z 763 stránek
Titel
Ia
Inhaltsübersicht
Ib
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Vorwort
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
XVI
XVII
XVIII
XIX
XX
XXI
XXII
XXIII
XXIV
XXV
XXVI
XXVII
XXVIII
XXIX
XXX
XXXI
XXXII
XXXIII
XXXIV
XXXV
XXXVI
XXXVII
XXXVIII
XXXIX
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XLIII
XLIV
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Züsatze und Verbesserungen
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- s. 41: ...Pelzel Karl 2, 788 und Wen- zel 1, 18. — Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 neint als Lösungssumme für Oppenheim, ron dem...
- s. 123: ...schrift de. bei Baluzius Leibnitz Lünig Sommersberg. 45 1 Bei Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 erscheint Karl Böhmischen Kurstimme ; hier sind...
- s. 203: ...tag; der Bartholomäus-Tag (d. h. Au- gust 24) wird von Ulman Stromer l. c. als Tag der Ankunft der Städte-Boten bezeichnet. A....
- s. 204: ...Eindruck der Schwä- bischen Versöhnung im ganzen ist wol von Ulman Stromer l. c. richtig widergegeben 35 worden wenn er sagt: und...
- s. 223: ...ist, s. Laurent 53—67. 89. 91. 92. 96. 2 Nach Ulman Stromer St.Chr. 1. 38 und der Augsburger Chronik St.Chr. 4, 57...
- s. 465: ...dringend angezweifelt worden. Hegel in der ersten Beilage zu 20 Ulman Stromer St. Chr. 1, 242 meint, dasselbe scheine in der Zeit...
- s. 468: ...eingehalten wurde, darüber ist zu schen Hegel Beilage I zu Ulman Stromer in den St.-Chr. 1, 125 und der 2. Band der...
- s. 476: ...Ulman Stromer's St.Chr. 1, 105 und Hegel's Beil. XI zu Ulman Stromer im gleichen Band. 3 Hiemit ist das zweite Ubergangsgesetz nr....
- s. 491: ...nr. 266 ist demgemäßs vom 1. Oktober datiert. 1 Vgl. Ulman Stromer in St.Chr. 1, 25 f. und Nürnb. Stadtrechnung ib. 123...
- s. 540: ...umb visch, recepit führten Quelle bestand dieses Bundesviertel aus Regens- Ulman Stromer, unum pro 1 lb. 41/2 sh., summa 13 lb. 91/2...
Název:
Deutsche Reichstagsakten unter König Wenzel. Abt. 1. (1376-1387)
Autor:
Weizsäcker, Julius
Rok vydání:
1867
Místo vydání:
München
Počet stran celkem:
762
Obsah:
- Ia: Titel
- Ib: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- CXI: Edition
- 598: Chronologisches Verzeichnis
- 610: Orts-Personen-Namen Register
- 646: Züsatze und Verbesserungen
upravit
Strana Ia
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KONIG WENZEL ERSTE ABTEILUN G 1376-1387 HERAUSGEGEBEN VON JULIUS WEIZSACKER
DEUTSCHE REICHSTAGSAKTEN UNTER KONIG WENZEL ERSTE ABTEILUN G 1376-1387 HERAUSGEGEBEN VON JULIUS WEIZSACKER
Strana Ib
Inhaltsübersicht. Vorwort. . . . . . I. Geschichte der bisherigen Sammlungen . . II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe . III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes . . II—XLIX XLIX—LXXXIV LXXXIV—CIX Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. Einleitung . .. . . . . . . . . . . . . . A. Gewinnung der Reichsstände nr. 1—43 . . . . . . . . . . . a) Kurmainzische Stimme nr. 1—2 . . . . . . . . . . . . b) Kurtrierische Stimme nr. 3—8 . . . . . . . . . . . c) Kurkölnische Stimme nr. 9—15 . . . . . . . . . . . . . d) Kurpfälzische Stimme nr. 16—23 e) Kursächsische Stimme nr. 24—26 . f) Verhältnis anderer Reichsstände zur Erwählung Wenzels nr. 27—43 . . B. Erwählung König Wenzels nr. 44—59 . . . . . . a) Urkunden zum Wahlakt nr. 44—52 b) Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt nr. 53—54 . . . . . c) Verhältnis Frankfurts zur Königswahl nr. 55—59 . . C. Verhandlungen mit der Kurie nr. 60—93 . . a) Gesandtschaft Karls IV an Gregor XI durch Odolerius Bonczonis 1376 Merz 30 nr. 60 . . . . . . . . . . . . b) Der Legat Probst Audibert von Pignans beim Kaiser 1376 nach Mai 4 nr. 61—64 . . c) Nachsendung des Bischofs Johann von Agen zum Kaiser 1376 Mai . 18—20 nr. 65—68 . . . . . . . . . . . d) Deutsche Gesandtschaft an Gregor XI 1376 Mai 23—29 nr. 69—70 e) Gemeinsame Nuntiatur Johanns und Audiberts, mit Wenzels Eides- leistung vom 9. Juni zu Frankfurt, 1376 Juni c. 6 bis Juli 3 nr. 71—76 f) Deutsche Gesandtschaft an den Pabst nach der Königswahl, 1376 . . . . . . . . Juni Mitte nr. 77—82 . . g) Eidesleistung K. Wenzels vor dem Nuntius Thomas de Amanatis . . . . . 1376 Juni 16 nr. 83—84 . . . h) Deutsche Gesandtschaft an den Pabst 1377 Sept. 22 nr. 85—89 i ) Bestätigung der Wahl K. Wenzels durch Pabst Urban VI und Gegen- pabst Clemens VII, nebst dem vorausgehenden Verhalten Gregors XI, . 1377 Dec. 4 bis 1378 Okt. x nr. 90—93. 1—5 6—70 6—11 11—30 31—39 39—48 48—56 56—70 71—89 71—80 80—82 82—89 90—151 90—92 93—101 101—105 106—107 107—116 116—127 127—136 137—143 144—151 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. . Einleitung Huldigung Aachens, Belohnung Erzb. Friedrichs III von Köln für Wahl und Krönung, Verfügung in Betreff des Dorfes Rense, Anordnung in Betreff des Abts von Stablo und Malmedy der bei der Krönung seine Deutsche Reichstags-Akten. I. . 152—153
Inhaltsübersicht. Vorwort. . . . . . I. Geschichte der bisherigen Sammlungen . . II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe . III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes . . II—XLIX XLIX—LXXXIV LXXXIV—CIX Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. Einleitung . .. . . . . . . . . . . . . . A. Gewinnung der Reichsstände nr. 1—43 . . . . . . . . . . . a) Kurmainzische Stimme nr. 1—2 . . . . . . . . . . . . b) Kurtrierische Stimme nr. 3—8 . . . . . . . . . . . c) Kurkölnische Stimme nr. 9—15 . . . . . . . . . . . . . d) Kurpfälzische Stimme nr. 16—23 e) Kursächsische Stimme nr. 24—26 . f) Verhältnis anderer Reichsstände zur Erwählung Wenzels nr. 27—43 . . B. Erwählung König Wenzels nr. 44—59 . . . . . . a) Urkunden zum Wahlakt nr. 44—52 b) Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt nr. 53—54 . . . . . c) Verhältnis Frankfurts zur Königswahl nr. 55—59 . . C. Verhandlungen mit der Kurie nr. 60—93 . . a) Gesandtschaft Karls IV an Gregor XI durch Odolerius Bonczonis 1376 Merz 30 nr. 60 . . . . . . . . . . . . b) Der Legat Probst Audibert von Pignans beim Kaiser 1376 nach Mai 4 nr. 61—64 . . c) Nachsendung des Bischofs Johann von Agen zum Kaiser 1376 Mai . 18—20 nr. 65—68 . . . . . . . . . . . d) Deutsche Gesandtschaft an Gregor XI 1376 Mai 23—29 nr. 69—70 e) Gemeinsame Nuntiatur Johanns und Audiberts, mit Wenzels Eides- leistung vom 9. Juni zu Frankfurt, 1376 Juni c. 6 bis Juli 3 nr. 71—76 f) Deutsche Gesandtschaft an den Pabst nach der Königswahl, 1376 . . . . . . . . Juni Mitte nr. 77—82 . . g) Eidesleistung K. Wenzels vor dem Nuntius Thomas de Amanatis . . . . . 1376 Juni 16 nr. 83—84 . . . h) Deutsche Gesandtschaft an den Pabst 1377 Sept. 22 nr. 85—89 i ) Bestätigung der Wahl K. Wenzels durch Pabst Urban VI und Gegen- pabst Clemens VII, nebst dem vorausgehenden Verhalten Gregors XI, . 1377 Dec. 4 bis 1378 Okt. x nr. 90—93. 1—5 6—70 6—11 11—30 31—39 39—48 48—56 56—70 71—89 71—80 80—82 82—89 90—151 90—92 93—101 101—105 106—107 107—116 116—127 127—136 137—143 144—151 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. . Einleitung Huldigung Aachens, Belohnung Erzb. Friedrichs III von Köln für Wahl und Krönung, Verfügung in Betreff des Dorfes Rense, Anordnung in Betreff des Abts von Stablo und Malmedy der bei der Krönung seine Deutsche Reichstags-Akten. I. . 152—153
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90059» A. весь MEO OWE toov» QW» . Anerkennung Pabst Urbans VI: nr. 102—194 . . Landfrieden nr. 165 . . . . . Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz nr. …. 166— mm Inhaltstibersicht. Verpflichtungen erfüllt hat, Aufforderung an Rotenburg a. d. T. dem gewählten und gekrönten König zu huldigen, Kosten der Stadt Aachen bei der Krönung nr. 94—100 Coe eee Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. Einleitung . Vorbereitendes nr. 101—102 . . Aussühnung mit den Schwübischen Städten. nr. . 109—111. . Landfriede in Franken und Baiern nr. 112—113 . . Stüdtische Anstalten zum Reichstag nr. 114—115 Reichstag zu Nürnberg im August und September 1378. Einleitung . . Vorläufiges nr. 116—118 e... a) Oberrheinischer Landfriede nr. 116—117. b) Verordnung über Kriegsschaden nr. 118 . B. Versöhnung in Schwaben nr. 119—120 . . C. Landfriede in Franken und Baiern nr. 121— 192 D. E. Verlängerung des Lendfriedens zwischen Maas und Rhein nr. 123 Stadtische Anstalten zum Reichstag nr. 124 Reichstag zu Frankfurt im Februar und Merz 1379. Einleitung . Ausschreiben nr. 135—128 . . Anerkennung Pabst Urbans VI nr. 429— 132 . . Landfrieden nr. 198—134 . . Zollverordnungen nr. 135—140 . . . . . . Berichte über den Reichstag nr. 141—142 . . Stádtische Anstalten zum Reichstag nr. 143 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. Einleitung . Ausschreiben nr. [44 . . . MM . Anerkennung Pabst Urbans VI x nr. 145— 448 . M . Beriehte über den Reichstag nr. 149—150 . . Stüdtische Anstalten zum Reichstag nr. 151 . Anhang: Bund zu Wesel nr. 152—158 . Reichstag zu Frankfurt im April 1380. Einleitung . Ausschreiben nr. 154—155 . Anerkennung Pabst Urbans VI nr. 156—151 . . Zollangelegenheiten nr. 158—159 . Berichte. über den Reichstag nr. 160 . . Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 161 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Einleitung 153—182 183—184 185—187 188—196 196—201 202—203 204—206 206—213 206—212 212—213 213—216 216—223 223—224 224—225 226—229 229—282 282—248 248—245 245—251 251—254 254 — 256 257—259 259 260—262 268—265 265 ‚ 265—270 271—212 213—214 274—276 216—278 278 278—279 280—282 282—285 285—287 287—296
90059» A. весь MEO OWE toov» QW» . Anerkennung Pabst Urbans VI: nr. 102—194 . . Landfrieden nr. 165 . . . . . Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz nr. …. 166— mm Inhaltstibersicht. Verpflichtungen erfüllt hat, Aufforderung an Rotenburg a. d. T. dem gewählten und gekrönten König zu huldigen, Kosten der Stadt Aachen bei der Krönung nr. 94—100 Coe eee Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. Einleitung . Vorbereitendes nr. 101—102 . . Aussühnung mit den Schwübischen Städten. nr. . 109—111. . Landfriede in Franken und Baiern nr. 112—113 . . Stüdtische Anstalten zum Reichstag nr. 114—115 Reichstag zu Nürnberg im August und September 1378. Einleitung . . Vorläufiges nr. 116—118 e... a) Oberrheinischer Landfriede nr. 116—117. b) Verordnung über Kriegsschaden nr. 118 . B. Versöhnung in Schwaben nr. 119—120 . . C. Landfriede in Franken und Baiern nr. 121— 192 D. E. Verlängerung des Lendfriedens zwischen Maas und Rhein nr. 123 Stadtische Anstalten zum Reichstag nr. 124 Reichstag zu Frankfurt im Februar und Merz 1379. Einleitung . Ausschreiben nr. 135—128 . . Anerkennung Pabst Urbans VI nr. 429— 132 . . Landfrieden nr. 198—134 . . Zollverordnungen nr. 135—140 . . . . . . Berichte über den Reichstag nr. 141—142 . . Stádtische Anstalten zum Reichstag nr. 143 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. Einleitung . Ausschreiben nr. [44 . . . MM . Anerkennung Pabst Urbans VI x nr. 145— 448 . M . Beriehte über den Reichstag nr. 149—150 . . Stüdtische Anstalten zum Reichstag nr. 151 . Anhang: Bund zu Wesel nr. 152—158 . Reichstag zu Frankfurt im April 1380. Einleitung . Ausschreiben nr. 154—155 . Anerkennung Pabst Urbans VI nr. 156—151 . . Zollangelegenheiten nr. 158—159 . Berichte. über den Reichstag nr. 160 . . Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 161 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Einleitung 153—182 183—184 185—187 188—196 196—201 202—203 204—206 206—213 206—212 212—213 213—216 216—223 223—224 224—225 226—229 229—282 282—248 248—245 245—251 251—254 254 — 256 257—259 259 260—262 268—265 265 ‚ 265—270 271—212 213—214 274—276 216—278 278 278—279 280—282 282—285 285—287 287—296
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Inhaltsübersicht, Königlicher Séudtotes zu Ulm im Juni 1385. Einleitung A. Vorbereitendes nr. 251—258 . B. C. D. E. F. A. gourm- ссор gow т нос Münzwesen nr. 259—266 . Judenschulden nr. 267—280 . ‘ . a) Der Schwäbische Städtebund im allgemeinen n nr. 367—116 . b) Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere nr. 277—280 Stüdtische Gesandtschaften nr. 281—282 . . Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds z zu Speier auf 1985 Aug. 27 nr. 283—284. . Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86 ı nr. 285— 286 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Einleitung . Zwischenverhandlungen or. . 287—291 . a) Fürstentag zu Wirzburg auf 1386 Febr. 4 nr. 287 b) Beabsichtigter Reichstag zu Oppenheim auf 1386 Juli 2 nr. 288 . c) Zusammenkunft etlicher Fürsten und Stüdte zu Mergentheim 1386 Aug. 3 nr. 289—291 . D . Vorbereitendes: der Faim 1386 | c. Nov. 23 nr. ‚292—295 . . Mabregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens nr. 296—298 . Stidtische Kosten nr. 299—500 . .. . . Kóniglicher Stidtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. Einleitung . Bindnis zwischen dem König und dem Schwäb. Städtebund 1 nr. 301— 304 . Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 305 . o . Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten nr. 306 . Zweiter Anh.: Bündnis Rhein. Bundesstüdte mit dem Künig nr. 807—308 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Einleitung . . Des Kónigs Zukunft und Ausschreiben n nr. 309. 310 . Abreden und Entscheidungen nr. 311—318 . . Stüdtische Anstalten zu dem Tag nr. 314 . . Anhang: Sehwäbischer Städtebundstag zu Eblingen nr. ; 315—316 . Reichstag zu Mergentheim im Oktober und November 1387. Einleitung . Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte zu Ll nr. 317— 319 . Ausschreiben nr. 320 . Städtische Gutachten für die Mergentheiuer Stallung nr. su 323 . . Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst nr. 924—326 . . Stüdtische Gesandtschaften nr. 327—328 . ton . Anhang: Rheinischer Stadtetag zu Worms nr. 329—891 . Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen Zusätze und Verbesserungen 461—473 473—475 475—491 492—508 492—505 505—508 509—510 510—512 512—517 518—528 524—530 524 524—525 525—530 530—534 534—589 539--541 542—545 546—549 549—550 550—551 551 —552 553—559 559—561 561—565 565—567 567—571 572—581 581—588 588 584—588 588—596 596—597 597—598 599—010 611—646 647—648
Inhaltsübersicht, Königlicher Séudtotes zu Ulm im Juni 1385. Einleitung A. Vorbereitendes nr. 251—258 . B. C. D. E. F. A. gourm- ссор gow т нос Münzwesen nr. 259—266 . Judenschulden nr. 267—280 . ‘ . a) Der Schwäbische Städtebund im allgemeinen n nr. 367—116 . b) Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere nr. 277—280 Stüdtische Gesandtschaften nr. 281—282 . . Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds z zu Speier auf 1985 Aug. 27 nr. 283—284. . Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86 ı nr. 285— 286 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Einleitung . Zwischenverhandlungen or. . 287—291 . a) Fürstentag zu Wirzburg auf 1386 Febr. 4 nr. 287 b) Beabsichtigter Reichstag zu Oppenheim auf 1386 Juli 2 nr. 288 . c) Zusammenkunft etlicher Fürsten und Stüdte zu Mergentheim 1386 Aug. 3 nr. 289—291 . D . Vorbereitendes: der Faim 1386 | c. Nov. 23 nr. ‚292—295 . . Mabregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens nr. 296—298 . Stidtische Kosten nr. 299—500 . .. . . Kóniglicher Stidtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. Einleitung . Bindnis zwischen dem König und dem Schwäb. Städtebund 1 nr. 301— 304 . Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 305 . o . Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten nr. 306 . Zweiter Anh.: Bündnis Rhein. Bundesstüdte mit dem Künig nr. 807—308 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Einleitung . . Des Kónigs Zukunft und Ausschreiben n nr. 309. 310 . Abreden und Entscheidungen nr. 311—318 . . Stüdtische Anstalten zu dem Tag nr. 314 . . Anhang: Sehwäbischer Städtebundstag zu Eblingen nr. ; 315—316 . Reichstag zu Mergentheim im Oktober und November 1387. Einleitung . Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte zu Ll nr. 317— 319 . Ausschreiben nr. 320 . Städtische Gutachten für die Mergentheiuer Stallung nr. su 323 . . Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst nr. 924—326 . . Stüdtische Gesandtschaften nr. 327—328 . ton . Anhang: Rheinischer Stadtetag zu Worms nr. 329—891 . Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen Zusätze und Verbesserungen 461—473 473—475 475—491 492—508 492—505 505—508 509—510 510—512 512—517 518—528 524—530 524 524—525 525—530 530—534 534—589 539--541 542—545 546—549 549—550 550—551 551 —552 553—559 559—561 561—565 565—567 567—571 572—581 581—588 588 584—588 588—596 596—597 597—598 599—010 611—646 647—648
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Inhaltsübersicht. D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I nr. 172—174 . . . . . . . E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag nr. 175—177 . . F. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 178 . . 296—305 305—308 308 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. Einleitung . 309—314 . . . . . . . . . . . A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben nr. 179 . . . . . . 314—315 B. Landfriedens-Versuche nr. 180—181 . . 315—325 . . C. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 182 325—326 D. Anhang: königl. Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28 nr. 183—187 326—330 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . A. Ausschreiben und Besuch nr. 188—190 . . . . . . . . . . B. Landfrieden am Rhein nr. 191—196 . . . . . . . C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg nr. 197—198 . . . . . . D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz nr. 199. . . . . . E. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 200 . F. Anhang: königl. Städtetag zu Nürnberg im August 1382 nr. 201—203 a) Münzwesen nr. 201 . . . . . . . . . . . . b) Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 202—203. . . . . . . Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. Einleitung . . . . A. Ausschreiben nr. 204 . . B. Landfrieden nr. 205—215 C. Sühnesprüche nr. 216—218 D. Berichte über den Reichstag nr. 219—220 E. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 221—223 . . . . . . . . . . . . . . . . . — . 331—334 335—337 337—349 349—351 351—353 353—354 354—360 354—355 355—360 361—366 366—367 367—385 385—388 388—390 390—391 . . Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. . . . . Einleitung 392—398 . . . . . . . . . . . A. Kirchenspaltung nr. 224—230 398—415 . . B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrer- seits nr. 231 . . . . . 416—417 . . C. Berichte über den Reichstag nr. 232—233 . . . . . . . . . . 417—419 D. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 234—235 . . . . . . 419—420 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. Einleitung . A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384 nr. 236—239 . . . . . . . . . B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384 nr. 240—243 . . . . C. Heidelberger Stallung mit Zugehör nr. 244—246 D. Zollverordnungen nr. 247—248 . E. Nebenverhandlung : Herz. Leopold und Schwäbische Städte nr. 249—250 F. Erster Anhang: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz . im Dec. 1384 nr. 251—255 . . G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384 nr. 256. . . 421—428 428—432 432—436 436—448 448—450 450—454 454—459 459—460
Inhaltsübersicht. D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I nr. 172—174 . . . . . . . E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag nr. 175—177 . . F. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 178 . . 296—305 305—308 308 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. Einleitung . 309—314 . . . . . . . . . . . A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben nr. 179 . . . . . . 314—315 B. Landfriedens-Versuche nr. 180—181 . . 315—325 . . C. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 182 325—326 D. Anhang: königl. Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28 nr. 183—187 326—330 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . A. Ausschreiben und Besuch nr. 188—190 . . . . . . . . . . B. Landfrieden am Rhein nr. 191—196 . . . . . . . C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg nr. 197—198 . . . . . . D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz nr. 199. . . . . . E. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 200 . F. Anhang: königl. Städtetag zu Nürnberg im August 1382 nr. 201—203 a) Münzwesen nr. 201 . . . . . . . . . . . . b) Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 202—203. . . . . . . Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. Einleitung . . . . A. Ausschreiben nr. 204 . . B. Landfrieden nr. 205—215 C. Sühnesprüche nr. 216—218 D. Berichte über den Reichstag nr. 219—220 E. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 221—223 . . . . . . . . . . . . . . . . . — . 331—334 335—337 337—349 349—351 351—353 353—354 354—360 354—355 355—360 361—366 366—367 367—385 385—388 388—390 390—391 . . Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. . . . . Einleitung 392—398 . . . . . . . . . . . A. Kirchenspaltung nr. 224—230 398—415 . . B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrer- seits nr. 231 . . . . . 416—417 . . C. Berichte über den Reichstag nr. 232—233 . . . . . . . . . . 417—419 D. Städtische Anstalten zum Reichstag nr. 234—235 . . . . . . 419—420 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. Einleitung . A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384 nr. 236—239 . . . . . . . . . B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384 nr. 240—243 . . . . C. Heidelberger Stallung mit Zugehör nr. 244—246 D. Zollverordnungen nr. 247—248 . E. Nebenverhandlung : Herz. Leopold und Schwäbische Städte nr. 249—250 F. Erster Anhang: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz . im Dec. 1384 nr. 251—255 . . G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384 nr. 256. . . 421—428 428—432 432—436 436—448 448—450 450—454 454—459 459—460
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Vorwort. Indem hiemit der erste Band der deutschen Reichstagsakten in die Welt tritt, liegt es mir ob einige Nachrichten vorauszuschicken, die sich theils auf die Geschichte der bisherigen Sammlungen im allgemeinen theils auf Ursprung und Art unserer Ausgabe insbesondere und endlich auf die Ergebnisse des vorliegenden Bandes ausschließlich beziehen. Man weiß daß eine erhebliche Zahl älterer allgemeiner Sammlungen von Reichs- abschieden vorausgegangen ist, das sogenannte Corpus recessuum imperii. Es schien unerläßlich eine Geschichte und Bibliographie desselben hier mitzutheilen. Außerdem sind noch viele Werke erschienen, welche theils ausschließlich der Mittheilung von Reichs- tagsstücken gewidmet sind, theils nur beiläufig Dokumente bieten die sich auf solche Versammlungen beziehen. Da sie aber außerhalb der Entwicklungsreihe der Gesammt- ausgaben stehen, so können sie, und da ihre Anzahl für eine specialisierende Aufzählung an diesem Orte zu groß ist, so müssen sie hier außer Betracht bleiben. Sie werden im einzelnen immer da angeführt werden, wo die in ihnen enthaltenen Stücke auch von uns mitgetheilt oder benützt sind, und sie mögen, soweit dieß zweckentsprechend ist, zu besonderer Besprechung kommen in dem Vorworte derjenigen Bände für deren Periode sie von besonderer Wichtigkeit sind. Dort können im entsprechenden Fall auch solche Werke der Erörterung unterzogen werden, welche darstellender Natur sind und Aktenstücke nur als Beilagen mittheilen, wie auch ein Theil der Urkunden-Literatur in welcher Reichstagsstücke hin und wider bald mehr bald weniger zahlreich zerstreut sind. Für dießmal genügte die Ausführung der oben bezeichneten begränzteren Aufgabe vollständig. Was nun die jetzt begonnene Sammlung insbesondere betrifft, so schien es die Sache dieses Vorworts, ihren Ursprung und Fortgang kurz darzulegen und Plan und Methode derselben zu entwickeln. Da sich unsere Edition in nicht wenigen Dingen von den früheren unterscheidet, so geht daraus auch ihr Verhältniß zu diesen hervor. Zur Verständigung derjenigen, welche als Historiker oder auch als Sprachforscher künftig das Buch benützen wollen, muß im voraus gesagt werden was sie hier zu finden hoffen dürfen und was nicht, müssen die Grundsätze angegeben sein welche bei Begränzung Auswahl und Eintheilung des Stoffs die leitenden waren, muß eine Erläuterung vor- liegen über die Art der sprachlichen Behandlung der Texte, über deren historische Bearbeitung und Erklärung, sowie über die entsprechende Einrichtung des Drucks. Endlich mag es dem Leser erwünscht sein, bei jedem einzelnen Bande eine Zu- sammenfassung derjenigen Ergebnisse vorangestellt zu finden, welche sich durch die erneute Behandlung schon bekannter Stücke oder durch erstmalige Auffindungen und deren Zusammenstellung für die Geschichte des betreffenden Zeitraums vorläufig heraus- gestellt haben. Es soll hiebei auf keine Geschichtsdarstellung der Periode abgesehen Deutsche Reichstags-Akten. I.
Vorwort. Indem hiemit der erste Band der deutschen Reichstagsakten in die Welt tritt, liegt es mir ob einige Nachrichten vorauszuschicken, die sich theils auf die Geschichte der bisherigen Sammlungen im allgemeinen theils auf Ursprung und Art unserer Ausgabe insbesondere und endlich auf die Ergebnisse des vorliegenden Bandes ausschließlich beziehen. Man weiß daß eine erhebliche Zahl älterer allgemeiner Sammlungen von Reichs- abschieden vorausgegangen ist, das sogenannte Corpus recessuum imperii. Es schien unerläßlich eine Geschichte und Bibliographie desselben hier mitzutheilen. Außerdem sind noch viele Werke erschienen, welche theils ausschließlich der Mittheilung von Reichs- tagsstücken gewidmet sind, theils nur beiläufig Dokumente bieten die sich auf solche Versammlungen beziehen. Da sie aber außerhalb der Entwicklungsreihe der Gesammt- ausgaben stehen, so können sie, und da ihre Anzahl für eine specialisierende Aufzählung an diesem Orte zu groß ist, so müssen sie hier außer Betracht bleiben. Sie werden im einzelnen immer da angeführt werden, wo die in ihnen enthaltenen Stücke auch von uns mitgetheilt oder benützt sind, und sie mögen, soweit dieß zweckentsprechend ist, zu besonderer Besprechung kommen in dem Vorworte derjenigen Bände für deren Periode sie von besonderer Wichtigkeit sind. Dort können im entsprechenden Fall auch solche Werke der Erörterung unterzogen werden, welche darstellender Natur sind und Aktenstücke nur als Beilagen mittheilen, wie auch ein Theil der Urkunden-Literatur in welcher Reichstagsstücke hin und wider bald mehr bald weniger zahlreich zerstreut sind. Für dießmal genügte die Ausführung der oben bezeichneten begränzteren Aufgabe vollständig. Was nun die jetzt begonnene Sammlung insbesondere betrifft, so schien es die Sache dieses Vorworts, ihren Ursprung und Fortgang kurz darzulegen und Plan und Methode derselben zu entwickeln. Da sich unsere Edition in nicht wenigen Dingen von den früheren unterscheidet, so geht daraus auch ihr Verhältniß zu diesen hervor. Zur Verständigung derjenigen, welche als Historiker oder auch als Sprachforscher künftig das Buch benützen wollen, muß im voraus gesagt werden was sie hier zu finden hoffen dürfen und was nicht, müssen die Grundsätze angegeben sein welche bei Begränzung Auswahl und Eintheilung des Stoffs die leitenden waren, muß eine Erläuterung vor- liegen über die Art der sprachlichen Behandlung der Texte, über deren historische Bearbeitung und Erklärung, sowie über die entsprechende Einrichtung des Drucks. Endlich mag es dem Leser erwünscht sein, bei jedem einzelnen Bande eine Zu- sammenfassung derjenigen Ergebnisse vorangestellt zu finden, welche sich durch die erneute Behandlung schon bekannter Stücke oder durch erstmalige Auffindungen und deren Zusammenstellung für die Geschichte des betreffenden Zeitraums vorläufig heraus- gestellt haben. Es soll hiebei auf keine Geschichtsdarstellung der Periode abgesehen Deutsche Reichstags-Akten. I.
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II sein, welche späteren Bearbeitungen zu überlassen ist und grösseres Material und wei- teren Raum in Anspruch nimmt. Nur das unmittelbar Vorliegende soll zusammenge- fasst werden, und nur die Hauptpunkte können dabei in Betracht kommen. Und auch dabei wird Maßhalten geboten sein, da das Interesse der Neuheit, das so viele der mitgetheilten Texte begleitet, leicht zu weiterer Ausdehnung dieses allgemeinen Uber- blickes reizen könnte. Es wäre nahe genug gelegen, dabei über den ersten Band hinaus- zugreifen und eine allgemeine kritische Umschau über die Geschichte der Reichstage im 14. und 15. Jahrhundert, welche doch zunächst die Aufgabe des Werkes sind, gleich hier anzuschließen. Aber dieß hätte, bei dem fortwährenden Anwachsen neuen Stoffs für die künftigen Bände, leicht Veranlassung zu Behauptungen geben können die in der Folge widerrufen werden müsten. Es erschien daher einzig thunlich, zu jedem Bande eine besondere Benachrichtigung über seine wichtigsten historischen Ergebnisse mit- zutheilen. Vorwort. I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. Schon im 15. Jahrhundert fieng man an, einzelne Reichstags-Aktenstücke, oder auch mehrere zusammen, abzudrucken. So erschienen für sich allein die Goldene Bulle Karl’s IV von 13561, die Reformation Friedrichs III von 14422, der Anschlag des gemeinen Zugs wider die Türken von 14743, eine Präsenzliste des Frankfurter Wahl- tags von 1486", die Wormser Kammergerichtsordnung von 14955. Und so-erschienen auch mehrere zusammen, sei es nun daß sie alle auf eine einzige Versammlung gehören wie zu dem Wormser Reichstag von 1495s, oder zu dem Augsburger von 15007, oder daß Stücke aus sehr verschiedenen Zeiten zusammengestellt werden wie die Goldene Bulle mit Friedrichs III Reformation8 oder mit diesen beiden noch die Reformation Sigmund’s von 1431 zwischen inne?. Ja es gab, wenn auch nur für den Privatgebrauch der Städte gedruckt, eine ganze Relation über die Verhandlungen des Wormser Reichstages von 1495 mit eingeschalteten Aktenstücken, welche von dem Ulmer Wilhelm Besserer und dem Augsburger Johann Langenmantel verfasst war 1°. Aber als wirkliche Sammlung von Reichstagsakten ist doch keine dieser Publikationen zu erkennen; auch da, wo mehreres vereinigt ist, werden doch nur von einander entlegene Stücke zusammengefasst, oder sie beziehen sich nur auf eine einzige Versammlung. Gleichwol haben wir hier die Wurzeln des eigentlichen sogenannten Corporis recessuum imperii zu suchen. Offen- bar beruht die erste Ausgabe der allgemeinen Sammlung, was den Augsburger Reichstag von 1500 betrifft, auf einem solchen Abdruck11. Vielleicht ist dasselbe der Fall beim Ihre Ent- stehung. 1 So 1474 Pütter 2, 400 § 696, Hain nr. 4075; 1476 Hoffmann bibl. 125 nr. 299, Putter l. c., Hain nr. 4076; vgl. auch Pütter 2, 401 f., Lipen bibl. 1, 93 f., Hain nr. 4073, 4074. 4079. 2 Wahrscheinlich 1474 Panzer Annalen bis 1520 p. 32 nr. 52; dann 1476 Neue Sammlung 1, 170 nt.*) 3 1474 Panzer 81 nr. 46, Hain nr. 1133. 4 1486 Panzer 161 f. nr. 230. 5 1495 Senckenberg Sendschreiben 47 § 14, Panzer 218 nr. 402, Hain nr. 12063. 6 s. l. a. Hain nr. 9864, dasselbe wol bei Panzer 218 nr. 403. 7 s. l. a. wol noch 1500 zu Augsburg; Panzer 245 f. nr. 493, Hain nr. 12065, Weller p. 15 nr. 162. 176. 8 Wahrscheinlich zu Nürnberg 1474 Panzer 31 f. nr. 51, Hain nr. 4077; 1476 Venedig Senckenberg Sendschreiben 47 § 14, Panzer 89 nr. 63; 1476 Augsburg Panzer 89 nr. 64, Hain nr. 4078; 1484 Ulm Hoffmann bibl. 11 f. nr. 52, Panzer 147 nr. 200, Hain nr. 4080. 9 1485 Straßburg Hoffmann bibl. 127 nr. 309, Senckenberg visiones dirersae 136 nt. 9, Panzer 155 nr. 216, Hain nr. 4081. 10 Von Datt de pace 825—891 wider abgedruckt aus dem Eßlinger Archiv, vgl. ibid. 824 art. 11. 21 und Senckenberg Sendschreiben 47 § 14. 11 Vgl. was ich zu nr. 3 der unten solgenden Aufzählung sage.
II sein, welche späteren Bearbeitungen zu überlassen ist und grösseres Material und wei- teren Raum in Anspruch nimmt. Nur das unmittelbar Vorliegende soll zusammenge- fasst werden, und nur die Hauptpunkte können dabei in Betracht kommen. Und auch dabei wird Maßhalten geboten sein, da das Interesse der Neuheit, das so viele der mitgetheilten Texte begleitet, leicht zu weiterer Ausdehnung dieses allgemeinen Uber- blickes reizen könnte. Es wäre nahe genug gelegen, dabei über den ersten Band hinaus- zugreifen und eine allgemeine kritische Umschau über die Geschichte der Reichstage im 14. und 15. Jahrhundert, welche doch zunächst die Aufgabe des Werkes sind, gleich hier anzuschließen. Aber dieß hätte, bei dem fortwährenden Anwachsen neuen Stoffs für die künftigen Bände, leicht Veranlassung zu Behauptungen geben können die in der Folge widerrufen werden müsten. Es erschien daher einzig thunlich, zu jedem Bande eine besondere Benachrichtigung über seine wichtigsten historischen Ergebnisse mit- zutheilen. Vorwort. I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. Schon im 15. Jahrhundert fieng man an, einzelne Reichstags-Aktenstücke, oder auch mehrere zusammen, abzudrucken. So erschienen für sich allein die Goldene Bulle Karl’s IV von 13561, die Reformation Friedrichs III von 14422, der Anschlag des gemeinen Zugs wider die Türken von 14743, eine Präsenzliste des Frankfurter Wahl- tags von 1486", die Wormser Kammergerichtsordnung von 14955. Und so-erschienen auch mehrere zusammen, sei es nun daß sie alle auf eine einzige Versammlung gehören wie zu dem Wormser Reichstag von 1495s, oder zu dem Augsburger von 15007, oder daß Stücke aus sehr verschiedenen Zeiten zusammengestellt werden wie die Goldene Bulle mit Friedrichs III Reformation8 oder mit diesen beiden noch die Reformation Sigmund’s von 1431 zwischen inne?. Ja es gab, wenn auch nur für den Privatgebrauch der Städte gedruckt, eine ganze Relation über die Verhandlungen des Wormser Reichstages von 1495 mit eingeschalteten Aktenstücken, welche von dem Ulmer Wilhelm Besserer und dem Augsburger Johann Langenmantel verfasst war 1°. Aber als wirkliche Sammlung von Reichstagsakten ist doch keine dieser Publikationen zu erkennen; auch da, wo mehreres vereinigt ist, werden doch nur von einander entlegene Stücke zusammengefasst, oder sie beziehen sich nur auf eine einzige Versammlung. Gleichwol haben wir hier die Wurzeln des eigentlichen sogenannten Corporis recessuum imperii zu suchen. Offen- bar beruht die erste Ausgabe der allgemeinen Sammlung, was den Augsburger Reichstag von 1500 betrifft, auf einem solchen Abdruck11. Vielleicht ist dasselbe der Fall beim Ihre Ent- stehung. 1 So 1474 Pütter 2, 400 § 696, Hain nr. 4075; 1476 Hoffmann bibl. 125 nr. 299, Putter l. c., Hain nr. 4076; vgl. auch Pütter 2, 401 f., Lipen bibl. 1, 93 f., Hain nr. 4073, 4074. 4079. 2 Wahrscheinlich 1474 Panzer Annalen bis 1520 p. 32 nr. 52; dann 1476 Neue Sammlung 1, 170 nt.*) 3 1474 Panzer 81 nr. 46, Hain nr. 1133. 4 1486 Panzer 161 f. nr. 230. 5 1495 Senckenberg Sendschreiben 47 § 14, Panzer 218 nr. 402, Hain nr. 12063. 6 s. l. a. Hain nr. 9864, dasselbe wol bei Panzer 218 nr. 403. 7 s. l. a. wol noch 1500 zu Augsburg; Panzer 245 f. nr. 493, Hain nr. 12065, Weller p. 15 nr. 162. 176. 8 Wahrscheinlich zu Nürnberg 1474 Panzer 31 f. nr. 51, Hain nr. 4077; 1476 Venedig Senckenberg Sendschreiben 47 § 14, Panzer 89 nr. 63; 1476 Augsburg Panzer 89 nr. 64, Hain nr. 4078; 1484 Ulm Hoffmann bibl. 11 f. nr. 52, Panzer 147 nr. 200, Hain nr. 4080. 9 1485 Straßburg Hoffmann bibl. 127 nr. 309, Senckenberg visiones dirersae 136 nt. 9, Panzer 155 nr. 216, Hain nr. 4081. 10 Von Datt de pace 825—891 wider abgedruckt aus dem Eßlinger Archiv, vgl. ibid. 824 art. 11. 21 und Senckenberg Sendschreiben 47 § 14. 11 Vgl. was ich zu nr. 3 der unten solgenden Aufzählung sage.
Strana III
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. III Wormser Tag von 1495. Ja überhaupt könnte es bei allen darin mitgetheilten Stücken so zugegangen sein, daß sie nicht aus den Handschriften sondern aus voran- gehenden Sonderabdrücken einzelner Stücke oder einzelner Reichstage entnommen sind. Vermuthlich haben auch die Vermehrungen, welche die folgenden Ausgaben des Corpus all- mählich erfahren, ihren Ursprung nicht in handschriftlichen Materialien gehabt, sondern in solchen besonderen Drucken, wie sie gleich nach Beendigung der Reichstage von einem oder mehr Stücken derselben zu erscheinen pflegtend. In der Zwischenzeit zwischen zwei aufeinander folgenden Ausgaben konnte man sich in Ansehung des durch neue Reichstage immer frisch anwachsenden Stoffs damit behelfen, daß man der bisherigen Sammlung die kürzlich hinzugekommenen Stücke eben abgehaltener Versammlungen in solchen besonderen Abdrücken anfügte und beiband, bis bei der künftigen Auflage auch diese in den Körper der Sammlung selbst aufgenommen werden konnten. Diese Sonder- abdrücke, deren in den einzelnen Ausgaben im ganzen sehr viele angebunden sind, wer- den bei unsern Abdrücken der einzelnen Reichstagsstücke angeführt werden; zu der jedesmaligen Ausgabe selbst gehören sie wesentlich nicht, sie können da sein oder fehlen. Aber man sieht wie auf diese Art die Sammlung immer größer und größer wurde. Es sind in Wahrheit nicht verschiedene Sammlungen, sondern es ist dem Wesen nach immer eine und dieselbe, sie wächst nur immer mehr an, so daß alle späteren allgemeinen Kollectionen der Reichstagsordnungen eigentlich nichts anderes vorstellen als erweiterte Auflagen des Einen sogenannten Corpus recessuum imperii, dessen erste Auf- lage bei Hannsen Schobsser zu München im Jahr 1501 erschien. Von da an ist es eine fortlaufende Reihe von Auflagen des nemlichen Werkes, deren letzte Sprossen bis ins vorige Jahrhundert hineingehen. Es ist unverkennbar daß die gesetzgeberische Thätigkeit Maximilian’s I zu solchem Ihr Sammeln den Anstoß gab2; dieß bestimmte zugleich den Charakter der ersten Ausgabe die wir eben genannt haben, sie hat es wesentlich hiemit zu thun, nur die Reformation Fried- rich’s III wurde vorangesetzt, dann kommt man sofort zu 1495, und mit 1500 wird ge- schlossen. Die Goldene Bulle kam erst hinzu in der Auflage, welche ich unter nr. 4 weiter unten beschreibe und die wahrscheinlich ins Jahr 1507 zu setzen ist. Und auch da ist sie nur am Schlusse beigefügt; erst in der folgenden Auflage, die ich unter nr. 5 weiter unten anführe und die wol ins Jahr 1508 gestellt werden darf, eröffnet sie den Reigen, und so bleibt es denn auch für die Folge. Aber wie sie nun immer den ersten Platz behauptet, so wird durchweg die Zeit Sigmunds vollkommen übersprungen, von Friedrich’s III aktenreichen Versammlungen erscheint nur jene Reformation von 1442, und das nächste ist immer das Jahr 1495 und die folgende Maximilianische Gesetz- gebung3 u. s. f. Nur die letzte Ausgabe von 1747, die wir als die Neue Sammlung, mit Abkürzung ihres bekannten Titels (s. unter nr. 39 unserer Aufzählung), citieren, macht davon eine Ausnahme. Abgesehen von dieser, gehen auch die spätesten nicht hinaus über das Jahr 1654, bleiben also vor dem permanenten Regensburger Reichs- tag stehen. Dem Inhalte nach sind die bisherigen Kollektionen, auch wider abgesehen von der Neuen Sammlung von 1747 welche doch schon weiter ausgreift, ziemlich begränzt. Auf eine Zusammenstellung aller zur Geschichte eines Reichstags gehörigen Akten war Umfang. Ihr Inhalt. 1 Vgl. Senckenberg Sendschreiben 47 §. 14. 2 Wie Senckenberg visiones 136 richtig bemerkt. 3 Man benützte auch nicht die Reichstags-Stücke, die inzwischen in andern Werken herauskamen, zur Ausfullung der großsen Lücken; nicht einmal die 1607 zu Amberg erschienenen Alte Reichs-Abschied vnd Handlungen kamen dem Corpus recessuum imperii zu gut (s. unten in der Aufzählung der Ausgaben nr. 25 die zweite der beiden Anmerkungen), und ebenso gieng es als 1713 Müller's Reichstags-Theatrum unter Fried- richs V. Regierung erschien.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. III Wormser Tag von 1495. Ja überhaupt könnte es bei allen darin mitgetheilten Stücken so zugegangen sein, daß sie nicht aus den Handschriften sondern aus voran- gehenden Sonderabdrücken einzelner Stücke oder einzelner Reichstage entnommen sind. Vermuthlich haben auch die Vermehrungen, welche die folgenden Ausgaben des Corpus all- mählich erfahren, ihren Ursprung nicht in handschriftlichen Materialien gehabt, sondern in solchen besonderen Drucken, wie sie gleich nach Beendigung der Reichstage von einem oder mehr Stücken derselben zu erscheinen pflegtend. In der Zwischenzeit zwischen zwei aufeinander folgenden Ausgaben konnte man sich in Ansehung des durch neue Reichstage immer frisch anwachsenden Stoffs damit behelfen, daß man der bisherigen Sammlung die kürzlich hinzugekommenen Stücke eben abgehaltener Versammlungen in solchen besonderen Abdrücken anfügte und beiband, bis bei der künftigen Auflage auch diese in den Körper der Sammlung selbst aufgenommen werden konnten. Diese Sonder- abdrücke, deren in den einzelnen Ausgaben im ganzen sehr viele angebunden sind, wer- den bei unsern Abdrücken der einzelnen Reichstagsstücke angeführt werden; zu der jedesmaligen Ausgabe selbst gehören sie wesentlich nicht, sie können da sein oder fehlen. Aber man sieht wie auf diese Art die Sammlung immer größer und größer wurde. Es sind in Wahrheit nicht verschiedene Sammlungen, sondern es ist dem Wesen nach immer eine und dieselbe, sie wächst nur immer mehr an, so daß alle späteren allgemeinen Kollectionen der Reichstagsordnungen eigentlich nichts anderes vorstellen als erweiterte Auflagen des Einen sogenannten Corpus recessuum imperii, dessen erste Auf- lage bei Hannsen Schobsser zu München im Jahr 1501 erschien. Von da an ist es eine fortlaufende Reihe von Auflagen des nemlichen Werkes, deren letzte Sprossen bis ins vorige Jahrhundert hineingehen. Es ist unverkennbar daß die gesetzgeberische Thätigkeit Maximilian’s I zu solchem Ihr Sammeln den Anstoß gab2; dieß bestimmte zugleich den Charakter der ersten Ausgabe die wir eben genannt haben, sie hat es wesentlich hiemit zu thun, nur die Reformation Fried- rich’s III wurde vorangesetzt, dann kommt man sofort zu 1495, und mit 1500 wird ge- schlossen. Die Goldene Bulle kam erst hinzu in der Auflage, welche ich unter nr. 4 weiter unten beschreibe und die wahrscheinlich ins Jahr 1507 zu setzen ist. Und auch da ist sie nur am Schlusse beigefügt; erst in der folgenden Auflage, die ich unter nr. 5 weiter unten anführe und die wol ins Jahr 1508 gestellt werden darf, eröffnet sie den Reigen, und so bleibt es denn auch für die Folge. Aber wie sie nun immer den ersten Platz behauptet, so wird durchweg die Zeit Sigmunds vollkommen übersprungen, von Friedrich’s III aktenreichen Versammlungen erscheint nur jene Reformation von 1442, und das nächste ist immer das Jahr 1495 und die folgende Maximilianische Gesetz- gebung3 u. s. f. Nur die letzte Ausgabe von 1747, die wir als die Neue Sammlung, mit Abkürzung ihres bekannten Titels (s. unter nr. 39 unserer Aufzählung), citieren, macht davon eine Ausnahme. Abgesehen von dieser, gehen auch die spätesten nicht hinaus über das Jahr 1654, bleiben also vor dem permanenten Regensburger Reichs- tag stehen. Dem Inhalte nach sind die bisherigen Kollektionen, auch wider abgesehen von der Neuen Sammlung von 1747 welche doch schon weiter ausgreift, ziemlich begränzt. Auf eine Zusammenstellung aller zur Geschichte eines Reichstags gehörigen Akten war Umfang. Ihr Inhalt. 1 Vgl. Senckenberg Sendschreiben 47 §. 14. 2 Wie Senckenberg visiones 136 richtig bemerkt. 3 Man benützte auch nicht die Reichstags-Stücke, die inzwischen in andern Werken herauskamen, zur Ausfullung der großsen Lücken; nicht einmal die 1607 zu Amberg erschienenen Alte Reichs-Abschied vnd Handlungen kamen dem Corpus recessuum imperii zu gut (s. unten in der Aufzählung der Ausgaben nr. 25 die zweite der beiden Anmerkungen), und ebenso gieng es als 1713 Müller's Reichstags-Theatrum unter Fried- richs V. Regierung erschien.
Strana IV
Ihr Werth. IV es nicht abgesehen, das Corpus recessuum imperii hatte es nur mit dem Ergebnis der Reichstage zu thun wie dieses in Form eines Abschieds oder Landfriedens oder einer sonstigen Reichsordnung und Satzung eines Dekretes Mandates Ediktes etc. fertig vorlag, Gesetzes- oder Verordnungskraft hatte und als giltiges Reichsrecht anzusehen war, nicht mit der Art und Weise wie es zu Stande kam. Dieß drücken auch die Titel der Edi- tionen entsprechend aus. Daher konnten solche Aufzeichnungen über die Verhandlungen selbst, wie sie z. B. Datt de pace 825—891 und Müller im Reichstagstheatrum vielfach mittheilt, keinen Platz finden. Es fehlen alle Ausschreiben, Präsenz- und Quartier- listen, Instruktionen der Botschaften, Werbungen und Propositionen, Protokolle, Gut- achten, die Anschläge sofern auch sie nur vorübergehende Bedeutung haben, Gesandt- schaftsberichte, Relationen, Diarien, Korrespondenzen. Wissenschaftlichen Werth haben diese Sammlungen alle nicht; auch von der soge- nannten Neuen Sammlung von 1747 läßt sich kaum etwas anderes sagen, so nam- hafte Gelehrte jener Zeit auch dabei betheiligt waren. Schon der Zweck war nicht der historische, man wollte eine Sammlung haben zum praktischen Gebrauch in Fragen des Staatsrechts, und es findet Tadel wenn etwas aufgenommen ist was keine Giltigkeit mehr beanspruchen kann (schon bei Mauritius p. 135 § 36 interimisticum, auch Sencken- berg Sendschr. p. 49 § 18). Der Ausführung nach sind es dann meist Buchdrucker- arbeiten, die eine gibt die Vorlage ab für die andere; auch die Fehler der frühern gehn friedlich in die spätern über, wenn sie sich nicht gar vermehren. Die Irrthümer welche schon im Jahr 1664 Mauritius€ gerügt hatte, finden sich theilweise noch in der Ausgabe von 1720 vor, und sind erst in der von 1747 alle korrigiert. Auch da, wo durch die Titel-Ankündigung größere Erwartungen erregt wurden (nr. 17—20, 23—28, 34—38 gehören hieher; in nr. 14. 15. 29—33 wird sogar Kollationirung mit dem Original behauptet, in nr. 28 der Herausgeber vorgesetzt; über nr. 39 s. u. näheres), darf man solchen Außerungen keinen allzugroßen Glauben schenken. Im ganzen sind alle diese Publikationen der Art, daß sie bei einer heute neuanzustellenden Herausgabe von Reichstagsakten, mit einiger Ausnahme der Neuen Sammlung von 1747, nicht in Betracht kommen können; es müste sich denn zeigen, daß ein oder das andere Stück sich nur in einer solchen edierten Kollektion vorfände und archivalisch oder im ältesten Sonderdruck nicht mehr aufzutreiben wäre, was aber ganz unwahrscheinlich ist. Es verlohnt sich nicht einmal, die Untersuchung, in welchem Verhältnis jede solche Samm- Vorwort. 1 Ericus Mauritius de imperii recessibus erschien zuerst 1664, dann in der von Hertius reranstalteten Sammlung der Dissertationen desselben Straßb. 1724 wornach ich citiere. Diese Stelle ist dort p. 135 f. §. 37. 38. Das stärkste Beispiel ist, daßt schon in der Ausgabe von 1527 fol. 49b der ganze Artikel von dem Boten-Eid im Augsburger Abschied von 1500 ausgefallen ist, der bis dahin in den Sammlungen stand, und daß dieser Artikel in allen folgenden Ausgaben wegblieb, und sogar in der von 1720 noch fehlt obschon Mauritius p. 136 §. 38 bereits 1664 auf diesen Fehler aufmerksam gemacht hatte; in der Neuen Sammlung von 1747. 2, 74 art. 8 erscheint er zuerst wider; vgl. ibid. nt. a. — Mängel der friheren Sammlungen sind aufgeführt bei Mauritius p. 134—137 §. 36—38 (den die meisten neueren Publicisten hierinn ausschreiben, bemerkt Moser bibl. jur. publ. p. 500); Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum, besonders betreffend die Ausgabe von 1692, p. 88—92, vgl. p. 104; Struve bibl. juris selecta p. 540—542; Moser biblioth. p. 508—511, und überhaupt die ganze nr. 130 daselbst, und im Teutschen Staatsrecht 1737. 1, 62—64 vgl. 56—59, wo er p. 63 die oben von uns benutzte Bemerkung mittheilt, daß Mauritii Dissertation schon so lange sseit 1664] in der Welt sei und das Corpus recessuum imperii indessen dreimal wider gedruckt, ohne daß man die von jenem bemerkten Fehler verbessert hätte; Senckenberg Sendschreiben p. 48—50; ugl. Spener Teutsches jus publicum 1723. 1, 262 nt. c und Pfeffinger Vitriar. illustr. 1754. 4, 415 art. 104. — Goldast beabsichtigte ein Schriftchen herauszugeben: Warnung vor denen zu Mayntz bey Behem Albin und Strohecker gedruckten Reichs-Abschieden; der Tod verhinderte ihn es herauszugeben oder auch nur abzufassen; s. Mau- ritius p. 136 §. 37 und Hoffmann bibl. p. 12 nr. 56. Uebrigens ist mir keine von Strohecker gedruckte Aus- gabe bekannt; im Gegentheil geht aus dem Privileg vom 27. Jan. 1642, welches Hermann Mylius erhielt, ziemlich klar herror, daßs swar auch Antonius Strohecker im Jahr 1638 ein Privileg erhalten, aber wegen mislicher Umstände keinen Gebrauch davon gemacht hatte, s. unten in der Aufzählung der Ausgaben nr. 28.
Ihr Werth. IV es nicht abgesehen, das Corpus recessuum imperii hatte es nur mit dem Ergebnis der Reichstage zu thun wie dieses in Form eines Abschieds oder Landfriedens oder einer sonstigen Reichsordnung und Satzung eines Dekretes Mandates Ediktes etc. fertig vorlag, Gesetzes- oder Verordnungskraft hatte und als giltiges Reichsrecht anzusehen war, nicht mit der Art und Weise wie es zu Stande kam. Dieß drücken auch die Titel der Edi- tionen entsprechend aus. Daher konnten solche Aufzeichnungen über die Verhandlungen selbst, wie sie z. B. Datt de pace 825—891 und Müller im Reichstagstheatrum vielfach mittheilt, keinen Platz finden. Es fehlen alle Ausschreiben, Präsenz- und Quartier- listen, Instruktionen der Botschaften, Werbungen und Propositionen, Protokolle, Gut- achten, die Anschläge sofern auch sie nur vorübergehende Bedeutung haben, Gesandt- schaftsberichte, Relationen, Diarien, Korrespondenzen. Wissenschaftlichen Werth haben diese Sammlungen alle nicht; auch von der soge- nannten Neuen Sammlung von 1747 läßt sich kaum etwas anderes sagen, so nam- hafte Gelehrte jener Zeit auch dabei betheiligt waren. Schon der Zweck war nicht der historische, man wollte eine Sammlung haben zum praktischen Gebrauch in Fragen des Staatsrechts, und es findet Tadel wenn etwas aufgenommen ist was keine Giltigkeit mehr beanspruchen kann (schon bei Mauritius p. 135 § 36 interimisticum, auch Sencken- berg Sendschr. p. 49 § 18). Der Ausführung nach sind es dann meist Buchdrucker- arbeiten, die eine gibt die Vorlage ab für die andere; auch die Fehler der frühern gehn friedlich in die spätern über, wenn sie sich nicht gar vermehren. Die Irrthümer welche schon im Jahr 1664 Mauritius€ gerügt hatte, finden sich theilweise noch in der Ausgabe von 1720 vor, und sind erst in der von 1747 alle korrigiert. Auch da, wo durch die Titel-Ankündigung größere Erwartungen erregt wurden (nr. 17—20, 23—28, 34—38 gehören hieher; in nr. 14. 15. 29—33 wird sogar Kollationirung mit dem Original behauptet, in nr. 28 der Herausgeber vorgesetzt; über nr. 39 s. u. näheres), darf man solchen Außerungen keinen allzugroßen Glauben schenken. Im ganzen sind alle diese Publikationen der Art, daß sie bei einer heute neuanzustellenden Herausgabe von Reichstagsakten, mit einiger Ausnahme der Neuen Sammlung von 1747, nicht in Betracht kommen können; es müste sich denn zeigen, daß ein oder das andere Stück sich nur in einer solchen edierten Kollektion vorfände und archivalisch oder im ältesten Sonderdruck nicht mehr aufzutreiben wäre, was aber ganz unwahrscheinlich ist. Es verlohnt sich nicht einmal, die Untersuchung, in welchem Verhältnis jede solche Samm- Vorwort. 1 Ericus Mauritius de imperii recessibus erschien zuerst 1664, dann in der von Hertius reranstalteten Sammlung der Dissertationen desselben Straßb. 1724 wornach ich citiere. Diese Stelle ist dort p. 135 f. §. 37. 38. Das stärkste Beispiel ist, daßt schon in der Ausgabe von 1527 fol. 49b der ganze Artikel von dem Boten-Eid im Augsburger Abschied von 1500 ausgefallen ist, der bis dahin in den Sammlungen stand, und daß dieser Artikel in allen folgenden Ausgaben wegblieb, und sogar in der von 1720 noch fehlt obschon Mauritius p. 136 §. 38 bereits 1664 auf diesen Fehler aufmerksam gemacht hatte; in der Neuen Sammlung von 1747. 2, 74 art. 8 erscheint er zuerst wider; vgl. ibid. nt. a. — Mängel der friheren Sammlungen sind aufgeführt bei Mauritius p. 134—137 §. 36—38 (den die meisten neueren Publicisten hierinn ausschreiben, bemerkt Moser bibl. jur. publ. p. 500); Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum, besonders betreffend die Ausgabe von 1692, p. 88—92, vgl. p. 104; Struve bibl. juris selecta p. 540—542; Moser biblioth. p. 508—511, und überhaupt die ganze nr. 130 daselbst, und im Teutschen Staatsrecht 1737. 1, 62—64 vgl. 56—59, wo er p. 63 die oben von uns benutzte Bemerkung mittheilt, daß Mauritii Dissertation schon so lange sseit 1664] in der Welt sei und das Corpus recessuum imperii indessen dreimal wider gedruckt, ohne daß man die von jenem bemerkten Fehler verbessert hätte; Senckenberg Sendschreiben p. 48—50; ugl. Spener Teutsches jus publicum 1723. 1, 262 nt. c und Pfeffinger Vitriar. illustr. 1754. 4, 415 art. 104. — Goldast beabsichtigte ein Schriftchen herauszugeben: Warnung vor denen zu Mayntz bey Behem Albin und Strohecker gedruckten Reichs-Abschieden; der Tod verhinderte ihn es herauszugeben oder auch nur abzufassen; s. Mau- ritius p. 136 §. 37 und Hoffmann bibl. p. 12 nr. 56. Uebrigens ist mir keine von Strohecker gedruckte Aus- gabe bekannt; im Gegentheil geht aus dem Privileg vom 27. Jan. 1642, welches Hermann Mylius erhielt, ziemlich klar herror, daßs swar auch Antonius Strohecker im Jahr 1638 ein Privileg erhalten, aber wegen mislicher Umstände keinen Gebrauch davon gemacht hatte, s. unten in der Aufzählung der Ausgaben nr. 28.
Strana V
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. V lung zu ihren Vorgängern stehe, zu Ende zu führen, da bei dem durchschnittlichen Mangel an Selbständigkeit und richtiger Textbehandlung doch kein Gebrauch von ihnen zu machen ist. Gleichwol ist hierüber einiges, wo es sich mit nicht allzu großer Mühe ergab, in dem unten mitzutheilenden Verzeichnis beigebracht worden. Niemand wird begierig sein mehr darüber zu erfahren und eine noch eingehendere Untersuchung zu verlangen. Auf die Frage, ob diese Sammlungen officiellen Charakter haben oder nur Ihr officiöser Privatsache sind, ist nicht ganz einfach zu antworten. Zunächst entscheidet darüber Charak- ter. das Vorhandensein eines Privilegiums an und für sich noch nicht. Der Stand der Sache ist aber in diesem Punkte in verschiedenen Ausgaben auch ein sehr verschiedener; die fünf ersten, dann die Wagnerischen und Schöfferischen und die Schönwetter'sche nr. 35 sind ohne alle Spur eines Privilegiums; dagegen die Behemischen, die zwei letzten Albin’- schen nr. 26 und 27, die Mylius-Heil’sche nr. 28, die Schönwetter'sche nr. 38 und die Neue Ausgabe von 1747 drucken immer (die Ausnahme eines Exemplars sub nr. 20 kommt nicht in Betracht, s. ebendort) eins vor und erwähnen es auch auf dem Titel, die zwei ersten Albin’schen nr. 24 und 25, die Heil'schen nr. 29—33 und die Schön- wetter'schen nr. 34. 36. 37 thun nur das letztere. Doch kommt es darauf auch nicht an, ein Privileg macht das Buch natürlich noch nicht officiell (Senckenb. Vision. p. 140 § 7), es kommt darauf an ob es vielleicht noch eine besondere Außerung darüber ent- hält, und so etwas ist nun allerdings in den Trach’schen Abdrücken von 1527 nr. 6 und 7 der Fall. Man hatte nemlich in dem Wormser Abschied von 1521 (Neue Samm- lung von 1747. 2, 207a § 21) eine sachverständige Kommission in Aussicht genommen, um aus den bisherigen Reichs-Ordnungen und -Abschieden alle Artikel, die das Kammer- gericht betreffen, auszusuchen, in Ordnung des gewöhnlichen gerichtlichen Processes zu bringen, zu rubricieren, und solches drucken zu lassen, „damit man des Wissens, und sich hinführo ein jeder desto baß darnach zu richten habe: Auch Irrung und Versáumnuß, so bey mánniglich aus Unwissenheit derselben erwachsen, fürkommen werde“. Freilich ist damit offenbar keine allgemeine Sammlung von Reichsabschieden oder Reichstags- akten beabsichtigt, sondern eine Zusammenstellung und Kodifikation nur der Bestim- mungen über das Kammergericht. Und auch zu dieser beschränkten Unternehmung war es noch nicht gekommen 1, als Peter Trach 1527 seine allgemeine Sammlung druckte. Die gehabte Absicht schien dann auch dadurch einigermaßen erreicht werden zu können, wenn man sämmtliche bisherigen Reichs-Ordnungen und Abschiede zusammen abdruckte, worunter ja insonderheit auch die Artikel und Ordnungen über das Kammergericht begriffen waren; so beruhigte man sich damit, die Trach'sche Sammlung ins Leben zu rufen, ihr Privileg vom 27. Juni 1527 beruft sich ausdrücklich auf die Wormser An- ordnung von 15212. Deshalb heißt es denn auch auf dem Titel dieser Kollection: avßt beuelch kaiserlicher maiestat statthalters vnd regiments im hailigen richs; und Karl V selbst sagt in dem genannten Privileg, daß er dem Peter Trach habe befehlen lassen alle und jede Reichsordnungen in einen Druck und Buch zu bringen. Aber damit ist doch noch nichts weiter gesagt, als daß die Veranlassung dazu von aller- höchster Stelle ausging, eine amtliche Garantie für die Authenticität des Textes und eine Nachricht über deshalb zu treffende oder getroffene Maßregeln ist darin nicht aus- gesprochen. Nun war freilich durch den Speirer Abschied von 15264, da man von früheren Abschieden unzuverlässige Abdrücke bekommen hätte, verordnet, daß von dem 1 Wie schon aus dem Trachischen Privileg vom 27. Juni 1427 hervorgeht, s. nr. 6. (vgl. auch den Eingang der Augsb. K.G.O. von 1555 in der Neuen Sammlung ron 1747. 3, 44.) 2 s. ebenfalls ur. 6 der unten folgenden Aufzählung. 3 s. ebendaselbst. 4 Neue Sammlung von 1747. 2, 279a § 30.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. V lung zu ihren Vorgängern stehe, zu Ende zu führen, da bei dem durchschnittlichen Mangel an Selbständigkeit und richtiger Textbehandlung doch kein Gebrauch von ihnen zu machen ist. Gleichwol ist hierüber einiges, wo es sich mit nicht allzu großer Mühe ergab, in dem unten mitzutheilenden Verzeichnis beigebracht worden. Niemand wird begierig sein mehr darüber zu erfahren und eine noch eingehendere Untersuchung zu verlangen. Auf die Frage, ob diese Sammlungen officiellen Charakter haben oder nur Ihr officiöser Privatsache sind, ist nicht ganz einfach zu antworten. Zunächst entscheidet darüber Charak- ter. das Vorhandensein eines Privilegiums an und für sich noch nicht. Der Stand der Sache ist aber in diesem Punkte in verschiedenen Ausgaben auch ein sehr verschiedener; die fünf ersten, dann die Wagnerischen und Schöfferischen und die Schönwetter'sche nr. 35 sind ohne alle Spur eines Privilegiums; dagegen die Behemischen, die zwei letzten Albin’- schen nr. 26 und 27, die Mylius-Heil’sche nr. 28, die Schönwetter'sche nr. 38 und die Neue Ausgabe von 1747 drucken immer (die Ausnahme eines Exemplars sub nr. 20 kommt nicht in Betracht, s. ebendort) eins vor und erwähnen es auch auf dem Titel, die zwei ersten Albin’schen nr. 24 und 25, die Heil'schen nr. 29—33 und die Schön- wetter'schen nr. 34. 36. 37 thun nur das letztere. Doch kommt es darauf auch nicht an, ein Privileg macht das Buch natürlich noch nicht officiell (Senckenb. Vision. p. 140 § 7), es kommt darauf an ob es vielleicht noch eine besondere Außerung darüber ent- hält, und so etwas ist nun allerdings in den Trach’schen Abdrücken von 1527 nr. 6 und 7 der Fall. Man hatte nemlich in dem Wormser Abschied von 1521 (Neue Samm- lung von 1747. 2, 207a § 21) eine sachverständige Kommission in Aussicht genommen, um aus den bisherigen Reichs-Ordnungen und -Abschieden alle Artikel, die das Kammer- gericht betreffen, auszusuchen, in Ordnung des gewöhnlichen gerichtlichen Processes zu bringen, zu rubricieren, und solches drucken zu lassen, „damit man des Wissens, und sich hinführo ein jeder desto baß darnach zu richten habe: Auch Irrung und Versáumnuß, so bey mánniglich aus Unwissenheit derselben erwachsen, fürkommen werde“. Freilich ist damit offenbar keine allgemeine Sammlung von Reichsabschieden oder Reichstags- akten beabsichtigt, sondern eine Zusammenstellung und Kodifikation nur der Bestim- mungen über das Kammergericht. Und auch zu dieser beschränkten Unternehmung war es noch nicht gekommen 1, als Peter Trach 1527 seine allgemeine Sammlung druckte. Die gehabte Absicht schien dann auch dadurch einigermaßen erreicht werden zu können, wenn man sämmtliche bisherigen Reichs-Ordnungen und Abschiede zusammen abdruckte, worunter ja insonderheit auch die Artikel und Ordnungen über das Kammergericht begriffen waren; so beruhigte man sich damit, die Trach'sche Sammlung ins Leben zu rufen, ihr Privileg vom 27. Juni 1527 beruft sich ausdrücklich auf die Wormser An- ordnung von 15212. Deshalb heißt es denn auch auf dem Titel dieser Kollection: avßt beuelch kaiserlicher maiestat statthalters vnd regiments im hailigen richs; und Karl V selbst sagt in dem genannten Privileg, daß er dem Peter Trach habe befehlen lassen alle und jede Reichsordnungen in einen Druck und Buch zu bringen. Aber damit ist doch noch nichts weiter gesagt, als daß die Veranlassung dazu von aller- höchster Stelle ausging, eine amtliche Garantie für die Authenticität des Textes und eine Nachricht über deshalb zu treffende oder getroffene Maßregeln ist darin nicht aus- gesprochen. Nun war freilich durch den Speirer Abschied von 15264, da man von früheren Abschieden unzuverlässige Abdrücke bekommen hätte, verordnet, daß von dem 1 Wie schon aus dem Trachischen Privileg vom 27. Juni 1427 hervorgeht, s. nr. 6. (vgl. auch den Eingang der Augsb. K.G.O. von 1555 in der Neuen Sammlung ron 1747. 3, 44.) 2 s. ebenfalls ur. 6 der unten folgenden Aufzählung. 3 s. ebendaselbst. 4 Neue Sammlung von 1747. 2, 279a § 30.
Strana VI
VI Vorwort. genannten selbst dem Drucker das besigelte Original durch Andresen Rücker, Mayntzi- schen und des Reichs Handlung Sekretarien, mitgetheilt, und kein Abdruck Glaubwürdig- keit haben solle, er sei dann durch den genannten Andresen Rücker kollationiert aus- kultiert und mit seiner Hand unterschrieben. Aber diese Maßregel bezieht sich dem Wortlaut nach doch nur auf jenen einzelnen Abschied!, und Moser bemerkt wol mit Recht daß in den folgenden Zeiten diese nöthige Sorgfalt wider unterlassen worden sei2. Und was die Trach’sche Sammlung von 1527 betrifft, so ist in ihr selbst nichts darüber angedeutet, ob jener Andreas Rücker auch nur für den Speirer Abschied von 1526 durch etwaige Revision des Drucktextes dabei betheiligt war. Bedenkt man dazu, daß gerade in dieser Kollektion an einer Stelle ein ganzer Paragraph ausgefallen ist der in den bisherigen Ausgaben gestanden hatte 3, so wird wenigstens für das übrige, was darin steht, jede solche Betheiligung ganz unwahrscheinlich. Verfolgen wir dann die Sache weiter durch die übrigen Editionen hindurch, so ist in den nun nachkom- menden Wagnerischen Schöfferischen und Behemischen Abdrücken bis nr. 21 inclus. nicht einmal mehr von einem hohen Auftrag die Rede. Anders steht es dann wider mit der Ausgabe Caspar Behem's von 1585 und mit derjenigen seiner Erben von 1594, sofern dort das Privileg sagt, der Genannte habe den Druck dem K. Rudolf II zu Gehorsam unternommen; aber dieß ist vielleicht nur Redensart; soll es jedoch ernstlich gemeint sein, so liegt darin eben nichts andres als ein ganz allgemeiner Auftrag des Reichsoberhaupts, während die volle Ausführung dem Buchdrucker überlassen blieb. Die folgenden Editionen erzählen dann wider nichts dergleichen über ihre Veranlassung, bis die von 1642 auf dem Titelblatt ausführt, daß sie „Auß Churfürstl. Mayntzischen gnadigsten Special Befelch" erscheine, und daß der Reichshofrath und Mainzische ge- heime und Hofrath Peter Ostermann der Herausgeber sei4, welcher selbst in seiner Vor- rede erklärt, dem Erzkanzler komme durch die Prärogative des Mainzer Stuhls die Rekognition der Sammlung zu, wie auch dem Reichsgesetz gemäßs der Druck nur in Mainz geschehen dürfe.5 Die letztere Behauptung ist entschieden unrichtig, sofern die dafür angeführte Gesetzes-Stelle kein Wort sagt von dem ausschließlichen Rechte welches Mainz als Druckort haben soll; auch waren ja faktisch sämmtliche Ausgaben bis 1541 inclus. nicht in Mainz gedruckt worden, und das gleiche ist der Fall mit den späteren nach 1692. Seit hundert Jahren allerdings war bis dahin Mainz der stehende Druckort geblieben, und so konnte das als eine Art zum Recht gewordenen Usus angesehen werden. Dieß, und weiter nichts, ist denn auch in vorsichtiger Weise in der Dedikation des Verlegers Herman Mylius Birckmans an den Bischof von Mainz, die in einigen Exem- plaren von 1642 steht, gesagt, indem die Widmung sich selbst dadurch motiviert, daßs der Erzbischof kraft seines Kanzleramts es sich habe angelegen sein lassen daß dem eingetretenen Mangel durch einen Widerabdruck der Abschiede abgeholfen werde, diese auch zu solchem Ende in seiner Haupt- und Residenzstadt Mainz dem uralten löblichen Herkommen gemäß von neuem übersehen korrigiert verbessert und widerum aufgelegt werden, wobei derselbe den Dedikator zur Verlegung des Werks habe brauchen und zu dem Ende mit einem kaiserlichen Privileg versehen lassen wollen. Was aber das Kanzler- 1 Spener Teutsches Jus publicum 1, 262 nt. c meint freilich, die Motinierung der Anordnung erfordre für diese eine billige extensiram interpretationem. Aber es ist jedenfalls ganz unberechtigt zu sagen, der Reichsabschied von 1526 weise die Publicierung der Reichsabschiede insbesondere oder auch in einem Corpore bloß an die Mainzische Kanzlei, und es seien so auch bis dahin alle die Editiones der Reichsabschiede unter Mainzischer Genehmhaltung und Privilegien herausgekommen. 2 Moser Teutsches Staatsrecht 1, 59 §. 27. 3 s. oben pag. IV nt. 1. 4 s. nr. 28, unten in der Aufzählung. 5 Uti et impressio, ex lege imperii, alium locum quam Moguntiam vestram ignorat; aber dazu citiert er nur die obenerwähnte Stelle des Speirer Abschieds von 1526, Neue Sammlung von 1747. 2, 279a § 30.
VI Vorwort. genannten selbst dem Drucker das besigelte Original durch Andresen Rücker, Mayntzi- schen und des Reichs Handlung Sekretarien, mitgetheilt, und kein Abdruck Glaubwürdig- keit haben solle, er sei dann durch den genannten Andresen Rücker kollationiert aus- kultiert und mit seiner Hand unterschrieben. Aber diese Maßregel bezieht sich dem Wortlaut nach doch nur auf jenen einzelnen Abschied!, und Moser bemerkt wol mit Recht daß in den folgenden Zeiten diese nöthige Sorgfalt wider unterlassen worden sei2. Und was die Trach’sche Sammlung von 1527 betrifft, so ist in ihr selbst nichts darüber angedeutet, ob jener Andreas Rücker auch nur für den Speirer Abschied von 1526 durch etwaige Revision des Drucktextes dabei betheiligt war. Bedenkt man dazu, daß gerade in dieser Kollektion an einer Stelle ein ganzer Paragraph ausgefallen ist der in den bisherigen Ausgaben gestanden hatte 3, so wird wenigstens für das übrige, was darin steht, jede solche Betheiligung ganz unwahrscheinlich. Verfolgen wir dann die Sache weiter durch die übrigen Editionen hindurch, so ist in den nun nachkom- menden Wagnerischen Schöfferischen und Behemischen Abdrücken bis nr. 21 inclus. nicht einmal mehr von einem hohen Auftrag die Rede. Anders steht es dann wider mit der Ausgabe Caspar Behem's von 1585 und mit derjenigen seiner Erben von 1594, sofern dort das Privileg sagt, der Genannte habe den Druck dem K. Rudolf II zu Gehorsam unternommen; aber dieß ist vielleicht nur Redensart; soll es jedoch ernstlich gemeint sein, so liegt darin eben nichts andres als ein ganz allgemeiner Auftrag des Reichsoberhaupts, während die volle Ausführung dem Buchdrucker überlassen blieb. Die folgenden Editionen erzählen dann wider nichts dergleichen über ihre Veranlassung, bis die von 1642 auf dem Titelblatt ausführt, daß sie „Auß Churfürstl. Mayntzischen gnadigsten Special Befelch" erscheine, und daß der Reichshofrath und Mainzische ge- heime und Hofrath Peter Ostermann der Herausgeber sei4, welcher selbst in seiner Vor- rede erklärt, dem Erzkanzler komme durch die Prärogative des Mainzer Stuhls die Rekognition der Sammlung zu, wie auch dem Reichsgesetz gemäßs der Druck nur in Mainz geschehen dürfe.5 Die letztere Behauptung ist entschieden unrichtig, sofern die dafür angeführte Gesetzes-Stelle kein Wort sagt von dem ausschließlichen Rechte welches Mainz als Druckort haben soll; auch waren ja faktisch sämmtliche Ausgaben bis 1541 inclus. nicht in Mainz gedruckt worden, und das gleiche ist der Fall mit den späteren nach 1692. Seit hundert Jahren allerdings war bis dahin Mainz der stehende Druckort geblieben, und so konnte das als eine Art zum Recht gewordenen Usus angesehen werden. Dieß, und weiter nichts, ist denn auch in vorsichtiger Weise in der Dedikation des Verlegers Herman Mylius Birckmans an den Bischof von Mainz, die in einigen Exem- plaren von 1642 steht, gesagt, indem die Widmung sich selbst dadurch motiviert, daßs der Erzbischof kraft seines Kanzleramts es sich habe angelegen sein lassen daß dem eingetretenen Mangel durch einen Widerabdruck der Abschiede abgeholfen werde, diese auch zu solchem Ende in seiner Haupt- und Residenzstadt Mainz dem uralten löblichen Herkommen gemäß von neuem übersehen korrigiert verbessert und widerum aufgelegt werden, wobei derselbe den Dedikator zur Verlegung des Werks habe brauchen und zu dem Ende mit einem kaiserlichen Privileg versehen lassen wollen. Was aber das Kanzler- 1 Spener Teutsches Jus publicum 1, 262 nt. c meint freilich, die Motinierung der Anordnung erfordre für diese eine billige extensiram interpretationem. Aber es ist jedenfalls ganz unberechtigt zu sagen, der Reichsabschied von 1526 weise die Publicierung der Reichsabschiede insbesondere oder auch in einem Corpore bloß an die Mainzische Kanzlei, und es seien so auch bis dahin alle die Editiones der Reichsabschiede unter Mainzischer Genehmhaltung und Privilegien herausgekommen. 2 Moser Teutsches Staatsrecht 1, 59 §. 27. 3 s. oben pag. IV nt. 1. 4 s. nr. 28, unten in der Aufzählung. 5 Uti et impressio, ex lege imperii, alium locum quam Moguntiam vestram ignorat; aber dazu citiert er nur die obenerwähnte Stelle des Speirer Abschieds von 1526, Neue Sammlung von 1747. 2, 279a § 30.
Strana VII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. VII amt betrifft, so scheint hier der erste Fall vorzuliegen1, wo dasselbe eine solche Edition veranlasst, und viel mehr als diese Veranlassung darf wol auch in dem ganzen Verhältnis nicht gesehen werden trotz der Betheiligung Ostermanns dessen Namen man auf das Titelblatt setzte.? An eine amtliche Garantie oder Approbation des Textes durch die Mainzische Kanzlei ist doch dabei nicht zu denken.3 Die folgenden 5 Auflagen, nr. 29—33, wovon 4 aus 1660 und 1 aus 1666, sind dann alle auff Churfürstlichen Maintzischen gnádigsten Befehl in Druck gegeben, womit wol die Angabe zusammen- hängt daß sie aus den Originalien von neuem kollationiert sein sollen, wenn man es nemlich glauben will; dabei wird in nr. 31 und 32 vorn durch die Anrede des Ver- legers an den Leser näher erklärt, Erzbischof Johann Philipp habe als Erzkanzler be- fohlen die Reichsabschiede von neuem als Sammlung zu drucken, wobei etliche noch ungedruckte hinzugefügt worden seien. Auch die Ausgabe nr. 34, von 1692, erschien „Mit Ihro Kayserl. Majestât Leopoldi I. Auch Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz An- selmi Francisci, als Ertz-Cantzler, allergnadigsten Freyheit, Befehl und Consens“, und in der Nachricht an den Leser wird dieß einfach dahin erläutert daß der Erzbischof wegen Mangels an Exemplaren eine neue Auflage für nöthig befunden und dazu Er- laubnis ertheilt habe, wobei denn auch wider frischweg behauptet wird es habe eine neue Kollationierung stattgefunden. Wie wenig an diesen Angaben von höherem und höchstem erhaltenem Befehle liegt, sieht man auch daran, daß in der andern Titelauf- lage desselben Jahres 1692 nr. 35 das alles kurzhin weggelassen worden ist. Die an- gefüährte Nachricht an den Leser ist weiterhin auch 1707 und 1720 wider erneuert, aber auf dem Titel steht jetzt ganz bescheiden nur: Cum Privilegio Sacrae Caesareae Majestatis, & Permissu Superiorum. Zu der Ausgabe von 1747 endlich hat der Erz- bischof von Mainz treu seinem Erzkanzleramte die Genehmigung ertheilt und die Kol- lationierung der Reichsabschiede mit den im Reichsarchiv befindlichen Originalien be- fohlen ; wie es mit der Ausführung dieses Befehls gegangen ist, wird unten in der Aufzählung nr. 39 berichtet werden. Man sieht also allerdings soviel, daß seit 1642 fast immer eine gewisse Betheiligung des Erzkanzlers ausgesagt wird, und man kann nur annehmen, daß diese auch wirklich stattgefunden, sich aber meist darauf beschränkt hat überhaupt für das Zustandekommen neuer Sammlungen Sorge zu tragen. Im wesentlichen aber blieb die Sache in den Händen der Buchdrucker, auch 1642 scheint des Beamten Oster- manns Name mehr nur zur Parade dazustehen, und 1747 trat eine sehr wenig nutzbare Kollationierung durch einen Kurmainzischen Regierungs-Registrator ein, die man kaum rechnen kann. Das Ergebnis für das Corpus recessuum imperii ist also im allgemeinen dieß: seine Editionen sind Privatunternehmungen, und haben nach unsern Begriffen keinen streng officiellen Charakter, sofern keine amtliche Revision Beglaubigung und 1 Senckenberg Sendschreiben p. 50 §. 18. 2 Ueber seinen vermuthlichen Antheil an der Ausgabe s. unten in der Aufzählung nr. 28. Diese Edition ist unter allen bisherigen die einzige die auf dem Titelblatt einen Herausgeber nennt. 3 Senckenberg Sendschreiben p. 50 s. 18 hält es für nicht unmöglich, daß zum Druck der einzelnen Reichsabschiede, wenn sie zuerst herauskamen, der jederzeitige Kurfürst zu Mainz seinen gnädigsten Konsens gegeben. Freilich für diese Einzeldrucke musste doch irgendwoher das Manuskript kommen, und da liegt es am nächsten an die Kurmainzische Kanzlei zu denken. Für die Sammlungen konnte es dann in der Regel ge- nügen, diese Einzeldrucke wider zusammen abzudrucken. Dem bei Nicolao Heyll gedruckten, in Verlegung Syberti Heyll und Schönwetters seel. hinterlassener Wittib erschienenen, Einzeldruck aus 1659 vom Regensburger Abschied des Jahres 1654, einen Theil der Ausgabe nr. 29 bildend, ist im Erlanger Exemplar ein Privileg K. Ferdinands vorgedruckt v. 12. Aug. 1653, worin gesagt wird, daß die Kurmainzische Kanzlei dem Kaiser zu Gehorsam sich unternommen habe, die kön. Wahlkapitulation und die Handlungen des gegenwärtigen Regensburger Reichstags sammt dem darauffolgenden Reichsabschied aus Befehl und mit Vorwissen des Erzb. Joh. Philipp Erzkanzlers zu Verhütung der jeweilen dabei mitunterlaufenden Fehler selbst in Druck zu bringen, daher das Privileg auch in der That nicht dem Drucker oder Verleger sondern dieser Kurmainzischen Kanzlei ausgestellt wird.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. VII amt betrifft, so scheint hier der erste Fall vorzuliegen1, wo dasselbe eine solche Edition veranlasst, und viel mehr als diese Veranlassung darf wol auch in dem ganzen Verhältnis nicht gesehen werden trotz der Betheiligung Ostermanns dessen Namen man auf das Titelblatt setzte.? An eine amtliche Garantie oder Approbation des Textes durch die Mainzische Kanzlei ist doch dabei nicht zu denken.3 Die folgenden 5 Auflagen, nr. 29—33, wovon 4 aus 1660 und 1 aus 1666, sind dann alle auff Churfürstlichen Maintzischen gnádigsten Befehl in Druck gegeben, womit wol die Angabe zusammen- hängt daß sie aus den Originalien von neuem kollationiert sein sollen, wenn man es nemlich glauben will; dabei wird in nr. 31 und 32 vorn durch die Anrede des Ver- legers an den Leser näher erklärt, Erzbischof Johann Philipp habe als Erzkanzler be- fohlen die Reichsabschiede von neuem als Sammlung zu drucken, wobei etliche noch ungedruckte hinzugefügt worden seien. Auch die Ausgabe nr. 34, von 1692, erschien „Mit Ihro Kayserl. Majestât Leopoldi I. Auch Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz An- selmi Francisci, als Ertz-Cantzler, allergnadigsten Freyheit, Befehl und Consens“, und in der Nachricht an den Leser wird dieß einfach dahin erläutert daß der Erzbischof wegen Mangels an Exemplaren eine neue Auflage für nöthig befunden und dazu Er- laubnis ertheilt habe, wobei denn auch wider frischweg behauptet wird es habe eine neue Kollationierung stattgefunden. Wie wenig an diesen Angaben von höherem und höchstem erhaltenem Befehle liegt, sieht man auch daran, daß in der andern Titelauf- lage desselben Jahres 1692 nr. 35 das alles kurzhin weggelassen worden ist. Die an- gefüährte Nachricht an den Leser ist weiterhin auch 1707 und 1720 wider erneuert, aber auf dem Titel steht jetzt ganz bescheiden nur: Cum Privilegio Sacrae Caesareae Majestatis, & Permissu Superiorum. Zu der Ausgabe von 1747 endlich hat der Erz- bischof von Mainz treu seinem Erzkanzleramte die Genehmigung ertheilt und die Kol- lationierung der Reichsabschiede mit den im Reichsarchiv befindlichen Originalien be- fohlen ; wie es mit der Ausführung dieses Befehls gegangen ist, wird unten in der Aufzählung nr. 39 berichtet werden. Man sieht also allerdings soviel, daß seit 1642 fast immer eine gewisse Betheiligung des Erzkanzlers ausgesagt wird, und man kann nur annehmen, daß diese auch wirklich stattgefunden, sich aber meist darauf beschränkt hat überhaupt für das Zustandekommen neuer Sammlungen Sorge zu tragen. Im wesentlichen aber blieb die Sache in den Händen der Buchdrucker, auch 1642 scheint des Beamten Oster- manns Name mehr nur zur Parade dazustehen, und 1747 trat eine sehr wenig nutzbare Kollationierung durch einen Kurmainzischen Regierungs-Registrator ein, die man kaum rechnen kann. Das Ergebnis für das Corpus recessuum imperii ist also im allgemeinen dieß: seine Editionen sind Privatunternehmungen, und haben nach unsern Begriffen keinen streng officiellen Charakter, sofern keine amtliche Revision Beglaubigung und 1 Senckenberg Sendschreiben p. 50 §. 18. 2 Ueber seinen vermuthlichen Antheil an der Ausgabe s. unten in der Aufzählung nr. 28. Diese Edition ist unter allen bisherigen die einzige die auf dem Titelblatt einen Herausgeber nennt. 3 Senckenberg Sendschreiben p. 50 s. 18 hält es für nicht unmöglich, daß zum Druck der einzelnen Reichsabschiede, wenn sie zuerst herauskamen, der jederzeitige Kurfürst zu Mainz seinen gnädigsten Konsens gegeben. Freilich für diese Einzeldrucke musste doch irgendwoher das Manuskript kommen, und da liegt es am nächsten an die Kurmainzische Kanzlei zu denken. Für die Sammlungen konnte es dann in der Regel ge- nügen, diese Einzeldrucke wider zusammen abzudrucken. Dem bei Nicolao Heyll gedruckten, in Verlegung Syberti Heyll und Schönwetters seel. hinterlassener Wittib erschienenen, Einzeldruck aus 1659 vom Regensburger Abschied des Jahres 1654, einen Theil der Ausgabe nr. 29 bildend, ist im Erlanger Exemplar ein Privileg K. Ferdinands vorgedruckt v. 12. Aug. 1653, worin gesagt wird, daß die Kurmainzische Kanzlei dem Kaiser zu Gehorsam sich unternommen habe, die kön. Wahlkapitulation und die Handlungen des gegenwärtigen Regensburger Reichstags sammt dem darauffolgenden Reichsabschied aus Befehl und mit Vorwissen des Erzb. Joh. Philipp Erzkanzlers zu Verhütung der jeweilen dabei mitunterlaufenden Fehler selbst in Druck zu bringen, daher das Privileg auch in der That nicht dem Drucker oder Verleger sondern dieser Kurmainzischen Kanzlei ausgestellt wird.
Strana VIII
VIII Vorwort. Aufadhlung und Beschreibung derselben. Garantie stattfand, ihr öffentlicher Gebrauch nicht etwa durch Gesetz oder Verordnung befohlen war, und eben so wenig die Aufnahme der Reichsgesetze in diese Sammlung zu ihrer öffentlichen Giltigkeit in irgend einem Verhältnisse stund.1 Aber bei einigen derselben ist doch ein Eingreifen der Reichsgewalt im allgemeinen zu bemerken, und namentlich seit 1642 eine gewisse Fürsorge des Reichserzkanzlers. So hat das ursprüng- lich bloße Privatunternehmen allmählich doch einen wenigstens officiösen Charakter er- halten, das Bedürfnis und die weite Verbreitung verhalfen ihm zu einer usuellen Re- ception welche den Mangel eines streng officiellen Charakters für den allgemeinen Ge- brauch nahezu ersetzte. Bei der nachfolgenden bibliographischen Ubersicht und Beschreibung der bisheri- gen Sammlungen habe ich mich bestrebt, neben der Benützung sonstiger literarischer Nachrichten über die vorangegangene Entwickelung, wo möglich alle ältern Ausgaben selbst einzusehen, und sie soweit nöthig unter sich zu vergleichen um ihr Verhältnis zu einander herzustellen. Auch unter den größern Bibliotheken wird es keine geben, in welcher sämmtliche Ausgaben vereinigt wären, da das Bedürfnis hiezu nur in seltenen Fällen eintritt, wie z. B. in unserem. Ich habe eine Anzahl solcher Büchersammlungen dazu benützt um den Stoff zusammenzubekommen. Es sind dießs, außer der von mir angelegten kleinen Privat-Kollektion die doch auch an zwei Stellen zur Erwähnung kam, die Bibliotheken von Berlin Erlangen Frankfurt Göttingen München Straßburg Stuttgart Tübingen, in Stuttgart habe ich mich durch andre erkundigt, an den übrigen Orten war ich selbst. Man darf annehmen, daß hiemit der Stoff im wesentlichen erschöpst ist. Diese Annahme ist deshalb wichtig, weil in älteren Werken, welche diesen Literatur- zweig berühren, nicht selten Ausgaben citiert werden, welche, falls sie je vorhanden waren, jetzt nicht mehr aufzutreiben sind, und ich habe die bestimmte Vermuthung, daß alle Citate und Literaturangaben, die sich auf Ausgaben beziehen, von denen heute kein Exemplar zu finden war, irrthümlich sind. Bei dem grenzenlosen Leichtsinn, mit welchem die Reichspublicisten in den beiden letzten Jahrhunderten einander ausgeschrie- ben haben, beweist der Umstand, daß eine angebliche bestimmte Ausgabe von Verschie- denen erwähnt wird, noch gar nichts für deren Existens. Hatte einmal einer, an den man sich gerne anschloß, wie für diesen Fall Mauritius, einen Irrthum, wenn auch etwa nur auf dem Wege des Druckfehlers, einschleichen lassen, so pflanzte sich dieser wie eine ansteckende Krankheit von Buch zu Buch fort, und man würde sehr irren wenn man einer Reihe solcher Zeugnisse zulieb annehmen wollte daß die betreffende Ausgabe existiert habe und von irgend Jemand gesehen worden sei. Ich habe in die nachfolgende Reihenaufführung nur diejenigen aufgenommen die noch jetzt vorhanden sind und be- schrieben werden können, und ich habe in den Bemerkungen jedesmal eine oder mehrere Bibliotheken genannt in der das Buch sich findet, meist auch mit Angabe der Signatur der Exemplare, nur bei der bekannten von 1747 ist das mit Recht unterblieben. Ander- weitige, und wie ich annehme falsche, Angaben über die Existenz solcher älteren Ausgaben wurden, soweit sie mir aufgestoßen sind, in den Anmerkungen, meist bei einer der Numern, in deren chronologischer Nähe sie sich befinden müssten, erwähnt und zu berichtigen versucht. Sollte sich künftig doch ergeben, daß irgend eine der früheren Gesammtausgaben in der Aufzählungsreihe übergangen worden wäre, so wird sich noch Gelegenheit genug bieten sie in dem Vorworte zu einem der folgenden Bände nachzutragen. Um künftige Verwechselungen zu verhüten dient die genaue Beschreibung der einzelnen, namentlich der ältesten, die theilweis noch als Incunabeln zu betrachten und vielfach konfundiert worden sind, was meist in den Noten speciell korrigiert ist; bei den späteren wäre die gleiche Ausführlichkeit nutzlos und pedantisch geworden. Ob 1 Senckenberg visiones 137 § 3, 140 f. § 7, 145 f. § 11.
VIII Vorwort. Aufadhlung und Beschreibung derselben. Garantie stattfand, ihr öffentlicher Gebrauch nicht etwa durch Gesetz oder Verordnung befohlen war, und eben so wenig die Aufnahme der Reichsgesetze in diese Sammlung zu ihrer öffentlichen Giltigkeit in irgend einem Verhältnisse stund.1 Aber bei einigen derselben ist doch ein Eingreifen der Reichsgewalt im allgemeinen zu bemerken, und namentlich seit 1642 eine gewisse Fürsorge des Reichserzkanzlers. So hat das ursprüng- lich bloße Privatunternehmen allmählich doch einen wenigstens officiösen Charakter er- halten, das Bedürfnis und die weite Verbreitung verhalfen ihm zu einer usuellen Re- ception welche den Mangel eines streng officiellen Charakters für den allgemeinen Ge- brauch nahezu ersetzte. Bei der nachfolgenden bibliographischen Ubersicht und Beschreibung der bisheri- gen Sammlungen habe ich mich bestrebt, neben der Benützung sonstiger literarischer Nachrichten über die vorangegangene Entwickelung, wo möglich alle ältern Ausgaben selbst einzusehen, und sie soweit nöthig unter sich zu vergleichen um ihr Verhältnis zu einander herzustellen. Auch unter den größern Bibliotheken wird es keine geben, in welcher sämmtliche Ausgaben vereinigt wären, da das Bedürfnis hiezu nur in seltenen Fällen eintritt, wie z. B. in unserem. Ich habe eine Anzahl solcher Büchersammlungen dazu benützt um den Stoff zusammenzubekommen. Es sind dießs, außer der von mir angelegten kleinen Privat-Kollektion die doch auch an zwei Stellen zur Erwähnung kam, die Bibliotheken von Berlin Erlangen Frankfurt Göttingen München Straßburg Stuttgart Tübingen, in Stuttgart habe ich mich durch andre erkundigt, an den übrigen Orten war ich selbst. Man darf annehmen, daß hiemit der Stoff im wesentlichen erschöpst ist. Diese Annahme ist deshalb wichtig, weil in älteren Werken, welche diesen Literatur- zweig berühren, nicht selten Ausgaben citiert werden, welche, falls sie je vorhanden waren, jetzt nicht mehr aufzutreiben sind, und ich habe die bestimmte Vermuthung, daß alle Citate und Literaturangaben, die sich auf Ausgaben beziehen, von denen heute kein Exemplar zu finden war, irrthümlich sind. Bei dem grenzenlosen Leichtsinn, mit welchem die Reichspublicisten in den beiden letzten Jahrhunderten einander ausgeschrie- ben haben, beweist der Umstand, daß eine angebliche bestimmte Ausgabe von Verschie- denen erwähnt wird, noch gar nichts für deren Existens. Hatte einmal einer, an den man sich gerne anschloß, wie für diesen Fall Mauritius, einen Irrthum, wenn auch etwa nur auf dem Wege des Druckfehlers, einschleichen lassen, so pflanzte sich dieser wie eine ansteckende Krankheit von Buch zu Buch fort, und man würde sehr irren wenn man einer Reihe solcher Zeugnisse zulieb annehmen wollte daß die betreffende Ausgabe existiert habe und von irgend Jemand gesehen worden sei. Ich habe in die nachfolgende Reihenaufführung nur diejenigen aufgenommen die noch jetzt vorhanden sind und be- schrieben werden können, und ich habe in den Bemerkungen jedesmal eine oder mehrere Bibliotheken genannt in der das Buch sich findet, meist auch mit Angabe der Signatur der Exemplare, nur bei der bekannten von 1747 ist das mit Recht unterblieben. Ander- weitige, und wie ich annehme falsche, Angaben über die Existenz solcher älteren Ausgaben wurden, soweit sie mir aufgestoßen sind, in den Anmerkungen, meist bei einer der Numern, in deren chronologischer Nähe sie sich befinden müssten, erwähnt und zu berichtigen versucht. Sollte sich künftig doch ergeben, daß irgend eine der früheren Gesammtausgaben in der Aufzählungsreihe übergangen worden wäre, so wird sich noch Gelegenheit genug bieten sie in dem Vorworte zu einem der folgenden Bände nachzutragen. Um künftige Verwechselungen zu verhüten dient die genaue Beschreibung der einzelnen, namentlich der ältesten, die theilweis noch als Incunabeln zu betrachten und vielfach konfundiert worden sind, was meist in den Noten speciell korrigiert ist; bei den späteren wäre die gleiche Ausführlichkeit nutzlos und pedantisch geworden. Ob 1 Senckenberg visiones 137 § 3, 140 f. § 7, 145 f. § 11.
Strana IX
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. IX ein vorliegendes Exemplar Neudruck oder bloße Titelauflage ist, kann zuweilen nur durch die sorgfältigste Vergleichung ermittelt werden. Es hat sich eine Anzahl von Ausgaben unterscheiden lassen, die bisher ohne weiteres zusammengeworfen worden waren. Bei jeder neuen Auflage wurde angemerkt ob ihr Inhalt gegenüber ihrer Vor- gängerin vermehrt ist und mit welchen neuaufgenommenen Stücken. So kann man bei jeder einzelnen auch zusammenlesen was sie im ganzen enthält, nemlich immer dasjenige was ihr eigenthümlich ist, mit Hinzurechnung dessen was schon in der vorhergehenden gestanden hat; nur bei der neuen Ausgabe von 1747 muste wegen des Umfangs ihres Zuwachses von dessen Specialisierung Umgang genommen werden, ihre große Verbreitung erlaubte dieß. Es folgt nun das Verzeichnis. 1. München Hanns Schobsser 1501 Druck I fol. 1 Das buch des heiligen römi i schen reichs vnnderhalltung. Dieß der zweizeilige schwarze Titel auf der ersten Seite des Titelblatts, welches fast ganz eingenommen wird durch ein in Holz geschnittenes quadratisches Feld mit einem Wappenschild, das den einköpfigen Reichsadler , mit dem Ostreichischen Wappenschildchen auf der Brust, enthält und über sich die kaiserliche Krone hat. Auf der Rückseite des Titelblattes stehen 30 deutsche Reimzeilen Menigklichen sej hie be ll kannt il das dises bûch soll sein genannt i Des reychs vnnder- halltung. Il zû des ere vnnd verwalltung il Keyser Friderich der dritte. Il als künig der- selben zitte ij Auffricht eyn Reformacion Il do er die künigklichen kron ! zů Frannckfort am mân anname. Il bis il der allmächtig machs von stat geend il ohne Schlußpunkt. Das 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 93, auch ibid. 94 und 95 und 437. 1, endlich ibid. Itinerar. sing 50. 3 und P. Lat. 1166; bibl. reg. Berolin. F. 11453; bibl. univ. Erlang. Incun. 1300, nach dem Register mit einem leeren Blatt, welches zum Titelblatt gehört, denn die 1. Lage besteht aus 4 Bogen von denen 7 Blätter Titel und Register enthalten, so auch bibl. Monac. J. publ. G. 93 und das Wencker-Panzerische Exemplar. Im Erlanger Exemplar ist das vordere Wappen bemalt, in dem hinten befindlichen Wappenquadrat ist einiges roth bemalt und auch mit Tinte nachgeholfen. — Die Anführung bei Schilter instit. jur. publ. Argentor. 1696 p. 19 f. würde die älteste Erwähnung dieser Ausgabe sein, wenn sie sich wirklich mit Sicherheit darauf be- ziehen ließte, wie Senckenberg-Kreusler loco citando voraussetzt. Allein dann würde wol nicht die Angabe des Druckorts und Druckers fehlen, da unsere nr. 1 deutlich in der Endschrift München und Schobsser nennt; auch würde namentlich nicht die Jahrszal 1500 genannt sein, da unsere nr. 1 ebenso deutlich 1501 in der Endschrift aufweist; man darf annehmen (wie schon Hirsching Versuch einer Beschreibung Erl. 1786. 2, 165 thut), daß Schilter unsre anonyme undatierte nr. 3 vor sich hatte, und daß er sie ohne weiteres auf 1500 setste weil die letzten darin enthaltenen Stücke (wie auch in nr. 1 und 2) von diesem Jahr sind. Mit Si- cherheit ist unsere Ausgabe nr. 1 erst zu erkennen in der Beschreibung bei Senckenberg-Kreusler disp. jurid. de legibus gentis Bavaricae Gissae 1742 in 40 p. 9 f. § 11, wo die Zahl der Blätter genannt ist und mit der oben angegebenen übereinstimmt. Die Beschreibung ist nach dem Wenckerischen Exemplar gemacht, wie man sicht l. c. pag. 9 und aus der widerholten kurzen Erwähnung in Senckenberg's Sendschreiben an Olenschlager vor der Neuen und vollständigeren Sammlung der Reichsabschiede Frankf. Koch 1747. Doch findet noch Ver- wechselung statt mit der bei Schilter beschriebenen Ausgabe (nr. 3 bei uns), Senckenberg-Kreusler pag. 9 nt. a. Senckenberg selbst hatte später ein Exemplar in seiner Bibliothek, das jetzt in Gießen sein mag, s. seine ri- siones diversae de collectionibus legum Germ. Lips. 1765 p. 136 § 2. Im Jahr darauf gab Buder eine Be- schreibung einer Ausgabe, die leicht damit zu verwechseln ist, weil sie keine Blätterzahl angibt, amœnitates jur. publ. Jenae 1743 p. 2—4; er theilt aber das oben erwähnte Lied mit, und dessen Orthographie weist darauf hin daß er unsere nr. 2 vor sich hatte. Pütter Literatur des Teutschen Staatsrechts Göttingen 1781. 2, 433 f. § 745 beschreibt nicht nr. 1 sondern nr. 2 aus dem Göttinger Exemplar, und hält diese Ausgabe zwar mit Recht für identisch mit der von Buder beschriebenen (nr. 2 bei uns), mit Unrecht aber zugleich für identisch mit der von Senckenberg beschriebenen (nr. 1 bei uns). Panzer Annalen der ältern Deutschen Lit- teratur bis 1520 Nürnberg 1788 p. 252 f. nr. 513 hat endlich das nemliche Wenckerische Exemplar, das schon Senckenberg beschrieben hatte und das in Panzer's Besitz (rgl. noch p. 294 nr. 614) durch Vermittlung eines Straßburger Freundes übergegangen war (unsere nr. 1), genauer beschrieben, und zugleich, obschon er unsere nr. 2 noch nicht unmittelbar damit vergleichen konnte, doch diese, die er aus Zapfs Merkwürdigkeiten und der Hirsching'schen Beschreibung kannte, davon gut zu unterscheiden gewust. — Was Joh. Schobsser be- trifft, so war er als Hofbuchdrucker der Herzoge von Baiern aus Augsburg berufen, 1497—1520, s. Grässe 3, a, 174. Im Jahr 1515 erschien bei ihm die Goldne Bulle Karls IV, die in den 3 ersten Ausgaben der Reichsabschiede noch fehlt, s. Panzer Annalen bis 1520 p. 379 nr. 813. Deutsche Reichstags-Akten. I. II
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. IX ein vorliegendes Exemplar Neudruck oder bloße Titelauflage ist, kann zuweilen nur durch die sorgfältigste Vergleichung ermittelt werden. Es hat sich eine Anzahl von Ausgaben unterscheiden lassen, die bisher ohne weiteres zusammengeworfen worden waren. Bei jeder neuen Auflage wurde angemerkt ob ihr Inhalt gegenüber ihrer Vor- gängerin vermehrt ist und mit welchen neuaufgenommenen Stücken. So kann man bei jeder einzelnen auch zusammenlesen was sie im ganzen enthält, nemlich immer dasjenige was ihr eigenthümlich ist, mit Hinzurechnung dessen was schon in der vorhergehenden gestanden hat; nur bei der neuen Ausgabe von 1747 muste wegen des Umfangs ihres Zuwachses von dessen Specialisierung Umgang genommen werden, ihre große Verbreitung erlaubte dieß. Es folgt nun das Verzeichnis. 1. München Hanns Schobsser 1501 Druck I fol. 1 Das buch des heiligen römi i schen reichs vnnderhalltung. Dieß der zweizeilige schwarze Titel auf der ersten Seite des Titelblatts, welches fast ganz eingenommen wird durch ein in Holz geschnittenes quadratisches Feld mit einem Wappenschild, das den einköpfigen Reichsadler , mit dem Ostreichischen Wappenschildchen auf der Brust, enthält und über sich die kaiserliche Krone hat. Auf der Rückseite des Titelblattes stehen 30 deutsche Reimzeilen Menigklichen sej hie be ll kannt il das dises bûch soll sein genannt i Des reychs vnnder- halltung. Il zû des ere vnnd verwalltung il Keyser Friderich der dritte. Il als künig der- selben zitte ij Auffricht eyn Reformacion Il do er die künigklichen kron ! zů Frannckfort am mân anname. Il bis il der allmächtig machs von stat geend il ohne Schlußpunkt. Das 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 93, auch ibid. 94 und 95 und 437. 1, endlich ibid. Itinerar. sing 50. 3 und P. Lat. 1166; bibl. reg. Berolin. F. 11453; bibl. univ. Erlang. Incun. 1300, nach dem Register mit einem leeren Blatt, welches zum Titelblatt gehört, denn die 1. Lage besteht aus 4 Bogen von denen 7 Blätter Titel und Register enthalten, so auch bibl. Monac. J. publ. G. 93 und das Wencker-Panzerische Exemplar. Im Erlanger Exemplar ist das vordere Wappen bemalt, in dem hinten befindlichen Wappenquadrat ist einiges roth bemalt und auch mit Tinte nachgeholfen. — Die Anführung bei Schilter instit. jur. publ. Argentor. 1696 p. 19 f. würde die älteste Erwähnung dieser Ausgabe sein, wenn sie sich wirklich mit Sicherheit darauf be- ziehen ließte, wie Senckenberg-Kreusler loco citando voraussetzt. Allein dann würde wol nicht die Angabe des Druckorts und Druckers fehlen, da unsere nr. 1 deutlich in der Endschrift München und Schobsser nennt; auch würde namentlich nicht die Jahrszal 1500 genannt sein, da unsere nr. 1 ebenso deutlich 1501 in der Endschrift aufweist; man darf annehmen (wie schon Hirsching Versuch einer Beschreibung Erl. 1786. 2, 165 thut), daß Schilter unsre anonyme undatierte nr. 3 vor sich hatte, und daß er sie ohne weiteres auf 1500 setste weil die letzten darin enthaltenen Stücke (wie auch in nr. 1 und 2) von diesem Jahr sind. Mit Si- cherheit ist unsere Ausgabe nr. 1 erst zu erkennen in der Beschreibung bei Senckenberg-Kreusler disp. jurid. de legibus gentis Bavaricae Gissae 1742 in 40 p. 9 f. § 11, wo die Zahl der Blätter genannt ist und mit der oben angegebenen übereinstimmt. Die Beschreibung ist nach dem Wenckerischen Exemplar gemacht, wie man sicht l. c. pag. 9 und aus der widerholten kurzen Erwähnung in Senckenberg's Sendschreiben an Olenschlager vor der Neuen und vollständigeren Sammlung der Reichsabschiede Frankf. Koch 1747. Doch findet noch Ver- wechselung statt mit der bei Schilter beschriebenen Ausgabe (nr. 3 bei uns), Senckenberg-Kreusler pag. 9 nt. a. Senckenberg selbst hatte später ein Exemplar in seiner Bibliothek, das jetzt in Gießen sein mag, s. seine ri- siones diversae de collectionibus legum Germ. Lips. 1765 p. 136 § 2. Im Jahr darauf gab Buder eine Be- schreibung einer Ausgabe, die leicht damit zu verwechseln ist, weil sie keine Blätterzahl angibt, amœnitates jur. publ. Jenae 1743 p. 2—4; er theilt aber das oben erwähnte Lied mit, und dessen Orthographie weist darauf hin daß er unsere nr. 2 vor sich hatte. Pütter Literatur des Teutschen Staatsrechts Göttingen 1781. 2, 433 f. § 745 beschreibt nicht nr. 1 sondern nr. 2 aus dem Göttinger Exemplar, und hält diese Ausgabe zwar mit Recht für identisch mit der von Buder beschriebenen (nr. 2 bei uns), mit Unrecht aber zugleich für identisch mit der von Senckenberg beschriebenen (nr. 1 bei uns). Panzer Annalen der ältern Deutschen Lit- teratur bis 1520 Nürnberg 1788 p. 252 f. nr. 513 hat endlich das nemliche Wenckerische Exemplar, das schon Senckenberg beschrieben hatte und das in Panzer's Besitz (rgl. noch p. 294 nr. 614) durch Vermittlung eines Straßburger Freundes übergegangen war (unsere nr. 1), genauer beschrieben, und zugleich, obschon er unsere nr. 2 noch nicht unmittelbar damit vergleichen konnte, doch diese, die er aus Zapfs Merkwürdigkeiten und der Hirsching'schen Beschreibung kannte, davon gut zu unterscheiden gewust. — Was Joh. Schobsser be- trifft, so war er als Hofbuchdrucker der Herzoge von Baiern aus Augsburg berufen, 1497—1520, s. Grässe 3, a, 174. Im Jahr 1515 erschien bei ihm die Goldne Bulle Karls IV, die in den 3 ersten Ausgaben der Reichsabschiede noch fehlt, s. Panzer Annalen bis 1520 p. 379 nr. 813. Deutsche Reichstags-Akten. I. II
Strana X
X Vorwort. letzte Blatt ist ungezählt, auf der 2. Seite leer, auf der ersten steht nur Hie enndet [eig. eundet] sich das buch des hei [ ligen römischen reychs vnndter ll halltung. Gedruckt jn der fürst ii lichen statt münchen von hann-ll sen schobsser. Anno dui [sic] tausent il fünffhundert vnnd eyn jaram u tag Blasij. &c ll darunter ein in Holz geschnittenes quadratisches Feld mit dem Bairischen und Ostreichischen Wappenschild. Nach dem Titel- blatt folgt auf 6 unfoliierten Blättern Das Register diszs buchs, welches die einzelnen Kapitel, in welche die Sammlung eingetheilt ist, und innerhalb jedes Kapitels die ein- zelnen Artikel desselben verzeichnet, in der Reihenfolge des Textabdrucks. Dem Register schließt sich der Text an auf 81 foliierten Blättern, von denen das 10. durch Druck- fehler falsch mit 11, das 25. in gleicher Weise mit 24 bezeichnet ist, das letzte oder 81. Blatt auf der 2. Seite am Ende die Worte hat Ein ennde hat dise lobliche ordnüg. got fûgs zům ende. Zu Anfang von cap. 1. 2. 4 ist Platz für die Initiale gelassen, der dann aber unausgefüllt blieb. Der Inhalt ist nach den Uberschriften des Textes und nach der nur im Register vorhandenen Kapitelzählung folgender: cap. 1 Keiser Friderichs Reformacion 1442 Aug. 14 Frankf. fol. 1°—5b = Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede 1, 170—174 nr. 45; cap. 2 Ordnung der römischen künigklichen maiestat Camergerichtz czu worms auffgericht Anno 1495 Aug. 7 fol. 5°—14" = Neue Sammlung 2, 6—11 nr. 2; cap. 3 Hienach volgen ettlich aid So auszzugeben nächst hie vorgeschribner küngklicher ordnung durch Camerrichter vnd vrtailer gestellt vnd auffgericht sind d. h. Eide von Personen am und vorm Kammergericht 1495 Worms fol. 14°—15a, a) Eid der Advokaten fol. 14 ub = Mainzer Ausgabe von 1660 pag. 297 ur. 6, b) Eid der Substituten des Fiskals fol. 14b—15a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 296 nr. 4, c) Eid des Pedellen fol. 15a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 299 nr. 20, d) Eid für die Armuth fol. 15“ = Mainz. Ausg. von 1660 p. 299 nr. 19; cap. 4 Der künigklich landtfrid zu worms aufgericht 1495 Aug. 7 fol. 15a—19° = Neue Sammlung 2, 1—6 nr. 1; cap. 5 Handthabung des frides rechtz vnnd der ordnung zü worms sammt der Verpflichtung der Stände 1495 Aug. 7 fol. 19a—22" = Neue Sammlung 2, 11—13 nr. 3; cap. 6 Von dem gemainen pfenning 1495 Aug. 7 Worms fol. 22a — 25a = Neue Samml. 2, 14—16 sub nr. 5, dazu die Urkunde Der künigklichen maiestat verpindung solicher hilff nach außsgang der vier jar nit mer zû begern 1495 Aug. 7 Worms fol. 25a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 19 und dasselbe vom 13. Aug. fast wörtlich Neue Samml. 2, 17; cap. 7 Die künigklich saczung uber die gottes lesterer 1495 Aug. 7 Worms fol. 25°—27" = Fels Erster Beytrag 150—153 und dasselbe vom 6. Aug. in Neue Samml. 2, 28 f. nr. 10; cap. 8 Reformacio künig maximilians die freischepfen vnnd das heimlich gericht czu Wesstfalen betrachtet [lies betreffendt] 1495 Sept. 10 Worms fol. 27"—30" = Neue Samml. 2, 18—20 nr. 6; cap. 9 Der römischen künigklichen maiestat ordnung vnd satzung uber die wein zu freiburg jm preifgew auffgericht 1498 Aug. 24 fol. 30°—32b = Neue Samml. 2, 54—55; cap. 10 Der römischen künigklichen maiestat vnd des heiligen reichs stende ordnung des regimennts czu Augspurg aufgericht Anno 1500 Juli 2 fol. 32°— 45° = Neue Samml. 2, 56—63; endlich cap. 11 Der abschid auf vorgeschriben ordnung zu Augs- purg fol. 455— 63° und cap. 12 Von der Münntz wegen fol. 63° — 64b und cap. 13 Von überflüsigkait der claider vnd annders fol. 64b—81b, dieß alles zusammen bildet den Reichstagsabschied zu Augsburg 1500 Sept. 10 mit dem auf dem Reichstag verlesenen kön. Mandat in der Neuen Samml. 2, 63—77—78—91. 2. München Hanns Schobsser 1501 Druck II fol." Das buch des heiligen römi | schen reichs vnnderhalltug. Dieß der zweizeilige schwarze Titel, darunter das Wappen wie in Druck I, s. unsere nr. 1. Auf der 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 90 * und ibid. 91 und ibid. 92, Exemplar 91 hat das 21. Blatt am Schluss beigesügt vor dem Blatte der Endschrift, Exemplar 92 hat dasselbe als Einschiebsel-Blatt in kleinerem
X Vorwort. letzte Blatt ist ungezählt, auf der 2. Seite leer, auf der ersten steht nur Hie enndet [eig. eundet] sich das buch des hei [ ligen römischen reychs vnndter ll halltung. Gedruckt jn der fürst ii lichen statt münchen von hann-ll sen schobsser. Anno dui [sic] tausent il fünffhundert vnnd eyn jaram u tag Blasij. &c ll darunter ein in Holz geschnittenes quadratisches Feld mit dem Bairischen und Ostreichischen Wappenschild. Nach dem Titel- blatt folgt auf 6 unfoliierten Blättern Das Register diszs buchs, welches die einzelnen Kapitel, in welche die Sammlung eingetheilt ist, und innerhalb jedes Kapitels die ein- zelnen Artikel desselben verzeichnet, in der Reihenfolge des Textabdrucks. Dem Register schließt sich der Text an auf 81 foliierten Blättern, von denen das 10. durch Druck- fehler falsch mit 11, das 25. in gleicher Weise mit 24 bezeichnet ist, das letzte oder 81. Blatt auf der 2. Seite am Ende die Worte hat Ein ennde hat dise lobliche ordnüg. got fûgs zům ende. Zu Anfang von cap. 1. 2. 4 ist Platz für die Initiale gelassen, der dann aber unausgefüllt blieb. Der Inhalt ist nach den Uberschriften des Textes und nach der nur im Register vorhandenen Kapitelzählung folgender: cap. 1 Keiser Friderichs Reformacion 1442 Aug. 14 Frankf. fol. 1°—5b = Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede 1, 170—174 nr. 45; cap. 2 Ordnung der römischen künigklichen maiestat Camergerichtz czu worms auffgericht Anno 1495 Aug. 7 fol. 5°—14" = Neue Sammlung 2, 6—11 nr. 2; cap. 3 Hienach volgen ettlich aid So auszzugeben nächst hie vorgeschribner küngklicher ordnung durch Camerrichter vnd vrtailer gestellt vnd auffgericht sind d. h. Eide von Personen am und vorm Kammergericht 1495 Worms fol. 14°—15a, a) Eid der Advokaten fol. 14 ub = Mainzer Ausgabe von 1660 pag. 297 ur. 6, b) Eid der Substituten des Fiskals fol. 14b—15a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 296 nr. 4, c) Eid des Pedellen fol. 15a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 299 nr. 20, d) Eid für die Armuth fol. 15“ = Mainz. Ausg. von 1660 p. 299 nr. 19; cap. 4 Der künigklich landtfrid zu worms aufgericht 1495 Aug. 7 fol. 15a—19° = Neue Sammlung 2, 1—6 nr. 1; cap. 5 Handthabung des frides rechtz vnnd der ordnung zü worms sammt der Verpflichtung der Stände 1495 Aug. 7 fol. 19a—22" = Neue Sammlung 2, 11—13 nr. 3; cap. 6 Von dem gemainen pfenning 1495 Aug. 7 Worms fol. 22a — 25a = Neue Samml. 2, 14—16 sub nr. 5, dazu die Urkunde Der künigklichen maiestat verpindung solicher hilff nach außsgang der vier jar nit mer zû begern 1495 Aug. 7 Worms fol. 25a = Mainz. Ausg. von 1660 p. 19 und dasselbe vom 13. Aug. fast wörtlich Neue Samml. 2, 17; cap. 7 Die künigklich saczung uber die gottes lesterer 1495 Aug. 7 Worms fol. 25°—27" = Fels Erster Beytrag 150—153 und dasselbe vom 6. Aug. in Neue Samml. 2, 28 f. nr. 10; cap. 8 Reformacio künig maximilians die freischepfen vnnd das heimlich gericht czu Wesstfalen betrachtet [lies betreffendt] 1495 Sept. 10 Worms fol. 27"—30" = Neue Samml. 2, 18—20 nr. 6; cap. 9 Der römischen künigklichen maiestat ordnung vnd satzung uber die wein zu freiburg jm preifgew auffgericht 1498 Aug. 24 fol. 30°—32b = Neue Samml. 2, 54—55; cap. 10 Der römischen künigklichen maiestat vnd des heiligen reichs stende ordnung des regimennts czu Augspurg aufgericht Anno 1500 Juli 2 fol. 32°— 45° = Neue Samml. 2, 56—63; endlich cap. 11 Der abschid auf vorgeschriben ordnung zu Augs- purg fol. 455— 63° und cap. 12 Von der Münntz wegen fol. 63° — 64b und cap. 13 Von überflüsigkait der claider vnd annders fol. 64b—81b, dieß alles zusammen bildet den Reichstagsabschied zu Augsburg 1500 Sept. 10 mit dem auf dem Reichstag verlesenen kön. Mandat in der Neuen Samml. 2, 63—77—78—91. 2. München Hanns Schobsser 1501 Druck II fol." Das buch des heiligen römi | schen reichs vnnderhalltug. Dieß der zweizeilige schwarze Titel, darunter das Wappen wie in Druck I, s. unsere nr. 1. Auf der 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 90 * und ibid. 91 und ibid. 92, Exemplar 91 hat das 21. Blatt am Schluss beigesügt vor dem Blatte der Endschrift, Exemplar 92 hat dasselbe als Einschiebsel-Blatt in kleinerem
Strana XI
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XI Rückseite des Titelblatts stehen dieselben Reimzeilen wie in nr. 1, dann noch 6 Zeilen des Registers welches sich anschließt und mit dem Titelblatt zusammen 6 unfoliierte Blätter beträgt. Das letzte Blatt ist ungezählt, auf der 2. Seite leer, auf der ersten steht nur Hie enndet [hier richtig so] sich das buch des hei 1 ligen römischen reychs vnndter l| halltung. Gedruckt jn der fürst i lichen statt münchen von hann-ll sen schobsser: Anno dui [sic] tausent il fünffhundert vnnd eyn jar am !l tag Blasij. &c ll worauf noch das Bair. und das Östreich. Wappen folgt wie in nr. 1. Dem Register schließt sich der Text an auf 83 foliierten Blättern, deren Foliierung mehrfach verfehlt ist: 14 steht statt 12, 12 st. 15, 15 st. 16, statt 17 18 19 20 21 22 steht immer die nächst mindere Zahl, statt 23—38 immer die übernächst mindere Zahl, statt 41 und 42 die nächst höhere Zahl , statt 80 steht 81 , das übrige ist richtig numeriert, nur wäre zu bemerken daß das auf fol. 21 gedruckte einzuschieben ist nach der 6. Zeile von fol. 22b; wo ich citiere, ist immer die richtige Zählung, nicht die des betreffenden Druckfehlers angewandt; das letzte oder 83. Blatt hat nach dem Abschlusse des Textes die Worte Ein ennde hat dise lobliche ordnug. got fügs zûm ende wie nr. 1. Auch der Inhalt ist derselbe wie in nr. 1, nemlich cap. 1 auf fol. 1a—55, cap. 2 auf fol. 6"—14b, cap. 3 auf fol. 14b—155, cap. 4 auf fol. 15a—195, cap. 5 auf fol. 19b—22b, cap. 6 auf fol. 22b—27a, cap. 7 auf fol. 27a—29a, cap. 8 auf fol. 29a—32a, cap. 9 auf fol. 32a—34°, cap. 10 auf fol. 34b—47b, cap. 11 auf fol. 47b—655, cap. 12 auf fol. 65b—66b, cap. 13 auf fol. 66b —83b. Bei aller so auffallenden Uebereinstimmung dieses Buchs mit nr. 1 (auch gleiches Format) ist doch entschieden darin ein anderer Abdruck zu erkennen. Nach genauer Vergleichung unserer Mittheilungen über beide Numern er- gibt sich das mit Entschiedenheit und gilt längst als ausgemacht. Es könnte auffallen daß dasselbe Werk in derselben Druckerei zweimal in einem Jahr soll erschienen sein, und man möchte sich versucht fühlen an einen Nachdruck zu denken welcher auch die Druckerei-Angaben sich angeeignet hätte. Allein eine genaue Vergleichung der beiden Abdrücke ergibt, daß in beiden nicht nur die gleichen Typen gebraucht wurden, sondern daß auch die Platten der zu Anfang und Ende angebrachten in Holzschnitt ausgeführten Wappen die gleichen sind. Es ist also auch der zweite Abdruck wirklich von Schobsser gemacht. Es frägt sich welcher von beiden der frühere ist? Ich ziehe die Annahme Format am richtigen Ort und mit handschriftlichem Verweisungszeichen, in beiden sind die Wappen zu An- fang und zu Ende des Buchs bemalt; bibl. unir. Monac. Deutsche Incun. 87 hat das 21. Blatt in vollem Format am richtigen Ort und mit handschriftlichem Verweisungszeichen, die Wappen zu Anfang und zu Ende unbemalt; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 20; bibl. univ. Gotting. Jus. Germ. 309, die Anfangs- und Schlußbilder ganz unkoloriert; bibl. reg. Berolin. F 11454. — Die erste Beschreibung ist bei Buder zu erkennen, s. die vorige Anmerkung. Dann bei Pütter, s. ebenfalls die vorige Anmerkung. Weiterhin bei Zapf Reisen in einige Klöster Schwabens Erlangen 1786 p. 32 f. nt. x und dann ausführlicher in Merk- würdigkeiten der Zapfischen Bibliothek Augsburg 1787. 1, 191—195 nr. 20; obschon er am letzteren Ortě den Unterschied der Blätterzahl in seiner Ausgabe und in der von Senckenberg beschriebenen (nr. 1 bei uns) ausdrücklich anmerkt, scheint er doch an der Identität beider noch nicht gezweifelt zu haben; am ersteren Orte erwähnt er, dieses seltenen Werks habe schon Schilter gedacht (Schilter meint ohne Zweifel unsere nr. 3), doch ohne sich über die Identität der Ausgabe auszusprechen, während er in der zweiten citierten Stelle be- dauert, daß Schilter die Ausgabe nicht bemerkt habe, also ließ er das Verhältnis zu der Schilter'schen Be- schreibung unentschieden; die Senckenbergische Beschreibung war allerdings noch nicht gans genau genug gewesen, so daßs eine Verwechselung mit dem Zapsischen Exemplar möglich war, wenn man ihre Blätterzahl- Angabe für ungenau hielt. Hirsching Versuch einer Beschreibung schenswürdiger Bibliotheken Teutschlands Erlangen 1787. 2, 157—166 handelt von unsrer nr. 3, gibt aber dabei auch eine ausführliche Zusammen- stellung derselben mit unsrer nr. 2 die er aus Zapfs Reisen kannte und unmittelbar aus dessen Bibliothek vor sich hatte, doch hält er p. 158 die letztere noch für identisch mit der von Senckenberg beschriebenen (unserer nr. 1). Panzer endlich hebt die Unterschiede von nr. 1 und 2 ausführlich hervor, und gründet auf die Hirsching'sche Beschreibung von nr. 2 (enthalten l. c. in jener Zusammenstellung mit nr. 3) sein Urtheil, daß nach diesen Angaben beide Exemplare von einander unterschieden sein mülssen, was denn auch wirklich der Fall ist; s. den Schluss der vorigen Anmerkung.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XI Rückseite des Titelblatts stehen dieselben Reimzeilen wie in nr. 1, dann noch 6 Zeilen des Registers welches sich anschließt und mit dem Titelblatt zusammen 6 unfoliierte Blätter beträgt. Das letzte Blatt ist ungezählt, auf der 2. Seite leer, auf der ersten steht nur Hie enndet [hier richtig so] sich das buch des hei 1 ligen römischen reychs vnndter l| halltung. Gedruckt jn der fürst i lichen statt münchen von hann-ll sen schobsser: Anno dui [sic] tausent il fünffhundert vnnd eyn jar am !l tag Blasij. &c ll worauf noch das Bair. und das Östreich. Wappen folgt wie in nr. 1. Dem Register schließt sich der Text an auf 83 foliierten Blättern, deren Foliierung mehrfach verfehlt ist: 14 steht statt 12, 12 st. 15, 15 st. 16, statt 17 18 19 20 21 22 steht immer die nächst mindere Zahl, statt 23—38 immer die übernächst mindere Zahl, statt 41 und 42 die nächst höhere Zahl , statt 80 steht 81 , das übrige ist richtig numeriert, nur wäre zu bemerken daß das auf fol. 21 gedruckte einzuschieben ist nach der 6. Zeile von fol. 22b; wo ich citiere, ist immer die richtige Zählung, nicht die des betreffenden Druckfehlers angewandt; das letzte oder 83. Blatt hat nach dem Abschlusse des Textes die Worte Ein ennde hat dise lobliche ordnug. got fügs zûm ende wie nr. 1. Auch der Inhalt ist derselbe wie in nr. 1, nemlich cap. 1 auf fol. 1a—55, cap. 2 auf fol. 6"—14b, cap. 3 auf fol. 14b—155, cap. 4 auf fol. 15a—195, cap. 5 auf fol. 19b—22b, cap. 6 auf fol. 22b—27a, cap. 7 auf fol. 27a—29a, cap. 8 auf fol. 29a—32a, cap. 9 auf fol. 32a—34°, cap. 10 auf fol. 34b—47b, cap. 11 auf fol. 47b—655, cap. 12 auf fol. 65b—66b, cap. 13 auf fol. 66b —83b. Bei aller so auffallenden Uebereinstimmung dieses Buchs mit nr. 1 (auch gleiches Format) ist doch entschieden darin ein anderer Abdruck zu erkennen. Nach genauer Vergleichung unserer Mittheilungen über beide Numern er- gibt sich das mit Entschiedenheit und gilt längst als ausgemacht. Es könnte auffallen daß dasselbe Werk in derselben Druckerei zweimal in einem Jahr soll erschienen sein, und man möchte sich versucht fühlen an einen Nachdruck zu denken welcher auch die Druckerei-Angaben sich angeeignet hätte. Allein eine genaue Vergleichung der beiden Abdrücke ergibt, daß in beiden nicht nur die gleichen Typen gebraucht wurden, sondern daß auch die Platten der zu Anfang und Ende angebrachten in Holzschnitt ausgeführten Wappen die gleichen sind. Es ist also auch der zweite Abdruck wirklich von Schobsser gemacht. Es frägt sich welcher von beiden der frühere ist? Ich ziehe die Annahme Format am richtigen Ort und mit handschriftlichem Verweisungszeichen, in beiden sind die Wappen zu An- fang und zu Ende des Buchs bemalt; bibl. unir. Monac. Deutsche Incun. 87 hat das 21. Blatt in vollem Format am richtigen Ort und mit handschriftlichem Verweisungszeichen, die Wappen zu Anfang und zu Ende unbemalt; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 20; bibl. univ. Gotting. Jus. Germ. 309, die Anfangs- und Schlußbilder ganz unkoloriert; bibl. reg. Berolin. F 11454. — Die erste Beschreibung ist bei Buder zu erkennen, s. die vorige Anmerkung. Dann bei Pütter, s. ebenfalls die vorige Anmerkung. Weiterhin bei Zapf Reisen in einige Klöster Schwabens Erlangen 1786 p. 32 f. nt. x und dann ausführlicher in Merk- würdigkeiten der Zapfischen Bibliothek Augsburg 1787. 1, 191—195 nr. 20; obschon er am letzteren Ortě den Unterschied der Blätterzahl in seiner Ausgabe und in der von Senckenberg beschriebenen (nr. 1 bei uns) ausdrücklich anmerkt, scheint er doch an der Identität beider noch nicht gezweifelt zu haben; am ersteren Orte erwähnt er, dieses seltenen Werks habe schon Schilter gedacht (Schilter meint ohne Zweifel unsere nr. 3), doch ohne sich über die Identität der Ausgabe auszusprechen, während er in der zweiten citierten Stelle be- dauert, daß Schilter die Ausgabe nicht bemerkt habe, also ließ er das Verhältnis zu der Schilter'schen Be- schreibung unentschieden; die Senckenbergische Beschreibung war allerdings noch nicht gans genau genug gewesen, so daßs eine Verwechselung mit dem Zapsischen Exemplar möglich war, wenn man ihre Blätterzahl- Angabe für ungenau hielt. Hirsching Versuch einer Beschreibung schenswürdiger Bibliotheken Teutschlands Erlangen 1787. 2, 157—166 handelt von unsrer nr. 3, gibt aber dabei auch eine ausführliche Zusammen- stellung derselben mit unsrer nr. 2 die er aus Zapfs Reisen kannte und unmittelbar aus dessen Bibliothek vor sich hatte, doch hält er p. 158 die letztere noch für identisch mit der von Senckenberg beschriebenen (unserer nr. 1). Panzer endlich hebt die Unterschiede von nr. 1 und 2 ausführlich hervor, und gründet auf die Hirsching'sche Beschreibung von nr. 2 (enthalten l. c. in jener Zusammenstellung mit nr. 3) sein Urtheil, daß nach diesen Angaben beide Exemplare von einander unterschieden sein mülssen, was denn auch wirklich der Fall ist; s. den Schluss der vorigen Anmerkung.
Strana XII
XII vor, es sei nr. 1. Dieser Abdruck ist regelmäßiger und geordneter als nr. 2: das Register beginnt nicht schon unten auf der 2. Seite des Titelblatts so daß also Titel und Register sich bestimmter scheiden, er hat eine bessere Foliierung, und leidet nicht an der Störung durch ein eingeschobenes Blatt wie der andre. Dieser, nr. 2, macht ganz den Eindruck als sei er etwas eilfertig hergestellt, vielleicht weil nr. 1 rasch vergriffen war und nun in der Geschwindigkeit noch weitere Exemplare beschafft werden sollten. Dabei kann die Jahrszahl 1501 in beiden die richtige sein, man mag den Widerabdruck sofort noch im gleichen Jahr vorgenommen haben. — Das Exemplar der Münch. kön. Bibl. J. publ. G. 90x ist wenigstens nach gleichzeitiger handschriftlicher Bemerkung auf der innern Seite des vordern Deckels schon 1501 durch Abt Heinrich von Tegernsee ange- kauft und 1502 eingebunden worden. Wenn dagegen in der Endschrift auch des spä- tern von beiden Abdrücken der Blasiustag steht wie in der früheren, so ist dieses ohne Zweifel eine Fiktion, um beide so identisch wie möglich erscheinen zu lassen (Blasius ist der 3. Febr.; ist dies der Geburtstag des ältern Drucks vom Jahr 1501, so kann im gleichen Jahr sehr wol noch ein anderer gefolgt sein). 3. Sine anno et loco [Nürnberg Hieronymus Hölzel c. 1503] fol.1 Das Buch des heyligen Romisch-ll en Reichs vnnderhallttunge. Dieß der zwei- zeilige schwarze Titel, darunter der zweiköpfige doppelt gekrönte Reichsadler, mit dem Östreichischen Wappenschildchen auf der Brust, in einem kleinen weißen Quadrat wel- ches ungefähr nur nahezu den vierten Theil der Höhe des Titelblatts einnimmt. Auf der Rückseite des Titelblatts die Verse der Ausgaben nr. 1 und 2. Die Endschrift Hie enndet sich u. s. w. nebst den darunter angebrachten zwei Wappen, wie das alles nr. 1 und 2 haben, fehlt hier. Nach dem Titelblatt folgt auf 3 unfoliierten Blättern das Register von nr. 1 und 2 mit derselben Kapitel-Eintheilung. Dem Register schließt sich der Text an auf 4 foliierten Blättern, es ist derselbe wie in nr. 1 und 2. Das Mandat K. Maximilians I, welches die Sammlung schließt, hat die in nr. 1 und 2 fehlende Uberschrift Item hat vnnser Aller genedigister Herr der Rômisch Künig allhie in des Reichs Il versammlung ein Edict oder Mandat offennlich lassen verlesen nachuolgens lauts, sie entspricht aber fast wörtlich der Angabe im Register wo sie auch in nr. 1 und 2 steht. Das letzte oder 40. Blatt hat auf der ersten Seite unten die Worte wie in nr. 1 und 2 Ein ennde hat dise lôbliche Ordnung, Got fûgs zum ende, die zweite Seite desselben ist leer. Das Format ist etwas größer, die Schrift kleiner als in nr. 1 und 2, daher kommt es daß die Blätterzahl geringer ist. Man kann über Ort Jahr und Drucker nur Vermuthungen aufstellen. Schilter instit. jur. publ. p. 21 f. scheint diese Ausgabe im Auge zu haben und setzt sie ohne Angabe von Gründen auf das Jahr 1500 an, offenbar nur deshalb, weil die darin enthaltenen Stücke nicht über dieses Jahr hinausgehen. Hirsching Beschreibung sehensw. Biblioth. 2, 164 f. ist geneigt Vorwort. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 90w; bibl. reg. Berol. S. 70 a; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 20 a. — Die erste Angabe darüber darf man olne Zweifel bei Schilter l. c. erkennen, s. die Anm. zu unsrer nr. 1. Aus ihm hat Hoffmann seine Notizen entnommen in seiner Bibliotheca juris publici Francofurti ad Viadrum 1734 p. 12 nr. 53. (Gullmann) Abh. ron der Gesch. derer wichtigsten deutschen Reichsgrundgesetze Frankf. und Leipzig 1767 hält p. 24 f. falsch die ron Schilter beschriebene Ausgabe für identisch mit der bei Buder l. c. und auch mit der von Senckenberg de leg. gent. Bavar. beschriebenen, also mit unsrer nr. 2 und 1. Zapf in den Merkwürdigkeiten seiner Bibliothek Augsburg 1787 1, 191 erwähnt die Ausgabe kurz, und offenbar ist diese gemeint und keine andere, aus der Bibliothek des Rathskonsulenten von Prieser zu Augsburg. Vom gleichen Jahr ist die ausführliche Beschreibung derselben bei Hirsching l. c. 2, 157—166 nr. 54 unter Vergleichung mit unsrer nr. 2, er kannte sie ebenfalls aus der Prieser'schen Bibliothek, bezeichnet sie aber als die erste p. 157, siche oben in unsrer Beschreibung, das wäre nur dann richtig, wenn sie wirk- lich ins Jahr 1500 gehörte und somit vor die beiden Schobsserischen von 1501 fiele. Hirsching erkannte übrigens zuerst, daß Schilter's Nachricht sich auf diese anonyme Ausgabe zu beziehen scheine. Panzer l. c. pag. 253 f. nr. 514 beschreibt sie ebenfalls, und erwähnt das Prieser'sche Exemplar und eins aus seiner eignen Sammlung.
XII vor, es sei nr. 1. Dieser Abdruck ist regelmäßiger und geordneter als nr. 2: das Register beginnt nicht schon unten auf der 2. Seite des Titelblatts so daß also Titel und Register sich bestimmter scheiden, er hat eine bessere Foliierung, und leidet nicht an der Störung durch ein eingeschobenes Blatt wie der andre. Dieser, nr. 2, macht ganz den Eindruck als sei er etwas eilfertig hergestellt, vielleicht weil nr. 1 rasch vergriffen war und nun in der Geschwindigkeit noch weitere Exemplare beschafft werden sollten. Dabei kann die Jahrszahl 1501 in beiden die richtige sein, man mag den Widerabdruck sofort noch im gleichen Jahr vorgenommen haben. — Das Exemplar der Münch. kön. Bibl. J. publ. G. 90x ist wenigstens nach gleichzeitiger handschriftlicher Bemerkung auf der innern Seite des vordern Deckels schon 1501 durch Abt Heinrich von Tegernsee ange- kauft und 1502 eingebunden worden. Wenn dagegen in der Endschrift auch des spä- tern von beiden Abdrücken der Blasiustag steht wie in der früheren, so ist dieses ohne Zweifel eine Fiktion, um beide so identisch wie möglich erscheinen zu lassen (Blasius ist der 3. Febr.; ist dies der Geburtstag des ältern Drucks vom Jahr 1501, so kann im gleichen Jahr sehr wol noch ein anderer gefolgt sein). 3. Sine anno et loco [Nürnberg Hieronymus Hölzel c. 1503] fol.1 Das Buch des heyligen Romisch-ll en Reichs vnnderhallttunge. Dieß der zwei- zeilige schwarze Titel, darunter der zweiköpfige doppelt gekrönte Reichsadler, mit dem Östreichischen Wappenschildchen auf der Brust, in einem kleinen weißen Quadrat wel- ches ungefähr nur nahezu den vierten Theil der Höhe des Titelblatts einnimmt. Auf der Rückseite des Titelblatts die Verse der Ausgaben nr. 1 und 2. Die Endschrift Hie enndet sich u. s. w. nebst den darunter angebrachten zwei Wappen, wie das alles nr. 1 und 2 haben, fehlt hier. Nach dem Titelblatt folgt auf 3 unfoliierten Blättern das Register von nr. 1 und 2 mit derselben Kapitel-Eintheilung. Dem Register schließt sich der Text an auf 4 foliierten Blättern, es ist derselbe wie in nr. 1 und 2. Das Mandat K. Maximilians I, welches die Sammlung schließt, hat die in nr. 1 und 2 fehlende Uberschrift Item hat vnnser Aller genedigister Herr der Rômisch Künig allhie in des Reichs Il versammlung ein Edict oder Mandat offennlich lassen verlesen nachuolgens lauts, sie entspricht aber fast wörtlich der Angabe im Register wo sie auch in nr. 1 und 2 steht. Das letzte oder 40. Blatt hat auf der ersten Seite unten die Worte wie in nr. 1 und 2 Ein ennde hat dise lôbliche Ordnung, Got fûgs zum ende, die zweite Seite desselben ist leer. Das Format ist etwas größer, die Schrift kleiner als in nr. 1 und 2, daher kommt es daß die Blätterzahl geringer ist. Man kann über Ort Jahr und Drucker nur Vermuthungen aufstellen. Schilter instit. jur. publ. p. 21 f. scheint diese Ausgabe im Auge zu haben und setzt sie ohne Angabe von Gründen auf das Jahr 1500 an, offenbar nur deshalb, weil die darin enthaltenen Stücke nicht über dieses Jahr hinausgehen. Hirsching Beschreibung sehensw. Biblioth. 2, 164 f. ist geneigt Vorwort. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 90w; bibl. reg. Berol. S. 70 a; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 20 a. — Die erste Angabe darüber darf man olne Zweifel bei Schilter l. c. erkennen, s. die Anm. zu unsrer nr. 1. Aus ihm hat Hoffmann seine Notizen entnommen in seiner Bibliotheca juris publici Francofurti ad Viadrum 1734 p. 12 nr. 53. (Gullmann) Abh. ron der Gesch. derer wichtigsten deutschen Reichsgrundgesetze Frankf. und Leipzig 1767 hält p. 24 f. falsch die ron Schilter beschriebene Ausgabe für identisch mit der bei Buder l. c. und auch mit der von Senckenberg de leg. gent. Bavar. beschriebenen, also mit unsrer nr. 2 und 1. Zapf in den Merkwürdigkeiten seiner Bibliothek Augsburg 1787 1, 191 erwähnt die Ausgabe kurz, und offenbar ist diese gemeint und keine andere, aus der Bibliothek des Rathskonsulenten von Prieser zu Augsburg. Vom gleichen Jahr ist die ausführliche Beschreibung derselben bei Hirsching l. c. 2, 157—166 nr. 54 unter Vergleichung mit unsrer nr. 2, er kannte sie ebenfalls aus der Prieser'schen Bibliothek, bezeichnet sie aber als die erste p. 157, siche oben in unsrer Beschreibung, das wäre nur dann richtig, wenn sie wirk- lich ins Jahr 1500 gehörte und somit vor die beiden Schobsserischen von 1501 fiele. Hirsching erkannte übrigens zuerst, daß Schilter's Nachricht sich auf diese anonyme Ausgabe zu beziehen scheine. Panzer l. c. pag. 253 f. nr. 514 beschreibt sie ebenfalls, und erwähnt das Prieser'sche Exemplar und eins aus seiner eignen Sammlung.
Strana XIII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XIII mit Schilter zu stimmen, aus dem genannten Grunde, der aber nur beweist daß die Sammlung nicht vor dem Augsburger Reichstag von 1500 gemacht worden sein kann; und dann, wegen der oben erwähnten Uberschrift des Mandats am Schlusse des Buchs mit dem Worte allhie d. h. in Augsburg, glaubt er diese Stadt als Verlagsort bezeichnen zu dürfen; allein nr. 1 und 2 haben dieses Wort auch, nicht in der Uberschrift welche überhaupt fehlt, wol aber im Register, und sind doch in München gedruckt worden und keineswegs in Augsburg. Dieses Wort allhie ist sicherlich nur aus irgend einer älteren Vorlage in die Sammlungen nr. 1. 2 und 3 übergegangen. Diese ältere Vorlage ist mit aller Sicherheit zu erkennen in einem Einzeldruck der Stücke des Augsburger Reichstags 1500 mit dem schwarzen Titel ORdnung des heyligen "l Romischen Reichs ohne Ort und Jahr1, wo die Worte Item hat vnnser aller gnedigister Herr der Rômisch kû-ll nig alhie in des Reichs versamlung ein Edict oder Man-€l dat offenlich lassen verlesen nachuolgens lauts auf fol. 30°, auch über dem letzten Stück stehend, freilich durch das alhie auf Augsburg als Druckort hinweisen. Dieser Einzeldruck mag wol schon dem Jahr 1500 angehören, unsere nr. 1 und 2 folgten dann dieser Vorlage im Jahr 1501, und unsere nr. 3, die in Rede steht, entstammt jedenfalls auch erst der Zeit nach dem genannten Einzeldruck, aus welchem das Wort alhie in alle drei überging, wie sich denn allhie oder hie auch noch in späteren Sammlungen an dieser Stelle beibehalten findet. Eine andere Vermuthung hat Panzer Annalen bis 1520 p. 253 f. aufgestellt, mit ziemlicher Gewissheit wie er meint, nemlich: Nürnberg bei Hieronymus Hölzel2 1503, und zwar deshalb weil eine genaue Vergleichung mit der 1503 dort gedruckten Nürn- berger Reformation (bei Panzer ibid. p. 262 f. nr. 539) ergab daß beide mit den gleichen Typen gedruckt sind; das Jahr 1503 kann natürlich nur als ganz ungefähre Angabe gelten. Auch Zapf, der diese Ausgabe in den Merkwürdigkeiten seiner Bibliothek 1, 191 mit Noch eine alte Edition etc. kurz erwähnt, setzt sie der Zeit nach an als vielleicht gleich nach unsrer nr. 2, die ihm vorlag, gedruckt. Sie ist wol kein reiner Nachdruck von unsrer nr. 1 oder 2, wie schon Hirsching p. 165 wegen der vielen Abweichungen annahm (s. die erwähnte Uberschrift zu dem letzten Stück derselben die ihr doch eigen- thümlich ist, und die Verschiedenheiten in den Unterschriften des Augsburger Abschieds vom 10. Sept. 1500), wogegen Panzer p. 254 sie einfach als Nachdruck bezeichnet. 4. Sine anno et loco [Speier Peter Trach 1507] fol.3 Dises buchs inhalt ist die Gul ii den Bulle Keyser Friderichs reformacio. des reichs u Landtfridden. vnd Camergerichts ordnüg auff gemainen i gehalten reichss- tagen zu wormbs Freiburg In Preisgaw il augspurg Lindaw vnd Costëtz auffgericht vnd beschlossen ohne Schlusspunkt. Dieß der fünfzeilige schwarze Titel, welcher nur ein Viertel des Titelblatts einnimmt; darunter auf drei Viertheilen der Seite ein Schild mit doppelköpfigem Adler, mit dem Östreichischen Wappenschildchen auf der Brust, und über dem großen Schild eine große Kaiserkrone; Rückseite des Titelblatts leer. Die Reimzeilen der bisherigen Ausgaben sind weggefallen und kehren auch künftig nicht 1 Bibl. reg. Monac. Incun. c. a. 3309r fol.; und bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 60 fol. — Vgl. Hain 2, 1, 532 f. nr. 12065 und Weller p.15 nr. 162, ähnlich Panzer l. c. pag. 245 f. nr. 493. — Dieser Einzeldruck enthält die cap. 10—13 unsrer nr. 1 und 2 und 3. 2 Hieron. Hölzel von Traunstein 1501—1523 in Nürnberg, s. Grässe 3, a, 161. 3 Bibl. univ. Monac. Jur. 698; bibl. Monac. reg. J. publ. Germ. 19; bibl. cirit. Argentor. Katalog Allemagne 2, 708 nr. 10099. E. 924; bibl. Gotting. Jus Germ. 308. — Zuerst beschrieben von Pütter 1781 in Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 434 § 746 aus dem Exemplar der Göttinger Bibliothek; dann bei Panzer Annalen bis 1520 pag. 279 nr. 582, wo ron einem Exemplar der Ingolstadter Unirersitätsbibliothek und einem Exemplar, das Rinck hatte, aus bibl. Rinck. p. 605 die Rede ist; das letztere ist aber sichtlich nicht dasselbe sondern identisch mit unsrer nr. 5, wo man sche die Anmerkung. Auch Mereau Miscellaneen zum deutschen Staats- und Privatrecht 1791. 1, 420 f. erwähnt die Ausgabe, hält sie aber unrichtig für identisch mit bibl. Rinck. l. c.; er sagt, sie sei in der Jenaer Bibliothek vorhanden.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XIII mit Schilter zu stimmen, aus dem genannten Grunde, der aber nur beweist daß die Sammlung nicht vor dem Augsburger Reichstag von 1500 gemacht worden sein kann; und dann, wegen der oben erwähnten Uberschrift des Mandats am Schlusse des Buchs mit dem Worte allhie d. h. in Augsburg, glaubt er diese Stadt als Verlagsort bezeichnen zu dürfen; allein nr. 1 und 2 haben dieses Wort auch, nicht in der Uberschrift welche überhaupt fehlt, wol aber im Register, und sind doch in München gedruckt worden und keineswegs in Augsburg. Dieses Wort allhie ist sicherlich nur aus irgend einer älteren Vorlage in die Sammlungen nr. 1. 2 und 3 übergegangen. Diese ältere Vorlage ist mit aller Sicherheit zu erkennen in einem Einzeldruck der Stücke des Augsburger Reichstags 1500 mit dem schwarzen Titel ORdnung des heyligen "l Romischen Reichs ohne Ort und Jahr1, wo die Worte Item hat vnnser aller gnedigister Herr der Rômisch kû-ll nig alhie in des Reichs versamlung ein Edict oder Man-€l dat offenlich lassen verlesen nachuolgens lauts auf fol. 30°, auch über dem letzten Stück stehend, freilich durch das alhie auf Augsburg als Druckort hinweisen. Dieser Einzeldruck mag wol schon dem Jahr 1500 angehören, unsere nr. 1 und 2 folgten dann dieser Vorlage im Jahr 1501, und unsere nr. 3, die in Rede steht, entstammt jedenfalls auch erst der Zeit nach dem genannten Einzeldruck, aus welchem das Wort alhie in alle drei überging, wie sich denn allhie oder hie auch noch in späteren Sammlungen an dieser Stelle beibehalten findet. Eine andere Vermuthung hat Panzer Annalen bis 1520 p. 253 f. aufgestellt, mit ziemlicher Gewissheit wie er meint, nemlich: Nürnberg bei Hieronymus Hölzel2 1503, und zwar deshalb weil eine genaue Vergleichung mit der 1503 dort gedruckten Nürn- berger Reformation (bei Panzer ibid. p. 262 f. nr. 539) ergab daß beide mit den gleichen Typen gedruckt sind; das Jahr 1503 kann natürlich nur als ganz ungefähre Angabe gelten. Auch Zapf, der diese Ausgabe in den Merkwürdigkeiten seiner Bibliothek 1, 191 mit Noch eine alte Edition etc. kurz erwähnt, setzt sie der Zeit nach an als vielleicht gleich nach unsrer nr. 2, die ihm vorlag, gedruckt. Sie ist wol kein reiner Nachdruck von unsrer nr. 1 oder 2, wie schon Hirsching p. 165 wegen der vielen Abweichungen annahm (s. die erwähnte Uberschrift zu dem letzten Stück derselben die ihr doch eigen- thümlich ist, und die Verschiedenheiten in den Unterschriften des Augsburger Abschieds vom 10. Sept. 1500), wogegen Panzer p. 254 sie einfach als Nachdruck bezeichnet. 4. Sine anno et loco [Speier Peter Trach 1507] fol.3 Dises buchs inhalt ist die Gul ii den Bulle Keyser Friderichs reformacio. des reichs u Landtfridden. vnd Camergerichts ordnüg auff gemainen i gehalten reichss- tagen zu wormbs Freiburg In Preisgaw il augspurg Lindaw vnd Costëtz auffgericht vnd beschlossen ohne Schlusspunkt. Dieß der fünfzeilige schwarze Titel, welcher nur ein Viertel des Titelblatts einnimmt; darunter auf drei Viertheilen der Seite ein Schild mit doppelköpfigem Adler, mit dem Östreichischen Wappenschildchen auf der Brust, und über dem großen Schild eine große Kaiserkrone; Rückseite des Titelblatts leer. Die Reimzeilen der bisherigen Ausgaben sind weggefallen und kehren auch künftig nicht 1 Bibl. reg. Monac. Incun. c. a. 3309r fol.; und bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 60 fol. — Vgl. Hain 2, 1, 532 f. nr. 12065 und Weller p.15 nr. 162, ähnlich Panzer l. c. pag. 245 f. nr. 493. — Dieser Einzeldruck enthält die cap. 10—13 unsrer nr. 1 und 2 und 3. 2 Hieron. Hölzel von Traunstein 1501—1523 in Nürnberg, s. Grässe 3, a, 161. 3 Bibl. univ. Monac. Jur. 698; bibl. Monac. reg. J. publ. Germ. 19; bibl. cirit. Argentor. Katalog Allemagne 2, 708 nr. 10099. E. 924; bibl. Gotting. Jus Germ. 308. — Zuerst beschrieben von Pütter 1781 in Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 434 § 746 aus dem Exemplar der Göttinger Bibliothek; dann bei Panzer Annalen bis 1520 pag. 279 nr. 582, wo ron einem Exemplar der Ingolstadter Unirersitätsbibliothek und einem Exemplar, das Rinck hatte, aus bibl. Rinck. p. 605 die Rede ist; das letztere ist aber sichtlich nicht dasselbe sondern identisch mit unsrer nr. 5, wo man sche die Anmerkung. Auch Mereau Miscellaneen zum deutschen Staats- und Privatrecht 1791. 1, 420 f. erwähnt die Ausgabe, hält sie aber unrichtig für identisch mit bibl. Rinck. l. c.; er sagt, sie sei in der Jenaer Bibliothek vorhanden.
Strana XIV
XIV Vorwort. wider. Am Schlusse das Motto Eer sey got in der hôhe. Nach dem Titelblatt folgt auf 41/2 unfoliierten Blättern (die 10. Seite ist leer) ein Register; soweit dieses die in den bisherigen Ausgaben schon enthaltenen Stücke betrifft, ist es dasselbe wie in diesen Aus- gaben; weiter steht darin eine Fortsetzung desselben über die neu hinzugekommenen Stücke, über das 15. Kapitel nur kurz die hier weiter unten ausgehobenen Worte, end- lich über die Goldne Bulle Karl’s IV. Dem Register schließt sich der Text an auf 67 foliierten Blättern, Inhalt desselben fol. 1°—455 der gleiche wie in den bisherigen Aus- gaben, dann Neues nach den seitherigen 13 Kapiteln: cap. 14 Ordnung des Kammer- gerichts zu Konstanz 1507 Juli 26 (Mo. n. Jak.) fol. 46a—52a, ist nur ein Theil des Abschieds der Neuen Sammlung 1747 2, 113 von § 15 daselbst an, mit den Kammer- gerichtsassessorswahlen 1507 Juli 23 und 24 (Fr. und Sa. n. Magd.) welche auch in der Neuen Sammlung 2, 118 f. stehen, doch etwas abweichend; c. 15 Zum XV. wie nun furo am ku. Camergericht in ll sachen sol procediert werden, vnd wie sich pro- curatores mit gnugsame gewalt verff sehen sollen gar ain nutzlich vnterweisung fol. 52b—54b, was in der Neuen Sammlung 2, 119—122 als Regensburger Kammer- gerichtsordnung von 1507 steht, doch geht der Abdruck nur bis cap. 8 § 9 der Neuen Sammlung inclus.; [c. 16] endlich die Goldne Bulle deutsch fol. 55a—67", die von jetzt an in diesen Sammlungen nicht mehr fehlt. Die Kapitel-Eintheilung findet sich wie bisher nur im Register, die Goldne Bulle ist als 16. Kapitel oder Theil nicht mehr förmlich gezählt. Man kann über Ort Jahr und Drucker nur Vermuthungen aufstellen, aber doch ziemlich begründete. Die gewöhnlichen Typen des Textes scheinen zwar ver- schieden zu sein von denen der Trach’schen Ausgabe von 1527 (unserer nr. 6). Es ist mir aber doch nicht unwahrscheinlich daß schon diese Ausgabe nr. 4 ebenfalls aus der Trach’schen Druckerei hervorgegangen ist.† Dafür sprechen nach Vergleichung die Form der größern Typen in den Titeln, vielleicht auch eine gewisse Achnlichkeit des vordern Haupttitel- blatts, endlich das Motto Eer sey got in der hôhe welches in lateinischer Ubersetzung schon unsere nr. 5 sowie die übrigen Trach'schen Abdrücke haben. Was die Zeit der Edition betrifft, so mag hiefür, bei dem Mangel an Datierung? von cap. 15, nur das in cap. 14 Mitgetheilte vorläufig maßgebend sein, so daß sie nicht früher als nach 26. Juli 1507 angenommen werden dürfte. Pütter Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 434 § 746 hält 1507 für wahrscheinlich, weil die Verordnungen von diesem Jahr noch darin mit enthalten seien, aber keine vom Jahre 1508. 5. Sine loco et anno [Speier Peter Trach 1508] fol.3 DIses buchs inhalt ist die ll gulden Bulle kaiser Friderichs reformation. Il des Reichs Landtfriden, vn Camergerichtz ordnug auff gemaine gehalte 1 reichsstage, zû Wormbs, Freyburg in Preifsgaw, Augßspurg, Lind.w. II vn Costentz. auffgericht vnd 1 Ich habe in der Ueberschrift gleich bestimmter mit Vornamen gesagt Peter Trach, da unsre nrr. 6 und 7 von einem solchen sind, und ein Peter Trach schon zum Jahr 1486 als Speierischer Rathsrerwandter (Peter Trach der junge) erwähnt wird, s. Lehmann Speir. Chron. ed. Fuchs 907. Bei Grässe 3, a, 162 f. wird berichtet, daßs Peter Drach die 1. Speierer Druckerei 1477 gegründet, und daßs sein gleichnamiger Sohn sie 1501—17 mit ihm zusammen und von da ab bis 1527 allein fortgesetzt habe. An die Trach’sche Druckerei scheint man bei unserer Ausgabe bisher noch nirgends gedacht zu haben, ebenso wie bei nr. 5. 2 Trägt übrigens seit der Wormser Ausgabe von 1536 auch die Jahreszahl 1507. 3 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 98� und ibid. 98 und ibid. 97; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 308; bibl. univ. Erlang. Incun. 588. — Zuerst flüchtig beschrieben in Bibl. Rinckiana c. praef. Glafey Lips. 1747 Febr. 1 p. 605 f. nr. 4960; dann besser von Senckenberg im Sendschreiben p. 47 f. § 16 (of. Vision. p. 136 § 2) wol nach dem Wenckerischen Exemplar, indem Panzer l. c. pag. 294 nr. 614 sagt daß jener diese Sammlung in der Wenckerischen Bibliothek zu Strasburg angetroffen habe. Angeführt bei Lipen 2, 94 f. Pütter Litt. des Teutschen Staatsrechts 2, 434 f. § 747 beschreibt sie nach der Göttinger Bibliothek, und endlich am besten Panzer l. c. 294 nr. 614 nach dem Wenckerischen in seinen Besitz übergegangenen Exemplar. — Warum es von dieser Ausgabe an bis 1527 währle ehe eine neue erschien, sucht Senckenberg zu erklären in den visiones dirersae p. 137 § 3.
XIV Vorwort. wider. Am Schlusse das Motto Eer sey got in der hôhe. Nach dem Titelblatt folgt auf 41/2 unfoliierten Blättern (die 10. Seite ist leer) ein Register; soweit dieses die in den bisherigen Ausgaben schon enthaltenen Stücke betrifft, ist es dasselbe wie in diesen Aus- gaben; weiter steht darin eine Fortsetzung desselben über die neu hinzugekommenen Stücke, über das 15. Kapitel nur kurz die hier weiter unten ausgehobenen Worte, end- lich über die Goldne Bulle Karl’s IV. Dem Register schließt sich der Text an auf 67 foliierten Blättern, Inhalt desselben fol. 1°—455 der gleiche wie in den bisherigen Aus- gaben, dann Neues nach den seitherigen 13 Kapiteln: cap. 14 Ordnung des Kammer- gerichts zu Konstanz 1507 Juli 26 (Mo. n. Jak.) fol. 46a—52a, ist nur ein Theil des Abschieds der Neuen Sammlung 1747 2, 113 von § 15 daselbst an, mit den Kammer- gerichtsassessorswahlen 1507 Juli 23 und 24 (Fr. und Sa. n. Magd.) welche auch in der Neuen Sammlung 2, 118 f. stehen, doch etwas abweichend; c. 15 Zum XV. wie nun furo am ku. Camergericht in ll sachen sol procediert werden, vnd wie sich pro- curatores mit gnugsame gewalt verff sehen sollen gar ain nutzlich vnterweisung fol. 52b—54b, was in der Neuen Sammlung 2, 119—122 als Regensburger Kammer- gerichtsordnung von 1507 steht, doch geht der Abdruck nur bis cap. 8 § 9 der Neuen Sammlung inclus.; [c. 16] endlich die Goldne Bulle deutsch fol. 55a—67", die von jetzt an in diesen Sammlungen nicht mehr fehlt. Die Kapitel-Eintheilung findet sich wie bisher nur im Register, die Goldne Bulle ist als 16. Kapitel oder Theil nicht mehr förmlich gezählt. Man kann über Ort Jahr und Drucker nur Vermuthungen aufstellen, aber doch ziemlich begründete. Die gewöhnlichen Typen des Textes scheinen zwar ver- schieden zu sein von denen der Trach’schen Ausgabe von 1527 (unserer nr. 6). Es ist mir aber doch nicht unwahrscheinlich daß schon diese Ausgabe nr. 4 ebenfalls aus der Trach’schen Druckerei hervorgegangen ist.† Dafür sprechen nach Vergleichung die Form der größern Typen in den Titeln, vielleicht auch eine gewisse Achnlichkeit des vordern Haupttitel- blatts, endlich das Motto Eer sey got in der hôhe welches in lateinischer Ubersetzung schon unsere nr. 5 sowie die übrigen Trach'schen Abdrücke haben. Was die Zeit der Edition betrifft, so mag hiefür, bei dem Mangel an Datierung? von cap. 15, nur das in cap. 14 Mitgetheilte vorläufig maßgebend sein, so daß sie nicht früher als nach 26. Juli 1507 angenommen werden dürfte. Pütter Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 434 § 746 hält 1507 für wahrscheinlich, weil die Verordnungen von diesem Jahr noch darin mit enthalten seien, aber keine vom Jahre 1508. 5. Sine loco et anno [Speier Peter Trach 1508] fol.3 DIses buchs inhalt ist die ll gulden Bulle kaiser Friderichs reformation. Il des Reichs Landtfriden, vn Camergerichtz ordnug auff gemaine gehalte 1 reichsstage, zû Wormbs, Freyburg in Preifsgaw, Augßspurg, Lind.w. II vn Costentz. auffgericht vnd 1 Ich habe in der Ueberschrift gleich bestimmter mit Vornamen gesagt Peter Trach, da unsre nrr. 6 und 7 von einem solchen sind, und ein Peter Trach schon zum Jahr 1486 als Speierischer Rathsrerwandter (Peter Trach der junge) erwähnt wird, s. Lehmann Speir. Chron. ed. Fuchs 907. Bei Grässe 3, a, 162 f. wird berichtet, daßs Peter Drach die 1. Speierer Druckerei 1477 gegründet, und daßs sein gleichnamiger Sohn sie 1501—17 mit ihm zusammen und von da ab bis 1527 allein fortgesetzt habe. An die Trach’sche Druckerei scheint man bei unserer Ausgabe bisher noch nirgends gedacht zu haben, ebenso wie bei nr. 5. 2 Trägt übrigens seit der Wormser Ausgabe von 1536 auch die Jahreszahl 1507. 3 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 98� und ibid. 98 und ibid. 97; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 308; bibl. univ. Erlang. Incun. 588. — Zuerst flüchtig beschrieben in Bibl. Rinckiana c. praef. Glafey Lips. 1747 Febr. 1 p. 605 f. nr. 4960; dann besser von Senckenberg im Sendschreiben p. 47 f. § 16 (of. Vision. p. 136 § 2) wol nach dem Wenckerischen Exemplar, indem Panzer l. c. pag. 294 nr. 614 sagt daß jener diese Sammlung in der Wenckerischen Bibliothek zu Strasburg angetroffen habe. Angeführt bei Lipen 2, 94 f. Pütter Litt. des Teutschen Staatsrechts 2, 434 f. § 747 beschreibt sie nach der Göttinger Bibliothek, und endlich am besten Panzer l. c. 294 nr. 614 nach dem Wenckerischen in seinen Besitz übergegangenen Exemplar. — Warum es von dieser Ausgabe an bis 1527 währle ehe eine neue erschien, sucht Senckenberg zu erklären in den visiones dirersae p. 137 § 3.
Strana XV
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XV beschlossen, auch inhalte ist die ordnung so zû l Regenßspurg auffgericht, Vnd wie alle Process vn termyn am kaißserliche Camergericht gehaltë ll werden, vnd in wel- chen sachen man pflegt extraordinarie zû handeln eine yeden gar nutzbarlich mit Schlusspunkt. Dieß der siebenzeilige roth und schwarze Titel, darunter das Bild wie in unsrer nr. 4, Rückseite des Titelblatts leer. Am Schlusse des ganzen das Motto Gloria in excelsis deo. Nach dem Titelblatt folgt auf 5 unfoliierten Blättern ein Register: voran, als erste Abtheilung über die Goldne Bulle ein Kapitelregister fast wie in nr. 4, dann das Register der Ausgabe nr. 4 indem nur auf fol. 4° oben der Titel der Unterabtheilung Termini in dilatorijs erst beigefügt wird, endlich über das Neuhinzugekommene. Dem Register schließt sich der Text an auf 70 Blättern, von denen die beiden letzten je mit 59 bezeichnet sind statt mit 69 und 70; Inhalt des Textes ist zuvörderst die Goldne Bulle Karl’s IV. deutsch (aber in andrer Ubersetzung als in voriger Ausgabe) fol. 1°—12a, welche seit der letzten Ausgabe beigefügt bleibt, von nun an aber vorangeht während sie dort als hinterstes Stück bloß angehängt war ; folgt darauf der übrige Inhalt der vorigen Edition, hier als [cap.] 2—17 im Register bezeichnet, so daß die Goldne Bulle das erste Kapitel bildet, und cap. 16 und 17 zusammen gleich cap. 15 der vorigen Ausgabe sind und ebenfalls die Uberschrift tragen wie dort cap. 15, doch mit dem Zusatz zů Regensspurg auffgericht der von da in die folgenden Ausgaben überging, auch schließt cap. 17 nicht wie das entsprechende 15. Kapitel der vorhergehenden Edi- tion mit § 9 der Neuen Sammlung 2, 122 ab, sondern hat den § 10 und 11 der Neuen Sammlung 2, 122 bereits beigefügt; dann neue Zuthat cap. 18 mit der Uber- schrift Hienach volget von den terminen wie die ge-ll halten werden u. s. w. auf fol. 64a— 70°, und cap. 19 mit der Uberschrift In dissen sachen pflegt man jm kay- serlichem il Camergericht extraordinarie, das ist von. XIIII. tagen zů. XIIII. zuhandeln auf fol. 70°, welche beiden Kapitel zusammen in der Neuen Sammlung 2, 123—132 als Regensb. Ordnung der K.-G.-Termine gegeben werden mit Beifügung der Jahrszahl 1508 aus Goldasts Reichssatzungen pag. 219. Uber Ort und Drucker bestehen für mich dieselben Vermuthungen wie bei der vorigen Ausgabe nr. 4 aus den gleichen Gründen. Wegen der Vermehrung am Schlusse ist diese Edition jedenfalls später anzusetzen als die vorige nr. 4, etwa 1508; dieß hat Pütter Litteratur 2, 435 schon geschlossen aus dem Umstande daß die Regensburger Ordnung der Kammergerichtssermine von 1508 bereits darin enthalten ist (falls diese Datierung bei Goldast richtig ist, s.o.). Sencken- berg, der auf Goldast's Datierung von cap. 18 und 19, welcher er übrigens, während alle früheren Ausgaben die Jahrszahl weglassen, in der Neuen Sammlung 2, 123 nt. a zuerst gefolgt ist, hiebei keine Rücksicht nimmt, meint, die Zeit dieser Ausgabe sei wol gegen das Jahr 1508 weil die Satzungen von 1507 die letzten seien. Panzer p. 294 in nr. 614 führt nur die Ansicht Pütters an, der er wol beipflichtete. Was den Druckort betrifft, so meint Senckenberg im Sendschr. p. 48 § 16, der Druck sehe wenigstens keinem Mainzischen gleich, was also mit meiner Vermuthung nicht streitet. Rinck dachte, die Ausgabe sei zu Worms 1507 gedruckt worden; der Katalog seiner Bibliothek gibt aber, was den Grund zu dieser Ansicht betrifft, nur an, daß Rinck ihn am Schlusse seines Exemplars eingetragen habe. (Gullmann) Abh. von der Gesch. derer wichtigsten deutschen Reichsgrundgesetze Frankf. und Leipzig 1767 sagt auch nichts weiter als daßs diese Sammlung muthmaßlich vom Jahr 1508 sei weil sie mit den Satzungen von 1507 schließe, und scheint bloß auf Senckenberg's Angaben im Sendschreiben l. c. zu fußen. 6. Speier Peter Trach [c. 1527] Druck I fol.1 AVfs beuelch kaiserlicher Maiestat Statthalters !l vnd Regiments im hailigen Rich vnd mit Kay-ll serlicher freyhait ist gedruckt diſs buech So in helt alle vn yede ll 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299 und ibid. 298 und ibid. 300 und ibid. 301; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 309. — Buder amoenitales juris publici Jenae 1743 p. 6 art. 1 ex. weißs von einer Behauptung
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XV beschlossen, auch inhalte ist die ordnung so zû l Regenßspurg auffgericht, Vnd wie alle Process vn termyn am kaißserliche Camergericht gehaltë ll werden, vnd in wel- chen sachen man pflegt extraordinarie zû handeln eine yeden gar nutzbarlich mit Schlusspunkt. Dieß der siebenzeilige roth und schwarze Titel, darunter das Bild wie in unsrer nr. 4, Rückseite des Titelblatts leer. Am Schlusse des ganzen das Motto Gloria in excelsis deo. Nach dem Titelblatt folgt auf 5 unfoliierten Blättern ein Register: voran, als erste Abtheilung über die Goldne Bulle ein Kapitelregister fast wie in nr. 4, dann das Register der Ausgabe nr. 4 indem nur auf fol. 4° oben der Titel der Unterabtheilung Termini in dilatorijs erst beigefügt wird, endlich über das Neuhinzugekommene. Dem Register schließt sich der Text an auf 70 Blättern, von denen die beiden letzten je mit 59 bezeichnet sind statt mit 69 und 70; Inhalt des Textes ist zuvörderst die Goldne Bulle Karl’s IV. deutsch (aber in andrer Ubersetzung als in voriger Ausgabe) fol. 1°—12a, welche seit der letzten Ausgabe beigefügt bleibt, von nun an aber vorangeht während sie dort als hinterstes Stück bloß angehängt war ; folgt darauf der übrige Inhalt der vorigen Edition, hier als [cap.] 2—17 im Register bezeichnet, so daß die Goldne Bulle das erste Kapitel bildet, und cap. 16 und 17 zusammen gleich cap. 15 der vorigen Ausgabe sind und ebenfalls die Uberschrift tragen wie dort cap. 15, doch mit dem Zusatz zů Regensspurg auffgericht der von da in die folgenden Ausgaben überging, auch schließt cap. 17 nicht wie das entsprechende 15. Kapitel der vorhergehenden Edi- tion mit § 9 der Neuen Sammlung 2, 122 ab, sondern hat den § 10 und 11 der Neuen Sammlung 2, 122 bereits beigefügt; dann neue Zuthat cap. 18 mit der Uber- schrift Hienach volget von den terminen wie die ge-ll halten werden u. s. w. auf fol. 64a— 70°, und cap. 19 mit der Uberschrift In dissen sachen pflegt man jm kay- serlichem il Camergericht extraordinarie, das ist von. XIIII. tagen zů. XIIII. zuhandeln auf fol. 70°, welche beiden Kapitel zusammen in der Neuen Sammlung 2, 123—132 als Regensb. Ordnung der K.-G.-Termine gegeben werden mit Beifügung der Jahrszahl 1508 aus Goldasts Reichssatzungen pag. 219. Uber Ort und Drucker bestehen für mich dieselben Vermuthungen wie bei der vorigen Ausgabe nr. 4 aus den gleichen Gründen. Wegen der Vermehrung am Schlusse ist diese Edition jedenfalls später anzusetzen als die vorige nr. 4, etwa 1508; dieß hat Pütter Litteratur 2, 435 schon geschlossen aus dem Umstande daß die Regensburger Ordnung der Kammergerichtssermine von 1508 bereits darin enthalten ist (falls diese Datierung bei Goldast richtig ist, s.o.). Sencken- berg, der auf Goldast's Datierung von cap. 18 und 19, welcher er übrigens, während alle früheren Ausgaben die Jahrszahl weglassen, in der Neuen Sammlung 2, 123 nt. a zuerst gefolgt ist, hiebei keine Rücksicht nimmt, meint, die Zeit dieser Ausgabe sei wol gegen das Jahr 1508 weil die Satzungen von 1507 die letzten seien. Panzer p. 294 in nr. 614 führt nur die Ansicht Pütters an, der er wol beipflichtete. Was den Druckort betrifft, so meint Senckenberg im Sendschr. p. 48 § 16, der Druck sehe wenigstens keinem Mainzischen gleich, was also mit meiner Vermuthung nicht streitet. Rinck dachte, die Ausgabe sei zu Worms 1507 gedruckt worden; der Katalog seiner Bibliothek gibt aber, was den Grund zu dieser Ansicht betrifft, nur an, daß Rinck ihn am Schlusse seines Exemplars eingetragen habe. (Gullmann) Abh. von der Gesch. derer wichtigsten deutschen Reichsgrundgesetze Frankf. und Leipzig 1767 sagt auch nichts weiter als daßs diese Sammlung muthmaßlich vom Jahr 1508 sei weil sie mit den Satzungen von 1507 schließe, und scheint bloß auf Senckenberg's Angaben im Sendschreiben l. c. zu fußen. 6. Speier Peter Trach [c. 1527] Druck I fol.1 AVfs beuelch kaiserlicher Maiestat Statthalters !l vnd Regiments im hailigen Rich vnd mit Kay-ll serlicher freyhait ist gedruckt diſs buech So in helt alle vn yede ll 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299 und ibid. 298 und ibid. 300 und ibid. 301; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 309. — Buder amoenitales juris publici Jenae 1743 p. 6 art. 1 ex. weißs von einer Behauptung
Strana XVI
XVI Vorwort. des Richs ordnung Sampt der gulden bull vnnd abschyden 1 Besunderlich auch die artickel vnd ordnungen So yetzuczey-ll ten auffgericht das Kayserlich Regement vnd Camergericht belangen wie i dan Solchs zum teyl der abschid des richs tags zu worms€ inn helt Darmitl die meniglich bekündigt vnd gemain werden mögen. Dieß der achtzeilige schwarz und rothe Titel, darunter das Oblongum mit dem eingeschlos- senen Wappen den Rest der Seite, etwa 3/4 derselben, einnehmend und den kais. Doppel- adler auf dem Schilde nebst überschwebender Kaiserkrone angehängtem Vließorden und Spanisch-Ostreichischem Brustschilde zeigend; auf der Rückseite des Titelblatts erscheint das Privileg, wovon weiter unten. Am Schlusse das Motto auf fol. 164" Gloria in excelsis Deo, letzte Seite leer. Nach dem Titelblatt folgen auf 7 unfoliierten Blättern die neuen Register: Register inhaltung diss Buchs. I VNd nachfolgend Register Regi- mets €l vn Camergerichts sampt de Landtfriden darin leichtlich il zůfinden wie in allensache gehandelt vi procedirt werdë sol, d. h. eine allgemeine nicht sehr genaue Inhalts-Uebersicht fol. 1°—1°, dann drei Specialregister über einzelne Gegenstände, aber nicht alfabetisch sondern nach der Anordnung des Textes, und zwar über Regiment fol. 1°—3b, über Kammergericht fol. 3°—7°, über Landfrieden. fol. 7a—7b; keine Ka- piteleintheilung mehr von jetzt an. Den Registern schließt sich der Text an auf 164 Blättern, deren letzte Seite leer ist; Inhalt des Textes ist zuvörderst die Goldne Bulle Karls IV deutsch, in der Ubersetzung der vorhergehenden Ausgabe, und so fort wie in dieser bis fol. 78a, obschon diese Identität des Inhalts nach der ganz vorn stehenden nicht genauen allgemeinen Inhaltsübersicht nicht gleich ersichtlich sein dürfte; nur die Eide des 4. Kapitels der vorigen Ausgabe sind weggeblieben, erscheinen aber mit andern Eiden am Schlusse auf fol. 159ab 158° 160°—161" wider; auch fehlt das letzte kurze Kapitel der vorigen Ausgabe cap. 19 mit der Uberschrift In dissen sachen pflegt man jm kayserlichem i Camergericht extraordinarie, das ist von. XIIII. tagen zů. XIIII. zu- handeln, was erst in der Neuen Sammlung 2, 132 art. VI (aus Goldast Reichssatzun- gen p. 227 art. VI und dem corp. jur. camer. Frankf. 1724 pag. 38 tit. VI) wider zum Vorschein kommt und bis dahin weggeblieben ist. Auf fol. 78° fängt die neue Zuthat an: Aufsetzung und Ordnung zu Trier und Köln 1512, Abschied zu Trier und Köln 1512, Ordnung zu Unterrichtung der offen Notarien Köln 1512, Neue Ordnung des Kammergerichts zu Worms 1517, Abschied Augsburg 1518, Regimentsordnung Worms 1521, Kammergerichts-Ordnung Worms 1521, Landfrieden Worms 1521, Abschied Worms 1521, Regiments-Edikt von Succession der Brüder- und Schwesterkinder Nürnberg 1521, Abschied Nürnberg 1522, Kammergerichtsordnung durch das kaiserliche Regiment Nürnberg 1523, Abschied Nürnberg 1524, Abschied Augsburg 1526, Abschied Speier 15261, Abschied Eßlingen 1526, Abschied Regensburg 1527, dann die Eide der zu dem Kammergericht gehörigen Personen und der Partheien so daran zu handeln haben Gelehrter, wornach diese Trachische Sammlung auch in Oktar herausgekommen sein solle, er selbst habe diese Ausgabe in Oktav jedoch nicht gesehen. Dieses Format gibt allerdings Struve bibl. jur. selecta Jenae 1725 p. 540 an, das ist aber sicherlich nur ein Druckfehler, welcher jedoch aus Struve in Hoffmann’s bibl. jur. publ. 1734 p. 12 nr. 54 übergegangen ist, hier von Pütter 2, 436 nt. * schon als Druckfehler vermuthet. — Die etwas flüchtige Angabe des Titels in biblioth. Uffenbachiana 1729 p.390 nr. 99 meint sicher nichts anderes als einen der Trachischen Abdrücke ron 1527, wie schon Mereau in den Miscellaneen zum deutschen Staats- und Priratrecht p. 422 richtig erkannt hat, nur daß man nicht sicher bestimmen kann welcher der beiden Abdrücke gemeint ist, doch eher der zweite wegen Regiments (s. die Beschreibung von nr. 7) wenn man sich auf die Schreibart in der bibl. Uffenb. l. c. verlassen kann. — Senckenberg Sendschr. p. 48 § 17 kritisiert diese Ausgabe, ich weißs nicht ob er unsre nr. 6 oder 7 vor sich gehabt hat, eher nr. 6; er tadelt die Moder- nisierung der Sprache als ohne rechtes Verständnis vorgenommen und Ursache eines guten Theils der nach- herigen Fehler, cf. seine visiones diversae p. 137 f. 1 Besonders abgedruckt zu Mainz durch Jo. Schöffer sine anno in fol. min., gegen dem Original col- lationirt auscultirt und subscribirt, s. Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 pag. 156 „In Metropol. Bibliotheca." Vgl. oben bei uns pag. V f.
