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Titel - MVGDB
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Název:
Die Ordnung der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute aus dem Jahre 1564, MVGDB 37
Autor:
Neuwirth, Joseph
Rok vydání:
1899
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
28
Obsah:
- 427: Titel Ordnung
- 454: Titel - MVGDB
upravit
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427 Die Ordnung der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerlente aus dem Jahre 1564. Von Dr. Joseph Neuwirth. Am 3. August 1497 ertheilte Herr Peter von Rosenberg dem Stein- metzmeister Hans Gezinger sowie allen Meistern und Gesellen „des Stain- werchs“, welche auf Rosenbergischem Gebiete bei irgend einem Baue in
427 Die Ordnung der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerlente aus dem Jahre 1564. Von Dr. Joseph Neuwirth. Am 3. August 1497 ertheilte Herr Peter von Rosenberg dem Stein- metzmeister Hans Gezinger sowie allen Meistern und Gesellen „des Stain- werchs“, welche auf Rosenbergischem Gebiete bei irgend einem Baue in
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428 — Arbeit standen, die Bestätigung für die Organisation eines Steinmetzen- verbandes der Rosenbergischen Herrschaften.1) Dazu bestimmte ihn vor allem die Erwägung, daß in Klöstern, Kirchen, Schlössern, Städten und Märkten, die von den Trägern der fünfblättrigen Rose abhängig waren, viele Bauten im Betriebe standen und von tüchtigen Meistern und Ge-- sellen nur unter der Bedingung zweckentsprechend ausgeführt werden konnten, falls „in dem beruerten Steinwerch inn vnnser Herschafft guett Ordnung furgenomen wirde“. Der Herrn Peter von Rosenberg um die Bestätigung bittende Meister Hans Gezinger wurde uzw einen obristen Maister des Stainwerchs in vnnser Herschafft“ bestellt, und mit der Ver- weisung des Verbandes zu „der Pfarkhyrchen in vnnser Stadt zw Khrumbnaw“ dieser Mittelpunkt der Rosenbergischen Besitzungen zum Vor- orte der Steinmetzenbrüderschaft Südböhmens bestimmt. Meister Hans Gezinger sollte die auf Rosenbergischem Gebiete arbeitenden Meister und Gesellen anhalten zu einem Leben und Schaffen „inn der Maß vund Ge- stallt, alls die bey der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw des- selben Stainwerchs halben gebraucht werdens. Auf die Fürbitte Peters von Rosenberg war durch den Meister und Parlier der Passaner Don- bauhütte dem Meister Hans Gezinger eine Abschrift der Satzungen, welche mit Zugrundelegung des Passaner Hüttenbuches hergestellt war, ein- gehändigt worden. Der Privilegertheiler konnte daher mit vollstem Rechte verlangen, daß die Angehörigen der zu errichtenden Zeche und Bruder- schaft sich allenthalben ehrbahrlich „nach der loblichen Gewonhait vnd Herkhomen desselben Handwerchs in aller der Mas, wie bernertt ver- schribne vnderricht von dem Maister vund Palliers der Haubthutten zw Passaw kharlich (!) in ier inhalt vund ausweißt". Außer der aus diesem Vorgange hervorgehenden interessanten That- sache, daß auch ein Privatmann auf seinem ausgedehuten Besitze eine ge- rade für die Bauführung desselben bestimmte Steinmetzenzeche im engsten Anschlusse an eine zum allgemeinen Hüttenverbande Deutschlands gehörige Bauhütte errichten durfte, ergibt sich aus der Errichtungsurkunde von 1497 vor allem die Abhängigkeit der Entwicklung des Bauwesens der Rosenbergischen Besitzungen von Passau. Da dieser Vorort sich aber schon 1459 an der in Regensburg erfolgten Organisation des deutschen Hüttenwesens betheiligt hatte und dem Geltungsgebiete der Satzungen des bekannten Regensburger Steinmetzentages angehörte, erscheint demselben auch die Steinmetzenzeche der Rosenbergischen Besitzungen angegliedert. 1) Neuwirth, Urkundliche Streiflichter zur Kennzeichnung der Spätgotbik in Böhmen. Zeitschrift für Bauwesen, Jahrgang XLIV, Sp. 521 uf.
428 — Arbeit standen, die Bestätigung für die Organisation eines Steinmetzen- verbandes der Rosenbergischen Herrschaften.1) Dazu bestimmte ihn vor allem die Erwägung, daß in Klöstern, Kirchen, Schlössern, Städten und Märkten, die von den Trägern der fünfblättrigen Rose abhängig waren, viele Bauten im Betriebe standen und von tüchtigen Meistern und Ge-- sellen nur unter der Bedingung zweckentsprechend ausgeführt werden konnten, falls „in dem beruerten Steinwerch inn vnnser Herschafft guett Ordnung furgenomen wirde“. Der Herrn Peter von Rosenberg um die Bestätigung bittende Meister Hans Gezinger wurde uzw einen obristen Maister des Stainwerchs in vnnser Herschafft“ bestellt, und mit der Ver- weisung des Verbandes zu „der Pfarkhyrchen in vnnser Stadt zw Khrumbnaw“ dieser Mittelpunkt der Rosenbergischen Besitzungen zum Vor- orte der Steinmetzenbrüderschaft Südböhmens bestimmt. Meister Hans Gezinger sollte die auf Rosenbergischem Gebiete arbeitenden Meister und Gesellen anhalten zu einem Leben und Schaffen „inn der Maß vund Ge- stallt, alls die bey der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw des- selben Stainwerchs halben gebraucht werdens. Auf die Fürbitte Peters von Rosenberg war durch den Meister und Parlier der Passaner Don- bauhütte dem Meister Hans Gezinger eine Abschrift der Satzungen, welche mit Zugrundelegung des Passaner Hüttenbuches hergestellt war, ein- gehändigt worden. Der Privilegertheiler konnte daher mit vollstem Rechte verlangen, daß die Angehörigen der zu errichtenden Zeche und Bruder- schaft sich allenthalben ehrbahrlich „nach der loblichen Gewonhait vnd Herkhomen desselben Handwerchs in aller der Mas, wie bernertt ver- schribne vnderricht von dem Maister vund Palliers der Haubthutten zw Passaw kharlich (!) in ier inhalt vund ausweißt". Außer der aus diesem Vorgange hervorgehenden interessanten That- sache, daß auch ein Privatmann auf seinem ausgedehuten Besitze eine ge- rade für die Bauführung desselben bestimmte Steinmetzenzeche im engsten Anschlusse an eine zum allgemeinen Hüttenverbande Deutschlands gehörige Bauhütte errichten durfte, ergibt sich aus der Errichtungsurkunde von 1497 vor allem die Abhängigkeit der Entwicklung des Bauwesens der Rosenbergischen Besitzungen von Passau. Da dieser Vorort sich aber schon 1459 an der in Regensburg erfolgten Organisation des deutschen Hüttenwesens betheiligt hatte und dem Geltungsgebiete der Satzungen des bekannten Regensburger Steinmetzentages angehörte, erscheint demselben auch die Steinmetzenzeche der Rosenbergischen Besitzungen angegliedert. 1) Neuwirth, Urkundliche Streiflichter zur Kennzeichnung der Spätgotbik in Böhmen. Zeitschrift für Bauwesen, Jahrgang XLIV, Sp. 521 uf.
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429 Letztere kann aus dem „Puech“ der Passauer Dombauhütte feine anderen Bestimmungen als die 1459 zu Regensburg getroffenen Vereinbarungen erhalten haben, wie bereits anderwärts ausführlich nachgewiesen wurde.1) Der Vorgang der Ueberlassung der Abschrift aus dem Passauer Hütten- buche, mehrere Einzelanordnungen, ja selbst einige Redewendungen ent- sprechen genau den Regensburger Satzungen. Die Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes bildete demnach eine Unterhütte mit dem Vororte Krummau und einem leitenden Meister des Hauptortes, dem wie auch anderwärts2) Meister und Gesellen der Gegend unterstanden. Solche Unterhütten hatte ja der 1459 begründete, Straßburgs Oberleitung unterstellte allgemeine Hüttenverband Deutschlands zur Grundlage. Die Meister dieser Unterhütien waren nach einer 1515 vereinbarten Bestimmung, welche wohl manche sie wünschenswerth erscheinen lassende Uebelstände und Vernachlässigungen des Brauches zur Voraus- setzung hat, ausdrücklich dazu verpflichtet, eine Abschrift der Straßburger Ordunng, die ja mit den Regeusburger Satzungen ursprünglich gleich¬ bedeutend war, zu besitzen; jeder von ihnen wurde „als ein Oberer in seinem Revier, Zürkel und Gebiet von jedermänniglich gehalten“. Um eine solche Stellung voll und ganz auszufüllen, brauchte Hans Gezinger als Meister der Krummaner Unterhütte eine durch Passau vermittelte Ab- schrift der Hüttenbranchsbestimmungen, die auf den Regensburger Stein- metzentag vom 25. April 1459 zurückgingen. Die Geltung der letzteren für die Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes läßt sich aber auch aus einem anderen ungemein wichtigen Belege nachweisen, der bisher wissenschaftlich unausgenützt war.3) Herr Drechslermeister Pax in Krumman besitzt eine 63 em hohe und 67 em breite Pergamenturkunde, mittels welcher Herr Wilhelm von Rosenberg am 8. December 1564 die Rechte der zu einer Bruderschaft vereinigten Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute seiner Herrschaften, Städte und Märkte und insbesondere der Stadt Krummau bestätigte. Das Siegel des Urkundenausstellers, das an einer weißrothen, mit Goldfäden 1) Neuwirth, Urkundl. Streiflichter a. a. O. Sp. 524—526. 2) Klemm, Die Unterhütte zu Konstanz, ihr Buch und ihre Zeichen. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. N. F. 9. Band, 2. Heft, S. 194 u. 195. 3) Mein verehrter Freund Herr Professor Dr. Adalbert Horčička in Wien überließ mir aufs auvorkommendste die Abschrift der betreffenden Urkunde, welche Herr Anton Mörath, fürstlich Schwarzenberg scher Centralarchivs- director in Krumman, anfertigen ließ und selbst mit mir nochmals nach dem Originale collationirte; beiden Förderern meiner Studie sei hiefür herzlichst gedanft.
429 Letztere kann aus dem „Puech“ der Passauer Dombauhütte feine anderen Bestimmungen als die 1459 zu Regensburg getroffenen Vereinbarungen erhalten haben, wie bereits anderwärts ausführlich nachgewiesen wurde.1) Der Vorgang der Ueberlassung der Abschrift aus dem Passauer Hütten- buche, mehrere Einzelanordnungen, ja selbst einige Redewendungen ent- sprechen genau den Regensburger Satzungen. Die Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes bildete demnach eine Unterhütte mit dem Vororte Krummau und einem leitenden Meister des Hauptortes, dem wie auch anderwärts2) Meister und Gesellen der Gegend unterstanden. Solche Unterhütten hatte ja der 1459 begründete, Straßburgs Oberleitung unterstellte allgemeine Hüttenverband Deutschlands zur Grundlage. Die Meister dieser Unterhütien waren nach einer 1515 vereinbarten Bestimmung, welche wohl manche sie wünschenswerth erscheinen lassende Uebelstände und Vernachlässigungen des Brauches zur Voraus- setzung hat, ausdrücklich dazu verpflichtet, eine Abschrift der Straßburger Ordunng, die ja mit den Regeusburger Satzungen ursprünglich gleich¬ bedeutend war, zu besitzen; jeder von ihnen wurde „als ein Oberer in seinem Revier, Zürkel und Gebiet von jedermänniglich gehalten“. Um eine solche Stellung voll und ganz auszufüllen, brauchte Hans Gezinger als Meister der Krummaner Unterhütte eine durch Passau vermittelte Ab- schrift der Hüttenbranchsbestimmungen, die auf den Regensburger Stein- metzentag vom 25. April 1459 zurückgingen. Die Geltung der letzteren für die Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes läßt sich aber auch aus einem anderen ungemein wichtigen Belege nachweisen, der bisher wissenschaftlich unausgenützt war.3) Herr Drechslermeister Pax in Krumman besitzt eine 63 em hohe und 67 em breite Pergamenturkunde, mittels welcher Herr Wilhelm von Rosenberg am 8. December 1564 die Rechte der zu einer Bruderschaft vereinigten Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute seiner Herrschaften, Städte und Märkte und insbesondere der Stadt Krummau bestätigte. Das Siegel des Urkundenausstellers, das an einer weißrothen, mit Goldfäden 1) Neuwirth, Urkundl. Streiflichter a. a. O. Sp. 524—526. 2) Klemm, Die Unterhütte zu Konstanz, ihr Buch und ihre Zeichen. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. N. F. 9. Band, 2. Heft, S. 194 u. 195. 3) Mein verehrter Freund Herr Professor Dr. Adalbert Horčička in Wien überließ mir aufs auvorkommendste die Abschrift der betreffenden Urkunde, welche Herr Anton Mörath, fürstlich Schwarzenberg scher Centralarchivs- director in Krumman, anfertigen ließ und selbst mit mir nochmals nach dem Originale collationirte; beiden Förderern meiner Studie sei hiefür herzlichst gedanft.
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430 — durchwirkten Schnur hängt und 12 em im Durchmesser hat, zeigt einen Ritter in Turnierrüstung, dessen Helmzier und Dreiecksschild die fünf- blättrige Rose bieten; nach der Legende „SIGILLVM WILHELMI DE ROSENBERG.“ und nach der Schlußformel der Urkunde liegt hier ein Abdruck des größeren Siegels Wilhelms von Rosenberg vor. Die voll- ständig in deutscher Sprache ausgestellte Urkunde, deren genane Betrach¬- tung eine Menge interessanter Anfschlüsse für das Kunst und Zunftleben Südböhmens gewinnen läßt, hat auch für den Nachweis des Deutschthumes auf dem Rosenbergischen Besitze und für die unanfechtbare Erhärtung seiner Geltung während einer den Deutschen in Böhmen nicht sonderlich günstigen Zeit eine so ausgesprochen hohe Bedeutung, daß ihr wortgetrener Abdruck und die nähere Beleuchtung des Inhaltes gerade an dieser Stelle vollauf gerechtfertigt erscheinen werden. Während 1497 Hans Gezinger uur im Namen der Meister und Gesellen „des Stainwerchs“ vor Peter von Rosenberg erschien und „zw einem obristen Maister des Stainwerchs“ bestellt wurde, für welchen der Brauch „der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw desselben Stainwerchs“ maßgebend sein sollte, traten 1564 vor Herrn Wilhelm von Rosenberg die Aeltesten und Meister der Handwerke der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute seiner Herrschaften, Städte, Märkte und ins- besondere seiner Stadt Böhmisch-Krummau mit der Bitte, ihnen einige Artikel, betreffs welcher sie sich azu Ehren Göttlicher Mayestet, dann zu erhaltung gueter Ordnung, auch Gemainem Nutz zum bessten“ geeinigt hätten, als Grundlage einer Zeche zu bestätigen. Die 1497 genau durch¬ geführte Beschränkung auf die Angehörigen des „Stainwerchs“ ist 1564 aufgegeben; alle Gewerbe, die an der Fertigstellung eines Bauwerkes be- theiligt sind, erscheinen zu einem Verbande vereinigt. Allerdings darf man annehmen, daß, wie während der drei letzten Jahrzehente des 15. Jahrhundertes das Tiroler Hüttenbuch Steinmetzen und Maurer als demselben Verbande angehörig verzeichnet und seit 1495 wiederholt dieselbe Person als „maurer vnd stainmecz“ kennt,1) anch in der Krummaner Unterhütte Steinmetzen und Maurer vereinigt waren. Als die Grenzen der strengeren Absonderung etwas mehr fallen gelassen wurden, nahmn man nicht mehr Austand, auch den Zimmerleuten Zutritt zu gestatten; der Charakter der Zechzusammensetzung war dadurch geändert worden. 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. Berlin 1896 (Sonderdruck ans der Zeit schrift für Bauwesen, Jahrgang 1896), S. 28—31.
430 — durchwirkten Schnur hängt und 12 em im Durchmesser hat, zeigt einen Ritter in Turnierrüstung, dessen Helmzier und Dreiecksschild die fünf- blättrige Rose bieten; nach der Legende „SIGILLVM WILHELMI DE ROSENBERG.“ und nach der Schlußformel der Urkunde liegt hier ein Abdruck des größeren Siegels Wilhelms von Rosenberg vor. Die voll- ständig in deutscher Sprache ausgestellte Urkunde, deren genane Betrach¬- tung eine Menge interessanter Anfschlüsse für das Kunst und Zunftleben Südböhmens gewinnen läßt, hat auch für den Nachweis des Deutschthumes auf dem Rosenbergischen Besitze und für die unanfechtbare Erhärtung seiner Geltung während einer den Deutschen in Böhmen nicht sonderlich günstigen Zeit eine so ausgesprochen hohe Bedeutung, daß ihr wortgetrener Abdruck und die nähere Beleuchtung des Inhaltes gerade an dieser Stelle vollauf gerechtfertigt erscheinen werden. Während 1497 Hans Gezinger uur im Namen der Meister und Gesellen „des Stainwerchs“ vor Peter von Rosenberg erschien und „zw einem obristen Maister des Stainwerchs“ bestellt wurde, für welchen der Brauch „der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw desselben Stainwerchs“ maßgebend sein sollte, traten 1564 vor Herrn Wilhelm von Rosenberg die Aeltesten und Meister der Handwerke der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute seiner Herrschaften, Städte, Märkte und ins- besondere seiner Stadt Böhmisch-Krummau mit der Bitte, ihnen einige Artikel, betreffs welcher sie sich azu Ehren Göttlicher Mayestet, dann zu erhaltung gueter Ordnung, auch Gemainem Nutz zum bessten“ geeinigt hätten, als Grundlage einer Zeche zu bestätigen. Die 1497 genau durch¬ geführte Beschränkung auf die Angehörigen des „Stainwerchs“ ist 1564 aufgegeben; alle Gewerbe, die an der Fertigstellung eines Bauwerkes be- theiligt sind, erscheinen zu einem Verbande vereinigt. Allerdings darf man annehmen, daß, wie während der drei letzten Jahrzehente des 15. Jahrhundertes das Tiroler Hüttenbuch Steinmetzen und Maurer als demselben Verbande angehörig verzeichnet und seit 1495 wiederholt dieselbe Person als „maurer vnd stainmecz“ kennt,1) anch in der Krummaner Unterhütte Steinmetzen und Maurer vereinigt waren. Als die Grenzen der strengeren Absonderung etwas mehr fallen gelassen wurden, nahmn man nicht mehr Austand, auch den Zimmerleuten Zutritt zu gestatten; der Charakter der Zechzusammensetzung war dadurch geändert worden. 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. Berlin 1896 (Sonderdruck ans der Zeit schrift für Bauwesen, Jahrgang 1896), S. 28—31.
