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Titel - MVGDB
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Název:
Beiträge zur Wirthschaftsgeschichte der Deutschen in Südböhmen, MVGDB 38
Autor:
Schmidt, Valentin
Rok vydání:
1900
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
47
Obsah:
- 6: Titel Beiträge
- 52: Titel - MVGDB
upravit
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6 — Beiträge zur Wirthſchaftsgeſchichte der Deutſchen in Südböhmen. Von Dr. Valentin Schmidt. IV. Zur Geſchichte des Brauweſens. Im Nachfolgenden sollen einige geschichtliche Beiträge die Entwick- lung des Brauwesens in Südböhmen beleuchten. Da aber der specielle Theil, den allein ich anfangs zu bringen gesonnen war, ohne einen vor- ausgeschickten allgemeinen Ueberblick unverständlich bliebe, war ich ge- nöthigt, auch diesen — freilich nur in kurzen Umrissen — zu behandeln und dies umsomehr, als trotz mehrerer Bearbeitungen desselben Stoffes immer noch zahlreiche irrige Anschauungen über die Entwicklung des Brau- wesens im Schwunge sind. Die Behandlung soll sich also zuerst auf die Geschichte des Brauwesens in Böhmen überhaupt und in Südböhmen speciell auf den Rosenbergischen Gütern insbesondere erstrecken, dann wird die Geschichte der einzelnen südböhmischen Braustätten geschildert werden. Allgemeiner Theil. Das allgemeine Brau=und Mälzrecht. Vor der Ausbildung des Städtewesens konnte jedermann das zum Hausbedarf nöthige Bier selbst branen, vorausgesetzt, daß die Größe des Haushaltes dies erforderte, daß sich einer die theure Bran- pfanne anschaffen konnte und die nöthigen Ränmlichkeiten in seinem Hause hatte — lauter Umstände, die schon damals die Biererzeugung uur auf größere Wirthschaften, Burgen und Klöster beschränkten. Ebenso allgemein war das Recht zu mälzen. Aber die Verhältnisse brachten es mit sich, daß die Zahl derer, die es ausübten, noch geringer war, als die der Brauenden: erforderte ja das Mälzen
6 — Beiträge zur Wirthſchaftsgeſchichte der Deutſchen in Südböhmen. Von Dr. Valentin Schmidt. IV. Zur Geſchichte des Brauweſens. Im Nachfolgenden sollen einige geschichtliche Beiträge die Entwick- lung des Brauwesens in Südböhmen beleuchten. Da aber der specielle Theil, den allein ich anfangs zu bringen gesonnen war, ohne einen vor- ausgeschickten allgemeinen Ueberblick unverständlich bliebe, war ich ge- nöthigt, auch diesen — freilich nur in kurzen Umrissen — zu behandeln und dies umsomehr, als trotz mehrerer Bearbeitungen desselben Stoffes immer noch zahlreiche irrige Anschauungen über die Entwicklung des Brau- wesens im Schwunge sind. Die Behandlung soll sich also zuerst auf die Geschichte des Brauwesens in Böhmen überhaupt und in Südböhmen speciell auf den Rosenbergischen Gütern insbesondere erstrecken, dann wird die Geschichte der einzelnen südböhmischen Braustätten geschildert werden. Allgemeiner Theil. Das allgemeine Brau=und Mälzrecht. Vor der Ausbildung des Städtewesens konnte jedermann das zum Hausbedarf nöthige Bier selbst branen, vorausgesetzt, daß die Größe des Haushaltes dies erforderte, daß sich einer die theure Bran- pfanne anschaffen konnte und die nöthigen Ränmlichkeiten in seinem Hause hatte — lauter Umstände, die schon damals die Biererzeugung uur auf größere Wirthschaften, Burgen und Klöster beschränkten. Ebenso allgemein war das Recht zu mälzen. Aber die Verhältnisse brachten es mit sich, daß die Zahl derer, die es ausübten, noch geringer war, als die der Brauenden: erforderte ja das Mälzen
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eine besondere Erfahrung und Geschicklichkeit, die Malzdörre verlangte neue Auslagen und einen besonderen Raum. Die Mälzerei trug so den Keim, der sie zum Gewerbe ausbilden sollte, schon in sich, was bei der Bierbrauerei nicht der Fall war; und so erklärt es sich denn, daß wir in den Quellen des 14. und 15. Jahrhundertes wohl vielen Mälzern aber wenig Brauern begegnen, ja daß in der lateinischen Sprache des Mittelalters und im Tschechischen der Name des Mälzers auf den Brauer übergeht.1) Die meisten, welche in ihren Häusern brauten, bezogen das Malz von den Mälzern, die zumeist selbst wieder brauten. So kan es, daß sie sich später als die eigentlich Brauberechtigten ansahen, von deren gutem Willen es abhänge, wenn auch andere brauen konnten, und dies umsomehr, als viele Brauberechtigte in den Häusern der Mälzer brauten, wenn sie keine eigene Braupfanne hatten, und die Gebräue zu- meist von fachkundigen Mälzern leiten lassen mußten. Mit dem Fort- schritte der Brauindustrie hörte diese obendrein auf, bloße Hausindustrie zu sein und wurde zum Gewerbe; als solches aber suchten es die Mälzer für sich allein in Auspruch zu nehmen. Daß das Brau= und Malzrecht ursprünglich allgemein war und erst später zur „bürgerlichen Nahrung“ gerechnet wurde, dafür haben wir speciell für Südböhmen zahlreiche Beweise. So braute man in den Dörfern Hodowitz, Widerpolen, Steinkirchen bei Bud- weis und im Dorfe Zborow bei Seltschan noch zu König Wenzels IV. Zeiten,2) um 1500 wurde in den Dörfern um Netolitz und Kalsching eifrig gebraut,3) 1531 in Kaltenbrunn bei Hohenfurt4) u. s. w. Mälzer erscheinen in Kirchschlag bei Krummau (1361 Henzlin der M.,5) 1445 Jakob der M.),6) 1476 wird in Netrowitz bei Weleschin gemälzt,7) im Hohenfurter Urbar erscheinen 1530 Mälzer in den Dörfern 1) Das Rosenberger Urbar und andere Quellen suchten beide dadurch auseinan- derzuhalten, daß sie braseatorium für Mälzerei (braseator = Mälzer, brasea = Malz) und braxatorium für Brauerei (braxator = Brauer, braxare = brauen) einsetzten. Im Tschechischen bezeichnet sladek ursprünglich sowohl Mälzer als Brauer (slad = Malz); erst später kommt für den Mälzer sladovník in Gebranch (sladovna = Mälzerei). 2) Archiv český XIV, 136 f., Sedláček: Hrady III 83, Registrum bon. Ros. ed. Truhlář 51. 3) Rosenb. Chronik von Heermann-Březan, Msc. d. Stiftes Hohenfurt. 4) Mitth. des Ver. f. Gesch. d. D. in B. XVIII 89. 5) Libri Erect. ed. Borový I 37 f. 6) Pröll: Schlägl 92. 7) Sedláček: Hrady III 223.
eine besondere Erfahrung und Geschicklichkeit, die Malzdörre verlangte neue Auslagen und einen besonderen Raum. Die Mälzerei trug so den Keim, der sie zum Gewerbe ausbilden sollte, schon in sich, was bei der Bierbrauerei nicht der Fall war; und so erklärt es sich denn, daß wir in den Quellen des 14. und 15. Jahrhundertes wohl vielen Mälzern aber wenig Brauern begegnen, ja daß in der lateinischen Sprache des Mittelalters und im Tschechischen der Name des Mälzers auf den Brauer übergeht.1) Die meisten, welche in ihren Häusern brauten, bezogen das Malz von den Mälzern, die zumeist selbst wieder brauten. So kan es, daß sie sich später als die eigentlich Brauberechtigten ansahen, von deren gutem Willen es abhänge, wenn auch andere brauen konnten, und dies umsomehr, als viele Brauberechtigte in den Häusern der Mälzer brauten, wenn sie keine eigene Braupfanne hatten, und die Gebräue zu- meist von fachkundigen Mälzern leiten lassen mußten. Mit dem Fort- schritte der Brauindustrie hörte diese obendrein auf, bloße Hausindustrie zu sein und wurde zum Gewerbe; als solches aber suchten es die Mälzer für sich allein in Auspruch zu nehmen. Daß das Brau= und Malzrecht ursprünglich allgemein war und erst später zur „bürgerlichen Nahrung“ gerechnet wurde, dafür haben wir speciell für Südböhmen zahlreiche Beweise. So braute man in den Dörfern Hodowitz, Widerpolen, Steinkirchen bei Bud- weis und im Dorfe Zborow bei Seltschan noch zu König Wenzels IV. Zeiten,2) um 1500 wurde in den Dörfern um Netolitz und Kalsching eifrig gebraut,3) 1531 in Kaltenbrunn bei Hohenfurt4) u. s. w. Mälzer erscheinen in Kirchschlag bei Krummau (1361 Henzlin der M.,5) 1445 Jakob der M.),6) 1476 wird in Netrowitz bei Weleschin gemälzt,7) im Hohenfurter Urbar erscheinen 1530 Mälzer in den Dörfern 1) Das Rosenberger Urbar und andere Quellen suchten beide dadurch auseinan- derzuhalten, daß sie braseatorium für Mälzerei (braseator = Mälzer, brasea = Malz) und braxatorium für Brauerei (braxator = Brauer, braxare = brauen) einsetzten. Im Tschechischen bezeichnet sladek ursprünglich sowohl Mälzer als Brauer (slad = Malz); erst später kommt für den Mälzer sladovník in Gebranch (sladovna = Mälzerei). 2) Archiv český XIV, 136 f., Sedláček: Hrady III 83, Registrum bon. Ros. ed. Truhlář 51. 3) Rosenb. Chronik von Heermann-Březan, Msc. d. Stiftes Hohenfurt. 4) Mitth. des Ver. f. Gesch. d. D. in B. XVIII 89. 5) Libri Erect. ed. Borový I 37 f. 6) Pröll: Schlägl 92. 7) Sedláček: Hrady III 223.
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8 — Saborsch, Holschowitz und Dobschitz auf der Stritschitzer Sprach- insel. 1) Doch schon 1483 sagt Wok von Rosenberg in einer Urkunde: Die Schweinitzer Pfarrschenken mögen Biere von Orten einführen, „wo sie das Braurecht haben, aber nicht aus den Dörfern, wo sie es 1 2) nicht haben. Meilenrecht. Dieses allgemeine Brau und Malzrecht wurde aber bald empfind- lich eingeschränkt durch das sogenannte Meileurecht, ein Privileg, das die Könige ihren Städten, die Grundherrn den ihnen unterthänigen Städten und Märkten verliehen und das bestimmte, daß gewisse Beschäf- tigungen und Gewerbe innerhalb einer Meile im Umkreise der Stadt allein der Bürgerschaft dieser Orte zur „bürgerlichen Nahrung vorbehalten sein sollten. Unter anderm durfte im Umkreis einer (oder auch nur einer halben) 3) Meile (Bannmeile) keine Schenke errichtet, kein Bier gebraut, keine Mälzerei geduldet werden. Die Folge davon war, daß die Bewohner innerhalb der Bannmeile ihre Bierbrauereien, Mälze reien und Schenken eingehen lassen mußten. Thaten sie das nicht, so hatten die Privilegirten das Recht, die Schenken, Brauereien und Mälze- reien zu zerstören. 4) Das Meilenrecht hieng aufs innigste mit der Einführung des deut- schen Städtewesens zusammen und ist daher schon im 13. Jahrhundert böhmischen Städten verliehen worden. 5) Wodnians Meilenrecht stützt sich auf eine (gefälschte) Urkunde K. Johanns vom Ende d. I. 1336. Budweis erhält das Meilenrecht erst 4. Mai 1351 von Karl IV.; inner- halb der Bannmeile sollen keine Schenken bestehen.6) Durch das Privileg K. Wenzel IV. vom 20. Juli 1410 werden auch die Malz und Brän- häuser betroffen.7) Krumman hatte dagegen das Meilenrecht schon 14. August 1347 von Peter v. Rosenberg bestätigt erhalten, 8) eigentlich aber schon vor dem 27. September 1336 besessen, deun an diesem Tage 1) Urbar v. H., 45—48. 2) Gratzn. Arch. 3) So bei Hohenfurt (Markt). 4) „Nam si forsan per quempiam contra factum foret, extunc praefatis civibus et inhabitatoribus tabernas, braxatoria et braseatoria destruendi.. dedimus . . potestatem“ (Urk. Kg. Wenzel IV für Budweis 1410). 5) 1265 Polička und Saaz. 1273 Brüx. 6) Čelakovský: Cod. iur. mun. II 456 f. 7) 1. c. 1114 f. 8) Krummauer Intelligenzblatt (Urbanstädt) 1877, S. 124 f.
8 — Saborsch, Holschowitz und Dobschitz auf der Stritschitzer Sprach- insel. 1) Doch schon 1483 sagt Wok von Rosenberg in einer Urkunde: Die Schweinitzer Pfarrschenken mögen Biere von Orten einführen, „wo sie das Braurecht haben, aber nicht aus den Dörfern, wo sie es 1 2) nicht haben. Meilenrecht. Dieses allgemeine Brau und Malzrecht wurde aber bald empfind- lich eingeschränkt durch das sogenannte Meileurecht, ein Privileg, das die Könige ihren Städten, die Grundherrn den ihnen unterthänigen Städten und Märkten verliehen und das bestimmte, daß gewisse Beschäf- tigungen und Gewerbe innerhalb einer Meile im Umkreise der Stadt allein der Bürgerschaft dieser Orte zur „bürgerlichen Nahrung vorbehalten sein sollten. Unter anderm durfte im Umkreis einer (oder auch nur einer halben) 3) Meile (Bannmeile) keine Schenke errichtet, kein Bier gebraut, keine Mälzerei geduldet werden. Die Folge davon war, daß die Bewohner innerhalb der Bannmeile ihre Bierbrauereien, Mälze reien und Schenken eingehen lassen mußten. Thaten sie das nicht, so hatten die Privilegirten das Recht, die Schenken, Brauereien und Mälze- reien zu zerstören. 4) Das Meilenrecht hieng aufs innigste mit der Einführung des deut- schen Städtewesens zusammen und ist daher schon im 13. Jahrhundert böhmischen Städten verliehen worden. 5) Wodnians Meilenrecht stützt sich auf eine (gefälschte) Urkunde K. Johanns vom Ende d. I. 1336. Budweis erhält das Meilenrecht erst 4. Mai 1351 von Karl IV.; inner- halb der Bannmeile sollen keine Schenken bestehen.6) Durch das Privileg K. Wenzel IV. vom 20. Juli 1410 werden auch die Malz und Brän- häuser betroffen.7) Krumman hatte dagegen das Meilenrecht schon 14. August 1347 von Peter v. Rosenberg bestätigt erhalten, 8) eigentlich aber schon vor dem 27. September 1336 besessen, deun an diesem Tage 1) Urbar v. H., 45—48. 2) Gratzn. Arch. 3) So bei Hohenfurt (Markt). 4) „Nam si forsan per quempiam contra factum foret, extunc praefatis civibus et inhabitatoribus tabernas, braxatoria et braseatoria destruendi.. dedimus . . potestatem“ (Urk. Kg. Wenzel IV für Budweis 1410). 5) 1265 Polička und Saaz. 1273 Brüx. 6) Čelakovský: Cod. iur. mun. II 456 f. 7) 1. c. 1114 f. 8) Krummauer Intelligenzblatt (Urbanstädt) 1877, S. 124 f.
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9 — erlauben Richter und Geschworne der Stadt Krummau dem „Markte“ Priethal zu schenken, zu mälzen und zu brauen gegen einen Zins von 3 a &an die Stadt. 1) Daß vor 1410 noch innerhalb der Bannmeile von Bud- weis gebraut wurde, mögen nachfolgende Belege darthun, die zugleich beweisen, daß es sich 1351 und 1410 nicht um die Bestätigung eines alten Rechtes gehandelt haben kann. So verweisen um 1420 die Be- wohner von Steinkirchen darauf, ihr Ort sei aus 2 Dörfern gebildet worden und hätte von einem Herrn auf Maschkowetz das Recht erhalten, alle städtischen Erwerbszweige, also auch die Bierbrauerei, zu betreiben.2) So schreibt Margaretha von Zdanitz auf Widerpolen am 7. Dec. 1463 an Johann von Rosenberg, ihre Unterthanen in Hodowitz und Wider polen hätten das Recht gehabt, Bier zu brauen und zu schenken, es müsse in der Hoftafel vorfindlich sein, er möge diesbezüglich nachsehen lassen.3) In einem spätern Briefe sagt sie, es seien Bränereien (resp. Mälzereien) noch zur Zeit K. Wenzels IV. (also vor 1410) nach Aus- sage alter Leute auf ihren Dörfern gewesen; dafür hätten die Hodowitzer Schenken eine jede einen Salzstock gegeben.4) Nicht immer wurden aber durch das Meilenrecht alle in der Bann- meile befindlichen Schenken und Brauhäuser betroffen. Als namentlich seit der Mitte des 15. Jahrh. auch der Adel diese „bürgerliche Nahrung" an sich zu bringen suchte und auch auszuüben begann, wurde das Meilenrecht nur mehr unter gewissen Einschränkungen verliehen. So ertheilt 1488 K. Wladislaw der Stadt Gratzen das Meilen- recht, nimmt aber die alten Brauhäuser und die alten Scheuken davon aus. 5) Das Meilenrecht ertheilt der König, wenn die Unterthanen der Umgebung verschiedene Obrigkeiten hatten, die Obrigkeit, wenn die Bannmeile ganz in ihr Gebiet fiel; bei geistlichen Obrig keiten hatte außerdem der weltliche Schutzvogt das Privileg mitzuertheilen; lag in der Bannmeile des Kirchortes ihm unter thäniges Gebiet, so stellte er die Urkunde für dieses auch allein aus. Johann v. Michelsberg gibt den Beneschauern 1383 das Meilenrecht auf 1) Emler: Reg. Boh. IV 852. 2) Sedláček: Hrady III 83. 3) Um diese Zeit hatte sich also bereits die Meinung eingelebt, wer Bier braue, müsse ein Privileg haben. 4) Arch. český XIV 136 f. 5) Teichl: Gratzen.
9 — erlauben Richter und Geschworne der Stadt Krummau dem „Markte“ Priethal zu schenken, zu mälzen und zu brauen gegen einen Zins von 3 a &an die Stadt. 1) Daß vor 1410 noch innerhalb der Bannmeile von Bud- weis gebraut wurde, mögen nachfolgende Belege darthun, die zugleich beweisen, daß es sich 1351 und 1410 nicht um die Bestätigung eines alten Rechtes gehandelt haben kann. So verweisen um 1420 die Be- wohner von Steinkirchen darauf, ihr Ort sei aus 2 Dörfern gebildet worden und hätte von einem Herrn auf Maschkowetz das Recht erhalten, alle städtischen Erwerbszweige, also auch die Bierbrauerei, zu betreiben.2) So schreibt Margaretha von Zdanitz auf Widerpolen am 7. Dec. 1463 an Johann von Rosenberg, ihre Unterthanen in Hodowitz und Wider polen hätten das Recht gehabt, Bier zu brauen und zu schenken, es müsse in der Hoftafel vorfindlich sein, er möge diesbezüglich nachsehen lassen.3) In einem spätern Briefe sagt sie, es seien Bränereien (resp. Mälzereien) noch zur Zeit K. Wenzels IV. (also vor 1410) nach Aus- sage alter Leute auf ihren Dörfern gewesen; dafür hätten die Hodowitzer Schenken eine jede einen Salzstock gegeben.4) Nicht immer wurden aber durch das Meilenrecht alle in der Bann- meile befindlichen Schenken und Brauhäuser betroffen. Als namentlich seit der Mitte des 15. Jahrh. auch der Adel diese „bürgerliche Nahrung" an sich zu bringen suchte und auch auszuüben begann, wurde das Meilenrecht nur mehr unter gewissen Einschränkungen verliehen. So ertheilt 1488 K. Wladislaw der Stadt Gratzen das Meilen- recht, nimmt aber die alten Brauhäuser und die alten Scheuken davon aus. 5) Das Meilenrecht ertheilt der König, wenn die Unterthanen der Umgebung verschiedene Obrigkeiten hatten, die Obrigkeit, wenn die Bannmeile ganz in ihr Gebiet fiel; bei geistlichen Obrig keiten hatte außerdem der weltliche Schutzvogt das Privileg mitzuertheilen; lag in der Bannmeile des Kirchortes ihm unter thäniges Gebiet, so stellte er die Urkunde für dieses auch allein aus. Johann v. Michelsberg gibt den Beneschauern 1383 das Meilenrecht auf 1) Emler: Reg. Boh. IV 852. 2) Sedláček: Hrady III 83. 3) Um diese Zeit hatte sich also bereits die Meinung eingelebt, wer Bier braue, müsse ein Privileg haben. 4) Arch. český XIV 136 f. 5) Teichl: Gratzen.
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10 — seinen und anderen Gründen, soweit als erund seine Nachkommen das Bierschenken verhindern können.1) Der Hohenfurter Abt Paul Klötzer ertheilte seinem Geburtsorte Höritz 1549 das Meilenrecht, aber nur für den Gäu, soweit er zum Stifte gehörte, und dies mit Bewilligung der Vormünder der minder- jährigen Rosenberger; 1553 gibt aber Wilhelm von Rosenberg den Hö- ritzern das vollständige Meilenrecht, das nun auch seine Unter thanen in der Baunmeile traf.2) Andere Beispiele im speciellen Theil! Das Meilenrecht war natürlich vielbegehrt. So bitten 1525 Ne tolitz und Kalsching Heinrich v. Rosenberg, er möge dem Baueru volke in den Dörfern, wo man „zum Abbruch ihrer bürgerlichen Nah¬- rung“ Bier brane, dasselbe verbieten;3) so ersuchen die Soběslauer am 26. August 1522 denselben, bei K. Ludwig den Befehl zu erwirken, daß innerhalb der Soběslauer Bannmeile nicht gebraut werde.4) Den betroffenen Orten stand es allerdings frei, sich mit der pri- vilegirten Stadt ins Einvernehmen zu setzen und gegen eine Leistung an dieselbe das Braurecht zu bewahren, wie wir es bei Prie- thal gesehen haben. Auch die Obrigkeit konnte hier Vergünstigungen eintreten lassen. Die Stadt Hohenfurt hatte 1524 vom Abte Ehristoph und von Johann von Rosenberg das Meilenrecht (allerdings nur aus eine halbe Meile) erhalten und suchte nun auch in Kaltenbrunu an der Grenze des Baungebietes das Bierbranen und die anderen Gewerbe zu verhindern. Den Streit, der darüber ausbrach, schlichtete am 5. Febr. 1531 Johann von Rosenberg als Schutzvogt des Stiftes Hohenfurt zu Gunsten der Kaltenbrunner, denen das Mälzen und Brauen auch weiter hin erlaubt wurde.5) Auch dadurch konnten sich einzelne vom Meilenrechte frei machen, daß sie selbst von der Obrigkeit einen diesbezüglichen Freiheitsbrief — meist uur für den Hausbedarf — erhielten, freilich ein immerhin sel tener Fall. So bekamen 1525 am St. Thomastage die 18 Wächter der unteren Burgs) in Rosenberg von Heinrich v. Rosenberg 1) Gratzn. Archiv. 2) Höritzer Archiv. 3) Rosenb. Chron. Msc. 4) Arch. český XII 61 f. D. h. sie wollten auch auf die nicht rosenberg. Unter thanen ihr Meilenrecht, das sie schon früher von den Rosenbergern bezügl. der rosenb. Unterthanen erhalten hatten, ausdehnen. 5) Mitth. d. Ver. f. G. d. D. in Böhm. XVIII 289. Sie vertheilten sich auf die Dörfer: Bamberg, Wachtern, Gillowitz, Willentschen, Hurschippen und Linden in der Rosenberger Bannmeile. 6)
10 — seinen und anderen Gründen, soweit als erund seine Nachkommen das Bierschenken verhindern können.1) Der Hohenfurter Abt Paul Klötzer ertheilte seinem Geburtsorte Höritz 1549 das Meilenrecht, aber nur für den Gäu, soweit er zum Stifte gehörte, und dies mit Bewilligung der Vormünder der minder- jährigen Rosenberger; 1553 gibt aber Wilhelm von Rosenberg den Hö- ritzern das vollständige Meilenrecht, das nun auch seine Unter thanen in der Baunmeile traf.2) Andere Beispiele im speciellen Theil! Das Meilenrecht war natürlich vielbegehrt. So bitten 1525 Ne tolitz und Kalsching Heinrich v. Rosenberg, er möge dem Baueru volke in den Dörfern, wo man „zum Abbruch ihrer bürgerlichen Nah¬- rung“ Bier brane, dasselbe verbieten;3) so ersuchen die Soběslauer am 26. August 1522 denselben, bei K. Ludwig den Befehl zu erwirken, daß innerhalb der Soběslauer Bannmeile nicht gebraut werde.4) Den betroffenen Orten stand es allerdings frei, sich mit der pri- vilegirten Stadt ins Einvernehmen zu setzen und gegen eine Leistung an dieselbe das Braurecht zu bewahren, wie wir es bei Prie- thal gesehen haben. Auch die Obrigkeit konnte hier Vergünstigungen eintreten lassen. Die Stadt Hohenfurt hatte 1524 vom Abte Ehristoph und von Johann von Rosenberg das Meilenrecht (allerdings nur aus eine halbe Meile) erhalten und suchte nun auch in Kaltenbrunu an der Grenze des Baungebietes das Bierbranen und die anderen Gewerbe zu verhindern. Den Streit, der darüber ausbrach, schlichtete am 5. Febr. 1531 Johann von Rosenberg als Schutzvogt des Stiftes Hohenfurt zu Gunsten der Kaltenbrunner, denen das Mälzen und Brauen auch weiter hin erlaubt wurde.5) Auch dadurch konnten sich einzelne vom Meilenrechte frei machen, daß sie selbst von der Obrigkeit einen diesbezüglichen Freiheitsbrief — meist uur für den Hausbedarf — erhielten, freilich ein immerhin sel tener Fall. So bekamen 1525 am St. Thomastage die 18 Wächter der unteren Burgs) in Rosenberg von Heinrich v. Rosenberg 1) Gratzn. Archiv. 2) Höritzer Archiv. 3) Rosenb. Chron. Msc. 4) Arch. český XII 61 f. D. h. sie wollten auch auf die nicht rosenberg. Unter thanen ihr Meilenrecht, das sie schon früher von den Rosenbergern bezügl. der rosenb. Unterthanen erhalten hatten, ausdehnen. 5) Mitth. d. Ver. f. G. d. D. in Böhm. XVIII 289. Sie vertheilten sich auf die Dörfer: Bamberg, Wachtern, Gillowitz, Willentschen, Hurschippen und Linden in der Rosenberger Bannmeile. 6)
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11 - das Recht zu mälzen und Bier zu brauen, 1) 1575, 12. Juli der Steindl- hammerschmied Jobst das Braurecht vom Abt Johann v. Hohen furt und Wilhelm v. Rosenberg,2) 1594 Vincenz Holzsparer v. Hochstein in Gratzen Weißbier und Gerstenbier zu brauen (während der Stadt Gratzen das Braurecht entzogen war!) von Peter Wok v. Rosenberg.3) Auch Rudolfstadt, obwohl anf städtischen Gründen erbaut und inner halb der Bannmeile von Budweis, wußte sich, als es in Folge des Verg werkbetriebes aufblühte, vom Kaiser 1555 und 1561 das Schankrecht (doch sollte nur Budweiser Bier geschenkt werden) und 30. Dec. 1585 das Braurecht von K. Rudolf II. zu verschaffen.4) Herren, Ritter und kgl. Städte. Nicht so leicht konnten die Städte das Meilenrecht auf die Burgen des Adels innerhalb der Baunmeile ausdehnen. Hier wurde auch ferner- hin wenigstens für den Hausbedarf gebraut. Innerhalb der Stadt war es allerdings leichter möglich, die Adeligen an diesem bürgerlichen Er- werbe zu hindern.5) Doch kounte das Braurecht leicht dadurch erworben werden, daß man ein brauberechtigtes Haus ankaufte und die städtischen Lasten trug; zu letzterem ließ sich allerdings der Adel selten herbei. Die unterthänigen Städte und Märkte konuten natürlich schon gar uichts einwenden, wenn ihre Obrigkeit innerhalb der Bannmeile braute; bei späteren Verleihungen des Meileurechtes behält sich dieselbe oft aus, drücklich das Braurecht auf der Burg oder im Kloster vor.5) So wurde denn auf den Burgen Krummau, Rosenberg, Gratzen u. s. w. anch nach der Verleihung der Bannmeile Bier gebraut, wie auch im Stifte Hohenfurt u. s. w. Ebensowenig kounten die Unterthanen etwas dawiderthun, wenn ihre Obrigkeit trotz der Bannmeile neue Brau- häuser errichtete; der Geber des Privilegs hatte eben das Recht, es auch einzuschränken, ja zu widerrufen, wie es im 16. Jahrh. auf den rosen bergischen Gütern uur zu oft geschah. 1) Küheweeg: Cod. diplom. Msc. IV 279 ff. 2) In der Bannmeise von Hohenfurt. 1. c. 549 ff. 3) Teichl: Gratzen. 4) Huyer: Gesch. d. Budw. Br. 19 ff. und Seyser: Chronik von Budw. 94 f., 122 f. 5) Vgl. die Altstadt Prag, wo 1330, 8. Aug. die Richter und Schöffen „den Hof leuten und Pfaffen und Mönchen und Nonnen und Juden“ verbieten, in ihren Höfen und Hänsern Bier, Meth oder Wein auszuschenken, es sei denn, „sie litten und trügen mit der Stadt, als wir tun.“ Jireček: Cod. iur. Boh. II, 2, 308. 6) So das Stift Hohenfurt, als es der Stadt die halbe Bannmeile zusicherte.
11 - das Recht zu mälzen und Bier zu brauen, 1) 1575, 12. Juli der Steindl- hammerschmied Jobst das Braurecht vom Abt Johann v. Hohen furt und Wilhelm v. Rosenberg,2) 1594 Vincenz Holzsparer v. Hochstein in Gratzen Weißbier und Gerstenbier zu brauen (während der Stadt Gratzen das Braurecht entzogen war!) von Peter Wok v. Rosenberg.3) Auch Rudolfstadt, obwohl anf städtischen Gründen erbaut und inner halb der Bannmeile von Budweis, wußte sich, als es in Folge des Verg werkbetriebes aufblühte, vom Kaiser 1555 und 1561 das Schankrecht (doch sollte nur Budweiser Bier geschenkt werden) und 30. Dec. 1585 das Braurecht von K. Rudolf II. zu verschaffen.4) Herren, Ritter und kgl. Städte. Nicht so leicht konnten die Städte das Meilenrecht auf die Burgen des Adels innerhalb der Baunmeile ausdehnen. Hier wurde auch ferner- hin wenigstens für den Hausbedarf gebraut. Innerhalb der Stadt war es allerdings leichter möglich, die Adeligen an diesem bürgerlichen Er- werbe zu hindern.5) Doch kounte das Braurecht leicht dadurch erworben werden, daß man ein brauberechtigtes Haus ankaufte und die städtischen Lasten trug; zu letzterem ließ sich allerdings der Adel selten herbei. Die unterthänigen Städte und Märkte konuten natürlich schon gar uichts einwenden, wenn ihre Obrigkeit innerhalb der Bannmeile braute; bei späteren Verleihungen des Meileurechtes behält sich dieselbe oft aus, drücklich das Braurecht auf der Burg oder im Kloster vor.5) So wurde denn auf den Burgen Krummau, Rosenberg, Gratzen u. s. w. anch nach der Verleihung der Bannmeile Bier gebraut, wie auch im Stifte Hohenfurt u. s. w. Ebensowenig kounten die Unterthanen etwas dawiderthun, wenn ihre Obrigkeit trotz der Bannmeile neue Brau- häuser errichtete; der Geber des Privilegs hatte eben das Recht, es auch einzuschränken, ja zu widerrufen, wie es im 16. Jahrh. auf den rosen bergischen Gütern uur zu oft geschah. 1) Küheweeg: Cod. diplom. Msc. IV 279 ff. 2) In der Bannmeise von Hohenfurt. 1. c. 549 ff. 3) Teichl: Gratzen. 4) Huyer: Gesch. d. Budw. Br. 19 ff. und Seyser: Chronik von Budw. 94 f., 122 f. 5) Vgl. die Altstadt Prag, wo 1330, 8. Aug. die Richter und Schöffen „den Hof leuten und Pfaffen und Mönchen und Nonnen und Juden“ verbieten, in ihren Höfen und Hänsern Bier, Meth oder Wein auszuschenken, es sei denn, „sie litten und trügen mit der Stadt, als wir tun.“ Jireček: Cod. iur. Boh. II, 2, 308. 6) So das Stift Hohenfurt, als es der Stadt die halbe Bannmeile zusicherte.
