z 46 stránek
Einleitung
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
Regel und Ordnung
214
215
216
Bergformelbuch
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
Titel
246
Název:
Die Waldordnung und das Bergformelbuch des Matthes Enderle, MVGDB 29
Autor:
Laube, Gusav
Rok vydání:
1891
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
46
Obsah:
- 201: Einleitung
- 214: Regel und Ordnung
- 217: Bergformelbuch
- 246: Titel
upravit
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Aittheilungen lex Pereines für Goathichis ver Deuſachon in 4 Bötnen. Redigirt von Dr. Endwig Schtssinger. Neunundzwanzigster Jahrgang. Drittes Heft. 1890/91. Die Waldordnung und das Bergformelbuch des Matthes Enderle. Veröffentlicht von Professor Dr. Gustav C. Laube. Seitdem Karl Victor Hansgirg in diesen Blättern (VII. Jahrgang p. 239) zuerst auf ein im Besitze des Herrn Hofrath Peter Ritter von Bibus befindliches Buch aufmerksam gemacht hat, dem er eine besondere Bedeutung für die Geschichte Joachimsthals zumaß, bin ich wiederholt in die Lage gekommen, dasselbe, Dank der Liebenswürdigkeit des Be sitzers, entweder selbst oder für andere in Anspruch nehmen zu können. Als ich den in den Mittheilungen des Vereines XI. Jahrgang veröffent lichten Aufsatz „Aus der Vergangenheit Joachimsthals“ verfaßte, benützte ich das Buch als Quelle; es zeigte sich, daß der Inhalt desselben weniger Bezug auf die Geschichte der Stadt, als vielmehr auf den dortigen Bergbau habe. Der kleine in gepreßtes Schweinsleder gebundene Quar- tant, dessen Seiten 155/198 mm. messen, ift ein Sammelband, welcher aus einem gedruckten und einem handschriftlichen Theile besteht. Ersterer umfaßt: 1. Feuerordenung der freien Bergkstadt Sant Joachimsthal M.D.XXXIX. Gedruckt in Zwickau durch Wolffgang Meyerpeck. 2. Der Vrsprung gemeynner Berckrecht 2. Durch Johan Haselberger auß der Reichenaw in Druck verordnet. Ohne Jahreszahl und Druckort. 14
Aittheilungen lex Pereines für Goathichis ver Deuſachon in 4 Bötnen. Redigirt von Dr. Endwig Schtssinger. Neunundzwanzigster Jahrgang. Drittes Heft. 1890/91. Die Waldordnung und das Bergformelbuch des Matthes Enderle. Veröffentlicht von Professor Dr. Gustav C. Laube. Seitdem Karl Victor Hansgirg in diesen Blättern (VII. Jahrgang p. 239) zuerst auf ein im Besitze des Herrn Hofrath Peter Ritter von Bibus befindliches Buch aufmerksam gemacht hat, dem er eine besondere Bedeutung für die Geschichte Joachimsthals zumaß, bin ich wiederholt in die Lage gekommen, dasselbe, Dank der Liebenswürdigkeit des Be sitzers, entweder selbst oder für andere in Anspruch nehmen zu können. Als ich den in den Mittheilungen des Vereines XI. Jahrgang veröffent lichten Aufsatz „Aus der Vergangenheit Joachimsthals“ verfaßte, benützte ich das Buch als Quelle; es zeigte sich, daß der Inhalt desselben weniger Bezug auf die Geschichte der Stadt, als vielmehr auf den dortigen Bergbau habe. Der kleine in gepreßtes Schweinsleder gebundene Quar- tant, dessen Seiten 155/198 mm. messen, ift ein Sammelband, welcher aus einem gedruckten und einem handschriftlichen Theile besteht. Ersterer umfaßt: 1. Feuerordenung der freien Bergkstadt Sant Joachimsthal M.D.XXXIX. Gedruckt in Zwickau durch Wolffgang Meyerpeck. 2. Der Vrsprung gemeynner Berckrecht 2. Durch Johan Haselberger auß der Reichenaw in Druck verordnet. Ohne Jahreszahl und Druckort. 14
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202 — 3. Ordenung des freyen vnd löblichen bergkwercks in Sant Joachims- thal (die Schlicksche Bergordnung von 1518). Gedruckt in Nürnberg durch Friederich Peypuß M. D.XXXII. 4. Aufgerichte handlung zu notdurft vnd forderung des Bergkwerkes bneben zuuor angenomner vnd außgegangner Ordnung, In S. JoachimsThale. Gedruckt Nürnberg Peypuß 1532. 5. Churfürstliche Bergkordnung auf der Platten. Gedruckt Zwickau W. Meyerpeck 1535. Sodann folgt ein handschriftlicher Theil, dessen später ausführlich zu erwähnen sein wird. Auf die Geschichte von Joachimsthal hat also außer der Feuer- ordnung, wenn man dieser überhaupt einen solchen einräumen will, nur die nach dem Bergaufstand 1524 herausgegebene „Aufgerichte Handlung" einen aber auch nicht unmittelbaren Bezug, da auch sie in erster Linie als eine Ergänzung der Schlick'schen Bergordnung anzusehen ist. Als sich 1884 der nun verstorbene königl. preuß. Oberberghaupt mann Dr. Hermann v. Dechen an mich mit einer Anfrage nach einer frühen Bergrechtsquelle wandte, konnte ich ihm zwar die verlangte nicht verschaffen, ich machte ihn jedoch auf das gedachte, als auf das älteste mir bekannte Bergbuch aufmerksam. Herr von Dechen entlehute hieraus das Buch von Herrn Ritter von Bibus, und dasselbe fand in einer umfangreichen Abhandlung „Das älteste deutsche Bergwerksbuch“ in Dr. H. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht Bd. XXVI. eine sehr aus führliche Beschreibung und Würdigung. Ueber von Dechens Abhandlung habe ich in der „Literar. Beilages der Mittheilungen XXIV. Jahrg. 1885 p. 24 ff. eingehenden Bericht erstattet, und bei dieser Gelegenheit mir erlaubt, meiner Ansicht über die Entstehung des Buches „Der Ursprung gemeynner Berckrecht“ Ausdruck zu geben. Ich habe die Vermuthung ausgesprochen, es dürfte wohl Matthes Enderlein, s. Z. Bergmeister und Amtsverwalter in Joachimsthal, der Urheber dieser ältesten gedruckten deutschen Bergrechts- quelle sein, da seine Zeitgenossen von ihm berichten, er habe die Berg ordnung König Wenzels II. ins Deutsche übertragen. Ich muß heute zunächst in Kürze bemerken, daß mir nach neuerlicher Prüfung, zu welcher ich Gelegenheit nahm, diese Vermuthung wenigstens für einen Theil des Buches zuzutreffen scheint. Die Annahme stützte sich seinerzeit namentlich darauf, daß Herr von Dechen aus der gleichen Breite der Zeilen, der Höhe der Druckseiten und der Uebereinstimmung der Typen schloß, der nicht datirte „Ursprung 2." sei, wie die datirte
202 — 3. Ordenung des freyen vnd löblichen bergkwercks in Sant Joachims- thal (die Schlicksche Bergordnung von 1518). Gedruckt in Nürnberg durch Friederich Peypuß M. D.XXXII. 4. Aufgerichte handlung zu notdurft vnd forderung des Bergkwerkes bneben zuuor angenomner vnd außgegangner Ordnung, In S. JoachimsThale. Gedruckt Nürnberg Peypuß 1532. 5. Churfürstliche Bergkordnung auf der Platten. Gedruckt Zwickau W. Meyerpeck 1535. Sodann folgt ein handschriftlicher Theil, dessen später ausführlich zu erwähnen sein wird. Auf die Geschichte von Joachimsthal hat also außer der Feuer- ordnung, wenn man dieser überhaupt einen solchen einräumen will, nur die nach dem Bergaufstand 1524 herausgegebene „Aufgerichte Handlung" einen aber auch nicht unmittelbaren Bezug, da auch sie in erster Linie als eine Ergänzung der Schlick'schen Bergordnung anzusehen ist. Als sich 1884 der nun verstorbene königl. preuß. Oberberghaupt mann Dr. Hermann v. Dechen an mich mit einer Anfrage nach einer frühen Bergrechtsquelle wandte, konnte ich ihm zwar die verlangte nicht verschaffen, ich machte ihn jedoch auf das gedachte, als auf das älteste mir bekannte Bergbuch aufmerksam. Herr von Dechen entlehute hieraus das Buch von Herrn Ritter von Bibus, und dasselbe fand in einer umfangreichen Abhandlung „Das älteste deutsche Bergwerksbuch“ in Dr. H. Brasserts Zeitschrift für Bergrecht Bd. XXVI. eine sehr aus führliche Beschreibung und Würdigung. Ueber von Dechens Abhandlung habe ich in der „Literar. Beilages der Mittheilungen XXIV. Jahrg. 1885 p. 24 ff. eingehenden Bericht erstattet, und bei dieser Gelegenheit mir erlaubt, meiner Ansicht über die Entstehung des Buches „Der Ursprung gemeynner Berckrecht“ Ausdruck zu geben. Ich habe die Vermuthung ausgesprochen, es dürfte wohl Matthes Enderlein, s. Z. Bergmeister und Amtsverwalter in Joachimsthal, der Urheber dieser ältesten gedruckten deutschen Bergrechts- quelle sein, da seine Zeitgenossen von ihm berichten, er habe die Berg ordnung König Wenzels II. ins Deutsche übertragen. Ich muß heute zunächst in Kürze bemerken, daß mir nach neuerlicher Prüfung, zu welcher ich Gelegenheit nahm, diese Vermuthung wenigstens für einen Theil des Buches zuzutreffen scheint. Die Annahme stützte sich seinerzeit namentlich darauf, daß Herr von Dechen aus der gleichen Breite der Zeilen, der Höhe der Druckseiten und der Uebereinstimmung der Typen schloß, der nicht datirte „Ursprung 2." sei, wie die datirte
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203 — Bergordnung aus der Peypusschen Druckerei in Nürnberg hervorgegangen und wie diese 1532 daselbst gedruckt worden. Dieser Ansicht kann ich heute nicht mehr beipflichten, seitdem mich eine genaue Vergleichung beider Schriften überzeugt hat, daß die Papiere und Wasserzeichen, nicht minder Majuskeln in beiden verschieden, die Minuskeln zwar im Style gleich. im „Ursprung“ jedoch größer als in der Bergordnung sind, wohingegen die „Aufgerichte Handlung“ mit letzterer ganz genau in Papier und Typen übereinstimmt. Die Druckerei müßte da zwischen dem Druck des Ursprungs und der der Bergordnung ihr Papier und ihre Typen ge- wechselt haben. Dagegen zeigt das Papier der Joachimsthaler Feuerlösch¬- ordnung nicht nur dieselbe Beschaffenheit, sondern auch dasselbe Wasser zeichen wie das des Ursprunges, und die Typen haben eine weit größere Aehnlichkeit, wiewohl sie nicht auf denselben Kegel gegossen sind. So werden wir nicht nach Nürnberg zu Peypus, sondern nach Zwickan zu Meyerpeck als den Druckort des Ursprunges verwiesen, und es bleibt nur auffällig, daß sich der Drucker, der in der Feuerordnung und in der Plattner Bergordnung die letzte Seite für sich in Anspruch nimmt, die im Ursprung zu Gebote stehende nicht zu gleichem Zwecke benützt hat. Da die Feuerordnung 1539 gedruckt wurde, so muß man annehmen, daß auch der Ursprung um 1539 zu Zwickau gedruckt worden sei. Was nun den Inhalt des Ursprunges anbelangt, so hat schon Herr v. Dechen darauf aufmerksam gemacht, daß er aus verschiedenen Theilen besteht. Es sind dies bergrechtliche Vorschriften, die als Abriß des da- maligen Bergrechtes gelten können: Das sog. Iglauer Bergrecht, 1) das Bergrecht der Markgrafschaft Meißen, es folgt dann der Abdruck des sogenannten „Bergbüchlein“, und eine Aufzählung der böhmischen Berg- werke. Eine Bestimmung über die Beamten auf den Bergwerken, dem zweiten Artikel der ersten Schlick'schen Bergordnung nahezu wörtlich gleich, dann die Eidesformel für den Bergmetster, welche mit der in der Schlick'- schen und mit der in der Plattner Bergordnung genau übereinstimmt, bilden den Schluß des Buches. Die Ausdrucksweise ist in den berg- rechtlichen Abschnitten meist sehr schwerfällig und so alterthümlich, daß man sie in das 15. Jahrhundert zurückversetzen könnte. Die Uebersetzung der Iglauer d. i. Wenzeslaischen Bergordnung ist unbeholfen und stellen 1) Der Inhalt ist keine wortgetreue Uebersetzung der von Sternberg, Schmidt und a. a. O. wiedergegebenen lateinischen Bergordnung Wenzel II. für Iglau, doch sieht man aus verschiedenen Stellen, daß uur diese gemeint sei, von welcher dem Uebersetzer aber nur ein Auszug, vieleicht sogar in bearbeiteter Form vorgelegen haben mag. 14*
203 — Bergordnung aus der Peypusschen Druckerei in Nürnberg hervorgegangen und wie diese 1532 daselbst gedruckt worden. Dieser Ansicht kann ich heute nicht mehr beipflichten, seitdem mich eine genaue Vergleichung beider Schriften überzeugt hat, daß die Papiere und Wasserzeichen, nicht minder Majuskeln in beiden verschieden, die Minuskeln zwar im Style gleich. im „Ursprung“ jedoch größer als in der Bergordnung sind, wohingegen die „Aufgerichte Handlung“ mit letzterer ganz genau in Papier und Typen übereinstimmt. Die Druckerei müßte da zwischen dem Druck des Ursprungs und der der Bergordnung ihr Papier und ihre Typen ge- wechselt haben. Dagegen zeigt das Papier der Joachimsthaler Feuerlösch¬- ordnung nicht nur dieselbe Beschaffenheit, sondern auch dasselbe Wasser zeichen wie das des Ursprunges, und die Typen haben eine weit größere Aehnlichkeit, wiewohl sie nicht auf denselben Kegel gegossen sind. So werden wir nicht nach Nürnberg zu Peypus, sondern nach Zwickan zu Meyerpeck als den Druckort des Ursprunges verwiesen, und es bleibt nur auffällig, daß sich der Drucker, der in der Feuerordnung und in der Plattner Bergordnung die letzte Seite für sich in Anspruch nimmt, die im Ursprung zu Gebote stehende nicht zu gleichem Zwecke benützt hat. Da die Feuerordnung 1539 gedruckt wurde, so muß man annehmen, daß auch der Ursprung um 1539 zu Zwickau gedruckt worden sei. Was nun den Inhalt des Ursprunges anbelangt, so hat schon Herr v. Dechen darauf aufmerksam gemacht, daß er aus verschiedenen Theilen besteht. Es sind dies bergrechtliche Vorschriften, die als Abriß des da- maligen Bergrechtes gelten können: Das sog. Iglauer Bergrecht, 1) das Bergrecht der Markgrafschaft Meißen, es folgt dann der Abdruck des sogenannten „Bergbüchlein“, und eine Aufzählung der böhmischen Berg- werke. Eine Bestimmung über die Beamten auf den Bergwerken, dem zweiten Artikel der ersten Schlick'schen Bergordnung nahezu wörtlich gleich, dann die Eidesformel für den Bergmetster, welche mit der in der Schlick'- schen und mit der in der Plattner Bergordnung genau übereinstimmt, bilden den Schluß des Buches. Die Ausdrucksweise ist in den berg- rechtlichen Abschnitten meist sehr schwerfällig und so alterthümlich, daß man sie in das 15. Jahrhundert zurückversetzen könnte. Die Uebersetzung der Iglauer d. i. Wenzeslaischen Bergordnung ist unbeholfen und stellen 1) Der Inhalt ist keine wortgetreue Uebersetzung der von Sternberg, Schmidt und a. a. O. wiedergegebenen lateinischen Bergordnung Wenzel II. für Iglau, doch sieht man aus verschiedenen Stellen, daß uur diese gemeint sei, von welcher dem Uebersetzer aber nur ein Auszug, vieleicht sogar in bearbeiteter Form vorgelegen haben mag. 14*
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204 — weise gerade unverständlich, auch diese scheint dadurch älteren Ursprungs zu sein. Ich kann mir, da ich Enderle's Ausdrucksweise kennen gelernt habe, nicht denken, daß dies die von Zeitgenossen ihm nachgerühmte Arbeit sei, viel eher möchte ich glauben, daß eben diese ihn zu einer neuerlichen, besseren Verdeutschung angeregt haben sollte. Das Zustandekommen des Ursprungs dürfte meiner Meinung nach darauf zurück zu führen sein, daß der Herausgeber die verschiedenen Bestandtheile seines Buches, in welchem, wie dies der Titel andeutet, die ältesten damaligen Bergrechtsquellen zu sammeln beabsichtigt wurde, von verschiedener Seite erhielt, und daß in der That auch Matthes Enderle hiezu Beiträge geliefert haben mag. In dieser Ansicht bestärkt mich folgender Umstand. Auf Blatt 3 Seite a findet sich im Abschnitt „von erbstoln recht“ folgender Satz: . . . . den d' oberbergkmeister, denselben auf die zech heise reitten." Zu diesem Satz ist von Matthes Enderles eigener Hand am Rande die nach dem Worte Oberbergmeister zu setzende Correctur beigefügt: „mit dem eid darzu bestetigt hatt, so soll er“, ferner ist „heise“ im Text in „heisen" corri girt, und es findet sich auch weiter unten noch einmal ein „so“ hinzu- geschrieben. Diese Verbesserungen, welche nur möglich sind, wenn die Grundlage des Druckes genau bekannt ist, deuten darauf hin, daß dieser Theil von Enderle beigetragen sein mag, und gelten mir für einen Beleg der dahin richtig zu stellenden früheren Meinung, daß, wenn auch Enderle nicht als der Urheber des Ursprunges gemeynner Bergrecht, so doch zum mindesten als an dem Zustandekommen desselben betheiliget angesehen werden dürfe. Diese vorstehenden Auseinandersetzungen sind das Ergebuiß einer neuerlichen Zurhandnahme des eingangs erwähnten Buches. Als im abge- laufenen Jahr ein deutscher Gelehrter sich hierher um Mittheilung einiger auf Joachimsthal Bezug habender Angaben wandte, wurde zu diesem Behufe der Band zu Rathe gezogen. Dies gab Gelegenheit, sich wieder eingehend mit dem Inhalte desselben zu beschäftigen, und namentlich war es der dem Buche zugefügte handschriftliche Theil, welcher diesmal meine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Dem besprochenen gedruckten Inhalt des Buches folgen 57 zum größten Theile beschriebene Blätter. Nach einem, noch zu der voraus- gehenden Bergordnung von Platten gehörigen, leeren Blatte folgen sechs Blätter mit einer für Joachimsthal bestimmten Waldordnung beschrieben, sodann folgt auf drei Blättern: „Ordnung auf sant Annaperg, die hutten hendel belangend, Gestellt vnd vorfasset anno etc.“ (Georg Herzog zu Sachsen stellt Mißbräuche im Hüttenbetriebe ab, Annaberg, Montag
204 — weise gerade unverständlich, auch diese scheint dadurch älteren Ursprungs zu sein. Ich kann mir, da ich Enderle's Ausdrucksweise kennen gelernt habe, nicht denken, daß dies die von Zeitgenossen ihm nachgerühmte Arbeit sei, viel eher möchte ich glauben, daß eben diese ihn zu einer neuerlichen, besseren Verdeutschung angeregt haben sollte. Das Zustandekommen des Ursprungs dürfte meiner Meinung nach darauf zurück zu führen sein, daß der Herausgeber die verschiedenen Bestandtheile seines Buches, in welchem, wie dies der Titel andeutet, die ältesten damaligen Bergrechtsquellen zu sammeln beabsichtigt wurde, von verschiedener Seite erhielt, und daß in der That auch Matthes Enderle hiezu Beiträge geliefert haben mag. In dieser Ansicht bestärkt mich folgender Umstand. Auf Blatt 3 Seite a findet sich im Abschnitt „von erbstoln recht“ folgender Satz: . . . . den d' oberbergkmeister, denselben auf die zech heise reitten." Zu diesem Satz ist von Matthes Enderles eigener Hand am Rande die nach dem Worte Oberbergmeister zu setzende Correctur beigefügt: „mit dem eid darzu bestetigt hatt, so soll er“, ferner ist „heise“ im Text in „heisen" corri girt, und es findet sich auch weiter unten noch einmal ein „so“ hinzu- geschrieben. Diese Verbesserungen, welche nur möglich sind, wenn die Grundlage des Druckes genau bekannt ist, deuten darauf hin, daß dieser Theil von Enderle beigetragen sein mag, und gelten mir für einen Beleg der dahin richtig zu stellenden früheren Meinung, daß, wenn auch Enderle nicht als der Urheber des Ursprunges gemeynner Bergrecht, so doch zum mindesten als an dem Zustandekommen desselben betheiliget angesehen werden dürfe. Diese vorstehenden Auseinandersetzungen sind das Ergebuiß einer neuerlichen Zurhandnahme des eingangs erwähnten Buches. Als im abge- laufenen Jahr ein deutscher Gelehrter sich hierher um Mittheilung einiger auf Joachimsthal Bezug habender Angaben wandte, wurde zu diesem Behufe der Band zu Rathe gezogen. Dies gab Gelegenheit, sich wieder eingehend mit dem Inhalte desselben zu beschäftigen, und namentlich war es der dem Buche zugefügte handschriftliche Theil, welcher diesmal meine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Dem besprochenen gedruckten Inhalt des Buches folgen 57 zum größten Theile beschriebene Blätter. Nach einem, noch zu der voraus- gehenden Bergordnung von Platten gehörigen, leeren Blatte folgen sechs Blätter mit einer für Joachimsthal bestimmten Waldordnung beschrieben, sodann folgt auf drei Blättern: „Ordnung auf sant Annaperg, die hutten hendel belangend, Gestellt vnd vorfasset anno etc.“ (Georg Herzog zu Sachsen stellt Mißbräuche im Hüttenbetriebe ab, Annaberg, Montag
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205 — nach Laurenti anno 1516.) Sodann sind vier Blätter leer gelassen, und die folgenden 41 enthalten die unten als Bergformelbuch mitgetheilten Vorschxiften. Das 39. Blatt ist ein eingeklebtes, beiderseits beschriebenes, gedrucktes Formular eines Zubußzettels. Die letzten acht Blätter sind in viel späterer Zeit benützt worden, allerhand Heilmittel mit einer sehr unleserlichen Schrift einzutragen. Von dieser letzteren handschriftlichen Beifügung wird ganz und gar abgesehen. Waldordnung, Hüttenordnung und Bergformelbuch sind von einer und derselben Hand in fließender, kräftiger, gut leserlicher Schrift fast wie in einem Zuge geschrieben. Dies verräth, daß sie vorher schon entworfen worden seien. Dabei ist die Anwendung aller besonderer Zierschrift ver- mieden. Die Ueberschriften sind mit rother Tinte in der ehemals allge- mein, in Sachsen in amtlichen Schriften heute noch üblichen Kanzlei- schrift hergestellt. Absatzschlagworte sind gleichfalls roth unterstrichen. Die Ausdrucksweise ist klar, die Sprache fließend, nur liebt der Schreiber Verdoppelungen der Mitlaute in ausgiebigster Weise anzubringen, die Satzeichen nach Willkir zu gebrauchen, und ebenso in der Anwendung großer Buchstaben keine Regel einzuhalten. Hievon wurde in der unten folgenden Wiedergabe gebürlich abgesehen, und die in den Vereinsschriften übliche Schreibweise beobachtet. In keinem der drei Schriftstücke nennt sich der Schreiber oder Ver- fasser. In den beiden ersten kommt keinerlei Andeutung desselben vor; hingegen läßt das dritte keinen Zweifel darüber, wer als solcher anzu- sehen sei. In den Formularien kömmt fünfmal vor: „Ich Mats v. Mathes Enderle BM.“ d. i. Bergmeister, dreimal mit dem Zusatz „in Joachimsthal“, ferner einmal als Unterschrift einer Formel: Mathes Enderle B. M. Im ganzen also treffen wir den Träger dieses Namens sechsmal handelnd in seiner Eigenschaft als Bergmeister angeführt, wo- hingegen alle sonstigen Namen von Gewerken nur ein oder zweimal in verschiedener Weise genannt werden. Die Formularien stammen, wo sie ausdrücklich datirt sind, aus der Zeit von 1518—38, die letztere Jahres. zahl kehrt sechsmal wieder, einmal mit dem Namen Matthes Enderle. Matthes Enderle, welchen wir hiernach für den Schreiber und Ver- fasser des Buches ansehen müssen, stammte nach der Joachimsthal'schen Chronica des M. Johannes Mathesius und der Meißnischen Berg chronica des Petrus Albinus aus Zwönitz in Sachsen. Er war erst Cantor und Schulmeister zu Schneeberg, dann Schichtmeister und seit 1537 Schlick'scher Bergmeister in Joachimsthal, als welcher er Freitag nach Natalis Domini bestätiget wurde. Albinus gibt Reminiscere 1537
205 — nach Laurenti anno 1516.) Sodann sind vier Blätter leer gelassen, und die folgenden 41 enthalten die unten als Bergformelbuch mitgetheilten Vorschxiften. Das 39. Blatt ist ein eingeklebtes, beiderseits beschriebenes, gedrucktes Formular eines Zubußzettels. Die letzten acht Blätter sind in viel späterer Zeit benützt worden, allerhand Heilmittel mit einer sehr unleserlichen Schrift einzutragen. Von dieser letzteren handschriftlichen Beifügung wird ganz und gar abgesehen. Waldordnung, Hüttenordnung und Bergformelbuch sind von einer und derselben Hand in fließender, kräftiger, gut leserlicher Schrift fast wie in einem Zuge geschrieben. Dies verräth, daß sie vorher schon entworfen worden seien. Dabei ist die Anwendung aller besonderer Zierschrift ver- mieden. Die Ueberschriften sind mit rother Tinte in der ehemals allge- mein, in Sachsen in amtlichen Schriften heute noch üblichen Kanzlei- schrift hergestellt. Absatzschlagworte sind gleichfalls roth unterstrichen. Die Ausdrucksweise ist klar, die Sprache fließend, nur liebt der Schreiber Verdoppelungen der Mitlaute in ausgiebigster Weise anzubringen, die Satzeichen nach Willkir zu gebrauchen, und ebenso in der Anwendung großer Buchstaben keine Regel einzuhalten. Hievon wurde in der unten folgenden Wiedergabe gebürlich abgesehen, und die in den Vereinsschriften übliche Schreibweise beobachtet. In keinem der drei Schriftstücke nennt sich der Schreiber oder Ver- fasser. In den beiden ersten kommt keinerlei Andeutung desselben vor; hingegen läßt das dritte keinen Zweifel darüber, wer als solcher anzu- sehen sei. In den Formularien kömmt fünfmal vor: „Ich Mats v. Mathes Enderle BM.“ d. i. Bergmeister, dreimal mit dem Zusatz „in Joachimsthal“, ferner einmal als Unterschrift einer Formel: Mathes Enderle B. M. Im ganzen also treffen wir den Träger dieses Namens sechsmal handelnd in seiner Eigenschaft als Bergmeister angeführt, wo- hingegen alle sonstigen Namen von Gewerken nur ein oder zweimal in verschiedener Weise genannt werden. Die Formularien stammen, wo sie ausdrücklich datirt sind, aus der Zeit von 1518—38, die letztere Jahres. zahl kehrt sechsmal wieder, einmal mit dem Namen Matthes Enderle. Matthes Enderle, welchen wir hiernach für den Schreiber und Ver- fasser des Buches ansehen müssen, stammte nach der Joachimsthal'schen Chronica des M. Johannes Mathesius und der Meißnischen Berg chronica des Petrus Albinus aus Zwönitz in Sachsen. Er war erst Cantor und Schulmeister zu Schneeberg, dann Schichtmeister und seit 1537 Schlick'scher Bergmeister in Joachimsthal, als welcher er Freitag nach Natalis Domini bestätiget wurde. Albinus gibt Reminiscere 1537
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206 — als Datum seiner Ernennung an, und fügt a. a. St. hinzu, er sei der 7. Bergmeister in Joachimsthal gewesen. 1550—56 war er kais. Amts verwalter. Beide Chronisten heben hervor, er habe die Bergordnung König Wenzels II. wohl verdeutscht.1) Mathes Enderle, wie er sich stets schreibt, Enderlen, wie er im Zubußzettel, oder Enderlein, wie er bei Mathesius und Albinus heißt, war als Bergmeister der Berufenste zur Abfassung eines seinen eigenen Wirkungskreis betreffenden Buches, wie es das vorliegende ist, wozu ihm seine aus seiner früheren Stellung und, wie es wohl scheint, aus seinem gelehrten Bildungsgang gewonnene Fertigkeit zu Hilfe kam. Die Entstehung der Schrift haben wir um das Jahr 1540 zu setzen. Aus der Datirung der Formularien geht hervor, daß ste nicht vor 1538 geschxieben sein kann. Nachdem jedoch ein aus dem Jahre 1539 stam mender Druck beigebunden ist, verschiebt sich die Abfassung der Schrift bis über dieses Jahr hinaus. Daß sie noch aus der Zeit stammt, in welcher die Grafen Schlick u. zw. die Gebrüder Hieronymus und Lorenz zugleich auch als Vormünder ihrer minderjährigen Reffen regierten, ergibt sich aus dem wiederkehrenden Ausdrucke „meine gnädigen Herren“, welcher auch in den Eidesformeln der Schlickschen Bergordnung gebraucht wird. Da die Herrschaft der Grafen Schlick 1545 an den Kaiser überging, so fällt demnach die Entstehung der Schrift in die ersten Jahre des fünften Jahrzehntes des sechzehnten Jahrhunderts. Nach allem stammt der viel besprochene Sammelband nicht, wie Hansgirg meinte, aus der Joachimsthaler Bibliothek, sondern aus dem Besitze des Bergmeisters und späteren kaiserl. Amtsverwalters Matthes Enderle. Dieser legte darin zunächst zu seinem Gebrauche eine Sammlung von Vorschriften für Entscheidungen in Bergrechtsfällen an, die in seinen Wirkungskreis gehörten; aus den hiebei gebrauchten Redewendungen, und wohl auch aus dem Umstande, daß uns eine aus dem Entwurfe ausge arbeitete Reinschrift vorliegt, geht hervor, daß er zugleich etwas bleibendes, fremdes Bedürfniß unterstützendes schaffen wollte. Unter den obwaltenden Umständen kann es nicht weiter zweifelhaft sein, daß Matthes Enderle auch als Urheber der beiden anderen Schxift- stücke nach Inhalt, Schrift und Ausdruck anzusehen sei. Das zweite in der Reihenfolge, die Annaberger Hüttenordnung Herzog Georgs von Sachsen, deren Titel oben mitgetheilt wurde, deutet 1) Mathesius schreibt Wenzel VI., doch heißt es schon bei Albinus: „Wenzel des 6. Königs in Böheim“, d. i. Wenzel II.
