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- s. 413: ...1194 für Kloster Waldsassen1) ge- währt, das später 1214 von Friedrich II. bestätigt und sogar noch erweitert wurde. Unter Philipp, seinem nachfolgenden...
- s. 416: ...Städte blieben meist auf eigene Kräfte angewiesen.1) Nachdem der junge Friedrich II. im December 1212 den Thron bestiegen, 1213 in Capella in...
- s. 418: ...(Mon. boica XXXI. p. 485), als völlig haltlos erscheinen! 418 Friedrich II., der 2.—10. Juni 1214 in Eger weilte, brachte von dort...
- s. 421: ...ebensowenig wie er für Eger gelten kann. Ist auch von Friedrich II. kein besonderer Gnadenbrief für Eger zu verzeichnen, weit hinter Nürnberg...
- s. 422: ...zum dentschen Reichsverbande damals noch mehr gesichert erschien, uachdem unter Friedrich II. durch den Reichsabschied zu Würzburg 1216 bestimnt war, daß Reichslande...
- s. 427: ...ent- wickelte. Gegen 200 solcher Edelgeschlechter beider Kategorien sollen unter Friedrich II. in Eger gewesen sein.1) Sie sind nur dann namentlich bekannt,...
Název:
Zur wirthschaftlichen und staatlichen Entwicklung des Egerlandes II, MVGDB 36
Autor:
Werhold, A.
Rok vydání:
1898
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
18
Obsah:
- 412: Titel Entwicklung
- 429: Titel - MVGDB
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412 Bur wirthschaftlichen und staatsrechtlichen Entwicklung des Egerlandes. Von A. Werhold. III. In diese Zeit fällt, daß in Nürnberg von den Stauffen die Zollern, reichsfürstliche alte Grafen auch des Schwabenlandes, mit dem Burggrafthum als unmittelbarem Reichslehen begnadet wurden: 1191 Graf Friedrich von Zollern durch Barbarossas Sohn Heinrich VI.1 In der Belehnung war das kaiserl. Landgericht, uicht aber die Stauffische Chronik des Cosmas in die deutsche Sprache in dem Werke „Geschichtschreiber der deutschen Vorzeit“. Wie ja auch sein Freund E. Dümmler, der altböhmischen Ge¬ schichte mehrere kritische Studien gewidmet hat. Ueber die Controversen der Salz¬ burger Erzbischöfe gegen die Errichtung eines mährischen Erzbisthums handelte Wattenbach, der die Salzburger Denkschrift (von 871 oder 872) in den Mon. Germ. hist. ss. XI herausgab, in seinen „Beiträgen zur Gesch. der christlichen Kirche in Mähren und Böhmen“, Wien 1849. Vgl. Geschichtsqu. 14 S. 238. Für die Colonisationsgeschichte war von epochemachender Bedentung sein Essay über die „Germanisirung der östlichen Grenzmarken des deutschen Reiches in der „Historischen Zeitschrift" IX, S. 386—417, nachden er die Deuk- mäler des Klosters Leubus bei Breslan unter dem Titel Monumenta Lubensia herausgegeben hatte. 1) Drivok 371.
412 Bur wirthschaftlichen und staatsrechtlichen Entwicklung des Egerlandes. Von A. Werhold. III. In diese Zeit fällt, daß in Nürnberg von den Stauffen die Zollern, reichsfürstliche alte Grafen auch des Schwabenlandes, mit dem Burggrafthum als unmittelbarem Reichslehen begnadet wurden: 1191 Graf Friedrich von Zollern durch Barbarossas Sohn Heinrich VI.1 In der Belehnung war das kaiserl. Landgericht, uicht aber die Stauffische Chronik des Cosmas in die deutsche Sprache in dem Werke „Geschichtschreiber der deutschen Vorzeit“. Wie ja auch sein Freund E. Dümmler, der altböhmischen Ge¬ schichte mehrere kritische Studien gewidmet hat. Ueber die Controversen der Salz¬ burger Erzbischöfe gegen die Errichtung eines mährischen Erzbisthums handelte Wattenbach, der die Salzburger Denkschrift (von 871 oder 872) in den Mon. Germ. hist. ss. XI herausgab, in seinen „Beiträgen zur Gesch. der christlichen Kirche in Mähren und Böhmen“, Wien 1849. Vgl. Geschichtsqu. 14 S. 238. Für die Colonisationsgeschichte war von epochemachender Bedentung sein Essay über die „Germanisirung der östlichen Grenzmarken des deutschen Reiches in der „Historischen Zeitschrift" IX, S. 386—417, nachden er die Deuk- mäler des Klosters Leubus bei Breslan unter dem Titel Monumenta Lubensia herausgegeben hatte. 1) Drivok 371.
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413 — Pfalzburg mit einbegriffen. Die Burggrafen saßen nur östlich neben dieser auf demselben Felsen im Burgberinge auf eigener Vorburg oder Schutzburg (castellum minus, fortalicium) und hatten die unmittelbare Thorhut (custodia portae) des mit dem Burg-Aufgange verbundenen Vestener Stadtthors, während noch 3 andere Burglehne, feste Wohnsitze an den Stadt-Thoren, in Händen von Ministerialen-Familien waren und im Kriegsfalle, ebenso wie der besondere Pfalz-Amtmann (Burg-Voigt) naturgemäß dem Burggrafen unterstanden. Schon die Stauffen mochten ihre Hof und Pfalzburg nicht als Lehen in Händen eines Dynasten- geschlechtes sehen. Der Luxemburger Heinrich VII. sah die Burg sogar lieber in der Händen der aufstrebenden Stadt und bestimmte (1313), sie solle der Stadt nicht entfremdet werden und der Burgvoigt darin bei Abgang eines Kaisers die Burg bis zur Neuwahl den Bürgern übergeben. Von Interesse ist hier der Vergleich mit der Entwickelung in Eger. Ein damaliger Burggraf wird hier nicht kund, da die Stauffen die wich¬ tige Grenzburg, ihre Hof-Pfalz, auch nicht verlehnten, sondern in eigener Hand besetzt durch Ministerialen hielten, deren leitender Vorstand nicht Pfalzamtmann oder Burg-Voigt benannt wird, sofern nicht etwa die Be nennung De-Curia auf einen dieses Geschlechts hindeutet. Die Stellung selbst muß unzweifelhaft bestanden haben und tritt später hervor, da ja um 1255 die Burghut an den Ministerialen Land-Edelen Conrad von Hohenberg vergeben ist, wie sie dann auch seit der böhmischen Occupation 1266 fortdauernd exscheint. Während von Barbarossas Sohne und Nachfolger Heinrich VI. (1190—97) eine für Egers Fortschreiten bedeutsame Urkunde nicht vorhanden ist, wurde von ihm aber ein für Egers änßere Stellung nicht eben günstiges Executions-Privileg 1194 für Kloster Waldsassen1) ge- währt, das später 1214 von Friedrich II. bestätigt und sogar noch erweitert wurde. Unter Philipp, seinem nachfolgenden Bruder (1198—1208), der 1198, 1200 Eger besuchte, tritt aber Egers schon bemerkenswerthe Stellung in dessen Waldsassener Privileg von 1203 be- — uun schon eine Neben-Sonne deutsam hervor, als „civitas“, Nüxnbergs. Dies Privileg von 1203 ist für das Kl. Waldsassen gegeben, gewährt aber die erste Kunde über Egers städtische Verhältnisse. Die Ortschaft ist als civitas vom Könige bezeichnet, mithin als solche an 1) Ein „unmittelbarer Reichscharakter“ des Egerlandes ergibt sich aus dem kaiserl. Schutzbriefe nicht (Gradl, Gesch. p. 71). Mittheilungen. 36. Jahrgang. 4. Heft.
413 — Pfalzburg mit einbegriffen. Die Burggrafen saßen nur östlich neben dieser auf demselben Felsen im Burgberinge auf eigener Vorburg oder Schutzburg (castellum minus, fortalicium) und hatten die unmittelbare Thorhut (custodia portae) des mit dem Burg-Aufgange verbundenen Vestener Stadtthors, während noch 3 andere Burglehne, feste Wohnsitze an den Stadt-Thoren, in Händen von Ministerialen-Familien waren und im Kriegsfalle, ebenso wie der besondere Pfalz-Amtmann (Burg-Voigt) naturgemäß dem Burggrafen unterstanden. Schon die Stauffen mochten ihre Hof und Pfalzburg nicht als Lehen in Händen eines Dynasten- geschlechtes sehen. Der Luxemburger Heinrich VII. sah die Burg sogar lieber in der Händen der aufstrebenden Stadt und bestimmte (1313), sie solle der Stadt nicht entfremdet werden und der Burgvoigt darin bei Abgang eines Kaisers die Burg bis zur Neuwahl den Bürgern übergeben. Von Interesse ist hier der Vergleich mit der Entwickelung in Eger. Ein damaliger Burggraf wird hier nicht kund, da die Stauffen die wich¬ tige Grenzburg, ihre Hof-Pfalz, auch nicht verlehnten, sondern in eigener Hand besetzt durch Ministerialen hielten, deren leitender Vorstand nicht Pfalzamtmann oder Burg-Voigt benannt wird, sofern nicht etwa die Be nennung De-Curia auf einen dieses Geschlechts hindeutet. Die Stellung selbst muß unzweifelhaft bestanden haben und tritt später hervor, da ja um 1255 die Burghut an den Ministerialen Land-Edelen Conrad von Hohenberg vergeben ist, wie sie dann auch seit der böhmischen Occupation 1266 fortdauernd exscheint. Während von Barbarossas Sohne und Nachfolger Heinrich VI. (1190—97) eine für Egers Fortschreiten bedeutsame Urkunde nicht vorhanden ist, wurde von ihm aber ein für Egers änßere Stellung nicht eben günstiges Executions-Privileg 1194 für Kloster Waldsassen1) ge- währt, das später 1214 von Friedrich II. bestätigt und sogar noch erweitert wurde. Unter Philipp, seinem nachfolgenden Bruder (1198—1208), der 1198, 1200 Eger besuchte, tritt aber Egers schon bemerkenswerthe Stellung in dessen Waldsassener Privileg von 1203 be- — uun schon eine Neben-Sonne deutsam hervor, als „civitas“, Nüxnbergs. Dies Privileg von 1203 ist für das Kl. Waldsassen gegeben, gewährt aber die erste Kunde über Egers städtische Verhältnisse. Die Ortschaft ist als civitas vom Könige bezeichnet, mithin als solche an 1) Ein „unmittelbarer Reichscharakter“ des Egerlandes ergibt sich aus dem kaiserl. Schutzbriefe nicht (Gradl, Gesch. p. 71). Mittheilungen. 36. Jahrgang. 4. Heft.
