug eingetragen. Ich halte diese Behauptung nicht für zutreffend. Schon auf f 2' scheint bei dem Eintrag des Briefes 5 eine Unterbrechung statt- gefunden zu haben. In der viertletzten Zeile dieses Briefes werden die Buchstaben breiter und die erste Zeile des Briefes 6 zeigt überhaupt einen anderen Duktus. Brief 7 auf f 3 beginnt allerdings nicht mit einem Neuansatz, aber ganz sicher setzt in der zweiten Zeile mit: cum omni eine spitzere Feder und ein breiterer Duktus ein; in gleichem Duktus ist von 8 noch sanctissimo domno et patri I geschrieben. Dann setzt die gleiche Hand mit dem Duktus wie in 6 den Eintrag fort. Dieser Beobachtung lege ich vorläufig keinen weiteren Wert bei, da es sich um Einlauf handelt. Bei 15, soweit es auf f 5 steht, habe ich den Eindruck, daß bei dem Eintrag mehrfach abgesetzt worden ist, so in Zeile 7 mit: servata fuissent; die Schrift wird wesentlich breiter, um mit Zeile 20 wieder das frühere Aussehen zu gewinnen. Ein ganz besonders glückliches Beispiel dafür, daß man auch dem Wechsel im Duktus Beachtung schenken muß, scheint mir der Register- eintrag von 18 auf f 5' zu sein. Ein flüchtiger Blick bereits läßt den mehrfachen Wechsel in der Buchstabenbildung gewahr werden, ohne daß ein solcher der Tinte erkennbar wäre. In Zeile 21 mit: etiam non werden die Buchstaben enger aneinandergerückt und die nächsten Zeilen sind in der gleichen Form geschrieben. In Zeile 26 setzt nach: dictum est wieder der breitere Duktus ein. Er ändert sich aber nochmals auf Zeile 11 von unten mit: et filios und hier besteht gar kein Zweifel, daß auch die Tinte merklich heller ist. Auch der Eintrag des Briefes 72 auf f 21' zeigt, wie gleich vorweggenommen sei, einen mehrfachen Wechsel in den Zwischenräumen zwischen den einzelnen Buchstaben und ist sicher in Absätzen vollzogen worden. Alle ähnlichen Beobachtungen hier anzuführen, halte ich für unzweckmäßig, da das Original noch viel mehr Fälle ergeben würde. Es sollte nur die Aufmerksamkeit auf die Tatsache als solche gelenkt werden. Auch die Briefe 20—22 sollen nach Peitz in einem Zug niedergeschrieben worden sein. Sieht man aber auf f 7 genauer zu, dann findet man, daß in Zeile 10 von unten mit: et nuntii nostri eine spitzere Feder einsetzt, von ihr stammt wohl auch schon et vom vorhergehenden innodasset. Für den Namen des Erz- bischofs von Salerno ist eine Lücke freigeblieben. Ebenso unzutreffend ist die Behauptung, 23—28 seien ohne Absatz geschrieben. Das gilt nur von 23 und 24, dann ändert sich der Duktus und bleibt gleich bei 25, 26, 27 und 28. Die gleiche Hand E hat dann noch von 29 die Uberschrift deliberatio domini pape Innocentii super facto imperii de tribus electis eingetragen. In 23 sind die Lücken für die Namen offen geblieben 1). Auch die deliberatio ist nicht in einem Zug geschrieben. Auf f9’ mit Zeile 12 von unten setzt bei: dicens quod, vielleicht sogar schon bei: vendicavit eine spitzere Feder ein. Uberdies sind Lücken für die Namens- 1) Ein böses Versehen ist bei den Abbildungen von f 9 und den folgenden unter- laufen. Auf f 9 folgt f 11', auf f 11 f 9.
76 Namenssiglen in dem Brief später in freigebliebene Lücken nachgetragen worden sind, wobei in zwei Fällen der Nachtrag übersehen wurde, gibt das Faksimile nicht. Bei einer Registrierung nach dem Original wäre aber schwer einzusehen, wie eine solche Lücke überhaupt entstehen konnte. Die Briefe 4—8 sind nach Peitz in einem Zug eingetragen. Ich halte diese Behauptung nicht für zutreffend. Schon auf f 2' scheint bei dem Eintrag des Briefes 5 eine Unterbrechung statt- gefunden zu haben. In der viertletzten Zeile dieses Briefes werden die Buchstaben breiter und die erste Zeile des Briefes 6 zeigt überhaupt einen anderen Duktus. Brief 7 auf f 3 beginnt allerdings nicht mit einem Neuansatz, aber ganz sicher setzt in der zweiten Zeile mit: cum omni eine spitzere Feder und ein breiterer Duktus ein; in gleichem Duktus ist von 8 noch sanctissimo domno et patri I geschrieben. Dann setzt die gleiche Hand mit dem Duktus wie in 6 den Eintrag fort. Dieser Beobachtung lege ich vorläufig keinen weiteren Wert bei, da es sich um Einlauf handelt. Bei 15, soweit es auf f 5 steht, habe ich den Eindruck, daß bei dem Eintrag mehrfach abgesetzt worden ist, so in Zeile 7 mit: servata fuissent; die Schrift wird wesentlich breiter, um mit Zeile 20 wieder das frühere Aussehen zu gewinnen. Ein ganz besonders glückliches Beispiel dafür, daß man auch dem Wechsel im Duktus Beachtung schenken muß, scheint mir der Register- eintrag von 18 auf f 5' zu sein. Ein flüchtiger Blick bereits läßt den mehrfachen Wechsel in der Buchstabenbildung gewahr werden, ohne daß ein solcher der Tinte erkennbar wäre. In Zeile 21 mit: etiam non werden die Buchstaben enger aneinandergerückt und die nächsten Zeilen sind in der gleichen Form geschrieben. In Zeile 26 setzt nach: dictum est wieder der breitere Duktus ein. Er ändert sich aber nochmals auf Zeile 11 von unten mit: et filios und hier besteht gar kein Zweifel, daß auch die Tinte merklich heller ist. Auch der Eintrag des Briefes 72 auf f 21' zeigt, wie gleich vorweggenommen sei, einen mehrfachen Wechsel in den Zwischenräumen zwischen den einzelnen Buchstaben und ist sicher in Absätzen vollzogen worden. Alle ähnlichen Beobachtungen hier anzuführen, halte ich für unzweckmäßig, da das Original noch viel mehr Fälle ergeben würde. Es sollte nur die Aufmerksamkeit auf die Tatsache als solche gelenkt werden. Auch die Briefe 20—22 sollen nach Peitz in einem Zug niedergeschrieben worden sein. Sieht man aber auf f 7 genauer zu, dann findet man, daß in Zeile 10 von unten mit: et nuntii nostri eine spitzere Feder einsetzt, von ihr stammt wohl auch schon et vom vorhergehenden innodasset. Für den Namen des Erz- bischofs von Salerno ist eine Lücke freigeblieben. Ebenso unzutreffend ist die Behauptung, 23—28 seien ohne Absatz geschrieben. Das gilt nur von 23 und 24, dann ändert sich der Duktus und bleibt gleich bei 25, 26, 27 und 28. Die gleiche Hand E hat dann noch von 29 die Uberschrift deliberatio domini pape Innocentii super facto imperii de tribus electis eingetragen. In 23 sind die Lücken für die Namen offen geblieben 1). Auch die deliberatio ist nicht in einem Zug geschrieben. Auf f9’ mit Zeile 12 von unten setzt bei: dicens quod, vielleicht sogar schon bei: vendicavit eine spitzere Feder ein. Uberdies sind Lücken für die Namens- 1) Ein böses Versehen ist bei den Abbildungen von f 9 und den folgenden unter- laufen. Auf f 9 folgt f 11', auf f 11 f 9.
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77 siglen offen geblieben. 30 ist bestimmt nicht in gleichem Zug geschrieben worden und bei 31 auf f 11 ist die Feder eine andere. Wie man behaupten konnte, daß 32—48 ohne Unterbrechung geschrieben worden sind, ist mir unerfindlich. Bei 33 auf f 11’ läßt das Faksimile etwas blassere Tinte und eine wenn auch gering- fügige Anderung im Duktus erkennen; auf f 12' scheint mir auf Zeile 23 von unten eine andere Feder einzusetzen, ohne daß mir auf Grund des Faksimiles möglich wäre, den Wechsel auf das Wort genau zu vermerken. Am ehesten dächte ich an: quia etiam. Und die gleiche Beobachtung konnte ich machen auf Zeile 5 von unten mit: ad honorem. Sicherer Neuansatz ist bei 34 auf f 13 zu verzeichnen. Hier ergibt aber die erste Zeile noch mehr: gratie et — litteris explicare ist nämlich scheinbar in eine Lücke nachgetragen und da diese zu klein war, sind die einzelnen Buchstaben auffällig aneinander gerückt 1). Uber- dies ist die Tinte auch dünkler. Die Reinschrift kann hier also keinesfalls Vor- lage gewesen sein. Auch bei Brief 41 auf f 14 ist der Neuansatz nicht zu ver- kennen, auf f 14' ist zu 44 in eundem fere modum ... mit wesentlich dünklerer Tinte hinzugefügt. In der ganzen Gruppe sind für die Namen mehrfach die Lücken unausgefüllt geblieben, eine Anführung im einzelnen erübrigt sich. Nach Peitz sind auch die Briefe 50—68 ohne Absatz registriert worden. Sie umfassen im Register mehr als neun eng beschriebene Folien, es ist unwahr- scheinlich, daß der Eintrag ohne Unterbrechung stattgefunden haben sollte. Möglicherweise ist schon auf f 16' Brief 51 mit Neuansatz geschrieben, 56 auf f 17' ist mit blasserer Tinte und um ein weniges kleineren Buchstaben eingetragen. Auf f 19' scheint mir bei 62 der Neuansatz deutlich zu sein und in der Nieder- schrift von 63 hat bestimmt eine Unterbrechung stattgefunden, die letzten 10 Zeilen auf f 19' sind mit spitzerer Feder geschrieben. Ein Neuansatz wird auch bei 66 auf f 20' feststellbar, wo die erste Zeile auffällig eng beschrieben ist. Einen Neuansatz glaube ich auch im Gegensatz zu Peitz auf f 21' bei 72 beobachten zu können, der Eintrag dieses Briefes auf f 22 ist mit der Datierung beendet. Der Zusatz scriptum est ipsi archiepiscopo super hoc ist später zusammen mit 73 niedergeschrieben worden und außerdem noch der Satz: Scriptum est eidem archiepiscopo super hoc. Dann folgt mit Neuansatz 74 und zugleich 752). Einen Neuansatz halte ich auf f 22' bei 77 nicht für zweifelhaft. Auch die Gruppe 89—104 ist nicht so einheitlich entstanden, als man anfangs annehmen sollte. Der Brief 91 erstreckt sich von f 25'—f 26', aber auf f 26 in Zeile 3 wird mit : Unde quia eine Unterbrechung ganz deutlich; 93 auf f 26' ist mit etwas blasserer Tinte geschrieben, die dann bei 94 und 95 gleich bleibt. In Brief 101 auf f 28 in Zeile 6 ist mit: et ad propria eine spitzere Feder nachweisbar, in der Hälfte von 104 wird die Schrift enger, die Tinte scheinbar auch dünkler. Bei 108 auf f 29 halte ich einen Neuansatz für sicher. Eine ganz merkwürdige Beobachtung gestattet der Brief 113 auf f 30" und die sich daraus ergebenden Folgerungen möchte ich nicht ohne Zögern vor- 1) Für eine andere Erklärungsmöglichkeit vgl. unten S. 78. 2) Bei 75 auf f 22' ist in der Datierung anno quinto am Schluß der Zeile von anderer Hand nachgetragen; Peitz, Das Originalregister 175.
77 siglen offen geblieben. 30 ist bestimmt nicht in gleichem Zug geschrieben worden und bei 31 auf f 11 ist die Feder eine andere. Wie man behaupten konnte, daß 32—48 ohne Unterbrechung geschrieben worden sind, ist mir unerfindlich. Bei 33 auf f 11’ läßt das Faksimile etwas blassere Tinte und eine wenn auch gering- fügige Anderung im Duktus erkennen; auf f 12' scheint mir auf Zeile 23 von unten eine andere Feder einzusetzen, ohne daß mir auf Grund des Faksimiles möglich wäre, den Wechsel auf das Wort genau zu vermerken. Am ehesten dächte ich an: quia etiam. Und die gleiche Beobachtung konnte ich machen auf Zeile 5 von unten mit: ad honorem. Sicherer Neuansatz ist bei 34 auf f 13 zu verzeichnen. Hier ergibt aber die erste Zeile noch mehr: gratie et — litteris explicare ist nämlich scheinbar in eine Lücke nachgetragen und da diese zu klein war, sind die einzelnen Buchstaben auffällig aneinander gerückt 1). Uber- dies ist die Tinte auch dünkler. Die Reinschrift kann hier also keinesfalls Vor- lage gewesen sein. Auch bei Brief 41 auf f 14 ist der Neuansatz nicht zu ver- kennen, auf f 14' ist zu 44 in eundem fere modum ... mit wesentlich dünklerer Tinte hinzugefügt. In der ganzen Gruppe sind für die Namen mehrfach die Lücken unausgefüllt geblieben, eine Anführung im einzelnen erübrigt sich. Nach Peitz sind auch die Briefe 50—68 ohne Absatz registriert worden. Sie umfassen im Register mehr als neun eng beschriebene Folien, es ist unwahr- scheinlich, daß der Eintrag ohne Unterbrechung stattgefunden haben sollte. Möglicherweise ist schon auf f 16' Brief 51 mit Neuansatz geschrieben, 56 auf f 17' ist mit blasserer Tinte und um ein weniges kleineren Buchstaben eingetragen. Auf f 19' scheint mir bei 62 der Neuansatz deutlich zu sein und in der Nieder- schrift von 63 hat bestimmt eine Unterbrechung stattgefunden, die letzten 10 Zeilen auf f 19' sind mit spitzerer Feder geschrieben. Ein Neuansatz wird auch bei 66 auf f 20' feststellbar, wo die erste Zeile auffällig eng beschrieben ist. Einen Neuansatz glaube ich auch im Gegensatz zu Peitz auf f 21' bei 72 beobachten zu können, der Eintrag dieses Briefes auf f 22 ist mit der Datierung beendet. Der Zusatz scriptum est ipsi archiepiscopo super hoc ist später zusammen mit 73 niedergeschrieben worden und außerdem noch der Satz: Scriptum est eidem archiepiscopo super hoc. Dann folgt mit Neuansatz 74 und zugleich 752). Einen Neuansatz halte ich auf f 22' bei 77 nicht für zweifelhaft. Auch die Gruppe 89—104 ist nicht so einheitlich entstanden, als man anfangs annehmen sollte. Der Brief 91 erstreckt sich von f 25'—f 26', aber auf f 26 in Zeile 3 wird mit : Unde quia eine Unterbrechung ganz deutlich; 93 auf f 26' ist mit etwas blasserer Tinte geschrieben, die dann bei 94 und 95 gleich bleibt. In Brief 101 auf f 28 in Zeile 6 ist mit: et ad propria eine spitzere Feder nachweisbar, in der Hälfte von 104 wird die Schrift enger, die Tinte scheinbar auch dünkler. Bei 108 auf f 29 halte ich einen Neuansatz für sicher. Eine ganz merkwürdige Beobachtung gestattet der Brief 113 auf f 30" und die sich daraus ergebenden Folgerungen möchte ich nicht ohne Zögern vor- 1) Für eine andere Erklärungsmöglichkeit vgl. unten S. 78. 2) Bei 75 auf f 22' ist in der Datierung anno quinto am Schluß der Zeile von anderer Hand nachgetragen; Peitz, Das Originalregister 175.
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78 legen. Der Schluß dieses Schreibens1) an den Patriarchen Wolfger von Aquileia kann erst eingetragen worden sein, als 114 schon am Pergament stand 2), denn (no)veris auctoritate apostolica interdictum steht in dem Teil der nächsten Zeile, der von dem Eintrag von 114 freigeblieben war. Daß der ganze Satz von: extunc angefangen ein Nachtrag sein könnte, das verbietet der Satzbau. So muß 113, oder zumindest Teile davon, später niedergeschrieben worden sein als 114 und man meint dafür keine rechte Erklärung zu finden. Denn, wenn man wußte, daß sich vor 114 noch ein Brief einschieben sollte, dann mußte das Konzept von ihm in der Registratur bekannt sein; das scheint allerdings auch der Fall gewesen zu sein. Die ersten drei Worte von 113: Cum in susceptione sind bestimmt nicht gleichzeitig mit dem übrigen Kontext geschrieben worden, ja ich möchte nicht einmal die gleiche Hand für unbedingt sicher halten. Wie, wenn der Beginn des Stückes vornotiert, der Eintrag aber aus irgend einem Grunde erst später vollzogen worden wäre ? Und ist das der einzige Fall ? Nun, da der Blick geschärft und die Aufmerksamkeit darauf gerichtet ist, lassen sich im bisher besprochenen Teil des Registers ähnliche Beobachtungen namhaft machen. In Brief 12 ist: Reverendo in Christo gedrängter und mit hellerer Tinte geschrieben; bei 30 ist: Nec vos nec alios credimus dubitare ebenfalls zierlicher und sauberer als der restliche Text geschrieben; bei 32 ist: ut non — demon- straret enger geschrieben als der übrige Kontext; auch in 66 ist der Buchstaben- abstand bei den Worten: expedit sepius persecutionis ollam succendi enger als bei dem weiteren Eintrag, ebenso in 78: Scrutator renum et cordium Iesus Christus cui nichil. Nicht ganz sicher bin ich bei 79, doch scheint mir auch hier der Anfang: Licet de fraternitate enger zusammengeschoben zu sein. In 115 auf f31 hat eine Unterbrechung der Eintragung stattgefunden, und zwar auf Zeile 9 von unten mit : hiis ad quos; die Tinte wird etwas blasser und die Buchstaben sind enger aneinander gerückt, ebenso in der 3. Zeile auf f 31' bei dem Eintrag von 117 nach permansitis: mit voluerat quidem setzt eine wesentlich breitere Schrift ein. 121 auf f 32 ist breiter geschrieben als 120, und zwar auch dort, wo nicht starke Kürzungen von allem Anfang an den Eindruck einer spatiöseren Schrift erwecken. Ob 122—124 in einem Zug geschrieben sind, wage ich an Hand des Faksimiles nicht zu entscheiden, dagegen ist 125 bestimmt nicht in einem Zug registriert worden. Spätestens bei: iuramentum quod in der 3. Zeile von unten setzt eine größere und breitere Buchstabenbildung ein und ich hielte es sogar für möglich, daß die Unterbrechung schon auf der 4. Zeile von unten bei: propter fedus stattgefunden hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist 128 auf f 32' nicht zugleich mit 127 auf das Pergament gekommen. Dagegen ist 133 auf f 33 bestimmt später als 132 registriert worden, denn die Abstände zwischen den einzelnen Worten sind kleiner als bei 132 und das gleiche ergibt ein Vergleich der auf f 33' eingetragenen 137 und 136 ; die einzelnen Worte und 2) Hier auch die Wendung super imperii Romani negotio. 3) Peitz a. a. O. 175 hat die Behauptung vertreten, daß Brief 114, der auch von einer erst später nachweisbaren Hand geschrieben ist, nachgetragen wurde. Ich glaube das auf Grund der erwähnten Beobachtungen ablehnen zu müssen.
78 legen. Der Schluß dieses Schreibens1) an den Patriarchen Wolfger von Aquileia kann erst eingetragen worden sein, als 114 schon am Pergament stand 2), denn (no)veris auctoritate apostolica interdictum steht in dem Teil der nächsten Zeile, der von dem Eintrag von 114 freigeblieben war. Daß der ganze Satz von: extunc angefangen ein Nachtrag sein könnte, das verbietet der Satzbau. So muß 113, oder zumindest Teile davon, später niedergeschrieben worden sein als 114 und man meint dafür keine rechte Erklärung zu finden. Denn, wenn man wußte, daß sich vor 114 noch ein Brief einschieben sollte, dann mußte das Konzept von ihm in der Registratur bekannt sein; das scheint allerdings auch der Fall gewesen zu sein. Die ersten drei Worte von 113: Cum in susceptione sind bestimmt nicht gleichzeitig mit dem übrigen Kontext geschrieben worden, ja ich möchte nicht einmal die gleiche Hand für unbedingt sicher halten. Wie, wenn der Beginn des Stückes vornotiert, der Eintrag aber aus irgend einem Grunde erst später vollzogen worden wäre ? Und ist das der einzige Fall ? Nun, da der Blick geschärft und die Aufmerksamkeit darauf gerichtet ist, lassen sich im bisher besprochenen Teil des Registers ähnliche Beobachtungen namhaft machen. In Brief 12 ist: Reverendo in Christo gedrängter und mit hellerer Tinte geschrieben; bei 30 ist: Nec vos nec alios credimus dubitare ebenfalls zierlicher und sauberer als der restliche Text geschrieben; bei 32 ist: ut non — demon- straret enger geschrieben als der übrige Kontext; auch in 66 ist der Buchstaben- abstand bei den Worten: expedit sepius persecutionis ollam succendi enger als bei dem weiteren Eintrag, ebenso in 78: Scrutator renum et cordium Iesus Christus cui nichil. Nicht ganz sicher bin ich bei 79, doch scheint mir auch hier der Anfang: Licet de fraternitate enger zusammengeschoben zu sein. In 115 auf f31 hat eine Unterbrechung der Eintragung stattgefunden, und zwar auf Zeile 9 von unten mit : hiis ad quos; die Tinte wird etwas blasser und die Buchstaben sind enger aneinander gerückt, ebenso in der 3. Zeile auf f 31' bei dem Eintrag von 117 nach permansitis: mit voluerat quidem setzt eine wesentlich breitere Schrift ein. 121 auf f 32 ist breiter geschrieben als 120, und zwar auch dort, wo nicht starke Kürzungen von allem Anfang an den Eindruck einer spatiöseren Schrift erwecken. Ob 122—124 in einem Zug geschrieben sind, wage ich an Hand des Faksimiles nicht zu entscheiden, dagegen ist 125 bestimmt nicht in einem Zug registriert worden. Spätestens bei: iuramentum quod in der 3. Zeile von unten setzt eine größere und breitere Buchstabenbildung ein und ich hielte es sogar für möglich, daß die Unterbrechung schon auf der 4. Zeile von unten bei: propter fedus stattgefunden hat. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist 128 auf f 32' nicht zugleich mit 127 auf das Pergament gekommen. Dagegen ist 133 auf f 33 bestimmt später als 132 registriert worden, denn die Abstände zwischen den einzelnen Worten sind kleiner als bei 132 und das gleiche ergibt ein Vergleich der auf f 33' eingetragenen 137 und 136 ; die einzelnen Worte und 2) Hier auch die Wendung super imperii Romani negotio. 3) Peitz a. a. O. 175 hat die Behauptung vertreten, daß Brief 114, der auch von einer erst später nachweisbaren Hand geschrieben ist, nachgetragen wurde. Ich glaube das auf Grund der erwähnten Beobachtungen ablehnen zu müssen.
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79 Buchstaben sind in 137 enger zusammengerückt als im Schreiben vorher1). Bei 140 und 1412) habe ich ebenfalls den Eindruck, als ob sie jeweils mit Neu- ansatz eingetragen worden wären, wobei aber auch hier, wie in der Mehrzahl der bisher besprochenen, von Peitz nicht angeführten Neuansätze oder Unter- brechungen nicht ein Wechsel in der Tinte, sondern im Duktus oder im Schreib- werkzeug zu bemerken ist. Überdies wird bei 141, soweit es auf f 35' eingetragen ist, ein Wechsel in der Farbe der Tinte mit: ex quinto vero in Zeile 17 deutlich. Auf f 36' ist in zwei Kolumnen registriert worden; die linke schmälere Hälfte ist erst später, aber bestimmt nicht in einem Zug nachgetragen worden. 146 ist mit deutlichem Neuansatz niedergeschrieben und gleichzeitig 1473). Auf f 38 ist 159, wie die steilere Schrift erkennen läßt, mit Neuansatz eingetragen. Auffällig starken Wechsel im Duktus können wir auch in der von Peitz gebildeten Gruppe 168—176 feststellen, die auf f 40—40' eingetragen ist. Ich halte hier Neuansätze für völlig sicher bei 170 auf f 40' ; die Tinte scheint wohl die gleiche zu sein, aber der Duktus ist ein anderer, die Zwischenräume zwischen den einzelnen Worten sind etwas größer und das wiederholt sich bei 171, wo die Tinte blasser wird. Bei 172 ist die Tinte wieder schwärzer, in 173 wird sie wieder blässer. Für nicht ganz sicher halte ich den Neuansatz bei 175; über 176 ge- stattet das Faksimile kein abschließendes Urteil4). Eine Untersuchung des Originals würde wohl noch weitere Fälle zutage fördern und das Ergebnis der angestellten Beobachtungen ist ein mehrfaches. Bei Feststellungen des Tintenwechsels hat man vor allem darauf zu achten, ob auf Haar- oder Fleischseite geschrieben worden ist, da die Färbung der Tinte in beiden Fällen eine verschiedene ist. Aber abgesehen davon erweist sich ge- rade an der Faksimilepublikation des registrum super negotio Romani imperii als richtig, was ich schon einmal ausgeführt hatte5), daß man nicht nur auf Hände- und Tintenwechsel zu achten hat. Neuansätze und Unterbrechungen im Eintrag werden mit voller Sicherheit faßbar, wenn man bei gleichbleibender Hand und Tinte auf Unterschiede in der Buchstabenbildung, größere oder kleinere Zwischenräume zwischen den einzelnen Worten, mehr oder weniger starke Steilstellung der Buchstaben und breitere oder spitzere Feder achtet6). Dann ergibt sich, daß dort, wo auf den ersten Blick größere Teile einer Sammlung, sei das nun ein Register oder ein Briefbuch, in einem Zug geschrieben scheinen, in Wirklichkeit des öfteren Unterbrechungen stattgefunden haben. Damit fällt eine Reihe von Expeditionsbündeln in sich zusammen, die Peitz im Register 1) Von 138 stchen auf f 33° 41/2 Zeilen auf Rasur, vgl. Peitz a. a. O. 175. 2) 141 steht auf Rasur, zumindest fast der ganze Eintrag auf f 38'; vgl. Peitz a. a. O. 175. 3) Von 154 auf f 37' sind 21/2 Zeilen herausradiert; vgl. Peitz a. a. O. 175. 4) In 195 auf f 44 ist Iohannem Cappllanum Nachtrag, vermutlich von anderer Hand; Cappllanum steht auf Rasur; vgl. Peitz a. a.O. 175. 5) Zatschek, Wibald von Stablo, MOeIG. Erg.-Bd. 10, 479, Vorbem. zu Register II. 6) v. Ottenthal hat schon 1885 in seiner Arbeit „Die Bullenregister Martin V. und Eugen V.“ MIOeG. Erg.-Bd. 1, 535 darauf verwiesen, daß es auf den Wechsel im Duktus der Schrift ankomme.
79 Buchstaben sind in 137 enger zusammengerückt als im Schreiben vorher1). Bei 140 und 1412) habe ich ebenfalls den Eindruck, als ob sie jeweils mit Neu- ansatz eingetragen worden wären, wobei aber auch hier, wie in der Mehrzahl der bisher besprochenen, von Peitz nicht angeführten Neuansätze oder Unter- brechungen nicht ein Wechsel in der Tinte, sondern im Duktus oder im Schreib- werkzeug zu bemerken ist. Überdies wird bei 141, soweit es auf f 35' eingetragen ist, ein Wechsel in der Farbe der Tinte mit: ex quinto vero in Zeile 17 deutlich. Auf f 36' ist in zwei Kolumnen registriert worden; die linke schmälere Hälfte ist erst später, aber bestimmt nicht in einem Zug nachgetragen worden. 146 ist mit deutlichem Neuansatz niedergeschrieben und gleichzeitig 1473). Auf f 38 ist 159, wie die steilere Schrift erkennen läßt, mit Neuansatz eingetragen. Auffällig starken Wechsel im Duktus können wir auch in der von Peitz gebildeten Gruppe 168—176 feststellen, die auf f 40—40' eingetragen ist. Ich halte hier Neuansätze für völlig sicher bei 170 auf f 40' ; die Tinte scheint wohl die gleiche zu sein, aber der Duktus ist ein anderer, die Zwischenräume zwischen den einzelnen Worten sind etwas größer und das wiederholt sich bei 171, wo die Tinte blasser wird. Bei 172 ist die Tinte wieder schwärzer, in 173 wird sie wieder blässer. Für nicht ganz sicher halte ich den Neuansatz bei 175; über 176 ge- stattet das Faksimile kein abschließendes Urteil4). Eine Untersuchung des Originals würde wohl noch weitere Fälle zutage fördern und das Ergebnis der angestellten Beobachtungen ist ein mehrfaches. Bei Feststellungen des Tintenwechsels hat man vor allem darauf zu achten, ob auf Haar- oder Fleischseite geschrieben worden ist, da die Färbung der Tinte in beiden Fällen eine verschiedene ist. Aber abgesehen davon erweist sich ge- rade an der Faksimilepublikation des registrum super negotio Romani imperii als richtig, was ich schon einmal ausgeführt hatte5), daß man nicht nur auf Hände- und Tintenwechsel zu achten hat. Neuansätze und Unterbrechungen im Eintrag werden mit voller Sicherheit faßbar, wenn man bei gleichbleibender Hand und Tinte auf Unterschiede in der Buchstabenbildung, größere oder kleinere Zwischenräume zwischen den einzelnen Worten, mehr oder weniger starke Steilstellung der Buchstaben und breitere oder spitzere Feder achtet6). Dann ergibt sich, daß dort, wo auf den ersten Blick größere Teile einer Sammlung, sei das nun ein Register oder ein Briefbuch, in einem Zug geschrieben scheinen, in Wirklichkeit des öfteren Unterbrechungen stattgefunden haben. Damit fällt eine Reihe von Expeditionsbündeln in sich zusammen, die Peitz im Register 1) Von 138 stchen auf f 33° 41/2 Zeilen auf Rasur, vgl. Peitz a. a. O. 175. 2) 141 steht auf Rasur, zumindest fast der ganze Eintrag auf f 38'; vgl. Peitz a. a. O. 175. 3) Von 154 auf f 37' sind 21/2 Zeilen herausradiert; vgl. Peitz a. a. O. 175. 4) In 195 auf f 44 ist Iohannem Cappllanum Nachtrag, vermutlich von anderer Hand; Cappllanum steht auf Rasur; vgl. Peitz a. a.O. 175. 5) Zatschek, Wibald von Stablo, MOeIG. Erg.-Bd. 10, 479, Vorbem. zu Register II. 6) v. Ottenthal hat schon 1885 in seiner Arbeit „Die Bullenregister Martin V. und Eugen V.“ MIOeG. Erg.-Bd. 1, 535 darauf verwiesen, daß es auf den Wechsel im Duktus der Schrift ankomme.
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80 Innozenz’ III. feststellen wollte. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Aber auch die Beobachtung, daß gerade in solchen angeblichen Expeditions- bündeln der Anfang des einen oder anderen Briefes vornotiert war, ist dieser Hypothese nicht gerade günstig1). Ein Vergleich mit dem Register Gregors VII. ergibt, daß das registrum super negotio entweder sorgfältiger geführt wurde oder daß überhaupt die Registertechnik zu Ende des 12. Jahrhunderts bereits erhebliche Fortschritte gemacht hatte. Gewiß, wir finden auch hier kleine Korrekturen und Verbesse- rungen, auch hier wurde der Eintrag einzelner Aktenstücke an falschen Stellen begonnen und dann erfolgte seine Tilgung durch Rasur2). Selbst innerhalb eines Briefes sind gelegentlich größere Absätze radiert worden3). Aber wir werden vergeblich nach größeren Zusätzen suchen, wie wir sie im Gregorregister des öfteren gefunden haben, die Korrekturen sind selten 4). Sie sind allerdings nicht immer ganz harmlos. Mit einem interessanten Fall hat sich bereits Heckel beschäftigt5). Der Eintrag der Dekretale venerabilem Nr. 61 auf f 19 weist am Rand zwei Zusätze von anderer Hand auf und der zweite, in den nach approbando ein pers ausgestrichen ist, läßt den eigentlichen Charakter erkennen. Nicht um einen Zusatz handelt es sich, der erst nach dem Registereintrag ins Konzept kam und im Register aus der Reinschrift nachgetragen wurde, sondern um einen Entwurf, durch den der Registereintrag zu einem Konzept umgeformt wurde. Zur Erklärung könnte man anführen, daß bei späterer Benützung des Registers Unklarheiten in der Fassung auffielen und nun, für eigenen Gebrauch, in der Form einer Randglosse verbessert wurden. Denn ohne den zweiten Zu- satz: approbando karissimum in Christo filium nostrum regem Ottonem et reprobando Philippum ducem Suevie sind in der Tat, wie schon Heckel bemerkt hats), die Wendungen im weiteren Wortlaut: persona ducis eiusdem und per- sona regis ipsius ohne Beziehung. Diese Verbesserung hätte z. B. ganz gut vor- genommen werden können, als das Schreiben 1210 in die compilatio tertia auf- genommen wurde7). Nun ist aber schon 1203 der Brief 61 benützt worden, und zwar ist der Zusatz 1 fast wörtlich übernommen. Die Verbesserungen stehen also in engstem Zusammenhang mit der Umgestaltung des Registereintrages von 61 zu einem Konzept für eine Neuausfertigung8), und der Fall gewinnt seine besondere Bedeutung durch den Nachweis von Peitz9), daß Innozenz III. eigenhändig die Verbesserungen vorgenommen hatte. Damit ist aber das 1) Dabei ist es ganz gleichgültig, ob ein Wechsel im Duktus auch bei Einlauf fest- gestellt werden kann. 2) Der Anfang von 161 auf f 38 und mindestens Teile auf f 38' stehen auf Rasur, auf f 14' ist ein ganzer Brief radiert worden. 3) f 12', 37. 4) Peitz, Regestum 4. 5) Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz III. Hist. Jahrb. 40, 37 ff. Heckel a. a. O. 38. 7) Heckel a. a. O. 38. 8) Heckel a. a. O. 39. 9) Peitz a. a. O. 29. 6)
80 Innozenz’ III. feststellen wollte. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Aber auch die Beobachtung, daß gerade in solchen angeblichen Expeditions- bündeln der Anfang des einen oder anderen Briefes vornotiert war, ist dieser Hypothese nicht gerade günstig1). Ein Vergleich mit dem Register Gregors VII. ergibt, daß das registrum super negotio entweder sorgfältiger geführt wurde oder daß überhaupt die Registertechnik zu Ende des 12. Jahrhunderts bereits erhebliche Fortschritte gemacht hatte. Gewiß, wir finden auch hier kleine Korrekturen und Verbesse- rungen, auch hier wurde der Eintrag einzelner Aktenstücke an falschen Stellen begonnen und dann erfolgte seine Tilgung durch Rasur2). Selbst innerhalb eines Briefes sind gelegentlich größere Absätze radiert worden3). Aber wir werden vergeblich nach größeren Zusätzen suchen, wie wir sie im Gregorregister des öfteren gefunden haben, die Korrekturen sind selten 4). Sie sind allerdings nicht immer ganz harmlos. Mit einem interessanten Fall hat sich bereits Heckel beschäftigt5). Der Eintrag der Dekretale venerabilem Nr. 61 auf f 19 weist am Rand zwei Zusätze von anderer Hand auf und der zweite, in den nach approbando ein pers ausgestrichen ist, läßt den eigentlichen Charakter erkennen. Nicht um einen Zusatz handelt es sich, der erst nach dem Registereintrag ins Konzept kam und im Register aus der Reinschrift nachgetragen wurde, sondern um einen Entwurf, durch den der Registereintrag zu einem Konzept umgeformt wurde. Zur Erklärung könnte man anführen, daß bei späterer Benützung des Registers Unklarheiten in der Fassung auffielen und nun, für eigenen Gebrauch, in der Form einer Randglosse verbessert wurden. Denn ohne den zweiten Zu- satz: approbando karissimum in Christo filium nostrum regem Ottonem et reprobando Philippum ducem Suevie sind in der Tat, wie schon Heckel bemerkt hats), die Wendungen im weiteren Wortlaut: persona ducis eiusdem und per- sona regis ipsius ohne Beziehung. Diese Verbesserung hätte z. B. ganz gut vor- genommen werden können, als das Schreiben 1210 in die compilatio tertia auf- genommen wurde7). Nun ist aber schon 1203 der Brief 61 benützt worden, und zwar ist der Zusatz 1 fast wörtlich übernommen. Die Verbesserungen stehen also in engstem Zusammenhang mit der Umgestaltung des Registereintrages von 61 zu einem Konzept für eine Neuausfertigung8), und der Fall gewinnt seine besondere Bedeutung durch den Nachweis von Peitz9), daß Innozenz III. eigenhändig die Verbesserungen vorgenommen hatte. Damit ist aber das 1) Dabei ist es ganz gleichgültig, ob ein Wechsel im Duktus auch bei Einlauf fest- gestellt werden kann. 2) Der Anfang von 161 auf f 38 und mindestens Teile auf f 38' stehen auf Rasur, auf f 14' ist ein ganzer Brief radiert worden. 3) f 12', 37. 4) Peitz, Regestum 4. 5) Heckel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz III. Hist. Jahrb. 40, 37 ff. Heckel a. a. O. 38. 7) Heckel a. a. O. 38. 8) Heckel a. a. O. 39. 9) Peitz a. a. O. 29. 6)
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81 Problem noch nicht erledigt. Der Wortlaut von 61 ist nämlich nicht vollständig aufgenommen, sondern es heißt im letzten Viertel auf f 19: Unde patet quod fuerit excommunicatus electus et cetera ut supra in eundem modum quo scrip- tum est principibus Alamannie usque sua temeritate venire. Die drei letzten Worte stehen auf einer nicht einmal sehr sauber durchgeführten Rasur, so daß man noch dominum consulere decreverunt entziffern kann1). Die Worte sua temeritate venire und schon früher das ut supra über der Zeile hat ebenfalls der Papst geschrieben. Das angezogene Stück 33 ist auf f 11'—f 13 registriert und auf f 12' finden sich tatsächlich die von Innozenz in die durch Rasur ent- standene Lücke eingefügten Worte sua temeritate venire. Nachher folgt eine Rasur, die den Schluß der Zeile und den Beginn der folgenden umfaßt und durch einen Horizontalstrich ausgefüllt wird. Sie muß vorgenommen worden sein, als 61 zum Konzept umgestaltet wurde. Damit ist erwiesen, daß in der heutigen Form die Einträge von 33 und 61 nicht den Reinschriften entsprechen können. die auf Grund der Konzepte geschrieben waren. Tiefer gehende Anderungen des Wortlautes, die mit einer Uberprüfung des Registereintrages an Hand des Originals erklärt werden müßten, finden sich nicht. Was Peitz zusammengestellt hat 2), reicht als Beleg dafür kaum aus. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, daß das Register nach Konzepten geführt ist3). Eine ausführlichere Stützung dieser Auffassung ist allerdings wegen der jüngst vorgebrachten Behauptung notwendig, die päpstlichen Reri ni seien nach Originalen geführt4). Das erweist sich aus einer Reihe von Grunuen als unmöglich. Ein innerer Grund ist die Behandlung der Adressen, die am Rand vertikal vorgemerkt sind und den einzelnen Stücken mehrfach von anderer Hand beigefügt wurden. So können sie nicht im Original gestanden haben, dazu bedarf es nicht erst des Einlaufes, der vollständig kopiert wurde. Nun ließe sich dagegen immerhin einwenden, daß seit dem Ende des 11. Jahrhunderts in der Art der Registrierung eine Entwicklung in der Richtung hätte eintreten können, daß man die Intitulatio fortließ und von der Adresse nur Titel und Wohnort des Empfängers aufnahm. Beweisend ist dieser Einwand allerdings nicht. Denn die Form der Kurzadresse wechselt, wir kennen solche, bei denen auch der Taufname des Empfängers aufgenommen ist und andere wieder, bei denen er fehlt. In die erste Gruppe gehören größtenteils die Schreiben an Könige und ziemlich ausnahmslos die an deutsche Adelige, in letztere die an Erzbischöfe und Bischöfe. Hier scheint es geradezu Regel gewesen zu sein, daß nur Titel und Wohnort angeführt wurden; aber ohne Ausnahme ist auch sie nicht. Auch finden wir gerade in den Adressen Lücken für die Namenssigle des Empfängers ausgespart. Und damit kommen wir zu einem zweiten Einwand. Immer wieder finden wir im Register Lücken für Namen. Die Registerschreiber müßten mit einer 1) Peitz a. a. O. 29. 2) Peitz a. a. O. 4. 3) Vgl. auch Heckel a. a. O. 37. 4) Sthamer a. a. O. 264.
81 Problem noch nicht erledigt. Der Wortlaut von 61 ist nämlich nicht vollständig aufgenommen, sondern es heißt im letzten Viertel auf f 19: Unde patet quod fuerit excommunicatus electus et cetera ut supra in eundem modum quo scrip- tum est principibus Alamannie usque sua temeritate venire. Die drei letzten Worte stehen auf einer nicht einmal sehr sauber durchgeführten Rasur, so daß man noch dominum consulere decreverunt entziffern kann1). Die Worte sua temeritate venire und schon früher das ut supra über der Zeile hat ebenfalls der Papst geschrieben. Das angezogene Stück 33 ist auf f 11'—f 13 registriert und auf f 12' finden sich tatsächlich die von Innozenz in die durch Rasur ent- standene Lücke eingefügten Worte sua temeritate venire. Nachher folgt eine Rasur, die den Schluß der Zeile und den Beginn der folgenden umfaßt und durch einen Horizontalstrich ausgefüllt wird. Sie muß vorgenommen worden sein, als 61 zum Konzept umgestaltet wurde. Damit ist erwiesen, daß in der heutigen Form die Einträge von 33 und 61 nicht den Reinschriften entsprechen können. die auf Grund der Konzepte geschrieben waren. Tiefer gehende Anderungen des Wortlautes, die mit einer Uberprüfung des Registereintrages an Hand des Originals erklärt werden müßten, finden sich nicht. Was Peitz zusammengestellt hat 2), reicht als Beleg dafür kaum aus. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, daß das Register nach Konzepten geführt ist3). Eine ausführlichere Stützung dieser Auffassung ist allerdings wegen der jüngst vorgebrachten Behauptung notwendig, die päpstlichen Reri ni seien nach Originalen geführt4). Das erweist sich aus einer Reihe von Grunuen als unmöglich. Ein innerer Grund ist die Behandlung der Adressen, die am Rand vertikal vorgemerkt sind und den einzelnen Stücken mehrfach von anderer Hand beigefügt wurden. So können sie nicht im Original gestanden haben, dazu bedarf es nicht erst des Einlaufes, der vollständig kopiert wurde. Nun ließe sich dagegen immerhin einwenden, daß seit dem Ende des 11. Jahrhunderts in der Art der Registrierung eine Entwicklung in der Richtung hätte eintreten können, daß man die Intitulatio fortließ und von der Adresse nur Titel und Wohnort des Empfängers aufnahm. Beweisend ist dieser Einwand allerdings nicht. Denn die Form der Kurzadresse wechselt, wir kennen solche, bei denen auch der Taufname des Empfängers aufgenommen ist und andere wieder, bei denen er fehlt. In die erste Gruppe gehören größtenteils die Schreiben an Könige und ziemlich ausnahmslos die an deutsche Adelige, in letztere die an Erzbischöfe und Bischöfe. Hier scheint es geradezu Regel gewesen zu sein, daß nur Titel und Wohnort angeführt wurden; aber ohne Ausnahme ist auch sie nicht. Auch finden wir gerade in den Adressen Lücken für die Namenssigle des Empfängers ausgespart. Und damit kommen wir zu einem zweiten Einwand. Immer wieder finden wir im Register Lücken für Namen. Die Registerschreiber müßten mit einer 1) Peitz a. a. O. 29. 2) Peitz a. a. O. 4. 3) Vgl. auch Heckel a. a. O. 37. 4) Sthamer a. a. O. 264.
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82 unglaublichen Sinnlosigkeit gearbeitet haben, wenn sie aus dem Original, das die Namen enthalten mußte, ausgeschrieben oder mit dem Anfangsbuchstaben, gerade Wesentliches ausließen. Der dritte Einwand geht von der Beobachtung aus, daß Teile der Datierung nachgetragen sind. In etwa 55 Schreiben, die als Auslauf zu bezeichnen sind, ist eine volle Datierung, zumindest das Tages- datum aufgenommen. Die ut supra Vermerke scheiden natürlich aus. Von diesen volldatierten Schreiben weisen etwa 21, also mehr als ein volles Drittel, Nachträge in der Datierung auf oder diese ist überhaupt lückenhaft. Bei sechs Fällen ist die Datierung mit ut supra nachgetragen. Die Zahl dieser Nach- träge wird sich bei genauerer Untersuchung des Originals bestimmt noch ver- mehren. Da die Annahme unhaltbar ist, daß unvollständige Originale Register- vorlage gewesen seien und daß sie nach Ausfüllung der Daten nochmals mit dem Register verglichen wurden, kann die Registrierung nur nach Konzepten erfolgt sein. Dafür bürgen auch die vielen undatierten Schreiben. In der Datierung des Briefes 1 aus f 1' ist zwischen nonas und maii ein Raum für etwa 5 Buchstaben freigeblieben. Die Annahme liegt nahe, daß Ort und Monat sofort eingetragen, der Tag aber später hinzugefügt wurde, wenn nicht der Schreiber maii mit Absicht an den Schluß der Zeile gerückt hat. Brief 2 ist auf f 2 mit Dat Lateran et cetera datiert, dann folgt eine Lücke für etwa 18 Buchstaben und dann kommt das Pontifikatsjahr. Hier wird es bereits mrhr als wahrscheinlich, daß der Schreiber für das Tagesdatum einen Platz aussparte. In der Datierung des Briefes 11 auf f 4 scheint ebenfalls der Tag in eine Lücke nachgetragen worden zu sein. Eine Bestätigung findet die Ver- mutung in der Datierung von 16 auf f 5, wo für den Tag die Lücke freigeblieben ist. Daß in der Datierung von 30 auf f 10' Dat Lateran und non ianuar nicht zu gleicher Zeit auf das Pergament kamen, ergibt ein Blick, in 32 auf f 11' dürfte kal später hinzugekommen sein. Brief 33 auf f 13 hat nur den ut supra Ver- merk, der aber etwas tiefer steht als die Schlußworte des Kontextes und breitere Buchstabenformen aufweist, daher später hinzugefügt worden ist. Die gleiche Annahme halte ich auf f 14' bei 43 für zulässig, bei 44 nicht für ausgeschlossen. In der Datierung von 49 auf f 16 ist der Tag ebenfalls in eine Lücke eingefügt worden, nachdem Ort und Monat schon vorher aufgezeichnet worden waren. In den Datierungen von 64 und 65 auf f 20' glaube ich Nachträge feststellen zu können. Bei 64 scheint Dat Lateran mit hellerer, bei 65 mit dunklerer Tinte als der Kontext geschrieben zu sein. Auffällig ist die Datierung von 70 auf f 21'. Es heißt da Dat ut supra V. non octobris, in 69 aber Dat Velletri VI non octobris. Die Erklärung möchte man darin suchen, daß in 69 für den Tag eine Lücke frei- geblieben ist und der Registrator 70 mit ut supra versah. Als sich dann wider Erwarten herausstellte, daß die Datierung von 70 sich mit der von 69 nicht deckte, mußte bei ersterem hinter supra das richtige Tagesdatum nachgetragen werden 1). Sicher teilweise ist die Datierung von 74 auf f 22 nachgetragen. Dat und idus novembris sowie Pontifikatsjahr kamen gleich aufs Pergament. Aus- 1) Allerdings ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß mit data ut supra nur der Ausstellungsort gemeint war.
82 unglaublichen Sinnlosigkeit gearbeitet haben, wenn sie aus dem Original, das die Namen enthalten mußte, ausgeschrieben oder mit dem Anfangsbuchstaben, gerade Wesentliches ausließen. Der dritte Einwand geht von der Beobachtung aus, daß Teile der Datierung nachgetragen sind. In etwa 55 Schreiben, die als Auslauf zu bezeichnen sind, ist eine volle Datierung, zumindest das Tages- datum aufgenommen. Die ut supra Vermerke scheiden natürlich aus. Von diesen volldatierten Schreiben weisen etwa 21, also mehr als ein volles Drittel, Nachträge in der Datierung auf oder diese ist überhaupt lückenhaft. Bei sechs Fällen ist die Datierung mit ut supra nachgetragen. Die Zahl dieser Nach- träge wird sich bei genauerer Untersuchung des Originals bestimmt noch ver- mehren. Da die Annahme unhaltbar ist, daß unvollständige Originale Register- vorlage gewesen seien und daß sie nach Ausfüllung der Daten nochmals mit dem Register verglichen wurden, kann die Registrierung nur nach Konzepten erfolgt sein. Dafür bürgen auch die vielen undatierten Schreiben. In der Datierung des Briefes 1 aus f 1' ist zwischen nonas und maii ein Raum für etwa 5 Buchstaben freigeblieben. Die Annahme liegt nahe, daß Ort und Monat sofort eingetragen, der Tag aber später hinzugefügt wurde, wenn nicht der Schreiber maii mit Absicht an den Schluß der Zeile gerückt hat. Brief 2 ist auf f 2 mit Dat Lateran et cetera datiert, dann folgt eine Lücke für etwa 18 Buchstaben und dann kommt das Pontifikatsjahr. Hier wird es bereits mrhr als wahrscheinlich, daß der Schreiber für das Tagesdatum einen Platz aussparte. In der Datierung des Briefes 11 auf f 4 scheint ebenfalls der Tag in eine Lücke nachgetragen worden zu sein. Eine Bestätigung findet die Ver- mutung in der Datierung von 16 auf f 5, wo für den Tag die Lücke freigeblieben ist. Daß in der Datierung von 30 auf f 10' Dat Lateran und non ianuar nicht zu gleicher Zeit auf das Pergament kamen, ergibt ein Blick, in 32 auf f 11' dürfte kal später hinzugekommen sein. Brief 33 auf f 13 hat nur den ut supra Ver- merk, der aber etwas tiefer steht als die Schlußworte des Kontextes und breitere Buchstabenformen aufweist, daher später hinzugefügt worden ist. Die gleiche Annahme halte ich auf f 14' bei 43 für zulässig, bei 44 nicht für ausgeschlossen. In der Datierung von 49 auf f 16 ist der Tag ebenfalls in eine Lücke eingefügt worden, nachdem Ort und Monat schon vorher aufgezeichnet worden waren. In den Datierungen von 64 und 65 auf f 20' glaube ich Nachträge feststellen zu können. Bei 64 scheint Dat Lateran mit hellerer, bei 65 mit dunklerer Tinte als der Kontext geschrieben zu sein. Auffällig ist die Datierung von 70 auf f 21'. Es heißt da Dat ut supra V. non octobris, in 69 aber Dat Velletri VI non octobris. Die Erklärung möchte man darin suchen, daß in 69 für den Tag eine Lücke frei- geblieben ist und der Registrator 70 mit ut supra versah. Als sich dann wider Erwarten herausstellte, daß die Datierung von 70 sich mit der von 69 nicht deckte, mußte bei ersterem hinter supra das richtige Tagesdatum nachgetragen werden 1). Sicher teilweise ist die Datierung von 74 auf f 22 nachgetragen. Dat und idus novembris sowie Pontifikatsjahr kamen gleich aufs Pergament. Aus- 1) Allerdings ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß mit data ut supra nur der Ausstellungsort gemeint war.
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83 stellungsort und Tag traten erst dann hinzu und die gleiche Erscheinung dürfte bei 77 auf f 22' vorliegen 1). Ort und Tag, wenn auch nicht Monat sind bei 81 auf f 23' zuerst freigeblieben und hier hat der Registrator die Lücke um ein doppeltes zu breit bemessen. Vergleicht man auf f 24 die Datierungen der Stücke 82 und 83, die vom gleichen Schreiber eingetragen sind und stellt fest, daß die in 82 ohne Spatium geschrieben ist, während in 83 zwischen Ort und Tag sowie zwischen diesem und Monat der Zwischenraum auffällig groß ist, so wird eben durch diese Verschiedenheit die Annahme gesichert, daß in 83 der Tag nachgetragen worden ist. Die Datierung von 82 dürfte in einem Zug nach- getragen worden sein, da die Tinte blasser ist als der Eintrag des übrigen Wort- lautes, dagegen die gleiche Farbe aufzuweisen scheint wie 83. Hier steht Dat wesentlich tiefer als die Schlußworte des Kontextes, die Datierung könnte sogar in zwei Absätzen auf das Pergament gekommen sein. Die Briefe 86, 87 und 88 sind in einem Zug eingetragen worden. Vergleicht man nun die Datierung von 86 auf f 25 mit der Schrift vor- und nachher, dann ergibt sich, daß die gesamte Datierung nicht gleichzeitig mit dem Kontext auf das Pergament kam und bei 88 wird man im Zweifel sein können, ob nicht der Ausstellungsort später hinzu- gekommen ist. Die Buchstaben scheinen mir etwas größer zu sein. Bei 89 möchte ich spätere Hinzufügung des Datums und des a pari Vermerkes nicht ausschließen. Bei Brief 90 auf f 25' steht nur Dat; es ist zugleich mit dem Kontext auf das Pergament gekommen, die genaueren Angaben sollten offenbar erst später hinzutreten. In den Datierungen von 95 und 96 auf f 27 dürfte Anagnie mit dunklerer Tinte nachgetragen worden sein, in der von 97 ist das Tagesdatum ebenfalls später, jedoch gleichzeitig mit den a pari Vermerken hinzugekommen. Die Datierungen der Briefe 109 und 110 auf f 30 zeigen, wie eine Datierung aus- schen muß, wenn sie in einem Zug geschrieben wurde; sie sind daher sichere Vergleichsmaßstäbe bei der Beurteilung von Einträgen, bei denen zwar nicht ein Wechsel der Tinte, wohl aber unverhältnismäßig große Zwischenräume zwischen den einzelnen Bestandteilen der Datierung die Annahme einer teil- weisen Nachtragung nahelegen. Auch bei 115 ist wohl kein Zweifel möglich, daß die ganze Datierung in einem Zug eingetragen worden ist. Bei den Briefen 134, 135, 136 und 137 ist bei der Datierung, Dat ut supra, Dat Rome et cetera zwar kein Tintenwechsel bemerkbar, aber in allen vier Fällen ist die Datierung etwas tiefer geschrieben als die vorhergehenden Schlußworte des Kontextes2). Auf f 40 ist in der Datierung von 168 II nonas ganz erheblich höher geschrieben als die übrige Zeile. Weil es nicht glaublich ist, daß die Tagesangabe der dar- unter befindlichen Initiale von 169 ausweichen mußte, kann sie eben nur später hinzugefügt worden sein. Da für das Thronstreitregister die Führung nach Konzepten gesichert ist und die Daten in einer größeren Zahl von Fällen nachgetragen wurden, kann 1) Zu dem Nachtrag von anno quinto von anderer Hand über der Zeile bei 75 auf f 22' vgl. oben S. 77 Anm. 2. 2) Bei 157, das allerdings keine Datierung hat, sind die a pari Vermerke für Trier und Köln später hinzugesetzt als die für Magdeburg, Mainz und Halberstadt und noch später der für die Richter, Schöffen und Bürger von Köln.
83 stellungsort und Tag traten erst dann hinzu und die gleiche Erscheinung dürfte bei 77 auf f 22' vorliegen 1). Ort und Tag, wenn auch nicht Monat sind bei 81 auf f 23' zuerst freigeblieben und hier hat der Registrator die Lücke um ein doppeltes zu breit bemessen. Vergleicht man auf f 24 die Datierungen der Stücke 82 und 83, die vom gleichen Schreiber eingetragen sind und stellt fest, daß die in 82 ohne Spatium geschrieben ist, während in 83 zwischen Ort und Tag sowie zwischen diesem und Monat der Zwischenraum auffällig groß ist, so wird eben durch diese Verschiedenheit die Annahme gesichert, daß in 83 der Tag nachgetragen worden ist. Die Datierung von 82 dürfte in einem Zug nach- getragen worden sein, da die Tinte blasser ist als der Eintrag des übrigen Wort- lautes, dagegen die gleiche Farbe aufzuweisen scheint wie 83. Hier steht Dat wesentlich tiefer als die Schlußworte des Kontextes, die Datierung könnte sogar in zwei Absätzen auf das Pergament gekommen sein. Die Briefe 86, 87 und 88 sind in einem Zug eingetragen worden. Vergleicht man nun die Datierung von 86 auf f 25 mit der Schrift vor- und nachher, dann ergibt sich, daß die gesamte Datierung nicht gleichzeitig mit dem Kontext auf das Pergament kam und bei 88 wird man im Zweifel sein können, ob nicht der Ausstellungsort später hinzu- gekommen ist. Die Buchstaben scheinen mir etwas größer zu sein. Bei 89 möchte ich spätere Hinzufügung des Datums und des a pari Vermerkes nicht ausschließen. Bei Brief 90 auf f 25' steht nur Dat; es ist zugleich mit dem Kontext auf das Pergament gekommen, die genaueren Angaben sollten offenbar erst später hinzutreten. In den Datierungen von 95 und 96 auf f 27 dürfte Anagnie mit dunklerer Tinte nachgetragen worden sein, in der von 97 ist das Tagesdatum ebenfalls später, jedoch gleichzeitig mit den a pari Vermerken hinzugekommen. Die Datierungen der Briefe 109 und 110 auf f 30 zeigen, wie eine Datierung aus- schen muß, wenn sie in einem Zug geschrieben wurde; sie sind daher sichere Vergleichsmaßstäbe bei der Beurteilung von Einträgen, bei denen zwar nicht ein Wechsel der Tinte, wohl aber unverhältnismäßig große Zwischenräume zwischen den einzelnen Bestandteilen der Datierung die Annahme einer teil- weisen Nachtragung nahelegen. Auch bei 115 ist wohl kein Zweifel möglich, daß die ganze Datierung in einem Zug eingetragen worden ist. Bei den Briefen 134, 135, 136 und 137 ist bei der Datierung, Dat ut supra, Dat Rome et cetera zwar kein Tintenwechsel bemerkbar, aber in allen vier Fällen ist die Datierung etwas tiefer geschrieben als die vorhergehenden Schlußworte des Kontextes2). Auf f 40 ist in der Datierung von 168 II nonas ganz erheblich höher geschrieben als die übrige Zeile. Weil es nicht glaublich ist, daß die Tagesangabe der dar- unter befindlichen Initiale von 169 ausweichen mußte, kann sie eben nur später hinzugefügt worden sein. Da für das Thronstreitregister die Führung nach Konzepten gesichert ist und die Daten in einer größeren Zahl von Fällen nachgetragen wurden, kann 1) Zu dem Nachtrag von anno quinto von anderer Hand über der Zeile bei 75 auf f 22' vgl. oben S. 77 Anm. 2. 2) Bei 157, das allerdings keine Datierung hat, sind die a pari Vermerke für Trier und Köln später hinzugesetzt als die für Magdeburg, Mainz und Halberstadt und noch später der für die Richter, Schöffen und Bürger von Köln.
