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Název:
Eine kaiserliche Achterklärung wider Götz von Berlichingen im Egerer Stadtarchiv, MVGDB 45
Autor:
Siegl, Karl
Rok vydání:
1907
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
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19
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19
Obsah:
- 1: Titel
- 3: Achterklärung
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Eine kaiserliche Achterklürung wider Götz von Berlichingen im Egerer Stadtarchiv. Von kais. Rat Dr. Karl Siegl. Sonderabdruc aus der vom Vereine für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen dem sechsten deutschen Archivtage und der Hauptversammlung des Gesamtvereines der deutschen Geschichts und Altertumsvereine gewidmeten Feftgabe. (Wien, im September 1906.) Prag 1906. Z. 6. Calve'sche k. u. k. Hof. Im Selbstverlage des Vereines für Geschichte der Dentschen in Böhmen. A Viní und Universitäts-Buchhandlung. Koth. Kommiffionsveriag.
Eine kaiserliche Achterklürung wider Götz von Berlichingen im Egerer Stadtarchiv. Von kais. Rat Dr. Karl Siegl. Sonderabdruc aus der vom Vereine für Geſchichte der Deutſchen in Böhmen dem sechsten deutschen Archivtage und der Hauptversammlung des Gesamtvereines der deutschen Geschichts und Altertumsvereine gewidmeten Feftgabe. (Wien, im September 1906.) Prag 1906. Z. 6. Calve'sche k. u. k. Hof. Im Selbstverlage des Vereines für Geschichte der Dentschen in Böhmen. A Viní und Universitäts-Buchhandlung. Koth. Kommiffionsveriag.
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. . . W . . . Es hat Helden gegeben, die beim Volke weniger durch ihre Taten, als durch ihre Sänger berühmt geworden sind, und wie Wallenstein seinem Schiller, so verdankt Götz von Berlichingen seinem Goethe ein gut Stück seiner Berühmtheit und Verherrlichung. Fehdelustige Herren wie den Götz, wenn sie auch das Fehderecht nicht so professionsmähig, wie dieser betrieben, gab es in der alten deutschen Zeit viele Dutzende. Hunderte von Manuskripten im Egerer Archin wissen davon zu erzählen, aber ihr Andenken liegt in den vergilbten Papieren begraben, selten wird ein oder der andere in ortsgeschichtlichen Aufsätzen nur nebenbei mit erwähnt. Götz von Berlichingen, Sproß eines der ältesten reichsritter- lichen Geschlechter in Franken, im Jahre 1480 zu Jagsthausen geboren, am 23. Juli 1562 auf seiner Burg Hornberg gestorben und im Kloster zu Schönthal zu seinen Ahnen begraben, schrieb oder diktierte vielmehr im hohen Alter seine Selbstbiographie, von welcher sechs Handschriften1) bekannt sind, unter welchen diejenige im Archive zu Rossach die älteste und wertvollste zu sein scheint, weil sie in Götzens eigenem Besitz sich befunden hat. In dieser treuherzigen, ungeschminkten Lebensbeschreibung, von Verono Frank von Steigerwald im Jahre 1731 zu Nürnberg bei Adam Jonathan Felhecker zum erstenmale herausgegeben, entdeckte, wie B. Villmann in der Festschrift des Berliner Gymnasiums zum gr. Kl. (Berlin 1874) nachgewiesen hat, auch der junge Goethe den Stoff zu einer wert vollen poetischen Behandlung, welche 1773 erschienen ist. 1) Unter dem deutschen Adel hatten sich schon frühzeitig viele Liebhaber der Lebensbeschreibung Götens gefunden, woraus sich die handschriftliche Bervielfaltigung erklärt.
. . . W . . . Es hat Helden gegeben, die beim Volke weniger durch ihre Taten, als durch ihre Sänger berühmt geworden sind, und wie Wallenstein seinem Schiller, so verdankt Götz von Berlichingen seinem Goethe ein gut Stück seiner Berühmtheit und Verherrlichung. Fehdelustige Herren wie den Götz, wenn sie auch das Fehderecht nicht so professionsmähig, wie dieser betrieben, gab es in der alten deutschen Zeit viele Dutzende. Hunderte von Manuskripten im Egerer Archin wissen davon zu erzählen, aber ihr Andenken liegt in den vergilbten Papieren begraben, selten wird ein oder der andere in ortsgeschichtlichen Aufsätzen nur nebenbei mit erwähnt. Götz von Berlichingen, Sproß eines der ältesten reichsritter- lichen Geschlechter in Franken, im Jahre 1480 zu Jagsthausen geboren, am 23. Juli 1562 auf seiner Burg Hornberg gestorben und im Kloster zu Schönthal zu seinen Ahnen begraben, schrieb oder diktierte vielmehr im hohen Alter seine Selbstbiographie, von welcher sechs Handschriften1) bekannt sind, unter welchen diejenige im Archive zu Rossach die älteste und wertvollste zu sein scheint, weil sie in Götzens eigenem Besitz sich befunden hat. In dieser treuherzigen, ungeschminkten Lebensbeschreibung, von Verono Frank von Steigerwald im Jahre 1731 zu Nürnberg bei Adam Jonathan Felhecker zum erstenmale herausgegeben, entdeckte, wie B. Villmann in der Festschrift des Berliner Gymnasiums zum gr. Kl. (Berlin 1874) nachgewiesen hat, auch der junge Goethe den Stoff zu einer wert vollen poetischen Behandlung, welche 1773 erschienen ist. 1) Unter dem deutschen Adel hatten sich schon frühzeitig viele Liebhaber der Lebensbeschreibung Götens gefunden, woraus sich die handschriftliche Bervielfaltigung erklärt.
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4 Erst nach dem Bekanntwerden von Goethes Jugendwerke ging man daran, die Taten Götzens in zahlreichen Schriftend) zu beschreiben und mitunter auch zu verherrlichen ; der Name Götz von Berlichingen, zubenannt mit der eisernen Faust, wurde erst jetzt wieder volkstümlich und land 1) Bereits zwei Jahre nach dem Erscheinen von Goethes Schauspiel gab die Felheckerische Buchhandlung zu Nürnberg eine zweite verbesserte Auflage der Steigerwaldschen Ausgabe heraus und im I. 1813 erfolgte von Johann Gustav Büsching und Friedrich Heinrich von der Hagen zu Breslau eine dritte Auflage. Noch vor 1813 erschien von einem Anonnmus, zu Nürnberg 1777 gedruct: „Götzens von Berlichingen Fehde mit der Reichsstadt Nürnberg, wie er das Glait angreift, mit seinen Helfern in die Acht erfläret und das Vertragsgeld repartiret wird de anno 1507. Aus des Nürnbergischen Raths-Syndici Johannes Müllners noch ungedructen Annalibus Noricis, T. IV. p. 557—568“, ferner „Ritter Götz von Berli- chingen mit der eisernen Hand“ von Karl Lang im historischen Almanach für den deutschen Adel, Frankfurt a. M. 1793. Nach 1813 erschienen: „Die eiserne Hand des tapfern, deutschen Ritters Götz von Berlichingen, wie selbige noch bei seiner Familie in Franken aufbewahrt wird, Jowohl von außen als von innen dargestellt. Den gekrönten Befreiern Europas, jetzt in Wien versammelt: „Kaiser Franz I. von Österreich, Kaiser Alexander I. von Rußland und König Friedrich Wilhelm III. von Preußen“ gewidmet von Ehr. von Mechel, Berlin 1815; „Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand“ von Karl Lang, Heilbronn und Rothenberg a. d. T. 1825; „Stammbuch der eisernen Hand des Götz von Berlichingen“ von Freiherr von Hallberg, München 1828; „Über die Haft des Götz von Berlichingen“ von C. Metzger im Jahresberichte des historischen Vereines im Oberdonaukreise 1836; „Ritterliche Thaten Götz von Berlichingens mit der eisernen Hand“ von M. A. Gessert, Pforzheim 1843; „Gottfrieds von Berlichingen Ritterliche Thaten“ von Karl Riedel, Leipzig 1843; „Gott- frieds von Berlichingen ritterliche Thaten“, ein deutscher Volksroman von Karl Riedel, Leipzig 1844; „Götz von Berlichingen vor Gericht“ von J. F. Lendner im Stuttgarter „Morgenblatt“ 1844, Nr. 143—147 und 152—156; „Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand, aufs Neue für Bolk erzählt“ von Ottomar F. H. Schönhuth, Reutlingen 1844; „Gistorie von Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand“ von Döring, Leipzig 1846; „Götz von Berlichingen“ von Heinrich Düntzer, im Stuttgarter „Morgenblatt“, Jahrg. 1857, Nr. 34, welche Abhandlung in die „Algemeine Zeitung“ 1857, Beilage zu Nr. 246, überging; „Leben, Fehden und Handlungen des Ritters Götz von Berlichingen, zubenannt mit der eisernen Hand“ von Ottomar F. H. Schönhuth, Pfarrer zu Edel- fingen, Mergentheim 1858; desselben Werkes zweite Auflage, Heilbronn 1858; „Geschichte des Ritters Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand und jeiner Familie“ von Friedrich Wolfgang Götz Graf von Berlichingen- Rossach, mit 10 lithographierten Tafeln, Leipzig 1861 (zugleich das bedeu-
4 Erst nach dem Bekanntwerden von Goethes Jugendwerke ging man daran, die Taten Götzens in zahlreichen Schriftend) zu beschreiben und mitunter auch zu verherrlichen ; der Name Götz von Berlichingen, zubenannt mit der eisernen Faust, wurde erst jetzt wieder volkstümlich und land 1) Bereits zwei Jahre nach dem Erscheinen von Goethes Schauspiel gab die Felheckerische Buchhandlung zu Nürnberg eine zweite verbesserte Auflage der Steigerwaldschen Ausgabe heraus und im I. 1813 erfolgte von Johann Gustav Büsching und Friedrich Heinrich von der Hagen zu Breslau eine dritte Auflage. Noch vor 1813 erschien von einem Anonnmus, zu Nürnberg 1777 gedruct: „Götzens von Berlichingen Fehde mit der Reichsstadt Nürnberg, wie er das Glait angreift, mit seinen Helfern in die Acht erfläret und das Vertragsgeld repartiret wird de anno 1507. Aus des Nürnbergischen Raths-Syndici Johannes Müllners noch ungedructen Annalibus Noricis, T. IV. p. 557—568“, ferner „Ritter Götz von Berli- chingen mit der eisernen Hand“ von Karl Lang im historischen Almanach für den deutschen Adel, Frankfurt a. M. 1793. Nach 1813 erschienen: „Die eiserne Hand des tapfern, deutschen Ritters Götz von Berlichingen, wie selbige noch bei seiner Familie in Franken aufbewahrt wird, Jowohl von außen als von innen dargestellt. Den gekrönten Befreiern Europas, jetzt in Wien versammelt: „Kaiser Franz I. von Österreich, Kaiser Alexander I. von Rußland und König Friedrich Wilhelm III. von Preußen“ gewidmet von Ehr. von Mechel, Berlin 1815; „Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand“ von Karl Lang, Heilbronn und Rothenberg a. d. T. 1825; „Stammbuch der eisernen Hand des Götz von Berlichingen“ von Freiherr von Hallberg, München 1828; „Über die Haft des Götz von Berlichingen“ von C. Metzger im Jahresberichte des historischen Vereines im Oberdonaukreise 1836; „Ritterliche Thaten Götz von Berlichingens mit der eisernen Hand“ von M. A. Gessert, Pforzheim 1843; „Gottfrieds von Berlichingen Ritterliche Thaten“ von Karl Riedel, Leipzig 1843; „Gott- frieds von Berlichingen ritterliche Thaten“, ein deutscher Volksroman von Karl Riedel, Leipzig 1844; „Götz von Berlichingen vor Gericht“ von J. F. Lendner im Stuttgarter „Morgenblatt“ 1844, Nr. 143—147 und 152—156; „Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand, aufs Neue für Bolk erzählt“ von Ottomar F. H. Schönhuth, Reutlingen 1844; „Gistorie von Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand“ von Döring, Leipzig 1846; „Götz von Berlichingen“ von Heinrich Düntzer, im Stuttgarter „Morgenblatt“, Jahrg. 1857, Nr. 34, welche Abhandlung in die „Algemeine Zeitung“ 1857, Beilage zu Nr. 246, überging; „Leben, Fehden und Handlungen des Ritters Götz von Berlichingen, zubenannt mit der eisernen Hand“ von Ottomar F. H. Schönhuth, Pfarrer zu Edel- fingen, Mergentheim 1858; desselben Werkes zweite Auflage, Heilbronn 1858; „Geschichte des Ritters Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand und jeiner Familie“ von Friedrich Wolfgang Götz Graf von Berlichingen- Rossach, mit 10 lithographierten Tafeln, Leipzig 1861 (zugleich das bedeu-