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414 — erkannt: nach damaligem Sprachgebranche ein bereits aus der Umgebung herausgetretener und ausgesonderter, königlich mit Marktrecht beguadigter und befestigter Ort (wie ja schon unter Barbarossa Eger als castrum Imperatoris Friderici bezeichnet ist). Der König erkeunt das Bestehen einer selbstgebildeten städtischen Rechtsgewohnheit an, wenigstens in dem bestehenden städtischen Steuerwesen, und läßt das Borhandensein der burgenses neben den Ministerialen erkennen. Die Stadt ist ein dem König selbst steuerfähiges und stenerpflichtiges Object. Das Privileg befreit die Mönche von den uach städtischer consuetudo in Betracht auf ihr vor (apud) der Stadt gelegenes Stein- haus (domus lapidea) apud civitatem nostram (uicht etwa „et im- perii“) Egram von ihren, und zwar völlig pro rata aliorum burgen- sium erhobenen Beiträgen, die wohl keine bloßen Naturalabgaben mehr, sondern zum Theil wenigstens in Geld zahlbar waren. Die in Aus- sonderung der Pfalzstadt aus der Landschaft erhobenen obrigkeitlichen Steuern waren ihrer Art nach wohl noch keine regelmäßigen und mit fixirten Beträgen, aber doch öfter wiederkehrende, mit etwa schwanken- den Beträgen, da es heißt: Quando Nos collectam civitati im- posuimus. Allerdings wurde dann schon in dem 13. Jahrhundert, (während als Anfang der späteren Staatssteuern nur „erbetene“ Ein forderungen auf Grund dargelegten Bedürfnisses, noch ohne feststehende Rechtsforderung, die sogenannten Beden oder Collecten erscheinen, die „Steuerpflicht“ feststehend, mit bestimmten Jahresbeiträgen, überdies mit auch außerordentlichen Auflagen und schon in obiger Urkunde dentet der Ausdruck imponere auf ein in Anspruch genommenes „Auftagerecht“. Das Privileg ist uicht mehr lediglich an ministeriales überhaupt, sondern, unter allerdings noch scheidender Hervorhebung der beiden Elemente der Stadt, an die dasigen Officiati nostri (vorangestellt) et burgenses in Egra gerichtet, welche beide Classen als die beiderseitig und wohl gemeinsam zur Hebung und zur Ausschreibung der geforderten Steuer auf die einzelnen Pflichtigen herrschaftlich berufen erscheinen: das Anzeichen einer hervortretenden städtischen Gemeinschaftlichkeit und beginnen- der Gemeindebildung. — Die Steuern sind der zahlenden Ortsbevölkerung „insgesammt“, nicht den Einzelnen besonders, von der Herrschaft auf- erlegt, als gemeinsame Summe Aller, deren personale Umlegung auf die Einzelnen den obigen örtlichen Distribuenten, den officiati einerseits und den burgenses anderseits, wohl jeder Kategorie für sich zusteht. Und solche Gesammtbesteuerung, wie sie hier bereits höchsten Orts bekundet und anerkannt ist, war sehx bedentungsvoll.
414 — erkannt: nach damaligem Sprachgebranche ein bereits aus der Umgebung herausgetretener und ausgesonderter, königlich mit Marktrecht beguadigter und befestigter Ort (wie ja schon unter Barbarossa Eger als castrum Imperatoris Friderici bezeichnet ist). Der König erkeunt das Bestehen einer selbstgebildeten städtischen Rechtsgewohnheit an, wenigstens in dem bestehenden städtischen Steuerwesen, und läßt das Borhandensein der burgenses neben den Ministerialen erkennen. Die Stadt ist ein dem König selbst steuerfähiges und stenerpflichtiges Object. Das Privileg befreit die Mönche von den uach städtischer consuetudo in Betracht auf ihr vor (apud) der Stadt gelegenes Stein- haus (domus lapidea) apud civitatem nostram (uicht etwa „et im- perii“) Egram von ihren, und zwar völlig pro rata aliorum burgen- sium erhobenen Beiträgen, die wohl keine bloßen Naturalabgaben mehr, sondern zum Theil wenigstens in Geld zahlbar waren. Die in Aus- sonderung der Pfalzstadt aus der Landschaft erhobenen obrigkeitlichen Steuern waren ihrer Art nach wohl noch keine regelmäßigen und mit fixirten Beträgen, aber doch öfter wiederkehrende, mit etwa schwanken- den Beträgen, da es heißt: Quando Nos collectam civitati im- posuimus. Allerdings wurde dann schon in dem 13. Jahrhundert, (während als Anfang der späteren Staatssteuern nur „erbetene“ Ein forderungen auf Grund dargelegten Bedürfnisses, noch ohne feststehende Rechtsforderung, die sogenannten Beden oder Collecten erscheinen, die „Steuerpflicht“ feststehend, mit bestimmten Jahresbeiträgen, überdies mit auch außerordentlichen Auflagen und schon in obiger Urkunde dentet der Ausdruck imponere auf ein in Anspruch genommenes „Auftagerecht“. Das Privileg ist uicht mehr lediglich an ministeriales überhaupt, sondern, unter allerdings noch scheidender Hervorhebung der beiden Elemente der Stadt, an die dasigen Officiati nostri (vorangestellt) et burgenses in Egra gerichtet, welche beide Classen als die beiderseitig und wohl gemeinsam zur Hebung und zur Ausschreibung der geforderten Steuer auf die einzelnen Pflichtigen herrschaftlich berufen erscheinen: das Anzeichen einer hervortretenden städtischen Gemeinschaftlichkeit und beginnen- der Gemeindebildung. — Die Steuern sind der zahlenden Ortsbevölkerung „insgesammt“, nicht den Einzelnen besonders, von der Herrschaft auf- erlegt, als gemeinsame Summe Aller, deren personale Umlegung auf die Einzelnen den obigen örtlichen Distribuenten, den officiati einerseits und den burgenses anderseits, wohl jeder Kategorie für sich zusteht. Und solche Gesammtbesteuerung, wie sie hier bereits höchsten Orts bekundet und anerkannt ist, war sehx bedentungsvoll.
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415 — Nürnbergs Bürgerschast erhielt noch 16 Jahre später 1219 von Kaiser Friedrich II. die Zusicherung: si Dominus Imperii ab ipsis steuram exiget, non particulatim sed in commune, quilibet pro posse, solvere debeat. Von Pfalzstädten erhielten noch Goslar erst 1242, Hagenau 1257 von den Königen Wilhelm und Richard das Fort- fallen einer specialis exactio nomine singularis zugesichert. Dadurch bekuudet sich erst der Zusammenschluß der ganzen Einwohnerschaft zu einer Steuergemeinschaft der ganzen Stadt, und die allmälige Besei- tignng der bisher innerhalb derselben nebeneinander stehenden besonderen (Gerichts, Steuers)Gemeinschaften. Unzweifelhaft werden damals außer der herrfchaftlichen Steuer auch für örtliche Bedürfnisse der Pfalzstadt selbst eigene Steuern, und zwar in analoger Weise, zur Erhebung gekommen sein, von denen jetzt eine Befreiung des Klosters uicht ebenso von K. Philipp erheischt worden ist. In der Urkunde wird die civitas dabei nostra genannt, wodurch Philipp sicherlich ebensowenig wie Barbarossa 1179 bei seiner Curia nostra Reichseigenthum statt Eigenbesitz betonen wollte. Der Umstand, daß die Stauffen auch Könige und Herrscher des Reiches waren, berechtigt nicht zu der Annahme, daß nun Alles, was sie Nostrum, und dies sogar ohne Hinweis auf das Imperium uennen, in ihren Händen Reichsgut sei. Die Terminologie civitas setzt begriffsmäßig cives, gleichbedeutend mit der hier urkundlichen Bezeichnung burgenses, voraus. Die Zwie- fachheit der Elemente selbst in der Bevölkerung, soweit diese in Be- tracht kommt — Ministerialen und freie Geschlechter (diese die eigentlichen cives, unter denen sich überall auch rittermäßige Landherren befanden) — ist aber jetzt und noch lange später nicht verschwunden. Daß, wenn bei jenen und diesen rücksichtlich der Abmessung der obrigkeitlichen oder der Zwecke der völligen Besteuernng und anderer Obliegenheiten leicht er- klärlich auch verschiedene Standpunkte und Auffassungen sich ergeben, jede dieser Kategorien zunächst für sich berieth und dafür eine Versamm- lungsstätte haben mochte, und daß eine solche, sofern den Ministe- rialen die Burg diente, die Stadt sie den cives zu bieten hatte, kann nicht wohl befremden. Und wenn ein solches mit etwa anticipirender Be- zeichnung von Chronisten „Rathhaus“ genannt wird, statt besser „Ge- schlechterhaus“ (natürlich nicht im Sinne einer späteren „Trinkstube“), da ja die burgenses die Grundlage des „Geschlechterthums“ abgeben, so ist dies natürlich. Ist doch in Köln schon 1149 ein domus civium, in Worms 1179 ein steinernes Rathhans mit Thurm.
415 — Nürnbergs Bürgerschast erhielt noch 16 Jahre später 1219 von Kaiser Friedrich II. die Zusicherung: si Dominus Imperii ab ipsis steuram exiget, non particulatim sed in commune, quilibet pro posse, solvere debeat. Von Pfalzstädten erhielten noch Goslar erst 1242, Hagenau 1257 von den Königen Wilhelm und Richard das Fort- fallen einer specialis exactio nomine singularis zugesichert. Dadurch bekuudet sich erst der Zusammenschluß der ganzen Einwohnerschaft zu einer Steuergemeinschaft der ganzen Stadt, und die allmälige Besei- tignng der bisher innerhalb derselben nebeneinander stehenden besonderen (Gerichts, Steuers)Gemeinschaften. Unzweifelhaft werden damals außer der herrfchaftlichen Steuer auch für örtliche Bedürfnisse der Pfalzstadt selbst eigene Steuern, und zwar in analoger Weise, zur Erhebung gekommen sein, von denen jetzt eine Befreiung des Klosters uicht ebenso von K. Philipp erheischt worden ist. In der Urkunde wird die civitas dabei nostra genannt, wodurch Philipp sicherlich ebensowenig wie Barbarossa 1179 bei seiner Curia nostra Reichseigenthum statt Eigenbesitz betonen wollte. Der Umstand, daß die Stauffen auch Könige und Herrscher des Reiches waren, berechtigt nicht zu der Annahme, daß nun Alles, was sie Nostrum, und dies sogar ohne Hinweis auf das Imperium uennen, in ihren Händen Reichsgut sei. Die Terminologie civitas setzt begriffsmäßig cives, gleichbedeutend mit der hier urkundlichen Bezeichnung burgenses, voraus. Die Zwie- fachheit der Elemente selbst in der Bevölkerung, soweit diese in Be- tracht kommt — Ministerialen und freie Geschlechter (diese die eigentlichen cives, unter denen sich überall auch rittermäßige Landherren befanden) — ist aber jetzt und noch lange später nicht verschwunden. Daß, wenn bei jenen und diesen rücksichtlich der Abmessung der obrigkeitlichen oder der Zwecke der völligen Besteuernng und anderer Obliegenheiten leicht er- klärlich auch verschiedene Standpunkte und Auffassungen sich ergeben, jede dieser Kategorien zunächst für sich berieth und dafür eine Versamm- lungsstätte haben mochte, und daß eine solche, sofern den Ministe- rialen die Burg diente, die Stadt sie den cives zu bieten hatte, kann nicht wohl befremden. Und wenn ein solches mit etwa anticipirender Be- zeichnung von Chronisten „Rathhaus“ genannt wird, statt besser „Ge- schlechterhaus“ (natürlich nicht im Sinne einer späteren „Trinkstube“), da ja die burgenses die Grundlage des „Geschlechterthums“ abgeben, so ist dies natürlich. Ist doch in Köln schon 1149 ein domus civium, in Worms 1179 ein steinernes Rathhans mit Thurm.
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416 — Jedenjalls fällt unter die Stauffen und zunächst unter Friedrich I. die fruchtbarste Entwickelung der Stadt Eger. Philipp besuchte auch noch 1206 und 1208 sein Eger. In dem obigen, noch an officiati et burgenses gerichteten Erlasse Philipps von 1203 geschieht eines judex (provincialis) für das Eger- gebiet auch noch keine Erwähnung; der von Grüner (p. 28) „uns Jahr 1200“ angesetzte und daher auch bisher so angenommene Coniadus de kore ist wohl erst in späterer Zeit (1240) und als judex civitatis anzusetzen. Nach K. Philipps Ermordung 1208 war, da das einzig übrige Stauffenkind in Italien unter päpstlicher Obhnt erzogen wurde, das Eger- land ebenso wie der Fränkische Besitz und Schwaben sich selbst überlassen und von Ministerialen schlecht und recht verwaltet; die Städte blieben meist auf eigene Kräfte angewiesen.1) Nachdem der junge Friedrich II. im December 1212 den Thron bestiegen, 1213 in Capella in Castro Egre2) den bedenklichen Eid für Concessionen im päpstlichen Interesse, ungeachtet der Erfahrungen, die der Großvater Friedrich I. hatte machen müssen, zu leisten genöthigt war, und nachdem er 1213 und 1214 mehrfach in Eger geurkundet hatte, gab auch er dem Kl. Waldsassen ein Executions-Privileg 1214, wodurch er seines Vaters Heinrich Privileg von 1194 bekräftigte und er- weiterte; er bezeichnete es dabei ausdrücklich als in predio nostro ge legen. Das Kloster wurde aus der Gemeinschaft des Egergebietes heraus- gehoben und ganz selbständig gestellt: dem Inhalte nach vornehmlich in 1) In diese Zeit ungefähr dürfte der durch Waldsassener Nachrichten bekun- dete Conflict mit dem böhmischen Wladiken Hroznata gehören, der in Burg Kinsberg (1207? 1217?) gestorben. Die Aufstellung (H. Gradl, Gesch. 87, Mon. 263), weil 1242 Conrad von Hohenberg mit Kloster Tepel über von ihm als ehenaliges Kammergut zurückgeforderte strittige Besitzungen bei Sandau einen Vergleich schloß, deshalb etwa 30 Jahre früher ein Grenzstreit mit dem viel näheren Kinsberg nicht stattgehabt habe, daher die ganze Ueberlieferung von Hroznata's Gefangenschaft von Kinsberg anf Hohenberg zu übertragen fei, und auf Verwechselung der Wortfassungen „Königswart“ und „Hohen- berg“ beruhe, ist schwerlich anzunehmen. — Dafür, daß erst Conrad von Ho- benberg oder seine Nachfolger die Burg Königswart erbaut haben, fehlt jede Grundlage, und erscheint die Erbauung der Burg früher (etwa zwischen 1150 bis 1200) nicht unmöglich. (Dietel und Urban in Egerer Jahrb. 1877 p. 120, 1879 p. 116, 1886 p. 133.) Die Zeiten häufigen Burgenbaues kamen Freilich fpäter. 2) Grassold, p. 28.