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84 nun auch für die Störungen in der chronologischen Abfolge die entsprechende Erklärung versucht werden. Sie lautet im Gegensatz zur herrschenden Lehre: Wenn in einer gleichzeitig eingetragenen Gruppe von Schreiben die Datierungen nicht aufeinanderfolgen, dann bedeutet das älteste Datum den Zeitpunkt, an dem die Konzepte in der Kanzlei fertig geworden waren. In welcher Reihen- folge sich eine Kanzlei mit den verschiedenen Fragen und diplomatischen Ak- tionen beschäftigt hat, das lehrt die Abfolge der einzelnen Stücke im Register. Wann sie endgültig erledigt wurden, das zeigen die im Register nachgetragenen Daten. Der Beweis dafür und zugleich die Widerlegung entgegengesetzter Auf- fassungen sei nun unter teilweiser Wiederholung bereits vorgebrachter Fest- stellungen vorgelegt. Von den „Expeditionsbündeln“ können natürlich nur die weiter führen, die entsprechend datiert sind. Wir greifen die Briefe 89—104 heraus, die der Schreiber H auf f 25—f 28 eingetragen hat. 89 90 D. Ferent. V. id. sept. 9. September 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 Salzburgensi archiepiscopo I. e. f. m. duci Zaringie Illustri regi Ottoni Archiepiscopis, episcopis... in Lombardia Eisdem Ferrariensi, Papiensi... cpi- scopis Potestati et consiliariis Medio- lanensibus Universis principibus Ala- manniae Illustri regi Danorum I. e. m.... langravio Turin- gie Nobili viro duci Saxonie i. e. m. duci Ceringie i. c. m. duci Moravie i. e. m. comiti Barensi i. e. m. duci Austrie i. e. m. duci Bavarie i. e. m. marchioni Orientali Duci Brabantie Coloniensi archiepiscopo Illustri regi Danorum Suppanis Boemie Archiepiscopo Salzburgensi Prenestino episcopo Illustri regi Ottoni D. D. Anagnie III. id. dec. D. Anagnie u. s. D. u. s. D. u. s. D. Anagnie id. dec. D. Anagnie XV. kl. ian. D. Anagnie II. id. dec. D. Anagnie Il. id. dec. D. Anagnic II. id. dee. D. u. s. D. u. s. D. u. s. D. u. s. D. Anagnie id. dec. D. Anagnie XVII. kl. ian. 11. Dezember 11. Dezember 11. Dezember 11. Dezember 13. Dezember 18. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 13. Dezember 16. Dezember Daraus zog Peitz1) den Schluß, die Schreiben müßten erst am oder nach dem 18. Dezember registriert worden sein und dachte an eine Unterbrechung der Einträge durch fünf Monate, da 87 vom 20. Juli stammt. Wir fragen zuerst: 1) Peitz a. a. O. 19.
84 nun auch für die Störungen in der chronologischen Abfolge die entsprechende Erklärung versucht werden. Sie lautet im Gegensatz zur herrschenden Lehre: Wenn in einer gleichzeitig eingetragenen Gruppe von Schreiben die Datierungen nicht aufeinanderfolgen, dann bedeutet das älteste Datum den Zeitpunkt, an dem die Konzepte in der Kanzlei fertig geworden waren. In welcher Reihen- folge sich eine Kanzlei mit den verschiedenen Fragen und diplomatischen Ak- tionen beschäftigt hat, das lehrt die Abfolge der einzelnen Stücke im Register. Wann sie endgültig erledigt wurden, das zeigen die im Register nachgetragenen Daten. Der Beweis dafür und zugleich die Widerlegung entgegengesetzter Auf- fassungen sei nun unter teilweiser Wiederholung bereits vorgebrachter Fest- stellungen vorgelegt. Von den „Expeditionsbündeln“ können natürlich nur die weiter führen, die entsprechend datiert sind. Wir greifen die Briefe 89—104 heraus, die der Schreiber H auf f 25—f 28 eingetragen hat. 89 90 D. Ferent. V. id. sept. 9. September 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 Salzburgensi archiepiscopo I. e. f. m. duci Zaringie Illustri regi Ottoni Archiepiscopis, episcopis... in Lombardia Eisdem Ferrariensi, Papiensi... cpi- scopis Potestati et consiliariis Medio- lanensibus Universis principibus Ala- manniae Illustri regi Danorum I. e. m.... langravio Turin- gie Nobili viro duci Saxonie i. e. m. duci Ceringie i. c. m. duci Moravie i. e. m. comiti Barensi i. e. m. duci Austrie i. e. m. duci Bavarie i. e. m. marchioni Orientali Duci Brabantie Coloniensi archiepiscopo Illustri regi Danorum Suppanis Boemie Archiepiscopo Salzburgensi Prenestino episcopo Illustri regi Ottoni D. D. Anagnie III. id. dec. D. Anagnie u. s. D. u. s. D. u. s. D. Anagnie id. dec. D. Anagnie XV. kl. ian. D. Anagnie II. id. dec. D. Anagnie Il. id. dec. D. Anagnic II. id. dee. D. u. s. D. u. s. D. u. s. D. u. s. D. Anagnie id. dec. D. Anagnie XVII. kl. ian. 11. Dezember 11. Dezember 11. Dezember 11. Dezember 13. Dezember 18. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 12. Dezember 13. Dezember 16. Dezember Daraus zog Peitz1) den Schluß, die Schreiben müßten erst am oder nach dem 18. Dezember registriert worden sein und dachte an eine Unterbrechung der Einträge durch fünf Monate, da 87 vom 20. Juli stammt. Wir fragen zuerst: 1) Peitz a. a. O. 19.
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85 Sind die Stücke tatsächlich in einem Zug eingetragen ? Sind Datierungen später hinzugesetzt worden? Erklärt das Expeditionsbündel die fehlerhafte Abfolge der Schreiben? Im Eintrag des Briefes 91 auf f 26 hat in der 3. Zeile sicher eine Unterbrechung stattgefunden, 93 auf f 26' ist mit etwas blasserer Tinte geschrieben als 92; in 101 auf f 28 fand in Zeile 6 ein Tintenwechsel statt, schließ- lich zeigt 104 in der zweiten Hälfte einen anderen Duktus und ist überdies enger geschrieben als 103. Damit ergeben sich bei 93 und 104 sichere Neuansätze. Mehr zu sagen gestattet das Faksimile nicht, doch glaube ich nach eingehend- ster Prüfung des f 25' sagen zu können, daß die Schrift in 91 vom 11. Dezember Einzelheiten aufweist, die in den Stücken vom September fehlen. Ich habe dazu auch Tafel IV 1 a. b und 2 a herangezogen 1). Im Reg. Vat. V hat der gleiche Schreiber H in der Zeit von Ende November bis Ende Dezember 1203 die Ein- träge besorgt und die Schrift IV 1 a. b scheint mir besser zu 91 als zu den vor- hergehenden Stücken zu passen. Ich glaube also, daß auch 91 mit Neuansatz geschrieben ist. Bei 97 ist der Beginn mit enger zusammengerückten Buchstaben und Worten geschrieben. Vielleicht ist der Anfang vornotiert und das Original würde ebenfalls weitere Feststellungen gestatten. Nun zur Datierung. Den Ausgangspunkt möchte ich von IV 1 a und IV 2 a nehmen. Hier ist sie in beiden Fällen mit gewöhnlichem Spatium eingetragen, das durchaus dem des Kontextes entspricht. Bei Brief 91 ist es wesentlich größer, das Tagesdatum dürfte nachgetragen sein; in 95 und 96 ist der Ort mit dünklerer Tinte geschrieben, in 96 vielleicht auch der Monat, jedenfalls sind die Datierungen von 95 und 97 spatiöser geschrieben als die auf IV 1 a und IV 2 a oder bei 96. Bei 104 ist das Tagesdatum, soweit das Faksimile erkennen läßt, mit einer um weniges blasseren Tinte als der Kontext eingetragen. Es zeigt sich also, daß in allen diesen Anderungen in der Farbe der Tinte, im Zwischen- raum zwischen den Worten eine spätere Zusammenschreibung nicht erklärt werden kann. Denn entweder waren Konzepte die Vorlage; dann müßten zu- mindest die von 89 und 90 datiert gewesen sein, da die Originale schon expediert waren. Datierte Konzepte für diese Zeiten konnten wir aber aus der Vorstellung streichen. Auch hätte man von einem Registrator erwarten dürfen, daß er datierte Konzepte in richtiger Reihenfolge eintrug. Oder die Kurie verfügte über eine Art Kalendarium. Dann müßten die Datierungen jeweils in einem Zug geschrieben sein und es dürfte keine undatierten Einträge geben. Fügte aber der Registrator sofort die Teile der Datierung hinzu, die auch bei einiger Verzögerung in der Herstellung der Reinschrift kaum fehlerhaft wurden und ließ für Tag und Ort Lücken frei, dann mußte das graphische Bild entstehen, wie wir es bei dem Blättern in Registern immer wieder finden. Man wird also weder behaupten dürfen, daß alle Schreiben erst am 18. Dezember ausgehändigt worden seien noch glauben wollen, daß nach monatelanger Unterbrechung die Registrierung der angeblichen Gruppe erst am 18. Dezember oder knapp danach stattgefunden habe. Dieses eine Beispiel mag für alle weiteren, die im Thron- streitregister noch nachgewiesen werden könnten, genügen. Mit den Expeditions- bündeln steht es hier nicht anders als bei den übrigen Fällen. 1) Reg. Vat. V f 89' ep. VI 173 und 174, f 96' ep. 193 und 194.
85 Sind die Stücke tatsächlich in einem Zug eingetragen ? Sind Datierungen später hinzugesetzt worden? Erklärt das Expeditionsbündel die fehlerhafte Abfolge der Schreiben? Im Eintrag des Briefes 91 auf f 26 hat in der 3. Zeile sicher eine Unterbrechung stattgefunden, 93 auf f 26' ist mit etwas blasserer Tinte geschrieben als 92; in 101 auf f 28 fand in Zeile 6 ein Tintenwechsel statt, schließ- lich zeigt 104 in der zweiten Hälfte einen anderen Duktus und ist überdies enger geschrieben als 103. Damit ergeben sich bei 93 und 104 sichere Neuansätze. Mehr zu sagen gestattet das Faksimile nicht, doch glaube ich nach eingehend- ster Prüfung des f 25' sagen zu können, daß die Schrift in 91 vom 11. Dezember Einzelheiten aufweist, die in den Stücken vom September fehlen. Ich habe dazu auch Tafel IV 1 a. b und 2 a herangezogen 1). Im Reg. Vat. V hat der gleiche Schreiber H in der Zeit von Ende November bis Ende Dezember 1203 die Ein- träge besorgt und die Schrift IV 1 a. b scheint mir besser zu 91 als zu den vor- hergehenden Stücken zu passen. Ich glaube also, daß auch 91 mit Neuansatz geschrieben ist. Bei 97 ist der Beginn mit enger zusammengerückten Buchstaben und Worten geschrieben. Vielleicht ist der Anfang vornotiert und das Original würde ebenfalls weitere Feststellungen gestatten. Nun zur Datierung. Den Ausgangspunkt möchte ich von IV 1 a und IV 2 a nehmen. Hier ist sie in beiden Fällen mit gewöhnlichem Spatium eingetragen, das durchaus dem des Kontextes entspricht. Bei Brief 91 ist es wesentlich größer, das Tagesdatum dürfte nachgetragen sein; in 95 und 96 ist der Ort mit dünklerer Tinte geschrieben, in 96 vielleicht auch der Monat, jedenfalls sind die Datierungen von 95 und 97 spatiöser geschrieben als die auf IV 1 a und IV 2 a oder bei 96. Bei 104 ist das Tagesdatum, soweit das Faksimile erkennen läßt, mit einer um weniges blasseren Tinte als der Kontext eingetragen. Es zeigt sich also, daß in allen diesen Anderungen in der Farbe der Tinte, im Zwischen- raum zwischen den Worten eine spätere Zusammenschreibung nicht erklärt werden kann. Denn entweder waren Konzepte die Vorlage; dann müßten zu- mindest die von 89 und 90 datiert gewesen sein, da die Originale schon expediert waren. Datierte Konzepte für diese Zeiten konnten wir aber aus der Vorstellung streichen. Auch hätte man von einem Registrator erwarten dürfen, daß er datierte Konzepte in richtiger Reihenfolge eintrug. Oder die Kurie verfügte über eine Art Kalendarium. Dann müßten die Datierungen jeweils in einem Zug geschrieben sein und es dürfte keine undatierten Einträge geben. Fügte aber der Registrator sofort die Teile der Datierung hinzu, die auch bei einiger Verzögerung in der Herstellung der Reinschrift kaum fehlerhaft wurden und ließ für Tag und Ort Lücken frei, dann mußte das graphische Bild entstehen, wie wir es bei dem Blättern in Registern immer wieder finden. Man wird also weder behaupten dürfen, daß alle Schreiben erst am 18. Dezember ausgehändigt worden seien noch glauben wollen, daß nach monatelanger Unterbrechung die Registrierung der angeblichen Gruppe erst am 18. Dezember oder knapp danach stattgefunden habe. Dieses eine Beispiel mag für alle weiteren, die im Thron- streitregister noch nachgewiesen werden könnten, genügen. Mit den Expeditions- bündeln steht es hier nicht anders als bei den übrigen Fällen. 1) Reg. Vat. V f 89' ep. VI 173 und 174, f 96' ep. 193 und 194.
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86 Zusammenfassung. Damit kommen wir zu einer Zusammenfassung der Beobachtungen an Hand der beiden noch im Original erhaltenen Register, die für die Zeit bis 1200 wohl als gesichert gelten dürften. Die Register sind nach den Konzepten ge- führt. Diese wurden nach ihrer Fertigstellung in das Registeramt gesendet und hier kopiert. Es scheint, daß neben dem Text auch Teile der Datierung des öfteren gleichzeitig mit jenem eingetragen wurden, so daß Lücken für Tag und Ort oder nur für ersteren offen blieben, die dann ergänzt wurden, wenn das Original mit dem Registereintrag verglichen wurde. Daraus kann abgeleitet werden, daß, wie schon mehrfach bemerkt, die Reihenfolge der Einträge im Register anzeigt, wann etwa die einzelnen Fragen erörtert und beraten worden sind. Dann muß das älteste Datum den spätesten Zeitpunkt bezeichnen, zu dem man sich in der Kanzlei über die politischen Aktionen und die Fassung des Wortlautes schlüssig geworden war. Davon ist der Zeitpunkt natürlich ganz unabhängig, zu dem die Stücke datiert wurden. Man wird in Hinkunft genauer zu achten haben, ob die Expeditionsbündel nicht bei eingehendster Prüfung des Duktus Neuansätze und Unterbrechungen in der Eintragung erkennen lassen. Diese neuen Anschauungen wollen natürlich nicht den Anspruch er- heben, als Angriffsbasis gegen die über die späteren Registerserien vorgebrachten Auffassungen zu dienen. Es sind Gründe für die Registrierung nach dem Ori- ginal vorgebracht worden, die ihrer Berechtigung nicht entbehren, es sind aber für Registerführung nach Konzepten ebenfalls triftige Gründe genannt worden, so daß die Reinschriften nicht mit absoluter Sicherheit als Vorlage bezeichnet werden dürfen. Es verdient da auch Beachtung, daß die Register der Reichs- kanzlei nach der herrschenden Lehre nach Konzepten geführt worden sind. Bei dem politischen Aktenwechsel scheint nun aber doch eine noch weiter- gehende Ausschöpfung des vorhandenen Materials möglich zu werden. Wo sich zwischen Briefen, die in einem Zug registriert wurden, nur geringfügige Verschiebungen, etwa von 1—2 Tagen ergeben, kann es nebensächlich sein, ob sie alle schon zu dem Zeitpunkt registriert waren, der durch das älteste Datum gegeben ist oder ob sie erst zwei Tage später zur Registrierung gelangten. Wo aber die Zeitspannen größer werden und statt Tagen Wochen in Frage stehen, da kann es von Bedeutung werden, ob Entschlüsse vor oder nach dem Eintreffen einer Nachricht gefaßt wurden, was nun-genauer festgestellt werden kann, weil wir wissen, wann die Beratungen über eine Frage ungefähr abgeschlossen waren. Wenn in einer diplomatischen Aktion mehrere Schreiben zu entwerfen waren, wenn mehrere Aktionen nebeneinander liefen, dann mag es in einzelnen Fällen jetzt doch möglich werden, schärfer zu sehen und zu erfassen, worauf man an dem Sitz der Außenpolitik das Hauptgewicht legte. Neuansätze mitten in einem Schreiben können harmlos sein, sie können aber auch darauf zurückgehen, daß der Wortlaut, etwa infolge einer eben einlaufenden Nachricht geändert werden mußte und sorgfältige Vergleiche des Duktus bei Schreiben von gleicher Hand werden im einzelnen weiter führen. Aber bei so wichtigen Quellen wie bei dem Register Gregors VII. und dem Thronstreitregister ist mit einer palaeographi-
86 Zusammenfassung. Damit kommen wir zu einer Zusammenfassung der Beobachtungen an Hand der beiden noch im Original erhaltenen Register, die für die Zeit bis 1200 wohl als gesichert gelten dürften. Die Register sind nach den Konzepten ge- führt. Diese wurden nach ihrer Fertigstellung in das Registeramt gesendet und hier kopiert. Es scheint, daß neben dem Text auch Teile der Datierung des öfteren gleichzeitig mit jenem eingetragen wurden, so daß Lücken für Tag und Ort oder nur für ersteren offen blieben, die dann ergänzt wurden, wenn das Original mit dem Registereintrag verglichen wurde. Daraus kann abgeleitet werden, daß, wie schon mehrfach bemerkt, die Reihenfolge der Einträge im Register anzeigt, wann etwa die einzelnen Fragen erörtert und beraten worden sind. Dann muß das älteste Datum den spätesten Zeitpunkt bezeichnen, zu dem man sich in der Kanzlei über die politischen Aktionen und die Fassung des Wortlautes schlüssig geworden war. Davon ist der Zeitpunkt natürlich ganz unabhängig, zu dem die Stücke datiert wurden. Man wird in Hinkunft genauer zu achten haben, ob die Expeditionsbündel nicht bei eingehendster Prüfung des Duktus Neuansätze und Unterbrechungen in der Eintragung erkennen lassen. Diese neuen Anschauungen wollen natürlich nicht den Anspruch er- heben, als Angriffsbasis gegen die über die späteren Registerserien vorgebrachten Auffassungen zu dienen. Es sind Gründe für die Registrierung nach dem Ori- ginal vorgebracht worden, die ihrer Berechtigung nicht entbehren, es sind aber für Registerführung nach Konzepten ebenfalls triftige Gründe genannt worden, so daß die Reinschriften nicht mit absoluter Sicherheit als Vorlage bezeichnet werden dürfen. Es verdient da auch Beachtung, daß die Register der Reichs- kanzlei nach der herrschenden Lehre nach Konzepten geführt worden sind. Bei dem politischen Aktenwechsel scheint nun aber doch eine noch weiter- gehende Ausschöpfung des vorhandenen Materials möglich zu werden. Wo sich zwischen Briefen, die in einem Zug registriert wurden, nur geringfügige Verschiebungen, etwa von 1—2 Tagen ergeben, kann es nebensächlich sein, ob sie alle schon zu dem Zeitpunkt registriert waren, der durch das älteste Datum gegeben ist oder ob sie erst zwei Tage später zur Registrierung gelangten. Wo aber die Zeitspannen größer werden und statt Tagen Wochen in Frage stehen, da kann es von Bedeutung werden, ob Entschlüsse vor oder nach dem Eintreffen einer Nachricht gefaßt wurden, was nun-genauer festgestellt werden kann, weil wir wissen, wann die Beratungen über eine Frage ungefähr abgeschlossen waren. Wenn in einer diplomatischen Aktion mehrere Schreiben zu entwerfen waren, wenn mehrere Aktionen nebeneinander liefen, dann mag es in einzelnen Fällen jetzt doch möglich werden, schärfer zu sehen und zu erfassen, worauf man an dem Sitz der Außenpolitik das Hauptgewicht legte. Neuansätze mitten in einem Schreiben können harmlos sein, sie können aber auch darauf zurückgehen, daß der Wortlaut, etwa infolge einer eben einlaufenden Nachricht geändert werden mußte und sorgfältige Vergleiche des Duktus bei Schreiben von gleicher Hand werden im einzelnen weiter führen. Aber bei so wichtigen Quellen wie bei dem Register Gregors VII. und dem Thronstreitregister ist mit einer palaeographi-
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87 schen Untersuchung allein noch nichts getan. Das wichtigste Erfordernis ist der Diktatvergleich, der Zusammenhänge zwischen einzelnen Stücken und Diktatgruppen ergeben wird, die es auch für die Kurie ermöglichen werden, nicht nur von einem Papst, sondern auch von seinen Ratgebern zu sprechen und ihren Anteil an den Geschehnissen abzugrenzen. Sicher ist, daß die Registereinträge nicht ad verbum dem Wortlaut des Originals entsprachen, daß Abweichungen zwischen Registertext und Emp- fängerüberlieferung nicht von allem Anfang auf unsaubere Arbeit des Kopisten im Kloster schließen lassen. In der Behandlung der Adressen zeigt das Thron- streitregister schon einen Fortschritt gegenüber dem des siebenten Gregors. Die Intitulatio entfällt, die Kurzadresse tritt an Stelle der Volladresse, der Gruß wird nicht mehr aufgenommen. Oft sind diese Kurzadressen von anderer Hand als der Kontext geschrieben und am Rand vertikal vorgemerkt worden. Im Register Gregors VII. wurden sie im 12. Jahrhundert nachgetragen. Zu der Zeit beginnt die Weiterentwicklung1), die Aufnahme der Kanzleivermerke in die Register und die Registrierung nach Originalen setzt noch später ein. Aber für das 11. Jahrhundert ist Registrierung nach Konzepten und Überprüfung an Hand der Reinschriften unter gleichzeitiger Nachtragung der ganzen Da- tierung oder doch von Teilen die Regel, ebenso auch, daß die Konzepte nicht erst eingetragen wurden, wenn das Original zur Absendung bereit oder schon ausgehändigt war. Diese Ausführungen, die stellenweise recht erheblich von der bisherigen Auffassung abweichen, können nur für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Geltung erheben, der durch die trümmerhafte Überlieferung sich einer sicheren Erfassung entzieht. Wann sich die Kanzleigebarung geändert hat, wird im einzelnen noch zu untersuchen sein. Bei der immer stärker werdenden Schriftlichkeit der Verwaltung war eine Fortbildung und Abänderung alter Bräuche an der Kurie um so weniger zu umgehen, als neue Amter entstanden waren und der Beamtenapparat eine ungeheure Ausbildung erfahren hatte. e) Die Register der Päpste seit Innozenz III. Wenn mehrfach betont wurde, daß die späteren Register bewußt aus den Untersuchungen ausgeschaltet wurden, so sollte das besagen, daß die aus den Registern bis zu Beginn des 13. Jahrhunderts gewonnenen Ergebnisse durch keinerlei Rückschlüsse aus späterer Zeit getrübt wurden. Eine völlige Ausschal- tung der jüngeren Registerserien und der Register der Reichskanzlei erwies sich aber als untunlich. Was im folgenden geboten wird, beruht ausschließlich auf der Literatur und sucht zu der wichtigsten Frage, eben der Registervorlage Stellung zu nehmen; ein Kapitel, das mehr referierend die an den verschiedensten Orten zerstreuten Studien zum päpstlichen Registerwesen zusammenzieht, mag als Abschluß der Untersuchungen über die Register der Kurie hier seinen passenden Platz finden. 1) So schon Peitz, Das Register Gregors I. 89 Anm. 1.
87 schen Untersuchung allein noch nichts getan. Das wichtigste Erfordernis ist der Diktatvergleich, der Zusammenhänge zwischen einzelnen Stücken und Diktatgruppen ergeben wird, die es auch für die Kurie ermöglichen werden, nicht nur von einem Papst, sondern auch von seinen Ratgebern zu sprechen und ihren Anteil an den Geschehnissen abzugrenzen. Sicher ist, daß die Registereinträge nicht ad verbum dem Wortlaut des Originals entsprachen, daß Abweichungen zwischen Registertext und Emp- fängerüberlieferung nicht von allem Anfang auf unsaubere Arbeit des Kopisten im Kloster schließen lassen. In der Behandlung der Adressen zeigt das Thron- streitregister schon einen Fortschritt gegenüber dem des siebenten Gregors. Die Intitulatio entfällt, die Kurzadresse tritt an Stelle der Volladresse, der Gruß wird nicht mehr aufgenommen. Oft sind diese Kurzadressen von anderer Hand als der Kontext geschrieben und am Rand vertikal vorgemerkt worden. Im Register Gregors VII. wurden sie im 12. Jahrhundert nachgetragen. Zu der Zeit beginnt die Weiterentwicklung1), die Aufnahme der Kanzleivermerke in die Register und die Registrierung nach Originalen setzt noch später ein. Aber für das 11. Jahrhundert ist Registrierung nach Konzepten und Überprüfung an Hand der Reinschriften unter gleichzeitiger Nachtragung der ganzen Da- tierung oder doch von Teilen die Regel, ebenso auch, daß die Konzepte nicht erst eingetragen wurden, wenn das Original zur Absendung bereit oder schon ausgehändigt war. Diese Ausführungen, die stellenweise recht erheblich von der bisherigen Auffassung abweichen, können nur für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Geltung erheben, der durch die trümmerhafte Überlieferung sich einer sicheren Erfassung entzieht. Wann sich die Kanzleigebarung geändert hat, wird im einzelnen noch zu untersuchen sein. Bei der immer stärker werdenden Schriftlichkeit der Verwaltung war eine Fortbildung und Abänderung alter Bräuche an der Kurie um so weniger zu umgehen, als neue Amter entstanden waren und der Beamtenapparat eine ungeheure Ausbildung erfahren hatte. e) Die Register der Päpste seit Innozenz III. Wenn mehrfach betont wurde, daß die späteren Register bewußt aus den Untersuchungen ausgeschaltet wurden, so sollte das besagen, daß die aus den Registern bis zu Beginn des 13. Jahrhunderts gewonnenen Ergebnisse durch keinerlei Rückschlüsse aus späterer Zeit getrübt wurden. Eine völlige Ausschal- tung der jüngeren Registerserien und der Register der Reichskanzlei erwies sich aber als untunlich. Was im folgenden geboten wird, beruht ausschließlich auf der Literatur und sucht zu der wichtigsten Frage, eben der Registervorlage Stellung zu nehmen; ein Kapitel, das mehr referierend die an den verschiedensten Orten zerstreuten Studien zum päpstlichen Registerwesen zusammenzieht, mag als Abschluß der Untersuchungen über die Register der Kurie hier seinen passenden Platz finden. 1) So schon Peitz, Das Register Gregors I. 89 Anm. 1.
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88 Für das 13. Jahrhundert ist bis heute die Arbeit von Kaltenbrunner noch nicht völlig überholt1). Die Wichtigkeit der Vorlagenfrage ist ihm natürlich nicht entgangen, doch konnte er sich ,weder nach der einen noch nach der anderen Seite hin volle Überzeugung verschaffen“ 2). Kein Wunder, da er zunächst die Register „nicht als Originalregister im engsten Sinne des Wortes“, sondern als Abschriften bewertete. Trotzdem müssen wir auf seine Arbeit näher eingehen. Ohne die einzelnen Momente sofort kritisch zu werten, wies Kaltenbrunner darauf hin, daß gelegentlich Briefe sich unter Schreiben befinden, die Monate älter sind — er dachte daran, daß in solchen Fällen der Bote nicht zur Hand gewesen sein könnte, der das Schriftstück überbringen sollte, erwog aber auch, daß dort, wo ein inhaltlich in engstem Zusammenhang stehender älterer Brief mit dem jüngeren zugleich registriert worden ist, sich erst nachträglich an der Kurie oder beim Empfänger der Wunsch geltend gemacht haben könnte, nun auch das ältere Schreiben im Register einzutragen. Aber auch die umgekehrte Erscheinung, daß Briefe jüngeren Datums mitten unter viel älteren stehen, konnte Kaltenbrunner beobachten. Daß das Register Gregors VII. solche schwere Störungen in der Chronologie nicht aufweist, sei hier ausdrücklich betont. Eine Erklärung für sie ist, wenn nicht die Originalregister durch Zufall das Richtige finden lassen, bei Konzept und Originalvorlage gleich schwer3). Daß die Ein- träge Außerlichkeiten der Reinschriften wiedergeben, allerdings nur „ganz spo- radisch“4), hat Kaltenbrunner damit zu erklären gesucht, daß der Registerschreiber früher als Ingrossator tätig gewesen sein könne und wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir sagen, daß der Registerschreiber auch im 13. Jahrhundert noch In- grossator gewesen sein kann, wie das für das 11. Jahrhundert einwandfrei bezeugt ist. Sprach diese Feststellung nicht für Registrierung nach dem Original, so wird der Sachverhalt ein anderer, wenn Kardinalsunterschriften auftauchen — Rota, Monogramm und Unterschrift des Papstes fand Kaltenbrunner in der Zeit von Innozenz III. bis Bonifaz VIII. niemals 5) —aber der Schluß auf Original- vorlage ist auch jetzt noch nicht zwingend6). Denn ehe diese Beobachtungen 1) Kaltenbrunner, Römische Studien I. Die päpstliehen Register des 13. Jahr- hunderts, MIOeG. 5, 213 ff. Seine Behauptungen haben durch Denifle, Die päpstlichen Registerbände des 13. Jahrhunderts und das Inventar derselben vom Jahre 1339, Archiv f. Literatur- u. Kirchengeschichte des MA. 2, 24 ff. eine überaus scharfe und überflüssig grobe Kritik erfahren, die aber keineswegs die Gesamtergebnisse über den Haufen warf; vgl. dazu die Abwehr von Kaltenbrunner MIOeG. 7, 691 ff. und die Stellungnahme Sickels zur Kontroverse ebenda 699 ff. Jedenfalls hat Kaltenbrunner mit seinen teilweise irrigen Aufstellungen, deren Unhaltbarkeit auch ohne Kenntnis der Ausführungen von Denifle evident ist, weniger Schaden angerichtet als dieser, denn seine Behauptung (a. a. O. bes. 60 ff.), daß die Register Innozenz' III. Kopien seien, haben fast ein volles Menschenalter die Forschung gehemmt und die Beweise dafür konnte Heckel erst 1920 widerlegen. 2) Kaltenbrunner a. a. O. 228. 3) Vgl. dazu Kaltenbrunner a. a. O. 230 f. 4) Kaltenbrunner a. a. O. 233. Kaltenbrunner a. a. O. 6) So Kaltenbrunner a. a. O. 234. 5)
88 Für das 13. Jahrhundert ist bis heute die Arbeit von Kaltenbrunner noch nicht völlig überholt1). Die Wichtigkeit der Vorlagenfrage ist ihm natürlich nicht entgangen, doch konnte er sich ,weder nach der einen noch nach der anderen Seite hin volle Überzeugung verschaffen“ 2). Kein Wunder, da er zunächst die Register „nicht als Originalregister im engsten Sinne des Wortes“, sondern als Abschriften bewertete. Trotzdem müssen wir auf seine Arbeit näher eingehen. Ohne die einzelnen Momente sofort kritisch zu werten, wies Kaltenbrunner darauf hin, daß gelegentlich Briefe sich unter Schreiben befinden, die Monate älter sind — er dachte daran, daß in solchen Fällen der Bote nicht zur Hand gewesen sein könnte, der das Schriftstück überbringen sollte, erwog aber auch, daß dort, wo ein inhaltlich in engstem Zusammenhang stehender älterer Brief mit dem jüngeren zugleich registriert worden ist, sich erst nachträglich an der Kurie oder beim Empfänger der Wunsch geltend gemacht haben könnte, nun auch das ältere Schreiben im Register einzutragen. Aber auch die umgekehrte Erscheinung, daß Briefe jüngeren Datums mitten unter viel älteren stehen, konnte Kaltenbrunner beobachten. Daß das Register Gregors VII. solche schwere Störungen in der Chronologie nicht aufweist, sei hier ausdrücklich betont. Eine Erklärung für sie ist, wenn nicht die Originalregister durch Zufall das Richtige finden lassen, bei Konzept und Originalvorlage gleich schwer3). Daß die Ein- träge Außerlichkeiten der Reinschriften wiedergeben, allerdings nur „ganz spo- radisch“4), hat Kaltenbrunner damit zu erklären gesucht, daß der Registerschreiber früher als Ingrossator tätig gewesen sein könne und wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir sagen, daß der Registerschreiber auch im 13. Jahrhundert noch In- grossator gewesen sein kann, wie das für das 11. Jahrhundert einwandfrei bezeugt ist. Sprach diese Feststellung nicht für Registrierung nach dem Original, so wird der Sachverhalt ein anderer, wenn Kardinalsunterschriften auftauchen — Rota, Monogramm und Unterschrift des Papstes fand Kaltenbrunner in der Zeit von Innozenz III. bis Bonifaz VIII. niemals 5) —aber der Schluß auf Original- vorlage ist auch jetzt noch nicht zwingend6). Denn ehe diese Beobachtungen 1) Kaltenbrunner, Römische Studien I. Die päpstliehen Register des 13. Jahr- hunderts, MIOeG. 5, 213 ff. Seine Behauptungen haben durch Denifle, Die päpstlichen Registerbände des 13. Jahrhunderts und das Inventar derselben vom Jahre 1339, Archiv f. Literatur- u. Kirchengeschichte des MA. 2, 24 ff. eine überaus scharfe und überflüssig grobe Kritik erfahren, die aber keineswegs die Gesamtergebnisse über den Haufen warf; vgl. dazu die Abwehr von Kaltenbrunner MIOeG. 7, 691 ff. und die Stellungnahme Sickels zur Kontroverse ebenda 699 ff. Jedenfalls hat Kaltenbrunner mit seinen teilweise irrigen Aufstellungen, deren Unhaltbarkeit auch ohne Kenntnis der Ausführungen von Denifle evident ist, weniger Schaden angerichtet als dieser, denn seine Behauptung (a. a. O. bes. 60 ff.), daß die Register Innozenz' III. Kopien seien, haben fast ein volles Menschenalter die Forschung gehemmt und die Beweise dafür konnte Heckel erst 1920 widerlegen. 2) Kaltenbrunner a. a. O. 228. 3) Vgl. dazu Kaltenbrunner a. a. O. 230 f. 4) Kaltenbrunner a. a. O. 233. Kaltenbrunner a. a. O. 6) So Kaltenbrunner a. a. O. 234. 5)
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89 überhaupt eine Verwertung finden, dürfen wir verlangen, daß im Einzelfall sorg- fältig geprüft wird, ob die Unterschriften gleichzeitig mit dem übrigen Kontext in das Register kamen. Hatte Kaltenbrunner als erster das Registerwesen des gesamten 13. Jahr- hunderts zu schildern gesucht, wobei er die Registerbände selbst hatte benützen können, so ging Rodenberg in seiner Untersuchung „Uber die Register Honorius III., Gregors IX. und Innocenz IV.1)“ mehr in die Breite, kannte aber nur einen einzigen Band aus eigener Anschauung. Er verlieh der Auffassung Ausdruck, daß die Register nach Konzepten geführt seien und indem er sich damit zu der herrschenden Lehre in Gegensatz stellte 2), gab er eine ausführliche Begründung, auf die hier einzugehen ist. Methodisch durchaus richtig ist seine Forderung „die Antwort auf die Frage, wie die Vorlage unserer Register beschaffen war, in diesen selbst zu suchen und aus ihren Eigenthümlichkeiten Rückschlüsse zu machen“3). Daß sie des öfteren nicht befolgt wurde, hat der Forschung nicht zum Vorteil gereicht. Rodenberg nahm seinen Ausgangspunkt von der Reihen- folge der Stücke und konnte die Beobachtung machen, daß kleine Abweichungen fast die Regel sind. Für die Frage nach der Registervorlage mußten naturgemäß jene Abweichungen in Betracht kommen, die die Abfolge in erheblichem Aus- maß stören. Sie zerfallen in zwei Gruppen, je nachdem die Briefe wesentlich früher oder wesentlich später als die zusammen mit ihnen eingetragenen datiert sind. Die erstere Gruppe ist klein 4), kann auch über die Registervorlage keine Auskünfte bieten. Anders steht es mit der zweiten Gruppe, bei der Verzögerungen in der Registrierung bis zu vier Monaten, ja noch darüber hinaus feststellbar sind. Der Regelfall kann hier, wie Rodenberg zutreffend bemerkt, nicht Regi- strierung nach den Originalen gewesen sein, da es deren Bestimmung widersprach, nach der Fertigstellung noch Monate an der Kurie liegen zu bleiben. Solche Beobachtungen widersprechen dem oben vorgetragenen Ergebnis, daß die Konzepte in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, in die Registratur kamen. Es muß demnach während des 13. Jahrhunderts in der Registerführung eine Anderung eingetreten sein und das soll nun geprüft werden, soweit das ohne Einsicht in die Registerserien überhaupt möglich ist. Es konnte bei starkem Geschäftsgang unmöglich sein, alle Konzepte zu registrieren, so daß die übrig- bleibenden zurückgelegt und erst dann aufgearbeitet wurden, wenn der Andrang abnahm. Das hätte aber zur Voraussetzung, daß schon im 13. Jahrhundert die Konzepte datiert waren, was aber nicht zu den früher erwähnten Konzepten für Papstprivilegien paßt. Es konnte auch vorkommen, daß Stücke, die nicht registriert worden waren, bei irgendeiner Gelegenheit, wenn der Empfänger neue Vergünstigungen erwirken wollte, an der Kurie vorgelegt und jetzt erst 1) NA. 10, 509 ff. 2) Die bis 1885 bekannt gewordenen Belege für diese Auffassung bei Rodenberg a. a. O. 513. 3) Rodenberg a. a. O. 516. 4) Rodenberg zählte unter 4000 Stücken in den ersten 5 Büchern Innozenz IV. nur 10, „die um etwa 4 Wochen oder mehr, jedoch nicht über 8 Wochen, früher registriert erscheinen“ (a. a. O. 516 und Anm. 1).
89 überhaupt eine Verwertung finden, dürfen wir verlangen, daß im Einzelfall sorg- fältig geprüft wird, ob die Unterschriften gleichzeitig mit dem übrigen Kontext in das Register kamen. Hatte Kaltenbrunner als erster das Registerwesen des gesamten 13. Jahr- hunderts zu schildern gesucht, wobei er die Registerbände selbst hatte benützen können, so ging Rodenberg in seiner Untersuchung „Uber die Register Honorius III., Gregors IX. und Innocenz IV.1)“ mehr in die Breite, kannte aber nur einen einzigen Band aus eigener Anschauung. Er verlieh der Auffassung Ausdruck, daß die Register nach Konzepten geführt seien und indem er sich damit zu der herrschenden Lehre in Gegensatz stellte 2), gab er eine ausführliche Begründung, auf die hier einzugehen ist. Methodisch durchaus richtig ist seine Forderung „die Antwort auf die Frage, wie die Vorlage unserer Register beschaffen war, in diesen selbst zu suchen und aus ihren Eigenthümlichkeiten Rückschlüsse zu machen“3). Daß sie des öfteren nicht befolgt wurde, hat der Forschung nicht zum Vorteil gereicht. Rodenberg nahm seinen Ausgangspunkt von der Reihen- folge der Stücke und konnte die Beobachtung machen, daß kleine Abweichungen fast die Regel sind. Für die Frage nach der Registervorlage mußten naturgemäß jene Abweichungen in Betracht kommen, die die Abfolge in erheblichem Aus- maß stören. Sie zerfallen in zwei Gruppen, je nachdem die Briefe wesentlich früher oder wesentlich später als die zusammen mit ihnen eingetragenen datiert sind. Die erstere Gruppe ist klein 4), kann auch über die Registervorlage keine Auskünfte bieten. Anders steht es mit der zweiten Gruppe, bei der Verzögerungen in der Registrierung bis zu vier Monaten, ja noch darüber hinaus feststellbar sind. Der Regelfall kann hier, wie Rodenberg zutreffend bemerkt, nicht Regi- strierung nach den Originalen gewesen sein, da es deren Bestimmung widersprach, nach der Fertigstellung noch Monate an der Kurie liegen zu bleiben. Solche Beobachtungen widersprechen dem oben vorgetragenen Ergebnis, daß die Konzepte in der Reihenfolge, in der sie fertig wurden, in die Registratur kamen. Es muß demnach während des 13. Jahrhunderts in der Registerführung eine Anderung eingetreten sein und das soll nun geprüft werden, soweit das ohne Einsicht in die Registerserien überhaupt möglich ist. Es konnte bei starkem Geschäftsgang unmöglich sein, alle Konzepte zu registrieren, so daß die übrig- bleibenden zurückgelegt und erst dann aufgearbeitet wurden, wenn der Andrang abnahm. Das hätte aber zur Voraussetzung, daß schon im 13. Jahrhundert die Konzepte datiert waren, was aber nicht zu den früher erwähnten Konzepten für Papstprivilegien paßt. Es konnte auch vorkommen, daß Stücke, die nicht registriert worden waren, bei irgendeiner Gelegenheit, wenn der Empfänger neue Vergünstigungen erwirken wollte, an der Kurie vorgelegt und jetzt erst 1) NA. 10, 509 ff. 2) Die bis 1885 bekannt gewordenen Belege für diese Auffassung bei Rodenberg a. a. O. 513. 3) Rodenberg a. a. O. 516. 4) Rodenberg zählte unter 4000 Stücken in den ersten 5 Büchern Innozenz IV. nur 10, „die um etwa 4 Wochen oder mehr, jedoch nicht über 8 Wochen, früher registriert erscheinen“ (a. a. O. 516 und Anm. 1).
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90 registriert wurden1). Diese Erklärung wird aber nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung gelangen dürfen. Sind nun derartig verspätete Einträge für Regi- strierung nach dem Konzept beweisend? Ich glaube, daß Rodenberg Beispiele ausgewählt hat, die keinen anderen Schluß zulassen2). Es scheint aber auch, daß die Konzepte nicht mehr in der Reihenfolge, in der sie hergestellt wurden, auch in die Registratur gelangt sind. Es scheint. Denn alle die Fälle, die Roden- berg herausgegriffen hat, haben das eine gemeinsam, daß sie sich irgendwie nicht in ihre Umgebung einfügen. Wir wissen aber noch nicht, in welchem Verhältnis sie zu der Gesamtsumme der während des Pontifikats eines Papstes registrierten Stücke stehen. Es ist bisher gar nicht der Versuch gemacht worden, an Hand der Registerbände diese Beobachtungen zu überprüfen. Man wird feststellen müssen, ob auch dort, wo eine zu späte Registrierung stattgefunden hat, der Hand- und Tintenwechsel der gleich starke ist wie in den Registerpartien, die keine solchen Abweichungen aufweisen, ob sich vielleicht Schreiber an dem Eintrag beteiligt haben, die nachweisbar erst später in die Kanzlei eingetreten sind, so daß ein größerer Stock von Schreiben in einem Zug im Nachhinein ab- geschrieben wurde, ob größere Nachträge von gleicher oder von fremder Hand stammen, ob Datierungen ganz oder teilweise nachgetragen sind, ob vielleicht Folien eingeschoben wurden oder auf leergebliebenen Seiten jüngere Einträge vollzogen wurden. Solange diese Fragen nicht gelöst sind, tappen wir für die Zeit Innozenz’ IV. im Dunkeln, aber auch für die Verhältnisse unter seinen Nachfolgern. Rodenberg hat auch zusammengestellt, was für Registrierung nach dem Original sprechen könnte. Es sind vor allem Originale, die auf der Vorderseite ein kleines R und auf der Rückseite ein großes R tragen, zu dem etwa bei einem Siebentel der untersuchten Stücke „die Nummer der entsprechenden Register- eintragung gesetzt“ ist3). Was das R auf der Vorderseite bedeutet, scheint durch die Vermerke registrentur und registetur auf je einem Original Niko- laus III. und Urbans IV. sichergestellt zu sein. Hier entstehen aber Zweifel, ob die Forschung wirklich tief genug vorgedrungen ist. Wieviele Originale sah Diekamp, angefangen von Innozenz III., wie groß ist der Prozentsatz der 150 Ur- kunden, bei denen er den Vermerk beobachten konnte, im Verhältnis zur Gesamt- zahl und welchen Inhaltes sind die Schreiben? Bei Stücken, die im Interesse der Kurie ausgestellt sind, ist man ja gewillt, mit Registrierung nach den Kon- zepten zu rechnen, bei denen im Interesse des Empfängers aber nach Originalen. Gehören die 150 Urkunden der letzteren Gruppe an? Und wenn Registrierung nach dem Original Regel war, wozu dann noch ein eigener Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit ? 4) Oder sollten vielleicht jene Stücke bezeichnet werden, 1) Beispiele bei Rodenberg a. a. O. 518. 2) Rodenberg a. a. O. 519 f. 3) Rodenberg a. a. O. 525. 4) Rodenberg a. a. O. 525 hat daher auch nicht mit Unrecht gerade an Hand des Stückes von Urban IV., das Delisle als Stütze für Originalvorlage gedient hatte, die Be- hauptung aufgestellt, daß im Gegenteil hier eine Ausnahme vorliege, daß keine „regel- rechte geschäftliche Behandlung" eine Registrierung nach den Reinschriften erforderte.
90 registriert wurden1). Diese Erklärung wird aber nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung gelangen dürfen. Sind nun derartig verspätete Einträge für Regi- strierung nach dem Konzept beweisend? Ich glaube, daß Rodenberg Beispiele ausgewählt hat, die keinen anderen Schluß zulassen2). Es scheint aber auch, daß die Konzepte nicht mehr in der Reihenfolge, in der sie hergestellt wurden, auch in die Registratur gelangt sind. Es scheint. Denn alle die Fälle, die Roden- berg herausgegriffen hat, haben das eine gemeinsam, daß sie sich irgendwie nicht in ihre Umgebung einfügen. Wir wissen aber noch nicht, in welchem Verhältnis sie zu der Gesamtsumme der während des Pontifikats eines Papstes registrierten Stücke stehen. Es ist bisher gar nicht der Versuch gemacht worden, an Hand der Registerbände diese Beobachtungen zu überprüfen. Man wird feststellen müssen, ob auch dort, wo eine zu späte Registrierung stattgefunden hat, der Hand- und Tintenwechsel der gleich starke ist wie in den Registerpartien, die keine solchen Abweichungen aufweisen, ob sich vielleicht Schreiber an dem Eintrag beteiligt haben, die nachweisbar erst später in die Kanzlei eingetreten sind, so daß ein größerer Stock von Schreiben in einem Zug im Nachhinein ab- geschrieben wurde, ob größere Nachträge von gleicher oder von fremder Hand stammen, ob Datierungen ganz oder teilweise nachgetragen sind, ob vielleicht Folien eingeschoben wurden oder auf leergebliebenen Seiten jüngere Einträge vollzogen wurden. Solange diese Fragen nicht gelöst sind, tappen wir für die Zeit Innozenz’ IV. im Dunkeln, aber auch für die Verhältnisse unter seinen Nachfolgern. Rodenberg hat auch zusammengestellt, was für Registrierung nach dem Original sprechen könnte. Es sind vor allem Originale, die auf der Vorderseite ein kleines R und auf der Rückseite ein großes R tragen, zu dem etwa bei einem Siebentel der untersuchten Stücke „die Nummer der entsprechenden Register- eintragung gesetzt“ ist3). Was das R auf der Vorderseite bedeutet, scheint durch die Vermerke registrentur und registetur auf je einem Original Niko- laus III. und Urbans IV. sichergestellt zu sein. Hier entstehen aber Zweifel, ob die Forschung wirklich tief genug vorgedrungen ist. Wieviele Originale sah Diekamp, angefangen von Innozenz III., wie groß ist der Prozentsatz der 150 Ur- kunden, bei denen er den Vermerk beobachten konnte, im Verhältnis zur Gesamt- zahl und welchen Inhaltes sind die Schreiben? Bei Stücken, die im Interesse der Kurie ausgestellt sind, ist man ja gewillt, mit Registrierung nach den Kon- zepten zu rechnen, bei denen im Interesse des Empfängers aber nach Originalen. Gehören die 150 Urkunden der letzteren Gruppe an? Und wenn Registrierung nach dem Original Regel war, wozu dann noch ein eigener Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit ? 4) Oder sollten vielleicht jene Stücke bezeichnet werden, 1) Beispiele bei Rodenberg a. a. O. 518. 2) Rodenberg a. a. O. 519 f. 3) Rodenberg a. a. O. 525. 4) Rodenberg a. a. O. 525 hat daher auch nicht mit Unrecht gerade an Hand des Stückes von Urban IV., das Delisle als Stütze für Originalvorlage gedient hatte, die Be- hauptung aufgestellt, daß im Gegenteil hier eine Ausnahme vorliege, daß keine „regel- rechte geschäftliche Behandlung" eine Registrierung nach den Reinschriften erforderte.
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91 für deren Registrierung der Empfänger zu zahlen gewillt war zum Unterschied von zugunsten des Empfängers ergangenen Stücken, die nicht registriert wurden ? Man sicht, Zweifel über Zweifel1), die doch erst gelöst werden müssen, ehe man auf Grund solcher Beobachtungen an der Registrierung nach Originalen festhält. Rodenberg hat festgestellt, daß seit dem zweiten Pontifikatsjahr Innozenz' IV. Privilegien mit Unterschriften in den Registern auftauchen 2), und schloß daraus, daß damals die Verordnung ergangen sei, Privilegien nach Originalen zu regi- strieren3). Die Tilgung ganzer Schreiben in den Registerbänden des 13. Jahrhunderts ist immer wieder beobachtet worden, sei es, daß sie gestrichen waren, sei es, daß noch ein vacat hinzugesetzt wurde, Schlüsse auf die Registervorlage sind m. E. daraus nicht zulässig. Denn ebenso, wie wir damit rechnen dürfen, das ein Stück kassiert wurde, nachdem der Registereintrag nach dem Konzept voll- zogen war, wissen wir, daß auch bullierte und registrierte Schreiben dem gleichen Schicksal verfallen sind. Wenn wir nun in keinem Fall mit Sicherheit den Zeit- punkt angeben können, zu dem die Urkunde oder der Brief zurückgezogen wurde, ist es am besten, solche Einträge überhaupt auszuschalten. Rodenbergs Auf- fassungen über die Gestalt der Registervorlage, eben der Konzepte zeigen, wie mißlich Schlüsse werden können. Daß die Konzepte datiert waren, erscheint mir für diese Zeit ganz unwahrscheinlich. Sonst gäbe es überhaupt keinen undatierten Eintrag. Daß alle Einträge nach den Originalen vollzogen wurden, halte ich eben wegen der undatierten Einträge nicht minder für nicht glaubhaft. Vor allem aber halte ich die Fragestellung für abwegig, ob die Daten auf den Konzepten ursprünglich gewesen seien oder erst für die Registrierung nach- getragen wurden 4). Rodenberg denkt da offenbar auch an eine gleichzeitige Hinzu- fügung der Adressen. Damit geraten wir aber in erhebliche Schwierigkeiten. Wenn die Konzepte weder Daten noch Adressen enthielten, woher wußten dann die Skriptores, an wen die Schreiben zu richten waren? Sollten erst nach der Herstellung der Reinschrift die Konzepte ergänzt und so für den Registereintrag „bearbeitet“ worden sein? Es gibt Konzepte bis in den Beginn des 13. Jahr- hunderts und sie sind undatiert, die des 14. Jahrhunderts waren datiert. Der Übergang muß in der Zwischenzeit vollzogen worden sein. Niemals gab es da aber ein Übergangsstadium, in dem die Daten nach der Herstellung der Rein- schrift und vor dem Registereintrag auf den Konzepten hinzugefügt wurden. Das sind ungefähr die Ergebnisse Kaltenbrunners und Rodenbergs, die lange keiner Überprüfung unterzogen wurden. Denn auf der Forscherfreudigkeit lastete schwer das Verdikt Denifles5), die Registerbände Innozenz’ III. seien Abschriften, und zwar unvollständige. Der Beweis dafür schien lückenlos und 1) Z. T. hat sie bereits Rodenberg a. a. O. 525 vorgebracht. 2) Von 14 Privilegien, die in die Register Innozenz’ III. eingetragen sind, kennt Delisle, Mémoire sur les actes d'Innocent III. 11, 36 nur eines mit Unterschriften, von Honorius III. und Gregor IX. kannte Rodenberg keine derartigen Fälle. 3) Rodenberg a. a. O. 527. 4) Rodenberg a. a. O. 554 und öfter. 5) Denifle a. a. O. 63 f.
91 für deren Registrierung der Empfänger zu zahlen gewillt war zum Unterschied von zugunsten des Empfängers ergangenen Stücken, die nicht registriert wurden ? Man sicht, Zweifel über Zweifel1), die doch erst gelöst werden müssen, ehe man auf Grund solcher Beobachtungen an der Registrierung nach Originalen festhält. Rodenberg hat festgestellt, daß seit dem zweiten Pontifikatsjahr Innozenz' IV. Privilegien mit Unterschriften in den Registern auftauchen 2), und schloß daraus, daß damals die Verordnung ergangen sei, Privilegien nach Originalen zu regi- strieren3). Die Tilgung ganzer Schreiben in den Registerbänden des 13. Jahrhunderts ist immer wieder beobachtet worden, sei es, daß sie gestrichen waren, sei es, daß noch ein vacat hinzugesetzt wurde, Schlüsse auf die Registervorlage sind m. E. daraus nicht zulässig. Denn ebenso, wie wir damit rechnen dürfen, das ein Stück kassiert wurde, nachdem der Registereintrag nach dem Konzept voll- zogen war, wissen wir, daß auch bullierte und registrierte Schreiben dem gleichen Schicksal verfallen sind. Wenn wir nun in keinem Fall mit Sicherheit den Zeit- punkt angeben können, zu dem die Urkunde oder der Brief zurückgezogen wurde, ist es am besten, solche Einträge überhaupt auszuschalten. Rodenbergs Auf- fassungen über die Gestalt der Registervorlage, eben der Konzepte zeigen, wie mißlich Schlüsse werden können. Daß die Konzepte datiert waren, erscheint mir für diese Zeit ganz unwahrscheinlich. Sonst gäbe es überhaupt keinen undatierten Eintrag. Daß alle Einträge nach den Originalen vollzogen wurden, halte ich eben wegen der undatierten Einträge nicht minder für nicht glaubhaft. Vor allem aber halte ich die Fragestellung für abwegig, ob die Daten auf den Konzepten ursprünglich gewesen seien oder erst für die Registrierung nach- getragen wurden 4). Rodenberg denkt da offenbar auch an eine gleichzeitige Hinzu- fügung der Adressen. Damit geraten wir aber in erhebliche Schwierigkeiten. Wenn die Konzepte weder Daten noch Adressen enthielten, woher wußten dann die Skriptores, an wen die Schreiben zu richten waren? Sollten erst nach der Herstellung der Reinschrift die Konzepte ergänzt und so für den Registereintrag „bearbeitet“ worden sein? Es gibt Konzepte bis in den Beginn des 13. Jahr- hunderts und sie sind undatiert, die des 14. Jahrhunderts waren datiert. Der Übergang muß in der Zwischenzeit vollzogen worden sein. Niemals gab es da aber ein Übergangsstadium, in dem die Daten nach der Herstellung der Rein- schrift und vor dem Registereintrag auf den Konzepten hinzugefügt wurden. Das sind ungefähr die Ergebnisse Kaltenbrunners und Rodenbergs, die lange keiner Überprüfung unterzogen wurden. Denn auf der Forscherfreudigkeit lastete schwer das Verdikt Denifles5), die Registerbände Innozenz’ III. seien Abschriften, und zwar unvollständige. Der Beweis dafür schien lückenlos und 1) Z. T. hat sie bereits Rodenberg a. a. O. 525 vorgebracht. 2) Von 14 Privilegien, die in die Register Innozenz’ III. eingetragen sind, kennt Delisle, Mémoire sur les actes d'Innocent III. 11, 36 nur eines mit Unterschriften, von Honorius III. und Gregor IX. kannte Rodenberg keine derartigen Fälle. 3) Rodenberg a. a. O. 527. 4) Rodenberg a. a. O. 554 und öfter. 5) Denifle a. a. O. 63 f.
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92 seine Behauptungen wurden erst dann geprüft, als die Originalität fast aller Register erwiesen war und nun die Frage entstand, wie die Widersprüche zu erklären seien1). Und da zeigte es sich, daß die Forschung durch mehr als ein Menschenalter durch eine irrige Auffassung gehemmt worden war. Denn Denifle hatte es für möglich gehalten, daß alle Registerbände nicht mehr Originale seien 2). Peitz hat für die Reg. Vat. 4, 5, 6, 7, 7A von Innozenz III. und 9, 10, 11 von Honorius III. die Originalität endgültig nachgewiesen 3). Nur Reg. Vat. 8 Innozenz’ III. ist eine spätere Abschrift. Erst durch diese Feststellungen ist die richtige Verwertung der Bände möglich, jetzt erst können mit einiger Sicherheit Schlüsse auf die Registervorlage gezogen werden. Ein anderer Schluß als der auf Konzeptvorlage scheint mir nicht möglich zu sein und darauf sei unter Ver- wertung und Wiederholung der Peitzschen Belege hier näher eingegangen, und zwar aus einem ganz bestimmten Grund. Das Außere der beiden Register Gre- gors VII. und Innozenz' III. differiert in einem Belang ganz erheblich. Während nämlich in ersterem Nachträge von ganzen Sätzen keine Seltenheit sind, fehlen sie in letzterem vollständig. Bei Gregor VII. hatte ich angenommen, sie seien nur aus der Vergleichung des nach dem Konzept vollzogenen Registereintrages mit der Reinschrift zu erklären. Die Frage ist nun: Was ist der Regelfall ? Ist unter Gregor VII. eine lässigere Kanzleigebarung gewesen, hat vielleicht das Temperament des Papstes zu solchen Korrekturen geführt ? Oder ist man bei der Anlage des Thronstreitregisters mit größerer Sorgfalt vorgegangen oder aber, und auch diese Möglichkeit verdiente Beachtung, ist vielleicht bei poli- tischen Aktenstücken eine — fast immer nur stilistisch gefälligere — Erweiterung von allem Anfang verpönt gewesen? Das Gregorregister scheint doch der Regelfall gewesen zu sein. In Reg. Vat. 4 f 42' sind bei dem Schreiben 170 vom Registerschreiber in dem Absatz se fatebatur reatum periurii incurrere, si a facta compositione a iam dictis arbitris ratione qualibet resiliret die Worte a facta — qualibet gestrichen und von anderer Hand ist ab arbitrio übergeschrieben 4). Hier hat Heckel folgende Deutung vorgeschlagen5). Im gleichen Registerband ist zu 1198 VII 19 ein Brief in gleicher Sache an die gleichen Richter eingetragen, aus dem hervorgeht, daß der erste Brief nicht wirksam geworden war. Das neue Schreiben folgt für den Anfang der Narratio des älteren Stückes, und zwar in der durch die Kor- rektur hergestellten Form. Heckel meinte nun, daß diese im ersten Brief gar nicht anzeigen sollte, daß die Reinschrift einen anderen Wortlaut aufwies als 1) Heekel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 2 ff. 2) Denifle a. a. O. 64. Ob nach Originalen oder Konzepten registriert worden war, ließ er offen (a. a. O. 68), aber schon vor ihm hatte Delisle (a. a. O. 10) erklärt „Les actes s'enregistraient d'après les grosses“. Vgl. dazu auch Peitz, Das Originalregister Gre- gors VII., Sitzungsberichte d. Wiener Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 165, 5, 154 ff. 3) Peitz a. a. O. 159 ff. 4) Peitz a. a. O. 162. 5) Heckel a. a. O. 30 f.