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5 läufig, und nach eines Dichters Worte „des Helden Name ist in Erz und Marmelstein so wohl nicht verwahrt, als in des Dichters Liede“, wird das Interesse an diesen alten Haudegen, in dem der Glanz des alten romantischen Ritterwesens noch einmal auflebte, auch bei der Mit- und Nachwelt ungeschwächt fortleben. In einem Artikel, erschienen in den Mitteilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen, 39. Jahrg. S. 210, berichtete ich von einem Schreiben des Nürnberger Rates an den zu Eger vom 11. August 1512, mittelst welchem die Nürnberger ersuchen, einen beigeschlossenen, von tendste und umfangreichste Werk, das über Götz erschienen ift); „Götz von Berlichingen und seine Denkwürdigkeiten“ von Fr. X. Wegele in der Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte, III. Jahrg., Hannover 1874; „Götz von Berlichingen“ von Alfred Stern in der allgemeinen Deutschen Biographie, II. Bd., Leipzig 1875; „Lebensbeschreibung des Ritters Götz von Berlichingen, ins Neuhochdeutſche ūbertragen“ von Karl Müller, Berlin 1881 (aufgenommen in die Reklamsche Sammlung zu Leipzig): „Lebene- beschreibung des Herrn Götzens von Berlichingen, Abdruc der Original- ausgabe von Steigerwald“ von Alexander Bieling, Halle 1886, endlich: „Die Fehde des Götz von Berlichingen mit der Reichsstadt Nürnberg und dem Hochstift Bamberg 1512—1514 von Johann Kamann, Rürnberg 1893. Wertvolles Material für Götzens Geschichte findet sich weiterhin nament- — lich in „Oechsles Beiträge zur Geschichte des Bauernkriegs in den schwäbisch¬ fränkischen Grenzlanden“, Heilbronn 1830 und in Zoepfl „Die Hauptmann schaft des Götz von Berlichingen im großen Bauernkriege“, Heidelberg 1850. Hochinteressante Beiträge für die Geschichte des Götz enthalten serner zwei mir vom Nürnberger Kreisarchive bereitwilligst zur Verfsigung gestellte, noch ungedruckte, kostbare Manuskripte, von welchem das eine, ein Folio- band mit 128 Blättern (Sign. S. XIV. M. S. Nr. 245a) betitelt ist: „item am Erichtag in der krewtzwoche, den 18. tag des monats manen anno etc. Im zwelfften Sein die Nurembergischen lauffleutt, auch annder von andern stetten, so aus dem leiptzkiger ostermarkt alhier haben wollen reitten, zwischen newseß vnd vorcheim durch Gotzen von berlingen, Hannsen von Selbitz vnd annder mer gefangen worden vnd dieſelbig handlung ond geſchichten. In diß buch geschrieben, wie denn einer nach dem anndern hernoch uolgt“, das andere, ein Imperialband (Sign. S. XIV., Cimelien, K. X. Nr. 246) mit herrlich bemaltem Pergamenttitelblatt: „Die Behd vnd thattlichenn zugriff Hansen von Geihzlingen vnnd seiner Helffer wider einem Rate vnnd die irn geubt, Vund was sich in zelt solcher Behd durch gutlich tagleiſtung vnnd in annder wege begebenn, wie auch dieſelb Behd nachmalen enndtlich vertragen und bericht worden ist“, endlich ein mir von der Nürnberger Stadtbibliothek überlassenes Manustript (Folio, Nr. 4451), welches v. Bl. 68—80 „Des Bösen Götz von Berlingen Behden“ enthält.
5 läufig, und nach eines Dichters Worte „des Helden Name ist in Erz und Marmelstein so wohl nicht verwahrt, als in des Dichters Liede“, wird das Interesse an diesen alten Haudegen, in dem der Glanz des alten romantischen Ritterwesens noch einmal auflebte, auch bei der Mit- und Nachwelt ungeschwächt fortleben. In einem Artikel, erschienen in den Mitteilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen, 39. Jahrg. S. 210, berichtete ich von einem Schreiben des Nürnberger Rates an den zu Eger vom 11. August 1512, mittelst welchem die Nürnberger ersuchen, einen beigeschlossenen, von tendste und umfangreichste Werk, das über Götz erschienen ift); „Götz von Berlichingen und seine Denkwürdigkeiten“ von Fr. X. Wegele in der Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte, III. Jahrg., Hannover 1874; „Götz von Berlichingen“ von Alfred Stern in der allgemeinen Deutschen Biographie, II. Bd., Leipzig 1875; „Lebensbeschreibung des Ritters Götz von Berlichingen, ins Neuhochdeutſche ūbertragen“ von Karl Müller, Berlin 1881 (aufgenommen in die Reklamsche Sammlung zu Leipzig): „Lebene- beschreibung des Herrn Götzens von Berlichingen, Abdruc der Original- ausgabe von Steigerwald“ von Alexander Bieling, Halle 1886, endlich: „Die Fehde des Götz von Berlichingen mit der Reichsstadt Nürnberg und dem Hochstift Bamberg 1512—1514 von Johann Kamann, Rürnberg 1893. Wertvolles Material für Götzens Geschichte findet sich weiterhin nament- — lich in „Oechsles Beiträge zur Geschichte des Bauernkriegs in den schwäbisch¬ fränkischen Grenzlanden“, Heilbronn 1830 und in Zoepfl „Die Hauptmann schaft des Götz von Berlichingen im großen Bauernkriege“, Heidelberg 1850. Hochinteressante Beiträge für die Geschichte des Götz enthalten serner zwei mir vom Nürnberger Kreisarchive bereitwilligst zur Verfsigung gestellte, noch ungedruckte, kostbare Manuskripte, von welchem das eine, ein Folio- band mit 128 Blättern (Sign. S. XIV. M. S. Nr. 245a) betitelt ist: „item am Erichtag in der krewtzwoche, den 18. tag des monats manen anno etc. Im zwelfften Sein die Nurembergischen lauffleutt, auch annder von andern stetten, so aus dem leiptzkiger ostermarkt alhier haben wollen reitten, zwischen newseß vnd vorcheim durch Gotzen von berlingen, Hannsen von Selbitz vnd annder mer gefangen worden vnd dieſelbig handlung ond geſchichten. In diß buch geschrieben, wie denn einer nach dem anndern hernoch uolgt“, das andere, ein Imperialband (Sign. S. XIV., Cimelien, K. X. Nr. 246) mit herrlich bemaltem Pergamenttitelblatt: „Die Behd vnd thattlichenn zugriff Hansen von Geihzlingen vnnd seiner Helffer wider einem Rate vnnd die irn geubt, Vund was sich in zelt solcher Behd durch gutlich tagleiſtung vnnd in annder wege begebenn, wie auch dieſelb Behd nachmalen enndtlich vertragen und bericht worden ist“, endlich ein mir von der Nürnberger Stadtbibliothek überlassenes Manustript (Folio, Nr. 4451), welches v. Bl. 68—80 „Des Bösen Götz von Berlingen Behden“ enthält.
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6 K. Maximilian I. wider Götz von Berlichingen, Hans von Selbitz und Linhard Birkhaimer erlassenen Achtbrief öffentlich anzuschlagen, und erwähnte hiebei auch daß dieser Achtbrief infolge des Anschlagens verloren gegangen sein muß. Datum und Ausstellungsort des Achtbriefes waren im Nürnberger Schreiben nicht genannt. In Emil Wellers „Repertorium typographicum, die deutsche Literatur im ersten Viertel des sechzehnten Jahrhunderts, Nördlingen 1861“, mit welchem Werke ich erst nachträglich bekannt wurde, erscheint unter Nr. 716 angeführt: „Kaiserliche Achterklärung gegen Götz von Berlichingen, Hans von Selbitz und Linhart Birkamer, geben zu Turna in Brabant am fünfften tag des Monadts Julii nach Christi gepurde funffzehenhundert vnd im zwelfften, vnnser Reiche: des Römischen im sybenvndzweyntzigisten und des hungerischen im dreyundt zweyntzigisten Jaren“ und erwähnt Weller, daß dieser Achtbrief als Folioblatt nur noch im Germanischen Museum zu Nürnberg, im Straßzburger Stadt- archin und im Münchner Reichsarchiv vorhanden ist. Ergänzend hiezu möchte ich hier gleich anfügen, daß nach meinen Erhebungen ein Exemplar dieser Achterklärung, versehen mit der Beglaubigung des öffentlichen Notars Krichamer, auch im königl. sächsischen Hauptstaatsarchin in Dresden sich befindet. Dieser Achtbrief erſcheint auch bereits abgedruct in der in der obigen Fußnote mit angeführien „Geschichte des Ritters Götz von Berlichingen von F. W. Götz von Berlichingen-Rossach, S. 129. Der dem Nürnberger Schreiben beigelegte Brief war also zweifels ohne ein Gleichstück des von Weller unter Nr. 716 verzeichneten Einblatt- druces. Bei meiner späteren, nach 1901 erfolgten Registrierung der Akten der fränkischen Bischöfe stieß ich unter den Briefen des Bischofs Georg von Bamberg, gerichtet an die Stadt Eger, auf eine Achterklärung Kaiser Maxmilians I. wider Götz von Berlihingen und einer großen Anzahl seiner Helfer, gleichfalls aus dem J. 1512, jedoch „gegeben in onser und des heilligen Reichs-Statt wormbs, am Achtzehenden tag des Monads Decembris Nach Chriſti geburt fünfftzehenhundert vnd im zwölfften, vnserer Reiche: des Römischen im Sibenondtzweint- zigisten und des Hungerischen Im dreyondzwenitzigisten Jaren“, verjehen mit der (geschriebenen) Beglaubigung des „offenbaren notori konrat kornhaß“, welcher mit seiner „eigenen hantgeschrift“ bestätigt, dah er „die kopen mit dem original auskultiret“ hat.
6 K. Maximilian I. wider Götz von Berlichingen, Hans von Selbitz und Linhard Birkhaimer erlassenen Achtbrief öffentlich anzuschlagen, und erwähnte hiebei auch daß dieser Achtbrief infolge des Anschlagens verloren gegangen sein muß. Datum und Ausstellungsort des Achtbriefes waren im Nürnberger Schreiben nicht genannt. In Emil Wellers „Repertorium typographicum, die deutsche Literatur im ersten Viertel des sechzehnten Jahrhunderts, Nördlingen 1861“, mit welchem Werke ich erst nachträglich bekannt wurde, erscheint unter Nr. 716 angeführt: „Kaiserliche Achterklärung gegen Götz von Berlichingen, Hans von Selbitz und Linhart Birkamer, geben zu Turna in Brabant am fünfften tag des Monadts Julii nach Christi gepurde funffzehenhundert vnd im zwelfften, vnnser Reiche: des Römischen im sybenvndzweyntzigisten und des hungerischen im dreyundt zweyntzigisten Jaren“ und erwähnt Weller, daß dieser Achtbrief als Folioblatt nur noch im Germanischen Museum zu Nürnberg, im Straßzburger Stadt- archin und im Münchner Reichsarchiv vorhanden ist. Ergänzend hiezu möchte ich hier gleich anfügen, daß nach meinen Erhebungen ein Exemplar dieser Achterklärung, versehen mit der Beglaubigung des öffentlichen Notars Krichamer, auch im königl. sächsischen Hauptstaatsarchin in Dresden sich befindet. Dieser Achtbrief erſcheint auch bereits abgedruct in der in der obigen Fußnote mit angeführien „Geschichte des Ritters Götz von Berlichingen von F. W. Götz von Berlichingen-Rossach, S. 129. Der dem Nürnberger Schreiben beigelegte Brief war also zweifels ohne ein Gleichstück des von Weller unter Nr. 716 verzeichneten Einblatt- druces. Bei meiner späteren, nach 1901 erfolgten Registrierung der Akten der fränkischen Bischöfe stieß ich unter den Briefen des Bischofs Georg von Bamberg, gerichtet an die Stadt Eger, auf eine Achterklärung Kaiser Maxmilians I. wider Götz von Berlihingen und einer großen Anzahl seiner Helfer, gleichfalls aus dem J. 1512, jedoch „gegeben in onser und des heilligen Reichs-Statt wormbs, am Achtzehenden tag des Monads Decembris Nach Chriſti geburt fünfftzehenhundert vnd im zwölfften, vnserer Reiche: des Römischen im Sibenondtzweint- zigisten und des Hungerischen Im dreyondzwenitzigisten Jaren“, verjehen mit der (geschriebenen) Beglaubigung des „offenbaren notori konrat kornhaß“, welcher mit seiner „eigenen hantgeschrift“ bestätigt, dah er „die kopen mit dem original auskultiret“ hat.