206 — als Datum seiner Ernennung an, und fügt a. a. St. hinzu, er sei der 7. Bergmeister in Joachimsthal gewesen. 1550—56 war er kais. Amts verwalter. Beide Chronisten heben hervor, er habe die Bergordnung König Wenzels II. wohl verdeutscht.1) Mathes Enderle, wie er sich stets schreibt, Enderlen, wie er im Zubußzettel, oder Enderlein, wie er bei Mathesius und Albinus heißt, war als Bergmeister der Berufenste zur Abfassung eines seinen eigenen Wirkungskreis betreffenden Buches, wie es das vorliegende ist, wozu ihm seine aus seiner früheren Stellung und, wie es wohl scheint, aus seinem gelehrten Bildungsgang gewonnene Fertigkeit zu Hilfe kam. Die Entstehung der Schrift haben wir um das Jahr 1540 zu setzen. Aus der Datirung der Formularien geht hervor, daß ste nicht vor 1538 geschxieben sein kann. Nachdem jedoch ein aus dem Jahre 1539 stam mender Druck beigebunden ist, verschiebt sich die Abfassung der Schrift bis über dieses Jahr hinaus. Daß sie noch aus der Zeit stammt, in welcher die Grafen Schlick u. zw. die Gebrüder Hieronymus und Lorenz zugleich auch als Vormünder ihrer minderjährigen Reffen regierten, ergibt sich aus dem wiederkehrenden Ausdrucke „meine gnädigen Herren“, welcher auch in den Eidesformeln der Schlickschen Bergordnung gebraucht wird. Da die Herrschaft der Grafen Schlick 1545 an den Kaiser überging, so fällt demnach die Entstehung der Schrift in die ersten Jahre des fünften Jahrzehntes des sechzehnten Jahrhunderts. Nach allem stammt der viel besprochene Sammelband nicht, wie Hansgirg meinte, aus der Joachimsthaler Bibliothek, sondern aus dem Besitze des Bergmeisters und späteren kaiserl. Amtsverwalters Matthes Enderle. Dieser legte darin zunächst zu seinem Gebrauche eine Sammlung von Vorschriften für Entscheidungen in Bergrechtsfällen an, die in seinen Wirkungskreis gehörten; aus den hiebei gebrauchten Redewendungen, und wohl auch aus dem Umstande, daß uns eine aus dem Entwurfe ausge arbeitete Reinschrift vorliegt, geht hervor, daß er zugleich etwas bleibendes, fremdes Bedürfniß unterstützendes schaffen wollte. Unter den obwaltenden Umständen kann es nicht weiter zweifelhaft sein, daß Matthes Enderle auch als Urheber der beiden anderen Schxift- stücke nach Inhalt, Schrift und Ausdruck anzusehen sei. Das zweite in der Reihenfolge, die Annaberger Hüttenordnung Herzog Georgs von Sachsen, deren Titel oben mitgetheilt wurde, deutet 1) Mathesius schreibt Wenzel VI., doch heißt es schon bei Albinus: „Wenzel des 6. Königs in Böheim“, d. i. Wenzel II.
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207 — in den Worten „gestellt und vorfasset anno“ 2e. auf Enderle als Ver- fasser hin.1) Da diese Montag nach Laurenti 1516 datirt ist, müßte man, weil man doch ein entsprechendes, die Erwerbung der nöthigen Er- fahrungen gestattendes Alter vorauszusetzen hätte, annehmen, daß er damals wenigstens 30 Jahre alt gewesen sei. Darnach wäre Enderle 51 Jahre, als er Bergmeister, 64 als er kaiserl. Amtsverwalter wurde, gewesen, aus welcher Stellung er allerdings schon mit seinem am 21. October 1556 erfolgtem Tode 2) schied, worauf Wolf Wiebel an seine Stelle trat; er wäre also zu dieser Zeit 71 Jahre alt geworden. Leider habe ich über Matthes Enderles Leben nichts weiter erfahren. Auch Petrus Albinus, der doch so sorgfältig berichtet, weiß über ihn nur das bereits Angeführte, offenbar aus Mathesius geschöpfte mitzutheilen. Daß derselbe ein hervor- ragender Fachmann war, geht nicht nur aus der ihm von den Grafen Schlick und nach diesen vom Kaiser übertragenen amtlichen Stellung her- vor, sondern auch aus dem, was ich nach seinen handschriftlichen Mitthei¬ lungen hier zu veröffentlichen gedenke. Da sich die Hüttenordnung Herzog Georgs lediglich auf die dama- ligen Stände in Annaberg bezieht, so hat dieselbe, wie ich glaube, für unsere Zwecke weniger Bedeutung und kann füglich übergangen werden. Die Waldordnung, welche wohl aus derselben Zeit wie das Berg¬ formelbuch stammt, ist, wie deutlich aus dem Beschluß hervorgeht, ein Entwurf, bestimmt dem Rathe der Stadt Joachimsthal zur Annahme vor- gelegt zu werden. Diesem hatten die Grafen Schlick 1536 die Waldung vom Plattenberg bis hinter den Fischbach abgetreten. Kaiser Ferdinand I. fügte später zur Förderung des Bergbaues noch eine beträchtliche Erwei- terung dieses Besitzes hinzu. Bei der Wichtigkeit, welche taugliches und genügendes Holz für den Bergbau hat, hat ein Bergmeister gewiß alle Ur- sache, sein Augenmerk darauf zu richten, daß kein Mangel an solchem ein- trete, und zur Verhütung desselben Vorschläge zu erstatten. Jedenfalls ist es für die damaligen Verhältnisse bezeichnend, daß der Wald, von welchem 1) Eine Bestimmung daraus, nämlich daß kein Ofen in den Hütten einzeln ver miethet oder verkauft werden dürfe, ist auch in die 2. Schlick'sche Bergordnung III. Theil, 1. Art. aufgenommen. 2) Mein verehrter Freund, Herr Dechant Lindner in Joachimsthal, theilte mir gütigst folgende Stelle aus der handschriftlichen Chronik des Stadtschreibers Joh. Seltenreich im dortigen städtischen Archive mit: „Als 2. Amtsverwalter Herr Matthes Euderlein Sonnabend nach Exaudi 1550 bis auf den 21. Oc- tobris A. 56 da er gestorben.“ Matthesins und nach ihm Albinus, lassen ihn 1551 Amtsverwalter werden.
207 — in den Worten „gestellt und vorfasset anno“ 2e. auf Enderle als Ver- fasser hin.1) Da diese Montag nach Laurenti 1516 datirt ist, müßte man, weil man doch ein entsprechendes, die Erwerbung der nöthigen Er- fahrungen gestattendes Alter vorauszusetzen hätte, annehmen, daß er damals wenigstens 30 Jahre alt gewesen sei. Darnach wäre Enderle 51 Jahre, als er Bergmeister, 64 als er kaiserl. Amtsverwalter wurde, gewesen, aus welcher Stellung er allerdings schon mit seinem am 21. October 1556 erfolgtem Tode 2) schied, worauf Wolf Wiebel an seine Stelle trat; er wäre also zu dieser Zeit 71 Jahre alt geworden. Leider habe ich über Matthes Enderles Leben nichts weiter erfahren. Auch Petrus Albinus, der doch so sorgfältig berichtet, weiß über ihn nur das bereits Angeführte, offenbar aus Mathesius geschöpfte mitzutheilen. Daß derselbe ein hervor- ragender Fachmann war, geht nicht nur aus der ihm von den Grafen Schlick und nach diesen vom Kaiser übertragenen amtlichen Stellung her- vor, sondern auch aus dem, was ich nach seinen handschriftlichen Mitthei¬ lungen hier zu veröffentlichen gedenke. Da sich die Hüttenordnung Herzog Georgs lediglich auf die dama- ligen Stände in Annaberg bezieht, so hat dieselbe, wie ich glaube, für unsere Zwecke weniger Bedeutung und kann füglich übergangen werden. Die Waldordnung, welche wohl aus derselben Zeit wie das Berg¬ formelbuch stammt, ist, wie deutlich aus dem Beschluß hervorgeht, ein Entwurf, bestimmt dem Rathe der Stadt Joachimsthal zur Annahme vor- gelegt zu werden. Diesem hatten die Grafen Schlick 1536 die Waldung vom Plattenberg bis hinter den Fischbach abgetreten. Kaiser Ferdinand I. fügte später zur Förderung des Bergbaues noch eine beträchtliche Erwei- terung dieses Besitzes hinzu. Bei der Wichtigkeit, welche taugliches und genügendes Holz für den Bergbau hat, hat ein Bergmeister gewiß alle Ur- sache, sein Augenmerk darauf zu richten, daß kein Mangel an solchem ein- trete, und zur Verhütung desselben Vorschläge zu erstatten. Jedenfalls ist es für die damaligen Verhältnisse bezeichnend, daß der Wald, von welchem 1) Eine Bestimmung daraus, nämlich daß kein Ofen in den Hütten einzeln ver miethet oder verkauft werden dürfe, ist auch in die 2. Schlick'sche Bergordnung III. Theil, 1. Art. aufgenommen. 2) Mein verehrter Freund, Herr Dechant Lindner in Joachimsthal, theilte mir gütigst folgende Stelle aus der handschriftlichen Chronik des Stadtschreibers Joh. Seltenreich im dortigen städtischen Archive mit: „Als 2. Amtsverwalter Herr Matthes Euderlein Sonnabend nach Exaudi 1550 bis auf den 21. Oc- tobris A. 56 da er gestorben.“ Matthesins und nach ihm Albinus, lassen ihn 1551 Amtsverwalter werden.
Strana 208
208 — Zeitgenossen berichten, er sei zur Zeit der Gründung der Stadt d. i. 1516, eine 5de Wildniß, also Urwald gewesen, schon nach kaum fünfund- zwanzigiährigem Bestand von Joachimsthal eine Regel zu seiner Erhaltung nöthig macht. Allerdings mögen die Ansprüche, welche die entstehende, rasch und bedeutend wachsende Stadt, der lebhafte Bergbau und Hütten betrieb an den Wald stellten, nicht gering gewesen sein, allein es ist un- schwer aus den Bestimmungen der Waldordnung Enderle's zu ersehen, daß auch so mancher grobe Unfug den Bestand desselben beeinträchtigte. Da mußte wohl ein einsichtsvoller, vorausblickender Mann auf den Ge- danken kommen, es sei an der Zeit, einer schweren Gefährdung der Zu- kunft rechtzeitig vorzubeugen. Lesen wir die von Enderle in Vorschlag gebrachten Bestimmungen durch, so lernen wir denselben von einer neuen Seite, als verständigen, klar sehenden Forstmann kennen. Wirksamer Forstschutz, Regelung des jährlichen Abtriebes, und Aufforstung der niedergelegten Bestände empftehlt er schon vor nun mehr 350 Jahren zur Erhaltung des Waldes, ja nochmehr, der Nothwendigkeit der Hintanhaltuug einer Schädigung des Waldes durch Insecten will er Rechnung getragen wissen. Kann ein Forstmann unserer Tage bessere Vorschläge erstatten? Er hält seine Waldordnung noch einer Vervollständigung fähig; vor allem aber erscheint ihm strenge Beachtung der Vorschriften und entsprechende Bestrafung jeder Uebertretung oberster Grundsatz und Nothwendigkeit zur Erhaltung und Schonung des Waldes, und hierzu hatte er wohl alle Ursache, wie man aus den weiteren Mit- theilungen ersehen wird. Die kurze und scharfe Fassung ihrer Bestimmungen unterscheidet Enderles Waldordnung vortheilhaft von den späteren kaiserlichen Ver- ordnungen dieser Art, welche zwar sehr umfangreich, vornehmlich auf die Festsetzung des zu entrichtenden Waldzinses bedacht sind, aber sonst nur nebenbei einige Bestimmungen in Bezug auf die Erhaltung des Waldes bringen. Möglicherweise geschieht dies in der Voraussetzung einer ohnehin schon bestehenden Waldordnung, doch wird auf eine strengere und aus- reichendere Ueberwachung des Waldes gedrungen und derselbe in die Ob- hut des kaiserlichen Oberamtes gestellet. Als eine in ihrer Art hervor- ragende und bahnbrechende Arbeit verdient daher Enderles Waldordnung in diesen Blättern der Vergessenheit entrückt zu werden. Ob die zu Handen des Rathes von Joachimsthal entworfene Wald- ordnung von diesem jemals gehandhabt wurde, ist fraglich. In der In- struction für Wolf Wiebel, Verwalter der Hauptmannschaft von Schloß
208 — Zeitgenossen berichten, er sei zur Zeit der Gründung der Stadt d. i. 1516, eine 5de Wildniß, also Urwald gewesen, schon nach kaum fünfund- zwanzigiährigem Bestand von Joachimsthal eine Regel zu seiner Erhaltung nöthig macht. Allerdings mögen die Ansprüche, welche die entstehende, rasch und bedeutend wachsende Stadt, der lebhafte Bergbau und Hütten betrieb an den Wald stellten, nicht gering gewesen sein, allein es ist un- schwer aus den Bestimmungen der Waldordnung Enderle's zu ersehen, daß auch so mancher grobe Unfug den Bestand desselben beeinträchtigte. Da mußte wohl ein einsichtsvoller, vorausblickender Mann auf den Ge- danken kommen, es sei an der Zeit, einer schweren Gefährdung der Zu- kunft rechtzeitig vorzubeugen. Lesen wir die von Enderle in Vorschlag gebrachten Bestimmungen durch, so lernen wir denselben von einer neuen Seite, als verständigen, klar sehenden Forstmann kennen. Wirksamer Forstschutz, Regelung des jährlichen Abtriebes, und Aufforstung der niedergelegten Bestände empftehlt er schon vor nun mehr 350 Jahren zur Erhaltung des Waldes, ja nochmehr, der Nothwendigkeit der Hintanhaltuug einer Schädigung des Waldes durch Insecten will er Rechnung getragen wissen. Kann ein Forstmann unserer Tage bessere Vorschläge erstatten? Er hält seine Waldordnung noch einer Vervollständigung fähig; vor allem aber erscheint ihm strenge Beachtung der Vorschriften und entsprechende Bestrafung jeder Uebertretung oberster Grundsatz und Nothwendigkeit zur Erhaltung und Schonung des Waldes, und hierzu hatte er wohl alle Ursache, wie man aus den weiteren Mit- theilungen ersehen wird. Die kurze und scharfe Fassung ihrer Bestimmungen unterscheidet Enderles Waldordnung vortheilhaft von den späteren kaiserlichen Ver- ordnungen dieser Art, welche zwar sehr umfangreich, vornehmlich auf die Festsetzung des zu entrichtenden Waldzinses bedacht sind, aber sonst nur nebenbei einige Bestimmungen in Bezug auf die Erhaltung des Waldes bringen. Möglicherweise geschieht dies in der Voraussetzung einer ohnehin schon bestehenden Waldordnung, doch wird auf eine strengere und aus- reichendere Ueberwachung des Waldes gedrungen und derselbe in die Ob- hut des kaiserlichen Oberamtes gestellet. Als eine in ihrer Art hervor- ragende und bahnbrechende Arbeit verdient daher Enderles Waldordnung in diesen Blättern der Vergessenheit entrückt zu werden. Ob die zu Handen des Rathes von Joachimsthal entworfene Wald- ordnung von diesem jemals gehandhabt wurde, ist fraglich. In der In- struction für Wolf Wiebel, Verwalter der Hauptmannschaft von Schloß
Strana 209
— 209 — und Stadt St. Joachimsthal, gegeben zu Prag 12. April 1557,1) wird dem Amtsverwalter und Hauptmann die Aufsicht über den Wald ganz besonders aufgetragen „dieweil eine Zeit her und sonderlich bei der Schlicken Inhabung der Wald fast unordentlich abgekehlt, abgetrieben und verwüstet worden“, auch soll durch „verordnete Jäger und Waldmeister fleißig geheget und mit dem Abtreiben und Abkehlen gute Ordnung gehalten werden“. In der neuen Begnadung und Reformation über das königliche Bergwerk in Sanct Joachimsthal de dato Regensburg am 31. Jänner 15572) aber findet sich folgende Stelle: „Und in dem und sonst allem andern, soviel die Wält und Gehültz betrifft, soll nun hinfüro unserer sonderlichen hier- über gestellten Waldordnung, so unser Oberhauptmann oder Ver- walter gefertigt, endlich gelebt und nachgegangen werden." Das berechtiget wohl zu der Annahme, daß hier die Waldordnung Matthes Enderle's, der ja bis 1556 Amtsverwalter war, gemeint sei, die im Anfange der kaiserlichen Herrschaft in Joachimsthal und wohl auch später noch gehandhabt worden ist, da wiederholt auf eine seit Ferdinand I. bestehende Waldordnung hingewiesen wird. Daß ste nicht strenge beob-- achtet und daß der Verwüstung der Wälder nicht Einhalt gethan wurde, geht aus den angeführten Worten deutlich genug hervor. Und in welchem kläglichen Zustande sich der Wald in und nach den Tagen Enderle's befand, ersieht man aus folgenden Mittheilungen. Unterm 16. Sept. 1564 erließ Kaiser Maximilian II. eine besondere Waldordnung für Joachimsthal,3) welche mit den Worten anhebt: „Und erstlich: Nachdem hievor eine große Unordnung mit niederhawung und ab- treibung unserer Wäldt gehalten, als daß ein jeder seines Gefallens Bau-, Brenn-, Rost-, Satz, Schächt und anderes Holz ohne einigen Waldtzins hin und wieder in den Wäldten niedergefällt und das Beste daraus gehauen, das andere liegen lassen, dadurch in wenig Jahren eine sehr weithe und große Revier von schönen Wäldten fast ohne allen nutz verödet, verwüstet, verschwendet, daß in weniger Zeit für die Joachimsthaler Bergwerk an 1) Schmidt Sammlung der Berggesetze II. Bd. p. 414 ff. 2) Schmidt ebenda II. Bd. p. 393 ff. 3) Instruction und Waldt-Ordnung wie und welcher maßen nun hinfüro nit allein Uusere Schwartzenburgischen Wäldte, sondern auch andere Unsere nechst St. Joachimsthal gelegenen Wäldte und Gehölz — zn besserer Wiederauf erziehlung und langwieriger Erhaltung solcher Wäldt und Bergkwerk versehen, verschonet und verwaldt werden sollen. Abgedruckt in Franz Ant. Schmidt, chronologische systematische Sammlung der Berggesetze der österr. Monarchie III. Bd. p. 87 ff.
— 209 — und Stadt St. Joachimsthal, gegeben zu Prag 12. April 1557,1) wird dem Amtsverwalter und Hauptmann die Aufsicht über den Wald ganz besonders aufgetragen „dieweil eine Zeit her und sonderlich bei der Schlicken Inhabung der Wald fast unordentlich abgekehlt, abgetrieben und verwüstet worden“, auch soll durch „verordnete Jäger und Waldmeister fleißig geheget und mit dem Abtreiben und Abkehlen gute Ordnung gehalten werden“. In der neuen Begnadung und Reformation über das königliche Bergwerk in Sanct Joachimsthal de dato Regensburg am 31. Jänner 15572) aber findet sich folgende Stelle: „Und in dem und sonst allem andern, soviel die Wält und Gehültz betrifft, soll nun hinfüro unserer sonderlichen hier- über gestellten Waldordnung, so unser Oberhauptmann oder Ver- walter gefertigt, endlich gelebt und nachgegangen werden." Das berechtiget wohl zu der Annahme, daß hier die Waldordnung Matthes Enderle's, der ja bis 1556 Amtsverwalter war, gemeint sei, die im Anfange der kaiserlichen Herrschaft in Joachimsthal und wohl auch später noch gehandhabt worden ist, da wiederholt auf eine seit Ferdinand I. bestehende Waldordnung hingewiesen wird. Daß ste nicht strenge beob-- achtet und daß der Verwüstung der Wälder nicht Einhalt gethan wurde, geht aus den angeführten Worten deutlich genug hervor. Und in welchem kläglichen Zustande sich der Wald in und nach den Tagen Enderle's befand, ersieht man aus folgenden Mittheilungen. Unterm 16. Sept. 1564 erließ Kaiser Maximilian II. eine besondere Waldordnung für Joachimsthal,3) welche mit den Worten anhebt: „Und erstlich: Nachdem hievor eine große Unordnung mit niederhawung und ab- treibung unserer Wäldt gehalten, als daß ein jeder seines Gefallens Bau-, Brenn-, Rost-, Satz, Schächt und anderes Holz ohne einigen Waldtzins hin und wieder in den Wäldten niedergefällt und das Beste daraus gehauen, das andere liegen lassen, dadurch in wenig Jahren eine sehr weithe und große Revier von schönen Wäldten fast ohne allen nutz verödet, verwüstet, verschwendet, daß in weniger Zeit für die Joachimsthaler Bergwerk an 1) Schmidt Sammlung der Berggesetze II. Bd. p. 414 ff. 2) Schmidt ebenda II. Bd. p. 393 ff. 3) Instruction und Waldt-Ordnung wie und welcher maßen nun hinfüro nit allein Uusere Schwartzenburgischen Wäldte, sondern auch andere Unsere nechst St. Joachimsthal gelegenen Wäldte und Gehölz — zn besserer Wiederauf erziehlung und langwieriger Erhaltung solcher Wäldt und Bergkwerk versehen, verschonet und verwaldt werden sollen. Abgedruckt in Franz Ant. Schmidt, chronologische systematische Sammlung der Berggesetze der österr. Monarchie III. Bd. p. 87 ff.
Strana 210
210 — holz nicht kleiner, sondern großer Mangel sein würde. . . .. Derohalben haben weylandt die Römische kaiserl. Majestät, unser gnädigster und liebster Herr und Vater zur weiteren Verhütung desselbigen auch zur besseren hegung, Erzielung und mehreren Verschonung solcher Wäldte, verschiener Jahre der Bergstadt Joachimsthal ein ausgezeugtes stuck Waldtes ein raumen und auszeichnen lassen, darin sie sich ihrer Nothdurft Holz bishero erholen mögen, und dann über gemelte Wäldt besondere Waldtordnung, auch Waldbereuter und Höger mit einem ziemlich leidentlichen Waldzins angeordnet. Wir erfahren nun ferner, daß trotz dieser Erweiterung ihres Wald gebietes die Stadt Joachimsthal, „da dieses nun fast abgetrieben" bei den dahin abgesandten kaiserlichen Commissarien „um andere Stuck Waldes und Erweiterung des vor eingegebenen Revier“ angehalten habe. Weil aber diese der Ansicht sind, daß hiedurch der Waldverwüstung nur Vorschub geleistet werde, und genug Holz unbenützt in den Wäldern liege, „mit welchem Joachimsthal auf eine gute Anzahl Jahre nothdürftig ver- sehen und unterhalten werden möge“, während es sonst verfault und den jungen Nachwuchs behindert, wird das Schlagen von grünem Holze gänzlich untersagt, und die Bergstadt angewiesen, „damit die Wäldte, so wir ihnen vor eingeraumbt, wieder mit Frucht erwachsen können“, lediglich das dürr liegende und umgefällt Holz zu verwenden. Kaum fünfundzwanzig Jahre, nachdem der erste Entwurf einer Wald ordnung entstanden war, war das eingetreten, was der Verfafser derselben wohl kommen gesehen und rechtzeitig zu verhüten getrachtet hatte; un- glaublicher Leichtsinn hatte den schönen und unentbehrlichen Waldbestand vollständig vernichtet. Das war nicht nur um Joachimsthal, sondern auch anderwärts1) diesseits und jenseits der Grenze der Fall, und daraus eine schwere Schädigung des Bergbaues allenthalben erwachsen.2) Wenn das böhmische Erzgebirge seines Waldbestandes nicht vollständig und für alle 1) Unter dem 16. Sept. 1564 erließ Kaiser Maximilian II eine Instruction und Waldordnung auch für Preßnitz und die Vitzthum'schen Wälder, am 12. April 1563 war eine solche für die Petschauer und Elbogner Wälder erflofsen. Schmidt a. a. O. III. p. 66 und p. 15. 2) M. Christian Meltzer bezeichnet 1685 in seiner Gangraena metallica in Her- munduris den durch Feuersbrunst, Menge der Berg- und Hüttenwerke so wie die Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit der Aufseher entstandenen Holzmangel als eine wesentliche Ursache des Verfalles des Bergbaues im sächsifchen Erzgebirge. Die Prophezeiung, welche 150 Jahre früher dort aufgetaucht war, es werde früher an Holz als an Erzen mangeln, war bereits damals, wie aus obigem hervorgeht, noch weit früher in Erfüllung gegangen.