92 seine Behauptungen wurden erst dann geprüft, als die Originalität fast aller Register erwiesen war und nun die Frage entstand, wie die Widersprüche zu erklären seien1). Und da zeigte es sich, daß die Forschung durch mehr als ein Menschenalter durch eine irrige Auffassung gehemmt worden war. Denn Denifle hatte es für möglich gehalten, daß alle Registerbände nicht mehr Originale seien 2). Peitz hat für die Reg. Vat. 4, 5, 6, 7, 7A von Innozenz III. und 9, 10, 11 von Honorius III. die Originalität endgültig nachgewiesen 3). Nur Reg. Vat. 8 Innozenz’ III. ist eine spätere Abschrift. Erst durch diese Feststellungen ist die richtige Verwertung der Bände möglich, jetzt erst können mit einiger Sicherheit Schlüsse auf die Registervorlage gezogen werden. Ein anderer Schluß als der auf Konzeptvorlage scheint mir nicht möglich zu sein und darauf sei unter Ver- wertung und Wiederholung der Peitzschen Belege hier näher eingegangen, und zwar aus einem ganz bestimmten Grund. Das Außere der beiden Register Gre- gors VII. und Innozenz' III. differiert in einem Belang ganz erheblich. Während nämlich in ersterem Nachträge von ganzen Sätzen keine Seltenheit sind, fehlen sie in letzterem vollständig. Bei Gregor VII. hatte ich angenommen, sie seien nur aus der Vergleichung des nach dem Konzept vollzogenen Registereintrages mit der Reinschrift zu erklären. Die Frage ist nun: Was ist der Regelfall ? Ist unter Gregor VII. eine lässigere Kanzleigebarung gewesen, hat vielleicht das Temperament des Papstes zu solchen Korrekturen geführt ? Oder ist man bei der Anlage des Thronstreitregisters mit größerer Sorgfalt vorgegangen oder aber, und auch diese Möglichkeit verdiente Beachtung, ist vielleicht bei poli- tischen Aktenstücken eine — fast immer nur stilistisch gefälligere — Erweiterung von allem Anfang verpönt gewesen? Das Gregorregister scheint doch der Regelfall gewesen zu sein. In Reg. Vat. 4 f 42' sind bei dem Schreiben 170 vom Registerschreiber in dem Absatz se fatebatur reatum periurii incurrere, si a facta compositione a iam dictis arbitris ratione qualibet resiliret die Worte a facta — qualibet gestrichen und von anderer Hand ist ab arbitrio übergeschrieben 4). Hier hat Heckel folgende Deutung vorgeschlagen5). Im gleichen Registerband ist zu 1198 VII 19 ein Brief in gleicher Sache an die gleichen Richter eingetragen, aus dem hervorgeht, daß der erste Brief nicht wirksam geworden war. Das neue Schreiben folgt für den Anfang der Narratio des älteren Stückes, und zwar in der durch die Kor- rektur hergestellten Form. Heckel meinte nun, daß diese im ersten Brief gar nicht anzeigen sollte, daß die Reinschrift einen anderen Wortlaut aufwies als 1) Heekel, Untersuchungen zu den Registern Innozenz' III. Hist. Jahrb. 40, 2 ff. 2) Denifle a. a. O. 64. Ob nach Originalen oder Konzepten registriert worden war, ließ er offen (a. a. O. 68), aber schon vor ihm hatte Delisle (a. a. O. 10) erklärt „Les actes s'enregistraient d'après les grosses“. Vgl. dazu auch Peitz, Das Originalregister Gre- gors VII., Sitzungsberichte d. Wiener Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 165, 5, 154 ff. 3) Peitz a. a. O. 159 ff. 4) Peitz a. a. O. 162. 5) Heckel a. a. O. 30 f.
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93 die ursprüngliche Eintragung in das Register, sondern daß diese vielmehr als Konzept für die zweite Ausfertigung zu dienen hatte. Die Voraussetzung für die Richtigkeit dieser Annahme wäre, daß für den Teil des zweiten Schreibens, für den der Registereintrag keine Vorlage bot, ein eigenes Konzept hergestellt worden ist und daß der scriptor aus beiden sein opus zusammensetzen mußte, an sich kein unmöglicher Vorgang. Heckels Erklärungsvorschlag hat in der Tat viel für sich, eine palaeographische Untersuchung der Korrektur steht aber noch aus und ein Eintrag des ersten Schreibens nach dem Konzept ist immer noch möglich. Ein zweiter Beleg1) stammt aus dem gleichen Register f 141' Brief 557. Hier stand ..apud urbem fecimus convenire destinantes ad illos venerabilem fratrem nostrum P. Portuensem episcopum et dilectum filium Hugonem sancti Eustachii diaconum cardinalem, qui ea, quae praemisimus, ordinent et disponant. Volumus et nichilominus.. Von destinantes — disponant ist der Text hori- zontal und durch einen Schrägstrich getilgt und an dessen oberes Ende va-, an das untere cat gesetzt. Dieses Wort stammt von anderer Hand und von dieser ist nun mit Verweisungszeichen am Rand geschrieben: cum quibus ita procuravimus, quod duo milia militum vel ad minus mille quingentos nobis sine solidis, in moderatis tamen expensis, similiter et pedites et archarios, quot necessarium fuerint, ad mandatum nostrum in regni subsidium destinabunt, per quos dante domino, nisi per vos steterit, reportabimus de inimicis regni triumphum. Also eine Korrektur eines in sich geschlossenen Textes von anderer Hand. Auch mit diesem Stück hat sich Heckel eingehend beschäftigt2). Er zeigte, daß es sich hier um eine Anderung handle, die dadurch hervorgerufen worden war, daß die Verhandlungen, die zwei Kardinäle mit den Rektoren des tuszischen Bundes um militärische Hilfeleistung pflogen, unterdessen zum Ab- schluß gelangt waren und den Sizilianern davon sofort Mitteilung gemacht werden sollte. Heckel dachte an zwei Möglichkeiten. Entweder sei der Brief nach dem Original schon registriert gewesen, aber noch nicht befördert worden, als die Kunde vom Abschluß der Verhandlungen an der Kurie eintraf. Man habe daher eine neue Reinschrift hergestellt, auch diese sei in die Registratur gelangt und nach ihr seien die Verbesserungen am Registereintrag vollzogen worden. Oder es habe nachträgliche Registrierung nach dem bereits korrigierten Konzept stattgefunden und dabei habe der Registrator vergessen, die angedeutete Korrektur vorzunehmen, was erst anläßlich der Überprüfung des Eintrages festgestellt wurde. Um den Zeitpunkt nahezukommen, wann das Schreiben von der Kurie abgegangen ist, hat Heckel die Briefe untersucht, die etwa gleichzeitig registriert worden sind. Mit einer Ausnahme sind es politische Schreiben, alle undatiert, so daß über ihre Datierung nur Wahrscheinlichkeitsschlüsse, über ihre Absendung überhaupt keine Urteile möglich sind. Einzig und allein die Feststellung scheint zulässig, daß die Registrierung erst Ende Februar erfolgte, als das Original 1) Peitz a. a. O. 162. 2) Heckel a. a. O. 32 ff.
93 die ursprüngliche Eintragung in das Register, sondern daß diese vielmehr als Konzept für die zweite Ausfertigung zu dienen hatte. Die Voraussetzung für die Richtigkeit dieser Annahme wäre, daß für den Teil des zweiten Schreibens, für den der Registereintrag keine Vorlage bot, ein eigenes Konzept hergestellt worden ist und daß der scriptor aus beiden sein opus zusammensetzen mußte, an sich kein unmöglicher Vorgang. Heckels Erklärungsvorschlag hat in der Tat viel für sich, eine palaeographische Untersuchung der Korrektur steht aber noch aus und ein Eintrag des ersten Schreibens nach dem Konzept ist immer noch möglich. Ein zweiter Beleg1) stammt aus dem gleichen Register f 141' Brief 557. Hier stand ..apud urbem fecimus convenire destinantes ad illos venerabilem fratrem nostrum P. Portuensem episcopum et dilectum filium Hugonem sancti Eustachii diaconum cardinalem, qui ea, quae praemisimus, ordinent et disponant. Volumus et nichilominus.. Von destinantes — disponant ist der Text hori- zontal und durch einen Schrägstrich getilgt und an dessen oberes Ende va-, an das untere cat gesetzt. Dieses Wort stammt von anderer Hand und von dieser ist nun mit Verweisungszeichen am Rand geschrieben: cum quibus ita procuravimus, quod duo milia militum vel ad minus mille quingentos nobis sine solidis, in moderatis tamen expensis, similiter et pedites et archarios, quot necessarium fuerint, ad mandatum nostrum in regni subsidium destinabunt, per quos dante domino, nisi per vos steterit, reportabimus de inimicis regni triumphum. Also eine Korrektur eines in sich geschlossenen Textes von anderer Hand. Auch mit diesem Stück hat sich Heckel eingehend beschäftigt2). Er zeigte, daß es sich hier um eine Anderung handle, die dadurch hervorgerufen worden war, daß die Verhandlungen, die zwei Kardinäle mit den Rektoren des tuszischen Bundes um militärische Hilfeleistung pflogen, unterdessen zum Ab- schluß gelangt waren und den Sizilianern davon sofort Mitteilung gemacht werden sollte. Heckel dachte an zwei Möglichkeiten. Entweder sei der Brief nach dem Original schon registriert gewesen, aber noch nicht befördert worden, als die Kunde vom Abschluß der Verhandlungen an der Kurie eintraf. Man habe daher eine neue Reinschrift hergestellt, auch diese sei in die Registratur gelangt und nach ihr seien die Verbesserungen am Registereintrag vollzogen worden. Oder es habe nachträgliche Registrierung nach dem bereits korrigierten Konzept stattgefunden und dabei habe der Registrator vergessen, die angedeutete Korrektur vorzunehmen, was erst anläßlich der Überprüfung des Eintrages festgestellt wurde. Um den Zeitpunkt nahezukommen, wann das Schreiben von der Kurie abgegangen ist, hat Heckel die Briefe untersucht, die etwa gleichzeitig registriert worden sind. Mit einer Ausnahme sind es politische Schreiben, alle undatiert, so daß über ihre Datierung nur Wahrscheinlichkeitsschlüsse, über ihre Absendung überhaupt keine Urteile möglich sind. Einzig und allein die Feststellung scheint zulässig, daß die Registrierung erst Ende Februar erfolgte, als das Original 1) Peitz a. a. O. 162. 2) Heckel a. a. O. 32 ff.
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94 schon längst die Kurie verlassen haben mußte, da sonst weitere Anderungen des Textes notwendig geworden wären. Also Registrierung nach dem Konzept, was mir niemals fraglich schien. Wie sah aber das Konzept aus ? Heckel meint, es sei die korrigierte erste Reinschrift gewesen, die noch nicht registriert worden war. Sie sei nach Vernichtung des Konzeptes für die erste Fassung unter die Konzepte eingeordnet worden und der Registrator habe, wie schon erwähnt, die Korrekturen zunächst übersehen, wohl aber das Datum übernommen, dessen Vorhandensein „gerade bei diesem Brief seine Erklärung“ finde1). Ich kann nicht behaupten, daß die von mir mehrfach vertretene Auffassung damit eine Widerlegung erfahren hat. Der Sachverhalt war vermutlich doch der, daß der Registereintrag nach dem Konzept angefertigt wurde. Eine Überprüfung des Eintrages an Hand des nach dem korrigierten Konzept geschriebenen Originals gab dann Gelegenheit zu den erwähnten Anderungen und zum Nachtrag der Datierung. Es bedarf jedenfalls noch einer eingehenden Untersuchung des Schriftbefundes, vor allem müssen die Neuansätze gerade hier genau festgelegt werden. Daß im Register mehrfach Namen nachgetragen wurden oder daß der Nachtrag unterblieb, kann schwerlich für Originalvorlage in Anspruch ge- nommen werden. Weitere Beispiele seien aus Reg. Vat. 7 beigebracht. In XI 320 auf f 85 hatte der Registerschreiber nach den Schlußworten des Kontextes, nämlich postposita compellendo das Datum geschrieben. Die Angaben bei Peitz lassen allerdings nicht erkennen, ob bereits die ganze Datierung oder nur Teile gleich- zeitig mit dem Kontext aufgezeichnet wurde, denn nur das D von Data ist noch erkennbar. In letzterem Fall würde ich allerdings annehmen, daß der Register- schreiber die formelhaften Teile der Datierung hinzusetzte; als dann die Rein- schrift mit dem Eintrag verglichen wurde, zeigte sich, daß diese umfangreicher war. Es wurde nun noch Quod si non omnes etc. tu frater episcope cum corum et altero etc. und die volle Datierung hinzugefügt. Auch Freilassung von Lücken für das Tagesdatum findet sich mehrfach2). Das gleiche gilt nun von Reg. Vat. 9 Honorius’ III. Hier konnte Peitz sogar Nachtrag von Tag und Monat von anderer Hand nachweisen 3). Es scheint überdies, als ob auch ganz gering- fügige Anderungen des Textes verzeichnet wurden. Brief I 419 auf f 102 hatte ursprünglich personam tuam sincera semper dileximus ca — ritate. Eine zweite Hand hat ca am Zeilenschluß radiert, et d auf die Rasur gesetzt, iligimus am Rand hinzugefügt und zu Beginn der nächsten Zeile vor ritate ein ca geschrieben. Es kann sich also nicht um ein Versehen des Registrators handeln, das ihm beim Eintrag, sei es an Hand des Konzeptes oder der Reinschrift unterlief, sondern um eine Differenz zwischen der Registervorlage und der Reinschrift, die von einem zweiten Beamten bereinigt wurde. Wertvolle Haltpunkte für Konzept- vorlage hat Peitz für diesen Registerband zusammengestellt4) und ausdrück- 1) Heckel a. a. O. 35. 2) Vgl. dazu Peitz a. a. O. 180. 3) Peitz a. a. O. 186. 4) Peitz a. a. O. 187 f.
94 schon längst die Kurie verlassen haben mußte, da sonst weitere Anderungen des Textes notwendig geworden wären. Also Registrierung nach dem Konzept, was mir niemals fraglich schien. Wie sah aber das Konzept aus ? Heckel meint, es sei die korrigierte erste Reinschrift gewesen, die noch nicht registriert worden war. Sie sei nach Vernichtung des Konzeptes für die erste Fassung unter die Konzepte eingeordnet worden und der Registrator habe, wie schon erwähnt, die Korrekturen zunächst übersehen, wohl aber das Datum übernommen, dessen Vorhandensein „gerade bei diesem Brief seine Erklärung“ finde1). Ich kann nicht behaupten, daß die von mir mehrfach vertretene Auffassung damit eine Widerlegung erfahren hat. Der Sachverhalt war vermutlich doch der, daß der Registereintrag nach dem Konzept angefertigt wurde. Eine Überprüfung des Eintrages an Hand des nach dem korrigierten Konzept geschriebenen Originals gab dann Gelegenheit zu den erwähnten Anderungen und zum Nachtrag der Datierung. Es bedarf jedenfalls noch einer eingehenden Untersuchung des Schriftbefundes, vor allem müssen die Neuansätze gerade hier genau festgelegt werden. Daß im Register mehrfach Namen nachgetragen wurden oder daß der Nachtrag unterblieb, kann schwerlich für Originalvorlage in Anspruch ge- nommen werden. Weitere Beispiele seien aus Reg. Vat. 7 beigebracht. In XI 320 auf f 85 hatte der Registerschreiber nach den Schlußworten des Kontextes, nämlich postposita compellendo das Datum geschrieben. Die Angaben bei Peitz lassen allerdings nicht erkennen, ob bereits die ganze Datierung oder nur Teile gleich- zeitig mit dem Kontext aufgezeichnet wurde, denn nur das D von Data ist noch erkennbar. In letzterem Fall würde ich allerdings annehmen, daß der Register- schreiber die formelhaften Teile der Datierung hinzusetzte; als dann die Rein- schrift mit dem Eintrag verglichen wurde, zeigte sich, daß diese umfangreicher war. Es wurde nun noch Quod si non omnes etc. tu frater episcope cum corum et altero etc. und die volle Datierung hinzugefügt. Auch Freilassung von Lücken für das Tagesdatum findet sich mehrfach2). Das gleiche gilt nun von Reg. Vat. 9 Honorius’ III. Hier konnte Peitz sogar Nachtrag von Tag und Monat von anderer Hand nachweisen 3). Es scheint überdies, als ob auch ganz gering- fügige Anderungen des Textes verzeichnet wurden. Brief I 419 auf f 102 hatte ursprünglich personam tuam sincera semper dileximus ca — ritate. Eine zweite Hand hat ca am Zeilenschluß radiert, et d auf die Rasur gesetzt, iligimus am Rand hinzugefügt und zu Beginn der nächsten Zeile vor ritate ein ca geschrieben. Es kann sich also nicht um ein Versehen des Registrators handeln, das ihm beim Eintrag, sei es an Hand des Konzeptes oder der Reinschrift unterlief, sondern um eine Differenz zwischen der Registervorlage und der Reinschrift, die von einem zweiten Beamten bereinigt wurde. Wertvolle Haltpunkte für Konzept- vorlage hat Peitz für diesen Registerband zusammengestellt4) und ausdrück- 1) Heckel a. a. O. 35. 2) Vgl. dazu Peitz a. a. O. 180. 3) Peitz a. a. O. 186. 4) Peitz a. a. O. 187 f.
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95 lich verwiesen, daß die Zusätze von anderer Hand stammen. Ihm kam es dabei auf den Nachweis an, daß die in Frage stehenden Register keine Abschriften sein können. Ich leite aus den gleichen Merkmalen die Registrierung nach Kon- zepten ab. Soweit scheint mir Registrierung nach Konzepten für Innozenz III. und Honorius III. Regel zu sein; ich könnte mir vorstellen, daß für Privilegien, die nach einem festen Formular geschrieben wurden, sich Konzepte erübrigten und dann allerdings eine Registrierung nur nach dem Original vorgenommen werden konnte. Hier schon möchte ich betonen, wie später noch zu bemerken sein wird, daß die in den Specimina enthaltenen Tafeln gerade für Privilegien Inno- zenz' III. Abbildungen bringen und daß ich die Nachtragung der Datierung für möglich halte. Diese Ergebnisse werden jedoch scheinbar durch die eingehende Unter- suchung Heckels über die Register Innozenz' III. umgestoßen. Er ging davon aus, daß die Eintragungen in die Register „im großen ganzen chronologisch fortschreitend“ erfolgten, „Umstellungen von Briefen, die um wenige Tage aus- einanderliegen, bilden die Regel, und sehr zahlreich sind auch solche, bei denen es sich um Wochen und Monate handelt“1). „Nachträgliche Registrierung nach den an der Kurie aufbewahrten und nur ungefähr geordneten Konzepten" hat Heckel abgelehnt, da in der Regel Konzepte für im Privatinteresse erlassene Schreiben dem Empfänger mitgegeben wurden2), die amtliche Aufbewahrung der Konzepte auch nicht wahrscheinlich sei, die sogenannten Kladdenbände aber nur für die „nach ganz anderen Grundsätzen behandelten Sekretär- expeditionen“ Aufschlüsse bieten. Heckel hat aus Prozeßberichten den Geschäfts- gang in der Kanzlei Innozenz' III. erkennen wollen und dabei meines Erachtens einer Quellengattung mehr Wert beigemessen, als sie im Vergleich zu den Ori- ginalregistern verdient3). Die Erzählung des englischen Mönches Thomas vom Kloster Evesham bei Worcester berührt die Registrierung, wie Heckel selbst angibt, überhaupt nicht. Thomas hat nach seiner eigenen Aussage das Schreiben am 18. Jänner 1206 bulliert erhalten, registriert ist es im Reg. ann. VIII, „un- mittelbar darauf folgen die in der gleichen Angelegenheit erlassenen Briefe 205 vom 3. Februar und 206 vom 7. Februar“4). Heckel schließt daraus, daß alle drei Stücke gleichzeitig, und zwar erst nach dem 7. Februar registriert worden seien, nach der bereits bullierten Reinschrift, "da der Brief im Register datiert ist, das Datum aber nur der Reinschrift entspricht“. Dieser Schluß ist alles andere eher als zwingend. Denn mit dem Augenblick, in dem Nachtragung von Teilen der Datierung in den Registern erwiesen ist, kann ohne Einsicht in das Register nur behauptet werden, daß die Datierung aus der Reinschrift stammt, nicht auch der Kontext. Sobald aber Konzeptvorlage möglich ist, dürfen wir annehmen, daß zusammen mit anderen Konzepten auch die in Angelegenheit 1) Heckel a. a. O. 11. 2) Vgl. vor allem ebenda Anm. 1. 3) Heckel a. a. O. 13 ff. 4) Heckel a. a. O. 14.
95 lich verwiesen, daß die Zusätze von anderer Hand stammen. Ihm kam es dabei auf den Nachweis an, daß die in Frage stehenden Register keine Abschriften sein können. Ich leite aus den gleichen Merkmalen die Registrierung nach Kon- zepten ab. Soweit scheint mir Registrierung nach Konzepten für Innozenz III. und Honorius III. Regel zu sein; ich könnte mir vorstellen, daß für Privilegien, die nach einem festen Formular geschrieben wurden, sich Konzepte erübrigten und dann allerdings eine Registrierung nur nach dem Original vorgenommen werden konnte. Hier schon möchte ich betonen, wie später noch zu bemerken sein wird, daß die in den Specimina enthaltenen Tafeln gerade für Privilegien Inno- zenz' III. Abbildungen bringen und daß ich die Nachtragung der Datierung für möglich halte. Diese Ergebnisse werden jedoch scheinbar durch die eingehende Unter- suchung Heckels über die Register Innozenz' III. umgestoßen. Er ging davon aus, daß die Eintragungen in die Register „im großen ganzen chronologisch fortschreitend“ erfolgten, „Umstellungen von Briefen, die um wenige Tage aus- einanderliegen, bilden die Regel, und sehr zahlreich sind auch solche, bei denen es sich um Wochen und Monate handelt“1). „Nachträgliche Registrierung nach den an der Kurie aufbewahrten und nur ungefähr geordneten Konzepten" hat Heckel abgelehnt, da in der Regel Konzepte für im Privatinteresse erlassene Schreiben dem Empfänger mitgegeben wurden2), die amtliche Aufbewahrung der Konzepte auch nicht wahrscheinlich sei, die sogenannten Kladdenbände aber nur für die „nach ganz anderen Grundsätzen behandelten Sekretär- expeditionen“ Aufschlüsse bieten. Heckel hat aus Prozeßberichten den Geschäfts- gang in der Kanzlei Innozenz' III. erkennen wollen und dabei meines Erachtens einer Quellengattung mehr Wert beigemessen, als sie im Vergleich zu den Ori- ginalregistern verdient3). Die Erzählung des englischen Mönches Thomas vom Kloster Evesham bei Worcester berührt die Registrierung, wie Heckel selbst angibt, überhaupt nicht. Thomas hat nach seiner eigenen Aussage das Schreiben am 18. Jänner 1206 bulliert erhalten, registriert ist es im Reg. ann. VIII, „un- mittelbar darauf folgen die in der gleichen Angelegenheit erlassenen Briefe 205 vom 3. Februar und 206 vom 7. Februar“4). Heckel schließt daraus, daß alle drei Stücke gleichzeitig, und zwar erst nach dem 7. Februar registriert worden seien, nach der bereits bullierten Reinschrift, "da der Brief im Register datiert ist, das Datum aber nur der Reinschrift entspricht“. Dieser Schluß ist alles andere eher als zwingend. Denn mit dem Augenblick, in dem Nachtragung von Teilen der Datierung in den Registern erwiesen ist, kann ohne Einsicht in das Register nur behauptet werden, daß die Datierung aus der Reinschrift stammt, nicht auch der Kontext. Sobald aber Konzeptvorlage möglich ist, dürfen wir annehmen, daß zusammen mit anderen Konzepten auch die in Angelegenheit 1) Heckel a. a. O. 11. 2) Vgl. vor allem ebenda Anm. 1. 3) Heckel a. a. O. 13 ff. 4) Heckel a. a. O. 14.
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96 des Klosters Evesham hergestellten registriert wurden, und zwar vor dem 18. Jänner. Eines erhielt dann das Datum dieses Tages, die beiden anderen vom Beginn des folgenden Monats. Da nun zwischen der Herstellung des Kon- zeptes — für das erste Schreiben ist Fertigstellung des Konzeptes spätestens am 24. Dezember 1205 gesichert — und Beendigung der Reinschrift fast vier Wochen liegen, sehe ich meine Auffassungen über die Art der Registerführung gestützt. Wenn sich die Reinschriften auch Wochen hinauszögern konnten, dann bedeuten die Abweichungen von der Reihenfolge der Einträge im Register durch die Da- tierungen keine Schwierigkeiten mehr. Jedenfalls ist zuzugeben, daß Heckel mit diesem Beispiel die Registrierung nach dem Original noch nicht erwiesen hat. Denn auch die weiteren Schlüsse sind nicht zwingend. Es ist nicht erwiesen, daß der Brief vor der Registrierung schon ausgehändigt war, ebensowenig. daß Schreiben für den gleichen Empfänger zugleich dem Registrator in der Rein- schrift vorgelegt worden sind. Selbst wenn das in unserem Falle zuträfe, kennen wir doch zu viele Beispiele, daß Stücke für räumlich weit entfernte Empfänger- gruppen wirr durcheinandergemischt sind, was doch kaum zu erklären wäre, wenn die Originale von einem Boten auf einmal vorgelegt wurden. Daß sich nach Eintrag eines Konzeptes im Register bald hernach die Möglichkeit ergeben konnte, ein oder mehrere Schreiben in gleicher Sache an verschiedene Adressaten zu richten, die bei fortlaufender Registrierung nach Konzepten nicht unmittel- bar an den Hauptbrief anschließen konnten und mußten, leuchtet ein. Der Bericht der Chronica Andrensis1) scheint mir auch kein Beweis für Registrierung nach Originalen zu sein. Es heißt da: omnia...indulta et... confirmata ... in regesto suo ad cautelam iussit conscribi. Es sind aber zwei der Briefe nicht registriert, was sich mit dem omnia nicht vereinbaren läßt. Ist aber einmal an einer Stelle die mangelhafte Genauigkeit des Berichtes bloß- gelegt, dann dürfte der übrige Wortlaut keinen vollgültigen Beweis ermöglichen. Viel zu weit geht auch folgender Satz „Daß die Registereintragung erst nach Voll- endung der Reinschrift stattfand, lehrt schon der Registervermerk, der bei den registrierten Stücken auf der Rückseite der Originale angebracht ist“2). Der Vermerk besagt, wie später noch auszuführen sein wird, nur das eine, daß das Original in der Registratur war, nicht aber, daß der Eintrag nach dem Original erfolgt ist. Auch der Satz aus einem Schreiben Clemens V.3): bullate fuissent, tamen cum mitterentur postmodum ad regestum besagt streng genommen nur, daß die Reinschrift nach der Bullierung in die Registratur gelangte. Es sei jedoch gestattet, eine Frage vorzulegen, deren Beantwortung von entscheidender Be- deutung wäre. Tragen Stücke, die im Interesse der Kurie geschrieben und nach herrschender Auffassung nach Konzepten registriert wurden, Registratur- vermerke oder nicht? Wenn ja, dann fallen fast alle bisher für Registrierung nach den Originalen vorgebrachten Belege in ein Nichts zusammen. Hier möchte ich noch einen Stützpunkt für die Auffassung beibringen, daß die Konzepte in der Reihenfolge in die Register abgeschrieben wurden. in 1) Heckel a. a. O. 15 f. 2) Heckel a. a. O. 19. 3) Heckel a. a. O. 20.
96 des Klosters Evesham hergestellten registriert wurden, und zwar vor dem 18. Jänner. Eines erhielt dann das Datum dieses Tages, die beiden anderen vom Beginn des folgenden Monats. Da nun zwischen der Herstellung des Kon- zeptes — für das erste Schreiben ist Fertigstellung des Konzeptes spätestens am 24. Dezember 1205 gesichert — und Beendigung der Reinschrift fast vier Wochen liegen, sehe ich meine Auffassungen über die Art der Registerführung gestützt. Wenn sich die Reinschriften auch Wochen hinauszögern konnten, dann bedeuten die Abweichungen von der Reihenfolge der Einträge im Register durch die Da- tierungen keine Schwierigkeiten mehr. Jedenfalls ist zuzugeben, daß Heckel mit diesem Beispiel die Registrierung nach dem Original noch nicht erwiesen hat. Denn auch die weiteren Schlüsse sind nicht zwingend. Es ist nicht erwiesen, daß der Brief vor der Registrierung schon ausgehändigt war, ebensowenig. daß Schreiben für den gleichen Empfänger zugleich dem Registrator in der Rein- schrift vorgelegt worden sind. Selbst wenn das in unserem Falle zuträfe, kennen wir doch zu viele Beispiele, daß Stücke für räumlich weit entfernte Empfänger- gruppen wirr durcheinandergemischt sind, was doch kaum zu erklären wäre, wenn die Originale von einem Boten auf einmal vorgelegt wurden. Daß sich nach Eintrag eines Konzeptes im Register bald hernach die Möglichkeit ergeben konnte, ein oder mehrere Schreiben in gleicher Sache an verschiedene Adressaten zu richten, die bei fortlaufender Registrierung nach Konzepten nicht unmittel- bar an den Hauptbrief anschließen konnten und mußten, leuchtet ein. Der Bericht der Chronica Andrensis1) scheint mir auch kein Beweis für Registrierung nach Originalen zu sein. Es heißt da: omnia...indulta et... confirmata ... in regesto suo ad cautelam iussit conscribi. Es sind aber zwei der Briefe nicht registriert, was sich mit dem omnia nicht vereinbaren läßt. Ist aber einmal an einer Stelle die mangelhafte Genauigkeit des Berichtes bloß- gelegt, dann dürfte der übrige Wortlaut keinen vollgültigen Beweis ermöglichen. Viel zu weit geht auch folgender Satz „Daß die Registereintragung erst nach Voll- endung der Reinschrift stattfand, lehrt schon der Registervermerk, der bei den registrierten Stücken auf der Rückseite der Originale angebracht ist“2). Der Vermerk besagt, wie später noch auszuführen sein wird, nur das eine, daß das Original in der Registratur war, nicht aber, daß der Eintrag nach dem Original erfolgt ist. Auch der Satz aus einem Schreiben Clemens V.3): bullate fuissent, tamen cum mitterentur postmodum ad regestum besagt streng genommen nur, daß die Reinschrift nach der Bullierung in die Registratur gelangte. Es sei jedoch gestattet, eine Frage vorzulegen, deren Beantwortung von entscheidender Be- deutung wäre. Tragen Stücke, die im Interesse der Kurie geschrieben und nach herrschender Auffassung nach Konzepten registriert wurden, Registratur- vermerke oder nicht? Wenn ja, dann fallen fast alle bisher für Registrierung nach den Originalen vorgebrachten Belege in ein Nichts zusammen. Hier möchte ich noch einen Stützpunkt für die Auffassung beibringen, daß die Konzepte in der Reihenfolge in die Register abgeschrieben wurden. in 1) Heckel a. a. O. 15 f. 2) Heckel a. a. O. 19. 3) Heckel a. a. O. 20.
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97 der sie fertig wurden, die Datierung hingegen erst einem späteren Zeitpunkt, vermutlich dem der Reinschrift entspricht. Wie steht es mit Schreiben, die auf andere Bezug nehmen, wenn diese nicht nur ein jüngeres Datum aufweisen, sondern auch später registriert worden sind? Hier ist doch ganz deutlich, daß die Bearbeitung aller dieser Schreiben eine geraume Weile zurückliegen muß und daß nicht abzusehen ist, warum sie alle entweder nach dem Original oder zu dem Zeitpunkt registriert worden sein müssen, der dem jüngsten Datum entspricht 1). Gegenüber den sicheren Belegen für Registrierung nach Konzepten, die Peitz beigebracht hat, wollte Heckel eine solche nur für Schreiben im Interesse der Kurie zugeben, ähnlich wie das in der avignonesischen Periode der Fall war 2). Dem vermag ich heute noch nicht zu folgen, da ich es für wenig wahr- scheinlich halte, daß in dem gleichen Registerband einmal nach Originalen, einmal nach Konzepten registriert wurde. Später, wenn verschiedene Reihen von Registern nebeneinander geführt werden, halte ich das für durchaus mög- lich, für die Zeit Innozenz’ III. noch nicht. Uberdies sind die Belege Heckels ja nicht aus den Registern selbst geschöpft, können daher nicht das Haupt- gewicht haben. Vor allem dafür, daß die Registrierung erst nach der Aus- händigung an den Empfänger erfolgte, ist der Grund nicht stichhaltig, „daß die verschiedenen Briefe für einen Petenten häufig auf einmal registriert wurden“ 3). Wenn gleichzeitig mehrere Schreiben für einen Empfänger an der Kurie ver- faßt wurden, so war gleichzeitige Registrierung nichts auffälliges. Für eine Eintragung nach dem Original spricht das niemals. Sehr wertvoll sind zweifel- los die Erklärungen, die Heckel den weitergehenden Korrekturen gewidmet hat, weil sie den Beweis der Originalität der Register Innozenz' III. vertiefen und zeigen, daß jede einzelne Korrektur für sich behandelt werden muß, da nicht alle wesensgleich sind. Vor allem die Nachweise, daß ältere Registereinträge zu Konzepten umgestaltet worden sind, verdienen höchste Beachtung. Selbst dort, wo Heckels Erklärungsversuchen nur ein anderer, ebenso wahrscheinlicher entgegengestellt werden konnte, ist noch nicht gesagt, daß seine Gesamtauffassung haltbar ist. Für das Thronstreitregister scheint der Beweis erbracht zu sein, daß es ebenso wie das Register Gregors VII. angelegt war. Die Wahrscheinlichkeit, daß die gleichen Beamten zur gleichen Zeit in den allgemeinen Registern einmal nach dem Konzept, einmal nach dem Original registriert haben könnten, ist gering und dazu kommt, daß die wenigen Faksimiles Nachtragungen von Teilen der Datierung, Freibleiben von Lücken für Namen erkennen lassen, was durchaus gegen Vorlage eines vollständig ausgeführten 1) Die Register Innozenz’ III. habe ich allerdings nicht daraufhin durchgearbeitet, aber Rodenberg a. a. O. 550 hat eine Reihe von Beispielen für die Pontifikate Gregors IX. und Innozenz' IV. zusammengestellt. Eine Durchsicht der verschiedenen Registerausgaben nach diesen Gesichtspunkten würde nur dann brauchbare Ergebnisse zeitigen, wenn eine paläographische Prüfung der einzelnen Originalregisterbände damit verbunden werden könnte. 2) Heckel a. a. O. 21. 3) Heckel a. a. O. 24.
97 der sie fertig wurden, die Datierung hingegen erst einem späteren Zeitpunkt, vermutlich dem der Reinschrift entspricht. Wie steht es mit Schreiben, die auf andere Bezug nehmen, wenn diese nicht nur ein jüngeres Datum aufweisen, sondern auch später registriert worden sind? Hier ist doch ganz deutlich, daß die Bearbeitung aller dieser Schreiben eine geraume Weile zurückliegen muß und daß nicht abzusehen ist, warum sie alle entweder nach dem Original oder zu dem Zeitpunkt registriert worden sein müssen, der dem jüngsten Datum entspricht 1). Gegenüber den sicheren Belegen für Registrierung nach Konzepten, die Peitz beigebracht hat, wollte Heckel eine solche nur für Schreiben im Interesse der Kurie zugeben, ähnlich wie das in der avignonesischen Periode der Fall war 2). Dem vermag ich heute noch nicht zu folgen, da ich es für wenig wahr- scheinlich halte, daß in dem gleichen Registerband einmal nach Originalen, einmal nach Konzepten registriert wurde. Später, wenn verschiedene Reihen von Registern nebeneinander geführt werden, halte ich das für durchaus mög- lich, für die Zeit Innozenz’ III. noch nicht. Uberdies sind die Belege Heckels ja nicht aus den Registern selbst geschöpft, können daher nicht das Haupt- gewicht haben. Vor allem dafür, daß die Registrierung erst nach der Aus- händigung an den Empfänger erfolgte, ist der Grund nicht stichhaltig, „daß die verschiedenen Briefe für einen Petenten häufig auf einmal registriert wurden“ 3). Wenn gleichzeitig mehrere Schreiben für einen Empfänger an der Kurie ver- faßt wurden, so war gleichzeitige Registrierung nichts auffälliges. Für eine Eintragung nach dem Original spricht das niemals. Sehr wertvoll sind zweifel- los die Erklärungen, die Heckel den weitergehenden Korrekturen gewidmet hat, weil sie den Beweis der Originalität der Register Innozenz' III. vertiefen und zeigen, daß jede einzelne Korrektur für sich behandelt werden muß, da nicht alle wesensgleich sind. Vor allem die Nachweise, daß ältere Registereinträge zu Konzepten umgestaltet worden sind, verdienen höchste Beachtung. Selbst dort, wo Heckels Erklärungsversuchen nur ein anderer, ebenso wahrscheinlicher entgegengestellt werden konnte, ist noch nicht gesagt, daß seine Gesamtauffassung haltbar ist. Für das Thronstreitregister scheint der Beweis erbracht zu sein, daß es ebenso wie das Register Gregors VII. angelegt war. Die Wahrscheinlichkeit, daß die gleichen Beamten zur gleichen Zeit in den allgemeinen Registern einmal nach dem Konzept, einmal nach dem Original registriert haben könnten, ist gering und dazu kommt, daß die wenigen Faksimiles Nachtragungen von Teilen der Datierung, Freibleiben von Lücken für Namen erkennen lassen, was durchaus gegen Vorlage eines vollständig ausgeführten 1) Die Register Innozenz’ III. habe ich allerdings nicht daraufhin durchgearbeitet, aber Rodenberg a. a. O. 550 hat eine Reihe von Beispielen für die Pontifikate Gregors IX. und Innozenz' IV. zusammengestellt. Eine Durchsicht der verschiedenen Registerausgaben nach diesen Gesichtspunkten würde nur dann brauchbare Ergebnisse zeitigen, wenn eine paläographische Prüfung der einzelnen Originalregisterbände damit verbunden werden könnte. 2) Heckel a. a. O. 21. 3) Heckel a. a. O. 24.
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98 und bullierten Originals spricht. Die Entscheidung, welche der beiden Auf- fassungen die richtige ist, wird aber unerläßlich. Es ist nicht nebensächlich, ob man sagen darf, daß ein Expeditionsbündel zu einem bestimmten Termin ein- getragen worden ist, wobei einzelne Schreiben Tage, ja Wochen lang liegen ge- blieben sein müßten, so daß der Historiker darauf verzichten muß, bei der Schil- derung von Verhandlungen zwischen zwei Höfen, etwa Kurie und Kaiserhof, auf die Daten der Briefe einen besonderen Wert zu legen, daß er davon abzu- stehen hat, das Ineinandergreifen der von beiden Seiten abgegangenen Schreiben festzustellen, weil die Daten nicht mehr den Zeitpunkt des Auslaufes eines Aktenstückes bezeichnen. Oder ob man sagen kann, daß bei einem Expeditions- bündel das Datum des ältesten Briefes bereits erkennen läßt, wann die Beratungen über eine Frage abgeschlossen, der Wortlaut der Aktenstücke festgelegt worden war, daß die Stücke damals schon im Register eingetragen waren und daß uns nichts hindert, mit den Datierungen der Schreiben zu rechnen. Es sind das, wie man sieht, Fragen, die in ihren Konsequenzen doch erheblich über den Rahmen der Urkundenlehre hinausgreifen und die jeden angehen, der eine urkundliche Geschichte des Mittelalters schreiben will. Für das ausgehende 11. Jahrhundert glaube ich die Entscheidung getroffen zu haben, für das 13. Jahr- hundert dürfte zumindest feststehen, daß meine Auffassung dem Quellenbestand nicht widerspricht und daß die ganze Registerfrage an Hand der Originale neu aufgerollt werden muß, da im Verlauf des letzten Menschenalters unsere Arbeits- methoden sich so sehr vertieft haben, daß wir bei aller Anerkennung der Leistungen einer Generation hervorragender Forscher nicht bei dem stehen bleiben dürfen, was diese erarbeitet haben. Verhältnismäßig selten ist das Registerwesen an der Kurie während des 14. Jahrhunderts behandelt worden. Grundlegend ist heute noch die Abhandlung „Die päpstlichen Register von Benedikt XII. bis Gregor XI.“1) von M. Tangl. Er hat so wie alle vor und nach ihm zu der Hauptfrage Stellung genommen, was Registervorlage war und sich mit bemerkenswerter Vorsicht geäußert. Die Sekretregister sind nach ihm nach Konzepten geführt worden, für die Regi- strierung der Litterae communes betonte er, daß sich der Nachweis für Original- vorlage „nicht so sicher erbringen läßt“2). Einen sicheren Beleg dafür lieferten ihm „die seltenen Fälle“ von Eintragungen großer Privilegien, die alle äußeren Merkmale aufweisen, also Schriftzeichen und Unterschriften. Mindestens ebenso- gut könnten diese Teile erst später nachgetragen worden sein. Nachträge des Datums im Register sind an sich nicht mehr zu erwarten, da nach den Kanzlei- regeln Johanns XXII. die Datierung aus der signierten Supplik in das Konzept und von hier in das Original übergehen sollte 3). Es fragt sich aber, ob wir auf die Kanzleiregeln bauen sollen und sie oder die Originale als Grundlage für die weitere Arbeit anzusehen haben. Es ist die gleiche Frage, vor die sich der Rechts- historiker gestellt sieht, ob er die Geschichte der Strafgerichtsbarkeit auf Grund 1) Festgaben zu Ehren Max Büdingers 289 ff. 2) Tangl a. a. O. 291. 3) Tangl, Kanzleiordnungen 103 § 127.
98 und bullierten Originals spricht. Die Entscheidung, welche der beiden Auf- fassungen die richtige ist, wird aber unerläßlich. Es ist nicht nebensächlich, ob man sagen darf, daß ein Expeditionsbündel zu einem bestimmten Termin ein- getragen worden ist, wobei einzelne Schreiben Tage, ja Wochen lang liegen ge- blieben sein müßten, so daß der Historiker darauf verzichten muß, bei der Schil- derung von Verhandlungen zwischen zwei Höfen, etwa Kurie und Kaiserhof, auf die Daten der Briefe einen besonderen Wert zu legen, daß er davon abzu- stehen hat, das Ineinandergreifen der von beiden Seiten abgegangenen Schreiben festzustellen, weil die Daten nicht mehr den Zeitpunkt des Auslaufes eines Aktenstückes bezeichnen. Oder ob man sagen kann, daß bei einem Expeditions- bündel das Datum des ältesten Briefes bereits erkennen läßt, wann die Beratungen über eine Frage abgeschlossen, der Wortlaut der Aktenstücke festgelegt worden war, daß die Stücke damals schon im Register eingetragen waren und daß uns nichts hindert, mit den Datierungen der Schreiben zu rechnen. Es sind das, wie man sieht, Fragen, die in ihren Konsequenzen doch erheblich über den Rahmen der Urkundenlehre hinausgreifen und die jeden angehen, der eine urkundliche Geschichte des Mittelalters schreiben will. Für das ausgehende 11. Jahrhundert glaube ich die Entscheidung getroffen zu haben, für das 13. Jahr- hundert dürfte zumindest feststehen, daß meine Auffassung dem Quellenbestand nicht widerspricht und daß die ganze Registerfrage an Hand der Originale neu aufgerollt werden muß, da im Verlauf des letzten Menschenalters unsere Arbeits- methoden sich so sehr vertieft haben, daß wir bei aller Anerkennung der Leistungen einer Generation hervorragender Forscher nicht bei dem stehen bleiben dürfen, was diese erarbeitet haben. Verhältnismäßig selten ist das Registerwesen an der Kurie während des 14. Jahrhunderts behandelt worden. Grundlegend ist heute noch die Abhandlung „Die päpstlichen Register von Benedikt XII. bis Gregor XI.“1) von M. Tangl. Er hat so wie alle vor und nach ihm zu der Hauptfrage Stellung genommen, was Registervorlage war und sich mit bemerkenswerter Vorsicht geäußert. Die Sekretregister sind nach ihm nach Konzepten geführt worden, für die Regi- strierung der Litterae communes betonte er, daß sich der Nachweis für Original- vorlage „nicht so sicher erbringen läßt“2). Einen sicheren Beleg dafür lieferten ihm „die seltenen Fälle“ von Eintragungen großer Privilegien, die alle äußeren Merkmale aufweisen, also Schriftzeichen und Unterschriften. Mindestens ebenso- gut könnten diese Teile erst später nachgetragen worden sein. Nachträge des Datums im Register sind an sich nicht mehr zu erwarten, da nach den Kanzlei- regeln Johanns XXII. die Datierung aus der signierten Supplik in das Konzept und von hier in das Original übergehen sollte 3). Es fragt sich aber, ob wir auf die Kanzleiregeln bauen sollen und sie oder die Originale als Grundlage für die weitere Arbeit anzusehen haben. Es ist die gleiche Frage, vor die sich der Rechts- historiker gestellt sieht, ob er die Geschichte der Strafgerichtsbarkeit auf Grund 1) Festgaben zu Ehren Max Büdingers 289 ff. 2) Tangl a. a. O. 291. 3) Tangl, Kanzleiordnungen 103 § 127.
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99 von systematischen Rechtsaufzeichnungen oder von Urkunden schreiben soll. Ersteren Weg schlagen die Juristen mit Vorliebe ein, er ist auch der bequemere. Eine Entwicklungsgeschichte, die tatsächlichen Verhältnisse ergeben doch nur die in ihrer Gesamtheit herangezogenen Urkunden. Die Kanzleiregeln besagen meines Erachtens nur, wie es sein sollte, nicht wie es in Wirklichkeit war. Darum bin ich geneigt, Angaben dieser Regeln völlig außer acht zu lassen, wenn der Befund an den Originalen das Gegenteil ergibt und die Quellen allein zu Wort kommen zu lassen. Nun hat Tangl in „verhältnismäßig zahlreichen Fällen" Nachtragung der Daten in den Originalen des 14. Jahrhunderts feststellen können 1), was absolut dagegen spricht, daß die Konzepte schon datiert gewesen sein könnten. Leider ist übersehen worden, was Tangl über die Bedeutung des Regi- straturvermerkes auf den Originalen ausführte, die als sicherster Beleg für die Registrierung nach dem Original galten und gelten. „Allein dies bekräftigt zunächst doch nur, daß die Originale nach der Bullierung in die Registratur gelangten, um hier gegen Erlag der Registraturstaxe an die Parteien ausgefolgt zu werden; es schließt die Möglichkeit nicht aus, daß neben den Originalen auch die Concepte in der Registratur zur Hand waren. Und diese Frage scheint mir denn doch ernstlich zu erwägen, ob es den Registratoren nicht möglich und in gewissen Fällen wünschenswert war, sich die Concepte von den Procura- toren zu verschaffen, um die Eintragungen nach dieser ungleich bequemeren Vorlage vorzunehmen... Als sicher aber möchte ich auch in solchen Fällen nachträgliche Collationierung mit dem Originale annehmen, auf die einzelne Kanzleivermerke deuten" 2). Es wäre dies der gleiche Vorgang, wie ihn Seeliger bei dem Geschäftsgang in der Reichskanzlei festgestellt hat. Die Sekretregister sind nach Konzepten geführt3), die chronologische Reihenfolge ist bei ihnen „durchaus erstrebt und in der Mehrzahl der Bände erreicht“4). Die Konzepte tragen regelmäßig den Registraturvermerk, die Origi- nale, die Tangl geprüft hat, ermangeln solcher Vermerke. Und daß im annus V der Register Clemens VI. an einer Stelle steht: collatio istius quaterni facta est cum minutis scheint darauf hinzudeuten, daß eine Uberprüfung an Hand der Originale bei den nach Konzepten geführten Registern nicht mehr stattfand. Für so sicher möchte ich das allerdings nicht halten wollen. Denn auf die nicht datierten Einträge hat Tangl nach dem Vorbild anderer 5) bereits hingewiesen, sogar betont, daß bei diesen Stücken keine Sicherheit gegeben sei, daß sie auch wirklich erflossen sind. Daraus möchte ich mit einiger Vorsicht doch ableiten, daß auch hier, wie schon früher, die Einträge hergestellt worden sind, ehe die Rein- schriften die Kurie verließen und daher „Eintragung... nach Ablauf eines 1) Tangl, Die päpstlichen Register 292 Anm. 1. 2) Tangl a. a. O. 293 Anm. 1. Besonders deutlich ist ein Vermerk von 1352: ascoltata cum regestro et concordat. 3) Tangl a. a. O. 299 f. 4) Tangl a. a. O. 300. 5) Tangl a. a. O. 301.
99 von systematischen Rechtsaufzeichnungen oder von Urkunden schreiben soll. Ersteren Weg schlagen die Juristen mit Vorliebe ein, er ist auch der bequemere. Eine Entwicklungsgeschichte, die tatsächlichen Verhältnisse ergeben doch nur die in ihrer Gesamtheit herangezogenen Urkunden. Die Kanzleiregeln besagen meines Erachtens nur, wie es sein sollte, nicht wie es in Wirklichkeit war. Darum bin ich geneigt, Angaben dieser Regeln völlig außer acht zu lassen, wenn der Befund an den Originalen das Gegenteil ergibt und die Quellen allein zu Wort kommen zu lassen. Nun hat Tangl in „verhältnismäßig zahlreichen Fällen" Nachtragung der Daten in den Originalen des 14. Jahrhunderts feststellen können 1), was absolut dagegen spricht, daß die Konzepte schon datiert gewesen sein könnten. Leider ist übersehen worden, was Tangl über die Bedeutung des Regi- straturvermerkes auf den Originalen ausführte, die als sicherster Beleg für die Registrierung nach dem Original galten und gelten. „Allein dies bekräftigt zunächst doch nur, daß die Originale nach der Bullierung in die Registratur gelangten, um hier gegen Erlag der Registraturstaxe an die Parteien ausgefolgt zu werden; es schließt die Möglichkeit nicht aus, daß neben den Originalen auch die Concepte in der Registratur zur Hand waren. Und diese Frage scheint mir denn doch ernstlich zu erwägen, ob es den Registratoren nicht möglich und in gewissen Fällen wünschenswert war, sich die Concepte von den Procura- toren zu verschaffen, um die Eintragungen nach dieser ungleich bequemeren Vorlage vorzunehmen... Als sicher aber möchte ich auch in solchen Fällen nachträgliche Collationierung mit dem Originale annehmen, auf die einzelne Kanzleivermerke deuten" 2). Es wäre dies der gleiche Vorgang, wie ihn Seeliger bei dem Geschäftsgang in der Reichskanzlei festgestellt hat. Die Sekretregister sind nach Konzepten geführt3), die chronologische Reihenfolge ist bei ihnen „durchaus erstrebt und in der Mehrzahl der Bände erreicht“4). Die Konzepte tragen regelmäßig den Registraturvermerk, die Origi- nale, die Tangl geprüft hat, ermangeln solcher Vermerke. Und daß im annus V der Register Clemens VI. an einer Stelle steht: collatio istius quaterni facta est cum minutis scheint darauf hinzudeuten, daß eine Uberprüfung an Hand der Originale bei den nach Konzepten geführten Registern nicht mehr stattfand. Für so sicher möchte ich das allerdings nicht halten wollen. Denn auf die nicht datierten Einträge hat Tangl nach dem Vorbild anderer 5) bereits hingewiesen, sogar betont, daß bei diesen Stücken keine Sicherheit gegeben sei, daß sie auch wirklich erflossen sind. Daraus möchte ich mit einiger Vorsicht doch ableiten, daß auch hier, wie schon früher, die Einträge hergestellt worden sind, ehe die Rein- schriften die Kurie verließen und daher „Eintragung... nach Ablauf eines 1) Tangl, Die päpstlichen Register 292 Anm. 1. 2) Tangl a. a. O. 293 Anm. 1. Besonders deutlich ist ein Vermerk von 1352: ascoltata cum regestro et concordat. 3) Tangl a. a. O. 299 f. 4) Tangl a. a. O. 300. 5) Tangl a. a. O. 301.
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100 Pontificatsjahres in einem Guss" nicht gerade für wahrscheinlich halten1). Gute chronologische Ordnung ist dafür noch kein Beweis. Allerdings bleibt sehr zu beachten, was Tangl an Konzepten Gregors XI. beobachten konnte. Sie tragen „Nummern, die genau mit der Reihenfolge im Sekretregister stimmen“2). Hier bedarf es eben einer nochmaligen Einsicht in die Registerbände selbst. Darum möchte ich auch im Gegensatze zu Tangl nicht meinen, daß gute chronologische Reihenfolge für eine Registerführung nach Konzepten, das Gegenteil für die nach Originalen spricht. Und daß man nicht unbedenklich von dieser für das 14. Jahrhundert geltenden Auffassung in das 13. Jahrhundert zurückgreifen darf3). Für die Kammerregister hat Tangl sein Urteil abermals mit nachahmens- werter Vorsicht formuliert. Seit etwa 1380 zeigen sie alle Unterschriften der Originale, „so daß hier die Registrierung oder wenigstens Nachprüfung und Ergänzung nach Originalen kaum zweifelhaft ist“4). Letztere Möglichkeit gilt natürlich für das 13. Jahrhundert, in dem eine Registrierung nach Originalen nicht annähernd so gut beglaubigt ist, in ganz anderem Maß. Es erweist sich also immer wieder, daß das 13. Jahrhundert die Zeitspanne ist, in der eine entscheidende Veränderung in den Bräuchen der Kurie vor sich gegangen ist, ohne daß wir jedoch den näheren Zeitpunkt heute schon anzugeben vermöchten. Die verhältnismäßig geringe Zahl der Registerbände, gemessen an denen des 14. Jahrhunderts und der folgenden Zeiten läßt erhoffen, daß die nötigen Feststellungen in Bälde vorgenommen werden. Die Einrichtungen des 15. Jahrhunderts weisen, wie die vorzüglichen Abhandlungen v. Ottenthals zeigen 5), keine nennenswerten Anderungen gegenüber dem 14. Jahrhundert auf, brauchen also nicht mehr eigens herangezogen und erörtert werden. 1) So auch Tomaseth, Die Register und Secretäre Urbans V. und Gregors XI., MJOe 9. 19, 427, Anm. 2. Die Ausführungen Tomaseths brauchen hier nicht weiter heran- gezogen zu werden. 2) Tangl a. a. O. Anm. 4. 3) Tangl a. a. O. 302. 4) Tangl a. a. O. 304. 5) v. Ottenthal, Die Bullenregister Martin V. und Eugen IV. MIOeG. Erg.-Bd. 1, 401 ff., Die Kanzleiregister Eugens IV. Erg.-Bd. 3, 385 ff.
100 Pontificatsjahres in einem Guss" nicht gerade für wahrscheinlich halten1). Gute chronologische Ordnung ist dafür noch kein Beweis. Allerdings bleibt sehr zu beachten, was Tangl an Konzepten Gregors XI. beobachten konnte. Sie tragen „Nummern, die genau mit der Reihenfolge im Sekretregister stimmen“2). Hier bedarf es eben einer nochmaligen Einsicht in die Registerbände selbst. Darum möchte ich auch im Gegensatze zu Tangl nicht meinen, daß gute chronologische Reihenfolge für eine Registerführung nach Konzepten, das Gegenteil für die nach Originalen spricht. Und daß man nicht unbedenklich von dieser für das 14. Jahrhundert geltenden Auffassung in das 13. Jahrhundert zurückgreifen darf3). Für die Kammerregister hat Tangl sein Urteil abermals mit nachahmens- werter Vorsicht formuliert. Seit etwa 1380 zeigen sie alle Unterschriften der Originale, „so daß hier die Registrierung oder wenigstens Nachprüfung und Ergänzung nach Originalen kaum zweifelhaft ist“4). Letztere Möglichkeit gilt natürlich für das 13. Jahrhundert, in dem eine Registrierung nach Originalen nicht annähernd so gut beglaubigt ist, in ganz anderem Maß. Es erweist sich also immer wieder, daß das 13. Jahrhundert die Zeitspanne ist, in der eine entscheidende Veränderung in den Bräuchen der Kurie vor sich gegangen ist, ohne daß wir jedoch den näheren Zeitpunkt heute schon anzugeben vermöchten. Die verhältnismäßig geringe Zahl der Registerbände, gemessen an denen des 14. Jahrhunderts und der folgenden Zeiten läßt erhoffen, daß die nötigen Feststellungen in Bälde vorgenommen werden. Die Einrichtungen des 15. Jahrhunderts weisen, wie die vorzüglichen Abhandlungen v. Ottenthals zeigen 5), keine nennenswerten Anderungen gegenüber dem 14. Jahrhundert auf, brauchen also nicht mehr eigens herangezogen und erörtert werden. 1) So auch Tomaseth, Die Register und Secretäre Urbans V. und Gregors XI., MJOe 9. 19, 427, Anm. 2. Die Ausführungen Tomaseths brauchen hier nicht weiter heran- gezogen zu werden. 2) Tangl a. a. O. Anm. 4. 3) Tangl a. a. O. 302. 4) Tangl a. a. O. 304. 5) v. Ottenthal, Die Bullenregister Martin V. und Eugen IV. MIOeG. Erg.-Bd. 1, 401 ff., Die Kanzleiregister Eugens IV. Erg.-Bd. 3, 385 ff.