XVI Vorwort. des Richs ordnung Sampt der gulden bull vnnd abschyden 1 Besunderlich auch die artickel vnd ordnungen So yetzuczey-ll ten auffgericht das Kayserlich Regement vnd Camergericht belangen wie i dan Solchs zum teyl der abschid des richs tags zu worms€ inn helt Darmitl die meniglich bekündigt vnd gemain werden mögen. Dieß der achtzeilige schwarz und rothe Titel, darunter das Oblongum mit dem eingeschlos- senen Wappen den Rest der Seite, etwa 3/4 derselben, einnehmend und den kais. Doppel- adler auf dem Schilde nebst überschwebender Kaiserkrone angehängtem Vließorden und Spanisch-Ostreichischem Brustschilde zeigend; auf der Rückseite des Titelblatts erscheint das Privileg, wovon weiter unten. Am Schlusse das Motto auf fol. 164" Gloria in excelsis Deo, letzte Seite leer. Nach dem Titelblatt folgen auf 7 unfoliierten Blättern die neuen Register: Register inhaltung diss Buchs. I VNd nachfolgend Register Regi- mets €l vn Camergerichts sampt de Landtfriden darin leichtlich il zůfinden wie in allensache gehandelt vi procedirt werdë sol, d. h. eine allgemeine nicht sehr genaue Inhalts-Uebersicht fol. 1°—1°, dann drei Specialregister über einzelne Gegenstände, aber nicht alfabetisch sondern nach der Anordnung des Textes, und zwar über Regiment fol. 1°—3b, über Kammergericht fol. 3°—7°, über Landfrieden. fol. 7a—7b; keine Ka- piteleintheilung mehr von jetzt an. Den Registern schließt sich der Text an auf 164 Blättern, deren letzte Seite leer ist; Inhalt des Textes ist zuvörderst die Goldne Bulle Karls IV deutsch, in der Ubersetzung der vorhergehenden Ausgabe, und so fort wie in dieser bis fol. 78a, obschon diese Identität des Inhalts nach der ganz vorn stehenden nicht genauen allgemeinen Inhaltsübersicht nicht gleich ersichtlich sein dürfte; nur die Eide des 4. Kapitels der vorigen Ausgabe sind weggeblieben, erscheinen aber mit andern Eiden am Schlusse auf fol. 159ab 158° 160°—161" wider; auch fehlt das letzte kurze Kapitel der vorigen Ausgabe cap. 19 mit der Uberschrift In dissen sachen pflegt man jm kayserlichem i Camergericht extraordinarie, das ist von. XIIII. tagen zů. XIIII. zu- handeln, was erst in der Neuen Sammlung 2, 132 art. VI (aus Goldast Reichssatzun- gen p. 227 art. VI und dem corp. jur. camer. Frankf. 1724 pag. 38 tit. VI) wider zum Vorschein kommt und bis dahin weggeblieben ist. Auf fol. 78° fängt die neue Zuthat an: Aufsetzung und Ordnung zu Trier und Köln 1512, Abschied zu Trier und Köln 1512, Ordnung zu Unterrichtung der offen Notarien Köln 1512, Neue Ordnung des Kammergerichts zu Worms 1517, Abschied Augsburg 1518, Regimentsordnung Worms 1521, Kammergerichts-Ordnung Worms 1521, Landfrieden Worms 1521, Abschied Worms 1521, Regiments-Edikt von Succession der Brüder- und Schwesterkinder Nürnberg 1521, Abschied Nürnberg 1522, Kammergerichtsordnung durch das kaiserliche Regiment Nürnberg 1523, Abschied Nürnberg 1524, Abschied Augsburg 1526, Abschied Speier 15261, Abschied Eßlingen 1526, Abschied Regensburg 1527, dann die Eide der zu dem Kammergericht gehörigen Personen und der Partheien so daran zu handeln haben Gelehrter, wornach diese Trachische Sammlung auch in Oktar herausgekommen sein solle, er selbst habe diese Ausgabe in Oktav jedoch nicht gesehen. Dieses Format gibt allerdings Struve bibl. jur. selecta Jenae 1725 p. 540 an, das ist aber sicherlich nur ein Druckfehler, welcher jedoch aus Struve in Hoffmann’s bibl. jur. publ. 1734 p. 12 nr. 54 übergegangen ist, hier von Pütter 2, 436 nt. * schon als Druckfehler vermuthet. — Die etwas flüchtige Angabe des Titels in biblioth. Uffenbachiana 1729 p.390 nr. 99 meint sicher nichts anderes als einen der Trachischen Abdrücke ron 1527, wie schon Mereau in den Miscellaneen zum deutschen Staats- und Priratrecht p. 422 richtig erkannt hat, nur daß man nicht sicher bestimmen kann welcher der beiden Abdrücke gemeint ist, doch eher der zweite wegen Regiments (s. die Beschreibung von nr. 7) wenn man sich auf die Schreibart in der bibl. Uffenb. l. c. verlassen kann. — Senckenberg Sendschr. p. 48 § 17 kritisiert diese Ausgabe, ich weißs nicht ob er unsre nr. 6 oder 7 vor sich gehabt hat, eher nr. 6; er tadelt die Moder- nisierung der Sprache als ohne rechtes Verständnis vorgenommen und Ursache eines guten Theils der nach- herigen Fehler, cf. seine visiones diversae p. 137 f. 1 Besonders abgedruckt zu Mainz durch Jo. Schöffer sine anno in fol. min., gegen dem Original col- lationirt auscultirt und subscribirt, s. Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 pag. 156 „In Metropol. Bibliotheca." Vgl. oben bei uns pag. V f.
Strana XVII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XVII aus den Reichstagen zu Worms 1495 und 1521 (darunter auch die 4 Eide des 4. Ka- pitels der vorigen Ausgabe), endlich wie vnd was gestalt ain yeder Camerbott Exe- quiren soll auf fol. 162a—164a. Ort Drucker und Jahr ergeben sich bloß aus dem sechsjährigen Privileg Karl’s V vom 27. Juni 1527 aus Eßlingen datiert und auf der Rückseite des Titelblatts angebracht: Als wir vnserm und des reichs lieben getrewen Petern Trachen Schulthaissen zû Speyr!, auss bewegende vrsachë dem Reich zů gût, alle vnd yede desselben Reichs ordnungen sampt d' gulden Bull vnd Abschyden, Besunderlich auch die Artickel vnd ordnungë so yeczûczeiten auffgericht vnser Kai- serlich Camergericht belangend, wie dan solchs zü tail der abschid vnsers gehaltne Reichs tags zů Wormbs2 Inhalt darmit die menigklich bekündigt vnd gemain werden mögë, jn ainen Truck vn Büech zůbringë beuelhen lassen. Man sieht hieraus daß dieß die erste in gewissem Sinn offizielle Ausgabe ist, und vermuthlich ist sie noch 1527 kurz nach Erlaß des Privilegs gemacht worden, jedenfalls noch vor dem Speirer Abschied von 1529, den sie nicht mehr enthält, der aber in einigen Exemplaren angebunden ist. 7. Speier Peter Trach [c. 1527] Druck II fol.3 Wortlaut des Titels wie in Druck I, auch die Abschnitte der 8 Zeilen ebenso, nicht minder Privileg Register Text Seitenzahl der Register und des Textes sowie die Vertheilung der unter unsrer nr. 6 angemerkten Stücke auf die Seiten und die Ver- theilung der Registerabschnitte auf die Seiten des Registers. Gleichwol ist es eine andre Ausgabe als Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299 nach welchem Exemplar unsere nr. 6 beschrieben ist. Schon auf dem Titel des Buchs zeigen sich orthographische Unterschiede: zu Ende der 5. Zeile bricht das Wort ohne Verbindungsstrich ab, auf lin. 6 steht Re- giment statt Regement, lin. 7 tayl statt teyl, lin. 7 inhelt statt inn helt, lin. 8 be- kundigt statt bekündigt, und mogen statt mögen. Solche Verschiedenheiten der Schreibung setzen sich dann fort im Privileg Register und Text. Wir haben hier also inhaltlich dasselbe Werk vor uns wie in unsrer nr. 6, von der es nur ein andrer Druck ist. Welcher von beiden Drucken aber der erste sein mag, ist nicht zu erkennen. Genauer angegeben, so müssen alle zwei in die kurze Zeit fallen zwischen 27. Juni 1527, von wo das Privileg für diese Trach’sche Arbeit datiert ist , und 22. April 1529, an welchem Tag das zweijährige Privileg für Matheysen Awerbach von Aschaffenburg zu dem Mainzer Druck des Speirer Abschieds von 1529 ausgefertigt ist.4 Die Sammlung Trach’s muß demnach einem großen Bedürfnis entgegengekommen sein, daß ihr erster Druck so schnell vergriffen war. Es ist dieß nicht zu verwundern, da seit der letzten Ausgabe eine lange Zeit voll gesetzgeberischer Thätigkeit verflossen war, namentlich das Kammergericht betreffend, und jetzt die erste Sammlung von offiziösem Charakter hervortrat.5 1 War zugleich Buchdrucker und Buchhändler, Senckenberg's Sendschreiben vor der Neuen Sammlung p. 48 § 17; und Gerichtsschultheiß zu Speier 1500—1530, ef. Gullmann l. c. aus Baur Nachrichten von der Drachischen Buchdruckerei Speier 1764 p. 5. 7. 46 ff. 2 Wormser Abschied 1521 Neue Sammlung 2, 207a § 21, vgl. K.G.O. Augsb. 1555 ibid. 3, 44. 3 Bibl. civit. Frankof. iur. P. 52 Mischband. Bis jetzt ist dieser 2. Druck noch nirgends vom ersten unterschieden worden. 4 Angebunden an den ersten Druck, unsere nr. 6, bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299. 5 Senckenberg führt nach der Trachischen Ausgabe von 1527 die Sammlung des Dr. jur. und Wirtemb. Kanzlers Johann Feßsler an, welche ungefähr zu derselben Zeit unternommen, aber erst später vollendet, und nur theilweise gedruckt worden sei. Diese Sammlung gehört nicht in diese Reihe der Reichsabschieds-Ausgaben. Das Exemplar, nach welchem Senckenbergs Angaben gemacht sind, befindet sich jetzt in der Universitäts- bibliothek zu Gießsen, wohin die Senckenberg'sche Bibliothek kam, und ist wol überhaupt ein Unicum. Er spricht davon in den visiones diversae p. 138 f. § 5 ziemlich ausführlich. Das Exemplar hat jetzt auf der innern Seite des vordern Deckels auf eingeklebtem Zettel die gedruckten Worte Liber Bibliothecae Academicae publicae Senkenbergianae. Rep. XI. No. 7, und mit Bleistift ebenda M. 1645. Das ganze besteht aus 448 Seiten in folio. Auf der 1. Seite des Vorblatts steht ron Senckenberg's Hand mit Tinte geschrieben Hic liber Viennae impressus, sed absolutus non est, quia impressio deinde omissa. Deutsche Reichstags-Akten. I. III
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XVII aus den Reichstagen zu Worms 1495 und 1521 (darunter auch die 4 Eide des 4. Ka- pitels der vorigen Ausgabe), endlich wie vnd was gestalt ain yeder Camerbott Exe- quiren soll auf fol. 162a—164a. Ort Drucker und Jahr ergeben sich bloß aus dem sechsjährigen Privileg Karl’s V vom 27. Juni 1527 aus Eßlingen datiert und auf der Rückseite des Titelblatts angebracht: Als wir vnserm und des reichs lieben getrewen Petern Trachen Schulthaissen zû Speyr!, auss bewegende vrsachë dem Reich zů gût, alle vnd yede desselben Reichs ordnungen sampt d' gulden Bull vnd Abschyden, Besunderlich auch die Artickel vnd ordnungë so yeczûczeiten auffgericht vnser Kai- serlich Camergericht belangend, wie dan solchs zü tail der abschid vnsers gehaltne Reichs tags zů Wormbs2 Inhalt darmit die menigklich bekündigt vnd gemain werden mögë, jn ainen Truck vn Büech zůbringë beuelhen lassen. Man sieht hieraus daß dieß die erste in gewissem Sinn offizielle Ausgabe ist, und vermuthlich ist sie noch 1527 kurz nach Erlaß des Privilegs gemacht worden, jedenfalls noch vor dem Speirer Abschied von 1529, den sie nicht mehr enthält, der aber in einigen Exemplaren angebunden ist. 7. Speier Peter Trach [c. 1527] Druck II fol.3 Wortlaut des Titels wie in Druck I, auch die Abschnitte der 8 Zeilen ebenso, nicht minder Privileg Register Text Seitenzahl der Register und des Textes sowie die Vertheilung der unter unsrer nr. 6 angemerkten Stücke auf die Seiten und die Ver- theilung der Registerabschnitte auf die Seiten des Registers. Gleichwol ist es eine andre Ausgabe als Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299 nach welchem Exemplar unsere nr. 6 beschrieben ist. Schon auf dem Titel des Buchs zeigen sich orthographische Unterschiede: zu Ende der 5. Zeile bricht das Wort ohne Verbindungsstrich ab, auf lin. 6 steht Re- giment statt Regement, lin. 7 tayl statt teyl, lin. 7 inhelt statt inn helt, lin. 8 be- kundigt statt bekündigt, und mogen statt mögen. Solche Verschiedenheiten der Schreibung setzen sich dann fort im Privileg Register und Text. Wir haben hier also inhaltlich dasselbe Werk vor uns wie in unsrer nr. 6, von der es nur ein andrer Druck ist. Welcher von beiden Drucken aber der erste sein mag, ist nicht zu erkennen. Genauer angegeben, so müssen alle zwei in die kurze Zeit fallen zwischen 27. Juni 1527, von wo das Privileg für diese Trach’sche Arbeit datiert ist , und 22. April 1529, an welchem Tag das zweijährige Privileg für Matheysen Awerbach von Aschaffenburg zu dem Mainzer Druck des Speirer Abschieds von 1529 ausgefertigt ist.4 Die Sammlung Trach’s muß demnach einem großen Bedürfnis entgegengekommen sein, daß ihr erster Druck so schnell vergriffen war. Es ist dieß nicht zu verwundern, da seit der letzten Ausgabe eine lange Zeit voll gesetzgeberischer Thätigkeit verflossen war, namentlich das Kammergericht betreffend, und jetzt die erste Sammlung von offiziösem Charakter hervortrat.5 1 War zugleich Buchdrucker und Buchhändler, Senckenberg's Sendschreiben vor der Neuen Sammlung p. 48 § 17; und Gerichtsschultheiß zu Speier 1500—1530, ef. Gullmann l. c. aus Baur Nachrichten von der Drachischen Buchdruckerei Speier 1764 p. 5. 7. 46 ff. 2 Wormser Abschied 1521 Neue Sammlung 2, 207a § 21, vgl. K.G.O. Augsb. 1555 ibid. 3, 44. 3 Bibl. civit. Frankof. iur. P. 52 Mischband. Bis jetzt ist dieser 2. Druck noch nirgends vom ersten unterschieden worden. 4 Angebunden an den ersten Druck, unsere nr. 6, bibl. reg. Monac. J. publ. G. 299. 5 Senckenberg führt nach der Trachischen Ausgabe von 1527 die Sammlung des Dr. jur. und Wirtemb. Kanzlers Johann Feßsler an, welche ungefähr zu derselben Zeit unternommen, aber erst später vollendet, und nur theilweise gedruckt worden sei. Diese Sammlung gehört nicht in diese Reihe der Reichsabschieds-Ausgaben. Das Exemplar, nach welchem Senckenbergs Angaben gemacht sind, befindet sich jetzt in der Universitäts- bibliothek zu Gießsen, wohin die Senckenberg'sche Bibliothek kam, und ist wol überhaupt ein Unicum. Er spricht davon in den visiones diversae p. 138 f. § 5 ziemlich ausführlich. Das Exemplar hat jetzt auf der innern Seite des vordern Deckels auf eingeklebtem Zettel die gedruckten Worte Liber Bibliothecae Academicae publicae Senkenbergianae. Rep. XI. No. 7, und mit Bleistift ebenda M. 1645. Das ganze besteht aus 448 Seiten in folio. Auf der 1. Seite des Vorblatts steht ron Senckenberg's Hand mit Tinte geschrieben Hic liber Viennae impressus, sed absolutus non est, quia impressio deinde omissa. Deutsche Reichstags-Akten. I. III
Strana XVIII
XVIII Vorwort. 8. Worms Sebastian Wagner 1536 Druck I fol.† DEs hey-ll ligen Rômischen Reichs ll Ordenungen. u Sampt der Gülden Bull, vnnd aller Reichstâg Ab- ll schieden. Besonderlich auch die Artickel vnd Or- ll denungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnnd Chammerge-ll richt belangend etc. Jetzund new !l vnd mit hôchstem fleißs alle ! zusamen getruckt vnd | an tag geben, do l mit die me-ll niglich i be-ll kûndigt vnd gemeyn il werden mô ii gen. 1l Zu Wormbs truckts Se- Il bastianus Wagner.=Dieß der schwarze Titel ohne Bild; Rückseite des Titelblatts leer, und fehlt damit noch die Wagnerische Vorrede von nr. 9 und nr. 10. Auf der letzten Seite fol. 207b steht In der Keyserlichen Frei vnd I Reichstatt Wormbs truckts il Sebastianus Wagner ] im jar nach der ge-ll burt Christi vn-Il sers Her-1 ren I M. D. XXXVI. Der Beschlufs züm Leser steht wie in nr. 9 und 10, und zwar fol. 207° unten. Nach dem Titelblatt folgt ein unfoliiertes Register von 3 Blättern; das vierfache Register der Trach'schen Ausgabe von 1527 ist aufgegeben, indem die 3 letzten speciellen wegfielen, das erste allgemeine aber nicht bloß durch Einfügung von Ausgelassenem verbessert sondern auch specialisiert wurde, es gibt die Stücke in der chronologischen Folge des Druckes an je mit Bezeichnung des Inhalts ihrer einzelnen Artikel. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1a—207a; Inhalt des Textes ist zuvörderst der ganze Inhalt der Trach’schen Ausgabe von 1527 auf fol. 1°—156a in der gleichen Ordnung. Die neue Zuthat steht auf fol. 156a bis 207a: Abschied Speier 1529 mit Einschaltung der Konstitution und Satzung von Suc- cession der Bruder- und Schwesterkinder Speier 1529 und der Konstitution oder des Mandats wider die Widertäufer Speier 1529, Abschied Augsburg 1530, Ordnung und Reformation guter Polizei Augsburg 1530, Reformation des Kammergerichts durch Kommissarien und Räthe zu Speier 1531, Abschied Regensburg 1532; endlich zum Schlusse auf fol. 1935— 194a kurze Nachricht von den Versammlungen zu Koblenz 1534 Dec., zu Worms 1535 Apr. 4, ebenda 1535 auf Marg. = Juli 13, und ebenda 1535 auf Allerheiligen = Nov. 1. lidem fuere editores, qui Monimentorum Redidivorum Monasteriorum Wurtembergicorum [von Besold, Wiener Abdruck 1720]. Folgt ohne Titelblatt der Text, der Titel war wol nie gedruckt weil der Abdruck des Werks vor der Vollendung abgebrochen wurde und jetzt im 28. Artikel der Augsburgischen Konfession ab- schneidet. Zuerst p. 2—8 nr. 1 steht die Urkunde vom 21. Juli 1495 über die Erhebung des Gf. Eberhard VI. von Wirtemberg zum Herzog Eberhard I.; dazu p. 9—11 sub nr. 1 eine Beschreibung dieses Akts nebst Auf- zählung seiner Begleitung, und p. 11—32 sub nr. 1 eine Wirtembergische Chronik, welche sammt den ge- nannten Stücken auch in Hortleders Ursachen des Teutschen Kriegs 1645 1, 808—824 zu finden und dort mit der Bemerkung ediert ist, daßs sie aus Melchior Goldast's Bibliothek stamme, und mit Nennung des Ver- fassers in der Ueberschrift, mit Anmerkungen und p. 809 mit einer Lücke die Senckenberg nicht kennt. Feßsler starb nach Stälin's Mittheilung 1572 Merz 21, die Chronik schließst aber erst mit einem Ereignis des 9. Nov. 1575 ab, muß also nach des Verfassers Tod vollendet worden sein. Man sieht nicht wer der Sammier des ganzen war. Wenn Senckenberg den Fesiler dafür ansieht, so beruht dießs wol nur darauf weil dessen Chronik darin steht, aber diess ist kein Grund ihm das ganze zuzuschreiben. Die Drucktypen sind rom Charakter des 18. Jahrhunderts. Warum Senckenberg nun die Abfassung des ganzen zwischen 1527 und 1537 vor sich gehen laßst, ist weiter nicht angegeben; es wird abgebrochen unfertig im Jahr 1530 (daher wol auch Pütters Ansatz auf 1530), aber dießs beweist nichts. Pütter scheint sich l. c. 2, 436 f. § 749 nur auf Sencken- berg zu stützen, wie auch Gullmann l. c. pag. 26 thut. Außer den genannten Stücken werden Reichstags- stücke des 15. und besonders 16. Jahrhund. mitgetheilt, die aber gröstentheils auch anderwärts gedruckt sind, sonst ungedruckt nur die Protokollauszüge vom Augsb. RT. 1474 nebst Verzeichnis der Anwesenden sowie Protokoll-Auszug von dem Speirer Städtetag desselben Jahrs im August; dazwischen hinein verschiedens andere Aktenstücke die auf keinen Reichstag gehören, ein kurioses Sammelsurium, die einzelnen Stücke an ihrem Orte von uns zu citieren, so weit sie hergehören. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 308; bibl. Berol. S. 1091. — Erwähnt bei Gab. Schwederus introd. in jus publ. Tüb. 1707. 8. p. 43, und bei Pfeffinger Vitriar. illustr. ed. Frankf. 1754. 4, 416 nt. b, wo man freilich beidemal nicht sicht ob unsre nr. 8 oder 9 gemeint ist. — Die Anführung einer collectio recessuum imperii Frankf. 1531. 4 ist gewiss ein Irrthum, sofern eine der allgemeinen Sammlungen gemeint sein sollte; sie findet sich bei Lipen bibl. real. jurid. 1, 95.
XVIII Vorwort. 8. Worms Sebastian Wagner 1536 Druck I fol.† DEs hey-ll ligen Rômischen Reichs ll Ordenungen. u Sampt der Gülden Bull, vnnd aller Reichstâg Ab- ll schieden. Besonderlich auch die Artickel vnd Or- ll denungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnnd Chammerge-ll richt belangend etc. Jetzund new !l vnd mit hôchstem fleißs alle ! zusamen getruckt vnd | an tag geben, do l mit die me-ll niglich i be-ll kûndigt vnd gemeyn il werden mô ii gen. 1l Zu Wormbs truckts Se- Il bastianus Wagner.=Dieß der schwarze Titel ohne Bild; Rückseite des Titelblatts leer, und fehlt damit noch die Wagnerische Vorrede von nr. 9 und nr. 10. Auf der letzten Seite fol. 207b steht In der Keyserlichen Frei vnd I Reichstatt Wormbs truckts il Sebastianus Wagner ] im jar nach der ge-ll burt Christi vn-Il sers Her-1 ren I M. D. XXXVI. Der Beschlufs züm Leser steht wie in nr. 9 und 10, und zwar fol. 207° unten. Nach dem Titelblatt folgt ein unfoliiertes Register von 3 Blättern; das vierfache Register der Trach'schen Ausgabe von 1527 ist aufgegeben, indem die 3 letzten speciellen wegfielen, das erste allgemeine aber nicht bloß durch Einfügung von Ausgelassenem verbessert sondern auch specialisiert wurde, es gibt die Stücke in der chronologischen Folge des Druckes an je mit Bezeichnung des Inhalts ihrer einzelnen Artikel. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1a—207a; Inhalt des Textes ist zuvörderst der ganze Inhalt der Trach’schen Ausgabe von 1527 auf fol. 1°—156a in der gleichen Ordnung. Die neue Zuthat steht auf fol. 156a bis 207a: Abschied Speier 1529 mit Einschaltung der Konstitution und Satzung von Suc- cession der Bruder- und Schwesterkinder Speier 1529 und der Konstitution oder des Mandats wider die Widertäufer Speier 1529, Abschied Augsburg 1530, Ordnung und Reformation guter Polizei Augsburg 1530, Reformation des Kammergerichts durch Kommissarien und Räthe zu Speier 1531, Abschied Regensburg 1532; endlich zum Schlusse auf fol. 1935— 194a kurze Nachricht von den Versammlungen zu Koblenz 1534 Dec., zu Worms 1535 Apr. 4, ebenda 1535 auf Marg. = Juli 13, und ebenda 1535 auf Allerheiligen = Nov. 1. lidem fuere editores, qui Monimentorum Redidivorum Monasteriorum Wurtembergicorum [von Besold, Wiener Abdruck 1720]. Folgt ohne Titelblatt der Text, der Titel war wol nie gedruckt weil der Abdruck des Werks vor der Vollendung abgebrochen wurde und jetzt im 28. Artikel der Augsburgischen Konfession ab- schneidet. Zuerst p. 2—8 nr. 1 steht die Urkunde vom 21. Juli 1495 über die Erhebung des Gf. Eberhard VI. von Wirtemberg zum Herzog Eberhard I.; dazu p. 9—11 sub nr. 1 eine Beschreibung dieses Akts nebst Auf- zählung seiner Begleitung, und p. 11—32 sub nr. 1 eine Wirtembergische Chronik, welche sammt den ge- nannten Stücken auch in Hortleders Ursachen des Teutschen Kriegs 1645 1, 808—824 zu finden und dort mit der Bemerkung ediert ist, daßs sie aus Melchior Goldast's Bibliothek stamme, und mit Nennung des Ver- fassers in der Ueberschrift, mit Anmerkungen und p. 809 mit einer Lücke die Senckenberg nicht kennt. Feßsler starb nach Stälin's Mittheilung 1572 Merz 21, die Chronik schließst aber erst mit einem Ereignis des 9. Nov. 1575 ab, muß also nach des Verfassers Tod vollendet worden sein. Man sieht nicht wer der Sammier des ganzen war. Wenn Senckenberg den Fesiler dafür ansieht, so beruht dießs wol nur darauf weil dessen Chronik darin steht, aber diess ist kein Grund ihm das ganze zuzuschreiben. Die Drucktypen sind rom Charakter des 18. Jahrhunderts. Warum Senckenberg nun die Abfassung des ganzen zwischen 1527 und 1537 vor sich gehen laßst, ist weiter nicht angegeben; es wird abgebrochen unfertig im Jahr 1530 (daher wol auch Pütters Ansatz auf 1530), aber dießs beweist nichts. Pütter scheint sich l. c. 2, 436 f. § 749 nur auf Sencken- berg zu stützen, wie auch Gullmann l. c. pag. 26 thut. Außer den genannten Stücken werden Reichstags- stücke des 15. und besonders 16. Jahrhund. mitgetheilt, die aber gröstentheils auch anderwärts gedruckt sind, sonst ungedruckt nur die Protokollauszüge vom Augsb. RT. 1474 nebst Verzeichnis der Anwesenden sowie Protokoll-Auszug von dem Speirer Städtetag desselben Jahrs im August; dazwischen hinein verschiedens andere Aktenstücke die auf keinen Reichstag gehören, ein kurioses Sammelsurium, die einzelnen Stücke an ihrem Orte von uns zu citieren, so weit sie hergehören. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 308; bibl. Berol. S. 1091. — Erwähnt bei Gab. Schwederus introd. in jus publ. Tüb. 1707. 8. p. 43, und bei Pfeffinger Vitriar. illustr. ed. Frankf. 1754. 4, 416 nt. b, wo man freilich beidemal nicht sicht ob unsre nr. 8 oder 9 gemeint ist. — Die Anführung einer collectio recessuum imperii Frankf. 1531. 4 ist gewiss ein Irrthum, sofern eine der allgemeinen Sammlungen gemeint sein sollte; sie findet sich bei Lipen bibl. real. jurid. 1, 95.
Strana XIX
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XIX 9. Worms Sebastian Wagner 1536 Druck II fol.1 Des hey-ul ligen Rômischen Reichs 1l Ordnungen. I Sampt der Gûlden Bull, vnnd aller Reichsstäg Ab-Il schieden. Besonderlich auch die Artickel vnd Or-ll dnungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnnd Chammerge-Il richt be- langend etc. Jetzund new ! vnd mit hôchstem fleifs alle i zusamen getruckt, vnd ll an tag geben, do 1 mit die me-ll niglich il be-ll kündigt, vnd gemeyn ! werden mô-ll gen. 1l g Zu Wormbs truckts Seba-Il stianus Wagner. 11 † Dieß der roth- und schwarze Titel; auf der Rückseite des Titelblatts die kurze Vorrede des Druckers in ziemlicher Abgeschmacktheit Sebastianus Wagner zům Leser. Es ist kundt vnd wissend allen (mein geliebter Leser) so der welt herkommen, in Gôttlichen vnd Heydnischen ge- schrifften, gelesen haben — domit wir in der still eyn Gottselig leben, in aller gehorsamkeyt, volbringen kûnnen. Das geb der Keyser aller Keyser, der reich Gott von himmel. Gehab dich wol. Geben zu Wormbs auff den 22. tag Augusti, im jar. M. D. XXXVI. Auf der ersten Seite des 194. letzten Blattes, das auf der zweiten Seite leer ist , steht In der Keyserlichen Frei vnd 1 Reichstatt Wormbs truckts Sebastianus Wag-ll ner, im jar nach der geburt Christi vnsers li lieben Herrn vnd seligmachers 1I M. D. XXXVI. Il Vnd vol- il endet den 22. tag Augusti. Der Beschlufs zům Leser, recht geschmacklos abgefasst, geht auf derselben Seite vorher ICh hab (mein geliebter Leser) mit hohem fleifs, vnnd vnuerdrofsner arbeyt, difs Büch — dafs auch alle zůkünfftige versamlungen, zu erhaltung Christlichs fridens, Celebriert vnnd volbracht werden: Amen. Nach dem Titelblatt folgt im wesentlichen durchaus dasselbe unfoliierte Register von 3 Blättern wie in unsrer nr. 8. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1a— 194a, ebenfalls derselbe wie in unsrer nr. 8. Da der Text-Inhalt der beiden Ausgaben Wagners von 1536 ganz derselbe ist, auch im we- sentlichen durchaus dasselbe Register, so sind beide nur als zwei verschiedene Drucke einer und derselben Edition zu betrachten. Einiges scheint darauf hinzuweisen, daß unsere nr. 8 der ältere Abdruck ist, daher wir sie vorangestellt haben. So hat nr. 8 nur das Jahr des Erscheinens angegeben, nr. 9 auch den 22. August dazu, also spät im Jahre. Ferner schließt sich nr. 8 auf fol. 150a durch die Uberschrift mehr an die Ausgabe von 1527 an, wo die Uberschrift Der anhang ebenso zu finden ist, während dieß in nr. 9 verändert wurde in Mit dem anhang, was keine Uberschrift mehr bildet und daher auch im Register nicht als Rubrik steht. Weiter hat nr. 8 im Register pag. ult. eine Rubrik Von Burgern in stetten, nr. 9 ausführlicher Von Burgern vnd in- wonern in stetten gemäß der Uberschrift im Text beider Abdrücke, was wol als Ver- besserung anzusehen ist. Auch die Anderungen, welche nr. 9 in den Unterschriften des letzten Stücks fol. 193° gegenüber von nr. 8 fol. 206b vorgenommen hat und welche meist Auslassungen zur Kürzung sind, scheinen darauf hinzuweisen, daß nr. 9 später fällt, und im 2. Abdrucke Kürzung erlaubt schien, falls nicht ein andres Original vor- gelegen haben sollte, was aber, wegen sehr übereinstimmender Orthographie im Stücke selbst, sehr unwahrscheinlich bleibt. Weiter hat nr. 8 in der letzten Uberschrift von fol. 151" das Wort auffgericht noch beibehalten, das die Trach’sche Ausgabe von 1527 fol. 159 hatte, dagegen in nr. 9 ist es der Kürzung halber weggeblieben. Endlich hat nr. 9 im Register fol. 1" ziemlich unten bei der Handthabung des Fridens etc. das Jahr beigefügt (freilich mit einem Druckfehler 1795 statt 1495), in nr. 8 fehlte es 1 Bibl. univ. Erlang. Erl. Jur. 641; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 310. — Pütter 2, 437 § 750 hat das Göttinger Exemplar vor sich gehabt wie er selbst p. 438 sagt und folglich den oben von uns beschrie- benen 2. Druck des Jahres 1536, wie auch hervorgeht aus seinen Angaben über die Wagnerische Vorrede und über die Endschrift. Die beiden Abdrücke dieses Jahres sind überhaupt bisher nicht von einander unter- schieden worden.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XIX 9. Worms Sebastian Wagner 1536 Druck II fol.1 Des hey-ul ligen Rômischen Reichs 1l Ordnungen. I Sampt der Gûlden Bull, vnnd aller Reichsstäg Ab-Il schieden. Besonderlich auch die Artickel vnd Or-ll dnungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnnd Chammerge-Il richt be- langend etc. Jetzund new ! vnd mit hôchstem fleifs alle i zusamen getruckt, vnd ll an tag geben, do 1 mit die me-ll niglich il be-ll kündigt, vnd gemeyn ! werden mô-ll gen. 1l g Zu Wormbs truckts Seba-Il stianus Wagner. 11 † Dieß der roth- und schwarze Titel; auf der Rückseite des Titelblatts die kurze Vorrede des Druckers in ziemlicher Abgeschmacktheit Sebastianus Wagner zům Leser. Es ist kundt vnd wissend allen (mein geliebter Leser) so der welt herkommen, in Gôttlichen vnd Heydnischen ge- schrifften, gelesen haben — domit wir in der still eyn Gottselig leben, in aller gehorsamkeyt, volbringen kûnnen. Das geb der Keyser aller Keyser, der reich Gott von himmel. Gehab dich wol. Geben zu Wormbs auff den 22. tag Augusti, im jar. M. D. XXXVI. Auf der ersten Seite des 194. letzten Blattes, das auf der zweiten Seite leer ist , steht In der Keyserlichen Frei vnd 1 Reichstatt Wormbs truckts Sebastianus Wag-ll ner, im jar nach der geburt Christi vnsers li lieben Herrn vnd seligmachers 1I M. D. XXXVI. Il Vnd vol- il endet den 22. tag Augusti. Der Beschlufs zům Leser, recht geschmacklos abgefasst, geht auf derselben Seite vorher ICh hab (mein geliebter Leser) mit hohem fleifs, vnnd vnuerdrofsner arbeyt, difs Büch — dafs auch alle zůkünfftige versamlungen, zu erhaltung Christlichs fridens, Celebriert vnnd volbracht werden: Amen. Nach dem Titelblatt folgt im wesentlichen durchaus dasselbe unfoliierte Register von 3 Blättern wie in unsrer nr. 8. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1a— 194a, ebenfalls derselbe wie in unsrer nr. 8. Da der Text-Inhalt der beiden Ausgaben Wagners von 1536 ganz derselbe ist, auch im we- sentlichen durchaus dasselbe Register, so sind beide nur als zwei verschiedene Drucke einer und derselben Edition zu betrachten. Einiges scheint darauf hinzuweisen, daß unsere nr. 8 der ältere Abdruck ist, daher wir sie vorangestellt haben. So hat nr. 8 nur das Jahr des Erscheinens angegeben, nr. 9 auch den 22. August dazu, also spät im Jahre. Ferner schließt sich nr. 8 auf fol. 150a durch die Uberschrift mehr an die Ausgabe von 1527 an, wo die Uberschrift Der anhang ebenso zu finden ist, während dieß in nr. 9 verändert wurde in Mit dem anhang, was keine Uberschrift mehr bildet und daher auch im Register nicht als Rubrik steht. Weiter hat nr. 8 im Register pag. ult. eine Rubrik Von Burgern in stetten, nr. 9 ausführlicher Von Burgern vnd in- wonern in stetten gemäß der Uberschrift im Text beider Abdrücke, was wol als Ver- besserung anzusehen ist. Auch die Anderungen, welche nr. 9 in den Unterschriften des letzten Stücks fol. 193° gegenüber von nr. 8 fol. 206b vorgenommen hat und welche meist Auslassungen zur Kürzung sind, scheinen darauf hinzuweisen, daß nr. 9 später fällt, und im 2. Abdrucke Kürzung erlaubt schien, falls nicht ein andres Original vor- gelegen haben sollte, was aber, wegen sehr übereinstimmender Orthographie im Stücke selbst, sehr unwahrscheinlich bleibt. Weiter hat nr. 8 in der letzten Uberschrift von fol. 151" das Wort auffgericht noch beibehalten, das die Trach’sche Ausgabe von 1527 fol. 159 hatte, dagegen in nr. 9 ist es der Kürzung halber weggeblieben. Endlich hat nr. 9 im Register fol. 1" ziemlich unten bei der Handthabung des Fridens etc. das Jahr beigefügt (freilich mit einem Druckfehler 1795 statt 1495), in nr. 8 fehlte es 1 Bibl. univ. Erlang. Erl. Jur. 641; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 310. — Pütter 2, 437 § 750 hat das Göttinger Exemplar vor sich gehabt wie er selbst p. 438 sagt und folglich den oben von uns beschrie- benen 2. Druck des Jahres 1536, wie auch hervorgeht aus seinen Angaben über die Wagnerische Vorrede und über die Endschrift. Die beiden Abdrücke dieses Jahres sind überhaupt bisher nicht von einander unter- schieden worden.
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XX Vorwort. noch, nr. 9 wollte deutlicher sein. Daß daher nr. 9 jünger als nr. 8 sei, darf man wol annehmen. 10. Worms Sebastian Wagner 1537 fol.† DEs hey-Ii ligen Rômischen Reichs 1 Ordnungen. ] Die Gülden Bull, sampt aller gehaltner Reichßstâg Il Abschieden. Besonderlich auch die Artickel vnnd i1 Ordnungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnd Chammergericht il belan- gend etc. Jetzund new, vnd mit i hôchstem fleifs, alle zusamen getru- ll ckt, vnd an tag geben, domit die ll meniglich bekündigt, vi ge-l meyn werden môgen. J Item es seind auch noch zwo newe Ordnungen vnd ll Reformation, das Keyserlich Chammergericht i betreffend, so zu Speier, in jarn 1527. vnd 11 1533. auffgericht vnd beschlossen : wel-ll che vormals im Truck nie aufs- il gangen, jetzundt hierzů il ge- thon etc.ll 5 Zu Wormbs truckts Seba-Il stianus Wagner. Dieß der schwarze Titel. Die kurze Wagnersche Vorrede auf 2 Seiten ist dieselbe wie in dem vorhergehenden Druck und Geben zu Wormbs auff den Xxx. tag Januarij, im jar. M. D. XXXVII. Auf der ersten Seite des letzten unfoliierten sonst leeren Blattes 200 steht Ii der Key- serlichen Frei vnd I Reichstatt Wormbs truckts Sebastianus Wag-Il ner, im jar nach der geburt Christi vnsers € lieben Herrn vnd seligmachers, 11 M. D. XXXVII. und der Beschlußs zům Leser geht auf derselben Seite vorher wie in dem vorhergehenden Druck. Nach der Vorrede folgt ein unfoliiertes Register von nur 2 Seiten, das nichts als ein kurzes Verzeichnis der enthaltenen Stücke ist ohne Angabe der Artikel, vgl. dagegen das specialisiertere Register von 1536 welches also hier verlassen wird; es ist nicht viel besser als das erste und allgemeine Register der Ausgaben von 1527, mit dem es wesentlich übereinkommt, während die 3 Specialregister von 1527 fehlen. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1°—200°, die letzte Seite leer. Der Inhalt des Textes ist zu- nächst der ganze Inhalt der Wagner'schen Abdrücke von 1536, dazu wird vor dem Speierer Abschied von 1529 neu eingeschaltet die neue Kammergerichtsordnung von Speier 1527, und vor der kurzen Nachricht von den 4 Versammlungen 1534 und 1535 wird neu hinzugefügt Kammergerichtsordnung Speier 1533 mit Nachvolgende Mängel und Gebrechen welche Kammerrichtern und Beisitzern mündlich angezeigt werden sollen; die Ordnung der Stücke ist in sofern etwas verändert, daß die Kammergerichtseide und Wie vnd was gestalt eyn jeder l Chammerbott Exequiern sol den Schluß des Ganzen bilden wie in der Trach'schen Ausgabe von 1527, während in der Wagner'schen von 1536 die neuhinzugekommenen Stücke auch zuletzt abgedruckt sind. 11. Worms Sebastian Wagner 1539 fol.2 DEs hey- Il ligen Rômischen Reichs i Ordnungen. I1 Die Gûlden Bull, sampt aller gehaltner Reichstäg ! Abschieden. Besonderlich auch die Artickel vnnd € Ordnungen, so je zuzeitë auffgericht, das Key-ll serlich Regiment, Chammergericht, vnd il den Landtfriden belangend &c. Jetz-ll undt new, vnd mit hôchstem fleißs, ll alle zusamen getruckt, vnd añ 1 tag geben, do mit die me-ll niglich bekûndigt vnd il gemeyn wer- den €1 môgen etc. ll g Ernewte Ordnung etlicher puncten, belangend den Gericht- lichen 1 Process des Keyserlichen Chammergerichts, so zu Speier Il im jar 1538. auff- gericht: Vormals im Truck !l nie außsgangen, jetzund hierzů gethon. " Sampt eynem 1 Bibl. reg. Monac. J. rom. font. 68 und ibid. J. publ. Germ. 309; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 310 ; bibl. reg. Berolin. (S. 1092) Jur. III Jus publ. German. 1. Fontes und ibid. S. 42 a. — Wenn Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 angibt 1527, so ist diese Jahrszahl nur ein Druckfehler, wie sich auch schon aus dem vorher genannten 1537 ergibt. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser'schen Bibliothek zu Augsburg. Putter 2, 437 f. hatte das Göttinger Exemplar vor sich, wie er selbst sagt. 2 Bibl. unir. Erlang. Erl. Jur. V, 24; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 310 und ibid. Polem. 173/2. — Erwähnt in der Bibliotheca Rinckiana 1747 p. 606 nr. 4961, bei Pütter nicht, aber bei Mereau Miscel- laneen zum deutschen Staats- und Privatrecht 1791. 1, 422 f. aus der Jenaer Bibliothek.
XX Vorwort. noch, nr. 9 wollte deutlicher sein. Daß daher nr. 9 jünger als nr. 8 sei, darf man wol annehmen. 10. Worms Sebastian Wagner 1537 fol.† DEs hey-Ii ligen Rômischen Reichs 1 Ordnungen. ] Die Gülden Bull, sampt aller gehaltner Reichßstâg Il Abschieden. Besonderlich auch die Artickel vnnd i1 Ordnungen, so je zuzeiten auffgericht, das Key-ll serlich Regiment vnd Chammergericht il belan- gend etc. Jetzund new, vnd mit i hôchstem fleifs, alle zusamen getru- ll ckt, vnd an tag geben, domit die ll meniglich bekündigt, vi ge-l meyn werden môgen. J Item es seind auch noch zwo newe Ordnungen vnd ll Reformation, das Keyserlich Chammergericht i betreffend, so zu Speier, in jarn 1527. vnd 11 1533. auffgericht vnd beschlossen : wel-ll che vormals im Truck nie aufs- il gangen, jetzundt hierzů il ge- thon etc.ll 5 Zu Wormbs truckts Seba-Il stianus Wagner. Dieß der schwarze Titel. Die kurze Wagnersche Vorrede auf 2 Seiten ist dieselbe wie in dem vorhergehenden Druck und Geben zu Wormbs auff den Xxx. tag Januarij, im jar. M. D. XXXVII. Auf der ersten Seite des letzten unfoliierten sonst leeren Blattes 200 steht Ii der Key- serlichen Frei vnd I Reichstatt Wormbs truckts Sebastianus Wag-Il ner, im jar nach der geburt Christi vnsers € lieben Herrn vnd seligmachers, 11 M. D. XXXVII. und der Beschlußs zům Leser geht auf derselben Seite vorher wie in dem vorhergehenden Druck. Nach der Vorrede folgt ein unfoliiertes Register von nur 2 Seiten, das nichts als ein kurzes Verzeichnis der enthaltenen Stücke ist ohne Angabe der Artikel, vgl. dagegen das specialisiertere Register von 1536 welches also hier verlassen wird; es ist nicht viel besser als das erste und allgemeine Register der Ausgaben von 1527, mit dem es wesentlich übereinkommt, während die 3 Specialregister von 1527 fehlen. Dem Register schließt sich der Text an auf fol. 1°—200°, die letzte Seite leer. Der Inhalt des Textes ist zu- nächst der ganze Inhalt der Wagner'schen Abdrücke von 1536, dazu wird vor dem Speierer Abschied von 1529 neu eingeschaltet die neue Kammergerichtsordnung von Speier 1527, und vor der kurzen Nachricht von den 4 Versammlungen 1534 und 1535 wird neu hinzugefügt Kammergerichtsordnung Speier 1533 mit Nachvolgende Mängel und Gebrechen welche Kammerrichtern und Beisitzern mündlich angezeigt werden sollen; die Ordnung der Stücke ist in sofern etwas verändert, daß die Kammergerichtseide und Wie vnd was gestalt eyn jeder l Chammerbott Exequiern sol den Schluß des Ganzen bilden wie in der Trach'schen Ausgabe von 1527, während in der Wagner'schen von 1536 die neuhinzugekommenen Stücke auch zuletzt abgedruckt sind. 11. Worms Sebastian Wagner 1539 fol.2 DEs hey- Il ligen Rômischen Reichs i Ordnungen. I1 Die Gûlden Bull, sampt aller gehaltner Reichstäg ! Abschieden. Besonderlich auch die Artickel vnnd € Ordnungen, so je zuzeitë auffgericht, das Key-ll serlich Regiment, Chammergericht, vnd il den Landtfriden belangend &c. Jetz-ll undt new, vnd mit hôchstem fleißs, ll alle zusamen getruckt, vnd añ 1 tag geben, do mit die me-ll niglich bekûndigt vnd il gemeyn wer- den €1 môgen etc. ll g Ernewte Ordnung etlicher puncten, belangend den Gericht- lichen 1 Process des Keyserlichen Chammergerichts, so zu Speier Il im jar 1538. auff- gericht: Vormals im Truck !l nie außsgangen, jetzund hierzů gethon. " Sampt eynem 1 Bibl. reg. Monac. J. rom. font. 68 und ibid. J. publ. Germ. 309; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 310 ; bibl. reg. Berolin. (S. 1092) Jur. III Jus publ. German. 1. Fontes und ibid. S. 42 a. — Wenn Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 angibt 1527, so ist diese Jahrszahl nur ein Druckfehler, wie sich auch schon aus dem vorher genannten 1537 ergibt. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser'schen Bibliothek zu Augsburg. Putter 2, 437 f. hatte das Göttinger Exemplar vor sich, wie er selbst sagt. 2 Bibl. unir. Erlang. Erl. Jur. V, 24; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 310 und ibid. Polem. 173/2. — Erwähnt in der Bibliotheca Rinckiana 1747 p. 606 nr. 4961, bei Pütter nicht, aber bei Mereau Miscel- laneen zum deutschen Staats- und Privatrecht 1791. 1, 422 f. aus der Jenaer Bibliothek.
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I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXI gnůgsam anzeyglichen Register Il alles inhalts hierin begriffen. 1 Zu Wormbs truckts Seba-ll stianus Wagner. Dieß der schwarze Titel, Rückseite leer. Die kurze Wagner- sche Vorrede auf den 2 Seiten des folgenden Blatts ist dieselbe wie im 2. Druck von 1536 und in der Ausgabe von 1537, und Ge-€l ben zu Wormbs|| auff den xxx. ll tag Janu|l arij, im 1 M. D. XXXIX. Il jar. Auf der 1. Seite des letzten unfoliierten sonst leeren Blattes (fol. 202a) steht nur In der Keyserlichen Frei vnd il Reichstatt Wormbs truckts Il Sebastianus Wagner ]l im Jar nach der ge !l burt Christi vn-ll sers her-il ren 11 M. D. XXXIX. Auf fol. 201b steht nur der Beschlufs zům Leser, derselbe wie in den nrr. 8. 9. 10 unsres Ausgaben-Verzeichnisses. Nach der Vorrede folgen die unfoliierten Register auf 14 Blättern, und zwar sind es deren fünfe 1) ein Register über die Stücke ohne Berücksichtigung der Artikel derselben, in der Art des ersten und allgemeinen Registers der Ausgabe von 1527 und des einzigen der Ausgabe von 1537, auf 2 Seiten eines Blatts, 2) ein andres auf 3 Blättern über die Stücke sammt ihren Artikeln, in der Art der Ausgaben von 1536, 3) eines auf 2 Blättern über die Stücke mit Artikeln in Betreff des Regiments, 4) ebenso auf 7 Blättern in Betreff des Kammer- gerichts, und 5) ebenso auf 2 Seiten eines Blatts in Betreff des Landfriedens, die 3 letzteren in der Art der Trach'schen Ausgaben von 1527; es sind also hier die sämmt- lichen bisherigen Register-Arten im wesentlichen nebeneinander vorhanden. Der Inhalt des Textes (hinter den Registern auf fol. 1a—2012) ist zunächst der ganze Inhalt der Ausgabe von 1537 und in derselben Ordnung, neu hinzugekommen ist nur die Erneute Ordnung etlicher Punkte belangend den Kammergerichts-Process Speier 1528 auf fol. 194ab hinter der kurzen Nachricht von den 4 Versammlungen 1534 und 1535, worauf wie in der Ausgabe von 1537 die Kammergerichts-Eide und die Kammerboten-Exeku- tion den Schluss machen. 12. Worms Sebastian Wagner 1541 fol." DEs heyligen Rô-Il mischen Reichs " Ordnungen. 1 Die Gülden Bulla, sampt aller gehaltner Reichsstâg Abschieden. Be-ll sonderlich auch die Artickel vnd Ord- nungen, so je zu zeiten auff-€ gericht, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, vnd il den Landtfriden belangend &c. Jetzt auffs new, vnd il mit hôchstem fleißs, alle zusamen getruckt, vnd añ i tag geben, do mit die meniglich bekündigt, ll vnnd gemeyn werden môgen &c. l g Erklerung des Landtfridens, so zu Nürnberg, im jar 1522. auffge-1l richt. Sampt Rômischer Keyserlicher Maiestat Missiue, an al-ll le Fürsten vnnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyfs, weßs sie il darauff, zwischen jren des Kreyss mituerwandten, für-il nemen, vnd handeln sollen. Vormals im Truck ll nie außigangen, jetzund hierzů gethon. €l Sampt eynem gnůgsam anzeyglichen Re- gister, al-il les inhalts hierin begriffen. ! Zu Wormbs truckts Sebastianus ll Wagner, im 1541. jar. Dieß der schwarze Titel, Rückseite des Titelblatts leer. Dann 19 un- foliierte Blätter, auf deren 3 ersten Seiten die kurze Wagner'sche Vorrede die schon im 2. Druck von 1536 und dann in den Ausgaben von 1537 und 1539 stund, Geben zu Worms, auff den achtzehenden tag des Monats Martij. Nach der geburt Christi vnsers lieben Herrn vnd erlôsers. M. D. XLI. Auf der 1. Seite des letzten unfoli- ierten sonst leeren Blattes (fol. 236a) steht nur In der Keyserlichen Frei vnd I Reich- statt Wormbs truckts !l Sebastianus Wagner II im Jar nach der ge-ll burt Christi vn-ll sers Her-il ren 1l M. D. XLI. Auf fol. 235b steht nur der Beschlufs zům Leser, bekannt aus unsern nr. 8. 9. 10. 11. Nach der Vorrede von 3 Seiten folgen auf dem Reste der 1 Bibl. archivi gen. regni Monac. G. 51; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 310 d; bibl. reg. Berol. (S. 1093) Jur. III Jus publ. Germ. A. Fontes. 2. Constitutiones imperiales. 11; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 21; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 310. — Pütter 2, 437 f. hatte das Göttinger Exemplar vor sich wie er selbst sagt. Mereau Miscellaneen zum deutschen Staats- und Priratrecht 1791. 1, 423 erwähnt die Jenaer Bibliothek.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXI gnůgsam anzeyglichen Register Il alles inhalts hierin begriffen. 1 Zu Wormbs truckts Seba-ll stianus Wagner. Dieß der schwarze Titel, Rückseite leer. Die kurze Wagner- sche Vorrede auf den 2 Seiten des folgenden Blatts ist dieselbe wie im 2. Druck von 1536 und in der Ausgabe von 1537, und Ge-€l ben zu Wormbs|| auff den xxx. ll tag Janu|l arij, im 1 M. D. XXXIX. Il jar. Auf der 1. Seite des letzten unfoliierten sonst leeren Blattes (fol. 202a) steht nur In der Keyserlichen Frei vnd il Reichstatt Wormbs truckts Il Sebastianus Wagner ]l im Jar nach der ge !l burt Christi vn-ll sers her-il ren 11 M. D. XXXIX. Auf fol. 201b steht nur der Beschlufs zům Leser, derselbe wie in den nrr. 8. 9. 10 unsres Ausgaben-Verzeichnisses. Nach der Vorrede folgen die unfoliierten Register auf 14 Blättern, und zwar sind es deren fünfe 1) ein Register über die Stücke ohne Berücksichtigung der Artikel derselben, in der Art des ersten und allgemeinen Registers der Ausgabe von 1527 und des einzigen der Ausgabe von 1537, auf 2 Seiten eines Blatts, 2) ein andres auf 3 Blättern über die Stücke sammt ihren Artikeln, in der Art der Ausgaben von 1536, 3) eines auf 2 Blättern über die Stücke mit Artikeln in Betreff des Regiments, 4) ebenso auf 7 Blättern in Betreff des Kammer- gerichts, und 5) ebenso auf 2 Seiten eines Blatts in Betreff des Landfriedens, die 3 letzteren in der Art der Trach'schen Ausgaben von 1527; es sind also hier die sämmt- lichen bisherigen Register-Arten im wesentlichen nebeneinander vorhanden. Der Inhalt des Textes (hinter den Registern auf fol. 1a—2012) ist zunächst der ganze Inhalt der Ausgabe von 1537 und in derselben Ordnung, neu hinzugekommen ist nur die Erneute Ordnung etlicher Punkte belangend den Kammergerichts-Process Speier 1528 auf fol. 194ab hinter der kurzen Nachricht von den 4 Versammlungen 1534 und 1535, worauf wie in der Ausgabe von 1537 die Kammergerichts-Eide und die Kammerboten-Exeku- tion den Schluss machen. 12. Worms Sebastian Wagner 1541 fol." DEs heyligen Rô-Il mischen Reichs " Ordnungen. 1 Die Gülden Bulla, sampt aller gehaltner Reichsstâg Abschieden. Be-ll sonderlich auch die Artickel vnd Ord- nungen, so je zu zeiten auff-€ gericht, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, vnd il den Landtfriden belangend &c. Jetzt auffs new, vnd il mit hôchstem fleißs, alle zusamen getruckt, vnd añ i tag geben, do mit die meniglich bekündigt, ll vnnd gemeyn werden môgen &c. l g Erklerung des Landtfridens, so zu Nürnberg, im jar 1522. auffge-1l richt. Sampt Rômischer Keyserlicher Maiestat Missiue, an al-ll le Fürsten vnnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyfs, weßs sie il darauff, zwischen jren des Kreyss mituerwandten, für-il nemen, vnd handeln sollen. Vormals im Truck ll nie außigangen, jetzund hierzů gethon. €l Sampt eynem gnůgsam anzeyglichen Re- gister, al-il les inhalts hierin begriffen. ! Zu Wormbs truckts Sebastianus ll Wagner, im 1541. jar. Dieß der schwarze Titel, Rückseite des Titelblatts leer. Dann 19 un- foliierte Blätter, auf deren 3 ersten Seiten die kurze Wagner'sche Vorrede die schon im 2. Druck von 1536 und dann in den Ausgaben von 1537 und 1539 stund, Geben zu Worms, auff den achtzehenden tag des Monats Martij. Nach der geburt Christi vnsers lieben Herrn vnd erlôsers. M. D. XLI. Auf der 1. Seite des letzten unfoli- ierten sonst leeren Blattes (fol. 236a) steht nur In der Keyserlichen Frei vnd I Reich- statt Wormbs truckts !l Sebastianus Wagner II im Jar nach der ge-ll burt Christi vn-ll sers Her-il ren 1l M. D. XLI. Auf fol. 235b steht nur der Beschlufs zům Leser, bekannt aus unsern nr. 8. 9. 10. 11. Nach der Vorrede von 3 Seiten folgen auf dem Reste der 1 Bibl. archivi gen. regni Monac. G. 51; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 310 d; bibl. reg. Berol. (S. 1093) Jur. III Jus publ. Germ. A. Fontes. 2. Constitutiones imperiales. 11; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 21; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 310. — Pütter 2, 437 f. hatte das Göttinger Exemplar vor sich wie er selbst sagt. Mereau Miscellaneen zum deutschen Staats- und Priratrecht 1791. 1, 423 erwähnt die Jenaer Bibliothek.
Strana XXII
XXII Vorwort. 19 unfoliierten Blätter die 5 Register in der Art der Ausgabe von 1539, doch mit Hinzufügung der 2 neuaufgenommenen Stücke im 1. 2. 5. Register. Den Registern schließt sich der Text an auf fol. 1a—235°. Hat zu der Ausgabe von 1539 wenig neues hinzugefügt, nemlich: R.K.M.Ordnung Fürschung und Erklärungen wie allent- halben wider die Landfriedensverbrecher gehandelt werden soll 1522 Febr. 17 Nürnberg auf fol. 129a— 138b, 2) Brief Karl's V an 2 Fürsten oder Oberkeiten jedes Kreises mit Zuschickung dieser Exekutionsordnung 1522 Febr. 17 Nürnberg auf fol. 138b—139a. Diese neuen Stücke sind eingefügt an ihrem chronologischen Ort zwischen dem Nürn- berger Successionsedikt von 1521 und dem Nürnberger Abschied von 1522; die Eide und Kammerbotenexekution stehen am Schlusse wie in der Ausgabe von 1539. 13. Mainz Ivo Schöffer 1543 fol. 1 DEs heyligen Rômi il schen Reichs Ord�Il nungen. "j Die Gülden Bulla, sampt aller gehaltner Reichstâg Abschie-ll den. Besonderlich auch die Artickel vnd Ord� nungen, so je zû |l zeiten auffgericht, das Keyserlich Regiment, Chammerge-ll richt, vnd den Landtfriden belangend &c. Jetzt auffs ]l new, vnnd mit hôchstem fleißs, alle zůsamen ge- ll truckt, vnd an tag geben, do mit die menig-ll lich bekündigt, vnd gemeyn wer- €l den môgen &c. l J Erklerung des Landtfridens, so zû Nürnberg, im 1522. auffgericht. Il Sampt Rômischer Keyserlicher Maiestatt Missiue, an alle 1j Fürsten vnnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyßs, weßs sie il darauff, zwischen jren des Kreyſs mituerwan- ll dten, fürnemen, vnd handeln sollen. €l Vormals im Truck nie außs- ll gangen, jetzund hier-Il zû gethon. Il Sampt eynem gnûgsam anzeyglichen Register, al-]l les inhalts hierin begriffen. ul Gedruckt in der Chürfürstlichen Statt €l Meyntz, durch Iuonem Schôffer, I im Jare. I M. D. XLIII. Dieß der roth und schwarze Titel. Auf der letzten Seite fol. 287° steht In der Löblichen vnd Chûr-ll fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Iuo Il Schôffer &c. Vollendet am dritten tag Martij, Il als man Zalet nach der geburt vnsers lie- ll ben Herren Jesu Christi. u M. D. XLIII. Auf der 2. Seite des unfoliierten Schlussblatts, dessen 1. Seite leer ist, befindet sich in beiden Münchener Exemplaren (nicht im Tübinger und Göttinger, wo das Blatt ausgefallen scheint) das Schöffer'sche Wappen in ein Quadrat eingeschlossen. Die Wagnersche Vorrede und sein Beschluß zúm Leser sind von jetzt ab weggefallen. Nach dem Titelblatt folgen auf 20 (nur 14 im Tübinger Exemplar, defekt) unfoliierten Blättern 5 Register in der Art der Ausgaben von 1539 und 1541, doch mit Aufnahme der 3 neuen Stücke ins erste der- selben. Den Registern schließt sich der Text an auf fol. 1°—287°. Hinzugekommen zu der Ausgabe von 1541 sind 3 Stücke: 1) Abschied Regensburg 1541, 2) Abschied Speier 1542, 3) Abschied Nürnberg 1542; im übrigen alles in der Reihenfolge der Aus- gaben von 1539 und 1541, die neuen Stücke am Schlusse hinter K.G.Eiden und Kammer- boten-Exekution. 14. Mainz Ivo Schöffer 1545 fol.2 DEs Heyligen Rômi-ll schen Reichs Ordnungen. 1l Die Gulden Bulla, sampt aller gehaltner Reichsstäg Abschieden. "l Besonderlich auch die Artickel vnd Ordnungen, 1 Bibl. unir. Tubing. Hg. 257 mit verletztem Titel; Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 68 und ibid. J. publ. G. 311; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. auch 311. Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser'schen Bibliothek zu Augsburg. Pütter's Exemplar, das er 2, 438 § 751 vor sich hatte, ist ohne Zweifel das der Göttinger Bibliothek. — Senckenberg Sendschreiben p. 49 § 17 neunt einen Druck zu Mayntz (welches Wort wol gewiss noch hieher zu beziehen ist) von 1542 in fol. als unter den von Hoffmann in der bibl. jur. publ. spag. 12] bemerkten nicht befindlich und somit ron Senckenberg ergänzungsweise aufgeführt, er meint aber damit entweder den Druck ron 1543, den man leicht damit verwechseln konnte weil in ihm die Stücke von 1542 am Schlusse stehen, oder aber, was noch wahrscheinlicher, es ist ein Druckfehler für 1552, da die Ausgabe dort erst nach derjenigen ron 1545 und vor der von 1562 erwähnt wird. Einen Druck von 1542 anzunchmen liegt darum noch kein Grund vor. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 312 - und ibid. 312; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 311. — Nach
XXII Vorwort. 19 unfoliierten Blätter die 5 Register in der Art der Ausgabe von 1539, doch mit Hinzufügung der 2 neuaufgenommenen Stücke im 1. 2. 5. Register. Den Registern schließt sich der Text an auf fol. 1a—235°. Hat zu der Ausgabe von 1539 wenig neues hinzugefügt, nemlich: R.K.M.Ordnung Fürschung und Erklärungen wie allent- halben wider die Landfriedensverbrecher gehandelt werden soll 1522 Febr. 17 Nürnberg auf fol. 129a— 138b, 2) Brief Karl's V an 2 Fürsten oder Oberkeiten jedes Kreises mit Zuschickung dieser Exekutionsordnung 1522 Febr. 17 Nürnberg auf fol. 138b—139a. Diese neuen Stücke sind eingefügt an ihrem chronologischen Ort zwischen dem Nürn- berger Successionsedikt von 1521 und dem Nürnberger Abschied von 1522; die Eide und Kammerbotenexekution stehen am Schlusse wie in der Ausgabe von 1539. 13. Mainz Ivo Schöffer 1543 fol. 1 DEs heyligen Rômi il schen Reichs Ord�Il nungen. "j Die Gülden Bulla, sampt aller gehaltner Reichstâg Abschie-ll den. Besonderlich auch die Artickel vnd Ord� nungen, so je zû |l zeiten auffgericht, das Keyserlich Regiment, Chammerge-ll richt, vnd den Landtfriden belangend &c. Jetzt auffs ]l new, vnnd mit hôchstem fleißs, alle zůsamen ge- ll truckt, vnd an tag geben, do mit die menig-ll lich bekündigt, vnd gemeyn wer- €l den môgen &c. l J Erklerung des Landtfridens, so zû Nürnberg, im 1522. auffgericht. Il Sampt Rômischer Keyserlicher Maiestatt Missiue, an alle 1j Fürsten vnnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyßs, weßs sie il darauff, zwischen jren des Kreyſs mituerwan- ll dten, fürnemen, vnd handeln sollen. €l Vormals im Truck nie außs- ll gangen, jetzund hier-Il zû gethon. Il Sampt eynem gnûgsam anzeyglichen Register, al-]l les inhalts hierin begriffen. ul Gedruckt in der Chürfürstlichen Statt €l Meyntz, durch Iuonem Schôffer, I im Jare. I M. D. XLIII. Dieß der roth und schwarze Titel. Auf der letzten Seite fol. 287° steht In der Löblichen vnd Chûr-ll fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Iuo Il Schôffer &c. Vollendet am dritten tag Martij, Il als man Zalet nach der geburt vnsers lie- ll ben Herren Jesu Christi. u M. D. XLIII. Auf der 2. Seite des unfoliierten Schlussblatts, dessen 1. Seite leer ist, befindet sich in beiden Münchener Exemplaren (nicht im Tübinger und Göttinger, wo das Blatt ausgefallen scheint) das Schöffer'sche Wappen in ein Quadrat eingeschlossen. Die Wagnersche Vorrede und sein Beschluß zúm Leser sind von jetzt ab weggefallen. Nach dem Titelblatt folgen auf 20 (nur 14 im Tübinger Exemplar, defekt) unfoliierten Blättern 5 Register in der Art der Ausgaben von 1539 und 1541, doch mit Aufnahme der 3 neuen Stücke ins erste der- selben. Den Registern schließt sich der Text an auf fol. 1°—287°. Hinzugekommen zu der Ausgabe von 1541 sind 3 Stücke: 1) Abschied Regensburg 1541, 2) Abschied Speier 1542, 3) Abschied Nürnberg 1542; im übrigen alles in der Reihenfolge der Aus- gaben von 1539 und 1541, die neuen Stücke am Schlusse hinter K.G.Eiden und Kammer- boten-Exekution. 14. Mainz Ivo Schöffer 1545 fol.2 DEs Heyligen Rômi-ll schen Reichs Ordnungen. 1l Die Gulden Bulla, sampt aller gehaltner Reichsstäg Abschieden. "l Besonderlich auch die Artickel vnd Ordnungen, 1 Bibl. unir. Tubing. Hg. 257 mit verletztem Titel; Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 68 und ibid. J. publ. G. 311; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. auch 311. Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser'schen Bibliothek zu Augsburg. Pütter's Exemplar, das er 2, 438 § 751 vor sich hatte, ist ohne Zweifel das der Göttinger Bibliothek. — Senckenberg Sendschreiben p. 49 § 17 neunt einen Druck zu Mayntz (welches Wort wol gewiss noch hieher zu beziehen ist) von 1542 in fol. als unter den von Hoffmann in der bibl. jur. publ. spag. 12] bemerkten nicht befindlich und somit ron Senckenberg ergänzungsweise aufgeführt, er meint aber damit entweder den Druck ron 1543, den man leicht damit verwechseln konnte weil in ihm die Stücke von 1542 am Schlusse stehen, oder aber, was noch wahrscheinlicher, es ist ein Druckfehler für 1552, da die Ausgabe dort erst nach derjenigen ron 1545 und vor der von 1562 erwähnt wird. Einen Druck von 1542 anzunchmen liegt darum noch kein Grund vor. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 312 - und ibid. 312; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 311. — Nach
Strana XXIII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXIII so je zû zeiten auffge-l richt, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, vnd den Landt- ll friden belangend, &c. Jetzt auffs new (nach dem rechten waren Origi-ll nal mit hôchstem fleifs collationiert vnd conferiert1) alle zûsamen ge-ll truckt, vnd an tag geben, damit die meniglich bekündigt, il vnd gemeyn werden môgen, &c. ll g Erklärung des Landtfridens, so zû Nürnberg, im jar 1522. auff-il gericht. Sampt Römischer Keyserlicher Maiestat Missiue, an alle ll Fürsten vnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyßs, wess sie dar-ll auff, zwischen jren des Kreyfs mituerwandten, für- nemen, !l vnd handeln sollen. Vormals im Truck nie auſs-ll gangen , jetzundt hierzů gethon. Sampt ey- ll nem gnůgsam anzeyglichen Register, alles inhalts hierin be- griffen. Il Christo Auspice I PLVS VLTRA. Il folgt der Doppeladler zwischen 2 gekrönten Säulen, dann: € g Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, ll durch Iuonem Schôffer, im Jare 1l M. D. XLV. Dieß der roth und schwarze Titel, Rückseite des Titelblatts leer. Auf Schlussfol. 327b steht allein In der Lôblichen vnd Chur-Il rürst- lichen Statt Meyntz, Truckts Ivo 11 Schôffer, &c. Vollendet am Viertzehenden tag ll Martij, als man zalet nach der geburt vn- ll sers lieben Herren Jesu Christi, ll M. D. XLV. Das hinterste ungezählte Blatt, dessen 1. Seite leer ist, enthält auf der 2. Seite das Schöffer’sche Wappen. Nach dem Titelblatt folgen auf 20 unfoliierten Blät- tern die 5 Register wie in den Ausgaben von 1539 1541 1543, doch mit Aufnahme des neuhinzugekommenen Stücks in das erste derselben. Dann in beiden Münchener Exemplaren ein leeres Blatt vor der Goldnen Bulle, das im Göttinger Exemplar fehlt. Folgt der Text auf fol. 1°—327" mit denselben Stücken wie in der Ausgabe von 1543 und in der gleichen Ordnung, nur als letztes ist neu hinzugekommen auf fol. 308a — 327" der Abschied des Reichstags zu Speier von 1544.2 Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 kann es scheinen als ob auch mit aufgenommen sei Prorogation vnnd Er- streckunge defs Reichßtags im Jar M. D. XLV. in Wormbs gehalten, dießs gehört aber nicht zum Körper der Sammlung, mag jedoch in seinem Exemplar beigebunden gewesen sein wie auch in dem zweiterwähnten Münchener Exemplar der Fall ist. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser’schen Bibliothek in Augsburg. — Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 p. 178 gibt Titel und Endschrift, mit Citierung von Fleischer in Collectione pag. 161. 1 Senckenberg im Sendschreiben pag. 49 § 17 sagt, so viel er sehen könne, sei das Wort auch gehalten. 2 Mauritius de imperii recessibus (erschien zuerst 1664; dann in der Sammlung seiner Dissertationch, von Hertius, ed. 2 Argentorati 1724, nach welcher ich citiere) p. 134 § 36 erwähnt auch eine Mainzer Aus- gabe von 1548, die mir nicht zu Gesichte gekommen ist. Da er die obige Ausgabe von 1545 nicht nennt, so ist wol nur ein Druckfehler anzunchmen und er meinte wol die letztere; ähnlich ist auch die Ausgabe von 1642 (p. 135 Ostermanniana d. h. unsre nr. 28) auƒ 1644 durch Druckfehler verlegt, während er doch auf der vorhergehenden Seite eine Mainzer Ausgabe von 1642 richtig bezeichnet, was doch nur dieselbe sein kann. Später wird dann die vermeintliche Ausgabe ron Mainz 1548 immer wider erwähnt. So von Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum Helmst. 1705 p. 88 nt. a und ron Strure bibl. juris selecta Jenae 1725 p. 540, ron beiden mit ausdrücklicher Berufung auf Mauritius. Dem Verdachte der Unselbständigkeit unterliegen auch die entsprechenden Angaben von Moser bibl. jur. publ. Stuttg. 1729. 2 p. 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibl. jur. publ. Francoſ. ad Viadrum 1734 in 40 p. 12 sub ur. 55, Lipen bibl. real. jurid. 1757. 1, 244, [Gullmann] Gesch. der deutschen Reichsgrundgesetze 1767 p. 26; und im Vitriar, illustr. von Pfeffinger ed. 1754 tom. 4 pag. 415 § 104 scheint dem Mauritius gefolgt zu sein. Die Hauptsache bleibt also immer die Angabe des Mauritius, welcher von den Publicisten viel benütst wurde (s. Moser biblioth. p. 500). Will man bei ihm den Drucksehler von 1548 statt 1545 nicht annehmen, so kann ein anderer Irrthum zu Grunde liegen, wodurch eine Sammlung ron 1548 genannt wurde, die sicherlich nie existiert hat. Schon Pütter nemlich hat in seiner Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 nt. b gesagt, unter den Jahr- zahlen 1548 1549 1550 würden auch wol noch ähnliche Sammlungen angeführt [so Lipen 1, 95: Mogunt. 1549], sie enthielten aber nur die Schlüsse des einzigen Reichstags 1548, daher sie nicht hieher sondern unter die Einzelabdrücke gehörten; vergl. § 714. Was in der Bibliotheca Rinckiana p. 606 nr. 4962 erwähnt ist, betrifft sicher auch nur Schöffer'sche Einzelabdrücke ; und ebenso ist die ibid. p. 607 sub ur. 4975 aufgeführte Zusammen- stellung Schöffers von 1548 keine Gesammtausgabe der Reichsabschiede. Einzelnes willkürlich zusammengedruckte enthält die Schrift Römischer Keyserli-] cher Maiestat, vnd| dess heyligen Reichs sondere Con-] stitu- tiones, vff ettlichen, hieuor, gehal-1 tenen Reichßtagen vffgericht] vnd beschlossen, etc. |Christo Au-
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXIII so je zû zeiten auffge-l richt, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, vnd den Landt- ll friden belangend, &c. Jetzt auffs new (nach dem rechten waren Origi-ll nal mit hôchstem fleifs collationiert vnd conferiert1) alle zûsamen ge-ll truckt, vnd an tag geben, damit die meniglich bekündigt, il vnd gemeyn werden môgen, &c. ll g Erklärung des Landtfridens, so zû Nürnberg, im jar 1522. auff-il gericht. Sampt Römischer Keyserlicher Maiestat Missiue, an alle ll Fürsten vnd Oberkeyten eyns jeglichen Kreyßs, wess sie dar-ll auff, zwischen jren des Kreyfs mituerwandten, für- nemen, !l vnd handeln sollen. Vormals im Truck nie auſs-ll gangen , jetzundt hierzů gethon. Sampt ey- ll nem gnůgsam anzeyglichen Register, alles inhalts hierin be- griffen. Il Christo Auspice I PLVS VLTRA. Il folgt der Doppeladler zwischen 2 gekrönten Säulen, dann: € g Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, ll durch Iuonem Schôffer, im Jare 1l M. D. XLV. Dieß der roth und schwarze Titel, Rückseite des Titelblatts leer. Auf Schlussfol. 327b steht allein In der Lôblichen vnd Chur-Il rürst- lichen Statt Meyntz, Truckts Ivo 11 Schôffer, &c. Vollendet am Viertzehenden tag ll Martij, als man zalet nach der geburt vn- ll sers lieben Herren Jesu Christi, ll M. D. XLV. Das hinterste ungezählte Blatt, dessen 1. Seite leer ist, enthält auf der 2. Seite das Schöffer’sche Wappen. Nach dem Titelblatt folgen auf 20 unfoliierten Blät- tern die 5 Register wie in den Ausgaben von 1539 1541 1543, doch mit Aufnahme des neuhinzugekommenen Stücks in das erste derselben. Dann in beiden Münchener Exemplaren ein leeres Blatt vor der Goldnen Bulle, das im Göttinger Exemplar fehlt. Folgt der Text auf fol. 1°—327" mit denselben Stücken wie in der Ausgabe von 1543 und in der gleichen Ordnung, nur als letztes ist neu hinzugekommen auf fol. 308a — 327" der Abschied des Reichstags zu Speier von 1544.2 Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 kann es scheinen als ob auch mit aufgenommen sei Prorogation vnnd Er- streckunge defs Reichßtags im Jar M. D. XLV. in Wormbs gehalten, dießs gehört aber nicht zum Körper der Sammlung, mag jedoch in seinem Exemplar beigebunden gewesen sein wie auch in dem zweiterwähnten Münchener Exemplar der Fall ist. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser’schen Bibliothek in Augsburg. — Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 p. 178 gibt Titel und Endschrift, mit Citierung von Fleischer in Collectione pag. 161. 1 Senckenberg im Sendschreiben pag. 49 § 17 sagt, so viel er sehen könne, sei das Wort auch gehalten. 2 Mauritius de imperii recessibus (erschien zuerst 1664; dann in der Sammlung seiner Dissertationch, von Hertius, ed. 2 Argentorati 1724, nach welcher ich citiere) p. 134 § 36 erwähnt auch eine Mainzer Aus- gabe von 1548, die mir nicht zu Gesichte gekommen ist. Da er die obige Ausgabe von 1545 nicht nennt, so ist wol nur ein Druckfehler anzunchmen und er meinte wol die letztere; ähnlich ist auch die Ausgabe von 1642 (p. 135 Ostermanniana d. h. unsre nr. 28) auƒ 1644 durch Druckfehler verlegt, während er doch auf der vorhergehenden Seite eine Mainzer Ausgabe von 1642 richtig bezeichnet, was doch nur dieselbe sein kann. Später wird dann die vermeintliche Ausgabe ron Mainz 1548 immer wider erwähnt. So von Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum Helmst. 1705 p. 88 nt. a und ron Strure bibl. juris selecta Jenae 1725 p. 540, ron beiden mit ausdrücklicher Berufung auf Mauritius. Dem Verdachte der Unselbständigkeit unterliegen auch die entsprechenden Angaben von Moser bibl. jur. publ. Stuttg. 1729. 2 p. 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibl. jur. publ. Francoſ. ad Viadrum 1734 in 40 p. 12 sub ur. 55, Lipen bibl. real. jurid. 1757. 1, 244, [Gullmann] Gesch. der deutschen Reichsgrundgesetze 1767 p. 26; und im Vitriar, illustr. von Pfeffinger ed. 1754 tom. 4 pag. 415 § 104 scheint dem Mauritius gefolgt zu sein. Die Hauptsache bleibt also immer die Angabe des Mauritius, welcher von den Publicisten viel benütst wurde (s. Moser biblioth. p. 500). Will man bei ihm den Drucksehler von 1548 statt 1545 nicht annehmen, so kann ein anderer Irrthum zu Grunde liegen, wodurch eine Sammlung ron 1548 genannt wurde, die sicherlich nie existiert hat. Schon Pütter nemlich hat in seiner Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 nt. b gesagt, unter den Jahr- zahlen 1548 1549 1550 würden auch wol noch ähnliche Sammlungen angeführt [so Lipen 1, 95: Mogunt. 1549], sie enthielten aber nur die Schlüsse des einzigen Reichstags 1548, daher sie nicht hieher sondern unter die Einzelabdrücke gehörten; vergl. § 714. Was in der Bibliotheca Rinckiana p. 606 nr. 4962 erwähnt ist, betrifft sicher auch nur Schöffer'sche Einzelabdrücke ; und ebenso ist die ibid. p. 607 sub ur. 4975 aufgeführte Zusammen- stellung Schöffers von 1548 keine Gesammtausgabe der Reichsabschiede. Einzelnes willkürlich zusammengedruckte enthält die Schrift Römischer Keyserli-] cher Maiestat, vnd| dess heyligen Reichs sondere Con-] stitu- tiones, vff ettlichen, hieuor, gehal-1 tenen Reichßtagen vffgericht] vnd beschlossen, etc. |Christo Au-
Strana XXIV
XXIV Vorwort. 15. Mainz Ivo Schöffer 1552 fol. Das Titelblatt bis auf wenige und geringe Abweichungen in Rechtschreibung und Zeilenabtheilung ganz dasselbe wie in der Schöffer'schen Ausgabe von 1545, ganz unten steht statt in Jare M. D. XLV nur Anno &c., auf fol. 327° aber steht Inn der Lôb- lichen vnd Chůr-ll fürstlichen Statt Meyntz, Trucks [sic] Iuo ll Schôffer,2 &c. Voll- endet am Zwentzigsten tag ll Januarij, als mann zalet nach der geburt vn-lj sers lieben Herren Jesu Christi, il M. D. LII. Auch die Register und der Textinhalt sind ganz dieselben, nicht vermehrt, auf gleichvielen Seiten, meist sogar die Zeilen-Eintheilung dieselbe, doch ist das Schöffer'sche Wappen am Schluss anders ausgeführt, überhaupt nicht bloße Titelauflage, wie zahlreiche Einzelheiten zeigen, sondern neuer Abdruck. 16. Mainz Franz Behem 1560 fol.3 Der Erst Theyl. Il ALler des Heyli. Rôm. u Reichs Ordnungen, gehaltener Reichßs-€l täge vund Abschiedt, Sampt der i1 Gülden Bullen. U Besonderlich auch der Artikel, Policey, Constituti-ll onen, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den ll Landtfriden vnd anders, diesem allem anhengig, belangendt, li Vom ersten anfang, bifs auffs LIX. jar auffgericht. Jetzo auffs new mit fleißs zusamen getragen, il vnd in diesen Trück gebracht. € Sampt einem gnugsamen anzeiglichen Regi-ll ster, fer- ners jnhalts, hierin begriffen. I folgt K. Ferd. I Wappen, dann : I Cum gratia & priui- legio Imperiali, ad decennium. 1l Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meintz, ll Durch Frantz Behem, Im Jar, n M. D. LX. Dieß der schwarz und rothe Titel. Zum Schluss auf der 1. Seite eines ungezählten Blatts steht In der Lôblichen und Chur-ll fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Be-il hem, Vollendet am neunzehenden tag Augusti, !l Als man zalet nach der Geburt vn-ll sers lieben Herren Jesu Christi, il M. D. LX. Folgt Privileg auf 10 Jahre durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559: nachdem die Reichsordnungen und Abschiede, welche Ino Scheffer Buchdrucker zu Mainz in ein Buch zusammengedruckt [die Ausgaben von 1543 1545 1552], nun- mehr vertrieben und seither weitere Reichsabschiede und Constitutiones ergangen, haben Frantz Behaim und Theobald Spengel Bürger zu Meintz€ sich unternommen dieselben in 1 oder 2 Bücher wider zusammenzudrucken. Folgen auf 20 unfoliierten Blättern die 5 Register wie in den Ausgaben von 1539 1541 1543 1545 1552, sie beziehen sich jedoch nur auf den 1. Theil, die neuhinzugekommenen Stücke sind nur am Schlusse des allgemeinen Registers aufgezählt. Folgt der Text auf fol. 1°— 334b wie in der Ausgabe spice. PLVS VLTRA. Bild [ Cum Gratia & Priuilegio Imperiali. Gedruckt inn der Chůrfürstlichen Stadt ] Meyntz, durch Iuonem Schôffer,] Anno M. D. XLIX. auf 24 Blättern, bibl. unir. Monac. Jus 959 fol., beschrieben ron Senckenberg visiones p. 139 f. § 6, daraus angeführt in (Gullmann) Gesch. der deutschen Reichsgrundgesetze 1767 pag. 26; man konnte leicht in den Irrthum gerathen dießs für eine Gesammtausgabe zu halten, wenn man das Buch nicht vor sich hatte; alles darin enthaltene steht auch in der kurz suvor ge- druckten Gesammtausgabe von 1545, welche wir oben beschrieben haben. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 313 und ibid. J. publ. Germ. 314. — Pütter 2, 438 § 751, übrigens schon bei Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt. Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 pag. 195 gibt den Titel ziemlich vollständig und die Endschrift, mit der Bem. „In Bibl. monast. Ilbenstadt.“ 2 In dieser Endschrift kommt der Name zuletzt vor, mit welchem die Fust-Schöffersche Druckerfamilie ausstirbt, und die ron Gutenberg errichtete durch den bekannten Process an Fust und Schöffer übergegangene Officin in fremde Hände gelangt, s. Grässe 3, a, 154 vgl. 157 oben, und Falkenstein Gesch. der Buchdrucker- kunst Leipzig 1856 p. 149. 3 Bibl. unir. Tubing. Hg. 258; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 315; bibl. civit. Frankof. J. publ. G. 22; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312 hinten mit einem handschriftlichen alfabetischen Register von Lud. Stahel Efll. jur. dr. et cam. imperialis advocatus et procurator. — Erwähnt ron Pütter Litter. des Teutschen Staats- rechts 2, 438 § 751, wie es scheint zum erstenmal, ohne Zweifel aus der Gött. Bibl. 4 Den Franz Behem aus Missen in Böhmen, Bohemius genannt, 1554—1579, erwähnt Grässe 3, a, 156 f., dessen Druckerei habe sein Sohn Caspar, und seit 1586 dessen Stiefsohn Heinrich Brehm, † 1598, fortgeführt. — Theobald Spengel 1554—1558 Buchdrucker in Mainz, s. Falkenstein Gesch. der Buchdrucker- kunst p. 150.
XXIV Vorwort. 15. Mainz Ivo Schöffer 1552 fol. Das Titelblatt bis auf wenige und geringe Abweichungen in Rechtschreibung und Zeilenabtheilung ganz dasselbe wie in der Schöffer'schen Ausgabe von 1545, ganz unten steht statt in Jare M. D. XLV nur Anno &c., auf fol. 327° aber steht Inn der Lôb- lichen vnd Chůr-ll fürstlichen Statt Meyntz, Trucks [sic] Iuo ll Schôffer,2 &c. Voll- endet am Zwentzigsten tag ll Januarij, als mann zalet nach der geburt vn-lj sers lieben Herren Jesu Christi, il M. D. LII. Auch die Register und der Textinhalt sind ganz dieselben, nicht vermehrt, auf gleichvielen Seiten, meist sogar die Zeilen-Eintheilung dieselbe, doch ist das Schöffer'sche Wappen am Schluss anders ausgeführt, überhaupt nicht bloße Titelauflage, wie zahlreiche Einzelheiten zeigen, sondern neuer Abdruck. 16. Mainz Franz Behem 1560 fol.3 Der Erst Theyl. Il ALler des Heyli. Rôm. u Reichs Ordnungen, gehaltener Reichßs-€l täge vund Abschiedt, Sampt der i1 Gülden Bullen. U Besonderlich auch der Artikel, Policey, Constituti-ll onen, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den ll Landtfriden vnd anders, diesem allem anhengig, belangendt, li Vom ersten anfang, bifs auffs LIX. jar auffgericht. Jetzo auffs new mit fleißs zusamen getragen, il vnd in diesen Trück gebracht. € Sampt einem gnugsamen anzeiglichen Regi-ll ster, fer- ners jnhalts, hierin begriffen. I folgt K. Ferd. I Wappen, dann : I Cum gratia & priui- legio Imperiali, ad decennium. 1l Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meintz, ll Durch Frantz Behem, Im Jar, n M. D. LX. Dieß der schwarz und rothe Titel. Zum Schluss auf der 1. Seite eines ungezählten Blatts steht In der Lôblichen und Chur-ll fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Be-il hem, Vollendet am neunzehenden tag Augusti, !l Als man zalet nach der Geburt vn-ll sers lieben Herren Jesu Christi, il M. D. LX. Folgt Privileg auf 10 Jahre durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559: nachdem die Reichsordnungen und Abschiede, welche Ino Scheffer Buchdrucker zu Mainz in ein Buch zusammengedruckt [die Ausgaben von 1543 1545 1552], nun- mehr vertrieben und seither weitere Reichsabschiede und Constitutiones ergangen, haben Frantz Behaim und Theobald Spengel Bürger zu Meintz€ sich unternommen dieselben in 1 oder 2 Bücher wider zusammenzudrucken. Folgen auf 20 unfoliierten Blättern die 5 Register wie in den Ausgaben von 1539 1541 1543 1545 1552, sie beziehen sich jedoch nur auf den 1. Theil, die neuhinzugekommenen Stücke sind nur am Schlusse des allgemeinen Registers aufgezählt. Folgt der Text auf fol. 1°— 334b wie in der Ausgabe spice. PLVS VLTRA. Bild [ Cum Gratia & Priuilegio Imperiali. Gedruckt inn der Chůrfürstlichen Stadt ] Meyntz, durch Iuonem Schôffer,] Anno M. D. XLIX. auf 24 Blättern, bibl. unir. Monac. Jus 959 fol., beschrieben ron Senckenberg visiones p. 139 f. § 6, daraus angeführt in (Gullmann) Gesch. der deutschen Reichsgrundgesetze 1767 pag. 26; man konnte leicht in den Irrthum gerathen dießs für eine Gesammtausgabe zu halten, wenn man das Buch nicht vor sich hatte; alles darin enthaltene steht auch in der kurz suvor ge- druckten Gesammtausgabe von 1545, welche wir oben beschrieben haben. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 313 und ibid. J. publ. Germ. 314. — Pütter 2, 438 § 751, übrigens schon bei Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt. Würdtwein bibl. Mogunt. 1787 pag. 195 gibt den Titel ziemlich vollständig und die Endschrift, mit der Bem. „In Bibl. monast. Ilbenstadt.“ 2 In dieser Endschrift kommt der Name zuletzt vor, mit welchem die Fust-Schöffersche Druckerfamilie ausstirbt, und die ron Gutenberg errichtete durch den bekannten Process an Fust und Schöffer übergegangene Officin in fremde Hände gelangt, s. Grässe 3, a, 154 vgl. 157 oben, und Falkenstein Gesch. der Buchdrucker- kunst Leipzig 1856 p. 149. 3 Bibl. unir. Tubing. Hg. 258; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 315; bibl. civit. Frankof. J. publ. G. 22; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312 hinten mit einem handschriftlichen alfabetischen Register von Lud. Stahel Efll. jur. dr. et cam. imperialis advocatus et procurator. — Erwähnt ron Pütter Litter. des Teutschen Staats- rechts 2, 438 § 751, wie es scheint zum erstenmal, ohne Zweifel aus der Gött. Bibl. 4 Den Franz Behem aus Missen in Böhmen, Bohemius genannt, 1554—1579, erwähnt Grässe 3, a, 156 f., dessen Druckerei habe sein Sohn Caspar, und seit 1586 dessen Stiefsohn Heinrich Brehm, † 1598, fortgeführt. — Theobald Spengel 1554—1558 Buchdrucker in Mainz, s. Falkenstein Gesch. der Buchdrucker- kunst p. 150.
Strana XXV
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXV von 1552, mit ziemlich gleicher Seiten-Eintheilung so daß das dort schon Mit- getheilte auch hier mit fol. 327" schließt, worauf die neuen Stücke folgen, nemlich: Abschied Worms 1545 und Abschied Regensburg 1546. — Der Ander Theyl mit gleichem Titelblatt, wo nur fehlt Sampt der Gulden Bullen und es statt bifs auffs 59. Jar auff- gericht heißt bißs auff jetzige zeit auffgericht. Dann Text auf fol. 2a—243° mit ara- bischer Numerierung, während der 1. Theil die römische hat, lauter neue Stücke: Abschied Augsburg 1548, k. Erklärung über die Religion Augsburg 1548, Landfriede Augsburg 1548, Ordnung und Reformation guter Policei Augsburg 1548, Abschied Augsburg 1551, Abschied Augsburg 1555, Kammergerichtsordnung Augsburg 1555, Abschied Regensburg 1557, Abschied Speier 1557, Abschied Augsburg 1559, dazu auch am Schlusse die neue Münzordnung Augsburg 1559. Dazu kommt noch auf fol. 243b ein Verzeichnis der Stücke dieses Theils worein aber nur die 6 Abschiede aufgenommen sind, und endlich fol. 243° beginnend und weiter auf 17 ungezählten Seiten fortgeführt ein Verzeichnis der einzelnen Artikel und Punkte aller Stücke nach der Folge der Reichs- tage; diese Register sind natürlich neu wie die betreffenden Textstücke. Es ist zu be- merken, daß die Augsburger Kammergerichtsordnung von 1548 nicht mitgetheilt wird, weil sie schon 1555 zu Augsburg wider verbessert wurde, eine Ubergehung betreffs welcher sich der Herausgeber auf fol. 52° dem Leser gegenüber erklärt; wie denn alle diese Sammlungen keinen historisch-wissenschaftlichen sondern einen praktisch-staats- rechtlichen Zweck haben; man brauchte nur das noch Giltige. Am Schlusse des 2. Bandes steht keine Drucknachricht.1 17. Mainz Franz Behem 1562. 1563 fol.2 Der Erst Theyl. €l ALler des Heyligen I Rômischen Reichs Ordnungen, €l gehal- tener Reichsstâge vnd Abschiedt, Sampt der li Gülden Bullen. U Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitu-ll tionen, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den li Landtfrieden, vnd anders, diesem allem anhengig, belangend, ul Vom ersten anfang, bifs auffs LIX. Jar auffgericht. !l Jetzo zum andermal mit fleiſs Corrigirt, zu- 1 Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt eine Mainzer Ausgabe von 1559. Werlhof-Hugo p. 88 nt. a und Struve biblioth. p. 540 widerholen ausdrücklich nur den Mauritius damit. Dem Verdachte der Unselb- ständigkeit unterliegen auch die entsprechenden Angaben von Moser biblioth. p. 497 und im Teutschen Staats- recht p. 60 § 28, Hoffmann biblioth. p. 12 sub nr. 55, Lipen biblioth. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deut- schen Reichsgrundgesetze 1767 pag. 26; und im Vitriar. illustr. von Pfeffinger ed. 1754 tom. 4 pag. 415 art. 104 scheint dem Mauritius gefolgt zu sein. Pütter 2, 438 § 751 erwähnt wol auch die Sammlung von 1559, aber vermuthlich gehört diese zu denjenigen welche er nicht vor sich hat sondern nur angeführt findet. Es hat sicherlich keine solche gegeben. Man kann den Irrthum mit ziemlicher Gewissheit versolgen. Von Mauritius an haben alle die genannten, abgeschen von Pütter, nur eine Ausgabe von 1559 erwähnt die nicht mehr zu finden, keine aber ron 1560 die doch keine Seltenheit ist. Ohne Zweifel sollte an allen diesen Stellen 1560 stehn statt 1559, die Verwechselung konnte leicht herbeigeführt werden durch das Titelblatt der Ausgabe von 1569 Bd. 1, wo es heißst daß die Stücke von 1559 darin enthalten seien, wie denn auch das Privileg vom Jahr 1559 ist. Pütter l. c. nennt freilich die beiden Ausgaben von 1559 und 1560 neben einander; da er selbst sagt daßs er die unmittelbar zuvor von ihm angeführten Summlungen nur zum Theil vor sich habe, so darf man annehmen daß er zwar die ron 1560 aus der Göttinger Bibliothek kannte, die von 1559 aber nur aus ähnlichen unzuverlässigen Angaben wie wir sie eben bemerklich gemacht haben, und es ist in diesem Falle auch auf sein Zeugnis kein Gewicht zu legen. 2 Bibl. univ. Tubing. Hg. 259; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 316; bibl. Gotting. Jus Germ. 312. — Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 nennt einfach einen Druck zu Mayntz (welches Wort wol gewiss noch hieher zu bezichen ist) ron 1562 in fol., Gabr. Schwederus introd. in jus publ. Tüb. 1701 p. 34 und Moser bibl. jur. publ. pag. 497 einfach die Mainzische Edition von 1563. Auch Pfeffinger Vitriarius illustratus 1754. 4, 416 nt. b sagt einfach ed. Mogunt. 1563, bei Hirsching 2, 166 wider einfach 2 Theile Mayntz 1562 aus Priesers Bib- liothek in Augsburg, und bei Gullmann l. c. p. 26 einfach als aus Mainz 1563, Pütter aber nennt als zwei Ausgaben einmal 1562 und dann 1563 in der Litter. des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751, indem er die Angabe 1563 wahrscheinlich aus dem von uns geschilderten Göttinger Exemplar nahm, die Angabe 1562 aber wol aus einer mittelbaren Quelle, etwa aus Senckenberg l. c. (Bei Pfeffinger l. c. steht fast der ganze Titel des 1. Theils ausgeſührt.) Deutsche Reichstags-Akten. I. IV
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXV von 1552, mit ziemlich gleicher Seiten-Eintheilung so daß das dort schon Mit- getheilte auch hier mit fol. 327" schließt, worauf die neuen Stücke folgen, nemlich: Abschied Worms 1545 und Abschied Regensburg 1546. — Der Ander Theyl mit gleichem Titelblatt, wo nur fehlt Sampt der Gulden Bullen und es statt bifs auffs 59. Jar auff- gericht heißt bißs auff jetzige zeit auffgericht. Dann Text auf fol. 2a—243° mit ara- bischer Numerierung, während der 1. Theil die römische hat, lauter neue Stücke: Abschied Augsburg 1548, k. Erklärung über die Religion Augsburg 1548, Landfriede Augsburg 1548, Ordnung und Reformation guter Policei Augsburg 1548, Abschied Augsburg 1551, Abschied Augsburg 1555, Kammergerichtsordnung Augsburg 1555, Abschied Regensburg 1557, Abschied Speier 1557, Abschied Augsburg 1559, dazu auch am Schlusse die neue Münzordnung Augsburg 1559. Dazu kommt noch auf fol. 243b ein Verzeichnis der Stücke dieses Theils worein aber nur die 6 Abschiede aufgenommen sind, und endlich fol. 243° beginnend und weiter auf 17 ungezählten Seiten fortgeführt ein Verzeichnis der einzelnen Artikel und Punkte aller Stücke nach der Folge der Reichs- tage; diese Register sind natürlich neu wie die betreffenden Textstücke. Es ist zu be- merken, daß die Augsburger Kammergerichtsordnung von 1548 nicht mitgetheilt wird, weil sie schon 1555 zu Augsburg wider verbessert wurde, eine Ubergehung betreffs welcher sich der Herausgeber auf fol. 52° dem Leser gegenüber erklärt; wie denn alle diese Sammlungen keinen historisch-wissenschaftlichen sondern einen praktisch-staats- rechtlichen Zweck haben; man brauchte nur das noch Giltige. Am Schlusse des 2. Bandes steht keine Drucknachricht.1 17. Mainz Franz Behem 1562. 1563 fol.2 Der Erst Theyl. €l ALler des Heyligen I Rômischen Reichs Ordnungen, €l gehal- tener Reichsstâge vnd Abschiedt, Sampt der li Gülden Bullen. U Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitu-ll tionen, das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den li Landtfrieden, vnd anders, diesem allem anhengig, belangend, ul Vom ersten anfang, bifs auffs LIX. Jar auffgericht. !l Jetzo zum andermal mit fleiſs Corrigirt, zu- 1 Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt eine Mainzer Ausgabe von 1559. Werlhof-Hugo p. 88 nt. a und Struve biblioth. p. 540 widerholen ausdrücklich nur den Mauritius damit. Dem Verdachte der Unselb- ständigkeit unterliegen auch die entsprechenden Angaben von Moser biblioth. p. 497 und im Teutschen Staats- recht p. 60 § 28, Hoffmann biblioth. p. 12 sub nr. 55, Lipen biblioth. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deut- schen Reichsgrundgesetze 1767 pag. 26; und im Vitriar. illustr. von Pfeffinger ed. 1754 tom. 4 pag. 415 art. 104 scheint dem Mauritius gefolgt zu sein. Pütter 2, 438 § 751 erwähnt wol auch die Sammlung von 1559, aber vermuthlich gehört diese zu denjenigen welche er nicht vor sich hat sondern nur angeführt findet. Es hat sicherlich keine solche gegeben. Man kann den Irrthum mit ziemlicher Gewissheit versolgen. Von Mauritius an haben alle die genannten, abgeschen von Pütter, nur eine Ausgabe von 1559 erwähnt die nicht mehr zu finden, keine aber ron 1560 die doch keine Seltenheit ist. Ohne Zweifel sollte an allen diesen Stellen 1560 stehn statt 1559, die Verwechselung konnte leicht herbeigeführt werden durch das Titelblatt der Ausgabe von 1569 Bd. 1, wo es heißst daß die Stücke von 1559 darin enthalten seien, wie denn auch das Privileg vom Jahr 1559 ist. Pütter l. c. nennt freilich die beiden Ausgaben von 1559 und 1560 neben einander; da er selbst sagt daßs er die unmittelbar zuvor von ihm angeführten Summlungen nur zum Theil vor sich habe, so darf man annehmen daß er zwar die ron 1560 aus der Göttinger Bibliothek kannte, die von 1559 aber nur aus ähnlichen unzuverlässigen Angaben wie wir sie eben bemerklich gemacht haben, und es ist in diesem Falle auch auf sein Zeugnis kein Gewicht zu legen. 2 Bibl. univ. Tubing. Hg. 259; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 316; bibl. Gotting. Jus Germ. 312. — Senckenberg Sendschr. p. 49 § 17 nennt einfach einen Druck zu Mayntz (welches Wort wol gewiss noch hieher zu bezichen ist) ron 1562 in fol., Gabr. Schwederus introd. in jus publ. Tüb. 1701 p. 34 und Moser bibl. jur. publ. pag. 497 einfach die Mainzische Edition von 1563. Auch Pfeffinger Vitriarius illustratus 1754. 4, 416 nt. b sagt einfach ed. Mogunt. 1563, bei Hirsching 2, 166 wider einfach 2 Theile Mayntz 1562 aus Priesers Bib- liothek in Augsburg, und bei Gullmann l. c. p. 26 einfach als aus Mainz 1563, Pütter aber nennt als zwei Ausgaben einmal 1562 und dann 1563 in der Litter. des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751, indem er die Angabe 1563 wahrscheinlich aus dem von uns geschilderten Göttinger Exemplar nahm, die Angabe 1562 aber wol aus einer mittelbaren Quelle, etwa aus Senckenberg l. c. (Bei Pfeffinger l. c. steht fast der ganze Titel des 1. Theils ausgeſührt.) Deutsche Reichstags-Akten. I. IV
Strana XXVI
XXVI Vorwort. sammen ll getragen, vnd in diesen Truck gebracht. 11 Sampt einem gnugsamen an- zeyglichen Re- ll gister, ferners jnhalts, hierin begriffen. Folgt K. Ferdinand's I Wappen, dann: 11 Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. Il Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, il Durch Frantz Behem, Im Jar, i M. D. LXIII. welche Zahl sichtlich erst aus M. D. LXII. durch Beidruckung einer I verändert worden ist, während am Schlusse des ersten und auf dem Titel des 2. Theils das unveränderte M. D. LXII. stehen geblieben ist. (So im Tübinger Exemplar. Das Münchener dagegen hat an den 3 Stellen, wo die Jahrszahl vorkommt, in Theil I vorn und hinten sowie in Theil II vorn, einfach immer M. D. LXII. Davon ist wider das Göttinger Exemplar zu unterscheiden, welches auf dem Titel des 1. Theils wie das Tübinger die Druck- veränderung von M. D. LXII. in M. D. LXIII., hinten im 1. Theil wie im Tübinger und Münchener die Zahl M. D. LXII. zeigt, während der 2. Theil vorn schon ur- sprünglich und deutlich als Jahr bekam M. D. LXIII.) Titel schwarz und roth. Schluss In der Lôblichen vnd Chur li fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Behem, il Als man zalt nach der Geburt vnsers lie- il ben Herren Jesu Christi, u M. D. LXII. Folgt nach dem Titelblatt wie in der vorigen Ausgabe das Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559. Ist in Register und Text nur ein neuer Abdruck des 1. Theils der vorigen Ausgabe, sogar von gleicher Seitenzählung im Text, aber nicht bloße Titelauf- lage. — Der Ander Theyl, mit gleichem Titelblatt wie der erste, nur fehlt Sampt der Gülden Bullen, und statt bißs auffs LIX. Jar auffgericht steht biſs auff jetzige zeit auffgericht, unten die Jahrszahl M. D. LXII. Das Verhältnis dieses Theils zum 2. Theil der vorigen Ausgabe ist dasselbe wie beim 1. Theil. — Die Verschiedenheit der Jahreszahlen läßt schließen, daß der Druck im Jahr 1562 angefangen hat und erst im Jahr 1563 vollendet worden ist, während der ganze Drucksatz noch 1562 gesetzt war; oder man veränderte im Jahr 1563 nur deshalb die Jahrszahl des bereits fertig gedruck- ten Werks um es als neue Ausgabe erscheinen zu lassen. 18. Mainz Franz Behem 1566 fol.1 Der Erst Theyl. I Aller des heiligen u Rômischen Reichs Ordnungen, il gehal- tener Reichßtâge vnd Abschiedt, Sampt der 11 Gülden Bullen. I Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitutionen, 1l das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den Landt-Il frieden, vnd anders, diesem allem anhengig, belangend, il Vom ersten an- fang, biſs auffs LIX Jar auffgericht. Il Jetzo von newem mit fleißs widerumb vber- sehen | vnd in diesen Truck gebracht. " Sampt einem gnugsamen anzeiglichen Re- gister l ferners jnhalts, hierin begriffen. I folgt K. Maximilian's II Wappen, dann:ll Cum gratia & priuilegio imperiali, ad decennium. " Gedruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz ]] Durch Frantz Behem Im Jar] M. D. LXVI. I Titel schwarz und roth. Die Druckbemerkung am Schluss ist ganz dieselbe wie in der folgenden von uns ver- zeichneten Ausgabe, nur daß in dem Wort lie [ ben die Verbindungsstriche fehlen. Folgt nach dem Titelblatt wie in der nächsten Ausgabe das Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. August 1559. Im übrigen ist dieser 1. Theil nur eine Widerholung des 1. Theils der Ausgabe von 1562, sogar von gleicher Seitenzählung. — Dasselbe gilt von dem 2. Theil, nur daß derselbe auf dem Titel unten die Jahrszahl M. D. LXVI. trägt, und auf fol. 243°, wo die Ausgabe von 1562 abschließt, bis fol. 252a noch beifügt den Ab- schied des Deputationstags zu Worms 1564, welcher in das allgemeine Register noch nicht, doch aber in das specielle aufgenommen ist; jenes steht am Schluss fol. 252a, dieses auf 19 ungezählten Seiten von fol. 252b an. — Indes sind beide Theile der Ausgabe doch keine bloßen Titelauflagen, sondern neue Abdrücke. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 317, und ibid. J. publ. G. 318, und ibid. J. publ. G. 319, und ibid. Jus publ. G. 320; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 312. — Scheint zuerst von Patter ausgefuhrt in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751, wol aus der Göttinger Bibliothek.
XXVI Vorwort. sammen ll getragen, vnd in diesen Truck gebracht. 11 Sampt einem gnugsamen an- zeyglichen Re- ll gister, ferners jnhalts, hierin begriffen. Folgt K. Ferdinand's I Wappen, dann: 11 Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. Il Getruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, il Durch Frantz Behem, Im Jar, i M. D. LXIII. welche Zahl sichtlich erst aus M. D. LXII. durch Beidruckung einer I verändert worden ist, während am Schlusse des ersten und auf dem Titel des 2. Theils das unveränderte M. D. LXII. stehen geblieben ist. (So im Tübinger Exemplar. Das Münchener dagegen hat an den 3 Stellen, wo die Jahrszahl vorkommt, in Theil I vorn und hinten sowie in Theil II vorn, einfach immer M. D. LXII. Davon ist wider das Göttinger Exemplar zu unterscheiden, welches auf dem Titel des 1. Theils wie das Tübinger die Druck- veränderung von M. D. LXII. in M. D. LXIII., hinten im 1. Theil wie im Tübinger und Münchener die Zahl M. D. LXII. zeigt, während der 2. Theil vorn schon ur- sprünglich und deutlich als Jahr bekam M. D. LXIII.) Titel schwarz und roth. Schluss In der Lôblichen vnd Chur li fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Behem, il Als man zalt nach der Geburt vnsers lie- il ben Herren Jesu Christi, u M. D. LXII. Folgt nach dem Titelblatt wie in der vorigen Ausgabe das Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559. Ist in Register und Text nur ein neuer Abdruck des 1. Theils der vorigen Ausgabe, sogar von gleicher Seitenzählung im Text, aber nicht bloße Titelauf- lage. — Der Ander Theyl, mit gleichem Titelblatt wie der erste, nur fehlt Sampt der Gülden Bullen, und statt bißs auffs LIX. Jar auffgericht steht biſs auff jetzige zeit auffgericht, unten die Jahrszahl M. D. LXII. Das Verhältnis dieses Theils zum 2. Theil der vorigen Ausgabe ist dasselbe wie beim 1. Theil. — Die Verschiedenheit der Jahreszahlen läßt schließen, daß der Druck im Jahr 1562 angefangen hat und erst im Jahr 1563 vollendet worden ist, während der ganze Drucksatz noch 1562 gesetzt war; oder man veränderte im Jahr 1563 nur deshalb die Jahrszahl des bereits fertig gedruck- ten Werks um es als neue Ausgabe erscheinen zu lassen. 18. Mainz Franz Behem 1566 fol.1 Der Erst Theyl. I Aller des heiligen u Rômischen Reichs Ordnungen, il gehal- tener Reichßtâge vnd Abschiedt, Sampt der 11 Gülden Bullen. I Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitutionen, 1l das Keyserlich Regiment, Chammergericht, den Landt-Il frieden, vnd anders, diesem allem anhengig, belangend, il Vom ersten an- fang, biſs auffs LIX Jar auffgericht. Il Jetzo von newem mit fleißs widerumb vber- sehen | vnd in diesen Truck gebracht. " Sampt einem gnugsamen anzeiglichen Re- gister l ferners jnhalts, hierin begriffen. I folgt K. Maximilian's II Wappen, dann:ll Cum gratia & priuilegio imperiali, ad decennium. " Gedruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz ]] Durch Frantz Behem Im Jar] M. D. LXVI. I Titel schwarz und roth. Die Druckbemerkung am Schluss ist ganz dieselbe wie in der folgenden von uns ver- zeichneten Ausgabe, nur daß in dem Wort lie [ ben die Verbindungsstriche fehlen. Folgt nach dem Titelblatt wie in der nächsten Ausgabe das Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. August 1559. Im übrigen ist dieser 1. Theil nur eine Widerholung des 1. Theils der Ausgabe von 1562, sogar von gleicher Seitenzählung. — Dasselbe gilt von dem 2. Theil, nur daß derselbe auf dem Titel unten die Jahrszahl M. D. LXVI. trägt, und auf fol. 243°, wo die Ausgabe von 1562 abschließt, bis fol. 252a noch beifügt den Ab- schied des Deputationstags zu Worms 1564, welcher in das allgemeine Register noch nicht, doch aber in das specielle aufgenommen ist; jenes steht am Schluss fol. 252a, dieses auf 19 ungezählten Seiten von fol. 252b an. — Indes sind beide Theile der Ausgabe doch keine bloßen Titelauflagen, sondern neue Abdrücke. 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 317, und ibid. J. publ. G. 318, und ibid. J. publ. G. 319, und ibid. Jus publ. G. 320; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 312. — Scheint zuerst von Patter ausgefuhrt in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751, wol aus der Göttinger Bibliothek.
Strana XXVII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXVII 19. Mainz Franz Behem 1566. 1572 fol. 1 Der Erste Theyl, auf der ganzen Titelseite derselbe Wortlaut wie in der vorigen Ausgabe, doch mit leichten orthographischen Abweichungen (Erste — LIX. — innhalts — Imperiali — Meyntz, il Durch — Behem, Im), schwarz und roth. Schluss auf ungezähltem fol. 335° In der Lôblichen vnd Chur]l fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Behem, € Als man zalt nach der Geburt vnsers lie- €l ben Herren Jesu Christi, I M. D. LXVI., also auch hier nicht ganz ohne eine Abweichung der Orthographie von der vorigen Ausgabe. Folgt nach dem Titelblatt Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559, dasselbe wie vor der Ausgabe von 1560 und der von 1562 (1563), nur daß hier außer Frantz Behem nicht wie dort Theobald Spengel sondern Caspar Behem (auch Bürger zu Meyntz) genannt wird. Im übrigen ist dieser 1. Theil nur eine Widerholung des 1. Theils der vorigen Ausgabe, sogar von gleicher Seitenzählung. — Dasselbe gilt von dem 2. Theil, nur daß derselbe auf dem Titel unten die Jahrs- zahl M. D. L. XXII. trägt, und auf fol. 252a, wo die vorige Ausgabe abschließt, bis fol. 305" noch beifügt den Abschied des Reichstags zu Augsburg 1566, den Abschied des Reichstags zu Regensburg 1567, und den Abschied des Reichsverordnungstags zu Erfurt 1567. Das allgemeine Register steht auƒ fol. 305°, hier und auf 12 weiteren Blättern das specielle; jenes ist erweitert durch Beifügung der Augsburger Münzordnung von 1559 und der 4 folgenden Stücke, das specielle durch die 3 neuen Stücke dieser Ausgabe. — Nicht bloß der 2. Band, welcher von 1572 datiert ist und die 3 newen Stücke enthält, unterscheidet sich von der vorigen Ausgabe von 1566, auch der 1. Band ist ein andrer Abdruck obschon er ebenfalls wie die vorige Ausgabe datiert ist von 1566. Man darf daher wol mit Recht vermuthen, daß eigentlich beide Theile unserer Ausgabe vom Jahr 1572 herrühren, und daß die Jahresangabe des 1. Theils nur ein Druck- fehler ist, indem man in der Eile die der Vorlage (Ausgabe von 1566) wider nach- druckte.2 20. Mainz Franz Behem 1573. 1572 fol.3 Der Erste Theyl, auf der ganzen Titelseite in Schwarz und Roth derselbe Wort- laut Rechtschreibung Zeileneintheilung und Wappen gerade wie in der vorigen Aus- gabe, nur daß unten M. D. LXXIII. steht statt M. D. LXVI. In dem Göttinger Exemplar folgt nach dem Titelblatt das Privileg der vorigen Ausgabe, in dem Tübinger fehlt es wol nur aus Zufall. Es ist bloße Titelausgabe, in der Druckangabe auf dem unge- 1 Bibl. unir. Tubing. Hg. 260 fol.; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 317 a. — Bisher noch nicht von unsrer nr. 18 unterschieden. 2 Schon Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt eine Mainzer Ausgabe von 1567, aber daneben nichts aus den Jahren 1566 1572 1573. Werlhof-Hugo l. c. pag. 88 nt. a und Struve l. c. pag. 540 welche aus- drücklich hiebei nur den Mauritius widerholen, Moser bibl. p. 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibl. p. 12 sub nr. 55, Pfeffinger Vitriar. illustrat. 4, 415, Lipen bibl. real. jurid. 1757. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deutschen R.-Grundgesetze 1767 p. 26, deren Selbständigkeit in diesen Angaben hier ebenfalls verdächtig ist, haben auch 1567, aber daneben nichts von 1566, 1572, 1573. Wie, wenn alle diese Aufführungen auf einen Irrthum des einzigen Mauritius zurückzuführen wären, vielleicht nur auf einen Druckfehler oder Lesefehler desselben so daß immer 1566 statt 1567 zu verstehen sein würde? Ich glaube vorläufig an keine Ausgabe von 1567. Pütter's Angabe in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 könnte aus dem Grunde schwerer ins Gewicht zu fallen scheinen, weil er neben 1567 auch 1566 (und 1573) nennt; es ist aber wahrscheinlich, daß er die Ausgabe von 1566 zwar aus der Göttinger Bibliothek kannte (wie die von 1573), bei der Anführung der angeblichen ron 1567 aber sich auf eine der genannten mittelbaren Quellen stützte, da er selbst sagt daß er die gleich vorher von ihm erwähnten Sammlungen nur sum Theil vor sich habe. 3 Bibl. univ. Tubing. Hg. 261; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312. — Pütter nennt in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 einfach nur die Ausgabe vom Jahr 1573, er hat vermuthlich das Göttinger Exemplar vor sich gehabt, und nur auf das Titelblatt des 2. Theils nicht besonders geachtet; er scheint der erste zu sein der diese Ausgabe angeführt hat.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXVII 19. Mainz Franz Behem 1566. 1572 fol. 1 Der Erste Theyl, auf der ganzen Titelseite derselbe Wortlaut wie in der vorigen Ausgabe, doch mit leichten orthographischen Abweichungen (Erste — LIX. — innhalts — Imperiali — Meyntz, il Durch — Behem, Im), schwarz und roth. Schluss auf ungezähltem fol. 335° In der Lôblichen vnd Chur]l fürstlichen Statt Meyntz, Truckts Frantz Behem, € Als man zalt nach der Geburt vnsers lie- €l ben Herren Jesu Christi, I M. D. LXVI., also auch hier nicht ganz ohne eine Abweichung der Orthographie von der vorigen Ausgabe. Folgt nach dem Titelblatt Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurgk 20. Aug. 1559, dasselbe wie vor der Ausgabe von 1560 und der von 1562 (1563), nur daß hier außer Frantz Behem nicht wie dort Theobald Spengel sondern Caspar Behem (auch Bürger zu Meyntz) genannt wird. Im übrigen ist dieser 1. Theil nur eine Widerholung des 1. Theils der vorigen Ausgabe, sogar von gleicher Seitenzählung. — Dasselbe gilt von dem 2. Theil, nur daß derselbe auf dem Titel unten die Jahrs- zahl M. D. L. XXII. trägt, und auf fol. 252a, wo die vorige Ausgabe abschließt, bis fol. 305" noch beifügt den Abschied des Reichstags zu Augsburg 1566, den Abschied des Reichstags zu Regensburg 1567, und den Abschied des Reichsverordnungstags zu Erfurt 1567. Das allgemeine Register steht auƒ fol. 305°, hier und auf 12 weiteren Blättern das specielle; jenes ist erweitert durch Beifügung der Augsburger Münzordnung von 1559 und der 4 folgenden Stücke, das specielle durch die 3 neuen Stücke dieser Ausgabe. — Nicht bloß der 2. Band, welcher von 1572 datiert ist und die 3 newen Stücke enthält, unterscheidet sich von der vorigen Ausgabe von 1566, auch der 1. Band ist ein andrer Abdruck obschon er ebenfalls wie die vorige Ausgabe datiert ist von 1566. Man darf daher wol mit Recht vermuthen, daß eigentlich beide Theile unserer Ausgabe vom Jahr 1572 herrühren, und daß die Jahresangabe des 1. Theils nur ein Druck- fehler ist, indem man in der Eile die der Vorlage (Ausgabe von 1566) wider nach- druckte.2 20. Mainz Franz Behem 1573. 1572 fol.3 Der Erste Theyl, auf der ganzen Titelseite in Schwarz und Roth derselbe Wort- laut Rechtschreibung Zeileneintheilung und Wappen gerade wie in der vorigen Aus- gabe, nur daß unten M. D. LXXIII. steht statt M. D. LXVI. In dem Göttinger Exemplar folgt nach dem Titelblatt das Privileg der vorigen Ausgabe, in dem Tübinger fehlt es wol nur aus Zufall. Es ist bloße Titelausgabe, in der Druckangabe auf dem unge- 1 Bibl. unir. Tubing. Hg. 260 fol.; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 317 a. — Bisher noch nicht von unsrer nr. 18 unterschieden. 2 Schon Mauritius l. c. pag. 134 § 36 erwähnt eine Mainzer Ausgabe von 1567, aber daneben nichts aus den Jahren 1566 1572 1573. Werlhof-Hugo l. c. pag. 88 nt. a und Struve l. c. pag. 540 welche aus- drücklich hiebei nur den Mauritius widerholen, Moser bibl. p. 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibl. p. 12 sub nr. 55, Pfeffinger Vitriar. illustrat. 4, 415, Lipen bibl. real. jurid. 1757. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deutschen R.-Grundgesetze 1767 p. 26, deren Selbständigkeit in diesen Angaben hier ebenfalls verdächtig ist, haben auch 1567, aber daneben nichts von 1566, 1572, 1573. Wie, wenn alle diese Aufführungen auf einen Irrthum des einzigen Mauritius zurückzuführen wären, vielleicht nur auf einen Druckfehler oder Lesefehler desselben so daß immer 1566 statt 1567 zu verstehen sein würde? Ich glaube vorläufig an keine Ausgabe von 1567. Pütter's Angabe in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 könnte aus dem Grunde schwerer ins Gewicht zu fallen scheinen, weil er neben 1567 auch 1566 (und 1573) nennt; es ist aber wahrscheinlich, daß er die Ausgabe von 1566 zwar aus der Göttinger Bibliothek kannte (wie die von 1573), bei der Anführung der angeblichen ron 1567 aber sich auf eine der genannten mittelbaren Quellen stützte, da er selbst sagt daß er die gleich vorher von ihm erwähnten Sammlungen nur sum Theil vor sich habe. 3 Bibl. univ. Tubing. Hg. 261; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312. — Pütter nennt in der Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 438 § 751 einfach nur die Ausgabe vom Jahr 1573, er hat vermuthlich das Göttinger Exemplar vor sich gehabt, und nur auf das Titelblatt des 2. Theils nicht besonders geachtet; er scheint der erste zu sein der diese Ausgabe angeführt hat.
Strana XXVIII
XXVIII Vorwort. zählten letzten fol. 335a ist sogar die Jahrszahl M. D. LXVI. stehn geblieben, ebenso der Druckfehler wornach zwei Blätter mit 333 bezeichnet sind. — Auch der zweite Theil ist kein neuer Druck, und zwar ist hier nicht einmal der Titel verändert son- dern trägt die Jahrszahl M. D. L. XXII. und sogar mit derselben ungewöhnlichen Punk- tierung wie in der vorigen Ausgabe; gleiche Druckfehler finden sich fol. 3055 lin. 19 das Jahr 1657 statt 1567, fol. 243° in der Uberschrift D. M. LXIIII. statt M. D. LXIIII. 21. Mainz Franciscus Behem 1579 fol.1 Der Erste Theil. €1 Aller des heiligen ij Rômischen Reichs Ordnun-ll gen, gehal- tener Reichsstâge vnd Abschiedt, u Sampt der Gülden Bullen. € Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitutio-il nen, das Keyserlich Regiment, Cammergericht, den U Landtfrieden, vnd anders, diesem allem anhen- il gig, belangendt, Vom ersten anfang, biſs auffs i1 LXXVI. Jar auffgericht. Auch ist Keyser Caroli dess V. Peinliche Halßgerichts Ord�ll nung hinzugethan worden, Sampt einem newem, vollkômlichem, gnug-ll samen anzeiglichen Register, ferners inhalts, hierin begriffen. Il folgt K. Ru- dolf’s II Wappen, dann: ! Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. 11 Ge- druckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, Durch i Franciscum Behem, Im Jhar M. D. LXXIX. Titel schwarz und roth. Die Druckbemerkung am Schluss des zweiten Bandes fol. 383b lautet Gedruckt in der löbliche Chur- ll fürstlichen Statt Meyntz, durch Fran-" ciscum Behem, Als man zahlt nach der ll Geburt vnsers lieben Herrn li Jesu CHristi, il M. D. LXXIX. Auf das Titelblatt folgt Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurg 20. Aug. 1559 auf die 10 Jahre für Frantz Behem und Caspar Behem Bürger zu Meintz wie schon seit 1566. Dann tritt, zum erstenmal, ein alfubetisches Register auf, welches dann später die Grundlage geblieben zu sein scheint, hier auf 56 unfoliierten Blättern, über beide Bände zugleich sich erstreckend; auf der 1. Seite wird der Leser über dessen Einrichtung und die Fehler der Foliierung belehrt, sie ist unter- zeichnet Lucienberger, die letzte Seite Lûcienberger, der also ohne Zweifel der Ver- fasser dieses alfabetischen Registers ist. Dagegen fehlt eine Inhaltsübersicht nach der Ordnung des Textes wie überhaupt sämmtliche bisher gebräuchlich gewesenen Register hier und künftig fehlen; doch steht ein Verzeichnis der mitgetheilten Abschiede im alfa- betischen Register unter der Rubrik von Abschieden u. s. w. Der Text des 1. Theils fol. 1°—301b schließt wie die Behem’sche Ausgabe von 1573. 1572 ab mit dem Regens- burger Abschied von 1546. — Der Ander Theil hat den Titel wie der erste, mit Weg- lassung der Worte Sampt der Gûlden Bullen und Vom ersten — auffgericht, dann geht es weiter Auch ist zu endt dieses andern theyls die Peinlich Halßsgerichts I1 Ord- nung Keys. Caroli V. angehenckt worden. l Folgt K. Rudolf's II. Wappen, dann:ll Cum gratia u. s. f. bis zum Schluss wie auf dem Titelblatte des 1. Theils. Text bis fol. 383a, besser 381°; nach dem Erfurter Reichsverordnungstag von 1567, womit noch die vorige Ausgabe von 1573. 1572 geschlossen hatte, wird neu angefügt Abschied Speier 1570, nebst der Reiter- und Fußknecht-Bestallung Speier 1570, dann Abschied des Frankfurter Deputationstags von 1571, nebst Mandat vom 20. Jan. 1571 Prag und zwei Proclama's vom 23. Aug. und 24. Sept.2 1571 Frankfurt, weiter Abschied Re- gensburg 1576, endlich die Peinliche Halsgerichtsordnung Karl's V. 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 262 ; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 62. — Nach Hirsching Versuch einer Beschreibung 2, 166 auch in der Prieserschen Bibliothek in Augsburg, hier bei Hirsching wie es scheint zum erstenmal erwähnt. 2 Dieser Frankfurter Deputationstags-Abschied von 1571 sammt dem Mandat und den beiden Proclama's ist der Ausgabe von 1566. 1572 im Tubinger Exemplar Hg. 260 fol. als besondrer Abdruck angebunden, dort trägt das zweite Proclama das Datum nicht vom 24. sondern vom 14. Sept.
XXVIII Vorwort. zählten letzten fol. 335a ist sogar die Jahrszahl M. D. LXVI. stehn geblieben, ebenso der Druckfehler wornach zwei Blätter mit 333 bezeichnet sind. — Auch der zweite Theil ist kein neuer Druck, und zwar ist hier nicht einmal der Titel verändert son- dern trägt die Jahrszahl M. D. L. XXII. und sogar mit derselben ungewöhnlichen Punk- tierung wie in der vorigen Ausgabe; gleiche Druckfehler finden sich fol. 3055 lin. 19 das Jahr 1657 statt 1567, fol. 243° in der Uberschrift D. M. LXIIII. statt M. D. LXIIII. 21. Mainz Franciscus Behem 1579 fol.1 Der Erste Theil. €1 Aller des heiligen ij Rômischen Reichs Ordnun-ll gen, gehal- tener Reichsstâge vnd Abschiedt, u Sampt der Gülden Bullen. € Besonderlich auch der Artickel, Policey, Constitutio-il nen, das Keyserlich Regiment, Cammergericht, den U Landtfrieden, vnd anders, diesem allem anhen- il gig, belangendt, Vom ersten anfang, biſs auffs i1 LXXVI. Jar auffgericht. Auch ist Keyser Caroli dess V. Peinliche Halßgerichts Ord�ll nung hinzugethan worden, Sampt einem newem, vollkômlichem, gnug-ll samen anzeiglichen Register, ferners inhalts, hierin begriffen. Il folgt K. Ru- dolf’s II Wappen, dann: ! Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. 11 Ge- druckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, Durch i Franciscum Behem, Im Jhar M. D. LXXIX. Titel schwarz und roth. Die Druckbemerkung am Schluss des zweiten Bandes fol. 383b lautet Gedruckt in der löbliche Chur- ll fürstlichen Statt Meyntz, durch Fran-" ciscum Behem, Als man zahlt nach der ll Geburt vnsers lieben Herrn li Jesu CHristi, il M. D. LXXIX. Auf das Titelblatt folgt Privileg durch K. Ferdinand I dat. Augspurg 20. Aug. 1559 auf die 10 Jahre für Frantz Behem und Caspar Behem Bürger zu Meintz wie schon seit 1566. Dann tritt, zum erstenmal, ein alfubetisches Register auf, welches dann später die Grundlage geblieben zu sein scheint, hier auf 56 unfoliierten Blättern, über beide Bände zugleich sich erstreckend; auf der 1. Seite wird der Leser über dessen Einrichtung und die Fehler der Foliierung belehrt, sie ist unter- zeichnet Lucienberger, die letzte Seite Lûcienberger, der also ohne Zweifel der Ver- fasser dieses alfabetischen Registers ist. Dagegen fehlt eine Inhaltsübersicht nach der Ordnung des Textes wie überhaupt sämmtliche bisher gebräuchlich gewesenen Register hier und künftig fehlen; doch steht ein Verzeichnis der mitgetheilten Abschiede im alfa- betischen Register unter der Rubrik von Abschieden u. s. w. Der Text des 1. Theils fol. 1°—301b schließt wie die Behem’sche Ausgabe von 1573. 1572 ab mit dem Regens- burger Abschied von 1546. — Der Ander Theil hat den Titel wie der erste, mit Weg- lassung der Worte Sampt der Gûlden Bullen und Vom ersten — auffgericht, dann geht es weiter Auch ist zu endt dieses andern theyls die Peinlich Halßsgerichts I1 Ord- nung Keys. Caroli V. angehenckt worden. l Folgt K. Rudolf's II. Wappen, dann:ll Cum gratia u. s. f. bis zum Schluss wie auf dem Titelblatte des 1. Theils. Text bis fol. 383a, besser 381°; nach dem Erfurter Reichsverordnungstag von 1567, womit noch die vorige Ausgabe von 1573. 1572 geschlossen hatte, wird neu angefügt Abschied Speier 1570, nebst der Reiter- und Fußknecht-Bestallung Speier 1570, dann Abschied des Frankfurter Deputationstags von 1571, nebst Mandat vom 20. Jan. 1571 Prag und zwei Proclama's vom 23. Aug. und 24. Sept.2 1571 Frankfurt, weiter Abschied Re- gensburg 1576, endlich die Peinliche Halsgerichtsordnung Karl's V. 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 262 ; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 62. — Nach Hirsching Versuch einer Beschreibung 2, 166 auch in der Prieserschen Bibliothek in Augsburg, hier bei Hirsching wie es scheint zum erstenmal erwähnt. 2 Dieser Frankfurter Deputationstags-Abschied von 1571 sammt dem Mandat und den beiden Proclama's ist der Ausgabe von 1566. 1572 im Tubinger Exemplar Hg. 260 fol. als besondrer Abdruck angebunden, dort trägt das zweite Proclama das Datum nicht vom 24. sondern vom 14. Sept.
Strana XXIX
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXIX 22. Mainz Casparus Behem 1585 fol.1 Der erste Theil. I Aller des heiligen i Rômischen Reichs gehaltener il Reichfstäge Ordnungen, vnd Abschiedt, ll Sampt der Gûlden Bullen, il Sonderlich auch der Ar- tickel, von Policey Constitutionen, Item Il das Kayserlich Regiment, Cammergericht, den Landtfrieden, ll vnd anders, diesen allen anhengig, belangendt, Vom ersten anfang, !l bils auffs LXXXII. Jar auffgericht. il Auch ist Kayser Carols deſs V. Pein- liche Halfsgerichts Ordnung neben il einer Besonderen Verzeichnußs aller gehaltener Reichsversamblungen, vnd Reichs De-Il putations tage hinzugethan worden, Sampt einem newen, vollkômlichen, gnug-ll samen anzeiglichen Register, ferners inhalts, hierin begriffen. ll Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: ll Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. ll Gedruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, Durch il Casparum Behem, Im Jhar M. D. LXXXV. Il Titel schwarz und roth. Die Drucknotiz am Schlusse des 1. oder 2. Theils fehlt hier und von jetzt an in den folgenden Aus- gaben. Dagegen kommt nach dem Titelblatt des 1. Theils ein neues Privileg, durch K. Rudolf II, für Caspar Behem Bürger und Buchdrucker zu Meyntz, welcher sammt den Seinen dem K. Rudolf zu Gehorsam sich unternommen hat die sämmtlichen Reichs- ordnungen und Abschiede sammt der Goldnen Bulle in 1 oder 2 Bücher widerum zusammen und in Druck zu bringen, auf zehn Jahre, so zwar daß ohne Rudolf’s Specialprivileg daraus kein Extract Loci communes oder Compendia gedruckt werden dürfen, dat. Prag 1. Febr. 1585. Darauf folgt das alfabetische Register der Behem'- schen Ausgabe von 1579 mit derselben Belehrung auf der 1. Seite und ebenfalls im ganzen auf 56 ungezählten Blättern; die Fehler in der Foliierung sind aber verbessert, obschon sie in der genannten Belehrung als noch vorhanden aufgeführt werden; Unter- zeichnung mit Lucienberger und Lûcienberger wie in der vorigen Ausgabe. Der erste Theil enthält zuvörderst nach dem alfabetischen Register zum erstenmal auch die latei- nische Fassung der Goldnen Bulle Karl's IV, von der die bisherigen Ausgaben immer nur eine deutsche Ubersetzung gebracht hatten, auf 14 Blättern, getrennt vom übrigen durch abgesonderte Blatt-Zählung, wie es heißt a mendis aliquot, ex ipsa authentica Bulla, repurgata. Dem sonstigen Text des 1. Theiles bis zum Schluss fol. 301b hat die vorige Ausgabe zu Grund gelegen, gleiche Seiten-Eintheilung, selbst die Fehler im Ru- brum auf fol. 300" und 301" widerholt, aber doch keine bloße Titelauflage sondern neuer Druck. Der zweite Theil hat dieselben Titelworte wie die vorige Ausgabe, nur daß es am Schluss des Titelblatts heißt Durch Il Casparum Behem, Im Jhar M. D. LXXXV., Titel ganz schwarz. Auch in diesem Theil hat der Text der vorigen Ausgabe zu Grund gelegen, gleiche Seiten-Zahl, Abschluss mit der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V fol. 349a—381", aber doch auch keine bloße Titelauflage sondern neuer Druck. Auf fol. 381° erscheint dann noch ein Verzeichnufs der gemein vnd sonderbarer 1 Ver- samblungen der Reichs Stendt zu €l Reichs vnd anderen tagen und zwar von 1356 bis 1582, dieses Verzeichnis stund in der vorigen Ausgabe nicht, ist aber überhaupt nicht als Inhaltsübersicht zu betrachten, indem nicht alle darin aufgezählten Reichstage auch im Texte zu finden sind, dieser vielmehr nur soviel enthält wie die vorige Aus- gabe. Wenn daher das Titelblatt sagt biss auffs LXXXII. Jar, so ist dieß nur dadurch 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 321 und ibid. 322 und ibid. 323 und ibid. 324; bibl. univ. Tu- bing. Hg. 275; bibl. civit. Frankofurt. Jus publ. G. 23; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312. — Pütter 2, 438 § 751 gibt nur die Jahrszahl, hat die falsche Angabe Senckenbergs in Betreff der Register aus diesem widerholt. Letzterer, der die Ausgabe zuerst erwähnt wie es scheint, behauptet nemlich im Sendschreiben p. 49 § 17 mit Unrecht, daßs hier zuerst ein alfabetisches Register und die Peinliche Halsgerichtsordnung mit Weglassung der weitläufigen summarischen Inhaltsanzeigen der rorigen Ausgaben vorkomme; alfabetisches Register und P.H.G. Ordnung erschienen schon in der Ausgabe von 1579. — Was Caspar Behem betrifft, so war er Sohn des Franz Behem und 1568—86 Buchdrucker zu Mainz, s. Falkenstein p. 150 und die Anm. zu unsrer nr. 16.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXIX 22. Mainz Casparus Behem 1585 fol.1 Der erste Theil. I Aller des heiligen i Rômischen Reichs gehaltener il Reichfstäge Ordnungen, vnd Abschiedt, ll Sampt der Gûlden Bullen, il Sonderlich auch der Ar- tickel, von Policey Constitutionen, Item Il das Kayserlich Regiment, Cammergericht, den Landtfrieden, ll vnd anders, diesen allen anhengig, belangendt, Vom ersten anfang, !l bils auffs LXXXII. Jar auffgericht. il Auch ist Kayser Carols deſs V. Pein- liche Halfsgerichts Ordnung neben il einer Besonderen Verzeichnußs aller gehaltener Reichsversamblungen, vnd Reichs De-Il putations tage hinzugethan worden, Sampt einem newen, vollkômlichen, gnug-ll samen anzeiglichen Register, ferners inhalts, hierin begriffen. ll Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: ll Cum gratia & priuilegio Imperiali, ad decennium. ll Gedruckt in der Churfürstlichen Statt Meyntz, Durch il Casparum Behem, Im Jhar M. D. LXXXV. Il Titel schwarz und roth. Die Drucknotiz am Schlusse des 1. oder 2. Theils fehlt hier und von jetzt an in den folgenden Aus- gaben. Dagegen kommt nach dem Titelblatt des 1. Theils ein neues Privileg, durch K. Rudolf II, für Caspar Behem Bürger und Buchdrucker zu Meyntz, welcher sammt den Seinen dem K. Rudolf zu Gehorsam sich unternommen hat die sämmtlichen Reichs- ordnungen und Abschiede sammt der Goldnen Bulle in 1 oder 2 Bücher widerum zusammen und in Druck zu bringen, auf zehn Jahre, so zwar daß ohne Rudolf’s Specialprivileg daraus kein Extract Loci communes oder Compendia gedruckt werden dürfen, dat. Prag 1. Febr. 1585. Darauf folgt das alfabetische Register der Behem'- schen Ausgabe von 1579 mit derselben Belehrung auf der 1. Seite und ebenfalls im ganzen auf 56 ungezählten Blättern; die Fehler in der Foliierung sind aber verbessert, obschon sie in der genannten Belehrung als noch vorhanden aufgeführt werden; Unter- zeichnung mit Lucienberger und Lûcienberger wie in der vorigen Ausgabe. Der erste Theil enthält zuvörderst nach dem alfabetischen Register zum erstenmal auch die latei- nische Fassung der Goldnen Bulle Karl's IV, von der die bisherigen Ausgaben immer nur eine deutsche Ubersetzung gebracht hatten, auf 14 Blättern, getrennt vom übrigen durch abgesonderte Blatt-Zählung, wie es heißt a mendis aliquot, ex ipsa authentica Bulla, repurgata. Dem sonstigen Text des 1. Theiles bis zum Schluss fol. 301b hat die vorige Ausgabe zu Grund gelegen, gleiche Seiten-Eintheilung, selbst die Fehler im Ru- brum auf fol. 300" und 301" widerholt, aber doch keine bloße Titelauflage sondern neuer Druck. Der zweite Theil hat dieselben Titelworte wie die vorige Ausgabe, nur daß es am Schluss des Titelblatts heißt Durch Il Casparum Behem, Im Jhar M. D. LXXXV., Titel ganz schwarz. Auch in diesem Theil hat der Text der vorigen Ausgabe zu Grund gelegen, gleiche Seiten-Zahl, Abschluss mit der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V fol. 349a—381", aber doch auch keine bloße Titelauflage sondern neuer Druck. Auf fol. 381° erscheint dann noch ein Verzeichnufs der gemein vnd sonderbarer 1 Ver- samblungen der Reichs Stendt zu €l Reichs vnd anderen tagen und zwar von 1356 bis 1582, dieses Verzeichnis stund in der vorigen Ausgabe nicht, ist aber überhaupt nicht als Inhaltsübersicht zu betrachten, indem nicht alle darin aufgezählten Reichstage auch im Texte zu finden sind, dieser vielmehr nur soviel enthält wie die vorige Aus- gabe. Wenn daher das Titelblatt sagt biss auffs LXXXII. Jar, so ist dieß nur dadurch 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 321 und ibid. 322 und ibid. 323 und ibid. 324; bibl. univ. Tu- bing. Hg. 275; bibl. civit. Frankofurt. Jus publ. G. 23; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 312. — Pütter 2, 438 § 751 gibt nur die Jahrszahl, hat die falsche Angabe Senckenbergs in Betreff der Register aus diesem widerholt. Letzterer, der die Ausgabe zuerst erwähnt wie es scheint, behauptet nemlich im Sendschreiben p. 49 § 17 mit Unrecht, daßs hier zuerst ein alfabetisches Register und die Peinliche Halsgerichtsordnung mit Weglassung der weitläufigen summarischen Inhaltsanzeigen der rorigen Ausgaben vorkomme; alfabetisches Register und P.H.G. Ordnung erschienen schon in der Ausgabe von 1579. — Was Caspar Behem betrifft, so war er Sohn des Franz Behem und 1568—86 Buchdrucker zu Mainz, s. Falkenstein p. 150 und die Anm. zu unsrer nr. 16.
Strana XXX
XXX Vorwort. zu erklären, daß man die am Schluss angehängten Sonderabdrücke mitrechnete; diese sind in den Exemplaren von München Tübingen Frankfurt: die reformierte und ge- besserte Polizeiordnung vom Reichsdeputationstag zu Frankfurt 1577 auf 38 Blättern und der Abschied des Reichstags zu Augsburg 1582 auf 47 Blättern. In dem Göttinger Exemplar ist übrigens dem 2. Theil gar nichts angebunden. Auf fol. 381b folgen schließlich auf das genannte Verzeichnis noch Errata libri I und Errata libri II. 23. Mainz Caspar Behem’s Erben 1594 fol." Der Erst Theil | Aller des Hei- il ligen Römischen Reichs gehal u tener Reichss- tag, Ordnungen vnd Abschiedt, sampt der Gül-11 den Bull: Besonder auch der Ar- tickel, Policey, Constitutionen, das Keyserlich 1l Regiment, Cammergericht, den Landfrieden vnd anders, diesem allem anhengig, belan-ll gend, vom ersten anfang 1356. biſs auffs 1582. Jahr auffgericht: € Jetzund widerumb auffs new vbersehen, vnd mit der Policey Ordnung, Anno 1577.l zu Franckfurt gebessert, sampt dem Abschiedt zu Augspurg 1582. auffgericht, ferners exten-i1 diert vnd gemehrt, auch in ein bequemlicher Format, mit grosser mûhe vnd kosten il getruckt, vnd in zwey vnderschiedtliche Theil abgetheilt: Auch ist zu Ende dieses Wercks Keyser Caroli deſs V. Peinliche Hals Gerichts Ordnung mit i hin zugethan, sampt einem vollkôm- lichen, gnugsamen anzeiglichen Register. H Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: 1 Cum Gratia & Priuilegio Sacræ Cæs. Maiest. 1 Getruckt in der Chur Fürstlichen Statt Meyntz, durch Caspar Behems ]] Erben, Im Jahr Christi, M. D. XCIV. 1 Titel schwarz und roth. Nach dem Titelblatt kommt das Privileg vom 1. Febr. 1585 wie in der vorigen Ausgabe, auf 1. Seite des Blattes, auf dessen 2. Seite gleich die Belehrung aus den beiden vorigen Ausgaben folgt, aber ohne die Aufzählung der Foliierungsfehler, da die Foliierung in dieser neuen Ausgabe eine andere ist, und ohne die Unterschrift Lucienberger. Auf derselben Seite steht dann noch gleich das Verzeichnußs der ge- mein vnd sonderbarer versamblungen der | Reichfs Standt, zu Reichss vnd andern Tägen, wie am Schlusse des 2. Theils der Ausgabe von 1585. Folgt auf 38 ungezählten Blättern und einem Theil der ersten Seite des nächsten ungezählten Blattes das alfa- betische Register der Ausgaben von 1579 und 1585, mit der Schlussbemerkung daß der letzte Abschied, Augsburg 1582, noch nicht zu diesem Register verwendet sei (verwendet ist das andre neue Stück Frankfurt 1577), und mit Errata zum 2. Theil, worauf bald 1 bald 3 leere Seiten kommen. Dann die Lateinische Goldene Bulle wider a mendis aliquot, ex ipsa authentica bulla, repurgata auf 8 besonders foliierten Blättern. Weiter die Deutsche Goldne Bulle und der übrige Text fol. 1a—186b, die Foliierung in beiden Bänden mit arabischen Zahlen. Der zweite Theil hat den schwarzen Titel Aller des Hei-l[ ligen Römischen Reichs gehal € tener Reichstag, Ordnungen vnd il Abschied, Der Ander Theil. Besonderlich [folgen die Worte wie im Titel des 1. Theils, mit Weglassung der Worte vom ersten — auffgericht, dann geht es weiter:] Auch ist zu Ende dieses Andern Theils die Peinliche Hals Gerichts Ord-l nung Keys. Caroli V. mit angehenckt worden. Folgt K. Rudolf’s II Wappen und die Schlussworte Cum Gratia u. s. w. Folgt auf fol. 2a, indem das Titelblatt als 1. Blatt anzusehen ist, der Text bis fol. 257b. Die Sammlung ist gegenüber den Ausgaben von 1579 und von 1585 vermehrt, indem im 2. Theil nach dem Regensburger Abschied von 1576 und vor der Peinlichen Halsgerichtsordnung beigefügt ist 1) Policeyordnung zu Frankfurt 1577 ge- bessert fol. 215°—225" und 2) Abschied Augsburg 1582 fol. 225°—234b, worauf die Peinliche Halsgerichtsordnung fol. 239a (besser 235a) — 257b den Schluss macht. Das Format der Ausgabe ist vergrößert. 1 Bibl. reg. Monac. Jus publ. Germ. 325; bibl. reg. Berolin. S. 1077; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 312. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser’schen Bibliothek in Augsburg. — Zuerst erwähnt, soriel ich sehe, bei Hoffmann bibl. jur. publ. 1734 pag. 12 sub nr. 55.
XXX Vorwort. zu erklären, daß man die am Schluss angehängten Sonderabdrücke mitrechnete; diese sind in den Exemplaren von München Tübingen Frankfurt: die reformierte und ge- besserte Polizeiordnung vom Reichsdeputationstag zu Frankfurt 1577 auf 38 Blättern und der Abschied des Reichstags zu Augsburg 1582 auf 47 Blättern. In dem Göttinger Exemplar ist übrigens dem 2. Theil gar nichts angebunden. Auf fol. 381b folgen schließlich auf das genannte Verzeichnis noch Errata libri I und Errata libri II. 23. Mainz Caspar Behem’s Erben 1594 fol." Der Erst Theil | Aller des Hei- il ligen Römischen Reichs gehal u tener Reichss- tag, Ordnungen vnd Abschiedt, sampt der Gül-11 den Bull: Besonder auch der Ar- tickel, Policey, Constitutionen, das Keyserlich 1l Regiment, Cammergericht, den Landfrieden vnd anders, diesem allem anhengig, belan-ll gend, vom ersten anfang 1356. biſs auffs 1582. Jahr auffgericht: € Jetzund widerumb auffs new vbersehen, vnd mit der Policey Ordnung, Anno 1577.l zu Franckfurt gebessert, sampt dem Abschiedt zu Augspurg 1582. auffgericht, ferners exten-i1 diert vnd gemehrt, auch in ein bequemlicher Format, mit grosser mûhe vnd kosten il getruckt, vnd in zwey vnderschiedtliche Theil abgetheilt: Auch ist zu Ende dieses Wercks Keyser Caroli deſs V. Peinliche Hals Gerichts Ordnung mit i hin zugethan, sampt einem vollkôm- lichen, gnugsamen anzeiglichen Register. H Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: 1 Cum Gratia & Priuilegio Sacræ Cæs. Maiest. 1 Getruckt in der Chur Fürstlichen Statt Meyntz, durch Caspar Behems ]] Erben, Im Jahr Christi, M. D. XCIV. 1 Titel schwarz und roth. Nach dem Titelblatt kommt das Privileg vom 1. Febr. 1585 wie in der vorigen Ausgabe, auf 1. Seite des Blattes, auf dessen 2. Seite gleich die Belehrung aus den beiden vorigen Ausgaben folgt, aber ohne die Aufzählung der Foliierungsfehler, da die Foliierung in dieser neuen Ausgabe eine andere ist, und ohne die Unterschrift Lucienberger. Auf derselben Seite steht dann noch gleich das Verzeichnußs der ge- mein vnd sonderbarer versamblungen der | Reichfs Standt, zu Reichss vnd andern Tägen, wie am Schlusse des 2. Theils der Ausgabe von 1585. Folgt auf 38 ungezählten Blättern und einem Theil der ersten Seite des nächsten ungezählten Blattes das alfa- betische Register der Ausgaben von 1579 und 1585, mit der Schlussbemerkung daß der letzte Abschied, Augsburg 1582, noch nicht zu diesem Register verwendet sei (verwendet ist das andre neue Stück Frankfurt 1577), und mit Errata zum 2. Theil, worauf bald 1 bald 3 leere Seiten kommen. Dann die Lateinische Goldene Bulle wider a mendis aliquot, ex ipsa authentica bulla, repurgata auf 8 besonders foliierten Blättern. Weiter die Deutsche Goldne Bulle und der übrige Text fol. 1a—186b, die Foliierung in beiden Bänden mit arabischen Zahlen. Der zweite Theil hat den schwarzen Titel Aller des Hei-l[ ligen Römischen Reichs gehal € tener Reichstag, Ordnungen vnd il Abschied, Der Ander Theil. Besonderlich [folgen die Worte wie im Titel des 1. Theils, mit Weglassung der Worte vom ersten — auffgericht, dann geht es weiter:] Auch ist zu Ende dieses Andern Theils die Peinliche Hals Gerichts Ord-l nung Keys. Caroli V. mit angehenckt worden. Folgt K. Rudolf’s II Wappen und die Schlussworte Cum Gratia u. s. w. Folgt auf fol. 2a, indem das Titelblatt als 1. Blatt anzusehen ist, der Text bis fol. 257b. Die Sammlung ist gegenüber den Ausgaben von 1579 und von 1585 vermehrt, indem im 2. Theil nach dem Regensburger Abschied von 1576 und vor der Peinlichen Halsgerichtsordnung beigefügt ist 1) Policeyordnung zu Frankfurt 1577 ge- bessert fol. 215°—225" und 2) Abschied Augsburg 1582 fol. 225°—234b, worauf die Peinliche Halsgerichtsordnung fol. 239a (besser 235a) — 257b den Schluss macht. Das Format der Ausgabe ist vergrößert. 1 Bibl. reg. Monac. Jus publ. Germ. 325; bibl. reg. Berolin. S. 1077; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 312. — Nach Hirsching 2, 166 auch in der Prieser’schen Bibliothek in Augsburg. — Zuerst erwähnt, soriel ich sehe, bei Hoffmann bibl. jur. publ. 1734 pag. 12 sub nr. 55.
Strana XXXI
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXI 24. Mainz Johann Albin 1599 fol.1 Aller des Hei- ll ligen Römischen Reichs gehal € tener Reichstâg Ordnung, Satzung, vnd Abschied, sampt ll andern Keyserlichen vnd Kôniglichen Constitutionen, als Gülden Bull, Reli-il gion, Landfried, Policey, Müntz, Cammergericht, vnd was denen mehr anhângig, betref-€l fend, wie die vom Jahr, 1356. bifs vff das 1598. auffgericht, was darinn er-lfl newert, approbiert, weiters erklart, vnd gebessert wor- den: €l Jetzund von Newem mit Fleiss vbersehen, vnd in ein 1 Theil, neben einem vollkômlichen Register ! zusammen bracht. €l Auch ist zu Ende, Keyser Carln deſs V. Peinliche Halfs-il gerichts Ordnung beygetruckt. ll Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: Cum Gratia & Priuilegio Sacræe Cæs. Maiest. i Getruckt in der Chur Fürstlichen Statt Meyntz, durch Johan Albin, I Im Jahr Christi, M. D. XCIX. II Titel roth und schwarz. Auf dessen Rückseite das kurze Verzeichnuss der Gemein vnd sonderbarer Versamb- lungen € der Reichs Ständ, zu Reichs- vnd andern Tagen, in welchem aber jetzt die- jenigen Versammlungen weggelassen sind die nicht im Buche stehn, und die übrigen mit Paginierungs-Angabe versehen wurden die ihnen in den Ausgaben von 1585 und von 1594 fehlte. Kein Privileg. Folgt ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 35 Blättern, zu dem auch die Tage von 1582 und 1594 verwendet sind. Dann unpaginiert die Goldene Bulle lateinisch, dann von pag. 1 an deutsch nebst dem übrigen Text bis pag. 830, das vorletzte Stück ist der neu hinzugekommene Abschied des Reichstags zu Regensburg von 1594, das letzte die Peinliche Halsgerichtsordnung, es fehlt aber der Abschied von 1598 den man doch dem Titel nach erwarten könnte. Alles ist wider in Einem Bande vereinigt, während alle Behemischen Ausgaben zwei Theile hatten. Pagi- niert, nicht mehr foliiert. 25. Mainz Johann Albin 1607 fol.2. Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, doch heißt es jetzt bifs auff das 1603. auffgericht und weiter unten Halfsgerichts Ordnung !l mit einem sondern Register aller dero Articul, beygetruckt. u Wappen K. Rudolf’s II folgt, dann die Worte Cum gratia u. s. w. wie dort, doch mit der Jahrszahl M. DC. VII. am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnußs der Gemeinen vnd sonderbaren Versamlungen il der Reichs Stând , zu Reichs- vnd andern Tagen bis zum Regensburger von 1603. Kein Privileg. Folgt ein unpaginiertes alfa- betisches Register auf 28 Blättern, welches sich im wesentlichen an das der vorigen Ausgabe hält und die neuen Stücke nur pag. 2 unter den Abschieden mitaufführt ohne sie sonst in specialisierter Weise zu verwenden. Dann unpaginiert die Goldne Bulle lateinisch a mendis iam recens repvrgata auf 7 Blättern, weiter von pag. 1 an deutsch nebst dem übrigen Text in Einem Bande bis pag. 794, zum Schlusse die Pein- liche Halsgerichtsordnung auf 40 Seiten mit neuer Paginierung und eignem Titelblatt 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 263; bibl. reg. Berolin. S. 1078; bibl. civit. Frankof. J. publ. G. 24; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 313. — Johann Albin 1594—1620 Buchdrucker zu Mainz, s. Falkenstein Gesch. der Buchdruckerkunst p. 150. — Die Ausgabe ist erwähnt schon bei Mauritius p. 134 § 36. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 304; bibl. univ. Tubing. Hg. 263 a; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 25; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 313. — Erwähnt ist die Ausgabe schon bei Mauritius p. 134 § 36. — In Pfeffinger's Vitriarius illustr. ed. 1754. 4, 415 art. 104 ist eine mir nicht sichtbar gewordene Mainzer Ausgabe ron 1603 angeführt, und p. 416 nt. c wird von Pſeffinger beigefügt daß Mauritius und Werlhof sie nicht gekannt hätten während sie derjenigen von 1607 gedächten; wahrscheinlich ist aber die Ausgabe ron 1603 nichts als ein alter Irrthum des ursprünglichen Vitriarius gewesen, und bei ihm wirklich die von 1607 gemeint, da der Text des Vitriarius in art. 104 l. c. sich offenbar an Mauritius hält und in der Aufzählung der Sammlungen nur darin abweicht daß er 1603 statt 1607 setzt und 1622 statt 1621, welch letztere Verände- rung wahrscheinlich ebenso unrichtig wie die erstere ist, s. die Anm. zu unsrer nr. 27. Es hat ohne allen Zweifel nie eine Mainzer Ausgabe ron 1603 gegeben. Dagegen existiert rom Jahr 1603 ein Sonderabdruck des Regensburger Abschieds von 1594. bibl. unir. Erl. Erl. Jur. 545 fol.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXI 24. Mainz Johann Albin 1599 fol.1 Aller des Hei- ll ligen Römischen Reichs gehal € tener Reichstâg Ordnung, Satzung, vnd Abschied, sampt ll andern Keyserlichen vnd Kôniglichen Constitutionen, als Gülden Bull, Reli-il gion, Landfried, Policey, Müntz, Cammergericht, vnd was denen mehr anhângig, betref-€l fend, wie die vom Jahr, 1356. bifs vff das 1598. auffgericht, was darinn er-lfl newert, approbiert, weiters erklart, vnd gebessert wor- den: €l Jetzund von Newem mit Fleiss vbersehen, vnd in ein 1 Theil, neben einem vollkômlichen Register ! zusammen bracht. €l Auch ist zu Ende, Keyser Carln deſs V. Peinliche Halfs-il gerichts Ordnung beygetruckt. ll Folgt K. Rudolf’s II Wappen, dann: Cum Gratia & Priuilegio Sacræe Cæs. Maiest. i Getruckt in der Chur Fürstlichen Statt Meyntz, durch Johan Albin, I Im Jahr Christi, M. D. XCIX. II Titel roth und schwarz. Auf dessen Rückseite das kurze Verzeichnuss der Gemein vnd sonderbarer Versamb- lungen € der Reichs Ständ, zu Reichs- vnd andern Tagen, in welchem aber jetzt die- jenigen Versammlungen weggelassen sind die nicht im Buche stehn, und die übrigen mit Paginierungs-Angabe versehen wurden die ihnen in den Ausgaben von 1585 und von 1594 fehlte. Kein Privileg. Folgt ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 35 Blättern, zu dem auch die Tage von 1582 und 1594 verwendet sind. Dann unpaginiert die Goldene Bulle lateinisch, dann von pag. 1 an deutsch nebst dem übrigen Text bis pag. 830, das vorletzte Stück ist der neu hinzugekommene Abschied des Reichstags zu Regensburg von 1594, das letzte die Peinliche Halsgerichtsordnung, es fehlt aber der Abschied von 1598 den man doch dem Titel nach erwarten könnte. Alles ist wider in Einem Bande vereinigt, während alle Behemischen Ausgaben zwei Theile hatten. Pagi- niert, nicht mehr foliiert. 25. Mainz Johann Albin 1607 fol.2. Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, doch heißt es jetzt bifs auff das 1603. auffgericht und weiter unten Halfsgerichts Ordnung !l mit einem sondern Register aller dero Articul, beygetruckt. u Wappen K. Rudolf’s II folgt, dann die Worte Cum gratia u. s. w. wie dort, doch mit der Jahrszahl M. DC. VII. am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnußs der Gemeinen vnd sonderbaren Versamlungen il der Reichs Stând , zu Reichs- vnd andern Tagen bis zum Regensburger von 1603. Kein Privileg. Folgt ein unpaginiertes alfa- betisches Register auf 28 Blättern, welches sich im wesentlichen an das der vorigen Ausgabe hält und die neuen Stücke nur pag. 2 unter den Abschieden mitaufführt ohne sie sonst in specialisierter Weise zu verwenden. Dann unpaginiert die Goldne Bulle lateinisch a mendis iam recens repvrgata auf 7 Blättern, weiter von pag. 1 an deutsch nebst dem übrigen Text in Einem Bande bis pag. 794, zum Schlusse die Pein- liche Halsgerichtsordnung auf 40 Seiten mit neuer Paginierung und eignem Titelblatt 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 263; bibl. reg. Berolin. S. 1078; bibl. civit. Frankof. J. publ. G. 24; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 313. — Johann Albin 1594—1620 Buchdrucker zu Mainz, s. Falkenstein Gesch. der Buchdruckerkunst p. 150. — Die Ausgabe ist erwähnt schon bei Mauritius p. 134 § 36. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 304; bibl. univ. Tubing. Hg. 263 a; bibl. cirit. Frankof. J. publ. G. 25; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 313. — Erwähnt ist die Ausgabe schon bei Mauritius p. 134 § 36. — In Pfeffinger's Vitriarius illustr. ed. 1754. 4, 415 art. 104 ist eine mir nicht sichtbar gewordene Mainzer Ausgabe ron 1603 angeführt, und p. 416 nt. c wird von Pſeffinger beigefügt daß Mauritius und Werlhof sie nicht gekannt hätten während sie derjenigen von 1607 gedächten; wahrscheinlich ist aber die Ausgabe ron 1603 nichts als ein alter Irrthum des ursprünglichen Vitriarius gewesen, und bei ihm wirklich die von 1607 gemeint, da der Text des Vitriarius in art. 104 l. c. sich offenbar an Mauritius hält und in der Aufzählung der Sammlungen nur darin abweicht daß er 1603 statt 1607 setzt und 1622 statt 1621, welch letztere Verände- rung wahrscheinlich ebenso unrichtig wie die erstere ist, s. die Anm. zu unsrer nr. 27. Es hat ohne allen Zweifel nie eine Mainzer Ausgabe ron 1603 gegeben. Dagegen existiert rom Jahr 1603 ein Sonderabdruck des Regensburger Abschieds von 1594. bibl. unir. Erl. Erl. Jur. 545 fol.
Strana XXXII
XXXII Vorwort. (Mainz Johann Albin 1607), und dazu ein alfabetisches Register auf 21/2 unpaginierten Seiten das in der Ausgabe von 1599 noch nicht da war. Neu hinzugekommen und vor der Peinlichen Halsgerichtsordnung abgedruckt ist (nach dem Regensburger Abschied von 1594): 1) Abschied Regensburg 1598 2) Deputationstags-Abschied Speier 1600 3) Ab- schied Regensburg 1603.1 26. Mainz Johann Albin 1615 fol.2 Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, doch heißt es jetzt biss auff das 1613. auffgericht, das Wappen ist das von K. Matthias, dann die Worte Cum Gratia u. s. w. wie dort, doch mit der Jahrszahl M. DC. XV. am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versamm- lungen wie in der vorigen Ausgabe, nur daß Regensburg 1613 noch hinzugefügt ist. Darunter Privileg des K. Matthias vom 13. Sept. 1612 aus Prag für Johann Albin Bürger und Buchdrucker zu Meyntz auf 10 Jahre gegen Ablieferung von 3 Exemplaren zur kaiserlichen Reichshofkanzlei. Folgt ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 28 Blättern, dasselbe wie in der Ausgabe von 1607, das neue Stück ist darin nur pag. 2 unter den Abschieden mitaufgeführt, nicht in specialisierter Weise verwendet; die Gleich- heit des Registers war ermöglicht, weil im wesentlichen gleiche Seitenabtheilung des Textes beobachtet wurde. Folgt die Goldne Bulle lateinisch auf 7 Blättern unpaginiert, weiter der Text auf 804 Seiten wie in der Ausgabe von 1607, nur daß p. 795—804 noch der Regensburger Abschied von 1613 hinzugefügt ist, worauf die Peinliche Halsgerichts- ordnung mit neuem Titelblatt und neuer Paginierung (Jahr 1615) auf 40 Seiten, sammt alfabetischem Register darüber auf 21/2 unpaginierten Seiten, das ganze beschließt. Wenn gleich die Seitenabtheilung bis p. 794, wo die Ausgabe von 1607 endet, im all- gemeinen dieselbe ist wie dort, so stimmt sie doch nicht ganz, auch die Zeilen nicht durchweg, es ist also ein neuer Abdruck auch in demjenigen Texte der schon in der Ausgabe von 1607 vorhanden war, keine bloße Titelausgabe zu der man bloß p. 795 bis 804 neu hinzugefügt hätte.3 1 Vorsichtshalber möge hier die Warnung widerhalt werden, welche Pütter 2, 439 § 752 nt. a aufgestellt hat, daß nemlich die Ausgabe, die wir oben unter nr. 25 beschrieben haben, nicht zu verwechseln sei mit einem gans andern Werke auch ron 1607, das aber nicht unter die allgemeinen Sammlungen der Reichsabschiede gehört. Der Titel ist Alte] Reichs Abschied| vnd Handlungë So dem gemeinen nutzen zu gutem, [ theils aun Chur-Fürsten vnd Stâtten Archivis, theils aufs] hievor getruckten alten Exemplarien, zusammen ge-1 tragen worden.] Deren verzeichnus zu ruck dieses blats zufinden. 16 [Wappen] 07. Gedruckt in der Churfürstlichen Stadt Amberg, I durch Michael Forstern. ] Titeldruck schwarz und roth. Auf der 1. Seite des folgenden unpaginierten Blatts ein Inhaltsverzeichnis, dann der Text auf 139 Seiten, zum Schluss p. 139 unten die Endschrift Gedruckt in der Churfürstlichen Stadt] Amberg, durch Michael For-] stern.] MDCVII. [ fol. Bibl. univ. Erlang. bibl. Altd. nr. 207, bibl. Berolin. S. 1084, bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 186, bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 350. Der ziemlich dünne Band enthält allerdings meist Reichstags- Stücke, die ersten 6 Numern sogar aus dem 15. Jahrhundert, war aber für die Unternehmer der auf ihn solgenden Ausgaben des Corpus recessuum imperii wie nicht vorhanden, erst in der Frankfurter Edition von 1747 (unsre nr. 39 oder Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede) hat man dieses Amberger Buch benützt. In der bibliotheca Rinckiana (1747) p. 606 nr. 4963 wird die Vermuthung zu begründen ge- sucht, diese Amberger Sammlung rühre von Marqu. Freher her. Im gleichen Jahr erklärte Senckenberg in dem Sendschreiben vor der Neuen Sammlung p. 47 § 16 mit nt. b, er wisse aus den epistolis Goldasti daßt Löffenius des Kurf. Friedrich IV von der Pfalz geheimer Rath sie herausgegeben habe (vgl. ibid. p. 44 § 8 und Sammlung von ungedruckt- und raren Schriften 1 Vorr. § 4). Eine aussührliche Inhaltsanzeige daron theilt Hoffmann bibl. jur. publ. p. 10 f. nr. 51 mit, ogl. auch Pütter 2, 442 s 755. 2 Bibl. cirit. Argentorat. B 486; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 26; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 314. — Schon von Mauritius ist diese Ausgabe erwähnt p. 134 § 36. 3 Schon Mauritius p. 134 § 36 erwähnt zwischen den Mainzer Ausgaben von 1607 und 1615 auch eine solche von 1614. Werlhof-Hugo p. 88 nt. a und Struve p. 540 welche ausdrücklich hiebei nur den Mau- ritius widerholen, Moser bibl. 2, 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibliothec. p. 12 sub nr. 55, Pfeffinger Vitriar. illustrat. 4, 415 art. 104, Lipen bibl. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deutschen R. Grundgesetze 1767 pag. 26, deren Selbständigheit in diesen Angaben hier ebenfalls verdachtig ist, haben
XXXII Vorwort. (Mainz Johann Albin 1607), und dazu ein alfabetisches Register auf 21/2 unpaginierten Seiten das in der Ausgabe von 1599 noch nicht da war. Neu hinzugekommen und vor der Peinlichen Halsgerichtsordnung abgedruckt ist (nach dem Regensburger Abschied von 1594): 1) Abschied Regensburg 1598 2) Deputationstags-Abschied Speier 1600 3) Ab- schied Regensburg 1603.1 26. Mainz Johann Albin 1615 fol.2 Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, doch heißt es jetzt biss auff das 1613. auffgericht, das Wappen ist das von K. Matthias, dann die Worte Cum Gratia u. s. w. wie dort, doch mit der Jahrszahl M. DC. XV. am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versamm- lungen wie in der vorigen Ausgabe, nur daß Regensburg 1613 noch hinzugefügt ist. Darunter Privileg des K. Matthias vom 13. Sept. 1612 aus Prag für Johann Albin Bürger und Buchdrucker zu Meyntz auf 10 Jahre gegen Ablieferung von 3 Exemplaren zur kaiserlichen Reichshofkanzlei. Folgt ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 28 Blättern, dasselbe wie in der Ausgabe von 1607, das neue Stück ist darin nur pag. 2 unter den Abschieden mitaufgeführt, nicht in specialisierter Weise verwendet; die Gleich- heit des Registers war ermöglicht, weil im wesentlichen gleiche Seitenabtheilung des Textes beobachtet wurde. Folgt die Goldne Bulle lateinisch auf 7 Blättern unpaginiert, weiter der Text auf 804 Seiten wie in der Ausgabe von 1607, nur daß p. 795—804 noch der Regensburger Abschied von 1613 hinzugefügt ist, worauf die Peinliche Halsgerichts- ordnung mit neuem Titelblatt und neuer Paginierung (Jahr 1615) auf 40 Seiten, sammt alfabetischem Register darüber auf 21/2 unpaginierten Seiten, das ganze beschließt. Wenn gleich die Seitenabtheilung bis p. 794, wo die Ausgabe von 1607 endet, im all- gemeinen dieselbe ist wie dort, so stimmt sie doch nicht ganz, auch die Zeilen nicht durchweg, es ist also ein neuer Abdruck auch in demjenigen Texte der schon in der Ausgabe von 1607 vorhanden war, keine bloße Titelausgabe zu der man bloß p. 795 bis 804 neu hinzugefügt hätte.3 1 Vorsichtshalber möge hier die Warnung widerhalt werden, welche Pütter 2, 439 § 752 nt. a aufgestellt hat, daß nemlich die Ausgabe, die wir oben unter nr. 25 beschrieben haben, nicht zu verwechseln sei mit einem gans andern Werke auch ron 1607, das aber nicht unter die allgemeinen Sammlungen der Reichsabschiede gehört. Der Titel ist Alte] Reichs Abschied| vnd Handlungë So dem gemeinen nutzen zu gutem, [ theils aun Chur-Fürsten vnd Stâtten Archivis, theils aufs] hievor getruckten alten Exemplarien, zusammen ge-1 tragen worden.] Deren verzeichnus zu ruck dieses blats zufinden. 16 [Wappen] 07. Gedruckt in der Churfürstlichen Stadt Amberg, I durch Michael Forstern. ] Titeldruck schwarz und roth. Auf der 1. Seite des folgenden unpaginierten Blatts ein Inhaltsverzeichnis, dann der Text auf 139 Seiten, zum Schluss p. 139 unten die Endschrift Gedruckt in der Churfürstlichen Stadt] Amberg, durch Michael For-] stern.] MDCVII. [ fol. Bibl. univ. Erlang. bibl. Altd. nr. 207, bibl. Berolin. S. 1084, bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 186, bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 350. Der ziemlich dünne Band enthält allerdings meist Reichstags- Stücke, die ersten 6 Numern sogar aus dem 15. Jahrhundert, war aber für die Unternehmer der auf ihn solgenden Ausgaben des Corpus recessuum imperii wie nicht vorhanden, erst in der Frankfurter Edition von 1747 (unsre nr. 39 oder Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede) hat man dieses Amberger Buch benützt. In der bibliotheca Rinckiana (1747) p. 606 nr. 4963 wird die Vermuthung zu begründen ge- sucht, diese Amberger Sammlung rühre von Marqu. Freher her. Im gleichen Jahr erklärte Senckenberg in dem Sendschreiben vor der Neuen Sammlung p. 47 § 16 mit nt. b, er wisse aus den epistolis Goldasti daßt Löffenius des Kurf. Friedrich IV von der Pfalz geheimer Rath sie herausgegeben habe (vgl. ibid. p. 44 § 8 und Sammlung von ungedruckt- und raren Schriften 1 Vorr. § 4). Eine aussührliche Inhaltsanzeige daron theilt Hoffmann bibl. jur. publ. p. 10 f. nr. 51 mit, ogl. auch Pütter 2, 442 s 755. 2 Bibl. cirit. Argentorat. B 486; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 26; bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 314. — Schon von Mauritius ist diese Ausgabe erwähnt p. 134 § 36. 3 Schon Mauritius p. 134 § 36 erwähnt zwischen den Mainzer Ausgaben von 1607 und 1615 auch eine solche von 1614. Werlhof-Hugo p. 88 nt. a und Struve p. 540 welche ausdrücklich hiebei nur den Mau- ritius widerholen, Moser bibl. 2, 497 und im Teutschen Staatsrecht p. 60 § 28, Hoffmann bibliothec. p. 12 sub nr. 55, Pfeffinger Vitriar. illustrat. 4, 415 art. 104, Lipen bibl. 2, 244, (Gullmann) Gesch. der deutschen R. Grundgesetze 1767 pag. 26, deren Selbständigheit in diesen Angaben hier ebenfalls verdachtig ist, haben
Strana XXXIII
1. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXIII 27. Mainz Johann Albini Wittib 1621 fol.1 Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, das Wappen ist das von K. Ferdinand II, dann die Worte Cum Gratia u. s. w. wie dort, doch durch Johann Albini Wittib. I Im Jahr Christi M. DC. XXI. I am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versammlungen, dasselbe wie in der Ausgabe von 1615. Darunter Privileg des K. Ferdinand II vom 4. Sept. 1620, worin das unterm 27. Juni 1612 [das Privileg bei der vorigen Ausgabe ist aber vom 13. Sept. 1612] von K. Matthias dem Johann Albin Bürger und Buchdrucker zu Meyntz und dessen Erben ertheilte zehnjährige Privileg um 6 Jahre verlängert wird gegen Ubersendung von drei Exemplaren in die kaiserliche Reichshofkanzlei. Folgt ein un- paginiertes alfabetisches Register auƒ 28 Blättern, dasselbe wie in der vorigen Ausgabe, wo das nähere auch für die vorliegende gilt. Inhalt derselbe wie in der vorigen Aus- gabe, und auf gleichvielen Seiten. Abtheilung der Seiten und der Zeilen stimmen im allgemeinen ebenfalls mit der vorigen Ausgabe, es ist aber doch keine bloße Titelauflage wenn gleich nichts neues hinzugekommen ist, sondern ein neuer Abdruck. 28. Mainz Herman Mylius Birckmans Verleger und Nicolaus Heyl Drucker 1642 fol.2 Aller dess Heili-ll gen Rômischen Reichs ll gehaltener Reichs Tag il Ordnung, Satzungll vnd Abschied, sampt andern Kâyserlichen vnd Kôniglichen Constitutionen, auch 1614 zwischen 1607 (an dessen Stelle nur im Vitriar. illustr. Pfeffingeri l. c. irrthümlich 1603 steht) und 1615. Es ist sehr wol möglich, daßs schon Mauritius hier einen Irrthum begangen hat und daß alle die übrigen genannten Anführungen auf ihn allein zurückzuleiten sind. Nur Pfeffinger könnte dieser Annahme im Wege su stehn scheinen, sofern er p. 416 nt. d den Titel dieser Ausgabe von 1614 angibt; allein er nimmt ihn nur aus Limnaeus additiones ad juris publici lib. 9 cap. 1 nr. 225 p. 420 und dort steht gar keine Jahreszahl. Von hier aus können wir aber weiter schließsen. Limnaeus nemlich hat bei der Widergabe des Titels auch die Worte wie die von Jahr 1356. bifs auff das 1613. auffgericht; und daraus konnte wol einer schließen, die Ausgabe, in deren Titel das vorkommt, sei vom folgenden Jahr 1614. Dieß ist nun vermuthlich schon dem Mauritius begegnet, da ihm, als 1664 seine Schrift De imperii recessibus erschien, die Additiones Limnaei bereits 1650 vorausgegangen waren. Die von ihm angeführte Mainzer Ausgabe von 1615 hat er rielleicht selbst gesehen, die Existenz derjenigen von 1614 aber hat er sich aus Limnaeus l. c. falsch heraus- gedeutet, und ihm schrieben die andern nach. Aus welcher Ausgabe aber hat nun wol Limnaeus seinen Titel her? So weit zu sehen, kann es ganz gut diejenige von 1615 sein, also unsre obige nr. 26, oder rielleicht die von 1621, also unsre nr. 27, welche den gleichen Titel, soweit er hier in Betracht kommt, mit nr. 26 hat. Pütter 2, 439 § 752 führt zwar auch eine Sammlung von 1614 an, und zwar wie Andere zwischen der ron 1607 und 1615; man darf annehmen daß er dabei eben solchen Andern gesolgt ist und keine Ausgabe von 1614 wirklich vor sich gehabt hat; wie er ja bei seinen Anführungen des vorhergehenden § 751 ausdrücklich sagt daß er die betreffenden Sammlungen nur zum Theil vor sich habe, so mag dieß auch für § 752 gelten. Ergebnis ist, daß eine Ausgabe von 1614 wahrscheinlich niemals von jemanden gesehen worden ist und auch nie existiert hat. 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 264; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 326 und ibid. 305; bibl. reg. Berolin. S. 1079; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 27; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 314. — Ist schon von Mau- ritius erwähnt p. 134 § 36. — In Pfeffinger's Vitriarius illustratus ed. 1754. 4, 415 art. 104 ist eine mir nicht sichtbar gewordene Mainzer Ausgabe ron 1622 angeführt, und p. 417 nt. e wird von Pfeffinger beige- fügt daß Mauritius und Werlhof das Jahr 1621 lesen. Mit dieser angeblichen Ausgabe ron 1622 rerhalt es sich ohne Zweifel ebenso wie mit derjenigen von 1603, beide sind ein alter Irrthum des ursprünglichen Vitria- rius, in Wirklichkeit hat es keine solche gegeben, s. die erste Anmerkung zu unsrer nr. 25. In der Ausgabe des ursprünglichen Vitriarius Lugd. Batar. 1714 stehen schon die beiden Irrthümer, als habe es Ausgaben ron 1603 und 1622 gegeben. 2 Bibl. univ. Tubing. Hg. 265; bibl. reg. Berolin. (S. 1080) Jur. III 1 J. publ. germ. font.; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 329 und ibid. 306; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 314; bibl. cirit. Frankofurt. J. publ. G. 28. — Mauritius schon erwähnt p. 134 § 36 die Mainzer Ausgabe von 1642, also unsre obige nr. 28; wenn er dann p. 135 § 36 eine Ostermannische Ausgabe vom Jahr 1644 anführt, so ist dieß die gleiche, und das Jahr 1644 statt 1642 läßst sich als bloßsen Druckfehler erkennen. Moser bibl. jur. publ. 1, 497 nennt die Mainzische Edition ron 1642 auch, und er fügt bei: nicht 1641, was sich wahrscheinlich auf die mir nicht bekannte irrthümliche Angabe eines Andern bezicht (der Regensburger Abschied von 1641 erschien Deutsche Reichstags-Akten. 1. V
1. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXIII 27. Mainz Johann Albini Wittib 1621 fol.1 Titelworte wie in der vorigen Ausgabe, das Wappen ist das von K. Ferdinand II, dann die Worte Cum Gratia u. s. w. wie dort, doch durch Johann Albini Wittib. I Im Jahr Christi M. DC. XXI. I am Schluss der Titelseite. Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versammlungen, dasselbe wie in der Ausgabe von 1615. Darunter Privileg des K. Ferdinand II vom 4. Sept. 1620, worin das unterm 27. Juni 1612 [das Privileg bei der vorigen Ausgabe ist aber vom 13. Sept. 1612] von K. Matthias dem Johann Albin Bürger und Buchdrucker zu Meyntz und dessen Erben ertheilte zehnjährige Privileg um 6 Jahre verlängert wird gegen Ubersendung von drei Exemplaren in die kaiserliche Reichshofkanzlei. Folgt ein un- paginiertes alfabetisches Register auƒ 28 Blättern, dasselbe wie in der vorigen Ausgabe, wo das nähere auch für die vorliegende gilt. Inhalt derselbe wie in der vorigen Aus- gabe, und auf gleichvielen Seiten. Abtheilung der Seiten und der Zeilen stimmen im allgemeinen ebenfalls mit der vorigen Ausgabe, es ist aber doch keine bloße Titelauflage wenn gleich nichts neues hinzugekommen ist, sondern ein neuer Abdruck. 28. Mainz Herman Mylius Birckmans Verleger und Nicolaus Heyl Drucker 1642 fol.2 Aller dess Heili-ll gen Rômischen Reichs ll gehaltener Reichs Tag il Ordnung, Satzungll vnd Abschied, sampt andern Kâyserlichen vnd Kôniglichen Constitutionen, auch 1614 zwischen 1607 (an dessen Stelle nur im Vitriar. illustr. Pfeffingeri l. c. irrthümlich 1603 steht) und 1615. Es ist sehr wol möglich, daßs schon Mauritius hier einen Irrthum begangen hat und daß alle die übrigen genannten Anführungen auf ihn allein zurückzuleiten sind. Nur Pfeffinger könnte dieser Annahme im Wege su stehn scheinen, sofern er p. 416 nt. d den Titel dieser Ausgabe von 1614 angibt; allein er nimmt ihn nur aus Limnaeus additiones ad juris publici lib. 9 cap. 1 nr. 225 p. 420 und dort steht gar keine Jahreszahl. Von hier aus können wir aber weiter schließsen. Limnaeus nemlich hat bei der Widergabe des Titels auch die Worte wie die von Jahr 1356. bifs auff das 1613. auffgericht; und daraus konnte wol einer schließen, die Ausgabe, in deren Titel das vorkommt, sei vom folgenden Jahr 1614. Dieß ist nun vermuthlich schon dem Mauritius begegnet, da ihm, als 1664 seine Schrift De imperii recessibus erschien, die Additiones Limnaei bereits 1650 vorausgegangen waren. Die von ihm angeführte Mainzer Ausgabe von 1615 hat er rielleicht selbst gesehen, die Existenz derjenigen von 1614 aber hat er sich aus Limnaeus l. c. falsch heraus- gedeutet, und ihm schrieben die andern nach. Aus welcher Ausgabe aber hat nun wol Limnaeus seinen Titel her? So weit zu sehen, kann es ganz gut diejenige von 1615 sein, also unsre obige nr. 26, oder rielleicht die von 1621, also unsre nr. 27, welche den gleichen Titel, soweit er hier in Betracht kommt, mit nr. 26 hat. Pütter 2, 439 § 752 führt zwar auch eine Sammlung von 1614 an, und zwar wie Andere zwischen der ron 1607 und 1615; man darf annehmen daß er dabei eben solchen Andern gesolgt ist und keine Ausgabe von 1614 wirklich vor sich gehabt hat; wie er ja bei seinen Anführungen des vorhergehenden § 751 ausdrücklich sagt daß er die betreffenden Sammlungen nur zum Theil vor sich habe, so mag dieß auch für § 752 gelten. Ergebnis ist, daß eine Ausgabe von 1614 wahrscheinlich niemals von jemanden gesehen worden ist und auch nie existiert hat. 1 Bibl. univ. Tubing. Hg. 264; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 326 und ibid. 305; bibl. reg. Berolin. S. 1079; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 27; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 314. — Ist schon von Mau- ritius erwähnt p. 134 § 36. — In Pfeffinger's Vitriarius illustratus ed. 1754. 4, 415 art. 104 ist eine mir nicht sichtbar gewordene Mainzer Ausgabe ron 1622 angeführt, und p. 417 nt. e wird von Pfeffinger beige- fügt daß Mauritius und Werlhof das Jahr 1621 lesen. Mit dieser angeblichen Ausgabe ron 1622 rerhalt es sich ohne Zweifel ebenso wie mit derjenigen von 1603, beide sind ein alter Irrthum des ursprünglichen Vitria- rius, in Wirklichkeit hat es keine solche gegeben, s. die erste Anmerkung zu unsrer nr. 25. In der Ausgabe des ursprünglichen Vitriarius Lugd. Batar. 1714 stehen schon die beiden Irrthümer, als habe es Ausgaben ron 1603 und 1622 gegeben. 2 Bibl. univ. Tubing. Hg. 265; bibl. reg. Berolin. (S. 1080) Jur. III 1 J. publ. germ. font.; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 329 und ibid. 306; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 314; bibl. cirit. Frankofurt. J. publ. G. 28. — Mauritius schon erwähnt p. 134 § 36 die Mainzer Ausgabe von 1642, also unsre obige nr. 28; wenn er dann p. 135 § 36 eine Ostermannische Ausgabe vom Jahr 1644 anführt, so ist dieß die gleiche, und das Jahr 1644 statt 1642 läßst sich als bloßsen Druckfehler erkennen. Moser bibl. jur. publ. 1, 497 nennt die Mainzische Edition ron 1642 auch, und er fügt bei: nicht 1641, was sich wahrscheinlich auf die mir nicht bekannte irrthümliche Angabe eines Andern bezicht (der Regensburger Abschied von 1641 erschien Deutsche Reichstags-Akten. 1. V
Strana XXXIV
XXXIV Vorwort. I als Gülden Bull, Religion, Land Fried, Policey, Müntz, Cammergericht, vnd was denen il mehr anhängig, betreffend, wie die vom Jahr 1356. bifs auff das 1641. auffgericht, was darinn i ernewert, approbiert, weiters erklârt vnd gebessert wor- den: Jetzund von Newen, mit Fleißs vbersehen, verbessert, mit anderen vermehret, in einem € oder anderem erklâret, neben einem vollkômlichen Register zusammen bracht. Il Auſs Churfürstl. Mäyntzischen gnâdigsten Special Befelch. ] Durch Petrum Ostermann, 1 beyder Rechten doctorn, Rôm. Kâys. May. Reichs Hoff- vnd Chur- fürstlichen Mayntzischen Geheimen- vnd Hoff-Raht. !. Auch ist zu Ende Kâyser Carln dess V. Peinliche Halsgerichts Ordnung il mit einem sondern Register aller dero Articul, beygetruckt. Il Folgt K. Ferdinand's III Wappen, dann: Il Cum Gratia & Pri- vilegio Sac. Cæs. Majest. In Verlegung Herman Mylius Birckmans. 1 Gedruckt in der Churfürstl. Haupt- vnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyl, ! Im Jahr Christi, M. DC. XXXXII. I Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versammlungen, das alles angibt wie dasjenige der vorigen Ausgabe und nur noch hinzufügt Prager Friedensschluss 1635 und Regensburger Abschied 1641. Auf neuem Blatt das Privileg K. Ferdinand’s III vom 27. Jan. 1642 auf 10 Jahre für Hermannus Mylius Buchführer zu Cöllen und seine Erben, nach- dem dieser sich durch Erzbischof Anselm Casimir von Mainz an jenen gewendet und Anthonius Strohecker Bürger und Buchdrucker zu Mainz durch Mangel an einigem Typo und gehörigen Geldmitteln sich des von Ferdinand II am 5. Sept. 1638 ihm auf eine darin benannte Zahl von Jahren gegebenen Impressoriums verlustig mache. Folgt auf neuem Blatt eine Art lateinischer Widmung des erwähnten Ostermann an den gedachten Mainzer Erzbischof, datiert vom 23. Sept. 1642; ersterer nennt sich über der epitome aureac bullae selbst Petrus Ostermannus I. C. Germanus S. caesareae ma- jestatis imperialis aulicus et electoris Moguntini secretior et aulicus consiliarius, über ihn und seine Schriften s. Senckenberg Sendschreiben vor der Neuen Sammlung pag. 49 nt. a und Pütter Litteratur 2, 237 § 521. Wider auf neuem Blatt steht sodann die Präfatio des gleichen Dr. Petrus Ostermannus an Kaiser und Reichsstände. Weiter ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 32 Blättern. Ferner unpaginiert auf 17 Seiten die Goldne Bulle lateinisch mit einer epitome methodica et exegetica von Ostermann auf 11 Seiten und vom Datum anno 1642 Moguntiae die 13. julii. Der Text auf 935 Seiten zeigt nur die Stücke der vorigen Ausgabe mit Hinzufügung des Prager Friedensschlusses 1635 und des Regensburger Abschieds 1641, worauf noch die Peinliche Halsgerichts- ordnung auf 44 besondern Seiten mit einem unpaginierten alfabetischen Register von 3 Seiten von demselben Jahr Verlag und Druck folgt. In dem Münch. Exemplar 329 und in dem Göttinger ist noch ein Abdruck des Regensb. Abschieds von 1654 zum Schlusse beigefügt, im Tübinger und Berliner derselbe noch vor der P. H. G. Ordnung, während das Frankf. Exemplar und das Münchener 306 ihn nicht haben. — Auf- fallend ist daß das Münch. Exemplar 306 auf dem Titelblatt Bickmans liest, dagegen das andre Münchener 329 so wie das Tübinger Göttinger Frankfurter und Berliner Birckmans drucken; die Exemplare sind sich in übrigen so sehr gleich, daß dabei höchstens an eine neue Titelauflage zu denken ist, oder nicht einmal an diese, da man nach Entdeckung des Fehlers neue Titelblätter gedruckt, doch aber einige Exemplare separat 1641, s. Pütter 2, 420 § 735). Senckenberg im Sendschreiben p. 49 § 18 gibt das unrichtige Jahr 1542 statt 1642 an, es ist nur ein Druckfehler; und wenn er unmittelbar rorher am Ende des § 17 sagt, die Mainzer Auflage von 1594 und alle solgenden, die er geschen, bis auf das Jahr 1640 seien nicht riel Schatzes werth, so ist hier ohne Zweifel auch 1642 statt 1640 zu lesen und nicht etwa auf das Vorhanden- sein einer Auflage aus dem Jahr 1640 zu schliessen. 1 Ueber Peter Ostermann und seine Schriften s. Pütter 2, 194 § 84; 2, 237 § 521; 3, 401 § 1171, rgl. Jöcher allgem. Gelehrten-Lexikon 3, 1131.