416 — Jedenjalls fällt unter die Stauffen und zunächst unter Friedrich I. die fruchtbarste Entwickelung der Stadt Eger. Philipp besuchte auch noch 1206 und 1208 sein Eger. In dem obigen, noch an officiati et burgenses gerichteten Erlasse Philipps von 1203 geschieht eines judex (provincialis) für das Eger- gebiet auch noch keine Erwähnung; der von Grüner (p. 28) „uns Jahr 1200“ angesetzte und daher auch bisher so angenommene Coniadus de kore ist wohl erst in späterer Zeit (1240) und als judex civitatis anzusetzen. Nach K. Philipps Ermordung 1208 war, da das einzig übrige Stauffenkind in Italien unter päpstlicher Obhnt erzogen wurde, das Eger- land ebenso wie der Fränkische Besitz und Schwaben sich selbst überlassen und von Ministerialen schlecht und recht verwaltet; die Städte blieben meist auf eigene Kräfte angewiesen.1) Nachdem der junge Friedrich II. im December 1212 den Thron bestiegen, 1213 in Capella in Castro Egre2) den bedenklichen Eid für Concessionen im päpstlichen Interesse, ungeachtet der Erfahrungen, die der Großvater Friedrich I. hatte machen müssen, zu leisten genöthigt war, und nachdem er 1213 und 1214 mehrfach in Eger geurkundet hatte, gab auch er dem Kl. Waldsassen ein Executions-Privileg 1214, wodurch er seines Vaters Heinrich Privileg von 1194 bekräftigte und er- weiterte; er bezeichnete es dabei ausdrücklich als in predio nostro ge legen. Das Kloster wurde aus der Gemeinschaft des Egergebietes heraus- gehoben und ganz selbständig gestellt: dem Inhalte nach vornehmlich in 1) In diese Zeit ungefähr dürfte der durch Waldsassener Nachrichten bekun- dete Conflict mit dem böhmischen Wladiken Hroznata gehören, der in Burg Kinsberg (1207? 1217?) gestorben. Die Aufstellung (H. Gradl, Gesch. 87, Mon. 263), weil 1242 Conrad von Hohenberg mit Kloster Tepel über von ihm als ehenaliges Kammergut zurückgeforderte strittige Besitzungen bei Sandau einen Vergleich schloß, deshalb etwa 30 Jahre früher ein Grenzstreit mit dem viel näheren Kinsberg nicht stattgehabt habe, daher die ganze Ueberlieferung von Hroznata's Gefangenschaft von Kinsberg anf Hohenberg zu übertragen fei, und auf Verwechselung der Wortfassungen „Königswart“ und „Hohen- berg“ beruhe, ist schwerlich anzunehmen. — Dafür, daß erst Conrad von Ho- benberg oder seine Nachfolger die Burg Königswart erbaut haben, fehlt jede Grundlage, und erscheint die Erbauung der Burg früher (etwa zwischen 1150 bis 1200) nicht unmöglich. (Dietel und Urban in Egerer Jahrb. 1877 p. 120, 1879 p. 116, 1886 p. 133.) Die Zeiten häufigen Burgenbaues kamen Freilich fpäter. 2) Grassold, p. 28.
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417 — Bezug auf Gericht und auf Unabhängigkeit von jeder Schutzvogtei, außer einer selbst gewählten, aber auch in Bezug auf Zoll, Steuer und sonstige Abgaben. Er handelte, wie er in der Urkunde apud Egram 10. Juni 1214 ausdrückt, als höchster Machthaber, aus dessen Fülle alle Gewährungen ausgehen, als höchster Richter und oberste Rechtsquelle für das Reich, wie es ja der mittelalterliche Gedanke war: Regali muni- ficentia, aber de consilio et consensu principum, die zahlreich um ihn versammelt waren. Als Röm. König pro tribunale sedens erklärte er auf Bitte des Abtes, unter Aufnahme des Klosters in speciellen könig lichen Schutz, die Bestätigung aller Privilegien seiner Vorgänger (super indulgentes „vel potius“ innovantes), daß kein officiatus oder judex aus Anlaß seines officiums, kein princeps oder ministerialis imperii (diese den officiati oder judices gegenüber gestellt) oder sonst wer, in der Abtei, ihren Höfen und Besitzungen über Personen oder Sachen der Kirche eine gerichtliche Gewalt üben dürfe, und daß alle Fälle zwischen den Kloster-Jnsassen selbst (Diebstahl, Mord, Brand und ähnliche) nur durch Urtheil des Abtes und seiner villici (Meier, Gutsvorsteher) er- ledigt werden sollten. Begründet wurde das klösterliche Verlangen solcher vollen Immunität und dessen Gewährung etwas eigenthümlich durch die zu große Sterilität der Aecker und die häufigen Insulten der Böhmen. Auch gewährt der König nach Decret der Fürsten, daß Niemand sich die Advocatie (Vogtei) über das Kloster anmaßen, dieses sich aber nach Be- lieben einen Patron wählen dürfe, und daß es von Stener, Zoll oder sonstiger Abgabe ewig freibleiben solle. Hiemit war die geist liche Ablehnung jeder weltlichen Staatsgewalt, soweit das Kloster sie nicht zur Hilfe verlangen würde, erreicht und mitten im Egerlande eine exi- mirte Enklave geschaffen, von um so weitgreifenderer Bedeutung, als zu- gleich noch bestimmt wird, daß Jedweder, auch Freier oder Ministeriale, nach Belieben dem Kloster Zuwendungen von seinen Gütern1) machen und so dessen Umfang unbegrenzt vergrößern dürfe: die unbegrenzte Geschenkannahme für die „todte Hand“ von Jedermann überhaupt (nicht bloß etwa von Egerländern) ist dem Kloster gewährt. 1) Die Aufstellung H. Gradl's (Gesch. p. 77), daß der König Jedermann gestattet habe, von des Königs Gütern dem Kloster zu schenken, dürfte schon bei Ansicht des Textes: Ex regali benignitate concedimus, ut quaecunqua persona, libera vel ministerialis vel alterius cujuscunque con- ditionis, de bonis suis praedictis patribus pro remedio animae suae quic- quam conferre voluerit, id libere faciat sine aliqua contradictione (Mon. boica XXXI. p. 485), als völlig haltlos erscheinen!
417 — Bezug auf Gericht und auf Unabhängigkeit von jeder Schutzvogtei, außer einer selbst gewählten, aber auch in Bezug auf Zoll, Steuer und sonstige Abgaben. Er handelte, wie er in der Urkunde apud Egram 10. Juni 1214 ausdrückt, als höchster Machthaber, aus dessen Fülle alle Gewährungen ausgehen, als höchster Richter und oberste Rechtsquelle für das Reich, wie es ja der mittelalterliche Gedanke war: Regali muni- ficentia, aber de consilio et consensu principum, die zahlreich um ihn versammelt waren. Als Röm. König pro tribunale sedens erklärte er auf Bitte des Abtes, unter Aufnahme des Klosters in speciellen könig lichen Schutz, die Bestätigung aller Privilegien seiner Vorgänger (super indulgentes „vel potius“ innovantes), daß kein officiatus oder judex aus Anlaß seines officiums, kein princeps oder ministerialis imperii (diese den officiati oder judices gegenüber gestellt) oder sonst wer, in der Abtei, ihren Höfen und Besitzungen über Personen oder Sachen der Kirche eine gerichtliche Gewalt üben dürfe, und daß alle Fälle zwischen den Kloster-Jnsassen selbst (Diebstahl, Mord, Brand und ähnliche) nur durch Urtheil des Abtes und seiner villici (Meier, Gutsvorsteher) er- ledigt werden sollten. Begründet wurde das klösterliche Verlangen solcher vollen Immunität und dessen Gewährung etwas eigenthümlich durch die zu große Sterilität der Aecker und die häufigen Insulten der Böhmen. Auch gewährt der König nach Decret der Fürsten, daß Niemand sich die Advocatie (Vogtei) über das Kloster anmaßen, dieses sich aber nach Be- lieben einen Patron wählen dürfe, und daß es von Stener, Zoll oder sonstiger Abgabe ewig freibleiben solle. Hiemit war die geist liche Ablehnung jeder weltlichen Staatsgewalt, soweit das Kloster sie nicht zur Hilfe verlangen würde, erreicht und mitten im Egerlande eine exi- mirte Enklave geschaffen, von um so weitgreifenderer Bedeutung, als zu- gleich noch bestimmt wird, daß Jedweder, auch Freier oder Ministeriale, nach Belieben dem Kloster Zuwendungen von seinen Gütern1) machen und so dessen Umfang unbegrenzt vergrößern dürfe: die unbegrenzte Geschenkannahme für die „todte Hand“ von Jedermann überhaupt (nicht bloß etwa von Egerländern) ist dem Kloster gewährt. 1) Die Aufstellung H. Gradl's (Gesch. p. 77), daß der König Jedermann gestattet habe, von des Königs Gütern dem Kloster zu schenken, dürfte schon bei Ansicht des Textes: Ex regali benignitate concedimus, ut quaecunqua persona, libera vel ministerialis vel alterius cujuscunque con- ditionis, de bonis suis praedictis patribus pro remedio animae suae quic- quam conferre voluerit, id libere faciat sine aliqua contradictione (Mon. boica XXXI. p. 485), als völlig haltlos erscheinen!