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— 431 — Wie die Bestätigung der Krummaner Steinmetzenzeche durch Peter von Rosenberg auf die Förderung des Gottesdienstes in der Krummaner Stadtpfarrkirche besonderes Gewicht legte, so trat auch 1564 an die erste Stelle der bestätigten Artikel die Bestimmung über den gemeinsamen Gottesdienst bei dem St. Leonhardsaltare der Pfarrkirche in Böhmisch¬ Krumman; mit Beistellung der „beleichtung“ sollte er genau in der Weise abgehalten werden, wie es bei anderen Handwerken und Zechen gebränch¬ lich war. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Beilegung von Strei- tigkeiten wurden von den Meistern der drei Handwerke Vorsteher und Aelteste, Zechmeister gewählt, denen Meister wie Gesellen in jeder billigen Sache gehorsam sein und die gebührende Ehre erweisen sollten, während umgekehrt den Zechmeistern Zuvorkommenheit gegen jedermaun zur Pflicht gemacht wurde. Georduete Zunftverhältnisse waren bei genauer Beobachtung gewisser Anfnahmsbedingungen, welche den Eintritt ungeeigneter Mitglieder ver- hinderten, ohne große Schwierigkeit erreichbar. Jeder Meister — Stein-- metz, Manrer oder Zimmermann — hatte bei der Aufnahme seine ehe- liche Geburt und durch den Lehrbrief „Hanndtwerchs Lehrnung“ zu er- weisen und die Einhaltung der Zechordnung den Vorständen anzugeloben. Bei Steinmetzen und Maurern wurde in erster Linie berücksichtigt, „wo Er vmb seine Khunst auff einer haubthütten“ gedient und auch von den Meistern des Zimmermannshandwerkes das „gewonliche Maisterstukh“ ge- fordert. Die Eintrittsgebühr setzte man mit einem Gulden und einem Pfund Wachs, das Quartembergeld mit einem kleinen Groschen oder sieben böhmischen Pfennigen fest. Die Bestimmung des Eintrittsgeldes mit einem Gulden und des Quartembergeldes mit einem Groschen entspricht genau den Ansätzen des Regensburger Steinmetzentages von 1459,1) an deren erstem der allgemeine Hüttenverband Deutschlands, wie die kaiserliche Be- stätigung von 14982) und die allgemeine Hüttenordnung von 15633) lehren, auch später festhielt; in der Klagenfurter Steinmetz und Maurer- 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dent Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 49, Art. 25. 2) Heideloff, Die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland (Nürnberg 1844). S. 58, Nr. 3. — Janner, Die Bauhütten des deutschen Mittelalters (Leipzig 1876). S. 269. 3) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 67, Nr. 4. — Janner, Bau- bütten. S. 283.
— 431 — Wie die Bestätigung der Krummaner Steinmetzenzeche durch Peter von Rosenberg auf die Förderung des Gottesdienstes in der Krummaner Stadtpfarrkirche besonderes Gewicht legte, so trat auch 1564 an die erste Stelle der bestätigten Artikel die Bestimmung über den gemeinsamen Gottesdienst bei dem St. Leonhardsaltare der Pfarrkirche in Böhmisch¬ Krumman; mit Beistellung der „beleichtung“ sollte er genau in der Weise abgehalten werden, wie es bei anderen Handwerken und Zechen gebränch¬ lich war. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Beilegung von Strei- tigkeiten wurden von den Meistern der drei Handwerke Vorsteher und Aelteste, Zechmeister gewählt, denen Meister wie Gesellen in jeder billigen Sache gehorsam sein und die gebührende Ehre erweisen sollten, während umgekehrt den Zechmeistern Zuvorkommenheit gegen jedermaun zur Pflicht gemacht wurde. Georduete Zunftverhältnisse waren bei genauer Beobachtung gewisser Anfnahmsbedingungen, welche den Eintritt ungeeigneter Mitglieder ver- hinderten, ohne große Schwierigkeit erreichbar. Jeder Meister — Stein-- metz, Manrer oder Zimmermann — hatte bei der Aufnahme seine ehe- liche Geburt und durch den Lehrbrief „Hanndtwerchs Lehrnung“ zu er- weisen und die Einhaltung der Zechordnung den Vorständen anzugeloben. Bei Steinmetzen und Maurern wurde in erster Linie berücksichtigt, „wo Er vmb seine Khunst auff einer haubthütten“ gedient und auch von den Meistern des Zimmermannshandwerkes das „gewonliche Maisterstukh“ ge- fordert. Die Eintrittsgebühr setzte man mit einem Gulden und einem Pfund Wachs, das Quartembergeld mit einem kleinen Groschen oder sieben böhmischen Pfennigen fest. Die Bestimmung des Eintrittsgeldes mit einem Gulden und des Quartembergeldes mit einem Groschen entspricht genau den Ansätzen des Regensburger Steinmetzentages von 1459,1) an deren erstem der allgemeine Hüttenverband Deutschlands, wie die kaiserliche Be- stätigung von 14982) und die allgemeine Hüttenordnung von 15633) lehren, auch später festhielt; in der Klagenfurter Steinmetz und Maurer- 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dent Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 49, Art. 25. 2) Heideloff, Die Bauhütte des Mittelalters in Deutschland (Nürnberg 1844). S. 58, Nr. 3. — Janner, Die Bauhütten des deutschen Mittelalters (Leipzig 1876). S. 269. 3) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 67, Nr. 4. — Janner, Bau- bütten. S. 283.
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432 — ordnung von 16281) sind beide Beträge ebenso wie in der Admonter2) und in der Tiroler Orduung3) aus dem Jahre 1480 eingesetzt. Die eben erwähnte Bestimmung lenkt auf den Boden der 1459 in Regensburg vereinbarten Satzungen ein, deren Wortlaut für die folgen- den Artikel der Bestätignugsurkunde Wilhelms von Rosenberg in erster Linie maßgebend blieb, vereinzelt wortgetreu herübergenommen ist und mithin auch in einer von verläßlicher Seite vermittelten Abschrift vorge- legen haben muß. Der erste Theil des vierten Artikels entspricht mit wenigen stilistischen Aenderungen auffallenderweise gerade dem vierten Artikel der Regensburger Satzungen, welcher nach den Tode eines Meisters seinem Nachfolger die eutsprechende Berücksichtigung der Arbeit seines Vorgängers und die Ver- wendung des noch unversetzten Materiales einschärft.4) Der zweite Theil, welcher die Uebernahme „einer sonnderen Zymner Arbeit“ an die Zu- stimmung der Zunftältesten und an das Festhalten einer gleichmäßigen Bezahlung bindet, schloß sich erst bei der Erweiterung der Zeche durch die Zimmerleute an, während die Schlußbestimmung „wo alsdann ein Gepew Irgenndt durch den Maister Verworlast wurde“ den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren sucht. Die Redewendung „Vund also niemand in Vuredlich Cossten Verfuerrt werde“ erscheint von der Fassung des ge- nau denselben Fall behandelnden Art. 6 der allgemeinen deutschen Hütten- ordnung von 15635) beeinflußt, welcher vorsieht „das die Herren und ander erbar leuth, die solche baw machen lassen, nit zu unredlichen kosten fommen“ und schon 1498 genau in dem gleichen Zusammenhange begegnet.6) 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages im Jahre 1459 auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen= und Maurerordnung von 1628 (Wien 1888). S. 36, Art. 25. 2) A. Luschin v. Ebengreuth, Das Admonter Hüttenbuch und die Regens- burger Steinmetzordnung vom Jahre 1459. Mittheilungen der k. k. Central- commission. N. F. 20. Band (Wien 1894). S. 234, Art. 19. 3) Feil, Beiträge zur älteren Geschichte der Kunst und Gewerbsthätigkeit in Wien. Berichte und Mittheilungen des Alterthumsvereines zu Wien. 3. Band —(Wien 1859). S. 302. 4) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmietzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 45, Art. 4. 5) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 62. — Janner, Bauhütten. S. 274. 6) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 58, Nr. 3. — Janner, Bau- hütten. S. 268.
432 — ordnung von 16281) sind beide Beträge ebenso wie in der Admonter2) und in der Tiroler Orduung3) aus dem Jahre 1480 eingesetzt. Die eben erwähnte Bestimmung lenkt auf den Boden der 1459 in Regensburg vereinbarten Satzungen ein, deren Wortlaut für die folgen- den Artikel der Bestätignugsurkunde Wilhelms von Rosenberg in erster Linie maßgebend blieb, vereinzelt wortgetreu herübergenommen ist und mithin auch in einer von verläßlicher Seite vermittelten Abschrift vorge- legen haben muß. Der erste Theil des vierten Artikels entspricht mit wenigen stilistischen Aenderungen auffallenderweise gerade dem vierten Artikel der Regensburger Satzungen, welcher nach den Tode eines Meisters seinem Nachfolger die eutsprechende Berücksichtigung der Arbeit seines Vorgängers und die Ver- wendung des noch unversetzten Materiales einschärft.4) Der zweite Theil, welcher die Uebernahme „einer sonnderen Zymner Arbeit“ an die Zu- stimmung der Zunftältesten und an das Festhalten einer gleichmäßigen Bezahlung bindet, schloß sich erst bei der Erweiterung der Zeche durch die Zimmerleute an, während die Schlußbestimmung „wo alsdann ein Gepew Irgenndt durch den Maister Verworlast wurde“ den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren sucht. Die Redewendung „Vund also niemand in Vuredlich Cossten Verfuerrt werde“ erscheint von der Fassung des ge- nau denselben Fall behandelnden Art. 6 der allgemeinen deutschen Hütten- ordnung von 15635) beeinflußt, welcher vorsieht „das die Herren und ander erbar leuth, die solche baw machen lassen, nit zu unredlichen kosten fommen“ und schon 1498 genau in dem gleichen Zusammenhange begegnet.6) 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages im Jahre 1459 auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen= und Maurerordnung von 1628 (Wien 1888). S. 36, Art. 25. 2) A. Luschin v. Ebengreuth, Das Admonter Hüttenbuch und die Regens- burger Steinmetzordnung vom Jahre 1459. Mittheilungen der k. k. Central- commission. N. F. 20. Band (Wien 1894). S. 234, Art. 19. 3) Feil, Beiträge zur älteren Geschichte der Kunst und Gewerbsthätigkeit in Wien. Berichte und Mittheilungen des Alterthumsvereines zu Wien. 3. Band —(Wien 1859). S. 302. 4) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmietzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 45, Art. 4. 5) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 62. — Janner, Bauhütten. S. 274. 6) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 58, Nr. 3. — Janner, Bau- hütten. S. 268.
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433 Die volle Abhängigkeit von den Regensburger Satzungen erweist ein Vergleich des fünften Artikels der Krummauer Zechbestätigung mit der ältesten Fassung des Art. 11 der ersteren im Tiroler Hüttenbuche von 1460:1) Item war es auch das kaynerlay werch oder gepâw, das vormals nit gewessen ware in stetten oder in den landen, aufferstün- den, Sy wären klain oder gross verdingt oder in taglon gesait, vnd ain Maister in sunderhait darczu gezögen vnd berüefft wurdt das zů machen vnd in red vnd geding deshalben stüendt, koment dan vngeuärleich ain Maister oder mer nach geen auch dasselb werch zu besehen vnd darnach stellen wollten, So sûllent Si, so Si das er- findent, den ersten Maister an demselben werch vngehindert lassen vnd vngeirt vnd ganczleich darnach nit sten in kain weis vncz auff die zeit, das Si aigenleich erfarent, das der erste Maister von dem- selben werch gancz abgeschaiden ist. Es sûllen auch diesselben Maister sülich werchlewt sein, Die sich semleicher werch verstendt vermôgen vnd darczu tawgleich sindt.“ Die Aenderung der Eingangs- formel „Wo Irgenndt in Herschaften ditz Künigreich Behmen oder in der selben Stetten“ ist durch örtliche Rückhsichtnahme vollauf erklärbar und be- gründet. Der Hinblick auf die Admonter Ordnung2) und auf die Klagen- furter Bestimmungen von 1628,3) in welchen dieselbe Bestimmung Auf nahme fand, bestätigt das Vorhandensein einer ebenso in Tirol und Steier- mark wie in Kärnten und Böhmen gemeinsamen, mit den Regensburger Satzungen identischen Vorlage; die Klagenfurter Ordnung berührt sich mit der Krummauer Bestätigungsurkunde auch in einigen, offenbar jüngeren Wendungen und Wortformen. Die Einzelaufzählung der Steinmetzen, Maurer oder Zimmerlente im Schlußsatze war gegenüber der allgemeinen Fajsung des Regensburger Tages, die uur Steinmetzmeister überhaupt im Auge gehabt hatte, durch die Zusammensetzung der Krummauer Zeche ge- radezu nothwendig geworden und hebt nichts mehr als eine allgemeine gleiche Anforderung hervor, die von den Steinmetzen auf alle Zechmit- glieder ausgedehnt und sinngemäß angewendet wurde. Der sechste Artikel der Krummauer Ordnung ist aus mehreren Artikelu der Regensburger Satzungen zusammengestellt. Bis zu der Be stimmung „So soll khain Gesell bey Ime stehen noch auch khainer in sein 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hütteubuche von 1460, S. 46. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. D. S. 233, Art. 9. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 31, Art. 11.
433 Die volle Abhängigkeit von den Regensburger Satzungen erweist ein Vergleich des fünften Artikels der Krummauer Zechbestätigung mit der ältesten Fassung des Art. 11 der ersteren im Tiroler Hüttenbuche von 1460:1) Item war es auch das kaynerlay werch oder gepâw, das vormals nit gewessen ware in stetten oder in den landen, aufferstün- den, Sy wären klain oder gross verdingt oder in taglon gesait, vnd ain Maister in sunderhait darczu gezögen vnd berüefft wurdt das zů machen vnd in red vnd geding deshalben stüendt, koment dan vngeuärleich ain Maister oder mer nach geen auch dasselb werch zu besehen vnd darnach stellen wollten, So sûllent Si, so Si das er- findent, den ersten Maister an demselben werch vngehindert lassen vnd vngeirt vnd ganczleich darnach nit sten in kain weis vncz auff die zeit, das Si aigenleich erfarent, das der erste Maister von dem- selben werch gancz abgeschaiden ist. Es sûllen auch diesselben Maister sülich werchlewt sein, Die sich semleicher werch verstendt vermôgen vnd darczu tawgleich sindt.“ Die Aenderung der Eingangs- formel „Wo Irgenndt in Herschaften ditz Künigreich Behmen oder in der selben Stetten“ ist durch örtliche Rückhsichtnahme vollauf erklärbar und be- gründet. Der Hinblick auf die Admonter Ordnung2) und auf die Klagen- furter Bestimmungen von 1628,3) in welchen dieselbe Bestimmung Auf nahme fand, bestätigt das Vorhandensein einer ebenso in Tirol und Steier- mark wie in Kärnten und Böhmen gemeinsamen, mit den Regensburger Satzungen identischen Vorlage; die Klagenfurter Ordnung berührt sich mit der Krummauer Bestätigungsurkunde auch in einigen, offenbar jüngeren Wendungen und Wortformen. Die Einzelaufzählung der Steinmetzen, Maurer oder Zimmerlente im Schlußsatze war gegenüber der allgemeinen Fajsung des Regensburger Tages, die uur Steinmetzmeister überhaupt im Auge gehabt hatte, durch die Zusammensetzung der Krummauer Zeche ge- radezu nothwendig geworden und hebt nichts mehr als eine allgemeine gleiche Anforderung hervor, die von den Steinmetzen auf alle Zechmit- glieder ausgedehnt und sinngemäß angewendet wurde. Der sechste Artikel der Krummauer Ordnung ist aus mehreren Artikelu der Regensburger Satzungen zusammengestellt. Bis zu der Be stimmung „So soll khain Gesell bey Ime stehen noch auch khainer in sein 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hütteubuche von 1460, S. 46. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. D. S. 233, Art. 9. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 31, Art. 11.
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— 434 — Fuerderung ziehen“ deckt er sich nahezu wortgetreu mit Art. 15 des Tiroler Hüttenbuches,1) mit Art. 11 des Admouter Hüttenbuches,2) mit Art. 15 der Klagenfurter Ordnung3) und — abgesehen von einem kleinen, eigeut- lich die Begründung enthaltenden Zusatze — auch mit Art. 12 der all gemeinen deutschen Hüttenordnung von 1563.4) Die Fortsetzung des Krummauer Artikels, welche der Behebung von Zwistigkeiten und Mäntgeln sich zuwendet, beruht auf jener Regensburger Bestimmung, die das Tiroler Hüttenbuch5) und die Klagenfurter Ordnungs) als Art. 20, das Admonter Hüttenbuch7) als Art. 15 und die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 15638) als Art. 22 verzeichnen. Daß dieselbe in erster Linie berücksich tigt wurde, lehrt die an erster Stelle vollzogene Erwähnung aller „Spenn Vund Zwytrachten das Stainwerch beruerende“, nach welcher die Rücksicht uahme auf den geänderten Charakter der nicht wie 1497 nur „das Stain- werch“ umfassenden Vereinigung auch den Hinweis auf „alle Mengell der Maurer Vund Zymmerleutt“ erforderte. Die hier zugestandene Strafge walt erfährt mit der Einschränkung „Doch Jedlicher Statt Vund Vunser Obrigkhaitt Ire Rechten Vnvergriffen“ zugleich jene Abgrenzung, welche bereits die älteste Fassung der Regensburger Bestimmungen im Schluß satze des Art. 23 des Tiroler Hüttenbuches9) kennt und das Admonter Hüttenbuch 10) ebenso wie die Klagenfurter Ordnung11) festhält. Daß der Bestätigende, welcher die Rechte der Zeche besonders anerkannte, sich auch eine Anerkennung und die Respectirung seiner eigenen Rechte vorbehielt, 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 47. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzens und Maurerordnung. S. 33. 4) Heideloff, Baubütte des Mittelalters. S. 63. — Janner, Bauhütten. S. 276. 5) Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 48. 6) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 34. 7) Luschin, Admonter Hütteubuch a. a. O. S. 234. 8) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 65. — Janner, Bauhütten. S. 279 u. 280. 9) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48. 10) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. 11) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 36.
