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Einleitung
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Urkundliche Beilagen
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Titel
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Název:
Der Baubeginn der Frohnleichnahms- und Barbarakirche in Kuttenberg, MVGDB 31
Autor:
Neuwirth, Joseph
Rok vydání:
1893
Místo vydání:
Praha, Wien
Česká národní bibliografie:
Počet stran celkem:
37
Obsah:
- 306: Einleitung
- 335: Urkundliche Beilagen
- 342: Titel
upravit
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306 Der Baubeginn der Frohnleichnaus- und Barbarakirche in Ruttenberg. Von Joseph Neuwirth. Unter den Architekturleistungen der Spätgothik Böhmens, welche für die Geschichte der Baukunst überhaupt Bedeutung haben, ragt die bekannte Barbarakirche in Kuttenberg besonders hervor. Seit der Veröffentlichung eines Theiles der Urkunde,1) nach welcher am 27. Juli 1388 der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft von dem Prager Domcapitel als Grund- eigenthümer der Grund "pro huiusmodi capella fundanda et con- struenda“ abgetreten und eine entsprechende Entschädigung „a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle“ ausbedungen wurde, nahmen unbe- fangen urtheilende Fachmänner übereinstimmend an, daß die in dieser Urkunde genaunte Frohnleichnamss und Barbaracapelle in Kuttenberg, die nach dem Wortlaute erst „fundabitur et construetur“, nicht vor 1388 begonnen, geschweige denn in einzelnen Theilen vollendet sein kann. Nur die 1891 erschienene tschechische Monographie über die Barbarakirche, welche das Vorhandensein der Urkunde von 1388 nicht ableugnen konnte und dieselbe sogar in dem mitgetheilten Umfange zur Vervollständigung 2 des Quellenapparates abdrucken mußte,2) verharrt bei der schon früher von ihrem Verfasser Branis vertretenen Ansicht,3) daß bereits 1384 der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe aufgefühxt und einige Capellen gewölbt waren, die Gründungszeit aber noch weiter zurückversetzt werden müßte. Angesichts der hervorragenden Stellung dieses Kirchenbaues unter den Denkmalen Böhmens erscheint vom Standpunkte objectiver Forschung, welcher nur die Klarlegung des Sachverhaltes, nicht aber eine Polemik mit einem auf vorgefaßter Meinung beharrenden Autor am Herzen liegt, die Feststellung des wirklichen Thatbestandes geboten. Da zwei Stiftungen aus den Jahren 1384 und 1386 seit 1389, beziehungsweise seit dem 11. September 1388 mit der Kuttenberger Frohn- 1) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd, Dombaumeister in Prag, und seine Familie. (Prag. 1891.) S. 88 u. 89, Anm. 5. 2) Braniš, Chrám svaté Barbory v Hoře Kutné. (Kuttenberg, 1891.) S. 30 uf. 3) Ebendaf. S. 33 und Zach-Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. První doba stavby. (Ročn zpráva c. k. vyšších realných škol a real. gyinnasia v Hoře Kutné, 188 5.) Kuttenberg, 1885. S. 29.
306 Der Baubeginn der Frohnleichnaus- und Barbarakirche in Ruttenberg. Von Joseph Neuwirth. Unter den Architekturleistungen der Spätgothik Böhmens, welche für die Geschichte der Baukunst überhaupt Bedeutung haben, ragt die bekannte Barbarakirche in Kuttenberg besonders hervor. Seit der Veröffentlichung eines Theiles der Urkunde,1) nach welcher am 27. Juli 1388 der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft von dem Prager Domcapitel als Grund- eigenthümer der Grund "pro huiusmodi capella fundanda et con- struenda“ abgetreten und eine entsprechende Entschädigung „a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle“ ausbedungen wurde, nahmen unbe- fangen urtheilende Fachmänner übereinstimmend an, daß die in dieser Urkunde genaunte Frohnleichnamss und Barbaracapelle in Kuttenberg, die nach dem Wortlaute erst „fundabitur et construetur“, nicht vor 1388 begonnen, geschweige denn in einzelnen Theilen vollendet sein kann. Nur die 1891 erschienene tschechische Monographie über die Barbarakirche, welche das Vorhandensein der Urkunde von 1388 nicht ableugnen konnte und dieselbe sogar in dem mitgetheilten Umfange zur Vervollständigung 2 des Quellenapparates abdrucken mußte,2) verharrt bei der schon früher von ihrem Verfasser Branis vertretenen Ansicht,3) daß bereits 1384 der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe aufgefühxt und einige Capellen gewölbt waren, die Gründungszeit aber noch weiter zurückversetzt werden müßte. Angesichts der hervorragenden Stellung dieses Kirchenbaues unter den Denkmalen Böhmens erscheint vom Standpunkte objectiver Forschung, welcher nur die Klarlegung des Sachverhaltes, nicht aber eine Polemik mit einem auf vorgefaßter Meinung beharrenden Autor am Herzen liegt, die Feststellung des wirklichen Thatbestandes geboten. Da zwei Stiftungen aus den Jahren 1384 und 1386 seit 1389, beziehungsweise seit dem 11. September 1388 mit der Kuttenberger Frohn- 1) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd, Dombaumeister in Prag, und seine Familie. (Prag. 1891.) S. 88 u. 89, Anm. 5. 2) Braniš, Chrám svaté Barbory v Hoře Kutné. (Kuttenberg, 1891.) S. 30 uf. 3) Ebendaf. S. 33 und Zach-Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. První doba stavby. (Ročn zpráva c. k. vyšších realných škol a real. gyinnasia v Hoře Kutné, 188 5.) Kuttenberg, 1885. S. 29.
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— 307 — leichnams und Barbarakirche vereinigt erscheinen, so könnte man, ohne die Sache näher zu prüfen, vielleicht wirklich der Ansicht zuneigen, die Kirche, welcher eine 1384 errichtete Stiftung 1) zuftel, müsse in diesem Jahre schon bestanden haben, die Grundsteinlegung derselben aber gewiß noch früher erfolgt sein. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich freilich, daß dafür die Begründung fehlen würde. Am 17. September 1384 bestimmte der kranke, aber noch volle Be- sinnung besitzende Heinl Perksmyd in Gegenwart des Heinrich von Rosen thal, des Münzschreibers Jakob, des Herman Risen und Andres Polner als „furmunden seines gescheftes“ einen Jahreszins von 10 Schock Groschen „in di czech und bruderschaft der schreiber, dy sey von news gestift haben czu lob und eren dem heyligen leichnam unsers herren ewicleich czu pleiben also bescheidenlich, wen derselber Heinl abeget und stirbt, so sal desselben czinss her Andres pharrer von Leutolffheyn gewarten auf sein gewunleich czinstege, dy weyle er lebt, und soll der egenanten czechen dienen und messe lezen oder singen, wen yn des got ermant“. Für den Fall, als Herr Andreas oder der ihm nachfolgende Priester abgienge oder stürbe, sollten die oben genannten vier Männer „eyn andern eweren prister kysen czu der egenante ewige messe czu dienen gote und der egenanten bruder- schafft und czeche“. Beim Abgange oder Tode eines „der vorgenan- ten furmunden" hatten die drei anderen einen Ersatzmann „doch auss der bruderschaft und obgenanten czechen“ zu wählen. Wenn diese Stiftung und testamentarische Verfügung von Seite des Sedletzer Abtes, des Kuttenberger Pfarrers oder einer anderen geistlichen oder weltlichen Macht Einsprache erführe oder „von bannes wegen icht irsals wurde", so dursten die erwähnten Testamentsvollstrecker „mit rat der ganczen pruderschaft dy egenante messe legen, wo sy hin wollen und gnad haben an hindernuss". Diese Verfügungen nehmen mit keinem einzigen Worte auf eine schon bestehende Frohnleichnams und Barbarakirche in Kuttenberg Bezug, obzwar sie der Stiftung einer ewigen Messe für die neu gestiftete Frohnleichnamsbruderschaft gelten, welche zweifellos den Bau der Kuttenberger Frohnleichnamskirche Ausschlag gebend bestimmte. Denn daß diese Bruderschaft, der nachweisbar der Grund zur Erbauung 1) Borovi, Libri erectionum archidioecesis Pragensis saeculo XIV. et XV. (Prag, 1875 uf.) S. 445, Nr. 615.
— 307 — leichnams und Barbarakirche vereinigt erscheinen, so könnte man, ohne die Sache näher zu prüfen, vielleicht wirklich der Ansicht zuneigen, die Kirche, welcher eine 1384 errichtete Stiftung 1) zuftel, müsse in diesem Jahre schon bestanden haben, die Grundsteinlegung derselben aber gewiß noch früher erfolgt sein. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich freilich, daß dafür die Begründung fehlen würde. Am 17. September 1384 bestimmte der kranke, aber noch volle Be- sinnung besitzende Heinl Perksmyd in Gegenwart des Heinrich von Rosen thal, des Münzschreibers Jakob, des Herman Risen und Andres Polner als „furmunden seines gescheftes“ einen Jahreszins von 10 Schock Groschen „in di czech und bruderschaft der schreiber, dy sey von news gestift haben czu lob und eren dem heyligen leichnam unsers herren ewicleich czu pleiben also bescheidenlich, wen derselber Heinl abeget und stirbt, so sal desselben czinss her Andres pharrer von Leutolffheyn gewarten auf sein gewunleich czinstege, dy weyle er lebt, und soll der egenanten czechen dienen und messe lezen oder singen, wen yn des got ermant“. Für den Fall, als Herr Andreas oder der ihm nachfolgende Priester abgienge oder stürbe, sollten die oben genannten vier Männer „eyn andern eweren prister kysen czu der egenante ewige messe czu dienen gote und der egenanten bruder- schafft und czeche“. Beim Abgange oder Tode eines „der vorgenan- ten furmunden" hatten die drei anderen einen Ersatzmann „doch auss der bruderschaft und obgenanten czechen“ zu wählen. Wenn diese Stiftung und testamentarische Verfügung von Seite des Sedletzer Abtes, des Kuttenberger Pfarrers oder einer anderen geistlichen oder weltlichen Macht Einsprache erführe oder „von bannes wegen icht irsals wurde", so dursten die erwähnten Testamentsvollstrecker „mit rat der ganczen pruderschaft dy egenante messe legen, wo sy hin wollen und gnad haben an hindernuss". Diese Verfügungen nehmen mit keinem einzigen Worte auf eine schon bestehende Frohnleichnams und Barbarakirche in Kuttenberg Bezug, obzwar sie der Stiftung einer ewigen Messe für die neu gestiftete Frohnleichnamsbruderschaft gelten, welche zweifellos den Bau der Kuttenberger Frohnleichnamskirche Ausschlag gebend bestimmte. Denn daß diese Bruderschaft, der nachweisbar der Grund zur Erbauung 1) Borovi, Libri erectionum archidioecesis Pragensis saeculo XIV. et XV. (Prag, 1875 uf.) S. 445, Nr. 615.
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308 — einer Frohnleichnams und Barbarakirche abgetreten wurde, den Bau für sich ausführen ließ, wird wohl nicht bestritten werden können. Schon Wocel neigte der Ansicht zu, daß sich in Kuttenberg „eine fromme Bruderschaft zur Ehre des heil. Leichnams gebildet hatte, welche wahrscheinlich mit der Entstehung der Kirche Corporis Christi ihren Anfang nahm“.1) Diese Annahme findet nachträglich theilweise ihre Bestäti gung in der erst jüngst erwiesenen Thatsache,2) daß der Frohnleichnams- cult die gesammte Kunstthätigkeit in Böhmen während des 14. Jahrhun- dertes ungemein befruchtete und zur Erbauung von Frohnleichnamskirchen und Frohnleichnamscapellen führte, welche sich die eben entstehenden Frohnleichnamsbruderschaften angelegen sein ließen. Wenn es nun z. B. urkundlich sicher steht, daß 1382 die Prager Frohnleichnamsbrudersch aft die Aufführung der Prager Frohnleichnamscapelle in Angriff nahm, so wird man doch die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, welche im September 1384 als „von news gestift“ bezeichnet ist, nach der unbe- streitbar echten Urkunde vom 27. Juli 1388 die Erbauung einer Frohn leichnamscapelle bei Kuttenberg plante (capellam in honore Corporis Christi et sancte Barbare . . prope montes Chutnis . . de novo opere fundare et construere cupientibus) und auch den Grund dazu erwarb, mit der Errichtung der Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- barakirche in ursächliche Verbindung bringen und als anregenden Bau- herrn der Kirche betrachten müssen. Entspricht dies Verhältniß, was wohl kaum bezweifelt werden dürfte, wirklich dem Thatbestande des 14. Jahrhundertes, dann ist für die Bau- geschichte der Kuttenberger Frohnleichnamskirche auch der Bestand der dortigen Frohnleichnamsburderschaft 4) von Wichtigkeit; denn dieselbe bildet 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg in Heider-Eitel- bergers „Mittelalterlichen Kunstdenkmalen des österreichischen Kaiserstaates“. (2 Bände, Stuttgart, 1858 und 1860.) I., S. 176. 2) Neuwirth, Geschichte der bildenden Kunst in Böhmen vom Tode Wenzels III. bis zu den Husitenkriegen. (Prag, 1893.) I., S. 148 uf. 3) Ebendaf. S. 153 u. 549. 4) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 17 läßt in der tschechischen Uebersetzung der Urkunde vom 17. September 1384 die für die Feststellung des Thatbestandes so wichtigen Worte „czu lob und eren dem heyligen leichnam unsers herren“ einfach ganz weg, was gewiß uicht dafür spricht, daß die Urkunde in ihrer wirklichen Bedeutung für die Geschichte der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche vollauf verstanden wurde. Allerdings helfen solche Willkürlichkeiten anderen Hypothesen auf die Beine, beleuchten aber höchst eigenthümlich das mit Emphase betonte „Nonum prematur in annum".
308 — einer Frohnleichnams und Barbarakirche abgetreten wurde, den Bau für sich ausführen ließ, wird wohl nicht bestritten werden können. Schon Wocel neigte der Ansicht zu, daß sich in Kuttenberg „eine fromme Bruderschaft zur Ehre des heil. Leichnams gebildet hatte, welche wahrscheinlich mit der Entstehung der Kirche Corporis Christi ihren Anfang nahm“.1) Diese Annahme findet nachträglich theilweise ihre Bestäti gung in der erst jüngst erwiesenen Thatsache,2) daß der Frohnleichnams- cult die gesammte Kunstthätigkeit in Böhmen während des 14. Jahrhun- dertes ungemein befruchtete und zur Erbauung von Frohnleichnamskirchen und Frohnleichnamscapellen führte, welche sich die eben entstehenden Frohnleichnamsbruderschaften angelegen sein ließen. Wenn es nun z. B. urkundlich sicher steht, daß 1382 die Prager Frohnleichnamsbrudersch aft die Aufführung der Prager Frohnleichnamscapelle in Angriff nahm, so wird man doch die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, welche im September 1384 als „von news gestift“ bezeichnet ist, nach der unbe- streitbar echten Urkunde vom 27. Juli 1388 die Erbauung einer Frohn leichnamscapelle bei Kuttenberg plante (capellam in honore Corporis Christi et sancte Barbare . . prope montes Chutnis . . de novo opere fundare et construere cupientibus) und auch den Grund dazu erwarb, mit der Errichtung der Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- barakirche in ursächliche Verbindung bringen und als anregenden Bau- herrn der Kirche betrachten müssen. Entspricht dies Verhältniß, was wohl kaum bezweifelt werden dürfte, wirklich dem Thatbestande des 14. Jahrhundertes, dann ist für die Bau- geschichte der Kuttenberger Frohnleichnamskirche auch der Bestand der dortigen Frohnleichnamsburderschaft 4) von Wichtigkeit; denn dieselbe bildet 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg in Heider-Eitel- bergers „Mittelalterlichen Kunstdenkmalen des österreichischen Kaiserstaates“. (2 Bände, Stuttgart, 1858 und 1860.) I., S. 176. 2) Neuwirth, Geschichte der bildenden Kunst in Böhmen vom Tode Wenzels III. bis zu den Husitenkriegen. (Prag, 1893.) I., S. 148 uf. 3) Ebendaf. S. 153 u. 549. 4) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 17 läßt in der tschechischen Uebersetzung der Urkunde vom 17. September 1384 die für die Feststellung des Thatbestandes so wichtigen Worte „czu lob und eren dem heyligen leichnam unsers herren“ einfach ganz weg, was gewiß uicht dafür spricht, daß die Urkunde in ihrer wirklichen Bedeutung für die Geschichte der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche vollauf verstanden wurde. Allerdings helfen solche Willkürlichkeiten anderen Hypothesen auf die Beine, beleuchten aber höchst eigenthümlich das mit Emphase betonte „Nonum prematur in annum".
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309 für die Möglichkeit der Bauführung eines Gotteshauses, das gerade diesem volksthümlich gewordenen Cultgedanken geweiht war, die nothwen- dige Voraussetzung. Da die Bruderschaft am 17. September 1384 als „von news gestift“ genannt erscheint, so kann sie offenbar noch nicht lange bestanden haben; denn sonst würde ste gewiß nicht „von news“ gestiftet heißen. Hat sie aber 1384 nachweisbar noch nicht lange bestanden, worauf ja das „von news“ zweifellos hindeutet, so könnte wohl, selbst wenn man Braniš zustimmen wollte, nicht in diesem Jahre schon der Chor mit Umgang und Capeslenkranz bis zur Triforiumshöhe vollendet gewesen sein. Denn ein Blick auf den Ban des Prager Domes, für welchen ja weit reichere Mittel als für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche zu Gebote standen, lehrt zur Genüge, daß die Fertigstellung der erwähnten Partie zwei bis drei Jahrzehnte in Anspruch genommen haben müßte. Wäre nun wirklich schon so lange Zeit an der Kuttenberger Frohnleich¬ namskirche gebaut worden, so konnte 1384 die gerade die Erbauung dieses Werkes bestimmende Frohnleichnamsbruderschaft nicht mehr als „von news gestift“ bezeichnet werden. Die letztere Ausdrucksweise läßt nämlich un- bedingt auf einen erst kurzen Bestand der Frohnleichnamsbruderschaft schließen, welcher wiederum, da die Vollendung der oben erwähnten Bau- theile nicht binnen wenigen Jahren erfolgt sein kann, gegen die Fertig stellung derselben bis 1384, ja überhanpt gegen eine in diesem Jahre schon zulässige Bauführung spricht. Hatte doch die „von news“ errichtete Frohnleichnamsbruderschaft in Kuttenberg 1384 offenbar noch gar nicht die Errichtung eines selbstän- digen Gotteshauses ins Auge gefaßt. Denn Heinl Perksmyd, welcher augenscheinlich der Bruderschaft angehörte und Mitglieder derselben zu Vollstreckern seiner ihr günstigen letztwilligen Verfügung ernannte, bestellte für die durch ihn gestiftete ewige Messe der Bruderschaft den Pfarrer Andreas von Leutolffheyn und dessen Nachfolger und gab es der Bruder schaft vollkommen anheim, nöthigenfalls diese Messe an einen ganz belie- bigen anderen Ort zu. verlegen. Ein solches Vorgehen wäre sicher nicht erfolgt, wenn 1384 die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft bereits eine eigene gottesdienstliche Stätte gehabt hätte. Wäre eine solche schon vorhanden gewesen, so konnte es nur die Frohnleichnams- und Barbara- kirche sein, in deren Capellenkranze ja bereits einige Räume nach Braniš gewölbt waren. Hätte es letztere 1384 bereits wirklich gegeben, dann müßte nach der Analogie des Vorganges bei größeren mittelalterlichen Bauten, welcher z. B. auch beim Prager Dombaue verfolgt werden kann,
309 für die Möglichkeit der Bauführung eines Gotteshauses, das gerade diesem volksthümlich gewordenen Cultgedanken geweiht war, die nothwen- dige Voraussetzung. Da die Bruderschaft am 17. September 1384 als „von news gestift“ genannt erscheint, so kann sie offenbar noch nicht lange bestanden haben; denn sonst würde ste gewiß nicht „von news“ gestiftet heißen. Hat sie aber 1384 nachweisbar noch nicht lange bestanden, worauf ja das „von news“ zweifellos hindeutet, so könnte wohl, selbst wenn man Braniš zustimmen wollte, nicht in diesem Jahre schon der Chor mit Umgang und Capeslenkranz bis zur Triforiumshöhe vollendet gewesen sein. Denn ein Blick auf den Ban des Prager Domes, für welchen ja weit reichere Mittel als für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche zu Gebote standen, lehrt zur Genüge, daß die Fertigstellung der erwähnten Partie zwei bis drei Jahrzehnte in Anspruch genommen haben müßte. Wäre nun wirklich schon so lange Zeit an der Kuttenberger Frohnleich¬ namskirche gebaut worden, so konnte 1384 die gerade die Erbauung dieses Werkes bestimmende Frohnleichnamsbruderschaft nicht mehr als „von news gestift“ bezeichnet werden. Die letztere Ausdrucksweise läßt nämlich un- bedingt auf einen erst kurzen Bestand der Frohnleichnamsbruderschaft schließen, welcher wiederum, da die Vollendung der oben erwähnten Bau- theile nicht binnen wenigen Jahren erfolgt sein kann, gegen die Fertig stellung derselben bis 1384, ja überhanpt gegen eine in diesem Jahre schon zulässige Bauführung spricht. Hatte doch die „von news“ errichtete Frohnleichnamsbruderschaft in Kuttenberg 1384 offenbar noch gar nicht die Errichtung eines selbstän- digen Gotteshauses ins Auge gefaßt. Denn Heinl Perksmyd, welcher augenscheinlich der Bruderschaft angehörte und Mitglieder derselben zu Vollstreckern seiner ihr günstigen letztwilligen Verfügung ernannte, bestellte für die durch ihn gestiftete ewige Messe der Bruderschaft den Pfarrer Andreas von Leutolffheyn und dessen Nachfolger und gab es der Bruder schaft vollkommen anheim, nöthigenfalls diese Messe an einen ganz belie- bigen anderen Ort zu. verlegen. Ein solches Vorgehen wäre sicher nicht erfolgt, wenn 1384 die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft bereits eine eigene gottesdienstliche Stätte gehabt hätte. Wäre eine solche schon vorhanden gewesen, so konnte es nur die Frohnleichnams- und Barbara- kirche sein, in deren Capellenkranze ja bereits einige Räume nach Braniš gewölbt waren. Hätte es letztere 1384 bereits wirklich gegeben, dann müßte nach der Analogie des Vorganges bei größeren mittelalterlichen Bauten, welcher z. B. auch beim Prager Dombaue verfolgt werden kann,
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310 — mit Recht angenommen werden, daß eine dieser Capellen schon geweiht war und in gottesdienstlicher Verwendung stand. Hätte es am 17. Sep- tember 1384 in Kuttenberg eine Frohnleichnamskirche, die wenigstens theilweise vollendet war, und in dieser schon einen für die Abhaltung des Gottesdienstes geweihten Raum gegeben, dann wäre wohl die ewige Messe für die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, die geradezu naturgemäß nur in die Kuttenberger Frohnleichnamskirche gehörte und beim Vorhanden- sein einer solchen an keinen anderen Ort verwiesen werden durfte, für kein anderes als dieses Gotteshaus gestiftet worden. Die der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft bei der erwähnten Meßstiftung zugestandene Berechtigung, unter gewissen Verhältnissen die genannte Messe zu verlegen, „wo sy hin wollen und gnad haben“, verbürgt die unbestreitbare That- sache, daß der Bruderschaftsgotiesdienst noch nicht an ein ganz bestimmtes Gotteshaus, das für eine Frohnleichnamsbruderschaft, falls es gesondert bestand, nur eine Frohnleichnamskirche oder Frohnleichnamscapelle sein konnte, für immer gebunden war. Die Wahrung der Möglichkeit, die Messe der Frohnleichnamsbruderschaft, welche beim Bestande einer ihr gehörigen Frohnleichnamscapelle die Stiftung zunächst dieser zugewendet oder, wenn der Bau noch nicht vollendet war, wenigstens für die Zukunft in Aussicht genommen hätte, nach freiem Ermessen an einen beliebigen Ort zu verlegen, bezeugt demnach zweifellos die Thatsache, daß am 17. September 1384 die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche weder theilweise vollendet noch ihre Erbauung überhaupt bereits in Aussicht genommen war. Gegen den 1384 annehmbaren Bestand eines Theiles der Kutten- berger Barbarakirche spricht auch die Erwägung der Möglichkeit, „ob der abt von Czedlicz, der pharer des pergs czun Kutten oder ander geystleiche oder wertleiche herschaft in dise stiftunge und gescheft einfell machen volden“. Denn obzwar die Capelle der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft auf einem nachweisbar vom Prager Metro- politancapitel abgetretenen Grundstücke errichtet wurde und diesem Capitel eine gewisse Gegenleistung vertragsmäßig zugesichert war, ist diese geystliche herschaft, welcher doch vor dem Sedletzer Abte, dem Kutten- berger Pfarrer und allen anderen Instanzen das Einspruchsrecht an erster Stelle hätte zukommen müssen, weder zuerst noch überhaupt namentlich angeführt. Dies ist umso auffallender, als ja später das Prager Metropolitancapitel auf Grund schriftlicher Vereinbarungen theilweise das Patronatsrecht in der Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausübte und im Interesse der letzteren vereint mit der Kuttenberger Frohn-