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418 Friedrich II., der 2.—10. Juni 1214 in Eger weilte, brachte von dort ans für den auf den Coblenzer Hoftage (30. März) für Pfingsten beschlossenen Heerzuge nach Aachen gegen Otto IV. die Heerespflich- tigen aus Franken und Egerland in Bewegung, worauf er zu gleichem Zwecke nach Ulm und Worms ging und die Heeresmassen über die Mosel (15. Aug.), vor Aachen (23. Aug.) und Jülich (5. Sept.) und in Oetober nach dem Oberrhein zurückführte.1) Nun erkennt man auch das Vortreten einer Provinzial-Orga- nisation des Egerlandes als Landesgerichtsbezirk. Friedrich rescribirte 1215 an den hier zum ersten Male bekundeten Iudex, der aber, da der Ministeriale ja in Ort und Bezirk nach Person und Amt bekannt war, nur mit dem Anfangsbuchstaben des Taufnamens „H“ be- zeichnet ist,2) und zugleich an die übrigen Ministerialen (ceteri ministeriales de Egra), zu denen der judex auch gehört und die er, mit ihm als dem Ersten derselben an ihrer Spitze, als Standesgesammtheit überhaupt zusammenfaßt. Dieser Richter ist fein bloßer Stadtrichter3) Egers (der erst 30 Jahre später genannt wird), sondern offenbar der Richter der ganzen die Pfalzstadt noch mitbegreifenden Egerprovinz, der später ausdrücklich judex provincialis genannt wird und über dem dann auch vortretenden besonderen judex civitatis steht. Die Land- richter übten die landgerichtliche höhere Gerichtsbarkeit, Grafengewalt, neben ihr aber auch die niedere in 1. Instauz mit Hilfe von Ministe rialen als Hilfss und Unterbeamten in ihrem ganzen Bezirke (Stadt wie Land) aus. Das Rescript lantete wieder zu Gunsten von Waldsassen, welches der Kaiser 1214 als in predio Nostro bezeichnet hatte, quia specialiter Nos attinet, und verordnete: Sicut Nos officiatum nostrum (Beamte, Richter) a consuetis judiciis (Gerichtshaltungen) in villis abbatis et conventus suspendimus (in welchen sie ihm obrigkeitlich zu- gestanden, enthoben haben), ita universitati vestrae (Enerer Gesammt- heit) in omnibus advocatiis ipsorum (scil. vestrorum) faciendum praecipimus. Dabei folgt die charakteristische Begründung: quia incon- 1) Winkelmann K. Otto IV., p. 397. 25 Wohl schwerlich, wie H. Gradl (p. 77) meint, H. von Liebenstein, der erst 1221 vorkommt; wahrscheinlicher ist es Heinrich von Strazberg, der schon früher, beim Landgericht unter Vorsitz des Königs alleiu an der Spitze der Egerländischen Ministerialen genannt wird. Die Strazberg sind ein Nebeit zweig der Voigtländischen Voigte, die somit hier zuerst eine waltende Stellung im Egerlande, nach der sie auch später immer wieder strebten, er langt hätten, wenn auch nur vorübergehend. 3. Kürschner p. 15.
418 Friedrich II., der 2.—10. Juni 1214 in Eger weilte, brachte von dort ans für den auf den Coblenzer Hoftage (30. März) für Pfingsten beschlossenen Heerzuge nach Aachen gegen Otto IV. die Heerespflich- tigen aus Franken und Egerland in Bewegung, worauf er zu gleichem Zwecke nach Ulm und Worms ging und die Heeresmassen über die Mosel (15. Aug.), vor Aachen (23. Aug.) und Jülich (5. Sept.) und in Oetober nach dem Oberrhein zurückführte.1) Nun erkennt man auch das Vortreten einer Provinzial-Orga- nisation des Egerlandes als Landesgerichtsbezirk. Friedrich rescribirte 1215 an den hier zum ersten Male bekundeten Iudex, der aber, da der Ministeriale ja in Ort und Bezirk nach Person und Amt bekannt war, nur mit dem Anfangsbuchstaben des Taufnamens „H“ be- zeichnet ist,2) und zugleich an die übrigen Ministerialen (ceteri ministeriales de Egra), zu denen der judex auch gehört und die er, mit ihm als dem Ersten derselben an ihrer Spitze, als Standesgesammtheit überhaupt zusammenfaßt. Dieser Richter ist fein bloßer Stadtrichter3) Egers (der erst 30 Jahre später genannt wird), sondern offenbar der Richter der ganzen die Pfalzstadt noch mitbegreifenden Egerprovinz, der später ausdrücklich judex provincialis genannt wird und über dem dann auch vortretenden besonderen judex civitatis steht. Die Land- richter übten die landgerichtliche höhere Gerichtsbarkeit, Grafengewalt, neben ihr aber auch die niedere in 1. Instauz mit Hilfe von Ministe rialen als Hilfss und Unterbeamten in ihrem ganzen Bezirke (Stadt wie Land) aus. Das Rescript lantete wieder zu Gunsten von Waldsassen, welches der Kaiser 1214 als in predio Nostro bezeichnet hatte, quia specialiter Nos attinet, und verordnete: Sicut Nos officiatum nostrum (Beamte, Richter) a consuetis judiciis (Gerichtshaltungen) in villis abbatis et conventus suspendimus (in welchen sie ihm obrigkeitlich zu- gestanden, enthoben haben), ita universitati vestrae (Enerer Gesammt- heit) in omnibus advocatiis ipsorum (scil. vestrorum) faciendum praecipimus. Dabei folgt die charakteristische Begründung: quia incon- 1) Winkelmann K. Otto IV., p. 397. 25 Wohl schwerlich, wie H. Gradl (p. 77) meint, H. von Liebenstein, der erst 1221 vorkommt; wahrscheinlicher ist es Heinrich von Strazberg, der schon früher, beim Landgericht unter Vorsitz des Königs alleiu an der Spitze der Egerländischen Ministerialen genannt wird. Die Strazberg sind ein Nebeit zweig der Voigtländischen Voigte, die somit hier zuerst eine waltende Stellung im Egerlande, nach der sie auch später immer wieder strebten, er langt hätten, wenn auch nur vorübergehend. 3. Kürschner p. 15.
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419 sequens videretur et esset, ut ecclesia a vobis vel a vestris villicis (Hofverwalter, Gutsvorsteher, die namens des Herrn über alle auf das Hofverhältniß bezüglichen Sachen, wie auch über kleinere Vergehen rich- teten) in servitutem redigeretur. Unter der ecclesia, die nicht „in Sclaverei“ gebeugt werden solle, sind die Klosterangehörigen auf den Klostergütern zu verstehen, die bisher die Rechtsprechung von weltlichem Gerichte empfingen. — Friedrich gewährte so dem Kloster vollste Immu- nität durch Exemtion von seiner eigenen Grafengewalt und erheischte das- selbe von den Ministerialen für ihren Herrschaftsbereich. Als König verfügte er in seiner unbeschränkten höchsten Richtergewalt, da eben alle Gerichtsgewalt und alles Recht als auf dem Könige bernhend und jede Rechtsübung als nur von ihm gegeben galt. Er ließ sich sogar geneigt finden, in dieser Richtung noch weiter zu gehen und neben der Gerichts- gestaltung auch die „Rechtssindung" zu berühren. In demselben Jahre 1215 befahl er nämlich weiter, daß bei For- derungsklagen gegen das Kloster dasjenige als Recht gelten solle, was Abt, Prior und Kellermeister nach ihrem Gewissen für Recht erklären würden, und verbot weiter noch speciell, daß Klosterunterthanen bei keinem anderen Richter als uur beim Abte und dessen Beamten verklagt werden könnten. Alle diese Bestimmungen durchbrachen nicht uur die gerichtliche, sondern die ganze staatliche Verwaltung des Egerlandes aufs Empfindlichste und schufen den Grund einer völligen klösterlichen Selbstherrlichkeit. Auch 1218 sorgt der König noch für schnelle Befriedigung klöster- licher Interessen, indem er den judex beauftragt, sofort seinerseits, ohne den Gerichtstag des besetzten Landgerichtes abzuwarten, ein zwischen dem Kloster und denen von Liebenstein eingegangenes Tauschgeschäft über einen Laudbestz zu sichern und durchzuführen. Bon besonderem Interesse ist dieses Reseript noch dadurch, daß es an den judex Provinciael) Nostrae und die ministeriales gerichtet ist, und daß es diese letzteren ausdrücklich constituti in provincia Egrensi nennt, wodurch sich eine herrschaftlich erfolgte, planmäßig ver- theilende Aussetzung der Ministerialen im Egerlande erkennbar macht. Im Jahre 1219 saß der König persönlich zu Eger dem provinziellen Landgerichte des Egerlandes vor und urkundete wieder apud Egram, ohne Miterwähnung des Provinzialrichters als solchen (der bei Anwesenheit 1) Hiernach ist es unzutreffend, wenn H. Gradl (zu Engelhards Chronik p. 7) sagt, die Bezeichnung Provincia für das Egerland trete erst 1243 ein.
419 sequens videretur et esset, ut ecclesia a vobis vel a vestris villicis (Hofverwalter, Gutsvorsteher, die namens des Herrn über alle auf das Hofverhältniß bezüglichen Sachen, wie auch über kleinere Vergehen rich- teten) in servitutem redigeretur. Unter der ecclesia, die nicht „in Sclaverei“ gebeugt werden solle, sind die Klosterangehörigen auf den Klostergütern zu verstehen, die bisher die Rechtsprechung von weltlichem Gerichte empfingen. — Friedrich gewährte so dem Kloster vollste Immu- nität durch Exemtion von seiner eigenen Grafengewalt und erheischte das- selbe von den Ministerialen für ihren Herrschaftsbereich. Als König verfügte er in seiner unbeschränkten höchsten Richtergewalt, da eben alle Gerichtsgewalt und alles Recht als auf dem Könige bernhend und jede Rechtsübung als nur von ihm gegeben galt. Er ließ sich sogar geneigt finden, in dieser Richtung noch weiter zu gehen und neben der Gerichts- gestaltung auch die „Rechtssindung" zu berühren. In demselben Jahre 1215 befahl er nämlich weiter, daß bei For- derungsklagen gegen das Kloster dasjenige als Recht gelten solle, was Abt, Prior und Kellermeister nach ihrem Gewissen für Recht erklären würden, und verbot weiter noch speciell, daß Klosterunterthanen bei keinem anderen Richter als uur beim Abte und dessen Beamten verklagt werden könnten. Alle diese Bestimmungen durchbrachen nicht uur die gerichtliche, sondern die ganze staatliche Verwaltung des Egerlandes aufs Empfindlichste und schufen den Grund einer völligen klösterlichen Selbstherrlichkeit. Auch 1218 sorgt der König noch für schnelle Befriedigung klöster- licher Interessen, indem er den judex beauftragt, sofort seinerseits, ohne den Gerichtstag des besetzten Landgerichtes abzuwarten, ein zwischen dem Kloster und denen von Liebenstein eingegangenes Tauschgeschäft über einen Laudbestz zu sichern und durchzuführen. Bon besonderem Interesse ist dieses Reseript noch dadurch, daß es an den judex Provinciael) Nostrae und die ministeriales gerichtet ist, und daß es diese letzteren ausdrücklich constituti in provincia Egrensi nennt, wodurch sich eine herrschaftlich erfolgte, planmäßig ver- theilende Aussetzung der Ministerialen im Egerlande erkennbar macht. Im Jahre 1219 saß der König persönlich zu Eger dem provinziellen Landgerichte des Egerlandes vor und urkundete wieder apud Egram, ohne Miterwähnung des Provinzialrichters als solchen (der bei Anwesenheit 1) Hiernach ist es unzutreffend, wenn H. Gradl (zu Engelhards Chronik p. 7) sagt, die Bezeichnung Provincia für das Egerland trete erst 1243 ein.