— 434 — Fuerderung ziehen“ deckt er sich nahezu wortgetreu mit Art. 15 des Tiroler Hüttenbuches,1) mit Art. 11 des Admouter Hüttenbuches,2) mit Art. 15 der Klagenfurter Ordnung3) und — abgesehen von einem kleinen, eigeut- lich die Begründung enthaltenden Zusatze — auch mit Art. 12 der all gemeinen deutschen Hüttenordnung von 1563.4) Die Fortsetzung des Krummauer Artikels, welche der Behebung von Zwistigkeiten und Mäntgeln sich zuwendet, beruht auf jener Regensburger Bestimmung, die das Tiroler Hüttenbuch5) und die Klagenfurter Ordnungs) als Art. 20, das Admonter Hüttenbuch7) als Art. 15 und die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 15638) als Art. 22 verzeichnen. Daß dieselbe in erster Linie berücksich tigt wurde, lehrt die an erster Stelle vollzogene Erwähnung aller „Spenn Vund Zwytrachten das Stainwerch beruerende“, nach welcher die Rücksicht uahme auf den geänderten Charakter der nicht wie 1497 nur „das Stain- werch“ umfassenden Vereinigung auch den Hinweis auf „alle Mengell der Maurer Vund Zymmerleutt“ erforderte. Die hier zugestandene Strafge walt erfährt mit der Einschränkung „Doch Jedlicher Statt Vund Vunser Obrigkhaitt Ire Rechten Vnvergriffen“ zugleich jene Abgrenzung, welche bereits die älteste Fassung der Regensburger Bestimmungen im Schluß satze des Art. 23 des Tiroler Hüttenbuches9) kennt und das Admonter Hüttenbuch 10) ebenso wie die Klagenfurter Ordnung11) festhält. Daß der Bestätigende, welcher die Rechte der Zeche besonders anerkannte, sich auch eine Anerkennung und die Respectirung seiner eigenen Rechte vorbehielt, 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 47. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzens und Maurerordnung. S. 33. 4) Heideloff, Baubütte des Mittelalters. S. 63. — Janner, Bauhütten. S. 276. 5) Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460, S. 48. 6) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 34. 7) Luschin, Admonter Hütteubuch a. a. O. S. 234. 8) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 65. — Janner, Bauhütten. S. 279 u. 280. 9) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48. 10) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. 11) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 36.
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435 — ist eigentlich selbstverständlich. Merkwürdigerweise schiebt sich in dem Auf- baue des sechsten Artikels der Krummauer Ordnung dieser Vorbehalt trennend in den Wortlaut des oben erwähnten Artikels der Regensburger Satzungen, welcher im Tiroler und Admonter Hüttenbuche, in der Klagen- furter Ordnung und in der allgemeinen deutschen Hüttenordnung unmittel- bar an die Ordnungs, und Strafgewalt die Forderung anschließt, daß alle Meister, Parliere, Gesellen und Diener ihren Vorgesetzten gehorsam sein sollen. Durch den Vorbehalt wird der Artikel gleichsam entzwei- geschnitten, aber nach dem Einschube in dem seit einem Jahrhunderte giltigen Sinne und mit einem Wortlaute, der gerade dem Regensburger Tage sehr nahe steht, fortgesetzt. Auf die Bestimmung der Dauer der täglichen Arbeitszeit, mit welcher der sechste Krummauer Artikel schließt, lassen sich die Regensburger Satzungen ebenso wenig als die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 1563 ein. Der siebente Artikel der Krummauer Bestätigungsurkunde kürzt zum Theil den Artikel 31 der Regensburger Satzungen, wie ihn das Tiroler1) und Admonter Hüttenbuch2) gleich der Klagenfurter Ordnung3) bietet. Mit der Wendung, es solle auch kein Meister die Gesellen „nicht Scheuchen, Sondern Fuerdrung thuen biß auff die Stundt Vuntz das dj Sachen Verhörrt Vund .. Außtragen Vund Abgelaintt wirdt“ ist direct die Fassung des Art. 19 der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 15634) festgehalten, für welche das Wörtchen „scheuchen“ charakteristisch bleibt. Es deckt sich vollkommen mit der ältesten Ueberlieferung,5) die der Straß- burger Haupthütte vorlag und nicht viel jünger als das Tiroler Hütten- buch ist. Während das „schenken“ des letzteren und das „schenden des Admonter Hüttenbuches und der Klagenfurter Ordnung offenbar Schreibfehler oder ans einer stellenweise unzuverlässigen Vorlage geflossen sind, da sie den sinngemäßen Zusammenhang mehr stören als weiterführen, entspricht „scheuchen“ vollauf der gewünschten Fortdauer des Verhältnisses zwischen Meister und Gesellen bis zum Austragen der Sache. Die Schlußbestimmung über die Strafwürdigkeit eines gegen den Meister sich 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 50. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234 u. 235. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 38—39. 4) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 65. — Janner, Bauhütten. S. 278 u. 279. 5) Heideloff. Baubütte des Mittelalters. S. 37. — Janner, Bauhütten. S. 257.
435 — ist eigentlich selbstverständlich. Merkwürdigerweise schiebt sich in dem Auf- baue des sechsten Artikels der Krummauer Ordnung dieser Vorbehalt trennend in den Wortlaut des oben erwähnten Artikels der Regensburger Satzungen, welcher im Tiroler und Admonter Hüttenbuche, in der Klagen- furter Ordnung und in der allgemeinen deutschen Hüttenordnung unmittel- bar an die Ordnungs, und Strafgewalt die Forderung anschließt, daß alle Meister, Parliere, Gesellen und Diener ihren Vorgesetzten gehorsam sein sollen. Durch den Vorbehalt wird der Artikel gleichsam entzwei- geschnitten, aber nach dem Einschube in dem seit einem Jahrhunderte giltigen Sinne und mit einem Wortlaute, der gerade dem Regensburger Tage sehr nahe steht, fortgesetzt. Auf die Bestimmung der Dauer der täglichen Arbeitszeit, mit welcher der sechste Krummauer Artikel schließt, lassen sich die Regensburger Satzungen ebenso wenig als die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 1563 ein. Der siebente Artikel der Krummauer Bestätigungsurkunde kürzt zum Theil den Artikel 31 der Regensburger Satzungen, wie ihn das Tiroler1) und Admonter Hüttenbuch2) gleich der Klagenfurter Ordnung3) bietet. Mit der Wendung, es solle auch kein Meister die Gesellen „nicht Scheuchen, Sondern Fuerdrung thuen biß auff die Stundt Vuntz das dj Sachen Verhörrt Vund .. Außtragen Vund Abgelaintt wirdt“ ist direct die Fassung des Art. 19 der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 15634) festgehalten, für welche das Wörtchen „scheuchen“ charakteristisch bleibt. Es deckt sich vollkommen mit der ältesten Ueberlieferung,5) die der Straß- burger Haupthütte vorlag und nicht viel jünger als das Tiroler Hütten- buch ist. Während das „schenken“ des letzteren und das „schenden des Admonter Hüttenbuches und der Klagenfurter Ordnung offenbar Schreibfehler oder ans einer stellenweise unzuverlässigen Vorlage geflossen sind, da sie den sinngemäßen Zusammenhang mehr stören als weiterführen, entspricht „scheuchen“ vollauf der gewünschten Fortdauer des Verhältnisses zwischen Meister und Gesellen bis zum Austragen der Sache. Die Schlußbestimmung über die Strafwürdigkeit eines gegen den Meister sich 1) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 50. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234 u. 235. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurerordnung. S. 38—39. 4) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 65. — Janner, Bauhütten. S. 278 u. 279. 5) Heideloff. Baubütte des Mittelalters. S. 37. — Janner, Bauhütten. S. 257.
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436 — auflehnenden und sein Mitgesinde zum Aufruhr aufstachelnden Gesellen gliedert sich dem übrigen Inhalte sachgemäß an. Der Anfang des achten Krummauer Artikels stellt sich als eine Kürzung und eine theilweise andere Worte wählende Fassung iener Regens- burger Bestimmung dar, welche das Tiroler Hüttenbuch,1) das Admonter2) und die Klagenfurter Ordnung3) genau kennt; auch die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 15634) hielt wie ihre bald nach dem Regensburger Tage entstandene Straßburger Vorlage5) daran fest, daß in vollständig gleicher Weise dagegen Stellung genommen wurde, einen geeigneten Meister durch einen Rivalen von der Ausführung eines dem ersteren übertragenen Baues verdrängen zu lassen. Die Uebernahme „einer stattlichen sonndern Arbeit“ bleibt an „Vorwissen Vund willen der Gemainen Bruederschafft bei bestimmten Strafen für den Uebertreter gebunden; dabei sind vor- wiegend Zimmermannsarbeiten in Betracht gezogen, welche natürlich nicht in den Kreis der Regensburger Bestimmungen fallen, sondern hier erst nach Erweiterung der Krummauer Zeche sich anschließen konnten. Der neunte Artikel steht mit den Forderungen über die Aufuahme eines Lehrjungen und über die Dauer seiner Lehrzeit, mit dem Unter- schiede der letzteren um „das Stainwerch“ und um „das Maurerwerch“ ganz auf dem Boden der Regensburger Satzungen. Denn eheliche Ge- burt, fünfjährige Lehrzeit des Steinmetzen und dreijährige Lehrzeit des Maurers werden in der Dienerordnung des Tiroler Hüttenbuches,6) der ältesten Straßburger,7) der Klagenfurters) und der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 15639) übereinstimmend gefordert. Die Lossprechung 1 Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 51. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 235. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 40. 4) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 63. — Janner, Bauhütten. S. 276. 5) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 36. — Janner, Bauhütten. S. 254—255. 6) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 58 u. 70. 7) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 40. — Janner, Bauhütten. S. 61 u. 262. 8) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 52 u. 53. 9) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 71. — Janner, Bauhütten. S. 290.
436 — auflehnenden und sein Mitgesinde zum Aufruhr aufstachelnden Gesellen gliedert sich dem übrigen Inhalte sachgemäß an. Der Anfang des achten Krummauer Artikels stellt sich als eine Kürzung und eine theilweise andere Worte wählende Fassung iener Regens- burger Bestimmung dar, welche das Tiroler Hüttenbuch,1) das Admonter2) und die Klagenfurter Ordnung3) genau kennt; auch die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 15634) hielt wie ihre bald nach dem Regensburger Tage entstandene Straßburger Vorlage5) daran fest, daß in vollständig gleicher Weise dagegen Stellung genommen wurde, einen geeigneten Meister durch einen Rivalen von der Ausführung eines dem ersteren übertragenen Baues verdrängen zu lassen. Die Uebernahme „einer stattlichen sonndern Arbeit“ bleibt an „Vorwissen Vund willen der Gemainen Bruederschafft bei bestimmten Strafen für den Uebertreter gebunden; dabei sind vor- wiegend Zimmermannsarbeiten in Betracht gezogen, welche natürlich nicht in den Kreis der Regensburger Bestimmungen fallen, sondern hier erst nach Erweiterung der Krummauer Zeche sich anschließen konnten. Der neunte Artikel steht mit den Forderungen über die Aufuahme eines Lehrjungen und über die Dauer seiner Lehrzeit, mit dem Unter- schiede der letzteren um „das Stainwerch“ und um „das Maurerwerch“ ganz auf dem Boden der Regensburger Satzungen. Denn eheliche Ge- burt, fünfjährige Lehrzeit des Steinmetzen und dreijährige Lehrzeit des Maurers werden in der Dienerordnung des Tiroler Hüttenbuches,6) der ältesten Straßburger,7) der Klagenfurters) und der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 15639) übereinstimmend gefordert. Die Lossprechung 1 Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 51. 2) Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 235. 3) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 40. 4) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 63. — Janner, Bauhütten. S. 276. 5) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 36. — Janner, Bauhütten. S. 254—255. 6) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 58 u. 70. 7) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 40. — Janner, Bauhütten. S. 61 u. 262. 8) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen und Maurerordnung. S. 52 u. 53. 9) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 71. — Janner, Bauhütten. S. 290.
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437 des Lehrlinges vor der „Gemainen Brüederschaft“ erfolgt ganz im Sinne einer Anordnung, welche die zuletzt genannte Hüttenorduung1) erst ein Jahr vor Bestätigung der Krummauer Artikel wieder für das ganze deutsche Reich eingeschärft hatte. Vierzig Weißgroschen sind als Gebühr des neuen Gesellen bestimmt. In dem zehnten Krummauer Artikel wird von allen Gesellen, ob sie nun Steinmetzen, Maurer oder Zimmerleute sind, als Abgabe verlangt „Iren Püchsen- vnnd Monntag-Pffenning Jeder Zeitt" zu entrichten. Dieser Montagpfennig ist offenbar identisch mit dem von allem Anfange an geforderten Wochenpfenuige, dessen Zahlung von Seite der Gesellen man schon auf dem Regensburger Steinmetzentage festgesetzt hatte und in allen nach den Satzungen des letzteren organisirten Verbänden2) beibehielt. Gerade die Regensburger Steinmetz, Maurers und Deckerordnung von 1514 bestimmte ein ähnliches Wochengeld.3) Auch der elfte Artikel, welcher sich gegen einen ungebührlichen Lebens- wandel wendet, demselben zuerst durch Ermahnung und bei Fruchtlosigkeit derselben durch Verbot der Handwerksausübung zu steuern sucht, ist ganz von dem Geiste der Regensburger Vereinbarungen durchdrungen. Den Zusammenhang macht insbesondere die Wendung klar „Der in sollichen lastern an der Vnehe Seß“. Deun die verschiedenen Ueberlieferungen der Regensburger Satzungen4) halten an dieser Ausdrucksweise „zu“ oder „an der Unehe sitzen“ so fest, daß ihr Auftauchen in einer für Stein- metzen bestimmten Zechordnung direct auf einen Zufluß aus der genaunten Quelle schließen läßt; gerade die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 1) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 71. — Janner, Bauhütten. S. 291. 2) Ebendas. S. 283. — Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 67. — Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 49. — Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234, 237 u. 238. — Neuwirth, Die Satzungen des Regens- burger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurer ordnung. S. 37. 3) Schuegraf, Nachträge zur Geschichte des Domes von Regensburg. Ver handlungen des historischen Vereines von Oberpfalz und Regensburg. 16. Band (Regensburg 1855), S. 205. 4) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48. — Heideloff. Banhütte des Mittel- alters. S. 37. — Janner, Bauhütten. S. 256. — Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. — Neuwirth, Die Satzungen des Regens- burger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzens und Mau rerordunng. S. 36.
437 des Lehrlinges vor der „Gemainen Brüederschaft“ erfolgt ganz im Sinne einer Anordnung, welche die zuletzt genannte Hüttenorduung1) erst ein Jahr vor Bestätigung der Krummauer Artikel wieder für das ganze deutsche Reich eingeschärft hatte. Vierzig Weißgroschen sind als Gebühr des neuen Gesellen bestimmt. In dem zehnten Krummauer Artikel wird von allen Gesellen, ob sie nun Steinmetzen, Maurer oder Zimmerleute sind, als Abgabe verlangt „Iren Püchsen- vnnd Monntag-Pffenning Jeder Zeitt" zu entrichten. Dieser Montagpfennig ist offenbar identisch mit dem von allem Anfange an geforderten Wochenpfenuige, dessen Zahlung von Seite der Gesellen man schon auf dem Regensburger Steinmetzentage festgesetzt hatte und in allen nach den Satzungen des letzteren organisirten Verbänden2) beibehielt. Gerade die Regensburger Steinmetz, Maurers und Deckerordnung von 1514 bestimmte ein ähnliches Wochengeld.3) Auch der elfte Artikel, welcher sich gegen einen ungebührlichen Lebens- wandel wendet, demselben zuerst durch Ermahnung und bei Fruchtlosigkeit derselben durch Verbot der Handwerksausübung zu steuern sucht, ist ganz von dem Geiste der Regensburger Vereinbarungen durchdrungen. Den Zusammenhang macht insbesondere die Wendung klar „Der in sollichen lastern an der Vnehe Seß“. Deun die verschiedenen Ueberlieferungen der Regensburger Satzungen4) halten an dieser Ausdrucksweise „zu“ oder „an der Unehe sitzen“ so fest, daß ihr Auftauchen in einer für Stein- metzen bestimmten Zechordnung direct auf einen Zufluß aus der genaunten Quelle schließen läßt; gerade die allgemeine deutsche Hüttenordnung von 1) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 71. — Janner, Bauhütten. S. 291. 2) Ebendas. S. 283. — Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 67. — Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 49. — Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234, 237 u. 238. — Neuwirth, Die Satzungen des Regens- burger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzen- und Maurer ordnung. S. 37. 3) Schuegraf, Nachträge zur Geschichte des Domes von Regensburg. Ver handlungen des historischen Vereines von Oberpfalz und Regensburg. 16. Band (Regensburg 1855), S. 205. 4) Neuwirth, Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48. — Heideloff. Banhütte des Mittel- alters. S. 37. — Janner, Bauhütten. S. 256. — Luschin, Admonter Hüttenbuch a. a. O. S. 234. — Neuwirth, Die Satzungen des Regens- burger Steinmetzentages auf Grund der Klagenfurter Steinmetzens und Mau rerordunng. S. 36.
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438 — 15631) hatte die damit zusammenhängende Bestimmnng neuerlich zur ge- nauen Beachtung empfohlen. Die Vergleichung der Krummauer Steinmetzenz, Maurers und Zim- mermaunsordnung mit den Satzungen des Regensburger Steinmetzentages von 1459, welche die Grundlage der Organisation des Hüttenwesens in deutschen Reiche bilden, ergibt die außerordentlich interessaute Thatsache, daß weitaus der größte Theil der von Wilhelm von Rosenberg bestätigten Krummauer Artikel entweder mit dem Wortlaute einiger in Regensburg aufgestellten Bestimmungen sich nahezu deckt oder innig berührt und selbst bei einer etwas abweichenden Ausdrucksweise vom Geiste und von einzelnen besonders charakteristischen Redewendungen derselben beeinflußt sind. Da nun anzunehmen ist, daß diese Berührung keine zufällige ist, sondern bei der Abfassung der Zunftartikel bereits vorhandene, erprobte Bestimmungen neuerlich aufgenommen wurden, so muß 1564 in Krummau zweifellos eine Vorlage vorhanden gewesen sein, welcher einzelne Artikel des Regens- burger Steinmetzentages von 1459 entlehnt werden konnten. Eine Ab- schrift der auf letzterem vereinbarten Satzungen war augenscheinlich in der 1497 durch Peter von Rosenberg bestätigten Krummauer Unterhütte vor- handen. Es steht fest, daß letztere auf Fürbitte des Privilegertheilers eine Abschrift des Buches der Dombauhütte in Passau erhalten hatte, die schon 1459 in den Regensburger Bestimmungen nächst den großen Bau- hütten in Straßburg, Köln und Wien namentlich angeführt wird, also zu dem Geltungsgebiete der Regensburger Satzungen von allem Anfange an gehörte. Die Thatsache, daß auf dem Regensburger Tage gerade Passauer Meister,2) die im Verhältnisse zu anderen Orten zahlreicher vertreten waren, sofort „Orduung gelobt auf das buech“ und auch nach der Regens burger Zusammenkunft von Passau aus vereinzelter Eintritt in den Ver- band urkundlich erweisbar ist,3) verbürgt zweifellos das Vorhandensein einer Abschrift dieses Buches, nämlich der Regensburger Satzungen, in Passau. Vor allem mußte sie die Dombauhütte besitzen, deren Meister Georg Windisch „der stift zu Passaw“ sich persönlich an den Regens- burger Berathungen betheiligt und die Beobachtung ihrer Vereinbarungen angelobt hatte. Dieselbe forderte aber von dem einem Hüttenbetriebe vor- stehenden Meister, also auch jederzeit von dem Dombaumeister in Passau, 1) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 64. — Janner, Bauhütten. S. 277. 2) Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 52 u. 54. 3) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 43 u. 46.