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3. Register der sizilischen und der Reichskanzlei. Wer sich mit den Registern der Reichskanzlei beschäftigt, kann nicht an eine alte Tradition anknüpfen und für viele Jahrzehnte, während derer aus der Kurie ziemlich unversehrte Registerserien vorliegen, haben wir in Deutschland nicht einmal Bruchstücke erhalten. Wie weit in das hohe Mittelalter die Register- führung in der Reichskanzlei zurückreicht, ist eine viel umstrittene Frage. Sie wird in einer völlig geänderten Form neu gestellt werden müssen. Wenn wir nämlich zwischen Urkunden- und Briefregistern schärfer scheiden, können wir für erstere das Bestehen als unwahrscheinlich ablehnen, mit solchen für den diplomatischen Aktenwechsel werden wir aber wohl zu rechnen haben. Es sind aller Wahrscheinlichkeit keine reinen Register gewesen, nicht einmal Register im weiteren Sinn, die auch den Einlauf teilweise aufnahmen. Es scheint viel- mehr die Doppelstellung der Kanzleibeamten, die auch für Private tätig gewesen sind, in den schriftlichen Aufzeichnungen widerzuspiegeln, wie sie der Codex Udalrici oder die Sammlung der Wibaldbriefe darstellen. Solche oder ähnliche Sammlungen standen mindestens seit dem Investiturstreit in Gebrauch. Sie scheinen niemals ganz aufgehört zu haben, sind doch sogar für Register Kon- radins jüngst sichere Nachweise bekannt geworden1) und man wird nicht an- nehmen wollen, daß sie auf die sizilischen Register zurückgehen. Daß Register oder registerähnliche Aufzeichnungen schon im hohen Mittelalter bestanden haben, ist keine neue Behauptung. Seeliger hat Nachrichten über Register aus Urkunden der beiden ersten Staufer zusammengestellt und ihr Bestehen nicht für unwahrscheinlich gehalten, da „im deutschen Reiche keineswegs planlos verwaltet und blind gewirtschaftet wurde, wie es beim Fehlen jeglicher Ver- waltungsakten den Anschein haben könnte“2). Schon Ficker hatte gemeint, „daß über die verschiedensten Handlungen am Hofe gleichzeitige Aufzeichnungen gemacht wurden“3), Bresslau hat sich aber bestimmt dagegen ausgesprochen, daß es vor Heinrich VII. in Deutschland Register gegeben haben könnte4). Wir besitzen jedenfalls erst seit Ludwig dem Bayern Bruchstücke. Dazwischen liegen aber die sizilischen Register, auf die nun eingegangen werden soll. 1) Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II. Sitzungsber. d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1925, 178. 2) Seeliger, Die Registerführung am deutschen Königshof bis 1493, MIOeG. Erg.- Bd. 3, 229. 3) Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre 1, 355. 4) Bresslau, Urkundenlehre 2 1, 130.
3. Register der sizilischen und der Reichskanzlei. Wer sich mit den Registern der Reichskanzlei beschäftigt, kann nicht an eine alte Tradition anknüpfen und für viele Jahrzehnte, während derer aus der Kurie ziemlich unversehrte Registerserien vorliegen, haben wir in Deutschland nicht einmal Bruchstücke erhalten. Wie weit in das hohe Mittelalter die Register- führung in der Reichskanzlei zurückreicht, ist eine viel umstrittene Frage. Sie wird in einer völlig geänderten Form neu gestellt werden müssen. Wenn wir nämlich zwischen Urkunden- und Briefregistern schärfer scheiden, können wir für erstere das Bestehen als unwahrscheinlich ablehnen, mit solchen für den diplomatischen Aktenwechsel werden wir aber wohl zu rechnen haben. Es sind aller Wahrscheinlichkeit keine reinen Register gewesen, nicht einmal Register im weiteren Sinn, die auch den Einlauf teilweise aufnahmen. Es scheint viel- mehr die Doppelstellung der Kanzleibeamten, die auch für Private tätig gewesen sind, in den schriftlichen Aufzeichnungen widerzuspiegeln, wie sie der Codex Udalrici oder die Sammlung der Wibaldbriefe darstellen. Solche oder ähnliche Sammlungen standen mindestens seit dem Investiturstreit in Gebrauch. Sie scheinen niemals ganz aufgehört zu haben, sind doch sogar für Register Kon- radins jüngst sichere Nachweise bekannt geworden1) und man wird nicht an- nehmen wollen, daß sie auf die sizilischen Register zurückgehen. Daß Register oder registerähnliche Aufzeichnungen schon im hohen Mittelalter bestanden haben, ist keine neue Behauptung. Seeliger hat Nachrichten über Register aus Urkunden der beiden ersten Staufer zusammengestellt und ihr Bestehen nicht für unwahrscheinlich gehalten, da „im deutschen Reiche keineswegs planlos verwaltet und blind gewirtschaftet wurde, wie es beim Fehlen jeglicher Ver- waltungsakten den Anschein haben könnte“2). Schon Ficker hatte gemeint, „daß über die verschiedensten Handlungen am Hofe gleichzeitige Aufzeichnungen gemacht wurden“3), Bresslau hat sich aber bestimmt dagegen ausgesprochen, daß es vor Heinrich VII. in Deutschland Register gegeben haben könnte4). Wir besitzen jedenfalls erst seit Ludwig dem Bayern Bruchstücke. Dazwischen liegen aber die sizilischen Register, auf die nun eingegangen werden soll. 1) Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II. Sitzungsber. d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1925, 178. 2) Seeliger, Die Registerführung am deutschen Königshof bis 1493, MIOeG. Erg.- Bd. 3, 229. 3) Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre 1, 355. 4) Bresslau, Urkundenlehre 2 1, 130.
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102 a) Die sizilischen Register. Wie bekannt, sind von den sizilischen Registern Friedrichs II. nur ein Original- fragment in Neapel und Auszüge in Marseille erhalten. Uber ersteres hat Sthamer tiefgehende und wohl auch abschließende Untersuchungen angestellt 1). Es um- faßt nur Teile der Jahre 1239 und 1240, während die Marseiller Auszüge Stücke aus der Zeit von 1230—1248 enthalten 2). Wesentlich ist, daß unter Friedrich II. zwei Registerserien nebeneinander geführt wurden, allgemeine und besondere Register, welch letzteren das Originalfragment angehört 3). Nicht nur der Inhalt der beiden Serien, sondern auch die Registertechnik ist eine völlig verschiedene. Die allgemeinen Register bringen die einzelnen Einträge in der Form, in der die Schreiben erlassen worden sind, also den Namen des Ausstellers an der Spitze, die Datierung am Schluß; die Einträge besorgten die Registratoren 4). Anders das Spezialregister. Die Nennung des Ausstellers fehlt, die objektive Datierung steht zu Beginn des Stückes und überdies auch am oberen Rand des Folios, so daß bei den Einzeleinträgen in den Daten starke Kürzungen vorgenommen werden konnten. Nicht der Registrator besorgte den Eintrag, sondern der Notar, der den Brief geschrieben hatte; der Schreiber des Einzelstückes wird genannt, nicht minder die Persönlichkeit, die den Befehl zum Schreiben erteilte 5). Also eine weitgehende Genauigkeit, wie sie keine andere Staatskanzlei in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts erreicht hatte. Ungefähr ab 1238 ist eine Gliederung in littere de curia und littere de privatis in den Registern vorgenommen worden6). Ob es eigene Privilegien- register gegeben hat, kann man weder beweisen noch widerlegen, doch spricht manches dafür, daß die Privilegien ebenfalls registriert worden sind. Die Mar- seiller Auszüge bringen, wie nun endgültig feststeht7), Stücke aus beiden Registern, den allgemeinen und den besonderen. Wo die Auszüge Stücke mit dem Original- fragment gemeinsam aufweisen, war dieses Vorlage und nicht ein anderes Register, wie Niese angenommen hatte 8). Daß die Originale Registervorlage gewesen sind, wird man nicht so ohne weiteres behaupten dürfen; für die allgemeinen Register, die uns nicht einmal abschriftlich erhalten sind, müssen wir die Frage überhaupt offen lassen. Etwas anderes ist es bei dem Originalfragment des Spezialregisters. Heckel hat behauptet, daß der Schreiber einer Urkunde zugleich den Register- eintrag besorgen mußte und daß damit Registrierung nach den Originalen gegeben sei9). Dieser Schluß erscheint nicht zwingend, die Möglichkeit zu Ein- wendungen ergaben allerdings erst die jüngsten Untersuchungen Sthamers, die 1) Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II. a. a. O. 1920, 586 ff. Auch hier hat Sthamer a. a. O. 591 ff. die entscheidenden Feststellungen gemacht. 3) Niese, Über die Register Friedrichs II. AUF. 5, 6. 4) Niese a. a. O. 15. 3) Niese a. a. O. 14. 6) Sthamer a. a. O. 606. 7) Sthamer a. a. O. 1925, 169. 8) Niese a. a. O. 3 ff., bes. 5; vgl. dazu schon Sthamer a. a. O. 1920, 596 ff. 9) Heckel, Das päpstliche und sicilische Registerwesen AUF. 1, 452. 2)
102 a) Die sizilischen Register. Wie bekannt, sind von den sizilischen Registern Friedrichs II. nur ein Original- fragment in Neapel und Auszüge in Marseille erhalten. Uber ersteres hat Sthamer tiefgehende und wohl auch abschließende Untersuchungen angestellt 1). Es um- faßt nur Teile der Jahre 1239 und 1240, während die Marseiller Auszüge Stücke aus der Zeit von 1230—1248 enthalten 2). Wesentlich ist, daß unter Friedrich II. zwei Registerserien nebeneinander geführt wurden, allgemeine und besondere Register, welch letzteren das Originalfragment angehört 3). Nicht nur der Inhalt der beiden Serien, sondern auch die Registertechnik ist eine völlig verschiedene. Die allgemeinen Register bringen die einzelnen Einträge in der Form, in der die Schreiben erlassen worden sind, also den Namen des Ausstellers an der Spitze, die Datierung am Schluß; die Einträge besorgten die Registratoren 4). Anders das Spezialregister. Die Nennung des Ausstellers fehlt, die objektive Datierung steht zu Beginn des Stückes und überdies auch am oberen Rand des Folios, so daß bei den Einzeleinträgen in den Daten starke Kürzungen vorgenommen werden konnten. Nicht der Registrator besorgte den Eintrag, sondern der Notar, der den Brief geschrieben hatte; der Schreiber des Einzelstückes wird genannt, nicht minder die Persönlichkeit, die den Befehl zum Schreiben erteilte 5). Also eine weitgehende Genauigkeit, wie sie keine andere Staatskanzlei in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts erreicht hatte. Ungefähr ab 1238 ist eine Gliederung in littere de curia und littere de privatis in den Registern vorgenommen worden6). Ob es eigene Privilegien- register gegeben hat, kann man weder beweisen noch widerlegen, doch spricht manches dafür, daß die Privilegien ebenfalls registriert worden sind. Die Mar- seiller Auszüge bringen, wie nun endgültig feststeht7), Stücke aus beiden Registern, den allgemeinen und den besonderen. Wo die Auszüge Stücke mit dem Original- fragment gemeinsam aufweisen, war dieses Vorlage und nicht ein anderes Register, wie Niese angenommen hatte 8). Daß die Originale Registervorlage gewesen sind, wird man nicht so ohne weiteres behaupten dürfen; für die allgemeinen Register, die uns nicht einmal abschriftlich erhalten sind, müssen wir die Frage überhaupt offen lassen. Etwas anderes ist es bei dem Originalfragment des Spezialregisters. Heckel hat behauptet, daß der Schreiber einer Urkunde zugleich den Register- eintrag besorgen mußte und daß damit Registrierung nach den Originalen gegeben sei9). Dieser Schluß erscheint nicht zwingend, die Möglichkeit zu Ein- wendungen ergaben allerdings erst die jüngsten Untersuchungen Sthamers, die 1) Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II. a. a. O. 1920, 586 ff. Auch hier hat Sthamer a. a. O. 591 ff. die entscheidenden Feststellungen gemacht. 3) Niese, Über die Register Friedrichs II. AUF. 5, 6. 4) Niese a. a. O. 15. 3) Niese a. a. O. 14. 6) Sthamer a. a. O. 606. 7) Sthamer a. a. O. 1925, 169. 8) Niese a. a. O. 3 ff., bes. 5; vgl. dazu schon Sthamer a. a. O. 1920, 596 ff. 9) Heckel, Das päpstliche und sicilische Registerwesen AUF. 1, 452. 2)
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103 den palaeographischen Befund in den Mittelpunkt stellen. „Nicht allein Ort, Monat und Tag sind in dem Register Friedrichs II. nachgetragen, sondern auch der Name des jeweils für den Inhalt und die Fassung des Mandates verantwort- lichen Beamten, des sogenannten Befehlsüberbringers“1). Das von ihm bei- gegebene Faksimile ermöglicht eine teilweise Nachprüfung und vollinhaltliche Bestätigung dieser Behauptung. Aber hierin kann kein Beweis für die Regi- strierung nach Originalen erblickt werden. Man mag die komplizierteste Register- technik annehmen, die sich ergibt, wenn wirklich Tag und Ort zu verschiedenen Zeiten im Register nachgetragen wurden und zwar beide Male auf Grund des Originals, so daß die Reinschrift dreimal neben dem Register gelegen haben müßte. Aber die Nennung des Befehlsüberbringers muß von allem Anfang an fest- gestanden haben. Der Schreiber, der nicht nur die Reinschrift, sondern auch den Registereintrag lieferte, so daß aus dem Register heraus ein Schriftbeweis möglich wird2), mußte doch wissen, wer ihm den Auftrag erteilt hatte. Warum hier Nachträge üblich waren, auch in den Reinschriften 3), ist eine unaufgeklärte Sache. Die Nennung des verantwortlichen Beamten stand nicht im Konzept und nicht in der unvollständigen Reinschrift. Sollte für die Ergänzung dieser Lücke das Original ein viertes Mal zum Register gelangt sein? Oder ist nicht die Annahme einfacher, daß nach einem unvollständigen Konzept registriert und während der Kollation mit der Reinschrift das Fehlende nachgetragen wurde? Hier kann man nämlich damit rechnen, daß bei zu großen oder zu kleinen Lücken die Schrift gesperrt oder zusammengedrängt wurde und leicht den Anschein erwecken kann, zu ganz verschiedenen Zeitpunkten auf das Papier gebracht worden zu sein, während in Wirklichkeit die Nachträge zusammen in einem Zug vollzogen wurden. In seiner Anlage weicht, wie gesagt, das Spezialregister von allen bekannten gleichzeitigen Registern ab. Schon der Beschreibstoff, nämlich Papier, war sonst im Abendland nicht üblich und Heckel hat seinen Gebrauch auf arabische Vor- bilder zurückgeführt 4). Daß Friedrich II. erst 1230 eine Registratur einrichtete 5), ist wenig wahrscheinlich. Hier dürfte schon Niese das Richtige getroffen haben, der mit dem Bestehen normannischer Register rechnete 6). Für die Register Karl I. von Anjou liegen Untersuchungen Sthamers vor7), die vor allem in zahlreichen Fällen Vergleiche zwischen Registereintrag und Original bieten und allein schon dadurch sich von allen anderen einschlägigen Arbeiten abheben. Mehrere Registerserien laufen parallel nebeneinander, eine 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1927, 256. 2) Heckel a. a. O. 452. 3) Vgl. KUiA VI 17b. 4) Heekel a. a. O. 449. 5) Heckel a. a. O. 6) Niese a. a. O. 15 f. und 16 Anm. 1. 7) Sthamer, Original und Register in der sizilischen Verwaltung Karls I. von Anjou. Sitzungsber. d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1929 VI (zitiert nach der Sonderausgabe).
103 den palaeographischen Befund in den Mittelpunkt stellen. „Nicht allein Ort, Monat und Tag sind in dem Register Friedrichs II. nachgetragen, sondern auch der Name des jeweils für den Inhalt und die Fassung des Mandates verantwort- lichen Beamten, des sogenannten Befehlsüberbringers“1). Das von ihm bei- gegebene Faksimile ermöglicht eine teilweise Nachprüfung und vollinhaltliche Bestätigung dieser Behauptung. Aber hierin kann kein Beweis für die Regi- strierung nach Originalen erblickt werden. Man mag die komplizierteste Register- technik annehmen, die sich ergibt, wenn wirklich Tag und Ort zu verschiedenen Zeiten im Register nachgetragen wurden und zwar beide Male auf Grund des Originals, so daß die Reinschrift dreimal neben dem Register gelegen haben müßte. Aber die Nennung des Befehlsüberbringers muß von allem Anfang an fest- gestanden haben. Der Schreiber, der nicht nur die Reinschrift, sondern auch den Registereintrag lieferte, so daß aus dem Register heraus ein Schriftbeweis möglich wird2), mußte doch wissen, wer ihm den Auftrag erteilt hatte. Warum hier Nachträge üblich waren, auch in den Reinschriften 3), ist eine unaufgeklärte Sache. Die Nennung des verantwortlichen Beamten stand nicht im Konzept und nicht in der unvollständigen Reinschrift. Sollte für die Ergänzung dieser Lücke das Original ein viertes Mal zum Register gelangt sein? Oder ist nicht die Annahme einfacher, daß nach einem unvollständigen Konzept registriert und während der Kollation mit der Reinschrift das Fehlende nachgetragen wurde? Hier kann man nämlich damit rechnen, daß bei zu großen oder zu kleinen Lücken die Schrift gesperrt oder zusammengedrängt wurde und leicht den Anschein erwecken kann, zu ganz verschiedenen Zeitpunkten auf das Papier gebracht worden zu sein, während in Wirklichkeit die Nachträge zusammen in einem Zug vollzogen wurden. In seiner Anlage weicht, wie gesagt, das Spezialregister von allen bekannten gleichzeitigen Registern ab. Schon der Beschreibstoff, nämlich Papier, war sonst im Abendland nicht üblich und Heckel hat seinen Gebrauch auf arabische Vor- bilder zurückgeführt 4). Daß Friedrich II. erst 1230 eine Registratur einrichtete 5), ist wenig wahrscheinlich. Hier dürfte schon Niese das Richtige getroffen haben, der mit dem Bestehen normannischer Register rechnete 6). Für die Register Karl I. von Anjou liegen Untersuchungen Sthamers vor7), die vor allem in zahlreichen Fällen Vergleiche zwischen Registereintrag und Original bieten und allein schon dadurch sich von allen anderen einschlägigen Arbeiten abheben. Mehrere Registerserien laufen parallel nebeneinander, eine 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1927, 256. 2) Heckel a. a. O. 452. 3) Vgl. KUiA VI 17b. 4) Heekel a. a. O. 449. 5) Heckel a. a. O. 6) Niese a. a. O. 15 f. und 16 Anm. 1. 7) Sthamer, Original und Register in der sizilischen Verwaltung Karls I. von Anjou. Sitzungsber. d. preuß. Akad. d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1929 VI (zitiert nach der Sonderausgabe).
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104 bestand für Geheimschreiben1). Grundsatz war möglichste Vollständigkeit der Register2). Sthamer weist Originale nach, die mit drei Registraturvermerken versehen sind 3), führt aus, daß Reinschriften, die keine Vermerke tragen, trotz- dem in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind, daß umgekehrt für Originale mit den entsprechenden Vermerken der Registereintrag unterblieben zu sein scheint4). Auch Registereinträge nach Diktat mit den sich daraus ergebenden Hörfehlern sind nachweisbar5). Häufig scheinen die scriptores auch den Registereintrag selbst besorgt zu haben°). Völlig abweichend von den Bräuchen der päpstlichen Kanzlei sind die kurzen Inhaltsangaben in dorso der Reinschrift und am Rande der Register- eintragungen, die einander oft völlig gleich sind; „sie sind also kanzleimäßigen Ursprungs und rühren nicht etwa von späteren Inventarisierungen oder anderer archivalischer Bearbeitung her“7). Wichtig ist da der Hinweis, „daß die Dorsual- notiz auf dem Original nach der ersten Registrierung noch gefehlt hat und erst bei der zweiten hinzugefügt worden ist“8). Wertvoll sind die Vergleiche zwischen den Datierungen in den Registern und in den Originalen. Sie decken sich in der Vollständigkeit der Angaben keineswegs. In den Registern fehlt die Nennung des Kanzlers oder sonst einer Kanzleikraft, ferner Inkarnations- und Regierungs- jahr. In den Fällen aus der Zeit Gregors VII., in denen die Empfängerüberliefe- rungen datiert sind, haben wir mehrfach die gleiche Beobachtung machen können. „Für die Praxis war das ausreichend, da aus der Uberschrift auf dem ersten Blatt eines jeden Registers, bisweilen auch durch vollständige Eintragung des ganzen Datums bei dem ersten registrierten Mandate einer jeden Indikation, die allgemeinen, stets gleichmäßig wiederkehrenden Angaben, wie die Nennung des Kanzlers oder eines anderen Beamten, das Jahr der christlichen Ara und die Regierungsjahre des Königs auch für alle folgenden Stücke feststanden und daher nicht in jedem einzelnen Falle wiederholt zu werden brauchten9).“ Wie steht es nun mit der Registervorlage ? Die Registraturvermerke auf den Originalen rühren fast niemals von den Schreibern der Reinschrift her, sondern meist von dem Registrator. „Wir können aus alledem den wichtigen Schluß ziehen, daß bei der Registrierung das Original bereits vorgelegen haben muß, daß also am Hofe Karls von Anjou regelmäßig nach den Originalen regi- striert wurde 10).“ Den Beweis dafür sehe ich nicht erbracht. Daß den Registratur- vermerk auf den Originalen nicht der scriptor anbringen konnte, ist eigentlich selbstverständlich. Aber damit ist lange noch nicht gesagt, daß der Eintrag 1) Sthamer a. a. O. 12. 2) Sthamer a. a. O. 15 f. 3) Sthamer a. a. O. 16 f. 4) Sthamer a. a. O. 17. 5) Sthamer a. a. O. 18. 6) Sthamer a. a. O. 19 f. 7) Sthamer a. a. O. 21. 8) Sthamer a. a. O. 22. 9) Sthamer a. a. O. 30. 10) Sthamer a. a. O. 18.
104 bestand für Geheimschreiben1). Grundsatz war möglichste Vollständigkeit der Register2). Sthamer weist Originale nach, die mit drei Registraturvermerken versehen sind 3), führt aus, daß Reinschriften, die keine Vermerke tragen, trotz- dem in einem oder mehreren Registern verzeichnet sind, daß umgekehrt für Originale mit den entsprechenden Vermerken der Registereintrag unterblieben zu sein scheint4). Auch Registereinträge nach Diktat mit den sich daraus ergebenden Hörfehlern sind nachweisbar5). Häufig scheinen die scriptores auch den Registereintrag selbst besorgt zu haben°). Völlig abweichend von den Bräuchen der päpstlichen Kanzlei sind die kurzen Inhaltsangaben in dorso der Reinschrift und am Rande der Register- eintragungen, die einander oft völlig gleich sind; „sie sind also kanzleimäßigen Ursprungs und rühren nicht etwa von späteren Inventarisierungen oder anderer archivalischer Bearbeitung her“7). Wichtig ist da der Hinweis, „daß die Dorsual- notiz auf dem Original nach der ersten Registrierung noch gefehlt hat und erst bei der zweiten hinzugefügt worden ist“8). Wertvoll sind die Vergleiche zwischen den Datierungen in den Registern und in den Originalen. Sie decken sich in der Vollständigkeit der Angaben keineswegs. In den Registern fehlt die Nennung des Kanzlers oder sonst einer Kanzleikraft, ferner Inkarnations- und Regierungs- jahr. In den Fällen aus der Zeit Gregors VII., in denen die Empfängerüberliefe- rungen datiert sind, haben wir mehrfach die gleiche Beobachtung machen können. „Für die Praxis war das ausreichend, da aus der Uberschrift auf dem ersten Blatt eines jeden Registers, bisweilen auch durch vollständige Eintragung des ganzen Datums bei dem ersten registrierten Mandate einer jeden Indikation, die allgemeinen, stets gleichmäßig wiederkehrenden Angaben, wie die Nennung des Kanzlers oder eines anderen Beamten, das Jahr der christlichen Ara und die Regierungsjahre des Königs auch für alle folgenden Stücke feststanden und daher nicht in jedem einzelnen Falle wiederholt zu werden brauchten9).“ Wie steht es nun mit der Registervorlage ? Die Registraturvermerke auf den Originalen rühren fast niemals von den Schreibern der Reinschrift her, sondern meist von dem Registrator. „Wir können aus alledem den wichtigen Schluß ziehen, daß bei der Registrierung das Original bereits vorgelegen haben muß, daß also am Hofe Karls von Anjou regelmäßig nach den Originalen regi- striert wurde 10).“ Den Beweis dafür sehe ich nicht erbracht. Daß den Registratur- vermerk auf den Originalen nicht der scriptor anbringen konnte, ist eigentlich selbstverständlich. Aber damit ist lange noch nicht gesagt, daß der Eintrag 1) Sthamer a. a. O. 12. 2) Sthamer a. a. O. 15 f. 3) Sthamer a. a. O. 16 f. 4) Sthamer a. a. O. 17. 5) Sthamer a. a. O. 18. 6) Sthamer a. a. O. 19 f. 7) Sthamer a. a. O. 21. 8) Sthamer a. a. O. 22. 9) Sthamer a. a. O. 30. 10) Sthamer a. a. O. 18.
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105 nach dem Original erfolgt sein muß. Erst recht unwahrscheinlich ist die Auf- fassung, „daß die den Registerbeamten vorliegenden Originale zur Zeit der Registrierung noch nicht datiert waren“, sei der Grund für die mangelnde chronologische Abfolge der Einträge1). Denn wenn, so meint Sthamer, die Originale datiert gewesen wären, hätte es den Registratoren nicht schwer fallen können, die richtige Reihenfolge zu treffen2). Er war hier in der glücklichen Lage, einen Erklärungsversuch der Störungen auszuscheiden, den man bei päpst- lichen Registern sofort bei der Hand hat, nämlich bündelweisen Eintrag. Den gibt es in den Registern Karls I. nicht, denn spätestens nach drei Mandaten wechselt die Hand 3). Dazu käme noch, daß bei Parallelregistrierungen die Abfolge der Schreiben nicht die gleiche ist. Gegen die These, die in Untersuchungen über Papstregister immer wieder vorgebracht wird, bei bündelweiser Registrierung seien die Originale eben an der Kurie eine geraume Weile liegen geblieben, hat Sthamer überdies den sehr treffenden Einwurf erhoben, daß „ein Zurückhalten größerer Mengen von fertigen Originalen lediglich zum Zwecke der Registrierung nicht wohl angenommen werden darf“4). Zur Erklärung der Störungen in der chronologischen Reihenfolge kommt Sthamer zu der Annahme eines Vorganges, der dem von mir vorgeschlagenen für die Papstregister wesensverwandt ist. Der Unterschied ist nur der: Während ich sage, die Registrierung sei nach Konzepten erfolgt, die Reihenfolge der Ein- träge im Register zeige das Fertigwerden der Konzepte, die Datierung hingegen den Zeitpunkt der endgültigen Erledigung eines Aktes, meint Sthamer, die Registrierung sei nach noch undatierten Originalen erfolgt, „die in der Reihen- folge ihrer Fertigstellung registriert worden sind“ und er betont, so wie ich, aus- drücklich, „daß diese Reihenfolge nichts zu tun hat mit den Daten, die die ein- zelnen Mandate tragen". Ich darf wohl meiner Genugtuung Ausdruck geben, daß der beste Kenner der sizilianischen Verhältnisse während des 13. und 14. Jahr- hunderts den Vorgang bei der Registrierung so sieht, wie ich es für die Papst- kanzlei vorgeschlagen habe, es fragt sich nur noch, ob Originalvorlage erweisbar ist oder nicht, d. h. ob Nachträge der Daten oder von Teilen der Datierung im Original und im Register stattgefunden haben und wie diese Nachträge zu bewerten sind. Nach Sthamer sind meist Ort und Tag nachgetragen, beide aber nicht zu gleicher Zeit und auch die Nennung des verantwortlichen Beamten zu einem anderen Zeitpunkt. Ich habe weder Originale noch Register im Original gesehen, vermag also nicht zu sagen, ob rein paläographisch der sichere Nachweis möglich ist, daß die Nachträge zu verschiedenen Stadien der Beurkundung stattgefunden haben, aber aus inneren Gründen vermag ich diese Auffassung Sthamers nicht zu teilen und dazu bedarf es eines weiteren Ausholens. Seine Ausführungen bedeuten insofern keine Neuheit, als er selbst bereits zwei Jahre früher seine 1) Sthamer a. a. O. 31. 2) Sthamer a. a. O. 36. 3) Sthamer a. a. O. 37. 4) Sthamer a. a. O.
105 nach dem Original erfolgt sein muß. Erst recht unwahrscheinlich ist die Auf- fassung, „daß die den Registerbeamten vorliegenden Originale zur Zeit der Registrierung noch nicht datiert waren“, sei der Grund für die mangelnde chronologische Abfolge der Einträge1). Denn wenn, so meint Sthamer, die Originale datiert gewesen wären, hätte es den Registratoren nicht schwer fallen können, die richtige Reihenfolge zu treffen2). Er war hier in der glücklichen Lage, einen Erklärungsversuch der Störungen auszuscheiden, den man bei päpst- lichen Registern sofort bei der Hand hat, nämlich bündelweisen Eintrag. Den gibt es in den Registern Karls I. nicht, denn spätestens nach drei Mandaten wechselt die Hand 3). Dazu käme noch, daß bei Parallelregistrierungen die Abfolge der Schreiben nicht die gleiche ist. Gegen die These, die in Untersuchungen über Papstregister immer wieder vorgebracht wird, bei bündelweiser Registrierung seien die Originale eben an der Kurie eine geraume Weile liegen geblieben, hat Sthamer überdies den sehr treffenden Einwurf erhoben, daß „ein Zurückhalten größerer Mengen von fertigen Originalen lediglich zum Zwecke der Registrierung nicht wohl angenommen werden darf“4). Zur Erklärung der Störungen in der chronologischen Reihenfolge kommt Sthamer zu der Annahme eines Vorganges, der dem von mir vorgeschlagenen für die Papstregister wesensverwandt ist. Der Unterschied ist nur der: Während ich sage, die Registrierung sei nach Konzepten erfolgt, die Reihenfolge der Ein- träge im Register zeige das Fertigwerden der Konzepte, die Datierung hingegen den Zeitpunkt der endgültigen Erledigung eines Aktes, meint Sthamer, die Registrierung sei nach noch undatierten Originalen erfolgt, „die in der Reihen- folge ihrer Fertigstellung registriert worden sind“ und er betont, so wie ich, aus- drücklich, „daß diese Reihenfolge nichts zu tun hat mit den Daten, die die ein- zelnen Mandate tragen". Ich darf wohl meiner Genugtuung Ausdruck geben, daß der beste Kenner der sizilianischen Verhältnisse während des 13. und 14. Jahr- hunderts den Vorgang bei der Registrierung so sieht, wie ich es für die Papst- kanzlei vorgeschlagen habe, es fragt sich nur noch, ob Originalvorlage erweisbar ist oder nicht, d. h. ob Nachträge der Daten oder von Teilen der Datierung im Original und im Register stattgefunden haben und wie diese Nachträge zu bewerten sind. Nach Sthamer sind meist Ort und Tag nachgetragen, beide aber nicht zu gleicher Zeit und auch die Nennung des verantwortlichen Beamten zu einem anderen Zeitpunkt. Ich habe weder Originale noch Register im Original gesehen, vermag also nicht zu sagen, ob rein paläographisch der sichere Nachweis möglich ist, daß die Nachträge zu verschiedenen Stadien der Beurkundung stattgefunden haben, aber aus inneren Gründen vermag ich diese Auffassung Sthamers nicht zu teilen und dazu bedarf es eines weiteren Ausholens. Seine Ausführungen bedeuten insofern keine Neuheit, als er selbst bereits zwei Jahre früher seine 1) Sthamer a. a. O. 31. 2) Sthamer a. a. O. 36. 3) Sthamer a. a. O. 37. 4) Sthamer a. a. O.
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106 Beobachtungen an den Originalen und Registern Karls I. eingehend dargelegt und für das gesamte mittelalterliche Urkundenwesen weitgehende Schlüsse abgeleitet hatte1); das Wesentliche war hier schon gesagt und was noch mehr ist, Sthamer hat da ausgeführt, wie er sich den Vorgang bei der Registrierung dachte. Er betonte ausdrücklich, daß nicht nur die Originale eine Nachtragung der Da- tierung in zwei oder drei Phasen erkennen lassen, sondern auch die Kanzlei- und Kammerregister2). Er nimmt also an, daß die unvollständigen Originale Registervorlage waren und daß in beiden, Original wie Register, „alle diese Angaben zu einem etwas späteren Zeitpunkte" hinzugefügt worden sind3). Dieser Formulierung entspringen auch die weiteren Schlüsse. Nicht zu einem, sondern zu zwei oder drei späteren Zeitpunkten müßten die Nachträge statt- gefunden haben. Diese Behauptung führt aber zu Bedenken, wenn man damit rechnet, daß das Original nach jeder Ergänzung der Datierung zum Register gelangte. Bei Registrierung in allen drei Registerserien und getrennter Nach- tragung von Tag, Ort und Kanzleibeamten müßte eine Reinschrift, da sie zugleich auch Vorlage für den Eintrag war, im ganzen zwölfmal in die Registratur gelangt sein! Die Nachträge im Original und im Register könnten freilich auch un- abhängig voneinander vollzogen worden sein. Sthamer sagt nicht ausdrücklich, welche der beiden Möglichkeiten er bevorzugt, aber zwei Sätze lassen den Schluß zu, daß er mit einer Ergänzung auf Grund der Originale rechnet. Einmal heißt es: „Da die Ausfüllung der Lücken, wie wir annehmen dürfen, erst nach der Genehmigung und nach der Besiegelung des Originals erfolgte, bieten uns die Register überall da, wo wir in ihnen diese Angaben finden, eine Gewähr dafür, daß die eingetragenen Schreiben auch wirklich perfekt geworden und expediert sind 4)". Noch viel klarer und eindeutiger lautet die zweite Stelle : „Nicht immer sind nämlich dem Registrator die zur Ergänzung des Datums erforderlichen Angaben zugekommen, vielleicht deshalb, weil aus irgendwelchen Gründen die Expedierung des Originals schneller, als üblich, erfolgte, oder aus anderen, uns unbekannten Ursachen“5). Sthamer hat sich damit scheinbar die ungeheure Kompliziertheit des Geschäftsganges nicht vergegenwärtigt, die sich ergeben mußte, wenn das Original, nachdem es schon für den Kontext Registervorlage gewesen war, noch dreimal wegen durchaus geringfügiger Ergänzungen zum Register zurückgehen sollte, und das oft nicht zu einem, sondern zu mehreren gleichzeitig geführten Bänden. Demgegenüber sei eine andere Erklärung vorgeschlagen. Registervorlage war das undatierte Konzept. Was auch bei einiger Verzögerung der Fertigstellung der Reinschrift Geltung behalten würde, konnte der Registrator gleichzeitig mit dem Kontext niederschreiben, er mußte nur die entsprechenden Lücken freilassen. Also genau der gleiche Vorgang wie bei den päpstlichen Registern. 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1927, 256 ff. 2) Sthamer a. a. O. 253. 3) Sthamer a. a. O. 254. 4) Sthamer a. a. O. 254. 5) Sthamer a. a. O. 255.
106 Beobachtungen an den Originalen und Registern Karls I. eingehend dargelegt und für das gesamte mittelalterliche Urkundenwesen weitgehende Schlüsse abgeleitet hatte1); das Wesentliche war hier schon gesagt und was noch mehr ist, Sthamer hat da ausgeführt, wie er sich den Vorgang bei der Registrierung dachte. Er betonte ausdrücklich, daß nicht nur die Originale eine Nachtragung der Da- tierung in zwei oder drei Phasen erkennen lassen, sondern auch die Kanzlei- und Kammerregister2). Er nimmt also an, daß die unvollständigen Originale Registervorlage waren und daß in beiden, Original wie Register, „alle diese Angaben zu einem etwas späteren Zeitpunkte" hinzugefügt worden sind3). Dieser Formulierung entspringen auch die weiteren Schlüsse. Nicht zu einem, sondern zu zwei oder drei späteren Zeitpunkten müßten die Nachträge statt- gefunden haben. Diese Behauptung führt aber zu Bedenken, wenn man damit rechnet, daß das Original nach jeder Ergänzung der Datierung zum Register gelangte. Bei Registrierung in allen drei Registerserien und getrennter Nach- tragung von Tag, Ort und Kanzleibeamten müßte eine Reinschrift, da sie zugleich auch Vorlage für den Eintrag war, im ganzen zwölfmal in die Registratur gelangt sein! Die Nachträge im Original und im Register könnten freilich auch un- abhängig voneinander vollzogen worden sein. Sthamer sagt nicht ausdrücklich, welche der beiden Möglichkeiten er bevorzugt, aber zwei Sätze lassen den Schluß zu, daß er mit einer Ergänzung auf Grund der Originale rechnet. Einmal heißt es: „Da die Ausfüllung der Lücken, wie wir annehmen dürfen, erst nach der Genehmigung und nach der Besiegelung des Originals erfolgte, bieten uns die Register überall da, wo wir in ihnen diese Angaben finden, eine Gewähr dafür, daß die eingetragenen Schreiben auch wirklich perfekt geworden und expediert sind 4)". Noch viel klarer und eindeutiger lautet die zweite Stelle : „Nicht immer sind nämlich dem Registrator die zur Ergänzung des Datums erforderlichen Angaben zugekommen, vielleicht deshalb, weil aus irgendwelchen Gründen die Expedierung des Originals schneller, als üblich, erfolgte, oder aus anderen, uns unbekannten Ursachen“5). Sthamer hat sich damit scheinbar die ungeheure Kompliziertheit des Geschäftsganges nicht vergegenwärtigt, die sich ergeben mußte, wenn das Original, nachdem es schon für den Kontext Registervorlage gewesen war, noch dreimal wegen durchaus geringfügiger Ergänzungen zum Register zurückgehen sollte, und das oft nicht zu einem, sondern zu mehreren gleichzeitig geführten Bänden. Demgegenüber sei eine andere Erklärung vorgeschlagen. Registervorlage war das undatierte Konzept. Was auch bei einiger Verzögerung der Fertigstellung der Reinschrift Geltung behalten würde, konnte der Registrator gleichzeitig mit dem Kontext niederschreiben, er mußte nur die entsprechenden Lücken freilassen. Also genau der gleiche Vorgang wie bei den päpstlichen Registern. 1) Sthamer, Ein Beitrag zur Lehre von den mittelalterlichen Urkunden, Sitzungs- berichte d. preuß. Akademie d. Wissensch. Phil.-Hist. Kl. 1927, 256 ff. 2) Sthamer a. a. O. 253. 3) Sthamer a. a. O. 254. 4) Sthamer a. a. O. 254. 5) Sthamer a. a. O. 255.
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107 Das Schlagwort, mit dem die Datierung eingeleitet wurde, die Indiktion, dazu bedurfte es wirklich keiner Vorlage. Stetig wechselnd waren ja nur die Angaben, die nach Sthamer sehr oft nachgetragen sind. Ich stimme ihm auch völlig bei, daß dort, wo die Nachtragung heute nicht mehr erkennbar ist, eine solche trotz- dem stattgefunden haben kann 1). Allerdings möchte ich die Einschränkung machen, daß mehrfach anscheinend nachgetragene Daten eine harmlosere Er- klärung verdienen. Der Schreiber braucht nur gerade bei Tag oder Ort neu in die Tinte getaucht zu haben und schon heben sich diese Datierungsbestandteile durch dunklere Färbung von ihrer unmittelbaren Umgebung ab. In allen diesen Fällen ist eine Prüfung des Kontextes unerläßlich, ob in einer Zeile oft oder nur selten ein Heller- und wieder Dunkelwerden der Tinte zu verzeichnen ist. Daß in den Originalen die verschiedenen Angaben, die konkreten Daten, wie ich sie nennen möchte, zu verschiedenen Zeitpunkten nachgetragen wurden, halte ich für möglich, nicht aber in den Registern, sondern glaube, daß dort die Lücken auf einmal ausgefüllt worden sind, als das vollständige Original — zum ersten Male — in die Registratur gelangte, um bei dieser Gelegenheit den Registraturvermerk zu erhalten. Ich möchte hier wiederholen, was ich schon früher einmal ausgeführt habe. Der paläographische Nachweis, daß die einzelnen Nachträge zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen worden sind, wird sich schwer erbringen lassen. Denn je nachdem die Lücken zu groß oder zu klein waren, konnten in einem Registereintrag Teile mit größerem, Teile mit kleinerem Buchstabenspatium eingetragen werden, was allein schon den Anschein erwecken muß, daß die verschiedenen Angaben zu verschiedenen Zeiten nieder- geschrieben worden sind. Daß nicht der Scriptor, sondern der Registrator den Registraturvermerk anbrachte, scheint mir so selbstverständlich zu sein, daß ich daraus überhaupt keine Schlüsse ableiten möchte. Ich glaube aber auch, meine Auffassung an Hand der Ausführungen Sthamers: „Abweichungen zwischen Original und Register“ 2) erhärten zu können, wenn ich auch aus seinen Beobachtungen andere Schlüsse ableite. Ein Original- privileg von 1271 zeigt deutlichen Nachtrag der Korroboration von der Hand des Schreibers. Klappt man den Bug herunter, dann ist dort mit kleinerer und kursiver Schrift die gleiche Formel notiert. Der Registereintrag zeigt nun ein ganz merkwürdiges Bild. In einem Zug mit dem Kontext ist auch die Korrobo- ration eingetragen: In cuius rei testimonium etc. Später kam die Datierung hinzu, ebenfalls gekürzt. Dat. Rome XVII. aprelis XIIII indictionis etc. Die Worte von etc. bis etc. sind gestrichen, die Korroboration ist ergänzt und die umfangreiche Datierung des Originals wörtlich übernommen. Wie erklärt sich das ? Sthamer meinte3), daß dem Registrator das Original ohne Korroboration vorlag, er aber gewohnheitsmäßig auch diese verzeichnet habe. Dann sei ihm aber deren Fehlen in der Reinschrift aufgefallen, er habe sie unter dem Bug notiert und als das vollendete Original nochmals in seine Hände gelangte, habe 1) Sthamer, Original und Register 38. 2) Sthamer a. a. O. 46 ff. 3) Sthamer a. a. O 46.
107 Das Schlagwort, mit dem die Datierung eingeleitet wurde, die Indiktion, dazu bedurfte es wirklich keiner Vorlage. Stetig wechselnd waren ja nur die Angaben, die nach Sthamer sehr oft nachgetragen sind. Ich stimme ihm auch völlig bei, daß dort, wo die Nachtragung heute nicht mehr erkennbar ist, eine solche trotz- dem stattgefunden haben kann 1). Allerdings möchte ich die Einschränkung machen, daß mehrfach anscheinend nachgetragene Daten eine harmlosere Er- klärung verdienen. Der Schreiber braucht nur gerade bei Tag oder Ort neu in die Tinte getaucht zu haben und schon heben sich diese Datierungsbestandteile durch dunklere Färbung von ihrer unmittelbaren Umgebung ab. In allen diesen Fällen ist eine Prüfung des Kontextes unerläßlich, ob in einer Zeile oft oder nur selten ein Heller- und wieder Dunkelwerden der Tinte zu verzeichnen ist. Daß in den Originalen die verschiedenen Angaben, die konkreten Daten, wie ich sie nennen möchte, zu verschiedenen Zeitpunkten nachgetragen wurden, halte ich für möglich, nicht aber in den Registern, sondern glaube, daß dort die Lücken auf einmal ausgefüllt worden sind, als das vollständige Original — zum ersten Male — in die Registratur gelangte, um bei dieser Gelegenheit den Registraturvermerk zu erhalten. Ich möchte hier wiederholen, was ich schon früher einmal ausgeführt habe. Der paläographische Nachweis, daß die einzelnen Nachträge zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen worden sind, wird sich schwer erbringen lassen. Denn je nachdem die Lücken zu groß oder zu klein waren, konnten in einem Registereintrag Teile mit größerem, Teile mit kleinerem Buchstabenspatium eingetragen werden, was allein schon den Anschein erwecken muß, daß die verschiedenen Angaben zu verschiedenen Zeiten nieder- geschrieben worden sind. Daß nicht der Scriptor, sondern der Registrator den Registraturvermerk anbrachte, scheint mir so selbstverständlich zu sein, daß ich daraus überhaupt keine Schlüsse ableiten möchte. Ich glaube aber auch, meine Auffassung an Hand der Ausführungen Sthamers: „Abweichungen zwischen Original und Register“ 2) erhärten zu können, wenn ich auch aus seinen Beobachtungen andere Schlüsse ableite. Ein Original- privileg von 1271 zeigt deutlichen Nachtrag der Korroboration von der Hand des Schreibers. Klappt man den Bug herunter, dann ist dort mit kleinerer und kursiver Schrift die gleiche Formel notiert. Der Registereintrag zeigt nun ein ganz merkwürdiges Bild. In einem Zug mit dem Kontext ist auch die Korrobo- ration eingetragen: In cuius rei testimonium etc. Später kam die Datierung hinzu, ebenfalls gekürzt. Dat. Rome XVII. aprelis XIIII indictionis etc. Die Worte von etc. bis etc. sind gestrichen, die Korroboration ist ergänzt und die umfangreiche Datierung des Originals wörtlich übernommen. Wie erklärt sich das ? Sthamer meinte3), daß dem Registrator das Original ohne Korroboration vorlag, er aber gewohnheitsmäßig auch diese verzeichnet habe. Dann sei ihm aber deren Fehlen in der Reinschrift aufgefallen, er habe sie unter dem Bug notiert und als das vollendete Original nochmals in seine Hände gelangte, habe 1) Sthamer, Original und Register 38. 2) Sthamer a. a. O. 46 ff. 3) Sthamer a. a. O 46.
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108 er im Register zuerst die Datierung hinzugefügt, dann die erwähnte Streichung vorgenommen und die volleren Formen verzeichnet. Ich vermag keine voll- ständige Widerlegung dieser Ansicht vorzubringen, die Sthamer dadurch hätte stützen können, daß er feststellte, ob der Nachtrag unter dem Bug von der Hand des Registerschreibers stammt oder nicht. Aber eine andere Auffassung möchte ich nicht unterdrücken. Die Registrierung erfolgte nach dem Konzept, das die Korroboration enthielt. Bei der Reinschrift wurde sie zuerst übersehen, das Fehlen bei der Kollation mit dem Konzept bemerkt, die fehlenden Worte wurden unter dem Bug notiert. Als das Original dann in die Registratur gelangte, fügte der Registrator die Datierung hinzu, sah sich aber dann aus irgendeinem Grunde veranlaßt, die Korroboration zu vervollständigen und die Datierung ohne Kürzungen zu übernehmen. Wo im Original die Datierung Verbesserungen aufweist, während im Register bereits die richtigen Daten nachgetragen sind1), dürfte eben auch die voll- ständige, bereits korrigierte Reinschrift zum Register gelangt sein. Wenn der Kontext des Originals Berichtigungen aufweist, der Registereintrag dagegen bereits glatten Text hat, scheint allerdings Originalvorlage gesichert zu sein, aber dafür hat Sthamer keine Beispiele beigebracht. Er hat aus einzelnen Notizen geschlossen, „daß die Originale zur Zeit ihrer Registrierung stets noch unbesiegelt waren“2). Es würde sich damit ein starker Gegensatz zu den Bräuchen in der päpstlichen Kanzlei ergeben, in der nach der herrschenden Lehre die Registrierung erst nach der Besiegelung erfolgte. Damit ist im wesentlichen dargelegt, wieweit ich Sthamers Ausführungen folge und wo ich mich zu einer Ablehnung gezwungen sah. Ein völliger Bruch in seiner Gedankenfolge wird in der Zusammenfassung der Ergebnisse deutlich. Hatte er früher behauptet, daß Lücken in der Datierung darauf zurückzuführen seien, daß die Originale rascher als üblich expediert worden sind, so sagt er nun „Wurden sie (die Originale) genehmigt, so ließ der Kanzler die Datierung ausfüllen, wobei wohl der Tag der Genehmigung für das Tagesdatum maßgebend war. Entsprechende Angaben wurden den Registraturen mitgeteilt und dort von den einzelnen Registratoren in die Register nachgetragen“3). Trotz dieser völlig geänderten Vorstellung von dem Geschäftsgang möchte ich an meinen Einwänden gegen die Registrierung nach den Originalen festhalten. b) Register der Reichskanzlei. Die sizilischen Register Friedrichs II. sind, so wird man sagen können, eine Fortbildung der normannischen Einrichtungen und die Anjous haben weiter ausgebaut, was sie vorfanden. Soweit wir sehen, hat das sizilische Vorbild auf Deutschland nicht eingewirkt, das Register Konradins kann nicht auf jenes zurückgeführt werden. Wenn Seeliger noch 1890 behaupten konnte, „daß der 1) Beispiele bei Sthamer a. a. O. 47. 2) Sthamer a. a. O. 49. 3) Sthamer a. a. O. 51.
108 er im Register zuerst die Datierung hinzugefügt, dann die erwähnte Streichung vorgenommen und die volleren Formen verzeichnet. Ich vermag keine voll- ständige Widerlegung dieser Ansicht vorzubringen, die Sthamer dadurch hätte stützen können, daß er feststellte, ob der Nachtrag unter dem Bug von der Hand des Registerschreibers stammt oder nicht. Aber eine andere Auffassung möchte ich nicht unterdrücken. Die Registrierung erfolgte nach dem Konzept, das die Korroboration enthielt. Bei der Reinschrift wurde sie zuerst übersehen, das Fehlen bei der Kollation mit dem Konzept bemerkt, die fehlenden Worte wurden unter dem Bug notiert. Als das Original dann in die Registratur gelangte, fügte der Registrator die Datierung hinzu, sah sich aber dann aus irgendeinem Grunde veranlaßt, die Korroboration zu vervollständigen und die Datierung ohne Kürzungen zu übernehmen. Wo im Original die Datierung Verbesserungen aufweist, während im Register bereits die richtigen Daten nachgetragen sind1), dürfte eben auch die voll- ständige, bereits korrigierte Reinschrift zum Register gelangt sein. Wenn der Kontext des Originals Berichtigungen aufweist, der Registereintrag dagegen bereits glatten Text hat, scheint allerdings Originalvorlage gesichert zu sein, aber dafür hat Sthamer keine Beispiele beigebracht. Er hat aus einzelnen Notizen geschlossen, „daß die Originale zur Zeit ihrer Registrierung stets noch unbesiegelt waren“2). Es würde sich damit ein starker Gegensatz zu den Bräuchen in der päpstlichen Kanzlei ergeben, in der nach der herrschenden Lehre die Registrierung erst nach der Besiegelung erfolgte. Damit ist im wesentlichen dargelegt, wieweit ich Sthamers Ausführungen folge und wo ich mich zu einer Ablehnung gezwungen sah. Ein völliger Bruch in seiner Gedankenfolge wird in der Zusammenfassung der Ergebnisse deutlich. Hatte er früher behauptet, daß Lücken in der Datierung darauf zurückzuführen seien, daß die Originale rascher als üblich expediert worden sind, so sagt er nun „Wurden sie (die Originale) genehmigt, so ließ der Kanzler die Datierung ausfüllen, wobei wohl der Tag der Genehmigung für das Tagesdatum maßgebend war. Entsprechende Angaben wurden den Registraturen mitgeteilt und dort von den einzelnen Registratoren in die Register nachgetragen“3). Trotz dieser völlig geänderten Vorstellung von dem Geschäftsgang möchte ich an meinen Einwänden gegen die Registrierung nach den Originalen festhalten. b) Register der Reichskanzlei. Die sizilischen Register Friedrichs II. sind, so wird man sagen können, eine Fortbildung der normannischen Einrichtungen und die Anjous haben weiter ausgebaut, was sie vorfanden. Soweit wir sehen, hat das sizilische Vorbild auf Deutschland nicht eingewirkt, das Register Konradins kann nicht auf jenes zurückgeführt werden. Wenn Seeliger noch 1890 behaupten konnte, „daß der 1) Beispiele bei Sthamer a. a. O. 47. 2) Sthamer a. a. O. 49. 3) Sthamer a. a. O. 51.
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109 Gebrauch von Registern am deutschen Königshof des 12. und 13. Jahrhunderts ebensowenig bewiesen wie verneint werden kann“1), so ist heute der Beweis zwar erbracht, aber über Umfang und Inhalt der Register des 13. Jahrhunderts bleiben wir nach wie vor auf Vermutungen angewiesen und vermögen nicht zu sagen, wann der Übergang von Aufzeichnungen wie dem Codex Udalrici und den Wibaldbriefen zu wirklichen Registern vollzogen worden ist, die nicht nur den politischen Aktenwechsel enthielten. Erst für die Zeiten Heinrichs VII. liegen ausführliche Nachrichten vor, die eine Registerführung als völlig sicher erweisen. Ob aber nur Spezialregister, ob auch Urkundenregister geführt wurden, dafür genügen die Angaben keines- wegs und die Registerfragmente Ludwigs des Bayern sind erst recht kein ent- sprechender Anknüpfungspunkt. Schon Seeliger hat darauf verwiesen, daß sie, gemessen an den Einrichtungen der Kanzlei Heinrichs VII., soweit wir sie eben erschließen können, keinen Fortschritt, eher das Gegenteil beweisen2). Wohl lassen sie eine geographische Einteilung erkennen, die der Kurie fremd ist, aber die Art der Eintragung, Registrierung ungefähr gleichzeitiger Stücke an ver- schiedenen Stellen des Registers3), verbietet alle jene Beobachtungen, die an den päpstlichen Registern möglich sind, und die Tatsache, daß nur ein Notar die Einträge besorgte, läßt auch keinerlei Schlüsse zu, die aus dem erstmaligen Auftreten neuer Schreibkräfte im Register auf irrig eingereihte Schreiben sonst möglich sind. Was wir über diese Zeiten sagen können, ist wenig genug. Eine Vollständigkeit der Register war nicht erstrebt und wurde auch nicht erreicht, aufgenommen wurden scheinbar alle Arten von Beurkundungen. Selbst die erhaltenen Fragmente dürften nicht einmal alle Stücke enthalten, die in diesen Zeitspannen registriert worden sind, eben wegen der Eintragung gleichzeitig erflossener Stücke an ganz verschiedenen Stellen. Die Registraturvermerke auf den Originalen nehmen gegen Ende der Regierungszeit des Kaisers merklich ab. Auch wenn uns die Register Ludwigs des Bayern vollständig überliefert 1) Seeliger, Die Registerführung am deutschen Königshof bis 1493, MIOeG. Erg.- Bd. 3, 230. 2) Seeliger a. a. O. 232. 3) Erben, Berthold von Tuttlingen, Registrator und Notar in der Kanzlei Kaiser Ludwigs des Bayern, Denkschriften der Akademie der Wissenschaften in Wien, phil.- hist. Kl. 66, Abh. 2, hat dieser merkwürdigen Erscheinung eine eingehende und sach- kundige Erörterung gewidmet. Dort, wo zwischen Eintrag und Datierung nur wenige Wochen liegen, würde ich doch daran denken wollen, daß die Reinschrift und Aushändigung der Urkunde und nicht die Registrierung sich hinausgezögert haben (etwa bei II 58, Erben a. a. O. 28). Zu der Auffassung, daß Originale Registervorlage gewesen wären, würde ich mich höchstens dort bekennen wollen, wo wahrscheinlich gemacht werden kann, daß der Empfänger erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Registrierung Wert gelegt hat. Eine Prüfung der Handschrift, ob Nachträge und Korrekturen der Einträge stattgefunden haben, die eine Überprüfung des Registertextes mit Hilfe des Originals erschließen lassen, würde nicht nur in dieser Frage eine sichere Entscheidung ermöglichen, sondern wäre auch methodisch und als Grundlage für eine neuerliche kritische Sichtung der jüngeren Reichsregister von hohem Wert.
109 Gebrauch von Registern am deutschen Königshof des 12. und 13. Jahrhunderts ebensowenig bewiesen wie verneint werden kann“1), so ist heute der Beweis zwar erbracht, aber über Umfang und Inhalt der Register des 13. Jahrhunderts bleiben wir nach wie vor auf Vermutungen angewiesen und vermögen nicht zu sagen, wann der Übergang von Aufzeichnungen wie dem Codex Udalrici und den Wibaldbriefen zu wirklichen Registern vollzogen worden ist, die nicht nur den politischen Aktenwechsel enthielten. Erst für die Zeiten Heinrichs VII. liegen ausführliche Nachrichten vor, die eine Registerführung als völlig sicher erweisen. Ob aber nur Spezialregister, ob auch Urkundenregister geführt wurden, dafür genügen die Angaben keines- wegs und die Registerfragmente Ludwigs des Bayern sind erst recht kein ent- sprechender Anknüpfungspunkt. Schon Seeliger hat darauf verwiesen, daß sie, gemessen an den Einrichtungen der Kanzlei Heinrichs VII., soweit wir sie eben erschließen können, keinen Fortschritt, eher das Gegenteil beweisen2). Wohl lassen sie eine geographische Einteilung erkennen, die der Kurie fremd ist, aber die Art der Eintragung, Registrierung ungefähr gleichzeitiger Stücke an ver- schiedenen Stellen des Registers3), verbietet alle jene Beobachtungen, die an den päpstlichen Registern möglich sind, und die Tatsache, daß nur ein Notar die Einträge besorgte, läßt auch keinerlei Schlüsse zu, die aus dem erstmaligen Auftreten neuer Schreibkräfte im Register auf irrig eingereihte Schreiben sonst möglich sind. Was wir über diese Zeiten sagen können, ist wenig genug. Eine Vollständigkeit der Register war nicht erstrebt und wurde auch nicht erreicht, aufgenommen wurden scheinbar alle Arten von Beurkundungen. Selbst die erhaltenen Fragmente dürften nicht einmal alle Stücke enthalten, die in diesen Zeitspannen registriert worden sind, eben wegen der Eintragung gleichzeitig erflossener Stücke an ganz verschiedenen Stellen. Die Registraturvermerke auf den Originalen nehmen gegen Ende der Regierungszeit des Kaisers merklich ab. Auch wenn uns die Register Ludwigs des Bayern vollständig überliefert 1) Seeliger, Die Registerführung am deutschen Königshof bis 1493, MIOeG. Erg.- Bd. 3, 230. 2) Seeliger a. a. O. 232. 3) Erben, Berthold von Tuttlingen, Registrator und Notar in der Kanzlei Kaiser Ludwigs des Bayern, Denkschriften der Akademie der Wissenschaften in Wien, phil.- hist. Kl. 66, Abh. 2, hat dieser merkwürdigen Erscheinung eine eingehende und sach- kundige Erörterung gewidmet. Dort, wo zwischen Eintrag und Datierung nur wenige Wochen liegen, würde ich doch daran denken wollen, daß die Reinschrift und Aushändigung der Urkunde und nicht die Registrierung sich hinausgezögert haben (etwa bei II 58, Erben a. a. O. 28). Zu der Auffassung, daß Originale Registervorlage gewesen wären, würde ich mich höchstens dort bekennen wollen, wo wahrscheinlich gemacht werden kann, daß der Empfänger erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Registrierung Wert gelegt hat. Eine Prüfung der Handschrift, ob Nachträge und Korrekturen der Einträge stattgefunden haben, die eine Überprüfung des Registertextes mit Hilfe des Originals erschließen lassen, würde nicht nur in dieser Frage eine sichere Entscheidung ermöglichen, sondern wäre auch methodisch und als Grundlage für eine neuerliche kritische Sichtung der jüngeren Reichsregister von hohem Wert.