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— Dieser Brief, ein Einblattdruck von 60 em Länge und 36 em Breite und 116 Zeilen Volltext ist in den Repertorien über alte Druckwerke nicht enthalten, er ist den bekannten Antiquaren, welche sich vornehmlich mit dem Vertriebe alter Drucke befassen, niemals vorgekommen und nach den bei hervorragenden Bibliotheken und Staatsarchiven gestellten Um- fragen lediglich nur noch in zwei Exemplaren und zwar in den Samm lungen des Germanischen Nationalmuseums zu Nürnberg und des Nürnberger Kreisarchivs vorhanden. Der Wortlaut dieses seltenen Flugblattes ist nachstehender: „Wir Maximilian von Gottes gnaden Erwelter Romischer Keyser etc. Empieten allen vnd yglichen vnsern vnd des heyligen Reichs Churfursten, Fursten, geystlichen vnd weltlichen Prelaten, Grauen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, haubleüten, Viczdumben, voyten, pflegern, verwesern, Ambtleüten, Schulteissen, Burgermey- stern, Richtern, rethen, Burgern, Gemeinden vnd sunst allen andern vnsern vnd des Reichs vntterdanen vnd getreüen, in was wirden, stants oder wesens die sein, den diser vnser brieue oder glaublich abschrifft dauon zu sehen oder zu lesen furkombt oder damit ersucht vnd ermant werden vnser genade vnd alles gut. Erwirdigen hochgebornen lieben Neuen Oheymen, Churfursten, Fursten, Wol- gebornen, Edeln, ersamen. Andechtigen vnd getreüen! wiewol vnser vorfarn am heyligen Rômischen Reich lobliche Reformation, Gulden Bullen, ordnung vnd saczung zu erhaltung Fridens vnd Rechtens auffgericht vnd wir nachmals in Koniglicher wirde, auch als Erwelter Römischer Keyser mitsampt euch des reichs stenden einen gemeinen landfriden vnd ander treffenliche ordnung vmb merer hanthabung vnd bekrefftigung willen desselben fridens vnd rechten gesaczt vnd gemacht, auch sôlichs bey Acht vnd aberacht vnd andern sweren penen vnd straffen zu halten gebotten haben, alles nach laut vnd inhalt derselben gesecz, Reformation, guldein bullen, landfriden vnd ordnung etc. Vnd wir dan am Jüngsten in vnsern vnd des heyligen Reychs treffenlichen notigen sachen vnd sônderlich neben andern von hanthabung Fridens vnd rechtens zu handeln einen Reychstag gein Trier außgeschriben, Da dan wir vnd andere Chûr- fursten, Fursten vnd Stende erschinen vntter welichen vnsern fursten der Erwirdig Georg, Bischoue zu Bamberg, vnser furst, Rat vnd lieber andechtiger auch als gehorsamer personlich gewest, So sein wir doch glaublich vnd mit grunt bericht (als auch sôlichs kundig
— Dieser Brief, ein Einblattdruck von 60 em Länge und 36 em Breite und 116 Zeilen Volltext ist in den Repertorien über alte Druckwerke nicht enthalten, er ist den bekannten Antiquaren, welche sich vornehmlich mit dem Vertriebe alter Drucke befassen, niemals vorgekommen und nach den bei hervorragenden Bibliotheken und Staatsarchiven gestellten Um- fragen lediglich nur noch in zwei Exemplaren und zwar in den Samm lungen des Germanischen Nationalmuseums zu Nürnberg und des Nürnberger Kreisarchivs vorhanden. Der Wortlaut dieses seltenen Flugblattes ist nachstehender: „Wir Maximilian von Gottes gnaden Erwelter Romischer Keyser etc. Empieten allen vnd yglichen vnsern vnd des heyligen Reichs Churfursten, Fursten, geystlichen vnd weltlichen Prelaten, Grauen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, haubleüten, Viczdumben, voyten, pflegern, verwesern, Ambtleüten, Schulteissen, Burgermey- stern, Richtern, rethen, Burgern, Gemeinden vnd sunst allen andern vnsern vnd des Reichs vntterdanen vnd getreüen, in was wirden, stants oder wesens die sein, den diser vnser brieue oder glaublich abschrifft dauon zu sehen oder zu lesen furkombt oder damit ersucht vnd ermant werden vnser genade vnd alles gut. Erwirdigen hochgebornen lieben Neuen Oheymen, Churfursten, Fursten, Wol- gebornen, Edeln, ersamen. Andechtigen vnd getreüen! wiewol vnser vorfarn am heyligen Rômischen Reich lobliche Reformation, Gulden Bullen, ordnung vnd saczung zu erhaltung Fridens vnd Rechtens auffgericht vnd wir nachmals in Koniglicher wirde, auch als Erwelter Römischer Keyser mitsampt euch des reichs stenden einen gemeinen landfriden vnd ander treffenliche ordnung vmb merer hanthabung vnd bekrefftigung willen desselben fridens vnd rechten gesaczt vnd gemacht, auch sôlichs bey Acht vnd aberacht vnd andern sweren penen vnd straffen zu halten gebotten haben, alles nach laut vnd inhalt derselben gesecz, Reformation, guldein bullen, landfriden vnd ordnung etc. Vnd wir dan am Jüngsten in vnsern vnd des heyligen Reychs treffenlichen notigen sachen vnd sônderlich neben andern von hanthabung Fridens vnd rechtens zu handeln einen Reychstag gein Trier außgeschriben, Da dan wir vnd andere Chûr- fursten, Fursten vnd Stende erschinen vntter welichen vnsern fursten der Erwirdig Georg, Bischoue zu Bamberg, vnser furst, Rat vnd lieber andechtiger auch als gehorsamer personlich gewest, So sein wir doch glaublich vnd mit grunt bericht (als auch sôlichs kundig
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8 — vnd offenbar ist), wie vber das alles gantz freuenlicher vnd mut- williger weyse, auch vnersucht, vnuersagt vnd vnerlangt eynichs rechten, auch on alle redliche vrsachen vnd also zu sunderlicher verachtung vnd nachteyl vns als Rômischer Keyser vnd allen stenden des heyligen reichs (eben zu der zeyt, dweyl sòlicher vnser Reichs tag zu Trier gehalten, vnd nemlich am Erichtag nach dem Sontag Vocem Jocunditatis nechstuerschynnen) Auff vnser vnd des Heyligen Reichs freyen strassen nahent bey Vorcheym ganz vnuer sehener vnd vnuerwartter ding, auch vber das der angemast haubt- sachen (Der sich Gocz von Berlichingen nennet) an gedachten vnsern Fursten von Bamberg vnd viel der beschedigten vnd derselben herschafften von geubter that vnd darnach bißhere keynerley spruch noch anforderung gethan etweuil vnser vnd des Reichs vntterdanen auß vnsern vnd des Reichs auch andern steten, den merern teyl euer der stenden dazumal bey vns zu Trier versamelt. zugehôrig (vber das sie des gemelten vnsers Fursten von Bamberg sicherheit vnd gleyd bey inen gehabt) durch etlich viel geraysige mit gewal- tiger verpottener that auß eygem mutwilligen furnemen geslagen, verwunt, gefangen, inen ein merkliche Summa gelts vnd anders, so sie bey inen gehabt, genomen vnd darzu in treffenlicher anzal auß inen weg gefurt vnd geschaczt haben, dardurch sie zusampt dem begangen fridbruch vnd andern sweren penen in die straff des grossen Lasters, zu latain genant Crimen lese maiestatis, gefallen sein, vnd also dieselben theter, ire helffer vnd beystender, auch die ihenen, so inen darzu rath, furschub, vntter- oder durchslaiff, essen, drincken oder ander vergunstigung geben oder gethan, oder sie zu von oder in solicher that wissenlich gehauset, geherberget oder enthalten haben nach vermoge vorgemelts vnsers vnd des Reychs landfryden vnd ordungen alßpald mit der thate in vnser vnd des heiligen Reichs acht vnd aber acht gefallen sein, deßhalben dan wieder derselben leib, hab vnd guter mit den penen, straffen vnd puessen in gedachtem vnserm landfriden begrieffen vnd sunderlich wie sich gegen dem vbel Crimen lese maiestatis geburt, gestracks gehandelt werden sôlle, So hat doch das bißhere aus den vrsachen (diweyl noch zurzeit obgemelte theter nit alle eygentlich vnd gruntlich bekant gewesen) nit so statlich (als die notturfft erfordert) beschehen mogen. Dweyl aber die Bambergischen (als sie in gemelter that nachgeeylet) einen aus den thetern in vnsers fursten von Wurtz- purgs gerichtbarkeit geuenklich einbracht, der aus vnser Rete beuelhe
8 — vnd offenbar ist), wie vber das alles gantz freuenlicher vnd mut- williger weyse, auch vnersucht, vnuersagt vnd vnerlangt eynichs rechten, auch on alle redliche vrsachen vnd also zu sunderlicher verachtung vnd nachteyl vns als Rômischer Keyser vnd allen stenden des heyligen reichs (eben zu der zeyt, dweyl sòlicher vnser Reichs tag zu Trier gehalten, vnd nemlich am Erichtag nach dem Sontag Vocem Jocunditatis nechstuerschynnen) Auff vnser vnd des Heyligen Reichs freyen strassen nahent bey Vorcheym ganz vnuer sehener vnd vnuerwartter ding, auch vber das der angemast haubt- sachen (Der sich Gocz von Berlichingen nennet) an gedachten vnsern Fursten von Bamberg vnd viel der beschedigten vnd derselben herschafften von geubter that vnd darnach bißhere keynerley spruch noch anforderung gethan etweuil vnser vnd des Reichs vntterdanen auß vnsern vnd des Reichs auch andern steten, den merern teyl euer der stenden dazumal bey vns zu Trier versamelt. zugehôrig (vber das sie des gemelten vnsers Fursten von Bamberg sicherheit vnd gleyd bey inen gehabt) durch etlich viel geraysige mit gewal- tiger verpottener that auß eygem mutwilligen furnemen geslagen, verwunt, gefangen, inen ein merkliche Summa gelts vnd anders, so sie bey inen gehabt, genomen vnd darzu in treffenlicher anzal auß inen weg gefurt vnd geschaczt haben, dardurch sie zusampt dem begangen fridbruch vnd andern sweren penen in die straff des grossen Lasters, zu latain genant Crimen lese maiestatis, gefallen sein, vnd also dieselben theter, ire helffer vnd beystender, auch die ihenen, so inen darzu rath, furschub, vntter- oder durchslaiff, essen, drincken oder ander vergunstigung geben oder gethan, oder sie zu von oder in solicher that wissenlich gehauset, geherberget oder enthalten haben nach vermoge vorgemelts vnsers vnd des Reychs landfryden vnd ordungen alßpald mit der thate in vnser vnd des heiligen Reichs acht vnd aber acht gefallen sein, deßhalben dan wieder derselben leib, hab vnd guter mit den penen, straffen vnd puessen in gedachtem vnserm landfriden begrieffen vnd sunderlich wie sich gegen dem vbel Crimen lese maiestatis geburt, gestracks gehandelt werden sôlle, So hat doch das bißhere aus den vrsachen (diweyl noch zurzeit obgemelte theter nit alle eygentlich vnd gruntlich bekant gewesen) nit so statlich (als die notturfft erfordert) beschehen mogen. Dweyl aber die Bambergischen (als sie in gemelter that nachgeeylet) einen aus den thetern in vnsers fursten von Wurtz- purgs gerichtbarkeit geuenklich einbracht, der aus vnser Rete beuelhe