XXXIV Vorwort. I als Gülden Bull, Religion, Land Fried, Policey, Müntz, Cammergericht, vnd was denen il mehr anhängig, betreffend, wie die vom Jahr 1356. bifs auff das 1641. auffgericht, was darinn i ernewert, approbiert, weiters erklârt vnd gebessert wor- den: Jetzund von Newen, mit Fleißs vbersehen, verbessert, mit anderen vermehret, in einem € oder anderem erklâret, neben einem vollkômlichen Register zusammen bracht. Il Auſs Churfürstl. Mäyntzischen gnâdigsten Special Befelch. ] Durch Petrum Ostermann, 1 beyder Rechten doctorn, Rôm. Kâys. May. Reichs Hoff- vnd Chur- fürstlichen Mayntzischen Geheimen- vnd Hoff-Raht. !. Auch ist zu Ende Kâyser Carln dess V. Peinliche Halsgerichts Ordnung il mit einem sondern Register aller dero Articul, beygetruckt. Il Folgt K. Ferdinand's III Wappen, dann: Il Cum Gratia & Pri- vilegio Sac. Cæs. Majest. In Verlegung Herman Mylius Birckmans. 1 Gedruckt in der Churfürstl. Haupt- vnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyl, ! Im Jahr Christi, M. DC. XXXXII. I Titeldruck roth und schwarz. Auf der Rückseite des Titelblatts das Verzeichnis der Versammlungen, das alles angibt wie dasjenige der vorigen Ausgabe und nur noch hinzufügt Prager Friedensschluss 1635 und Regensburger Abschied 1641. Auf neuem Blatt das Privileg K. Ferdinand’s III vom 27. Jan. 1642 auf 10 Jahre für Hermannus Mylius Buchführer zu Cöllen und seine Erben, nach- dem dieser sich durch Erzbischof Anselm Casimir von Mainz an jenen gewendet und Anthonius Strohecker Bürger und Buchdrucker zu Mainz durch Mangel an einigem Typo und gehörigen Geldmitteln sich des von Ferdinand II am 5. Sept. 1638 ihm auf eine darin benannte Zahl von Jahren gegebenen Impressoriums verlustig mache. Folgt auf neuem Blatt eine Art lateinischer Widmung des erwähnten Ostermann an den gedachten Mainzer Erzbischof, datiert vom 23. Sept. 1642; ersterer nennt sich über der epitome aureac bullae selbst Petrus Ostermannus I. C. Germanus S. caesareae ma- jestatis imperialis aulicus et electoris Moguntini secretior et aulicus consiliarius, über ihn und seine Schriften s. Senckenberg Sendschreiben vor der Neuen Sammlung pag. 49 nt. a und Pütter Litteratur 2, 237 § 521. Wider auf neuem Blatt steht sodann die Präfatio des gleichen Dr. Petrus Ostermannus an Kaiser und Reichsstände. Weiter ein unpaginiertes alfabetisches Register auf 32 Blättern. Ferner unpaginiert auf 17 Seiten die Goldne Bulle lateinisch mit einer epitome methodica et exegetica von Ostermann auf 11 Seiten und vom Datum anno 1642 Moguntiae die 13. julii. Der Text auf 935 Seiten zeigt nur die Stücke der vorigen Ausgabe mit Hinzufügung des Prager Friedensschlusses 1635 und des Regensburger Abschieds 1641, worauf noch die Peinliche Halsgerichts- ordnung auf 44 besondern Seiten mit einem unpaginierten alfabetischen Register von 3 Seiten von demselben Jahr Verlag und Druck folgt. In dem Münch. Exemplar 329 und in dem Göttinger ist noch ein Abdruck des Regensb. Abschieds von 1654 zum Schlusse beigefügt, im Tübinger und Berliner derselbe noch vor der P. H. G. Ordnung, während das Frankf. Exemplar und das Münchener 306 ihn nicht haben. — Auf- fallend ist daß das Münch. Exemplar 306 auf dem Titelblatt Bickmans liest, dagegen das andre Münchener 329 so wie das Tübinger Göttinger Frankfurter und Berliner Birckmans drucken; die Exemplare sind sich in übrigen so sehr gleich, daß dabei höchstens an eine neue Titelauflage zu denken ist, oder nicht einmal an diese, da man nach Entdeckung des Fehlers neue Titelblätter gedruckt, doch aber einige Exemplare separat 1641, s. Pütter 2, 420 § 735). Senckenberg im Sendschreiben p. 49 § 18 gibt das unrichtige Jahr 1542 statt 1642 an, es ist nur ein Druckfehler; und wenn er unmittelbar rorher am Ende des § 17 sagt, die Mainzer Auflage von 1594 und alle solgenden, die er geschen, bis auf das Jahr 1640 seien nicht riel Schatzes werth, so ist hier ohne Zweifel auch 1642 statt 1640 zu lesen und nicht etwa auf das Vorhanden- sein einer Auflage aus dem Jahr 1640 zu schliessen. 1 Ueber Peter Ostermann und seine Schriften s. Pütter 2, 194 § 84; 2, 237 § 521; 3, 401 § 1171, rgl. Jöcher allgem. Gelehrten-Lexikon 3, 1131.
Strana XXXV
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXV mit den alten fehlerhaften Titelblättern ausgegeben haben mag. Senckenberg rühmt un- richtig daß hier zuerst der lateinische Text der Goldnen Bulle eingerückt sei, dießs geschah seit 1585 in allen Ausgaben. Was Ostermann in der Widmung verheißt indem er die Sammlung a me revisam et a plurimis mendis repurgatam ac ex parte dilu- cidatam nennt, und ahnlich auf dem Titelblatt, ist wol mit Vorsicht aufzunehmen; die Erläuterungen wenigstens scheinen sich auf die Epitome zur Goldnen Bulle zu be- schränken. Das Register findet Senckenberg vollkommen gut, es liegt demselben soviel ich sehe das frühere alfabetische Register der Ausgabe von 1621 zu Grund, auch jetzt sind die seit der Ausgabe von 1599 neu hinzugekommenen Stücke noch immer nicht in specialisierter Weise zum Register verwendet, ja die Aufzählung im alfabetischen Re- gister sub voce Abschiede schließt wie in den Ausgaben von 1615 und 1621 noch mit Regensburg 1613, ohne den neuhinzugekommenen Regensburger Abschied von 1641 zu beachten. Das Münch. Exemplar 329 und das Frankfurter haben vor dem Privileg auch eine Dedikation des Herman Mylius Birckmans von Cólln etc. an den Erzbischof vom 26. Sept. 1642; ebenso das Berliner Exemplar, aber erst vor dem Register. Von ihm heißt es in dem Privileg, er habe seit vielen Jahren in Mainz die Móresische jetzt Heylische Druckerei verlegt und erhalten. Er war wol aus derselben Buchdrucker- familie die auch zu Köln u. a. O. vorkommt, s. Grässe 3, a, 158. Nicolaus Heil wird ohne Jahresangabe erwähnt bei Falkenstein p. 150, und Herman Moresius ebenso ibid. Einen Joh. Strohhacker nennt derselbe auch ohne Jahr ibid. 29. Mainz Johann Sybert Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1660 Druck I fol.1 Erstes Titelblatt enthält fast über die ganze Seite herab das Bild eines von 8 Säulen umgebenen Prachtsales mit darüber schwebendem Doppeladler der im Brustschilde das kaiserliche Wappen führt, darunter schwarz Alle des Heyligen Römischen Reichs ll gehaltene Abschiede. Zweites Titelblatt: Aller dess Heiligen i Rômischen Reichs gehaltene Reichs-ll tage, Abschiede und Satzunge, sampt andern Kâyserlichen und Kônig- l lichen Constitutionen, als Gülden Bull (Lateinisch und Teutsch) so dann die Religion-l und Landfrieden, Policey, Müntz, Cammergericht, und was deme mehr anhängig, betreffende Ordnung und 1 Schrifften, wie die vom Jahr 1356. biſs in das 1654. auffgerichtet, und ernewert worden, il neben dem zu Münster und Oßna- brůck getroffenen I Friedenschlufs, il Nunmehr aus den Originalien, von newem colla- Il tionirt, fleissig ûbersehen, mit unterschiedlichen noch nie in Truck außgelassenen u Reichs-Abschieden, wie auch Kayser CAROLI V. Peinlichen Halßsgerichts-Ordnung vermehrt: !l Vnd il Mit Summarien, Marginalien, sampt einem vollkommenen auſs- führ- ll lichen General- und etlichen Special-Registern geziert, und auff Churfürst- lichen !l Mäintzischen gnadigsten Befehl in Truck gegeben. Mit Kayserlicher Frey- heit auff zehen Jahr nicht nachzutrucken. € Folgt das Kaiserliche Wappen, dann: ll Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- und Residentz Statt Mayntz, bey Nicolao Heyll. I In Verlegung Johann Sybert Heyllen. Im Jahr Christi M DC LX. U Titel- druck roth und schwarz. Die Rückseiten der Titelblätter leer, ohne das Verzeichnis der Versammlungen. Folgt gleich die Goldene Bulle auf 18 unpaginierten Seiten lateinisch, auf ebensoviel paginierten deutsch, dann der weitere Text von der Reformation Fride- rich’s III 1442 an bis zum Regensburger Abschied 1641 auƒ 1030 paginierten Seiten. Ferner alfabetisches Generalregister von Dr. Ludwig von Hórnigk auƒ 166 unpaginierten Seiten, welches auf der 2. und 3. Seite unter dem Wort Abschied auch ein Verzeichnis 1 Bibl. univ. Erlang. E. Jur. 735 und in meinem Besitz. — Mauritius ed. 1724 p. 136 § 38 kritisiert den Text der Ausgabe ungünstig, vgl. auch Pfeffinger Vitriar. illust. 1754. 4, 416 nt. f. und pag. 415 art. 164, rgl. p. 418 art. 105, Senckenberg Sendschreiben p. 50 § 18, Pütter 2, 439 § 752. — Uebrigens hat man bisher die 4 Auflagen des Jahrs 1660, unsre nrr. 29—32, nicht von einander unterschieden.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXV mit den alten fehlerhaften Titelblättern ausgegeben haben mag. Senckenberg rühmt un- richtig daß hier zuerst der lateinische Text der Goldnen Bulle eingerückt sei, dießs geschah seit 1585 in allen Ausgaben. Was Ostermann in der Widmung verheißt indem er die Sammlung a me revisam et a plurimis mendis repurgatam ac ex parte dilu- cidatam nennt, und ahnlich auf dem Titelblatt, ist wol mit Vorsicht aufzunehmen; die Erläuterungen wenigstens scheinen sich auf die Epitome zur Goldnen Bulle zu be- schränken. Das Register findet Senckenberg vollkommen gut, es liegt demselben soviel ich sehe das frühere alfabetische Register der Ausgabe von 1621 zu Grund, auch jetzt sind die seit der Ausgabe von 1599 neu hinzugekommenen Stücke noch immer nicht in specialisierter Weise zum Register verwendet, ja die Aufzählung im alfabetischen Re- gister sub voce Abschiede schließt wie in den Ausgaben von 1615 und 1621 noch mit Regensburg 1613, ohne den neuhinzugekommenen Regensburger Abschied von 1641 zu beachten. Das Münch. Exemplar 329 und das Frankfurter haben vor dem Privileg auch eine Dedikation des Herman Mylius Birckmans von Cólln etc. an den Erzbischof vom 26. Sept. 1642; ebenso das Berliner Exemplar, aber erst vor dem Register. Von ihm heißt es in dem Privileg, er habe seit vielen Jahren in Mainz die Móresische jetzt Heylische Druckerei verlegt und erhalten. Er war wol aus derselben Buchdrucker- familie die auch zu Köln u. a. O. vorkommt, s. Grässe 3, a, 158. Nicolaus Heil wird ohne Jahresangabe erwähnt bei Falkenstein p. 150, und Herman Moresius ebenso ibid. Einen Joh. Strohhacker nennt derselbe auch ohne Jahr ibid. 29. Mainz Johann Sybert Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1660 Druck I fol.1 Erstes Titelblatt enthält fast über die ganze Seite herab das Bild eines von 8 Säulen umgebenen Prachtsales mit darüber schwebendem Doppeladler der im Brustschilde das kaiserliche Wappen führt, darunter schwarz Alle des Heyligen Römischen Reichs ll gehaltene Abschiede. Zweites Titelblatt: Aller dess Heiligen i Rômischen Reichs gehaltene Reichs-ll tage, Abschiede und Satzunge, sampt andern Kâyserlichen und Kônig- l lichen Constitutionen, als Gülden Bull (Lateinisch und Teutsch) so dann die Religion-l und Landfrieden, Policey, Müntz, Cammergericht, und was deme mehr anhängig, betreffende Ordnung und 1 Schrifften, wie die vom Jahr 1356. biſs in das 1654. auffgerichtet, und ernewert worden, il neben dem zu Münster und Oßna- brůck getroffenen I Friedenschlufs, il Nunmehr aus den Originalien, von newem colla- Il tionirt, fleissig ûbersehen, mit unterschiedlichen noch nie in Truck außgelassenen u Reichs-Abschieden, wie auch Kayser CAROLI V. Peinlichen Halßsgerichts-Ordnung vermehrt: !l Vnd il Mit Summarien, Marginalien, sampt einem vollkommenen auſs- führ- ll lichen General- und etlichen Special-Registern geziert, und auff Churfürst- lichen !l Mäintzischen gnadigsten Befehl in Truck gegeben. Mit Kayserlicher Frey- heit auff zehen Jahr nicht nachzutrucken. € Folgt das Kaiserliche Wappen, dann: ll Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- und Residentz Statt Mayntz, bey Nicolao Heyll. I In Verlegung Johann Sybert Heyllen. Im Jahr Christi M DC LX. U Titel- druck roth und schwarz. Die Rückseiten der Titelblätter leer, ohne das Verzeichnis der Versammlungen. Folgt gleich die Goldene Bulle auf 18 unpaginierten Seiten lateinisch, auf ebensoviel paginierten deutsch, dann der weitere Text von der Reformation Fride- rich’s III 1442 an bis zum Regensburger Abschied 1641 auƒ 1030 paginierten Seiten. Ferner alfabetisches Generalregister von Dr. Ludwig von Hórnigk auƒ 166 unpaginierten Seiten, welches auf der 2. und 3. Seite unter dem Wort Abschied auch ein Verzeichnis 1 Bibl. univ. Erlang. E. Jur. 735 und in meinem Besitz. — Mauritius ed. 1724 p. 136 § 38 kritisiert den Text der Ausgabe ungünstig, vgl. auch Pfeffinger Vitriar. illust. 1754. 4, 416 nt. f. und pag. 415 art. 164, rgl. p. 418 art. 105, Senckenberg Sendschreiben p. 50 § 18, Pütter 2, 439 § 752. — Uebrigens hat man bisher die 4 Auflagen des Jahrs 1660, unsre nrr. 29—32, nicht von einander unterschieden.
Strana XXXVI
XXXVI Vorwort. der Stücke enthält. Daran schließt sich die Peinl. Halsger. Ordnung auf 44 paginierten Seiten p. 1—44 mit einem Register auf 18 unpaginierten Seiten von obigem Verfasser; das vorausgehende neue Titelblatt hat unten Cum Gratia & Privilegio Sacræ Cæsar. Maiestatis. 1 In der Churfürstlichen Statt Mâyntz bey Nicolao Heyll, € In verlegung Siberti Heyll, vnd Schônwetters hinderlassenen Wittib. ] Im Jahr Christi M. DC. LX. II Folgt der Prager Friedensschluss von 1635, der im Text vor dem Regensburger Abschied von 1641 fehlt! wo ihn die vorige Ausgabe chronologisch eingereiht hatte, auf 15 be- sonders paginierten Seiten ohne eignes Titelblatt. Dann Register über die Goldene Bulle auf 22 unpaginierten Seiten ebenfalls von obigem Verfasser. Endlich der Regensburger Abschied von 1654, einschließlich des Privilegs auf 115 Seiten, von denen aber 1—4 und 65—115 nicht numeriert sind; hat ein besondres Titelblatt, im wesentlichen gleich- lautend zu Ende mit dem der P. Halsger. Ordnung, doch vom Jahr M. DC. LIX.; vor das General-Register hin hat sich ein andres Titelblatt, zu diesem Regensb. Abschied von 1654 gehörig, ungeschickt verirrt, es trägt das Jahresdatum M. DC. LX., sonst im wesentlichen wie das richtig vorstehende; dieser Abschied hat ein Privileg nach dem Titelblatt von Ferdinand III aus Regensburg 12. Aug. 1653. In dem Haupt-Text, der von p. 1—1030 geht, ist gegenüber der vorigen Ausgabe neu hinzugekommen: Abschied Augsburg 1510 p. 85—88; Abschied Worms gegen die Münsterischen Widertäufer 1535 p. 282 —294 statt der in früheren Ausgaben vorkommenden Anzeigung etlicher gehalte- ner Reichstäge u. s. w. (vgl. unsre nr. 8 am Schlusse), welche kurze Nachricht zuerst in nr. 8 und zuletzt in der vorigen Ausgabe erscheint; Abschied Nürnberg 1543 p. 355 bis 367; Nebenabschied Augsburg 1559 p. 655—660; Abschied Frankfurt 1569 p. 747 bis 757; Abschied Regensburg im besondern Abdruck (s. o.). — Die einzelnen Stücke, welche außerhalb der Haupt-Paginierung stehn, darunter also auch die Register, sind in verschiedenen Exemplaren mit der Hauptmasse verschieden zusammengebunden. So besitze ich denselben Druck, aber die Stücke in abweichender Ordnung; und darunter den Regensburger Abschied von 1654 sogar in einem andern Abdruck auf 101 nume- rierten und 1 letzten nichtnumerierten Seite fortlaufend, auch nicht mit demselben Titelblatte, doch Druckjahr M. DC. LIX., ohne das Privileg. 30. Mainz Joannis Godfridi Schónwótters Wittwe Verleger und Nico- laus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe I fol.2 Erstes Titelblatt mit dem Säulensal wie in der letztgenannten Ausgabe und mit gleich lautenden Titelworten. Zweites Titelblatt: Aller dess Heili- il gen Rômischen Reichs i gehaltene Reichstâge, Abschiede vnd Satz-ll nuge [sic], sambt andern Kâyserlichen vnd Königlichen Constitutionen, als Gül-I1 den Bull (Lateinisch und Teutsch) so dan die Religion- und Landfrieden, Policey, Müntz, Cam-ll mergericht, und was deme mehr anhängig, betreffende Ordnung vnd Schrifften, wie die vom Jahr 1356. !| biſs in das 1654. auffgerichtet, vnd ernewert worden, neben deme zu Münster und Oßnabrück Il getroffen Friedenschlufs, u Nunmehr auss den Originalien, von newem collationirt, fleissig vbersehen, ll mit unterschiedlichen noch nie in Truck außgelassenen Reichs-Abschieden, wie auch Kâyser CA-I ROLI V. Peinlichen Halß- gerichts-Ordnung vermehrt: il Vnd II Mit SVMMARIEN, MARGINALIEN sambt einem 1 Daher wol die Notiz bei Mauritius diss. de imperii recessibus 1664, ed. Hertius Argentor. 1724 in 4° pag. 134 § 35, der Prager Friedensschluss sei in der neusten Mainzer Ausgabe der Reichsabschiede (1660) mit Recht weggelassen worden, eben weil er kein Reichsabschied sei. 2 In meinem Besitz. Abgesehen von dem ersten Titelblatt und von der Anordnung der einzelnen Par- tikeln des Buchs scheint vollkommen identisch damit zu sein das Exemplar in Bibl. univ. Gotting. Jns Germ. 315; auch bibl. unir. Tubing. Hg. 258 ist dasselbe. — Einen Joh. Theobald Schönwetter 1510 Buchdrucker in Mainz erwähnt Grässe 3, a, 156; rgl. Theobald Schönwetter ohne Jahresangabe bei Falkenstein p. 150, sowie Joh. Baptist Schönwetter auch ohne Jahr ibid.
XXXVI Vorwort. der Stücke enthält. Daran schließt sich die Peinl. Halsger. Ordnung auf 44 paginierten Seiten p. 1—44 mit einem Register auf 18 unpaginierten Seiten von obigem Verfasser; das vorausgehende neue Titelblatt hat unten Cum Gratia & Privilegio Sacræ Cæsar. Maiestatis. 1 In der Churfürstlichen Statt Mâyntz bey Nicolao Heyll, € In verlegung Siberti Heyll, vnd Schônwetters hinderlassenen Wittib. ] Im Jahr Christi M. DC. LX. II Folgt der Prager Friedensschluss von 1635, der im Text vor dem Regensburger Abschied von 1641 fehlt! wo ihn die vorige Ausgabe chronologisch eingereiht hatte, auf 15 be- sonders paginierten Seiten ohne eignes Titelblatt. Dann Register über die Goldene Bulle auf 22 unpaginierten Seiten ebenfalls von obigem Verfasser. Endlich der Regensburger Abschied von 1654, einschließlich des Privilegs auf 115 Seiten, von denen aber 1—4 und 65—115 nicht numeriert sind; hat ein besondres Titelblatt, im wesentlichen gleich- lautend zu Ende mit dem der P. Halsger. Ordnung, doch vom Jahr M. DC. LIX.; vor das General-Register hin hat sich ein andres Titelblatt, zu diesem Regensb. Abschied von 1654 gehörig, ungeschickt verirrt, es trägt das Jahresdatum M. DC. LX., sonst im wesentlichen wie das richtig vorstehende; dieser Abschied hat ein Privileg nach dem Titelblatt von Ferdinand III aus Regensburg 12. Aug. 1653. In dem Haupt-Text, der von p. 1—1030 geht, ist gegenüber der vorigen Ausgabe neu hinzugekommen: Abschied Augsburg 1510 p. 85—88; Abschied Worms gegen die Münsterischen Widertäufer 1535 p. 282 —294 statt der in früheren Ausgaben vorkommenden Anzeigung etlicher gehalte- ner Reichstäge u. s. w. (vgl. unsre nr. 8 am Schlusse), welche kurze Nachricht zuerst in nr. 8 und zuletzt in der vorigen Ausgabe erscheint; Abschied Nürnberg 1543 p. 355 bis 367; Nebenabschied Augsburg 1559 p. 655—660; Abschied Frankfurt 1569 p. 747 bis 757; Abschied Regensburg im besondern Abdruck (s. o.). — Die einzelnen Stücke, welche außerhalb der Haupt-Paginierung stehn, darunter also auch die Register, sind in verschiedenen Exemplaren mit der Hauptmasse verschieden zusammengebunden. So besitze ich denselben Druck, aber die Stücke in abweichender Ordnung; und darunter den Regensburger Abschied von 1654 sogar in einem andern Abdruck auf 101 nume- rierten und 1 letzten nichtnumerierten Seite fortlaufend, auch nicht mit demselben Titelblatte, doch Druckjahr M. DC. LIX., ohne das Privileg. 30. Mainz Joannis Godfridi Schónwótters Wittwe Verleger und Nico- laus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe I fol.2 Erstes Titelblatt mit dem Säulensal wie in der letztgenannten Ausgabe und mit gleich lautenden Titelworten. Zweites Titelblatt: Aller dess Heili- il gen Rômischen Reichs i gehaltene Reichstâge, Abschiede vnd Satz-ll nuge [sic], sambt andern Kâyserlichen vnd Königlichen Constitutionen, als Gül-I1 den Bull (Lateinisch und Teutsch) so dan die Religion- und Landfrieden, Policey, Müntz, Cam-ll mergericht, und was deme mehr anhängig, betreffende Ordnung vnd Schrifften, wie die vom Jahr 1356. !| biſs in das 1654. auffgerichtet, vnd ernewert worden, neben deme zu Münster und Oßnabrück Il getroffen Friedenschlufs, u Nunmehr auss den Originalien, von newem collationirt, fleissig vbersehen, ll mit unterschiedlichen noch nie in Truck außgelassenen Reichs-Abschieden, wie auch Kâyser CA-I ROLI V. Peinlichen Halß- gerichts-Ordnung vermehrt: il Vnd II Mit SVMMARIEN, MARGINALIEN sambt einem 1 Daher wol die Notiz bei Mauritius diss. de imperii recessibus 1664, ed. Hertius Argentor. 1724 in 4° pag. 134 § 35, der Prager Friedensschluss sei in der neusten Mainzer Ausgabe der Reichsabschiede (1660) mit Recht weggelassen worden, eben weil er kein Reichsabschied sei. 2 In meinem Besitz. Abgesehen von dem ersten Titelblatt und von der Anordnung der einzelnen Par- tikeln des Buchs scheint vollkommen identisch damit zu sein das Exemplar in Bibl. univ. Gotting. Jns Germ. 315; auch bibl. unir. Tubing. Hg. 258 ist dasselbe. — Einen Joh. Theobald Schönwetter 1510 Buchdrucker in Mainz erwähnt Grässe 3, a, 156; rgl. Theobald Schönwetter ohne Jahresangabe bei Falkenstein p. 150, sowie Joh. Baptist Schönwetter auch ohne Jahr ibid.
Strana XXXVII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXVII vollkommenen aufsführlichen General vnd et-€l lichen Special Registern geziert, vnd auff Churfürstlichen Maintzischen gnâdigsten Befehl in Truck gegeben.] Mit Kâyser- licher Freyheit auff zehen Jahr nicht nachzutrucken. € Folgt K. Leopold's I Wappen, dann: 1 Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- vnnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyll. u In Verlegung JOANNIS GODFRIDI Schônwôtters seel: hinder- lassenen Wittib. Im Jahr Christi M. DC. LX. I Titeldruck roth und schwarz. Der Inhalt ist derselbe wie in unsrer nr. 29, aber in andrer Ordnung als in dem einen wie in dem andern der dort erwähnten beiden Exemplare. Die Eintheilung der Seiten ist meist gleich wie in der vorigen Ausgabe, dennoch ist der Druck durchaus ein andrer und keine bloße neue Titelauflage; auch im Regensburger Abschied von 1654 ist trotz der Zahl von 102 Seiten ein andrer Abdruck zu erkennen als in meinem unter nr. 29 erwähnten Exemplar, das Privileg fehlt ihm, das Druckjahr ist 1659; ebenso ist die P. H. G. Ordnung von andrem Druck, das vorausgehende neue Titelblatt hat unten Cum Gratia & Priuilegio Sacræ Cæsar. Maiestatis. ! In der Churfürstlichen Statt Mayntz, bey Nicolao Heyll, i In Verlegung Siberti Heyll, vnnd Schônwetters seel. hinder- lassenen Wittib. " Im Jahr Christi M. DC. LX. Il wie in nr. 31 und 32. 31. Mainz Joannes Sibertus Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe II fol. 1 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie in der vorigen Ausgabe. Zweites Titelblatt mit denselben Titelworten wie dort, auch mit gleichen Zeilen-Abthei- lungen, doch mit einigen namentlich orthographischen Abweichungen: Satzunge — so dann — vnd Landfrieden — vnd was — Ordnungen — 1356 ohne Schlusspunkt — 1654 ohne Schlusspunkt — Münster vnd Oßnabrück Il getroffenem — vnterschiedlichen — auch Käisers — MARGINALIEN, sambt — Special-Registern — vnnd Residentz — In Ver- legung JOANNIS SIBERTI HEYLL. — M. DC. LX ohne Schlusspunkt. Titeldruck ganz schwarz. Dann auf der 1. Seite eines neuen Blattes An den Leser: Erzbischof Johann Philips habe als Erzkanzler befohlen die Reichsabschiede bis 1654 incl. von neuem als Sammlung zu drucken, durch ihn und seine geheimsten Räthe sei für nützlich erachtet worden 1.) etliche noch ungedruckte Reichsabschiede beizufügen 2.) die Paragraphen in den einzelnen Stücken mit Numern zu distinguieren 3.) Summaria vor den einzelnen Stücken und Marginalia zur Orientierung zu extrahieren 4.) solche Sachen alle mit einem ganz neuen vollkommenen Generalregister sowie die Goldne Bulle und die P. Halsger.-Ordnung mit Specialregistern zu versehen; dieß sei hier geschehen; diese An- kündigung ist unterzeichnet vom Verlägere. Den Inhalt des Bandes bilden dieselben Stücke wie in den zwei vorher angeführten Ausgaben nebst den Hórnigk’schen Registern, in gleicher Seitenzahl wie dort. Auf p. 1030 folgt der Regensburger Abschied von 1654 mit besondrem Titelblatt das die Jahrszahl M. DC. LX. trägt, seine Paginierung schließt sich aber fast ganz fortlaufend an bis p. 1132, doch sind die Zahlen derselben erst nachträglich in lauter aufgeklebten Papierstückchen angebracht, das Stück hatte früher eine abgesonderte Paginierung die auf der ersten Seite noch sichtbar ist. Sämmtliche Textabschnitte (nach Paginierungen) und Register sind vom gleichen Drucke wie nr. 30, auch der Regensburger Abschied des Jahres 1654 wenn gleich ein andres Titelblatt von 1660 davor steht. Somit ist das vorliegende Exemplar nur eine Titelauflage von nr. 30. — Ein zweites Exemplar der Münchener Bibliothek? ist damit identisch, es fehlt ihm aber vorn die Ansprache An den Leser; dagegen ist zu Ende hinzugekommen ein alfa- betisches Register über die Friedensverträge von Osnabrück und Münster 1648 als Inser- tionen des Regensburger Abschieds von 1654, auf 18 paginierten Seiten, und endlich 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 45. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 45 a.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXVII vollkommenen aufsführlichen General vnd et-€l lichen Special Registern geziert, vnd auff Churfürstlichen Maintzischen gnâdigsten Befehl in Truck gegeben.] Mit Kâyser- licher Freyheit auff zehen Jahr nicht nachzutrucken. € Folgt K. Leopold's I Wappen, dann: 1 Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- vnnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyll. u In Verlegung JOANNIS GODFRIDI Schônwôtters seel: hinder- lassenen Wittib. Im Jahr Christi M. DC. LX. I Titeldruck roth und schwarz. Der Inhalt ist derselbe wie in unsrer nr. 29, aber in andrer Ordnung als in dem einen wie in dem andern der dort erwähnten beiden Exemplare. Die Eintheilung der Seiten ist meist gleich wie in der vorigen Ausgabe, dennoch ist der Druck durchaus ein andrer und keine bloße neue Titelauflage; auch im Regensburger Abschied von 1654 ist trotz der Zahl von 102 Seiten ein andrer Abdruck zu erkennen als in meinem unter nr. 29 erwähnten Exemplar, das Privileg fehlt ihm, das Druckjahr ist 1659; ebenso ist die P. H. G. Ordnung von andrem Druck, das vorausgehende neue Titelblatt hat unten Cum Gratia & Priuilegio Sacræ Cæsar. Maiestatis. ! In der Churfürstlichen Statt Mayntz, bey Nicolao Heyll, i In Verlegung Siberti Heyll, vnnd Schônwetters seel. hinder- lassenen Wittib. " Im Jahr Christi M. DC. LX. Il wie in nr. 31 und 32. 31. Mainz Joannes Sibertus Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe II fol. 1 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie in der vorigen Ausgabe. Zweites Titelblatt mit denselben Titelworten wie dort, auch mit gleichen Zeilen-Abthei- lungen, doch mit einigen namentlich orthographischen Abweichungen: Satzunge — so dann — vnd Landfrieden — vnd was — Ordnungen — 1356 ohne Schlusspunkt — 1654 ohne Schlusspunkt — Münster vnd Oßnabrück Il getroffenem — vnterschiedlichen — auch Käisers — MARGINALIEN, sambt — Special-Registern — vnnd Residentz — In Ver- legung JOANNIS SIBERTI HEYLL. — M. DC. LX ohne Schlusspunkt. Titeldruck ganz schwarz. Dann auf der 1. Seite eines neuen Blattes An den Leser: Erzbischof Johann Philips habe als Erzkanzler befohlen die Reichsabschiede bis 1654 incl. von neuem als Sammlung zu drucken, durch ihn und seine geheimsten Räthe sei für nützlich erachtet worden 1.) etliche noch ungedruckte Reichsabschiede beizufügen 2.) die Paragraphen in den einzelnen Stücken mit Numern zu distinguieren 3.) Summaria vor den einzelnen Stücken und Marginalia zur Orientierung zu extrahieren 4.) solche Sachen alle mit einem ganz neuen vollkommenen Generalregister sowie die Goldne Bulle und die P. Halsger.-Ordnung mit Specialregistern zu versehen; dieß sei hier geschehen; diese An- kündigung ist unterzeichnet vom Verlägere. Den Inhalt des Bandes bilden dieselben Stücke wie in den zwei vorher angeführten Ausgaben nebst den Hórnigk’schen Registern, in gleicher Seitenzahl wie dort. Auf p. 1030 folgt der Regensburger Abschied von 1654 mit besondrem Titelblatt das die Jahrszahl M. DC. LX. trägt, seine Paginierung schließt sich aber fast ganz fortlaufend an bis p. 1132, doch sind die Zahlen derselben erst nachträglich in lauter aufgeklebten Papierstückchen angebracht, das Stück hatte früher eine abgesonderte Paginierung die auf der ersten Seite noch sichtbar ist. Sämmtliche Textabschnitte (nach Paginierungen) und Register sind vom gleichen Drucke wie nr. 30, auch der Regensburger Abschied des Jahres 1654 wenn gleich ein andres Titelblatt von 1660 davor steht. Somit ist das vorliegende Exemplar nur eine Titelauflage von nr. 30. — Ein zweites Exemplar der Münchener Bibliothek? ist damit identisch, es fehlt ihm aber vorn die Ansprache An den Leser; dagegen ist zu Ende hinzugekommen ein alfa- betisches Register über die Friedensverträge von Osnabrück und Münster 1648 als Inser- tionen des Regensburger Abschieds von 1654, auf 18 paginierten Seiten, und endlich 1 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 45. 2 Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 45 a.
Strana XXXVIII
XXXVIII Vorwort. ein alfabetisches Register über den Regensburger Abschied von 1654 selbst, auf p. 21—46 sich daran anschließend; diese beiden letzteren Register haben ein eigenes Titelblatt, das nur verbunden ist vor das Generalregister hin, unten meist in Majuskel Spiræe Nemetvm I Sumptibus Jacobi Siverts. I Typis Christiani Dürr. Il Anno M. DC. LIX. Il Der Regens- burger Abschied von 1654 in einem andern Druck von 1660 als im ersterwähnten Exemplar, mit einer Paginierung p. 1031—1132, die theilweise noch die ursprünglich eigene ist, theilweis aber mit dem auf p. 1030 schließenden Regensburger Abschied von 1641 weiterläuft. Die P. H. G. Ordnung von demselben Druck wie in nr. 30 und 32. 32. Mainz Joannis Godefridi Schönwetters Wittwe Verleger und Nico- laus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe III fol.! Erstes Titelblatt mit dem Säulensal wie in der letztgenannten Ausgabe und mit gleich lautenden Titelworten. Zweites Titelblatt mit denselben Titelworten wie in unsrer nr. 31, auch mit gleichen Zeilen-Abtheilungen und gleicher Orthographie, nur daß es auf der 4. Linie Kayserlichen heißt statt Kayserlichen, wo übrigens in dem Münch. Exemplar 45 das e über a auch nicht ganz und in dem Münch. Exemplar 45a auch nur eine Spur davon gekommen ist; unter dem Wappen steht dann Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- vnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyll. I JOANNIS GODEFRIDI Schônwetters seel. hinderlassenen Wittib. II Im Jahr Christi M. DC. LX ohne Schlusspunkt, vor „Joannis Godefridi“ fehlen offenbar die Worte „In Verlegung“ Titeldruck ganz schwarz. Die Anrede An den Leser wie in nr. 31 Münch. Eremplar J. publ. G. 45. Den Inhalt des Bandes bilden dieselben Stücke wie in den 3 vorher angeführten Ausgaben, der Druck ist der gleiche wie in den 2 zuletzt abgehandelten, also bloße Titelauflage von nr. 30 und 31. Der auf 102 Seiten eigener Paginierung gedruckte Regensburger Abschied von 1654 ist derselbe Druck wie in meinem Exemplar von nr. 30. Die beiden Register, welche dem Münchener Exemplar J. publ. G. 45a eigenthümlich sind (siehe unter nr. 31) fehlen hier wider. Die P. H. G. Ordnung von demselben Druck wie in nr. 30 und 31. Alle die 4 Ausgaben von 1660 nrr. 29—32 haben vorn kein Privileg. 33. Mainz Johann Sybert Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1666 fol.2 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher ist im Frankfurter und Góttinger Exemplar vorhanden, fehlt im Straßburger. Zweites Titelblatt enthält die- selben Worte mit gleichen Zeilenbrechungen wie in unsrer nr. 29, am Schluss die Jahrs- zahl M DC LXVI, der Titeldruck abwechselnd schwarz und roth. Der Inhalt bietet dieselben Stücke wie in den Ausgaben von 1660, von gleichviel Seiten, der Regensb. Abschied von 1654 auf 102 Seiten. Im Göttinger Exemplar zeigt der Regensburger Abschied von 1654, der im ganzen seine eigene Paginierung p. 1— 102 hat, doch eine gute Anzahl von Seitenzählungen, welche der fortlaufenden Paginierung entnommen sind ; im Frankfurter Exemplar ist die Paginierung fortlaufend mit dem vorhergehenden, also p. 1031—1132, doch steht 49 statt 1079, wo also noch die alte Paginierung stehn geblieben ist. 34. Mainz Johann Martin Schönwetter Verleger 1692 Ausgabe I fol. 3 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt Aller !l dess Heiligen Rômischen Reichs il gehaltenen !l Reichs-Tage, il Abschiede und 1 Bibl. reg. Berolin. (S. 1081) Jur. III. J. publ. germ. A fontes. 1. Recessus imperii. 77. 2 Bibl. cirit. Argentorat.; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 315; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 29. — Diese Ausgabe ist, soviel ich sehe, zuerst von Pütter 2, 439 § 752 erwähnt. 3 Bibl. univ. Erlang. Altdorf 199; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 46; bibl. civit. Argentorat. Alle- magne Katalog 2 nr. 10192 (E 889); bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 317. — Kritisiert von Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum Helmst. 1705 p. 89—92. Senckenberg Sendschr. p. 50 § 18 sagt, das zu
XXXVIII Vorwort. ein alfabetisches Register über den Regensburger Abschied von 1654 selbst, auf p. 21—46 sich daran anschließend; diese beiden letzteren Register haben ein eigenes Titelblatt, das nur verbunden ist vor das Generalregister hin, unten meist in Majuskel Spiræe Nemetvm I Sumptibus Jacobi Siverts. I Typis Christiani Dürr. Il Anno M. DC. LIX. Il Der Regens- burger Abschied von 1654 in einem andern Druck von 1660 als im ersterwähnten Exemplar, mit einer Paginierung p. 1031—1132, die theilweise noch die ursprünglich eigene ist, theilweis aber mit dem auf p. 1030 schließenden Regensburger Abschied von 1641 weiterläuft. Die P. H. G. Ordnung von demselben Druck wie in nr. 30 und 32. 32. Mainz Joannis Godefridi Schönwetters Wittwe Verleger und Nico- laus Heyll Drucker 1660 Druck II Ausgabe III fol.! Erstes Titelblatt mit dem Säulensal wie in der letztgenannten Ausgabe und mit gleich lautenden Titelworten. Zweites Titelblatt mit denselben Titelworten wie in unsrer nr. 31, auch mit gleichen Zeilen-Abtheilungen und gleicher Orthographie, nur daß es auf der 4. Linie Kayserlichen heißt statt Kayserlichen, wo übrigens in dem Münch. Exemplar 45 das e über a auch nicht ganz und in dem Münch. Exemplar 45a auch nur eine Spur davon gekommen ist; unter dem Wappen steht dann Getruckt in der Churfürstlichen Haupt- vnd Residentz Stadt Mayntz, bey Nicolao Heyll. I JOANNIS GODEFRIDI Schônwetters seel. hinderlassenen Wittib. II Im Jahr Christi M. DC. LX ohne Schlusspunkt, vor „Joannis Godefridi“ fehlen offenbar die Worte „In Verlegung“ Titeldruck ganz schwarz. Die Anrede An den Leser wie in nr. 31 Münch. Eremplar J. publ. G. 45. Den Inhalt des Bandes bilden dieselben Stücke wie in den 3 vorher angeführten Ausgaben, der Druck ist der gleiche wie in den 2 zuletzt abgehandelten, also bloße Titelauflage von nr. 30 und 31. Der auf 102 Seiten eigener Paginierung gedruckte Regensburger Abschied von 1654 ist derselbe Druck wie in meinem Exemplar von nr. 30. Die beiden Register, welche dem Münchener Exemplar J. publ. G. 45a eigenthümlich sind (siehe unter nr. 31) fehlen hier wider. Die P. H. G. Ordnung von demselben Druck wie in nr. 30 und 31. Alle die 4 Ausgaben von 1660 nrr. 29—32 haben vorn kein Privileg. 33. Mainz Johann Sybert Heyll Verleger und Nicolaus Heyll Drucker 1666 fol.2 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher ist im Frankfurter und Góttinger Exemplar vorhanden, fehlt im Straßburger. Zweites Titelblatt enthält die- selben Worte mit gleichen Zeilenbrechungen wie in unsrer nr. 29, am Schluss die Jahrs- zahl M DC LXVI, der Titeldruck abwechselnd schwarz und roth. Der Inhalt bietet dieselben Stücke wie in den Ausgaben von 1660, von gleichviel Seiten, der Regensb. Abschied von 1654 auf 102 Seiten. Im Göttinger Exemplar zeigt der Regensburger Abschied von 1654, der im ganzen seine eigene Paginierung p. 1— 102 hat, doch eine gute Anzahl von Seitenzählungen, welche der fortlaufenden Paginierung entnommen sind ; im Frankfurter Exemplar ist die Paginierung fortlaufend mit dem vorhergehenden, also p. 1031—1132, doch steht 49 statt 1079, wo also noch die alte Paginierung stehn geblieben ist. 34. Mainz Johann Martin Schönwetter Verleger 1692 Ausgabe I fol. 3 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt Aller !l dess Heiligen Rômischen Reichs il gehaltenen !l Reichs-Tage, il Abschiede und 1 Bibl. reg. Berolin. (S. 1081) Jur. III. J. publ. germ. A fontes. 1. Recessus imperii. 77. 2 Bibl. cirit. Argentorat.; bibl. univ. Gotting. Jus Germ. 315; bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 29. — Diese Ausgabe ist, soviel ich sehe, zuerst von Pütter 2, 439 § 752 erwähnt. 3 Bibl. univ. Erlang. Altdorf 199; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 46; bibl. civit. Argentorat. Alle- magne Katalog 2 nr. 10192 (E 889); bibl. unir. Gotting. Jus Germ. 317. — Kritisiert von Werlhof-Hugo juris enucleati specimen primum Helmst. 1705 p. 89—92. Senckenberg Sendschr. p. 50 § 18 sagt, das zu
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I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXIX Satzungen, il Sambt andern Kays. und Kônigl. CONSTITUTIONEN, il Als II CAROLI IV. Güldene Bull, 1 (Lateinisch und Teutsch) u So dann die Religion- und Land-Frieden, Poli- ll cey- Müntz-Cammer-Gericht, und was deme mehr anhângig, betref-ll fende Ordnungen und Satzungen , nebens dem Passauer Vertrag, CAROLI V. Pein-ll lichen Halfs-Gerichts-Ordnung, Prager, Ofnabrückischer und 1l Münsterischer i Frieden- Schlußs, ll Wie die vom Jahr 1356. bifs in das 1654. auffgericht, erneuert il und publicirt worden.! Als solches der Elenchus mit mehrerem außsweiset. I Nunmehr von Neuen collationirt, fleissig übersehen, und mit neuen außsführlichen Summarien. € Marginalien, sambt einem vollkommenen General- und drey Special-Registern als Gülden Bull, i Peinlichen Halßsgerichts-Ordnung und Reichs-Abschieden von 1654 geziert. " Mit Ihro Kayserl. Majestât [ LEOPOLDI I. Il Auch Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz il ANSELMI FRANCISCI, il als Ertz-Cantzler, allergnädigsten Freyheit Befehl und Consens! in Truck gegeben. Folgt Schónwetters Namenszug, dann:€l MAYNTZ, ij In Verlegung Johann Martin Schônwetters, I Im Jahr Christi MDCXCII. n Titeldruck ganz schwarz. Folgt Nachricht vom Verleger An den günstigen Leser: nachdem unter dem Mainzer Erzbischof Johann Philipps die Reichsabschiede in Ver- legung von Johann Gottfried Schónwetters sel. Erben 1660 in Druck ausgegangen und nunmehr aus Länge der Zeit einiger Mangel dieses Werks erscheinen wolle, habe der Mainzer Erzb. Anselm Frantz eine neue Auflage für nöthig befunden und dazu Er- laubnis ertheilt; dabei nähere Notiz über Einrichtung der neuen Edition. Folgt Elenchus d. h. Verzeichnis der Stücke, in welchem aber der Regensburger Abschied von 1654 nicht mit aufgeführt ist, obschon er p. 1057—1156 wirklich steht. Der Inhalt, welcher auf jeder Seite in zwei Säulen gedruckt ist, bietet auf p. 1—1156 die Stücke der vorigen Ausgabe, zu denen nur der Passauer Vertrag von 1552 auf p. 535— 542 neu hinzu- gekommen ist. Die Goldne Bulle ist so gedruckt, daß die lateinische Version die linke und die deutsche die rechte Säule einnimmt; sie ist in die Gesammtpaginierung mit einbezogen, diese beginnt jedoch erst auf der 5. resp. 3. Seite. Die P. Halsgerichts- Ordnung und der Prager Friede von 1635 sind jetzt nicht mehr abgesondert nachge- tragen sondern in die Paginierung suo loco eingereiht. Den Schluss bilden die alfabeti- schen Register 1) über die Goldne Bulle 9 Seiten 2) über die P. Halsgerichts-Ordnung 11 Seiten 3) über den Regensb. Abschied von 1654 sammt eingerückten Instrumenta pacis Caesareo Suecicae et Gallicae 32 Seiten 4) General-Register 106 Seiten, woneben aber auch die 3 Specialregister noch nachzuschlagen; alle 4 Register unpaginiert. Die kurze Einleitung in die Goldne Bulle auf 1 Seite ist unterzeichnet W. L. D. 1, worin bemerkt ist daß der Abdruck nach Goldasts editio constit. imperialium recentior tom. 1 pag. 352 [also wol die Frankf. Ausgabe von 1673] gemacht und verschiedne Lesarten andrer Ausgaben beigefügt seien.2 Frankfurt herausgekommene verbesserte Exemplar der Goldnen Bulle sei endlich 1700 sammt Summarien und Marginalien aufgenommen worden; man könnte deshalb meinen es sei im Jahr 1700 eine neue Ausgabe der Reichsabschiede erschienen; es ist aber nur die von 1692 gemeint, in welcher die in Goldasts coll. const. imp. Frankf. 1673 tom. 1 pag. 352 erschienene Ausgabe der G. B. aufgenommen wurde, s. o. Eine Anzahl ron Fehlern weist Pfeffinger Vitriar, illust. ed. 1754. 1, 417 f. nt. g auf, doch rgl. nt. h und i. 1 D. Wilhelm Leyser, s. Moser Teutsches Staatsrecht Nürnberg 1737. 1, 58; rgl. Pütter Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 401 und Lipen bibl. real. jurid. 1757. 1, 94 a. 2 Zu dieser Edition des corporis recessuum nr. 34 erschien Kurtzer Begriff Aller Im Heiligen Rômi- * schen Reiche Teutscher Nation Auffgerichteter In der Mayntzischen Edition de Anno 1692. befindlicher Reichs-Abschiede, Auch der Wahl-Capitulation Josephi Rôm. Königs u. s. w. Verfasset von C. R. Re- genspurg verlegts Johann Zacharias Seidel 1703. Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 54. 8 vo. Desselben Wer- kes Andere Edition, rermehrt mit der P.H.G. Ordnung, dem veränderten Kammerrecht Ferd. III, der Wahl- kapitulation Karl's VI, und einer Nachricht vom perpetuirlichen Wahlkapitulations-Negotio vom Westfal. Frieden an bis auf unsere Zeiten, erschien in Regenspurg, In Verlag Johann Zachariae Seidels, 1720. Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 55. 8vo. Vgl. Senckenberg's Sendschreiben p. 52 § 23 und Pütter 2, 454 § 761 ur. 6.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XXXIX Satzungen, il Sambt andern Kays. und Kônigl. CONSTITUTIONEN, il Als II CAROLI IV. Güldene Bull, 1 (Lateinisch und Teutsch) u So dann die Religion- und Land-Frieden, Poli- ll cey- Müntz-Cammer-Gericht, und was deme mehr anhângig, betref-ll fende Ordnungen und Satzungen , nebens dem Passauer Vertrag, CAROLI V. Pein-ll lichen Halfs-Gerichts-Ordnung, Prager, Ofnabrückischer und 1l Münsterischer i Frieden- Schlußs, ll Wie die vom Jahr 1356. bifs in das 1654. auffgericht, erneuert il und publicirt worden.! Als solches der Elenchus mit mehrerem außsweiset. I Nunmehr von Neuen collationirt, fleissig übersehen, und mit neuen außsführlichen Summarien. € Marginalien, sambt einem vollkommenen General- und drey Special-Registern als Gülden Bull, i Peinlichen Halßsgerichts-Ordnung und Reichs-Abschieden von 1654 geziert. " Mit Ihro Kayserl. Majestât [ LEOPOLDI I. Il Auch Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz il ANSELMI FRANCISCI, il als Ertz-Cantzler, allergnädigsten Freyheit Befehl und Consens! in Truck gegeben. Folgt Schónwetters Namenszug, dann:€l MAYNTZ, ij In Verlegung Johann Martin Schônwetters, I Im Jahr Christi MDCXCII. n Titeldruck ganz schwarz. Folgt Nachricht vom Verleger An den günstigen Leser: nachdem unter dem Mainzer Erzbischof Johann Philipps die Reichsabschiede in Ver- legung von Johann Gottfried Schónwetters sel. Erben 1660 in Druck ausgegangen und nunmehr aus Länge der Zeit einiger Mangel dieses Werks erscheinen wolle, habe der Mainzer Erzb. Anselm Frantz eine neue Auflage für nöthig befunden und dazu Er- laubnis ertheilt; dabei nähere Notiz über Einrichtung der neuen Edition. Folgt Elenchus d. h. Verzeichnis der Stücke, in welchem aber der Regensburger Abschied von 1654 nicht mit aufgeführt ist, obschon er p. 1057—1156 wirklich steht. Der Inhalt, welcher auf jeder Seite in zwei Säulen gedruckt ist, bietet auf p. 1—1156 die Stücke der vorigen Ausgabe, zu denen nur der Passauer Vertrag von 1552 auf p. 535— 542 neu hinzu- gekommen ist. Die Goldne Bulle ist so gedruckt, daß die lateinische Version die linke und die deutsche die rechte Säule einnimmt; sie ist in die Gesammtpaginierung mit einbezogen, diese beginnt jedoch erst auf der 5. resp. 3. Seite. Die P. Halsgerichts- Ordnung und der Prager Friede von 1635 sind jetzt nicht mehr abgesondert nachge- tragen sondern in die Paginierung suo loco eingereiht. Den Schluss bilden die alfabeti- schen Register 1) über die Goldne Bulle 9 Seiten 2) über die P. Halsgerichts-Ordnung 11 Seiten 3) über den Regensb. Abschied von 1654 sammt eingerückten Instrumenta pacis Caesareo Suecicae et Gallicae 32 Seiten 4) General-Register 106 Seiten, woneben aber auch die 3 Specialregister noch nachzuschlagen; alle 4 Register unpaginiert. Die kurze Einleitung in die Goldne Bulle auf 1 Seite ist unterzeichnet W. L. D. 1, worin bemerkt ist daß der Abdruck nach Goldasts editio constit. imperialium recentior tom. 1 pag. 352 [also wol die Frankf. Ausgabe von 1673] gemacht und verschiedne Lesarten andrer Ausgaben beigefügt seien.2 Frankfurt herausgekommene verbesserte Exemplar der Goldnen Bulle sei endlich 1700 sammt Summarien und Marginalien aufgenommen worden; man könnte deshalb meinen es sei im Jahr 1700 eine neue Ausgabe der Reichsabschiede erschienen; es ist aber nur die von 1692 gemeint, in welcher die in Goldasts coll. const. imp. Frankf. 1673 tom. 1 pag. 352 erschienene Ausgabe der G. B. aufgenommen wurde, s. o. Eine Anzahl ron Fehlern weist Pfeffinger Vitriar, illust. ed. 1754. 1, 417 f. nt. g auf, doch rgl. nt. h und i. 1 D. Wilhelm Leyser, s. Moser Teutsches Staatsrecht Nürnberg 1737. 1, 58; rgl. Pütter Litteratur des Teutschen Staatsrechts 2, 401 und Lipen bibl. real. jurid. 1757. 1, 94 a. 2 Zu dieser Edition des corporis recessuum nr. 34 erschien Kurtzer Begriff Aller Im Heiligen Rômi- * schen Reiche Teutscher Nation Auffgerichteter In der Mayntzischen Edition de Anno 1692. befindlicher Reichs-Abschiede, Auch der Wahl-Capitulation Josephi Rôm. Königs u. s. w. Verfasset von C. R. Re- genspurg verlegts Johann Zacharias Seidel 1703. Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 54. 8 vo. Desselben Wer- kes Andere Edition, rermehrt mit der P.H.G. Ordnung, dem veränderten Kammerrecht Ferd. III, der Wahl- kapitulation Karl's VI, und einer Nachricht vom perpetuirlichen Wahlkapitulations-Negotio vom Westfal. Frieden an bis auf unsere Zeiten, erschien in Regenspurg, In Verlag Johann Zachariae Seidels, 1720. Bibl. reg. Monac. J. publ. G. 55. 8vo. Vgl. Senckenberg's Sendschreiben p. 52 § 23 und Pütter 2, 454 § 761 ur. 6.
Strana XL
XL Vorwort. 35. Mainz Johann Martin Schönwetter Verleger 1692 Ausgabe II fol.1 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt abweichend, indem es unten mit andern Typen heißt Nunmehr von Neuen collationirt, fleissig übersehen, und mit neuen ausführlichen I1 SVMMARIEN, MARginalien, sambt einem vollkommenen General- und drey Il Special-Registern als Gülden Bull, Pein- lichen Halßgerichts-Ordnung il und Reichs-Abschieden von 1654. geziert. €l Folgt gleich Schónwetter's Namenszug; dann wider wie in der zuletzt beschriebenen Ausgabe, aber theilweis mit andern Typen. Der Satz des Druckes ist übrigens der gleiche, also nur Titelauflage; welche nun von beiden Ausgaben dieses Jahrs die frühere ist, weiß ich nicht zu sagen. 36. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetter 1707 Druck I fol.2 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt im wesentlichen der Wortlaut der Ausgabe von 1692, aber in der Zeilenbrechung nur theil- weise übereinstimmend; nach geziert geht es weiter:l Cum Privilegio Sacrae Caesareae Majestatis, & Permissu Superiorum. Folgt der Namenszug des Verlegers, dann: ll Franckfurt am Mayn, I In Verlegung Johann Martin Schônwetters, l Im Jahr Christi MDCC. VII. Titeldruck schwarz. Folgt Nachricht vom Verleger An den gunstigen Leser wie nr. 34. Dann kommen zuerst der Elenchus und die 4 Register, welche die gleichen zu sein scheinen wie in nr. 34, auch hier fehlt im Elenchus der Regensburger Abschied von 1654. Der Inhalt gibt bloß dasselbe wie nr. 34 auf gleich vielen Seiten, auch die Einleitung in die Goldne Bulle ist die gleiche. 37. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetter 1707 Druck II fol.3 Vom gleichen Verlag und Jahr wie die vorige Ausgabe. Daß der Titel neu ge- druckt wäre, ist nicht zu bemerken. Der Inhalt und die Seiteneintheilung sind die gleichen. Es ist aber keine fingierte Neuauflage, sondern wirklich neuer Drucksatz wie man an kleinen Verschiedenheiten der Typen erkennen kann. 38. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetters sel. Wittib 1720 fol.* Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt Aller Il Des Heiligen Rômis. Reichs il gehaltenen €i Reichs-Tage, il Abschiede und Satzungen, ll weiterhin buchstäblich und in der Zeilenbrechung wie in der vorigen Aus- gabe, nur daß es statt Peinlichen ] Halss-Gerichts Ordnung heißt Pein-li lichen Halßs- Gerichts-Ordnung und daß nach dem Namenszug folgt Il Franckfurt am Mayn, l In Verlegung Joh. Martin Schônwetters seel. Wittib, i Im Jahr Christi 1720. l Letzteres mit arabischen Zahlen. Der ganze Titeldruck schwarz. Folgt auf 2 unpaginierten Blättern das Privileg K. Karl's VI für Johann Martin Schönwetter und dessen Erben auf weitere 10 Jahre dat. Wien 1713 Apr. 10, auf dessen Bitte und auf desselben Vor- stellung daß K. Leopold I ihm und seinen Erben ein solches auf 10 Jahre am 1. Juli 1692 ertheilt und es am 7. Juni 1702 auf andre zehen Jahre ausgedehnt habe, doch 1 Biblioth. reg. Monac. J. publ. G. 46 s. — Wurde bisher nicht von nr. 34 unterschieden. 2 Bibl. universit. Monac. Jus 555. — Spener Teutsches jus publ. 1723. 1, 261 f. scheint es für eine blose Titel-Auflage zu halten. Ist auch schon in Strure's biblioth. juris selecta ed. 4. 1714 pag. 462 erwähnt. Kritisiert von Struve biblioth. ed. 1725 p. 541. — Uebrigens sind die beiden Abdrücke, nr. 36 und 37 bei uns, bisher noch nicht unterschieden worden. 3 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 47. 4 Bibl. unir. Tubing. Hg 277; bibl. unir. Monac. Jus 944; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 48. — Ausführlich kritisiert con Moser biblioth. p. 496—513 nr. 130 im sweiten Theil, und in dessen Teutschem Staatsrecht 1737. 1, 60—64, auch erwähnt bei Hoffmann biblioth. p. 12 nr. 55. — Auffallend ist die Be- hauptung ron Strure biblioth. ed. 1725 p. 541, der eine Mainzer Folio-Ausgabe ron 1719 kennen will d. h. anführt, und sie kurz kritisiert; es scheint dieß nur eine Verwechselung mit der oben angeführten Frankfurter von 1720 zu sein. Zu dieser Behauptung Strure's hat schon Moser bilbioth. 2, 497 bemerkt, ihm sei eine solche Edition unbekunnt, und dabei kann man sich auch rollkommen berulrigen, es gibt keine.
XL Vorwort. 35. Mainz Johann Martin Schönwetter Verleger 1692 Ausgabe II fol.1 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt abweichend, indem es unten mit andern Typen heißt Nunmehr von Neuen collationirt, fleissig übersehen, und mit neuen ausführlichen I1 SVMMARIEN, MARginalien, sambt einem vollkommenen General- und drey Il Special-Registern als Gülden Bull, Pein- lichen Halßgerichts-Ordnung il und Reichs-Abschieden von 1654. geziert. €l Folgt gleich Schónwetter's Namenszug; dann wider wie in der zuletzt beschriebenen Ausgabe, aber theilweis mit andern Typen. Der Satz des Druckes ist übrigens der gleiche, also nur Titelauflage; welche nun von beiden Ausgaben dieses Jahrs die frühere ist, weiß ich nicht zu sagen. 36. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetter 1707 Druck I fol.2 Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt im wesentlichen der Wortlaut der Ausgabe von 1692, aber in der Zeilenbrechung nur theil- weise übereinstimmend; nach geziert geht es weiter:l Cum Privilegio Sacrae Caesareae Majestatis, & Permissu Superiorum. Folgt der Namenszug des Verlegers, dann: ll Franckfurt am Mayn, I In Verlegung Johann Martin Schônwetters, l Im Jahr Christi MDCC. VII. Titeldruck schwarz. Folgt Nachricht vom Verleger An den gunstigen Leser wie nr. 34. Dann kommen zuerst der Elenchus und die 4 Register, welche die gleichen zu sein scheinen wie in nr. 34, auch hier fehlt im Elenchus der Regensburger Abschied von 1654. Der Inhalt gibt bloß dasselbe wie nr. 34 auf gleich vielen Seiten, auch die Einleitung in die Goldne Bulle ist die gleiche. 37. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetter 1707 Druck II fol.3 Vom gleichen Verlag und Jahr wie die vorige Ausgabe. Daß der Titel neu ge- druckt wäre, ist nicht zu bemerken. Der Inhalt und die Seiteneintheilung sind die gleichen. Es ist aber keine fingierte Neuauflage, sondern wirklich neuer Drucksatz wie man an kleinen Verschiedenheiten der Typen erkennen kann. 38. Frankfurt a. M. Johann Martin Schönwetters sel. Wittib 1720 fol.* Erstes Titelblatt mit Säulensal und Titelworten wie früher. Zweites Titelblatt Aller Il Des Heiligen Rômis. Reichs il gehaltenen €i Reichs-Tage, il Abschiede und Satzungen, ll weiterhin buchstäblich und in der Zeilenbrechung wie in der vorigen Aus- gabe, nur daß es statt Peinlichen ] Halss-Gerichts Ordnung heißt Pein-li lichen Halßs- Gerichts-Ordnung und daß nach dem Namenszug folgt Il Franckfurt am Mayn, l In Verlegung Joh. Martin Schônwetters seel. Wittib, i Im Jahr Christi 1720. l Letzteres mit arabischen Zahlen. Der ganze Titeldruck schwarz. Folgt auf 2 unpaginierten Blättern das Privileg K. Karl's VI für Johann Martin Schönwetter und dessen Erben auf weitere 10 Jahre dat. Wien 1713 Apr. 10, auf dessen Bitte und auf desselben Vor- stellung daß K. Leopold I ihm und seinen Erben ein solches auf 10 Jahre am 1. Juli 1692 ertheilt und es am 7. Juni 1702 auf andre zehen Jahre ausgedehnt habe, doch 1 Biblioth. reg. Monac. J. publ. G. 46 s. — Wurde bisher nicht von nr. 34 unterschieden. 2 Bibl. universit. Monac. Jus 555. — Spener Teutsches jus publ. 1723. 1, 261 f. scheint es für eine blose Titel-Auflage zu halten. Ist auch schon in Strure's biblioth. juris selecta ed. 4. 1714 pag. 462 erwähnt. Kritisiert von Struve biblioth. ed. 1725 p. 541. — Uebrigens sind die beiden Abdrücke, nr. 36 und 37 bei uns, bisher noch nicht unterschieden worden. 3 Bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 47. 4 Bibl. unir. Tubing. Hg 277; bibl. unir. Monac. Jus 944; bibl. reg. Monac. J. publ. Germ. 48. — Ausführlich kritisiert con Moser biblioth. p. 496—513 nr. 130 im sweiten Theil, und in dessen Teutschem Staatsrecht 1737. 1, 60—64, auch erwähnt bei Hoffmann biblioth. p. 12 nr. 55. — Auffallend ist die Be- hauptung ron Strure biblioth. ed. 1725 p. 541, der eine Mainzer Folio-Ausgabe ron 1719 kennen will d. h. anführt, und sie kurz kritisiert; es scheint dieß nur eine Verwechselung mit der oben angeführten Frankfurter von 1720 zu sein. Zu dieser Behauptung Strure's hat schon Moser bilbioth. 2, 497 bemerkt, ihm sei eine solche Edition unbekunnt, und dabei kann man sich auch rollkommen berulrigen, es gibt keine.
Strana XLI
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLI soll er es in dem Buch vorandrucken zur Nachricht und Warnung für andere. Folgt Nachricht vom Verleger An den günstigen Leser wie nr. 34. Der Elenchus und die 4 alfabetischen Register scheinen die gleichen zu sein wie in nr. 34, auch hier fehlt im Elenchus der Regensburger Abschied von 1654. Der Inhalt gibt bloß dasselbe wie nr. 34 auf gleich vielen Seiten, auch die Einleitung in die Goldne Bulle ist die gleiche. Wegen Ubereinstimmung in einigen kleinen Eigenthümlichkeiten des Druckes im Texte darf man eine bloße Titelauflage von nr. 37 in der vorliegenden von 1720 erkennen. 39. Frankfurt a. M. Ernst August Koch 1747 fol.1 Erstes Titelblatt Teutsche i Reichs-Abschiede, ll Titeldruck schwarz. Zweites Titel- blatt Neue und vollständigere !| Sammlung il der i Reichs-Abschiede, il Welche Il von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, i auf den Teutschen Reichs-Tagen ab- gefasset worden, ll sammt den wichtigsten 1 Reichs-Schlüssen,ll so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit gekommen sind. l In Vier Theilen. l Nach den Haupt-Urkunden aus den fürnehmsten Archiven, alten Abdrücken, ll und bewâhrtesten geschriebenen Büchern, theils von neuem übersehen, il theils zum erstenmahl ans Licht gestellt, il und Il auf Churfürstlich-Mayntzische gnädigste Geneh- migung mit den in dem Reichs-Archiv ll befindlichen Originalien collationiret. Il Nebst einer € Einleitung, Zugabe, und vollständigen Registern. I Mit allerhôchsten Kayser- lichen Freyheiten. Folgt ein Bild, die blinde Gerechtigkeit auf der Sphinx der Ge- schichte sitzend, darunter Motto in Kapitalschrift ! Hac casti maneant in religione nepo- tes. I Endlich I Franckfurt am Mayn, il bey Ernst August Koch. I M DCC XXXXVII. II Titeldruck schwarz und roth. Es sind 4 Theile, jeder mit besonderm schwarzen Titel- blatte, der erste von der constitutio de expeditione Romana2 bis 1492 auf 296 Seiten, der zweite von 1495 bis 1551 (resp. 1552 und 1561) auf 643 Seiten, der dritte von 1552 bis 1654 auƒ 692 Seiten, der vierte von 1663 bis 1736 auf 424 Seiten, nebst einer Zugabe zum vierten Theil auf 116 Seiten verschiedenes auch wider älteres ent- haltend. Dann Varianten aus den Kurmainzischen Originalien und Druckfehler zu allen vier Theilen auf 16 Seiten. Endlich alfabetisches Register über das ganze Werk. Das- selbe ist zugeeignet dem K. Franz I, dat. Frankfurt 2. Aug. 1747, von dem kais. Bücherkommissionsaktuarius Ernst August Koch. In einem besondern Zuruf an Erzb. Johann Friedrich Carl von Mainz, gleichen Datums, spricht derselbe Koch seinen Dank aus gegen den genannten Kurfürsten, dessen Augenmerk sich auch auf die Reichsgrund- gesetze gerichtet, und der treu seinem Amte [als Erzkanzler] nicht nur seine Genehmi- gung zu der neuen Ausgabe ertheilt, sondern auch zugleich befohlen habe daß die darin enthaltenen Reichsabschiede mit den in dem Reichsarchiv befindlichen Originalien kolla- tioniert werden sollten damit solcher gestalten die Teutsche Rechts-Gelehrsamkeit ihre Gesetze in achter und aufrichtiger Gestalt endlich erblicken kônne. Dabei ist nur zu bedauern, daß man, laut Angabe des Privilegs, erst die schon gedruckten vier Theile des Werks nach Mainz schickte, wo sie der Kurfürst durch seinen Regierungs- Registrator Guaita3 mit den Originalien des Reichsarchivs kollationieren ließ. Der Gestaltung des Textes konnte dieß also nicht mehr zu gut kommen, und es sind deshalb die Varianten und Emendationen, die auf diese Art gewonnen wurden, erst am Schlusse des Werks zusammen angegeben. Die Goldne Bulle ist zwar mit Varianten unter dem Text ausgestattet, auch sonst finden sich solche hin und wieder aus handschriftlichem Material und alteren Drucken, aber den heutigen Anforderungen der Textkritik ent- 1 Beschrieben und beurtheilt ist diese Sammlung bei Moser von Teutschland und dessen Staatsrerfassung überhaupt Stuttg. 1766 p. 206 f., und bei Pütter 2, 440 f. § 753. 2 Pertz Mon. Germ. 4, 2, 2 ff. 3 Siche die dortige Einl. in die Gesch. der R.A. p. 40; vielleicht hat aber Guaita nur den Druck der Ergebnisse der Kollationierung, nicht die Kollationierung selbst besorgt, die Fassung ist unklar. Deutsche Reichstags-Akten. I. VI
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLI soll er es in dem Buch vorandrucken zur Nachricht und Warnung für andere. Folgt Nachricht vom Verleger An den günstigen Leser wie nr. 34. Der Elenchus und die 4 alfabetischen Register scheinen die gleichen zu sein wie in nr. 34, auch hier fehlt im Elenchus der Regensburger Abschied von 1654. Der Inhalt gibt bloß dasselbe wie nr. 34 auf gleich vielen Seiten, auch die Einleitung in die Goldne Bulle ist die gleiche. Wegen Ubereinstimmung in einigen kleinen Eigenthümlichkeiten des Druckes im Texte darf man eine bloße Titelauflage von nr. 37 in der vorliegenden von 1720 erkennen. 39. Frankfurt a. M. Ernst August Koch 1747 fol.1 Erstes Titelblatt Teutsche i Reichs-Abschiede, ll Titeldruck schwarz. Zweites Titel- blatt Neue und vollständigere !| Sammlung il der i Reichs-Abschiede, il Welche Il von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, i auf den Teutschen Reichs-Tagen ab- gefasset worden, ll sammt den wichtigsten 1 Reichs-Schlüssen,ll so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit gekommen sind. l In Vier Theilen. l Nach den Haupt-Urkunden aus den fürnehmsten Archiven, alten Abdrücken, ll und bewâhrtesten geschriebenen Büchern, theils von neuem übersehen, il theils zum erstenmahl ans Licht gestellt, il und Il auf Churfürstlich-Mayntzische gnädigste Geneh- migung mit den in dem Reichs-Archiv ll befindlichen Originalien collationiret. Il Nebst einer € Einleitung, Zugabe, und vollständigen Registern. I Mit allerhôchsten Kayser- lichen Freyheiten. Folgt ein Bild, die blinde Gerechtigkeit auf der Sphinx der Ge- schichte sitzend, darunter Motto in Kapitalschrift ! Hac casti maneant in religione nepo- tes. I Endlich I Franckfurt am Mayn, il bey Ernst August Koch. I M DCC XXXXVII. II Titeldruck schwarz und roth. Es sind 4 Theile, jeder mit besonderm schwarzen Titel- blatte, der erste von der constitutio de expeditione Romana2 bis 1492 auf 296 Seiten, der zweite von 1495 bis 1551 (resp. 1552 und 1561) auf 643 Seiten, der dritte von 1552 bis 1654 auƒ 692 Seiten, der vierte von 1663 bis 1736 auf 424 Seiten, nebst einer Zugabe zum vierten Theil auf 116 Seiten verschiedenes auch wider älteres ent- haltend. Dann Varianten aus den Kurmainzischen Originalien und Druckfehler zu allen vier Theilen auf 16 Seiten. Endlich alfabetisches Register über das ganze Werk. Das- selbe ist zugeeignet dem K. Franz I, dat. Frankfurt 2. Aug. 1747, von dem kais. Bücherkommissionsaktuarius Ernst August Koch. In einem besondern Zuruf an Erzb. Johann Friedrich Carl von Mainz, gleichen Datums, spricht derselbe Koch seinen Dank aus gegen den genannten Kurfürsten, dessen Augenmerk sich auch auf die Reichsgrund- gesetze gerichtet, und der treu seinem Amte [als Erzkanzler] nicht nur seine Genehmi- gung zu der neuen Ausgabe ertheilt, sondern auch zugleich befohlen habe daß die darin enthaltenen Reichsabschiede mit den in dem Reichsarchiv befindlichen Originalien kolla- tioniert werden sollten damit solcher gestalten die Teutsche Rechts-Gelehrsamkeit ihre Gesetze in achter und aufrichtiger Gestalt endlich erblicken kônne. Dabei ist nur zu bedauern, daß man, laut Angabe des Privilegs, erst die schon gedruckten vier Theile des Werks nach Mainz schickte, wo sie der Kurfürst durch seinen Regierungs- Registrator Guaita3 mit den Originalien des Reichsarchivs kollationieren ließ. Der Gestaltung des Textes konnte dieß also nicht mehr zu gut kommen, und es sind deshalb die Varianten und Emendationen, die auf diese Art gewonnen wurden, erst am Schlusse des Werks zusammen angegeben. Die Goldne Bulle ist zwar mit Varianten unter dem Text ausgestattet, auch sonst finden sich solche hin und wieder aus handschriftlichem Material und alteren Drucken, aber den heutigen Anforderungen der Textkritik ent- 1 Beschrieben und beurtheilt ist diese Sammlung bei Moser von Teutschland und dessen Staatsrerfassung überhaupt Stuttg. 1766 p. 206 f., und bei Pütter 2, 440 f. § 753. 2 Pertz Mon. Germ. 4, 2, 2 ff. 3 Siche die dortige Einl. in die Gesch. der R.A. p. 40; vielleicht hat aber Guaita nur den Druck der Ergebnisse der Kollationierung, nicht die Kollationierung selbst besorgt, die Fassung ist unklar. Deutsche Reichstags-Akten. I. VI
Strana XLII
XLII Vorwort. spricht auch diese Ausgabe im ganzen sehr wenig; die Quellen-Angaben sind mangelhaft, meist befinden sie sich in der vorausgeschickten Einleitung in die Geschichte der Teut- schen Reichsabschiede, wo man erst nachsuchen muß, woraus man aber auch sieht wie- viel bloß auf gedruckten Vorlagen beruht; und auch diese wurden nicht richtig benutzt, da man die Schreibart modernisierte l. Der Plan der Sammlung ist weit umfassender als früher. Die bisherigen Kollektionen pflegten seit der von 1507 mit der Goldnen Bulle zu beginnen" und alsdann zu K. Friderichs Reformation von 1442 überzuspringen, worauf gleich das Jahr 1495 mit seiner Gesetzgebung kommt; und abgeschlossen hatte noch die Ausgabe von 1720 mit dem sogen. jüngsten Reichsabschied von 1654. Diese neue Samm- lung aber beginnt mit der sogen. Constitutio de expeditione Romana, sucht die Lücken in der Zeit K. Wenzels Ruprechts Sigmunds Albrechts und Friderichs auszufüllen, und fügt, nachdem der 3. Theil mit 1654 zu Ende ist, im 4. Theil die Reichsschlüsse des permanenten Regensburger Reichstags bei. Wenn ich bei der Beschreibung der früheren Ausgaben immer auch mitgetheilt habe, welche Stücke jede Sammlung zu denen ihrer Vor- gängerin hinzugefügt hat, so ist dieß bei dieser letzten anzugeben nicht mehr möglich, die Aufzählung würde zu umfangreich, und das Buch ist in jedermanns Händen, hat auch ein Verzeichnis seiner Stücke vorgedruckt. Ubrigens gehört auch diese Kollektion nach Anlage und Charakter noch wesentlich mit zu der bisherigen Reihe der Gesammtausgaben der R.T.Abschiede und schließt dieselbe ab. Eigentlich kennt auch sie den wissen- schaftlich historischen Zweck nicht, sondern geht wie die früheren von der Absicht aus in der Hauptsache nur das zu geben was als noch geltendes Reichsrecht bezeichnet werden kann 3, ist also im Grunde nur zum praktischen Gebrauch gemacht für die Reichspubli- cistik u. s. w. Man citiert sie häufig unter Koch's Namen, weil sie anonym wie die früheren erschien und Koch auf dem Titelblatt als Verleger steht, auch die Widmung an den Kaiser und die Danksagung an den Kurfürsten unterzeichnet hat. Nach der Angabe des 15jährigen Privilegs des K. Franz I für ihn vom 22. Febr. 1747 hat er allerdings auf Befehl des Kurfürsten von Mainz die aus dem Reichsarchiv gewonnenen Varianten und Emendationen angefügt, und hat das ganze Werk auf seine Kosten drucken lassen, er ist also der Unternehmer oder Verleger. Die literarischen Arbeiter aber sind Schmau߀ und Senckenberg5, daneben noch andre Publicisten, aus deren Zahl letzterer selbst den Kanzleidirektor Bury, den Sekr. Koch zu Braunschweig und den Archivrath Avemann zu Hachenburg nennt6, vermuthlich auch Olenschlager" an den das Sencken- bergische Sendschreiben gerichtet ist. Chr. Aug. von Beck soll der Verfasser der nicht unterzeichneten Einleitung in die Geschichte der Teutschen Reichsabschiede auf 40 Seiten (vor Senckenbergs Sendschreiben stehend) gewesen sein8, der Reichshofrath Heinr. Chrn. von Senckenberg hat dann auf p. 41—60 das Sendschreiben (dat. Wien 11. Mai 1747) an Hofrath Johann Daniel Olenschlager in Frankfurt a. M. über diese neue Ausgabe hinzugefügt, worin insbesondere auch von älteren Sammlungen berichtet wird. 1 Siche Senckenberg's vorausgeschicktes Sendschreiben p. 47 § 15. 2 Siche unsere nr. 4. 3 Senckenb. Sendschr. p. 51 § 21. 4 Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 22. Ueber Hofr. Joh. Jak. Schmauß s. Moser Teutsches Staats- recht 1, 66 ff. § 34 und Pütter Litteratur 2, 5 und 443. 5 (Beck) Einleitung in die Gesch. der T. R.-A. p. 39 § 27, vgl. § 28; und Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 21 f. und dessen Sammlung ron ungedruckt- und raren Schristen Theil 1 Vorrede § 4. Ueber Hein- rich Christian Senckenberg s. Pütter 1, 447 § 255 und vorher und nachher. 6 Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 22. 7 Wie denn Pütter 2, 440 § 753 von ihm ausdrücklich sagt, derselbe habe die letzte Besorgung des Abdrucks und der Vorrede übernommen (d. h. der Einleitung in die Gesch. der Teutschen R.-A. diese soll doch ron Beck sein, s. o.) Ueber Joh. Dan. von Olenschlager s. Pütter 2, 139 f. § 429. 8 Ueber Beck s. Pütter 2, 157 f. § 454.
XLII Vorwort. spricht auch diese Ausgabe im ganzen sehr wenig; die Quellen-Angaben sind mangelhaft, meist befinden sie sich in der vorausgeschickten Einleitung in die Geschichte der Teut- schen Reichsabschiede, wo man erst nachsuchen muß, woraus man aber auch sieht wie- viel bloß auf gedruckten Vorlagen beruht; und auch diese wurden nicht richtig benutzt, da man die Schreibart modernisierte l. Der Plan der Sammlung ist weit umfassender als früher. Die bisherigen Kollektionen pflegten seit der von 1507 mit der Goldnen Bulle zu beginnen" und alsdann zu K. Friderichs Reformation von 1442 überzuspringen, worauf gleich das Jahr 1495 mit seiner Gesetzgebung kommt; und abgeschlossen hatte noch die Ausgabe von 1720 mit dem sogen. jüngsten Reichsabschied von 1654. Diese neue Samm- lung aber beginnt mit der sogen. Constitutio de expeditione Romana, sucht die Lücken in der Zeit K. Wenzels Ruprechts Sigmunds Albrechts und Friderichs auszufüllen, und fügt, nachdem der 3. Theil mit 1654 zu Ende ist, im 4. Theil die Reichsschlüsse des permanenten Regensburger Reichstags bei. Wenn ich bei der Beschreibung der früheren Ausgaben immer auch mitgetheilt habe, welche Stücke jede Sammlung zu denen ihrer Vor- gängerin hinzugefügt hat, so ist dieß bei dieser letzten anzugeben nicht mehr möglich, die Aufzählung würde zu umfangreich, und das Buch ist in jedermanns Händen, hat auch ein Verzeichnis seiner Stücke vorgedruckt. Ubrigens gehört auch diese Kollektion nach Anlage und Charakter noch wesentlich mit zu der bisherigen Reihe der Gesammtausgaben der R.T.Abschiede und schließt dieselbe ab. Eigentlich kennt auch sie den wissen- schaftlich historischen Zweck nicht, sondern geht wie die früheren von der Absicht aus in der Hauptsache nur das zu geben was als noch geltendes Reichsrecht bezeichnet werden kann 3, ist also im Grunde nur zum praktischen Gebrauch gemacht für die Reichspubli- cistik u. s. w. Man citiert sie häufig unter Koch's Namen, weil sie anonym wie die früheren erschien und Koch auf dem Titelblatt als Verleger steht, auch die Widmung an den Kaiser und die Danksagung an den Kurfürsten unterzeichnet hat. Nach der Angabe des 15jährigen Privilegs des K. Franz I für ihn vom 22. Febr. 1747 hat er allerdings auf Befehl des Kurfürsten von Mainz die aus dem Reichsarchiv gewonnenen Varianten und Emendationen angefügt, und hat das ganze Werk auf seine Kosten drucken lassen, er ist also der Unternehmer oder Verleger. Die literarischen Arbeiter aber sind Schmau߀ und Senckenberg5, daneben noch andre Publicisten, aus deren Zahl letzterer selbst den Kanzleidirektor Bury, den Sekr. Koch zu Braunschweig und den Archivrath Avemann zu Hachenburg nennt6, vermuthlich auch Olenschlager" an den das Sencken- bergische Sendschreiben gerichtet ist. Chr. Aug. von Beck soll der Verfasser der nicht unterzeichneten Einleitung in die Geschichte der Teutschen Reichsabschiede auf 40 Seiten (vor Senckenbergs Sendschreiben stehend) gewesen sein8, der Reichshofrath Heinr. Chrn. von Senckenberg hat dann auf p. 41—60 das Sendschreiben (dat. Wien 11. Mai 1747) an Hofrath Johann Daniel Olenschlager in Frankfurt a. M. über diese neue Ausgabe hinzugefügt, worin insbesondere auch von älteren Sammlungen berichtet wird. 1 Siche Senckenberg's vorausgeschicktes Sendschreiben p. 47 § 15. 2 Siche unsere nr. 4. 3 Senckenb. Sendschr. p. 51 § 21. 4 Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 22. Ueber Hofr. Joh. Jak. Schmauß s. Moser Teutsches Staats- recht 1, 66 ff. § 34 und Pütter Litteratur 2, 5 und 443. 5 (Beck) Einleitung in die Gesch. der T. R.-A. p. 39 § 27, vgl. § 28; und Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 21 f. und dessen Sammlung ron ungedruckt- und raren Schristen Theil 1 Vorrede § 4. Ueber Hein- rich Christian Senckenberg s. Pütter 1, 447 § 255 und vorher und nachher. 6 Senckenberg's Sendschreiben p. 51 § 22. 7 Wie denn Pütter 2, 440 § 753 von ihm ausdrücklich sagt, derselbe habe die letzte Besorgung des Abdrucks und der Vorrede übernommen (d. h. der Einleitung in die Gesch. der Teutschen R.-A. diese soll doch ron Beck sein, s. o.) Ueber Joh. Dan. von Olenschlager s. Pütter 2, 139 f. § 429. 8 Ueber Beck s. Pütter 2, 157 f. § 454.
Strana XLIII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLIII 40. München lit.-artist. Anstalt der J. G. Cotta’schen Buchhandlung 1867 ff. gr. 8. Dieß ist die nunmehr ins Leben tretende neueste Sammlung, deren erster Band hiemit vorliegt. Obschon nach Anlage und Umfang von den bisherigen sich unterschei- dend, kann sie doch, freilich nach achtzigjährigem Zwischenraum, als Wideraufnahme und vorläufiger Abschluss jener älteren betrachtet werden, und ist daher als jüngstes Glied in der langen Reihe der Ausgaben des Corpus recessuum imperii hier aufzuführen. Von ihr wird im zweiten Theile des Vorworts näher die Rede sein. Hiemit schließt also das Verzeichnis. Ich habe oben ausgesprochen, daß ich mich bei Aufzählung der unserer Ausgabe der Deutschen Reichstagsakten vorangehenden Literatur beschränken werde auf die ver- schiedenen Ausgaben des eigentlichen sogenannten Corpus recessuum imperii. Ich glaube von diesem Plane, dessen Ausführung auch allein fast schon mehr als genug des Raums in Anspruch genommen hat, im wesentlichen nicht abzugehen, wenn ich hier noch außer dieser Reihe einige weitere Werke oder auch Anfänge und Pläne zu solchen erwähne, welche gleichfalls-in gewissem Sinn als Vorläufer unserer Unternehmung angesehen werden dürfen1. Und zwar tritt uns hier eine Anzahl von Arbeiten halböffentlichen Charakters entgegen, unternommen nicht auf Veranlassung der Reichsgewalt, aber doch im Auftrag einer ganzen Klasse von Reichsständen, der Städte; dann einiges andere, was sich auf den Wegen der Privat-Unternehmung bewegte. Hat sich das besprochene Corpus recessuum imperii im wesentlichen, mit Ausnahme der Neuen Sammlung von 1747, auf die Mittheilung der bloßen Abschiede beschränkt, so ist doch auch eine Bearbeitung der Akten überhaupt in ziemlich umfassendem Sinn schon früh versucht worden. Allerdings eine methodische Sammlung der Verhandlungen in extenso auch nur handschriftlich zu bewirken oder gar herauszugeben, war dabei nicht die Absicht; man begnügte sich mit Auszügen, die lange ungedruckt blieben, es theil- weise noch sind. Dieses Unternehmen ist von Seiten der Städte ausgegangen. Der Streit über die rechtliche Stellung der Reichsstädte auf dem Reichstag, das votum decisivum oder consultativum, „Stand Stimm und Session" derselben, gab schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Veranlassung auf die älteren Reichstagsakten zurück- zugehen, um zu ergründen, wie es damit früherhin gehalten worden sei". Der Städte- tagsabschied zu Nürnberg vom 6. Febr. 1523 verordnet, daß alle Reichs- und Städte- tagsabschiede darüber nachgesehen werden sollten3. Die Akten scheinen aber nicht rasch und vollständig genug zusammengekommen zu sein. Man konnte sich jedoch auf die Privatarbeit eines erfahrnen Reichstagsdiplomaten stützen. Es war dieß der Auszug, den Jacob Sturm von Sturmeck, Bürger zu Straßburg, aus denselben Gründen mit diesem Gegenstand beschäftigt, wol vornehmlich aus Straßburgerd Kanzlei-Materialien, doch auch mit Anführung fremder Stadtarchive, verfertigt hat, und der dann vom Herausgeber mit vielen einschlägigen Literaturcitaten ausgestattet ist, erst spät, aber mit Vermehrung, veröffentlicht von Jacob Wencker. Die Schrift findet sich in Sonder- Exemplaren und ist außerdem der 3. Ausgabe von Philipp Knipschilds tractatus politico- historico-juridicus de juribus et privilegiis civitatum imperialium (Argentorati, Sumptibus Johannis Beckii, An. 1740) beigegeben worden: Außszug Aller gehaltener Reichs-Tage und Summarie dabey beschrieben, Wie und wass uff einem jeden gehandelt worden Städtische Kollektionen. Jacob Sturm on Sturmeck. 1 Ranke Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 6, 1—3 gibt eine Charakteristik dieser Erscheinungen. 2 Jac. Wencker apparatus et instructus archivorum ex usu nostri temporis, vulgo von Registratur und Renoratur, novis obserrationibus nec non rerum Germanicarum praesidiis adornatus auctus et illustratus ex archivis et bibliothecis, collectore —, Argent. 1713 pag. 34. 3 Datt de pace p. 210 nr. 30 und Wencker apparatus p. 32 f. 4 Wencker appar. 39.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLIII 40. München lit.-artist. Anstalt der J. G. Cotta’schen Buchhandlung 1867 ff. gr. 8. Dieß ist die nunmehr ins Leben tretende neueste Sammlung, deren erster Band hiemit vorliegt. Obschon nach Anlage und Umfang von den bisherigen sich unterschei- dend, kann sie doch, freilich nach achtzigjährigem Zwischenraum, als Wideraufnahme und vorläufiger Abschluss jener älteren betrachtet werden, und ist daher als jüngstes Glied in der langen Reihe der Ausgaben des Corpus recessuum imperii hier aufzuführen. Von ihr wird im zweiten Theile des Vorworts näher die Rede sein. Hiemit schließt also das Verzeichnis. Ich habe oben ausgesprochen, daß ich mich bei Aufzählung der unserer Ausgabe der Deutschen Reichstagsakten vorangehenden Literatur beschränken werde auf die ver- schiedenen Ausgaben des eigentlichen sogenannten Corpus recessuum imperii. Ich glaube von diesem Plane, dessen Ausführung auch allein fast schon mehr als genug des Raums in Anspruch genommen hat, im wesentlichen nicht abzugehen, wenn ich hier noch außer dieser Reihe einige weitere Werke oder auch Anfänge und Pläne zu solchen erwähne, welche gleichfalls-in gewissem Sinn als Vorläufer unserer Unternehmung angesehen werden dürfen1. Und zwar tritt uns hier eine Anzahl von Arbeiten halböffentlichen Charakters entgegen, unternommen nicht auf Veranlassung der Reichsgewalt, aber doch im Auftrag einer ganzen Klasse von Reichsständen, der Städte; dann einiges andere, was sich auf den Wegen der Privat-Unternehmung bewegte. Hat sich das besprochene Corpus recessuum imperii im wesentlichen, mit Ausnahme der Neuen Sammlung von 1747, auf die Mittheilung der bloßen Abschiede beschränkt, so ist doch auch eine Bearbeitung der Akten überhaupt in ziemlich umfassendem Sinn schon früh versucht worden. Allerdings eine methodische Sammlung der Verhandlungen in extenso auch nur handschriftlich zu bewirken oder gar herauszugeben, war dabei nicht die Absicht; man begnügte sich mit Auszügen, die lange ungedruckt blieben, es theil- weise noch sind. Dieses Unternehmen ist von Seiten der Städte ausgegangen. Der Streit über die rechtliche Stellung der Reichsstädte auf dem Reichstag, das votum decisivum oder consultativum, „Stand Stimm und Session" derselben, gab schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Veranlassung auf die älteren Reichstagsakten zurück- zugehen, um zu ergründen, wie es damit früherhin gehalten worden sei". Der Städte- tagsabschied zu Nürnberg vom 6. Febr. 1523 verordnet, daß alle Reichs- und Städte- tagsabschiede darüber nachgesehen werden sollten3. Die Akten scheinen aber nicht rasch und vollständig genug zusammengekommen zu sein. Man konnte sich jedoch auf die Privatarbeit eines erfahrnen Reichstagsdiplomaten stützen. Es war dieß der Auszug, den Jacob Sturm von Sturmeck, Bürger zu Straßburg, aus denselben Gründen mit diesem Gegenstand beschäftigt, wol vornehmlich aus Straßburgerd Kanzlei-Materialien, doch auch mit Anführung fremder Stadtarchive, verfertigt hat, und der dann vom Herausgeber mit vielen einschlägigen Literaturcitaten ausgestattet ist, erst spät, aber mit Vermehrung, veröffentlicht von Jacob Wencker. Die Schrift findet sich in Sonder- Exemplaren und ist außerdem der 3. Ausgabe von Philipp Knipschilds tractatus politico- historico-juridicus de juribus et privilegiis civitatum imperialium (Argentorati, Sumptibus Johannis Beckii, An. 1740) beigegeben worden: Außszug Aller gehaltener Reichs-Tage und Summarie dabey beschrieben, Wie und wass uff einem jeden gehandelt worden Städtische Kollektionen. Jacob Sturm on Sturmeck. 1 Ranke Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 6, 1—3 gibt eine Charakteristik dieser Erscheinungen. 2 Jac. Wencker apparatus et instructus archivorum ex usu nostri temporis, vulgo von Registratur und Renoratur, novis obserrationibus nec non rerum Germanicarum praesidiis adornatus auctus et illustratus ex archivis et bibliothecis, collectore —, Argent. 1713 pag. 34. 3 Datt de pace p. 210 nr. 30 und Wencker apparatus p. 32 f. 4 Wencker appar. 39.
Strana XLIV
Vorwort. XLIV vom Jahr 1427. bißs ad annum 1517. inclusive, Vom Herrn Städtmeister Juncker Jacob Sturmen, von Sturmeck, Vormals beschrieben und zusammen getragen, Diefs- mal aber hin und wieder, auch nur Summarisch, vermehret und in Druck hervor gegeben, Durch Herrn Ammeister Jacob Wencker, Argent. Druckangabe am Schlusse des Werks: Mit Hoher Obrigkeitl. Erlaubnus. Gedruckt durch Simon Kürsner und Melchior Pauschinger. Straßsburg, M. DCC. XL. 51 Seiten in Folio 1. Aus dieser Arbeit gieng dann das Consilium hervor2, welches von dem Straßburger Advokaten Ludwig Gremp der Rechten Doktor und dem Frankfurter Advokaten Hieronymus zum Lamb der Rechten Doktor zu Gunsten der Städte abgefasst ist, und das seinerseits wider dem Libell zu Grunde lag, welches am 6. März 1544 zu Speier der Städte Stimm und Stand halben dem Kaiser von den städtischen Gesandten übergeben wurde3. Da das Libell auf 1544 fallt, das Consilium, wie unten in der Note angemerkt ist, 1543 ver- fasst sein soll, so folgt, daß der undatierte Sturmsche Ausszug wahrscheinlich vor 1543 Plan zweier ausgearbeitet wurde. Bald sahen es aber die Städte auch auf eine förmliche Samm- groſen archi- taltschen lung aller Reichstagsakten in extenso für ihre gemeinsamen Archive ab. Der- RTA.-Nieder selbe Jacob Sturm von Straßburg wurde in einem Schreiben Augsburgs vom 21. Febr. 1551, lagen der das bei Wencker appar. 36 f. steht, im Namen der sämmtlichen Reichsstädte aufgefor- Städte. dert, sich zu bemühen und Fleiß zu thun daß alle Abschiede und Nebenhandlungen der Reichstage zusammengezogen und auf gemeinen Kosten zu Handen gebracht werden mögen. Diese Aufforderung geschah in Folge einer Vereinbarung zwischen den gräf- ichen und reichsstädtischen Gesandten, welche gelegentlich des Augsburger Reichstags von 1551 zu Stande gekommen war (sie ist gedruckt bei Wencker appar. 37 f.; vgl. 36). Es schien nemlich große Nothdurft, daß die Städte jederzeit die alten Reichstagsabschiede und -Verhandlungen, besonders soweit es die Städte selbst anlange, bei Handen haben. 1 Auf dem Titel heißst es von diesem Extrakt: der auch zum Theil gedruckt. Von einem früheren Druck weiß ich aber nichts, es ist wol der obige gemeint als welcher auch nicht das Ganze gebe. 2 So stellt es Sturm selbst dar, Schreiben bei Wencker l. c. pag. 39; und es stimmt damit, daß auf einem Theil seines obgenannten Auszugs nach Wenckers Angabe (im Abdrucke des Auszugs pag. 21) die Worte standen: Doctor Ludwig Grempen zu überschicken. Dagegen Datt de pace p. 210 nr. 31 die Sache so schildert, als seien die in Folge des obigen Städteabschieds gesammelten Akten den beiden genannten Rechts- gelehrten mitgetheilt worden um daraus ihr Consilium zu arbeiten. Das hat sich Datt wol nur so gedacht, und Sturms unmittelbares Zeugnis verdient hier den Vorzug. Doch erwähnt auch Letzterer l. c., etliche Städte hätten dazumal allerlei alte Akten und Schriften zusammengebracht, diese seien zu allenfallsigem Beweis obigen Libells bestimmt gewesen, und befänden sich nach seiner Meinung wol noch in Speier. Vielleicht hat doch ein Theil derselben auch schon Gremp und Lamb bei Abfassung ihres Consiliums vorgelegen. Nach Fels 2, 47, aus Schiesser, hatten sie selbst einen summarischen gemeinen Auszug aus allen, zusammengetragenen, Acta und Handlungen, Stand Stimm und Session betreffend, gemacht. Beide erscheinen auch ibid. 64. 3 Datt p. 210 nr. 28. 31. 32. — Das Consilium der beiden Advokaten verfolgt das Recht der Städte durch die früheren Reichstage hindurch. Es ist mehrmals neu aufgelegt worden. Die erste Ausgabe desselben scheint zu sein SVmma vnnd [ innhalt aller vndergeb- ner Acten, vnd darauff gestellter | Rhatschlag der Erbaren Frey€ vnd Reichstett Session, Stand] vnnd Stimm belangs| ende.[ ohne Druckort Verleger und Jahr, auf 121 unbezeichneten Blättern incl. Titelblatt. Scherer bei Lünig im Reichsarchir 3, 2, 592 sagt, es sei 1543 gemacht worden, vgl. Schiesser bei Fels 2, 47; aus diesen Quellen hat wol auch Fels im Ersten Beytrag p. 195 nt. * seine entsprechende Notiz genommen. Dieser älteste Druck befindet sich auf der Straßb. St. -Biblioth. E 1790 und auf der Frankf. St.-Bibl. J. publ. G. 229, in 4°; die Versasser stehen nicht auf dem Titel sondern am Schlusse. Die 2. Ausgabe erfolgte 1615, und enthalt noch außserdem 2 andere Schriften, deren Eine ebenfalls das Stimmrecht der Städte betrifft, zusammen unter dem Titel Zween außs- führliche Rahtschläge u. s. w. Franckfurt Bey Heliae Kembachen zu finden, in 40, Jahrszahl am Ende; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 936 und bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 229a. Die 3. Ausgabe ist von 1617: Speyer, Bey Heliae Kembachen zu finden, Jahrszahl auf der letzten Seite; Straßib. St.-Bibl. E 1254 und E 1791, ebenfalls die 3 Schriften zusammen. Eine 4. Auflage hat auf dem 1. Titelblatt unten Franckfurt am Mayn In Verlag Johann Carl Vnckels Buchhandlers daselbsten. Anno Christi. M. DC. XXVIII., auf der letzten Seite aber die Jahrszahl Anno M. DC. XVIII. abweichend; Frankf. St.-Bibl. Juridieorum A VIII 7 Mischband. — Den Reichstag zu Speier 1544 betr. s. Fels 2. Beytrag 48—50,
Vorwort. XLIV vom Jahr 1427. bißs ad annum 1517. inclusive, Vom Herrn Städtmeister Juncker Jacob Sturmen, von Sturmeck, Vormals beschrieben und zusammen getragen, Diefs- mal aber hin und wieder, auch nur Summarisch, vermehret und in Druck hervor gegeben, Durch Herrn Ammeister Jacob Wencker, Argent. Druckangabe am Schlusse des Werks: Mit Hoher Obrigkeitl. Erlaubnus. Gedruckt durch Simon Kürsner und Melchior Pauschinger. Straßsburg, M. DCC. XL. 51 Seiten in Folio 1. Aus dieser Arbeit gieng dann das Consilium hervor2, welches von dem Straßburger Advokaten Ludwig Gremp der Rechten Doktor und dem Frankfurter Advokaten Hieronymus zum Lamb der Rechten Doktor zu Gunsten der Städte abgefasst ist, und das seinerseits wider dem Libell zu Grunde lag, welches am 6. März 1544 zu Speier der Städte Stimm und Stand halben dem Kaiser von den städtischen Gesandten übergeben wurde3. Da das Libell auf 1544 fallt, das Consilium, wie unten in der Note angemerkt ist, 1543 ver- fasst sein soll, so folgt, daß der undatierte Sturmsche Ausszug wahrscheinlich vor 1543 Plan zweier ausgearbeitet wurde. Bald sahen es aber die Städte auch auf eine förmliche Samm- groſen archi- taltschen lung aller Reichstagsakten in extenso für ihre gemeinsamen Archive ab. Der- RTA.-Nieder selbe Jacob Sturm von Straßburg wurde in einem Schreiben Augsburgs vom 21. Febr. 1551, lagen der das bei Wencker appar. 36 f. steht, im Namen der sämmtlichen Reichsstädte aufgefor- Städte. dert, sich zu bemühen und Fleiß zu thun daß alle Abschiede und Nebenhandlungen der Reichstage zusammengezogen und auf gemeinen Kosten zu Handen gebracht werden mögen. Diese Aufforderung geschah in Folge einer Vereinbarung zwischen den gräf- ichen und reichsstädtischen Gesandten, welche gelegentlich des Augsburger Reichstags von 1551 zu Stande gekommen war (sie ist gedruckt bei Wencker appar. 37 f.; vgl. 36). Es schien nemlich große Nothdurft, daß die Städte jederzeit die alten Reichstagsabschiede und -Verhandlungen, besonders soweit es die Städte selbst anlange, bei Handen haben. 1 Auf dem Titel heißst es von diesem Extrakt: der auch zum Theil gedruckt. Von einem früheren Druck weiß ich aber nichts, es ist wol der obige gemeint als welcher auch nicht das Ganze gebe. 2 So stellt es Sturm selbst dar, Schreiben bei Wencker l. c. pag. 39; und es stimmt damit, daß auf einem Theil seines obgenannten Auszugs nach Wenckers Angabe (im Abdrucke des Auszugs pag. 21) die Worte standen: Doctor Ludwig Grempen zu überschicken. Dagegen Datt de pace p. 210 nr. 31 die Sache so schildert, als seien die in Folge des obigen Städteabschieds gesammelten Akten den beiden genannten Rechts- gelehrten mitgetheilt worden um daraus ihr Consilium zu arbeiten. Das hat sich Datt wol nur so gedacht, und Sturms unmittelbares Zeugnis verdient hier den Vorzug. Doch erwähnt auch Letzterer l. c., etliche Städte hätten dazumal allerlei alte Akten und Schriften zusammengebracht, diese seien zu allenfallsigem Beweis obigen Libells bestimmt gewesen, und befänden sich nach seiner Meinung wol noch in Speier. Vielleicht hat doch ein Theil derselben auch schon Gremp und Lamb bei Abfassung ihres Consiliums vorgelegen. Nach Fels 2, 47, aus Schiesser, hatten sie selbst einen summarischen gemeinen Auszug aus allen, zusammengetragenen, Acta und Handlungen, Stand Stimm und Session betreffend, gemacht. Beide erscheinen auch ibid. 64. 3 Datt p. 210 nr. 28. 31. 32. — Das Consilium der beiden Advokaten verfolgt das Recht der Städte durch die früheren Reichstage hindurch. Es ist mehrmals neu aufgelegt worden. Die erste Ausgabe desselben scheint zu sein SVmma vnnd [ innhalt aller vndergeb- ner Acten, vnd darauff gestellter | Rhatschlag der Erbaren Frey€ vnd Reichstett Session, Stand] vnnd Stimm belangs| ende.[ ohne Druckort Verleger und Jahr, auf 121 unbezeichneten Blättern incl. Titelblatt. Scherer bei Lünig im Reichsarchir 3, 2, 592 sagt, es sei 1543 gemacht worden, vgl. Schiesser bei Fels 2, 47; aus diesen Quellen hat wol auch Fels im Ersten Beytrag p. 195 nt. * seine entsprechende Notiz genommen. Dieser älteste Druck befindet sich auf der Straßb. St. -Biblioth. E 1790 und auf der Frankf. St.-Bibl. J. publ. G. 229, in 4°; die Versasser stehen nicht auf dem Titel sondern am Schlusse. Die 2. Ausgabe erfolgte 1615, und enthalt noch außserdem 2 andere Schriften, deren Eine ebenfalls das Stimmrecht der Städte betrifft, zusammen unter dem Titel Zween außs- führliche Rahtschläge u. s. w. Franckfurt Bey Heliae Kembachen zu finden, in 40, Jahrszahl am Ende; bibl. reg. Monac. J. publ. G. 936 und bibl. civit. Frankofurt. J. publ. G. 229a. Die 3. Ausgabe ist von 1617: Speyer, Bey Heliae Kembachen zu finden, Jahrszahl auf der letzten Seite; Straßib. St.-Bibl. E 1254 und E 1791, ebenfalls die 3 Schriften zusammen. Eine 4. Auflage hat auf dem 1. Titelblatt unten Franckfurt am Mayn In Verlag Johann Carl Vnckels Buchhandlers daselbsten. Anno Christi. M. DC. XXVIII., auf der letzten Seite aber die Jahrszahl Anno M. DC. XVIII. abweichend; Frankf. St.-Bibl. Juridieorum A VIII 7 Mischband. — Den Reichstag zu Speier 1544 betr. s. Fels 2. Beytrag 48—50,
Strana XLV
1. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLV Deswegen solle man alsbald zwei Truhen oder Laden (zunächst für die Plätze Augsburg und Speier) bestellen und darin diese Akten, wol in anzufertigenden Abschriften, nieder- legen, um Uebernahme der betreffenden Sammlungs-Arbeit aber Sturm als den Geeig- netsten ersuchen; eine jede Stadt habe ihn durch Zusendungen zu unterstützen (ibid.). Sturm bestätigte zwar die Wichtigkeit der Sammlung eines solchen Corpus, für die städtischen Rechte, verwies aber auf den schon früher von ihm gemachten Auszug, meinte es müssten noch von früher her derlei alte von etlichen Städten zusammengebrachte Akten und Schriften beim Rath zu Speier liegen (vgl. oben p. 98 nt. 3), und wollte sich selbst nur zur Aufsuchung und Ordnung der in Straßburg vorhandenen Materialien verstehen (sein Schreiben vom 28. Febr. 1551 bei Wencker im appar. 38 f.). Daß übrigens die Städte ihre Akten einschickten, und zwar nach Speier, wo sie dann der gleich anzuführenden Arbeit Scherers zu Grund gelegt wurden, sieht man aus der Re- lation des Letzteren (in Wenckers appar. 40). Dieser beklagt sich daselbst, daß gerade die wichtigen Straßburger Akten noch nicht geliefert worden seien; sie müssen aber doch noch eingelaufen sein, da sich aus dem Abdruck eines Theils der Schererschen Arbeit bei Lünig ergibt, daß er, wie ihm ohnedieß der Sturmische erwähnte Auszug vorlag (Relation bei Wencker im appar. p. 40, wo von den Summarischen Außzügen die Rede ist), auch jene benützt hat. Aus diesem Unternehmen einer archivalischen Sammlung der Reichstagsakten in extenso, bei der es auf keine Publikation, sondern nur auf möglichste Vollständigkeit handschriftlicher Materialien zum Gebrauch der Städte abgesehen war, erwuchs nun aber eine Bearbeitung, die sogenannte reichsstädtische Registratur. Es ist darunter zu verstehen die Sammlung von mehr oder minder ausführlichen Auszügen aus den Akten der Reichs- und Städtetage wie der Kammergerichtsvisitationshandlungen, von welcher Fels, der sie aus dem reichsstädtischen Archiv zu Ulm kannte, in der Vorrede des Ersten Beytrags etc. (Lindau 1767) § XXXVII spricht, während die Acta in extenso auch zu seiner Zeit schon nicht mehr beisammen waren. Verschiedene haben zu ver- schiedener Zeit an diesem in 6 starken Bänden bestehenden Werke gearbeitet. Die zwei ersten Bände, welche sich im Stuttgarter Archiv befinden, enthalten solche Auszüge, die sich auf die städtischen Reichstagsrechte bezogen, wie denn aus dieser Rücksicht die ganze Thätigkeit erwuchs, welche die Städte auf ihre Reichsakten verwendeten. Sie sind verfasst von dem Speierischen Stadtschreiber Melchior Scherer, und es trägt der erste Stuttgarter Band den äußeren Titel Erster Theil, der E. Stätte Registratur Stand Stimm & Session besagendt und den inneren Erster Thail der Registratur gemainer Erbarn frey vnnd Reichsstett Acten sovil deren verhanden. Alain der Stett im Reich hergebrachten Stannd Stymm vnnd Session auch Reputation vnnd alt Her- khommen betreffende. Folgt Präfatio Registratoris, worin er seinen Auftrag und dessen Ausführung erzählt, geben Speyr Di. 16. Jun. 1562. Melchior Scherer Statt- schreiber zu Speyer. Es fehlt nicht an Index und Quellen-Angabe. Der erste Band geht von 1356 bis 1534 et 1535, der ander Teil beginnt mit 1541 und schließt mit 1560. Scherer erhielt seinen Registratur-Auftrag 15572. Nach seinem Tode trugen auf dem Speirer Reichstag von 1570 die Städte seinem Nachfolger Licentiat Joseph Feuchter Stadtschreiber zu Speier die Fortsetzung derselben auf, und gaben ihm zu Die reichz- städtische Registratur. 1 Im Kasten 108 bei Reichsstädte insgemein. Es findet sich die Nota. Hievon bleibt das Exemplar in 6 Theilen oder Bänden in Ulm zurück. Dieses sechsbändige Exemplar ist das rollständige, wie es Fels l. c. § XXXVII kannte; und das Stuttgarter Exemplar umfasst nur die 2 ersten Bände daron. (Vgl. dazu Wencker appar. 40 f. und Fels Vorrede des Ersten Beytrags § 16 und 34—38. Das vollständige Ulmer Eaem- plar hat sich heute nicht mehr finden lassen, weder im Archiv noch in der Bibliothek der Stadt. 2 Dieses Jahr nennt Wencker im appar. 33; Fels l. c. § XXXIV und Schiesser in Fels 2. Beytr. p. 3 haben 1558.
1. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLV Deswegen solle man alsbald zwei Truhen oder Laden (zunächst für die Plätze Augsburg und Speier) bestellen und darin diese Akten, wol in anzufertigenden Abschriften, nieder- legen, um Uebernahme der betreffenden Sammlungs-Arbeit aber Sturm als den Geeig- netsten ersuchen; eine jede Stadt habe ihn durch Zusendungen zu unterstützen (ibid.). Sturm bestätigte zwar die Wichtigkeit der Sammlung eines solchen Corpus, für die städtischen Rechte, verwies aber auf den schon früher von ihm gemachten Auszug, meinte es müssten noch von früher her derlei alte von etlichen Städten zusammengebrachte Akten und Schriften beim Rath zu Speier liegen (vgl. oben p. 98 nt. 3), und wollte sich selbst nur zur Aufsuchung und Ordnung der in Straßburg vorhandenen Materialien verstehen (sein Schreiben vom 28. Febr. 1551 bei Wencker im appar. 38 f.). Daß übrigens die Städte ihre Akten einschickten, und zwar nach Speier, wo sie dann der gleich anzuführenden Arbeit Scherers zu Grund gelegt wurden, sieht man aus der Re- lation des Letzteren (in Wenckers appar. 40). Dieser beklagt sich daselbst, daß gerade die wichtigen Straßburger Akten noch nicht geliefert worden seien; sie müssen aber doch noch eingelaufen sein, da sich aus dem Abdruck eines Theils der Schererschen Arbeit bei Lünig ergibt, daß er, wie ihm ohnedieß der Sturmische erwähnte Auszug vorlag (Relation bei Wencker im appar. p. 40, wo von den Summarischen Außzügen die Rede ist), auch jene benützt hat. Aus diesem Unternehmen einer archivalischen Sammlung der Reichstagsakten in extenso, bei der es auf keine Publikation, sondern nur auf möglichste Vollständigkeit handschriftlicher Materialien zum Gebrauch der Städte abgesehen war, erwuchs nun aber eine Bearbeitung, die sogenannte reichsstädtische Registratur. Es ist darunter zu verstehen die Sammlung von mehr oder minder ausführlichen Auszügen aus den Akten der Reichs- und Städtetage wie der Kammergerichtsvisitationshandlungen, von welcher Fels, der sie aus dem reichsstädtischen Archiv zu Ulm kannte, in der Vorrede des Ersten Beytrags etc. (Lindau 1767) § XXXVII spricht, während die Acta in extenso auch zu seiner Zeit schon nicht mehr beisammen waren. Verschiedene haben zu ver- schiedener Zeit an diesem in 6 starken Bänden bestehenden Werke gearbeitet. Die zwei ersten Bände, welche sich im Stuttgarter Archiv befinden, enthalten solche Auszüge, die sich auf die städtischen Reichstagsrechte bezogen, wie denn aus dieser Rücksicht die ganze Thätigkeit erwuchs, welche die Städte auf ihre Reichsakten verwendeten. Sie sind verfasst von dem Speierischen Stadtschreiber Melchior Scherer, und es trägt der erste Stuttgarter Band den äußeren Titel Erster Theil, der E. Stätte Registratur Stand Stimm & Session besagendt und den inneren Erster Thail der Registratur gemainer Erbarn frey vnnd Reichsstett Acten sovil deren verhanden. Alain der Stett im Reich hergebrachten Stannd Stymm vnnd Session auch Reputation vnnd alt Her- khommen betreffende. Folgt Präfatio Registratoris, worin er seinen Auftrag und dessen Ausführung erzählt, geben Speyr Di. 16. Jun. 1562. Melchior Scherer Statt- schreiber zu Speyer. Es fehlt nicht an Index und Quellen-Angabe. Der erste Band geht von 1356 bis 1534 et 1535, der ander Teil beginnt mit 1541 und schließt mit 1560. Scherer erhielt seinen Registratur-Auftrag 15572. Nach seinem Tode trugen auf dem Speirer Reichstag von 1570 die Städte seinem Nachfolger Licentiat Joseph Feuchter Stadtschreiber zu Speier die Fortsetzung derselben auf, und gaben ihm zu Die reichz- städtische Registratur. 1 Im Kasten 108 bei Reichsstädte insgemein. Es findet sich die Nota. Hievon bleibt das Exemplar in 6 Theilen oder Bänden in Ulm zurück. Dieses sechsbändige Exemplar ist das rollständige, wie es Fels l. c. § XXXVII kannte; und das Stuttgarter Exemplar umfasst nur die 2 ersten Bände daron. (Vgl. dazu Wencker appar. 40 f. und Fels Vorrede des Ersten Beytrags § 16 und 34—38. Das vollständige Ulmer Eaem- plar hat sich heute nicht mehr finden lassen, weder im Archiv noch in der Bibliothek der Stadt. 2 Dieses Jahr nennt Wencker im appar. 33; Fels l. c. § XXXIV und Schiesser in Fels 2. Beytr. p. 3 haben 1558.
Strana XLVI
XLVI Vorwort. dem Ende noch David Lynnß Kanzleisekretär der Stadt Augsburg bei; diese schritten vom Wormser Reichsdeputationstag des Jahrs 1564 fort und endigten ihre Arbeit mit dem Augsburger Reichstag von 15821; ihr Werk ist der 3. Band der Ulmer sechs- bändigen sogenannten Registratur2. Der 4. Band derselben enthält wider eine Arbeit Scherers, nemlich einen Auszug aus den Verhandlungen und Abschieden der Reichstage, der als Ergänzung sowol zu den gedruckten Abschieden als zum 1. und 2. Bande der Registratur zu betrachten ist; hatten jene beiden Registraturbände sich mit den Reichs- tagsrechten der Städte beschäftigt, so ist dieser nun in allgemeiner Richtung unter- nommen und erstreckt sich überhaupt auf das was auf den Reichstagen vorkam. Der 5. Band der Registratur besteht in einer auszugsweisen Ubersicht über die Kammer- gerichtsvisitationshandlungen von 1533 bis 1586, und ist den andern Bänden auf Befehl der Reichsstädte angefügt worden, um eine möglichst vollständige Registratur herzu- stellen; die Verfasser sind die schon genannten Feuchter und Lynnß. Im 6. Bande gibt endlich wider Scherer einen Auszug aus den Städtetagsverhandlungen von 1471 an, auch hier beschränkt er sich wie im 4. nicht auf einen bestimmten einzelnen Ge- sichtspunkt, sondern arbeitet in allgemeiner Richtung; nach seinem Tode wurde dieser Extrakt fortgesetzt und mit dem Städtetag zu Speier von Barthol. [Aug. 24] 1586 abgeschlossen. Dieß also ist die sechsbändige sogenannte reichsstädtische Registratur." Zum Druck war sie nicht bestimmt, und erst spät ist einzelnes daraus ediert worden. Zu Anfang des 18. Jahrhunderts4 veröffentlichte Lünig im Teutschen Reichs-Archiv 3, 2, 591—640 nr. 120 einen Extract aus dem Reichs-Städtischen in dem Ulmischen Archiv befindlichen Registratur-Buch, die alten Reichs-Tage von Zeit der Aufrichtung der gûldenen Bull Käysers Caroli IV. de Anno 1356. bifs 1500. betreffend. Es ist ein Stück des 1. Bandes der Registratur, geht aber in Wirklichkeit nur bis 1495 incl., am Rande sind öfters die städtischen Einzelarchive als Quellen mit Namen angegeben. Speciell der einzige Reichstag Worms 1495, der in Lünigs Publikation das letzte Stück ausmacht, ist aufgenommen in Joh. Joach. Müllers Reichstagstheatrum Maximiliani I Jena 1718. 1, 501b—510° mit der Uberschrift Extract aus dem Reichs-Städtischen in dem Archiv zu Ulm befindlichen Registratur Buche, der Reichs-Stadte Stimm und Session auf dem Reicl tage zu Worms anno 1495. betreffend. Ferner hat Jacob Fels, Syndicus von Lindau, in seinem Ersten Beytrag zu der deutschen Reichstags- Geschichte, Lindau 1767, pag. 193—228 einen Auszug aus dem 4. Bande der reichs- städtischen Registratur veröffentlicht, indem er daraus die Akten derjenigen Reichstage abdruckte, welche in der Neuen Sammlung von 1747 nicht vorkommen, auch zur Er- gänzung des Sturmischen Auszugs und des bei Lünig aus Scherer Mitgetheilten zu ge- reichen schienen5. Dieser Abdruck bei Fels führt den Titel Auszûge solcher Teutschen Reichs-Tage welche ausser den gedruckten Sammlungen derer Reichs-Abschiede 1 So nach Fels Erster Beytr. Vorr. S XXXV; dagegen in 5 XXXVII sagt er, sie seien bis 1584 fortgeschritten. 2 Fels l. c. § XXXVII. 3 Siche Fels Erster Beytrag Vorrede § XXXVII, wo diese ganze Registratur nach ihren sechs Bänden beschrieben ist. 4 Der zweite Band von Lünigs Reichsarchie erschien ohne Jahreszahl, der 1. ist ron 1713, der 3. ron 1720. Die Beurkundung der bei obigem Abdruck zu Grund liegenden Abschrift geschah durch die Ulmische Kanzlei unter dem Datum Ulm den 23. Augusti 1712. 5 S. Fels Erster Beytrag Vorrede § XVI. Im gleichen Bande hat er auch den Lindauer Reichstag von 1496—7 publiciert. — Das Jahr 1578 im Abdruck bei Fels p. 221—228 kann freilich nicht aus Scherers Arbeit sein, weil dieser damals schon todt war, s. ib. § XXXV; man mußt hiebei an die Auszüge von „dessen Successores“ denken, welche Fels selbst S XXXVI als von ihm dazu mitbenütst anführt, und zwar an solche, welche die Arbeit Scherers im 4. Bande der Registratur fortsetzten und noch zu diesem gehören. Auch aus dem Repertorium Schiessers über diesen 4. Band der Registratur sieht man, daß nicht alles von Scherer war, da dasselbe bis 1578 geht.
XLVI Vorwort. dem Ende noch David Lynnß Kanzleisekretär der Stadt Augsburg bei; diese schritten vom Wormser Reichsdeputationstag des Jahrs 1564 fort und endigten ihre Arbeit mit dem Augsburger Reichstag von 15821; ihr Werk ist der 3. Band der Ulmer sechs- bändigen sogenannten Registratur2. Der 4. Band derselben enthält wider eine Arbeit Scherers, nemlich einen Auszug aus den Verhandlungen und Abschieden der Reichstage, der als Ergänzung sowol zu den gedruckten Abschieden als zum 1. und 2. Bande der Registratur zu betrachten ist; hatten jene beiden Registraturbände sich mit den Reichs- tagsrechten der Städte beschäftigt, so ist dieser nun in allgemeiner Richtung unter- nommen und erstreckt sich überhaupt auf das was auf den Reichstagen vorkam. Der 5. Band der Registratur besteht in einer auszugsweisen Ubersicht über die Kammer- gerichtsvisitationshandlungen von 1533 bis 1586, und ist den andern Bänden auf Befehl der Reichsstädte angefügt worden, um eine möglichst vollständige Registratur herzu- stellen; die Verfasser sind die schon genannten Feuchter und Lynnß. Im 6. Bande gibt endlich wider Scherer einen Auszug aus den Städtetagsverhandlungen von 1471 an, auch hier beschränkt er sich wie im 4. nicht auf einen bestimmten einzelnen Ge- sichtspunkt, sondern arbeitet in allgemeiner Richtung; nach seinem Tode wurde dieser Extrakt fortgesetzt und mit dem Städtetag zu Speier von Barthol. [Aug. 24] 1586 abgeschlossen. Dieß also ist die sechsbändige sogenannte reichsstädtische Registratur." Zum Druck war sie nicht bestimmt, und erst spät ist einzelnes daraus ediert worden. Zu Anfang des 18. Jahrhunderts4 veröffentlichte Lünig im Teutschen Reichs-Archiv 3, 2, 591—640 nr. 120 einen Extract aus dem Reichs-Städtischen in dem Ulmischen Archiv befindlichen Registratur-Buch, die alten Reichs-Tage von Zeit der Aufrichtung der gûldenen Bull Käysers Caroli IV. de Anno 1356. bifs 1500. betreffend. Es ist ein Stück des 1. Bandes der Registratur, geht aber in Wirklichkeit nur bis 1495 incl., am Rande sind öfters die städtischen Einzelarchive als Quellen mit Namen angegeben. Speciell der einzige Reichstag Worms 1495, der in Lünigs Publikation das letzte Stück ausmacht, ist aufgenommen in Joh. Joach. Müllers Reichstagstheatrum Maximiliani I Jena 1718. 1, 501b—510° mit der Uberschrift Extract aus dem Reichs-Städtischen in dem Archiv zu Ulm befindlichen Registratur Buche, der Reichs-Stadte Stimm und Session auf dem Reicl tage zu Worms anno 1495. betreffend. Ferner hat Jacob Fels, Syndicus von Lindau, in seinem Ersten Beytrag zu der deutschen Reichstags- Geschichte, Lindau 1767, pag. 193—228 einen Auszug aus dem 4. Bande der reichs- städtischen Registratur veröffentlicht, indem er daraus die Akten derjenigen Reichstage abdruckte, welche in der Neuen Sammlung von 1747 nicht vorkommen, auch zur Er- gänzung des Sturmischen Auszugs und des bei Lünig aus Scherer Mitgetheilten zu ge- reichen schienen5. Dieser Abdruck bei Fels führt den Titel Auszûge solcher Teutschen Reichs-Tage welche ausser den gedruckten Sammlungen derer Reichs-Abschiede 1 So nach Fels Erster Beytr. Vorr. S XXXV; dagegen in 5 XXXVII sagt er, sie seien bis 1584 fortgeschritten. 2 Fels l. c. § XXXVII. 3 Siche Fels Erster Beytrag Vorrede § XXXVII, wo diese ganze Registratur nach ihren sechs Bänden beschrieben ist. 4 Der zweite Band von Lünigs Reichsarchie erschien ohne Jahreszahl, der 1. ist ron 1713, der 3. ron 1720. Die Beurkundung der bei obigem Abdruck zu Grund liegenden Abschrift geschah durch die Ulmische Kanzlei unter dem Datum Ulm den 23. Augusti 1712. 5 S. Fels Erster Beytrag Vorrede § XVI. Im gleichen Bande hat er auch den Lindauer Reichstag von 1496—7 publiciert. — Das Jahr 1578 im Abdruck bei Fels p. 221—228 kann freilich nicht aus Scherers Arbeit sein, weil dieser damals schon todt war, s. ib. § XXXV; man mußt hiebei an die Auszüge von „dessen Successores“ denken, welche Fels selbst S XXXVI als von ihm dazu mitbenütst anführt, und zwar an solche, welche die Arbeit Scherers im 4. Bande der Registratur fortsetzten und noch zu diesem gehören. Auch aus dem Repertorium Schiessers über diesen 4. Band der Registratur sieht man, daß nicht alles von Scherer war, da dasselbe bis 1578 geht.
Strana XLVII
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLVII verblieben, und von Melchior Scherer ehemaligen Stadtschreiber zu Speyr gemacht, und in seine in MSCto Archivali liegende Auszûge aller Reichstäge mit-eingetragen worden sind. Die große sechsbändige reichsstädtische Registratur, obschon sie selbst nur in Aus- Das reichs- städtische zügen bestand, schien aber doch immer noch zu weitläufig und zur Mitführung auy Repertorium. gemeinen Reichs- und Städteversammlungen unbequem. Daher wurde aus ihr, doch mit Weglassung des 5. Bandes, welcher von den Kammergerichts-Visitationen handelt, end- lich ein noch kürzeres Repertorium gemacht, ein Auzug aus dem Auszuge. Der Ver- fasser war Hermann Schiesser, Rathsschreiber und Registrator zu Speier. Der 1. Theil desselben umfasste die Jahre 1356—1578 und war aus den ersten 3 Bänden der großen Registratur gezogen; der 2. Theil, ebenfalls 1356—1578, aus dem 4. Band; der 3. Theil 1471—1586, aus dem 6. Bande der Registratur. Dieses Repertorium sollte als Memorial und als Introduktorium in die Registratur wie in die Akten selbst dienen, um sich rasch in eintretenden Fällen orientieren zu können. Sowohl die Regi- stratur selbst als das Repertorium sollten jederzeit fortgesetzt werden. Ein Exemplar dieses Repertoriums fand der oben genannte Jacob Fels im Lindauer Stadtarchiv und gab es heraus in seinem Zweyten Beytrag zu der deutschen Reichstags-Geschichte, Lindau und Chur 1769 in 4°. Der erste Theil führt den Titel Repertorium vnd Summari- scher kurzer Extract, gemainer Erbern Frey- und Reichs-Stätt Registratur, der- selben im Reich herbrachten Stand, Stimm vnd Session, auch Reputation vnd alt Herkommen besagend, aus dem ersten Tractat gezogen durch Herman Schiessern, Rathschreibern der Statt Speyr vnd Registratorn 1. Der zweite Theil hat die Titel- bezeichnung Summarischer Extract aus dem andern Theil der Registratur, gehaltene Reichstäge besagende etc. Der dritte Theil trägt auf dem Titelblatt die Worte Sum- marischer Extract desjenigen, so jederzeit bey den Ehrbaren Stâtten vff dero ge- haltenen Stätt-Tagen fürgangen etc. aus dem dritten Thail der Registratur gezogen. Diese Uberschriften scheinen noch von Schiesser selbst gemacht zu sein. Das Werk war auch dem Jacob Wencker bekannt, der in seinen handschriftlichen Excerpten nicht bloß der Stätt Registratur sondern auch das Repertorium über gemeiner Stätt Re- gistratur zu Speir anführt 2. Ohne Zweifel ist auch nichts anderes als dieses Reper- torium gemeint, wenn Wencker im Apparatus pag. 33 erzählt, daß der Speirische Stadtschreiber Chph. Lehmann im Jahr 1617 der Stadt Straßburg einen Extractum registratura civitatum imperialium et liberarum Rhenani circuli habe zukommen lassen. Von Privatunternehmungen soll nur weniges angeführt werden, was im enge- ren Sinn als Vorläufer der jetzigen Sammlung angesehen werden darf3. Beinahe hätte das 17. Jahrhundert eine Art Reichstagshistorie entstehen sehen. Der vorwaltende Geh. Rath an dem kurfürstlichen Hof zu Mainz Joh. Chrn. von Boyneburg ! machte 1662 Privatunter- nehmungen. Plan Boyneburgs. 1 Enthält übrigens auch Städtetage wie Frankfurt 1473, Eßlingen 1480, und Eßlingen 1481 zweie' Eßlingen und Speier 1486, Speier 1489, Speier 1496, Eßlingen 1522, Speier 1523, Eßlingen 1523, Speier 1524, Speier 1541, [Nürnberg] 1543, Frankfurt 1543, [Augsburg] 1548, [Augsburg] 1555, [Regensburg] 1557, während in dem Lünig'schen Abdruck aus Scherer keine Städtetage enthalten sind. Das ist wol auch aus Zusätzen von Scherers Fortsetzern genommen. 2 Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta Band 2 auf dem Quartblatt vor fol. 160. — Mit der Regi- stratur oder dem Repertorium hängen, wie gleich der Wortlaut rom Frankfurter Reichstag des Jahrs 1400 ergibt, auch die Auszüge zusammen, welche Wencker in seinen Excerpten fol. 160—162 auf nahezu 6 Seiten in folio gibt, unter der Uberschrift Reichstags Acta de an. 1400 bif ad an. 1498 so aus dem gemeinen städtischen Archivo a°. 1661 communicirt worden. Dieselben beginnen mit dem eben erwähnten Frankfurter Reichstag von 1400, dann folgt Reichstag zu Franckfort 1435 u. s. ƒ. bis 1498. 1492, jedesmal am Rande die Angabe des Archivs wo die Akten der betreffenden Versammlung liegen. 3 Von der Amberger Edition von 1607 war oben schon die Rede, s. pag. XXXII nt. 1, vgl. pag. III nt. 3. 4 Siche Ranke Deutsche Gesch. im Zeitalter der Reformation 6, 1 f., vgl. die Einleitung in die Gesch.
I. Geschichte der bisherigen Sammlungen. XLVII verblieben, und von Melchior Scherer ehemaligen Stadtschreiber zu Speyr gemacht, und in seine in MSCto Archivali liegende Auszûge aller Reichstäge mit-eingetragen worden sind. Die große sechsbändige reichsstädtische Registratur, obschon sie selbst nur in Aus- Das reichs- städtische zügen bestand, schien aber doch immer noch zu weitläufig und zur Mitführung auy Repertorium. gemeinen Reichs- und Städteversammlungen unbequem. Daher wurde aus ihr, doch mit Weglassung des 5. Bandes, welcher von den Kammergerichts-Visitationen handelt, end- lich ein noch kürzeres Repertorium gemacht, ein Auzug aus dem Auszuge. Der Ver- fasser war Hermann Schiesser, Rathsschreiber und Registrator zu Speier. Der 1. Theil desselben umfasste die Jahre 1356—1578 und war aus den ersten 3 Bänden der großen Registratur gezogen; der 2. Theil, ebenfalls 1356—1578, aus dem 4. Band; der 3. Theil 1471—1586, aus dem 6. Bande der Registratur. Dieses Repertorium sollte als Memorial und als Introduktorium in die Registratur wie in die Akten selbst dienen, um sich rasch in eintretenden Fällen orientieren zu können. Sowohl die Regi- stratur selbst als das Repertorium sollten jederzeit fortgesetzt werden. Ein Exemplar dieses Repertoriums fand der oben genannte Jacob Fels im Lindauer Stadtarchiv und gab es heraus in seinem Zweyten Beytrag zu der deutschen Reichstags-Geschichte, Lindau und Chur 1769 in 4°. Der erste Theil führt den Titel Repertorium vnd Summari- scher kurzer Extract, gemainer Erbern Frey- und Reichs-Stätt Registratur, der- selben im Reich herbrachten Stand, Stimm vnd Session, auch Reputation vnd alt Herkommen besagend, aus dem ersten Tractat gezogen durch Herman Schiessern, Rathschreibern der Statt Speyr vnd Registratorn 1. Der zweite Theil hat die Titel- bezeichnung Summarischer Extract aus dem andern Theil der Registratur, gehaltene Reichstäge besagende etc. Der dritte Theil trägt auf dem Titelblatt die Worte Sum- marischer Extract desjenigen, so jederzeit bey den Ehrbaren Stâtten vff dero ge- haltenen Stätt-Tagen fürgangen etc. aus dem dritten Thail der Registratur gezogen. Diese Uberschriften scheinen noch von Schiesser selbst gemacht zu sein. Das Werk war auch dem Jacob Wencker bekannt, der in seinen handschriftlichen Excerpten nicht bloß der Stätt Registratur sondern auch das Repertorium über gemeiner Stätt Re- gistratur zu Speir anführt 2. Ohne Zweifel ist auch nichts anderes als dieses Reper- torium gemeint, wenn Wencker im Apparatus pag. 33 erzählt, daß der Speirische Stadtschreiber Chph. Lehmann im Jahr 1617 der Stadt Straßburg einen Extractum registratura civitatum imperialium et liberarum Rhenani circuli habe zukommen lassen. Von Privatunternehmungen soll nur weniges angeführt werden, was im enge- ren Sinn als Vorläufer der jetzigen Sammlung angesehen werden darf3. Beinahe hätte das 17. Jahrhundert eine Art Reichstagshistorie entstehen sehen. Der vorwaltende Geh. Rath an dem kurfürstlichen Hof zu Mainz Joh. Chrn. von Boyneburg ! machte 1662 Privatunter- nehmungen. Plan Boyneburgs. 1 Enthält übrigens auch Städtetage wie Frankfurt 1473, Eßlingen 1480, und Eßlingen 1481 zweie' Eßlingen und Speier 1486, Speier 1489, Speier 1496, Eßlingen 1522, Speier 1523, Eßlingen 1523, Speier 1524, Speier 1541, [Nürnberg] 1543, Frankfurt 1543, [Augsburg] 1548, [Augsburg] 1555, [Regensburg] 1557, während in dem Lünig'schen Abdruck aus Scherer keine Städtetage enthalten sind. Das ist wol auch aus Zusätzen von Scherers Fortsetzern genommen. 2 Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta Band 2 auf dem Quartblatt vor fol. 160. — Mit der Regi- stratur oder dem Repertorium hängen, wie gleich der Wortlaut rom Frankfurter Reichstag des Jahrs 1400 ergibt, auch die Auszüge zusammen, welche Wencker in seinen Excerpten fol. 160—162 auf nahezu 6 Seiten in folio gibt, unter der Uberschrift Reichstags Acta de an. 1400 bif ad an. 1498 so aus dem gemeinen städtischen Archivo a°. 1661 communicirt worden. Dieselben beginnen mit dem eben erwähnten Frankfurter Reichstag von 1400, dann folgt Reichstag zu Franckfort 1435 u. s. ƒ. bis 1498. 1492, jedesmal am Rande die Angabe des Archivs wo die Akten der betreffenden Versammlung liegen. 3 Von der Amberger Edition von 1607 war oben schon die Rede, s. pag. XXXII nt. 1, vgl. pag. III nt. 3. 4 Siche Ranke Deutsche Gesch. im Zeitalter der Reformation 6, 1 f., vgl. die Einleitung in die Gesch.
Strana XLVIII
XLVIII Vorwort. J. J. Müller dem Chph. Forstner! den Vorschlag aus der Geschichte der alten Reichsverhandlungen die Reichsabschiede zu erläutern; es war also dabei nicht sowol auf Veröffentlichung einer Sammlung des Stoffs abgesehen sondern auf dessen sofortige Bearbeitung, aber es konnte für den Zweck dieser Bearbeitung kaum ausbleiben daß das archivalische Material in Abschriften oder wenigstens in Auszügen zusammengebracht worden wäre. Die persönlichen Umstände des Aufgeforderten und die sachlichen Schwierigkeiten des Unternehmens ließen es damals zu nichts weiterem kommen. Auch Heinrich Böcler? theilte die Ansicht Forstners, und Hermann Conring3, gleich den beiden andern aufgefordert, schlug das Ansinnen ebenfalls ab. Die Arbeit ist, nach Rankes Aus- druckd, in den folgenden Zeiten zwar nicht ganz versäumt, aber doch mehr wie es Zufall und Gelegenheit fügte, vorgenommen worden5. Einen umfassenden methodi- schen Plan hatte später der fürstlich Sächsische geheime und Lehn-Sekretarius wie auch gemeinschaftl. Archivar zu Weimar Joh. Joach. Müller. Er gedachte die Geschichte der unter Friderich III (V) Maximilian I Karl V Ferdinand I Maximilian II und Rudolf II gehaltenen Reichstage zu beschreiben und dieselbe mit vielen unedierten Doku- menten auszustatten; das Werk sollte den Titel führen: Des. h. R. Reichs Teutscher Nation Reichstagstheatrum s. Eine Probe davon wollte er vorläufig geben in dem Buch Des Heil. Rômischen Reichs, Teutscher Nation, Reichs-Tags-Staat, von ANNOMD. biſs MDIIX., Jena 1709 in 4°. Es erschien dann bald darauf wirklich von I0.IOACH. MÜLLERI ReichsTagsTHEATRUM (äußerer Titel) die eine Abtheilung Des Heil. Römischen Reichs, Teutscher Nation, ReichsTagsTHEATRUM, wie selbiges, unter Keyser Friedrichs V. allerhôchsten Regierung, von Anno MDDDDXL. bis MDDDDXCIII. gestanden, u. s. w. Jena 1713 in fol., und weiterhin die andre Abtheilung unter Keyser Maximilians I. aller- hôchsten Regierung Jena 1718 in fol. in 2 Theiten 1486—1496 und 1496—1500. Er wollte mit Friderich III beginnen weil seine Regierung eine neue Periode der Reichstagsform der Teutschen Reichsabschiede rorn in der Neuen Sammlung p. 39 § 27 und Senckenbergs Sendschreiben ibid. p. 50 § 19 und p. 53 § 25. 1 Forstners Brief ist abgedruckt in Joh. Strauch diss. jur. publ. de controrersiis quibusdam illustribus, Gießsen 1679, p. 476—480, und in Commercii epistolici Leibnitiani tomi prodromi pars altera, recens. Jo. Dan. Gruber 1745 Hanor. et Gotting., pag. 1005—12. Vgl. Boyneburgs Brief am letzteren Orte p. 1004. 2 Böclers Brief (benda pag. 1012—1018; ef. pag. 884. 3 Conrings Urtheil über Forstners Brief in einem Schreiben des Ersteren ebenda pag. 1020. — Von der Auffordrung der drei Genannten durch Boyneburg und ihrer Weigerung anno 1662 ist auch die Rede in Conring-Hammerstein diss. polit. de nomothetica seu recta legum ferendarum ratione, Helmestadii 1663 in 4°. thes. 68, und daraus bei Datt p. 824 art. 14 und 15, cf. praef. Dattii. — Eine ähnliche Anregung aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts erwähnt Gruber l. c. pag. 1004 f. nt. ** 4 Ranke l. c. pag. 2. 5 Aus dem 17. Jahrhundert haben wir bereits Datts gedacht (p. II mit nt. 10). Er war vor seiner Berufung nach Wirtemberg als Eßslingischer Rathsherr im dortigen Archiv auf eine städtische Relation über die Verhandlungen des Wormser Reichstags von 1495 gestoßsen, und wollte dazu einen Kommentar schreiben, welcher ikm aber, indem er die Wurzeln des Landfriedens weiter zurückverfolgte, zu einem umfangreichen Werke über diesen im allgemeinen anwuchs (€f. praef. Dattii); er konnte das Archiv seiner Vaterstadt be- nützen, wurde auch aus andern Reichsstädten durch Zusendungen unterstützt, und sein Werk erstreckte sich dann auch auf solche Gegenstände die mit seinem eigentlichen Thema nähere Verwandtschaft haben, wie die Geschichte der Bündnisse, des Gerichtswesens, des Reichsregiments, der Reichstage, mit Einreihung einer Anzahl von Urkunden und Aktenstücken aus diesem Gebiete, worunter sich auch jene Relation befindet von welcher er ursprünglich ausgegangen war. So entstand sein noch heute unentbehrliches Buch Volumen rerum Germanicarum novum sive de pace imperii publica libri V, Ulmae 1698 in fol. — Auch der Straß. burger Archirar Jac. Wencker hatte schon in seiner Diss. de pfalburgeris (accesserunt disquisitiones duc de usburgeris et glevenburgeris) Argent. 1698 in 4° eine Anzahl urkundlicher Stücke eingereiht, und setzte diese Mittheilungen fort durch angefügle Abdrücke im Apparatus et instructus archivorum ex usu nostri temporis vulgo von Registratur und Renovatur Argent. 1713 in 4°, wodurch dieses Werk auch für die Reichstags- geschichte des 14. bis 16. Jahrhunderts von groster Bedeutung geworden ist. 6 Reichstags-Staat Vorbericht p. 3, rgl. Vorbericht des RTTh. unter Frid. III p. 1 und unter Max. I p. 1.
XLVIII Vorwort. J. J. Müller dem Chph. Forstner! den Vorschlag aus der Geschichte der alten Reichsverhandlungen die Reichsabschiede zu erläutern; es war also dabei nicht sowol auf Veröffentlichung einer Sammlung des Stoffs abgesehen sondern auf dessen sofortige Bearbeitung, aber es konnte für den Zweck dieser Bearbeitung kaum ausbleiben daß das archivalische Material in Abschriften oder wenigstens in Auszügen zusammengebracht worden wäre. Die persönlichen Umstände des Aufgeforderten und die sachlichen Schwierigkeiten des Unternehmens ließen es damals zu nichts weiterem kommen. Auch Heinrich Böcler? theilte die Ansicht Forstners, und Hermann Conring3, gleich den beiden andern aufgefordert, schlug das Ansinnen ebenfalls ab. Die Arbeit ist, nach Rankes Aus- druckd, in den folgenden Zeiten zwar nicht ganz versäumt, aber doch mehr wie es Zufall und Gelegenheit fügte, vorgenommen worden5. Einen umfassenden methodi- schen Plan hatte später der fürstlich Sächsische geheime und Lehn-Sekretarius wie auch gemeinschaftl. Archivar zu Weimar Joh. Joach. Müller. Er gedachte die Geschichte der unter Friderich III (V) Maximilian I Karl V Ferdinand I Maximilian II und Rudolf II gehaltenen Reichstage zu beschreiben und dieselbe mit vielen unedierten Doku- menten auszustatten; das Werk sollte den Titel führen: Des. h. R. Reichs Teutscher Nation Reichstagstheatrum s. Eine Probe davon wollte er vorläufig geben in dem Buch Des Heil. Rômischen Reichs, Teutscher Nation, Reichs-Tags-Staat, von ANNOMD. biſs MDIIX., Jena 1709 in 4°. Es erschien dann bald darauf wirklich von I0.IOACH. MÜLLERI ReichsTagsTHEATRUM (äußerer Titel) die eine Abtheilung Des Heil. Römischen Reichs, Teutscher Nation, ReichsTagsTHEATRUM, wie selbiges, unter Keyser Friedrichs V. allerhôchsten Regierung, von Anno MDDDDXL. bis MDDDDXCIII. gestanden, u. s. w. Jena 1713 in fol., und weiterhin die andre Abtheilung unter Keyser Maximilians I. aller- hôchsten Regierung Jena 1718 in fol. in 2 Theiten 1486—1496 und 1496—1500. Er wollte mit Friderich III beginnen weil seine Regierung eine neue Periode der Reichstagsform der Teutschen Reichsabschiede rorn in der Neuen Sammlung p. 39 § 27 und Senckenbergs Sendschreiben ibid. p. 50 § 19 und p. 53 § 25. 1 Forstners Brief ist abgedruckt in Joh. Strauch diss. jur. publ. de controrersiis quibusdam illustribus, Gießsen 1679, p. 476—480, und in Commercii epistolici Leibnitiani tomi prodromi pars altera, recens. Jo. Dan. Gruber 1745 Hanor. et Gotting., pag. 1005—12. Vgl. Boyneburgs Brief am letzteren Orte p. 1004. 2 Böclers Brief (benda pag. 1012—1018; ef. pag. 884. 3 Conrings Urtheil über Forstners Brief in einem Schreiben des Ersteren ebenda pag. 1020. — Von der Auffordrung der drei Genannten durch Boyneburg und ihrer Weigerung anno 1662 ist auch die Rede in Conring-Hammerstein diss. polit. de nomothetica seu recta legum ferendarum ratione, Helmestadii 1663 in 4°. thes. 68, und daraus bei Datt p. 824 art. 14 und 15, cf. praef. Dattii. — Eine ähnliche Anregung aus dem ersten Viertel des 18. Jahrhunderts erwähnt Gruber l. c. pag. 1004 f. nt. ** 4 Ranke l. c. pag. 2. 5 Aus dem 17. Jahrhundert haben wir bereits Datts gedacht (p. II mit nt. 10). Er war vor seiner Berufung nach Wirtemberg als Eßslingischer Rathsherr im dortigen Archiv auf eine städtische Relation über die Verhandlungen des Wormser Reichstags von 1495 gestoßsen, und wollte dazu einen Kommentar schreiben, welcher ikm aber, indem er die Wurzeln des Landfriedens weiter zurückverfolgte, zu einem umfangreichen Werke über diesen im allgemeinen anwuchs (€f. praef. Dattii); er konnte das Archiv seiner Vaterstadt be- nützen, wurde auch aus andern Reichsstädten durch Zusendungen unterstützt, und sein Werk erstreckte sich dann auch auf solche Gegenstände die mit seinem eigentlichen Thema nähere Verwandtschaft haben, wie die Geschichte der Bündnisse, des Gerichtswesens, des Reichsregiments, der Reichstage, mit Einreihung einer Anzahl von Urkunden und Aktenstücken aus diesem Gebiete, worunter sich auch jene Relation befindet von welcher er ursprünglich ausgegangen war. So entstand sein noch heute unentbehrliches Buch Volumen rerum Germanicarum novum sive de pace imperii publica libri V, Ulmae 1698 in fol. — Auch der Straß. burger Archirar Jac. Wencker hatte schon in seiner Diss. de pfalburgeris (accesserunt disquisitiones duc de usburgeris et glevenburgeris) Argent. 1698 in 4° eine Anzahl urkundlicher Stücke eingereiht, und setzte diese Mittheilungen fort durch angefügle Abdrücke im Apparatus et instructus archivorum ex usu nostri temporis vulgo von Registratur und Renovatur Argent. 1713 in 4°, wodurch dieses Werk auch für die Reichstags- geschichte des 14. bis 16. Jahrhunderts von groster Bedeutung geworden ist. 6 Reichstags-Staat Vorbericht p. 3, rgl. Vorbericht des RTTh. unter Frid. III p. 1 und unter Max. I p. 1.
Strana XLIX
II. Ursprung und Art der gegenwartigen Ausgabe. XLIX konstituiere, mit Rudolf II schließen, weil bei dem Ende seiner Regierung die Acta publica Londorpii anfangen 1. Eine Charakteristik des Werkes, das nicht zu Ende geführt wurde, hat Ranke gegeben 2. — Die Reichsschlüsse nebst andern Aktenstücken des permanenten Regensburger Reichstags von 1663 bis 1740 gab Pachner von Eggenstorff Pachner von Eggenstorff. in 4 Theilen 1740—1777 fol. heraus loco additamenti ad corpus recessuum imperii. II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. Die Mangelhaftigkeit der bisherigen Sammlungen der Reichstagsabschiede war Anregung und ist längst erkannt. Die Herausgabe der Verhandlungen beschränkte sich auf auf der Germanisten- einzelnes oder auf bestimmte Perioden, oder sie war nur auszugsweise und von ein-Versammlung u Frankfurt. seitigen Gesichtspunkten aus erfolgt. Das Bedürfnis einer neuen Edition, welche die" Abschiede in verbesserter Gestalt mittheilen und ihre Zahl vervollständigen, vor allem die Möglichkeit geben sollte ihr Werden durch die Reihe der Verhandlungen zu ver- folgen, wurde immer fühlbarer. Leopold von Ranke hatte schon früher auf die Wichtigkeit der Reichstagsakten hingewiesen3 und selbst solche Verhandlungen aus den Frankfurter und Koblenzer Archiven herausgegeben 4./ Als nun im Jahr 1846 die Deutschen Germanisten, und zwar von juristischer philologischer und historischer Seite, sich in Frankfurt versammelt hatten, brachte derselbe in der ersten Sitzung der geschicht- lichen Sektion die Bildung eines allgemeinen Geschichtsvereines zur Sprache5 und nannte unter dessen Aufgaben auch die der Sammlung der Deutschen Reichstagsakten. Georg Heinrich Pertz hatte als Präsident der Sektion, nachdem diese den Gedanken einer solchen Arbeit gutgeheißen, darüber in der Plenarversammlung Bericht zu erstatten. Es wurde innerhalb der Sektion eine besondere Kommission gebildet um die Einleitungen zu der Herausgabe zu treffen und über ihre Bemühungen in der nächsten Jahressitzung Bericht zu erstatten. Sie sollte bestehen aus Joseph Chmel, Christoph Friedrich von Stälin, Gustav Adolf Stenzel, von denen der erstgenannte nicht persönlich anwesend war, die beiden letzteren den Auftrag annahmen, während der ebenfalls auf- geforderte Johann Friedrich Böhmer sich mit Rücksicht auf die ihn viel in An- spruch nehmenden Regesten-Arbeiten bereit erklärte wenigstens als Beirath die Sache zu fördern. Böhmer war es auch, der die Denkschrift an die Deutsche Bundes- versammlung entwarf, welche am 28. Sept. dem Präsidialgesandten Grafen von Münch- Bellinghausen übergeben wurde. Es ist darin hervorgehoben, daß, bei der Zerstreut- heit des Stoffs und bei der Größe und Schwierigkeit der Aufgabe in jeder Hinsicht, nie ein Einzelner hoffen dürfe ein solches Unternehmen auszuführen. Wol aber werde der Wunsch darnach erfüllt und dem Bedürfnis der Wissenschaft genügt werden können, wenn, gleichwie bei den Monumenta Germaniœ und mit Beihilfe der bei deren Heraus- 1 Reichstags-Staat Vorbericht p. 3 und 4. 2 l. c. pag. 2 f. — Der Nürnbergische Konsulent König von Königsthal hat, recht eigentlich mit Rück- sicht auf die bei Müller gelassenen Lücken, in den 2 Sammlungen seiner Nachlese in den Reichs-Geschichten — unter der Regierung Kaiser Friederichs III Frankfurt a. M. 1759 in 4° einen weiteren schätzenswerthen Beitrag zur Reichstags-Geschichte dieser Zeit gegeben. — Warum hier von weiteren hier einschlägigen älteren Werken wie Goldast Leucht Londorp Lünig Obrecht Schilter u. a. m., aus neurer Zeit ron Joh. Janssen (Frankfurts Reichskorrespondenz 1376—1519) Gustav Frhr. von Hasselholdt-Stockheim (Herzog Albrecht IV von Bayern) A. Kluckhohn (Briefe Friedrich des Frommen) u. a. m. nicht gehandelt wird, ist weiter vorne gesagt worden. 3 Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation Bd. 1 Vorrede pag. V ff. 4 Ebenda Bd. 6 pag. 1—84. 5 Der Ausschußs, der die Statuten des Vereins zu entwerfen hatte, bestand aus dem Präsidenten der Sektion Pertz, dann den Herren von Meyer Ranke Schubert Stälin Stenzel, und versammelte sich am Abende des 25. Sept., die außerdem eingeladenen Herren Knapp und Wachsmuth waren zu erscheinen behindert, s. die gedruckten Verhandlungen der Germanisten zu Frankfurt a. M. am 24. 25. und 26. Sept. 1846, Frank- furt 1847, pag. 208. Deutsche Reichstags-Akten. I. VII
II. Ursprung und Art der gegenwartigen Ausgabe. XLIX konstituiere, mit Rudolf II schließen, weil bei dem Ende seiner Regierung die Acta publica Londorpii anfangen 1. Eine Charakteristik des Werkes, das nicht zu Ende geführt wurde, hat Ranke gegeben 2. — Die Reichsschlüsse nebst andern Aktenstücken des permanenten Regensburger Reichstags von 1663 bis 1740 gab Pachner von Eggenstorff Pachner von Eggenstorff. in 4 Theilen 1740—1777 fol. heraus loco additamenti ad corpus recessuum imperii. II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. Die Mangelhaftigkeit der bisherigen Sammlungen der Reichstagsabschiede war Anregung und ist längst erkannt. Die Herausgabe der Verhandlungen beschränkte sich auf auf der Germanisten- einzelnes oder auf bestimmte Perioden, oder sie war nur auszugsweise und von ein-Versammlung u Frankfurt. seitigen Gesichtspunkten aus erfolgt. Das Bedürfnis einer neuen Edition, welche die" Abschiede in verbesserter Gestalt mittheilen und ihre Zahl vervollständigen, vor allem die Möglichkeit geben sollte ihr Werden durch die Reihe der Verhandlungen zu ver- folgen, wurde immer fühlbarer. Leopold von Ranke hatte schon früher auf die Wichtigkeit der Reichstagsakten hingewiesen3 und selbst solche Verhandlungen aus den Frankfurter und Koblenzer Archiven herausgegeben 4./ Als nun im Jahr 1846 die Deutschen Germanisten, und zwar von juristischer philologischer und historischer Seite, sich in Frankfurt versammelt hatten, brachte derselbe in der ersten Sitzung der geschicht- lichen Sektion die Bildung eines allgemeinen Geschichtsvereines zur Sprache5 und nannte unter dessen Aufgaben auch die der Sammlung der Deutschen Reichstagsakten. Georg Heinrich Pertz hatte als Präsident der Sektion, nachdem diese den Gedanken einer solchen Arbeit gutgeheißen, darüber in der Plenarversammlung Bericht zu erstatten. Es wurde innerhalb der Sektion eine besondere Kommission gebildet um die Einleitungen zu der Herausgabe zu treffen und über ihre Bemühungen in der nächsten Jahressitzung Bericht zu erstatten. Sie sollte bestehen aus Joseph Chmel, Christoph Friedrich von Stälin, Gustav Adolf Stenzel, von denen der erstgenannte nicht persönlich anwesend war, die beiden letzteren den Auftrag annahmen, während der ebenfalls auf- geforderte Johann Friedrich Böhmer sich mit Rücksicht auf die ihn viel in An- spruch nehmenden Regesten-Arbeiten bereit erklärte wenigstens als Beirath die Sache zu fördern. Böhmer war es auch, der die Denkschrift an die Deutsche Bundes- versammlung entwarf, welche am 28. Sept. dem Präsidialgesandten Grafen von Münch- Bellinghausen übergeben wurde. Es ist darin hervorgehoben, daß, bei der Zerstreut- heit des Stoffs und bei der Größe und Schwierigkeit der Aufgabe in jeder Hinsicht, nie ein Einzelner hoffen dürfe ein solches Unternehmen auszuführen. Wol aber werde der Wunsch darnach erfüllt und dem Bedürfnis der Wissenschaft genügt werden können, wenn, gleichwie bei den Monumenta Germaniœ und mit Beihilfe der bei deren Heraus- 1 Reichstags-Staat Vorbericht p. 3 und 4. 2 l. c. pag. 2 f. — Der Nürnbergische Konsulent König von Königsthal hat, recht eigentlich mit Rück- sicht auf die bei Müller gelassenen Lücken, in den 2 Sammlungen seiner Nachlese in den Reichs-Geschichten — unter der Regierung Kaiser Friederichs III Frankfurt a. M. 1759 in 4° einen weiteren schätzenswerthen Beitrag zur Reichstags-Geschichte dieser Zeit gegeben. — Warum hier von weiteren hier einschlägigen älteren Werken wie Goldast Leucht Londorp Lünig Obrecht Schilter u. a. m., aus neurer Zeit ron Joh. Janssen (Frankfurts Reichskorrespondenz 1376—1519) Gustav Frhr. von Hasselholdt-Stockheim (Herzog Albrecht IV von Bayern) A. Kluckhohn (Briefe Friedrich des Frommen) u. a. m. nicht gehandelt wird, ist weiter vorne gesagt worden. 3 Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation Bd. 1 Vorrede pag. V ff. 4 Ebenda Bd. 6 pag. 1—84. 5 Der Ausschußs, der die Statuten des Vereins zu entwerfen hatte, bestand aus dem Präsidenten der Sektion Pertz, dann den Herren von Meyer Ranke Schubert Stälin Stenzel, und versammelte sich am Abende des 25. Sept., die außerdem eingeladenen Herren Knapp und Wachsmuth waren zu erscheinen behindert, s. die gedruckten Verhandlungen der Germanisten zu Frankfurt a. M. am 24. 25. und 26. Sept. 1846, Frank- furt 1847, pag. 208. Deutsche Reichstags-Akten. I. VII
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L Vorwort. Verwirk- lichung in München. gabe gesammelten Erfahrungen, unter dem Schutze und mit der Unterstützung der Fürsten und freien Städte Deutschlands einige der Sache gewachsene Männer sich der Aufgabe unterziehen. Schließlich war um den gleichen Schutz gebeten wie für die eben genannte Unternehmung, sowie um Genehmigung der Ausführung durch die erwähnte Dreierkommission, Gestattung des Zutritts zu den Archiven, Gewährung der erforder- lichen Geldmittel 1. Aber auf der im Jahr 1847 folgenden Germanisten-Versammlung zu Lübeck gedieh die Sache nicht weiter?. Dann kam die bewegte Zeit von 1848 und 1849, und das Unternehmen der Herausgabe der Deutschen Reichstagsakten blieb vor- läufig auf sich beruhen. München, wo die erste Sammlung der Reichsabschiede durch den herzoglichen Hof- buchdrucker Hanns Schobsser im Jahr 1501 das Licht der Welt erblickt hatte, sollte der Ort sein, von dem auch die neueste Unternehmung ausgieng. Heinrich von Sybel hatte schon auf der erwähnten Frankfurter Germanisten-Versammlung im Jahr 1846 die Idee dieser Edition mit aller Energie in Schutz genommen, so daß er zunächst nur sie ausschließlich zur Aufgabe des allgemeinen Geschichtsvereins erklärt wissen wollte3. Als sich ihm dann in München durch die wissenschaftlichen Bestrebungen des Königs Maximilian II die Aussicht auf Verwirklichung des Unternehmens eröffnete, stellte er bei der damals bestehenden wissenschaftlichen Immediatkommission, die der König ge- gründet hatte, im Jahr 1857 den Antrag auf Edition der Reichstagsakten unter seiner Leitung. Der König genehmigte den Vorschlag und bewilligte mit fürstlicher Freigebig- keit vermöge Handschreibens vom 22. Aug. 1857 für 12 Jahre je 3000 Gulden behufs der Sammlung und Erforschung der älteren Deutschen Reichstagsakten, er übertrug darin zugleich Heinrich von Sybel die Leitung dieser wissenschaftlichen Arbeit und beauftragte ihn mit der Vorlegung eines detaillierten Planes'. Der Letztgenannte gewann unmittelbar darauf Georg Voigt, dessen erster Band über Enea Silvio 1856 erschienen war, zum Mitarbeiter, und dieser begann zunächst mit einer Sammlung des gedruckten Materials, woran sich bald, zunächst aus den reichen Münchener Archivalien, die Ge- winnung von Abschriften anschloss. Als im Jahr 1858 die Munificenz König Maximi- lians II die Kommission für deutsche Geschichts-und Quellen-Forschung bei der königlich Bayerischen Akademie der Wissenschaften zu München ins Leben rief, wurde derselben auf den Antrag H. von Sybels die Herausgabe der Reichstagsakten als eine ihrer ersten Aufgaben überwiesenb. H. von Sybel, damals zugleich Sekretär der Kommission, behielt dabei innerhalb dieser selbstverständlich die Leitung des Unternehmens bei und ist bis heute in diesem Verhältnis geblieben. Der Plenarversammlung der Kommission wurde im Herbst 1859 der „Entwurf eines Planes zur Herausgabe der Deutschen Reichs- tagsakten" vorgelegt, welchen Voigt nach den im Einverständnis mit H. von Sybel festgestellten Grundsätzen ausgearbeitet hatte, wobei er in demselben Aufsatze zugleich den ersten Bericht über die eingeleiteten Arbeiten abstattetes. Als Voigt durch seine Berufung nach Rostock dem Unternehmen entzogen wurde, trat auf Sybel's Antrag der Unterzeichnete in Voigts Stelle ein (Frühjahr 1860) und befindet sich darin bis heute, auch nachdem er seinen Wohnsitz im Frühjahr 1864 von München nach 1 Alles dieß nach den eben erwähnten gedruckten Verhandlungen. 2 Gerrinus sagt, in der historischen Sektion habe sich niemand gefunden, der einen Vortrag halten wollte, s. die gedruckten Verhandlungen der Germanisten zu Lübeck am 27. 28. und 30. Sept. 1847, Lübeck 1848, pag. 55. 3 Verhandlungen zu Frankfurt p. 206. 4 Aus den Akten der historischen Kommission. 5 Art. 11 des Statuts rom 26. Nov. 1858, zu finden in den Nachrichten von der historischen Kommis- sion 1. Stück 1859 als Beilage zu H. von Sybels hist. Zeitschr. Jahrg. 1859 Bd. 2 pag. 12. 6 Gedruckt ebenda p. 31—36.
L Vorwort. Verwirk- lichung in München. gabe gesammelten Erfahrungen, unter dem Schutze und mit der Unterstützung der Fürsten und freien Städte Deutschlands einige der Sache gewachsene Männer sich der Aufgabe unterziehen. Schließlich war um den gleichen Schutz gebeten wie für die eben genannte Unternehmung, sowie um Genehmigung der Ausführung durch die erwähnte Dreierkommission, Gestattung des Zutritts zu den Archiven, Gewährung der erforder- lichen Geldmittel 1. Aber auf der im Jahr 1847 folgenden Germanisten-Versammlung zu Lübeck gedieh die Sache nicht weiter?. Dann kam die bewegte Zeit von 1848 und 1849, und das Unternehmen der Herausgabe der Deutschen Reichstagsakten blieb vor- läufig auf sich beruhen. München, wo die erste Sammlung der Reichsabschiede durch den herzoglichen Hof- buchdrucker Hanns Schobsser im Jahr 1501 das Licht der Welt erblickt hatte, sollte der Ort sein, von dem auch die neueste Unternehmung ausgieng. Heinrich von Sybel hatte schon auf der erwähnten Frankfurter Germanisten-Versammlung im Jahr 1846 die Idee dieser Edition mit aller Energie in Schutz genommen, so daß er zunächst nur sie ausschließlich zur Aufgabe des allgemeinen Geschichtsvereins erklärt wissen wollte3. Als sich ihm dann in München durch die wissenschaftlichen Bestrebungen des Königs Maximilian II die Aussicht auf Verwirklichung des Unternehmens eröffnete, stellte er bei der damals bestehenden wissenschaftlichen Immediatkommission, die der König ge- gründet hatte, im Jahr 1857 den Antrag auf Edition der Reichstagsakten unter seiner Leitung. Der König genehmigte den Vorschlag und bewilligte mit fürstlicher Freigebig- keit vermöge Handschreibens vom 22. Aug. 1857 für 12 Jahre je 3000 Gulden behufs der Sammlung und Erforschung der älteren Deutschen Reichstagsakten, er übertrug darin zugleich Heinrich von Sybel die Leitung dieser wissenschaftlichen Arbeit und beauftragte ihn mit der Vorlegung eines detaillierten Planes'. Der Letztgenannte gewann unmittelbar darauf Georg Voigt, dessen erster Band über Enea Silvio 1856 erschienen war, zum Mitarbeiter, und dieser begann zunächst mit einer Sammlung des gedruckten Materials, woran sich bald, zunächst aus den reichen Münchener Archivalien, die Ge- winnung von Abschriften anschloss. Als im Jahr 1858 die Munificenz König Maximi- lians II die Kommission für deutsche Geschichts-und Quellen-Forschung bei der königlich Bayerischen Akademie der Wissenschaften zu München ins Leben rief, wurde derselben auf den Antrag H. von Sybels die Herausgabe der Reichstagsakten als eine ihrer ersten Aufgaben überwiesenb. H. von Sybel, damals zugleich Sekretär der Kommission, behielt dabei innerhalb dieser selbstverständlich die Leitung des Unternehmens bei und ist bis heute in diesem Verhältnis geblieben. Der Plenarversammlung der Kommission wurde im Herbst 1859 der „Entwurf eines Planes zur Herausgabe der Deutschen Reichs- tagsakten" vorgelegt, welchen Voigt nach den im Einverständnis mit H. von Sybel festgestellten Grundsätzen ausgearbeitet hatte, wobei er in demselben Aufsatze zugleich den ersten Bericht über die eingeleiteten Arbeiten abstattetes. Als Voigt durch seine Berufung nach Rostock dem Unternehmen entzogen wurde, trat auf Sybel's Antrag der Unterzeichnete in Voigts Stelle ein (Frühjahr 1860) und befindet sich darin bis heute, auch nachdem er seinen Wohnsitz im Frühjahr 1864 von München nach 1 Alles dieß nach den eben erwähnten gedruckten Verhandlungen. 2 Gerrinus sagt, in der historischen Sektion habe sich niemand gefunden, der einen Vortrag halten wollte, s. die gedruckten Verhandlungen der Germanisten zu Lübeck am 27. 28. und 30. Sept. 1847, Lübeck 1848, pag. 55. 3 Verhandlungen zu Frankfurt p. 206. 4 Aus den Akten der historischen Kommission. 5 Art. 11 des Statuts rom 26. Nov. 1858, zu finden in den Nachrichten von der historischen Kommis- sion 1. Stück 1859 als Beilage zu H. von Sybels hist. Zeitschr. Jahrg. 1859 Bd. 2 pag. 12. 6 Gedruckt ebenda p. 31—36.
Strana LI
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LI Erlangen und im Herbst 1867 von da nach Tübingen verlegt hat. Da Herrn von Sybel eine specielle Betheiligung an der materiellen Bearbeitung der Edition durch seine im Jahr 1861 erfolgte Ubersiedelung von München nach Bonn unmöglich ge- worden war, so ist die Herausgabe deshalb von da an ausschließlich zunächst auf den Unterzeichneten übergegangen. Jahre sind seit der Gründung des Unter- nehmens verflossen, und endlich tritt zur Beruhigung berechtigter Ungeduld, mit der Manche die Früchte dieser Arbeiten zu erblicken wünschen mochten, der erste Band der Deutschen Reichstagsakten in die Öffentlichkeit. Aber die Schwierigkeiten, die mir dabei entgegentraten, waren keine kleinen. Vieles muste noch gelernt, die Methode im einzelnen theilweis erst gefunden und ausgebildet werden; das gedruckte wie das hand- schriftliche Material war überallhin zerstreut; gerade die ersten Partien der Sammlung? waren am mühsamsten zu besorgen, wo das Material nur spärlich zufloß und doch das Bestreben war von jeder einzelnen Versammlung durch die mitgetheilten Stücke ein möglichst deutliches und ausführliches Bild zu gewinnen. Jetzt, wo die Mitarbeiter durch lange Ubung geschult, die Grundsätze der Edition bis ins einzelne hinaus festgestellt, die meisten Fundorte untersucht sind und mit jeder spätern Periode ein größerer Reich- thum an Stoff sich ergibt, kann man, falls überhaupt die Arbeit auf ein günstiges Urtheil hoffen darf, ihrem sichern Fortgang mit Ruhe entgegensehen. Die beiden fol- genden Bände, den zweiten Theil der Regierung K. Wenzels und die des K. Ruprecht enthaltend, werden diesem ersten bald folgen können, und bereits sind, abgesehen von den schon vorhandenen Vorbereitungen für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts, die Arbeiten für K. Sigmunds Zeit soweit vorgeschritten, daß voraussichtlich an die Ver- öffentlichung der Akten Ruprechts der erste Band aus der Regierung Sigmunds sich unmittelbar wird anschließen können. Das alles wäre den Kräften eines Einzelnen zu leisten unmöglich gewesen. Es ist daher nothwendig diejenigen weiteren Mitarbeiter zu nennen, deren Anstrengungen sich mit denen der Obgenannten vereinigten, um die er- forderlichen Vorarbeiten und die Summe der zum Druck bestimmten Abschriften im ganzen zu dem stattlichen Umfang zu bringen, zu welchem sie jetzt allmählich bei uns angewachsen sind. Am längsten unter diesen Mitarbeitern war Dr. Karl Menzel bei dem Unternehmen betheiligt, bis er mit Ablauf des Jahrs 1865 demselben durch Uber- nahme des Archivsekretariats in Weimar entzogen wurde. Mehrere Jahre ist daran thätig gewesen Dr. August Kluckhohn Professor in München, der dann später gegen Ende des Jahres 1861 zu einer andern Arbeit der historischen Kommission übertrat. Dr. Dietrich Kerler Universitätsbibliothekar in Erlangen, welcher früher schon in München auf kürzere Frist unter die Mitarbeiter zählte, ist seit längerer Zeit von neuem für das Unternehmen gewonnen, und widmet sich jetzt, neben den allgemeinen Arbeiten, vorzugsweise der Zeit Sigmunds und Albrechts. In München selbst ist seit einigen Jahren der am kön. Reichsarchiv angestellte Dr. August Schäffler dauernd für die Reichs- tagsakten in Thätigkeit. Kürzere Zeit war dort Dr. Heinrich Peter aus Schulpforte und Dr. Joseph Reber (jetzt Studienlehrer in Regensburg) beschäftigt. Als aus- wärtige Mitarbeiter sind zu nennen Dr. Max Büdinger2, damals in Wien, jetzt Professor in Zürich; Dr. Leonard Ennen Stadtarchivar in Köln; Dr. B. Erd- 1 Wencker im apparatus p. 35, wo er ron Ergänzung und Verbesserung des corporis recessuum imperii spricht, die er bei richtiger Unterstützung durch die Archive für keine so gar schwere Sache ansieht, meint doch daß die älteren, und von der Zeit der Aureae Bullae anzufangen, gewißslich dannoch Múhe und Arbeit genug geben dörfften. 2 Bericht von ihm über die Ergebnisse aus der k. k. Hofbibliothek und dem k. k. geheimen Haus- Hof- und Staats-Archiv zu Wien ist zu finden in den Nachrichten von der hist. Kommission 1861 Jahrgang 2 Stück 2 pag. 113—122, als Beilage zu Sybel's hist. Zeitschr. 1861 Band 5.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LI Erlangen und im Herbst 1867 von da nach Tübingen verlegt hat. Da Herrn von Sybel eine specielle Betheiligung an der materiellen Bearbeitung der Edition durch seine im Jahr 1861 erfolgte Ubersiedelung von München nach Bonn unmöglich ge- worden war, so ist die Herausgabe deshalb von da an ausschließlich zunächst auf den Unterzeichneten übergegangen. Jahre sind seit der Gründung des Unter- nehmens verflossen, und endlich tritt zur Beruhigung berechtigter Ungeduld, mit der Manche die Früchte dieser Arbeiten zu erblicken wünschen mochten, der erste Band der Deutschen Reichstagsakten in die Öffentlichkeit. Aber die Schwierigkeiten, die mir dabei entgegentraten, waren keine kleinen. Vieles muste noch gelernt, die Methode im einzelnen theilweis erst gefunden und ausgebildet werden; das gedruckte wie das hand- schriftliche Material war überallhin zerstreut; gerade die ersten Partien der Sammlung? waren am mühsamsten zu besorgen, wo das Material nur spärlich zufloß und doch das Bestreben war von jeder einzelnen Versammlung durch die mitgetheilten Stücke ein möglichst deutliches und ausführliches Bild zu gewinnen. Jetzt, wo die Mitarbeiter durch lange Ubung geschult, die Grundsätze der Edition bis ins einzelne hinaus festgestellt, die meisten Fundorte untersucht sind und mit jeder spätern Periode ein größerer Reich- thum an Stoff sich ergibt, kann man, falls überhaupt die Arbeit auf ein günstiges Urtheil hoffen darf, ihrem sichern Fortgang mit Ruhe entgegensehen. Die beiden fol- genden Bände, den zweiten Theil der Regierung K. Wenzels und die des K. Ruprecht enthaltend, werden diesem ersten bald folgen können, und bereits sind, abgesehen von den schon vorhandenen Vorbereitungen für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts, die Arbeiten für K. Sigmunds Zeit soweit vorgeschritten, daß voraussichtlich an die Ver- öffentlichung der Akten Ruprechts der erste Band aus der Regierung Sigmunds sich unmittelbar wird anschließen können. Das alles wäre den Kräften eines Einzelnen zu leisten unmöglich gewesen. Es ist daher nothwendig diejenigen weiteren Mitarbeiter zu nennen, deren Anstrengungen sich mit denen der Obgenannten vereinigten, um die er- forderlichen Vorarbeiten und die Summe der zum Druck bestimmten Abschriften im ganzen zu dem stattlichen Umfang zu bringen, zu welchem sie jetzt allmählich bei uns angewachsen sind. Am längsten unter diesen Mitarbeitern war Dr. Karl Menzel bei dem Unternehmen betheiligt, bis er mit Ablauf des Jahrs 1865 demselben durch Uber- nahme des Archivsekretariats in Weimar entzogen wurde. Mehrere Jahre ist daran thätig gewesen Dr. August Kluckhohn Professor in München, der dann später gegen Ende des Jahres 1861 zu einer andern Arbeit der historischen Kommission übertrat. Dr. Dietrich Kerler Universitätsbibliothekar in Erlangen, welcher früher schon in München auf kürzere Frist unter die Mitarbeiter zählte, ist seit längerer Zeit von neuem für das Unternehmen gewonnen, und widmet sich jetzt, neben den allgemeinen Arbeiten, vorzugsweise der Zeit Sigmunds und Albrechts. In München selbst ist seit einigen Jahren der am kön. Reichsarchiv angestellte Dr. August Schäffler dauernd für die Reichs- tagsakten in Thätigkeit. Kürzere Zeit war dort Dr. Heinrich Peter aus Schulpforte und Dr. Joseph Reber (jetzt Studienlehrer in Regensburg) beschäftigt. Als aus- wärtige Mitarbeiter sind zu nennen Dr. Max Büdinger2, damals in Wien, jetzt Professor in Zürich; Dr. Leonard Ennen Stadtarchivar in Köln; Dr. B. Erd- 1 Wencker im apparatus p. 35, wo er ron Ergänzung und Verbesserung des corporis recessuum imperii spricht, die er bei richtiger Unterstützung durch die Archive für keine so gar schwere Sache ansieht, meint doch daß die älteren, und von der Zeit der Aureae Bullae anzufangen, gewißslich dannoch Múhe und Arbeit genug geben dörfften. 2 Bericht von ihm über die Ergebnisse aus der k. k. Hofbibliothek und dem k. k. geheimen Haus- Hof- und Staats-Archiv zu Wien ist zu finden in den Nachrichten von der hist. Kommission 1861 Jahrgang 2 Stück 2 pag. 113—122, als Beilage zu Sybel's hist. Zeitschr. 1861 Band 5.