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110 wären1), würden sie einem Vergleich mit den päpstlichen nicht stand- halten. Über die Register Karls IV. und Wenzels können wir sagen, daß eine Trennung zwischen böhmischen und deutschen Geschäften nicht stattfand, da- gegen sind eine Zeit hindurch unter Wenzel die deutschen und lateinischen Urkunden getrennt registriert worden2). Seit Rupprecht von der Pfalz sind dann die Registerserien ohne starke Verluste erhalten und lassen Unterteilungen erkennen. Während der Regierung Rupprechts sind deutsche und lateinische Urkunden getrennt registriert worden. Uberdies wird zwischen Urkunden mit Majestätssiegel und mit Sekret geschieden: die lateinischen Urkunden sind in einem Band vereinigt, die deutschen sind nach der Art der Besiegelung in zwei verschiedenen Bänden registriert worden. Neben den allgemeinen Registern sind schon für diese Zeiten Sonderregister erhalten, etwa für Belehnungen, mit einer Scheidung von deutschen und italienischen Lehen, für Vollmachten, Gesandtschaftsinstruktionen und ähnliches 3). Es scheinen sogar, was noch einer eingehenden Untersuchung bedürfte, einzelne Registerbände vollständig kopiert worden zu sein. Für die Zeiten Sigmunds und Albrechts II. liegen keine Spezialregister vor, auch Unterteilungen nach Sprache oder Besiegelungsart sind nicht vor- genommen worden. Die Register Friedrichs III. zerfallen in solche für das Reich und für die österreichischen Erblande. Unter den Reichsregistern, deren Inhalt ebenfalls Seeliger beschrieben hat4), befindet sich ein Band, der „als Abschrift, oder besser gesagt als Reinschrift anderer zum größeren Teil jetzt verlorener Reichsregister anzusehen ist“5). Auf die Anlage und den Inhalt der einzelnen Register brauchen wir hier nicht einzugehen, uns interessiert mehr die Form der Einträge. Unter Ludwig dem Bayern sind sehr oft nur Inhalts- angaben aufgenommen worden und auch die „vollständigen“ Abschriften sind so stark gekürzt, daß wir aus ihnen unmöglich den Wortlaut der Reinschrift herstellen könnten. In noch viel stärkerem Ausmaß als bei den älteren Papst- registern zeigt sich hier, daß auf Worttreue der Registereinträge kein Wert gelegt wurde. Nur die rechtserheblichen Teile der Urkunden sollten genau mit 1) Sogar für ein Register der Kaiserin ist ein Beleg erhalten, Sceliger a. a. O. 238 und Anm. 5. 2) Seeliger a. a. O. 245. Vgl. auch Groß, Ein Fragment eines Registers Karls IV. aus dem Jahre 1348, NA. 43, 581 ff. Allerdings handelt es sich hier fast ausnahmslos um Beurkundungen, die Karl IV. als Landesfürst vornahm, die Fragmente dürften einem Spezialregister angehört haben. Die Einträge erfolgten nach den Konzepten, ihre Über- prüfung an Hand der Reinschriften ist aber scheinbar unterblieben, denn Besserungen und Zusätze fehlen. Die jüngeren Registerfragmente Karls IV. lassen auch in dieser Beziehung einen Fortschritt in der Registertechnik crkennen, für die Frage nach dem Vorbild der Reichsregister kann die Anlage des von Groß entdeekten Fragmentes von Bedeutung werden. 3) Vgl. dazu die Ausführungen bei Seeliger a. a. O. 256 ff. 4) Secliger a. a. O. 276—293. 5) Seeliger a. a. O. 291.
110 wären1), würden sie einem Vergleich mit den päpstlichen nicht stand- halten. Über die Register Karls IV. und Wenzels können wir sagen, daß eine Trennung zwischen böhmischen und deutschen Geschäften nicht stattfand, da- gegen sind eine Zeit hindurch unter Wenzel die deutschen und lateinischen Urkunden getrennt registriert worden2). Seit Rupprecht von der Pfalz sind dann die Registerserien ohne starke Verluste erhalten und lassen Unterteilungen erkennen. Während der Regierung Rupprechts sind deutsche und lateinische Urkunden getrennt registriert worden. Uberdies wird zwischen Urkunden mit Majestätssiegel und mit Sekret geschieden: die lateinischen Urkunden sind in einem Band vereinigt, die deutschen sind nach der Art der Besiegelung in zwei verschiedenen Bänden registriert worden. Neben den allgemeinen Registern sind schon für diese Zeiten Sonderregister erhalten, etwa für Belehnungen, mit einer Scheidung von deutschen und italienischen Lehen, für Vollmachten, Gesandtschaftsinstruktionen und ähnliches 3). Es scheinen sogar, was noch einer eingehenden Untersuchung bedürfte, einzelne Registerbände vollständig kopiert worden zu sein. Für die Zeiten Sigmunds und Albrechts II. liegen keine Spezialregister vor, auch Unterteilungen nach Sprache oder Besiegelungsart sind nicht vor- genommen worden. Die Register Friedrichs III. zerfallen in solche für das Reich und für die österreichischen Erblande. Unter den Reichsregistern, deren Inhalt ebenfalls Seeliger beschrieben hat4), befindet sich ein Band, der „als Abschrift, oder besser gesagt als Reinschrift anderer zum größeren Teil jetzt verlorener Reichsregister anzusehen ist“5). Auf die Anlage und den Inhalt der einzelnen Register brauchen wir hier nicht einzugehen, uns interessiert mehr die Form der Einträge. Unter Ludwig dem Bayern sind sehr oft nur Inhalts- angaben aufgenommen worden und auch die „vollständigen“ Abschriften sind so stark gekürzt, daß wir aus ihnen unmöglich den Wortlaut der Reinschrift herstellen könnten. In noch viel stärkerem Ausmaß als bei den älteren Papst- registern zeigt sich hier, daß auf Worttreue der Registereinträge kein Wert gelegt wurde. Nur die rechtserheblichen Teile der Urkunden sollten genau mit 1) Sogar für ein Register der Kaiserin ist ein Beleg erhalten, Sceliger a. a. O. 238 und Anm. 5. 2) Seeliger a. a. O. 245. Vgl. auch Groß, Ein Fragment eines Registers Karls IV. aus dem Jahre 1348, NA. 43, 581 ff. Allerdings handelt es sich hier fast ausnahmslos um Beurkundungen, die Karl IV. als Landesfürst vornahm, die Fragmente dürften einem Spezialregister angehört haben. Die Einträge erfolgten nach den Konzepten, ihre Über- prüfung an Hand der Reinschriften ist aber scheinbar unterblieben, denn Besserungen und Zusätze fehlen. Die jüngeren Registerfragmente Karls IV. lassen auch in dieser Beziehung einen Fortschritt in der Registertechnik crkennen, für die Frage nach dem Vorbild der Reichsregister kann die Anlage des von Groß entdeekten Fragmentes von Bedeutung werden. 3) Vgl. dazu die Ausführungen bei Seeliger a. a. O. 256 ff. 4) Secliger a. a. O. 276—293. 5) Seeliger a. a. O. 291.
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111 den Reinschriften übereinstimmen und das dürfte unter Ludwig dem Bayern im allgemeinen erreicht worden sein. Unter Karl IV. setzt dann eine Ent- wicklung ein, die zu immer größerer Genauigkeit und Vollständigkeit der Ein- träge führte und unter Friedrich III. bereits einen gewissen Abschluß erreicht hatte. Die Hauptfrage ist auch hier die nach der Registervorlage und nach dem Zeitpunkt des Eintrages. Die Kanzleiordnung Maximilians von 1494 besagt, daß nach Herstellung der Reinschrift das Konzept zur Registratur gelangen, der Registereintrag mit dem Original vom Registrator verglichen werden solle und daß dieser bei der Gelegenheit den Registraturvermerk an der Reinschrift anzubringen habe 1). Soweit die Kanzleiordnung. Aber war es in Wirklichkeit ebenso? Verordnungen besagen doch nur, wie es hätte sein sollen, nicht wie es war. Sie bürgen auch nicht dafür, daß im 14. Jahrhundert und in den folgenden Zeiten die Geschäftsgebarung in der Reichskanzlei in allem den Vorschriften entsprach, die Maximilian erlassen hatte. Wenn wir nun Nachträge von Zeitangaben, tiefergreifende Korrekturen, offengebliebene Lücken für Namen und Randbemerkungen wie correcta finden, dann können wir, zumal sich diese Erscheinungen seit Ludwig dem Bayern immer wiederholen, nur an Konzeptvorlage denken. Selbst wenn alle diese paläographischen Merkmale nicht beweisend wären, Vermerke wie non transivit besagen doch wohl, daß der Registereintrag vor der Aushändigung an den Empfänger erfolgt ist und damit ergibt sich ein Gegensatz zu den Einrichtungen der kurialen Kanzlei. Aber die Belege für Registrierung nach den Konzepten sind nicht zu entkräften. Denn die Kanzleiordnung von 1498 setzt fest, daß jede Veränderung, die ein Aktenstück bei der Verlesung im Hofrat erfuhr, im Register vermerkt werden müsse2). Genau genommen wurde diese Vorschrift allerdings ebensowenig wie Vorschriften überhaupt. Seeliger konnte Fälle namhaft machen, die von der Sauberkeit der Reinschrift und des Register- eintrages kein günstiges Bild ergeben 3). Aber die Regel war ein solcher Vorgang nicht, ein Vergleich zwischen Original und Registereintrag, wo noch das Konzept erhalten ist, auch mit diesem, läßt die Durchschnittsleistung der Beamten der Reichskanzlei doch wesentlich höher einschätzen. Die Konzepte tragen meist den Registraturvermerk, gelegentlich lesen wir auch registranda post alias. Unwillkürlich drängen sich hier die Parallelen zu den Kladdenbänden des 14. Jahr- hunderts aus der päpstlichen Kanzlei auf. So wie in dieser sind auch in der Reichskanzlei Fälle nachweisbar, daß der Empfänger erst eine geraume Weile nach Empfang des Originals auf dessen Registereintrag Wert legte. Hier ist offenbar die Reinschrift Vorlage für den Registereintrag gewesen. Ist sonst ausnahmslos nach Konzepten registriert worden ? Gewiß nicht! Denn wo für gewisse Urkundenarten ein festes Formular benützt wurde, sind Konzepte nicht angefertigt worden und es scheint, daß da die kurzen Anweisungen, 1) Sceliger a. a. O. 314. 2) Seeliger a. a. O. 317. 3) Seeliger a. a. O. 319.
111 den Reinschriften übereinstimmen und das dürfte unter Ludwig dem Bayern im allgemeinen erreicht worden sein. Unter Karl IV. setzt dann eine Ent- wicklung ein, die zu immer größerer Genauigkeit und Vollständigkeit der Ein- träge führte und unter Friedrich III. bereits einen gewissen Abschluß erreicht hatte. Die Hauptfrage ist auch hier die nach der Registervorlage und nach dem Zeitpunkt des Eintrages. Die Kanzleiordnung Maximilians von 1494 besagt, daß nach Herstellung der Reinschrift das Konzept zur Registratur gelangen, der Registereintrag mit dem Original vom Registrator verglichen werden solle und daß dieser bei der Gelegenheit den Registraturvermerk an der Reinschrift anzubringen habe 1). Soweit die Kanzleiordnung. Aber war es in Wirklichkeit ebenso? Verordnungen besagen doch nur, wie es hätte sein sollen, nicht wie es war. Sie bürgen auch nicht dafür, daß im 14. Jahrhundert und in den folgenden Zeiten die Geschäftsgebarung in der Reichskanzlei in allem den Vorschriften entsprach, die Maximilian erlassen hatte. Wenn wir nun Nachträge von Zeitangaben, tiefergreifende Korrekturen, offengebliebene Lücken für Namen und Randbemerkungen wie correcta finden, dann können wir, zumal sich diese Erscheinungen seit Ludwig dem Bayern immer wiederholen, nur an Konzeptvorlage denken. Selbst wenn alle diese paläographischen Merkmale nicht beweisend wären, Vermerke wie non transivit besagen doch wohl, daß der Registereintrag vor der Aushändigung an den Empfänger erfolgt ist und damit ergibt sich ein Gegensatz zu den Einrichtungen der kurialen Kanzlei. Aber die Belege für Registrierung nach den Konzepten sind nicht zu entkräften. Denn die Kanzleiordnung von 1498 setzt fest, daß jede Veränderung, die ein Aktenstück bei der Verlesung im Hofrat erfuhr, im Register vermerkt werden müsse2). Genau genommen wurde diese Vorschrift allerdings ebensowenig wie Vorschriften überhaupt. Seeliger konnte Fälle namhaft machen, die von der Sauberkeit der Reinschrift und des Register- eintrages kein günstiges Bild ergeben 3). Aber die Regel war ein solcher Vorgang nicht, ein Vergleich zwischen Original und Registereintrag, wo noch das Konzept erhalten ist, auch mit diesem, läßt die Durchschnittsleistung der Beamten der Reichskanzlei doch wesentlich höher einschätzen. Die Konzepte tragen meist den Registraturvermerk, gelegentlich lesen wir auch registranda post alias. Unwillkürlich drängen sich hier die Parallelen zu den Kladdenbänden des 14. Jahr- hunderts aus der päpstlichen Kanzlei auf. So wie in dieser sind auch in der Reichskanzlei Fälle nachweisbar, daß der Empfänger erst eine geraume Weile nach Empfang des Originals auf dessen Registereintrag Wert legte. Hier ist offenbar die Reinschrift Vorlage für den Registereintrag gewesen. Ist sonst ausnahmslos nach Konzepten registriert worden ? Gewiß nicht! Denn wo für gewisse Urkundenarten ein festes Formular benützt wurde, sind Konzepte nicht angefertigt worden und es scheint, daß da die kurzen Anweisungen, 1) Sceliger a. a. O. 314. 2) Seeliger a. a. O. 317. 3) Seeliger a. a. O. 319.
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112 die zuerst dem Ingrossator als Grundlage für seine Arbeit dienten, dann in die Registratur gelangten, nicht aber die Reinschriften. Wieder ergeben sich Parallelen, diesmal aber zum frühen Mittelalter. So wie in diesem Formular und Dorsual- oder Marginalkonzept zusammen den vollen Wortlaut ergeben, so jetzt Formular und Anweisung. Eine beachtliche Wiederkehr gleicher Ein- richtungen nach Ablauf eines größeren Zeitraums! Dadurch, daß in der Reichskanzlei anscheinend nur ein Registrator er- mächtigt war, den Registraturvermerk an den Reinschriften anzubringen, ergibt sich von selbst, daß die Einträge in das Register nicht von dem Beamten mit der Reinschrift verglichen worden sind, der sie besorgt hatte. Das weisen nicht nur die Registraturvermerke auf den Originalen, sondern die auf weiten Strecken eines Registers gleichbleibende Hand, die die Verbesserungen anbrachte, während die Einträge selbst von verschiedenen Schreibern herrühren. Dazu kommt noch eines, die Unterfertigungen im Register. Teilweise sind sie den Konzepten entnommen worden, zum Teil sind sie ersichtlich nachgetragen und in einzelnen Registerbänden ist sogar der Nachweis möglich, daß die Zusätze von der Hand des Korrektors herrühren1). Die Erscheinung in Papstregistern, daß Originale Registervermerke tragen, nicht aber registriert worden sind und umgekehrt, daß zwischen Register und Reinschrift, etwa in der Datierung, Abweichungen bestehen, kehrt auch in den Registern der Reichskanzlei wieder und bürgt dafür, daß die Überprüfung des Registereintrages flüchtig war oder überhaupt nicht stattgefunden hat. Eine weitere Parallele zu den Bräuchen der päpstlichen Kanzlei ergibt sich auch daraus, daß die Reihenfolge der Einträge in die Register sich mit den Datierungen der einzelnen Stücke nicht deckt. Seeliger hat beobachten können 2), daß halbe oder ganze Blätter, oft auch ganze Blattreihen freigelassen und erst später ausgefüllt worden sind. Ob in den päpstlichen Registern ähnliches vor- gekommen ist, darüber liegen keine Angaben vor. Jedenfalls erschweren solche Praktiken eine Lösung aller mit einem Register zusammenhängenden Probleme und auch bei den Registern der Reichskanzlei werden wir fordern müssen, daß die Untersuchungen neu aufgenommen werden. Seit 1892 haben wir doch etliches dazugelernt, es wird Zeit, daß ein Vergleich zwischen päpstlichen und kaiserlichen Registern bis in die Einzelheiten durchgeführt wird. Dazu liegen heute die Vorarbeiten noch nicht vor, wir vermögen nicht einmal die eine Frage zu lösen, wie es kommen konnte, daß die Reichskanzlei in überwiegender Mehrheit nach Konzepten registrierte, die päpstliche Kanzlei nach Originalen. Im Zu- sammenhang mit der Beantwortung dieses Problems müßten auch die Wurzeln für die Reichsregister gesucht werden. Wenn wirklich die Register der Kurie das Muster boten, dann muß der Einfluß zu Zeiten stattgefunden haben, während derer nach Konzepten registriert wurde, also mindestens einschließlich Inno- zenz III. Oder die Registerführung nach Originalen in der Kurie steht auf schwachen Füßen. Es muß auffallen, daß Seeliger an keiner Stelle sichere Belege 1) Seeliger a. a. O. 334. 2) Seeliger a. a. O. 342.
112 die zuerst dem Ingrossator als Grundlage für seine Arbeit dienten, dann in die Registratur gelangten, nicht aber die Reinschriften. Wieder ergeben sich Parallelen, diesmal aber zum frühen Mittelalter. So wie in diesem Formular und Dorsual- oder Marginalkonzept zusammen den vollen Wortlaut ergeben, so jetzt Formular und Anweisung. Eine beachtliche Wiederkehr gleicher Ein- richtungen nach Ablauf eines größeren Zeitraums! Dadurch, daß in der Reichskanzlei anscheinend nur ein Registrator er- mächtigt war, den Registraturvermerk an den Reinschriften anzubringen, ergibt sich von selbst, daß die Einträge in das Register nicht von dem Beamten mit der Reinschrift verglichen worden sind, der sie besorgt hatte. Das weisen nicht nur die Registraturvermerke auf den Originalen, sondern die auf weiten Strecken eines Registers gleichbleibende Hand, die die Verbesserungen anbrachte, während die Einträge selbst von verschiedenen Schreibern herrühren. Dazu kommt noch eines, die Unterfertigungen im Register. Teilweise sind sie den Konzepten entnommen worden, zum Teil sind sie ersichtlich nachgetragen und in einzelnen Registerbänden ist sogar der Nachweis möglich, daß die Zusätze von der Hand des Korrektors herrühren1). Die Erscheinung in Papstregistern, daß Originale Registervermerke tragen, nicht aber registriert worden sind und umgekehrt, daß zwischen Register und Reinschrift, etwa in der Datierung, Abweichungen bestehen, kehrt auch in den Registern der Reichskanzlei wieder und bürgt dafür, daß die Überprüfung des Registereintrages flüchtig war oder überhaupt nicht stattgefunden hat. Eine weitere Parallele zu den Bräuchen der päpstlichen Kanzlei ergibt sich auch daraus, daß die Reihenfolge der Einträge in die Register sich mit den Datierungen der einzelnen Stücke nicht deckt. Seeliger hat beobachten können 2), daß halbe oder ganze Blätter, oft auch ganze Blattreihen freigelassen und erst später ausgefüllt worden sind. Ob in den päpstlichen Registern ähnliches vor- gekommen ist, darüber liegen keine Angaben vor. Jedenfalls erschweren solche Praktiken eine Lösung aller mit einem Register zusammenhängenden Probleme und auch bei den Registern der Reichskanzlei werden wir fordern müssen, daß die Untersuchungen neu aufgenommen werden. Seit 1892 haben wir doch etliches dazugelernt, es wird Zeit, daß ein Vergleich zwischen päpstlichen und kaiserlichen Registern bis in die Einzelheiten durchgeführt wird. Dazu liegen heute die Vorarbeiten noch nicht vor, wir vermögen nicht einmal die eine Frage zu lösen, wie es kommen konnte, daß die Reichskanzlei in überwiegender Mehrheit nach Konzepten registrierte, die päpstliche Kanzlei nach Originalen. Im Zu- sammenhang mit der Beantwortung dieses Problems müßten auch die Wurzeln für die Reichsregister gesucht werden. Wenn wirklich die Register der Kurie das Muster boten, dann muß der Einfluß zu Zeiten stattgefunden haben, während derer nach Konzepten registriert wurde, also mindestens einschließlich Inno- zenz III. Oder die Registerführung nach Originalen in der Kurie steht auf schwachen Füßen. Es muß auffallen, daß Seeliger an keiner Stelle sichere Belege 1) Seeliger a. a. O. 334. 2) Seeliger a. a. O. 342.
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113 für die Registrierung nach Originalen geboten hat, während bei den Papst- registern in den älteren Arbeiten das Schwanken über die Registervorlage recht merkbar ist. Eine weitere Möglichkeit soll freilich nicht übersehen werden. Wer Erbens Urkundenlehre aufmerksam studiert, wird immer wieder Hinweise auf Einflüsse der französischen Königskanzlei auf die deutsche Reichskanzlei im späten Mittelalter finden. Die Abhängigkeit der Luxemburger von franzö- sischen Vorbildern würde eine Erklärung bieten, warum unter Heinrich VII. Register in weiterem Umfang angelegt wurden, warum nach einer Verfallszeit während der Regierung Ludwigs des Bayern unter Karl IV. eine rasche Ent- wicklung zur Vollständigkeit und Genauigkeit einsetzte. Man kann also zweifeln, ob Bresslau das Richtige sah, wenn er für die Zeiten Karls IV. behauptete, daß „man offenbar dahinstrebte, die Vorteile, welche die päpstliche Kanzlei aus ihrer geordneten Buchführung zog, auch für die des Kaisers zu gewinnen“1). Die kurzen Ausführungen über die Register der Reichskanzlei seien mit einer Feststellung beschlossen. Es könnte den Anschein erwecken, daß die Re- gistertechnik am deutschen Hofe die Grundlage für die Erfassung der Ver- hältnisse an der Kurie gewesen sei, daß von der vorgefaßten Meinung aus an die Prüfung vor allem der ältesten päpstlichen Register geschritten wurde. Das trifft jedoch nicht zu. Ausgangspunkt waren für mich vielmehr die Kon- zepte, die dann Anlaß boten, die päpstlichen Register noch einmal genauer zu prüfen. Daß in der Reichskanzlei so vorgegangen wurde, wie es für das 11. und 12. Jahrhundert aus den Originalregistern und von hier zurückgreifend auf die Fragmente aus den Zeiten Gregors I. und Johanns VIII. auch für diese er- schlossen wurde, bot letzten Endes nur eine Bestätigung und zugleich eine Sicherheit, daß der geschilderte Vorgang nicht nur theoretisch möglich, sondern auch in einer großen Staatskanzlei seit jeher in die Praxis umgesetzt worden war. Die ganzen Erörterungen über die päpstlichen Register nach Innozenz III. und die der Reichskanzlei bilden nur ein kritisches Referat über die wichtigste Literatur, dessen Aufgabe es allein war, auf Schwächen in der Beweisführung hinzudeuten und die Fragen herauszuarbeiten, die vor allem nochmals geprüft werden müssen. Wir wissen heute über diese Zeiten noch viel zu wenig. Darum blieben auch die Konzepte nach 1200 im wesentlichen, die originalen Brief- sammlungen nach 1200 überhaupt unberücksichtigt. Nur die Grundlagen, die Zeit bis zum Tode Innozenz’ III., sind, wie ich hoffe, nunmehr festgelegt. 1) Bresslau, Urkundenlehre 2 1, 136.
113 für die Registrierung nach Originalen geboten hat, während bei den Papst- registern in den älteren Arbeiten das Schwanken über die Registervorlage recht merkbar ist. Eine weitere Möglichkeit soll freilich nicht übersehen werden. Wer Erbens Urkundenlehre aufmerksam studiert, wird immer wieder Hinweise auf Einflüsse der französischen Königskanzlei auf die deutsche Reichskanzlei im späten Mittelalter finden. Die Abhängigkeit der Luxemburger von franzö- sischen Vorbildern würde eine Erklärung bieten, warum unter Heinrich VII. Register in weiterem Umfang angelegt wurden, warum nach einer Verfallszeit während der Regierung Ludwigs des Bayern unter Karl IV. eine rasche Ent- wicklung zur Vollständigkeit und Genauigkeit einsetzte. Man kann also zweifeln, ob Bresslau das Richtige sah, wenn er für die Zeiten Karls IV. behauptete, daß „man offenbar dahinstrebte, die Vorteile, welche die päpstliche Kanzlei aus ihrer geordneten Buchführung zog, auch für die des Kaisers zu gewinnen“1). Die kurzen Ausführungen über die Register der Reichskanzlei seien mit einer Feststellung beschlossen. Es könnte den Anschein erwecken, daß die Re- gistertechnik am deutschen Hofe die Grundlage für die Erfassung der Ver- hältnisse an der Kurie gewesen sei, daß von der vorgefaßten Meinung aus an die Prüfung vor allem der ältesten päpstlichen Register geschritten wurde. Das trifft jedoch nicht zu. Ausgangspunkt waren für mich vielmehr die Kon- zepte, die dann Anlaß boten, die päpstlichen Register noch einmal genauer zu prüfen. Daß in der Reichskanzlei so vorgegangen wurde, wie es für das 11. und 12. Jahrhundert aus den Originalregistern und von hier zurückgreifend auf die Fragmente aus den Zeiten Gregors I. und Johanns VIII. auch für diese er- schlossen wurde, bot letzten Endes nur eine Bestätigung und zugleich eine Sicherheit, daß der geschilderte Vorgang nicht nur theoretisch möglich, sondern auch in einer großen Staatskanzlei seit jeher in die Praxis umgesetzt worden war. Die ganzen Erörterungen über die päpstlichen Register nach Innozenz III. und die der Reichskanzlei bilden nur ein kritisches Referat über die wichtigste Literatur, dessen Aufgabe es allein war, auf Schwächen in der Beweisführung hinzudeuten und die Fragen herauszuarbeiten, die vor allem nochmals geprüft werden müssen. Wir wissen heute über diese Zeiten noch viel zu wenig. Darum blieben auch die Konzepte nach 1200 im wesentlichen, die originalen Brief- sammlungen nach 1200 überhaupt unberücksichtigt. Nur die Grundlagen, die Zeit bis zum Tode Innozenz’ III., sind, wie ich hoffe, nunmehr festgelegt. 1) Bresslau, Urkundenlehre 2 1, 136.
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4. Briefsammlungen. Keine Erörterung der hochmittelalterlichen Briefsammlungen kann an den großen Verdiensten vorübergehen, die sich Schmeidler um diese Quellengruppe erworben hat. Fallen gelassen ist die Auffassung, daß diese Sammlungen später aus aufbewahrten Konzepten von einem Freund oder Schüler des Autors in dankbarem Gedenken zusammengeschrieben worden sein könnten. Sie gehen vielmehr auf gleichzeitig geführte Briefhefte zurück, so daß im wesentlichen die chronologische Reihenfolge gewahrt ist und etwa eingetragener Einlauf durch die vor- und nachher aufgenommenen Stücke datiert werden kann. Nicht wann das Schreiben abgesandt, sondern wann es dem Empfänger zugestellt wurde, erkennen wir so und gewinnen damit nicht selten wertvolle Aufschlüsse. Nun ist es aber ganz sicher, daß die erhaltenen Briefsammlungen durchaus ungleichartig sind, selbst wenn wir von der Art der Uberlieferung ganz absehen. Es können folgende Fälle eintreten, wobei wir als Urheber der Sammlung eine einzige Person ansehen. Der Autor kann ein oder mehrere Briefhefte gehabt haben, die uns in einer getreuen Abschrift erhalten sind. Teile dieser Briefhefte können zur Zeit der Abschrift schon verloren gewesen sein, so daß die trümmer- hafte Überlieferung nicht dem Kopisten zur Last fällt. Dieser kann aber auch eine Auswahl oder Umstellungen vorgenommen haben. Nun kommt aber noch ein weiterer Fall in Betracht, daß nämlich der Autor zu Lebzeiten aus seinen Briefheften selbst eine Auswahl herstellte oder herstellen ließ, bei der auch der Wortlaut der einzelnen Schreiben überarbeitet worden sein kann. Sind solche Auswahlen noch urschriftlich erhalten, so sind sie doch nicht das Original der ursprünglichen Briefhefte und müssen bei der Bewertung der Sammlungen im allgemeinen in zweite Linie gerückt werden. Soviel über einfache Briefsammlungen. Wie steht es mit den zusammen- gesetzten Sammlungen, zu denen gerade die drei wichtigsten aus der Zeit der Salier und Staufer gehören, der Codex Udalrici, die Sammlung Wibalds und die sogenannte Salzburger Briefsammlung Erzbischof Eberhards I. von Salzburg. Die beiden letzteren sind noch in der Urschrift erhalten. Ich habe sie beide mehrfach im Original durchgearbeitet und die Feststellung, daß sie nicht die gleiche Entstehungsart aufweisen, macht sie zu einer methodischen Unter- suchung sehr geeignet. Sie allein liegen den folgenden Ausführungen zugrunde. Die Anforderungen an die paläographische Schulung sind bei den Briefsamm- lungen nicht geringer als bei den Registern. Das Schwergewicht liegt auch hier nicht auf dem Hände- und Tintenwechsel zu Beginn eines neuen Stückes, man
4. Briefsammlungen. Keine Erörterung der hochmittelalterlichen Briefsammlungen kann an den großen Verdiensten vorübergehen, die sich Schmeidler um diese Quellengruppe erworben hat. Fallen gelassen ist die Auffassung, daß diese Sammlungen später aus aufbewahrten Konzepten von einem Freund oder Schüler des Autors in dankbarem Gedenken zusammengeschrieben worden sein könnten. Sie gehen vielmehr auf gleichzeitig geführte Briefhefte zurück, so daß im wesentlichen die chronologische Reihenfolge gewahrt ist und etwa eingetragener Einlauf durch die vor- und nachher aufgenommenen Stücke datiert werden kann. Nicht wann das Schreiben abgesandt, sondern wann es dem Empfänger zugestellt wurde, erkennen wir so und gewinnen damit nicht selten wertvolle Aufschlüsse. Nun ist es aber ganz sicher, daß die erhaltenen Briefsammlungen durchaus ungleichartig sind, selbst wenn wir von der Art der Uberlieferung ganz absehen. Es können folgende Fälle eintreten, wobei wir als Urheber der Sammlung eine einzige Person ansehen. Der Autor kann ein oder mehrere Briefhefte gehabt haben, die uns in einer getreuen Abschrift erhalten sind. Teile dieser Briefhefte können zur Zeit der Abschrift schon verloren gewesen sein, so daß die trümmer- hafte Überlieferung nicht dem Kopisten zur Last fällt. Dieser kann aber auch eine Auswahl oder Umstellungen vorgenommen haben. Nun kommt aber noch ein weiterer Fall in Betracht, daß nämlich der Autor zu Lebzeiten aus seinen Briefheften selbst eine Auswahl herstellte oder herstellen ließ, bei der auch der Wortlaut der einzelnen Schreiben überarbeitet worden sein kann. Sind solche Auswahlen noch urschriftlich erhalten, so sind sie doch nicht das Original der ursprünglichen Briefhefte und müssen bei der Bewertung der Sammlungen im allgemeinen in zweite Linie gerückt werden. Soviel über einfache Briefsammlungen. Wie steht es mit den zusammen- gesetzten Sammlungen, zu denen gerade die drei wichtigsten aus der Zeit der Salier und Staufer gehören, der Codex Udalrici, die Sammlung Wibalds und die sogenannte Salzburger Briefsammlung Erzbischof Eberhards I. von Salzburg. Die beiden letzteren sind noch in der Urschrift erhalten. Ich habe sie beide mehrfach im Original durchgearbeitet und die Feststellung, daß sie nicht die gleiche Entstehungsart aufweisen, macht sie zu einer methodischen Unter- suchung sehr geeignet. Sie allein liegen den folgenden Ausführungen zugrunde. Die Anforderungen an die paläographische Schulung sind bei den Briefsamm- lungen nicht geringer als bei den Registern. Das Schwergewicht liegt auch hier nicht auf dem Hände- und Tintenwechsel zu Beginn eines neuen Stückes, man
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115 hat auf Anderungen im Duktus vielleicht noch mehr zu achten als bei den Re- gistern. Denn diese Briefsammlungen sind undatiert und wenn sie auch im all- gemeinen die chronologische Reihenfolge wahren, so muß doch erst nach Anhalts- punkten für die genauere Datierung gesucht werden und wegen des Einlaufes sind solche Feststellungen erst recht unerläßlich. Wenn Blätter oder ganze Lagen später eingeschoben wurden, kann natürlich die chronologische Reihen- folge erheblich gestört sein, es können so Schreiben vereinigt sein, die sich zwar auf einen Gegenstand beziehen, aber zu verschiedenen Zeiten ausgegangen sind, so daß einzelne Briefbündel die sonst fortlaufend geführte Sammlung durch- brechen. Ferner kann man auch auf ursprünglich freigebliebenen Blättern Nach- träge feststellen, die in eine spätere Zeit gehören als die vor- und nachher geschrie- benen Briefe. Die Untersuchung der Handschrift wird auch ergeben, ob das Briefheft die Konzepte selbst enthält, also die Entstehung jedes einzelnen Stückes erkennen läßt oder ob es nach den Konzepten geführt wurde und schließlich kommt noch in Frage, ob die Vorlage für die Einträge nicht die Reinschriften gewesen sind. Die weitere Untersuchung wird dem Urheber gelten oder, wo es sich um zusammengesetzte Sammlungen handelt, dem einheitgebenden Subjekt, das keine lebende Person sein muß. Bei dem Codex Udalrici ist ganz sicher, daß die Klammer, durch die die Bamberger, die Mainzer Privatschreiben sowie der politische Aktenwechsel aus der Zeit des Investiturstreites zusammengehalten wurden, die Reichskanzlei gewesen ist. Bei der Sammlung der Briefe Wibalds kann dieser ebenfalls nicht schlechthin als das einheitgebende Subjekt gedacht werden, da ohne seine Stellung in der Reichskanzlei, zuerst als Urkundenschreiber, dann als Beamter der außenpolitischen Abteilung, schließlich als Leiter der deutschen Politik unter Konrad III. seit dem zweiten Kreuzzug, die Aufnahme so vieler Aktenstücke nicht möglich gewesen wäre. Es ist eine Verquickung privater und staatlicher Belange, die hier zutage tritt, nicht anders als bei dem Codex Udalrici, so daß wir die Zeiten angeben können, wann die Reichskanzlei bambergisch orientiert war, wann daneben Mainz eine Rolle spielte und wann schließlich Stablo-Korvey sich einen Einfluß sichert. Der Unterschied zwischen beiden Sammlungen liegt nur darin, daß die eine wenig mehr als ein Jahrzehnt uinfaßt, die andere mehr als zwei Menschenalter und daß daher in ihr die Per- sönlichkeiten, die jeweils auf Jahre hinaus die Hauptrolle spielten, stärker in den Hintergrund getreten sind. Auch tritt im Codex Udalrici die Zahl der Privat- schreiben der einzelnen Notare in eigenem Namen nicht so aufdringlich in den Vordergrund wie in der Sammlung Wibalds. Bei dem sogenannten Salzburger Briefbuch liegt die Sache überhaupt so, daß es in Admont geführt wurde1), was durchaus nicht offen zutage tritt und seine Entstehung wird heute ganz anders beurteilt. Man wird es am ehesten noch als Kopialbuch bezeichnen können. Es zeigt sich also, daß auch die zusammengesetzten Sammlungen in mehrere Gruppen geteilt werden müssen. 1) F. Martin, Zwei Salzburger Briefsammlungen des 12. Jahrhunderts, MOeIG. 42, 321 ff.
115 hat auf Anderungen im Duktus vielleicht noch mehr zu achten als bei den Re- gistern. Denn diese Briefsammlungen sind undatiert und wenn sie auch im all- gemeinen die chronologische Reihenfolge wahren, so muß doch erst nach Anhalts- punkten für die genauere Datierung gesucht werden und wegen des Einlaufes sind solche Feststellungen erst recht unerläßlich. Wenn Blätter oder ganze Lagen später eingeschoben wurden, kann natürlich die chronologische Reihen- folge erheblich gestört sein, es können so Schreiben vereinigt sein, die sich zwar auf einen Gegenstand beziehen, aber zu verschiedenen Zeiten ausgegangen sind, so daß einzelne Briefbündel die sonst fortlaufend geführte Sammlung durch- brechen. Ferner kann man auch auf ursprünglich freigebliebenen Blättern Nach- träge feststellen, die in eine spätere Zeit gehören als die vor- und nachher geschrie- benen Briefe. Die Untersuchung der Handschrift wird auch ergeben, ob das Briefheft die Konzepte selbst enthält, also die Entstehung jedes einzelnen Stückes erkennen läßt oder ob es nach den Konzepten geführt wurde und schließlich kommt noch in Frage, ob die Vorlage für die Einträge nicht die Reinschriften gewesen sind. Die weitere Untersuchung wird dem Urheber gelten oder, wo es sich um zusammengesetzte Sammlungen handelt, dem einheitgebenden Subjekt, das keine lebende Person sein muß. Bei dem Codex Udalrici ist ganz sicher, daß die Klammer, durch die die Bamberger, die Mainzer Privatschreiben sowie der politische Aktenwechsel aus der Zeit des Investiturstreites zusammengehalten wurden, die Reichskanzlei gewesen ist. Bei der Sammlung der Briefe Wibalds kann dieser ebenfalls nicht schlechthin als das einheitgebende Subjekt gedacht werden, da ohne seine Stellung in der Reichskanzlei, zuerst als Urkundenschreiber, dann als Beamter der außenpolitischen Abteilung, schließlich als Leiter der deutschen Politik unter Konrad III. seit dem zweiten Kreuzzug, die Aufnahme so vieler Aktenstücke nicht möglich gewesen wäre. Es ist eine Verquickung privater und staatlicher Belange, die hier zutage tritt, nicht anders als bei dem Codex Udalrici, so daß wir die Zeiten angeben können, wann die Reichskanzlei bambergisch orientiert war, wann daneben Mainz eine Rolle spielte und wann schließlich Stablo-Korvey sich einen Einfluß sichert. Der Unterschied zwischen beiden Sammlungen liegt nur darin, daß die eine wenig mehr als ein Jahrzehnt uinfaßt, die andere mehr als zwei Menschenalter und daß daher in ihr die Per- sönlichkeiten, die jeweils auf Jahre hinaus die Hauptrolle spielten, stärker in den Hintergrund getreten sind. Auch tritt im Codex Udalrici die Zahl der Privat- schreiben der einzelnen Notare in eigenem Namen nicht so aufdringlich in den Vordergrund wie in der Sammlung Wibalds. Bei dem sogenannten Salzburger Briefbuch liegt die Sache überhaupt so, daß es in Admont geführt wurde1), was durchaus nicht offen zutage tritt und seine Entstehung wird heute ganz anders beurteilt. Man wird es am ehesten noch als Kopialbuch bezeichnen können. Es zeigt sich also, daß auch die zusammengesetzten Sammlungen in mehrere Gruppen geteilt werden müssen. 1) F. Martin, Zwei Salzburger Briefsammlungen des 12. Jahrhunderts, MOeIG. 42, 321 ff.
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116 a) Die Wibaldbriefsammlung. Eine Durchsicht der Briefe zeigt — die fortlaufende Führung der Sammlung kann als erwiesen gelten 1) — eine vollständige Aufnahme der Adressen und ein Fehlen der Datierungen, auch bei allen Schreiben, die Wibald in der Reichs- kanzlei verfaßt hat sowie bei den an ihn gerichteten Briefen und Mandaten Konrads III., seines Sohnes Heinrich und Friedrichs I. Nur die Schreiben der Päpste und der Kaiser von Ostrom sind mit der Datierung abgeschrieben worden. In der Aufnahme der Volladressen stimmt die Wibaldsammlung mit dem Codex Udalrici überein. Das erklärt sich in der Hauptsache daraus, daß die Aussteller der Briefe verschiedene Personen waren, daß in beiden Sammlungen Schreiben Heinrichs IV., Heinrichs V., Lothars III. und der älteren Staufer erhalten sind. Die Weglassung der Intitulatio hätte sich also gar nicht empfohlen. Aber die volle Eintragung der Adressen muß damals überhaupt die Regel gewesen sein, denn auch das Register Gregors VII. bringt Intitulatio und Adresse, allerdings ohne Kurialien. Man möchte daraus wohl schließen, daß die päpstliche Kanzlei um die Mitte des 12. Jahrhunderts noch volle Adresse und Intitulatio in die Register aufgenommen hat. Diese Annahme hat aber zur Voraussetzung, daß sich zwischen Registern und Briefsammlungen Übereinstimmungen ergeben, die den Schluß von dem einen auf das andere gestatten. In der Entstehung sind beide gleich, fortlaufend nach Konzepten geführt. Hinsichtlich des starken Hände- wechsels ist die Wibaldsammlung allerdings mit dem Thronstreitregister näher verwandt als mit dem Register Gregors VII. Uberdies weist sie eine Eigenheit auf, die schließen läßt, daß man in den Kreisen um den geschäftigen Abt der Registerführung nicht so fremd gegenüberstand. Es handelt sich um eine Reihe von päpstlichen Mandaten an Heinrich den Löwen, mehrere Bischöfe und Abte, die im Interesse der Wibald unterstellten Klöster erflossen sind. Hier ist nun die Intitulatio nicht mehr vollständig abgeschrieben, es heißt nur mehr idem papa und ein Mandat an den Bischof von Worms, das im Wortlaut mit dem an den Mainzer Erzbischof übereinstimmt, ist nicht mehr eingetragen, sondern es wurde eine Form gewählt, die den a pari Vermerken nahe kommt. Es heißt da: idem scriptum est Cuonrado Wormaciensi episcopo quod Maguntino. Man wird also die Briefsammlungen vielleicht doch heranziehen dürfen, wenn man fest- stellen will, wann die Kurie in den Registern den Übergang von den Voll- zu den Kurzadressen vornahm2). Gegen diese Möglichkeit scheint das Registerfragment Anaclets II. aus dem Jahr 1130 zu sprechen 3). Soweit es Briefe des Gegenpapstes enthält, fehlen die Adressen vollständig4). Daß für eine Nachtragung kein Raum freigeblieben 1) Zatschek, Wibald von Stablo, MOeIG. Erg.-Bd. 10, 278 ff. 2) Ließe sich die Hand identifizieren, die im Register Gregors VII. im 12. Jahrhundert die Kurzadressen nachgetragen hat, dann wäre für eine genaue zeitliche Begrenzung ein wesentlicher Haltpunkt gegeben. 3) Ewald, Reise nach Italien im Winter von 1876 auf 1877. III. Registrum Anacleti II. antipapae, NA. 3, 164 ff. 4) Ewald a. a. O. 165.
116 a) Die Wibaldbriefsammlung. Eine Durchsicht der Briefe zeigt — die fortlaufende Führung der Sammlung kann als erwiesen gelten 1) — eine vollständige Aufnahme der Adressen und ein Fehlen der Datierungen, auch bei allen Schreiben, die Wibald in der Reichs- kanzlei verfaßt hat sowie bei den an ihn gerichteten Briefen und Mandaten Konrads III., seines Sohnes Heinrich und Friedrichs I. Nur die Schreiben der Päpste und der Kaiser von Ostrom sind mit der Datierung abgeschrieben worden. In der Aufnahme der Volladressen stimmt die Wibaldsammlung mit dem Codex Udalrici überein. Das erklärt sich in der Hauptsache daraus, daß die Aussteller der Briefe verschiedene Personen waren, daß in beiden Sammlungen Schreiben Heinrichs IV., Heinrichs V., Lothars III. und der älteren Staufer erhalten sind. Die Weglassung der Intitulatio hätte sich also gar nicht empfohlen. Aber die volle Eintragung der Adressen muß damals überhaupt die Regel gewesen sein, denn auch das Register Gregors VII. bringt Intitulatio und Adresse, allerdings ohne Kurialien. Man möchte daraus wohl schließen, daß die päpstliche Kanzlei um die Mitte des 12. Jahrhunderts noch volle Adresse und Intitulatio in die Register aufgenommen hat. Diese Annahme hat aber zur Voraussetzung, daß sich zwischen Registern und Briefsammlungen Übereinstimmungen ergeben, die den Schluß von dem einen auf das andere gestatten. In der Entstehung sind beide gleich, fortlaufend nach Konzepten geführt. Hinsichtlich des starken Hände- wechsels ist die Wibaldsammlung allerdings mit dem Thronstreitregister näher verwandt als mit dem Register Gregors VII. Uberdies weist sie eine Eigenheit auf, die schließen läßt, daß man in den Kreisen um den geschäftigen Abt der Registerführung nicht so fremd gegenüberstand. Es handelt sich um eine Reihe von päpstlichen Mandaten an Heinrich den Löwen, mehrere Bischöfe und Abte, die im Interesse der Wibald unterstellten Klöster erflossen sind. Hier ist nun die Intitulatio nicht mehr vollständig abgeschrieben, es heißt nur mehr idem papa und ein Mandat an den Bischof von Worms, das im Wortlaut mit dem an den Mainzer Erzbischof übereinstimmt, ist nicht mehr eingetragen, sondern es wurde eine Form gewählt, die den a pari Vermerken nahe kommt. Es heißt da: idem scriptum est Cuonrado Wormaciensi episcopo quod Maguntino. Man wird also die Briefsammlungen vielleicht doch heranziehen dürfen, wenn man fest- stellen will, wann die Kurie in den Registern den Übergang von den Voll- zu den Kurzadressen vornahm2). Gegen diese Möglichkeit scheint das Registerfragment Anaclets II. aus dem Jahr 1130 zu sprechen 3). Soweit es Briefe des Gegenpapstes enthält, fehlen die Adressen vollständig4). Daß für eine Nachtragung kein Raum freigeblieben 1) Zatschek, Wibald von Stablo, MOeIG. Erg.-Bd. 10, 278 ff. 2) Ließe sich die Hand identifizieren, die im Register Gregors VII. im 12. Jahrhundert die Kurzadressen nachgetragen hat, dann wäre für eine genaue zeitliche Begrenzung ein wesentlicher Haltpunkt gegeben. 3) Ewald, Reise nach Italien im Winter von 1876 auf 1877. III. Registrum Anacleti II. antipapae, NA. 3, 164 ff. 4) Ewald a. a. O. 165.
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117 ist, kann bei einer Abschrift nicht auffallen. Ewalds Erklärung ist auf jeden Fall unzutreffend. Wie die Originale der Register auch noch gegen Ende des 12. Jahrhunderst zeigen, kann am oberen Rand jedes Folios kein Datum mehr allgemeiner Natur nur mit der Monatsangabe gestanden haben, ein „Eintrage- datum“, das nicht ausschloß, daß den einzelnen Briefen noch ein Tagesdatum beigefügt wurde. Wie der Mangel der Abschrift zu erklären ist, wissen wir nicht, aber als Haltpunkt dafür, daß um die Mitte des 12. Jahrhunderts die päpstliche Kanzlei schon längst den Ubergang zur Kurzadresse vollzogen hätte und stellen- weise sogar zu Einrichtungen gelangt wäre, die im 13. Jahrhundert die sizilischen Register Friedrichs II. aufwiesen, die sie aber dann wieder hätte fallen lassen, kann sie nicht dienen. Ein Zweifel daran ist natürlich zulässig, ob das Stück in der Briefsammlung Wibalds, das einige Ahnlichkeit mit den Registereintragungen aufweist, geradezu auf die Kenntnis päpstlicher Register zurückgeführt werden muß. Die nahen Beziehungen Wibalds zur Kurie, seine mehrfachen Reisen nach Rom ließen eine dahingehende Annahme zu, wenn die entsprechenden Einträge in sein Brief- buch von ihm selbst herrühren würden. Dem ist aber nicht so. Ebenso wahr- scheinlich ist das Vorhandensein registerähnlicher Aufzeichnungen in der Reichs- kanzlei, die aus den bei Rahewin aufgenommenen Akten für den Beginn der Regierung Friedrichs I. mit Sicherheit erschlossen werden können, aller Wahr- scheinlichkeit nach aber auch früher schon geführt worden sind. Keinesfalls ist es ein methodischer Fehler, aus den Briefsammlungen dieser Zeit auf die Form der Einträge in die päpstlichen Register Schlüsse zu ziehen. Die Wibaldbriefsammlung ist zwar ähnlich wie der Codex Udalrici zu behandeln, nicht aber so wie die ungefähr gleichzeitigen Register. Schon der Inhalt verbietet das. In den päpstlichen Registern war es schon längst Regel geworden, den Einlauf von der Eintragung auszuschalten; das Thronstreit- register widerspricht dem als Spezialregister nicht. Dagegen bildet der Einlauf in den beiden mit der Reichskanzlei zusammenhängenden Sammlungen einen nicht unbedeutenden Teil. Nach dem bisherigen Stand unserer Kenntnisse liegt der grundlegende Unterschied aber gar nicht hier, sondern anderwärts. Die Register der Kurie sind in der Kanzlei geführt und enthalten nur Schreiben, die von ihr ausgegangen sind. Sie sind offiziell. Die Sammlungen Udalrichs und Wibalds enthalten dagegen auch private Schreiben. Freilich sind sie nicht zufällig hineingeraten. Für die Zeit Heinrichs IV. konnte Schmeidler den Nach- weis erbringen, daß sie von Männern verfaßt sind, die in der Reichskanzlei Dienste getan haben, das gleiche gilt für Heinrich V. Es sind also Privatschreiben, aber doch solche, die Männer in eigener oder fremder Sache verfaßt haben, die eine amtliche Stellung bekleideten und nicht anders ist es bei der Wibaldsammlung. Auch sie enthält ja Privatbriefe des Kanzlers Arnold, des Notars Heinrich, ganz abzusehen von denen Wibalds selbst, und wenn auch die Schreiben der beiden ersteren an Wibald gerichtet waren, man also nicht sagen kann, Arnold oder Heinrich hätten sie selbst in die Sammlung eingetragen, so bleibt doch das wesensgleiche zwischen beiden Sammlungen bestehen, die Vermischung des offiziellen Aktenwechsels mit Privatschreiben, die von Angehörigen der Reichs-
117 ist, kann bei einer Abschrift nicht auffallen. Ewalds Erklärung ist auf jeden Fall unzutreffend. Wie die Originale der Register auch noch gegen Ende des 12. Jahrhunderst zeigen, kann am oberen Rand jedes Folios kein Datum mehr allgemeiner Natur nur mit der Monatsangabe gestanden haben, ein „Eintrage- datum“, das nicht ausschloß, daß den einzelnen Briefen noch ein Tagesdatum beigefügt wurde. Wie der Mangel der Abschrift zu erklären ist, wissen wir nicht, aber als Haltpunkt dafür, daß um die Mitte des 12. Jahrhunderts die päpstliche Kanzlei schon längst den Ubergang zur Kurzadresse vollzogen hätte und stellen- weise sogar zu Einrichtungen gelangt wäre, die im 13. Jahrhundert die sizilischen Register Friedrichs II. aufwiesen, die sie aber dann wieder hätte fallen lassen, kann sie nicht dienen. Ein Zweifel daran ist natürlich zulässig, ob das Stück in der Briefsammlung Wibalds, das einige Ahnlichkeit mit den Registereintragungen aufweist, geradezu auf die Kenntnis päpstlicher Register zurückgeführt werden muß. Die nahen Beziehungen Wibalds zur Kurie, seine mehrfachen Reisen nach Rom ließen eine dahingehende Annahme zu, wenn die entsprechenden Einträge in sein Brief- buch von ihm selbst herrühren würden. Dem ist aber nicht so. Ebenso wahr- scheinlich ist das Vorhandensein registerähnlicher Aufzeichnungen in der Reichs- kanzlei, die aus den bei Rahewin aufgenommenen Akten für den Beginn der Regierung Friedrichs I. mit Sicherheit erschlossen werden können, aller Wahr- scheinlichkeit nach aber auch früher schon geführt worden sind. Keinesfalls ist es ein methodischer Fehler, aus den Briefsammlungen dieser Zeit auf die Form der Einträge in die päpstlichen Register Schlüsse zu ziehen. Die Wibaldbriefsammlung ist zwar ähnlich wie der Codex Udalrici zu behandeln, nicht aber so wie die ungefähr gleichzeitigen Register. Schon der Inhalt verbietet das. In den päpstlichen Registern war es schon längst Regel geworden, den Einlauf von der Eintragung auszuschalten; das Thronstreit- register widerspricht dem als Spezialregister nicht. Dagegen bildet der Einlauf in den beiden mit der Reichskanzlei zusammenhängenden Sammlungen einen nicht unbedeutenden Teil. Nach dem bisherigen Stand unserer Kenntnisse liegt der grundlegende Unterschied aber gar nicht hier, sondern anderwärts. Die Register der Kurie sind in der Kanzlei geführt und enthalten nur Schreiben, die von ihr ausgegangen sind. Sie sind offiziell. Die Sammlungen Udalrichs und Wibalds enthalten dagegen auch private Schreiben. Freilich sind sie nicht zufällig hineingeraten. Für die Zeit Heinrichs IV. konnte Schmeidler den Nach- weis erbringen, daß sie von Männern verfaßt sind, die in der Reichskanzlei Dienste getan haben, das gleiche gilt für Heinrich V. Es sind also Privatschreiben, aber doch solche, die Männer in eigener oder fremder Sache verfaßt haben, die eine amtliche Stellung bekleideten und nicht anders ist es bei der Wibaldsammlung. Auch sie enthält ja Privatbriefe des Kanzlers Arnold, des Notars Heinrich, ganz abzusehen von denen Wibalds selbst, und wenn auch die Schreiben der beiden ersteren an Wibald gerichtet waren, man also nicht sagen kann, Arnold oder Heinrich hätten sie selbst in die Sammlung eingetragen, so bleibt doch das wesensgleiche zwischen beiden Sammlungen bestehen, die Vermischung des offiziellen Aktenwechsels mit Privatschreiben, die von Angehörigen der Reichs-
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118 kanzlei verfaßt waren oder deren Empfänger sie gewesen sind. Man könnte hier bestenfalls von einer offiziösen Aufzeichnung sprechen. Mit einer allerdings erheblichen Einschränkung. Zumindest für die Zeit der letzten Salier und der ersten Staufer kann von einer starren Kanzleimäßigkeit nicht die Rede sein, soweit es sich nämlich darum handelt, ob die Notare ohne Unterbrechung in der Kanzlei gedient haben oder nicht. Wir können dabei von der neugewonnenen Erkenntnis ganz absehen, daß die Kanzleibeamten auch als Diplomaten verwendet wurden und an fremde Höfe reisten. Aber es ist doch höchst auffällig, daß Notare der Reichskanzlei auch Privaturkunden verfaßt und geschrieben haben. Aus der Zeit der Karo- linger sind uns solche Fälle längst bekannt, sie werden viel zahlreicher gewesen sein, als die kümmerliche Überlieferung der Urkunden des frühen Mittelalters erkennen läßt. Für die Jahrhunderte der Ottonen und Salier fehlen entspre- chende Beobachtungen. Um so reicher setzen sie dann im 12. Jahrhundert ein und es ist einer der großen Verdienste H. Hirschs, die Aufmerksamkeit darauf gelenkt zu haben. Wir vermögen heute den Notar Heinrich zu nennen, der fall- weise seit Lothar III. Reinschriften angefertigt hat, während des zweiten Kreuz- zuges die Kanzlei des jungen Heinrich leitete und später den Posten eines Proto- notars bekleidete. Wo seine Handschrift aussetzt, bürgen Zeugenlisten, Briefe und die Gesta Ottos von Freising für seine rege Teilnahme an der Geschäfts- führung in der Reichskanzlei. Und doch, dieser Mann, der in den dreißiger Jahren Würzburger Bischofsurkunden schreibt1), ist ein Menschenalter später wieder in Würzburg anzutreffen und Urkunden der verschiedensten Aussteller für Neu- münster von seiner Hand lassen nähere Beziehungen zutage treten 2). Der merk- würdigste Fall war damit der Öffentlichkeit vorgelegt 3). Hinzu tritt nun Wibald von Stablo, der sich unter Konrad III. und anfangs unter Friedrich I. an der Reinschrift, noch viel stärker aber an dem Diktat der Diplome beteiligt hat. Aus der Zeit, in der Wibald in der Reichskanzlei tätig war, kennen wir aber auch die Urschrift einer Kölner erzbischöflichen Urkunde, deren Empfänger Stablo war und die von Wibald geschrieben ist und viele Briefe, die er nicht in eigenem Namen und nicht immer in eigenem Interesse verfaßt hat4). Und das leitet nun über zu den Zeiten der Salier, in denen nach Schmeidlers Unter- suchungen 5) die Notare neben ihrer Kanzleiarbeit auch die Zeit gefunden haben, für Private Schreiben abzufassen. Man wird bei diesem Sachverhalt fragen, ob die Notare nicht überhaupt eine private Tätigkeit entfaltet haben, die neben der amtlichen einherging und sich mit ihr überschnitt. Es scheint, daß gerade 1) H. Hirsch, Kaiserurkunde und Kaisergeschichte, MIOeG. 35, 62. 2) Hirsch a. a. O. 66. 3) Ein zweiter Würzburger, dessen Tätigkeit ungefähr in die gleiche Zeit fällt, hat je ein D. Konrads III. und Friedrichs I. geschrieben, war sonst für die verschiedensten Aussteller tätig, dürfte zu Oberzell in Verbindungen getanden haben und wäre auch in diesem Zusammenhang zu nennen, wenn nicht die beiden Diplome auffällig starke Be- ziehungen zu Würzburg erkennen ließen. Er dürfte ein Empfängerschreiber gewesen sein. 4) Zatschek, Wibald von Stablo a. a. O. passim. 5) Schmeidler, Heinrich IV. und seine Helfer im Investiturstreit, passim.