438 — 15631) hatte die damit zusammenhängende Bestimmnng neuerlich zur ge- nauen Beachtung empfohlen. Die Vergleichung der Krummauer Steinmetzenz, Maurers und Zim- mermaunsordnung mit den Satzungen des Regensburger Steinmetzentages von 1459, welche die Grundlage der Organisation des Hüttenwesens in deutschen Reiche bilden, ergibt die außerordentlich interessaute Thatsache, daß weitaus der größte Theil der von Wilhelm von Rosenberg bestätigten Krummauer Artikel entweder mit dem Wortlaute einiger in Regensburg aufgestellten Bestimmungen sich nahezu deckt oder innig berührt und selbst bei einer etwas abweichenden Ausdrucksweise vom Geiste und von einzelnen besonders charakteristischen Redewendungen derselben beeinflußt sind. Da nun anzunehmen ist, daß diese Berührung keine zufällige ist, sondern bei der Abfassung der Zunftartikel bereits vorhandene, erprobte Bestimmungen neuerlich aufgenommen wurden, so muß 1564 in Krummau zweifellos eine Vorlage vorhanden gewesen sein, welcher einzelne Artikel des Regens- burger Steinmetzentages von 1459 entlehnt werden konnten. Eine Ab- schrift der auf letzterem vereinbarten Satzungen war augenscheinlich in der 1497 durch Peter von Rosenberg bestätigten Krummauer Unterhütte vor- handen. Es steht fest, daß letztere auf Fürbitte des Privilegertheilers eine Abschrift des Buches der Dombauhütte in Passau erhalten hatte, die schon 1459 in den Regensburger Bestimmungen nächst den großen Bau- hütten in Straßburg, Köln und Wien namentlich angeführt wird, also zu dem Geltungsgebiete der Regensburger Satzungen von allem Anfange an gehörte. Die Thatsache, daß auf dem Regensburger Tage gerade Passauer Meister,2) die im Verhältnisse zu anderen Orten zahlreicher vertreten waren, sofort „Orduung gelobt auf das buech“ und auch nach der Regens burger Zusammenkunft von Passau aus vereinzelter Eintritt in den Ver- band urkundlich erweisbar ist,3) verbürgt zweifellos das Vorhandensein einer Abschrift dieses Buches, nämlich der Regensburger Satzungen, in Passau. Vor allem mußte sie die Dombauhütte besitzen, deren Meister Georg Windisch „der stift zu Passaw“ sich persönlich an den Regens- burger Berathungen betheiligt und die Beobachtung ihrer Vereinbarungen angelobt hatte. Dieselbe forderte aber von dem einem Hüttenbetriebe vor- stehenden Meister, also auch jederzeit von dem Dombaumeister in Passau, 1) Heideloff. Bauhütte des Mittelalters. S. 64. — Janner, Bauhütten. S. 277. 2) Neuwirth. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 52 u. 54. 3) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters. S. 43 u. 46.
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439 — daß er den ihm untergebenen Gesellen wenigstens einmal im Jahre1) die Regensburger Satzungen vorlesen ließ, deren Abschrift er mithin besitzen mußte. Eine solche war für den Passauer Dombaumeister behufs Er- füllung seiner Pflichten einfach unentbehrlich; sie war das „Puech“, das „bey der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw“ lag und über „Gewonhait und Herkhomen desselben Handwerchs“ die zuverlässigsten Aufschlüsse gab. Aus dieser Abschrift konnte man sich bei der Errichtung der Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes im Jahre 1497 genau orientiren über „Maß vnnd Gestallt, alls die bey der loblichen Haubt- hudten des Stiffts zw Passaw desselben Stainwerchs halben gebraucht werden“. Der thatsächlich „verschribene vnderricht von dem Maister vnnd Palliers der Haubthutten zw Passaw“, welcher auf die Fürbitte Peters von Rosenberg „khlerlich aus inrem Puech ausgeschrieben sein geben wordten“, war eine Abschrift aus dem Hüttenbuche des Passauer Domstiftes; nach dem Wortlaute der Bestätigungsurkunde Peters von Rosenberg, besonders nach dem nur auf eine bestimmte Vorlage passenden Ausdrucke „ausweißt“, lag sie offenbar dem Privilegsertheiler vor und war ihm bekannt. Sie wurde die Grundlage für die Entwicklung des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften, der demnach durch die Vermittlung der Passauer Dombauhütte dem Geltungsgebiete der Regens- burger Satzungen, dem allgemeinen dentschen Hüttenverbande einverleibt war. Als nun die Vereinigung sich nicht mehr auf „das Stainwerch“ allein beschränkte, sondern auch Maurer und Zimmerleute als gleichberechtigte Mitglieder zählte, wurde die Bestätigung nener, den geänderten Verhältnissen entsprechender Artikel nothwendig, in welche man dabei eine Reihe der durch die Passauer Abschrift vermittelten Regensburger Bestimmungen einfach herübernahm. Ihr kräftiges Durchklingen in der Bestätigungsurkunde Wilhelms von Rosenberg, das gewissermaßen den Grundton derselben angibt, verbürgt die Thatsache, daß der Steinmetzenverband des Rosenbergischen Besitzes von 1497 bis 1564 nur nach den Regensburger Satzungen gelebt haben kann und eine Unterhütte des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes bildete, dessen Gesetze die Aufstellung neuer Artikel maßgebend bestimmten. Daß die Organisation des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften 1497 auf einer von Deutschland her bezogenen Grundlage erfolgte und 1564 eine Neubildung desselben sich immer noch auf derselben bewegte, ist auch in anderer Hinsicht sehr beachtenswerth. Am 3. August 1489 hatten die Zunftvorstände und Meister des Steinmetzenhandwerkes in 1) Neuwirtb. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48, Art. 22.
439 — daß er den ihm untergebenen Gesellen wenigstens einmal im Jahre1) die Regensburger Satzungen vorlesen ließ, deren Abschrift er mithin besitzen mußte. Eine solche war für den Passauer Dombaumeister behufs Er- füllung seiner Pflichten einfach unentbehrlich; sie war das „Puech“, das „bey der loblichen Haubthudten des Stiffts zw Passaw“ lag und über „Gewonhait und Herkhomen desselben Handwerchs“ die zuverlässigsten Aufschlüsse gab. Aus dieser Abschrift konnte man sich bei der Errichtung der Steinmetzenzeche des Rosenbergischen Gebietes im Jahre 1497 genau orientiren über „Maß vnnd Gestallt, alls die bey der loblichen Haubt- hudten des Stiffts zw Passaw desselben Stainwerchs halben gebraucht werden“. Der thatsächlich „verschribene vnderricht von dem Maister vnnd Palliers der Haubthutten zw Passaw“, welcher auf die Fürbitte Peters von Rosenberg „khlerlich aus inrem Puech ausgeschrieben sein geben wordten“, war eine Abschrift aus dem Hüttenbuche des Passauer Domstiftes; nach dem Wortlaute der Bestätigungsurkunde Peters von Rosenberg, besonders nach dem nur auf eine bestimmte Vorlage passenden Ausdrucke „ausweißt“, lag sie offenbar dem Privilegsertheiler vor und war ihm bekannt. Sie wurde die Grundlage für die Entwicklung des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften, der demnach durch die Vermittlung der Passauer Dombauhütte dem Geltungsgebiete der Regens- burger Satzungen, dem allgemeinen dentschen Hüttenverbande einverleibt war. Als nun die Vereinigung sich nicht mehr auf „das Stainwerch“ allein beschränkte, sondern auch Maurer und Zimmerleute als gleichberechtigte Mitglieder zählte, wurde die Bestätigung nener, den geänderten Verhältnissen entsprechender Artikel nothwendig, in welche man dabei eine Reihe der durch die Passauer Abschrift vermittelten Regensburger Bestimmungen einfach herübernahm. Ihr kräftiges Durchklingen in der Bestätigungsurkunde Wilhelms von Rosenberg, das gewissermaßen den Grundton derselben angibt, verbürgt die Thatsache, daß der Steinmetzenverband des Rosenbergischen Besitzes von 1497 bis 1564 nur nach den Regensburger Satzungen gelebt haben kann und eine Unterhütte des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes bildete, dessen Gesetze die Aufstellung neuer Artikel maßgebend bestimmten. Daß die Organisation des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften 1497 auf einer von Deutschland her bezogenen Grundlage erfolgte und 1564 eine Neubildung desselben sich immer noch auf derselben bewegte, ist auch in anderer Hinsicht sehr beachtenswerth. Am 3. August 1489 hatten die Zunftvorstände und Meister des Steinmetzenhandwerkes in 1) Neuwirtb. Die Satzungen des Regensburger Steinmetzentages nach dem Tiroler Hüttenbuche von 1460. S. 48, Art. 22.
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440 Prag-Altstadt bei einem Streite mit den ihre Rechte nicht genug respectiren- den Kuttenberger Steinmetzen mit großem Nachdrucke behauptet, daß ihre Zunft „von der Hauptstadt aus alle Zünfte gleichen Handwerks“ int ganzen Königreiche Böhmen verwalte.1) Hier scheint auch der Wunsch der Vater des Gedankens und einer volltönenden, den Thatsachen aber nicht entsprechenden Phrase gewesen zu sein. Denn als man 1497 für den Rosenbergischen Besitz eine Unterhütte „desselben Stainwerchs“ grün- dete, die sich eigentlich allen anderen Zünften gleichen Handwerks im ganzen Königreiche Böhmen hätte angliedern und nach den für den an- geblichen Gesammtvorort Prag giltigen Bestimmungen organisiren sollen, dachten weder Herr Peter von Rosenberg noch Hans Gezinger und die mit ihm übereinstimmenden Handwerksgenossen daran, die Prager Stein- metzenzunft als ihre nächste Behörde zu betrachten und von derselben die Satzungen ihrer Organisation zu beziehen. Da man aber für Krum- mau vom Meister und Parlier der Passauer Dombauhütte die erforder- liche Abschrift bezog, erkanute man offenbar 1497 im Rosenbergischen Gebiete eine bevorzugte Stellung der Steinmetzenzuuft der Prager Alt- stadt als Oberbehörde eines gewissermaßen alle Steinmetzen umfassenden Landesverbandes nicht an. Ja, man setzte sich dadurch, daß die Satzun- gen nicht von der sich als Landesvorort ausgebenden Prager Steinmetzen- zunft, sondern aus dem Auslande bezogen wurden, schon bei der Grün- dung des Rosenbergischen Steinmetzenverbandes in offenkundige Anfleh- nung gegen Prag. Denn in einem solchen Vorgehen konnte die Prager Steinmetzenzunft, wenn ihr wirklich die 1489 von ihr in Anspruch ge- nommene Aufsichtsstellung über alle Zünfte gleichen Handwerks im ganzen Königreiche Böhmen zukam, mit Recht einen Schimpf erblicken „als wenn von ihr die Ordnung nicht gehandhabt würde". Auch hätte der Rosenbergische Steinmetzenverband von allem Aufange an sehr uner- quickliche Streitigkeiten, bei denen sein Unterliegen zweifellos war, befürchten müssen, wenn er über allgemein anerkannte Rechte der Prager Stein metzenzunft als Landesvorort sich hinweggesetzt und ganz eigenmächtig sonst ungewöhnliche Beziehungen angeknüpft hätte. Da er dies aber un- 1) List kamenického cechu Starého města Pražského Kutno- horským z. r. 1489. Památky archaeologické a místopisné, IV. (Prag 1860), S. 187. Cech náš, kterýž podle práv našich, jakožto z hlavnieho města spravuje všecky cechy našeho řemesla po Českém království, jakoby v něm řádové služně se neřiedili potupují. — Neuwirth, Urkundliche Streif- lichter a. a. O. Sp. 529 bis 531 erörtert diese Frage noch eingehender. — Grueber, Die Kunst des Mittelalters in Böhmen. 4. Theil (Wien 1879), S. 13 u. 14.
440 Prag-Altstadt bei einem Streite mit den ihre Rechte nicht genug respectiren- den Kuttenberger Steinmetzen mit großem Nachdrucke behauptet, daß ihre Zunft „von der Hauptstadt aus alle Zünfte gleichen Handwerks“ int ganzen Königreiche Böhmen verwalte.1) Hier scheint auch der Wunsch der Vater des Gedankens und einer volltönenden, den Thatsachen aber nicht entsprechenden Phrase gewesen zu sein. Denn als man 1497 für den Rosenbergischen Besitz eine Unterhütte „desselben Stainwerchs“ grün- dete, die sich eigentlich allen anderen Zünften gleichen Handwerks im ganzen Königreiche Böhmen hätte angliedern und nach den für den an- geblichen Gesammtvorort Prag giltigen Bestimmungen organisiren sollen, dachten weder Herr Peter von Rosenberg noch Hans Gezinger und die mit ihm übereinstimmenden Handwerksgenossen daran, die Prager Stein- metzenzunft als ihre nächste Behörde zu betrachten und von derselben die Satzungen ihrer Organisation zu beziehen. Da man aber für Krum- mau vom Meister und Parlier der Passauer Dombauhütte die erforder- liche Abschrift bezog, erkanute man offenbar 1497 im Rosenbergischen Gebiete eine bevorzugte Stellung der Steinmetzenzuuft der Prager Alt- stadt als Oberbehörde eines gewissermaßen alle Steinmetzen umfassenden Landesverbandes nicht an. Ja, man setzte sich dadurch, daß die Satzun- gen nicht von der sich als Landesvorort ausgebenden Prager Steinmetzen- zunft, sondern aus dem Auslande bezogen wurden, schon bei der Grün- dung des Rosenbergischen Steinmetzenverbandes in offenkundige Anfleh- nung gegen Prag. Denn in einem solchen Vorgehen konnte die Prager Steinmetzenzunft, wenn ihr wirklich die 1489 von ihr in Anspruch ge- nommene Aufsichtsstellung über alle Zünfte gleichen Handwerks im ganzen Königreiche Böhmen zukam, mit Recht einen Schimpf erblicken „als wenn von ihr die Ordnung nicht gehandhabt würde". Auch hätte der Rosenbergische Steinmetzenverband von allem Aufange an sehr uner- quickliche Streitigkeiten, bei denen sein Unterliegen zweifellos war, befürchten müssen, wenn er über allgemein anerkannte Rechte der Prager Stein metzenzunft als Landesvorort sich hinweggesetzt und ganz eigenmächtig sonst ungewöhnliche Beziehungen angeknüpft hätte. Da er dies aber un- 1) List kamenického cechu Starého města Pražského Kutno- horským z. r. 1489. Památky archaeologické a místopisné, IV. (Prag 1860), S. 187. Cech náš, kterýž podle práv našich, jakožto z hlavnieho města spravuje všecky cechy našeho řemesla po Českém království, jakoby v něm řádové služně se neřiedili potupují. — Neuwirth, Urkundliche Streif- lichter a. a. O. Sp. 529 bis 531 erörtert diese Frage noch eingehender. — Grueber, Die Kunst des Mittelalters in Böhmen. 4. Theil (Wien 1879), S. 13 u. 14.
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441 geschent und unbedenklich, ja gerade mit Unterstützung jenes Herrn that, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Besitze verantwort- lich war und sich bei einer Privilegsertheilung auch nicht gegen allgemein giltige Rechte vergehen durfte, so ergibt sich daraus die interessante That- sache, daß der Prager Steinmetzenzunft 1497 gewiß die 1489 von ihr in Anspruch genommenen Rechte nicht zukamen, mithin auch von der Haupt- stadt ans nicht mehr alle Zünfte gleichen Handwerks im ganzen König- reiche Böhmen verwaltet wurden. Der Steinmetzenverband des Rosen bergischen Besitzes reflectirte auf eine Verwaltung durch Prag nicht, da er von allem Anfange an Passan als seinen Vorort anerkannte. Gegen das Ende des 15. Jahrhundertes war, wie die Geschichte der Krummauer Unterhütte lehrt, in Böhmen die Errichtung eines bestimmten Hütten verbandes in unmittelbarem Anschlusse an eine hervorragende Bauhütte Dentschlands möglich und zulässig; sie erfolgte unbedenklich in einem Ge- biete, das schon lange Zeit zahlreiche künstlerische Beziehungen zu dem deutschen Nachbargebiete aufrecht erhalten hatte. Selbstverständlich ver- mittelte ein solcher Anschluß nicht nur eine für einen bestimmten Augen- blickszweck angefertigte Abschrift der Satzungen, sondern auch mit der naturgemäß Jahrzehente langen Fortdauer des Abhängigkeitsverhältuisses von dem Vororte einen gleichmäßigen Zufluß der an demselben giltigen Kunstanschauungen. Da letztere in Passau nur jene des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes sein konnten, gewann das Schaffen der Stein- metzen des Rosenbergischen Gebietes zweifellos seit 1497 über Passau her aus dentscher Kunst manch fruchtbare Anregung. So blieb es sicher mindestens bis 1564. Denn die Thatsache, daß die neuerliche Bestätigung der Zunftartikel überwiegend noch Einzelbestimmungen der offenbar durch Passan vermittelten Regensburger Satzungen festhielt und, abgesehen von den durch die Erweiterung der Zunft nothwendig gewordenen Zusätzen, keinen wesentlichen Zufluß aus einer anderen Quelle uachweisen läßt. spricht nachdrücklichst dafür, es habe sich von 1497 bis 1564 nichts Wesent- liches an der Grundlage der Krummauer Unterhütte geändert, und ins- besondere kein engerer Anschluß an die Prager Steinmetzenzunft voll- zogen, der einzelne Bestimmungen immerhin beeinflussen konnte. Noch 1564 standen die Krummauer Steinmetzen hauptsächlich auf dem Boden der Regensburger Satzungen und mit ihnen auch in Abhängigkeit von den in Deutschland giltigen Kunstanschauungen. Selbst die Erweiterung der Krummauer Unterhütte durch Zuziehung anderer Handwerke, die dem Baubetriebe nahe standen, entspricht einem schon im Beginne des 16. Jahr- hundertes im benachbarten Deutschland nachweisbaren Brauche, da z. B.