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12 — Gegen das Meilenrecht der kgl. Städte freilich getrauten sich die Adeligen wenigstens so lange uicht vorzugehen, als eine starke Königsmacht in Lande war. Als aber nach Beendigung des Husitensturmes der Adel allmächtig wurde, griff er auch in die Bannmeile der kgl. Städte ein, indem er Brauhäuser und Schenken entweder selbst errichtete oder durch seine Unterthanen innerhalb der städtischen Bannmeile errichten ließ.1) Der erste allgemeine Ansturm beginnt zur Zeit der schwachen Re- gierung K. Wladislaws II. Die eigentlichen Kampfesjahre sind 1479 bis 1517. Doch schon zu K. Ladislaus und Georgs Zeiten hören wir von Versuchen des Adels, zu seinen und seiner Unterthanen Gunsten das Meilenrecht zu umgehen und sich diese „bürgerliche Nahrung“ nutzbar zu machen. K. Georgs Entscheidung (1463)2), daß die Banern innerhalb der Bannmeile nicht branen durften, es sei denn, daß sie ein Privileg aufzuweisen hätten,3) ist uur zu Gunsten der Städte ergangen, sonst hätten sie ja diese nicht als Beweismittel in ihrer Eingabe an K. Wla- dislaw 1502 angeführt;4) sie bot aber dem Adel die willkommenste Waffe, indem sie aus dem Umstande, daß darin des Herren und Ritterstandes keine Erwähnung geschah, den Schluß zogen: daher ist es dem Adel erlaubt, das Meilenrecht der Sädte uicht zu beachten. Nene Schenken wurden errichtet, die Unterthanen verhindert, Bier von den Städten zu beziehen und Getreide dahin zu führen, wodurch viele Städte in eine arge Klemme geriethen. Daß das schon zu K. Georgs Zeiten geschah, werden wir im Nachfolgenden (Budweis und die Rosenberger) sehen; wir können es anch daraus schließen, daß 1497 K. Wladislaw befahl, alle seit den letzten 30 Jahren (also seit 1467 — Kampf K. Georgs mit dem Herrenbundl) errichteten Schenken einzustellen. 1) Vgl. Lippert: Mitth. d. V. f. G. d. D. VII, 67 ff., 84 ff.; Bohemia 1860, N. 254, 256; Palacky: Gesch. V, 1, 270, 378 f., 443 f., 468, V, 2, 10, 31, 46 f., 97 u. s. w. Winter: Kulturní obraz z česk. měst II 300 ff. Slov- ník naučný: Artikel pivo; Časop. č. Mus. 1847, 2, 412 ff., 422 ff., 1844 S. 21 ff., Staří letopisové 259 ff. 2) Ich schließe das aus dem Schreiben der Margaretha v. Zdanitz auf Wider- polen vom 7. Dec. 1463. Arch. č. XIV 136 f. zusammengehalten mit dem Wortlaute der Entscheidung. 3) Desky pamatné: „Item, také sedláci, aby žádných piv k šenku ani k prodaji ve vsech nevařili, lečby kteří vysazení měli aby vařili a to v míli od každého města královského vedle jeho vysazení. Pakliby kdo měli vysazení k vaření píva, aby to okázali o suchých dnech advent- nich nejprv příštích před královú Milostí a před pány též.“ Čas. č. Mus. 1847, 2, 427 f. 4) 1. c. 427 f.
12 — Gegen das Meilenrecht der kgl. Städte freilich getrauten sich die Adeligen wenigstens so lange uicht vorzugehen, als eine starke Königsmacht in Lande war. Als aber nach Beendigung des Husitensturmes der Adel allmächtig wurde, griff er auch in die Bannmeile der kgl. Städte ein, indem er Brauhäuser und Schenken entweder selbst errichtete oder durch seine Unterthanen innerhalb der städtischen Bannmeile errichten ließ.1) Der erste allgemeine Ansturm beginnt zur Zeit der schwachen Re- gierung K. Wladislaws II. Die eigentlichen Kampfesjahre sind 1479 bis 1517. Doch schon zu K. Ladislaus und Georgs Zeiten hören wir von Versuchen des Adels, zu seinen und seiner Unterthanen Gunsten das Meilenrecht zu umgehen und sich diese „bürgerliche Nahrung“ nutzbar zu machen. K. Georgs Entscheidung (1463)2), daß die Banern innerhalb der Bannmeile nicht branen durften, es sei denn, daß sie ein Privileg aufzuweisen hätten,3) ist uur zu Gunsten der Städte ergangen, sonst hätten sie ja diese nicht als Beweismittel in ihrer Eingabe an K. Wla- dislaw 1502 angeführt;4) sie bot aber dem Adel die willkommenste Waffe, indem sie aus dem Umstande, daß darin des Herren und Ritterstandes keine Erwähnung geschah, den Schluß zogen: daher ist es dem Adel erlaubt, das Meilenrecht der Sädte uicht zu beachten. Nene Schenken wurden errichtet, die Unterthanen verhindert, Bier von den Städten zu beziehen und Getreide dahin zu führen, wodurch viele Städte in eine arge Klemme geriethen. Daß das schon zu K. Georgs Zeiten geschah, werden wir im Nachfolgenden (Budweis und die Rosenberger) sehen; wir können es anch daraus schließen, daß 1497 K. Wladislaw befahl, alle seit den letzten 30 Jahren (also seit 1467 — Kampf K. Georgs mit dem Herrenbundl) errichteten Schenken einzustellen. 1) Vgl. Lippert: Mitth. d. V. f. G. d. D. VII, 67 ff., 84 ff.; Bohemia 1860, N. 254, 256; Palacky: Gesch. V, 1, 270, 378 f., 443 f., 468, V, 2, 10, 31, 46 f., 97 u. s. w. Winter: Kulturní obraz z česk. měst II 300 ff. Slov- ník naučný: Artikel pivo; Časop. č. Mus. 1847, 2, 412 ff., 422 ff., 1844 S. 21 ff., Staří letopisové 259 ff. 2) Ich schließe das aus dem Schreiben der Margaretha v. Zdanitz auf Wider- polen vom 7. Dec. 1463. Arch. č. XIV 136 f. zusammengehalten mit dem Wortlaute der Entscheidung. 3) Desky pamatné: „Item, také sedláci, aby žádných piv k šenku ani k prodaji ve vsech nevařili, lečby kteří vysazení měli aby vařili a to v míli od každého města královského vedle jeho vysazení. Pakliby kdo měli vysazení k vaření píva, aby to okázali o suchých dnech advent- nich nejprv příštích před královú Milostí a před pány též.“ Čas. č. Mus. 1847, 2, 427 f. 4) 1. c. 427 f.
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13 — Die Schwäche der Königsmacht unter Wladislaw ermöglichte es dem Adel, nicht nur seine Unterthanen leibeigen zu machen, sondern auch die Städte empfindlich zu treffen, wagte es doch der Wortführer des Adels, Albrecht Rendl v. Dušava, 1502 die Prager und übrigen Städter vorm Könige „Bauern“, d. h. in seinem Sinne „Leibeigene“, des Adels zu nennen. Am St. Wenzelslandtage des Jahres 1479, in welchem die Strei- tigkeiten zum Ausbruch kamen, wurde zwar noch ausdrücklich die Errich- tung neuer Schenken innerhalb der städtischen Bannmeile untersagt, doch nur in dem Falle, wenn die Städte urkundlich ihr Meilen- recht nachweisen konnten. Ebenso wurde 1484 auf die erneuerten Klagen der Städte hin noch entschieden, daß die Städte, welche das Mälz- und Braurecht besäßen, darin nicht gestört werden sollten. Aber schon am 1. Jänner 1493 gab das oberste Landgericht in dem seit 1488 schwebenden Streite Chrudims mit dem Ritter Sigmund Sarovec und dessen Brüdern gegen die ausgesprochenen, klaren Privilegien der Stadt den letzteren Recht, indem es erklärte, daß die früheren Könige zur Ertheilung der vorgelegten Privilegien gar nicht be- rechtigt gewesen seien, weil darin freie Edelleute, die in ihren Rechten und Freiheiten nicht eingeschränkt werden konnten, in ihrer Freiheit geschmälert worden seien. Am Landtage 1497 behielt sich K. Wladislaw die Entscheidung der Streit- frage vor, kam aber den Städten insofern entgegen, als er bestimmte, daß alle seit den letzten 30 Jahren errichteten Schenken eingestellt werden sollten. 1498 wurde die strittige Frage wieder an- geregt und wieder verschoben; 1499 gab Wladislaw auf dem Preßburger Landtag die Erklärung ab, daß eine k. Verleihung, die gegen die Rechte eines Standes verstoße, ungiltig sein solle; indem er so die Entscheidung des Landgerichtes von 1493 bestätigte, stellte er sich ganz auf die Seite des Adels. Als auch die Wladislaische Landesordnung 1500 den Städten nicht entgegenkam, verbanden sich alle k. Städte, darunter auch Budweis, Wodnian, Klattau, Tabor zur gegenseitigen Hilfe. Der König, darüber unwillig, ordnete eine Be sprechung der 3 Stände für den 6. Jänner 1501 in Prag an, die resul-- tatlos verlief, ebenso die Versuche, am Landtage die strittigen Angelegen heiten zu ordnen. 1502, Dienstag vor Maria Verkündigung 1) (22. März) 1) Palacky V. 1, 46, hat „Dienstag nach Pfingsten.“ Das richtige Datum: Č. č. M. 1847, 2, 413 f.
13 — Die Schwäche der Königsmacht unter Wladislaw ermöglichte es dem Adel, nicht nur seine Unterthanen leibeigen zu machen, sondern auch die Städte empfindlich zu treffen, wagte es doch der Wortführer des Adels, Albrecht Rendl v. Dušava, 1502 die Prager und übrigen Städter vorm Könige „Bauern“, d. h. in seinem Sinne „Leibeigene“, des Adels zu nennen. Am St. Wenzelslandtage des Jahres 1479, in welchem die Strei- tigkeiten zum Ausbruch kamen, wurde zwar noch ausdrücklich die Errich- tung neuer Schenken innerhalb der städtischen Bannmeile untersagt, doch nur in dem Falle, wenn die Städte urkundlich ihr Meilen- recht nachweisen konnten. Ebenso wurde 1484 auf die erneuerten Klagen der Städte hin noch entschieden, daß die Städte, welche das Mälz- und Braurecht besäßen, darin nicht gestört werden sollten. Aber schon am 1. Jänner 1493 gab das oberste Landgericht in dem seit 1488 schwebenden Streite Chrudims mit dem Ritter Sigmund Sarovec und dessen Brüdern gegen die ausgesprochenen, klaren Privilegien der Stadt den letzteren Recht, indem es erklärte, daß die früheren Könige zur Ertheilung der vorgelegten Privilegien gar nicht be- rechtigt gewesen seien, weil darin freie Edelleute, die in ihren Rechten und Freiheiten nicht eingeschränkt werden konnten, in ihrer Freiheit geschmälert worden seien. Am Landtage 1497 behielt sich K. Wladislaw die Entscheidung der Streit- frage vor, kam aber den Städten insofern entgegen, als er bestimmte, daß alle seit den letzten 30 Jahren errichteten Schenken eingestellt werden sollten. 1498 wurde die strittige Frage wieder an- geregt und wieder verschoben; 1499 gab Wladislaw auf dem Preßburger Landtag die Erklärung ab, daß eine k. Verleihung, die gegen die Rechte eines Standes verstoße, ungiltig sein solle; indem er so die Entscheidung des Landgerichtes von 1493 bestätigte, stellte er sich ganz auf die Seite des Adels. Als auch die Wladislaische Landesordnung 1500 den Städten nicht entgegenkam, verbanden sich alle k. Städte, darunter auch Budweis, Wodnian, Klattau, Tabor zur gegenseitigen Hilfe. Der König, darüber unwillig, ordnete eine Be sprechung der 3 Stände für den 6. Jänner 1501 in Prag an, die resul-- tatlos verlief, ebenso die Versuche, am Landtage die strittigen Angelegen heiten zu ordnen. 1502, Dienstag vor Maria Verkündigung 1) (22. März) 1) Palacky V. 1, 46, hat „Dienstag nach Pfingsten.“ Das richtige Datum: Č. č. M. 1847, 2, 413 f.
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14 — entschied endlich der König, den Entscheid K. Georgs im Sinne des Adels deutend, den Streit dahin, daß das Meilenrecht nur die umwohnen den Bauern treffe. Bergebens hatten die Städte ihren Urkunden- apparat herbeigebracht: die Budweiser das Privileg Wenzels 1410, die Wodnianer K. Johanns, die Tauser K. Wenzels, die Taborer das Sig-- munds, die Klattauer das Johanus; vergebens hatten sie auf Georgs Entscheidung hingewiesen, gerade diese dentete der Adel in der Entgeg- nung zu seinen Gunsten. Der Adel griff auch auf den Eutscheid des Landgerichtes 1493 zurück: Sie seien freie Herru und Ritter, es dürfe ihnen daher kein Nutzen ihrer Freiheit verwehrt werden; was sie thäten, thäten sie aus dieser ihrer gerechten Freiheit, denn die Privilegien könnuten nicht gegen ihre Freiheiten sein und keine kgl. Begabung könne ihnen schaden. Der König schloß sich, wie gesagt, ihrer Anschauung an: „Die Adeli gen könnten Bier brauen und mälzen zu ihrem Gebranche und zu ihrem Nutzen und Handwerker aufihren Burgen und Festen zu ihren Zwecken haben.“ Die Städter packten nach dieser Entscheidung ihre Urkunden stillschweigend zusammen und eutfernten sich; der schwache König, der den Mißmuth der Städte sah, erklärte zwar den Pragern, er nehme seinen Bescheid zurück, aber es blieb dabei.1) — Am 2. Mai 1502 schlossen die Städte in Prag einen neuen Bund zur Wahrung ihrer Rechte.2) Anch die Herrn und Ritter ihrerseits hielten Versammlungen ab, so eine vielbesuchte am 15. Angust d. J. auf Rabi, weil die Städte sich mit Gewalt ihr Recht verschaffen wollten, indem sic die Herren am Bierbrauen u. s. w. hinderten.3) Die Städte waren aber einem solchen Gegner uicht gewachsen. 1508 wird die Eutscheidung von 1502 wieder bestätigt, nachdem es auf den Landtagen 1502 St. Martins tag und 1504 zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war. Nicht besser ging es auf den folgenden Laudtagen. 1516, Mittwoch vor Timotheus forderte der Prager Magistrat die Budweiser auf, bei den Verhandlungen über die alten Stadt und Bürgerrechte gegen den Adel sich mit ihm zu verbinden.4) Der Streit erlosch erst 1517 mit dem sogenannten Wenzelsvertrage. Im Artikel 75 und 76 wurde be- stimmt, der Kampf solle auf 6 Jahre ruhen ohne Schädi- gung der Branrechte eines jeden Theils, bezüglich der Baueru sollte es aber bein Ausspruch K. Georgs bleiben. 1) Č. č. Mus. 1847, 2, 422—440. 2) Staří letop. 621. 3) Sedláček: Hrady X 91. 4) Seyser: Chron. v. Budw. 67.
14 — entschied endlich der König, den Entscheid K. Georgs im Sinne des Adels deutend, den Streit dahin, daß das Meilenrecht nur die umwohnen den Bauern treffe. Bergebens hatten die Städte ihren Urkunden- apparat herbeigebracht: die Budweiser das Privileg Wenzels 1410, die Wodnianer K. Johanns, die Tauser K. Wenzels, die Taborer das Sig-- munds, die Klattauer das Johanus; vergebens hatten sie auf Georgs Entscheidung hingewiesen, gerade diese dentete der Adel in der Entgeg- nung zu seinen Gunsten. Der Adel griff auch auf den Eutscheid des Landgerichtes 1493 zurück: Sie seien freie Herru und Ritter, es dürfe ihnen daher kein Nutzen ihrer Freiheit verwehrt werden; was sie thäten, thäten sie aus dieser ihrer gerechten Freiheit, denn die Privilegien könnuten nicht gegen ihre Freiheiten sein und keine kgl. Begabung könne ihnen schaden. Der König schloß sich, wie gesagt, ihrer Anschauung an: „Die Adeli gen könnten Bier brauen und mälzen zu ihrem Gebranche und zu ihrem Nutzen und Handwerker aufihren Burgen und Festen zu ihren Zwecken haben.“ Die Städter packten nach dieser Entscheidung ihre Urkunden stillschweigend zusammen und eutfernten sich; der schwache König, der den Mißmuth der Städte sah, erklärte zwar den Pragern, er nehme seinen Bescheid zurück, aber es blieb dabei.1) — Am 2. Mai 1502 schlossen die Städte in Prag einen neuen Bund zur Wahrung ihrer Rechte.2) Anch die Herrn und Ritter ihrerseits hielten Versammlungen ab, so eine vielbesuchte am 15. Angust d. J. auf Rabi, weil die Städte sich mit Gewalt ihr Recht verschaffen wollten, indem sic die Herren am Bierbrauen u. s. w. hinderten.3) Die Städte waren aber einem solchen Gegner uicht gewachsen. 1508 wird die Eutscheidung von 1502 wieder bestätigt, nachdem es auf den Landtagen 1502 St. Martins tag und 1504 zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war. Nicht besser ging es auf den folgenden Laudtagen. 1516, Mittwoch vor Timotheus forderte der Prager Magistrat die Budweiser auf, bei den Verhandlungen über die alten Stadt und Bürgerrechte gegen den Adel sich mit ihm zu verbinden.4) Der Streit erlosch erst 1517 mit dem sogenannten Wenzelsvertrage. Im Artikel 75 und 76 wurde be- stimmt, der Kampf solle auf 6 Jahre ruhen ohne Schädi- gung der Branrechte eines jeden Theils, bezüglich der Baueru sollte es aber bein Ausspruch K. Georgs bleiben. 1) Č. č. Mus. 1847, 2, 422—440. 2) Staří letop. 621. 3) Sedláček: Hrady X 91. 4) Seyser: Chron. v. Budw. 67.
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15 — Eine Austragung der Streitsache kam jedoch auch später nicht zu Stande; der Wenzelsvertrag mit der obigen Entscheidung, der ja die Frage offen ließ, wurde in die Neuausgaben der Landesordnung von 1530, 1549, 1564 u. s. w. aufgenommen 1) und in der verneuerten Landesordnung 1637, A. 34, abermals bestätigt.2) In Wirklichkeit hatte also der Adel auch über die Städte, wie im Braurecht so auch in andern städt. Rechten, den Sieg davongetragen, den er denn auch gehörig ausnützte. Die Rosenberger und Budweis. Auch in Südböhmen wurde dieser Kampf heftig geführt und auch hier zog die k. Stadt Budweis den kürzern. Der Streit da- tirt hier seit 1453, seitdem die Rosenberger den freilich mißglückten Ver- such gemacht hatten, Budweis zur unterthänigen Stadt herabzudrücken. Der erste Vorstoß wurde, was das Braurecht anbelangt, 1464 ge- macht. Die Rosenberger suchten darzuthun, daß ihr Dorf Stein- kircheu außerhalb der Budweiser Banumeile liege. Am 11. Sept. 1464 erklärte die von K. Georg zur Vermessung der Strecke Budweis-Stein- kirchen entsandte Commission, beide Orte seien uicht über eine Meile von einander entfernt.3) Die Rosenberger mußten also hier nachgeben. 1478 verboten die Brüder Wok und Peter, wie es schon 1453 durch Johann v. R. geschah, ihren Unterthanen, Getreide und Lebensmittel nach Budweis zu führen, was auf eine Beschwerde der Budweiser hin K. Wladislaw den Rosenbergern unter- sagte, wovon er der Stadt Sountag nach Katharina 1478 Mittheilung machte.4) Hatte Margaretha von Ždanitz für ihre Unterthanen in Widerpolen und Hodowitz das Braurecht nicht durchsetzen können, so erhielten jetzt die Budweiser gefährlichere Gegner in unmittelbarer Nähe, da 1490 Widerpolen von den Rosenbergern gekauft wurde. Un 1522 brauenbereits dierosenbergischen Unter- thanen in der Budweiser Bannmeile. Vergebens berufen sich am 7. April d. I. die Budweiser dem Heinrich von Rosenberg gegenüber auf den Artikel des Wenzelsvertrages, in dem sich Adel und Städte dahin geeinigt hätten, man möge sich beim Entscheide K. Georgs halten, der das Bierbrauen unter den Bauern in den Dörfern verbiete; Heinrich ant- 1) Jireček: Cod. iur. Boh. IV, 1, 102, 444, 685. 2) 1. c. V, 2, 49. 3) Čelakovský: Cod. iur. mun. II, 1115. 4) Seyser: Chron. v. B. 54; Č. Č. Mus. 1846, 175 ff.
15 — Eine Austragung der Streitsache kam jedoch auch später nicht zu Stande; der Wenzelsvertrag mit der obigen Entscheidung, der ja die Frage offen ließ, wurde in die Neuausgaben der Landesordnung von 1530, 1549, 1564 u. s. w. aufgenommen 1) und in der verneuerten Landesordnung 1637, A. 34, abermals bestätigt.2) In Wirklichkeit hatte also der Adel auch über die Städte, wie im Braurecht so auch in andern städt. Rechten, den Sieg davongetragen, den er denn auch gehörig ausnützte. Die Rosenberger und Budweis. Auch in Südböhmen wurde dieser Kampf heftig geführt und auch hier zog die k. Stadt Budweis den kürzern. Der Streit da- tirt hier seit 1453, seitdem die Rosenberger den freilich mißglückten Ver- such gemacht hatten, Budweis zur unterthänigen Stadt herabzudrücken. Der erste Vorstoß wurde, was das Braurecht anbelangt, 1464 ge- macht. Die Rosenberger suchten darzuthun, daß ihr Dorf Stein- kircheu außerhalb der Budweiser Banumeile liege. Am 11. Sept. 1464 erklärte die von K. Georg zur Vermessung der Strecke Budweis-Stein- kirchen entsandte Commission, beide Orte seien uicht über eine Meile von einander entfernt.3) Die Rosenberger mußten also hier nachgeben. 1478 verboten die Brüder Wok und Peter, wie es schon 1453 durch Johann v. R. geschah, ihren Unterthanen, Getreide und Lebensmittel nach Budweis zu führen, was auf eine Beschwerde der Budweiser hin K. Wladislaw den Rosenbergern unter- sagte, wovon er der Stadt Sountag nach Katharina 1478 Mittheilung machte.4) Hatte Margaretha von Ždanitz für ihre Unterthanen in Widerpolen und Hodowitz das Braurecht nicht durchsetzen können, so erhielten jetzt die Budweiser gefährlichere Gegner in unmittelbarer Nähe, da 1490 Widerpolen von den Rosenbergern gekauft wurde. Un 1522 brauenbereits dierosenbergischen Unter- thanen in der Budweiser Bannmeile. Vergebens berufen sich am 7. April d. I. die Budweiser dem Heinrich von Rosenberg gegenüber auf den Artikel des Wenzelsvertrages, in dem sich Adel und Städte dahin geeinigt hätten, man möge sich beim Entscheide K. Georgs halten, der das Bierbrauen unter den Bauern in den Dörfern verbiete; Heinrich ant- 1) Jireček: Cod. iur. Boh. IV, 1, 102, 444, 685. 2) 1. c. V, 2, 49. 3) Čelakovský: Cod. iur. mun. II, 1115. 4) Seyser: Chron. v. B. 54; Č. Č. Mus. 1846, 175 ff.
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16 — wortete furz, er wisse nichs von einer solchen Einigung!1) Zur Zeit der Regentschaft Johanns von Rosenberg (1526—32) war auch bereits in Widerpolen ein herrschaftliches Brauhaus im Gange, in dem sehr stark gebrant wurde.2) Am 13. Ang. 1552 be schweren sich deshalb die Budweiser, daß sie schon seit mehreren Jahren durch dieses Brauhaus, das kaum eine 1/4 Meile von Budweis entfernt sei, geschädigt würden und ersuchten um Aufhebung der Braustätte. Aber schon am 19. Aug. wurde ihnen bedeutet, man könne gegenwärtig den Rosenbergern in dieser Sache uichts befehlen, wolle aber gerechter Weise vorgehen.3) Dagegen entschied Ferdinand I. zu Gunsten der Budweiser, als die Rosenberger im selben Jahre Steinkirchen mit dem Markt- rechte begaben wollten. Am Montag nach Bartholomäus 1552 ver- ordnete er nämlich, daß das Dorf Steinkirchen zu keinem Markte erhoben und daselbst kein Brauhaus errichtet werden dürfe.4) Auch auf andere Weise machte sich die Gegnerschaft der Roseuberge den Budweisern fühlbar. 1546 verboten die Vormünder der jungen Rosenberge Wilhelm und Peter Wok ihren Unterthanen, Gerstenbier von den Budweisern zum Ausschank zu beziehen und Getreide u. s. w. nach Budweis zu führen. Der König legte die Sache bei, indent er Mittwoch zu Wenzeslai an den Grafen v. Guttenstein den Auftrag ergehen ließ. das Verbot aufzuheben.5) Aehnlich handelte auch Freiherr v. Ungnad auf Frauenberg. Er hielt Handwerker auf der Burg, verbot den Unterthanen Getreide und anderes nach Wodnian zu führen, was K. Ferdinand 1545 abstellte; 1546 verbot er den Budweisern den Holzbezug aus Frauenberg, bis sich ebeufalls der K. ihrer annahm.s) Die Rosenberger dachten damals schon daran, uene Brauhäuser zur Bequemlichkeit ihrer Unterthanen zu errichten, da ja das Verbot der Vor- münder auch für sie wegen der weiten Entfernung von den Herrubrauhäusern sein Mißliches hatte.7) 1553, 18. Febr. verordnete Wilhelm von Rosenberg, in den Schenken seiner Herrschaft dürfe kein anderes Bier gekauft und geschenkt werden als Herrenbier; 8) 6. Mai 1562 verbot er neuerdings die Ansfuhr von 1) Arch. český XII, 54 ff. 2) Rosenb. Chron. Msc. 3) Huyer: Gesch. d. b. Branh. Budw. 16. 4) Seuser 91. = Winter: Kult. obr. I 100. 5) 1. c. 103, 106. 6) 1. c. 84. 7) Březan: Živ. Viléma z Ros. 29. 8) 1. c. 53.
16 — wortete furz, er wisse nichs von einer solchen Einigung!1) Zur Zeit der Regentschaft Johanns von Rosenberg (1526—32) war auch bereits in Widerpolen ein herrschaftliches Brauhaus im Gange, in dem sehr stark gebrant wurde.2) Am 13. Ang. 1552 be schweren sich deshalb die Budweiser, daß sie schon seit mehreren Jahren durch dieses Brauhaus, das kaum eine 1/4 Meile von Budweis entfernt sei, geschädigt würden und ersuchten um Aufhebung der Braustätte. Aber schon am 19. Aug. wurde ihnen bedeutet, man könne gegenwärtig den Rosenbergern in dieser Sache uichts befehlen, wolle aber gerechter Weise vorgehen.3) Dagegen entschied Ferdinand I. zu Gunsten der Budweiser, als die Rosenberger im selben Jahre Steinkirchen mit dem Markt- rechte begaben wollten. Am Montag nach Bartholomäus 1552 ver- ordnete er nämlich, daß das Dorf Steinkirchen zu keinem Markte erhoben und daselbst kein Brauhaus errichtet werden dürfe.4) Auch auf andere Weise machte sich die Gegnerschaft der Roseuberge den Budweisern fühlbar. 1546 verboten die Vormünder der jungen Rosenberge Wilhelm und Peter Wok ihren Unterthanen, Gerstenbier von den Budweisern zum Ausschank zu beziehen und Getreide u. s. w. nach Budweis zu führen. Der König legte die Sache bei, indent er Mittwoch zu Wenzeslai an den Grafen v. Guttenstein den Auftrag ergehen ließ. das Verbot aufzuheben.5) Aehnlich handelte auch Freiherr v. Ungnad auf Frauenberg. Er hielt Handwerker auf der Burg, verbot den Unterthanen Getreide und anderes nach Wodnian zu führen, was K. Ferdinand 1545 abstellte; 1546 verbot er den Budweisern den Holzbezug aus Frauenberg, bis sich ebeufalls der K. ihrer annahm.s) Die Rosenberger dachten damals schon daran, uene Brauhäuser zur Bequemlichkeit ihrer Unterthanen zu errichten, da ja das Verbot der Vor- münder auch für sie wegen der weiten Entfernung von den Herrubrauhäusern sein Mißliches hatte.7) 1553, 18. Febr. verordnete Wilhelm von Rosenberg, in den Schenken seiner Herrschaft dürfe kein anderes Bier gekauft und geschenkt werden als Herrenbier; 8) 6. Mai 1562 verbot er neuerdings die Ansfuhr von 1) Arch. český XII, 54 ff. 2) Rosenb. Chron. Msc. 3) Huyer: Gesch. d. b. Branh. Budw. 16. 4) Seuser 91. = Winter: Kult. obr. I 100. 5) 1. c. 103, 106. 6) 1. c. 84. 7) Březan: Živ. Viléma z Ros. 29. 8) 1. c. 53.
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17 Getreide aus der Herrschaft und die Abnahme des Bieres von anderswoher als aus den herrschaftlichen Brauhäusern,1) nachdem er schon 1560 ange- ordnet hatte, daß alles, besonders aber Getreide, zuerst in den Städten und Märkten der Herrschaft feilgeboten werden solle.2) 1570 wurden diese Verbote der Getreideausfuhr wieder eingeschärft und die Bauern angewiesen, alles nach Krummau zu liefern.3) Das von den Rosenbergern gegebene Beispiel fand übrigens auch anderwärts Nachahmung. So errichtete in unmittelbarer Nähe der Stadt Budweis der Besitzer des Krenauerhofes (jetzt Franz Joseph¬ Kaserne), Johann Krenauer, auf seinem Hofe ein Braus und Malzhaus zum Nachtheile der Stadt; 1525 wurde er deshalb von seinem Besitze verjagt. Ebenso begannen die der Stadt unterthänigen Dorfbewohner um Budweis wieder zu brauen, weshalb 1562 mehreren die Braupfannen ge nommen wurden, trotzdem sie baten, man möge sie dabei lassen, da sie nur Afterbier fürs Gesinde gebraut hätten, aber kein altes Bier.4) Anderseits sehen wir die Budweiser eine rege Thätigkeit entfalten, um die kleineren adeligen Concurrenten aus der Nähe der Bannmeile los zu werden; um ihre Brauhäuser und Schenken an sich zu bringen, scheut die Stadt keine Kosten und es gelingt ihr thatsächlich, im 16. und 17. Jahrh. viele Güter anzukaufen; die Brauhänser wurden dann größtentheils cassirt.5) Der südböhmische Adel und seine Unterthanen. In der älteren Zeit, in der die Herrenbrau und Malzhäuser meist nur für den Eigenverbrauch berechnet waren, mußte es im Interesse der Herren stehen, die Brau und Malzgerechtigkeit der Unterthanen zu för- dern, da diese dadurch zugleich leistungsfähiger wurden. So sehen wir auch in den Rosenbergern bis in die Mitte des 16. Jahrh. eifrige För- derer des Brauwesens bei den Unterthanen. Geradezu vereinzelt scheint für das 14. Jahrh. das Vorgehen des Wyschehrader Probstes Johann Soběslaw gegen Pra- chatitz zu sein. Er entriß nämlich der Stadt nebst andern bürgerlichen 1) 1. c. 148. 2) 1. c. 141. Die Budweiser wußten sich übrigens dadurch theilweise zu helfen, daß sie den Unterthanen für die Befreiung vom Todtenfall zur Abgabe des sog. Todtenfallweizens verpflichteten. 3) Studien und Mitth. aus dem Ben. u. Cist. Orden XIII, 15. 4) Huyer: 1. c. 15. Anm. 1 und Köpl: Mitth. XXXIV, Lit. Beil. 45. 5) Huyer: 1. c. 16. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
17 Getreide aus der Herrschaft und die Abnahme des Bieres von anderswoher als aus den herrschaftlichen Brauhäusern,1) nachdem er schon 1560 ange- ordnet hatte, daß alles, besonders aber Getreide, zuerst in den Städten und Märkten der Herrschaft feilgeboten werden solle.2) 1570 wurden diese Verbote der Getreideausfuhr wieder eingeschärft und die Bauern angewiesen, alles nach Krummau zu liefern.3) Das von den Rosenbergern gegebene Beispiel fand übrigens auch anderwärts Nachahmung. So errichtete in unmittelbarer Nähe der Stadt Budweis der Besitzer des Krenauerhofes (jetzt Franz Joseph¬ Kaserne), Johann Krenauer, auf seinem Hofe ein Braus und Malzhaus zum Nachtheile der Stadt; 1525 wurde er deshalb von seinem Besitze verjagt. Ebenso begannen die der Stadt unterthänigen Dorfbewohner um Budweis wieder zu brauen, weshalb 1562 mehreren die Braupfannen ge nommen wurden, trotzdem sie baten, man möge sie dabei lassen, da sie nur Afterbier fürs Gesinde gebraut hätten, aber kein altes Bier.4) Anderseits sehen wir die Budweiser eine rege Thätigkeit entfalten, um die kleineren adeligen Concurrenten aus der Nähe der Bannmeile los zu werden; um ihre Brauhäuser und Schenken an sich zu bringen, scheut die Stadt keine Kosten und es gelingt ihr thatsächlich, im 16. und 17. Jahrh. viele Güter anzukaufen; die Brauhänser wurden dann größtentheils cassirt.5) Der südböhmische Adel und seine Unterthanen. In der älteren Zeit, in der die Herrenbrau und Malzhäuser meist nur für den Eigenverbrauch berechnet waren, mußte es im Interesse der Herren stehen, die Brau und Malzgerechtigkeit der Unterthanen zu för- dern, da diese dadurch zugleich leistungsfähiger wurden. So sehen wir auch in den Rosenbergern bis in die Mitte des 16. Jahrh. eifrige För- derer des Brauwesens bei den Unterthanen. Geradezu vereinzelt scheint für das 14. Jahrh. das Vorgehen des Wyschehrader Probstes Johann Soběslaw gegen Pra- chatitz zu sein. Er entriß nämlich der Stadt nebst andern bürgerlichen 1) 1. c. 148. 2) 1. c. 141. Die Budweiser wußten sich übrigens dadurch theilweise zu helfen, daß sie den Unterthanen für die Befreiung vom Todtenfall zur Abgabe des sog. Todtenfallweizens verpflichteten. 3) Studien und Mitth. aus dem Ben. u. Cist. Orden XIII, 15. 4) Huyer: 1. c. 15. Anm. 1 und Köpl: Mitth. XXXIV, Lit. Beil. 45. 5) Huyer: 1. c. 16. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
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18 — Rechten auch das Braurecht und nahm ihnen 2 Braupfannen weg. Die Prachatitzer aber wiesen nach, daß sie die entzogenen Fleischs, Brodbänke und Krämereien nach emphyteutischem Rechte gekauft hätten, weshalb ihnen Johann Soběslaw am 7. Juli 1370 die entzogene bürgerliche Nah- rung und auch das Braurecht wieder zurückgab (die 2 Braupfannen ließ er wieder herstellen); zugleich versprach er, nicht mehr in ihre Rechte ein- zugreifen.1) Sein Vorgehen erinnert lebhaft an Uebergriffe des Adels im 16. und 17. Jahrh., von denen später die Rede sein soll. Nicht so die älteren Rosenberger. Die Errichtung der herrschaftl. Braustätten in Widerpolen und Kugelweid in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. haben keineswegs eine Schädigung der Unterthanen bezweckt, das erstere war mehr der Stadt Budweis zum Eintrag, das letztere für die Bedürfnisse der dortigen Bediensteten errichtet. Aber schon 1546 gingen die Vormünder der Herren v. Rosenberg mit dem Plane um, selbst neue Brauhäuserzuerrichten, weshalb sich schon im nächsten Jahre Wallern, Sablat und Hussinez sowie Prachatitz zur Zahlung eines Faßgeldes (letztere Stadt 2 Gr. meißn. per Viertel) bereit erklärten, um das Braurecht nicht zu verlieren. Die Vormünder gingen darauf ein, behielten sich aber das Recht der Kündi- gung vor.2) 1548 wird auf Helfenburg in größerem Maßstabe ge- braut, ebenso auf Drislawitz. Die Verordnung Wilhelms v. Rosen berg vom 18. Febr. 1553, daß in den Schenken seiner Herrschaft kein anderes Bier gekauft und ausgeschenkt werde als Herrenbier,3) trifft nun auch die eigenen brauenden Unterthanen schwer. Der Erlaß war umso härter, als ja die wenigen Herrenbrauhäuser nun dem gesteigerten Be- dürfnisse nicht genügen konnten, anderseits manche Unterthanen das Bier meilenweit her holen mußten, abgesehen von der Schädigung und Ver- nichtung des eigenen Braurechtes. Wilhelm v. Rosenberg sah ein, daß seine Maßregel verfrüht war, und erlaubte 1555 den Städten und Märkten neuerdings das Brauen, aber gegen die Zahlung von 4 w. Gr. per Viertel in die fürstl. Kammer. Den Unterthanen wurde Herrenmalz zu 1 � Gr. per Strich verkauft und anf 10 Strich einer darauf gegeben.4) Den Städten und Märkten wurden die umliegenden Dörfer zum Bierbezuge etc. zugewiesen, solche Urkunden erhielt Wittingau, 1) Čelakovský: Cod. iur. mun. II, 727 f. 2) Březan: Ž. Viléma 14, 29. 3) Ros. Chron. 4) 1. c. 53.