210 — holz nicht kleiner, sondern großer Mangel sein würde. . . .. Derohalben haben weylandt die Römische kaiserl. Majestät, unser gnädigster und liebster Herr und Vater zur weiteren Verhütung desselbigen auch zur besseren hegung, Erzielung und mehreren Verschonung solcher Wäldte, verschiener Jahre der Bergstadt Joachimsthal ein ausgezeugtes stuck Waldtes ein raumen und auszeichnen lassen, darin sie sich ihrer Nothdurft Holz bishero erholen mögen, und dann über gemelte Wäldt besondere Waldtordnung, auch Waldbereuter und Höger mit einem ziemlich leidentlichen Waldzins angeordnet. Wir erfahren nun ferner, daß trotz dieser Erweiterung ihres Wald gebietes die Stadt Joachimsthal, „da dieses nun fast abgetrieben" bei den dahin abgesandten kaiserlichen Commissarien „um andere Stuck Waldes und Erweiterung des vor eingegebenen Revier“ angehalten habe. Weil aber diese der Ansicht sind, daß hiedurch der Waldverwüstung nur Vorschub geleistet werde, und genug Holz unbenützt in den Wäldern liege, „mit welchem Joachimsthal auf eine gute Anzahl Jahre nothdürftig ver- sehen und unterhalten werden möge“, während es sonst verfault und den jungen Nachwuchs behindert, wird das Schlagen von grünem Holze gänzlich untersagt, und die Bergstadt angewiesen, „damit die Wäldte, so wir ihnen vor eingeraumbt, wieder mit Frucht erwachsen können“, lediglich das dürr liegende und umgefällt Holz zu verwenden. Kaum fünfundzwanzig Jahre, nachdem der erste Entwurf einer Wald ordnung entstanden war, war das eingetreten, was der Verfafser derselben wohl kommen gesehen und rechtzeitig zu verhüten getrachtet hatte; un- glaublicher Leichtsinn hatte den schönen und unentbehrlichen Waldbestand vollständig vernichtet. Das war nicht nur um Joachimsthal, sondern auch anderwärts1) diesseits und jenseits der Grenze der Fall, und daraus eine schwere Schädigung des Bergbaues allenthalben erwachsen.2) Wenn das böhmische Erzgebirge seines Waldbestandes nicht vollständig und für alle 1) Unter dem 16. Sept. 1564 erließ Kaiser Maximilian II eine Instruction und Waldordnung auch für Preßnitz und die Vitzthum'schen Wälder, am 12. April 1563 war eine solche für die Petschauer und Elbogner Wälder erflofsen. Schmidt a. a. O. III. p. 66 und p. 15. 2) M. Christian Meltzer bezeichnet 1685 in seiner Gangraena metallica in Her- munduris den durch Feuersbrunst, Menge der Berg- und Hüttenwerke so wie die Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit der Aufseher entstandenen Holzmangel als eine wesentliche Ursache des Verfalles des Bergbaues im sächsifchen Erzgebirge. Die Prophezeiung, welche 150 Jahre früher dort aufgetaucht war, es werde früher an Holz als an Erzen mangeln, war bereits damals, wie aus obigem hervorgeht, noch weit früher in Erfüllung gegangen.
Strana 211
211 — Zeiten entblöst wurde, so hat es dies in der That zunächst nur dem kraft- und einsichtsvollen wiederholten Einschreiten der Regierung zu verdanken. Für alle Zeiten aber hatten die Bergleute die ehemalige sichere Landwehr des böhmischen Grenzwaldes zerstört, der dreißigjährige Krieg brachte die schwersten Folgen hievon. Für die Bezeichnung von Enderle's zweiter Schrift mußte ich einen Ausdruck wählen und glaube den annähernd richtigen in „Bergformelbuch“ gefunden zu haben. Die Schrift ist nicht vollständig, es fehlt ihr der Titel. Sie beginnt unmittelbar mit der Ueberschrift: „Wie und worauf kann man Muthung stellen.“ Da derselben einige leere Blätter vorausgehen, so liegt die An- nahme nahe, daß der Verfasser einiges über Ertheilung von Berglehen und einen Titel vorausschicken wollte. Sie bricht mit dem Artikel „ob Zechen- häuser im Klageweg ergriffen werden können" ab, womit das Buch inhaltlich noch zu keinem Ganzen abgeschlossen scheint; auch deuten die noch vor- handen gewesenen Blätter darauf hin, daß eine Fortsetzung beabsichtiget war. Der Verfasser wollte mit seinen Aufzeichnungen eine feste Grundlage für die Entscheidung von Fällen, in welchen nach althergebrachtem Ge- wohnheitsrecht vorgegangen wird, erhalten, welche in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis gehören. Es sind Erläuterungen und Vollzugsvorschriften und im obigen Sinne Ergänzungen zur Schlick'schen Bergordnung. Letz- teres wird ersichtlich aus dem wiederkehrenden Ausdrucke „meine gnädigen Herren“. Graf Stephan Schlick hatte am Montage nach Vincula Petri 1518 eine solche gegeben, welche sammt einem nach dem Bergaufstande von 1524 erlassenen Nachtrage1) bis 1541 in Wirksamkeit war. In diesem Jahre erließen die Grafen Hieronymus und Lorenz und deren Neffen unterm 26. September eine neue Bergordnung, welche vielfach verbessert und er- weitert die meisten Bestimmungen der älteren zum großen Theil wörtlich übernommen hat. Diese zweite Schlickssche Bergordnung erschien wieder mit wenigen Aenderungen als Ferdinandeische am 1. Jänner 1548. Die zweite Schlicksche Bergordnung ist demnach zu gleicher Zeit entstanden wie das Bergformelbuch Enderle's. Allem Anschein nach gebührt min- destens einem Theil des letzteren der Vorrang des Alters. Dieß er schließe ich zunächst aus der Thatsache, daß die aufgeführten Jahres- zahlen nur bis 1538 reichen, und daß Enderle's Handschrift unmittelbar der älteren Schlick'schen Bergordnung angefügt ist. Einzelne Bestim- mungen der zweiten Bergordnung mögen, obwohl sie in der älteren 1) Beide sind in Enderle's Buche in der Ausgabe von 1532 beigesügt.
211 — Zeiten entblöst wurde, so hat es dies in der That zunächst nur dem kraft- und einsichtsvollen wiederholten Einschreiten der Regierung zu verdanken. Für alle Zeiten aber hatten die Bergleute die ehemalige sichere Landwehr des böhmischen Grenzwaldes zerstört, der dreißigjährige Krieg brachte die schwersten Folgen hievon. Für die Bezeichnung von Enderle's zweiter Schrift mußte ich einen Ausdruck wählen und glaube den annähernd richtigen in „Bergformelbuch“ gefunden zu haben. Die Schrift ist nicht vollständig, es fehlt ihr der Titel. Sie beginnt unmittelbar mit der Ueberschrift: „Wie und worauf kann man Muthung stellen.“ Da derselben einige leere Blätter vorausgehen, so liegt die An- nahme nahe, daß der Verfasser einiges über Ertheilung von Berglehen und einen Titel vorausschicken wollte. Sie bricht mit dem Artikel „ob Zechen- häuser im Klageweg ergriffen werden können" ab, womit das Buch inhaltlich noch zu keinem Ganzen abgeschlossen scheint; auch deuten die noch vor- handen gewesenen Blätter darauf hin, daß eine Fortsetzung beabsichtiget war. Der Verfasser wollte mit seinen Aufzeichnungen eine feste Grundlage für die Entscheidung von Fällen, in welchen nach althergebrachtem Ge- wohnheitsrecht vorgegangen wird, erhalten, welche in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis gehören. Es sind Erläuterungen und Vollzugsvorschriften und im obigen Sinne Ergänzungen zur Schlick'schen Bergordnung. Letz- teres wird ersichtlich aus dem wiederkehrenden Ausdrucke „meine gnädigen Herren“. Graf Stephan Schlick hatte am Montage nach Vincula Petri 1518 eine solche gegeben, welche sammt einem nach dem Bergaufstande von 1524 erlassenen Nachtrage1) bis 1541 in Wirksamkeit war. In diesem Jahre erließen die Grafen Hieronymus und Lorenz und deren Neffen unterm 26. September eine neue Bergordnung, welche vielfach verbessert und er- weitert die meisten Bestimmungen der älteren zum großen Theil wörtlich übernommen hat. Diese zweite Schlickssche Bergordnung erschien wieder mit wenigen Aenderungen als Ferdinandeische am 1. Jänner 1548. Die zweite Schlicksche Bergordnung ist demnach zu gleicher Zeit entstanden wie das Bergformelbuch Enderle's. Allem Anschein nach gebührt min- destens einem Theil des letzteren der Vorrang des Alters. Dieß er schließe ich zunächst aus der Thatsache, daß die aufgeführten Jahres- zahlen nur bis 1538 reichen, und daß Enderle's Handschrift unmittelbar der älteren Schlick'schen Bergordnung angefügt ist. Einzelne Bestim- mungen der zweiten Bergordnung mögen, obwohl sie in der älteren 1) Beide sind in Enderle's Buche in der Ausgabe von 1532 beigesügt.
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— 212 — fehlen, dennoch schon vor ihrer Veröffentlichung gebräuchlich gewesen sein. So enthält die letztere Bergordnung keine Bestimmungen über den sogenannten „Schnurgriff“, d. i. das hindernde Eingreifen einer Partei in das Vermessen eines ihr nicht gehörigen Grubenfeldes durch den Bergmeister; eine solche findet sich aber in der zweiten, u. zw. werden für einen muthwilligen solchen Eingriff Gefängniß und 20 Mark Silber als Strafgeld bestimmt.1) Enderles Handschrift nimmt auf das Eingreifen in die Schnur Bezug, und berichtet von einem Schnurgriff aus dem Jahre 1520, bei welchem das Strafgeld mit 50 Schock angegeben wird, was dem damaligen Geldwerthe nach 20 Mark Silber gleichkommt. Derlei Eingriffe in die Amtshandlung des Bergmeisters mögen selten eingetreten sein, der erwähnte Fall zeigt jedoch, daß die in der zweiten Bergordnung darüber enthaltene Verordnung schon lange vorher in Uebung war. Deutlich aber ersieht man aus dem Artikel „Von der Hülf“, daß sich Enderle bereits auf die Bestimmungen der zweiten Bergordnung bezieht.2) Einzelne An- ordnungen der letzteren haben gegen die entsprechenden der älteren eine Erweiterung erfahren, die einen Zusammenhang mit der Enderlesschen Handschxift unzweifelhaft erkennen lassen. So der Schlußsatz des Artikel 94 der neuen, welcher bis auf diesen mit Artikel 88 der älteren wortlautend Übereinstimmt. Ebenso bei Artikel 96 der neuen, 89 der älteren u. a. m. Daß die Bergordnung vom Jahre 1518 sammt ihrer späteren Ergänzung noch sehr mangelhaft, eine Aufzeichnung von althergebrachtem Gebrauch und Recht, man möchte beinahe sagen nöthig machte, ist leicht verständlich. Aber auch die jüngere vom Jahre 1541 läßt sich in der Einleitung ver- nehmen: „Was nun durch diese Ordnung geändert, verbessert, zu oder abgethan ist, das soll forthin, wie es itzo verordnet, gehalten werden; was aber nicht geändert, auch die Fälle so hierinnen nicht begriffen (wie denn alle Fälle zu begreifen unmöglich), die sollen noch der vorigen unseren Ordnungen, alten löblichen und ehrbaren Bergrechten, Uebungen und Her- kommen geörtert werden.“ So wird auch in dieser dem Gewohnheitsrechte ein großer Spiel- raum, namentlich im Stollenbetrieb gelassen, indem die bezügliche Bestim- mung des 86. Artikels,3) der älteren wörtlich als 92. Artikel der neuen Ordnung 1) I. Theil, 20 Artikel. 2) Hier lieft man: „wie solches der Bergmeister Beuehl (2 Sch. B. O. I. 2 Art.) mit sich bringt“ und in dem zugehörigen Formular „m. g. Herren ordnung". 3) „Und als sich leider vil irrthum der stollen halber ergeben, das wir soviel es moglich zu verkommen geneigt, demnach wollen wir, das ein itzlicher erbstollen
— 212 — fehlen, dennoch schon vor ihrer Veröffentlichung gebräuchlich gewesen sein. So enthält die letztere Bergordnung keine Bestimmungen über den sogenannten „Schnurgriff“, d. i. das hindernde Eingreifen einer Partei in das Vermessen eines ihr nicht gehörigen Grubenfeldes durch den Bergmeister; eine solche findet sich aber in der zweiten, u. zw. werden für einen muthwilligen solchen Eingriff Gefängniß und 20 Mark Silber als Strafgeld bestimmt.1) Enderles Handschrift nimmt auf das Eingreifen in die Schnur Bezug, und berichtet von einem Schnurgriff aus dem Jahre 1520, bei welchem das Strafgeld mit 50 Schock angegeben wird, was dem damaligen Geldwerthe nach 20 Mark Silber gleichkommt. Derlei Eingriffe in die Amtshandlung des Bergmeisters mögen selten eingetreten sein, der erwähnte Fall zeigt jedoch, daß die in der zweiten Bergordnung darüber enthaltene Verordnung schon lange vorher in Uebung war. Deutlich aber ersieht man aus dem Artikel „Von der Hülf“, daß sich Enderle bereits auf die Bestimmungen der zweiten Bergordnung bezieht.2) Einzelne An- ordnungen der letzteren haben gegen die entsprechenden der älteren eine Erweiterung erfahren, die einen Zusammenhang mit der Enderlesschen Handschxift unzweifelhaft erkennen lassen. So der Schlußsatz des Artikel 94 der neuen, welcher bis auf diesen mit Artikel 88 der älteren wortlautend Übereinstimmt. Ebenso bei Artikel 96 der neuen, 89 der älteren u. a. m. Daß die Bergordnung vom Jahre 1518 sammt ihrer späteren Ergänzung noch sehr mangelhaft, eine Aufzeichnung von althergebrachtem Gebrauch und Recht, man möchte beinahe sagen nöthig machte, ist leicht verständlich. Aber auch die jüngere vom Jahre 1541 läßt sich in der Einleitung ver- nehmen: „Was nun durch diese Ordnung geändert, verbessert, zu oder abgethan ist, das soll forthin, wie es itzo verordnet, gehalten werden; was aber nicht geändert, auch die Fälle so hierinnen nicht begriffen (wie denn alle Fälle zu begreifen unmöglich), die sollen noch der vorigen unseren Ordnungen, alten löblichen und ehrbaren Bergrechten, Uebungen und Her- kommen geörtert werden.“ So wird auch in dieser dem Gewohnheitsrechte ein großer Spiel- raum, namentlich im Stollenbetrieb gelassen, indem die bezügliche Bestim- mung des 86. Artikels,3) der älteren wörtlich als 92. Artikel der neuen Ordnung 1) I. Theil, 20 Artikel. 2) Hier lieft man: „wie solches der Bergmeister Beuehl (2 Sch. B. O. I. 2 Art.) mit sich bringt“ und in dem zugehörigen Formular „m. g. Herren ordnung". 3) „Und als sich leider vil irrthum der stollen halber ergeben, das wir soviel es moglich zu verkommen geneigt, demnach wollen wir, das ein itzlicher erbstollen
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213 — aufgenommen, aus dieser aber auch unverändert in die Ferdinandeische (93. Art.) übergingen. Dem entsprechend beziehen sich Enderle's Auf- zeichnungen zumeist auf Vorfälle beim Stollenbetrieb. Da die vom Berg meister ausgehenden Amtshandlungen häufig in das Bergbuch einzutragen waren, so fügte er, wo es ihm nothwendig schien, ein Formular bei, um hiedurch eine Gleichmäßigkeit in der Einverleibung gleichartiger Fälle zu erzielen. Nur in wenigen Fällen sind diese ledigliche Muster, die meisten sind wirklich erflossene Schriftstücke. Die Namen der vorkommenden Zechen findet man zum größten Theil in den von Johannes Mathestus seiner Joachinsthal'schen Chronica beigegebenen Fundgrubens und Ausbeute- verzeichnifsen. Schottens, Niclass, Kohl-, Keilberg, Türkner sind heute noch gebräuchliche Flurbezeichnungen in Joachimsthal. Der einmal genannte Paul Klingeisen war daselbst 1530 Bürgermeister. Die Ergänzungen, welche etwa der Verfafser noch nachzutragen be- absichtigte, dürften, so weit sich dies aus dem Vergleiche der zweiten Schlickschen Bergordnung erschließen läßt, denn diese möchte ich für maß- gebend halten, nicht von großer Tragweite gewesen sein. Als die Grafen Schlick Joachimsthal an den Kaiser abgetreten hatten, trat an die Stelle der Schlickschen die, allerdings wenig abweichende Ferdi¬ nandeische Bergordnung. Der in Leipzig 1616 erschienene „Ursprung und Ordnung der Bergwerke im Königreich Böheim etc.“ enthält die Ferdi nandeisschen Bergordnung und hiezu p. 212 ff.: „Appendix. Allerlei Berg „werksgebräuche und Ordnungen zu dem Joachimsthalschen Bergwerk „gehörig, aus einem geschriebenen Exemplare mit Fleiß zusammengetragen, „und in die Artikel vorgesetzter Bergordnung eingetheilt, so voraus nicht „in Druck ausgangen.“1) Dieser sehr umfangreiche, 60 Folioseiten um- fassende Anhang verhält sich zur Ferdinandeischen Bergordnung ganz ähnlich wie die Enderlessche Schrift zur Schlicksschen, nur sind dort bis auf drei alle Formularien weggelassen, von diesen ist das eine, der Vormeßbrief, mit Enderle's wörtlich gleichlautend. Ich habe den Appendix mit dem Bergformelbuch verglichen, und wenn ich auch außer der angeführten keine größere Stelle übereinstimmend fand, so konnten mir doch zahlreiche auf- fällige Anklänge nicht entgehen, so daß ich auch hier auf irgend einen und alle anderen stollen, was in dieser nachfolgenden unser Ordnung uicht verändert wird, sein gerechtickeit haben und behalten, auch soll gebawet werden, wie gemein bergkrecht vnd alt herkommen ubung das ergeben und ausweisen.“ 1) Auch abgedruckt, jedoch mit Hinweglassung des Beisatzes: „aus einem ge schriebenen Exemplar etc. in Schmidt Sammlung der Berggesetze II. Bd. p. 154 ff.
213 — aufgenommen, aus dieser aber auch unverändert in die Ferdinandeische (93. Art.) übergingen. Dem entsprechend beziehen sich Enderle's Auf- zeichnungen zumeist auf Vorfälle beim Stollenbetrieb. Da die vom Berg meister ausgehenden Amtshandlungen häufig in das Bergbuch einzutragen waren, so fügte er, wo es ihm nothwendig schien, ein Formular bei, um hiedurch eine Gleichmäßigkeit in der Einverleibung gleichartiger Fälle zu erzielen. Nur in wenigen Fällen sind diese ledigliche Muster, die meisten sind wirklich erflossene Schriftstücke. Die Namen der vorkommenden Zechen findet man zum größten Theil in den von Johannes Mathestus seiner Joachinsthal'schen Chronica beigegebenen Fundgrubens und Ausbeute- verzeichnifsen. Schottens, Niclass, Kohl-, Keilberg, Türkner sind heute noch gebräuchliche Flurbezeichnungen in Joachimsthal. Der einmal genannte Paul Klingeisen war daselbst 1530 Bürgermeister. Die Ergänzungen, welche etwa der Verfafser noch nachzutragen be- absichtigte, dürften, so weit sich dies aus dem Vergleiche der zweiten Schlickschen Bergordnung erschließen läßt, denn diese möchte ich für maß- gebend halten, nicht von großer Tragweite gewesen sein. Als die Grafen Schlick Joachimsthal an den Kaiser abgetreten hatten, trat an die Stelle der Schlickschen die, allerdings wenig abweichende Ferdi¬ nandeische Bergordnung. Der in Leipzig 1616 erschienene „Ursprung und Ordnung der Bergwerke im Königreich Böheim etc.“ enthält die Ferdi nandeisschen Bergordnung und hiezu p. 212 ff.: „Appendix. Allerlei Berg „werksgebräuche und Ordnungen zu dem Joachimsthalschen Bergwerk „gehörig, aus einem geschriebenen Exemplare mit Fleiß zusammengetragen, „und in die Artikel vorgesetzter Bergordnung eingetheilt, so voraus nicht „in Druck ausgangen.“1) Dieser sehr umfangreiche, 60 Folioseiten um- fassende Anhang verhält sich zur Ferdinandeischen Bergordnung ganz ähnlich wie die Enderlessche Schrift zur Schlicksschen, nur sind dort bis auf drei alle Formularien weggelassen, von diesen ist das eine, der Vormeßbrief, mit Enderle's wörtlich gleichlautend. Ich habe den Appendix mit dem Bergformelbuch verglichen, und wenn ich auch außer der angeführten keine größere Stelle übereinstimmend fand, so konnten mir doch zahlreiche auf- fällige Anklänge nicht entgehen, so daß ich auch hier auf irgend einen und alle anderen stollen, was in dieser nachfolgenden unser Ordnung uicht verändert wird, sein gerechtickeit haben und behalten, auch soll gebawet werden, wie gemein bergkrecht vnd alt herkommen ubung das ergeben und ausweisen.“ 1) Auch abgedruckt, jedoch mit Hinweglassung des Beisatzes: „aus einem ge schriebenen Exemplar etc. in Schmidt Sammlung der Berggesetze II. Bd. p. 154 ff.
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214 — Zusammenhang schließen mußte, den ich mir solchergestalt zu erklären versuchte. Bekanntlich ist Matthes Enderle bei dem Wechsel der Herrschaft in kaiserlichen Diensten verblieben und wenige Jahre später vom Bergmeister zum kaiserlichen Amtsverwalter, zum obersten Beamten nächst dem kaiserlichen Hauptmann oder eigentlich zu dessen Stellvertreter1) befördert worden. In dieser Zeit hat das Bergwesen eine bedeutende Entwicklung erfahren, manche auf herkömmlichen Gebrauch fußende Bestimmungen waren unhaltbar geworden, andere waren in Uebung gekommen.2) So scheint es mir nicht unmöglich, daß gedachter Anhang, der bis 1616 nur als Handschrift vorhanden war, auch auf Enderle als Verfasser zurück zu führen sein dürfte, indem sich dieser veranlaßt sah, in späteren Jahren eine den geänderten Verhältnissen entsprechendere neue, umfangreichere Erläuterung und Ergänzung der be- stehenden Bergordnung zu verfafsen. Für die Entwicklungsgeschichte des Bergrechtes hat das Bergformel- buch gewiß seinen Werth. Ich will mir gar nicht anmaßen zu entscheiden, ob man diesen höher oder tiefer anzuschlagen habe; jedenfalls aber ver- dient diese alte, unseren heimatlichen Bergen entsprungene Bergrechtsquelle aufgedeckt, und in diesen Blättern der Vergessenheit entrückt zu werden. Ihr Verfasser reiht sich würdig seinen Zeitgenossen an, die zur Blüthezeit Joachimsthals in dieser weltberühmten Bergstadt lebten. Neben Georg Agricola, Johannes Mathesius, Lorenz Bermann und Anderen darf der wackere Bergmeister und kaiserl. Amtsverwalter Matthes Enderle nicht ver- gesfen werden. Ich kann diese Erörterungen nicht schließen, ohne Herrn Hofrath Ritter von Bibus für die gütigst ertheilte Erlaubniß zur Veröffentlichung der Schriften des Matthes Enderle, sowie HerrnVereinsbibliothekar W. Hieke für seine freundliche Unterstützung bei der Herstellung des Textes meinen verbindlichsten Dank zu sagen. Regel und ordnung das Holz zu erhalden und zu ersparen vor die berkwerk und der nachkommenden einwohner in sant Joachimstall. Zum ersten. diweil nichts one ordnung lang bestehen mag, ist vonnoten, das man waldtamptleut und darneben heger halte, 1) Vergl. die oben angeführte Instruction für Wolf Wiebl. 2) Man vergleiche z. B.: „Vierung, was die vor Gerichtigkeit haben“ mit Ap pendix zn Ferdinand. B.-Ordnung 77, Art. 4.
214 — Zusammenhang schließen mußte, den ich mir solchergestalt zu erklären versuchte. Bekanntlich ist Matthes Enderle bei dem Wechsel der Herrschaft in kaiserlichen Diensten verblieben und wenige Jahre später vom Bergmeister zum kaiserlichen Amtsverwalter, zum obersten Beamten nächst dem kaiserlichen Hauptmann oder eigentlich zu dessen Stellvertreter1) befördert worden. In dieser Zeit hat das Bergwesen eine bedeutende Entwicklung erfahren, manche auf herkömmlichen Gebrauch fußende Bestimmungen waren unhaltbar geworden, andere waren in Uebung gekommen.2) So scheint es mir nicht unmöglich, daß gedachter Anhang, der bis 1616 nur als Handschrift vorhanden war, auch auf Enderle als Verfasser zurück zu führen sein dürfte, indem sich dieser veranlaßt sah, in späteren Jahren eine den geänderten Verhältnissen entsprechendere neue, umfangreichere Erläuterung und Ergänzung der be- stehenden Bergordnung zu verfafsen. Für die Entwicklungsgeschichte des Bergrechtes hat das Bergformel- buch gewiß seinen Werth. Ich will mir gar nicht anmaßen zu entscheiden, ob man diesen höher oder tiefer anzuschlagen habe; jedenfalls aber ver- dient diese alte, unseren heimatlichen Bergen entsprungene Bergrechtsquelle aufgedeckt, und in diesen Blättern der Vergessenheit entrückt zu werden. Ihr Verfasser reiht sich würdig seinen Zeitgenossen an, die zur Blüthezeit Joachimsthals in dieser weltberühmten Bergstadt lebten. Neben Georg Agricola, Johannes Mathesius, Lorenz Bermann und Anderen darf der wackere Bergmeister und kaiserl. Amtsverwalter Matthes Enderle nicht ver- gesfen werden. Ich kann diese Erörterungen nicht schließen, ohne Herrn Hofrath Ritter von Bibus für die gütigst ertheilte Erlaubniß zur Veröffentlichung der Schriften des Matthes Enderle, sowie HerrnVereinsbibliothekar W. Hieke für seine freundliche Unterstützung bei der Herstellung des Textes meinen verbindlichsten Dank zu sagen. Regel und ordnung das Holz zu erhalden und zu ersparen vor die berkwerk und der nachkommenden einwohner in sant Joachimstall. Zum ersten. diweil nichts one ordnung lang bestehen mag, ist vonnoten, das man waldtamptleut und darneben heger halte, 1) Vergl. die oben angeführte Instruction für Wolf Wiebl. 2) Man vergleiche z. B.: „Vierung, was die vor Gerichtigkeit haben“ mit Ap pendix zn Ferdinand. B.-Ordnung 77, Art. 4.