118 kanzlei verfaßt waren oder deren Empfänger sie gewesen sind. Man könnte hier bestenfalls von einer offiziösen Aufzeichnung sprechen. Mit einer allerdings erheblichen Einschränkung. Zumindest für die Zeit der letzten Salier und der ersten Staufer kann von einer starren Kanzleimäßigkeit nicht die Rede sein, soweit es sich nämlich darum handelt, ob die Notare ohne Unterbrechung in der Kanzlei gedient haben oder nicht. Wir können dabei von der neugewonnenen Erkenntnis ganz absehen, daß die Kanzleibeamten auch als Diplomaten verwendet wurden und an fremde Höfe reisten. Aber es ist doch höchst auffällig, daß Notare der Reichskanzlei auch Privaturkunden verfaßt und geschrieben haben. Aus der Zeit der Karo- linger sind uns solche Fälle längst bekannt, sie werden viel zahlreicher gewesen sein, als die kümmerliche Überlieferung der Urkunden des frühen Mittelalters erkennen läßt. Für die Jahrhunderte der Ottonen und Salier fehlen entspre- chende Beobachtungen. Um so reicher setzen sie dann im 12. Jahrhundert ein und es ist einer der großen Verdienste H. Hirschs, die Aufmerksamkeit darauf gelenkt zu haben. Wir vermögen heute den Notar Heinrich zu nennen, der fall- weise seit Lothar III. Reinschriften angefertigt hat, während des zweiten Kreuz- zuges die Kanzlei des jungen Heinrich leitete und später den Posten eines Proto- notars bekleidete. Wo seine Handschrift aussetzt, bürgen Zeugenlisten, Briefe und die Gesta Ottos von Freising für seine rege Teilnahme an der Geschäfts- führung in der Reichskanzlei. Und doch, dieser Mann, der in den dreißiger Jahren Würzburger Bischofsurkunden schreibt1), ist ein Menschenalter später wieder in Würzburg anzutreffen und Urkunden der verschiedensten Aussteller für Neu- münster von seiner Hand lassen nähere Beziehungen zutage treten 2). Der merk- würdigste Fall war damit der Öffentlichkeit vorgelegt 3). Hinzu tritt nun Wibald von Stablo, der sich unter Konrad III. und anfangs unter Friedrich I. an der Reinschrift, noch viel stärker aber an dem Diktat der Diplome beteiligt hat. Aus der Zeit, in der Wibald in der Reichskanzlei tätig war, kennen wir aber auch die Urschrift einer Kölner erzbischöflichen Urkunde, deren Empfänger Stablo war und die von Wibald geschrieben ist und viele Briefe, die er nicht in eigenem Namen und nicht immer in eigenem Interesse verfaßt hat4). Und das leitet nun über zu den Zeiten der Salier, in denen nach Schmeidlers Unter- suchungen 5) die Notare neben ihrer Kanzleiarbeit auch die Zeit gefunden haben, für Private Schreiben abzufassen. Man wird bei diesem Sachverhalt fragen, ob die Notare nicht überhaupt eine private Tätigkeit entfaltet haben, die neben der amtlichen einherging und sich mit ihr überschnitt. Es scheint, daß gerade 1) H. Hirsch, Kaiserurkunde und Kaisergeschichte, MIOeG. 35, 62. 2) Hirsch a. a. O. 66. 3) Ein zweiter Würzburger, dessen Tätigkeit ungefähr in die gleiche Zeit fällt, hat je ein D. Konrads III. und Friedrichs I. geschrieben, war sonst für die verschiedensten Aussteller tätig, dürfte zu Oberzell in Verbindungen getanden haben und wäre auch in diesem Zusammenhang zu nennen, wenn nicht die beiden Diplome auffällig starke Be- ziehungen zu Würzburg erkennen ließen. Er dürfte ein Empfängerschreiber gewesen sein. 4) Zatschek, Wibald von Stablo a. a. O. passim. 5) Schmeidler, Heinrich IV. und seine Helfer im Investiturstreit, passim.
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119 die beiden erhaltenen Sammlungen diesem Zustand Rechnung tragen. Sogar noch einen Schritt weiter dürfen wir gehen und erwägen, ob dann die Aufzeich- nungen in der Reichskanzlei nicht die Form haben mußten, wie sie uns der Codex Udalrici und in zweiter Linie die Wibaldbriefsammlung zeigen, ob Aufzeich- nungen in der Form wie das Thronstreitregister möglich gewesen wären. Sollte die von Otto von Freising und Rahewin benützte Zusammenstellung private Schreiben nicht mehr enthalten haben, wie es den Anschein erweckt, dann ver- möchten wir bei der Reichskanzlei etwa den Zeitpunkt anzugeben, wann in der Organisation des Geschäftsganges ein weiterer Fortschritt erzielt wurde. Uber eine Vermutung kommen wir aber nicht hinaus. Wer die politische Geschichte der deutschen Kaiserzeit zu schreiben unter- nimmt, wird jeden Brief heranziehen, der über Urkunden und erzählende Quellen hinaus das Bild abrunden hilft. Die Aktenstücke der großen Sammlungen rücken damit von selbst in den Vordergrund des Interesses. Sowie aber die Sammlungen undatiert sind, und das trifft bei dem Codex Udalrici wie bei dem Briefbuch Wibalds zu, entstehen neue Schwierigkeiten, die bei letzterem besonders stark ins Gewicht fallen. Vom Codex Udalrici wird man anzunehmen geneigt sein, daß er innerhalb der Reichskanzlei verblieben ist. Für die Wibaldsammlung haben wir den Beweis für das Gegenteil gar nicht erst anzutreten. Es sei hier nur an den zweiten Kreuzzug erinnert, den Wibald im Gefolge des Welfen gegen die Slaven mitgemacht hatte. Wenn nun auch das Briefbuch fortlaufend geführt wurde und sich im allgemeinen genügend sichere Anhaltspunkte für die zeitliche Einordnung der Schreiben ergeben, wird man doch das Augenmerk darauf lenken müssen, ob denn die politischen Schreiben der Reichskanzlei wirklich zu dem Zeitpunkt verfaßt sind, besser gesagt, ausgelaufen sind, auf den ihr Eintrag in der Sammlung zu verweisen scheint und ob wir auch Schlüsse ziehen dürfen, wann der Einlauf in die Kanzlei gelangt ist. Bleiben wir bei letzterem. Eine Briefsammlung, die zu jedem Jahr eine größere Anzahl von Schreiben enthält, die sich über die verschiedenen Monate erstrecken, muß mit einiger Sicherheit erkennen lassen, wann die einzelnen Stücke beim Empfänger eingetroffen sind; es müßten so Feststellungen für die Reisegeschwindigkeit der Boten möglich werden, ob ein Schreiben die Veran- lassung zu einem Entschluß wurde oder ob es erst eingelangt ist, als dieser schon gefaßt war. Diese Wahrnehmungen gestattet die Sammlung Wibalds nur unter Anwendung besonderer Vorsicht. Die zu ermittelnden Daten für das Eintreffen von Schreiben der Päpste, der Kaiser von Ostrom und des römischen Senats können zutreffen, wenn Wibald zu der Zeit erweislich am königlichen Hofe weilte. In diesem Fall, aber auch in allen anderen der Entstehung nach gleich- artigen Sammlungen wird der Beweis dafür nicht zu erbringen sein, wenn nicht weiteres Quellenmaterial herangezogen wird. Die Zeugenlisten werden seit dem 12. Jahrhundert natürlich das erste Hilfsmittel sein. Aber wenn sie einen Namen nicht nennen, so folgt daraus nicht, daß sein Träger nicht bei Hofe weilte. Ein Beispiel mag diese etwas auffällige Behauptung erhärten. Für die Jahre 1141 und 1142 war für den Verbleib Wibalds kein Anhaltspunkt zu gewinnen, in seinen Regesten gähnte eine bedenkliche Lücke, keines der Diplome Konrads III. nennt
119 die beiden erhaltenen Sammlungen diesem Zustand Rechnung tragen. Sogar noch einen Schritt weiter dürfen wir gehen und erwägen, ob dann die Aufzeich- nungen in der Reichskanzlei nicht die Form haben mußten, wie sie uns der Codex Udalrici und in zweiter Linie die Wibaldbriefsammlung zeigen, ob Aufzeich- nungen in der Form wie das Thronstreitregister möglich gewesen wären. Sollte die von Otto von Freising und Rahewin benützte Zusammenstellung private Schreiben nicht mehr enthalten haben, wie es den Anschein erweckt, dann ver- möchten wir bei der Reichskanzlei etwa den Zeitpunkt anzugeben, wann in der Organisation des Geschäftsganges ein weiterer Fortschritt erzielt wurde. Uber eine Vermutung kommen wir aber nicht hinaus. Wer die politische Geschichte der deutschen Kaiserzeit zu schreiben unter- nimmt, wird jeden Brief heranziehen, der über Urkunden und erzählende Quellen hinaus das Bild abrunden hilft. Die Aktenstücke der großen Sammlungen rücken damit von selbst in den Vordergrund des Interesses. Sowie aber die Sammlungen undatiert sind, und das trifft bei dem Codex Udalrici wie bei dem Briefbuch Wibalds zu, entstehen neue Schwierigkeiten, die bei letzterem besonders stark ins Gewicht fallen. Vom Codex Udalrici wird man anzunehmen geneigt sein, daß er innerhalb der Reichskanzlei verblieben ist. Für die Wibaldsammlung haben wir den Beweis für das Gegenteil gar nicht erst anzutreten. Es sei hier nur an den zweiten Kreuzzug erinnert, den Wibald im Gefolge des Welfen gegen die Slaven mitgemacht hatte. Wenn nun auch das Briefbuch fortlaufend geführt wurde und sich im allgemeinen genügend sichere Anhaltspunkte für die zeitliche Einordnung der Schreiben ergeben, wird man doch das Augenmerk darauf lenken müssen, ob denn die politischen Schreiben der Reichskanzlei wirklich zu dem Zeitpunkt verfaßt sind, besser gesagt, ausgelaufen sind, auf den ihr Eintrag in der Sammlung zu verweisen scheint und ob wir auch Schlüsse ziehen dürfen, wann der Einlauf in die Kanzlei gelangt ist. Bleiben wir bei letzterem. Eine Briefsammlung, die zu jedem Jahr eine größere Anzahl von Schreiben enthält, die sich über die verschiedenen Monate erstrecken, muß mit einiger Sicherheit erkennen lassen, wann die einzelnen Stücke beim Empfänger eingetroffen sind; es müßten so Feststellungen für die Reisegeschwindigkeit der Boten möglich werden, ob ein Schreiben die Veran- lassung zu einem Entschluß wurde oder ob es erst eingelangt ist, als dieser schon gefaßt war. Diese Wahrnehmungen gestattet die Sammlung Wibalds nur unter Anwendung besonderer Vorsicht. Die zu ermittelnden Daten für das Eintreffen von Schreiben der Päpste, der Kaiser von Ostrom und des römischen Senats können zutreffen, wenn Wibald zu der Zeit erweislich am königlichen Hofe weilte. In diesem Fall, aber auch in allen anderen der Entstehung nach gleich- artigen Sammlungen wird der Beweis dafür nicht zu erbringen sein, wenn nicht weiteres Quellenmaterial herangezogen wird. Die Zeugenlisten werden seit dem 12. Jahrhundert natürlich das erste Hilfsmittel sein. Aber wenn sie einen Namen nicht nennen, so folgt daraus nicht, daß sein Träger nicht bei Hofe weilte. Ein Beispiel mag diese etwas auffällige Behauptung erhärten. Für die Jahre 1141 und 1142 war für den Verbleib Wibalds kein Anhaltspunkt zu gewinnen, in seinen Regesten gähnte eine bedenkliche Lücke, keines der Diplome Konrads III. nennt
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120 ihn in der Zeugenliste. Was liegt näher als die Annahme, daß Wibald in Stablo, vielleicht in Rom, jedenfalls nicht am Hofe weilte. Die Vorarbeiten zur Heraus- gabe der Diplome Konrads III. haben ergeben, daß er eine größere Zahl von Diplomen gerade in dieser Zeit verfaßt hat und der Schriftvergleich bestätigt dieses Ergebnis. Er war in der fraglichen Zeitspanne mit ganz besonderem Eifer in der Reichskanzlei tätig und dürfte damals seine Brauchbarkeit erst so recht dem König und seiner Umgebung vor Augen geführt haben. Für die Datierung der Aktenstücke ergeben sich also drei Möglichkeiten: Wibald weilte bei Hof, erhielt von dem Einlauf sogleich Kenntnis und trug ihn in sein Briefbuch ein. Oder er befand sich in einem seiner Klöster und erhielt aus der Kanzlei die Akten — ur- oder abschriftlich — zugesandt. Schließlich kann er, wenn er nach längerer Abwesenheit wieder zu dem König kam, Einsicht in die unterdessen eingetroffenen Aktenstücke erhalten und das eine oder andere kopiert haben. Nur im ersten Fall ist die Gewähr geboten, daß die aus der Stellung des Eintrages zu ermittelnden Daten des Einlangens in der Kanzlei den Tatsachen entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Schreiben, deren Wortlaut Wibald über Auf- trag des Königs oder über Bitten des Kanzlers formte. Zumeist geschah das während seines Aufenthaltes bei Hofe und dann vermögen wir den Zeitpunkt der Entstehung des Entwurfes annähernd zu nennen. Es kann aber an Wibald das Ersuchen gestellt worden sein, er möge während seiner Abwesenheit von der Kanzlei ein Konzept liefern. Der Eintrag im Briefbuch besagt dann höchstens, wann der Entwurf fertig wurde, nicht aber, wann er in der Kanzlei einlangte, noch weniger, wann die Reinschrift expediert wurde. Wenn nicht inhaltliche Merkmale eine nähere zeitliche Umgrenzung gestatten, hilft hier auch die originale Überlieferung der Sammlung nicht weiter. Die letzte Möglichkeit ist die, daß eine politische Aktion beraten, daß mehrere Entwürfe vorgelegt wurden und die endgültige Fassung des Wortlautes einem Beamten übertragen wurde, der sie nicht notwendigerweise am Hofe vollendet haben muß. Ein solcher Fall ist die Wahlanzeige Friedrichs I. an Eugen III., für die ein Entwurf aus Bamberg, einer vom Notar Heinrich und ein dritter von Wibald selbst herrührt. Die Fertigstellung des Konzeptes verzögerte sich mehrere Wochen, dann wurden vom Bamberger Bischof noch weitere Anderungen am Wortlaut vorgenommen, so daß wir nicht sagen können, wann die Reinschrift angefertigt worden ist. Erwägt man, daß die Antwort Eugens III. vom 17. Mail) datiert, dann kann das Schreiben des Königs nicht viel früher in Rom eingelangt sein. Friedrich wurde in der zweiten Märzwoche gewählt, am 27. hatte Wibald den Entwurf erst fertig2) und sandte ihn an Bischof Eberhard. Aus mehreren Entwürfen hatte er das Konzept fern von der Kanzlei geformt. Eine Abschrift des Konzeptes oder eine Korrektur des Entwurfes, den der Notar Heinrich geliefert hatte, ging an die Kanzlei zurück, das Reinkonzept an den Bischof von Bamberg, der als Gesandter nach Rom gehen sollte und, wie es scheint, sich damals nicht bei Hofe 1) JL. 9577. 2) Wibald ep. 377.
120 ihn in der Zeugenliste. Was liegt näher als die Annahme, daß Wibald in Stablo, vielleicht in Rom, jedenfalls nicht am Hofe weilte. Die Vorarbeiten zur Heraus- gabe der Diplome Konrads III. haben ergeben, daß er eine größere Zahl von Diplomen gerade in dieser Zeit verfaßt hat und der Schriftvergleich bestätigt dieses Ergebnis. Er war in der fraglichen Zeitspanne mit ganz besonderem Eifer in der Reichskanzlei tätig und dürfte damals seine Brauchbarkeit erst so recht dem König und seiner Umgebung vor Augen geführt haben. Für die Datierung der Aktenstücke ergeben sich also drei Möglichkeiten: Wibald weilte bei Hof, erhielt von dem Einlauf sogleich Kenntnis und trug ihn in sein Briefbuch ein. Oder er befand sich in einem seiner Klöster und erhielt aus der Kanzlei die Akten — ur- oder abschriftlich — zugesandt. Schließlich kann er, wenn er nach längerer Abwesenheit wieder zu dem König kam, Einsicht in die unterdessen eingetroffenen Aktenstücke erhalten und das eine oder andere kopiert haben. Nur im ersten Fall ist die Gewähr geboten, daß die aus der Stellung des Eintrages zu ermittelnden Daten des Einlangens in der Kanzlei den Tatsachen entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Schreiben, deren Wortlaut Wibald über Auf- trag des Königs oder über Bitten des Kanzlers formte. Zumeist geschah das während seines Aufenthaltes bei Hofe und dann vermögen wir den Zeitpunkt der Entstehung des Entwurfes annähernd zu nennen. Es kann aber an Wibald das Ersuchen gestellt worden sein, er möge während seiner Abwesenheit von der Kanzlei ein Konzept liefern. Der Eintrag im Briefbuch besagt dann höchstens, wann der Entwurf fertig wurde, nicht aber, wann er in der Kanzlei einlangte, noch weniger, wann die Reinschrift expediert wurde. Wenn nicht inhaltliche Merkmale eine nähere zeitliche Umgrenzung gestatten, hilft hier auch die originale Überlieferung der Sammlung nicht weiter. Die letzte Möglichkeit ist die, daß eine politische Aktion beraten, daß mehrere Entwürfe vorgelegt wurden und die endgültige Fassung des Wortlautes einem Beamten übertragen wurde, der sie nicht notwendigerweise am Hofe vollendet haben muß. Ein solcher Fall ist die Wahlanzeige Friedrichs I. an Eugen III., für die ein Entwurf aus Bamberg, einer vom Notar Heinrich und ein dritter von Wibald selbst herrührt. Die Fertigstellung des Konzeptes verzögerte sich mehrere Wochen, dann wurden vom Bamberger Bischof noch weitere Anderungen am Wortlaut vorgenommen, so daß wir nicht sagen können, wann die Reinschrift angefertigt worden ist. Erwägt man, daß die Antwort Eugens III. vom 17. Mail) datiert, dann kann das Schreiben des Königs nicht viel früher in Rom eingelangt sein. Friedrich wurde in der zweiten Märzwoche gewählt, am 27. hatte Wibald den Entwurf erst fertig2) und sandte ihn an Bischof Eberhard. Aus mehreren Entwürfen hatte er das Konzept fern von der Kanzlei geformt. Eine Abschrift des Konzeptes oder eine Korrektur des Entwurfes, den der Notar Heinrich geliefert hatte, ging an die Kanzlei zurück, das Reinkonzept an den Bischof von Bamberg, der als Gesandter nach Rom gehen sollte und, wie es scheint, sich damals nicht bei Hofe 1) JL. 9577. 2) Wibald ep. 377.
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121 befand. Wäre nun die Fassung, die Wibald in die Kanzlei sandte, hier in ein Buch eingetragen worden, dann müßte die Niederschrift etwa Ende März erfolgt sein. Hätte man die endgültige (und datierte) Fassung, die Bischof Eberhard der Wahlanzeige dann gab, mit dem Eintrag in der Kanzlei verglichen, dann hätten an diesem erhebliche Anderungen vorgenommen werden müssen. Der Akt muß viel später ausgelaufen sein, als der Eintrag in der Sammlung Wibalds er- schließen läßt, und teilweise einen anderen Wortlaut als dieser aufgewiesen haben, aber auch wenn die Reichskanzlei den eben erwähnten korrigierten Entwurf des Notars Heinrich in eine Sammlung von politischen Briefen auf- genommen hätte, wäre der Eintrag früher erfolgt als die Absendung der Rein- schrift und auch hier würde der Wortlaut Abweichungen aufgewiesen haben. Wir haben, so können wir schließen, auch bei Briefsammlungen keine Gewißheit, daß sie ein getreues Bild der Reinschriften bieten. Eine weitgehende Skepsis gegenüber ihrem Inhalt wäre nun gewiß nicht angebracht, da wir ja die Mittel zu einer Überprüfung der Einträge besitzen, wenn auch in einem viel spärlicheren Ausmaß als bei dem Register des siebenten Gregors. Die Originale der Briefe noch zu finden, das dürfen wir nicht hoffen. Auch die Empfänger- überlieferungen scheiden aus. Aber Parallelüberlieferungen sind erhalten, vor allem in der Gesta Friderici. Es ist zwar meist Einlauf, den diese mit unserer Briefsammlung gemeinsam haben, ein Vergleich ergibt aber, daß die Eintragungen bei Wibald keine merklichen Abweichungen aufweisen. Dabei ist ganz sicher, daß die Sammlung Wibalds für die Arbeit des Freisinger Bischofs niemals Vor- lage gewesen sein kann. Handelt es sich hier um reinen Einlauf, so kennen wir doch die eine oder andere Urkunde Wibalds, die er in seine Sammlung aufnehmen ließ und die noch ur- oder abschriftlich erhalten ist. Wieder ergibt ein Vergleich eine genaue Übereinstimmung. Abgesehen von der Wahlanzeige dürften also die Einträge der politischen Schreiben in der Sammlung im ganzen zuverlässig sein. Stärkere Korrekturen oder Nachträge, die eher eine stilistische Verbesserung als eine Anderung des Inhaltes darstellen, scheinen doch darauf hinzudeuten, daß die Reinschriften des öfteren mit dem Eintrag in das Briefbuch verglichen worden sind. Codex Udalrici und Wibaldbriefsammlung, sie beide stehen mit der Reichs- kanzlei in Zusammenhängen, die jedoch bei ersterem stärker zu sein scheinen. Schmeidler hat für den Mainzer Diktator noch eine Reihe von Briefen ausfindig gemacht, die außerhalb des Codex Udalrici überliefert sind 1). Von zehn Stücken sind neun an den König von Böhmen gerichtet, eines an Papst Clemens III., keines jedoch ist im Namen Heinrichs IV. abgefaßt oder steht irgendwie sonst mit der Reichskanzlei in Verbindung. Daß sie im Codex Udalrici nicht enthalten sind, beweist an sich noch nicht, daß sie nicht früher in ihm enthalten waren, da er uns nicht mehr vollständig überliefert ist. Auf der anderen Seite sollen wir nicht vergessen, daß Wibald nachweislich nicht alle von ihm verfaßten Schreiben hat aufzeichnen lassen. Das gleiche kann bei den erwähnten zehn Schreiben der Fall gewesen sein. 1) Petz, Thesaurus anecdotorum Bd. 6.
121 befand. Wäre nun die Fassung, die Wibald in die Kanzlei sandte, hier in ein Buch eingetragen worden, dann müßte die Niederschrift etwa Ende März erfolgt sein. Hätte man die endgültige (und datierte) Fassung, die Bischof Eberhard der Wahlanzeige dann gab, mit dem Eintrag in der Kanzlei verglichen, dann hätten an diesem erhebliche Anderungen vorgenommen werden müssen. Der Akt muß viel später ausgelaufen sein, als der Eintrag in der Sammlung Wibalds er- schließen läßt, und teilweise einen anderen Wortlaut als dieser aufgewiesen haben, aber auch wenn die Reichskanzlei den eben erwähnten korrigierten Entwurf des Notars Heinrich in eine Sammlung von politischen Briefen auf- genommen hätte, wäre der Eintrag früher erfolgt als die Absendung der Rein- schrift und auch hier würde der Wortlaut Abweichungen aufgewiesen haben. Wir haben, so können wir schließen, auch bei Briefsammlungen keine Gewißheit, daß sie ein getreues Bild der Reinschriften bieten. Eine weitgehende Skepsis gegenüber ihrem Inhalt wäre nun gewiß nicht angebracht, da wir ja die Mittel zu einer Überprüfung der Einträge besitzen, wenn auch in einem viel spärlicheren Ausmaß als bei dem Register des siebenten Gregors. Die Originale der Briefe noch zu finden, das dürfen wir nicht hoffen. Auch die Empfänger- überlieferungen scheiden aus. Aber Parallelüberlieferungen sind erhalten, vor allem in der Gesta Friderici. Es ist zwar meist Einlauf, den diese mit unserer Briefsammlung gemeinsam haben, ein Vergleich ergibt aber, daß die Eintragungen bei Wibald keine merklichen Abweichungen aufweisen. Dabei ist ganz sicher, daß die Sammlung Wibalds für die Arbeit des Freisinger Bischofs niemals Vor- lage gewesen sein kann. Handelt es sich hier um reinen Einlauf, so kennen wir doch die eine oder andere Urkunde Wibalds, die er in seine Sammlung aufnehmen ließ und die noch ur- oder abschriftlich erhalten ist. Wieder ergibt ein Vergleich eine genaue Übereinstimmung. Abgesehen von der Wahlanzeige dürften also die Einträge der politischen Schreiben in der Sammlung im ganzen zuverlässig sein. Stärkere Korrekturen oder Nachträge, die eher eine stilistische Verbesserung als eine Anderung des Inhaltes darstellen, scheinen doch darauf hinzudeuten, daß die Reinschriften des öfteren mit dem Eintrag in das Briefbuch verglichen worden sind. Codex Udalrici und Wibaldbriefsammlung, sie beide stehen mit der Reichs- kanzlei in Zusammenhängen, die jedoch bei ersterem stärker zu sein scheinen. Schmeidler hat für den Mainzer Diktator noch eine Reihe von Briefen ausfindig gemacht, die außerhalb des Codex Udalrici überliefert sind 1). Von zehn Stücken sind neun an den König von Böhmen gerichtet, eines an Papst Clemens III., keines jedoch ist im Namen Heinrichs IV. abgefaßt oder steht irgendwie sonst mit der Reichskanzlei in Verbindung. Daß sie im Codex Udalrici nicht enthalten sind, beweist an sich noch nicht, daß sie nicht früher in ihm enthalten waren, da er uns nicht mehr vollständig überliefert ist. Auf der anderen Seite sollen wir nicht vergessen, daß Wibald nachweislich nicht alle von ihm verfaßten Schreiben hat aufzeichnen lassen. Das gleiche kann bei den erwähnten zehn Schreiben der Fall gewesen sein. 1) Petz, Thesaurus anecdotorum Bd. 6.
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122 Die in dem Registrum von Sudendorf abgedruckten Briefe, die Schmeidler dem Adalbero A zugewiesen hat, hängen zum überwiegenden Teil mit Bamberg, dann aber auch mit Hildesheim zusammen; in letztere Gruppe sind zwei Briefe Heinrichs IV. an den Bischof von Hildesheim eingeschlossen. Daß sie nicht im Codex Udalrici aufgenommen wurden, bedarf keiner weiteren Erklärung, wenn man an die Unvollständigkeit der päpstlichen Register denkt. Für die Bamberger Schreiben möchte ich auf das verweisen, was weiter oben über die Wirksamkeit des Notars Heinrich im Anschluß an die Forschungen von H. Hirsch ausgeführt werden konnte. Er ist teils für die Kanzlei, teils für Würzburg tätig, schreibt für Private Urkunden noch als Protonotar. Adalbero A könnte in gleicher Weise für Bamberg Briefe entworfen haben, deren Aufzeichnung ganz gut in Bamberg, nicht aber durch den Verfasser selbst hätte vorgenommen werden können. Was also an Briefen der beiden Notare bei Petz und Sudendorf gedruckt ist, läßt in überwiegendem Maß der Auffassung Raum, daß sie nicht vom Verfasser aufgezeichnet worden sein müssen, spricht vor allem nicht dafür, daß dessen Briefbücher von verschiedenen Benützern nach verschiedener Richtung durchforscht und ausgeschrieben worden sind. Zumindest läßt nichts darauf schließen, daß während des Investiturstreites noch eine zweite Sammlung in der Reichskanzlei auflag. Der Codex Udalrici wird somit die einzige Aktensamm- lung gewesen sein, die den Staatsmännern der letzten Salier als Grundlage für ihre Verhandlungen dienen konnte. Wibalds Sammlung kann, obwohl sie mindestens an zwei Stellen unvoll- ständig ist, nicht in gleichem Ausmaß als die einzige bezeichnet werden, die entweder mit der Kanzlei in Verbindung stand oder dort wenigstens zeitweise geführt wurde. Eine solche Auffassung wäre nur unter der einen Voraussetzung zulässig, daß die vielen Schreiben, die in den Gesta Friderici aufgenommen sind, nicht in einem Heft oder Buch zusammengeschrieben waren, sondern den Verfassern der Gesta ur- oder abschriftlich, jedenfalls aber auf Einzelblättern zur Verfügung gestellt worden sind. Das scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein. Daß Otto von Freising den Codex Udalrici gekannt hat, halte ich für sicher. Der Schlußsatz von I 1 stimmt, wenn auch nicht wörtlich, mit dem des Schreibens der 1076 zu Worms versammelten Bischöfe überein1). Die Kenntnis dieses Schreibens kann doch nur der Codex Udalrici vermittelt haben. Betrachten wir nun die Schreiben, die Otto in seine Gesta aufgenommen hat, so finden wir Ein- und Auslauf, aber auch Schreiben, die mit Deutschland un- mittelbar gar nichts zu tun hatten. Es sind in I 25 ein Schreiben des Staufers an den Kaiser Johann von Ostrom2), ebenda ein Schreiben des Kaisers an Konrad III. sowie dessen Brief an Kaiser Manuel 3), in I 29 der Brief des römischen Senates an Konrad III.4), in I 36 ein Schreiben Eugens III. an den König von Frankreich von 1145 Dezember 15), in I 43 ein Brief Bernhards von Clairvaux, 1) Mon. Germ. Constitut. 1, S. 108. 2) St. 3437. 3) St. 3494. 4) Vgl. auch Brief 214 der Sammlung Wibalds. 5) JL. 8796.
122 Die in dem Registrum von Sudendorf abgedruckten Briefe, die Schmeidler dem Adalbero A zugewiesen hat, hängen zum überwiegenden Teil mit Bamberg, dann aber auch mit Hildesheim zusammen; in letztere Gruppe sind zwei Briefe Heinrichs IV. an den Bischof von Hildesheim eingeschlossen. Daß sie nicht im Codex Udalrici aufgenommen wurden, bedarf keiner weiteren Erklärung, wenn man an die Unvollständigkeit der päpstlichen Register denkt. Für die Bamberger Schreiben möchte ich auf das verweisen, was weiter oben über die Wirksamkeit des Notars Heinrich im Anschluß an die Forschungen von H. Hirsch ausgeführt werden konnte. Er ist teils für die Kanzlei, teils für Würzburg tätig, schreibt für Private Urkunden noch als Protonotar. Adalbero A könnte in gleicher Weise für Bamberg Briefe entworfen haben, deren Aufzeichnung ganz gut in Bamberg, nicht aber durch den Verfasser selbst hätte vorgenommen werden können. Was also an Briefen der beiden Notare bei Petz und Sudendorf gedruckt ist, läßt in überwiegendem Maß der Auffassung Raum, daß sie nicht vom Verfasser aufgezeichnet worden sein müssen, spricht vor allem nicht dafür, daß dessen Briefbücher von verschiedenen Benützern nach verschiedener Richtung durchforscht und ausgeschrieben worden sind. Zumindest läßt nichts darauf schließen, daß während des Investiturstreites noch eine zweite Sammlung in der Reichskanzlei auflag. Der Codex Udalrici wird somit die einzige Aktensamm- lung gewesen sein, die den Staatsmännern der letzten Salier als Grundlage für ihre Verhandlungen dienen konnte. Wibalds Sammlung kann, obwohl sie mindestens an zwei Stellen unvoll- ständig ist, nicht in gleichem Ausmaß als die einzige bezeichnet werden, die entweder mit der Kanzlei in Verbindung stand oder dort wenigstens zeitweise geführt wurde. Eine solche Auffassung wäre nur unter der einen Voraussetzung zulässig, daß die vielen Schreiben, die in den Gesta Friderici aufgenommen sind, nicht in einem Heft oder Buch zusammengeschrieben waren, sondern den Verfassern der Gesta ur- oder abschriftlich, jedenfalls aber auf Einzelblättern zur Verfügung gestellt worden sind. Das scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein. Daß Otto von Freising den Codex Udalrici gekannt hat, halte ich für sicher. Der Schlußsatz von I 1 stimmt, wenn auch nicht wörtlich, mit dem des Schreibens der 1076 zu Worms versammelten Bischöfe überein1). Die Kenntnis dieses Schreibens kann doch nur der Codex Udalrici vermittelt haben. Betrachten wir nun die Schreiben, die Otto in seine Gesta aufgenommen hat, so finden wir Ein- und Auslauf, aber auch Schreiben, die mit Deutschland un- mittelbar gar nichts zu tun hatten. Es sind in I 25 ein Schreiben des Staufers an den Kaiser Johann von Ostrom2), ebenda ein Schreiben des Kaisers an Konrad III. sowie dessen Brief an Kaiser Manuel 3), in I 29 der Brief des römischen Senates an Konrad III.4), in I 36 ein Schreiben Eugens III. an den König von Frankreich von 1145 Dezember 15), in I 43 ein Brief Bernhards von Clairvaux, 1) Mon. Germ. Constitut. 1, S. 108. 2) St. 3437. 3) St. 3494. 4) Vgl. auch Brief 214 der Sammlung Wibalds. 5) JL. 8796.
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123 in I 50 je ein Schreiben des Erzbischofs von Reims und seiner Suffragane an Innozenz II. sowie dessen Antwort1), in I 66 ein Schreiben Eugens III. an Konrad III.2), in II 8 die Antwort des Papstes auf die Erklärung von elf deutschen Bischöfen zugunsten Wichmanns von Magdeburg3), und in II 50 ein Schreiben des Kaisers an Otto von Freising 4). Von diesen können I 25 b, 29, 66, II 8 und 50 noch im Original vorgelegen sein, II 50 wird sich im Besitz Ottos be- funden haben. Ob ihm freilich aus der Kanzlei die Originale der angeführten Schreiben zur Verfügung gestellt wurden, muß offen bleiben. I 25 a und c, 50 a können aber nur als Konzepte oder als Abschriften vorhanden gewesen sein; bei I 50 a, aber auch bei I 36, 43 und 50 b ist die Aufbewahrung in der Reichskanzlei möglich, die bei Otto von Freising nicht auszuschließen. Zieht man vom Thronstreitregister Innozenz’ III. einen Rückschluß, dann werden wohl auch die Konzepte und der Einlauf in der Reichskanzlei zusammen- geschrieben worden sein. Denn nur so war rasche Übersicht zu gewinnen und die Sicherheit gegeben, daß nichts Wesentliches in Verlust geriet. Seit wir wissen, daß für den Konstanzer Vertrag die gesamten Akten seit 1111 benützt worden sind, zumindest aber vorlagen, daß für die Wahlanzeige ebenfalls Beziehungen zu den Schreiben aus dem Investiturstreit nachweisbar sind, wie sie im Codex Udalrici vorliegen5), dann finden wir ja bestätigt, was eine ruhige Überlegung ergibt, daß nämlich solche Sammlungen dem Gebrauch dienten und von den Staatsmännern immer wieder benützt worden sind. Für die Zeiten der letzten Salier sind wir also nicht zu der Annahme gezwungen, daß außer dem Codex Udalrici weitere Aufzeichnungen vorlagen, für die ersten Staufer wird man aber der Meinung Ausdruck verleihen dürfen, daß neben der Wibaldsammlung noch andere vorhanden waren, die den Registern der Päpste schon näher gestanden haben könnten. Es scheinen sich um die Mitte des 12. Jahrhunderts die Ein- flüsse der päpstlichen Kanzlei auf die der Staufer verdichtet zu haben. Von paläographischen Merkmalen, etwa die Hervorhebung des Satzbeginnes durch einen Großbuchstaben oder der Übernahme einzelner Buchstabenformen wie des g, von dem Übergang einzelner Teile des privilegium speciale in das Kanzlei- diktat der Reichskanzlei soll hier nicht die Rede sein. Aber die Admonter Brief- sammlung enthält eine größere Zahl von Briefen Friedrichs I., die am Schluß eine Datierung aufweisen 6). Die Aufnahme der Datierung in die Briefe und die Anlage von Aufzeichnungen in der Kanzlei, die private Schreiben immer mehr ausschalteten, beides scheint in den fünfziger Jahren des 12. Jahrhunderts nach päpstlichem Muster in der Stauferkanzlei aufgenommen worden zu sein, wobei 1) JL. 8148. 2) JL. 9344; vgl. auch Brief 185 der Sammlung Wibalds. 3) JL. 9605; vgl. auch Brief 402 der Sammlung Wibalds. 4) St. 3748. 5) Zatschek, Wibald von Stablo a. a. O. 454 f. 6) Die bis 1153 bekannt gewordenen Originalbriefe oder Mandate der deutschen Kaiser sind undatiert. Die Schreiben Ottos IV. und Philipps von Schwaben, die im Thron- streitregister eingetragen sind, tragen zwar mit Ausnahme von 76 und 193 keine Da- tierung, doch braucht das gegen die oben vorgetragene Auffassung kein Einwand zu sein.
123 in I 50 je ein Schreiben des Erzbischofs von Reims und seiner Suffragane an Innozenz II. sowie dessen Antwort1), in I 66 ein Schreiben Eugens III. an Konrad III.2), in II 8 die Antwort des Papstes auf die Erklärung von elf deutschen Bischöfen zugunsten Wichmanns von Magdeburg3), und in II 50 ein Schreiben des Kaisers an Otto von Freising 4). Von diesen können I 25 b, 29, 66, II 8 und 50 noch im Original vorgelegen sein, II 50 wird sich im Besitz Ottos be- funden haben. Ob ihm freilich aus der Kanzlei die Originale der angeführten Schreiben zur Verfügung gestellt wurden, muß offen bleiben. I 25 a und c, 50 a können aber nur als Konzepte oder als Abschriften vorhanden gewesen sein; bei I 50 a, aber auch bei I 36, 43 und 50 b ist die Aufbewahrung in der Reichskanzlei möglich, die bei Otto von Freising nicht auszuschließen. Zieht man vom Thronstreitregister Innozenz’ III. einen Rückschluß, dann werden wohl auch die Konzepte und der Einlauf in der Reichskanzlei zusammen- geschrieben worden sein. Denn nur so war rasche Übersicht zu gewinnen und die Sicherheit gegeben, daß nichts Wesentliches in Verlust geriet. Seit wir wissen, daß für den Konstanzer Vertrag die gesamten Akten seit 1111 benützt worden sind, zumindest aber vorlagen, daß für die Wahlanzeige ebenfalls Beziehungen zu den Schreiben aus dem Investiturstreit nachweisbar sind, wie sie im Codex Udalrici vorliegen5), dann finden wir ja bestätigt, was eine ruhige Überlegung ergibt, daß nämlich solche Sammlungen dem Gebrauch dienten und von den Staatsmännern immer wieder benützt worden sind. Für die Zeiten der letzten Salier sind wir also nicht zu der Annahme gezwungen, daß außer dem Codex Udalrici weitere Aufzeichnungen vorlagen, für die ersten Staufer wird man aber der Meinung Ausdruck verleihen dürfen, daß neben der Wibaldsammlung noch andere vorhanden waren, die den Registern der Päpste schon näher gestanden haben könnten. Es scheinen sich um die Mitte des 12. Jahrhunderts die Ein- flüsse der päpstlichen Kanzlei auf die der Staufer verdichtet zu haben. Von paläographischen Merkmalen, etwa die Hervorhebung des Satzbeginnes durch einen Großbuchstaben oder der Übernahme einzelner Buchstabenformen wie des g, von dem Übergang einzelner Teile des privilegium speciale in das Kanzlei- diktat der Reichskanzlei soll hier nicht die Rede sein. Aber die Admonter Brief- sammlung enthält eine größere Zahl von Briefen Friedrichs I., die am Schluß eine Datierung aufweisen 6). Die Aufnahme der Datierung in die Briefe und die Anlage von Aufzeichnungen in der Kanzlei, die private Schreiben immer mehr ausschalteten, beides scheint in den fünfziger Jahren des 12. Jahrhunderts nach päpstlichem Muster in der Stauferkanzlei aufgenommen worden zu sein, wobei 1) JL. 8148. 2) JL. 9344; vgl. auch Brief 185 der Sammlung Wibalds. 3) JL. 9605; vgl. auch Brief 402 der Sammlung Wibalds. 4) St. 3748. 5) Zatschek, Wibald von Stablo a. a. O. 454 f. 6) Die bis 1153 bekannt gewordenen Originalbriefe oder Mandate der deutschen Kaiser sind undatiert. Die Schreiben Ottos IV. und Philipps von Schwaben, die im Thron- streitregister eingetragen sind, tragen zwar mit Ausnahme von 76 und 193 keine Da- tierung, doch braucht das gegen die oben vorgetragene Auffassung kein Einwand zu sein.
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124 man den Ausdruck: private Schreiben allerdings einengen muß. Briefe von Staatsmännern des Kaisers über politische Fragen, die nicht an einen Herrscher gerichtet waren, scheinen noch aufgezeichnet worden zu sein. Die methodischen Schwierigkeiten bei der Sammlung Wibalds liegen also, soweit Aktenstücke in Betracht kommen, darin, daß wir immer erst fragen müssen, ob zur Zeit des Eintrages eingelaufener Schreiben Wibald am Hofe weilte oder nicht; in letzterem Falle können ihm die Akten zugesendet worden sein. Er konnte sich von dem Einlauf aber auch Kenntnis verschaffen, wenn er nach längerer Abwesenheit wieder in die Kanzlei zurückkehrte. Ob sie ihm gleich oder erst später vorgelegt wurden, das konnte davon abhängen, wie seine Stellung zur Krone war. Als Wibald nach der Rückkehr Konrads III. vom Kreuzzug in Ungnade gefallen war und endlich wieder Zutritt bei Hofe erlangt hatte, scheint man ihm nicht sogleich Einblicke in die politischen Schachzüge der letzten Monate verstattet zu haben. Wo Wibald aber nachweislich die Ent- würfe herstellte, die er meist auch reingeschrieben hat1), wird man abermals im Auge behalten müssen, daß er sie zwar in der Regel in der Kanzlei ausarbeitete, aber auch, während er in einem seiner Klöster weilte, gebeten wurde, Konzepte zu entwerfen und daß dann zwischen ihrem Eintrag in seiner Sammlung und dem Auslaufen der Reinschrift Tage oder Wochen verstreichen konnten. Im allgemeinen ist die Abfolge der Briefe bei Wibald so regelmäßig, daß man auch für Schreiben, die undatiert sind und deren Inhalt keine Haltpunkte bietet, eine engere zeitliche Begrenzung zu bieten vermag. Daß auf freigebliebenen Folien später noch Briefe eingeschoben wurden, daß mehrere Blätter mit Schreiben über die gleiche Angelegenheit zwischen die schon vorhandenen Lagen eingefügt wurden, wobei der bemessene Platz zu reichlich war und die freibleibenden Stellen zum Nachtrag von Stücken aufforderten, die wesentlich jünger waren, das läßt diese im Original erhaltene Handschrift deutlich erkennen. Sie gestattet aber auch die Feststellung, ob und wann in der fortlaufenden Führung eine Unter- brechung eingetreten ist und ein Briefbündel auf einmal eingetragen wurde. Wenn man alle diese Fehlerquellen berücksichtigt und am Original auch be- obachten kann, dann wird man mit einer derartigen Quelle ungefähr so arbeiten können wie mit einem Aktenfaszikel, das für den Einlauf die Präsentations- vermerke enthält. Das sind aber Grundsätze, die nicht ein für allemal, nicht einmal für alle urschriftlich erhaltenen Briefsammlungen anwendbar sind. Eine solche, die nur Schreiben aufgenommen hat, die dem Urheber der Sammlung von den verschiedensten Empfängern zur Einsichtnahme zugestellt wurden, will anders beurteilt werden. b) Die Admonter Briefsammlung. Eine durchaus abweichende Entstehungsart weist die sogenannte Salz- burger Briefsammlung auf. Als Grundlage für alle weiteren Erörterungen diene eine Tabelle, aus der vor allem der Wechsel in Hand, Tinte und Duktus auch inner- 1) Chronographus Corbeiensis, Monumenta Corbeiensia ed. Jaffé, 54.
124 man den Ausdruck: private Schreiben allerdings einengen muß. Briefe von Staatsmännern des Kaisers über politische Fragen, die nicht an einen Herrscher gerichtet waren, scheinen noch aufgezeichnet worden zu sein. Die methodischen Schwierigkeiten bei der Sammlung Wibalds liegen also, soweit Aktenstücke in Betracht kommen, darin, daß wir immer erst fragen müssen, ob zur Zeit des Eintrages eingelaufener Schreiben Wibald am Hofe weilte oder nicht; in letzterem Falle können ihm die Akten zugesendet worden sein. Er konnte sich von dem Einlauf aber auch Kenntnis verschaffen, wenn er nach längerer Abwesenheit wieder in die Kanzlei zurückkehrte. Ob sie ihm gleich oder erst später vorgelegt wurden, das konnte davon abhängen, wie seine Stellung zur Krone war. Als Wibald nach der Rückkehr Konrads III. vom Kreuzzug in Ungnade gefallen war und endlich wieder Zutritt bei Hofe erlangt hatte, scheint man ihm nicht sogleich Einblicke in die politischen Schachzüge der letzten Monate verstattet zu haben. Wo Wibald aber nachweislich die Ent- würfe herstellte, die er meist auch reingeschrieben hat1), wird man abermals im Auge behalten müssen, daß er sie zwar in der Regel in der Kanzlei ausarbeitete, aber auch, während er in einem seiner Klöster weilte, gebeten wurde, Konzepte zu entwerfen und daß dann zwischen ihrem Eintrag in seiner Sammlung und dem Auslaufen der Reinschrift Tage oder Wochen verstreichen konnten. Im allgemeinen ist die Abfolge der Briefe bei Wibald so regelmäßig, daß man auch für Schreiben, die undatiert sind und deren Inhalt keine Haltpunkte bietet, eine engere zeitliche Begrenzung zu bieten vermag. Daß auf freigebliebenen Folien später noch Briefe eingeschoben wurden, daß mehrere Blätter mit Schreiben über die gleiche Angelegenheit zwischen die schon vorhandenen Lagen eingefügt wurden, wobei der bemessene Platz zu reichlich war und die freibleibenden Stellen zum Nachtrag von Stücken aufforderten, die wesentlich jünger waren, das läßt diese im Original erhaltene Handschrift deutlich erkennen. Sie gestattet aber auch die Feststellung, ob und wann in der fortlaufenden Führung eine Unter- brechung eingetreten ist und ein Briefbündel auf einmal eingetragen wurde. Wenn man alle diese Fehlerquellen berücksichtigt und am Original auch be- obachten kann, dann wird man mit einer derartigen Quelle ungefähr so arbeiten können wie mit einem Aktenfaszikel, das für den Einlauf die Präsentations- vermerke enthält. Das sind aber Grundsätze, die nicht ein für allemal, nicht einmal für alle urschriftlich erhaltenen Briefsammlungen anwendbar sind. Eine solche, die nur Schreiben aufgenommen hat, die dem Urheber der Sammlung von den verschiedensten Empfängern zur Einsichtnahme zugestellt wurden, will anders beurteilt werden. b) Die Admonter Briefsammlung. Eine durchaus abweichende Entstehungsart weist die sogenannte Salz- burger Briefsammlung auf. Als Grundlage für alle weiteren Erörterungen diene eine Tabelle, aus der vor allem der Wechsel in Hand, Tinte und Duktus auch inner- 1) Chronographus Corbeiensis, Monumenta Corbeiensia ed. Jaffé, 54.
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125 halb eines einzelnen Stückes deutlich hervorgeht1). Sie bringt, wie ich glaube, eine Reihe überraschender Feststellungen, auf die später eigens eingegangen werden soll. Die Tabelle ist aus dem Grund in den Text eingefügt worden, weil die Hand- schrift der Entstehung nach, vor allem aber im Schriftbild, eine Sonderstellung einnimmt. Ich wollte zuerst die Schriftbestimmungen Martins übernelmen, bin dann aber an ihnen irre geworden. Selbst in allen Fällen nun das richtige getroffen zu haben, will ich nicht beanspruchen. Darauf kam es mir auch nicht an. Der Handwechsel steht fest, auch wenn bei noch eingehenderer Prüfung als mir möglich war, eine Hand in zwei geschieden oder zwei Hände zusammengelegt werden müßten. Wesentlich war mir bei gleichbleiben- dem Schreiber der Wechsel im Duktus oder in der Tinte mitten in einem Brief, wesentlich war mir die Feststellung, daß mehrfach nur die Adresse von einer Hand stammt, der Rest des Eintrages von einer anderen, daß sich mehrere Schreiber in der Weise ablösen, daß jeder nur cinige Zcilen, ja oft nur wenige Worte in einer Zeile schreibt. Darum habe ich Erscheinungen, die mir schon bei der Wibaldsammlung aufgefallen waren, dort aber nicht annähernd so stark zutage treten, hier nochmals erörtert. Denn sie sind zu auffällig, als daß man an ihnen einfach vorüber gehen könnte, und ich hoffe damit die Forschung an den Originalregistern auf eine weitere Verschärfung in der Be� handlung der äußeren Merkmale hingewiesen zu haben. Nummer Folio Empfänger Bemerkungen — 8 1 2—7 A Berieht des scholasticus Hesso von 1119. 2 (JL. 6569) B Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. (JL. 6619) 4 (JL. 6622) 5 (JL. 6621) 7.—8 8 8—8° B B B Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. Paschal II. an den Bischof von Regensburg. 6 8°—9 C Erzbischof von Mainz an den Erzbischof von Salz- burg. Wechsel im Duktus auf f 8’ in Z. 14 mit legatus tocius (?). (JL. 10304) 10—11 D Hadrian IV. an Friedrieh I. Wechsel im Duktus auf f 11 in Z. 10 mit excellentiam tuam. 8 (JL. 10321) - 11—12 D Hadrian IV. an die Erz- bischöfe und Bischöfe Deutschlands. 1) Zur Beschreibung der Handschrift vgl. die vorzügliche und eingehende Unter- suchung von F. Martin. Zwei Salzburger Briefsammlungen des 12. Jahrhunderts, MOeIG. 42, 314 f.
125 halb eines einzelnen Stückes deutlich hervorgeht1). Sie bringt, wie ich glaube, eine Reihe überraschender Feststellungen, auf die später eigens eingegangen werden soll. Die Tabelle ist aus dem Grund in den Text eingefügt worden, weil die Hand- schrift der Entstehung nach, vor allem aber im Schriftbild, eine Sonderstellung einnimmt. Ich wollte zuerst die Schriftbestimmungen Martins übernelmen, bin dann aber an ihnen irre geworden. Selbst in allen Fällen nun das richtige getroffen zu haben, will ich nicht beanspruchen. Darauf kam es mir auch nicht an. Der Handwechsel steht fest, auch wenn bei noch eingehenderer Prüfung als mir möglich war, eine Hand in zwei geschieden oder zwei Hände zusammengelegt werden müßten. Wesentlich war mir bei gleichbleiben- dem Schreiber der Wechsel im Duktus oder in der Tinte mitten in einem Brief, wesentlich war mir die Feststellung, daß mehrfach nur die Adresse von einer Hand stammt, der Rest des Eintrages von einer anderen, daß sich mehrere Schreiber in der Weise ablösen, daß jeder nur cinige Zcilen, ja oft nur wenige Worte in einer Zeile schreibt. Darum habe ich Erscheinungen, die mir schon bei der Wibaldsammlung aufgefallen waren, dort aber nicht annähernd so stark zutage treten, hier nochmals erörtert. Denn sie sind zu auffällig, als daß man an ihnen einfach vorüber gehen könnte, und ich hoffe damit die Forschung an den Originalregistern auf eine weitere Verschärfung in der Be� handlung der äußeren Merkmale hingewiesen zu haben. Nummer Folio Empfänger Bemerkungen — 8 1 2—7 A Berieht des scholasticus Hesso von 1119. 2 (JL. 6569) B Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. (JL. 6619) 4 (JL. 6622) 5 (JL. 6621) 7.—8 8 8—8° B B B Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. Paschal II. an den Erz- bischof von Salzburg. Paschal II. an den Bischof von Regensburg. 6 8°—9 C Erzbischof von Mainz an den Erzbischof von Salz- burg. Wechsel im Duktus auf f 8’ in Z. 14 mit legatus tocius (?). (JL. 10304) 10—11 D Hadrian IV. an Friedrieh I. Wechsel im Duktus auf f 11 in Z. 10 mit excellentiam tuam. 8 (JL. 10321) - 11—12 D Hadrian IV. an die Erz- bischöfe und Bischöfe Deutschlands. 1) Zur Beschreibung der Handschrift vgl. die vorzügliche und eingehende Unter- suchung von F. Martin. Zwei Salzburger Briefsammlungen des 12. Jahrhunderts, MOeIG. 42, 314 f.
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126 Nummer Folio Empfanger Bemerkungen 9 12—13 D Antwortschreiben d. deut- schen Episkopats. Wechsel im Duktus auf f 13 Z. 1 mit pati noluimus, Z. 9 mit pic- tura cepit. 10 13—14 D? Bischof von Regensburg an alle Rechtgläubigen. 11 14—14 D ? Bischof von Bamberg om- nibus in regno karitatis. 12 14—15 D ? Chorus von S. Peter in Regensburg universis sancte ecclesię ordinibus et dignitatibus. Neuansatz auf f 14' Z. 15 mit notum universitati. 13 (JL. 10505) 15—15 E Hadrian IV. an den Erz- bischof von Salzburg und den Bischof von Regens- burg. Neuansatz auf f 15 Z. 9 von unten mit qui dum, Nachtrag der Datierung auf f 15'. 14 (JL. 10506) 15'—16% E Hadrian IV. an die Mönche von Biburg. Tintenwechsel auf f 16' Z. 2 mit C. abbas. 15 16'—17 E Humilis E. an den Bischof Otto von Freising. Dünklere Tinte auf f 17 Z. 13 mit lesus sum. 16 17—17" E Humilis E. an Propst A., Dekan A. und das Kapitel von Freising. Wechsel im Duktus auf f 17 letzte Zeile, Tintenwechsel auf f 17 mit Z. 2, Z. 10 nach ad- ventum, Z. 12 nach veritate, Z. 14 nach statim cogniturum. 17 18 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. E. — fratribus fremde Hand, Schreiber F mit Tintenwechsel Z. 2 mit suis in, Wechsel im Duktus Z. 8 nach dimissa ab- batia, nochmalige Anderung in Z. 10 von unten. 18 18° F Kloster Michelsberg bei Bamberg an den Abt und das Kapitel von Admont. Wechsel im Duktus Z. 1 mit uni- verso capitulo. 19 18—19 F Abte von S. Emmeram und Prüfening an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 18% Z. 5 von unten mit Unde in und zu Beginn des f 19. 20 19 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus mit nostra nobiscum auf Z. 16.
126 Nummer Folio Empfanger Bemerkungen 9 12—13 D Antwortschreiben d. deut- schen Episkopats. Wechsel im Duktus auf f 13 Z. 1 mit pati noluimus, Z. 9 mit pic- tura cepit. 10 13—14 D? Bischof von Regensburg an alle Rechtgläubigen. 11 14—14 D ? Bischof von Bamberg om- nibus in regno karitatis. 12 14—15 D ? Chorus von S. Peter in Regensburg universis sancte ecclesię ordinibus et dignitatibus. Neuansatz auf f 14' Z. 15 mit notum universitati. 13 (JL. 10505) 15—15 E Hadrian IV. an den Erz- bischof von Salzburg und den Bischof von Regens- burg. Neuansatz auf f 15 Z. 9 von unten mit qui dum, Nachtrag der Datierung auf f 15'. 14 (JL. 10506) 15'—16% E Hadrian IV. an die Mönche von Biburg. Tintenwechsel auf f 16' Z. 2 mit C. abbas. 15 16'—17 E Humilis E. an den Bischof Otto von Freising. Dünklere Tinte auf f 17 Z. 13 mit lesus sum. 16 17—17" E Humilis E. an Propst A., Dekan A. und das Kapitel von Freising. Wechsel im Duktus auf f 17 letzte Zeile, Tintenwechsel auf f 17 mit Z. 2, Z. 10 nach ad- ventum, Z. 12 nach veritate, Z. 14 nach statim cogniturum. 17 18 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. E. — fratribus fremde Hand, Schreiber F mit Tintenwechsel Z. 2 mit suis in, Wechsel im Duktus Z. 8 nach dimissa ab- batia, nochmalige Anderung in Z. 10 von unten. 18 18° F Kloster Michelsberg bei Bamberg an den Abt und das Kapitel von Admont. Wechsel im Duktus Z. 1 mit uni- verso capitulo. 19 18—19 F Abte von S. Emmeram und Prüfening an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 18% Z. 5 von unten mit Unde in und zu Beginn des f 19. 20 19 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus mit nostra nobiscum auf Z. 16.
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127 Nummer Folio Empfanger Bemerkungen 21 19—19" F Erzbischof von Salzburg an den electus von Krems- münster. 22 19'—20 F Erzbischof von Salzburg an den Abt von Admont. Scheinbar auf f 20 mehrfache Un- terbrechungen. 23 20—20' F Bischof von Passau an den Abt von Admont. 24 20% F Bischof von Passau an den Abt von Admont. Tintenwechsel mit et deo favente in Z. 8. 25 20'—21 F An den Patriarchen von Aquileia. Wechsel im Duktus auf f 21 Z. 1 mit cui causum. 26 27 21 21—21" F F An den Bischof von Brixen. An den Patriarchen von Aquileia. Wechsel im Duktus in Z. 6 mit volumus. 28 21' F Bischof von Bamberg an den electus I. 29 21.—22 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 21' Z. 4 von unten mit fatemur, f 22 Z. 10—11 quibus — incredibile est mit größeren Buchstaben und dünklerer Tinte. 30 22—22" F Kloster Michelsberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 22' Z. 9 nach verum fateamur. 31 22' F Bischof von Bamberg an den Abt von Michelfeld. 32 23 F Bischof von Bamberg an den Abt von Michelfeld. 33 23—24 F I. von Michelsberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 23 Z. 10 mit Bergen deveni, Z. 18 mit omnem que, in Z. 4 von unten, mehrfach auf f 24, bes. Z.14 mit quam benigne Z. 16 mit et ut, endlich die beiden letzten Zeilen. 34 24.—25 G Bischof von Passau an den Abt von Admont. 35 25 G An den Abt von Admont.