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420 des Königs, welchem dann das Landgericht „ledig“ wurde, unter die übrigen Ministerialen zurücktritt), aber umgeben von Ministerialen als Zeugen, unter denen er Henricus de Strazberg (voraussichtlich eben der wohl schon 1215 erscheinende Prov. Richter) namentlich hervorhebt und uur noch quidam alii ministeriales de Egra ohne nähere Bezeichnung anführt. Anch Ministerialen aus Nürnberg und Altenburg waren an- wesend. Die Entscheidung bestimmte, daß in der vorliegenden Klagesache des Kl. Waldsassen die Leute des Klosters weder durch Zeugen, noch durch gerichtlichen Zweikampf angegriffen, noch vor ein fremdes Gericht gezogen werden dürften. Dabei werden Stadt-Egerer burgenses oder cives als Mit-Richter oder Umstand nicht angeführt. Es war Friedrichs letzte Auwesenheit in Eger. Viel Anerkennung hat er bekanutlich mit seinen Executionsgewährungen und Privilegien für die geistliche Seite uicht erlangt. Dies selbe Jahr ist es, welchem Nürnberg seine Erhebung zur „Reichsstadt“ zuschreiben will. König Friedrich gab dorthin ein Privileg — das älteste erhaltene — 1219, in dem er der dilectissima Nostra civitas alle alten, dem gedachten locus von früheren Kaisern und Röm. Königen verliehenen Rechte bestätigt. Es ist also zunächst ein General- Privileg, wie es Eger von damals nicht aufweist. Leider sind die bestä¬ tigten Rechte weder nach Zeit noch Inhalt näher bezeichnet, aber doch in ihrer Existenz überhaupt bekundet, trotz des (schon damaligen? oder erst späteren?) Urkundenverlustes, den Nürnberg ebenso wie später Eger erlitten, da die Urkunden eben uicht mehr vorhanden sind. Ihr Jnhalt wird sicher nicht über das durch gegenwärtigen Kaiserbrief von 1219 Erkennbare hinausgereicht, wohl dieses kaum erreicht haben. Was jetzt erkeunbar wird, bietet für die Erwägung des derzeitigen Zustandes Egers, wie zur Vergleichung mit Egers späterem eigenem Privileg (von 1279) ein besonderes Interesse. Durch die Terminologie civitas (trotz des obigen „locus“), sowie durch die neue Bestätigung, daß, wenn ein Dominus Imperii eine Steuer von den „cives“ fordere (in K. Philipps Briefe von 1203 für Eger hieß es: civitas), die Bürger dieselbe nach altem, von allen Reichsvorfahren gegebenem und verwilligtem Rechte (in Egers Briefe war nur selbsteigene „herkömmliche Ordnung“ angedentet) nicht einzeln sondern gemeinsam, dabei jeder nach seinem Vermögen bezahlen solle: ist ein schon anerkannt bestehendes solidarisches Gemein- wesen bekundet. Die cives werden von gewissen darin näher bezeichneten Einwirkungen des Lehenrechtes freigestellt. Ferner wird verorduet, daß „jeder Bürger“ des Orts keinen anderen „Schutzherrn“ als den König
420 des Königs, welchem dann das Landgericht „ledig“ wurde, unter die übrigen Ministerialen zurücktritt), aber umgeben von Ministerialen als Zeugen, unter denen er Henricus de Strazberg (voraussichtlich eben der wohl schon 1215 erscheinende Prov. Richter) namentlich hervorhebt und uur noch quidam alii ministeriales de Egra ohne nähere Bezeichnung anführt. Anch Ministerialen aus Nürnberg und Altenburg waren an- wesend. Die Entscheidung bestimmte, daß in der vorliegenden Klagesache des Kl. Waldsassen die Leute des Klosters weder durch Zeugen, noch durch gerichtlichen Zweikampf angegriffen, noch vor ein fremdes Gericht gezogen werden dürften. Dabei werden Stadt-Egerer burgenses oder cives als Mit-Richter oder Umstand nicht angeführt. Es war Friedrichs letzte Auwesenheit in Eger. Viel Anerkennung hat er bekanutlich mit seinen Executionsgewährungen und Privilegien für die geistliche Seite uicht erlangt. Dies selbe Jahr ist es, welchem Nürnberg seine Erhebung zur „Reichsstadt“ zuschreiben will. König Friedrich gab dorthin ein Privileg — das älteste erhaltene — 1219, in dem er der dilectissima Nostra civitas alle alten, dem gedachten locus von früheren Kaisern und Röm. Königen verliehenen Rechte bestätigt. Es ist also zunächst ein General- Privileg, wie es Eger von damals nicht aufweist. Leider sind die bestä¬ tigten Rechte weder nach Zeit noch Inhalt näher bezeichnet, aber doch in ihrer Existenz überhaupt bekundet, trotz des (schon damaligen? oder erst späteren?) Urkundenverlustes, den Nürnberg ebenso wie später Eger erlitten, da die Urkunden eben uicht mehr vorhanden sind. Ihr Jnhalt wird sicher nicht über das durch gegenwärtigen Kaiserbrief von 1219 Erkennbare hinausgereicht, wohl dieses kaum erreicht haben. Was jetzt erkeunbar wird, bietet für die Erwägung des derzeitigen Zustandes Egers, wie zur Vergleichung mit Egers späterem eigenem Privileg (von 1279) ein besonderes Interesse. Durch die Terminologie civitas (trotz des obigen „locus“), sowie durch die neue Bestätigung, daß, wenn ein Dominus Imperii eine Steuer von den „cives“ fordere (in K. Philipps Briefe von 1203 für Eger hieß es: civitas), die Bürger dieselbe nach altem, von allen Reichsvorfahren gegebenem und verwilligtem Rechte (in Egers Briefe war nur selbsteigene „herkömmliche Ordnung“ angedentet) nicht einzeln sondern gemeinsam, dabei jeder nach seinem Vermögen bezahlen solle: ist ein schon anerkannt bestehendes solidarisches Gemein- wesen bekundet. Die cives werden von gewissen darin näher bezeichneten Einwirkungen des Lehenrechtes freigestellt. Ferner wird verorduet, daß „jeder Bürger“ des Orts keinen anderen „Schutzherrn“ als den König
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421 — und seine Nachfolger haben solle und daß auch keiner der Bürger ein „Mundmann“ werden dürfe. Es sind dies die zwei Bestimmungen, na mentlich die erstere, woraus spätere Nürnberger Historiker eine damals erlangte Reichsunmittelbarkeit als Reichsstadt erkennen wollten, was heute schwerlich wird zugegeben werden können. Bei beiden Bestimmungen wird übrigens die Bürgerschaft nicht insgesammt als Gemeinschaft, sondern sind die Bürger vereinzelt bezeichnet. Nicht die universitas als solche ist unmittelbar unter das Kaiserthum gestellt, unter Beseitigung der Landesherr- lichkeit, vielmehr ist nur als wesentlich angeordnet, daß, worauf es be- sonders ankommen mußte, nicht fremde auswärtige Machthaber ein persön- liches Schutzrecht über einzelne Bürger innerhalb des Stadtwesens aus- üben sollen, und daß auch jede Mundherrschaft verboten ist. Unter Ver=- bot des Vorladens der cives vor ein Kampfgericht, wird die Straf- rechtspflege, Strafe an Leib und Gut, als durch „Unsern“ (den herr schaftlichen) Schultheiß endgiltig zu erledigen bezeichnet. Derselbe ist obrigkeitlich der Stadt vorgesetzt und verwaltet die Rechtspflege (natürlich mit Schöffen), während das „Landgericht“ in seiner höheren Zuständigkeit von dem Nürnberger Reichs-Burggrafen gehandhabt wird, der übrigens diesen Kaiserbrief als Zeuge mitgezeichnet hat. Eines Raths-Colle- giums für Verwaltung der städtischen Interessen geschieht noch feine Erwähnung; letztere standen nach wie vor bei dem Schöffencollegium unter dem obrigkeitlichen Schultheiß. Der Begriff einer schon damals reichsunmittelbaren Reichsstadt wird auf dies Privileg für Nürnberg nicht zurückzuführen sein, ebensowenig wie er für Eger gelten kann. Ist auch von Friedrich II. kein besonderer Gnadenbrief für Eger zu verzeichnen, weit hinter Nürnberg wird Eger in seiner Entwicklung damals staatsrechtlich (wenn auch in Umfang und Bevölkerung) kaum zurückgeblieben sein; beides waren Pfalzstädte in der Hand der herr- schaftlichen Stauffen. Bischof Otto von Freising1) († 1158), sagt wie schon oben erwähnt in der „Geschichte der Thaten“ Barbarossas, seines Neffen (§. 16), bei Beschreibung des Kampfes mit Lothar um die Burg Nürn- berg und den damit verbundenen Burgort, daß die Stauffen Conrad und Friedrich dieselbe „als Erbgut“ besaßen, ein authentisches Zeugniß aus 1) Enkel Kaiser Heinrichs IV., als Sohn seiner Tochter Agnes aus deren 2. Ehe mit Markgraf Leopold von Oesterreich, aus deren 1. Ehe mit dem Stauffen Herzog Friedrich I. von Schwaben König Conrad stammte. Dieser und Bischof Otto waren daher Halbbrüder, der Bischof Ohein des Erbauers der Pfalzburg Eger, Barbarosfas.
421 — und seine Nachfolger haben solle und daß auch keiner der Bürger ein „Mundmann“ werden dürfe. Es sind dies die zwei Bestimmungen, na mentlich die erstere, woraus spätere Nürnberger Historiker eine damals erlangte Reichsunmittelbarkeit als Reichsstadt erkennen wollten, was heute schwerlich wird zugegeben werden können. Bei beiden Bestimmungen wird übrigens die Bürgerschaft nicht insgesammt als Gemeinschaft, sondern sind die Bürger vereinzelt bezeichnet. Nicht die universitas als solche ist unmittelbar unter das Kaiserthum gestellt, unter Beseitigung der Landesherr- lichkeit, vielmehr ist nur als wesentlich angeordnet, daß, worauf es be- sonders ankommen mußte, nicht fremde auswärtige Machthaber ein persön- liches Schutzrecht über einzelne Bürger innerhalb des Stadtwesens aus- üben sollen, und daß auch jede Mundherrschaft verboten ist. Unter Ver=- bot des Vorladens der cives vor ein Kampfgericht, wird die Straf- rechtspflege, Strafe an Leib und Gut, als durch „Unsern“ (den herr schaftlichen) Schultheiß endgiltig zu erledigen bezeichnet. Derselbe ist obrigkeitlich der Stadt vorgesetzt und verwaltet die Rechtspflege (natürlich mit Schöffen), während das „Landgericht“ in seiner höheren Zuständigkeit von dem Nürnberger Reichs-Burggrafen gehandhabt wird, der übrigens diesen Kaiserbrief als Zeuge mitgezeichnet hat. Eines Raths-Colle- giums für Verwaltung der städtischen Interessen geschieht noch feine Erwähnung; letztere standen nach wie vor bei dem Schöffencollegium unter dem obrigkeitlichen Schultheiß. Der Begriff einer schon damals reichsunmittelbaren Reichsstadt wird auf dies Privileg für Nürnberg nicht zurückzuführen sein, ebensowenig wie er für Eger gelten kann. Ist auch von Friedrich II. kein besonderer Gnadenbrief für Eger zu verzeichnen, weit hinter Nürnberg wird Eger in seiner Entwicklung damals staatsrechtlich (wenn auch in Umfang und Bevölkerung) kaum zurückgeblieben sein; beides waren Pfalzstädte in der Hand der herr- schaftlichen Stauffen. Bischof Otto von Freising1) († 1158), sagt wie schon oben erwähnt in der „Geschichte der Thaten“ Barbarossas, seines Neffen (§. 16), bei Beschreibung des Kampfes mit Lothar um die Burg Nürn- berg und den damit verbundenen Burgort, daß die Stauffen Conrad und Friedrich dieselbe „als Erbgut“ besaßen, ein authentisches Zeugniß aus 1) Enkel Kaiser Heinrichs IV., als Sohn seiner Tochter Agnes aus deren 2. Ehe mit Markgraf Leopold von Oesterreich, aus deren 1. Ehe mit dem Stauffen Herzog Friedrich I. von Schwaben König Conrad stammte. Dieser und Bischof Otto waren daher Halbbrüder, der Bischof Ohein des Erbauers der Pfalzburg Eger, Barbarosfas.