310 — mit Recht angenommen werden, daß eine dieser Capellen schon geweiht war und in gottesdienstlicher Verwendung stand. Hätte es am 17. Sep- tember 1384 in Kuttenberg eine Frohnleichnamskirche, die wenigstens theilweise vollendet war, und in dieser schon einen für die Abhaltung des Gottesdienstes geweihten Raum gegeben, dann wäre wohl die ewige Messe für die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, die geradezu naturgemäß nur in die Kuttenberger Frohnleichnamskirche gehörte und beim Vorhanden- sein einer solchen an keinen anderen Ort verwiesen werden durfte, für kein anderes als dieses Gotteshaus gestiftet worden. Die der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft bei der erwähnten Meßstiftung zugestandene Berechtigung, unter gewissen Verhältnissen die genannte Messe zu verlegen, „wo sy hin wollen und gnad haben“, verbürgt die unbestreitbare That- sache, daß der Bruderschaftsgotiesdienst noch nicht an ein ganz bestimmtes Gotteshaus, das für eine Frohnleichnamsbruderschaft, falls es gesondert bestand, nur eine Frohnleichnamskirche oder Frohnleichnamscapelle sein konnte, für immer gebunden war. Die Wahrung der Möglichkeit, die Messe der Frohnleichnamsbruderschaft, welche beim Bestande einer ihr gehörigen Frohnleichnamscapelle die Stiftung zunächst dieser zugewendet oder, wenn der Bau noch nicht vollendet war, wenigstens für die Zukunft in Aussicht genommen hätte, nach freiem Ermessen an einen beliebigen Ort zu verlegen, bezeugt demnach zweifellos die Thatsache, daß am 17. September 1384 die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche weder theilweise vollendet noch ihre Erbauung überhaupt bereits in Aussicht genommen war. Gegen den 1384 annehmbaren Bestand eines Theiles der Kutten- berger Barbarakirche spricht auch die Erwägung der Möglichkeit, „ob der abt von Czedlicz, der pharer des pergs czun Kutten oder ander geystleiche oder wertleiche herschaft in dise stiftunge und gescheft einfell machen volden“. Denn obzwar die Capelle der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft auf einem nachweisbar vom Prager Metro- politancapitel abgetretenen Grundstücke errichtet wurde und diesem Capitel eine gewisse Gegenleistung vertragsmäßig zugesichert war, ist diese geystliche herschaft, welcher doch vor dem Sedletzer Abte, dem Kutten- berger Pfarrer und allen anderen Instanzen das Einspruchsrecht an erster Stelle hätte zukommen müssen, weder zuerst noch überhaupt namentlich angeführt. Dies ist umso auffallender, als ja später das Prager Metropolitancapitel auf Grund schriftlicher Vereinbarungen theilweise das Patronatsrecht in der Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausübte und im Interesse der letzteren vereint mit der Kuttenberger Frohn-
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311 — leichnamsbruderschaft beim päpstlichen Stuhle um Begünstigungen für die Kirche einschritt. Da nun das Prager Metropolitancapitel an dem Be- stande der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nächst der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in erster Linie interessirt erscheint, die gegen- seitigen Beziehungen aber für diese Angelegenheit nicht über den 27. Juli 1388 zurückverfolgt werden können, so gewinnt es doppelt an Bedeutung, daß die in erster Reihe betheiligte „geystleiche herschaft“ in der Verfügung von 1384 gar nicht genannt ist, während andere geistliche Instanzen, welche der Frohnleichnamsbruderschaft ferner standen, namentlich angeführt sind. Das Prager Metropolitancapitel wurde daher offenbar aus dem Grunde nicht besonders angeführt, weil nach der Lage der Dinge 1384 kein rechtlich begründeter Einspruch von demselben zu erwarten war, da es sich durch die Stiftung nicht vielleicht wie der Abt von Sedletz oder der Pfarrer in Kuttenberg, welche beide an Stiftungen Kuttenberger Bürger ein unleugbares Interesse hatten, benachtheiligt fühlen konnte. Wenn man nun 1384 das Prager Metropolitancapitel, welches nachweisbar von den ersten Schritten zur Bauführung der Kuttenberger Frohn leichnamskirche in innigster Beziehung zur Kuttenberger Frohnleichnams- bruderschaft und zu dem von ihr errichteten Gotteshause stand, gar nicht bei einer für diese Bruderschaft gemachten Stiftung in Betracht zog, so bestand einfach am 17. September 1384 noch nicht das Verhältniß des Prager Capitels zur Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, weiches, wie die Urkunde vom 27. Juli 1388 klar darthut, in der Abtretung des Baugrundes für die Errichtung der Frohnleichnamscapelle seinen Aus-- gangspunkt hatte und in den patronatsrechtlichen Wechselbeziehungen so- wie in den gemeinsamen Schritten für die Förderung des Unternehmens seinen Ausdruck fand. Verband aber am 17. September 1384 noch kein aus bestimmten Rechtszuständen und gemeinsamen Interessen erwachsenes Verhältniß das Prager Domcapitel und die Kuttenberger Frohnleichnams- bruderschaft, so war offenbar auch der Baugrund zur Aufführung der Frohnleichnamscapelle noch nicht abgetreten, also auch noch kein Theil der Kuttenberger Frohnleichnamskirche vollendet; denn selbst im 14. Jahr- hunderte mußte wohl der Inangriffnahme eines Baues die Abtretung des Baugrundes vorangehen, die hier 1384 augenscheinlich noch nicht er- folgt war, weil sonst das Prager Metropolitancapitel bei Aufzählung der geistlichen Einspruchsinstanzen in Rücksicht auf seine sonstige Stellung zu der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft und ihrem Gotteshause an erster Stelle oder mindestens überhaupt hätte genannt werden müssen. So bietet die Verfügung des Heinl Perksmyd vom 17. September 1384,
311 — leichnamsbruderschaft beim päpstlichen Stuhle um Begünstigungen für die Kirche einschritt. Da nun das Prager Metropolitancapitel an dem Be- stande der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nächst der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in erster Linie interessirt erscheint, die gegen- seitigen Beziehungen aber für diese Angelegenheit nicht über den 27. Juli 1388 zurückverfolgt werden können, so gewinnt es doppelt an Bedeutung, daß die in erster Reihe betheiligte „geystleiche herschaft“ in der Verfügung von 1384 gar nicht genannt ist, während andere geistliche Instanzen, welche der Frohnleichnamsbruderschaft ferner standen, namentlich angeführt sind. Das Prager Metropolitancapitel wurde daher offenbar aus dem Grunde nicht besonders angeführt, weil nach der Lage der Dinge 1384 kein rechtlich begründeter Einspruch von demselben zu erwarten war, da es sich durch die Stiftung nicht vielleicht wie der Abt von Sedletz oder der Pfarrer in Kuttenberg, welche beide an Stiftungen Kuttenberger Bürger ein unleugbares Interesse hatten, benachtheiligt fühlen konnte. Wenn man nun 1384 das Prager Metropolitancapitel, welches nachweisbar von den ersten Schritten zur Bauführung der Kuttenberger Frohn leichnamskirche in innigster Beziehung zur Kuttenberger Frohnleichnams- bruderschaft und zu dem von ihr errichteten Gotteshause stand, gar nicht bei einer für diese Bruderschaft gemachten Stiftung in Betracht zog, so bestand einfach am 17. September 1384 noch nicht das Verhältniß des Prager Capitels zur Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft, weiches, wie die Urkunde vom 27. Juli 1388 klar darthut, in der Abtretung des Baugrundes für die Errichtung der Frohnleichnamscapelle seinen Aus-- gangspunkt hatte und in den patronatsrechtlichen Wechselbeziehungen so- wie in den gemeinsamen Schritten für die Förderung des Unternehmens seinen Ausdruck fand. Verband aber am 17. September 1384 noch kein aus bestimmten Rechtszuständen und gemeinsamen Interessen erwachsenes Verhältniß das Prager Domcapitel und die Kuttenberger Frohnleichnams- bruderschaft, so war offenbar auch der Baugrund zur Aufführung der Frohnleichnamscapelle noch nicht abgetreten, also auch noch kein Theil der Kuttenberger Frohnleichnamskirche vollendet; denn selbst im 14. Jahr- hunderte mußte wohl der Inangriffnahme eines Baues die Abtretung des Baugrundes vorangehen, die hier 1384 augenscheinlich noch nicht er- folgt war, weil sonst das Prager Metropolitancapitel bei Aufzählung der geistlichen Einspruchsinstanzen in Rücksicht auf seine sonstige Stellung zu der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft und ihrem Gotteshause an erster Stelle oder mindestens überhaupt hätte genannt werden müssen. So bietet die Verfügung des Heinl Perksmyd vom 17. September 1384,
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312 — welche der Stiftung einer ewigen Messe für die neugestiftete Frohnleich- namsbruderschaft galt, in keinem Worte mittelbar oder unmittelbar einen Anhaltspunkt, aus welchem man vernünftigerweise ableiten müßte, daß damals schon die Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche begonnen und theilweise vollendet war. Ja, eine genaue Betrachtung des Wortlautes lehrt, daß 1384 der Bau nicht nur nicht in Angriff genommen, sondern von der seinen Betrieb zweifellos bestimmenden, noch nicht lange bestehenden Frohnleichnamsbruderschaft nicht einmal geplant war. Die Nachrichten über die Verwendung der 1384 für die Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft gemachten Stiftung bestätigen diese That- sache. Am 15. August 1389 ließ sich der Pfarrer Andreas von Kyrhlins bei Kuttenberg nach dem städtischen Testamentenbuche im Hause des Kuttenberger Stadtrichters Fridusch eine Abschrift der Bestimmungen des Heinl Perksmyd anfertigen. Er erschien hier bereits als „minister novae capellae prope dictos Montes in honore Corporis Christi et s. Bar- barae V. aedificatae“, weil die Verfügung betreffs der 10 Schock „per patronos . . et erectores huiusmodi capellaniae in huiusmodi libro Montis Kuthnis, in quo communiter omnia testamenta notari con- sueverunt, inscriptum“ war. Pfarrer Andreas war demnach zwischen dem 17. September 1384 und dem 15. August 1389 für die im Baue begriffene Frohnleichnamss und Barbaracapelle als „minister“ bestellt worden; die Errichtung dieser Stelle war aber nicht durch den Spender der 10 Schock, durch Heinl Perksmyd, sondern durch seine Testaments- vollstrecker erfolgt, die man allein als "patronos et erectores huius- modi capellaniae“ bezeichnen konnte. Sie hatten also von dem ihnen zugestandenen Rechte der Meßverlegung an einen ihnen beliebigen Ort Gebrauch gemacht und die Messe, als die Frohnleichnamsbruderschaft ihr eigenes Gotteshaus zu erbauen begann, gewiß „mit rat der ganczen pruderschaft“ auf dasselbe zu übertragen beschlofsen, um das von der Corporation begonnene Werk möglichst rasch zu fördern. Die genauere Regelung der Verhältnisse dieser Stiftung erfolgte erst am 28. Juli 1396, als der Pfarrer Martin von Pniewitz die Erhebung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem kirchlichen Beneficium durchsetzte (petens praescriptam capellam in beneficium ecclesiasticum erigi). Auf Wunsch der vier Testamentsvollstrecker des Heinl Perksmyd, welche mit Ausnahme des Herman Risen insgesammt als Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft auch am 27. Juli 1388 urkundlich nachweisbar sind, wurde nunmehr die Stiftung der neuen Frohuleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg unter bestimmten Bedingungen zuge-
312 — welche der Stiftung einer ewigen Messe für die neugestiftete Frohnleich- namsbruderschaft galt, in keinem Worte mittelbar oder unmittelbar einen Anhaltspunkt, aus welchem man vernünftigerweise ableiten müßte, daß damals schon die Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche begonnen und theilweise vollendet war. Ja, eine genaue Betrachtung des Wortlautes lehrt, daß 1384 der Bau nicht nur nicht in Angriff genommen, sondern von der seinen Betrieb zweifellos bestimmenden, noch nicht lange bestehenden Frohnleichnamsbruderschaft nicht einmal geplant war. Die Nachrichten über die Verwendung der 1384 für die Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft gemachten Stiftung bestätigen diese That- sache. Am 15. August 1389 ließ sich der Pfarrer Andreas von Kyrhlins bei Kuttenberg nach dem städtischen Testamentenbuche im Hause des Kuttenberger Stadtrichters Fridusch eine Abschrift der Bestimmungen des Heinl Perksmyd anfertigen. Er erschien hier bereits als „minister novae capellae prope dictos Montes in honore Corporis Christi et s. Bar- barae V. aedificatae“, weil die Verfügung betreffs der 10 Schock „per patronos . . et erectores huiusmodi capellaniae in huiusmodi libro Montis Kuthnis, in quo communiter omnia testamenta notari con- sueverunt, inscriptum“ war. Pfarrer Andreas war demnach zwischen dem 17. September 1384 und dem 15. August 1389 für die im Baue begriffene Frohnleichnamss und Barbaracapelle als „minister“ bestellt worden; die Errichtung dieser Stelle war aber nicht durch den Spender der 10 Schock, durch Heinl Perksmyd, sondern durch seine Testaments- vollstrecker erfolgt, die man allein als "patronos et erectores huius- modi capellaniae“ bezeichnen konnte. Sie hatten also von dem ihnen zugestandenen Rechte der Meßverlegung an einen ihnen beliebigen Ort Gebrauch gemacht und die Messe, als die Frohnleichnamsbruderschaft ihr eigenes Gotteshaus zu erbauen begann, gewiß „mit rat der ganczen pruderschaft“ auf dasselbe zu übertragen beschlofsen, um das von der Corporation begonnene Werk möglichst rasch zu fördern. Die genauere Regelung der Verhältnisse dieser Stiftung erfolgte erst am 28. Juli 1396, als der Pfarrer Martin von Pniewitz die Erhebung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem kirchlichen Beneficium durchsetzte (petens praescriptam capellam in beneficium ecclesiasticum erigi). Auf Wunsch der vier Testamentsvollstrecker des Heinl Perksmyd, welche mit Ausnahme des Herman Risen insgesammt als Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft auch am 27. Juli 1388 urkundlich nachweisbar sind, wurde nunmehr die Stiftung der neuen Frohuleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg unter bestimmten Bedingungen zuge-
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313 — wiesen (pro capella nova Corporis Christi et B. Barbarae V. ibid. in Montibus assignaverunt sub modis et conditionibus quae secuntur) und insbesondere festgesetzt, daß der Nutznießer derselben in dieser Capelle selbst die Messen lese oder letztere durch einen anderen Priester lesen lasse. Mit der Errichtung dieser kirchlichen Stiftung und der Incorporirung der zehn Schock für die erwähnte Capelle und ihren Priester ordnete man das Patrónatsverhältniß nunmehr dahin: „Ius autem patronatus spec- tabit, prout est ordinatum, inter D. praelatos et capitulum ecclesiae Pragensis ex una et magistros czechae fraternitatis in Montibus Kuthnis parte ex altera et in litteris desuper confectis plenius con- tinetur.“ Demnach wurde erst am 28. Juli 1396 die Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem selbständigen kirchlichen Beneficium er- hoben, die Abhaltung des Gottesdienstes in derselben angeordnet und das Patronatsrecht genau geregelt. Diese Thatsachen begründen wohl vollaus die Annahme, daß erst 1396 der Bau der Kuttenberger Frohnleichnams capelle so weit gediehen war, um die letzten vorbereitenden und abschließenden Schritte zur gottesdienstlichen Benützung am Platze erscheinen zu lassen, sprechen aber gewiß durchaus nicht dafür, daß schon 1384 der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe fertig war. Denn wenn eine 1384 gemachte Meßstiftung, welche die als Bauherr der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle auftretende Frohnleichnamsbruderschaft in Kuttenberg nach der Bestimmung des Stifters an einen beliebigen Ort verlegen durfte, nicht schon bei der ersten Verfügung, sondern erst 1396 der Frohnleichnamscapelle wirklich zugewendet wurde, so kann letztere nicht schon 1384 theilweise vollendet gewesen sein, weil dann der Testator, welcher die Frohnleichnamsbruderschaft bedachte, die freie Verfügbarkeit gewiß nicht ausdrücklich zugelassen, sondern die Messe an das eben im Baue begriffene Bruderschaftsgotteshaus gebunden hätte, wie es die Voll- strecker seines Willens erst 1396 definitiv thaten. Nicht minder bleibt es von Bedeutung, daß die Erhebung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem kirchlichen Beneficium nicht vor dem 28. Juli 1396 erfolgte. Denn gerade dieser Tag steht in unmittelbarer Wechselbeziehung mit dem am 27. Juli 1388 getroffenen Uebereinkommen zwischen dem Prager Domcapitel und der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft wegen der Ueberlassung des Baugrundes für die zu errichtende Frohnleichnamscapelle. Man verwies am 28. Juli 1396 ausdrücklich auf die gegenseitige Vereinbarung (prout est ordinatum) und betonte, was „in litteris desuper confectis plenius continetur“. Es ist gewiß im höchsten Grade merkwürdig, daß man am 27. Juli 1388
313 — wiesen (pro capella nova Corporis Christi et B. Barbarae V. ibid. in Montibus assignaverunt sub modis et conditionibus quae secuntur) und insbesondere festgesetzt, daß der Nutznießer derselben in dieser Capelle selbst die Messen lese oder letztere durch einen anderen Priester lesen lasse. Mit der Errichtung dieser kirchlichen Stiftung und der Incorporirung der zehn Schock für die erwähnte Capelle und ihren Priester ordnete man das Patrónatsverhältniß nunmehr dahin: „Ius autem patronatus spec- tabit, prout est ordinatum, inter D. praelatos et capitulum ecclesiae Pragensis ex una et magistros czechae fraternitatis in Montibus Kuthnis parte ex altera et in litteris desuper confectis plenius con- tinetur.“ Demnach wurde erst am 28. Juli 1396 die Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem selbständigen kirchlichen Beneficium er- hoben, die Abhaltung des Gottesdienstes in derselben angeordnet und das Patronatsrecht genau geregelt. Diese Thatsachen begründen wohl vollaus die Annahme, daß erst 1396 der Bau der Kuttenberger Frohnleichnams capelle so weit gediehen war, um die letzten vorbereitenden und abschließenden Schritte zur gottesdienstlichen Benützung am Platze erscheinen zu lassen, sprechen aber gewiß durchaus nicht dafür, daß schon 1384 der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe fertig war. Denn wenn eine 1384 gemachte Meßstiftung, welche die als Bauherr der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle auftretende Frohnleichnamsbruderschaft in Kuttenberg nach der Bestimmung des Stifters an einen beliebigen Ort verlegen durfte, nicht schon bei der ersten Verfügung, sondern erst 1396 der Frohnleichnamscapelle wirklich zugewendet wurde, so kann letztere nicht schon 1384 theilweise vollendet gewesen sein, weil dann der Testator, welcher die Frohnleichnamsbruderschaft bedachte, die freie Verfügbarkeit gewiß nicht ausdrücklich zugelassen, sondern die Messe an das eben im Baue begriffene Bruderschaftsgotteshaus gebunden hätte, wie es die Voll- strecker seines Willens erst 1396 definitiv thaten. Nicht minder bleibt es von Bedeutung, daß die Erhebung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle zu einem kirchlichen Beneficium nicht vor dem 28. Juli 1396 erfolgte. Denn gerade dieser Tag steht in unmittelbarer Wechselbeziehung mit dem am 27. Juli 1388 getroffenen Uebereinkommen zwischen dem Prager Domcapitel und der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft wegen der Ueberlassung des Baugrundes für die zu errichtende Frohnleichnamscapelle. Man verwies am 28. Juli 1396 ausdrücklich auf die gegenseitige Vereinbarung (prout est ordinatum) und betonte, was „in litteris desuper confectis plenius continetur“. Es ist gewiß im höchsten Grade merkwürdig, daß man am 27. Juli 1388
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314 — vereinbart hatte, „quod in huiusmodi capella per octo annos con- tinuos inmediate sequentes a tempore fundacionis- fabrice ipsius capelle continue computando sexta pars offertorii et aliarum oblacionum modo quocumque obveniencium . . ad pretatos dominos prepositum, decanum et capitulum in signum dominii fundi prelibati pertinebit“. Diese Frist war am 28. Juli 1396 verstrichen, und nun wurde sofort im Anschlusse und mit Berufung aus das früher getroffene schriftliche Uebereinkommen das gegenseitige Ver- hältniß der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft und des Prager Metropolitancapitels zur Kuttenberger Frohnleichnamscapelle neuerlich genau abgegrenzt. Die unbestreitbare Uebereinstimmung der Tage im Sinne der Urkunde vom 27. Juli 1388 beruht zweifellos nicht auf einem bloßen Zufalle, wie man vielleicht behaupten könnte, sondern erwuchs, wie die Hinweise „prout est ordinatum" und „in litteris desuper con- fectis“ lehren, aus der noch actuellen Bedeutung der 1388 getroffenen Vereinbarung, was auch für die Beurtheilung des Werthes der Grund- abtretungsurkunde von großer Wichtigkeit ist. Denn letztere ist gleichfalls nur aus dem Bedürfnisse des Tages erflossen und bedeutet nicht vielleicht eine erst in späterer Zeit angefertigte Niederschrift älterer Vereinbarungen. So wenig als die Urkunde vom 17. September 1384 bezieht sich auch eine zweite vom 30. November 13861) unmittelbar auf die Frohn- leichnams, und Barbarakirche in Kuttenberg. Dieselbe enthält die letzt willige Verfügung der kranken Katharina, der ehelichen Hausfrau des- Leonhard Hager, welche einen ewigen Jahreszins von 10 Schock stiftete „czu eyner ewigen mess dem erbern prister hern Lenhart, meyner swester der Lucian Eysengraberen suen“. Aus einem silbernen Kopfe und drei Silberlöffeln, welche Katharina Hager hinterließ, sollte ein Kelch. angefertigt und für 15 Schock ein Meßgewand und ein Meßbuch ange- schafft werden. Beim Abgange oder Tode des erwähnten Priesters hatten Martin Kreuczpurger und Wenzel Partusch als „des sellgeretes furmuend“ die Stiftung einem anderen ehrbaren Priester „nach irer lusst“ zu verleihen. Wiederum erscheint wie am 17. September 1384 im Augenblicke der Stiftungserrichtung die Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbara- capelle nicht berücksichtigt. Die Stiftung ist vielmehr zunächst bloß auf eine Persönlichkeit bezogen, welche der Stifterin nahe verwandt war. Die Ausstattung der Stiftung mit den nöthigen gottesdienstlichen Erfor-- dernissen, welche zum Theile aus hinterlassenen Gegenständen hergestellt 1) Borový, Lib. erect. S. 311, Nr. 458.
314 — vereinbart hatte, „quod in huiusmodi capella per octo annos con- tinuos inmediate sequentes a tempore fundacionis- fabrice ipsius capelle continue computando sexta pars offertorii et aliarum oblacionum modo quocumque obveniencium . . ad pretatos dominos prepositum, decanum et capitulum in signum dominii fundi prelibati pertinebit“. Diese Frist war am 28. Juli 1396 verstrichen, und nun wurde sofort im Anschlusse und mit Berufung aus das früher getroffene schriftliche Uebereinkommen das gegenseitige Ver- hältniß der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft und des Prager Metropolitancapitels zur Kuttenberger Frohnleichnamscapelle neuerlich genau abgegrenzt. Die unbestreitbare Uebereinstimmung der Tage im Sinne der Urkunde vom 27. Juli 1388 beruht zweifellos nicht auf einem bloßen Zufalle, wie man vielleicht behaupten könnte, sondern erwuchs, wie die Hinweise „prout est ordinatum" und „in litteris desuper con- fectis“ lehren, aus der noch actuellen Bedeutung der 1388 getroffenen Vereinbarung, was auch für die Beurtheilung des Werthes der Grund- abtretungsurkunde von großer Wichtigkeit ist. Denn letztere ist gleichfalls nur aus dem Bedürfnisse des Tages erflossen und bedeutet nicht vielleicht eine erst in späterer Zeit angefertigte Niederschrift älterer Vereinbarungen. So wenig als die Urkunde vom 17. September 1384 bezieht sich auch eine zweite vom 30. November 13861) unmittelbar auf die Frohn- leichnams, und Barbarakirche in Kuttenberg. Dieselbe enthält die letzt willige Verfügung der kranken Katharina, der ehelichen Hausfrau des- Leonhard Hager, welche einen ewigen Jahreszins von 10 Schock stiftete „czu eyner ewigen mess dem erbern prister hern Lenhart, meyner swester der Lucian Eysengraberen suen“. Aus einem silbernen Kopfe und drei Silberlöffeln, welche Katharina Hager hinterließ, sollte ein Kelch. angefertigt und für 15 Schock ein Meßgewand und ein Meßbuch ange- schafft werden. Beim Abgange oder Tode des erwähnten Priesters hatten Martin Kreuczpurger und Wenzel Partusch als „des sellgeretes furmuend“ die Stiftung einem anderen ehrbaren Priester „nach irer lusst“ zu verleihen. Wiederum erscheint wie am 17. September 1384 im Augenblicke der Stiftungserrichtung die Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbara- capelle nicht berücksichtigt. Die Stiftung ist vielmehr zunächst bloß auf eine Persönlichkeit bezogen, welche der Stifterin nahe verwandt war. Die Ausstattung der Stiftung mit den nöthigen gottesdienstlichen Erfor-- dernissen, welche zum Theile aus hinterlassenen Gegenständen hergestellt 1) Borový, Lib. erect. S. 311, Nr. 458.