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9 gemelter mißthathalb gefraget worden ist, Auß welches gefangen theters bekantnus vnd sage auch andern erfarungen (zu dem, das sôlichs umb die ort, do die that geschehen, ein gemainer ruff vnd lewmut ist) alles in glaublichen schein fur vns bracht, sich statlich erfindt, das die ihenen, so in nachbemelter vnser Commission, deß- halb auflgangen, benant werden, von gemelter mißthat vnd fridbruchs wegen nach vermoge vnsers landfriden aus redlichen vrsachen vnd anzeygungen in verdacht steen, welchen erfunden verdacht wir also vnd der gestalt angenomen haben, das sich alle sôlich verdachten allerley weitter außzuge vnd behelff in crafft gemelts vnsers land- friden vnd ordnung mit der mas in derselben vnser Commission begriffen, mit iren aiden zu purgiren schuldig sein, oder fur frid- brecher vnd achter gehalten werden sôllen, alles inhalt derselben vnser Comission, vnd dweyl wir als Rômischen Keyser zum fordersten sôlich mißhandel aus eygner bewegnus vnd als vnser selbs eygen sachen am aller maisten vnd hochsten beswerlich vnd strafflich bewegen, Das vns auch in zeit vnser Römischen vnd Keyserlichen Regirung im heyligen Reich kein so pôse verachtliche that begegnet (die dan nit allein vnserm fursten, dem Bischoue von Bamberg vnd andern beschedigten, sonder vnns vnd allen stenden des heyligen Reichs zu grossem schaden vnd nachteil reichet), woe mit ernst- licher vnd furderlicher straff dargegen nit gehandelt vnd ein merck- lich zuruttung fridens vnd rechtens vnd aller guten furnemen vnd ordnung im heyligen reich sein wurde, Vnd domit sôliche theter vnd verwurcker dester gewisser vnd gruntlicher erfunden vnd gestrafft werden, Auch söliche vnd dergleyche verdachte personen nach vermöge vnser vnd des Reichs landfriden vnd erklerung des- selben sich sôlichs verdachts mit iren ayden zu purgiren furgenomen werden mogen, So haben wir den Edeln, Ersamen vnd andechtigen vnd vnsern vnd des Reichs lieben getreuen Sigmunden Grauen zum Hage, vnserm ytzigen Camerrichter, und N. den beysitzern vnsers Reichs Camergerichts auff vorgemelt furbringen anß eygner bewegnus vnd sonderm guten, treffenlichen vrsachen an vnser stat zu vnsern volmechtigen, entlichen vnd vnwiederruefflichen Commissarien fur- genommen, gesatzt vnd geordent, inen auch empholhen vnd darauff vnser volkhomen macht vnd gewalt geben, in solichen sachen von vnsers hochsten keyserlichen Ampts wegen lant vnsers versigelten Commission brieffs, inen deßhalb gegeben, zu handeln vnd zu proce. diren, vnd nachdem aber vff solich vnser Commission vnd beuelke
9 gemelter mißthathalb gefraget worden ist, Auß welches gefangen theters bekantnus vnd sage auch andern erfarungen (zu dem, das sôlichs umb die ort, do die that geschehen, ein gemainer ruff vnd lewmut ist) alles in glaublichen schein fur vns bracht, sich statlich erfindt, das die ihenen, so in nachbemelter vnser Commission, deß- halb auflgangen, benant werden, von gemelter mißthat vnd fridbruchs wegen nach vermoge vnsers landfriden aus redlichen vrsachen vnd anzeygungen in verdacht steen, welchen erfunden verdacht wir also vnd der gestalt angenomen haben, das sich alle sôlich verdachten allerley weitter außzuge vnd behelff in crafft gemelts vnsers land- friden vnd ordnung mit der mas in derselben vnser Commission begriffen, mit iren aiden zu purgiren schuldig sein, oder fur frid- brecher vnd achter gehalten werden sôllen, alles inhalt derselben vnser Comission, vnd dweyl wir als Rômischen Keyser zum fordersten sôlich mißhandel aus eygner bewegnus vnd als vnser selbs eygen sachen am aller maisten vnd hochsten beswerlich vnd strafflich bewegen, Das vns auch in zeit vnser Römischen vnd Keyserlichen Regirung im heyligen Reich kein so pôse verachtliche that begegnet (die dan nit allein vnserm fursten, dem Bischoue von Bamberg vnd andern beschedigten, sonder vnns vnd allen stenden des heyligen Reichs zu grossem schaden vnd nachteil reichet), woe mit ernst- licher vnd furderlicher straff dargegen nit gehandelt vnd ein merck- lich zuruttung fridens vnd rechtens vnd aller guten furnemen vnd ordnung im heyligen reich sein wurde, Vnd domit sôliche theter vnd verwurcker dester gewisser vnd gruntlicher erfunden vnd gestrafft werden, Auch söliche vnd dergleyche verdachte personen nach vermöge vnser vnd des Reichs landfriden vnd erklerung des- selben sich sôlichs verdachts mit iren ayden zu purgiren furgenomen werden mogen, So haben wir den Edeln, Ersamen vnd andechtigen vnd vnsern vnd des Reichs lieben getreuen Sigmunden Grauen zum Hage, vnserm ytzigen Camerrichter, und N. den beysitzern vnsers Reichs Camergerichts auff vorgemelt furbringen anß eygner bewegnus vnd sonderm guten, treffenlichen vrsachen an vnser stat zu vnsern volmechtigen, entlichen vnd vnwiederruefflichen Commissarien fur- genommen, gesatzt vnd geordent, inen auch empholhen vnd darauff vnser volkhomen macht vnd gewalt geben, in solichen sachen von vnsers hochsten keyserlichen Ampts wegen lant vnsers versigelten Commission brieffs, inen deßhalb gegeben, zu handeln vnd zu proce. diren, vnd nachdem aber vff solich vnser Commission vnd beuelke
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10 — dis nachbenanten : Bernhart von Thungen, Philips von Maßbach, Diethrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriax von Herbelstat, Philips Druchsses zu Wetzhausen, Engelhart von Munster, Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs zu Sweinshwpten. Wilhelm von Schaumperg, Wolff vnd Philips von Berlichingen, Hans von Selbitz, Mertin Sutzel, Balchasar Steinruck, Caspar Rabensteiner, Ketz vnd Schick, Cristoffs von Thungen knecht, Hempel, Cristoff Fuchssen knecht, Bernhart vnd Sigmund, die moren gebruder, als oberurter that verdachte, neben andern, durch bemelte Camerrichter vnd beysitzer als vnser Commissary (wie sich nach vermoge gedachter vnser Comission geburt) vor inen in aygner person gerichtlich zu erscheinen vnd sich berurter that laut derselben Comission mit iren eyden zu purgiren, oder aber zuschen vnd zuhoren, sich in vnser vnd des Reychs acht, aberacht vnd andern peen zu erkleren vnd zuuerkhunden, geladen sein, vnd aber die ytzgenanten Wolff vnd philips von berlichingen, hans von Selbitz, Martin Sutzel, Balthasar Steinruck. Caspar Rabensteyner, Ketz vnd Schick, Cristoffs von thungen knecht. Hempel, Cristoffs fuchsoen knecht, Bernhart vnd Sigmond, die Moren gebruder, auff angesatzten Recht tag nit erschinen auch sich, wie recht, nit purgirt, sonder vngehorsamlich aussen plieben sein, darauff dan inen nach gebrauch vnsers Camergerichts offenlich geruffen, vnd, diweyl aber die ytzgenanten verdachte vnd geladen zu nachuolgenden deßhalben gehalten gerichts tagen aber nit erschynnen, vnd darumb vnd auff sôlich ir vngehorsam außbleiben zusampt Gotzen von Berlichingen, als dem, der sich gemelter that hauptsacher bekent, durch gemelt vnser Comissarien in krafft gedachter Comission in die peen vnser vnd des gedachten reichs acht vnd verprechen des gemainen landfriden gefallen am Zehenden tag dys Monats Decembris mit vrteyl gesprochen, erklert vnd darauff vntter offem hymel, wie sich gepurt, denunctyrt, verkundt, auß dem friden in den vnfriden gesatzt, Ir leib, hab vnd guter lant vnd inhalt der berurten vnser Comission erlaubt sein, vnd demnach auch die obgemelten Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs von Sweinshawbten, Wilhelm von Schaumburg auff den ent- lichen angesatzten rechtag nit erschinen, dorauff inen dan auch offenlich geruffen, dweyl aber die vnd auch die obernenten Bernhart von Thungen, Philips von Maßbach, Diethrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriacus von Herbelstat, Philips Truchsses zu wetzhausen vnd Engelhart von Munster personlich, aber der genant von herbelstat
10 — dis nachbenanten : Bernhart von Thungen, Philips von Maßbach, Diethrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriax von Herbelstat, Philips Druchsses zu Wetzhausen, Engelhart von Munster, Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs zu Sweinshwpten. Wilhelm von Schaumperg, Wolff vnd Philips von Berlichingen, Hans von Selbitz, Mertin Sutzel, Balchasar Steinruck, Caspar Rabensteiner, Ketz vnd Schick, Cristoffs von Thungen knecht, Hempel, Cristoff Fuchssen knecht, Bernhart vnd Sigmund, die moren gebruder, als oberurter that verdachte, neben andern, durch bemelte Camerrichter vnd beysitzer als vnser Commissary (wie sich nach vermoge gedachter vnser Comission geburt) vor inen in aygner person gerichtlich zu erscheinen vnd sich berurter that laut derselben Comission mit iren eyden zu purgiren, oder aber zuschen vnd zuhoren, sich in vnser vnd des Reychs acht, aberacht vnd andern peen zu erkleren vnd zuuerkhunden, geladen sein, vnd aber die ytzgenanten Wolff vnd philips von berlichingen, hans von Selbitz, Martin Sutzel, Balthasar Steinruck. Caspar Rabensteyner, Ketz vnd Schick, Cristoffs von thungen knecht. Hempel, Cristoffs fuchsoen knecht, Bernhart vnd Sigmond, die Moren gebruder, auff angesatzten Recht tag nit erschinen auch sich, wie recht, nit purgirt, sonder vngehorsamlich aussen plieben sein, darauff dan inen nach gebrauch vnsers Camergerichts offenlich geruffen, vnd, diweyl aber die ytzgenanten verdachte vnd geladen zu nachuolgenden deßhalben gehalten gerichts tagen aber nit erschynnen, vnd darumb vnd auff sôlich ir vngehorsam außbleiben zusampt Gotzen von Berlichingen, als dem, der sich gemelter that hauptsacher bekent, durch gemelt vnser Comissarien in krafft gedachter Comission in die peen vnser vnd des gedachten reichs acht vnd verprechen des gemainen landfriden gefallen am Zehenden tag dys Monats Decembris mit vrteyl gesprochen, erklert vnd darauff vntter offem hymel, wie sich gepurt, denunctyrt, verkundt, auß dem friden in den vnfriden gesatzt, Ir leib, hab vnd guter lant vnd inhalt der berurten vnser Comission erlaubt sein, vnd demnach auch die obgemelten Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs von Sweinshawbten, Wilhelm von Schaumburg auff den ent- lichen angesatzten rechtag nit erschinen, dorauff inen dan auch offenlich geruffen, dweyl aber die vnd auch die obernenten Bernhart von Thungen, Philips von Maßbach, Diethrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriacus von Herbelstat, Philips Truchsses zu wetzhausen vnd Engelhart von Munster personlich, aber der genant von herbelstat