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215 — die der herschaft und einem rat geschworen seind, uber den nachvolgenden artikeln fleissig und trewlich zu halden. dargegen inen gebuerliche besoldung sall gegeben werden, auf das sie desto fleissiger zusehen. und wiederum, wo sie irem ampt ader dinst nicht gnug theten, durch peenfall sie mit ernst strafen. Zum andern. will man das holz lang erhalden, sall die obrickeit all jhar ein sondern ort der welde aufthun, darynne man hawe, und nicht einem iden vorgunstigen, das holz oder die welde seines gefallens an allen enden zuvorwusten, sondern die ubertreter hertiglich strafen. Zum dritten, so man an diesem ort, da der walt aufgethan ist, wieder holz samlen und erziehen will, ist vonnoten, das es zu rechtem wedell, das ist zu gelegener zeit gehawen werde. so schlecht es furbas wieder auß, wie die vorstendigen wildner sagen, sonderlich mit den birken, eichen und etlichem andern harten holz. Zum vierten sall im niederhawen des holz von den herren gut achtung geben werden, das man kein bawholz zu brennholz hawen lasse, dardurch wirt das geschlacht holz zu den gebeuden er- spart und das ungeschlacht, umbgefallen holz zu brennholz gebraucht. Zum funften sall man die gipfel des abgehawen holzs sambt den stemmen aufheben und wegfhuren. Zum sechsten sall niemand gestadt werden, die gipfel von dem jungen und stehenden holz zu bier- und weynreiser, auch zu quirlen abzuhawen und abzuschneiden, dan solchs den welden und holz ganz schedlich. Zum siebenten, das die erdstemme niedrig genummen werden, das maß auf zwen ader drei schuch. Zum achten sall von einer obrickeit verboten werden, kein gehornt viech in die welde zu treiben und zumal nit in die jungen schleg. Zum neunten, das man vorschaffte, kein reif- noch faßholz vor die butner in gehegten welden zuhawen, deßgleichen die latten, dan man muß zu diesen baiden junge geschlachte bewmlein haben, welches die welde sehr schmelert. wol mocht man denen ein son- dern ort des waldes anzeigen, ader sich des bey den bawern er- holen lassen. Zum zehenden, das man im niederfellen des holz samenbewm stehen lasse einer ackersleng drei ader vier von einand; dann von solchen sambewmen hespet sich der boden wieder und bringt gut
215 — die der herschaft und einem rat geschworen seind, uber den nachvolgenden artikeln fleissig und trewlich zu halden. dargegen inen gebuerliche besoldung sall gegeben werden, auf das sie desto fleissiger zusehen. und wiederum, wo sie irem ampt ader dinst nicht gnug theten, durch peenfall sie mit ernst strafen. Zum andern. will man das holz lang erhalden, sall die obrickeit all jhar ein sondern ort der welde aufthun, darynne man hawe, und nicht einem iden vorgunstigen, das holz oder die welde seines gefallens an allen enden zuvorwusten, sondern die ubertreter hertiglich strafen. Zum dritten, so man an diesem ort, da der walt aufgethan ist, wieder holz samlen und erziehen will, ist vonnoten, das es zu rechtem wedell, das ist zu gelegener zeit gehawen werde. so schlecht es furbas wieder auß, wie die vorstendigen wildner sagen, sonderlich mit den birken, eichen und etlichem andern harten holz. Zum vierten sall im niederhawen des holz von den herren gut achtung geben werden, das man kein bawholz zu brennholz hawen lasse, dardurch wirt das geschlacht holz zu den gebeuden er- spart und das ungeschlacht, umbgefallen holz zu brennholz gebraucht. Zum funften sall man die gipfel des abgehawen holzs sambt den stemmen aufheben und wegfhuren. Zum sechsten sall niemand gestadt werden, die gipfel von dem jungen und stehenden holz zu bier- und weynreiser, auch zu quirlen abzuhawen und abzuschneiden, dan solchs den welden und holz ganz schedlich. Zum siebenten, das die erdstemme niedrig genummen werden, das maß auf zwen ader drei schuch. Zum achten sall von einer obrickeit verboten werden, kein gehornt viech in die welde zu treiben und zumal nit in die jungen schleg. Zum neunten, das man vorschaffte, kein reif- noch faßholz vor die butner in gehegten welden zuhawen, deßgleichen die latten, dan man muß zu diesen baiden junge geschlachte bewmlein haben, welches die welde sehr schmelert. wol mocht man denen ein son- dern ort des waldes anzeigen, ader sich des bey den bawern er- holen lassen. Zum zehenden, das man im niederfellen des holz samenbewm stehen lasse einer ackersleng drei ader vier von einand; dann von solchen sambewmen hespet sich der boden wieder und bringt gut
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216 — geschlacht holz zum bawen dinstlich, das sunst nicht geschicht, so man das holz aus der hand sehet, dann auß dem geseheten holz wirt kein zimmer- sondern nur brennholz. Zum eilften sall die besehung der welde zu gelegener zeit, als im frueling geschehen, und der same gegen dem herbst ge- sammelt und den winter uber biß zum fruling auf einem boden behalten werden. wann man aber denselbigen sehen will, muß man den boden zuvor haken und rewten, und sich bei dem wild- mann erkundigen, wan der sam reif ist, welcher wildener die von Nurmberg etliche halden, die ihn samlen und außzusehen wissen. Zum zwelften sollen die heger gut achtung geben aufs angeflogene, wurmesige, grindige holz und bewme und dieselben außhawen, dann ein baum verunreinigt den andern wie ein mensch das andere. Zum dreizehenden sollen die heger kein ader nicht mehr bawholz zu hawen anweysen noch gestadten, dann sovill ein ider zu seinem baw bedarf, bei gesatzter straf auf baide part, die es ubergehen. Zum vierzehenden sal man im holzfellen gut achtung geben, das man, sovill muglich ist, des jungen holz verschone, damit es durch die grosen beum im fellen nicht zerbrochen noch zurschlagen werde. Zum funfzehenden, das man nach dem niderhawen der beum die gipfel, este und andere abschnidt wider aufhebe, wegfhure ader vorbrenne, dann von solchem vorbrennen tunget sich der boden, ane das, wo mans vermodern lest, hindert es das aufwachsen des jungen holz. Zum sechszehenden, das man vor und nach der samen- sehung niemants gestate, in den welden zu hawen, damit niemand im hawen sein mutwillen gebrauche und die welde seines gefallens vorwuste bei einem peenfall. Zum siebenzehenden und letzten. dieweil durch der heger und holzhewer falsches einschlagen des gehawenen brennholz allenthalben groser betrug geschicht, also wo einer vormeint drei schregen zu finden, so findt er nicht mehr dann zwen ader drit- halben, hierdurch geschicht deme armuth am holz, hawlohn, anweiß- gelt, fuerlon und anderm grosse verkurzung, welches in einer grosen comun jerlich in etlich tawsend gulden erstreckt, und doch der obrickeit hieran nichts zugut geredt; darum wer es gut, das
216 — geschlacht holz zum bawen dinstlich, das sunst nicht geschicht, so man das holz aus der hand sehet, dann auß dem geseheten holz wirt kein zimmer- sondern nur brennholz. Zum eilften sall die besehung der welde zu gelegener zeit, als im frueling geschehen, und der same gegen dem herbst ge- sammelt und den winter uber biß zum fruling auf einem boden behalten werden. wann man aber denselbigen sehen will, muß man den boden zuvor haken und rewten, und sich bei dem wild- mann erkundigen, wan der sam reif ist, welcher wildener die von Nurmberg etliche halden, die ihn samlen und außzusehen wissen. Zum zwelften sollen die heger gut achtung geben aufs angeflogene, wurmesige, grindige holz und bewme und dieselben außhawen, dann ein baum verunreinigt den andern wie ein mensch das andere. Zum dreizehenden sollen die heger kein ader nicht mehr bawholz zu hawen anweysen noch gestadten, dann sovill ein ider zu seinem baw bedarf, bei gesatzter straf auf baide part, die es ubergehen. Zum vierzehenden sal man im holzfellen gut achtung geben, das man, sovill muglich ist, des jungen holz verschone, damit es durch die grosen beum im fellen nicht zerbrochen noch zurschlagen werde. Zum funfzehenden, das man nach dem niderhawen der beum die gipfel, este und andere abschnidt wider aufhebe, wegfhure ader vorbrenne, dann von solchem vorbrennen tunget sich der boden, ane das, wo mans vermodern lest, hindert es das aufwachsen des jungen holz. Zum sechszehenden, das man vor und nach der samen- sehung niemants gestate, in den welden zu hawen, damit niemand im hawen sein mutwillen gebrauche und die welde seines gefallens vorwuste bei einem peenfall. Zum siebenzehenden und letzten. dieweil durch der heger und holzhewer falsches einschlagen des gehawenen brennholz allenthalben groser betrug geschicht, also wo einer vormeint drei schregen zu finden, so findt er nicht mehr dann zwen ader drit- halben, hierdurch geschicht deme armuth am holz, hawlohn, anweiß- gelt, fuerlon und anderm grosse verkurzung, welches in einer grosen comun jerlich in etlich tawsend gulden erstreckt, und doch der obrickeit hieran nichts zugut geredt; darum wer es gut, das
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217 — ein obrickeit und rat das holz alles fur eine ganze gemein hawen ließ und rechtschaffen einschlagen, vorkaufte darnach den einwoh- nern das holz wieder, also das der rat dennocht ane schaden bleiben mocht, so kriegten ein ider rechtschaffene maß und wurde nemand betrogen, auch viel unfugs in den welden dardurch vorhutet. Beschluß. Mocht man auch in rat befinden, das ander artickel mehr zu ordnen und zu stellen sein mochten, das wer so viel dester besser; doch das mit allem vleyß daruber gehalten und die ubertreter mit ernst gestraften wurden, auch alle ungeschicklickeit abgeschafft sein. Bergformelbuch. Wie und worauf kan man mutung stellen. Herr berkmeister, ich muth und beger m. g.1) herren freis, als nemlich ein freyschurfen, ader ein funtgrub auf ein neuen gang, quergang, schargang, flachen gang, geschicken, drumern, abge- khemmen, in hangends ader liegends, den ich entblost, uberfaren, erlengt, ersunken, uberbrochen hab, der do uberkumpt, der sich abschart, der herein oder hinausfellt, und auserhalb eines andern gangs vierung khommen mag. mit erklerung des gebirgs, jar, tag L. T. 3) und stund vor ader nachmitag.2) mit namen. Es mag auch einer vor sich ader seyne gewerken uff zufelligen gengen in der gruben seinem gutdunken nach, an- stadt der funtgruben, zwei wehr ins hangend und ein wehr ins liegend muthen, und auch also wiederumb, deßgleichen seine funtgrub gar ins hangend oder gar ins liegend nehmen, sonderlich wo zu besorgen, das ihme ein elderer des orts mit einem quergang seine funtgrub halbieren und zu zwifacher unkost und gebeude dringen mocht. Alle masen sal man muthen nach dem namen der lehenschaften oder derselben lehentreger. und wer nicht eigentlich wost, welche masen ihm mochten bleiben, der setz hinzu: ader welche frei sein. 1) m. g. hier und an anderen Stellen = meine gnädigen. 2) Aeltere Schlick'sche Bergordnung (1 Sch. B. O.) Art. 5 sagt uur Tag und Stunde, die neuere (2. Sch. B. O.) fügt „und in welchem gebirge“ hinzu. 3) L. T. = Lehnträger. Mittheilungen. 29. Jahrgang. 3. Heft. 15
217 — ein obrickeit und rat das holz alles fur eine ganze gemein hawen ließ und rechtschaffen einschlagen, vorkaufte darnach den einwoh- nern das holz wieder, also das der rat dennocht ane schaden bleiben mocht, so kriegten ein ider rechtschaffene maß und wurde nemand betrogen, auch viel unfugs in den welden dardurch vorhutet. Beschluß. Mocht man auch in rat befinden, das ander artickel mehr zu ordnen und zu stellen sein mochten, das wer so viel dester besser; doch das mit allem vleyß daruber gehalten und die ubertreter mit ernst gestraften wurden, auch alle ungeschicklickeit abgeschafft sein. Bergformelbuch. Wie und worauf kan man mutung stellen. Herr berkmeister, ich muth und beger m. g.1) herren freis, als nemlich ein freyschurfen, ader ein funtgrub auf ein neuen gang, quergang, schargang, flachen gang, geschicken, drumern, abge- khemmen, in hangends ader liegends, den ich entblost, uberfaren, erlengt, ersunken, uberbrochen hab, der do uberkumpt, der sich abschart, der herein oder hinausfellt, und auserhalb eines andern gangs vierung khommen mag. mit erklerung des gebirgs, jar, tag L. T. 3) und stund vor ader nachmitag.2) mit namen. Es mag auch einer vor sich ader seyne gewerken uff zufelligen gengen in der gruben seinem gutdunken nach, an- stadt der funtgruben, zwei wehr ins hangend und ein wehr ins liegend muthen, und auch also wiederumb, deßgleichen seine funtgrub gar ins hangend oder gar ins liegend nehmen, sonderlich wo zu besorgen, das ihme ein elderer des orts mit einem quergang seine funtgrub halbieren und zu zwifacher unkost und gebeude dringen mocht. Alle masen sal man muthen nach dem namen der lehenschaften oder derselben lehentreger. und wer nicht eigentlich wost, welche masen ihm mochten bleiben, der setz hinzu: ader welche frei sein. 1) m. g. hier und an anderen Stellen = meine gnädigen. 2) Aeltere Schlick'sche Bergordnung (1 Sch. B. O.) Art. 5 sagt uur Tag und Stunde, die neuere (2. Sch. B. O.) fügt „und in welchem gebirge“ hinzu. 3) L. T. = Lehnträger. Mittheilungen. 29. Jahrgang. 3. Heft. 15
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218 — Alle vorlegene geng in schurfen, alden pingen, streken, roschen, stollen, da man der belehnung und gebeud halben keinen gewisen grund hat, die mag man vor ein funtgrub muthen.1) was aber an alden gebeuden, es sei funtgruben ader masen, kund- bar ist, da hald man sich in der mutung, wie das gegenbuch die belehnung und das vormessen mit sich brengt. Erbstollen haben ihre mutung vor sich an den ge- birgen, do sie angehaben werden, wiewoll etliche auf gengen, etliche durch quergestein getrieben werden. Ein ieder diener von wegen seiner gewerken, der sall in der muethung melden, das ihnen solches zugut geschehe, ader setz die gewerken selbst zu lehntregern. So auch etliche lachter felt zwischen den vor- liehenen masen einzubrengen weren und durch den berkmeister der ordnung nach nit außgeteilt, die mag man vor ein uberschar ader ubrig felt aufnehmen. Was ein freischurfen mit sich brenge. Hat imand ein freischurfen aufgenummen und entblost seinen gang in den ersten vierzehen tagen, so bestetigt man ihm nit mehr drauf wann ein funtgrub.2) Was ein gegendrum sey. Wo ein steter fluß ader ein flisender bach die gebierg schei- det und uber das streichen der geng herfleust, so geht alßbald an der einen seyten des wassers ein gegendrum an uff dem gang, der auf der andern seiten entblost und in lehen genummen ist. solch gegendrum brengt mit sich in alweg ein funtgrub. Und was darnach vor masen gemuth werden, die mussen sich referieren auf diesen L. T. Cautela im erlengen der mutzedel. Wann ein lehn einmal erlengt wirt und man legt sich mit hantarbeit nicht ein, so kann mann das felt wiederumb freimachen. Underschid zwischen einem vorritzten, unvorliehen feld und wiederumb. Ein vorritzt felt, ein alder schurf ader ein entbloster gang, der durch den berkmeister niemals bestetigt und vorliehen, der ist 1) 1. Sch. B. O. 7. Art. 2) 1. Sch. B. O. 6. Art.
218 — Alle vorlegene geng in schurfen, alden pingen, streken, roschen, stollen, da man der belehnung und gebeud halben keinen gewisen grund hat, die mag man vor ein funtgrub muthen.1) was aber an alden gebeuden, es sei funtgruben ader masen, kund- bar ist, da hald man sich in der mutung, wie das gegenbuch die belehnung und das vormessen mit sich brengt. Erbstollen haben ihre mutung vor sich an den ge- birgen, do sie angehaben werden, wiewoll etliche auf gengen, etliche durch quergestein getrieben werden. Ein ieder diener von wegen seiner gewerken, der sall in der muethung melden, das ihnen solches zugut geschehe, ader setz die gewerken selbst zu lehntregern. So auch etliche lachter felt zwischen den vor- liehenen masen einzubrengen weren und durch den berkmeister der ordnung nach nit außgeteilt, die mag man vor ein uberschar ader ubrig felt aufnehmen. Was ein freischurfen mit sich brenge. Hat imand ein freischurfen aufgenummen und entblost seinen gang in den ersten vierzehen tagen, so bestetigt man ihm nit mehr drauf wann ein funtgrub.2) Was ein gegendrum sey. Wo ein steter fluß ader ein flisender bach die gebierg schei- det und uber das streichen der geng herfleust, so geht alßbald an der einen seyten des wassers ein gegendrum an uff dem gang, der auf der andern seiten entblost und in lehen genummen ist. solch gegendrum brengt mit sich in alweg ein funtgrub. Und was darnach vor masen gemuth werden, die mussen sich referieren auf diesen L. T. Cautela im erlengen der mutzedel. Wann ein lehn einmal erlengt wirt und man legt sich mit hantarbeit nicht ein, so kann mann das felt wiederumb freimachen. Underschid zwischen einem vorritzten, unvorliehen feld und wiederumb. Ein vorritzt felt, ein alder schurf ader ein entbloster gang, der durch den berkmeister niemals bestetigt und vorliehen, der ist 1) 1. Sch. B. O. 7. Art. 2) 1. Sch. B. O. 6. Art.
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219 — ane mittel noch in m. g. hern freyß, und hat darinnen ein ieder macht, weiter zu suchen, aufzunehmen und zu bawen ane einige einrede ader freimachung, und die volbrachte arbeit mit entblosung des gangs die gereicht dem aufnehmer zum besten. aber ein auf- geschurfter gang, der durch die belehnung im berkbuch sein kraft erreicht, ap der nach berkleuftiger weyß nicht gebaut noch erhalden wirt, den ist der newe lehentreger schuldig durch die geschworenen freizumachen. Forme der belehnung. Hanns Hoffmann vorliehen montag nach jubilate umb zehen hora vor mittag anno ec. 38 jar ein funtgrub auf einem newen gang, den ich entblost habe, zwischen dem hammer unde Eliaszug am Niclasperg, sambt einem erbstollen. den vorigen vorliehen gen- gen und masen ane schaden. bestetigt mitwoch noch pfingsten a° ec. 38. Was ein belehnung vor kraft hab und von einem angenumenen unbelehnten gang. Die belehnung, wie sie ist ein anfang aller hantgebeud, also ist sie auch ein grundvest, darauß zu berkrecht gewehr und possess ervolget. wo kein belehnung ist, do kann auch keine besitzung erhalden werden. derhalben auch ein unbelehenter, angenummener, gekorner gang einem belehenten gang einicherlei gerechtickeit oder vierung nicht kann entwenden. Was ein ider berkmeister zuvorleyen hat.1) Ein ider B. M. hat macht, auf allen kluften, geschicken, fletzen und gengen aller und ieder metall zuvorleyhen, es sey golt, silber, kupper, zin, queksilber, plei ader eysenstein, dem fallen und streichen der geng nach, fletzweiß, nach der gevier und nachm seifenwerk. deßgleichen mag er zu noturft des berkwergs vorleyen huttenstedt mit aller zugehorung, der kolheuser, wassergreben etc. item puchstedt, weschen, schmidtstedt und auch eim iden zu seinem gebrauch die wasser, welche durch die stollen zum mundloch heraußkhommen. Schlackenbelehnung. Wolff Lengenfelder vorliehen freitag nach Simonis et Jude anno ec. 38 etliche haufen vorlegene eysenschlacken, soviel der sein zwischen dem Perniger und der Lichtenstadt. bestetigt mitwoch nach omnium sanctorum. 1) 1. Sch. B. O. 5. Art., 2. Sch. B. O. 2. Art. 15*
219 — ane mittel noch in m. g. hern freyß, und hat darinnen ein ieder macht, weiter zu suchen, aufzunehmen und zu bawen ane einige einrede ader freimachung, und die volbrachte arbeit mit entblosung des gangs die gereicht dem aufnehmer zum besten. aber ein auf- geschurfter gang, der durch die belehnung im berkbuch sein kraft erreicht, ap der nach berkleuftiger weyß nicht gebaut noch erhalden wirt, den ist der newe lehentreger schuldig durch die geschworenen freizumachen. Forme der belehnung. Hanns Hoffmann vorliehen montag nach jubilate umb zehen hora vor mittag anno ec. 38 jar ein funtgrub auf einem newen gang, den ich entblost habe, zwischen dem hammer unde Eliaszug am Niclasperg, sambt einem erbstollen. den vorigen vorliehen gen- gen und masen ane schaden. bestetigt mitwoch noch pfingsten a° ec. 38. Was ein belehnung vor kraft hab und von einem angenumenen unbelehnten gang. Die belehnung, wie sie ist ein anfang aller hantgebeud, also ist sie auch ein grundvest, darauß zu berkrecht gewehr und possess ervolget. wo kein belehnung ist, do kann auch keine besitzung erhalden werden. derhalben auch ein unbelehenter, angenummener, gekorner gang einem belehenten gang einicherlei gerechtickeit oder vierung nicht kann entwenden. Was ein ider berkmeister zuvorleyen hat.1) Ein ider B. M. hat macht, auf allen kluften, geschicken, fletzen und gengen aller und ieder metall zuvorleyhen, es sey golt, silber, kupper, zin, queksilber, plei ader eysenstein, dem fallen und streichen der geng nach, fletzweiß, nach der gevier und nachm seifenwerk. deßgleichen mag er zu noturft des berkwergs vorleyen huttenstedt mit aller zugehorung, der kolheuser, wassergreben etc. item puchstedt, weschen, schmidtstedt und auch eim iden zu seinem gebrauch die wasser, welche durch die stollen zum mundloch heraußkhommen. Schlackenbelehnung. Wolff Lengenfelder vorliehen freitag nach Simonis et Jude anno ec. 38 etliche haufen vorlegene eysenschlacken, soviel der sein zwischen dem Perniger und der Lichtenstadt. bestetigt mitwoch nach omnium sanctorum. 1) 1. Sch. B. O. 5. Art., 2. Sch. B. O. 2. Art. 15*
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220 — Wo kübel und seil eingeworfen wirt. Eine iede funtgrub ader maß uff dem gang, da sie kuebel und seil eingeworfen und ihre maß vormessen genumen hat, da ist sie schuldig auf zu bleiben und auf keinen andern gang zu weysen. Vom vormessen. Einem iden lehentreger wirt sein funtgrub ader maß uff keinen andern dann auf seinem belehenten gang, und do er kubel und seil hat eingeworfen, vormessen, dergestalt: man helt inmittel des rhumbaums 1) an und misset anderthalb wehr hinunder und andert- halb wehr hinauf, macht 42 lachter, und einer maß 2 wehr seind 28 lachter.2) Vormessbrief. Ich Mats Enderle B. M. in Sant Joachimstal thue meniglich hiemit zu wissen, das ich auf begere der gewerken N. am Niclasperg gedenk ihre fundgrub, maß etc. aufm haubtgang, schargang, quergang auf negstkunftigen N. tag nach etc. rechtlich zu vormessen. wo nun jemand daran gelegen ader darbei sein wollt, der mag sich auf obbestimpte zeit dahien vorfuegen, damit sich keiner unwissens hab zu entschuldigen. geben etc.3) Das vormessen wirt also vorschrieben. Ich Mats Enderle B. M. hab heut dato den gewerken auf N. am Niclasperg ihre funtgrub, maß etc. auf hauptgang, schargang, quergang in beisein N. und N. geschworne und N. schichtmeister, steiger ader lehentreger, der die pflicht gethan, erblich vormessen, und ist durch obberurte geschworne verlochsteint worden. actum etc. Vom schnurgriff. 4) Wann einer einem anderen sein vormessen gehindert und in die schuur gegriffen und den pennfall, ap er unrecht befunden, vorburgt hat, so ist er schuldig, seines gethanen frevels gnugsamen schein, grund und ursach in 14 tagen anzuzeigen, das ihm auch amptshalben durch den B. M. sall auferlegt und der part gewisen werden, mit entpfahung seiner maß die zeit still zu halden. 1) Rundbaum d. i. Haspelwelle. 2) 1. Sch. B. O. Art. 24, 2. Sch. B. O. Art. 26. 3) Wörtlich bis auf den Namen im Appendix zur Ferdinand. Bergordnung. (F. B. O.) Art. 27. 4. 4) 2. Sch. B. O. 28. Art.
220 — Wo kübel und seil eingeworfen wirt. Eine iede funtgrub ader maß uff dem gang, da sie kuebel und seil eingeworfen und ihre maß vormessen genumen hat, da ist sie schuldig auf zu bleiben und auf keinen andern gang zu weysen. Vom vormessen. Einem iden lehentreger wirt sein funtgrub ader maß uff keinen andern dann auf seinem belehenten gang, und do er kubel und seil hat eingeworfen, vormessen, dergestalt: man helt inmittel des rhumbaums 1) an und misset anderthalb wehr hinunder und andert- halb wehr hinauf, macht 42 lachter, und einer maß 2 wehr seind 28 lachter.2) Vormessbrief. Ich Mats Enderle B. M. in Sant Joachimstal thue meniglich hiemit zu wissen, das ich auf begere der gewerken N. am Niclasperg gedenk ihre fundgrub, maß etc. aufm haubtgang, schargang, quergang auf negstkunftigen N. tag nach etc. rechtlich zu vormessen. wo nun jemand daran gelegen ader darbei sein wollt, der mag sich auf obbestimpte zeit dahien vorfuegen, damit sich keiner unwissens hab zu entschuldigen. geben etc.3) Das vormessen wirt also vorschrieben. Ich Mats Enderle B. M. hab heut dato den gewerken auf N. am Niclasperg ihre funtgrub, maß etc. auf hauptgang, schargang, quergang in beisein N. und N. geschworne und N. schichtmeister, steiger ader lehentreger, der die pflicht gethan, erblich vormessen, und ist durch obberurte geschworne verlochsteint worden. actum etc. Vom schnurgriff. 4) Wann einer einem anderen sein vormessen gehindert und in die schuur gegriffen und den pennfall, ap er unrecht befunden, vorburgt hat, so ist er schuldig, seines gethanen frevels gnugsamen schein, grund und ursach in 14 tagen anzuzeigen, das ihm auch amptshalben durch den B. M. sall auferlegt und der part gewisen werden, mit entpfahung seiner maß die zeit still zu halden. 1) Rundbaum d. i. Haspelwelle. 2) 1. Sch. B. O. Art. 24, 2. Sch. B. O. Art. 26. 3) Wörtlich bis auf den Namen im Appendix zur Ferdinand. Bergordnung. (F. B. O.) Art. 27. 4. 4) 2. Sch. B. O. 28. Art.