Strana LII
LII Vorwort. mannsdörffer! Privatdocent in Berlin; Prof. Dr. G. L. Kriegk Stadtarchivar in Frankfurt a. M.; Dr. Theodor Sickel Professor in Wien; Dr. H. Sudendorf Archivrath in Hannover. Außerdem haben Beiträge geliefert Dr. Gustav Droysen, jetzt Privatdocent in Halle; Dr. Woldemar Harleß k. Provincialarchivar und Bibliothekar in Düsseldorf; Dr. E. von Kausler Vicedirektor des kön. Staatsarchivs in Stuttgart; Dr. Ernst Strehlke Archivbeamter in Berlin. Uber die Thätigkeit der Mitarbeiter, über die Reisen in Bibliotheken und Archive, über den allmählichen Fort- gang der ganzen Angelegenheit ist in den Nachrichten von der historischen Kommission bei der kön. baierischen Akademie der Wissenschaften eine Reihe von Berichten erschie- nen, welche das Nähere enthalten, und früher als Beilagen zu Sybel's historischer Zeit- schrift, später mit den „Forschungen zur deutschen Geschichte" ausgegeben worden sind2. Was den vorliegenden Band, dessen Abschriften, wie überhaupt die der drei ersten Bände, vor dem Eintritte des Unterzeichneten noch nicht in Angriff genommen werden konnten, insbesondre betrifft, so ist noch zu bemerken, daß außer dem Unter- zeichneten vorzugsweise die genannten Herren Menzel, Kerler und Schäffler durch die allgemeinen Arbeiten, durch Abschriftnehmen und Kollationieren, sowie durch Beihilfe jeder Art dabei betheiligt sind. Die Wiener Sachen in demselben hat Sickel ausschließlich geliefert. Die Frankfurter Stadtrechnungen sind von Kriegk, die Nürnberger von Kerler nach breiterem Plane ausgezogen, diese Auszüge dann von dem Unterzeichneten zum Zweck der definitiven Herausgabe nur weiter bearbeitet worden. Dem Letzteren sind im übrigen außer unmittelbarer Betheiligung am Abschriftnehmen zugefallen: die Kollationierung des bei weitem grösten Theils der Abschriften mit der Vorlage sowie die Vergleichung fast sämmtlicher übrigen gedruckten oder ungedruckten Exemplare der einzelnen Stücke und damit die hiebei sich ergebende schließliche Feststellung der Text- recension, überhaupt die Redaktion der Stücke in der vorliegenden Gestalt durch Rege- lung der Orthographie und Interpunktion sowie durch innere Eintheilung der betreffen- den Stücke, die Uberschriften und Erläuterungsnoten, die Anordnung und Zusammen- stellung des Stoffs, das allgemeine Vorwort und die speciellen Einleitungen zu den einzelnen Versammlungen, die Inhaltsübersicht und die Register, dazu fast die ganze Drucklegung. Auch den vereinigten Kräften Mehrerer aber wäre es nicht möglich gewesen die Sache im ganzen auf den Punkt zu bringen auf dem sie jetzt steht, wenn nicht die zuvor- kommende Unterstützung durch die Beamten von Archiven und Bibliotheken hinzu- getreten wäre. Es ist nicht möglich sie hier alle mit Namen aufzuführen, wie sie in Deutschland und auswärts auf so manche Weise mit Rath und That unsren Angelegen- heiten förderlich gewesen sind. Ihnen, so wie allen Ubrigen die sonst uns freundlich unterstützt haben, sei hiemit der aufrichtigste Dank gezollt, den sie sich in reichem Maße verdient haben. Doch mögen wenigstens die Orte, welche überhaupt bisher für die Sache besucht worden sind, hier genannt werden, obschon damit die Reihe der besuchens- werthen Anstalten, wie wir wol wissen, keineswegs schon abgeschlossen ist. Besucht sind 1 Bericht von ihm über seine Italienische Reise ist zu finden in den genannten Nachrichten ibid. p. 78—112. 2 Man sehe außier den eben genannten Specialberichten anderer Mitarbeiter noch den oben angeführten Bericht Voigts, und meine Berichte: vom Herbst 1860 in den Nachrichten Jahrg. 2 Stück 2 pag. 61—77 als Beilage zu Sybel's hist. Zeitschr. Jahrg. 1861 Band 5, vom Herbst 1861 in den Nachrr. Jahrg. 3 Stück 1 pag. 5—17 als Beilage zur hist. Zeitschrift Jahrg. 1861 Band 6, vom Herbst 1862 1863 und 1864 in den Nachrr. Jahrg. 6 p. 9—13 und p. 14—18 und p. 19—20 als Beilage zur hist. Zeitschr. Jahrg. 1865 Band 13. Vom Jahr 1865 und 1866 erschienen keine besonderen Berichte über die Arbeiten für die Reichstagsakten, der jeweilige Stand derselben ist aber zu ersehen aus den Sekretariatsberichten: für 1865 in den Forschungen zur deutschen Geschichte 6, 218 f., und für 1866 ibid. 7, 230 f. (letzterer Bericht auch als Beilage zur hist. Zeitschr. 1866 Band 16 pag. 3).
LII Vorwort. mannsdörffer! Privatdocent in Berlin; Prof. Dr. G. L. Kriegk Stadtarchivar in Frankfurt a. M.; Dr. Theodor Sickel Professor in Wien; Dr. H. Sudendorf Archivrath in Hannover. Außerdem haben Beiträge geliefert Dr. Gustav Droysen, jetzt Privatdocent in Halle; Dr. Woldemar Harleß k. Provincialarchivar und Bibliothekar in Düsseldorf; Dr. E. von Kausler Vicedirektor des kön. Staatsarchivs in Stuttgart; Dr. Ernst Strehlke Archivbeamter in Berlin. Uber die Thätigkeit der Mitarbeiter, über die Reisen in Bibliotheken und Archive, über den allmählichen Fort- gang der ganzen Angelegenheit ist in den Nachrichten von der historischen Kommission bei der kön. baierischen Akademie der Wissenschaften eine Reihe von Berichten erschie- nen, welche das Nähere enthalten, und früher als Beilagen zu Sybel's historischer Zeit- schrift, später mit den „Forschungen zur deutschen Geschichte" ausgegeben worden sind2. Was den vorliegenden Band, dessen Abschriften, wie überhaupt die der drei ersten Bände, vor dem Eintritte des Unterzeichneten noch nicht in Angriff genommen werden konnten, insbesondre betrifft, so ist noch zu bemerken, daß außer dem Unter- zeichneten vorzugsweise die genannten Herren Menzel, Kerler und Schäffler durch die allgemeinen Arbeiten, durch Abschriftnehmen und Kollationieren, sowie durch Beihilfe jeder Art dabei betheiligt sind. Die Wiener Sachen in demselben hat Sickel ausschließlich geliefert. Die Frankfurter Stadtrechnungen sind von Kriegk, die Nürnberger von Kerler nach breiterem Plane ausgezogen, diese Auszüge dann von dem Unterzeichneten zum Zweck der definitiven Herausgabe nur weiter bearbeitet worden. Dem Letzteren sind im übrigen außer unmittelbarer Betheiligung am Abschriftnehmen zugefallen: die Kollationierung des bei weitem grösten Theils der Abschriften mit der Vorlage sowie die Vergleichung fast sämmtlicher übrigen gedruckten oder ungedruckten Exemplare der einzelnen Stücke und damit die hiebei sich ergebende schließliche Feststellung der Text- recension, überhaupt die Redaktion der Stücke in der vorliegenden Gestalt durch Rege- lung der Orthographie und Interpunktion sowie durch innere Eintheilung der betreffen- den Stücke, die Uberschriften und Erläuterungsnoten, die Anordnung und Zusammen- stellung des Stoffs, das allgemeine Vorwort und die speciellen Einleitungen zu den einzelnen Versammlungen, die Inhaltsübersicht und die Register, dazu fast die ganze Drucklegung. Auch den vereinigten Kräften Mehrerer aber wäre es nicht möglich gewesen die Sache im ganzen auf den Punkt zu bringen auf dem sie jetzt steht, wenn nicht die zuvor- kommende Unterstützung durch die Beamten von Archiven und Bibliotheken hinzu- getreten wäre. Es ist nicht möglich sie hier alle mit Namen aufzuführen, wie sie in Deutschland und auswärts auf so manche Weise mit Rath und That unsren Angelegen- heiten förderlich gewesen sind. Ihnen, so wie allen Ubrigen die sonst uns freundlich unterstützt haben, sei hiemit der aufrichtigste Dank gezollt, den sie sich in reichem Maße verdient haben. Doch mögen wenigstens die Orte, welche überhaupt bisher für die Sache besucht worden sind, hier genannt werden, obschon damit die Reihe der besuchens- werthen Anstalten, wie wir wol wissen, keineswegs schon abgeschlossen ist. Besucht sind 1 Bericht von ihm über seine Italienische Reise ist zu finden in den genannten Nachrichten ibid. p. 78—112. 2 Man sehe außier den eben genannten Specialberichten anderer Mitarbeiter noch den oben angeführten Bericht Voigts, und meine Berichte: vom Herbst 1860 in den Nachrichten Jahrg. 2 Stück 2 pag. 61—77 als Beilage zu Sybel's hist. Zeitschr. Jahrg. 1861 Band 5, vom Herbst 1861 in den Nachrr. Jahrg. 3 Stück 1 pag. 5—17 als Beilage zur hist. Zeitschrift Jahrg. 1861 Band 6, vom Herbst 1862 1863 und 1864 in den Nachrr. Jahrg. 6 p. 9—13 und p. 14—18 und p. 19—20 als Beilage zur hist. Zeitschr. Jahrg. 1865 Band 13. Vom Jahr 1865 und 1866 erschienen keine besonderen Berichte über die Arbeiten für die Reichstagsakten, der jeweilige Stand derselben ist aber zu ersehen aus den Sekretariatsberichten: für 1865 in den Forschungen zur deutschen Geschichte 6, 218 f., und für 1866 ibid. 7, 230 f. (letzterer Bericht auch als Beilage zur hist. Zeitschr. 1866 Band 16 pag. 3).
Strana LIII
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LIII die folgenden 74: Augsburg, Bamberg, Basel, Berlin, Bern, Besançon, Braunschweig, Darmstadt, Dessau, Donaueschingen, Donauwörth, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Florenz, Gmünd, Görlitz, Hagenau, Hannover, Heidelberg, Heil- bronn, Idstein, Karlsruhe, Kassel, Kaufbeuren, Kempten, Koblenz, Köln, Kolmar, Konstanz, Leipzig, Lindau, Lucca, Luzern, Magdeburg, Mainz, Memmingen, Mergent- heim, Mülhausen im Elsaß, München, Münster in Westfalen, Nördlingen, Nürnberg, Oberehenheim, Paris, Pisa, Prag, Quedlinburg, Ravensburg, Reutlingen, Rom, Roten- burg an der Tauber, Rottweil, Schaffhausen, Schlettstadt, Schweinfurt, Siena, Speier, Straßburg, Stuttgart, Trier, Turin, Uberlingen, Ulm, Weimar, Weißenburg im Elsaß, Weißlenburg im Nordgau, Wien, Wolfenbüttel, Worms, Würzburg, Zürich. Reden wir aber von denen, welche unsere Angelegenheit gefördert haben, so würden wir ein Versäumnis begehen, wollten wir nicht auch der Literarisch-artistischen Anstalt der J. G. Cotta'schen Buchhandlung in München gedenken. Die Korrektur der Druckbogen wird von dieser Seite wesentlich erleichtert durch die sorgfältige Vor- korrektur, welche derselben vertragsmäßsig in der Cotta'schen Druckerei zu Stuttgart vorausgeht und alles leistet was bei so schwierigen Drucken erwartet werden kann. Uberhaupt hat die Verlagshandlung, welche übrigens für die ersten 6 Bände von aller Honorarverbindlichkeit kontraktlich befreit ist, durch die vorzügliche Ausstattung des Werks in Typen und Papier sich ein großes Verdienst erworben, indem alle Druckkosten von ihr allein getragen werden und der Preiß für den Buchhandel billig gestellt ist. Es sei vergönnt hier ein Wort über den Fürsten niederzulegen, der mit seltener Vorliebe seine Aufmerksamkeit den Wissenschaften zugewendet hat, und dessen Veran- lassung und Unterstützung so viele rühmliche Erzeugnisse, besonders der Geschichts- Literatur, ihr Entstehen verdanken. Wie König Maximilian II von Baiern den historischen Studien seine Hauptneigung widmete, so ist es unter diesen die Herausgabe der Deutschen Reichstagsakten gewesen, welche er mit besonderer Theilnahme in ihrem Entstehen und in ihrem Fortgang begleitete und in entsprechender Weise durch die Gewährung der nöthigen Mittel förderte. Er hat die Anfänge der Veröffentlichung nicht mehr erleben dürfen. Aber es ist das Glück einer edlen Wirksamkeit, daß ihr Segen sich weiter erstreckt als die Tage des persönlichen Eingreifens zählen. Bereits scheint es wie ein Vermächtnis des Bairischen Fürstenhauses geworden zu sein die wissenschaft- lichen Anpflanzungen des Verewigten weiter zu pflegen, und auf lange Jahre hinaus hat die Pietät König Ludwigs II auch unsrer Unternehmung die nothwendige äußere Sicherheit verschafft. Freilich wäre es eine erschnte Genugthuung für diejenigen ge- wesen denen König Max bei diesen Arbeiten sein Vertrauen und seine Unterstützung gewährte, wenn sie ihm die Früchte davon noch hätten vorlegen können. Und so war es auch ihr eigenster Schmerz daß das Schicksal es anders gewollt hat. Aber wenn das nun erscheinende Werk nur einigermaßen des Beifalls der Wissenschaft werth ist, so darf auch jetzt noch die Freude Raum finden, den Absichten des königlichen Beschützers gerecht geworden zu sein und sein Andenken dadurch mit zu ehren. Wir haben auch hier schon im Vorwort genauere Rechenschaft abzulegen, wie die einmal gestellte Aufgabe verstanden und wie ihre Lösung versucht worden ist. Eine Die Ver- Sammlung der Reichstagsakten soll gegeben werden. Aber es ist schon von vornherein sammlungs- tage dieser sehr schwer, wo nicht unmöglich, zu sagen, was in der Zeit, um die es sich zunächst Kollektion. handelt und in der kaum der Name für diese Sache vorkommt, ein Reichstag ist. So oft bei einer Versammlung von Reichsständen, von welcher Aktenstücke oder Urkunden vorliegen, dieser Zweifel über ihren eigentlichen Charakter eintritt, so oft erhebt sich natürlich auch der andere, ob diese Dokumente sollen in die Sammlung aufgenommen werden oder nicht. Es ist aber dann die Ausdehnung des Begriffs eher zu rechtfertigen Besuchte Archive und Bibliotheken.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LIII die folgenden 74: Augsburg, Bamberg, Basel, Berlin, Bern, Besançon, Braunschweig, Darmstadt, Dessau, Donaueschingen, Donauwörth, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Florenz, Gmünd, Görlitz, Hagenau, Hannover, Heidelberg, Heil- bronn, Idstein, Karlsruhe, Kassel, Kaufbeuren, Kempten, Koblenz, Köln, Kolmar, Konstanz, Leipzig, Lindau, Lucca, Luzern, Magdeburg, Mainz, Memmingen, Mergent- heim, Mülhausen im Elsaß, München, Münster in Westfalen, Nördlingen, Nürnberg, Oberehenheim, Paris, Pisa, Prag, Quedlinburg, Ravensburg, Reutlingen, Rom, Roten- burg an der Tauber, Rottweil, Schaffhausen, Schlettstadt, Schweinfurt, Siena, Speier, Straßburg, Stuttgart, Trier, Turin, Uberlingen, Ulm, Weimar, Weißenburg im Elsaß, Weißlenburg im Nordgau, Wien, Wolfenbüttel, Worms, Würzburg, Zürich. Reden wir aber von denen, welche unsere Angelegenheit gefördert haben, so würden wir ein Versäumnis begehen, wollten wir nicht auch der Literarisch-artistischen Anstalt der J. G. Cotta'schen Buchhandlung in München gedenken. Die Korrektur der Druckbogen wird von dieser Seite wesentlich erleichtert durch die sorgfältige Vor- korrektur, welche derselben vertragsmäßsig in der Cotta'schen Druckerei zu Stuttgart vorausgeht und alles leistet was bei so schwierigen Drucken erwartet werden kann. Uberhaupt hat die Verlagshandlung, welche übrigens für die ersten 6 Bände von aller Honorarverbindlichkeit kontraktlich befreit ist, durch die vorzügliche Ausstattung des Werks in Typen und Papier sich ein großes Verdienst erworben, indem alle Druckkosten von ihr allein getragen werden und der Preiß für den Buchhandel billig gestellt ist. Es sei vergönnt hier ein Wort über den Fürsten niederzulegen, der mit seltener Vorliebe seine Aufmerksamkeit den Wissenschaften zugewendet hat, und dessen Veran- lassung und Unterstützung so viele rühmliche Erzeugnisse, besonders der Geschichts- Literatur, ihr Entstehen verdanken. Wie König Maximilian II von Baiern den historischen Studien seine Hauptneigung widmete, so ist es unter diesen die Herausgabe der Deutschen Reichstagsakten gewesen, welche er mit besonderer Theilnahme in ihrem Entstehen und in ihrem Fortgang begleitete und in entsprechender Weise durch die Gewährung der nöthigen Mittel förderte. Er hat die Anfänge der Veröffentlichung nicht mehr erleben dürfen. Aber es ist das Glück einer edlen Wirksamkeit, daß ihr Segen sich weiter erstreckt als die Tage des persönlichen Eingreifens zählen. Bereits scheint es wie ein Vermächtnis des Bairischen Fürstenhauses geworden zu sein die wissenschaft- lichen Anpflanzungen des Verewigten weiter zu pflegen, und auf lange Jahre hinaus hat die Pietät König Ludwigs II auch unsrer Unternehmung die nothwendige äußere Sicherheit verschafft. Freilich wäre es eine erschnte Genugthuung für diejenigen ge- wesen denen König Max bei diesen Arbeiten sein Vertrauen und seine Unterstützung gewährte, wenn sie ihm die Früchte davon noch hätten vorlegen können. Und so war es auch ihr eigenster Schmerz daß das Schicksal es anders gewollt hat. Aber wenn das nun erscheinende Werk nur einigermaßen des Beifalls der Wissenschaft werth ist, so darf auch jetzt noch die Freude Raum finden, den Absichten des königlichen Beschützers gerecht geworden zu sein und sein Andenken dadurch mit zu ehren. Wir haben auch hier schon im Vorwort genauere Rechenschaft abzulegen, wie die einmal gestellte Aufgabe verstanden und wie ihre Lösung versucht worden ist. Eine Die Ver- Sammlung der Reichstagsakten soll gegeben werden. Aber es ist schon von vornherein sammlungs- tage dieser sehr schwer, wo nicht unmöglich, zu sagen, was in der Zeit, um die es sich zunächst Kollektion. handelt und in der kaum der Name für diese Sache vorkommt, ein Reichstag ist. So oft bei einer Versammlung von Reichsständen, von welcher Aktenstücke oder Urkunden vorliegen, dieser Zweifel über ihren eigentlichen Charakter eintritt, so oft erhebt sich natürlich auch der andere, ob diese Dokumente sollen in die Sammlung aufgenommen werden oder nicht. Es ist aber dann die Ausdehnung des Begriffs eher zu rechtfertigen Besuchte Archive und Bibliotheken.
Strana LIV
LIV Vorwort. als seine Einschränkung.1 Dabei mag dann eine oder die andere Gewaltstaufe vor- gekommen sein; vielleicht sollte auch umgekehrt diese oder jene Versammlung, die bei uns Fürstentag heißt, lieber ein wirklicher Reichstag genannt werden. Es ist aber kaum darüber zu streiten, bestimmte Merkmale lassen sich vielleicht nie dafür aufstellen. Im ganzen haben wir die Praxis, alle diejenigen Zusammenkünfte von Reichsständen in die Sammlung aufzunehmen, deren Berathungen sich auf Reichssachen beziehen, und die vom König berufen oder wenigstens, wo man von einer Berufung nichts mehr weiß, in seiner Anwesenheit, wofür natürlich auch die seiner bevollmächtigten Räthe gilt, gehalten wurden. Solche Versammlungen heiße ich dann wirkliche Reichstage, wenn sowol Städte als Fürsten dasind, ohne mich auf die Frage über die Berechtigung der ersteren zu „Stand Stimm und Session“, wovon später noch genug vorkommen wird, vorläufig einzulassen; sie sind doch in der Regel mit dabei, und man kann für Zeiten, wo sie im Reich den Fürsten gegenüber eine so große thatsächliche Bedeutung haben, das Reich doch als solches nur versammelt sehen, wenn auch sie dabei vertreten sind. Ich nenne es auch dann noch einen gemeinsamen Reichstag, wenn sie sich zunächst getrennt von den Fürsten in einer benachbarten Stadt oder an einem ihnen sonstwie gelegenen Orte vereinigen und dann noch mit den Fürsten zusammentreten und Ueber- einkünfte schließen, wie z. B. der Heidelberger Tag von 1384 eine solche Städtezusammen- kunst in dem nahen Speier vorerst neben sich hergehend hat. Sind nur Fürsten ver- sammelt, aber mit dem König oder seinen Bevollmächtigten und zur Behandlung von Reichsangelegenheiten, so heißt dieß bei uns ein königlicher Fürstentag, wie ein solcher zu Anfang Merz 1387 in Wirzburg stattfand; sind in gleicher Weise nur die Städte zusammengetreten, so reden wir von einem königlichen Städtetag, wovon ein Beispiel die zu Ulm im Juni 1385 gehaltene Versammlung ist oder auch die Nürn- berger zu Ende Merz 1387. Fürsten- oder Städtetage, die nicht unter diese Rubrik fallen, auf denen aber doch, als Hauptzweck oder gelegenheitlich, Angelegenheiten des Reichs zur Berathung kamen, werden vorläufig nicht als selbständige Versammlungen aufgenommen, sondern nur als Vorbereitung oder Anhang zu einem der genannten Haupttage, mit dem sie in irgend einer sachlichen oder zeitlichen Berührung stehen. Man wird wol Gelegenheit bekommen darin künftig auch weiter auszugreifen, namentlich wenn das Anwachsen der vorhandenen Materialien es für die Uebersichtlichkeit räthlicher er- scheinen läßt auch ihnen einen selbständigen Platz neben den andern anzuweisen. Kur- fürstenkonvente freilich, selbst einfache Fürstentage und Städtezusammen- künfte, die eine hervorragende Reichssache betreffen wie z. B. vor und bei der Ab- setzung Wenzels, dürfen immer als Hauptversammlungen behandelt werden, auch wenn sie nicht vom König berufen oder von seinen Vollmachtträgern geleitet wurden, während sich im Gegentheil bei wirklichen königlichen Fürsten- oder Städtetagen durch die Schmal- heit ihrer Ueberreste oder aus innern Gründen empfehlen kann sie irgend einer Haupt- versammlung anzuschließen und unterzuordnen. Die Wahl-und Krönungstage fallen von selbst, und zwar als Haupttage, in unsern Bereich. Dagegen bleiben ausgeschlossen die fürstlichen Rechts- und Teidingstage, die partiellen Versammlungen der Ritterschaft, der Städte eines Kreißes oder Bundes und dergleichen, sofern sie nur die besondren Angelegenheiten eines Standes oder einzelner Theilnehmer ohne Beziehung auf die Reichs- geschäfte behandeln; nur daß immer vorbehalten bleibt sie in sekundärer Weise soweit zu berücksichtigen als sich doch auch solche Beziehungen ergeben. Ist aber einmal entschieden welche Versammlung ihren selbständigen Platz an- 1 Gegen diesen Kanon habe ich vielleicht sogleich beim Jahr 1376 gesündigt, indem ich für den Som- mer des genannten Jahrs keinen Nürnberger Reichstag aufbaute, s. pag. 153 in der Einleitung zum Achener Krönungstag vom Juli 1376, vgl. p. 204, 1—4.
LIV Vorwort. als seine Einschränkung.1 Dabei mag dann eine oder die andere Gewaltstaufe vor- gekommen sein; vielleicht sollte auch umgekehrt diese oder jene Versammlung, die bei uns Fürstentag heißt, lieber ein wirklicher Reichstag genannt werden. Es ist aber kaum darüber zu streiten, bestimmte Merkmale lassen sich vielleicht nie dafür aufstellen. Im ganzen haben wir die Praxis, alle diejenigen Zusammenkünfte von Reichsständen in die Sammlung aufzunehmen, deren Berathungen sich auf Reichssachen beziehen, und die vom König berufen oder wenigstens, wo man von einer Berufung nichts mehr weiß, in seiner Anwesenheit, wofür natürlich auch die seiner bevollmächtigten Räthe gilt, gehalten wurden. Solche Versammlungen heiße ich dann wirkliche Reichstage, wenn sowol Städte als Fürsten dasind, ohne mich auf die Frage über die Berechtigung der ersteren zu „Stand Stimm und Session“, wovon später noch genug vorkommen wird, vorläufig einzulassen; sie sind doch in der Regel mit dabei, und man kann für Zeiten, wo sie im Reich den Fürsten gegenüber eine so große thatsächliche Bedeutung haben, das Reich doch als solches nur versammelt sehen, wenn auch sie dabei vertreten sind. Ich nenne es auch dann noch einen gemeinsamen Reichstag, wenn sie sich zunächst getrennt von den Fürsten in einer benachbarten Stadt oder an einem ihnen sonstwie gelegenen Orte vereinigen und dann noch mit den Fürsten zusammentreten und Ueber- einkünfte schließen, wie z. B. der Heidelberger Tag von 1384 eine solche Städtezusammen- kunst in dem nahen Speier vorerst neben sich hergehend hat. Sind nur Fürsten ver- sammelt, aber mit dem König oder seinen Bevollmächtigten und zur Behandlung von Reichsangelegenheiten, so heißt dieß bei uns ein königlicher Fürstentag, wie ein solcher zu Anfang Merz 1387 in Wirzburg stattfand; sind in gleicher Weise nur die Städte zusammengetreten, so reden wir von einem königlichen Städtetag, wovon ein Beispiel die zu Ulm im Juni 1385 gehaltene Versammlung ist oder auch die Nürn- berger zu Ende Merz 1387. Fürsten- oder Städtetage, die nicht unter diese Rubrik fallen, auf denen aber doch, als Hauptzweck oder gelegenheitlich, Angelegenheiten des Reichs zur Berathung kamen, werden vorläufig nicht als selbständige Versammlungen aufgenommen, sondern nur als Vorbereitung oder Anhang zu einem der genannten Haupttage, mit dem sie in irgend einer sachlichen oder zeitlichen Berührung stehen. Man wird wol Gelegenheit bekommen darin künftig auch weiter auszugreifen, namentlich wenn das Anwachsen der vorhandenen Materialien es für die Uebersichtlichkeit räthlicher er- scheinen läßt auch ihnen einen selbständigen Platz neben den andern anzuweisen. Kur- fürstenkonvente freilich, selbst einfache Fürstentage und Städtezusammen- künfte, die eine hervorragende Reichssache betreffen wie z. B. vor und bei der Ab- setzung Wenzels, dürfen immer als Hauptversammlungen behandelt werden, auch wenn sie nicht vom König berufen oder von seinen Vollmachtträgern geleitet wurden, während sich im Gegentheil bei wirklichen königlichen Fürsten- oder Städtetagen durch die Schmal- heit ihrer Ueberreste oder aus innern Gründen empfehlen kann sie irgend einer Haupt- versammlung anzuschließen und unterzuordnen. Die Wahl-und Krönungstage fallen von selbst, und zwar als Haupttage, in unsern Bereich. Dagegen bleiben ausgeschlossen die fürstlichen Rechts- und Teidingstage, die partiellen Versammlungen der Ritterschaft, der Städte eines Kreißes oder Bundes und dergleichen, sofern sie nur die besondren Angelegenheiten eines Standes oder einzelner Theilnehmer ohne Beziehung auf die Reichs- geschäfte behandeln; nur daß immer vorbehalten bleibt sie in sekundärer Weise soweit zu berücksichtigen als sich doch auch solche Beziehungen ergeben. Ist aber einmal entschieden welche Versammlung ihren selbständigen Platz an- 1 Gegen diesen Kanon habe ich vielleicht sogleich beim Jahr 1376 gesündigt, indem ich für den Som- mer des genannten Jahrs keinen Nürnberger Reichstag aufbaute, s. pag. 153 in der Einleitung zum Achener Krönungstag vom Juli 1376, vgl. p. 204, 1—4.
Strana LV
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LV gewiesen erhalten soll, so frägt sich noch immer welche von den bei dieser Gelegen- Inhalt der Sammlung: heit gepflognen Verhandlungen Berücksichtigung finden sollen. Denn natürlich wurden die aufsu- nehmenden solche Zusammenkünfte zu gar mancherlei Geschäften und Besprechungen benützt, da Stücke. man einmal die günstige Gelegenheit hatte zusammen handeln und reden zu können. Nicht hicher gehören Huldigungen, Belehnungen, Ertheilung oder Bestätigung von Privilegien, sie sind nicht Sache eines Reichstags, es bedarf dessen dazu keines. wegs. Doch können Fälle eintreten wo auch solche Dinge aufzunchmen sind, wenn z. B. auf einem Reichstag der wichtige Streit über den Besitz einer Kur entschieden wird, wie 1381 zu Nürnberg nr. 167 (vgl. 1382 Frankfurt nr. 199). Oft aber ist es schr schwer zu sagen, ob ein Gegenstand, der auf einem Reichstag oder gleich bei einer ganzen Reihe derselben vorkommt, ohne daß er doch streng als allgemeine Reichsangelegenheit bezeichnet werden könnte, aufzunchmen sei oder nicht. Man wird hier in der ältern aktenarmen Zeit leichter Entschuldigung finden bei keckerem Zu- greifen, als später wo schon Uberfluß herrscht. So mochten unter Wenzel noch Bei- legungen von Händeln zwischen Reichsständen bei der Aufnahme mit in Betracht kom- men (s. nr. 172—174 und 216—218), während es unter Sigmund unmöglich sein würde den bairischen Erbstreit, den Zwist der Städte mit Konrad von Weinsberg, die Zolle- rische Angelegenheit mehr als bloß beiläufig zu behandeln. Man kann über die Frage, was vollständig aufzunchmen, was nur zu berücksichtigen und was auszuschließen sei, überhaupt kaum einen allgemeinen Grundsatz aussprechen, der für die ersten wie für die späteren Bände der Kollektion eine gleich bindende Geltung hätte. Jedenfalls gilt nicht wie bei den alten Ausgaben der Reichsabschiede der praktische Gesichtspunkt, durch welchen deren Inhalt empfindlich begrenzt war, sondern der historische. Was zum reichsgeschichtlichen Charakter einer Versammlung gehört, hat das Recht hier mitgetheilt zu werden. Aber eben darüber, wie weit dieser Charakter reiche, werden die Ansichten sehr verschieden sein, und Vieles wird dabei der Ubung der Arbeiter und sogar ihrem geschichtlichen Instinkte überlassen werden müssen. Im allgemeinen rechnen wir als hergehörig das folgende. Zuerst die vorbereitenden Korrespondenzen vor Er- öffnung des Tags, die Ausschreiben und Geleite. Daran schließen sich die Verzeichnisse der Anwesenden und ihrer Herbergen, die Moßregeln der betreffenden Stadt welche sie zum Empfang und sonst zur Abhaltung und Ehrung der Versammlung trifft, die Be- schreibungen der Einzüge und der übrigen Festlichkeiten. Uber die politischen Gesichts- punkte, von denen die einzelnen Reichsstände ausgiengen, verbreiten dann die Voll- machten und Anweisungen, welche ihre Gesandten mitbekamen, das nöthige Licht. Aus den Werbungen Ansprachen und Vorlagen des Reichsoberhaupts wird scine Stellung zu der Versammlung klar. Die officiellen allgemeinen Sitzungsprotokolle, die Tagebücher einzelner Boten, ihre Berichtschreiben und Relationen, die für die Behörde zu Hause bestimmt sind, entwickeln ein chronologisches Bild von dem Gang der Verhandlungen; man wird in den fürstlichen Archiven andre Anschauungen und Nachrichten über die Entwicklung der Dinge niedergelegt finden als in den städtischen 1, es ist natürlich daß die weltlichen und die geistlichen Botschafter von verschiednen Gesichtspunkten ausgehen, man muß die einen durch die andern verbessern und ergänzen. Der Abschluß und das Ergebnis der Verhandlungen stellt sich dar in den Abschieden und Nebenabschieden, den Landfriedensgesetzen, den Reichsanschlägen und Matrikeln für Lieferung von Geld oder Mannschaft, in allerlei Ordnungen und Verordnungen Fürsehungen Erklärungen Konstitutionen Satzungen und Aufsatzungen Reformationen Mandaten Edikten Pro- klama's u. s. w., wobei, da man in den Abweichungen der Entwürfe von den Ausfer- tigungen wol das Ergebnis der dazwischen liegenden Verhandlungen erkennt, dadurch 1 Ranke Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 4. A. Leipzig 1867 I Vorr. pag. VII.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LV gewiesen erhalten soll, so frägt sich noch immer welche von den bei dieser Gelegen- Inhalt der Sammlung: heit gepflognen Verhandlungen Berücksichtigung finden sollen. Denn natürlich wurden die aufsu- nehmenden solche Zusammenkünfte zu gar mancherlei Geschäften und Besprechungen benützt, da Stücke. man einmal die günstige Gelegenheit hatte zusammen handeln und reden zu können. Nicht hicher gehören Huldigungen, Belehnungen, Ertheilung oder Bestätigung von Privilegien, sie sind nicht Sache eines Reichstags, es bedarf dessen dazu keines. wegs. Doch können Fälle eintreten wo auch solche Dinge aufzunchmen sind, wenn z. B. auf einem Reichstag der wichtige Streit über den Besitz einer Kur entschieden wird, wie 1381 zu Nürnberg nr. 167 (vgl. 1382 Frankfurt nr. 199). Oft aber ist es schr schwer zu sagen, ob ein Gegenstand, der auf einem Reichstag oder gleich bei einer ganzen Reihe derselben vorkommt, ohne daß er doch streng als allgemeine Reichsangelegenheit bezeichnet werden könnte, aufzunchmen sei oder nicht. Man wird hier in der ältern aktenarmen Zeit leichter Entschuldigung finden bei keckerem Zu- greifen, als später wo schon Uberfluß herrscht. So mochten unter Wenzel noch Bei- legungen von Händeln zwischen Reichsständen bei der Aufnahme mit in Betracht kom- men (s. nr. 172—174 und 216—218), während es unter Sigmund unmöglich sein würde den bairischen Erbstreit, den Zwist der Städte mit Konrad von Weinsberg, die Zolle- rische Angelegenheit mehr als bloß beiläufig zu behandeln. Man kann über die Frage, was vollständig aufzunchmen, was nur zu berücksichtigen und was auszuschließen sei, überhaupt kaum einen allgemeinen Grundsatz aussprechen, der für die ersten wie für die späteren Bände der Kollektion eine gleich bindende Geltung hätte. Jedenfalls gilt nicht wie bei den alten Ausgaben der Reichsabschiede der praktische Gesichtspunkt, durch welchen deren Inhalt empfindlich begrenzt war, sondern der historische. Was zum reichsgeschichtlichen Charakter einer Versammlung gehört, hat das Recht hier mitgetheilt zu werden. Aber eben darüber, wie weit dieser Charakter reiche, werden die Ansichten sehr verschieden sein, und Vieles wird dabei der Ubung der Arbeiter und sogar ihrem geschichtlichen Instinkte überlassen werden müssen. Im allgemeinen rechnen wir als hergehörig das folgende. Zuerst die vorbereitenden Korrespondenzen vor Er- öffnung des Tags, die Ausschreiben und Geleite. Daran schließen sich die Verzeichnisse der Anwesenden und ihrer Herbergen, die Moßregeln der betreffenden Stadt welche sie zum Empfang und sonst zur Abhaltung und Ehrung der Versammlung trifft, die Be- schreibungen der Einzüge und der übrigen Festlichkeiten. Uber die politischen Gesichts- punkte, von denen die einzelnen Reichsstände ausgiengen, verbreiten dann die Voll- machten und Anweisungen, welche ihre Gesandten mitbekamen, das nöthige Licht. Aus den Werbungen Ansprachen und Vorlagen des Reichsoberhaupts wird scine Stellung zu der Versammlung klar. Die officiellen allgemeinen Sitzungsprotokolle, die Tagebücher einzelner Boten, ihre Berichtschreiben und Relationen, die für die Behörde zu Hause bestimmt sind, entwickeln ein chronologisches Bild von dem Gang der Verhandlungen; man wird in den fürstlichen Archiven andre Anschauungen und Nachrichten über die Entwicklung der Dinge niedergelegt finden als in den städtischen 1, es ist natürlich daß die weltlichen und die geistlichen Botschafter von verschiednen Gesichtspunkten ausgehen, man muß die einen durch die andern verbessern und ergänzen. Der Abschluß und das Ergebnis der Verhandlungen stellt sich dar in den Abschieden und Nebenabschieden, den Landfriedensgesetzen, den Reichsanschlägen und Matrikeln für Lieferung von Geld oder Mannschaft, in allerlei Ordnungen und Verordnungen Fürsehungen Erklärungen Konstitutionen Satzungen und Aufsatzungen Reformationen Mandaten Edikten Pro- klama's u. s. w., wobei, da man in den Abweichungen der Entwürfe von den Ausfer- tigungen wol das Ergebnis der dazwischen liegenden Verhandlungen erkennt, dadurch 1 Ranke Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 4. A. Leipzig 1867 I Vorr. pag. VII.
Strana LVI
LVI oft der Mangel der letzteren, wenn sie nicht in selbständiger Aufzeichnung erhalten sind, einigermaßen noch ersetzt werden kann. Daran schließen sich endlich Korrespon- denzen verschiedner Art, Streitschriften, Promemorien, Gutachten u. s. f. Notizen über die Marktpreiße, über Rathsverordnungen der Reichstagsstadt, sowie andre größere oder kleinere Mittheilungen namentlich aus Stadtbüchern mögen das Bild der Versammlung nach ihren äußeren Umständen ergänzen. Man würde aber freilich eine starke Enttäuschung erleben, wenn die Voraussetzung, mit der man an unsere Kollektion herantritt, die wäre, daß nun von jeder der vorkommenden Zusammenkünfte alle die genannten histo- rischen Denkmäler vorgelegt würden. Vieles davon ist natürlich gar nicht mehr vorhanden, in früheren Zeiten bei geringerer Ausbildung des Schreibereiwesens auch gar nie vorhanden gewesen. Je weiter man in den Jahren vorwärts kommt, um so reicher fließt der Stoff; anfangs ist er mitunter recht ärmlich. So erhält die Sammlung der Reichstagsakten in den verschiedenen Perioden eine sehr verschiedene Gestalt. Ganze Gattungen der von uns genannten handschriftlichen Materialien sind im ersten Bande noch gar nicht vertreten. Eigentliche Protokolle kommen hier kaum schon vor. Was ihnen entspricht, sind kurze Aufzeichnungen über den Haupthergang in der Form von Kanzleinotizen oder von Notariatsinstrumenten. Ein solches Notariatsinstrument über die Wahl vom 10. Juni 1376 zeigt nr. 45. Eine Art Protokoll ist eigentlich erst vorhanden in nr. 301 vom 21. Merz 1387, hier tritt schon die Unmittelbarkeit solcher Fixierungen des Gangs der Verhandlung in der erzählenden Form deutlich hervor. Weniger trägt nr. 311, noch weniger nr. 312 diese Gestalt€. Ubrigens streifen Aufzeichnungen wie nr. 184, obschon dieß sicher erst nachträglich zu Papier gebracht wurde, auch schon an die Art des Protokolls". Gutachtliche Außerungen in ausführlicheren Notuten, wie nr. 321. 322. 323, sind in Wenzels Zeit noch ziemlich selten. Uberhaupt finden sich in dieser Periode meist nur etwa die Ausschreiben zu dem bevorstehenden Versamm- lungstag und die Urkunden über die vollendeten Geschäfte, wenige Briefe und Aufzeich- nungen von Beschlüssen. Deswegen waren wir durch diese Zeit hin dankbar für jedes Stück, mochte es auch dem Umfang nach klein und der Inhalt von keiner allzu großen Bedeutung sein. Ja man ist leicht versucht, bei der vorhandenen Dürre auch solche Urkunden heranzuziehen, die nur einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Reichstag haben, wie etwa diejenigen welche sich auf die Ausführung von Beschlüssen beziehen3, wo man lieber die Debatten aufnähme die zum Beschlusse führten, wenn man sie nur hätte. Im Ganzen wird die Edition anfänglich mehr einer Urkundensammlung als einer Aktenkollektion gleichen. Vielen Ersatz für Fehlendes haben die städtischen Rechnungsbücher, namentlich von Frankfurt und Nürnberg, geboten. Man erkennt aus ihnen leicht, ob eine größere Versammlung an dem betreffenden Ort gewesen ist, denn auch dieß erscheint mitunter fraglich. Die Ausgaben, welche namentlich zur Be- schenkung der erschienenen Reichsstände gemacht werden, lassen uns den Mangel selb- ständiger Präsenzlisten verschmerzen; die Personen sind freilich oft nur flüchtig be- zeichnet, bei den städtischen Gesandtschaften werden nur die Städte selbst mit Namen aufgeführt und nicht auch ihre Boten. Im ersten Band haben für den Krönungstag K. Wenzels die Achener Stadtrechnungen eine außerordentliche Ausbeute geliefert, den Vorwort. 1 nr. 259. 268. 315 sind nur Feststellungen von Beschlüssen, die nicht in die Form einer eigentlichen Urkunde gebracht wurden, während letzteres bei nr. 267 schon eingetreten ist. 2 Anders ist es mit der nr. 292, deren Exposition sich auf keine Verhandlung bezicht. Die Einführung mit nota wie bei nr. 268 und 311 oder mit es ist zu wissen wie bei nr. 292 entscheidet natürlich nicht über den Charakter des Stücks. 3 Wie nr. 264. 265. 266. In solchen Fällen konnte auch die Regestenform genügen, die bei den unter nr. 275 und 276 zusammengestellten Stücken angewendet ist. Ubrigens hätten die eben angeführten 5 Numern ohne Tadel auch ausfallen dürfen, obschon sie sich gut zum Anschlusse eignen.
LVI oft der Mangel der letzteren, wenn sie nicht in selbständiger Aufzeichnung erhalten sind, einigermaßen noch ersetzt werden kann. Daran schließen sich endlich Korrespon- denzen verschiedner Art, Streitschriften, Promemorien, Gutachten u. s. f. Notizen über die Marktpreiße, über Rathsverordnungen der Reichstagsstadt, sowie andre größere oder kleinere Mittheilungen namentlich aus Stadtbüchern mögen das Bild der Versammlung nach ihren äußeren Umständen ergänzen. Man würde aber freilich eine starke Enttäuschung erleben, wenn die Voraussetzung, mit der man an unsere Kollektion herantritt, die wäre, daß nun von jeder der vorkommenden Zusammenkünfte alle die genannten histo- rischen Denkmäler vorgelegt würden. Vieles davon ist natürlich gar nicht mehr vorhanden, in früheren Zeiten bei geringerer Ausbildung des Schreibereiwesens auch gar nie vorhanden gewesen. Je weiter man in den Jahren vorwärts kommt, um so reicher fließt der Stoff; anfangs ist er mitunter recht ärmlich. So erhält die Sammlung der Reichstagsakten in den verschiedenen Perioden eine sehr verschiedene Gestalt. Ganze Gattungen der von uns genannten handschriftlichen Materialien sind im ersten Bande noch gar nicht vertreten. Eigentliche Protokolle kommen hier kaum schon vor. Was ihnen entspricht, sind kurze Aufzeichnungen über den Haupthergang in der Form von Kanzleinotizen oder von Notariatsinstrumenten. Ein solches Notariatsinstrument über die Wahl vom 10. Juni 1376 zeigt nr. 45. Eine Art Protokoll ist eigentlich erst vorhanden in nr. 301 vom 21. Merz 1387, hier tritt schon die Unmittelbarkeit solcher Fixierungen des Gangs der Verhandlung in der erzählenden Form deutlich hervor. Weniger trägt nr. 311, noch weniger nr. 312 diese Gestalt€. Ubrigens streifen Aufzeichnungen wie nr. 184, obschon dieß sicher erst nachträglich zu Papier gebracht wurde, auch schon an die Art des Protokolls". Gutachtliche Außerungen in ausführlicheren Notuten, wie nr. 321. 322. 323, sind in Wenzels Zeit noch ziemlich selten. Uberhaupt finden sich in dieser Periode meist nur etwa die Ausschreiben zu dem bevorstehenden Versamm- lungstag und die Urkunden über die vollendeten Geschäfte, wenige Briefe und Aufzeich- nungen von Beschlüssen. Deswegen waren wir durch diese Zeit hin dankbar für jedes Stück, mochte es auch dem Umfang nach klein und der Inhalt von keiner allzu großen Bedeutung sein. Ja man ist leicht versucht, bei der vorhandenen Dürre auch solche Urkunden heranzuziehen, die nur einen mittelbaren Zusammenhang mit dem Reichstag haben, wie etwa diejenigen welche sich auf die Ausführung von Beschlüssen beziehen3, wo man lieber die Debatten aufnähme die zum Beschlusse führten, wenn man sie nur hätte. Im Ganzen wird die Edition anfänglich mehr einer Urkundensammlung als einer Aktenkollektion gleichen. Vielen Ersatz für Fehlendes haben die städtischen Rechnungsbücher, namentlich von Frankfurt und Nürnberg, geboten. Man erkennt aus ihnen leicht, ob eine größere Versammlung an dem betreffenden Ort gewesen ist, denn auch dieß erscheint mitunter fraglich. Die Ausgaben, welche namentlich zur Be- schenkung der erschienenen Reichsstände gemacht werden, lassen uns den Mangel selb- ständiger Präsenzlisten verschmerzen; die Personen sind freilich oft nur flüchtig be- zeichnet, bei den städtischen Gesandtschaften werden nur die Städte selbst mit Namen aufgeführt und nicht auch ihre Boten. Im ersten Band haben für den Krönungstag K. Wenzels die Achener Stadtrechnungen eine außerordentliche Ausbeute geliefert, den Vorwort. 1 nr. 259. 268. 315 sind nur Feststellungen von Beschlüssen, die nicht in die Form einer eigentlichen Urkunde gebracht wurden, während letzteres bei nr. 267 schon eingetreten ist. 2 Anders ist es mit der nr. 292, deren Exposition sich auf keine Verhandlung bezicht. Die Einführung mit nota wie bei nr. 268 und 311 oder mit es ist zu wissen wie bei nr. 292 entscheidet natürlich nicht über den Charakter des Stücks. 3 Wie nr. 264. 265. 266. In solchen Fällen konnte auch die Regestenform genügen, die bei den unter nr. 275 und 276 zusammengestellten Stücken angewendet ist. Ubrigens hätten die eben angeführten 5 Numern ohne Tadel auch ausfallen dürfen, obschon sie sich gut zum Anschlusse eignen.
Strana LVII
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LVII äußeren Hergang desselben kennt man nur aus ihnen; das Verdienst ihrer ersten Ver- öffentlichung in extenso, während für uns nur die Bezichungen zum Krönungstag in Betracht kamen, hat sich der Stadtbibliothekar und -Archivar Laurent 1 crworben, durch dessen Güte uns die lange Papier-Rolle noch währends unserer Drucklegung zukam. Man muß sich freilich hüten aus den chronologischen Angaben solcher Stadtrechnungen zu viele Schlüsse zu ziehen. In den Frankfurter Rechenbüchern ist nach Kriegk's An- gabe, welcher dieselben von 1348 bis 1500 genau durchgegangen und excerpiert hat, der Eintrag immer nach der betreffenden Ausgabe gemacht; in mehreren derselben aus dem 14. Jahrhundert kommt es vor, daß mitunter ein Datum einzuzeichnen vergessen worden ist und deshalb die unter ihm einzutragenden Ausgaben als unter dem vorhergehenden gemacht erscheinen, im 15. Jahrhundert findet dieß nie statt. Das bei den Auszügen aus den Nürnberger Stadtrechnungen angesetzte Datum bezeichnet, wo nichts weiter dabei steht, den Beginn der vierwöchentlichen Fragerperiode in welche die Ausgabe fällt.2 Freilich kann ein solcher Posten auch viel später erst bezahlt worden sein als das Ereignis fällt auf das der gemachte Aufwand sich bezieht, oder es kann die Ein- tragung ins Buch sich verzogen haben. Ist deshalb die chronologische Verwerthung dieser Notizen eine ziemlich beschränkte, so ist dagegen ihr Inhalt um so werthvoller und zuverlässiger: wer Geschenke erhielt, war gewiss auch anwesend. Wenn man für Wenzels und Ruprechts Zeit vielfach von den urkundlichen Quellen verlassen oder auf solche Aushilfen wie die ebengenannten verwiesen ist, so beginnt dagegen bald nach dem Anfang des 15. Jahrhunderts die eigentliche Periode der Akten. Ist es richtig, wie man gesagt hat, daß durch die Kirchenversammlungen in dessen erster Hälfte das Schreibereiwesen eine größere Ausdehnung erhielt, so tritt dieses dann auch auf den Reichstagen hervor. Die Versammlungen, welche durch die Hussiten-Angelegenheit ver- anlasst worden sind, können theilweise schon recht reichlich ausgestattet werden. Schon unter Friderich III und Maximilian I wird dann die Masse des Stoffs mitunter eine so gewaltige, daß manches Gefundene, was man gern auch in extenso geben würde, doch um des Planes der Arbeit willen nur in der Note excerptweise oder etwa im Texte selbst auch nur als bloßes Regest mitgetheilt werden kann. Im 16. Jahrhundert werden bloß noch wenige Korrespondenzen gegeben werden dürfen, wenn man überhaupt vom Flecke kommen will, man wird sich da mehr und mehr auf den engeren Kreiß der eigentlichen Verhandlungen und Beschlüsse zu beschränken haben. Für die Zeit, in welcher sich die von der historischen Kommission veranstaltete Ausgabe der Wittelsbachischen Korre- spondenzen bewegt, bieten diese eine vielfache und willkommene Ergänzung; für andere Perioden zweigt sich vielleicht künftig einmal eine ähnliche Unternehmung von der Edi- tion der Deutschen Reichstagsakten ab, um den Stoff zu verwerthen an dessen Quellen sie hinführen. In solchen Fällen, wo die Weitläufigkeit der Form das Interesse des Inhalts überwiegt, wie z. B. bei den juristischen und theologischen Gutachten des 16. Jahrhunderts, oder in solchen, wo der Kern der Sache mit Leichtigkeit von den Kanzleiformeln getrennt werden kann, wie z. B. bei den gesandtschaftlichen Vollmachten Zuschickungsschreiben Geleitsbitten und Geleitsgewährungen und dergleichen, wird sich meist ein abkürzendes Verfahren vermittelst Excerpten und Regesten empfehlen3, bei den letztgenannten Fällen theilweis schon in sehr früher Zeit. Bisher ungedruckte Stücke, die nicht eigentlich zu den Reichstagsdokumenten gezählt werden können, aber doch zur wesentlichen Motivierung oder Erläuterung der auf diesen Versammlungen verhandelten 1 J. Laurent Aachener Stadtrechnungen aus dem 14. Jahrhundert nach den St.A.Urkunden mit Einl. Registern und Glossar. Aachen 1866. 454 S. in 80. 2 Vgl. Nürnb. St.Chr. 1, 264 ff. 3 Wie diess Voigt gleich anfangs ausgesprochen hat p. 33 l. c. im Entwurf eines Planes, woran ich mich oben auch sonst gehalten habe. Deutsche Reichstags-Akten. I. VIII
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LVII äußeren Hergang desselben kennt man nur aus ihnen; das Verdienst ihrer ersten Ver- öffentlichung in extenso, während für uns nur die Bezichungen zum Krönungstag in Betracht kamen, hat sich der Stadtbibliothekar und -Archivar Laurent 1 crworben, durch dessen Güte uns die lange Papier-Rolle noch währends unserer Drucklegung zukam. Man muß sich freilich hüten aus den chronologischen Angaben solcher Stadtrechnungen zu viele Schlüsse zu ziehen. In den Frankfurter Rechenbüchern ist nach Kriegk's An- gabe, welcher dieselben von 1348 bis 1500 genau durchgegangen und excerpiert hat, der Eintrag immer nach der betreffenden Ausgabe gemacht; in mehreren derselben aus dem 14. Jahrhundert kommt es vor, daß mitunter ein Datum einzuzeichnen vergessen worden ist und deshalb die unter ihm einzutragenden Ausgaben als unter dem vorhergehenden gemacht erscheinen, im 15. Jahrhundert findet dieß nie statt. Das bei den Auszügen aus den Nürnberger Stadtrechnungen angesetzte Datum bezeichnet, wo nichts weiter dabei steht, den Beginn der vierwöchentlichen Fragerperiode in welche die Ausgabe fällt.2 Freilich kann ein solcher Posten auch viel später erst bezahlt worden sein als das Ereignis fällt auf das der gemachte Aufwand sich bezieht, oder es kann die Ein- tragung ins Buch sich verzogen haben. Ist deshalb die chronologische Verwerthung dieser Notizen eine ziemlich beschränkte, so ist dagegen ihr Inhalt um so werthvoller und zuverlässiger: wer Geschenke erhielt, war gewiss auch anwesend. Wenn man für Wenzels und Ruprechts Zeit vielfach von den urkundlichen Quellen verlassen oder auf solche Aushilfen wie die ebengenannten verwiesen ist, so beginnt dagegen bald nach dem Anfang des 15. Jahrhunderts die eigentliche Periode der Akten. Ist es richtig, wie man gesagt hat, daß durch die Kirchenversammlungen in dessen erster Hälfte das Schreibereiwesen eine größere Ausdehnung erhielt, so tritt dieses dann auch auf den Reichstagen hervor. Die Versammlungen, welche durch die Hussiten-Angelegenheit ver- anlasst worden sind, können theilweise schon recht reichlich ausgestattet werden. Schon unter Friderich III und Maximilian I wird dann die Masse des Stoffs mitunter eine so gewaltige, daß manches Gefundene, was man gern auch in extenso geben würde, doch um des Planes der Arbeit willen nur in der Note excerptweise oder etwa im Texte selbst auch nur als bloßes Regest mitgetheilt werden kann. Im 16. Jahrhundert werden bloß noch wenige Korrespondenzen gegeben werden dürfen, wenn man überhaupt vom Flecke kommen will, man wird sich da mehr und mehr auf den engeren Kreiß der eigentlichen Verhandlungen und Beschlüsse zu beschränken haben. Für die Zeit, in welcher sich die von der historischen Kommission veranstaltete Ausgabe der Wittelsbachischen Korre- spondenzen bewegt, bieten diese eine vielfache und willkommene Ergänzung; für andere Perioden zweigt sich vielleicht künftig einmal eine ähnliche Unternehmung von der Edi- tion der Deutschen Reichstagsakten ab, um den Stoff zu verwerthen an dessen Quellen sie hinführen. In solchen Fällen, wo die Weitläufigkeit der Form das Interesse des Inhalts überwiegt, wie z. B. bei den juristischen und theologischen Gutachten des 16. Jahrhunderts, oder in solchen, wo der Kern der Sache mit Leichtigkeit von den Kanzleiformeln getrennt werden kann, wie z. B. bei den gesandtschaftlichen Vollmachten Zuschickungsschreiben Geleitsbitten und Geleitsgewährungen und dergleichen, wird sich meist ein abkürzendes Verfahren vermittelst Excerpten und Regesten empfehlen3, bei den letztgenannten Fällen theilweis schon in sehr früher Zeit. Bisher ungedruckte Stücke, die nicht eigentlich zu den Reichstagsdokumenten gezählt werden können, aber doch zur wesentlichen Motivierung oder Erläuterung der auf diesen Versammlungen verhandelten 1 J. Laurent Aachener Stadtrechnungen aus dem 14. Jahrhundert nach den St.A.Urkunden mit Einl. Registern und Glossar. Aachen 1866. 454 S. in 80. 2 Vgl. Nürnb. St.Chr. 1, 264 ff. 3 Wie diess Voigt gleich anfangs ausgesprochen hat p. 33 l. c. im Entwurf eines Planes, woran ich mich oben auch sonst gehalten habe. Deutsche Reichstags-Akten. I. VIII
Strana LVIII
LVIII Vorwort. Umfang der Sommlung: Zeifgrenzen. Reichsgeschäfte gehören, dürfen für keine Zeit gänzlich ausgeschlossen werden; aber ihre nur mittelbare Bedeutung läßt sich durch ihre Aufnahme im Anhange oder als Beilage oder in der Note oder auch bei Gelegenheit der Einleitung markieren", und es wird für sie immer weniger Raum werden je massenhafter die unmittelbar hieher gehörigen Akten sich darbieten. Ganz im allgemeinen kann die Rücksicht, ob ein Stück schon einmal oder öfter gedruckt ist, durchaus nicht über die Aufnahme entscheiden, für welche nur der Inhalt in Betracht kommt, zumal da die früheren Abdrücke meist sehr ungenügend sind. Da es unvermeidlich ist, daß im Verlauf der Nachforschungen in Archiven und Bibliotheken interessante Funde sich ergeben, die nicht mehr für die richtige Stelle, wohin sie chronologisch gehören, benutzt werden können, so kann sich später vielleicht das Bedürfnis herausstellen einen Band Nachträge erscheinen zu lassen. Schon für diesen Band werde ich im Vorwort noch Gelegenheit haben einiges anzuführen von dem was seit dem Drucke des Textes gefunden worden ist. Um ein übersichtliches Bild des betreffenden Versammlungstages zu erlangen, dazu muß freilich die Kunst der An- ordnung und Gruppierung der Stücke das meiste beitragen. Sie richtet sich nach dem Stoffe der vorhanden ist, und nicht überall kann sie deshalb die gleiche sein. Lange Ubung und sorgfältige Uberlegung wird im Wesentlichen die richtigen Eintheilungspunkte schon zu finden wissen, über einzelnes wird sich immer rechten lassen. In der jedem Bande vorangestellten Inhaltsübersicht lassen sich die Gruppen leicht überschauen. Was den zeitlichen Umfang betrifft, so konnte man über den Anfangspunkt einige Zweifel hegen. Seit in der Ausgabe der Reichsabschiede, die wir auf 1507 an- setzten, die Goldne Bulle Karls IV hinten, dann in der auf 1508 verlegten vorne bei- gefügt worden war, hielten von da an alle folgenden Editionen derselben diesen An- fangspunkt fest, bis die Neue Sammlung von 1747 in noch ältere Zeiten zurückgriff. Böcler hat, als er zur Abfassung einer Geschichte der Reichstage aufgefordert war, die Regierung Friderichs III als diejenige genannt von welcher auszugehen wäre.2 Wencker war der Ansicht, daß namentlich von 1400 und der Regierung K. Ruprechts an etwas zu machen sei.3 Auf der Frankfurter Germanisten-Versammlung von 1846 hatte Stenzel bemerkt, man solle mit dem 15. Jahrhundert beginnen, da bis dahin die Pertzi- schen Monumenta Germaniae historica die Aufgabe lösten." Auch in der von Böhmer entworfenen Denkschrift an den Bundestag wird die Ansicht ausgesprochen, doß der ältere Theil der Reichstagsverhandlungen bis gegen das Ende des 14. Jahrhunderts nur aus einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Urkunden und Briefen bestehe und in den Bereich der genannten Monumenta falle, welche auch diesen Theil ihrer Aufgabe durch deren Abdruck lösen würden, doch liege der spätere Theil der Verhandlungen größten- theils diesseits der Aufgabe der Monumenta, und trage dadurch, daß (beilävfig seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts) in den deutschen Kanzleien und Registraturen Akten in der Weise der Gegenwart gesammelt und aufbewahrt wurden, durch die besondere Form seiner Uberlieferungen und deren viel größeren Umfang einen verschiedenen und nur ihm eigenthümlichen Charakter. 5 Als es dann in München zur Ausführung kam, wollte man wider wie in den alten Sammlungen der Abschiede mit 1356 beginnen, über welchen Termin mit der Direktion der Monumenta Germaniae Rücksprache genommen wurde.6 Da sich aber später zeigte, daß die letztere diese Abgrenzung so verstanden 1 S. ebenda bei Voigt. 2 Commercii Leibnit. epist. tomi prodromi pars altera ed. Gruber pag. 1007. 3 Apparatus et instructus 35. 4 In den früher angesührten Verhandlungen p. 200. 5 Ebenda p. 222. 6 G. Voigt's Entwurf eines Planes l. c. pag. 31. — Ich fuge hier bei: allgemeine königliche Reichs- gesetze oder -Verordnungen stehen, auch wenn sie nicht auf dem Reichstag selbst erlassen wurden, doch durch-
LVIII Vorwort. Umfang der Sommlung: Zeifgrenzen. Reichsgeschäfte gehören, dürfen für keine Zeit gänzlich ausgeschlossen werden; aber ihre nur mittelbare Bedeutung läßt sich durch ihre Aufnahme im Anhange oder als Beilage oder in der Note oder auch bei Gelegenheit der Einleitung markieren", und es wird für sie immer weniger Raum werden je massenhafter die unmittelbar hieher gehörigen Akten sich darbieten. Ganz im allgemeinen kann die Rücksicht, ob ein Stück schon einmal oder öfter gedruckt ist, durchaus nicht über die Aufnahme entscheiden, für welche nur der Inhalt in Betracht kommt, zumal da die früheren Abdrücke meist sehr ungenügend sind. Da es unvermeidlich ist, daß im Verlauf der Nachforschungen in Archiven und Bibliotheken interessante Funde sich ergeben, die nicht mehr für die richtige Stelle, wohin sie chronologisch gehören, benutzt werden können, so kann sich später vielleicht das Bedürfnis herausstellen einen Band Nachträge erscheinen zu lassen. Schon für diesen Band werde ich im Vorwort noch Gelegenheit haben einiges anzuführen von dem was seit dem Drucke des Textes gefunden worden ist. Um ein übersichtliches Bild des betreffenden Versammlungstages zu erlangen, dazu muß freilich die Kunst der An- ordnung und Gruppierung der Stücke das meiste beitragen. Sie richtet sich nach dem Stoffe der vorhanden ist, und nicht überall kann sie deshalb die gleiche sein. Lange Ubung und sorgfältige Uberlegung wird im Wesentlichen die richtigen Eintheilungspunkte schon zu finden wissen, über einzelnes wird sich immer rechten lassen. In der jedem Bande vorangestellten Inhaltsübersicht lassen sich die Gruppen leicht überschauen. Was den zeitlichen Umfang betrifft, so konnte man über den Anfangspunkt einige Zweifel hegen. Seit in der Ausgabe der Reichsabschiede, die wir auf 1507 an- setzten, die Goldne Bulle Karls IV hinten, dann in der auf 1508 verlegten vorne bei- gefügt worden war, hielten von da an alle folgenden Editionen derselben diesen An- fangspunkt fest, bis die Neue Sammlung von 1747 in noch ältere Zeiten zurückgriff. Böcler hat, als er zur Abfassung einer Geschichte der Reichstage aufgefordert war, die Regierung Friderichs III als diejenige genannt von welcher auszugehen wäre.2 Wencker war der Ansicht, daß namentlich von 1400 und der Regierung K. Ruprechts an etwas zu machen sei.3 Auf der Frankfurter Germanisten-Versammlung von 1846 hatte Stenzel bemerkt, man solle mit dem 15. Jahrhundert beginnen, da bis dahin die Pertzi- schen Monumenta Germaniae historica die Aufgabe lösten." Auch in der von Böhmer entworfenen Denkschrift an den Bundestag wird die Ansicht ausgesprochen, doß der ältere Theil der Reichstagsverhandlungen bis gegen das Ende des 14. Jahrhunderts nur aus einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Urkunden und Briefen bestehe und in den Bereich der genannten Monumenta falle, welche auch diesen Theil ihrer Aufgabe durch deren Abdruck lösen würden, doch liege der spätere Theil der Verhandlungen größten- theils diesseits der Aufgabe der Monumenta, und trage dadurch, daß (beilävfig seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts) in den deutschen Kanzleien und Registraturen Akten in der Weise der Gegenwart gesammelt und aufbewahrt wurden, durch die besondere Form seiner Uberlieferungen und deren viel größeren Umfang einen verschiedenen und nur ihm eigenthümlichen Charakter. 5 Als es dann in München zur Ausführung kam, wollte man wider wie in den alten Sammlungen der Abschiede mit 1356 beginnen, über welchen Termin mit der Direktion der Monumenta Germaniae Rücksprache genommen wurde.6 Da sich aber später zeigte, daß die letztere diese Abgrenzung so verstanden 1 S. ebenda bei Voigt. 2 Commercii Leibnit. epist. tomi prodromi pars altera ed. Gruber pag. 1007. 3 Apparatus et instructus 35. 4 In den früher angesührten Verhandlungen p. 200. 5 Ebenda p. 222. 6 G. Voigt's Entwurf eines Planes l. c. pag. 31. — Ich fuge hier bei: allgemeine königliche Reichs- gesetze oder -Verordnungen stehen, auch wenn sie nicht auf dem Reichstag selbst erlassen wurden, doch durch-
Strana LIX
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LIX hatte daß die Goldne Bulle noch in ihr Gebiet zu fallen habe, so schien es räthlich ein neues Abkommen zu treffen. Die Rücksicht auf die Gleichförmigkeit mit jenen älteren Abschiedskollektionen konnte ja doch nicht maßgebend sein, da auch von ihnen die 3 ersten jenes Stück noch nicht enthalten und die letzte noch über dasselbe zurückgreift, auch bei der Aktensammlung, die man vorhatte, wegen der Verschiedenheit ihres Plans eine solche Rücksicht nicht geboten war. Zunächst konnte sich nun, mit Beziehung auf die eben angeführten Ansichten und Gründe, das Jahr 1400 als Grenzscheide empfehlen. Allein die Wahl Ruprechts läßt sich nicht trennen von der Absetzung Wenzels und diese nicht von ihrer Vorbereitung welche sich durch einen großen Theil der Regierungszeit jenes Königs hindurchzieht. Auch waren für diese Periode inzwischen schon Vorarbeiten gemacht worden, deren Verwerthung besser nicht aufgegeben wurde. Es schien das beste die ganze Regierung K. Wenzels für die Sammlung der Reichstagsakten zu behalten, die ganze Periode Karls IV den Monumenta Germaniae zu überlassen, wobei freilich, weil der Anfang des Wenzel'schen Königthums noch in die Zeit des Vaters fällt, auch von letzterem eine Anzahl Stücke mitaufgenommen werden musten. Die genannte Grenz- scheide ist dann Gegenstand eines Ubereinkommens zwischen den Direktionen beider Unternehmungen geworden. Auf diese Art ist nun freilich nicht mit der eigentlichen Aktenzeit des 15. Jakrhunderts begonnen worden, aber im ganzen ist es unbedenklich etwas weiter auszuholen, man kann die Art des schriftlichen Verfahrens, die schon dem modernen sich nähert, wie sie in den Protokollen und ähnlichen Aufzeichnungen vorliegt, nun noch mehr bis in ihre ursprüngliche Gestaltung hinein verfolgen, und wer will, mag immerhin die beiden ersten Bände, welche sich mit K. Wenzel be- schäftigen, als tomi prodromi betrachten, an die sich das, was vorläufig als Kern der Unternehmung zu betrachten sein wird, das 15. Jahrhundert, dann weiter an- schließt. War man so über den Anfang im reinen, so läßt sich doch bis heute nicht sagen wo der Endpunkt genommen werden soll. G. Voigt ließ es am zuletztange- führten Orte noch dahin gestellt bleiben, ob dieß mit dem Augsburger Reichstag von 1555, mit dem Beginn oder Abschluss des 30jährigen Krieges, oder erst mit der Ein- richtung des permanenten Reichstages zu Regensburg 1663 zu geschehen habe; fürs erste sollten die Arbeiten nicht über das Jahr 1555 hinausgeleitet werden, ja es erscheine zweckmäßig, um nicht das Feld der Arbeit gar zu sehr in die Weite und den Beginn der Edition gar zu sehr in die Ferne hinauszuschieben, vorläufig schon das Jahr 1518 als einen Haltepunkt festzusetzen. Es ist ganz richtig, solche Haltepunkte müssen um des regelmäßsigen Fortgangs der Arbeiten willen immer wider aufgestellt werden, in der weiteren Aussicht aber darf man soweit gehen als möglich. Man kann immerhin vor- läufig den Tod Maximilians I als die Grenze des Unternehmens ansehn. Es schadet aber nichts das letzte Ziel der Hoffnung weiter hinauszulegen, also etwa bis zum Beginne des permanenten Reichstags 1663; ja es ließe sich selbst fragen, ob nicht bis zum Ende des Reichs, wenn und insoweit die Bedeutung der spätern Verhandlungen den Auf- wand einer Veröffentlichung irgendwie lohnte. Sollten äußere Verhältnisse früher ab- zuschließen nöthigen, so wäre die Bemühung wenigstens darauf zu richten, daß der Abschluss des Werks mit dem der Regierungsperiode eines Reichsoberhaupts zusammen- falle; dann ist die Sammlung, wo man mit ihr auch aufhöre, kein bloßes Bruch- stück. Uberhaupt soll das Ende einer Regierung immer auch das Ende eines Bandes bilden, umfasse sie nun wie z. B. Wenzel Sigmund Friderich III mehr als einen, oder wie Ruprecht und Albrecht II überhaupt nur einen Band. Jeder Band erhält seinen allgemeinen Titel, der ihm, mittelst durchlaufender Numerierung sämmtlicher Bände in weg in so engem Zusammenhang mit dem was dort geschah, daß sie nicht übergangen werden dürfen ohne eine empfindliche Lücke zu verursachen, und so kann unsere Sammlung allerdings in gewissem Sinn auch als eine Fortsetzung der Leges der Pertz'schen Monumenta Germaniae historica angeschen werden.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LIX hatte daß die Goldne Bulle noch in ihr Gebiet zu fallen habe, so schien es räthlich ein neues Abkommen zu treffen. Die Rücksicht auf die Gleichförmigkeit mit jenen älteren Abschiedskollektionen konnte ja doch nicht maßgebend sein, da auch von ihnen die 3 ersten jenes Stück noch nicht enthalten und die letzte noch über dasselbe zurückgreift, auch bei der Aktensammlung, die man vorhatte, wegen der Verschiedenheit ihres Plans eine solche Rücksicht nicht geboten war. Zunächst konnte sich nun, mit Beziehung auf die eben angeführten Ansichten und Gründe, das Jahr 1400 als Grenzscheide empfehlen. Allein die Wahl Ruprechts läßt sich nicht trennen von der Absetzung Wenzels und diese nicht von ihrer Vorbereitung welche sich durch einen großen Theil der Regierungszeit jenes Königs hindurchzieht. Auch waren für diese Periode inzwischen schon Vorarbeiten gemacht worden, deren Verwerthung besser nicht aufgegeben wurde. Es schien das beste die ganze Regierung K. Wenzels für die Sammlung der Reichstagsakten zu behalten, die ganze Periode Karls IV den Monumenta Germaniae zu überlassen, wobei freilich, weil der Anfang des Wenzel'schen Königthums noch in die Zeit des Vaters fällt, auch von letzterem eine Anzahl Stücke mitaufgenommen werden musten. Die genannte Grenz- scheide ist dann Gegenstand eines Ubereinkommens zwischen den Direktionen beider Unternehmungen geworden. Auf diese Art ist nun freilich nicht mit der eigentlichen Aktenzeit des 15. Jakrhunderts begonnen worden, aber im ganzen ist es unbedenklich etwas weiter auszuholen, man kann die Art des schriftlichen Verfahrens, die schon dem modernen sich nähert, wie sie in den Protokollen und ähnlichen Aufzeichnungen vorliegt, nun noch mehr bis in ihre ursprüngliche Gestaltung hinein verfolgen, und wer will, mag immerhin die beiden ersten Bände, welche sich mit K. Wenzel be- schäftigen, als tomi prodromi betrachten, an die sich das, was vorläufig als Kern der Unternehmung zu betrachten sein wird, das 15. Jahrhundert, dann weiter an- schließt. War man so über den Anfang im reinen, so läßt sich doch bis heute nicht sagen wo der Endpunkt genommen werden soll. G. Voigt ließ es am zuletztange- führten Orte noch dahin gestellt bleiben, ob dieß mit dem Augsburger Reichstag von 1555, mit dem Beginn oder Abschluss des 30jährigen Krieges, oder erst mit der Ein- richtung des permanenten Reichstages zu Regensburg 1663 zu geschehen habe; fürs erste sollten die Arbeiten nicht über das Jahr 1555 hinausgeleitet werden, ja es erscheine zweckmäßig, um nicht das Feld der Arbeit gar zu sehr in die Weite und den Beginn der Edition gar zu sehr in die Ferne hinauszuschieben, vorläufig schon das Jahr 1518 als einen Haltepunkt festzusetzen. Es ist ganz richtig, solche Haltepunkte müssen um des regelmäßsigen Fortgangs der Arbeiten willen immer wider aufgestellt werden, in der weiteren Aussicht aber darf man soweit gehen als möglich. Man kann immerhin vor- läufig den Tod Maximilians I als die Grenze des Unternehmens ansehn. Es schadet aber nichts das letzte Ziel der Hoffnung weiter hinauszulegen, also etwa bis zum Beginne des permanenten Reichstags 1663; ja es ließe sich selbst fragen, ob nicht bis zum Ende des Reichs, wenn und insoweit die Bedeutung der spätern Verhandlungen den Auf- wand einer Veröffentlichung irgendwie lohnte. Sollten äußere Verhältnisse früher ab- zuschließen nöthigen, so wäre die Bemühung wenigstens darauf zu richten, daß der Abschluss des Werks mit dem der Regierungsperiode eines Reichsoberhaupts zusammen- falle; dann ist die Sammlung, wo man mit ihr auch aufhöre, kein bloßes Bruch- stück. Uberhaupt soll das Ende einer Regierung immer auch das Ende eines Bandes bilden, umfasse sie nun wie z. B. Wenzel Sigmund Friderich III mehr als einen, oder wie Ruprecht und Albrecht II überhaupt nur einen Band. Jeder Band erhält seinen allgemeinen Titel, der ihm, mittelst durchlaufender Numerierung sämmtlicher Bände in weg in so engem Zusammenhang mit dem was dort geschah, daß sie nicht übergangen werden dürfen ohne eine empfindliche Lücke zu verursachen, und so kann unsere Sammlung allerdings in gewissem Sinn auch als eine Fortsetzung der Leges der Pertz'schen Monumenta Germaniae historica angeschen werden.
Strana LX
LX Vorwort. chronologischer Ordnung, seinen Platz in der Reihenfolge des ganzen anweist und jedes Schwanken beim Citieren ausschließt. Jeder Band erhält aber auch seinen speciellen Titel mit Beziehung auf die bestimmte Regierungsperiode zu der er gehört und die er entweder ganz ausfüllt oder deren eine Abtheilung er mit besonderer Zählung bildet. Follständig- Im allgemeinen muß der Grundsatz festgehalten werden", daß alle wesentlich zur keit der Sticke, Reichstagsgeschichte gehörigen Stücke in voller Form und auch dann so ediert werden abgekirste sollen, wenn sie bereits erträglich oder befriedigend gedruckt waren, was übrigens selten Widergube, der Fall ist, wie uns schon oben die Geschichte der bisherigen Sammlungen von Reichs- Vidímusse, Regesten. abschieden theilweise gezeigt hat. Doch können damit einzelne Stücke nicht vor aller Kürzung ihrer ursprünglichen Form bewahrt bleiben. Einschaltungen, die in ihnen enthalten sind und eine selbständige Bedeutung für den Reichstag haben während ihre Aufbewahrung als Insertion nur eine Zufälligkeit ist, werden aus dem einschaltenden Stücke ausgehoben, theils um ihnen den natürlichen Charakter ihrer Selbständigkeit zurückzugeben, theils um sie in ihren richtigen chronologisch oder sachlich begründeten Zusammenhang zu bringen; in der That ist die Kürzung, die das einschaltende Stück dadurch erfährt, nur eine scheinbare, denn es ist mitten in dessen Text dann immer an der Stelle der weggenommenen Einschaltung durch eine Verweisung, in eckigen Klammern und Kursive, hingezeigt auf den anderen Ort der Sammlung, wohin das ausgeschiedene Stück versetzt ist; so wurde z. B. verfahren in nr. 270 und 301 dieses Bandes. Doch bleiben die Einschaltungen in dem inserierenden Stücke stehn, wenn sie in unserer Kollektion keinen selbständigen Platz einnehmen können, entweder weil sie gar nicht in die eben vorliegende Periode gehören oder aus anderen Gründen; sie sind dann durch den Beginn eines neuen Alinea ausgezeichnet; so wenn in K. Wenzels Eid- schwur nr. 83 zwei Urkunden Heinrichs VII inseriert sind, oder wenn der erstere die ganze Urkunde Karls IV vom 25. Nov. 1571 über den Westfälischen Landfrieden auf- nimmt in seine Bestätigung desselben nr. 296. Eine wirkliche Kürzung einer Urkunde oder eines Aktenstücks hat dann einzutreten, wenn ein Theil davon identisch ist mit einem andern; es wäre Raumverschwendung beide Texte vollständig zu geben und man erspart dem Leser die Mühe selbst erst die Identität durch Vergleichung zu konstatieren. Statt der ausgelassenen Stelle findet sich dann wider mitten im Text, in eckigen Klam- mern und Kursive, die Verweisung auf den identischen Text des andern mitgetheilten Stücks, auch sind die ausgelassenen Stellen, wo etwaige leichtere Abweichungen doch Berücksichtigung verdienten, zu Varianten benützt an dem Orte auf dessen Abdruck verwiesen ist; vgl. nr. 269, sowie die Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 welche großentheils nur die Bestimmungen der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 wider zum Vorschein bringt. Ferner wenn von dem gleichen Aktenstück der Entwurf sowol als die Ausfertigung vorlagen und es zweckmäßsig schien beide aufzunehmen und zu bequemerer Vergleichung in Kolumnen neben einander abzudrucken, war es doch natür lich solche Stellen oder Artikel, welche in beiden Versionen identisch lauten, nicht zwei- mal zu geben, und ich zog daher vor dieselben nur aus der einen mitzutheilen und dann über die ganze Seite herüberzudrucken; das macht die Vergleichung von Entwurf und Ausfertigung einfacher und raubt nicht unnützerweise den Raum weg, ohne daß doch der gewünschten Genauigkeit Eintrag geschähe; so bei dem Münzgesetz von 1385 nr. 260. Dasselbe Verfahren wie im letzteren Falle hatte einzutreten, wo von zwei sich vertragenden Parteien jede der andern eine Urkunde wesentlich gleichen Inhaltes aus- stellt, und es zwar von Interesse ist gewisse Abweichungen sachlicher oder formaler Natur durch raschen Uberblick zu erkennen, aber eine vollständige Mittheilung der gleich- lautenden Stellen Verschwendung wäre, wie beim Abdruck der Heidelberger Stallung 1 G. Voigt l. c. pag. 33.
LX Vorwort. chronologischer Ordnung, seinen Platz in der Reihenfolge des ganzen anweist und jedes Schwanken beim Citieren ausschließt. Jeder Band erhält aber auch seinen speciellen Titel mit Beziehung auf die bestimmte Regierungsperiode zu der er gehört und die er entweder ganz ausfüllt oder deren eine Abtheilung er mit besonderer Zählung bildet. Follständig- Im allgemeinen muß der Grundsatz festgehalten werden", daß alle wesentlich zur keit der Sticke, Reichstagsgeschichte gehörigen Stücke in voller Form und auch dann so ediert werden abgekirste sollen, wenn sie bereits erträglich oder befriedigend gedruckt waren, was übrigens selten Widergube, der Fall ist, wie uns schon oben die Geschichte der bisherigen Sammlungen von Reichs- Vidímusse, Regesten. abschieden theilweise gezeigt hat. Doch können damit einzelne Stücke nicht vor aller Kürzung ihrer ursprünglichen Form bewahrt bleiben. Einschaltungen, die in ihnen enthalten sind und eine selbständige Bedeutung für den Reichstag haben während ihre Aufbewahrung als Insertion nur eine Zufälligkeit ist, werden aus dem einschaltenden Stücke ausgehoben, theils um ihnen den natürlichen Charakter ihrer Selbständigkeit zurückzugeben, theils um sie in ihren richtigen chronologisch oder sachlich begründeten Zusammenhang zu bringen; in der That ist die Kürzung, die das einschaltende Stück dadurch erfährt, nur eine scheinbare, denn es ist mitten in dessen Text dann immer an der Stelle der weggenommenen Einschaltung durch eine Verweisung, in eckigen Klammern und Kursive, hingezeigt auf den anderen Ort der Sammlung, wohin das ausgeschiedene Stück versetzt ist; so wurde z. B. verfahren in nr. 270 und 301 dieses Bandes. Doch bleiben die Einschaltungen in dem inserierenden Stücke stehn, wenn sie in unserer Kollektion keinen selbständigen Platz einnehmen können, entweder weil sie gar nicht in die eben vorliegende Periode gehören oder aus anderen Gründen; sie sind dann durch den Beginn eines neuen Alinea ausgezeichnet; so wenn in K. Wenzels Eid- schwur nr. 83 zwei Urkunden Heinrichs VII inseriert sind, oder wenn der erstere die ganze Urkunde Karls IV vom 25. Nov. 1571 über den Westfälischen Landfrieden auf- nimmt in seine Bestätigung desselben nr. 296. Eine wirkliche Kürzung einer Urkunde oder eines Aktenstücks hat dann einzutreten, wenn ein Theil davon identisch ist mit einem andern; es wäre Raumverschwendung beide Texte vollständig zu geben und man erspart dem Leser die Mühe selbst erst die Identität durch Vergleichung zu konstatieren. Statt der ausgelassenen Stelle findet sich dann wider mitten im Text, in eckigen Klam- mern und Kursive, die Verweisung auf den identischen Text des andern mitgetheilten Stücks, auch sind die ausgelassenen Stellen, wo etwaige leichtere Abweichungen doch Berücksichtigung verdienten, zu Varianten benützt an dem Orte auf dessen Abdruck verwiesen ist; vgl. nr. 269, sowie die Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 welche großentheils nur die Bestimmungen der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 wider zum Vorschein bringt. Ferner wenn von dem gleichen Aktenstück der Entwurf sowol als die Ausfertigung vorlagen und es zweckmäßsig schien beide aufzunehmen und zu bequemerer Vergleichung in Kolumnen neben einander abzudrucken, war es doch natür lich solche Stellen oder Artikel, welche in beiden Versionen identisch lauten, nicht zwei- mal zu geben, und ich zog daher vor dieselben nur aus der einen mitzutheilen und dann über die ganze Seite herüberzudrucken; das macht die Vergleichung von Entwurf und Ausfertigung einfacher und raubt nicht unnützerweise den Raum weg, ohne daß doch der gewünschten Genauigkeit Eintrag geschähe; so bei dem Münzgesetz von 1385 nr. 260. Dasselbe Verfahren wie im letzteren Falle hatte einzutreten, wo von zwei sich vertragenden Parteien jede der andern eine Urkunde wesentlich gleichen Inhaltes aus- stellt, und es zwar von Interesse ist gewisse Abweichungen sachlicher oder formaler Natur durch raschen Uberblick zu erkennen, aber eine vollständige Mittheilung der gleich- lautenden Stellen Verschwendung wäre, wie beim Abdruck der Heidelberger Stallung 1 G. Voigt l. c. pag. 33.
Strana LXI
H. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXI vom 26. Juli 1384 und auch der Mergentheimer vom 5. Nov. 1387. Man kann sich darauf verlassen, daß, wo eine solche Kürzung beliebt worden ist, dieß nur auf Grund sorgfältigster Vergleichung geschah, so daß durchaus nichts verloren gegangen ist was für den Geschichtsforscher von irgend welchem Werthe sein könnte. Ebenso konnten natürlich, wenn von einer und derselben Urkunde oder brieflichen Mittheilung der Aus- steller oder Absender mehrere Exemplare an verschiedene Theilnehmer oder Adressaten hat ausgehen lassen, nicht alle diese Exemplare auch abgedruckt werden, wenn sie auch in einigen Formalien von einander abweichen, sondern es wurde nur eines derselben vollständig mitgetheilt, die andern nöthigenfalls zur Kollationierung benutzt und ihr Vor- handensein nebst Fundort angemerkt, oft auch etwaige Verschiedenheiten bei der Beschrei- bung der Stücke angezeigt; so vgl. nr. 27 zusammen mit nr. 31 und 34, und so nr. 28 zusammen mit nr. 35, so ferner nr. 144, und endlich nr. 157. Ganz ähnlich ist der Fall , wenn verschiedene Absender das gleiche an einen und denselben Adressaten schreiben, wie in nr. 79 und in nr. 80, wo immer nur der Text eines einzigen Exemplars gegeben wird, aber jedenfalls mit Anführung auch des oder der andern Exemplare, und, wo es von Werth sein konnte, auch mit Auszeichnung abweichender Stellen und Mittheilung von Varianten. In spätern Bänden werden zwar die wesentlichen Stücke auch noch in vollständiger Gestalt erscheinen, doch muß bei solchen, die nicht zu den eigentlichen Akten gehören , theilweis ein abkürzendes Verfahren mit wirklichen sachlichen Auslassungen eintreten. So finden sich schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts briefliche Mittheilungen von einer Stadt an die andere, welche zwar in einem Abschnitt von dem Reichstag handeln in dessen Zeit sie fallen, außerdem aber noch von hundert andern Dingen welche weit von unsern Gesichtspunkten abliegen. Der große Umfang solcher Korrespondenzen und der unserm Zwecke fremden Theile derselben verbietet den unver- kürzten Abdruck ohne weiteres. Das Verfahren soll nun folgendes sein: die ganze Form des Briefs wird beibehalten, mit Adresse Gruß Anrede ut s. f. bis einschließlich der Schlussformeln Data und Unterschrift (auch etwaige Registrata), nur die heterogenen Gegenstände sind ausgelassen, aber mit Markierung der Stelle wo dieß geschieht. Da nun aber bei solchen Gelegenheiten leicht der Verdacht eintritt, es möchten die Heraus- geber doch etwas entfernt haben was für den eigentlichen Gegenstand immerhin noch von einigem wenn auch untergeordneten Werthe sein könnte, oder da man aus andern Gründen wenigstens im allgemeinen zu wissen wünschen mag was sonst noch darin gestanden habe, so wird an den betreffenden Stellen, mit Kursivschrift in eckigen Klammern, nicht bloß angegeben, daß etwas weggeblieben ist, sondern auch von was die unterdrückte Stelle gehandelt hat. Ist eine Urkunde nicht im Original, sondern nur in einem Vidimus, sei dieses nun das Vidimationsoriginal oder eine Kopie desselben, noch erhalten, so darf die Vidimierungsformel, auf die es hier nicht an- kommt weil sie zum Inhalt nichts beiträgt, von der Urkunde abgeschält und die letz- tere allein gegeben werden, nur ist bei der Beschreibung des Stücks die Person des Vidimators, der Name des oder derjenigen für den oder die er sein Vidimus ausstellt 1, sowie der Ort und die Zeit der Vidimierung anzugeben, so pag. 500, 27 ff., vgl. pag. 189, 7 ff. 191, 11 ff. Die Anwendung von Regesten statt des wirklichen Abdrucks kommt im ersten Bande verhältnismäßtig selten vor, wird aber später häufiger werden je mehr der verfügbare Stoff anwächst. Im genannten Bande gehören hieher: nr. 214, wofür sich auch archivalisch nur ein Regest vorgefunden hatte, nr. 249 wo in Er- manglung der Lichnowsky’schen Vorlage dessen gedrucktes Regest dienen muste, nr. 275 wo sich 6, und nr. 276 wo sich 5 zusammengehörige Regesten vereinigt finden und dem 1 Ehe ich diese Grundsätze über die Behandlung von Vidimationsformeln festgestellt hatte, ist an ei- nigen Stellen nicht ganz genau danach verfahren worden, z. B. pag. 185, 5. 191, 15. 500, 31 ff. Doch sind die dadurch entstandenen Ungleichmässigkeiten der Angaben von keinem Belang.
H. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXI vom 26. Juli 1384 und auch der Mergentheimer vom 5. Nov. 1387. Man kann sich darauf verlassen, daß, wo eine solche Kürzung beliebt worden ist, dieß nur auf Grund sorgfältigster Vergleichung geschah, so daß durchaus nichts verloren gegangen ist was für den Geschichtsforscher von irgend welchem Werthe sein könnte. Ebenso konnten natürlich, wenn von einer und derselben Urkunde oder brieflichen Mittheilung der Aus- steller oder Absender mehrere Exemplare an verschiedene Theilnehmer oder Adressaten hat ausgehen lassen, nicht alle diese Exemplare auch abgedruckt werden, wenn sie auch in einigen Formalien von einander abweichen, sondern es wurde nur eines derselben vollständig mitgetheilt, die andern nöthigenfalls zur Kollationierung benutzt und ihr Vor- handensein nebst Fundort angemerkt, oft auch etwaige Verschiedenheiten bei der Beschrei- bung der Stücke angezeigt; so vgl. nr. 27 zusammen mit nr. 31 und 34, und so nr. 28 zusammen mit nr. 35, so ferner nr. 144, und endlich nr. 157. Ganz ähnlich ist der Fall , wenn verschiedene Absender das gleiche an einen und denselben Adressaten schreiben, wie in nr. 79 und in nr. 80, wo immer nur der Text eines einzigen Exemplars gegeben wird, aber jedenfalls mit Anführung auch des oder der andern Exemplare, und, wo es von Werth sein konnte, auch mit Auszeichnung abweichender Stellen und Mittheilung von Varianten. In spätern Bänden werden zwar die wesentlichen Stücke auch noch in vollständiger Gestalt erscheinen, doch muß bei solchen, die nicht zu den eigentlichen Akten gehören , theilweis ein abkürzendes Verfahren mit wirklichen sachlichen Auslassungen eintreten. So finden sich schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts briefliche Mittheilungen von einer Stadt an die andere, welche zwar in einem Abschnitt von dem Reichstag handeln in dessen Zeit sie fallen, außerdem aber noch von hundert andern Dingen welche weit von unsern Gesichtspunkten abliegen. Der große Umfang solcher Korrespondenzen und der unserm Zwecke fremden Theile derselben verbietet den unver- kürzten Abdruck ohne weiteres. Das Verfahren soll nun folgendes sein: die ganze Form des Briefs wird beibehalten, mit Adresse Gruß Anrede ut s. f. bis einschließlich der Schlussformeln Data und Unterschrift (auch etwaige Registrata), nur die heterogenen Gegenstände sind ausgelassen, aber mit Markierung der Stelle wo dieß geschieht. Da nun aber bei solchen Gelegenheiten leicht der Verdacht eintritt, es möchten die Heraus- geber doch etwas entfernt haben was für den eigentlichen Gegenstand immerhin noch von einigem wenn auch untergeordneten Werthe sein könnte, oder da man aus andern Gründen wenigstens im allgemeinen zu wissen wünschen mag was sonst noch darin gestanden habe, so wird an den betreffenden Stellen, mit Kursivschrift in eckigen Klammern, nicht bloß angegeben, daß etwas weggeblieben ist, sondern auch von was die unterdrückte Stelle gehandelt hat. Ist eine Urkunde nicht im Original, sondern nur in einem Vidimus, sei dieses nun das Vidimationsoriginal oder eine Kopie desselben, noch erhalten, so darf die Vidimierungsformel, auf die es hier nicht an- kommt weil sie zum Inhalt nichts beiträgt, von der Urkunde abgeschält und die letz- tere allein gegeben werden, nur ist bei der Beschreibung des Stücks die Person des Vidimators, der Name des oder derjenigen für den oder die er sein Vidimus ausstellt 1, sowie der Ort und die Zeit der Vidimierung anzugeben, so pag. 500, 27 ff., vgl. pag. 189, 7 ff. 191, 11 ff. Die Anwendung von Regesten statt des wirklichen Abdrucks kommt im ersten Bande verhältnismäßtig selten vor, wird aber später häufiger werden je mehr der verfügbare Stoff anwächst. Im genannten Bande gehören hieher: nr. 214, wofür sich auch archivalisch nur ein Regest vorgefunden hatte, nr. 249 wo in Er- manglung der Lichnowsky’schen Vorlage dessen gedrucktes Regest dienen muste, nr. 275 wo sich 6, und nr. 276 wo sich 5 zusammengehörige Regesten vereinigt finden und dem 1 Ehe ich diese Grundsätze über die Behandlung von Vidimationsformeln festgestellt hatte, ist an ei- nigen Stellen nicht ganz genau danach verfahren worden, z. B. pag. 185, 5. 191, 15. 500, 31 ff. Doch sind die dadurch entstandenen Ungleichmässigkeiten der Angaben von keinem Belang.
Strana LXII
LXII Vorwort. Ueberschrif- ten der einselnen Stücke; Marginal- noten. Zweck vollständig Genüge thaten wenn auch nicht die Urkunden in extenso mitgetheilt wurden, endlich nr. 138. Solche Regesten müssen alles enthalten !, was sonst die Uberschrif- ten der Stücke bieten (s. weiter hinten im Vorwort), aber noch vollständiger und in der ur- sprünglichen Reihenfolge. Neben dem rektificierten Datum darf auch die obwol formell ab- gekürzte Angabe der ursprünglichen Datierung?, namentlich bei Ungedrucktem, nicht fehlen, und, was den historischen Gehalt der Vorlage betrifft, so muß das Regest diese vollstän- dig ersetzen. War dabei die in Regestform mitgetheilte Urkunde in eine andere einge- schaltet oder mit einer Vidimationsformel umgeben, so muß dießs jedesmal gesagt, und im erstern Fall Aussteller Inhalt und betroffene Person Ort und Zeit der einschaltenden Ur- kunde, im letzteren Fall die oben bei den Vidimationen genannten Punkte angegeben werden. Die neueren Namen im Regest zu substituieren für die alten ist häufig zweckmäßsig, einfach und erläuternd; doch kann es von Interesse sein den alten Namen beizubehalten; bedarf ein solcher dann einer Umsetzung in den newen, so kann der letztere in eckigen Klam- mern beigefügt werden. Sind in der Urkunde auch viele Ortsnamen aufgezählt, so ist doch am sichersten sie alle anzuführen und nicht etwa bloß die drei ersten3, falls nicht durch irgend eine Verweisung auf eine schon gegebene identische Aufzählung geholfen werden kann. Gleiche Vollständigkeit ist bei Aufzählung der Personen-Namen geboten. Jedem Stück wird eine kurze Uberschrift 4 vorangeschickt welche seinen Charakter und Inhalt anzeigt. Sie kann sich meist auf das allerwesentlichste beschränken, weil ja ohnehin dic vollständige Urkunde folgt. Man wird dabei auf verschiedene Weise verfahren, je nach Umständen, entweder so daß nur sehr im allgemeinen die Bedeutung des Aktes angezeigt wird wie in nr. 173 oder 259, oder so daß der Hauptinhalt im wesentlichen schon darin enthalten ist wie in nr. 260, oder so daß zwischen beiden Wegen man die Mitte hält wie in nr. 261 oder 262. Bei dieser Angabe des Inhalts ist eben neben aller Kürze doch eine genaue Fassung des Wesentlichen zu empfehlen, und das Mehr oder Weniger hängt ab von der Wichtigkeit des Stücks einerseits wie von der Möglichkeit der Zusammenfassung des Verschiedenen andrerseits. Bei einem Land- frieden wird niemand die Exposition der einzelnen Artikel schon in der Uberschrift erwarten, es genügt in der Regel zu sagen daß es ein Landfrieden ist, für welche Theil- nehmer und für welches Gebiet, und auf wie lange er geschlossen wurde. Handelt es sich um ein Münzgesetz, so ist die Angabe der Gattung und des Werthes der betreffenden Prägungen zu wünschen. Bei Urkunden und Briefen darf nicht fehlen der Name des Ausstellers oder Absenders, der Name der Person Gemeinde u. s. w. welcher die Ur- kunde gegeben oder an welche der Brief gerichtet ist, der Betreff oder Gegenstand des Stücks, und der letztere ist hier wie sonst bei aller Bündigkeit des Ausdrucks immer, wo nur möglich, mit solcher Vollständigkeit anzuzeigen, daß der Leser sofort mit Sicher- heit weiß was er in der fraglichen Numer zu finden hoffen darf. Jede Uberschrift gibt am Schlusse auch das Datum nach heutigem Kalender5, Jahr Monat Tag und Ausstel- lungsort; ist einer dieser Punkte wie so oft ungewiss, so kommt er speciell in die eckigen Klammern welche ihn als Zuthat des Herausgebers kennzeichnen, z. B. in der Uberschrift von nr. 175 wo es heißt: [1381] Febr. 11 [Mainz]; denn die Urkunde selbst gibt am Schlusse nur: datum feria secunda proxima ante Valentini martyris. Bedarf die Er- 1 Böhmer in Friedemanns Ztschr. für die Archive Deutschlands 2, 135 art. 4 über Urkunden-Regesten. 2 Böhmer l. c. gibt das Beispiel an einer Urkunde Friedrichs II: Laude 13 kal. feb. 1162 ind. 10 reg. 10 imp. 7. — An Böhmer Waitz Sickel habe ich mich, indem ich thnen folgte, meist auch im Wort- laut angeschlossen. 3 Böhmer l. c. fordert namentlich, daß kein rorkommender Gauname unerwähnt gelassen werde. 4 Böhmer l. c. pag. 135 nr. 2 und 4. 5 Bei der Berechnung der Daten nach moderner Ausdrucksweise pflegten wir uns zu halten an A. J. Weidenbach Calendarium historico-christianum medii et novi aeri Regensburg 1855 in Querfolio.
LXII Vorwort. Ueberschrif- ten der einselnen Stücke; Marginal- noten. Zweck vollständig Genüge thaten wenn auch nicht die Urkunden in extenso mitgetheilt wurden, endlich nr. 138. Solche Regesten müssen alles enthalten !, was sonst die Uberschrif- ten der Stücke bieten (s. weiter hinten im Vorwort), aber noch vollständiger und in der ur- sprünglichen Reihenfolge. Neben dem rektificierten Datum darf auch die obwol formell ab- gekürzte Angabe der ursprünglichen Datierung?, namentlich bei Ungedrucktem, nicht fehlen, und, was den historischen Gehalt der Vorlage betrifft, so muß das Regest diese vollstän- dig ersetzen. War dabei die in Regestform mitgetheilte Urkunde in eine andere einge- schaltet oder mit einer Vidimationsformel umgeben, so muß dießs jedesmal gesagt, und im erstern Fall Aussteller Inhalt und betroffene Person Ort und Zeit der einschaltenden Ur- kunde, im letzteren Fall die oben bei den Vidimationen genannten Punkte angegeben werden. Die neueren Namen im Regest zu substituieren für die alten ist häufig zweckmäßsig, einfach und erläuternd; doch kann es von Interesse sein den alten Namen beizubehalten; bedarf ein solcher dann einer Umsetzung in den newen, so kann der letztere in eckigen Klam- mern beigefügt werden. Sind in der Urkunde auch viele Ortsnamen aufgezählt, so ist doch am sichersten sie alle anzuführen und nicht etwa bloß die drei ersten3, falls nicht durch irgend eine Verweisung auf eine schon gegebene identische Aufzählung geholfen werden kann. Gleiche Vollständigkeit ist bei Aufzählung der Personen-Namen geboten. Jedem Stück wird eine kurze Uberschrift 4 vorangeschickt welche seinen Charakter und Inhalt anzeigt. Sie kann sich meist auf das allerwesentlichste beschränken, weil ja ohnehin dic vollständige Urkunde folgt. Man wird dabei auf verschiedene Weise verfahren, je nach Umständen, entweder so daß nur sehr im allgemeinen die Bedeutung des Aktes angezeigt wird wie in nr. 173 oder 259, oder so daß der Hauptinhalt im wesentlichen schon darin enthalten ist wie in nr. 260, oder so daß zwischen beiden Wegen man die Mitte hält wie in nr. 261 oder 262. Bei dieser Angabe des Inhalts ist eben neben aller Kürze doch eine genaue Fassung des Wesentlichen zu empfehlen, und das Mehr oder Weniger hängt ab von der Wichtigkeit des Stücks einerseits wie von der Möglichkeit der Zusammenfassung des Verschiedenen andrerseits. Bei einem Land- frieden wird niemand die Exposition der einzelnen Artikel schon in der Uberschrift erwarten, es genügt in der Regel zu sagen daß es ein Landfrieden ist, für welche Theil- nehmer und für welches Gebiet, und auf wie lange er geschlossen wurde. Handelt es sich um ein Münzgesetz, so ist die Angabe der Gattung und des Werthes der betreffenden Prägungen zu wünschen. Bei Urkunden und Briefen darf nicht fehlen der Name des Ausstellers oder Absenders, der Name der Person Gemeinde u. s. w. welcher die Ur- kunde gegeben oder an welche der Brief gerichtet ist, der Betreff oder Gegenstand des Stücks, und der letztere ist hier wie sonst bei aller Bündigkeit des Ausdrucks immer, wo nur möglich, mit solcher Vollständigkeit anzuzeigen, daß der Leser sofort mit Sicher- heit weiß was er in der fraglichen Numer zu finden hoffen darf. Jede Uberschrift gibt am Schlusse auch das Datum nach heutigem Kalender5, Jahr Monat Tag und Ausstel- lungsort; ist einer dieser Punkte wie so oft ungewiss, so kommt er speciell in die eckigen Klammern welche ihn als Zuthat des Herausgebers kennzeichnen, z. B. in der Uberschrift von nr. 175 wo es heißt: [1381] Febr. 11 [Mainz]; denn die Urkunde selbst gibt am Schlusse nur: datum feria secunda proxima ante Valentini martyris. Bedarf die Er- 1 Böhmer in Friedemanns Ztschr. für die Archive Deutschlands 2, 135 art. 4 über Urkunden-Regesten. 2 Böhmer l. c. gibt das Beispiel an einer Urkunde Friedrichs II: Laude 13 kal. feb. 1162 ind. 10 reg. 10 imp. 7. — An Böhmer Waitz Sickel habe ich mich, indem ich thnen folgte, meist auch im Wort- laut angeschlossen. 3 Böhmer l. c. fordert namentlich, daß kein rorkommender Gauname unerwähnt gelassen werde. 4 Böhmer l. c. pag. 135 nr. 2 und 4. 5 Bei der Berechnung der Daten nach moderner Ausdrucksweise pflegten wir uns zu halten an A. J. Weidenbach Calendarium historico-christianum medii et novi aeri Regensburg 1855 in Querfolio.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXIII gänzung eines dieser Punkte des Datums wegen Unsicherheit einer Erörterung, so kommt die letztere in die Note, wenn sich nicht etwa schon in der Einleitung zu dem betref- fenden Versammlungstag Gelegenheit zu dieser Untersuchung ergeben hatte. Die in der Uberschrift vorkommenden Ortsnamen, theilweise auch die Personennamen, werden besser in ihrer modernen als in der urkundlichen Form angegeben. Jahr Monat Tag werden in derselben Weise neben der Uberschrift am Rande ausgesetzt, zur Erleichterung des Nachschlagens. Zu Anfange jeder Seite wird in der oberen Ecke des äußeren Randes dasselbe widerholt, aus dem gleichen Grunde. Erscheint innerhalb oder zu Ende des Stückes ein Datum, so wird dasselbe in moderner Berechnung ebenfalls am Rand aus- gesetzt. Gleich unter der Uberschrift der Stücke folgt in Petite-Druck die Nachricht Beschreibun- gen der über das handschriftliche Material, zuerst die Vorlage welcher beim Abdrucke Vorlage; gefolgt ist (bezeichnet mit aus), dann die übrigen welche kollationiert (bezeichnet mit Drucknach- weisungen. coll.) oder auch nur aufgefunden worden sind (ohne diese Benutzungsangabe). Dic Sig- naturen aus Archiven und Bibliotheken, unter denen dieselben gefunden wurden, sind in der Regel angegeben, bei Codices auch Blatt oder Seite; es ist nur seltene Ausnahme wo die Angabe der Signatur unterblieb. Folgt möglichst kurz die Beschreibung: ob Original (or.)1 oder Concept (conc.) oder Abschrift (cop.), welches letztere sich bei Kopialbüchern freilich von selbst verstand und deshalb in diesem Fall nicht mehr be- sonders erwähnt zu werden brauchte, sowie auch, wenn die vorgelegene Kopie eine ganz oder nahezu gleichzeitige war, wie in den allermeisten Fällen, dieß unerwähnt blieb, während sonst das Alter derselben bestimmt werden muß; dann ob auf Pergament (mem- branac., mb.) oder auf Papier (chartac., ch.), ob mit oder ohne ursprünglich vor- handene Besigelung, und gewöhnlich auch wie diese angebracht und ob und in welchem Zustande sie erhalten ist.2 Bei Akten mag künftig, wenn es zweckmäßig scheinen sollte, auch das Format angegeben werden. Im ersten und zweiten Band kommen folgende Beschreibungen der Arten von Originalien besigelter Urkunden und Briefe vor: 1) offene a) litera patens cum sigillo pendente, d. h. mit ursprünglich vorhandenem Hänge-Sigel, welches letztere auch abgefallen sein kann (deficiens, delapsum) oder verletzt (laesum) worüber die Notiz nicht fehlen darf, während die einfache Bezeichnung mit pend. zu- gleich die Erhaltung des Sigels bedeutet (der kürzere Ausdruck cum sigillo pendente schließt ein, daß es zugleich litera patens ist); b) litera patens cum sigillo in verso impresso, wobei, namentlich wenn das Sigel nicht, oder nicht mehr, mit Papier über- deckt ist, die Verletzung der dünnen Wachslage sehr leicht geschieht, und die Frage eintritt ob es der Mühe werth ist, wenn man sich von dem Vorhandensein der Besige- lung überzeugt hat, ihren Zustand, der fortwährend sich verändert und verschlechtert, näher zu bezeichnen, c) litera patens cum sigillo intus subtus impresso, wobei die letztere Frage ebenfalls eintritt (der kürzere Ausdruck cum sigillo intus subtus im- presso schließt als selbstverständlich ein, daß es zugleich litera patens ist); 2) geschlos- sene a) litera clausa cum sigillo pendente, welche besondere Art der Schließung und Besigelung bis jetzt nur in den beiden Venetianischen Briefen des Zweiten Bandes vom 14. und 15. Oktober 1391 erscheint; b) litera clausa cum sigillo in verso im- presso, wo das Sigel selbst den Brief schließt und wider jene Frage wegen Sigelzu- stands eintritt (der kürzere Ausdruck cum sigillo in verso impresso schließt ein, daß 1 Es war darum unnöthig die drei ersten Zeilen durch senkrechte Striche abzutrennen, wie Böhmer l. c. pag. 135 (vgl. auch Roth von Schreckenstein, Wie soll man Urkunden ediren? Tub. 1864 pag. 27) für die Originale vorzieht; der Text wird dadurch zerrissen und sicht nicht gut aus. 2 Auf sphragistische Beschreibungen und Erörterungen habe ich mich nicht eingelassen; je mehr bei dem Werke späterhin der Charakter der Akten gegenüber non dem zunächst jetzt hervortretenden der Urkunden- sammlung überwiegt, um so weniger wird man das vermissen.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXIII gänzung eines dieser Punkte des Datums wegen Unsicherheit einer Erörterung, so kommt die letztere in die Note, wenn sich nicht etwa schon in der Einleitung zu dem betref- fenden Versammlungstag Gelegenheit zu dieser Untersuchung ergeben hatte. Die in der Uberschrift vorkommenden Ortsnamen, theilweise auch die Personennamen, werden besser in ihrer modernen als in der urkundlichen Form angegeben. Jahr Monat Tag werden in derselben Weise neben der Uberschrift am Rande ausgesetzt, zur Erleichterung des Nachschlagens. Zu Anfange jeder Seite wird in der oberen Ecke des äußeren Randes dasselbe widerholt, aus dem gleichen Grunde. Erscheint innerhalb oder zu Ende des Stückes ein Datum, so wird dasselbe in moderner Berechnung ebenfalls am Rand aus- gesetzt. Gleich unter der Uberschrift der Stücke folgt in Petite-Druck die Nachricht Beschreibun- gen der über das handschriftliche Material, zuerst die Vorlage welcher beim Abdrucke Vorlage; gefolgt ist (bezeichnet mit aus), dann die übrigen welche kollationiert (bezeichnet mit Drucknach- weisungen. coll.) oder auch nur aufgefunden worden sind (ohne diese Benutzungsangabe). Dic Sig- naturen aus Archiven und Bibliotheken, unter denen dieselben gefunden wurden, sind in der Regel angegeben, bei Codices auch Blatt oder Seite; es ist nur seltene Ausnahme wo die Angabe der Signatur unterblieb. Folgt möglichst kurz die Beschreibung: ob Original (or.)1 oder Concept (conc.) oder Abschrift (cop.), welches letztere sich bei Kopialbüchern freilich von selbst verstand und deshalb in diesem Fall nicht mehr be- sonders erwähnt zu werden brauchte, sowie auch, wenn die vorgelegene Kopie eine ganz oder nahezu gleichzeitige war, wie in den allermeisten Fällen, dieß unerwähnt blieb, während sonst das Alter derselben bestimmt werden muß; dann ob auf Pergament (mem- branac., mb.) oder auf Papier (chartac., ch.), ob mit oder ohne ursprünglich vor- handene Besigelung, und gewöhnlich auch wie diese angebracht und ob und in welchem Zustande sie erhalten ist.2 Bei Akten mag künftig, wenn es zweckmäßig scheinen sollte, auch das Format angegeben werden. Im ersten und zweiten Band kommen folgende Beschreibungen der Arten von Originalien besigelter Urkunden und Briefe vor: 1) offene a) litera patens cum sigillo pendente, d. h. mit ursprünglich vorhandenem Hänge-Sigel, welches letztere auch abgefallen sein kann (deficiens, delapsum) oder verletzt (laesum) worüber die Notiz nicht fehlen darf, während die einfache Bezeichnung mit pend. zu- gleich die Erhaltung des Sigels bedeutet (der kürzere Ausdruck cum sigillo pendente schließt ein, daß es zugleich litera patens ist); b) litera patens cum sigillo in verso impresso, wobei, namentlich wenn das Sigel nicht, oder nicht mehr, mit Papier über- deckt ist, die Verletzung der dünnen Wachslage sehr leicht geschieht, und die Frage eintritt ob es der Mühe werth ist, wenn man sich von dem Vorhandensein der Besige- lung überzeugt hat, ihren Zustand, der fortwährend sich verändert und verschlechtert, näher zu bezeichnen, c) litera patens cum sigillo intus subtus impresso, wobei die letztere Frage ebenfalls eintritt (der kürzere Ausdruck cum sigillo intus subtus im- presso schließt als selbstverständlich ein, daß es zugleich litera patens ist); 2) geschlos- sene a) litera clausa cum sigillo pendente, welche besondere Art der Schließung und Besigelung bis jetzt nur in den beiden Venetianischen Briefen des Zweiten Bandes vom 14. und 15. Oktober 1391 erscheint; b) litera clausa cum sigillo in verso im- presso, wo das Sigel selbst den Brief schließt und wider jene Frage wegen Sigelzu- stands eintritt (der kürzere Ausdruck cum sigillo in verso impresso schließt ein, daß 1 Es war darum unnöthig die drei ersten Zeilen durch senkrechte Striche abzutrennen, wie Böhmer l. c. pag. 135 (vgl. auch Roth von Schreckenstein, Wie soll man Urkunden ediren? Tub. 1864 pag. 27) für die Originale vorzieht; der Text wird dadurch zerrissen und sicht nicht gut aus. 2 Auf sphragistische Beschreibungen und Erörterungen habe ich mich nicht eingelassen; je mehr bei dem Werke späterhin der Charakter der Akten gegenüber non dem zunächst jetzt hervortretenden der Urkunden- sammlung überwiegt, um so weniger wird man das vermissen.
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Textkritik, Varlanten. LXIV es zugleich litera clausa ist). Befindet sich die Vorlage in verdorbenem Zustande, so muß darüber das Nöthige gesagt werden; ist sie unverletzt, so bedarf es darüber keiner Auseinandersetzung. Kanzlei- oder Archivbemerkungen, welche auf der Rück- seite von Originalien oder Kopien angebracht sind, verdienen wenigstens dann mit- getheilt zu werden, wenn sie gleichzeitig oder doch von einem gewissen Alter oder sonstigen Interesse sind; sie alle ohne Auswahl zu geben, wie sie oft aus den ver- schiedensten Jahrhunderten die Kehrseite bedecken, und damit das Buch noch weiter zu beschweren, wollte ich nicht verantworten, es schien mir zu umständlich und nutz- los. Auf die Beschreibung des handschriftlichen Materials folgt bei schon einmal oder mehrfuch gedruckten Stücken die Angabe der Werke in denen sie zu finden sind. Diese Druckangaben sollen möglichst vollständig sein, ohne daß doch bei der großen Aus- dehnung des Stoffs eine Bürgschaft gegen jedes Ubersehen geleistet werden könnte. In der Regel sind auch die wichtigeren Regesten-Werke mitangeführt. Die Druckangaben geschehen in chronologischer Folge, mitunter ist auch für das betreffende Stück das Ver- hältnis der Drucke zu einander oder zu einer archivalischen Vorlage angegeben, dieß immer zu eruieren würde bloß zeitraubend gewesen sein und kaum einen Nutzen ge- bracht haben. Ist kein Druck angegeben, so kann das Stück als Ineditum gelten, bis sich ein solcher vielleicht noch auffindet. Im ersten Bande darf mehr als die Hälfte der Stücke vorläufig als ungedruckt bezeichnet werden. Es war natürlich das Bestreben überall zu den Originalen zu gelangen. Fanden sich deren zwei oder mehrere, so wurden eine oder nach Umständen mehrere Ver- gleichungen vorgenommen, denn auch die Originale sind oft nicht fehlerfrei, so daß dann eins aus dem andern verbessert werden kann.€ Es ist sogar der Fall denkbar, daß ein fehlerhaftes Original durch eine gute Abschrift oder einen guten Abdruck eines besseren Originals noch Emendation erfahren kann; auch dieß ist berücksichtigt worden. Man wird finden, daß da, wo kein Original sondern nur eine Abschrift vorlag, diese fast immer eine gleichzeitige war; wovon fast nur Wenckers Excerpte eine Aus- nahme machen. Bei Aktenstücken, welche dictando geschrieben wurden (wie Anschläge, Abschiede, wol auch die Protokolle und dergleichen) und sich in mehrern Archiven von gleichzeitiger Hand vorfinden, wiegen die verschiedenen Exemplare an sich gleich schwer, wofern sich nicht herausstellt daß ein Schreiber aufmerksamer als der andere war oder sonstige Defekte einen Unterschied machen. Es ist dann gut sich an ein be- stimmtes Archiv zu halten, dessen Schrift im allgemeinen als zuverlässig erkannt ist; die beiden Exemplare der Reichsabschiede, von denen das eine dem Kurerzkanzler, das andere der Reichshofkanzlei zukam, galten sogar als Originale; das Exemplar, welches das Reichskammergericht erhielt um sich in den Justizurtheilen darnach richten zu können, gieng als Abschrift wenigstens aus der Kurmainzischen Kanzlei hervor.? Steht aber kein dergleichen hervorragendes Exemplar zu Gebot, so muß oft der Zufall bei der Auswahl desjenigen entscheiden, welches zu Grund gelegt werden soll. Sind dann noch mehrere solche Exemplare verglichen worden und haben sie einen klaren zweifellosen Text ergeben, so kann man sich vollkommen beruhigen; wollte man immer alle ver- gleichen welche gefunden sind oder gefunden werden können, so würde die Arbeit endlos werden und außerhalb allen Verhältnisses mit dem erzielbaren Gewinne stehen. Bei der Durchsicht des Werkes wird man finden, daß in dem Geschäfte der Kollationierung meist eher zu viel als zu wenig geschehen ist. Es ist nun freilich nicht immer zu 1 Es versteht sich, daßs, wo eine oder mehrere Vorlagen benutzt wurden, diese nicht untereinander ge- mischt sind, sondern daßs man sich an die Eine hielt und die andere zu Ergänzungen und Berichtigungen verwandte die man kenntlich machte durch kursiren Druck innerhalb des Textes oder durch Nachricht in den Varianten. Vgl. Raumer loco citando p. 329 f. 2 s. König Gründliche Abhandlung von denen Teutschen Reichs-Tägen p. 65. Vorwort.
Textkritik, Varlanten. LXIV es zugleich litera clausa ist). Befindet sich die Vorlage in verdorbenem Zustande, so muß darüber das Nöthige gesagt werden; ist sie unverletzt, so bedarf es darüber keiner Auseinandersetzung. Kanzlei- oder Archivbemerkungen, welche auf der Rück- seite von Originalien oder Kopien angebracht sind, verdienen wenigstens dann mit- getheilt zu werden, wenn sie gleichzeitig oder doch von einem gewissen Alter oder sonstigen Interesse sind; sie alle ohne Auswahl zu geben, wie sie oft aus den ver- schiedensten Jahrhunderten die Kehrseite bedecken, und damit das Buch noch weiter zu beschweren, wollte ich nicht verantworten, es schien mir zu umständlich und nutz- los. Auf die Beschreibung des handschriftlichen Materials folgt bei schon einmal oder mehrfuch gedruckten Stücken die Angabe der Werke in denen sie zu finden sind. Diese Druckangaben sollen möglichst vollständig sein, ohne daß doch bei der großen Aus- dehnung des Stoffs eine Bürgschaft gegen jedes Ubersehen geleistet werden könnte. In der Regel sind auch die wichtigeren Regesten-Werke mitangeführt. Die Druckangaben geschehen in chronologischer Folge, mitunter ist auch für das betreffende Stück das Ver- hältnis der Drucke zu einander oder zu einer archivalischen Vorlage angegeben, dieß immer zu eruieren würde bloß zeitraubend gewesen sein und kaum einen Nutzen ge- bracht haben. Ist kein Druck angegeben, so kann das Stück als Ineditum gelten, bis sich ein solcher vielleicht noch auffindet. Im ersten Bande darf mehr als die Hälfte der Stücke vorläufig als ungedruckt bezeichnet werden. Es war natürlich das Bestreben überall zu den Originalen zu gelangen. Fanden sich deren zwei oder mehrere, so wurden eine oder nach Umständen mehrere Ver- gleichungen vorgenommen, denn auch die Originale sind oft nicht fehlerfrei, so daß dann eins aus dem andern verbessert werden kann.€ Es ist sogar der Fall denkbar, daß ein fehlerhaftes Original durch eine gute Abschrift oder einen guten Abdruck eines besseren Originals noch Emendation erfahren kann; auch dieß ist berücksichtigt worden. Man wird finden, daß da, wo kein Original sondern nur eine Abschrift vorlag, diese fast immer eine gleichzeitige war; wovon fast nur Wenckers Excerpte eine Aus- nahme machen. Bei Aktenstücken, welche dictando geschrieben wurden (wie Anschläge, Abschiede, wol auch die Protokolle und dergleichen) und sich in mehrern Archiven von gleichzeitiger Hand vorfinden, wiegen die verschiedenen Exemplare an sich gleich schwer, wofern sich nicht herausstellt daß ein Schreiber aufmerksamer als der andere war oder sonstige Defekte einen Unterschied machen. Es ist dann gut sich an ein be- stimmtes Archiv zu halten, dessen Schrift im allgemeinen als zuverlässig erkannt ist; die beiden Exemplare der Reichsabschiede, von denen das eine dem Kurerzkanzler, das andere der Reichshofkanzlei zukam, galten sogar als Originale; das Exemplar, welches das Reichskammergericht erhielt um sich in den Justizurtheilen darnach richten zu können, gieng als Abschrift wenigstens aus der Kurmainzischen Kanzlei hervor.? Steht aber kein dergleichen hervorragendes Exemplar zu Gebot, so muß oft der Zufall bei der Auswahl desjenigen entscheiden, welches zu Grund gelegt werden soll. Sind dann noch mehrere solche Exemplare verglichen worden und haben sie einen klaren zweifellosen Text ergeben, so kann man sich vollkommen beruhigen; wollte man immer alle ver- gleichen welche gefunden sind oder gefunden werden können, so würde die Arbeit endlos werden und außerhalb allen Verhältnisses mit dem erzielbaren Gewinne stehen. Bei der Durchsicht des Werkes wird man finden, daß in dem Geschäfte der Kollationierung meist eher zu viel als zu wenig geschehen ist. Es ist nun freilich nicht immer zu 1 Es versteht sich, daßs, wo eine oder mehrere Vorlagen benutzt wurden, diese nicht untereinander ge- mischt sind, sondern daßs man sich an die Eine hielt und die andere zu Ergänzungen und Berichtigungen verwandte die man kenntlich machte durch kursiren Druck innerhalb des Textes oder durch Nachricht in den Varianten. Vgl. Raumer loco citando p. 329 f. 2 s. König Gründliche Abhandlung von denen Teutschen Reichs-Tägen p. 65. Vorwort.
Strana LXV
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXV vermeiden, daß zuerst eine weniger gute, wenn auch gleichzeitige, Abschrift zu Grunde gelegt wird; war dieß vorgekommen und es fand sich dann später noch das Original vor, so wurde die Mühe nicht gescheut, unsere eigene Abschrift nach letzterem vollständig umzuarbeiten, oder sogar das Stück ganz von neuem abzuschreiben, welches letztere bei deutschen Stücken wegen der abweichenden Rechtschreibung oft das einfachere ist; war dagegen das später aufgefundene Exemplar auch bloß eine Abschrift, aber an einzelnen Stellen besser, so durfte es genügen daraus Emendierung zu gewinnen. 1 Nur bei wenigen Stücken fehlte es an handschriftlichem Material vollständig, entweder über- haupt oder wegen Entferntheit, und muste somit auf bereits vorhandene Drucke zurück- gegangen werden. Dahin gehören in diesem 1. Bande die nrr. 32. 56. 113. 142. 149. 176. 219. 220. 236. 265. 266. Natürlich ist, wo mehrere Drucke dabei vorliegen, der älteste, beziehungsweise beste, zur Grundlage zu machen, und die übrigen, wenn sie aus andrer Vorlage herrühren, zu Varianten zu benützen, falls sie sich überhaupt hiezu eignen. In Betreff der Orthographie, Interpunktion und dgl. wird mit diesen aus einem Abdruck entnommenen Stücken nicht anders verfahren als mit denjenigen welche aus Handschriften gewonnen werden. Die Varianten folgen unter dem Texte in Non- pareille-Schrift. Sollen sie nicht ganz unübersehbar anwachsen, so muß man sich im allgemeinen auf diejenigen beschränken welche eine Veränderung des Sinnes ergeben oder irgend eine Undeutlichkeit heben; bloße Abweichungen in Wortformen, namentlich etwa mundartliche2, können nur in besonderen Fällen, z. B. bei Namen oder auffallenden Ausdrücken, berücksichtigt werden. Man wird finden, daß dabei mit aller Sorgfalt ver- fahren und eher zu viel als zu wenig geschehen ist. Zweifelhafte oder sonderbare Stellen mit sic oder einem eingeklammerten Fragezeichen mitten im Text zu versehen, halte ich für störend; wo es nöthig schien, wurde das in die Text-Noten verwiesen. Vielleicht könnte Einer wünschen, man hätte bei den deutschen Stücken, namentlich auch dann wenn nur die Schreibart befremdlich ist, mehr solche sic unten angebracht, damit der Leser sicher wäre daß die Schuld nicht an einem Druckfehler liegt; wer aber die deut- schen Schreibungen aus den Zeiten, mit welchen wir es zu thun haben, durch längere Erfahrung kennt, wird zugeben, daß dieses Verfahren außerordentlich umständlich und dazu noch in der Ausführung ziemlich willkührlich geworden wäre; man muß sich bei etwaigen Zweifeln über die druckrichtige Widergabe der Vorlage eben auf die Sorgfalt der Kollationierung und Korrektur verlassen, für wichtige Fälle aber ist ja die weitere Nachforschung durch die Angaben der Fundorte ermöglicht. Unvollständig erhaltene Dokumente hat der Herausgeber durch seine Kombination zu ergänzen, soweit dieß mit 1 Ich mußs hier gestehen, daß, wenn ich mich nicht teusche, bei nr. 224 die den Varianten D zu Grund liegende Handschrift des Vatikanischen Archivs wahrscheinlich die älteste ist und statt der Pariser hätte zum Abdruck gelangen sollen; das Stück war in Paris schon von mir abgeschrieben worden, als ich die andre Kopie in Rom zu Gesicht bekam; auch an erstrem Orte habe ich mich in diesem Fall nicht an die älteste Vorlage gehalten, aber wol kaum zum Nachtheil des Stücks wie es jetzt vorliegt. — Wo es vorkommt, daß aus dem Wirzburger Archiv-Konservatorium der liber registri literarum ecclesiae Moguntinae abgeschrieben wurde und dazu der entsprechende Band der ebendort befindlichen sogenannten Mainz-Aschaffenburger Ingrossaturbücher für das Stück kollationiert ist, hätte besser das umgekehrte Verhältnis stattgehabt, da im allgemeinen der erstre zwar prächtiger, aber weniger gut geschrieben ist; indessen sind beide Codices gleichzeitig, das Aussehen ver- führte zuerst dem genannten den Vorzug zu geben, es hätte sich kaum verlohnt die Arbeit von neuem vorzu- nehmen; für den Text in unserem Abdruck ist durch Kollationierung mit der andern Vorlage eine ausreichende Hilfe für einzelne sehlerhafte Stellen gewonnen. 2 Rudolf von Raumer machte den Vorschlag, in den Einleitungen ein und dasselbe wenn auch nur kürzere Stück aus den verschiedenen Handschriften, also etwa doppelt, buchstabengetreu mitzutheilen, s. Sprach- geschichtliche Wünsche in Bezug auf die Herausgabe der deutschen Reichstagsakten, in R. v. Raumers ges. sprachwiss. Schriften 1863 p. 330 aus Frommanns deutschen Mundarten V Jahrg. 1858. — Für den Sprach- forscher möchte dießs namentlich wegen der Dialekte von Werth sein, aber über den historischen Zweck unserer Sammlung gienge es weit hinaus. Deutsche Reichstags-Akten. I. 1X
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXV vermeiden, daß zuerst eine weniger gute, wenn auch gleichzeitige, Abschrift zu Grunde gelegt wird; war dieß vorgekommen und es fand sich dann später noch das Original vor, so wurde die Mühe nicht gescheut, unsere eigene Abschrift nach letzterem vollständig umzuarbeiten, oder sogar das Stück ganz von neuem abzuschreiben, welches letztere bei deutschen Stücken wegen der abweichenden Rechtschreibung oft das einfachere ist; war dagegen das später aufgefundene Exemplar auch bloß eine Abschrift, aber an einzelnen Stellen besser, so durfte es genügen daraus Emendierung zu gewinnen. 1 Nur bei wenigen Stücken fehlte es an handschriftlichem Material vollständig, entweder über- haupt oder wegen Entferntheit, und muste somit auf bereits vorhandene Drucke zurück- gegangen werden. Dahin gehören in diesem 1. Bande die nrr. 32. 56. 113. 142. 149. 176. 219. 220. 236. 265. 266. Natürlich ist, wo mehrere Drucke dabei vorliegen, der älteste, beziehungsweise beste, zur Grundlage zu machen, und die übrigen, wenn sie aus andrer Vorlage herrühren, zu Varianten zu benützen, falls sie sich überhaupt hiezu eignen. In Betreff der Orthographie, Interpunktion und dgl. wird mit diesen aus einem Abdruck entnommenen Stücken nicht anders verfahren als mit denjenigen welche aus Handschriften gewonnen werden. Die Varianten folgen unter dem Texte in Non- pareille-Schrift. Sollen sie nicht ganz unübersehbar anwachsen, so muß man sich im allgemeinen auf diejenigen beschränken welche eine Veränderung des Sinnes ergeben oder irgend eine Undeutlichkeit heben; bloße Abweichungen in Wortformen, namentlich etwa mundartliche2, können nur in besonderen Fällen, z. B. bei Namen oder auffallenden Ausdrücken, berücksichtigt werden. Man wird finden, daß dabei mit aller Sorgfalt ver- fahren und eher zu viel als zu wenig geschehen ist. Zweifelhafte oder sonderbare Stellen mit sic oder einem eingeklammerten Fragezeichen mitten im Text zu versehen, halte ich für störend; wo es nöthig schien, wurde das in die Text-Noten verwiesen. Vielleicht könnte Einer wünschen, man hätte bei den deutschen Stücken, namentlich auch dann wenn nur die Schreibart befremdlich ist, mehr solche sic unten angebracht, damit der Leser sicher wäre daß die Schuld nicht an einem Druckfehler liegt; wer aber die deut- schen Schreibungen aus den Zeiten, mit welchen wir es zu thun haben, durch längere Erfahrung kennt, wird zugeben, daß dieses Verfahren außerordentlich umständlich und dazu noch in der Ausführung ziemlich willkührlich geworden wäre; man muß sich bei etwaigen Zweifeln über die druckrichtige Widergabe der Vorlage eben auf die Sorgfalt der Kollationierung und Korrektur verlassen, für wichtige Fälle aber ist ja die weitere Nachforschung durch die Angaben der Fundorte ermöglicht. Unvollständig erhaltene Dokumente hat der Herausgeber durch seine Kombination zu ergänzen, soweit dieß mit 1 Ich mußs hier gestehen, daß, wenn ich mich nicht teusche, bei nr. 224 die den Varianten D zu Grund liegende Handschrift des Vatikanischen Archivs wahrscheinlich die älteste ist und statt der Pariser hätte zum Abdruck gelangen sollen; das Stück war in Paris schon von mir abgeschrieben worden, als ich die andre Kopie in Rom zu Gesicht bekam; auch an erstrem Orte habe ich mich in diesem Fall nicht an die älteste Vorlage gehalten, aber wol kaum zum Nachtheil des Stücks wie es jetzt vorliegt. — Wo es vorkommt, daß aus dem Wirzburger Archiv-Konservatorium der liber registri literarum ecclesiae Moguntinae abgeschrieben wurde und dazu der entsprechende Band der ebendort befindlichen sogenannten Mainz-Aschaffenburger Ingrossaturbücher für das Stück kollationiert ist, hätte besser das umgekehrte Verhältnis stattgehabt, da im allgemeinen der erstre zwar prächtiger, aber weniger gut geschrieben ist; indessen sind beide Codices gleichzeitig, das Aussehen ver- führte zuerst dem genannten den Vorzug zu geben, es hätte sich kaum verlohnt die Arbeit von neuem vorzu- nehmen; für den Text in unserem Abdruck ist durch Kollationierung mit der andern Vorlage eine ausreichende Hilfe für einzelne sehlerhafte Stellen gewonnen. 2 Rudolf von Raumer machte den Vorschlag, in den Einleitungen ein und dasselbe wenn auch nur kürzere Stück aus den verschiedenen Handschriften, also etwa doppelt, buchstabengetreu mitzutheilen, s. Sprach- geschichtliche Wünsche in Bezug auf die Herausgabe der deutschen Reichstagsakten, in R. v. Raumers ges. sprachwiss. Schriften 1863 p. 330 aus Frommanns deutschen Mundarten V Jahrg. 1858. — Für den Sprach- forscher möchte dießs namentlich wegen der Dialekte von Werth sein, aber über den historischen Zweck unserer Sammlung gienge es weit hinaus. Deutsche Reichstags-Akten. I. 1X
Strana LXVI
LXVI Vorwort. irgend welcher Sicherheit oder auch nur Wahrscheinlichkeit geschehen kann, handle es sich nun dabei nur um einzelne Buchstaben oder um ganze Worte oder Sätze; dem Herausgeber wird die Ergänzung in der Regel leichter sein als jedem andern, er soll mindestens den Umfang des Fehlenden, etwa die Zahl der ausgefallenen Buchstaben an- zugeben suchen, vgl. pag. 321; die Beschreibung des Stücks oder die Note berichtet über den Zustand in dem sich das Ganze oder die einzelne Stelle befand, die Ergänzungen stehen im Text durch Kursive hervorgehoben; so pag. 321. 206—208. Offenbare Un- richtigkeiten der Vorlagen, namentlich bloße Schreibfehler, sind gleich im Texte selbst verbessert, die ursprüngliche Lesart unter die Varianten eingereiht. Daß man mit solchen Verbesserungen sparsam und vorsichtig verfahren muß, versteht sich von selbst; aber es wäre nicht zweckmäßig die korrupte Stelle unverändert abzudrucken und erst unten die versuchte Emendation anzubringen, denn die Urkunden und Akten, die man zum Lesen mittheilt, sollen auch wirklich lesbar sein und einen Sinn haben. Ich weißs duß die Meinungen hierüber getheilt sind, aber ich meine auch, daß der Benützer für das von uns eingehaltene Verfahren dankbar sein wird; die gewissenhafte Angabe der ursprüng- lichen Lesart in den Varianten läßt ihm ja doch keinen Zweifel, und es steht ihm dann vollkommen frei auf deren Grund die vorgenommene Verbesscrung des Textes aus eigenem Nachdenken seinerseits wider zu verbessern. Bloße Unebenheiten der Sprache und Schreibart aber zu verwischen hat man freilich nicht das Recht€, auch nicht wenn man das Ur- sprüngliche noch in den Textnoten daneben aufbewahren wollte. Wo es von Werth sein kann die schon in der Vorlage getilgten Worte oder Buchstaben kennen zu lernen, werden sie in den Varianten-Noten angegeben sein; wo nicht ganz bedeutungslose Korrekturen von derselben oder einer gleichzeitigen oder auch späteren Hand angebracht sind, wo Worte durch Moder Feuchtigkeit Schmutz Brand oder wie immer zweifelhaft geworden, wo auf Rasuren geschrieben ist, da muß dieß bemerkt werden. Die Anwendung von Absätzen ist in den meisten Originalen oder Abschriften aus der Zeit Wenzels eine sehr sparsame. Eine besondere Zeile oder Alinea nimmt nur, und auch dieß nicht gewöhnlich, der Name der einen oder mehreren urkundenden Personen ein, und dieß wurde dann auch im Abdruck beobachtet, vgl. nr. 241. Trägt eine Kopie ihre Uberschrift an der Stirne, so ist diese in eine besondre Zeile oder eignes Alinea zu bringen, auch wenn dieß in der Vorlage nicht beachtet ist. Im übrigen läuft der Text der Originale von Urkunden und Briefen, großen oder kleinen, stets in einem einzigen Alinea fort. Dieß wurde im Abdruck meist beibehalten, die Aus- nahmen werden sogleich erwähnt werden. Zur logischen Scheidung der Theile, wodurch der Inhalt übersichtlich wird, genügt bei kleinen Stücken ein im Kontext angebrachtes Spatium, wie z. B. um die Beurkundung mit dem Datum am Schlusse abzutrennen und dadurch für das Auge hervorzuheben. Ist das Dokument von größerem Umfang und verschiedenartigen Inhalts, so durfte das Spatium verstärkt werden durch eine in eckigen Klammern angesetzte Kursivziffer, so daß nach Artikeln oder Paragraphen gezählt und citiert werden kann. Nur bei den großen Landfrieden und ähnlichen Stücken, obschon in den Originalen auch ihr Text durchweg ohne Unterbrechung fort- läuft, glaubte ich es wagen zu dürfen, diesen einzelnen gezählten Artikeln auch ihr 1 Namentlich bei mundartlich gemischten Stücken darf man nicht etwa gleich rermuthen, daß vom Herausgeber die Ungleichmässigkeit herrühre. Solche Mischungen ergeben sich leicht, wenn ein Stück, welches zuvor in der Sprache der Reichskanzlei oder elwa in Franken oder in Mainz abgefasst war, einem Schwaben oder Alemannen in die Hände gefallen ist, der dann beim Abschreiben zugleich eine Ubersetzung in seinen Dialekt vornimmt, aber doch manches Ursprüngliche auch beibehalten hat. Oder es ist ein Oberschwäbischer Bericht in einer Mitteldeutschen Kanzlei wider abgeschrieben worden, und der Abschreiber hat die reiche Vokalisierung nicht verstanden, wo er denn versucht ist sich durch einfaches Weglassen an einem Theile der Stellen zu helfen, oder auch den Vokalzeichen leicht einen falschen Ort anweist.
LXVI Vorwort. irgend welcher Sicherheit oder auch nur Wahrscheinlichkeit geschehen kann, handle es sich nun dabei nur um einzelne Buchstaben oder um ganze Worte oder Sätze; dem Herausgeber wird die Ergänzung in der Regel leichter sein als jedem andern, er soll mindestens den Umfang des Fehlenden, etwa die Zahl der ausgefallenen Buchstaben an- zugeben suchen, vgl. pag. 321; die Beschreibung des Stücks oder die Note berichtet über den Zustand in dem sich das Ganze oder die einzelne Stelle befand, die Ergänzungen stehen im Text durch Kursive hervorgehoben; so pag. 321. 206—208. Offenbare Un- richtigkeiten der Vorlagen, namentlich bloße Schreibfehler, sind gleich im Texte selbst verbessert, die ursprüngliche Lesart unter die Varianten eingereiht. Daß man mit solchen Verbesserungen sparsam und vorsichtig verfahren muß, versteht sich von selbst; aber es wäre nicht zweckmäßig die korrupte Stelle unverändert abzudrucken und erst unten die versuchte Emendation anzubringen, denn die Urkunden und Akten, die man zum Lesen mittheilt, sollen auch wirklich lesbar sein und einen Sinn haben. Ich weißs duß die Meinungen hierüber getheilt sind, aber ich meine auch, daß der Benützer für das von uns eingehaltene Verfahren dankbar sein wird; die gewissenhafte Angabe der ursprüng- lichen Lesart in den Varianten läßt ihm ja doch keinen Zweifel, und es steht ihm dann vollkommen frei auf deren Grund die vorgenommene Verbesscrung des Textes aus eigenem Nachdenken seinerseits wider zu verbessern. Bloße Unebenheiten der Sprache und Schreibart aber zu verwischen hat man freilich nicht das Recht€, auch nicht wenn man das Ur- sprüngliche noch in den Textnoten daneben aufbewahren wollte. Wo es von Werth sein kann die schon in der Vorlage getilgten Worte oder Buchstaben kennen zu lernen, werden sie in den Varianten-Noten angegeben sein; wo nicht ganz bedeutungslose Korrekturen von derselben oder einer gleichzeitigen oder auch späteren Hand angebracht sind, wo Worte durch Moder Feuchtigkeit Schmutz Brand oder wie immer zweifelhaft geworden, wo auf Rasuren geschrieben ist, da muß dieß bemerkt werden. Die Anwendung von Absätzen ist in den meisten Originalen oder Abschriften aus der Zeit Wenzels eine sehr sparsame. Eine besondere Zeile oder Alinea nimmt nur, und auch dieß nicht gewöhnlich, der Name der einen oder mehreren urkundenden Personen ein, und dieß wurde dann auch im Abdruck beobachtet, vgl. nr. 241. Trägt eine Kopie ihre Uberschrift an der Stirne, so ist diese in eine besondre Zeile oder eignes Alinea zu bringen, auch wenn dieß in der Vorlage nicht beachtet ist. Im übrigen läuft der Text der Originale von Urkunden und Briefen, großen oder kleinen, stets in einem einzigen Alinea fort. Dieß wurde im Abdruck meist beibehalten, die Aus- nahmen werden sogleich erwähnt werden. Zur logischen Scheidung der Theile, wodurch der Inhalt übersichtlich wird, genügt bei kleinen Stücken ein im Kontext angebrachtes Spatium, wie z. B. um die Beurkundung mit dem Datum am Schlusse abzutrennen und dadurch für das Auge hervorzuheben. Ist das Dokument von größerem Umfang und verschiedenartigen Inhalts, so durfte das Spatium verstärkt werden durch eine in eckigen Klammern angesetzte Kursivziffer, so daß nach Artikeln oder Paragraphen gezählt und citiert werden kann. Nur bei den großen Landfrieden und ähnlichen Stücken, obschon in den Originalen auch ihr Text durchweg ohne Unterbrechung fort- läuft, glaubte ich es wagen zu dürfen, diesen einzelnen gezählten Artikeln auch ihr 1 Namentlich bei mundartlich gemischten Stücken darf man nicht etwa gleich rermuthen, daß vom Herausgeber die Ungleichmässigkeit herrühre. Solche Mischungen ergeben sich leicht, wenn ein Stück, welches zuvor in der Sprache der Reichskanzlei oder elwa in Franken oder in Mainz abgefasst war, einem Schwaben oder Alemannen in die Hände gefallen ist, der dann beim Abschreiben zugleich eine Ubersetzung in seinen Dialekt vornimmt, aber doch manches Ursprüngliche auch beibehalten hat. Oder es ist ein Oberschwäbischer Bericht in einer Mitteldeutschen Kanzlei wider abgeschrieben worden, und der Abschreiber hat die reiche Vokalisierung nicht verstanden, wo er denn versucht ist sich durch einfaches Weglassen an einem Theile der Stellen zu helfen, oder auch den Vokalzeichen leicht einen falschen Ort anweist.
Strana LXVII
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXVII besonderes Alinea anzuweisen. Die Schlagworte dieser Artikel sind, um die Marginal- noten für die Daten allein aufzusparen, zur Bequemlichkeit des Nachsuchens gewöhnlich in gesperrter Schrift hervorgehoben, eine Auszeichnung welcher im Original nichts ähn- liches entspricht. Die alten Abschriften solcher ausgedehnter Dokumente haben oft selbst schon die Eintheilung in Artikel durch Absätze vollbracht; man hat sich dann möglichst, doch nicht sklavisch, an diese angeschlossen; wissen wir jetzt besser und logischer ab- zubrechen, so ist kein Grund dem alten Schreiber zu folgen. Freie Behandlung in dieser Rücksicht ist insbesondere für die Auszüge aus den Rechnungsbüchern der Städte sowie für diejenigen Vorlagen in Anspruch zu nehmen welche als Diktate betrachtet werden dürfen. Bei Concepten, bei Entwürfen, auch Abschriften der letzteren, kann die Beibe- haltung der ursprünglichen Absätze unter Umständen von Werth sein, und es muß dann wenigstens gesagt werden ob sie festgehalten worden sind oder nicht. Sind Einschaltungen da, und werden diese vollständig mitgetheilt, so schien es zweckmäßig die inserierte Urkunde durch Alinea reinlich herauszuheben aus der inserierenden, obschon die Origi- nale dieß nicht thun, wie in nr. 83 p. 131 und nr. 296 p. 535; die Einschaltung in der Einschaltung aber wie p. 132 kann durch senkrechte Striche abgeschieden werden, die auch nicht in der Vorlage stehen. In der Regel fängt erst die Unterschrift, wenn eine solche überhaupt da ist, wider mit neuem Alinea an; so auch immer im Abdruck, wobei, wenn ein Orginal vorlag, es auch beobachtet ist wie sie sich auf mehrere Zeilen vertheilt, eine Vertheilung, die übrigens sehr willkürlich und sonderbar sein kann, aber dem Original zur Last fällt (wie p. 353, 8 f.). In Fällen wie bei der Unterschrift von nr. 244 hat beim Abdruck der Raum nicht ausgereicht, ist aber leicht zu merken daß die erste Zeile derselben im Original abbricht erst nach dem im Drucke unter- gesetzten Worte (hier nach cancellarium, sonst können auch mehrere Worte untergesetzt werden müssen). Wenn nur eine Kopie vorlag, schien die Zeilenabtheilung der Unter- schrift gleichgiltig, und konnte beibehalten werden oder auch nicht. Die ganze Unter- schrift aber ist immer im Abdruck rechts unter der Urkunde angebracht, wo sie auch in den Originalen steht. Die Registrata der Rückseite wurde links unter die Urkunde gesetzt mit der Bemerkung: [in verso]. Bei Briefen ist die Adresse an dem letzteren Orte angefügt, ob sie nun auf der Rückseite des Originales (dann mit der eben an- gegebenen Bemerkung im Abdruck) oder aber an einem beliebigen Orte der alten Abschrift stund; die ursprüngliche Zeilen-Eintheilung der Adresse beizubehalten wäre ohne Werth, da dieß auch bei Originalen eine ganz zufällige Sache ist und meist nur von dem ver- fügbaren Raum abhieng. Die Abkürzungen sind aufzulösen. Auch in dem häufig vorkommenden Fall, daß Eigennamen siglenartig nur durch den Anfangsbuchstaben, oder auch, mit Weg- lassung des Wort-Endes, durch mehrere Buchstaben, angedeutet sind, ist im Druck das Fehlende zu ergänzen, wenn es irgend möglich ist den Namen noch zu eruieren; bei dieser Gelegenheit aber sind die vom Herausgeber beigefügten Buchstaben in Kursive zu geben wie pag. 21 lin. 6, pag. 42 lin. 6, pag. 320 art. 24, pag. 353 art. 1. 2. 4. 6, nöthigenfalls auch in den Textnoten der Zweifel zu erläutern und die angebrachte Ver- muthung zu rechtfertigen. Bei Unsicherheiten von geringer Wichtigkeit, wenn die Her- stellung des Worts an sich außer Frage steht und nur etwa, wie in deutschen Urkunden besonders oft, die Schreibung verschiedene Möglichkeiten zuläßt, ist zu entscheiden nach dem sonstigen Schreibgebrauch des Stücks oder der Handschrift oder der Zeit über- haupt 1, ohne daß immer eine besondere Notifikation durch angebrachte Kursive oder Besprechung in den Textnoten dazu gefordert werden dürfte, wie z. B. bei der von 1 Diese Regel muß auch dann beobachtet werden, wenn es sich bei Buchstaben, deren Gestalt ähnlich ist, um die Frage handelt, welchen Buchstaben der Schreiber eigentlich darzustellen beabsichtigt hat; es haben zu entscheiden die unzweifelhaften Fälle des Stücks, der Hand, der Zeit. Uber cz und tz siehe weiter unten.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXVII besonderes Alinea anzuweisen. Die Schlagworte dieser Artikel sind, um die Marginal- noten für die Daten allein aufzusparen, zur Bequemlichkeit des Nachsuchens gewöhnlich in gesperrter Schrift hervorgehoben, eine Auszeichnung welcher im Original nichts ähn- liches entspricht. Die alten Abschriften solcher ausgedehnter Dokumente haben oft selbst schon die Eintheilung in Artikel durch Absätze vollbracht; man hat sich dann möglichst, doch nicht sklavisch, an diese angeschlossen; wissen wir jetzt besser und logischer ab- zubrechen, so ist kein Grund dem alten Schreiber zu folgen. Freie Behandlung in dieser Rücksicht ist insbesondere für die Auszüge aus den Rechnungsbüchern der Städte sowie für diejenigen Vorlagen in Anspruch zu nehmen welche als Diktate betrachtet werden dürfen. Bei Concepten, bei Entwürfen, auch Abschriften der letzteren, kann die Beibe- haltung der ursprünglichen Absätze unter Umständen von Werth sein, und es muß dann wenigstens gesagt werden ob sie festgehalten worden sind oder nicht. Sind Einschaltungen da, und werden diese vollständig mitgetheilt, so schien es zweckmäßig die inserierte Urkunde durch Alinea reinlich herauszuheben aus der inserierenden, obschon die Origi- nale dieß nicht thun, wie in nr. 83 p. 131 und nr. 296 p. 535; die Einschaltung in der Einschaltung aber wie p. 132 kann durch senkrechte Striche abgeschieden werden, die auch nicht in der Vorlage stehen. In der Regel fängt erst die Unterschrift, wenn eine solche überhaupt da ist, wider mit neuem Alinea an; so auch immer im Abdruck, wobei, wenn ein Orginal vorlag, es auch beobachtet ist wie sie sich auf mehrere Zeilen vertheilt, eine Vertheilung, die übrigens sehr willkürlich und sonderbar sein kann, aber dem Original zur Last fällt (wie p. 353, 8 f.). In Fällen wie bei der Unterschrift von nr. 244 hat beim Abdruck der Raum nicht ausgereicht, ist aber leicht zu merken daß die erste Zeile derselben im Original abbricht erst nach dem im Drucke unter- gesetzten Worte (hier nach cancellarium, sonst können auch mehrere Worte untergesetzt werden müssen). Wenn nur eine Kopie vorlag, schien die Zeilenabtheilung der Unter- schrift gleichgiltig, und konnte beibehalten werden oder auch nicht. Die ganze Unter- schrift aber ist immer im Abdruck rechts unter der Urkunde angebracht, wo sie auch in den Originalen steht. Die Registrata der Rückseite wurde links unter die Urkunde gesetzt mit der Bemerkung: [in verso]. Bei Briefen ist die Adresse an dem letzteren Orte angefügt, ob sie nun auf der Rückseite des Originales (dann mit der eben an- gegebenen Bemerkung im Abdruck) oder aber an einem beliebigen Orte der alten Abschrift stund; die ursprüngliche Zeilen-Eintheilung der Adresse beizubehalten wäre ohne Werth, da dieß auch bei Originalen eine ganz zufällige Sache ist und meist nur von dem ver- fügbaren Raum abhieng. Die Abkürzungen sind aufzulösen. Auch in dem häufig vorkommenden Fall, daß Eigennamen siglenartig nur durch den Anfangsbuchstaben, oder auch, mit Weg- lassung des Wort-Endes, durch mehrere Buchstaben, angedeutet sind, ist im Druck das Fehlende zu ergänzen, wenn es irgend möglich ist den Namen noch zu eruieren; bei dieser Gelegenheit aber sind die vom Herausgeber beigefügten Buchstaben in Kursive zu geben wie pag. 21 lin. 6, pag. 42 lin. 6, pag. 320 art. 24, pag. 353 art. 1. 2. 4. 6, nöthigenfalls auch in den Textnoten der Zweifel zu erläutern und die angebrachte Ver- muthung zu rechtfertigen. Bei Unsicherheiten von geringer Wichtigkeit, wenn die Her- stellung des Worts an sich außer Frage steht und nur etwa, wie in deutschen Urkunden besonders oft, die Schreibung verschiedene Möglichkeiten zuläßt, ist zu entscheiden nach dem sonstigen Schreibgebrauch des Stücks oder der Handschrift oder der Zeit über- haupt 1, ohne daß immer eine besondere Notifikation durch angebrachte Kursive oder Besprechung in den Textnoten dazu gefordert werden dürfte, wie z. B. bei der von 1 Diese Regel muß auch dann beobachtet werden, wenn es sich bei Buchstaben, deren Gestalt ähnlich ist, um die Frage handelt, welchen Buchstaben der Schreiber eigentlich darzustellen beabsichtigt hat; es haben zu entscheiden die unzweifelhaften Fälle des Stücks, der Hand, der Zeit. Uber cz und tz siehe weiter unten.
Strana LXVIII
LXVIII Vorwort. Böhmer 1 angeführten Auflösung von p durch prae pre pre, oder bei gra gratia gracia, dns dominus domnus, Iras literas litteras, 9is communis conmunis; doch ist es in deutschen Stücken, wenn die Schreibung fraglich bleibt, öfter rathsam Kursive anzu- wenden, auch in so leichten Fällen wo bei der festeren Orthographie der lateinischen Texte eine solche Umständlichkeit pedantisch und nutzlos wäre. Daher findet sich nicht selten diese Vorsicht in unseren Texten angewandt auch bei ganz sicheren und gewöhn- lichen Worten, wie etwa guldein lantfrid geschriben obgenant (vgl. 353, 25).2 Die Abkürzung geschr. ist lieber durch geschriben aufzulösen als durch geschrieben, ersteres ist richtiger und häufiger, letzteres aber ist dann zu wählen wenn der Schreiber das ausgeschriebene Wort sonst in dieser Form liebt oder überhaupt in ähnlichen Fällen eine entschiedene Neigung für ie zeigt; ebenso inges. mit unterem Haken ist in der Regel ingesigel ohne e nach i. Die Abbreviatur obgn gibt obgnant, obgen gibt ob- genant, obg. gibt eins von beiden je nachdem der Schreiber sonst hat; überhaupt ist obgenant obgnant das regelmäßlige und dem schwereren obgenannt obgnannt vorzu- ziehen, wenn nicht der Schreiber sonst in dem Worte, wo er es ausschreibt, oder in entscheidenden verwandten Fällen das nn vorzieht. Ubrigens haben die Zeichen g und t, wie auch andre Buchstaben, am Schlusse des Worts oft ein scheinbares Abkürzungs- zeichen angehängt, das aber in Wahrheit nichts weiter als ein kalligraphischer Schnörkel ist (magestat Straßsburg niergent), während es in vielen Fällen unstreitig den Werth einer Abbreviatur hat; es wird kaum möglich sein in jedem einzelnen Fall über die Art der Behandlung und Entscheidung besondere Rechenschaft abzulegen; man muß sich darauf beschränken auch hier mit Vorsicht zu verfahren, nach der sonstigen Analogie der betreffenden Hand des Stücks oder Manuskriptes; wo es aus irgend einem Grunde der Mühe werth ist, kann darüber bei der Beschreibung der Vorlage Nachricht gegeben werden. Viele Schwierigkeit macht in deutschen Stücken besonders der Abkürzungshaken für er, wie in unser ander u. s. w. sammt ihren Flexionen. Er kann er re oder auch einfach r und einfach e bedeuten. Wie das nun im einzelnen Fall zu lesen ist, dafür gibt es keine allgemeine Regel. Es entscheidet eben auch hier, wenn er sich ermitteln läßt, der Usus des Schreibers des vorliegenden Manuskripts wo dieser ohne Abkürzung verfährt. Nur darf man sich Eins merken: ist die mögliche vollere Form nirgends ausgeschrieben und zeigt der Schreiber sonst überhaupt keine besondere Neigung in anderen Worten zu solchen vollen Formen, so thut man gut die kürzere leichtere zu wählen; so wird man unsr, mit dem unteren Abkürzungshaken am langen s, dann lieber geben mit unser als mit unserr oder unsrer, namentlich im Nominativ, aber auch im Genitiv gern, wenn nicht genannte Gründe entgegen stehen sollten. Nicht selten ist im Genitiv unserr mit allen Buchstaben ausgeschrieben, aber auch im Nominativ könnte es so vor- kommen. Trotz einzelnen Ungleichmäßtigkeiten in dieser und ähnlichen Fragen, wie sie nicht vollkommen zu vermeiden sind auch wenn nur Einer, und noch weniger wo mehrere die Abschriften besorgen (wenn gleich ich das meiste selbst kollationiert habe), hoffe ich, daß wenigstens der bei Herausgebern nicht seltene und so sehr missliche Irr- thum vermieden wurde, das unten mit dem Abkürzungshaken versehene lange s für ein ss anzusehen3; wo die Handschrift schon die Verwechselung gemacht hat, durfte ich 1 l. c. pag. 132 art. 1. 2 Bei jeder Abkürzung die fehlenden Buchstaben, die der Herausgeber ergänzt hat, durch den Druck auszuzeichnen, empfiehlt sich wol in Werken wie das Sickel'sche „Die Texte der in den Monumenta graphica medii aevi enthaltenen Schrifttafeln", aber nicht in Texten die bloßs zum historischen Gebrauche heraus- gegeben werden. 3 Das Zeichen s. bei W. Wattenbach Beiträge zur lateinischen Palaeographie, Heidelberg 1866, pag. 31 Zeile 4 von oben, und L.-Alph. Chassant dictionnaire des abréviations, Paris 1862 éd. 2 p. 86 f., und Jo. Lud. Waltheri lexicon diplomaticum, Ulmae 1756, p. 348—350.
LXVIII Vorwort. Böhmer 1 angeführten Auflösung von p durch prae pre pre, oder bei gra gratia gracia, dns dominus domnus, Iras literas litteras, 9is communis conmunis; doch ist es in deutschen Stücken, wenn die Schreibung fraglich bleibt, öfter rathsam Kursive anzu- wenden, auch in so leichten Fällen wo bei der festeren Orthographie der lateinischen Texte eine solche Umständlichkeit pedantisch und nutzlos wäre. Daher findet sich nicht selten diese Vorsicht in unseren Texten angewandt auch bei ganz sicheren und gewöhn- lichen Worten, wie etwa guldein lantfrid geschriben obgenant (vgl. 353, 25).2 Die Abkürzung geschr. ist lieber durch geschriben aufzulösen als durch geschrieben, ersteres ist richtiger und häufiger, letzteres aber ist dann zu wählen wenn der Schreiber das ausgeschriebene Wort sonst in dieser Form liebt oder überhaupt in ähnlichen Fällen eine entschiedene Neigung für ie zeigt; ebenso inges. mit unterem Haken ist in der Regel ingesigel ohne e nach i. Die Abbreviatur obgn gibt obgnant, obgen gibt ob- genant, obg. gibt eins von beiden je nachdem der Schreiber sonst hat; überhaupt ist obgenant obgnant das regelmäßlige und dem schwereren obgenannt obgnannt vorzu- ziehen, wenn nicht der Schreiber sonst in dem Worte, wo er es ausschreibt, oder in entscheidenden verwandten Fällen das nn vorzieht. Ubrigens haben die Zeichen g und t, wie auch andre Buchstaben, am Schlusse des Worts oft ein scheinbares Abkürzungs- zeichen angehängt, das aber in Wahrheit nichts weiter als ein kalligraphischer Schnörkel ist (magestat Straßsburg niergent), während es in vielen Fällen unstreitig den Werth einer Abbreviatur hat; es wird kaum möglich sein in jedem einzelnen Fall über die Art der Behandlung und Entscheidung besondere Rechenschaft abzulegen; man muß sich darauf beschränken auch hier mit Vorsicht zu verfahren, nach der sonstigen Analogie der betreffenden Hand des Stücks oder Manuskriptes; wo es aus irgend einem Grunde der Mühe werth ist, kann darüber bei der Beschreibung der Vorlage Nachricht gegeben werden. Viele Schwierigkeit macht in deutschen Stücken besonders der Abkürzungshaken für er, wie in unser ander u. s. w. sammt ihren Flexionen. Er kann er re oder auch einfach r und einfach e bedeuten. Wie das nun im einzelnen Fall zu lesen ist, dafür gibt es keine allgemeine Regel. Es entscheidet eben auch hier, wenn er sich ermitteln läßt, der Usus des Schreibers des vorliegenden Manuskripts wo dieser ohne Abkürzung verfährt. Nur darf man sich Eins merken: ist die mögliche vollere Form nirgends ausgeschrieben und zeigt der Schreiber sonst überhaupt keine besondere Neigung in anderen Worten zu solchen vollen Formen, so thut man gut die kürzere leichtere zu wählen; so wird man unsr, mit dem unteren Abkürzungshaken am langen s, dann lieber geben mit unser als mit unserr oder unsrer, namentlich im Nominativ, aber auch im Genitiv gern, wenn nicht genannte Gründe entgegen stehen sollten. Nicht selten ist im Genitiv unserr mit allen Buchstaben ausgeschrieben, aber auch im Nominativ könnte es so vor- kommen. Trotz einzelnen Ungleichmäßtigkeiten in dieser und ähnlichen Fragen, wie sie nicht vollkommen zu vermeiden sind auch wenn nur Einer, und noch weniger wo mehrere die Abschriften besorgen (wenn gleich ich das meiste selbst kollationiert habe), hoffe ich, daß wenigstens der bei Herausgebern nicht seltene und so sehr missliche Irr- thum vermieden wurde, das unten mit dem Abkürzungshaken versehene lange s für ein ss anzusehen3; wo die Handschrift schon die Verwechselung gemacht hat, durfte ich 1 l. c. pag. 132 art. 1. 2 Bei jeder Abkürzung die fehlenden Buchstaben, die der Herausgeber ergänzt hat, durch den Druck auszuzeichnen, empfiehlt sich wol in Werken wie das Sickel'sche „Die Texte der in den Monumenta graphica medii aevi enthaltenen Schrifttafeln", aber nicht in Texten die bloßs zum historischen Gebrauche heraus- gegeben werden. 3 Das Zeichen s. bei W. Wattenbach Beiträge zur lateinischen Palaeographie, Heidelberg 1866, pag. 31 Zeile 4 von oben, und L.-Alph. Chassant dictionnaire des abréviations, Paris 1862 éd. 2 p. 86 f., und Jo. Lud. Waltheri lexicon diplomaticum, Ulmae 1756, p. 348—350.
Strana LXIX
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXIX freilich nicht verbessern. Wie der Haken für er und re, so läßt auch der einfache Strich über m oder n verschiedene Deutungen zu. Das gewöhnliche ist die Verdoppe- lung des Nasals. Aber er ersetzt auch en, wie gehorsam für gehorsamen, vorge- schriben für vorgeschribenen, eigen für eigenen; oder einfaches e, wie mann für manne, zweiung für zweiunge, andern für anderen, fúrstn für fúrsten. Hier im Abdruck die richtige Wahl zu treffen ist oft schwer, Analogie der Fälle und richtiger Takt des Arbeiters muß entscheiden; den einzelnen Fall jedesmal in den Textnoten zu rechtfertigen, dazu ist kein Raum vorhanden. Wie verschiedenes kann nicht ein solcher übergesetzter Strich auch bei andern als diesen Nasalbuchstaben bedeuten! So es in dem Genitiv monot, was daher mit monotes zu geben ist; e bei stett antwurtt batt für stette antwurtte batte, en bei antwurt für antwurten. Als Abkürzungen sind a auch wz dz zu betrachten,-und ohne weiteres durch waz daz widerzugeben auch wenn kein Abbreviaturzeichen dabei steht. Dagegen die Ergänzung des u in Wif Wllen- stat lieber durch Anwendung der Kursive bezeichnet wird. Von der allgemeinen Regel, alle Abkürzungen aufzulösen, kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden in Fällen wo wir heute dieselben oder ähnliche Abbreviaturen bei oft widerkehrenden Worten auch im Drucke gebrauchen, z. B. lb (woraus misverstanden auch tt geworden ist) für libra, dn. für denarii, hl. oder hlr. für heller, fl. oder flor. für floreni, sh. (statt des unten mit dem Abkürzungshaken versehenen langen s hat sich irrthümlich die Abbre- viatur ss eingebürgert) für schilling, fer. für feria, lauter Dinge die namentlich in den Auszügen aus den Stadtrechnungen hundertmal vorkommen und vollen Ausschreibens nicht bedürfen. Kursive Schrift wird nicht angewandt für Einführung der direkten Rede eines Dritten im Kontext, sondern dafür dienen die gewöhnlichen Anführungszeichen, falls sie überhaupt zur Deutlichkeit nothwendig sind. Auch wird sie nicht verwandt zur Hervorhebung einzelner Satztheile, was durch Sperrung geschehen kann. Endlich nicht zur Auszeichnung der Namen, die schon durch die Initiale kenntlich sind. Wir ge- brauchen sie für alles was nicht urkundlich im Werke ist sondern Zusatz des Heraus- gebers, also für das allgemeine Vorwort und die Special-Einleitungen zu den einzelnen Versammlungstagen, für die Uberschriften der Stücke, die Beschreibungen der Vorlagen, die Noten am Rand und unter dem Texte. Auch im Texte der Stücke kommen sie vor um diejenigen Buchstaben und Worte zu kennzeichnen, welche zwar ideell zur Urkunde gehören, aber nicht in der Vorlage stunden sondern Verbesserung oder Zusatz des Her- ausgebers sind, wie pag. 321. Hiefür immer die eckigen Klammern anzuwenden, macht den Text unschön und holpericht. Hat aber der Herausgeber mitten in den Kontext der Urkunde Worte eingesetzt, die auch ideell nicht zum Texte derselben gehören, son- dern irgend eine Hinweisung, Erläuterung und dgl. enthalten die hier besser als in der Note steht, so wird das in Kursive Mitgetheille noch außerdem in eckige Klammern eingerahmt, wie z. B. in nr. 30 und 269. In der letzteren Weise sind auch immer die Zahlen behandelt, durch welche die großen Stücke in Artikel oder Paragraphen eingetheilt werden, z. B. nr. 180. Eckige Klammern erhalten auch in den ohnedieß mit Kursive gedruckten.Uberschriften der Stücke die Angaben von Zeit und Ort, wenn dieselben nur auf bestreitbarer Kombination des Herausgebers beruhen, wie pag. 315 lin. 8, und ebenso die Datierungszahlen auf dem Rande im gleichen Falle, wie ebenfalls pag. 315. (Uber runde Klammern s. weiter hinten den Abschnitt von den Inter- punktionen.) Die Römischen Zahlzeichen wurden durch die deutschen ersetzt, weil sie viel Raum erfordern und oft schwer zu übersehen oder gar undeutlich sind. 1 Die in den 1 Georg Waitz, Wie soll man Urkunden ediren? in H. v. Sybels hist. Zeitschr. 4, 442.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXIX freilich nicht verbessern. Wie der Haken für er und re, so läßt auch der einfache Strich über m oder n verschiedene Deutungen zu. Das gewöhnliche ist die Verdoppe- lung des Nasals. Aber er ersetzt auch en, wie gehorsam für gehorsamen, vorge- schriben für vorgeschribenen, eigen für eigenen; oder einfaches e, wie mann für manne, zweiung für zweiunge, andern für anderen, fúrstn für fúrsten. Hier im Abdruck die richtige Wahl zu treffen ist oft schwer, Analogie der Fälle und richtiger Takt des Arbeiters muß entscheiden; den einzelnen Fall jedesmal in den Textnoten zu rechtfertigen, dazu ist kein Raum vorhanden. Wie verschiedenes kann nicht ein solcher übergesetzter Strich auch bei andern als diesen Nasalbuchstaben bedeuten! So es in dem Genitiv monot, was daher mit monotes zu geben ist; e bei stett antwurtt batt für stette antwurtte batte, en bei antwurt für antwurten. Als Abkürzungen sind a auch wz dz zu betrachten,-und ohne weiteres durch waz daz widerzugeben auch wenn kein Abbreviaturzeichen dabei steht. Dagegen die Ergänzung des u in Wif Wllen- stat lieber durch Anwendung der Kursive bezeichnet wird. Von der allgemeinen Regel, alle Abkürzungen aufzulösen, kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden in Fällen wo wir heute dieselben oder ähnliche Abbreviaturen bei oft widerkehrenden Worten auch im Drucke gebrauchen, z. B. lb (woraus misverstanden auch tt geworden ist) für libra, dn. für denarii, hl. oder hlr. für heller, fl. oder flor. für floreni, sh. (statt des unten mit dem Abkürzungshaken versehenen langen s hat sich irrthümlich die Abbre- viatur ss eingebürgert) für schilling, fer. für feria, lauter Dinge die namentlich in den Auszügen aus den Stadtrechnungen hundertmal vorkommen und vollen Ausschreibens nicht bedürfen. Kursive Schrift wird nicht angewandt für Einführung der direkten Rede eines Dritten im Kontext, sondern dafür dienen die gewöhnlichen Anführungszeichen, falls sie überhaupt zur Deutlichkeit nothwendig sind. Auch wird sie nicht verwandt zur Hervorhebung einzelner Satztheile, was durch Sperrung geschehen kann. Endlich nicht zur Auszeichnung der Namen, die schon durch die Initiale kenntlich sind. Wir ge- brauchen sie für alles was nicht urkundlich im Werke ist sondern Zusatz des Heraus- gebers, also für das allgemeine Vorwort und die Special-Einleitungen zu den einzelnen Versammlungstagen, für die Uberschriften der Stücke, die Beschreibungen der Vorlagen, die Noten am Rand und unter dem Texte. Auch im Texte der Stücke kommen sie vor um diejenigen Buchstaben und Worte zu kennzeichnen, welche zwar ideell zur Urkunde gehören, aber nicht in der Vorlage stunden sondern Verbesserung oder Zusatz des Her- ausgebers sind, wie pag. 321. Hiefür immer die eckigen Klammern anzuwenden, macht den Text unschön und holpericht. Hat aber der Herausgeber mitten in den Kontext der Urkunde Worte eingesetzt, die auch ideell nicht zum Texte derselben gehören, son- dern irgend eine Hinweisung, Erläuterung und dgl. enthalten die hier besser als in der Note steht, so wird das in Kursive Mitgetheille noch außerdem in eckige Klammern eingerahmt, wie z. B. in nr. 30 und 269. In der letzteren Weise sind auch immer die Zahlen behandelt, durch welche die großen Stücke in Artikel oder Paragraphen eingetheilt werden, z. B. nr. 180. Eckige Klammern erhalten auch in den ohnedieß mit Kursive gedruckten.Uberschriften der Stücke die Angaben von Zeit und Ort, wenn dieselben nur auf bestreitbarer Kombination des Herausgebers beruhen, wie pag. 315 lin. 8, und ebenso die Datierungszahlen auf dem Rande im gleichen Falle, wie ebenfalls pag. 315. (Uber runde Klammern s. weiter hinten den Abschnitt von den Inter- punktionen.) Die Römischen Zahlzeichen wurden durch die deutschen ersetzt, weil sie viel Raum erfordern und oft schwer zu übersehen oder gar undeutlich sind. 1 Die in den 1 Georg Waitz, Wie soll man Urkunden ediren? in H. v. Sybels hist. Zeitschr. 4, 442.
Strana LXX
LXX Handschriften übliche Art, die Halbierung durch einen Strich in der Römischen Zahl anzudeuten, erscheint dabei ohnedieß höchst mühsam, und es ist leichter und sicherer zu lesen 1/2, 41/2, 91/2. Man darf unbedenklich thun wie Waitz vorschlägt, und lauter deutsche Zahlen setzen. Böhmer hatte die Römischen beibehalten, aber die Majuskel dabei durch die Minuskel ersetzt wissen wollen1, also m. cc. 1. iii. statt M. CC. L. III. Und allerdings kommt in einzelnen Fällen wegen der Schwierigkeit der Lesart alles darauf an, sich die ursprüngliche Römische Ziffer zu vergegenwärtigen. Daß VI mit IV verwechselt werden konnte, ist viel erklärlicher als wenn es sich um die Zeichen 6 und 4 handelt, und eine Emendation rechtfertigt sich bei jener Schreibart viel leichter. Allein man darf so viel Kenntnis auch dem Benützer des Buchs zutrauen; und wo mehr darauf ankommt, kann in der Varianten-Note das Nöthige gesagt werden. Endlich kann das in den Urschriften häufig übergeschriebene ablativische o oder a wegbleiben, überhaupt die Deklinations-Endungen der Ziffern, wenn nicht im einzelnen Fall bestimmte Gründe für die Beibehaltung sprechen?; man setzt also für gewöhnlich nicht 2° sondern das einfache 2. Die Umsetzung in deutsche Ziffern würde uns schon an sich verhindern der Vorlage hiebei streng zu folgen, da z. B. m° cc° l° iii° doch nicht vollkommen nachgeahmt werden könnte. Majuskeln sind in den Texten beschränkt auf die Personen- und Ortsnamen und auf den Anfang eines Absatzes. Nach dem bloßen Punkt genügt die Minuskel, sonst geht der Vortheil der Majuskel, die Eigennamen hervorzuheben, wider großentheils verloren. Auch die Worte deus oder dominus, die Namen der Monate und der Sonn- und Festtage wie reminiscere pascha u. s. w. behalten die Minuskel aus demselben Grunde. Dagegen werden die Adjektive, die aus Namen von Personen Orten Völkern gebildet sind, mit der Majuskel angefangen, außer wenn sie keine Beziehung auf die zu Grund liegenden Eigennamen mehr haben sondern zum bloßen Eigenschaftswort ab- geblasst sind , wie denarii colonienses, ungerischer guldein, dagegen civitas Coloniensis, Ungerische herren (auch nurenberger lot, aber Nurenberger bürger). Wo Appellative den Werth von Eigennamen annehmen, werden sie behandelt wie diese, also mit Ma- juskel Waltstette, Sewe (der Bodensee), Oberland, Niderland. Auch Wälscher, Chri- stiani, Christen, Christianitas, Christenheit, Christlich, Judei, Juden, Judaicus, Jüdischer, Judischheit. 3 Die Buchstaben u und i sollen im Abdruck nur vokalisch, v und j nur konso- nantisch gesetzt werden, mag die Vorlage hierin auch verfahren wie sie will. Es ist dieß keine orthographische sondern nur eine graphische oder alfabetische Frage, und man hat bei der Widergabe historischer Denkmale keinen Grund sich hierin an den wechselnden Gebrauch der mittelalterlichen Schreiber zu halten, welche u und i auch konsonantisch, v und j auch vokalisch verwerthen, für uns genügt es den Lautwerth durch das bestimmte alfabetische Zeichen sicher widerzugeben.4 Die moderne Schreib- weise erleichtert das Lesen bedeutend, man vgl. vua und uva5, vnd und und, geuerde und geverde, Lvdolfvs und Ludolfus, jn und in, iener und jener, observarj und observari, filijs und filiis, Dyonisii und Dyonisij. Dabei ist nur zu bemerken, daß Vorwort. 1 Friedemanns Ztschr. 2, 132 art. 4. 2 Vgl. ibid. Böhmer. 8 Pfalcz für das Land erkält die Majuskel; da es ursprünglich Appellativum ist, kann auch Pfalz ohne c gesetzt werden, trotz der Regel der Unveränderlichkeit der Eigennamen. In den häufigen Fallen, wo, oft durch das ganze Stück hindurch, der Name der Person selbst nicht genannt sondern durch pfalzgraf herzog furst u. s. w. ersetzt ist, kann sich mitunter zum Ersatz Pfalzgraf Herzog Furst u. s. w. empsehlen. 4 Anders wird derjenige mit Recht verfahren, der um paläographischer Zwecke willen Texte zu fac- similierten Schrifitafeln gibt, s. Sickel l. c. pag. IV f. 5 Böhmer l. c. pag. 132 art. 2.
LXX Handschriften übliche Art, die Halbierung durch einen Strich in der Römischen Zahl anzudeuten, erscheint dabei ohnedieß höchst mühsam, und es ist leichter und sicherer zu lesen 1/2, 41/2, 91/2. Man darf unbedenklich thun wie Waitz vorschlägt, und lauter deutsche Zahlen setzen. Böhmer hatte die Römischen beibehalten, aber die Majuskel dabei durch die Minuskel ersetzt wissen wollen1, also m. cc. 1. iii. statt M. CC. L. III. Und allerdings kommt in einzelnen Fällen wegen der Schwierigkeit der Lesart alles darauf an, sich die ursprüngliche Römische Ziffer zu vergegenwärtigen. Daß VI mit IV verwechselt werden konnte, ist viel erklärlicher als wenn es sich um die Zeichen 6 und 4 handelt, und eine Emendation rechtfertigt sich bei jener Schreibart viel leichter. Allein man darf so viel Kenntnis auch dem Benützer des Buchs zutrauen; und wo mehr darauf ankommt, kann in der Varianten-Note das Nöthige gesagt werden. Endlich kann das in den Urschriften häufig übergeschriebene ablativische o oder a wegbleiben, überhaupt die Deklinations-Endungen der Ziffern, wenn nicht im einzelnen Fall bestimmte Gründe für die Beibehaltung sprechen?; man setzt also für gewöhnlich nicht 2° sondern das einfache 2. Die Umsetzung in deutsche Ziffern würde uns schon an sich verhindern der Vorlage hiebei streng zu folgen, da z. B. m° cc° l° iii° doch nicht vollkommen nachgeahmt werden könnte. Majuskeln sind in den Texten beschränkt auf die Personen- und Ortsnamen und auf den Anfang eines Absatzes. Nach dem bloßen Punkt genügt die Minuskel, sonst geht der Vortheil der Majuskel, die Eigennamen hervorzuheben, wider großentheils verloren. Auch die Worte deus oder dominus, die Namen der Monate und der Sonn- und Festtage wie reminiscere pascha u. s. w. behalten die Minuskel aus demselben Grunde. Dagegen werden die Adjektive, die aus Namen von Personen Orten Völkern gebildet sind, mit der Majuskel angefangen, außer wenn sie keine Beziehung auf die zu Grund liegenden Eigennamen mehr haben sondern zum bloßen Eigenschaftswort ab- geblasst sind , wie denarii colonienses, ungerischer guldein, dagegen civitas Coloniensis, Ungerische herren (auch nurenberger lot, aber Nurenberger bürger). Wo Appellative den Werth von Eigennamen annehmen, werden sie behandelt wie diese, also mit Ma- juskel Waltstette, Sewe (der Bodensee), Oberland, Niderland. Auch Wälscher, Chri- stiani, Christen, Christianitas, Christenheit, Christlich, Judei, Juden, Judaicus, Jüdischer, Judischheit. 3 Die Buchstaben u und i sollen im Abdruck nur vokalisch, v und j nur konso- nantisch gesetzt werden, mag die Vorlage hierin auch verfahren wie sie will. Es ist dieß keine orthographische sondern nur eine graphische oder alfabetische Frage, und man hat bei der Widergabe historischer Denkmale keinen Grund sich hierin an den wechselnden Gebrauch der mittelalterlichen Schreiber zu halten, welche u und i auch konsonantisch, v und j auch vokalisch verwerthen, für uns genügt es den Lautwerth durch das bestimmte alfabetische Zeichen sicher widerzugeben.4 Die moderne Schreib- weise erleichtert das Lesen bedeutend, man vgl. vua und uva5, vnd und und, geuerde und geverde, Lvdolfvs und Ludolfus, jn und in, iener und jener, observarj und observari, filijs und filiis, Dyonisii und Dyonisij. Dabei ist nur zu bemerken, daß Vorwort. 1 Friedemanns Ztschr. 2, 132 art. 4. 2 Vgl. ibid. Böhmer. 8 Pfalcz für das Land erkält die Majuskel; da es ursprünglich Appellativum ist, kann auch Pfalz ohne c gesetzt werden, trotz der Regel der Unveränderlichkeit der Eigennamen. In den häufigen Fallen, wo, oft durch das ganze Stück hindurch, der Name der Person selbst nicht genannt sondern durch pfalzgraf herzog furst u. s. w. ersetzt ist, kann sich mitunter zum Ersatz Pfalzgraf Herzog Furst u. s. w. empsehlen. 4 Anders wird derjenige mit Recht verfahren, der um paläographischer Zwecke willen Texte zu fac- similierten Schrifitafeln gibt, s. Sickel l. c. pag. IV f. 5 Böhmer l. c. pag. 132 art. 2.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXI ie und die daraus gebildeten Zusammensetzungen wie ieder ieman u. s. w. aus sprach- lichen Gründen von diesem modernen Schreibgebrauch auszunchmen sind. Bei den über einander geschriebenen Buchstaben (literae columnatae) wird das über a und o erschei- nende v durch u ersetzt wie auf ebener Zeile, also à und 5. Doppeltes u ist in der Regel in w zu verwandeln, also Wolfhardus statt Uuolfhardus. 1 Bei dem doppelten i, graphisch gewöhnlich durch ij oder das dafür eintretende y ausgedrückt, ist ver- schieden verfahren worden. Liegt ein deutsches Original zu Grunde, so blieb ij oder y wie in diesem stehen, wie wir den Text der Originale auch in orthographischer Be- ziehung ganz unverändert lassen (siche hiezu weiter hinten die Orthographie); es wäre hier zwar thunlich gewesen ij durch ii zu ersetzen, aber ii für langes i erscheint dem Auge doch zu ungewöhnlich; also blieb sij zijt2 sogut wie yn yeder rych. Liegt da- gegen eine deutsche Abschrift zu Grunde, so ist ij und y je nach Umständen durch einfaches i oder j gegeben, also sij durch si , zijt durch zit, vyl durch vil, yme durch ime, lyb durch lib, keyser durch keiser, begryffen durch begriffen, yener durch jener, ya durch ja3; das y in Fremdwörtern solcher Stücke darf wol, mit Ausnahme der unberührbaren Eigennamen, ebenfalls durch i ersetzt werden wie z. B. in ter- minyen, während es in loyen assayen besser sein mag dasselbe beizubehalten. Liegt ein lateinisches Original zu Grund, so wird das für i stehende y konserviert, wie tytu- lus ymmo Philippy ; ist aber ij oder das entsprechende y für 2 unterschiedene Vokale gebraucht, so wird es in ii verwandelt, z. B. junii aus junij oder juny, ebenso radii negociis filiis, und nicht minder wenn ij für ein einziges langes i steht wie in hii hiis zu dessen auffallender Schreibung auch der Einfluß von ii iis mitgewirkt haben kann. Liegt dagegen eine lateinische Abschrift zu Grunde, so durfte nicht bloß in den für die lateinischen Originale bezeichneten Fällen die graphische Veränderung eintreten wie angeführt ist, sondern es konnte, abgeschen von den Eigennamen, y überhaupt, wenn es für ein einziges langes oder kurzes i steht, durch dieses ersetzt werden, also titulus immo Philippi statt tytulus ymmo Philippy. Der rein graphische Unterschied des langen f und des kurzen s ist im Abdruck nirgends beobachtet, sondern immer s gewählt worden.4 Darf man gleich sprachliche Verbesserungen nur in Nothfällen und nicht ohne Rechenschafts-Ablegung eintreten lassen, sind auch wunderliche und fehlerhafte Formen beizubehalten, namentlich die Dialekte streng zu beobachten, so ist es doch unleugbar daß es eine Anzahl ausschweifender orthographischer Schreibweisen gibt, welche immer und immer den Herausgeber von deutschen Stücken des ausgehenden Mittelalters zu der Uberlegung zwingen, ob und wieweit hier durch gewisse Kürzungen und Verein- fachungen zu helfen sei. Daß man die deutschen Texte des 15. und 16. Jahrhunderts (wir fügen für unsere Zwecke auch die des ausgehenden vierzehnten hinzu), unmöglich mit derselben verwilderten Orthographie widergeben kann, welche in den Vorlagen an- gewendet ist, hat Böhmer ganz überzeugend als Prinzip hingestellt. 5 Welcher Gewinn, sagt er einleuchtend, könnte darin bestehen, vnndt zu drucken statt und, vnnserr statt unser? Die Beispiele ließen sich häufen, wie erczbisschoff statt erzbischof, stenndte 1 Böhmer l. c. 2 Auch Waitz l. c. pag. 444 nt. 1 meint, etwas anders [als in lateinischen] stehe es mit dem ij in deutschen Urkunden. 3 Die besondere Bedeutung des y, welche Liliencron l. c. pag. VI in Drucken beobachtet glaubt, wird sich für die Handschriften des 14. und 15. Jahrhunderts nicht nachweisen lassen. 4 Dagegen mußs freilich im Druck unterschieden werden e e und æ (letzteres wird durch ae aufgelöst wie andre verschränkte Buchstaben, literae contiguae), c und c, endlich c cu qu, s. Sickel l. c. pag. IV f. Die Unterscheidung von z und 7 scheint in der Zeit unserer Reichstagsakten verschwunden zu sein. 5 l. c. pag. 131.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXI ie und die daraus gebildeten Zusammensetzungen wie ieder ieman u. s. w. aus sprach- lichen Gründen von diesem modernen Schreibgebrauch auszunchmen sind. Bei den über einander geschriebenen Buchstaben (literae columnatae) wird das über a und o erschei- nende v durch u ersetzt wie auf ebener Zeile, also à und 5. Doppeltes u ist in der Regel in w zu verwandeln, also Wolfhardus statt Uuolfhardus. 1 Bei dem doppelten i, graphisch gewöhnlich durch ij oder das dafür eintretende y ausgedrückt, ist ver- schieden verfahren worden. Liegt ein deutsches Original zu Grunde, so blieb ij oder y wie in diesem stehen, wie wir den Text der Originale auch in orthographischer Be- ziehung ganz unverändert lassen (siche hiezu weiter hinten die Orthographie); es wäre hier zwar thunlich gewesen ij durch ii zu ersetzen, aber ii für langes i erscheint dem Auge doch zu ungewöhnlich; also blieb sij zijt2 sogut wie yn yeder rych. Liegt da- gegen eine deutsche Abschrift zu Grunde, so ist ij und y je nach Umständen durch einfaches i oder j gegeben, also sij durch si , zijt durch zit, vyl durch vil, yme durch ime, lyb durch lib, keyser durch keiser, begryffen durch begriffen, yener durch jener, ya durch ja3; das y in Fremdwörtern solcher Stücke darf wol, mit Ausnahme der unberührbaren Eigennamen, ebenfalls durch i ersetzt werden wie z. B. in ter- minyen, während es in loyen assayen besser sein mag dasselbe beizubehalten. Liegt ein lateinisches Original zu Grund, so wird das für i stehende y konserviert, wie tytu- lus ymmo Philippy ; ist aber ij oder das entsprechende y für 2 unterschiedene Vokale gebraucht, so wird es in ii verwandelt, z. B. junii aus junij oder juny, ebenso radii negociis filiis, und nicht minder wenn ij für ein einziges langes i steht wie in hii hiis zu dessen auffallender Schreibung auch der Einfluß von ii iis mitgewirkt haben kann. Liegt dagegen eine lateinische Abschrift zu Grunde, so durfte nicht bloß in den für die lateinischen Originale bezeichneten Fällen die graphische Veränderung eintreten wie angeführt ist, sondern es konnte, abgeschen von den Eigennamen, y überhaupt, wenn es für ein einziges langes oder kurzes i steht, durch dieses ersetzt werden, also titulus immo Philippi statt tytulus ymmo Philippy. Der rein graphische Unterschied des langen f und des kurzen s ist im Abdruck nirgends beobachtet, sondern immer s gewählt worden.4 Darf man gleich sprachliche Verbesserungen nur in Nothfällen und nicht ohne Rechenschafts-Ablegung eintreten lassen, sind auch wunderliche und fehlerhafte Formen beizubehalten, namentlich die Dialekte streng zu beobachten, so ist es doch unleugbar daß es eine Anzahl ausschweifender orthographischer Schreibweisen gibt, welche immer und immer den Herausgeber von deutschen Stücken des ausgehenden Mittelalters zu der Uberlegung zwingen, ob und wieweit hier durch gewisse Kürzungen und Verein- fachungen zu helfen sei. Daß man die deutschen Texte des 15. und 16. Jahrhunderts (wir fügen für unsere Zwecke auch die des ausgehenden vierzehnten hinzu), unmöglich mit derselben verwilderten Orthographie widergeben kann, welche in den Vorlagen an- gewendet ist, hat Böhmer ganz überzeugend als Prinzip hingestellt. 5 Welcher Gewinn, sagt er einleuchtend, könnte darin bestehen, vnndt zu drucken statt und, vnnserr statt unser? Die Beispiele ließen sich häufen, wie erczbisschoff statt erzbischof, stenndte 1 Böhmer l. c. 2 Auch Waitz l. c. pag. 444 nt. 1 meint, etwas anders [als in lateinischen] stehe es mit dem ij in deutschen Urkunden. 3 Die besondere Bedeutung des y, welche Liliencron l. c. pag. VI in Drucken beobachtet glaubt, wird sich für die Handschriften des 14. und 15. Jahrhunderts nicht nachweisen lassen. 4 Dagegen mußs freilich im Druck unterschieden werden e e und æ (letzteres wird durch ae aufgelöst wie andre verschränkte Buchstaben, literae contiguae), c und c, endlich c cu qu, s. Sickel l. c. pag. IV f. Die Unterscheidung von z und 7 scheint in der Zeit unserer Reichstagsakten verschwunden zu sein. 5 l. c. pag. 131.