18 — Rechten auch das Braurecht und nahm ihnen 2 Braupfannen weg. Die Prachatitzer aber wiesen nach, daß sie die entzogenen Fleischs, Brodbänke und Krämereien nach emphyteutischem Rechte gekauft hätten, weshalb ihnen Johann Soběslaw am 7. Juli 1370 die entzogene bürgerliche Nah- rung und auch das Braurecht wieder zurückgab (die 2 Braupfannen ließ er wieder herstellen); zugleich versprach er, nicht mehr in ihre Rechte ein- zugreifen.1) Sein Vorgehen erinnert lebhaft an Uebergriffe des Adels im 16. und 17. Jahrh., von denen später die Rede sein soll. Nicht so die älteren Rosenberger. Die Errichtung der herrschaftl. Braustätten in Widerpolen und Kugelweid in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. haben keineswegs eine Schädigung der Unterthanen bezweckt, das erstere war mehr der Stadt Budweis zum Eintrag, das letztere für die Bedürfnisse der dortigen Bediensteten errichtet. Aber schon 1546 gingen die Vormünder der Herren v. Rosenberg mit dem Plane um, selbst neue Brauhäuserzuerrichten, weshalb sich schon im nächsten Jahre Wallern, Sablat und Hussinez sowie Prachatitz zur Zahlung eines Faßgeldes (letztere Stadt 2 Gr. meißn. per Viertel) bereit erklärten, um das Braurecht nicht zu verlieren. Die Vormünder gingen darauf ein, behielten sich aber das Recht der Kündi- gung vor.2) 1548 wird auf Helfenburg in größerem Maßstabe ge- braut, ebenso auf Drislawitz. Die Verordnung Wilhelms v. Rosen berg vom 18. Febr. 1553, daß in den Schenken seiner Herrschaft kein anderes Bier gekauft und ausgeschenkt werde als Herrenbier,3) trifft nun auch die eigenen brauenden Unterthanen schwer. Der Erlaß war umso härter, als ja die wenigen Herrenbrauhäuser nun dem gesteigerten Be- dürfnisse nicht genügen konnten, anderseits manche Unterthanen das Bier meilenweit her holen mußten, abgesehen von der Schädigung und Ver- nichtung des eigenen Braurechtes. Wilhelm v. Rosenberg sah ein, daß seine Maßregel verfrüht war, und erlaubte 1555 den Städten und Märkten neuerdings das Brauen, aber gegen die Zahlung von 4 w. Gr. per Viertel in die fürstl. Kammer. Den Unterthanen wurde Herrenmalz zu 1 � Gr. per Strich verkauft und anf 10 Strich einer darauf gegeben.4) Den Städten und Märkten wurden die umliegenden Dörfer zum Bierbezuge etc. zugewiesen, solche Urkunden erhielt Wittingau, 1) Čelakovský: Cod. iur. mun. II, 727 f. 2) Březan: Ž. Viléma 14, 29. 3) Ros. Chron. 4) 1. c. 53.
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19 — Rosenthal, Unterhaid.1) Ja er ließ sogar in einigen Herrschaftsbrauhäusern, wie in Kugelweid und Drislawitz nicht mehr brauen, weil er durch die Faßgelder der Unterthanen besser seine Rechnung zu finden hoffte. Doch schon 1558 wurde den Sablatern, Hussinetzern und andern das Faßgeld wieder abgesagt, d. h. das Brauen ver- boten, weil die Brauerei in Drislawitz wieder betrieben wurde. 1560 wurden die fürstl. Brauhäuser in Krummau, Lomnitz und Wittingau zum großen Schaden der brauberechtigten Unterthanen in größerem Stile neu erbaut und als Krčin 1561 in den Dienst des Rosenbergers trat, begann man nun erst recht den Bau von herrschaftlichen Brauhänsern in großem Maßstabe. Damit mag auch das neuerliche Verbot Wilhelms vom 6. Mai 1562 in Zusammenhang zu bringen sein, womit die Getreideausfuhr aus dem Herrschaftsbereiche und die Bierabnahme von anderswoher als aus den Herrenbrauhäusern untersagt wurde. Auch die Netolitzer mußten 1566 vom Bier- brauen ablassen, „da sie kein Privileg dafür besaßen“,2) — ein neuer Beweis dafür, daß die Ansicht, das Bierbrauen sei ein Privileg und kein Recht, immer mehr Geltung bekam, wie wir es ja schon im 15. Jahrh. (bei Widerpolen) gesehen haben — eine allerdings irrige Anschauung, die durch die im 14. Jahrh. häufig werdenden Meilen rechtsbriefe hervorgerufen und vom Adel nur zu wohl verwerthet wurde. Um nun wieder auf die Thätigkeit des größten rosenbergischen Deconomen Krčin zurückzukommen, sei bemerkt, daß er besonders in der Monopolisirung der Brau= und Malzhäuser die beste Ein- nahmsquelle für die fürstl. Kammer sah. Es beginnt eine rege Bau- thätigkeit auf den rosenb. Herrschaften. 1564 wird das fürstl. Brau- haus in Plawnitz, 1566 in Netolitz, 1567 in Deutsch-Bene schau und Elhenitz, 1568 in Schwarzbach, 1569 in Trojern neu errichtet. Die umliegenden Orte wurden zum Bierbezuge daselbst an- gewiesen, so Höritz, Oberplan x.; letzteres konnte ausnahmsweise 1569 im Winter brauen, weil die Wege nach Schwarzbach verschneit waren. 3) Dann tritt wieder eine Pause ein. Wilhelms von Rosenberg Ge- sandtschaft nach Polen 1572/3 hatte die rosenb. Cassen geleert; man suchte daher eine Besserung der Finanzen dadurch zu erzielen, daß man 1) 1. c. 91. Für das Folgende verweise ich auf den speciellen Theil meiner Ab- handlung. 2) Březan: Ž. Viléma 195. 3) Krum. Archiv. Mitth. v. H. A. Mörath.
19 — Rosenthal, Unterhaid.1) Ja er ließ sogar in einigen Herrschaftsbrauhäusern, wie in Kugelweid und Drislawitz nicht mehr brauen, weil er durch die Faßgelder der Unterthanen besser seine Rechnung zu finden hoffte. Doch schon 1558 wurde den Sablatern, Hussinetzern und andern das Faßgeld wieder abgesagt, d. h. das Brauen ver- boten, weil die Brauerei in Drislawitz wieder betrieben wurde. 1560 wurden die fürstl. Brauhäuser in Krummau, Lomnitz und Wittingau zum großen Schaden der brauberechtigten Unterthanen in größerem Stile neu erbaut und als Krčin 1561 in den Dienst des Rosenbergers trat, begann man nun erst recht den Bau von herrschaftlichen Brauhänsern in großem Maßstabe. Damit mag auch das neuerliche Verbot Wilhelms vom 6. Mai 1562 in Zusammenhang zu bringen sein, womit die Getreideausfuhr aus dem Herrschaftsbereiche und die Bierabnahme von anderswoher als aus den Herrenbrauhäusern untersagt wurde. Auch die Netolitzer mußten 1566 vom Bier- brauen ablassen, „da sie kein Privileg dafür besaßen“,2) — ein neuer Beweis dafür, daß die Ansicht, das Bierbrauen sei ein Privileg und kein Recht, immer mehr Geltung bekam, wie wir es ja schon im 15. Jahrh. (bei Widerpolen) gesehen haben — eine allerdings irrige Anschauung, die durch die im 14. Jahrh. häufig werdenden Meilen rechtsbriefe hervorgerufen und vom Adel nur zu wohl verwerthet wurde. Um nun wieder auf die Thätigkeit des größten rosenbergischen Deconomen Krčin zurückzukommen, sei bemerkt, daß er besonders in der Monopolisirung der Brau= und Malzhäuser die beste Ein- nahmsquelle für die fürstl. Kammer sah. Es beginnt eine rege Bau- thätigkeit auf den rosenb. Herrschaften. 1564 wird das fürstl. Brau- haus in Plawnitz, 1566 in Netolitz, 1567 in Deutsch-Bene schau und Elhenitz, 1568 in Schwarzbach, 1569 in Trojern neu errichtet. Die umliegenden Orte wurden zum Bierbezuge daselbst an- gewiesen, so Höritz, Oberplan x.; letzteres konnte ausnahmsweise 1569 im Winter brauen, weil die Wege nach Schwarzbach verschneit waren. 3) Dann tritt wieder eine Pause ein. Wilhelms von Rosenberg Ge- sandtschaft nach Polen 1572/3 hatte die rosenb. Cassen geleert; man suchte daher eine Besserung der Finanzen dadurch zu erzielen, daß man 1) 1. c. 91. Für das Folgende verweise ich auf den speciellen Theil meiner Ab- handlung. 2) Březan: Ž. Viléma 195. 3) Krum. Archiv. Mitth. v. H. A. Mörath.
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20 — den einzelnen Städten und Märkten die Bierbrauerei wieder gestattete und zwar für weißes und braunes Bier, während bisher die Weißbierbrauerei der Herrschaft größtentheils reservirt worden war. Das konnte um so leichter geschehen, als in Südböhmen das Weißbier erst seit Anfang des 16. Jahrh. gebraut wurde (von Budweis abgesehen, hier schon Ende des 15. Jahrh.).1) Im Krummauer fürstl. Brauhaus begann man es 1561 zu brauen,2) in der Stadt gab es aber schon 1503 ein Weißbierbrauhaus, in Wit- tingau 1505. Dasselbe Princip sehen wir 1570 von dem Abte von Tepl durchgeführt;3) in Neuhaus wollte Joachim v. N. die Weißbierbrauerei ebenso für sich in Anspruch nehmen mit der Begründung: „Wie meine Vorfahren guten Angedenkens, die Herren von Neuhaus, das sich selbst in ihrem guten und freien Willen vorbehielten, wenn es ihnen gut dünken und scheinen würde, daß sie das Brauen des weißen Bieres, welches dieselben Brauer jetzt betreiben, einstellen könnten und zu eigenem Nutzen verwenden.“ 4) Dennoch mußte er 1560, 28. Juli den Brauberechtigten die Weißbierbrauerei gestatten. Für die Erlaubnis neben dem Braunbier auch Weißbier zu brauen, erklärten sich die Städte und Märkte dem Rosenberger gegenüber bereit, jährlich 60—300 Schock Gr. meißn. — je nach dem örtlichen Verbrauche — an die rosenb. Kammer zu zahlen.5) Die meisten dieser Privilegien sind im Jahre 1577 ausgestellt; den Prachatitzern zu Liebe ließ Wilhelm schon 15. Oet. 1575 das Drislawitzer Brauhaus auf und wies gegen Erlag von 2000 � meißn. und ein separat zu ent- richtendes Faßgeld den Markt Wallern und 32 herrschaftliche Dörfer an, ihr Bier aus Prachatitz zu beziehen.6) Aber schon wenige Jahre nachher, um 1590, schlug Wilhelm andere Wege ein, seine leere Casse zu füllen; wieder wurde der Brauhaus= 1) Huyer: Budw. Brauhaus. 2) Březan: Živoť Viléma 193, 235. 3) Winter: Kulturni obraz II, 310. (Privileg für Neumarkt.) 4) Rull: Monografie města Hradce Jindřichova 139 f. 5) Březan: Živ. Viléma 240. Siehe den speciellen Theil! 6) Sláma: Prachatice 75. Die zugetheilten Dörfer waren: Wrbitz, Krallen, Nebahau, Zernowitz, Jelenky, Lažiště, Frauenthal, Klenowitz, Pleschen, Klein- Lažiště, Sahorsch, Jáma, Přislop, Tisch, Scharfberg, Křižowitz, Neuberg, Oberhaid, Markus, Miletinky, Planskus, Haberles, Chrobold, Hundsnursch, Schweinetschlag, Blahetschlag, Pfefferschlag, Albrechtschlag, Peterschlag, Krep- penschlag, Weyrow.
20 — den einzelnen Städten und Märkten die Bierbrauerei wieder gestattete und zwar für weißes und braunes Bier, während bisher die Weißbierbrauerei der Herrschaft größtentheils reservirt worden war. Das konnte um so leichter geschehen, als in Südböhmen das Weißbier erst seit Anfang des 16. Jahrh. gebraut wurde (von Budweis abgesehen, hier schon Ende des 15. Jahrh.).1) Im Krummauer fürstl. Brauhaus begann man es 1561 zu brauen,2) in der Stadt gab es aber schon 1503 ein Weißbierbrauhaus, in Wit- tingau 1505. Dasselbe Princip sehen wir 1570 von dem Abte von Tepl durchgeführt;3) in Neuhaus wollte Joachim v. N. die Weißbierbrauerei ebenso für sich in Anspruch nehmen mit der Begründung: „Wie meine Vorfahren guten Angedenkens, die Herren von Neuhaus, das sich selbst in ihrem guten und freien Willen vorbehielten, wenn es ihnen gut dünken und scheinen würde, daß sie das Brauen des weißen Bieres, welches dieselben Brauer jetzt betreiben, einstellen könnten und zu eigenem Nutzen verwenden.“ 4) Dennoch mußte er 1560, 28. Juli den Brauberechtigten die Weißbierbrauerei gestatten. Für die Erlaubnis neben dem Braunbier auch Weißbier zu brauen, erklärten sich die Städte und Märkte dem Rosenberger gegenüber bereit, jährlich 60—300 Schock Gr. meißn. — je nach dem örtlichen Verbrauche — an die rosenb. Kammer zu zahlen.5) Die meisten dieser Privilegien sind im Jahre 1577 ausgestellt; den Prachatitzern zu Liebe ließ Wilhelm schon 15. Oet. 1575 das Drislawitzer Brauhaus auf und wies gegen Erlag von 2000 � meißn. und ein separat zu ent- richtendes Faßgeld den Markt Wallern und 32 herrschaftliche Dörfer an, ihr Bier aus Prachatitz zu beziehen.6) Aber schon wenige Jahre nachher, um 1590, schlug Wilhelm andere Wege ein, seine leere Casse zu füllen; wieder wurde der Brauhaus= 1) Huyer: Budw. Brauhaus. 2) Březan: Živoť Viléma 193, 235. 3) Winter: Kulturni obraz II, 310. (Privileg für Neumarkt.) 4) Rull: Monografie města Hradce Jindřichova 139 f. 5) Březan: Živ. Viléma 240. Siehe den speciellen Theil! 6) Sláma: Prachatice 75. Die zugetheilten Dörfer waren: Wrbitz, Krallen, Nebahau, Zernowitz, Jelenky, Lažiště, Frauenthal, Klenowitz, Pleschen, Klein- Lažiště, Sahorsch, Jáma, Přislop, Tisch, Scharfberg, Křižowitz, Neuberg, Oberhaid, Markus, Miletinky, Planskus, Haberles, Chrobold, Hundsnursch, Schweinetschlag, Blahetschlag, Pfefferschlag, Albrechtschlag, Peterschlag, Krep- penschlag, Weyrow.
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21 — und dazu noch der Mühlenzwang1) eingeführt; die Unterthanen- brauhäuser in Rosenthal, Rosenberg, Oberhaid, Zettwing, Friedberg, Kaplitz, Beneschau, Grazen, Netolitz, Kalsching, Wittingau, Höritz (Gut Hohenfurt) u. s. w. wurden auf einige Jahre eingestellt, das Unterhaider Gemeindebrauhaus in ein fürstl. verwandelt und die Schenken den fürstlichen Brauhäusern zugewiesen. Freilich geschah das in etwas milder Form: Wilhelm bat sich den Brau- nutzen auf einige Jahre (in Wittingau z. B. auf 3), anderswo auf Lebenszeit aus.2) Manche Orte, wie Kalsching, wurden allerdings für dieses Opfer entschädigt; die meisten aber gingen leer aus. Dasselbe geschah übrigens auch in Winterberg, wo sich 1612 und 1623 Joachim Novohradsky das Weißbierbrauen wenigstens auf 6 Jahre „ausbat".3) 1592 starb Wilhelm von Rosenberg, aber das Braurecht wurde den Gemeinden noch immer vorenthalten; erst 1594—97 gab es Peter Wok zurück; die meisten diesbezüglichen Urkunden wurden im Laufe des Jahres 1596 ausgestellt, — aber nur für den Ortsbedarf und die nicht herr- schaftlichen Schenken sollte gebraut werden dürfen. Wir scheinen es aber mehr mit einer bloßen Rechtsanerkennung als mit einer Erlaubnis, das Recht auszuüben, zu thun zu haben, denn obwohl z. B. die Stadt Ro- senberg am Dienstag nach hl. 3 Könige 1596 das Braurecht bestätigt erhielt, mußte die Gemeindevertretung dennoch am Dienstag nach Maria Lichtmeß, also nach 3 Wochen, einen Revers ausstellen, daß die Stadt das Braurecht zu Lebzeiten Peter Woks nicht ausüben werde. 1612 am Gallitage bestätigt Joh. Georg v. Schwanberg den unterthänigen Städten und Märkten neuerdings das Braurecht. Zur Ausübung scheint es aber erst 1619 gekommen zu sein, als Karl Buquoy Herr des südlichen Böh- mens wurde; wenigstens wissen wir, daß er den Höritzern (Krummauer Domaine) das Bierbrauen gestattet, und beginnen die Brauregister der südböhmischen Orte erst mit dem Jahre 1620 wieder. 1623 erneuert Maria Magdalena Buquoy die Bestätigung der Braugerechtsame, die nur 1628 auf dem Gratzner und Rosenberger Dominium auf kurze Zeit ent- zogen wird, da sich die Unterthanen weigern, den erhöhten Bieraufschlag 1) 1591 kauft Wilhelm allein 84 Mühlen von Unterthanen (wenn man von einem Kaufe reden kann!). Krum. Schloßarchiv = Böhm: Regesten 174. 2) „a suis civitatibus ut Rosenberg et oppidis fructum cerevisiae et forte quorundam molendinorum ad dies vitae expetiit.“ Acta Altov. = Kühew. XXI, 32 f. 3) Sedláček: Hrady X, 147, Walter: Winterberg 21.
21 — und dazu noch der Mühlenzwang1) eingeführt; die Unterthanen- brauhäuser in Rosenthal, Rosenberg, Oberhaid, Zettwing, Friedberg, Kaplitz, Beneschau, Grazen, Netolitz, Kalsching, Wittingau, Höritz (Gut Hohenfurt) u. s. w. wurden auf einige Jahre eingestellt, das Unterhaider Gemeindebrauhaus in ein fürstl. verwandelt und die Schenken den fürstlichen Brauhäusern zugewiesen. Freilich geschah das in etwas milder Form: Wilhelm bat sich den Brau- nutzen auf einige Jahre (in Wittingau z. B. auf 3), anderswo auf Lebenszeit aus.2) Manche Orte, wie Kalsching, wurden allerdings für dieses Opfer entschädigt; die meisten aber gingen leer aus. Dasselbe geschah übrigens auch in Winterberg, wo sich 1612 und 1623 Joachim Novohradsky das Weißbierbrauen wenigstens auf 6 Jahre „ausbat".3) 1592 starb Wilhelm von Rosenberg, aber das Braurecht wurde den Gemeinden noch immer vorenthalten; erst 1594—97 gab es Peter Wok zurück; die meisten diesbezüglichen Urkunden wurden im Laufe des Jahres 1596 ausgestellt, — aber nur für den Ortsbedarf und die nicht herr- schaftlichen Schenken sollte gebraut werden dürfen. Wir scheinen es aber mehr mit einer bloßen Rechtsanerkennung als mit einer Erlaubnis, das Recht auszuüben, zu thun zu haben, denn obwohl z. B. die Stadt Ro- senberg am Dienstag nach hl. 3 Könige 1596 das Braurecht bestätigt erhielt, mußte die Gemeindevertretung dennoch am Dienstag nach Maria Lichtmeß, also nach 3 Wochen, einen Revers ausstellen, daß die Stadt das Braurecht zu Lebzeiten Peter Woks nicht ausüben werde. 1612 am Gallitage bestätigt Joh. Georg v. Schwanberg den unterthänigen Städten und Märkten neuerdings das Braurecht. Zur Ausübung scheint es aber erst 1619 gekommen zu sein, als Karl Buquoy Herr des südlichen Böh- mens wurde; wenigstens wissen wir, daß er den Höritzern (Krummauer Domaine) das Bierbrauen gestattet, und beginnen die Brauregister der südböhmischen Orte erst mit dem Jahre 1620 wieder. 1623 erneuert Maria Magdalena Buquoy die Bestätigung der Braugerechtsame, die nur 1628 auf dem Gratzner und Rosenberger Dominium auf kurze Zeit ent- zogen wird, da sich die Unterthanen weigern, den erhöhten Bieraufschlag 1) 1591 kauft Wilhelm allein 84 Mühlen von Unterthanen (wenn man von einem Kaufe reden kann!). Krum. Schloßarchiv = Böhm: Regesten 174. 2) „a suis civitatibus ut Rosenberg et oppidis fructum cerevisiae et forte quorundam molendinorum ad dies vitae expetiit.“ Acta Altov. = Kühew. XXI, 32 f. 3) Sedláček: Hrady X, 147, Walter: Winterberg 21.
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22 — zu zahlen, und 1646, als sie ihre Schulden an die Obrigkeit nicht tilgen können. 1652 wollte man den Städten und Märkten neuerdings das Brau- recht entziehen, doch ging man davon ab. Die Gemeinden übten das Recht auch fernerhin aus. Nur die Unterthanen von Rosenberg und Gratzen wurden von den Buquoys so glimpflich behandelt, während die der Herrschaft Krummau u. A. an den Kaisern und Eggenbergern weniger gute Herren fanden. So er- richtete K. Rudolf II. in Prachatitz 1607 ein herrschaftliches Brauhaus. Wegen Betheiligung am böhm. Aufstande wurde der Stadt das Braurecht entzogen, 1623 wieder zugesichert, aber 1625 den protestantischen Bürgern wieder genommen. Selbst einem Katholiken entzog man einmal das Brau- recht, als an ihn die Reihe kam, weil er von einem Protestanten Malz bezogen hatte. Erst um 1653, als Prachatitz wieder ganz katholisch ge- worden war, wurde das Braurecht wieder allgemein.1) Die Höritzer, Kalschinger u. a. erhielten es nie mehr. Aber selbst Orte, die ihre Braugerechtigkeit wieder ausübten, wurden wiederholt darin gestört und geschädigt. So begann in Wittingau der Hauptmann Gattermaier († 1664) zum Schaden der Stadt Bier zu brauen. 1673 verbot der Haupt- mann Maierhofer den Bauern das städtische Bier und befahl ihnen anf der Burg oder in der „pazderna- (Flachskammer) fürstl. Bier zu trinfen.2) Aus dem Gesagten erklärt es sich, warum auf dem ehemaligen Gratzner und Rosenberger Dominium, nicht aber auf dem Krummauer, Wittingauer u. s. w. sich die kleinen Brauhäuser erhalten haben. Frei lich führen sie meist ein kümmerliches Dasein und werden nach und nach von den fürstl. und städt. Brauhäusern aufgesogen und zu Bierniederlagen umgewandelt. Die Herren von Rosenberg und ihre ritterl. Nachbarn. Neben den Unterthanenbrauhäusern hatten die fürstl. Brauhäuser auch an den Braustätten der kleinen Adeligen Concurrenten. Diese kounte man nur auf dem Wege friedlicher Einigung oder durch Ankauf des Gutes, wie es von Wilhelm v. R. geübt wurde, außer Betrieb setzen. Außerdem konnte man durch Errichtung von Schenken in Theildörfern, wenn man darin auch nur einen hausgesessenen Unterthanen besaß, den andern Besitzern des Dorfes Eintrag thun. Deshalb sehen wir oft in einem kleinen Dörfchen 3 uud mehr Schenken. 1) Meßner: Prachatitz, 65 f., 83, 89 und Sláma. 2) Časop. česk. Mus. 1858, 372.
22 — zu zahlen, und 1646, als sie ihre Schulden an die Obrigkeit nicht tilgen können. 1652 wollte man den Städten und Märkten neuerdings das Brau- recht entziehen, doch ging man davon ab. Die Gemeinden übten das Recht auch fernerhin aus. Nur die Unterthanen von Rosenberg und Gratzen wurden von den Buquoys so glimpflich behandelt, während die der Herrschaft Krummau u. A. an den Kaisern und Eggenbergern weniger gute Herren fanden. So er- richtete K. Rudolf II. in Prachatitz 1607 ein herrschaftliches Brauhaus. Wegen Betheiligung am böhm. Aufstande wurde der Stadt das Braurecht entzogen, 1623 wieder zugesichert, aber 1625 den protestantischen Bürgern wieder genommen. Selbst einem Katholiken entzog man einmal das Brau- recht, als an ihn die Reihe kam, weil er von einem Protestanten Malz bezogen hatte. Erst um 1653, als Prachatitz wieder ganz katholisch ge- worden war, wurde das Braurecht wieder allgemein.1) Die Höritzer, Kalschinger u. a. erhielten es nie mehr. Aber selbst Orte, die ihre Braugerechtigkeit wieder ausübten, wurden wiederholt darin gestört und geschädigt. So begann in Wittingau der Hauptmann Gattermaier († 1664) zum Schaden der Stadt Bier zu brauen. 1673 verbot der Haupt- mann Maierhofer den Bauern das städtische Bier und befahl ihnen anf der Burg oder in der „pazderna- (Flachskammer) fürstl. Bier zu trinfen.2) Aus dem Gesagten erklärt es sich, warum auf dem ehemaligen Gratzner und Rosenberger Dominium, nicht aber auf dem Krummauer, Wittingauer u. s. w. sich die kleinen Brauhäuser erhalten haben. Frei lich führen sie meist ein kümmerliches Dasein und werden nach und nach von den fürstl. und städt. Brauhäusern aufgesogen und zu Bierniederlagen umgewandelt. Die Herren von Rosenberg und ihre ritterl. Nachbarn. Neben den Unterthanenbrauhäusern hatten die fürstl. Brauhäuser auch an den Braustätten der kleinen Adeligen Concurrenten. Diese kounte man nur auf dem Wege friedlicher Einigung oder durch Ankauf des Gutes, wie es von Wilhelm v. R. geübt wurde, außer Betrieb setzen. Außerdem konnte man durch Errichtung von Schenken in Theildörfern, wenn man darin auch nur einen hausgesessenen Unterthanen besaß, den andern Besitzern des Dorfes Eintrag thun. Deshalb sehen wir oft in einem kleinen Dörfchen 3 uud mehr Schenken. 1) Meßner: Prachatitz, 65 f., 83, 89 und Sláma. 2) Časop. česk. Mus. 1858, 372.