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315 werden sollten, entspricht einem damals in Böhmen auch anderwärts 1) begegnenden Brauche. Diese Stiftung kaun nachweisbar erst im September 1388 mit der Frohnleichnamskirche in Kuttenberg in Verbindung gebracht werden; denn sie wurde am 11. September von der kirchlichen Behörde dem Leonhard Eysengraber als „altarista altaris OO. Apostolorum in eccle- sia Corporis Christi“ bestätigt. Mithin begegnet auch die Meßstiftung vom 30. November 1386 nicht vor dem 27. Juli 1388 in einer Bezie- hung zur Kuttenberger Frohnleichnamskirche. Daß der erwähnte Priester schon so kurze Zeit nach der Grundabtretung für den Bau als Altarist des Apostelaltares der Frohnleichnamskirche genannt ist, dürfte sich wohl derart erklären, daß die Aufstellung eines solchen Altares in der neuen Kirche erst später erfolgen sollte und deshalb der Errichtung die an die Person des Leonhard Eysengraber gebundene Stiftung zugewendet wurde. Ja, es erscheint ganz natürlich, daß man ein frommes Unternehmen, das eben aus den Anfängen herauswuchs und werkthätige Unterstützung er- forderte, mit frei verfügbaren Stiftungen bedachte. Weder die Stiftung vom 17. September 1384 noch jene vom 30. November 1386 enthält irgend eine unmittelbare Beziehung zu der Kuttenberger Frohnleichnamskirche, deren zum Theile ausgeführte Fertig- stellung aus den erwähnten Belegen durchaus nicht gefolgert werden kann. Denn die Thatsache, daß Stiftungen von 1384 und 1386, welche bei ihrer Errichtung mit keinem Worte auf die Kuttenberger Frohnleichnams kirche bezogen sind, erst 1389, beziehungsweise 1388 mit letzterer in Ver- bindung gebracht werden können, nöthigt durchaus nicht zu der Annahme, daß sie gleich von allem Anbeginne gerade mit diesem Gottes hause, das ihre Stifter gar nicht in Betracht ziehen, geschweige denn erwähnen, in Zusammenhang gebracht werden mülssen. Ja, ein Vergleich der Art und Weise, in welcher die nächsten, erst nach der Grundabtretung errichteten Meßstiftungen auf die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche Bedacht nehmen, ergibt neben dem 1384 und 1386 beobachteten Vorgange eine hochinteressante, auch für die Baugeschichte wichtige Wahrnehmung. Denn am 22. November 1393 bestimmte der Kuttenberger Bürger Merten Oderin einen ewigen Jahres- zins von 10 Schock sofort „czu der newen kirchen des hei- ligen Leichnams und sanct Barbara gelegen fur dem perge 1) Schlefinger, Urkundenbuch der Stadt Saaz bis zum Jahre 1526. (Städte uud Urkundenbücher aus Böhmen. 2. Band. Prag. 1892.) S. 51, Nr. 132. Mittheilungen. 31. Jahrgang. 4. Heft. 22
315 werden sollten, entspricht einem damals in Böhmen auch anderwärts 1) begegnenden Brauche. Diese Stiftung kaun nachweisbar erst im September 1388 mit der Frohnleichnamskirche in Kuttenberg in Verbindung gebracht werden; denn sie wurde am 11. September von der kirchlichen Behörde dem Leonhard Eysengraber als „altarista altaris OO. Apostolorum in eccle- sia Corporis Christi“ bestätigt. Mithin begegnet auch die Meßstiftung vom 30. November 1386 nicht vor dem 27. Juli 1388 in einer Bezie- hung zur Kuttenberger Frohnleichnamskirche. Daß der erwähnte Priester schon so kurze Zeit nach der Grundabtretung für den Bau als Altarist des Apostelaltares der Frohnleichnamskirche genannt ist, dürfte sich wohl derart erklären, daß die Aufstellung eines solchen Altares in der neuen Kirche erst später erfolgen sollte und deshalb der Errichtung die an die Person des Leonhard Eysengraber gebundene Stiftung zugewendet wurde. Ja, es erscheint ganz natürlich, daß man ein frommes Unternehmen, das eben aus den Anfängen herauswuchs und werkthätige Unterstützung er- forderte, mit frei verfügbaren Stiftungen bedachte. Weder die Stiftung vom 17. September 1384 noch jene vom 30. November 1386 enthält irgend eine unmittelbare Beziehung zu der Kuttenberger Frohnleichnamskirche, deren zum Theile ausgeführte Fertig- stellung aus den erwähnten Belegen durchaus nicht gefolgert werden kann. Denn die Thatsache, daß Stiftungen von 1384 und 1386, welche bei ihrer Errichtung mit keinem Worte auf die Kuttenberger Frohnleichnams kirche bezogen sind, erst 1389, beziehungsweise 1388 mit letzterer in Ver- bindung gebracht werden können, nöthigt durchaus nicht zu der Annahme, daß sie gleich von allem Anbeginne gerade mit diesem Gottes hause, das ihre Stifter gar nicht in Betracht ziehen, geschweige denn erwähnen, in Zusammenhang gebracht werden mülssen. Ja, ein Vergleich der Art und Weise, in welcher die nächsten, erst nach der Grundabtretung errichteten Meßstiftungen auf die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche Bedacht nehmen, ergibt neben dem 1384 und 1386 beobachteten Vorgange eine hochinteressante, auch für die Baugeschichte wichtige Wahrnehmung. Denn am 22. November 1393 bestimmte der Kuttenberger Bürger Merten Oderin einen ewigen Jahres- zins von 10 Schock sofort „czu der newen kirchen des hei- ligen Leichnams und sanct Barbara gelegen fur dem perge 1) Schlefinger, Urkundenbuch der Stadt Saaz bis zum Jahre 1526. (Städte uud Urkundenbücher aus Böhmen. 2. Band. Prag. 1892.) S. 51, Nr. 132. Mittheilungen. 31. Jahrgang. 4. Heft. 22
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316 — czum Kutten czu eyne ewige messe“ und am 28. Februar 1398 verfügte bei der Stiftung des gleichen Betrages der Kuttenberger Eürger Petrus Linicida: „die selbe ewige mess soll gelesen und gehalden werden czu der Newen kirchen fur den perg in der kapellen sanct Katharine“, wofür er gleichzeitig ein Meßbuch, zwei silberne Kelche, drei Ornate und ebensoviel silberne Kreuze anschaffen ließ. 1) Auch diese Stif- tungen erhielten wie die besprochenen von 1384 und 1386 erst mehrere Jahre nach ihrer Errichtung die kirchenbehördliche Bestätigung; allein es ergibt sich bei näherer Betrachtung für beide Gruppen ein sehr bedeutender Unterschied. Während die beiden älteren Stiftungen bei ihrer Errichtung mit keinem Worte die Kuttenberger Frohnleichnamskirche bedachten und mit letzterer erst nach einigen Jahren bei kirchenbehördlicher Bestätigung in Verbindung treten, sind die beiden jüngeren Stiftungen von 1393 und 1398 sogleich bei ihrer Errichtung unmittelbar der Frohnleichnamskirche in Kuttenberg zugewiesen;2) während für die älteste, gerade der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft zugewendete Meßstiftung noch volle Freizügigkeit in Aussicht genommen ist, erscheinen die zwei jüngeren von allem Anbeginne an das von der Frohnleichnamsbruderschaft errichtete Gotteshaus gebunden, für dessen Bau am 27. Juli 1388 der Grund abgetreten worden war. Die letztere, urkundlich unbestreitbar beglaubigte Thatsache erklärt es ausreichend, daß die 1384 und 1386 errichteten Stiftungen, obzwar die eine unmittelbar der erwähnten Frohnleichnams bruderschaft zufiel, nicht schon von den ste begründenden Personen der Frohnleichnamskirche, deren Bau offenbar weder im Gange noch in Aus- sicht genommen war, direct zugewiesen wurden, indeß die 1393 und 1398 gemachten Meßstiftungen sofort von den Stiftern einem neuen, örtlicher Volksthümlichkeit sich erfreuenden Kirchenbaue, dessen Förderung man sich seit 1388 besonders angelegen sein ließ, zugewendet erscheinen. Wenn nun von den bei der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nachweisbaren Meß stiftungen die vor 1388 fallenden bei der Errichtung ohne ausdrückliche Beziehung zu dem Gotteshause begegnen, die uach 1388 gegründeten aber sogleich am Tage der Errichtung ausschließlich für dasselbe bestimmt werden, so verbürgt dieser Unterschied des Verhaltens zweifellos auch einen Unterschied des That- bestandes. Derselbe bestand eben darin, daß 1384 und 1386 weder 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 176—177. 2) Eine noch spätere Stiftung aus dem Jahre 1400 nahm gleich unmittelbar auf den Baufonds (pro fabrica) Bedacht; vgl. Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 177.
316 — czum Kutten czu eyne ewige messe“ und am 28. Februar 1398 verfügte bei der Stiftung des gleichen Betrages der Kuttenberger Eürger Petrus Linicida: „die selbe ewige mess soll gelesen und gehalden werden czu der Newen kirchen fur den perg in der kapellen sanct Katharine“, wofür er gleichzeitig ein Meßbuch, zwei silberne Kelche, drei Ornate und ebensoviel silberne Kreuze anschaffen ließ. 1) Auch diese Stif- tungen erhielten wie die besprochenen von 1384 und 1386 erst mehrere Jahre nach ihrer Errichtung die kirchenbehördliche Bestätigung; allein es ergibt sich bei näherer Betrachtung für beide Gruppen ein sehr bedeutender Unterschied. Während die beiden älteren Stiftungen bei ihrer Errichtung mit keinem Worte die Kuttenberger Frohnleichnamskirche bedachten und mit letzterer erst nach einigen Jahren bei kirchenbehördlicher Bestätigung in Verbindung treten, sind die beiden jüngeren Stiftungen von 1393 und 1398 sogleich bei ihrer Errichtung unmittelbar der Frohnleichnamskirche in Kuttenberg zugewiesen;2) während für die älteste, gerade der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft zugewendete Meßstiftung noch volle Freizügigkeit in Aussicht genommen ist, erscheinen die zwei jüngeren von allem Anbeginne an das von der Frohnleichnamsbruderschaft errichtete Gotteshaus gebunden, für dessen Bau am 27. Juli 1388 der Grund abgetreten worden war. Die letztere, urkundlich unbestreitbar beglaubigte Thatsache erklärt es ausreichend, daß die 1384 und 1386 errichteten Stiftungen, obzwar die eine unmittelbar der erwähnten Frohnleichnams bruderschaft zufiel, nicht schon von den ste begründenden Personen der Frohnleichnamskirche, deren Bau offenbar weder im Gange noch in Aus- sicht genommen war, direct zugewiesen wurden, indeß die 1393 und 1398 gemachten Meßstiftungen sofort von den Stiftern einem neuen, örtlicher Volksthümlichkeit sich erfreuenden Kirchenbaue, dessen Förderung man sich seit 1388 besonders angelegen sein ließ, zugewendet erscheinen. Wenn nun von den bei der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nachweisbaren Meß stiftungen die vor 1388 fallenden bei der Errichtung ohne ausdrückliche Beziehung zu dem Gotteshause begegnen, die uach 1388 gegründeten aber sogleich am Tage der Errichtung ausschließlich für dasselbe bestimmt werden, so verbürgt dieser Unterschied des Verhaltens zweifellos auch einen Unterschied des That- bestandes. Derselbe bestand eben darin, daß 1384 und 1386 weder 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 176—177. 2) Eine noch spätere Stiftung aus dem Jahre 1400 nahm gleich unmittelbar auf den Baufonds (pro fabrica) Bedacht; vgl. Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 177.
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317 — ein theilweise vollendeter noch ein geplanter Bau einer Frohnleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg für fromme Stiftungen der Bürger in Betracht kam, seit 1388 aber, in welchem Jahre man den Baugrund für eine solche erworben hatte, sich bei gleichen Anlässen wiederholt der unmittelbaren Bedachtnahme aus Bürgerfreisen zu erfreuen hatte. Diese aus eingehender Zergliederung der Urkunden von 1384 und 13861) festgestellten Thatsachen ergeben sicher, daß der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe 1384 nicht vollendet gewesen sein fann, weil der Bau überhaupt noch nicht begonnen war. Die älteste Urkunde,2) in welcher von einer Frohnleich¬ nams und Barbaracapelle bei Kuttenberg überhaupt zum ersten Male ausdrücklich die Rede ist, wurde am 27. Juli 1388 aus- gestelli, als die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft von dem Prager Metropolitancapitel den Grund zum Baue einer solchen Capelle abgetreten erhielt. Die genannte Bruderschaft wollte die für ihren Gottesdienst be- stimmte Capelle nicht in Kuttenberg selbst, sondern vor der Stadt aus einem in den Pniewitzer Pfarrsprengel gehörigen Grundstilcke errichten, welches zu den Besitzungen des Prager Metropolitancapitels gehörte. Letzteres war daher von der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in entsprechender Weise um die Ueberlassung des Baugrundes und die Ge nehmigung des Unternehmens ersucht worden, welch beide mit der Zu- stimmung des Prager Erzbischofes Johann von Jenzenstein unter nach¬ stehenden Bedingungen erfolgten. Zunächst sollten die Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft als Gründer der Capelle das Recht haben, einen Priester oder auch einen geeigneten, die niederen Weihen besitzenden Cleriker für diese Capelle dem genannten Erzbischofe oder seinen rechtmäßigen Stellvertretern zur Bestellung als Rector zu präsentiren; nach seinem Abgange oder Tode hätten dagegen, so oft und wann die 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné, S. 13 uf. druckt wohl dic Texte derselben ab und gibt letzteren eine tschechische Uebersetzung bei, geht aber auf eine kritische Klarlegung des aus den Urkunden sich ergebenden Sachverhaltes in oberflächlicher Darstellung, die bei einer Monographie über die Barbarakirche doppelt tadelnswerth ist, nicht ein; denn eine wirklich unparteiische Behandlung des Gegenstandes verlangte hier genaue Be achtung jedes Wortes, nicht aber die Auslassung von Ausdrücken, welche für die Sache von hoher Wichtigkeit sind, in der tschechi- schen Uebersetzung. 2) Urk. Beil. Nr. I.
317 — ein theilweise vollendeter noch ein geplanter Bau einer Frohnleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg für fromme Stiftungen der Bürger in Betracht kam, seit 1388 aber, in welchem Jahre man den Baugrund für eine solche erworben hatte, sich bei gleichen Anlässen wiederholt der unmittelbaren Bedachtnahme aus Bürgerfreisen zu erfreuen hatte. Diese aus eingehender Zergliederung der Urkunden von 1384 und 13861) festgestellten Thatsachen ergeben sicher, daß der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe 1384 nicht vollendet gewesen sein fann, weil der Bau überhaupt noch nicht begonnen war. Die älteste Urkunde,2) in welcher von einer Frohnleich¬ nams und Barbaracapelle bei Kuttenberg überhaupt zum ersten Male ausdrücklich die Rede ist, wurde am 27. Juli 1388 aus- gestelli, als die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft von dem Prager Metropolitancapitel den Grund zum Baue einer solchen Capelle abgetreten erhielt. Die genannte Bruderschaft wollte die für ihren Gottesdienst be- stimmte Capelle nicht in Kuttenberg selbst, sondern vor der Stadt aus einem in den Pniewitzer Pfarrsprengel gehörigen Grundstilcke errichten, welches zu den Besitzungen des Prager Metropolitancapitels gehörte. Letzteres war daher von der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in entsprechender Weise um die Ueberlassung des Baugrundes und die Ge nehmigung des Unternehmens ersucht worden, welch beide mit der Zu- stimmung des Prager Erzbischofes Johann von Jenzenstein unter nach¬ stehenden Bedingungen erfolgten. Zunächst sollten die Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft als Gründer der Capelle das Recht haben, einen Priester oder auch einen geeigneten, die niederen Weihen besitzenden Cleriker für diese Capelle dem genannten Erzbischofe oder seinen rechtmäßigen Stellvertretern zur Bestellung als Rector zu präsentiren; nach seinem Abgange oder Tode hätten dagegen, so oft und wann die 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné, S. 13 uf. druckt wohl dic Texte derselben ab und gibt letzteren eine tschechische Uebersetzung bei, geht aber auf eine kritische Klarlegung des aus den Urkunden sich ergebenden Sachverhaltes in oberflächlicher Darstellung, die bei einer Monographie über die Barbarakirche doppelt tadelnswerth ist, nicht ein; denn eine wirklich unparteiische Behandlung des Gegenstandes verlangte hier genaue Be achtung jedes Wortes, nicht aber die Auslassung von Ausdrücken, welche für die Sache von hoher Wichtigkeit sind, in der tschechi- schen Uebersetzung. 2) Urk. Beil. Nr. I.
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318 Stelle frei wäre, das Prager Capitel und die Bruderschaft in allen kom menden Zeiten eine geeignete Persönlichkeit zugleich zu präsentiren. Ferner wurde bestimmt, daß durch acht unmittelbar anfeinander folgende Jahre, welche von der Gründungszeit der Bauhütte der Capelle selbst zu rechnen wären, der sechste Theil der Opfergaben und anderer Spenden, die nicht die Banförderung oder ständige Feld oder Geldzinse für Altars, Meß- und Lampenstiftungen betrafen, dem Prager Metropolitancapitel als „signum dominii fundi“ zufallen sollte, während die anderen fünf Sechstel dem Capellenbaue zugewendet wurden. Nach Verlauf der acht Jahre sollte, ob nun der Bau vollendet war oder nicht, mit einer kleinen Einschrän kung die eine Hälfte des oben erwähnten Erträgnisses dem Prager Me- tropolitancapitel als „signum iuris patronatus“, die andere Hälfte dem jeweiligen Rector der Capelle allzeit gebühren. Die Austragung eines eventuell aus den grundrechtlichen Verhältnissen erwachsenden Streites übernahm das Metropolitancapitel auf eigene Kosten. Um die Kirche in Pniewitz, in deren Sprengel die ofterwähnte Capelle gegründet und erbant werden sollte, in den pfarrkirchlichen Rechten gewissermaßen schadlos zu halten, wurde angesichts der ausdritcklichen Zustimmung, welche ihr Rector Andreas dem Plane der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft ertheilte, der genannten Pfarrkirche und ihren Vorständen von der Bruderschaft ein ewiger Jahreszins von drei Schock zugesichert und urkundlich verbürgt. —Die Bedeutung der Urkunde vom 27. Juli 1388 ist für die Bau- geschichte der Kuttenberger Barbarakirche eine ganz außerordentliche, so-- wohl in Vergleiche zu den Urkunden von 1384 und 1386, als auch an sich selbst. Denn während die beiden älteren Urkunden, aus wel chen man eine bereits vor 1384 aufgenommene Bauführung ableiten wollte, mit keinem Worte die Frohnleichnams und Bar- baracapelle bei Kuttenberg erwähnen, wird letztere am 27. Juli 1388 nicht nur wiederholt genannt, sondern auch, weil. die Frohnleichnamsbruderschaft eben an die Gründung und Erbauung dieses Gotteshauses gehen will, der Baugrund dafür gewonnen und dem Prager Metropolitancapitel, welches denselben abtritt, ein ent sprechender Ersatz geboten. Da überdies an drei Stellen ganz aus- drücklich auf den erst in Angriff zu nehmenden Baubeginn (pro huiusmodi capella fundanda et construenda, a tempore funda- cionis fabrice ipsius capelle continue computando; sepedicta capella fundabitur et construetur) hingewiesen ist und der Werth des Beleges. für die Baugeschichte des darin genannten Objectes für jeden unbefangen urtheilenden Fachmann wohl außer Zweifel steht, so erscheint es geradezu
318 Stelle frei wäre, das Prager Capitel und die Bruderschaft in allen kom menden Zeiten eine geeignete Persönlichkeit zugleich zu präsentiren. Ferner wurde bestimmt, daß durch acht unmittelbar anfeinander folgende Jahre, welche von der Gründungszeit der Bauhütte der Capelle selbst zu rechnen wären, der sechste Theil der Opfergaben und anderer Spenden, die nicht die Banförderung oder ständige Feld oder Geldzinse für Altars, Meß- und Lampenstiftungen betrafen, dem Prager Metropolitancapitel als „signum dominii fundi“ zufallen sollte, während die anderen fünf Sechstel dem Capellenbaue zugewendet wurden. Nach Verlauf der acht Jahre sollte, ob nun der Bau vollendet war oder nicht, mit einer kleinen Einschrän kung die eine Hälfte des oben erwähnten Erträgnisses dem Prager Me- tropolitancapitel als „signum iuris patronatus“, die andere Hälfte dem jeweiligen Rector der Capelle allzeit gebühren. Die Austragung eines eventuell aus den grundrechtlichen Verhältnissen erwachsenden Streites übernahm das Metropolitancapitel auf eigene Kosten. Um die Kirche in Pniewitz, in deren Sprengel die ofterwähnte Capelle gegründet und erbant werden sollte, in den pfarrkirchlichen Rechten gewissermaßen schadlos zu halten, wurde angesichts der ausdritcklichen Zustimmung, welche ihr Rector Andreas dem Plane der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft ertheilte, der genannten Pfarrkirche und ihren Vorständen von der Bruderschaft ein ewiger Jahreszins von drei Schock zugesichert und urkundlich verbürgt. —Die Bedeutung der Urkunde vom 27. Juli 1388 ist für die Bau- geschichte der Kuttenberger Barbarakirche eine ganz außerordentliche, so-- wohl in Vergleiche zu den Urkunden von 1384 und 1386, als auch an sich selbst. Denn während die beiden älteren Urkunden, aus wel chen man eine bereits vor 1384 aufgenommene Bauführung ableiten wollte, mit keinem Worte die Frohnleichnams und Bar- baracapelle bei Kuttenberg erwähnen, wird letztere am 27. Juli 1388 nicht nur wiederholt genannt, sondern auch, weil. die Frohnleichnamsbruderschaft eben an die Gründung und Erbauung dieses Gotteshauses gehen will, der Baugrund dafür gewonnen und dem Prager Metropolitancapitel, welches denselben abtritt, ein ent sprechender Ersatz geboten. Da überdies an drei Stellen ganz aus- drücklich auf den erst in Angriff zu nehmenden Baubeginn (pro huiusmodi capella fundanda et construenda, a tempore funda- cionis fabrice ipsius capelle continue computando; sepedicta capella fundabitur et construetur) hingewiesen ist und der Werth des Beleges. für die Baugeschichte des darin genannten Objectes für jeden unbefangen urtheilenden Fachmann wohl außer Zweifel steht, so erscheint es geradezu
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319 — auffällig, daß der Verfasser einer tschechischen Monographie über die Bar- barakirche, welcher sich mit dem Wiederabdrucke und einer tschechischen Uebersetzung des von mir veröffentlichten Urkundenbruchstückes 1) begnügt und mit einigen Verlegenheitsvermuthungen2) über die Bedeutung des selben hinweggleitet, eine kritische Würdigung der Urkunde vollständig unterläßt. Denn es bleibt unbestreitbar ein schwerer Mangel einer solchen Monographie, eine Urkunde, welche ganz neue Thatsachen für die Ge- schichte eines Kunstdenkmales erschließt und für einen anderen Zweck nur in den Hauptstellen mitgetheilt wurde, weder vollständig abzudrucken noch auf ihren absoluten Werth sowie auf den relativen im Vergleiche zu den bisher bekannten, vielleicht scheinbar widersprechenden Belegen genau zu pritfen.3) Die ausgezeichnete Stellung, welche die Kuttenberger Barbara- kirche in der Geschichte der Gothik überhaupt einnimmt, verpflichtet aber insbesondere die einheimische Forschung zu einer voslständig objectiven Klarlegung des Baubeginnes und der Fortführung des so interessanten Werkes, für welche gerade die Urkunde vom 27. Juli 1388 die zuver Kässigsten Anhaltspunkte bietet. Daß diese Urkunde mit den ältesten Belegen für die Barbarakirche in augenscheinlichem Widerspruche stünde, stellt sich als bloße Einbildung und Phrase heraus, weil sie mit ihren klaren Beziehungen zum Baue der Frohnleichnamss und Barbarakirche einfach überhaupt nicht mit Urkunden, die erwiesenermaßen von einer solchen weder reden noch etwas wissen, im Widerspruche stehen kann. Schon die erste Bestimmung, welche die Prä- sentation einer geeigneten Persönlichkeit „pro prima vice“ der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft als Stifterin der Capelle sichert, deutet nicht darauf hin, daß der Bau bereits 1384 theilweise vollendet war. Da die vom Erzbischofe gebilligten Bedingungen, wie der Wortlaut klar und unbestreitbar lehrt, sich erst auf die Zukuuft bezogen, welche auch den Mitgliedern der Frohnleichnamsbruderschaft als „nobis.. de novo opere fundare et construere cupientibus“ vorschwebte, so können gleichfalls die zweifellos auf die Zukunft gehenden Zeitangaben „per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando" und „sepedicta capella fundabitur et construetur“ gewiß nur so gedeutet werden, daß 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 30—32. 2) Ebendas. S. 32. 3) Braniš ist auf die Erfüllung dieser unabweisbaren Forderung in keiner Weise eingegangen.