Strana LXXII
LXXII Vorwort. statt stende, abschyedte statt abschiede u. s. f. Es ist kaum zu zweifeln, daß die in jeder Beziehung unnütze und störende Häufung der Buchstaben theilweis nur deshalb von den Schreibern dieser Zeit beliebt worden ist, weil der Arbeiter nach der Seite be- zahlt wurde. Dann freilich wurde es allgemeine Modesache. Aber diesen Wust heut- zutage im Druck zu widerholen hätte keinen Sinn. Haben jene verschwendet, wir müssen sparen. Vorsichtig muß man freilich dabei sein, denn die Sprachformen sollen geschont werden. Gieng man aber einmal ans Andern der Orthographie, um nicht den Ballast eines todten Unraths immer mitzuführen und die geschmacklosen und ungenießbaren Zu- thaten zum Ekel aller Leser stets von neuem aufzutischen, so entstand die schwierige Frage wo hier die Grenze zu stecken sei. Hin und wider haben einzelne Herausgeber sich eingehender darüber geäußert 1, aber noch mangeln uns, um uns darnach zu richten, die bis ins einzelne ausgeführten und zugleich allgemein recipierten Grundsätze über viele Punkte. Ich habe nicht versäumt mich bei den ersten Männern des Fachs Raths zu er- holen. Aber ihre Ansichten giengen weit auseinander, bald kecker bald ängstlicher war die Meinung. So muste ich denn, gestützt auf eine ziemlich umfaßende Ubersicht des Stoffs, doch meine eigenen Entschlüsse fassen, da mir widerstreitende Ansichten von gleichem Gewicht vorlagen. Zudem ist die Manchfaltigkeit der einzelnen Fälle eine so große, daß sie auch bei eingehender mündlicher Besprechung der aufzustellenden Grund- sätze nicht leicht erschöpft wird, und auch darum ist der Bearbeiter doch immer wider genöthigt auf eigene Faust zu verfahren. Aber der Leser und Benützer der Texte soll wenigstens wissen, was er in dieser Beziehung zu erwarten hat, wie weit er sich für einen bestimmten sprachlichen Zweck auf die getreue Widergabe der ursprünglichen Vor- lagen verlassen darf. Denen, welche den Wunsch haben, es möchte lieber gar nichts verändert worden sein2, muß es genügen, daß ihnen zwar nicht für alle, aber doch für eine gute Anzahl von Stücken willfahrt ist, wie sich sogleich zeigen wird. Für freundliche Belehrung werde ich auch künftig dankbar sein. Vollkommen unverändert bleiben aus der Zeit Wenzels und Ruprechts alle Originale, von wem sie auch seien; später nur die Originale der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei.3 Ob es möglich sein wird sie auch von der Periode Friderichs III an ohne alle Veränderung widerzugeben, darüber soll seiner Zeit näher berichtet werden; vielleicht würde sich als Mittelweg von da an empfehlen, wenigstens in einzelnen häufig widerkehrenden Worten oder Fallen, wie unndt unnserr inn vonn sindt hallttenn merckenn u. s. w. zur Vereinfachung zu schreiten, nur wären diese Worte oder Falle in einer vorauszuschickenden Benachrichtigung des Lesers genau aufzuführen. Unver- ändert bleiben, nicht bloß wo das Original der Ausfertigung sondern auch wo ein Con- cept oder eine Abschrift oder gar nur ein Druck vorlag, überall die Eigennamen von Personen Orten Ländern Völkern, also Pfalcz Langendorff Mentze Wurczpurg Franckenfurt. Nur in den tonlosen Endsylben die nicht zum Namen selbst gehören und in den Bildungssylben der vom ursprünglich zu Grunde liegenden Namen abgeleiteten Substantive oder Adjektive tritt, sofern kein Original zu Grunde liegt, Vereinfachung ein, wie Romischer statt Romisscher, Cristenheit statt Cristenheytt, Frenckischen statt Frenckischenn, Judischheit statt Judisschheyt, Westvalen statt Westvalenn. Bei ganz 1 Beispielsweise Uhland Alte hoch- und niederdeutsche Volkslieder 1, 2, 985 ff., über die Behandlung der Schreibweise des 15. und 16. Jahrhunderts, und R. v. Liliencron die historischen Volkslieder der Deutschen rom 13. bis 16. Jahrhundert Bd. 2 Vorwort pag. IV ff. rgl. Bd. 1 Vorrede pag. VIII ff. 2 Rudolf von Raumer in Sprachgeschichtliche Wünsche l. c. pag. 329. 3 Nicht als wirkliche Veränderung kann es betrachtet werden, wenn zu Anfang der Eigennamen und anderer Worte das doppelte f rereinfacht, also Friderich und nicht Ffriderich gedrucht wird; ff dient hier bloß zum graphischen Ausdruck der Initiale, rgl. Francie in Wailly éléments de paléographie tom. 2 tab. 15 nr. 4 und tab. 17 nr. 8.
LXXII Vorwort. statt stende, abschyedte statt abschiede u. s. f. Es ist kaum zu zweifeln, daß die in jeder Beziehung unnütze und störende Häufung der Buchstaben theilweis nur deshalb von den Schreibern dieser Zeit beliebt worden ist, weil der Arbeiter nach der Seite be- zahlt wurde. Dann freilich wurde es allgemeine Modesache. Aber diesen Wust heut- zutage im Druck zu widerholen hätte keinen Sinn. Haben jene verschwendet, wir müssen sparen. Vorsichtig muß man freilich dabei sein, denn die Sprachformen sollen geschont werden. Gieng man aber einmal ans Andern der Orthographie, um nicht den Ballast eines todten Unraths immer mitzuführen und die geschmacklosen und ungenießbaren Zu- thaten zum Ekel aller Leser stets von neuem aufzutischen, so entstand die schwierige Frage wo hier die Grenze zu stecken sei. Hin und wider haben einzelne Herausgeber sich eingehender darüber geäußert 1, aber noch mangeln uns, um uns darnach zu richten, die bis ins einzelne ausgeführten und zugleich allgemein recipierten Grundsätze über viele Punkte. Ich habe nicht versäumt mich bei den ersten Männern des Fachs Raths zu er- holen. Aber ihre Ansichten giengen weit auseinander, bald kecker bald ängstlicher war die Meinung. So muste ich denn, gestützt auf eine ziemlich umfaßende Ubersicht des Stoffs, doch meine eigenen Entschlüsse fassen, da mir widerstreitende Ansichten von gleichem Gewicht vorlagen. Zudem ist die Manchfaltigkeit der einzelnen Fälle eine so große, daß sie auch bei eingehender mündlicher Besprechung der aufzustellenden Grund- sätze nicht leicht erschöpft wird, und auch darum ist der Bearbeiter doch immer wider genöthigt auf eigene Faust zu verfahren. Aber der Leser und Benützer der Texte soll wenigstens wissen, was er in dieser Beziehung zu erwarten hat, wie weit er sich für einen bestimmten sprachlichen Zweck auf die getreue Widergabe der ursprünglichen Vor- lagen verlassen darf. Denen, welche den Wunsch haben, es möchte lieber gar nichts verändert worden sein2, muß es genügen, daß ihnen zwar nicht für alle, aber doch für eine gute Anzahl von Stücken willfahrt ist, wie sich sogleich zeigen wird. Für freundliche Belehrung werde ich auch künftig dankbar sein. Vollkommen unverändert bleiben aus der Zeit Wenzels und Ruprechts alle Originale, von wem sie auch seien; später nur die Originale der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei.3 Ob es möglich sein wird sie auch von der Periode Friderichs III an ohne alle Veränderung widerzugeben, darüber soll seiner Zeit näher berichtet werden; vielleicht würde sich als Mittelweg von da an empfehlen, wenigstens in einzelnen häufig widerkehrenden Worten oder Fallen, wie unndt unnserr inn vonn sindt hallttenn merckenn u. s. w. zur Vereinfachung zu schreiten, nur wären diese Worte oder Falle in einer vorauszuschickenden Benachrichtigung des Lesers genau aufzuführen. Unver- ändert bleiben, nicht bloß wo das Original der Ausfertigung sondern auch wo ein Con- cept oder eine Abschrift oder gar nur ein Druck vorlag, überall die Eigennamen von Personen Orten Ländern Völkern, also Pfalcz Langendorff Mentze Wurczpurg Franckenfurt. Nur in den tonlosen Endsylben die nicht zum Namen selbst gehören und in den Bildungssylben der vom ursprünglich zu Grunde liegenden Namen abgeleiteten Substantive oder Adjektive tritt, sofern kein Original zu Grunde liegt, Vereinfachung ein, wie Romischer statt Romisscher, Cristenheit statt Cristenheytt, Frenckischen statt Frenckischenn, Judischheit statt Judisschheyt, Westvalen statt Westvalenn. Bei ganz 1 Beispielsweise Uhland Alte hoch- und niederdeutsche Volkslieder 1, 2, 985 ff., über die Behandlung der Schreibweise des 15. und 16. Jahrhunderts, und R. v. Liliencron die historischen Volkslieder der Deutschen rom 13. bis 16. Jahrhundert Bd. 2 Vorwort pag. IV ff. rgl. Bd. 1 Vorrede pag. VIII ff. 2 Rudolf von Raumer in Sprachgeschichtliche Wünsche l. c. pag. 329. 3 Nicht als wirkliche Veränderung kann es betrachtet werden, wenn zu Anfang der Eigennamen und anderer Worte das doppelte f rereinfacht, also Friderich und nicht Ffriderich gedrucht wird; ff dient hier bloß zum graphischen Ausdruck der Initiale, rgl. Francie in Wailly éléments de paléographie tom. 2 tab. 15 nr. 4 und tab. 17 nr. 8.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXIII ungeheuerlichen Formen hat man im Text gereinigt, die ursprüngliche Lesung aber in Es kann fraglich sein, wie die die Variante gesetzt, wie Elsasssen statt Elssasssen. in ein Original eingeschalteten Insertionen und die unter die gleiche Rubrik (der Einschaltung) gehörigen im Vidimations-Original vorliegenden vidimiert en Abschriften zu behandeln sind. Eigentlich können sie sämmtlich als Abschriften traktiert werden. Ich habe aber ein doppeltes Verfahren vorgezogen. Als einfache Abschriften behandle ich sie, und verändere demgemäß an ihrer Orthographie, wenn sie abgesondert und selbständig gedruckt sind, welches letztere grundsätzlich (siehe weiter vorn über die Vidimusse) bei allen vidimierten Abschriften geschah, da sie ohne die Vidimationsformel abgedruckt werden; so haben nr. 38. 39. 41. 48. 101 (vidimierte Abschriften) und nr. 269 (Einschaltung im Original) die betreffenden Veränderungen erfahren; doch sind ausnahmsweise nr. 4 und 55 (Einschaltung im Original) und nr. 97. 273. 274 (vidi- mierte Abschriften) unverändert gelassen worden. Einschaltungen sodann, welche inner- halb der einschließenden Originalurkunde abgedruckt sind, wurden, da sie als ein Theil von dieser betrachtet werden können, wie diese selbst behandelt, also unverändert wider- gegeben, so der Westfälische Landfriede Karls IV von 1371 in nr. 296. Dagegen darf in einer Anzahl von Fällen Veränderung eintreten, soweit es sich Verein- fachung des nemlich nur um Vereinfachung des Konsonantismus handelt, und zwar in Konsonantis- mus. Wenzels und Ruprechts Zeit überall da wo keine Originale vorlagen, später in aus- gedehnterem Umfang überall da wo nur keine Originale der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei vorlagen, so daß also in dieser späteren Zeit alle übrigen Originale behandelt werden wie Abschriften Entwürfe Drucke. Unter Wenzel konnte schonender verfahren werden in der angegebenen Weise, die Häufung der Buchstaben ist hier mäßtig. Im 15. Jahrhundert muste irgendwo ein Halt gemacht werden, von dem an mit dem Ver- fahren der Vereinfachung weiter auszugreifen ist; unter Sigmund ist schon eigentliche Aktenzeit, die Schreibung besser als unter Friderich III, aber doch theilweise ziemlich umständlich; es ist hier der geeignete Ort mit der Schonung der Originale aufzuhören, ausgenommen diejenigen der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei, die für die Entwick- lung der Reichssprache und damit für die der modernen hochdeutschen Schriftsprache ohne Zweifel von besonderer Bedeutung sind, und denen deshalb wol auch für die Weiterbildung der Orthographie ein erhöhtes Interesse zukommt. Natürlich aber war auch für die Stücke, in welchen verändert wird, nicht die Absicht alle Verdoppelungen oder Verstärkungen des konsonantischen Lauts zu unterdrücken. Ich gebe im folgenden diejenigen Grundsätze an, von denen ich glaube, daß sie für die in Rede stehende Zeit befolgt werden können ohne der Sprache wehe zu thun. Einwendungen gegen den einen und andern Punkt sind zu erwarten, über einzelnes wird man noch lange streiten können. I. Konsonanten im Anlaute des Worts oder der Sylbe verlieren ihre Verdoppelung stets, also zu zit zalten zil zukunft zug erzalten aufzal statt czu czit czalten tzil tzukunft tzug ertzalten aufezal. Wie hier cz und tz, so kommen, obschon seltener, auch zt und ze als Ausdruck solcher überflüssiger Verdoppelung des z vor, man setze auch hier zuschen für ztuschen, zu für zcu. Gelegentlich sei hiebei bemerkt, daß oft genug cz und tz wegen Ahnlichkeit des c und t gar nicht unterschieden werden können; man hat dann entweder freie Wahl, da in der von uns behandelten Zeit, vom letzten Viertel des 14. Jahrhunderts an und durch das ganze 15. hindurch, beides neben einander vorkommt,1 oder man richtet sich nach demjenigen Gebrauch des Schreibers welchen er in unzweifelhaften Fallen vorzieht, sprachlich ist übrigens die Sache wol ohne Werth; manchmal wird es geradezu störend, wenn man etwa achczig gewalcz gelcz lesen und drucken muß, wo doch nur achtzig gewaltz geltz das richtige wäre, da 1 Es kann für Wenzels Zeit ez vielleicht für häufiger gelten als tz. Doutsche Reichstags-Akten. 1. X
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXIII ungeheuerlichen Formen hat man im Text gereinigt, die ursprüngliche Lesung aber in Es kann fraglich sein, wie die die Variante gesetzt, wie Elsasssen statt Elssasssen. in ein Original eingeschalteten Insertionen und die unter die gleiche Rubrik (der Einschaltung) gehörigen im Vidimations-Original vorliegenden vidimiert en Abschriften zu behandeln sind. Eigentlich können sie sämmtlich als Abschriften traktiert werden. Ich habe aber ein doppeltes Verfahren vorgezogen. Als einfache Abschriften behandle ich sie, und verändere demgemäß an ihrer Orthographie, wenn sie abgesondert und selbständig gedruckt sind, welches letztere grundsätzlich (siehe weiter vorn über die Vidimusse) bei allen vidimierten Abschriften geschah, da sie ohne die Vidimationsformel abgedruckt werden; so haben nr. 38. 39. 41. 48. 101 (vidimierte Abschriften) und nr. 269 (Einschaltung im Original) die betreffenden Veränderungen erfahren; doch sind ausnahmsweise nr. 4 und 55 (Einschaltung im Original) und nr. 97. 273. 274 (vidi- mierte Abschriften) unverändert gelassen worden. Einschaltungen sodann, welche inner- halb der einschließenden Originalurkunde abgedruckt sind, wurden, da sie als ein Theil von dieser betrachtet werden können, wie diese selbst behandelt, also unverändert wider- gegeben, so der Westfälische Landfriede Karls IV von 1371 in nr. 296. Dagegen darf in einer Anzahl von Fällen Veränderung eintreten, soweit es sich Verein- fachung des nemlich nur um Vereinfachung des Konsonantismus handelt, und zwar in Konsonantis- mus. Wenzels und Ruprechts Zeit überall da wo keine Originale vorlagen, später in aus- gedehnterem Umfang überall da wo nur keine Originale der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei vorlagen, so daß also in dieser späteren Zeit alle übrigen Originale behandelt werden wie Abschriften Entwürfe Drucke. Unter Wenzel konnte schonender verfahren werden in der angegebenen Weise, die Häufung der Buchstaben ist hier mäßtig. Im 15. Jahrhundert muste irgendwo ein Halt gemacht werden, von dem an mit dem Ver- fahren der Vereinfachung weiter auszugreifen ist; unter Sigmund ist schon eigentliche Aktenzeit, die Schreibung besser als unter Friderich III, aber doch theilweise ziemlich umständlich; es ist hier der geeignete Ort mit der Schonung der Originale aufzuhören, ausgenommen diejenigen der königlichen oder kaiserlichen Kanzlei, die für die Entwick- lung der Reichssprache und damit für die der modernen hochdeutschen Schriftsprache ohne Zweifel von besonderer Bedeutung sind, und denen deshalb wol auch für die Weiterbildung der Orthographie ein erhöhtes Interesse zukommt. Natürlich aber war auch für die Stücke, in welchen verändert wird, nicht die Absicht alle Verdoppelungen oder Verstärkungen des konsonantischen Lauts zu unterdrücken. Ich gebe im folgenden diejenigen Grundsätze an, von denen ich glaube, daß sie für die in Rede stehende Zeit befolgt werden können ohne der Sprache wehe zu thun. Einwendungen gegen den einen und andern Punkt sind zu erwarten, über einzelnes wird man noch lange streiten können. I. Konsonanten im Anlaute des Worts oder der Sylbe verlieren ihre Verdoppelung stets, also zu zit zalten zil zukunft zug erzalten aufzal statt czu czit czalten tzil tzukunft tzug ertzalten aufezal. Wie hier cz und tz, so kommen, obschon seltener, auch zt und ze als Ausdruck solcher überflüssiger Verdoppelung des z vor, man setze auch hier zuschen für ztuschen, zu für zcu. Gelegentlich sei hiebei bemerkt, daß oft genug cz und tz wegen Ahnlichkeit des c und t gar nicht unterschieden werden können; man hat dann entweder freie Wahl, da in der von uns behandelten Zeit, vom letzten Viertel des 14. Jahrhunderts an und durch das ganze 15. hindurch, beides neben einander vorkommt,1 oder man richtet sich nach demjenigen Gebrauch des Schreibers welchen er in unzweifelhaften Fallen vorzieht, sprachlich ist übrigens die Sache wol ohne Werth; manchmal wird es geradezu störend, wenn man etwa achczig gewalcz gelcz lesen und drucken muß, wo doch nur achtzig gewaltz geltz das richtige wäre, da 1 Es kann für Wenzels Zeit ez vielleicht für häufiger gelten als tz. Doutsche Reichstags-Akten. 1. X
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LXXIV es sich hier von gar keiner Verdoppelung handelt und aus solcher Verwechselung nur zu er- kennen ist daß cz und tz als ganz gleichwerthig da standen; so viel wie möglich habe ich dennoch beide unterschieden, aber da, wo Vereinfachung eintritt, erlöst sie in dieser Bezie- hung von vielen lästigen Zweifeln. IL. Konsonanten im Auslaut des Worts oder der Sylbe 1) wenn diese mit nur Einem Konsonanten auslauten, A) verlieren ihre Verdoppelung oder Verstärkung a) in betonten Sylben nach einem Vokal dessen Länge zweifellos bewiesen ist durch seine diphthongische Natur wie kriegk eidt auff lauff lautten greiffen beitten oder durch seine Schreibung wie brieffe diesses rahtt, also kriek eit auf u. s. w. briefe u. s. w. Doch bleibt underreidt so gut wie underredt, weil es für under- reidet gemeint sein kann. Auch bleibt ss , wenn es für früheres ss steht, wie liessent heissen besliessent, ebenso zz in verheizzen u. s. w.; außer in den kleinen weniger betonten Wörtern welche schon damals auch mit einfachem Konsonanten vorkommen, und wo wir nun hier aus awz durchführen statt auss awzz (ebenso us darus bis, m. s. weiter unten), wogegen auſs awſ (ebenso uſs daruſs biſs) natürlich festgehalten wird. b) Die Vereinfachung findet auch statt bei unbetonten Sylben wie habenn furstenn allecz heidnissche verderib- nuss verständniss kônigk bistumm bistummen bischoff bischoffe, wofür gesetzt wird haben fursten allez heidnische verderibnus verständnis kônik bistum bistumen bischof bischofe ; auch wird hann in han verwandelt wegen der Analogie von habenn und haben. Ei- nickeid heimlickeit bleibt, weil für einic-keid heimlic-keit. Auch hindernusse gattin- nen bleibt wie heute. c) Ebenso in schwach betonten einsylbigen Wörtern, wo wir die Schärfung heute nicht mehr aüszudrücken gewohnt sind und meist auch in den Vorlagen geschwankt wird, also is statt iss (für ist), den (Artikel) statt denn welches für enim bleibt (auch wenn es für denen durch Elision des zweiten e stehen könnte, wählt man besser den, wenn nicht sonst der Schreiber entschieden denen durchweg vorzieht), gen statt genn (gegen), von statt vonn, uf of daruf darof statt uff u. s. w., wek (procul) hinwek (hinc) statt wegk hinwegk, in darin in wendig instossen inhaltent statt inn etc., im statt imm (für ihm oder in dem; dagegen imme unverändert), bis statt biss, biz statt bitz und bizz, us darus statt uss daruss, uz daruz statt uzz daruzz, mit (mit enander) statt mitt (mittenander), man statt mann (franz. on; wogegen das substantivisch geblie- bene mann das doppelte n behält falls es ein solches hat) , dez wez statt detz oder dezz etc., des wes statt dess wess, ebenso das was statt dass wass, und daz statt datz oder dazz etc.; und in Zusammensetzungen, wie aplas statt applas (für ablass), etwaz statt ettwaz, ez- waz statt eczwaz, etlich statt ettlich, ezliche statt etzliche, izlicher statt iczlicher (be- greiflich auch das richtigere iklichem statt icklichem oder igklichem). B) Da- gegen bleibt die Verdoppelung oder Verstärkung des Konsonanten in betonten Sylben, wo sie die Schärfung der letzteren nach kurzem Vokal andeuten kann, unbekümmert darum ob dem letzteren eigentlich organische Länge oder Kürze zukam. Je schwankender die Laut- und Schreibverhältnisse der Zeit sind um die es sich handelt, um so misslicher wäre es gewesen hier durch Vereinfachung nachhelfen zu wollen; die Längen und Kürzen haben gewechselt und die Aussprache ist heute vielfach noch unsicher. Allerdings ist die Verdoppelung des Konsonanten noch kein sicheres Zeichen für die wirkliche Schärfung der Sylbe und Kürze des Vokals, wie man denn z. B. bei graff graffen wol zweifeln mag ob hier jemals die ursprüngliche Länge aufgegeben worden ist, zumal da das Laut- zeichen ƒ zu denjenigen gehört welche eine besondere Neigung zu graphischer Verdoppe- lung zeigen1; aber gerade weil die Frage der Quantität so vielen Zweifeln unterliegt, wollte ich in keinem Falle darüber entscheiden, und zog vor alles unverändert zu lassen, außer in Fällen wo die Länge des vorhergehenden Vokals durch seine Natur und Schrei- Vorwort. 1 Sollte hier vielmehr gerade die Länge des Vokals durch die Doppelung des nachfolgenden Konsonanten ausgedrückt sein, wozu sonst die Gemination des Vokals selbst oder auch Beifügung des h dient? s. Liliencron 1. c. Bd 2 Vorwort p. VI und Bd 1 Vorrede p. XI.
LXXIV es sich hier von gar keiner Verdoppelung handelt und aus solcher Verwechselung nur zu er- kennen ist daß cz und tz als ganz gleichwerthig da standen; so viel wie möglich habe ich dennoch beide unterschieden, aber da, wo Vereinfachung eintritt, erlöst sie in dieser Bezie- hung von vielen lästigen Zweifeln. IL. Konsonanten im Auslaut des Worts oder der Sylbe 1) wenn diese mit nur Einem Konsonanten auslauten, A) verlieren ihre Verdoppelung oder Verstärkung a) in betonten Sylben nach einem Vokal dessen Länge zweifellos bewiesen ist durch seine diphthongische Natur wie kriegk eidt auff lauff lautten greiffen beitten oder durch seine Schreibung wie brieffe diesses rahtt, also kriek eit auf u. s. w. briefe u. s. w. Doch bleibt underreidt so gut wie underredt, weil es für under- reidet gemeint sein kann. Auch bleibt ss , wenn es für früheres ss steht, wie liessent heissen besliessent, ebenso zz in verheizzen u. s. w.; außer in den kleinen weniger betonten Wörtern welche schon damals auch mit einfachem Konsonanten vorkommen, und wo wir nun hier aus awz durchführen statt auss awzz (ebenso us darus bis, m. s. weiter unten), wogegen auſs awſ (ebenso uſs daruſs biſs) natürlich festgehalten wird. b) Die Vereinfachung findet auch statt bei unbetonten Sylben wie habenn furstenn allecz heidnissche verderib- nuss verständniss kônigk bistumm bistummen bischoff bischoffe, wofür gesetzt wird haben fursten allez heidnische verderibnus verständnis kônik bistum bistumen bischof bischofe ; auch wird hann in han verwandelt wegen der Analogie von habenn und haben. Ei- nickeid heimlickeit bleibt, weil für einic-keid heimlic-keit. Auch hindernusse gattin- nen bleibt wie heute. c) Ebenso in schwach betonten einsylbigen Wörtern, wo wir die Schärfung heute nicht mehr aüszudrücken gewohnt sind und meist auch in den Vorlagen geschwankt wird, also is statt iss (für ist), den (Artikel) statt denn welches für enim bleibt (auch wenn es für denen durch Elision des zweiten e stehen könnte, wählt man besser den, wenn nicht sonst der Schreiber entschieden denen durchweg vorzieht), gen statt genn (gegen), von statt vonn, uf of daruf darof statt uff u. s. w., wek (procul) hinwek (hinc) statt wegk hinwegk, in darin in wendig instossen inhaltent statt inn etc., im statt imm (für ihm oder in dem; dagegen imme unverändert), bis statt biss, biz statt bitz und bizz, us darus statt uss daruss, uz daruz statt uzz daruzz, mit (mit enander) statt mitt (mittenander), man statt mann (franz. on; wogegen das substantivisch geblie- bene mann das doppelte n behält falls es ein solches hat) , dez wez statt detz oder dezz etc., des wes statt dess wess, ebenso das was statt dass wass, und daz statt datz oder dazz etc.; und in Zusammensetzungen, wie aplas statt applas (für ablass), etwaz statt ettwaz, ez- waz statt eczwaz, etlich statt ettlich, ezliche statt etzliche, izlicher statt iczlicher (be- greiflich auch das richtigere iklichem statt icklichem oder igklichem). B) Da- gegen bleibt die Verdoppelung oder Verstärkung des Konsonanten in betonten Sylben, wo sie die Schärfung der letzteren nach kurzem Vokal andeuten kann, unbekümmert darum ob dem letzteren eigentlich organische Länge oder Kürze zukam. Je schwankender die Laut- und Schreibverhältnisse der Zeit sind um die es sich handelt, um so misslicher wäre es gewesen hier durch Vereinfachung nachhelfen zu wollen; die Längen und Kürzen haben gewechselt und die Aussprache ist heute vielfach noch unsicher. Allerdings ist die Verdoppelung des Konsonanten noch kein sicheres Zeichen für die wirkliche Schärfung der Sylbe und Kürze des Vokals, wie man denn z. B. bei graff graffen wol zweifeln mag ob hier jemals die ursprüngliche Länge aufgegeben worden ist, zumal da das Laut- zeichen ƒ zu denjenigen gehört welche eine besondere Neigung zu graphischer Verdoppe- lung zeigen1; aber gerade weil die Frage der Quantität so vielen Zweifeln unterliegt, wollte ich in keinem Falle darüber entscheiden, und zog vor alles unverändert zu lassen, außer in Fällen wo die Länge des vorhergehenden Vokals durch seine Natur und Schrei- Vorwort. 1 Sollte hier vielmehr gerade die Länge des Vokals durch die Doppelung des nachfolgenden Konsonanten ausgedrückt sein, wozu sonst die Gemination des Vokals selbst oder auch Beifügung des h dient? s. Liliencron 1. c. Bd 2 Vorwort p. VI und Bd 1 Vorrede p. XI.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXV bung unzweifelhaft ist wie oben bei II.1 Aa. Es bleibt also die Verstärkung des Konsonan- ten, sei es daß dieselbe durch wirkliche Verdoppelung, sei es daß sie durch Zusammen- stellung der Media und Tenuis ausgedrückt wird, in schaffen graff will soll stadt statt zugk wegk (via) hinwegk (iter) grozz (redt kann auch nur durch Elision des Vokals aus redet entstanden sein, und bleibt jedenfalls; redtt, für redett oder für redtet, kann in redt vereinfacht werden). Fälle wie gotz gocz für gotez (gottes), plutz für blutez (blutes), manotz für manotez (monates) und ähnliche enthalten keine Verdoppelung oder Ver- stärkung des Konsonanten, sie behalten ihr tz (oder cz) weil das t zum Stamm gehört und z die Flexion anzeigt. Um het (hat) und hett (hätte) zu unterscheiden, soll da, wo hett im Sinne von hat steht, die Verwandlung in das einfache het eintreten, doch nur wenn die Bedeutung hat ganz sicher ist; im Zweifelsfall, wo hat oder auch hätte möglich wäre, läßt man es lieber bei hett bewenden. Die früher übliche Verdopplung des sch durch ssch und des fs durch sfs kann man überhaupt fallen lassen, weil dießs allzuschwerfällig und jetzt ganz ungewohnt ist; wir setzen also, obschon nach unserem Kanon fasssen fissche eigentlich erhalten werden müste, doch lieber faßsen fische. Un- gehörige Schärfungen in Fremdwörtern wie artickel capittel confeckt, wozu wir auch gleich diejenigen aufführen welche in Sylben eintreten die nicht den Hauptton haben wie canonicken cappitel (und appteker appteken), können beliebig behandelt werden; doch dürfte die Verdoppelung lieber zu tilgen sein, namentlich dann wenn das gleiche Stück dafür Analogien darbietet und also durch Tilgung eine gleichmäßsige Schreibweise in demselben erzielt werden kann, also besser artikel capitel confekt canoniken apteker apteken. 2) Wenn das Wort oder die Sylbe mit zwei oder mehreren Konsonanten auslautet und Einer davon oder mehr verdoppelt sind, so fällt die Verdoppelung weg, sei die Sylbe nun betont oder nicht; also stifte vast ept herschaft bottschaft dorf dürfte hulfe erzbischof pfalzgraf herzog kanzler kanzlie kurze kiste bedenken und renten hettent dempfen gotz statt herschafft bottschaftt dorff dûrfftte hullffe erczbischof pfaltz- graf herczog kantzler kanczlie kurtze kisste bedencken unndt renntten hettennt demmpffen gotzs. Doch bleibt, weil e ausgefallen, er schafft, er trifft, widderruffte, ir kônnt, ir sollt, gesetzt, außer natürlich wo in der Vorlage selbst die einfachere Schreibung steht wie er schaft, ir solt u.s.w. So bleibt auch ss, wo es für früheres ſs steht, wie in samsstag emssiclich. Ist aber die Verstärkung des Konsonanten ausgeführt durch Zusammenstellung der Media und Tenuis, so bleiben beide in Fällen wie wirdt weil der Schreiber hier vielleicht auch das ebenfalls vorkommende wirdet gesetzt haben könnte; oder es bleibt bloß die Tenuis wie in unter statt undter, oder nur die Media wie in und statt undt. Einiges Schwanken war übrigens, wo die Wahl zwischen Media und Tenuis blieb, namentlich Anfangs nicht zu vermeiden; ich entschloß mich dann zu der Maxime, im allgemeinen die Tenuis als die schwerere Form den Sieg davontragen zu lassen, also lant bunt golt pfart kunk- lich für landt bundt goldt pfardt kungklich zu setzen, in manchen Fällen aber der heutigen Schreibart zu folgen, da man doch z. B., wenn man einmal bei dem unaus- stehlichen undt nicht ausharren will, in dieser Periode nicht mehr unt für und drucken kann. Gewiss hat schon der alte Schreiber mit solchem dt gk keineswegs den konso- nantischen Laut verstärken wollen, sondern nur deshalb Media und Tenuis zusammen- gestellt weil er zwischen der einen und der andern schwankte, während derselbe Mann sich an andern Stellen frischweg ohne Grund und Rechenschaft für eine von beiden entschied. Auf die Behandlung des Vokalismus ist besondere Sorgfalt verwendet wor-Behandlung des Tokalis- den, aber es zeigen sich eben hier auch die grösten Schwierigkeiten. Es sollen doch alle muS. Zeichen für die Diphthongierung und den Umlaut genau wider gegeben werden. Kann man nun, wenn mit Sorgfalt und nach bestimmten Grundsätsen gearbeitet wird, bis etwa in die Mitte des 15. Jahrhunderts, wenn auch mit Hindernissen, durchkommen,
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXV bung unzweifelhaft ist wie oben bei II.1 Aa. Es bleibt also die Verstärkung des Konsonan- ten, sei es daß dieselbe durch wirkliche Verdoppelung, sei es daß sie durch Zusammen- stellung der Media und Tenuis ausgedrückt wird, in schaffen graff will soll stadt statt zugk wegk (via) hinwegk (iter) grozz (redt kann auch nur durch Elision des Vokals aus redet entstanden sein, und bleibt jedenfalls; redtt, für redett oder für redtet, kann in redt vereinfacht werden). Fälle wie gotz gocz für gotez (gottes), plutz für blutez (blutes), manotz für manotez (monates) und ähnliche enthalten keine Verdoppelung oder Ver- stärkung des Konsonanten, sie behalten ihr tz (oder cz) weil das t zum Stamm gehört und z die Flexion anzeigt. Um het (hat) und hett (hätte) zu unterscheiden, soll da, wo hett im Sinne von hat steht, die Verwandlung in das einfache het eintreten, doch nur wenn die Bedeutung hat ganz sicher ist; im Zweifelsfall, wo hat oder auch hätte möglich wäre, läßt man es lieber bei hett bewenden. Die früher übliche Verdopplung des sch durch ssch und des fs durch sfs kann man überhaupt fallen lassen, weil dießs allzuschwerfällig und jetzt ganz ungewohnt ist; wir setzen also, obschon nach unserem Kanon fasssen fissche eigentlich erhalten werden müste, doch lieber faßsen fische. Un- gehörige Schärfungen in Fremdwörtern wie artickel capittel confeckt, wozu wir auch gleich diejenigen aufführen welche in Sylben eintreten die nicht den Hauptton haben wie canonicken cappitel (und appteker appteken), können beliebig behandelt werden; doch dürfte die Verdoppelung lieber zu tilgen sein, namentlich dann wenn das gleiche Stück dafür Analogien darbietet und also durch Tilgung eine gleichmäßsige Schreibweise in demselben erzielt werden kann, also besser artikel capitel confekt canoniken apteker apteken. 2) Wenn das Wort oder die Sylbe mit zwei oder mehreren Konsonanten auslautet und Einer davon oder mehr verdoppelt sind, so fällt die Verdoppelung weg, sei die Sylbe nun betont oder nicht; also stifte vast ept herschaft bottschaft dorf dürfte hulfe erzbischof pfalzgraf herzog kanzler kanzlie kurze kiste bedenken und renten hettent dempfen gotz statt herschafft bottschaftt dorff dûrfftte hullffe erczbischof pfaltz- graf herczog kantzler kanczlie kurtze kisste bedencken unndt renntten hettennt demmpffen gotzs. Doch bleibt, weil e ausgefallen, er schafft, er trifft, widderruffte, ir kônnt, ir sollt, gesetzt, außer natürlich wo in der Vorlage selbst die einfachere Schreibung steht wie er schaft, ir solt u.s.w. So bleibt auch ss, wo es für früheres ſs steht, wie in samsstag emssiclich. Ist aber die Verstärkung des Konsonanten ausgeführt durch Zusammenstellung der Media und Tenuis, so bleiben beide in Fällen wie wirdt weil der Schreiber hier vielleicht auch das ebenfalls vorkommende wirdet gesetzt haben könnte; oder es bleibt bloß die Tenuis wie in unter statt undter, oder nur die Media wie in und statt undt. Einiges Schwanken war übrigens, wo die Wahl zwischen Media und Tenuis blieb, namentlich Anfangs nicht zu vermeiden; ich entschloß mich dann zu der Maxime, im allgemeinen die Tenuis als die schwerere Form den Sieg davontragen zu lassen, also lant bunt golt pfart kunk- lich für landt bundt goldt pfardt kungklich zu setzen, in manchen Fällen aber der heutigen Schreibart zu folgen, da man doch z. B., wenn man einmal bei dem unaus- stehlichen undt nicht ausharren will, in dieser Periode nicht mehr unt für und drucken kann. Gewiss hat schon der alte Schreiber mit solchem dt gk keineswegs den konso- nantischen Laut verstärken wollen, sondern nur deshalb Media und Tenuis zusammen- gestellt weil er zwischen der einen und der andern schwankte, während derselbe Mann sich an andern Stellen frischweg ohne Grund und Rechenschaft für eine von beiden entschied. Auf die Behandlung des Vokalismus ist besondere Sorgfalt verwendet wor-Behandlung des Tokalis- den, aber es zeigen sich eben hier auch die grösten Schwierigkeiten. Es sollen doch alle muS. Zeichen für die Diphthongierung und den Umlaut genau wider gegeben werden. Kann man nun, wenn mit Sorgfalt und nach bestimmten Grundsätsen gearbeitet wird, bis etwa in die Mitte des 15. Jahrhunderts, wenn auch mit Hindernissen, durchkommen,
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LXXVI Vorwort. so wird es später doch noch ganz anders. Bei dem Wirrwarr, der von da an etwa beginnt und sich entsetzlich steigert bis diese Zeichen sich allmählich sinnlos und planlos über die Schreibseite hin abgelagert zu haben scheinen, wie der Zufall ein verdammtes Unkraut durch den geordneten Blumengarten üppig und schädlich umherstreut, scheint es fast unmöglich sich aller Aenderungen zu enthalten. Soll man sie alle stehen lassen an Orten wo man sicher weiß daß sie nicht hingehören und nur der Unverstand sie aufgepflanzt hat? Soll man, wo der Schreiber aus Unkenntnis das falsche Zeichen ge- wählt hat, es nicht unternehmen dürfen das richtige ohne weiteres einzusetzen? So keck die Frage für einen Editor ist, sie wird sich doch jedem aufdrängen der in diesen Akten arbeitet, und sich schließlich immer wider sagen mußs, daß die einfache Wider- gabe des Unsinnigen von wenig Werth ist soviel Mühe man auch darauf wenden mag, und daß die Beibehaltung aller dieser Schmarotzergebilde den Gebrauch des Textes nur erschweren kann. So oft er sich aber auch in halber Verzweiflung zu einem kecken lustigen Dreinfahren versucht fühlen mag, seine Gewissenhaftigkeit verhindert ihn daran. Der am häufigsten widerkehrende Anstoß ist immer bei dem kleinen o oder e oder einem ähnlichen oft kaum mehr recht ausgeführten Zeichen über u, wenn es in einem und demselben Schriftstück oder von einem und demselben Schreiber für û oder û, für den Umlaut des kurzen und des langen u, und für die bloße Unterscheidung des ein- fachen kurzen oder langen u vom n verwendet ist. 1 Es wäre doch nicht gut dem Her- ausgeber anheim zu stellen, wo er das Zeichen setzen will oder nicht, und welches er setzen will. Ich dachte eine Zeit lang daran, daß am leichtesten allen Schwierigkeiten entgangen werde, wenn man für den Druck übereinkäme auf irgend ein singuläres Zeichen, das sonst nicht gebräuchlich ist und das dann durchweg gesetzt würde, um nur eben im allgemeinen anzudeuten daß der betreffende Vokal überhaupt mit einem Zeichen versehen sei. Und vielleicht ist dieses Verfahren in der That für manche Stücke von der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und weiterhin das beste: der Sprach- forscher weiß dann wenigstens, daß am Text keine willkürliche Abänderung vorgenom- men worden ist, und muß sich eben den Sinn des Zeichens für den einzelnen Fall zu deuten suchen, was ihm vielfach auch dann nicht erspart wäre wenn er die Handschrift selbst vor sich hätte. Ich behalte mir vor, für diese außerordentlich schwierige Zeit, wenn das Werk erst so weit vorgeschritten sein wird, noch besondere Normen beim Druck aufzustellen, sei es in der angegebenen oder irgend einer andern Weise.2 Das Verderbnis beginnt mitunter schon unter Sigmund bedenklich zu werden, bis dahin ist die Schreibung der Vokale noch reiner und sicherer, aber schon sehr früh kommen Unrichtigkeiten vor welche sofort erkennbar sind. Verbessernd einzugreifen mochte ich nicht wagen, es soll gegeben werden was dasteht, und bis Albrecht II einschließlich wird sich wol im ganzen nach denselben Regeln verfahren lassen, Abweichungen davon müssen eben immer besonders angezeigt werden wenn sie nicht vermeidbar sind. Ist das Zeichen über dem Vokal sicher als Längezeichen zu erkennen, so kann es im Ab- 1 Selbst û kann für Umlaut des u oder für einfaches u vorkommen; oder sollte da wirklich eine un- organische Brechung anzunchmen sein wie Lexer vermuthet St.Chr. 1, 301? 2 Sickel l. c. pag. VI, nachdem er die Inkonsequenzen der Schreiber in Behandlung des u aufgezählt, kann sich nicht entschließsen sie alle im Druck nachzuahmen, außler wo sich die Zeichen noch e oder o nähern, will den Haken über u gar nicht berücksichtigen, und gibt den Doppelpunkt [wagerecht] nur dann wider wenn durch denselben ein Umlaut bezeichnet wird. — Allein auch dieser Ausweg hat Bedenken. Es ist schwer immer die Grenze zu bestimmen wo sich die Zeichen nicht mehr e oder o nähern. Sodann ist Haken und Doppelpunkt der Entstehung nach kaum rerschieden, dem Gebrauch nach oft verwechselt, der Haken kann einmal für den Umlaut, der Doppelpunkt zur Unterscheidung des bloßsen u vom n verwendet werden, man müste also beim Umlaut auch jenen berücksichtigen. Und bei beiden ist es mitunter nicht leicht zu sagen in welchem Falle sie nun wirklich den Umlaut oder das blosse u anzeigen. Ich zweifle ob sich überhaupt ein richtiges ausreichendes Auskunstsmittel finden lafst.
LXXVI Vorwort. so wird es später doch noch ganz anders. Bei dem Wirrwarr, der von da an etwa beginnt und sich entsetzlich steigert bis diese Zeichen sich allmählich sinnlos und planlos über die Schreibseite hin abgelagert zu haben scheinen, wie der Zufall ein verdammtes Unkraut durch den geordneten Blumengarten üppig und schädlich umherstreut, scheint es fast unmöglich sich aller Aenderungen zu enthalten. Soll man sie alle stehen lassen an Orten wo man sicher weiß daß sie nicht hingehören und nur der Unverstand sie aufgepflanzt hat? Soll man, wo der Schreiber aus Unkenntnis das falsche Zeichen ge- wählt hat, es nicht unternehmen dürfen das richtige ohne weiteres einzusetzen? So keck die Frage für einen Editor ist, sie wird sich doch jedem aufdrängen der in diesen Akten arbeitet, und sich schließlich immer wider sagen mußs, daß die einfache Wider- gabe des Unsinnigen von wenig Werth ist soviel Mühe man auch darauf wenden mag, und daß die Beibehaltung aller dieser Schmarotzergebilde den Gebrauch des Textes nur erschweren kann. So oft er sich aber auch in halber Verzweiflung zu einem kecken lustigen Dreinfahren versucht fühlen mag, seine Gewissenhaftigkeit verhindert ihn daran. Der am häufigsten widerkehrende Anstoß ist immer bei dem kleinen o oder e oder einem ähnlichen oft kaum mehr recht ausgeführten Zeichen über u, wenn es in einem und demselben Schriftstück oder von einem und demselben Schreiber für û oder û, für den Umlaut des kurzen und des langen u, und für die bloße Unterscheidung des ein- fachen kurzen oder langen u vom n verwendet ist. 1 Es wäre doch nicht gut dem Her- ausgeber anheim zu stellen, wo er das Zeichen setzen will oder nicht, und welches er setzen will. Ich dachte eine Zeit lang daran, daß am leichtesten allen Schwierigkeiten entgangen werde, wenn man für den Druck übereinkäme auf irgend ein singuläres Zeichen, das sonst nicht gebräuchlich ist und das dann durchweg gesetzt würde, um nur eben im allgemeinen anzudeuten daß der betreffende Vokal überhaupt mit einem Zeichen versehen sei. Und vielleicht ist dieses Verfahren in der That für manche Stücke von der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und weiterhin das beste: der Sprach- forscher weiß dann wenigstens, daß am Text keine willkürliche Abänderung vorgenom- men worden ist, und muß sich eben den Sinn des Zeichens für den einzelnen Fall zu deuten suchen, was ihm vielfach auch dann nicht erspart wäre wenn er die Handschrift selbst vor sich hätte. Ich behalte mir vor, für diese außerordentlich schwierige Zeit, wenn das Werk erst so weit vorgeschritten sein wird, noch besondere Normen beim Druck aufzustellen, sei es in der angegebenen oder irgend einer andern Weise.2 Das Verderbnis beginnt mitunter schon unter Sigmund bedenklich zu werden, bis dahin ist die Schreibung der Vokale noch reiner und sicherer, aber schon sehr früh kommen Unrichtigkeiten vor welche sofort erkennbar sind. Verbessernd einzugreifen mochte ich nicht wagen, es soll gegeben werden was dasteht, und bis Albrecht II einschließlich wird sich wol im ganzen nach denselben Regeln verfahren lassen, Abweichungen davon müssen eben immer besonders angezeigt werden wenn sie nicht vermeidbar sind. Ist das Zeichen über dem Vokal sicher als Längezeichen zu erkennen, so kann es im Ab- 1 Selbst û kann für Umlaut des u oder für einfaches u vorkommen; oder sollte da wirklich eine un- organische Brechung anzunchmen sein wie Lexer vermuthet St.Chr. 1, 301? 2 Sickel l. c. pag. VI, nachdem er die Inkonsequenzen der Schreiber in Behandlung des u aufgezählt, kann sich nicht entschließsen sie alle im Druck nachzuahmen, außler wo sich die Zeichen noch e oder o nähern, will den Haken über u gar nicht berücksichtigen, und gibt den Doppelpunkt [wagerecht] nur dann wider wenn durch denselben ein Umlaut bezeichnet wird. — Allein auch dieser Ausweg hat Bedenken. Es ist schwer immer die Grenze zu bestimmen wo sich die Zeichen nicht mehr e oder o nähern. Sodann ist Haken und Doppelpunkt der Entstehung nach kaum rerschieden, dem Gebrauch nach oft verwechselt, der Haken kann einmal für den Umlaut, der Doppelpunkt zur Unterscheidung des bloßsen u vom n verwendet werden, man müste also beim Umlaut auch jenen berücksichtigen. Und bei beiden ist es mitunter nicht leicht zu sagen in welchem Falle sie nun wirklich den Umlaut oder das blosse u anzeigen. Ich zweifle ob sich überhaupt ein richtiges ausreichendes Auskunstsmittel finden lafst.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXVII druck füglich unbeachtet bleiben, da es in der Zeit unserer Reichstagsakten allgemein nicht mehr üblich ist die Längen anzumerken und die ganz wenigen noch vorkommenden Fälle kaum mehr zu irgend einer Beobachtung hinreichen. Das dafür gebrauchte dach- förmige Zeichen ist übrigens nicht einmal immer sicher als Längebezeichnung zu ver- stehen; in êre etwa, wenn die Lesung richtig ist, kann es kaum etwas anderes bedeuten, während es in wêre vielleicht auch das zuweilen auftretende é im Sinn von à aus- drücken mag. So findet sich in einzelnen Stücken, namentlich östreichischer Herkunft, also bairischen Dialekts, ein e mit einem auffallenden dachartigen Zeichen, das wol meist als ê zu deuten ist und dann so gedruckt wird; in nr. 210 des ersten Bandes gieng dieß nicht an, man hat lieber das Dach durch ein Dach widergegeben (s. pag. 379 nt. d). Vielleicht empfiehlt sich das letztere Verfahren für künftige Abschriften unterschiedslos, man entgeht dann jeder Willkür der Deutung und versäumt auch das obschon seltene Längezeichen nicht.€ Die aa ee oo, die Länge bezeichnend, werden besser vereinfacht; ie ziehe ich vor durchweg zu lassen, um nicht irgendwo, namentlich für eine Mundart, eine etwaige lautliche Nüancierung zu verwischen, die ihm in ein- zelnen Fällen statt bloßer Längen-Bezeichnung zukommen könnte. Die Länge des e wird auch durch ein übergesetztes zweites e markiert, im Drucke kann das letztere füglich bei Seite gelassen werden, wie z. B. in werden wo übrigens durch das auf das erste e übergesetzte e vielleicht das durch Brechung aus i entstandene ë angedeutet ist, oder man setzt es auf die Linie herunter, wie in geende (euntes), geen (ire 1, 531, 35), geen (versus); vielleicht findet es Beifall wenn bei künftigen Abschriften, um sicher zu gehen, es in allen Fallen stehen gelassen und durch ein besonders zu stechendes e mit übergesetztem e gedruckt wird. Aber man kann es in einzelnen Fällen, wo es nichts als eine werthlose Schrulle des Schreibers ist, doch kaum aufnehmen, so in den letzten Sylben von underredt betrachtet zûforderst. Das so oft zur Dehnung des Vokals ver- wendete mit t verbundene h haben wir vorläufig stehen lassen; es wird sich künftig empfehlen, dasselbe überhaupt, außer wo ein Original vorliegt, in und außer dieser Verbindung zu tilgen, wenn es kein organischer Laut im Worte sondern nur Dehnungs- zeichen eines benachbarten Vokals ist. Der Umlaut des langen oder kurzen a o u wird in den handschriftlichen Vorlagen durch Uberschreibung des kleinen e bezeichnet, und man kann nicht sagen daß zwischen dem Umlaut des langen oder kurzen Vokals irgend eine konstante Unterscheidung gemacht werde. Die beiden Punkte in schräg von links unten nach rechts oben aufsteigender Richtung sind aus dem e entstanden und können nur durch dieses widergegeben werden. Sie kommen auch in wagrechter Rich- tung vor, gewöhnlich ohne durchgeführten Unterschied von der Bedeutung der schrägen Richtung; uber allein, über, uber mit schräg liegenden Punkten, und über, oder auch uber mit nur Einem Punkte können neben einander vorkommen, ebenso ist es mit den grundverschiedenen u in zu und in frund, und, will man nicht willkürlich ändern, so bleibt in der Regel nur übrig diese vier Zeichen alle mit u (entsprechend à ô) aus- zudrücken, in einzelnen Fällen sich auch ü (ä ö) vorzubehalten. Der Hauptübelstand 1 Sickel l. c. pag.|V behält das dachförmige Zeichen, das die Schreiber des Mittelalters gebrauchen „sowol um langen als umgelauteten Vokal zu bezeichnen“, ebenfalls bei ohne Unterscheidung des Vokalcharakters sob lang oder umgelautet]. — Uber e scheint es nicht selten a, über u das i auszudrücken, bei flüchtiger Schreibung ist diese Veränderung leicht, in solchen Fällen wählte ich ê und ú, darüber mußt der unmittelbare Eindruck der Vorlage entscheiden, und die Wahl darf allerdings nicht ohne sorgfältige Uberlegung getroffen werden. Wo der Schreiber u meinte und dieß mit einem hakenartig ausgreisenden übergesetzten i ausdrückte, dürfen wir jedenfalls statt û sehr wol das intendierte ú geben, da jenes im Druck möglichst bloß für etwaige Längenbezeichnung zu sparen ist; man hat beim Abschreiben und beim Abdruck den Haken für û und den für ú ebenso gut auseinander zu halten, wie den Abkürzungshaken für er re und den für ri, wenn auch jene wie diese im 15. Jahrhundert verwechselt wurden und so leicht wegen Ahnlichkeit oder Identität der Form noch jetzt von uns in diesen Handschriften verwechselt werden.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXVII druck füglich unbeachtet bleiben, da es in der Zeit unserer Reichstagsakten allgemein nicht mehr üblich ist die Längen anzumerken und die ganz wenigen noch vorkommenden Fälle kaum mehr zu irgend einer Beobachtung hinreichen. Das dafür gebrauchte dach- förmige Zeichen ist übrigens nicht einmal immer sicher als Längebezeichnung zu ver- stehen; in êre etwa, wenn die Lesung richtig ist, kann es kaum etwas anderes bedeuten, während es in wêre vielleicht auch das zuweilen auftretende é im Sinn von à aus- drücken mag. So findet sich in einzelnen Stücken, namentlich östreichischer Herkunft, also bairischen Dialekts, ein e mit einem auffallenden dachartigen Zeichen, das wol meist als ê zu deuten ist und dann so gedruckt wird; in nr. 210 des ersten Bandes gieng dieß nicht an, man hat lieber das Dach durch ein Dach widergegeben (s. pag. 379 nt. d). Vielleicht empfiehlt sich das letztere Verfahren für künftige Abschriften unterschiedslos, man entgeht dann jeder Willkür der Deutung und versäumt auch das obschon seltene Längezeichen nicht.€ Die aa ee oo, die Länge bezeichnend, werden besser vereinfacht; ie ziehe ich vor durchweg zu lassen, um nicht irgendwo, namentlich für eine Mundart, eine etwaige lautliche Nüancierung zu verwischen, die ihm in ein- zelnen Fällen statt bloßer Längen-Bezeichnung zukommen könnte. Die Länge des e wird auch durch ein übergesetztes zweites e markiert, im Drucke kann das letztere füglich bei Seite gelassen werden, wie z. B. in werden wo übrigens durch das auf das erste e übergesetzte e vielleicht das durch Brechung aus i entstandene ë angedeutet ist, oder man setzt es auf die Linie herunter, wie in geende (euntes), geen (ire 1, 531, 35), geen (versus); vielleicht findet es Beifall wenn bei künftigen Abschriften, um sicher zu gehen, es in allen Fallen stehen gelassen und durch ein besonders zu stechendes e mit übergesetztem e gedruckt wird. Aber man kann es in einzelnen Fällen, wo es nichts als eine werthlose Schrulle des Schreibers ist, doch kaum aufnehmen, so in den letzten Sylben von underredt betrachtet zûforderst. Das so oft zur Dehnung des Vokals ver- wendete mit t verbundene h haben wir vorläufig stehen lassen; es wird sich künftig empfehlen, dasselbe überhaupt, außer wo ein Original vorliegt, in und außer dieser Verbindung zu tilgen, wenn es kein organischer Laut im Worte sondern nur Dehnungs- zeichen eines benachbarten Vokals ist. Der Umlaut des langen oder kurzen a o u wird in den handschriftlichen Vorlagen durch Uberschreibung des kleinen e bezeichnet, und man kann nicht sagen daß zwischen dem Umlaut des langen oder kurzen Vokals irgend eine konstante Unterscheidung gemacht werde. Die beiden Punkte in schräg von links unten nach rechts oben aufsteigender Richtung sind aus dem e entstanden und können nur durch dieses widergegeben werden. Sie kommen auch in wagrechter Rich- tung vor, gewöhnlich ohne durchgeführten Unterschied von der Bedeutung der schrägen Richtung; uber allein, über, uber mit schräg liegenden Punkten, und über, oder auch uber mit nur Einem Punkte können neben einander vorkommen, ebenso ist es mit den grundverschiedenen u in zu und in frund, und, will man nicht willkürlich ändern, so bleibt in der Regel nur übrig diese vier Zeichen alle mit u (entsprechend à ô) aus- zudrücken, in einzelnen Fällen sich auch ü (ä ö) vorzubehalten. Der Hauptübelstand 1 Sickel l. c. pag.|V behält das dachförmige Zeichen, das die Schreiber des Mittelalters gebrauchen „sowol um langen als umgelauteten Vokal zu bezeichnen“, ebenfalls bei ohne Unterscheidung des Vokalcharakters sob lang oder umgelautet]. — Uber e scheint es nicht selten a, über u das i auszudrücken, bei flüchtiger Schreibung ist diese Veränderung leicht, in solchen Fällen wählte ich ê und ú, darüber mußt der unmittelbare Eindruck der Vorlage entscheiden, und die Wahl darf allerdings nicht ohne sorgfältige Uberlegung getroffen werden. Wo der Schreiber u meinte und dieß mit einem hakenartig ausgreisenden übergesetzten i ausdrückte, dürfen wir jedenfalls statt û sehr wol das intendierte ú geben, da jenes im Druck möglichst bloß für etwaige Längenbezeichnung zu sparen ist; man hat beim Abschreiben und beim Abdruck den Haken für û und den für ú ebenso gut auseinander zu halten, wie den Abkürzungshaken für er re und den für ri, wenn auch jene wie diese im 15. Jahrhundert verwechselt wurden und so leicht wegen Ahnlichkeit oder Identität der Form noch jetzt von uns in diesen Handschriften verwechselt werden.
Strana LXXVIII
LXXVIII Vorwort. ist dabei der, daß das aus û (uo) abgeschwächte û (ue) nun nicht zu unterscheiden ist von dem umgelauteten u; aber das ist nicht zu ändern, ein den Schreibern unbekannter Unterschied soll nicht erst hineingetragen werden, man muß zû ûber fründ ruhig neben einander stehen lassen. Das ú findet sich namentlich in Schwäbischen und Alemannischen Schriften häufig, sonst nur ausnahmsweise; sein Gebrauch ist aber nicht in den richtigen Grenzen und nicht fest durchgeführt, es drückt den Umlaut nicht bloß des langen son- dern auch des kurzen u aus, und in demselben Stücke kann für beides auch û u. s. f. vorkommen. Daran durfte nichts gebessert werden, auch wenn das Versehen des Schreibers offenbar war. Der Umlaut des langen u findet sich dann auch durch w oder durch w ausgedrückt, was beides (wol auch einmal w) im Abdruck beibehalten wurde. Der Diphthong ů ist handschriftlich oft schwer von seiner Abschwächung in ů zu unterscheiden u hat häufig nur einen einzigen Punkt über sich. (Ahnlich kann es sich zwischen u und û verhalten wenn beide nur punktartig ausfallen.) Da muß die Analogie sonstiger Fälle des Stücks oder der Zeit helfen, und, wo diese fehlt, die Ubung des Auges und der gewonnene gute Takt. Wenn bei solchen für den Diphthong angewendeten literae colum- natae oder über einander geschriebenen Buchstaben im Lateinischen gilt, daß die Reihen- folge von unten nach oben nicht bindend ist und daß man sie deshalb in der von der Wortform gebotenen Folge zu setzen habe, so scheint mir doch nicht, daß man im Deutschen ganz dieselbe Freiheit hat.1 Denn fast durchweg, wenigstens unter Wenzel Ruprecht Sigmund Albrecht und Friderich, unterscheiden die Schreiber sehr konsequent zwischen û und 8, und sind diese regelmäßtig von unten nach oben zu lesen, so daß es nicht ohne weiteres freisteht Chönradus durch Chûnradus zu ersetzen d. h. nun zur Abwechselung einmal von oben nach unten zu lesen, sondern das erstere ist eine Un- richtigkeit der Schreibweise die man im Abdruck entweder aus Genauigkeit beibehält oder aber im Text durch das letztere ersetzt und übrigens unter die Varianten verweist. So ist es denn auch bei dem aus u abgeschwächten diphthongischen u in gût, wo sich gewis nirgends die umgekehrte Stellung der beiden Vokale aufweisen läßt. Darum möchte ich auch zweifeln ob man bei dem über i und y stehenden e die freie Wahl hat zwischen ie ye einerseits und ei ey andererseits, da sich auch hier die umgekehrte Schreibweise, wenigstens soweit meine Kenntnis reicht, in deutschen Texten nicht vorfindet. Ich habe deshalb ů und 5 und û mit diesen Zeichen selbst gegeben, Fehlerhaftes wird im Noth- fall korrigiert und in der Variante angemerkt; das über i und y stehende e aber ist auf die Zeile herabgesetzt und zwar hinter i und y, also lieb yeman. Dabei ist freilich in Worten wie wile, das Sickel anführt, nicht sicher zu sagen ob die Wortform weile oder wiele vom Schreiber intendiert war, aber es kann ebenso gut die schon auch vor- kommende Bezeichnung des langen i durch ie gemeint sein wie der Diphthong ei; man riskiert also durch das Herunternehmen des e nach der einen oder nach der andern Seite hin, aber ie hat die regelmäßige Analogie anderer durch Kolumnation geschriebener Diphthonge in deutschen Texten für sich. Man entgeht der Schwierigkeit freilich wenn man für i und y mit dem aufgesetzten e besondere Lettern stechen läßt und die Auf- lösung dem Leser überläßt; ich werde dieses bei künftig zu nehmenden Abschriften der Vorsicht halber zur Anwendung bringen. Lag ein Original vor, so blieb auch bei dieser Kolumnation mit e, in den oben für die unveränderliche Widergabe von Origi- nalen gezogenen Grenzen, das y beibehalten, also ye; im übrigen durfte ie dafür ge- wählt werden; möglich wäre es daß dasselbe auch einmal durch je widergegeben werden müste, wenn y für den konsonantischen Laut gebraucht wäre. Oft hat y auch nur einen einzigen Punkt über sich, der meist ohne weitere Bedeutung ein Theil des Buch- stabens selbst ist, aber auch das e anzeigen kann, was nur durch Analogie entscheidbar 1 Sickel l. c. pag. V scheint mir hier zu einseitig von den lateinischen Terten auszugehen, indem er die dort gewonnene Regel dann auch auf die deutschen überträgt.
LXXVIII Vorwort. ist dabei der, daß das aus û (uo) abgeschwächte û (ue) nun nicht zu unterscheiden ist von dem umgelauteten u; aber das ist nicht zu ändern, ein den Schreibern unbekannter Unterschied soll nicht erst hineingetragen werden, man muß zû ûber fründ ruhig neben einander stehen lassen. Das ú findet sich namentlich in Schwäbischen und Alemannischen Schriften häufig, sonst nur ausnahmsweise; sein Gebrauch ist aber nicht in den richtigen Grenzen und nicht fest durchgeführt, es drückt den Umlaut nicht bloß des langen son- dern auch des kurzen u aus, und in demselben Stücke kann für beides auch û u. s. f. vorkommen. Daran durfte nichts gebessert werden, auch wenn das Versehen des Schreibers offenbar war. Der Umlaut des langen u findet sich dann auch durch w oder durch w ausgedrückt, was beides (wol auch einmal w) im Abdruck beibehalten wurde. Der Diphthong ů ist handschriftlich oft schwer von seiner Abschwächung in ů zu unterscheiden u hat häufig nur einen einzigen Punkt über sich. (Ahnlich kann es sich zwischen u und û verhalten wenn beide nur punktartig ausfallen.) Da muß die Analogie sonstiger Fälle des Stücks oder der Zeit helfen, und, wo diese fehlt, die Ubung des Auges und der gewonnene gute Takt. Wenn bei solchen für den Diphthong angewendeten literae colum- natae oder über einander geschriebenen Buchstaben im Lateinischen gilt, daß die Reihen- folge von unten nach oben nicht bindend ist und daß man sie deshalb in der von der Wortform gebotenen Folge zu setzen habe, so scheint mir doch nicht, daß man im Deutschen ganz dieselbe Freiheit hat.1 Denn fast durchweg, wenigstens unter Wenzel Ruprecht Sigmund Albrecht und Friderich, unterscheiden die Schreiber sehr konsequent zwischen û und 8, und sind diese regelmäßtig von unten nach oben zu lesen, so daß es nicht ohne weiteres freisteht Chönradus durch Chûnradus zu ersetzen d. h. nun zur Abwechselung einmal von oben nach unten zu lesen, sondern das erstere ist eine Un- richtigkeit der Schreibweise die man im Abdruck entweder aus Genauigkeit beibehält oder aber im Text durch das letztere ersetzt und übrigens unter die Varianten verweist. So ist es denn auch bei dem aus u abgeschwächten diphthongischen u in gût, wo sich gewis nirgends die umgekehrte Stellung der beiden Vokale aufweisen läßt. Darum möchte ich auch zweifeln ob man bei dem über i und y stehenden e die freie Wahl hat zwischen ie ye einerseits und ei ey andererseits, da sich auch hier die umgekehrte Schreibweise, wenigstens soweit meine Kenntnis reicht, in deutschen Texten nicht vorfindet. Ich habe deshalb ů und 5 und û mit diesen Zeichen selbst gegeben, Fehlerhaftes wird im Noth- fall korrigiert und in der Variante angemerkt; das über i und y stehende e aber ist auf die Zeile herabgesetzt und zwar hinter i und y, also lieb yeman. Dabei ist freilich in Worten wie wile, das Sickel anführt, nicht sicher zu sagen ob die Wortform weile oder wiele vom Schreiber intendiert war, aber es kann ebenso gut die schon auch vor- kommende Bezeichnung des langen i durch ie gemeint sein wie der Diphthong ei; man riskiert also durch das Herunternehmen des e nach der einen oder nach der andern Seite hin, aber ie hat die regelmäßige Analogie anderer durch Kolumnation geschriebener Diphthonge in deutschen Texten für sich. Man entgeht der Schwierigkeit freilich wenn man für i und y mit dem aufgesetzten e besondere Lettern stechen läßt und die Auf- lösung dem Leser überläßt; ich werde dieses bei künftig zu nehmenden Abschriften der Vorsicht halber zur Anwendung bringen. Lag ein Original vor, so blieb auch bei dieser Kolumnation mit e, in den oben für die unveränderliche Widergabe von Origi- nalen gezogenen Grenzen, das y beibehalten, also ye; im übrigen durfte ie dafür ge- wählt werden; möglich wäre es daß dasselbe auch einmal durch je widergegeben werden müste, wenn y für den konsonantischen Laut gebraucht wäre. Oft hat y auch nur einen einzigen Punkt über sich, der meist ohne weitere Bedeutung ein Theil des Buch- stabens selbst ist, aber auch das e anzeigen kann, was nur durch Analogie entscheidbar 1 Sickel l. c. pag. V scheint mir hier zu einseitig von den lateinischen Terten auszugehen, indem er die dort gewonnene Regel dann auch auf die deutschen überträgt.
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II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXIX ist. Sogar der schräge Doppelpunkt oder ein noch deutlicheres e kann über y ganz bedeutungslos stehen, was am sichersten zu erkennen ist in den Diphthongen ay und ey; man hat dann die Wahl dasselbe überhaupt nicht zu berücksichtigen und dann in der Note darüber Rechenschaft zu geben, wie p. 532 nt. a und p. 531 nt. a geschehen ist, oder aber dann, wenn es eine obgleich nur wahrscheinliche Bedeutung hat, es auch zu drucken, in den übrigen Fällen des Stücks aber es wegzulassen, und dann ebenfalls sich in der Note darüber zu äußern. Die Bezeichnung der Diphthonge au ou, wenn die Vokale nicht einfach auf der Zeile neben einander gesetzt sind, wird in der Regel in den Handschriften bei der Kolumnation durch ein über a o angebrachtes v bewerk- stelligt; im Abdruck hat man dann das v wie gewöhnlich durch u ersetzt, also à ö. Wenn dieses v flüchtig geschrieben ist, wird es freilich oft rein unmöglich dessen Form von der des flüchtigen e zu unterscheiden, es löst sich nicht selten in dieselben schräg liegenden Punkte auf wie dieses. Dann bedarf es genauer Kenntnis der Mundart um dabei nicht irre zu gehn, ich darf wol annehmen daß dabei kaum ein Fehler vor- gekommen ist wenn die Wahl zwischen à ô und à ô war. Beginnt ein mit der Majuskel anfangendes Wort zugleich mit Umlaut oder Diphthong, so wurde im Ab- druck deren Kolumnation aufgelöst, also Ouch (öch etiam), Auche (àche Achen), Uolrich (ülrich), Oesterrich (ôsterrich), Uiberlingen (úberlingen). Am Schluss eines Worts kann man oft in Zweifel sein, ob das kleine e auf oder über der oberen Mittel- parallele (im Vierliniensystem) wirklich als übergesetzt zu dem vorhergehenden Buchstaben gehöre, oder ob es nur zur Raumersparnis, etwa auch aus Liebhaberei, hinaufgeschoben sei und deshalb wie andere literae columnatae auf die untere Mittelparallele im Abdruck herabgesetzt werden könne. Das letztere ist unzweifelhaft der Fall z. B. in ane ime. Schwieriger ist die Entscheidung bei w. In Fällen wie Wenczlawe Lindawe darf man es einfach herunterrücken; aber auch bei newe kann man ebenso verfahren, wenn gleich ew auch einfach für ew d. h. eu überhaupt vorkommt (so in ewer). Häufig genug sind die Zeichen über w vollkommen überflüssig, aber ich zog doch vor es auch in Fällen wie ewer newer stehen zu lassen, gerade wie immer genau w w (wofern wir nicht auch einmal w gewählt hatten) im Abdruck für den Umlaut des langen oder kurzen u gesetzt wurde so oft es in der Vorlage stund. Die Interpunktion ist Sache des Herausgebers, der hier, ohne Festhaltung der Interpunktion und Wort- Unterscheidungszeichen seiner Vorlage, bloß dem Sinn gemäß zu verfahren hat. Die Sache hat weniger Schwierigkeit bei den lateinischen als bei den deutschen Texten, aber in beiden lassen sich unsere heutigen Regeln nicht immer auƒ den eigenthümlichen Satz- bau des Mittelalters anwenden1, bei der schwülstigen und einschachtelnden Redeweise mancher gedehnten Perioden reicht man mit dem modernen Gebrauch nicht aus, und sieht sich genöthigt z. B. den Nachsatz vom Vordersatz durch ein Kolon zu trennen wo uns heute das Komma genügt, u. s. w. Feste Regeln zu geben ist ganz unmöglich, da Grundsätze, welche für ein bestimmtes Stück aus einer gewissen Zeit passen, auf ein anderes aus derselben Periode wegen vollkommen abweichender Stylisierung oder auch wegen Styllosigkeit nicht anwendbar sind. Ganz im allgemeinen kann man wol sagen: es ist gut gethan mit Satztrennung durch Anwendung des Punktums nicht sparsam zu sein2, wol aber mit dem Komma dessen Häufung bei asyndetischen Aufzählungen einer Reihe von Substantiven oder bei eingeschobenen kurzen Relativsätzen störend wirkt 3 oder zu Irrthümern Veranlassung geben kann. 4 Im wesentlichen aber entscheidet immer von Abtheilung. 1 Vgl. Sickel I. c. pag. VIII. 2 Böhmer l. c. pag. 133 art. 7 warnt mit Recht, das Komma an Stellen zu setzen wohin ein Punkt gehört, indem die Alten sehr häufig ihre Sätze mit einem Et anfiengen. 3 Böhmer l. c.: im ganzen wird weniger Interpunktion anzuwenden sein als die jetzige Schulregel vorschreibt. 4 So z. B. wenn bei Zeugen-Katalogen u. s. w. mehr Namen herauskommen als recht ist, vgl. Roth von
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXIX ist. Sogar der schräge Doppelpunkt oder ein noch deutlicheres e kann über y ganz bedeutungslos stehen, was am sichersten zu erkennen ist in den Diphthongen ay und ey; man hat dann die Wahl dasselbe überhaupt nicht zu berücksichtigen und dann in der Note darüber Rechenschaft zu geben, wie p. 532 nt. a und p. 531 nt. a geschehen ist, oder aber dann, wenn es eine obgleich nur wahrscheinliche Bedeutung hat, es auch zu drucken, in den übrigen Fällen des Stücks aber es wegzulassen, und dann ebenfalls sich in der Note darüber zu äußern. Die Bezeichnung der Diphthonge au ou, wenn die Vokale nicht einfach auf der Zeile neben einander gesetzt sind, wird in der Regel in den Handschriften bei der Kolumnation durch ein über a o angebrachtes v bewerk- stelligt; im Abdruck hat man dann das v wie gewöhnlich durch u ersetzt, also à ö. Wenn dieses v flüchtig geschrieben ist, wird es freilich oft rein unmöglich dessen Form von der des flüchtigen e zu unterscheiden, es löst sich nicht selten in dieselben schräg liegenden Punkte auf wie dieses. Dann bedarf es genauer Kenntnis der Mundart um dabei nicht irre zu gehn, ich darf wol annehmen daß dabei kaum ein Fehler vor- gekommen ist wenn die Wahl zwischen à ô und à ô war. Beginnt ein mit der Majuskel anfangendes Wort zugleich mit Umlaut oder Diphthong, so wurde im Ab- druck deren Kolumnation aufgelöst, also Ouch (öch etiam), Auche (àche Achen), Uolrich (ülrich), Oesterrich (ôsterrich), Uiberlingen (úberlingen). Am Schluss eines Worts kann man oft in Zweifel sein, ob das kleine e auf oder über der oberen Mittel- parallele (im Vierliniensystem) wirklich als übergesetzt zu dem vorhergehenden Buchstaben gehöre, oder ob es nur zur Raumersparnis, etwa auch aus Liebhaberei, hinaufgeschoben sei und deshalb wie andere literae columnatae auf die untere Mittelparallele im Abdruck herabgesetzt werden könne. Das letztere ist unzweifelhaft der Fall z. B. in ane ime. Schwieriger ist die Entscheidung bei w. In Fällen wie Wenczlawe Lindawe darf man es einfach herunterrücken; aber auch bei newe kann man ebenso verfahren, wenn gleich ew auch einfach für ew d. h. eu überhaupt vorkommt (so in ewer). Häufig genug sind die Zeichen über w vollkommen überflüssig, aber ich zog doch vor es auch in Fällen wie ewer newer stehen zu lassen, gerade wie immer genau w w (wofern wir nicht auch einmal w gewählt hatten) im Abdruck für den Umlaut des langen oder kurzen u gesetzt wurde so oft es in der Vorlage stund. Die Interpunktion ist Sache des Herausgebers, der hier, ohne Festhaltung der Interpunktion und Wort- Unterscheidungszeichen seiner Vorlage, bloß dem Sinn gemäß zu verfahren hat. Die Sache hat weniger Schwierigkeit bei den lateinischen als bei den deutschen Texten, aber in beiden lassen sich unsere heutigen Regeln nicht immer auƒ den eigenthümlichen Satz- bau des Mittelalters anwenden1, bei der schwülstigen und einschachtelnden Redeweise mancher gedehnten Perioden reicht man mit dem modernen Gebrauch nicht aus, und sieht sich genöthigt z. B. den Nachsatz vom Vordersatz durch ein Kolon zu trennen wo uns heute das Komma genügt, u. s. w. Feste Regeln zu geben ist ganz unmöglich, da Grundsätze, welche für ein bestimmtes Stück aus einer gewissen Zeit passen, auf ein anderes aus derselben Periode wegen vollkommen abweichender Stylisierung oder auch wegen Styllosigkeit nicht anwendbar sind. Ganz im allgemeinen kann man wol sagen: es ist gut gethan mit Satztrennung durch Anwendung des Punktums nicht sparsam zu sein2, wol aber mit dem Komma dessen Häufung bei asyndetischen Aufzählungen einer Reihe von Substantiven oder bei eingeschobenen kurzen Relativsätzen störend wirkt 3 oder zu Irrthümern Veranlassung geben kann. 4 Im wesentlichen aber entscheidet immer von Abtheilung. 1 Vgl. Sickel I. c. pag. VIII. 2 Böhmer l. c. pag. 133 art. 7 warnt mit Recht, das Komma an Stellen zu setzen wohin ein Punkt gehört, indem die Alten sehr häufig ihre Sätze mit einem Et anfiengen. 3 Böhmer l. c.: im ganzen wird weniger Interpunktion anzuwenden sein als die jetzige Schulregel vorschreibt. 4 So z. B. wenn bei Zeugen-Katalogen u. s. w. mehr Namen herauskommen als recht ist, vgl. Roth von
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LXXX Vorwort. neuem die Verständlichkeit des Sinnes, der klare Uberblick für das suchende Auge, ich möchte sagen oft ein gewisser leise empfundener Rhythmus der eigenthümlichen Urkunden- Als zur Interpunktion gehörig sind auch die runden Klammern zu sprache. 1 betrachten, welche einen ursprünglich schon im Text stehenden und einen Theil desselben bildenden Satz abheben, der aber die Konstruktion unterbricht und bloß gelegentlich oder zur Erläuterung eingeschoben ist, also eine wirkliche Textparenthese bildet, im Gegensatz zu unserer eckigen Klammer welche bestimmt ist einc eingelegte Mittheilung des Heraus- gebers vom eigentlichen Texte reinlich und unzweifellos abzuscheiden. Ich mochte mich dieser Nachhilfe durch runde Klammern für den Urkunden- oder Akten-Styl nicht entäußern; sie ist weit handlicher als die Anwendung je eines Gedankenstrichs zu Anfang und zu Ende der Parenthese, da dieser in unschöner Weise den Text auseinander reißt. Man muß sich nur gewöhnen solche runde Klammern für die zum Texte selbst gehörigen Parenthesen wie 99, 19. 115, 20 f. 531, 19 f. nicht zu verwechseln mit den eckigen deren Einschluss nicht zum Tenor des Textes zu rechnen ist wie z. B. die Artikel-Zählungen in nr. 76 oder die Fälle p. 143, 30 und 37 und mehrfach in nr. 324. Wie die Trennung und Verbindung von Sätzen und Satztheilen, so ist auch die-Trennung und Ver- bindung von Worten und Worttheilen als Sache des Editors zu betrachten, man hat sie möglichst so eingerichtet wie es dem heutigen Verständnis dienlich ist, wozu wir auch die Anwendung oder Weglassung von Verbindungsstrichen zwischen zwei Worten rechnen. Was könnte es nützen zu drucken aut cario oder aut Cario statt Autcario2; nur verwirrend würde es wirken wenn etwa zuschreiben beibehalten würde statt zu schreiben, in hält statt inhält. So drucken wir vort me statt vortme, ze rat ze werden statt zerat zewerden, ze halten und ze volfuren statt zehalten und zevolfuren, ir iglicher statt iriglicher, unter unserm kuniglichen majestat-ingesigel statt unter unserm kuniglichen majestat ingesigel (dagegen unter unserr kuniglichen majestat ingesigel), als nach oder vor geschriben stet statt nachgeschriben vorgeschriben (dagegen übersichtlicher der nachgeschriben, hernachgeschriben, vorgeschriben brief), Sant-Gallen oder Santgallen (nicht S. Gallen oder Sant Gallen, welches letztere bei Namenslisten wie zwei Worte aussehen würde und in der raschen Abzählung irren kann) , haller-mûnz oder hal- lermünz statt haller münz, fur handen haben oder nemen statt des für uns ungewöhn- lichen furhanden haben oder nemen, wogegen furhanden oder vorhanden sein auch so in der Wortverbindung leicht verstanden wird weil es uns heute noch von vornherein geläufiger ist als fur handen oder vor handen sein. Exnunc extunc möchte ich der Trennung vorziehn. Die Anwendung von 3 oder mehr Punkten bezeichnet eine Lücke wie mehrfach p. 321. Davon sind aber die bekannten 2 Punkte, die statt des Namens stehen, wol zu unterscheiden wie p. 287, 3 und 308, 22. Man muß sich dabei nur hüten solche Punkte auch da im Druck anzuwenden, wo sie in der handschrift- lichen Vorlage nichts als die Ausfüllung der Zeile bezwecken ohne daß dabei an eine Lücke im Text oder an die für den Namen stehenden Punkte zu denken wäre. Zum Schlusse sei hier noch gelegentlich bemerkt, daß das Apostrophzeichen, wo die Deut- lichkeit es wünschenswerth machte, mag es auch in der betreffenden Zeit handschriftlich Schreckenstein, Wie soll man Urkunden ediren? Tubingen, 1864 p. 20. Bei solchen Aufzählungen kann das Komma aber auch sehr nützlich werden, wenn Titelappositionen darin vorkommen die zu ihrem rechten Substantin zu verweisen sind; nur muß man seiner Sache ganz sicher sein, sonst wird das Verständnis nur erschwert. 1 Böhmer l. c. bemerkt, daß die Alten mehr für Auge und Sprechen, nemlich für das Vorlesen, schrieben, so daß ihre Punkte an den Stellen gemacht wurden wo ein Vorleser Athem schöpft. 2 Waitz l. c. 443 nt. 1. 3 Gelegentlich sei hier bemerkt, daß die genannten zwei Punkte vor Titeln auch da stehen wo der Name genannt ist, indem er entweder vorausgeht wie 378, 9 oder nachfolgt wie 378, 13 f. Es scheint, daß sie da einfach die Bedeutung der Würde und Verehrung angenommen haben, ohne ein bestimmtes ausgelassenes Wort, wie sonst den Namen, zu ersetzen.
LXXX Vorwort. neuem die Verständlichkeit des Sinnes, der klare Uberblick für das suchende Auge, ich möchte sagen oft ein gewisser leise empfundener Rhythmus der eigenthümlichen Urkunden- Als zur Interpunktion gehörig sind auch die runden Klammern zu sprache. 1 betrachten, welche einen ursprünglich schon im Text stehenden und einen Theil desselben bildenden Satz abheben, der aber die Konstruktion unterbricht und bloß gelegentlich oder zur Erläuterung eingeschoben ist, also eine wirkliche Textparenthese bildet, im Gegensatz zu unserer eckigen Klammer welche bestimmt ist einc eingelegte Mittheilung des Heraus- gebers vom eigentlichen Texte reinlich und unzweifellos abzuscheiden. Ich mochte mich dieser Nachhilfe durch runde Klammern für den Urkunden- oder Akten-Styl nicht entäußern; sie ist weit handlicher als die Anwendung je eines Gedankenstrichs zu Anfang und zu Ende der Parenthese, da dieser in unschöner Weise den Text auseinander reißt. Man muß sich nur gewöhnen solche runde Klammern für die zum Texte selbst gehörigen Parenthesen wie 99, 19. 115, 20 f. 531, 19 f. nicht zu verwechseln mit den eckigen deren Einschluss nicht zum Tenor des Textes zu rechnen ist wie z. B. die Artikel-Zählungen in nr. 76 oder die Fälle p. 143, 30 und 37 und mehrfach in nr. 324. Wie die Trennung und Verbindung von Sätzen und Satztheilen, so ist auch die-Trennung und Ver- bindung von Worten und Worttheilen als Sache des Editors zu betrachten, man hat sie möglichst so eingerichtet wie es dem heutigen Verständnis dienlich ist, wozu wir auch die Anwendung oder Weglassung von Verbindungsstrichen zwischen zwei Worten rechnen. Was könnte es nützen zu drucken aut cario oder aut Cario statt Autcario2; nur verwirrend würde es wirken wenn etwa zuschreiben beibehalten würde statt zu schreiben, in hält statt inhält. So drucken wir vort me statt vortme, ze rat ze werden statt zerat zewerden, ze halten und ze volfuren statt zehalten und zevolfuren, ir iglicher statt iriglicher, unter unserm kuniglichen majestat-ingesigel statt unter unserm kuniglichen majestat ingesigel (dagegen unter unserr kuniglichen majestat ingesigel), als nach oder vor geschriben stet statt nachgeschriben vorgeschriben (dagegen übersichtlicher der nachgeschriben, hernachgeschriben, vorgeschriben brief), Sant-Gallen oder Santgallen (nicht S. Gallen oder Sant Gallen, welches letztere bei Namenslisten wie zwei Worte aussehen würde und in der raschen Abzählung irren kann) , haller-mûnz oder hal- lermünz statt haller münz, fur handen haben oder nemen statt des für uns ungewöhn- lichen furhanden haben oder nemen, wogegen furhanden oder vorhanden sein auch so in der Wortverbindung leicht verstanden wird weil es uns heute noch von vornherein geläufiger ist als fur handen oder vor handen sein. Exnunc extunc möchte ich der Trennung vorziehn. Die Anwendung von 3 oder mehr Punkten bezeichnet eine Lücke wie mehrfach p. 321. Davon sind aber die bekannten 2 Punkte, die statt des Namens stehen, wol zu unterscheiden wie p. 287, 3 und 308, 22. Man muß sich dabei nur hüten solche Punkte auch da im Druck anzuwenden, wo sie in der handschrift- lichen Vorlage nichts als die Ausfüllung der Zeile bezwecken ohne daß dabei an eine Lücke im Text oder an die für den Namen stehenden Punkte zu denken wäre. Zum Schlusse sei hier noch gelegentlich bemerkt, daß das Apostrophzeichen, wo die Deut- lichkeit es wünschenswerth machte, mag es auch in der betreffenden Zeit handschriftlich Schreckenstein, Wie soll man Urkunden ediren? Tubingen, 1864 p. 20. Bei solchen Aufzählungen kann das Komma aber auch sehr nützlich werden, wenn Titelappositionen darin vorkommen die zu ihrem rechten Substantin zu verweisen sind; nur muß man seiner Sache ganz sicher sein, sonst wird das Verständnis nur erschwert. 1 Böhmer l. c. bemerkt, daß die Alten mehr für Auge und Sprechen, nemlich für das Vorlesen, schrieben, so daß ihre Punkte an den Stellen gemacht wurden wo ein Vorleser Athem schöpft. 2 Waitz l. c. 443 nt. 1. 3 Gelegentlich sei hier bemerkt, daß die genannten zwei Punkte vor Titeln auch da stehen wo der Name genannt ist, indem er entweder vorausgeht wie 378, 9 oder nachfolgt wie 378, 13 f. Es scheint, daß sie da einfach die Bedeutung der Würde und Verehrung angenommen haben, ohne ein bestimmtes ausgelassenes Wort, wie sonst den Namen, zu ersetzen.
Strana LXXXI
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXXI gans unbekannt sein, eingesetzt wurde; so regelmäßsig in wer (esset) um es zu unter- scheiden von wer (quis), da jenes vielfach vorkommt und seine nähere Bezeichnung, wo es den Satz beginnt, das Lesen wesentlich erleichtert; wers für were es kann so bleiben, da es keine Undeutlichkeit bringt. Die nöthigen Erläuterungen sind theilweise gleich in den Einleitungen zu Erläuterun- gen in Einleitunger den einzelnen Reichstagen untergebracht. Diese Einleitungen enthalten einen Uberblick und An- über den Zusammenhang der betreffenden Versommlung mit Früherem und der Zeit- merkungen. geschichte überhaupt, über die zeitliche und sachliche Verbindung der einzelnen Stücke des Tags, und damit über den Fortgang und die verschiedenen Geschäfte desselben; sie heben das durch die vorliegende Herausgabe gebotene Neue hervor und ziehen die histo- rischen Ergebnisse aus dem mitgetheilten Stoffe. Auch die chronikalischen Nachrichten sind dazu beigezogen worden. Einzelne ausführlichere kritische Fragen, namentlich über fehlende oder ungenaue Datierungen der Stücke, über ihre Echtheit und anderes mehr , eignen sich besser für diese Einleitungen als für die erklärenden Anmerkungen zu Ende der Druckseiten, für die sie leicht zu umfangreich werden. Dieß Verfahren, die Erläuterungs-Noten unter dem Texte nicht zu weit auszudehnen und die betreffende Untersuchung wo es angeht lieber in die Einleitungen zu verlegen, schien im Verlauf der Arbeit immer zweckmäßsiger, daher jene Noten in den späteren Partien weniger Raum wegnehmen, während diese Introduktionen wachsen. Solche Erklärungen dagegen, welche bestimmte Einzelheiten der Texte betreffen, müssen immer sogleich unter diesen selbst in den Noten gegeben werden. Dahin gehört namentlich die Bestimmung von weniger be- kannten Personen- und Ortsnamen. Und zwar geschieht die der Ortsnamen am besten in der von Böhmer 1 angezeigten Weise, indem man die Lage der Orte nicht etwa nach vorübergehenden und minder bekannten politischen Eintheilungen, oder doch nicht nach diesen allein, sondern jedesmal nach der nächsten auf allen Landkarten befindlichen Haupt- oder größeren Stadt angibt, also, um bei dem, jetzt freilich durch die Zeit- ereignisse in etwas überholten, aber doch noch schr verständlichen, Beispiele Böhmers zu bleiben, nicht: Nidda im Nassauischen Amte Höchst, sondern viel deutlicher: Nidda 11/2 Stunden westlich von Frankfurt. Nicht immer ist es möglich gewesen die Ortsnamen aufzuhellen, unverhältnismäßsiger Zeitverlust schon muste vermieden werden, manches in diesem Gebiete der Forschung bleibt doch naturgemäß dem künftigen Benützer überlassen, an eine reichsgeschichtliche Arbeit dürfen in dieser Bezichung nicht dieselben Forderungen gestellt werden wie an ein lokales Urkundenbuch. Wo Personen nur mit dem Titel be- zeichnet sind, ist es gut wo möglich die Namen aufzusuchen und in der Note zu melden, falls sie sich nicht von selbst verstehen wie so oft, vgl. 95, 13. Citate, namentlich aus der Bibel und dem Corpus juris canonici und civilis, sind, wenn der Text sie wegließ oder sie nur unvollständig oder in einer jetzt nicht mehr gebräuchlichen Weise anführte, in den Noten rektificiert, vgl. nr. 224. Einzelne historische Unrichtigkeiten des Textes können in diesen Anmerkungen ebenfalls notiert werden, wenn dieß nicht schon in der Einleitung zu der betreffenden Versammlung oder im allgemeinen Vorwort jedes Bandes geschehen ist. Was die Ausdehnung der Erläuterung in den Noten überhaupt be- trifft, so kann man darüber sehr verschiedener Ansicht sein. Böhmer? sagt in der Einleitung zu den Acta Conradi im allgemeinen mit Recht: „Es schien unzweckmässig eine ohnedieß schon umfangreiche und schwierige Aufgabe durch Zuthaten noch um- fangreicher und schwieriger zu machen als unumgänglich nöthig war, schon deshalb weil dadurch ihre Lösung immer noch weiter hinausgeschoben würde; es schien aber auch unverständig, bereits bei dem Abdruck den Besitz und die Anwendung von Kennt- 1 l. c. pag. 134 art. 3. (Die Abhandlung Böhmers erschien kürzlich auch, mit weiteren Zusätzen, in seinen von Johannes Janssen herausgegebenen Brieſen 2, 461 ff.) 2 Waitz in Sybels hist. Zeitschr. 4, 446. Deutsche Reichstags-Akten. I. XI
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXXI gans unbekannt sein, eingesetzt wurde; so regelmäßsig in wer (esset) um es zu unter- scheiden von wer (quis), da jenes vielfach vorkommt und seine nähere Bezeichnung, wo es den Satz beginnt, das Lesen wesentlich erleichtert; wers für were es kann so bleiben, da es keine Undeutlichkeit bringt. Die nöthigen Erläuterungen sind theilweise gleich in den Einleitungen zu Erläuterun- gen in Einleitunger den einzelnen Reichstagen untergebracht. Diese Einleitungen enthalten einen Uberblick und An- über den Zusammenhang der betreffenden Versommlung mit Früherem und der Zeit- merkungen. geschichte überhaupt, über die zeitliche und sachliche Verbindung der einzelnen Stücke des Tags, und damit über den Fortgang und die verschiedenen Geschäfte desselben; sie heben das durch die vorliegende Herausgabe gebotene Neue hervor und ziehen die histo- rischen Ergebnisse aus dem mitgetheilten Stoffe. Auch die chronikalischen Nachrichten sind dazu beigezogen worden. Einzelne ausführlichere kritische Fragen, namentlich über fehlende oder ungenaue Datierungen der Stücke, über ihre Echtheit und anderes mehr , eignen sich besser für diese Einleitungen als für die erklärenden Anmerkungen zu Ende der Druckseiten, für die sie leicht zu umfangreich werden. Dieß Verfahren, die Erläuterungs-Noten unter dem Texte nicht zu weit auszudehnen und die betreffende Untersuchung wo es angeht lieber in die Einleitungen zu verlegen, schien im Verlauf der Arbeit immer zweckmäßsiger, daher jene Noten in den späteren Partien weniger Raum wegnehmen, während diese Introduktionen wachsen. Solche Erklärungen dagegen, welche bestimmte Einzelheiten der Texte betreffen, müssen immer sogleich unter diesen selbst in den Noten gegeben werden. Dahin gehört namentlich die Bestimmung von weniger be- kannten Personen- und Ortsnamen. Und zwar geschieht die der Ortsnamen am besten in der von Böhmer 1 angezeigten Weise, indem man die Lage der Orte nicht etwa nach vorübergehenden und minder bekannten politischen Eintheilungen, oder doch nicht nach diesen allein, sondern jedesmal nach der nächsten auf allen Landkarten befindlichen Haupt- oder größeren Stadt angibt, also, um bei dem, jetzt freilich durch die Zeit- ereignisse in etwas überholten, aber doch noch schr verständlichen, Beispiele Böhmers zu bleiben, nicht: Nidda im Nassauischen Amte Höchst, sondern viel deutlicher: Nidda 11/2 Stunden westlich von Frankfurt. Nicht immer ist es möglich gewesen die Ortsnamen aufzuhellen, unverhältnismäßsiger Zeitverlust schon muste vermieden werden, manches in diesem Gebiete der Forschung bleibt doch naturgemäß dem künftigen Benützer überlassen, an eine reichsgeschichtliche Arbeit dürfen in dieser Bezichung nicht dieselben Forderungen gestellt werden wie an ein lokales Urkundenbuch. Wo Personen nur mit dem Titel be- zeichnet sind, ist es gut wo möglich die Namen aufzusuchen und in der Note zu melden, falls sie sich nicht von selbst verstehen wie so oft, vgl. 95, 13. Citate, namentlich aus der Bibel und dem Corpus juris canonici und civilis, sind, wenn der Text sie wegließ oder sie nur unvollständig oder in einer jetzt nicht mehr gebräuchlichen Weise anführte, in den Noten rektificiert, vgl. nr. 224. Einzelne historische Unrichtigkeiten des Textes können in diesen Anmerkungen ebenfalls notiert werden, wenn dieß nicht schon in der Einleitung zu der betreffenden Versammlung oder im allgemeinen Vorwort jedes Bandes geschehen ist. Was die Ausdehnung der Erläuterung in den Noten überhaupt be- trifft, so kann man darüber sehr verschiedener Ansicht sein. Böhmer? sagt in der Einleitung zu den Acta Conradi im allgemeinen mit Recht: „Es schien unzweckmässig eine ohnedieß schon umfangreiche und schwierige Aufgabe durch Zuthaten noch um- fangreicher und schwieriger zu machen als unumgänglich nöthig war, schon deshalb weil dadurch ihre Lösung immer noch weiter hinausgeschoben würde; es schien aber auch unverständig, bereits bei dem Abdruck den Besitz und die Anwendung von Kennt- 1 l. c. pag. 134 art. 3. (Die Abhandlung Böhmers erschien kürzlich auch, mit weiteren Zusätzen, in seinen von Johannes Janssen herausgegebenen Brieſen 2, 461 ff.) 2 Waitz in Sybels hist. Zeitschr. 4, 446. Deutsche Reichstags-Akten. I. XI
Strana LXXXII
LXXXII nissen zu verlangen, die eben durch die Herausgabe großentheils erst noch gewonnen werden sollen; wolle man daher Theilung der Arbeit gestatten und von dem Sammler nicht auch schon die Bearbeitung fordern; mögen vielmehr die verschiedenen Benutzer diesen Stoff in den mancherlei Richtungen erörtern, in denen er ausgiebig ist; möge nament- lich der Geograph die Orte, der Genealog die Personen erläutern, wofür seiner Zeit auch in Registern manches wird geschehen können.“ Und Waitz1 sprach die Ansicht aus, daß die Verwerthung der Urkunden nicht mit der Bekanntmachung verbunden zu sein brauche, ja nicht passend verbunden werde. Bei einer einfachen Sammlung von Kaiser- oder Reichsurkunden würde dieser Grundsatz auch richtig anzuwenden sein, und das war die Ansicht der Genannten. Ich befinde mich also nicht im Gegensatze zu ihnen, wenn ich anders verfahren bin. Die Sammlung der deutschen Reichstags- akten kann, namentlich in den vorderen Bänden wo der mangelhafte Stoff erst die Verbindung seiner Glieder sucht, nicht ohne eine Art von Bearbeitung herausgegeben werden. Eine solche steckt schon in der Anordnung der verschiedenen Gruppen, in welche das vorliegende Material eines Reichstags zerlegt wird; denn rein chronologisch wie in eigentlichen Urkunden-Sammlungen durfte hier nicht verfahren werden, die Ein- theilung der Abschnitte, in die sich die Stücke einreihen, hieng von deren Inhalt oder Form ab. Aber auch da, wo die Anordnung chronologisch ist, wie dieß innerhalb der einzelnen Gruppen (diese treten deutlich in der voranstehenden Inhaltsübersicht des Bandes heraus) sein muß, da erfordert schon allein die zcitliche Fixierung so vieler undatierter oder mangelhaft datierter Stücke mitunter eine Bearbeitung des Stoffs, die sich über weite Striche hin erstreckt. Weiterhin aber kann man auch von dem Heraus- geber wol erwarten, daß er die Beobachtungen, die sich ihm durch die nothwendige Vertrautheit mit dem Stoffe zunächst eher als andern ergeben, nicht im Pulte behalte; eine schon gemachte oder vorbereitete Arbeit soll nicht zurückgelegt und verborgen werden, damit irgend ein späterer Benützer Gelegenheit habe sie von vorne anzufangen. Hat das Publikum Grund zu erwarten daß ihm einige Mühe erspart bleibe, so befriedigt es andrerseits auch den Editor wenn er mit dem Seinigen nicht zurückhaltend verfährt. Das nackte Edieren ist zwar an und für sich etwas Lohnendes, aber doch nicht so, daß es, als durch viele Jahre fortgesetzt gedacht, jemanden als vorwiegende oder aus- schließliche Beschäftigung gut zugemuthet werden könnte, so manchfache geistige Thätig- keit auch schon in der Vorbereitung der Texte zum Drucke liegt und so eigenthümlich die Freude ist die dem Editor ein reinlich herausgearbeitetes Aktenstück selbst gewährt. Es ist ein natürliches Recht, das er sich nimmt, wenn er seine Ansicht darlegt, wie sie sich ihm bei der Bearbeitung des Stoffes ergeben hat. Das hält ihm die Liebe warm zu diesen so vielfache geistige, man darf wol sagen, Aufopferung erfordernden Ar- beiten. Kann er, überladen mit diesen Dingen die er im Dienste Anderer vornimmt, nicht selbst zur Darstellung schreiten, so mag man ihm das bescheidene Vergnügen gönnen wenigstens an der Forschung Theil zu nehmen. Spätere mögen kommen und eine bessere Ansicht über dieses und jenes finden; je besser sie ist, desto besser ist es. Aber sie werden ihm hie und da doch einiges verdanken, und das genügt ihm. Sie können weit über ihn hinausgehen, aber sie werden sich zuerst mit ihm aus einander zu setzen haben, und so freut es ihn. So wie es sich ihm durch die Nothwendigkeit der Erklärung oder durch die Gelegenheit seiner dabei gemachten Studien ergibt, mag er reden; gleichmäßtige Bearbeitung des Ganzen wird dabei niemand von ihm fordern, er darf im einen Falle mehr, im andern weniger leisten, bei einem dritten sich mit einer Andeutung oder mit Stillschweigen begnügen. Gehört das, was er vorbringt, nur zur Sache, so wird man ihm gerne verzeihen, wenn er sich herausnimmt da und dort Vorwort. 1 ibid. 446 f.
LXXXII nissen zu verlangen, die eben durch die Herausgabe großentheils erst noch gewonnen werden sollen; wolle man daher Theilung der Arbeit gestatten und von dem Sammler nicht auch schon die Bearbeitung fordern; mögen vielmehr die verschiedenen Benutzer diesen Stoff in den mancherlei Richtungen erörtern, in denen er ausgiebig ist; möge nament- lich der Geograph die Orte, der Genealog die Personen erläutern, wofür seiner Zeit auch in Registern manches wird geschehen können.“ Und Waitz1 sprach die Ansicht aus, daß die Verwerthung der Urkunden nicht mit der Bekanntmachung verbunden zu sein brauche, ja nicht passend verbunden werde. Bei einer einfachen Sammlung von Kaiser- oder Reichsurkunden würde dieser Grundsatz auch richtig anzuwenden sein, und das war die Ansicht der Genannten. Ich befinde mich also nicht im Gegensatze zu ihnen, wenn ich anders verfahren bin. Die Sammlung der deutschen Reichstags- akten kann, namentlich in den vorderen Bänden wo der mangelhafte Stoff erst die Verbindung seiner Glieder sucht, nicht ohne eine Art von Bearbeitung herausgegeben werden. Eine solche steckt schon in der Anordnung der verschiedenen Gruppen, in welche das vorliegende Material eines Reichstags zerlegt wird; denn rein chronologisch wie in eigentlichen Urkunden-Sammlungen durfte hier nicht verfahren werden, die Ein- theilung der Abschnitte, in die sich die Stücke einreihen, hieng von deren Inhalt oder Form ab. Aber auch da, wo die Anordnung chronologisch ist, wie dieß innerhalb der einzelnen Gruppen (diese treten deutlich in der voranstehenden Inhaltsübersicht des Bandes heraus) sein muß, da erfordert schon allein die zcitliche Fixierung so vieler undatierter oder mangelhaft datierter Stücke mitunter eine Bearbeitung des Stoffs, die sich über weite Striche hin erstreckt. Weiterhin aber kann man auch von dem Heraus- geber wol erwarten, daß er die Beobachtungen, die sich ihm durch die nothwendige Vertrautheit mit dem Stoffe zunächst eher als andern ergeben, nicht im Pulte behalte; eine schon gemachte oder vorbereitete Arbeit soll nicht zurückgelegt und verborgen werden, damit irgend ein späterer Benützer Gelegenheit habe sie von vorne anzufangen. Hat das Publikum Grund zu erwarten daß ihm einige Mühe erspart bleibe, so befriedigt es andrerseits auch den Editor wenn er mit dem Seinigen nicht zurückhaltend verfährt. Das nackte Edieren ist zwar an und für sich etwas Lohnendes, aber doch nicht so, daß es, als durch viele Jahre fortgesetzt gedacht, jemanden als vorwiegende oder aus- schließliche Beschäftigung gut zugemuthet werden könnte, so manchfache geistige Thätig- keit auch schon in der Vorbereitung der Texte zum Drucke liegt und so eigenthümlich die Freude ist die dem Editor ein reinlich herausgearbeitetes Aktenstück selbst gewährt. Es ist ein natürliches Recht, das er sich nimmt, wenn er seine Ansicht darlegt, wie sie sich ihm bei der Bearbeitung des Stoffes ergeben hat. Das hält ihm die Liebe warm zu diesen so vielfache geistige, man darf wol sagen, Aufopferung erfordernden Ar- beiten. Kann er, überladen mit diesen Dingen die er im Dienste Anderer vornimmt, nicht selbst zur Darstellung schreiten, so mag man ihm das bescheidene Vergnügen gönnen wenigstens an der Forschung Theil zu nehmen. Spätere mögen kommen und eine bessere Ansicht über dieses und jenes finden; je besser sie ist, desto besser ist es. Aber sie werden ihm hie und da doch einiges verdanken, und das genügt ihm. Sie können weit über ihn hinausgehen, aber sie werden sich zuerst mit ihm aus einander zu setzen haben, und so freut es ihn. So wie es sich ihm durch die Nothwendigkeit der Erklärung oder durch die Gelegenheit seiner dabei gemachten Studien ergibt, mag er reden; gleichmäßtige Bearbeitung des Ganzen wird dabei niemand von ihm fordern, er darf im einen Falle mehr, im andern weniger leisten, bei einem dritten sich mit einer Andeutung oder mit Stillschweigen begnügen. Gehört das, was er vorbringt, nur zur Sache, so wird man ihm gerne verzeihen, wenn er sich herausnimmt da und dort Vorwort. 1 ibid. 446 f.
Strana LXXXIII
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXXIII den Cicerone der Sammlung zu machen. Wie weit er ausgreifen dürfe, mag Sache seines Taktes bleiben. Ich denke fast, daß ich Manchen eher zuviel als zu wenig gethan habe. Es kann künftig auch einige Beschränkung eintreten. Bei der singulären Art dieser Sammlung darf man nicht von vornherein darüber richten. Ich wollte nament- lich mit urkundlichen Mittheilungen in den Noten nicht geizig sein, wo sie mir zur Hand waren und sich Gelegenheit dazu bot. So manches, was wir sammeln, was wir zu sammeln die Möglichkeit häben vor Vielen, soll doch nicht verloren gehen, vielleicht für lange Zeit; lieber habe ich eine Note weiter gemacht. Es sollte mich freuen, wenn sich beim Studium des Bandes die Meinung feststellte, daß ich recht daran gethan. Wir stellen jedesmal dem einzelnen Bande eine allgemeine Inhaltsübersicht voran, nach der lokalen Reihenfolge der Gegenstände. Man erhält dadurch eine all- gemeine Uberschau nicht bloß über die mitgetheilten Versammlungen, sondern auch über die einzelnen nach dem Thema gesonderten Gruppen in welche die Stücke eingereiht Am Schlusse des Bandes folgt dann ein chronologisches Urkunden- sind. Verzeichnis, besser: Verzeichnis der Stücke. Dasselbe ist deshalb unentbehrlich, weil im Abdruck der Texte selbst die oft für das Nachsuchen bequeme zeitliche Reihenfolge nicht duchlaufend festgehalten werden konnte, vielmehr in dieser Beziehung nicht nur die einzelnen Reichstage sondern auch deren einzelne Unterabtheilungen durch die bei ihnen vereinigten Stücke in einander übergreifen. Aufgenommen sind in dieses Ver- zeichnis alle Stücke des Textes, sei es daß jedes derselben im Text eine eigne Numer hat, oder daß mehrere unter Einer Numer vereinigt sind, im Verzeichnis wird jedes besonders aufgeführt. Es macht auch keinen Unterschied, ob das Stück vollständig ab- gedruckt oder nur als Regest gegeben ist. Von dem was gelegentlich in Noten und Ein- leitungen oder im allgemeinen Vorwort eines Bandes vorkommt, seltener als voller Ab- druck, gewöhnlich nur als Regest oder Notiz, soll dabei in der Regel nur das ins Ver- zeichnis aufgenommen werden, was wir nicht aus Abdrücken haben. Da es bei Auf- stellung dieses Verzeichnisses nur auf eine rasche und bequeme Ubersicht ankam, so war die Inhaltsangabe oder Bezeichnung der einzelnen Stücke möglichst kurz zu fassen. Jeder Band wird beschlossen durch ein alfabetisches Namen-Register für Personen und Orte. Ich habe Personen und Orte zusammen genommen, weil dadurch zuweilen das Nachsuchen einfacher wird, und weil mitunter nicht einmal scharf zu trennen ist. 1 Im wesentlichen soll der Druck dieses Registers nach den von Kern Kerler und Frensdorff in den Städte-Chroniken angenommenen Normen erfolgen. K. Karls IV und K. Wenzels Namen sind nicht berücksichtigt, weil sie überall vorkommen und im chronologischen Urkunden-Verzeichnis, sofern sie ein Diplom haben ausgehen lassen oder für sie eines ausgestellt ist, leicht gefunden werden. Ebenso die immer widerkehrenden Ortsnamen in den Datierungen der Stücke, wie Frankfurt Nürnberg u. s. w., weil damit nichts von diesen Städten ausgesagt ist als daß die Urkunde dort ausgefertigt, die Versammlung daselbst gehalten wurde, Angaben für welche das chronologische Ur- kunden-Verzeichnis und die in dem Band vorangestellte Inhaltsübersicht genügende Orientierung bieten. Weggelassen sind auch die Namen für Plätze Straßen Thore Häuser und dergleichen Lokalitäten in den einzelnen Städten, da hier das reichsgeschicht- liche Interesse aufhört und allzugroße Ausdehnung des Registers zu vermeiden ist; sie finden sich meist in den Auszügen aus Stadtrechnungen und später in den Herbergs- listen, und sind daher für denjenigen, der nach diesen lokalen Dingen sucht, ohnedießs unschwer aufzufinden. Was die in dem allgemeinen Vorwort und in den Einleitungen und Noten vorkommenden Namen betrifft, so genügt es in der Regel sie nur dann anzuführen, wenn sie selbständig in Betracht kommen und nicht bloß zur Besprechung Die Register. 1 Roth von Schreckenstein l. c. pag. 44.
II. Ursprung und Art der gegenwärtigen Ausgabe. LXXXIII den Cicerone der Sammlung zu machen. Wie weit er ausgreifen dürfe, mag Sache seines Taktes bleiben. Ich denke fast, daß ich Manchen eher zuviel als zu wenig gethan habe. Es kann künftig auch einige Beschränkung eintreten. Bei der singulären Art dieser Sammlung darf man nicht von vornherein darüber richten. Ich wollte nament- lich mit urkundlichen Mittheilungen in den Noten nicht geizig sein, wo sie mir zur Hand waren und sich Gelegenheit dazu bot. So manches, was wir sammeln, was wir zu sammeln die Möglichkeit häben vor Vielen, soll doch nicht verloren gehen, vielleicht für lange Zeit; lieber habe ich eine Note weiter gemacht. Es sollte mich freuen, wenn sich beim Studium des Bandes die Meinung feststellte, daß ich recht daran gethan. Wir stellen jedesmal dem einzelnen Bande eine allgemeine Inhaltsübersicht voran, nach der lokalen Reihenfolge der Gegenstände. Man erhält dadurch eine all- gemeine Uberschau nicht bloß über die mitgetheilten Versammlungen, sondern auch über die einzelnen nach dem Thema gesonderten Gruppen in welche die Stücke eingereiht Am Schlusse des Bandes folgt dann ein chronologisches Urkunden- sind. Verzeichnis, besser: Verzeichnis der Stücke. Dasselbe ist deshalb unentbehrlich, weil im Abdruck der Texte selbst die oft für das Nachsuchen bequeme zeitliche Reihenfolge nicht duchlaufend festgehalten werden konnte, vielmehr in dieser Beziehung nicht nur die einzelnen Reichstage sondern auch deren einzelne Unterabtheilungen durch die bei ihnen vereinigten Stücke in einander übergreifen. Aufgenommen sind in dieses Ver- zeichnis alle Stücke des Textes, sei es daß jedes derselben im Text eine eigne Numer hat, oder daß mehrere unter Einer Numer vereinigt sind, im Verzeichnis wird jedes besonders aufgeführt. Es macht auch keinen Unterschied, ob das Stück vollständig ab- gedruckt oder nur als Regest gegeben ist. Von dem was gelegentlich in Noten und Ein- leitungen oder im allgemeinen Vorwort eines Bandes vorkommt, seltener als voller Ab- druck, gewöhnlich nur als Regest oder Notiz, soll dabei in der Regel nur das ins Ver- zeichnis aufgenommen werden, was wir nicht aus Abdrücken haben. Da es bei Auf- stellung dieses Verzeichnisses nur auf eine rasche und bequeme Ubersicht ankam, so war die Inhaltsangabe oder Bezeichnung der einzelnen Stücke möglichst kurz zu fassen. Jeder Band wird beschlossen durch ein alfabetisches Namen-Register für Personen und Orte. Ich habe Personen und Orte zusammen genommen, weil dadurch zuweilen das Nachsuchen einfacher wird, und weil mitunter nicht einmal scharf zu trennen ist. 1 Im wesentlichen soll der Druck dieses Registers nach den von Kern Kerler und Frensdorff in den Städte-Chroniken angenommenen Normen erfolgen. K. Karls IV und K. Wenzels Namen sind nicht berücksichtigt, weil sie überall vorkommen und im chronologischen Urkunden-Verzeichnis, sofern sie ein Diplom haben ausgehen lassen oder für sie eines ausgestellt ist, leicht gefunden werden. Ebenso die immer widerkehrenden Ortsnamen in den Datierungen der Stücke, wie Frankfurt Nürnberg u. s. w., weil damit nichts von diesen Städten ausgesagt ist als daß die Urkunde dort ausgefertigt, die Versammlung daselbst gehalten wurde, Angaben für welche das chronologische Ur- kunden-Verzeichnis und die in dem Band vorangestellte Inhaltsübersicht genügende Orientierung bieten. Weggelassen sind auch die Namen für Plätze Straßen Thore Häuser und dergleichen Lokalitäten in den einzelnen Städten, da hier das reichsgeschicht- liche Interesse aufhört und allzugroße Ausdehnung des Registers zu vermeiden ist; sie finden sich meist in den Auszügen aus Stadtrechnungen und später in den Herbergs- listen, und sind daher für denjenigen, der nach diesen lokalen Dingen sucht, ohnedießs unschwer aufzufinden. Was die in dem allgemeinen Vorwort und in den Einleitungen und Noten vorkommenden Namen betrifft, so genügt es in der Regel sie nur dann anzuführen, wenn sie selbständig in Betracht kommen und nicht bloß zur Besprechung Die Register. 1 Roth von Schreckenstein l. c. pag. 44.
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LXXXIV Vorwort. oder Erläuterung einer bereits im Register unter dem betreffenden Namen citierten Textstelle dienen. Findet sich der Name auf der bezeichneten Seite nur ein- oder einigemal, so wird auch die Zeilenzahl beigefügt; sie bleibt aber weg, wenn er sich auf dieser Seite ganz vorzugsweise zeigt. Die Namen, besonders bei historisch bekannten Personen Geschlechtern Orten u. s. w., werden in der modernen oder allgemein üblichen Schreibart angesetzt, und nur, wo die Form des Textes so schr abwich daß die Iden- tität nicht mit genügender Sicherheit zu erkennen war oder dem Suchenden vielleicht nicht sogleich klar sein dürfte, werden die alten Namen selbständig eingesetzt und dazu die betreffenden Verweisungen angebracht. Abweichende Namensformen sind, wo es der Mühe werth ist oder gar durch das Verständnis gefordert wird, in runde Klammern hinter die recipierte Schreibart, mit welcher der Name eingereiht ist, gesetzt, gleichviel ob diese Abweichungen aus Varianten oder eigentlichen Textstellen herrühren. Eine besondere Bezeichnung der Adelsgeschlechter braucht nur, wo es die Deutlichkeit fordert, gegeben zu werden. Widerholt sich an verschiedenen Orten die Bezeichnung einer Person durch gleichen Vor- und Zunamen, so folgen sich im Register die unzweifelhaft auf eine und dieselbe Person bezüglichen Stellen unmittelbar, andere nur wakrscheinlich oder vielleicht auf dieselbe Person gehende nach einem Gedankenstrich. In der Inhalts- übersicht dem Urkundenverzeichnis und dem Namen-Register konnte die bequemere Antiqua beibehalten werden, da es nicht nöthig war diese Theile des Buchs durch Kur- sive als Editions-Zuthat besonders herauszuheben. III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. Es konnte der Gedanke nahe liegen, in diesem Vorwort möge ein allgemeiner historischer Uberblick über die Entwicklung der Reichstage gegeben werden, mit kurzem Zurückgreifen auf die frühere Zeit und weiterem Ausgreifen in denjenigen Perioden mit welchen es unsere Sammlung selbst zu thun hat. Aber wenn bereits die Behand- lung der älteren Zeit ihre besondere Schwierigkeit gehabt hätte, so würe doch auch unser eigenes Gebiet von 1376 an, wenn man dasselbe als Ganzes ins Auge fassen wollte, jetzt entfernt noch nicht zu bewältigen gewesen. Wir sahen bereits, daß der Endpunkt der Edition noch keineswegs festgestellt ist; und doch müste das zuerst geschehen sein, wenn man sich umfassend über die darin vorgehende Reichstags-Entwicklung äußern sollte. Dazu kommt, daß nicht einmal die Vorarbeiten sich sofort über das Gebiet im weitesten Sinne erstrecken konnten, etwa bis zum immerwährenden Regensburger Reichs- tag oder gar bis zur Auflösung des Reichs. Niemand sieht heute voraus, auch nicht annähernd, was die künftige Gesammtansicht sein wird, da fortwährend neue und über- raschende Funde gemacht werden. Ich entschloß mich daher kurzweg dahin, daß jedem Band im Vorwort nur eine Ubersicht mäßigen Umfangs vorangeschickt werden solle über die darin vorkommenden Hauptsachen, mit besonderer Berücksichtigung des ge- wonnenen Neuen. Diese Ubersichten können um so kürzer sein, als die betreffenden Dinge schon in den Special-Einleitungen zu den einzelnen Reichstagen behandelt sind. Es schien aber gut, in dieser allgemeinen Ubersicht nicht rein chronologisch sondern zunächst nach Stoff-Rubriken vorzugehen. Ergibt sich Veranlassung noch eine oder die andere Untersuchung mitzutheilen, so ist hier passende Gelegenheit zu deren Ein- schaltung. Newe Ver- sammlungen. 1. Neue Versammlungen. Es konnte nicht fehlen, daß auf einem Gebiet, welches so wenig angebaut ist, wie die Regierung Deutschlands durch K. Wenzel, nicht bloß in dieser oder jener Einzel- heit eines Reichstags bei längerem Suchen Neues gefunden wurde. Es muste sich bald ebenso handeln um ganze Versammlungen, die früher völlig unbekannt waren, oder
LXXXIV Vorwort. oder Erläuterung einer bereits im Register unter dem betreffenden Namen citierten Textstelle dienen. Findet sich der Name auf der bezeichneten Seite nur ein- oder einigemal, so wird auch die Zeilenzahl beigefügt; sie bleibt aber weg, wenn er sich auf dieser Seite ganz vorzugsweise zeigt. Die Namen, besonders bei historisch bekannten Personen Geschlechtern Orten u. s. w., werden in der modernen oder allgemein üblichen Schreibart angesetzt, und nur, wo die Form des Textes so schr abwich daß die Iden- tität nicht mit genügender Sicherheit zu erkennen war oder dem Suchenden vielleicht nicht sogleich klar sein dürfte, werden die alten Namen selbständig eingesetzt und dazu die betreffenden Verweisungen angebracht. Abweichende Namensformen sind, wo es der Mühe werth ist oder gar durch das Verständnis gefordert wird, in runde Klammern hinter die recipierte Schreibart, mit welcher der Name eingereiht ist, gesetzt, gleichviel ob diese Abweichungen aus Varianten oder eigentlichen Textstellen herrühren. Eine besondere Bezeichnung der Adelsgeschlechter braucht nur, wo es die Deutlichkeit fordert, gegeben zu werden. Widerholt sich an verschiedenen Orten die Bezeichnung einer Person durch gleichen Vor- und Zunamen, so folgen sich im Register die unzweifelhaft auf eine und dieselbe Person bezüglichen Stellen unmittelbar, andere nur wakrscheinlich oder vielleicht auf dieselbe Person gehende nach einem Gedankenstrich. In der Inhalts- übersicht dem Urkundenverzeichnis und dem Namen-Register konnte die bequemere Antiqua beibehalten werden, da es nicht nöthig war diese Theile des Buchs durch Kur- sive als Editions-Zuthat besonders herauszuheben. III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. Es konnte der Gedanke nahe liegen, in diesem Vorwort möge ein allgemeiner historischer Uberblick über die Entwicklung der Reichstage gegeben werden, mit kurzem Zurückgreifen auf die frühere Zeit und weiterem Ausgreifen in denjenigen Perioden mit welchen es unsere Sammlung selbst zu thun hat. Aber wenn bereits die Behand- lung der älteren Zeit ihre besondere Schwierigkeit gehabt hätte, so würe doch auch unser eigenes Gebiet von 1376 an, wenn man dasselbe als Ganzes ins Auge fassen wollte, jetzt entfernt noch nicht zu bewältigen gewesen. Wir sahen bereits, daß der Endpunkt der Edition noch keineswegs festgestellt ist; und doch müste das zuerst geschehen sein, wenn man sich umfassend über die darin vorgehende Reichstags-Entwicklung äußern sollte. Dazu kommt, daß nicht einmal die Vorarbeiten sich sofort über das Gebiet im weitesten Sinne erstrecken konnten, etwa bis zum immerwährenden Regensburger Reichs- tag oder gar bis zur Auflösung des Reichs. Niemand sieht heute voraus, auch nicht annähernd, was die künftige Gesammtansicht sein wird, da fortwährend neue und über- raschende Funde gemacht werden. Ich entschloß mich daher kurzweg dahin, daß jedem Band im Vorwort nur eine Ubersicht mäßigen Umfangs vorangeschickt werden solle über die darin vorkommenden Hauptsachen, mit besonderer Berücksichtigung des ge- wonnenen Neuen. Diese Ubersichten können um so kürzer sein, als die betreffenden Dinge schon in den Special-Einleitungen zu den einzelnen Reichstagen behandelt sind. Es schien aber gut, in dieser allgemeinen Ubersicht nicht rein chronologisch sondern zunächst nach Stoff-Rubriken vorzugehen. Ergibt sich Veranlassung noch eine oder die andere Untersuchung mitzutheilen, so ist hier passende Gelegenheit zu deren Ein- schaltung. Newe Ver- sammlungen. 1. Neue Versammlungen. Es konnte nicht fehlen, daß auf einem Gebiet, welches so wenig angebaut ist, wie die Regierung Deutschlands durch K. Wenzel, nicht bloß in dieser oder jener Einzel- heit eines Reichstags bei längerem Suchen Neues gefunden wurde. Es muste sich bald ebenso handeln um ganze Versammlungen, die früher völlig unbekannt waren, oder
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXV deren sichere Feststellung doch jetzt erst in vollem Maße möglich wurde. Wenn einzelne weggeblieben sind, wie der zweifelhafte Reichstag zu Nürnberg vom Sommer 13761 und der gar nicht vorgekommene von 1379 eben daselbst (s. pag. 258), so ist doch viel größer die Zahl der ganz neu aufgenommenen und der mehr oder weniger erst hier ganz konstatierten oder zum erstenmal mit Dokumenten versehenen Zusammenkünfte. Ich habe mich dar- über meist in den Special-Einleitungen der Letzteren ausgesprochen, und kann mich deshalb begnügen unter dieser Verweisung die folgenden anzuführen: 1) Reichstag zu Frankfurt April 1380; 2) desgleichen zu Nürnberg Jan. Febr. 1381; 3) desgleichen zu Frankfurt Sept. 1381; 4) desgleichen zu Frankfurt Juni Juli 1382; 5) königlicher Städtetag zu Nürnberg August 1382; 6) Reichstag zu Nürnberg Sept. Okt. 1383, früher nur für einen Fürsten- oder Kurfürstentag gehalten; 7) königlicher Städtetag zu Speier Juli 1384; 8) königlicher Städtetag zu Nürnberg um 25. Nov. 1384; 9) Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu Speier auƒ 27. Aug. 1385; 10) Reichstag zu Nürnberg Juli 1387; 11) Rheinische Städtebundstage zu Speier Sept. 1387; 12) Rheinischer Städte- tag zu Worms auf 25. Nov. 1387. Von der Absicht, einen Reichstag zu Oppenheim zu halten auf 22. Juni 1382 und einen andern ebenda auf 25. Juli 1386, ist erst durch unsere nrr. 188 und 288 etwas bekannt geworden. 2. König Wenzels Wahl. Die Vorgänge in Betreff der Erwählung K. Wenzels blieben lange in ziemlichem Dunkel. Die chronikalischen Nachrichten waren dürftig, in wichtigen Punkten unrichtig, ein Theil derselben ist längst mit Recht angefochten, es scheint von dem wahren Verlauf der Unterhandlungen von Anfang an nur wenig bestimmtes in das Publikum gedrungen zu sein. Von den Urkunden und Akten aber blieb bis in dieses Jahrhundert sehr Vieles unbekannt. Nur einiges von dem, was aus dem gebotenen Neuen und Alten hervorgeht, soll hier erörtert werden. Es kommt vor allem in Betracht die Art der Gewinnung der Reichsstände. Sie muste dießmal um so wichtiger sein, als es sich darum handelte noch zu Lebzeiten des Kaisers einen Römischen König zu wählen und zwar in der Person seines Sohnes. Niemand konnte sich verbergen, daß darin der erste Schritt zur Erblichkeit der Krone lag. In der That, wenn es gelungen wäre die höchste Würde im Reich bei dem Luxem- burgischen Hause zu erhalten, mit seinem ausgedehnten und theilweise sehr kompakten Länderbesitz, so hätte dieß von den weitgreifendsten Folgen für die ganze weitere Ent- wicklung Deutschlands werden können, „kein Preußen und kein Österreich“ würde die spätere Geschichte gezeigt haben, und eine slavische Frage wäre in Böhmen heute wol kaum mehr vorhanden. Der Versuch Karls IV die Krone auf seinen Sohn zu bringen, erforderte lange Vorbereitungen. Eine Anzall hieher gehöriger Urkunden wird hiemit zum erstenmal bekannt gemacht, sie mag zusammen mit dem älteren Material an Voll- ständigkeit wenig zu wünschen übrig lassen. In den Noten habe ich dann etliche chroni- kalische Nachrichten kritisch aus den Urkunden beleuchtet.2 Eine reiche und bequeme Ubersicht über den Thatbestand der Verträge, welche der Wahl Wenzels vorausgiengen und die Stände, Kurfürsten und andere, derselben geneigt machen sollten, ergibt sich jetzt aus unserer Zusammenstellung, bei der es zweckmäßsig schien die auf eine einzelne Kurstimme bezüglichen Stücke je in einer besonderen Abtheilung zu vereinigen. 3 König Wenzels Wahl. 1 Nach der Goldnen Bulle cap. 28 § 5 sollte die prima regalis curia eines neuen Königs in Nürnberg gehalten werden, Neue Sammlung 1, 85a. 2 p. 10 nt. 1, p. 11 nt. 1, p. 33 nt. 1, p. 41 nt. 2 (cf. p. 42 nt. 1). 3 Nachträglich sei hier zu pag. 40 nt. 2 bemerkt, daßs eine Urkunde, worin K. Wenzel den Pf. Ru- precht I und III die Schenkung der Schlosse Lande und Leute Oppinheim Odirnheim Ingilnheim und Ingiln- heim Wintherheim Swabsberg Nersteyn Luthern mit Zöllen Geleiten auf Wasser und auf Lande mit allen ihren Zugehörungen nach Inhalt von Kaiser Karls Briefe bestätigt und erneut, dat. Achen 1376 octara Petri und
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXV deren sichere Feststellung doch jetzt erst in vollem Maße möglich wurde. Wenn einzelne weggeblieben sind, wie der zweifelhafte Reichstag zu Nürnberg vom Sommer 13761 und der gar nicht vorgekommene von 1379 eben daselbst (s. pag. 258), so ist doch viel größer die Zahl der ganz neu aufgenommenen und der mehr oder weniger erst hier ganz konstatierten oder zum erstenmal mit Dokumenten versehenen Zusammenkünfte. Ich habe mich dar- über meist in den Special-Einleitungen der Letzteren ausgesprochen, und kann mich deshalb begnügen unter dieser Verweisung die folgenden anzuführen: 1) Reichstag zu Frankfurt April 1380; 2) desgleichen zu Nürnberg Jan. Febr. 1381; 3) desgleichen zu Frankfurt Sept. 1381; 4) desgleichen zu Frankfurt Juni Juli 1382; 5) königlicher Städtetag zu Nürnberg August 1382; 6) Reichstag zu Nürnberg Sept. Okt. 1383, früher nur für einen Fürsten- oder Kurfürstentag gehalten; 7) königlicher Städtetag zu Speier Juli 1384; 8) königlicher Städtetag zu Nürnberg um 25. Nov. 1384; 9) Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu Speier auƒ 27. Aug. 1385; 10) Reichstag zu Nürnberg Juli 1387; 11) Rheinische Städtebundstage zu Speier Sept. 1387; 12) Rheinischer Städte- tag zu Worms auf 25. Nov. 1387. Von der Absicht, einen Reichstag zu Oppenheim zu halten auf 22. Juni 1382 und einen andern ebenda auf 25. Juli 1386, ist erst durch unsere nrr. 188 und 288 etwas bekannt geworden. 2. König Wenzels Wahl. Die Vorgänge in Betreff der Erwählung K. Wenzels blieben lange in ziemlichem Dunkel. Die chronikalischen Nachrichten waren dürftig, in wichtigen Punkten unrichtig, ein Theil derselben ist längst mit Recht angefochten, es scheint von dem wahren Verlauf der Unterhandlungen von Anfang an nur wenig bestimmtes in das Publikum gedrungen zu sein. Von den Urkunden und Akten aber blieb bis in dieses Jahrhundert sehr Vieles unbekannt. Nur einiges von dem, was aus dem gebotenen Neuen und Alten hervorgeht, soll hier erörtert werden. Es kommt vor allem in Betracht die Art der Gewinnung der Reichsstände. Sie muste dießmal um so wichtiger sein, als es sich darum handelte noch zu Lebzeiten des Kaisers einen Römischen König zu wählen und zwar in der Person seines Sohnes. Niemand konnte sich verbergen, daß darin der erste Schritt zur Erblichkeit der Krone lag. In der That, wenn es gelungen wäre die höchste Würde im Reich bei dem Luxem- burgischen Hause zu erhalten, mit seinem ausgedehnten und theilweise sehr kompakten Länderbesitz, so hätte dieß von den weitgreifendsten Folgen für die ganze weitere Ent- wicklung Deutschlands werden können, „kein Preußen und kein Österreich“ würde die spätere Geschichte gezeigt haben, und eine slavische Frage wäre in Böhmen heute wol kaum mehr vorhanden. Der Versuch Karls IV die Krone auf seinen Sohn zu bringen, erforderte lange Vorbereitungen. Eine Anzall hieher gehöriger Urkunden wird hiemit zum erstenmal bekannt gemacht, sie mag zusammen mit dem älteren Material an Voll- ständigkeit wenig zu wünschen übrig lassen. In den Noten habe ich dann etliche chroni- kalische Nachrichten kritisch aus den Urkunden beleuchtet.2 Eine reiche und bequeme Ubersicht über den Thatbestand der Verträge, welche der Wahl Wenzels vorausgiengen und die Stände, Kurfürsten und andere, derselben geneigt machen sollten, ergibt sich jetzt aus unserer Zusammenstellung, bei der es zweckmäßsig schien die auf eine einzelne Kurstimme bezüglichen Stücke je in einer besonderen Abtheilung zu vereinigen. 3 König Wenzels Wahl. 1 Nach der Goldnen Bulle cap. 28 § 5 sollte die prima regalis curia eines neuen Königs in Nürnberg gehalten werden, Neue Sammlung 1, 85a. 2 p. 10 nt. 1, p. 11 nt. 1, p. 33 nt. 1, p. 41 nt. 2 (cf. p. 42 nt. 1). 3 Nachträglich sei hier zu pag. 40 nt. 2 bemerkt, daßs eine Urkunde, worin K. Wenzel den Pf. Ru- precht I und III die Schenkung der Schlosse Lande und Leute Oppinheim Odirnheim Ingilnheim und Ingiln- heim Wintherheim Swabsberg Nersteyn Luthern mit Zöllen Geleiten auf Wasser und auf Lande mit allen ihren Zugehörungen nach Inhalt von Kaiser Karls Briefe bestätigt und erneut, dat. Achen 1376 octara Petri und
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LXXXVI Vorwort. Eine kleine Korrespondenz zwischen Wenzel und seinem Vater besteht aus einem Briefe des Ersteren, worin er selbst seine Erhebung zu früh findet, und aus der Antwort des Letzteren, worin er die wegen der Jugend Wenzels möglichen Be- denken zu widerlegen sucht. Beide gehören ohne Zweifel zu dieser Wahl und nicht in die Zeit der Krönung Wenzels zum König von Böhmen; Pelzel und Palacky beziehen das Schreiben des Sohns auf die letztere Angelegenheit, und sehen wol daß das kleine Kind den Brief nicht selbst geschrieben haben kann; Höfter verbindet das Stück mit der deutschen Königswahl, und hat deshalb keinen Verdacht mehr. 1 Ich halte beide für weiter nichts als Stylproben, die sonst keinen geschichtlichen Werth huben.2 Deswegen habe ich auch keines davon in die Sammlung aufgenommen, obschon sich, während das zweite handschriftlich nicht wider gefunden wurde, wenigstens das erste in ver- schiedenen Codices darbot. Die Erwählung selbst ist vertreten durch die Urkunden zum Wahlakt, Be- richte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt, Dokumente über das Verhältnis der letzteren Stadt zur Königswahl. Das meiste davon ist bekannt, nur das Schreiben Karls IV an die Elsäßsischen Städte vom 28. Juni war neu, und die Auszüge aus der Frankfurter Stadtrechnung erscheinen hier in vollständigerer Form als bei Lersner.3 Von gröster Wichtigkeit sind die Verhandlungen mit der Kurie. Man kannte früher wenig von ihnen, nur was sich davon in ein paar Urkunden nieder- geschlagen hatte. Noch Palacky muste daher im wesentlichen die ältere Anschauung Häberlins und Pelzels von dem ruhigen Verlauf dieser Angelegenheit theilen; Gregor XI gibt bei ihm die Einwilligung zu Wenzels Wahl ohne alle Schwierigkeit, und sie traf ein noch vor der Versammlung zu Rense. Seit Theiner im zweiten Bande seines Codex dipl. dominii temp. sanctae sedis 1862 eine Reihe von unschätzbaren Aktenstücken aus einem Codex des Vatikanischen Archivs veröffentlicht hat, kann diese Ansicht keine Geltung mehr beanspruchen, und man weiß seitdem wie schwierige und langwierige Verhandlungen zwischen Kaiser und Pabst stattgefunden haben. Diese Publikation hat Höfler4 benützt, aber ohne auf kritischem Wege dem wahren Sachverhalt auf den Grund zu kommen, sofern er den eigentlichen Charakter der Urkunden nr. 73. 74. 87. 88. Ptuli [Juli 6] Boh. 14 Rom. 1, sich befindet im Münch. St. A. Urkk. betr. die Verhh. des kurpfalz. Hauses gegen das deutsche Reich 124 25 or. mb. c. sig. pend. — Das or. mb. c. sig. pend. von der p. 44 nt. 1 zuerst angeführten Urkunde befindet sich im Münch. St.A. Urkk. betr. die Verlh. des kurpsulz. Hauses gegen das deutsche Reich 123/e.21. — Ein or. mb. c. sig. pend. der Urk. vom 31. Mai 1376, welche pag. 41, 24 f. angeführt ist, befindet sich im Münch. St. A. Urkk. betr. die Verlh. des kurpf. Hauses gegen das deutsche Reich 124/24. 1 In der gleich anzusuhrenden Abhandlung p. 113 f. 2 p. 125 nt. 1. 3 Nachträglich folgt hier noch das Gelöbnis Karls IV an Kurf. Otto Erzkämmerer vom 27. Juni 1376 p. 78, 25—30 aus Mänchen St. A. Urkk. betr. die Verhh. Bayerns zum deutschen Reich 9/d.61 or. mb. c. sig. pend., es beginnt (mit Chrismon!) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die yn sehen oder horent lesen: want der hochgeborn Otto des heilgen reichs erezcamerer und kur- furste pſalczgrave bey Rein und herczog in Beyern unser lieber son eydem und furste seyne stymme als er hat an der kore eyns Romischen kunges an den durchleuchtichsten fursten hern Wenczlawen kunige zu Beheim unsern lieben son geleget hat und yn zu Romischem kunige gekoren hat, so — demselben herczog Otten — dem vorgenanten herezog Otten — weiter Text im wesentlichen wie nr. 51, doch mit weggelassenem von allen siten; Majestätssigel, dat. Frankf. 1376 Freit. nach Jo. bapt. regn. 30 imp. 22; Unterschr. Ad mandatum domini imperatoris Theodoricus Damerow; in rerso R. Wilhelmus Kortelangen. — Auch ron dem Gelöbnis K. Karls IV an Psalzgraf Ruprecht I den ältern nr. 51 p. 78, 21—24 findet sich das or. mb. c. sig. pend. im Münch. St. A. Urkk. betr. äufiere Verhh. der Kur- pfalz 127/ſ. 9. 4 Konstantin Hösler, Ordnung der Nachfolge im Reich 1376, in den Miltheilungen des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen Jahrg. 3 Heft 4 p. 101—115.
LXXXVI Vorwort. Eine kleine Korrespondenz zwischen Wenzel und seinem Vater besteht aus einem Briefe des Ersteren, worin er selbst seine Erhebung zu früh findet, und aus der Antwort des Letzteren, worin er die wegen der Jugend Wenzels möglichen Be- denken zu widerlegen sucht. Beide gehören ohne Zweifel zu dieser Wahl und nicht in die Zeit der Krönung Wenzels zum König von Böhmen; Pelzel und Palacky beziehen das Schreiben des Sohns auf die letztere Angelegenheit, und sehen wol daß das kleine Kind den Brief nicht selbst geschrieben haben kann; Höfter verbindet das Stück mit der deutschen Königswahl, und hat deshalb keinen Verdacht mehr. 1 Ich halte beide für weiter nichts als Stylproben, die sonst keinen geschichtlichen Werth huben.2 Deswegen habe ich auch keines davon in die Sammlung aufgenommen, obschon sich, während das zweite handschriftlich nicht wider gefunden wurde, wenigstens das erste in ver- schiedenen Codices darbot. Die Erwählung selbst ist vertreten durch die Urkunden zum Wahlakt, Be- richte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt, Dokumente über das Verhältnis der letzteren Stadt zur Königswahl. Das meiste davon ist bekannt, nur das Schreiben Karls IV an die Elsäßsischen Städte vom 28. Juni war neu, und die Auszüge aus der Frankfurter Stadtrechnung erscheinen hier in vollständigerer Form als bei Lersner.3 Von gröster Wichtigkeit sind die Verhandlungen mit der Kurie. Man kannte früher wenig von ihnen, nur was sich davon in ein paar Urkunden nieder- geschlagen hatte. Noch Palacky muste daher im wesentlichen die ältere Anschauung Häberlins und Pelzels von dem ruhigen Verlauf dieser Angelegenheit theilen; Gregor XI gibt bei ihm die Einwilligung zu Wenzels Wahl ohne alle Schwierigkeit, und sie traf ein noch vor der Versammlung zu Rense. Seit Theiner im zweiten Bande seines Codex dipl. dominii temp. sanctae sedis 1862 eine Reihe von unschätzbaren Aktenstücken aus einem Codex des Vatikanischen Archivs veröffentlicht hat, kann diese Ansicht keine Geltung mehr beanspruchen, und man weiß seitdem wie schwierige und langwierige Verhandlungen zwischen Kaiser und Pabst stattgefunden haben. Diese Publikation hat Höfler4 benützt, aber ohne auf kritischem Wege dem wahren Sachverhalt auf den Grund zu kommen, sofern er den eigentlichen Charakter der Urkunden nr. 73. 74. 87. 88. Ptuli [Juli 6] Boh. 14 Rom. 1, sich befindet im Münch. St. A. Urkk. betr. die Verhh. des kurpfalz. Hauses gegen das deutsche Reich 124 25 or. mb. c. sig. pend. — Das or. mb. c. sig. pend. von der p. 44 nt. 1 zuerst angeführten Urkunde befindet sich im Münch. St.A. Urkk. betr. die Verlh. des kurpsulz. Hauses gegen das deutsche Reich 123/e.21. — Ein or. mb. c. sig. pend. der Urk. vom 31. Mai 1376, welche pag. 41, 24 f. angeführt ist, befindet sich im Münch. St. A. Urkk. betr. die Verlh. des kurpf. Hauses gegen das deutsche Reich 124/24. 1 In der gleich anzusuhrenden Abhandlung p. 113 f. 2 p. 125 nt. 1. 3 Nachträglich folgt hier noch das Gelöbnis Karls IV an Kurf. Otto Erzkämmerer vom 27. Juni 1376 p. 78, 25—30 aus Mänchen St. A. Urkk. betr. die Verhh. Bayerns zum deutschen Reich 9/d.61 or. mb. c. sig. pend., es beginnt (mit Chrismon!) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die yn sehen oder horent lesen: want der hochgeborn Otto des heilgen reichs erezcamerer und kur- furste pſalczgrave bey Rein und herczog in Beyern unser lieber son eydem und furste seyne stymme als er hat an der kore eyns Romischen kunges an den durchleuchtichsten fursten hern Wenczlawen kunige zu Beheim unsern lieben son geleget hat und yn zu Romischem kunige gekoren hat, so — demselben herczog Otten — dem vorgenanten herezog Otten — weiter Text im wesentlichen wie nr. 51, doch mit weggelassenem von allen siten; Majestätssigel, dat. Frankf. 1376 Freit. nach Jo. bapt. regn. 30 imp. 22; Unterschr. Ad mandatum domini imperatoris Theodoricus Damerow; in rerso R. Wilhelmus Kortelangen. — Auch ron dem Gelöbnis K. Karls IV an Psalzgraf Ruprecht I den ältern nr. 51 p. 78, 21—24 findet sich das or. mb. c. sig. pend. im Münch. St. A. Urkk. betr. äufiere Verhh. der Kur- pfalz 127/ſ. 9. 4 Konstantin Hösler, Ordnung der Nachfolge im Reich 1376, in den Miltheilungen des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen Jahrg. 3 Heft 4 p. 101—115.
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXVII nicht erkannt hat, und bloß bei nr. 88 einen Anstand findet, den er nur dadurch zu beseitigen sucht daß er sagt dieses Schreiben scheine nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen zu sein.1 Ich freue mich daß ich so glücklich war zuerst nachweisen zu können2, daß die beiden kaiserlichen Schreiben vom 4. April 1376 nr. 73 und vom 6. Merz d. J. nr. 87, und daß ebenso die beiden päbstlichen vom 7. Mai d. J. nr. 74 und vom 3. Mai d. J. nr. 88 lauter falsche Daten tragen, und daß vor der Erwählung K. Wenzels, welche erst am 10. Juni stattfand, weder eine Bitte von Seiten des Kaisers um eine rechtskräftige Genehmigung zur Vornahme der Wahl, noch eine solche Ge- nehmigung von Seiten des Pabstes erfolgt ist. Karl IV hütete sich damals wol, ein derartiges Verhältnis der Kurie zu dieser Reichsangelegenheit zuzugeben. Unter dem erdichteten Datum lassen sich diese vier Schreiben gar nicht in den Zusammenhang der übrigen Verhandlungen einreihen. Fast zum Uberfluß wird der ganze Hergang un- widersprechlich klar aus der päbstlichen Gesandtschafts-Anweisung nr. 72 art. 1 und aus der Kanzlei-Aufzeichnung nr. 86 art. 1 und 2, welche letztere hier freilich zum erstenmal veröffentlicht ist. Diese vier Fälschungen wurden zu einem schr bestimmten Zwecke vorgenommen. Die Wahl Wenzels zu Lebzeiten des Vaters war in der That, wie aus den Verhandlungen aufs bestimmteste hervorgeht, ohne die Genehmigung des Pabstes durchgesetzt worden. Es konnte jetzt für die Kurie nur noch der Grundsatz gerettet werden; daß Wenzel ohne das päbstliche Beneplacitum gewählt worden, dieß war nicht ungeschehen zu machen; aber diese Thatsache sollte ihre Kraft als Präcedenz- fall im juridischen Sinn verlieren; es sollte wenigstens nachträglich den Anschein ge- winnen, als ob die Genehmigung wirklich erbeten und wirklich ertheilt worden wäre, obschon beides in der That nicht der Fall war. Daher gibt Gregor XI noch im Juni 1376, nachdem bereits die Wahl vorüber war, seiner Gesandtschaft3 eine Bulle 1 mit, welche das falsche Datum vom 7. Mai d. J. trägt und worin er zur Vornahme der bereits geschehenen Wahl von sich aus gratia beneplacitum favor assensus ertheilt. Sie sollte dem Kaiser nur dann ausgeliefert werden, wenn dieser sich dazu verstünde in einem ebenfalls erst nachträglich zu verfassenden Schreiben, welches als die veran- lassende Ursache zu dieser Bulle erscheinen und deshalb mit einem früheren Datum als diese versehen werden sollte 5, um gratia favor und beneplacitum für jene Hand- lung zu bitten. Die Bulle wurde nie übergeben; der päbstliche Gesandte Bischof Johann von Agen war bereits aus Frankfurt abgereist, er erhielt das Schriftstück erst zu Aix in Savoyen aus den Händen des kaiserlichen Gesandten Odolcrius Bonczonis der eben von Avignon kam und am genannten Ort mit ihm zusammen traf. Doch muß Odo- lerius dem Kaiser berichtet haben, was der Pabst wünsche, und letzterer verstand sich scheinbar dazu ein solches Bittschreiben ausgehen zu lassen.6 Es war gemäß dem un- gefähr gestellten Verlangen Gregors datiert vom 3. April, so daß es durch diese Fäl- schung in einem ausreichenden zeitlichen Zwischenraum stand von der Bulle des 7. Mai, welche als Folge desselben erscheinen sollte.7 Aber es konnte der Kurie nicht genügen, denn das Wort beneplacitum war darin listigerweise ersetzt durch benivolentia. Und gerade auf beneplacitum kam es an, weil damit streng ausgedrückt war, daß die Wahl 1 ibid. p. 106. 2 In meinen Anmerkungen p. 110 nt. 3, p. 111 nt. 2 (cf. p. 109 nt. 3 und 6) p. 139 nt. 1—3, p. 140 nt. 3, p. 141 nt. 1, p. 143 nt. 1. 3 Anweisung nr. 72 art. 1. 4 nr. 74, vgl. p. 111 nt. 2. 5 Der kaiserliche Gesandte Odolerius hatte bereits ein Schreiben des Kaisers rom 26. April nach Avignon überbracht, welches den Pabst scheinbar um jene Genehmigung bat, diese aber dadurch werthlos machte, dußs der juridische Ausdruck beneplacitum darin fellte; dasselbe wurde daher an der Kurie zurückgewiesen, nr. 72 art. 1. Es ist nicht mehr vorhanden. Von demselben oder einem früheren Tag sollte nunmehr die Bitle des Kaisers datiert werden, nr. 72 art. 1. 6 nr. 73. 7 Vgl. p. 110 nt. 3.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXVII nicht erkannt hat, und bloß bei nr. 88 einen Anstand findet, den er nur dadurch zu beseitigen sucht daß er sagt dieses Schreiben scheine nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen zu sein.1 Ich freue mich daß ich so glücklich war zuerst nachweisen zu können2, daß die beiden kaiserlichen Schreiben vom 4. April 1376 nr. 73 und vom 6. Merz d. J. nr. 87, und daß ebenso die beiden päbstlichen vom 7. Mai d. J. nr. 74 und vom 3. Mai d. J. nr. 88 lauter falsche Daten tragen, und daß vor der Erwählung K. Wenzels, welche erst am 10. Juni stattfand, weder eine Bitte von Seiten des Kaisers um eine rechtskräftige Genehmigung zur Vornahme der Wahl, noch eine solche Ge- nehmigung von Seiten des Pabstes erfolgt ist. Karl IV hütete sich damals wol, ein derartiges Verhältnis der Kurie zu dieser Reichsangelegenheit zuzugeben. Unter dem erdichteten Datum lassen sich diese vier Schreiben gar nicht in den Zusammenhang der übrigen Verhandlungen einreihen. Fast zum Uberfluß wird der ganze Hergang un- widersprechlich klar aus der päbstlichen Gesandtschafts-Anweisung nr. 72 art. 1 und aus der Kanzlei-Aufzeichnung nr. 86 art. 1 und 2, welche letztere hier freilich zum erstenmal veröffentlicht ist. Diese vier Fälschungen wurden zu einem schr bestimmten Zwecke vorgenommen. Die Wahl Wenzels zu Lebzeiten des Vaters war in der That, wie aus den Verhandlungen aufs bestimmteste hervorgeht, ohne die Genehmigung des Pabstes durchgesetzt worden. Es konnte jetzt für die Kurie nur noch der Grundsatz gerettet werden; daß Wenzel ohne das päbstliche Beneplacitum gewählt worden, dieß war nicht ungeschehen zu machen; aber diese Thatsache sollte ihre Kraft als Präcedenz- fall im juridischen Sinn verlieren; es sollte wenigstens nachträglich den Anschein ge- winnen, als ob die Genehmigung wirklich erbeten und wirklich ertheilt worden wäre, obschon beides in der That nicht der Fall war. Daher gibt Gregor XI noch im Juni 1376, nachdem bereits die Wahl vorüber war, seiner Gesandtschaft3 eine Bulle 1 mit, welche das falsche Datum vom 7. Mai d. J. trägt und worin er zur Vornahme der bereits geschehenen Wahl von sich aus gratia beneplacitum favor assensus ertheilt. Sie sollte dem Kaiser nur dann ausgeliefert werden, wenn dieser sich dazu verstünde in einem ebenfalls erst nachträglich zu verfassenden Schreiben, welches als die veran- lassende Ursache zu dieser Bulle erscheinen und deshalb mit einem früheren Datum als diese versehen werden sollte 5, um gratia favor und beneplacitum für jene Hand- lung zu bitten. Die Bulle wurde nie übergeben; der päbstliche Gesandte Bischof Johann von Agen war bereits aus Frankfurt abgereist, er erhielt das Schriftstück erst zu Aix in Savoyen aus den Händen des kaiserlichen Gesandten Odolcrius Bonczonis der eben von Avignon kam und am genannten Ort mit ihm zusammen traf. Doch muß Odo- lerius dem Kaiser berichtet haben, was der Pabst wünsche, und letzterer verstand sich scheinbar dazu ein solches Bittschreiben ausgehen zu lassen.6 Es war gemäß dem un- gefähr gestellten Verlangen Gregors datiert vom 3. April, so daß es durch diese Fäl- schung in einem ausreichenden zeitlichen Zwischenraum stand von der Bulle des 7. Mai, welche als Folge desselben erscheinen sollte.7 Aber es konnte der Kurie nicht genügen, denn das Wort beneplacitum war darin listigerweise ersetzt durch benivolentia. Und gerade auf beneplacitum kam es an, weil damit streng ausgedrückt war, daß die Wahl 1 ibid. p. 106. 2 In meinen Anmerkungen p. 110 nt. 3, p. 111 nt. 2 (cf. p. 109 nt. 3 und 6) p. 139 nt. 1—3, p. 140 nt. 3, p. 141 nt. 1, p. 143 nt. 1. 3 Anweisung nr. 72 art. 1. 4 nr. 74, vgl. p. 111 nt. 2. 5 Der kaiserliche Gesandte Odolerius hatte bereits ein Schreiben des Kaisers rom 26. April nach Avignon überbracht, welches den Pabst scheinbar um jene Genehmigung bat, diese aber dadurch werthlos machte, dußs der juridische Ausdruck beneplacitum darin fellte; dasselbe wurde daher an der Kurie zurückgewiesen, nr. 72 art. 1. Es ist nicht mehr vorhanden. Von demselben oder einem früheren Tag sollte nunmehr die Bitle des Kaisers datiert werden, nr. 72 art. 1. 6 nr. 73. 7 Vgl. p. 110 nt. 3.
Strana LXXXVIII
LXXXVIII Vorwort. nur durch die vorhergehende päbstliche Genehmigung rechtliche Giltigkeit habe. Ahnlich war dieß schon früher ausgedrückt worden1: der Kaiser solle den Pabst um seine licencia et auctoritas bitten zur Vornahme der Wahl, von welcher licencia widerholt die Rede ist.2 Es gab sogar einen Brief des Pabstes, in welchem er bereits, natürlich nur für den Fall daß der Kaiser sich zu einer Bitte in derselben Form herbeiließe, licenciam et assensum auctoritate apostolica ertheilt, unter dem Datum des 3. Mai 1376.3 Diesen Brief hat ohne Zweifel der päbstliche Gesandte Audibert bei seiner Sendung vom 4. Mai 1376 nach Deutschland mitbekommen4, sein Datum ist also richtig. Aber der Kaiser verstand sich nicht zu der so formulierten Bitte. Der juridische Sinn von licencia et auctoritas ist in einem ähnlichen Fall deutlich erläutert: quodque hujusmodi electio aliter facta est ipso jure irrita atque nulla. 5 Daß nachher statt dessen der Ausdruck beneplacitum vorgeschlagen wurde von päbstlicher Seite, hat viel- leicht seinen Grund darin, daß dieser milder schien als licencia et auctoritas, milder namentlich in der freundlich gestatteten Verbindung mit gratia favor assensus, wenn gleich der juridische Sinn, den man ausdrücken wollte, der gleiche blieb. Beide Aus- drücke, licentia und beneplacitum finden sich dann auch zusammen für den gleichen Begriff, neben dem beigefügten consensus.6 — Die Kurie erreichte ihr Ziel endlich doch, aber erst im Sept. 1377, fünf Vierteljahre nach der Wahl. Der Kaiser erbat in einem zum Schein vom 6. Merz 1376 datierten Brief€, der aber in Wirklichkeit erst in diese späte Zeit fällts, das päbstliche beneplacitum zur Vornahme der Wahl. Zwar hatte er, offenbar um die Bedeutung dieses Wortes nicht allzu sehr hervortreten zu lassen, in diesem Schreiben dasselbe zweimal auch von den Kurfürsten gebraucht", aber er brauchte es doch auch dem Pubst gegenüber, er bat ihn darum, und dieß genügte: der Pabst gewährte sein beneplacitum in der zum Schein vom 3. Mai 1376 datierten Bulle 10, die aber in Wirklichkeit auch erst ins Jahr 1377 fällt 11, und vermuthlich durch den im September am kaiserlichen Hof zu Tangermünde anwesenden Nuntius Galehard Bischof von Spoleto 12 dorthin überbracht worden ist. Es war ohne Zweifel mit Er- innerung an die frühere richtig datierte Bulle, auch vom 3. Mai 1376 13, daß die neue dasselbe Datum erhielt. Diese beiden Urkunden 87 und 88, durch welche der Pabst ein vollkommen falsches Licht über den ganzen Hergang zu werfen suchte und seine Prätension grundsätzlich gewahrt sah, wurden dießmal wirklich ausgetauscht, das päbst- liche Original befindet sich daher noch jetzt in Wien, das kaiserliche ist in Rom. Den Austausch dieser gefälschten Urkunden zu bewirken, war aber nicht die einzige Aufgabe des Bischof Galehard in Deutschland. Die Kanzlei-Aufzeichnung nr. 86 kann fast als seine Instruktion betrachtet werden. Die beiden Art. 1 und 2 handeln von den genannten Urkunden; Art. 3 von der etwaigen Widerholung des Falls einer Königswahl zu Lebzeiten Karls oder Wenzels, wodurch das eidliche Versprechen des Kaisers vom 23. Sept. 1377 nr. 89 veranlasst wurde, das vor Galehard vor sich gieng. Was auf die in Art. 4 und 5 enthaltenen Forderungen von Seite des Kaisers geschah, sicht man nicht. Es handelte sich aber noch um einen weiteren Punkt: noch immer waren die Urkunden über die von Wenzel dem Pabst abgelegten Eide nicht in die Hände des letzteren übergeben worden. Ohne diese Ubergabe aber konnte die Approbation von Seiten des Pabstes nicht erfolgen 14, und gerade die Einleitung der Approbation war dem Nuntius Galehard aufgetragen. 15 Jene Eide waren abgelegt worden in der Form wie die Kurie es verlangte, aber nur provisorisch mit Vorbehalt. 16 Auch Karl wider- 1 nr. 63 art. 1, vgl. p. 99, 43. 2 nr. 63 art. 4. 3 p. 141, 42b. 4 vgl. nr. 61 und nr. 63 art. 1. 5 nr. 63 art. 5. 6 nr. 72 art. 4. 7 nr. 87. 8 p. 140 nt. 3 und p. 143 nt. 1. 9 p. 140, 28 und 141, 1. 10 nr. 88. 11 p. 141 nt. 1 und p. 143 nt. 1. 12 p. 143, 16. 13 p. 141 nt. 1, rgl. hier oben bei nt. 3. 14 p. 144, 21—25. 15 nr. 91. 16 Von dem Eide des 9. Juni ist dieß gewiss, s. u.; mit dem des 16. Juni wird es ähnlich gehalten worden sein.
LXXXVIII Vorwort. nur durch die vorhergehende päbstliche Genehmigung rechtliche Giltigkeit habe. Ahnlich war dieß schon früher ausgedrückt worden1: der Kaiser solle den Pabst um seine licencia et auctoritas bitten zur Vornahme der Wahl, von welcher licencia widerholt die Rede ist.2 Es gab sogar einen Brief des Pabstes, in welchem er bereits, natürlich nur für den Fall daß der Kaiser sich zu einer Bitte in derselben Form herbeiließe, licenciam et assensum auctoritate apostolica ertheilt, unter dem Datum des 3. Mai 1376.3 Diesen Brief hat ohne Zweifel der päbstliche Gesandte Audibert bei seiner Sendung vom 4. Mai 1376 nach Deutschland mitbekommen4, sein Datum ist also richtig. Aber der Kaiser verstand sich nicht zu der so formulierten Bitte. Der juridische Sinn von licencia et auctoritas ist in einem ähnlichen Fall deutlich erläutert: quodque hujusmodi electio aliter facta est ipso jure irrita atque nulla. 5 Daß nachher statt dessen der Ausdruck beneplacitum vorgeschlagen wurde von päbstlicher Seite, hat viel- leicht seinen Grund darin, daß dieser milder schien als licencia et auctoritas, milder namentlich in der freundlich gestatteten Verbindung mit gratia favor assensus, wenn gleich der juridische Sinn, den man ausdrücken wollte, der gleiche blieb. Beide Aus- drücke, licentia und beneplacitum finden sich dann auch zusammen für den gleichen Begriff, neben dem beigefügten consensus.6 — Die Kurie erreichte ihr Ziel endlich doch, aber erst im Sept. 1377, fünf Vierteljahre nach der Wahl. Der Kaiser erbat in einem zum Schein vom 6. Merz 1376 datierten Brief€, der aber in Wirklichkeit erst in diese späte Zeit fällts, das päbstliche beneplacitum zur Vornahme der Wahl. Zwar hatte er, offenbar um die Bedeutung dieses Wortes nicht allzu sehr hervortreten zu lassen, in diesem Schreiben dasselbe zweimal auch von den Kurfürsten gebraucht", aber er brauchte es doch auch dem Pubst gegenüber, er bat ihn darum, und dieß genügte: der Pabst gewährte sein beneplacitum in der zum Schein vom 3. Mai 1376 datierten Bulle 10, die aber in Wirklichkeit auch erst ins Jahr 1377 fällt 11, und vermuthlich durch den im September am kaiserlichen Hof zu Tangermünde anwesenden Nuntius Galehard Bischof von Spoleto 12 dorthin überbracht worden ist. Es war ohne Zweifel mit Er- innerung an die frühere richtig datierte Bulle, auch vom 3. Mai 1376 13, daß die neue dasselbe Datum erhielt. Diese beiden Urkunden 87 und 88, durch welche der Pabst ein vollkommen falsches Licht über den ganzen Hergang zu werfen suchte und seine Prätension grundsätzlich gewahrt sah, wurden dießmal wirklich ausgetauscht, das päbst- liche Original befindet sich daher noch jetzt in Wien, das kaiserliche ist in Rom. Den Austausch dieser gefälschten Urkunden zu bewirken, war aber nicht die einzige Aufgabe des Bischof Galehard in Deutschland. Die Kanzlei-Aufzeichnung nr. 86 kann fast als seine Instruktion betrachtet werden. Die beiden Art. 1 und 2 handeln von den genannten Urkunden; Art. 3 von der etwaigen Widerholung des Falls einer Königswahl zu Lebzeiten Karls oder Wenzels, wodurch das eidliche Versprechen des Kaisers vom 23. Sept. 1377 nr. 89 veranlasst wurde, das vor Galehard vor sich gieng. Was auf die in Art. 4 und 5 enthaltenen Forderungen von Seite des Kaisers geschah, sicht man nicht. Es handelte sich aber noch um einen weiteren Punkt: noch immer waren die Urkunden über die von Wenzel dem Pabst abgelegten Eide nicht in die Hände des letzteren übergeben worden. Ohne diese Ubergabe aber konnte die Approbation von Seiten des Pabstes nicht erfolgen 14, und gerade die Einleitung der Approbation war dem Nuntius Galehard aufgetragen. 15 Jene Eide waren abgelegt worden in der Form wie die Kurie es verlangte, aber nur provisorisch mit Vorbehalt. 16 Auch Karl wider- 1 nr. 63 art. 1, vgl. p. 99, 43. 2 nr. 63 art. 4. 3 p. 141, 42b. 4 vgl. nr. 61 und nr. 63 art. 1. 5 nr. 63 art. 5. 6 nr. 72 art. 4. 7 nr. 87. 8 p. 140 nt. 3 und p. 143 nt. 1. 9 p. 140, 28 und 141, 1. 10 nr. 88. 11 p. 141 nt. 1 und p. 143 nt. 1. 12 p. 143, 16. 13 p. 141 nt. 1, rgl. hier oben bei nt. 3. 14 p. 144, 21—25. 15 nr. 91. 16 Von dem Eide des 9. Juni ist dieß gewiss, s. u.; mit dem des 16. Juni wird es ähnlich gehalten worden sein.
Strana LXXXIX
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXIX holte wirklich den Eid, der einst bei seiner eignen Erhebung von seinem Vater König Johann von Böhmen geleistet worden war1, wie er sich denn auch früher dazu be- reit erklärt hatte.2 Auch von Wenzel war es geschehen, einmal am 9. Juni 1376 vor seiner Wahl vor Bischof Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans 3. und dann am 16. Juni 1376 nach der Wahl vor Thomas de Amanatis 4; jener ist identisch mit demjenigen, welchen Karl am 22. April 1346 vor seiner Wahl ablegte 5, dieser mit demjenigen Karls vom 19. Sept. 1346 nach seiner Wahl und vor der päbst- lichen Approbation. 6 Ein dritter Eid Wenzels, datiert wie der zweite vom 16. Juni 1376", weicht wenig ab von jenem zweiten, und ist wahrscheinlich identisch mit dem dritten Eide Karls, der wie sein zweiter datiert ist vom 19. Sept. 13468, und den Theiner nur nicht ganz abgedruckt hat, weshalb sich dieses Verhältnis bloß mit großer Wahrscheinlichkeit vermuthen läßt. Warum, im Vergleich mit nr. 83, in nr. 71 der marchionatus Anchonitanus und Ferraria, in nr. 84 der marchionatus Anchonitanus unerwähnt blieb, bedarf noch einer nähern Untersuchung; es scheint derselbe Unterschied schon zwischen den drei Eiden Karls von 1346 stattzufinden", wie zwischen den drei Wenzelschen. Jedenfalls hat aber Wenzel, dem Verlangen entsprechend, geschworen wie einst seïn Vater, und indem er den Eid des Letzteren widerholt, schwört er zugleich wie Heinrich VII 10, dessen Eide in seines Vaters und seinem Eide eingeschaltet sind. Gleichwol waren die Urkunden dieser Eide Karls und Wenzels am 4. Dec. 1377 noch nicht in die Hände des Pabstes gelangt. 11 Und doch müssen schon die deutschen Ge- sandten, welche am 10. Juni ja die Vollmacht erhielten12 den Pabst um Gunst und Gnade für Wenzel und auf den künftigen Erledigungsfall um die Kaiserkrone zu bitten und den Eid im Namen Wenzels vor ihm abzulegen, diese Urkunden vom 9. Juni mit nach Avignon gebracht haben. Nun hatte aber die vollständige Ausfertigung dieser Dokumente am deutschen Hofe Schwierigkeiten gefunden. Von Seite der päbstlichen Nuntiatur waren Abschriften der ältern Eide Karls und seines Vaters Johann aus Avignon gleich mitgebracht worden 13, aber es waren eben nur Abschriften, und auch diese ohne Beglaubigung, Karl und Wenzel erklärten der Richtigkeit derselben nicht zu trauen.11 Da es Audibert war, der sie mit nach Deutschland genommen hatte, so wurden ohne Zweifel die Bedenken über ihre Zuverläßigkeit bald laut, denn Audibert war schon Anfang Mai von Avignon abgereist. 15 Da nun Odolerius gegen Ende Mai gerade in der Eidangelegenheit wider an die Kurie geschickt wurde 1s und da dieser von dort neue Abschriften der alten Eide mitbekam, die er bei seinem Zusammentreffen mit den heimreisenden Nuntien in Aix diesen überreichte 17, so scheinen allerdings diese deutschen Bedenken begründet gewesen zu sein, so sehr daß man in Avignon für gut fand statt der früheren als ungenau erkannten nunmehr genaue Abschriften zu schicken. Weshalb man an den früheren in Deutschland Anstoß nahm, ist nicht gesagt; vielleicht hängt es mit den oben erwähnten Varianten in Betreff des marchionatus Anchonitanus und Ferraria zusammen. Wohin die neuen Abschriften, die Odolerius mitbekam, schließ- lich gekommen sind, wird nicht überliefert. Man sieht nur, daß sie nebst andern Akten- 1 Eid Johanns bei Theiner l. c. 2, 158; daß er von Karl widerholt wurde vor Wenzels Wahl, s. p. 114, 28; kein Eid Karls ist aber mehr vorhanden von 1376. 2 p.99, 1; vgl. die Forderung nr. 72 art. 2. 3 nr. 71. 4 nr. 83. 5 Theiner l. c. 2, 155 ff. nr. 156. 6 Theiner l. c. 2, 167 ff. nr. 165. 7 nr. 84. 8 Theiner l. c. 2, 170 f. nr. 167. 9 Theiner l. c. nr. 156. 165. 167. 10 Als Drucke der Henricianischen Eide sollten p. 136 nt. 1 auch noch angeführt sein Pertz leges 4, 1, 501—3 und 536 f., wo aber nur Raynaldus widerholt ist. 11 p. 144, 25—29. 12 nr. 77 und 78. 13 nr. 64. art. 6, nr. 72 art. 2, nr. 76 art. 4. 14 nr. 76 art. 4 cum ille scripture juramentorum supradictorum formes continentes non essent autentice nec in forma publica et ideo fidem eis non adhiberent. 15 Beglaubigung vom 4 Mai 1376 nr. 61. 16 nr. 70. 17 p. 115, 33 alias copias, nur die juramenta können gemeint sein. Deutsche Reichstags-Akten. 1. XII
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. LXXXIX holte wirklich den Eid, der einst bei seiner eignen Erhebung von seinem Vater König Johann von Böhmen geleistet worden war1, wie er sich denn auch früher dazu be- reit erklärt hatte.2 Auch von Wenzel war es geschehen, einmal am 9. Juni 1376 vor seiner Wahl vor Bischof Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans 3. und dann am 16. Juni 1376 nach der Wahl vor Thomas de Amanatis 4; jener ist identisch mit demjenigen, welchen Karl am 22. April 1346 vor seiner Wahl ablegte 5, dieser mit demjenigen Karls vom 19. Sept. 1346 nach seiner Wahl und vor der päbst- lichen Approbation. 6 Ein dritter Eid Wenzels, datiert wie der zweite vom 16. Juni 1376", weicht wenig ab von jenem zweiten, und ist wahrscheinlich identisch mit dem dritten Eide Karls, der wie sein zweiter datiert ist vom 19. Sept. 13468, und den Theiner nur nicht ganz abgedruckt hat, weshalb sich dieses Verhältnis bloß mit großer Wahrscheinlichkeit vermuthen läßt. Warum, im Vergleich mit nr. 83, in nr. 71 der marchionatus Anchonitanus und Ferraria, in nr. 84 der marchionatus Anchonitanus unerwähnt blieb, bedarf noch einer nähern Untersuchung; es scheint derselbe Unterschied schon zwischen den drei Eiden Karls von 1346 stattzufinden", wie zwischen den drei Wenzelschen. Jedenfalls hat aber Wenzel, dem Verlangen entsprechend, geschworen wie einst seïn Vater, und indem er den Eid des Letzteren widerholt, schwört er zugleich wie Heinrich VII 10, dessen Eide in seines Vaters und seinem Eide eingeschaltet sind. Gleichwol waren die Urkunden dieser Eide Karls und Wenzels am 4. Dec. 1377 noch nicht in die Hände des Pabstes gelangt. 11 Und doch müssen schon die deutschen Ge- sandten, welche am 10. Juni ja die Vollmacht erhielten12 den Pabst um Gunst und Gnade für Wenzel und auf den künftigen Erledigungsfall um die Kaiserkrone zu bitten und den Eid im Namen Wenzels vor ihm abzulegen, diese Urkunden vom 9. Juni mit nach Avignon gebracht haben. Nun hatte aber die vollständige Ausfertigung dieser Dokumente am deutschen Hofe Schwierigkeiten gefunden. Von Seite der päbstlichen Nuntiatur waren Abschriften der ältern Eide Karls und seines Vaters Johann aus Avignon gleich mitgebracht worden 13, aber es waren eben nur Abschriften, und auch diese ohne Beglaubigung, Karl und Wenzel erklärten der Richtigkeit derselben nicht zu trauen.11 Da es Audibert war, der sie mit nach Deutschland genommen hatte, so wurden ohne Zweifel die Bedenken über ihre Zuverläßigkeit bald laut, denn Audibert war schon Anfang Mai von Avignon abgereist. 15 Da nun Odolerius gegen Ende Mai gerade in der Eidangelegenheit wider an die Kurie geschickt wurde 1s und da dieser von dort neue Abschriften der alten Eide mitbekam, die er bei seinem Zusammentreffen mit den heimreisenden Nuntien in Aix diesen überreichte 17, so scheinen allerdings diese deutschen Bedenken begründet gewesen zu sein, so sehr daß man in Avignon für gut fand statt der früheren als ungenau erkannten nunmehr genaue Abschriften zu schicken. Weshalb man an den früheren in Deutschland Anstoß nahm, ist nicht gesagt; vielleicht hängt es mit den oben erwähnten Varianten in Betreff des marchionatus Anchonitanus und Ferraria zusammen. Wohin die neuen Abschriften, die Odolerius mitbekam, schließ- lich gekommen sind, wird nicht überliefert. Man sieht nur, daß sie nebst andern Akten- 1 Eid Johanns bei Theiner l. c. 2, 158; daß er von Karl widerholt wurde vor Wenzels Wahl, s. p. 114, 28; kein Eid Karls ist aber mehr vorhanden von 1376. 2 p.99, 1; vgl. die Forderung nr. 72 art. 2. 3 nr. 71. 4 nr. 83. 5 Theiner l. c. 2, 155 ff. nr. 156. 6 Theiner l. c. 2, 167 ff. nr. 165. 7 nr. 84. 8 Theiner l. c. 2, 170 f. nr. 167. 9 Theiner l. c. nr. 156. 165. 167. 10 Als Drucke der Henricianischen Eide sollten p. 136 nt. 1 auch noch angeführt sein Pertz leges 4, 1, 501—3 und 536 f., wo aber nur Raynaldus widerholt ist. 11 p. 144, 25—29. 12 nr. 77 und 78. 13 nr. 64. art. 6, nr. 72 art. 2, nr. 76 art. 4. 14 nr. 76 art. 4 cum ille scripture juramentorum supradictorum formes continentes non essent autentice nec in forma publica et ideo fidem eis non adhiberent. 15 Beglaubigung vom 4 Mai 1376 nr. 61. 16 nr. 70. 17 p. 115, 33 alias copias, nur die juramenta können gemeint sein. Deutsche Reichstags-Akten. 1. XII
Strana XC
XC stücken im April 1377, von der Kurie aus, dem Nuntius Johann von Agen abgefordert worden sind 1; aber eingeschickt hat er sie an diese nicht. Denn nachdem er in seiner Schlußverantwortung nr. 76 art. 62 erwähnt hat, daß ihm Odolerius in Aix überreicht habe alias copias (die neuen Eidkopien) et instructiones et bulam unam, nennt er die Stücke die er von Aix wider zurückgebracht hat, darunter befinden sich jedoch nur dictae instructiones et bulla, nicht aber jene Eidkopien (aliae copiae). Offenbar schickte er sie deshalb nicht wider ein, weil er sie nicht mehr hatte. In Aix waren sie ihm von Odolerius übergeben worden, von Aix bringt er sie nicht wider mit heim, in Aix müssen sie aus seinem Besitz gekommen sein. Er kann sie dort nur dem nach Deutch- land heimkehrenden Odolerius oder aber den mit ihm selbst von Frankfurt abgereisten deutschen Gesandten 3 ausgeliefert haben; für die Letzteren hatten sie am meisten Interesse weil sie den augenblicklichen Zweck ihrer Sendung betrafen. Vielleicht fürchtete er da- mit seine Befugnis überschritten zu haben, und indem er einfach übergeht warum er mit den andern Akten nicht auch diese Eidkopien einschicke, verhehlt er nur schlecht seine Verlegenheit. Aber den deutschen Gesandten, die nach Avignon giengen, waren die neuen Kopien sehr gelegen gekommen. Weil man am deutschen Hofe wegen der zuerst vorgelegten seine Bedenken hatte, so war am 9. Juni vor der Wahl auf Grund jener nur unter dem Vorbehalt geschworen worden, daß sie wirklich den Originalen entsprächen.4 Die Urkunden darüber sollten nur soweit fertig gemacht werden, daß man an die leer gelassenen Pergamente die erforderlichen Sigel hängte; und beschrieben sollten diese erst in Avignon werden, wo man den deutschen Gesandten die Originale der älteren Muster-Eide aushändigen würde.5 Ich zweifle nicht, daß diese Ausfüllung der Pergamente nunmehr geschehen ist, vielleicht zunächst auf Grund jener neuen bes- seren, etwa auch beglaubigten, Abschriften, die sich unterwegs eingestellt hatten und die man einstweilen hatte prüfen können; wozu sich dann noch die Vergleichung mit den wirklichen Original-Exemplaren in Avignon selbst gesellen mochte. Da es aber in Avignon zu keiner Einigung kam, nahm man die fertigen Eides-Urkunden, ohne sie dort zu übergeben, wider mit zurück nach Deutschland. Dieß sind die litere auctentice et sigillate, welche in nr. 86 art. 6 erwähnt werden. Es ist wol nicht ausdrücklich ge- sagt, daß dieß die Eide waren, aber auch in nr. 76 art. 6 heißen sie einfach alie copie ; der Ausdruck litere hindert nicht, denn auch in nr. 76 art. 4 p. 115, 2 sind sie litere super juramentis genannt; sie werden ausdrücklich bezeichnet als sigillate, was ganz erinnert an das sigillatas sigillis in der Beschreibung welche Johann von Agen von ihnen gibts, und was besonders zu erwähnen überdieß nur einen Sinn hatte gerade bei diesen Urkunden, die in so unreifem Zustande, aber eben doch besigelt, von Deutsch- land abgegangen waren, und die jetzt, nach ihrer Ausfüllung, als auctentice hervor- gehoben werden konnten. Was aber entscheidend dafür spricht, daß man unter diesen litere auctentice et sigillate nichts anderes als die Eides-Dokumente zu verstehen habe, ist das Zusammentreffen der Thatsachen, daß Conrad von Geisenheim bei der provi- sorischen Schwurablegung am 9. Juni als Notar zugezogen war7, daß er dann der deutschen Gesandtschaft nach Avignon mitgegeben wurde um die leeren Pergamente mit Vorwort. 1 p. 91, 43a und p. 114, 4; nur diese neueren, nicht die früheren Abschriften können hier verstanden werden, da die letzteren bei der Abreise Johanns und Audiberts aus Frankfurt dort in den Händen des Tho- mas de Amanatis zurückgeblieben waren, nr. 64 art. 6. Diesem wurden wol die für den 9. Juni verwendeten wie die für den 16. Juni zu verwendenden Eid-Kopien übergeben, nr. 64 art. 6 spricht ganz allgemein. 2 p. 115, 33 und 35. 3 p. 115, 30. 4 nr. 76 art. 4 p. 114. 5 ibid. p. 115, 5 in forma auctentica. Hier handelte es sich zunächst nur um die Eide vom 9. Juni, die abgelegt waren ehe die deutschen Gesandten von Frankfurt abreisten (p. 115, 2 ante electionem); den andern, der vor Thomas de Amanatis am 16. Juni abgelegt wurde, konnten sie ja noch nicht mitnehmen, weil sie früher abreisten. Mit diesem zweiten Eide mag es dann später ähnlich gehalten worden sein. 6 nr. 76 art. 4. p. 115, 10; vgl. p. 104, 23 f. 7 p. 115, 7.