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23 — Natürlich merkt man auch hier das Schwanken der rosenb. Finanz- politik. Als die Bierbrauerei noch nicht Herrschaftsmonopol war, wies sogar Wilhelm v. R. seine und die Klosterunterthanen an benachbarte Brauhäuser des kleinen Adels, natürlich gegen eine gewisse Entschädigung für die überlassenen (verpfändeten) Schenken. So weist er 1555 das Gericht Saborsch (Gut Hohenfurt) der Witwe nach Přibik von Čekau zur Bierabnahme zu, so verpfändet er vor 1560 dem Johann Častolar auf Chlim die Schenken in Berlau, Neudorf und Mřitsch, 1561 dem Wenzel Častolar die Schenken in Třissau, Holubau, Krasletin, Roisching, in der rothen Mühle, in Chmelna, Stupna und Loutschej; 1554 die von Kruschlow, Nahořan, Zahočí, Hostlowitz, Radostitz und Libotin (nördlich von Winter- berg) dem Peter Hajka von Robschitz, 1564 wieder die von Miliwitz, Kruschlow, Nahořan und Libotin dem Nikolaus Zalecky; 1561 verpfändet Wilhelm die Schenken in Driesendorf, Bentschitz, Net- trowitz und Oemau dem Georg Kořenský auf Komarschitz u. s. w. 17) Alle diese Verschreibungen wurden später wieder zurückgenommen, als die zahlreichen Herrschaftsbrauhäuser, über das ganze Dominium verstreut, im Stande waren, den Bierconsum der Umgegend zu decken und man sich einen größeren Ertrag von ihnen versprach, als von der Verpfändung der Kretschen (krčma = Schenke). Daß die Nachfolger der Rosenberger diese Politik der Rosenberger fortsetzten, davon möge ein Beispiel Zeugnis geben. Die Wittingauer Herrschaft hatte eine neue Schenke in Neudorf (Nová ves) errichtet, gegen welche die Besitzerin des Gutes Zborow protestirte. Die Schenke wurde darauf nach Hurka verlegt, wo die Wittingauer Herrschaft nur einen einzigen Unterthan hatte. 1651 wurde die Schenke durch einen Entscheid des Kammergerichtes aufgehoben; aber schon 10 Jahre später wurde schon wieder Bier in Neudorf und Hurka ausgeschenkt; der Streit begann also wieder und wurde erst 1709 beendet, als Adam Franz Karl Schwarzenberg das Gut ankaufte.2) 1) Siehe den speciellen Theil! Driesendorf liegt übrigens in der Hohenfurter Herrschaft! 2) An dieser Stelle möge auch etwas über das Propinationsrecht gesagt werden. Es kam um die Wende des 16. Jahrh. auf. Erst in den Urbaren zu Ende des 16. Jahrh. findet man auf dasselbe Gewicht gelegt. Die meisten Propinationsstreitigkeiten gab es im 17. Jahrh. Sie sollen theilweise im speciellen Theile berücksichtigt werden. Das k. städtische Propinationsrecht wurde durch die Hofdecrete K. Josef I. vom 12. Juli 1705 und 20. Dec. 1706 dem Adel gegenüber sichergestellt, doch 1708, 20. Oct. dahin gemildert, daß
23 — Natürlich merkt man auch hier das Schwanken der rosenb. Finanz- politik. Als die Bierbrauerei noch nicht Herrschaftsmonopol war, wies sogar Wilhelm v. R. seine und die Klosterunterthanen an benachbarte Brauhäuser des kleinen Adels, natürlich gegen eine gewisse Entschädigung für die überlassenen (verpfändeten) Schenken. So weist er 1555 das Gericht Saborsch (Gut Hohenfurt) der Witwe nach Přibik von Čekau zur Bierabnahme zu, so verpfändet er vor 1560 dem Johann Častolar auf Chlim die Schenken in Berlau, Neudorf und Mřitsch, 1561 dem Wenzel Častolar die Schenken in Třissau, Holubau, Krasletin, Roisching, in der rothen Mühle, in Chmelna, Stupna und Loutschej; 1554 die von Kruschlow, Nahořan, Zahočí, Hostlowitz, Radostitz und Libotin (nördlich von Winter- berg) dem Peter Hajka von Robschitz, 1564 wieder die von Miliwitz, Kruschlow, Nahořan und Libotin dem Nikolaus Zalecky; 1561 verpfändet Wilhelm die Schenken in Driesendorf, Bentschitz, Net- trowitz und Oemau dem Georg Kořenský auf Komarschitz u. s. w. 17) Alle diese Verschreibungen wurden später wieder zurückgenommen, als die zahlreichen Herrschaftsbrauhäuser, über das ganze Dominium verstreut, im Stande waren, den Bierconsum der Umgegend zu decken und man sich einen größeren Ertrag von ihnen versprach, als von der Verpfändung der Kretschen (krčma = Schenke). Daß die Nachfolger der Rosenberger diese Politik der Rosenberger fortsetzten, davon möge ein Beispiel Zeugnis geben. Die Wittingauer Herrschaft hatte eine neue Schenke in Neudorf (Nová ves) errichtet, gegen welche die Besitzerin des Gutes Zborow protestirte. Die Schenke wurde darauf nach Hurka verlegt, wo die Wittingauer Herrschaft nur einen einzigen Unterthan hatte. 1651 wurde die Schenke durch einen Entscheid des Kammergerichtes aufgehoben; aber schon 10 Jahre später wurde schon wieder Bier in Neudorf und Hurka ausgeschenkt; der Streit begann also wieder und wurde erst 1709 beendet, als Adam Franz Karl Schwarzenberg das Gut ankaufte.2) 1) Siehe den speciellen Theil! Driesendorf liegt übrigens in der Hohenfurter Herrschaft! 2) An dieser Stelle möge auch etwas über das Propinationsrecht gesagt werden. Es kam um die Wende des 16. Jahrh. auf. Erst in den Urbaren zu Ende des 16. Jahrh. findet man auf dasselbe Gewicht gelegt. Die meisten Propinationsstreitigkeiten gab es im 17. Jahrh. Sie sollen theilweise im speciellen Theile berücksichtigt werden. Das k. städtische Propinationsrecht wurde durch die Hofdecrete K. Josef I. vom 12. Juli 1705 und 20. Dec. 1706 dem Adel gegenüber sichergestellt, doch 1708, 20. Oct. dahin gemildert, daß
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24 — Die Rosenberger 2c. und die Kirchen und Klöster. Bis gegen das Ende des 16. Jahrhunderts hatten die Klöster und ihre Unterthanen ungehindert das Braurecht auf ihren Gütern ausüben können, ebenso auch das Malzrecht. Ja, wir sehen die Rosenberger gerne bereit, vereint mit den Aebten als Schutzvögte den stiftischen Unterthanen Meilenrechte und Braurechte überhaupt zu ertheilen. Goldenkron hat ein Stiftsbräuhaus; man ließ es bestehen, ob- wohl man sonst gerade dies Stift am stiefmütterlichsten behandelte; ja laut Vertrag vom 9. December 1547 verpflichteten sich die Vormünder der jungen Rosenberger dem Stifte jährlich zwei Gemälze à 30 Zuber, gut zubereitet, aus der Herrnmälzerei in Krummau zu liefern.1) Als aber das Stift 1568 von Wilhelm von Rosenberg für das in den fürstl. Meierhof Neuhof umgewandelte stiftische Dorf Lhotka Langenbruck erhielt und zu Beginn des 17. Jahrhunderts darin Klosterbier ausschenken wollte, da wurde dies 1609 und 1610 kategorisch untersagt.2) Das Augustinerchorherrenstift Forbes braute ebenfalls. Aber 1560 ließ der leichtsinnige Propst Mathias Rynarec, genannt Kozka, das Bräu- haus auf und verpfändete die dazugehörigen Schenken in Nesmen und Rankau an das Gut Ostrolow-Oujezd.3) Dem Rosenberger konnte diese Mißwirthschaft nur erwünscht sein; 1564 kam er so in den Besitz des Stiftes; das Bräuhaus wurde von Wilhelm sogleich wieder in Betrieb gesetzt.*) Das Wittingauer Chorherrenstift wurde ebenso 1556 aufgehoben; bei der Neuerrichtung kam es wieder in den Besitz des Bräuhauses, das vom Propste Albert Prechtl 1719—1744 neu erbaut wurde.5) man es den ständischen Personen erlaubte. Bier für den Hausbedarf in die k. Städte einzuführen. Durch das Leibeigenschaftspateut vom 1. Nov. 1781, dann durch die Abstellung des Bierzwanges vom 17. Aug. 1784, 5. Juli 1787 und 27. Febr. 1788, — für die städtischen Wirthe vom 28. Jänner 1788 und 29. Mai desselben Jahres wurden die Braumonopole und Propinationsrechte aufgehoben. Trotzdem wurden noch 1796 die Hussinetzer von der Winterberger Herrschaft verklagt, daß sie fremde Biere einführten; das Gubernium ent schied zu Gunsten der Geklagten. Freilich war es einer gewaltthätigen Obrig- keit möglich, bis 1848 den Propinationszwang durchzuführen. (Chodounsky: Přispěvek k děj. česk. pivov. 100 f., Grünwald: Husinec.) 1) F. r. A. II, 37, 597. 2) Studien und Mith. aus dem Ben. und Cist. Ord. XIII 18, 19. 3) Březan: Ž. Viléma 135, Reg. maj. (Msc.) 109. 4) Ž. Viléma 136, 243. 5) Vačkář: Děj. reholní kan. v Třeboni 65.
24 — Die Rosenberger 2c. und die Kirchen und Klöster. Bis gegen das Ende des 16. Jahrhunderts hatten die Klöster und ihre Unterthanen ungehindert das Braurecht auf ihren Gütern ausüben können, ebenso auch das Malzrecht. Ja, wir sehen die Rosenberger gerne bereit, vereint mit den Aebten als Schutzvögte den stiftischen Unterthanen Meilenrechte und Braurechte überhaupt zu ertheilen. Goldenkron hat ein Stiftsbräuhaus; man ließ es bestehen, ob- wohl man sonst gerade dies Stift am stiefmütterlichsten behandelte; ja laut Vertrag vom 9. December 1547 verpflichteten sich die Vormünder der jungen Rosenberger dem Stifte jährlich zwei Gemälze à 30 Zuber, gut zubereitet, aus der Herrnmälzerei in Krummau zu liefern.1) Als aber das Stift 1568 von Wilhelm von Rosenberg für das in den fürstl. Meierhof Neuhof umgewandelte stiftische Dorf Lhotka Langenbruck erhielt und zu Beginn des 17. Jahrhunderts darin Klosterbier ausschenken wollte, da wurde dies 1609 und 1610 kategorisch untersagt.2) Das Augustinerchorherrenstift Forbes braute ebenfalls. Aber 1560 ließ der leichtsinnige Propst Mathias Rynarec, genannt Kozka, das Bräu- haus auf und verpfändete die dazugehörigen Schenken in Nesmen und Rankau an das Gut Ostrolow-Oujezd.3) Dem Rosenberger konnte diese Mißwirthschaft nur erwünscht sein; 1564 kam er so in den Besitz des Stiftes; das Bräuhaus wurde von Wilhelm sogleich wieder in Betrieb gesetzt.*) Das Wittingauer Chorherrenstift wurde ebenso 1556 aufgehoben; bei der Neuerrichtung kam es wieder in den Besitz des Bräuhauses, das vom Propste Albert Prechtl 1719—1744 neu erbaut wurde.5) man es den ständischen Personen erlaubte. Bier für den Hausbedarf in die k. Städte einzuführen. Durch das Leibeigenschaftspateut vom 1. Nov. 1781, dann durch die Abstellung des Bierzwanges vom 17. Aug. 1784, 5. Juli 1787 und 27. Febr. 1788, — für die städtischen Wirthe vom 28. Jänner 1788 und 29. Mai desselben Jahres wurden die Braumonopole und Propinationsrechte aufgehoben. Trotzdem wurden noch 1796 die Hussinetzer von der Winterberger Herrschaft verklagt, daß sie fremde Biere einführten; das Gubernium ent schied zu Gunsten der Geklagten. Freilich war es einer gewaltthätigen Obrig- keit möglich, bis 1848 den Propinationszwang durchzuführen. (Chodounsky: Přispěvek k děj. česk. pivov. 100 f., Grünwald: Husinec.) 1) F. r. A. II, 37, 597. 2) Studien und Mith. aus dem Ben. und Cist. Ord. XIII 18, 19. 3) Březan: Ž. Viléma 135, Reg. maj. (Msc.) 109. 4) Ž. Viléma 136, 243. 5) Vačkář: Děj. reholní kan. v Třeboni 65.
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25 — Die Krummauer Klöster brauten ohnehin nicht, wenigstens im 16. Jahrhundert und später. Die Minoriten hatten aber im 15. Jahr- hundert vom Bürger Pertlin ein brauberechtigtes Haus geerbt.1) Nicht so schlimm kam das Stift Hohenfurt weg; als Begräbniß- stätte ihrer Ahnen behandelten es die Rosenberger mit mehr Rücksicht, doch hatte es auch zu leiden. Das Stift besaß im 16. Jahrh. neben dem Stiftsbränhaus ein herrschaftl. Bräuhaus im Glashof (Teutsch¬ mannsdorf bei Höritz), im 17. Jahrh. auch Bränhäuser in Habři und Komarschitz, ferner zwei bräuberechtigte Orte: Hohenfurt und Höritz. Die Braustätten im Glashof und Höritz wurden bereits 1568 geschädigt, ja letzteres aufgehoben durch die Errichtung des Schwarzbacher Bräuhauses, umsomehr, als man es den Rosenbergern als Schutzvögten und Gründern nicht verwehren konnte, Schenken auch auf Stiftsgründen anzulegen. 1590 hat aber Wilhelm von Rosenberg auch vom Stifte die Ueberlassung des Bräunutzens auf Lebenszeit verlangt.2) Der Abt gestand ihm nun mehrere Schenken zu; und zwar vorsichtigerweise weit vom Stifte entfernt und an Orten, die vom Stifte erkauft und nicht von den Rosenbergern geschenkt waren, da er die kommende Gefahr wohl ahnte.3) Außerdem gab Abt Anton Flaming, obwohl schweren Herzens die Zustimmung zur Auf- lassung des stiftischen Bränhauses im Glashof und des Marktbräuhauses in Höritz.4) Die Höritzer Umgegend wurde ange- wiesen, aus Schwarzbach fürstliches Bier zu beziehen, ebenso das Sa- borscher (Stritschitzer) Gericht dem fürstl. Bräuhaus Netolitz zugetheilt. 1597 mußte sich das Stift auch dem Peter Wok v. R. gegenüber ver- pflichten, zu seinen Lebzeiten keine neuen Bräuhäuser, Mühlen und Teiche zu errichten.5) Wilhelm starb im Jahre 1592; aber der überlassene Braunutzen wurde dem Stifte nicht mehr zurückgegeben; ebenso wenig erhielt die Höritzer Gemeinde ihr Braurecht zurück. Als 1619 die Generäle Buquoy und Collalto das Privileg mit Vorbehalt der kaiserl. Zustimmung wieder ertheilten, bewarben sich die Höritzer umsonst um dieselbe. 1622 kommt die Herrschaft Krummau an die Eggenberger, die 1623 kurzen Proceß machten, indem sie den armen Höritzern die Bräupfanne nehmen und weg 1) Emler: Dvě nekrologia Krumlovská. Ber. d. b. Gef. 1880, 207. 2) „a monasterio extorsit . . . precibus armatis“. Kühew. XXI. 32 f.; siehe auch den speciellen Theil! 3) I. c. 4) Kühew. III, 399. 5) 1. c. II, 726 f.
25 — Die Krummauer Klöster brauten ohnehin nicht, wenigstens im 16. Jahrhundert und später. Die Minoriten hatten aber im 15. Jahr- hundert vom Bürger Pertlin ein brauberechtigtes Haus geerbt.1) Nicht so schlimm kam das Stift Hohenfurt weg; als Begräbniß- stätte ihrer Ahnen behandelten es die Rosenberger mit mehr Rücksicht, doch hatte es auch zu leiden. Das Stift besaß im 16. Jahrh. neben dem Stiftsbränhaus ein herrschaftl. Bräuhaus im Glashof (Teutsch¬ mannsdorf bei Höritz), im 17. Jahrh. auch Bränhäuser in Habři und Komarschitz, ferner zwei bräuberechtigte Orte: Hohenfurt und Höritz. Die Braustätten im Glashof und Höritz wurden bereits 1568 geschädigt, ja letzteres aufgehoben durch die Errichtung des Schwarzbacher Bräuhauses, umsomehr, als man es den Rosenbergern als Schutzvögten und Gründern nicht verwehren konnte, Schenken auch auf Stiftsgründen anzulegen. 1590 hat aber Wilhelm von Rosenberg auch vom Stifte die Ueberlassung des Bräunutzens auf Lebenszeit verlangt.2) Der Abt gestand ihm nun mehrere Schenken zu; und zwar vorsichtigerweise weit vom Stifte entfernt und an Orten, die vom Stifte erkauft und nicht von den Rosenbergern geschenkt waren, da er die kommende Gefahr wohl ahnte.3) Außerdem gab Abt Anton Flaming, obwohl schweren Herzens die Zustimmung zur Auf- lassung des stiftischen Bränhauses im Glashof und des Marktbräuhauses in Höritz.4) Die Höritzer Umgegend wurde ange- wiesen, aus Schwarzbach fürstliches Bier zu beziehen, ebenso das Sa- borscher (Stritschitzer) Gericht dem fürstl. Bräuhaus Netolitz zugetheilt. 1597 mußte sich das Stift auch dem Peter Wok v. R. gegenüber ver- pflichten, zu seinen Lebzeiten keine neuen Bräuhäuser, Mühlen und Teiche zu errichten.5) Wilhelm starb im Jahre 1592; aber der überlassene Braunutzen wurde dem Stifte nicht mehr zurückgegeben; ebenso wenig erhielt die Höritzer Gemeinde ihr Braurecht zurück. Als 1619 die Generäle Buquoy und Collalto das Privileg mit Vorbehalt der kaiserl. Zustimmung wieder ertheilten, bewarben sich die Höritzer umsonst um dieselbe. 1622 kommt die Herrschaft Krummau an die Eggenberger, die 1623 kurzen Proceß machten, indem sie den armen Höritzern die Bräupfanne nehmen und weg 1) Emler: Dvě nekrologia Krumlovská. Ber. d. b. Gef. 1880, 207. 2) „a monasterio extorsit . . . precibus armatis“. Kühew. XXI. 32 f.; siehe auch den speciellen Theil! 3) I. c. 4) Kühew. III, 399. 5) 1. c. II, 726 f.
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26 — führen ließen. Der Streit zwischen dem Stifte, dem Kaiser und den Eggenbergern zog sich ein ganzes Jahrhundert hin!1) Das Stift wendete sich an den Visitator, an den kaiserl. Leibarzt, dieser wieder an die Beicht- väter des Kaisers Ferdinand III., alles umsonst. Vergebens verschwendet der energische Abt Georg Wendschuh alle Mühe! Als ihm endlich die Verhältnisse günstiger zu sein schienen, ließ er im neugebauten Glashofe 1651 wieder brauen und das hier erzeugte Stiftsbier in der Höritzer Gegend ausschenken. Der Fürst Eggenberg beschwert sich beim Kaiser, dieser resolvirt 3. November 1674, der Fürst solle das Stift im alten Rechte des Bierschankes belassen. Da greift der Fürst zur Selbsthilfe. Am 6. December 1674, ungefähr um Mitternacht, drangen ein fürstl. Trom- peter sammt dem Oberjäger und noch anderen Bedienten, jeder mit ein Paar Pistolen unterm Arm und mit ihnen wohl 100 Mann in den Glashof, sprengten den Keller auf und ließen das Bier ab; an anbre- chenden Tage kam wieder der Bierschreiber von Schwarzbach mit etwa 30 Bauern und besetzten eine nahe Mühle. Auf die neuerliche Beschwerde des Abtes Johann Clavey, erfolgt ein neuerlicher Befehl des Kaisers vom 24. Juli 1675, das Stift Hohenfurt „in possessorio momentaneo“ zu be- lassen. Der Streit wird endlich 1714, 20. Septemberdurch einen Ver- gleich zwischen der Herrschaft Krummau und dem Stifte dahin beendet, daß im Markte Höritz und im Gerichte Plaules Schwarz- bacher Bier geschenkt werden solle, daß ferner im Glashof nicht mehr ge- braut werde; der Vertrag wird 16. Sept. 1715 vom Kaiser Karl VI. bestätigt. — Also eine völlige Niederlage des Stiftes! Dieser Vertrag sollte noch in unserm Jahrh. dem Stifte wehe thun! Er enthielt nämlich einen Artikel, in dem das Stift verpflichtet wurde, im Falle die Höritzer auch weiterhin die Braugerechtigkeit gegen die Eggenberger und ihre Nachkommen anstreben würden, die Sache der Eggenberger gegenüber den Höritzern auf eigene Kosten zu vertreten. Als nun zu Beginn unseres Jahrh. die Höritzer ein Bräuhaus errichten wollten und das Stift ihren Plan auf alle mögliche Weise förderte — an den alten Pakt dachte niemand mehr — da wurde auf Ansuchen der Schwarzenberge auf Grund des alten Vergleiches wirklich das Stift dazu verurtheilt, den Proceß gegen die eigenen Unterthanen, gegen das eigene Interesse und dies alles noch dazu auf eigene Kosten zu führen — jedeufalls ein Unicun eines Processes, in dem eine Partei gegen sich selbst processirt! Der 1) Dazu kommt noch die Errichtung eines fürstl. Eggenbergischen Bräuhauses um 1640 in Hermannschlag, das das dort begüterte Stift sehr schwer schädigte. Act. Alt. I, 272.
26 — führen ließen. Der Streit zwischen dem Stifte, dem Kaiser und den Eggenbergern zog sich ein ganzes Jahrhundert hin!1) Das Stift wendete sich an den Visitator, an den kaiserl. Leibarzt, dieser wieder an die Beicht- väter des Kaisers Ferdinand III., alles umsonst. Vergebens verschwendet der energische Abt Georg Wendschuh alle Mühe! Als ihm endlich die Verhältnisse günstiger zu sein schienen, ließ er im neugebauten Glashofe 1651 wieder brauen und das hier erzeugte Stiftsbier in der Höritzer Gegend ausschenken. Der Fürst Eggenberg beschwert sich beim Kaiser, dieser resolvirt 3. November 1674, der Fürst solle das Stift im alten Rechte des Bierschankes belassen. Da greift der Fürst zur Selbsthilfe. Am 6. December 1674, ungefähr um Mitternacht, drangen ein fürstl. Trom- peter sammt dem Oberjäger und noch anderen Bedienten, jeder mit ein Paar Pistolen unterm Arm und mit ihnen wohl 100 Mann in den Glashof, sprengten den Keller auf und ließen das Bier ab; an anbre- chenden Tage kam wieder der Bierschreiber von Schwarzbach mit etwa 30 Bauern und besetzten eine nahe Mühle. Auf die neuerliche Beschwerde des Abtes Johann Clavey, erfolgt ein neuerlicher Befehl des Kaisers vom 24. Juli 1675, das Stift Hohenfurt „in possessorio momentaneo“ zu be- lassen. Der Streit wird endlich 1714, 20. Septemberdurch einen Ver- gleich zwischen der Herrschaft Krummau und dem Stifte dahin beendet, daß im Markte Höritz und im Gerichte Plaules Schwarz- bacher Bier geschenkt werden solle, daß ferner im Glashof nicht mehr ge- braut werde; der Vertrag wird 16. Sept. 1715 vom Kaiser Karl VI. bestätigt. — Also eine völlige Niederlage des Stiftes! Dieser Vertrag sollte noch in unserm Jahrh. dem Stifte wehe thun! Er enthielt nämlich einen Artikel, in dem das Stift verpflichtet wurde, im Falle die Höritzer auch weiterhin die Braugerechtigkeit gegen die Eggenberger und ihre Nachkommen anstreben würden, die Sache der Eggenberger gegenüber den Höritzern auf eigene Kosten zu vertreten. Als nun zu Beginn unseres Jahrh. die Höritzer ein Bräuhaus errichten wollten und das Stift ihren Plan auf alle mögliche Weise förderte — an den alten Pakt dachte niemand mehr — da wurde auf Ansuchen der Schwarzenberge auf Grund des alten Vergleiches wirklich das Stift dazu verurtheilt, den Proceß gegen die eigenen Unterthanen, gegen das eigene Interesse und dies alles noch dazu auf eigene Kosten zu führen — jedeufalls ein Unicun eines Processes, in dem eine Partei gegen sich selbst processirt! Der 1) Dazu kommt noch die Errichtung eines fürstl. Eggenbergischen Bräuhauses um 1640 in Hermannschlag, das das dort begüterte Stift sehr schwer schädigte. Act. Alt. I, 272.
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27 — Streit zwischen der Gemeinde und dem Stifte dauerte bis in die vierziger Jahre hinein und wirklich siegte das Stift — aber nicht in seiner Sache, sondern in der des Gegners! Dem Krummauer Erzdechanten ging es nicht viel besser. 1601 stellte einfach der kaiserl. Beamte der Herrschaft Krummau Jakob Menschik von Menstein dem Peter Wok den Antrag, dieser möge zu seinen Brauhäusern in Kaplitz, Forbes und Gratzen die erzdechanteilichen Wirthshäuser in Bessenitz, Lhota und Triebsch heranziehen und dafür die Schenken in Teindles, Hodowitz und Hummeln dem Plawnitzer Brauhaus überlassen. Das Braurecht gab ihm der Eggen- berger wieder; aber das Propinationsrecht in seinen Dörfern mußte er sich durch lange Kämpfe erwerben.1) Gnädiger verhielten sich die Eggenberger den Jesuiten gegenüber. Als diesen von Ulrich v. Eggenberg das Gut Rimau abgetreten wurde (1626), wollte Ulrich das Bierbrauen daselbst nicht mehr erlauben; 1627 aber gab er dennoch seiue Genehmigung dazu, ja er schenkte den Jesuiten sogar eine Braupfanne („cacabum“) im Werthe von 2060 fl. fürs Bräu- haus daselbst.2) Streitigkeiten in Städten und Märkten. Auch hier brachte das Braurecht viele Zwistigkeiten mit sich. Die Mälzer erklären sich als allein berechtigt zum Bierbrauen; die Altbürger wollten die Neubürger, die Bürger die Insassen, die Städter die Vorstädte, die Bürger die in der Stadt ansässigen Adeligen, Klöster, Pfarrhöfe, Judenhäuser nicht brauen lassen und zwar deswegen, weil sie sich den städtischen Lasten größtentheils entzogen. Hier nur einige Beispiele aus Südböhmen:3) In Krummau hatten die Vorstädte zwar alle städtischen Rechte wie die Bürger der Altstadt, ausgenommen das Recht der Jahrmärkte, Fleischbänke und der Bierbrauerei; hier wurde das Meilenrecht auch auf die Vorstädte bezogen. Diese mußten daher das Bier aus der Stadt nehmen und Schenkgeld (denarii tabernales, pokrčemné) zahlen. Das empfanden sie, namentlich die Latron sehr schwer. Die Folge davon war ein langjähriger Streit, der 1459 dadurch beendigt wurde, daß die Vor- 1) Böhm.: Regesten der Rosenberger. Msc. des Stiftes St. Florian S. 182 und Gratzn. Arch. 2) Geschichte des Krummauer Jesuitencollegs. Msc. im Stifte Hohenfurt. 3) Bezüglich der Stadt Budweis, des Mälzerstreites 2. verweise ich auf Huyer und Winter: Kulturní obraz českých měst II 307 f.
27 — Streit zwischen der Gemeinde und dem Stifte dauerte bis in die vierziger Jahre hinein und wirklich siegte das Stift — aber nicht in seiner Sache, sondern in der des Gegners! Dem Krummauer Erzdechanten ging es nicht viel besser. 1601 stellte einfach der kaiserl. Beamte der Herrschaft Krummau Jakob Menschik von Menstein dem Peter Wok den Antrag, dieser möge zu seinen Brauhäusern in Kaplitz, Forbes und Gratzen die erzdechanteilichen Wirthshäuser in Bessenitz, Lhota und Triebsch heranziehen und dafür die Schenken in Teindles, Hodowitz und Hummeln dem Plawnitzer Brauhaus überlassen. Das Braurecht gab ihm der Eggen- berger wieder; aber das Propinationsrecht in seinen Dörfern mußte er sich durch lange Kämpfe erwerben.1) Gnädiger verhielten sich die Eggenberger den Jesuiten gegenüber. Als diesen von Ulrich v. Eggenberg das Gut Rimau abgetreten wurde (1626), wollte Ulrich das Bierbrauen daselbst nicht mehr erlauben; 1627 aber gab er dennoch seiue Genehmigung dazu, ja er schenkte den Jesuiten sogar eine Braupfanne („cacabum“) im Werthe von 2060 fl. fürs Bräu- haus daselbst.2) Streitigkeiten in Städten und Märkten. Auch hier brachte das Braurecht viele Zwistigkeiten mit sich. Die Mälzer erklären sich als allein berechtigt zum Bierbrauen; die Altbürger wollten die Neubürger, die Bürger die Insassen, die Städter die Vorstädte, die Bürger die in der Stadt ansässigen Adeligen, Klöster, Pfarrhöfe, Judenhäuser nicht brauen lassen und zwar deswegen, weil sie sich den städtischen Lasten größtentheils entzogen. Hier nur einige Beispiele aus Südböhmen:3) In Krummau hatten die Vorstädte zwar alle städtischen Rechte wie die Bürger der Altstadt, ausgenommen das Recht der Jahrmärkte, Fleischbänke und der Bierbrauerei; hier wurde das Meilenrecht auch auf die Vorstädte bezogen. Diese mußten daher das Bier aus der Stadt nehmen und Schenkgeld (denarii tabernales, pokrčemné) zahlen. Das empfanden sie, namentlich die Latron sehr schwer. Die Folge davon war ein langjähriger Streit, der 1459 dadurch beendigt wurde, daß die Vor- 1) Böhm.: Regesten der Rosenberger. Msc. des Stiftes St. Florian S. 182 und Gratzn. Arch. 2) Geschichte des Krummauer Jesuitencollegs. Msc. im Stifte Hohenfurt. 3) Bezüglich der Stadt Budweis, des Mälzerstreites 2. verweise ich auf Huyer und Winter: Kulturní obraz českých měst II 307 f.
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28 — städter in allem den Städtern gleichberechtigt erklärt wurden. Aber schon 1503 und 1555 mußte Wilhelm von neuem einen Streit zwischen Stadt und Vor- städten schlichten; er erklärte endlich, beide sollten eine Einheit bilden, aus den Vorstädten sollten 2 oder 4 Bürger unter die Consuln gewählt werden, dafür sollten sie aber das Weißbier aus dem Gemeindehause nehmen, das rothe von den Bürgern — also in der Bierfrage eine Niederlage der Vorstädte!1) Einen gleichen Streit zwischen der Gemeinde Wittingau und den Vorstädten legte 23. Febr. 1480 Wok v. Rosenberg bei. Anch hier verwehrten die Städter den Vorstädten das Bierbrauen und hinderten sie in den Gewerben. Wok entschied die Sache dahin, daß die Vorstädter zu ihrem Gebrauche, aber nicht zum Verkaufe Bier brauen sollten.2) Zwischen der Stadt Wittingau und dem Convent der Augustiner dajelbst war es schon 1439 zu einem Streite wegen des Bierschankes in den Dörfern gekommen, der am 28. März d. J. von Ulrich von Rosenberg, Abt Sigismund von Hohenfurt und andern auf eine für beide Seiten befriedigende Weise gelöst wurde.3) Als 1482 Schweinitz von Wladislaw II. das Meilenrecht erhielt, suchte es dieses auch gegen den Pfarrer daselbst und seine Unterthanen zu verwerthen. Den Streit, der darüber zwischen dem Pfarrer und der Gemeinde ausbrach, entschieden 1483 Wok und Peter v. Rosenberg dahin, daß der Pfarrer auf seinen Gütern 2 Schenken haben und Prager und andere alte Biere ausschenken könne; wenn er aber junge Biere schenken wolle, müsse er sie von der Stadt abnehmen.4) Auch zwischen der Stadt Budweis und den Dominikanern, welche ihr Bier (aus Pořitz) in der Stadt ausschenkten, gab es diesbezüglich Streit.5) In Rosenthal sind es die Müller, die das Braurecht anstreben, da sie auch die Lasten tragen müssen. Nach langem Streite wird von der Obrigkeit 1669 ent- schieden, daß sie ebenfalls brauberechtigt seien.6) Was den Adel betraf, der sich in der Stadt ansässig machte, so konnte sich dieser immerhin durch Ankauf eines brauberechtigten Hauses ein Braurecht verschaffen oder sich von der Obrigkeit des Ortes ein dies- bezügliches Privileg geben lassen; ein solches erhielt z. B. der langjährige, 1) Winter: Kulturni obraz II, 312, Urbanstädt im Krumm. Intell. 1877 Nr. 22 ff. 2) Sedláček: Hrady III, 132. 3) Böhm: Rosenberger Regesten. (Orig. im k. k. geh. Hausarchiv) 94. 4) Březan: Register maj. 172. 5) Huyer: Budw. Brauhaus. 6) Gratzner Arch.
28 — städter in allem den Städtern gleichberechtigt erklärt wurden. Aber schon 1503 und 1555 mußte Wilhelm von neuem einen Streit zwischen Stadt und Vor- städten schlichten; er erklärte endlich, beide sollten eine Einheit bilden, aus den Vorstädten sollten 2 oder 4 Bürger unter die Consuln gewählt werden, dafür sollten sie aber das Weißbier aus dem Gemeindehause nehmen, das rothe von den Bürgern — also in der Bierfrage eine Niederlage der Vorstädte!1) Einen gleichen Streit zwischen der Gemeinde Wittingau und den Vorstädten legte 23. Febr. 1480 Wok v. Rosenberg bei. Anch hier verwehrten die Städter den Vorstädten das Bierbrauen und hinderten sie in den Gewerben. Wok entschied die Sache dahin, daß die Vorstädter zu ihrem Gebrauche, aber nicht zum Verkaufe Bier brauen sollten.2) Zwischen der Stadt Wittingau und dem Convent der Augustiner dajelbst war es schon 1439 zu einem Streite wegen des Bierschankes in den Dörfern gekommen, der am 28. März d. J. von Ulrich von Rosenberg, Abt Sigismund von Hohenfurt und andern auf eine für beide Seiten befriedigende Weise gelöst wurde.3) Als 1482 Schweinitz von Wladislaw II. das Meilenrecht erhielt, suchte es dieses auch gegen den Pfarrer daselbst und seine Unterthanen zu verwerthen. Den Streit, der darüber zwischen dem Pfarrer und der Gemeinde ausbrach, entschieden 1483 Wok und Peter v. Rosenberg dahin, daß der Pfarrer auf seinen Gütern 2 Schenken haben und Prager und andere alte Biere ausschenken könne; wenn er aber junge Biere schenken wolle, müsse er sie von der Stadt abnehmen.4) Auch zwischen der Stadt Budweis und den Dominikanern, welche ihr Bier (aus Pořitz) in der Stadt ausschenkten, gab es diesbezüglich Streit.5) In Rosenthal sind es die Müller, die das Braurecht anstreben, da sie auch die Lasten tragen müssen. Nach langem Streite wird von der Obrigkeit 1669 ent- schieden, daß sie ebenfalls brauberechtigt seien.6) Was den Adel betraf, der sich in der Stadt ansässig machte, so konnte sich dieser immerhin durch Ankauf eines brauberechtigten Hauses ein Braurecht verschaffen oder sich von der Obrigkeit des Ortes ein dies- bezügliches Privileg geben lassen; ein solches erhielt z. B. der langjährige, 1) Winter: Kulturni obraz II, 312, Urbanstädt im Krumm. Intell. 1877 Nr. 22 ff. 2) Sedláček: Hrady III, 132. 3) Böhm: Rosenberger Regesten. (Orig. im k. k. geh. Hausarchiv) 94. 4) Březan: Register maj. 172. 5) Huyer: Budw. Brauhaus. 6) Gratzner Arch.