441 geschent und unbedenklich, ja gerade mit Unterstützung jenes Herrn that, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Besitze verantwort- lich war und sich bei einer Privilegsertheilung auch nicht gegen allgemein giltige Rechte vergehen durfte, so ergibt sich daraus die interessante That- sache, daß der Prager Steinmetzenzunft 1497 gewiß die 1489 von ihr in Anspruch genommenen Rechte nicht zukamen, mithin auch von der Haupt- stadt ans nicht mehr alle Zünfte gleichen Handwerks im ganzen König- reiche Böhmen verwaltet wurden. Der Steinmetzenverband des Rosen bergischen Besitzes reflectirte auf eine Verwaltung durch Prag nicht, da er von allem Anfange an Passan als seinen Vorort anerkannte. Gegen das Ende des 15. Jahrhundertes war, wie die Geschichte der Krummauer Unterhütte lehrt, in Böhmen die Errichtung eines bestimmten Hütten verbandes in unmittelbarem Anschlusse an eine hervorragende Bauhütte Dentschlands möglich und zulässig; sie erfolgte unbedenklich in einem Ge- biete, das schon lange Zeit zahlreiche künstlerische Beziehungen zu dem deutschen Nachbargebiete aufrecht erhalten hatte. Selbstverständlich ver- mittelte ein solcher Anschluß nicht nur eine für einen bestimmten Augen- blickszweck angefertigte Abschrift der Satzungen, sondern auch mit der naturgemäß Jahrzehente langen Fortdauer des Abhängigkeitsverhältuisses von dem Vororte einen gleichmäßigen Zufluß der an demselben giltigen Kunstanschauungen. Da letztere in Passau nur jene des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes sein konnten, gewann das Schaffen der Stein- metzen des Rosenbergischen Gebietes zweifellos seit 1497 über Passau her aus dentscher Kunst manch fruchtbare Anregung. So blieb es sicher mindestens bis 1564. Denn die Thatsache, daß die neuerliche Bestätigung der Zunftartikel überwiegend noch Einzelbestimmungen der offenbar durch Passan vermittelten Regensburger Satzungen festhielt und, abgesehen von den durch die Erweiterung der Zunft nothwendig gewordenen Zusätzen, keinen wesentlichen Zufluß aus einer anderen Quelle uachweisen läßt. spricht nachdrücklichst dafür, es habe sich von 1497 bis 1564 nichts Wesent- liches an der Grundlage der Krummauer Unterhütte geändert, und ins- besondere kein engerer Anschluß an die Prager Steinmetzenzunft voll- zogen, der einzelne Bestimmungen immerhin beeinflussen konnte. Noch 1564 standen die Krummauer Steinmetzen hauptsächlich auf dem Boden der Regensburger Satzungen und mit ihnen auch in Abhängigkeit von den in Deutschland giltigen Kunstanschauungen. Selbst die Erweiterung der Krummauer Unterhütte durch Zuziehung anderer Handwerke, die dem Baubetriebe nahe standen, entspricht einem schon im Beginne des 16. Jahr- hundertes im benachbarten Deutschland nachweisbaren Brauche, da z. B.
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442 — in dem nicht fernen Regensburg bereits 1514 Steinmetzen, Maurer und Dachdecker in einer Zunft vereinigt erscheinen.1) Zeigt die Spätgothik Südböhmens, wie man neuerdings von tschechischer Seite nachzuweisen versucht, Züge einer gewissen originellen Entwicklung, die sich nicht mit jenen in der Mitte des Landes decken, so darf man dieselben nicht schlank- weg als Ideen tschechischer Leistungsfähigkeit ausgeben, sondern wird namentlich im Hinblicke auf die eigenartigen Verhältnisse des einen be trächtlichen Theil Südböhmens umfassenden Rosenbergischen Besitzes noch viel genauer als bisher untersuchen müssen, ob solche Einzelheiten sich nicht mit den Anschauungen des dentschen Nachbargebietes decken oder aus Anregungen desselben entwickeln. Denn daß Städte des Rosenbergischen Gebietes selbst angesehene Baumeister entfernter deutscher Orte für die Ausführung oder Ueberwachung einzelner Bauten zu gewinnen trachteten, kann man durch den Hinweis auf Sobieslau erhärten, das nach urkund- lichen Belegen2) aus dem Jahre 1519 den bekannten Görlitzer Meister Wendel Roßkopf um Gutachten anging und durch „eine Verehrung“ aus zeichnete. Da dabei erwähnt wird, daß „ihm zur Zeit sein Weg durch Zobislaw etliche Mal zu ziehen vorgefallen,“ und da das Schreiben des Görlitzer Rathes an Peter von Rosenberg gerichtet ist, so scheint Wendel Roskopf damals in Südböhmen und zwar auf Rosenbergischem Besitze, zu dem auch Sobieslau zählte, beschäftigt gewesen zu sein. Das Festhalten der wesentlichsten Bestimmungen der Regensburger Satzungen, welche mit der Passauer Abschrift für die Krummauer Unter- hütte Rechtskraft erlangten, verbürgt bei der Bestätigungsurkunde von 1564 noch eine andere hochwichtige Thatsache, nämlich daß auch die Mehr- zahl der Zechmitglieder deutsch war und daher unbedenklich die aus deut- scher Quelle geflossenen, bei deutschen Zunftgenossen noch immer in höchstem Ansehen stehenden Anordnungen des Regensburger Tages auch fürderhin für sich als bindend betrachtete. Die 1497 für die Organisation des Steinmetzenverbandes auf Rosenbergischem Besitze ausgestellte Urkunde und die von Wilhelm von Rosenberg 1564 ertheilte Bestätigung der Zunft- artikel der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerlente sind in deutscher Sprache abgefaßt. Da nun die Ausstellung tschechischer Ur kunden durch die Kanzlei der Rosenberge vor und nach 1497, sowie vor und nach 1564 gar keine Seltenheit ist, und die Errichtungsurkunde von 1) Schuegraf, Nachträge zur Geschichte des Domes von Regensburg a. a. O. S. 193 n. f. 2) Wernicke, Zur österreichischen Küustlergeschichte. Mittheilungen der k. k. Cen- tralcommission. N. F. 23. Band (Wien 18971, S. 162.
442 — in dem nicht fernen Regensburg bereits 1514 Steinmetzen, Maurer und Dachdecker in einer Zunft vereinigt erscheinen.1) Zeigt die Spätgothik Südböhmens, wie man neuerdings von tschechischer Seite nachzuweisen versucht, Züge einer gewissen originellen Entwicklung, die sich nicht mit jenen in der Mitte des Landes decken, so darf man dieselben nicht schlank- weg als Ideen tschechischer Leistungsfähigkeit ausgeben, sondern wird namentlich im Hinblicke auf die eigenartigen Verhältnisse des einen be trächtlichen Theil Südböhmens umfassenden Rosenbergischen Besitzes noch viel genauer als bisher untersuchen müssen, ob solche Einzelheiten sich nicht mit den Anschauungen des dentschen Nachbargebietes decken oder aus Anregungen desselben entwickeln. Denn daß Städte des Rosenbergischen Gebietes selbst angesehene Baumeister entfernter deutscher Orte für die Ausführung oder Ueberwachung einzelner Bauten zu gewinnen trachteten, kann man durch den Hinweis auf Sobieslau erhärten, das nach urkund- lichen Belegen2) aus dem Jahre 1519 den bekannten Görlitzer Meister Wendel Roßkopf um Gutachten anging und durch „eine Verehrung“ aus zeichnete. Da dabei erwähnt wird, daß „ihm zur Zeit sein Weg durch Zobislaw etliche Mal zu ziehen vorgefallen,“ und da das Schreiben des Görlitzer Rathes an Peter von Rosenberg gerichtet ist, so scheint Wendel Roskopf damals in Südböhmen und zwar auf Rosenbergischem Besitze, zu dem auch Sobieslau zählte, beschäftigt gewesen zu sein. Das Festhalten der wesentlichsten Bestimmungen der Regensburger Satzungen, welche mit der Passauer Abschrift für die Krummauer Unter- hütte Rechtskraft erlangten, verbürgt bei der Bestätigungsurkunde von 1564 noch eine andere hochwichtige Thatsache, nämlich daß auch die Mehr- zahl der Zechmitglieder deutsch war und daher unbedenklich die aus deut- scher Quelle geflossenen, bei deutschen Zunftgenossen noch immer in höchstem Ansehen stehenden Anordnungen des Regensburger Tages auch fürderhin für sich als bindend betrachtete. Die 1497 für die Organisation des Steinmetzenverbandes auf Rosenbergischem Besitze ausgestellte Urkunde und die von Wilhelm von Rosenberg 1564 ertheilte Bestätigung der Zunft- artikel der Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerlente sind in deutscher Sprache abgefaßt. Da nun die Ausstellung tschechischer Ur kunden durch die Kanzlei der Rosenberge vor und nach 1497, sowie vor und nach 1564 gar keine Seltenheit ist, und die Errichtungsurkunde von 1) Schuegraf, Nachträge zur Geschichte des Domes von Regensburg a. a. O. S. 193 n. f. 2) Wernicke, Zur österreichischen Küustlergeschichte. Mittheilungen der k. k. Cen- tralcommission. N. F. 23. Band (Wien 18971, S. 162.
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- - 443 — 1497 und die Bestätigung von 1564 gewiß tschechisch ausgefertigt worden wären, wenn es nach der Nationalität der Mehrheit der Zunftmitglieder und in Ansehung besonderer praktischer Erwägung ersprießlicher und billig erschienen wäre, so verbürgt die Nichtausfertigung der genannten Urkunden in tschechischer und ihre Ausstellung in deutscher Sprache zu- nächst die Gewißheit, daß 1497 und 1564 die Mehrzahl der Zunftmit glieder des Rosenbergischen Besitzes mindestens der dentschen Sprache vollständig mächtig waren, weil sie nur mit dieser Kenntniß die Be- stimmungen der Ordnung vollständig verstehen konnten. Wäre die Mehr- zahl der Krummaner Zunftgenossen in beiden Fällen nur des Deutschen kundig, der Nationalität nach aber Tschechen gewesen, so wäre die Erlassung und Bestätigung der Privilegien wie so oft vor und nachher in Böhmen zweifellos schon ans praktischen Gründen in tschechischer Sprache erfolgt. Zunjtbestimmungen gelten in allererster Linie der Befriedigung der Be- dürjnisse des Alltagslebens einer Genossenschaft und sollen von allen An- gehörigen derselben verstanden werden, um gebührende Beachtung zu finden. Daher müssen sie auch in einer mindestens der Mehrheit bekannten und geläufigen Sprache abgefaßt sein, deren Text gleichsam Gesetzeskraft erlangt. Die dentsche Ausfertigung der Urkunden von 1497 und 1564 durch die Herren von Rosenberg beweist aber, daß die Mehrzahl der jeweiligen Zunftmitglieder nicht nur deutsch verstand, sondern auch der Nationalität nach deutsch war. Wäre sie tschechischer Herkunft gewesen, so würde sie gewiß den Anschluß an die damals doch überwiegend, ja fast ausschließ- lich tschechische Steinmetzenzunft der Prager Altstadt gesucht haben, die noch 1489 vorgab, daß sie alle Zünfte gleichen Handwerkes im ganzen Königreiche verwalte. Eine tschechische Majorität der Zunftgenossen hätte ebensowenig einen Anschluß an Passau als eine deutsche Abfassung ihrer Gründungsurkunde zugegeben, sondern zweifellos auf ihre gewiß berech¬ tigte Forderung eines tschechischen Errichtungsinstrumentes hingewiesen, der auch der Urkundenaussteller Rechnung getragen hätte. Weil es letz- terem aber das Naturgemäßeste und Zweckdienlichste schien, daß der auf seinem Besitze zu organisirende Steinmetzenverband in lebendige Fühlung mit einer angesehenen Bauhütte des dentschen Nachbargebietes trete, die Satzungen derselben zur Grundlage seiner Entwicklung mache und nach deutschem Hüttenbrauche sich halte und schaffe, müssen die Mitglieder der Krummauer Unterhütte im Jahre 1497 unstreitig überwiegend deutsch gewesen sein. Nur für eine der großen Mehrzahl nach deutsche Vereini- gung konnte die Ueberlassung der Abschrift deutscher Hüttensatzungen, für welche Herr Peter von Rosenberg gewiß nicht zuletzt in Rücksicht auf die
- - 443 — 1497 und die Bestätigung von 1564 gewiß tschechisch ausgefertigt worden wären, wenn es nach der Nationalität der Mehrheit der Zunftmitglieder und in Ansehung besonderer praktischer Erwägung ersprießlicher und billig erschienen wäre, so verbürgt die Nichtausfertigung der genannten Urkunden in tschechischer und ihre Ausstellung in deutscher Sprache zu- nächst die Gewißheit, daß 1497 und 1564 die Mehrzahl der Zunftmit glieder des Rosenbergischen Besitzes mindestens der dentschen Sprache vollständig mächtig waren, weil sie nur mit dieser Kenntniß die Be- stimmungen der Ordnung vollständig verstehen konnten. Wäre die Mehr- zahl der Krummaner Zunftgenossen in beiden Fällen nur des Deutschen kundig, der Nationalität nach aber Tschechen gewesen, so wäre die Erlassung und Bestätigung der Privilegien wie so oft vor und nachher in Böhmen zweifellos schon ans praktischen Gründen in tschechischer Sprache erfolgt. Zunjtbestimmungen gelten in allererster Linie der Befriedigung der Be- dürjnisse des Alltagslebens einer Genossenschaft und sollen von allen An- gehörigen derselben verstanden werden, um gebührende Beachtung zu finden. Daher müssen sie auch in einer mindestens der Mehrheit bekannten und geläufigen Sprache abgefaßt sein, deren Text gleichsam Gesetzeskraft erlangt. Die dentsche Ausfertigung der Urkunden von 1497 und 1564 durch die Herren von Rosenberg beweist aber, daß die Mehrzahl der jeweiligen Zunftmitglieder nicht nur deutsch verstand, sondern auch der Nationalität nach deutsch war. Wäre sie tschechischer Herkunft gewesen, so würde sie gewiß den Anschluß an die damals doch überwiegend, ja fast ausschließ- lich tschechische Steinmetzenzunft der Prager Altstadt gesucht haben, die noch 1489 vorgab, daß sie alle Zünfte gleichen Handwerkes im ganzen Königreiche verwalte. Eine tschechische Majorität der Zunftgenossen hätte ebensowenig einen Anschluß an Passau als eine deutsche Abfassung ihrer Gründungsurkunde zugegeben, sondern zweifellos auf ihre gewiß berech¬ tigte Forderung eines tschechischen Errichtungsinstrumentes hingewiesen, der auch der Urkundenaussteller Rechnung getragen hätte. Weil es letz- terem aber das Naturgemäßeste und Zweckdienlichste schien, daß der auf seinem Besitze zu organisirende Steinmetzenverband in lebendige Fühlung mit einer angesehenen Bauhütte des dentschen Nachbargebietes trete, die Satzungen derselben zur Grundlage seiner Entwicklung mache und nach deutschem Hüttenbrauche sich halte und schaffe, müssen die Mitglieder der Krummauer Unterhütte im Jahre 1497 unstreitig überwiegend deutsch gewesen sein. Nur für eine der großen Mehrzahl nach deutsche Vereini- gung konnte die Ueberlassung der Abschrift deutscher Hüttensatzungen, für welche Herr Peter von Rosenberg gewiß nicht zuletzt in Rücksicht auf die
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444 Nationalität der auf seinen Gütern lebenden und thätigen Steinmetzen sich selbst verwendete, praktische Bedentung haben und Verwendung finden. Und wie an der deutschen Herkunft des ersten Meisters der Krummauer Unterhütte, des Hans Gezinger, sicher niemand zweifeln wird, so muß die Ausschlag gebende Mehrheit der unter ihm lebenden Steinmetzen des Rosenbergischen Gebietes, die im Anschlusse an eine deutsche Bauhütte und nach den deutschen Satzungen derselben sich organisirte, deutscher Ab- stammung gewesen sein. Die Krummauer Steinmetzen waren jedoch auch 1564 noch überwiegend deutsch; denn nur daraus erklärt sich bei Stich- haltigkeit der oben angeführten Zweckmäßigkeitsgründe die abermalige Be- stätigung ihrer Satzungen in deutscher Sprache. Eine tschechische Majori¬ tät hätte, selbst wenn man die bewährten Bestimmungen des Regensburger Hüttentages nicht preisgeben wollte, mit vollem Rechte eine Uebersetzung derselben in einer tschechischen Bestätigung verlangt; aber die Bestätigung blieb deutsch, weil die Mehrzahl der Zunftmitglieder deutsch geblieben war. Ja, stellenweise ist, wie oben bei der Erörterung der einzelnen Artikel hervorgehoben wurde, auch 1564 ein Anschluß der neuen Krummauer Bestimmungen an Einzelheiten der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 1563 unbestreitbar. Derselbe wäre einfach undeukbar, wenn die Nationalität des die Sprache bestimmenden Mitgliederfactors sich von 1497 bis 1564 geändert und vielleicht mehr jener der Altstädter Stein- metzenzunft in Prag genähert hätte. Gerade die unveränderte Fortdaner der Bezichungen der Steinmetzen des Rosenbergischen Gebietes zu den Bestimmungen der 1563 durchgeführten Reorganisation des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes, die offenkundige Herübernahme von Artikeln aus der alten Passauer Abschrift der Regensburger Satzungen in die neue Bestätigung und der deutsche Wortlaut der letzteren bezeugen das Vorhandensein einer deutschen Mitgliedermehrheit der 1564 bestätigten Krum- mauer Steinmetzens, Maurer und Zimmermannszunft. Die hier nachgewiesene Thatsache findet ihre Bestätigung in den Namen der Zunftvertreter, welche sich um die Bestätigung der Satzungen des Verbandes der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute durch Herru Wilhelm von Rosenberg bemühten. Sie sind in I 5 AZ 40 a des fürst- lich Schwarzenbergischen Herrschaftsarchives in Krumman1) überliefert. In dieser Quelle begegnen „1563. Ordnung der bruederschaft belangend dy Staynmetzen, Maurer vnd Zimmerleyth“, welche wörtlich die Artikel aus dem Zunftprivilegium Wilhelms von Rosenberg vom Jahre 1564 1) Auf diesen Beleg machte mich Herr Centralarchivsdirector A. Mörath in liebenswürdigster Weise aufmerkjam.