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221 — Von einem schuurgriff, so die von Sant Anna Geschlecht am Kolberg gethan. Uff heut dinstag nach palmarum anno etc. 20 hat Ditterich von Bilau das Ave Maria fundgrub und negst maß am Kolberg vor- messen lasen wollen. do hat Lorenz Fridrich, Hanns Hauffenn steiger von wegen Sant Anna Geschlecht in die schuur gegriffen und zu recht gebeten, still zu halden auch nit furder zu messen, dann es ihme und seinen gewerken zu nahe gereichen wolle, und verhoff das mit recht zu vorlegen. hierauf auch dem B. M. amps- halben angelobt, wo er der sach mit eingreifung der schuur nicht fug zu haben befunden wurde, m. g. herren funfzig schock gebür- lichen peenfall unnachlessig zu reichen. darvor ist burge worden semptlich und sonderlich Vincel Mockell und Peter Tunncker. ge- scheen im jhar und tag wie oben gemeldt. Ein vorlorne schnur wirt dermasen vorschriben. Auf heut dato ist den gewerken S. Margaretha am Schotten- perg durch B. M. und geschworne ein vorlorne schnur durch ihre funtgrub gezogen worden, doch der gerechtickeit der andern mas nach Sant Dorothea, auch der gerechtickeit S. Niclas Wunderwerk baides am schottenperg, ane schaden. actum donnerstag nach na- tivitatis Marie anno ec. im 18. Von rechtlicher einrede.1) Wann der eltiste im felde sich vormuth, das ihm ein anderer mit sein taggebeud uff sein haubtgang ader in der vierung zu nahend liege, damit des orts kein kunftiger zank und hader entstehen und er zu weitleuftiger beweysung und uncost mocht gedrungen werden, so mag er den part vor schaden warnen, und ap er daran kein genugen hette, vor B. M. und geschworne zu solchem gebeude rechtliche einrede thun. dergestalt: wo sich befunde, das der junger uff seinem belehenten gang ader in seiner vierung lege, das er ihme als dem eltisten dann ane mittel weichen wolle. ane das sey er weiter nichs gestendig, dann so vill er zu berkrecht schuldig. wie das alles zu bekreftigung ins berkbuch sal vorschriben werden wie volget: 1) 1. Sch. B. O. 92. Art.
221 — Von einem schuurgriff, so die von Sant Anna Geschlecht am Kolberg gethan. Uff heut dinstag nach palmarum anno etc. 20 hat Ditterich von Bilau das Ave Maria fundgrub und negst maß am Kolberg vor- messen lasen wollen. do hat Lorenz Fridrich, Hanns Hauffenn steiger von wegen Sant Anna Geschlecht in die schuur gegriffen und zu recht gebeten, still zu halden auch nit furder zu messen, dann es ihme und seinen gewerken zu nahe gereichen wolle, und verhoff das mit recht zu vorlegen. hierauf auch dem B. M. amps- halben angelobt, wo er der sach mit eingreifung der schuur nicht fug zu haben befunden wurde, m. g. herren funfzig schock gebür- lichen peenfall unnachlessig zu reichen. darvor ist burge worden semptlich und sonderlich Vincel Mockell und Peter Tunncker. ge- scheen im jhar und tag wie oben gemeldt. Ein vorlorne schnur wirt dermasen vorschriben. Auf heut dato ist den gewerken S. Margaretha am Schotten- perg durch B. M. und geschworne ein vorlorne schnur durch ihre funtgrub gezogen worden, doch der gerechtickeit der andern mas nach Sant Dorothea, auch der gerechtickeit S. Niclas Wunderwerk baides am schottenperg, ane schaden. actum donnerstag nach na- tivitatis Marie anno ec. im 18. Von rechtlicher einrede.1) Wann der eltiste im felde sich vormuth, das ihm ein anderer mit sein taggebeud uff sein haubtgang ader in der vierung zu nahend liege, damit des orts kein kunftiger zank und hader entstehen und er zu weitleuftiger beweysung und uncost mocht gedrungen werden, so mag er den part vor schaden warnen, und ap er daran kein genugen hette, vor B. M. und geschworne zu solchem gebeude rechtliche einrede thun. dergestalt: wo sich befunde, das der junger uff seinem belehenten gang ader in seiner vierung lege, das er ihme als dem eltisten dann ane mittel weichen wolle. ane das sey er weiter nichs gestendig, dann so vill er zu berkrecht schuldig. wie das alles zu bekreftigung ins berkbuch sal vorschriben werden wie volget: 1) 1. Sch. B. O. 92. Art.
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— 222 — Vorschreybunge. Peter Tunker von wegen der nesten andern mas nachm Konig Saul am Dornperg thut rechtliche einrede den gewerken von der Himmelfart Marie auch am Dornperg zu ihren gebeuden, die sie des orts angestallt, dermasen, ap sich befunde, das sie auf seinem be- lehenten gang und in seiner vierung legen, das sie alsdan ihme als dem eltisten ane alle mittel weichen wollen. ane das sei er ihnen nicht mehr gestendig, dann so vill er zu berkrecht zu thun schuldig. actum sonnabent nach Sebaldi anno etc. 21. Von gegeneinrede. So aber ein gegenteil vormeint, seyner gebeud des orts fug und recht zu haben, sonderlich auß dem grund, wann dieselbigen gebeud albereit zuvor uber jar und tag ane meniglichs rechtliche einred erhalten, ader in iren vormessen, verlochsteinten massen angestellt gewesen weren, so ist ihm unvorboten, widerumb ein gegeneinred zu thun und ins berkbuch vorleyben zu lasen wie volgt: Vorschreibung. Wolf Fischer von wegen seiner gewerken auf der Himmelfart Marie am Dornperg widerficht diese einrede, so Peter Tunker gethan, mit geburlicher gegeneinrede und lest die nicht weiter zu, dan so vill er zu berkrecht zu thun schuldig, diweil er zuvorn seine gebeude uber jar und tag ane menniglichs rechtliche einrede erhalden gehabt, seine gewerk kummen dann mit offenen durchschlegen, wie geburlich, ader er werde mit recht anderst geweist. actum sonnabent nach Sebaldi anno etc. im 21. — Wann sich ein gang in zwey drumer zerteilt, so hat und behelt ein ider sein geburlich alder und gerechtickeit uff dem drum, das er angenummen und dorauf er seine schecht nider- bracht hat. Vierung, was die vor gerechtickeit haben. So der eltiste laut seiner belehnung mit offenen durchschlegen am tag ader in der gruben, wie geburlich, auf den jungsten beweist, und seinen gang an das ort, da er gerechtikeit und eine vierung zu haben vormeint, mit seinem salband bracht hat, ihme auch durch B. M. und geschworne solche vierung zuerkannt wirt; so erlangt er damit, das er als der eltiste auf diesen und andern gengen, die junger sein, wo er sie erreicht, macht hat 31/2 lachter in hangends,
— 222 — Vorschreybunge. Peter Tunker von wegen der nesten andern mas nachm Konig Saul am Dornperg thut rechtliche einrede den gewerken von der Himmelfart Marie auch am Dornperg zu ihren gebeuden, die sie des orts angestallt, dermasen, ap sich befunde, das sie auf seinem be- lehenten gang und in seiner vierung legen, das sie alsdan ihme als dem eltisten ane alle mittel weichen wollen. ane das sei er ihnen nicht mehr gestendig, dann so vill er zu berkrecht zu thun schuldig. actum sonnabent nach Sebaldi anno etc. 21. Von gegeneinrede. So aber ein gegenteil vormeint, seyner gebeud des orts fug und recht zu haben, sonderlich auß dem grund, wann dieselbigen gebeud albereit zuvor uber jar und tag ane meniglichs rechtliche einred erhalten, ader in iren vormessen, verlochsteinten massen angestellt gewesen weren, so ist ihm unvorboten, widerumb ein gegeneinred zu thun und ins berkbuch vorleyben zu lasen wie volgt: Vorschreibung. Wolf Fischer von wegen seiner gewerken auf der Himmelfart Marie am Dornperg widerficht diese einrede, so Peter Tunker gethan, mit geburlicher gegeneinrede und lest die nicht weiter zu, dan so vill er zu berkrecht zu thun schuldig, diweil er zuvorn seine gebeude uber jar und tag ane menniglichs rechtliche einrede erhalden gehabt, seine gewerk kummen dann mit offenen durchschlegen, wie geburlich, ader er werde mit recht anderst geweist. actum sonnabent nach Sebaldi anno etc. im 21. — Wann sich ein gang in zwey drumer zerteilt, so hat und behelt ein ider sein geburlich alder und gerechtickeit uff dem drum, das er angenummen und dorauf er seine schecht nider- bracht hat. Vierung, was die vor gerechtickeit haben. So der eltiste laut seiner belehnung mit offenen durchschlegen am tag ader in der gruben, wie geburlich, auf den jungsten beweist, und seinen gang an das ort, da er gerechtikeit und eine vierung zu haben vormeint, mit seinem salband bracht hat, ihme auch durch B. M. und geschworne solche vierung zuerkannt wirt; so erlangt er damit, das er als der eltiste auf diesen und andern gengen, die junger sein, wo er sie erreicht, macht hat 31/2 lachter in hangends,
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223 — und 31/2 lachter in liegends zu sich zu nehmen, darinnen zu bawen, erz zu hawen seins gefallens in ewige teuf, so lang die streitigen geng bei einander in der virung bleiben, auch alles das silber und erz, so die jungern des orts machen ader hawen mochten, zu kummern1) und mit recht als ihm zustendig und sein gut zu fodern. — Trug sichs aber zu,2) das der eltiste belehente gang in solcher vierung sich in zwei drumer zerteilt, so pflegt man die vierung in mittel diser drumer baider anzuhalden und, wie zuvor gemelt, sieben lachter in hangends und liegend zu der vierung zu nehmen, biß so lang die drumer in der teuf widerumb zusammenfallen. Dargegen ist der eltiste schuldig, wann ein stollen dahin kumpt und in solcher vierung auf seinem ader des jungern belehnten gang ein ort treibt, den virden pfenning zu geben in allweg, wie hernach mehr davon folgen wirt. Ein rechtlicher schid. Auf heut dinstag nach Francisci anno etc. 20 ist ein schid durch B. M. und geschworne gegeben zwischen der irrigen sachen Sant Joseph am Turkner an eynem und der Barbara Haubitzin daselbst anders teils, also wie volget: dieweil die gewerken von Sant Joseph am Turkner ihr alder in dem perkbuch mit der belehnung beweysen, so bleiben sie in ihrer belehnung und vierung, von der Barbara Haubitzin ungeirrt billich, es sei dann sach, das die von der Haubitzin beweysen mugen ader glaublichen scheyn darbrengen, das ihr widertheil die von Sant Joseph in ihrem alder erjungt worden weren. gescheen am tag und jhar wie oben. Von zusamgeschlagener vierung. Wann zwen geng eine vierung betreffen, und baiderseits gewerkschaften, zank und beschwerliche uncost zu vorhutten, durch die amptleute in der gute entschiden werden dergestalt und also, das man siben lachter felt auf idem gang nimpt, zusamenschlegt und fur eine gewerkschaft helt und bauet, wie solches dermasen geschen mit Sant Anna Geschlecht und der dritten m/n.3) Reichen Geschueb am Kolperg, daher die einikeit iren anfang, laut des vortrags; — so behelt ein solche voreinigte vierung ihre zugeteilte 1) Kummern d. h. mit Beschlag belegen. 2) F. B. O. App. 77. Art. 4. 3) m/n = Maß nach dem.
223 — und 31/2 lachter in liegends zu sich zu nehmen, darinnen zu bawen, erz zu hawen seins gefallens in ewige teuf, so lang die streitigen geng bei einander in der virung bleiben, auch alles das silber und erz, so die jungern des orts machen ader hawen mochten, zu kummern1) und mit recht als ihm zustendig und sein gut zu fodern. — Trug sichs aber zu,2) das der eltiste belehente gang in solcher vierung sich in zwei drumer zerteilt, so pflegt man die vierung in mittel diser drumer baider anzuhalden und, wie zuvor gemelt, sieben lachter in hangends und liegend zu der vierung zu nehmen, biß so lang die drumer in der teuf widerumb zusammenfallen. Dargegen ist der eltiste schuldig, wann ein stollen dahin kumpt und in solcher vierung auf seinem ader des jungern belehnten gang ein ort treibt, den virden pfenning zu geben in allweg, wie hernach mehr davon folgen wirt. Ein rechtlicher schid. Auf heut dinstag nach Francisci anno etc. 20 ist ein schid durch B. M. und geschworne gegeben zwischen der irrigen sachen Sant Joseph am Turkner an eynem und der Barbara Haubitzin daselbst anders teils, also wie volget: dieweil die gewerken von Sant Joseph am Turkner ihr alder in dem perkbuch mit der belehnung beweysen, so bleiben sie in ihrer belehnung und vierung, von der Barbara Haubitzin ungeirrt billich, es sei dann sach, das die von der Haubitzin beweysen mugen ader glaublichen scheyn darbrengen, das ihr widertheil die von Sant Joseph in ihrem alder erjungt worden weren. gescheen am tag und jhar wie oben. Von zusamgeschlagener vierung. Wann zwen geng eine vierung betreffen, und baiderseits gewerkschaften, zank und beschwerliche uncost zu vorhutten, durch die amptleute in der gute entschiden werden dergestalt und also, das man siben lachter felt auf idem gang nimpt, zusamenschlegt und fur eine gewerkschaft helt und bauet, wie solches dermasen geschen mit Sant Anna Geschlecht und der dritten m/n.3) Reichen Geschueb am Kolperg, daher die einikeit iren anfang, laut des vortrags; — so behelt ein solche voreinigte vierung ihre zugeteilte 1) Kummern d. h. mit Beschlag belegen. 2) F. B. O. App. 77. Art. 4. 3) m/n = Maß nach dem.
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224 — 14 lachter in ewige teuf dem fallen der geng nach und mit dem centro ader schnurseiger. was aber außerhalb solcher vierung ein ider auf seinem belehenten gang vor ubrig felt hat, das bleibt ihm in sonderheit. NB. Wann uff eigener nit zusamgeschlagener virung 7 lachter betreffend die streitigen geng widerumb in der teuf durch ader von einander fallen, so helt sich dann ides teil seines belehnten gangs wie zuvor erstlich. Von erbstollen recht und warzu die erbstoln nutzen und dienen. Darumb heißt er ein erbstoln, das er den gebeuden, den er zukumpt, erblich wasser benimbt und wetter brengt. und durch sein mittel wird der herschafft zehend am aller leichsten gefordert. da- rumb auch die herschaft einem tiefen erbstoln besondere freiheit wol mag geben, wo sie erkennt die noturft. Erbstoln seint die ersten muther uf allen gengen, die sie uberfahren. Ein erbstoln ist uf allen gengen, die er mit sein geld in eim freien felt uberfert, der erste muther, unangesehen, ap auch die genge zuruck liegen bliben. dann diselben, wo nicht dorauf hinauß ge- brochen, den stolnern erstlich angeboten werden mussen.1) Wo aber stolner geng erlengten, die sie wusten, das gewerken am tag darauf belehnt, die ihnen auch stewer gegeben hetten, so kunnen sie mit gutem gewissen des orts sich keiner mutung an- massen, zank zu vorhuten, es were dan oben so grose revier zwischen, ader der drumer daselbst mehr dann eins, ader es geschee auß ursach, ihnen durch mittel der durchschleg berkfodernuß und wetter zu vorschaffen, so mugen sie aufrecht ein funtgrub auf einem newen gang aufnehmen und der sachen beim B. M. anstand bitten, biß solang von oben ernider erschlagen werd. Erbstoln mugen hien und hehr orter treiben. Es mag auch ein erbstollen auf allen gengen, die er erreicht, es sei darauf belehent er selbst ader ein anderer, orter treiben fur sich ader in hangends und liegends, so ferre es ihm gelibt und nutz ist, auch auf allen ortern, do er auflest, zu erhaldung seiner 1) F. B. O. 22. Art. App. 6.
224 — 14 lachter in ewige teuf dem fallen der geng nach und mit dem centro ader schnurseiger. was aber außerhalb solcher vierung ein ider auf seinem belehenten gang vor ubrig felt hat, das bleibt ihm in sonderheit. NB. Wann uff eigener nit zusamgeschlagener virung 7 lachter betreffend die streitigen geng widerumb in der teuf durch ader von einander fallen, so helt sich dann ides teil seines belehnten gangs wie zuvor erstlich. Von erbstollen recht und warzu die erbstoln nutzen und dienen. Darumb heißt er ein erbstoln, das er den gebeuden, den er zukumpt, erblich wasser benimbt und wetter brengt. und durch sein mittel wird der herschafft zehend am aller leichsten gefordert. da- rumb auch die herschaft einem tiefen erbstoln besondere freiheit wol mag geben, wo sie erkennt die noturft. Erbstoln seint die ersten muther uf allen gengen, die sie uberfahren. Ein erbstoln ist uf allen gengen, die er mit sein geld in eim freien felt uberfert, der erste muther, unangesehen, ap auch die genge zuruck liegen bliben. dann diselben, wo nicht dorauf hinauß ge- brochen, den stolnern erstlich angeboten werden mussen.1) Wo aber stolner geng erlengten, die sie wusten, das gewerken am tag darauf belehnt, die ihnen auch stewer gegeben hetten, so kunnen sie mit gutem gewissen des orts sich keiner mutung an- massen, zank zu vorhuten, es were dan oben so grose revier zwischen, ader der drumer daselbst mehr dann eins, ader es geschee auß ursach, ihnen durch mittel der durchschleg berkfodernuß und wetter zu vorschaffen, so mugen sie aufrecht ein funtgrub auf einem newen gang aufnehmen und der sachen beim B. M. anstand bitten, biß solang von oben ernider erschlagen werd. Erbstoln mugen hien und hehr orter treiben. Es mag auch ein erbstollen auf allen gengen, die er erreicht, es sei darauf belehent er selbst ader ein anderer, orter treiben fur sich ader in hangends und liegends, so ferre es ihm gelibt und nutz ist, auch auf allen ortern, do er auflest, zu erhaldung seiner 1) F. B. O. 22. Art. App. 6.
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225 — gerechtickeit des neunten, stuffen lasen schlahen. — idoch sollen die stollner kein ort mit berg vorsetzen, damit frembde gewerken ane vorhindernus ferner zu gebeuden auch kummen mugen und das berkwerg nicht gespert werde. dann wo solches auß unfleiß ader mit willen der vorsteher geschech, so seind sie schuldig, den berk vorm ort, so fern ihre stuffen stehet, widerumb wegzu- schaffen. Wie und welcher gestalt ein erbstolln erz enthawen mag.1) Einem erbstoln mag niemand wehren, durch seine zeche zu faren, und so er erz trifft, dasselbig mag er woll hawen uf seiner wasserseig an biß in die furst, als hoch einer uff dem sitzpfal mit einer gewonlichen kratzen gereichen mag, und als weit er sein hend uff die hufft setzet und mit den elnpogen anrurt, so fern als er auch die erbteuf einbrengt. Wu aber der erbstoln erz hibe in einer zech, da er die erb- teuf nicht einbrecht, ader uff drumern, die innerhalb seines haub- stollorts virung sein, so mugen die gewerken das erz zu sich nehmen und den stollnern die kost legen.2) Von stewer. Alle vorschribene stewer hat ein stolln von den zechen ader iren vorstehern mit recht zu fodern, sie werd dan durch die ge- schworn aufgesagt.3) Erbstollen gerechtikeit am vierden pfenning. Wann ein erbstoln durch eine zech fehrt, so ist man ihm den vierden pfenning schuldig wider zu geben, er hawe erz ader nicht. wo aber gewerken mit ihrer uncost den stoln selbst holen ader die stollner in iren tiefsten lasen ansitzen, so seind sie ihn nicht mehr schuldig, dan das neunte, wie hernach mehr volgen wirt.4) Vierden pfenning belangend in einer vierung. Er- reicht ein erbstolln zwen geng beisamen ufm kreuz, so ist in allweg 1) Aehnliche Maßbestimmung in Urspr. gem. Bergrecht. 87. Art. Sch. B. O. bestimmt das Maß nach Lachter und Freibergischer Elle. 93. Art. II. Th. 2. Sch. B. O. fast wörtl. damit übereinstimmen. 2) 88. Art. 1. Sch. B. O.: das Erz soll der Zeche zustehen. 94. Art. 2. Sch. B. O. II. Th. bestimmt, „daß den Stollnern die Unkost zu erstatten sei." 3) F. B. O. App. 31. Art. 2. 4) F. B. O. Art. 92.
225 — gerechtickeit des neunten, stuffen lasen schlahen. — idoch sollen die stollner kein ort mit berg vorsetzen, damit frembde gewerken ane vorhindernus ferner zu gebeuden auch kummen mugen und das berkwerg nicht gespert werde. dann wo solches auß unfleiß ader mit willen der vorsteher geschech, so seind sie schuldig, den berk vorm ort, so fern ihre stuffen stehet, widerumb wegzu- schaffen. Wie und welcher gestalt ein erbstolln erz enthawen mag.1) Einem erbstoln mag niemand wehren, durch seine zeche zu faren, und so er erz trifft, dasselbig mag er woll hawen uf seiner wasserseig an biß in die furst, als hoch einer uff dem sitzpfal mit einer gewonlichen kratzen gereichen mag, und als weit er sein hend uff die hufft setzet und mit den elnpogen anrurt, so fern als er auch die erbteuf einbrengt. Wu aber der erbstoln erz hibe in einer zech, da er die erb- teuf nicht einbrecht, ader uff drumern, die innerhalb seines haub- stollorts virung sein, so mugen die gewerken das erz zu sich nehmen und den stollnern die kost legen.2) Von stewer. Alle vorschribene stewer hat ein stolln von den zechen ader iren vorstehern mit recht zu fodern, sie werd dan durch die ge- schworn aufgesagt.3) Erbstollen gerechtikeit am vierden pfenning. Wann ein erbstoln durch eine zech fehrt, so ist man ihm den vierden pfenning schuldig wider zu geben, er hawe erz ader nicht. wo aber gewerken mit ihrer uncost den stoln selbst holen ader die stollner in iren tiefsten lasen ansitzen, so seind sie ihn nicht mehr schuldig, dan das neunte, wie hernach mehr volgen wirt.4) Vierden pfenning belangend in einer vierung. Er- reicht ein erbstolln zwen geng beisamen ufm kreuz, so ist in allweg 1) Aehnliche Maßbestimmung in Urspr. gem. Bergrecht. 87. Art. Sch. B. O. bestimmt das Maß nach Lachter und Freibergischer Elle. 93. Art. II. Th. 2. Sch. B. O. fast wörtl. damit übereinstimmen. 2) 88. Art. 1. Sch. B. O.: das Erz soll der Zeche zustehen. 94. Art. 2. Sch. B. O. II. Th. bestimmt, „daß den Stollnern die Unkost zu erstatten sei." 3) F. B. O. App. 31. Art. 2. 4) F. B. O. Art. 92.
Strana 226
226 — der eltiste den virden pfennig in der vierung doch auf einem gang zu geben schuldig, er treib das ort uff des eltisten ader iungsten lehn; wann er aber auß der vierung kumpt, so ist ihn derjenige vorpflicht, uff des gang er fortfert. Ap man virden pfenning von der weilarbeit ader hewern zu 4 ader 6 stunden fodern mag. Ein ider erb- stolln sall nach berkrecht uffs wenigst mit ein hewer in der fru- schicht getrieben werden, und uffs meist mag er alle dritteil fharen. wo er aber wieder berkwerksbrauch mit einem weilarbeiter und einzlichen ledigen schichten getriben und gebaut wurde, so erlangt er davon keinen virden pfennig. deßgleichen, wo er hewer hilte zu 4 ader 6 stunden, zu nachteil und beschwernus der zechen und anderer stolln, wie hernach mehr davon folgen wirt, so sollen die amptleut hirin ein einsehen haben, den virden pfennig gleichmessig taxiren und nach gebuerlicher weyß nehmen und geben lasen. Worauf der vierde pfenning sall gerechent wer- den. Was auf hewerlon, gedinggelt, unßlit, eysen, nall, gezew, holz, schwarten, bredt, gerinn, schmidkost, steigerlohn, S. M. lohn und auf die berkfodernuß zum mundloch ader zu tag außgangen ist. Erbstollengerechtikeit am neunten, und wadurch er das erlangt. So ein erbstoln einer zechen wasser benimbt und wetter brengt, das ist, so auf ihn nider erschlagen ader so er in ein zechen erschlegt, da erz bricht, und mit seinem gerinne und wasserseig hinkumbt, wie geburlich, damit das wasser uff seim stolln wegfellt, so erlangt und behelt er des orts das neunte von allem dem erz, so aldo ge- wunnen wirt, so lang bis ein tieferer stoln kumpt und ihn enterbt. doch muß er solches in zeit durch die geschworen ankundigen lasen, sonst was vor erz uber die hengbank zuvorn außgefurt ist das bleibt den masen frey.1) Wo in einem erbstolln in beyligenden zechen, son- derlichen was die vierung betrifft, außbruch gescheen und wasser vorschroten wirt und auf des stollens wasserseig fellt, so ist man ihm das neunte schuldig, wan das wasser zum muntloch außgeht. Wo aber etliche auserhalb der vierung ihr wasser durch querschleg und andere strecken uffn stoln furten und 1) F. B. O. Art. 96. 2.
226 — der eltiste den virden pfennig in der vierung doch auf einem gang zu geben schuldig, er treib das ort uff des eltisten ader iungsten lehn; wann er aber auß der vierung kumpt, so ist ihn derjenige vorpflicht, uff des gang er fortfert. Ap man virden pfenning von der weilarbeit ader hewern zu 4 ader 6 stunden fodern mag. Ein ider erb- stolln sall nach berkrecht uffs wenigst mit ein hewer in der fru- schicht getrieben werden, und uffs meist mag er alle dritteil fharen. wo er aber wieder berkwerksbrauch mit einem weilarbeiter und einzlichen ledigen schichten getriben und gebaut wurde, so erlangt er davon keinen virden pfennig. deßgleichen, wo er hewer hilte zu 4 ader 6 stunden, zu nachteil und beschwernus der zechen und anderer stolln, wie hernach mehr davon folgen wirt, so sollen die amptleut hirin ein einsehen haben, den virden pfennig gleichmessig taxiren und nach gebuerlicher weyß nehmen und geben lasen. Worauf der vierde pfenning sall gerechent wer- den. Was auf hewerlon, gedinggelt, unßlit, eysen, nall, gezew, holz, schwarten, bredt, gerinn, schmidkost, steigerlohn, S. M. lohn und auf die berkfodernuß zum mundloch ader zu tag außgangen ist. Erbstollengerechtikeit am neunten, und wadurch er das erlangt. So ein erbstoln einer zechen wasser benimbt und wetter brengt, das ist, so auf ihn nider erschlagen ader so er in ein zechen erschlegt, da erz bricht, und mit seinem gerinne und wasserseig hinkumbt, wie geburlich, damit das wasser uff seim stolln wegfellt, so erlangt und behelt er des orts das neunte von allem dem erz, so aldo ge- wunnen wirt, so lang bis ein tieferer stoln kumpt und ihn enterbt. doch muß er solches in zeit durch die geschworen ankundigen lasen, sonst was vor erz uber die hengbank zuvorn außgefurt ist das bleibt den masen frey.1) Wo in einem erbstolln in beyligenden zechen, son- derlichen was die vierung betrifft, außbruch gescheen und wasser vorschroten wirt und auf des stollens wasserseig fellt, so ist man ihm das neunte schuldig, wan das wasser zum muntloch außgeht. Wo aber etliche auserhalb der vierung ihr wasser durch querschleg und andere strecken uffn stoln furten und 1) F. B. O. Art. 96. 2.