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29 — treue Gratzner Schloßhauptmann Vincenz Holzsparer v. Hochstein für sein Haus am Gratzner Ringplatze am 7. April 1594 von Peter Wok v. Rosenberg, demgemäß er Weißbier brauen und Gersten malz erzeugen konnte. So erhielt auch das Preitenbergische Haus in Beneschan, das Schreiner-Sudek'sche in Unterhaid und das Schreinersche in Rosenberg das Braurecht.1) Natürlich sahen die Städte und Märkte solche Vorrechte des Adels äußerst ungern; doch ließ sich in der Regel nicht viel dagegen machen, es sei denn, daß die Stadt das betreffeude Haus ankaufte — wenn es übrigens die Obrig- keit zuließ. Ausübung des Braurechtes. Reihenbräuen und Gemeindebräuhäuser. In den Burgen und Festen der Adeligen war natürlich meistens neben der Bräuerei auch die Mälzerei; von einer Einschränkung war hier keine Rede, maßgebend für die Anzahl der Gebräue war einzig der Bedarf; dasselbe gilt von den später errichteten größeren Herrschafts- bränhäusern. In den brauenden Bauernhöfen war man, solange man brauen durfte, auf die nächsten größeren Orte oder auf die Herrnmälze¬ reien angewiesen, da hier das Malz wohl nur in den seltensten Fällen erzeugt wurde und die Qualität des erzeugten eben nicht die beste sein konnte. Daß übrigens auch in eben entstehenden Ortschaften Malzhäuser errichtet wurden, dafür haben wir ein Beispiel an Pfefferschlag bei Prachatitz, wo 1351 Peter Hölzel, dessen Vater das Dorf angelegt hatte, vom Propste Heinrich von Wyschehrad eine Handfeste auf einen freien Lahn Erbgut, auf eine Mühle und auf ein freies Malzhaus daselbst erhielt,2) ein Privileg, das wohl auch anderen Locatoren (Ortsgründern) und ihren Nachkommen ertheilt wurde. In größeren Orten, Märkten und Städten, liegt die Sache aller dings nicht so einfach. Wir haben da zu unterscheiden zwischen Mälzern, die neben der Malzbereitung meist auch selbst brauen und den andern Malz verkaufen oder das gebrachte Getreide mälzen, anderseits zwischen Bürgern, die zwar brauen, aber nicht mälzen. Die Zahl der Mälzer ist natürlich geringer, als die der Bräner. Manche Gemeinden hatten zusammen ein Mälzhaus, brauten aber noch zu Hanse. So hat Netolitz 1401 nur einen Ge- 1) Teichl: Gratzen 37. Vgl. Lippert in Mitth. VIII 43 ff. Gratzn. Arch. 2) Březan: Reg. maj. 249.
29 — treue Gratzner Schloßhauptmann Vincenz Holzsparer v. Hochstein für sein Haus am Gratzner Ringplatze am 7. April 1594 von Peter Wok v. Rosenberg, demgemäß er Weißbier brauen und Gersten malz erzeugen konnte. So erhielt auch das Preitenbergische Haus in Beneschan, das Schreiner-Sudek'sche in Unterhaid und das Schreinersche in Rosenberg das Braurecht.1) Natürlich sahen die Städte und Märkte solche Vorrechte des Adels äußerst ungern; doch ließ sich in der Regel nicht viel dagegen machen, es sei denn, daß die Stadt das betreffeude Haus ankaufte — wenn es übrigens die Obrig- keit zuließ. Ausübung des Braurechtes. Reihenbräuen und Gemeindebräuhäuser. In den Burgen und Festen der Adeligen war natürlich meistens neben der Bräuerei auch die Mälzerei; von einer Einschränkung war hier keine Rede, maßgebend für die Anzahl der Gebräue war einzig der Bedarf; dasselbe gilt von den später errichteten größeren Herrschafts- bränhäusern. In den brauenden Bauernhöfen war man, solange man brauen durfte, auf die nächsten größeren Orte oder auf die Herrnmälze¬ reien angewiesen, da hier das Malz wohl nur in den seltensten Fällen erzeugt wurde und die Qualität des erzeugten eben nicht die beste sein konnte. Daß übrigens auch in eben entstehenden Ortschaften Malzhäuser errichtet wurden, dafür haben wir ein Beispiel an Pfefferschlag bei Prachatitz, wo 1351 Peter Hölzel, dessen Vater das Dorf angelegt hatte, vom Propste Heinrich von Wyschehrad eine Handfeste auf einen freien Lahn Erbgut, auf eine Mühle und auf ein freies Malzhaus daselbst erhielt,2) ein Privileg, das wohl auch anderen Locatoren (Ortsgründern) und ihren Nachkommen ertheilt wurde. In größeren Orten, Märkten und Städten, liegt die Sache aller dings nicht so einfach. Wir haben da zu unterscheiden zwischen Mälzern, die neben der Malzbereitung meist auch selbst brauen und den andern Malz verkaufen oder das gebrachte Getreide mälzen, anderseits zwischen Bürgern, die zwar brauen, aber nicht mälzen. Die Zahl der Mälzer ist natürlich geringer, als die der Bräner. Manche Gemeinden hatten zusammen ein Mälzhaus, brauten aber noch zu Hanse. So hat Netolitz 1401 nur einen Ge- 1) Teichl: Gratzen 37. Vgl. Lippert in Mitth. VIII 43 ff. Gratzn. Arch. 2) Březan: Reg. maj. 249.
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30 — meindemälzer,1) Hohenfurt 1530 zwei, Höritz 1530 vier, die Dörfer Saborsch, Holschowitz, Dobschitz nur einen, Schweinitz 1553 einen, Rosenberg 1495 und 1598 zwei Mälzer. Die Städte Pra- chatitz, Wittingau, Winterberg, Krummau 2c. hatten ihrer natürlich mehrere. Wie Wilhelm von Rosenberg die Brauerei zum Herrschafts monopol machte, so auch die Mälzerei; wir wissen, daß er bereits 1555 die Unterthanenbrauhäuser an die fürstl. Malzhäuser an- wies. Doch blieben immerhin auch später noch einige Mälzereien in den Händen der Unterthanen. Die Mälzer hatten für ihre Mühe von den Abnehmern gewisse Ab- gaben zu erhalten, mußten sich aber dafür eine Controle von Seite der städtischen oder obrigkeitlichen Aichmeister (cejchíř) und der Obrigkeit gefallen und ihren Strich von denselben prüfen lassen. Was das Brauen anbelangt, so wurde es in der ersten Zeit rei- henweise betrieben und das Bier auch reihenweise ausgeschenkt. Doch gab es auch Schenken, die von andern ihr Bier kauften, oder denen andere ihr Bier zum Ausschanke überließen. So gab es in Militschin 1379 36 Schenken, von denen nicht alle brauten,2) in Strunkowitz scheinen wieder alle gebraut zu haben,3) in Prčic brauten ebenfalls uicht alle Schenken;4) in der Regel war aber mit der Schenke in Städten und Märkten auch die Brauerei verbunden. Aber schon 1379 finden wir neben dem Reihenbrauen in den einzelnen brauberechtigten Häusern auch Ge- bräue in einer größeren Braupfanne 5) (wohl gemeinsames Gebräu mehrerer oder aller Bürger). Vor dem Gebräu mußte sich der Brauberechtigte ins Rathhaus um den Erlaubniszettel wenden, oder es wurde ihm durch den Gemeindediener angesagt, daß an ihm die Reihe sei. Ferner mußte vor dem Gebrän, wenigstens seit Ferdinands Zeiten auf dem Rathhause oder beim Faßgeld¬ einnehmer die Biertaxe erlegt werden; erst nachdem man die Empfangs- bescheinigung (cejch) erhalten hatte, durfte man branen.6) Die Zahl der 1) „braseator oppidanorum“ F. r. A. XXXVII, 326. 2) Reg. bon. Ros. 49. „XXXVI tabernae, qui minui non possunt, sive braxent, sive non braxent“. 3) 1. c. 40. 4) 1. c. 51. 5) „in magna patella“, daneben die „parvae patellae“ erwähnt im Markte Radnitz 1. c. 52. 6) Winter: Kult. obr. II und Lippert: Mitth. VIII, 43 ff.
30 — meindemälzer,1) Hohenfurt 1530 zwei, Höritz 1530 vier, die Dörfer Saborsch, Holschowitz, Dobschitz nur einen, Schweinitz 1553 einen, Rosenberg 1495 und 1598 zwei Mälzer. Die Städte Pra- chatitz, Wittingau, Winterberg, Krummau 2c. hatten ihrer natürlich mehrere. Wie Wilhelm von Rosenberg die Brauerei zum Herrschafts monopol machte, so auch die Mälzerei; wir wissen, daß er bereits 1555 die Unterthanenbrauhäuser an die fürstl. Malzhäuser an- wies. Doch blieben immerhin auch später noch einige Mälzereien in den Händen der Unterthanen. Die Mälzer hatten für ihre Mühe von den Abnehmern gewisse Ab- gaben zu erhalten, mußten sich aber dafür eine Controle von Seite der städtischen oder obrigkeitlichen Aichmeister (cejchíř) und der Obrigkeit gefallen und ihren Strich von denselben prüfen lassen. Was das Brauen anbelangt, so wurde es in der ersten Zeit rei- henweise betrieben und das Bier auch reihenweise ausgeschenkt. Doch gab es auch Schenken, die von andern ihr Bier kauften, oder denen andere ihr Bier zum Ausschanke überließen. So gab es in Militschin 1379 36 Schenken, von denen nicht alle brauten,2) in Strunkowitz scheinen wieder alle gebraut zu haben,3) in Prčic brauten ebenfalls uicht alle Schenken;4) in der Regel war aber mit der Schenke in Städten und Märkten auch die Brauerei verbunden. Aber schon 1379 finden wir neben dem Reihenbrauen in den einzelnen brauberechtigten Häusern auch Ge- bräue in einer größeren Braupfanne 5) (wohl gemeinsames Gebräu mehrerer oder aller Bürger). Vor dem Gebräu mußte sich der Brauberechtigte ins Rathhaus um den Erlaubniszettel wenden, oder es wurde ihm durch den Gemeindediener angesagt, daß an ihm die Reihe sei. Ferner mußte vor dem Gebrän, wenigstens seit Ferdinands Zeiten auf dem Rathhause oder beim Faßgeld¬ einnehmer die Biertaxe erlegt werden; erst nachdem man die Empfangs- bescheinigung (cejch) erhalten hatte, durfte man branen.6) Die Zahl der 1) „braseator oppidanorum“ F. r. A. XXXVII, 326. 2) Reg. bon. Ros. 49. „XXXVI tabernae, qui minui non possunt, sive braxent, sive non braxent“. 3) 1. c. 40. 4) 1. c. 51. 5) „in magna patella“, daneben die „parvae patellae“ erwähnt im Markte Radnitz 1. c. 52. 6) Winter: Kult. obr. II und Lippert: Mitth. VIII, 43 ff.
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31 Gebräue und die Quantität des gebrauten Bieres hing natürlich von der Größe des Hauses ab; mancher hatte ein, zwei Burgrechte, und war daher im Besitze mehrerer Braurechte, d. h. er braute öfter als andere. Allerdings ging man in einigen Städten davon ab; so in Budweis 1605, 22. Sept. Es wurde bestimmt, daß Bürger, welche 2 und mehr Häuser hätten, uur soviel Gebräue machen sollten, als ob sie nur ein Haus besäßen. Der Bürgermeister und die Rathsherren genossen besondere Vergünstigungen. Nach dem 30jähr. Kriege machte man auch in größeren Städten die Größe des Gebräus von der Schätzung abhängig. Dessen Haus auf mindestens 1000 Schock geschätzt war, der konnte ein volles Gebräu machen; andere, deren Schätzung geringer war, brauten zusammen ein Gebräu und vertheilten dann das gebraute Bier nach der Schätzungs summe oder konnten, wenn das Brauwerk sich rentirte, sich auf 1000 Schock einschätzen lassen. Die Untersassen waren vom Bierbrauen von altersher ausgeschlossen. Jeder Brauberechtigte hatte das Recht, in seinem Hause sein Bier auszuschenken oder ausschenken zu lassen. So war jedes braube- rechtigte Haus der Reihe nach auch Schenke. Das eben schankberechtigte Haus wurde durch einen „Bierzeiger“ (Tannenreisig und ähnliches) kenntlich gemacht. War hier der Vorrath zu Ende, so begann anderswo der Ausschank. Daneben gab es „privilegirte“ Schenken, in denen immer Bier ausgeschenkt wurde, das sie von den Brauberechtigten kaufen mußten (die herrschaftlichen natürlich von der Herrschaft). Die Zeit des Ausschankes war eine vielfach beschränkte. An Soun und Festtagen durfte kein Bier vor dem Gottesdienste ausge- schenkt werden. Die Sperrstunde war meist 9 Uhr Abends; ein Glocken- zeichen verkündete dieselbe.1) Dagegenhandelnde erhielten eine bedeutende Geldbuße (oft 1—2 Schock Gr.). Interessant ist die Bestimmung des Hohenfurter Weistums, daß keiner, um die schwache Wirkung des Bieres bloszustellen, einen schnellen Zug mache und so einen ehrbaren Rath kränke. Wer das Rathsbier auf zwei Züge austrinke, müsse 2 Schock Strafe zahlen! Reihenweise wurde in Hohenfurt bis 1666 gebraut, in Win terberg noch 1598; in Prachatitz dauerte es bis 1663 zu Hause, dann im Brauhause des Bürgers Rumpal; in Krummau wird 1503 1) Noch heute Iäutet man an mehreren Orten um diese Stunde. Die spätere Generation, der der Zweck dieses Läutens nicht mehr klar war, hat es mit den Hussiten in Zusammenhang gebracht und nennt es „Hußausläuten“.
31 Gebräue und die Quantität des gebrauten Bieres hing natürlich von der Größe des Hauses ab; mancher hatte ein, zwei Burgrechte, und war daher im Besitze mehrerer Braurechte, d. h. er braute öfter als andere. Allerdings ging man in einigen Städten davon ab; so in Budweis 1605, 22. Sept. Es wurde bestimmt, daß Bürger, welche 2 und mehr Häuser hätten, uur soviel Gebräue machen sollten, als ob sie nur ein Haus besäßen. Der Bürgermeister und die Rathsherren genossen besondere Vergünstigungen. Nach dem 30jähr. Kriege machte man auch in größeren Städten die Größe des Gebräus von der Schätzung abhängig. Dessen Haus auf mindestens 1000 Schock geschätzt war, der konnte ein volles Gebräu machen; andere, deren Schätzung geringer war, brauten zusammen ein Gebräu und vertheilten dann das gebraute Bier nach der Schätzungs summe oder konnten, wenn das Brauwerk sich rentirte, sich auf 1000 Schock einschätzen lassen. Die Untersassen waren vom Bierbrauen von altersher ausgeschlossen. Jeder Brauberechtigte hatte das Recht, in seinem Hause sein Bier auszuschenken oder ausschenken zu lassen. So war jedes braube- rechtigte Haus der Reihe nach auch Schenke. Das eben schankberechtigte Haus wurde durch einen „Bierzeiger“ (Tannenreisig und ähnliches) kenntlich gemacht. War hier der Vorrath zu Ende, so begann anderswo der Ausschank. Daneben gab es „privilegirte“ Schenken, in denen immer Bier ausgeschenkt wurde, das sie von den Brauberechtigten kaufen mußten (die herrschaftlichen natürlich von der Herrschaft). Die Zeit des Ausschankes war eine vielfach beschränkte. An Soun und Festtagen durfte kein Bier vor dem Gottesdienste ausge- schenkt werden. Die Sperrstunde war meist 9 Uhr Abends; ein Glocken- zeichen verkündete dieselbe.1) Dagegenhandelnde erhielten eine bedeutende Geldbuße (oft 1—2 Schock Gr.). Interessant ist die Bestimmung des Hohenfurter Weistums, daß keiner, um die schwache Wirkung des Bieres bloszustellen, einen schnellen Zug mache und so einen ehrbaren Rath kränke. Wer das Rathsbier auf zwei Züge austrinke, müsse 2 Schock Strafe zahlen! Reihenweise wurde in Hohenfurt bis 1666 gebraut, in Win terberg noch 1598; in Prachatitz dauerte es bis 1663 zu Hause, dann im Brauhause des Bürgers Rumpal; in Krummau wird 1503 1) Noch heute Iäutet man an mehreren Orten um diese Stunde. Die spätere Generation, der der Zweck dieses Läutens nicht mehr klar war, hat es mit den Hussiten in Zusammenhang gebracht und nennt es „Hußausläuten“.
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32 — nur das Rothbier noch reihenweise gebraut, ebeuso in Wittingau 1505. Schon seit Ende des 16. Jahrh. wurde auch in den südböhm. Märkten nur mehr das Rothbier reihenweise gebraut und zwar von Galli bis Georgi; 1650 und 1669 wurde es von dem Gr. v. Buquoy untersagt, später wieder gestattet (1671). In Neuhaus gab es 1660 noch 12 Brauberechtigte, deren Braurechte nach und nach von der Gemeinde erworben wurden; die letzten 3 Brauberechtigten entsagten erst 1828 ihrem Rechte. Die Bergreichen steiner hatten seit 1551 ein eigenes Brauhaus, in dem sie noch 1772 reihenweise brauten. Als dies 1772 abgeschafft und die Verpachtung des Brauhauses angeordnet wurde, beschwerte sich die Bürgerschaft darüber; die Beschwerde wurde aber 1793 abgewiesen. Schon 1752, 29. Febr., hatte uämlich Maria Theresia die Verpachtung des bürgerl. Branwesens in den kgl. und landesfürstl. Städten an- geordnet. 1753 wurde in Folge dessen das Rosenthaler, 1754 das Hohenfurter, 1756 das Krummauer Gemeindebrauhaus verpachtet. Das Reihengebräu hatte natürlich seine Nachtheile: primitive Brau- vorrichtungen, schlechte Qualität des Bieres, das zu jung ausgeschenkt wurde, keine Eiskeller, Eifersüchteleien der Bürger u. s. w. Dazu kam noch das Bestreben der Gemeindevertretungen, das gesammte Brauwesen zu Gunsten der Gemeinde einzuziehen, deren Lasten in demselben Maße wuchsen, als die Einkünfte abnahmen, was Verschuldung zu Folge hatte. Daher das Bestreben, das Brauwesen ganz oder zum Theile der Ge meinde nutzbar zu machen, was freilich erst uach langen Kämpfen mit der brauberechtigten Bürgerschaft durchgesetzt wurde: Kämpfe, die in manchen Orten noch heute nicht ausgefochten sind (Krummau). Zuerst brachten die Gemeinden die Weißbiererzeugung an sich, während den Brauberechtigten die Rothbiererzeugung belassen wurde. In Budweis wird das Weißbier schon zu Ende des 15. Jahrh. zu Gnnsten der Gemeinde gebraut, in Krummau bereits 1503, in Wittingau 1505; Strobnitz hatte 1553 bereits ein Gemeindebrauhaus, ebenso Gratzen, was wohl darauf schließen läßt, daß schon damals die Weiß- biererzeugung von der Gemeinde in die Hand genommen wurde. Damit war aber einzelnen Gemeinden feineswegs geholfen. Die stets steigende Schuldenlast nöthigte sie, auch die Rothbiererzeu- gung den Brauberechtigten zu entziehen. In Krumman verzichteten diese 1696 aufs Brauen, in Hohenfurt 1666; der Budweiser Bürgerschaft war schon am 17. Jänner 1595 der gleiche Vorschlag gemacht worden, um 1662 verzichteten sie auch wirklich mit Ausnahme der Mälzer; ähnlich hatten auch in Neuhaus die Mälzer noch 1660 und bis 1828 ihr Braurecht
32 — nur das Rothbier noch reihenweise gebraut, ebeuso in Wittingau 1505. Schon seit Ende des 16. Jahrh. wurde auch in den südböhm. Märkten nur mehr das Rothbier reihenweise gebraut und zwar von Galli bis Georgi; 1650 und 1669 wurde es von dem Gr. v. Buquoy untersagt, später wieder gestattet (1671). In Neuhaus gab es 1660 noch 12 Brauberechtigte, deren Braurechte nach und nach von der Gemeinde erworben wurden; die letzten 3 Brauberechtigten entsagten erst 1828 ihrem Rechte. Die Bergreichen steiner hatten seit 1551 ein eigenes Brauhaus, in dem sie noch 1772 reihenweise brauten. Als dies 1772 abgeschafft und die Verpachtung des Brauhauses angeordnet wurde, beschwerte sich die Bürgerschaft darüber; die Beschwerde wurde aber 1793 abgewiesen. Schon 1752, 29. Febr., hatte uämlich Maria Theresia die Verpachtung des bürgerl. Branwesens in den kgl. und landesfürstl. Städten an- geordnet. 1753 wurde in Folge dessen das Rosenthaler, 1754 das Hohenfurter, 1756 das Krummauer Gemeindebrauhaus verpachtet. Das Reihengebräu hatte natürlich seine Nachtheile: primitive Brau- vorrichtungen, schlechte Qualität des Bieres, das zu jung ausgeschenkt wurde, keine Eiskeller, Eifersüchteleien der Bürger u. s. w. Dazu kam noch das Bestreben der Gemeindevertretungen, das gesammte Brauwesen zu Gunsten der Gemeinde einzuziehen, deren Lasten in demselben Maße wuchsen, als die Einkünfte abnahmen, was Verschuldung zu Folge hatte. Daher das Bestreben, das Brauwesen ganz oder zum Theile der Ge meinde nutzbar zu machen, was freilich erst uach langen Kämpfen mit der brauberechtigten Bürgerschaft durchgesetzt wurde: Kämpfe, die in manchen Orten noch heute nicht ausgefochten sind (Krummau). Zuerst brachten die Gemeinden die Weißbiererzeugung an sich, während den Brauberechtigten die Rothbiererzeugung belassen wurde. In Budweis wird das Weißbier schon zu Ende des 15. Jahrh. zu Gnnsten der Gemeinde gebraut, in Krummau bereits 1503, in Wittingau 1505; Strobnitz hatte 1553 bereits ein Gemeindebrauhaus, ebenso Gratzen, was wohl darauf schließen läßt, daß schon damals die Weiß- biererzeugung von der Gemeinde in die Hand genommen wurde. Damit war aber einzelnen Gemeinden feineswegs geholfen. Die stets steigende Schuldenlast nöthigte sie, auch die Rothbiererzeu- gung den Brauberechtigten zu entziehen. In Krumman verzichteten diese 1696 aufs Brauen, in Hohenfurt 1666; der Budweiser Bürgerschaft war schon am 17. Jänner 1595 der gleiche Vorschlag gemacht worden, um 1662 verzichteten sie auch wirklich mit Ausnahme der Mälzer; ähnlich hatten auch in Neuhaus die Mälzer noch 1660 und bis 1828 ihr Braurecht
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33 — sich vorbehalten. Die Budweiser Bürgerschaft begann 1722 wieder zu brauen und 1795 brachte sie auch das Gemeinde bräuhaus in ihren Besitz, während in Krummau sich Gemeinde und Brauberechtigte 1794 dahin einigten, die Einkünfie des Brauwesens untereinander zu theilen. In Prachatitz verzichteten 1734—1826 die Brauberechtigten zu Gunsten der Gemeinde. Wir haben demgemäß Gemeindes und bürgerl. Brauhäuser zu unterscheiden, letztere im Besitze der brauberechtigten Altbürger (die Neubürger waren davon ausgeschlossen),1) die eine Art Actiengesellschaft bilden, ursprünglich das Reihengebrän fortsetzten, dann aber das Bräuhaus verpachteten und den Braunutzen jährlich erhielten. Sie bildeten und bilden eine eigene (Brau-)Gemeinde innerhalb der (Orts-)Gemeinde, und genießen daneben auch andere Vorrechte der Altbürger den Neubürgern gegenüber (Ge- meindewald, wweide u. A.). Biere (Materiale). Nach dem zum Branen verwendeten Malze unterschied man Hafer Gersten- und Weizenbiere. Reine Malzbiere sind im 14. Jahrh. schon seltener; der reichliche Hopfenbau läßt schon darauf schließen. Für das Gesindebier verwendete man noch im 16. Jahrh. häufig Hafermalz. Einen interessanten Beleg hiefür haben wir aus dem Jahre 1519. Peter v. Rosenberg sandte von Krummau nach Gratzen Hafermalz, damit daraus Bier fürs Schloßgesinde gebraut werde. Darüber war man nun im Gratzner Schlosse keineswegs zu- frieden; einer beschwerte sich darüber mit den Worten, für ihn gehöre Gersten oder Weizen zum Biere; man habe den Hafer für die Pferde nöthiger als für die Leute.2) Gewöhnlich wurde Gerstenbier (rothes, bitteres, altes Bier = pivo ječné, červené, hořké, staré) gebraut; das Weizen- bier (weißes, neues Bier = pivo pšenicné, bilé, mladé) kam erst später in Gebrauch. In Budweis ist es, wie gesagt, schon Ende des 15. Jahrh. nachweisbar. 1483 sagt Wok v. Ros. in einer Schweinitzer Urkunde: „da von altersherdie weißen Bierenicht sogewöhn- lich waren wie jetzt.“ Da die Gemeinden als Obrigkeit sich die Weißbierbrauerei meist vorbehielten, that dies auch die Herrschaft den 1) Diese Schließung der Altbürgerlisten geschah meist gegen Ende des 16. Jahrh. Brauberechtigte Bürger in: Krummau (1876) 201, Prachatitz (1724) 140, Bergreichenstein (1785) 123. 2) Rosenb. Chron. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
33 — sich vorbehalten. Die Budweiser Bürgerschaft begann 1722 wieder zu brauen und 1795 brachte sie auch das Gemeinde bräuhaus in ihren Besitz, während in Krummau sich Gemeinde und Brauberechtigte 1794 dahin einigten, die Einkünfie des Brauwesens untereinander zu theilen. In Prachatitz verzichteten 1734—1826 die Brauberechtigten zu Gunsten der Gemeinde. Wir haben demgemäß Gemeindes und bürgerl. Brauhäuser zu unterscheiden, letztere im Besitze der brauberechtigten Altbürger (die Neubürger waren davon ausgeschlossen),1) die eine Art Actiengesellschaft bilden, ursprünglich das Reihengebrän fortsetzten, dann aber das Bräuhaus verpachteten und den Braunutzen jährlich erhielten. Sie bildeten und bilden eine eigene (Brau-)Gemeinde innerhalb der (Orts-)Gemeinde, und genießen daneben auch andere Vorrechte der Altbürger den Neubürgern gegenüber (Ge- meindewald, wweide u. A.). Biere (Materiale). Nach dem zum Branen verwendeten Malze unterschied man Hafer Gersten- und Weizenbiere. Reine Malzbiere sind im 14. Jahrh. schon seltener; der reichliche Hopfenbau läßt schon darauf schließen. Für das Gesindebier verwendete man noch im 16. Jahrh. häufig Hafermalz. Einen interessanten Beleg hiefür haben wir aus dem Jahre 1519. Peter v. Rosenberg sandte von Krummau nach Gratzen Hafermalz, damit daraus Bier fürs Schloßgesinde gebraut werde. Darüber war man nun im Gratzner Schlosse keineswegs zu- frieden; einer beschwerte sich darüber mit den Worten, für ihn gehöre Gersten oder Weizen zum Biere; man habe den Hafer für die Pferde nöthiger als für die Leute.2) Gewöhnlich wurde Gerstenbier (rothes, bitteres, altes Bier = pivo ječné, červené, hořké, staré) gebraut; das Weizen- bier (weißes, neues Bier = pivo pšenicné, bilé, mladé) kam erst später in Gebrauch. In Budweis ist es, wie gesagt, schon Ende des 15. Jahrh. nachweisbar. 1483 sagt Wok v. Ros. in einer Schweinitzer Urkunde: „da von altersherdie weißen Bierenicht sogewöhn- lich waren wie jetzt.“ Da die Gemeinden als Obrigkeit sich die Weißbierbrauerei meist vorbehielten, that dies auch die Herrschaft den 1) Diese Schließung der Altbürgerlisten geschah meist gegen Ende des 16. Jahrh. Brauberechtigte Bürger in: Krummau (1876) 201, Prachatitz (1724) 140, Bergreichenstein (1785) 123. 2) Rosenb. Chron. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
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34 — Unterthanen gegenüber oder verlangte wenigstens eine Abgabe für die Erlaubnis, dasselbe brauen zu dürfen. Hopfenbau ist in Südböhmen schon im 14. Jahrh. zahlreich nachweisbar. Das Dorf Chmelna hat davon den Namen. Hopfen- gärten (hortus humuli, humularium, chmelnice) werden 1379 erwähnt in Rosenberg,1) Schweinitz, 2) 1384 in Kaplitz.3) 1553 wurde Hopfen in Gratzen, Hardetschlag und Deutschreichenau gebaut; Hardetschlag lieferte an die Obrigkeit jährlich 291/2 Zuber, Deutsch- reichenan 14 Zuber.4) Außerdem gab es Hopfengärten bei den meisten Burgen. 1554 wurden bei Kugelweid neue Hopfengärten angelegt,5) 1563 beim Teiche Služebný.6) Außerdem bei Bzi 1594,7) Želetz 1596,8) Neuhaus 1580 und 1654,9) Keblan 1615.10) Bei den Städten Budweis, Prachatitz,11) Barau 159312) wurde der Hopfenbau ebenfalls fleißig betrieben; Ne- tolitz erhält 1596 einen Hopfengarten von Peter Wok v. Rosenberg,13) Krummau 1623 vom Primas Mathias Hölderle am oberen Thore,14) ebenso hatten die Stifte Hohenfurt und Goldenkron 15) ihre Hopfen- gärten. — Nur so ist es erklärlich, daß auch Hopfen aus Südböhmen ausgeführt werden konnte (1574 kauft Herr Helferich von Meggen, Frei- herr von Kreuzen, Hopfen in Südböhmen). 16) Heute ist vom Hopfenban daselbst fast keine Spur mehr, doch hat er auch in früherer Zeit keines- wegs den Bedarf gedeckt. Die letzten Hopfengärten auf den Schwarzen- berg'schen Herrschaften in Südböhmen: Favoritenhof, Schwalben- und Neuhof, Turkowitz, Rodlmühle, Krenauer und Rothenhof, Kugelweid, Chlum, Plawnitz, Mugrau, Olschhof wurden mit Ende 1788 aufgelassen; 1) „de novo ortus humuli inventus“. Reg. bon. Ros. 1. 2) 1. c. 13. 3) Emler: Reliqu. tab. regn. I, 497. 4) Urbar v. Gratzen. Msc. Hohenf. 5) Březan: Živ. Viléma z R. 59. 6) 1. c. 153. 7) Sedláček: Hrady III 194. 8) 1. c. VII, 81. 9) 1. c. IV, 56, 60. 10) 1. c. III, 96. 11) Meßner: Prachatitz 58, Život Petra Voka 65. 12) Slama: Prachatice 80. 13) Sedláček: Hrady VII, 115. 14) Millauer: Fragmente aus dem Nekrolog v. Hohenf. (17. April). 15) Cistercienser-Chronik IX, 197. 16) Maade: Handelsgesch. v. Freistadt. Progr. d. Gymn. II (1882) 130 f.
34 — Unterthanen gegenüber oder verlangte wenigstens eine Abgabe für die Erlaubnis, dasselbe brauen zu dürfen. Hopfenbau ist in Südböhmen schon im 14. Jahrh. zahlreich nachweisbar. Das Dorf Chmelna hat davon den Namen. Hopfen- gärten (hortus humuli, humularium, chmelnice) werden 1379 erwähnt in Rosenberg,1) Schweinitz, 2) 1384 in Kaplitz.3) 1553 wurde Hopfen in Gratzen, Hardetschlag und Deutschreichenau gebaut; Hardetschlag lieferte an die Obrigkeit jährlich 291/2 Zuber, Deutsch- reichenan 14 Zuber.4) Außerdem gab es Hopfengärten bei den meisten Burgen. 1554 wurden bei Kugelweid neue Hopfengärten angelegt,5) 1563 beim Teiche Služebný.6) Außerdem bei Bzi 1594,7) Želetz 1596,8) Neuhaus 1580 und 1654,9) Keblan 1615.10) Bei den Städten Budweis, Prachatitz,11) Barau 159312) wurde der Hopfenbau ebenfalls fleißig betrieben; Ne- tolitz erhält 1596 einen Hopfengarten von Peter Wok v. Rosenberg,13) Krummau 1623 vom Primas Mathias Hölderle am oberen Thore,14) ebenso hatten die Stifte Hohenfurt und Goldenkron 15) ihre Hopfen- gärten. — Nur so ist es erklärlich, daß auch Hopfen aus Südböhmen ausgeführt werden konnte (1574 kauft Herr Helferich von Meggen, Frei- herr von Kreuzen, Hopfen in Südböhmen). 16) Heute ist vom Hopfenban daselbst fast keine Spur mehr, doch hat er auch in früherer Zeit keines- wegs den Bedarf gedeckt. Die letzten Hopfengärten auf den Schwarzen- berg'schen Herrschaften in Südböhmen: Favoritenhof, Schwalben- und Neuhof, Turkowitz, Rodlmühle, Krenauer und Rothenhof, Kugelweid, Chlum, Plawnitz, Mugrau, Olschhof wurden mit Ende 1788 aufgelassen; 1) „de novo ortus humuli inventus“. Reg. bon. Ros. 1. 2) 1. c. 13. 3) Emler: Reliqu. tab. regn. I, 497. 4) Urbar v. Gratzen. Msc. Hohenf. 5) Březan: Živ. Viléma z R. 59. 6) 1. c. 153. 7) Sedláček: Hrady III 194. 8) 1. c. VII, 81. 9) 1. c. IV, 56, 60. 10) 1. c. III, 96. 11) Meßner: Prachatitz 58, Život Petra Voka 65. 12) Slama: Prachatice 80. 13) Sedláček: Hrady VII, 115. 14) Millauer: Fragmente aus dem Nekrolog v. Hohenf. (17. April). 15) Cistercienser-Chronik IX, 197. 16) Maade: Handelsgesch. v. Freistadt. Progr. d. Gymn. II (1882) 130 f.