444 Nationalität der auf seinen Gütern lebenden und thätigen Steinmetzen sich selbst verwendete, praktische Bedentung haben und Verwendung finden. Und wie an der deutschen Herkunft des ersten Meisters der Krummauer Unterhütte, des Hans Gezinger, sicher niemand zweifeln wird, so muß die Ausschlag gebende Mehrheit der unter ihm lebenden Steinmetzen des Rosenbergischen Gebietes, die im Anschlusse an eine deutsche Bauhütte und nach den deutschen Satzungen derselben sich organisirte, deutscher Ab- stammung gewesen sein. Die Krummauer Steinmetzen waren jedoch auch 1564 noch überwiegend deutsch; denn nur daraus erklärt sich bei Stich- haltigkeit der oben angeführten Zweckmäßigkeitsgründe die abermalige Be- stätigung ihrer Satzungen in deutscher Sprache. Eine tschechische Majori¬ tät hätte, selbst wenn man die bewährten Bestimmungen des Regensburger Hüttentages nicht preisgeben wollte, mit vollem Rechte eine Uebersetzung derselben in einer tschechischen Bestätigung verlangt; aber die Bestätigung blieb deutsch, weil die Mehrzahl der Zunftmitglieder deutsch geblieben war. Ja, stellenweise ist, wie oben bei der Erörterung der einzelnen Artikel hervorgehoben wurde, auch 1564 ein Anschluß der neuen Krummauer Bestimmungen an Einzelheiten der allgemeinen deutschen Hüttenordnung von 1563 unbestreitbar. Derselbe wäre einfach undeukbar, wenn die Nationalität des die Sprache bestimmenden Mitgliederfactors sich von 1497 bis 1564 geändert und vielleicht mehr jener der Altstädter Stein- metzenzunft in Prag genähert hätte. Gerade die unveränderte Fortdaner der Bezichungen der Steinmetzen des Rosenbergischen Gebietes zu den Bestimmungen der 1563 durchgeführten Reorganisation des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes, die offenkundige Herübernahme von Artikeln aus der alten Passauer Abschrift der Regensburger Satzungen in die neue Bestätigung und der deutsche Wortlaut der letzteren bezeugen das Vorhandensein einer deutschen Mitgliedermehrheit der 1564 bestätigten Krum- mauer Steinmetzens, Maurer und Zimmermannszunft. Die hier nachgewiesene Thatsache findet ihre Bestätigung in den Namen der Zunftvertreter, welche sich um die Bestätigung der Satzungen des Verbandes der Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute durch Herru Wilhelm von Rosenberg bemühten. Sie sind in I 5 AZ 40 a des fürst- lich Schwarzenbergischen Herrschaftsarchives in Krumman1) überliefert. In dieser Quelle begegnen „1563. Ordnung der bruederschaft belangend dy Staynmetzen, Maurer vnd Zimmerleyth“, welche wörtlich die Artikel aus dem Zunftprivilegium Wilhelms von Rosenberg vom Jahre 1564 1) Auf diesen Beleg machte mich Herr Centralarchivsdirector A. Mörath in liebenswürdigster Weise aufmerkjam.
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445 — enthält und offenbar die Grundlage für die Ausfertigung des Zunftbriefes bildet, als „Vollmechtige Personen vnd vertragsleytt dyser ordnung von der gannzen bruederschaft der dreyerlay werchleytt, Staynmetzen, Maurer vnd Zimerleitt sein verordnett dyse Maister mit namen: Maister Andre vnd Maister Petter Staynmetzen, Petter Hareweyl, Petter Hrussko, Georg Haradtinger, Elteste Maister vnd Maurer, Krystoff Zauner, Petter Trumplmulner vnnd Augustin Gersperger Mayster vund Zimmerleyt.“ Mit Ausnahme des Peter Hrussko, von dessen Familiennamen man mit Recht auf tschechische Abstammung des Genannten schließen kann, deuten alle übrigen Namen auf dentsche Herkunft der Betreffenden; unter den acht Vertrauensmännern der drei zu einer Zunft geeinigten Handwerke befand sich ein einziger Tscheche. Hätte in diesem Verhältnisse thatsächlich auch das Verhältniß aller Zunftmitglieder nach der Nationalität überhaupt seinen entsprechenden Ausdruck gefunden, so wäre man zur Annahme berechtigt, daß die deutschen und tschechischen Mitglieder der Krummauer Steinmetzen, Maurers und Zimmermannszunft 1563 und 1564 in dem Zahlen- verhältniß 7:1 gestanden wären. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit keineswegs; ein stärkeres Vorwalten des tschechischen Elementes hätte unbe dingt anch in einer entsprechend stärkeren Vertretung unter den Ver- trauensmännern der Zunft — wie nur billig — seinen Thatsachen Rech- nung tragenden Ausdruck gefunden. Wenn mit einem tschechischen Ver- treter allen billigen Rücksichten Genüge geleistet war, dann muß die Zahl der tschechischen Zunftmitglieder wirklich sehr beträchtlich hinter jener der deutschen zurückgeblieben sein. So lassen die Namen der Bevoll- mächtigten, welche sich um die Bestätigung des Zunftprivilegiums ansetzten, das Deutschthum der. Krummauer Steinmetzen und Maurerzunft im 16. Jahrhunderte unbestreitbar erhärten. Für den Nachweis des deutschen Charakters des anf dem Rosen- bergischen Besitze 1497 begründeten und 1564 durch Aufnahme der Maurer und Zimmerleute verstärkten Steinmetzenverbandes erlangen endlich auch die Jahre der Urkundenausstellung — 1497 und 1564 — eine nicht zu unterschätzeude Bedeutung. 1497 hatte in Basel und 1498 in Straßburg je eine Steinmetzenversammlung stattgefunden, um fühlbar gewordene Härten der allgemeinen Bestimmungen zu mildern. Kaiser Maximilian I. bestätigte am 3. October 1498 zu Straßburg die neue Organisation.1) Auf zwei weiteren Tagen — zu Bartholomäi in Basel und am Michaels tage in Straßburg — erfolgte 1563 eine abermalige Durchsicht, Verbesserung 1) Heideloff, Banhütte des Mittelalters. S. 57 u. f. Nr. 3. — Janner. Vaubütten. S. 266 u. f., Nr. II.
445 — enthält und offenbar die Grundlage für die Ausfertigung des Zunftbriefes bildet, als „Vollmechtige Personen vnd vertragsleytt dyser ordnung von der gannzen bruederschaft der dreyerlay werchleytt, Staynmetzen, Maurer vnd Zimerleitt sein verordnett dyse Maister mit namen: Maister Andre vnd Maister Petter Staynmetzen, Petter Hareweyl, Petter Hrussko, Georg Haradtinger, Elteste Maister vnd Maurer, Krystoff Zauner, Petter Trumplmulner vnnd Augustin Gersperger Mayster vund Zimmerleyt.“ Mit Ausnahme des Peter Hrussko, von dessen Familiennamen man mit Recht auf tschechische Abstammung des Genannten schließen kann, deuten alle übrigen Namen auf dentsche Herkunft der Betreffenden; unter den acht Vertrauensmännern der drei zu einer Zunft geeinigten Handwerke befand sich ein einziger Tscheche. Hätte in diesem Verhältnisse thatsächlich auch das Verhältniß aller Zunftmitglieder nach der Nationalität überhaupt seinen entsprechenden Ausdruck gefunden, so wäre man zur Annahme berechtigt, daß die deutschen und tschechischen Mitglieder der Krummauer Steinmetzen, Maurers und Zimmermannszunft 1563 und 1564 in dem Zahlen- verhältniß 7:1 gestanden wären. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit keineswegs; ein stärkeres Vorwalten des tschechischen Elementes hätte unbe dingt anch in einer entsprechend stärkeren Vertretung unter den Ver- trauensmännern der Zunft — wie nur billig — seinen Thatsachen Rech- nung tragenden Ausdruck gefunden. Wenn mit einem tschechischen Ver- treter allen billigen Rücksichten Genüge geleistet war, dann muß die Zahl der tschechischen Zunftmitglieder wirklich sehr beträchtlich hinter jener der deutschen zurückgeblieben sein. So lassen die Namen der Bevoll- mächtigten, welche sich um die Bestätigung des Zunftprivilegiums ansetzten, das Deutschthum der. Krummauer Steinmetzen und Maurerzunft im 16. Jahrhunderte unbestreitbar erhärten. Für den Nachweis des deutschen Charakters des anf dem Rosen- bergischen Besitze 1497 begründeten und 1564 durch Aufnahme der Maurer und Zimmerleute verstärkten Steinmetzenverbandes erlangen endlich auch die Jahre der Urkundenausstellung — 1497 und 1564 — eine nicht zu unterschätzeude Bedeutung. 1497 hatte in Basel und 1498 in Straßburg je eine Steinmetzenversammlung stattgefunden, um fühlbar gewordene Härten der allgemeinen Bestimmungen zu mildern. Kaiser Maximilian I. bestätigte am 3. October 1498 zu Straßburg die neue Organisation.1) Auf zwei weiteren Tagen — zu Bartholomäi in Basel und am Michaels tage in Straßburg — erfolgte 1563 eine abermalige Durchsicht, Verbesserung 1) Heideloff, Banhütte des Mittelalters. S. 57 u. f. Nr. 3. — Janner. Vaubütten. S. 266 u. f., Nr. II.
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446 und theilweise Aenderung der allgemeinen deutschen Hüttenordnung.1) nachdem Kaiser Ferdinand I. schon am 15. März 1563 einem bestimmten Theile der Artikel seine Bestätigung ertheilt hatte. 72 Steinmetzmeister und über 30 Steinmetzgesellen aus allen Gebieten Deutschlands erschienen auf dem zuletzt genannten Straßburger Tage, der allgemein Aufsehen er- regte und das ganze deutsche Hüttenwesen neuerlich regelte. Der Geist und das Wort seiner Bestimmungen schlägt mehrmals durch die Krummauer Artikel von 1564 hervor. Es ist vielleicht nicht bloßer Zufall, daß in demselben Jahre (1497), in welchem man zum ersten Male an eine Be- rathung über entsprechende Aenderungen der Regensburger Satzungen von 1459 herantrat, und ein Jahr nach der zweiten Reorganisation des all- gemeinen deutschen Hüttenverbandes gerade auf dem Rosenbergischen Ge- biete im Anschlusse an eine deutsche Bauhütte ein Steinmetzenverband er richtet, beziehungsweise neuerlich bestätigt wurde. Vielmehr hat es den Anschein, als ob gewisse Consolidirungsbestrebungen eines großen Verbandes auf die Organisation eines kleinen Gebietes gleichsam ihre Schatten warfen. Denn daß man bei der neuerlichen Bestätigung der Krummaner Artikel im Jahre 1564, welche Bestimmungen der Regens burger Satzungen beibehielt, gewiß die im vorhergegangenen Jahre er¬ folgte Revision der allgemeinen deutschen Hüttenordnung nicht außer acht ließ, ist bei der Gemeinsamkeit der Grundlage beider keinem Zweifel unterworfen. Das gleiche Schritthalten der Entwicklung der Krummaner Steinmetzens und Maurerzunft mit den Hauptmomenten der Organisation des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes erhellt auch noch aus einer anderen Thatsache. Kaiser Matthias2) hatte zu Regensburg im Jahre 1613 die auch von Maximilian II. und Rudolf II. bestätigte Ordnung des deut schen Steinmetzenverbandes, deren Grundlage die Regensburger Satzungen von 1459 und ihre revidirten Bestimmungen von 1497 und 1498 bilde- ten, neuerlich confirmirt. Und wie ein Jahr nach der Erlassung der deutschen Hüttenorduung von 1563 und der Bestätigung Ferdinands I. Herr Wilhelm von Rosenberg die Krummaner Ordnung bestätigte, so folgte der Bestätigung der allgemeinen dentschen Hüttensatzungen von 1613 zu Linz am 30. April 1614 durch Kaiser Matthias die Erneuerung der Krummauer Artikel von 1564. Die gleichfalls im Besitze des Herrn Pax in Krummau erhaltene Originalurkunde dieser Zunftbestätigung weicht 1) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters, S. 61 u. f. Nr. 4. — Janner, Bauhütten. S. 272 u. f. Nr. III. 2) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters, S. 81 u. f. Nr. 7.
446 und theilweise Aenderung der allgemeinen deutschen Hüttenordnung.1) nachdem Kaiser Ferdinand I. schon am 15. März 1563 einem bestimmten Theile der Artikel seine Bestätigung ertheilt hatte. 72 Steinmetzmeister und über 30 Steinmetzgesellen aus allen Gebieten Deutschlands erschienen auf dem zuletzt genannten Straßburger Tage, der allgemein Aufsehen er- regte und das ganze deutsche Hüttenwesen neuerlich regelte. Der Geist und das Wort seiner Bestimmungen schlägt mehrmals durch die Krummauer Artikel von 1564 hervor. Es ist vielleicht nicht bloßer Zufall, daß in demselben Jahre (1497), in welchem man zum ersten Male an eine Be- rathung über entsprechende Aenderungen der Regensburger Satzungen von 1459 herantrat, und ein Jahr nach der zweiten Reorganisation des all- gemeinen deutschen Hüttenverbandes gerade auf dem Rosenbergischen Ge- biete im Anschlusse an eine deutsche Bauhütte ein Steinmetzenverband er richtet, beziehungsweise neuerlich bestätigt wurde. Vielmehr hat es den Anschein, als ob gewisse Consolidirungsbestrebungen eines großen Verbandes auf die Organisation eines kleinen Gebietes gleichsam ihre Schatten warfen. Denn daß man bei der neuerlichen Bestätigung der Krummaner Artikel im Jahre 1564, welche Bestimmungen der Regens burger Satzungen beibehielt, gewiß die im vorhergegangenen Jahre er¬ folgte Revision der allgemeinen deutschen Hüttenordnung nicht außer acht ließ, ist bei der Gemeinsamkeit der Grundlage beider keinem Zweifel unterworfen. Das gleiche Schritthalten der Entwicklung der Krummaner Steinmetzens und Maurerzunft mit den Hauptmomenten der Organisation des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes erhellt auch noch aus einer anderen Thatsache. Kaiser Matthias2) hatte zu Regensburg im Jahre 1613 die auch von Maximilian II. und Rudolf II. bestätigte Ordnung des deut schen Steinmetzenverbandes, deren Grundlage die Regensburger Satzungen von 1459 und ihre revidirten Bestimmungen von 1497 und 1498 bilde- ten, neuerlich confirmirt. Und wie ein Jahr nach der Erlassung der deutschen Hüttenorduung von 1563 und der Bestätigung Ferdinands I. Herr Wilhelm von Rosenberg die Krummaner Ordnung bestätigte, so folgte der Bestätigung der allgemeinen dentschen Hüttensatzungen von 1613 zu Linz am 30. April 1614 durch Kaiser Matthias die Erneuerung der Krummauer Artikel von 1564. Die gleichfalls im Besitze des Herrn Pax in Krummau erhaltene Originalurkunde dieser Zunftbestätigung weicht 1) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters, S. 61 u. f. Nr. 4. — Janner, Bauhütten. S. 272 u. f. Nr. III. 2) Heideloff, Bauhütte des Mittelalters, S. 81 u. f. Nr. 7.
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447 — aber in einem Punkte von dem Privileg Wilhelms von Rosenberg ab.1) Sie bietet zwar noch den deutschen Wortlaut der Zunftbestimmungen, jedoch eine tschechische Eingangss und eine tschechische Schlußformel, zwischen welchen die Ordnung steht, während das ganze Privileg Wilhelms von Rosenberg deutsch abgefaßt ist. Noch galt der deutsche Text der Zunft artikel als die Grundlage der Ordnung, noch hielt man nach einer neuer- lichen Bestätigung des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes gewisser maßen als Ergänzung dazu eine kaiserliche Bestätigung der Krummauer Ordnung für ersprießlich. Aber die tschechische Einkleidung derselben kann nicht zufällig gewesen sein; auch sie hat zweifellos thatsächlichen Verhält- nissen Rechnung getragen und muß mit dem Emporkommen des tschechischen Elementes in der Zuuft, mit der Zunahme und vielleicht auch dem Ueber- wiegen tschechischer Zunftmitglieder im Zusammenhange stehen. Wenn je doch trotzdem die deutschen Artikel als anthentisch betrachtet und eine tschechische Uebersetzung derselben weder vorgelegt noch in die Privilegsbestätigung aufgenommen wurde, so deutet dies darauf hin, daß die Krummauer Stein- metzen und Maurerzunft selbst in dieser Mitgliederzusammensetzung, welche im Vergleiche zu den Jahren 1497, 1563 und 1564 ein Zurück- gehen der deutschen Zunftangehörigen bedeuten würde, die 1497 angeknüpfte Beziehung zu dem deutschen Hüttenverbande nicht fallen ließ und die auf die Regensburger Satzungen von 1459 zurückgehenden Bestimmungen als für ihren Fortbestand erprobt und ausreichend beibehielt. Von der 1497 erfolgten Organisation des Steinmetzenverbandes des Rosenbergischen Besitzes, der noch 1564 überwiegend deutsch war, bis zu dem Vordrängen des tschechischen Elementes, auf welches gerade die formelhaften Wendungen der Privilegserneuerung von 1614 hindenten, haben gewisse Hauptmomente der Entwicklung des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes auf die Krummauer Unterhütte selbst nach Erweiterung der Vereinigung durch Maurer und Zimmerleute eine bestimmte Rückwirkung ausgeübt; weil letztere mindestens dreimal stattfand, rückt sie gewiß aus dem Bereiche des Zufälligen hinaus und verbürgt die Fortdauer der Beziehungen zum Hüttenwesen Deutschlands auch in einer Zeit, in welcher die nationale Zusammensetzung der Zunft eine Verschiebung zu Gunsten der Tschechen erfahren hatte. Immerhin lassen sich aus der Bestätigung der Zunftartikel für die Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute durch Wilhelm von Rosenberg manche für die Geschichte des Deutschthums und der Kunst Südböhmens werthvolle Thatsachen feststellen. Ans dem Wortlaute der 1) Freundliche Mittheilung des Herrn Centralarchivsdirectors A. Mörath.
447 — aber in einem Punkte von dem Privileg Wilhelms von Rosenberg ab.1) Sie bietet zwar noch den deutschen Wortlaut der Zunftbestimmungen, jedoch eine tschechische Eingangss und eine tschechische Schlußformel, zwischen welchen die Ordnung steht, während das ganze Privileg Wilhelms von Rosenberg deutsch abgefaßt ist. Noch galt der deutsche Text der Zunft artikel als die Grundlage der Ordnung, noch hielt man nach einer neuer- lichen Bestätigung des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes gewisser maßen als Ergänzung dazu eine kaiserliche Bestätigung der Krummauer Ordnung für ersprießlich. Aber die tschechische Einkleidung derselben kann nicht zufällig gewesen sein; auch sie hat zweifellos thatsächlichen Verhält- nissen Rechnung getragen und muß mit dem Emporkommen des tschechischen Elementes in der Zuuft, mit der Zunahme und vielleicht auch dem Ueber- wiegen tschechischer Zunftmitglieder im Zusammenhange stehen. Wenn je doch trotzdem die deutschen Artikel als anthentisch betrachtet und eine tschechische Uebersetzung derselben weder vorgelegt noch in die Privilegsbestätigung aufgenommen wurde, so deutet dies darauf hin, daß die Krummauer Stein- metzen und Maurerzunft selbst in dieser Mitgliederzusammensetzung, welche im Vergleiche zu den Jahren 1497, 1563 und 1564 ein Zurück- gehen der deutschen Zunftangehörigen bedeuten würde, die 1497 angeknüpfte Beziehung zu dem deutschen Hüttenverbande nicht fallen ließ und die auf die Regensburger Satzungen von 1459 zurückgehenden Bestimmungen als für ihren Fortbestand erprobt und ausreichend beibehielt. Von der 1497 erfolgten Organisation des Steinmetzenverbandes des Rosenbergischen Besitzes, der noch 1564 überwiegend deutsch war, bis zu dem Vordrängen des tschechischen Elementes, auf welches gerade die formelhaften Wendungen der Privilegserneuerung von 1614 hindenten, haben gewisse Hauptmomente der Entwicklung des allgemeinen deutschen Hüttenverbandes auf die Krummauer Unterhütte selbst nach Erweiterung der Vereinigung durch Maurer und Zimmerleute eine bestimmte Rückwirkung ausgeübt; weil letztere mindestens dreimal stattfand, rückt sie gewiß aus dem Bereiche des Zufälligen hinaus und verbürgt die Fortdauer der Beziehungen zum Hüttenwesen Deutschlands auch in einer Zeit, in welcher die nationale Zusammensetzung der Zunft eine Verschiebung zu Gunsten der Tschechen erfahren hatte. Immerhin lassen sich aus der Bestätigung der Zunftartikel für die Krummauer Steinmetzen, Maurer und Zimmerleute durch Wilhelm von Rosenberg manche für die Geschichte des Deutschthums und der Kunst Südböhmens werthvolle Thatsachen feststellen. Ans dem Wortlaute der 1) Freundliche Mittheilung des Herrn Centralarchivsdirectors A. Mörath.