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227 — des stollens gebrauchten, die seind den stollnern wassergelt und andere stewer ader auch nach gelegenheit der sachen und erkenntnus der amptleut das halbe neunte zu geben schuldig. So ein stoln mit seinem haubtort ein gesenk antrifft.1) Wann ein stoln in ein zechen erschlegt und findt ein ge- senk ader arbeiter, die niderlorzschen und ein hornstadt zum ge- senk brechen, so ist er schuldig, daneben umb hinder den donnen sein gerynn zu legen und einzuhawen. ist aber sach, das zugleich der stollen mit seim ort und die maß mit irem obern schacht zu- sammen erschlagen, so muß die maß still halden und den stolln mit seinem gerynn voruber lasen. So ein stollen die masen ereilt, die in seiner stoln- teuf außlengen. Kein stolln kann einer zechen wehren, ihr felt zu durchfharen und seinem stollen entgegen zu brechen, wann sie in irem tiefsten die stollnteuf haben ader im gesenk (das geschicht von wegen fundiger erzgenge), biß so lang die stollner khummen und iren hewer vorm ort ergreifen und mit einer keilhaw beim arßleder anheften,2) dann so ist die zech schuldig, mit der hantarbeit in der selbigen streck und lengort zu weichen. dargegen kumpt dem stollen zugut, was aldo vorfaren ist, allein das er sein gerinn einbrengt und das tregkwerk3) schlegt wie geburlich. Wann zwen ader mehr stollen zugleich in einer teuf an einen gang kumen. Werden zwen stolln an einem gebirg in gleicher teuf zu eim lehen getriben, und erschlagen baide dahin, so behelt und hat der- jenige die gerechtikeit am virden pfenning und am neunten, welcher dem andern zuvor kumpt mit seynem gerynne wie geburlich, und der andere stolln, ap er schon mit der belehnung elder, darf ihme uff solchem gang nicht nachfharen. Wann ein stollen gesteng legt. Wann ein stollen noch in der maß ist und legt allgemach sein gesteng fort zu leichterer fodernus seines pergs, ader bestellts in 1) F. B. O. App. 96. Art. 8. 2) F. B. O. App. 98. Art. 3. 3) Gerüst zum Ein- und Ansfahren und zum Fördern („Trecken“).
227 — des stollens gebrauchten, die seind den stollnern wassergelt und andere stewer ader auch nach gelegenheit der sachen und erkenntnus der amptleut das halbe neunte zu geben schuldig. So ein stoln mit seinem haubtort ein gesenk antrifft.1) Wann ein stoln in ein zechen erschlegt und findt ein ge- senk ader arbeiter, die niderlorzschen und ein hornstadt zum ge- senk brechen, so ist er schuldig, daneben umb hinder den donnen sein gerynn zu legen und einzuhawen. ist aber sach, das zugleich der stollen mit seim ort und die maß mit irem obern schacht zu- sammen erschlagen, so muß die maß still halden und den stolln mit seinem gerynn voruber lasen. So ein stollen die masen ereilt, die in seiner stoln- teuf außlengen. Kein stolln kann einer zechen wehren, ihr felt zu durchfharen und seinem stollen entgegen zu brechen, wann sie in irem tiefsten die stollnteuf haben ader im gesenk (das geschicht von wegen fundiger erzgenge), biß so lang die stollner khummen und iren hewer vorm ort ergreifen und mit einer keilhaw beim arßleder anheften,2) dann so ist die zech schuldig, mit der hantarbeit in der selbigen streck und lengort zu weichen. dargegen kumpt dem stollen zugut, was aldo vorfaren ist, allein das er sein gerinn einbrengt und das tregkwerk3) schlegt wie geburlich. Wann zwen ader mehr stollen zugleich in einer teuf an einen gang kumen. Werden zwen stolln an einem gebirg in gleicher teuf zu eim lehen getriben, und erschlagen baide dahin, so behelt und hat der- jenige die gerechtikeit am virden pfenning und am neunten, welcher dem andern zuvor kumpt mit seynem gerynne wie geburlich, und der andere stolln, ap er schon mit der belehnung elder, darf ihme uff solchem gang nicht nachfharen. Wann ein stollen gesteng legt. Wann ein stollen noch in der maß ist und legt allgemach sein gesteng fort zu leichterer fodernus seines pergs, ader bestellts in 1) F. B. O. App. 96. Art. 8. 2) F. B. O. App. 98. Art. 3. 3) Gerüst zum Ein- und Ansfahren und zum Fördern („Trecken“).
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228 — vorrat und kumpt in anschnitt und ordentliche rechnung, so hat er davon billich den virden pfenning. wann er aber auß der und anderen masen kumpt und feht vom mundloch an hindurch ein gesteng zu legen, so ist man davon kein virden pfennig vorpflicht. aber alle diejenigen, so alßdann iren berk uff solchem gesteng zum stoln rauß fodern wollen, die mussen ihme nach erkentnuß der ampleut gestengstewer geben, und die stolner dargegen solch gesteng fur und fur uff ihr aigen uncost halden. Wo aber die stollner mit etlichen masen sich voreinigen und ein gesteng, so fern es ihnen zutreglich, uff gleiche kost legen, so gebrauchen und geniesen sie desselben auch zugleich billich. Ursache, dardurch ein stolln die masen uff seim stollen nicht darf einkhummen lasen. Will ein stollen die maßen mit hantgebeuden uff seinem stoln nicht lasen einkhummen, sondern das sie oben ire schecht nider- richten und uff ihn erschlahen sollen, so muß er das durch zwo ursach erhalden. erstlich, das man ihn stecke mit dem wetter, zum andern, das er gehindert werde an der berkfodernuß. dann eim iden stollen wollen vonnoten sein durchschleg von oben ernider, das er wetters halben ferner bawen1) und seine berkfodernus zu tag auß haben kann. Von gespreng in stöllen. Wann ein stolln seine wasserseig erhebet und ein gespreng macht, der ist seiner gerechtickeit vorlustig, es werde dann mit wissen und willen der zechen und nachlasung der obrickeit gehandelt und ins berkbuch vorschriben wie volget2) Vorschreibung. Auf heut dato ist dem Paul Klingeisen auf seinem stoln, den Newen Gutern genant am Niclasperg gelegen, auß beweglichen ursachen ein gespreng durch den herren berkmeister nachgelasen. doch bemeltem stoln, seinem neunten, virden pfenning und ge- rechtickeit unvorschatt. gescheen montag am tag Lucie anno ec. 36. 1) 2. F. B. O. 96. und 97. Art. und F. B. O. App. 99. Art. 2. hier das umgekehrte Verhältniß der Maßen zum Stollen. 2) 1. Schl. B. O. 89. Art. wörtl. in die 2. Schl. B. O. 96. Art. aufgenommen mit dem Zusatze: „was also für Gespreng den Stollnern durch den Bergk¬ meister zugelassen, die sollen ins Bergkbuch vorleibt werden.“
228 — vorrat und kumpt in anschnitt und ordentliche rechnung, so hat er davon billich den virden pfenning. wann er aber auß der und anderen masen kumpt und feht vom mundloch an hindurch ein gesteng zu legen, so ist man davon kein virden pfennig vorpflicht. aber alle diejenigen, so alßdann iren berk uff solchem gesteng zum stoln rauß fodern wollen, die mussen ihme nach erkentnuß der ampleut gestengstewer geben, und die stolner dargegen solch gesteng fur und fur uff ihr aigen uncost halden. Wo aber die stollner mit etlichen masen sich voreinigen und ein gesteng, so fern es ihnen zutreglich, uff gleiche kost legen, so gebrauchen und geniesen sie desselben auch zugleich billich. Ursache, dardurch ein stolln die masen uff seim stollen nicht darf einkhummen lasen. Will ein stollen die maßen mit hantgebeuden uff seinem stoln nicht lasen einkhummen, sondern das sie oben ire schecht nider- richten und uff ihn erschlahen sollen, so muß er das durch zwo ursach erhalden. erstlich, das man ihn stecke mit dem wetter, zum andern, das er gehindert werde an der berkfodernuß. dann eim iden stollen wollen vonnoten sein durchschleg von oben ernider, das er wetters halben ferner bawen1) und seine berkfodernus zu tag auß haben kann. Von gespreng in stöllen. Wann ein stolln seine wasserseig erhebet und ein gespreng macht, der ist seiner gerechtickeit vorlustig, es werde dann mit wissen und willen der zechen und nachlasung der obrickeit gehandelt und ins berkbuch vorschriben wie volget2) Vorschreibung. Auf heut dato ist dem Paul Klingeisen auf seinem stoln, den Newen Gutern genant am Niclasperg gelegen, auß beweglichen ursachen ein gespreng durch den herren berkmeister nachgelasen. doch bemeltem stoln, seinem neunten, virden pfenning und ge- rechtickeit unvorschatt. gescheen montag am tag Lucie anno ec. 36. 1) 2. F. B. O. 96. und 97. Art. und F. B. O. App. 99. Art. 2. hier das umgekehrte Verhältniß der Maßen zum Stollen. 2) 1. Schl. B. O. 89. Art. wörtl. in die 2. Schl. B. O. 96. Art. aufgenommen mit dem Zusatze: „was also für Gespreng den Stollnern durch den Bergk¬ meister zugelassen, die sollen ins Bergkbuch vorleibt werden.“
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229 — Wan ein stoln zugehorige masen hat. Hat sie der stollen vor ihm ligen, so erhelt er sie bauhaftig mit dem ort, das er hinauf darzu ader dargegen treibt, laut der vorschreibung alle quartal. wann er aber darauß khumbt und zuruck liegen bleiben, so muß er sie bawen ader mit stewer zu tiefern stolln ader mit frist erhalden. Wann stolner lassen stuffen schlagen.1) Wann stollner nicht mehr lust haben, ihr stolort ferner zu treiben, von wegen das ihre mitgewerken sehr auflessig wurden, es gefiel wenig stewer und wenig neuntes, sie hetten auch kein fundige geng fur ihnen noch zechen ligen, die statlich bawten und mit wetter und berkfodernuß ihnen behulflich sein mochten, und was andere bedenken hirinne mehr sein kunden ; so mugen sie beim B. M. ansuchung thun und uff ihrem ort, so fern es getriben, die straß hinnan und das gerynn gelegt ist, durch die geschworne ein stuffen schlahen und ins berkbuch vorschreiben lassen. damit erhalden sie ire gerechtickeit am neunden fur und fur, biß so lang sie enterbt werden. doch sollen sie ihren stolln alle quartall vorrecessen und ihr muntloch und wasserseig wie geburlich in wesen erhalden. Von einkumlingen stollen und ihrer gerechtikeit. Wann ein erbstolln mit seinem haubtort geng uberfert und die zuruck vorlest, werden sie ihm nach berkwergsbrauch ange- botten, und er belegt dorauf in 14 tagen nicht, so hat ein ider aufnehmer macht, furder zu bawen und ein stollort zu treyben, auch wo druff hinauß gebrochen, das ort freizumachen und, wie itzt gemelt, in handarbeit sich einzulasen, deßgleichen auch das haupt- stollort nach der geschlagen stuffen ane einigs anbitten in lehn zu nehmen und furder zu treiben. so er sich dann mit den ersten stollnern umb die wasserseig vortregt und die bezalt hat nach er- kenntnus B. M. und geschwornen, so erlangt er so vill gerechtickeit furder, als sonst ein erbstolln haben kann und als hette er sein wasser- seig vom mundloch an dahin gebracht. doch das er das muntloch und das gerynn, auch das tregkwerg wie geburlich zugleich helf halden. Zu merken. Wann aber der erbstolln uff kluften und andern gengen den einkhumlingen gewerken zuvor kumpt, so mussen sie still halden und ihm nicht nachfaren. 1) F. B. O. 103. Art. App. 1. 2. 3.
229 — Wan ein stoln zugehorige masen hat. Hat sie der stollen vor ihm ligen, so erhelt er sie bauhaftig mit dem ort, das er hinauf darzu ader dargegen treibt, laut der vorschreibung alle quartal. wann er aber darauß khumbt und zuruck liegen bleiben, so muß er sie bawen ader mit stewer zu tiefern stolln ader mit frist erhalden. Wann stolner lassen stuffen schlagen.1) Wann stollner nicht mehr lust haben, ihr stolort ferner zu treiben, von wegen das ihre mitgewerken sehr auflessig wurden, es gefiel wenig stewer und wenig neuntes, sie hetten auch kein fundige geng fur ihnen noch zechen ligen, die statlich bawten und mit wetter und berkfodernuß ihnen behulflich sein mochten, und was andere bedenken hirinne mehr sein kunden ; so mugen sie beim B. M. ansuchung thun und uff ihrem ort, so fern es getriben, die straß hinnan und das gerynn gelegt ist, durch die geschworne ein stuffen schlahen und ins berkbuch vorschreiben lassen. damit erhalden sie ire gerechtickeit am neunden fur und fur, biß so lang sie enterbt werden. doch sollen sie ihren stolln alle quartall vorrecessen und ihr muntloch und wasserseig wie geburlich in wesen erhalden. Von einkumlingen stollen und ihrer gerechtikeit. Wann ein erbstolln mit seinem haubtort geng uberfert und die zuruck vorlest, werden sie ihm nach berkwergsbrauch ange- botten, und er belegt dorauf in 14 tagen nicht, so hat ein ider aufnehmer macht, furder zu bawen und ein stollort zu treyben, auch wo druff hinauß gebrochen, das ort freizumachen und, wie itzt gemelt, in handarbeit sich einzulasen, deßgleichen auch das haupt- stollort nach der geschlagen stuffen ane einigs anbitten in lehn zu nehmen und furder zu treiben. so er sich dann mit den ersten stollnern umb die wasserseig vortregt und die bezalt hat nach er- kenntnus B. M. und geschwornen, so erlangt er so vill gerechtickeit furder, als sonst ein erbstolln haben kann und als hette er sein wasser- seig vom mundloch an dahin gebracht. doch das er das muntloch und das gerynn, auch das tregkwerg wie geburlich zugleich helf halden. Zu merken. Wann aber der erbstolln uff kluften und andern gengen den einkhumlingen gewerken zuvor kumpt, so mussen sie still halden und ihm nicht nachfaren. 1) F. B. O. 103. Art. App. 1. 2. 3.
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— 230 — Von bezalung der wasserseig.1) Bei den alden ist der brauch gehalden worden, das die ein- kumlingen gewerken den hauptstolnern vor die wasserseig, was das gerynn vom muntloch an biß an ihr new vorliehen stollort allenthalben und zu legen gekost hat, den virden pfenning haben widerumb mussen geben. aber itzt zurzeit mugen sich baide teil mit einander selbst vortragen, ader den amptleuten heimstellen, was gleich und billich ist zu geben und zu nehmen, und ap sie wollen, zu mehrer sicherheit ins perkbuch vorzeichen lasen, dergestalt wie volgt: Vorschreibung. Uff heut dato haben sich Heinrich Schonntaler S. M.2) auf Sant Albrechtstollen, und Michel Merbick S. M. aufn der virzehenden mas nachm Hoffmann, baides am Schottenperg, mit bewost des herren B. M. und der geschworen des muntlochs und wasserseig halben dergestalt mit einander vortragen, das Michel Merbick ge- nantem Schontaler 4 fl. r. darvor bezalen sall und das muntloch wie gebreuchlich helf halden. actum etc. Der haubtstollen ist auch nicht schuldig, die newen stollner mit hantgebeuden einkhommen zu lasen, sie haben sich dan zuvorn mit ihme der wasserseig halben vortragen. Vom treckwerk. Ein ider stollen muß die masen, dadurch er getriben, die ihm steuer und virden pfenning geben haben, uff seinem tregwerk frei fordern lasen. doch wa solches wandelbar wurde, so helfen sie es einander zugleich halden.3) Allerley gebreuch vor die gewerken, welche ihre lehen außerhalben der hantarbeit in bewlichem wesen erhalden wollen. Zweierley weiß wirt ein iedes lehn außerhalb der hantarbeit erhalden, nemlich durch frist ader nachlassung. Von frist. Wer in dem vormugen nicht ist, sein lehn und masen mit hantarbeit zu belegen, ader es mangeln ihm gewerken, ader kann 1) F. B. O. 97. Art. App. 1. 2. 3. 2) S. M. = Schichtmeister. 3) F. B. O. 94., 95. Art. App. 6.
— 230 — Von bezalung der wasserseig.1) Bei den alden ist der brauch gehalden worden, das die ein- kumlingen gewerken den hauptstolnern vor die wasserseig, was das gerynn vom muntloch an biß an ihr new vorliehen stollort allenthalben und zu legen gekost hat, den virden pfenning haben widerumb mussen geben. aber itzt zurzeit mugen sich baide teil mit einander selbst vortragen, ader den amptleuten heimstellen, was gleich und billich ist zu geben und zu nehmen, und ap sie wollen, zu mehrer sicherheit ins perkbuch vorzeichen lasen, dergestalt wie volgt: Vorschreibung. Uff heut dato haben sich Heinrich Schonntaler S. M.2) auf Sant Albrechtstollen, und Michel Merbick S. M. aufn der virzehenden mas nachm Hoffmann, baides am Schottenperg, mit bewost des herren B. M. und der geschworen des muntlochs und wasserseig halben dergestalt mit einander vortragen, das Michel Merbick ge- nantem Schontaler 4 fl. r. darvor bezalen sall und das muntloch wie gebreuchlich helf halden. actum etc. Der haubtstollen ist auch nicht schuldig, die newen stollner mit hantgebeuden einkhommen zu lasen, sie haben sich dan zuvorn mit ihme der wasserseig halben vortragen. Vom treckwerk. Ein ider stollen muß die masen, dadurch er getriben, die ihm steuer und virden pfenning geben haben, uff seinem tregwerk frei fordern lasen. doch wa solches wandelbar wurde, so helfen sie es einander zugleich halden.3) Allerley gebreuch vor die gewerken, welche ihre lehen außerhalben der hantarbeit in bewlichem wesen erhalden wollen. Zweierley weiß wirt ein iedes lehn außerhalb der hantarbeit erhalden, nemlich durch frist ader nachlassung. Von frist. Wer in dem vormugen nicht ist, sein lehn und masen mit hantarbeit zu belegen, ader es mangeln ihm gewerken, ader kann 1) F. B. O. 97. Art. App. 1. 2. 3. 2) S. M. = Schichtmeister. 3) F. B. O. 94., 95. Art. App. 6.
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231 — vor wasser sonst nicht bawen, der mag es leichter nit erhalden, dann durch ein frist, welche aus vorgunstigung des B. M. von einem quartall und von eim retardat zum andern gegeben und vorschriben wird, wiewol solches dem perkwerk wenig nutz und zunehmung brengt, so man nun nicht darnach bauet, so wirt wenig außgericht und nit viel erz gehawen.1) Forma der frist. Hermann Schmidt ist in kegenwart der geschworen frist geben zu Sant Anna Geschlecht sambt der negsten und andern masen nach Sant Urban im Susenwein am Schottenperg bis auf die rechnung Lucie anno 38. actum montag nach Michaelis. Von nachlassung. In die nachlassung gehoren alle stewer zu stollen, querschlegen, gesenken, heinzen2) und kunstzeug, ader was dergleichen mehr sein mag, laut der vorschreibunge: Formula. Hans Wißner ist in gegenwart der geschworen nachgelassen, das er Sant Lorenz funtgrub und under negst maß am Wernsperg mag bauhaftig erhalden mit dem stollen, den er hinauf darzu treibt, ader mit eim hewer ader mit 6 w. g., so er wochentlich zu Sant Wolfgang stoln stewer gibt, biß auf die rechnunge rrinitatis anno etc. im 37. actum mitwoch nach reminiscere anno ec. Von der stewer zu stöllen. Wann stollen und roschen vorhanden sein, die einer zechen zugut und uff irem gang hinauf khummen, ader denselbigen zu uberfharen haben, denen mag die zech ader ein ider gewerk von seinem lehn des orts ein zimliche stewer wol geben, dieselbige auch, wo ungleichmessickeit befunden wurde, durch die geschwornen zu ider zeit lasen aufsagen. Von statlicher stewer, und so man einem stolln etliche hewer zulegt. Nachdem aber oftmals fundige masen zuvorn liegen, die ire tiefsten wassers halben nicht bawen kunnen, und derwegen eines stollens bedurfen, die mugen mit den stolnern eins werden und 1) 1. Sch. B. O. 27. Art. 2. Sch. B. O. 29. Art. 1. 2) Heinzen o. Heinzenzeug = Wasserhaltungsmaschine.
231 — vor wasser sonst nicht bawen, der mag es leichter nit erhalden, dann durch ein frist, welche aus vorgunstigung des B. M. von einem quartall und von eim retardat zum andern gegeben und vorschriben wird, wiewol solches dem perkwerk wenig nutz und zunehmung brengt, so man nun nicht darnach bauet, so wirt wenig außgericht und nit viel erz gehawen.1) Forma der frist. Hermann Schmidt ist in kegenwart der geschworen frist geben zu Sant Anna Geschlecht sambt der negsten und andern masen nach Sant Urban im Susenwein am Schottenperg bis auf die rechnung Lucie anno 38. actum montag nach Michaelis. Von nachlassung. In die nachlassung gehoren alle stewer zu stollen, querschlegen, gesenken, heinzen2) und kunstzeug, ader was dergleichen mehr sein mag, laut der vorschreibunge: Formula. Hans Wißner ist in gegenwart der geschworen nachgelassen, das er Sant Lorenz funtgrub und under negst maß am Wernsperg mag bauhaftig erhalden mit dem stollen, den er hinauf darzu treibt, ader mit eim hewer ader mit 6 w. g., so er wochentlich zu Sant Wolfgang stoln stewer gibt, biß auf die rechnunge rrinitatis anno etc. im 37. actum mitwoch nach reminiscere anno ec. Von der stewer zu stöllen. Wann stollen und roschen vorhanden sein, die einer zechen zugut und uff irem gang hinauf khummen, ader denselbigen zu uberfharen haben, denen mag die zech ader ein ider gewerk von seinem lehn des orts ein zimliche stewer wol geben, dieselbige auch, wo ungleichmessickeit befunden wurde, durch die geschwornen zu ider zeit lasen aufsagen. Von statlicher stewer, und so man einem stolln etliche hewer zulegt. Nachdem aber oftmals fundige masen zuvorn liegen, die ire tiefsten wassers halben nicht bawen kunnen, und derwegen eines stollens bedurfen, die mugen mit den stolnern eins werden und 1) 1. Sch. B. O. 27. Art. 2. Sch. B. O. 29. Art. 1. 2) Heinzen o. Heinzenzeug = Wasserhaltungsmaschine.
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232 — ihrem stolln ein ader mehr hewer zulegen, dieselben mit lohn, unßlit, eysen und gedinggelt vorsorgen, damit er dester statlicher getriben werde und ihren masen zuhulf khumme. dargegen wiederumb solche stewer, wann der stolln hinein kumpt, halb ader ganz, secundum conditionem, an dem virden pfenning, und wo sich der nit erstreckt, am neunten abrechnen, wie volgende vorschreibung außweist:1) Vorschreibung. Auf heut sonnabent nach Kiliani anno etc. 34 haben sich Ulrich Rapp als vorsteher auf Sant Jobst in der Newen Insel stolln am Keilberg an einem, Hans Rumell und Hans Brigorg als steiger und S. M. auf der Schonen Rosina vorm Buchwalt anders teils einer stewer halben zum stollen vortragen und voreyniget dergestalt und also, das die gewerken von der Schonen Rosina den gewerken von Sant Jobst stollen einen hewer zulegen, denselben mit aller ge- rechtickeit, als unßlit, eysen und gedinggelt vorsorgen und halden, ane die berckfodernuß. und was auf gemelten zugelegten hewer mit lohn, unßlitt, eysen und gedinggelt gehet, sall am virden pfenning, so der stollen in der Rosina masen kumpt, halb abgehen. solches haben die vorsteher baiderseits gewerkschaften dem hern B. M. zugesagt, stet und fest zu halden, und gebeten, ins berckbuch also zu vorleyben. gescheen im jar und tag wie oben. Von dem vierden pfenning. Ein ider L. T. ader vorsteher kann seine zeche mit dem virden pfenning, weil der stolln in derselben maß ist, bawhaftig er- halden, so er wirt angekundigt wie geburlich und die maß darzu vorschriben ist. Etliche artikel den virden pfenning betreffend. Wann der vierde pfennig durch die geschwornen nit wirt an- gekundigt, wie geburlich, so ist keiner schuldig, denselben vorzeichenet anzunehmen noch seinen gewerken in die ausgab zu vorrechnen. desgleichen so ein stolln mit weilarbeitern ader mit einzlichen ledigen schichten gebaut wirt, dem ist man keinen virden pfennig schuldig zu geben, wo er des uberwisen wirt. Derhalben ein ider, der vierden pfennig geben sall, woll aufmerkung mag haben, ap der stollen nach berkleuftiger weiß getriben werde, damit man nit unbillichs von ihm fodere. 1) 2. F. B. O. 30. Art. 6.
232 — ihrem stolln ein ader mehr hewer zulegen, dieselben mit lohn, unßlit, eysen und gedinggelt vorsorgen, damit er dester statlicher getriben werde und ihren masen zuhulf khumme. dargegen wiederumb solche stewer, wann der stolln hinein kumpt, halb ader ganz, secundum conditionem, an dem virden pfenning, und wo sich der nit erstreckt, am neunten abrechnen, wie volgende vorschreibung außweist:1) Vorschreibung. Auf heut sonnabent nach Kiliani anno etc. 34 haben sich Ulrich Rapp als vorsteher auf Sant Jobst in der Newen Insel stolln am Keilberg an einem, Hans Rumell und Hans Brigorg als steiger und S. M. auf der Schonen Rosina vorm Buchwalt anders teils einer stewer halben zum stollen vortragen und voreyniget dergestalt und also, das die gewerken von der Schonen Rosina den gewerken von Sant Jobst stollen einen hewer zulegen, denselben mit aller ge- rechtickeit, als unßlit, eysen und gedinggelt vorsorgen und halden, ane die berckfodernuß. und was auf gemelten zugelegten hewer mit lohn, unßlitt, eysen und gedinggelt gehet, sall am virden pfenning, so der stollen in der Rosina masen kumpt, halb abgehen. solches haben die vorsteher baiderseits gewerkschaften dem hern B. M. zugesagt, stet und fest zu halden, und gebeten, ins berckbuch also zu vorleyben. gescheen im jar und tag wie oben. Von dem vierden pfenning. Ein ider L. T. ader vorsteher kann seine zeche mit dem virden pfenning, weil der stolln in derselben maß ist, bawhaftig er- halden, so er wirt angekundigt wie geburlich und die maß darzu vorschriben ist. Etliche artikel den virden pfenning betreffend. Wann der vierde pfennig durch die geschwornen nit wirt an- gekundigt, wie geburlich, so ist keiner schuldig, denselben vorzeichenet anzunehmen noch seinen gewerken in die ausgab zu vorrechnen. desgleichen so ein stolln mit weilarbeitern ader mit einzlichen ledigen schichten gebaut wirt, dem ist man keinen virden pfennig schuldig zu geben, wo er des uberwisen wirt. Derhalben ein ider, der vierden pfennig geben sall, woll aufmerkung mag haben, ap der stollen nach berkleuftiger weiß getriben werde, damit man nit unbillichs von ihm fodere. 1) 2. F. B. O. 30. Art. 6.