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35 — nur in Wittingau versuchte man es in den sechziger Jahren mit dem Hopfenbau neuerdings. Ebenso wenig erzeugte Südböhmendienöthige Gerste und noch weniger Weizen. Dieser gedeiht nur um Budweis in befserer Qualität; hier waren denn auch die Stadtunterthanen zur Ab- lieferung des Todtenfallweizens verpflichtet. So Iange man nur Rothbier (Gerstenbier) braute, wurde allerdings Weizen ausgeführt, so 1435 von Ulrich von Rosenberg 1) nach Linz, 1492 nach Leonfelden;2) als aber die Weiß-(Weizen-)Bierbrauerei allgemeiner wurde, hören wir nur mehr von der Einfuhr nach Böhmen. Die Rosen- berger verboten nun die Getreideausfuhr in fremde Herrschaften, sie legten neue Höfe an und erweiterten die alten. Durch den neuangelegten Neuhof bei Krummau wurde das fürstl. Brauhaus daselbst hinläng- lich mit Weizen versorgt, so daß man keinen mehr kaufen mußte. Ander- wärts herrschte freilich Noth an Weizen, so in Drislawitz. Um 1584 beschloß daher Wilhelm v. Rosenberg hier eine Salzniederlage zu errichten und den Bauern gegen Weizen Salz zu verabreichen, wogegen aber die Prachatitzer protestirten.3) Man war genöthigt, Weizen von anderswoher, namentlich Oberösterreich und Niederösterreich, zu beziehen. 1562 und 1572 hören wir von solchen Einkäufen in Oberösterreich;4) 1591 ver- untreute ein gewisser Sigmund Petschacher aus Steinbach die bedeutende Summe von 3000 Schock meißn. (7000 fl.), die er zum Weizenankaufe erhalten hatte.*) Dagegen konnte, so lange die Brauthätigkeit nicht intensiver betrie- ben wurde, Gerste aus Böhmen nach auswärts verführt werden. 1492 wird sie als ein Hauptausfuhrartikel nach Oberöster- reich genannt,6) auch 1557 und 1559 wird sie aus Südböhmen dahin eingeführt.7) Ober und Nieder-Oesterreich benöthigten umsomehr Gerste und konnten um so leichter den Weizen zur Ausfuhx bringen, als 1560, 17. Jänner K. Ferdinand gelegentlich einer Theuerung verbot, zum Bier- brauen anderes Getreide als Gerste zu verwenden.8) 1) 1. c. 127. 2) 1. c. 22. 3) Böhm. Landtagsverh. VI, 515. 4) Maade: Handelsgesch. II, 130, 134. 5) Březan: Živ. Viléma 296 f. 6) Maade: 1. c. II, 22 = Kurz: Handel 373. 7) Maade: 1. c. II, 129, 133. 8) 1. c. II, 35.
35 — nur in Wittingau versuchte man es in den sechziger Jahren mit dem Hopfenbau neuerdings. Ebenso wenig erzeugte Südböhmendienöthige Gerste und noch weniger Weizen. Dieser gedeiht nur um Budweis in befserer Qualität; hier waren denn auch die Stadtunterthanen zur Ab- lieferung des Todtenfallweizens verpflichtet. So Iange man nur Rothbier (Gerstenbier) braute, wurde allerdings Weizen ausgeführt, so 1435 von Ulrich von Rosenberg 1) nach Linz, 1492 nach Leonfelden;2) als aber die Weiß-(Weizen-)Bierbrauerei allgemeiner wurde, hören wir nur mehr von der Einfuhr nach Böhmen. Die Rosen- berger verboten nun die Getreideausfuhr in fremde Herrschaften, sie legten neue Höfe an und erweiterten die alten. Durch den neuangelegten Neuhof bei Krummau wurde das fürstl. Brauhaus daselbst hinläng- lich mit Weizen versorgt, so daß man keinen mehr kaufen mußte. Ander- wärts herrschte freilich Noth an Weizen, so in Drislawitz. Um 1584 beschloß daher Wilhelm v. Rosenberg hier eine Salzniederlage zu errichten und den Bauern gegen Weizen Salz zu verabreichen, wogegen aber die Prachatitzer protestirten.3) Man war genöthigt, Weizen von anderswoher, namentlich Oberösterreich und Niederösterreich, zu beziehen. 1562 und 1572 hören wir von solchen Einkäufen in Oberösterreich;4) 1591 ver- untreute ein gewisser Sigmund Petschacher aus Steinbach die bedeutende Summe von 3000 Schock meißn. (7000 fl.), die er zum Weizenankaufe erhalten hatte.*) Dagegen konnte, so lange die Brauthätigkeit nicht intensiver betrie- ben wurde, Gerste aus Böhmen nach auswärts verführt werden. 1492 wird sie als ein Hauptausfuhrartikel nach Oberöster- reich genannt,6) auch 1557 und 1559 wird sie aus Südböhmen dahin eingeführt.7) Ober und Nieder-Oesterreich benöthigten umsomehr Gerste und konnten um so leichter den Weizen zur Ausfuhx bringen, als 1560, 17. Jänner K. Ferdinand gelegentlich einer Theuerung verbot, zum Bier- brauen anderes Getreide als Gerste zu verwenden.8) 1) 1. c. 127. 2) 1. c. 22. 3) Böhm. Landtagsverh. VI, 515. 4) Maade: Handelsgesch. II, 130, 134. 5) Březan: Živ. Viléma 296 f. 6) Maade: 1. c. II, 22 = Kurz: Handel 373. 7) Maade: 1. c. II, 129, 133. 8) 1. c. II, 35.
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36 — Am gesuchtesten war das böhmische Malz. Viel wurde in Prachatitz,1) Winterberg 2) Schüttenhofen3) und Bud weis erzeugt. Aus den erstgenannten Orten wurde es nach Bayern, aus letzterem und einzelnen Rosenberger Mälzereien nach Oesterreich verfrachtet. 1492 ist es ein böhm. Hauptausfuhrartikel über Freistadt und Leonfelden,4) 1549 kauft Hildebrand Jörger zu Brandegg Malz in Südböhmen; 5) seit 1582 sind die Freistädter Wochenmärkte für böhm. Hopfen und Malz von Bedeutung.6) Von den südböhm. Bieren hatte das Budweiser den besten Ruf. 1532, am Marzelltage belobte K. Ferdinand, der die Faste in Budweis zubrachte, die Budweiser deshalb brieflich;7) 1547 erbat er sich sogar einen Brauer aus Budweis an seinen Hof in Augs- burg, damit er für ihn Bier braue. Auch der böhm. Vicekanzler Georg Zabka v. Limbeck schrieb 1547, das Budweiser Bier habe ihm besser ge mundet als das Frauenberger.s) 1557 führt ein gewisser Moskowec (v. Pernlesdorf?) weißes Budweiser Bier nach Freistadt.9) Wittin- ganer Bier wurde im 16. Jahrh. sogar in Olmütz geschenkt.10) Auch die leichteren südböhm. Landbiere wurden viel nach Oberösterreich, weniger in das Weinland Niederösterreich verfrachtet. So schickt 1435 Ulrich v. Rosenberg Bier über Freistadt nach Linz,11) 1469 führen Fuhrleute von Strakonitz Malz, Weizen und Bier nach Freistadt,12) 1442 wird böhm. Bier innerhalb der Freistädter Bannmeile zum Ausschank gebracht,13) ebenso 1489.14) Den Leonfeldnern wird 1496 erlaubt, böhm. Bier für den eigenen Bedarf einzuführen.15) Südböhm. Biere werden in der 2. Hälfte des 16. Jahrh. ausgeschenkt in St. Oswald, Rauhenödt, Lasberg, 1) Slama: Obraz města Prach. 100. 2) Walter: Winterberg 21. 3) Gabriel: Sušice 30. 4) Kurz: Handel 373. 5) Maade 1. c. II, 128. 6) Kurz: Handel 449. 7) Seyfer: Chron. v. Budw. 74. 8) 1. c. 83 und Huyer. 9) Maade 1. c. II, 133. 10) Časopis muzejního spolku Olomuckého 1897. 11) Maade II, 127. 12) A. f. ö. G. XXXI, 359. 13) Arch. f. öst. Gesch. XXXI, 321. 14) Maade II, 20. 15) 1. c. II, 22 = Kurz: Handel 373.
36 — Am gesuchtesten war das böhmische Malz. Viel wurde in Prachatitz,1) Winterberg 2) Schüttenhofen3) und Bud weis erzeugt. Aus den erstgenannten Orten wurde es nach Bayern, aus letzterem und einzelnen Rosenberger Mälzereien nach Oesterreich verfrachtet. 1492 ist es ein böhm. Hauptausfuhrartikel über Freistadt und Leonfelden,4) 1549 kauft Hildebrand Jörger zu Brandegg Malz in Südböhmen; 5) seit 1582 sind die Freistädter Wochenmärkte für böhm. Hopfen und Malz von Bedeutung.6) Von den südböhm. Bieren hatte das Budweiser den besten Ruf. 1532, am Marzelltage belobte K. Ferdinand, der die Faste in Budweis zubrachte, die Budweiser deshalb brieflich;7) 1547 erbat er sich sogar einen Brauer aus Budweis an seinen Hof in Augs- burg, damit er für ihn Bier braue. Auch der böhm. Vicekanzler Georg Zabka v. Limbeck schrieb 1547, das Budweiser Bier habe ihm besser ge mundet als das Frauenberger.s) 1557 führt ein gewisser Moskowec (v. Pernlesdorf?) weißes Budweiser Bier nach Freistadt.9) Wittin- ganer Bier wurde im 16. Jahrh. sogar in Olmütz geschenkt.10) Auch die leichteren südböhm. Landbiere wurden viel nach Oberösterreich, weniger in das Weinland Niederösterreich verfrachtet. So schickt 1435 Ulrich v. Rosenberg Bier über Freistadt nach Linz,11) 1469 führen Fuhrleute von Strakonitz Malz, Weizen und Bier nach Freistadt,12) 1442 wird böhm. Bier innerhalb der Freistädter Bannmeile zum Ausschank gebracht,13) ebenso 1489.14) Den Leonfeldnern wird 1496 erlaubt, böhm. Bier für den eigenen Bedarf einzuführen.15) Südböhm. Biere werden in der 2. Hälfte des 16. Jahrh. ausgeschenkt in St. Oswald, Rauhenödt, Lasberg, 1) Slama: Obraz města Prach. 100. 2) Walter: Winterberg 21. 3) Gabriel: Sušice 30. 4) Kurz: Handel 373. 5) Maade 1. c. II, 128. 6) Kurz: Handel 449. 7) Seyfer: Chron. v. Budw. 74. 8) 1. c. 83 und Huyer. 9) Maade 1. c. II, 133. 10) Časopis muzejního spolku Olomuckého 1897. 11) Maade II, 127. 12) A. f. ö. G. XXXI, 359. 13) Arch. f. öst. Gesch. XXXI, 321. 14) Maade II, 20. 15) 1. c. II, 22 = Kurz: Handel 373.
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37 — Neukirchen, Neumarkt, Schenkenfelden 1) u. s. w. Auch die Prachatitzer, Winterberger und Schüttenhofner Biere fanden an der bayr. Grenze reichlichen Absatz. Doch wurden in Südböhmen auch fremde, bessere Biere eingeführt. So erlaubt 1396 Heinrich von Rosenberg den Sobešlauern, fremdes Bier einzuführen und auszuschenken und zwar Leitmeritzer, Zittauer und Schweidnitzer, aber uur bis künftige Weihnachten.2) Der Pfarrer von Schweinitz erhält 1483 von Wok und Peter von Rosenberg die Erlaubniß, in seinen 2 Schenken Prager und andere alte Biere ausschenken zu dürfen.3) In Budweis durfte von fremden Bieren nur das Schweidnitzer ausgeschenkt werden.4) 1578 wurden bei der Hochzeit Wilhelms von Rosenberg mit der Pfalzgräfin von Baden ausgetrunken: Weißbier 5487 Viertel, Gerstenbier 970 Viertel, Rakonitzer 180 Viertel und Schöps (samec, in Breslau und Saaz stärker einge- brautes Gerstenbier) 24 Viertel.5) Maße und Preise. Unter Otokar II. hatte ein Eimer 2 Achtel à 12 Pinten à 4 Seidel à 2 Halbe à 2 Quart, ein Eimer also 24 Pinten, 96 Seidel, 192 Halbe oder 384 Quart. Ein Viertel hatte 128 Pinten, war also gleich 51/3 Eimern; ein Schweidnitzer Faß faßte 2 Viertel.6) 1) Maade II, 37 f, 131—135. 2) Sedláček: Hrady III, 157. 3) Březan: Reg. maj. 172. 4) Huyer: B. Brauh. Budweis. 5) Denkwürdigkeiten des Hans von Schweinichen, herausgegeben von Desterley 164 ff. Ueber das Rakonitzer (Gersten-) Bier und „Samec“ vgl. Mitth. des nordböhm. Excursionsclubs X, 35 ff. Berühmt war das Schweidnitzer Märzenbier (pivo marcovni, cerevisia martialis. Vgl. A.-Oe.-G. 1, S. 49). — Zu bemerken wären noch das Padres = After-Dünnbier (řidké pivo) und das Füllbier (patoky), zum Nachfüllen in den Fäffern, ferner das Baba-(Mütter oder Frauen-)Bier (das sogenannte Zustandfassl). 1805, 3. Mai wurde durch ein Patent die Erzeugung von Ausschußs und Dünnbier ver boten; die Erzeugung von Mütterbier verbot die Gratzner Obrigkeit ihren Unterthanen 1668. — Bis in unser Jahrhundert hinein wurden nur Ober hefenbiere gebraut, erst seit den Dreißiger Jahren erzeugt man Unter- hefenbiere nach bayr. Vorgange (daher auch in der Mitte unseres Jahrh. „bayrische Biere“ genannt), so 1836 in Plawnitz, 1837 in Krummau. 6) Müller: Münz, Maßs und Gewichtskunde (1796), S. 32 f. Leider ist bis jetzt keine zusammenhängende Darstellung der Maße und Gewichte geliefert worden.
37 — Neukirchen, Neumarkt, Schenkenfelden 1) u. s. w. Auch die Prachatitzer, Winterberger und Schüttenhofner Biere fanden an der bayr. Grenze reichlichen Absatz. Doch wurden in Südböhmen auch fremde, bessere Biere eingeführt. So erlaubt 1396 Heinrich von Rosenberg den Sobešlauern, fremdes Bier einzuführen und auszuschenken und zwar Leitmeritzer, Zittauer und Schweidnitzer, aber uur bis künftige Weihnachten.2) Der Pfarrer von Schweinitz erhält 1483 von Wok und Peter von Rosenberg die Erlaubniß, in seinen 2 Schenken Prager und andere alte Biere ausschenken zu dürfen.3) In Budweis durfte von fremden Bieren nur das Schweidnitzer ausgeschenkt werden.4) 1578 wurden bei der Hochzeit Wilhelms von Rosenberg mit der Pfalzgräfin von Baden ausgetrunken: Weißbier 5487 Viertel, Gerstenbier 970 Viertel, Rakonitzer 180 Viertel und Schöps (samec, in Breslau und Saaz stärker einge- brautes Gerstenbier) 24 Viertel.5) Maße und Preise. Unter Otokar II. hatte ein Eimer 2 Achtel à 12 Pinten à 4 Seidel à 2 Halbe à 2 Quart, ein Eimer also 24 Pinten, 96 Seidel, 192 Halbe oder 384 Quart. Ein Viertel hatte 128 Pinten, war also gleich 51/3 Eimern; ein Schweidnitzer Faß faßte 2 Viertel.6) 1) Maade II, 37 f, 131—135. 2) Sedláček: Hrady III, 157. 3) Březan: Reg. maj. 172. 4) Huyer: B. Brauh. Budweis. 5) Denkwürdigkeiten des Hans von Schweinichen, herausgegeben von Desterley 164 ff. Ueber das Rakonitzer (Gersten-) Bier und „Samec“ vgl. Mitth. des nordböhm. Excursionsclubs X, 35 ff. Berühmt war das Schweidnitzer Märzenbier (pivo marcovni, cerevisia martialis. Vgl. A.-Oe.-G. 1, S. 49). — Zu bemerken wären noch das Padres = After-Dünnbier (řidké pivo) und das Füllbier (patoky), zum Nachfüllen in den Fäffern, ferner das Baba-(Mütter oder Frauen-)Bier (das sogenannte Zustandfassl). 1805, 3. Mai wurde durch ein Patent die Erzeugung von Ausschußs und Dünnbier ver boten; die Erzeugung von Mütterbier verbot die Gratzner Obrigkeit ihren Unterthanen 1668. — Bis in unser Jahrhundert hinein wurden nur Ober hefenbiere gebraut, erst seit den Dreißiger Jahren erzeugt man Unter- hefenbiere nach bayr. Vorgange (daher auch in der Mitte unseres Jahrh. „bayrische Biere“ genannt), so 1836 in Plawnitz, 1837 in Krummau. 6) Müller: Münz, Maßs und Gewichtskunde (1796), S. 32 f. Leider ist bis jetzt keine zusammenhängende Darstellung der Maße und Gewichte geliefert worden.
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38 — 1561—1564 werden in den Hohenfurter Brauregistern als Maße erwähnt: Zuber, Viertel oder Fassl, „ein Prauaß“, Kufe und Dreiling. Dem gezahlten Faßgelde entsprechend muß ein Zuber 1/3 Viertel gewesen sein, Viertel und Fassl waren identisch, eine Kufe betrug 4 Viertel = 16 Eimer, ein „Prauaß“ war 1/2 Kufe oder 2 Viertel, ein Dreiling betrug 5 Viertel faß = 20 Eimer. Sonst berechnete man das Faß zu 4 Eimern à 32 Pinten à 4 Seidel à 4 Viertling.1) Dies dauerte bis 1765, wo dann das nieder österreichische Maß in Böhmen eingeführt wurde: Ein Eimer = 421/2 Maß. 4 Eimer = 1 Faß. Die Größe des Gebräus war verschieden, sie hieng ab von der Größe der Braupfanne. Städtische und herrschaftliche Brauhäuser hatten größere Gebräue aufzuweisen als Märkte und Braustätten kleinerer Guts-- herrschaften. Im Budweiser Weißbierbrauhause wurden z. B. 28 Viertel gebraut, in Neuhaus und Tabor 18 Viertel aus 20 Metzen Weizen, wie in anderen größeren südböhmischen Städten,2) in Želetz um 1550 15 Viertel,3) in Prachatitz 1590/91 14 Viertel, 1621 in Gratzen (Stadtbrauhaus) je 15 Viertel, später nicht mehr als 20 Viertel, in den obrigkeitlichen Brauhäusern zu Unterhaid 1623 je 15, in Rosenberg je 20 Viertel. Die Marktbrauhäuser in Südböhmen hatten im 17. Ihrh. einen Guß von 5 und 10 Faß. Im Brauhause zu Herschlag gab es uur eine Braupfanne auf 3 Faß.4) Am 12. August 1577 erging über Ersuchen der böhmischen Stände eine kaiserliche Verordnung, daß ein jeder Bierbrauer auf ein Gebräu (Weißbier) nicht weniger als 20 Strich Weizen nehmen solle und daraus sammt dem Füllbier nicht mehr gebraut werden dürfe als 10 Faß, bei einer Geldstrafe von 10 Schock Groschen, von denen 2 Theile dem Spital, der dritte den Aufmerkern (Inspectoren) gegeben werden sollten.5) Für die Buquoyschen Unterthanen-Brauhäuser wurde 1662 verordnet, daß auf 10 Viereimerfässer 26 Strich, auf 11 aber 28 Str. Gerstenmalz genon- men werden sollten, jeder Strich Weizenmalz sollte für 2 Str. Gersten- malz gelten. Die Bierpreise hiengendamals natürlich vom Getreide- preise vollständig ab. 1393 bestimmte K. Wenzel, daß das Zittauer Bier per Pinte um 6 Heller, Schweidnitzer um 8 und alle Prager Biere 1) 1. c. 39 f. 2) Winter: Kulturní obraz II. 3) Živ. Viléma 37. 4) Siehe speciellen Theil und für 1840 Sommer: Königr. Böhmen IX. 5) Landtagsverhandlungen V, 263.
38 — 1561—1564 werden in den Hohenfurter Brauregistern als Maße erwähnt: Zuber, Viertel oder Fassl, „ein Prauaß“, Kufe und Dreiling. Dem gezahlten Faßgelde entsprechend muß ein Zuber 1/3 Viertel gewesen sein, Viertel und Fassl waren identisch, eine Kufe betrug 4 Viertel = 16 Eimer, ein „Prauaß“ war 1/2 Kufe oder 2 Viertel, ein Dreiling betrug 5 Viertel faß = 20 Eimer. Sonst berechnete man das Faß zu 4 Eimern à 32 Pinten à 4 Seidel à 4 Viertling.1) Dies dauerte bis 1765, wo dann das nieder österreichische Maß in Böhmen eingeführt wurde: Ein Eimer = 421/2 Maß. 4 Eimer = 1 Faß. Die Größe des Gebräus war verschieden, sie hieng ab von der Größe der Braupfanne. Städtische und herrschaftliche Brauhäuser hatten größere Gebräue aufzuweisen als Märkte und Braustätten kleinerer Guts-- herrschaften. Im Budweiser Weißbierbrauhause wurden z. B. 28 Viertel gebraut, in Neuhaus und Tabor 18 Viertel aus 20 Metzen Weizen, wie in anderen größeren südböhmischen Städten,2) in Želetz um 1550 15 Viertel,3) in Prachatitz 1590/91 14 Viertel, 1621 in Gratzen (Stadtbrauhaus) je 15 Viertel, später nicht mehr als 20 Viertel, in den obrigkeitlichen Brauhäusern zu Unterhaid 1623 je 15, in Rosenberg je 20 Viertel. Die Marktbrauhäuser in Südböhmen hatten im 17. Ihrh. einen Guß von 5 und 10 Faß. Im Brauhause zu Herschlag gab es uur eine Braupfanne auf 3 Faß.4) Am 12. August 1577 erging über Ersuchen der böhmischen Stände eine kaiserliche Verordnung, daß ein jeder Bierbrauer auf ein Gebräu (Weißbier) nicht weniger als 20 Strich Weizen nehmen solle und daraus sammt dem Füllbier nicht mehr gebraut werden dürfe als 10 Faß, bei einer Geldstrafe von 10 Schock Groschen, von denen 2 Theile dem Spital, der dritte den Aufmerkern (Inspectoren) gegeben werden sollten.5) Für die Buquoyschen Unterthanen-Brauhäuser wurde 1662 verordnet, daß auf 10 Viereimerfässer 26 Strich, auf 11 aber 28 Str. Gerstenmalz genon- men werden sollten, jeder Strich Weizenmalz sollte für 2 Str. Gersten- malz gelten. Die Bierpreise hiengendamals natürlich vom Getreide- preise vollständig ab. 1393 bestimmte K. Wenzel, daß das Zittauer Bier per Pinte um 6 Heller, Schweidnitzer um 8 und alle Prager Biere 1) 1. c. 39 f. 2) Winter: Kulturní obraz II. 3) Živ. Viléma 37. 4) Siehe speciellen Theil und für 1840 Sommer: Königr. Böhmen IX. 5) Landtagsverhandlungen V, 263.
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39 — um 6 Heller gegeben werden sollten. 1400 zahlten die Prager für ein Viertel Gerstenbier 35 Gr., für Weizenbier 36 Gr.1) 1453, als das Getreide sehr wohlfeil war, kostete ein Viertel Bier nur 7 Gr., 1/2 Pinte 1 Pf.2) Während der Theuerung 1503 kostete ein Viertel 1 Schock meißn. (3) 1517 ein Viertel Weißbier 50 Gr. und später gar 1 Schock meißn.4) 1544 berechnete man in Neuhaus den Metzen (mira) Weizen zu 17 Gr., vom Malzmachen 16 Gr., vom Führen des Malzes zur und von der Mühle 17 Gr., 3 Metzen Hopfen zu 18 Gr., den Bierbrauern 10 Gr., für Holz 15 Gr., im ganzen 7 Schock 6 Gr.: ein Viertel Bier komme daher auf 33 Gr., ein Zuber Dünnbier auf 4 Gr., Trebern zu 32 Gr., das mache 81/2 Schock Gr., man gewinne also bei einem Gebräu 11/2 Schock Gr.5) 1562 ordnete Maximilian in seiner Polizeiordnung für Prag an, das Viertel Bier sollte 68 Gr. meißn. (34 weiße Gr.) kosten6) in der Ordnung 1570, ein Viertel Weißbier solle nicht theurer sein, als 45 Gr.;7) 1577 wurde verordnet, daß ein Viertel Bier „über den ge- meinen Treidkauf, was ein Strich Weizen gilt und außerhalb des Bier- gelds, so der k. Majestät bewilligt wird“, nicht theurer als um 8 Gr. böhm. gegeben werde.s) In Budweis kostete vor 1664 das Faß Weizenbier 6 fl. rhein., später stieg es immer mehr, 1702 bereits auf 10 fl. und die Pinte auf 5 kr. — 1652 war daselbst bestimmt worden, daß ein Seidel Weißbier 2 kleine &, also eine Pinte 2 kr. und 4 kleine Denare gelten sollte, ein Seidel Braunbier 1 kr., eine Pinte 4 kr.9) In Krummau kostete 1623 eine Pinte Bier 12 kr.; 1694 ein Faß Bier 9 m, während es früher 7 � kostete. Braupersonal und Löhne. Aus dem früher Gesagten erhellt, daß die wichtigste Persönlichkeit der Mälzer war, da die Malzbereitung eine größere Erfahrung und Geschicklichkeit, als die Bierbrauerei, die ja in der älteren Zeit auch von gewöhnlichen Bürgern und Bauern betrieben werden konnte, erforderte. 1) Hübsch: Geschichte des böhm. Handels 271. 2) Staři letopis. čeští 163. 3) 1. c. 264. 4) 1. c. 409. 5) Winter: Kult. obraz II 340. 6) Landtagsverh. III 125 f. (während der Krönungsfeier Maxens). 7) 1. c. III 466. 8) 1. c. V 263. 9) Huyer: Budw. Brauhaus.
39 — um 6 Heller gegeben werden sollten. 1400 zahlten die Prager für ein Viertel Gerstenbier 35 Gr., für Weizenbier 36 Gr.1) 1453, als das Getreide sehr wohlfeil war, kostete ein Viertel Bier nur 7 Gr., 1/2 Pinte 1 Pf.2) Während der Theuerung 1503 kostete ein Viertel 1 Schock meißn. (3) 1517 ein Viertel Weißbier 50 Gr. und später gar 1 Schock meißn.4) 1544 berechnete man in Neuhaus den Metzen (mira) Weizen zu 17 Gr., vom Malzmachen 16 Gr., vom Führen des Malzes zur und von der Mühle 17 Gr., 3 Metzen Hopfen zu 18 Gr., den Bierbrauern 10 Gr., für Holz 15 Gr., im ganzen 7 Schock 6 Gr.: ein Viertel Bier komme daher auf 33 Gr., ein Zuber Dünnbier auf 4 Gr., Trebern zu 32 Gr., das mache 81/2 Schock Gr., man gewinne also bei einem Gebräu 11/2 Schock Gr.5) 1562 ordnete Maximilian in seiner Polizeiordnung für Prag an, das Viertel Bier sollte 68 Gr. meißn. (34 weiße Gr.) kosten6) in der Ordnung 1570, ein Viertel Weißbier solle nicht theurer sein, als 45 Gr.;7) 1577 wurde verordnet, daß ein Viertel Bier „über den ge- meinen Treidkauf, was ein Strich Weizen gilt und außerhalb des Bier- gelds, so der k. Majestät bewilligt wird“, nicht theurer als um 8 Gr. böhm. gegeben werde.s) In Budweis kostete vor 1664 das Faß Weizenbier 6 fl. rhein., später stieg es immer mehr, 1702 bereits auf 10 fl. und die Pinte auf 5 kr. — 1652 war daselbst bestimmt worden, daß ein Seidel Weißbier 2 kleine &, also eine Pinte 2 kr. und 4 kleine Denare gelten sollte, ein Seidel Braunbier 1 kr., eine Pinte 4 kr.9) In Krummau kostete 1623 eine Pinte Bier 12 kr.; 1694 ein Faß Bier 9 m, während es früher 7 � kostete. Braupersonal und Löhne. Aus dem früher Gesagten erhellt, daß die wichtigste Persönlichkeit der Mälzer war, da die Malzbereitung eine größere Erfahrung und Geschicklichkeit, als die Bierbrauerei, die ja in der älteren Zeit auch von gewöhnlichen Bürgern und Bauern betrieben werden konnte, erforderte. 1) Hübsch: Geschichte des böhm. Handels 271. 2) Staři letopis. čeští 163. 3) 1. c. 264. 4) 1. c. 409. 5) Winter: Kult. obraz II 340. 6) Landtagsverh. III 125 f. (während der Krönungsfeier Maxens). 7) 1. c. III 466. 8) 1. c. V 263. 9) Huyer: Budw. Brauhaus.
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40 — Der Mälzer (sladek, braseator, braxator) war denn auch meist der eigentliche Leiter der fürstlichen und größeren städtischen Brauhäuser, unter ihm stand der Altgeselle (der podstarší, welches tschechische Wort noch jetzt im deutschen Südböhmen im Gebrauche ist), der mládek (Junggeselle), dann die Lehrbuben (pachole), daneben wird noch der pomahač (Helfer), der špělak, der Binder (bednář) genaunt. Die Prager berechneten (freilich zu hoch!) die Ausgaben für ein Gebrän anßer den Materialien: dem Meister und pomahač 71/2 Gr., fürs Bräuhaus 4 Gr., dem špělak 41/2 Gr., für das den Helfern gegebene Essen 40 böhm. Gr. Dazu komme noch der Lohn für die Binder und die jährliche Arbeit des Mälzers und Junggesellen zu 51/2 Schock Gr.1) Hier sehen wir übrigens neben dem Mälzer bereits einen Braumeister. Im 15. Jahrh. leiteten aber noch die Mälzer die Ge- bräue. So schickt (1458—60) die Frau von Rosenberg dem Herrn von Plankenstein auf seinen und seines Kellners Hans Wunsch einen Mälzer, „damit Euer Gnaden versorgt sei zu brauen und was dazu gehört“. Sie (oder ihr Burggraf) entschuldigt sich wegen der langen Zögerung, aber man habe lange keinen geeigneten bekommen können, sondern nur „ein ganzen Peham (Böhmen) oder sunst ein alter Mann“, womit ihm nicht gedient gewesen wäre.2) Natürlich kounte auch dem geschicktesten Mälzer ein Unglück passiren. So fing am 29. Juni 1605 in Wittingau im Hause des Johann Mirotický von Maleschau das Malz in der Dörre zu brennen an, man dämmte den Brand ein; der unvorsichtige Mälzer suchte aus Furcht vor Strafe das Weite.3) In Gratzen hinwieder stieß ein Braujunge den andern beim Brauen im Rathhause in den Maischbottich, wo er förmlich zerkocht wurde.4) Die Mälzer betrachteten sich als die einzig zum Bier- brauen berechtigten. Schon zur Zeit K. Wenzels gab es deshalb in der Prager Altstadt Anstände zwischen den bräuberechtigten Bürgern, die daneben auch andere Handwerke betrieben und den Mälzern, die eben nur mälzten und brauten. Wenzel entschied den Streit zu Gunsten der 1) Winter: Kulturní obraz II 339. Vgl. Lippert: Mitth. d. V. f. G. d. D. VIII 43 ff. — Die „spilka“ wurde in die „stará“ und „mladá“ unterschieden. Špilka mladá (Gährkeller), špilka stará (Vorrathskeller). Die tschech. Namen haben sich bis heute in den südböhmischen Brauhäusern erhalten. 2) Msc. d. Stiftes Hohenfurt 120 f. 3 f. 3) Ž. Petra Voka 211. 4) 1. c. 30 f.