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448 — Artikel ergibt sich, daß die Organisation des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften 1497 auf Grund der durch Passau ver- mittelten Regensburger Satzungen von 1459 sich vollzog, an deren theil- weise revidirten Bestimmungen Krummau 1564 und 1614 treu festhielt; so bewahrte das Kunstleben Südböhmens durch viele Jahrzehute inigsten Zusammenhang mit dentschen Kunstanschauungen und Gepflogenheiten. Dies kann durchaus uicht befremden, da die weitaus überwiegende Mehrzahl der Zunftmitglieder sicher bis in das dritte Viertel des 16. Jahrhunderts deutsch war, so daß ihr Festhalten an deutschem Brauche und deutscher Kunst ganz naturgemäß erscheint. Aber auch die allmählich vordrängende tschechische Mehrheit gab den Zusammenhang mit der deutschen Grundlage der Zunftentwicklung nicht auf. Das tschechische Element kam erst mehr zur Geltung in jener Periode, in welcher die Herren von der Rose italienische Meister mit der Ausführung großer Werke betrauten und durch den Zuzug derselben und ihrer Hilfskräfte das frühere bestandene Ver- hältniß zum deutschen Nachbargebiete sich etwas lockerte. Von ganz be- sonderer Bedeutung bleibt es jedoch, daß das Deutschthum in der Krum- mauer Steinmetzen und Maurerzuuft selbst während einer Periode, welche bekanntlich der Entwicklung und Bethätigung des Deutschen auf Böhmens Boden nichts weniger als günstig war, ja ihr vielmehr systema- tisch den Lebensfaden zu unterbinden oder gauz abzuschneiden versuchte, sich so wacker zu behaupten wußte; ohne deutsche Grundlage der Organisation und im Zusammenhange mit der Steinmetzenzunft der Prager Altstadt wäre dies einfach unmöglich gewesen. Nur weil deutscher Geist von allem Anfange an die Vereinigung belebte und von der überwiegenden Mehr- zahl deutscher Mitglieder treulich behütet, ja auch von einer tschechischen Mehrheit nicht verleugnet wurde, konnte die Krummauer Steinmetzeu- und Maurerzuuft bis in die Tage der letzten Roseuberge ein Stützpunkt deutschen Lebens und Schaffens in Südböhmen bleiben, der seinen Rück- halt uicht im Innern des Laudes, sondern außerhalb desselben suchte und in lebendigster Fühlung mit deutschem Hüttenwesen faud. Herr Bichelm von Rosenberg bestätigt die Ordnung der Stein- metzen, Aaurer und Zimmerseute seiner Herrschaften und Märkte, insbesondere der Stadt Böhmisch-Krumman. Böhmisch Krummau, 8. December 1564. Wir Wilhelm herr zw Rosenuberg ect. Regirennder herr vnnd Verwaltter des Hawß Roseunberg ect. Römischer
448 — Artikel ergibt sich, daß die Organisation des Steinmetzenverbandes der Rosenbergischen Herrschaften 1497 auf Grund der durch Passau ver- mittelten Regensburger Satzungen von 1459 sich vollzog, an deren theil- weise revidirten Bestimmungen Krummau 1564 und 1614 treu festhielt; so bewahrte das Kunstleben Südböhmens durch viele Jahrzehute inigsten Zusammenhang mit dentschen Kunstanschauungen und Gepflogenheiten. Dies kann durchaus uicht befremden, da die weitaus überwiegende Mehrzahl der Zunftmitglieder sicher bis in das dritte Viertel des 16. Jahrhunderts deutsch war, so daß ihr Festhalten an deutschem Brauche und deutscher Kunst ganz naturgemäß erscheint. Aber auch die allmählich vordrängende tschechische Mehrheit gab den Zusammenhang mit der deutschen Grundlage der Zunftentwicklung nicht auf. Das tschechische Element kam erst mehr zur Geltung in jener Periode, in welcher die Herren von der Rose italienische Meister mit der Ausführung großer Werke betrauten und durch den Zuzug derselben und ihrer Hilfskräfte das frühere bestandene Ver- hältniß zum deutschen Nachbargebiete sich etwas lockerte. Von ganz be- sonderer Bedeutung bleibt es jedoch, daß das Deutschthum in der Krum- mauer Steinmetzen und Maurerzuuft selbst während einer Periode, welche bekanntlich der Entwicklung und Bethätigung des Deutschen auf Böhmens Boden nichts weniger als günstig war, ja ihr vielmehr systema- tisch den Lebensfaden zu unterbinden oder gauz abzuschneiden versuchte, sich so wacker zu behaupten wußte; ohne deutsche Grundlage der Organisation und im Zusammenhange mit der Steinmetzenzunft der Prager Altstadt wäre dies einfach unmöglich gewesen. Nur weil deutscher Geist von allem Anfange an die Vereinigung belebte und von der überwiegenden Mehr- zahl deutscher Mitglieder treulich behütet, ja auch von einer tschechischen Mehrheit nicht verleugnet wurde, konnte die Krummauer Steinmetzeu- und Maurerzuuft bis in die Tage der letzten Roseuberge ein Stützpunkt deutschen Lebens und Schaffens in Südböhmen bleiben, der seinen Rück- halt uicht im Innern des Laudes, sondern außerhalb desselben suchte und in lebendigster Fühlung mit deutschem Hüttenwesen faud. Herr Bichelm von Rosenberg bestätigt die Ordnung der Stein- metzen, Aaurer und Zimmerseute seiner Herrschaften und Märkte, insbesondere der Stadt Böhmisch-Krumman. Böhmisch Krummau, 8. December 1564. Wir Wilhelm herr zw Rosenuberg ect. Regirennder herr vnnd Verwaltter des Hawß Roseunberg ect. Römischer
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449 — Khayserlicher Mayestat ect. Rath Vund Obrister Land-Camrer des Khönig- reichs Behmen. Für vnns selbst, auch ann stat hernn Petter Woghken herrn zw Rosennberg ect. vnnsers geliebten Bruedern, auch aller Vnnserer Erben Vnnd Nachkhomen, Thun khundt hiemit offemidtlich vor Menigkhlich mit disem Brieff wo der für khomb verlesen oder gehörtt wirdt, Das für Vunß erschinen sein Vunserr Vunderthanen Vund liebe Gettrewe Eltiste Vund Maister der Hanndtwerch Stain Metzen, Maurer Vnd Zymmerleutt Inwonner Vnnserer Herschaften Stett Vund Märkht Vnnd sonnderlich Vunserer Statt Behmischen Khrumbnaw Vund haben Vnns Vunderthenigist zu erkhennen geben. Wie sy sich in denselben hanndt- werchen vmb ettlich Articl die zu Ehren Göttlicher Mayestet dann zu erhaltung gueter Ordnung auch Gemainem Nutz zum bessten in Erhebung allerley hoher Werckh Vund Gepew raichen sollen ainhelligkhlich Vertragen hetten Vnnß daneben mit Vunderthenigisten Bleiß Bittennde Inen auch Iren Erben Vnud Nachkhomen auch allen Andern so deren hanndtwerch Vund zu Inen in die Zech Ordennlich auffgenomen weren, die selben Articl mit Briefflicher Vrkhundt zu Bestätten Vund also dasselbe aus genaden Ertzaigen. Welliche Articl Vonn Wort zu Wort hierynnen be- schriben Vnud lautten also. Erstlich. Damit dv Ehre Vund Lob Gott des Allmechtigen gemehret, Wird dise Zech zu Lob seinem Göttlichen Namen auffgericht Vund das Es Immerwerennd beleib Sollen Järlich Christliche Gottß- diennste so nach Ordnung Chriftlicher Khyrchen geprancht sollen werden gehaltten sein, bey dem Altar Sanndt Liennhardt in Vnnserer Pffar Khyrchen alhir Zw Behmischen Khrumbnaw. Zw dem auch dy beleich- tung thun, Allermassen wie das bey anndern Hanndtwerchen Vund Zechen dy gepreuch. Zum Anndern. Nachdem die Haundtwerch in Rechter Ordnung erhalten werden müessen, Vund ausser deren Personn, die in Sachen Vorstennd sein, nicht gericht werden khan. Demnach wöllen wir auch aus Irer aigenen Vund aintrechtigen Verwilligung, Das dj Maister deren dreyer Hanndtwerch Vunder einander alle Jar Järlich Ire Vorsteer Vund Eltiste Zechmaister Erwelen Vund Ordnen sollen Denen dan die Maister Vund Gesellen in allenn Pillichen Sachen gehorsamb ertzaigen Vnnd die gepüerlich Ehre beweysen sollen. Vund dj Zechmaister so also erwelet werden gleichsfalls der gepürr nach sich gegen menig zuuerhaltten schuldig sein. Zum Dritten. Damit dise samentliche Brüederschafft desto statt- licher mit gepüerlichem Gottßdiennst, Vund allen Anndern Zymblichen
449 — Khayserlicher Mayestat ect. Rath Vund Obrister Land-Camrer des Khönig- reichs Behmen. Für vnns selbst, auch ann stat hernn Petter Woghken herrn zw Rosennberg ect. vnnsers geliebten Bruedern, auch aller Vnnserer Erben Vnnd Nachkhomen, Thun khundt hiemit offemidtlich vor Menigkhlich mit disem Brieff wo der für khomb verlesen oder gehörtt wirdt, Das für Vunß erschinen sein Vunserr Vunderthanen Vund liebe Gettrewe Eltiste Vund Maister der Hanndtwerch Stain Metzen, Maurer Vnd Zymmerleutt Inwonner Vnnserer Herschaften Stett Vund Märkht Vnnd sonnderlich Vunserer Statt Behmischen Khrumbnaw Vund haben Vnns Vunderthenigist zu erkhennen geben. Wie sy sich in denselben hanndt- werchen vmb ettlich Articl die zu Ehren Göttlicher Mayestet dann zu erhaltung gueter Ordnung auch Gemainem Nutz zum bessten in Erhebung allerley hoher Werckh Vund Gepew raichen sollen ainhelligkhlich Vertragen hetten Vnnß daneben mit Vunderthenigisten Bleiß Bittennde Inen auch Iren Erben Vnud Nachkhomen auch allen Andern so deren hanndtwerch Vund zu Inen in die Zech Ordennlich auffgenomen weren, die selben Articl mit Briefflicher Vrkhundt zu Bestätten Vund also dasselbe aus genaden Ertzaigen. Welliche Articl Vonn Wort zu Wort hierynnen be- schriben Vnud lautten also. Erstlich. Damit dv Ehre Vund Lob Gott des Allmechtigen gemehret, Wird dise Zech zu Lob seinem Göttlichen Namen auffgericht Vund das Es Immerwerennd beleib Sollen Järlich Christliche Gottß- diennste so nach Ordnung Chriftlicher Khyrchen geprancht sollen werden gehaltten sein, bey dem Altar Sanndt Liennhardt in Vnnserer Pffar Khyrchen alhir Zw Behmischen Khrumbnaw. Zw dem auch dy beleich- tung thun, Allermassen wie das bey anndern Hanndtwerchen Vund Zechen dy gepreuch. Zum Anndern. Nachdem die Haundtwerch in Rechter Ordnung erhalten werden müessen, Vund ausser deren Personn, die in Sachen Vorstennd sein, nicht gericht werden khan. Demnach wöllen wir auch aus Irer aigenen Vund aintrechtigen Verwilligung, Das dj Maister deren dreyer Hanndtwerch Vunder einander alle Jar Järlich Ire Vorsteer Vund Eltiste Zechmaister Erwelen Vund Ordnen sollen Denen dan die Maister Vund Gesellen in allenn Pillichen Sachen gehorsamb ertzaigen Vnnd die gepüerlich Ehre beweysen sollen. Vund dj Zechmaister so also erwelet werden gleichsfalls der gepürr nach sich gegen menig zuuerhaltten schuldig sein. Zum Dritten. Damit dise samentliche Brüederschafft desto statt- licher mit gepüerlichem Gottßdiennst, Vund allen Anndern Zymblichen
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450 — Notturfften Erhaltten müge werden, So soll ein Jedlicher Maister, Es seyen Stainmetzen, Maurer oder Zymmerman, wellicher in diese Brueder- schafft einkhomen will, Vund Auffgenomen soll werden, Zuuoran glaub- würdig Vrkhunden seiner Ehelichen Gepuert Vund Hanndtwerchs Lehrnung darpringen. Daneben allen gehorsamb in diser Articl Ordnung Vund Bruederschafft zuuerhaltten den Geschwornnen Eltesten Angelüben. Dar- nach soll ein sollicher bemelter Maister der hütten Fuerdrung hette Vund sich Stainwerchs geprauchen wolte, oder auch Maurerwerch, Alsdann auch wo Er vmb seine Khunst auff einer haubthütten, von Steygunder Massen auch aufgetzogenem Stainwerch dergleichen Von Anndern Khirch¬- paw sambt gepüerlicher Höch, Weytte Vund Dickhe der Mauren Vnnd Grundt Fessten genuegsamblich bewertt ist. So woll auch die Maister Zymmerhanndtwerchs wan sie Ire gewonliche Maisterstukh im Zymmer-- werch beweisen wurden, Demnach ferner Ungewaigert in dise Brueder schafft auffgenomen sein, Vund soll ein Jeder sollicher Maister es sen Stain Metz, Maurer oder Zymmerman, zu hannden ein Gulden Vund ein Pfundt Wachß in dy Bruederschafft erlegen, darnach alle Qwarttal das Owattembergelt in die Püchßen ain khlain groschen oder Syben Behemisch Pffening geben. Zum Vierdten. Wann auch ein Maister Irgenndt ein Stain- werch Vorgegründt oder auch Gepew in Hennden besessen hette der nach- mals ettwan mit Todt Abgiennge, Vund ein Aunder Maister darkhemb der sollich gehawen Stainwerch versetzt oder Vnversetzte befinnden wurd, So solle derselbe Mayster, Ausser annderer Werchlent Rath und Erkhenndtnuß sollich Versetzt Stainwerch nicht wieder Abheben. Auch das gehauen Vnversetzt Stainwerch nicht verwerffen in khaynerley weyß Gleichsfalls anch wofern ein Maister des Zymmerhanndtwerchs sich einer sonnderen Zymmer Arbeit Vund großen Gepew Vundersteen wolt, das solliches Jederzeitt mit Vorwissen der Eltesten Vmb gleichmessige Bezallung Enndtschlossen Vnnd Verdinget werde. Vund wo alsdann ein Gepew Irgenndt durch den Maister Verworlast wurde, damit der Maister nach Erkhanndtnuß des Hanndtwerchs gepüerlich Ergetzung thuen soll, Vund also niemand in Vnredlich Cossten Verjuerrt werde. Zum Fünfften. Wo Irgenndt in Herschafften ditz Künigreich Behmen oder in der selben Stetten ayniche neue werch oder Gepew sy weren khlain oder gros, die vor nicht gewesenn sein Aufferstunden, es sey in Taglohn oder in geding gesatzt, Vund darzue ein sunderer Maister annkhomen oder berueffet werde dasselbe zu machen, der auch dessen halben in Abrede Vund Geding Stiende, Vund so alsdann auch ettwan
450 — Notturfften Erhaltten müge werden, So soll ein Jedlicher Maister, Es seyen Stainmetzen, Maurer oder Zymmerman, wellicher in diese Brueder- schafft einkhomen will, Vund Auffgenomen soll werden, Zuuoran glaub- würdig Vrkhunden seiner Ehelichen Gepuert Vund Hanndtwerchs Lehrnung darpringen. Daneben allen gehorsamb in diser Articl Ordnung Vund Bruederschafft zuuerhaltten den Geschwornnen Eltesten Angelüben. Dar- nach soll ein sollicher bemelter Maister der hütten Fuerdrung hette Vund sich Stainwerchs geprauchen wolte, oder auch Maurerwerch, Alsdann auch wo Er vmb seine Khunst auff einer haubthütten, von Steygunder Massen auch aufgetzogenem Stainwerch dergleichen Von Anndern Khirch¬- paw sambt gepüerlicher Höch, Weytte Vund Dickhe der Mauren Vnnd Grundt Fessten genuegsamblich bewertt ist. So woll auch die Maister Zymmerhanndtwerchs wan sie Ire gewonliche Maisterstukh im Zymmer-- werch beweisen wurden, Demnach ferner Ungewaigert in dise Brueder schafft auffgenomen sein, Vund soll ein Jeder sollicher Maister es sen Stain Metz, Maurer oder Zymmerman, zu hannden ein Gulden Vund ein Pfundt Wachß in dy Bruederschafft erlegen, darnach alle Qwarttal das Owattembergelt in die Püchßen ain khlain groschen oder Syben Behemisch Pffening geben. Zum Vierdten. Wann auch ein Maister Irgenndt ein Stain- werch Vorgegründt oder auch Gepew in Hennden besessen hette der nach- mals ettwan mit Todt Abgiennge, Vund ein Aunder Maister darkhemb der sollich gehawen Stainwerch versetzt oder Vnversetzte befinnden wurd, So solle derselbe Mayster, Ausser annderer Werchlent Rath und Erkhenndtnuß sollich Versetzt Stainwerch nicht wieder Abheben. Auch das gehauen Vnversetzt Stainwerch nicht verwerffen in khaynerley weyß Gleichsfalls anch wofern ein Maister des Zymmerhanndtwerchs sich einer sonnderen Zymmer Arbeit Vund großen Gepew Vundersteen wolt, das solliches Jederzeitt mit Vorwissen der Eltesten Vmb gleichmessige Bezallung Enndtschlossen Vnnd Verdinget werde. Vund wo alsdann ein Gepew Irgenndt durch den Maister Verworlast wurde, damit der Maister nach Erkhanndtnuß des Hanndtwerchs gepüerlich Ergetzung thuen soll, Vund also niemand in Vnredlich Cossten Verjuerrt werde. Zum Fünfften. Wo Irgenndt in Herschafften ditz Künigreich Behmen oder in der selben Stetten ayniche neue werch oder Gepew sy weren khlain oder gros, die vor nicht gewesenn sein Aufferstunden, es sey in Taglohn oder in geding gesatzt, Vund darzue ein sunderer Maister annkhomen oder berueffet werde dasselbe zu machen, der auch dessen halben in Abrede Vund Geding Stiende, Vund so alsdann auch ettwan