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11 — durch einen besigelten gewalt (trager) vor bemelten vnsern Comis- sarien erschinen vnd berurts ires verdachts halb ettlich schriefften vnd verantwortungen furpracht haben, dorauff dan zu nachuolgenden gerichtstagen mit vrteyl erkant ist, ob sie wolten oder mochten sich laut oder nach vermoge vnser Comission purgiren, Das sôlt vnuer- hindert Irer furgewandten schriefften vnd verantwortung geschehen gehôrt werden ; Vnd sie theten Das oder nit, darauff ferrer laut Derselben vnser Comission ergeen sôlt, was recht were, Welicher erkantnus sie sich nachmals vor vnns Supplicirt oder beruffen haben laut eines zettels darumb furpracht. Vnd diweil aber sôlich Suppli- cation oder beruflung durch bemelte vnnser Comissarien nit zuge- lassen, sonder der kein stat vnd also Inen abslegig abschidbrieff erkant vnd der bescheidt geben ist, Das dieselben Comissarien bis an heut datum zu fruer tagßzeyt laut vnser Comission, wie sich gepurt, volnfaren wolten, demnach aber dieselben vorgenanten Bernhart von Thungen, Philips von Maßpach, Diettrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriacus von Herbelstat, Philips druchsses zu Wetzhausen vnd Engelhart von Munster vnd auch die andern vier, nemlich Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs zu schweinshaupten vnd Wilhelm von Schaumburg biß anher (wie sich laut berurter vnser Comission nit purgirt haben) so sind sie an heut datum durch mergemelt vnser Comissarien gleycherweis, wie die andern vorgemelten in die peen vnser vnnd des reichs acht vnd verprechung des lantfridens gefallen mit vrteyl erkant vnd erklert, auch darauff als achter offenlich (wie sich gepurt) denunctiert vnd verkundigt. Demnach vnd zu merer erfarung vnd offenbarung So denunctieren vnd verkunden wir euch hiemit die obgenanten alle, Nemlich Wolffen vnd Philipsen von Berlichingen, Hansen von Selbitz, Martin Suczeln, Balthasar Steinruck, Caspar Rabensteyner, Ketzen vnd Schicken, Cristoffs von Thungen knecht, hempolen, Cristoffen Fuchssen knecht, Bernharden vnd Sigmunden, die moren gebruder, zusampt Gotzen von Berlichingen vnd darzu auch fritzen von Thungen, Agapitussen von Hutten, Cristoffeln Fuchssen zu Schweinß- haupten, Wilhelm von Schaumburg, Bernharden von Thungen, Philipssen von Maßpach, Diethrichen Fuchssen, Reinharten Steinruck, Ciriaxen von Herbelstat, Philipssen Druchssessen zu Wetzhausen vnd Engelhart von Munster als erklerte vnd denunctierte, vnser vnd des reichs achter vnd verbrecher des gemeinen landfriden, Vnd gepieten darauff euch allen, sampt vnd sunderlich, von Roemischer
11 — durch einen besigelten gewalt (trager) vor bemelten vnsern Comis- sarien erschinen vnd berurts ires verdachts halb ettlich schriefften vnd verantwortungen furpracht haben, dorauff dan zu nachuolgenden gerichtstagen mit vrteyl erkant ist, ob sie wolten oder mochten sich laut oder nach vermoge vnser Comission purgiren, Das sôlt vnuer- hindert Irer furgewandten schriefften vnd verantwortung geschehen gehôrt werden ; Vnd sie theten Das oder nit, darauff ferrer laut Derselben vnser Comission ergeen sôlt, was recht were, Welicher erkantnus sie sich nachmals vor vnns Supplicirt oder beruffen haben laut eines zettels darumb furpracht. Vnd diweil aber sôlich Suppli- cation oder beruflung durch bemelte vnnser Comissarien nit zuge- lassen, sonder der kein stat vnd also Inen abslegig abschidbrieff erkant vnd der bescheidt geben ist, Das dieselben Comissarien bis an heut datum zu fruer tagßzeyt laut vnser Comission, wie sich gepurt, volnfaren wolten, demnach aber dieselben vorgenanten Bernhart von Thungen, Philips von Maßpach, Diettrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriacus von Herbelstat, Philips druchsses zu Wetzhausen vnd Engelhart von Munster vnd auch die andern vier, nemlich Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Cristoffel Fuchs zu schweinshaupten vnd Wilhelm von Schaumburg biß anher (wie sich laut berurter vnser Comission nit purgirt haben) so sind sie an heut datum durch mergemelt vnser Comissarien gleycherweis, wie die andern vorgemelten in die peen vnser vnnd des reichs acht vnd verprechung des lantfridens gefallen mit vrteyl erkant vnd erklert, auch darauff als achter offenlich (wie sich gepurt) denunctiert vnd verkundigt. Demnach vnd zu merer erfarung vnd offenbarung So denunctieren vnd verkunden wir euch hiemit die obgenanten alle, Nemlich Wolffen vnd Philipsen von Berlichingen, Hansen von Selbitz, Martin Suczeln, Balthasar Steinruck, Caspar Rabensteyner, Ketzen vnd Schicken, Cristoffs von Thungen knecht, hempolen, Cristoffen Fuchssen knecht, Bernharden vnd Sigmunden, die moren gebruder, zusampt Gotzen von Berlichingen vnd darzu auch fritzen von Thungen, Agapitussen von Hutten, Cristoffeln Fuchssen zu Schweinß- haupten, Wilhelm von Schaumburg, Bernharden von Thungen, Philipssen von Maßpach, Diethrichen Fuchssen, Reinharten Steinruck, Ciriaxen von Herbelstat, Philipssen Druchssessen zu Wetzhausen vnd Engelhart von Munster als erklerte vnd denunctierte, vnser vnd des reichs achter vnd verbrecher des gemeinen landfriden, Vnd gepieten darauff euch allen, sampt vnd sunderlich, von Roemischer
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12 — keyserlicher macht bey vermeydung vnser vnd des heyligen Reichs acht auch andern penen, in dem vorbestimten landfriden vnd andern ordnungen vnd saczungen begrieffen, hiemit ernstlich vnd wôllen, das ir die ytzgenanten erklerten vnd verkunt achter in vnsern noch euern Landenn, Herschafften, Slossen, Steten, Merckten, Dorffern, Gerichten noch gepieten nit vergleitet, enthaltent, hausent, hoffet, Eczet, drencket, hinschiebet noch ander heimlich noch offenlich hilff, furschub, beystant thut, noch gantz keynerley gemeinschafft mit inen habent, noch den euern zu thun gestattet in keyn weiß, Sonnder, wo ir derselben obgenantenn Achter leib, hab vnd gutter allenthalber zu wasser oder Lande ankomen vnd betretten mogt, die zu vnser vnd des Reichs Camer vund der beschedigten gerech- tigkeit auffhaltent, fahent, bekomert, verhefftet, mit iren leiben, haben vnd guter furnemet vnd handelt, als sich gegen vnsern vnd des Reichs offenbaren Achtern freuenlichen vngehorsamen vnnd verbrecher des obgenanten Landfriden zu thun gepurt; darwider sôl auch obgenante Achter nit schirmen, schuczen, freyen, friden noch furtragen eynich gleyt, genade, freyheit, priuilegium, trostung, sicherheit, Landfrid, Burgfrid, Buntnus, vereynigung, Burgerrecht, Statrecht oder landrecht, so von vnsern vorfarn am Reich, Romi- schen keysern, Konigen oder andern fursten oder gewelten. Geyst- lichen oder weltlichen gemacht, gegeben vnnd verlihen weren oder wurden, noch sunst ichts, das inen zu genad, gunst, furschub oder behelff furgezogen, erdacht, statlich oder entheblich sein mocht in gantz keine wege. Vnd diweyl wir auch auß erfarung befynden, das sich ettliche vntterstanden haben, der theter hab, leut vnd guter, so czuzcyten in vnser vnd des Reichs Acht verkundt worden sein, den beschedigten zu abbruch vnd den Achtern zu gut, zu schutzen vnd einzunemen oder als das ir zuuersprechen, Darumb, so gepieten wir euch, auch allen gleicherweyse bey vnser vnd des Reichs Acht hiemit aber ernstlich vnd wollen, das sich nymant, in was wirden, stads oder wessens die sein, der theter hab vnd guter, so (wie obstet) in die acht erklert vnd verkundt sein, on wissen, willen vnd benelh vnnsers haubtmans, so wir in sunderheyt zu diesem handel verordent haben vnd darzu vorgenants vnsers furstenn, des Bischoffs zu Bamberg, vnderstee, einneme, schutz, schirm oder versprech, sunder bemeltem vnserm verordenten haubtman sampt gedachtem vnserm fursten von Bamberg oder irer verordenten, dieselben einzu- nemen, gestatte vnd darzu verhelff, domit sóliche hab vnd guter
12 — keyserlicher macht bey vermeydung vnser vnd des heyligen Reichs acht auch andern penen, in dem vorbestimten landfriden vnd andern ordnungen vnd saczungen begrieffen, hiemit ernstlich vnd wôllen, das ir die ytzgenanten erklerten vnd verkunt achter in vnsern noch euern Landenn, Herschafften, Slossen, Steten, Merckten, Dorffern, Gerichten noch gepieten nit vergleitet, enthaltent, hausent, hoffet, Eczet, drencket, hinschiebet noch ander heimlich noch offenlich hilff, furschub, beystant thut, noch gantz keynerley gemeinschafft mit inen habent, noch den euern zu thun gestattet in keyn weiß, Sonnder, wo ir derselben obgenantenn Achter leib, hab vnd gutter allenthalber zu wasser oder Lande ankomen vnd betretten mogt, die zu vnser vnd des Reichs Camer vund der beschedigten gerech- tigkeit auffhaltent, fahent, bekomert, verhefftet, mit iren leiben, haben vnd guter furnemet vnd handelt, als sich gegen vnsern vnd des Reichs offenbaren Achtern freuenlichen vngehorsamen vnnd verbrecher des obgenanten Landfriden zu thun gepurt; darwider sôl auch obgenante Achter nit schirmen, schuczen, freyen, friden noch furtragen eynich gleyt, genade, freyheit, priuilegium, trostung, sicherheit, Landfrid, Burgfrid, Buntnus, vereynigung, Burgerrecht, Statrecht oder landrecht, so von vnsern vorfarn am Reich, Romi- schen keysern, Konigen oder andern fursten oder gewelten. Geyst- lichen oder weltlichen gemacht, gegeben vnnd verlihen weren oder wurden, noch sunst ichts, das inen zu genad, gunst, furschub oder behelff furgezogen, erdacht, statlich oder entheblich sein mocht in gantz keine wege. Vnd diweyl wir auch auß erfarung befynden, das sich ettliche vntterstanden haben, der theter hab, leut vnd guter, so czuzcyten in vnser vnd des Reichs Acht verkundt worden sein, den beschedigten zu abbruch vnd den Achtern zu gut, zu schutzen vnd einzunemen oder als das ir zuuersprechen, Darumb, so gepieten wir euch, auch allen gleicherweyse bey vnser vnd des Reichs Acht hiemit aber ernstlich vnd wollen, das sich nymant, in was wirden, stads oder wessens die sein, der theter hab vnd guter, so (wie obstet) in die acht erklert vnd verkundt sein, on wissen, willen vnd benelh vnnsers haubtmans, so wir in sunderheyt zu diesem handel verordent haben vnd darzu vorgenants vnsers furstenn, des Bischoffs zu Bamberg, vnderstee, einneme, schutz, schirm oder versprech, sunder bemeltem vnserm verordenten haubtman sampt gedachtem vnserm fursten von Bamberg oder irer verordenten, dieselben einzu- nemen, gestatte vnd darzu verhelff, domit sóliche hab vnd guter
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13 — zu erledigung der gefangen, ergetzung der beschedigten vnd ablegung des costen, so in diser sachen auffgelaufen ist vnd wurdet, nach anzeygung gemelts vnsers Haubtmans vnd fursten von Bamberg gewent werden, hierin dem lehenhern vorbehalten, das er die stuck, so der theter vor geubter handlung von ime zu lehen getragen, nach inhalt vnser vnd des reichs ordnung, deßhalb auffgericht, von stundan einnemen mag vnd die abnutzung, so vber notturfftige zymliche erhaltung derselben lehenstuck lauffen wurdet, zu erstattung der beleydigten vnd beschedigten schaden gedachten vnserm haubtman vnnd fursten von Bamberg, oder den, die des kuntlichen beuelhe vonn ine haben, Raichen, wie wir dan solches durch eyn sunder Mandat auß gutten, notturfftigen bewegnussen erklert, geordnet, gebotten vnd beuolhen haben, vnd wôllen Auch, das in sôlichem durch dieselben Lehenhern nit vbertretten, noch eynicherley eigne guter, Ligend oder farend, Vnnd, was vor obgemelter that küntlich vnd beweyßlich nit lehen gewest, mit nicht eingezogen, vnd woe deßhalb irrung entstunde, auch nach laut vnsers obgemelten sündern Mandats, so wir sôlicher lehen halben außgeen lassen haben, gehalten werde, als lieb euch allen, sambt oder besunder, sey, obbemelt Acht vnd ander Peen, buss vnd straff zuuermeyden. Vnd ob auch ymand der obgemelten Achter, eins oder mer hab vnd guter, gantz oder zum teyl, hiewieder eingenomen het, Das er die aller- massen (wie er die eingenomen hat) demselben vnserm hawtman sambt vnserm fursten von Bamberg on alle widerrede vnd außzuge zustelle, eingeb und volgen lassen sôll. Vnd welcher obberurtter Lehenher mit einnemung seins eygenthumb, so ein Achter vor obge- melter that, von Ime zu Lehen getragen, sewmig vnd es darzu damit aller massen (als vorgemelt ist) nit halten wurde, so sôl alsdan gedachter vnser verordenter haubtman beuelhe vnd gewalt haben, den wir ime auch hiemit von berurter vnser macht volkomenlich geben, sôlche lehenstuck biß zu außtrag gemelts handels von vnser vnnd des Reichs wegen einzunemen vnd es domit vnserm beuelhe nach halten. Wir wollen auch, das in obgemelten gepoten vnd ver- poten, allen sampt vnd sonder, euer keiner vngehorsam sey, noch auff den andern verzyhe oder aufizuge suche, als lieb einem yden sey, vnser vnd des Reichs swere vngnad, straff vnd die obgemelten peen vnd puß zuuermeiden vnd, was ir also gegen berurten achtern, yren leiben, haben vnd gutern, sampt oder besunder, thut, furnemet oder handelt, damit sollent ir wieder vns, das heylig Reich, noch