319 — auffällig, daß der Verfasser einer tschechischen Monographie über die Bar- barakirche, welcher sich mit dem Wiederabdrucke und einer tschechischen Uebersetzung des von mir veröffentlichten Urkundenbruchstückes 1) begnügt und mit einigen Verlegenheitsvermuthungen2) über die Bedeutung des selben hinweggleitet, eine kritische Würdigung der Urkunde vollständig unterläßt. Denn es bleibt unbestreitbar ein schwerer Mangel einer solchen Monographie, eine Urkunde, welche ganz neue Thatsachen für die Ge- schichte eines Kunstdenkmales erschließt und für einen anderen Zweck nur in den Hauptstellen mitgetheilt wurde, weder vollständig abzudrucken noch auf ihren absoluten Werth sowie auf den relativen im Vergleiche zu den bisher bekannten, vielleicht scheinbar widersprechenden Belegen genau zu pritfen.3) Die ausgezeichnete Stellung, welche die Kuttenberger Barbara- kirche in der Geschichte der Gothik überhaupt einnimmt, verpflichtet aber insbesondere die einheimische Forschung zu einer voslständig objectiven Klarlegung des Baubeginnes und der Fortführung des so interessanten Werkes, für welche gerade die Urkunde vom 27. Juli 1388 die zuver Kässigsten Anhaltspunkte bietet. Daß diese Urkunde mit den ältesten Belegen für die Barbarakirche in augenscheinlichem Widerspruche stünde, stellt sich als bloße Einbildung und Phrase heraus, weil sie mit ihren klaren Beziehungen zum Baue der Frohnleichnamss und Barbarakirche einfach überhaupt nicht mit Urkunden, die erwiesenermaßen von einer solchen weder reden noch etwas wissen, im Widerspruche stehen kann. Schon die erste Bestimmung, welche die Prä- sentation einer geeigneten Persönlichkeit „pro prima vice“ der Kutten- berger Frohnleichnamsbruderschaft als Stifterin der Capelle sichert, deutet nicht darauf hin, daß der Bau bereits 1384 theilweise vollendet war. Da die vom Erzbischofe gebilligten Bedingungen, wie der Wortlaut klar und unbestreitbar lehrt, sich erst auf die Zukuuft bezogen, welche auch den Mitgliedern der Frohnleichnamsbruderschaft als „nobis.. de novo opere fundare et construere cupientibus“ vorschwebte, so können gleichfalls die zweifellos auf die Zukunft gehenden Zeitangaben „per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando" und „sepedicta capella fundabitur et construetur“ gewiß nur so gedeutet werden, daß 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 30—32. 2) Ebendas. S. 32. 3) Braniš ist auf die Erfüllung dieser unabweisbaren Forderung in keiner Weise eingegangen.
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320 — die Capelle am 27. Juli 1388 weder begonnen war noch bestand. Wäre Letzteres der Fall gewesen und wollte man die Grundabtretungsurkunde, um die Verwendbarkeit der älteren Belege zu retten, dahin erklären, es sei ein zwischen dem Metropolitancapitel und der Frohnleichnamsbruder- schaft getroffenes, älteres Uebereinkommen erst am 27. Juli 1388 schriftlich fixirt worden, so müßten, wenn der Bau an diesem Tage schon theilweise vollendet oder durch längere Zeit im Betriebe gewesen wäre, die erwähnien Ausdrücke ganz anders lauten und sich mit dieser Thatsache in entspre- chender Weise abfinden.1) Denn daß der Verschiedenheit der Ausdrucks- weise, welche am 27. Juli 1388 eine „capella (in honore Corporis Christi et sancte Barbare) fundanda et construenda“, 1391 und 1401 eine „ecclesia Corporis Christi in eodem opido de novo fundata et constructa“ kennt und die Frohnleichnamsbruderschaft 1401 und 1403 mit „capellam ..Corporis domini nostri Jhesu Christi et beate Barbare . . fundarunt (fundaverant) et construi fecerunt (fecerant)“ als Bauherrn bedenkt, eine Verschiedenheit des Thatbestandes zu Grunde liegen müsse, kann wohl vernünftigerweise kaum in Abrede gestellt werden. Diese Verschiedenheit bestand natürlich darin, daß 1388 der Bau erst in Aussicht genommen und später bereits im Betriebe war. Der berührte Unterschied der Ausdrucksweise bleibt aber auch im Ver- gleiche zu den Urkunden von 1384 und 1386 von hoher Bedeutung; während in letzteren von einer Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- baracapelle überhaupt nicht die Rede, geschweige denn ein Anhaltspunkt für die Beurtheilung ihres Bauzustandes enthalten ist, finden sich nach der 1388 erfolgten Grundabtretung wiederholt Nachrichten über den Bau, ja sogar über eine Stockung des Baubetriebes im Anfange des 15. Jahr hundertes.2) Diese Thatsache deutet gewiß nicht darauf hin, daß ein Theil des Baues 1384 schon vollendet war. Aber auch die zweite Bestimmung der Urkunde vom 27. Juli 1388 spricht gegen letztere Annahme. Denn sie verordnet, daß der sechste Theil bestimmter Gaben durch acht unmittelbar aufeinander folgende Jahre, welche von der Gründungszeit der Bauhütte der Capelle ununterbrochen gerechnet werden sollen, dem Metropolitancapitel zufallen werde (pertinebit). 1) Wenn die Urkunde die am 27. Juli 1388 officiell vollzogene Grundab- tretung als etwas bereits der Vergangenheit Angehöriges bezeichnet (donaverunt, donato), so muß in der consequenten Anwendung der nur auf die Zukunft gehenden Zeitformen für den Bau ein thatsächlichen Ver hältnissen entsprechender Gegensatz seinen Ausdruck gefunden haben. 2) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 178.
320 — die Capelle am 27. Juli 1388 weder begonnen war noch bestand. Wäre Letzteres der Fall gewesen und wollte man die Grundabtretungsurkunde, um die Verwendbarkeit der älteren Belege zu retten, dahin erklären, es sei ein zwischen dem Metropolitancapitel und der Frohnleichnamsbruder- schaft getroffenes, älteres Uebereinkommen erst am 27. Juli 1388 schriftlich fixirt worden, so müßten, wenn der Bau an diesem Tage schon theilweise vollendet oder durch längere Zeit im Betriebe gewesen wäre, die erwähnien Ausdrücke ganz anders lauten und sich mit dieser Thatsache in entspre- chender Weise abfinden.1) Denn daß der Verschiedenheit der Ausdrucks- weise, welche am 27. Juli 1388 eine „capella (in honore Corporis Christi et sancte Barbare) fundanda et construenda“, 1391 und 1401 eine „ecclesia Corporis Christi in eodem opido de novo fundata et constructa“ kennt und die Frohnleichnamsbruderschaft 1401 und 1403 mit „capellam ..Corporis domini nostri Jhesu Christi et beate Barbare . . fundarunt (fundaverant) et construi fecerunt (fecerant)“ als Bauherrn bedenkt, eine Verschiedenheit des Thatbestandes zu Grunde liegen müsse, kann wohl vernünftigerweise kaum in Abrede gestellt werden. Diese Verschiedenheit bestand natürlich darin, daß 1388 der Bau erst in Aussicht genommen und später bereits im Betriebe war. Der berührte Unterschied der Ausdrucksweise bleibt aber auch im Ver- gleiche zu den Urkunden von 1384 und 1386 von hoher Bedeutung; während in letzteren von einer Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- baracapelle überhaupt nicht die Rede, geschweige denn ein Anhaltspunkt für die Beurtheilung ihres Bauzustandes enthalten ist, finden sich nach der 1388 erfolgten Grundabtretung wiederholt Nachrichten über den Bau, ja sogar über eine Stockung des Baubetriebes im Anfange des 15. Jahr hundertes.2) Diese Thatsache deutet gewiß nicht darauf hin, daß ein Theil des Baues 1384 schon vollendet war. Aber auch die zweite Bestimmung der Urkunde vom 27. Juli 1388 spricht gegen letztere Annahme. Denn sie verordnet, daß der sechste Theil bestimmter Gaben durch acht unmittelbar aufeinander folgende Jahre, welche von der Gründungszeit der Bauhütte der Capelle ununterbrochen gerechnet werden sollen, dem Metropolitancapitel zufallen werde (pertinebit). 1) Wenn die Urkunde die am 27. Juli 1388 officiell vollzogene Grundab- tretung als etwas bereits der Vergangenheit Angehöriges bezeichnet (donaverunt, donato), so muß in der consequenten Anwendung der nur auf die Zukunft gehenden Zeitformen für den Bau ein thatsächlichen Ver hältnissen entsprechender Gegensatz seinen Ausdruck gefunden haben. 2) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 178.
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321 Die Wahl dieser Zeitform lehrt, daß eine solche Abgabe dem Capitel noch nie zuvor zugefallen war, weil dies sonst zweifellos durch einen dem That- bestande entsprechenden Ausdruck festgestellt und für die rechtliche Begrün- dung der Fortdauer einer solchen Entschädigung angeführt worden wäre. Wie die Eutrichtung der Abgabe gehörte auch der erst „a tempore fun- dacionis fabrice" zu rechnende Baubeginn am 27. Juli 1388 nach dem Wortlaute der Vereinbarung noch der Zukunft an, weshalb wohl nicht schon für 1384 die Fertigstellung eines Theiles der Barbarakirche angesetzt werden darf. Ebenso fassen die weiteren Vereinbarungen nur die Zukunft ins Auge, wenn sie nach Verlauf der erwähnten acht Jahre, ob nun der Bau vollendet sei oder nicht, dieselben Gaben zur einen Hälfte dem Prager Capitel, zur anderen dem jeweiligen Rector der Frohnleichnamscapesle zugewendet wissen woslen. Endlich ist es auch noch von Wichtigkeit, daß die Pfarrkirche in Puiewitz und ihre jeweiligen Vorstände, welche durch die geplante Errichtung eines neuen Gotteshauses in ihrem Sprengel eine gewisse Benachtheiligung erlitten, dabei schadlos gehalten wurden, indem die Capellengründer ihnen einen ständigen Jahreszins von drei Schock zuwandten und urkundlich zu- sichern ließen. Die Ordnung dieser Angelegenheit mußte aber einer kirch- lichen Neugründung unbedingt vorausgehen, deren Ausführung erst na ch einer derartigen Regelung in Angriff genommen werden konnte. Die Ein- bezichung dieses Punktes spricht übrigens dafür, daß der Baubeginn un- mittelbar bevorstand; der Tag desselben läßt sich durch einen Vergleich mit der am 28. Juli 1396 getroffenen Verfügung mit augenscheinlicher Sicherheit bestimmen. An dem zuletzt genannten Tage wurde das Patronatsrecht der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbaracapelle zu gleichen Theilen, wie es vereinbart war. dem Prager Metropolitancapitel und der Kutten- berger Frohnseichnamsbruderschaft zugesprochen und dabei auf das darüber abgefaßte schriftliche Uebereinkommen verwiesen. Letzteres ist die noch heute im Capitelarchive erhaltene Urkunde vom 27. Juli 1388, welche man als Beweismittel wichtiger Rechte sorgsam bewahrte. Genau uach dem Ab- laufe der in dieser Urkunde erwähnten Frist, nämlich am ersten Tage des neunten Jahres, erfolgte eine neue schriftliche Feststellung der Rechte des Metropolitancapitels und der Bruderschaft. Dieser Umstand fällt umsomehr auf, als am 27. Juli 1388 zweimal eine Frist von acht Jahren, vom Termine der Bauhüttengründung anrechenbar, erwähnt und uach ihrem Ablaufe der Eintritt eines nenen Rechtsverhältnisses in Aussicht genommen
321 Die Wahl dieser Zeitform lehrt, daß eine solche Abgabe dem Capitel noch nie zuvor zugefallen war, weil dies sonst zweifellos durch einen dem That- bestande entsprechenden Ausdruck festgestellt und für die rechtliche Begrün- dung der Fortdauer einer solchen Entschädigung angeführt worden wäre. Wie die Eutrichtung der Abgabe gehörte auch der erst „a tempore fun- dacionis fabrice" zu rechnende Baubeginn am 27. Juli 1388 nach dem Wortlaute der Vereinbarung noch der Zukunft an, weshalb wohl nicht schon für 1384 die Fertigstellung eines Theiles der Barbarakirche angesetzt werden darf. Ebenso fassen die weiteren Vereinbarungen nur die Zukunft ins Auge, wenn sie nach Verlauf der erwähnten acht Jahre, ob nun der Bau vollendet sei oder nicht, dieselben Gaben zur einen Hälfte dem Prager Capitel, zur anderen dem jeweiligen Rector der Frohnleichnamscapesle zugewendet wissen woslen. Endlich ist es auch noch von Wichtigkeit, daß die Pfarrkirche in Puiewitz und ihre jeweiligen Vorstände, welche durch die geplante Errichtung eines neuen Gotteshauses in ihrem Sprengel eine gewisse Benachtheiligung erlitten, dabei schadlos gehalten wurden, indem die Capellengründer ihnen einen ständigen Jahreszins von drei Schock zuwandten und urkundlich zu- sichern ließen. Die Ordnung dieser Angelegenheit mußte aber einer kirch- lichen Neugründung unbedingt vorausgehen, deren Ausführung erst na ch einer derartigen Regelung in Angriff genommen werden konnte. Die Ein- bezichung dieses Punktes spricht übrigens dafür, daß der Baubeginn un- mittelbar bevorstand; der Tag desselben läßt sich durch einen Vergleich mit der am 28. Juli 1396 getroffenen Verfügung mit augenscheinlicher Sicherheit bestimmen. An dem zuletzt genannten Tage wurde das Patronatsrecht der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbaracapelle zu gleichen Theilen, wie es vereinbart war. dem Prager Metropolitancapitel und der Kutten- berger Frohnseichnamsbruderschaft zugesprochen und dabei auf das darüber abgefaßte schriftliche Uebereinkommen verwiesen. Letzteres ist die noch heute im Capitelarchive erhaltene Urkunde vom 27. Juli 1388, welche man als Beweismittel wichtiger Rechte sorgsam bewahrte. Genau uach dem Ab- laufe der in dieser Urkunde erwähnten Frist, nämlich am ersten Tage des neunten Jahres, erfolgte eine neue schriftliche Feststellung der Rechte des Metropolitancapitels und der Bruderschaft. Dieser Umstand fällt umsomehr auf, als am 27. Juli 1388 zweimal eine Frist von acht Jahren, vom Termine der Bauhüttengründung anrechenbar, erwähnt und uach ihrem Ablaufe der Eintritt eines nenen Rechtsverhältnisses in Aussicht genommen
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322 ist. Wenn nun wirklich genau nach dem Verstreichen dieser Frist ein be- stimmtes, schon in der Urkunde vom 27. Juli 1388 angedeutetes und begründetes Verhältniß schriftlich festgestellt und dabei der früheren Ver- einbarung sowie den „litteris desuper confectis“ eine besondere Be- deutung eingeräumt wurde, so liegt wohl der Gedanke zunächst, daß die zwischen beiden Bestimmungen verflossenen acht Jahre mit den bei der Abtretung des Baugrundes für die Barbarakirche erwähnten acht Jahren identisch seien. Entspricht diese gewiß vollauf begründete Annahme den wirklichen Verhältnissen, so muß auch auf die Zählung der acht Jahre die in der Urkunde vom 27. Juli 1388 enthaltene Beschränkung „per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando“ siungemäße Anwendung finden. Und wie die Verfügung vom 28. Juli 1396 durchans dem Wort- laute "predictis vero octo annis transactis“ des 27. Juli 1388 ent spricht und den Ablauf der vereinbarten Frist verbürgt, so leitet letzterer von selbst zur Feststellung des Beginnes einer achtjährigen, am 27. Juli 1396 verstrichenen Zeitspanne. Da dieser mithin auf den 27. Juli 1388 anzusetzende Beginn der achtjährigen Frist aber „a tempore fundacionis fabrice“ gezählt werden sollte, so sichert die Thatsache, daß diese Frist am 27. Juli 1396 abgelaufen war und am nächsten Tage ein 1388 gleichfalls angedeutetes Verhältniß seinen Anfang nahm, zugleich die Be gründung der Bauhütte der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche für den 27. Juli 1388, was abermals gegen die bis 1384 erfolgte Vollendung eines Theiles derselben spricht. Daß der Bau der Barbarakirche nicht vor dem 27. Juli 1388 be gonnen sein kann, beweist endlich auch die Zustimmung, welche der Erz- bischof Johann von Jenzenstein an diesem Tage der ganzen Unternehmung, dem Capellenbaue, der Grundabtretung und der Regelung des Rechts- verhältuisses, in allen einzelnen Clanseln und Puukten ertheilte. Da die Erlaubuiß zum Baue der Frohnleichnams und Barbarakirche erst im Juli 1388 gegeben wurde, so kann der Bau einfach nicht schon früher begonnen und 1384 theilweise vollendet sein; denn nach der Regelung der damaligen kirchlichen Verhältnisse ist eine solche Bauführung ohne vor- hergehende kirchenbehördliche Erlaubniß und noch dazu auf Grund und Boden des Metropolitancapitels absolut undenkbar. War doch schon 1310 auch für das Prager Bisthum mit den für den Mainzer Sprengel erlassenen Bestimmungen nachdrücklich eingeschärft worden:1) 1) Hartzheim, Concilia Germaniae. IV. S. 204.
322 ist. Wenn nun wirklich genau nach dem Verstreichen dieser Frist ein be- stimmtes, schon in der Urkunde vom 27. Juli 1388 angedeutetes und begründetes Verhältniß schriftlich festgestellt und dabei der früheren Ver- einbarung sowie den „litteris desuper confectis“ eine besondere Be- deutung eingeräumt wurde, so liegt wohl der Gedanke zunächst, daß die zwischen beiden Bestimmungen verflossenen acht Jahre mit den bei der Abtretung des Baugrundes für die Barbarakirche erwähnten acht Jahren identisch seien. Entspricht diese gewiß vollauf begründete Annahme den wirklichen Verhältnissen, so muß auch auf die Zählung der acht Jahre die in der Urkunde vom 27. Juli 1388 enthaltene Beschränkung „per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando“ siungemäße Anwendung finden. Und wie die Verfügung vom 28. Juli 1396 durchans dem Wort- laute "predictis vero octo annis transactis“ des 27. Juli 1388 ent spricht und den Ablauf der vereinbarten Frist verbürgt, so leitet letzterer von selbst zur Feststellung des Beginnes einer achtjährigen, am 27. Juli 1396 verstrichenen Zeitspanne. Da dieser mithin auf den 27. Juli 1388 anzusetzende Beginn der achtjährigen Frist aber „a tempore fundacionis fabrice“ gezählt werden sollte, so sichert die Thatsache, daß diese Frist am 27. Juli 1396 abgelaufen war und am nächsten Tage ein 1388 gleichfalls angedeutetes Verhältniß seinen Anfang nahm, zugleich die Be gründung der Bauhütte der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche für den 27. Juli 1388, was abermals gegen die bis 1384 erfolgte Vollendung eines Theiles derselben spricht. Daß der Bau der Barbarakirche nicht vor dem 27. Juli 1388 be gonnen sein kann, beweist endlich auch die Zustimmung, welche der Erz- bischof Johann von Jenzenstein an diesem Tage der ganzen Unternehmung, dem Capellenbaue, der Grundabtretung und der Regelung des Rechts- verhältuisses, in allen einzelnen Clanseln und Puukten ertheilte. Da die Erlaubuiß zum Baue der Frohnleichnams und Barbarakirche erst im Juli 1388 gegeben wurde, so kann der Bau einfach nicht schon früher begonnen und 1384 theilweise vollendet sein; denn nach der Regelung der damaligen kirchlichen Verhältnisse ist eine solche Bauführung ohne vor- hergehende kirchenbehördliche Erlaubniß und noch dazu auf Grund und Boden des Metropolitancapitels absolut undenkbar. War doch schon 1310 auch für das Prager Bisthum mit den für den Mainzer Sprengel erlassenen Bestimmungen nachdrücklich eingeschärft worden:1) 1) Hartzheim, Concilia Germaniae. IV. S. 204.
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323 „Prohibemus etiam, ne religiosi vel quilibet alii ecclesias de novo fundare vel fundatas transferre sine episcopi dioecesani licentia et sine primaria lapidis benedictione presumant, aliter fundata ecclesia diruatur, et is, qui fundavit, si clericus existat vel monachus, ab officio suspendatur. Alia pena nihilominus iuxta superioris arbitrium puniendus. Si laicus existat, usque ad satisfactionem condignam ex- communicationis vinculo innodetur.“ Der Geist dieser Bestimmung lebte in der durch den großen Prager Erzbischof Ernest von Pardubitz durch- geführten Reorganisation der kirchlichen Zustände Böhmens weiter, da die ältesten Provinzialstatuten ähnliche Anordnung trafen und vom Diöcesan- vorstande strenge Aufsicht verlangten. „ne ecclesia erigatur sine dote congrua“.1) Erzbischof Ernest von Pardubitz hatte das Recht der Er- laubnißertheilung zu Kirchenbauten nachweisbar2) praktisch ausgeübt, und auch seine Nachfolger blieben dem bewährten Brauche treu. Demselben entspricht es vollkommen, daß die päpstlichen Bullen von 1401 und 1403 ausdrücklich hervorheben, die Gründung und Erbauung der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche sei erfolgt „ordinarii loci ad hoc accedente consensu“. Demnach ist es von besonderer Wichtigkeit fest- zustellen, wann die Erlaubnißertheilung dieses „ordinarii loci“, welche mit der Zustimmung des Erzbischofes identisch ist und gewiß von dem Metropolitancapitel als Grundherrn doppelt strenge in Hochhaltung des behördlich vorgeschriebenen Brauches verlangt wurde, thatsächlich erfolgte. Diese Zustimmung des Erzbischofes ist in der Urkunde vom 27. Juli 1388 ausdrücklich erwähnt und wurde durch die letzterer angefügte Clausel rechtskräftig. Da demnach die officielle Bescheinigung der erzbischöflichen Erlaubniß zum Baue der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche erst am 27. Juli 1388 vorgenommen wurde und ohne Ertheilung einer solchen der Beginn des Baues nach den damaligen kirchenrechtlichen Verhältnissen einfach undenkbar, ja unstatthaft war, so kann der Bau- beginn der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nicht vor den zuletzt er wähnten Tag angesetzt werden, weun man nicht in eigensinniger Ver- bohrtheit den Brauch des 14. Jahrhundertes auf den Kopf stellen und für die Baugeschichte der Kuttenberger Barbarakirche einen Ausnahms- zustand aller vernünftigen Quellenerklärung proclamiren will. Somit ergibt der Vergleich der Urkunden von 1384, 1386 und 1388 die Gewißheit, daß in den beiden ersten weder von der Kuttenberger 1) Pontanus von Braitenberg, Statuta provincialia Ernesti archi- episcopi primi Pragensis. Prag, 1606. F 2°. De ecclesiis aedificandis. 2) Borový, Lib. erect. S. 36, Nr. 69.
323 „Prohibemus etiam, ne religiosi vel quilibet alii ecclesias de novo fundare vel fundatas transferre sine episcopi dioecesani licentia et sine primaria lapidis benedictione presumant, aliter fundata ecclesia diruatur, et is, qui fundavit, si clericus existat vel monachus, ab officio suspendatur. Alia pena nihilominus iuxta superioris arbitrium puniendus. Si laicus existat, usque ad satisfactionem condignam ex- communicationis vinculo innodetur.“ Der Geist dieser Bestimmung lebte in der durch den großen Prager Erzbischof Ernest von Pardubitz durch- geführten Reorganisation der kirchlichen Zustände Böhmens weiter, da die ältesten Provinzialstatuten ähnliche Anordnung trafen und vom Diöcesan- vorstande strenge Aufsicht verlangten. „ne ecclesia erigatur sine dote congrua“.1) Erzbischof Ernest von Pardubitz hatte das Recht der Er- laubnißertheilung zu Kirchenbauten nachweisbar2) praktisch ausgeübt, und auch seine Nachfolger blieben dem bewährten Brauche treu. Demselben entspricht es vollkommen, daß die päpstlichen Bullen von 1401 und 1403 ausdrücklich hervorheben, die Gründung und Erbauung der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbarakirche sei erfolgt „ordinarii loci ad hoc accedente consensu“. Demnach ist es von besonderer Wichtigkeit fest- zustellen, wann die Erlaubnißertheilung dieses „ordinarii loci“, welche mit der Zustimmung des Erzbischofes identisch ist und gewiß von dem Metropolitancapitel als Grundherrn doppelt strenge in Hochhaltung des behördlich vorgeschriebenen Brauches verlangt wurde, thatsächlich erfolgte. Diese Zustimmung des Erzbischofes ist in der Urkunde vom 27. Juli 1388 ausdrücklich erwähnt und wurde durch die letzterer angefügte Clausel rechtskräftig. Da demnach die officielle Bescheinigung der erzbischöflichen Erlaubniß zum Baue der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche erst am 27. Juli 1388 vorgenommen wurde und ohne Ertheilung einer solchen der Beginn des Baues nach den damaligen kirchenrechtlichen Verhältnissen einfach undenkbar, ja unstatthaft war, so kann der Bau- beginn der Kuttenberger Frohnleichnamskirche nicht vor den zuletzt er wähnten Tag angesetzt werden, weun man nicht in eigensinniger Ver- bohrtheit den Brauch des 14. Jahrhundertes auf den Kopf stellen und für die Baugeschichte der Kuttenberger Barbarakirche einen Ausnahms- zustand aller vernünftigen Quellenerklärung proclamiren will. Somit ergibt der Vergleich der Urkunden von 1384, 1386 und 1388 die Gewißheit, daß in den beiden ersten weder von der Kuttenberger 1) Pontanus von Braitenberg, Statuta provincialia Ernesti archi- episcopi primi Pragensis. Prag, 1606. F 2°. De ecclesiis aedificandis. 2) Borový, Lib. erect. S. 36, Nr. 69.