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422 — jener Zeit. Und wenn die beiden oben besprochenen, von Nürnberg so hoch angeschlagenen Bestimmungen des Privilegs nicht ebenso urkundlich an Eger kamen, so waren sie eigentlich für beide Stauffischen Städte doch selbstverständlich und hatten für Nürnberg nur den praktischen Zweck, dort eingetretene oder befürchtete staatsrechtliche Mißbräuche fernzuhalten. Später freilich konnte Eger mit dem größeren Nürnberg nicht gleichen Schritt halten und lehnte sich bei seinem Bedürfnisse eines deutschen Rückhalts gerne an das nahe gelegene Nüruberg an, was es sogar als Mutterstadt in gerichtlicher Beziehung bezeichnen mochte, obschon Eger eine förmliche „Bewidmung“ mit Nürnberger Recht nachweislich nicht er- halten hat. Weitere friedliche Entwickelung für die Grenzstadt Eger mit dem Egerlande war fernerhin zu hoffen, da die Zugehörigkeit zum dentschen Reichsverbande damals noch mehr gesichert erschien, uachdem unter Friedrich II. durch den Reichsabschied zu Würzburg 1216 bestimnt war, daß Reichslande in keiner Weise dem Reiche entfremdet werden dürfen. Denn „Reichsland“ im Sinne eines dem Reichsverbande angehörigen Herrschafts-Territoriums war, wie jedes andere Markgrafenthum auch das Egerland jedenfalls mit allen darin enthaltenen Eigen und Lehn- gütern, der Stadt, den Märkten und Ortschaften. Nullum principatum posse commutari vel alienari ab Imperio, vel ad alium principem transferri sed omnes principatus imperii illaesos observare, besagte der Reichs- abschied, der aber uur ein halbes Jahrhundert vorhielt. Dann verpfändete nach einigen Katastrophen der Habsburger Rudolph zuerst friedlich das Egerland an Böhmen. In diese Zeit fällt es, daß Friedrich vor seinem Abgange in das Italische Reich, um seines Sohnes Heinrichs Wahl zum Römischen Könige und damit zu seinem Nachfolger im Reiche zu erlangen, den geist lichen Fürsten, welche damals den Ausschlag gaben, 1220 privilegien- mäßig die volle Landesherrschafts-Gewalt über ihre schon ausgebildeten Territorien zugestand. Nach erreichter Wahl ging er nach Italien, wo er volle 15 Jahre verblieb und inzwischen Heinrich seine Vertretung in Deutschland überließ. In dieser Stellung nahm Heinrich wieder im Interesse des Klosters Waldsassen einen wichtigen, die Zustände des Eger- landes berührenden Act vor. Im Jahre 1223 verbot er den Bau von Burgen, der dem Könige und den Grafen oder Provinzialrichtern überall zustand, in der Nachbarschaft des Klosters; solches muß zu dieser Zeit Seitens der Grund- herren dort im Gange gewesen sein; nicht bloß etwa anf kirchlichem Boden
422 — jener Zeit. Und wenn die beiden oben besprochenen, von Nürnberg so hoch angeschlagenen Bestimmungen des Privilegs nicht ebenso urkundlich an Eger kamen, so waren sie eigentlich für beide Stauffischen Städte doch selbstverständlich und hatten für Nürnberg nur den praktischen Zweck, dort eingetretene oder befürchtete staatsrechtliche Mißbräuche fernzuhalten. Später freilich konnte Eger mit dem größeren Nürnberg nicht gleichen Schritt halten und lehnte sich bei seinem Bedürfnisse eines deutschen Rückhalts gerne an das nahe gelegene Nüruberg an, was es sogar als Mutterstadt in gerichtlicher Beziehung bezeichnen mochte, obschon Eger eine förmliche „Bewidmung“ mit Nürnberger Recht nachweislich nicht er- halten hat. Weitere friedliche Entwickelung für die Grenzstadt Eger mit dem Egerlande war fernerhin zu hoffen, da die Zugehörigkeit zum dentschen Reichsverbande damals noch mehr gesichert erschien, uachdem unter Friedrich II. durch den Reichsabschied zu Würzburg 1216 bestimnt war, daß Reichslande in keiner Weise dem Reiche entfremdet werden dürfen. Denn „Reichsland“ im Sinne eines dem Reichsverbande angehörigen Herrschafts-Territoriums war, wie jedes andere Markgrafenthum auch das Egerland jedenfalls mit allen darin enthaltenen Eigen und Lehn- gütern, der Stadt, den Märkten und Ortschaften. Nullum principatum posse commutari vel alienari ab Imperio, vel ad alium principem transferri sed omnes principatus imperii illaesos observare, besagte der Reichs- abschied, der aber uur ein halbes Jahrhundert vorhielt. Dann verpfändete nach einigen Katastrophen der Habsburger Rudolph zuerst friedlich das Egerland an Böhmen. In diese Zeit fällt es, daß Friedrich vor seinem Abgange in das Italische Reich, um seines Sohnes Heinrichs Wahl zum Römischen Könige und damit zu seinem Nachfolger im Reiche zu erlangen, den geist lichen Fürsten, welche damals den Ausschlag gaben, 1220 privilegien- mäßig die volle Landesherrschafts-Gewalt über ihre schon ausgebildeten Territorien zugestand. Nach erreichter Wahl ging er nach Italien, wo er volle 15 Jahre verblieb und inzwischen Heinrich seine Vertretung in Deutschland überließ. In dieser Stellung nahm Heinrich wieder im Interesse des Klosters Waldsassen einen wichtigen, die Zustände des Eger- landes berührenden Act vor. Im Jahre 1223 verbot er den Bau von Burgen, der dem Könige und den Grafen oder Provinzialrichtern überall zustand, in der Nachbarschaft des Klosters; solches muß zu dieser Zeit Seitens der Grund- herren dort im Gange gewesen sein; nicht bloß etwa anf kirchlichem Boden
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423 aus Veranlassung eines Vogteischutzes, sondern überhaupt: in vicinio castrum non debet aedificari. Nürnberg hatte sich schon 1213 im Interesse der Stadt ein ähnliches Privileg geben lassen. In der Richtung von Eger aus würde, da Kinsberg längst bestand, an Hardeck, Pograt, die beide von uralters her zu Befestigungen geeignet erschienen,1) Conreut (was 1242, 49 genannt ist), Pilmersreut, Gehag, Liebeneck, Zettendorf, und jenseits Schlotenhof, Raitenbach, Brand etwa zu denken sein, die späterhin wirklich als feste Sitze vortreten. Das Verbot erging bei Abhaltung des Landgerichtes durch den König selbst in der Umgebung von Bischöfen, Fürsten und Edlen. Auch 1224, 28, 31, 32 urkundete der König apud Egram. Wesentlich erkennbar wird der Eigeuthums-Charakter des Bohburg-Stauffischen Besitzes in Egerlande dadurch, daß Heinrich Kirche mnd Patronat zu Wondreb als ihm erblich zustehend (ecclesiam et jus patronatus ad Nos jure hereditario devolutum in villa Wondreb) dem Kloster Waldsassen durch Schenkung zueignete; wie denn auch — Kaiser Friedrich II. 1231 die zu Wondreb gehörige Capelle zu Hohenstein von Wondreb abtrennte und dem Kloster Reichenbach schenkte, wofür er auderweitigen Landbesitz als Entschädigung gab. Es sind dies grund- herrliche Verfügungen, welche canonisch durch vorausgegangene „Fun- dirung“ (mittelst Anweisung von Grund und Boden zur Erbauung der Kirchen und Pfarrgebände: fundatio in specie), sowie Zuweisung der uöthigen Einkünfte (dotatio) nach Kircheurecht begründet erscheinen. Der jugendliche König Heinrich, der als untreuer Sohn, ungeduldig und ehrgeizig, das Deutsche Reich von dem lange in Italien weilenden kaiserlichen Vater für sich loszulösen strebte, suchte jetzt die weltlichen Fürsten dafür zu gewinnen, indem er auf einem Fürstentage zu Worms (1. Mai 1231) mit ihrer sehr willigen Zustimmung wichtige Bestimmungen zu Gunsten ihrer landesherrlichen Macht, sowohl dem Kaiser wie den Einsassen ihrer Territorien gegenüber erließ. Der dadurch bedrängte Kaiser sah sich genöthigt, auf einem nach Ravenna berufenen Reichs- tage 1232 die gewährten Privilegien, jedoch mit eingrenzenden Vorbe halten zu bestätigen, worauf die Aussöhnung mit dem Sohne erfolgte. Selbstverständlich wurde dadurch auch die eigene Stauffische landesherrliche Gewalt in dem Besitze in Schwaben, Franken und im Egerlande gestärkt. Waren bisher eigentlich nur für Kloster Waldsassen gegebene Privi- legien zu verzeichnen, aus denen die Zustände Egers wie des Egerlandes 1) H. Gradl, Gesch. p. 29; Mittheil. p. 227. Mon. Egr., p. 78.
423 aus Veranlassung eines Vogteischutzes, sondern überhaupt: in vicinio castrum non debet aedificari. Nürnberg hatte sich schon 1213 im Interesse der Stadt ein ähnliches Privileg geben lassen. In der Richtung von Eger aus würde, da Kinsberg längst bestand, an Hardeck, Pograt, die beide von uralters her zu Befestigungen geeignet erschienen,1) Conreut (was 1242, 49 genannt ist), Pilmersreut, Gehag, Liebeneck, Zettendorf, und jenseits Schlotenhof, Raitenbach, Brand etwa zu denken sein, die späterhin wirklich als feste Sitze vortreten. Das Verbot erging bei Abhaltung des Landgerichtes durch den König selbst in der Umgebung von Bischöfen, Fürsten und Edlen. Auch 1224, 28, 31, 32 urkundete der König apud Egram. Wesentlich erkennbar wird der Eigeuthums-Charakter des Bohburg-Stauffischen Besitzes in Egerlande dadurch, daß Heinrich Kirche mnd Patronat zu Wondreb als ihm erblich zustehend (ecclesiam et jus patronatus ad Nos jure hereditario devolutum in villa Wondreb) dem Kloster Waldsassen durch Schenkung zueignete; wie denn auch — Kaiser Friedrich II. 1231 die zu Wondreb gehörige Capelle zu Hohenstein von Wondreb abtrennte und dem Kloster Reichenbach schenkte, wofür er auderweitigen Landbesitz als Entschädigung gab. Es sind dies grund- herrliche Verfügungen, welche canonisch durch vorausgegangene „Fun- dirung“ (mittelst Anweisung von Grund und Boden zur Erbauung der Kirchen und Pfarrgebände: fundatio in specie), sowie Zuweisung der uöthigen Einkünfte (dotatio) nach Kircheurecht begründet erscheinen. Der jugendliche König Heinrich, der als untreuer Sohn, ungeduldig und ehrgeizig, das Deutsche Reich von dem lange in Italien weilenden kaiserlichen Vater für sich loszulösen strebte, suchte jetzt die weltlichen Fürsten dafür zu gewinnen, indem er auf einem Fürstentage zu Worms (1. Mai 1231) mit ihrer sehr willigen Zustimmung wichtige Bestimmungen zu Gunsten ihrer landesherrlichen Macht, sowohl dem Kaiser wie den Einsassen ihrer Territorien gegenüber erließ. Der dadurch bedrängte Kaiser sah sich genöthigt, auf einem nach Ravenna berufenen Reichs- tage 1232 die gewährten Privilegien, jedoch mit eingrenzenden Vorbe halten zu bestätigen, worauf die Aussöhnung mit dem Sohne erfolgte. Selbstverständlich wurde dadurch auch die eigene Stauffische landesherrliche Gewalt in dem Besitze in Schwaben, Franken und im Egerlande gestärkt. Waren bisher eigentlich nur für Kloster Waldsassen gegebene Privi- legien zu verzeichnen, aus denen die Zustände Egers wie des Egerlandes 1) H. Gradl, Gesch. p. 29; Mittheil. p. 227. Mon. Egr., p. 78.