XC stücken im April 1377, von der Kurie aus, dem Nuntius Johann von Agen abgefordert worden sind 1; aber eingeschickt hat er sie an diese nicht. Denn nachdem er in seiner Schlußverantwortung nr. 76 art. 62 erwähnt hat, daß ihm Odolerius in Aix überreicht habe alias copias (die neuen Eidkopien) et instructiones et bulam unam, nennt er die Stücke die er von Aix wider zurückgebracht hat, darunter befinden sich jedoch nur dictae instructiones et bulla, nicht aber jene Eidkopien (aliae copiae). Offenbar schickte er sie deshalb nicht wider ein, weil er sie nicht mehr hatte. In Aix waren sie ihm von Odolerius übergeben worden, von Aix bringt er sie nicht wider mit heim, in Aix müssen sie aus seinem Besitz gekommen sein. Er kann sie dort nur dem nach Deutch- land heimkehrenden Odolerius oder aber den mit ihm selbst von Frankfurt abgereisten deutschen Gesandten 3 ausgeliefert haben; für die Letzteren hatten sie am meisten Interesse weil sie den augenblicklichen Zweck ihrer Sendung betrafen. Vielleicht fürchtete er da- mit seine Befugnis überschritten zu haben, und indem er einfach übergeht warum er mit den andern Akten nicht auch diese Eidkopien einschicke, verhehlt er nur schlecht seine Verlegenheit. Aber den deutschen Gesandten, die nach Avignon giengen, waren die neuen Kopien sehr gelegen gekommen. Weil man am deutschen Hofe wegen der zuerst vorgelegten seine Bedenken hatte, so war am 9. Juni vor der Wahl auf Grund jener nur unter dem Vorbehalt geschworen worden, daß sie wirklich den Originalen entsprächen.4 Die Urkunden darüber sollten nur soweit fertig gemacht werden, daß man an die leer gelassenen Pergamente die erforderlichen Sigel hängte; und beschrieben sollten diese erst in Avignon werden, wo man den deutschen Gesandten die Originale der älteren Muster-Eide aushändigen würde.5 Ich zweifle nicht, daß diese Ausfüllung der Pergamente nunmehr geschehen ist, vielleicht zunächst auf Grund jener neuen bes- seren, etwa auch beglaubigten, Abschriften, die sich unterwegs eingestellt hatten und die man einstweilen hatte prüfen können; wozu sich dann noch die Vergleichung mit den wirklichen Original-Exemplaren in Avignon selbst gesellen mochte. Da es aber in Avignon zu keiner Einigung kam, nahm man die fertigen Eides-Urkunden, ohne sie dort zu übergeben, wider mit zurück nach Deutschland. Dieß sind die litere auctentice et sigillate, welche in nr. 86 art. 6 erwähnt werden. Es ist wol nicht ausdrücklich ge- sagt, daß dieß die Eide waren, aber auch in nr. 76 art. 6 heißen sie einfach alie copie ; der Ausdruck litere hindert nicht, denn auch in nr. 76 art. 4 p. 115, 2 sind sie litere super juramentis genannt; sie werden ausdrücklich bezeichnet als sigillate, was ganz erinnert an das sigillatas sigillis in der Beschreibung welche Johann von Agen von ihnen gibts, und was besonders zu erwähnen überdieß nur einen Sinn hatte gerade bei diesen Urkunden, die in so unreifem Zustande, aber eben doch besigelt, von Deutsch- land abgegangen waren, und die jetzt, nach ihrer Ausfüllung, als auctentice hervor- gehoben werden konnten. Was aber entscheidend dafür spricht, daß man unter diesen litere auctentice et sigillate nichts anderes als die Eides-Dokumente zu verstehen habe, ist das Zusammentreffen der Thatsachen, daß Conrad von Geisenheim bei der provi- sorischen Schwurablegung am 9. Juni als Notar zugezogen war7, daß er dann der deutschen Gesandtschaft nach Avignon mitgegeben wurde um die leeren Pergamente mit Vorwort. 1 p. 91, 43a und p. 114, 4; nur diese neueren, nicht die früheren Abschriften können hier verstanden werden, da die letzteren bei der Abreise Johanns und Audiberts aus Frankfurt dort in den Händen des Tho- mas de Amanatis zurückgeblieben waren, nr. 64 art. 6. Diesem wurden wol die für den 9. Juni verwendeten wie die für den 16. Juni zu verwendenden Eid-Kopien übergeben, nr. 64 art. 6 spricht ganz allgemein. 2 p. 115, 33 und 35. 3 p. 115, 30. 4 nr. 76 art. 4 p. 114. 5 ibid. p. 115, 5 in forma auctentica. Hier handelte es sich zunächst nur um die Eide vom 9. Juni, die abgelegt waren ehe die deutschen Gesandten von Frankfurt abreisten (p. 115, 2 ante electionem); den andern, der vor Thomas de Amanatis am 16. Juni abgelegt wurde, konnten sie ja noch nicht mitnehmen, weil sie früher abreisten. Mit diesem zweiten Eide mag es dann später ähnlich gehalten worden sein. 6 nr. 76 art. 4. p. 115, 10; vgl. p. 104, 23 f. 7 p. 115, 7.
Strana XCI
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCI dem Inhalte der Eide auszufüllen1, und daß er nun auch derjenige ist welcher jene litere wider mit nach Hause nimmt.2 Da man bei der Kurie nichts ausgerichtet hatte, mochte es vorsichtiger erscheinen auch die bereits ausgefertigten Eides-Dokumente wider fortzubringen und sie nicht in den Händen des Gegners zu lassen, von dem man nicht wissen konnte was er für einen Gebrauch davon machen würde. Wie wol man daran that, zeigt die Wirkung davon auf den päbstlichen Hof: die von den Deutschen beobachtete Vor- sicht gefiel dort schlecht, daher es l. c. heißt quas [literas] dominus Conradus decanus Spi- rensis nimis caute reportavit. Denn nimis ist hier zu verbessern statt minus, eine Kon- jektur die ich in nt. b angemerkt habe; minus gibt keinen Sinn, und wird ja von den Schreibern oft genug mit jenem verwechselt.3 Nun aber blieben diese Schwur-Doku- mente ruhig in Deutschland liegen. Endlich kam es zu einer neuen Wendung, von der wir bei dieser Erörterung ausgegangen sind. Bischof Galehard von Spoleto war im Sept. 1377 als Nuntius zu Tangermünde beim Kaiser 4 in Sachen der Wahlapprobation durch den Pabst. 5 Es kam vor ihm zu dem erwähnten Versprechen nr. 89, es kam zu der Vereinbarung wegen Austausches beider oben genannten gefälschten Urkunden nr. 87 und 88. Der deutschen Gesandtschaft am päbstlichen Hofe, die am 10. Juni 1376 dorthin beglaubigt 6 und inzwischen noch nicht heimgekehrt war 7, wurde durch Vollmacht Wenzels vom 22. Sept. 1377 Conrad von Wesel beigegeben. 8 Jetzt ohne Zweifel kamen auch die Schwur-Dokumente wider in Bewegung. Sie sollten dem Pabste zurückgeschickt werden, dieß stand in jenem merkwürdigen Programme das für Galehards Nuntiatur entworfen war.? Noch am 4. Dec. 1377 hatte der inzwischen nach Rom übergesidelte Pabst weder Galehard widergeschen 10, dessen Reise durch die Witterung verlängert worden war 11, noch waren die Eides-Urkunden bei ihm angekommen. 12 Aber schon im Februar des folgenden Jahres schreibt er dem Kaiser, daß Galehard zurückgekehrt sei; er ist unzu- frieden, daß er noch nicht alle Urkunden erhalten hat, aber die Schwur-Dokumente werden dabei nicht aufgeführt, er muß sie bekommen haben. Ob sie ihm durch Gale- hard von Spoleto oder durch Conrad von Wesel überbracht wurden, ob diese Beiden vielleicht zusammen gereist sind, dieß sieht man nicht; aber Einer von ihnen muß sie an ihn besorgt haben. Die Frage von der Approbation Wenzels durch die Kurie soll hier nicht untersucht werden. Nur die Urkunden der beiden Päbste von 1378 müssen beurtheilt werden, wenn ich gleich kein in allem absolut sicheres Ergebnis versprechen kann. Ur- ban VI hatte am 26. Juli d. J. in einem öffentlichen Konsistorium den Wenzel als Römischen König, mit dem Anspruch auf die künftige Kaiserkrone, verkündigt, und meldete ihm dieß am 29. d. M. 13 Dieses Schreiben wird hier zum erstenmal veröffent- licht nach einem Codex aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Eine besondere Gesandtschaft des Pabstes hatte es nach Deutschland zu bringen, und diese Gesandtschaft erhielt durch dasselbe ihre Beglaubigung. 14 Es ist keine eigentliche Approbations-Urkunde (die Uberschrift in dem späteren Codex sequitur bulla — super approbacione — electionis beweist nichts), es wird darin nur ein Bericht erstattet und eine Kredenz ertheilt. Dieser Bericht wird in einem Brief des Marsilius von Inghen, der am Tag nach jenem Kon- sistorium geschrieben ist, fast mit denselben Worten gegeben 15; die beiden Briefe, der des Pabstes und der des Marsilius, gewiss unabhängig von einander geschrieben, 1 p. 115, 10. 2 nr. 86 art. 6. 3 So gleich in dem Falle p. 145, 11. 4 p. 143, 16; rgl. 144, 20 und 146, 27. 5 p. 147, 1 ff. und p. 144, 21. 6 nr. 77 und 78. 7 p. 137, 13—20. 8 nr. 85. 9 nr. 86 art. 6. 10 p. 144, 28 f. 11 p. 146, 28. 12 p. 144, 25; rgl. 144, 30. 13 nr. 92. 14 p. 148, 5—7. 15 p. 149, 45a Marsilius: publice in consistorio confirmavit electio- nem factam de rege Almanorum per electores, et ipsum denunciavit futurum imperatorem (vgl. 151, 4); und p. 147, 35 Urban VI: in publico consistorio — te in regem pronunciavimus Romanorum in im- peratorem postmodum — promovendum.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCI dem Inhalte der Eide auszufüllen1, und daß er nun auch derjenige ist welcher jene litere wider mit nach Hause nimmt.2 Da man bei der Kurie nichts ausgerichtet hatte, mochte es vorsichtiger erscheinen auch die bereits ausgefertigten Eides-Dokumente wider fortzubringen und sie nicht in den Händen des Gegners zu lassen, von dem man nicht wissen konnte was er für einen Gebrauch davon machen würde. Wie wol man daran that, zeigt die Wirkung davon auf den päbstlichen Hof: die von den Deutschen beobachtete Vor- sicht gefiel dort schlecht, daher es l. c. heißt quas [literas] dominus Conradus decanus Spi- rensis nimis caute reportavit. Denn nimis ist hier zu verbessern statt minus, eine Kon- jektur die ich in nt. b angemerkt habe; minus gibt keinen Sinn, und wird ja von den Schreibern oft genug mit jenem verwechselt.3 Nun aber blieben diese Schwur-Doku- mente ruhig in Deutschland liegen. Endlich kam es zu einer neuen Wendung, von der wir bei dieser Erörterung ausgegangen sind. Bischof Galehard von Spoleto war im Sept. 1377 als Nuntius zu Tangermünde beim Kaiser 4 in Sachen der Wahlapprobation durch den Pabst. 5 Es kam vor ihm zu dem erwähnten Versprechen nr. 89, es kam zu der Vereinbarung wegen Austausches beider oben genannten gefälschten Urkunden nr. 87 und 88. Der deutschen Gesandtschaft am päbstlichen Hofe, die am 10. Juni 1376 dorthin beglaubigt 6 und inzwischen noch nicht heimgekehrt war 7, wurde durch Vollmacht Wenzels vom 22. Sept. 1377 Conrad von Wesel beigegeben. 8 Jetzt ohne Zweifel kamen auch die Schwur-Dokumente wider in Bewegung. Sie sollten dem Pabste zurückgeschickt werden, dieß stand in jenem merkwürdigen Programme das für Galehards Nuntiatur entworfen war.? Noch am 4. Dec. 1377 hatte der inzwischen nach Rom übergesidelte Pabst weder Galehard widergeschen 10, dessen Reise durch die Witterung verlängert worden war 11, noch waren die Eides-Urkunden bei ihm angekommen. 12 Aber schon im Februar des folgenden Jahres schreibt er dem Kaiser, daß Galehard zurückgekehrt sei; er ist unzu- frieden, daß er noch nicht alle Urkunden erhalten hat, aber die Schwur-Dokumente werden dabei nicht aufgeführt, er muß sie bekommen haben. Ob sie ihm durch Gale- hard von Spoleto oder durch Conrad von Wesel überbracht wurden, ob diese Beiden vielleicht zusammen gereist sind, dieß sieht man nicht; aber Einer von ihnen muß sie an ihn besorgt haben. Die Frage von der Approbation Wenzels durch die Kurie soll hier nicht untersucht werden. Nur die Urkunden der beiden Päbste von 1378 müssen beurtheilt werden, wenn ich gleich kein in allem absolut sicheres Ergebnis versprechen kann. Ur- ban VI hatte am 26. Juli d. J. in einem öffentlichen Konsistorium den Wenzel als Römischen König, mit dem Anspruch auf die künftige Kaiserkrone, verkündigt, und meldete ihm dieß am 29. d. M. 13 Dieses Schreiben wird hier zum erstenmal veröffent- licht nach einem Codex aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Eine besondere Gesandtschaft des Pabstes hatte es nach Deutschland zu bringen, und diese Gesandtschaft erhielt durch dasselbe ihre Beglaubigung. 14 Es ist keine eigentliche Approbations-Urkunde (die Uberschrift in dem späteren Codex sequitur bulla — super approbacione — electionis beweist nichts), es wird darin nur ein Bericht erstattet und eine Kredenz ertheilt. Dieser Bericht wird in einem Brief des Marsilius von Inghen, der am Tag nach jenem Kon- sistorium geschrieben ist, fast mit denselben Worten gegeben 15; die beiden Briefe, der des Pabstes und der des Marsilius, gewiss unabhängig von einander geschrieben, 1 p. 115, 10. 2 nr. 86 art. 6. 3 So gleich in dem Falle p. 145, 11. 4 p. 143, 16; rgl. 144, 20 und 146, 27. 5 p. 147, 1 ff. und p. 144, 21. 6 nr. 77 und 78. 7 p. 137, 13—20. 8 nr. 85. 9 nr. 86 art. 6. 10 p. 144, 28 f. 11 p. 146, 28. 12 p. 144, 25; rgl. 144, 30. 13 nr. 92. 14 p. 148, 5—7. 15 p. 149, 45a Marsilius: publice in consistorio confirmavit electio- nem factam de rege Almanorum per electores, et ipsum denunciavit futurum imperatorem (vgl. 151, 4); und p. 147, 35 Urban VI: in publico consistorio — te in regem pronunciavimus Romanorum in im- peratorem postmodum — promovendum.
Strana XCII
XCII Vorwort. bestätigen sich nur gegenseitig. Aus der Natur der Sache ist wahrscheinlich, daß neben dem papstlichen Bericht- und Beglaubigungsschreiben durch dessen Gesandtschaft auch eine Urkunde über den Inhalt des vorgenommenen Konsistorialakts überschickt worden ist. Diese verlorene Urkunde scheint fast gerade so gelautet zu haben wie die noch er- haltene des Gegenpabstes nr. 93. In einer Rechtfertigungsschrift für die Wahl Ur- bans VII findet sich nemlich folgende Stelle über die von Urban vorgenommene Appro- bation: Idemque dominus noster ad instanciam prefattorum tunc dominorum cardi- nalium et procuratoris? infrascripti3 regis serenissimi principis domini Venzelai Boemie regis, habita prius deliberatione matura et concordi consilio om- nium predictorum tunc cardinalium, eleccionem de ipso in regem Romanorum con- firmavit et approbavit, dicto eleccionis negocio cum prefattis 4 tunc cardinalibus per prius plene examinato et5 ydoneitate ipsius electi plena informatione recepta ad cautelam, et quia per prefattum Gregorium" recepta et habita fuerat, sicque ipsis consulentibus dictam" aprobationem et confirmationem ut premittitur fecit. Vergleicht man mit den hier gesperrt gedruckten Worten die Approbations-Urkunde des Gegenpabsts p. 150, 12. 13. 14. 29. 33 f. und p. 151, 3. 5, so ist die Ubereinstimmung so auffallend8, daß entweder der Verfasser jener officiellen Urban’schen Rechtfertigungs- schrift aus Versehen die Approbationsurkunde des Gegenpabsts statt der Urban'schen benützt haben müste, oder, wenn er, wie doch anzunchmen ist, wirklich aus der letzteren gearbeitet hat, diese zur Grundlage für die (spätere) Gegenpäbstliche gedient hat. Die beiden Approbationsurkunden müssen fast identisch gelautet haben. Hat Clemens hier dem Urban nachgeschrieben, so ist es wol aus Vorsicht geschehen, um nichts von dem zu versäumen was jener gethan hatte, eher noch mehr zu bieten. Die letzte Bestätigung dieser wie ich glaube empfehlenswerthen Vermuthung würde sich freilich erst dann er- geben, wenn es gelänge die Bulle Urbans wider aufzufinden, wie für dießmal wenigstens sein Kredenz- und Bericht-Schreiben nr. 92 ans Licht gezogen werden konnte. Es wäre von Werth zu wissen, ob das Stück bei Pelzel Karl 2 Urk.B. nr. 251 schon von dem durch ihn benützten Mölker Codex dem Urban zugeschrieben wird oder erst von ihm selbst, er gibt darüber nichts an, im Text der Urkunde fehlt vorn der Name des Pabstes und am Schlusse jegliches Datum; ich zweifle ob der Codex, dessen Briefe und Diplome alle ohne Data sind", einen Aufschluß geben könnte; wäre dieß der Fall, ergäbe sich daß Pelzels Codex das Stück dem Urban zuschreibt, so würde auch nahezu der Beweis hergestellt sein für den von mir vermutheten wesentlichen Gleichlaut der Bullen beider Päbste, da die Pelzel'sche dem Urban zugeschriebene denselben Tenor hat wie die bei uns mitgetheilte des Clemens. Die letztere, nr. 93, theilen wir wenigstens in vollstän- digerer Gestalt mit als die bisherige war; ihr Schluss, von ad laudem et gloriam an, stand zuerst bei Bzovius, der sie auch ausdrücklich dem Clemens zuschreibt, aber schwer- lich denselben Codex vor sich hatte wie ich; Pelzel scheint diese Mittheilung ganz über- sehen zu haben, sonst wäre er vielleicht doch zu einer nähern Außerung oder Unter- suchung veranlasst gewesen. — Hat dieses Verhältnis zwischen den beiden Approbations- 1 Hier aus Vatik. Archiv De schismate Urbani VI tom. 1 p. 173 (166)a, cod. chart. in fol. auf 316 Blättern, Depositionen Abhandlungen Briefe etc. enthaltend, in grün Leder gebunden. Aus derselben Quelle, doch mit der abweichenden Seitenangabe 164, auch bei Rayn. ed Mansi a. 1378 art. 98 pag. 358. 2 Rayn. procuratorum mit unrichtiger Auflösung der Abbreviatur. Es war wol gemeint Conrad von Wesel, s. nr. 85. 3 Rayn. omisit. 4 cod. picis elwa, also wol rerschrieben für prefatis oder aber für predictis; Rayn. præefatis. 5 Rayn. add. de, cod. om. 6 cod. G., Rayn. Gregorium. 7 cod. decam decretam! emend. dictam; Rayn. decretum falsch. 8 Namentlich die Erwähnung der vorausgegangenen Information Gregors in den oben gedruckten Worten erinnert an die breitere Ausfuhrung dieser Motivierung p. 150, 10—15; und der Ausdruck oben ad cautelam ist offenbar nur abgekürst aus ad habundantem cautelam p. 150, 29. 9 Pelzel gibt Nachricht über ihn im Vorbericht zum Karl Band 1 unter den benützten Kopiarien nr. 6: copiarium diplomaticum Melicense.
XCII Vorwort. bestätigen sich nur gegenseitig. Aus der Natur der Sache ist wahrscheinlich, daß neben dem papstlichen Bericht- und Beglaubigungsschreiben durch dessen Gesandtschaft auch eine Urkunde über den Inhalt des vorgenommenen Konsistorialakts überschickt worden ist. Diese verlorene Urkunde scheint fast gerade so gelautet zu haben wie die noch er- haltene des Gegenpabstes nr. 93. In einer Rechtfertigungsschrift für die Wahl Ur- bans VII findet sich nemlich folgende Stelle über die von Urban vorgenommene Appro- bation: Idemque dominus noster ad instanciam prefattorum tunc dominorum cardi- nalium et procuratoris? infrascripti3 regis serenissimi principis domini Venzelai Boemie regis, habita prius deliberatione matura et concordi consilio om- nium predictorum tunc cardinalium, eleccionem de ipso in regem Romanorum con- firmavit et approbavit, dicto eleccionis negocio cum prefattis 4 tunc cardinalibus per prius plene examinato et5 ydoneitate ipsius electi plena informatione recepta ad cautelam, et quia per prefattum Gregorium" recepta et habita fuerat, sicque ipsis consulentibus dictam" aprobationem et confirmationem ut premittitur fecit. Vergleicht man mit den hier gesperrt gedruckten Worten die Approbations-Urkunde des Gegenpabsts p. 150, 12. 13. 14. 29. 33 f. und p. 151, 3. 5, so ist die Ubereinstimmung so auffallend8, daß entweder der Verfasser jener officiellen Urban’schen Rechtfertigungs- schrift aus Versehen die Approbationsurkunde des Gegenpabsts statt der Urban'schen benützt haben müste, oder, wenn er, wie doch anzunchmen ist, wirklich aus der letzteren gearbeitet hat, diese zur Grundlage für die (spätere) Gegenpäbstliche gedient hat. Die beiden Approbationsurkunden müssen fast identisch gelautet haben. Hat Clemens hier dem Urban nachgeschrieben, so ist es wol aus Vorsicht geschehen, um nichts von dem zu versäumen was jener gethan hatte, eher noch mehr zu bieten. Die letzte Bestätigung dieser wie ich glaube empfehlenswerthen Vermuthung würde sich freilich erst dann er- geben, wenn es gelänge die Bulle Urbans wider aufzufinden, wie für dießmal wenigstens sein Kredenz- und Bericht-Schreiben nr. 92 ans Licht gezogen werden konnte. Es wäre von Werth zu wissen, ob das Stück bei Pelzel Karl 2 Urk.B. nr. 251 schon von dem durch ihn benützten Mölker Codex dem Urban zugeschrieben wird oder erst von ihm selbst, er gibt darüber nichts an, im Text der Urkunde fehlt vorn der Name des Pabstes und am Schlusse jegliches Datum; ich zweifle ob der Codex, dessen Briefe und Diplome alle ohne Data sind", einen Aufschluß geben könnte; wäre dieß der Fall, ergäbe sich daß Pelzels Codex das Stück dem Urban zuschreibt, so würde auch nahezu der Beweis hergestellt sein für den von mir vermutheten wesentlichen Gleichlaut der Bullen beider Päbste, da die Pelzel'sche dem Urban zugeschriebene denselben Tenor hat wie die bei uns mitgetheilte des Clemens. Die letztere, nr. 93, theilen wir wenigstens in vollstän- digerer Gestalt mit als die bisherige war; ihr Schluss, von ad laudem et gloriam an, stand zuerst bei Bzovius, der sie auch ausdrücklich dem Clemens zuschreibt, aber schwer- lich denselben Codex vor sich hatte wie ich; Pelzel scheint diese Mittheilung ganz über- sehen zu haben, sonst wäre er vielleicht doch zu einer nähern Außerung oder Unter- suchung veranlasst gewesen. — Hat dieses Verhältnis zwischen den beiden Approbations- 1 Hier aus Vatik. Archiv De schismate Urbani VI tom. 1 p. 173 (166)a, cod. chart. in fol. auf 316 Blättern, Depositionen Abhandlungen Briefe etc. enthaltend, in grün Leder gebunden. Aus derselben Quelle, doch mit der abweichenden Seitenangabe 164, auch bei Rayn. ed Mansi a. 1378 art. 98 pag. 358. 2 Rayn. procuratorum mit unrichtiger Auflösung der Abbreviatur. Es war wol gemeint Conrad von Wesel, s. nr. 85. 3 Rayn. omisit. 4 cod. picis elwa, also wol rerschrieben für prefatis oder aber für predictis; Rayn. præefatis. 5 Rayn. add. de, cod. om. 6 cod. G., Rayn. Gregorium. 7 cod. decam decretam! emend. dictam; Rayn. decretum falsch. 8 Namentlich die Erwähnung der vorausgegangenen Information Gregors in den oben gedruckten Worten erinnert an die breitere Ausfuhrung dieser Motivierung p. 150, 10—15; und der Ausdruck oben ad cautelam ist offenbar nur abgekürst aus ad habundantem cautelam p. 150, 29. 9 Pelzel gibt Nachricht über ihn im Vorbericht zum Karl Band 1 unter den benützten Kopiarien nr. 6: copiarium diplomaticum Melicense.
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCIII bullen stattgefunden, so erklärt sich von selbst, wie es kommt daß die des Gegenpabstes eine so enge Beziehung zu der bisherigen Korrespondenz zeigt, wie sie in ihrem Wort- laut vorliegt. Die Stelle sepe cogitans — postmodum promovendum 1 ist nach dem ge- fälschten Schreiben Gregors an Karl vom 3. Mai 13762 gearbeitet, vielleicht auch mit Benützung des obschon weniger verwandten gefälschten Schreibens Karls an Gregor vom 6. Merz 1376 3; es scheint daß außerdem noch nr. 82, wol auch nr. 81, verwendet ist, man vergleiche nur p. 150, 6—9 mit p. 126, 12—15. 23—26 und mit 123, 41—124, 2, sowie 151, 7 mit 126, 27. Clemens hat dann diese Stellen nicht direkt aus der vorhergehenden Korrespondenz geschöpft, sondern nur indirekt vermittelst der von ihm zu Grunde gelegten Approbationsbulle Urbans, dessen Bericht- und Kredenz-Schreiben nr. 92 sich einer solchen Anknüpfung an die älteren Dokumente um so eher überheben konnte, wenn diese Anknüpfung in seiner eigentlichen Approbationsbulle enthalten war. Es hat aber mit der Urkunde des Gegenpabstes nr. 93 noch seine besondere Bewandtnis. Sie liegt nicht im Original vor, sondern nur in einer Abschrift, welche zwar Ort und Monat, aber nicht Jahr und Tag anzeigt. Man kann daher nicht wissen, ob sie auch wirklich ausgefertigt und ausgefolgt worden ist. Im Gegentheil, es zeigt sich ein Anhaltspunkt, aus dem ich mit Sicherheit schließe, daß die Approbation der Wahl Wenzels durch den Gegenpabst nicht zur Ausführung kam. Urban, der den Akt wirklich vorgenommen hatte, vergißt auch später nicht dieß hervorzuheben; ad quod [imperium] electus et per nos approbatus existit sagt er von Wenzel noch in einem Schreiben vom 30. Merz 1382, das mehrfach gedruckt ist. 4 Ganz anders bei Clemens. Er nennt den K. Wenzel noch im Jahr 1383 nur electus, er kann ihn also 1378 nicht approbiert haben. Es findet sich nämlich im kaiserlichen Archiv zu Paris 5 ein Schreiben von ihm, datiert vom 13. April 13836 und eingeschaltet in das Pergament-Concept (Kopie?) eines Briefs K. Karls VI von Frankreich vom 26. Apr. 1383. Dieses Schreiben des Gegenpabsts an den französischen König beginnt cum, sicut nuper accepimus, tu pro nonnullis magnis et arduis negociis certos solennes ambaxiatores seu nuncios ad carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris in regem Romanorum electi presenciam in brevi destinare proponas. Dem entsprechend war die An- schauung der französischen Kanzlei, indem sich auf einem Pergamentzettelchen" eine Notiz findet, in welcher Wenzel auch nur als electus bezeichnet ist.8 Die Approbation desselben durch den Gegenpabst ist also nicht zur Ausführung gekommen", die Urkunde nr. 93 kann nur als ein für eine eintretende Gelegenheit bereit gehaltener Entwurf auf- gefaßt werden; diese Gelegenheit mag im Oktober 1378 nahe geschienen haben, da das Datum, wenn auch ohne Jahr und Tag, doch den Ort Fondi und jenen Monat angibt. 3. König Wenzels Krönung. Nur durch 7 Numern ist dieser Krönungstag vertreten, sie sind fast alle schon bekannt. Ein Krönungsbericht scheint nicht vorhanden zu sein. Er wird einigermaßen ersetzt durch den Auszug nr. 100 aus den Rechnungen der Stadt Achen, welche ediert zu haben kürzlich J. Laurent sich das Verdienst erworben hat. Durch die gütige Ver- mittlung des Letzteren kam die archivalische Vorlage in meine Hände, um aus ihr das Nöthige zu excerpieren was auf unsern Gegenstand Bezug zu haben schien. Bei der Quellen-Angabe und in den Noten ist mehr darüber gesagt. In den Erläuterungen habe ich mich gerne der werthvollen Aufschlüsse bedient, welche Laurent in seiner Edition, auch namentlich in dem beigefügten Glossar, gegeben hat, und findet sich deshalb oft sein voller Name oder dafür kurzweg L. citiert. Die äußeren Hergänge jener festlichen König Wenzels Krönung. 1 p. 149, 23—150, 5. 2 nr. 88. 3 nr. 87. 4 Unter anderm bei Lünig cod. Germ. dipl. 1 nr. 44. 5 Trésor des chartes J. 386. 10. 6 Avin. id. apr. pontif. 5. 7 Gehörig zu den Urkunden im Trésor des chartes J. 386. 10 und 8. s. p. 392 f. 9 Hienach ist zu berichtigen, was ich selbst p. 5, 38 und p. 227, 22 f. gesagt habe. 8
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCIII bullen stattgefunden, so erklärt sich von selbst, wie es kommt daß die des Gegenpabstes eine so enge Beziehung zu der bisherigen Korrespondenz zeigt, wie sie in ihrem Wort- laut vorliegt. Die Stelle sepe cogitans — postmodum promovendum 1 ist nach dem ge- fälschten Schreiben Gregors an Karl vom 3. Mai 13762 gearbeitet, vielleicht auch mit Benützung des obschon weniger verwandten gefälschten Schreibens Karls an Gregor vom 6. Merz 1376 3; es scheint daß außerdem noch nr. 82, wol auch nr. 81, verwendet ist, man vergleiche nur p. 150, 6—9 mit p. 126, 12—15. 23—26 und mit 123, 41—124, 2, sowie 151, 7 mit 126, 27. Clemens hat dann diese Stellen nicht direkt aus der vorhergehenden Korrespondenz geschöpft, sondern nur indirekt vermittelst der von ihm zu Grunde gelegten Approbationsbulle Urbans, dessen Bericht- und Kredenz-Schreiben nr. 92 sich einer solchen Anknüpfung an die älteren Dokumente um so eher überheben konnte, wenn diese Anknüpfung in seiner eigentlichen Approbationsbulle enthalten war. Es hat aber mit der Urkunde des Gegenpabstes nr. 93 noch seine besondere Bewandtnis. Sie liegt nicht im Original vor, sondern nur in einer Abschrift, welche zwar Ort und Monat, aber nicht Jahr und Tag anzeigt. Man kann daher nicht wissen, ob sie auch wirklich ausgefertigt und ausgefolgt worden ist. Im Gegentheil, es zeigt sich ein Anhaltspunkt, aus dem ich mit Sicherheit schließe, daß die Approbation der Wahl Wenzels durch den Gegenpabst nicht zur Ausführung kam. Urban, der den Akt wirklich vorgenommen hatte, vergißt auch später nicht dieß hervorzuheben; ad quod [imperium] electus et per nos approbatus existit sagt er von Wenzel noch in einem Schreiben vom 30. Merz 1382, das mehrfach gedruckt ist. 4 Ganz anders bei Clemens. Er nennt den K. Wenzel noch im Jahr 1383 nur electus, er kann ihn also 1378 nicht approbiert haben. Es findet sich nämlich im kaiserlichen Archiv zu Paris 5 ein Schreiben von ihm, datiert vom 13. April 13836 und eingeschaltet in das Pergament-Concept (Kopie?) eines Briefs K. Karls VI von Frankreich vom 26. Apr. 1383. Dieses Schreiben des Gegenpabsts an den französischen König beginnt cum, sicut nuper accepimus, tu pro nonnullis magnis et arduis negociis certos solennes ambaxiatores seu nuncios ad carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris in regem Romanorum electi presenciam in brevi destinare proponas. Dem entsprechend war die An- schauung der französischen Kanzlei, indem sich auf einem Pergamentzettelchen" eine Notiz findet, in welcher Wenzel auch nur als electus bezeichnet ist.8 Die Approbation desselben durch den Gegenpabst ist also nicht zur Ausführung gekommen", die Urkunde nr. 93 kann nur als ein für eine eintretende Gelegenheit bereit gehaltener Entwurf auf- gefaßt werden; diese Gelegenheit mag im Oktober 1378 nahe geschienen haben, da das Datum, wenn auch ohne Jahr und Tag, doch den Ort Fondi und jenen Monat angibt. 3. König Wenzels Krönung. Nur durch 7 Numern ist dieser Krönungstag vertreten, sie sind fast alle schon bekannt. Ein Krönungsbericht scheint nicht vorhanden zu sein. Er wird einigermaßen ersetzt durch den Auszug nr. 100 aus den Rechnungen der Stadt Achen, welche ediert zu haben kürzlich J. Laurent sich das Verdienst erworben hat. Durch die gütige Ver- mittlung des Letzteren kam die archivalische Vorlage in meine Hände, um aus ihr das Nöthige zu excerpieren was auf unsern Gegenstand Bezug zu haben schien. Bei der Quellen-Angabe und in den Noten ist mehr darüber gesagt. In den Erläuterungen habe ich mich gerne der werthvollen Aufschlüsse bedient, welche Laurent in seiner Edition, auch namentlich in dem beigefügten Glossar, gegeben hat, und findet sich deshalb oft sein voller Name oder dafür kurzweg L. citiert. Die äußeren Hergänge jener festlichen König Wenzels Krönung. 1 p. 149, 23—150, 5. 2 nr. 88. 3 nr. 87. 4 Unter anderm bei Lünig cod. Germ. dipl. 1 nr. 44. 5 Trésor des chartes J. 386. 10. 6 Avin. id. apr. pontif. 5. 7 Gehörig zu den Urkunden im Trésor des chartes J. 386. 10 und 8. s. p. 392 f. 9 Hienach ist zu berichtigen, was ich selbst p. 5, 38 und p. 227, 22 f. gesagt habe. 8
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XCIV Vorwort. Tage erhalten durch diese Rechnungen vielfache, zum Theil recht lebensvolle Beleuchtung. Die Aufzählung der anwesenden Herschaften wird wol eine ziemlich vollständige sein, da man, zur Rechtfertigung der gemachten Auslagen, die gegebenen Ehrengeschenke natürlich so sorgfältig wie möglich aufzeichnete, wobei denn auch ihre Empfänger ge- nannt sind. 4. Das Schisma. K. Wenzel hielt zunächst fest an P. Urban VI, welcher ihn als Römischen König verkündigt und ihm die Aussicht auf die Kaiserkrone eröffnet hatte. 1 Daß auch der Gegenpabst ihm geneigt war, daß er ihm die Approbation zu ertheilen beabsichtigte, sahen wir bereits2; dieses Vorhaben kam wol eben deshalb nicht zur Ausführung, weil der König seinerseits ihn nicht anerkennen mochte. Der Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379 war bestimmt, die Geltung Urbans auch im deutschen Reich durchzuführen. Der Erfolg scheint sich aber vorläufig auf die vier Rheinischen Kurfürstenthümer beschränkt zu haben (die Kurkölnische Urkunde hatte bisher gefehlt, sie ist jetzt unter nr. 131 benützt). Kurmainz war dabei durch den angefochtenen Lud- wig von Meißen repräsentiert, während sein Gegner Bisch. Adolf von Speyer mit Clemens hielt gleich Herzog Leopold von Österreich. Neben den 4 Kurfürsten ist in der Erklü- rung nr. 129 p. 235, 9 f. zwar auch noch von andern fursten und getrewen des reichs die Rede, aber man hat von ihnen keine Beitrittsdokumente, und dieser Zusatz hat wegen seiner Formelhaftigkeit weiter kaum eine Bedeutung (vgl. p. 253, 21 f. 41b ff.); jedenfalls sind die Städte darin nicht erwähnt. Ein Versuch auf die letzteren mag aber schon hier oder muß bald nachher gemacht worden sein, wenn auch ohne Erfolg; dieß läßt sich aus dem bisher unbekannten Stück nr. 132 schließen3, es betrifft zunächst nur Mainz, war aber gewiss nicht vereinzelt, wie denn von Regensburg zu vermuthen steht, daß es ziemlich frühe in den Kreiß dieser Versuche gezogen worden ist.4 Auch mit einzelnen Herren mögen nach dem Reichstag Transaktionen stattgefunden haben. Schon im Sept. desselben Jahres kam es dann zu einem zweiten Frankfurter Reichstag in der gleichen Angelegenheit. Für eine Anzahl von Fürsten und Städten sind hier Urkunden ausgefertigt worden5, durch welche sie in den zu Gunsten Urbans geschlos- senen Bund aufgenommen werden sollten; von den wenigsten wuste man bisher, und auch jetzt frägt sich noch, ob man aus den einseitigen vielleicht nur eventuell auf- gestellten 6 Aufnahmsurkunden mit Sicherheit auch auf den wirklich geschehenen Beitritt derer schließen darf, von welchen man nicht zugleich auch die entsprechenden Accessions- dokumente hat. Solche Beitritte aus dieser Zeit haben wir fürstlicherseits nur von den Bischöfen zu Wirzburg (neu) und Lüttich (schon bei Lacomblet), von den Städten aber keinen.7 Es ist nur eine sichtliche Ubertreibung, wenn Pfalzgraf Ruprecht I8 an K. Karl V von Frankreich schreibt, damals seien alle Anwesenden auf Urbans Seite ge- treten." Wie die Sachen noch zu Anfang des folgenden Jahres schwankend standen, weiß man längst aus dem Bündnis zu Wesel vom 11. Jan. 1830, in welchem Kurköln Kurtrier und Kurpfalz es für nöthig fanden besondere Maßregeln gegen die Abtrünnigen sich vorzusetzen. 10 Immer noch hielten die Städte zurück€1, noch drohte Das Schisma. 1 nr. 92. 2 nr. 93; s. im Vorwort K. Wenzels Wahl am Schlußs. 3 vgl. p. 241 nt. 1; eingeladen waren sie ja, andere gewiss so gut als Straßsburg nr. 128. 4 p. 242, 45b. 5 s. unter nr. 145 und 146. 6 vgl. p. 242, 28a—37a, das gleichmässige Datum derselben im Verhältnis zu dem verschiedenen der Accessionsdokumente. 7 s. pag. 258 B; eingeladen waren sie, so Straßiburg und Basel nr. 144. 8 Am 10. Okt. 1379 nr. 149. 9 p. 264, 6 f. per omnes et singulos christicolas ibidem existentes womit wol die beiden Frank- furter Reichstage von 1379 gemeint sind. 10 nr. 152. 11 Doch hatten am 4. Juli 1379 die 32 Reichsstädte und das Land Appenzelle den an diesem Tag mit ihnen rerbündeten Fürsten (s. Vischer reg. nr. 136 vgl. nr. 137) versprochen, daßs sie Adolfen erwählten
XCIV Vorwort. Tage erhalten durch diese Rechnungen vielfache, zum Theil recht lebensvolle Beleuchtung. Die Aufzählung der anwesenden Herschaften wird wol eine ziemlich vollständige sein, da man, zur Rechtfertigung der gemachten Auslagen, die gegebenen Ehrengeschenke natürlich so sorgfältig wie möglich aufzeichnete, wobei denn auch ihre Empfänger ge- nannt sind. 4. Das Schisma. K. Wenzel hielt zunächst fest an P. Urban VI, welcher ihn als Römischen König verkündigt und ihm die Aussicht auf die Kaiserkrone eröffnet hatte. 1 Daß auch der Gegenpabst ihm geneigt war, daß er ihm die Approbation zu ertheilen beabsichtigte, sahen wir bereits2; dieses Vorhaben kam wol eben deshalb nicht zur Ausführung, weil der König seinerseits ihn nicht anerkennen mochte. Der Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379 war bestimmt, die Geltung Urbans auch im deutschen Reich durchzuführen. Der Erfolg scheint sich aber vorläufig auf die vier Rheinischen Kurfürstenthümer beschränkt zu haben (die Kurkölnische Urkunde hatte bisher gefehlt, sie ist jetzt unter nr. 131 benützt). Kurmainz war dabei durch den angefochtenen Lud- wig von Meißen repräsentiert, während sein Gegner Bisch. Adolf von Speyer mit Clemens hielt gleich Herzog Leopold von Österreich. Neben den 4 Kurfürsten ist in der Erklü- rung nr. 129 p. 235, 9 f. zwar auch noch von andern fursten und getrewen des reichs die Rede, aber man hat von ihnen keine Beitrittsdokumente, und dieser Zusatz hat wegen seiner Formelhaftigkeit weiter kaum eine Bedeutung (vgl. p. 253, 21 f. 41b ff.); jedenfalls sind die Städte darin nicht erwähnt. Ein Versuch auf die letzteren mag aber schon hier oder muß bald nachher gemacht worden sein, wenn auch ohne Erfolg; dieß läßt sich aus dem bisher unbekannten Stück nr. 132 schließen3, es betrifft zunächst nur Mainz, war aber gewiss nicht vereinzelt, wie denn von Regensburg zu vermuthen steht, daß es ziemlich frühe in den Kreiß dieser Versuche gezogen worden ist.4 Auch mit einzelnen Herren mögen nach dem Reichstag Transaktionen stattgefunden haben. Schon im Sept. desselben Jahres kam es dann zu einem zweiten Frankfurter Reichstag in der gleichen Angelegenheit. Für eine Anzahl von Fürsten und Städten sind hier Urkunden ausgefertigt worden5, durch welche sie in den zu Gunsten Urbans geschlos- senen Bund aufgenommen werden sollten; von den wenigsten wuste man bisher, und auch jetzt frägt sich noch, ob man aus den einseitigen vielleicht nur eventuell auf- gestellten 6 Aufnahmsurkunden mit Sicherheit auch auf den wirklich geschehenen Beitritt derer schließen darf, von welchen man nicht zugleich auch die entsprechenden Accessions- dokumente hat. Solche Beitritte aus dieser Zeit haben wir fürstlicherseits nur von den Bischöfen zu Wirzburg (neu) und Lüttich (schon bei Lacomblet), von den Städten aber keinen.7 Es ist nur eine sichtliche Ubertreibung, wenn Pfalzgraf Ruprecht I8 an K. Karl V von Frankreich schreibt, damals seien alle Anwesenden auf Urbans Seite ge- treten." Wie die Sachen noch zu Anfang des folgenden Jahres schwankend standen, weiß man längst aus dem Bündnis zu Wesel vom 11. Jan. 1830, in welchem Kurköln Kurtrier und Kurpfalz es für nöthig fanden besondere Maßregeln gegen die Abtrünnigen sich vorzusetzen. 10 Immer noch hielten die Städte zurück€1, noch drohte Das Schisma. 1 nr. 92. 2 nr. 93; s. im Vorwort K. Wenzels Wahl am Schlußs. 3 vgl. p. 241 nt. 1; eingeladen waren sie ja, andere gewiss so gut als Straßsburg nr. 128. 4 p. 242, 45b. 5 s. unter nr. 145 und 146. 6 vgl. p. 242, 28a—37a, das gleichmässige Datum derselben im Verhältnis zu dem verschiedenen der Accessionsdokumente. 7 s. pag. 258 B; eingeladen waren sie, so Straßiburg und Basel nr. 144. 8 Am 10. Okt. 1379 nr. 149. 9 p. 264, 6 f. per omnes et singulos christicolas ibidem existentes womit wol die beiden Frank- furter Reichstage von 1379 gemeint sind. 10 nr. 152. 11 Doch hatten am 4. Juli 1379 die 32 Reichsstädte und das Land Appenzelle den an diesem Tag mit ihnen rerbündeten Fürsten (s. Vischer reg. nr. 136 vgl. nr. 137) versprochen, daßs sie Adolfen erwählten
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCV die Prätension des schismatischen Bisch. Adolf von Speier auf den Mainzer Erzstuhl. Es wirft aber ein besonderes Licht auf die Lage der Dinge, daß man eben von Wesel aus sich Seitens der Fürsten bemühte, die Städte Mains Worms und Speier zu gewinnen, wie sich aus dem denkwürdigen Schreiben nr. 153 ergibt, das hier zum erstenmal ans Licht tritt. Man sieht daraus: in Wesel und kurz vorher in Kaub waren bei den Kur- fürsten auch städtische Gesandte von Mainz und Frankfurt (p. 269, 26 f.), in Kaub war der König selbst und redete da den Mainzer Boten zu (p. 270, 11), er ist wol auch in Wesel dabei gewesen, die Wormser Zusammenkunft vom 15. Jan. 1380 (p. 270, 9) galt derselben Angelegenheit. Ebenso ist es wahrscheinlich mit der Frankfurter, auch vom Anfang dieses Jahres, gewesen (p. 270 nt. 2); auch die Stadt Köln wurde in die Unterhandlungen gezogen (p. 270, 37°). Die Sache kam denn auf dem Frankfurter Reichstag vom April 1380 abermals vor. In der bisher unbekannten Einladung nr. 154 sagt zwar Wenzel, daß auch Städte bereits beigetreten seien p. 273, 9, er nennt aber keine; es könnte an Mainz und Köln gedacht werden, falls nicht auch diese erst auf dem April-Tag selbst hinzugekommen sind1; das letztere gilt ziemlich sicher von den Städten Worms und Straßburg? (das Schreiben an Straßburg war noch unbekannt). Die günstige Haltung der Städte findet nun ihren Ausdruck auch in einer Nachricht der Frankfurter Stadtrechnung vom 7. April, wornach sie mitsammt dem König und dessen Marschall dem Kardinal Pileus entgegen ritten.3 Von bundeswegen scheint sich dann später der Rheinische Städtebund als solcher, aber natürlich erst nach seiner Gründung vom 20. Merz 1381, erklärt zu haben4, womit sich der vorhergehende Bei- tritt einzelner seiner Mitglieder ganz wol vereinigen laßt. Ein anderer wichtiger Schritt geschah am 4. Febr. 1381 auf dem Reichstag zu Nürnberg, wo der König den bisherigen schismatischen Prätendenten des Mainzer Erzstuhls Adolf von Nassau statt des abtretenden Ludwig von Meißsen aufnahm in den für Urban geschlossenen Reichsbund, und damit das Mainzer Schisma zugleich beilegte. Auf diesen letzteren Punkt, die Be- reinigung des Kurmainzischen Streits 5, bezieht sich eine Anzahl von Urkunden nr. 166 bis 171, deren größerer Theil hier zum erstenmal ans Licht tritt. Man sieht aber aus nr. 163 und 164 (letzteres neu), daß noch nicht alles war wie es sein sollte: in Straß- burg gieng es mit der Durchführung des Urbans-Bundes noch nicht so energisch vor- wärts als der König wünschte. Allen künftigen Halbheiten und Widerspenstigkeiten in der kirchlichen Frage aber sollte endlich dadurch ein entscheidendes Ende gemacht werden, daß auf dem Frankfurter Reichstag vom Sept. 1381 die Anerkennung Urbans vorgeschlagen wurde als förmlicher Landfriedensartikel.6 Die Fassung scheint weniger aggressiv als in dem Weseler Bunde vom 11. Jan. 13807, muste aber die entschiedensten Folgen haben, falls es eben gelang diesen Landfrieden überall durchzuführen und so dem Interesse Urbans die Reichspolicei dienstbar zu machen. Von diesem Aktenstück waren bisher nur wenige Absätze bekannt, gar nichts aber von dem andern Entwurf nr. 181, der kaum minder wichtig ist. Bei den Städten nemlich muß das königliche Erzb. zu Mentze und Bisch. zu Spire, so lange die Einigung mit den obgen. Fürsten währe, in kein Bündnis aufnehmen wollten, dat. Ulm Ulrici 1379, Münch. St.A. Urkk. betr. äußere Verhh. der Kurpsalz 127/f.11 or. mb. c. 2 sig. pend., und Münch. R.A. Bundbriefe fasc. 6 XV 5/4. Es mag dieß mit der Angelegenheit des schismatischen Kurmainzer Prätendenten zusammengehangen haben. (Regest daron im Karlsr. G. L. A. Pſalz. Kop.B. 431/2 fol. 302a.) 1 vgl. p. 241 nt. 1. 2 s. nr. 157, rgl. p. 274 nt. 1; 1381 Febr. 4 erinnert der König die Stadt Straßburg an diesen Beitritt p. 283, 27 und p. 284, 39. 3 nr. 161 art. 3. 4 pag. 274, 20b neu. 5 Die Aussöhnung zwischen Adolf von Nassau und Ruprecht I, die wol auch mit diesen Dingen in Verbindung steht, ist durch die nrr. 172—174 vertreten, wovon die erstere schon bisher durch ein ausführ- liches Regest veröffentlicht war. 6 nr. 180 art. 2. 7 nr. 152.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCV die Prätension des schismatischen Bisch. Adolf von Speier auf den Mainzer Erzstuhl. Es wirft aber ein besonderes Licht auf die Lage der Dinge, daß man eben von Wesel aus sich Seitens der Fürsten bemühte, die Städte Mains Worms und Speier zu gewinnen, wie sich aus dem denkwürdigen Schreiben nr. 153 ergibt, das hier zum erstenmal ans Licht tritt. Man sieht daraus: in Wesel und kurz vorher in Kaub waren bei den Kur- fürsten auch städtische Gesandte von Mainz und Frankfurt (p. 269, 26 f.), in Kaub war der König selbst und redete da den Mainzer Boten zu (p. 270, 11), er ist wol auch in Wesel dabei gewesen, die Wormser Zusammenkunft vom 15. Jan. 1380 (p. 270, 9) galt derselben Angelegenheit. Ebenso ist es wahrscheinlich mit der Frankfurter, auch vom Anfang dieses Jahres, gewesen (p. 270 nt. 2); auch die Stadt Köln wurde in die Unterhandlungen gezogen (p. 270, 37°). Die Sache kam denn auf dem Frankfurter Reichstag vom April 1380 abermals vor. In der bisher unbekannten Einladung nr. 154 sagt zwar Wenzel, daß auch Städte bereits beigetreten seien p. 273, 9, er nennt aber keine; es könnte an Mainz und Köln gedacht werden, falls nicht auch diese erst auf dem April-Tag selbst hinzugekommen sind1; das letztere gilt ziemlich sicher von den Städten Worms und Straßburg? (das Schreiben an Straßburg war noch unbekannt). Die günstige Haltung der Städte findet nun ihren Ausdruck auch in einer Nachricht der Frankfurter Stadtrechnung vom 7. April, wornach sie mitsammt dem König und dessen Marschall dem Kardinal Pileus entgegen ritten.3 Von bundeswegen scheint sich dann später der Rheinische Städtebund als solcher, aber natürlich erst nach seiner Gründung vom 20. Merz 1381, erklärt zu haben4, womit sich der vorhergehende Bei- tritt einzelner seiner Mitglieder ganz wol vereinigen laßt. Ein anderer wichtiger Schritt geschah am 4. Febr. 1381 auf dem Reichstag zu Nürnberg, wo der König den bisherigen schismatischen Prätendenten des Mainzer Erzstuhls Adolf von Nassau statt des abtretenden Ludwig von Meißsen aufnahm in den für Urban geschlossenen Reichsbund, und damit das Mainzer Schisma zugleich beilegte. Auf diesen letzteren Punkt, die Be- reinigung des Kurmainzischen Streits 5, bezieht sich eine Anzahl von Urkunden nr. 166 bis 171, deren größerer Theil hier zum erstenmal ans Licht tritt. Man sieht aber aus nr. 163 und 164 (letzteres neu), daß noch nicht alles war wie es sein sollte: in Straß- burg gieng es mit der Durchführung des Urbans-Bundes noch nicht so energisch vor- wärts als der König wünschte. Allen künftigen Halbheiten und Widerspenstigkeiten in der kirchlichen Frage aber sollte endlich dadurch ein entscheidendes Ende gemacht werden, daß auf dem Frankfurter Reichstag vom Sept. 1381 die Anerkennung Urbans vorgeschlagen wurde als förmlicher Landfriedensartikel.6 Die Fassung scheint weniger aggressiv als in dem Weseler Bunde vom 11. Jan. 13807, muste aber die entschiedensten Folgen haben, falls es eben gelang diesen Landfrieden überall durchzuführen und so dem Interesse Urbans die Reichspolicei dienstbar zu machen. Von diesem Aktenstück waren bisher nur wenige Absätze bekannt, gar nichts aber von dem andern Entwurf nr. 181, der kaum minder wichtig ist. Bei den Städten nemlich muß das königliche Erzb. zu Mentze und Bisch. zu Spire, so lange die Einigung mit den obgen. Fürsten währe, in kein Bündnis aufnehmen wollten, dat. Ulm Ulrici 1379, Münch. St.A. Urkk. betr. äußere Verhh. der Kurpsalz 127/f.11 or. mb. c. 2 sig. pend., und Münch. R.A. Bundbriefe fasc. 6 XV 5/4. Es mag dieß mit der Angelegenheit des schismatischen Kurmainzer Prätendenten zusammengehangen haben. (Regest daron im Karlsr. G. L. A. Pſalz. Kop.B. 431/2 fol. 302a.) 1 vgl. p. 241 nt. 1. 2 s. nr. 157, rgl. p. 274 nt. 1; 1381 Febr. 4 erinnert der König die Stadt Straßburg an diesen Beitritt p. 283, 27 und p. 284, 39. 3 nr. 161 art. 3. 4 pag. 274, 20b neu. 5 Die Aussöhnung zwischen Adolf von Nassau und Ruprecht I, die wol auch mit diesen Dingen in Verbindung steht, ist durch die nrr. 172—174 vertreten, wovon die erstere schon bisher durch ein ausführ- liches Regest veröffentlicht war. 6 nr. 180 art. 2. 7 nr. 152.
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XCVI Vorwort. Landfriedensprojekt Widerspruch gefunden haben, sie legten daher diesen andern Ent- wurf vor welcher eben jenen kirchlichen Artikel nicht enthielt d. h. sie lehnten diese ganze Art der Durchführung ab. Ich habe diese Verhältnisse näher erörtert in der Einleitung zu dem betreffenden Reichstag lit. B; und es muß um so mehr darauf hin- gewiesen werden, als die beiden Landfriedens-Entwürfe nr. 180 und 181, um die es sich hier handelt, weder ein Datum tragen noch eine Bezeichnung der Partei von welcher sie ausgiengen, so daß die eben gegebene Darstellung eben nur auf jener kritischen Er- örterung ruht. Das königliche Projekt nun war offenbar gescheitert. Dagegen ist in den bisher auch unbekannten Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191 ein solcher Artikel von der Anerkennung Urbans wider aufgenommen. Aber auch er ist, wenigstens in der Ausdehnung für die er bestimmt war, ein bloßes Projekt geblieben, obschon er in zwei besigelten Original-Ausfertigungen vorliegt. Der König, die drei geistlichen Kurfürsten und die beiden Pfalzgrafen Ruprecht der ältere und der jüngere haben ihn besigelt, sonst niemand; der darin im Eingang in Aussicht genommene Beitritt Wetterauischer Städte erfüllte sich nicht 1, und auch der ebendaselbst vorausgesetzte Zugang Elsäßsischer Städte2 war gewiss eine ganz haltlose Berechnung.3 Ohne Zweifel kam dieser Landfriede oder besser dieses Landfriedens-Projekt auf dem Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382 zur Verhandlung 4, aber ebenso zweifellos blieb diese Verhandlung ohne Frucht, außer sofern etwa die fürstlichen Urheber der Urkunde und der König sich durch ihre schon vorausgegangene Besigelung gebunden sehen mochten. Doch erhielt das Mainzer Schisma seinen letzten Abschlußs durch die hier in Franksurt vorgenommene Belehnung des Erzb. Adolf. 5 Als es dann auf dem Nürnberger Reichstag vom Febr. und Merz 1383 zum Landfrieden vom 11. Merz 13836 kam, in den man ursprünglich doch auch die Städte zu ziehen im Sinn hatte, so war darin vom Pabst und dem Schisma nicht mehr die Rede. Da er sich über das ganze Reich erstrecken sollte, so muste dabei offenbar alles vermieden werden was Anstoß erregen konnte, also auch die kirchliche Frage, deren Verflechtung mit dem Landfrieden den Städten wahr- scheinlich deshalb anstößig gewesen war, weil sie dadurch zu unberechenbaren Leistungen und Händeln geführt werden konnten. Dieser Versuch, die Anerkennung Urbans und den Landfrieden mit einander zu verbinden, wurde nicht wider gemacht. Aber Wenzel hielt noch immer an Urban fest, und als, nachdem am 21. Aug. 1383 eine französische Gesandtschaft in Prag einen Vortrag zu Gunsten des Widerpabstes gehalten hatte", das Gerücht entstund, der König habe sich dadurch umstimmen lassen, tritt er dem auf dem Nürnberger Reichstag vom Sept. und Okt. des gleichen Jahrs entgegen 8, und erläst verschiedene Urkunden?, aus welchen sein Beharren bei Urban hervorgeht 10 und die bisher nur theilweis gedruckt waren. Noch ein paar Jahre später bedankt er sich bei 25 Städten für ihre entsprechende kirchliche Haltung in einem Schreiben, dessen Inhalt wenigstens schon bisher bekannt war.11— Man erkennt leicht aus dieser übersicht- lichen Darstellung, wie viel Newes in jener kirchlichen Frage für diese erste Regierungs- periode K. Wenzels durch die vorliegende Edition gewonnen ist. Ein großer Theil der kirchlichen Bewegung im Reich, namentlich was das Verhalten der Städte betrifft, tritt überhaupt erst hiemit ans Tageslicht. 1 p. 338 nt. 2. 2 Diejenigen Städte des Elsaßes, von denen es sich hier handelt, waren alle nicht im Rheinischen Bunde, der am 20. Merz 1381 gegründet wurde, und sich, vielleicht schon bald darauf, einmülhig für Urban erklärte, s. p. 274, 21b, vgl. p. 338, 14 f. mit p. 274, 32 f. 3 s. p. 338, 43 ff., namentlich Vischer reg. nr. 184. 4 p. 332, 25 ff. 5 nr 199. 6 nr. 205. 7 nr. 224. 8 nr. 226. 9 nr. 225. 227—229. 10 Doch siche über seine Haltung in der damaligen Periode die Auseinandersetzung p. 392, 10 bis 396, 13. 11 nr. 230; s. auch p. 427, 38 ff.
XCVI Vorwort. Landfriedensprojekt Widerspruch gefunden haben, sie legten daher diesen andern Ent- wurf vor welcher eben jenen kirchlichen Artikel nicht enthielt d. h. sie lehnten diese ganze Art der Durchführung ab. Ich habe diese Verhältnisse näher erörtert in der Einleitung zu dem betreffenden Reichstag lit. B; und es muß um so mehr darauf hin- gewiesen werden, als die beiden Landfriedens-Entwürfe nr. 180 und 181, um die es sich hier handelt, weder ein Datum tragen noch eine Bezeichnung der Partei von welcher sie ausgiengen, so daß die eben gegebene Darstellung eben nur auf jener kritischen Er- örterung ruht. Das königliche Projekt nun war offenbar gescheitert. Dagegen ist in den bisher auch unbekannten Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191 ein solcher Artikel von der Anerkennung Urbans wider aufgenommen. Aber auch er ist, wenigstens in der Ausdehnung für die er bestimmt war, ein bloßes Projekt geblieben, obschon er in zwei besigelten Original-Ausfertigungen vorliegt. Der König, die drei geistlichen Kurfürsten und die beiden Pfalzgrafen Ruprecht der ältere und der jüngere haben ihn besigelt, sonst niemand; der darin im Eingang in Aussicht genommene Beitritt Wetterauischer Städte erfüllte sich nicht 1, und auch der ebendaselbst vorausgesetzte Zugang Elsäßsischer Städte2 war gewiss eine ganz haltlose Berechnung.3 Ohne Zweifel kam dieser Landfriede oder besser dieses Landfriedens-Projekt auf dem Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382 zur Verhandlung 4, aber ebenso zweifellos blieb diese Verhandlung ohne Frucht, außer sofern etwa die fürstlichen Urheber der Urkunde und der König sich durch ihre schon vorausgegangene Besigelung gebunden sehen mochten. Doch erhielt das Mainzer Schisma seinen letzten Abschlußs durch die hier in Franksurt vorgenommene Belehnung des Erzb. Adolf. 5 Als es dann auf dem Nürnberger Reichstag vom Febr. und Merz 1383 zum Landfrieden vom 11. Merz 13836 kam, in den man ursprünglich doch auch die Städte zu ziehen im Sinn hatte, so war darin vom Pabst und dem Schisma nicht mehr die Rede. Da er sich über das ganze Reich erstrecken sollte, so muste dabei offenbar alles vermieden werden was Anstoß erregen konnte, also auch die kirchliche Frage, deren Verflechtung mit dem Landfrieden den Städten wahr- scheinlich deshalb anstößig gewesen war, weil sie dadurch zu unberechenbaren Leistungen und Händeln geführt werden konnten. Dieser Versuch, die Anerkennung Urbans und den Landfrieden mit einander zu verbinden, wurde nicht wider gemacht. Aber Wenzel hielt noch immer an Urban fest, und als, nachdem am 21. Aug. 1383 eine französische Gesandtschaft in Prag einen Vortrag zu Gunsten des Widerpabstes gehalten hatte", das Gerücht entstund, der König habe sich dadurch umstimmen lassen, tritt er dem auf dem Nürnberger Reichstag vom Sept. und Okt. des gleichen Jahrs entgegen 8, und erläst verschiedene Urkunden?, aus welchen sein Beharren bei Urban hervorgeht 10 und die bisher nur theilweis gedruckt waren. Noch ein paar Jahre später bedankt er sich bei 25 Städten für ihre entsprechende kirchliche Haltung in einem Schreiben, dessen Inhalt wenigstens schon bisher bekannt war.11— Man erkennt leicht aus dieser übersicht- lichen Darstellung, wie viel Newes in jener kirchlichen Frage für diese erste Regierungs- periode K. Wenzels durch die vorliegende Edition gewonnen ist. Ein großer Theil der kirchlichen Bewegung im Reich, namentlich was das Verhalten der Städte betrifft, tritt überhaupt erst hiemit ans Tageslicht. 1 p. 338 nt. 2. 2 Diejenigen Städte des Elsaßes, von denen es sich hier handelt, waren alle nicht im Rheinischen Bunde, der am 20. Merz 1381 gegründet wurde, und sich, vielleicht schon bald darauf, einmülhig für Urban erklärte, s. p. 274, 21b, vgl. p. 338, 14 f. mit p. 274, 32 f. 3 s. p. 338, 43 ff., namentlich Vischer reg. nr. 184. 4 p. 332, 25 ff. 5 nr 199. 6 nr. 205. 7 nr. 224. 8 nr. 226. 9 nr. 225. 227—229. 10 Doch siche über seine Haltung in der damaligen Periode die Auseinandersetzung p. 392, 10 bis 396, 13. 11 nr. 230; s. auch p. 427, 38 ff.
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCVII 5. Der Landfriede und der Städtebund. Landfriede und Städtebund müssen zusammengefaßt werden, eines läst sich nicht Landfriede und ohne das andre behandeln. Eine außerordentlich reiche gesetzgeberische Thätigkeit hat städtebund. Wenzel in dieser ersten Regierungsperiode auf die Befriedung des Reichs verwendet. Mit dem Umfang jener Bemühungen stand freilich der Erfolg derselben gerade im umge- kehrten Verhältnis. Dieß wird immer sich widerholen in einem Föderativstaat, dessen Centralgewalt die Macht nicht besitzt, auch im Gegensatz zu denjenigen Partikular- gewalten, deren Willkür durch die allgemeinen Gesetze beschränkt wird, die letzteren durchzuführen. Ein Hauptanstoß sogar für die Redigierung dieser Friedensgesetze waren die städtischen Bündnisse. Es läst sich nicht läugnen, daß die Städte es waren, welche damals der Ordnung dieser Reichsangelegenheit besonders hartnäckig widerstrebten.1 Sie wollten keine Organisation des Reichs, in welche die ihrige, die sie unabhängig davon zum Schutze ihrer Interessen begründet hatten, nicht wäre ohne weiteres und unverändert als selbständiges Glied aufgenommen worden. Hinter jedem allgemeinen Landfriedens- versuch witterten sie eine Bedrohung ihres Bundes2, der Unabhängigkeit der Bürger- schaften, eine Bedrohung durch den König oder durch die Fürsten oder durch Beide. Und allerdings war diese Furcht nicht ganz unbegründet. Es war eine Zeit lang gleichmäßig die Tendenz der Reichsgewalt und des Fürstenthums, der Landfriedens- Einrichtung diese Wendung gegen die Städte zu geben. Aber auch die Fürsten ver- folgten mit eifersüchtigen Augen die königlichen Projekte zur Befriedung des Reichs, und sträubten sich gegen jede wirkliche Organisation einer öffentlichen Gewalt, die zu dem Ende getroffen werden sollte und die zugleich für die Stärke der Centralgewalt eine festere Grundlage hätte geben können. Daß dabei die Politik des Königs ein schwan- kendes Aussehen bekam, ist natürlich; er alliierte sich mit denjenigen, deren Allianz ihm vortheilhaft war. Und auch der Gedanke mag ihm bei der Hoffnungslosigkeit der öffentlichen Zustände nicht immer fern gelegen haben, den ihm ein Ungenannter um den Anfang des Jahr 1387 zugeschrieben hat:3 daß er es gerne sähe, wenn Herren und Städte zu nichte würden. In der That stund es so, daß Herren sowol als Städte wenig geneigt waren, dem Ganzen etwas Wesentliches von dem Ihrigen zu opfern, und daß eine wirksame Reichsgewalt sich nur auf den Trümmern dieser widerstrebenden parti- kularen Elemente aufbauen ließ. Der Anfang von Wenzels Regierung war ihm noch mit dem Vater gemeinsam. Gleich im Jahr 1377 auf dem Reichstag zu Rothenburg a. d. T., wo er die Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten bewirkte, sollte durch einen Landfrieden auch für Franken und Baiern gesorgt werden. Man kannte bisher das kurze Bruchstück eines solchen,€ das handschriftlich von uns nicht mehr aufgefunden wurde, in den Drucken bei Ludewig Wölckern Falckenstein auf 1373, von Pelzel richtig auf 1377 angesetzt. Außer der Einleitung sind darin nur die zwei ersten Artikel und das Datum enthalten. Vielleicht darf man diese verstümmelte Urkunde Wenzels ergänzen aus dem bisher unbekannten Entwurfe des Vaters 5, der ihr offenbar bei der Abfassung zu Grunde gelegt worden ist. Man hat dazu wol um so eher ein Recht, als eine Haupttendenz des letzteren Entwurfes, die Stärkung der Reichsgewalt und die Befugnis zur Einsetzung eines königlichen Hauptmanns6, sich auch in der verstümmelten Urkunde Wenzels be- 1 Worte des Bürgermuthes wie in dem Brief der Ulmer nr. 141 sind freilich denkwürdige Zeugnisse einer ehrenwerthen Gesinnung, das Reich aber konnte keine Stärke und keine Hoffuung daraus ziehen. 2 Ich fühle mich gedrungen, hier mit besonderem Danke der in diesem Bande der Reichstagsakten fortwährend benützten trefflichen Arbeiten Wilhelm Vischers in den Forschungen der deutschen Geschichte 2, 1—201 (Geschichte d. Schwäb. Städtebundes der Jahre 1376—1389) und ibid. 3, 1—39 (Zur Geschichte des Schwäbischen Städtebundes) zu gedenken. 3 nr. 309 p. 560, 8 f. 4 nr. 113. Deutsche Reichstags-Akten. I. 5 nr. 112. 6 nr. 112 art. 2 und 2. 4. 21. XIII
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCVII 5. Der Landfriede und der Städtebund. Landfriede und Städtebund müssen zusammengefaßt werden, eines läst sich nicht Landfriede und ohne das andre behandeln. Eine außerordentlich reiche gesetzgeberische Thätigkeit hat städtebund. Wenzel in dieser ersten Regierungsperiode auf die Befriedung des Reichs verwendet. Mit dem Umfang jener Bemühungen stand freilich der Erfolg derselben gerade im umge- kehrten Verhältnis. Dieß wird immer sich widerholen in einem Föderativstaat, dessen Centralgewalt die Macht nicht besitzt, auch im Gegensatz zu denjenigen Partikular- gewalten, deren Willkür durch die allgemeinen Gesetze beschränkt wird, die letzteren durchzuführen. Ein Hauptanstoß sogar für die Redigierung dieser Friedensgesetze waren die städtischen Bündnisse. Es läst sich nicht läugnen, daß die Städte es waren, welche damals der Ordnung dieser Reichsangelegenheit besonders hartnäckig widerstrebten.1 Sie wollten keine Organisation des Reichs, in welche die ihrige, die sie unabhängig davon zum Schutze ihrer Interessen begründet hatten, nicht wäre ohne weiteres und unverändert als selbständiges Glied aufgenommen worden. Hinter jedem allgemeinen Landfriedens- versuch witterten sie eine Bedrohung ihres Bundes2, der Unabhängigkeit der Bürger- schaften, eine Bedrohung durch den König oder durch die Fürsten oder durch Beide. Und allerdings war diese Furcht nicht ganz unbegründet. Es war eine Zeit lang gleichmäßig die Tendenz der Reichsgewalt und des Fürstenthums, der Landfriedens- Einrichtung diese Wendung gegen die Städte zu geben. Aber auch die Fürsten ver- folgten mit eifersüchtigen Augen die königlichen Projekte zur Befriedung des Reichs, und sträubten sich gegen jede wirkliche Organisation einer öffentlichen Gewalt, die zu dem Ende getroffen werden sollte und die zugleich für die Stärke der Centralgewalt eine festere Grundlage hätte geben können. Daß dabei die Politik des Königs ein schwan- kendes Aussehen bekam, ist natürlich; er alliierte sich mit denjenigen, deren Allianz ihm vortheilhaft war. Und auch der Gedanke mag ihm bei der Hoffnungslosigkeit der öffentlichen Zustände nicht immer fern gelegen haben, den ihm ein Ungenannter um den Anfang des Jahr 1387 zugeschrieben hat:3 daß er es gerne sähe, wenn Herren und Städte zu nichte würden. In der That stund es so, daß Herren sowol als Städte wenig geneigt waren, dem Ganzen etwas Wesentliches von dem Ihrigen zu opfern, und daß eine wirksame Reichsgewalt sich nur auf den Trümmern dieser widerstrebenden parti- kularen Elemente aufbauen ließ. Der Anfang von Wenzels Regierung war ihm noch mit dem Vater gemeinsam. Gleich im Jahr 1377 auf dem Reichstag zu Rothenburg a. d. T., wo er die Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten bewirkte, sollte durch einen Landfrieden auch für Franken und Baiern gesorgt werden. Man kannte bisher das kurze Bruchstück eines solchen,€ das handschriftlich von uns nicht mehr aufgefunden wurde, in den Drucken bei Ludewig Wölckern Falckenstein auf 1373, von Pelzel richtig auf 1377 angesetzt. Außer der Einleitung sind darin nur die zwei ersten Artikel und das Datum enthalten. Vielleicht darf man diese verstümmelte Urkunde Wenzels ergänzen aus dem bisher unbekannten Entwurfe des Vaters 5, der ihr offenbar bei der Abfassung zu Grunde gelegt worden ist. Man hat dazu wol um so eher ein Recht, als eine Haupttendenz des letzteren Entwurfes, die Stärkung der Reichsgewalt und die Befugnis zur Einsetzung eines königlichen Hauptmanns6, sich auch in der verstümmelten Urkunde Wenzels be- 1 Worte des Bürgermuthes wie in dem Brief der Ulmer nr. 141 sind freilich denkwürdige Zeugnisse einer ehrenwerthen Gesinnung, das Reich aber konnte keine Stärke und keine Hoffuung daraus ziehen. 2 Ich fühle mich gedrungen, hier mit besonderem Danke der in diesem Bande der Reichstagsakten fortwährend benützten trefflichen Arbeiten Wilhelm Vischers in den Forschungen der deutschen Geschichte 2, 1—201 (Geschichte d. Schwäb. Städtebundes der Jahre 1376—1389) und ibid. 3, 1—39 (Zur Geschichte des Schwäbischen Städtebundes) zu gedenken. 3 nr. 309 p. 560, 8 f. 4 nr. 113. Deutsche Reichstags-Akten. I. 5 nr. 112. 6 nr. 112 art. 2 und 2. 4. 21. XIII
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XCVIII Vorwort. funden haben muß.1 Nimmt man dieses Verhältnis demgemäß zwischen den beiden Dokumenten als bestehend an, so ergibt sich, daß Wenzels Landfriedensversuch von 1377 der königlichen Gewalt bei Handhabung des Landfriedens viele Befugnisse einräumte? namentlich auch für die Abwesenheit des Reichsoberhaupts aus Deutschland die Ein- setzung eines königlichen Hauptmanns gestattete.3 Zwar die Nürnberger Stadtrech- nungen€ scheinen anzuzeigen, daß der Landfriede einige Zeit in Wirksamkeit stand. Aber er schien den Reichsständen, wol Fürsten und Städten, dem König ohne Zweifel zu viel zu geben. Daraus mag es zu erklären sein, daß er schon im folgenden Jahr auf dem Nürnberger Reichstag vom Aug. und Sept. 1378 durch einen andern ersetzt wurde, welchen gemeinsam Karl und Wenzel am 1. Sept. eben wider für Franken und Baiern erließen.5 Gerade jene bedenklichen früheren Artikel, die wir angezogen haben, sehlen in dieser neuen Urkunde; statt des stellvertretenden königlichen Haupt- manns erscheint hier nur ein stehender, doch auch vom König gegebener, Obmann oder Hauptmann zu den sechs von allen Betheiligten bestelllen Landfriedensvorstcherns, und auch der also eingeschränkte Obmann muß auf Antrag der Theilnehmer vom König entfernt und durch einen andern ersetzt werden." Auch dieser neue Landfriede war, wie der Entwurf Karls vom vorigen Jahre, noch ungedruckt, nur daß man ihn wenig- stens durch einen Auszug in den Regesta Boica kannte. Völlig unbekannt war vom gleichen Jahr ein Oberrheinischer Landfriede, den Karl und Wenzel noch vorher schon im Mai von Böhmen aus angeordnet hatten.8 Er ist auch uns nur im Entwurfe vor- gekommen, muß aber doch, wie man wol aus nr. 117 schließen darf, wirklich ausge- fertigt worden sein. Aber auch damit ist die Thätigkeit der Reichsgewalt in diesem Jahr nicht zu Ende, sofern Karl noch am 5. Sept. von Nürnberg aus die Verlängerung des 1375 von mehreren Reichsständen abgeschlossenen Landfriedens zwischen Maas und Rhein befahl? (schon von Lacomblet publiciert). Nach dem im Nov. 1378 erfolgten Tode Kaiser Karls IV beginnt die Alleinregie- rung Wenzels, welche die zuerst mit dem Vater begonnene Thätigkeit für den Land- frieden fortsetzt. In der ersten Zeit zwar hat die kirchliche Frage überwogen, eine Neuschöpfung in jener andern Beziehung ist nicht ersichtlich. Doch wird kurz vor dem Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379, der sich mit dem Schisma beschäftigte, cin älterer Landfriede am Rhein und in der Nähe daselbst durch nr. 133 erneuert, und kurz nach jenem Reichstag ergieng ein Mandat an die Theilnchmer des Landfriedens in Franken und Baiern nr. 134, beides bisher noch nicht veröffentlicht. Auch auf dem Nürnberger Reichstag vom Jan. und Febr. 1381 kommt die Angelegenheit, die uns beschäftigt, zu keiner neuen Entwicklung. Es wird nur in einer bisher noch ungedruckten Urkunde nr. 165 der partikulare Friede am Oberrhein erneuert. Der fränkisch-bairische Landfriede war zwar noch giltig; aber da die Fürsten alle selbst (im Jan. 1381) in dieser Sache nach Nürnberg kamen, darf man wol schließen, daß nicht alles gieng wie es sollte. 10 Es ist möglich, daß schon jetzt auch noch weitere und allgemeinere Verhandlungen stattgefunden haben, ein Ergebnis scheint nicht daraus ge- flossen zu sein. Bald aber entwickelte sich neue schaffende Thätigkeit des Königs. Sie war wol hauptsächlich hervorgerufen durch die Gründung des Rheinischen Städtebunds vom 20. Merz 1381, welcher zunächst dem älteren Schwäbischen11 zur Seite trat und dem- 1 ggl. nr. 113 art. 2. 2 art. 2 in ur. 112 und in nr. 113, art. 4. 21. 23. in nr. 112. 3 Besonders art. 23 in ur. 112; aber auch in den andern angefuhrten Stellen ist er erwähnt. 4 nr. 115 art. 5. 7. 8; vgl. p. 184 D. 5 nr. 121. 6 art. 3. 5. 9. 10. 7 art. 11. 8 nr. 116. 9 nr. 123. 10 p. 308, 13. 11 Auf dem Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379 hatten die Schwäbischen Städte sich bemüht beim König durchzusetzen daß ihnen die Bestätigung ihres Bundes möge versigelt werden, aber vergeblich, nr. 141, rgl. p. 228 E.
XCVIII Vorwort. funden haben muß.1 Nimmt man dieses Verhältnis demgemäß zwischen den beiden Dokumenten als bestehend an, so ergibt sich, daß Wenzels Landfriedensversuch von 1377 der königlichen Gewalt bei Handhabung des Landfriedens viele Befugnisse einräumte? namentlich auch für die Abwesenheit des Reichsoberhaupts aus Deutschland die Ein- setzung eines königlichen Hauptmanns gestattete.3 Zwar die Nürnberger Stadtrech- nungen€ scheinen anzuzeigen, daß der Landfriede einige Zeit in Wirksamkeit stand. Aber er schien den Reichsständen, wol Fürsten und Städten, dem König ohne Zweifel zu viel zu geben. Daraus mag es zu erklären sein, daß er schon im folgenden Jahr auf dem Nürnberger Reichstag vom Aug. und Sept. 1378 durch einen andern ersetzt wurde, welchen gemeinsam Karl und Wenzel am 1. Sept. eben wider für Franken und Baiern erließen.5 Gerade jene bedenklichen früheren Artikel, die wir angezogen haben, sehlen in dieser neuen Urkunde; statt des stellvertretenden königlichen Haupt- manns erscheint hier nur ein stehender, doch auch vom König gegebener, Obmann oder Hauptmann zu den sechs von allen Betheiligten bestelllen Landfriedensvorstcherns, und auch der also eingeschränkte Obmann muß auf Antrag der Theilnehmer vom König entfernt und durch einen andern ersetzt werden." Auch dieser neue Landfriede war, wie der Entwurf Karls vom vorigen Jahre, noch ungedruckt, nur daß man ihn wenig- stens durch einen Auszug in den Regesta Boica kannte. Völlig unbekannt war vom gleichen Jahr ein Oberrheinischer Landfriede, den Karl und Wenzel noch vorher schon im Mai von Böhmen aus angeordnet hatten.8 Er ist auch uns nur im Entwurfe vor- gekommen, muß aber doch, wie man wol aus nr. 117 schließen darf, wirklich ausge- fertigt worden sein. Aber auch damit ist die Thätigkeit der Reichsgewalt in diesem Jahr nicht zu Ende, sofern Karl noch am 5. Sept. von Nürnberg aus die Verlängerung des 1375 von mehreren Reichsständen abgeschlossenen Landfriedens zwischen Maas und Rhein befahl? (schon von Lacomblet publiciert). Nach dem im Nov. 1378 erfolgten Tode Kaiser Karls IV beginnt die Alleinregie- rung Wenzels, welche die zuerst mit dem Vater begonnene Thätigkeit für den Land- frieden fortsetzt. In der ersten Zeit zwar hat die kirchliche Frage überwogen, eine Neuschöpfung in jener andern Beziehung ist nicht ersichtlich. Doch wird kurz vor dem Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379, der sich mit dem Schisma beschäftigte, cin älterer Landfriede am Rhein und in der Nähe daselbst durch nr. 133 erneuert, und kurz nach jenem Reichstag ergieng ein Mandat an die Theilnchmer des Landfriedens in Franken und Baiern nr. 134, beides bisher noch nicht veröffentlicht. Auch auf dem Nürnberger Reichstag vom Jan. und Febr. 1381 kommt die Angelegenheit, die uns beschäftigt, zu keiner neuen Entwicklung. Es wird nur in einer bisher noch ungedruckten Urkunde nr. 165 der partikulare Friede am Oberrhein erneuert. Der fränkisch-bairische Landfriede war zwar noch giltig; aber da die Fürsten alle selbst (im Jan. 1381) in dieser Sache nach Nürnberg kamen, darf man wol schließen, daß nicht alles gieng wie es sollte. 10 Es ist möglich, daß schon jetzt auch noch weitere und allgemeinere Verhandlungen stattgefunden haben, ein Ergebnis scheint nicht daraus ge- flossen zu sein. Bald aber entwickelte sich neue schaffende Thätigkeit des Königs. Sie war wol hauptsächlich hervorgerufen durch die Gründung des Rheinischen Städtebunds vom 20. Merz 1381, welcher zunächst dem älteren Schwäbischen11 zur Seite trat und dem- 1 ggl. nr. 113 art. 2. 2 art. 2 in ur. 112 und in nr. 113, art. 4. 21. 23. in nr. 112. 3 Besonders art. 23 in ur. 112; aber auch in den andern angefuhrten Stellen ist er erwähnt. 4 nr. 115 art. 5. 7. 8; vgl. p. 184 D. 5 nr. 121. 6 art. 3. 5. 9. 10. 7 art. 11. 8 nr. 116. 9 nr. 123. 10 p. 308, 13. 11 Auf dem Frankfurter Reichstag vom Febr. und Merz 1379 hatten die Schwäbischen Städte sich bemüht beim König durchzusetzen daß ihnen die Bestätigung ihres Bundes möge versigelt werden, aber vergeblich, nr. 141, rgl. p. 228 E.
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCIX nächst durch den Vertrag vom 17. Juni 1381 sich mit demselben vereinigte. Diese Städte- bünde drohten für einen bloßen Bruchtheil der Stände von sich aus die Aufgabe zu erfüllen, welche dem Reich als solchem und im ganzen zukam, der vereinigte Bund zusammen bildete eine Organisation, welche den Bürgerschaften eine für die Fürsten bedenkliche Stärke verlieh und welche eine den Herren und Städten gemeinsame Ein- richtung als für die letzeren überftüssig und ihre von Seiten der Reichsgewalt zu ver- suchende Herstellung als erfolglos erscheinen ließ. Darum, so sehr die Städte darnach strebten. blieben die Unterhandlungen über Anerkennung des Bunds von Seiten des Königs erfolglos; die Frankfurter Stadtrechnungen nr. 182 geben über diese Bemühungen Aus- kunft.€ Es war natürlich, daß der König zu der Waffe des allgemeinen Landfriedens griff, um die städtischen Sonderbestrebungen zu kreuzen. Es kam dazu die kirchliche Angelegenheit, in welcher sich die Fürsten fügsamer zu zeigen scheinen als die Städte; gelang es die Anerkennung Urbans mit dem Landfrieden zu vermischen, so war beides erreicht: die Städtebünde wurden unschädlich und alle schismatischen Anwandlungen konnten gebrochen werden. So wurde denn auf dem Frankfurter Reichstag vom Sept. 1381 ein Landfriedens-Entwurf vorgelegt nr. 180, wahrscheinlich von königlicher Seite im Einverständnis mit den Fürsten. Auf die städtischen Bünde war darin keine Rücksicht genommen, die neue von ihnen unabhängige Organisation sollte sich ohne Zweifel über das ganze Reich oder den grösten Theil desselben, über die verschiedenen Stände und Territorien der einzelnen Abtheilungen die vorgeschen waren, erstrecken. Die Antwort auf dieses Projekt blieb nicht aus, die Städte wollten von ihrer eignen Schöpfung nicht lassen, sie stellten also einen Gegenentwurf nr. 181 auf, der sich an die Vorlage nr. 180 zwar anschließt, aber seinen Ursprung und seine Richtung dadurch kundgibt, daß er in art. 15 die vorher schon abgeschlossenen Bündnisse, d. h. die Städte- bünde, ausdrücklich ausnimmt. So weit hatte man die Macht dieser letztgenannten heranwachsen lassen, daß sie es bereits wagen durften, bei einer solchen allgemeinen Reichsorganisation ihren geschlossenen Körper über jene stellen zu wollen. Ich muste schon oben bei Gelegenheit des Schismas, übcr dessen Beziehung zum Landfrieden ich deshalb hier nicht weiter zu handeln habe, von diesen beiden Entwürfen reden, und dabei wurde mitgetheilt, daß der eine derselben beinahe ganz und der andere ganz neu ist und daß beide undatiert sind, daß es also nur Sache meiner Kombination war beide auf diesen Reichstag zu verlegen, während Wencker den einen, von dem er einiges wenige mittheilt, nach Frankfurt auf einen Reichstag von 1379 ansetzte. Ich habe mich über die Sache näher ausgesprochen p. 309 f., eine Untersuchung, an welcher ich fest- halte und auf die ich hier verweise. Ich fasse hiemit die Sachlage kurz zusammen. Die Fürsten waren dem König in der kirchlichen Frage meist sehr entgegengekommen, sie hatten es gewiss auch darum so gehalten, um sich ihm überhaupt zu befreunden und dann sein Anschen gegen die aufstrebenden Städte zu benützen. Hatten sich diese weniger zuvorkommend darin gezeigt, so war dabei vielleicht auch eine stille Opposition gegen die willfährigeren Fürsten mit im Spiele, aber nicht zu ihrer Empfehlung beim König konnte das dienen. Dieser versuchte, wie wir sahen, die Anerkennung Urbans durch die Mittel der Reichspolicei im Landfrieden zu festigen? und begünstigte in diesem Dokumente zugleich die Fürsten vor den Städten3, die letzteren aber schlugen in ihrem Gegenentwurf4 nicht bloß die Verquickung des Landfriedens mit der Schismafrage aus, sondern sie verlangten auch die ausdrückliche Zulassung der Organisation des Städte- bunds noch innerhalb des Landfriedens 5, indem sie richtig erkannten, welche Gefahr dem genannten Bunde durch das Projekt des großen Landfriedensbündnisses drohte. Man sicht jetzt, daß nicht etwa, wie man etwa hätte meinen können ehe diese Dokumente 1 Vgl. p. 313 C. 2 nr. 180 art. 2. 3 p. 313, 26—35. 4 nr. 181. 5 p. 313, 9—26.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. XCIX nächst durch den Vertrag vom 17. Juni 1381 sich mit demselben vereinigte. Diese Städte- bünde drohten für einen bloßen Bruchtheil der Stände von sich aus die Aufgabe zu erfüllen, welche dem Reich als solchem und im ganzen zukam, der vereinigte Bund zusammen bildete eine Organisation, welche den Bürgerschaften eine für die Fürsten bedenkliche Stärke verlieh und welche eine den Herren und Städten gemeinsame Ein- richtung als für die letzeren überftüssig und ihre von Seiten der Reichsgewalt zu ver- suchende Herstellung als erfolglos erscheinen ließ. Darum, so sehr die Städte darnach strebten. blieben die Unterhandlungen über Anerkennung des Bunds von Seiten des Königs erfolglos; die Frankfurter Stadtrechnungen nr. 182 geben über diese Bemühungen Aus- kunft.€ Es war natürlich, daß der König zu der Waffe des allgemeinen Landfriedens griff, um die städtischen Sonderbestrebungen zu kreuzen. Es kam dazu die kirchliche Angelegenheit, in welcher sich die Fürsten fügsamer zu zeigen scheinen als die Städte; gelang es die Anerkennung Urbans mit dem Landfrieden zu vermischen, so war beides erreicht: die Städtebünde wurden unschädlich und alle schismatischen Anwandlungen konnten gebrochen werden. So wurde denn auf dem Frankfurter Reichstag vom Sept. 1381 ein Landfriedens-Entwurf vorgelegt nr. 180, wahrscheinlich von königlicher Seite im Einverständnis mit den Fürsten. Auf die städtischen Bünde war darin keine Rücksicht genommen, die neue von ihnen unabhängige Organisation sollte sich ohne Zweifel über das ganze Reich oder den grösten Theil desselben, über die verschiedenen Stände und Territorien der einzelnen Abtheilungen die vorgeschen waren, erstrecken. Die Antwort auf dieses Projekt blieb nicht aus, die Städte wollten von ihrer eignen Schöpfung nicht lassen, sie stellten also einen Gegenentwurf nr. 181 auf, der sich an die Vorlage nr. 180 zwar anschließt, aber seinen Ursprung und seine Richtung dadurch kundgibt, daß er in art. 15 die vorher schon abgeschlossenen Bündnisse, d. h. die Städte- bünde, ausdrücklich ausnimmt. So weit hatte man die Macht dieser letztgenannten heranwachsen lassen, daß sie es bereits wagen durften, bei einer solchen allgemeinen Reichsorganisation ihren geschlossenen Körper über jene stellen zu wollen. Ich muste schon oben bei Gelegenheit des Schismas, übcr dessen Beziehung zum Landfrieden ich deshalb hier nicht weiter zu handeln habe, von diesen beiden Entwürfen reden, und dabei wurde mitgetheilt, daß der eine derselben beinahe ganz und der andere ganz neu ist und daß beide undatiert sind, daß es also nur Sache meiner Kombination war beide auf diesen Reichstag zu verlegen, während Wencker den einen, von dem er einiges wenige mittheilt, nach Frankfurt auf einen Reichstag von 1379 ansetzte. Ich habe mich über die Sache näher ausgesprochen p. 309 f., eine Untersuchung, an welcher ich fest- halte und auf die ich hier verweise. Ich fasse hiemit die Sachlage kurz zusammen. Die Fürsten waren dem König in der kirchlichen Frage meist sehr entgegengekommen, sie hatten es gewiss auch darum so gehalten, um sich ihm überhaupt zu befreunden und dann sein Anschen gegen die aufstrebenden Städte zu benützen. Hatten sich diese weniger zuvorkommend darin gezeigt, so war dabei vielleicht auch eine stille Opposition gegen die willfährigeren Fürsten mit im Spiele, aber nicht zu ihrer Empfehlung beim König konnte das dienen. Dieser versuchte, wie wir sahen, die Anerkennung Urbans durch die Mittel der Reichspolicei im Landfrieden zu festigen? und begünstigte in diesem Dokumente zugleich die Fürsten vor den Städten3, die letzteren aber schlugen in ihrem Gegenentwurf4 nicht bloß die Verquickung des Landfriedens mit der Schismafrage aus, sondern sie verlangten auch die ausdrückliche Zulassung der Organisation des Städte- bunds noch innerhalb des Landfriedens 5, indem sie richtig erkannten, welche Gefahr dem genannten Bunde durch das Projekt des großen Landfriedensbündnisses drohte. Man sicht jetzt, daß nicht etwa, wie man etwa hätte meinen können ehe diese Dokumente 1 Vgl. p. 313 C. 2 nr. 180 art. 2. 3 p. 313, 26—35. 4 nr. 181. 5 p. 313, 9—26.
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C Vorwort. vollständig an den Tag kamen, erst vom 11. Merz 1383 die versuchte Ausführung des Plans datiert, die Herren und Städte gleichmaßig in eine großte Landfriedens-Einung zu verftechten, mit dem König an der Spitze, um so der einseitigen Erhebung partikularer Verbindungen, wie die der Städte waren, die Spitze abzubrechen.1 Ubrigens war dieser Versuch natürlich bei den letztgenannten ganz vergeblich, ihre Gesandten wollten die Sache erst ad referendum nach Hause nchmen.2 Der König schrieb daher einen Städtetag nach Nürnberg auf 28. Okt. aus, um ihre Meinung nun endgiltig zu erfahren; so in der bisher unbekannten Einladung nr. 183. Aber wie auf dem Frankfurter Reichstag scheitert auch hier alles an der auf Anerkennung ihres Bundes gerichteten Forderung der Städte.3 Der Versuch wurde erneuert durch den bisher ebenfalls ungedruckten Landfrieden vom 9. Merz 1382, 4 welcher ohne Zweifel nicht bloß im Frühjahr“, son- dern auch auf dem Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382 einen Gegenstand der Unterhandlung abgab. Er schloß sich an die beiden letzten Entwürfe€ an; die kirchliche Frage war darin von neuem aufgenommen, die Fürsten auffallend begünstigt, in art. 36 war sogar geradezu gegen die Städtebünde aufgetreten." Ich habe die Vermuthung zu begründen gesucht, daß die Kurfürsten ihren Beitritt zu diesem Landfrieden, dessen noch erhaltene Exemplare im Datum keinen Ort zeigen, in Ober- wesel vollzogen8, wo Fürsten und Herren zugleich auch eine den Städten ungünstige Vereinigung schloßen." Der frühere umfassendere Plan war jetzt unter obwaltenden Umständen zusammengeschrumpft auf das Gebiet der vier Rheinischen Kurfürsten- thümer, sowie einiger Städte der Wetterau und des Elsaßles welche dem Städtebund noch nicht beigetreten waren: sie sollten offenbar gerade durch ihre Beiziehung zum Landfrieden abgehalten werden von dem Anschluß an den Städtebund. Möglich ist freilich, daß auch für noch andre Reichsgebiete ähnliche Urkunden beabsichtigt waren, den Anschein hat es aber nicht, keine Spur davon ist da, wie denn auch selbst die einzige vorhandene Urkunde nr. 191 hier bei uns zum erstenmal ans Licht tritt. Man kann auch sicher behaupten, daß der ganze Versuch, so wie er vorliegt, zu nichts fuhrte; die Wetterauischen Bürgerschaften traten in den Städtebund statt in des Königs Land- frieden 10, die Städte verlängern ihre Bünde, und die Schwäbischen insbesondere suchen ihrer Vereinigung zugleich den Charakter eines Landfriedens zu geben, so war dieselbe gewissermaßen legalisiert€1, man hatte so bewiesen, daß es für die Bürgerschaften keiner officiellen Landfriedensprojekte vom Reich bedurfte, daß sie vielmehr selbständig und ohne den König und die Herren das Nöthige leisten konnten. Jedenfalls war wider einmal nichts allgemeines zu Stande gekommen. Man konnte also nur noch für ein- zelne Gegenden sorgen, es brauchte dazu keiner neuen Schöpfung wenn man sich einer frühern lokalen Einrichtung dieser Art bediente, man durste nur etwa dem Westfäli- schen Landfrieden eine weitere Ausdehnung geben, eine solche Auskunft erkennt man leicht in nr. 197 und 198, von denen die erstere schon durch Lacomblet publiciert worden ist. Wie sehr der Landfriede vom 9. März 1382 nr. 191 ein bloßes Pergament ge- blieben war, ergibt die Thatsache, daß einer seiner Theilnehmer, der Erzb. Adolf von Mainz, selbst schon am 5. Okt. gleichen Jahrs in den Westfälischen eintrat. 12 Gleichwol hatte aber der König seinen eigentlichen Plan nicht ausgegeben. Auf dem königlichen Städtetag zu Nürnberg im August 1382 wurde gewiss nicht bloß von der Münze 1 Siehe auch meine Auseinandersetzung p. 311, 4—313, 35 über Inhalt und gegenseitiges Verhältnis der 3 Landfrieden nr. 180. 181. 191, mit der Zusammenstellung der einzelnen Artikel derselben. 2 p. 328, 6. 3 p. 314 D. 4 nr. 191. 5 p. 334 E. 6 nr. 180 und 181. 7 Vgl. die Auseinandersetzung p. 312, 52—313, 9. 8 p. 332, 28—333, 31. 9 p. 331 A; Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten vor dem Reichstag s. nr. 200 art. 1—3 (4). 10 p. 331 B. 11 Nach W. Vischers guter Beobachtung in den Forschungen sur deutschen Geschichte 2, 51. 12 p. 350 nt. 3.
C Vorwort. vollständig an den Tag kamen, erst vom 11. Merz 1383 die versuchte Ausführung des Plans datiert, die Herren und Städte gleichmaßig in eine großte Landfriedens-Einung zu verftechten, mit dem König an der Spitze, um so der einseitigen Erhebung partikularer Verbindungen, wie die der Städte waren, die Spitze abzubrechen.1 Ubrigens war dieser Versuch natürlich bei den letztgenannten ganz vergeblich, ihre Gesandten wollten die Sache erst ad referendum nach Hause nchmen.2 Der König schrieb daher einen Städtetag nach Nürnberg auf 28. Okt. aus, um ihre Meinung nun endgiltig zu erfahren; so in der bisher unbekannten Einladung nr. 183. Aber wie auf dem Frankfurter Reichstag scheitert auch hier alles an der auf Anerkennung ihres Bundes gerichteten Forderung der Städte.3 Der Versuch wurde erneuert durch den bisher ebenfalls ungedruckten Landfrieden vom 9. Merz 1382, 4 welcher ohne Zweifel nicht bloß im Frühjahr“, son- dern auch auf dem Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382 einen Gegenstand der Unterhandlung abgab. Er schloß sich an die beiden letzten Entwürfe€ an; die kirchliche Frage war darin von neuem aufgenommen, die Fürsten auffallend begünstigt, in art. 36 war sogar geradezu gegen die Städtebünde aufgetreten." Ich habe die Vermuthung zu begründen gesucht, daß die Kurfürsten ihren Beitritt zu diesem Landfrieden, dessen noch erhaltene Exemplare im Datum keinen Ort zeigen, in Ober- wesel vollzogen8, wo Fürsten und Herren zugleich auch eine den Städten ungünstige Vereinigung schloßen." Der frühere umfassendere Plan war jetzt unter obwaltenden Umständen zusammengeschrumpft auf das Gebiet der vier Rheinischen Kurfürsten- thümer, sowie einiger Städte der Wetterau und des Elsaßles welche dem Städtebund noch nicht beigetreten waren: sie sollten offenbar gerade durch ihre Beiziehung zum Landfrieden abgehalten werden von dem Anschluß an den Städtebund. Möglich ist freilich, daß auch für noch andre Reichsgebiete ähnliche Urkunden beabsichtigt waren, den Anschein hat es aber nicht, keine Spur davon ist da, wie denn auch selbst die einzige vorhandene Urkunde nr. 191 hier bei uns zum erstenmal ans Licht tritt. Man kann auch sicher behaupten, daß der ganze Versuch, so wie er vorliegt, zu nichts fuhrte; die Wetterauischen Bürgerschaften traten in den Städtebund statt in des Königs Land- frieden 10, die Städte verlängern ihre Bünde, und die Schwäbischen insbesondere suchen ihrer Vereinigung zugleich den Charakter eines Landfriedens zu geben, so war dieselbe gewissermaßen legalisiert€1, man hatte so bewiesen, daß es für die Bürgerschaften keiner officiellen Landfriedensprojekte vom Reich bedurfte, daß sie vielmehr selbständig und ohne den König und die Herren das Nöthige leisten konnten. Jedenfalls war wider einmal nichts allgemeines zu Stande gekommen. Man konnte also nur noch für ein- zelne Gegenden sorgen, es brauchte dazu keiner neuen Schöpfung wenn man sich einer frühern lokalen Einrichtung dieser Art bediente, man durste nur etwa dem Westfäli- schen Landfrieden eine weitere Ausdehnung geben, eine solche Auskunft erkennt man leicht in nr. 197 und 198, von denen die erstere schon durch Lacomblet publiciert worden ist. Wie sehr der Landfriede vom 9. März 1382 nr. 191 ein bloßes Pergament ge- blieben war, ergibt die Thatsache, daß einer seiner Theilnehmer, der Erzb. Adolf von Mainz, selbst schon am 5. Okt. gleichen Jahrs in den Westfälischen eintrat. 12 Gleichwol hatte aber der König seinen eigentlichen Plan nicht ausgegeben. Auf dem königlichen Städtetag zu Nürnberg im August 1382 wurde gewiss nicht bloß von der Münze 1 Siehe auch meine Auseinandersetzung p. 311, 4—313, 35 über Inhalt und gegenseitiges Verhältnis der 3 Landfrieden nr. 180. 181. 191, mit der Zusammenstellung der einzelnen Artikel derselben. 2 p. 328, 6. 3 p. 314 D. 4 nr. 191. 5 p. 334 E. 6 nr. 180 und 181. 7 Vgl. die Auseinandersetzung p. 312, 52—313, 9. 8 p. 332, 28—333, 31. 9 p. 331 A; Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten vor dem Reichstag s. nr. 200 art. 1—3 (4). 10 p. 331 B. 11 Nach W. Vischers guter Beobachtung in den Forschungen sur deutschen Geschichte 2, 51. 12 p. 350 nt. 3.
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III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CI gehandelt, wenn gleich nur dieser Gegenstand urkundlich vorliegt und auch die Stadt- rechnungen keinen weiteren verrathen. Daß es sich doch auch hier wider um Land- frieden und Städtebund handelte, läßt sich leicht aus dem Umstand abnehmen, daß unter den anwesenden Gesandten auch Gelnhäusische genannt sind:1 hatte doch Geln- hausen noch so eben in den officiellen Landfrieden gezogen werden sollen2, und trat nun bald nach den Nürnberger Berathungen schon am 7. Nov. 1382 in den Rheini- schen Städtebund ein.3 Das sicherste ist freilich, daß auch auf diesem königlichen Städtetag für irgend ein etwaiges allgemeines Landfriedens-Projekt nichts erreicht wurde. Es war ganz natürlich, daß bei einem solchen Widerstande von dieser Seite ein erneuter Versuch, der nicht zugleich den Städtebünden Zugeständnisse machte, entweder wider ohne alles Ergebnis bleiben muste, oder aber nur damit enden konnte, daß aus dem Projekte des allgemeinen Landfriedensbündnisses etwas anderes wurde als beab- sichtigt war, ein Parteibündnis bloß unter Fürsten und Herren, mit Auschluß der Städte, aber mit Einschluß des Königs. Dieser Ausscheidungsprocess vollzog sich auf dem Nürnberger Reichstag vom Febr. und Merz 1383 mit dem bekannten Landfrieden vom 11. Merz nr. 205. Ursprünglich ist auch hier an die Beiziehung der Städte gedacht worden4, man hatte sie auch eingeladen5, und sie waren gekommen. Was aber herauskam, war ein bloßer Fürstenbund. Da König und Herren an ihrer Idee festhielten, so blieben die Bürgerschaften mit Fleiß der Sache fremd; und jene konnten nun ihren Landfrieden für sich allein schließen, wie der große Städtebund ja auch für sich allein bestand. Von den Städten trat dann nur Basel zu dem Herren- bund, aber dieß hatte Ausnahmsgründe. Eine Anzahl von Beitrittsurkunden ist von uns gesammelt, die noch nicht alle veröffentlicht waren." Die Gründe für die Zurück- haltung der Städte springen in die Augen, die Einrichtung des Landfriedens war allzu günstig für ihre Gegner.8 Es folgte dann Ende April noch eine Zusammenkunft zwi- schen Fürsten und Städten zu Wirzburg, wo man aber vergebens nach einer Verstän- digung suchte, und später auf 27. Sept. d. J. eine Städtezusammenkunft in Windsheim, wol um die Berathungen des bevorstehenden Nürnberger Reichstags vom Sept. und Okt: 1383 vorzubereiten." Aber was nun auf letzterer Versammlung im einzelnen vorkam, läßt sich nur vermuthen. Im allgemeinen kann man mit Sicherheit behaupten, daß die Frage um Landfrieden, Herrenbund, Städtebund wider fortgesetzt wurde: eine Achter-Kommission, vier von den Herren und vier von den Städten, trat noch vor Ankunft des Königs zusammen. Vielleicht darf man aus der gleichtheiligen Zusammen- setzung dieser Kommission den Schluß ziehen, daß man schon auf diesem Tage begann den neuen Weg zu betreten, auf dem noch etwa etwas zu erreichen war: Verhandlungen zwischen den zwei schon bestehenden organisierten Mächten im Reich, dem Bunde der Herren und dem der Städte, zum Zweck der Verbündung beider als gleichberechtigter Kontrahenten. 10 Der interessante Reichstagsbericht nr. 232, aus dem dieser Hergang ersichtlich wird, ist völlig neu. Aber auch so wurde vorläufig keine Verständigung erzielt. Im Gegentheil, eine bekannte Sonderversammlung der Fürsten in Mergentheim zu Anfang des Jahres 1384 machte den Bürgerschaften Sorge, es ist die Partei des Nürnberger Herrenbundes vom 11. Merz 1383; alles schien sich zum Krieg gegen die Städte anzulassen. 11 Aber das Jahr 1384 brachte auf dem angedeuteten neuen Wege die gesuchte Ver- 1 p. 358, 13. 2 p. 338, 14. 3 p. 338, 37b. 4 p. 362. 5 Ausschreiben an Straßburg nr. 204. Auch im Schweinfurter Stadtarchir findet sich eine Original- Einladung, die aber von uns zu spät aufgefunden und nicht mehr kollationiert wurde, aber termuthlich iden- tisch ist mit der an Straßburg gerichteten. 6 p. 362, 37. 7 nr. 208—215, vgl. p. 363, 31—364, 25. 8 p. 362, 46—363, 24. 9 p. 365 E. 10 p. 397 C. 11 p. 420 A.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CI gehandelt, wenn gleich nur dieser Gegenstand urkundlich vorliegt und auch die Stadt- rechnungen keinen weiteren verrathen. Daß es sich doch auch hier wider um Land- frieden und Städtebund handelte, läßt sich leicht aus dem Umstand abnehmen, daß unter den anwesenden Gesandten auch Gelnhäusische genannt sind:1 hatte doch Geln- hausen noch so eben in den officiellen Landfrieden gezogen werden sollen2, und trat nun bald nach den Nürnberger Berathungen schon am 7. Nov. 1382 in den Rheini- schen Städtebund ein.3 Das sicherste ist freilich, daß auch auf diesem königlichen Städtetag für irgend ein etwaiges allgemeines Landfriedens-Projekt nichts erreicht wurde. Es war ganz natürlich, daß bei einem solchen Widerstande von dieser Seite ein erneuter Versuch, der nicht zugleich den Städtebünden Zugeständnisse machte, entweder wider ohne alles Ergebnis bleiben muste, oder aber nur damit enden konnte, daß aus dem Projekte des allgemeinen Landfriedensbündnisses etwas anderes wurde als beab- sichtigt war, ein Parteibündnis bloß unter Fürsten und Herren, mit Auschluß der Städte, aber mit Einschluß des Königs. Dieser Ausscheidungsprocess vollzog sich auf dem Nürnberger Reichstag vom Febr. und Merz 1383 mit dem bekannten Landfrieden vom 11. Merz nr. 205. Ursprünglich ist auch hier an die Beiziehung der Städte gedacht worden4, man hatte sie auch eingeladen5, und sie waren gekommen. Was aber herauskam, war ein bloßer Fürstenbund. Da König und Herren an ihrer Idee festhielten, so blieben die Bürgerschaften mit Fleiß der Sache fremd; und jene konnten nun ihren Landfrieden für sich allein schließen, wie der große Städtebund ja auch für sich allein bestand. Von den Städten trat dann nur Basel zu dem Herren- bund, aber dieß hatte Ausnahmsgründe. Eine Anzahl von Beitrittsurkunden ist von uns gesammelt, die noch nicht alle veröffentlicht waren." Die Gründe für die Zurück- haltung der Städte springen in die Augen, die Einrichtung des Landfriedens war allzu günstig für ihre Gegner.8 Es folgte dann Ende April noch eine Zusammenkunft zwi- schen Fürsten und Städten zu Wirzburg, wo man aber vergebens nach einer Verstän- digung suchte, und später auf 27. Sept. d. J. eine Städtezusammenkunft in Windsheim, wol um die Berathungen des bevorstehenden Nürnberger Reichstags vom Sept. und Okt: 1383 vorzubereiten." Aber was nun auf letzterer Versammlung im einzelnen vorkam, läßt sich nur vermuthen. Im allgemeinen kann man mit Sicherheit behaupten, daß die Frage um Landfrieden, Herrenbund, Städtebund wider fortgesetzt wurde: eine Achter-Kommission, vier von den Herren und vier von den Städten, trat noch vor Ankunft des Königs zusammen. Vielleicht darf man aus der gleichtheiligen Zusammen- setzung dieser Kommission den Schluß ziehen, daß man schon auf diesem Tage begann den neuen Weg zu betreten, auf dem noch etwa etwas zu erreichen war: Verhandlungen zwischen den zwei schon bestehenden organisierten Mächten im Reich, dem Bunde der Herren und dem der Städte, zum Zweck der Verbündung beider als gleichberechtigter Kontrahenten. 10 Der interessante Reichstagsbericht nr. 232, aus dem dieser Hergang ersichtlich wird, ist völlig neu. Aber auch so wurde vorläufig keine Verständigung erzielt. Im Gegentheil, eine bekannte Sonderversammlung der Fürsten in Mergentheim zu Anfang des Jahres 1384 machte den Bürgerschaften Sorge, es ist die Partei des Nürnberger Herrenbundes vom 11. Merz 1383; alles schien sich zum Krieg gegen die Städte anzulassen. 11 Aber das Jahr 1384 brachte auf dem angedeuteten neuen Wege die gesuchte Ver- 1 p. 358, 13. 2 p. 338, 14. 3 p. 338, 37b. 4 p. 362. 5 Ausschreiben an Straßburg nr. 204. Auch im Schweinfurter Stadtarchir findet sich eine Original- Einladung, die aber von uns zu spät aufgefunden und nicht mehr kollationiert wurde, aber termuthlich iden- tisch ist mit der an Straßburg gerichteten. 6 p. 362, 37. 7 nr. 208—215, vgl. p. 363, 31—364, 25. 8 p. 362, 46—363, 24. 9 p. 365 E. 10 p. 397 C. 11 p. 420 A.
Strana CII
CII Vorwort. einigung wirklich noch. Widerum tritt, wol schon im Mai, eine Art Kommission aus beiden Theilen in Nürnberg zusammen, sie reist dann nach Böhmen zum König, und kehrt von da wider zurück nach Nürnberg; im Juni und Juli aber sitzen die Städte zu Speier auf einer Sonderversammlung, die dann in ihrem Verlauf zusammenfließt mit dem in dem benachbarten Heidelberg abgehaltenen Stallungstag. Die Stücke nr. 240 bis 243, aus denen wir über jene Gesandtschaft nach Böhmen und die Städtesusammen- kunft in Speier Näheres erfahren, enthalten fast lauter völlig neue Nachrichten. Unweit von Speier kam der König mit den Fürsten zusammen, in Heidelberg. Wir huben diesen Heidelberger Stallungstag vom Juli 1384, mit dem Speirer Städtetag zusammengefasst, wol als Reichstag bezeichnen dürfen. Hier kam der Vertrag zwischen den beiden Hauptmächten im Reich zu Stande, die bekannte Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384. Zu einer ausdrücklichen Anerkennung des Städtebundes führte sie nicht. Aber auf der einen Seite standen als Kontrahenten die Fürsten vom Nürnberger Herren- bunde des 11. Merz 1383, auf der andern die Vertreter des Rheinischen und die des Schwäbischen Städtebundes, und so waren die letzteren Bünde doch eigentlich faktisch wenigstens als solche zugelassen. Der König aber vollzog die Urkunde nicht selbst, sie gieng von den Theilnehmern aus, noch bei der Einladung vom 1. Juli nr. 241 schreibt Wenzel nicht an den Rheinischen Städtebund sondern an die Städte an dem Rheine, und er vermeidet den ersteren Ausdruck absichtlich auch in den Urkunden nr. 244. 245. 248. 254. Auch er schien etwas gewonnen zu haben: der allgemeine Landfriedens- bund für Herren und Städte war jetzt doch zu Stande gekommen, mit Vermeidung ausdrücklicher Anerkennung des Städtebundes von königlicher Seite.2 Freilich was dann noch im December zu Koblenz, auf einer kleinen Versammlung mit dem König, vor sich gieng, erregt gar nicht den Eindruck als ob die neue Einrichtung viel Vertrauen erweckt habe. Man kann dabei absehen von dem, was in nr. 254 in Betreff der durch die Stallung auferlegten Hilfspflicht erläuternd gesagt wird, und im Grunde natürlich war. Aber anders und bedenklich anders ist es mit dem Umstande, daß man schon jetzt wider auf den Westfälischen Landfrieden zurückgriff, in nr. 253; selbst für Kur- mainz schien dieß bereits wider von Vortheil, trotz seiner Zugehörigkeit zum Herren- bund vom 11. Merz 1383, trotz seiner Betheiligung an der Stallung vom 26. Juli 1384. Dieser Westfälische Landfriede wird immer ja von neuem als Lückenbüßser benützt, als Auskunftsmittel wenn nichts andres mehr verfängt. Es ist nur noch zu bemerken, daß die meisten der bei der Koblenzer Versammlung3 mitgetheilten Stücke neu sind. Die Frankfurter und Nürnberger Stadtrechnungen ergeben noch gegen Ende des Jahres 1384 verschiedene Verhandlungen zwischen dem König und den Städten. Jener mochte gegen die Fürsten mistrauisch geworden sein wegen revolutionärer Plane der- selben 4, diese hielten ihrerseits nicht viel von der eben abgeschlossenen Stallung.5 So ist es wol möglich daß es sich schon jetzt um ein engeres Zusammengehn Beider handelte. Zunächst kam ihr Einverständnis im Jahr 1385 durch ihr gemeinsames Handeln in der Münz- und Judenfrage zum Vorschein. Man mag sich denken, daß dieß nicht zur Beschwichtigung der Fürsten diente: Anfang Februars 1386 versammeln diese sich in Wirzburg.6 Im Sommer findet dann Wenzel schon wider für nöthig zu bestellen fride und gnade in dem reich, und er schreibt in der bisher unbekannten nr. 288 einen Reichstag aus nach Oppenheim, der aber freilich nicht zu Stande kam. Statt 1 Das Wenige, was bisher von dem oben erwähnten Speirer Tag bekannt war, habe ich p. 422, 36—41 citiert. Ich süge noch bei, daß das erste Wort über die Gesandtschaft nach Böhmen, soweit Nürnberg daran betheiligt war, von Hegel in den St.Chr. 1, 287, 23 f. aus den Nürnberger Stadtrechnungen reröffentlicht ist, mit einer von der unsrigen nur wenig verschiedenen Kostenangabe. 2 s. Vischer in den Forschungen 2, 52; vgl. bei uns p. 423 C. 3 nr. 251—255. 4 nr. 236. 5 p. 428, 32. 6 nr. 287.
CII Vorwort. einigung wirklich noch. Widerum tritt, wol schon im Mai, eine Art Kommission aus beiden Theilen in Nürnberg zusammen, sie reist dann nach Böhmen zum König, und kehrt von da wider zurück nach Nürnberg; im Juni und Juli aber sitzen die Städte zu Speier auf einer Sonderversammlung, die dann in ihrem Verlauf zusammenfließt mit dem in dem benachbarten Heidelberg abgehaltenen Stallungstag. Die Stücke nr. 240 bis 243, aus denen wir über jene Gesandtschaft nach Böhmen und die Städtesusammen- kunft in Speier Näheres erfahren, enthalten fast lauter völlig neue Nachrichten. Unweit von Speier kam der König mit den Fürsten zusammen, in Heidelberg. Wir huben diesen Heidelberger Stallungstag vom Juli 1384, mit dem Speirer Städtetag zusammengefasst, wol als Reichstag bezeichnen dürfen. Hier kam der Vertrag zwischen den beiden Hauptmächten im Reich zu Stande, die bekannte Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384. Zu einer ausdrücklichen Anerkennung des Städtebundes führte sie nicht. Aber auf der einen Seite standen als Kontrahenten die Fürsten vom Nürnberger Herren- bunde des 11. Merz 1383, auf der andern die Vertreter des Rheinischen und die des Schwäbischen Städtebundes, und so waren die letzteren Bünde doch eigentlich faktisch wenigstens als solche zugelassen. Der König aber vollzog die Urkunde nicht selbst, sie gieng von den Theilnehmern aus, noch bei der Einladung vom 1. Juli nr. 241 schreibt Wenzel nicht an den Rheinischen Städtebund sondern an die Städte an dem Rheine, und er vermeidet den ersteren Ausdruck absichtlich auch in den Urkunden nr. 244. 245. 248. 254. Auch er schien etwas gewonnen zu haben: der allgemeine Landfriedens- bund für Herren und Städte war jetzt doch zu Stande gekommen, mit Vermeidung ausdrücklicher Anerkennung des Städtebundes von königlicher Seite.2 Freilich was dann noch im December zu Koblenz, auf einer kleinen Versammlung mit dem König, vor sich gieng, erregt gar nicht den Eindruck als ob die neue Einrichtung viel Vertrauen erweckt habe. Man kann dabei absehen von dem, was in nr. 254 in Betreff der durch die Stallung auferlegten Hilfspflicht erläuternd gesagt wird, und im Grunde natürlich war. Aber anders und bedenklich anders ist es mit dem Umstande, daß man schon jetzt wider auf den Westfälischen Landfrieden zurückgriff, in nr. 253; selbst für Kur- mainz schien dieß bereits wider von Vortheil, trotz seiner Zugehörigkeit zum Herren- bund vom 11. Merz 1383, trotz seiner Betheiligung an der Stallung vom 26. Juli 1384. Dieser Westfälische Landfriede wird immer ja von neuem als Lückenbüßser benützt, als Auskunftsmittel wenn nichts andres mehr verfängt. Es ist nur noch zu bemerken, daß die meisten der bei der Koblenzer Versammlung3 mitgetheilten Stücke neu sind. Die Frankfurter und Nürnberger Stadtrechnungen ergeben noch gegen Ende des Jahres 1384 verschiedene Verhandlungen zwischen dem König und den Städten. Jener mochte gegen die Fürsten mistrauisch geworden sein wegen revolutionärer Plane der- selben 4, diese hielten ihrerseits nicht viel von der eben abgeschlossenen Stallung.5 So ist es wol möglich daß es sich schon jetzt um ein engeres Zusammengehn Beider handelte. Zunächst kam ihr Einverständnis im Jahr 1385 durch ihr gemeinsames Handeln in der Münz- und Judenfrage zum Vorschein. Man mag sich denken, daß dieß nicht zur Beschwichtigung der Fürsten diente: Anfang Februars 1386 versammeln diese sich in Wirzburg.6 Im Sommer findet dann Wenzel schon wider für nöthig zu bestellen fride und gnade in dem reich, und er schreibt in der bisher unbekannten nr. 288 einen Reichstag aus nach Oppenheim, der aber freilich nicht zu Stande kam. Statt 1 Das Wenige, was bisher von dem oben erwähnten Speirer Tag bekannt war, habe ich p. 422, 36—41 citiert. Ich süge noch bei, daß das erste Wort über die Gesandtschaft nach Böhmen, soweit Nürnberg daran betheiligt war, von Hegel in den St.Chr. 1, 287, 23 f. aus den Nürnberger Stadtrechnungen reröffentlicht ist, mit einer von der unsrigen nur wenig verschiedenen Kostenangabe. 2 s. Vischer in den Forschungen 2, 52; vgl. bei uns p. 423 C. 3 nr. 251—255. 4 nr. 236. 5 p. 428, 32. 6 nr. 287.
Strana CIII
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CIII dessen finden sich die beiden Reichsparteien im Sommer zweimal in Heidelberg zu- sammen, nach den Stadtrechnungen!; dazwischen einmal zu Mergentheim im August, um schiedsgerichtlichen Austrag für ihre Streitigkeiten zu beschließen, der doch nicht überall durchzubringen war.2 Im folgenden Jahre stellt sich dann der König sehr ent- schieden zu den Städten. Es hatte nemlich, wie es scheint, der Westfälische Landfriede, dem allmählich eine ziemliche Ausdehnung auch jenseits der Grenzen Westfalens ge- wonnen war, eine den Bürgerschaften gefährliche Organisation gezeigt. Auf einem königlichen Fürstentag zu Wirzburg 10. Merz 1387 schaffte Wenzel ihn ab. Uber die schwierige Frage in Betreff des sogenannten Faims€ und der deutlich damit zusammenhängenden Aufhebung des Westfälischen Landfriedens habe ich eine längere Untersuchung angestellt, auf welche ich hier kurz verweisen muß. Jedenfalls war die letztere Maßregel gegen die Fürsten gerichtet. Die Haltung des Königs wurde wenige Tage darauf noch offenbarer auf dem königlichen Städtetag zu Nürnberg 20/21. Merz 1387, wo er, nachdem er zu Wirzburg den Schlag gegen die Herrenpartei ge- führt, nun um so engere Verbindung mit den Bürgerschaften suchtes, wie er einst am 11. Merz 1383 eine solche mit den Fürsten eingegangen hatte. Aber der Städtebund wird doch auch jetzt nirgends urkundlich vom König bestätigt, er gibt nur das münd- liche Versprechen denselben bei seinen Lebzeiten nie aufzuheben oder zu widerrufen. Die Nürnberger Rechnungen" nennen die anwesenden Räthe aus dem Gefolge des Königs, die städtischen Gesandten kannte man mit Namen schon früher aus nr. 301. Nach verschiedenen städtischen Zusammenkünften, die man aus den Frankfurter Rechnungs- Angaben nr. 308 ersieht, schien es als ob nachträglich auch noch neue Wetterauische und Elsäßische Städte in dasselbe Verhältnis zum Könige treten würden, wie dieß im Merz von den gemeinen Städten von Schwaben und Franken geschehen war. In der That besitzt man die von Böhmer zuerst veröffentlichte Original-Urkunde darüber vom 11. Juni 1387 nr. 307. Gleichwol glaube ich zu hinreichender Wahrscheinlichkeit ge- zeigt zu haben, daß es zum wirklichen Vertragsabschluss d. h. zum Urkundenaustausch zwischen dem König und jenen Rheinischen Städten nicht gekommen ist. 8 Aber auch die Fürsten regten sich. Noch im April oder Mai scheinen sie in Wirzburg zusammen- getreten zu sein von etlicher heimlicher sach wegen, wohin auch Nürnberg einen untergeordneten Boten, ohne Zweifel nur zur Auskundschaftung, schickte?; der geheim gehaltene Gegenstand dieses Konvents ist das Verhältnis zum König und den Städten, vielleicht sogar mit Rücksicht auf eine allenfallsige Thronveränderung, indem fast zu der- selben Zeit die vier Rheinischen Kurfürsten in Oberwesel sich zu gemeinsamem Handeln verbanden für den Fall daß Wenzel das Reich jemanden anders abtreten wollte. 10 So zerfahren waren die öffentlichen Verhältnisse trotz der Heidelberger Stallung von 1384. Und auch diese selbst war nur bis 17. Mai 1388 abgeschlossen. Es ist daher kein Wunder, wenn der König schon zu Anfang des Jahrs 1387 uf einen lengern frid dachte 11, d. h. auf Verlängerung der Heidelberger Stallung. Dieß wäre freilich im Merz zu Wirzburg und Nürnberg nicht erreichbar gewesen, ist auch bei dem da- maligen gespannten Verhältnis der Parteien wol kaum versucht worden. Im Juni oder Juli gab es doch wider Verhandlungen, es scheint eine Zusammenkunst zu sein zwischen 1 p. 518, 40—519, 4. 2 Die bekannte nr. 289. 3 Zu nr. 298 ist zu bemerken, daß das Mandat an Graf Johann von Nassau kürzlich im Druck er- schienen ist in Fickers Edition der Böhmerischen Acta imperii selecta nr. 876 aus einer hs. sec. 15 Eppen- steinische verbundnisse, mut. mut. wie bei uns nr. 298, aus welcher aber furbas p. 539, 37 bei Böhmer- Ficker pag. 591 lin. 8 fehlt. 4 nr. 292 f. 5 p. 519 B. und p. 521 C. 6 nr. 301—305, wovon nur die 2 letzteren neu sind. 7 nr. 305 art. 3. 8 s. meine Erörterung p. 545 D; dagegen Vischer l. c. pag. 65 nicht zweifelt. 9 Nürnberger Stadtrechnung, s. nr. 305 art. 4. 10 nr. 306, zuerst bei Lacomblet. 11 p. 559, 24.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CIII dessen finden sich die beiden Reichsparteien im Sommer zweimal in Heidelberg zu- sammen, nach den Stadtrechnungen!; dazwischen einmal zu Mergentheim im August, um schiedsgerichtlichen Austrag für ihre Streitigkeiten zu beschließen, der doch nicht überall durchzubringen war.2 Im folgenden Jahre stellt sich dann der König sehr ent- schieden zu den Städten. Es hatte nemlich, wie es scheint, der Westfälische Landfriede, dem allmählich eine ziemliche Ausdehnung auch jenseits der Grenzen Westfalens ge- wonnen war, eine den Bürgerschaften gefährliche Organisation gezeigt. Auf einem königlichen Fürstentag zu Wirzburg 10. Merz 1387 schaffte Wenzel ihn ab. Uber die schwierige Frage in Betreff des sogenannten Faims€ und der deutlich damit zusammenhängenden Aufhebung des Westfälischen Landfriedens habe ich eine längere Untersuchung angestellt, auf welche ich hier kurz verweisen muß. Jedenfalls war die letztere Maßregel gegen die Fürsten gerichtet. Die Haltung des Königs wurde wenige Tage darauf noch offenbarer auf dem königlichen Städtetag zu Nürnberg 20/21. Merz 1387, wo er, nachdem er zu Wirzburg den Schlag gegen die Herrenpartei ge- führt, nun um so engere Verbindung mit den Bürgerschaften suchtes, wie er einst am 11. Merz 1383 eine solche mit den Fürsten eingegangen hatte. Aber der Städtebund wird doch auch jetzt nirgends urkundlich vom König bestätigt, er gibt nur das münd- liche Versprechen denselben bei seinen Lebzeiten nie aufzuheben oder zu widerrufen. Die Nürnberger Rechnungen" nennen die anwesenden Räthe aus dem Gefolge des Königs, die städtischen Gesandten kannte man mit Namen schon früher aus nr. 301. Nach verschiedenen städtischen Zusammenkünften, die man aus den Frankfurter Rechnungs- Angaben nr. 308 ersieht, schien es als ob nachträglich auch noch neue Wetterauische und Elsäßische Städte in dasselbe Verhältnis zum Könige treten würden, wie dieß im Merz von den gemeinen Städten von Schwaben und Franken geschehen war. In der That besitzt man die von Böhmer zuerst veröffentlichte Original-Urkunde darüber vom 11. Juni 1387 nr. 307. Gleichwol glaube ich zu hinreichender Wahrscheinlichkeit ge- zeigt zu haben, daß es zum wirklichen Vertragsabschluss d. h. zum Urkundenaustausch zwischen dem König und jenen Rheinischen Städten nicht gekommen ist. 8 Aber auch die Fürsten regten sich. Noch im April oder Mai scheinen sie in Wirzburg zusammen- getreten zu sein von etlicher heimlicher sach wegen, wohin auch Nürnberg einen untergeordneten Boten, ohne Zweifel nur zur Auskundschaftung, schickte?; der geheim gehaltene Gegenstand dieses Konvents ist das Verhältnis zum König und den Städten, vielleicht sogar mit Rücksicht auf eine allenfallsige Thronveränderung, indem fast zu der- selben Zeit die vier Rheinischen Kurfürsten in Oberwesel sich zu gemeinsamem Handeln verbanden für den Fall daß Wenzel das Reich jemanden anders abtreten wollte. 10 So zerfahren waren die öffentlichen Verhältnisse trotz der Heidelberger Stallung von 1384. Und auch diese selbst war nur bis 17. Mai 1388 abgeschlossen. Es ist daher kein Wunder, wenn der König schon zu Anfang des Jahrs 1387 uf einen lengern frid dachte 11, d. h. auf Verlängerung der Heidelberger Stallung. Dieß wäre freilich im Merz zu Wirzburg und Nürnberg nicht erreichbar gewesen, ist auch bei dem da- maligen gespannten Verhältnis der Parteien wol kaum versucht worden. Im Juni oder Juli gab es doch wider Verhandlungen, es scheint eine Zusammenkunst zu sein zwischen 1 p. 518, 40—519, 4. 2 Die bekannte nr. 289. 3 Zu nr. 298 ist zu bemerken, daß das Mandat an Graf Johann von Nassau kürzlich im Druck er- schienen ist in Fickers Edition der Böhmerischen Acta imperii selecta nr. 876 aus einer hs. sec. 15 Eppen- steinische verbundnisse, mut. mut. wie bei uns nr. 298, aus welcher aber furbas p. 539, 37 bei Böhmer- Ficker pag. 591 lin. 8 fehlt. 4 nr. 292 f. 5 p. 519 B. und p. 521 C. 6 nr. 301—305, wovon nur die 2 letzteren neu sind. 7 nr. 305 art. 3. 8 s. meine Erörterung p. 545 D; dagegen Vischer l. c. pag. 65 nicht zweifelt. 9 Nürnberger Stadtrechnung, s. nr. 305 art. 4. 10 nr. 306, zuerst bei Lacomblet. 11 p. 559, 24.
Strana CIV
CIV Vorwort. dem Schwäbischen Städtebund und den Fürsten.1 Die Sache kam zur Sprache auf dem nun folgenden Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387.2 Die Schwäbischen Städte- boten sammelten sich zuvor in Nördlingen, und wie es scheint eine Anzahl Herren in Forchheim3, beides waren wol Parteivorbesprechungen. Man kam dann in Nürnberg selbst vorläufig nur zu dem Schlusse die Heidelberger Stallung weiter gelten zu lassen bis zum Ende ihres ursprünglichen Termins, inzwischen aber eine neue Versammlung zu halten in welcher das künftige Verhältnis beider Parteien besprochen werden sollte." Auf eben dieser neuen Versammlung sollten dann auch diejenigen Streitigkeiten zwischen einzelnen Reichsständen beigelegt werden, die trotz der Mergentheimer Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 noch nicht bereinigt waren und es auch jetzt nicht wurden. Die pro- tokollartige Aufzeichnung, aus der dieser Hergang von Nürnberg ersichtlich wird, liegt in zwei Redaktionen vor“, deren eine hier zum erstenmal veröffentlicht wird.7 Beide Redaktionen sind undatiert; ich glaube mich aber bei meiner Untersuchung nicht geirrt zu haben, wenn ich sie auf diesen genannten Reichstag ansetze.8 Irre ich ferner nicht, so wurden noch vor der verabredeten neuen Versammlung auf einem Schwäbischen Städtebundstag zu Eßlingen am 25. Aug. 1387 die Beschlüsse nr. 315 gefasst, welche hier zum erstenmal gedruckt sind?; man vereinigte sich dahin, die Gesandten zu jener bevorstchenden Versammlung, auf der über Verlängerung und Veränderung der Heidel- berger Stallung berathen werden sollte, mit solcher Vollmacht auszurüsten, daß sie nicht nöthig hätten erst zu Hause noch einmal anzufragen. Eine ebensolche vorbereitende Stellung nehmen die zwci Zusammenkünste der Rheinischen Bundesstädte zu Speier vom Sept. 1387 ein, nr. 317—319, Stücke die hier alle zum erstenmal stehn 1°; unter diesen Numern ist es besonders der, wie es scheint ziemlich vollständig erhaltene, Straßburger Gesandtschaftsbericht nr. 318, welcher Licht über die Lage verbreitet: man sieht, die Meinung der Städte am Rhein geht fast ausnahmslos dahin, auf der bevorstehenden allgemeinen Versammlung sich zu nichts weiter zu verstehen als zu einer Verlängerung der Heidelberger Stallung ohne jede Veränderung ihres Inhalts, während das Elsaßsische Weißenburg auch davon nichts mehr wissen wollte, und nur Mainz der Einführung von Schiedsgerichten in die zu erneuernde Stallung zugeneigt war. Die Schwäbischen Städte hielten abgesonderte Vorberathungen in Rothenburg a. d. T.11 Endlich fand die neue Reichsversammlung zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387 statt. Man sieht aus den bisher unedierten Stellen nr. 312 art. 9 und nr. 320, wer dieselbe ausgeschrieben hat, nemlich nicht der König, sondern Pfalzgr. Ruprecht I und Erzb. Adolf I von Mainz. Dennoch darf man sie unter die Reichstage zählen.12 Von großer Wichtigkeit sind für diesen Tag die drei städtischen Gutachten nr. 321—323 über die Verlängerung der Heidelberger d. h. über die Abschließung der Mergentheimer Stallung. Es war nothwendig darüber eine umfassende Untersuchung anzustellen, welche ich in der Einleitung zu der Versammlung mittheile. 13 Denn diese Gutachten alle drei waren nicht nur bisher völlig unbekannt, sie sind auch sämmtlich ohne Datum, ihre Herkunft ist in keiner Uberschrift angegeben, nur bei nr. 323 ist der Nürnbergische Ursprung aus dem Inhalt mit Sicherheit zu erkennen, bei den beiden andern nur das daß sie nicht vom Rheinischen Städtebund ausgegangen sein können. Es handelte sich bei diesen Gutachten wesentlich um die Zusätze, welche die Mergentheimer Stallung in art. 12" bis 12° gegenüber von der Heidelberger erfahren hat, und wegen welcher die Rheinischen 1 Nürnbergs Kosten nr. 314 art. 2, vgl. p. 556, 29. 2 rgl. meine Auseinandersetzung p. 554. 3 p. 556, 37. 43. 4 p. 555, 9—16. 5 p. 555, 16—31. 6 nr. 311 und 312. 7 nr. 312. 8 rgl. p. 542, 6—10; p. 555, 4—9; p. 561 nt. 1; Janssen Reichskorresp. 1, 23—25 nr. 65 hatte an Merz 1387 gedacht, als er die eine der beiden Redaktionen, bei uns nr. 311, zum erstenmal bekannt machte. 9 vgl. meine Erörterung p. 557 D. 10 vgl. p. 572 A; vgl. was Wencker im app. früher mitgetheilt, bei uns p. 576, 21—37. 11 p. 580, 35. 12 s. meine Erörterung p. 573 B. 13 p. 573 C.
CIV Vorwort. dem Schwäbischen Städtebund und den Fürsten.1 Die Sache kam zur Sprache auf dem nun folgenden Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387.2 Die Schwäbischen Städte- boten sammelten sich zuvor in Nördlingen, und wie es scheint eine Anzahl Herren in Forchheim3, beides waren wol Parteivorbesprechungen. Man kam dann in Nürnberg selbst vorläufig nur zu dem Schlusse die Heidelberger Stallung weiter gelten zu lassen bis zum Ende ihres ursprünglichen Termins, inzwischen aber eine neue Versammlung zu halten in welcher das künftige Verhältnis beider Parteien besprochen werden sollte." Auf eben dieser neuen Versammlung sollten dann auch diejenigen Streitigkeiten zwischen einzelnen Reichsständen beigelegt werden, die trotz der Mergentheimer Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 noch nicht bereinigt waren und es auch jetzt nicht wurden. Die pro- tokollartige Aufzeichnung, aus der dieser Hergang von Nürnberg ersichtlich wird, liegt in zwei Redaktionen vor“, deren eine hier zum erstenmal veröffentlicht wird.7 Beide Redaktionen sind undatiert; ich glaube mich aber bei meiner Untersuchung nicht geirrt zu haben, wenn ich sie auf diesen genannten Reichstag ansetze.8 Irre ich ferner nicht, so wurden noch vor der verabredeten neuen Versammlung auf einem Schwäbischen Städtebundstag zu Eßlingen am 25. Aug. 1387 die Beschlüsse nr. 315 gefasst, welche hier zum erstenmal gedruckt sind?; man vereinigte sich dahin, die Gesandten zu jener bevorstchenden Versammlung, auf der über Verlängerung und Veränderung der Heidel- berger Stallung berathen werden sollte, mit solcher Vollmacht auszurüsten, daß sie nicht nöthig hätten erst zu Hause noch einmal anzufragen. Eine ebensolche vorbereitende Stellung nehmen die zwci Zusammenkünste der Rheinischen Bundesstädte zu Speier vom Sept. 1387 ein, nr. 317—319, Stücke die hier alle zum erstenmal stehn 1°; unter diesen Numern ist es besonders der, wie es scheint ziemlich vollständig erhaltene, Straßburger Gesandtschaftsbericht nr. 318, welcher Licht über die Lage verbreitet: man sieht, die Meinung der Städte am Rhein geht fast ausnahmslos dahin, auf der bevorstehenden allgemeinen Versammlung sich zu nichts weiter zu verstehen als zu einer Verlängerung der Heidelberger Stallung ohne jede Veränderung ihres Inhalts, während das Elsaßsische Weißenburg auch davon nichts mehr wissen wollte, und nur Mainz der Einführung von Schiedsgerichten in die zu erneuernde Stallung zugeneigt war. Die Schwäbischen Städte hielten abgesonderte Vorberathungen in Rothenburg a. d. T.11 Endlich fand die neue Reichsversammlung zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387 statt. Man sieht aus den bisher unedierten Stellen nr. 312 art. 9 und nr. 320, wer dieselbe ausgeschrieben hat, nemlich nicht der König, sondern Pfalzgr. Ruprecht I und Erzb. Adolf I von Mainz. Dennoch darf man sie unter die Reichstage zählen.12 Von großer Wichtigkeit sind für diesen Tag die drei städtischen Gutachten nr. 321—323 über die Verlängerung der Heidelberger d. h. über die Abschließung der Mergentheimer Stallung. Es war nothwendig darüber eine umfassende Untersuchung anzustellen, welche ich in der Einleitung zu der Versammlung mittheile. 13 Denn diese Gutachten alle drei waren nicht nur bisher völlig unbekannt, sie sind auch sämmtlich ohne Datum, ihre Herkunft ist in keiner Uberschrift angegeben, nur bei nr. 323 ist der Nürnbergische Ursprung aus dem Inhalt mit Sicherheit zu erkennen, bei den beiden andern nur das daß sie nicht vom Rheinischen Städtebund ausgegangen sein können. Es handelte sich bei diesen Gutachten wesentlich um die Zusätze, welche die Mergentheimer Stallung in art. 12" bis 12° gegenüber von der Heidelberger erfahren hat, und wegen welcher die Rheinischen 1 Nürnbergs Kosten nr. 314 art. 2, vgl. p. 556, 29. 2 rgl. meine Auseinandersetzung p. 554. 3 p. 556, 37. 43. 4 p. 555, 9—16. 5 p. 555, 16—31. 6 nr. 311 und 312. 7 nr. 312. 8 rgl. p. 542, 6—10; p. 555, 4—9; p. 561 nt. 1; Janssen Reichskorresp. 1, 23—25 nr. 65 hatte an Merz 1387 gedacht, als er die eine der beiden Redaktionen, bei uns nr. 311, zum erstenmal bekannt machte. 9 vgl. meine Erörterung p. 557 D. 10 vgl. p. 572 A; vgl. was Wencker im app. früher mitgetheilt, bei uns p. 576, 21—37. 11 p. 580, 35. 12 s. meine Erörterung p. 573 B. 13 p. 573 C.
Strana CV
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CV Städte ihren Beitritt versagten; es sind in diesen Artikeln Bestimmungen getroffen über die Aufstellung von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten zwischen Herren einerseits und Städten andrerseits. So kam es, daß obwol, wie 1384 zu Heidelberg, so auch hier Fürsten und Städte in der Urkunde der Stallung nr. 324 als die zwei kontrahierenden Theile sich gegenüber erscheinen, und obwol auch die Rheinischen Städteboten in Mer- gentheim sich einfanden, 1 doch auf der städtischen Seite nur noch der Schwäbische Bund den Vertrag für sich abschließt. Obschon bei der Erneuerung der Stallung gar nicht alle Punkte Berücksichtigung fanden, welche in den genannten Gutachten städtischer- seits aufgestellt waren,2 kam es doch zu diesem, freilich hinsichtlich der Zahl der Theil- nehmer ziemlich beschränkten, Abschlusse. Zur Bequemlichkeit weiterer Untersuchung habe ich eine Zusammenstellung der sich entsprechenden einzelnen Artikel der Heidel- berger und Mergentheimer Stallung und der drei Gutachten mitgetheilt.3 Auch sind die fürstliche und städtische Ausfertigung der Mergentheimer Stallung, wie früher die der Heidelberger, in Kolumnen nebeneinander abgedruckt. Was das Ergebnis der neuen Vereinigung für die Städte betrifft, so hatten diese nicht bloß eine Anzahl ihrer Wünsche nicht durchgesetzt, sondern, was eigentlich das schlimmste war, sie hatten sich unter einander selbst getrennt, da die einen zutraten, die andern sich fern hielten. Freilich alle diese Ubelstände verloren fast ihre ganze Bedeutung dadurch, daß die neue Stallung ebensogut ein bloßes Stück Pergament blieb wie die vor drei Jahren zu Stand gekommene. Bald folgte der Krieg doch, trotz der eben getroffenen Vereinigung, und trotz der gleichzeitig zwischen Wirtemberg und den Schwäbischen Städten bewirkten Ubereinkunft.4 Von Interesse ist aber dabei zu sehen, wie sich auch nach der Versammlung von Mergent- heim die Rheinischen Städte noch im November zu Worms über ihr Verhältnis zu dem neuen Vertrag berathen wollen, und wie durchaus ablehnend sich das wichtige Straßburg verhielt, das nicht zu Mergentheim erschienen war und auf das die übrigen schauten: es war bereit die Heidelberger Stallung zu halten, auf solange sie geschlossen war; also nicht einmal unverändert sie zu verlängern, wie doch auch diese Stadt früher geneigt gewesen,5 war jetzt noch ihr Sinn. Die drei auf die Wormser Zusammenkunft bezüglichen Stücke nr. 329—331 sind aus Wenckers Excerpten neu gewonnen worden, aus dessen Apparatus 244 f. freilich hervorgeht, daß er nicht bloß diese sondern noch andere Stücke gekannt hat, welche das Verhältnis der Rheinischen Städte zu der Mergent- heimer Stallung beleuchten. 6 6. Das Münzwesen. Es war auf einem königlichen Städtetag zu Nürnberg im August 1382, daß das Münzwesen die erste der unter Wenzel vorkommenden gesetzlichen Regelungen erhielt.7 Natürlich musten die auf den Handelsverkehr angewiesenen Bürgerschaften ein besonderes Interesse an der festeren Ordnung dieser Dinge haben. Von diesem Münzgesetz nr. 201 vom 9. Aug. 1382 hatte man bisher nur einen längeren Auszug in den Regesta Boica, der übrigens den wesentlichen Inhalt desselben bereits darlegt. Als der König sich gegen Ende des Jahres 1384 wie es scheint den Städten näherte, kam dieß wol auch der Münzangelegenheit zu gute. Denn im Jahr 1385 ist es abermals ein königlicher Städtetag, zu Ulm im Juni gehalten, auf welchem Münz- wesen. 1 p. 582, 35. 2 p. 577, 23 ff. 3 p. 578, 40 ff. 4 nr. 325, rgl. nr. 326, beide neu. 5 p. 582, 23. 6 Die Stelle aus Wenckers app. theilen wir mit p. 576, 21—37. — Was den Tag dieses Rheinischen Städtekonvents zu Worms betrifft, so sollen die Gesandten in Worms eintreffen am 23. Nov. (vigil. Kath. fallt auf den Samßtag, weil der Katharinentag ein Montag ist; p. 597, 35 zu obende). Die Verhandlungen selbst aber sollten wol auf Kath. Nov. 25 Montag beginnen (p. 598, 4 und 16); auch das Eintreffen der Gesandten selbst könnte nach p. 598, 16 auf den 25. Nov. verlegt scheinen, wenn es nicht blosse Ungenauigkeit des Aus- druckes ist. 7 nr. 201 vom 9. Aug. 1382. Deutsche Reichstags-Akten. 1. XIV
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CV Städte ihren Beitritt versagten; es sind in diesen Artikeln Bestimmungen getroffen über die Aufstellung von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten zwischen Herren einerseits und Städten andrerseits. So kam es, daß obwol, wie 1384 zu Heidelberg, so auch hier Fürsten und Städte in der Urkunde der Stallung nr. 324 als die zwei kontrahierenden Theile sich gegenüber erscheinen, und obwol auch die Rheinischen Städteboten in Mer- gentheim sich einfanden, 1 doch auf der städtischen Seite nur noch der Schwäbische Bund den Vertrag für sich abschließt. Obschon bei der Erneuerung der Stallung gar nicht alle Punkte Berücksichtigung fanden, welche in den genannten Gutachten städtischer- seits aufgestellt waren,2 kam es doch zu diesem, freilich hinsichtlich der Zahl der Theil- nehmer ziemlich beschränkten, Abschlusse. Zur Bequemlichkeit weiterer Untersuchung habe ich eine Zusammenstellung der sich entsprechenden einzelnen Artikel der Heidel- berger und Mergentheimer Stallung und der drei Gutachten mitgetheilt.3 Auch sind die fürstliche und städtische Ausfertigung der Mergentheimer Stallung, wie früher die der Heidelberger, in Kolumnen nebeneinander abgedruckt. Was das Ergebnis der neuen Vereinigung für die Städte betrifft, so hatten diese nicht bloß eine Anzahl ihrer Wünsche nicht durchgesetzt, sondern, was eigentlich das schlimmste war, sie hatten sich unter einander selbst getrennt, da die einen zutraten, die andern sich fern hielten. Freilich alle diese Ubelstände verloren fast ihre ganze Bedeutung dadurch, daß die neue Stallung ebensogut ein bloßes Stück Pergament blieb wie die vor drei Jahren zu Stand gekommene. Bald folgte der Krieg doch, trotz der eben getroffenen Vereinigung, und trotz der gleichzeitig zwischen Wirtemberg und den Schwäbischen Städten bewirkten Ubereinkunft.4 Von Interesse ist aber dabei zu sehen, wie sich auch nach der Versammlung von Mergent- heim die Rheinischen Städte noch im November zu Worms über ihr Verhältnis zu dem neuen Vertrag berathen wollen, und wie durchaus ablehnend sich das wichtige Straßburg verhielt, das nicht zu Mergentheim erschienen war und auf das die übrigen schauten: es war bereit die Heidelberger Stallung zu halten, auf solange sie geschlossen war; also nicht einmal unverändert sie zu verlängern, wie doch auch diese Stadt früher geneigt gewesen,5 war jetzt noch ihr Sinn. Die drei auf die Wormser Zusammenkunft bezüglichen Stücke nr. 329—331 sind aus Wenckers Excerpten neu gewonnen worden, aus dessen Apparatus 244 f. freilich hervorgeht, daß er nicht bloß diese sondern noch andere Stücke gekannt hat, welche das Verhältnis der Rheinischen Städte zu der Mergent- heimer Stallung beleuchten. 6 6. Das Münzwesen. Es war auf einem königlichen Städtetag zu Nürnberg im August 1382, daß das Münzwesen die erste der unter Wenzel vorkommenden gesetzlichen Regelungen erhielt.7 Natürlich musten die auf den Handelsverkehr angewiesenen Bürgerschaften ein besonderes Interesse an der festeren Ordnung dieser Dinge haben. Von diesem Münzgesetz nr. 201 vom 9. Aug. 1382 hatte man bisher nur einen längeren Auszug in den Regesta Boica, der übrigens den wesentlichen Inhalt desselben bereits darlegt. Als der König sich gegen Ende des Jahres 1384 wie es scheint den Städten näherte, kam dieß wol auch der Münzangelegenheit zu gute. Denn im Jahr 1385 ist es abermals ein königlicher Städtetag, zu Ulm im Juni gehalten, auf welchem Münz- wesen. 1 p. 582, 35. 2 p. 577, 23 ff. 3 p. 578, 40 ff. 4 nr. 325, rgl. nr. 326, beide neu. 5 p. 582, 23. 6 Die Stelle aus Wenckers app. theilen wir mit p. 576, 21—37. — Was den Tag dieses Rheinischen Städtekonvents zu Worms betrifft, so sollen die Gesandten in Worms eintreffen am 23. Nov. (vigil. Kath. fallt auf den Samßtag, weil der Katharinentag ein Montag ist; p. 597, 35 zu obende). Die Verhandlungen selbst aber sollten wol auf Kath. Nov. 25 Montag beginnen (p. 598, 4 und 16); auch das Eintreffen der Gesandten selbst könnte nach p. 598, 16 auf den 25. Nov. verlegt scheinen, wenn es nicht blosse Ungenauigkeit des Aus- druckes ist. 7 nr. 201 vom 9. Aug. 1382. Deutsche Reichstags-Akten. 1. XIV
Strana CVI
CVI Vorwort. der Gegenstand vorkömmt, und zwar scheint die Reform jetzt geradezu gegen einen Theil der Fürsten gerichtet zu sein. Schon im Anfang des Jahres dürfte der König über sein Projekt im reinen gewesen sein, und in dem Mandat an Rothenburg nr. 257 vom 15. Januar mag es sich um eine Probeprägung der künftigen neuen Pfennigmünze ge- handelt haben; das Stück war bisher nur aus den Regesta Boica bekannt. Dann auf dem Ulmer Tag selbst trifft der König ein Abkommen in dieser Sache, aber bloß mit den Städten des Schwäbischen Bundes. Ich habe in der Einleitung zu diesem Städtetag1 mich in Betreff des Sachlichen und Technischen damit begnügen dürfen, auf die epoche- machenden Untersuchungen Hegels in der Ausgabe der Städtechroniken hinzuweisen, und nur in der Frage über die Wirksamkeit oder Ausführung des neuen Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 nr. 260 und in der damit zusammenhängenden Frage über die Hierher- gehörigkeit der Nürnberger Rathsverordnung nr. 266 glaubte ich, auf Grund neuer Materialien, meiner eigenen etwas modificierten Ansicht2 folgen zu dürfen, wenn gleich im allgemeinen die Ansicht Hegels von der Wirkungslosigkeit dieser Gesetzgebung schon durch den Umstand hinreichend feststeht, daß bereits 1390 zu einer neuen geschritten wurde. Den Hergang der Sache und das Verhältnis dazu von Fürsten einerseits und Städten andrerseits habe ich aus den bisher theilweis noch unbekannten Urkunden zu erläutern gesucht.3 So kann ich mich hier im Vorwort wesentlich darauf beschränken, das nach Umfang und Werth gleich erhebliche Neue hervorzukehren was in unsrem Bande zu dem bisherigen Material hinzugekommen ist. Die Verabredung des Schwäbi- schen Städtebunds über die neue Münzgesetzgebung liegt nunmehr in nr. 259 vor, sie enthält bereits die meisten Bestimmungen der nachfolgenden königlichen Verordnungen nr. 260—262, und ist von mir in einem Ulmer Codex glücklich aufgefunden worden. Das königliche Münzgesetz nr. 260 selbst, vom 16. Juli 1385, welches bereits von Hegel am angeführten Orte veröffentlicht ist, kehrt hier bei uns natürlich wider, und ist be- reichert durch den in Kolumnendruck daneben gestellten undatierten Entwurf, dessen Abweichungen von der datierten Ausfertigung von Interesse sind für die Geschichte des Gesetzes selbst€; dieser Entwurf fallt wahrscheinlich wie die ebengenannte städtische Verabredung noch auf die Ulmer Versammlungszeit, er berücksichtigt vorzugsweise die Städte, während die spätere königliche Ausfertigung, von Bürglitz datiert, die Fürsten gleich sehr wie die Städte beachtet, so daß man also in Entwurf und Ausfertigung hier zwei deutlich unterschiedene Entwicklungs-Stufen dieser Gesetzgebung vor sich hat. Ungedruckt wie dieser Entwurf waren auch die beiden königlichen Verordnungen für den Ubergang von der alten zur neuen Münze, nr. 261 und 262; die Frage, ob sie als Entwürfe oder Ausfertigungen zu betrachten sind, habe ich näher erörtert. 5 Ebenso war ungedruckt das Mandatschreiben des Königs an Verschiedene, wie sie künftig münzen sollen, vom 9. Aug. 1385 nr. 263; aus den dazu gehörigen Adressen5 sind wol die- jenigen Fürsten zu erkennen, gegen welche die neue Gesetzgebung insonderheit gerichtet war. Die bisher ebenfalls noch unbekannte Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige nr. 264 ist von besondrem Interesse namentlich für die technischen Fragen. Dagegen musten die Nürnberger Rathsverordnungen nr. 265 und 266 dem Druck von Siebenkees entnommen werden; sie stehen in engster Beziehung zu der städtischen Verabredung nr. 259 und somit auch zu den königlichen Münz- gesetzen dieses Jahrs selbst. Von dem in dem gleichen Jahr auƒ 27. August ausgeschriebenen Speierer Tag zwischen den königlichen Bevollmächtigten und den Rheinischen Städten geben nr. 283 1 pag. 463, 9—12. 2 Ich glaube dieselbe pag. 466, 19—467, 26 begründet zu haben, was freilich eben nur mit Hilfe der neuen Materialien möglich war. 3 p. 463, 4—467, 34. 4 p. 463, 17—464, 7. 5 p. 464, 8—465, 32. 6 p. 486, 11—17, vgl. p. 482 nt. 3.
CVI Vorwort. der Gegenstand vorkömmt, und zwar scheint die Reform jetzt geradezu gegen einen Theil der Fürsten gerichtet zu sein. Schon im Anfang des Jahres dürfte der König über sein Projekt im reinen gewesen sein, und in dem Mandat an Rothenburg nr. 257 vom 15. Januar mag es sich um eine Probeprägung der künftigen neuen Pfennigmünze ge- handelt haben; das Stück war bisher nur aus den Regesta Boica bekannt. Dann auf dem Ulmer Tag selbst trifft der König ein Abkommen in dieser Sache, aber bloß mit den Städten des Schwäbischen Bundes. Ich habe in der Einleitung zu diesem Städtetag1 mich in Betreff des Sachlichen und Technischen damit begnügen dürfen, auf die epoche- machenden Untersuchungen Hegels in der Ausgabe der Städtechroniken hinzuweisen, und nur in der Frage über die Wirksamkeit oder Ausführung des neuen Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 nr. 260 und in der damit zusammenhängenden Frage über die Hierher- gehörigkeit der Nürnberger Rathsverordnung nr. 266 glaubte ich, auf Grund neuer Materialien, meiner eigenen etwas modificierten Ansicht2 folgen zu dürfen, wenn gleich im allgemeinen die Ansicht Hegels von der Wirkungslosigkeit dieser Gesetzgebung schon durch den Umstand hinreichend feststeht, daß bereits 1390 zu einer neuen geschritten wurde. Den Hergang der Sache und das Verhältnis dazu von Fürsten einerseits und Städten andrerseits habe ich aus den bisher theilweis noch unbekannten Urkunden zu erläutern gesucht.3 So kann ich mich hier im Vorwort wesentlich darauf beschränken, das nach Umfang und Werth gleich erhebliche Neue hervorzukehren was in unsrem Bande zu dem bisherigen Material hinzugekommen ist. Die Verabredung des Schwäbi- schen Städtebunds über die neue Münzgesetzgebung liegt nunmehr in nr. 259 vor, sie enthält bereits die meisten Bestimmungen der nachfolgenden königlichen Verordnungen nr. 260—262, und ist von mir in einem Ulmer Codex glücklich aufgefunden worden. Das königliche Münzgesetz nr. 260 selbst, vom 16. Juli 1385, welches bereits von Hegel am angeführten Orte veröffentlicht ist, kehrt hier bei uns natürlich wider, und ist be- reichert durch den in Kolumnendruck daneben gestellten undatierten Entwurf, dessen Abweichungen von der datierten Ausfertigung von Interesse sind für die Geschichte des Gesetzes selbst€; dieser Entwurf fallt wahrscheinlich wie die ebengenannte städtische Verabredung noch auf die Ulmer Versammlungszeit, er berücksichtigt vorzugsweise die Städte, während die spätere königliche Ausfertigung, von Bürglitz datiert, die Fürsten gleich sehr wie die Städte beachtet, so daß man also in Entwurf und Ausfertigung hier zwei deutlich unterschiedene Entwicklungs-Stufen dieser Gesetzgebung vor sich hat. Ungedruckt wie dieser Entwurf waren auch die beiden königlichen Verordnungen für den Ubergang von der alten zur neuen Münze, nr. 261 und 262; die Frage, ob sie als Entwürfe oder Ausfertigungen zu betrachten sind, habe ich näher erörtert. 5 Ebenso war ungedruckt das Mandatschreiben des Königs an Verschiedene, wie sie künftig münzen sollen, vom 9. Aug. 1385 nr. 263; aus den dazu gehörigen Adressen5 sind wol die- jenigen Fürsten zu erkennen, gegen welche die neue Gesetzgebung insonderheit gerichtet war. Die bisher ebenfalls noch unbekannte Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige nr. 264 ist von besondrem Interesse namentlich für die technischen Fragen. Dagegen musten die Nürnberger Rathsverordnungen nr. 265 und 266 dem Druck von Siebenkees entnommen werden; sie stehen in engster Beziehung zu der städtischen Verabredung nr. 259 und somit auch zu den königlichen Münz- gesetzen dieses Jahrs selbst. Von dem in dem gleichen Jahr auƒ 27. August ausgeschriebenen Speierer Tag zwischen den königlichen Bevollmächtigten und den Rheinischen Städten geben nr. 283 1 pag. 463, 9—12. 2 Ich glaube dieselbe pag. 466, 19—467, 26 begründet zu haben, was freilich eben nur mit Hilfe der neuen Materialien möglich war. 3 p. 463, 4—467, 34. 4 p. 463, 17—464, 7. 5 p. 464, 8—465, 32. 6 p. 486, 11—17, vgl. p. 482 nt. 3.
Strana CVII
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CVII und 284 eine wenn auch nur spärliche Auskunft; nach dem königlichen Schreiben nr. 283 hätte es sich, was die Münze betrifft, nur um die goldne gehandelt. Gegen Ende des Jahres beginnt mit dem Entwurf nr. 285 auch eine Kur- rheinische Münzgesetzgebung, welche dann in dem bereits mehrfach gedruckten Vertrag der vier Rheinischen Kurfürsten vom 8. Juni 1386 nr. 286 ihr Ziel findet. 7. Die Judenschulden-Tilgung. Zugleich mit der Münzreform von 1385 wurde auch eine andere Finanzmaßregel vorgenommen, welche die Kasse des Königs und die der Stadtgemeinden füllte, ohne die christlichen Steuerzahler zu belästigen, ja sogar zum großen Vortheil auch einer guten Zahl der Letzteren. Nur die Juden kamen dabei zu kurz. Schon 1383 hegte der König einen Anschlag gegen die Reichthümer der Israeliten.1 Dann zu Anfang des Jahres 1385 scheint der Streich vorbereitet zu werden, der auf dem königlichen Städtetag zu Ulm vom Juni 1385 geführt wurde.2 Auch in dieser wie in der Münzangelegenheit sind Hegels Untersuchungen in den Städte-Chroniken bahnbrechend aufgetreten, durch sie erst ist über die Ausführungsweise und Tragweite der Maßregel das erwünschte Licht verbreitet worden. Das Nöthigste über den Sinn derselben habe ich, im Anschluß und auf Grund seiner Erläuterungen, in der Einleitung zum Ulmer Tag auseinandergesetzt3, woran sich mir einige Bemerkungen über sonstige Nachrichten und über Anzahl und Aufzählungsreihe der betheiligten Städte knüpften. 4 Ungedruckt war bisher nr. 271; und die nrr. 272—274 werden hier wenigstens zum erstenmal nach den vom König ausgefertigten Originalen abgedruckt. Die in Regesten-Form mitgetheilten königlichen Zahlungsbefehle und Quittungen waren fast alle auch schon in dieser Form bekannt, sie hier zusammenzustellen schien zweckmäßsig wegen der Frage über die Ausführung der zwischen König und Städten getroffenen Ubereinkunft, sie vollständig abzudrucken wäre überflüssig gewesen. Dagegen war es von Werth, von denjenigen Urkunden, die sich auf die Städte Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere beziehen und deren Inhalt bisher nur in Regestenform bekannt war, vollständige Abdrücke zu geben, nr. 277—280. Die Schweinfurter Vollmacht für die vier Gesandten nr. 282 war bis jetzt, soviel ich sehe, ganz verborgen geblieben. — Von einem in der Judensache zwischen den könig- lichen Bevollmächtigten und den Rheinischen Städten zu Speier im Spätsommer 1385 gehaltenen Tage berichten, freilich nur weniges, die beiden bisher unbekannt gewesenen nr. 283 und 284.5 8. Die Zollgesetzgebung. Zu verschiedenen malen in dieser Periode hat sich K. Wenzel mit dem Zollwesen, namentlich am Rheine beschäftigt. Wir konnten hier nur etliche Urkunden zusammenstellen, die meist schon durch Abdruck oder als Regest bekannt waren. Gleich auf dem Frank- furter Reichstag vom Februar und Merz 1379 wird gegen die Zölle von Höchst und Kelsterbach eingeschritten, die ohne Erlaubnis des Reichsoberhaupts eingerichtet waren6; damals galt Adolf von Nassau noch als bloßer Prätendent von Mainz. Aber noch vor der großen Versöhnung von 1381 erlaubt der König schon auf dem Frank- furter Reichstag vom April 1380 diesem genannten Bischof Adolf von Speier und dem Mainzer Stifte doch wider einen Zoll zu Höchst 7: Adolfs Anerkennung auf dem Mainzer Stuhl erfolgt dann im nächsten Jahre. Ferner: gleich auf dem erstgenannten Reichs- tag widerruft er alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Widerruf verliehen Juden- schulden Tilgung Zollgesetz. gebung. 1 nr. 233; s. pag. 397, 31—44. Ob die Andeutung p. 308, 2 auf etwas ähnliches zu beziehen ist, kann bei ihrer kurzen Fassung nicht entschieden werden. 2 ur. 258, früher nur im Regest bekannt; s. auch p. 428, 16—21 und p. 427, 45—48, wornach die Sache schon Ende 1384 in Mainz vorgekommen sein dürfte. 3 p. 468, 4—469, 31. 4 p. 469, 36—471, 28. 5 Vgl. p. 472 E. 6 nr. 135, rgl. nr. 140. 7 nr. 159.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CVII und 284 eine wenn auch nur spärliche Auskunft; nach dem königlichen Schreiben nr. 283 hätte es sich, was die Münze betrifft, nur um die goldne gehandelt. Gegen Ende des Jahres beginnt mit dem Entwurf nr. 285 auch eine Kur- rheinische Münzgesetzgebung, welche dann in dem bereits mehrfach gedruckten Vertrag der vier Rheinischen Kurfürsten vom 8. Juni 1386 nr. 286 ihr Ziel findet. 7. Die Judenschulden-Tilgung. Zugleich mit der Münzreform von 1385 wurde auch eine andere Finanzmaßregel vorgenommen, welche die Kasse des Königs und die der Stadtgemeinden füllte, ohne die christlichen Steuerzahler zu belästigen, ja sogar zum großen Vortheil auch einer guten Zahl der Letzteren. Nur die Juden kamen dabei zu kurz. Schon 1383 hegte der König einen Anschlag gegen die Reichthümer der Israeliten.1 Dann zu Anfang des Jahres 1385 scheint der Streich vorbereitet zu werden, der auf dem königlichen Städtetag zu Ulm vom Juni 1385 geführt wurde.2 Auch in dieser wie in der Münzangelegenheit sind Hegels Untersuchungen in den Städte-Chroniken bahnbrechend aufgetreten, durch sie erst ist über die Ausführungsweise und Tragweite der Maßregel das erwünschte Licht verbreitet worden. Das Nöthigste über den Sinn derselben habe ich, im Anschluß und auf Grund seiner Erläuterungen, in der Einleitung zum Ulmer Tag auseinandergesetzt3, woran sich mir einige Bemerkungen über sonstige Nachrichten und über Anzahl und Aufzählungsreihe der betheiligten Städte knüpften. 4 Ungedruckt war bisher nr. 271; und die nrr. 272—274 werden hier wenigstens zum erstenmal nach den vom König ausgefertigten Originalen abgedruckt. Die in Regesten-Form mitgetheilten königlichen Zahlungsbefehle und Quittungen waren fast alle auch schon in dieser Form bekannt, sie hier zusammenzustellen schien zweckmäßsig wegen der Frage über die Ausführung der zwischen König und Städten getroffenen Ubereinkunft, sie vollständig abzudrucken wäre überflüssig gewesen. Dagegen war es von Werth, von denjenigen Urkunden, die sich auf die Städte Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere beziehen und deren Inhalt bisher nur in Regestenform bekannt war, vollständige Abdrücke zu geben, nr. 277—280. Die Schweinfurter Vollmacht für die vier Gesandten nr. 282 war bis jetzt, soviel ich sehe, ganz verborgen geblieben. — Von einem in der Judensache zwischen den könig- lichen Bevollmächtigten und den Rheinischen Städten zu Speier im Spätsommer 1385 gehaltenen Tage berichten, freilich nur weniges, die beiden bisher unbekannt gewesenen nr. 283 und 284.5 8. Die Zollgesetzgebung. Zu verschiedenen malen in dieser Periode hat sich K. Wenzel mit dem Zollwesen, namentlich am Rheine beschäftigt. Wir konnten hier nur etliche Urkunden zusammenstellen, die meist schon durch Abdruck oder als Regest bekannt waren. Gleich auf dem Frank- furter Reichstag vom Februar und Merz 1379 wird gegen die Zölle von Höchst und Kelsterbach eingeschritten, die ohne Erlaubnis des Reichsoberhaupts eingerichtet waren6; damals galt Adolf von Nassau noch als bloßer Prätendent von Mainz. Aber noch vor der großen Versöhnung von 1381 erlaubt der König schon auf dem Frank- furter Reichstag vom April 1380 diesem genannten Bischof Adolf von Speier und dem Mainzer Stifte doch wider einen Zoll zu Höchst 7: Adolfs Anerkennung auf dem Mainzer Stuhl erfolgt dann im nächsten Jahre. Ferner: gleich auf dem erstgenannten Reichs- tag widerruft er alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Widerruf verliehen Juden- schulden Tilgung Zollgesetz. gebung. 1 nr. 233; s. pag. 397, 31—44. Ob die Andeutung p. 308, 2 auf etwas ähnliches zu beziehen ist, kann bei ihrer kurzen Fassung nicht entschieden werden. 2 ur. 258, früher nur im Regest bekannt; s. auch p. 428, 16—21 und p. 427, 45—48, wornach die Sache schon Ende 1384 in Mainz vorgekommen sein dürfte. 3 p. 468, 4—469, 31. 4 p. 469, 36—471, 28. 5 Vgl. p. 472 E. 6 nr. 135, rgl. nr. 140. 7 nr. 159.
Strana CVIII
CVIII Vorwort. Romaug. worden sind; es ist also nur eine sehr partielle Zollaufhebung, und auch diese wird noch durch die Rücksicht auf die Kurtrierischen Privilegien eingeschränkt.1 Es werden dann auch mehrere einzelne Zoll- und Geleitsverbote erlassen?, in Betreff der Zölle zu Ruhrort und Düsseldorf freilich mit vorzüglicher Rücksicht auf die Privilegien von Kurköln.3 Bald nach dem Reichstag erschien eine weitere Rheinzoll-Widerrufungs- urkunde€ des Königs von Prag aus, sie wiederholte die frühere nr. 136, behielt aber nicht mehr wie jene die Privilegien von Kurtrier ausdrücklich vor, aber auch ohne die frühere mit dem Vorbehalt gegebene ausdrücklich aufzuheben, so daß man annehmen darf daß jener Vorbehalt dadurch nicht aufgehoben wurde. Am gleichen Tag versprach er keinen [neuen] Zoll im Reich [mehr] zuzulassen ohne der Kurfürsten Wissen und Willen." Die scheinbare Zollreform scheint also doch wesentlich nur eine zu Gunst und Lieb der Kurfürsten getroffene Maßregel zu sein. Und dieses beides, jener Widerruf (ohne den Vorbehalt) und dieses Versprechen, wird dann auf dem Frankfurter Reichstag vom April 1380 in nr. 158 widerholt; ebenso auf der Heidelberger Versammlung von 1384 derselbe Widerruf in nr. 247, aber, wie es scheint, ohne das Versprechen, das übrigens vielleicht auch erneut, schwerlich zurückgezogen wurde. Wie wenig an eine durchgreifende Maßregel gegen die drückenden Flußzölle zu denken ist, sieht man leicht, wenn der König schon drei Tage darauf den Rheinischen Städten einen Mainzoll ver- leiht, bis sie für die 6000 fl. bezahlt gemacht wären, die sie ihm beim Abschlusse der Heidelberger Stallung für das Reich geliehen haben5, und wenn er abermals einen Tag darauf dem Erzb. Adolf von Mainz und seinem Stift 3 Turnose auf dem Zoll zu Lahnstein und 1 auf dem Zoll zu Ehrenfels auf ewig verleiht.7 Falls überhaupt in Wenzels Zoll-Verfahren eine gewisse Politik zu erkennen ist, so scheint sie wesentlich auf Begünstigung der Rheinischen Kurfürsten hinauszulaufen; die Maßregeln wegen Höchst und Kelsterbach sind nur gegen einen Prätendenten gerichtet, der später doch wider begünstigt wird. Vielleicht hängen sie, da sie 1379 beginnen, mit der in diesem Jahr so lebhaft im Reich bewegten kirchlichen Frage zusammen, in welcher sich eben zunächst der König und die Rheinischen Kurfürsten die Hände reichten; diesen Kur- fürsten ist der König auch in der Zollsache geneigt, und nur der schismatische Adolf von Speier, Prätendent von Mainz, wird in letzterer Angelegenheit gemaßregelt. Nach 1384 scheint Wenzel diese Zoll-Politik, die er zu Gunsten der Rheinischen Kurfürsten ausgeübt, verlassen zu haben; ein Zusammenhang dieser Wandlung mit der Annähe- rung des Königs an die Städte scheint nicht unmöglich. 9. Der Romzug. Viel Neues bietet hierüber die Sammlung nicht, doch einiges. Daß Wenzel nie einen Romzug unternommen hat, ist bekannt. Es frägt sich also nur, ob und wann die Absicht eines solchen hervortritt. Von der Forderung persönlichen Erscheinens an der Kurie zu Avignon, welche vom Pabst bei Gelegenheit der Wahl an Wenzel und dessen Vater gestellt worden, und die in den Wahlakten enthalten ist, reden wir hier nicht. Auf dem Frankfurter Reichstag vom Februar und Merz 1379 mag der Romzug zur Kaiserkrönung besprochen worden sein.8 Wenn man dem Schreiben nr. 176 soweit trauen darf, so müste dann auf dem Nürnberger Reichstag vom Januar und Februar 1381 beschlossen worden sein, eine neue Versammlung im Mai zu Nürnberg zu halten und dort die Italienische Expedition zu berathen. Zu dieser letzteren Versamm- lung kam es nicht, aber die Meinung war daß jene Unternehmung bevorstehe." Neu ist dabei die Nachricht der Frankfurter Stadtrechnung, welche in nr. 177 art. 2 zeigt, daß 1 nr. 136. 2 nr. 137—139. 3 p. 248, 18. 4 p. 246, 48a. 5 p. 246, 44b. 6 nr. 248. 7 p. 449, 38a. 8 vgl. p. 226, 5—29; p. 237, 54a. 9 p. 282, 25—28.
CVIII Vorwort. Romaug. worden sind; es ist also nur eine sehr partielle Zollaufhebung, und auch diese wird noch durch die Rücksicht auf die Kurtrierischen Privilegien eingeschränkt.1 Es werden dann auch mehrere einzelne Zoll- und Geleitsverbote erlassen?, in Betreff der Zölle zu Ruhrort und Düsseldorf freilich mit vorzüglicher Rücksicht auf die Privilegien von Kurköln.3 Bald nach dem Reichstag erschien eine weitere Rheinzoll-Widerrufungs- urkunde€ des Königs von Prag aus, sie wiederholte die frühere nr. 136, behielt aber nicht mehr wie jene die Privilegien von Kurtrier ausdrücklich vor, aber auch ohne die frühere mit dem Vorbehalt gegebene ausdrücklich aufzuheben, so daß man annehmen darf daß jener Vorbehalt dadurch nicht aufgehoben wurde. Am gleichen Tag versprach er keinen [neuen] Zoll im Reich [mehr] zuzulassen ohne der Kurfürsten Wissen und Willen." Die scheinbare Zollreform scheint also doch wesentlich nur eine zu Gunst und Lieb der Kurfürsten getroffene Maßregel zu sein. Und dieses beides, jener Widerruf (ohne den Vorbehalt) und dieses Versprechen, wird dann auf dem Frankfurter Reichstag vom April 1380 in nr. 158 widerholt; ebenso auf der Heidelberger Versammlung von 1384 derselbe Widerruf in nr. 247, aber, wie es scheint, ohne das Versprechen, das übrigens vielleicht auch erneut, schwerlich zurückgezogen wurde. Wie wenig an eine durchgreifende Maßregel gegen die drückenden Flußzölle zu denken ist, sieht man leicht, wenn der König schon drei Tage darauf den Rheinischen Städten einen Mainzoll ver- leiht, bis sie für die 6000 fl. bezahlt gemacht wären, die sie ihm beim Abschlusse der Heidelberger Stallung für das Reich geliehen haben5, und wenn er abermals einen Tag darauf dem Erzb. Adolf von Mainz und seinem Stift 3 Turnose auf dem Zoll zu Lahnstein und 1 auf dem Zoll zu Ehrenfels auf ewig verleiht.7 Falls überhaupt in Wenzels Zoll-Verfahren eine gewisse Politik zu erkennen ist, so scheint sie wesentlich auf Begünstigung der Rheinischen Kurfürsten hinauszulaufen; die Maßregeln wegen Höchst und Kelsterbach sind nur gegen einen Prätendenten gerichtet, der später doch wider begünstigt wird. Vielleicht hängen sie, da sie 1379 beginnen, mit der in diesem Jahr so lebhaft im Reich bewegten kirchlichen Frage zusammen, in welcher sich eben zunächst der König und die Rheinischen Kurfürsten die Hände reichten; diesen Kur- fürsten ist der König auch in der Zollsache geneigt, und nur der schismatische Adolf von Speier, Prätendent von Mainz, wird in letzterer Angelegenheit gemaßregelt. Nach 1384 scheint Wenzel diese Zoll-Politik, die er zu Gunsten der Rheinischen Kurfürsten ausgeübt, verlassen zu haben; ein Zusammenhang dieser Wandlung mit der Annähe- rung des Königs an die Städte scheint nicht unmöglich. 9. Der Romzug. Viel Neues bietet hierüber die Sammlung nicht, doch einiges. Daß Wenzel nie einen Romzug unternommen hat, ist bekannt. Es frägt sich also nur, ob und wann die Absicht eines solchen hervortritt. Von der Forderung persönlichen Erscheinens an der Kurie zu Avignon, welche vom Pabst bei Gelegenheit der Wahl an Wenzel und dessen Vater gestellt worden, und die in den Wahlakten enthalten ist, reden wir hier nicht. Auf dem Frankfurter Reichstag vom Februar und Merz 1379 mag der Romzug zur Kaiserkrönung besprochen worden sein.8 Wenn man dem Schreiben nr. 176 soweit trauen darf, so müste dann auf dem Nürnberger Reichstag vom Januar und Februar 1381 beschlossen worden sein, eine neue Versammlung im Mai zu Nürnberg zu halten und dort die Italienische Expedition zu berathen. Zu dieser letzteren Versamm- lung kam es nicht, aber die Meinung war daß jene Unternehmung bevorstehe." Neu ist dabei die Nachricht der Frankfurter Stadtrechnung, welche in nr. 177 art. 2 zeigt, daß 1 nr. 136. 2 nr. 137—139. 3 p. 248, 18. 4 p. 246, 48a. 5 p. 246, 44b. 6 nr. 248. 7 p. 449, 38a. 8 vgl. p. 226, 5—29; p. 237, 54a. 9 p. 282, 25—28.
Strana CIX
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CIX am 13. Febr. die königlichen Bevollmächtigten von einer Rathsdeputation der Stadt Frankfurt ihren Bescheid erhielten, alse dem rade angemud ward dinst zu dûne dem riche uber berg. Man sieht daraus daß allerdings auf dem damaligen Reichstag von dieser Sache muß die Rede gewesen sein. Und abermals scheint es Ernst werden zu wollen mit dem Romzug zur Kaiserkrönung auf dem Nürnberger Reichstag vom Februar und Merz 1383: in dem bisher unbekannten Ausschreiben des Königs nr. 204 wird die Reichshilfe zu dieser Expedition als einer der Gegenstände der Berathung an- gekündigt!; der König wollte vorher das Reich bestellen, d. h. den Landfrieden auf- richten. 2 In der That ist in dem auf diesem Reichstag errichteten Landfrieden die Kaiserkrönung in Aussicht genommen3, und in der hier zum erstenmal abgedruckten nr. 218 spricht der König aus daß er zwischen 12. Merz 1383 und 2. Febr. 1384 zum Pabste zu ziehen beabsichtige.4 Die Sache muß aber auf dem Reichstag ohne Zweifel schon völlig gescheitert sein5; versprachen die Fürsten dem König im 21. Artikel jenes Landfriedens ihre Hilfe, so beschränkten sie das doch ausdrücklich auf das Gebiet dies- seits der Alpen. 6 Was endlich etwa auf dem Nürnberger Reichstag vom Sept. und Okt. des gleichen Jahrs in dieser Frage verhandelt worden sein mag, ist nicht näher zu bestimmen möglich.7 Dann ruht für jetzt die Sache, indem die innere Lage des Reichs und die Spannung zwischen Fürsten und Städten die volle Aufmerksamkeit des Reichsoberhaupts in Anspruch nimmt und seine Anwesenheit auf deutschem Boden fordert.8 Indem ich hiemit dieses Vorwort schließe, in dessen dritter Abtheilung ich mich bemühte, mit Beifügung einiger Untersuchungen, auf die neuen Ergebnisse des ersten Bandes der Reichstagsakten orientierend hinzuweisen, bleibt mir nur noch übrig, das Werk, so wie es ist, dem Wolwollen der Leser und Benützer zu empfehlen. Ein Theil wenigstens von den Mängeln desselben darf vielleicht in der Schwierigkeit der Sache seine Entschuldigung finden. Was aber auch an der Behandlung und Bearbeitung getadelt werden mag, so ist doch die Hoffnung nicht ohne Grund, daß gleichwol die Bedeutung schon des bloßen hier mitgetheilten Stoffes für die vaterländische Geschichte groß genug erscheinen werde, um dem Buch auch so noch einigen Werth zu verleihen. Tübingen 3. Mai 1868. Julius Weizsäcker. 1 vgl. p. 361 A und p. 364 C; rgl. auch p. 365, 3 f. und p. 366 nt. 2. 2 p.366, 25 in nr. 204; vgl. p. CI nt. 5. 3 Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 art. 21; vgl. auch p. 375, 30 nr. 207. 4 p. 388, 12. 5 s. pag. 364 D; dazu vgl. p. 383, 42a. 6 rgl. 393, 30—32 und ibid. 40 ff. 7 s. pag. 393, 27 ff. 8 Eine deutsche Gesandtschaft in die Lombardei vom Jahr 1385 ohne An- gabe des Zweckes s. pag. 505 nt. 1.
III. Ergebnisse des vorliegenden Bandes. CIX am 13. Febr. die königlichen Bevollmächtigten von einer Rathsdeputation der Stadt Frankfurt ihren Bescheid erhielten, alse dem rade angemud ward dinst zu dûne dem riche uber berg. Man sieht daraus daß allerdings auf dem damaligen Reichstag von dieser Sache muß die Rede gewesen sein. Und abermals scheint es Ernst werden zu wollen mit dem Romzug zur Kaiserkrönung auf dem Nürnberger Reichstag vom Februar und Merz 1383: in dem bisher unbekannten Ausschreiben des Königs nr. 204 wird die Reichshilfe zu dieser Expedition als einer der Gegenstände der Berathung an- gekündigt!; der König wollte vorher das Reich bestellen, d. h. den Landfrieden auf- richten. 2 In der That ist in dem auf diesem Reichstag errichteten Landfrieden die Kaiserkrönung in Aussicht genommen3, und in der hier zum erstenmal abgedruckten nr. 218 spricht der König aus daß er zwischen 12. Merz 1383 und 2. Febr. 1384 zum Pabste zu ziehen beabsichtige.4 Die Sache muß aber auf dem Reichstag ohne Zweifel schon völlig gescheitert sein5; versprachen die Fürsten dem König im 21. Artikel jenes Landfriedens ihre Hilfe, so beschränkten sie das doch ausdrücklich auf das Gebiet dies- seits der Alpen. 6 Was endlich etwa auf dem Nürnberger Reichstag vom Sept. und Okt. des gleichen Jahrs in dieser Frage verhandelt worden sein mag, ist nicht näher zu bestimmen möglich.7 Dann ruht für jetzt die Sache, indem die innere Lage des Reichs und die Spannung zwischen Fürsten und Städten die volle Aufmerksamkeit des Reichsoberhaupts in Anspruch nimmt und seine Anwesenheit auf deutschem Boden fordert.8 Indem ich hiemit dieses Vorwort schließe, in dessen dritter Abtheilung ich mich bemühte, mit Beifügung einiger Untersuchungen, auf die neuen Ergebnisse des ersten Bandes der Reichstagsakten orientierend hinzuweisen, bleibt mir nur noch übrig, das Werk, so wie es ist, dem Wolwollen der Leser und Benützer zu empfehlen. Ein Theil wenigstens von den Mängeln desselben darf vielleicht in der Schwierigkeit der Sache seine Entschuldigung finden. Was aber auch an der Behandlung und Bearbeitung getadelt werden mag, so ist doch die Hoffnung nicht ohne Grund, daß gleichwol die Bedeutung schon des bloßen hier mitgetheilten Stoffes für die vaterländische Geschichte groß genug erscheinen werde, um dem Buch auch so noch einigen Werth zu verleihen. Tübingen 3. Mai 1868. Julius Weizsäcker. 1 vgl. p. 361 A und p. 364 C; rgl. auch p. 365, 3 f. und p. 366 nt. 2. 2 p.366, 25 in nr. 204; vgl. p. CI nt. 5. 3 Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 art. 21; vgl. auch p. 375, 30 nr. 207. 4 p. 388, 12. 5 s. pag. 364 D; dazu vgl. p. 383, 42a. 6 rgl. 393, 30—32 und ibid. 40 ff. 7 s. pag. 393, 27 ff. 8 Eine deutsche Gesandtschaft in die Lombardei vom Jahr 1385 ohne An- gabe des Zweckes s. pag. 505 nt. 1.