13 — zu erledigung der gefangen, ergetzung der beschedigten vnd ablegung des costen, so in diser sachen auffgelaufen ist vnd wurdet, nach anzeygung gemelts vnsers Haubtmans vnd fursten von Bamberg gewent werden, hierin dem lehenhern vorbehalten, das er die stuck, so der theter vor geubter handlung von ime zu lehen getragen, nach inhalt vnser vnd des reichs ordnung, deßhalb auffgericht, von stundan einnemen mag vnd die abnutzung, so vber notturfftige zymliche erhaltung derselben lehenstuck lauffen wurdet, zu erstattung der beleydigten vnd beschedigten schaden gedachten vnserm haubtman vnnd fursten von Bamberg, oder den, die des kuntlichen beuelhe vonn ine haben, Raichen, wie wir dan solches durch eyn sunder Mandat auß gutten, notturfftigen bewegnussen erklert, geordnet, gebotten vnd beuolhen haben, vnd wôllen Auch, das in sôlichem durch dieselben Lehenhern nit vbertretten, noch eynicherley eigne guter, Ligend oder farend, Vnnd, was vor obgemelter that küntlich vnd beweyßlich nit lehen gewest, mit nicht eingezogen, vnd woe deßhalb irrung entstunde, auch nach laut vnsers obgemelten sündern Mandats, so wir sôlicher lehen halben außgeen lassen haben, gehalten werde, als lieb euch allen, sambt oder besunder, sey, obbemelt Acht vnd ander Peen, buss vnd straff zuuermeyden. Vnd ob auch ymand der obgemelten Achter, eins oder mer hab vnd guter, gantz oder zum teyl, hiewieder eingenomen het, Das er die aller- massen (wie er die eingenomen hat) demselben vnserm hawtman sambt vnserm fursten von Bamberg on alle widerrede vnd außzuge zustelle, eingeb und volgen lassen sôll. Vnd welcher obberurtter Lehenher mit einnemung seins eygenthumb, so ein Achter vor obge- melter that, von Ime zu Lehen getragen, sewmig vnd es darzu damit aller massen (als vorgemelt ist) nit halten wurde, so sôl alsdan gedachter vnser verordenter haubtman beuelhe vnd gewalt haben, den wir ime auch hiemit von berurter vnser macht volkomenlich geben, sôlche lehenstuck biß zu außtrag gemelts handels von vnser vnnd des Reichs wegen einzunemen vnd es domit vnserm beuelhe nach halten. Wir wollen auch, das in obgemelten gepoten vnd ver- poten, allen sampt vnd sonder, euer keiner vngehorsam sey, noch auff den andern verzyhe oder aufizuge suche, als lieb einem yden sey, vnser vnd des Reichs swere vngnad, straff vnd die obgemelten peen vnd puß zuuermeiden vnd, was ir also gegen berurten achtern, yren leiben, haben vnd gutern, sampt oder besunder, thut, furnemet oder handelt, damit sollent ir wieder vns, das heylig Reich, noch
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14 — ymant andern nit gefreuelt, getan haben, noch auch ymant darumb zu antworten schuldig sein in kein weise. Welicher oder welche aber diesem vnserm Keyserlichen gebot vngehorsam erschynen vnd darwieder thun oder handlen wurden, der oder dieselben sollen dadurch vnd damit in vnser vnd des heilligen Reychs acht verfallen sein vnd mit inen als mit andern achtern gehandelt werden ; darnach wisse sich eyn yder zu richten. Geben in vnser vnd des heilligen Reichs Statt Wormbs, am Achtzehenden tag des Monads Decembris, Nach Christi gepurt funfftzehenhundert vnd Im Zwölfften, vnserer Reiche, des Rômischen im Siebenundzweintzigisten Vnd des Hunge- rischen Im Dreyundzweintzigisten Jaren. Vdalric warstbüler Judicy Ad mandatum domini Camere Imperialis p. s.“ Imperatoris proprium. (Geschrieben): „Auscultiret, ist dise Copey mit Irem Original gleichlautend. das bezeug ich, Conrat Kornhaß, Offenbarer Notari. mitt diser meinen eignen hantgeschrift." In der Kürze zusammengefaßzt, besagt die Achterklärung, daß zur Zeit, als der Reichstag in Trier versammelt, auch Bischof Georg von Bamberg persönlich hier anwesend war, Götz von Berlichingen und seine Genossen auf der Straße bei Forchheim eine beträchtliche Anzahl von Kaufleuten, die unter bischöflich-bambergischen Geleite reisten, angefallen, verwundet und beraubt hätten, daß einige dieser Kumpane durch Nacheile zustande gebracht und an die Gerichte des Fürsten von Würzburg ein geliefert worden wären, daß sodann Kaiser Max den Grafen zu Hag, anstatt seiner, und einen nicht genaunten Beisitzer des Reichskammer- gerichtes mit der Untersuchung des Frevels betraut hätte, daß Götz von Berlichingen, als „gemelter tat haubtsacher“ mit seinen Genossen unter Androhung der Reichsacht zu einem angesetzten Rechtstag geladen waren, daß zu diesem aber nur ein Teil seiner Helfer erschienen sei, die als sachfällig erkannt worden wären und daß nunmehr sämtliche Übeltäter als: Wolf und Philipp von Berlichingen, Hans von Selbitz, Martin Sutzel, Balthasar Steinruck, Caspar Rabensteiner, Ketz und Schick, die Knechte des Christofs von Thungen, Hempol, des Christof Fuchsen Knecht, Bernhard und Sigmund, die Moren Gebrüder, mitsamt Götzen von Berlichingen, ferner Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Christofel Fuchs von Schweinshaupten, Wilhelm von Schaumburg, Bernhard von Thungen, Philipp von Mazbach, Dietrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriakus von Herbelstatt, Philipp Truchseß von Wetzhausen
14 — ymant andern nit gefreuelt, getan haben, noch auch ymant darumb zu antworten schuldig sein in kein weise. Welicher oder welche aber diesem vnserm Keyserlichen gebot vngehorsam erschynen vnd darwieder thun oder handlen wurden, der oder dieselben sollen dadurch vnd damit in vnser vnd des heilligen Reychs acht verfallen sein vnd mit inen als mit andern achtern gehandelt werden ; darnach wisse sich eyn yder zu richten. Geben in vnser vnd des heilligen Reichs Statt Wormbs, am Achtzehenden tag des Monads Decembris, Nach Christi gepurt funfftzehenhundert vnd Im Zwölfften, vnserer Reiche, des Rômischen im Siebenundzweintzigisten Vnd des Hunge- rischen Im Dreyundzweintzigisten Jaren. Vdalric warstbüler Judicy Ad mandatum domini Camere Imperialis p. s.“ Imperatoris proprium. (Geschrieben): „Auscultiret, ist dise Copey mit Irem Original gleichlautend. das bezeug ich, Conrat Kornhaß, Offenbarer Notari. mitt diser meinen eignen hantgeschrift." In der Kürze zusammengefaßzt, besagt die Achterklärung, daß zur Zeit, als der Reichstag in Trier versammelt, auch Bischof Georg von Bamberg persönlich hier anwesend war, Götz von Berlichingen und seine Genossen auf der Straße bei Forchheim eine beträchtliche Anzahl von Kaufleuten, die unter bischöflich-bambergischen Geleite reisten, angefallen, verwundet und beraubt hätten, daß einige dieser Kumpane durch Nacheile zustande gebracht und an die Gerichte des Fürsten von Würzburg ein geliefert worden wären, daß sodann Kaiser Max den Grafen zu Hag, anstatt seiner, und einen nicht genaunten Beisitzer des Reichskammer- gerichtes mit der Untersuchung des Frevels betraut hätte, daß Götz von Berlichingen, als „gemelter tat haubtsacher“ mit seinen Genossen unter Androhung der Reichsacht zu einem angesetzten Rechtstag geladen waren, daß zu diesem aber nur ein Teil seiner Helfer erschienen sei, die als sachfällig erkannt worden wären und daß nunmehr sämtliche Übeltäter als: Wolf und Philipp von Berlichingen, Hans von Selbitz, Martin Sutzel, Balthasar Steinruck, Caspar Rabensteiner, Ketz und Schick, die Knechte des Christofs von Thungen, Hempol, des Christof Fuchsen Knecht, Bernhard und Sigmund, die Moren Gebrüder, mitsamt Götzen von Berlichingen, ferner Fritz von Thungen, Agapitus von Hutten, Christofel Fuchs von Schweinshaupten, Wilhelm von Schaumburg, Bernhard von Thungen, Philipp von Mazbach, Dietrich Fuchs, Reinhart Steinruck, Ciriakus von Herbelstatt, Philipp Truchseß von Wetzhausen
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15 — und endlich Engelhart von Münster als „des reiches achter und verbrecher des gemeinen landfriden öffentlich erklert und denunctiert“ worden sind. Es folgt sodann die übliche Schlußformel, wornach alle Städte, Märkte x. alle Leute im Reich, hoch und nieder, bei Strafe der Reichsacht aufge- fordert werden, diesen Achtern niemals Schutz und Beistand zu gewähren, sie nicht zu hausen und hofen, nicht zu ätzen und zu tränken. Über den im Achtbriefe geschilderten Raubzug gegen die Nürnberger Kaufleute und deren Geleite bringt Götz in seiner Lebensbeschreibung nur eine verhältnismäßig kurze Aufzeichnung. Den Ort der Tat: Forchheim neunt Götz selbst nicht. Es hat aber die unten folgende Stelle darauf Bezug, weil die Zeit des von Götz geschilderten Anfalls mit dem in der Achterklärung angegebenen (Mai 1512) ziemlich genau übereinstimmt. Götz erzählt zunächst, wie er die persönliche Bekanntschaft mit dem Bischof Georgl) von Bamberg gemacht hat. Das geschah im I. 1512 zu Heidelberg. Pfalzgraf Ludwig feierte hier seine Hochzeit mit der Schwester des Herzogs Wilhelm von Bayern. Zu diesem Feste hatte sich auch unser Ritter Götz eingefunden und im „Hirschen“ Herberge genommen. Über seine Begegnung mit dem Bischof erzählt er dann in seiner urwüchsigen Manier „die Sache (die Begegnung) trug sich nun also zu: mein Schwager, Martin von Sickingen, und ich giengen in die Herberg zum Hirsch die Steigen hinauf, mein Schwager mir voran, und wie man schier hinauf komt auf die Steigen, da ist ein enssernes Glenderlein, daran stunde der Bischoff von Bamberg, gab meinem Schwager Martin die Hand, gab mir sie auch, und wie er mir sie geben hett, so gieng ich hin zu Grafen Ludwigen von Hanau, der stund zu nechst daben, und war mir gar ein gnädiger junger Herr, und sagt zu ihm, der Bischoff hat mir die Hand geben, ich glaube, er hab mich nicht kennt, er hätte sie mir sonst nicht geben und dergleichen, welches nun der Bischoff, als ich achte, gehört hett, denn ich rede(te) laut, und gieng also der Bischoff wieder her zu mir, und sagt, er hette mir die Hand geben, aber mich nicht gekennt, da sagt ich, hert ich hab wol gedacht, ihr habt mich nicht gekennt, ich gebe euch die Hand hier mit wieder zurück. Da lief das Mändlein von mir hinweg in das Zimmer hinein zu Pfalzgraf Ludwig und Bischoff Lorenz von Würzburg und wurde ganz rot am Hals, wie ein Krebs, so zornig war er, daß er mir die Hand geben hett, 1) Georg von Limburg, ein Bruder von ihm war der Schenk Friedrich von Limburg.