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233 — Wann auch die stolner zu irem frommen eilen und die schichten zu 6 und 4 stunden auch uber feiertag lasen umb- gehen, so hat sich ein ide maß, wo es nit mit irem willen zu ent- nehmung ires wassers geschicht, des zu beclagen und des virden pfennig zu wegern. es geschee dann durch die amptleut hirinne ein einsehen, damit ihnen mit erzhawen kein nachteil und schad ervolge, und solcher ungleichmessiger vierder pfennig der billickeit nach geringert und nach berkleuftiger gestalt gerechent werde. In diesem fall mugen die obern stollen, denen es an ihrem neunten zu vorkurzung gereichet, auch einrede thun. Vormuth sich auch imand, das der stollen uff seinem rechten belehnten gang nicht sey ader fhare, so mag er den ange- gebenen virden pfennig hinder den berkmeister einlegen und so lang halden lasen, biß man des gangs allenthalben weyß wirt. Von stewer zu lichtlochern. Es tregt sich oftmals zu, das die erbstollen, welche einem ganzen zug zugut getriben werden, wettershalben statlich nicht fortfaren khunnen, und aber die not erfodert, das die stollner ihnen selbst mit lichtlochern helfen mussen. derehalben mugen die massen, welche ane mittel des stollens in irem felt kein gebeud anstellen kunnen, zu solchem gesenk des lichtlochs semptlich ader sonderlich wol stewer geben und damit ihre masen bewlich erhalden. Von stewer zu richtschechten, kunstschechten und heinzenzeug. Wo man einem ganzen zug zum besten zu leichterer erzeugung der berkfodernus einen richtschacht niderfellt, ader auß mangel der tiefen stollen einen heinzenzeug ader ein kunst niderricht und hengt zu abfhurung des wassers, dahin geben die umbliegenden zechen billich stewer, und ap sie sonst nicht bawen, so kunnen sie dieselben mit dieser stewer bawhaftig halden. So sie aber zugleich mit einander einswerden und solches werk nach eins iden vorwilligung und darlag niderbrengen, so gebrauchen und geniesen sie auch semptlichen desselbigen richt- schachts, heinzen und kunstzeugs mit berkfodernuß und anderm billich. Von stewer zu tagbeweysungen und heinzenstrecken. Wann viel vorliehene masen uff einem gang mit einander eins werden und von der funtgruben an eine tagbeweysung durch den 16
233 — Wann auch die stolner zu irem frommen eilen und die schichten zu 6 und 4 stunden auch uber feiertag lasen umb- gehen, so hat sich ein ide maß, wo es nit mit irem willen zu ent- nehmung ires wassers geschicht, des zu beclagen und des virden pfennig zu wegern. es geschee dann durch die amptleut hirinne ein einsehen, damit ihnen mit erzhawen kein nachteil und schad ervolge, und solcher ungleichmessiger vierder pfennig der billickeit nach geringert und nach berkleuftiger gestalt gerechent werde. In diesem fall mugen die obern stollen, denen es an ihrem neunten zu vorkurzung gereichet, auch einrede thun. Vormuth sich auch imand, das der stollen uff seinem rechten belehnten gang nicht sey ader fhare, so mag er den ange- gebenen virden pfennig hinder den berkmeister einlegen und so lang halden lasen, biß man des gangs allenthalben weyß wirt. Von stewer zu lichtlochern. Es tregt sich oftmals zu, das die erbstollen, welche einem ganzen zug zugut getriben werden, wettershalben statlich nicht fortfaren khunnen, und aber die not erfodert, das die stollner ihnen selbst mit lichtlochern helfen mussen. derehalben mugen die massen, welche ane mittel des stollens in irem felt kein gebeud anstellen kunnen, zu solchem gesenk des lichtlochs semptlich ader sonderlich wol stewer geben und damit ihre masen bewlich erhalden. Von stewer zu richtschechten, kunstschechten und heinzenzeug. Wo man einem ganzen zug zum besten zu leichterer erzeugung der berkfodernus einen richtschacht niderfellt, ader auß mangel der tiefen stollen einen heinzenzeug ader ein kunst niderricht und hengt zu abfhurung des wassers, dahin geben die umbliegenden zechen billich stewer, und ap sie sonst nicht bawen, so kunnen sie dieselben mit dieser stewer bawhaftig halden. So sie aber zugleich mit einander einswerden und solches werk nach eins iden vorwilligung und darlag niderbrengen, so gebrauchen und geniesen sie auch semptlichen desselbigen richt- schachts, heinzen und kunstzeugs mit berkfodernuß und anderm billich. Von stewer zu tagbeweysungen und heinzenstrecken. Wann viel vorliehene masen uff einem gang mit einander eins werden und von der funtgruben an eine tagbeweysung durch den 16
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— 234 — ganzen zug hinauß zu volfhuren, so ist der brauch, das ein ide maß nach gelegenheit stewer darzu gibt, und alwege die negste der vol- genden die hantarbeit zu vorsorgen und die steuer einzubrengen ubergibt, und also fortan, biß das solche beweysung gar vollbracht ist. Dardurch wirt vilerlei irthum und zank, der sich kunftig zutragen mocht, abgeschnitten, auch viel vorgebliche uncost erspart und ein ider seines belehenten gangs gewiss. Also ists auch mit stollortern und heinzenstrecken, die sie zu abfhurung ires wassers auß einer maß in die ander zugleich helfen treiben. In welcher maß aber mit solcher beweysung stollort ader heinzenstreck erz wirt gehawen, das muß man derselben maß sturzen umb die darlag, sie wolte dann freiwillig das gemachte silber davon, so es auch nit viel, dem ganzen zug zu nutz und stewer volgen lasen. alles laut volgendes vortrags: Vorschreibung. Uff heut dato haben sich die gewerken von Sant Elenafuntgrub, Cunz Prellen lehn am Schottenperg, deßgleichen die gewerkschaften der obernegsten, andern, dritten, virden, funften, sechsten, sibenden, achten, neunden, zehenden maß darnach vor B. M. und den ge- schwornen einer beweysung entschlossen, dieselbe statlich mit drei hewern und was dorauf geht durch den ganzen zug hinauß zu treiben. darzu sie semptlich und sonderlich stewer vorwilligt, nemlich die funtgrub nest und ander maß zwen hewer, die dritt, vierde mas 12 weyse groschen, die funfte, sechste mas 8 w. g., die sibende mas 6 w. g., die achte mas 4 w. g., die neunte, zehente mas zwen weyß gr. wochentlich zu geben, welche stewer auch ane vorzuk wochentlich gefallen sall. idoch in der gestalt, wann die beweysung aus der fodersten mas voruber kheme, das dann die nest folgenden masen ihre stewer bessern wollen und sollen, damit das gebeud ein weg als den andern fortgehe und mit solcher stewer erhalden werde. und in welcher maß erz getroffen wurde, dasselbige sall ihren ge- werken zu guter willkhur stehen, umb die darlag zu behalden, ader in die gemein, wo sich die stewer nit erstreckt, nach irem guten willen zu geben und die arbeiter von dem silber zu bezalen. es sollen auch alle diese obgenante zechen macht haben, die stewer mitlerzeit abzuwerfen und zu erhohen nach erkenntnuß B. M. und geschworen, auch ire masen damit bawhaftig erhalden, doch das sie
— 234 — ganzen zug hinauß zu volfhuren, so ist der brauch, das ein ide maß nach gelegenheit stewer darzu gibt, und alwege die negste der vol- genden die hantarbeit zu vorsorgen und die steuer einzubrengen ubergibt, und also fortan, biß das solche beweysung gar vollbracht ist. Dardurch wirt vilerlei irthum und zank, der sich kunftig zutragen mocht, abgeschnitten, auch viel vorgebliche uncost erspart und ein ider seines belehenten gangs gewiss. Also ists auch mit stollortern und heinzenstrecken, die sie zu abfhurung ires wassers auß einer maß in die ander zugleich helfen treiben. In welcher maß aber mit solcher beweysung stollort ader heinzenstreck erz wirt gehawen, das muß man derselben maß sturzen umb die darlag, sie wolte dann freiwillig das gemachte silber davon, so es auch nit viel, dem ganzen zug zu nutz und stewer volgen lasen. alles laut volgendes vortrags: Vorschreibung. Uff heut dato haben sich die gewerken von Sant Elenafuntgrub, Cunz Prellen lehn am Schottenperg, deßgleichen die gewerkschaften der obernegsten, andern, dritten, virden, funften, sechsten, sibenden, achten, neunden, zehenden maß darnach vor B. M. und den ge- schwornen einer beweysung entschlossen, dieselbe statlich mit drei hewern und was dorauf geht durch den ganzen zug hinauß zu treiben. darzu sie semptlich und sonderlich stewer vorwilligt, nemlich die funtgrub nest und ander maß zwen hewer, die dritt, vierde mas 12 weyse groschen, die funfte, sechste mas 8 w. g., die sibende mas 6 w. g., die achte mas 4 w. g., die neunte, zehente mas zwen weyß gr. wochentlich zu geben, welche stewer auch ane vorzuk wochentlich gefallen sall. idoch in der gestalt, wann die beweysung aus der fodersten mas voruber kheme, das dann die nest folgenden masen ihre stewer bessern wollen und sollen, damit das gebeud ein weg als den andern fortgehe und mit solcher stewer erhalden werde. und in welcher maß erz getroffen wurde, dasselbige sall ihren ge- werken zu guter willkhur stehen, umb die darlag zu behalden, ader in die gemein, wo sich die stewer nit erstreckt, nach irem guten willen zu geben und die arbeiter von dem silber zu bezalen. es sollen auch alle diese obgenante zechen macht haben, die stewer mitlerzeit abzuwerfen und zu erhohen nach erkenntnuß B. M. und geschworen, auch ire masen damit bawhaftig erhalden, doch das sie
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235 — wie geburlich von quartaln zu quartaln vorschriben werden. diß alles stet, vhest und unvorbruchlich zu halden, haben sie semptlich und sonderlich laut der aufgerichten vollmachten vor dem B. M. angelobt, bewilligt und gebeten, diesen vortrag ins berkbuch zu vorleiben. gescheen montag nach exaudi anno 24. Von lengortern und querschlegen auß einer maß in die ander. Wann zwo ader mehr zechen zusam gehören, es sei auf haupt- ader quergengen, da mugen die gewerken auß einer maß in die ander lengen und querschleg treiben ungehindert, damit sie allent- halben zu bekhwemen gebeuden khomen mugen, und die zuvor- gelegene maß darzu vorschreiben lasen, wie dann auch andere zechen, wo solch außlengen ihnen zutreglich, stewer dahin geben und damit bauhaftig erhalden kunnen werden. Volgen andere artickel und gebreuch vor die lehen- schaften. Vom ansitzen einer zechen in der anderen. Ein ide maß ist schuldig, andere gewerken in schechten anzusitzen lasen, und gegen irem felde zu lengen, wann es durch B. M. und ge- schworne also furs beste wirt erkannt und dem perkwerk zu foderung gereichet, doch seiner ,zechen und belehenten gang an schaden, nachteil, vorteil ader betrug, und so von ihnen wasser vorschroten wurd, dasselbe uff ihr aigen uncost zu halden. deß- gleichen sein sie vorpflicht, alles gewunnen erz innerhalb seiner maß gegen geburlicher expenß zu sturzen, wie ein solch ansitzen der Einigkeit am Kolperg mit recht aufgelegt ist worden, laut des schides. Wann ein zech die stollner in iren masen lest ansitzen. 1) So etwann dem stollen vorm ort wetter mangelt und die masen widerumb des stollens bedurfen, so mugen sie die stollner in iren schechten, sofern die anders uff die teuf des stollns abgesunken und niderbracht sein, ansitzen lasen und irem stollort enkegen brechen. doch wurde in solchem außlengen von ihn wasser vorschroten, so seint sie es schuldig zu halden, ader der zechen, die gleichwol vorhin wasser hette, stewer zu geben. dargegen seind die masen 1) F. B. O. 22. Art. App. 8. 16*
235 — wie geburlich von quartaln zu quartaln vorschriben werden. diß alles stet, vhest und unvorbruchlich zu halden, haben sie semptlich und sonderlich laut der aufgerichten vollmachten vor dem B. M. angelobt, bewilligt und gebeten, diesen vortrag ins berkbuch zu vorleiben. gescheen montag nach exaudi anno 24. Von lengortern und querschlegen auß einer maß in die ander. Wann zwo ader mehr zechen zusam gehören, es sei auf haupt- ader quergengen, da mugen die gewerken auß einer maß in die ander lengen und querschleg treiben ungehindert, damit sie allent- halben zu bekhwemen gebeuden khomen mugen, und die zuvor- gelegene maß darzu vorschreiben lasen, wie dann auch andere zechen, wo solch außlengen ihnen zutreglich, stewer dahin geben und damit bauhaftig erhalden kunnen werden. Volgen andere artickel und gebreuch vor die lehen- schaften. Vom ansitzen einer zechen in der anderen. Ein ide maß ist schuldig, andere gewerken in schechten anzusitzen lasen, und gegen irem felde zu lengen, wann es durch B. M. und ge- schworne also furs beste wirt erkannt und dem perkwerk zu foderung gereichet, doch seiner ,zechen und belehenten gang an schaden, nachteil, vorteil ader betrug, und so von ihnen wasser vorschroten wurd, dasselbe uff ihr aigen uncost zu halden. deß- gleichen sein sie vorpflicht, alles gewunnen erz innerhalb seiner maß gegen geburlicher expenß zu sturzen, wie ein solch ansitzen der Einigkeit am Kolperg mit recht aufgelegt ist worden, laut des schides. Wann ein zech die stollner in iren masen lest ansitzen. 1) So etwann dem stollen vorm ort wetter mangelt und die masen widerumb des stollens bedurfen, so mugen sie die stollner in iren schechten, sofern die anders uff die teuf des stollns abgesunken und niderbracht sein, ansitzen lasen und irem stollort enkegen brechen. doch wurde in solchem außlengen von ihn wasser vorschroten, so seint sie es schuldig zu halden, ader der zechen, die gleichwol vorhin wasser hette, stewer zu geben. dargegen seind die masen 1) F. B. O. 22. Art. App. 8. 16*
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236 — des virden pfenning von ihnen befreyt, so lang die stollner in solchem irem feld bawen, haben auch macht, das erz, so des orts gewunnen, umb die cost zu behalden, ader den stolnern folgen zu lasen laut hernach stehendes vortrags.1) Vorschreibung. Gewerken von der Schon Maria am Kolberg haben vor B. M. und geschwornen bewilligt und nachgelasen, das sie die gewerken von Sant Niclasstollen in ihrem tiefsten wollen ansitzen lasen und irem stolln entgegen brechen, idoch das sie das stollort hinaufwarts belegen und treiben wie geburlich. dargegen sollen die von der Schonen Maria des vierden pfennings gefreit sein, bis solang die stollner den durchschlag auf die gerynne in der Schonen Maria tiefstes machen und brengen. und was die stolner aufm ort hienaufwartz erz hawen wurden, das sollen sie den gewerken der Schon Maria sturzen, dargegen sall ihn die berkkost auf diesem ort wiedergelegt werden. actum freitag nach Vrsula anno 21. Zu merken, das etliche vortrege den masen nur uff bestimpte zeit den virden pfenning nachlassen, als uff zwei ader drey quartal, etliche auch das halbe neunte ader gar darzu folgen lasen. Das irrfharen derstollen kann keiner maß schaden an ihrer gerechtickeit. Wann imand von andern gewerken angefochten wurde und die ihn uff einen frembden gang weysen wolten, dorauf der stollen khummen wer, und darzu er stewer und virden pfenning geben hette, so ist er solchen nit schuldig vor seinen gang anzunehmen, es werde dann augenscheinig gemacht. dann das irrfharen des stollens kan seinem belehenten gang zu schaden nicht gereichen. So ein stollen auß der maß vorüber ist, so seint die gewerken (die ane das nicht gebaut) schuldig, ihre maß zu belegen ader einem tifferen stollen stewer zu geben. doch mogen sie beim B. M. gleichwol biß zu gelegener zeit frist erlangen. Wan zwo ader mehr zechen zusammgehoren und nicht mehr dan ein gesenk haben, so kann man sie baid zugleich mit einem gesenk nicht bauhaftig halden, es betreff dann die marscheid, ader man hab die genge im schacht zu ersinken. 1) F. B. O. 31. Art. App. 16.
236 — des virden pfenning von ihnen befreyt, so lang die stollner in solchem irem feld bawen, haben auch macht, das erz, so des orts gewunnen, umb die cost zu behalden, ader den stolnern folgen zu lasen laut hernach stehendes vortrags.1) Vorschreibung. Gewerken von der Schon Maria am Kolberg haben vor B. M. und geschwornen bewilligt und nachgelasen, das sie die gewerken von Sant Niclasstollen in ihrem tiefsten wollen ansitzen lasen und irem stolln entgegen brechen, idoch das sie das stollort hinaufwarts belegen und treiben wie geburlich. dargegen sollen die von der Schonen Maria des vierden pfennings gefreit sein, bis solang die stollner den durchschlag auf die gerynne in der Schonen Maria tiefstes machen und brengen. und was die stolner aufm ort hienaufwartz erz hawen wurden, das sollen sie den gewerken der Schon Maria sturzen, dargegen sall ihn die berkkost auf diesem ort wiedergelegt werden. actum freitag nach Vrsula anno 21. Zu merken, das etliche vortrege den masen nur uff bestimpte zeit den virden pfenning nachlassen, als uff zwei ader drey quartal, etliche auch das halbe neunte ader gar darzu folgen lasen. Das irrfharen derstollen kann keiner maß schaden an ihrer gerechtickeit. Wann imand von andern gewerken angefochten wurde und die ihn uff einen frembden gang weysen wolten, dorauf der stollen khummen wer, und darzu er stewer und virden pfenning geben hette, so ist er solchen nit schuldig vor seinen gang anzunehmen, es werde dann augenscheinig gemacht. dann das irrfharen des stollens kan seinem belehenten gang zu schaden nicht gereichen. So ein stollen auß der maß vorüber ist, so seint die gewerken (die ane das nicht gebaut) schuldig, ihre maß zu belegen ader einem tifferen stollen stewer zu geben. doch mogen sie beim B. M. gleichwol biß zu gelegener zeit frist erlangen. Wan zwo ader mehr zechen zusammgehoren und nicht mehr dan ein gesenk haben, so kann man sie baid zugleich mit einem gesenk nicht bauhaftig halden, es betreff dann die marscheid, ader man hab die genge im schacht zu ersinken. 1) F. B. O. 31. Art. App. 16.
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237 — derohalben ist das negst zu der einen maß, welche das gesenk nicht betrifft, frist genummen, die man auch nit wegern kann. Vom wassergelt. Wann eine ader mehr zech uff einem zug tiefer sein mit irem gesenk mit der hantarbeit dann die andern, und die gewerken ader ihre vorsteher befinden, das ihnen von denselbigen umbliegenden gebeuden und masen ader auch von denen in hangends und liegends wasser zukumpt, dadurch sie mit großerer uncost und ihre tiefsten mit mehrem wasser beschwert werden, so haben sie macht, die geschwornen zu fhuren, das wasser seygern zu lasen und dieselbigen zechen umb wassergelt furzuenehmen, welche alßdann im fall der notturft, wo sichs also befindt nach erkenntnus der amptleut, stewer dahin schuldig sein zu geben, doch dem fallen und steigen des wassers nach mehr ader weniger. wenn aber durch gottis schickung groß gewisser und regen khemen, die gemeiniglich viel taggebeud ertrenken und auflesig machen, so fodert derjenige, dem vill wasser in seinem gesenk zugehet, von den umbligenden erseuften masen unbillich wassergelt, kann auch zu keiner ordentlicher seigerung der wasser khummen, sie hetten ihm dann zuvorn wassergelt geben.1) Welche gewerken wassergelt geben, die khunnen damit ihre zech nicht bawhaftig halden, wie mit anderer stewer geschicht. Lochsteinstuffen und andere gemerk belangend. Allen und iden lehnschaften und zechen will vonnoten sein, so es die gelegenheit gibt, das sie vor sich selbst ader mit den negst gelegenen masen uff gleiche darlag ihre stuffen und lochstein die marscheid ader die vierung betreffend vom tag an bis hinunder uff die stöllen, und von einem stollen uff den andern durch geschworne marscheider brengen lassen. dieselben mogen ihn auch insonderheit ader mit bewost anderer gewerken durch vorwissen des B. M. zu ihrer noturft gemerk und andere zeichen in der gruben ader in stollen schlahen; auch widerumb die ortung aller irer gebeud von dannen herauß an tag brengen und zulegen. Welche stuffen, lochstein, gemerk aber alßdann in kegenwart der geschworen, vorsteher der zechen und anderer mitgewerken eroffnet und von ihnen insonderheit ader von aller- 1) F. B. O. 31. Art. App. 20.
237 — derohalben ist das negst zu der einen maß, welche das gesenk nicht betrifft, frist genummen, die man auch nit wegern kann. Vom wassergelt. Wann eine ader mehr zech uff einem zug tiefer sein mit irem gesenk mit der hantarbeit dann die andern, und die gewerken ader ihre vorsteher befinden, das ihnen von denselbigen umbliegenden gebeuden und masen ader auch von denen in hangends und liegends wasser zukumpt, dadurch sie mit großerer uncost und ihre tiefsten mit mehrem wasser beschwert werden, so haben sie macht, die geschwornen zu fhuren, das wasser seygern zu lasen und dieselbigen zechen umb wassergelt furzuenehmen, welche alßdann im fall der notturft, wo sichs also befindt nach erkenntnus der amptleut, stewer dahin schuldig sein zu geben, doch dem fallen und steigen des wassers nach mehr ader weniger. wenn aber durch gottis schickung groß gewisser und regen khemen, die gemeiniglich viel taggebeud ertrenken und auflesig machen, so fodert derjenige, dem vill wasser in seinem gesenk zugehet, von den umbligenden erseuften masen unbillich wassergelt, kann auch zu keiner ordentlicher seigerung der wasser khummen, sie hetten ihm dann zuvorn wassergelt geben.1) Welche gewerken wassergelt geben, die khunnen damit ihre zech nicht bawhaftig halden, wie mit anderer stewer geschicht. Lochsteinstuffen und andere gemerk belangend. Allen und iden lehnschaften und zechen will vonnoten sein, so es die gelegenheit gibt, das sie vor sich selbst ader mit den negst gelegenen masen uff gleiche darlag ihre stuffen und lochstein die marscheid ader die vierung betreffend vom tag an bis hinunder uff die stöllen, und von einem stollen uff den andern durch geschworne marscheider brengen lassen. dieselben mogen ihn auch insonderheit ader mit bewost anderer gewerken durch vorwissen des B. M. zu ihrer noturft gemerk und andere zeichen in der gruben ader in stollen schlahen; auch widerumb die ortung aller irer gebeud von dannen herauß an tag brengen und zulegen. Welche stuffen, lochstein, gemerk aber alßdann in kegenwart der geschworen, vorsteher der zechen und anderer mitgewerken eroffnet und von ihnen insonderheit ader von aller- 1) F. B. O. 31. Art. App. 20.
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238 — seits parteyen angenommen1) und ins perkbuch vorschriben werden, die sall man fur kreftig und ein ides teil sich darnach richten und seines feldes halden, auch ane schwere straff keiner dem andern uber solche stuffen zu nachteil und schaden weyter greifen, bawen ader erz enthawen. Werden also vorschriben. Uff heut dato ist ein lochstein durch den geschworen mar- scheider N. zwischen den N. und N. masen am N.perk vom tag an, ader von dem N.stolln bis auf den N.stolln einbracht, ader ein stuffen geschlagen worden auf dem N.stoln, und ist von baiden teilen an- genummen worden in kegenwart der geschwornen, steiger, S. M. ader N. und N. gewerken. actum. Belangts ein stuffen, die ein stolln durch die geschwornen zu erhaldung seines neunten lest schlahen, so wirt gemelt die marscheid, wo sie wendt, mit dem appendice, das gedachte ge- werken ire gerechtickeit am neunden zuruck haben und behalden wollen. Der gewerken hallen, felsen vnd after etc. belangend. Ein ide zech und gewerkschaft hat macht, ihre hallen, felsen, after und sand, so sie des nicht mehr zugebrauchen weiß, den weschern, doch mit vorwissen des B. M. und aufgerichter gnugsamer vollmacht, umb par gelt ader umb die achte, zehende, zwolfte, sechszende mark silbers frei ane alle uncost zu vorkaufen und zu ubergeben, wie das zum teil nachstehender vertrag außweist. Vorschreibung. Gewerken von Sant Cristina uberschar am Turkner haben laut ihrer ubergebenen vollmacht beim B. M. eingelegt ihre hallen gut und böß, wie sie umb die gedachte zech gelegen, und sie zu nutz nit zu vorarbeiten wissen, auch etliche felsen darneben dem Thomas Gorner umb 10 fl. vorkauft. diese hall er dann nach seinem besten nutz und frommen gebrauchen mag. solches ist auf baider teil vorwilligung ins perkbuch vorleibt worden. actum mitwoch nach Erhardi anno ec. 31. Ein ide zech mag auch in iren vortregen außdingen, wo sie ire tiefsten nymmer bawen wurde, das dann der keufer 1) F. B. O. 28. Art. App. 11.
238 — seits parteyen angenommen1) und ins perkbuch vorschriben werden, die sall man fur kreftig und ein ides teil sich darnach richten und seines feldes halden, auch ane schwere straff keiner dem andern uber solche stuffen zu nachteil und schaden weyter greifen, bawen ader erz enthawen. Werden also vorschriben. Uff heut dato ist ein lochstein durch den geschworen mar- scheider N. zwischen den N. und N. masen am N.perk vom tag an, ader von dem N.stolln bis auf den N.stolln einbracht, ader ein stuffen geschlagen worden auf dem N.stoln, und ist von baiden teilen an- genummen worden in kegenwart der geschwornen, steiger, S. M. ader N. und N. gewerken. actum. Belangts ein stuffen, die ein stolln durch die geschwornen zu erhaldung seines neunten lest schlahen, so wirt gemelt die marscheid, wo sie wendt, mit dem appendice, das gedachte ge- werken ire gerechtickeit am neunden zuruck haben und behalden wollen. Der gewerken hallen, felsen vnd after etc. belangend. Ein ide zech und gewerkschaft hat macht, ihre hallen, felsen, after und sand, so sie des nicht mehr zugebrauchen weiß, den weschern, doch mit vorwissen des B. M. und aufgerichter gnugsamer vollmacht, umb par gelt ader umb die achte, zehende, zwolfte, sechszende mark silbers frei ane alle uncost zu vorkaufen und zu ubergeben, wie das zum teil nachstehender vertrag außweist. Vorschreibung. Gewerken von Sant Cristina uberschar am Turkner haben laut ihrer ubergebenen vollmacht beim B. M. eingelegt ihre hallen gut und böß, wie sie umb die gedachte zech gelegen, und sie zu nutz nit zu vorarbeiten wissen, auch etliche felsen darneben dem Thomas Gorner umb 10 fl. vorkauft. diese hall er dann nach seinem besten nutz und frommen gebrauchen mag. solches ist auf baider teil vorwilligung ins perkbuch vorleibt worden. actum mitwoch nach Erhardi anno ec. 31. Ein ide zech mag auch in iren vortregen außdingen, wo sie ire tiefsten nymmer bawen wurde, das dann der keufer 1) F. B. O. 28. Art. App. 11.