127 Nummer Folio Empfanger Bemerkungen 21 19—19" F Erzbischof von Salzburg an den electus von Krems- münster. 22 19'—20 F Erzbischof von Salzburg an den Abt von Admont. Scheinbar auf f 20 mehrfache Un- terbrechungen. 23 20—20' F Bischof von Passau an den Abt von Admont. 24 20% F Bischof von Passau an den Abt von Admont. Tintenwechsel mit et deo favente in Z. 8. 25 20'—21 F An den Patriarchen von Aquileia. Wechsel im Duktus auf f 21 Z. 1 mit cui causum. 26 27 21 21—21" F F An den Bischof von Brixen. An den Patriarchen von Aquileia. Wechsel im Duktus in Z. 6 mit volumus. 28 21' F Bischof von Bamberg an den electus I. 29 21.—22 F Bischof von Bamberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 21' Z. 4 von unten mit fatemur, f 22 Z. 10—11 quibus — incredibile est mit größeren Buchstaben und dünklerer Tinte. 30 22—22" F Kloster Michelsberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 22' Z. 9 nach verum fateamur. 31 22' F Bischof von Bamberg an den Abt von Michelfeld. 32 23 F Bischof von Bamberg an den Abt von Michelfeld. 33 23—24 F I. von Michelsberg an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 23 Z. 10 mit Bergen deveni, Z. 18 mit omnem que, in Z. 4 von unten, mehrfach auf f 24, bes. Z.14 mit quam benigne Z. 16 mit et ut, endlich die beiden letzten Zeilen. 34 24.—25 G Bischof von Passau an den Abt von Admont. 35 25 G An den Abt von Admont.
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128 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 36 25' H Für die Kirche der hl. Ma- ria. 37 (St. 3862) 25' E Friedrich I. an den Bischof von Freising. 38 26—26" J Herzog von Österreich an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 26 Z. 3 mit quam ob rem. 39 (St. 3865) 26'—27" K Friedrieh I. an den Erz- bischof von Salzburg. Tintenwechsel auf f 27 mit Z. 6 von unten. 40 28—28% K Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salzburg. 41 (JL. 10587) 28'—31" J Alexander III. an den Bi- schof G. und die Ka- noniker von Bologna. Tintenwechsel auf f 29 Z. 13 mit ad superna, auf f 29' Z. 5 von unten mit Verum ex, auf f 31 Z. 3 mit eum venerit. 42 32—34 J E Bischof von Tusculum und andere an die geistlichen und weltlichen Fürsten. Tintenwechsel auf f 32 Z. 4 mit (Gw)ido Cremensis, Z. 6 von unten mit imperatorem, auf f 32' Z. 13 mit (pre)sentia domi- ni Schreiber E, auf i 33 Z. 9 von unten mit et iuxta Schreiber J, auf f 33' mit Beginn der 11. Zeile Schreiber E, auf f 34 Z. 7 mit penitus Schreiber J. 43 34—34 E J Erzbischof von Salzburg an den Bischof von Gurk. Auf f 34' Z. 6 von unten mit nuntius Mediolanensis mit Tin- tenwechsel Schreiber J, letzte Zeile mit et XXX marcas Schreiber E. 44 (JL. 14426) 35—35' J Viktor IV. an den Pa- triarchen von Aquileia und die geistlichen und weltlichen Fürsten. Tintenwechsel auf f 35 Z. 9 von unten mit perseverare dinosci- tur, Z. 2 von unten mit Beginn der Zeile, f 35' Z. 3 mit con- venimus, Z. 11 mit et nostri (?). 45 35'—38% J L Bericht über das Konzil von Pavia. Schreiber J bis f 36 Z. 7 paulo altius. 46 (St. 3879) 39 M Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Unterbrechung auf Z. 11 mit Pre- terea. . 47 39 M Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salz- burg.
128 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 36 25' H Für die Kirche der hl. Ma- ria. 37 (St. 3862) 25' E Friedrich I. an den Bischof von Freising. 38 26—26" J Herzog von Österreich an den Abt von Admont. Wechsel im Duktus auf f 26 Z. 3 mit quam ob rem. 39 (St. 3865) 26'—27" K Friedrieh I. an den Erz- bischof von Salzburg. Tintenwechsel auf f 27 mit Z. 6 von unten. 40 28—28% K Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salzburg. 41 (JL. 10587) 28'—31" J Alexander III. an den Bi- schof G. und die Ka- noniker von Bologna. Tintenwechsel auf f 29 Z. 13 mit ad superna, auf f 29' Z. 5 von unten mit Verum ex, auf f 31 Z. 3 mit eum venerit. 42 32—34 J E Bischof von Tusculum und andere an die geistlichen und weltlichen Fürsten. Tintenwechsel auf f 32 Z. 4 mit (Gw)ido Cremensis, Z. 6 von unten mit imperatorem, auf f 32' Z. 13 mit (pre)sentia domi- ni Schreiber E, auf i 33 Z. 9 von unten mit et iuxta Schreiber J, auf f 33' mit Beginn der 11. Zeile Schreiber E, auf f 34 Z. 7 mit penitus Schreiber J. 43 34—34 E J Erzbischof von Salzburg an den Bischof von Gurk. Auf f 34' Z. 6 von unten mit nuntius Mediolanensis mit Tin- tenwechsel Schreiber J, letzte Zeile mit et XXX marcas Schreiber E. 44 (JL. 14426) 35—35' J Viktor IV. an den Pa- triarchen von Aquileia und die geistlichen und weltlichen Fürsten. Tintenwechsel auf f 35 Z. 9 von unten mit perseverare dinosci- tur, Z. 2 von unten mit Beginn der Zeile, f 35' Z. 3 mit con- venimus, Z. 11 mit et nostri (?). 45 35'—38% J L Bericht über das Konzil von Pavia. Schreiber J bis f 36 Z. 7 paulo altius. 46 (St. 3879) 39 M Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Unterbrechung auf Z. 11 mit Pre- terea. . 47 39 M Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salz- burg.
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129 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 48 (St. 3880) 39—39" M Friedrich I. an den Bischof von Gurk. 49 (St. 3891) 39'—41 M Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg und dessen Suffragane. Wechsel im Duktus auf f 40 Z. 9 mit attingere presumebat. 50 41—41' M Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salz- burg. 51 (St. 3897) 42—42' N Friedrich I. an den Pa- triarchen von Aquileia. 52 (St. 3898) 53 (JL. 10628) 42'—43 43—44 N N Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg und dessen Suffragane. Tintenwechsel auf f 44 Z. 14 mit et modis omnibus. 54 (JL. 10666) 44% N Alexander III. an den Patriarchen von Grado und dessen Suffragane. Wechsel im Duktus und in der Tinte Z. 11 mit tamen divina, Z. 5 von unten mit (in)ducatis (?), Z. 5—4 von unten mit schwärzerer Tinte. 55 (St. 3906) 45 O Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. 56 45' O Erzbischof von Salzburg an Friedrich I. Z. 13 nos-considerantes andere Hand 57 (St. 3920) 46 O N Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Schreiber O Z. 1 — Z. 5 nolueris; mit Tintenwechsel Schreiber N bis Z. 6 inperii; von admodum Z. 7 tanto Schreiber O mit Tintenwechsel; von amplioris — Ende der Z. 14 Schreiber N mit Tintenwechsel, Z. 15 — Z. 18 quatenus Schreiber O, bis Z. 20 te presentes Schreiber N, von teque — Z. 25 principum andere Hand, Rest Schreiber N. 58 (St. 3921) 46' N O Friedrich I. an den Bischof von Gurk. Intitulatio Schreiber N, Rest Schreiber O. 59 (St. 3924) 47 N O Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Z. 1 von Schreiber N.
129 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 48 (St. 3880) 39—39" M Friedrich I. an den Bischof von Gurk. 49 (St. 3891) 39'—41 M Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg und dessen Suffragane. Wechsel im Duktus auf f 40 Z. 9 mit attingere presumebat. 50 41—41' M Bischof von Bamberg an den Erzbischof von Salz- burg. 51 (St. 3897) 42—42' N Friedrich I. an den Pa- triarchen von Aquileia. 52 (St. 3898) 53 (JL. 10628) 42'—43 43—44 N N Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg und dessen Suffragane. Tintenwechsel auf f 44 Z. 14 mit et modis omnibus. 54 (JL. 10666) 44% N Alexander III. an den Patriarchen von Grado und dessen Suffragane. Wechsel im Duktus und in der Tinte Z. 11 mit tamen divina, Z. 5 von unten mit (in)ducatis (?), Z. 5—4 von unten mit schwärzerer Tinte. 55 (St. 3906) 45 O Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. 56 45' O Erzbischof von Salzburg an Friedrich I. Z. 13 nos-considerantes andere Hand 57 (St. 3920) 46 O N Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Schreiber O Z. 1 — Z. 5 nolueris; mit Tintenwechsel Schreiber N bis Z. 6 inperii; von admodum Z. 7 tanto Schreiber O mit Tintenwechsel; von amplioris — Ende der Z. 14 Schreiber N mit Tintenwechsel, Z. 15 — Z. 18 quatenus Schreiber O, bis Z. 20 te presentes Schreiber N, von teque — Z. 25 principum andere Hand, Rest Schreiber N. 58 (St. 3921) 46' N O Friedrich I. an den Bischof von Gurk. Intitulatio Schreiber N, Rest Schreiber O. 59 (St. 3924) 47 N O Friedrich I. an den Erz- bischof von Salzburg. Z. 1 von Schreiber N.
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130 | Bemerkungen ! Wechsel im Duktus auf f 47’ Z. 4 Tintenwechsel Z. 5 mit et tristi- Hand, dann Sehreiber O, Hand- wechsel Z. 18 mit rerum dispen- i dio, Z. 20 nach tribulatione no- Schreiber D die Adresse von ec- ecelesie — dilectionem, Rest mit Tintenwechsel Schreiber O. Wechsel in Duktus auf f 49 Z. 6 mit sciema, Z. 8 mit assurgere; Z. 13 neque angelus — Z. 14 pote- | rit nos fremde Hand mit lich- ; terer Tinte; f 49' Z. 1 visceri- ! bus — Z. 2 domino Schreiber N, | Rest des Folio mit dinklerer * "Tinte Schreiber O; Wechsel im Duktus Z. 10 von unten mit Z. 2 solidatus fremde Hand, Rest mit dünklerer Tinte Schreiber O. i | pontificem, f 50 Z. 1 pravitate — | : f 50° Z. 10 mit (su)o digne, Tintenwechsel Z. 11 von unten | Z. 10 quiin — Z. 14 summum pon- i tificem, Z. 15a deo commissis in j vestris legatis recepi SehreiberN. '£ 51 Z. 6 von unten Excellen- Nummer | Folio $ Empfünger EE | Al. _ __ ! | | 60 ; 47—47’ | O | Bischof von Bamberg an : den Erzbischof von Salz- | mit Brixinensis ct. ! | burg. : ! 61 04m O ; Der Kanzler an den Erz- | i bischof von Salzburg. | 62 | 48 |O Erzbischof von Salzburg | ! N! an den Abt von Admont. i bus ( ?), Z. 14 desiderium — Z. 15 | bo T | | pro nobis Schreiber N. 63 | 48—48' ; O | Friedrich I. an den Bischof | f 48 Z. 16 — ct semper andere (St. 3934) | von Gurk. | ; | stra Schreiber O. |] 64 — '48'—49 | | Erzbischof von Salzburg : O | an den Abt von Admont. 65 49—50 | O | Alexander IIT. an den Erz- (JL. 10645) N | bischof von Salzburg. | | | | | I i i | | | 66 50—50' | O | Bischof von Ostia an Erz- bischof von Salzburg. 67. | 50/—51 | O Patriarch von Jerusalem Hand- und Tintenwechsel auf | an Alexander III. | | : mit legimus diligenter. 68 i 51 O | Kónig von England an N | Alexander III. 69 51—51' | N | Konig von Spanien an i O | Alexander III. tissimo — FernandusSchreiberN.
130 | Bemerkungen ! Wechsel im Duktus auf f 47’ Z. 4 Tintenwechsel Z. 5 mit et tristi- Hand, dann Sehreiber O, Hand- wechsel Z. 18 mit rerum dispen- i dio, Z. 20 nach tribulatione no- Schreiber D die Adresse von ec- ecelesie — dilectionem, Rest mit Tintenwechsel Schreiber O. Wechsel in Duktus auf f 49 Z. 6 mit sciema, Z. 8 mit assurgere; Z. 13 neque angelus — Z. 14 pote- | rit nos fremde Hand mit lich- ; terer Tinte; f 49' Z. 1 visceri- ! bus — Z. 2 domino Schreiber N, | Rest des Folio mit dinklerer * "Tinte Schreiber O; Wechsel im Duktus Z. 10 von unten mit Z. 2 solidatus fremde Hand, Rest mit dünklerer Tinte Schreiber O. i | pontificem, f 50 Z. 1 pravitate — | : f 50° Z. 10 mit (su)o digne, Tintenwechsel Z. 11 von unten | Z. 10 quiin — Z. 14 summum pon- i tificem, Z. 15a deo commissis in j vestris legatis recepi SehreiberN. '£ 51 Z. 6 von unten Excellen- Nummer | Folio $ Empfünger EE | Al. _ __ ! | | 60 ; 47—47’ | O | Bischof von Bamberg an : den Erzbischof von Salz- | mit Brixinensis ct. ! | burg. : ! 61 04m O ; Der Kanzler an den Erz- | i bischof von Salzburg. | 62 | 48 |O Erzbischof von Salzburg | ! N! an den Abt von Admont. i bus ( ?), Z. 14 desiderium — Z. 15 | bo T | | pro nobis Schreiber N. 63 | 48—48' ; O | Friedrich I. an den Bischof | f 48 Z. 16 — ct semper andere (St. 3934) | von Gurk. | ; | stra Schreiber O. |] 64 — '48'—49 | | Erzbischof von Salzburg : O | an den Abt von Admont. 65 49—50 | O | Alexander IIT. an den Erz- (JL. 10645) N | bischof von Salzburg. | | | | | I i i | | | 66 50—50' | O | Bischof von Ostia an Erz- bischof von Salzburg. 67. | 50/—51 | O Patriarch von Jerusalem Hand- und Tintenwechsel auf | an Alexander III. | | : mit legimus diligenter. 68 i 51 O | Kónig von England an N | Alexander III. 69 51—51' | N | Konig von Spanien an i O | Alexander III. tissimo — FernandusSchreiberN.
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131 Schreibe: Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 70 51—52 n | ss 72 53 —53' 73 53'—54 (JL. 10702) 54 74 54 | 75 54’ 76 54 71 55’ 78 55’ —56 79 56 80 56—57 81 57 zo H H H H Abt von Clairvaux an den Bischof von Verona. Erzbischof von Salzburg an Friedrich I. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Eleotus von Aquileia an den Erzbischof von Salz- burg. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Erzbischof von Salzburg an Alexander III. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. König von Ungarn an den Erzbischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den König von Un- garn. Electus von Gran an den Erzbischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den Erzbischof von Reims. Schreiber N auf f 52 Z. 10 mit aderant, quibus — ff 52° Z. 14 Romana und Z. 11 imperator bis zum SchluB fremde Hand, die in Z. 4 nec discutere — Ende der Z. 10 von einer anderen fremden Hand abgelóst wird. Tintenwechsel f 53’ mit Beginn der 6. Zeile. Unvollstándig. Tintenwechsel Z. 11 mit sue cor- roborare. Tintenwechsel auf £ 55 mit Be- ginn der 3. Zeile. Tintenwechsel Z. 15 mit Quia vero ( ? ).
131 Schreibe: Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 70 51—52 n | ss 72 53 —53' 73 53'—54 (JL. 10702) 54 74 54 | 75 54’ 76 54 71 55’ 78 55’ —56 79 56 80 56—57 81 57 zo H H H H Abt von Clairvaux an den Bischof von Verona. Erzbischof von Salzburg an Friedrich I. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Eleotus von Aquileia an den Erzbischof von Salz- burg. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. Erzbischof von Salzburg an Alexander III. Erzbischof von Salzburg an den Kardinalpresbyter von 12 Aposteln. König von Ungarn an den Erzbischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den König von Un- garn. Electus von Gran an den Erzbischof von Salzburg. Erzbischof von Salzburg an den Erzbischof von Reims. Schreiber N auf f 52 Z. 10 mit aderant, quibus — ff 52° Z. 14 Romana und Z. 11 imperator bis zum SchluB fremde Hand, die in Z. 4 nec discutere — Ende der Z. 10 von einer anderen fremden Hand abgelóst wird. Tintenwechsel f 53’ mit Beginn der 6. Zeile. Unvollstándig. Tintenwechsel Z. 11 mit sue cor- roborare. Tintenwechsel auf £ 55 mit Be- ginn der 3. Zeile. Tintenwechsel Z. 15 mit Quia vero ( ? ).
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132 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 8 — . 82 57 H Erzbischof von Reims an den Erzbischof von Salz- burg. 83 57 H Erzbischof von Salzburg an Alexander — fratri von fremder den Bischof von Brixen. Hand. 84 (JL. 10719) 58—58' H Alexander III. an den Bischof von Verona. Hand- und Tintenwechsel auf f 58 Z. 1 mit (O)mnino, Z. 10 von unten mit Zeilenbeginn Schreiber F. 85 58'—59 O H Erzbischof von Salzburg an den Bischof von Gurk. f 58' Schreiber O; Wechsel im Duktus auf f 58' Z. 16 (occu)- pat (?), Schreiber H ab f 58° Z. 6 von unten mit Zeilenbegiun, Tintenwechsel f 59 Z. 14 mit necessitatis articulo. 86 (St. 3948) 59—60 H O Friedrich I. an den Bischof von Augsburg. Schreiber H bis f 59 Z. 5 von unten qui ecclesiam, Schreiber O bis f 59' Z. 3 von unten no- biscum, dann wieder Schreiber H. 87 (JL. 10738) 60—60" P H Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg. Schreiber H f 60 Z. 12 von unten mit dum consideramus mit Tin- tenwechsel, auf f 60' Z. 7 mit Rogamus autem Schreiber P mit Tintenwechsel bis zum Schluß der Z. 22, dann mit Tintenwechsel der Schreiber H. Die Tabelle zeigt, daß die Zahl der Briefe gering ist, die an den Abt von Admont gerichtet waren. Denn hier ist nach Martins Nachweisen die Sammlung entstanden1). Es ist ein Kopialbuch, das zum überwiegenden Teil Schreiben enthält, die dem Abt bloß zur Einsicht übermittelt worden sind. Es ist, wie der rege Hand- und Tintenwechsel zeigt, ein gleichzeitig geführtes Briefbuch, bei dem aber trotz der urschriftlichen Überlieferung eine Zeitangabe, wann die Schreiben eingelaufen sind, ganz unmöglich wird. Das spielt aber auch gar keine Rolle. Denn wenn z. B. der Empfänger politischer Schreiben der Salz- burger Erzbischof war, so ist es gleichgültig, wann diese dem Abt von Admont zu Gesicht gekommen sind. Der starke Hände- und Tintenwechsel ist natürlich auffällig. Man wird nicht ohne Verwunderung fragen, wie es denn möglich sei, daß für so kurze Zeit so viele Schreiber einander abgelöst haben. Das Bild, das uns die Wibald- 1) Martin a. a. O. 321 f.
132 Nummer Folio Empfänger Bemerkungen 8 — . 82 57 H Erzbischof von Reims an den Erzbischof von Salz- burg. 83 57 H Erzbischof von Salzburg an Alexander — fratri von fremder den Bischof von Brixen. Hand. 84 (JL. 10719) 58—58' H Alexander III. an den Bischof von Verona. Hand- und Tintenwechsel auf f 58 Z. 1 mit (O)mnino, Z. 10 von unten mit Zeilenbeginn Schreiber F. 85 58'—59 O H Erzbischof von Salzburg an den Bischof von Gurk. f 58' Schreiber O; Wechsel im Duktus auf f 58' Z. 16 (occu)- pat (?), Schreiber H ab f 58° Z. 6 von unten mit Zeilenbegiun, Tintenwechsel f 59 Z. 14 mit necessitatis articulo. 86 (St. 3948) 59—60 H O Friedrich I. an den Bischof von Augsburg. Schreiber H bis f 59 Z. 5 von unten qui ecclesiam, Schreiber O bis f 59' Z. 3 von unten no- biscum, dann wieder Schreiber H. 87 (JL. 10738) 60—60" P H Alexander III. an den Erz- bischof von Salzburg. Schreiber H f 60 Z. 12 von unten mit dum consideramus mit Tin- tenwechsel, auf f 60' Z. 7 mit Rogamus autem Schreiber P mit Tintenwechsel bis zum Schluß der Z. 22, dann mit Tintenwechsel der Schreiber H. Die Tabelle zeigt, daß die Zahl der Briefe gering ist, die an den Abt von Admont gerichtet waren. Denn hier ist nach Martins Nachweisen die Sammlung entstanden1). Es ist ein Kopialbuch, das zum überwiegenden Teil Schreiben enthält, die dem Abt bloß zur Einsicht übermittelt worden sind. Es ist, wie der rege Hand- und Tintenwechsel zeigt, ein gleichzeitig geführtes Briefbuch, bei dem aber trotz der urschriftlichen Überlieferung eine Zeitangabe, wann die Schreiben eingelaufen sind, ganz unmöglich wird. Das spielt aber auch gar keine Rolle. Denn wenn z. B. der Empfänger politischer Schreiben der Salz- burger Erzbischof war, so ist es gleichgültig, wann diese dem Abt von Admont zu Gesicht gekommen sind. Der starke Hände- und Tintenwechsel ist natürlich auffällig. Man wird nicht ohne Verwunderung fragen, wie es denn möglich sei, daß für so kurze Zeit so viele Schreiber einander abgelöst haben. Das Bild, das uns die Wibald- 1) Martin a. a. O. 321 f.
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133 handschrift bietet, ist aber das gleiche und so stehen die beiden Sammlungen in der Mitte zwischen dem Register Gregors VII., das fast nur von einer Hand geschrieben ist und den Registern Innozenz’ III., die bereits einen regen Hände- wechsel erkennen lassen. Es ist weiter auffällig, daß an einem Eintrag mehrere Schreiber mitgewirkt haben. Auch das ist in der Sammlung Wibalds zu er- weisen. Allerdings finden wir dort weder, daß sich mehr als zwei Hände an dem Eintrag eines Schriftstückes beteiligt hätten, noch, daß der Handwechsel in der Form stattfand, daß einer der Schreiber im Kontexte mehrmals nur einzelne Worte oder eine Zeile schreibt, während der Hauptteil von einer zweiten Hand herrührt. So bedeutungsvoll uns solche Erscheinungen in einem Original- register erscheinen wollten, in denen wir allerlei Schlüsse daraus ableiten würden, hier besagen sie nichts, denn es ist ja Einlauf, der verzeichnet worden ist. Fast könnte man sich versucht sehen, gleichen Erscheinungen in den Registern in Hinkunft jede Bedeutung abzusprechen. Daß die Einträge nach den Originalen erfolgten, soweit der Abt von Admont unmittelbarer Empfänger war, liegt auf der Hand; sonst waren wohl Abschriften die Vorlage. Gelegentlich sind Worte über der Zeile eingefügt1) oder Satzteile nachgetragen2), die bei der Abschrift übersehen wurden, denn ohne sie wäre der Satzbau fehlerhaft. Bei der einzigen größeren Korrektur, der Streichung der Worte magno apparatu me expec- tantibus auf f 23' zeigt der weitere Kontext, daß der Kopist eine Zeile der Vorlage übersprungen hatte; allerdings steht dann excipientibus und dafür ist keine Erklärung möglich. Die Adressen sind mit wenigen Ausnahmen3) vollständig aufgenommen worden. Was stellt nun die Admonter Briefsammlung dar ? Mit dem Codex Udalrici ist sie ebensowenig wie mit der Wibaldbriefsammlung gleichzusetzen, denn in beiden überwiegt der Auslauf. Redlich hat für ähnliche Sammlungen die Be- zeichnung Kanzleikopialbuch vorgeschlagen4). Sie unterscheiden sich so von den gewöhnlichen Kopialbüchern, die keinen Auslauf enthalten. Ein reines Kopialbuch ist aber unsere Sammlung auch nicht. Das ist der Grund, warum der eigentliche Charakter des Briefbuches bis vor kurzem nicht erkannt worden ist. Martin hat die verschiedenen Ansichten aufgeführt 5), die seit Wattenbach geäußert wurden. Man sprach von einer Briefsammlung Erzbischof Eberhards I. von Salzburg, sogar von seinem eigenen Konzeptbuch, man dachte an ein Formularbuch, schließlich ist sogar die Echtheit einzelner Stücke angezweifelt worden. Ein Konzeptbuch kann natürlich nicht in Frage kommen, selbst wenn man an der Entstehung in der nächsten Umgebung des Salzburger Erzbischofs festhalten wollte. Dazu sind die Korrekturen viel zu wenig zahlreich und es wäre überdies eine groteske Annahme, daß an der Abfassung eines Konzeptes sich zwei Leute in der Form beteiligt haben sollten, daß jeder einige Sätze, 1) Vgl. etwa f 11', 12, 18. 2) Vgl. etwa f 19, 52. 3) Etwa Nr. 7, 8, 25—27. 4) Besprechung von W. Erben, Ein oberpfälzisches Register aus der Zeit Kaiser Ludwigs des Bayern, MIOeG. 31, 134. 5) Martin a. a. O. 320 und Anm. 10—16.
133 handschrift bietet, ist aber das gleiche und so stehen die beiden Sammlungen in der Mitte zwischen dem Register Gregors VII., das fast nur von einer Hand geschrieben ist und den Registern Innozenz’ III., die bereits einen regen Hände- wechsel erkennen lassen. Es ist weiter auffällig, daß an einem Eintrag mehrere Schreiber mitgewirkt haben. Auch das ist in der Sammlung Wibalds zu er- weisen. Allerdings finden wir dort weder, daß sich mehr als zwei Hände an dem Eintrag eines Schriftstückes beteiligt hätten, noch, daß der Handwechsel in der Form stattfand, daß einer der Schreiber im Kontexte mehrmals nur einzelne Worte oder eine Zeile schreibt, während der Hauptteil von einer zweiten Hand herrührt. So bedeutungsvoll uns solche Erscheinungen in einem Original- register erscheinen wollten, in denen wir allerlei Schlüsse daraus ableiten würden, hier besagen sie nichts, denn es ist ja Einlauf, der verzeichnet worden ist. Fast könnte man sich versucht sehen, gleichen Erscheinungen in den Registern in Hinkunft jede Bedeutung abzusprechen. Daß die Einträge nach den Originalen erfolgten, soweit der Abt von Admont unmittelbarer Empfänger war, liegt auf der Hand; sonst waren wohl Abschriften die Vorlage. Gelegentlich sind Worte über der Zeile eingefügt1) oder Satzteile nachgetragen2), die bei der Abschrift übersehen wurden, denn ohne sie wäre der Satzbau fehlerhaft. Bei der einzigen größeren Korrektur, der Streichung der Worte magno apparatu me expec- tantibus auf f 23' zeigt der weitere Kontext, daß der Kopist eine Zeile der Vorlage übersprungen hatte; allerdings steht dann excipientibus und dafür ist keine Erklärung möglich. Die Adressen sind mit wenigen Ausnahmen3) vollständig aufgenommen worden. Was stellt nun die Admonter Briefsammlung dar ? Mit dem Codex Udalrici ist sie ebensowenig wie mit der Wibaldbriefsammlung gleichzusetzen, denn in beiden überwiegt der Auslauf. Redlich hat für ähnliche Sammlungen die Be- zeichnung Kanzleikopialbuch vorgeschlagen4). Sie unterscheiden sich so von den gewöhnlichen Kopialbüchern, die keinen Auslauf enthalten. Ein reines Kopialbuch ist aber unsere Sammlung auch nicht. Das ist der Grund, warum der eigentliche Charakter des Briefbuches bis vor kurzem nicht erkannt worden ist. Martin hat die verschiedenen Ansichten aufgeführt 5), die seit Wattenbach geäußert wurden. Man sprach von einer Briefsammlung Erzbischof Eberhards I. von Salzburg, sogar von seinem eigenen Konzeptbuch, man dachte an ein Formularbuch, schließlich ist sogar die Echtheit einzelner Stücke angezweifelt worden. Ein Konzeptbuch kann natürlich nicht in Frage kommen, selbst wenn man an der Entstehung in der nächsten Umgebung des Salzburger Erzbischofs festhalten wollte. Dazu sind die Korrekturen viel zu wenig zahlreich und es wäre überdies eine groteske Annahme, daß an der Abfassung eines Konzeptes sich zwei Leute in der Form beteiligt haben sollten, daß jeder einige Sätze, 1) Vgl. etwa f 11', 12, 18. 2) Vgl. etwa f 19, 52. 3) Etwa Nr. 7, 8, 25—27. 4) Besprechung von W. Erben, Ein oberpfälzisches Register aus der Zeit Kaiser Ludwigs des Bayern, MIOeG. 31, 134. 5) Martin a. a. O. 320 und Anm. 10—16.
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134 oft ja auch nur wenige Worte schrieb, dann die Arbeit einem anderen ab- trat usf. Auch müßte für die hier zu behandelnde Zeitspanne erst einmal eine Sammlung gefunden werden, die erste Entwürfe, nicht Abschriften der Konzepte enthält. Martins Nachweis1), daß die Sammlung in Admont entstanden sei, ist überraschend, aber nicht anzuzweifeln. Wie er sich ihre Entstehung denkt, das sei hier erörtert, weil daraus weitgehende Schlüsse abgeleitet werden können. Salzburg erscheint nun, da wir die Sammlung richtig sehen gelernt haben, als Sitz einer Art Korrespondenzbüro, das alle Schreiben, die über den Kampf zwischen Kaiser- und Papsttum Aufschlüsse boten, „als Nachrichtendienst des " Hauptquartiers der Alexandriner im Südosten des Reiches mitgeteilt hat2)“. Die Kreise derer, denen Abschriften dieser Briefe zugestellt wurden, waren nicht zu eng gezogen, auch die Klöster sind berücksichtigt worden. Martin sieht hier einen Vorläufer der Zeitungen. Die Untersuchung der beiden großen im Original erhaltenen Briefsamm- lungen des 12. Jahrhunderts ergibt mit Deutlichkeit, daß der Schriftvergleich allein durchaus irrige Ergebnisse zeitigen müßte. Handschrift- und Tinten- wechsel hier wie dort, sogar innerhalb eines einzigen Stückes. Kein Zweifel also an einer fortlaufenden Führung der beiden Sammlungen. Und trotzdem besteht ein tiefgreifender Unterschied. Bei der einen ist die Feststellung der Entstehungszeit der einzelnen Stücke möglich, wenn auch unter Beobachtung einer gewissen Vorsicht. Sie ist nicht nur dem Inhalt, sondern auch ihrer Ent- stehung nach eine hervorragende Quelle für die Zeit der ersten Staufer. In- haltlich kaum weniger wertvoll ist die zweite. Sie ist aber nicht organisch er- wachsen, sondern stellt eine Sammlung politischer Schreiben dar, die im deutschen Südosten in Umlauf waren. Wann sie zur Kenntnis des Empfängers — in weiterem Sinne — gelangt sind, spielt ebensowenig eine Rolle wie alle äußeren Merkmale, die hier so deutlich wie in keinem anderen gleichzeitigen Register oder Briefbuch zutage treten. Diese Feststellungen sollen unsere Kenntnis von den hochmittelalterlichen Briefsammlungen vertiefen und ergänzend zu den grundlegenden Ausführungen Schmeidlers über die wissenschaftliche Er- fassung dieser Quellengattung hinzutreten3). Zusammenfassung. Führen die Ergebnisse einer Untersuchung über Konzept, Register und Briefsammlung über die Urkundenlehre hinaus ? Ihre Nachprüfung wird wohl zu einer bejahenden Antwort kommen. Wesentlich erschiene mir vor allem ein Einwand, daß nämlich mit dem Thronstreitregister möglicherweise noch nicht der Zeitpunkt erreicht sei, zu dem die Registerführung und die Kanzleiorgani- sation überhaupt eine Um- und Weiterbildung erfahren hat. Das mag zutreffen. 1) Martin a. a. O. 321 ff. 2) Martin a. a. O. 325. 3) Schmeidler, Uber Briefsammlungen des früheren Mittelalters in Deutschland und ihre kritische Verwertung. Arsbok Vetenskaps-Soeieteten i Lund 1926, 5 ff.
134 oft ja auch nur wenige Worte schrieb, dann die Arbeit einem anderen ab- trat usf. Auch müßte für die hier zu behandelnde Zeitspanne erst einmal eine Sammlung gefunden werden, die erste Entwürfe, nicht Abschriften der Konzepte enthält. Martins Nachweis1), daß die Sammlung in Admont entstanden sei, ist überraschend, aber nicht anzuzweifeln. Wie er sich ihre Entstehung denkt, das sei hier erörtert, weil daraus weitgehende Schlüsse abgeleitet werden können. Salzburg erscheint nun, da wir die Sammlung richtig sehen gelernt haben, als Sitz einer Art Korrespondenzbüro, das alle Schreiben, die über den Kampf zwischen Kaiser- und Papsttum Aufschlüsse boten, „als Nachrichtendienst des " Hauptquartiers der Alexandriner im Südosten des Reiches mitgeteilt hat2)“. Die Kreise derer, denen Abschriften dieser Briefe zugestellt wurden, waren nicht zu eng gezogen, auch die Klöster sind berücksichtigt worden. Martin sieht hier einen Vorläufer der Zeitungen. Die Untersuchung der beiden großen im Original erhaltenen Briefsamm- lungen des 12. Jahrhunderts ergibt mit Deutlichkeit, daß der Schriftvergleich allein durchaus irrige Ergebnisse zeitigen müßte. Handschrift- und Tinten- wechsel hier wie dort, sogar innerhalb eines einzigen Stückes. Kein Zweifel also an einer fortlaufenden Führung der beiden Sammlungen. Und trotzdem besteht ein tiefgreifender Unterschied. Bei der einen ist die Feststellung der Entstehungszeit der einzelnen Stücke möglich, wenn auch unter Beobachtung einer gewissen Vorsicht. Sie ist nicht nur dem Inhalt, sondern auch ihrer Ent- stehung nach eine hervorragende Quelle für die Zeit der ersten Staufer. In- haltlich kaum weniger wertvoll ist die zweite. Sie ist aber nicht organisch er- wachsen, sondern stellt eine Sammlung politischer Schreiben dar, die im deutschen Südosten in Umlauf waren. Wann sie zur Kenntnis des Empfängers — in weiterem Sinne — gelangt sind, spielt ebensowenig eine Rolle wie alle äußeren Merkmale, die hier so deutlich wie in keinem anderen gleichzeitigen Register oder Briefbuch zutage treten. Diese Feststellungen sollen unsere Kenntnis von den hochmittelalterlichen Briefsammlungen vertiefen und ergänzend zu den grundlegenden Ausführungen Schmeidlers über die wissenschaftliche Er- fassung dieser Quellengattung hinzutreten3). Zusammenfassung. Führen die Ergebnisse einer Untersuchung über Konzept, Register und Briefsammlung über die Urkundenlehre hinaus ? Ihre Nachprüfung wird wohl zu einer bejahenden Antwort kommen. Wesentlich erschiene mir vor allem ein Einwand, daß nämlich mit dem Thronstreitregister möglicherweise noch nicht der Zeitpunkt erreicht sei, zu dem die Registerführung und die Kanzleiorgani- sation überhaupt eine Um- und Weiterbildung erfahren hat. Das mag zutreffen. 1) Martin a. a. O. 321 ff. 2) Martin a. a. O. 325. 3) Schmeidler, Uber Briefsammlungen des früheren Mittelalters in Deutschland und ihre kritische Verwertung. Arsbok Vetenskaps-Soeieteten i Lund 1926, 5 ff.
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135 Aber die nötigen Vorarbeiten zur Entscheidung dieser Frage fehlen noch und dann: Im 13. Jahrhundert wird die richtige Erfassung und Verwertung der erhaltenen Quellen immer leichter; immer zahlreicher werden sie, immer mehr können wir die Brauchbarkeit der einen an den Angaben der anderen erproben. Bald sind es nicht nur Kaiser und Papst, an deren Hof oder in deren näherer Umgebung Sammlungen entstehen, die für die Kenntnis der Zusammenhänge Aufschlüsse bieten. Darum ist der Nachteil für die Wissenschaft gerade nicht groß, wenn nicht alle für die Verwertung solcher Sammlungen notwendigen Methoden bis in ihre Einzelheiten feststehen. Das ist im 11., ja noch im 12. Jahrhundert ganz anders. Ein bisher un- bekanntes Diplom, ein bisher übersehener Brief können andere Zusammen- hänge näherlegen, können solche, die man nur zögernd erkennen wollte, zur Gewißheit erheben. Anders sind auch die Schwierigkeiten, dem spärlichen Material belebende Züge abzugewinnen und einen Einblick in ein Stück Ge- schichte zu erarbeiten, der über die reinen Tatsachen zum Kausalnexus vordringt. Nicht leicht fällt es, Briefe auch nur annähernd richtig zu datieren, wenn sie nicht in einer größeren Sammlung überliefert sind. Und wenn wir wissen wollen, wer die Ratgeber der Herrscher waren, wie sich ihr Anteil an dem Geschehen abhebt, dann werden nur die Methoden der Urkundenlehre weiterführen können. Bei jedem Brief und jedem Aktenstück muß die Frage neu gestellt werden: Wie ist es entstanden, wo ist es entstanden, wie viele Staatsmänner oder An- gehörige einer Kanzlei, was nicht das gleiche ist, haben mitgearbeitet ? Was die Bestände der verschiedensten Archive an modernem Aktenmaterial auf den ersten Blick zeigen, das Werden des Einzelstückes, das langsame Reifen eines Entschlusses, einer Neuorientierung in der Außenpolitik, soweit eben die Kon- zepte erhalten sind, das muß im Zeitalter der großen Auseinandersetzung zwischen Imperium und Sacerdotium der Diktatvergleich mühsam erarbeiten. Daß wir mit der Annahme, daß Aktenstücke und Staatsverträge auch im hohen Mittel- alter in ziemlich der gleichen Weise wie heute zustande kamen, nicht zu Unrecht Schlüsse aus der Gegenwart auf Vergangenes ziehen, das zeigt vor allem eine Untersuchung der Friedensverträge des 12. Jahrhunderts, das zeigen endlich auch die noch erhaltenen Konzepte, wenn auch die für Privilegien überwiegen. Wir können heute an Staatsverträgen das Diktat der päpstlichen und der Reichs- kanzlei voneinander abheben, wir können an einem Aktenstück die Anteile der verschiedenen Staatsmänner scheiden. Wo die Zusätze einen größeren Umfang einnehmen, können sie durch den exakten Diktatvergleich auch aus der Rein- schrift erschlossen werden. Wertvoller ist natürlich das Originalkonzept. Nicht nur, daß wir den Anteil mehrerer Personen ohne eingehende Untersuchungen, sondern auf den ersten Blick scheiden können, nicht nur, daß wir aus ihnen entnehmen können, daß die Vorbereitung politischer Aktionen auch schon im Mittelalter auf einer hohen Stufe stand, wir können, von den Korrekturen aus- gehend, mit größerer Sicherheit die Stileigenheiten eines Mannes erkennen als aus einer Masse nur ur- oder abschriftlich erhaltener Erzeugnisse seines Geistes, seiner Feder. Für die Herstellung der Urkunden wird dem Konzepte eine bedeutende
135 Aber die nötigen Vorarbeiten zur Entscheidung dieser Frage fehlen noch und dann: Im 13. Jahrhundert wird die richtige Erfassung und Verwertung der erhaltenen Quellen immer leichter; immer zahlreicher werden sie, immer mehr können wir die Brauchbarkeit der einen an den Angaben der anderen erproben. Bald sind es nicht nur Kaiser und Papst, an deren Hof oder in deren näherer Umgebung Sammlungen entstehen, die für die Kenntnis der Zusammenhänge Aufschlüsse bieten. Darum ist der Nachteil für die Wissenschaft gerade nicht groß, wenn nicht alle für die Verwertung solcher Sammlungen notwendigen Methoden bis in ihre Einzelheiten feststehen. Das ist im 11., ja noch im 12. Jahrhundert ganz anders. Ein bisher un- bekanntes Diplom, ein bisher übersehener Brief können andere Zusammen- hänge näherlegen, können solche, die man nur zögernd erkennen wollte, zur Gewißheit erheben. Anders sind auch die Schwierigkeiten, dem spärlichen Material belebende Züge abzugewinnen und einen Einblick in ein Stück Ge- schichte zu erarbeiten, der über die reinen Tatsachen zum Kausalnexus vordringt. Nicht leicht fällt es, Briefe auch nur annähernd richtig zu datieren, wenn sie nicht in einer größeren Sammlung überliefert sind. Und wenn wir wissen wollen, wer die Ratgeber der Herrscher waren, wie sich ihr Anteil an dem Geschehen abhebt, dann werden nur die Methoden der Urkundenlehre weiterführen können. Bei jedem Brief und jedem Aktenstück muß die Frage neu gestellt werden: Wie ist es entstanden, wo ist es entstanden, wie viele Staatsmänner oder An- gehörige einer Kanzlei, was nicht das gleiche ist, haben mitgearbeitet ? Was die Bestände der verschiedensten Archive an modernem Aktenmaterial auf den ersten Blick zeigen, das Werden des Einzelstückes, das langsame Reifen eines Entschlusses, einer Neuorientierung in der Außenpolitik, soweit eben die Kon- zepte erhalten sind, das muß im Zeitalter der großen Auseinandersetzung zwischen Imperium und Sacerdotium der Diktatvergleich mühsam erarbeiten. Daß wir mit der Annahme, daß Aktenstücke und Staatsverträge auch im hohen Mittel- alter in ziemlich der gleichen Weise wie heute zustande kamen, nicht zu Unrecht Schlüsse aus der Gegenwart auf Vergangenes ziehen, das zeigt vor allem eine Untersuchung der Friedensverträge des 12. Jahrhunderts, das zeigen endlich auch die noch erhaltenen Konzepte, wenn auch die für Privilegien überwiegen. Wir können heute an Staatsverträgen das Diktat der päpstlichen und der Reichs- kanzlei voneinander abheben, wir können an einem Aktenstück die Anteile der verschiedenen Staatsmänner scheiden. Wo die Zusätze einen größeren Umfang einnehmen, können sie durch den exakten Diktatvergleich auch aus der Rein- schrift erschlossen werden. Wertvoller ist natürlich das Originalkonzept. Nicht nur, daß wir den Anteil mehrerer Personen ohne eingehende Untersuchungen, sondern auf den ersten Blick scheiden können, nicht nur, daß wir aus ihnen entnehmen können, daß die Vorbereitung politischer Aktionen auch schon im Mittelalter auf einer hohen Stufe stand, wir können, von den Korrekturen aus- gehend, mit größerer Sicherheit die Stileigenheiten eines Mannes erkennen als aus einer Masse nur ur- oder abschriftlich erhaltener Erzeugnisse seines Geistes, seiner Feder. Für die Herstellung der Urkunden wird dem Konzepte eine bedeutende
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136 Rolle zugebilligt werden müssen und es wird oft nicht leicht sein, die mannig- faltigen Übergänge vom Vollkonzept zu den freistilisierten Urkunden zu scheiden, bei deren Abfassung höchstens kurze sachliche Angaben dem Schreiber vor- gelegen sein mögen. Die Beteiligung mehrerer an der Herstellung eines Konzeptes, des Empfängers und der Kanzlei, oder mehrerer Notare auseinanderzuhalten, wird in der Regel nicht allzu schwer fallen. Für die politische Geschichte ist damit wenig gewonnen, denn Diplome wie das privilegium minus für das Herzog- tum Österreich, die Urkunde über das Würzburger Herzogtum oder die Geln- häuser Urkunde sind Seltenheiten und Beurkundungen über Staatsverträge gehören nicht unmittelbar dazu. Aber der Diktatvergleich hat trotzdem für die politische Geschichte einen großen Wert. Er läßt den geistigen Anteil der einzelnen Männer scheiden, läßt ihn mit einer Handschrift in Verbindung bringen und damit ist ein Schritt nach vorwärts getan. Diktat und Schrift bilden eine Einheit und man kann nun weiter fragen, woher der Notar stammte. Man wird doch zugeben müssen, daß es nicht nebensächlich war, ob er aus dem Norden oder Süden, aus einem Domstift, Reichs- oder Reformkloster kam. Und diese Feststellung gewinnt an Bedeutung, wenn er nicht der erste aus dieser Gegend, aus diesem Stift war, der in der Reichskanzlei Dienste tat. Ist so, nämlich in der Einstellung der Angehörigen eines Klosters oder Stiftes, eine gewisse außen- politische Tradition und eine feste Einstellung zum Träger der Krone gegeben, so wird der Neuling, der von hier aus in die Kanzlei eintritt, sich von allem Anfang leichter in seine Umgebung einfügen und mit Verständnis an seine Auf- gaben herantreten. Diese politische Tradition war nicht nebensächlich. Denn wir wissen, daß die Notare auch Akten und Briefe schrieben. Gewiß sind mit dem Kreis der Notare einer Kanzlei nicht alle Ratgeber eines Herrschers, ja nicht einmal alle ständigen Ratgeber erfaßt. Aber daß die Notare sich an der Vorbereitung politischer Aktionen beteiligten und ihrer Ausführung nahestanden, läßt die Bedeutung der Frage nach ihrer Herkunft ermessen. Daß sie, wenn sie dann aus der Kanzlei ausschieden und in ihre Heimat zurückkehrten, nicht zu unterschätzende Dienste für das Kaisertum leisten konnten, ist nicht zu bezweifeln. Ich möchte nicht anstehen, für die kaiserfeindliche Einstellung der Salzburger Erzdiözese unter Friedrich I. einen Grund darin zu suchen, daß, wenn überhaupt, die Zahl der Notare, die von dort her in die Reichskanzlei gekommen war, eine verschwindend kleine gewesen ist. Wenn aus einer Diözese immer wieder neue Kanzleikräfte herangezogen wurden, muß der Bischof zum Herrscher in näheren Beziehungen gestanden haben. Wüßten wir in jedem Falle, welchem Hause er entstammte und mit welchen Familien er verwandt war, dann würden wir für zahllose Geschehnisse und Parteinahmen erst die richtige Erklärung finden. So einfach, wie es nach dem Gesagten scheinen möchte, ist aber die Politik am deutschen Kaiserhofe nicht gemacht worden und die Scheidung in eine innen- und außenpolitische Abteilung der Reichskanzlei, wie ich sie erstmalig vorgeschlagen habe1), führt erheblich weiter. Wenige Worte mögen das erläutern. Als der Notar und Propst 1) Zatschek, Wibald von Stablo, 447.
136 Rolle zugebilligt werden müssen und es wird oft nicht leicht sein, die mannig- faltigen Übergänge vom Vollkonzept zu den freistilisierten Urkunden zu scheiden, bei deren Abfassung höchstens kurze sachliche Angaben dem Schreiber vor- gelegen sein mögen. Die Beteiligung mehrerer an der Herstellung eines Konzeptes, des Empfängers und der Kanzlei, oder mehrerer Notare auseinanderzuhalten, wird in der Regel nicht allzu schwer fallen. Für die politische Geschichte ist damit wenig gewonnen, denn Diplome wie das privilegium minus für das Herzog- tum Österreich, die Urkunde über das Würzburger Herzogtum oder die Geln- häuser Urkunde sind Seltenheiten und Beurkundungen über Staatsverträge gehören nicht unmittelbar dazu. Aber der Diktatvergleich hat trotzdem für die politische Geschichte einen großen Wert. Er läßt den geistigen Anteil der einzelnen Männer scheiden, läßt ihn mit einer Handschrift in Verbindung bringen und damit ist ein Schritt nach vorwärts getan. Diktat und Schrift bilden eine Einheit und man kann nun weiter fragen, woher der Notar stammte. Man wird doch zugeben müssen, daß es nicht nebensächlich war, ob er aus dem Norden oder Süden, aus einem Domstift, Reichs- oder Reformkloster kam. Und diese Feststellung gewinnt an Bedeutung, wenn er nicht der erste aus dieser Gegend, aus diesem Stift war, der in der Reichskanzlei Dienste tat. Ist so, nämlich in der Einstellung der Angehörigen eines Klosters oder Stiftes, eine gewisse außen- politische Tradition und eine feste Einstellung zum Träger der Krone gegeben, so wird der Neuling, der von hier aus in die Kanzlei eintritt, sich von allem Anfang leichter in seine Umgebung einfügen und mit Verständnis an seine Auf- gaben herantreten. Diese politische Tradition war nicht nebensächlich. Denn wir wissen, daß die Notare auch Akten und Briefe schrieben. Gewiß sind mit dem Kreis der Notare einer Kanzlei nicht alle Ratgeber eines Herrschers, ja nicht einmal alle ständigen Ratgeber erfaßt. Aber daß die Notare sich an der Vorbereitung politischer Aktionen beteiligten und ihrer Ausführung nahestanden, läßt die Bedeutung der Frage nach ihrer Herkunft ermessen. Daß sie, wenn sie dann aus der Kanzlei ausschieden und in ihre Heimat zurückkehrten, nicht zu unterschätzende Dienste für das Kaisertum leisten konnten, ist nicht zu bezweifeln. Ich möchte nicht anstehen, für die kaiserfeindliche Einstellung der Salzburger Erzdiözese unter Friedrich I. einen Grund darin zu suchen, daß, wenn überhaupt, die Zahl der Notare, die von dort her in die Reichskanzlei gekommen war, eine verschwindend kleine gewesen ist. Wenn aus einer Diözese immer wieder neue Kanzleikräfte herangezogen wurden, muß der Bischof zum Herrscher in näheren Beziehungen gestanden haben. Wüßten wir in jedem Falle, welchem Hause er entstammte und mit welchen Familien er verwandt war, dann würden wir für zahllose Geschehnisse und Parteinahmen erst die richtige Erklärung finden. So einfach, wie es nach dem Gesagten scheinen möchte, ist aber die Politik am deutschen Kaiserhofe nicht gemacht worden und die Scheidung in eine innen- und außenpolitische Abteilung der Reichskanzlei, wie ich sie erstmalig vorgeschlagen habe1), führt erheblich weiter. Wenige Worte mögen das erläutern. Als der Notar und Propst 1) Zatschek, Wibald von Stablo, 447.
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137 von S. Marien in Erfurt, Embriko, Bischof in Würzburg wurde, hat er es ver- standen, auf die Entschlüsse Lothars III. und Konrads III. einen tiefgehenden Einfluß auszuüben, der den Zeitgenossen nicht unbemerkt geblieben ist, dessen Ausmaß sich aber unserer Kenntnis entzieht. Wohl war Embriko bis zu seinem Tode fast ständig um Konrad III., er ist der am häufigsten genannte Zeuge1), aber mehr wissen wir nicht, wissen nur, daß er einer der Ratgeber war, die außerhalb der Kanzlei standen. Entspricht nun dem Würzburger Einfluß auf die Entschließungen der Kaiser und Könige auch ein solcher auf die Reichs- kanzlei? Mit voller Bestimmtheit vermögen wir das Gegenteil festzustellen. Thietmar stammt wohl aus Norddeutschland und war vorher in der Kapelle gewesen, Bertolf war aus Paulinzelle gekommen. Daneben machte sich noch der Einfluß geltend, den Bamberg auf die Kanzlei des letzten Saliers ausgeübt hatte, zeigte sich wieder nach dem Tode Lothars III., als der leitende Kanzlei- beamte dort seine Zuflucht fand. Kaum merklich ist der Einfluß Stablos auf die Kanzlei. Mehr als zur vorübergehenden Heranziehung des Stabloer Mönches Thietmar B — Engelbert langte es zunächst noch nicht. Würzburger Einfluß auf die Außenpolitik, nicht aber auf die innerpolitische Abteilung der Reichs- kanzlei, das ist das Ergebnis für die Zeit des Supplinburgers. Sowie der Staufer zur Regierung gelangte, verstärkte sich der Einfluß des Nordwestens. Der erste Kanzleibeamte stammt aus der Lütticher Provinz, ebenso der nächste, länger dienende, dazwischen und daneben beteiligt sich Wibald von Stablo eifrig am Beurkundungsgeschäft. Eine gewisse Kanzlei- tradition ist von allem Anfang da. Dafür bürgt, daß der Codex Udalrici als Formularbuch benützt wird, der 1125 dem Würzburger Bischof gewidmet, dessen Briefsammlung unter Lothar III. weitergeführt worden war. Dafür zeugt die Benützung einer Formularsammlung, die auf die in den letzten Jahren der Regierung Heinrichs V. bambergisch orientierte Reichskanzlei zurückgeführt werden kann 2). Zweimal in der Zeit schreibt ein Würzburger, von dessen Hand bereits ein Diplom Lothars III. herrührt. Was bedeutet das neben den Leistungen der drei Kanzleikräfte aus der Lütticher Provinz? Nichts und alles! Nichts, wenn man die Kanzlei als Urkundenbehörde auffaßt, alles wenn man an den Einfluß des Würzburger Bischofs auf Konrad III. denkt und sich vergegen- wärtigt, daß der Notar, es ist Heinrich, in enger Beziehung zu seinem Bischof steht. Er verstärkte zweifellos die Stellung des Bischofs Embriko am Hofe und fand, wie wir heute wissen, in der auswärtigen Politik seine Verwendung. Auch als 1146 der Hauptkanzleischreiber seine Teilnahme am Beurkundungsgeschäft einstellte, kam sein Nachfolger nicht aus der Würzburger Gegend, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach aus Fredelsloh. Auch er schied bald wieder aus und die nächsten Urkunden rühren von einem Korveyer Schreiber her. Er wirkte damals neben und gleichzeitig mit Wibald, ist aber nur als Empfängerschreiber zu bezeichnen, da die von ihm geschriebenen Urkunden alle mit Korvey zusammenhängen. 1) Bernhardi, Konrad III., 504 f. 2) H. Hirsch, Die Urkunden Konrads III. aus der Zeit seines italienischen Gegen- königtums, MOeIG. 41, 85.
137 von S. Marien in Erfurt, Embriko, Bischof in Würzburg wurde, hat er es ver- standen, auf die Entschlüsse Lothars III. und Konrads III. einen tiefgehenden Einfluß auszuüben, der den Zeitgenossen nicht unbemerkt geblieben ist, dessen Ausmaß sich aber unserer Kenntnis entzieht. Wohl war Embriko bis zu seinem Tode fast ständig um Konrad III., er ist der am häufigsten genannte Zeuge1), aber mehr wissen wir nicht, wissen nur, daß er einer der Ratgeber war, die außerhalb der Kanzlei standen. Entspricht nun dem Würzburger Einfluß auf die Entschließungen der Kaiser und Könige auch ein solcher auf die Reichs- kanzlei? Mit voller Bestimmtheit vermögen wir das Gegenteil festzustellen. Thietmar stammt wohl aus Norddeutschland und war vorher in der Kapelle gewesen, Bertolf war aus Paulinzelle gekommen. Daneben machte sich noch der Einfluß geltend, den Bamberg auf die Kanzlei des letzten Saliers ausgeübt hatte, zeigte sich wieder nach dem Tode Lothars III., als der leitende Kanzlei- beamte dort seine Zuflucht fand. Kaum merklich ist der Einfluß Stablos auf die Kanzlei. Mehr als zur vorübergehenden Heranziehung des Stabloer Mönches Thietmar B — Engelbert langte es zunächst noch nicht. Würzburger Einfluß auf die Außenpolitik, nicht aber auf die innerpolitische Abteilung der Reichs- kanzlei, das ist das Ergebnis für die Zeit des Supplinburgers. Sowie der Staufer zur Regierung gelangte, verstärkte sich der Einfluß des Nordwestens. Der erste Kanzleibeamte stammt aus der Lütticher Provinz, ebenso der nächste, länger dienende, dazwischen und daneben beteiligt sich Wibald von Stablo eifrig am Beurkundungsgeschäft. Eine gewisse Kanzlei- tradition ist von allem Anfang da. Dafür bürgt, daß der Codex Udalrici als Formularbuch benützt wird, der 1125 dem Würzburger Bischof gewidmet, dessen Briefsammlung unter Lothar III. weitergeführt worden war. Dafür zeugt die Benützung einer Formularsammlung, die auf die in den letzten Jahren der Regierung Heinrichs V. bambergisch orientierte Reichskanzlei zurückgeführt werden kann 2). Zweimal in der Zeit schreibt ein Würzburger, von dessen Hand bereits ein Diplom Lothars III. herrührt. Was bedeutet das neben den Leistungen der drei Kanzleikräfte aus der Lütticher Provinz? Nichts und alles! Nichts, wenn man die Kanzlei als Urkundenbehörde auffaßt, alles wenn man an den Einfluß des Würzburger Bischofs auf Konrad III. denkt und sich vergegen- wärtigt, daß der Notar, es ist Heinrich, in enger Beziehung zu seinem Bischof steht. Er verstärkte zweifellos die Stellung des Bischofs Embriko am Hofe und fand, wie wir heute wissen, in der auswärtigen Politik seine Verwendung. Auch als 1146 der Hauptkanzleischreiber seine Teilnahme am Beurkundungsgeschäft einstellte, kam sein Nachfolger nicht aus der Würzburger Gegend, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach aus Fredelsloh. Auch er schied bald wieder aus und die nächsten Urkunden rühren von einem Korveyer Schreiber her. Er wirkte damals neben und gleichzeitig mit Wibald, ist aber nur als Empfängerschreiber zu bezeichnen, da die von ihm geschriebenen Urkunden alle mit Korvey zusammenhängen. 1) Bernhardi, Konrad III., 504 f. 2) H. Hirsch, Die Urkunden Konrads III. aus der Zeit seines italienischen Gegen- königtums, MOeIG. 41, 85.