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324 — Frohnleichnams und Barbarakirche überhaupt noch von irgend einer An- deutung für die Beurtheilung der jeweiligen Bauphase insbesondere die Rede ist, während die dritte nicht nur die eben erfolgte Grundabtretung zum Baue, sondern auch die davon abhängige Regelung bestimmter Rechts- verhältnisse und aus letzterer selbst den Tag der Bauhüttengründung er schließen läßt, welchem die Ertheilung der kirchenbehördlichen Baubewilli- gung vorausgeht. Alle Umstände sprechen dafür, daß der Bau der Kutten berger Frohnleichnams und Barbarakirche nicht vor dem 27. Juli 1388 begonnen wurde, wohl aber dieser Tag für die Feststellung des Bau- beginnes die größte Wichtigkeit hat. Damit steht keineswegs im Widerspruche, daß der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle am 5. September 1388 und am 15. August 1389 die Bezeichnungen „dedicata“ und „aedificatae“ zu- erkannt wurden. Denn da jedem Kirchenbaue die feierliche Grundstein- legung, die uur vom Diöcesanvorstande oder von einem durch ihn bevoll mächtigten Stellvertreter vorgenommen werden durste, vorausgehen mußte, so war die Bezeichnung „dedicata“ schon nach dem Baubeginne nicht un- stätthaft; denn es begegnet wiederholt, daß eine Kirche, deren Bau sich lange hinzog, noch vor der nach ihrer Vollendung erfolgenden Hauptweihe als „dedicata“ aufgefühxt ist. Ebenso ergibt sich aus dem „aedificatae“ nicht mehr, als daß der Bau überhaupt im Betriebe war. Denn Benesch von Weitmil,1) der gerühmte Prager Dombaudirector, hat für den Neubau des Prager Domes, dessen Chor erst zehu Jahre nach seinem Tode voll-- endet wurde, die Charakterisirung „Deo auxiliante succedente tempore de miro et magnifico opere extitit edificata“. Jn letzterem Worte liegt eben nur ein Hinweis auf die Bauführung, die deshalb noch nicht abge- schlossen sein muß, so daß die erwähnten Ausdrücke, welche übrigens erst uach der erfolgten Grundabtretung und dem Baubeginne der Kuttenberger Barbarakirche begegnen, durchaus nicht gegen das Festhalten am Wort- laute der Urkunde vom 27. Juli 1388 sprechen. Während sich bisher kein Beleg gefunden, aus wel chem sich eine vor 1388 fallende Bauführung des oft genannten Gotteshauses erweisen läßt, gibt es verschiedenartige Belege für den seit 1388 sicher bestimmbaren Baubetrieb, ein Unterschied, der wohl auch für die Feststellung der Thatsache, ob der Bau vor 1388 überhaupt begonnen sein kann, seine eigene Sprache redet. Die Geschichte so manches in Böhmen während des 14. Jahrhun- 1) Chron. Benessii de Weitmil. Fontes rerum Bohemicarum IV. S. 511.
324 — Frohnleichnams und Barbarakirche überhaupt noch von irgend einer An- deutung für die Beurtheilung der jeweiligen Bauphase insbesondere die Rede ist, während die dritte nicht nur die eben erfolgte Grundabtretung zum Baue, sondern auch die davon abhängige Regelung bestimmter Rechts- verhältnisse und aus letzterer selbst den Tag der Bauhüttengründung er schließen läßt, welchem die Ertheilung der kirchenbehördlichen Baubewilli- gung vorausgeht. Alle Umstände sprechen dafür, daß der Bau der Kutten berger Frohnleichnams und Barbarakirche nicht vor dem 27. Juli 1388 begonnen wurde, wohl aber dieser Tag für die Feststellung des Bau- beginnes die größte Wichtigkeit hat. Damit steht keineswegs im Widerspruche, daß der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle am 5. September 1388 und am 15. August 1389 die Bezeichnungen „dedicata“ und „aedificatae“ zu- erkannt wurden. Denn da jedem Kirchenbaue die feierliche Grundstein- legung, die uur vom Diöcesanvorstande oder von einem durch ihn bevoll mächtigten Stellvertreter vorgenommen werden durste, vorausgehen mußte, so war die Bezeichnung „dedicata“ schon nach dem Baubeginne nicht un- stätthaft; denn es begegnet wiederholt, daß eine Kirche, deren Bau sich lange hinzog, noch vor der nach ihrer Vollendung erfolgenden Hauptweihe als „dedicata“ aufgefühxt ist. Ebenso ergibt sich aus dem „aedificatae“ nicht mehr, als daß der Bau überhaupt im Betriebe war. Denn Benesch von Weitmil,1) der gerühmte Prager Dombaudirector, hat für den Neubau des Prager Domes, dessen Chor erst zehu Jahre nach seinem Tode voll-- endet wurde, die Charakterisirung „Deo auxiliante succedente tempore de miro et magnifico opere extitit edificata“. Jn letzterem Worte liegt eben nur ein Hinweis auf die Bauführung, die deshalb noch nicht abge- schlossen sein muß, so daß die erwähnten Ausdrücke, welche übrigens erst uach der erfolgten Grundabtretung und dem Baubeginne der Kuttenberger Barbarakirche begegnen, durchaus nicht gegen das Festhalten am Wort- laute der Urkunde vom 27. Juli 1388 sprechen. Während sich bisher kein Beleg gefunden, aus wel chem sich eine vor 1388 fallende Bauführung des oft genannten Gotteshauses erweisen läßt, gibt es verschiedenartige Belege für den seit 1388 sicher bestimmbaren Baubetrieb, ein Unterschied, der wohl auch für die Feststellung der Thatsache, ob der Bau vor 1388 überhaupt begonnen sein kann, seine eigene Sprache redet. Die Geschichte so manches in Böhmen während des 14. Jahrhun- 1) Chron. Benessii de Weitmil. Fontes rerum Bohemicarum IV. S. 511.
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325 — dertes begonnenen oder vollendeten Kirchenbaues läßt sich — vom Baue des Veitsdomes bis zur einfachen Dorfcapelle herab — vielfach auch nach gewissen Begünstigungen verfolgen, welche die kirchlichen Oberen — der Papst, Cardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe — den neuen Stiftungen zu- wandten. Faßt man für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche nur die zwischen 1391 bis 1410 vom Papste ertheilten Begünstigungen ins Auge, so ergeben sich ganz interessante Thatsachen. Am 27. Jänner 1391 gewährte Papst Bonifaz IX. in Folge eines Ansuchens, das auch mit dem Hinweise auf die große, dem Bergbaue und anderen Beschäftigungen nachgehende Bevölkerung Kuttenbergs be- gründet worden war,1) für die neugegründete und errichtete Frohnleich¬ namss und Barbarakirche die Aussetzung des heiligen Leibes in einer eutsprechenden Monstranz auf dem Hochaltare in jeder Woche von Mitt- woch Abends bis Donnerstag Abends. Allen jenen, welche nach reumüthiger Beichte in dieser Zeit vor dem Allerheiligsten ihre Andacht verrichten würden, wurde ein Ablaß von einem Jahre und 40 Tagen in Aussicht gestellt. An die dabei gemachte Clausel „presentibus quoad relaxacionem huiusmodi dumtaxat post decennium minime valituris“ knüpfte die am 16. April 1401 erfolgte Erneuerung dieser päpstlichen Begünstigung an,2) welche sogar die Dauer des unter den angegebenen Bedingungen erreichbaren Ablasses versiebenfachte. Das scheint dafür zu sprechen, daß das Anzichungsmittel sich bewährte, weil man sofort uach Ablauf der 1391 festgesetzten Frist sich um die Erneuerung ansetzte und die Erhöhung des Interesses durch eine längere Ablaßfrist zu er- reichen suchte. Gleichzeitig strebten die an dem Bestande der Kuttenberger Frohn- leichnams- und Barbarakirche zuuächst Interessirten, nämlich das Prager Metropolitancapitel, der Pfarrer in Pniewitz und die Frohnleichnams- bruderschaft in Kuttenberg, weitere päpstliche Zugeständnisse für die Re- gelung der Rechtsverhältnisse des genannten Gotteshauses unter dem Hin- weise auf folgende Thatsachen3) an. Die erwähnten Kuttenberger Bürger 1) Urk. Beil. Nr. II. 2) Brantš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 36—38. 3) Urk. Beil. Nr. III. — Staré Pamětj Kuttno-Horské. Prácy Jana Korjnka. (Prag, 1675.) S. 332. Das Original dieser päpstlichen Bulle war eiust zweifellos in Kutteuberg vorhanden, da Kořinek den Inhalt desselben genau kanute und im Verhältnisse zur Bulle von 1403 ganz richtig beurtheilte; doch war es offenbar schon zu seiner Zeit verlegt worden oder in Verlust gerathen.
325 — dertes begonnenen oder vollendeten Kirchenbaues läßt sich — vom Baue des Veitsdomes bis zur einfachen Dorfcapelle herab — vielfach auch nach gewissen Begünstigungen verfolgen, welche die kirchlichen Oberen — der Papst, Cardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe — den neuen Stiftungen zu- wandten. Faßt man für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbara- kirche nur die zwischen 1391 bis 1410 vom Papste ertheilten Begünstigungen ins Auge, so ergeben sich ganz interessante Thatsachen. Am 27. Jänner 1391 gewährte Papst Bonifaz IX. in Folge eines Ansuchens, das auch mit dem Hinweise auf die große, dem Bergbaue und anderen Beschäftigungen nachgehende Bevölkerung Kuttenbergs be- gründet worden war,1) für die neugegründete und errichtete Frohnleich¬ namss und Barbarakirche die Aussetzung des heiligen Leibes in einer eutsprechenden Monstranz auf dem Hochaltare in jeder Woche von Mitt- woch Abends bis Donnerstag Abends. Allen jenen, welche nach reumüthiger Beichte in dieser Zeit vor dem Allerheiligsten ihre Andacht verrichten würden, wurde ein Ablaß von einem Jahre und 40 Tagen in Aussicht gestellt. An die dabei gemachte Clausel „presentibus quoad relaxacionem huiusmodi dumtaxat post decennium minime valituris“ knüpfte die am 16. April 1401 erfolgte Erneuerung dieser päpstlichen Begünstigung an,2) welche sogar die Dauer des unter den angegebenen Bedingungen erreichbaren Ablasses versiebenfachte. Das scheint dafür zu sprechen, daß das Anzichungsmittel sich bewährte, weil man sofort uach Ablauf der 1391 festgesetzten Frist sich um die Erneuerung ansetzte und die Erhöhung des Interesses durch eine längere Ablaßfrist zu er- reichen suchte. Gleichzeitig strebten die an dem Bestande der Kuttenberger Frohn- leichnams- und Barbarakirche zuuächst Interessirten, nämlich das Prager Metropolitancapitel, der Pfarrer in Pniewitz und die Frohnleichnams- bruderschaft in Kuttenberg, weitere päpstliche Zugeständnisse für die Re- gelung der Rechtsverhältnisse des genannten Gotteshauses unter dem Hin- weise auf folgende Thatsachen3) an. Die erwähnten Kuttenberger Bürger 1) Urk. Beil. Nr. II. 2) Brantš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 36—38. 3) Urk. Beil. Nr. III. — Staré Pamětj Kuttno-Horské. Prácy Jana Korjnka. (Prag, 1675.) S. 332. Das Original dieser päpstlichen Bulle war eiust zweifellos in Kutteuberg vorhanden, da Kořinek den Inhalt desselben genau kanute und im Verhältnisse zur Bulle von 1403 ganz richtig beurtheilte; doch war es offenbar schon zu seiner Zeit verlegt worden oder in Verlust gerathen.
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326 — hätten mit kirchenbehördlicher Genehmigung die Frohnleichnamss und Barbaracapelle gegründet und erbaut sowie um dieselbe als Ruhestätte der Gläubigen einen Friedhof anlegen und daselbst auch eine Schule errichten lassen. Obzwar durch entsprechende Altarstiftungen auf die Be- stellung eines von den Bürgern zu präsentirenden Rectors der Capelle Bedacht genommen worden und dieselbe in der Errichtungsurkunde geregelt wäre, deren Inhalt der Curie offenbar nach dem Wortlaute des sie be treffenden Hinweises genau mitgetheilt worden sein mußte, hätte die Ca- pesle weder bisher einen solchen Rector besefsen noch besäße sie ihn ge- geuwärtig. Dadurch wären Störungen des Gottesdienstes und mancher anderer Verhältnisse eingetreten, ja vielleicht noch weitere zu befürchten. Die Bittsteller wiesen darauf hin, daß bei der von der Pfarrkirche weit entfernten Capelle eine zahlreiche, sich wahrscheinlich in der Zukunft noch vermehrende Bevölkerung wohne, deren Kinder und Leichen besonders wegen der zur Winterszeit eintretenden Ueberschwemmung 1) nach der so fernen Pfarrkirche weder zur Taufe noch zur kirchlichen Bestattung bequem gebracht werden könnten. Daran knüpften alle Hauptinteressenten das Er- suchen, die Gründung, Erbauung, Errichtung und Dotation der Capelle zu bestätigen, derselben das Taufs und Beerdigungsrecht zuzuerkennen und sie für immer der Kirche zu Pniewitz zu incorporiren. Der Papst gab zu allem seine Zustimmung, und die von ihm erlassene Bulle ordnete noch an, daß beim Abgange oder Tode des derzeitigen Pniewitzer Pfarrers die Bürger der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft für die Pfarr- kirche zu Pniewitz im Falle jedweder Erledigung zwei Priester dem Prager Metropolitancapitel und seinem Dechante präsentiren sollten, welche wiederum den Geeigneteren der beiden Vorgeschlagenen dem kirch- lichen Oberhirten zur Bestellung als Rector der genannten Kirche zu präsentiren hätten. Die Anordnung entsprach vollkommen dem Ueberein- kommen, das am 27. Juli 1388 zwischen dem Prager Metropolitancapitel und der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft getroffen und 1396 erneuert worden war. Dasselbe war der päpstlichen Curie in allen seinen Bestimmungen gleich dem anderen Sachverhalte der ganzen Angelegeuheit offenbar wohlbekannt; denn man verwies am Schlusse besonders auf die 1) Dieselbe erklärt sich aus der gegenseitigen Lage, die für Pniewitz bei Ka-- Inusek, De regni Bohemiae mappa historica commentarius (Abhandlungen d. kgl. böhm. Gesellsch. d. Wifsensch., 6. Folge, VIII. Band, Prag. 1876.) S. 31 also charakterifirt iſt: "Olim pagus cum parochia prope Montem Cutnam, stetit in alta planicie ad dextram rivi ripam contra ecclesiam sanctae Barbarae".
326 — hätten mit kirchenbehördlicher Genehmigung die Frohnleichnamss und Barbaracapelle gegründet und erbaut sowie um dieselbe als Ruhestätte der Gläubigen einen Friedhof anlegen und daselbst auch eine Schule errichten lassen. Obzwar durch entsprechende Altarstiftungen auf die Be- stellung eines von den Bürgern zu präsentirenden Rectors der Capelle Bedacht genommen worden und dieselbe in der Errichtungsurkunde geregelt wäre, deren Inhalt der Curie offenbar nach dem Wortlaute des sie be treffenden Hinweises genau mitgetheilt worden sein mußte, hätte die Ca- pesle weder bisher einen solchen Rector besefsen noch besäße sie ihn ge- geuwärtig. Dadurch wären Störungen des Gottesdienstes und mancher anderer Verhältnisse eingetreten, ja vielleicht noch weitere zu befürchten. Die Bittsteller wiesen darauf hin, daß bei der von der Pfarrkirche weit entfernten Capelle eine zahlreiche, sich wahrscheinlich in der Zukunft noch vermehrende Bevölkerung wohne, deren Kinder und Leichen besonders wegen der zur Winterszeit eintretenden Ueberschwemmung 1) nach der so fernen Pfarrkirche weder zur Taufe noch zur kirchlichen Bestattung bequem gebracht werden könnten. Daran knüpften alle Hauptinteressenten das Er- suchen, die Gründung, Erbauung, Errichtung und Dotation der Capelle zu bestätigen, derselben das Taufs und Beerdigungsrecht zuzuerkennen und sie für immer der Kirche zu Pniewitz zu incorporiren. Der Papst gab zu allem seine Zustimmung, und die von ihm erlassene Bulle ordnete noch an, daß beim Abgange oder Tode des derzeitigen Pniewitzer Pfarrers die Bürger der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft für die Pfarr- kirche zu Pniewitz im Falle jedweder Erledigung zwei Priester dem Prager Metropolitancapitel und seinem Dechante präsentiren sollten, welche wiederum den Geeigneteren der beiden Vorgeschlagenen dem kirch- lichen Oberhirten zur Bestellung als Rector der genannten Kirche zu präsentiren hätten. Die Anordnung entsprach vollkommen dem Ueberein- kommen, das am 27. Juli 1388 zwischen dem Prager Metropolitancapitel und der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft getroffen und 1396 erneuert worden war. Dasselbe war der päpstlichen Curie in allen seinen Bestimmungen gleich dem anderen Sachverhalte der ganzen Angelegeuheit offenbar wohlbekannt; denn man verwies am Schlusse besonders auf die 1) Dieselbe erklärt sich aus der gegenseitigen Lage, die für Pniewitz bei Ka-- Inusek, De regni Bohemiae mappa historica commentarius (Abhandlungen d. kgl. böhm. Gesellsch. d. Wifsensch., 6. Folge, VIII. Band, Prag. 1876.) S. 31 also charakterifirt iſt: "Olim pagus cum parochia prope Montem Cutnam, stetit in alta planicie ad dextram rivi ripam contra ecclesiam sanctae Barbarae".
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327 — Vereinbarungen, welche die mehrfach erwähnten Parteien „tempore fundationis et erectionis predictarum et ante consecrationem ipsius capelle“ über das Patronatss und Präsentationsrecht und hauptsächlich „de mediis oblationibus in ipsa capella provenientibus dictis capitulo exhibendis“ getroffen hatten. Gerade dieser Hinweis lehnte sich aufs innigste an den dritten Punkt der Urkunde vom 27. Juli 1388 an, deren Nachwirkung sich demnach in mehr als einer Hinsicht, ja selbst bis in die päpstliche Kanzlei verfolgen läßt, was ihre fundamentale Bedeutung für die Baugeschichte der Kuttenberger Barbarakirche nur noch klarer erhellt. Die Bestimmungen der päpstlichen Bulle vom 16. April 1401 wurden genau zwei Jahre später erneuert und dahin erweitert, daß die Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in der Frohnleichnamss und Barbaracapelle dem Rector derselben beichten und die Sacramente von ihm empfangen dürften;1) die „nuper pro parte dictorum opidanorum fraternitatis dicte de Czecha peticio“ wurde am 16. April 1403 beson ders betont, während 1401 auch das Prager Metropolitancapitel und der Pfarrer von Pniewitz als Bittsteller erscheinen. Die Wahl der Zeitformen beider Bullen ergibt bei genauem Ver- gleiche die Gewißheit, daß die von 1401 die Vorlage für jene von 1403 wurde, in welcher man durch Anwendung des Imperfects oder Plusquam- perfects statt des Präsens und Perfects den geänderten Thatbestande Rechnung trug. Der Unterschied des „rectore caruit et caret de presenti“ und des späteren „rectore tunc caruerat et carebat“ verbürgt, daß die Bestellung eines solchen im Sinne der Bulle vom 16. April 1401 bald erfolgt sein mußte und 1403 sicher vollzogen war. Wenn beide Male die Vorbringung der „peticio“ durch „nuper“ zeitlich näher bestimmt erscheint, das in der Bulle von 1403 jedoch bei der neuerlichen Anführung des älteren Ansuchens als mit der Bezeichnung für das zweite nicht mehr auf gleichem Fuße stehend vollständig entfällt, so läßt sich, da 1401 dem „nuper“ das „de presenti“ gegenübersteht, mit Recht schließen, daß auch die 1403 mit „nuper“ gekennzeichnete Bitte aus einem Zustande des Jahres 1403 sich ergab. Die Bullen, welche betreffs der Aussetzung des Allerheiligsten auf dem Hochaltare 1391 und 1401 in unbestreitbarer Wechselbeziehung zu einander erlassen wurden, bieten für die Baugeschichte der Barbarakirche 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 38 uf. — Diese Bulle von 1403 lag anch Kořinek vor, welcher ausdrücklich gerade auf die Erwei¬ terung der Gnadenbezeigungen gegenüber der älteren verweist.
327 — Vereinbarungen, welche die mehrfach erwähnten Parteien „tempore fundationis et erectionis predictarum et ante consecrationem ipsius capelle“ über das Patronatss und Präsentationsrecht und hauptsächlich „de mediis oblationibus in ipsa capella provenientibus dictis capitulo exhibendis“ getroffen hatten. Gerade dieser Hinweis lehnte sich aufs innigste an den dritten Punkt der Urkunde vom 27. Juli 1388 an, deren Nachwirkung sich demnach in mehr als einer Hinsicht, ja selbst bis in die päpstliche Kanzlei verfolgen läßt, was ihre fundamentale Bedeutung für die Baugeschichte der Kuttenberger Barbarakirche nur noch klarer erhellt. Die Bestimmungen der päpstlichen Bulle vom 16. April 1401 wurden genau zwei Jahre später erneuert und dahin erweitert, daß die Mitglieder der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft in der Frohnleichnamss und Barbaracapelle dem Rector derselben beichten und die Sacramente von ihm empfangen dürften;1) die „nuper pro parte dictorum opidanorum fraternitatis dicte de Czecha peticio“ wurde am 16. April 1403 beson ders betont, während 1401 auch das Prager Metropolitancapitel und der Pfarrer von Pniewitz als Bittsteller erscheinen. Die Wahl der Zeitformen beider Bullen ergibt bei genauem Ver- gleiche die Gewißheit, daß die von 1401 die Vorlage für jene von 1403 wurde, in welcher man durch Anwendung des Imperfects oder Plusquam- perfects statt des Präsens und Perfects den geänderten Thatbestande Rechnung trug. Der Unterschied des „rectore caruit et caret de presenti“ und des späteren „rectore tunc caruerat et carebat“ verbürgt, daß die Bestellung eines solchen im Sinne der Bulle vom 16. April 1401 bald erfolgt sein mußte und 1403 sicher vollzogen war. Wenn beide Male die Vorbringung der „peticio“ durch „nuper“ zeitlich näher bestimmt erscheint, das in der Bulle von 1403 jedoch bei der neuerlichen Anführung des älteren Ansuchens als mit der Bezeichnung für das zweite nicht mehr auf gleichem Fuße stehend vollständig entfällt, so läßt sich, da 1401 dem „nuper“ das „de presenti“ gegenübersteht, mit Recht schließen, daß auch die 1403 mit „nuper“ gekennzeichnete Bitte aus einem Zustande des Jahres 1403 sich ergab. Die Bullen, welche betreffs der Aussetzung des Allerheiligsten auf dem Hochaltare 1391 und 1401 in unbestreitbarer Wechselbeziehung zu einander erlassen wurden, bieten für die Baugeschichte der Barbarakirche 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 38 uf. — Diese Bulle von 1403 lag anch Kořinek vor, welcher ausdrücklich gerade auf die Erwei¬ terung der Gnadenbezeigungen gegenüber der älteren verweist.
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328 — insofern einen Anhaltspunkt, als die Bezugnahme auf den Hochaltar ent- weder die 1391 schon erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Aufstellung eines solchen zu verbürgen scheint, wenn anders die erwirkte Ablaßbegün- stigung überhaupt einen praktischen Werth haben sollte. Die Aufstellung des Hochaltares würde aber in diesem Falle den Rückschluß erlauben, daß ein Theil des Baues, vielleicht eine Capelle des Capellen- kranzes, bis 1391 vollendet war, und sich so die Möglichkeit bot, den Hochaltar aufzustellen oder dessen baldige Aufstellung in Aussicht zu nehmen, was natürlich auch für die Bestimmung der ersten Weihe der Capelle von Wichtigkeit wäre. Letztere war sicher vor 1401 erfolgt, weil die Bulle vom 16. April 1401 zum Schlusse auch auf die „ante consecrationem ipsius capelle“ getroffenen Vereinbarungen über Patronatsrecht und Prä- sentation ausdrücklich ebenso wie auf die bei der Gründung oder Errich= tung gemachten verweist und dadurch einen für die Baugeschichte wichtigen Moment als bereits vergangen hervorhebt. Ja, man darf die Weihe wohl noch vor den 28. Juli 1396 ansetzen, an welchem Tage die Er- richtungsurkunde der Frohnleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg für den in letzterer abzuhaltenden Gottesdienst zum ersten Male ganz be- stimmte Verfügungen trifft, die einen geweihten Raum nothwendig zur Voraussetzung haben. Friedhofs, und Schulanlagen bei dem neuen Gotteshause, Altarstiftungen für dasselbe, aber auch Störungen des ganzen Unternehmens sind durch die Bullen von 1401 und 1403 verbürgt, deuten jedoch darauf hin, daß die Förderung der Hauptsache, des Kirchenbaues, nicht vergessen wurde, obzwar sich ihr manch Hemmniß entgegenstellte. Während der bis zum Ausbruche der Husttenkriege reichenden ersten Bauperiode nahm der Papst nochmals Stellung zu den Angelegenheiten der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche, deren Baubetrieb dabei ausdrücklich erwähnt wurde. Die 1401 und 1403 für das Gottes- haus erwirkten Zugeständnisse hatten schon in den nächsten Jahren zu manchen Ueberschreitungen bei der Abnahme der Beichte, beim Kranken besuche und bei der Leichenbestattung auf dem neuen Friedhofe geführt, durch welche insbesondere der Maliner Pfarrer geschädigt erschien. An- läßlich der durch den Bischof Konrad von Olmütz als Schiedsrichter in dieser Frage gefällten Entscheidung wurde am 16. April 14101) auch bestimmt, es dürften in den Steinbrüchen und auf bestimmten Feldern des Klosters Sedletz Tagarbeiter und Mauerer der „neuen Kirche“, welche nach dem Wortlaute der Urkunde eben mit der Kuttenberger Frohnleich¬- 1) Kapihorský, Hystorye Klásstera Sedleckého. Prag, 1630. S. 53 uf.