Strana CX
REICHSTAGE von 1376 bis 1387.
REICHSTAGE von 1376 bis 1387.
Strana CXI
Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 5 10 35 Der Stoff zerfällt von selbst in drei Gruppen: die vorhergehenden Bearbeitungen der Reichsstände, die Erwählung selbst, die vorauslaufenden und nachfolgenden Unter- handlungen mit der Kurie. A. Die erste Abtheilung, Gewinnung der Reichsstände, ist die vorbereitende. Mit dem Wahltag selbst zu beginnen und alle früheren zu diesem Ziele hinstrebenden Bewegungen auszuschließen, hätte der Auffassung den Boden unter den Füßen weg- gezogen. Ziemlich weit muste zurückgegangen werden, bis 1367 reichen die Mittheilungen hinauf, die wir hier geben, doch nicht mehr zu der dem Gegenstand ferner liegenden Ausschließung der Oesterreichischen Herzoge von der Deutschen Krone, die schon am 13. März 1362 zu Nürnberg beliebt wurde. Eine ganze Anzahl von Urkunden, welche auf diese Art in den Kreis unserer Veröffentlichung fallen, gehört auf Reichs- oder Fürsten- oder Städtetage, die der Wahlversammlung vorhergiengen. Aber nicht nach diesen Zusammenkünften konnten sie geordnet werden, da sie nur als Vorbereitung der Wahl selber in Betracht kamen, und die zeitliche Folge in der Entwicklung dieser Be- 15 strebungen durch die chronologische Uebersicht am Schluss dieses Bandes dargestellt wird. Hier aber im Abdruck erleichterte die Uebersicht für den nächsten Zweck am meisten der in der Sache liegende und von der Wahl hergenommene Gesichtspunkt der Gewinnung der einzelnen kurfürstlichen Stimmen und der sonstigen reichsständischen Gesinnungen. Bei dem kurfürstlichen Kollegium ergab sich die Grenze von selbst durch die 20 demselben fest angehörige Ständezahl, obschon auch hier die Frage, ob eine diesem oder jenem Wähler eingeräumte Vergünstigung in der Zeit vor dem 10. Juni 1376 eine Beziehung auf die Vorgänge dieses Tages habe oder nicht, wieder einen weiten Spielraum ließ. Man glaubte sich hier auf das evidenteste beschränken zu sollen, um nicht ins ungemessene auszugreifen, der Rest mag weiterer Forschung und einem künftigen Ver- 25 knüpfer und Darsteller vorbehalten bleiben, das wesentlichste glauben wir schon hier vereinigt zu haben. Noch engere Schranken musten bei der Bearbeitung der Gesinnung der übrigen Reichsstände gezogen werden, da sie als nicht abstimmende Glieder des Reichs auf die Wahl selbst doch nur durch Umwege Beziehung haben; es sind hier von Fürsten und Städten einige Urkunden zusammengestellt, deren Charakter in dieser 30 Hinsicht unzweifelhaft ist und die ihren Zweck auch meist geradezu aussprechen, weniger um hiemit eine erschöpfende Uebersicht zu geben als um anhangsweise verwandte Fälle zu erheben. — Im einzelnen ist, wo es zweckmäßsig schien, auf die Angaben der Chronisten über den Kaufpreis der verschiedenen kurfürstlichen Stimmen Rücksicht genommen worden. Findet auch Enea Silvio in dem 33. Kapitel seiner Böhmischen Geschichte längst keinen Glauben mehr mit der Behauptung, die er zuerst, soviel ich sehe (vgl. auch Palacky 2, b, 387 nt. 533), in Umlauf gesetzt, und die dahin geht, dass Karl IV. jedem Kurfürsten 100,000 Goldgulden versprochen, und bei der Un- möglichkeit, mit dieser Summe aufzukommen, ihnen die Reichszölle zum ewigen Schaden Deutsche Reichstags-Akten. I. 1
Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 5 10 35 Der Stoff zerfällt von selbst in drei Gruppen: die vorhergehenden Bearbeitungen der Reichsstände, die Erwählung selbst, die vorauslaufenden und nachfolgenden Unter- handlungen mit der Kurie. A. Die erste Abtheilung, Gewinnung der Reichsstände, ist die vorbereitende. Mit dem Wahltag selbst zu beginnen und alle früheren zu diesem Ziele hinstrebenden Bewegungen auszuschließen, hätte der Auffassung den Boden unter den Füßen weg- gezogen. Ziemlich weit muste zurückgegangen werden, bis 1367 reichen die Mittheilungen hinauf, die wir hier geben, doch nicht mehr zu der dem Gegenstand ferner liegenden Ausschließung der Oesterreichischen Herzoge von der Deutschen Krone, die schon am 13. März 1362 zu Nürnberg beliebt wurde. Eine ganze Anzahl von Urkunden, welche auf diese Art in den Kreis unserer Veröffentlichung fallen, gehört auf Reichs- oder Fürsten- oder Städtetage, die der Wahlversammlung vorhergiengen. Aber nicht nach diesen Zusammenkünften konnten sie geordnet werden, da sie nur als Vorbereitung der Wahl selber in Betracht kamen, und die zeitliche Folge in der Entwicklung dieser Be- 15 strebungen durch die chronologische Uebersicht am Schluss dieses Bandes dargestellt wird. Hier aber im Abdruck erleichterte die Uebersicht für den nächsten Zweck am meisten der in der Sache liegende und von der Wahl hergenommene Gesichtspunkt der Gewinnung der einzelnen kurfürstlichen Stimmen und der sonstigen reichsständischen Gesinnungen. Bei dem kurfürstlichen Kollegium ergab sich die Grenze von selbst durch die 20 demselben fest angehörige Ständezahl, obschon auch hier die Frage, ob eine diesem oder jenem Wähler eingeräumte Vergünstigung in der Zeit vor dem 10. Juni 1376 eine Beziehung auf die Vorgänge dieses Tages habe oder nicht, wieder einen weiten Spielraum ließ. Man glaubte sich hier auf das evidenteste beschränken zu sollen, um nicht ins ungemessene auszugreifen, der Rest mag weiterer Forschung und einem künftigen Ver- 25 knüpfer und Darsteller vorbehalten bleiben, das wesentlichste glauben wir schon hier vereinigt zu haben. Noch engere Schranken musten bei der Bearbeitung der Gesinnung der übrigen Reichsstände gezogen werden, da sie als nicht abstimmende Glieder des Reichs auf die Wahl selbst doch nur durch Umwege Beziehung haben; es sind hier von Fürsten und Städten einige Urkunden zusammengestellt, deren Charakter in dieser 30 Hinsicht unzweifelhaft ist und die ihren Zweck auch meist geradezu aussprechen, weniger um hiemit eine erschöpfende Uebersicht zu geben als um anhangsweise verwandte Fälle zu erheben. — Im einzelnen ist, wo es zweckmäßsig schien, auf die Angaben der Chronisten über den Kaufpreis der verschiedenen kurfürstlichen Stimmen Rücksicht genommen worden. Findet auch Enea Silvio in dem 33. Kapitel seiner Böhmischen Geschichte längst keinen Glauben mehr mit der Behauptung, die er zuerst, soviel ich sehe (vgl. auch Palacky 2, b, 387 nt. 533), in Umlauf gesetzt, und die dahin geht, dass Karl IV. jedem Kurfürsten 100,000 Goldgulden versprochen, und bei der Un- möglichkeit, mit dieser Summe aufzukommen, ihnen die Reichszölle zum ewigen Schaden Deutsche Reichstags-Akten. I. 1
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2 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. des gemeinen Wesens verpfändet habe, so ist doch eine Zusammenstellung der wirklich angewendeten Mittel zur Gewinnung der Stimmen, wie sie hier vorliegt, die beste Art, die Ansicht von der Bedeutungslosigkeit dieser Angaben zu befestigen, denn im wesent- lichen wird mit dem hier gebotenen die Sache wohl erschöpft sein. Die Vergabungen des Kaisers, soweit sie sich urkundlich noch belegen lassen, können genügen, um den Hergang zu erklären. Es ist nur natürlich, daß nicht eine Stimme ebenso gewonnen wurde wie die andere, sondern daß die einzelnen Abstimmenden sich diejenigen Vortheile zu verschaffen suchten, die ihnen gerade besonders angelegen waren. Auch was insbesondere über die auf diese Weise vergabten Besitzungen bei den Schriftstellern gemeldet wird, findet seine Korrektur durch die Urkunden. Da aber die Vollständigkeit der Sammlung der letztern 10 doch Zweifeln unterliegt, so hat man es für gut gehalten, bei den einzelnen kurfürst- lichen Stimmen, soweit es nothwendig schien, Rücksicht zu nehmen auf die Berichtigung anderweitiger falscher Nachrichten, wie die des Trithemius sind (vgl. Häberlin 4, 26 und Pelzel Karl 2, 907). — Es ist von Werth den Gang der kaiserlichen Politik zu verfolgen, den sie genommen hat, um die Wahl Wenzel's bei Lebzeiten Karl's durch- 15 zusetzen. Ohne Zweifel weil der Widerstand auf Seite der Fürsten gegen die Luxem- burgische Haustendenz zu groß war, sucht man zuerst Stützpunkte bei den Städten. Und da ist es denn das mächtige und für die Böhmischen Könige, die zugleich die Deutsche Krone trugen, besonders wichtige Nürnberg vor allen, welches im Spätsommer 1367 gewonnen wird. Zu Anfang des folgenden Jahres sind schon die Fränkischen 20 Städte Rotenburg, Windsheim, Weißenburg, die sich der Leitung des Vororts fügen, mit dabei. Erst im Frühjahr 1370 schließen sich dann die meisten übrigen Fränkischen und Schwäbischen Städte an: nach dem Muster der Nürnberger Urkunden werden Schutzversprechen ausgetauscht zwischen den beiden Luxemburgern und den Städten, auf gegenseitige Unterstützung bis zu Karl's Tod und bis zur geschehenen Erwählung eines neuen Königs. Noch war nicht ausdrücklich von der Kandidatur Wenzel's die Rede, noch weniger von der Wahl bei Lebzeiten des Vaters, mit höchster Vorsicht äußerte man sich, der volle Plan trat erst weiterhin zu Tage. Noch waren die Fürsten nicht gewonnen. Des Kaisers Gesundheitszustand mehr als sein Alter, mochte verschiedene derselben veranlassen, sich die Eventualität einer neuen Wahl zu vergegenwärtigen, 30 seine eigenen Plane musten verlautet haben. Aber noch am 10. Januar 1371 waren Sachsen und Otto von Brandenburg, der sein Kurland damals noch nicht abgetreten hatte, unentschieden, sie verbinden sich, aber nur im allgemeinen zu gemeinsamem Handeln bei der künftigen Königswahl und zu redlicher Theilung der sich dabei er- gebenden Vortheile an Landen, Leuten, Schlössern, Gütern, Geld und andern Dingen 35 mehr, ja sie fassen noch den Fall ins Auge, daß Sachsen oder Brandenburg selbst als Kandidat aufgestellt würde oder von sich aus aufträte, sie wollen sich auch dann unter- stützen und für die Unterstützung belohnen. Noch im Sommer desselben Jahres ver- pftichtet sich Erzbischof Friderich von Köln seine Stimme dem künftigen Kandidaten Kuno's von Trier zu geben, auch hier wird gleiche Theilung des voraussichtlichen Ge- 40 winnes ausgemacht, es tritt aber zugleich nun, dießmal zuerst unter diesen Verträgen, die Erwägung auf, dass der Kaiser zu seinen Lebzeiten einen Römischen König würde machen wollen, ein Fall für welchen sich Kurköln ebenfalls Kurtrier's Leitung zu unter- werfen verspricht. Folgenreich war zwei Jahre darauf die Abtretung der Mark Branden- burg durch Kurfürst Otto an die Luxemburger; hatte sich jener auch die Wahlstimme 45 vorbehalten, so war doch dieser Vorbehalt, der von keiner Macht mehr unterstützt wurde, etwas ziemlich wesenloses, und man durfte von dem Inhaber dieser Kur, wohl auch wegen dessen naher Verwandtschaft, keine ernstliche Opposition gegen die Plane des Kaisers mehr erwarten; wie gering der Antheil war, den man ihm dann an der Wahl noch zu gestatten sich bemüßigt fand, zeigen die Urkunden. Im December desselben 50 25 5
2 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. des gemeinen Wesens verpfändet habe, so ist doch eine Zusammenstellung der wirklich angewendeten Mittel zur Gewinnung der Stimmen, wie sie hier vorliegt, die beste Art, die Ansicht von der Bedeutungslosigkeit dieser Angaben zu befestigen, denn im wesent- lichen wird mit dem hier gebotenen die Sache wohl erschöpft sein. Die Vergabungen des Kaisers, soweit sie sich urkundlich noch belegen lassen, können genügen, um den Hergang zu erklären. Es ist nur natürlich, daß nicht eine Stimme ebenso gewonnen wurde wie die andere, sondern daß die einzelnen Abstimmenden sich diejenigen Vortheile zu verschaffen suchten, die ihnen gerade besonders angelegen waren. Auch was insbesondere über die auf diese Weise vergabten Besitzungen bei den Schriftstellern gemeldet wird, findet seine Korrektur durch die Urkunden. Da aber die Vollständigkeit der Sammlung der letztern 10 doch Zweifeln unterliegt, so hat man es für gut gehalten, bei den einzelnen kurfürst- lichen Stimmen, soweit es nothwendig schien, Rücksicht zu nehmen auf die Berichtigung anderweitiger falscher Nachrichten, wie die des Trithemius sind (vgl. Häberlin 4, 26 und Pelzel Karl 2, 907). — Es ist von Werth den Gang der kaiserlichen Politik zu verfolgen, den sie genommen hat, um die Wahl Wenzel's bei Lebzeiten Karl's durch- 15 zusetzen. Ohne Zweifel weil der Widerstand auf Seite der Fürsten gegen die Luxem- burgische Haustendenz zu groß war, sucht man zuerst Stützpunkte bei den Städten. Und da ist es denn das mächtige und für die Böhmischen Könige, die zugleich die Deutsche Krone trugen, besonders wichtige Nürnberg vor allen, welches im Spätsommer 1367 gewonnen wird. Zu Anfang des folgenden Jahres sind schon die Fränkischen 20 Städte Rotenburg, Windsheim, Weißenburg, die sich der Leitung des Vororts fügen, mit dabei. Erst im Frühjahr 1370 schließen sich dann die meisten übrigen Fränkischen und Schwäbischen Städte an: nach dem Muster der Nürnberger Urkunden werden Schutzversprechen ausgetauscht zwischen den beiden Luxemburgern und den Städten, auf gegenseitige Unterstützung bis zu Karl's Tod und bis zur geschehenen Erwählung eines neuen Königs. Noch war nicht ausdrücklich von der Kandidatur Wenzel's die Rede, noch weniger von der Wahl bei Lebzeiten des Vaters, mit höchster Vorsicht äußerte man sich, der volle Plan trat erst weiterhin zu Tage. Noch waren die Fürsten nicht gewonnen. Des Kaisers Gesundheitszustand mehr als sein Alter, mochte verschiedene derselben veranlassen, sich die Eventualität einer neuen Wahl zu vergegenwärtigen, 30 seine eigenen Plane musten verlautet haben. Aber noch am 10. Januar 1371 waren Sachsen und Otto von Brandenburg, der sein Kurland damals noch nicht abgetreten hatte, unentschieden, sie verbinden sich, aber nur im allgemeinen zu gemeinsamem Handeln bei der künftigen Königswahl und zu redlicher Theilung der sich dabei er- gebenden Vortheile an Landen, Leuten, Schlössern, Gütern, Geld und andern Dingen 35 mehr, ja sie fassen noch den Fall ins Auge, daß Sachsen oder Brandenburg selbst als Kandidat aufgestellt würde oder von sich aus aufträte, sie wollen sich auch dann unter- stützen und für die Unterstützung belohnen. Noch im Sommer desselben Jahres ver- pftichtet sich Erzbischof Friderich von Köln seine Stimme dem künftigen Kandidaten Kuno's von Trier zu geben, auch hier wird gleiche Theilung des voraussichtlichen Ge- 40 winnes ausgemacht, es tritt aber zugleich nun, dießmal zuerst unter diesen Verträgen, die Erwägung auf, dass der Kaiser zu seinen Lebzeiten einen Römischen König würde machen wollen, ein Fall für welchen sich Kurköln ebenfalls Kurtrier's Leitung zu unter- werfen verspricht. Folgenreich war zwei Jahre darauf die Abtretung der Mark Branden- burg durch Kurfürst Otto an die Luxemburger; hatte sich jener auch die Wahlstimme 45 vorbehalten, so war doch dieser Vorbehalt, der von keiner Macht mehr unterstützt wurde, etwas ziemlich wesenloses, und man durfte von dem Inhaber dieser Kur, wohl auch wegen dessen naher Verwandtschaft, keine ernstliche Opposition gegen die Plane des Kaisers mehr erwarten; wie gering der Antheil war, den man ihm dann an der Wahl noch zu gestatten sich bemüßigt fand, zeigen die Urkunden. Im December desselben 50 25 5
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Einleitung. 3 10 20 25 40 45 Jahres verbinden sich zwar die beiden Luxemburger noch mit dem Mainzer Erzstift und Bischof Gerhard von Würzburg, aber nur ganz im allgemeinen, zu gemeinsamem Handeln bei der Königswahl für Karl’s Todesfall und künftige Thronerledigungen. Erst nun von 1374 an treten die Bewerbungen um die kurfürstlichen Stimmen für Wenzel offen und unverhüllt hervor, auch für den Fall, daß das Reich erledigt wird nicht durch Tod sondern durch Abdankung Karl's. Durch bedeutende Zugeständnisse werden bei der Zusammenkunft zu Mainz im November Kurtrier und Kurköln gewonnen. In Nürnberg verspricht im December der Mainzer Prätendent Ludwig von Meißen, in der Hoffnung dadurch dem Besitze seines erzbischöflichen Stuhles näher zu rücken, seine Stimme bedingungslos, sobald sie verlangt würde von Vater oder Sohn; und ebenda gelobte an demselben Tage Graf Eberhard von Wirtemberg die Anerkennung Wenzel's auch für den Fall einer Wahl bei Lebzeiten Karl's. Im gleichen Monat folgten seinem Beispiel zu Eger Herzog Albrecht von Oesterreich gegen die Aussicht auf eine schöne Summe Geldes oder deren Aequivalent, auch Burggraf Friderich bleibt daselbst nicht 15 zurück, und die Meißener Friderich Balthasar und Wilhelm verheißen ihre Anerkennung für die Wahl. Schon im Januar 1375 verspricht das dem Kaiser wegen der Lüne- burgischen Erbfolge verpflichtete Sachsen, ohne weitere schwere Bedingungen wie es scheint, den Wenzel zum Römischen König zu wählen: Karl IV. hatte nichts zu thun als die Erbordnung im Sinne des regierenden Herzogs Wenzel zu fixieren. Gleich im Februar ließ sich, nachdem schon im Herbste des vorhergehenden Jahres ein Freund- schaftsbund zwischen den gesammten Bairischen und Pfälzischen Fürsten einerseits und den Luxemburgern andererseits abgeschlossen worden war (Pelzel Karl 2, 882 f.), auch Kurpfalz durch bedeutende Gaben bestimmen, nach dem Beispiele zu handeln, das nun- mehr bereits Mainz, Trier, Köln und Sachsen gegeben hatten: und doch war damals die Sache noch nicht so weit gediehen, daß nicht noch eine Wendung möglich schien, denn immerhin finden es die drei Ruprechte für nöthig, den Fall zu bedenken, daß einem von ihnen selbst die Krone zu Theil würde; das Pfälzische Haus hatte die ehrgeizigen Plane aus der ersten Zeit der Regierung Karl's IV. nicht vergessen. Als aber dann zu Bacherach im Mai 1376 die Pfälzischen Ansprüche auf sonstigen Vortheil 30 nebst den Trierischen und Kölnischen vollends befriedigt worden waren, stund der Beendigung der lange betriebenen Angelegenheit kein ernstliches Hindernis mehr im Wege, da die Böhmische Stimme das Eigenthum des Hauses war. Noch am Tage der Wahl, den 10. Juni, konnte das treue Sachsen durch seine Goldene Bulle belohnt werden, und zwei Tage darauf quittierte Kuno von Trier über die ihm versprochenen 35 vierzigtausend Gulden. Ein Theil der auf diese Ereignisse bezüglichen Urkunden, mit- unter die wichtigsten Stücke, wird hier zum erstenmal veröffentlicht. B. In der zweiten für die Erwählung selbst bestimmten Abtheilung wäre es wünschenswerth gewesen, von den Vorverhandlungen zu Rense am 1. Juni 1376 mehr Dokumente mittheilen zu können als bisher bekannt waren. Dieß ist nicht gelungen. Denn das Schreiben Karl’s IV. an die Stadt Frankfurt vom 3. Juni ist längst gedruckt, und ebenso die Notifikationen von der stattgehabten Wahl in der längeren Fassung, welche der Kaiser am 12. und die Kurfürsten am 10. Juni an den Pabst richteten, worin gleichfalls von Rense die Rede ist; die undatierten Straßburger Korrespondenzen, von denen ein Stück die wichtigste Quelle für die Geschichte jener Vorverhandlungen bildet, musten sogar einfach aus Wencker's Druck und Manuscript entnommen werden, in dem Zustand in welchem sie sind, denn archivalisch waren sie nicht mehr zu er- langen, so erfreulich auch die Herstellung ihrer ursprünglichen und vollständigen Gestalt gewesen wäre. Unter diesen Umständen schien es zweckmäßsig für die Vorgänge zu Rense keine eigene Abtheilung zu bilden, da alles darauf bezügliche sich ebenso richtig 50 schon an anderen Orten einreihte. — Es muste daher mit dem Tag zu Frankfurt selbst 5
Einleitung. 3 10 20 25 40 45 Jahres verbinden sich zwar die beiden Luxemburger noch mit dem Mainzer Erzstift und Bischof Gerhard von Würzburg, aber nur ganz im allgemeinen, zu gemeinsamem Handeln bei der Königswahl für Karl’s Todesfall und künftige Thronerledigungen. Erst nun von 1374 an treten die Bewerbungen um die kurfürstlichen Stimmen für Wenzel offen und unverhüllt hervor, auch für den Fall, daß das Reich erledigt wird nicht durch Tod sondern durch Abdankung Karl's. Durch bedeutende Zugeständnisse werden bei der Zusammenkunft zu Mainz im November Kurtrier und Kurköln gewonnen. In Nürnberg verspricht im December der Mainzer Prätendent Ludwig von Meißen, in der Hoffnung dadurch dem Besitze seines erzbischöflichen Stuhles näher zu rücken, seine Stimme bedingungslos, sobald sie verlangt würde von Vater oder Sohn; und ebenda gelobte an demselben Tage Graf Eberhard von Wirtemberg die Anerkennung Wenzel's auch für den Fall einer Wahl bei Lebzeiten Karl's. Im gleichen Monat folgten seinem Beispiel zu Eger Herzog Albrecht von Oesterreich gegen die Aussicht auf eine schöne Summe Geldes oder deren Aequivalent, auch Burggraf Friderich bleibt daselbst nicht 15 zurück, und die Meißener Friderich Balthasar und Wilhelm verheißen ihre Anerkennung für die Wahl. Schon im Januar 1375 verspricht das dem Kaiser wegen der Lüne- burgischen Erbfolge verpflichtete Sachsen, ohne weitere schwere Bedingungen wie es scheint, den Wenzel zum Römischen König zu wählen: Karl IV. hatte nichts zu thun als die Erbordnung im Sinne des regierenden Herzogs Wenzel zu fixieren. Gleich im Februar ließ sich, nachdem schon im Herbste des vorhergehenden Jahres ein Freund- schaftsbund zwischen den gesammten Bairischen und Pfälzischen Fürsten einerseits und den Luxemburgern andererseits abgeschlossen worden war (Pelzel Karl 2, 882 f.), auch Kurpfalz durch bedeutende Gaben bestimmen, nach dem Beispiele zu handeln, das nun- mehr bereits Mainz, Trier, Köln und Sachsen gegeben hatten: und doch war damals die Sache noch nicht so weit gediehen, daß nicht noch eine Wendung möglich schien, denn immerhin finden es die drei Ruprechte für nöthig, den Fall zu bedenken, daß einem von ihnen selbst die Krone zu Theil würde; das Pfälzische Haus hatte die ehrgeizigen Plane aus der ersten Zeit der Regierung Karl's IV. nicht vergessen. Als aber dann zu Bacherach im Mai 1376 die Pfälzischen Ansprüche auf sonstigen Vortheil 30 nebst den Trierischen und Kölnischen vollends befriedigt worden waren, stund der Beendigung der lange betriebenen Angelegenheit kein ernstliches Hindernis mehr im Wege, da die Böhmische Stimme das Eigenthum des Hauses war. Noch am Tage der Wahl, den 10. Juni, konnte das treue Sachsen durch seine Goldene Bulle belohnt werden, und zwei Tage darauf quittierte Kuno von Trier über die ihm versprochenen 35 vierzigtausend Gulden. Ein Theil der auf diese Ereignisse bezüglichen Urkunden, mit- unter die wichtigsten Stücke, wird hier zum erstenmal veröffentlicht. B. In der zweiten für die Erwählung selbst bestimmten Abtheilung wäre es wünschenswerth gewesen, von den Vorverhandlungen zu Rense am 1. Juni 1376 mehr Dokumente mittheilen zu können als bisher bekannt waren. Dieß ist nicht gelungen. Denn das Schreiben Karl’s IV. an die Stadt Frankfurt vom 3. Juni ist längst gedruckt, und ebenso die Notifikationen von der stattgehabten Wahl in der längeren Fassung, welche der Kaiser am 12. und die Kurfürsten am 10. Juni an den Pabst richteten, worin gleichfalls von Rense die Rede ist; die undatierten Straßburger Korrespondenzen, von denen ein Stück die wichtigste Quelle für die Geschichte jener Vorverhandlungen bildet, musten sogar einfach aus Wencker's Druck und Manuscript entnommen werden, in dem Zustand in welchem sie sind, denn archivalisch waren sie nicht mehr zu er- langen, so erfreulich auch die Herstellung ihrer ursprünglichen und vollständigen Gestalt gewesen wäre. Unter diesen Umständen schien es zweckmäßsig für die Vorgänge zu Rense keine eigene Abtheilung zu bilden, da alles darauf bezügliche sich ebenso richtig 50 schon an anderen Orten einreihte. — Es muste daher mit dem Tag zu Frankfurt selbst 5
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4 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. sofort begonnen werden. Meist sind es die officiellen Urkunden der Wahl, als solche in verschiedener Richtung bedeutsam: aber sie schließen die bisherige lebendige Entwick- lung mehr oder weniger doch nur ab. Da findet sich nun zunächst unter der Ueber- schrift Urkunden zum Wahlakt zusammengestellt das vorausgehende Schreiben des Kaisers an Frankfurt vom 3. Juni über den bevorstehenden Wahltag, welches freilich, wie sich sowohl aus Johann Pfaffenlap's Bericht als aus den Verhandlungen mit der Kurie und insbesondere aus den längeren Wahlnotifikationen Karl's und der Kurfürsten an den Pabst mit aller Sicherheit ergibt, in seinen Aussagen über die Vorgänge zu Rense, in demjenigen was die Kurfürsten und in dem was die päbstliche Legation betrifft, gleich unwahr und nur auf Täuschung der öffentlichen Meinung, namentlich zunächst 10 der Wahlstadt, berechnet ist; dann das Notariatsinstrument über die Wahlhandlung selbst; die allgemeinen Verkündigungen des Ergebnisses derselben ins Reich, wie sie vom Kaiser und den Kurfürsten ausgegangen sind; die Gelöbnisse, welche diesen von jenem und umgekehrt gemacht wurden; und eine noch zu Frankfurt erlassene specielle Aufforderung an verschiedene Elsäfsische Reichsstädte zur Huldigung. Die Führung der Branden- burgischen Stimme ist in eigenthümlicher Weise behandelt; man darf annehmen, daß von den betreffenden Urkunden nichts wesentliches fehlt, und da ist es denn von Interesse zu sehen, bei welchen Akten man Otto noch zugelassen hat und bei welchen nicht. Nicht nur wird die Verkündigung der Wahl ins Reich und an die Kurie von Sigmund besorgt und nicht von Otto, sondern es ist auch in den letzteren Schreiben an die Kurie, die 20 von Kaiser und Kurfürsten ausgiengen, unter den bei Rense und in Frankfurt officiell betheiligten Kurfürsten Otto gar nicht, wohl aber statt seiner Sigmund aufgeführt. Jenes, die geschehene Wahl zu verkündigen, konnte im strengeren Sinne als nicht zur Führung der Wahlstimme selbst gehörig betrachtet werden, so daß Otto keinen Anspruch darauf hatte; aber daß er auch für die Vorverhandlungen und für den Wahlakt selbst ausfiel, 25 das war gegen sein gutes Recht. Seine Thätigkeit beschränkt sich darauf, daß er am 10. Juni sein Gelöbnis abgibt, nicht ganz in der Form der übrigen Kurfürsten, aber doch ohne wesentliche Abweichung, und es war ihm gestattet dabei zu sagen, daß er seine Stimme Wenzel'n gegeben habe, er erhielt auch das übliche Schutzversprechen vom Kaiser. Oder hat er sie doch wirklich gegeben? Daß er jenes Gelöbnis gab und Sig- 30 mund nicht, daß er auch dieses Versprechen erhielt und Sigmund nicht, scheint aller- dings darauf hinzuweisen, und er hätte dann nur die Erfahrung zu machen gehabt, daß man seine Betheiligung für so unwerth hielt um sie sofort in den officiell an die Kurie gerichteten Aktenstücken vollkommen zu ignorieren, ja durch die Aufführung seines Nachfolgers in denselben sogar von aller rechtlichen Geltung auszuschließen. — Ein 35 zweiter Abschnitt, Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt, ist von sehr geringem Umfang, die darin enthaltenen Notizen sind freilich höchst werthvoll, aber längst durch Wencker bekannt. — In einer dritten Rubrik, Verhältnis Frank- furts zu dieser Angelegenheit, findet sich vereinigt die Huldigung der Wahlstadt, die Verfügung über das Pferd, das der König vor und nach der Erwählung zu reiten 40 pflegt, zwei auf die Huldigung der Stadt hezügliche Urkunden des Kaisers, und endlich eine Anzahl Auszüge aus den Frankfurter Rechnungsbüchern, worin die der Stadt durch die Wahl und Krönung aufgelaufenen Kosten, welche eine Reihe interessanter Nachrichten aufbewahrt haben, in chronologischer Ordnung angeführt werden. C. Die dritte Abtheilung betrifft die Verhandlungen mit der Kurie. Diese Stücke 45 entstammen zum grösten Theil dem Vatikanischen Archiv, die meisten sind erst neuer- dings von Theiner veröffentlicht worden aus einer dort befindlichen und von Avignon herübergekommenen Handschrift. Bzovius und Spondanus kannten schon solche Quellen. Es blieb uns die Wahl nach dem Vorgang Theiner's die in dem Codex beobachtete Zu- sammenstellung auch im Abdruck beizubehalten oder aber die einzelnen Stücke aus ihrer 50 15 5
4 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. sofort begonnen werden. Meist sind es die officiellen Urkunden der Wahl, als solche in verschiedener Richtung bedeutsam: aber sie schließen die bisherige lebendige Entwick- lung mehr oder weniger doch nur ab. Da findet sich nun zunächst unter der Ueber- schrift Urkunden zum Wahlakt zusammengestellt das vorausgehende Schreiben des Kaisers an Frankfurt vom 3. Juni über den bevorstehenden Wahltag, welches freilich, wie sich sowohl aus Johann Pfaffenlap's Bericht als aus den Verhandlungen mit der Kurie und insbesondere aus den längeren Wahlnotifikationen Karl's und der Kurfürsten an den Pabst mit aller Sicherheit ergibt, in seinen Aussagen über die Vorgänge zu Rense, in demjenigen was die Kurfürsten und in dem was die päbstliche Legation betrifft, gleich unwahr und nur auf Täuschung der öffentlichen Meinung, namentlich zunächst 10 der Wahlstadt, berechnet ist; dann das Notariatsinstrument über die Wahlhandlung selbst; die allgemeinen Verkündigungen des Ergebnisses derselben ins Reich, wie sie vom Kaiser und den Kurfürsten ausgegangen sind; die Gelöbnisse, welche diesen von jenem und umgekehrt gemacht wurden; und eine noch zu Frankfurt erlassene specielle Aufforderung an verschiedene Elsäfsische Reichsstädte zur Huldigung. Die Führung der Branden- burgischen Stimme ist in eigenthümlicher Weise behandelt; man darf annehmen, daß von den betreffenden Urkunden nichts wesentliches fehlt, und da ist es denn von Interesse zu sehen, bei welchen Akten man Otto noch zugelassen hat und bei welchen nicht. Nicht nur wird die Verkündigung der Wahl ins Reich und an die Kurie von Sigmund besorgt und nicht von Otto, sondern es ist auch in den letzteren Schreiben an die Kurie, die 20 von Kaiser und Kurfürsten ausgiengen, unter den bei Rense und in Frankfurt officiell betheiligten Kurfürsten Otto gar nicht, wohl aber statt seiner Sigmund aufgeführt. Jenes, die geschehene Wahl zu verkündigen, konnte im strengeren Sinne als nicht zur Führung der Wahlstimme selbst gehörig betrachtet werden, so daß Otto keinen Anspruch darauf hatte; aber daß er auch für die Vorverhandlungen und für den Wahlakt selbst ausfiel, 25 das war gegen sein gutes Recht. Seine Thätigkeit beschränkt sich darauf, daß er am 10. Juni sein Gelöbnis abgibt, nicht ganz in der Form der übrigen Kurfürsten, aber doch ohne wesentliche Abweichung, und es war ihm gestattet dabei zu sagen, daß er seine Stimme Wenzel'n gegeben habe, er erhielt auch das übliche Schutzversprechen vom Kaiser. Oder hat er sie doch wirklich gegeben? Daß er jenes Gelöbnis gab und Sig- 30 mund nicht, daß er auch dieses Versprechen erhielt und Sigmund nicht, scheint aller- dings darauf hinzuweisen, und er hätte dann nur die Erfahrung zu machen gehabt, daß man seine Betheiligung für so unwerth hielt um sie sofort in den officiell an die Kurie gerichteten Aktenstücken vollkommen zu ignorieren, ja durch die Aufführung seines Nachfolgers in denselben sogar von aller rechtlichen Geltung auszuschließen. — Ein 35 zweiter Abschnitt, Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt, ist von sehr geringem Umfang, die darin enthaltenen Notizen sind freilich höchst werthvoll, aber längst durch Wencker bekannt. — In einer dritten Rubrik, Verhältnis Frank- furts zu dieser Angelegenheit, findet sich vereinigt die Huldigung der Wahlstadt, die Verfügung über das Pferd, das der König vor und nach der Erwählung zu reiten 40 pflegt, zwei auf die Huldigung der Stadt hezügliche Urkunden des Kaisers, und endlich eine Anzahl Auszüge aus den Frankfurter Rechnungsbüchern, worin die der Stadt durch die Wahl und Krönung aufgelaufenen Kosten, welche eine Reihe interessanter Nachrichten aufbewahrt haben, in chronologischer Ordnung angeführt werden. C. Die dritte Abtheilung betrifft die Verhandlungen mit der Kurie. Diese Stücke 45 entstammen zum grösten Theil dem Vatikanischen Archiv, die meisten sind erst neuer- dings von Theiner veröffentlicht worden aus einer dort befindlichen und von Avignon herübergekommenen Handschrift. Bzovius und Spondanus kannten schon solche Quellen. Es blieb uns die Wahl nach dem Vorgang Theiner's die in dem Codex beobachtete Zu- sammenstellung auch im Abdruck beizubehalten oder aber die einzelnen Stücke aus ihrer 50 15 5
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Einleitung. 5 25 30 35 Reihenfolge und Einschachtelung zu lösen und in chronologischer Ordnung mitzutheilen. Durch letzteres Verfahren wird ein leichterer Ueberblick über den Gang der Verhandlungen ermöglicht, und es läst sich eine Reihe von Gesandtschaften herstellen, in welche auch die übrigen, aus andern Quellen als jener Handschrift stammenden, Stücke bequem an 5 ihrem Orte eingesetzt werden können, um so die Entwicklung selbst möglichst vollständig in ihrem Verlaufe darzustellen. Einiges von dem letzteren Material hätte sich ebenso gut in die vorige Abtheilung verweisen lassen, wie die Anzeigen beim Pabst von der geschehenen Erwählung und die Beeidigung K. Wenzel's vor der päbstlichen Legation. Dort aber ließ es sich gut loslösen von denjenigen Vorgängen, welche die Wahl im 10 engern Sinn und die Beziehung derselben auf das Reich und dessen Stände darstellen, hier hätte ihr Ausfallen eine empfindliche Lücke in den Gang der Dinge gebracht. So erforderte die Sache selbst ihre Einordnung wie sie jetzt ist. Durch diese chronologische Behandlung und die damit gegebene Einfügung anderweitigen Stoffes zwischen die in dem genannten Codex erhaltenen Stücke verschwindet dem Auge freilich ganz die 15 ursprüngliche Einrichtung des letzteren. Um nun den Leser auch hierüber vollkommen zu orientieren und ihn in den Stand zu setzen, daß er auch über unser Verfahren im einzelnen urtheilen könne, wie wenn er die Handschrift selbst vor sich hätte, ist ein Ueberblick beigefügt über die Anordnung, in welcher dort die aus ihr genommenen Numern stehen. — Was die Bedeutung dieser Abtheilung betrifft, so leuchtet ein, 20 daß durch sie die ganze frühere Anschauung von Verlauf und Charakter dieser Ver- handlungen auf den Kopf gestellt wird. Erst durch Höfler hat die Würdigung des bei Theiner gebotenen Materials begonnen. Nicht friedlich, wie man einst meinte, sondern unter bittern Reden ist diese Sache zwischen Kaiser und Pabst hin und her gegangen, nicht ohne weiteres wurde die Einwilligung zu der Vornahme der Wahl des Sohnes bei Lebzeiten des Vaters, ertheilt, zu weit giengen die weltlichen und die geistlichen An- schauungen aus einander von dem Einfluss, der dem päbstlichen Stuhle dabei zu ver- statten sei, maßloses wird von der Kurie verlangt, nichts geringeres erwartet man bei ihr als das persönliche Erscheinen des Kaisers und seines Sohnes noch ehe zur Wahl geschritten würde, es handelt sich dann wesentlich um eine Formulierung des Ausdrucks für das schwierige Verhältnis beider Gewalten bei dem vorzunchmenden Akt, man gelangt zu keiner Einigung, der König wird gewählt ohne päbstliche Erlaubnis und die erst nachträglich einlaufende Erlaubnis durch eine geheime Verabredung der beiden Theile vorausdatiert, um, nachdem der Kaiser faktisch vorgeschritten war ohne sich um die Kurie zu bekümmern, wenigstens die theoretischen Ansprüche der letzteren für künftig zu wahren. Inhaltlich und zeitlich von den Verhandlungen über die päbstliche Erlaubnis zur Vornahme der Wahlhandlung sind endlich geschieden diejenigen über die Bestätigung der vollbrachten Wahl; die letztere ist dann erst nach Eintritt des Schisma's 1378 und zwar von beiden Päbsten beinahe zugleich erfolgt.
Einleitung. 5 25 30 35 Reihenfolge und Einschachtelung zu lösen und in chronologischer Ordnung mitzutheilen. Durch letzteres Verfahren wird ein leichterer Ueberblick über den Gang der Verhandlungen ermöglicht, und es läst sich eine Reihe von Gesandtschaften herstellen, in welche auch die übrigen, aus andern Quellen als jener Handschrift stammenden, Stücke bequem an 5 ihrem Orte eingesetzt werden können, um so die Entwicklung selbst möglichst vollständig in ihrem Verlaufe darzustellen. Einiges von dem letzteren Material hätte sich ebenso gut in die vorige Abtheilung verweisen lassen, wie die Anzeigen beim Pabst von der geschehenen Erwählung und die Beeidigung K. Wenzel's vor der päbstlichen Legation. Dort aber ließ es sich gut loslösen von denjenigen Vorgängen, welche die Wahl im 10 engern Sinn und die Beziehung derselben auf das Reich und dessen Stände darstellen, hier hätte ihr Ausfallen eine empfindliche Lücke in den Gang der Dinge gebracht. So erforderte die Sache selbst ihre Einordnung wie sie jetzt ist. Durch diese chronologische Behandlung und die damit gegebene Einfügung anderweitigen Stoffes zwischen die in dem genannten Codex erhaltenen Stücke verschwindet dem Auge freilich ganz die 15 ursprüngliche Einrichtung des letzteren. Um nun den Leser auch hierüber vollkommen zu orientieren und ihn in den Stand zu setzen, daß er auch über unser Verfahren im einzelnen urtheilen könne, wie wenn er die Handschrift selbst vor sich hätte, ist ein Ueberblick beigefügt über die Anordnung, in welcher dort die aus ihr genommenen Numern stehen. — Was die Bedeutung dieser Abtheilung betrifft, so leuchtet ein, 20 daß durch sie die ganze frühere Anschauung von Verlauf und Charakter dieser Ver- handlungen auf den Kopf gestellt wird. Erst durch Höfler hat die Würdigung des bei Theiner gebotenen Materials begonnen. Nicht friedlich, wie man einst meinte, sondern unter bittern Reden ist diese Sache zwischen Kaiser und Pabst hin und her gegangen, nicht ohne weiteres wurde die Einwilligung zu der Vornahme der Wahl des Sohnes bei Lebzeiten des Vaters, ertheilt, zu weit giengen die weltlichen und die geistlichen An- schauungen aus einander von dem Einfluss, der dem päbstlichen Stuhle dabei zu ver- statten sei, maßloses wird von der Kurie verlangt, nichts geringeres erwartet man bei ihr als das persönliche Erscheinen des Kaisers und seines Sohnes noch ehe zur Wahl geschritten würde, es handelt sich dann wesentlich um eine Formulierung des Ausdrucks für das schwierige Verhältnis beider Gewalten bei dem vorzunchmenden Akt, man gelangt zu keiner Einigung, der König wird gewählt ohne päbstliche Erlaubnis und die erst nachträglich einlaufende Erlaubnis durch eine geheime Verabredung der beiden Theile vorausdatiert, um, nachdem der Kaiser faktisch vorgeschritten war ohne sich um die Kurie zu bekümmern, wenigstens die theoretischen Ansprüche der letzteren für künftig zu wahren. Inhaltlich und zeitlich von den Verhandlungen über die päbstliche Erlaubnis zur Vornahme der Wahlhandlung sind endlich geschieden diejenigen über die Bestätigung der vollbrachten Wahl; die letztere ist dann erst nach Eintritt des Schisma's 1378 und zwar von beiden Päbsten beinahe zugleich erfolgt.
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6 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. A. Gewinnung der Reichsstände. a. Kurmainzische Stimme. 1373 1. K. Karl IV und K. Wenzel von Böhmen verbinden sich mit dem Stifte zu Mainz Dec. 6. und Bischof Gerhard von Würzburg€ zu gegenseitigem Schutz, zu gemeinsamem Handeln bei der Königswahl für Karl's Todesfall und weiterhin, zu wechselseitiger Rechtsvertheidigung der Unterthanen, Oeffnung der Schlösser, Städte und Lande, bestimmtem Verfahren bei Gewinnung von Festen, Städten oder Gefangenen, fried- lichem Austrag von Streitigkeiten. 1373 Dec. 6 Prag. Aus München. R.A. Urk. IX. 20/3. fasc. 135. or. mb. c. 2 sig. pend., in verso glchz. litera unionis dominorum imperatoris et Wenceslai regis et Gerhardi episcopi Herbipolensis. — (Reg. Boic. 10 10, 307.) .. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim und wir Wenczlaw sein son von desselben gotes gnaden kunig zu Beheim margrave zu Brandemburg und zu Lusicz bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: [1] daz wir mit 15 wolbedachtem mute und mit rate unser fursten edeln und getrewen uns unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz vor- bunden haben und vorbinden ewiclichen mit diesem brieve zu dem stiffte zu Meyncz, und seinen rechten vormunden wenne nicht erczbischoffs zu Mencz were zu zeiten, und mit dem erewirdigen ..Gerharten bischoffe zu Wirczburg seinen nachkomen 20 und stiffte zu Wirczburg, und vormunden ob nicht bischoffs zu Wierezburg were zu zeiten, also bescheidenlich daz wir unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz dem stiffte zu Mencze, und vormunden wann nicht erczbischoffs zu Mencz were, und dem Gerharten bischoffe zu Wirczburg seinen nachkomen dem stiffte zu Wirczburg, und vormunden wenn nicht bischoffs 25 zu Wirczburg were, beholffen wollen und sullen sein zu allen iren sachen wider allermeiniglich, nyemandes ussgenomen denn unsern heiligen vatter den pabest und einem eynmutigen Romischen kunige oder keiser. [2] sunderlichen hat sich der erwirdig Gerhart bischoff zu Wirczburg und der stifft vorbunden2 und vorbinden sich 1 Karl IV als König von Böhmen hatte schon am 19. Aug. 1367 (Do. nach assu. Mar.) ein Bündnis geschlossen mit Erzb. Gerlach von Mainz und Bisch. Albrecht von Wirzburg, und zwar fertigten diese drei aus für sich ihre Erben und Nachkommen Königreich und Stifter, Notiz bei Fries ed. Ludewig p. 646. Und im Jahr zuvor 1366 Febr. 3 (Blasii) r. 20 imp. 11 zu Prag macht Karl IV und sein Sohn Wenzel einen ewigen Bund als Könige von Böhmen mit Erzb. Gerlach und Kapitel zu Mainz für sich und die beiderseitigen Nachkommen, lib. reg. lit. eccl. Mog. 4 (20), 179 a bis 181a, ib. 172b—175a, und 3 (19), 88b—91 a, endlich Mainz-Aschaff. Ingross. B. 13, 107b bis 109 a. 2 Mit dem Danke für dieses Zugeständnis ließt 30 Karl IV nicht auf sich warten, am 11. Dec. desſelben Jahrs spricht er in einer Urkunde, daßs er, weil Rath- leute und Bürger der Stadt Würzburg ron merklichen ihren Schulden in des Reichs Acht gekommen und noch darin seien, dem Bisch. Gerhart daselbst gestattet habe, folgende Zölle und Ungelte in der Stadt Würzburg und darüber hinaus innerhalb 2 Meilen zu erheben; nem- lich von jedem Fuder Wein 2 fl., von jedem Malter Getreide 3 Turnoß, ron jedem Rind 21/2 Turnoß, ron jedem Kalb von jeder Geis von jedem Schaf halb so riel, von jedem Huhn 2 Weißspfennige, ron jeder Gans jeder Ente 3 Weißpsennige, von jedem Schiff Holz 4 fl., von jedem Schiff Kohlen 4 fl., von jedem 35 40
6 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. A. Gewinnung der Reichsstände. a. Kurmainzische Stimme. 1373 1. K. Karl IV und K. Wenzel von Böhmen verbinden sich mit dem Stifte zu Mainz Dec. 6. und Bischof Gerhard von Würzburg€ zu gegenseitigem Schutz, zu gemeinsamem Handeln bei der Königswahl für Karl's Todesfall und weiterhin, zu wechselseitiger Rechtsvertheidigung der Unterthanen, Oeffnung der Schlösser, Städte und Lande, bestimmtem Verfahren bei Gewinnung von Festen, Städten oder Gefangenen, fried- lichem Austrag von Streitigkeiten. 1373 Dec. 6 Prag. Aus München. R.A. Urk. IX. 20/3. fasc. 135. or. mb. c. 2 sig. pend., in verso glchz. litera unionis dominorum imperatoris et Wenceslai regis et Gerhardi episcopi Herbipolensis. — (Reg. Boic. 10 10, 307.) .. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim und wir Wenczlaw sein son von desselben gotes gnaden kunig zu Beheim margrave zu Brandemburg und zu Lusicz bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: [1] daz wir mit 15 wolbedachtem mute und mit rate unser fursten edeln und getrewen uns unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz vor- bunden haben und vorbinden ewiclichen mit diesem brieve zu dem stiffte zu Meyncz, und seinen rechten vormunden wenne nicht erczbischoffs zu Mencz were zu zeiten, und mit dem erewirdigen ..Gerharten bischoffe zu Wirczburg seinen nachkomen 20 und stiffte zu Wirczburg, und vormunden ob nicht bischoffs zu Wierezburg were zu zeiten, also bescheidenlich daz wir unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz dem stiffte zu Mencze, und vormunden wann nicht erczbischoffs zu Mencz were, und dem Gerharten bischoffe zu Wirczburg seinen nachkomen dem stiffte zu Wirczburg, und vormunden wenn nicht bischoffs 25 zu Wirczburg were, beholffen wollen und sullen sein zu allen iren sachen wider allermeiniglich, nyemandes ussgenomen denn unsern heiligen vatter den pabest und einem eynmutigen Romischen kunige oder keiser. [2] sunderlichen hat sich der erwirdig Gerhart bischoff zu Wirczburg und der stifft vorbunden2 und vorbinden sich 1 Karl IV als König von Böhmen hatte schon am 19. Aug. 1367 (Do. nach assu. Mar.) ein Bündnis geschlossen mit Erzb. Gerlach von Mainz und Bisch. Albrecht von Wirzburg, und zwar fertigten diese drei aus für sich ihre Erben und Nachkommen Königreich und Stifter, Notiz bei Fries ed. Ludewig p. 646. Und im Jahr zuvor 1366 Febr. 3 (Blasii) r. 20 imp. 11 zu Prag macht Karl IV und sein Sohn Wenzel einen ewigen Bund als Könige von Böhmen mit Erzb. Gerlach und Kapitel zu Mainz für sich und die beiderseitigen Nachkommen, lib. reg. lit. eccl. Mog. 4 (20), 179 a bis 181a, ib. 172b—175a, und 3 (19), 88b—91 a, endlich Mainz-Aschaff. Ingross. B. 13, 107b bis 109 a. 2 Mit dem Danke für dieses Zugeständnis ließt 30 Karl IV nicht auf sich warten, am 11. Dec. desſelben Jahrs spricht er in einer Urkunde, daßs er, weil Rath- leute und Bürger der Stadt Würzburg ron merklichen ihren Schulden in des Reichs Acht gekommen und noch darin seien, dem Bisch. Gerhart daselbst gestattet habe, folgende Zölle und Ungelte in der Stadt Würzburg und darüber hinaus innerhalb 2 Meilen zu erheben; nem- lich von jedem Fuder Wein 2 fl., von jedem Malter Getreide 3 Turnoß, ron jedem Rind 21/2 Turnoß, ron jedem Kalb von jeder Geis von jedem Schaf halb so riel, von jedem Huhn 2 Weißspfennige, ron jeder Gans jeder Ente 3 Weißpsennige, von jedem Schiff Holz 4 fl., von jedem Schiff Kohlen 4 fl., von jedem 35 40
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A. Gewinnung der Reichsstände. 1373 Dec. 6. 5 10 15 20 30 mit uns in krafft dicz brieves: wenn daz geschicht daz das reiche ledig wirt von unser wegen keiser Karles tode, daz got lang vorbiede, oder furbazz ledig wirt von keisern oder kunigen, wie dick und wie offte daz geschiht, so sullen und wollen er sein nachkomen und der stiffte zu Wirczburg, oder vormund ob nicht bischoves zu zeiten were oder ob ein bischoff einen vormunde gekoren hette, bey uns dem vorgenanten hern Wenczlawen kunig zu Beheim unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und dem ercz- bischove zu Mencze seinen nachkomen und dem stiffte, und vormunden des stifftes ob nicht erczbischoffs were, beleiben und uns getrewlichen beholffen sein zu der kôre mit aller irer macht an alles geverde und argelist die yemand erdenken mag ; in sulcher meynunge, daz dem egenanten Gerharten bischoven zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte umb iren dienst, den sie zu der kôre des Romischen reichs tun werden als vorgeschriben stet, sulche hulffe getan werde nach irer nottorffte, nachdem vorgenante kunig zu Beheim und der erczbischoff zu Mencze daz erkennen und heissen tun. [3] ouch sullen die egenanten der erczbischoff zu Mencze fine nachkomen und der stifft zu Mencze, der bischoff zu Wirczburg seine nachkomen und der stiffte zu Wirczburg, unsere lantleute manne burgmanne dienstmanne ritter und knechte burgere und alle unsere undertanen, in welichen wesen sie sein, die wir yezunt haben oder hernach gewinnen, und unsere herscheffte, wo die gelegen sein, vorteidingen vorsprechen und beschirmen gleicherwis als ira selbes herscheffte in guten trewen ane geverde. und dasselbe sullen wir unsere erben und nachcomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz gen yn ouch tun in sulcher mazze als vorbegriffen ist. und sullen ouch die vorgenanten der erczbischoff zu Mencz und der bischoff zu Wirtzburg unser unser b erben und nach- 25 komen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz zu dem rechten mechtig sein, ob wir irer hulffe bedorffen. [4] ouch sullen alle unsere unsers kunigreiches der marken zu Brandemburg und zu Lusicz burge vesten stetten slozze und lande den egenanten dem erczbischoff zu Mencze und dem bischoff zu Wirczburg iren nachkomen und stifften, oder ir vormunden die zu zeiten weren, uzz und ynn zu komen offen und beholffen sein zu allen iren nottorfften, wenn und wie offt yn des not wirdet, ane hindernusse und widerrede, gleicherwis als uns selben. gleicherwis sullen ouch der vorgenanten des erczbischoffs zu Mencz und des bischoffs zu Wirczburg und irer stiffte vesten burge c stete slozze und lande, wie die in iren herschefften gelegen sein, uns unsern erben und nachkomen kunigen zu 35 a) or. in. b) or. hat mit Recht unser zweimal, es ist gemeint unser selbst und unserer erben und nachkomen. c) or. burgere. Schiff Heu und Stroh 4 fl., von jedem Schiff Eisen oder anderer Waare 8 fl., von jedem Salzwagen 3 fl., von jedem Salzkarren 11/2 fl., von jedem Wagen der 40 gewant furet oder andere Waare 6 fl., von jedem Karren der gewant furet oder andere Waare 3 fl., von jedem Floßs das Holz trägt 4 fl., von jedem ledigen Hengst 10 fl., von jedem rinczbuche 1 fl., von jedem bachhen [Schinken, Speckseite, namentlich die geräu- 45 cherte oder zum Räuchern bestimmte Seite eines Schweins mhd. WB 1, 76] 1 fl., von 1 kalbesbůche 1 schaff- bûche und yedem buche [buech Schlegel, Keule, Schmeller 1, 145] anders kleynen vihes 2 Turnoß, von 6 Eiern eines, von 4 Kasen einen, von jedem Pfund 50 Butter 1 Weißspfennig, von jedem Fuder Heu oder Stroh oder Holz die man über Land uff wegen furet 12 Pfund Heller, von jedem Karren Heu Holz oder Stroh 5 sh. Heller, ron jeder Eselsfuhr 1 Turnoß, von jeder kôczen [Rückenkorb, Schmeller 2, 347] 1 Turnoßs, von jedem Wagen voll von sonstiger Waare oder leer 1 Turnoß; diesen Zoll gibt er dem Bischof und dem Gotteshaus zu Würzburg bis auf Widerruf, er gebietet Jedermann den Bischof und seine Amtleute in der Erhebung des Zolles nicht zu hindern, dat. Prage So. n. Nicol. r. 28 imp. 19, Münch. RA. Stadt Würzburg f. 4223/2 or. mb. c. sig. pend., cit. Wegele 14 und Fries ed. Ludewig 657 col. 2. cap. 4. Am 1. Dec. 1372 hatte Karl den Bischof mit den Regalien belehnt, Wegele 11. 39; dem letzteren aber hatte die kriegs- mässige Gewinnung seines Stifts viel Geld gekostet, Fries ed. Ludewig 656 col. 2. cap. 3.
A. Gewinnung der Reichsstände. 1373 Dec. 6. 5 10 15 20 30 mit uns in krafft dicz brieves: wenn daz geschicht daz das reiche ledig wirt von unser wegen keiser Karles tode, daz got lang vorbiede, oder furbazz ledig wirt von keisern oder kunigen, wie dick und wie offte daz geschiht, so sullen und wollen er sein nachkomen und der stiffte zu Wirczburg, oder vormund ob nicht bischoves zu zeiten were oder ob ein bischoff einen vormunde gekoren hette, bey uns dem vorgenanten hern Wenczlawen kunig zu Beheim unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und dem ercz- bischove zu Mencze seinen nachkomen und dem stiffte, und vormunden des stifftes ob nicht erczbischoffs were, beleiben und uns getrewlichen beholffen sein zu der kôre mit aller irer macht an alles geverde und argelist die yemand erdenken mag ; in sulcher meynunge, daz dem egenanten Gerharten bischoven zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte umb iren dienst, den sie zu der kôre des Romischen reichs tun werden als vorgeschriben stet, sulche hulffe getan werde nach irer nottorffte, nachdem vorgenante kunig zu Beheim und der erczbischoff zu Mencze daz erkennen und heissen tun. [3] ouch sullen die egenanten der erczbischoff zu Mencze fine nachkomen und der stifft zu Mencze, der bischoff zu Wirczburg seine nachkomen und der stiffte zu Wirczburg, unsere lantleute manne burgmanne dienstmanne ritter und knechte burgere und alle unsere undertanen, in welichen wesen sie sein, die wir yezunt haben oder hernach gewinnen, und unsere herscheffte, wo die gelegen sein, vorteidingen vorsprechen und beschirmen gleicherwis als ira selbes herscheffte in guten trewen ane geverde. und dasselbe sullen wir unsere erben und nachcomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz gen yn ouch tun in sulcher mazze als vorbegriffen ist. und sullen ouch die vorgenanten der erczbischoff zu Mencz und der bischoff zu Wirtzburg unser unser b erben und nach- 25 komen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz zu dem rechten mechtig sein, ob wir irer hulffe bedorffen. [4] ouch sullen alle unsere unsers kunigreiches der marken zu Brandemburg und zu Lusicz burge vesten stetten slozze und lande den egenanten dem erczbischoff zu Mencze und dem bischoff zu Wirczburg iren nachkomen und stifften, oder ir vormunden die zu zeiten weren, uzz und ynn zu komen offen und beholffen sein zu allen iren nottorfften, wenn und wie offt yn des not wirdet, ane hindernusse und widerrede, gleicherwis als uns selben. gleicherwis sullen ouch der vorgenanten des erczbischoffs zu Mencz und des bischoffs zu Wirczburg und irer stiffte vesten burge c stete slozze und lande, wie die in iren herschefften gelegen sein, uns unsern erben und nachkomen kunigen zu 35 a) or. in. b) or. hat mit Recht unser zweimal, es ist gemeint unser selbst und unserer erben und nachkomen. c) or. burgere. Schiff Heu und Stroh 4 fl., von jedem Schiff Eisen oder anderer Waare 8 fl., von jedem Salzwagen 3 fl., von jedem Salzkarren 11/2 fl., von jedem Wagen der 40 gewant furet oder andere Waare 6 fl., von jedem Karren der gewant furet oder andere Waare 3 fl., von jedem Floßs das Holz trägt 4 fl., von jedem ledigen Hengst 10 fl., von jedem rinczbuche 1 fl., von jedem bachhen [Schinken, Speckseite, namentlich die geräu- 45 cherte oder zum Räuchern bestimmte Seite eines Schweins mhd. WB 1, 76] 1 fl., von 1 kalbesbůche 1 schaff- bûche und yedem buche [buech Schlegel, Keule, Schmeller 1, 145] anders kleynen vihes 2 Turnoß, von 6 Eiern eines, von 4 Kasen einen, von jedem Pfund 50 Butter 1 Weißspfennig, von jedem Fuder Heu oder Stroh oder Holz die man über Land uff wegen furet 12 Pfund Heller, von jedem Karren Heu Holz oder Stroh 5 sh. Heller, ron jeder Eselsfuhr 1 Turnoß, von jeder kôczen [Rückenkorb, Schmeller 2, 347] 1 Turnoßs, von jedem Wagen voll von sonstiger Waare oder leer 1 Turnoß; diesen Zoll gibt er dem Bischof und dem Gotteshaus zu Würzburg bis auf Widerruf, er gebietet Jedermann den Bischof und seine Amtleute in der Erhebung des Zolles nicht zu hindern, dat. Prage So. n. Nicol. r. 28 imp. 19, Münch. RA. Stadt Würzburg f. 4223/2 or. mb. c. sig. pend., cit. Wegele 14 und Fries ed. Ludewig 657 col. 2. cap. 4. Am 1. Dec. 1372 hatte Karl den Bischof mit den Regalien belehnt, Wegele 11. 39; dem letzteren aber hatte die kriegs- mässige Gewinnung seines Stifts viel Geld gekostet, Fries ed. Ludewig 656 col. 2. cap. 3.
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Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1373 Dec. 6. Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und unsern herschefften offen und beholffen sein in sulcher weise als vorbegriffen ist. [5] were ouch daz wir her Karl her Wenczlaw vorgenanten oder unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz der erezbischoff zu Mencz und der bischoff zu Wirtzburg ire nachkomen und stiffte oder vormunden dheine vesten stat oder slozz mit einander gewinnen, die sullen wir gleich mit einander teilen. were ober daz die vesten stat oder slozz in dem kunigreich" zu Beheim in der marken zu Brandemburg oder zu Lusicz oder in den herschefften oder landen, die zu dem kunigrich zu Beheim oder zu den vorgenanten marken gehoren, gelegen. so mugen wir unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz uns dieselben stat vesten oder slozz allein behalden, und sullen denn den obgenanten dem erczbischoff zu Meincz dem bischoff zu Wirtzburg iren nachkomen und iren stifften fur iren teil derselben vesten stat oder slozz eine bescheiden summe b gelts geben und beczalen, als unser freunde, die wir und sie yetwederseit darzu schicken zitlich und muglich sein dunket, an widerrede. wer 45 aber daz die veste stat oder slozz in des erczbischoffs zu Mencz seiner nachkomen und des stifftes zu Mencz landen und herschefften gelegen, so mugen sie die vesten stat oder slozz yn alleyne behalten, und sullen uns und unsern erben und nach- komen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte fur unsern teil derselben 20 vesten stat oder slozz ouch eine bescheiden summe geltes geben, als vorbegriffen ist. were ouch daz die veste stat oder slozz in des egenanten bischoffs zu Wirtzburg seiner nachkomen und stifftes landen und herschefften gelegen were, so mag er sein nachkomen und der stifft die vesten stat und slozz ym alleyn behalten , und sal denn uns unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg 25 und zu Lusicz und dem erczbischoff zu Mencz seinen nachkomen und stiffte fur unsern teil derselben vesten stat oder slozz ouch ein bescheiden summe geltes geben, in der weis und mazze als vorgeschriben stet. wer ober daz under uns herren obgenanten czwen, weliche die weren, stette vesten oder slozz gewunnen ane hilffe des dritten, dieselben vesten stette oder slozz sullen sie gleich unter sich teilen, in sulcher weis 3o als vorgeschriben stet, und seint dem dritten, on des hilfe sie die gewunnen haben, keinerley teil schuldig zu geben. [6] wer ouch daz wir unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz oder unsere dienere mit dem erczbischoff zu Mencz dem bischoff zu Wirezburg iren nachkomen stifften und iren dienern oder sie mit uns unsern erben und nachkomen oder mit unsern 35 dienern gefangen gewunnen, die sullen wir under uns yetwederseit teilen nach der marczal€ der gewaupenten d leuten die unser yetzlicher denne uff dem velde hat. [71 wer ouch sache daz zwischen uns unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz an einem teil und dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und stiffte an dem andern teil oder zwischen 40 unsern mannen burgmannen oder undertanen beiderseit keinerley vorlauff missehellung oder krieg enstunden, von welchen sachen daz were, so sullen wir und unser erben kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz ezwen rotmann von unsern wegen darzu geben, und der bischoff czu Wirtzburg sein nachkomen und der stifft sullen ouch zwene rotmanne darzu geben von iren wegen, 45 und die viere sullen komen uff einen nemlichen tag der in von dem klagehafften teile genant wirt, wenn sie von uns yetwederseit ermanet werden, und uff eine solche stat die uff halben weg beiden teilen gelegen sey; und daselbest sullen die 5 10 a) or. kunugreich. b) or. sumne. c) or. manczal. d) or. gewanpenten?
Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1373 Dec. 6. Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und unsern herschefften offen und beholffen sein in sulcher weise als vorbegriffen ist. [5] were ouch daz wir her Karl her Wenczlaw vorgenanten oder unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz der erezbischoff zu Mencz und der bischoff zu Wirtzburg ire nachkomen und stiffte oder vormunden dheine vesten stat oder slozz mit einander gewinnen, die sullen wir gleich mit einander teilen. were ober daz die vesten stat oder slozz in dem kunigreich" zu Beheim in der marken zu Brandemburg oder zu Lusicz oder in den herschefften oder landen, die zu dem kunigrich zu Beheim oder zu den vorgenanten marken gehoren, gelegen. so mugen wir unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz uns dieselben stat vesten oder slozz allein behalden, und sullen denn den obgenanten dem erczbischoff zu Meincz dem bischoff zu Wirtzburg iren nachkomen und iren stifften fur iren teil derselben vesten stat oder slozz eine bescheiden summe b gelts geben und beczalen, als unser freunde, die wir und sie yetwederseit darzu schicken zitlich und muglich sein dunket, an widerrede. wer 45 aber daz die veste stat oder slozz in des erczbischoffs zu Mencz seiner nachkomen und des stifftes zu Mencz landen und herschefften gelegen, so mugen sie die vesten stat oder slozz yn alleyne behalten, und sullen uns und unsern erben und nach- komen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz und dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte fur unsern teil derselben 20 vesten stat oder slozz ouch eine bescheiden summe geltes geben, als vorbegriffen ist. were ouch daz die veste stat oder slozz in des egenanten bischoffs zu Wirtzburg seiner nachkomen und stifftes landen und herschefften gelegen were, so mag er sein nachkomen und der stifft die vesten stat und slozz ym alleyn behalten , und sal denn uns unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg 25 und zu Lusicz und dem erczbischoff zu Mencz seinen nachkomen und stiffte fur unsern teil derselben vesten stat oder slozz ouch ein bescheiden summe geltes geben, in der weis und mazze als vorgeschriben stet. wer ober daz under uns herren obgenanten czwen, weliche die weren, stette vesten oder slozz gewunnen ane hilffe des dritten, dieselben vesten stette oder slozz sullen sie gleich unter sich teilen, in sulcher weis 3o als vorgeschriben stet, und seint dem dritten, on des hilfe sie die gewunnen haben, keinerley teil schuldig zu geben. [6] wer ouch daz wir unser erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz oder unsere dienere mit dem erczbischoff zu Mencz dem bischoff zu Wirezburg iren nachkomen stifften und iren dienern oder sie mit uns unsern erben und nachkomen oder mit unsern 35 dienern gefangen gewunnen, die sullen wir under uns yetwederseit teilen nach der marczal€ der gewaupenten d leuten die unser yetzlicher denne uff dem velde hat. [71 wer ouch sache daz zwischen uns unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz an einem teil und dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und stiffte an dem andern teil oder zwischen 40 unsern mannen burgmannen oder undertanen beiderseit keinerley vorlauff missehellung oder krieg enstunden, von welchen sachen daz were, so sullen wir und unser erben kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz ezwen rotmann von unsern wegen darzu geben, und der bischoff czu Wirtzburg sein nachkomen und der stifft sullen ouch zwene rotmanne darzu geben von iren wegen, 45 und die viere sullen komen uff einen nemlichen tag der in von dem klagehafften teile genant wirt, wenn sie von uns yetwederseit ermanet werden, und uff eine solche stat die uff halben weg beiden teilen gelegen sey; und daselbest sullen die 5 10 a) or. kunugreich. b) or. sumne. c) or. manczal. d) or. gewanpenten?
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A. Gewinnung der Reichsstände. 9 1373 Dec. 6. viere ratlewte nach den eyden, die sie daruber sweren sullen zu den heiligen, und bey den trewen, damit sie den herschefften beiderseit vorbunden sein, ein recht oder ein freuntschafft sprechen inwendig vier wochen nach dem tag als sie der sache under- weiset werden; und demselben a spruch sullen beide teil gehorsam sein und daz vol- furen und enden vollenkomenlich an hindernusse und an alles widersprechen. wer aber sache daz die vier ratlute nicht ubereinkomen und sich zweyen wurden, also daz sie gen einander widerczemige1 recht sprechen und nicht einhellichen wurden, so sal der erczbischoff zu Mencz sein nachkomen oder der stiffte einen ubermann uns geben zu der sache, der yn dunket nach rechter wissen der uns beiderseit ein gleich uberman sey, und sal das tun als dicke des not geschiht; und was der uber- mann fur rechte uff seinen eyde sprichet, daz sal von uns beyderseit gehalten werden. wer aber sache daz misshellung zweyung oder kriege ufferstunden oder wurden zwischen dem erczbischoff zu Mencz seinen nachkomen und dem stiffte zu Mencz an einem teil und zwischen dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte zu Wirtzburg an dem andern teil oder zwischen iren mannen burgmannen und undertanen beiderseit, in welicher weis daz were, so sol der vorgenante ercz- bischoff zu Mencz seine nachkomen oder stiffte zwen rotmann darzu geben von iren wegen, und der bischoff zu Wirczburg seine nachkomen und der stiffte sullen ouch zwen rotmann darzu geben, in aller der forme und weise als vorgeschriben b stet; und wer’ daz sich die ratlute zweyund werden, so sullen wir 2 egenante keiser Karl kunig Wenczlaw unser son oder unser erben und nachkomen kunig zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz in beiderseit einen ubermann uber die sache geben, in aller der forme und mazze als vorbegriffen ist. [8] ouch ist geredt, daz der techant und daz capitl des stiffts zu Wirczburg keinen bischoff empfahen 25 sullen oder vormunde lazzen werden, er hab ouch denn vor die verbintnuzz in trewen gelobt und zu den heiligen ewangelien leibhaffticlichen gesworn und seyn brief daruber geben daz alles stete und veste zu halden; und sullen ouch der techant und daz capitl des egenanten stiffts keinen kanoniken zum€ capitel nemen, er hab denn ouch vor gelobt und gesworn alle diese vorgeſchriben stucke puncte und 30 artikel, in aller der mazze als vorbegriffen ist, stet und gancz zu halden, als ouch die der erczbischoff zu Mencz und der bischoff Gerhart zu Wirczburg die techande und die capitel daselbest gemeinlich fur sich und ir nachkomen und ir vorgenanten stiffte in guten trewen gelobt und zu den heiligen ewangelien gesworn haben, daz alles stete und veste zu halden und dawider nicht zu tun in dheine wis, als verre als sie daz ymmer beruret. [9] und wir der egenante keiser Karl und wir Wenczlaw sein son kunig zu Beheym fur uns unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz haben ouch gelobt in guten d trewen und zu den heiligen ewangelien gesworn, alle die vorgeschriben stucke puncte und artikel und ir iczlichen besunder, in aller der mazze als vorbegriffen ist, stete und 4o veste zu halden und dawider nicht zu tun in dheinee wis. mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unsern keiserlichem und kuniglichem zu Beheim ingesigeln, der geben 5 10 15 20 35 a) or. denselben. b) or. der Abkürzung nach vergeschriben. c) or. z = m. d) or. in gutrewen st. in g. tr. e) or. dhene. 1 Widerzâme a) widerwärtig, misfallig; b) gehaß, 45 feind; mhd. WB. 3, 891. 2 Karl IV hatte schon 1370 Sept. 17 (Lambrechts- tag) den Streit zwischen Erzb. Gerlach von Mainz und Bisch. Albrecht von Wirzburg über das Landgericht in Franken geschlichtet zu Heidingsfeld in Gegenwart Deutsche Reichstags-Akten. 1. mehrerer Reichsfürsten, wobei er zugleich den Grafen von Werthheim zum Schiedsrichter bei künftigen Zer- würfnissen zwischen den beiden bestellte, Notiz bei Fries ed. Ludewig p. 646, und bei Hoffmann annal. Bamb. ed. Ludewig p. 207 f. 2
A. Gewinnung der Reichsstände. 9 1373 Dec. 6. viere ratlewte nach den eyden, die sie daruber sweren sullen zu den heiligen, und bey den trewen, damit sie den herschefften beiderseit vorbunden sein, ein recht oder ein freuntschafft sprechen inwendig vier wochen nach dem tag als sie der sache under- weiset werden; und demselben a spruch sullen beide teil gehorsam sein und daz vol- furen und enden vollenkomenlich an hindernusse und an alles widersprechen. wer aber sache daz die vier ratlute nicht ubereinkomen und sich zweyen wurden, also daz sie gen einander widerczemige1 recht sprechen und nicht einhellichen wurden, so sal der erczbischoff zu Mencz sein nachkomen oder der stiffte einen ubermann uns geben zu der sache, der yn dunket nach rechter wissen der uns beiderseit ein gleich uberman sey, und sal das tun als dicke des not geschiht; und was der uber- mann fur rechte uff seinen eyde sprichet, daz sal von uns beyderseit gehalten werden. wer aber sache daz misshellung zweyung oder kriege ufferstunden oder wurden zwischen dem erczbischoff zu Mencz seinen nachkomen und dem stiffte zu Mencz an einem teil und zwischen dem bischoff zu Wirczburg seinen nachkomen und dem stiffte zu Wirtzburg an dem andern teil oder zwischen iren mannen burgmannen und undertanen beiderseit, in welicher weis daz were, so sol der vorgenante ercz- bischoff zu Mencz seine nachkomen oder stiffte zwen rotmann darzu geben von iren wegen, und der bischoff zu Wirczburg seine nachkomen und der stiffte sullen ouch zwen rotmann darzu geben, in aller der forme und weise als vorgeschriben b stet; und wer’ daz sich die ratlute zweyund werden, so sullen wir 2 egenante keiser Karl kunig Wenczlaw unser son oder unser erben und nachkomen kunig zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz in beiderseit einen ubermann uber die sache geben, in aller der forme und mazze als vorbegriffen ist. [8] ouch ist geredt, daz der techant und daz capitl des stiffts zu Wirczburg keinen bischoff empfahen 25 sullen oder vormunde lazzen werden, er hab ouch denn vor die verbintnuzz in trewen gelobt und zu den heiligen ewangelien leibhaffticlichen gesworn und seyn brief daruber geben daz alles stete und veste zu halden; und sullen ouch der techant und daz capitl des egenanten stiffts keinen kanoniken zum€ capitel nemen, er hab denn ouch vor gelobt und gesworn alle diese vorgeſchriben stucke puncte und 30 artikel, in aller der mazze als vorbegriffen ist, stet und gancz zu halden, als ouch die der erczbischoff zu Mencz und der bischoff Gerhart zu Wirczburg die techande und die capitel daselbest gemeinlich fur sich und ir nachkomen und ir vorgenanten stiffte in guten trewen gelobt und zu den heiligen ewangelien gesworn haben, daz alles stete und veste zu halden und dawider nicht zu tun in dheine wis, als verre als sie daz ymmer beruret. [9] und wir der egenante keiser Karl und wir Wenczlaw sein son kunig zu Beheym fur uns unsere erben und nachkomen kunige zu Beheim marggraven zu Brandemburg und zu Lusicz haben ouch gelobt in guten d trewen und zu den heiligen ewangelien gesworn, alle die vorgeschriben stucke puncte und artikel und ir iczlichen besunder, in aller der mazze als vorbegriffen ist, stete und 4o veste zu halden und dawider nicht zu tun in dheinee wis. mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unsern keiserlichem und kuniglichem zu Beheim ingesigeln, der geben 5 10 15 20 35 a) or. denselben. b) or. der Abkürzung nach vergeschriben. c) or. z = m. d) or. in gutrewen st. in g. tr. e) or. dhene. 1 Widerzâme a) widerwärtig, misfallig; b) gehaß, 45 feind; mhd. WB. 3, 891. 2 Karl IV hatte schon 1370 Sept. 17 (Lambrechts- tag) den Streit zwischen Erzb. Gerlach von Mainz und Bisch. Albrecht von Wirzburg über das Landgericht in Franken geschlichtet zu Heidingsfeld in Gegenwart Deutsche Reichstags-Akten. 1. mehrerer Reichsfürsten, wobei er zugleich den Grafen von Werthheim zum Schiedsrichter bei künftigen Zer- würfnissen zwischen den beiden bestellte, Notiz bei Fries ed. Ludewig p. 646, und bei Hoffmann annal. Bamb. ed. Ludewig p. 207 f. 2
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10 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1876. 1373 ist zu Prage nach Crists geburt dreyczenhundert jar darnach in dem dreyundsiben- Pee.8. czigsten jare an fent Nicolai tag, unser des egenanten keiser Karls reiche in dem achtundczwenczigsten und des keisertums in dem neunczendem jare, und unser des egenanten Wenczlawen kunigs zu Beheim kunigreichs in dem eilfften jare. [in verso] R. Johannes Lust. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 154 2, Erzb. Ludwig von Mainz verspricht K. Karl IV und K. Wenzel, dem letzteren seine Stimme bei der Wahl eines Römischen Königs zw geben. 1374 Dec. 8 Nürnberg. Aus Wien. H. H. St. Archiv. Bohem, nr. 982. or. offner Pergamenbrief, kurfürstl. Sigel in weißem Wachs an Pergamenband, auf verso alte ziemlich gleichzeitige Registraturbemerkung 1) domini Moguntinensis, 2) andre etwas jüngere Hand de eligendo W. in regem Roman. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. 17 f. nr. 10 ex originali archivi caesar. Vindob. Wir Ludweyg von gots gnaden des heiligen stuls zu Mencze erczbischoff des heiligen Romischen reichs in Dutschen landen erczkanczler bekennen und tun kunt offenliche mit disem briefe allen den di in sehen odir horent lezen: das wir dem allirdurehluchtisten fursten und herren hern Karle Romischem keisere zu allen czeiten merer des richs und kunge zu Beheim unserem lieben gnedigem herren und dem irlwchten fürften und herren hern Wenczel kunge zu Beheim margraven zu Brandemburg und herczogen yn Slezien seinem sone unserm lieben ohemen globt und vorheizzen haben! globen und vorheizzen in mit kraft diez briefs in guten 1 Die Bereitwilligkeit Ludwig's erklärt sich aus der gir ihn so wichtigen kaiserlichen Hilfe in seinem Streite mit Adolf con Nassau um den erzbischóflichen Stuhl zu Mainz, s. Pelsel Karl 2, 885 f. und Wenzel 1, 42. Die Anerkennung der Stimm- Berechtigung Ludwig’s tor der Wahl K. Wenzel’s s. in den zwei Berichten rom Wahi- Tage. Schon 1375 Merz 24 Gudenus cod. dipl. 3, 518 f. nr. 335 sowie 1375 Sept. 6. ib. 520 — 522 nr, 336 tritt die Parteinahme Karl's IV für Ludwig offen hervor in den beiden Urkunden; und am 29. Merz 1375 gebot auch K. Wensel der Stadt Er- furt, den Erzb. Ludwig von. Mainz, nachdem derselbe com Kaiser die Regalien erhalten hat, in den Land- frieden aufsunehmen, Würzb. A. K. Mainz-Asch. In- gross. B. 9 fol. 324b— 325 a. Es geschah dann nur zur augenblicklichen Beruhigung auch des Gegners, daß Wenzel zu Bacherache 1376 r. 13 Mai 30 (Fr. v. Pfingsten) dem Adolf gelobte, mit Berufung auf das alte Verbündnis zwischen Böhmen und dem Mainzer Stift und Kapitel (vgl. die Urk. 1373 Dec. 6), wider ihn. und sein Stift und alle ton Adolf jetzt innegehabten oder hernach zu gewinnenden Schlösser Lande und Leute nicht sein su wollen auf. Adolf's Lebenszeit als verre er bi uns blibet Gudenus cod. dipl. 3, 524 f. nr. 337 und Mainz- Asch. Ingr. B. 9 fol. 125ab, sowie daß Wenzel dieses Gelóbnis versprochenermafien nach seiner Krónung erneuerte dat. Frankfurt 1376 Rom. 1. Boh. 14 Juli 17 (So. n. Marg.) Mainz-Asch. Ingr. B. 9 fol. 125b; denn er ist damit als Erz- bischof von Mainz keineswegs anerkannt, indem. Wenzel ihn in beiden. Urkunden. immer nur als Bischof von Speier oder einfach als Bischof tituliert. Über den weite- ren. Verlauf des Kurmainsischen Streites s. den Nürnber- ger RT. von 1381. — Trithemius chr. Hirsaug. ad a. 1370 berichtet freilich, daß der Erzbischof von Mainz für seine Stimme Lahnstein erhalten habe. Aber es finden sich auch sonst in diesem Jahresabschnitt bei ihm. Fehler genug. Gleich sw Anfang desselben ist seine Erzäh- lung vom Mainzer Stuhle voll von, chronologischen Un- richtigkeiten. Ganz falsch ist von vornherein wie bei Nauclerus das Jahr 1370 für die Wall Wenzel's an- genommen, und zwar nicht bloff aus vorübergehender Nachlässigkeit, denn es wird in diesem Irrthum weiter gemacht durch die Berechnung. der. Zusammen - Regie- rung Karl's und Wensel's auf 8 Jahre (1370—1378). 3 Die falsche Sage von der Bestechung der einzelmen Wahlstimmen durch je 100,000 fi. ist ohne weiteres aufgenommen, dann aber auch der andere Bericht von territorialen Schenkungen dazu gefügt und, um beiderlei Nachrichten su vereinigen, sind, wie bei Aen. Sylv., der aber nur Zölle verpfändet werden läst, jene Geld- summen vor der Wahl nur versprochen, aber micht ausgezahlt worden, wmd bei vorhandener Zahlungs- Unfähigkeit erst nach der Wahl die übrigen Schen- kungen an deren Stelle getreten. So weit es mit den letzteren seine Richtigkeit hat, fanden sie alle, wie die Urkunden zeigen, vor der Wahl statt, Wenn nun insbesondere Kurmains Lahnstein erhalten haben soll, so kann damit nicht Niederlahnstein gemeint sein, denn dieses war längst Trierisch, konnte also nicht = 0 > 5 20
10 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1876. 1373 ist zu Prage nach Crists geburt dreyczenhundert jar darnach in dem dreyundsiben- Pee.8. czigsten jare an fent Nicolai tag, unser des egenanten keiser Karls reiche in dem achtundczwenczigsten und des keisertums in dem neunczendem jare, und unser des egenanten Wenczlawen kunigs zu Beheim kunigreichs in dem eilfften jare. [in verso] R. Johannes Lust. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 154 2, Erzb. Ludwig von Mainz verspricht K. Karl IV und K. Wenzel, dem letzteren seine Stimme bei der Wahl eines Römischen Königs zw geben. 1374 Dec. 8 Nürnberg. Aus Wien. H. H. St. Archiv. Bohem, nr. 982. or. offner Pergamenbrief, kurfürstl. Sigel in weißem Wachs an Pergamenband, auf verso alte ziemlich gleichzeitige Registraturbemerkung 1) domini Moguntinensis, 2) andre etwas jüngere Hand de eligendo W. in regem Roman. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. 17 f. nr. 10 ex originali archivi caesar. Vindob. Wir Ludweyg von gots gnaden des heiligen stuls zu Mencze erczbischoff des heiligen Romischen reichs in Dutschen landen erczkanczler bekennen und tun kunt offenliche mit disem briefe allen den di in sehen odir horent lezen: das wir dem allirdurehluchtisten fursten und herren hern Karle Romischem keisere zu allen czeiten merer des richs und kunge zu Beheim unserem lieben gnedigem herren und dem irlwchten fürften und herren hern Wenczel kunge zu Beheim margraven zu Brandemburg und herczogen yn Slezien seinem sone unserm lieben ohemen globt und vorheizzen haben! globen und vorheizzen in mit kraft diez briefs in guten 1 Die Bereitwilligkeit Ludwig's erklärt sich aus der gir ihn so wichtigen kaiserlichen Hilfe in seinem Streite mit Adolf con Nassau um den erzbischóflichen Stuhl zu Mainz, s. Pelsel Karl 2, 885 f. und Wenzel 1, 42. Die Anerkennung der Stimm- Berechtigung Ludwig’s tor der Wahl K. Wenzel’s s. in den zwei Berichten rom Wahi- Tage. Schon 1375 Merz 24 Gudenus cod. dipl. 3, 518 f. nr. 335 sowie 1375 Sept. 6. ib. 520 — 522 nr, 336 tritt die Parteinahme Karl's IV für Ludwig offen hervor in den beiden Urkunden; und am 29. Merz 1375 gebot auch K. Wensel der Stadt Er- furt, den Erzb. Ludwig von. Mainz, nachdem derselbe com Kaiser die Regalien erhalten hat, in den Land- frieden aufsunehmen, Würzb. A. K. Mainz-Asch. In- gross. B. 9 fol. 324b— 325 a. Es geschah dann nur zur augenblicklichen Beruhigung auch des Gegners, daß Wenzel zu Bacherache 1376 r. 13 Mai 30 (Fr. v. Pfingsten) dem Adolf gelobte, mit Berufung auf das alte Verbündnis zwischen Böhmen und dem Mainzer Stift und Kapitel (vgl. die Urk. 1373 Dec. 6), wider ihn. und sein Stift und alle ton Adolf jetzt innegehabten oder hernach zu gewinnenden Schlösser Lande und Leute nicht sein su wollen auf. Adolf's Lebenszeit als verre er bi uns blibet Gudenus cod. dipl. 3, 524 f. nr. 337 und Mainz- Asch. Ingr. B. 9 fol. 125ab, sowie daß Wenzel dieses Gelóbnis versprochenermafien nach seiner Krónung erneuerte dat. Frankfurt 1376 Rom. 1. Boh. 14 Juli 17 (So. n. Marg.) Mainz-Asch. Ingr. B. 9 fol. 125b; denn er ist damit als Erz- bischof von Mainz keineswegs anerkannt, indem. Wenzel ihn in beiden. Urkunden. immer nur als Bischof von Speier oder einfach als Bischof tituliert. Über den weite- ren. Verlauf des Kurmainsischen Streites s. den Nürnber- ger RT. von 1381. — Trithemius chr. Hirsaug. ad a. 1370 berichtet freilich, daß der Erzbischof von Mainz für seine Stimme Lahnstein erhalten habe. Aber es finden sich auch sonst in diesem Jahresabschnitt bei ihm. Fehler genug. Gleich sw Anfang desselben ist seine Erzäh- lung vom Mainzer Stuhle voll von, chronologischen Un- richtigkeiten. Ganz falsch ist von vornherein wie bei Nauclerus das Jahr 1370 für die Wall Wenzel's an- genommen, und zwar nicht bloff aus vorübergehender Nachlässigkeit, denn es wird in diesem Irrthum weiter gemacht durch die Berechnung. der. Zusammen - Regie- rung Karl's und Wensel's auf 8 Jahre (1370—1378). 3 Die falsche Sage von der Bestechung der einzelmen Wahlstimmen durch je 100,000 fi. ist ohne weiteres aufgenommen, dann aber auch der andere Bericht von territorialen Schenkungen dazu gefügt und, um beiderlei Nachrichten su vereinigen, sind, wie bei Aen. Sylv., der aber nur Zölle verpfändet werden läst, jene Geld- summen vor der Wahl nur versprochen, aber micht ausgezahlt worden, wmd bei vorhandener Zahlungs- Unfähigkeit erst nach der Wahl die übrigen Schen- kungen an deren Stelle getreten. So weit es mit den letzteren seine Richtigkeit hat, fanden sie alle, wie die Urkunden zeigen, vor der Wahl statt, Wenn nun insbesondere Kurmains Lahnstein erhalten haben soll, so kann damit nicht Niederlahnstein gemeint sein, denn dieses war längst Trierisch, konnte also nicht = 0 > 5 20
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10 15 20 25 35 45 50 A. Gewinnung der Reichsstiinde. 11 truwen an aller geverde und argelist: wanne* wir von denselben unserem herren dem keiser odir kunge Wenczel seinem sone odir von iren wegen ermanet werden und sie das an uns miten, das wir denn als eyn erczbischoff zu Menez und kürfurste des riches denselben kunig Wenczel seinen sone zu Romifchem kunge kyezen und welen sullen und wellen an alles vercziehen und widerrede, und, so er denne” von uns syben kirfursten, das ist von uns erczbischoff zu Mencze, dem erczbischoff von Triere, dem erczbischoff von Collen, dem kunge von Beheim, dem herczog von Sachsen, dem pfallenczgraven bey Reine und dem margraven von Brandem- burg, odir von unserm dem merern teile, zu Romischem künige gekorn und erwelet wirdet, yn für eynem Romischen kunge haben und halden sullen und wellen, dieweilen er lebet, ym beyligen beygestendig und dorczu beholffen sein, und im das mit aller unserer macht und mogen helffen zu. beherten und behalden gen allermeniglich nyemandis ausgenomen, die yn doran hindern odir irren wolten in dheynen weiz. mit urkund dicz briefs versigelt mit unserem anhangenden in- sigele, geben zu Nuremberg an unserer vrowen tag als sie empfangen wart noch Criste geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem vyerundsybenczigstem jare. .b. Kurtrierische Stimme. 1374 c. 8. 1374 Dec. 8. 9. K. Karl IV beurkundet dem Erzb. Kuno von Trier gewisse Versprechungen, ! um isa dessen Stimme für die Wahl Wenzel’s zu gewinnen. 1374 Nov. 11 Mainz. Aus Koblenz. Prov. A. Urkunden A. 786. or. mb. c. sig. pend., im 10. Artikel zwischen kur und und wale gebe beginnt ein angehefteter neuer Pergamentstreif, oben am Rande des- selben steht per cesarem || Petrus Jaurensis von derselben Hand wie am Ende des Stückes (Auch ib. Erzb. Kop.B. 2, 377.) Wir. rijchs und . a) und b) sweifelhaft ob wannen oder wanne, Form vorausiehen sein, rom Kaiser an Mains vergeben werden, vgl. die Be- stätigung der Privilegien des Trierer Erzbischofs vom 23. Aug. 1832 durch Ludwig den Baier bei Hontheim hist. 2, 119a nr. 642, sowie die Privilegien- Bestóiti- gung für die Trierer Kirche durch Karl IV selbst om 26. Nor. 1346 ib. 164b nr. 672, und die pancharta vom 31. Mai 1376 worin dasselbe gerade bei Gelegen- heit der Vorverhandlungen über die Wahl auch wider für Trier von Karl IV bestätigt wird ib. 265b nr. 746. Also könnte nur an Oberlahnstein gedacht werden. Allein schon in der undatierten Urkunde Otto’s II bei Gudenus cod. dipl. 1, 258 f. nr. 130 wird eine ältere traditio von curtis Logenstein in pago Einriche in comitatu Hugonis erneuert an Erzb. Willigis von Mains (Gudenus setate das Stück sub ann. 978, Stumpf Reichskansler 2, 62 nr. 696 auf 977 Merz). Und noch in der Urk. vom 9. Dec. 1318 tritt mit den Worten in oppido nostro Leinstein dieser Ort als Mainzisch auf, Hontheim hist. 2, 98. nr. 622. Dem entspricht wenn K. Ludwig der Baier 1324 Jan. 9 dem opidum Loynstein gewisse Rechte gibt intuitu venerabilis Mathie archiepiscopi Maguntini, Gudenus 3, 215 f. nr. 46. War somit Oberlahnstein bereits Mainsisch, dennen oder denne; . Karl von gotz gnaden Roemischer keyser zi allen ziten merer des . küning zü Beheym dàn kunt allen lüden die disen geenwortichen brieff nach dem Brief vom 22. Febr. 1375 wird letstere so kann es nicht erst von Karl IV zur Erkaufung dieser kurerzbischüffichen Stimme verwendet worden sein. Die Meinung hievon ist vielleicht. durch eine Verwech- selung entstanden, indem einst Erzb. Petrus von Mainz 1314 Sept. 12 den von ihm bereits inne gehabten Zoll von Lahnstein sich durch. Ludwig den Baier vor dessen Konigswahl bestätigen ließ, Gudenus 3, 98 nr. 79. 1 Nach Trithemius chr. Hirsaug. ad a. 1370 wäre cum aliis nescio quibus Kocheim an der Mosel zwischen Clotten und Valwig und dazu monasterium Megenfeld der Kaufpreis für die Kurtrierische Stimme gewesen. Allein Cochem gehörte längst zu Kurtrier. Schon 1294 war es ron K. Adolf an Erzb. Bočmund von Trier verpfündet worden, Honth. hist. 1, 828 f. Demselben gab es K. Albrecht 1298 vermüge einer un- widerruflichen. Schenkung sur Mehrung seiner Lehen, ib. 829. Daß Heinrich VII die Schenkung K. Al- brecht's. bestátigt hat, geht aus der Urkunde des ersteren rom 15. Sept. 1309 hervor, ib. 2, 40 nr. 606. Ebenso ist Kocheme genannt in der Konfirmation der Trierer Pririlegien durch K. Ludwig vom 23. Aug. 1332, ib. 1198 nr. 642. Und noch Karl IV selbst widerholte die Schenkung Albrecht’s am 26. Nov. 1346 pleno jure Nov. 11.
10 15 20 25 35 45 50 A. Gewinnung der Reichsstiinde. 11 truwen an aller geverde und argelist: wanne* wir von denselben unserem herren dem keiser odir kunge Wenczel seinem sone odir von iren wegen ermanet werden und sie das an uns miten, das wir denn als eyn erczbischoff zu Menez und kürfurste des riches denselben kunig Wenczel seinen sone zu Romifchem kunge kyezen und welen sullen und wellen an alles vercziehen und widerrede, und, so er denne” von uns syben kirfursten, das ist von uns erczbischoff zu Mencze, dem erczbischoff von Triere, dem erczbischoff von Collen, dem kunge von Beheim, dem herczog von Sachsen, dem pfallenczgraven bey Reine und dem margraven von Brandem- burg, odir von unserm dem merern teile, zu Romischem künige gekorn und erwelet wirdet, yn für eynem Romischen kunge haben und halden sullen und wellen, dieweilen er lebet, ym beyligen beygestendig und dorczu beholffen sein, und im das mit aller unserer macht und mogen helffen zu. beherten und behalden gen allermeniglich nyemandis ausgenomen, die yn doran hindern odir irren wolten in dheynen weiz. mit urkund dicz briefs versigelt mit unserem anhangenden in- sigele, geben zu Nuremberg an unserer vrowen tag als sie empfangen wart noch Criste geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem vyerundsybenczigstem jare. .b. Kurtrierische Stimme. 1374 c. 8. 1374 Dec. 8. 9. K. Karl IV beurkundet dem Erzb. Kuno von Trier gewisse Versprechungen, ! um isa dessen Stimme für die Wahl Wenzel’s zu gewinnen. 1374 Nov. 11 Mainz. Aus Koblenz. Prov. A. Urkunden A. 786. or. mb. c. sig. pend., im 10. Artikel zwischen kur und und wale gebe beginnt ein angehefteter neuer Pergamentstreif, oben am Rande des- selben steht per cesarem || Petrus Jaurensis von derselben Hand wie am Ende des Stückes (Auch ib. Erzb. Kop.B. 2, 377.) Wir. rijchs und . a) und b) sweifelhaft ob wannen oder wanne, Form vorausiehen sein, rom Kaiser an Mains vergeben werden, vgl. die Be- stätigung der Privilegien des Trierer Erzbischofs vom 23. Aug. 1832 durch Ludwig den Baier bei Hontheim hist. 2, 119a nr. 642, sowie die Privilegien- Bestóiti- gung für die Trierer Kirche durch Karl IV selbst om 26. Nor. 1346 ib. 164b nr. 672, und die pancharta vom 31. Mai 1376 worin dasselbe gerade bei Gelegen- heit der Vorverhandlungen über die Wahl auch wider für Trier von Karl IV bestätigt wird ib. 265b nr. 746. Also könnte nur an Oberlahnstein gedacht werden. Allein schon in der undatierten Urkunde Otto’s II bei Gudenus cod. dipl. 1, 258 f. nr. 130 wird eine ältere traditio von curtis Logenstein in pago Einriche in comitatu Hugonis erneuert an Erzb. Willigis von Mains (Gudenus setate das Stück sub ann. 978, Stumpf Reichskansler 2, 62 nr. 696 auf 977 Merz). Und noch in der Urk. vom 9. Dec. 1318 tritt mit den Worten in oppido nostro Leinstein dieser Ort als Mainzisch auf, Hontheim hist. 2, 98. nr. 622. Dem entspricht wenn K. Ludwig der Baier 1324 Jan. 9 dem opidum Loynstein gewisse Rechte gibt intuitu venerabilis Mathie archiepiscopi Maguntini, Gudenus 3, 215 f. nr. 46. War somit Oberlahnstein bereits Mainsisch, dennen oder denne; . Karl von gotz gnaden Roemischer keyser zi allen ziten merer des . küning zü Beheym dàn kunt allen lüden die disen geenwortichen brieff nach dem Brief vom 22. Febr. 1375 wird letstere so kann es nicht erst von Karl IV zur Erkaufung dieser kurerzbischüffichen Stimme verwendet worden sein. Die Meinung hievon ist vielleicht. durch eine Verwech- selung entstanden, indem einst Erzb. Petrus von Mainz 1314 Sept. 12 den von ihm bereits inne gehabten Zoll von Lahnstein sich durch. Ludwig den Baier vor dessen Konigswahl bestätigen ließ, Gudenus 3, 98 nr. 79. 1 Nach Trithemius chr. Hirsaug. ad a. 1370 wäre cum aliis nescio quibus Kocheim an der Mosel zwischen Clotten und Valwig und dazu monasterium Megenfeld der Kaufpreis für die Kurtrierische Stimme gewesen. Allein Cochem gehörte längst zu Kurtrier. Schon 1294 war es ron K. Adolf an Erzb. Bočmund von Trier verpfündet worden, Honth. hist. 1, 828 f. Demselben gab es K. Albrecht 1298 vermüge einer un- widerruflichen. Schenkung sur Mehrung seiner Lehen, ib. 829. Daß Heinrich VII die Schenkung K. Al- brecht's. bestátigt hat, geht aus der Urkunde des ersteren rom 15. Sept. 1309 hervor, ib. 2, 40 nr. 606. Ebenso ist Kocheme genannt in der Konfirmation der Trierer Pririlegien durch K. Ludwig vom 23. Aug. 1332, ib. 1198 nr. 642. Und noch Karl IV selbst widerholte die Schenkung Albrecht’s am 26. Nov. 1346 pleno jure Nov. 11.
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12 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 nů oder in zůkûnfftigen ziten sehent oder hôrent lesen: daz wir angesehen haben Nov. 11. gantze stede trûwe und nûtze dienste, die der . . erwirdige .. Cûne erczbisschoff zů Triere unser und des heilgen Roemschen rijchs durch Welsche lant und daz kûning- rijche von Arelat erczcanceler unser und desselben Roemschen rijchs kürfürste unser lieber neve und sine fürfaren zu allen ziten uns und demselben Roemschen rijche truweliche ûbermitz yre grôße kost und flifige arbeyd getaen und bewiset haben und in zůkunfftigen ziten derselbe erczbisschoff dûn mag; und auch want er uns in gûden trûwen bij sinen fürstlichen eren vesteliche geredt und globt hait, só balde daz Roemsche rijche übermitz unsern doyt oder uffgabe ledig wirt, daz er dan den důrchlüchtigen fürsten hern .. Wentzeslauwe kůning zů Beheym unsern lieben kůr- 40 fürsten und eltsten son und nyman anders zu Roemschen kûninge kiesen und welen sol und demselben unserm sône in gantzen trüwen beraden und beholfen sin daz er bij dem Roemschen rijche verlibe. were aber sache daz die andere kûrfürsten bij unserm leben, indes als wir noch Roemscher keyser weren, den vorgeschrieben unsern eltsten son alle eyndrechtliche oder daz meiste teyl der .. kûrfürsten, der 15 der erwirdige.. Frederich erczbisschoff zû Colne unser lieber neve und fûrste!, ob er bij leben ist, eyner sij, und unser swager herczoge .. Rûprecht der elter pfalcz- grave bij Rine hertzoge in Beyern oder na sime dode hertzoge .. Rûprecht der jünger, ob er dan kûrfürste ist, auch eyner sij, zů Roemschen kûninge erwelten und koeren: so sol yn auch der vorgenant.. erczbisschoff von Triere darczů kiesen 20 und welen. wûrde er aber bij unserm leben nyt von yn allen oder von dem meisten teyle, als vor ist begriffen, gekoren, so enist der vorgeschrieben .. Cûne erczbisschoff, als lange daz Roemsche rijche ubermitz unsern doit oder uffgabe nyt ledig ist, nyt schuldig zû erwelen oder zu kiesen. und ensol doch derselbe .. Cûne erczbisschoff binnen der vorgenanten zijt keynen andern zû Roemschen kûninge 25 kiesen, noch der andere kûrfürsten wale und kûr, die unsern egenanten son gekoren und gewelt hetten, hinderen oder schaffen daz gehindert werde in eyncher hande wijs, in aller formen underscheiden und vûrwerten als die brieve innehaldent die derselbe.. Cûne erczbisschoff uns darûber versiegelt hait gegeben, die von worte zû worte herna steent geschrieben [folgt als Einschaltung die Urkunde des Erzb. Kuno von 30 Trier worin er sich verbindlich macht Wenzel'n zum Römischen König zu wählen, dat. 1374 Nov. 11]. herumb so han wir .. Karl Roemscher keyser demselben .. Cunen erczbisschove von gnaden unser keyserlicher majestät mit wolbedachten mûde mit rade unser fûrsten und getrûwen ûbermitz krafft diß brieffs, umb daz sinen und 5 ac titulo proprietatis, ib. 162 nr. 670, und in der größleren Urkunde gleichen Datums ib. 164 nr. 672. So erscheint dann dieser Besitz ausdrücklich bestätigt in der großen Konfirmation der Trier'schen Privilegien vom 31. Mai 1376, ib. 265 nr. 746, wogegen der Ort natürlich in dem von uns mitgetheilten Vertrag vom 11. Nov. 1374 nicht mit aufgezählt ist unter den mit Rücksicht auf die Wahl Wenzel's gewährten neuen Vergünstigungen. Der Irrthum des Trithemius erklärt sich aber unschwer daraus, daß die oben erwahnte Verpfändung von 1294 stattgefunden hatte u. a. wegen der von dem Erzbischof bei der Wahl und Krönung Adolf's (freilich nicht Wenzel's) aufgewendeten Kosten. Was aber das wsw. von Koblenz auf der Höhe zw. Mosel und Elz gelegene Münstermaifeld betrifft, so geht aus der Urk. u. 8. Nov. 1277 ib. 1, 806 nr. 551 hervor, dass ein Theil der Vogtei daselbst schon von dem arunculus des Ausstellers zu Lehen von der Trierer Kirche getragen wurde. Und Ludwig der Baier ver- 35 zichtet in der Privilegien-Bestätigung v. 2. Dec. 1314 ausdrücklich auf jedes Recht, das er selbst etwa haben könnte in oppido Monasterio-Meynfeld, welches zu den Besitzungen der Trierer Kirche gerechnet wird, ib. 2, 91 f. nr. 615. Ja Karl IV selbst bestätigt am 26. Nor. 40 1346 unter den Privilegien dieser Kirche auch pro- prietatem et possessionem oppidi sui Monasterii in Meynfeld, ib. 170b—171a nr. 672. Daher der Ort in der pancharta v. 31. Mai 1376 wider von Karl bestätigt wird (ib. 265b ur. 746), unter den neuen 45 Schenkungen v. 11. Nov. 1374 aber ebenso wenig er- scheint als das benachbarte Cochem. Es ist nicht zu erkennen, was den Anlaßs gegeben hat zu der Ansicht, daß Münstermaiſeld erst als Preis für die Abstim- mung von 1376 Trierisch geworden sei. 1 vgl. das Versprechen Friedrich's ron Köln an Kurtrier vom 20. Juni 1371. 50
12 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 nů oder in zůkûnfftigen ziten sehent oder hôrent lesen: daz wir angesehen haben Nov. 11. gantze stede trûwe und nûtze dienste, die der . . erwirdige .. Cûne erczbisschoff zů Triere unser und des heilgen Roemschen rijchs durch Welsche lant und daz kûning- rijche von Arelat erczcanceler unser und desselben Roemschen rijchs kürfürste unser lieber neve und sine fürfaren zu allen ziten uns und demselben Roemschen rijche truweliche ûbermitz yre grôße kost und flifige arbeyd getaen und bewiset haben und in zůkunfftigen ziten derselbe erczbisschoff dûn mag; und auch want er uns in gûden trûwen bij sinen fürstlichen eren vesteliche geredt und globt hait, só balde daz Roemsche rijche übermitz unsern doyt oder uffgabe ledig wirt, daz er dan den důrchlüchtigen fürsten hern .. Wentzeslauwe kůning zů Beheym unsern lieben kůr- 40 fürsten und eltsten son und nyman anders zu Roemschen kûninge kiesen und welen sol und demselben unserm sône in gantzen trüwen beraden und beholfen sin daz er bij dem Roemschen rijche verlibe. were aber sache daz die andere kûrfürsten bij unserm leben, indes als wir noch Roemscher keyser weren, den vorgeschrieben unsern eltsten son alle eyndrechtliche oder daz meiste teyl der .. kûrfürsten, der 15 der erwirdige.. Frederich erczbisschoff zû Colne unser lieber neve und fûrste!, ob er bij leben ist, eyner sij, und unser swager herczoge .. Rûprecht der elter pfalcz- grave bij Rine hertzoge in Beyern oder na sime dode hertzoge .. Rûprecht der jünger, ob er dan kûrfürste ist, auch eyner sij, zů Roemschen kûninge erwelten und koeren: so sol yn auch der vorgenant.. erczbisschoff von Triere darczů kiesen 20 und welen. wûrde er aber bij unserm leben nyt von yn allen oder von dem meisten teyle, als vor ist begriffen, gekoren, so enist der vorgeschrieben .. Cûne erczbisschoff, als lange daz Roemsche rijche ubermitz unsern doit oder uffgabe nyt ledig ist, nyt schuldig zû erwelen oder zu kiesen. und ensol doch derselbe .. Cûne erczbisschoff binnen der vorgenanten zijt keynen andern zû Roemschen kûninge 25 kiesen, noch der andere kûrfürsten wale und kûr, die unsern egenanten son gekoren und gewelt hetten, hinderen oder schaffen daz gehindert werde in eyncher hande wijs, in aller formen underscheiden und vûrwerten als die brieve innehaldent die derselbe.. Cûne erczbisschoff uns darûber versiegelt hait gegeben, die von worte zû worte herna steent geschrieben [folgt als Einschaltung die Urkunde des Erzb. Kuno von 30 Trier worin er sich verbindlich macht Wenzel'n zum Römischen König zu wählen, dat. 1374 Nov. 11]. herumb so han wir .. Karl Roemscher keyser demselben .. Cunen erczbisschove von gnaden unser keyserlicher majestät mit wolbedachten mûde mit rade unser fûrsten und getrûwen ûbermitz krafft diß brieffs, umb daz sinen und 5 ac titulo proprietatis, ib. 162 nr. 670, und in der größleren Urkunde gleichen Datums ib. 164 nr. 672. So erscheint dann dieser Besitz ausdrücklich bestätigt in der großen Konfirmation der Trier'schen Privilegien vom 31. Mai 1376, ib. 265 nr. 746, wogegen der Ort natürlich in dem von uns mitgetheilten Vertrag vom 11. Nov. 1374 nicht mit aufgezählt ist unter den mit Rücksicht auf die Wahl Wenzel's gewährten neuen Vergünstigungen. Der Irrthum des Trithemius erklärt sich aber unschwer daraus, daß die oben erwahnte Verpfändung von 1294 stattgefunden hatte u. a. wegen der von dem Erzbischof bei der Wahl und Krönung Adolf's (freilich nicht Wenzel's) aufgewendeten Kosten. Was aber das wsw. von Koblenz auf der Höhe zw. Mosel und Elz gelegene Münstermaifeld betrifft, so geht aus der Urk. u. 8. Nov. 1277 ib. 1, 806 nr. 551 hervor, dass ein Theil der Vogtei daselbst schon von dem arunculus des Ausstellers zu Lehen von der Trierer Kirche getragen wurde. Und Ludwig der Baier ver- 35 zichtet in der Privilegien-Bestätigung v. 2. Dec. 1314 ausdrücklich auf jedes Recht, das er selbst etwa haben könnte in oppido Monasterio-Meynfeld, welches zu den Besitzungen der Trierer Kirche gerechnet wird, ib. 2, 91 f. nr. 615. Ja Karl IV selbst bestätigt am 26. Nor. 40 1346 unter den Privilegien dieser Kirche auch pro- prietatem et possessionem oppidi sui Monasterii in Meynfeld, ib. 170b—171a nr. 672. Daher der Ort in der pancharta v. 31. Mai 1376 wider von Karl bestätigt wird (ib. 265b ur. 746), unter den neuen 45 Schenkungen v. 11. Nov. 1374 aber ebenso wenig er- scheint als das benachbarte Cochem. Es ist nicht zu erkennen, was den Anlaßs gegeben hat zu der Ansicht, daß Münstermaiſeld erst als Preis für die Abstim- mung von 1376 Trierisch geworden sei. 1 vgl. das Versprechen Friedrich's ron Köln an Kurtrier vom 20. Juni 1371. 50
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10 15 20 25 45 A. Gewinnung der Reichsstinde, 13 siner furfaren getriwen und niczen diensten, die sie uns und dem Roemschen rijche 1874 allewege bewiset und getaen hant, etzlicher maze gelonet werde, dise nageschrieben pünte und artikele bij unsern keyserlichen trüwen geredt verschrieben und globt und darezü etzliche nageschrieben gnaden friheiden und privilegie getaen und ver- lüwen, in der maze als herna volget geschrieben. [1] daz ist.zu wissen, daz! wir und der egenant unser eltsie son umb des Roemschen rijchs eynches furstetims herscheffte oder eyncher anderer sachen willen, welcher hande die weren, nümmer sullen mit dem vorgenanten . . Cünen sinen nakomen und dem stiffte von Triere eynche kriege oder vientschafft angefahen halden oder haben noch yn züfügen oder machen noch yren vienden helfen oder raden, sünder wir süllen demselben . . erczbisschoff sinen nakomen und stiffte in allen yren kriegen und vientschefften zweyongen misselingen und noeden wider allermenliche getriwe- liche helfen und sie hanthaben verantwerten und beschirmen, beheltniBe doch? der brieve die der egenant . . Cine erczbisschoff uns zi andern ziten hait gegeben als von des lantz von Lützelnburg wegen. [2] auch sullen wir und unser egenant eltste son schaffen und werben getrüweliche ane geverde, ob unser geistlicher vader der .. baebst eynche ungünst oder ungnade üff denselben . . Cünen ercz- bisschoff hette, daz die gentzliche abegelacht und darüfflüterliche vertziegen werde. [3] Vort sollen wir und der egenant unser eltste son, ob er zi Roemschen kininge erwelt würde, getrüweliche nach unser müge an dem vorgenanten unserm geistlichen vader dem baebste sinen nakomen und dem stile von Rome schaffen und werben, daz die paffheid in Düytschen landen alsülichs zehenden, als derselbe unser geistlicher vader nüwelichs geheischen hatte, und eyner yglicher merer und minner sümmen, die er in der füge oder wijs heischen wülde, fürbasme entragen und erlazen werden. und wer' es sache daz derselbe unser geistlicher vader oder sine nakomen den zehenden oder andere? sümmen egenant zü heischen nyt entsitzen oder abesin wülden, so sullen wir und unser egenanter son, so dicke des noyt gebüret, dieselben paffheid in Düytschen landen geen unserm geistlichen vader dem .. baebste und sine nakomen getriweliche verantwerten und sie auch nyt drengen in eynche wijs den zebenden oder andere egenant simmen zi bezalen oder zü geben. [4] vortme? sullen wir und der egenant unser son, in welchem state a) Gemäß der Abkürsung streng genommen onderer, der Gebrauch ist aber sehr schwankend; s. u. andere. 1 Darüber stellt Karl IV eine besondere Urkunde aus tom 11. Nov. 1374 Kobl. Prov. A. Erzbisch. Kop.- B. 2, 369, und Wenzel ebenfalls eine besondere vom 8. Juli 1376 Berl. Geh. St. A. Kaiserurkk. aus Trier nr. 358 or. mb. c. sig. pend.; in beiden sind die obigen Art. 1 und 4 zusammengenommen; mit diesen letzteren ist die Wenzel'sche Urk. coll., die Abweichun- gen sind wenige und unwesentliche, die Urkunde schliefit geben zu Ache na Christus geburte druczeenhon- dert jair darnach in dem seefundsiebenczigstem jaire uff sent Kylianus dag unser reiche des Be- hemschen in dem vierczeentem und dez Roemschen in dem eirsten jaren, Unterschr. De mandato do- mini..regis || Nicolaus Camericensis prepositus, in terso R. Wilhelmus Kortelangen. (Abweichungen der Urk. Wenzel's von obigen Art. 1 und 4: in Art. 1 zwischen die weren und nimmer add. oder sijn muchten, nach angefahen add. understaen, nach vienden add. und wi- dersachen ; in Art. 4. de. in welchem state wir weren, st. oder werdent steht oder die yn hernamails werdent, weiter heißt es o. d. yn verpant 8. o. verpant werdent hernamails — ubermiocz uns selber, st. privilegia ge- ben steht pr. gegeben, sw. eynchen und friheide add. eynche, st. mit urkünde steht mit krafft.) — Es konnte nicht die Aufgabe sein, auch die sümmtlichen Special- Urkunden, die sich auf die einzelnen hier. oben vorkom- menden Punkte beziehen, mit abzudrucken, da, wie man sieht, sachlich nichts neues dadurch gegeben wird; es konnte genügen, sie, soweit sie erreichbar waren, aus Archivalien und Drucken anzuführen; died ist bei den einzelnen. Artikeln in. den. Anmerkungen. geschehen. 2 Es ist wol die schriftliche Versicherung Kuno's gemeint, falls Herzog Wenzel von Brabant und Luxem- burg ohne Erben stürbe, dem Kaiser behilflich zu sein daß das Herzogthum Luxemburg nebst allem Zugehür an das Luxemburgische Haus komme, Frankfurt 1368 Febr. 5, Regest bei Pelsel Karl 2, 796 aus Liinig cod. Germ. dipl. 1, 1313; Kopie im Wiener H. H. St. A. nach. Repert. II mit falscher Jahreszahl 1367 ; Bühm. Kron- Archiv Vers. nr. 301 vom 8. Febr. 1368. 3 Vgl. die besonderen Urkunden Karl's und Wenzel's in unsrer Anmerkung 1 zu Art. 1.
10 15 20 25 45 A. Gewinnung der Reichsstinde, 13 siner furfaren getriwen und niczen diensten, die sie uns und dem Roemschen rijche 1874 allewege bewiset und getaen hant, etzlicher maze gelonet werde, dise nageschrieben pünte und artikele bij unsern keyserlichen trüwen geredt verschrieben und globt und darezü etzliche nageschrieben gnaden friheiden und privilegie getaen und ver- lüwen, in der maze als herna volget geschrieben. [1] daz ist.zu wissen, daz! wir und der egenant unser eltsie son umb des Roemschen rijchs eynches furstetims herscheffte oder eyncher anderer sachen willen, welcher hande die weren, nümmer sullen mit dem vorgenanten . . Cünen sinen nakomen und dem stiffte von Triere eynche kriege oder vientschafft angefahen halden oder haben noch yn züfügen oder machen noch yren vienden helfen oder raden, sünder wir süllen demselben . . erczbisschoff sinen nakomen und stiffte in allen yren kriegen und vientschefften zweyongen misselingen und noeden wider allermenliche getriwe- liche helfen und sie hanthaben verantwerten und beschirmen, beheltniBe doch? der brieve die der egenant . . Cine erczbisschoff uns zi andern ziten hait gegeben als von des lantz von Lützelnburg wegen. [2] auch sullen wir und unser egenant eltste son schaffen und werben getrüweliche ane geverde, ob unser geistlicher vader der .. baebst eynche ungünst oder ungnade üff denselben . . Cünen ercz- bisschoff hette, daz die gentzliche abegelacht und darüfflüterliche vertziegen werde. [3] Vort sollen wir und der egenant unser eltste son, ob er zi Roemschen kininge erwelt würde, getrüweliche nach unser müge an dem vorgenanten unserm geistlichen vader dem baebste sinen nakomen und dem stile von Rome schaffen und werben, daz die paffheid in Düytschen landen alsülichs zehenden, als derselbe unser geistlicher vader nüwelichs geheischen hatte, und eyner yglicher merer und minner sümmen, die er in der füge oder wijs heischen wülde, fürbasme entragen und erlazen werden. und wer' es sache daz derselbe unser geistlicher vader oder sine nakomen den zehenden oder andere? sümmen egenant zü heischen nyt entsitzen oder abesin wülden, so sullen wir und unser egenanter son, so dicke des noyt gebüret, dieselben paffheid in Düytschen landen geen unserm geistlichen vader dem .. baebste und sine nakomen getriweliche verantwerten und sie auch nyt drengen in eynche wijs den zebenden oder andere egenant simmen zi bezalen oder zü geben. [4] vortme? sullen wir und der egenant unser son, in welchem state a) Gemäß der Abkürsung streng genommen onderer, der Gebrauch ist aber sehr schwankend; s. u. andere. 1 Darüber stellt Karl IV eine besondere Urkunde aus tom 11. Nov. 1374 Kobl. Prov. A. Erzbisch. Kop.- B. 2, 369, und Wenzel ebenfalls eine besondere vom 8. Juli 1376 Berl. Geh. St. A. Kaiserurkk. aus Trier nr. 358 or. mb. c. sig. pend.; in beiden sind die obigen Art. 1 und 4 zusammengenommen; mit diesen letzteren ist die Wenzel'sche Urk. coll., die Abweichun- gen sind wenige und unwesentliche, die Urkunde schliefit geben zu Ache na Christus geburte druczeenhon- dert jair darnach in dem seefundsiebenczigstem jaire uff sent Kylianus dag unser reiche des Be- hemschen in dem vierczeentem und dez Roemschen in dem eirsten jaren, Unterschr. De mandato do- mini..regis || Nicolaus Camericensis prepositus, in terso R. Wilhelmus Kortelangen. (Abweichungen der Urk. Wenzel's von obigen Art. 1 und 4: in Art. 1 zwischen die weren und nimmer add. oder sijn muchten, nach angefahen add. understaen, nach vienden add. und wi- dersachen ; in Art. 4. de. in welchem state wir weren, st. oder werdent steht oder die yn hernamails werdent, weiter heißt es o. d. yn verpant 8. o. verpant werdent hernamails — ubermiocz uns selber, st. privilegia ge- ben steht pr. gegeben, sw. eynchen und friheide add. eynche, st. mit urkünde steht mit krafft.) — Es konnte nicht die Aufgabe sein, auch die sümmtlichen Special- Urkunden, die sich auf die einzelnen hier. oben vorkom- menden Punkte beziehen, mit abzudrucken, da, wie man sieht, sachlich nichts neues dadurch gegeben wird; es konnte genügen, sie, soweit sie erreichbar waren, aus Archivalien und Drucken anzuführen; died ist bei den einzelnen. Artikeln in. den. Anmerkungen. geschehen. 2 Es ist wol die schriftliche Versicherung Kuno's gemeint, falls Herzog Wenzel von Brabant und Luxem- burg ohne Erben stürbe, dem Kaiser behilflich zu sein daß das Herzogthum Luxemburg nebst allem Zugehür an das Luxemburgische Haus komme, Frankfurt 1368 Febr. 5, Regest bei Pelsel Karl 2, 796 aus Liinig cod. Germ. dipl. 1, 1313; Kopie im Wiener H. H. St. A. nach. Repert. II mit falscher Jahreszahl 1367 ; Bühm. Kron- Archiv Vers. nr. 301 vom 8. Febr. 1368. 3 Vgl. die besonderen Urkunden Karl's und Wenzel's in unsrer Anmerkung 1 zu Art. 1.
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14 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 wir weren, mit der stad von Triere€ oder eynchen andern steden oder slossen, Nov. 11. die des egenanten.. erezbisschoffs und sijns stiffts sint oder werdent oder die yn verpant sint oder werdent, nummer eynche verbünteniße gemachen oder angegaen übermitz uns oder yman anders sünder uffenbaren willen und verhengniße des vorgenanten erczbisschoffs .. Cûnen siner nakomen und des stiffts von Triere. und sullen auch derselben stad von Triere noch andern vorgeschrieben steden oder slossen noch yr eynchen nûmmer friheide oder eynche privilegia geben oder bestedigen in eyncher wijs, iz ensij dan mit wissen willen und gehengniße des vor- genanten .. Cûnen erczbisschoff siner nakomen und stiffts von Triere. und ob den- selben steden oder slossen oder ir eynchen friheide oder privilegia von uns oder 10 unsern fürfaren .. keysern oder .. kûningen gelüwen oder gegeben weren, die han wir widerroefen widerachtet und vernichtet, widerroeffen widerachten und vernichten sie mit urkunde difs brieffs, als verre sie sint oder sin müchten wider den egenanten ..Cûnen und sinen stifft in eyncher hande wise. auch ensal der egenant .. Cûne-erezbisschoff keyne verbüntniße machen übermitz brieven oder worten mit dem lande oder steden 45 vesten oder undertanen des lantz von Lützelnburg sûnder unsern und unsers egenanten soens willen und gehengniße. [5] vorbafs2 were sache daz die gemeynere zû Schonen- burg und zû Hamerstein unser und des heilgen Roemschen rijchs lieben getrüwen dieselben vestene mit yren zûgehorüngen und andern lehenen, die sie von uns und von dem Roemschen rijche zû lehen hant, mit yren gûden frihen willen von dem egenanten 20 .. Cûnen erczbisschoff in sijn und sijns stiffts wegen zû lehen entphaen und haben wulden, oder ob derselbe .. Cûne sine nakomen oder stifft die egenanten vestene und slosse umb yre ûbergriffe und missedait, der man sie vor dem Roemschen rijche ûberkomen und bewisen müchte, angewünnen, des wir auch demselben erczbisschoff und sinen nakomen und stiffte gantze und volle macht geben und verlihen mit disem 25 brieve: so han wir alsdan ubermitz krafft diß brieffs von unser keyserlicher majestât dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff und sime stiffte zu ermerünge und besserünge der lehene, die sie von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen hant, die ordeliche eygenschafft und herschafft, und waz rechtes wir und daz heilge Roemsche rijche an den egenanten vestenen Schonenburg 3 und Hamersteyn 4 yren zugehorûngen 30 mit Besserung und Mehrung der Gnade des kaiser- lichen Vaters, ed. Hontheim hist. 2, 275 f. nr. 748, daraus Reg. bei Pelzel Karl 2, 910 und Wenzel 1, 54; 2) über Schönenberg: 1374 Nov. 11 im Kobl. Prov. A. Schönenberg 11 or. und Erzbisch. Kop.B. 2, 371; als Einschaltung in der Bestätigung v. 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. 3b, 383 — 391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 fol. 15b—16a und 143 p. 38 f., ebenso in Wien nach Chmel l. c.; — ed. Günther l. c. 3, 788—790 nr. 551; dazu die Bestätigung der Sache durch K. Wenzel vom 8. Juli 1376 im Regest bei Hontheim hist. 2, 276 nt. a. und Günther l. c. 790 nt. 1 ver- glichen mit 788 nt. 1 und Gundling ausf. Discours 2, 673. — Schonenburg ist Schönburg oberhalb Ober- 45 wesel auf dem linken Rhein-Ufer, Hammerstein unter- halb Andernach auf dem rechten Rheinufer. 1 Den früheren Streit Cuno's mit der Stadt Trier betreffend s. Görz Reg. 1364 Sept. 22, Okt. 9, Okt. 31 und 1365 Jan. 22, Juni 16 und 1367 Okt. 24. 2 Darüber stellt K. Karl IV eigene Urkunden aus: 1) über Hammerstein: 1374 Nov. 11 im Kobl. Prov. A. Hammerstein 64 or. und im Erzbisch. Kop.B. 2, 370; als Einschaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht v. 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5, f. 15ab und ib. 143, p. 37 f.; — ed. Günther cod. dipl. Rh. Mos. 3, 786—8 nr. 550, Bruchstück bei Lünig corp. jur. feud. Germ. 1, 385 f. und bei Hontheim hist. 2, 262 nr. 743, Reg. aus Hontheim bei Pelzel Karl 2, 884, vgl. Günther l. c. 3, 11 wo aber st. 1371 o. Zw. zu lesen ist 1374 und sich ergibt daß erst 1397 Ludwig und Wilhelm je in einer besondern Urkunde Schloßs Thal und Burg- grafschaft Hammerstein als Trierisches Lehen aner- kannten, mit Bez. auf die Schrift die Burggrafschaft von Hammerstein und ihre Burggrafen 1821 S. 7—10 und 12—19; nach Chmel 103 ist die Urk. auch in Wien als gen. Einschaltung in Band A; da- zu die Bestätigung durch K. Wenzel v. 8. Juli 1376 35 40 5 3 Verhältnis Balduin's von Trier zu den Herren von Schonenburg bei Oberwesel s. Görz Reg. p. 68. 1318 Aug. 21. 50 4 Eine Befugnis, welche Cuno dort bereits ausübte, s. Görz Reg. p. 108. 1373 Jan. 18.
14 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 wir weren, mit der stad von Triere€ oder eynchen andern steden oder slossen, Nov. 11. die des egenanten.. erezbisschoffs und sijns stiffts sint oder werdent oder die yn verpant sint oder werdent, nummer eynche verbünteniße gemachen oder angegaen übermitz uns oder yman anders sünder uffenbaren willen und verhengniße des vorgenanten erczbisschoffs .. Cûnen siner nakomen und des stiffts von Triere. und sullen auch derselben stad von Triere noch andern vorgeschrieben steden oder slossen noch yr eynchen nûmmer friheide oder eynche privilegia geben oder bestedigen in eyncher wijs, iz ensij dan mit wissen willen und gehengniße des vor- genanten .. Cûnen erczbisschoff siner nakomen und stiffts von Triere. und ob den- selben steden oder slossen oder ir eynchen friheide oder privilegia von uns oder 10 unsern fürfaren .. keysern oder .. kûningen gelüwen oder gegeben weren, die han wir widerroefen widerachtet und vernichtet, widerroeffen widerachten und vernichten sie mit urkunde difs brieffs, als verre sie sint oder sin müchten wider den egenanten ..Cûnen und sinen stifft in eyncher hande wise. auch ensal der egenant .. Cûne-erezbisschoff keyne verbüntniße machen übermitz brieven oder worten mit dem lande oder steden 45 vesten oder undertanen des lantz von Lützelnburg sûnder unsern und unsers egenanten soens willen und gehengniße. [5] vorbafs2 were sache daz die gemeynere zû Schonen- burg und zû Hamerstein unser und des heilgen Roemschen rijchs lieben getrüwen dieselben vestene mit yren zûgehorüngen und andern lehenen, die sie von uns und von dem Roemschen rijche zû lehen hant, mit yren gûden frihen willen von dem egenanten 20 .. Cûnen erczbisschoff in sijn und sijns stiffts wegen zû lehen entphaen und haben wulden, oder ob derselbe .. Cûne sine nakomen oder stifft die egenanten vestene und slosse umb yre ûbergriffe und missedait, der man sie vor dem Roemschen rijche ûberkomen und bewisen müchte, angewünnen, des wir auch demselben erczbisschoff und sinen nakomen und stiffte gantze und volle macht geben und verlihen mit disem 25 brieve: so han wir alsdan ubermitz krafft diß brieffs von unser keyserlicher majestât dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff und sime stiffte zu ermerünge und besserünge der lehene, die sie von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen hant, die ordeliche eygenschafft und herschafft, und waz rechtes wir und daz heilge Roemsche rijche an den egenanten vestenen Schonenburg 3 und Hamersteyn 4 yren zugehorûngen 30 mit Besserung und Mehrung der Gnade des kaiser- lichen Vaters, ed. Hontheim hist. 2, 275 f. nr. 748, daraus Reg. bei Pelzel Karl 2, 910 und Wenzel 1, 54; 2) über Schönenberg: 1374 Nov. 11 im Kobl. Prov. A. Schönenberg 11 or. und Erzbisch. Kop.B. 2, 371; als Einschaltung in der Bestätigung v. 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. 3b, 383 — 391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 fol. 15b—16a und 143 p. 38 f., ebenso in Wien nach Chmel l. c.; — ed. Günther l. c. 3, 788—790 nr. 551; dazu die Bestätigung der Sache durch K. Wenzel vom 8. Juli 1376 im Regest bei Hontheim hist. 2, 276 nt. a. und Günther l. c. 790 nt. 1 ver- glichen mit 788 nt. 1 und Gundling ausf. Discours 2, 673. — Schonenburg ist Schönburg oberhalb Ober- 45 wesel auf dem linken Rhein-Ufer, Hammerstein unter- halb Andernach auf dem rechten Rheinufer. 1 Den früheren Streit Cuno's mit der Stadt Trier betreffend s. Görz Reg. 1364 Sept. 22, Okt. 9, Okt. 31 und 1365 Jan. 22, Juni 16 und 1367 Okt. 24. 2 Darüber stellt K. Karl IV eigene Urkunden aus: 1) über Hammerstein: 1374 Nov. 11 im Kobl. Prov. A. Hammerstein 64 or. und im Erzbisch. Kop.B. 2, 370; als Einschaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht v. 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5, f. 15ab und ib. 143, p. 37 f.; — ed. Günther cod. dipl. Rh. Mos. 3, 786—8 nr. 550, Bruchstück bei Lünig corp. jur. feud. Germ. 1, 385 f. und bei Hontheim hist. 2, 262 nr. 743, Reg. aus Hontheim bei Pelzel Karl 2, 884, vgl. Günther l. c. 3, 11 wo aber st. 1371 o. Zw. zu lesen ist 1374 und sich ergibt daß erst 1397 Ludwig und Wilhelm je in einer besondern Urkunde Schloßs Thal und Burg- grafschaft Hammerstein als Trierisches Lehen aner- kannten, mit Bez. auf die Schrift die Burggrafschaft von Hammerstein und ihre Burggrafen 1821 S. 7—10 und 12—19; nach Chmel 103 ist die Urk. auch in Wien als gen. Einschaltung in Band A; da- zu die Bestätigung durch K. Wenzel v. 8. Juli 1376 35 40 5 3 Verhältnis Balduin's von Trier zu den Herren von Schonenburg bei Oberwesel s. Görz Reg. p. 68. 1318 Aug. 21. 50 4 Eine Befugnis, welche Cuno dort bereits ausübte, s. Görz Reg. p. 108. 1373 Jan. 18.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 15 5 10 15 20 25 30 und darczů allen vorgeschrieben lehenen han oder haben sûllen, ewigliche vererbet 1374 und vergifftiget, und dieselben vestene und lehene mit allen yren zûgehorûngen an sie gewant zû ewigen ziden, also daz sie dieselben vestene und lehene von uns und dem Roemschen rijche zû lehen haben in aller maze als sie die egenanten gemeynere vom Roemschen rijche bizher gehabt hant. und sûllent die egenanten gemeynere und ir yglicher yre egenanten lehene von dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere zû lehen entphaen und halden in aller maze und allen rechten als sie die bizher von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen gehabt hant. und wanne sie daz getaen hant, so verczihen wir ûff sûliche globde hûlde und eyde die sie uns und dem heilgen Roemschen rijche von den egenanten lehenen hant getaen, und sagen sie der ledig ûbermitz disen brieff. und die egenant lehenschafft ordeliche herschafft und eygenschafft, die wir und daz Roemsche rijche bizher gehabt han an den egenanten vestenen und slossen, sûllen wir und unser egenanter son nummer yman anders verlehenen versetzen verpenden oder anders verüßern oder verbinden in eyncher wijs. [6] auch 1 han wir von kreffte unser keyserlicher majestât, als verre iz mit Johans herren zû Lympurg unsers lieben getrûwen frihen willen ist, an den egenanten .. Cûnen erczbisschoff sine nakomen und stifft von Triere gewant ûbermitz disen brieff alle lehenschafft der herschafft burge und stede Lympurg ûff der Laene mit dorfferen welden gerichten und allen yren zůgehorüngen, nûßnyt ûzgenomen, als verre die der egenant Johan herre zû Lympurg von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen hait und als verre sie von dem Roemschen rijche zû lehen rûrent oder rûren sullent; also doch: ob der egenant Johan zû der vorgeschrieben unser giffte sinen willen und gehengniße nyt dûn wulde und die egenanten lehene erfielen, so sullent sie dem stiffte von Triere erfallen und ledig werden, und sal dan eyn yglich erczbisschoff und der stifft von Triere dieselben a lehene vom Roemschen rijche haben und halden in aller maze als sie der egenant von Lympurg gehabt hait. und des heizen und gebieden wir demselben Johanne, daz er die vorgeschrieben sine lehene bekenne entphae und halde von demselben .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere in aller maze und rechte als sie bizher von dem heilgen Roemschen rijche gerûret hant. und so er daz getaen hait, so sagen wir yn quijt und ledig sûlicher globden hûlde und eyde, damit er uns und dem heilgen Roemschen rijche von den vorge- schrieben lehenen bizher verbünden und plichtich ist gewest. [7] Vortme? want wir und unser fürfaren seligen Roemsche keysere und kûninge dem vorgenanten .. 35 Cûnen ertzbischoff sinen fürfaren und stiffte von Triere vor ziden 3 die stede Wesel und Bopard der vesten Sterrenberg halbteil, da daz andere halbteil des stiffts von Triere von alders erbe und eygen ist, und daz gerichte zû Galgenscheid mit Nov. 11. a) or. diesselben. 1 Besondere Urkunde K. Karl’s IV hierüber vom 40 11. Nov. 1374, Koblenz Prov. A. Limburg 61. Or., und erzbisch. Kop.B. II, 372 ; gedruckt bei Hontheim II, 260 f., Regest bei Pelzel Karl IV Bd. II, S. 884; auch als Einschaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht v. 1401 Jan. 12 or. in Koblenz A. 1045 45 und Kopie IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5. f. 16 ab und 143. p. 39. 40, und in Wien H. H. St. A. nach Chmel Reg. 103 in cod. A. Vgl. Schöffenweisthum zu Limpurg 1374 Mo. n. corp. Chr. Mai 5 [besser Juni 5] in Betreff der Herrschaft, 50 Limb. Chronik 61— 65; die Urkunde Johann’s Herrn zu Lymburg v. 12. Juni 1374 bei Hontheim hist. 2, 258—260, und die vom 22. Jan. 1380 ib. 2, 288 f.; ebenda Anm. a die Notiz daßs die Anwartschaft Kur- trier's auf die Herrschaft Limburg sich erst 1404 er- füllte. (Vgl. auch die Privilegien-Bestätigung Karl's IV für Erzb. Balduin 1346 Nov. 26 bei Hontheim hist. 2, 167 col. 1 et specialiter emptionem oppidi Lym- purg —.) 2 Bei uns in besondrem Abdruck dat. 1374 Nov. 11. 3 Vgl. Urk. Karl’s IV. v. 27. Dec. 1356 als Ein- schaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401: im Koblenz. Prov. A. or. mit Sigel A 1045 und Kopie IIIb, 383 —391 sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5. f. 19 ab und 143. p. 48. 49.
A. Gewinnung der Reichsstände. 15 5 10 15 20 25 30 und darczů allen vorgeschrieben lehenen han oder haben sûllen, ewigliche vererbet 1374 und vergifftiget, und dieselben vestene und lehene mit allen yren zûgehorûngen an sie gewant zû ewigen ziden, also daz sie dieselben vestene und lehene von uns und dem Roemschen rijche zû lehen haben in aller maze als sie die egenanten gemeynere vom Roemschen rijche bizher gehabt hant. und sûllent die egenanten gemeynere und ir yglicher yre egenanten lehene von dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere zû lehen entphaen und halden in aller maze und allen rechten als sie die bizher von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen gehabt hant. und wanne sie daz getaen hant, so verczihen wir ûff sûliche globde hûlde und eyde die sie uns und dem heilgen Roemschen rijche von den egenanten lehenen hant getaen, und sagen sie der ledig ûbermitz disen brieff. und die egenant lehenschafft ordeliche herschafft und eygenschafft, die wir und daz Roemsche rijche bizher gehabt han an den egenanten vestenen und slossen, sûllen wir und unser egenanter son nummer yman anders verlehenen versetzen verpenden oder anders verüßern oder verbinden in eyncher wijs. [6] auch 1 han wir von kreffte unser keyserlicher majestât, als verre iz mit Johans herren zû Lympurg unsers lieben getrûwen frihen willen ist, an den egenanten .. Cûnen erczbisschoff sine nakomen und stifft von Triere gewant ûbermitz disen brieff alle lehenschafft der herschafft burge und stede Lympurg ûff der Laene mit dorfferen welden gerichten und allen yren zůgehorüngen, nûßnyt ûzgenomen, als verre die der egenant Johan herre zû Lympurg von uns und dem heilgen Roemschen rijche zû lehen hait und als verre sie von dem Roemschen rijche zû lehen rûrent oder rûren sullent; also doch: ob der egenant Johan zû der vorgeschrieben unser giffte sinen willen und gehengniße nyt dûn wulde und die egenanten lehene erfielen, so sullent sie dem stiffte von Triere erfallen und ledig werden, und sal dan eyn yglich erczbisschoff und der stifft von Triere dieselben a lehene vom Roemschen rijche haben und halden in aller maze als sie der egenant von Lympurg gehabt hait. und des heizen und gebieden wir demselben Johanne, daz er die vorgeschrieben sine lehene bekenne entphae und halde von demselben .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere in aller maze und rechte als sie bizher von dem heilgen Roemschen rijche gerûret hant. und so er daz getaen hait, so sagen wir yn quijt und ledig sûlicher globden hûlde und eyde, damit er uns und dem heilgen Roemschen rijche von den vorge- schrieben lehenen bizher verbünden und plichtich ist gewest. [7] Vortme? want wir und unser fürfaren seligen Roemsche keysere und kûninge dem vorgenanten .. 35 Cûnen ertzbischoff sinen fürfaren und stiffte von Triere vor ziden 3 die stede Wesel und Bopard der vesten Sterrenberg halbteil, da daz andere halbteil des stiffts von Triere von alders erbe und eygen ist, und daz gerichte zû Galgenscheid mit Nov. 11. a) or. diesselben. 1 Besondere Urkunde K. Karl’s IV hierüber vom 40 11. Nov. 1374, Koblenz Prov. A. Limburg 61. Or., und erzbisch. Kop.B. II, 372 ; gedruckt bei Hontheim II, 260 f., Regest bei Pelzel Karl IV Bd. II, S. 884; auch als Einschaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht v. 1401 Jan. 12 or. in Koblenz A. 1045 45 und Kopie IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5. f. 16 ab und 143. p. 39. 40, und in Wien H. H. St. A. nach Chmel Reg. 103 in cod. A. Vgl. Schöffenweisthum zu Limpurg 1374 Mo. n. corp. Chr. Mai 5 [besser Juni 5] in Betreff der Herrschaft, 50 Limb. Chronik 61— 65; die Urkunde Johann’s Herrn zu Lymburg v. 12. Juni 1374 bei Hontheim hist. 2, 258—260, und die vom 22. Jan. 1380 ib. 2, 288 f.; ebenda Anm. a die Notiz daßs die Anwartschaft Kur- trier's auf die Herrschaft Limburg sich erst 1404 er- füllte. (Vgl. auch die Privilegien-Bestätigung Karl's IV für Erzb. Balduin 1346 Nov. 26 bei Hontheim hist. 2, 167 col. 1 et specialiter emptionem oppidi Lym- purg —.) 2 Bei uns in besondrem Abdruck dat. 1374 Nov. 11. 3 Vgl. Urk. Karl’s IV. v. 27. Dec. 1356 als Ein- schaltung in der Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401: im Koblenz. Prov. A. or. mit Sigel A 1045 und Kopie IIIb, 383 —391 sowie im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5. f. 19 ab und 143. p. 48. 49.
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16 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 dorfferen und allen der egenanten stede vesten und gerichte zûgehorûnge vor Nov. 11. fünffezigdûsent marke lodiges silbers verschrieben und verpant han, so han wir dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff und sime stiffte von Triere die egenante pant- schafft von unsern wegen sûnderlichen gnaden und zû siner lehene merûnge und besserunge von nuwes gehoeket1 und gemeret zehendûsent marke lodiges silbers, also daz die egenanten stede der vorgenanten burge halbteyl daz vorgeschrieben gerichte mit allen yren zůgehorûngen vorgenant nûmmer von dem vorgeschrieben.. Cûnen sinen nakomen und dem stiffte von Triere ûbermitz uns unser nakomen Roemsche keysere und kûninge oder yman anders in unsern wegen gewonnen gedrenget oder abegededinget sûllen werden in eynche wijs, die egenanten sessig- 10 dusent lodige marke silbers ensin von eirst dem obengenanten .. Cûnen sinen nakomen und stiffte von Triere in yre sicher behald gentzliche und unverscheideliche betzalet. auch ensullen wir, der egenant unser son ob er zů Roemschen kûninge erwelt wûrde oder in welchem state er were, und vortme alle unser erben und nakomen die von unserm stamme und wapen sint oder koment und zů dem 15 Roemschen rijche quemen, die stede Wesel und Bopard der vesten Sterrenberg halbteyl und daz gerichte zû Galgenscheid mit allen yren und ir yglichs zůgehorüngen, so wie die dem stiffte von Triere von Roemschen keyseren und kûningen verpant und verschrieben sint, nûmmer zûmale oder eynteils sementliche oder besunder geloesen noch an uns gewinnen, noch yman anders wer er sij verhengen günnen oder můge 20 geben zû loesen oder zu erwinnen, und ensullen auch dieselben stede daz vorge- schrieben halbteyl der vesten Sterrenberg und gerichte mit yren zůgehorüngen vor- geschrieben zûmale oder eynteyls dem vorgeschrieben .. Cûnen sinen nakomen und stiffte von Triere nûmmer abegededingen abegedringen oder genemen noch sie davon entwisen noch entweldigen in eyncher hande wise, dan wir und unser 25 yglicher besûnder sullen sie bij denselben steden der vesten Sterrenberg gerichten und allen yren zůgehorüngen vorgeschrieben getrüweliche und vesteliche hanthaben und beschirmen, und nyman verhengen oder günnen daz der egenant . . Cûne ercz- bisschoff sine nakomen und stifft davon mit losünge noch ane losûnge entwiset gedrüngen oder entweldiget werden in eyncher hande wise. [8] vortme? wan wir 30 dem vórgeschrieben .. Cûnen erczbisschoff zů andern ziden verlüwen und gegeben haben sine lebedage und na sime dode vier gantze jare sime stiffte zů Triere zehen alde grôfe thürnose, in sime lande ûff der Moseln in eyner oder zweyn steden wo yn daz fûget von yglichem fûder wijns und andere kauffmenschafft" na marczaleb uffzûheben und zû nemen, so han wir von unsern sünderlichen gnaden mit wolbedachten mûde mit 35 grdem rade unser und des heilgen rijchs fürsten und getrüwen dem egenanten Cûnen sinen nakomen .. erczbisschoffen und dem stiffte von Triere erleubet gegonnet und verlüwen erleuben gonnen und verlihen ûbermitz crafft diſs brieffs, daz sie die vor- geschrieben zehen thûrnose von yglichem fûder wijns und anderer kauffmenschaffte na marczalen in den vorgenanten landen und steden ummerme ewigliche heben 40 und nemen sullen und můgen, also doch daz alle lûde edel und unedel, binnen dem herczogdůmd von Lûtzelnburg wonhefftig und gesessen, von früchten oder gedreden binnen demselben hertzogdûm e gewaessen, die sie im lande von Lûtzelnburg geladen hetten und ane ûzslag die Mosel abe füreten, die vorgeschrieben zehen thûrnose, 5 a) or. kauffmeschafft. b) or. martzale. c) or. kauffmeschafft. d) or. herozdům. e) or. hertzdům. 45 1 = erhöhet. 2 Eigene Urkunde Karl's IV hierüber im Koblenz. Prov.A. A. 789 Or. und erzbisch. Kop.B. II, 374 Kopie; angeführt mit dat. Mainz 1374 Nov. 11 bei Gundling ausf. Discours 2, 673 f. (ugl. auch die all- gemeine Bestätigung der Zölle in der pancharta vom 31. Mai 1376.)
16 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 dorfferen und allen der egenanten stede vesten und gerichte zûgehorûnge vor Nov. 11. fünffezigdûsent marke lodiges silbers verschrieben und verpant han, so han wir dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff und sime stiffte von Triere die egenante pant- schafft von unsern wegen sûnderlichen gnaden und zû siner lehene merûnge und besserunge von nuwes gehoeket1 und gemeret zehendûsent marke lodiges silbers, also daz die egenanten stede der vorgenanten burge halbteyl daz vorgeschrieben gerichte mit allen yren zůgehorûngen vorgenant nûmmer von dem vorgeschrieben.. Cûnen sinen nakomen und dem stiffte von Triere ûbermitz uns unser nakomen Roemsche keysere und kûninge oder yman anders in unsern wegen gewonnen gedrenget oder abegededinget sûllen werden in eynche wijs, die egenanten sessig- 10 dusent lodige marke silbers ensin von eirst dem obengenanten .. Cûnen sinen nakomen und stiffte von Triere in yre sicher behald gentzliche und unverscheideliche betzalet. auch ensullen wir, der egenant unser son ob er zů Roemschen kûninge erwelt wûrde oder in welchem state er were, und vortme alle unser erben und nakomen die von unserm stamme und wapen sint oder koment und zů dem 15 Roemschen rijche quemen, die stede Wesel und Bopard der vesten Sterrenberg halbteyl und daz gerichte zû Galgenscheid mit allen yren und ir yglichs zůgehorüngen, so wie die dem stiffte von Triere von Roemschen keyseren und kûningen verpant und verschrieben sint, nûmmer zûmale oder eynteils sementliche oder besunder geloesen noch an uns gewinnen, noch yman anders wer er sij verhengen günnen oder můge 20 geben zû loesen oder zu erwinnen, und ensullen auch dieselben stede daz vorge- schrieben halbteyl der vesten Sterrenberg und gerichte mit yren zůgehorüngen vor- geschrieben zûmale oder eynteyls dem vorgeschrieben .. Cûnen sinen nakomen und stiffte von Triere nûmmer abegededingen abegedringen oder genemen noch sie davon entwisen noch entweldigen in eyncher hande wise, dan wir und unser 25 yglicher besûnder sullen sie bij denselben steden der vesten Sterrenberg gerichten und allen yren zůgehorüngen vorgeschrieben getrüweliche und vesteliche hanthaben und beschirmen, und nyman verhengen oder günnen daz der egenant . . Cûne ercz- bisschoff sine nakomen und stifft davon mit losünge noch ane losûnge entwiset gedrüngen oder entweldiget werden in eyncher hande wise. [8] vortme? wan wir 30 dem vórgeschrieben .. Cûnen erczbisschoff zů andern ziden verlüwen und gegeben haben sine lebedage und na sime dode vier gantze jare sime stiffte zů Triere zehen alde grôfe thürnose, in sime lande ûff der Moseln in eyner oder zweyn steden wo yn daz fûget von yglichem fûder wijns und andere kauffmenschafft" na marczaleb uffzûheben und zû nemen, so han wir von unsern sünderlichen gnaden mit wolbedachten mûde mit 35 grdem rade unser und des heilgen rijchs fürsten und getrüwen dem egenanten Cûnen sinen nakomen .. erczbisschoffen und dem stiffte von Triere erleubet gegonnet und verlüwen erleuben gonnen und verlihen ûbermitz crafft diſs brieffs, daz sie die vor- geschrieben zehen thûrnose von yglichem fûder wijns und anderer kauffmenschaffte na marczalen in den vorgenanten landen und steden ummerme ewigliche heben 40 und nemen sullen und můgen, also doch daz alle lûde edel und unedel, binnen dem herczogdůmd von Lûtzelnburg wonhefftig und gesessen, von früchten oder gedreden binnen demselben hertzogdûm e gewaessen, die sie im lande von Lûtzelnburg geladen hetten und ane ûzslag die Mosel abe füreten, die vorgeschrieben zehen thûrnose, 5 a) or. kauffmeschafft. b) or. martzale. c) or. kauffmeschafft. d) or. herozdům. e) or. hertzdům. 45 1 = erhöhet. 2 Eigene Urkunde Karl's IV hierüber im Koblenz. Prov.A. A. 789 Or. und erzbisch. Kop.B. II, 374 Kopie; angeführt mit dat. Mainz 1374 Nov. 11 bei Gundling ausf. Discours 2, 673 f. (ugl. auch die all- gemeine Bestätigung der Zölle in der pancharta vom 31. Mai 1376.)
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A. Gewinnung der Reichsstände. 17 so wa die zû ziden sementliche oder besûnder gehaben wûrden, nyt schuldig sin 1374 Nov. 11. sullen zu geben oder zû beczalen in eyncher hande wijs, und sal man sie auch darczû nyt dringen in eyncher maze. [9] vortbafs1 so han wir dem vorgenanten.. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte von Triere gegonnen verhenget und můge gegeben mit krafft difs brieffs, daz sie die dorffere Rile? Croeves Kin- heym4 Kinheymerbüren5 Bengol6 und Erden", und waz darczů gehorig ist und daz des rijchs recht ist genant, mit allen yren und ir yglichs zůgehorûngen, nûßnyt uzgenomen, so wie die dem edeln unserm lieben getrüwen .. Johanne graven zû Spaenheim dem eltsten von uns und unsern fürfaren Roemschen keyseren und kûningen verpant und verschrieben sint, von demselben graven .. Johanne sinen erben und nakomen vor alsûliche sûmme geltz, als sie yme itzunt ver- schrieben und verpant sint, abeloesen und an sich gewinnen můgen und die inne- halden vor die sûmme geltz darfür sie die loesen und an sich gewinnen wûrden 8, als lange biz yn dieselbe sûmme geltz vom Roemschen rijche gentzliche betzalet 15 und in yre sicher behald geantwertet wirdet. auch ensullen wir und der egenant unser son, zû welchem state er queme, dem vorgeschrieben graven Johanne sinen erben und nakomen oder yman anders wer er sij die vorgeschrieben dorffere gerichte und gût mit allen yren zûgehorûngen zû male oder eyn teyl nummer vergifftigen verlenen noch hoer? oder vort verpenden versetzen oder verschriben dan als sie 20 vor datum diſs brieffs verschrieben und verpant sint. [10] Vort so sûllen wir und unser egenanter son, ob er zû Roemschen kûninge erwelt wûrde, die lantvadye der viere Wedereyb'schen stede, mit namen Frankeford Friedeberg Wetflair und Geylenhûsen, mit den Jûden scholtheizenampten und allen anderen ampten gerichten hoe und thieff, daz man zû latine nennet merum et mixtum imperium, 25 landen dorfferen und mit allen derselben stede dorffere und lûde diensten volgen renten rechten gevellen und allen nûczen welcher hande die weren und allen yren zûgehorûngen, die daz Roemsche rijche bizher da gehabt hait oder haben sol, und darczů alle kirchsetze giffte und presentacien aller geistlicher gaben, die daz Roemsche rijche binnen den egenanten steden und landen hait oder haben sol, dem 30 vorgeschrieben .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere verpenden und verschriben vor zwentzigdûsent marke lodiges silbers. und den vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sine nakomen und stifft sûllen wir noch unser nakomen am Roemschen rijche von der egenanten landvadijen mit allen den vorgeschrieben rechten gůden und nûtzen, sowie die genant sint, nummer entsetzen oder sie der entweldigen, 35 noch schaffen oder gestaden in eyncher hande wise daz sie der von eynchen lûden, sie sin wer sie sin, entweldiget oder verwiset werden, als lange biz yn die egenanten zwentzigdûsent marke lodiges silbers gentzliche und zû male mit eynander in yre 5 10 1 Eigene Urkunde hierüber von Karl IV 1374 Nov. 11 im Koblenz. Prov.A. Erzbisch. Kop.B. II, 375, ed. Hontheim hist. 2, 261 f. nr. 742; als Ein- schaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kopie IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.- B. 5 fol. 16 b und 143 p. 40 f., auch im Wien. H. 45 H. St. A. nach Chmel Reg. 103 in Band A. 2 Reil, Pfarrdorf im Reg.Bez. Trier, Kreis Witt- lich, Bürgermeisterei Bengel, östlich von Wittlich an der Mosel. 3 Cröv oder Cröff, Pfarrdorf in demselben Kreis, 50 gleichnamige Bürgermeisterei, an der Mosel südlich von Reil. 40 4 Pfarrdorf an der Mosel in der ebengen. Bürger- meisterei, westlich von Cröv. 5 Wahrscheinlich Kinderbeuern in der Bürgermei- sterci Bengel. 6 Pfarrdorf im Kreis Wittlich, gleichnamige Bür- germeisterei, an der Alf östlich von Wittlich. 7 Pfarrdorf der Bürgermeisterei Zeltingen im Kreis Bernkastel, unweit Bernkastel und Trarbach im Reg.- Bez. Trier. 8 Vgl. übrigens die Bestimmung in der Privilegien- Bestätigung Karl’s IV für Erzb. Balduin von Trier 1346 Nov. 26 bei Hontheim hist. 2, 165 col. 1 utque villas Kinheim — permittimus gratiose. 9 höher. Deutsche Reichstags-Akten. I. 3
A. Gewinnung der Reichsstände. 17 so wa die zû ziden sementliche oder besûnder gehaben wûrden, nyt schuldig sin 1374 Nov. 11. sullen zu geben oder zû beczalen in eyncher hande wijs, und sal man sie auch darczû nyt dringen in eyncher maze. [9] vortbafs1 so han wir dem vorgenanten.. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte von Triere gegonnen verhenget und můge gegeben mit krafft difs brieffs, daz sie die dorffere Rile? Croeves Kin- heym4 Kinheymerbüren5 Bengol6 und Erden", und waz darczů gehorig ist und daz des rijchs recht ist genant, mit allen yren und ir yglichs zůgehorûngen, nûßnyt uzgenomen, so wie die dem edeln unserm lieben getrüwen .. Johanne graven zû Spaenheim dem eltsten von uns und unsern fürfaren Roemschen keyseren und kûningen verpant und verschrieben sint, von demselben graven .. Johanne sinen erben und nakomen vor alsûliche sûmme geltz, als sie yme itzunt ver- schrieben und verpant sint, abeloesen und an sich gewinnen můgen und die inne- halden vor die sûmme geltz darfür sie die loesen und an sich gewinnen wûrden 8, als lange biz yn dieselbe sûmme geltz vom Roemschen rijche gentzliche betzalet 15 und in yre sicher behald geantwertet wirdet. auch ensullen wir und der egenant unser son, zû welchem state er queme, dem vorgeschrieben graven Johanne sinen erben und nakomen oder yman anders wer er sij die vorgeschrieben dorffere gerichte und gût mit allen yren zûgehorûngen zû male oder eyn teyl nummer vergifftigen verlenen noch hoer? oder vort verpenden versetzen oder verschriben dan als sie 20 vor datum diſs brieffs verschrieben und verpant sint. [10] Vort so sûllen wir und unser egenanter son, ob er zû Roemschen kûninge erwelt wûrde, die lantvadye der viere Wedereyb'schen stede, mit namen Frankeford Friedeberg Wetflair und Geylenhûsen, mit den Jûden scholtheizenampten und allen anderen ampten gerichten hoe und thieff, daz man zû latine nennet merum et mixtum imperium, 25 landen dorfferen und mit allen derselben stede dorffere und lûde diensten volgen renten rechten gevellen und allen nûczen welcher hande die weren und allen yren zûgehorûngen, die daz Roemsche rijche bizher da gehabt hait oder haben sol, und darczů alle kirchsetze giffte und presentacien aller geistlicher gaben, die daz Roemsche rijche binnen den egenanten steden und landen hait oder haben sol, dem 30 vorgeschrieben .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zû Triere verpenden und verschriben vor zwentzigdûsent marke lodiges silbers. und den vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sine nakomen und stifft sûllen wir noch unser nakomen am Roemschen rijche von der egenanten landvadijen mit allen den vorgeschrieben rechten gůden und nûtzen, sowie die genant sint, nummer entsetzen oder sie der entweldigen, 35 noch schaffen oder gestaden in eyncher hande wise daz sie der von eynchen lûden, sie sin wer sie sin, entweldiget oder verwiset werden, als lange biz yn die egenanten zwentzigdûsent marke lodiges silbers gentzliche und zû male mit eynander in yre 5 10 1 Eigene Urkunde hierüber von Karl IV 1374 Nov. 11 im Koblenz. Prov.A. Erzbisch. Kop.B. II, 375, ed. Hontheim hist. 2, 261 f. nr. 742; als Ein- schaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401 ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kopie IIIb, 383—391, sowie im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.- B. 5 fol. 16 b und 143 p. 40 f., auch im Wien. H. 45 H. St. A. nach Chmel Reg. 103 in Band A. 2 Reil, Pfarrdorf im Reg.Bez. Trier, Kreis Witt- lich, Bürgermeisterei Bengel, östlich von Wittlich an der Mosel. 3 Cröv oder Cröff, Pfarrdorf in demselben Kreis, 50 gleichnamige Bürgermeisterei, an der Mosel südlich von Reil. 40 4 Pfarrdorf an der Mosel in der ebengen. Bürger- meisterei, westlich von Cröv. 5 Wahrscheinlich Kinderbeuern in der Bürgermei- sterci Bengel. 6 Pfarrdorf im Kreis Wittlich, gleichnamige Bür- germeisterei, an der Alf östlich von Wittlich. 7 Pfarrdorf der Bürgermeisterei Zeltingen im Kreis Bernkastel, unweit Bernkastel und Trarbach im Reg.- Bez. Trier. 8 Vgl. übrigens die Bestimmung in der Privilegien- Bestätigung Karl’s IV für Erzb. Balduin von Trier 1346 Nov. 26 bei Hontheim hist. 2, 165 col. 1 utque villas Kinheim — permittimus gratiose. 9 höher. Deutsche Reichstags-Akten. I. 3
Strana 17
18 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 sicher behald betzalet werden. und were sache daz Jûden scholtheizenampte oder Nov. 11. andere ampte welde gerichte dorffere lande oder lûde oder eynche rechte oder sachen, wie man die nennen müchte, die zû den egenanten viere steden oder yr eyncher oder yren gerichten zugehoerten, versast verpant oder zû widerkauffe verkaufft weren, die sullen wir unser egenanter son und unser yglicher gentzliche abeloesen und widerkeuffen; und sol der vorgenant .. Cûne erczbisschoff sine nakomen und stifft von Triere alle nûtze rente und gevelle davon vallende vor sich uffheben und innemen ane abeslag zû dûne, uff daz sie die koste, die vorgeschrieben stede und lande zû beschirmen, die bafs gedragen můgen. auch sullen dieselben Wedreyb'schen stede manne und burgmanne des rijchs in Wedereybe gesessen dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte von Triere globen und sweren und yn die eyde und globde ernüwen, als dicke yn des noyt ist und sie iz gesinnent, yn zû handelagen 1 zů volgen und gehoirsam zû sine zû allen vorgeschrieben rechten und sachen und sie auch vesteliche und getrûweliche darbij zû behalden als lange biz yn die egenanten zwentzigdûsent marke lodiges silbers gentzliche betzalet 45 werden in der maze als vor ist geschrieben. doch ist geredt: were sache daz wir oder unser egenanter son die vorgeschrieben gulde Jûden scholtheizenampte oder andere ampte welde nûtze gevelle oder eynche andere sachen, die versast oder verpant oder zu widerkauffe verkaufft weren, nyt gentzliche widerloesen und wider- gewünnen oder die zůmale dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff mit der vorge- schrieben lantvadyen nyt ingeben und inantwerteden, so sullen wir, ob wir bij leben sin, und unser egenanter son na unserm dode, demselben .. Cûnen ercz- bisschoff, ee derselbe unser son von eynchen kürfürsten zů Roemschem kûninge erwelt oder gekoren werde und ee er sich kiesen und welen laze oder sine willen und verhengnißse zû der vorgeschrieben kûr und wale gebe oder doe, geben und 25 beczalen an gereiden penningen vierczigdûs ent güldene gůden goldes und sweren mentschen a gewichtes 2, und yn die in yre sicher behald hantreichen und beczalen und alsdan sullen wir nyt verhafft oder verbunden sin dem vorgenanten .. Cünen erezbisschoff die vorgeschrieben lantvadye zů bevelen zû verpenden oder zû ver- schriben in der maze als vor ist geschrieben. [11] were auch sache daz der 30 egenant unser eltste son zu Roemschen kûninge erwelt wûrde binnen unsern lebe- dagen diewile wir daz Roemsche rijche innehetten, so ensal doch derselbe unser son, zû welchem state er kome, sich desselben rijchs lande lûde oder eyncher sachen, die zû dem rijche gehorende sint, nyt underwinden oder annemen in eyncher hande wise ane unsern wissen und willen, iz ensij dan daz dazselbe 35 Roemsche rijche von eirst übermitz unsern doyt oder üffgabe gentzliche und zû male ledig worden sij; und ensol auch dazselbe Roemsche rijche bij unsern und unsers egenanten soens lebedagen in zwey oder mee rijche fürstentům oder herscheffte nyt gedeilet oder gesplissen werden. [12] Auch3 han wir dem vorge- nanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zů Triere sûliche gnade so und friheide verlůwen und gegeben, daz nyman, er sij wer er sij, yre oder des egenanten stiffts gût an keynem werentlichem gerichte, wo daz gelegen sij, 5 10 20 a] or. mencschen, es ist gemeint mainzischen. 1 handelegen, handelagen, tradere in manus, exhibere. Scherz. 2 Die Quittung des Erzbischofs vom 12. Juni 1376. 3 Eigene Urkunde Karl’s IV hierüber 1374 Nov. 11 im Koblenz. Prov. A. A. 788. Or. und im erzbisch. Kop.B. II, 376; Einschaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht von 1401. Jan. 12. ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. IIIb, 383—391, sowie in Karlsr. 45 G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 f. 16b und 143. p. 41, 42, ebenso im Wien. H. H. St. A. nach Chmel 103 in Band A.; auch angeführt bei Gundling ausf. Discours 2, 673 f.
18 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 sicher behald betzalet werden. und were sache daz Jûden scholtheizenampte oder Nov. 11. andere ampte welde gerichte dorffere lande oder lûde oder eynche rechte oder sachen, wie man die nennen müchte, die zû den egenanten viere steden oder yr eyncher oder yren gerichten zugehoerten, versast verpant oder zû widerkauffe verkaufft weren, die sullen wir unser egenanter son und unser yglicher gentzliche abeloesen und widerkeuffen; und sol der vorgenant .. Cûne erczbisschoff sine nakomen und stifft von Triere alle nûtze rente und gevelle davon vallende vor sich uffheben und innemen ane abeslag zû dûne, uff daz sie die koste, die vorgeschrieben stede und lande zû beschirmen, die bafs gedragen můgen. auch sullen dieselben Wedreyb'schen stede manne und burgmanne des rijchs in Wedereybe gesessen dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte von Triere globen und sweren und yn die eyde und globde ernüwen, als dicke yn des noyt ist und sie iz gesinnent, yn zû handelagen 1 zů volgen und gehoirsam zû sine zû allen vorgeschrieben rechten und sachen und sie auch vesteliche und getrûweliche darbij zû behalden als lange biz yn die egenanten zwentzigdûsent marke lodiges silbers gentzliche betzalet 45 werden in der maze als vor ist geschrieben. doch ist geredt: were sache daz wir oder unser egenanter son die vorgeschrieben gulde Jûden scholtheizenampte oder andere ampte welde nûtze gevelle oder eynche andere sachen, die versast oder verpant oder zu widerkauffe verkaufft weren, nyt gentzliche widerloesen und wider- gewünnen oder die zůmale dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff mit der vorge- schrieben lantvadyen nyt ingeben und inantwerteden, so sullen wir, ob wir bij leben sin, und unser egenanter son na unserm dode, demselben .. Cûnen ercz- bisschoff, ee derselbe unser son von eynchen kürfürsten zů Roemschem kûninge erwelt oder gekoren werde und ee er sich kiesen und welen laze oder sine willen und verhengnißse zû der vorgeschrieben kûr und wale gebe oder doe, geben und 25 beczalen an gereiden penningen vierczigdûs ent güldene gůden goldes und sweren mentschen a gewichtes 2, und yn die in yre sicher behald hantreichen und beczalen und alsdan sullen wir nyt verhafft oder verbunden sin dem vorgenanten .. Cünen erezbisschoff die vorgeschrieben lantvadye zů bevelen zû verpenden oder zû ver- schriben in der maze als vor ist geschrieben. [11] were auch sache daz der 30 egenant unser eltste son zu Roemschen kûninge erwelt wûrde binnen unsern lebe- dagen diewile wir daz Roemsche rijche innehetten, so ensal doch derselbe unser son, zû welchem state er kome, sich desselben rijchs lande lûde oder eyncher sachen, die zû dem rijche gehorende sint, nyt underwinden oder annemen in eyncher hande wise ane unsern wissen und willen, iz ensij dan daz dazselbe 35 Roemsche rijche von eirst übermitz unsern doyt oder üffgabe gentzliche und zû male ledig worden sij; und ensol auch dazselbe Roemsche rijche bij unsern und unsers egenanten soens lebedagen in zwey oder mee rijche fürstentům oder herscheffte nyt gedeilet oder gesplissen werden. [12] Auch3 han wir dem vorge- nanten .. Cûnen erczbisschoff sinen nakomen und stiffte zů Triere sûliche gnade so und friheide verlůwen und gegeben, daz nyman, er sij wer er sij, yre oder des egenanten stiffts gût an keynem werentlichem gerichte, wo daz gelegen sij, 5 10 20 a] or. mencschen, es ist gemeint mainzischen. 1 handelegen, handelagen, tradere in manus, exhibere. Scherz. 2 Die Quittung des Erzbischofs vom 12. Juni 1376. 3 Eigene Urkunde Karl’s IV hierüber 1374 Nov. 11 im Koblenz. Prov. A. A. 788. Or. und im erzbisch. Kop.B. II, 376; Einschaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht von 1401. Jan. 12. ib. or. mit Sigel A. 1045 und Kop.B. IIIb, 383—391, sowie in Karlsr. 45 G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 f. 16b und 143. p. 41, 42, ebenso im Wien. H. H. St. A. nach Chmel 103 in Band A.; auch angeführt bei Gundling ausf. Discours 2, 673 f.
Strana 18
A. Gewinnung der Reichsstände. 19 15 20 25 30 ansprechen verbieden kûmmeren stellig machen oder darůff clagen mûge umb eyncher 1374 Nov. 11. sachen willen, und daz eynche werentliche gerichte scholtheizen scheffene oder der lantman keyne urteile oder rechte darûff wisen deilen oder sprechen mûgen; und, ob sie daz herüber deden, daz sûliche rechte und urteyle keyne krafft oder můge 5 haben, als daz auch in dem rechten von baebsten und unsern fûrfaren .. keyseren wol versonnen und gesetzet ist. [13] vort€ want wir zû andern ziten mit willen und gehengnißse unser kûrfürsten eyn gesetze und ordenûnge gemachet han, daz die wale und kür, von eyme yglichem Roemschen kûninge zů důne, so dicke des noyt gebûret, in unser stad zů Frankeford úff dem Meûne geschien 10 sulle: so han wir doch mit wolbedachtem mûde und mit rechter wisse, umb des willen daz die kûr und wale frij sin mûge, daz egenant gesetze und ordenünge widerroeffen abegetaen gentzliche und vernichtet, widerroeffen abetûn und ver- nichten sie mit krafft difs brieffs. und wer’es sache daz der egenant unser son zü Roemschem kûninge erwelt sûlde werden binnen unsern lebedagen, so sullen wir schaffen und bestellen nach unser bester můge, daz die wale und kür geschee in dem baůmgarten zu Rense ûff dem Rine bij Stoltzenfels gelegen und nyrgen anders. und darnach sol man den Roemschen kûning füren zü Frankeford üff den elter, als daz gewenlich ist. [14] auch sol der egenant unser son, so er zû Roemschen kûninge erwelet wirt, dem vorgenanten .. Cûnen und sime stiffte geben und verlihen die ersten beden, die er als von dem Roemschen rijche haben wirdet in allen stifften und gotzhůseren geistlichen und werentlichen, und alle geistliche gaben und ir ygliche, der provincien von Triere. [15] vortme den slossen und vestenen, die der egenant .. Cûne erczbisschoff von nûwes mit mûren und graeben begriffen hait, mit namen Palczel2 Cünenengers3 und Brechen ", han wir gegeben und verlüwen geben und verlihen ûbermitz disen brieff merkte zü haben und auch alle andere friheide und privilegia die andere des stiffts von Triere stede hant. [16] auch sol der egenant unser son, ee er zů Roemschem kûninge von eynchem kůrfürsten erwelet und gekoren werde und ee er sich welen oder kiesen laze oder sine willen und verhengnißse zû der vorgeschrieben wale und kûr doe oder gebe, globen sicheren und sweren wol verbrieven und versiegelen dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff in sijn und sijns stiffts wegen alle vorge- schrieben pûnte und artikele, als verre die vor von yme geschrieben steent und yn antreffent, genezliche zů dûne und zû volfüren, und darczů, als balde er zů Roemschem kûninge erwelet werde, alle privilegia friheide und gnaden 5, die dem 35 vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen fürfaren .. erczbisschoffen und dem stiffte von Triere in vergangenen ziten oder mit disem geenwortichen brieve von uns unsern fürfaren Roemschen .. keyseren und küningen verlüwen oder gegeben sint in eyncher hande wise, zu ernûwen und zû bestedigen in der besten formen, damit er und sijn stifft wol bewaret und besorget sin, und alsdan auch sine wolsprechende 4o und versiegelte brieve dem egenanten .. erczbisschoff und sime stiffte darûber geben, und darczû schaffen und begaden 6 in gůden trûwen und nach siner besten mûge ane argelist daz alle kurfürsten die vorgenanten gnaden friheide und privilegia und ir 1 Gedruckt bei uns dat. 1374 Nov. 11. nr. 5. 2 Pfalzel links an der Mosel unterhalb Trier. 3 Kunersteinengers rechts am Rhein unterhalb Koblenz. 4 Ober- und Nieder-Brechen im Nassauischen süd- lich von Runkel, im Amte Limburg (gehörte zum Trierer Erzstift). Niederbrechen, auch Burg Brechen genannt, wurde 1379 von Erzb. Kuno von Trier befestigt, s. 50 Vogel hist. Topogr. v. Nassau. 45 5 Die Urkunde hat Wenzel ausgestellt 1376 Juli 11 (5 id. jul.), sie befindet sich im Kobl. Pror. A. Erz- stift Trier A 806, ein Regest davon bei Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 797 nr. 558; wo in nt. 1 bemerkt ist, daß die frühere Urkunde Karl's IV, welche wir in der folgenden Anmerkung erwähnen, wörtlich ähnlich sei. 6 mhd. begaten (mnd. begaden) zu Wege bringen, ins Werk setzen, besorgen, anweisen, mhd. WB 1, 488.
A. Gewinnung der Reichsstände. 19 15 20 25 30 ansprechen verbieden kûmmeren stellig machen oder darůff clagen mûge umb eyncher 1374 Nov. 11. sachen willen, und daz eynche werentliche gerichte scholtheizen scheffene oder der lantman keyne urteile oder rechte darûff wisen deilen oder sprechen mûgen; und, ob sie daz herüber deden, daz sûliche rechte und urteyle keyne krafft oder můge 5 haben, als daz auch in dem rechten von baebsten und unsern fûrfaren .. keyseren wol versonnen und gesetzet ist. [13] vort€ want wir zû andern ziten mit willen und gehengnißse unser kûrfürsten eyn gesetze und ordenûnge gemachet han, daz die wale und kür, von eyme yglichem Roemschen kûninge zů důne, so dicke des noyt gebûret, in unser stad zů Frankeford úff dem Meûne geschien 10 sulle: so han wir doch mit wolbedachtem mûde und mit rechter wisse, umb des willen daz die kûr und wale frij sin mûge, daz egenant gesetze und ordenünge widerroeffen abegetaen gentzliche und vernichtet, widerroeffen abetûn und ver- nichten sie mit krafft difs brieffs. und wer’es sache daz der egenant unser son zü Roemschem kûninge erwelt sûlde werden binnen unsern lebedagen, so sullen wir schaffen und bestellen nach unser bester můge, daz die wale und kür geschee in dem baůmgarten zu Rense ûff dem Rine bij Stoltzenfels gelegen und nyrgen anders. und darnach sol man den Roemschen kûning füren zü Frankeford üff den elter, als daz gewenlich ist. [14] auch sol der egenant unser son, so er zû Roemschen kûninge erwelet wirt, dem vorgenanten .. Cûnen und sime stiffte geben und verlihen die ersten beden, die er als von dem Roemschen rijche haben wirdet in allen stifften und gotzhůseren geistlichen und werentlichen, und alle geistliche gaben und ir ygliche, der provincien von Triere. [15] vortme den slossen und vestenen, die der egenant .. Cûne erczbisschoff von nûwes mit mûren und graeben begriffen hait, mit namen Palczel2 Cünenengers3 und Brechen ", han wir gegeben und verlüwen geben und verlihen ûbermitz disen brieff merkte zü haben und auch alle andere friheide und privilegia die andere des stiffts von Triere stede hant. [16] auch sol der egenant unser son, ee er zů Roemschem kûninge von eynchem kůrfürsten erwelet und gekoren werde und ee er sich welen oder kiesen laze oder sine willen und verhengnißse zû der vorgeschrieben wale und kûr doe oder gebe, globen sicheren und sweren wol verbrieven und versiegelen dem egenanten .. Cûnen erczbisschoff in sijn und sijns stiffts wegen alle vorge- schrieben pûnte und artikele, als verre die vor von yme geschrieben steent und yn antreffent, genezliche zů dûne und zû volfüren, und darczů, als balde er zů Roemschem kûninge erwelet werde, alle privilegia friheide und gnaden 5, die dem 35 vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff sinen fürfaren .. erczbisschoffen und dem stiffte von Triere in vergangenen ziten oder mit disem geenwortichen brieve von uns unsern fürfaren Roemschen .. keyseren und küningen verlüwen oder gegeben sint in eyncher hande wise, zu ernûwen und zû bestedigen in der besten formen, damit er und sijn stifft wol bewaret und besorget sin, und alsdan auch sine wolsprechende 4o und versiegelte brieve dem egenanten .. erczbisschoff und sime stiffte darûber geben, und darczû schaffen und begaden 6 in gůden trûwen und nach siner besten mûge ane argelist daz alle kurfürsten die vorgenanten gnaden friheide und privilegia und ir 1 Gedruckt bei uns dat. 1374 Nov. 11. nr. 5. 2 Pfalzel links an der Mosel unterhalb Trier. 3 Kunersteinengers rechts am Rhein unterhalb Koblenz. 4 Ober- und Nieder-Brechen im Nassauischen süd- lich von Runkel, im Amte Limburg (gehörte zum Trierer Erzstift). Niederbrechen, auch Burg Brechen genannt, wurde 1379 von Erzb. Kuno von Trier befestigt, s. 50 Vogel hist. Topogr. v. Nassau. 45 5 Die Urkunde hat Wenzel ausgestellt 1376 Juli 11 (5 id. jul.), sie befindet sich im Kobl. Pror. A. Erz- stift Trier A 806, ein Regest davon bei Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 797 nr. 558; wo in nt. 1 bemerkt ist, daß die frühere Urkunde Karl's IV, welche wir in der folgenden Anmerkung erwähnen, wörtlich ähnlich sei. 6 mhd. begaten (mnd. begaden) zu Wege bringen, ins Werk setzen, besorgen, anweisen, mhd. WB 1, 488.
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20 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1s74 ygliche bestedigen und yre gûte willen und verhengnisse übermitz yre versiegelte Nor. 11. brieve darczů dûn und geben. vortme, ee der egenant unser son von eynchem kurfürsten zů Roemschem kûninge erwelet werde und ee er sich kiesen oder welen" laze oder sinen willen und verhengnisse zů der vorgeschrieben kûr und wale doe oder gebe in eynche wijs, sullen wir, ob wir bij leben sin, alle vorgeschrieben 5 pûnte und artikele, als verre die vor von uns geschrieben steent, gentzliche volenden und vollenfüren, und auch alle vorgeschrieben friheide und privilegia! mit mitb unser keyserlicher majestât ingesiegele wol versiegelten brieven in der bester formen geben und ernůwen, und auch bieden nach unser bester mûge ane argelist die . kûrfürsten daz sie die egenanten unser gnaden friheide und privilegia bestedigen 10 und yre gûde willen und verhengnisse darczû dûn und geben. und sullen auch schaffen und bestellen daz unser egenanter son die pûnte und artikele vorgeschrieben, die yn antreffent, gentzliche volende und vollenfûre. und wo des von uns, ob wir bij leben sin, und, ob wir nyt weren, von unserm egenanten sone nyt geschege fullenc- liche in aller mazen als vor ist geschrieben, so ensol der vorgenante Cûne erczbisschoff 15 uns oder unserm egenanten sone zû eynchen pûnten oder sachen, die er uns globt und geredt hait nach inhalde sijns egenanten brieffs, nyt verhafft oder verbünden sin in eyncher hande wise. [17] und darczû were sache daz wir und unser egenanter son . . Cûnen erczbisschoff vorgenant fullencliche volendet und volbracht hetten alle vorge- schrieben pûnte und artikele, doch so ensol er uns noch unserm egenanten sone 20 sûliche sachen, die er uns globt geredt oder verbrievet hait als vorgeschrieben ist, nyt schuldig sin zû halden oder zû volfüren, iz ensij dan daz wir oder unser son auch darczů dem erwirdigen .. Frederich erczbisschoff zû Colne vor- genant2, ob er bij leben were, alsûliche globde, als wir yme umb unsern egenanten son zû Roemschen kûninge zû kiesen zû diser zijt getaen geredt und verbrievet han, 25 genezliche gehalden volbracht und volendet haben. [18] auch ist zuû wissen: were sache daz unser vorgenanter son zû Roemschen kûninge nyt erwelet würde, oder uns und unserm sone der vorgeschrieben .. Cûne erczbisschoff nyt enthielde sûliche pûnte und artikele die er uns in sinen vorgeschrieben brieven geredt und globt hait, so sullen alle gnaden und friheide, die wir yme und sime stiffte übermitz so disen brieff getaen und gegeben haben, keyne krafft noch macht haben, und sullen wir und unser son yme dann zû eynchen pûnten und artikelen, die wir yme geredt und globt han in der maze als vorgeschrieben steet, nyt verhafft noch verbunden sin in eyncher hande wise. [19 alle vorgeschrieben stücke pûnte und artikele und ir ygliche han wir dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff zů Triere bij unsern 35 keyserlichen trüwen globt und globen mit disem brieve stede veste und unver- brůchliche zů halden zů důne gentzliche zů vollenfůren und zů volenden, als verre a) or. wele. b) Das zweite mit, das der Sinn fordert, fehlt im or. 1 Die Gesammtbestätigung der Kurtrierischen Pri- vilegien durch Karl IV, zu Bacharach 1376 Mai 31 gegeben, von Hontheim die pancharta genannt, enthält die in dem oben gedruckten Vertrag vom 11. Nov. 1374 aufgeführten neuen Besitzungen noch nicht, ist aber dem Eingang zufolge selbst gegen früher nicht ohne neue Gunst, wie eine genaue Vergleichung mit den älteren bei Hontheim gedruckten Privilegien im einzel- nen ergeben muß; sie selbst steht bei Hontheim hist. 2, 265—274 nr. 746 mit Angabe der übrigen Drucke in nt. a, befindet sich als Einschaltung in der Bestä- tigung K. Ruprecht’s vom 12. Jan. 1401 im Koblenzer Pror. A. A 1045 or. c. sig. und ib. Erzb. Kop.B. II[b nr. 383, sowie als eben solche Einschaltung im 40 Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5 f. 10b—15a und 143 p. 25—36, und ebenso eingefügt nach Chmel 103 auch im Wien. H. H. St. A. Band A. Die Verdäch- tigung dieser Urkunde ist wol nur daher entstanden dass Tummermuth und Ludewig nicht das vollständige Diplom 45 sondern bloßs den bei Kyriander Lünig und Limnaeus erscheinenden Auszug kannten. 2 Vgl. das Versprechen Friderich's von Köln an Kurtrier v. 20. Jun. 1371 und den Eingang unserer Urkunde.