40 — Der Mälzer (sladek, braseator, braxator) war denn auch meist der eigentliche Leiter der fürstlichen und größeren städtischen Brauhäuser, unter ihm stand der Altgeselle (der podstarší, welches tschechische Wort noch jetzt im deutschen Südböhmen im Gebrauche ist), der mládek (Junggeselle), dann die Lehrbuben (pachole), daneben wird noch der pomahač (Helfer), der špělak, der Binder (bednář) genaunt. Die Prager berechneten (freilich zu hoch!) die Ausgaben für ein Gebrän anßer den Materialien: dem Meister und pomahač 71/2 Gr., fürs Bräuhaus 4 Gr., dem špělak 41/2 Gr., für das den Helfern gegebene Essen 40 böhm. Gr. Dazu komme noch der Lohn für die Binder und die jährliche Arbeit des Mälzers und Junggesellen zu 51/2 Schock Gr.1) Hier sehen wir übrigens neben dem Mälzer bereits einen Braumeister. Im 15. Jahrh. leiteten aber noch die Mälzer die Ge- bräue. So schickt (1458—60) die Frau von Rosenberg dem Herrn von Plankenstein auf seinen und seines Kellners Hans Wunsch einen Mälzer, „damit Euer Gnaden versorgt sei zu brauen und was dazu gehört“. Sie (oder ihr Burggraf) entschuldigt sich wegen der langen Zögerung, aber man habe lange keinen geeigneten bekommen können, sondern nur „ein ganzen Peham (Böhmen) oder sunst ein alter Mann“, womit ihm nicht gedient gewesen wäre.2) Natürlich kounte auch dem geschicktesten Mälzer ein Unglück passiren. So fing am 29. Juni 1605 in Wittingau im Hause des Johann Mirotický von Maleschau das Malz in der Dörre zu brennen an, man dämmte den Brand ein; der unvorsichtige Mälzer suchte aus Furcht vor Strafe das Weite.3) In Gratzen hinwieder stieß ein Braujunge den andern beim Brauen im Rathhause in den Maischbottich, wo er förmlich zerkocht wurde.4) Die Mälzer betrachteten sich als die einzig zum Bier- brauen berechtigten. Schon zur Zeit K. Wenzels gab es deshalb in der Prager Altstadt Anstände zwischen den bräuberechtigten Bürgern, die daneben auch andere Handwerke betrieben und den Mälzern, die eben nur mälzten und brauten. Wenzel entschied den Streit zu Gunsten der 1) Winter: Kulturní obraz II 339. Vgl. Lippert: Mitth. d. V. f. G. d. D. VIII 43 ff. — Die „spilka“ wurde in die „stará“ und „mladá“ unterschieden. Špilka mladá (Gährkeller), špilka stará (Vorrathskeller). Die tschech. Namen haben sich bis heute in den südböhmischen Brauhäusern erhalten. 2) Msc. d. Stiftes Hohenfurt 120 f. 3 f. 3) Ž. Petra Voka 211. 4) 1. c. 30 f.
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41 brauberechtigten Bürger, indem er den Haupteinwurf der Mälzer: niemand dürfe zwei Gewerbe zugleich treiben, dadurch lahmlegte, daß er entschied: Die „Bierbrauerei sei kein Gewerbe (Handwerk), sondern ein Geschäft“. Um ihre Rechte noch besser vertheidigen und vor allem, um der übrigen brauberechtigten Bürgerschaft einig und geschlossen gegenüber treten zu können, schlossen sich die Mälzer im 15. Jahrh. zu Zünften zusammen, so 1456 in der Neustadt Prag.1) Am 5. Febr. 1458 bestätigte Joh. v. Ros. den Mälzern in Soběslau die Statuten.2) In Budweis er- hielten die Mälzer, die damals mehr als 20 Meister zählten, die Bestätigung ihrer Zunftartikel am Freitag vor Epiphanie 1510.3) Später entstanden Gilden der Mälzer und Bierbrauer in Rosenberg, Wittingau, Frauenberg und Drahonitz, die Artikel der 3 letzteren wurden 1706, 8. Oct. von Adam Franz, Fürst zu Schwarzenberg bestätigt.4) 17. Oct. 1660 gab Ferdinand Wilhelm, Graf von Slawata den Neuhauser Bräuern und Mälzern (12 an der Zahl) die Bestätigung ihrer Zunft artikel,5) 1614, 24 Ang. bestätigt K. Mathias den Schüttenhofner Mälzern und Brauern die Artikel.6) Als 1547 und 1549 eine Gesindelohnordnung im Landtage beschlossen wurde, vergaß man auch des Mälzers (Bräuers, sladek) nicht; es wurde bestimmt, daß einer, der bei einem vom Herrn oder Ritterstande auf- genommen wurde, jährlich 6 Schock Groschen Gehalt erhalten sollte; bei den Städten sollte er nach der alten Gewohnheit gezahlt werden, da hier eine Einheit nicht erzielt werden könne.7) Schließlich möge noch erwähnt werden, daß die Obrigkeit das Malz entweder in den eigenen Herrenmühlen, oder von den Unterthanen mahlen ließ, die es natürlich unent- geltlich thun mußten. So 1479 die Mühle bei Ruben,s) 1653 die Nuskomühle bei Driesendorf.9) Die Unterthanen hatten 1) Winter: Kulturní obraz II. 2) Památky arch. XVII 594 f. 3) Huyer: Budw. b. Bräuhaus. 4) Památky archeologické VI 156. Die Rosenberger Zunft genannt 1636 und 1760, die Wittingauer 1706—1737 1. c. 5) Rulf: Monografie města Hradce Jindřichova 62 f. 6) Gabriel: Sušice 98. 7) Landtagsverhandlungen II 521. Vgl. auch Lippert in den Mitth. VIII. 8) „Tenetur molere brasea, quidquid necesse est.“ Mitth. XXV 92, vgl. auch Dec. Reg. cens. 144 Čejevice. 9) Hohenf. Urbar 59.
41 brauberechtigten Bürger, indem er den Haupteinwurf der Mälzer: niemand dürfe zwei Gewerbe zugleich treiben, dadurch lahmlegte, daß er entschied: Die „Bierbrauerei sei kein Gewerbe (Handwerk), sondern ein Geschäft“. Um ihre Rechte noch besser vertheidigen und vor allem, um der übrigen brauberechtigten Bürgerschaft einig und geschlossen gegenüber treten zu können, schlossen sich die Mälzer im 15. Jahrh. zu Zünften zusammen, so 1456 in der Neustadt Prag.1) Am 5. Febr. 1458 bestätigte Joh. v. Ros. den Mälzern in Soběslau die Statuten.2) In Budweis er- hielten die Mälzer, die damals mehr als 20 Meister zählten, die Bestätigung ihrer Zunftartikel am Freitag vor Epiphanie 1510.3) Später entstanden Gilden der Mälzer und Bierbrauer in Rosenberg, Wittingau, Frauenberg und Drahonitz, die Artikel der 3 letzteren wurden 1706, 8. Oct. von Adam Franz, Fürst zu Schwarzenberg bestätigt.4) 17. Oct. 1660 gab Ferdinand Wilhelm, Graf von Slawata den Neuhauser Bräuern und Mälzern (12 an der Zahl) die Bestätigung ihrer Zunft artikel,5) 1614, 24 Ang. bestätigt K. Mathias den Schüttenhofner Mälzern und Brauern die Artikel.6) Als 1547 und 1549 eine Gesindelohnordnung im Landtage beschlossen wurde, vergaß man auch des Mälzers (Bräuers, sladek) nicht; es wurde bestimmt, daß einer, der bei einem vom Herrn oder Ritterstande auf- genommen wurde, jährlich 6 Schock Groschen Gehalt erhalten sollte; bei den Städten sollte er nach der alten Gewohnheit gezahlt werden, da hier eine Einheit nicht erzielt werden könne.7) Schließlich möge noch erwähnt werden, daß die Obrigkeit das Malz entweder in den eigenen Herrenmühlen, oder von den Unterthanen mahlen ließ, die es natürlich unent- geltlich thun mußten. So 1479 die Mühle bei Ruben,s) 1653 die Nuskomühle bei Driesendorf.9) Die Unterthanen hatten 1) Winter: Kulturní obraz II. 2) Památky arch. XVII 594 f. 3) Huyer: Budw. b. Bräuhaus. 4) Památky archeologické VI 156. Die Rosenberger Zunft genannt 1636 und 1760, die Wittingauer 1706—1737 1. c. 5) Rulf: Monografie města Hradce Jindřichova 62 f. 6) Gabriel: Sušice 98. 7) Landtagsverhandlungen II 521. Vgl. auch Lippert in den Mitth. VIII. 8) „Tenetur molere brasea, quidquid necesse est.“ Mitth. XXV 92, vgl. auch Dec. Reg. cens. 144 Čejevice. 9) Hohenf. Urbar 59.
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42 — natürlich für das Malzmahlen zu zahlen. Anderswo waren die Unter- thanen auch verpflichtet, beim Bierbrauen der Obrigkeit zu helfen;1) wieder andere mußten das Bierführen als Robot leisten.2) Ueber die Bräuhäuser auf den Rosenb. (und Herren-) Gütern hatte der Regent oder Schloßhauptmann die Oberaufsicht;3) jedes Bräuhaus hatte wieder seinen Bierschreiber, der die finanzielle Leitung desselben besorgte. Die Städte (wie Budweis) hatten ihre „Weißbierherrn“, die aus dem Rathe erwählt wurden, zur Leitung des städt. Brauwesens,4) die Märkte bezüglich des Rothbierbrauens 2 „Bierbesichter“. Biertaxe, Poenal. Schon zu den Zeiten K. Wladislaws und Ludwigs wurde auf das Bier eine Taxe (Faßgeld, posudní) geschlagen, besonders in Prag, wo von einem Faß Bier ein weißer Groschen gegeben wurde. Die erste allgemeine Biersteuer vom Jahre 1481 bestimmt, daß für jeden Strich Malz 2 Gr., für jedes Gebräu aber 50 Gr. zur Schuldentilgung abgeliefert werden sollten. 1491 wurde 1 Gr. für das Faß als Abgabe festgesetzt. Dieser Biersteuer hatten sich die Stände freiwillig und uur auf ein Jahr unterzogen; um keine bleibende Steuer daraus entstehen zu lassen, hatten sie sich dies vom König bestätigen lassen, so Budweis und Prachatitz 1492 von K. Wladislaw. Er erklärt, beide hätten sich ohne jede Ver- pflichtung, nur aus aufrichtiger Liebe zu ihm bereit erklärt, fürs laufende Jahr dem Willen des Königreiches gemäß ein Faßgeld geben zu wollen. Er gibt ihnen dafür das Versprechen, daß weder er noch seine Nachkommen fernerhin das Faßgeld beanspruchen werden. Finanznoth zwang ihn aber, doch wieder die Stände um die Bewilligung des Faßgeldes anzugehen und so bliebs bei der Steuer unter ihm und Ludwig.3) Auch K. Ferdinand wünschte 1527 das Faßgeld bewilligt.6) 1534 gestanden ihm die Stände von jedem Strich Weizen und Gerste, der ver- braut werde, 1 weißen oder böhm. Groschen zu. Der Kretschner und Schenke, der sein Bier aus dem Hause verkauft, solle von jedem Faß Weizenbier 1 w. Gr., für ausgeschenktes Gerstenbier per Viertel 2 b. Gr. 1) So Čejevice, Dec. Reg. cens. 144. 2) So in Blížvedly 1. c. 102. 3) Ž. Viléma z R. 146 (Instruction für den Regenten Michael Březký von Ploskowitz). 4) Huyer: B. Bräuhaus Budweis. 5) Huyer 1. c. Vgl. Archiv český VII 410, 414. Sláma: Obraz Prachatic 47. 6) Landtagsverh. I 255.
42 — natürlich für das Malzmahlen zu zahlen. Anderswo waren die Unter- thanen auch verpflichtet, beim Bierbrauen der Obrigkeit zu helfen;1) wieder andere mußten das Bierführen als Robot leisten.2) Ueber die Bräuhäuser auf den Rosenb. (und Herren-) Gütern hatte der Regent oder Schloßhauptmann die Oberaufsicht;3) jedes Bräuhaus hatte wieder seinen Bierschreiber, der die finanzielle Leitung desselben besorgte. Die Städte (wie Budweis) hatten ihre „Weißbierherrn“, die aus dem Rathe erwählt wurden, zur Leitung des städt. Brauwesens,4) die Märkte bezüglich des Rothbierbrauens 2 „Bierbesichter“. Biertaxe, Poenal. Schon zu den Zeiten K. Wladislaws und Ludwigs wurde auf das Bier eine Taxe (Faßgeld, posudní) geschlagen, besonders in Prag, wo von einem Faß Bier ein weißer Groschen gegeben wurde. Die erste allgemeine Biersteuer vom Jahre 1481 bestimmt, daß für jeden Strich Malz 2 Gr., für jedes Gebräu aber 50 Gr. zur Schuldentilgung abgeliefert werden sollten. 1491 wurde 1 Gr. für das Faß als Abgabe festgesetzt. Dieser Biersteuer hatten sich die Stände freiwillig und uur auf ein Jahr unterzogen; um keine bleibende Steuer daraus entstehen zu lassen, hatten sie sich dies vom König bestätigen lassen, so Budweis und Prachatitz 1492 von K. Wladislaw. Er erklärt, beide hätten sich ohne jede Ver- pflichtung, nur aus aufrichtiger Liebe zu ihm bereit erklärt, fürs laufende Jahr dem Willen des Königreiches gemäß ein Faßgeld geben zu wollen. Er gibt ihnen dafür das Versprechen, daß weder er noch seine Nachkommen fernerhin das Faßgeld beanspruchen werden. Finanznoth zwang ihn aber, doch wieder die Stände um die Bewilligung des Faßgeldes anzugehen und so bliebs bei der Steuer unter ihm und Ludwig.3) Auch K. Ferdinand wünschte 1527 das Faßgeld bewilligt.6) 1534 gestanden ihm die Stände von jedem Strich Weizen und Gerste, der ver- braut werde, 1 weißen oder böhm. Groschen zu. Der Kretschner und Schenke, der sein Bier aus dem Hause verkauft, solle von jedem Faß Weizenbier 1 w. Gr., für ausgeschenktes Gerstenbier per Viertel 2 b. Gr. 1) So Čejevice, Dec. Reg. cens. 144. 2) So in Blížvedly 1. c. 102. 3) Ž. Viléma z R. 146 (Instruction für den Regenten Michael Březký von Ploskowitz). 4) Huyer: B. Bräuhaus Budweis. 5) Huyer 1. c. Vgl. Archiv český VII 410, 414. Sláma: Obraz Prachatic 47. 6) Landtagsverh. I 255.
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43 — zahlen; nur wer in seinem Hause braue und ausschenke, solle dazu nicht verpflichtet sein. Ebenso wurde für die eingeführten Biere eine Taxe be- stimmt.1) So auch in den folgenden Jahren. 1546 beschwerten sich die Budweiser gegen das Faßgeld von 1 w. Gr. (= 2 Gr. meißn.), da man in B. das alte oder Gerstenbier nicht nach Vierteln messe. Von den Budweisern wurde daher vom ganzen Gebräu 15 Gr. meißn. gefordert.2) 1552 betrug das Faßgeld schon 2 böhm. Gr. oder 14 w. Pfen- nige für Weiß= und Gerstenbier und wurde auf 2 Jahre bewilligt.3) Man zahlte es immer für ein Quartal: von Georgi bis Jacobi und Jacobi bis Galli. Vom Hause Rosenberg kamen 1552 von Georgi bis Jacobi 658 . Z Gr. meißn., von Jacobi bis Galli 755 � 37 gr. m. ein.4) 1554 wurden auf 3 Jahre wieder 2 b. oder w. Gr. bewilligt.5) 1558 stieg man auf 3 weiße Gr. So blieb es bis 1568. In diesem Jahre erhöhte man das Faßgeld auf 4 böhm. Gr., 1569/70 auf 5 b. Gr.6) In Budweis wurde das Faßgeld 1570/71 per Gebräu auf 371/2 Groschen erhöht.7) Diese 5 Groschen blieben auch in den folgenden Jahren.s) 1583 stieg die Biersteuer per Faß auf 6. w. Gr.; so blieb es in der nächst- folgenden Zeit.3) Die Biersteuer bewilligten die Stände meist nur nach vielem Drängen auf 1—3 Jahre; einen Theil der Steuer erhielt der Kaiser, einen andern der König oder die Kaiserin, ein Theil wurde zur Schuldentilgung ver- wendet.10) In jedem Kreis waren Zapfengeldeinnehmer (aus dem Ritterstande) bestellt, die freilich ihre Noth mit dem Eintreiben des Geldes 1) 1. c. I 376 und 383. 2) Huyer 1. c. 1549 mußten die Budweiser das Faßgeld dem Einnehmer Johann Wiskitansky für die Moldauregulirung abführen. (Seyser 87 f.) 1558 wurden sie angewiesen für jedes Viertelfaß Weizen und Gerstenbier 1 Gr. einzuheben und dem kgl. Einnehmer Jacob Kotz v. Kotzenstein abzuführen (1. c. 98). 1546 hatten sich die Budweiser auf dem Landtage wieder „freiwillig“ erboten, durch 4 Jahre das Zapfengeld von 1 Gr. für jedes Faß alten und weißen Bieres zu zahlen. (1. c. 81.) 3) Landtagsverh. II, 639. 4) Ž. Viléma 52. 5, 1. c. 86 und Landtagsverh. II, 675. 6) 1. c. III 33, 59 f., 178, 251 (1561, 1564, 1565). 7) 1. c. III 454, 494. 8) Huyer 1. c. 9) Landtagsverh. III 623, 751, IV 3, IV 304, IV 559, V 103, 308, 366, 453, 672, IV 51, 322, (1571, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1578, 1579, 1580, 1581, 1582, 1583). Gindely: Gesch. der böhm. Finanzen von 1526—1618. 10) 1. c. 449, 559 f. VII 285, 511 (1583, 1585, 1588, 1590—3).
43 — zahlen; nur wer in seinem Hause braue und ausschenke, solle dazu nicht verpflichtet sein. Ebenso wurde für die eingeführten Biere eine Taxe be- stimmt.1) So auch in den folgenden Jahren. 1546 beschwerten sich die Budweiser gegen das Faßgeld von 1 w. Gr. (= 2 Gr. meißn.), da man in B. das alte oder Gerstenbier nicht nach Vierteln messe. Von den Budweisern wurde daher vom ganzen Gebräu 15 Gr. meißn. gefordert.2) 1552 betrug das Faßgeld schon 2 böhm. Gr. oder 14 w. Pfen- nige für Weiß= und Gerstenbier und wurde auf 2 Jahre bewilligt.3) Man zahlte es immer für ein Quartal: von Georgi bis Jacobi und Jacobi bis Galli. Vom Hause Rosenberg kamen 1552 von Georgi bis Jacobi 658 . Z Gr. meißn., von Jacobi bis Galli 755 � 37 gr. m. ein.4) 1554 wurden auf 3 Jahre wieder 2 b. oder w. Gr. bewilligt.5) 1558 stieg man auf 3 weiße Gr. So blieb es bis 1568. In diesem Jahre erhöhte man das Faßgeld auf 4 böhm. Gr., 1569/70 auf 5 b. Gr.6) In Budweis wurde das Faßgeld 1570/71 per Gebräu auf 371/2 Groschen erhöht.7) Diese 5 Groschen blieben auch in den folgenden Jahren.s) 1583 stieg die Biersteuer per Faß auf 6. w. Gr.; so blieb es in der nächst- folgenden Zeit.3) Die Biersteuer bewilligten die Stände meist nur nach vielem Drängen auf 1—3 Jahre; einen Theil der Steuer erhielt der Kaiser, einen andern der König oder die Kaiserin, ein Theil wurde zur Schuldentilgung ver- wendet.10) In jedem Kreis waren Zapfengeldeinnehmer (aus dem Ritterstande) bestellt, die freilich ihre Noth mit dem Eintreiben des Geldes 1) 1. c. I 376 und 383. 2) Huyer 1. c. 1549 mußten die Budweiser das Faßgeld dem Einnehmer Johann Wiskitansky für die Moldauregulirung abführen. (Seyser 87 f.) 1558 wurden sie angewiesen für jedes Viertelfaß Weizen und Gerstenbier 1 Gr. einzuheben und dem kgl. Einnehmer Jacob Kotz v. Kotzenstein abzuführen (1. c. 98). 1546 hatten sich die Budweiser auf dem Landtage wieder „freiwillig“ erboten, durch 4 Jahre das Zapfengeld von 1 Gr. für jedes Faß alten und weißen Bieres zu zahlen. (1. c. 81.) 3) Landtagsverh. II, 639. 4) Ž. Viléma 52. 5, 1. c. 86 und Landtagsverh. II, 675. 6) 1. c. III 33, 59 f., 178, 251 (1561, 1564, 1565). 7) 1. c. III 454, 494. 8) Huyer 1. c. 9) Landtagsverh. III 623, 751, IV 3, IV 304, IV 559, V 103, 308, 366, 453, 672, IV 51, 322, (1571, 1573, 1574, 1575, 1576, 1577, 1578, 1579, 1580, 1581, 1582, 1583). Gindely: Gesch. der böhm. Finanzen von 1526—1618. 10) 1. c. 449, 559 f. VII 285, 511 (1583, 1585, 1588, 1590—3).
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44 hatten. Falsche Einbekenntnisse waren häufig. So wurde 1587 der Rath von Budweis verklagt, daß er seit vielen Jahren mit der Biersteuer unehrlich verfahre und den Kaiser bestehle. Das Kammergericht berechnete den Entgang zu 30.000 Schock Gr., zu deren Zahlung die Budweiser 1591 verpflichtet wurden.1) 1579 kamen 58.955 m 5 Gr. 51/2 & in Böhmen an Biersteuer ein, davon wurden zur Erhaltung des Hofes 2/5, 3/5 zur Abzahlung der Zinsen verwendet; 1580 war das Erträgniß geringer; es betrug 54.152 12. 9 Gr. 41/2 8; Ursache davon waren viele Restanten.2) Nach 1580 be rechnete man den Ertrag des Biergeldes auf 70.000 Thaler jährlich im Durchschnitte.3) Die Städte Budweis, Pilsen und Rokitzan waren eigentlich seit 1547, da sie „nicht rebellisch geweßt“, vom Biergeld befreit; dennoch wurden auch sie herangezogen. So ersucht z. B. 3. Jänner 1579 Rudolf II. die Stadt Budweis, die ihm von den Pragern und anderen Städten wie auch von der Geistlichkeit statt eines Neujahrsgeschenkes bewilligte zweimonatliche Biersteuer auch in Budweis einsammeln zu Iassen.4) Aber schon 1587, wie oben erwähnt, hat der Kaiser aus einzeluen Vergünstigungen auch in Budweis sein An- recht auf die Biersteuer vindicirt.5) Zu der Biersteuer kam 1627 durch die verneuerte Landesordnung noch das Pönal, eine zweite Abgabe. Von den kgl. Städten wurde von allen daselbst erzeugten und verkauften Bieren 1 fl. rhein. per Faß einge- hoben, wegen des Abfalles zu Beginn des dreißigiährigen Krieges. Nur die allzeit getreuen Städte Budweis6) und Pilsen waren auch jetzt wenigstens formell befreit. In der Landesordnung 1627 A. 34 heißt es diesbezüglich: „Betreffend die kgl. Städte haben wir die selben alle und jede soweit begnadigt, daß wir sie zwar wiederum zu einem Stande und also dem vierten guädigst aufgenommen: doch sollen sie hingegen sammt und sonders, außer den Städten Pilsen und Budweis (welche wir von solchen Bürden und Auflag darum befreit, weilen sie uns in der vorgegangener Rebellion jederzeit treu verblieben) von jedem Faß darin gebrauten oder von andern Orten zu ihnen geführten 1) Huyer 1. c. 2) Landtagsverh. VI 209. 3) 1. c. VII 202. 4) 1. c. V 711. 5) 1. c. V, 357 f. 6) Huyer 1. c.
44 hatten. Falsche Einbekenntnisse waren häufig. So wurde 1587 der Rath von Budweis verklagt, daß er seit vielen Jahren mit der Biersteuer unehrlich verfahre und den Kaiser bestehle. Das Kammergericht berechnete den Entgang zu 30.000 Schock Gr., zu deren Zahlung die Budweiser 1591 verpflichtet wurden.1) 1579 kamen 58.955 m 5 Gr. 51/2 & in Böhmen an Biersteuer ein, davon wurden zur Erhaltung des Hofes 2/5, 3/5 zur Abzahlung der Zinsen verwendet; 1580 war das Erträgniß geringer; es betrug 54.152 12. 9 Gr. 41/2 8; Ursache davon waren viele Restanten.2) Nach 1580 be rechnete man den Ertrag des Biergeldes auf 70.000 Thaler jährlich im Durchschnitte.3) Die Städte Budweis, Pilsen und Rokitzan waren eigentlich seit 1547, da sie „nicht rebellisch geweßt“, vom Biergeld befreit; dennoch wurden auch sie herangezogen. So ersucht z. B. 3. Jänner 1579 Rudolf II. die Stadt Budweis, die ihm von den Pragern und anderen Städten wie auch von der Geistlichkeit statt eines Neujahrsgeschenkes bewilligte zweimonatliche Biersteuer auch in Budweis einsammeln zu Iassen.4) Aber schon 1587, wie oben erwähnt, hat der Kaiser aus einzeluen Vergünstigungen auch in Budweis sein An- recht auf die Biersteuer vindicirt.5) Zu der Biersteuer kam 1627 durch die verneuerte Landesordnung noch das Pönal, eine zweite Abgabe. Von den kgl. Städten wurde von allen daselbst erzeugten und verkauften Bieren 1 fl. rhein. per Faß einge- hoben, wegen des Abfalles zu Beginn des dreißigiährigen Krieges. Nur die allzeit getreuen Städte Budweis6) und Pilsen waren auch jetzt wenigstens formell befreit. In der Landesordnung 1627 A. 34 heißt es diesbezüglich: „Betreffend die kgl. Städte haben wir die selben alle und jede soweit begnadigt, daß wir sie zwar wiederum zu einem Stande und also dem vierten guädigst aufgenommen: doch sollen sie hingegen sammt und sonders, außer den Städten Pilsen und Budweis (welche wir von solchen Bürden und Auflag darum befreit, weilen sie uns in der vorgegangener Rebellion jederzeit treu verblieben) von jedem Faß darin gebrauten oder von andern Orten zu ihnen geführten 1) Huyer 1. c. 2) Landtagsverh. VI 209. 3) 1. c. VII 202. 4) 1. c. V 711. 5) 1. c. V, 357 f. 6) Huyer 1. c.
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— 45 — und allda ausgetrunkenen Bieres einen Gulden zu 60 Kreuzer geraitet, Ungelds oder Biergelds, je und allweg zu ewigen Zeiten unserer kgl. Kammer zu unserer und der nachkommenden Könige Disposition zu reichen und zu geben schuldig sein.“ 1) Unter K. Maria Theresia erreichte die Abgabe für 1 Faß bereits die Höhe von 3 fl., wovon aber das Füllbier- und das Haustrunk-(Mutters)Faß ausgenommen wurden. — Daneben gab es noch eine Pfannsteuer, die 1644 von 10 Faß Guß 15 fl., von 5 Faß 71/2 fl. betrug. Kaiser Leopold II. hat mit Hofdecret vom 28. August 1791 die Pönaltax (auch „der Pönaltaz“) abgeschafft und verordnet, daß diese Gabe noch durch 3 folgende Jahre unterm Namen Akzise einzufordern sei, nach Verlauf derselben aber aufzuhören habe, weil die Strafe auf unschuldige Erben und Nachfolger nicht zu erstrecken sei und die Städte seit Ferdinands Zeiten ihre Treue durch Thatsachen mehr als einmal be- wiesen hätten. Aber der erschöpften Finanzen wegen wurde mittels Hof- decret vom 23. August 1794 verordnet, daß der Bierakzise noch weiters auf eine unbestimmte Zeit entrichtet werden müsse. 29. Mai 1829 wurde endlich an Stelle der Biertaxe und des Akzises eine einheitliche allgemeine Verzehrungssteuer in den deutsch-slawischen Ländern Oesterreichs eingeführt. Dazu kommt noch der in neuerer Zeit allgemein gewordene Bierkreuzer für Gemeindezwecke. Abgaben an die Obrigkeit. Da in der ältesten Zeit in den Städten und Märkten die meisten Schenken mit einem Bräuhause verbunden waren,2) war das Bräugeld (povarné) meiſt in das Schenkgeld (pokrčemné, tabernales de- narii) eingerechnet. Dieses Schenkgeld floß theils zur kgl. Berna, theils in die Casse der Obrigkeit und wurde theils nach der Zahl der ausgeschenkten Fässer berechnet,3) theils (und dies ist in Südböhmen Regel) in einem be- stimmten jährlichen Betrage (Zins, aurok) an die Obrigkeit abgeführt.4) 1) Jireček: Cod. iur. Boh. V, 2, 49. 2) Beweise dafür: Reg. bon. Ros. 49: „Ibidem (Miličin) sunt 36 tabernae, qui minui non possunt, sive braxent, sive non braxent. 1. c. 40 (Strunkowitz) „Taberne de braxatura dant per III parvos 1. c. 51. (Prčitz) 27 tabernae, sive braxent, sive non." Vgl. Xreg. censuum 192 (Braunau). „Item braseatoria, que absolute sunt preter braseatoria (Mälzereien) pertinencia ad tabernam"; 1. c. 314 in Přibram hat der Richter ein braxatorium und eine taberna, 1. c. 335 in Rosejovice. 3) So in Hradzen 1. c. 38. 4) In Enzowan und Hruschowan war bald das eine, bald das andere in Uebung.
— 45 — und allda ausgetrunkenen Bieres einen Gulden zu 60 Kreuzer geraitet, Ungelds oder Biergelds, je und allweg zu ewigen Zeiten unserer kgl. Kammer zu unserer und der nachkommenden Könige Disposition zu reichen und zu geben schuldig sein.“ 1) Unter K. Maria Theresia erreichte die Abgabe für 1 Faß bereits die Höhe von 3 fl., wovon aber das Füllbier- und das Haustrunk-(Mutters)Faß ausgenommen wurden. — Daneben gab es noch eine Pfannsteuer, die 1644 von 10 Faß Guß 15 fl., von 5 Faß 71/2 fl. betrug. Kaiser Leopold II. hat mit Hofdecret vom 28. August 1791 die Pönaltax (auch „der Pönaltaz“) abgeschafft und verordnet, daß diese Gabe noch durch 3 folgende Jahre unterm Namen Akzise einzufordern sei, nach Verlauf derselben aber aufzuhören habe, weil die Strafe auf unschuldige Erben und Nachfolger nicht zu erstrecken sei und die Städte seit Ferdinands Zeiten ihre Treue durch Thatsachen mehr als einmal be- wiesen hätten. Aber der erschöpften Finanzen wegen wurde mittels Hof- decret vom 23. August 1794 verordnet, daß der Bierakzise noch weiters auf eine unbestimmte Zeit entrichtet werden müsse. 29. Mai 1829 wurde endlich an Stelle der Biertaxe und des Akzises eine einheitliche allgemeine Verzehrungssteuer in den deutsch-slawischen Ländern Oesterreichs eingeführt. Dazu kommt noch der in neuerer Zeit allgemein gewordene Bierkreuzer für Gemeindezwecke. Abgaben an die Obrigkeit. Da in der ältesten Zeit in den Städten und Märkten die meisten Schenken mit einem Bräuhause verbunden waren,2) war das Bräugeld (povarné) meiſt in das Schenkgeld (pokrčemné, tabernales de- narii) eingerechnet. Dieses Schenkgeld floß theils zur kgl. Berna, theils in die Casse der Obrigkeit und wurde theils nach der Zahl der ausgeschenkten Fässer berechnet,3) theils (und dies ist in Südböhmen Regel) in einem be- stimmten jährlichen Betrage (Zins, aurok) an die Obrigkeit abgeführt.4) 1) Jireček: Cod. iur. Boh. V, 2, 49. 2) Beweise dafür: Reg. bon. Ros. 49: „Ibidem (Miličin) sunt 36 tabernae, qui minui non possunt, sive braxent, sive non braxent. 1. c. 40 (Strunkowitz) „Taberne de braxatura dant per III parvos 1. c. 51. (Prčitz) 27 tabernae, sive braxent, sive non." Vgl. Xreg. censuum 192 (Braunau). „Item braseatoria, que absolute sunt preter braseatoria (Mälzereien) pertinencia ad tabernam"; 1. c. 314 in Přibram hat der Richter ein braxatorium und eine taberna, 1. c. 335 in Rosejovice. 3) So in Hradzen 1. c. 38. 4) In Enzowan und Hruschowan war bald das eine, bald das andere in Uebung.
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46 — Uebrigens war der Bierzins keineswegs durchgängig festgesetzt, hie und da hing er von der Bestimmung und dem Belieben des Grundherrn ab.1) Um 1290 beträgt der Zins auf den bischöfl. Prager Gütern von einer Schenke (taberna, krčma) 1/2 ferto; 2) in der 2. Hälfte des 14. Jahrh. 12, 16, 20, 30, 32, 40, 80 Gr. bis 2 �,3) das gewöhnlichste sind 16 Gr. Die Schenke des Richters, ebenso die des Pfarrers war meist von der Abgabe befreit.4) Es hängt dies entweder mit der Gründung der Ansiedlung zusammen, bei der der locator (zugl. Richter) und seine Erben besondere Rechte erhielten, oder mit der Uebernahme der richter- lichen Würde in einem Dorfe, das unter deutsches, emphyteutisches Recht gestellt wird. Ein Beispiel davon haben wir am Dorfe Ujezdec, das Marcus von Neudorf vom Bechiner Erzdechant Podywa zu emphyteu- tischem Rechte übernimmt (1353): „Et quia dignum est . . . ut qui plus laboris suffert, plus premii recipiat . . idcirco memorato Marco damus ultimum laneum liberum . ., tabernam liberam cum venacionibus leporum et aucupum . . .“ 5) Wo nach Vierteln oder Fässern gezahlt wurde, zahlte man per Viertel Bier 2 w. a und per Faß 4 Heller.6) Doch weiß ich dafür ans Südböhmen keinen Beleg. Das Bräuhaus in der Stadt Latran unter Přibenitz zahlte von jedem Gebräu 1 Gr. Im Markt Miličin zahlten die 36 Schenken, die nicht vermindert werden durften, ob sie nun brauten oder nicht, jährlich je 24 Gr. mit Einschluß der Robot. Die 6 Schenken des Pfarrers zahlten den Rosenbergern je 8 Gr., die Schenken im Markt Strunkowitz zahlten per Gebräu 3 kleine 8,7) die im Markt Prčitz, ob sie nun brauten oder nicht, zu Weihnacht je 8 Gr., im Dorfe Zbiroh von jedem Gebräu 6 Heller, für jedes zum Ausschank eingeführte Faß 2 Heller.s) Im Markte Radnitz gab man von jedem Gebräu 21/2 Gr., wenn man aber in der großen Bräupfanne braute, 1 Zuber Korn dazu.9) Einen Zuber Korn gab man auch im Dorfe 1) Decem registra censuum 7, 24, 36, 213 etc. 2) 1. c. 2, 3; 3) 1. c. an vielen Stellen, bes. 175 (2 w für die Obrigkeit und 16 Gr. für die Berna). 4) 1. c. 106, 122, 125, 136, 141, 146, 147 2. 5) 1. c. 235. 6) 1. c. 38, 43, 46. 7) Reg. bon. Rosenb. 15, 40, 49. 8) 1. c. 51. 9) 1. c. 52.