15 — und endlich Engelhart von Münster als „des reiches achter und verbrecher des gemeinen landfriden öffentlich erklert und denunctiert“ worden sind. Es folgt sodann die übliche Schlußformel, wornach alle Städte, Märkte x. alle Leute im Reich, hoch und nieder, bei Strafe der Reichsacht aufge- fordert werden, diesen Achtern niemals Schutz und Beistand zu gewähren, sie nicht zu hausen und hofen, nicht zu ätzen und zu tränken. Über den im Achtbriefe geschilderten Raubzug gegen die Nürnberger Kaufleute und deren Geleite bringt Götz in seiner Lebensbeschreibung nur eine verhältnismäßig kurze Aufzeichnung. Den Ort der Tat: Forchheim neunt Götz selbst nicht. Es hat aber die unten folgende Stelle darauf Bezug, weil die Zeit des von Götz geschilderten Anfalls mit dem in der Achterklärung angegebenen (Mai 1512) ziemlich genau übereinstimmt. Götz erzählt zunächst, wie er die persönliche Bekanntschaft mit dem Bischof Georgl) von Bamberg gemacht hat. Das geschah im I. 1512 zu Heidelberg. Pfalzgraf Ludwig feierte hier seine Hochzeit mit der Schwester des Herzogs Wilhelm von Bayern. Zu diesem Feste hatte sich auch unser Ritter Götz eingefunden und im „Hirschen“ Herberge genommen. Über seine Begegnung mit dem Bischof erzählt er dann in seiner urwüchsigen Manier „die Sache (die Begegnung) trug sich nun also zu: mein Schwager, Martin von Sickingen, und ich giengen in die Herberg zum Hirsch die Steigen hinauf, mein Schwager mir voran, und wie man schier hinauf komt auf die Steigen, da ist ein enssernes Glenderlein, daran stunde der Bischoff von Bamberg, gab meinem Schwager Martin die Hand, gab mir sie auch, und wie er mir sie geben hett, so gieng ich hin zu Grafen Ludwigen von Hanau, der stund zu nechst daben, und war mir gar ein gnädiger junger Herr, und sagt zu ihm, der Bischoff hat mir die Hand geben, ich glaube, er hab mich nicht kennt, er hätte sie mir sonst nicht geben und dergleichen, welches nun der Bischoff, als ich achte, gehört hett, denn ich rede(te) laut, und gieng also der Bischoff wieder her zu mir, und sagt, er hette mir die Hand geben, aber mich nicht gekennt, da sagt ich, hert ich hab wol gedacht, ihr habt mich nicht gekennt, ich gebe euch die Hand hier mit wieder zurück. Da lief das Mändlein von mir hinweg in das Zimmer hinein zu Pfalzgraf Ludwig und Bischoff Lorenz von Würzburg und wurde ganz rot am Hals, wie ein Krebs, so zornig war er, daß er mir die Hand geben hett, 1) Georg von Limburg, ein Bruder von ihm war der Schenk Friedrich von Limburg.
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— 16 — denn er wußte wol, daß ich meinen Vettern Eustachius von Thüngen gedienet, da er ihme die Schiff uff dem Mayn niedergeworffen . . . . Anschliehend an diese Begebenheit fährt Götz fort: „Nun will ich, auch niemanden bergen, ich hett willens auch denen von Nürnberg feind zu werden, und gieng schon mit der Sach um, und dacht, du mußt noch elnen Handel mit dem Pfaffen, dem Bischoff von Bamberg, haben, damit die von Nürnberg auch in das Geſpiel gebracht werden, und warff als darauf 95 Kauffmänner nieder, die unter des Bischoffen Geleit reisten, war aber so fromm, daß ich nichts hetaus nahm, denn allein, was Nürnbergiſch war, deren waren ungefähr dreizig, welche ich am Montag nach unsers herrn Auf- fahrtstag (24. Mai) des Morgens Frühe angrief, ungefährlich um 8 oder 9 Uhr, und ritt denselbigen Dienstag und die Nacht und am Mittwoch darnach mit ihnen, den Kauffmännern, immer fort, deren, wie gemeldt, 30 waren, und hett ich meinen guten Hansen von Selbitz bey mir, und waren also unser auch 30, der andern Reuter aber waren viel, die schob ich immer von mir (entließ sie), ein häuflein nach dem andern, wo mich daucht, daß ein jeglicher hingehört, und wurde mein Reitgesell Hannß von Selbitz, darnach über 14 Tage ungefährlich auch des Bischoffs von Bamberg Feind und brannt ihm ein Schloß und ein Statt auß. mit Nahmen, wie ichs behalten, Filßeck1) und war dersel- bigen Zeit ein Reichs-Tag zu Trier, der wurd geruckt gen Cölln hinab.“ Es erscheint also zweifellos, daß der von Götz geschilderte Zug mit dem im Achtbriefe erwähnten bis auf eine kurze Zeitdifferrnz sich voll- kommen deckt. Die erste Achterklärung Maximilians vom 5. Juli 1512 nämlich nennt für den Angriff den „Erichtag nach dem Sonntag vocem jucunditatis“ (18. Mai), ebenso beginnt das oben in der Fußnote erwähnte Manuskript im Nürberger Kreisarchin, welches die Zeugenaus sagen enthält: „item am Erichtag in der krewtzwoche, den 18. tag des monats manen ...“ Dagegen gibt Götz für den Überfall den Montag „nach unsers herrn auffartstag“ (24. Mai) an. Er befand sich allerdings schon am Montag mit seinen Gesellen „auf der Bahn“, aber der Angriff erfolgte Dienstag, jedoch nicht nach sondem vor Christi Himmelfahrt, d. i. den 18. Mai. Nun erfolgte unterm 5. Juli 1512 die erste Achterklärung des Götz. Zu dieser Zeit waren aber seine Helfer noch nicht sämtlich bekannt, erst 1) Bischöfl. bambergisches Städtchen mit gleichnamigen Schloß an der Fils, in der Oberpfalz gelegen.
— 16 — denn er wußte wol, daß ich meinen Vettern Eustachius von Thüngen gedienet, da er ihme die Schiff uff dem Mayn niedergeworffen . . . . Anschliehend an diese Begebenheit fährt Götz fort: „Nun will ich, auch niemanden bergen, ich hett willens auch denen von Nürnberg feind zu werden, und gieng schon mit der Sach um, und dacht, du mußt noch elnen Handel mit dem Pfaffen, dem Bischoff von Bamberg, haben, damit die von Nürnberg auch in das Geſpiel gebracht werden, und warff als darauf 95 Kauffmänner nieder, die unter des Bischoffen Geleit reisten, war aber so fromm, daß ich nichts hetaus nahm, denn allein, was Nürnbergiſch war, deren waren ungefähr dreizig, welche ich am Montag nach unsers herrn Auf- fahrtstag (24. Mai) des Morgens Frühe angrief, ungefährlich um 8 oder 9 Uhr, und ritt denselbigen Dienstag und die Nacht und am Mittwoch darnach mit ihnen, den Kauffmännern, immer fort, deren, wie gemeldt, 30 waren, und hett ich meinen guten Hansen von Selbitz bey mir, und waren also unser auch 30, der andern Reuter aber waren viel, die schob ich immer von mir (entließ sie), ein häuflein nach dem andern, wo mich daucht, daß ein jeglicher hingehört, und wurde mein Reitgesell Hannß von Selbitz, darnach über 14 Tage ungefährlich auch des Bischoffs von Bamberg Feind und brannt ihm ein Schloß und ein Statt auß. mit Nahmen, wie ichs behalten, Filßeck1) und war dersel- bigen Zeit ein Reichs-Tag zu Trier, der wurd geruckt gen Cölln hinab.“ Es erscheint also zweifellos, daß der von Götz geschilderte Zug mit dem im Achtbriefe erwähnten bis auf eine kurze Zeitdifferrnz sich voll- kommen deckt. Die erste Achterklärung Maximilians vom 5. Juli 1512 nämlich nennt für den Angriff den „Erichtag nach dem Sonntag vocem jucunditatis“ (18. Mai), ebenso beginnt das oben in der Fußnote erwähnte Manuskript im Nürberger Kreisarchin, welches die Zeugenaus sagen enthält: „item am Erichtag in der krewtzwoche, den 18. tag des monats manen ...“ Dagegen gibt Götz für den Überfall den Montag „nach unsers herrn auffartstag“ (24. Mai) an. Er befand sich allerdings schon am Montag mit seinen Gesellen „auf der Bahn“, aber der Angriff erfolgte Dienstag, jedoch nicht nach sondem vor Christi Himmelfahrt, d. i. den 18. Mai. Nun erfolgte unterm 5. Juli 1512 die erste Achterklärung des Götz. Zu dieser Zeit waren aber seine Helfer noch nicht sämtlich bekannt, erst 1) Bischöfl. bambergisches Städtchen mit gleichnamigen Schloß an der Fils, in der Oberpfalz gelegen.