328 — insofern einen Anhaltspunkt, als die Bezugnahme auf den Hochaltar ent- weder die 1391 schon erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Aufstellung eines solchen zu verbürgen scheint, wenn anders die erwirkte Ablaßbegün- stigung überhaupt einen praktischen Werth haben sollte. Die Aufstellung des Hochaltares würde aber in diesem Falle den Rückschluß erlauben, daß ein Theil des Baues, vielleicht eine Capelle des Capellen- kranzes, bis 1391 vollendet war, und sich so die Möglichkeit bot, den Hochaltar aufzustellen oder dessen baldige Aufstellung in Aussicht zu nehmen, was natürlich auch für die Bestimmung der ersten Weihe der Capelle von Wichtigkeit wäre. Letztere war sicher vor 1401 erfolgt, weil die Bulle vom 16. April 1401 zum Schlusse auch auf die „ante consecrationem ipsius capelle“ getroffenen Vereinbarungen über Patronatsrecht und Prä- sentation ausdrücklich ebenso wie auf die bei der Gründung oder Errich= tung gemachten verweist und dadurch einen für die Baugeschichte wichtigen Moment als bereits vergangen hervorhebt. Ja, man darf die Weihe wohl noch vor den 28. Juli 1396 ansetzen, an welchem Tage die Er- richtungsurkunde der Frohnleichnams und Barbaracapelle in Kuttenberg für den in letzterer abzuhaltenden Gottesdienst zum ersten Male ganz be- stimmte Verfügungen trifft, die einen geweihten Raum nothwendig zur Voraussetzung haben. Friedhofs, und Schulanlagen bei dem neuen Gotteshause, Altarstiftungen für dasselbe, aber auch Störungen des ganzen Unternehmens sind durch die Bullen von 1401 und 1403 verbürgt, deuten jedoch darauf hin, daß die Förderung der Hauptsache, des Kirchenbaues, nicht vergessen wurde, obzwar sich ihr manch Hemmniß entgegenstellte. Während der bis zum Ausbruche der Husttenkriege reichenden ersten Bauperiode nahm der Papst nochmals Stellung zu den Angelegenheiten der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche, deren Baubetrieb dabei ausdrücklich erwähnt wurde. Die 1401 und 1403 für das Gottes- haus erwirkten Zugeständnisse hatten schon in den nächsten Jahren zu manchen Ueberschreitungen bei der Abnahme der Beichte, beim Kranken besuche und bei der Leichenbestattung auf dem neuen Friedhofe geführt, durch welche insbesondere der Maliner Pfarrer geschädigt erschien. An- läßlich der durch den Bischof Konrad von Olmütz als Schiedsrichter in dieser Frage gefällten Entscheidung wurde am 16. April 14101) auch bestimmt, es dürften in den Steinbrüchen und auf bestimmten Feldern des Klosters Sedletz Tagarbeiter und Mauerer der „neuen Kirche“, welche nach dem Wortlaute der Urkunde eben mit der Kuttenberger Frohnleich¬- 1) Kapihorský, Hystorye Klásstera Sedleckého. Prag, 1630. S. 53 uf.
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329 — namskirche identisch ist, unbehindert Steine aller Art zum Baue dieses Gotteshauses und dazu gehörige Erfordernisse, soviel sie brauchten oder brauchen würden, brechen, graben, zuhauen oder auf welche Weise immer auf eigene Kosten ausheben und wegführen, große und kleine, zum Zu- hauen oder beliebigen Formen, und zwar bis zum Ausbaue der Kirche. Für den beim Wegführen dieses Baumateriales entstehenden Feldschaden wurde eine entsprechende Eutschädigung ausbedungen. Diese Vereinbaruu- gen bestätigte Papst Johann XXIII. 1) Sie zeigen, daß 1410 der Bau- betrieb noch in vollem Gange war und die Sicherung eines in der Nähe leicht zu erwerbenden Materiales im Interesse der ganzen Unternehmung Iag. So blieb also die Aufmerksamkeit des Papstes von 1391 bis 1410 wiederholt der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche zugewendet; denn er gab noch bei dem letzterwähnten Anlasse einer für die Bauförderung wichtigen Anordnung die Zustimmnng. Faßt man dagegen die Zeit vor 1391 ins Auge, so findet sich kein einziger Fall, in welchem ein Papst einer erst zu erbauenden oder schon theilweise vollendeten Frohn- leichnamss und Barbarakirche in Kuttenberg irgend eine Begünstigung zugewendet oder gewisse Rechte ertheilt hätte. Das läßt bei den klaren Verhältnissen, welche heute die Abschriften der päpstlichen Gnadenbezei¬ gungen 2) für Böhmens Kirchen im 14. Jahrhunderte festzustellen ermög- lichen, mit Sicherheit schließen, daß solche Gunstbeweise für die Kutten berger Barbarakirche vor 1391 nicht angestrebt wurden, weil sie noch nicht nöthig erschienen. War letzteres thatsächlich der Fall, wie man aus verschiedenen analogen Fällen mit Recht annehmen darf, so liegt es nahe, daß offenbar das Nichtvorhandensein päpstlicher Bullen für die Kutten- berger Barbarakirche vor 1391 und ihre nicht unbeträchtliche Zahl nach 1391 auch für die Baugeschichte dieser Kirche besondere Bedeutung haben. Denn ersteres spricht durchaus nicht dafür, daß der Bau bereits viel früher begonnen und schon 1384 in wesentlichen Theilen vollendet war, während letztere für ein erst 1388 in Angriff genommenes, allmälig weiterer Unterstützung bedürftig werdendes Unternehmen leicht erklärlich 1) Verzeichniß des aufgehobenen Archivs im Kloster su Sedletz im Jahre 1767. Archiv der Geschichte und Statistik, insbesondere von Böhmen. Dritter und letzter Theil. (Dresden, 1795.) S. 363—364. — Wocel und Branis erwähnen die gewiß nicht unwichtige päpst liche Bestätigung mit keinem Worte. 2) Das Landesarchiv in Prag besitzt für das 14. Jahrhundert sehr zahlreiche, in Rom angefertigte und collationirte Abschriften dieser Art, wesche die gauze Bewegung zuverläffig überblicken lasfen.
329 — namskirche identisch ist, unbehindert Steine aller Art zum Baue dieses Gotteshauses und dazu gehörige Erfordernisse, soviel sie brauchten oder brauchen würden, brechen, graben, zuhauen oder auf welche Weise immer auf eigene Kosten ausheben und wegführen, große und kleine, zum Zu- hauen oder beliebigen Formen, und zwar bis zum Ausbaue der Kirche. Für den beim Wegführen dieses Baumateriales entstehenden Feldschaden wurde eine entsprechende Eutschädigung ausbedungen. Diese Vereinbaruu- gen bestätigte Papst Johann XXIII. 1) Sie zeigen, daß 1410 der Bau- betrieb noch in vollem Gange war und die Sicherung eines in der Nähe leicht zu erwerbenden Materiales im Interesse der ganzen Unternehmung Iag. So blieb also die Aufmerksamkeit des Papstes von 1391 bis 1410 wiederholt der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche zugewendet; denn er gab noch bei dem letzterwähnten Anlasse einer für die Bauförderung wichtigen Anordnung die Zustimmnng. Faßt man dagegen die Zeit vor 1391 ins Auge, so findet sich kein einziger Fall, in welchem ein Papst einer erst zu erbauenden oder schon theilweise vollendeten Frohn- leichnamss und Barbarakirche in Kuttenberg irgend eine Begünstigung zugewendet oder gewisse Rechte ertheilt hätte. Das läßt bei den klaren Verhältnissen, welche heute die Abschriften der päpstlichen Gnadenbezei¬ gungen 2) für Böhmens Kirchen im 14. Jahrhunderte festzustellen ermög- lichen, mit Sicherheit schließen, daß solche Gunstbeweise für die Kutten berger Barbarakirche vor 1391 nicht angestrebt wurden, weil sie noch nicht nöthig erschienen. War letzteres thatsächlich der Fall, wie man aus verschiedenen analogen Fällen mit Recht annehmen darf, so liegt es nahe, daß offenbar das Nichtvorhandensein päpstlicher Bullen für die Kutten- berger Barbarakirche vor 1391 und ihre nicht unbeträchtliche Zahl nach 1391 auch für die Baugeschichte dieser Kirche besondere Bedeutung haben. Denn ersteres spricht durchaus nicht dafür, daß der Bau bereits viel früher begonnen und schon 1384 in wesentlichen Theilen vollendet war, während letztere für ein erst 1388 in Angriff genommenes, allmälig weiterer Unterstützung bedürftig werdendes Unternehmen leicht erklärlich 1) Verzeichniß des aufgehobenen Archivs im Kloster su Sedletz im Jahre 1767. Archiv der Geschichte und Statistik, insbesondere von Böhmen. Dritter und letzter Theil. (Dresden, 1795.) S. 363—364. — Wocel und Branis erwähnen die gewiß nicht unwichtige päpst liche Bestätigung mit keinem Worte. 2) Das Landesarchiv in Prag besitzt für das 14. Jahrhundert sehr zahlreiche, in Rom angefertigte und collationirte Abschriften dieser Art, wesche die gauze Bewegung zuverläffig überblicken lasfen.
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330 — wird, zudem die einzelnen Bullen untereinander in nachweisbarem Zu- sammenhange stehen. Mit den bisher gewonnenen Ergebnissen befinden sich die Ein- tragungen der für die Prager Erzdiöcese angelegten Errichtungs und Be- stätigungsbücher, welche seit der Zeit des Erzbischofs Ernest von Pardubitz mit der größten Sorgfalt geführt wurden und mit ihren Aufzeichnungen oft wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung bangeschichtlicher Daten so- mancher Kirchen bieten, in vollster Uebereinstimmung. Die älteste, auf die Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausdrücklich Bezug nehmende Errichtungsurkunde ist vom 11. September 1388, also erst nach der Abtretung des Baugrundes, datirt, während die eigentliche Errichtung der Frohnleichnamss und Barbaracapelle in Kuttenberg am 28. Juli 1396 erfolgte. 1) Die zahlreichen Altarstiftungen, welche die Kuttenberger Bürger im letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts und am Beginne des 15. der neuerstehenden Kirche zuwandten, 2) sprechen für eine auf lebendigem Interesse beruhende Förderung des sichtlich fortschreitenden Bauunternehmens, an welchem die bürgerliche Wohlhabenheit sich einen Antheil sichern wollte. Da keine der Errichtungseintragungen unter den 11. September 1388 herabgeht, wohl aber in den beiden nächsten Jahrzehnten ihre Zahl auffallend wächst, so kann an einen vor 1388 fallenden Baubeginn und eine 1384 wenigstens theilweise annehmbare Vollendung der Barbarakirche nicht gedacht werden; denn ein thatsächliches Vorhandensein beider, namentlich aber der letzteren müßte schon vor 1388 wenigstens eine auf die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche unmittelbar bezogene Einzeichnung der Errichtungsbücher ergeben. Im höchsten Grade bliebe es aber auffallend, daß die Errich¬- tungsurkunde eines angeblich schon 1384 zum Theile vollendeten Kirchen- baues erst am 28. Juli 1396 eingetragen wurde, weil gewiß, wenn die Fertigsteslung eines bereits für den Gottesdienst irgendwie verwendbaren Raumes schon 1384 erfolgt und auf die sofortige Benützung desselben von der als Gründerin erscheinenden Frohnleichnamsbruderschaft begreiflicherweise Gewicht gelegt worden wäre, man mindestens bereits 1384 die Errichtung zu einem kirchlichen Beneficium durchgesetzt hätte. Daß letztere erst 1396 erfolgte, erscheint dagegen bei einem 1388 begonnenen Baue ganz natür- 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 11 uf. stellt die Erections- eintragungen übersichtlich zusammen. 2) Ebendas. S. 22 uf. — Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 176—178.
330 — wird, zudem die einzelnen Bullen untereinander in nachweisbarem Zu- sammenhange stehen. Mit den bisher gewonnenen Ergebnissen befinden sich die Ein- tragungen der für die Prager Erzdiöcese angelegten Errichtungs und Be- stätigungsbücher, welche seit der Zeit des Erzbischofs Ernest von Pardubitz mit der größten Sorgfalt geführt wurden und mit ihren Aufzeichnungen oft wichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung bangeschichtlicher Daten so- mancher Kirchen bieten, in vollster Uebereinstimmung. Die älteste, auf die Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausdrücklich Bezug nehmende Errichtungsurkunde ist vom 11. September 1388, also erst nach der Abtretung des Baugrundes, datirt, während die eigentliche Errichtung der Frohnleichnamss und Barbaracapelle in Kuttenberg am 28. Juli 1396 erfolgte. 1) Die zahlreichen Altarstiftungen, welche die Kuttenberger Bürger im letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts und am Beginne des 15. der neuerstehenden Kirche zuwandten, 2) sprechen für eine auf lebendigem Interesse beruhende Förderung des sichtlich fortschreitenden Bauunternehmens, an welchem die bürgerliche Wohlhabenheit sich einen Antheil sichern wollte. Da keine der Errichtungseintragungen unter den 11. September 1388 herabgeht, wohl aber in den beiden nächsten Jahrzehnten ihre Zahl auffallend wächst, so kann an einen vor 1388 fallenden Baubeginn und eine 1384 wenigstens theilweise annehmbare Vollendung der Barbarakirche nicht gedacht werden; denn ein thatsächliches Vorhandensein beider, namentlich aber der letzteren müßte schon vor 1388 wenigstens eine auf die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche unmittelbar bezogene Einzeichnung der Errichtungsbücher ergeben. Im höchsten Grade bliebe es aber auffallend, daß die Errich¬- tungsurkunde eines angeblich schon 1384 zum Theile vollendeten Kirchen- baues erst am 28. Juli 1396 eingetragen wurde, weil gewiß, wenn die Fertigsteslung eines bereits für den Gottesdienst irgendwie verwendbaren Raumes schon 1384 erfolgt und auf die sofortige Benützung desselben von der als Gründerin erscheinenden Frohnleichnamsbruderschaft begreiflicherweise Gewicht gelegt worden wäre, man mindestens bereits 1384 die Errichtung zu einem kirchlichen Beneficium durchgesetzt hätte. Daß letztere erst 1396 erfolgte, erscheint dagegen bei einem 1388 begonnenen Baue ganz natür- 1) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 11 uf. stellt die Erections- eintragungen übersichtlich zusammen. 2) Ebendas. S. 22 uf. — Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 176—178.
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— 331 lich, zudem alle auf das Gotteshaus beziehbaren Errichtungseintragungen ausschließlich nach der am 27. Juli 1388 erfolgten Grund abtretung für den Bau der Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- baracapelle fallen. Wäre jedoch 1384 schon der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe aufgeführt und die Einwölbung einiger Capellen abgeschlossen gewesen, welche, wie aus dem Vorgange bei anderen Kirchenbauten Böhmens sich ergibt, dann bald geweiht und für den Gottesdienst benützt worden sein müßten, wäre demnach der Bau- beginn noch beträchtlich vor 1384 zu rücken, dann könnten einfach unmöglich vor 1388 Errichtungseintragungen der Kuttenberger Bar barakirche volIständig fehlen; denn jede Kirchengründung, Altar oder Meßstiftung fand ja in der mit ihr innigst zusammenhängenden Aufzeich¬ nung in den Erectionsbüchern den entsprechenden, kirchenbehördlichen Wiederhall. Wo letzterer überhaupt fehlt, kann auch die Ursache dafür nicht vorhanden gewesen sein, so daß mithin a lle der Kuttenberger Bar- barakirche geltenden Errichtungsurkunden nur für einen Bau seit 1388, nicht aber vor 1388 zeugen. Dieselbe Thatsache ergeben die Einzeichnungen der Bestätigungs- bücher, in welchen vor dem Jahre 1400 der Name der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle sich nirgends findet. Vom 14. Jänner 1400 datirt die erste, ausdrücklich für die „nowa capella Corporis Christi in Monte“ gemachte Eintragung, 1) welcher in den beiden nächsten Jahrzehnten zahlreiche andere2) folgen, indes für die vor- angehende Zeit in den Bestätigungsbüchern keine einzige Erwähnung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle begegnet. Letztere Thatsache wäre jedoch einfach unmöglich, wenn die genanute Capelle 1384 schon theil- weise vollendet gewesen wäre; denn dann wäre zwischen 1384 bis 1399 doch wohl wenigstens eine Personalveränderung eingetreten, deren ge treue Buchung sich wie bei den anderen Kirchen und Capellen finden müßte. Das Auffällige dieses Umstandes, der gegenüber dem 1388 er folgten Baubeginne beim ersten Anblicke befremden könnte, erklärt sich aus den Beziehungen der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft zu dem Pfarrex von Pniewitz ganz einfach. Der 1389 als „minister“ der neuen Capelle erwähnte Pfarrer Andreas, der sowohl mit dem 1384 für die Bruderschaftsmesse bestimmten Geistlichen als auch mit dem am 2. Octo-- 1) Emler, Libri confirmationum. VI. S. 15. 2) Ebendaj. S. 41, 70, 102, 104, 105, 110, 139, 157, 163, 164, 222, 225, 244, 263; VII. S. 15, 70, 99, 237 u. 242.
— 331 lich, zudem alle auf das Gotteshaus beziehbaren Errichtungseintragungen ausschließlich nach der am 27. Juli 1388 erfolgten Grund abtretung für den Bau der Kuttenberger Frohnleichnams und Bar- baracapelle fallen. Wäre jedoch 1384 schon der Chor mit Umgang und Capellenkranz bis zur Triforiumshöhe aufgeführt und die Einwölbung einiger Capellen abgeschlossen gewesen, welche, wie aus dem Vorgange bei anderen Kirchenbauten Böhmens sich ergibt, dann bald geweiht und für den Gottesdienst benützt worden sein müßten, wäre demnach der Bau- beginn noch beträchtlich vor 1384 zu rücken, dann könnten einfach unmöglich vor 1388 Errichtungseintragungen der Kuttenberger Bar barakirche volIständig fehlen; denn jede Kirchengründung, Altar oder Meßstiftung fand ja in der mit ihr innigst zusammenhängenden Aufzeich¬ nung in den Erectionsbüchern den entsprechenden, kirchenbehördlichen Wiederhall. Wo letzterer überhaupt fehlt, kann auch die Ursache dafür nicht vorhanden gewesen sein, so daß mithin a lle der Kuttenberger Bar- barakirche geltenden Errichtungsurkunden nur für einen Bau seit 1388, nicht aber vor 1388 zeugen. Dieselbe Thatsache ergeben die Einzeichnungen der Bestätigungs- bücher, in welchen vor dem Jahre 1400 der Name der Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle sich nirgends findet. Vom 14. Jänner 1400 datirt die erste, ausdrücklich für die „nowa capella Corporis Christi in Monte“ gemachte Eintragung, 1) welcher in den beiden nächsten Jahrzehnten zahlreiche andere2) folgen, indes für die vor- angehende Zeit in den Bestätigungsbüchern keine einzige Erwähnung der Kuttenberger Frohnleichnamscapelle begegnet. Letztere Thatsache wäre jedoch einfach unmöglich, wenn die genanute Capelle 1384 schon theil- weise vollendet gewesen wäre; denn dann wäre zwischen 1384 bis 1399 doch wohl wenigstens eine Personalveränderung eingetreten, deren ge treue Buchung sich wie bei den anderen Kirchen und Capellen finden müßte. Das Auffällige dieses Umstandes, der gegenüber dem 1388 er folgten Baubeginne beim ersten Anblicke befremden könnte, erklärt sich aus den Beziehungen der Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft zu dem Pfarrex von Pniewitz ganz einfach. Der 1389 als „minister“ der neuen Capelle erwähnte Pfarrer Andreas, der sowohl mit dem 1384 für die Bruderschaftsmesse bestimmten Geistlichen als auch mit dem am 2. Octo-- 1) Emler, Libri confirmationum. VI. S. 15. 2) Ebendaj. S. 41, 70, 102, 104, 105, 110, 139, 157, 163, 164, 222, 225, 244, 263; VII. S. 15, 70, 99, 237 u. 242.
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332 ber 1394 resiguirenden Pniewitzer Pfarrer gleichen Namens identisch war, 1) befand sich zu der Frohnleichnamsbruderschaft in demselben Ver- hältnisse wie sein zweiter Nachfolger Martin, der am 28. Juli 1396 die Er- hebung der Frohnleichnamss und Barbarakirche zu einem kirchlichen Be- neficium erwirkte und zum Messelesen in dieser Kirche ausdrücklich ver- pflichtet wurde. Der zuletzt Genannte war also der erste speciell für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle kirchenbehördlich be stellte Priester, so daß die Zeitspanne von 1388 bis 1400 im Jahre 1396 eine Untertheilung erfährt, welche den scheinbar etwas großen Zeitraum überbrücken hilft. Denn nur seit 1396 mußte für den Pniewitzer Pfarrer die Kirchenbehörde auch die Bestätigung seines Verhältnisses zur Kutten- berger Frohnleichnamscapelle ins Auge fassen, welche als ein erst am 28. Juli 1396 errichtetes Beneficium bloß von dem letztgenaunten Tage selbständige Functionäre zählen kann. Die Bestätigungseintragungen entsprechen daher vollkommen dem durch die Errichtungsurkunde vom 28. Juli 1396 geschaffenen That- bestande, welcher die Kuttenberger Frohnleichnamscapelle in ein bestimmtes Abhängigkeits-Verhältniß von dem Pfarrer in Pniewitz setzte. Diese Wechselbeziehungen treten sogar in einem gewissen Parallelismus der Ein- tragungen für die Pniewitzer Kirche und die Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche zutage, 2) welch' beide man im Sinne der päpstlichen Bullen von 1401 und 1403 am 23. November 1405 ausdrücklich als „ecclesiam s. Wenceslai in Pnyewicz matricem et eius filialem Cor- poris Christi et s. Barbare prope Montes Chuttnis“ bezeichnete. 3) Anu 26. Jänner 1404 erscheint letztere überdies im Einklange mit den 1403 erlangten Rechten als „nova ecclesia parrochialis in Montibus Chutnis“ erwähnt. 4) Auch der Hinweis „vacantes de consensu fratrum czeche" eutspricht den Bestimmungen, welche bereits bei der Besprechung ver- schiedener Urkunden berührt wurden. Seit 1400 ist die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche den Bestätigungsbüchern, welche sie bis 1400 durchaus nicht erwähnen, wohlbekannt; deun von 1400 bis 1413 fünden sich bloß 1406 und 1410 keine ihrer gedenkende Bestätigungsein zeichnungen. Da die Bestätigungseintragungen nur für die in gottes- dienstlicher Verwendung stehenden Beneficien praktischen Werth haben, so bezeugen sie auch den unbestreitbaren Bestand von Kirchen, 1) Tingl, Libri confirmationum. V. S. 197. 2) Emler, Lib. confirm. VI. S. 15, 104, 105. 3) Ebendas. S. 163 u. 164. 4) Ebendas. S. 110.
332 ber 1394 resiguirenden Pniewitzer Pfarrer gleichen Namens identisch war, 1) befand sich zu der Frohnleichnamsbruderschaft in demselben Ver- hältnisse wie sein zweiter Nachfolger Martin, der am 28. Juli 1396 die Er- hebung der Frohnleichnamss und Barbarakirche zu einem kirchlichen Be- neficium erwirkte und zum Messelesen in dieser Kirche ausdrücklich ver- pflichtet wurde. Der zuletzt Genannte war also der erste speciell für die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbaracapelle kirchenbehördlich be stellte Priester, so daß die Zeitspanne von 1388 bis 1400 im Jahre 1396 eine Untertheilung erfährt, welche den scheinbar etwas großen Zeitraum überbrücken hilft. Denn nur seit 1396 mußte für den Pniewitzer Pfarrer die Kirchenbehörde auch die Bestätigung seines Verhältnisses zur Kutten- berger Frohnleichnamscapelle ins Auge fassen, welche als ein erst am 28. Juli 1396 errichtetes Beneficium bloß von dem letztgenaunten Tage selbständige Functionäre zählen kann. Die Bestätigungseintragungen entsprechen daher vollkommen dem durch die Errichtungsurkunde vom 28. Juli 1396 geschaffenen That- bestande, welcher die Kuttenberger Frohnleichnamscapelle in ein bestimmtes Abhängigkeits-Verhältniß von dem Pfarrer in Pniewitz setzte. Diese Wechselbeziehungen treten sogar in einem gewissen Parallelismus der Ein- tragungen für die Pniewitzer Kirche und die Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche zutage, 2) welch' beide man im Sinne der päpstlichen Bullen von 1401 und 1403 am 23. November 1405 ausdrücklich als „ecclesiam s. Wenceslai in Pnyewicz matricem et eius filialem Cor- poris Christi et s. Barbare prope Montes Chuttnis“ bezeichnete. 3) Anu 26. Jänner 1404 erscheint letztere überdies im Einklange mit den 1403 erlangten Rechten als „nova ecclesia parrochialis in Montibus Chutnis“ erwähnt. 4) Auch der Hinweis „vacantes de consensu fratrum czeche" eutspricht den Bestimmungen, welche bereits bei der Besprechung ver- schiedener Urkunden berührt wurden. Seit 1400 ist die Kuttenberger Frohnleichnamss und Barbarakirche den Bestätigungsbüchern, welche sie bis 1400 durchaus nicht erwähnen, wohlbekannt; deun von 1400 bis 1413 fünden sich bloß 1406 und 1410 keine ihrer gedenkende Bestätigungsein zeichnungen. Da die Bestätigungseintragungen nur für die in gottes- dienstlicher Verwendung stehenden Beneficien praktischen Werth haben, so bezeugen sie auch den unbestreitbaren Bestand von Kirchen, 1) Tingl, Libri confirmationum. V. S. 197. 2) Emler, Lib. confirm. VI. S. 15, 104, 105. 3) Ebendas. S. 163 u. 164. 4) Ebendas. S. 110.