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451 ein Aunder Maister kheme, dasselbe Werch zubesehen, Vund darnach stellen wolt, so solle doch furan khain Einstannd dermassen gestattet werden, Soundern der Erste Maister soll bey sollichem Werch genntzlichen Unge irret, Vund Aller sachen Vnverhindert gelassen sein, Es sey den aigenut- lich erfaren, Das der Erste Maister von sollichem Werch Zuvor abge- lassen Vund Abgeschieden sey. Dergleichen auch sonnderlich sollen die selben Maister Stainmetzen, Maurer oder Zymmerman solliche, welliche Werchleut sein, die sich derselben Werch versteen vermügend Vund darzue Teuglich sein. Zum Sechsten. Wo einer befunden wirdt, der sich des Stain- werchs von massen oder vonn Ausstzug Vundernemen wolte, des Er sich aus dem Grnndt zu Nemen uit verwüst, Vund der auch khainem Werkh¬ man darynnen gedient noch khainer hütten Füerderung sich nicht gepraucht hette, Dem sollen die Stukh Vund Werch in kheynerley weg Anzenemen gestattet werden. Wollte Er darüber sich für an aigenwillig des Vunder-- ziehen, So soll khain Gesell bey Ime stehen noch auch khainer in sein Fuerderung ziehen, Sonndern die Geschwornnen Maister zu sambt dem Werkhman wellicher hütten Fuerderung hat, denen dise Bruederschafft Vund Ordnung Bevolhen ist, die sollen alle Spenn Vund Zwytrachten das Stainwerch beruerende in Jedlichem Gepiet Vnnserer Obrigkhait auch anndere alle Mengell der Maurer Vund Zymmerleutt Macht Vund Gwaltt haben, fuer zu Nemen, Abzulegen Vnnd zu Straffen nach Irem besten Vermugen. Doch Jedlicher Statt Vund Vunser Obrigkhaitt Ire- Rechten Vuvergriffen, Vund sollen Inen des alle Maister, Parlier, Ge- sellen Vund Diener Jederzeit gehorsamb sein, Sonnderlich auch khain Gesell soll khainem Maister von seiner Arbeit sich nicht Abziehen Sonndern täglich die gepüerlichen Stund als Von Fünffen Morgens ausser Essen Zeitt biß zu Syben des Nachts auf halben Zaiger aufsteen bey einer Straff dy derhalb vonn den Maistern Erkhenndt werr. Zum Sybenden. Wo Irgenndt ein Maister in Vnupillichen Sachen wider die Bruederschafft von einem Anndern Maister Claghafft wurde oder ein Gesell sollicher massen gegen einem anndern Gesellen in Zwytracht khemen welliche Clag oder beschwerden dy Geschwornnen Maister sambt dem Werchman Vund Eltesten zu hanndln auffnemen, Vnnd ein Tag zu Verhör bayden Partheyen Aufgesetzt wurde. So solle dar- zwischen khain Gesell seinen Maister es seye Stainmetz Maurer oder Zymmerman noch auch khain Maister dj Gesellenn nicht Scheuhen, Sonn dern Fuerdrung thnen biß auff die Stundt Vuntz das di Sachen Ver- hörrt Vnnd nach Erkhanndtnuß der Gemainen Bruederschafft zw ge
451 ein Aunder Maister kheme, dasselbe Werch zubesehen, Vund darnach stellen wolt, so solle doch furan khain Einstannd dermassen gestattet werden, Soundern der Erste Maister soll bey sollichem Werch genntzlichen Unge irret, Vund Aller sachen Vnverhindert gelassen sein, Es sey den aigenut- lich erfaren, Das der Erste Maister von sollichem Werch Zuvor abge- lassen Vund Abgeschieden sey. Dergleichen auch sonnderlich sollen die selben Maister Stainmetzen, Maurer oder Zymmerman solliche, welliche Werchleut sein, die sich derselben Werch versteen vermügend Vund darzue Teuglich sein. Zum Sechsten. Wo einer befunden wirdt, der sich des Stain- werchs von massen oder vonn Ausstzug Vundernemen wolte, des Er sich aus dem Grnndt zu Nemen uit verwüst, Vund der auch khainem Werkh¬ man darynnen gedient noch khainer hütten Füerderung sich nicht gepraucht hette, Dem sollen die Stukh Vund Werch in kheynerley weg Anzenemen gestattet werden. Wollte Er darüber sich für an aigenwillig des Vunder-- ziehen, So soll khain Gesell bey Ime stehen noch auch khainer in sein Fuerderung ziehen, Sonndern die Geschwornnen Maister zu sambt dem Werkhman wellicher hütten Fuerderung hat, denen dise Bruederschafft Vund Ordnung Bevolhen ist, die sollen alle Spenn Vund Zwytrachten das Stainwerch beruerende in Jedlichem Gepiet Vnnserer Obrigkhait auch anndere alle Mengell der Maurer Vund Zymmerleutt Macht Vund Gwaltt haben, fuer zu Nemen, Abzulegen Vnnd zu Straffen nach Irem besten Vermugen. Doch Jedlicher Statt Vund Vunser Obrigkhaitt Ire- Rechten Vuvergriffen, Vund sollen Inen des alle Maister, Parlier, Ge- sellen Vund Diener Jederzeit gehorsamb sein, Sonnderlich auch khain Gesell soll khainem Maister von seiner Arbeit sich nicht Abziehen Sonndern täglich die gepüerlichen Stund als Von Fünffen Morgens ausser Essen Zeitt biß zu Syben des Nachts auf halben Zaiger aufsteen bey einer Straff dy derhalb vonn den Maistern Erkhenndt werr. Zum Sybenden. Wo Irgenndt ein Maister in Vnupillichen Sachen wider die Bruederschafft von einem Anndern Maister Claghafft wurde oder ein Gesell sollicher massen gegen einem anndern Gesellen in Zwytracht khemen welliche Clag oder beschwerden dy Geschwornnen Maister sambt dem Werchman Vund Eltesten zu hanndln auffnemen, Vnnd ein Tag zu Verhör bayden Partheyen Aufgesetzt wurde. So solle dar- zwischen khain Gesell seinen Maister es seye Stainmetz Maurer oder Zymmerman noch auch khain Maister dj Gesellenn nicht Scheuhen, Sonn dern Fuerdrung thnen biß auff die Stundt Vuntz das di Sachen Ver- hörrt Vnnd nach Erkhanndtnuß der Gemainen Bruederschafft zw ge
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452 — püerlichem Ortt gar Außtragen Vund Abgelaiutt wirdt es sey durch Straff oder Peenfall außer der Malefitz Handlungen. Dermassen dj ganntze Bruederschafft daran zw Fryden Vund benüegt wirdt. Wofern aber ein Gesell darüber aigens willens aufsteen wurd dem Maister die Arbeit steckhen, Vund annder Gesind zu Auffruer Abreden wolte, ein sollicher der solle nach Erkhanndtnuß der Bruederschafft ernnstlichen ge- strafft werden. Zum Achten. Belanng und allerley abdrenngnuß, Eingriff oder Stererey. Wo Irgennd ein Maister von Frembden hernn Fürder Brieff außprechte Vund einem Annderu Maister in seinen Baw der Ime verlassen ist, mit sollichem Behelff einstehen wollte dardurch der vorige Maister Abdrungen wurd, Von einem sollichen solle uichts gehaltten werden. Es soll auch khain Gesell noch Junger bey einen sollichen Maister stehen, biß so lanng das dem Vorigen Maister dy Gepew wider haimb gehen, oder das Ime nach erkhandtnuß der Bruederschafft ergetzung beschehe. Dergleichen soll khaine Stererey so woll auch bey den Zymmer- leutten mit nichte gestattet werden, Sounderu wo ferr in disem Gepiet Umb die Stat ein mayll wegs herumb Irgennd ein Maister oder Gesell ausser Vorwissen Vund willen der Gemainen Bruederschafft sich einer stattlichen sonndern Arbeit Vunderstiende, Als Khyrchen Vund Thuern Zymmer oder gehende Zeug ann denn Wasser Stramen dergleichen auß- getzogne griempoden, Vund Pffosten Arbeit, es seyen Vbergeffeltzte Tüeren Vund Fueßpoden oder annder gefaltzte khreytz Vund Fenuster Arbeitten wurdt, Der soll gestraffet werden zuvoran das Sein Zeug Jun Vnnser Camer aine helfft Vund dy annder helfft in der gemainen Bruederschafft an mittl Verfallen sein soll dermassen nach dem dy Zymmerlentt das Taglohn Verhaltten muessen, soll Er auch in dy Bruederschafft Acht Pfundt Wachß Peenfall erlegen. Zum Neundten. Es soll anch khain Maister khainen Diener oder Lehr Jungen auffnemen, er sey dann Ehelich gebornu Vund das Er Vergwissung Thue auf Fünff Jar zu dienen, Bmb das Stainwerch Je- doch Vmb das Maurerwerch, oder auch Vmb das Zymmerwerch drey Jarlanng, Damit Er was Lehrnen Vund begreyffen müge. Darnach wan Er dy bestimbten Lehr Jar außgedient hat, Soll Er vor der Ge- mainen Brüederschafft so Er aufleget Vierzig weiß groschen, Als dann Volkhomenlich ledig getzelt Vnud vor einen Gesellen Erkhanndt werden. Zum Zehennden. Es sollen auch dj Gesellen, Stainmetzen, Maurer vnnd Zymmerlent Wo ferr die selben Redlich Ankhomen Vnnd
452 — püerlichem Ortt gar Außtragen Vund Abgelaiutt wirdt es sey durch Straff oder Peenfall außer der Malefitz Handlungen. Dermassen dj ganntze Bruederschafft daran zw Fryden Vund benüegt wirdt. Wofern aber ein Gesell darüber aigens willens aufsteen wurd dem Maister die Arbeit steckhen, Vund annder Gesind zu Auffruer Abreden wolte, ein sollicher der solle nach Erkhanndtnuß der Bruederschafft ernnstlichen ge- strafft werden. Zum Achten. Belanng und allerley abdrenngnuß, Eingriff oder Stererey. Wo Irgennd ein Maister von Frembden hernn Fürder Brieff außprechte Vund einem Annderu Maister in seinen Baw der Ime verlassen ist, mit sollichem Behelff einstehen wollte dardurch der vorige Maister Abdrungen wurd, Von einem sollichen solle uichts gehaltten werden. Es soll auch khain Gesell noch Junger bey einen sollichen Maister stehen, biß so lanng das dem Vorigen Maister dy Gepew wider haimb gehen, oder das Ime nach erkhandtnuß der Bruederschafft ergetzung beschehe. Dergleichen soll khaine Stererey so woll auch bey den Zymmer- leutten mit nichte gestattet werden, Sounderu wo ferr in disem Gepiet Umb die Stat ein mayll wegs herumb Irgennd ein Maister oder Gesell ausser Vorwissen Vund willen der Gemainen Bruederschafft sich einer stattlichen sonndern Arbeit Vunderstiende, Als Khyrchen Vund Thuern Zymmer oder gehende Zeug ann denn Wasser Stramen dergleichen auß- getzogne griempoden, Vund Pffosten Arbeit, es seyen Vbergeffeltzte Tüeren Vund Fueßpoden oder annder gefaltzte khreytz Vund Fenuster Arbeitten wurdt, Der soll gestraffet werden zuvoran das Sein Zeug Jun Vnnser Camer aine helfft Vund dy annder helfft in der gemainen Bruederschafft an mittl Verfallen sein soll dermassen nach dem dy Zymmerlentt das Taglohn Verhaltten muessen, soll Er auch in dy Bruederschafft Acht Pfundt Wachß Peenfall erlegen. Zum Neundten. Es soll anch khain Maister khainen Diener oder Lehr Jungen auffnemen, er sey dann Ehelich gebornu Vund das Er Vergwissung Thue auf Fünff Jar zu dienen, Bmb das Stainwerch Je- doch Vmb das Maurerwerch, oder auch Vmb das Zymmerwerch drey Jarlanng, Damit Er was Lehrnen Vund begreyffen müge. Darnach wan Er dy bestimbten Lehr Jar außgedient hat, Soll Er vor der Ge- mainen Brüederschafft so Er aufleget Vierzig weiß groschen, Als dann Volkhomenlich ledig getzelt Vnud vor einen Gesellen Erkhanndt werden. Zum Zehennden. Es sollen auch dj Gesellen, Stainmetzen, Maurer vnnd Zymmerlent Wo ferr die selben Redlich Ankhomen Vnnd
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453 — dy gepüerlich Zeitt in Arbeit steen Iren Püchsen vnnd Monntag Pffen- ning Jeder Zeitt auflegen vund zu Enndtrichten schuldig sein. Zum Aindlifften. Soll auch khainem weder Maistern noch Gesellen khayne Laster vund Vuntzucht gestattet werden, Sondern wo ferrn ein Maister oder Gesell hierynnen befunden wurd, Der in sollichen lastern an der Vuehe Seß oder auch annderwegs sollicher Vunzucht Vnder- worffen were; Ein sollicher soll gestrafft vnnd Nach Erkhanndtnuß der Bruederschafft vonn dem laster Abtzustehen Vermanet werden Wo Er aber sollicher Beschwer sich nit massen wolt, So soll Ime das Hanndt- werch Verpotten sein. Demnach Vnud so wir obgeneutter Wilhelm herr Zw Rosennberg aus denen Vor Ertzeltten Artichn allen Annder so nicht allain das dieselben Zw Auffnemung Gemaines Nutz Vund Befuerderung guetter Orduung auch sonnderlich zu mehrung gemeltter Hanndtwerch Vund Ires Auffnemen, Haben Inen derhalb Ire Vunderthenige Bitt nicht Abzuschlagen wissen, Soundern mehrerß Inen dj aus sonndern genaden bestatten, Alß thun wir auch ditz in Crafft Vund macht ditz Brieffs also das nun füran in khunfftige Zeitt gemelte Maister deren dreyer Hanndtwerch Stainmetzen Maurer, Vund Zymmerleut Vunserer Herschafften Stet Vund Märkht auch allen Aundern Iren mit Verwanndten Vund Nachkhomen Jetzige Vnnd khonnufftige sich deren obertzeltten Articl in allen Iren Clausulen Vnud Puncten mügen geprauchen, Vund denselben in den Handtwerchen Ordnen alles wie des hierynnen lautter beschriben ahne Jeder Menigkhlichs Verhinderung. Jedoch Nemen wir Vnns vonn Herschafft Vund Obrigkheitt in alle weeg bevor, ob in khünfftigen Zeitten Erkhenndt wurde gemainem Nutz Vund denen Hanndtwerchen Was Zum bessten zu sein ettwas in disen Articln Zu Hindern oder zu mehren, das wir des Jeder Zeitt sambt Vnnsern Erben Vnd Nachkhomen guet Fueg Vund Macht haben sollen Alles Treulich Vund ahne geuerde Vuud Zu Bekhrefftigung auch mehrerm Vrkhundt dises alles haben Wir Vnuser aigen grösser Junsigl zu disem Brieff Anhengen lassen. Der geben ist Zu Behmischen Khrumnbaw (sic!) denn Freytag nach Sannt Niclaß Tag Jwl Funfftzehen Hundert Vund Vier Vund Sechtzigsten Jare.
453 — dy gepüerlich Zeitt in Arbeit steen Iren Püchsen vnnd Monntag Pffen- ning Jeder Zeitt auflegen vund zu Enndtrichten schuldig sein. Zum Aindlifften. Soll auch khainem weder Maistern noch Gesellen khayne Laster vund Vuntzucht gestattet werden, Sondern wo ferrn ein Maister oder Gesell hierynnen befunden wurd, Der in sollichen lastern an der Vuehe Seß oder auch annderwegs sollicher Vunzucht Vnder- worffen were; Ein sollicher soll gestrafft vnnd Nach Erkhanndtnuß der Bruederschafft vonn dem laster Abtzustehen Vermanet werden Wo Er aber sollicher Beschwer sich nit massen wolt, So soll Ime das Hanndt- werch Verpotten sein. Demnach Vnud so wir obgeneutter Wilhelm herr Zw Rosennberg aus denen Vor Ertzeltten Artichn allen Annder so nicht allain das dieselben Zw Auffnemung Gemaines Nutz Vund Befuerderung guetter Orduung auch sonnderlich zu mehrung gemeltter Hanndtwerch Vund Ires Auffnemen, Haben Inen derhalb Ire Vunderthenige Bitt nicht Abzuschlagen wissen, Soundern mehrerß Inen dj aus sonndern genaden bestatten, Alß thun wir auch ditz in Crafft Vund macht ditz Brieffs also das nun füran in khunfftige Zeitt gemelte Maister deren dreyer Hanndtwerch Stainmetzen Maurer, Vund Zymmerleut Vunserer Herschafften Stet Vund Märkht auch allen Aundern Iren mit Verwanndten Vund Nachkhomen Jetzige Vnnd khonnufftige sich deren obertzeltten Articl in allen Iren Clausulen Vnud Puncten mügen geprauchen, Vund denselben in den Handtwerchen Ordnen alles wie des hierynnen lautter beschriben ahne Jeder Menigkhlichs Verhinderung. Jedoch Nemen wir Vnns vonn Herschafft Vund Obrigkheitt in alle weeg bevor, ob in khünfftigen Zeitten Erkhenndt wurde gemainem Nutz Vund denen Hanndtwerchen Was Zum bessten zu sein ettwas in disen Articln Zu Hindern oder zu mehren, das wir des Jeder Zeitt sambt Vnnsern Erben Vnd Nachkhomen guet Fueg Vund Macht haben sollen Alles Treulich Vund ahne geuerde Vuud Zu Bekhrefftigung auch mehrerm Vrkhundt dises alles haben Wir Vnuser aigen grösser Junsigl zu disem Brieff Anhengen lassen. Der geben ist Zu Behmischen Khrumnbaw (sic!) denn Freytag nach Sannt Niclaß Tag Jwl Funfftzehen Hundert Vund Vier Vund Sechtzigsten Jare.
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I itfHeiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVII. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Horčička und Dr. O. Weber. Rebst der literarischen Beilage. G. Calue'sche f. u. k. Hof Josef Prag 1899. Im Selbstverlage des Vereines. und Universitäts-Buchbandlung Koch. Commponsperlag.
I itfHeiſungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVII. Jahrgang. Redigirt von Dr. A. Horčička und Dr. O. Weber. Rebst der literarischen Beilage. G. Calue'sche f. u. k. Hof Josef Prag 1899. Im Selbstverlage des Vereines. und Universitäts-Buchbandlung Koch. Commponsperlag.
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