Strana 239
239 — solcher hall abtreten und ihr widerumb heimstellen wolle, weil ane das nach altem herkhummen die hallen uff auflessigen zechen in m. g. hern freiß fallen. Es hat auch weiter ein ide gewerkschaft macht, ihre hallen frey umbsunst hinwegzulasen, damit sie rhaum uberkhumme zu sturzen, wie volgender vortrag lautet: Vorschreibung. Demnach die gewerken von der obernegsten mas nachm Becken am Turckner zu ihrer zechen rhaum zu sturzen mangel gehabt, hab ich Mattes Enderle B. M. mit bewilligung der gewerken daselbst die halle bemelter zechen gut und boß, wie sie durcheinander gesturzt, dem Caspar Beckhen und Matthes Reinstein gelasen mit dem bescheid, das sie bemelte halden von dato an in drey jaren sollen und wollen zugleich, wie sie gelegen ist, hienwegfhuren. und ap sie diese hall innerhalb dieser zeit anderen liesen, so sall doch diesem vortrag nachgelebt werden. sie sollen auch fur bemelte hallen nichts zu geben schuldig sein. ist auf baider teil vorwilligung ins berkbuch vorleibt worden. actum den 9. novembris anno ec. 38. Dargegen ist widerumb den weschern unvorboten, solche erkaufte hallen, felsen, after etc. zu ider zeit andern zuvorkaufen und zu ubergeben, doch in allweg den vortregen, so hievor zwischen ihnen und den gewerken beschlossen und angenummen, unvorbruchlich, und das ein ider die hallen, die er kleint, hinwegschaffe und fodere, weil auch die alden berkrecht wollen, so mancher trog voll außs der hallen eingefullt und aufgehaben werde, so manchen trog voll sall man auch hinweg fodern. So halden von viel zechen durch einander gesturzt werden und sich kein teil mit dem andern vorgleichen, noch das seine vor gewiß anzeigen kann, so ist das negste (wie man des hiruber schid findt), das sie semptlichen zugleich solche halden kleynen, aufbereyten und den uberlauft, der uber alle uncost bleibt, mit einander zugleich teylen. So etliche zechen ihr weschwerk und anders zu abbruch des neunten nicht arbeiten wollen. Wann etliche zechen weren, die fursetzlich etliche ihre felsen und weschwerk in die leng hilden und nicht aufbereyten noch schmelzen wolten, in meinung, den stollnern solches in vorgessen-
239 — solcher hall abtreten und ihr widerumb heimstellen wolle, weil ane das nach altem herkhummen die hallen uff auflessigen zechen in m. g. hern freiß fallen. Es hat auch weiter ein ide gewerkschaft macht, ihre hallen frey umbsunst hinwegzulasen, damit sie rhaum uberkhumme zu sturzen, wie volgender vortrag lautet: Vorschreibung. Demnach die gewerken von der obernegsten mas nachm Becken am Turckner zu ihrer zechen rhaum zu sturzen mangel gehabt, hab ich Mattes Enderle B. M. mit bewilligung der gewerken daselbst die halle bemelter zechen gut und boß, wie sie durcheinander gesturzt, dem Caspar Beckhen und Matthes Reinstein gelasen mit dem bescheid, das sie bemelte halden von dato an in drey jaren sollen und wollen zugleich, wie sie gelegen ist, hienwegfhuren. und ap sie diese hall innerhalb dieser zeit anderen liesen, so sall doch diesem vortrag nachgelebt werden. sie sollen auch fur bemelte hallen nichts zu geben schuldig sein. ist auf baider teil vorwilligung ins berkbuch vorleibt worden. actum den 9. novembris anno ec. 38. Dargegen ist widerumb den weschern unvorboten, solche erkaufte hallen, felsen, after etc. zu ider zeit andern zuvorkaufen und zu ubergeben, doch in allweg den vortregen, so hievor zwischen ihnen und den gewerken beschlossen und angenummen, unvorbruchlich, und das ein ider die hallen, die er kleint, hinwegschaffe und fodere, weil auch die alden berkrecht wollen, so mancher trog voll außs der hallen eingefullt und aufgehaben werde, so manchen trog voll sall man auch hinweg fodern. So halden von viel zechen durch einander gesturzt werden und sich kein teil mit dem andern vorgleichen, noch das seine vor gewiß anzeigen kann, so ist das negste (wie man des hiruber schid findt), das sie semptlichen zugleich solche halden kleynen, aufbereyten und den uberlauft, der uber alle uncost bleibt, mit einander zugleich teylen. So etliche zechen ihr weschwerk und anders zu abbruch des neunten nicht arbeiten wollen. Wann etliche zechen weren, die fursetzlich etliche ihre felsen und weschwerk in die leng hilden und nicht aufbereyten noch schmelzen wolten, in meinung, den stollnern solches in vorgessen-
Strana 240
240 — heit zu brengen und das neunte zu entzihen, so kunnen sie uff klegers ansuchung dasselbe aufs erste zu vorarbeiten geweyst werden. Von hallenweschwerk geburt den stolnern das neunte. Ein ider stolen mag sein gebuerlich neuntes von dem silber, so auß den halden, felsen, after und weschwerk gemacht wirt, von den gewerkschaften und auch von den weschern, wie billich, fodern, das ist man ihme auch schuldig zu geben.1) Vom freimachen alder zechen. Wann sich ein zech vorleyt und drei anfharende fruschichten nach einander durch zwen geschworne desselben gepirgs nicht baw- haftig gefunden wirt, so mag sie frey erkannt und dem lehentreger von newen vorliehen werden. es were dann, das die alden ge- werken notwendige gnugsame ursachen im bestetigen furbrechten, dabey sie der B. M. kund erhalden, so bleibts dabey billich.2) Vorschreibung. Hanns Hirsch und Nickel Schneider haben dem Lorenz Puch- ner frey gemacht ein aldes schechtlein am Wernsperg, darauf ein funtgrub, sambt baiden negsten masen am weg, do man uffn Aber- tham geht, mitwoch, donnerstag und freitag nach Marie lichtmes anno ec 38. Cautela im freymachen. Ein ider lehentreger, der ein vorlegene zech will freimachen, der mag zu seiner notturft sich vorhin wol im berkbuch erkun- digen, ap dasselb lehn mit frist ader ander stewer erhalden werde. dann underlest er solches und ist vorschriben, so fharen die ge- schwornen nichtsdesteweniger ihm und eim iden umb die gebuer, wohin und wann man ihr begert. und wird nachmals solch lehn auch nit frei erkannt noch von newem vorliehen. und im fall aps gleich auß unwissenheit der alden gewerken und ane einrede be- stetigt wurd, so hat doch solche belehnung nicht kraft, weil sie den vorigen vorliehen gengen und masen an schaden und nit anders vorliehen ist, und kann den alden gewerken, die ihr alder bewey- sen kunnen, an irer gerechtickeit nit schaden. 1) 2. Sch. B. O. 99. Art. 2) 2. Sch. B. O. 6. Art.
240 — heit zu brengen und das neunte zu entzihen, so kunnen sie uff klegers ansuchung dasselbe aufs erste zu vorarbeiten geweyst werden. Von hallenweschwerk geburt den stolnern das neunte. Ein ider stolen mag sein gebuerlich neuntes von dem silber, so auß den halden, felsen, after und weschwerk gemacht wirt, von den gewerkschaften und auch von den weschern, wie billich, fodern, das ist man ihme auch schuldig zu geben.1) Vom freimachen alder zechen. Wann sich ein zech vorleyt und drei anfharende fruschichten nach einander durch zwen geschworne desselben gepirgs nicht baw- haftig gefunden wirt, so mag sie frey erkannt und dem lehentreger von newen vorliehen werden. es were dann, das die alden ge- werken notwendige gnugsame ursachen im bestetigen furbrechten, dabey sie der B. M. kund erhalden, so bleibts dabey billich.2) Vorschreibung. Hanns Hirsch und Nickel Schneider haben dem Lorenz Puch- ner frey gemacht ein aldes schechtlein am Wernsperg, darauf ein funtgrub, sambt baiden negsten masen am weg, do man uffn Aber- tham geht, mitwoch, donnerstag und freitag nach Marie lichtmes anno ec 38. Cautela im freymachen. Ein ider lehentreger, der ein vorlegene zech will freimachen, der mag zu seiner notturft sich vorhin wol im berkbuch erkun- digen, ap dasselb lehn mit frist ader ander stewer erhalden werde. dann underlest er solches und ist vorschriben, so fharen die ge- schwornen nichtsdesteweniger ihm und eim iden umb die gebuer, wohin und wann man ihr begert. und wird nachmals solch lehn auch nit frei erkannt noch von newem vorliehen. und im fall aps gleich auß unwissenheit der alden gewerken und ane einrede be- stetigt wurd, so hat doch solche belehnung nicht kraft, weil sie den vorigen vorliehen gengen und masen an schaden und nit anders vorliehen ist, und kann den alden gewerken, die ihr alder bewey- sen kunnen, an irer gerechtickeit nit schaden. 1) 2. Sch. B. O. 99. Art. 2) 2. Sch. B. O. 6. Art.
Strana 241
— 241 — Volget der zupus brif auf das freymachen. (Gedrucktes Formular.) Allen und itzlichen gewerken, die yn unten geschriebener zechen teil gehabt, füge ich Mathes Enderlen yn S. Joachimsthal bergmeister zu wissen, das ich sölche zeche, dieweil die yn meiner g. h. freis gefallen, diesem unten angezeigten lehentreger, doch den alten verzupusten gewerken vier wochen one schaden verlihen habe, demnach, welcher gewerk sich von dato ynnen vier wochen zu bemelten lehentreger mit unterrichtung genugsamer an- kunft seiner vorgehabten teil, das ehr auch die iüngste angelegte zupus darauf verricht, der sol von yhm für eynen gewerken erkand und zugelassen werden, darnach sich ein ieder habe zu richten. geben unter meinem petschier. Zu merken. Ein ider zupus brief aufs freimachen helt solche zech 4 wochen bauhaftig und wirt mitlerzeit ein ider alder gewerk, der sein zupus erlegt, zugelassen, wiewol etliche den vorigen lehn- treger mit seinen teilen außschliesen, doch ist er sowol ein mitge- werk als ein ander, wan sie ihm im gegenbuch geschriben stehen. Item. Will imand zu mehrer sicherheit hinden an brief, das er nach m. g. herren ordnung gestanden und am N.tag abge- nummen sey worden, vorzeichnen lasen, der mags wol thun, und ihm ist solches zutreglich, so er von iemand kunftig wurde ange- fochten.1) Vom kummer und schriftlichen vorbot. Was mit des amptmans ader B. M. schriftlichem vorbot be- griffen und vorhaft wirt, es sei erz in der gruben, silber im zehen- den, berkteil im gegenbuch ader austeilung, deßgleichen an vorrat in hutten, weschen, puchwerken, das sall und muß alBdann son- derlich gewunnen, geschmelzt, allein hutten- und berkkost davon genummen werden, und unvorruckt liegen bleiben, biß zu außtrag der sachen.2) was aber vor solchem verbot uber die hengbank außgefurt, geschmelzt, bezalt, abgeschriben und aufbereit ist worden, das bleibt einem iden zu recht frey ungehindert. 1) 1. S. B. O. 54—58. Art. Art. 57 gleichlautend 2. Sch. B. O. Art. 64. 2) 2. Sch. B. O. 77. Art.: „Berg- und Hüttenkost von dem gekummerten Ertz und Silber herausgegeben, das übrige unvorruckt bis zum austrag der sachen verwahrt behalten.“
— 241 — Volget der zupus brif auf das freymachen. (Gedrucktes Formular.) Allen und itzlichen gewerken, die yn unten geschriebener zechen teil gehabt, füge ich Mathes Enderlen yn S. Joachimsthal bergmeister zu wissen, das ich sölche zeche, dieweil die yn meiner g. h. freis gefallen, diesem unten angezeigten lehentreger, doch den alten verzupusten gewerken vier wochen one schaden verlihen habe, demnach, welcher gewerk sich von dato ynnen vier wochen zu bemelten lehentreger mit unterrichtung genugsamer an- kunft seiner vorgehabten teil, das ehr auch die iüngste angelegte zupus darauf verricht, der sol von yhm für eynen gewerken erkand und zugelassen werden, darnach sich ein ieder habe zu richten. geben unter meinem petschier. Zu merken. Ein ider zupus brief aufs freimachen helt solche zech 4 wochen bauhaftig und wirt mitlerzeit ein ider alder gewerk, der sein zupus erlegt, zugelassen, wiewol etliche den vorigen lehn- treger mit seinen teilen außschliesen, doch ist er sowol ein mitge- werk als ein ander, wan sie ihm im gegenbuch geschriben stehen. Item. Will imand zu mehrer sicherheit hinden an brief, das er nach m. g. herren ordnung gestanden und am N.tag abge- nummen sey worden, vorzeichnen lasen, der mags wol thun, und ihm ist solches zutreglich, so er von iemand kunftig wurde ange- fochten.1) Vom kummer und schriftlichen vorbot. Was mit des amptmans ader B. M. schriftlichem vorbot be- griffen und vorhaft wirt, es sei erz in der gruben, silber im zehen- den, berkteil im gegenbuch ader austeilung, deßgleichen an vorrat in hutten, weschen, puchwerken, das sall und muß alBdann son- derlich gewunnen, geschmelzt, allein hutten- und berkkost davon genummen werden, und unvorruckt liegen bleiben, biß zu außtrag der sachen.2) was aber vor solchem verbot uber die hengbank außgefurt, geschmelzt, bezalt, abgeschriben und aufbereit ist worden, das bleibt einem iden zu recht frey ungehindert. 1) 1. S. B. O. 54—58. Art. Art. 57 gleichlautend 2. Sch. B. O. Art. 64. 2) 2. Sch. B. O. 77. Art.: „Berg- und Hüttenkost von dem gekummerten Ertz und Silber herausgegeben, das übrige unvorruckt bis zum austrag der sachen verwahrt behalten.“
Strana 242
242 — Wie lang ein kummer in seiner kraft steht. Ein ider kummer steht zu kraft von 14 tag zu virzehen tagen, und so er nit zu geburlicher zeit erlengt wirt, so wirt er unkreftig geacht. doch wo er biß zu außtrag der sachen gestellt ist, so darf sich keiner weiter befharen, wie volgende formula außweist.1) Formula. Hanns Muller thut ein rechtlichen khummer zu 2 k.2) in dem Eibenstocker am Niclasperg zusambt der auspeut reminiscere, dem N. und N. zustendig, von wegen etlicher zuspruch N. gulden vor- meinter schult, vorgestracktes geldes, hinderstelliger zupus, so er ihm zu thun schuldig sein sall, und steht in kraft bis zu außtrag der sachen. actum etc. Von clag uber berktheil, auspeut und anders hievor im kummer begriffen. Die clag muß gescheen drey vierzehn tag nach einander durch gewonliche citation und clagbrif, wie die berkordnung davon viel- feltigen underricht gibt. wirt aber also eingeschriben: Formula. Lorenz Langer hat angefangen sein erste clag zu funf k. in Sant Johannes im Gluck funtgrub hinderm buchwald am Niclas- perg, dem Heinrich Kauff zustendig, von wegen 50 fl. groschen dargeliehens geldes und vorgestrackter zupus, so er ihm zu thun [schuldig] sein sall. actum. Forma der clagbrief uffs kurzt gestellt. Ich Mats Enderle, B. M. in Sant Joachimstal entbeut euch N. und N. mein dienst und fueg euch zu wissen, das der ersame Lorenz Langer alhie euch funf k. in Sant Johannes im Gluck am Niclasperg rechtlich gekummert hat von wegen 50 fl. groschen, so ihr ihm dargeliehens gelt und zupus zu thun schuldig sein sollet. darzu er auf heut dato mit der ersten clag, wie sich zu berkrecht geburt, hat volge gethan, und gedenkt aufm Ntag nach N. schirst mit der andern, dritten clag zu volgen, ader mit der clag rechtliche 1) F. B. O. Proceß. App. 2. 2) k = Kucks.
242 — Wie lang ein kummer in seiner kraft steht. Ein ider kummer steht zu kraft von 14 tag zu virzehen tagen, und so er nit zu geburlicher zeit erlengt wirt, so wirt er unkreftig geacht. doch wo er biß zu außtrag der sachen gestellt ist, so darf sich keiner weiter befharen, wie volgende formula außweist.1) Formula. Hanns Muller thut ein rechtlichen khummer zu 2 k.2) in dem Eibenstocker am Niclasperg zusambt der auspeut reminiscere, dem N. und N. zustendig, von wegen etlicher zuspruch N. gulden vor- meinter schult, vorgestracktes geldes, hinderstelliger zupus, so er ihm zu thun schuldig sein sall, und steht in kraft bis zu außtrag der sachen. actum etc. Von clag uber berktheil, auspeut und anders hievor im kummer begriffen. Die clag muß gescheen drey vierzehn tag nach einander durch gewonliche citation und clagbrif, wie die berkordnung davon viel- feltigen underricht gibt. wirt aber also eingeschriben: Formula. Lorenz Langer hat angefangen sein erste clag zu funf k. in Sant Johannes im Gluck funtgrub hinderm buchwald am Niclas- perg, dem Heinrich Kauff zustendig, von wegen 50 fl. groschen dargeliehens geldes und vorgestrackter zupus, so er ihm zu thun [schuldig] sein sall. actum. Forma der clagbrief uffs kurzt gestellt. Ich Mats Enderle, B. M. in Sant Joachimstal entbeut euch N. und N. mein dienst und fueg euch zu wissen, das der ersame Lorenz Langer alhie euch funf k. in Sant Johannes im Gluck am Niclasperg rechtlich gekummert hat von wegen 50 fl. groschen, so ihr ihm dargeliehens gelt und zupus zu thun schuldig sein sollet. darzu er auf heut dato mit der ersten clag, wie sich zu berkrecht geburt, hat volge gethan, und gedenkt aufm Ntag nach N. schirst mit der andern, dritten clag zu volgen, ader mit der clag rechtliche 1) F. B. O. Proceß. App. 2. 2) k = Kucks.
Strana 243
— 243 — hulf und einweisung zu erlangen. derwegen heisch und lade ich euch hiemit und in kraft dis briefs, das ihr auf obbestimmten ge- richtstag alhier in Sant Joachimstal vor mir zu erscheinen geschickt (ader ewern tuchtigen anwalden hiher vorordent), solche clag recht- lich zu vortreten. dann ihr kumpt ader nicht, so will ich dem cleger auf furder sein ansuchen der andern ader der dritten clag ader rechtliche hulf, einweysung und was recht ist ergehen lassen. euch darnach habt zurichten. geben under meinem petschier am Ntag etc. Von der hulf.1) Ein ide hulf, ap sie gleich schriftlich volzogen wirt (wie sie dan sein muß), so wirt sie doch dem beclagten zugut 14 tag sus- pendirt, und bleiben mitlerzeit die erclagten teil, auspeut und anders unvorruckt, damit keiner ubereilt das seine nicht vertreten mug, wie solches des B. M. bevel mit sich brengt, also: Forma. Herr gegenschreiber, schreibt uff Sant Johannes im Gluck funt- grub am Niclasperg funf kuckuß Heinrich Kauff ab und Lorenz Langer zu, welche teil er nach m. g. herren ordnung laut der clag- brif rechtlich erstanden und erclagt hat, doch das sie in den neg- sten 14 tagen unvorruckt bleiben. actum. Matthes Enderle B. M. Wann die 14 tag vorscheinen, und es findt sich niemand her- bey, so werden dem cleger ane mittel solche berkteil durch die amptleut zuvorn geschatzt, auf weitern bevel im gegenbuch zuge- eygent ader die auspeut zugestellt. Wie die schatzung wirt eingeschrieben zu kunftigem underricht und eines ieden notturft. Auf heut dato haben B. M. und geschworne dem Lorenz Langer funf kucks in Sant Johannes im Gluck am Niclasperg, so dem Heinrich Kauff zustendig gewest sein und er nach m. g. hern ordnung erstanden und erclagt, umb N. gulden groschen geschatzt. thut in munz N. gulden r. actum etc. 1) 2. Sch. B. O. Proceß der vom Bergmeister gehalten werden soll. 6. 7. 15. Art. 2. In dem zugehörigen Formular erwähnt Enderle „m. g. Herren Ord nung“, also wohl die neue, da die ältere Sch. B. O. nichts bezügliches enthält.
— 243 — hulf und einweisung zu erlangen. derwegen heisch und lade ich euch hiemit und in kraft dis briefs, das ihr auf obbestimmten ge- richtstag alhier in Sant Joachimstal vor mir zu erscheinen geschickt (ader ewern tuchtigen anwalden hiher vorordent), solche clag recht- lich zu vortreten. dann ihr kumpt ader nicht, so will ich dem cleger auf furder sein ansuchen der andern ader der dritten clag ader rechtliche hulf, einweysung und was recht ist ergehen lassen. euch darnach habt zurichten. geben under meinem petschier am Ntag etc. Von der hulf.1) Ein ide hulf, ap sie gleich schriftlich volzogen wirt (wie sie dan sein muß), so wirt sie doch dem beclagten zugut 14 tag sus- pendirt, und bleiben mitlerzeit die erclagten teil, auspeut und anders unvorruckt, damit keiner ubereilt das seine nicht vertreten mug, wie solches des B. M. bevel mit sich brengt, also: Forma. Herr gegenschreiber, schreibt uff Sant Johannes im Gluck funt- grub am Niclasperg funf kuckuß Heinrich Kauff ab und Lorenz Langer zu, welche teil er nach m. g. herren ordnung laut der clag- brif rechtlich erstanden und erclagt hat, doch das sie in den neg- sten 14 tagen unvorruckt bleiben. actum. Matthes Enderle B. M. Wann die 14 tag vorscheinen, und es findt sich niemand her- bey, so werden dem cleger ane mittel solche berkteil durch die amptleut zuvorn geschatzt, auf weitern bevel im gegenbuch zuge- eygent ader die auspeut zugestellt. Wie die schatzung wirt eingeschrieben zu kunftigem underricht und eines ieden notturft. Auf heut dato haben B. M. und geschworne dem Lorenz Langer funf kucks in Sant Johannes im Gluck am Niclasperg, so dem Heinrich Kauff zustendig gewest sein und er nach m. g. hern ordnung erstanden und erclagt, umb N. gulden groschen geschatzt. thut in munz N. gulden r. actum etc. 1) 2. Sch. B. O. Proceß der vom Bergmeister gehalten werden soll. 6. 7. 15. Art. 2. In dem zugehörigen Formular erwähnt Enderle „m. g. Herren Ord nung“, also wohl die neue, da die ältere Sch. B. O. nichts bezügliches enthält.
Strana 244
244 — Von clag und hulf zu zechen. Die geschicht in zeit und aller maß, wie zuruck mit den teiln gemeldt, umb hinderstellige stollen und andere stewer, vierden pfenning, berkfodenuß, wassergelt, vordints liedlons und vorge- strackten geldes. und ein ider gewerk des orts hat macht auch vor sein person, wo sonst niemand die clag vortreten will, die ganze zech abzulosen, dann mit einzlichen particularkucksen wird niemand zugelasen. Zu merken. Weil auch die clagbrif ordentlicher weiß an gewonlichen stellen angeschlagen stehen, so halden sie solche zech mitlerzeit bawhaftig. Von vorpfendung und kauf an hutten, puchwerken, weschen, schmidten und anderm. Ein ider berkmann, der teil hat an einer hutten, ader dem ein puchwerk, weschstat, schmitten und stollenwasser im berkbuch geschriben steht, derselb hat macht, das seine zu vorpfenden ader zu vorkaufen seines gefallens halb ader ganz, doch mit vorwissen des B. M. und das solches im berkbuch vorschrieben werde, dergestalt: Forma. Auf heut dato hat N. ein schicht, halb ader mehr, an des N. hutten, item sein puchwerk, wesch, schmitten etc. am N. gelegen ihm ab und N. pfantweiß zuschreiben lasen, ader dem N. N. umb N. gulden laut ires kaufbrifs, ausgeschnitener zedeln und anders mit aller gerechtickeit, wie ers inne gehabt, vorkauft, ihm dieselbe frei gewert und eigenthumlich im perkbuch zuschreyben lasen. actum etc. Zechenhewser belangend. Die mugen uff vorwilligung der gewerken und nachlassung des B. M. weggerissen und an ander ort gebraucht, deßgleichen einem ader mehr zu seiner noturft vorkauft ader an der schult eygenthumlich ubergeben werden, ader mit dem vorbehalt, wie vol- gender vortrag außweist. 1) 2. Sch. B. O. II. Thl. 85. Art. Das Verpfänden und Versetzen der Zechen- häuser wird in All. 2 dieses Artikel verboten.
244 — Von clag und hulf zu zechen. Die geschicht in zeit und aller maß, wie zuruck mit den teiln gemeldt, umb hinderstellige stollen und andere stewer, vierden pfenning, berkfodenuß, wassergelt, vordints liedlons und vorge- strackten geldes. und ein ider gewerk des orts hat macht auch vor sein person, wo sonst niemand die clag vortreten will, die ganze zech abzulosen, dann mit einzlichen particularkucksen wird niemand zugelasen. Zu merken. Weil auch die clagbrif ordentlicher weiß an gewonlichen stellen angeschlagen stehen, so halden sie solche zech mitlerzeit bawhaftig. Von vorpfendung und kauf an hutten, puchwerken, weschen, schmidten und anderm. Ein ider berkmann, der teil hat an einer hutten, ader dem ein puchwerk, weschstat, schmitten und stollenwasser im berkbuch geschriben steht, derselb hat macht, das seine zu vorpfenden ader zu vorkaufen seines gefallens halb ader ganz, doch mit vorwissen des B. M. und das solches im berkbuch vorschrieben werde, dergestalt: Forma. Auf heut dato hat N. ein schicht, halb ader mehr, an des N. hutten, item sein puchwerk, wesch, schmitten etc. am N. gelegen ihm ab und N. pfantweiß zuschreiben lasen, ader dem N. N. umb N. gulden laut ires kaufbrifs, ausgeschnitener zedeln und anders mit aller gerechtickeit, wie ers inne gehabt, vorkauft, ihm dieselbe frei gewert und eigenthumlich im perkbuch zuschreyben lasen. actum etc. Zechenhewser belangend. Die mugen uff vorwilligung der gewerken und nachlassung des B. M. weggerissen und an ander ort gebraucht, deßgleichen einem ader mehr zu seiner noturft vorkauft ader an der schult eygenthumlich ubergeben werden, ader mit dem vorbehalt, wie vol- gender vortrag außweist. 1) 2. Sch. B. O. II. Thl. 85. Art. Das Verpfänden und Versetzen der Zechen- häuser wird in All. 2 dieses Artikel verboten.
Strana 245
245 — Forma. Auf heut dato haben die gewerken von der virden, funften m. nachm Beckhen am Turkner ihr heußlein auf nachlassung des herrn B. M. dem Merten Bawmantel umb N. gulden munz vorkauft und hingelasen dergestalt, wo solch hauß diese ader andere gewerken zu ihrer noturft mitlerzeit wiederumb bedurfen wurden, sollen sie dem keufer, was es ihn kost, wieder geben, und er desselbigen hauß ab treten. actum sonnabent nach Simonis et Jude anno 34. Ap zechenheuser mit der clag auch begriffen. Wer ein zech erstanden und erclagt hat, dem wirt hiemit aller vorrat an gezew und anderm zusampt der behausung, wa die vorhanden, auch eingereumbt.
245 — Forma. Auf heut dato haben die gewerken von der virden, funften m. nachm Beckhen am Turkner ihr heußlein auf nachlassung des herrn B. M. dem Merten Bawmantel umb N. gulden munz vorkauft und hingelasen dergestalt, wo solch hauß diese ader andere gewerken zu ihrer noturft mitlerzeit wiederumb bedurfen wurden, sollen sie dem keufer, was es ihn kost, wieder geben, und er desselbigen hauß ab treten. actum sonnabent nach Simonis et Jude anno 34. Ap zechenheuser mit der clag auch begriffen. Wer ein zech erstanden und erclagt hat, dem wirt hiemit aller vorrat an gezew und anderm zusampt der behausung, wa die vorhanden, auch eingereumbt.
Strana 246
Iitfhetfungen des Vereines ſür Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. Lndwig Gchlesinger. Nebst der 8— Prag 1891. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brockhaus.
Iitfhetfungen des Vereines ſür Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXIX. Jahrgang. Redigirt von Dr. Lndwig Gchlesinger. Nebst der 8— Prag 1891. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brockhaus.
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