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138 Und nun vollzieht sich abermals eine bemerkenswerte Umschichtung in der Kanzlei. Im November 1146 war Bischof Embriko gestorben, der Würz- burger Einfluß auf den Staufer hört auf, etwa zur gleichen Zeit wird Wibald Abt auch in Korvey. Als Konrad III. den zweiten Kreuzzug antrat, dürfte die Kanzlei neu besetzt worden sein. Der Würzburger Heinrich blieb in Deutschland bei dem jungen König Heinrich, aber ein zweiter Würzburger scheint in die Reichskanzlei gelangt zu sein, denn schon die erste Urkunde, die der Staufer nach seiner Rückkehr ausstellte, stammt von seiner Hand und bis zum Tode Konrads III. hat er die Hauptlast der Kanzleiarbeit getragen. Daneben mehren sich Ausfertigungen von Bamberger Schreibern, aber es sind Empfängerschreiber, sie gehören nicht dem ständigen Kanzleipersonal an. Die Führung der Außenpolitik liegt aber in den Händen Wibalds. Während des Kreuzzuges hatte er über den Notar Heinrich einen so tiefgehenden Einflußs erlangt, daß sich dieser ihm scheinbar bedingungslos unterwarf. Alle Akten- stücke sind von Wibald verfaßt, zum überwiegenden Teil auch von ihm ge- schrieben, der Kanzler und der Notar Heinrich haben neben ihm nur eine unter- geordnete Rolle gespielt. Nichts zeugt in der Behandlung außenpolitischer Fragen von einer Fortdauer des Einflusses, den Würzburg seit der Erhebung Embrikos zum Bischof ausgeübt hatte, nichts in der Urkundenherstellung, daß nun Stablo-Korvey diesen an sich gebracht hatte. Die Rollen waren vertauscht. Für die Regierung Friedrichs I. liegen die Verhältnisse weniger klar, da wir die Herkunft der Kanzleischreiber nicht kennen. Der erste dürfte aus der Papstkanzlei gekommen sein, über den zweiten vermögen wir nichts zu sagen, einer der nächsten aber war wieder ein Würzburger. Wie steht es nun mit der außenpolitischen Abteilung der Reichskanzlei. Es fällt auf, daß Friedrich I. noch vor seiner Wahl mit den Bischöfen von Bamberg und Würzburg eine Zu- sammenkunft hatte, ein colloquium... de reformando et componendo regni statu1). Eberhard von Bamberg hat dann an der Wahl Friedrichs I. tatkräftig mitgewirkt und in der Außenpolitik eine große Rolle gespielt. Er war neben Rainald von Dassel das gemäßigte Element im Kreise der Berater des neuen Königs2). Wir wissen das aus den späteren Jahren. Wo liegen aber die Halt- punkte für die Behauptung, daß sein Einfluß von allem Anfang an groß war ? Man könnte darauf verweisen, daß er die Wahlanzeige dem Papst überbrachte, daß ihm auffällig rasch nach der Wahl Friedrichs die Reichsabtei Niederaltaich ausgeliefert worden ist. Aber zwingend ist alles das nicht. Hier setzt nun der oft verlästerte Diktatvergleich ein. Mit seiner Hilfe können wir sicheres aus- sagen. Für die Wahlanzeige sind drei Entwürfe benützt, einer stammt von dem Bamberger Bischof, einer von Wibald, einer vom Notar Heinrich. Diese durchaus überraschende Feststellung läßt wieder erkennen, daß wichtige Aktenstücke auch im hohen Mittelalter in Zusammenarbeit mehrerer Staatsmänner entstanden sind, sie zeigt aber auch, daß von allem Anfang, mit dem Augenblick der Thron- besteigung Friedrichs I., der Stablo-Korveyer Einfluß auf die außenpolitische 1) Zatschek, Wibald von Stablo, 465 und Anm. 1. 2) Vgl. über ihn Rahewin IV, 32.
138 Und nun vollzieht sich abermals eine bemerkenswerte Umschichtung in der Kanzlei. Im November 1146 war Bischof Embriko gestorben, der Würz- burger Einfluß auf den Staufer hört auf, etwa zur gleichen Zeit wird Wibald Abt auch in Korvey. Als Konrad III. den zweiten Kreuzzug antrat, dürfte die Kanzlei neu besetzt worden sein. Der Würzburger Heinrich blieb in Deutschland bei dem jungen König Heinrich, aber ein zweiter Würzburger scheint in die Reichskanzlei gelangt zu sein, denn schon die erste Urkunde, die der Staufer nach seiner Rückkehr ausstellte, stammt von seiner Hand und bis zum Tode Konrads III. hat er die Hauptlast der Kanzleiarbeit getragen. Daneben mehren sich Ausfertigungen von Bamberger Schreibern, aber es sind Empfängerschreiber, sie gehören nicht dem ständigen Kanzleipersonal an. Die Führung der Außenpolitik liegt aber in den Händen Wibalds. Während des Kreuzzuges hatte er über den Notar Heinrich einen so tiefgehenden Einflußs erlangt, daß sich dieser ihm scheinbar bedingungslos unterwarf. Alle Akten- stücke sind von Wibald verfaßt, zum überwiegenden Teil auch von ihm ge- schrieben, der Kanzler und der Notar Heinrich haben neben ihm nur eine unter- geordnete Rolle gespielt. Nichts zeugt in der Behandlung außenpolitischer Fragen von einer Fortdauer des Einflusses, den Würzburg seit der Erhebung Embrikos zum Bischof ausgeübt hatte, nichts in der Urkundenherstellung, daß nun Stablo-Korvey diesen an sich gebracht hatte. Die Rollen waren vertauscht. Für die Regierung Friedrichs I. liegen die Verhältnisse weniger klar, da wir die Herkunft der Kanzleischreiber nicht kennen. Der erste dürfte aus der Papstkanzlei gekommen sein, über den zweiten vermögen wir nichts zu sagen, einer der nächsten aber war wieder ein Würzburger. Wie steht es nun mit der außenpolitischen Abteilung der Reichskanzlei. Es fällt auf, daß Friedrich I. noch vor seiner Wahl mit den Bischöfen von Bamberg und Würzburg eine Zu- sammenkunft hatte, ein colloquium... de reformando et componendo regni statu1). Eberhard von Bamberg hat dann an der Wahl Friedrichs I. tatkräftig mitgewirkt und in der Außenpolitik eine große Rolle gespielt. Er war neben Rainald von Dassel das gemäßigte Element im Kreise der Berater des neuen Königs2). Wir wissen das aus den späteren Jahren. Wo liegen aber die Halt- punkte für die Behauptung, daß sein Einfluß von allem Anfang an groß war ? Man könnte darauf verweisen, daß er die Wahlanzeige dem Papst überbrachte, daß ihm auffällig rasch nach der Wahl Friedrichs die Reichsabtei Niederaltaich ausgeliefert worden ist. Aber zwingend ist alles das nicht. Hier setzt nun der oft verlästerte Diktatvergleich ein. Mit seiner Hilfe können wir sicheres aus- sagen. Für die Wahlanzeige sind drei Entwürfe benützt, einer stammt von dem Bamberger Bischof, einer von Wibald, einer vom Notar Heinrich. Diese durchaus überraschende Feststellung läßt wieder erkennen, daß wichtige Aktenstücke auch im hohen Mittelalter in Zusammenarbeit mehrerer Staatsmänner entstanden sind, sie zeigt aber auch, daß von allem Anfang, mit dem Augenblick der Thron- besteigung Friedrichs I., der Stablo-Korveyer Einfluß auf die außenpolitische 1) Zatschek, Wibald von Stablo, 465 und Anm. 1. 2) Vgl. über ihn Rahewin IV, 32.
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139 Abteilung der Reichskanzlei nicht mehr maßgebend war, daß sofort der von Bamberg einsetzt. Wibald ist rasch zu völliger Bedeutungslosigkeit zurück- gedrängt worden. Bamberg und Rainald von Dassel teilen sich in den folgenden Jahren in die Lasten der Außenpolitik, während die innenpolitische Abteilung stark nach Würzburg orientiert war. Ob aber mit diesen Feststellungen für die ersten Jahre der Regierung Friedrichs I. die Zusammenhänge schon erschlossen sind ? Fast möchte es scheinen, daß der Dritte im Bunde der Würzburger Bischof gewesen ist. Denn neben den Würzburger Urkundenschreibern wird mehrfach, wenn es sich um schwerwiegende Entschlüsse handelte, die Tätigkeit von Würz- burger Notaren merkbar, wir dürfen nicht vergessen, daß der Notar Heinrich zuletzt Protonotar geworden ist, der erste in der deutschen Reichskanzlei. Es will scheinen, als ob eine Zeitlang Würzburg nicht nur in der innenpolitischen Abteilung gut vertreten war, sondern auch in der Außenpolitik mitzureden hatte. Die Vorarbeiten für die Herausgabe der Regesten Friedrichs I. sind über das erste Jahrzehnt seiner Regierung noch nicht hinausgelangt, die Darstellung muß hier abbrechen. Soviel scheint aber für mehr als ein Menschenalter sicher- gestellt zu sein: Mit den Notaren der Reichskanzlei ist der Kreis der Ratgeber eines Herrschers auch nicht annähernd erfaßt. Wer vor allem die Scheidung in eine innen- und außenpolitische Abteilung übersicht, kann nicht das richtige Verständnis für die Einflüsse gewinnen, die auf die Außenpolitik maßgebend geworden sind. Denn daran wird wohl nicht zu zweifeln sein, daß Bistümer oder Klöster, die durch Jahrzehnte Beamte der Reichskanzlei stellten, nicht mit einem Schlag ihren Einfluß verlieren konnten. Aber merkbar wird das nur dann, wenn man die wichtigere Seite der Kanzleitätigkeit, die Außenpolitik ins Auge faßt. Würzburger Einfluß war durch vier Jahrzehnte in hohem Ausmaß wirksam; einmal ist es die innenpolitische, dann wieder die außenpolitische Abteilung, in der er fühlbar wird, in beiden gleichzeitig, wenn überhaupt, nur auf kurze Zeit. Ahnliches gilt auch von dem zeitlich kürzeren, den die Lütticher Schriftprovinz, besonders aber Stablo-Korvey, bis zum Tode Konrads III. ausübten. Eine der wesentlichsten Erkenntnisse für den Anfang der Regierung Fried- richs I. ist allein aus dem Diktatvergleich gewonnen worden. Die richtige Er- fassung des Konzeptwesens ist aber auch für alle Staatsverträge wesentlich. Die beiderseitigen Unterhändler bekamen Vertragsentwürfe mit und aus der Ineinanderarbeitung beider Entwürfe ist der endgültige Vertragstext erwachsen. So lassen sich die Ziele beider Parteien besser und schärfer erfassen als bisher und die Staatsverträge der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts müssen in dieser Richtung überhaupt erst einmal untersucht werden. Für die politische Ge- schichte sind da noch erheblich Erkenntnisse zu erwarten. Das gleiche gilt aber auch für die Akten der Konzile, etwa für die von Pavia, bei denen die Feststellung des oder der Verfasser erst eine entsprechende Verwertung gestatten wird. Soviel über die Bedeutung des Diktatvergleichs und der Konzepte als solcher für die politische Geschichte. Die nächste Frage gilt dem Umfang der Konzepte, ob Protokoll und Datierung aufgenommen wurden oder nicht. Und diese Frage ist gleich wichtig für den Beurkundungsvorgang, für Register, Brief-
139 Abteilung der Reichskanzlei nicht mehr maßgebend war, daß sofort der von Bamberg einsetzt. Wibald ist rasch zu völliger Bedeutungslosigkeit zurück- gedrängt worden. Bamberg und Rainald von Dassel teilen sich in den folgenden Jahren in die Lasten der Außenpolitik, während die innenpolitische Abteilung stark nach Würzburg orientiert war. Ob aber mit diesen Feststellungen für die ersten Jahre der Regierung Friedrichs I. die Zusammenhänge schon erschlossen sind ? Fast möchte es scheinen, daß der Dritte im Bunde der Würzburger Bischof gewesen ist. Denn neben den Würzburger Urkundenschreibern wird mehrfach, wenn es sich um schwerwiegende Entschlüsse handelte, die Tätigkeit von Würz- burger Notaren merkbar, wir dürfen nicht vergessen, daß der Notar Heinrich zuletzt Protonotar geworden ist, der erste in der deutschen Reichskanzlei. Es will scheinen, als ob eine Zeitlang Würzburg nicht nur in der innenpolitischen Abteilung gut vertreten war, sondern auch in der Außenpolitik mitzureden hatte. Die Vorarbeiten für die Herausgabe der Regesten Friedrichs I. sind über das erste Jahrzehnt seiner Regierung noch nicht hinausgelangt, die Darstellung muß hier abbrechen. Soviel scheint aber für mehr als ein Menschenalter sicher- gestellt zu sein: Mit den Notaren der Reichskanzlei ist der Kreis der Ratgeber eines Herrschers auch nicht annähernd erfaßt. Wer vor allem die Scheidung in eine innen- und außenpolitische Abteilung übersicht, kann nicht das richtige Verständnis für die Einflüsse gewinnen, die auf die Außenpolitik maßgebend geworden sind. Denn daran wird wohl nicht zu zweifeln sein, daß Bistümer oder Klöster, die durch Jahrzehnte Beamte der Reichskanzlei stellten, nicht mit einem Schlag ihren Einfluß verlieren konnten. Aber merkbar wird das nur dann, wenn man die wichtigere Seite der Kanzleitätigkeit, die Außenpolitik ins Auge faßt. Würzburger Einfluß war durch vier Jahrzehnte in hohem Ausmaß wirksam; einmal ist es die innenpolitische, dann wieder die außenpolitische Abteilung, in der er fühlbar wird, in beiden gleichzeitig, wenn überhaupt, nur auf kurze Zeit. Ahnliches gilt auch von dem zeitlich kürzeren, den die Lütticher Schriftprovinz, besonders aber Stablo-Korvey, bis zum Tode Konrads III. ausübten. Eine der wesentlichsten Erkenntnisse für den Anfang der Regierung Fried- richs I. ist allein aus dem Diktatvergleich gewonnen worden. Die richtige Er- fassung des Konzeptwesens ist aber auch für alle Staatsverträge wesentlich. Die beiderseitigen Unterhändler bekamen Vertragsentwürfe mit und aus der Ineinanderarbeitung beider Entwürfe ist der endgültige Vertragstext erwachsen. So lassen sich die Ziele beider Parteien besser und schärfer erfassen als bisher und die Staatsverträge der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts müssen in dieser Richtung überhaupt erst einmal untersucht werden. Für die politische Ge- schichte sind da noch erheblich Erkenntnisse zu erwarten. Das gleiche gilt aber auch für die Akten der Konzile, etwa für die von Pavia, bei denen die Feststellung des oder der Verfasser erst eine entsprechende Verwertung gestatten wird. Soviel über die Bedeutung des Diktatvergleichs und der Konzepte als solcher für die politische Geschichte. Die nächste Frage gilt dem Umfang der Konzepte, ob Protokoll und Datierung aufgenommen wurden oder nicht. Und diese Frage ist gleich wichtig für den Beurkundungsvorgang, für Register, Brief-
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140 sammlungen und ähnliche Aufzeichnungen. Seit Ficker in großem Zusammen- hang die Konzeptfrage, freilich nur für die Diplome tiefergreifend, aufgerollt hatte, ist sie nicht mehr zusammenhängend überprüft worden. Es zeigt sich, daß die Konzepte für Diplome undatiert waren, daß vor allem die Bestandteile der Datierung nicht aufgenommen wurden, deren Nachtrag in den Originalen vor- gesehen, aber nicht immer durchgeführt worden war, daß also zu erwägen bleibt, ob nicht bei Datierung nach der Handlung und bei Handlungszeugen in der Kanzlei Aufzeichnungen geführt wurden, aus denen die entsprechenden Daten genommen werden konnten. Seit wir Originalkonzepte kennen, dürfen wir bei allen Diplomen, die gegenüber der Vorurkunde nicht weitgehende Anderungen aufweisen, damit rechnen, daß der Empfänger eine Abschrift eingereicht hatte, die in der Kanzlei durchgesehen worden war. Noch kennen wir freilich kein Kanzleikonzept für eine freizustilisierende Urkunde, noch weniger eines, das die Zusammenarbeit zweier Kanzleibeamter erkennen ließe, wie wir es durch den Diktatvergleich des öfteren erschließen können. Auch muß betont werden, daß sowohl unter Leo IX. als auch unter Lothar III. der Kanzleileiter selbst die Korrekturen anbrachte, die Reinschrift dagegen auf eine untergeordnete Kanzlei- kraft zurückgeht. Doch das sind Feinheiten, die über den Rahmen der Urkundenlehre nicht hinausgreifen. Anders steht es schon mit den Konzepten für Briefe und Mandate, deren Reinschriften uns doch wenigstens fallweise aus dem ausgehenden 11. und aus dem 12. Jahrhundert erhalten sind. Ihre Bedeutung wächst, wenn wir nach- weisen können, daß sie und nicht die Originale Registervorlage gewesen sind. Für die Register Gregors I., Johanns VIII., Gregors VII. und das registrum super negotio Romani imperii Innozenz' III. dürfte die Konzeptvorlage nunmehr endgültig erwiesen sein und bei den letzteren Registern, von denen eines in einer mustergültigen Ausgabe, das andere faksimiliert vorliegt, sind vor allem zwei Momente als beweisend in den Vordergrund getreten, die bisher kaum genannt wurden: Die Nachtragung von Teilen der Datierung und unter Gregor VII. die unvollständigen Adressen, die mit den Minuten von Passignano eine auffällige Ahnlichkeit haben. Diese Beobachtungen schließen in der Tat eine Registrierung nach Originalen aus. Es scheint, daß wir da in unseren Folgerungen noch etwas weiter gehen können als bisher. Starre Regeln gibt es natürlich auch hier nicht. Die Frage kann nur die sein, wie im allgemeinen die Register entstanden sein dürften. Registrierung nach undatierten Konzepten. Bildet diese Feststellung unter Betonung des undatiert nicht geradezu die Lösung sämtlicher Schwierigkeiten ? Wenn tatsächlich nach Originalen registriert worden wäre, blieben die Störungen in der chronologischen Reihenfolge vor allem dort unbegreiflich, wo nachweislich eine größere Gruppe von Schreiben, ein Expeditionsbündel, wie Peitz sagte, auf einmal eingetragen worden ist. Sollte der Registerschreiber sich in allen diesen Fällen nicht einmal die Zeit genommen haben, die Stücke zu ordnen? Denn die Möglichkeit dazu muß zugegeben werden. Das Wesen des Expeditions- bündels ist die Beförderung durch einen Boten und da nach geltender Auffassung die Registrierung erst nach der Bullierung erfolgte, wird der Bote alle Schreiben
140 sammlungen und ähnliche Aufzeichnungen. Seit Ficker in großem Zusammen- hang die Konzeptfrage, freilich nur für die Diplome tiefergreifend, aufgerollt hatte, ist sie nicht mehr zusammenhängend überprüft worden. Es zeigt sich, daß die Konzepte für Diplome undatiert waren, daß vor allem die Bestandteile der Datierung nicht aufgenommen wurden, deren Nachtrag in den Originalen vor- gesehen, aber nicht immer durchgeführt worden war, daß also zu erwägen bleibt, ob nicht bei Datierung nach der Handlung und bei Handlungszeugen in der Kanzlei Aufzeichnungen geführt wurden, aus denen die entsprechenden Daten genommen werden konnten. Seit wir Originalkonzepte kennen, dürfen wir bei allen Diplomen, die gegenüber der Vorurkunde nicht weitgehende Anderungen aufweisen, damit rechnen, daß der Empfänger eine Abschrift eingereicht hatte, die in der Kanzlei durchgesehen worden war. Noch kennen wir freilich kein Kanzleikonzept für eine freizustilisierende Urkunde, noch weniger eines, das die Zusammenarbeit zweier Kanzleibeamter erkennen ließe, wie wir es durch den Diktatvergleich des öfteren erschließen können. Auch muß betont werden, daß sowohl unter Leo IX. als auch unter Lothar III. der Kanzleileiter selbst die Korrekturen anbrachte, die Reinschrift dagegen auf eine untergeordnete Kanzlei- kraft zurückgeht. Doch das sind Feinheiten, die über den Rahmen der Urkundenlehre nicht hinausgreifen. Anders steht es schon mit den Konzepten für Briefe und Mandate, deren Reinschriften uns doch wenigstens fallweise aus dem ausgehenden 11. und aus dem 12. Jahrhundert erhalten sind. Ihre Bedeutung wächst, wenn wir nach- weisen können, daß sie und nicht die Originale Registervorlage gewesen sind. Für die Register Gregors I., Johanns VIII., Gregors VII. und das registrum super negotio Romani imperii Innozenz' III. dürfte die Konzeptvorlage nunmehr endgültig erwiesen sein und bei den letzteren Registern, von denen eines in einer mustergültigen Ausgabe, das andere faksimiliert vorliegt, sind vor allem zwei Momente als beweisend in den Vordergrund getreten, die bisher kaum genannt wurden: Die Nachtragung von Teilen der Datierung und unter Gregor VII. die unvollständigen Adressen, die mit den Minuten von Passignano eine auffällige Ahnlichkeit haben. Diese Beobachtungen schließen in der Tat eine Registrierung nach Originalen aus. Es scheint, daß wir da in unseren Folgerungen noch etwas weiter gehen können als bisher. Starre Regeln gibt es natürlich auch hier nicht. Die Frage kann nur die sein, wie im allgemeinen die Register entstanden sein dürften. Registrierung nach undatierten Konzepten. Bildet diese Feststellung unter Betonung des undatiert nicht geradezu die Lösung sämtlicher Schwierigkeiten ? Wenn tatsächlich nach Originalen registriert worden wäre, blieben die Störungen in der chronologischen Reihenfolge vor allem dort unbegreiflich, wo nachweislich eine größere Gruppe von Schreiben, ein Expeditionsbündel, wie Peitz sagte, auf einmal eingetragen worden ist. Sollte der Registerschreiber sich in allen diesen Fällen nicht einmal die Zeit genommen haben, die Stücke zu ordnen? Denn die Möglichkeit dazu muß zugegeben werden. Das Wesen des Expeditions- bündels ist die Beförderung durch einen Boten und da nach geltender Auffassung die Registrierung erst nach der Bullierung erfolgte, wird der Bote alle Schreiben
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141 gleichzeitig zum Eintrag in das Register vorgelegt haben. Wie könnte sonst ein Eintrag mehrerer Schreiben ohne sichtbare Unterbrechung stattgefunden haben? Wer trotzdem zugeben wollte, daß der Registrator sich nicht an eine chronologische Reihenfolge halten mußte, wird vielleicht bei einer anderen Uber- legung stutzig werden. Warum sind nicht wenigstens Schreiben an den gleichen Empfänger oder für Empfänger im gleichen Land hintereinander eingetragen worden, warum finden wir da so oft ein wirres Durcheinander ? Und warum sind letzten Endes in den sogenannten Expeditionsbündeln so häufig Schreiben ver- einigt, die gar nicht durch einen Boten hätten befördert werden können? Bei den Expeditionsbündeln ergeben sich eben mehrfache Schwierigkeiten und über- dies haben wir zu erwägen, daß nicht der Bote, dem man mehrere Schriftstücke mitgeben konnte, Veranlassung für ein Expeditionsbündel gewesen ist, sondern daß in der Kanzlei bei Erledigung einer Frage gleich weitere Schreiben für Empfänger in der gleichen Gegend abgefaßt wurden, die vielleicht nicht dringlich waren, die aber bei der ohnehin vorhandenen Gelegenheit nebenbei mitgehen konnten. Die These von den Expeditionsbündeln fällt aber überhaupt, da die Re- gister nach Konzepten geführt wurden und diese undatiert waren, was bisher nie genug im Auge behalten wurde, da der Bote überdies niemals die Konzepte in die Hand bekommen haben kann. Erweisen sich also die geltenden Auffassungen als unzutreffend, so muß erst recht nach einer anderen Entstehungsmöglichkeit gesucht werden. Wie, wenn die Konzepte in das Register eingetragen wurden, ehe die Reinschrift erfolgt war ? Ein Vorgang also, der letzten Endes auf die ersten Jahrhunderte der Papstgeschichte zurückführen würde, während derer nach dem Konzept der Registereintrag hergestellt wurde, der allerdings nun als Original galt, das dem Empfänger zugestellte Stück dagegen als Abschrift. Hier wie dort sofortige Herstellung des Registereintrages nach dem Konzept ! Daß gelegentlich ein größerer Stoß von Konzepten auf einmal zur Registrierung gelangte, bietet nichts Auffälliges und daß diese Konzepte nicht nach den Empfängern geordnet waren, ist erst recht erklärlich, wenn man bedenkt, daß ja nicht das Expeditions- bündel maßgebend für die Registereinträge geworden ist. Da die Datierung des Einzelstückes zunächst dem Registerschreiber gar nicht bekannt war, hatte er keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, eine Sichtung vorzunehmen, wenn einmal mehr als ein Konzept zum Eintrag gelangte. Demzufolge müßte also die Reihenfolge der Registereinträge erkennen lassen, in welcher Zeit die einzelnen Konzepte fertig geworden waren. Von diesem Gesichtspunkt aus ist eine andere Verwertung des Auslaufs möglich. Es sei das an einem theoretischen Beispiel gezeigt. Setzen wir den Fall, ein Register enthält eine Gruppe von Schreiben, bei der auch nach mehrmaliger und genauester Prüfung weder ein Hand- noch ein Tintenwechsel, ja nicht einmal ein solcher im Duktus zu erkennen ist. Soweit wir heute feststellen können, müssen diese Schreiben in einem Zug registriert worden sein. Die chronologische Reihenfolge weist aber schwere Störungen auf, der jüngstdatierte Brief steht so ziemlich an der Spitze der Gruppe, mehrere viel ältere erst gegen Ende. Ist nun der Eintrag nach undatierten Konzepten erwiesen, dann fällt an sich schon
141 gleichzeitig zum Eintrag in das Register vorgelegt haben. Wie könnte sonst ein Eintrag mehrerer Schreiben ohne sichtbare Unterbrechung stattgefunden haben? Wer trotzdem zugeben wollte, daß der Registrator sich nicht an eine chronologische Reihenfolge halten mußte, wird vielleicht bei einer anderen Uber- legung stutzig werden. Warum sind nicht wenigstens Schreiben an den gleichen Empfänger oder für Empfänger im gleichen Land hintereinander eingetragen worden, warum finden wir da so oft ein wirres Durcheinander ? Und warum sind letzten Endes in den sogenannten Expeditionsbündeln so häufig Schreiben ver- einigt, die gar nicht durch einen Boten hätten befördert werden können? Bei den Expeditionsbündeln ergeben sich eben mehrfache Schwierigkeiten und über- dies haben wir zu erwägen, daß nicht der Bote, dem man mehrere Schriftstücke mitgeben konnte, Veranlassung für ein Expeditionsbündel gewesen ist, sondern daß in der Kanzlei bei Erledigung einer Frage gleich weitere Schreiben für Empfänger in der gleichen Gegend abgefaßt wurden, die vielleicht nicht dringlich waren, die aber bei der ohnehin vorhandenen Gelegenheit nebenbei mitgehen konnten. Die These von den Expeditionsbündeln fällt aber überhaupt, da die Re- gister nach Konzepten geführt wurden und diese undatiert waren, was bisher nie genug im Auge behalten wurde, da der Bote überdies niemals die Konzepte in die Hand bekommen haben kann. Erweisen sich also die geltenden Auffassungen als unzutreffend, so muß erst recht nach einer anderen Entstehungsmöglichkeit gesucht werden. Wie, wenn die Konzepte in das Register eingetragen wurden, ehe die Reinschrift erfolgt war ? Ein Vorgang also, der letzten Endes auf die ersten Jahrhunderte der Papstgeschichte zurückführen würde, während derer nach dem Konzept der Registereintrag hergestellt wurde, der allerdings nun als Original galt, das dem Empfänger zugestellte Stück dagegen als Abschrift. Hier wie dort sofortige Herstellung des Registereintrages nach dem Konzept ! Daß gelegentlich ein größerer Stoß von Konzepten auf einmal zur Registrierung gelangte, bietet nichts Auffälliges und daß diese Konzepte nicht nach den Empfängern geordnet waren, ist erst recht erklärlich, wenn man bedenkt, daß ja nicht das Expeditions- bündel maßgebend für die Registereinträge geworden ist. Da die Datierung des Einzelstückes zunächst dem Registerschreiber gar nicht bekannt war, hatte er keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, eine Sichtung vorzunehmen, wenn einmal mehr als ein Konzept zum Eintrag gelangte. Demzufolge müßte also die Reihenfolge der Registereinträge erkennen lassen, in welcher Zeit die einzelnen Konzepte fertig geworden waren. Von diesem Gesichtspunkt aus ist eine andere Verwertung des Auslaufs möglich. Es sei das an einem theoretischen Beispiel gezeigt. Setzen wir den Fall, ein Register enthält eine Gruppe von Schreiben, bei der auch nach mehrmaliger und genauester Prüfung weder ein Hand- noch ein Tintenwechsel, ja nicht einmal ein solcher im Duktus zu erkennen ist. Soweit wir heute feststellen können, müssen diese Schreiben in einem Zug registriert worden sein. Die chronologische Reihenfolge weist aber schwere Störungen auf, der jüngstdatierte Brief steht so ziemlich an der Spitze der Gruppe, mehrere viel ältere erst gegen Ende. Ist nun der Eintrag nach undatierten Konzepten erwiesen, dann fällt an sich schon
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142 die herrschende Lehre zusammen. Ihr zufolge könnten alle Briefe erst an dem Tag oder unmittelbar nach dem Zeitpunkt registriert worden sein, von dem der jüngste Brief datiert. Warum nun fertige Schreiben wochenlang an der Kurie liegen geblieben sein sollten, damit sie dann mit anderen in einem Zug registriert werden konnten, während auf weiten Strecken des gleichen Registers Hand- und Tintenwechsel zeigen, daß fortlaufend registriert wurde, bedürfte erst einer Erklärung, die nie gegeben, für die Zeit bis Innozenz III. auch nicht einmal versucht worden ist. Was hatte es überhaupt für einen Zweck, Briefe zu schreiben, um sie dann achtlos beiseite zu legen? Ihre Bestimmung war doch, etwas anzuordnen, zu erreichen, zu verbieten. Wenn sich zu Verordnungen aber ein- mal die Notwendigkeit ergab, dann war es nicht gleichgültig, ob das Schreiben gleich oder erst Wochen später abgesandt wurde und dementsprechend auch erst viel später eine Wirkung erzielen konnte. Es ist auch nicht genügend beachtet worden, daß besonders dort, wo man mit einer Registrierung nach Originalen rechnet, für die politische Geschichte die Datierung des Einzelstückes ganz wesentlich entwertet wird. Denn sie besagt nicht mehr, wann das Schreiben abgegangen ist und dann wissen wir erst recht nicht, wann es bei dem Empfänger eingetroffen sein kann. Dann können wir aber alles behaupten und alles wider- legen. So schlimm steht es in Wirklichkeit auch nicht um die Geschichts- schreibung. Es ist nämlich gar nicht gesagt, daß nach Originalen registriert wurde und ein Expeditionsbündel erst zu dem Zeitpunkt registriert worden sein kann, der das jüngste Datum trägt, es ist auch nicht gesagt, daß bei Registrierung nach Konzepten deren Erledigung in der Reihenfolge stattfinden mußte, in der sie entworfen worden waren. Sie war vielmehr völlig unabhängig von dem Zeitpunkt des Entstehens eines Konzeptes. Wir können theoretisch mit dieser Möglichkeit rechnen, vermögen sie aber auch zu beweisen. Ein Beleg für viele mag genügen. Auf einem Konzept Clemens V. steht: R. Firmine I. ultimam et postpositis omnibus, quia periculum est in mora 1). Es zeigt also die Reihenfolge der Register- einträge bei gruppenweiser Registrierung, in welcher Reihenfolge, zumindest zu welchem Zeitpunkt eine Anzahl von Konzepten fertig geworden war, die Datie- rungen hingegen weisen, wann die einzelnen Stücke expediert worden sind. Dann ergibt das älteste Datum den Tag, an dem sämtliche Konzepte hergestellt gewesen sein müssen und nun läßt sich prüfen, wie lange im Durchschnitt ein Schrift- stück benötigte, um nach Herstellung des Konzeptes alle weiteren Stadien zu durchlaufen. Da in den oben behandelten Registern immer wieder die Nachtra- gung der Datierung festgestellt werden konnte, wobei eine Untersuchung der Originale den Prozentsatz sicher noch erhöhen würde, ist auch sichergestellt, daß die Reinschriften mit dem Registereintrag verglichen worden sind, wobei Nachträge von Namen und Daten, gelegentlich auch von größeren Sätzen vor- genommen werden konnten. Daß vor allem letztere im Register Gregors VII. darauf zurückgehen sollten, daß der Registrator Nachträge und Zusätze auf den 1) Donabaum, Beiträge zur Kenntnis der Kladdenbände, MIOeG. 11, 106. Weitere Beispiele bei Posse, Die Lehre von den Privaturkunden, 91, Anm. 1.
142 die herrschende Lehre zusammen. Ihr zufolge könnten alle Briefe erst an dem Tag oder unmittelbar nach dem Zeitpunkt registriert worden sein, von dem der jüngste Brief datiert. Warum nun fertige Schreiben wochenlang an der Kurie liegen geblieben sein sollten, damit sie dann mit anderen in einem Zug registriert werden konnten, während auf weiten Strecken des gleichen Registers Hand- und Tintenwechsel zeigen, daß fortlaufend registriert wurde, bedürfte erst einer Erklärung, die nie gegeben, für die Zeit bis Innozenz III. auch nicht einmal versucht worden ist. Was hatte es überhaupt für einen Zweck, Briefe zu schreiben, um sie dann achtlos beiseite zu legen? Ihre Bestimmung war doch, etwas anzuordnen, zu erreichen, zu verbieten. Wenn sich zu Verordnungen aber ein- mal die Notwendigkeit ergab, dann war es nicht gleichgültig, ob das Schreiben gleich oder erst Wochen später abgesandt wurde und dementsprechend auch erst viel später eine Wirkung erzielen konnte. Es ist auch nicht genügend beachtet worden, daß besonders dort, wo man mit einer Registrierung nach Originalen rechnet, für die politische Geschichte die Datierung des Einzelstückes ganz wesentlich entwertet wird. Denn sie besagt nicht mehr, wann das Schreiben abgegangen ist und dann wissen wir erst recht nicht, wann es bei dem Empfänger eingetroffen sein kann. Dann können wir aber alles behaupten und alles wider- legen. So schlimm steht es in Wirklichkeit auch nicht um die Geschichts- schreibung. Es ist nämlich gar nicht gesagt, daß nach Originalen registriert wurde und ein Expeditionsbündel erst zu dem Zeitpunkt registriert worden sein kann, der das jüngste Datum trägt, es ist auch nicht gesagt, daß bei Registrierung nach Konzepten deren Erledigung in der Reihenfolge stattfinden mußte, in der sie entworfen worden waren. Sie war vielmehr völlig unabhängig von dem Zeitpunkt des Entstehens eines Konzeptes. Wir können theoretisch mit dieser Möglichkeit rechnen, vermögen sie aber auch zu beweisen. Ein Beleg für viele mag genügen. Auf einem Konzept Clemens V. steht: R. Firmine I. ultimam et postpositis omnibus, quia periculum est in mora 1). Es zeigt also die Reihenfolge der Register- einträge bei gruppenweiser Registrierung, in welcher Reihenfolge, zumindest zu welchem Zeitpunkt eine Anzahl von Konzepten fertig geworden war, die Datie- rungen hingegen weisen, wann die einzelnen Stücke expediert worden sind. Dann ergibt das älteste Datum den Tag, an dem sämtliche Konzepte hergestellt gewesen sein müssen und nun läßt sich prüfen, wie lange im Durchschnitt ein Schrift- stück benötigte, um nach Herstellung des Konzeptes alle weiteren Stadien zu durchlaufen. Da in den oben behandelten Registern immer wieder die Nachtra- gung der Datierung festgestellt werden konnte, wobei eine Untersuchung der Originale den Prozentsatz sicher noch erhöhen würde, ist auch sichergestellt, daß die Reinschriften mit dem Registereintrag verglichen worden sind, wobei Nachträge von Namen und Daten, gelegentlich auch von größeren Sätzen vor- genommen werden konnten. Daß vor allem letztere im Register Gregors VII. darauf zurückgehen sollten, daß der Registrator Nachträge und Zusätze auf den 1) Donabaum, Beiträge zur Kenntnis der Kladdenbände, MIOeG. 11, 106. Weitere Beispiele bei Posse, Die Lehre von den Privaturkunden, 91, Anm. 1.
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143 Konzepten immer wieder übersehen hatte, ist eine unmögliche Annahme. Denn sie rechnet mit einem unübersichtlichen Zustand der Konzepte, was nicht Regel gewesen sein kann und einer schier unglaublichen Nachlässigkeit der Register- schreiber, was mit den sonstigen Nachrichten über die straffe Organisation der päpstlichen Kanzlei sich nie und nimmer vereinbaren lä ßt. Diese Zusätze erklären sich vielmehr nur so, daß nach dem Registereintrag und vor der Herstellung der Reinschrift am Konzept noch Zusätze gemacht wurden, was für die Reichs- kanzlei sicher bezeugt ist. Die Vorbedingung ist allerdings, daß sie nur Einschübe darstellen und nicht eine Ergänzung fehlender Satzteile. Sie trifft mit einer Ausnahme im Register Gregors VII. zu 1), das Thronstreitregister Innozenz' III. gestattet keine derartigen Feststellungen. Daß gegen diese Auffassungen aus den Zeiten des späteren Mittelalters Einwendungen vorgebracht werden könnten, halte ich für methodisch unzulässig, denn sie könnten nur besagen, daß es damals anders war, niemals aber, daß es Jahrhunderte früher ebenso gewesen sein muß. Uberdies liegen die Arbeiten über die jüngeren Papstregisterserien so weit zurück, die Methoden sind in jahrzehntelangem Zusammenarbeiten der gesamten Forschung so sehr verfeinert worden, daß es gar nicht so verwunderlich wäre, wenn ihre Ergebnisse einer erneuten Überprüfung nicht mehr standhielten. Schließlich ist es nicht einmal ein Menschenalter her, daß das Register Gregors VII. als Abschrift und Auszug, als Buntbuch seiner Politik galt. Natürlich kann heute kein Beweis erbracht werden, daß die jüngeren Registerserien alle nach Konzepten geführt worden sind. Für die Register Innozenz’ III. würde ich allerdings auf Grund der mir bekannt gewordenen Faksimiles eine Führung nach den Konzepten für sicher halten 2). Der Übergang zur Registrierung nach den Originalen für einzelne Register- serien muß später stattgefunden haben. Und einer der Hauptgründe für die Vorlage des Originals, nämlich die Nachzeichnung der äußeren Merkmale einer Reinschrift, hat doch eine wesentliche Beeinträchtigung durch einen Fund Grisars erfahren 3). Es handelt sich um einen Bullenentwurf aus dem 13. Jahr- hundert, der sämtliche Unterschriften, geschrieben von der Hand des Kontext- schreibers, und in roher Zeichnung Rota und Bene Valete enthält. Das Original der Reinschrift ist erhalten, für die Annahme, daß das zuerst erwähnte Per- gament eine kassierte Reinschrift sein könnte, fehlen Gründe. Wenn auch ähnliche Fälle meines Wissens bisher nicht nachgewiesen werden konnten, so bedarf die Zeit nach Innozenz III. einer eingehenden Prüfung, weil die Aufnahme äußerer Merkmale im Register gelegentlich der Anbringung des Registratur- vermerkes am Original und des dabei vorgenommenen Vergleiches beider Texte stattgefunden haben kann, vor allem aber, weil die grundlegenden Arbeiten von 1) V 18 ist et licentiam tibi concedimus am unteren Blattrand vom Registrator nachgetragen. Ohne diese vier Worte wäre der Wortlaut des Satzes unvollständig. 2) Vgl. etwa Peitz, Regestum domni Innocentii tertii papae Tafel V/3, wo in der Datierung von X 64 zwischen Orts- und Monatsangabe eine Lücke für den Tag offen- geblieben ist. 3) Grisar in der Besprechung von Kaltenbrunner, Die päpstlichen Register des 13. Jahrhunderts, Zeitschr. f. katholische Theologie 8, 598 f.
143 Konzepten immer wieder übersehen hatte, ist eine unmögliche Annahme. Denn sie rechnet mit einem unübersichtlichen Zustand der Konzepte, was nicht Regel gewesen sein kann und einer schier unglaublichen Nachlässigkeit der Register- schreiber, was mit den sonstigen Nachrichten über die straffe Organisation der päpstlichen Kanzlei sich nie und nimmer vereinbaren lä ßt. Diese Zusätze erklären sich vielmehr nur so, daß nach dem Registereintrag und vor der Herstellung der Reinschrift am Konzept noch Zusätze gemacht wurden, was für die Reichs- kanzlei sicher bezeugt ist. Die Vorbedingung ist allerdings, daß sie nur Einschübe darstellen und nicht eine Ergänzung fehlender Satzteile. Sie trifft mit einer Ausnahme im Register Gregors VII. zu 1), das Thronstreitregister Innozenz' III. gestattet keine derartigen Feststellungen. Daß gegen diese Auffassungen aus den Zeiten des späteren Mittelalters Einwendungen vorgebracht werden könnten, halte ich für methodisch unzulässig, denn sie könnten nur besagen, daß es damals anders war, niemals aber, daß es Jahrhunderte früher ebenso gewesen sein muß. Uberdies liegen die Arbeiten über die jüngeren Papstregisterserien so weit zurück, die Methoden sind in jahrzehntelangem Zusammenarbeiten der gesamten Forschung so sehr verfeinert worden, daß es gar nicht so verwunderlich wäre, wenn ihre Ergebnisse einer erneuten Überprüfung nicht mehr standhielten. Schließlich ist es nicht einmal ein Menschenalter her, daß das Register Gregors VII. als Abschrift und Auszug, als Buntbuch seiner Politik galt. Natürlich kann heute kein Beweis erbracht werden, daß die jüngeren Registerserien alle nach Konzepten geführt worden sind. Für die Register Innozenz’ III. würde ich allerdings auf Grund der mir bekannt gewordenen Faksimiles eine Führung nach den Konzepten für sicher halten 2). Der Übergang zur Registrierung nach den Originalen für einzelne Register- serien muß später stattgefunden haben. Und einer der Hauptgründe für die Vorlage des Originals, nämlich die Nachzeichnung der äußeren Merkmale einer Reinschrift, hat doch eine wesentliche Beeinträchtigung durch einen Fund Grisars erfahren 3). Es handelt sich um einen Bullenentwurf aus dem 13. Jahr- hundert, der sämtliche Unterschriften, geschrieben von der Hand des Kontext- schreibers, und in roher Zeichnung Rota und Bene Valete enthält. Das Original der Reinschrift ist erhalten, für die Annahme, daß das zuerst erwähnte Per- gament eine kassierte Reinschrift sein könnte, fehlen Gründe. Wenn auch ähnliche Fälle meines Wissens bisher nicht nachgewiesen werden konnten, so bedarf die Zeit nach Innozenz III. einer eingehenden Prüfung, weil die Aufnahme äußerer Merkmale im Register gelegentlich der Anbringung des Registratur- vermerkes am Original und des dabei vorgenommenen Vergleiches beider Texte stattgefunden haben kann, vor allem aber, weil die grundlegenden Arbeiten von 1) V 18 ist et licentiam tibi concedimus am unteren Blattrand vom Registrator nachgetragen. Ohne diese vier Worte wäre der Wortlaut des Satzes unvollständig. 2) Vgl. etwa Peitz, Regestum domni Innocentii tertii papae Tafel V/3, wo in der Datierung von X 64 zwischen Orts- und Monatsangabe eine Lücke für den Tag offen- geblieben ist. 3) Grisar in der Besprechung von Kaltenbrunner, Die päpstlichen Register des 13. Jahrhunderts, Zeitschr. f. katholische Theologie 8, 598 f.
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144 Kaltenbrunner und Denifle von der Voraussetzung ausgingen, wir hätten e zum guten Teil nur mit Abschriften aus den Originalregisterbänden zu tur Den richtigen Weg zur Erkenntnis hat erst Peitz freigemacht, der für eine Reih von Registern die Originalität überzeugend nachwies1), auf dem ihm zur Ver fügung stehenden Raum aber natürlich nicht alle uns heute interessierende. Fragen abschließend beantworten konnte. Für die politische Geschichte dürfte also die Führung der Register in de mehrfach angedeuteten Weise noch wichtige Ergebnisse erwarten lassen un auch die Briefsammlungen müssen einer tiefergehenden Bearbeitung unterzoge werden. Wo die Originale erhalten sind, Ausgaben jedoch fehlen, die de modernsten Ansprüchen genügen, werden die Arbeiten an Hand der vorhandene Drucke kaum weiterführen. Mit der Feststellung der Originalität ist noch nich alles getan, auch der Entstehungsort einer Sammlung muß nachgewiesen werden und da zeigt sich, daß das naheliegendste doch nicht immer auch das richtig ist. Die sogenannte Salzburger Briefsammlung, nach Martins überzeugender Nachweis in Admont entstanden, ist nur eine fortlaufend geführte Kopie vo Schreiben, die von einer Zentrale aus in Umkreis gesetzt worden waren und di nicht nur in Admont allein hätte angelegt werden können. Dagegen hätte ein Sammlung wie der Codex Udalrici oder die Wibalds in gleicher Form an keinen anderen Ort entstehen können, sie beide sind in der Form und mit dem Inhal etwas Einmaliges. Und damit nicht genug. Welche Anderungen in den kritischen Methoder bei der Bearbeitung von Briefsammlungen, welche Vorsicht bei der Benützun der Abfolge der einzelnen Schreiben und ihrer Datierung ergibt sich nun, wen sie für die politische Geschichte verwertet werden sollen. Nicht nur, daß wi durch die Entstehungsart der Admonter Sammlung des Vorteils verlustig gehen mit Hilfe der Daten festzustellen, wann die einzelnen Schreiben eingetroffe. sind, auch der Hand- und Tintenwechsel wird vollständig bedeutungslos. Be rechtigt das aber zu einer weitgehenden Skepsis bei dem Auftreten gleichartige Erscheinungen in den Registern? Wir werden entschieden etwas vorsichtige sein müssen, aber zu einer vollständigen Vernachlässigung der äußeren Merkmal dürfen wir uns nicht verleiten lassen. Denn die Entstehungsart ist in beide Fällen eben doch eine ganz verschiedene. Ich glaube im Gegenteil, daß ma mit aller Entschiedenheit die Forderung erheben muß, daß bei den Register in einem viel größeren Ausmaß als bisher nicht nur auf Neuansätze, sonder auch auf Wechsel im Duktus und in der Tinte innerhalb eines Eintrages gesehe wird. Nicht nur, weil unter Umständen wichtige Schlüsse aus solchen Be obachtungen abgeleitet werden können, sondern weil mehr als einmal von de anscheinenden Expeditionsbündeln die Entscheidung der Frage abhängt, ob i der Führung eines Registers wirklich eine mehrmonatliche Unterbrechung stat gefunden hat oder ob eine genauere Untersuchung nicht etwa das Expeditions bündel in sich zerfallen läßt oder doch die Nachtragung der Daten seine Be deutung gänzlich herabmindert. 1) Peitz, Das Originalregister Gregors VII. a. a. O. 154 ff.
144 Kaltenbrunner und Denifle von der Voraussetzung ausgingen, wir hätten e zum guten Teil nur mit Abschriften aus den Originalregisterbänden zu tur Den richtigen Weg zur Erkenntnis hat erst Peitz freigemacht, der für eine Reih von Registern die Originalität überzeugend nachwies1), auf dem ihm zur Ver fügung stehenden Raum aber natürlich nicht alle uns heute interessierende. Fragen abschließend beantworten konnte. Für die politische Geschichte dürfte also die Führung der Register in de mehrfach angedeuteten Weise noch wichtige Ergebnisse erwarten lassen un auch die Briefsammlungen müssen einer tiefergehenden Bearbeitung unterzoge werden. Wo die Originale erhalten sind, Ausgaben jedoch fehlen, die de modernsten Ansprüchen genügen, werden die Arbeiten an Hand der vorhandene Drucke kaum weiterführen. Mit der Feststellung der Originalität ist noch nich alles getan, auch der Entstehungsort einer Sammlung muß nachgewiesen werden und da zeigt sich, daß das naheliegendste doch nicht immer auch das richtig ist. Die sogenannte Salzburger Briefsammlung, nach Martins überzeugender Nachweis in Admont entstanden, ist nur eine fortlaufend geführte Kopie vo Schreiben, die von einer Zentrale aus in Umkreis gesetzt worden waren und di nicht nur in Admont allein hätte angelegt werden können. Dagegen hätte ein Sammlung wie der Codex Udalrici oder die Wibalds in gleicher Form an keinen anderen Ort entstehen können, sie beide sind in der Form und mit dem Inhal etwas Einmaliges. Und damit nicht genug. Welche Anderungen in den kritischen Methoder bei der Bearbeitung von Briefsammlungen, welche Vorsicht bei der Benützun der Abfolge der einzelnen Schreiben und ihrer Datierung ergibt sich nun, wen sie für die politische Geschichte verwertet werden sollen. Nicht nur, daß wi durch die Entstehungsart der Admonter Sammlung des Vorteils verlustig gehen mit Hilfe der Daten festzustellen, wann die einzelnen Schreiben eingetroffe. sind, auch der Hand- und Tintenwechsel wird vollständig bedeutungslos. Be rechtigt das aber zu einer weitgehenden Skepsis bei dem Auftreten gleichartige Erscheinungen in den Registern? Wir werden entschieden etwas vorsichtige sein müssen, aber zu einer vollständigen Vernachlässigung der äußeren Merkmal dürfen wir uns nicht verleiten lassen. Denn die Entstehungsart ist in beide Fällen eben doch eine ganz verschiedene. Ich glaube im Gegenteil, daß ma mit aller Entschiedenheit die Forderung erheben muß, daß bei den Register in einem viel größeren Ausmaß als bisher nicht nur auf Neuansätze, sonder auch auf Wechsel im Duktus und in der Tinte innerhalb eines Eintrages gesehe wird. Nicht nur, weil unter Umständen wichtige Schlüsse aus solchen Be obachtungen abgeleitet werden können, sondern weil mehr als einmal von de anscheinenden Expeditionsbündeln die Entscheidung der Frage abhängt, ob i der Führung eines Registers wirklich eine mehrmonatliche Unterbrechung stat gefunden hat oder ob eine genauere Untersuchung nicht etwa das Expeditions bündel in sich zerfallen läßt oder doch die Nachtragung der Daten seine Be deutung gänzlich herabmindert. 1) Peitz, Das Originalregister Gregors VII. a. a. O. 154 ff.
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145 Auf der anderen Seite hat gerade die Admonter Sammlung Ergebnisse ermöglicht, die für die politische Geschichte unendlich fruchtbar sind. Wir sehen jetzt nicht nur, wie Nachrichten im Mittelalter verbreitet worden sind, wir dürfen überdies, da wir hier ja keinen Ausnahmsfall vor uns haben, damit rechnen, daß jede Diözese oder Erzdiözese ein Zentrum war, von dem strahlen- förmig Abschriften politischer Schreiben ausgegangen sind. Wieviel weiteren Kreisen bekannt wurde, hing natürlich davon ab, was im Nachrichtenbüro ein- gelaufen war. Nicht jede Erzdiözese wird über die gleichen Nachrichten verfügt haben. Es ist ja sicher, daß die Kurie und die Reichskanzlei über eine große Zahl von Schreiben verfügten, die ihnen ur- oder abschriftlich zugekommen waren. Nur eine Auswahl haben sie weitergegeben, die nach gewissen Gesichts- punkten getroffen wurde. Während der Regierung Friedrichs I. war der Salz- burger Sprengel sicher der schwächste Punkt in der Kampffront gegen das Papsttum. Wenn es dem Kaiser gelang, auch hier seine Pläne durchzusetzen, dann war der Gewinn so groß, daß sich ein Mehraufwand von Mühe schon lohnte. Abschriften von Briefen, die der Sache des Kaisers günstig waren, werden von der Reichskanzlei vor allem nach Salzburg abgegeben worden sein; daneben haben der Kaiser und seine Umgebung durch persönliche Briefe den Salzburger Erzbischof für sich zu gewinnen gesucht und diese Bemühungen sind auch auf einzelne Suffragane ausgedehnt worden. Persönliche Einflußnahme in gleichem Ausmaß wird in Erzdiözesen gefehlt haben, die ohnehin dem Kaiser treu zur Seite standen. Dagegen dürften diese, wenn sich das auch nicht beweisen läßt, durch die Form der Nachrichtenvermittelung von der Kurie unter einen stärkeren Druck gesetzt worden sein als beispielsweise der deutsche Südosten. Die einzige Art von Nachrichtenvermittlung war das gewiß nicht. Ohne einen sicheren Beweis dafür erbringen zu können, möchte ich doch meinen, daß die Orden, vor allem die Zisterzienser, über einen regen Meinungs- und Nach- richtenaustausch verfügten 1), der durch die engen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterkloster begünstigt wurde. Daß nur in geistlichen Kreisen das Interesse am Fortschreiten des Kampfes zwischen Kaiser und Papst rege gewesen sein sollte, wird man im Ernst nicht annehmen. Auch die weltlichen Fürsten haben, besonders dort, wo sich Parteiungen gegenüberstanden, Nachrichten ausgetauscht, wofür noch im 12. Jahrhundert erst recht die Haltpunkte fehlen. Wie denn überhaupt im Mittelalter das Mißverhältnis zwischen Quellen aus geistlicher und weltlicher Feder ein überaus starkes ist. Vielleicht wird auch die Verarbeitung der gesamten Quellen für die Regierung Friedrichs I. für die Regesta Imperii erweisen, daß auch die zusammenhängenden Darstellungen auf Material beruhen, das, von der Kanzlei einmalig zusammengestellt, mehreren Autoren zur Verfügung gestellt wurde, zu dem Zweck, eine einheitliche Auf- .. 1) Eine nachträgliche Bestätigung findet diese Annahme durch die Arbeit W. Ohnsorges, Eine Ebracher Briefsammlung des XII. Jahrhunderts, Quellen und For- schungen aus it. Archiven und Bibliotheken 20, 1 ff. Auch könnte man darauf ver- weisen, daß die Überlieferung des Codex Udalrici zisterziensisch ist; von den vier Hand- schriften, die uns die Prüfeninger vita des Bischofs Otto von Bamberg erhalten haben, liegen zwei ebenfalls in Zisterzienserklöstern.
145 Auf der anderen Seite hat gerade die Admonter Sammlung Ergebnisse ermöglicht, die für die politische Geschichte unendlich fruchtbar sind. Wir sehen jetzt nicht nur, wie Nachrichten im Mittelalter verbreitet worden sind, wir dürfen überdies, da wir hier ja keinen Ausnahmsfall vor uns haben, damit rechnen, daß jede Diözese oder Erzdiözese ein Zentrum war, von dem strahlen- förmig Abschriften politischer Schreiben ausgegangen sind. Wieviel weiteren Kreisen bekannt wurde, hing natürlich davon ab, was im Nachrichtenbüro ein- gelaufen war. Nicht jede Erzdiözese wird über die gleichen Nachrichten verfügt haben. Es ist ja sicher, daß die Kurie und die Reichskanzlei über eine große Zahl von Schreiben verfügten, die ihnen ur- oder abschriftlich zugekommen waren. Nur eine Auswahl haben sie weitergegeben, die nach gewissen Gesichts- punkten getroffen wurde. Während der Regierung Friedrichs I. war der Salz- burger Sprengel sicher der schwächste Punkt in der Kampffront gegen das Papsttum. Wenn es dem Kaiser gelang, auch hier seine Pläne durchzusetzen, dann war der Gewinn so groß, daß sich ein Mehraufwand von Mühe schon lohnte. Abschriften von Briefen, die der Sache des Kaisers günstig waren, werden von der Reichskanzlei vor allem nach Salzburg abgegeben worden sein; daneben haben der Kaiser und seine Umgebung durch persönliche Briefe den Salzburger Erzbischof für sich zu gewinnen gesucht und diese Bemühungen sind auch auf einzelne Suffragane ausgedehnt worden. Persönliche Einflußnahme in gleichem Ausmaß wird in Erzdiözesen gefehlt haben, die ohnehin dem Kaiser treu zur Seite standen. Dagegen dürften diese, wenn sich das auch nicht beweisen läßt, durch die Form der Nachrichtenvermittelung von der Kurie unter einen stärkeren Druck gesetzt worden sein als beispielsweise der deutsche Südosten. Die einzige Art von Nachrichtenvermittlung war das gewiß nicht. Ohne einen sicheren Beweis dafür erbringen zu können, möchte ich doch meinen, daß die Orden, vor allem die Zisterzienser, über einen regen Meinungs- und Nach- richtenaustausch verfügten 1), der durch die engen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterkloster begünstigt wurde. Daß nur in geistlichen Kreisen das Interesse am Fortschreiten des Kampfes zwischen Kaiser und Papst rege gewesen sein sollte, wird man im Ernst nicht annehmen. Auch die weltlichen Fürsten haben, besonders dort, wo sich Parteiungen gegenüberstanden, Nachrichten ausgetauscht, wofür noch im 12. Jahrhundert erst recht die Haltpunkte fehlen. Wie denn überhaupt im Mittelalter das Mißverhältnis zwischen Quellen aus geistlicher und weltlicher Feder ein überaus starkes ist. Vielleicht wird auch die Verarbeitung der gesamten Quellen für die Regierung Friedrichs I. für die Regesta Imperii erweisen, daß auch die zusammenhängenden Darstellungen auf Material beruhen, das, von der Kanzlei einmalig zusammengestellt, mehreren Autoren zur Verfügung gestellt wurde, zu dem Zweck, eine einheitliche Auf- .. 1) Eine nachträgliche Bestätigung findet diese Annahme durch die Arbeit W. Ohnsorges, Eine Ebracher Briefsammlung des XII. Jahrhunderts, Quellen und For- schungen aus it. Archiven und Bibliotheken 20, 1 ff. Auch könnte man darauf ver- weisen, daß die Überlieferung des Codex Udalrici zisterziensisch ist; von den vier Hand- schriften, die uns die Prüfeninger vita des Bischofs Otto von Bamberg erhalten haben, liegen zwei ebenfalls in Zisterzienserklöstern.
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146 fassung in weitere Kreise zu verpflanzen und für die Nachwelt zu sichern1). Auch hier wird die Urkundenlehre allein zu sicheren Ergebnissen führen können. Nimmt man alle hier vorgetragenen Anwendungsmöglichkeiten der Er- gebnisse hilfswissenschaftlicher Untersuchungen zusammen, dann wird man wieder einmal einen deutlichen Hinweis finden, daß die Geschichte des frühen und hohen Mittelalters der Mitarbeit der Urkundenlehre nicht entraten kann, wenn sie sich über eine Aneinanderreihung von Geschehnissen zu einer Erfassung der Zusammenhänge erheben will. 1) Vgl. dazu schon R. Holtzmann, Das Carmen de Frederico I. imperatore aus Bergamo und die Anfänge einer staufischen Hofhistoriographie, NA. 43, 252 ff. und Ottmar, Das Carmen de Friderico I. imperatore aus Bergamo und seine Beziehungen zu Otto Rahewins Gesta Friderici, Gunthers Ligurinus und Burchard von Ursbergs Chronik, NA. 46, 430 ff.
146 fassung in weitere Kreise zu verpflanzen und für die Nachwelt zu sichern1). Auch hier wird die Urkundenlehre allein zu sicheren Ergebnissen führen können. Nimmt man alle hier vorgetragenen Anwendungsmöglichkeiten der Er- gebnisse hilfswissenschaftlicher Untersuchungen zusammen, dann wird man wieder einmal einen deutlichen Hinweis finden, daß die Geschichte des frühen und hohen Mittelalters der Mitarbeit der Urkundenlehre nicht entraten kann, wenn sie sich über eine Aneinanderreihung von Geschehnissen zu einer Erfassung der Zusammenhänge erheben will. 1) Vgl. dazu schon R. Holtzmann, Das Carmen de Frederico I. imperatore aus Bergamo und die Anfänge einer staufischen Hofhistoriographie, NA. 43, 252 ff. und Ottmar, Das Carmen de Friderico I. imperatore aus Bergamo und seine Beziehungen zu Otto Rahewins Gesta Friderici, Gunthers Ligurinus und Burchard von Ursbergs Chronik, NA. 46, 430 ff.
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