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424 — herzuleiten blieben, so finden wir jetzt eine, der Stadt selbst zugehende vortheilhafte Urkunde, gerichtet von K. Heinrich an die Civitas nostra Egirensis (uicht etwa auch: et Imperii) 1234. Nach Jnhalt der Urkunde will er für Nutzen und Ungehemmtheit der Stadt (utilitas et libertas) sorgen, indem er den dicht vor Eger gelegenen, seinem fidelis Heinrich von Liebenstein gehörigen Vorort Sciphgaze (durch diesen Namen schon als eine, größerem Schiffsverkehre dienende städtische Gasse gekenu- zeichnet) von diesem eintauschte, da der Stanffen-König die zwischen Stadt und Eigenthüner eingetretenen Streitigkeiten in königlichem Hoheitsgefühle pro honostate Nobis et imperio unziemlich erachte, worin eine Be- kundung des Königs, daß die civitas nostra eine unmittelbare Reichsstadt sei, sicherlich nicht zu finden ist. Die Bevölferung der anf herrschaftlich Vohburg-Stauffischem Boden, der diesen Charakter rechtlich noch uicht verloren hatte, entstandenen und stehenden Stadt war für ihren Verkebr eingeengt. Die Stadt sah ihren Bezirk durch Besitzungen Answärtiger eingeschnürt und sogar durchsetzt, da solche nicht nur bis nahe an, sondern sogar in dieselbe hineinreichten; ein Sonnenberg aus der Coburger Gegend besaß Gärten und Wiesen innerhalb der Stadt, die er in dieser Zeit, 1236, dem Kloster Waldsassen schenkte. Die Paulsdorf hatten auch 1300 noch 12 Hofstätten zu Eger „vor der Burg“. Der Stadtverkehr erhielt nun leichtere Gelegenheit, auf diesem jetzt (durch Abtreten ent- fernterer, dem Könige eigengehöriger novalia) herrschaftlich erworbenen Boden sich weiter auszudehnen, wobei letzterer auch sicherlich noch ferner diesen Charakter behielt. Denn eine etwaige geschenkweise Ueberlassung dieses Bodeneigenthums an die Stadtbürger erhellt nicht und es ist gar nicht klar, ob die cives, wenn auch Einzelne bereits eigenthümlichen Bodenbesitz in der Stadt erlangt hätten, überhaupt schon befähigt gewesen waren, als Gesammtheit, corporativ, rechtlich zu erwerben, ob die cives überhaupt schon den Stadtboden durch Abtreten der Stauffischen Grundherrschaft als Eigenthum einer Gesammtheit besaßen, dem sie die Schiffgasse hätten anschließen können. Es liegt über eine solche Um- wandlung in dieser Zeit nichts vor und es ist auch feine Nothwendigkeit, eine solche voraussetzungsweise anzunehmen. König Heinrich verfiel bald wieder in sein altes Thun dem Vater gegenüber, der nun 1235 den aufständischen Sohn der Königswürde entsetzte und in Haft brachte, dann den jüngeren Sohn Conrad IV. zum Könige wählen ließ, welcher die Stellvertretung des wieder nach Italien ziehen- den Kaisers in Deutschland übernahm. Als von Interesse für die Be- mühung der Stauffen um Stärkung der Rechtspflege ist hier Kaiser
424 — herzuleiten blieben, so finden wir jetzt eine, der Stadt selbst zugehende vortheilhafte Urkunde, gerichtet von K. Heinrich an die Civitas nostra Egirensis (uicht etwa auch: et Imperii) 1234. Nach Jnhalt der Urkunde will er für Nutzen und Ungehemmtheit der Stadt (utilitas et libertas) sorgen, indem er den dicht vor Eger gelegenen, seinem fidelis Heinrich von Liebenstein gehörigen Vorort Sciphgaze (durch diesen Namen schon als eine, größerem Schiffsverkehre dienende städtische Gasse gekenu- zeichnet) von diesem eintauschte, da der Stanffen-König die zwischen Stadt und Eigenthüner eingetretenen Streitigkeiten in königlichem Hoheitsgefühle pro honostate Nobis et imperio unziemlich erachte, worin eine Be- kundung des Königs, daß die civitas nostra eine unmittelbare Reichsstadt sei, sicherlich nicht zu finden ist. Die Bevölferung der anf herrschaftlich Vohburg-Stauffischem Boden, der diesen Charakter rechtlich noch uicht verloren hatte, entstandenen und stehenden Stadt war für ihren Verkebr eingeengt. Die Stadt sah ihren Bezirk durch Besitzungen Answärtiger eingeschnürt und sogar durchsetzt, da solche nicht nur bis nahe an, sondern sogar in dieselbe hineinreichten; ein Sonnenberg aus der Coburger Gegend besaß Gärten und Wiesen innerhalb der Stadt, die er in dieser Zeit, 1236, dem Kloster Waldsassen schenkte. Die Paulsdorf hatten auch 1300 noch 12 Hofstätten zu Eger „vor der Burg“. Der Stadtverkehr erhielt nun leichtere Gelegenheit, auf diesem jetzt (durch Abtreten ent- fernterer, dem Könige eigengehöriger novalia) herrschaftlich erworbenen Boden sich weiter auszudehnen, wobei letzterer auch sicherlich noch ferner diesen Charakter behielt. Denn eine etwaige geschenkweise Ueberlassung dieses Bodeneigenthums an die Stadtbürger erhellt nicht und es ist gar nicht klar, ob die cives, wenn auch Einzelne bereits eigenthümlichen Bodenbesitz in der Stadt erlangt hätten, überhaupt schon befähigt gewesen waren, als Gesammtheit, corporativ, rechtlich zu erwerben, ob die cives überhaupt schon den Stadtboden durch Abtreten der Stauffischen Grundherrschaft als Eigenthum einer Gesammtheit besaßen, dem sie die Schiffgasse hätten anschließen können. Es liegt über eine solche Um- wandlung in dieser Zeit nichts vor und es ist auch feine Nothwendigkeit, eine solche voraussetzungsweise anzunehmen. König Heinrich verfiel bald wieder in sein altes Thun dem Vater gegenüber, der nun 1235 den aufständischen Sohn der Königswürde entsetzte und in Haft brachte, dann den jüngeren Sohn Conrad IV. zum Könige wählen ließ, welcher die Stellvertretung des wieder nach Italien ziehen- den Kaisers in Deutschland übernahm. Als von Interesse für die Be- mühung der Stauffen um Stärkung der Rechtspflege ist hier Kaiser
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425 Friedrichs Reichsgesetz von 1235 zu bemerken, daß man erst richterliche Hilfe ansuchen solle, ehe man sich selbst Recht schaffen dürfe. Als Pro- vinzialrichter wird, nach dem persönlich nur mit H. angedeuteten judex (von Strazberg 1215, 19) 1221 in einem abteilichen Schrift stücke der Egerländer Heinrich von Liebenstein genannt. Unter Conrad IV., welcher in Eger 1239 war und apud Egram urkundete, erscheint 1240 der Egerländer Conrad von Kohr als judex in Egra (wohl der, früher irrig schon auf 1200 von Grüner angesetzte), dann 1241—50 Ramung de Kamerstein, aus einem Geschlechte der Nürnberger Gegend, aus welchem auch ein Seifried 1303 als Schultheiß der Stadt Nürnberg vorkommt. Es erscheinen nach obigem jetzt schon häufiger Personalbeneunungen nach den Sitzen der Inhaber. Neues Licht auf den Zustand der Stadt Eger fällt in einer durch Zeugen bekräftigten Privaturkunde des Egerländers Chunrad von Hohenberg 1242, dessen Person noch fernerhin bis gegen 1260 und dann sein Sohn Cnusel (Kneusel) bedeutsam für Eger vortritt. Helfrecht, Brenner und Prökl und nach ihnen Drivok nahmen eine Familie Knensel auf Hohenberg an, wie dann allerdings eine Famile Kuensel später im 15. Jahrhunderte vorkommt; hier scheint aber wirklich uur der ver- derbte Name Konrad zu sein.1) Diese Urkunde neunt zum ersten Male ausdrücklich einen judex civitatis Egrae und als solchen den Eger- länder Walter de Ratsheim (Rathsam). Es erhellt somit neben der sich allmälig befestigenden „Terminologie“ civitas deutlich die Aus- sonderung der Stadt aus der ganzen Landschaft in gerichtlicher Beziehung. Die materielle Competenz des Stadtrichters ist freilich daraus nicht zu ermessen, wird also nach anderweit bekannten allgemeinen Grund- sätzen zu entnehmen sein. Ebensowenig erhellt jetzt die Umgrenzung des örtlichen Sprengels außerhalb der Stadtumwallung, die gerichtliche Banngrenze, aus der man das städtische Weichbild-Territorium auch für die sonstige Verwaltung, für die dem Gerichtswesen anhangende Polizei, für Besteuerung 2c. entnehmen köunte. Der Stadtrichter war auch noch fein autonom von der Bürgerschaft bestellter, sondern ein dazu herrschaftlich-Stauffisch bestellter Ministeriale,2) der aber, wie überall, dem 1) Gradl, Mon. Egr. p. 83. 2) Es ist unzutreffend, wenn H. Gradl (Gesch. p. 87) den judex civitatis den cives zurechnen will. Der judex civitatis war grundsätzlich immer ein herr schaftlicher Ministeriale.
425 Friedrichs Reichsgesetz von 1235 zu bemerken, daß man erst richterliche Hilfe ansuchen solle, ehe man sich selbst Recht schaffen dürfe. Als Pro- vinzialrichter wird, nach dem persönlich nur mit H. angedeuteten judex (von Strazberg 1215, 19) 1221 in einem abteilichen Schrift stücke der Egerländer Heinrich von Liebenstein genannt. Unter Conrad IV., welcher in Eger 1239 war und apud Egram urkundete, erscheint 1240 der Egerländer Conrad von Kohr als judex in Egra (wohl der, früher irrig schon auf 1200 von Grüner angesetzte), dann 1241—50 Ramung de Kamerstein, aus einem Geschlechte der Nürnberger Gegend, aus welchem auch ein Seifried 1303 als Schultheiß der Stadt Nürnberg vorkommt. Es erscheinen nach obigem jetzt schon häufiger Personalbeneunungen nach den Sitzen der Inhaber. Neues Licht auf den Zustand der Stadt Eger fällt in einer durch Zeugen bekräftigten Privaturkunde des Egerländers Chunrad von Hohenberg 1242, dessen Person noch fernerhin bis gegen 1260 und dann sein Sohn Cnusel (Kneusel) bedeutsam für Eger vortritt. Helfrecht, Brenner und Prökl und nach ihnen Drivok nahmen eine Familie Knensel auf Hohenberg an, wie dann allerdings eine Famile Kuensel später im 15. Jahrhunderte vorkommt; hier scheint aber wirklich uur der ver- derbte Name Konrad zu sein.1) Diese Urkunde neunt zum ersten Male ausdrücklich einen judex civitatis Egrae und als solchen den Eger- länder Walter de Ratsheim (Rathsam). Es erhellt somit neben der sich allmälig befestigenden „Terminologie“ civitas deutlich die Aus- sonderung der Stadt aus der ganzen Landschaft in gerichtlicher Beziehung. Die materielle Competenz des Stadtrichters ist freilich daraus nicht zu ermessen, wird also nach anderweit bekannten allgemeinen Grund- sätzen zu entnehmen sein. Ebensowenig erhellt jetzt die Umgrenzung des örtlichen Sprengels außerhalb der Stadtumwallung, die gerichtliche Banngrenze, aus der man das städtische Weichbild-Territorium auch für die sonstige Verwaltung, für die dem Gerichtswesen anhangende Polizei, für Besteuerung 2c. entnehmen köunte. Der Stadtrichter war auch noch fein autonom von der Bürgerschaft bestellter, sondern ein dazu herrschaftlich-Stauffisch bestellter Ministeriale,2) der aber, wie überall, dem 1) Gradl, Mon. Egr. p. 83. 2) Es ist unzutreffend, wenn H. Gradl (Gesch. p. 87) den judex civitatis den cives zurechnen will. Der judex civitatis war grundsätzlich immer ein herr schaftlicher Ministeriale.