46 — Uebrigens war der Bierzins keineswegs durchgängig festgesetzt, hie und da hing er von der Bestimmung und dem Belieben des Grundherrn ab.1) Um 1290 beträgt der Zins auf den bischöfl. Prager Gütern von einer Schenke (taberna, krčma) 1/2 ferto; 2) in der 2. Hälfte des 14. Jahrh. 12, 16, 20, 30, 32, 40, 80 Gr. bis 2 �,3) das gewöhnlichste sind 16 Gr. Die Schenke des Richters, ebenso die des Pfarrers war meist von der Abgabe befreit.4) Es hängt dies entweder mit der Gründung der Ansiedlung zusammen, bei der der locator (zugl. Richter) und seine Erben besondere Rechte erhielten, oder mit der Uebernahme der richter- lichen Würde in einem Dorfe, das unter deutsches, emphyteutisches Recht gestellt wird. Ein Beispiel davon haben wir am Dorfe Ujezdec, das Marcus von Neudorf vom Bechiner Erzdechant Podywa zu emphyteu- tischem Rechte übernimmt (1353): „Et quia dignum est . . . ut qui plus laboris suffert, plus premii recipiat . . idcirco memorato Marco damus ultimum laneum liberum . ., tabernam liberam cum venacionibus leporum et aucupum . . .“ 5) Wo nach Vierteln oder Fässern gezahlt wurde, zahlte man per Viertel Bier 2 w. a und per Faß 4 Heller.6) Doch weiß ich dafür ans Südböhmen keinen Beleg. Das Bräuhaus in der Stadt Latran unter Přibenitz zahlte von jedem Gebräu 1 Gr. Im Markt Miličin zahlten die 36 Schenken, die nicht vermindert werden durften, ob sie nun brauten oder nicht, jährlich je 24 Gr. mit Einschluß der Robot. Die 6 Schenken des Pfarrers zahlten den Rosenbergern je 8 Gr., die Schenken im Markt Strunkowitz zahlten per Gebräu 3 kleine 8,7) die im Markt Prčitz, ob sie nun brauten oder nicht, zu Weihnacht je 8 Gr., im Dorfe Zbiroh von jedem Gebräu 6 Heller, für jedes zum Ausschank eingeführte Faß 2 Heller.s) Im Markte Radnitz gab man von jedem Gebräu 21/2 Gr., wenn man aber in der großen Bräupfanne braute, 1 Zuber Korn dazu.9) Einen Zuber Korn gab man auch im Dorfe 1) Decem registra censuum 7, 24, 36, 213 etc. 2) 1. c. 2, 3; 3) 1. c. an vielen Stellen, bes. 175 (2 w für die Obrigkeit und 16 Gr. für die Berna). 4) 1. c. 106, 122, 125, 136, 141, 146, 147 2. 5) 1. c. 235. 6) 1. c. 38, 43, 46. 7) Reg. bon. Rosenb. 15, 40, 49. 8) 1. c. 51. 9) 1. c. 52.
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47 — Tučap von jeder Schenke. 1) Auch Bier konnte als Abgabe bestimmt sein. 2) Anderswo waren die Inhaber der Schenken verpflichtet, je 2 Ar- beiter zur Wiesenarbeit zu stellen.3) 1458—60 zahlte eine Schenke in Reichenau an der Maltsch und in Rosenthal 50 & und das Schenk- (Kretschen-) Geld betrug am ganzen Rosenberger Dominium 6 Tal. 7 Schill. 10 x.4) 1475 zahlte der Richterin Ruben seiner Obrigkeit Schenkgeld (pokrčemného) 10 Gr. Pr. Münze.5) 1500 zahlten von den 3 Tafernen im Dorfe Kaltenbrunn die des Richters nichts, die andern 2 je 17 Gr. 1 Pf. jährlich.6) Die Schenken (caupones) in Höritz mußten 1530 an das Stift Hohenfurt jährlich je 2 Gr. im Fasching und zu Pfingsten entrichten.7) Von den zur Herrschaft Gratzen gehörigen 53 Schenken gaben 1553 nur die 4 Schenken in Deutsch-Reichenau zu Georgi und Galli 17 Gr. 1 &, die in Buggau 10 Gr., zu Uret schlag je 50 Gr., zu Meinetschlag aber die Schenke 1 � 10 Gr. an Schenkgeld.s) 1598 ist auf der Herrschaft Rosenberg gar kein Schenkgeld eingehoben worden (dagegen war der Bier- zwang.) In Tweras (Herrschaft Strahow) gab es 1410 zwei Schenken. Eine gehörte dem Kloster und zahlte jährlich 30 Groschen, die andere dem Pfarrer. Auch in Schweinitz hatte der Pfarrer seine Schenken.9) Diese waren natürlich der Obrigkeit gegenüber frei, wenn sie der Pfarrer selbst betrieb, was ja an manchen Orten vorkam, sonst war eben der Pfarrer die Obrigkeit und das Schenkgeld mußte an ihn abgeliefert werden. Was die Mälzereien anbelangt, die in Herrn und Unter- thanenmälzereien zerfielen, so konnten erstere in Zeit oder Erbpacht ge- geben werden, wodurch sie der Obrigkeit zinsbar wurden. So waren in Přibeniček (gegenüber von Pribenitz) 1379 2 Herrnmälzereien; beide wurden verpachtet („exponitur“), eine gegen einen jährlichen Zins von 1 Schock Gr. und 100 Zuber Malz für die Burg, die andere gegen 60 Gr.; 10) die Mälzerei in Mýto brachte einen Pachtzins von 3 Schock 1) 1. c. 20. 2) So in Raigern (Mähren). Decem reg. cens. 209. 3) Böhm. Brod. 1. c. 104. 4) Msc. v. Hohenfurt 120. 5) Mitth. XXV 91. 6) F. r. a. XXIII 371—76. 7) Hohenf. Urbar 38. 8) Msc. des Stiftes Hohenfurt. 9) Decem reg. cens. 224. 10) Březan: Reg. maj. 172.
47 — Tučap von jeder Schenke. 1) Auch Bier konnte als Abgabe bestimmt sein. 2) Anderswo waren die Inhaber der Schenken verpflichtet, je 2 Ar- beiter zur Wiesenarbeit zu stellen.3) 1458—60 zahlte eine Schenke in Reichenau an der Maltsch und in Rosenthal 50 & und das Schenk- (Kretschen-) Geld betrug am ganzen Rosenberger Dominium 6 Tal. 7 Schill. 10 x.4) 1475 zahlte der Richterin Ruben seiner Obrigkeit Schenkgeld (pokrčemného) 10 Gr. Pr. Münze.5) 1500 zahlten von den 3 Tafernen im Dorfe Kaltenbrunn die des Richters nichts, die andern 2 je 17 Gr. 1 Pf. jährlich.6) Die Schenken (caupones) in Höritz mußten 1530 an das Stift Hohenfurt jährlich je 2 Gr. im Fasching und zu Pfingsten entrichten.7) Von den zur Herrschaft Gratzen gehörigen 53 Schenken gaben 1553 nur die 4 Schenken in Deutsch-Reichenau zu Georgi und Galli 17 Gr. 1 &, die in Buggau 10 Gr., zu Uret schlag je 50 Gr., zu Meinetschlag aber die Schenke 1 � 10 Gr. an Schenkgeld.s) 1598 ist auf der Herrschaft Rosenberg gar kein Schenkgeld eingehoben worden (dagegen war der Bier- zwang.) In Tweras (Herrschaft Strahow) gab es 1410 zwei Schenken. Eine gehörte dem Kloster und zahlte jährlich 30 Groschen, die andere dem Pfarrer. Auch in Schweinitz hatte der Pfarrer seine Schenken.9) Diese waren natürlich der Obrigkeit gegenüber frei, wenn sie der Pfarrer selbst betrieb, was ja an manchen Orten vorkam, sonst war eben der Pfarrer die Obrigkeit und das Schenkgeld mußte an ihn abgeliefert werden. Was die Mälzereien anbelangt, die in Herrn und Unter- thanenmälzereien zerfielen, so konnten erstere in Zeit oder Erbpacht ge- geben werden, wodurch sie der Obrigkeit zinsbar wurden. So waren in Přibeniček (gegenüber von Pribenitz) 1379 2 Herrnmälzereien; beide wurden verpachtet („exponitur“), eine gegen einen jährlichen Zins von 1 Schock Gr. und 100 Zuber Malz für die Burg, die andere gegen 60 Gr.; 10) die Mälzerei in Mýto brachte einen Pachtzins von 3 Schock 1) 1. c. 20. 2) So in Raigern (Mähren). Decem reg. cens. 209. 3) Böhm. Brod. 1. c. 104. 4) Msc. v. Hohenfurt 120. 5) Mitth. XXV 91. 6) F. r. a. XXIII 371—76. 7) Hohenf. Urbar 38. 8) Msc. des Stiftes Hohenfurt. 9) Decem reg. cens. 224. 10) Březan: Reg. maj. 172.
Strana 48
48 Gr. 1) Aus der Herrenmälzerei in Krumman bezogen Goldenkron seit 1547 und die Prälatur Krummau (1601) unentgeltlich ihr Malz. Daneben waren die Unterthanenmälzereien in den Städten und Dörfern.2) In Pilgram waren 1379 4 Mälzereien, von denen eine nicht verkaufte, also nur zum eigenen Gebrauch mälzte; sie zahlen 15, 16 und 20 Gr. Berna, während dagegen die 12 Bräuer (darunter die erwähnten Mälzereien) 11/2 Schock 9 Gr. zahlten.3) In Wittingau waren 1379 in der Stadt 4 und außerhalb der Mauern 6 mit Einschluß der nicht mehr betriebenen; jede zahlte 40 Gr.4) — Wenn ein Fremder Malz vom Markte Radnitz wegführte, mußte er 1/2 Gr. zahlen.5) Wie es freie Schenken gab, so hatte oft der Richter und der Locator des Ortes, resp. seine Nachkommen eine freie Mälzerei. Eine solche erhält 1351 Peter Hölzel, dessen Vater das Dorf Pfefferschlag an gelegt hatte, vom Propste Heinrich von Wyschehrad mit einem freien Lahn und einer freien Mühle; doch behält sich der Propst die Strafen vor.s) Die Unterthanenmälzereien in Rosenberg zahlten jährlich 31/2 m, die in Gratzen 74 Gr., in Strobnitz (nur eine) 60 kleine 8.7) Außerdem gab es noch andere Abgaben, so für den Pfarrer des Ortes. In Radnitz hatte der Pfarrer den zehnten Markt und in der ihm gehörigen Marktwoche von jedem Gebräu 8 Heller zu beanspruchen;s) in Rosenberg erhielt der Pfarrer (1495) von allem Malz, das in der zehnten Woche gemahlen wurde, 2 Pfennige; der Schneider Kaspar mußte ihm zu Georgi und Galli je 12 Pf. geben, ebenso jeder, der in seinem Hause braute, jährlich 50 s. Der Mälzer Johann ebenso je 12 s und die in seinem Hause brauten, jährlich auch 50 s.9) Daraus mögen sich die späteren Deputate entwickelt haben. Von den späteren Abgaben der Mälzer ist mir nur ein Beispiel 1) Reg. bon. Ros. 43. 1. c. 53. Ein Beispiel eines emphyteutisch verkauften Malzhauses haben wir aus dem Jahre 1400, in welchem das Kloster Strahow seine Mälzerei in der „Obora“ bei Prag veräußerte. Dec. reg. cens. 293—296. 2) In Dörfern auch in Štechowitz. (Dec. reg. cens. 56), Tochovice (1. c. 77), Rose ovice (1. c. 335.) 3) Dec. reg. cens. 387. 4) Reg. bon. Ros. 54. 5) 1. c. 52. 6) Březan: Reg. maj. 249. 7) Reg. bon. Ros. 1, 11, 13. 8) 1. c. 52. 9) F. r. A. XXIII 366 f.
48 Gr. 1) Aus der Herrenmälzerei in Krumman bezogen Goldenkron seit 1547 und die Prälatur Krummau (1601) unentgeltlich ihr Malz. Daneben waren die Unterthanenmälzereien in den Städten und Dörfern.2) In Pilgram waren 1379 4 Mälzereien, von denen eine nicht verkaufte, also nur zum eigenen Gebrauch mälzte; sie zahlen 15, 16 und 20 Gr. Berna, während dagegen die 12 Bräuer (darunter die erwähnten Mälzereien) 11/2 Schock 9 Gr. zahlten.3) In Wittingau waren 1379 in der Stadt 4 und außerhalb der Mauern 6 mit Einschluß der nicht mehr betriebenen; jede zahlte 40 Gr.4) — Wenn ein Fremder Malz vom Markte Radnitz wegführte, mußte er 1/2 Gr. zahlen.5) Wie es freie Schenken gab, so hatte oft der Richter und der Locator des Ortes, resp. seine Nachkommen eine freie Mälzerei. Eine solche erhält 1351 Peter Hölzel, dessen Vater das Dorf Pfefferschlag an gelegt hatte, vom Propste Heinrich von Wyschehrad mit einem freien Lahn und einer freien Mühle; doch behält sich der Propst die Strafen vor.s) Die Unterthanenmälzereien in Rosenberg zahlten jährlich 31/2 m, die in Gratzen 74 Gr., in Strobnitz (nur eine) 60 kleine 8.7) Außerdem gab es noch andere Abgaben, so für den Pfarrer des Ortes. In Radnitz hatte der Pfarrer den zehnten Markt und in der ihm gehörigen Marktwoche von jedem Gebräu 8 Heller zu beanspruchen;s) in Rosenberg erhielt der Pfarrer (1495) von allem Malz, das in der zehnten Woche gemahlen wurde, 2 Pfennige; der Schneider Kaspar mußte ihm zu Georgi und Galli je 12 Pf. geben, ebenso jeder, der in seinem Hause braute, jährlich 50 s. Der Mälzer Johann ebenso je 12 s und die in seinem Hause brauten, jährlich auch 50 s.9) Daraus mögen sich die späteren Deputate entwickelt haben. Von den späteren Abgaben der Mälzer ist mir nur ein Beispiel 1) Reg. bon. Ros. 43. 1. c. 53. Ein Beispiel eines emphyteutisch verkauften Malzhauses haben wir aus dem Jahre 1400, in welchem das Kloster Strahow seine Mälzerei in der „Obora“ bei Prag veräußerte. Dec. reg. cens. 293—296. 2) In Dörfern auch in Štechowitz. (Dec. reg. cens. 56), Tochovice (1. c. 77), Rose ovice (1. c. 335.) 3) Dec. reg. cens. 387. 4) Reg. bon. Ros. 54. 5) 1. c. 52. 6) Březan: Reg. maj. 249. 7) Reg. bon. Ros. 1, 11, 13. 8) 1. c. 52. 9) F. r. A. XXIII 366 f.
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49 — bekannt. Mert Tregs in Rosenberg (1598) zahlte zu Georgi und Galli vom Malzhaus je 1 Gr. 1 s; der andere Mälzer daselbst Hans Schreiner zahlte einen größeren Hauss und Grundzins.1) Auf dem Hohenfurter Dominium werden im Urbar 1530 von den Mälzern keine besonderen Abgaben erhoben. Dagegen werden uun die Bräuer mit Abgaben reichlich bedacht. Schon 7. Jänn. 1490 hören wir von einem jährlichen Faß- geld der Lomnitzer zu Galli per 2 gr., wovon ihnen Wok v. Ros. 1 � erläßt. — 1527 hebt Johann v. Ros. unter anderem auch eine Biersteuer von seinen Unterthanen ein: vom Faß- alten Bieres 2 b. gr., vom Viertel Weißbier 1 gr. und zwar sowohl vom Verkäufer als Känfer.2) 1555 erlaubt Wilhelm von Rosenberg den Städten und Märkten seiner Herrschaft das (weitere) Bierbrauen gegen 4 w. Gr. von jedem Viertel in die fürstl. Kammer;3) dazu kommen dann natürlich noch die 2 w. Gr. der dem Könige bewilligten Biertaxe. 1577 erklären sich die Märkte und Städte der Herrschaft Rosenberg bereit, für die Belassung des Braurechtes jährlich 300 Schock Groschen zu zahlen4) — natürlich summatim; so Oberhaid jährlich 60 � meißn., ebenso Rosenthal, Unterhaid, Zettwing, Friedberg, Rosenberg und zwar alle Quatemberzeiten zu je 15 �.5) Sablat, Hussinetz und Wallern hatten sich schon 1547 zu einem Faßgelde herbeigelassen, um nur die Bierbrauerei zu behalten;6) später (1558) wurde es ihnen aufgesagt.7) Doch erhielt Sablat gegen 50 Schock meißn. das Bier- brauen wieder erlaubt, ebenso Hussinetz gegen 200 Schock meißn. jährlich,s) Elhenitz gegen 20 Groschen von jedem Viertel,9) Kalsching gegen 160 Schock meißn. jährl., 10) in Gratzen die bräuberechtigten Bürger jeder gegen 2 Schock meißn. und 1 Zuber Trebern 1603 von Peter Wok von Rosenberg,11) Wittingau 1596 von Peter Wok gegen ein Zapfengeld von 7 kr. per Faß, die andern zu je 6 w. gr., wobei es 1) Urbar von Rosenberg. Mitth. XXXV 176. 2) Mitth. H. Archivars Mareš in Wittingau; Ros. Chron. 3) Ž. Viléma 91. 4) 1. c. 240. 5) Siehe den speciellen Theil! 6) Ž. Viléma 14. 7) 1. c. 127. 8) 1. c. 238 f. 9) 1. c. 238. 10) 1. c. 236. 11) Teichl: Gratzen 38 und 202 ff. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
49 — bekannt. Mert Tregs in Rosenberg (1598) zahlte zu Georgi und Galli vom Malzhaus je 1 Gr. 1 s; der andere Mälzer daselbst Hans Schreiner zahlte einen größeren Hauss und Grundzins.1) Auf dem Hohenfurter Dominium werden im Urbar 1530 von den Mälzern keine besonderen Abgaben erhoben. Dagegen werden uun die Bräuer mit Abgaben reichlich bedacht. Schon 7. Jänn. 1490 hören wir von einem jährlichen Faß- geld der Lomnitzer zu Galli per 2 gr., wovon ihnen Wok v. Ros. 1 � erläßt. — 1527 hebt Johann v. Ros. unter anderem auch eine Biersteuer von seinen Unterthanen ein: vom Faß- alten Bieres 2 b. gr., vom Viertel Weißbier 1 gr. und zwar sowohl vom Verkäufer als Känfer.2) 1555 erlaubt Wilhelm von Rosenberg den Städten und Märkten seiner Herrschaft das (weitere) Bierbrauen gegen 4 w. Gr. von jedem Viertel in die fürstl. Kammer;3) dazu kommen dann natürlich noch die 2 w. Gr. der dem Könige bewilligten Biertaxe. 1577 erklären sich die Märkte und Städte der Herrschaft Rosenberg bereit, für die Belassung des Braurechtes jährlich 300 Schock Groschen zu zahlen4) — natürlich summatim; so Oberhaid jährlich 60 � meißn., ebenso Rosenthal, Unterhaid, Zettwing, Friedberg, Rosenberg und zwar alle Quatemberzeiten zu je 15 �.5) Sablat, Hussinetz und Wallern hatten sich schon 1547 zu einem Faßgelde herbeigelassen, um nur die Bierbrauerei zu behalten;6) später (1558) wurde es ihnen aufgesagt.7) Doch erhielt Sablat gegen 50 Schock meißn. das Bier- brauen wieder erlaubt, ebenso Hussinetz gegen 200 Schock meißn. jährlich,s) Elhenitz gegen 20 Groschen von jedem Viertel,9) Kalsching gegen 160 Schock meißn. jährl., 10) in Gratzen die bräuberechtigten Bürger jeder gegen 2 Schock meißn. und 1 Zuber Trebern 1603 von Peter Wok von Rosenberg,11) Wittingau 1596 von Peter Wok gegen ein Zapfengeld von 7 kr. per Faß, die andern zu je 6 w. gr., wobei es 1) Urbar von Rosenberg. Mitth. XXXV 176. 2) Mitth. H. Archivars Mareš in Wittingau; Ros. Chron. 3) Ž. Viléma 91. 4) 1. c. 240. 5) Siehe den speciellen Theil! 6) Ž. Viléma 14. 7) 1. c. 127. 8) 1. c. 238 f. 9) 1. c. 238. 10) 1. c. 236. 11) Teichl: Gratzen 38 und 202 ff. Mittheilungen. 38. Jahrgang. 1. Heft.
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50 — 1612 und 1623 verblieb. 1) Die Buquoyschen Unterthanen sollten 1628 8 fl. per Gebräu zahlen, als sie beim alten Faßgeld per 6 w. gr. be- harrten, wurde ihnen das Braurecht zeitweise entzogen; darauf ließen sie sich zur Zahlung von 1 � meißn. und 1 fl. 10 kr. (ersteres als obrigkeitl., letzteres als kais. Abgabe) herbei; 1666, 30. Jänner kam man mit der Obrigkeit überein, eine jährl. Abfindungssumme zu zahlen: Rosenberg 150 (später 120), Friedberg 257, Oberhaid 95, Rosenthal und Zettwing je 85 fl. 30 kr., Unterhaid 77 rhein. fl. Natürlich haben diese Abgaben mit 1848 ihr Ende erreicht. Schenken (Tabernae, Krčmy). Es waren das, wie gesagt, privilegirte Gasthäuser, die immer aus schenkten und ihr Bier von der Obrigkeit oder vom Unterthanenbrauhause des Ortes bezogen. Es mögen die Schenken auf dem Rosenberger Gebiete wenigstens theilweise angeführt werden. 1379 werden erwähnt: In Cheznovice 1, in Suchenthal 3, in Militschin 36, in Vapno 1, in Priethal 3, in Plaštovice 3, in Hlawatetz 1, in Zahoři (bei Militschin) 1, in Oldřichov 3, in Dublowitz 1, in Prčitz 27, in Wolduch 3; uubestimmt ist die Anzahl in Rosenberg, Schweinitz, Tučap, Žiželitz, Strunkowitz, Jistebnitz, Seltschan.2) 1458—60 waren in Reichenau a. d. Maltsch 4, in Rosenthal 11, in Kalten brunn, Zettwing, Malsching und Oberhaid wird ihre Zahl nicht genannt.3) 1500 waren in Kaltenbrunn 3 „Tafernen“.4) 1553 waren 10 Schenken in Gratzen, Schweinitz und Kaplitz, 5 in Beneschau, 4 in Weleschin und Strobnitz, 2 in Gutwasser, je 1 in Niederthal, Wienau, Böhmdorf, Piberschlag, Göllitz, Scheiben, Buggau, Langstrobuitz,Friedrichschlag, Rauhen- schlag, Deutsch-Reichenau, Hardetschlag, Waldetschlag, Rappetschlag, Ottenschlag, Uretschlag, Meinetschlag, Radischen, Oemau, Něchau, Buschendorf, Zirnetschlag, Oppolz, Stiegesdorf, Poreschin, Klein-Poreschin, Nettro- witz, Wiehen, Subschitz, Chlum, Wölschko, Jarmirn, Hoch- dorf, Rankau, Buggau, Lotscheniz, Pflanzen, Slawtsch 1) Sommer: Königr. Böhmen IX 81. 2) Reg. bon. Rosenberg. 3) Msc. des Stiftes Hohenfurt 120. 4) F. r. A. XXIII 371, 375.
50 — 1612 und 1623 verblieb. 1) Die Buquoyschen Unterthanen sollten 1628 8 fl. per Gebräu zahlen, als sie beim alten Faßgeld per 6 w. gr. be- harrten, wurde ihnen das Braurecht zeitweise entzogen; darauf ließen sie sich zur Zahlung von 1 � meißn. und 1 fl. 10 kr. (ersteres als obrigkeitl., letzteres als kais. Abgabe) herbei; 1666, 30. Jänner kam man mit der Obrigkeit überein, eine jährl. Abfindungssumme zu zahlen: Rosenberg 150 (später 120), Friedberg 257, Oberhaid 95, Rosenthal und Zettwing je 85 fl. 30 kr., Unterhaid 77 rhein. fl. Natürlich haben diese Abgaben mit 1848 ihr Ende erreicht. Schenken (Tabernae, Krčmy). Es waren das, wie gesagt, privilegirte Gasthäuser, die immer aus schenkten und ihr Bier von der Obrigkeit oder vom Unterthanenbrauhause des Ortes bezogen. Es mögen die Schenken auf dem Rosenberger Gebiete wenigstens theilweise angeführt werden. 1379 werden erwähnt: In Cheznovice 1, in Suchenthal 3, in Militschin 36, in Vapno 1, in Priethal 3, in Plaštovice 3, in Hlawatetz 1, in Zahoři (bei Militschin) 1, in Oldřichov 3, in Dublowitz 1, in Prčitz 27, in Wolduch 3; uubestimmt ist die Anzahl in Rosenberg, Schweinitz, Tučap, Žiželitz, Strunkowitz, Jistebnitz, Seltschan.2) 1458—60 waren in Reichenau a. d. Maltsch 4, in Rosenthal 11, in Kalten brunn, Zettwing, Malsching und Oberhaid wird ihre Zahl nicht genannt.3) 1500 waren in Kaltenbrunn 3 „Tafernen“.4) 1553 waren 10 Schenken in Gratzen, Schweinitz und Kaplitz, 5 in Beneschau, 4 in Weleschin und Strobnitz, 2 in Gutwasser, je 1 in Niederthal, Wienau, Böhmdorf, Piberschlag, Göllitz, Scheiben, Buggau, Langstrobuitz,Friedrichschlag, Rauhen- schlag, Deutsch-Reichenau, Hardetschlag, Waldetschlag, Rappetschlag, Ottenschlag, Uretschlag, Meinetschlag, Radischen, Oemau, Něchau, Buschendorf, Zirnetschlag, Oppolz, Stiegesdorf, Poreschin, Klein-Poreschin, Nettro- witz, Wiehen, Subschitz, Chlum, Wölschko, Jarmirn, Hoch- dorf, Rankau, Buggau, Lotscheniz, Pflanzen, Slawtsch 1) Sommer: Königr. Böhmen IX 81. 2) Reg. bon. Rosenberg. 3) Msc. des Stiftes Hohenfurt 120. 4) F. r. A. XXIII 371, 375.
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51 — Bukwitz und Sohorsch (bei Sonnberg).1) 1598 in der Herrschaft Rosenberg: 6 in Rosenberg, Oberhaid, Friedberg, 5 in Rosen thal, Unterhaid, Zettwing; im Dorfe Einsiedl sollte der Richter ein Schenkhaus haben.2) Auf dem Hohenfurter Dominium werden 1530 nur Schenken in Höritz,3) Kapellen und Einsiedel und eine (schon 1475) in Ruben erwähnt.4) Natürlich gab es ihrer mehr; aber viele in Märkten und Städten waren mit bränberechtigten Häusern verbunden, andere zahlten wieder keine Abgaben und sind darum — wenigstens in den älteren Urbaren — uicht mehr erwähnt. Später freilich, als die Schenken, namentlich in Theildörfern, vielbegehrt wurden, hat man auch die Schenken, wie wir das 1553 im Gratzner Urbar durchgeführt sehen, in die Urbare ein getragen. Ebenso hatte jede andere kleinere Gutsherrschaft ihre Schenken, oft nur eine einzige; doch lassen wir es mit obigem genug sein, da wir doch eine vollständige Aufzählung nicht liefern können. Aber schon aus dem Gesagten erhellt, daß im 13. bis 15. Jahrh. die Schenken keineswegs so zahlreich waren. Sie sind erst zahlreicher geworden, als die Herren und Ritter sich auch auf den Bräuhandel ver- legten und natürlich bei ihren Unterthauen soviel als möglich Absatz¬ quellen suchten. So kam es, daß in einem Theildorfe oft 2—3 Schenken waren, jede von einer anderen Obrigkeit errichtet und erhalten. 1474 war z. B. in Wittiugau nur eine einzige Schenke, in der noch dazu schlechtes Bier verzapft wurde! Deshalb wandte sich der Hauptmann des Schlosses Wittingau an den Bürgermeister und die Aelteren der Stadt, welche Bier hatten, mit dem Auftrage es zu verzapfen, statt es, wie bisher, nach auswärts zu verkaufen.5) Aber schon 1544 konnte ein böhmischer Ritter klagen: „Wo jetzt ein Dorf ist, da ist eine Schenke oder zwei, und wo zwei Bauern ansässig sind, da ist gleich die Schenke das dritte.“ 6) Thatsächlich ist wohl in keinem Jahrhundert mehr von Wirthshausraufereien die Rede, als in dem 16. Jahrhunderte. 1) Urbar v. Gratzen, Msc. des Stiftes Hohenfurt. 2) Urbar v. Rosenberg. Mitth. XXXV. 3) Urbar v. Hohenfurt. 4) Mitth. XXV 91. 5) Archiv český XIV 24. Vgl. auch Vačkář: Dej. reholní kanonie v Třeboni 104. 6) Riegers: Slovník naučný. Artikel pivo.
51 — Bukwitz und Sohorsch (bei Sonnberg).1) 1598 in der Herrschaft Rosenberg: 6 in Rosenberg, Oberhaid, Friedberg, 5 in Rosen thal, Unterhaid, Zettwing; im Dorfe Einsiedl sollte der Richter ein Schenkhaus haben.2) Auf dem Hohenfurter Dominium werden 1530 nur Schenken in Höritz,3) Kapellen und Einsiedel und eine (schon 1475) in Ruben erwähnt.4) Natürlich gab es ihrer mehr; aber viele in Märkten und Städten waren mit bränberechtigten Häusern verbunden, andere zahlten wieder keine Abgaben und sind darum — wenigstens in den älteren Urbaren — uicht mehr erwähnt. Später freilich, als die Schenken, namentlich in Theildörfern, vielbegehrt wurden, hat man auch die Schenken, wie wir das 1553 im Gratzner Urbar durchgeführt sehen, in die Urbare ein getragen. Ebenso hatte jede andere kleinere Gutsherrschaft ihre Schenken, oft nur eine einzige; doch lassen wir es mit obigem genug sein, da wir doch eine vollständige Aufzählung nicht liefern können. Aber schon aus dem Gesagten erhellt, daß im 13. bis 15. Jahrh. die Schenken keineswegs so zahlreich waren. Sie sind erst zahlreicher geworden, als die Herren und Ritter sich auch auf den Bräuhandel ver- legten und natürlich bei ihren Unterthauen soviel als möglich Absatz¬ quellen suchten. So kam es, daß in einem Theildorfe oft 2—3 Schenken waren, jede von einer anderen Obrigkeit errichtet und erhalten. 1474 war z. B. in Wittiugau nur eine einzige Schenke, in der noch dazu schlechtes Bier verzapft wurde! Deshalb wandte sich der Hauptmann des Schlosses Wittingau an den Bürgermeister und die Aelteren der Stadt, welche Bier hatten, mit dem Auftrage es zu verzapfen, statt es, wie bisher, nach auswärts zu verkaufen.5) Aber schon 1544 konnte ein böhmischer Ritter klagen: „Wo jetzt ein Dorf ist, da ist eine Schenke oder zwei, und wo zwei Bauern ansässig sind, da ist gleich die Schenke das dritte.“ 6) Thatsächlich ist wohl in keinem Jahrhundert mehr von Wirthshausraufereien die Rede, als in dem 16. Jahrhunderte. 1) Urbar v. Gratzen, Msc. des Stiftes Hohenfurt. 2) Urbar v. Rosenberg. Mitth. XXXV. 3) Urbar v. Hohenfurt. 4) Mitth. XXV 91. 5) Archiv český XIV 24. Vgl. auch Vačkář: Dej. reholní kanonie v Třeboni 104. 6) Riegers: Slovník naučný. Artikel pivo.
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R iffheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVIII. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Sorčička und Dr. O. Beber. Nebst der literarischen Betlage. Prag 1900. Zin =elbstverlage des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. I. G. Calvelſche f. u. k. Hof- Joief und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commisiiontsverlag.
R iffheiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVIII. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Sorčička und Dr. O. Beber. Nebst der literarischen Betlage. Prag 1900. Zin =elbstverlage des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen. I. G. Calvelſche f. u. k. Hof- Joief und Universitäts-Buchhandlung Koch. Commisiiontsverlag.
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