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— 17 — durch das Geständnis mehrerer eingefangener Geſellen wurden außer Selbitz und Birkamer auch noch andere Genosfen ans Licht gebracht. Götz selbst, der sich um die Ächtung wenig kümmerte, war von der strafenden Gerechtigkeit nicht zu erreichen, nur seine Lehengüter hatte der Bamberger Bischof, jedoch unter höchst zweideutigen Umständen einge- zogen. Dasselbe geschah mit den Gütern seines Freundes Hans von Selbitz durch den schwäbischen Bund. Der Kaiser, dem der ganze Handel von allem Anfange an recht unerwünscht war, hätte auch nach erfolgter Áchtung die Sache so rasch als möglich gütig wieder beigelegt gesehen; er ordnete deshalb (wie der zweite Achtbrief hervorhebt) noch eine Untersuchung an, die aber resultatlos verlief. Es wurden Vergleichs. vorschläge gemacht, die aber dem Bischof von Bamberg und noch mehr den Nürnbergern völlig unannehmbar erschienen. Bei dieser Erfolglosigkeit aller Versöhnungsversuche einerseits und dem andauernden Ungehorsam des Götz andererseits scheint sich der Kaiser, gewiß nicht ohne Betreibung der Nürnberger und des Bamberger Bischofs, zur zweiten Achterkiärung vom 18. Dezember 1512 entschlossen zu haben, die sich also als eine zweite aber reich vermehrte Auflage der ersten darstelit. Dieser zweite Achtbrief gelangte aber erst zwei Jahre später mit einem Schreiben des Bischof Georg von Bamberg vom 6. Oktober (Freitags nach Franzisci) 1514 an den Egerer Rat. In demselben gibt Georg den Egerern bekannt, es sei ihm glaubwürdig berichtet worden, Hans von Selbitz und mehrere seiner Anhänger, insbesondere Bern= hard und Sigmund, die Moren, und der Rabensteiner hielten sich im Egerer Gebiete auf und suchten hier Schutz und Beistand gegen ihn, er mache die Egerer aufmerksam, daß diese Leute in des Reiches Acht und Aberacht erklärt worden und deshalb nicht aufzunehmen wären. Auf einer beigeschlossenen Nachschrift bemerkt er dann: „Damit Ir dester baß vermerdkenn mogt, wie Hans von Selbitz, seine Helffere, anhenngere vnnd, die sich seiner that verwurdlich machen, durch kayserliche Majestat mitsambt anndern offennlich in Irer Majestat vnnd des heiligenn Reichs acht verkündt sein, So schickenn wir euch hieben desselben Achtbrieffs einen glaubwürdigen abtruk. Aber nachdem anndere mer personen dorinnen benant werdenn, mit den wir seit der zeit durch kenserliche Majestat gericht und vertragen sein, wollen wir die- selben gerichtenn personen mit zuschickung solcher Acht in keinerley weyse angezogenn oder beleidigt haben, Sondern allein Hannssen von Selbitz, auch Bernharden vnnd Sigmunden, die Moren, 2
— 17 — durch das Geständnis mehrerer eingefangener Geſellen wurden außer Selbitz und Birkamer auch noch andere Genosfen ans Licht gebracht. Götz selbst, der sich um die Ächtung wenig kümmerte, war von der strafenden Gerechtigkeit nicht zu erreichen, nur seine Lehengüter hatte der Bamberger Bischof, jedoch unter höchst zweideutigen Umständen einge- zogen. Dasselbe geschah mit den Gütern seines Freundes Hans von Selbitz durch den schwäbischen Bund. Der Kaiser, dem der ganze Handel von allem Anfange an recht unerwünscht war, hätte auch nach erfolgter Áchtung die Sache so rasch als möglich gütig wieder beigelegt gesehen; er ordnete deshalb (wie der zweite Achtbrief hervorhebt) noch eine Untersuchung an, die aber resultatlos verlief. Es wurden Vergleichs. vorschläge gemacht, die aber dem Bischof von Bamberg und noch mehr den Nürnbergern völlig unannehmbar erschienen. Bei dieser Erfolglosigkeit aller Versöhnungsversuche einerseits und dem andauernden Ungehorsam des Götz andererseits scheint sich der Kaiser, gewiß nicht ohne Betreibung der Nürnberger und des Bamberger Bischofs, zur zweiten Achterkiärung vom 18. Dezember 1512 entschlossen zu haben, die sich also als eine zweite aber reich vermehrte Auflage der ersten darstelit. Dieser zweite Achtbrief gelangte aber erst zwei Jahre später mit einem Schreiben des Bischof Georg von Bamberg vom 6. Oktober (Freitags nach Franzisci) 1514 an den Egerer Rat. In demselben gibt Georg den Egerern bekannt, es sei ihm glaubwürdig berichtet worden, Hans von Selbitz und mehrere seiner Anhänger, insbesondere Bern= hard und Sigmund, die Moren, und der Rabensteiner hielten sich im Egerer Gebiete auf und suchten hier Schutz und Beistand gegen ihn, er mache die Egerer aufmerksam, daß diese Leute in des Reiches Acht und Aberacht erklärt worden und deshalb nicht aufzunehmen wären. Auf einer beigeschlossenen Nachschrift bemerkt er dann: „Damit Ir dester baß vermerdkenn mogt, wie Hans von Selbitz, seine Helffere, anhenngere vnnd, die sich seiner that verwurdlich machen, durch kayserliche Majestat mitsambt anndern offennlich in Irer Majestat vnnd des heiligenn Reichs acht verkündt sein, So schickenn wir euch hieben desselben Achtbrieffs einen glaubwürdigen abtruk. Aber nachdem anndere mer personen dorinnen benant werdenn, mit den wir seit der zeit durch kenserliche Majestat gericht und vertragen sein, wollen wir die- selben gerichtenn personen mit zuschickung solcher Acht in keinerley weyse angezogenn oder beleidigt haben, Sondern allein Hannssen von Selbitz, auch Bernharden vnnd Sigmunden, die Moren, 2
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18 — die noch in ſolcher Acht steen, onnd bei denſelbenn die pfluge (von Rabenstein) vnnd anndere, so sich desselbenn von Selbitz that onnd Acht teylhafftig vnnd verwurdlich gemacht habenn oder noch machenn werden, domit gemeint haben." In der Zwischenzeit vom Dezember 1512 bis Oktober 1514, war nämlich nach vielen Verhandlungen auf einer Versammlung des Schwä- bischen Bundes zu Augsburg ein Vergleich zustande gekommen, kraft welchem Götz und seine Helfer die Summe von 14.000 Gulden erlegen sollten, wogegen sie aus der Acht entlassen und für gerechtfertigt erklärt werden ſollten. Diese Entschädigungssumme wurde auch aufgebracht und Kaiser Max löst von Graz aus unterm 27. Mai 1514 den Götz von Berlichingen aus der Reichsacht.1) Wie später hervorkam, hat der schlaue Götz zu dieser Schadenssumme lediglich 2000 Gulden beigesteuert, während das übrige von seinen hohen Gönnern, dem Herzog Ulrich von Würtemberg (2000 fl.), dem Pfalzgrafen Ludwig (2000 fl.), dem Komthur von Mergentheim (1000 fl.) und vom Bischofe zu Würzburg (7000 fl.) weniger aber aus Großmut als vielmehr deshalb erlegt wurde, weil sie auf verschiedene Art als nähere oder entferntere Beschützer der Friedensbrecher in dem ganzen Handel mit verwickelt erschienen.2) Ins besondere soll sich Bischof Lorenz sehr unfürstlich gezeigt haben, da er den Achtern in des Stifts Flecken und Städten wissentlich Unterschleif gestattet und auch sonstigen Vorschub geleistet hatte, „davon er aber endlich diesen Lohn gehabt, daß er die Aechter mit seinem aigenen Geld aussöhnen und aus der Acht hat kaufen müssen“.3) Es lag übrigens auch nicht in der Art Götzens jemandem lange gram zu sein. „Ich habe,“ so schreibt er an einer Stelle seiner Lebens- beschreibung, „mein Leben lang meine Kriege immer so geführt, daß ich bald zur Ruhe zu kommen suchte. Mit allen meinen Feinden, mit denen ich in fehde lebte, bin ich stets durch Gottes Gnade und Hilfe zur Ruhe und zum Frieden gelangt, und weiß ich keine Fehde oder Feind- schaft, sie war groß oder Hein, die über zwei Jahre gewährt hätt.“ Auch Kaiser Max war im Herzen dem Götz sicherlich nicht feindlich gesinnt, denn als ihn die Nürnberger einmal, da er zu Augsburg Hof hielt, mit ihren Anklagen gegen Götz überliefen, soll er geäußert haben: 1) Berlichingen Rossach, Regest Nr. 31, S. 91 und abgedruckt S. 150—154. 2) Wegele a. a. O., &. 151. 3) Götens von Berlichingen Fehde mit der Reichsstadt Nürnberg. Anonim. 1777, S. 18.
18 — die noch in ſolcher Acht steen, onnd bei denſelbenn die pfluge (von Rabenstein) vnnd anndere, so sich desselbenn von Selbitz that onnd Acht teylhafftig vnnd verwurdlich gemacht habenn oder noch machenn werden, domit gemeint haben." In der Zwischenzeit vom Dezember 1512 bis Oktober 1514, war nämlich nach vielen Verhandlungen auf einer Versammlung des Schwä- bischen Bundes zu Augsburg ein Vergleich zustande gekommen, kraft welchem Götz und seine Helfer die Summe von 14.000 Gulden erlegen sollten, wogegen sie aus der Acht entlassen und für gerechtfertigt erklärt werden ſollten. Diese Entschädigungssumme wurde auch aufgebracht und Kaiser Max löst von Graz aus unterm 27. Mai 1514 den Götz von Berlichingen aus der Reichsacht.1) Wie später hervorkam, hat der schlaue Götz zu dieser Schadenssumme lediglich 2000 Gulden beigesteuert, während das übrige von seinen hohen Gönnern, dem Herzog Ulrich von Würtemberg (2000 fl.), dem Pfalzgrafen Ludwig (2000 fl.), dem Komthur von Mergentheim (1000 fl.) und vom Bischofe zu Würzburg (7000 fl.) weniger aber aus Großmut als vielmehr deshalb erlegt wurde, weil sie auf verschiedene Art als nähere oder entferntere Beschützer der Friedensbrecher in dem ganzen Handel mit verwickelt erschienen.2) Ins besondere soll sich Bischof Lorenz sehr unfürstlich gezeigt haben, da er den Achtern in des Stifts Flecken und Städten wissentlich Unterschleif gestattet und auch sonstigen Vorschub geleistet hatte, „davon er aber endlich diesen Lohn gehabt, daß er die Aechter mit seinem aigenen Geld aussöhnen und aus der Acht hat kaufen müssen“.3) Es lag übrigens auch nicht in der Art Götzens jemandem lange gram zu sein. „Ich habe,“ so schreibt er an einer Stelle seiner Lebens- beschreibung, „mein Leben lang meine Kriege immer so geführt, daß ich bald zur Ruhe zu kommen suchte. Mit allen meinen Feinden, mit denen ich in fehde lebte, bin ich stets durch Gottes Gnade und Hilfe zur Ruhe und zum Frieden gelangt, und weiß ich keine Fehde oder Feind- schaft, sie war groß oder Hein, die über zwei Jahre gewährt hätt.“ Auch Kaiser Max war im Herzen dem Götz sicherlich nicht feindlich gesinnt, denn als ihn die Nürnberger einmal, da er zu Augsburg Hof hielt, mit ihren Anklagen gegen Götz überliefen, soll er geäußert haben: 1) Berlichingen Rossach, Regest Nr. 31, S. 91 und abgedruckt S. 150—154. 2) Wegele a. a. O., &. 151. 3) Götens von Berlichingen Fehde mit der Reichsstadt Nürnberg. Anonim. 1777, S. 18.
Strana 19
19 — „Heiliger Gott! Heiliger Gott! Der eine (Götz) hat nur eine Hand, der andere (Hans von Selbitz) nur ein Bein, wie denn, wenn sie erst zwei Hände und zwei Beine hätten, was würdet ihr dann thun? Wie geht das zu? Wenn ein Kaufmann einen Pfeffersack verliert, so soll man das ganze Reich aufbieten und viel zu schicken haben; aber wenn es Händel gibt, welche die kaiserliche Majestät und das ganze Reich angehen, welche Königreiche, Fürstentümer, Herzogtümer und andere betreffen, dann kann euch kein Mensch zusammenbringen. Zu dieser Außerung des Kaisers, welche dem Götz alsbald durch einen sicheren Gewährsmann hinterbracht wurde, bemerkt er: „Diese Rede des Kaisers gefiel mir gar wohl, daß es mir eine Freude im Herzen war. Ich kann mich auch nicht erinnern, daß ich mein Lebtag je etwas gegen den Kaiser oder das Haus Österreich unternommen habe; wenn ich auch leicht hätte dahin gelangen können, wo das weiche Geld und die Kronen wohlfeil sind, habe ich es doch der Majestät zu Ehren und Gefallen unterlassen und mich lieber als armer Kriegs- und Reiters. mann beholfen und viel Gefahren bestanden, wie irgend einer nur erleben mag." Den Herren Amtsvorständen des Germanischen Nationalmuseums, Herrn Dr. Bezold, und des Nürnberger Stadtarchins, Herrn Dr. Reicke, sei für die mir bereitwilligst überlassene Götzische Literatur, ferner den Herren Amtsvorständen des Nürnberger Kreisarchins, Herrn Dr. Schnötter und Dr. Brabant für die Überlassung der kostbaren Mannskripte, endlich Herrn Dr. W. Wostry an der k. k. Universitätsbibliothek in Prag und Herrn Antiquar Ludwig Rosenthal in München für die mir freundlichst erteilten Auskünfte der verbindlichste und wärmste Dank ausgesprochen.
19 — „Heiliger Gott! Heiliger Gott! Der eine (Götz) hat nur eine Hand, der andere (Hans von Selbitz) nur ein Bein, wie denn, wenn sie erst zwei Hände und zwei Beine hätten, was würdet ihr dann thun? Wie geht das zu? Wenn ein Kaufmann einen Pfeffersack verliert, so soll man das ganze Reich aufbieten und viel zu schicken haben; aber wenn es Händel gibt, welche die kaiserliche Majestät und das ganze Reich angehen, welche Königreiche, Fürstentümer, Herzogtümer und andere betreffen, dann kann euch kein Mensch zusammenbringen. Zu dieser Außerung des Kaisers, welche dem Götz alsbald durch einen sicheren Gewährsmann hinterbracht wurde, bemerkt er: „Diese Rede des Kaisers gefiel mir gar wohl, daß es mir eine Freude im Herzen war. Ich kann mich auch nicht erinnern, daß ich mein Lebtag je etwas gegen den Kaiser oder das Haus Österreich unternommen habe; wenn ich auch leicht hätte dahin gelangen können, wo das weiche Geld und die Kronen wohlfeil sind, habe ich es doch der Majestät zu Ehren und Gefallen unterlassen und mich lieber als armer Kriegs- und Reiters. mann beholfen und viel Gefahren bestanden, wie irgend einer nur erleben mag." Den Herren Amtsvorständen des Germanischen Nationalmuseums, Herrn Dr. Bezold, und des Nürnberger Stadtarchins, Herrn Dr. Reicke, sei für die mir bereitwilligst überlassene Götzische Literatur, ferner den Herren Amtsvorständen des Nürnberger Kreisarchins, Herrn Dr. Schnötter und Dr. Brabant für die Überlassung der kostbaren Mannskripte, endlich Herrn Dr. W. Wostry an der k. k. Universitätsbibliothek in Prag und Herrn Antiquar Ludwig Rosenthal in München für die mir freundlichst erteilten Auskünfte der verbindlichste und wärmste Dank ausgesprochen.
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