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426 altgermanischen Grundprincipe gemäß als leitender Vorsitzender an der Spitze eines vorhandenen städtischen, das „Urtheil findenden“ Schöffeu- Colleginms stand. Daß ein solches hier in diesem Falle uicht thätig war, erklärt sich dadurch, daß es sich nicht um ein Gerichtsurtheil handelte, sondern um gerichtliche Bekundung eines Vergleichs-Abschlusses. Als ersten Zeugen führt die Urkunde den Provinzialrichter Ramung, demnächst (zwischen Ministerialen) den Stadtrichter Walter an, ohne auch Egerer cives als solche ausdrücklich oder erkennbar unter den neben dem Prov.-Richter gemeinten 14 Zeugen zu nennen, unter denen aber neben ländlichen Ministerialen auch solche Egers (Münzer, Ilsung; De domo lapideo) erscheinen. Zu bemerken ist, daß die Urkunde neben dem Zengensiegel des Prov.-Richters auch ein anscheinend vom Stadtrichter etwa in der Eigenschaft als notarische Beurkundungs-Person geführtes sigillum civitatis Egrae angibt, das aber bisher noch nicht auf- gefunden ist. Seine Legende wird voranssichtlich nicht wörtlich, wie in Urkund-Texte obenhin bemerkt ist, die Form „civitatis“ haben, sondern so wie diese 1257 gebraucht wird, „civium“ de Egra, die cives als allein berechtigten herrschenden Stand und Classe persönlich und gemeinsam re- präsentirend. Das Bestehen eines unter Leitung des Richters das Urtheil findenden Schöffenthums bekundet ein eigenes, örtliches genossenschaftliches Ge- richtswesen für die Gemeinschaft der Freien, „schöffenbar Freien“, in Orte, und bekundet eben diese Gemeinschaft derselben als stadtregierende Classe über der hofrechtlichen und sonstigen Bewohuerschaft. Aber die Stadt blieb anch noch in dieser Entwicklungsperiode, auch wo Städte schon aus der Landschaft ausgesondert standen — war es so — gebunden an den herrschaftlichen Richter (Voigt, Schultheiß oder wie er sonst genanut ist). Die „freie Herkunft“ der Schöffen mußte dabei für 2 vorhergegangene Generationen (wie oben erwähnt: beiderseitige Großeltern, von Vater- und Mutterseite) vorliegen. Außerdem gab uur eigener (eigenthumsweiser oder lehnsbarer) „Grundbesitz“ die Voraussetzung und Grundlage jeder staatsrechtlichen Stellung in jener Zeit, auch den Freien die Grundlage, wirklich cives zu werden und in der Stadt als Schöffen (die höchite Ehre der Freien) einzutreten, im Schöffenthum in fortdauernder und erblich berechtigender Stellungnahme für „Ausübung“ des Schöffenthums seitens der „schöffenbaren Geschlechter“ zu wirken. Anch im Schwabenspiegel (c. 1230) hat die Erblichkeit des Schöffenstaudes Ansdruck gefunden. Selbstveritändlich war die Zahl der wirklich „amtirenden“ Schöffen eine beschränkte und fest bestinmte, so daß nicht alle befähigten Geschlechter
426 altgermanischen Grundprincipe gemäß als leitender Vorsitzender an der Spitze eines vorhandenen städtischen, das „Urtheil findenden“ Schöffeu- Colleginms stand. Daß ein solches hier in diesem Falle uicht thätig war, erklärt sich dadurch, daß es sich nicht um ein Gerichtsurtheil handelte, sondern um gerichtliche Bekundung eines Vergleichs-Abschlusses. Als ersten Zeugen führt die Urkunde den Provinzialrichter Ramung, demnächst (zwischen Ministerialen) den Stadtrichter Walter an, ohne auch Egerer cives als solche ausdrücklich oder erkennbar unter den neben dem Prov.-Richter gemeinten 14 Zeugen zu nennen, unter denen aber neben ländlichen Ministerialen auch solche Egers (Münzer, Ilsung; De domo lapideo) erscheinen. Zu bemerken ist, daß die Urkunde neben dem Zengensiegel des Prov.-Richters auch ein anscheinend vom Stadtrichter etwa in der Eigenschaft als notarische Beurkundungs-Person geführtes sigillum civitatis Egrae angibt, das aber bisher noch nicht auf- gefunden ist. Seine Legende wird voranssichtlich nicht wörtlich, wie in Urkund-Texte obenhin bemerkt ist, die Form „civitatis“ haben, sondern so wie diese 1257 gebraucht wird, „civium“ de Egra, die cives als allein berechtigten herrschenden Stand und Classe persönlich und gemeinsam re- präsentirend. Das Bestehen eines unter Leitung des Richters das Urtheil findenden Schöffenthums bekundet ein eigenes, örtliches genossenschaftliches Ge- richtswesen für die Gemeinschaft der Freien, „schöffenbar Freien“, in Orte, und bekundet eben diese Gemeinschaft derselben als stadtregierende Classe über der hofrechtlichen und sonstigen Bewohuerschaft. Aber die Stadt blieb anch noch in dieser Entwicklungsperiode, auch wo Städte schon aus der Landschaft ausgesondert standen — war es so — gebunden an den herrschaftlichen Richter (Voigt, Schultheiß oder wie er sonst genanut ist). Die „freie Herkunft“ der Schöffen mußte dabei für 2 vorhergegangene Generationen (wie oben erwähnt: beiderseitige Großeltern, von Vater- und Mutterseite) vorliegen. Außerdem gab uur eigener (eigenthumsweiser oder lehnsbarer) „Grundbesitz“ die Voraussetzung und Grundlage jeder staatsrechtlichen Stellung in jener Zeit, auch den Freien die Grundlage, wirklich cives zu werden und in der Stadt als Schöffen (die höchite Ehre der Freien) einzutreten, im Schöffenthum in fortdauernder und erblich berechtigender Stellungnahme für „Ausübung“ des Schöffenthums seitens der „schöffenbaren Geschlechter“ zu wirken. Anch im Schwabenspiegel (c. 1230) hat die Erblichkeit des Schöffenstaudes Ansdruck gefunden. Selbstveritändlich war die Zahl der wirklich „amtirenden“ Schöffen eine beschränkte und fest bestinmte, so daß nicht alle befähigten Geschlechter
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427 oder gar alle Mitglieder derselben zugleich daran theilnehmen konnten, und manche vielleicht gar uicht theilnahmen. Auf Anerkeunung dieser Eigenschaft freier Schöffenbarkeit beruhte auch die öftere kaiserliche Erklärung, daß die wirklichen Stadtbürger überall Lehen, Reichslehen (Grundstücke in Stadt oder Landbezirk, Forsten, Mühlen als Regal, Zehnten) empfaugen durften, d. h. die cives, nicht die bloßen Einwohner, Insassen, incolae, die späterhin dann all- mälig auch zu Mitbürgern, concives werden, sondern nur die Glieder der herrschenden, die Stadt und deren Verwaltung führenden Bürger altfreien Geschlechtes der cives de civitate, der burgenses, neben den ministeriales, durch deren beider Zusammentreten und Verschmelzen sich demnächst aus und neben dem Schöffencollegium das Rathscollegium ent- wickelte. Gegen 200 solcher Edelgeschlechter beider Kategorien sollen unter Friedrich II. in Eger gewesen sein.1) Sie sind nur dann namentlich bekannt, sofern sie besonders hervorgetreten; manche sind wieder früh verschwunden; Engelhards Chronik von 1560 zählt noch 89 auf, zum Theil aus viel späterer Zeit. Anlangend die materielle Competenz des ausgesondert er- scheinenden Stadtgerichtes, erkennt man als gewöhnliche Befugniß die Civilrechtspflege, Entscheidung über Eigen, Erbe, Schuldklagen, Be- kundung von Käufen, Schenkungen, Verträgen; ferner Bestrafung kleiner Ver- gehungen, die mit Geld gebüßt werden kounten, der Störungen des häuslichen oder öffentlichen Friedens, von Entwendungen und leichtere Verwundungen, endlich solche kleine Criminalfälle, die nur mit Verbannung auf 6 Wochen und 2 Tage strafbar waren. Die höhere Befugniß in diesen Beziehungen, Zuständigkeit für Berufungen, überhaupt die ganze Gerichtsbarkeit über den Landbezirk, auch über den in diesem gelegenen Landbesitz der Egerer Einwohner, hatte der Prov.-Richter mit dem Landgerichte. Ein Antheil an den Strafgeldern kam dem Stadtrichter wie den Schöffen zu. Gegen Mitte des 13. Jahrh. ist also unter den der Stadt Eger wohlgeneigten Stauffen die selbständige Aussonderung derselben aus der bisher von dem Provinzialgerichte geübten niederen, Jurisdiction erfolgt. Damit war die Grundlage für eine solche Aussonderung in Beziehung auf die der Justiz anhaugende Polizei und sonstige Verwaltung gegeben, wenn auch noch mit keiner Selbständigkeit in derselben, sondern unter herrschaft- licher maßgebender Bestimmung. 1) Prökl, I, 23. Alle bis zum 12. Jahrh. gegründeten Städte enthielten inmer eine große Zahl rittermäßiger Bürger. (Eichhorn.)
427 oder gar alle Mitglieder derselben zugleich daran theilnehmen konnten, und manche vielleicht gar uicht theilnahmen. Auf Anerkeunung dieser Eigenschaft freier Schöffenbarkeit beruhte auch die öftere kaiserliche Erklärung, daß die wirklichen Stadtbürger überall Lehen, Reichslehen (Grundstücke in Stadt oder Landbezirk, Forsten, Mühlen als Regal, Zehnten) empfaugen durften, d. h. die cives, nicht die bloßen Einwohner, Insassen, incolae, die späterhin dann all- mälig auch zu Mitbürgern, concives werden, sondern nur die Glieder der herrschenden, die Stadt und deren Verwaltung führenden Bürger altfreien Geschlechtes der cives de civitate, der burgenses, neben den ministeriales, durch deren beider Zusammentreten und Verschmelzen sich demnächst aus und neben dem Schöffencollegium das Rathscollegium ent- wickelte. Gegen 200 solcher Edelgeschlechter beider Kategorien sollen unter Friedrich II. in Eger gewesen sein.1) Sie sind nur dann namentlich bekannt, sofern sie besonders hervorgetreten; manche sind wieder früh verschwunden; Engelhards Chronik von 1560 zählt noch 89 auf, zum Theil aus viel späterer Zeit. Anlangend die materielle Competenz des ausgesondert er- scheinenden Stadtgerichtes, erkennt man als gewöhnliche Befugniß die Civilrechtspflege, Entscheidung über Eigen, Erbe, Schuldklagen, Be- kundung von Käufen, Schenkungen, Verträgen; ferner Bestrafung kleiner Ver- gehungen, die mit Geld gebüßt werden kounten, der Störungen des häuslichen oder öffentlichen Friedens, von Entwendungen und leichtere Verwundungen, endlich solche kleine Criminalfälle, die nur mit Verbannung auf 6 Wochen und 2 Tage strafbar waren. Die höhere Befugniß in diesen Beziehungen, Zuständigkeit für Berufungen, überhaupt die ganze Gerichtsbarkeit über den Landbezirk, auch über den in diesem gelegenen Landbesitz der Egerer Einwohner, hatte der Prov.-Richter mit dem Landgerichte. Ein Antheil an den Strafgeldern kam dem Stadtrichter wie den Schöffen zu. Gegen Mitte des 13. Jahrh. ist also unter den der Stadt Eger wohlgeneigten Stauffen die selbständige Aussonderung derselben aus der bisher von dem Provinzialgerichte geübten niederen, Jurisdiction erfolgt. Damit war die Grundlage für eine solche Aussonderung in Beziehung auf die der Justiz anhaugende Polizei und sonstige Verwaltung gegeben, wenn auch noch mit keiner Selbständigkeit in derselben, sondern unter herrschaft- licher maßgebender Bestimmung. 1) Prökl, I, 23. Alle bis zum 12. Jahrh. gegründeten Städte enthielten inmer eine große Zahl rittermäßiger Bürger. (Eichhorn.)
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428 — Während Friedrichs danernder Abwesenheit saß Kg. Conrad IV. wieder persönlich dem Landgerichte zu Eger 1243/44 vor coram senioribus terrae (Häupter der landgesessenen Geschlechter), wobei ein Zutritt von cives der Stadt Eger zu den Urtheilsfindern nicht erwähnt wird.) (Fertietzung.
428 — Während Friedrichs danernder Abwesenheit saß Kg. Conrad IV. wieder persönlich dem Landgerichte zu Eger 1243/44 vor coram senioribus terrae (Häupter der landgesessenen Geschlechter), wobei ein Zutritt von cives der Stadt Eger zu den Urtheilsfindern nicht erwähnt wird.) (Fertietzung.
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Ritfheifungen des Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVI. Jahrgang. Redigirt von Dr. G. Biermann und Dr. A. Horčička. Nebst der literarischen Betlage. Prag 1898. Im Selbstverlage des Vereins und in Commisfion bei H. Dominicus.
Ritfheifungen des Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXVI. Jahrgang. Redigirt von Dr. G. Biermann und Dr. A. Horčička. Nebst der literarischen Betlage. Prag 1898. Im Selbstverlage des Vereins und in Commisfion bei H. Dominicus.
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