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— 333 — Capellen und Altären, für welche die zum Gottesdienste nöthigen Geistlichen bestellt wurden. Sind letztere bei der Kuttenberger Bar- barakirche erst von 1400 zahlreicher und theilweise wechselnd aus den Bestätigungsbüchern nachweisbar, so muß dieses Gotteshaus, für welches 1396 der Pniewitzer Pfarrer bestellt worden war, nicht früher schon mehrere Priester benöthigt haben, welche man erst anstellte und be stätigte, als mit der fortschreiteuden Vollendung des Capellenkranzes die Zahl der aufgestellten Altäre wuchs. Während es bei einem vor oder auf 1384 anzusetzenden Baubeginne auffällig erschiene, bis 1400 in den Bestätigungsbüchern von Personalveränderungen bei der Barbarakirche gar nichts zu hören, gewinnt mit der kürzeren Frist die urkundlich erweis- bare Annahme, der Bau habe erst 1388 begonnen, an Zuverläfsigkeit, weil dann für den Beginn des 15. Jahrhundertes die fortschreitende Voll-- endung des Capellenkranzes sich als natürlich erweist. Faßt man die Gesammtergebnisse der Untersuchung zusammen, so stellt sich als sicher heraus, daß weder aus den gar nicht auf die Kutten- berger Frohnleichnamss und Barbarakirche beziehbaren Urkunden von 1384 und 1386 noch aus den Errichtungs und Bestätigungsbüchern ein einziger zuverlässiger Anhaltspunkt für die Ansetzung des Baubeginnes vor dem 27. Juli 1388, sei es nun 1384 oder noch früher, gewonnen werden kann. Da die Belege von 1384 und 1386 mit der vom 27. Juli 1388 datirten Grundabtretungsurkunde durchaus nicht im geringsten Widerspruche stehen, sondern später theilweise direct auf Bestimmungen derselben bezogen werden, so muß zweifellos die Abtretung des Baugrundes und augenscheinlich auch der sofortige Baubeginn der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche auf den 27. Juli 1388 angesetzt werden, wofür auch alle päpstlichen Guaden- bezeigungen sowie alle Eintragungen der Errichtungs, und Bestätigungs. bücher sprechen, während für einen vor oder auf 1384 ansetzbaren Bau- beginn jeder verläßliche und unbestreitbare Quellenbeleg fehlt. Würde diese in so viele kleine, ja vielleicht auscheinend kleinliche Einzelnheiten sich versenkende Untersuchung schon vollauf gerechtfertigt er- scheinen angesichts des von tschechischer Seite 1) gemachten Zugeständnisses, daß die für die Kuttenberger Barbarakirche erhaltenen Documente „den schlagendsten Beweis liefern, wie zahlreich und mächtig das deutsche Element in den Städten Böhmens vor den Ausbruche des Husitenkrieges vertreten war", so gewinnt 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 179.
— 333 — Capellen und Altären, für welche die zum Gottesdienste nöthigen Geistlichen bestellt wurden. Sind letztere bei der Kuttenberger Bar- barakirche erst von 1400 zahlreicher und theilweise wechselnd aus den Bestätigungsbüchern nachweisbar, so muß dieses Gotteshaus, für welches 1396 der Pniewitzer Pfarrer bestellt worden war, nicht früher schon mehrere Priester benöthigt haben, welche man erst anstellte und be stätigte, als mit der fortschreiteuden Vollendung des Capellenkranzes die Zahl der aufgestellten Altäre wuchs. Während es bei einem vor oder auf 1384 anzusetzenden Baubeginne auffällig erschiene, bis 1400 in den Bestätigungsbüchern von Personalveränderungen bei der Barbarakirche gar nichts zu hören, gewinnt mit der kürzeren Frist die urkundlich erweis- bare Annahme, der Bau habe erst 1388 begonnen, an Zuverläfsigkeit, weil dann für den Beginn des 15. Jahrhundertes die fortschreitende Voll-- endung des Capellenkranzes sich als natürlich erweist. Faßt man die Gesammtergebnisse der Untersuchung zusammen, so stellt sich als sicher heraus, daß weder aus den gar nicht auf die Kutten- berger Frohnleichnamss und Barbarakirche beziehbaren Urkunden von 1384 und 1386 noch aus den Errichtungs und Bestätigungsbüchern ein einziger zuverlässiger Anhaltspunkt für die Ansetzung des Baubeginnes vor dem 27. Juli 1388, sei es nun 1384 oder noch früher, gewonnen werden kann. Da die Belege von 1384 und 1386 mit der vom 27. Juli 1388 datirten Grundabtretungsurkunde durchaus nicht im geringsten Widerspruche stehen, sondern später theilweise direct auf Bestimmungen derselben bezogen werden, so muß zweifellos die Abtretung des Baugrundes und augenscheinlich auch der sofortige Baubeginn der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbarakirche auf den 27. Juli 1388 angesetzt werden, wofür auch alle päpstlichen Guaden- bezeigungen sowie alle Eintragungen der Errichtungs, und Bestätigungs. bücher sprechen, während für einen vor oder auf 1384 ansetzbaren Bau- beginn jeder verläßliche und unbestreitbare Quellenbeleg fehlt. Würde diese in so viele kleine, ja vielleicht auscheinend kleinliche Einzelnheiten sich versenkende Untersuchung schon vollauf gerechtfertigt er- scheinen angesichts des von tschechischer Seite 1) gemachten Zugeständnisses, daß die für die Kuttenberger Barbarakirche erhaltenen Documente „den schlagendsten Beweis liefern, wie zahlreich und mächtig das deutsche Element in den Städten Böhmens vor den Ausbruche des Husitenkrieges vertreten war", so gewinnt 1) Wocel, Die Kirche der heil. Barbara zu Kuttenberg a. a. O. S. 179.
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334 — die dadurch erlangte Gewißheit der Unmöglichkeit, den Baubeginn vor 1388 anzusetzen, noch in anderer Hinsicht Bedeutung für die Kunstgeschichte. Die Barbarakirche in Kuttenberg gilt in ihren älteren Theilen al s eine Schöpfung der durch Peter Parler von Gmünd in Böhmen aus gebildeten Gothik, zu welcher sie so mannigfache Beziehungen zeigt, daß in hohem Grade ein persönlicher Antheil des berühmten Meisters 1) an de m Werke wahrscheinlich wird, dessen Plan auf ihn zurückgehen dürfte. Gurlitt hat dagegen eingewendet,2) er könne nicht glauben, daß der Bau „ein Werk Meister Peters sei, da dieser Ruhmestitel sonst sicher auf der Prager Inschrift (nämlich über der Büste Peter Parlers auf dem Triforium des Veitsdomes) nicht fehlen würde“. Vor ihm hat schon Branis darauf hingewiesen, 3) daß letztere als Leistungen des Dombaumeisters- nebst dem Domchore, der Prager Moldaubrücke und dem Koliner Chor- baue uur den Chor der Prager Allerheiligenkirche und die Inangriffnahme des Domchorgestühles verzeichnet, und die Berechtigung der indirecten, aber „unwiderleglichen“ Annahme betont, daß Peter Parler nicht den Grund zur Kuttenberger Barbarakirche legte. Dabei wurde freilich von beiden gänzlich außer Acht gelassen, kritisch zu erwägen, aus welcher Zeit die Triforiumsinschriften stammen. Da dieselben erweisbar nicht lange nach der Vollendung des Domchores abgeschlofsen wurden und nicht über 1387 hinaufgehen, 4) so kann naturgemäß ein Bau, für den erst am 27. Juli 1388 der Grund abgetreten wurde, auf der Dombaumeister inschrift eben so wenig wie die Vollendung des Chorgestühles oder die unbestreitbare Fortführung des Dombaues durch Meister Peter als weiterer Ruhmestitel erscheinen und sich weder direct noch indirect etwas unwider leglich gegen die Antheilnahme Peter Parlers am Baue der Kuttenberger Barbarakirche ableiten lassen. Denn eine ganze Reihe anderwärts bereits- angefühxter Gründe 5) macht es auch in anderer Hinsicht wahrscheinlich, daß Peter Parler gerade einen nicht vor 1388 begonnenen Kirchenbau Übernehmen konnte. Nach dem vorstehenden Beweismateriale bleibt vollauf die Annahme- begründet, daß der Bau der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbara- 1) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd. S. 85 uf., besonders S. 87. 2) Gurlitt, Beiträge zur Entwicklungsgeschichte der Gothik. (Erbkamsche Zeit- schrift für Bauwesen, 42. Ihg. Berlin, 1892.) S. 318, Anm. 36. 3) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 53. 4) Neuwirth, Die Parlerfrage. (Erbkamsche Zeitschrift für Bauwesen, 43. Ihg. Berlin, 1893.) S. 27 uf. 5) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd. S. 90.
334 — die dadurch erlangte Gewißheit der Unmöglichkeit, den Baubeginn vor 1388 anzusetzen, noch in anderer Hinsicht Bedeutung für die Kunstgeschichte. Die Barbarakirche in Kuttenberg gilt in ihren älteren Theilen al s eine Schöpfung der durch Peter Parler von Gmünd in Böhmen aus gebildeten Gothik, zu welcher sie so mannigfache Beziehungen zeigt, daß in hohem Grade ein persönlicher Antheil des berühmten Meisters 1) an de m Werke wahrscheinlich wird, dessen Plan auf ihn zurückgehen dürfte. Gurlitt hat dagegen eingewendet,2) er könne nicht glauben, daß der Bau „ein Werk Meister Peters sei, da dieser Ruhmestitel sonst sicher auf der Prager Inschrift (nämlich über der Büste Peter Parlers auf dem Triforium des Veitsdomes) nicht fehlen würde“. Vor ihm hat schon Branis darauf hingewiesen, 3) daß letztere als Leistungen des Dombaumeisters- nebst dem Domchore, der Prager Moldaubrücke und dem Koliner Chor- baue uur den Chor der Prager Allerheiligenkirche und die Inangriffnahme des Domchorgestühles verzeichnet, und die Berechtigung der indirecten, aber „unwiderleglichen“ Annahme betont, daß Peter Parler nicht den Grund zur Kuttenberger Barbarakirche legte. Dabei wurde freilich von beiden gänzlich außer Acht gelassen, kritisch zu erwägen, aus welcher Zeit die Triforiumsinschriften stammen. Da dieselben erweisbar nicht lange nach der Vollendung des Domchores abgeschlofsen wurden und nicht über 1387 hinaufgehen, 4) so kann naturgemäß ein Bau, für den erst am 27. Juli 1388 der Grund abgetreten wurde, auf der Dombaumeister inschrift eben so wenig wie die Vollendung des Chorgestühles oder die unbestreitbare Fortführung des Dombaues durch Meister Peter als weiterer Ruhmestitel erscheinen und sich weder direct noch indirect etwas unwider leglich gegen die Antheilnahme Peter Parlers am Baue der Kuttenberger Barbarakirche ableiten lassen. Denn eine ganze Reihe anderwärts bereits- angefühxter Gründe 5) macht es auch in anderer Hinsicht wahrscheinlich, daß Peter Parler gerade einen nicht vor 1388 begonnenen Kirchenbau Übernehmen konnte. Nach dem vorstehenden Beweismateriale bleibt vollauf die Annahme- begründet, daß der Bau der Kuttenberger Frohnleichnams und Barbara- 1) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd. S. 85 uf., besonders S. 87. 2) Gurlitt, Beiträge zur Entwicklungsgeschichte der Gothik. (Erbkamsche Zeit- schrift für Bauwesen, 42. Ihg. Berlin, 1892.) S. 318, Anm. 36. 3) Braniš, Chrám sv. Barbory v Hoře Kutné. S. 53. 4) Neuwirth, Die Parlerfrage. (Erbkamsche Zeitschrift für Bauwesen, 43. Ihg. Berlin, 1893.) S. 27 uf. 5) Neuwirth, Peter Parler von Gmünd. S. 90.
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335 kirche erst 1388 begonnen und jenem in Böhmen damals ganz besonders hochgeachteten Meister übertragen wurde, welcher im benachbarten Kolin einen dasselbe System der Anlage ausweisenden Kirchenbau auffühxte und auch bei der Vollendung des Prager Domchores an den gleichen Typus gebunden war. Das Prager Domcapitel, welches bei der zuletzt erwähnten Gelegenheit die außerordentliche Tüchtigkeit Peter Parlers kennen gelernt hatte und nach den für die Kuttenberger Frohnleichnamsca pelle erweisbaren Rechtsverhältnissen auch die Bauführung dieses Gotteshauses beeinflußen konnte, mochte wohl die Heranziehung dieses genialen Künstlers für die Aufführung des auf seinem eigenen Boden erstehenden Kirchenbaues ver- mittelt haben. Arkundliche Beilagen. 1. Die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft verpflichtet sich dem Prager Metropolitancapitel gegenüber für den Baugrund, welchen letzteres zur Erbauung einer Frohnleichnams- und Barbaracapelle in Kuttenberg überlassen hat, zu bestimmten Gegenleistungen. — Kutten- berg, 27. Juli 1388.1) In Dei nomine Amen. Nos Wincencius de Rosental, magister curie in Montibus Chutnis, Nicolaus de Doleo, Henricus de Rosental, Jacobus de Pyesk, Johannes dictus Russ, plebanus ecclesie in Herz- man, Nicolaus Polneri, Jacobus, monete notarius, Nicolaus Falken- berg, Andreas Polner, Paulus, montis notarius, Johannes de Iglavia, Michael linista, Johannes Rab, Martinus Placzczer, Johannes Minster- berg, Martinus de Doleo et Oswaldus Hoffman ceterique cives de Montibus Chutnis fraternitatis Corporis Christi ad universorum tam presencium quam futurorum volumus devenire noticiam, quod nobis zelo devocionis ductis ob remedium animarum nostrarum ac paren- tum, predecessorum nostrorum, pro divini cultus augmento capellam in honore corporis Christi et sancte Barbare, virginis et martiris gloriose, prope Montes Chutnis in fundo bonorum communium capi- tuli ecclesie Pragensis infra fines et limites ecclesie parrochialis in Pnyewycz tituli sancti Wenczeslai, martiris gloriosi, sita (!) in obe- diencia dicta wlgariter Pnyewicz, quam nunc tenet venerabilis vir 1) Herr Professor Dr. J. Emler gestattete vor dem Drucke eine neuerliche Text vergleichung mit einer von ihm selbst collationirten Abschrift des Originales, wofür ihm hierorts verbindlichst gedankt sei.
335 kirche erst 1388 begonnen und jenem in Böhmen damals ganz besonders hochgeachteten Meister übertragen wurde, welcher im benachbarten Kolin einen dasselbe System der Anlage ausweisenden Kirchenbau auffühxte und auch bei der Vollendung des Prager Domchores an den gleichen Typus gebunden war. Das Prager Domcapitel, welches bei der zuletzt erwähnten Gelegenheit die außerordentliche Tüchtigkeit Peter Parlers kennen gelernt hatte und nach den für die Kuttenberger Frohnleichnamsca pelle erweisbaren Rechtsverhältnissen auch die Bauführung dieses Gotteshauses beeinflußen konnte, mochte wohl die Heranziehung dieses genialen Künstlers für die Aufführung des auf seinem eigenen Boden erstehenden Kirchenbaues ver- mittelt haben. Arkundliche Beilagen. 1. Die Kuttenberger Frohnleichnamsbruderschaft verpflichtet sich dem Prager Metropolitancapitel gegenüber für den Baugrund, welchen letzteres zur Erbauung einer Frohnleichnams- und Barbaracapelle in Kuttenberg überlassen hat, zu bestimmten Gegenleistungen. — Kutten- berg, 27. Juli 1388.1) In Dei nomine Amen. Nos Wincencius de Rosental, magister curie in Montibus Chutnis, Nicolaus de Doleo, Henricus de Rosental, Jacobus de Pyesk, Johannes dictus Russ, plebanus ecclesie in Herz- man, Nicolaus Polneri, Jacobus, monete notarius, Nicolaus Falken- berg, Andreas Polner, Paulus, montis notarius, Johannes de Iglavia, Michael linista, Johannes Rab, Martinus Placzczer, Johannes Minster- berg, Martinus de Doleo et Oswaldus Hoffman ceterique cives de Montibus Chutnis fraternitatis Corporis Christi ad universorum tam presencium quam futurorum volumus devenire noticiam, quod nobis zelo devocionis ductis ob remedium animarum nostrarum ac paren- tum, predecessorum nostrorum, pro divini cultus augmento capellam in honore corporis Christi et sancte Barbare, virginis et martiris gloriose, prope Montes Chutnis in fundo bonorum communium capi- tuli ecclesie Pragensis infra fines et limites ecclesie parrochialis in Pnyewycz tituli sancti Wenczeslai, martiris gloriosi, sita (!) in obe- diencia dicta wlgariter Pnyewicz, quam nunc tenet venerabilis vir 1) Herr Professor Dr. J. Emler gestattete vor dem Drucke eine neuerliche Text vergleichung mit einer von ihm selbst collationirten Abschrift des Originales, wofür ihm hierorts verbindlichst gedankt sei.
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336 — magister Adalbertus scolasticus Pragensis, de novo opere fundare et construere cupientibus honorabiles viri domini Petrus de Janowicz prepositus, Bohuslaus, decretorum doctor, decanus, magister Adal- bertus, sacre theologie professor, scolasticus antedictus, Johannes Omnium Sanctorum in castro Pragensi, Mathias, decretorum doctor, Olomucensis, Vitus sancti Egidii Pragensis, Wenczeslaus Missnensis ecclesiarum prepositi, magister Fridmanus, sacre theologie professor, archidiaconus Belinensis, Benessius de Chobolicz, Wenczeslaus, de- canus sancti Appollinaris Pragensis, Cunsso de Trziebowel, decre- torum doctor, custos, Hasko de Knyezicz, Nicolaus de Baworow, Johannes de Jeczen, licenciatus in decretis, Hermannus de Merow, magister Johannes, sacre theologie professor, Martinus dictus Hispan, Blasius dictus Lupus, Nicolaus de Potenstein, Andreas de Gewiczka et Jaroslaus de Porzessyn, canonici, totumque capitulum ecclesie Pragensis antedicte ad humilem supplicacionem nostram consensum ipsorum graciosum ad hoc praebuerunt et fundum ipsorum ac dicti capituli predictum pro huiusmodi capella fundanda et construenda nobis ac dicte fraternitati nostre donaverunt de connivencia et con- sensu expresso reverendissimi in Cristo patris et domini, domini Johannis, archiepiscopi Pragensis, apostolice sedis legati, sub con- dicionibus infrascriptis: Primo videlicet quod nos, ipsius capelle fundatores, unum presbiterum seu eciam clericum in minoribus ordi- nibus constitutum ydoneum ad eandem capellam dicto domino archiepiscopo aut suis in spiritualibus vicariis in rectorem ipsius capelle instituendum per nos pro prima vice habebimus et poteri- mus presentare, et demum eodem rectore cedente vel decedente, quocies et quando locus vacacionis occurrerit, prefati domini . . capitulum Pragense una nobiscum tamquam cum fundatoribus dicte capelle ad eandem capellam personam ydoneam insimul habebunt et habebimus presentare temporibus perpetuo affuturis. Item quod in huiusmodi capella per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando sexta pars offertorii et aliarum oblacionum modo quocumque obve- niencium preter fabricam et census perpetuos sive in agris sive in pecuniis pro altaribus sive missis perpetuis comparandis et lumi- naria perpetua, videlicet lampades, ad prefatos dominos prepositum decanum et capitulum in signum dominii fundi prelibati pertinebit; residuis vero quinque partibus offertorii et oblacionum huiusmodi pro fabrica memorate capelle convertendo reservatis. Predictis vero octo annis transactis, sive huiusmodi fabrica consumata fuerit sive non, extune medietas offertorii et aliarum obvencionum in eadem capella modo quocunque (!) obveniencium ad instar quarte debite iure communi dari a mendicantibus suis plebanis censibus perpetuis sive in agriculturis sive in pecuniis pro altaribus in eadem capella erigendis vel missis perpetuis comparandis eciam et luminibus per- petuis, puta lampadibus ibidem procurandis, dumtaxat exceptis ad predictos dominos . . prepositum .. decanum et capitulum ipsorum
336 — magister Adalbertus scolasticus Pragensis, de novo opere fundare et construere cupientibus honorabiles viri domini Petrus de Janowicz prepositus, Bohuslaus, decretorum doctor, decanus, magister Adal- bertus, sacre theologie professor, scolasticus antedictus, Johannes Omnium Sanctorum in castro Pragensi, Mathias, decretorum doctor, Olomucensis, Vitus sancti Egidii Pragensis, Wenczeslaus Missnensis ecclesiarum prepositi, magister Fridmanus, sacre theologie professor, archidiaconus Belinensis, Benessius de Chobolicz, Wenczeslaus, de- canus sancti Appollinaris Pragensis, Cunsso de Trziebowel, decre- torum doctor, custos, Hasko de Knyezicz, Nicolaus de Baworow, Johannes de Jeczen, licenciatus in decretis, Hermannus de Merow, magister Johannes, sacre theologie professor, Martinus dictus Hispan, Blasius dictus Lupus, Nicolaus de Potenstein, Andreas de Gewiczka et Jaroslaus de Porzessyn, canonici, totumque capitulum ecclesie Pragensis antedicte ad humilem supplicacionem nostram consensum ipsorum graciosum ad hoc praebuerunt et fundum ipsorum ac dicti capituli predictum pro huiusmodi capella fundanda et construenda nobis ac dicte fraternitati nostre donaverunt de connivencia et con- sensu expresso reverendissimi in Cristo patris et domini, domini Johannis, archiepiscopi Pragensis, apostolice sedis legati, sub con- dicionibus infrascriptis: Primo videlicet quod nos, ipsius capelle fundatores, unum presbiterum seu eciam clericum in minoribus ordi- nibus constitutum ydoneum ad eandem capellam dicto domino archiepiscopo aut suis in spiritualibus vicariis in rectorem ipsius capelle instituendum per nos pro prima vice habebimus et poteri- mus presentare, et demum eodem rectore cedente vel decedente, quocies et quando locus vacacionis occurrerit, prefati domini . . capitulum Pragense una nobiscum tamquam cum fundatoribus dicte capelle ad eandem capellam personam ydoneam insimul habebunt et habebimus presentare temporibus perpetuo affuturis. Item quod in huiusmodi capella per octo annos continuos inmediate sequentes a tempore fundacionis fabrice ipsius capelle continue computando sexta pars offertorii et aliarum oblacionum modo quocumque obve- niencium preter fabricam et census perpetuos sive in agris sive in pecuniis pro altaribus sive missis perpetuis comparandis et lumi- naria perpetua, videlicet lampades, ad prefatos dominos prepositum decanum et capitulum in signum dominii fundi prelibati pertinebit; residuis vero quinque partibus offertorii et oblacionum huiusmodi pro fabrica memorate capelle convertendo reservatis. Predictis vero octo annis transactis, sive huiusmodi fabrica consumata fuerit sive non, extune medietas offertorii et aliarum obvencionum in eadem capella modo quocunque (!) obveniencium ad instar quarte debite iure communi dari a mendicantibus suis plebanis censibus perpetuis sive in agriculturis sive in pecuniis pro altaribus in eadem capella erigendis vel missis perpetuis comparandis eciam et luminibus per- petuis, puta lampadibus ibidem procurandis, dumtaxat exceptis ad predictos dominos . . prepositum .. decanum et capitulum ipsorum
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337 in signum iuris patronatus ex parte una et alia medietas ad recto- rem ipsius capelle, qui fuerit pro tempore, perpetuis temporibus pertinebit qualibet contradiccione procul mota. Si autem quempiam super fundo huiusmodi capelle dumtaxat et non alias nec aliter nobis pretactis civibus fraternitatis Corporis Christi per dictos do- minos prepositum, decanum et capitulum donato, ut prefertur, litem moveri contigerit, tunc sepedicti domini .. prepositus decanus et capitulum litem huiusmodi in se assumere et fundum ipsum defen- sare tenebuntur ipsorum et capituli eorum propriis sumptibus et ex- pensis. Insuper fatemur, quod prefate ecclesie parochiali sancti Wenczeslai rectoribusque ipsius, qui fuerint pro tempore, infracuius limites sepedicta capella fundabitur et construetur, in personam discreti viri domini Andree, ipsius ecclesie rectoris, ad hoc expresse consencientis realiter et cum effectu pro iuribus parrochialibus exstitit satisfactum taliter videlicet, quod tres sexagene grossorum pragensium denariorum census annui et perpetui per nos fundatores eidem ecclesie parrochiali et rectoribus ipsius date, deputate et assignate existunt, prout in litteris super hoc confectis clare et ple- nius continetur. In quorum omnium et singulorum testimonium si- gillum fraternitatis Corporis Cristi necnon eciam sigillum prefati reverendissimi in Oristo patris domini Johannis, archiepiscopi Pra- gensis, ad preces nostras instantivas et de certa nostra sciencia ac sigilla nostra propria, videlicet Wincencii, magistri curie, Nicolai de Doleo, Henrici de Rosental et Jacobi de Pyesk predictorum, pre- sentibus sunt appensa. Datum et actum in Montibus Chutnis anno incarnacionis Domini millesimo trecentesimo octuagesimo octavo feria secunda proxima post festum sancti Jacobi apostoli. Nos quoque Johannes, Dei et apostolice sedis gracia archi- episcopus Pragensis, apostolice sedis legatus antedictus, predictam donacionem ac alia omnia et singula suprascripta ratam et gratam ac rata et grata habentes eam et ea in singulis eorum clausulis et punctis ratificamus, approbamus et auctoritate nostra ordinaria con- firmamus. Et in testimonium omnium premissorum et robor perpetuo valiturum sigillum nostrum maius de nostra certa sciencia presen- tibus est appensum. [Prag, Archiv des allzeit getreuen Metropolitancapitels zu St. Beit. XVII. 23.]
337 in signum iuris patronatus ex parte una et alia medietas ad recto- rem ipsius capelle, qui fuerit pro tempore, perpetuis temporibus pertinebit qualibet contradiccione procul mota. Si autem quempiam super fundo huiusmodi capelle dumtaxat et non alias nec aliter nobis pretactis civibus fraternitatis Corporis Christi per dictos do- minos prepositum, decanum et capitulum donato, ut prefertur, litem moveri contigerit, tunc sepedicti domini .. prepositus decanus et capitulum litem huiusmodi in se assumere et fundum ipsum defen- sare tenebuntur ipsorum et capituli eorum propriis sumptibus et ex- pensis. Insuper fatemur, quod prefate ecclesie parochiali sancti Wenczeslai rectoribusque ipsius, qui fuerint pro tempore, infracuius limites sepedicta capella fundabitur et construetur, in personam discreti viri domini Andree, ipsius ecclesie rectoris, ad hoc expresse consencientis realiter et cum effectu pro iuribus parrochialibus exstitit satisfactum taliter videlicet, quod tres sexagene grossorum pragensium denariorum census annui et perpetui per nos fundatores eidem ecclesie parrochiali et rectoribus ipsius date, deputate et assignate existunt, prout in litteris super hoc confectis clare et ple- nius continetur. In quorum omnium et singulorum testimonium si- gillum fraternitatis Corporis Cristi necnon eciam sigillum prefati reverendissimi in Oristo patris domini Johannis, archiepiscopi Pra- gensis, ad preces nostras instantivas et de certa nostra sciencia ac sigilla nostra propria, videlicet Wincencii, magistri curie, Nicolai de Doleo, Henrici de Rosental et Jacobi de Pyesk predictorum, pre- sentibus sunt appensa. Datum et actum in Montibus Chutnis anno incarnacionis Domini millesimo trecentesimo octuagesimo octavo feria secunda proxima post festum sancti Jacobi apostoli. Nos quoque Johannes, Dei et apostolice sedis gracia archi- episcopus Pragensis, apostolice sedis legatus antedictus, predictam donacionem ac alia omnia et singula suprascripta ratam et gratam ac rata et grata habentes eam et ea in singulis eorum clausulis et punctis ratificamus, approbamus et auctoritate nostra ordinaria con- firmamus. Et in testimonium omnium premissorum et robor perpetuo valiturum sigillum nostrum maius de nostra certa sciencia presen- tibus est appensum. [Prag, Archiv des allzeit getreuen Metropolitancapitels zu St. Beit. XVII. 23.]
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338 — II. Papst Bonifaz IX. ertheilt Jenen, welche das auf dem Hochaltare der Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausgesetzte Allerheiligste unter gewissen Voraussetzungen verehren, einen näher begrenzten Ablass. — Rom, 27. Jänner 1391.1) Bonifacius etc. Ad futuram rei memoriam. Immensa divine largitatis beneficia que dominus noster Jhesus Christus de hoc mundo transiturus ad patrem in passionis et mortis sue memoriam carnem suam scilicet in cibum et sanguinem suum in poculum (!) tribuens reliquit et exhibuit populo christiano, decet christifideles pro (!) devotionis reminiscentia venerari et panem angelorum cele- stem quo nos spiritualiter reficit veluti nostre peregrinationis qua redimus ad patriam viaticum devotis mentibus ex intimis pectoris precordiis adorare. Hinc est, quod nos dilectorum filiorum opidanorum indigena- rum et incolarum ac universitatis opidi Montis chutnis Pragen. dioc. in quo sicut accepimus maxima hominum multitudo qui in argenti- fodinis proximis et aliis diversis et necessariis laboribus diurno tem- pore occupantur continue conversatur, in hac parte supplicationibus inclinati ut in ecclesia corporis Christi in eodem opido canonice de novo fundata et constructa sacra eucharistia seu eiusdem corporis Chr. venerabile sacramentum supra altare maius ipsius ecclesie in uase perlucido ad id congruo et apto singulis septimanis a uesperis quarte usque in uesperis quinte ferie ita quod quilibet uolens huius- modi sacramentum videre possit licite teneri ualeat in patenti aucto- ritate apost. tenore presencium indulgemus et nichilominus de omni- potentis Dei misericordia et beatorum petri et pauli apostolorum eius auctoritate confisi omnibus uere penitentibus et confessis qui sacramentum predictum ab huiusmodi uesperis quarte usque in nesperis quinte ferie predicte devote visitaverint unum annum et quadraginta dies de iniunctis eis penitenciis misericorditer relaxamus presentibus quoad relaxacionem huiusmodi dumtaxat post decennium minime ualituris. Nulli ergo etc. nostre concessionis et relaxationis infringere etc. Si quis autem etc. Dat. Rome apud s. Petrum sexto kal. februarii pont. nostri anno secundo N. XXXX. de Bento. [Rom, Vaticanisches Archiv. — Bonif. IX. 1391. de diversis formis an. 2. Lib. 24, Bl. CXCI. — Außerdem bietet Bonif. IX. 1401. de diversis formis an. 12. L. 4, Bl. CI. die bereits bekannte Ernenerung vom 16. April 1401 mit folgenden Textabweichungen: Bonifatius etc. Ad perpetuam rei 1) Verf. ist zu besonderem Danke verpflichtet Herrn Phil. Drd. Heinrich Pogatscher, derzeit in Rom, welcher die nochmalige Collation mit den Originalien freund lichft besorgte. — Die im böhmischen Landesarchive zu Prag erliegenden Ab- schxiften enthalten in den mehr formelhaften Wendungen einige nach ihren Umfange nicht uiher abgegrenzte Auslaffungen.
338 — II. Papst Bonifaz IX. ertheilt Jenen, welche das auf dem Hochaltare der Kuttenberger Frohnleichnamskirche ausgesetzte Allerheiligste unter gewissen Voraussetzungen verehren, einen näher begrenzten Ablass. — Rom, 27. Jänner 1391.1) Bonifacius etc. Ad futuram rei memoriam. Immensa divine largitatis beneficia que dominus noster Jhesus Christus de hoc mundo transiturus ad patrem in passionis et mortis sue memoriam carnem suam scilicet in cibum et sanguinem suum in poculum (!) tribuens reliquit et exhibuit populo christiano, decet christifideles pro (!) devotionis reminiscentia venerari et panem angelorum cele- stem quo nos spiritualiter reficit veluti nostre peregrinationis qua redimus ad patriam viaticum devotis mentibus ex intimis pectoris precordiis adorare. Hinc est, quod nos dilectorum filiorum opidanorum indigena- rum et incolarum ac universitatis opidi Montis chutnis Pragen. dioc. in quo sicut accepimus maxima hominum multitudo qui in argenti- fodinis proximis et aliis diversis et necessariis laboribus diurno tem- pore occupantur continue conversatur, in hac parte supplicationibus inclinati ut in ecclesia corporis Christi in eodem opido canonice de novo fundata et constructa sacra eucharistia seu eiusdem corporis Chr. venerabile sacramentum supra altare maius ipsius ecclesie in uase perlucido ad id congruo et apto singulis septimanis a uesperis quarte usque in uesperis quinte ferie ita quod quilibet uolens huius- modi sacramentum videre possit licite teneri ualeat in patenti aucto- ritate apost. tenore presencium indulgemus et nichilominus de omni- potentis Dei misericordia et beatorum petri et pauli apostolorum eius auctoritate confisi omnibus uere penitentibus et confessis qui sacramentum predictum ab huiusmodi uesperis quarte usque in nesperis quinte ferie predicte devote visitaverint unum annum et quadraginta dies de iniunctis eis penitenciis misericorditer relaxamus presentibus quoad relaxacionem huiusmodi dumtaxat post decennium minime ualituris. Nulli ergo etc. nostre concessionis et relaxationis infringere etc. Si quis autem etc. Dat. Rome apud s. Petrum sexto kal. februarii pont. nostri anno secundo N. XXXX. de Bento. [Rom, Vaticanisches Archiv. — Bonif. IX. 1391. de diversis formis an. 2. Lib. 24, Bl. CXCI. — Außerdem bietet Bonif. IX. 1401. de diversis formis an. 12. L. 4, Bl. CI. die bereits bekannte Ernenerung vom 16. April 1401 mit folgenden Textabweichungen: Bonifatius etc. Ad perpetuam rei 1) Verf. ist zu besonderem Danke verpflichtet Herrn Phil. Drd. Heinrich Pogatscher, derzeit in Rom, welcher die nochmalige Collation mit den Originalien freund lichft besorgte. — Die im böhmischen Landesarchive zu Prag erliegenden Ab- schxiften enthalten in den mehr formelhaften Wendungen einige nach ihren Umfange nicht uiher abgegrenzte Auslaffungen.
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339 — memoriam — decet christifideles pie devotionis reminiscentia — maxima multitudo hominum — eucaristia — prelucido — ad huiusmodi vesperas Quarte usque in vesperas Quinte — septem annos et totidem quadragenas de iniunctis eis penitenciis misericorditer relaxamus presentibus perpetuis temporibus duraturis. Nulli ergo etc. nostre concessionis et relaxationis infringere etc. Si quis autem etc. Datum Rome apud sanctum petrum sedecimo kalendas Aprilis (dies Wort ausgestrichen und auf dem Rande corrigirt „Maii. Jac.“) Anno duodecimo. De mato Jac. de Beram.] III. Papst Bonifaz IX. verleiht der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbaracapelle das Tauf- und Beerdigungsrecht, incorporirt sie der Pfarre Pniewitz und regelt die Präsentationsverhältnisse. — Rom, 16. April 1401. Jo. de Bononia. Bonifacius etc. Ad perpetuam rei memoriam. Ad ea que divini cultus augmentum et animarum salutem conspiciunt, solicitis studiis intendimus illisque quantum cum deo possumus favorem apostolicum impartimur. Sane petitio pro parte dilectorum filiorum decani et ca- pituli ecclesie Pragen. ac rectoris parrochialis ecclesie sancti Wenceslai in Pnyewitz necnon opidanorum fraternitatis dicte de Czecha opidi Montis kutnis Pragen. dioc. nobis nuper exhibita con- tinebat, quod olim dicti opidani zelo devotionis accensi ac cupientes terrena in celestia et transitoria in eterna felici commercio commutare de bonis eis a deo collatis quandam capellam in honorem et sub vocabulo corporis domini nostri J. Ch. et beate Barbare virginis opere non modicum sumptuoso prope dictum opidum in fundo et do- minio Pragen, ac infra limites parrochialium ecclesiarum predictarum ordinarii loci ad hoc accedente consensu fundarunt et construi fece- runt ac cimiterium circa eandem capellam pro sepultura Christifide- lium ibidem sepeliri eligentium ac scolas pro scolaribus ibidem fieri et construi ordinarunt ipsamque capellam in qua etiam quam plura altaria erigi fecerunt sufficientibus annuis redditibus pro perpetuo rectore per huiusmodi ordinarium qui esset pro tempore ad eorundem opidanorum presentationem instituendo dotarunt prout in autenticis litteris super huiusmodi erectione confectis quarum tenorem presen- tibus haberi volumus pro expresso dicitur plenius contineri, quodque prefata capella post ipsius erectionem et dotationem huiusmodi rectore caruit et caret de presenti et debitis propterea in diuinis destituitur obsequiis fidelium ad eandem capellam confluentium tepescit deuotio et alia exinde incommoda sunt consecuta et consequi posse formi- dantur. Cum autem, sicut eadem petitio subiungebat, apud eandem capellam longe a dicta parrochiali ecclesia distantem quam plures utriusque sexus homines habitent et resideant et in futurum auctore domino plures residere et habitare verisimiliter sperentur quorum
339 — memoriam — decet christifideles pie devotionis reminiscentia — maxima multitudo hominum — eucaristia — prelucido — ad huiusmodi vesperas Quarte usque in vesperas Quinte — septem annos et totidem quadragenas de iniunctis eis penitenciis misericorditer relaxamus presentibus perpetuis temporibus duraturis. Nulli ergo etc. nostre concessionis et relaxationis infringere etc. Si quis autem etc. Datum Rome apud sanctum petrum sedecimo kalendas Aprilis (dies Wort ausgestrichen und auf dem Rande corrigirt „Maii. Jac.“) Anno duodecimo. De mato Jac. de Beram.] III. Papst Bonifaz IX. verleiht der Kuttenberger Frohnleichnams- und Barbaracapelle das Tauf- und Beerdigungsrecht, incorporirt sie der Pfarre Pniewitz und regelt die Präsentationsverhältnisse. — Rom, 16. April 1401. Jo. de Bononia. Bonifacius etc. Ad perpetuam rei memoriam. Ad ea que divini cultus augmentum et animarum salutem conspiciunt, solicitis studiis intendimus illisque quantum cum deo possumus favorem apostolicum impartimur. Sane petitio pro parte dilectorum filiorum decani et ca- pituli ecclesie Pragen. ac rectoris parrochialis ecclesie sancti Wenceslai in Pnyewitz necnon opidanorum fraternitatis dicte de Czecha opidi Montis kutnis Pragen. dioc. nobis nuper exhibita con- tinebat, quod olim dicti opidani zelo devotionis accensi ac cupientes terrena in celestia et transitoria in eterna felici commercio commutare de bonis eis a deo collatis quandam capellam in honorem et sub vocabulo corporis domini nostri J. Ch. et beate Barbare virginis opere non modicum sumptuoso prope dictum opidum in fundo et do- minio Pragen, ac infra limites parrochialium ecclesiarum predictarum ordinarii loci ad hoc accedente consensu fundarunt et construi fece- runt ac cimiterium circa eandem capellam pro sepultura Christifide- lium ibidem sepeliri eligentium ac scolas pro scolaribus ibidem fieri et construi ordinarunt ipsamque capellam in qua etiam quam plura altaria erigi fecerunt sufficientibus annuis redditibus pro perpetuo rectore per huiusmodi ordinarium qui esset pro tempore ad eorundem opidanorum presentationem instituendo dotarunt prout in autenticis litteris super huiusmodi erectione confectis quarum tenorem presen- tibus haberi volumus pro expresso dicitur plenius contineri, quodque prefata capella post ipsius erectionem et dotationem huiusmodi rectore caruit et caret de presenti et debitis propterea in diuinis destituitur obsequiis fidelium ad eandem capellam confluentium tepescit deuotio et alia exinde incommoda sunt consecuta et consequi posse formi- dantur. Cum autem, sicut eadem petitio subiungebat, apud eandem capellam longe a dicta parrochiali ecclesia distantem quam plures utriusque sexus homines habitent et resideant et in futurum auctore domino plures residere et habitare verisimiliter sperentur quorum
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340 — pueri pro baptismate suscipiendo et decedentium ibidem pro tempore corpora ecclesiastice sepulture tradenda propter huiusmodi distantiam er inundationem aquarum presertim hyemali tempore plus solite excrescentium ad ipsam parrochialem ecclesiam commode deferri nequeant pro parte dictorum decani capituli rectoris et opidanorum nobis fuit humiliter supplicatum, ut fundationi constructioni erectioni et dotationi huiusmodi robur apostolice confirmationis adiicere ipsisque quod in dicta capella fontes erigere baptismales et in illis pueros huiusmodi et aliorum prope ipsam capellam commorantium pro tempore nascentes baptizari facere ac predictum cimiterium pro huiusmodi sepultura hominum predictorum et aliorum ibidem sepeliri eligentium deputare libere et licite valeant licentiam concedere ip- samque capellam dicte parrochiali ecclesie eiusque rectori pro tem- pore existenti perpetuo vnire annectare et incorporare de benigni- tate apostolica dignaremur. Nos igitur huiusmodi supplicationibus inclinati fundationem constructionem erectionem et dotationem pre- dictas et quecunque inde secuta rata habentes et grata illa auctori- tate apost. ex certa scientia confirmamus et presentis scripti patrocinio communimus supplentes omnes defectus si qui forsan interuenerint in eisdem ipsisque decano capitulo rectori et opidanis ut in ipsa capella fontes baptismales pro huiusmodi pueris baptizandis erigi et pueros ipsos inibi baptizari facere ac cimiterium predictum pro huiusmodi corporibus sepeliendis deputare ipsamque capellam aliis parochialibus insigniis decorare libere et licite valeant auctoritate predicta tenore presentium de speciali gratia licentiam elargimur ac nichilominus capellam ipsam, cuius decem, cum omnibus iuribus et pertinentiis suis prefate parrochiali ecclesie cuius similiter decem marcharum argenti puris fructus redditus et proventus secundum communem extima- tionem[!] valorem annuum ut asseritur non excedunt etiam si super ipsa capella inter aliquos lis cuius statum presentibus haberi vo- lumus pro expresso in palatio apostolico uel alibi pendeat seu remanserit indecisa auctoritate prefata in perpetuum unimus annecti- mus et incorporamus. Ita quod ex nunc in antea parrochialis ecclesia et capella predicte vnum corpus censeantur quodque cedente uel decedente rectore dicte parrochialis ecclesie qui nunc est uel ecclesiam ipsam alias quomodolibet dimittente deinceps perpetuis futuris temporibus prefati opidani dicte fraternitatis ad ipsam eccle- siam parrochialem quotienscunque eam vacare contigerit duos presbyteros per eos eligendos dictis decano et capitulo presentare iidemque decanus et capitulum unum ex huiusmodi presbyteris magis ydoneum per eos loci ordinario presentandum et per eundem ordinarium in perpetuum rectorem dicte ecclesie parrochialis insti- tuendum eligere possint et debeant, quodque liceat prefato rectori corporalem capelle iuriumque et pertinentiarum predictorum pos- sessionem auctoritate propria libere apprehendere et perpetuo licite retinere diocesani loci uel cuiuscunque alterius licentia super hoc minime requisita. Volumus autem, quod ipse rector dicte parroch.
340 — pueri pro baptismate suscipiendo et decedentium ibidem pro tempore corpora ecclesiastice sepulture tradenda propter huiusmodi distantiam er inundationem aquarum presertim hyemali tempore plus solite excrescentium ad ipsam parrochialem ecclesiam commode deferri nequeant pro parte dictorum decani capituli rectoris et opidanorum nobis fuit humiliter supplicatum, ut fundationi constructioni erectioni et dotationi huiusmodi robur apostolice confirmationis adiicere ipsisque quod in dicta capella fontes erigere baptismales et in illis pueros huiusmodi et aliorum prope ipsam capellam commorantium pro tempore nascentes baptizari facere ac predictum cimiterium pro huiusmodi sepultura hominum predictorum et aliorum ibidem sepeliri eligentium deputare libere et licite valeant licentiam concedere ip- samque capellam dicte parrochiali ecclesie eiusque rectori pro tem- pore existenti perpetuo vnire annectare et incorporare de benigni- tate apostolica dignaremur. Nos igitur huiusmodi supplicationibus inclinati fundationem constructionem erectionem et dotationem pre- dictas et quecunque inde secuta rata habentes et grata illa auctori- tate apost. ex certa scientia confirmamus et presentis scripti patrocinio communimus supplentes omnes defectus si qui forsan interuenerint in eisdem ipsisque decano capitulo rectori et opidanis ut in ipsa capella fontes baptismales pro huiusmodi pueris baptizandis erigi et pueros ipsos inibi baptizari facere ac cimiterium predictum pro huiusmodi corporibus sepeliendis deputare ipsamque capellam aliis parochialibus insigniis decorare libere et licite valeant auctoritate predicta tenore presentium de speciali gratia licentiam elargimur ac nichilominus capellam ipsam, cuius decem, cum omnibus iuribus et pertinentiis suis prefate parrochiali ecclesie cuius similiter decem marcharum argenti puris fructus redditus et proventus secundum communem extima- tionem[!] valorem annuum ut asseritur non excedunt etiam si super ipsa capella inter aliquos lis cuius statum presentibus haberi vo- lumus pro expresso in palatio apostolico uel alibi pendeat seu remanserit indecisa auctoritate prefata in perpetuum unimus annecti- mus et incorporamus. Ita quod ex nunc in antea parrochialis ecclesia et capella predicte vnum corpus censeantur quodque cedente uel decedente rectore dicte parrochialis ecclesie qui nunc est uel ecclesiam ipsam alias quomodolibet dimittente deinceps perpetuis futuris temporibus prefati opidani dicte fraternitatis ad ipsam eccle- siam parrochialem quotienscunque eam vacare contigerit duos presbyteros per eos eligendos dictis decano et capitulo presentare iidemque decanus et capitulum unum ex huiusmodi presbyteris magis ydoneum per eos loci ordinario presentandum et per eundem ordinarium in perpetuum rectorem dicte ecclesie parrochialis insti- tuendum eligere possint et debeant, quodque liceat prefato rectori corporalem capelle iuriumque et pertinentiarum predictorum pos- sessionem auctoritate propria libere apprehendere et perpetuo licite retinere diocesani loci uel cuiuscunque alterius licentia super hoc minime requisita. Volumus autem, quod ipse rector dicte parroch.
Strana 341
341 — ecclesie pro tempore ratione eiusdem capelle episcopalia iura soluere et alia ipsius capelle onera consueta teneatur supportare. Non obstan- tibus ordinationibus inter predictos decanum et capitulum ac opidanos huius modi fraternitatis tempore fundationis et erectionis predictarum et ante consecrationem ipsius capelle super iure patronatus eiusdem et presentandi rectorem ad illam, aliis tamen ordinationibus presertim de mediis oblationibus in ipsa capella prouenientibus dictis capitulo exhibendis factis et editis in suo robore duraturis nec non felicis recordationis Bonifatii Pape octavi predecessoris nostri et aliis con- stitutionibus apostolicis contrariis quibuscunque. Autem si aliqui super provisionibus sibi faciendis de huiusmodi vel aliis benefetiis ecclesiarum in illis partibus speciales vel generales apostolice sedis vel legatorum eius literas impetrarint, etiam si per eas ad inhibi- tionem, reservationem et decretum vel alias quomodolibet sit processum, quas quidem litteras ac processus habitos per easdem et quecumque inde secuta ad dictam capellam volumus non extendi sed nullum per hoc eis quo ad assecutionem beneficiorum aliorum praeiudicium generari et quibuslibet privilegiis indulgentiis et litteris apostolicis generalibus vel specialibus quorumcunque tenorum existunt per que presentibus non expressa vel totaliter non inserta effectus earum impediri valeat quolibet vel differri et de quibus quorumque totis tenoribus habenda sit in nostris litteris mentio specialis. Nos enim ex nunc irritum decernimus et inane si secus super hiis a quoquam quavis auctoritate scienter vel ignoranter contigerit attemptari. Nulli ergo etc. nostre ratihabitationis confirmationis comunitionis suppletionis concessionis unionis annexionis incorporationis voluntatis et constitutionis infrin- gere. Si quis autem etc. Datum Rome ap. S. Petrum decimo sexto kal. maii anno duodecimo. De mand. Jac. de Beram. [Rom, Vaticanisches Archiv. — Bonif. IX. 1401. de diversis formis an. 12. L. 2. Bl. CXXX.] A
341 — ecclesie pro tempore ratione eiusdem capelle episcopalia iura soluere et alia ipsius capelle onera consueta teneatur supportare. Non obstan- tibus ordinationibus inter predictos decanum et capitulum ac opidanos huius modi fraternitatis tempore fundationis et erectionis predictarum et ante consecrationem ipsius capelle super iure patronatus eiusdem et presentandi rectorem ad illam, aliis tamen ordinationibus presertim de mediis oblationibus in ipsa capella prouenientibus dictis capitulo exhibendis factis et editis in suo robore duraturis nec non felicis recordationis Bonifatii Pape octavi predecessoris nostri et aliis con- stitutionibus apostolicis contrariis quibuscunque. Autem si aliqui super provisionibus sibi faciendis de huiusmodi vel aliis benefetiis ecclesiarum in illis partibus speciales vel generales apostolice sedis vel legatorum eius literas impetrarint, etiam si per eas ad inhibi- tionem, reservationem et decretum vel alias quomodolibet sit processum, quas quidem litteras ac processus habitos per easdem et quecumque inde secuta ad dictam capellam volumus non extendi sed nullum per hoc eis quo ad assecutionem beneficiorum aliorum praeiudicium generari et quibuslibet privilegiis indulgentiis et litteris apostolicis generalibus vel specialibus quorumcunque tenorum existunt per que presentibus non expressa vel totaliter non inserta effectus earum impediri valeat quolibet vel differri et de quibus quorumque totis tenoribus habenda sit in nostris litteris mentio specialis. Nos enim ex nunc irritum decernimus et inane si secus super hiis a quoquam quavis auctoritate scienter vel ignoranter contigerit attemptari. Nulli ergo etc. nostre ratihabitationis confirmationis comunitionis suppletionis concessionis unionis annexionis incorporationis voluntatis et constitutionis infrin- gere. Si quis autem etc. Datum Rome ap. S. Petrum decimo sexto kal. maii anno duodecimo. De mand. Jac. de Beram. [Rom, Vaticanisches Archiv. — Bonif. IX. 1401. de diversis formis an. 12. L. 2. Bl. CXXX.] A
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I iftheifungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXI. Jahrgang. Prag 1893. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Oefterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brochau3.
I iftheifungen bes Vereines für Geſchichte der Dentſchen in Böhmen. XXXI. Jahrgang. Prag 1893. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Oefterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brochau3.
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