20 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1s74 ygliche bestedigen und yre gûte willen und verhengnisse übermitz yre versiegelte Nor. 11. brieve darczů dûn und geben. vortme, ee der egenant unser son von eynchem kurfürsten zů Roemschem kûninge erwelet werde und ee er sich kiesen oder welen" laze oder sinen willen und verhengnisse zů der vorgeschrieben kûr und wale doe oder gebe in eynche wijs, sullen wir, ob wir bij leben sin, alle vorgeschrieben 5 pûnte und artikele, als verre die vor von uns geschrieben steent, gentzliche volenden und vollenfüren, und auch alle vorgeschrieben friheide und privilegia! mit mitb unser keyserlicher majestât ingesiegele wol versiegelten brieven in der bester formen geben und ernůwen, und auch bieden nach unser bester mûge ane argelist die . kûrfürsten daz sie die egenanten unser gnaden friheide und privilegia bestedigen 10 und yre gûde willen und verhengnisse darczû dûn und geben. und sullen auch schaffen und bestellen daz unser egenanter son die pûnte und artikele vorgeschrieben, die yn antreffent, gentzliche volende und vollenfûre. und wo des von uns, ob wir bij leben sin, und, ob wir nyt weren, von unserm egenanten sone nyt geschege fullenc- liche in aller mazen als vor ist geschrieben, so ensol der vorgenante Cûne erczbisschoff 15 uns oder unserm egenanten sone zû eynchen pûnten oder sachen, die er uns globt und geredt hait nach inhalde sijns egenanten brieffs, nyt verhafft oder verbünden sin in eyncher hande wise. [17] und darczû were sache daz wir und unser egenanter son . . Cûnen erczbisschoff vorgenant fullencliche volendet und volbracht hetten alle vorge- schrieben pûnte und artikele, doch so ensol er uns noch unserm egenanten sone 20 sûliche sachen, die er uns globt geredt oder verbrievet hait als vorgeschrieben ist, nyt schuldig sin zû halden oder zû volfüren, iz ensij dan daz wir oder unser son auch darczů dem erwirdigen .. Frederich erczbisschoff zû Colne vor- genant2, ob er bij leben were, alsûliche globde, als wir yme umb unsern egenanten son zû Roemschen kûninge zû kiesen zû diser zijt getaen geredt und verbrievet han, 25 genezliche gehalden volbracht und volendet haben. [18] auch ist zuû wissen: were sache daz unser vorgenanter son zû Roemschen kûninge nyt erwelet würde, oder uns und unserm sone der vorgeschrieben .. Cûne erczbisschoff nyt enthielde sûliche pûnte und artikele die er uns in sinen vorgeschrieben brieven geredt und globt hait, so sullen alle gnaden und friheide, die wir yme und sime stiffte übermitz so disen brieff getaen und gegeben haben, keyne krafft noch macht haben, und sullen wir und unser son yme dann zû eynchen pûnten und artikelen, die wir yme geredt und globt han in der maze als vorgeschrieben steet, nyt verhafft noch verbunden sin in eyncher hande wise. [19 alle vorgeschrieben stücke pûnte und artikele und ir ygliche han wir dem vorgenanten .. Cûnen erczbisschoff zů Triere bij unsern 35 keyserlichen trüwen globt und globen mit disem brieve stede veste und unver- brůchliche zů halden zů důne gentzliche zů vollenfůren und zů volenden, als verre a) or. wele. b) Das zweite mit, das der Sinn fordert, fehlt im or. 1 Die Gesammtbestätigung der Kurtrierischen Pri- vilegien durch Karl IV, zu Bacharach 1376 Mai 31 gegeben, von Hontheim die pancharta genannt, enthält die in dem oben gedruckten Vertrag vom 11. Nov. 1374 aufgeführten neuen Besitzungen noch nicht, ist aber dem Eingang zufolge selbst gegen früher nicht ohne neue Gunst, wie eine genaue Vergleichung mit den älteren bei Hontheim gedruckten Privilegien im einzel- nen ergeben muß; sie selbst steht bei Hontheim hist. 2, 265—274 nr. 746 mit Angabe der übrigen Drucke in nt. a, befindet sich als Einschaltung in der Bestä- tigung K. Ruprecht’s vom 12. Jan. 1401 im Koblenzer Pror. A. A 1045 or. c. sig. und ib. Erzb. Kop.B. II[b nr. 383, sowie als eben solche Einschaltung im 40 Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 5 f. 10b—15a und 143 p. 25—36, und ebenso eingefügt nach Chmel 103 auch im Wien. H. H. St. A. Band A. Die Verdäch- tigung dieser Urkunde ist wol nur daher entstanden dass Tummermuth und Ludewig nicht das vollständige Diplom 45 sondern bloßs den bei Kyriander Lünig und Limnaeus erscheinenden Auszug kannten. 2 Vgl. das Versprechen Friderich's von Köln an Kurtrier v. 20. Jun. 1371 und den Eingang unserer Urkunde.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 21 uns die antreffent. mit urkûnde difs brieffs versiegelt mit unser keyserlichen majestaet ingesiegele, geben zû Mencze na Cristus gebûrte dûsent drûhündert darnach in dem vier und siebentzigstem jare an sente Mertijns dage des heilgen bisschoffs unser reiche in dem nûyn und zwenczigstem und des keysertůms in dem zwenczigstem jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1374 Nov. 11. 4. Erzb. Kuno von Trier verspricht dem K. Wenzel seine Kurstimme zu der Wahl 1374 Wenzel's gegen Erfüllung gewisser Versprechungen. 1374 Nov. 11 Mainz. Nov. 11. 10 Aus Koblenz. Prov. A. Einschaltung in die Gegenrerschreibung K. Karl's IV ülber die Kurtrierische Stimme bei der Wahl Wenzel's vom gleichen Datum. 15 Wir .. Cûne von gotz gnaden erczbischoff zů Triere des heilgen Roemschen rijchs dürch Welschlant und daz küningrijch von Arelat erczcanceler dun kûnt allen lûden und erkennen mit disem brieve: daz wir umb mancher hande gnade gûnst und fürdernißse, die der allerdûrchlüchtigste fürste unser lieber gnediger herre her .. Karl Roemscher keyser zû allen ziten merer des rijchs und kûning zů Beheym uns" und unsern fürfaren seligen und stiffte von Triere dicke und nûtzlichen getaen und bewiset hait und in zůkûnfftigen ziten nûtzlicher dun und bewisen mag, dem- selben unserm herren dem .. keyser bij unser fürstlicher trüwen globt und geredt han globen und reden urkünde difs brieffs dise nageschrieben sachen. zu wissen: 20 wanne daz Roemsche rijche von üffgabe oder dode unsers vorgenanten herren des . . keysers ledig wirt, daz wir dan, als verre uns antriffet als eynen .. erczbisschoff von Triere, zu Roemschen kûninge zůkunfftigem keyser kiesen welen und nennen sullen den důrchlüchtigen fürsten hern .. Wentzeslauw kûning zů Beheym unsers vorgenanten herren des Roemschen keysers eltsten son und nyman anders. und sullen 25 bij demselben hern .. Wentzeslauw und bij unser kur getrüweliche und vesteliche verliben und yme bijstaen als bij eyme Roemschen kûninge. geschee iz auch daz der vorgenant her .. Wentzeslauw bij unsers egenanten herren des . . keysers leben von anderen kûrfürsten des Roemschen rijchs allen eyndrechtlich oder von dem meisten teyle der .. kůrfůrsten, der her .. Frederich erczbisschoff zů Colne unser 30 lieber neve, ob er bij leben ist, eyner sij, und her .. Rûprecht der elter pfaltz- grave bij Rine herczoge in Beyern oder na sime dode herczoge ..Rûprecht der junger, ob er dan kûrfůrste ist, auch eyner sij, ezů eyme Roemschen küninge gekoren und erwelt wûrde: so sullen auch wir yn darczů kiesen und welen. geviele iz aber daz er nyt von yn allen oder von dem meisten teyle, als vor begriffen ist, 35 erwelt und gekoren wûrde zû Roemschen küninge, so sullen wir nyt wider yn kiesen oder welen in eyncher hande wise. dan so balde unser egenanter herre der . . keyser darna daz rijche uffgebe oder dodes halb abegienge, daz got lange ver- hûde, so sullen wir aber den vorgenanten hern .. Wentzeslauw zů Roemschem kûninge kiesen und nennen und unser stimme und kûr an nyman anders dan an 40 yn keren und wenden. doch mit sûlichen vûrwerten und underscheiden, daz unser vorgenanter herre der . . keyser, ob er bij leben ist, und, ob er nyt were, her .. Wentzeslauw sijn son, zů fürentz ee derselbe her .. Wentzeslauw von eynchen kûrfürsten erwelt oder gekoren werde zû dem Roemschen rijche und ee er sich welen oder kiesen laze oder sinen willen oder verhengnifse zu der vorgeschrieben 45 kûr und wale gebe oder doe in eyncher wijs, uns volendet und vollentaen haben a) de. in der Vorlage.
A. Gewinnung der Reichsstände. 21 uns die antreffent. mit urkûnde difs brieffs versiegelt mit unser keyserlichen majestaet ingesiegele, geben zû Mencze na Cristus gebûrte dûsent drûhündert darnach in dem vier und siebentzigstem jare an sente Mertijns dage des heilgen bisschoffs unser reiche in dem nûyn und zwenczigstem und des keysertůms in dem zwenczigstem jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1374 Nov. 11. 4. Erzb. Kuno von Trier verspricht dem K. Wenzel seine Kurstimme zu der Wahl 1374 Wenzel's gegen Erfüllung gewisser Versprechungen. 1374 Nov. 11 Mainz. Nov. 11. 10 Aus Koblenz. Prov. A. Einschaltung in die Gegenrerschreibung K. Karl's IV ülber die Kurtrierische Stimme bei der Wahl Wenzel's vom gleichen Datum. 15 Wir .. Cûne von gotz gnaden erczbischoff zů Triere des heilgen Roemschen rijchs dürch Welschlant und daz küningrijch von Arelat erczcanceler dun kûnt allen lûden und erkennen mit disem brieve: daz wir umb mancher hande gnade gûnst und fürdernißse, die der allerdûrchlüchtigste fürste unser lieber gnediger herre her .. Karl Roemscher keyser zû allen ziten merer des rijchs und kûning zů Beheym uns" und unsern fürfaren seligen und stiffte von Triere dicke und nûtzlichen getaen und bewiset hait und in zůkûnfftigen ziten nûtzlicher dun und bewisen mag, dem- selben unserm herren dem .. keyser bij unser fürstlicher trüwen globt und geredt han globen und reden urkünde difs brieffs dise nageschrieben sachen. zu wissen: 20 wanne daz Roemsche rijche von üffgabe oder dode unsers vorgenanten herren des . . keysers ledig wirt, daz wir dan, als verre uns antriffet als eynen .. erczbisschoff von Triere, zu Roemschen kûninge zůkunfftigem keyser kiesen welen und nennen sullen den důrchlüchtigen fürsten hern .. Wentzeslauw kûning zů Beheym unsers vorgenanten herren des Roemschen keysers eltsten son und nyman anders. und sullen 25 bij demselben hern .. Wentzeslauw und bij unser kur getrüweliche und vesteliche verliben und yme bijstaen als bij eyme Roemschen kûninge. geschee iz auch daz der vorgenant her .. Wentzeslauw bij unsers egenanten herren des . . keysers leben von anderen kûrfürsten des Roemschen rijchs allen eyndrechtlich oder von dem meisten teyle der .. kůrfůrsten, der her .. Frederich erczbisschoff zů Colne unser 30 lieber neve, ob er bij leben ist, eyner sij, und her .. Rûprecht der elter pfaltz- grave bij Rine herczoge in Beyern oder na sime dode herczoge ..Rûprecht der junger, ob er dan kûrfůrste ist, auch eyner sij, ezů eyme Roemschen küninge gekoren und erwelt wûrde: so sullen auch wir yn darczů kiesen und welen. geviele iz aber daz er nyt von yn allen oder von dem meisten teyle, als vor begriffen ist, 35 erwelt und gekoren wûrde zû Roemschen küninge, so sullen wir nyt wider yn kiesen oder welen in eyncher hande wise. dan so balde unser egenanter herre der . . keyser darna daz rijche uffgebe oder dodes halb abegienge, daz got lange ver- hûde, so sullen wir aber den vorgenanten hern .. Wentzeslauw zů Roemschem kûninge kiesen und nennen und unser stimme und kûr an nyman anders dan an 40 yn keren und wenden. doch mit sûlichen vûrwerten und underscheiden, daz unser vorgenanter herre der . . keyser, ob er bij leben ist, und, ob er nyt were, her .. Wentzeslauw sijn son, zů fürentz ee derselbe her .. Wentzeslauw von eynchen kûrfürsten erwelt oder gekoren werde zû dem Roemschen rijche und ee er sich welen oder kiesen laze oder sinen willen oder verhengnifse zu der vorgeschrieben 45 kûr und wale gebe oder doe in eyncher wijs, uns volendet und vollentaen haben a) de. in der Vorlage.
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22 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 gentzliche alle globde pûnte und artikele begriffen in unsers vorgenanten herren des Nov. 11. keysers brieven die er uns von disen vorgeschrieben sachen hait gegeben; und darczû auch daz unserm herren und neven hern ..Frederich erczbisschoff zů Colne sûliche globden pûnte und artikele, in unsers herren des .. keysers brieven, dem- selben unserm herren und neven von Colne auch von disen sachen und zû dieser 5 zijt gegeben, begriffen, gehalden volendet und gentzliche vollendaen sijn, ee der egenant her .. Wentzeslauw von eynchen kûrfürsten erwelt oder gekoren werde: also, wo uns zweyn .. erczbisschoven von Colne und von Triere vorgenant sûliche globden pûnte und artikele, unser yglichem von unserm obengenanten herren dem . . keyser geredt und verbrievet, nyt volendet und vollentaen werden von demselben 10 unserm herren dem .. keyser, ob er bij leben ist, und, ob er nyt were, von hern .Wentzeslauw sime sone vorgenant, in der mazen als vor ist begriffen, daz wir dan nyt verbünden sin oder sin sûllen zu eynchen vorgeschrieben sachen, und daz wir alsdan unser kûr und stimme keren und wenden můgen an wen wir wollen, uzgescheiden alle argelist und geverde an allen und yglichen vorgeschrieben sachen. 15 des zû urkünde han wir unser ingesiegel an disen brieff dûn henken, der gegeben ist zů Mentze do man zalte na Cristus gebûrte drûytzeenhündert vier und siebentzig 1374 Nov. 11.jare ûff sente Mertijns dag des heilgen bisschoffs im winther gelegen. 1374 Nov. 11. 5. K. Karl IV widerruft das Gesetz, das bestimmt, daß ein Römischer König nur in Frankfurt gewählt werden könne. 1374 Nov. 11 Mainz. 20 Aus Koblenz Prov.A. Urk. A. 787. or. mb. c. sig. pend. ibid. Erzbisch. Kop.B. 2, 377. 1374 Nov. 11. Wir Karl von gots gnaden Roemischer keiser tzû allen zeiten merer dez reichs und kunig zů Beheim dûn kûnt allen luten die disen brieff sullent sehen hoeren oder lesen: daz wir mit wolbedachtem mûde mit rechter wißse und von volkomenheid 25 keiserlicher mechte suliche gesecze und ordenunge, als wir zu andern zeiten mit willen und gehengnißse unser kurfursten gemachet haben, daz die wale und kur von eyme yglichen Roemischen kunynge zu tûne, so dicke dez noyt geburet, in unser stad zů Frankenford uff dem Meune geschien sulle,1 widerroeffen und abe- getan han genczliche und vernychtet, wiederroeffen abetun und vernychten mit 30 krafft diz brieffs dieselbe ordenunge und gesecze, umb dez willen daz die kûr und wale frij sijn můge. mit urkunde diz brieves versigelt mit unser keyserlichen majestat ingesigel, geben zů Mencze na Cristus gebûrte dusent druhondert darnach im dem vier und siebentzigstem jaire an sente Mertijns dage des heilgen bischoffs, unser reiche in dem nuyn und zwentzigstem und dez keisertûms in dem zwentzigstem jaire. 35 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1 Goldene Bulle cap. 1 bei Olenschlager Neue Erläut. ungezählte S. 7 der Bulle.
22 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 gentzliche alle globde pûnte und artikele begriffen in unsers vorgenanten herren des Nov. 11. keysers brieven die er uns von disen vorgeschrieben sachen hait gegeben; und darczû auch daz unserm herren und neven hern ..Frederich erczbisschoff zů Colne sûliche globden pûnte und artikele, in unsers herren des .. keysers brieven, dem- selben unserm herren und neven von Colne auch von disen sachen und zû dieser 5 zijt gegeben, begriffen, gehalden volendet und gentzliche vollendaen sijn, ee der egenant her .. Wentzeslauw von eynchen kûrfürsten erwelt oder gekoren werde: also, wo uns zweyn .. erczbisschoven von Colne und von Triere vorgenant sûliche globden pûnte und artikele, unser yglichem von unserm obengenanten herren dem . . keyser geredt und verbrievet, nyt volendet und vollentaen werden von demselben 10 unserm herren dem .. keyser, ob er bij leben ist, und, ob er nyt were, von hern .Wentzeslauw sime sone vorgenant, in der mazen als vor ist begriffen, daz wir dan nyt verbünden sin oder sin sûllen zu eynchen vorgeschrieben sachen, und daz wir alsdan unser kûr und stimme keren und wenden můgen an wen wir wollen, uzgescheiden alle argelist und geverde an allen und yglichen vorgeschrieben sachen. 15 des zû urkünde han wir unser ingesiegel an disen brieff dûn henken, der gegeben ist zů Mentze do man zalte na Cristus gebûrte drûytzeenhündert vier und siebentzig 1374 Nov. 11.jare ûff sente Mertijns dag des heilgen bisschoffs im winther gelegen. 1374 Nov. 11. 5. K. Karl IV widerruft das Gesetz, das bestimmt, daß ein Römischer König nur in Frankfurt gewählt werden könne. 1374 Nov. 11 Mainz. 20 Aus Koblenz Prov.A. Urk. A. 787. or. mb. c. sig. pend. ibid. Erzbisch. Kop.B. 2, 377. 1374 Nov. 11. Wir Karl von gots gnaden Roemischer keiser tzû allen zeiten merer dez reichs und kunig zů Beheim dûn kûnt allen luten die disen brieff sullent sehen hoeren oder lesen: daz wir mit wolbedachtem mûde mit rechter wißse und von volkomenheid 25 keiserlicher mechte suliche gesecze und ordenunge, als wir zu andern zeiten mit willen und gehengnißse unser kurfursten gemachet haben, daz die wale und kur von eyme yglichen Roemischen kunynge zu tûne, so dicke dez noyt geburet, in unser stad zů Frankenford uff dem Meune geschien sulle,1 widerroeffen und abe- getan han genczliche und vernychtet, wiederroeffen abetun und vernychten mit 30 krafft diz brieffs dieselbe ordenunge und gesecze, umb dez willen daz die kûr und wale frij sijn můge. mit urkunde diz brieves versigelt mit unser keyserlichen majestat ingesigel, geben zů Mencze na Cristus gebûrte dusent druhondert darnach im dem vier und siebentzigstem jaire an sente Mertijns dage des heilgen bischoffs, unser reiche in dem nuyn und zwentzigstem und dez keisertûms in dem zwentzigstem jaire. 35 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1 Goldene Bulle cap. 1 bei Olenschlager Neue Erläut. ungezählte S. 7 der Bulle.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 23 10 15 6. K. Karl IV erhöht dem Erzb. Kuno von Trier die Pfandsumme der von dessen Kirche 1376 Mat 31. innegehabten Reichspfandschaften, der Städte Boppard 1 und Wesel und der halben Burg Sterrenberg, sowie der Vogtei in Hirzenach und des Gerichts in Galgenscheid, von 50000 Mark reinen Silbers kölner Gewichts auf 60000. 1376 Mai 31 Bacherach. O aus Kobl. Prov.A. Boppard 87 or. mb. c. sig. pend., in verso von einer Hand wol aus 15. Jahrh. ex. obligacio Bopardie et Wesalie medietatis Sternenberg advocatie in Hirtzenaw et Galgenscheit per Karolum 4 imperatorem Cunoni pro 1000 marcis argenti, Bache- rach 1376 ultima may. A coll. ib. als Einschaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401 A. 1045 or. mb. c. sig. pend. (Chmel Regg. Rup. 103). B coll. Karlsr. GLA. Pfälz. Kop.B. 5 fol. 17 a —18b gleiche Einschaltung. CD coll. nur an zweifelhaften Stellen sind die gleichen Einschaltungen: C Kobl. Prov. A. Erzbisch. Trier. Kop.-B. IIIb nr. 389; und D Karlsr. GLA. Pfälz. Kop.B. 143, p. 42—47. H. coll. Hontheim hist. 2, 280—284 nr. 750 mit falschem Jahr 1377, ohne Unterschr. und R. ext. auch im Kobl. Prov. A. Erzbisch. Kop.B. II, 374 (eine Deutsche Uebersetzung von einer Hand gegen 15. Jh. ex. mit falscher Jahrszahl 1377 ibid. Boppard ad 87—88 chart.) und in Wien nach Chmel 103 in Band A als Einschaltung wie oben. In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex universis 20 sacri imperii fidelibus presentem paginam inspecturis graciam suam et omne bonum. clara et sincera fidelitas, quam venerabilis .. Cuno sancte Treverensis ecclesie archiepiscopus sacri a imperii per regnum Arelatense et Galliam archicancellarius princeps et consanguineus noster carissimus retroactis temporibus ad nos et Romanum gessit et gerit imperium, nec non grata fructuosa et sumptuosa obsequia, per ipsum ejusque antecessores nominatim digne recordacionis Baldewinum olim archiepiscopum Treverensem principem et patruum nostrum carissimum majestati nostre et sacro imperio sepius gravibus laboribus magnis sumptibus et expensis de bonis ejusdem Treverensis ecclesie exhibita et impensa, utique promerentur, ut indempnitati ejusdem Treverensis ecclesie provideamus quodqueb ad ipsam ac ejus antistites liberalitatem 30 nostre celsitudinis extendamus. [1] sane cum jam dudum Bopardia et Wesalia2 necnon medietas castri Sterrenberg3 ac advocacia in Hirczenauwe4 et jurisdiccio in Galginscheitc 5 cum eorum juribus et pertinenciis singulis et universis fuerint et sint ecclesie Treverensi ab imperio Romano et ex parte ipsius et pro ipsius imperii evidenti utilitate et urgente necessitate pro quinquaginta milibus marcarum 35 puri argenti congrui ponderis coloniensis, in qua quidem pecunied seu marcarum 25 a) H add. Romani. b) H atque. c) B Galgenscheid. d) BH pecunia. 1 Schannat vindem. lit. coll. 2, 146 f. nr. 46 theilt eine der obigen sehr ähnliche undatierte Urkunde mit, worin dasselbe geschieht wie oben, doch nur mit civi- tas necnon medietas castri ac advocatia et juris- dictio in Boppardia (auch hier ist die andre Hälfte des castrum's ex aliis justis causis erbliches Eigen- thum von Kurtrier), die ursprüngliche Pfandsumme beträgt 30 millia marcarum puri argenti congrui pon- deris coloniensis, die Zugabe 20000, das ganze dann 50000 (auch der Zoll in Boppard ist zu erwähnen nicht vergessen), auch die Personen sind dieselben, die Fassung gekürzt. Da die Thatsache nicht mit dem weiter unten in der Note erwdhnten Verhältnis unter 50 Balduin stimmt, so haben wir hier bei Schannat wol 40 45 nur die bedeutungslose Schablone eines Schreibers für Anfertigung unserer Urkunde, ex cod. ms. Fuld. 2 Oberwesel zw. S. Goar und Bacherach am Rhein. 3 Sterenberg am Rhein bei Kloster Bornhofen und Boppard ganz nahe der Burg Lewenstein (gew. Lieben- stein) gelegenes Schloßs. 4 Hirzenau, Hirzenach zw. Boppard und S. Goar am Rhein unweit der Burg Sterrenberg; über dieses Klösterlein s. die Abh. von der Probstei Hirzenach in den Act. acad. Theod. Palat. 7, 453 (anonym erschienen). 5 Galscheid existiert nicht mehr (ygl. Bodmann Rh. Alterth. 299), ist aber als Flurname beziehungs- weise Walddistrikt noch bekannt auf der Höhe westlich von Boppard (Bopparder Reichs- oder Stadtwald).
A. Gewinnung der Reichsstände. 23 10 15 6. K. Karl IV erhöht dem Erzb. Kuno von Trier die Pfandsumme der von dessen Kirche 1376 Mat 31. innegehabten Reichspfandschaften, der Städte Boppard 1 und Wesel und der halben Burg Sterrenberg, sowie der Vogtei in Hirzenach und des Gerichts in Galgenscheid, von 50000 Mark reinen Silbers kölner Gewichts auf 60000. 1376 Mai 31 Bacherach. O aus Kobl. Prov.A. Boppard 87 or. mb. c. sig. pend., in verso von einer Hand wol aus 15. Jahrh. ex. obligacio Bopardie et Wesalie medietatis Sternenberg advocatie in Hirtzenaw et Galgenscheit per Karolum 4 imperatorem Cunoni pro 1000 marcis argenti, Bache- rach 1376 ultima may. A coll. ib. als Einschaltung in die Bestätigung durch K. Ruprecht vom 12. Jan. 1401 A. 1045 or. mb. c. sig. pend. (Chmel Regg. Rup. 103). B coll. Karlsr. GLA. Pfälz. Kop.B. 5 fol. 17 a —18b gleiche Einschaltung. CD coll. nur an zweifelhaften Stellen sind die gleichen Einschaltungen: C Kobl. Prov. A. Erzbisch. Trier. Kop.-B. IIIb nr. 389; und D Karlsr. GLA. Pfälz. Kop.B. 143, p. 42—47. H. coll. Hontheim hist. 2, 280—284 nr. 750 mit falschem Jahr 1377, ohne Unterschr. und R. ext. auch im Kobl. Prov. A. Erzbisch. Kop.B. II, 374 (eine Deutsche Uebersetzung von einer Hand gegen 15. Jh. ex. mit falscher Jahrszahl 1377 ibid. Boppard ad 87—88 chart.) und in Wien nach Chmel 103 in Band A als Einschaltung wie oben. In nomine sancte et individue trinitatis feliciter amen. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex universis 20 sacri imperii fidelibus presentem paginam inspecturis graciam suam et omne bonum. clara et sincera fidelitas, quam venerabilis .. Cuno sancte Treverensis ecclesie archiepiscopus sacri a imperii per regnum Arelatense et Galliam archicancellarius princeps et consanguineus noster carissimus retroactis temporibus ad nos et Romanum gessit et gerit imperium, nec non grata fructuosa et sumptuosa obsequia, per ipsum ejusque antecessores nominatim digne recordacionis Baldewinum olim archiepiscopum Treverensem principem et patruum nostrum carissimum majestati nostre et sacro imperio sepius gravibus laboribus magnis sumptibus et expensis de bonis ejusdem Treverensis ecclesie exhibita et impensa, utique promerentur, ut indempnitati ejusdem Treverensis ecclesie provideamus quodqueb ad ipsam ac ejus antistites liberalitatem 30 nostre celsitudinis extendamus. [1] sane cum jam dudum Bopardia et Wesalia2 necnon medietas castri Sterrenberg3 ac advocacia in Hirczenauwe4 et jurisdiccio in Galginscheitc 5 cum eorum juribus et pertinenciis singulis et universis fuerint et sint ecclesie Treverensi ab imperio Romano et ex parte ipsius et pro ipsius imperii evidenti utilitate et urgente necessitate pro quinquaginta milibus marcarum 35 puri argenti congrui ponderis coloniensis, in qua quidem pecunied seu marcarum 25 a) H add. Romani. b) H atque. c) B Galgenscheid. d) BH pecunia. 1 Schannat vindem. lit. coll. 2, 146 f. nr. 46 theilt eine der obigen sehr ähnliche undatierte Urkunde mit, worin dasselbe geschieht wie oben, doch nur mit civi- tas necnon medietas castri ac advocatia et juris- dictio in Boppardia (auch hier ist die andre Hälfte des castrum's ex aliis justis causis erbliches Eigen- thum von Kurtrier), die ursprüngliche Pfandsumme beträgt 30 millia marcarum puri argenti congrui pon- deris coloniensis, die Zugabe 20000, das ganze dann 50000 (auch der Zoll in Boppard ist zu erwähnen nicht vergessen), auch die Personen sind dieselben, die Fassung gekürzt. Da die Thatsache nicht mit dem weiter unten in der Note erwdhnten Verhältnis unter 50 Balduin stimmt, so haben wir hier bei Schannat wol 40 45 nur die bedeutungslose Schablone eines Schreibers für Anfertigung unserer Urkunde, ex cod. ms. Fuld. 2 Oberwesel zw. S. Goar und Bacherach am Rhein. 3 Sterenberg am Rhein bei Kloster Bornhofen und Boppard ganz nahe der Burg Lewenstein (gew. Lieben- stein) gelegenes Schloßs. 4 Hirzenau, Hirzenach zw. Boppard und S. Goar am Rhein unweit der Burg Sterrenberg; über dieses Klösterlein s. die Abh. von der Probstei Hirzenach in den Act. acad. Theod. Palat. 7, 453 (anonym erschienen). 5 Galscheid existiert nicht mehr (ygl. Bodmann Rh. Alterth. 299), ist aber als Flurname beziehungs- weise Walddistrikt noch bekannt auf der Höhe westlich von Boppard (Bopparder Reichs- oder Stadtwald).
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24 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 summa ipsum imperium et Romanus princeps pro tempore prefate Treverensi ecclesie Mai 31. efficaciter tenebantur, rite et legittime pignori obligata 1, prout nostre predecessorum nostrorum a divorum imperatorum et regum Romanorum sunt litere de hoc continencie plenioris: nos hujusmodi obligacionem, de qua videlicet, quod rite et raciona- biliter ac ex certis necessariis utilibus legitimis et sufficientibus causis, quarum 5 expressionemb propter prolixitatem nimiam obmittimus, processerit et procedat, plene et bene sumus et fuimus hujusmodi literis informati, ratam et gratam habentes, eam modis, quibus fuit et est contracta, innovamus laudamus approbamus et tenore presencium ex certa nostra sciencia et de imperialis potestatis nostre pleni- tudine confirmamus. [2] et quia propter utilia servicia, que quondam archiepiscopi 10 Treverenses“ et venerabilis .. Cuno modernus archiepiscopus Treverensis predeces- soribus nostris Romanorum imperatoribus et regibus et successive nobis ac sacro Romano imperio laboribus magnis utilibus et gravissimis ac expensis sumptuosis et oportunis de bonis ecclesie Treverensis antedicte notorie provenientibus sumptis et expositis impenderunt, et eciam ex aliis certis necessariis evidentibus sufficientibus 15 et legitimis causis nos et sacrum imperium predicto . . Cunoni et ecclesie sue Tre- verensi prefate dinoscimur multipliciter obligati: nos igitur, prefati . . Cunonis archiepiscopi et successorum suorum pro tempore existencium et presertim ipsius Treverensis ecclesie cupientes indempnitatibus, prout digne debemus tenemur et possumus, providere, pretactis quinquaginta milibus marcarum argenti alia decem 20 milia marcarum puri argenti et ponderis coloniensis supradicti2, in quibus nos et sacrum Romanum imperium prefatis archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi exd predictis et pro augmentacione feodorum, que archiepiscopus pro tempore et ecclesia Treverensis a sacro noscitur obtinere imperio, necnon ex aliis certis et necessariis causis, ultra prefatam quinquaginta milium marcarum puri 25 argentie et ponderis antedicti summam, realiter et efficaciter obligamur, duximus adjungenda et adjunximus ac adjungimus per presentes, ita quod prefatus . . Cuno archiepiscopus sui successores et ecclesia Treverensis dicta opida Bopardiam et Wesaliam medietatem castri Sterrenberg ’, cujus eciam alia medietas ad ecclesiam Treverensem et ejus pontifices ex aliis justis causis hereditarie a longis retros tem- 30 poribus pertinuit et pertinere dinoscitur3, advocaciam in Hirczenauwe, loca bona jura et jurisdicciones et alia universa supradicta, cum eorum juribus imperialibus et regalibus dominiis directis et utilibus hominibus vasallis homagiis castrensibus a) ACD prout nostro predecessorum nostrorum d. imp., B prout nostrorum pr. d. imp., H wie 0. b) B pro q. expressione, D pro q. expressionem, AC per q. expressionem, H wie 0. c) OHBD archiepiscopi Tr., AC 35 archipiscopus Treveren. d) Hadd. causis. e) H add. alia decem millia marcarum puri argenti was hier un- passend steht und einige Zeilen weiter oben ebenso unpassend fehlt. f) H Sternenberg. g) H retroactis st. retro in B ist actis unterstrichen d. h. ausgestrichen. 1 K. Ludwig IV gab Erzb. Balduin v. Trier die Erlaubnis, gegen den Pfandschilling r. 50000 Mark löthigen Silbers die Hälfte der Burg Sterrenberg, nebst den St. Boppart, Wesel, der Schuz- und Kastenvogtei Hirzenach und der Gerichtsbarkeit zu Galgenscheid an sich und sein Erzstift zu lösen, was auch 1316 oder 1317 erfolgte, Bodmann Rh. Alterth. 299; Gest. Trev. bei Hontheim, Prodr. hist. Trer. p. 831; Trithem. chron. Hirsaug. p. 213. (Die Bestätigung des Besitzes ron Boppard erwähnt Gundling ausf. Discours 2, 682). Vgl. Hontheim hist. 2, 204 f. nr. 700. 2 Ganz richtig ist die Bemerkung Bodmann's Rh. Alterth. 299, daß diese Summe doch wol auf dem Papier stehen geblieben sei und nur zu einem Benefiz des Erzstifts auf den Ablösungsfall habe gereichen sollen. Dabei war es natürlich eine Erschwerung des 40 Eintretens dieses Falles selbst. 3 Bodmann Rh. Alterth. 299 bemerkt, es sei noch unbekannt, wann wie und von wem Kurtrier diese andere Hälfte der Burg Sterrenberg erbeigenthümlich erworben habe. Da wo in der Limburger Chronik 45 Sonnenberg als um 1367 von Erzb. Cuno von Falcken- stein erworben bezeichnet wird, hat Vogel in seiner Ausgabe Sternenburg verbessert, ed. Rossel 48; ob dieſ damit zusammenhängt? In der grossen Bestätigung vom 31. Mai 1376 ist einfach Sternenberg mit aufge- 50 führt, Hontheim hist. 2, 265.
24 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 summa ipsum imperium et Romanus princeps pro tempore prefate Treverensi ecclesie Mai 31. efficaciter tenebantur, rite et legittime pignori obligata 1, prout nostre predecessorum nostrorum a divorum imperatorum et regum Romanorum sunt litere de hoc continencie plenioris: nos hujusmodi obligacionem, de qua videlicet, quod rite et raciona- biliter ac ex certis necessariis utilibus legitimis et sufficientibus causis, quarum 5 expressionemb propter prolixitatem nimiam obmittimus, processerit et procedat, plene et bene sumus et fuimus hujusmodi literis informati, ratam et gratam habentes, eam modis, quibus fuit et est contracta, innovamus laudamus approbamus et tenore presencium ex certa nostra sciencia et de imperialis potestatis nostre pleni- tudine confirmamus. [2] et quia propter utilia servicia, que quondam archiepiscopi 10 Treverenses“ et venerabilis .. Cuno modernus archiepiscopus Treverensis predeces- soribus nostris Romanorum imperatoribus et regibus et successive nobis ac sacro Romano imperio laboribus magnis utilibus et gravissimis ac expensis sumptuosis et oportunis de bonis ecclesie Treverensis antedicte notorie provenientibus sumptis et expositis impenderunt, et eciam ex aliis certis necessariis evidentibus sufficientibus 15 et legitimis causis nos et sacrum imperium predicto . . Cunoni et ecclesie sue Tre- verensi prefate dinoscimur multipliciter obligati: nos igitur, prefati . . Cunonis archiepiscopi et successorum suorum pro tempore existencium et presertim ipsius Treverensis ecclesie cupientes indempnitatibus, prout digne debemus tenemur et possumus, providere, pretactis quinquaginta milibus marcarum argenti alia decem 20 milia marcarum puri argenti et ponderis coloniensis supradicti2, in quibus nos et sacrum Romanum imperium prefatis archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi exd predictis et pro augmentacione feodorum, que archiepiscopus pro tempore et ecclesia Treverensis a sacro noscitur obtinere imperio, necnon ex aliis certis et necessariis causis, ultra prefatam quinquaginta milium marcarum puri 25 argentie et ponderis antedicti summam, realiter et efficaciter obligamur, duximus adjungenda et adjunximus ac adjungimus per presentes, ita quod prefatus . . Cuno archiepiscopus sui successores et ecclesia Treverensis dicta opida Bopardiam et Wesaliam medietatem castri Sterrenberg ’, cujus eciam alia medietas ad ecclesiam Treverensem et ejus pontifices ex aliis justis causis hereditarie a longis retros tem- 30 poribus pertinuit et pertinere dinoscitur3, advocaciam in Hirczenauwe, loca bona jura et jurisdicciones et alia universa supradicta, cum eorum juribus imperialibus et regalibus dominiis directis et utilibus hominibus vasallis homagiis castrensibus a) ACD prout nostro predecessorum nostrorum d. imp., B prout nostrorum pr. d. imp., H wie 0. b) B pro q. expressione, D pro q. expressionem, AC per q. expressionem, H wie 0. c) OHBD archiepiscopi Tr., AC 35 archipiscopus Treveren. d) Hadd. causis. e) H add. alia decem millia marcarum puri argenti was hier un- passend steht und einige Zeilen weiter oben ebenso unpassend fehlt. f) H Sternenberg. g) H retroactis st. retro in B ist actis unterstrichen d. h. ausgestrichen. 1 K. Ludwig IV gab Erzb. Balduin v. Trier die Erlaubnis, gegen den Pfandschilling r. 50000 Mark löthigen Silbers die Hälfte der Burg Sterrenberg, nebst den St. Boppart, Wesel, der Schuz- und Kastenvogtei Hirzenach und der Gerichtsbarkeit zu Galgenscheid an sich und sein Erzstift zu lösen, was auch 1316 oder 1317 erfolgte, Bodmann Rh. Alterth. 299; Gest. Trev. bei Hontheim, Prodr. hist. Trer. p. 831; Trithem. chron. Hirsaug. p. 213. (Die Bestätigung des Besitzes ron Boppard erwähnt Gundling ausf. Discours 2, 682). Vgl. Hontheim hist. 2, 204 f. nr. 700. 2 Ganz richtig ist die Bemerkung Bodmann's Rh. Alterth. 299, daß diese Summe doch wol auf dem Papier stehen geblieben sei und nur zu einem Benefiz des Erzstifts auf den Ablösungsfall habe gereichen sollen. Dabei war es natürlich eine Erschwerung des 40 Eintretens dieses Falles selbst. 3 Bodmann Rh. Alterth. 299 bemerkt, es sei noch unbekannt, wann wie und von wem Kurtrier diese andere Hälfte der Burg Sterrenberg erbeigenthümlich erworben habe. Da wo in der Limburger Chronik 45 Sonnenberg als um 1367 von Erzb. Cuno von Falcken- stein erworben bezeichnet wird, hat Vogel in seiner Ausgabe Sternenburg verbessert, ed. Rossel 48; ob dieſ damit zusammenhängt? In der grossen Bestätigung vom 31. Mai 1376 ist einfach Sternenberg mit aufge- 50 führt, Hontheim hist. 2, 265.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 25 5 10 15 25 35 40 fidelibus huldis fidelitatum a prestacionibus cum mero et mixto imperio ac omni 1376 jurisdiccione alta et bassa omnibusque fructibus redditibus proventibus obvencionibus precariis sturis exaccionibus mulctis superindictis honoribus et beneficiis tam in per- sonis libere condicionis vel servilis quam utriusque sexus Judeis monetis imperialibus vel regalibus theoloniis et aliis quibuscumque ibidem ad imperium pertinentibus, quocumque eciam possent vocabulo nominari, pro prenarrata summa quinquaginta milium marcarum puri argenti eisdem archiepiscopo et ecclesie Treverensi dudum ante confeccionem presencium rite juste et racionabiliter ac debita cause cognicione premissa adhibitisque sollempnitatibus debitis et consuetis obligata, eciam prob predicta summa decem milium marcarum argenti puri et ponderis coloniensis pre- expressi, dictis quinquaginta milibus marcarum argenti puri adjuncta per nos, pro nobis nostris successoribus imperatoribus regibus et imperio obligata et impignorata tenore presencium ex certa nostra sciencia confectarum tenere debebunt et poterunt titulo pignoris seu ypothece, pro pretaxatis summis, que simul faciunt summam sexaginta milium marcarum puri argenti ponderis prenotati, rite legitime et effi- caciter obligata. [3] pro qua eciam summa sexaginta milium marcarum puri argenti totali predicta, ad majorem cautelam et securitatem, prelibata opida Bopardiam et Wesaliam bona loca advocaciam in Hirczenauwe medietatem castri Sterrenberg jurisdiccionem Galginscheit, cum eorum pertinenciis juribus et ceteris 20 attinenciis superius nominatis ac aliis quibuscumque ipsi archiepiscopo suis succes- soribus et ecclesie Treverensi ex superhabundanti iteratod et repetitis vicibus, videlicet pro summa quinquaginta milium marcarum puri argenti, pro qua hactenus obligata tenebantur pignora prelibata, insuper et eciam pro summa decem milium marcarum argenti puri predicta ponderis preexpressi de novo per nos ut premittitur superaddita e, titulo pignoris et ypothece, ex premissis et aliis necessariis racionabilibus ac legitimis causis tractatibusque sollempnibus in talibus de jure aut con- suetudine debitis et requisitis premissis ac cause cognicione juxta exigenciam et quali- tatem negocii necnon matura deliberacione prehabitis, non inprovide neque per errorem sed de certa nostra sciencia et de singulis in quibus opus fuit et prout requirebatur de 30 consuetudine vel de jure cerciorati, obligavimus et presentibus literis obli- gamus, per ipsum archiepiscopum ejusque successores et ecclesiam Treverensem tamdiu tenenda habenda et possidenda, donec ipsis de prefatis sexaginta milibus marcarum argenti puri simul et semel, eo quod particularis solucio multa affert incommoda, inte- graliter realiter et cum effectu fuerit satisfactum. [4] et si aliquis defectus forsan in prioribus obligacionibus seu impignoracionibus vel in aliqua illarum in materia vel forma seu in narracione verborum aut ex sollempnitate ' juris seu consuetudinis aut alias quomodolibet obmissa quovis modo repertus fuerit, illum exnunc prout extunc et extunc prout exnunc penitus removemus et de nostre plenitudine majestatis imperialis supplemus, volentes quod hujusmodi impignoracio seu obligacio inviolabiliter valeat et teneat atque vigorem proinde8 habeat ac si nullus defectus reperiretur in eis. [5] insuper volumus et mandamus, quatenus omnes et singuli tam nobiles quam plebei, cujuscumque status condicionis vel preeminencie extiterint, in opidis locis jurisdiccionibus pertinenciis supradictis et terminis eorundem necnon communitates universitates opidani et incole in eisdem commorantes h prefato archiepiscopo et illo 45 non existente suis successoribus et ecclesie Treverensi fidelitatis faciant atque prestent debitum juramentum, quodque omnes et singuli castrenses vasalli et fideles, ubicumque resideant, feoda in dictis opidis et locis ac eorum pertinenciis Mai 31. 50 a) H add. que. b) ABCD eciam quod st. eciam pro, das in O steht, auch H hat etiam pro. c) H Sternenberg. d) Hiteratis, de. vicibus. e) BD abgekürst, ACOH superadditis, passend ist allein superaddita. f) H solem- nitatibus. g) AC perinde, BDOH proinde. h) H oppidani incolae et in e. comm. Deutsche Reichstags-Akten. I. 4
A. Gewinnung der Reichsstände. 25 5 10 15 25 35 40 fidelibus huldis fidelitatum a prestacionibus cum mero et mixto imperio ac omni 1376 jurisdiccione alta et bassa omnibusque fructibus redditibus proventibus obvencionibus precariis sturis exaccionibus mulctis superindictis honoribus et beneficiis tam in per- sonis libere condicionis vel servilis quam utriusque sexus Judeis monetis imperialibus vel regalibus theoloniis et aliis quibuscumque ibidem ad imperium pertinentibus, quocumque eciam possent vocabulo nominari, pro prenarrata summa quinquaginta milium marcarum puri argenti eisdem archiepiscopo et ecclesie Treverensi dudum ante confeccionem presencium rite juste et racionabiliter ac debita cause cognicione premissa adhibitisque sollempnitatibus debitis et consuetis obligata, eciam prob predicta summa decem milium marcarum argenti puri et ponderis coloniensis pre- expressi, dictis quinquaginta milibus marcarum argenti puri adjuncta per nos, pro nobis nostris successoribus imperatoribus regibus et imperio obligata et impignorata tenore presencium ex certa nostra sciencia confectarum tenere debebunt et poterunt titulo pignoris seu ypothece, pro pretaxatis summis, que simul faciunt summam sexaginta milium marcarum puri argenti ponderis prenotati, rite legitime et effi- caciter obligata. [3] pro qua eciam summa sexaginta milium marcarum puri argenti totali predicta, ad majorem cautelam et securitatem, prelibata opida Bopardiam et Wesaliam bona loca advocaciam in Hirczenauwe medietatem castri Sterrenberg jurisdiccionem Galginscheit, cum eorum pertinenciis juribus et ceteris 20 attinenciis superius nominatis ac aliis quibuscumque ipsi archiepiscopo suis succes- soribus et ecclesie Treverensi ex superhabundanti iteratod et repetitis vicibus, videlicet pro summa quinquaginta milium marcarum puri argenti, pro qua hactenus obligata tenebantur pignora prelibata, insuper et eciam pro summa decem milium marcarum argenti puri predicta ponderis preexpressi de novo per nos ut premittitur superaddita e, titulo pignoris et ypothece, ex premissis et aliis necessariis racionabilibus ac legitimis causis tractatibusque sollempnibus in talibus de jure aut con- suetudine debitis et requisitis premissis ac cause cognicione juxta exigenciam et quali- tatem negocii necnon matura deliberacione prehabitis, non inprovide neque per errorem sed de certa nostra sciencia et de singulis in quibus opus fuit et prout requirebatur de 30 consuetudine vel de jure cerciorati, obligavimus et presentibus literis obli- gamus, per ipsum archiepiscopum ejusque successores et ecclesiam Treverensem tamdiu tenenda habenda et possidenda, donec ipsis de prefatis sexaginta milibus marcarum argenti puri simul et semel, eo quod particularis solucio multa affert incommoda, inte- graliter realiter et cum effectu fuerit satisfactum. [4] et si aliquis defectus forsan in prioribus obligacionibus seu impignoracionibus vel in aliqua illarum in materia vel forma seu in narracione verborum aut ex sollempnitate ' juris seu consuetudinis aut alias quomodolibet obmissa quovis modo repertus fuerit, illum exnunc prout extunc et extunc prout exnunc penitus removemus et de nostre plenitudine majestatis imperialis supplemus, volentes quod hujusmodi impignoracio seu obligacio inviolabiliter valeat et teneat atque vigorem proinde8 habeat ac si nullus defectus reperiretur in eis. [5] insuper volumus et mandamus, quatenus omnes et singuli tam nobiles quam plebei, cujuscumque status condicionis vel preeminencie extiterint, in opidis locis jurisdiccionibus pertinenciis supradictis et terminis eorundem necnon communitates universitates opidani et incole in eisdem commorantes h prefato archiepiscopo et illo 45 non existente suis successoribus et ecclesie Treverensi fidelitatis faciant atque prestent debitum juramentum, quodque omnes et singuli castrenses vasalli et fideles, ubicumque resideant, feoda in dictis opidis et locis ac eorum pertinenciis Mai 31. 50 a) H add. que. b) ABCD eciam quod st. eciam pro, das in O steht, auch H hat etiam pro. c) H Sternenberg. d) Hiteratis, de. vicibus. e) BD abgekürst, ACOH superadditis, passend ist allein superaddita. f) H solem- nitatibus. g) AC perinde, BDOH proinde. h) H oppidani incolae et in e. comm. Deutsche Reichstags-Akten. I. 4
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26 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 et terminis ab imperio tenentes, et specialiter omnes et singuli de castro Mal 31. Schonenburg" prope Wesaliam feoda sua hujusmodi a prefato archiepiscopo ejus successoribus et ecclesia Treverensi recipiant atque teneant obligacione durante predicta, fidelitatis quoque prestent juramenta et alias eciam obediencias honores et servicia ipsis exhibeant pro hujusmodi feodis nobis et imperio debitas et consuetas, collaciones eciam beneficiorum ecclesiasticorum seu presentaciones ad illa, cum vacaverint, que ad Romanorum imperatores vel reges infra limites et terminos opidorum jurisdiccionum et locorum predictorum ac in illis pertinere consueverunt seu pertinent, ad ipsum archiepiscopum ejus successores et ecclesiam Treverensem jure transicionis cum universitate pertineant et transire debent dicta obligacione 10 durante. [6] volumus eciam et arbitramur, quod idem archiepiscopus sui successores et ecclesia Treverensis levare recipere et suis usibus applicare possint theoloneum in Bopardia et universas ac singulas derivaciones ejusdem hactenus et usque in hodiernum diem recipi consuetumb et consuetas de qualibet carrata vini et sic pro- porcionabiliter de aliis mercemoniis seu rebus per alveum Reni transeuntibus juxta 15 taxacionem hucusque habitam et consuetam, et quod possint illud idem theoloneum in Bopardia vel alibi super Reni alveum ubi ipsis magis placuerit recipere et levare et ad alium locum ubi maluerint transferre. [7] preterea eidem archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi in augmentacionem feodorum suorum, que a nobis et sacro imperio tenere dinoscuntur, concessimus et concedimus per presentes 20 omnes fructus redditus et proventus omnesque obvenciones et singula emo- limenta universasque utilitates de dictis pignoribus seu eorum pertinenciis quibus- cumque perceptos et derivatos percipiendos et derivandos provenientes seu proven- turos, volentes quod ipsos ipsas seu ipsa omnesc singulas et singula suos suas et sua faciant et fecerint et pacifice absque aliqua defalcacione habeant teneant et 25 percipiant; nec sic percepta ac percipienda in sortem computari in toto vel in parte volumus principalem, ut nobis et sacro Romano imperio valeant processu temporis en uberius fructuosius et efficacius augmento dictorum feodorum accedente d taliter deservire. [8] prefata eciam pignora, per nos seu antecessores nostros ut premittitur obligata, non poterunt nec debebunt per nos quoad vixerimus! alium seu alios aliquibus arte ingenio causa seu occasione quacumque jure facto vel injuria in toto vel in parte conjunctim vel divisim per redempcionem seu solucionem dicte summe sexaginta milium marcarum argenti nec alias per quamcumque viam juris vel facti a prefatis archiepiscopo suis successoribus et ecclesia Treverensi redimi nec ab eis ad nos alium seu alios reduci seu aliqualiter ab eisdem archiepiscopo et 35 ecclesia Treverensi removeri, nec super hoc alicui, cujuscumque dignitatis condicionis 5 30 a) H Sternenberg, allein dief ist wol einfache Verwechselung oder absichtliche Emendation, denn diese Lesart moch's sich empfehlen, da von Schonenburg, das ein flüchtiger Schreiber leicht statt Sterrenberg gesetzt haben konnie, sonst in der Urkunde gar nicht die Rede ist, und da die Feste Schonenburg, die allerdings bei diesen Abmachungen mitspielt, am 11. Nov. 1374 ihre eigene Urkunde erhielt (vgl. den Vertrag Karl's IV mit Kuno von diesem Tag im 5. Art. mit Anmer- kung). Das Original hat elnmal deutlich Schonenburg, und dafür spricht auch der Zusatz prope Wesaliam, der anf Sterrenberg nicht passen würde. b) ABC— am, D richtig — um wie O (geht zurück auf theoloneum), in H fehlt eine ganze Stelle. c) Hier sollte wol noch singulos eingeschoben sein, das aber auch im Original fehlt, in Hesteht. d) HAO accedente, C accendente, BD attente. 40 1 K. Wenzel verspricht für sich und alle seine Erben und Nachkommen dem Cuno von Trier und sei- nem Stifte, betreffend die demselben seinen Vorfahren und seinem Stifte ron K. Karl IV und verstorbenen R. Kaisern und Königen für 60000 Mark verpfändeten obengenannten Besitzungen, daß er und alle seine Erben und Nachkommen, die von seinem Stamm und Wappen sind oder kommen und zu dem Römischen Reiche kä- men, jene niemals wider lösen noch an sich gewinnen, 45 noch jemanden anders dießs verhängen gönnen oder Muge geben, sondern sie dabei beschirmen werden, dat. Ache 1376 Kyliani Boh. 14 Rom. 1 [Jul. 8], Unterschr. De mandato domini regis I Nicolaus Camericensis prepositus, in verso R. Wilhelmus Kortelangen, im 50 Kobl. Prov. A. Boppard 88 or. mb. c. sig. pend. valde lacso.
26 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 et terminis ab imperio tenentes, et specialiter omnes et singuli de castro Mal 31. Schonenburg" prope Wesaliam feoda sua hujusmodi a prefato archiepiscopo ejus successoribus et ecclesia Treverensi recipiant atque teneant obligacione durante predicta, fidelitatis quoque prestent juramenta et alias eciam obediencias honores et servicia ipsis exhibeant pro hujusmodi feodis nobis et imperio debitas et consuetas, collaciones eciam beneficiorum ecclesiasticorum seu presentaciones ad illa, cum vacaverint, que ad Romanorum imperatores vel reges infra limites et terminos opidorum jurisdiccionum et locorum predictorum ac in illis pertinere consueverunt seu pertinent, ad ipsum archiepiscopum ejus successores et ecclesiam Treverensem jure transicionis cum universitate pertineant et transire debent dicta obligacione 10 durante. [6] volumus eciam et arbitramur, quod idem archiepiscopus sui successores et ecclesia Treverensis levare recipere et suis usibus applicare possint theoloneum in Bopardia et universas ac singulas derivaciones ejusdem hactenus et usque in hodiernum diem recipi consuetumb et consuetas de qualibet carrata vini et sic pro- porcionabiliter de aliis mercemoniis seu rebus per alveum Reni transeuntibus juxta 15 taxacionem hucusque habitam et consuetam, et quod possint illud idem theoloneum in Bopardia vel alibi super Reni alveum ubi ipsis magis placuerit recipere et levare et ad alium locum ubi maluerint transferre. [7] preterea eidem archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi in augmentacionem feodorum suorum, que a nobis et sacro imperio tenere dinoscuntur, concessimus et concedimus per presentes 20 omnes fructus redditus et proventus omnesque obvenciones et singula emo- limenta universasque utilitates de dictis pignoribus seu eorum pertinenciis quibus- cumque perceptos et derivatos percipiendos et derivandos provenientes seu proven- turos, volentes quod ipsos ipsas seu ipsa omnesc singulas et singula suos suas et sua faciant et fecerint et pacifice absque aliqua defalcacione habeant teneant et 25 percipiant; nec sic percepta ac percipienda in sortem computari in toto vel in parte volumus principalem, ut nobis et sacro Romano imperio valeant processu temporis en uberius fructuosius et efficacius augmento dictorum feodorum accedente d taliter deservire. [8] prefata eciam pignora, per nos seu antecessores nostros ut premittitur obligata, non poterunt nec debebunt per nos quoad vixerimus! alium seu alios aliquibus arte ingenio causa seu occasione quacumque jure facto vel injuria in toto vel in parte conjunctim vel divisim per redempcionem seu solucionem dicte summe sexaginta milium marcarum argenti nec alias per quamcumque viam juris vel facti a prefatis archiepiscopo suis successoribus et ecclesia Treverensi redimi nec ab eis ad nos alium seu alios reduci seu aliqualiter ab eisdem archiepiscopo et 35 ecclesia Treverensi removeri, nec super hoc alicui, cujuscumque dignitatis condicionis 5 30 a) H Sternenberg, allein dief ist wol einfache Verwechselung oder absichtliche Emendation, denn diese Lesart moch's sich empfehlen, da von Schonenburg, das ein flüchtiger Schreiber leicht statt Sterrenberg gesetzt haben konnie, sonst in der Urkunde gar nicht die Rede ist, und da die Feste Schonenburg, die allerdings bei diesen Abmachungen mitspielt, am 11. Nov. 1374 ihre eigene Urkunde erhielt (vgl. den Vertrag Karl's IV mit Kuno von diesem Tag im 5. Art. mit Anmer- kung). Das Original hat elnmal deutlich Schonenburg, und dafür spricht auch der Zusatz prope Wesaliam, der anf Sterrenberg nicht passen würde. b) ABC— am, D richtig — um wie O (geht zurück auf theoloneum), in H fehlt eine ganze Stelle. c) Hier sollte wol noch singulos eingeschoben sein, das aber auch im Original fehlt, in Hesteht. d) HAO accedente, C accendente, BD attente. 40 1 K. Wenzel verspricht für sich und alle seine Erben und Nachkommen dem Cuno von Trier und sei- nem Stifte, betreffend die demselben seinen Vorfahren und seinem Stifte ron K. Karl IV und verstorbenen R. Kaisern und Königen für 60000 Mark verpfändeten obengenannten Besitzungen, daß er und alle seine Erben und Nachkommen, die von seinem Stamm und Wappen sind oder kommen und zu dem Römischen Reiche kä- men, jene niemals wider lösen noch an sich gewinnen, 45 noch jemanden anders dießs verhängen gönnen oder Muge geben, sondern sie dabei beschirmen werden, dat. Ache 1376 Kyliani Boh. 14 Rom. 1 [Jul. 8], Unterschr. De mandato domini regis I Nicolaus Camericensis prepositus, in verso R. Wilhelmus Kortelangen, im 50 Kobl. Prov. A. Boppard 88 or. mb. c. sig. pend. valde lacso.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 27 5 20 preeminencie seu status extiterit, eciamsi regali prefulgeret dignitate, dabimus pote- 1376 statem, nec super hoc prestabimus consilium auxilium vel favorem, nec per succes- sores nostros Romanorum imperatores vel reges seu alius quoslibet poterunt nec debebunt occasione seu causa quacumque communiter seu divisim reacquiri" seu redimi a dictis archiepiscopo et ecclesia vel a possessione et potestate libera dicte Treverensis ecclesie seu in ejus prejudicium quoquo modo eripi auferri vel detineri, nisi prius predicto archiepiscopo successoribus suis et ecclesie Treverensi fuerit et sit de prefata summa sexaginta milium marcarum argenti puri ponderis superius expressati plenarie integraliter et realiter satisfactum; prefatosque archiepiscopum 1o ejus successores et ecclesiam Treverensem in predictorum opidorum et medietatis castri jurisdiccionum et pertinenciarum ac omnium et singulorum superius expres- sorum obligacione impignoracione ac in possessione seu quasi eorundem omnibus nostris temporibus fideliter manu tenebimusb defensabimus et tuebimur cum effectu, nullique, cujuscumque dignitatis aut status extiterit, contra hoc presta- 15 bimus consilium auxilium vel favorem. [9] et ut hec omnia et singula rata firma et inconcussa permaneant, quemadmodum superius sunt conscripta, nos pro nobis et nostris successoribus ac imperio illa et illorum quodlibet in omnibus suis clausulis punctis et articulis promittimus spondemus pollicemur et volumus laudare approbare firmiter et inviolabiliter tenere et observare, ipsaque et eorum quodlibet laudamus approbamus ratificamus et ex certa nostra sciencia de majestatis imperialis plenitudine confirmamus, non obstantibus quibuscumque aliis promissionibus jura- mentis sponsionibus pollicitacionibus seu convencionibus nobis aut sacro Romano imperio per quascumque personas collegia universitates seu capitula factis nec ali- quibus aliis legibus juribus privilegiis seu consuetudinibus seu aliis juris aut facti 25 remediis quibus e premissa seu eorum aliquod possent in toto vel in parte quomodolibet enervari vel elidi seu ecclesie Treverensi quam nullatenus decipi volumus circa pre- missa vel aliquod premissorum posset prejudicium generari d, quas et que, quoad premissa duntaxat et in quantum contrariantur eisdem seu eis vel alicui eorum derogare possent, pro infectis haberi volumus atque nullis; mandantes et districte 30 precipientese universis et singulis dictorum opidorum locorum jurisdiccionum castri advocacie et pertinenciarum eorundem hominibus fidelibus vasallis incolis nobilibus et ignobilibus, cujuscumque condicionis preeminencie vel status existant, quatenus prefato archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi firmiter obediant et intendant in fidelitatum prestacionibus juramentis 1 huldis et in aliis omnibus et 35 singulis supradictis, ipsisque de juribus fructibus redditibus proventibus obvencionibus et emolimentis predictis efficaciter respondeant et per alios responderi faciant, prout eorum interest, quemadmodum Romanorum imperatoribus vel regibus fieri debuit seu consuevit. et si prefatus archiepiscopus vel ejus successores archiepiscopi Tre- verenses in et contra rebelles! inobedientes seu non parentes in premissis vel ipsorum aliquo penas aut mulctas aliquas protulerunt s vel ipsis inflixerint in futurum, hujusmodi penas et muctas ratas et gratas habentes exnunc prout extunc et extunc Mai 31. 40 a) B requiri. b) H add. imo. c) H add. per. d) H generare. e) Zwischen precipientes und universis be- ginnt das Viereck, in welches das Monogramm des Ausstellers eingeschlossen ist, unten zwischen Johannes und Andreas endigt es. 1) H add. et. g) H pertulerint. 45 1 Noch am gleichen Tag des 31. Mai 1376 gebietet Karl der Stadt zu Boparten, dem Erzb. Cuno von Trier und dessen Stifte den Huldigungseid zu leisten auf die Summe von 10000 Mark Silbers um welche er die Verpfändung der oben genannten Schlösser und 50 Festen erhöht hat, und den Genannten gehorsam und unterthänig zu sein, dat. Bacherach letzter Mai r. 30 imp. 22, Unterschr. de mandato domini imperatoris Il Nicolaus Camericensis prepositus, in verso R. Wil- helmus Kortelangen, ib. glchz. mandatum ad Bo- pardienses quod prestent domino fidelitatem super 10000 marcis argenti.
A. Gewinnung der Reichsstände. 27 5 20 preeminencie seu status extiterit, eciamsi regali prefulgeret dignitate, dabimus pote- 1376 statem, nec super hoc prestabimus consilium auxilium vel favorem, nec per succes- sores nostros Romanorum imperatores vel reges seu alius quoslibet poterunt nec debebunt occasione seu causa quacumque communiter seu divisim reacquiri" seu redimi a dictis archiepiscopo et ecclesia vel a possessione et potestate libera dicte Treverensis ecclesie seu in ejus prejudicium quoquo modo eripi auferri vel detineri, nisi prius predicto archiepiscopo successoribus suis et ecclesie Treverensi fuerit et sit de prefata summa sexaginta milium marcarum argenti puri ponderis superius expressati plenarie integraliter et realiter satisfactum; prefatosque archiepiscopum 1o ejus successores et ecclesiam Treverensem in predictorum opidorum et medietatis castri jurisdiccionum et pertinenciarum ac omnium et singulorum superius expres- sorum obligacione impignoracione ac in possessione seu quasi eorundem omnibus nostris temporibus fideliter manu tenebimusb defensabimus et tuebimur cum effectu, nullique, cujuscumque dignitatis aut status extiterit, contra hoc presta- 15 bimus consilium auxilium vel favorem. [9] et ut hec omnia et singula rata firma et inconcussa permaneant, quemadmodum superius sunt conscripta, nos pro nobis et nostris successoribus ac imperio illa et illorum quodlibet in omnibus suis clausulis punctis et articulis promittimus spondemus pollicemur et volumus laudare approbare firmiter et inviolabiliter tenere et observare, ipsaque et eorum quodlibet laudamus approbamus ratificamus et ex certa nostra sciencia de majestatis imperialis plenitudine confirmamus, non obstantibus quibuscumque aliis promissionibus jura- mentis sponsionibus pollicitacionibus seu convencionibus nobis aut sacro Romano imperio per quascumque personas collegia universitates seu capitula factis nec ali- quibus aliis legibus juribus privilegiis seu consuetudinibus seu aliis juris aut facti 25 remediis quibus e premissa seu eorum aliquod possent in toto vel in parte quomodolibet enervari vel elidi seu ecclesie Treverensi quam nullatenus decipi volumus circa pre- missa vel aliquod premissorum posset prejudicium generari d, quas et que, quoad premissa duntaxat et in quantum contrariantur eisdem seu eis vel alicui eorum derogare possent, pro infectis haberi volumus atque nullis; mandantes et districte 30 precipientese universis et singulis dictorum opidorum locorum jurisdiccionum castri advocacie et pertinenciarum eorundem hominibus fidelibus vasallis incolis nobilibus et ignobilibus, cujuscumque condicionis preeminencie vel status existant, quatenus prefato archiepiscopo suis successoribus et ecclesie Treverensi firmiter obediant et intendant in fidelitatum prestacionibus juramentis 1 huldis et in aliis omnibus et 35 singulis supradictis, ipsisque de juribus fructibus redditibus proventibus obvencionibus et emolimentis predictis efficaciter respondeant et per alios responderi faciant, prout eorum interest, quemadmodum Romanorum imperatoribus vel regibus fieri debuit seu consuevit. et si prefatus archiepiscopus vel ejus successores archiepiscopi Tre- verenses in et contra rebelles! inobedientes seu non parentes in premissis vel ipsorum aliquo penas aut mulctas aliquas protulerunt s vel ipsis inflixerint in futurum, hujusmodi penas et muctas ratas et gratas habentes exnunc prout extunc et extunc Mai 31. 40 a) B requiri. b) H add. imo. c) H add. per. d) H generare. e) Zwischen precipientes und universis be- ginnt das Viereck, in welches das Monogramm des Ausstellers eingeschlossen ist, unten zwischen Johannes und Andreas endigt es. 1) H add. et. g) H pertulerint. 45 1 Noch am gleichen Tag des 31. Mai 1376 gebietet Karl der Stadt zu Boparten, dem Erzb. Cuno von Trier und dessen Stifte den Huldigungseid zu leisten auf die Summe von 10000 Mark Silbers um welche er die Verpfändung der oben genannten Schlösser und 50 Festen erhöht hat, und den Genannten gehorsam und unterthänig zu sein, dat. Bacherach letzter Mai r. 30 imp. 22, Unterschr. de mandato domini imperatoris Il Nicolaus Camericensis prepositus, in verso R. Wil- helmus Kortelangen, ib. glchz. mandatum ad Bo- pardienses quod prestent domino fidelitatem super 10000 marcis argenti.
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28 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 prout exnunc approbamus et confirmamus, volentes ipsas eidem archiepiscopo seu Mai 31. ejus successoribus et ecclesie Treverensi applicari a dampnaque prefatis rebellibus non parentibus seu inobedientibus occasione b sue rebellionis et inobediencie forsan jam illata aut imposterum inferenda ac satisfaccionem, si qua nobis nostris successoribus et imperio premissorum occasione fieri deberet, sepedicto archiepiscopo et ejus suc- 5 cessoribus remittentes et in dictum archiepiscopum suos successores et ecclesiam Treverensem tenore presencium de nostre imperialis potestatis plenitudinis “ concessione transferentes. [10] nulli ergo omnino hominum liceat hanc nostre obligacionis ad- junccionis impignoracionis approbacionis innovacionis augmentacionis translacionis et confirmacionis aut aliquorum premissorum paginam infringere vel ei ausu temerario t0 contraire, si quis autem contrarium attemptare presumpserit, gravem nostre indig- nacionis offensam et mille marcarum auri puri penam, quarum medietatem nostre camere erario sive fisco, residuam vero partem usibus archiepiscopi Treverensis, qui pro tempore fuerit, applicari volumus, se noverit tociens, quociens contra factum fuerit, irremissibiliter incursurum. signum serenissimi principis ac domini domini 15 . . Karoli quarti Romanorum imperatoris invictissimi et gloriosissimi Boemie regis. testes hujus rei sunt illustris Wenceslaus Boemie rex Brandemburgensis marchio et Slesie dux, venerabiles Lodovicus Maguntinensis archiepiscopus sacrid imperii per Germaniam, Fridericus Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam archi- cancellarii, illustres Rupertus senior comes Pallatinus Reni sacri imperii archidapifer 20 et dux Bavarie, Wenceslaus Saxonie et Lunemburgensise dux sacri imperii archi- marescallus, Sigismundus marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius principes electores, venerabiles Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, et Eckardus episcopus Wormaciensis, illustres Jodocus marchio Moravie, Henricus Brigensis s, Bunczlaus Lignicensis, Conradus Olssnicensish duces, nobiles 25 Petrus de Wartemberg imperialis curie nostre magister, Thimo de Colditz, Mar- quardus de Wartemberg, Albertus de Sterinberg i, Johannes Andreas et Wankok de Leuchtemberg, Erhardus! de Chunstat, Petrus Hecht de Rossiczm, Albertus de Rissemburgn, Sdenco de Sterinberg°, Hawlo de Zwieretitz�" et alii quam plures nostri et imperii sacri principes nobiles et fideles. presencium sub imperialis nostre 30 majestatis sigillo testimonio literarum, datum Bacherach anno domini millesimo tre- centesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima, die ultima maji, regnorum nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo. 1376 Mai 31. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 35 a) H applicare. b) H ecclesiae st. occasione. c) wol korrigirt aus plenitudine in B; A plenitudines, deutlich CDO plenitudinis, H nostra-plenitudine. d) H add. Romani uie auch bei Kurköln Pfalz Saxen Brandenburg. e) OBHD Lunemburgensis (D Lûn.) AC Brandenburgensis. f) OBD Jodocus, A Judocus. g) A Brijensis, OB Brigensis, CDH Briensis. h) OAC Olssnicensis od. Olssinc., B Obsnic., D Ohsincensis, H Olsincensis. i) o Sterinberg oder Stermberg. A Sterrenberg, H Sternenberg. k) H Franco. 1) A hal schon falsch Echardus, H Eckardus. m) H Rosfitz. n) H Reiffenberg. o) D Sternibürg, A Sterinberg, O Sterinberg oder Sterm- 40 berg, H Sternenberg. p) H Havelo de Zweieretin.
28 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 prout exnunc approbamus et confirmamus, volentes ipsas eidem archiepiscopo seu Mai 31. ejus successoribus et ecclesie Treverensi applicari a dampnaque prefatis rebellibus non parentibus seu inobedientibus occasione b sue rebellionis et inobediencie forsan jam illata aut imposterum inferenda ac satisfaccionem, si qua nobis nostris successoribus et imperio premissorum occasione fieri deberet, sepedicto archiepiscopo et ejus suc- 5 cessoribus remittentes et in dictum archiepiscopum suos successores et ecclesiam Treverensem tenore presencium de nostre imperialis potestatis plenitudinis “ concessione transferentes. [10] nulli ergo omnino hominum liceat hanc nostre obligacionis ad- junccionis impignoracionis approbacionis innovacionis augmentacionis translacionis et confirmacionis aut aliquorum premissorum paginam infringere vel ei ausu temerario t0 contraire, si quis autem contrarium attemptare presumpserit, gravem nostre indig- nacionis offensam et mille marcarum auri puri penam, quarum medietatem nostre camere erario sive fisco, residuam vero partem usibus archiepiscopi Treverensis, qui pro tempore fuerit, applicari volumus, se noverit tociens, quociens contra factum fuerit, irremissibiliter incursurum. signum serenissimi principis ac domini domini 15 . . Karoli quarti Romanorum imperatoris invictissimi et gloriosissimi Boemie regis. testes hujus rei sunt illustris Wenceslaus Boemie rex Brandemburgensis marchio et Slesie dux, venerabiles Lodovicus Maguntinensis archiepiscopus sacrid imperii per Germaniam, Fridericus Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam archi- cancellarii, illustres Rupertus senior comes Pallatinus Reni sacri imperii archidapifer 20 et dux Bavarie, Wenceslaus Saxonie et Lunemburgensise dux sacri imperii archi- marescallus, Sigismundus marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius principes electores, venerabiles Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, et Eckardus episcopus Wormaciensis, illustres Jodocus marchio Moravie, Henricus Brigensis s, Bunczlaus Lignicensis, Conradus Olssnicensish duces, nobiles 25 Petrus de Wartemberg imperialis curie nostre magister, Thimo de Colditz, Mar- quardus de Wartemberg, Albertus de Sterinberg i, Johannes Andreas et Wankok de Leuchtemberg, Erhardus! de Chunstat, Petrus Hecht de Rossiczm, Albertus de Rissemburgn, Sdenco de Sterinberg°, Hawlo de Zwieretitz�" et alii quam plures nostri et imperii sacri principes nobiles et fideles. presencium sub imperialis nostre 30 majestatis sigillo testimonio literarum, datum Bacherach anno domini millesimo tre- centesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima, die ultima maji, regnorum nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo. 1376 Mai 31. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 35 a) H applicare. b) H ecclesiae st. occasione. c) wol korrigirt aus plenitudine in B; A plenitudines, deutlich CDO plenitudinis, H nostra-plenitudine. d) H add. Romani uie auch bei Kurköln Pfalz Saxen Brandenburg. e) OBHD Lunemburgensis (D Lûn.) AC Brandenburgensis. f) OBD Jodocus, A Judocus. g) A Brijensis, OB Brigensis, CDH Briensis. h) OAC Olssnicensis od. Olssinc., B Obsnic., D Ohsincensis, H Olsincensis. i) o Sterinberg oder Stermberg. A Sterrenberg, H Sternenberg. k) H Franco. 1) A hal schon falsch Echardus, H Eckardus. m) H Rosfitz. n) H Reiffenberg. o) D Sternibürg, A Sterinberg, O Sterinberg oder Sterm- 40 berg, H Sternenberg. p) H Havelo de Zweieretin.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 29 7. K. Karl IV und K. Wenzel bewilligen einzeln dem Erzb. Kuno von Trier, daß die 1376 Mat 31. Abtei Prüm, 1 deren Einkünfte längst von denen des Konvents getrennt sind, durch resp. den Pabst mit dem erzbischöflichen Tisch vereinigt werde. 1376 Mai 31 Bacherach, Juli 11. resp. Juli 11 Achen. Karl IV: Aus Kobl. Pr.A. Abtei und Fürstenthum Prüm I. C. a. 126 or. mb. sig. pend. defic., in rerso glchz. consensus Karoli imperatoris quod abbacia Prumiensis ecclesie Treverensi incorporetur. IR.I auch secunda, und eine Bem., die wol schon ins 15. Jh. gehört; und coll. Hontheim hist. 2, 274 f. nr. 747. Wenzel: coll. Kobl. Pr.A. ib. 127 or. mb. sig. pend. defic., in verso glchz., consensus Wenczeslai 10 Romanorum regis quod abbacia Prumiensis incorporetur ecclesie Treverensi. II R. Il auch tercia, und eine Bem. die wol schon ins 15. Jh. gehört; beginnt Wenczeslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex, weiter wie in der Urk. Karl’s IV, schließt presencium sub regie majestatis nostre sigillo testimonio literarum, datum Aquisgrani anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indic- cione quartadecima 5 idus julii regnorum nostrorum anno Boemie quartodecimo, Romanorum vero 15 primo. Unterschrift De mandato domini regis Il Nicolaus Camericensis prepositus ; in rerso R. Wilhel- mus Kortelangen. 1376 Juli 11. 5 Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex venerabili Cunoni archiepiscopo Treverensi principi consanguineo et devoto suo carissimo graciam suam et omne bonum. clara et sincera fidelitas, quam 20 circa nos ac sacrum Romanum imperium a retroactis temporibus habuisse dinosceris, grataque ac fructuosa servicia, per te tuos predecessores et ecclesiam Treverensem nobis ac eidem imperio indesinenter exhibita, merito promerentur, ut te tuamque ecclesiam antedictam graciis et favoribus specialis munificencie prosequamur, potis- simum in hijs per que vita mores et actus sub regulari monastica disciplina degencium personarum reformentur in melius ipsique regulares in suis bonis et juribus ab incur- sibus et oppressionibus malignorum salubrius preserventnr. igitur ut abbacia regalis monasterii sancti salvatoris in Prumia tue diocesis ordinis sancti Benedicti 25 1 1398 Jan. 11 (Fr. n. Obristen) Boh. 35 Rom. 22 Frankfurt: K. Wenzel, wiewol er kürzlich dem geist- 30 lichen erwählten Abte zu Prüme des Klosters Regalia und Weltlichkeit laut ausgestellten Briesen verliehen hat, beabsichtigte doch nie und beabsichtigt auch jetzt nicht, daß dadurch die Rechte, welche Erzb. Wernher zu Trier und sein Stift ron dem päbstlichen Stuhl 35 und auch ron ihm und dem Reich auf gen. Abtei und Kloster erworben hat, geschwächt oder gekränkt werden sollen. Unterschr. Per dominum Lampertum epis- copum Bambergensem Il Wlachnico de Weytemmule, in verso R. Petrus de Wischow. Kobl. Pror. A. 40 Prüm I. C. a. 155 or. mb. sig. pend. defic. — So- dann erfolgte 1398 Jan. 29 (Di. n. conr. Pauli) Boh. 35 Rom. 22 zu Covelentze die weitere Urkunde, worin K. Wenzel, da der letzte Abt Diederich gestorben ist, dem Erzb. Wernher von Trier, welcher sich auf seine 45 rom P. Bonifacius sowie von K. Karl IV und K. Wenzel selbst wol erworbenen Rechte beruft, die Abtei zu Prüme mit ihren Schlössern Landen und Leuten als Reichs- lehen leiht und reicht für ihn und seine Nachfolger, doch unbeschadet der Lehen und Dienste welche dem 50 K. Wenzel und dem Reich vormals daran gebührt haben. Kobl. Pror. A. diplomatar. archiepiscopi Wer- neri 1388—1418 IIIb nr. 15 mb., erwähnt bei Hont- heim hist. 2, 275 nr. 747 nt. a. und daraus bei Hä- berlin 4, 227 und aus ihm bei Pelzel Wenzel 2, 365. — Aber schon 1399 Juli 15 (non. jul. pontif. 10) Rome apud S. Petrum erließ P. Bonifacius IX eine Bulle, worin er, weil er erfahren hat, daß das Kloster so opulent sei daß der Abt das Kloster und seine Rechte selbst schützen könne, und daßs mehrere ron den Edlen Vassallen und Unterthanen des Klosters nicht Trierisch werden wollen, so daßs deshalb und aus verschiedenen andern Ursachen die kürzlich von ihm vorgenommene Inkorporation in den erzbischöflichen Tisch zur offen- baren Destruktion des Klosters zu führen scheint, diese Inkorporation wider aufhebt und den früheren Zustand vollkommen wider herstellt. Kobl. Pror. A. Prüm. I. C. a. 160 or. mb. c. bulla plumb. pend., ed. Hont- heim hist. 2, 308—310 nr. 765 ohne Tag, mit An- merkungen (auch über spätere Inkorporation s. ib. p. 310 nt. d.). — Dagegen 1401 Jan. 11 (Di. n. Epiph.) r. 1 zu Koblenz bestätigt K. Ruprecht dem Erzb. Wernher die Abtei als Reichslehen, das von früher her durch P. Bonifacius und die kaiserlichen und königlichen Vorgänger Ruprecht’s ihm und seinem Stifte zugehört. Kobl. Pror. A. Prüm 1. C. a. 162 orig., Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 f. 20 ab und 143 p. 50 f., in Wien nach Chmel 99 in Band A.
A. Gewinnung der Reichsstände. 29 7. K. Karl IV und K. Wenzel bewilligen einzeln dem Erzb. Kuno von Trier, daß die 1376 Mat 31. Abtei Prüm, 1 deren Einkünfte längst von denen des Konvents getrennt sind, durch resp. den Pabst mit dem erzbischöflichen Tisch vereinigt werde. 1376 Mai 31 Bacherach, Juli 11. resp. Juli 11 Achen. Karl IV: Aus Kobl. Pr.A. Abtei und Fürstenthum Prüm I. C. a. 126 or. mb. sig. pend. defic., in rerso glchz. consensus Karoli imperatoris quod abbacia Prumiensis ecclesie Treverensi incorporetur. IR.I auch secunda, und eine Bem., die wol schon ins 15. Jh. gehört; und coll. Hontheim hist. 2, 274 f. nr. 747. Wenzel: coll. Kobl. Pr.A. ib. 127 or. mb. sig. pend. defic., in verso glchz., consensus Wenczeslai 10 Romanorum regis quod abbacia Prumiensis incorporetur ecclesie Treverensi. II R. Il auch tercia, und eine Bem. die wol schon ins 15. Jh. gehört; beginnt Wenczeslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex, weiter wie in der Urk. Karl’s IV, schließt presencium sub regie majestatis nostre sigillo testimonio literarum, datum Aquisgrani anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indic- cione quartadecima 5 idus julii regnorum nostrorum anno Boemie quartodecimo, Romanorum vero 15 primo. Unterschrift De mandato domini regis Il Nicolaus Camericensis prepositus ; in rerso R. Wilhel- mus Kortelangen. 1376 Juli 11. 5 Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex venerabili Cunoni archiepiscopo Treverensi principi consanguineo et devoto suo carissimo graciam suam et omne bonum. clara et sincera fidelitas, quam 20 circa nos ac sacrum Romanum imperium a retroactis temporibus habuisse dinosceris, grataque ac fructuosa servicia, per te tuos predecessores et ecclesiam Treverensem nobis ac eidem imperio indesinenter exhibita, merito promerentur, ut te tuamque ecclesiam antedictam graciis et favoribus specialis munificencie prosequamur, potis- simum in hijs per que vita mores et actus sub regulari monastica disciplina degencium personarum reformentur in melius ipsique regulares in suis bonis et juribus ab incur- sibus et oppressionibus malignorum salubrius preserventnr. igitur ut abbacia regalis monasterii sancti salvatoris in Prumia tue diocesis ordinis sancti Benedicti 25 1 1398 Jan. 11 (Fr. n. Obristen) Boh. 35 Rom. 22 Frankfurt: K. Wenzel, wiewol er kürzlich dem geist- 30 lichen erwählten Abte zu Prüme des Klosters Regalia und Weltlichkeit laut ausgestellten Briesen verliehen hat, beabsichtigte doch nie und beabsichtigt auch jetzt nicht, daß dadurch die Rechte, welche Erzb. Wernher zu Trier und sein Stift ron dem päbstlichen Stuhl 35 und auch ron ihm und dem Reich auf gen. Abtei und Kloster erworben hat, geschwächt oder gekränkt werden sollen. Unterschr. Per dominum Lampertum epis- copum Bambergensem Il Wlachnico de Weytemmule, in verso R. Petrus de Wischow. Kobl. Pror. A. 40 Prüm I. C. a. 155 or. mb. sig. pend. defic. — So- dann erfolgte 1398 Jan. 29 (Di. n. conr. Pauli) Boh. 35 Rom. 22 zu Covelentze die weitere Urkunde, worin K. Wenzel, da der letzte Abt Diederich gestorben ist, dem Erzb. Wernher von Trier, welcher sich auf seine 45 rom P. Bonifacius sowie von K. Karl IV und K. Wenzel selbst wol erworbenen Rechte beruft, die Abtei zu Prüme mit ihren Schlössern Landen und Leuten als Reichs- lehen leiht und reicht für ihn und seine Nachfolger, doch unbeschadet der Lehen und Dienste welche dem 50 K. Wenzel und dem Reich vormals daran gebührt haben. Kobl. Pror. A. diplomatar. archiepiscopi Wer- neri 1388—1418 IIIb nr. 15 mb., erwähnt bei Hont- heim hist. 2, 275 nr. 747 nt. a. und daraus bei Hä- berlin 4, 227 und aus ihm bei Pelzel Wenzel 2, 365. — Aber schon 1399 Juli 15 (non. jul. pontif. 10) Rome apud S. Petrum erließ P. Bonifacius IX eine Bulle, worin er, weil er erfahren hat, daß das Kloster so opulent sei daß der Abt das Kloster und seine Rechte selbst schützen könne, und daßs mehrere ron den Edlen Vassallen und Unterthanen des Klosters nicht Trierisch werden wollen, so daßs deshalb und aus verschiedenen andern Ursachen die kürzlich von ihm vorgenommene Inkorporation in den erzbischöflichen Tisch zur offen- baren Destruktion des Klosters zu führen scheint, diese Inkorporation wider aufhebt und den früheren Zustand vollkommen wider herstellt. Kobl. Pror. A. Prüm. I. C. a. 160 or. mb. c. bulla plumb. pend., ed. Hont- heim hist. 2, 308—310 nr. 765 ohne Tag, mit An- merkungen (auch über spätere Inkorporation s. ib. p. 310 nt. d.). — Dagegen 1401 Jan. 11 (Di. n. Epiph.) r. 1 zu Koblenz bestätigt K. Ruprecht dem Erzb. Wernher die Abtei als Reichslehen, das von früher her durch P. Bonifacius und die kaiserlichen und königlichen Vorgänger Ruprecht’s ihm und seinem Stifte zugehört. Kobl. Pror. A. Prüm 1. C. a. 162 orig., Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 5 f. 20 ab und 143 p. 50 f., in Wien nach Chmel 99 in Band A.
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30 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 ad nos et imperium in temporalibus pertinens, cujus bona redditus proventus pos- Mai 31. sessiones obvenciones et jura a bonis conventus monasterii supradicti dudum rite et resp. Juli 11. rationabiliter segregata et distincta fore! noscuntur, cum eisdem suis bonis redditibus proventibus possessionibus obvencionibus juribus ac eorum pertinenciis universis dicte tue ecclesie Treverensi et mense archiepiscopali ejusdem per sacrosanctam 5 sedem apostolicam uniri incorporari valeat et annecti, nostram auctoritatem impar- timur et consensum nostrum benivolum tenore presencium adhibemus, spem firmam et indubiam obtinentes, quod predictum monasterium, quod tam in dicte abbacie quam ipsius conventus bonis et juribus antedictis per rapinas incendia ac oppres- siones alias perversorum perniciose dampnificatum dinoscitur et dilapsum, in quie 10 cioris commoditatis tranquillitatem et pacem fertiliorisque habundancie ubertatem et statum tuis sagacitatis industria ecclesieque tue Treverensis potencia procurantibus utiliter reformari debeat et reduci. presencium sub nostre majestatis sigillo testi- 1376 monio literarum, datum Bacherach anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo Mai 31. sexto die ultima maji regnorum nostrorum anno tricesimo imperii vero vicesimo 15 secundo. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1376 8. Erzb. Kuno von Trier quittiert K. Karl'n IV und K. Wenzel'n über die versprochenen Juni 12. 40,000 fl. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 1008 or. offner Pergamenbrief ohne alle Kanzler- oder 20 Schreiber-Signatur, an Perg.-Streif das ovale erzbisch. Sigel in grünem Wachs, in rerso alte Registratur-Bem. quitancia Treverensis super 40000 flor., der Schreiber macht vor dem Namen Karl die in der päbstlichen Kanzlei vor Namen üblichen 2 Punkte. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 29 f. nr. 15 ex orig. archivi caes. Vindob. 1376 Juni 12. Wir Cune von gots gnaden erczbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs 25 durch Welschlant erezcanceler dun kunt allen luden und bekennen mit disem brieve, daz der allerdurchluchtigste furste unser lieber gnediger herre .. Karl Roem- scher keiser zu allen ziden merer des rijchs und kûnyng zu Beheym uns gegeben und wol betzalet hait suliche vierczig dusent gulden, die er uns geredt und ver- brievet hatte zu geben2; und sagen darumb denselben unsern herren den keiser 30 und unsern gnedigen herren hern Wenczeslaw erwelten Romischen kûnyng und kunyng zů Beheym und alle derselben unser herren erben und nakomen der vurge- schriben viertzig dusent gulden quijt ledig und loss mit disem brive, der mit unserm ingesigel heran gehangen ist versigelt. gegeben zu Frankenfort do man zalte na Christes geburte drutzeenhondert seefs und siebentzig jarr uff den zwoelfften dag des 35 maendes genant junius zu latine. 1 Geschah 1361, Hontheim hist. 1, 213 —217 nr. 709. 2 vgl. oben p. 17 f.
30 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 ad nos et imperium in temporalibus pertinens, cujus bona redditus proventus pos- Mai 31. sessiones obvenciones et jura a bonis conventus monasterii supradicti dudum rite et resp. Juli 11. rationabiliter segregata et distincta fore! noscuntur, cum eisdem suis bonis redditibus proventibus possessionibus obvencionibus juribus ac eorum pertinenciis universis dicte tue ecclesie Treverensi et mense archiepiscopali ejusdem per sacrosanctam 5 sedem apostolicam uniri incorporari valeat et annecti, nostram auctoritatem impar- timur et consensum nostrum benivolum tenore presencium adhibemus, spem firmam et indubiam obtinentes, quod predictum monasterium, quod tam in dicte abbacie quam ipsius conventus bonis et juribus antedictis per rapinas incendia ac oppres- siones alias perversorum perniciose dampnificatum dinoscitur et dilapsum, in quie 10 cioris commoditatis tranquillitatem et pacem fertiliorisque habundancie ubertatem et statum tuis sagacitatis industria ecclesieque tue Treverensis potencia procurantibus utiliter reformari debeat et reduci. presencium sub nostre majestatis sigillo testi- 1376 monio literarum, datum Bacherach anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo Mai 31. sexto die ultima maji regnorum nostrorum anno tricesimo imperii vero vicesimo 15 secundo. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1376 8. Erzb. Kuno von Trier quittiert K. Karl'n IV und K. Wenzel'n über die versprochenen Juni 12. 40,000 fl. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 1008 or. offner Pergamenbrief ohne alle Kanzler- oder 20 Schreiber-Signatur, an Perg.-Streif das ovale erzbisch. Sigel in grünem Wachs, in rerso alte Registratur-Bem. quitancia Treverensis super 40000 flor., der Schreiber macht vor dem Namen Karl die in der päbstlichen Kanzlei vor Namen üblichen 2 Punkte. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 29 f. nr. 15 ex orig. archivi caes. Vindob. 1376 Juni 12. Wir Cune von gots gnaden erczbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs 25 durch Welschlant erezcanceler dun kunt allen luden und bekennen mit disem brieve, daz der allerdurchluchtigste furste unser lieber gnediger herre .. Karl Roem- scher keiser zu allen ziden merer des rijchs und kûnyng zu Beheym uns gegeben und wol betzalet hait suliche vierczig dusent gulden, die er uns geredt und ver- brievet hatte zu geben2; und sagen darumb denselben unsern herren den keiser 30 und unsern gnedigen herren hern Wenczeslaw erwelten Romischen kûnyng und kunyng zů Beheym und alle derselben unser herren erben und nakomen der vurge- schriben viertzig dusent gulden quijt ledig und loss mit disem brive, der mit unserm ingesigel heran gehangen ist versigelt. gegeben zu Frankenfort do man zalte na Christes geburte drutzeenhondert seefs und siebentzig jarr uff den zwoelfften dag des 35 maendes genant junius zu latine. 1 Geschah 1361, Hontheim hist. 1, 213 —217 nr. 709. 2 vgl. oben p. 17 f.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 31 c. Kurkölnische Stimme. 5 9. Erzb. Friedrich III von Köln verspricht dem Erzb. Kuno II von Trier bei der Wahl eines 1371 R. Königs zu stimmen wie dieser, auch ohne dessen Willen seine Zustimmung zu der Vornahme einer Wahl bei Lebzeiten des Vorgängers nicht zu geben. 1371 Juni 20 Godesberg. Juní 20. A aus Kobl. Prov. A. dipl. Boem. II Cun. et Wern. 1354—1418 III nr. 730 mb. cop. coaev. B coll. ib. dipl. Boem. u. s. w. IIb nr. 609 mb. cop. coaen. mit gleicher Ueberschrift. H coll. Hontheim hist. 2, 254 f. o. Q., scheint aus B geschöpft zu haben. Promissio domini Friderici archiepiscopi Coloniensis quod vacante imperio 10 eundem, quem dominus Treverensis nominaverit et elegerit, eliget et nominabit. Wir Friderich von gotz gnaden etc. dûn kunt allen luden und erkennen mit disem brieve, daz, wan wir sunderliche glauben und truwe allezijt an dem erwerdigen in gode vater unserm lieben herren und neven hern Cûnen erzbischofen zû Triere bevonden han, und er uns die dicke truweliche und gunstliche bewiset hait, und auch wan wir wol wißen daz er des heilgen Romischen richs ere und des gemeinen landes nûtz und ûrber alle zit gerne doet und fürkeret, so han wir ime mit unser rechter wißle mit wol vürbedachtem mûde und mit unserm frihen willen suliche fruntschaft getaen und dûn und verbinden uns ime mit urkunde diſs briefs also, daz wir, als dicke daz heilge Romische rich bi unsern lebetagen ledig wirdet, zû 20 Romischem kûninge zûkunftigem keiser kiesen und nennen sullen den den unser vorgenanter herre und neve von Triere zû ziden darzů wirdet kiesen. und sullen bi demselben unserm herren und neven und bi dem, den er also kûset und nennet, getruweliche und unverscheideliche verliben und den und unser zweier kôre helfen beherten und in bistaen als lange biz unser zweier erwelte kûning an dem riche 25 bestaet und daz beheldet oder bifs unser vorgenanter herre und neve von Triere von ime lefset. were auch sache daz unser herre der keiser, der a itzûnt ist, oder sine nakomen Romische keiser b bi iren lebetagen Romische kûninge machen wulden, darzů sullen wir unsern willen und gehengnißse nit geben heimliche oder uffenbare, iz ensi dan mit willen verhengnisse und gütdunken unsers€ vorgeschriben herren 30 und neven von Triere. und wir sullen alle zit, diewile unser egenanter herre und neve von Triere gelebet, ime mit unser stimme und koire am riche volgen und gehoirsam sin und keinen anderen Romischen kuning kiesen oder nennen dan den er kûset und nennet. und waz auch nûtzes oder gevelles uns beiden davon komet oder gevellet, der sol unsers egenanten herren und neven von Triere und sins gestiechtes halb sin, und daz ander teil sal unser und unsers gestiechtes von Colne sin. doch sol unser teil davon werden und vallen unserm vorgenanten herren und neven von Triere sinen nakomen und gestiechte in abeslag sulicher schulde, die wir und unser gestiechte von Colne in schuldig sin, als verre die zû den ziden nit genzliche weren bezalet. were aber daz sie der schulde zû iren willen zemale 40 bezalet weren, so sol daz vûrgeschriben unser teil gevelles und nûtzes unser und unsers gestiechtes wesen. alle dise vûrgeschriben stucke punte und artikele han 15 35 a) de. ABH. b) de. A, add. BH. c) verh. u. g. unsers de. H. 1 Dafür schließt dann auch Kuno den Friderich ein in seine Bedingungen v. 11. Nor. 1374, s. Urkunde 45 Karl’s IV über den Wahlvertrag zu Anfang und ge- gen Ende. Ueber das Verhältnis Friedrich's zu seinem Oheim Kuno vgl. Haberlin 3, 747 und die ebenfalls am 20. Juni 1371 ausgefertigte Urkunde bei Hontheim hist. 2, 252—254, nr. 734.
A. Gewinnung der Reichsstände. 31 c. Kurkölnische Stimme. 5 9. Erzb. Friedrich III von Köln verspricht dem Erzb. Kuno II von Trier bei der Wahl eines 1371 R. Königs zu stimmen wie dieser, auch ohne dessen Willen seine Zustimmung zu der Vornahme einer Wahl bei Lebzeiten des Vorgängers nicht zu geben. 1371 Juni 20 Godesberg. Juní 20. A aus Kobl. Prov. A. dipl. Boem. II Cun. et Wern. 1354—1418 III nr. 730 mb. cop. coaev. B coll. ib. dipl. Boem. u. s. w. IIb nr. 609 mb. cop. coaen. mit gleicher Ueberschrift. H coll. Hontheim hist. 2, 254 f. o. Q., scheint aus B geschöpft zu haben. Promissio domini Friderici archiepiscopi Coloniensis quod vacante imperio 10 eundem, quem dominus Treverensis nominaverit et elegerit, eliget et nominabit. Wir Friderich von gotz gnaden etc. dûn kunt allen luden und erkennen mit disem brieve, daz, wan wir sunderliche glauben und truwe allezijt an dem erwerdigen in gode vater unserm lieben herren und neven hern Cûnen erzbischofen zû Triere bevonden han, und er uns die dicke truweliche und gunstliche bewiset hait, und auch wan wir wol wißen daz er des heilgen Romischen richs ere und des gemeinen landes nûtz und ûrber alle zit gerne doet und fürkeret, so han wir ime mit unser rechter wißle mit wol vürbedachtem mûde und mit unserm frihen willen suliche fruntschaft getaen und dûn und verbinden uns ime mit urkunde diſs briefs also, daz wir, als dicke daz heilge Romische rich bi unsern lebetagen ledig wirdet, zû 20 Romischem kûninge zûkunftigem keiser kiesen und nennen sullen den den unser vorgenanter herre und neve von Triere zû ziden darzů wirdet kiesen. und sullen bi demselben unserm herren und neven und bi dem, den er also kûset und nennet, getruweliche und unverscheideliche verliben und den und unser zweier kôre helfen beherten und in bistaen als lange biz unser zweier erwelte kûning an dem riche 25 bestaet und daz beheldet oder bifs unser vorgenanter herre und neve von Triere von ime lefset. were auch sache daz unser herre der keiser, der a itzûnt ist, oder sine nakomen Romische keiser b bi iren lebetagen Romische kûninge machen wulden, darzů sullen wir unsern willen und gehengnißse nit geben heimliche oder uffenbare, iz ensi dan mit willen verhengnisse und gütdunken unsers€ vorgeschriben herren 30 und neven von Triere. und wir sullen alle zit, diewile unser egenanter herre und neve von Triere gelebet, ime mit unser stimme und koire am riche volgen und gehoirsam sin und keinen anderen Romischen kuning kiesen oder nennen dan den er kûset und nennet. und waz auch nûtzes oder gevelles uns beiden davon komet oder gevellet, der sol unsers egenanten herren und neven von Triere und sins gestiechtes halb sin, und daz ander teil sal unser und unsers gestiechtes von Colne sin. doch sol unser teil davon werden und vallen unserm vorgenanten herren und neven von Triere sinen nakomen und gestiechte in abeslag sulicher schulde, die wir und unser gestiechte von Colne in schuldig sin, als verre die zû den ziden nit genzliche weren bezalet. were aber daz sie der schulde zû iren willen zemale 40 bezalet weren, so sol daz vûrgeschriben unser teil gevelles und nûtzes unser und unsers gestiechtes wesen. alle dise vûrgeschriben stucke punte und artikele han 15 35 a) de. ABH. b) de. A, add. BH. c) verh. u. g. unsers de. H. 1 Dafür schließt dann auch Kuno den Friderich ein in seine Bedingungen v. 11. Nor. 1374, s. Urkunde 45 Karl’s IV über den Wahlvertrag zu Anfang und ge- gen Ende. Ueber das Verhältnis Friedrich's zu seinem Oheim Kuno vgl. Haberlin 3, 747 und die ebenfalls am 20. Juni 1371 ausgefertigte Urkunde bei Hontheim hist. 2, 252—254, nr. 734.
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32 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1371 wir dem vûrgenanten unserm herren und neven von Triere in gůden truwen und bi Juní 20. unser furstlicher eren globt und globen mit disem brieve stede und veste zû halden und darwider nit zû komen noch zû dûne in eincher wise, ußsgescheiden alle arglist und geverde in allen disen vûrgeschriben stucken und pûnten und an ir iglichem. des zû urkunde und ganzer stedicheid han wir unser ingesigel an disen brief dûn 5 1371 henken, der gegeben ist zů Gudisberg do man zalte na Christus geburte druizeen Juni 20. hundert ein und siebenzig jair uf fritag neest vor sente Johans baptisten dag als er geborn wart. 1372 10. K. Karl IV verspricht dem Erzbischofe Friedrich III von Köln zur Abtragung von Nov. 11. dessen Schuld bei dem Pabste 30000 Gulden, ferner 6000 Schock Prager Pfennige und das nächste ledig werdende Bisthum wornach derselbe streben möchte, für den 10 Fall wenn er Wenzel zum Römischen Könige wählen und krönen werde. 1374 Nov. 11 Mainz. A aus Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 956 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. promissiones facte domino .. Coloniensis per . . dominum imperatorem pro eo quod ipse dominus Coloniensi eligere debeat .. filium suum in regem Romanorum. B coll. Bodmann cod. ep. Rud. 387—389, adp. sigill. cum contrasigillo, nach dem Titelblatt wol aus dem Kölner Archiv, aber nicht aus A wie es scheint. L coll. Lacomblet Urk.B. 3, 654 f. nr. 760 wol aus A. Kindlinger Samml. merkw. Nachr. Heft 1, 84—88 ex or. arch. elector. Bonnens. 15 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs 20 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen oder horent lezen: wanne wir mit dem erwirdigen Fridriche ercz- bischoffe zu Colne des heiligen Reichs in Italien erczcanczlere unserm lieben nefen und fürsten geteydinget haben und ubereynkomen sein, das er den irluchten Wencz- lawen kunige zu Beheim margrafen zu Brandemburg und herczogen zu Slezien unsern 25 lieben sone zu eynem Romischen kunge welen kyezen und ouch kronen sulle, als das in andern seinen briefen, die er uns doruber geben hat, volkomplich begriffen ist: dorumb so haben wir demselben erczbischoffe Fridriche von Colne unserm nefen und fürsten globt und verheizzen, globen und vorheizzen im mit crafft dicz briefs in guten truwen an alles geverde und argeliste: czu dem ersten das wir dorczu 30 arbeiten werben a und unser mogen tun und schaffen sullen und wellen mit allem unserm fleizze an alles geverde, wie das wir den egenanten unseren nefen und fürsten der schulde, die er unserm heiligen vater dem pabste und stul von Rome schuldig ist€, ledig und loz gemachen mogen. were aber das wir des nicht getun mochten, so sol und mag derselbe unser nefe selber odir mit seiner botschafft mit 35 dem egenanten unserm heiligen vater teydingen und ubereynkomen umb die egenante schulde, so er beste und aller neste mogen wirdet. und welcher summen geldes dann der egenante unser nefe und fûrste mit dem pabste und stûl von Rome ubereynkomet, der sullen b globen und wellen wir dem egenanten unserm vatir dem a) B werben, L werken. b) B selben, L sullen. 40 1 1370 Nor. 13 hatte P. Urban V den erwählten Friderich von Sarwerden zum Erzbischof von Köln er- nannt, Lacomblet Urk.B. 3, 602 f. nr. 704. Der Er- nannte hatte die dem päbstlichen Stuhle seit Urban V schuldige Summe von 120000 Goldgulden nicht bezahlt, sie werden ihm auf die Bitte Karl's IV. von Urban VI erlassen am 12. Juli 1378, wenn er binnen 2 Monaten 30000 Gulden zahlen werde, offenbar eben die in uns- rer Urkunde ron Karl IV versprochenen, ib. 718. Nr. 818. 45
32 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1371 wir dem vûrgenanten unserm herren und neven von Triere in gůden truwen und bi Juní 20. unser furstlicher eren globt und globen mit disem brieve stede und veste zû halden und darwider nit zû komen noch zû dûne in eincher wise, ußsgescheiden alle arglist und geverde in allen disen vûrgeschriben stucken und pûnten und an ir iglichem. des zû urkunde und ganzer stedicheid han wir unser ingesigel an disen brief dûn 5 1371 henken, der gegeben ist zů Gudisberg do man zalte na Christus geburte druizeen Juni 20. hundert ein und siebenzig jair uf fritag neest vor sente Johans baptisten dag als er geborn wart. 1372 10. K. Karl IV verspricht dem Erzbischofe Friedrich III von Köln zur Abtragung von Nov. 11. dessen Schuld bei dem Pabste 30000 Gulden, ferner 6000 Schock Prager Pfennige und das nächste ledig werdende Bisthum wornach derselbe streben möchte, für den 10 Fall wenn er Wenzel zum Römischen Könige wählen und krönen werde. 1374 Nov. 11 Mainz. A aus Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 956 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. promissiones facte domino .. Coloniensis per . . dominum imperatorem pro eo quod ipse dominus Coloniensi eligere debeat .. filium suum in regem Romanorum. B coll. Bodmann cod. ep. Rud. 387—389, adp. sigill. cum contrasigillo, nach dem Titelblatt wol aus dem Kölner Archiv, aber nicht aus A wie es scheint. L coll. Lacomblet Urk.B. 3, 654 f. nr. 760 wol aus A. Kindlinger Samml. merkw. Nachr. Heft 1, 84—88 ex or. arch. elector. Bonnens. 15 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs 20 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen oder horent lezen: wanne wir mit dem erwirdigen Fridriche ercz- bischoffe zu Colne des heiligen Reichs in Italien erczcanczlere unserm lieben nefen und fürsten geteydinget haben und ubereynkomen sein, das er den irluchten Wencz- lawen kunige zu Beheim margrafen zu Brandemburg und herczogen zu Slezien unsern 25 lieben sone zu eynem Romischen kunge welen kyezen und ouch kronen sulle, als das in andern seinen briefen, die er uns doruber geben hat, volkomplich begriffen ist: dorumb so haben wir demselben erczbischoffe Fridriche von Colne unserm nefen und fürsten globt und verheizzen, globen und vorheizzen im mit crafft dicz briefs in guten truwen an alles geverde und argeliste: czu dem ersten das wir dorczu 30 arbeiten werben a und unser mogen tun und schaffen sullen und wellen mit allem unserm fleizze an alles geverde, wie das wir den egenanten unseren nefen und fürsten der schulde, die er unserm heiligen vater dem pabste und stul von Rome schuldig ist€, ledig und loz gemachen mogen. were aber das wir des nicht getun mochten, so sol und mag derselbe unser nefe selber odir mit seiner botschafft mit 35 dem egenanten unserm heiligen vater teydingen und ubereynkomen umb die egenante schulde, so er beste und aller neste mogen wirdet. und welcher summen geldes dann der egenante unser nefe und fûrste mit dem pabste und stûl von Rome ubereynkomet, der sullen b globen und wellen wir dem egenanten unserm vatir dem a) B werben, L werken. b) B selben, L sullen. 40 1 1370 Nor. 13 hatte P. Urban V den erwählten Friderich von Sarwerden zum Erzbischof von Köln er- nannt, Lacomblet Urk.B. 3, 602 f. nr. 704. Der Er- nannte hatte die dem päbstlichen Stuhle seit Urban V schuldige Summe von 120000 Goldgulden nicht bezahlt, sie werden ihm auf die Bitte Karl's IV. von Urban VI erlassen am 12. Juli 1378, wenn er binnen 2 Monaten 30000 Gulden zahlen werde, offenbar eben die in uns- rer Urkunde ron Karl IV versprochenen, ib. 718. Nr. 818. 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 33 5 10 15 20 pabste und stul von Rome für unsern egenanten nefen erczbischoffe Fridriche 1374 zu Colne gelden und beczalen dreizzig tausent guter kleyner guldein florenczer gewichtes. were abir sache das unser heiliger vatir der pabste desselben geldes von uns leicht nicht empfahen noch uffnemen wolte, odir ob der egenante unser nefe mit dem pabste umb sulche schulde nicht geteidingen und ubereinkomen mochte, von welcherley sachen das queme, so sullen globen und wellen dennoch wir odir unser son kunig Wenczlaw dem egenanten unserm nefen erczbischoffe Fridriche die vorgenanten dreizzig tausent guldein genczlichen geben vorrichten a und beczalen. ouch globen und vorheizzen wir dem egenanten unserm nefen und fürsten in guten truwen als vorgeschriben stet, das wir odir derselbe unser sone kunig Wenczlaw demselben unserm nefen und fürsten erczbischoffe Fridriche sechs tausent schok grozzer pfenninge prager mûntze geben und beczalen sulle, und im beide dieselben dreizzig tausent guldein und ouch die sechs tausent schok grozzer alzo gewisse und sicher machen das in b doran wol genûget. 1 und als schir wir das getan haben, so sol derselb unser nefe zuhant, wenn er des von uns odir unserm egenanten sone ermanet wirdet, denselben unsern son zu Romischem kunge kiezen welen und kronen ane alle€ vorcziehen und widerrede. sundirlichen so globen wir dem egenanten unserm nefen und fürsten in guten truwen als vor begriffen ist: were das in kunftigen czeiten dhein bischtum odir kirche ledig wurde, in welchen wirden odir eren die were, do derselb unser nefe nach sten d wolte, das wir im dorczu beholffen sein sullen und wellen nach allem unserm vermogen an alles geverde. gyengen abir wir abe von todes wegen, do got fur sey, ee wenne der egenante unser son alzo zu Romischem kunge gekoren und gekronet wurde, so sullen dennoch derselb unser son kunig Wenczlaw dem egenanten unserm nefen erczbischoffe Nov. 11. 25 a) B usrichten. b) B im. c) B alles. d) B falsch nachsehen. 1 In den Quellen der westf. Gesch. ed. Seibertz 2, 419 heißt es in dem Nachtrag zu Leroldi a Northoff cronica pontificum Coloniensium von Erzb. Friderich hic Fredericus fuit vir magnae constantiae, et se- 30 dit tempore Karoli imperatoris et regis Bohemie, cujus filium coronavit in regem Aquisgrani in oc- tava apostolorum Petri et Pauli [Juli 6] anno do- mini 1376, de qua principes electores non modi- cam habebant summam pecuniarum ut dicebatur. 35 dicebatur quod idem Fredericus habuit de hac electione et coronatione 50 milia florenorum. hic procuravit apud dictum Karolum quod cives Co- lonienses fuerunt proscripti jure imperiali. Schon früher hatte der Kaiser den Erzb. Friderich begünstigt, Lacomblet 3, 622 ff. nr. 728 f. Wenn aber Theod. de Niem. l. 4, tract. 6 c. 33 die Gewinnung Kurköln’s durch Preisgeben von Dortmund erklärt, so irrt er sich, da nach der Urk. vom 11. Juli 1372 bei Lacomblet 3, 624 nt. 2 diese Stadt schon Walram (1332—1349) und 45 Wilhelm (1349—1362), Vorgängern Friedrich's, mit andern Reichsgütern zu Pfand verliehen worden war, und in jenem Diplom dieselbe nur aufgefordert wird, dem Erzb. Friedrich auf diesen Grund hin zu gehor- samen, wie denn auch in der Urk. vom 6. Juli 1376 50 ibid. nr. 783, p. 687 nur von einer Bestätigung des durch Karl's Vorgänger herbeigeführten Verhältnisses von Dortmund zum Kölner Erzstift die Rede ist (es ist wol ebenso unrichtig, was Theod. de Niem. ib. von Deutsche Reichstags-Akten. I. 40 der Unterlassung des kurfürstlichen Eides bei der Wahl Wenzel's erzählt, er ist voll Eifers gegen Karl; besser l. 2, c. 25). Trithemius nennt eine andere Stadt: An- dernach wurde dem Erzbischof geschenkt für seine Stimme. Allein nach Görz Reg. p. 101 bestätigt Cuno von Trier als Kölnischer Koadjutor am 15. Febr. 1367 (1366 nach Trierer Stil) die Privilegien der Stadt Andernach, sie mußs also schon damals Kölnisch gewesen sein; dem entspricht seine Thätigkeit in Betreff der dortigen Bürgerschaft vom 21. Mai ibid. Auch für 1366 kann man aus der Urkunde rom 23. April (wol besser 22. April, Georgen Abend) bei Honth. hist. 2, 236 nr. 722 nicht schließen, daß damals die Stadt noch nicht Kur- kölnisch gewesen, obschon Hontheim ib. nt. a meint, die Ansicht derer, welche dieß behaupten, werde dadurch wahrscheinlich gemacht; es geht im Gegentheil daraus herror, daßs schon damals Cuno ron Trier bei seiner Sühne mit Andernach ein besonderes Verhältnis dieser Stadt zum Erzbischof von Köln voraussetzte. Damit stimmt auch was Hontheim l. c. aus den Gesta Trev. p. 430 lit. E aus der Zeit der Kölner Administration des Cuno be- richtet. Es ist also an dieser Angabe des Trithemius ebenso wenig etwas, wie an denjenigen über die Orte, welche Kurmainz und Kurtrier nach ihm bekommen haben sollen. Alb. Argent. bei Urstisius 2, 166 weißs überhaupt von nichts andrem als von Geld non sine magna pecunia; bei Königshofen gros gut. 5
A. Gewinnung der Reichsstände. 33 5 10 15 20 pabste und stul von Rome für unsern egenanten nefen erczbischoffe Fridriche 1374 zu Colne gelden und beczalen dreizzig tausent guter kleyner guldein florenczer gewichtes. were abir sache das unser heiliger vatir der pabste desselben geldes von uns leicht nicht empfahen noch uffnemen wolte, odir ob der egenante unser nefe mit dem pabste umb sulche schulde nicht geteidingen und ubereinkomen mochte, von welcherley sachen das queme, so sullen globen und wellen dennoch wir odir unser son kunig Wenczlaw dem egenanten unserm nefen erczbischoffe Fridriche die vorgenanten dreizzig tausent guldein genczlichen geben vorrichten a und beczalen. ouch globen und vorheizzen wir dem egenanten unserm nefen und fürsten in guten truwen als vorgeschriben stet, das wir odir derselbe unser sone kunig Wenczlaw demselben unserm nefen und fürsten erczbischoffe Fridriche sechs tausent schok grozzer pfenninge prager mûntze geben und beczalen sulle, und im beide dieselben dreizzig tausent guldein und ouch die sechs tausent schok grozzer alzo gewisse und sicher machen das in b doran wol genûget. 1 und als schir wir das getan haben, so sol derselb unser nefe zuhant, wenn er des von uns odir unserm egenanten sone ermanet wirdet, denselben unsern son zu Romischem kunge kiezen welen und kronen ane alle€ vorcziehen und widerrede. sundirlichen so globen wir dem egenanten unserm nefen und fürsten in guten truwen als vor begriffen ist: were das in kunftigen czeiten dhein bischtum odir kirche ledig wurde, in welchen wirden odir eren die were, do derselb unser nefe nach sten d wolte, das wir im dorczu beholffen sein sullen und wellen nach allem unserm vermogen an alles geverde. gyengen abir wir abe von todes wegen, do got fur sey, ee wenne der egenante unser son alzo zu Romischem kunge gekoren und gekronet wurde, so sullen dennoch derselb unser son kunig Wenczlaw dem egenanten unserm nefen erczbischoffe Nov. 11. 25 a) B usrichten. b) B im. c) B alles. d) B falsch nachsehen. 1 In den Quellen der westf. Gesch. ed. Seibertz 2, 419 heißt es in dem Nachtrag zu Leroldi a Northoff cronica pontificum Coloniensium von Erzb. Friderich hic Fredericus fuit vir magnae constantiae, et se- 30 dit tempore Karoli imperatoris et regis Bohemie, cujus filium coronavit in regem Aquisgrani in oc- tava apostolorum Petri et Pauli [Juli 6] anno do- mini 1376, de qua principes electores non modi- cam habebant summam pecuniarum ut dicebatur. 35 dicebatur quod idem Fredericus habuit de hac electione et coronatione 50 milia florenorum. hic procuravit apud dictum Karolum quod cives Co- lonienses fuerunt proscripti jure imperiali. Schon früher hatte der Kaiser den Erzb. Friderich begünstigt, Lacomblet 3, 622 ff. nr. 728 f. Wenn aber Theod. de Niem. l. 4, tract. 6 c. 33 die Gewinnung Kurköln’s durch Preisgeben von Dortmund erklärt, so irrt er sich, da nach der Urk. vom 11. Juli 1372 bei Lacomblet 3, 624 nt. 2 diese Stadt schon Walram (1332—1349) und 45 Wilhelm (1349—1362), Vorgängern Friedrich's, mit andern Reichsgütern zu Pfand verliehen worden war, und in jenem Diplom dieselbe nur aufgefordert wird, dem Erzb. Friedrich auf diesen Grund hin zu gehor- samen, wie denn auch in der Urk. vom 6. Juli 1376 50 ibid. nr. 783, p. 687 nur von einer Bestätigung des durch Karl's Vorgänger herbeigeführten Verhältnisses von Dortmund zum Kölner Erzstift die Rede ist (es ist wol ebenso unrichtig, was Theod. de Niem. ib. von Deutsche Reichstags-Akten. I. 40 der Unterlassung des kurfürstlichen Eides bei der Wahl Wenzel's erzählt, er ist voll Eifers gegen Karl; besser l. 2, c. 25). Trithemius nennt eine andere Stadt: An- dernach wurde dem Erzbischof geschenkt für seine Stimme. Allein nach Görz Reg. p. 101 bestätigt Cuno von Trier als Kölnischer Koadjutor am 15. Febr. 1367 (1366 nach Trierer Stil) die Privilegien der Stadt Andernach, sie mußs also schon damals Kölnisch gewesen sein; dem entspricht seine Thätigkeit in Betreff der dortigen Bürgerschaft vom 21. Mai ibid. Auch für 1366 kann man aus der Urkunde rom 23. April (wol besser 22. April, Georgen Abend) bei Honth. hist. 2, 236 nr. 722 nicht schließen, daß damals die Stadt noch nicht Kur- kölnisch gewesen, obschon Hontheim ib. nt. a meint, die Ansicht derer, welche dieß behaupten, werde dadurch wahrscheinlich gemacht; es geht im Gegentheil daraus herror, daßs schon damals Cuno ron Trier bei seiner Sühne mit Andernach ein besonderes Verhältnis dieser Stadt zum Erzbischof von Köln voraussetzte. Damit stimmt auch was Hontheim l. c. aus den Gesta Trev. p. 430 lit. E aus der Zeit der Kölner Administration des Cuno be- richtet. Es ist also an dieser Angabe des Trithemius ebenso wenig etwas, wie an denjenigen über die Orte, welche Kurmainz und Kurtrier nach ihm bekommen haben sollen. Alb. Argent. bei Urstisius 2, 166 weißs überhaupt von nichts andrem als von Geld non sine magna pecunia; bei Königshofen gros gut. 5
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34 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 Fridriche umb die obgenante summe geldes dreizzig tausent gulden und sechs tausent Nov. 11. schok grozzer, und der erczbischoffe unserm son kunige Wenczlaw hinwider umb die kure und kronunge zu eynem Romischem kunge, als vor geschriben stet und noch laute dicz briefs vorbunden sein.1 were ouch das der offtgenante unser son zu Romischem kunge als vor geschriben stet nicht gekorn und gekronet wurde, so sullen alle die vorgeschriben teidinge glubde artiklen und stukke aller sache tode und abesein, und diser brieff sol kein krafft ewiclichen haben noch gewinnen. mit urkund dicz briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigle. geben zu 1374 Mencze noch Crists geburde dreyzenhundirt jar dornach in dem vyer und syben- Nov. 11. czigsten jare an sant Merteins tage des heiligen bischoffs unserr reiche in dem newn- 10 undezwenczigstem und des keisertums in dem czwenczigstem jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1374 11. K. Karl IV nimmt den Erzb. Friedrich III von Köln zum täglichen Tischgenossen Nov. 14. mit einem Tagesgelde von 100 Goldgulden wöchentlich. 1374 Nov. 14 Mainz. 15 Aus Düsseld. Prov.Arch. Urk. Kurköln A III nr. 957 or. mb. c. sig. pend. glchz. Ueberschr. auf Rückseite imperator recipit dominum .. Fridericum archiepiscopum Coloniensem in familiarem etc. et deputat sibi singulis septimanis 100 florenos etc. R. et facta collatio. Lacomblet Urk.B. 3, 655 nr. 761 wol aus demselben or. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper 20 augustus et Boemie rex notum facimus tenore presentium universis: quamvis venera- bilis Fridericus Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam archicancellarius princeps et consanguineus noster dilectus alias noster consiliarius et familiaris existat, tamen, pro amplioribus nostris et imperii commodis procurandis eundem Fridericum assistere nostro lateri frequencius cupientes, ipsum in familiarem cottidianum dome- 25 sticum commensalem non improvide neque per errorem sed animo deliberato generosis affectibus assumpsimus et assumimus de certa nostra sciencia per presentes. et ut in nostra curia cum sua familia congruencius stare possit et ibidem ab expensarum oneribus relevetur, a die, qua predictam nostram curiam accedendo pretextu hujus- modi domicilium suum exierit, et quocies moram traxerit in eadem, singulis septi- 30 manis centum florenos aureos sibi deputavimus et assignavimus, deputamus et tenore presentium liberaliter assignamus, promittentes eidem Friderico presentibus bona fide solvere de nostra camera dictos centum florenos septimanis singulis ut prefertur, dilationibus et impedimentis non obsistentibus quibuscunque. presentium sub imperialis 1374 nostre majestatis sigillo testimonio litterarum, datum Maguntie anno domini mille- 35 Nov. 14. simo trecentesimo septuagesimo quarto indiccione duodecima die 14. novembris reg- norum nostrorum anno vicesimo nono, imperii vero vicesimo. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum . . de Coldicz Nicolaus Camericensis prepositus. 1 Da Pf. Ruprecht der ältere in seiner Urk. vom 22. Febr. 1375 sich neben den Zusage-Urkunden von Kurtrier (1374 Nor. 11) Kurmainz (1374 Dec. 8) und Kursachsen (1375 Jan. 17) auch auf die von Kurköln als ihm vorgelegen beruft, so hat Erzb. Friedrich, wie auch an sich wahrscheinlich ist und aus dem Eingang der unsrigen sich mit Sicherheit ergibt, ebenfalls eine 40 solche ausgestellt, und zwar vermuthlich wegen des ur- kundlichen Zusammengehens mit Erzb. Kuno und wegen der Erwähnung zu Anfang unsrer Urkunde, ebenfalls am 11. Nor. 1374.
34 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 Fridriche umb die obgenante summe geldes dreizzig tausent gulden und sechs tausent Nov. 11. schok grozzer, und der erczbischoffe unserm son kunige Wenczlaw hinwider umb die kure und kronunge zu eynem Romischem kunge, als vor geschriben stet und noch laute dicz briefs vorbunden sein.1 were ouch das der offtgenante unser son zu Romischem kunge als vor geschriben stet nicht gekorn und gekronet wurde, so sullen alle die vorgeschriben teidinge glubde artiklen und stukke aller sache tode und abesein, und diser brieff sol kein krafft ewiclichen haben noch gewinnen. mit urkund dicz briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigle. geben zu 1374 Mencze noch Crists geburde dreyzenhundirt jar dornach in dem vyer und syben- Nov. 11. czigsten jare an sant Merteins tage des heiligen bischoffs unserr reiche in dem newn- 10 undezwenczigstem und des keisertums in dem czwenczigstem jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1374 11. K. Karl IV nimmt den Erzb. Friedrich III von Köln zum täglichen Tischgenossen Nov. 14. mit einem Tagesgelde von 100 Goldgulden wöchentlich. 1374 Nov. 14 Mainz. 15 Aus Düsseld. Prov.Arch. Urk. Kurköln A III nr. 957 or. mb. c. sig. pend. glchz. Ueberschr. auf Rückseite imperator recipit dominum .. Fridericum archiepiscopum Coloniensem in familiarem etc. et deputat sibi singulis septimanis 100 florenos etc. R. et facta collatio. Lacomblet Urk.B. 3, 655 nr. 761 wol aus demselben or. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper 20 augustus et Boemie rex notum facimus tenore presentium universis: quamvis venera- bilis Fridericus Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam archicancellarius princeps et consanguineus noster dilectus alias noster consiliarius et familiaris existat, tamen, pro amplioribus nostris et imperii commodis procurandis eundem Fridericum assistere nostro lateri frequencius cupientes, ipsum in familiarem cottidianum dome- 25 sticum commensalem non improvide neque per errorem sed animo deliberato generosis affectibus assumpsimus et assumimus de certa nostra sciencia per presentes. et ut in nostra curia cum sua familia congruencius stare possit et ibidem ab expensarum oneribus relevetur, a die, qua predictam nostram curiam accedendo pretextu hujus- modi domicilium suum exierit, et quocies moram traxerit in eadem, singulis septi- 30 manis centum florenos aureos sibi deputavimus et assignavimus, deputamus et tenore presentium liberaliter assignamus, promittentes eidem Friderico presentibus bona fide solvere de nostra camera dictos centum florenos septimanis singulis ut prefertur, dilationibus et impedimentis non obsistentibus quibuscunque. presentium sub imperialis 1374 nostre majestatis sigillo testimonio litterarum, datum Maguntie anno domini mille- 35 Nov. 14. simo trecentesimo septuagesimo quarto indiccione duodecima die 14. novembris reg- norum nostrorum anno vicesimo nono, imperii vero vicesimo. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum . . de Coldicz Nicolaus Camericensis prepositus. 1 Da Pf. Ruprecht der ältere in seiner Urk. vom 22. Febr. 1375 sich neben den Zusage-Urkunden von Kurtrier (1374 Nor. 11) Kurmainz (1374 Dec. 8) und Kursachsen (1375 Jan. 17) auch auf die von Kurköln als ihm vorgelegen beruft, so hat Erzb. Friedrich, wie auch an sich wahrscheinlich ist und aus dem Eingang der unsrigen sich mit Sicherheit ergibt, ebenfalls eine 40 solche ausgestellt, und zwar vermuthlich wegen des ur- kundlichen Zusammengehens mit Erzb. Kuno und wegen der Erwähnung zu Anfang unsrer Urkunde, ebenfalls am 11. Nor. 1374.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 35 12. K. Karl IV verspricht dem Erzb. Friedrich III von Köln, daß Wenzel, wenn er 1376 Mai 31 zum Römischen König gewählt und gekrönt werde, demselben alle Privilegien be- stätigen, mit ihm das Vikariat diesseits der Alpen dem genannten auf zehn Jahre und weiter bis auf Widerruf von dieser und jener Seite verlängern, seine erste Bitte in der Kölnischen Provinz und im Stift Straßburg geben, mit ihm das Recht die Elsäßsische Landvogtei von Baiern einzulösen verleihen, und mit ihm keinen vom Pabst etwa angesetzten geistlichen Zehenten trotz der Einrede des Unvermögens für das Erzstift genehmigen solle. 1376 Mai 31 Bacherach. 10 Aus Düsseld. Pror. A. Urk. Kurköln A III nr. 986 or. mb. c. sig. pend. Lacomblet Urk.B. 3, 684 f. nr. 782. 15 30 Wir Karl von gotz gnaden Roemscher keyser zû allen zeiten merer des rijchs und kunig zû Beheim dun kunt und bekennen uffenlichen mit diesem brieve: daz umb sunderlicher gûnst und getruwe dienste, die der erwirdige Friderich ertze- bisschoff zů Colne, des heilgen rijchs uff difs sijte des Lampertesschen gebirges gemeyne vicarius unser lieber nefe und fürste, uns und dem heilgen rijche gedain und bewijst hait, wir geloybt und versprochen hain dem egenanten . . ertzebisschoeve gloeben und versprechen, daz wir schaffen und werben sullen, daz der durchluchtige Wenczesslaw kûnig zû Beheim und marcgrave zû Brandenburg, unser soen, als er zû eyme Roemschen kûnige gekoren und gecronet wirt, dem obgenanten ertze- 20 bisschoeve und syme stifte bestedigen confirmeiren ernuwen und von nuwes geben sal alle privilegia hantfesten rechte vryheide und gûde gewoende, die sie von uns und von unsen vûrfaren Roemschen keyseren und kûnighen gehabt haint, und die und auch andere privilegia, die dem obegenanten ertzebisschoeve und syme stifte noit oder nutze weren, von nuwes geben in der bester formen.€ vort sullen wir 25 und der egenanter unser soen dem obegenanten ertzebisschoeve von Colne den vicariate vûrgenant bestedigen und lazen tzehen jair lang und vorbas bis an unsere und sijn widderrouffen, und den ertzebisschoff bynnen den tzehen jaren dan abe nyt entsetzen. vort so sal derselbe unser soen, alsbalde er zû eyme Roemschen kûnige wirt gekronet, demselben ertzebisschoeve geben sijne eirste bede von allen provenden beneficien und geistlichen leenen in allen kirchen stiften cloisteren und goitzhuysseren, wat kunne staitz orden oder regulen die sijn, in dem buschtům und der provincien von Colne und in dem stifte und in dem doeme von Straisburg.2 vort so erlauben und geben wir, und sal auch erlauben und geben der obegenant unser soen, dem- selben ertzebisschoeve von Colne voll moege und gantze macht, daz er die lant- 35 vogtye von Elsassen loesen moege vor also viel geldes, als die den hertzogen von Beieren ist versatzt3, und die halden moge so lange bis eyn Roemscher kûnig oder 1 Noch am gleichen Tage sagt Wentzeslaus dei gratia Bohemie rex Brandenburgensis marchio et Slesie dux dem Erzb. Friedrich die Bestätigung der 40 Privilegien zu, so bald er zum König gekrönt werden würde, und auch für den künftigen Fall seiner Kaiser- krönung, Reg. bei Lacomblet Urk.B. 3, 685. nt. 1. Diese Zusage ist durch die ibid. p. 685—687 nr. 783 und auch bei uns abgedruckte Urkunde vom 6. Juli 45 1376 zu Achen erfüllt worden. 2 1376 Juli 6 zu Achen verleiht K. Wenzel dem Erzbischof Friedrich das Recht der ersten Bitte in Stadt Diöcese und Provinz Köln und Stadt und Diö- cese Straßsburg, und eben dieses Recht wenn er die Kaiserkrone erlangen werde, Reg. bei Lacomblet Urk.- B. 3, 685 nt. 1, und Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A. III nr. 989 or. mb. c. sig. pend. 3 Borse von Rysenburg, Hauptmann in Beyern und im Egerlande gebietet, daßs die von dem Kaiser bei dem Rath von Nürnberg hinterlegten 3600 fl. an Ott Step- Pfan Fridrich und Johans, Pf. bei Rh. und Hzge. in Beyern, oder, falls sie ron diesen nicht angenommen würden, an den Herzog von Prabant, und von diesem dann hinwider sammt den andern 26400 fl. an gen. Herzoge in Beyern wegen der Pfandschaft der Land- vogtei in Elsassen ausbezahlt werden sollen, und dem Kaiser und König die betreff. Quittungen zugestellt
A. Gewinnung der Reichsstände. 35 12. K. Karl IV verspricht dem Erzb. Friedrich III von Köln, daß Wenzel, wenn er 1376 Mai 31 zum Römischen König gewählt und gekrönt werde, demselben alle Privilegien be- stätigen, mit ihm das Vikariat diesseits der Alpen dem genannten auf zehn Jahre und weiter bis auf Widerruf von dieser und jener Seite verlängern, seine erste Bitte in der Kölnischen Provinz und im Stift Straßburg geben, mit ihm das Recht die Elsäßsische Landvogtei von Baiern einzulösen verleihen, und mit ihm keinen vom Pabst etwa angesetzten geistlichen Zehenten trotz der Einrede des Unvermögens für das Erzstift genehmigen solle. 1376 Mai 31 Bacherach. 10 Aus Düsseld. Pror. A. Urk. Kurköln A III nr. 986 or. mb. c. sig. pend. Lacomblet Urk.B. 3, 684 f. nr. 782. 15 30 Wir Karl von gotz gnaden Roemscher keyser zû allen zeiten merer des rijchs und kunig zû Beheim dun kunt und bekennen uffenlichen mit diesem brieve: daz umb sunderlicher gûnst und getruwe dienste, die der erwirdige Friderich ertze- bisschoff zů Colne, des heilgen rijchs uff difs sijte des Lampertesschen gebirges gemeyne vicarius unser lieber nefe und fürste, uns und dem heilgen rijche gedain und bewijst hait, wir geloybt und versprochen hain dem egenanten . . ertzebisschoeve gloeben und versprechen, daz wir schaffen und werben sullen, daz der durchluchtige Wenczesslaw kûnig zû Beheim und marcgrave zû Brandenburg, unser soen, als er zû eyme Roemschen kûnige gekoren und gecronet wirt, dem obgenanten ertze- 20 bisschoeve und syme stifte bestedigen confirmeiren ernuwen und von nuwes geben sal alle privilegia hantfesten rechte vryheide und gûde gewoende, die sie von uns und von unsen vûrfaren Roemschen keyseren und kûnighen gehabt haint, und die und auch andere privilegia, die dem obegenanten ertzebisschoeve und syme stifte noit oder nutze weren, von nuwes geben in der bester formen.€ vort sullen wir 25 und der egenanter unser soen dem obegenanten ertzebisschoeve von Colne den vicariate vûrgenant bestedigen und lazen tzehen jair lang und vorbas bis an unsere und sijn widderrouffen, und den ertzebisschoff bynnen den tzehen jaren dan abe nyt entsetzen. vort so sal derselbe unser soen, alsbalde er zû eyme Roemschen kûnige wirt gekronet, demselben ertzebisschoeve geben sijne eirste bede von allen provenden beneficien und geistlichen leenen in allen kirchen stiften cloisteren und goitzhuysseren, wat kunne staitz orden oder regulen die sijn, in dem buschtům und der provincien von Colne und in dem stifte und in dem doeme von Straisburg.2 vort so erlauben und geben wir, und sal auch erlauben und geben der obegenant unser soen, dem- selben ertzebisschoeve von Colne voll moege und gantze macht, daz er die lant- 35 vogtye von Elsassen loesen moege vor also viel geldes, als die den hertzogen von Beieren ist versatzt3, und die halden moge so lange bis eyn Roemscher kûnig oder 1 Noch am gleichen Tage sagt Wentzeslaus dei gratia Bohemie rex Brandenburgensis marchio et Slesie dux dem Erzb. Friedrich die Bestätigung der 40 Privilegien zu, so bald er zum König gekrönt werden würde, und auch für den künftigen Fall seiner Kaiser- krönung, Reg. bei Lacomblet Urk.B. 3, 685. nt. 1. Diese Zusage ist durch die ibid. p. 685—687 nr. 783 und auch bei uns abgedruckte Urkunde vom 6. Juli 45 1376 zu Achen erfüllt worden. 2 1376 Juli 6 zu Achen verleiht K. Wenzel dem Erzbischof Friedrich das Recht der ersten Bitte in Stadt Diöcese und Provinz Köln und Stadt und Diö- cese Straßsburg, und eben dieses Recht wenn er die Kaiserkrone erlangen werde, Reg. bei Lacomblet Urk.- B. 3, 685 nt. 1, und Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A. III nr. 989 or. mb. c. sig. pend. 3 Borse von Rysenburg, Hauptmann in Beyern und im Egerlande gebietet, daßs die von dem Kaiser bei dem Rath von Nürnberg hinterlegten 3600 fl. an Ott Step- Pfan Fridrich und Johans, Pf. bei Rh. und Hzge. in Beyern, oder, falls sie ron diesen nicht angenommen würden, an den Herzog von Prabant, und von diesem dann hinwider sammt den andern 26400 fl. an gen. Herzoge in Beyern wegen der Pfandschaft der Land- vogtei in Elsassen ausbezahlt werden sollen, und dem Kaiser und König die betreff. Quittungen zugestellt
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36 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 keyser die lantvoigtye von eyme ertzebisschoffe und stifte von Colne vor so viel Mai 31. geldes loese und ledig mache. vort so sûllen wir und unser soen vürgenant nu noch namails nyet behalden schaffen noch werben, daz der payss und der stoil von Rome uns oder yeman anders eynchen tzehenden oder ander ufflegünge volleiste oder sture von eyme ertzbisschove von Colne syme stifte und synre paffschaff sementlich oder sunderlich gebe oder verlene. und wer'es daz der pabst und der stoil von Rome uns oder unserm soene oder yeman anders oder yeme selber sulche tzehende ufflegunge oder sture hiesche uffleigte oder gesunne, und eyn ertzbisschoff und syne pafschaff meynten und sich entschuldigeden, daz sy des nyet vermoichten geben: so sullen wir der van yen, als verre als die uns verlenet oder gegeben wûrden, nyet heischen noch nemen noch den ertzebisschoff synen stift und pafschaff nyet notigen noch twingen, daz sie dem pabste oder ymanne tzehenden oder ander ufflegunge oder sture geben; mer wir sullen dartzů raden werben und vorderlich sijn na unser bester moegen, daz sie des güytlichen werden entragen und erlaißsen mit urkunde dis brifs versiegelt mit unser keyserlichen majestat ingesigele, der 15 137s gegeben ist zu Bacherach nach Cristus geburte drutzehenhûndert jaire darnach in Mai 31. dem sees und siebentzigstem jare des lesten dages in dem meye unser reiche in dem dreytzigstem und des keysertûms in dem tzweyundzwentzigstem jairen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 10 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 20 1376 13. K. Karl IV gelobt dem Erzb. Friedrich III von Köln beizustehen und kein dem Мai 31. Erzstift schädliches Privileg der Stadt Köln oder einer andern Stadt oder Person dieses Stifts zu geben oder anzuerkennen. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 984 or. mb. c. sig. pend. Lacomblet Urk.B. 3, 682 nr. 779, falsch dat. in der Ueberschr. vom 30. Mai. 25 Wir Karl von goicz gnaden Roemscher keyser zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zů Behem bekennen oevermicz diesen brieff, dat umb sunderlinger groisser getruwer dienste wille, die die eirwirdige Friderich ertzebusschoff van Colne onser liever neive ind fürste ind syne fürvaren wilne die erczebusschoffe zû Colne ons ind dem heilgen Roemschen rijche gedain ind bewijst ind mit ganczen truwen ind 30 gelouven altzyt bygestanden haint, wir geloift hain vestlichen ind geloiven oevermicz diesen brieff, den vurschreven Friderich erczebusschoff zů Colne sine nacoemlinge ind dat gestichte van Colne mit gantzen truwen gunsten ind gelouven zû meynen zû eren ind zu vurderen in allen sachen, ind sij nyet zu kriegen noch anzugrijffen geweltlichen noch vyentlichen, ind ouch nyet zu gehengen noch zu gestaden dat des 35 yeman tû van onser weigen umb gheynreleye sachen wille. sünder wir willen ind solen den vurschreven ertzebusschoff ind syne nacoemlinge ind dat gestichte van Colne weder yre vyande, die sy nû haint of namails zu eyncher zijt gewynnen moechten, in allen sachen, da sy reichtes by ons blyven weulden, getruwelichen werden u.s.w., 1377 Nov. 2 (Mo.n. OO. SS.J. Sodann be- Angaben aus der Zettel-Registr. im Münch. R.A., in 40 welchem sich die Originale befinden. Endlich ebenfalls kennen Heinrich Raish Chorherr zum newen Münster in am 10. Nov. 1377 bekennen Stepfan und Fridrich, Wirtzburg und Wilhalm Beheim Diener des Herzogs Hzge. in Bayern, daßs der Kaiser Karl um 30000 fl. von Prabant, daß Nürnberg die 3600 fl., die Herr die an sie verpfandete Landvogtei im Elsaß widerge- Borse von Rysenbürg bei denselben hinterlegt hatte, löst habe (Martini Abend), ib. und Reg. Boic. 9, 385; 45 auf ihr Geheiss den Herzogen von Beyern übergeben Orig. ebenfalls in München. haben, und quittieren darüber im Namen des Kaisers und des Königs, 1377 Nov. 10 (Martini Abend). Beide
36 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 keyser die lantvoigtye von eyme ertzebisschoffe und stifte von Colne vor so viel Mai 31. geldes loese und ledig mache. vort so sûllen wir und unser soen vürgenant nu noch namails nyet behalden schaffen noch werben, daz der payss und der stoil von Rome uns oder yeman anders eynchen tzehenden oder ander ufflegünge volleiste oder sture von eyme ertzbisschove von Colne syme stifte und synre paffschaff sementlich oder sunderlich gebe oder verlene. und wer'es daz der pabst und der stoil von Rome uns oder unserm soene oder yeman anders oder yeme selber sulche tzehende ufflegunge oder sture hiesche uffleigte oder gesunne, und eyn ertzbisschoff und syne pafschaff meynten und sich entschuldigeden, daz sy des nyet vermoichten geben: so sullen wir der van yen, als verre als die uns verlenet oder gegeben wûrden, nyet heischen noch nemen noch den ertzebisschoff synen stift und pafschaff nyet notigen noch twingen, daz sie dem pabste oder ymanne tzehenden oder ander ufflegunge oder sture geben; mer wir sullen dartzů raden werben und vorderlich sijn na unser bester moegen, daz sie des güytlichen werden entragen und erlaißsen mit urkunde dis brifs versiegelt mit unser keyserlichen majestat ingesigele, der 15 137s gegeben ist zu Bacherach nach Cristus geburte drutzehenhûndert jaire darnach in Mai 31. dem sees und siebentzigstem jare des lesten dages in dem meye unser reiche in dem dreytzigstem und des keysertûms in dem tzweyundzwentzigstem jairen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 10 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 20 1376 13. K. Karl IV gelobt dem Erzb. Friedrich III von Köln beizustehen und kein dem Мai 31. Erzstift schädliches Privileg der Stadt Köln oder einer andern Stadt oder Person dieses Stifts zu geben oder anzuerkennen. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 984 or. mb. c. sig. pend. Lacomblet Urk.B. 3, 682 nr. 779, falsch dat. in der Ueberschr. vom 30. Mai. 25 Wir Karl von goicz gnaden Roemscher keyser zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zů Behem bekennen oevermicz diesen brieff, dat umb sunderlinger groisser getruwer dienste wille, die die eirwirdige Friderich ertzebusschoff van Colne onser liever neive ind fürste ind syne fürvaren wilne die erczebusschoffe zû Colne ons ind dem heilgen Roemschen rijche gedain ind bewijst ind mit ganczen truwen ind 30 gelouven altzyt bygestanden haint, wir geloift hain vestlichen ind geloiven oevermicz diesen brieff, den vurschreven Friderich erczebusschoff zů Colne sine nacoemlinge ind dat gestichte van Colne mit gantzen truwen gunsten ind gelouven zû meynen zû eren ind zu vurderen in allen sachen, ind sij nyet zu kriegen noch anzugrijffen geweltlichen noch vyentlichen, ind ouch nyet zu gehengen noch zu gestaden dat des 35 yeman tû van onser weigen umb gheynreleye sachen wille. sünder wir willen ind solen den vurschreven ertzebusschoff ind syne nacoemlinge ind dat gestichte van Colne weder yre vyande, die sy nû haint of namails zu eyncher zijt gewynnen moechten, in allen sachen, da sy reichtes by ons blyven weulden, getruwelichen werden u.s.w., 1377 Nov. 2 (Mo.n. OO. SS.J. Sodann be- Angaben aus der Zettel-Registr. im Münch. R.A., in 40 welchem sich die Originale befinden. Endlich ebenfalls kennen Heinrich Raish Chorherr zum newen Münster in am 10. Nov. 1377 bekennen Stepfan und Fridrich, Wirtzburg und Wilhalm Beheim Diener des Herzogs Hzge. in Bayern, daßs der Kaiser Karl um 30000 fl. von Prabant, daß Nürnberg die 3600 fl., die Herr die an sie verpfandete Landvogtei im Elsaß widerge- Borse von Rysenbürg bei denselben hinterlegt hatte, löst habe (Martini Abend), ib. und Reg. Boic. 9, 385; 45 auf ihr Geheiss den Herzogen von Beyern übergeben Orig. ebenfalls in München. haben, und quittieren darüber im Namen des Kaisers und des Königs, 1377 Nov. 10 (Martini Abend). Beide
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A. Gewinnung der Reichsstände. 37 schutzen schirmen verantwerden ind behulpen syn, wanne ind wijlche zijt yn des 1376 noit geburt ind sy des an ons gesynnent ind begerent. und in gelijcher wijse soilen die vurschreven .. ertzebusschoff van Colne syne nacoemlinge ind gestichte ons as van des heilgen rijches weigen weder getruwe gehoirsam ind bystendich syn na irre moege. ouch hain wir geloift ind geloiven oevermitz diesen brieff, gheynreleye verbuntnisse oder eyninge zû machen of anzugain mit yemanne wer die ouch were, ind sunderlingen mit der stat von Colne€ oder yeman anders des gestichtes van Colne mannen steiden oder undertanen, weder den vurschreven ertzebus- schoff syne nacoemlinge ind dat gestichte van Colne oder weder yre reichte gerichte ind fryheit in eyngher wyse. vortme dat wir der vurgenanten stat van Colne ind allen anderen des gestichtes van Colne mannen steiden ind undertanen keynreleye nûwe hantfeste noch privilegie geiven soilen, noch eynche alde brieve oder privilegie bestedigen: und of der eynche van ons gegeiven weren oder wurden yn oder yemanne wer der were, die soilen wir wederroiffen ind vernyechten, als dicke yn 15 des noit were ind des an ons gesunnen wurde, wederroiffen ind vernyechten gentz- lichen oevermitz diesen brieff: als verre as die dem vurschreven erczebusschoffe ind syme gestichte in eyngher maissen schaden hindernisse of achterdeil brengen müechten. mit urkunde dis brieves versegelt mit unsers keyserlichen majestait ingesegele, der gegeiben ist zů Bacherach na Cristus geburte drüytziehenhundert jaire darnach in 1376 Mat 31. 20 dem seiss und siebentzichstem jare des lesten dages in dem meye unser ryche in dem dreytzigstem und des keyertůms in dem tzwei und tzwentzigstem. 5 40 Mai 31. [in verso] R. Wilhelmus de Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1 In Betreff des Streits zwischen Erzbischof und 25 Stadt vgl. Lünig R.A. 16, 1. 508 f. 509 f. 510 f. 511. 512—515. 515—525. 525—527. 527 f. 528— 532 und ib. 13, 349 f. nr. 6 nebst 350 ff. nr. 7, so- wie Lacomblet Urk.B. 3, 658—666 nr. 766, 666 f. nr. 767, 667—669 nr. 768, 669 f. nr. 769, 670 f. 30 nr. 770, 672—674 nr. 772, 674 nr. 773, 674—676 nr. 774, 676—678 nr. 775 (680—682 nr. 778), 689 f. nr. 786, 691—693 nr. 789, 693 f. nr. 790. Insbe- sondere erfolgte am gleichen Tag und Ort wie in der oben abgedruckten Urkunde ein Gelöbnis Karl’s IV, 35 die geächteten Bürger von Köln, welche im Ungehor- sam beharren, ohne des Erzbischofs Wissen und Willen aus dem Banne nicht entlassen, und sie aller Privile- gien und Rechte verlustig erklären zu wollen, wenn sie Jahr und Tag ungehorsam bleiben, Lacomblet Urk.B. 3, 683 f. nr. 781 und Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III, nr. 985 or. mb. c. sig. pend. Man erkennt, wie auch die Begünstigung des Erzbischofs in diesem Streite zu den Mitteln gehörte ihn für die Erwählung Wenzel's günstig zu stimmen; die Mittheilung der über- 45 dieß schon gedruckten Urkunden dieses Betreffs würde aber zu weit geführt haben, die Citate mögen genügen. 40 Am 7. Juli 1376 sodann, einen Tag nach der Bestä- tigung der Kurkölnischen Privilegien, beurkundet Karl IV zu Achen, daß Enzb. Friedrich ror ihm und den Reichsfürsten zu Achen die gegen die Stadt Köln er- wirkte Acht-Erklärung, Verwerfung ihrer falschen Pri- vilegien-Urkunde (durch die weiter oben in dieser Note aus Lacomblet l. c. 674—676 angeführte nr. 774 hatte der Kaiser sie schon am 20. Okt. 1375 für falsch erklärt) und den Spruch der Geschworenen des Landfriedens zwischen Rhein und Maas (Landfriede vom 30. Merz 1375, ib. 658—666 nr. 766) gegen dieselbe vorgebracht habe, er bestätigt letzteren mit dem Befehle die Acht in Vollzug zu setzen. Am 12. Merz 1377 erfolgte endlich von Seiten des Kaisers die Aufhebung der Klage und Acht gegen die Bürger von Köln (angeführt ib. p. 696 nt. 1), nachdem 1377 Febr. 16 eine Sühnung durch Schiedsrichter geschehen war (ib. 695—698 nr. 792 und Lünig 16, 1, 528—532). Und 1377 Apr. 6 bestätigte Wenzel diese von seinem Vater versügte Auf- hebung von Klage und Acht; angeführt ib. 696 nt. 1, und rorhanden im Kölner St.A., vgl. die Statthalter- schafts-Urkunde rom 6. April 1377. Man vgl. auch Pelzel Karl 2, 886. 890. 892 f. 913.
A. Gewinnung der Reichsstände. 37 schutzen schirmen verantwerden ind behulpen syn, wanne ind wijlche zijt yn des 1376 noit geburt ind sy des an ons gesynnent ind begerent. und in gelijcher wijse soilen die vurschreven .. ertzebusschoff van Colne syne nacoemlinge ind gestichte ons as van des heilgen rijches weigen weder getruwe gehoirsam ind bystendich syn na irre moege. ouch hain wir geloift ind geloiven oevermitz diesen brieff, gheynreleye verbuntnisse oder eyninge zû machen of anzugain mit yemanne wer die ouch were, ind sunderlingen mit der stat von Colne€ oder yeman anders des gestichtes van Colne mannen steiden oder undertanen, weder den vurschreven ertzebus- schoff syne nacoemlinge ind dat gestichte van Colne oder weder yre reichte gerichte ind fryheit in eyngher wyse. vortme dat wir der vurgenanten stat van Colne ind allen anderen des gestichtes van Colne mannen steiden ind undertanen keynreleye nûwe hantfeste noch privilegie geiven soilen, noch eynche alde brieve oder privilegie bestedigen: und of der eynche van ons gegeiven weren oder wurden yn oder yemanne wer der were, die soilen wir wederroiffen ind vernyechten, als dicke yn 15 des noit were ind des an ons gesunnen wurde, wederroiffen ind vernyechten gentz- lichen oevermitz diesen brieff: als verre as die dem vurschreven erczebusschoffe ind syme gestichte in eyngher maissen schaden hindernisse of achterdeil brengen müechten. mit urkunde dis brieves versegelt mit unsers keyserlichen majestait ingesegele, der gegeiben ist zů Bacherach na Cristus geburte drüytziehenhundert jaire darnach in 1376 Mat 31. 20 dem seiss und siebentzichstem jare des lesten dages in dem meye unser ryche in dem dreytzigstem und des keyertůms in dem tzwei und tzwentzigstem. 5 40 Mai 31. [in verso] R. Wilhelmus de Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1 In Betreff des Streits zwischen Erzbischof und 25 Stadt vgl. Lünig R.A. 16, 1. 508 f. 509 f. 510 f. 511. 512—515. 515—525. 525—527. 527 f. 528— 532 und ib. 13, 349 f. nr. 6 nebst 350 ff. nr. 7, so- wie Lacomblet Urk.B. 3, 658—666 nr. 766, 666 f. nr. 767, 667—669 nr. 768, 669 f. nr. 769, 670 f. 30 nr. 770, 672—674 nr. 772, 674 nr. 773, 674—676 nr. 774, 676—678 nr. 775 (680—682 nr. 778), 689 f. nr. 786, 691—693 nr. 789, 693 f. nr. 790. Insbe- sondere erfolgte am gleichen Tag und Ort wie in der oben abgedruckten Urkunde ein Gelöbnis Karl’s IV, 35 die geächteten Bürger von Köln, welche im Ungehor- sam beharren, ohne des Erzbischofs Wissen und Willen aus dem Banne nicht entlassen, und sie aller Privile- gien und Rechte verlustig erklären zu wollen, wenn sie Jahr und Tag ungehorsam bleiben, Lacomblet Urk.B. 3, 683 f. nr. 781 und Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III, nr. 985 or. mb. c. sig. pend. Man erkennt, wie auch die Begünstigung des Erzbischofs in diesem Streite zu den Mitteln gehörte ihn für die Erwählung Wenzel's günstig zu stimmen; die Mittheilung der über- 45 dieß schon gedruckten Urkunden dieses Betreffs würde aber zu weit geführt haben, die Citate mögen genügen. 40 Am 7. Juli 1376 sodann, einen Tag nach der Bestä- tigung der Kurkölnischen Privilegien, beurkundet Karl IV zu Achen, daß Enzb. Friedrich ror ihm und den Reichsfürsten zu Achen die gegen die Stadt Köln er- wirkte Acht-Erklärung, Verwerfung ihrer falschen Pri- vilegien-Urkunde (durch die weiter oben in dieser Note aus Lacomblet l. c. 674—676 angeführte nr. 774 hatte der Kaiser sie schon am 20. Okt. 1375 für falsch erklärt) und den Spruch der Geschworenen des Landfriedens zwischen Rhein und Maas (Landfriede vom 30. Merz 1375, ib. 658—666 nr. 766) gegen dieselbe vorgebracht habe, er bestätigt letzteren mit dem Befehle die Acht in Vollzug zu setzen. Am 12. Merz 1377 erfolgte endlich von Seiten des Kaisers die Aufhebung der Klage und Acht gegen die Bürger von Köln (angeführt ib. p. 696 nt. 1), nachdem 1377 Febr. 16 eine Sühnung durch Schiedsrichter geschehen war (ib. 695—698 nr. 792 und Lünig 16, 1, 528—532). Und 1377 Apr. 6 bestätigte Wenzel diese von seinem Vater versügte Auf- hebung von Klage und Acht; angeführt ib. 696 nt. 1, und rorhanden im Kölner St.A., vgl. die Statthalter- schafts-Urkunde rom 6. April 1377. Man vgl. auch Pelzel Karl 2, 886. 890. 892 f. 913.
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38 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 14. K. Karl IV verbietet allen Getreuen des Reichs, in den Orten des Erzbisch. Fried- Mat 31. rich III von Köln Gemteinderäthe einzusetzen oder sich dazu wählen zu lassen, oder sich solcher Gerichtsbarkeit zum Schaden der Kölner Kirche zu unterfangen. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 983 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. Be- 5 merkung inhibicio ne ponantur consules in locis ubi dominus et ecclesia Coloniensis habent scultetos et scabinos. R. collacione facta [folgt quer durchstrichenes pl. Die zwei Punkte in der Unterschrift mögen zu dem folgenden Initial gehören. Lacomblet Urk.B. 3, 682 f. nv. 780. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus 10 et Boemie rex. notum facimus tenore presencium universis, relacione venerabilis Friderici Coloniensis archiepiscopi sacri imperii per Italiam archicancellarii principis* et consanguinei nostri karissimi ad nostram noticiam devenisse, qualiter nonnulli opi- dorum castellorum et universitatum ipsius .. archiepiscopi et ecclesie Coloniensis, seu in quibus archiepiscopus Coloniensis pro tempore et ecclesiab dominium seu alias 45 jurisdictionem temporalem, scultetum et scabinos per quos hujusmodi jurisdictio et justicia regebatur, habere consueverunt, advocati et rectores et ceteros nomine suo seu opidorum vel universitatum hujusmodi consules et consilia statuunt ordinant atque ponunt, per quos opida castella et universitates predicte regantur et jurisdictio exer- ceatur in eisdem. que in non modicum prejudicium et gravamen Coloniensis ecclesie 20 cedere pluries est compertum. unde nos, volentes quantum possumus tantis eccle- siarum dispendiis obviare, universis et singulis sacri Romani imperii fidelibus, cujus- cunque eciam status vel condicionis extiterint, auctoritate presencium inhibemus, ne deinceps in opidis castellis sive locis dicti . . archiepiscopi, vel ubi jurisdictio tem- poralis scultetus et scabini ad ipsum . . archiepiscopum pertinere consueverunt, 25 aliquos consules vel consilia faciant ordinent sive ponant vel se consules eligi statui deputari vel nominari faciant vel permittant seu se de jurisdictione hujusmodi in prejudicium . . archiepiscopi et Coloniensis ecclesie quomodolibet intromittant, decer- nentes irritum et inane si secus a quoquam quavis auctoritate fuerit attemptatum. nulli ergo omnino hominum liceat hanc nostre inhibicionis et decreti paginam infringere vel 30 ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem nostram gravissimam et centum marcarum auri purissimi penam pro media parte nostro erario, pro alia vero parte ipsi . . archiepiscopo et ipsius usibus applicandame, tociens quociens contraventum fuerit, se noverit eo ipso incurrisse. cujus pene peti- cionem exactionem et executionem plenariam eidem . . archiepiscopo committimus 35 faciendam. presentium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Bacheraco anno domini 1376 indictione quartadecima mensis maji die ultima regnorum nostrorum anno 30, imperii vero 22. 1376 Mat 31. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 a) or. principi. b) de. in or. c) or. applicanda.
38 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 14. K. Karl IV verbietet allen Getreuen des Reichs, in den Orten des Erzbisch. Fried- Mat 31. rich III von Köln Gemteinderäthe einzusetzen oder sich dazu wählen zu lassen, oder sich solcher Gerichtsbarkeit zum Schaden der Kölner Kirche zu unterfangen. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 983 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. Be- 5 merkung inhibicio ne ponantur consules in locis ubi dominus et ecclesia Coloniensis habent scultetos et scabinos. R. collacione facta [folgt quer durchstrichenes pl. Die zwei Punkte in der Unterschrift mögen zu dem folgenden Initial gehören. Lacomblet Urk.B. 3, 682 f. nv. 780. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus 10 et Boemie rex. notum facimus tenore presencium universis, relacione venerabilis Friderici Coloniensis archiepiscopi sacri imperii per Italiam archicancellarii principis* et consanguinei nostri karissimi ad nostram noticiam devenisse, qualiter nonnulli opi- dorum castellorum et universitatum ipsius .. archiepiscopi et ecclesie Coloniensis, seu in quibus archiepiscopus Coloniensis pro tempore et ecclesiab dominium seu alias 45 jurisdictionem temporalem, scultetum et scabinos per quos hujusmodi jurisdictio et justicia regebatur, habere consueverunt, advocati et rectores et ceteros nomine suo seu opidorum vel universitatum hujusmodi consules et consilia statuunt ordinant atque ponunt, per quos opida castella et universitates predicte regantur et jurisdictio exer- ceatur in eisdem. que in non modicum prejudicium et gravamen Coloniensis ecclesie 20 cedere pluries est compertum. unde nos, volentes quantum possumus tantis eccle- siarum dispendiis obviare, universis et singulis sacri Romani imperii fidelibus, cujus- cunque eciam status vel condicionis extiterint, auctoritate presencium inhibemus, ne deinceps in opidis castellis sive locis dicti . . archiepiscopi, vel ubi jurisdictio tem- poralis scultetus et scabini ad ipsum . . archiepiscopum pertinere consueverunt, 25 aliquos consules vel consilia faciant ordinent sive ponant vel se consules eligi statui deputari vel nominari faciant vel permittant seu se de jurisdictione hujusmodi in prejudicium . . archiepiscopi et Coloniensis ecclesie quomodolibet intromittant, decer- nentes irritum et inane si secus a quoquam quavis auctoritate fuerit attemptatum. nulli ergo omnino hominum liceat hanc nostre inhibicionis et decreti paginam infringere vel 30 ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem nostram gravissimam et centum marcarum auri purissimi penam pro media parte nostro erario, pro alia vero parte ipsi . . archiepiscopo et ipsius usibus applicandame, tociens quociens contraventum fuerit, se noverit eo ipso incurrisse. cujus pene peti- cionem exactionem et executionem plenariam eidem . . archiepiscopo committimus 35 faciendam. presentium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Bacheraco anno domini 1376 indictione quartadecima mensis maji die ultima regnorum nostrorum anno 30, imperii vero 22. 1376 Mat 31. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 a) or. principi. b) de. in or. c) or. applicanda.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 39 15. K. Karl IV verleiht dem Erzb. Friedrich III von Köln, daß niemand die eignen 1376 Mai 31. Güter Diener Boten und Legaten des Stifts vor weltliche Gerichte ziehen darf. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III 982 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. littera imperialis quod bona vel familiares domini non debent arrestari sive vexari coram judice seculari. R. collatio facta. anno 76. Lacomblet Urk.B. 3, 683 nt. 1 ein Bruchstück davon demselben Friderich — oder laissen geschien. Wir Karl van gotz gnaden Roymscher keyser zů allen zeiten merer des 10 reichs und kûnig zû Behem dun kûnt allen luden die disen brieff sehent oder horent lesen: daz wir umb sunderliche truwe und nûtzliche dienste, die der erwerdige Friderich ertzbûsschoff zů Colne des heyligen rijchs in Italien ertzkentzler unser lieber neve und fürste sine furfaren und stifft uns und dem heilgem rijche dicke nûtzliche und vollenkomencliche getaen und bewiset habent, demselben Friderich 15 ertzbusschoff sinen nakomen und stiffte zů Colne suliche gnade und friheide verluwen und gegeben han, verlihen und geben mit krafft difs brieffs, daz yeman, er sij wer er sij, yre oder des egenanten stifftz eygene gût diener boyden ind legaten, die sij van yren weygen uyssendent an keynen werentlichen gerichten, wo daz die geleigen sijn, nyt ansprechen verbieden kůmmeren stellig machen oder darüff clagen oder eynghe gewalt an sij keren můgen umb eyncher sachen willen, und daz eynche werentlich gerichte scholtheizen scheffene oder der lantman keyne urteyle oder rechte daruff wisen teilen oder sprechen můgen. ind gebieden vorbas allen unsern ind des rijchs undertaen, daz sij geyne gewalt kummer claige aynspraiche ind verbot urteil oder gerichte uff die gûyt diener boyden ind legaten vûrschreven doyn oder laissen 25 geschien. ind wer herweder dede, die sal in unse groisse ungenade ind in eyn pyne von funftzich marck goltz tzer stûnt mit der dait sijn ervallen, ind soilen ouch sulghe kummer rechte ind urteil, die herweder gescheyen, nycht sijn und keyne krafft oder můge haben, als daz ouch in dem rechten von den boebsten und unsern furfaren Roemschen keyseren wol versonnen und gesetzet ist. mit urkûnt dis brieffs versiegelt mit unser keyserlichen majestat ingesigele, der gegeiben ist zû Bacherach nach Cristus geburte drutzehenhundert jaire darnach in dem seessundsiebentzichstem jaire des lesten dachs in dem meye unser reiche in dem dreytzigstem und des keysertůms in dem zweyundzwentzigstemb jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 20 30 1376 Mai 31. 35 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. d. Kurpfälzische Stimme. 16. K. Karl IV gibt Pfalzgraf Ruprecht I dem älteren 50000 Gulden, die er ihm auf 1375 dessen bisherige Reichspfandschaften schlägt. 1375 Febr. 12 Prag. Febr. 12. 40 A aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 28b ch. B coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 152ab ms. ch. von 1641 wahrsch. aus A. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 213a ch. sec. 15 ex. oder 16 in. Wir Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen ziten merer des reichs und konig zu Beheim bekennen und dun kunt offenlich mit disem briefe allen den 45 a) Da der Herausgeber diese Urkunde nicht selbst vor Augen hatte, sind schließlich alle Vokalzeichen kurzweg durch das übergedruckte e, bei y durch ye gegeben worden. b) zweyn —?
A. Gewinnung der Reichsstände. 39 15. K. Karl IV verleiht dem Erzb. Friedrich III von Köln, daß niemand die eignen 1376 Mai 31. Güter Diener Boten und Legaten des Stifts vor weltliche Gerichte ziehen darf. 1376 Mai 31 Bacherach. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III 982 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. littera imperialis quod bona vel familiares domini non debent arrestari sive vexari coram judice seculari. R. collatio facta. anno 76. Lacomblet Urk.B. 3, 683 nt. 1 ein Bruchstück davon demselben Friderich — oder laissen geschien. Wir Karl van gotz gnaden Roymscher keyser zů allen zeiten merer des 10 reichs und kûnig zû Behem dun kûnt allen luden die disen brieff sehent oder horent lesen: daz wir umb sunderliche truwe und nûtzliche dienste, die der erwerdige Friderich ertzbûsschoff zů Colne des heyligen rijchs in Italien ertzkentzler unser lieber neve und fürste sine furfaren und stifft uns und dem heilgem rijche dicke nûtzliche und vollenkomencliche getaen und bewiset habent, demselben Friderich 15 ertzbusschoff sinen nakomen und stiffte zů Colne suliche gnade und friheide verluwen und gegeben han, verlihen und geben mit krafft difs brieffs, daz yeman, er sij wer er sij, yre oder des egenanten stifftz eygene gût diener boyden ind legaten, die sij van yren weygen uyssendent an keynen werentlichen gerichten, wo daz die geleigen sijn, nyt ansprechen verbieden kůmmeren stellig machen oder darüff clagen oder eynghe gewalt an sij keren můgen umb eyncher sachen willen, und daz eynche werentlich gerichte scholtheizen scheffene oder der lantman keyne urteyle oder rechte daruff wisen teilen oder sprechen můgen. ind gebieden vorbas allen unsern ind des rijchs undertaen, daz sij geyne gewalt kummer claige aynspraiche ind verbot urteil oder gerichte uff die gûyt diener boyden ind legaten vûrschreven doyn oder laissen 25 geschien. ind wer herweder dede, die sal in unse groisse ungenade ind in eyn pyne von funftzich marck goltz tzer stûnt mit der dait sijn ervallen, ind soilen ouch sulghe kummer rechte ind urteil, die herweder gescheyen, nycht sijn und keyne krafft oder můge haben, als daz ouch in dem rechten von den boebsten und unsern furfaren Roemschen keyseren wol versonnen und gesetzet ist. mit urkûnt dis brieffs versiegelt mit unser keyserlichen majestat ingesigele, der gegeiben ist zû Bacherach nach Cristus geburte drutzehenhundert jaire darnach in dem seessundsiebentzichstem jaire des lesten dachs in dem meye unser reiche in dem dreytzigstem und des keysertůms in dem zweyundzwentzigstemb jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 20 30 1376 Mai 31. 35 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. d. Kurpfälzische Stimme. 16. K. Karl IV gibt Pfalzgraf Ruprecht I dem älteren 50000 Gulden, die er ihm auf 1375 dessen bisherige Reichspfandschaften schlägt. 1375 Febr. 12 Prag. Febr. 12. 40 A aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 28b ch. B coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 152ab ms. ch. von 1641 wahrsch. aus A. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 213a ch. sec. 15 ex. oder 16 in. Wir Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen ziten merer des reichs und konig zu Beheim bekennen und dun kunt offenlich mit disem briefe allen den 45 a) Da der Herausgeber diese Urkunde nicht selbst vor Augen hatte, sind schließlich alle Vokalzeichen kurzweg durch das übergedruckte e, bei y durch ye gegeben worden. b) zweyn —?
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40 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 die in sehen oder horent lesen: daz wir umb getruwen annemen und nuczen dinst, Febr. 12. den der hochgeborn Rupreht der elter pfalzgrave bi Ryn des heilgen Romschen richs obirster truchseßse und herzog in Beyern unser lieber swager und furste uns und dem heilgen riche oft nûczlich getan hat und noch tun mag und sol in kunftigen ziten", demselben herzog Ruprehten geben wollen und sollen fünfzig tusent guter 5 und geber gûldin die man nennet von florencz. dieselben summe gulden slahen wir fur uns und unsere nachkomen an dem riche dem obgenanten herzog Ruprehten und sinen erben of alle die slosse und pfantguter die er iczunt von dem riche in pfandswise inne hat, also daz sie die summe funfzig dusent gulden zu dem andern gelte, dafor die pfantschaft in vor ingeseczet sin, haben sollent, und, wann wir 10 oder unser nachkomen an dem riche die pfantschaft losen wollen, daz wir und unser nachkomen an dem riche dann daz gelt mit dem andern gelte eins mit dem andern bezalen sollen und die pfantschaft alle mit einander losen sollen, mit urkûnde difs briefes versigelt mit unser keiserlichen majestad ingesigel, geben zu Prage nach 1375 Crists geburt druzehen hûndert jare darnach in dem fünfe und siebenzigsten jare an 15 Febr. 12. dem nehsten montag vor sant Valentins tag unser riche in dem nun und zwenzigsten und des keisertums in dem zwenzigsten jare. 1375 17. K. Karl IV verleiht den Pfalzgrafen Ruprecht I und III Oppenheim Gauodernheim Febr. 12. Schwabsburg Nierstein Ober- und Niederingelheim Großwinternheim nebst andern zugehörigen Dörfern und die Stadt Kaiserslautern auf der Genannten Lebenszeit, 20 und gebietet den Verliehenen die Huldigung. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Darmst. Staatsarch. Urkundenarchiv Oppenheim or. mb. sig. def. B coll. Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44, fol. 214b —215 a mit der Ueberschrift wie keißser Karle pfalzgrave Ruprechten dem eltern und pfalzgrave Ruprechten dem jungern in- geben hatt ir leben lang Oppenheim Odernheim Swabsberg Nierstein Ingelnheim 25 Winternheim und Lutern (ir leben lang), c. 15. Jh. ex. oder 16. Jh. in. Höfer Ztschr. f. Archirk. 2, 494 nr. 16 aus einem Kop.B. im Karlsr. Archiv; Lehmann Kaiserslautern 213 f. nr. 10; Franck Oppenheim nr. 116 aus dem Original des Darmst. Ar- chivs, also wol aus A. Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs 30 und kunig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen odir horent lezen: das wir umba getruwen annemen nuczen dinste, den der hochgeborn Ruprecht der elter pfallenczgrave bey Reine des heiligen Romi- schen reichs oberster trugsezze und herczoge in Beyern unser lieber swager und fürste uns und dem heiligen reiche dikke nuczlich getan hat und noch tûn sol und 35 mag in kunftigen czeiten, demselben herczog Ruprecht unserm swager ingeben? und a) de. AB. 1 An demselben Tage Prag 1375 Mo. vor Valentini r. 29 imp. 20 vergönnt Karl IV Ruprecht dem ältern und seinen Nachkommen die Pfalzgrafen bei Rhein und Kurfürsten sind, daß sie kaufen und verpfänden mögen Schlösser Festen Dörfer Leute und Güter die vom Reiche zu Lehen rühren: und sollen dann solche gekaufte oder verpfandete Schlösser Festen Dörfer Leute und Güter, doch jedes in dem Rechte wie sie es über- nommen haben, das heißit ein Pfand in Pfandesweise, ein Lehen für ein Lehen, fürbaß mit andern ihren Lehen, die sie von dem Reiche haben, von ihm und seinen Reichsnachkommen und dem Reiche zu Lehen haben, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b (und Frankf. St. A. Pfälz. Urk. B. 1212—1391 fol. 156b — 157 a t. J. 1641 wahrsch. aus dem letztgenannten Kop.B.). 2 Sofort zu Amberg 1375 Febr. 22 (5. fer. a. 40 Mathie) geloben die Pfalzgr. Ruprecht der ältere und der jüngste, nachdem Karl IV ihnen auf ihre Lebens- zeit eingegeben und befohlen hat Oppinheim mit zuge- hör nach Laut der von demselben ausgestellten Briefe, mit denselben Schlössern Landen und Leuten, so sie ihnen inwerden, dem Kaiser und dem K. Wentzela, ob er Romischer Kunig wirt, und ihren Reichsnach- kommen zu allen des Reichs und ihren Sachen und Noten zu gewarten und gehorsam zu sein, Karlsr. G.L.A. Pfälz. K.B. 115, S. 246. — Zur weiteren Aus- 50 45
40 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 die in sehen oder horent lesen: daz wir umb getruwen annemen und nuczen dinst, Febr. 12. den der hochgeborn Rupreht der elter pfalzgrave bi Ryn des heilgen Romschen richs obirster truchseßse und herzog in Beyern unser lieber swager und furste uns und dem heilgen riche oft nûczlich getan hat und noch tun mag und sol in kunftigen ziten", demselben herzog Ruprehten geben wollen und sollen fünfzig tusent guter 5 und geber gûldin die man nennet von florencz. dieselben summe gulden slahen wir fur uns und unsere nachkomen an dem riche dem obgenanten herzog Ruprehten und sinen erben of alle die slosse und pfantguter die er iczunt von dem riche in pfandswise inne hat, also daz sie die summe funfzig dusent gulden zu dem andern gelte, dafor die pfantschaft in vor ingeseczet sin, haben sollent, und, wann wir 10 oder unser nachkomen an dem riche die pfantschaft losen wollen, daz wir und unser nachkomen an dem riche dann daz gelt mit dem andern gelte eins mit dem andern bezalen sollen und die pfantschaft alle mit einander losen sollen, mit urkûnde difs briefes versigelt mit unser keiserlichen majestad ingesigel, geben zu Prage nach 1375 Crists geburt druzehen hûndert jare darnach in dem fünfe und siebenzigsten jare an 15 Febr. 12. dem nehsten montag vor sant Valentins tag unser riche in dem nun und zwenzigsten und des keisertums in dem zwenzigsten jare. 1375 17. K. Karl IV verleiht den Pfalzgrafen Ruprecht I und III Oppenheim Gauodernheim Febr. 12. Schwabsburg Nierstein Ober- und Niederingelheim Großwinternheim nebst andern zugehörigen Dörfern und die Stadt Kaiserslautern auf der Genannten Lebenszeit, 20 und gebietet den Verliehenen die Huldigung. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Darmst. Staatsarch. Urkundenarchiv Oppenheim or. mb. sig. def. B coll. Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44, fol. 214b —215 a mit der Ueberschrift wie keißser Karle pfalzgrave Ruprechten dem eltern und pfalzgrave Ruprechten dem jungern in- geben hatt ir leben lang Oppenheim Odernheim Swabsberg Nierstein Ingelnheim 25 Winternheim und Lutern (ir leben lang), c. 15. Jh. ex. oder 16. Jh. in. Höfer Ztschr. f. Archirk. 2, 494 nr. 16 aus einem Kop.B. im Karlsr. Archiv; Lehmann Kaiserslautern 213 f. nr. 10; Franck Oppenheim nr. 116 aus dem Original des Darmst. Ar- chivs, also wol aus A. Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs 30 und kunig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen odir horent lezen: das wir umba getruwen annemen nuczen dinste, den der hochgeborn Ruprecht der elter pfallenczgrave bey Reine des heiligen Romi- schen reichs oberster trugsezze und herczoge in Beyern unser lieber swager und fürste uns und dem heiligen reiche dikke nuczlich getan hat und noch tûn sol und 35 mag in kunftigen czeiten, demselben herczog Ruprecht unserm swager ingeben? und a) de. AB. 1 An demselben Tage Prag 1375 Mo. vor Valentini r. 29 imp. 20 vergönnt Karl IV Ruprecht dem ältern und seinen Nachkommen die Pfalzgrafen bei Rhein und Kurfürsten sind, daß sie kaufen und verpfänden mögen Schlösser Festen Dörfer Leute und Güter die vom Reiche zu Lehen rühren: und sollen dann solche gekaufte oder verpfandete Schlösser Festen Dörfer Leute und Güter, doch jedes in dem Rechte wie sie es über- nommen haben, das heißit ein Pfand in Pfandesweise, ein Lehen für ein Lehen, fürbaß mit andern ihren Lehen, die sie von dem Reiche haben, von ihm und seinen Reichsnachkommen und dem Reiche zu Lehen haben, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b (und Frankf. St. A. Pfälz. Urk. B. 1212—1391 fol. 156b — 157 a t. J. 1641 wahrsch. aus dem letztgenannten Kop.B.). 2 Sofort zu Amberg 1375 Febr. 22 (5. fer. a. 40 Mathie) geloben die Pfalzgr. Ruprecht der ältere und der jüngste, nachdem Karl IV ihnen auf ihre Lebens- zeit eingegeben und befohlen hat Oppinheim mit zuge- hör nach Laut der von demselben ausgestellten Briefe, mit denselben Schlössern Landen und Leuten, so sie ihnen inwerden, dem Kaiser und dem K. Wentzela, ob er Romischer Kunig wirt, und ihren Reichsnach- kommen zu allen des Reichs und ihren Sachen und Noten zu gewarten und gehorsam zu sein, Karlsr. G.L.A. Pfälz. K.B. 115, S. 246. — Zur weiteren Aus- 50 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. A1 bevolhen haben Oppenheim und Odernheim bürge und stete, Swabsberg die bürk, 1375 Nirsteyn, Yngelnheim und Yngelnheim, Wynterheim, und andre dorffere die dorcezu "* 1? geborent, mit allen niczen czollen und zugehorungen als es vormals die erczbischoffe und der stiffte zu Mencze ynnegehabt haben und als die burgere und die stat zu Meneze und Heynceze zum Jungen schultheizze zu Oppenheim ynnegehabt hant und yeczunt ynne habent, und dorczu Lutern ' die stat mit allem dem das dorczu gehoret, alzo das der obgenant herczog Ruprecht unser swager seine lebtage und noch seinem tode herezog Ruprecht der jungste herczog Adolffs seligen seins brudir enckeln, auch als lange er gelebet, bey den obgenanten slozzen herschefften landen nuczen 10 czollen und allen zugehorungen verliben sallen und die ynnehaben und nyezzen und alle ampte seczen und entseczen ane alle hindernuzze und widerrede unser und unserr nachkomen &n dem reiche Romischer keiser und kunge.? und sol der obge- nant herezog Ruprecht der elter und herczog Ruprecht der jungste uns und unsern nachkomen an dem reiche mit den obgenanten slozzen und landen gehorsam sein zu 15 warten und zu dienen zu unsern und des reichs sachen und noten an alle argelist und geverde. und gebieten und heizzen vesticlichen bey unsern und des reichs hulden den burgmannen und burgern zu Oppenheim und in den andern slozzen und landen obgenanten und allen amptluten und ezollnern doselbst, das sie den obgenanten herezog Ruprecht dem eltern und herezog Ruprecht dem jungsten globen und 20 sweren sallen gehorsam zu sein und zu warten an unserr und des reichs stat, als lange sie beide gelebent, in der mazze als vor geschriben stet. 3 mit urkund dicz eo Jührung und Entwicklung der Sache s. Franck Oppen- heim nr. 117 a. 1376 Apr. 15; nr. 118 und 119 Apr. 17; nr. 120 Mai 3; bei nr. 116 Mai 5; nr. 121 25 Mai 31; bei nr. 116 Jun. 6; ferner Höfer Zeitschr. II. nr. 17 Juli 6, was auch im Karlsr. Pfälz. Kop.B. 44 f. 2208 f. steht; Höfer ib. nr. 18 und Franck |. c. sub nr. 126 a. 1378. Aug. 10, welches beides auch im Karlsr. Pfülz. Kop.B. 44 f. 221b —2224 umd f. 30 247b —2182 steht (vgl. Scriba Reg. 3 nr. 3292]; Franck l. c. nr. 122 Aug. 15 (vgl. Scriba 3304); nr. 126 und 127 a. 1379 Nor. 16 (vgl. Scriba sub 3304); nr. 129 a, 1386 Nor. 13; nr. 141 und 142 a. 1398 Jan. 6 (vgl. Scriba 3465); nr. 143 a. 1401 Aug. 3; Hó- 35 fer Zeitschr. II. nr. 19 a. 1402 Aug. 20; nr. 20 Aug. 23; Franck l. c. nr. 145 a. 1404 Mai 20 und a. 1405 Sept. 6 und 7 ; nr. 146 a. 1407 Jul. 29 ; nr. 147 a. 1407 Jul.30; nr. 148 a. 1407 Jul. 30 und nr. 145 a. 1407 Aug. 17; nr. 152 a. 1409 Febr. 21, vgl. Chmel 2335 (nach Scriba 40 Reg. 3, 221 nr. 3286 s. auch Andreae Oppenh. Pal. 47 Extr. und. Fabrici Lutrea Caesarea 26). Vielleicht stehn mit dieser Veränderung in den Verhältnissen Oppenheim’s auch die Weisthümer in Zusammenhang, die von Mone im Anzeiger 1837 p. 140 ff. mitgetheilt 45 sind, und von denen das erste auf 20. Merz (fer. 3. p. reminisc.) 1375 falk. (Vgl. auch Senckenberg Sammlung ungedr. I Vorr. $. 42—45 und p. 316—318; Reg. Boic. 9, 183 d. 21. Sept. 1367 und 9, 192 d. 21. Jan. 1368.) 1 1375 Febr. 12 ertheilt Karl IV der Stadt den 50 Befehl, dem Pf. Ruprecht d. d. und Ruprecht dem jüngsten seines Bruders Adolf seligen Enkel zu huldi- gen, da er sie nebst Zugehör Ruprecht dem ältern in- geben und befohlen hat, von seinen und des reichs wegen inne zu haben und der zu nießen, Frankf. St.A. 55 Pfalz, Urk.B. 1212— 1391. f. 1664b und Karisr. Deutsche Reichstags-Akten. I. G.L.A. Pfülz. Kop.B. 2. f. 31b, ed. Hugo Mediat. p. 275 f. nr. 39; die Stadt huldigt damn wirklich 1375 Aug. 25, ed. Hugo ib. p. 276 f. nr. 40. Der- selbe Befehl Karl's am Oppenheim, Scriba Reg. 3 mr. 9258, vgl. dazu nr. 3259. Später am 10. Aug. 1378 verleiht Karl IV die sámmtlichen genannten Orte Ru- precht II dem jüngeren, so daß dieser Ruprecht 1 dem ältesten, und ihm selbst Ruprecht III der jüngste suc- cedieren soll; dieselbe Urk. ertheilt am gleichen Tage Wenzel; s. die erste nt. zu der oben abgedr. Urk. Dann am 15. Aug. 1378 erhalten dieselben Orte vom Kaiser den Befehl, Ruprecht II dem jüngern zw huldigen, am 16. Nor. 1379 huldigt Oppenheim demselben, und am gleichen Tag gibt dieser den gen. Orten einen Revers ihre Freiheiten zu erhalten, s. ebenf. die 1. nt. zu uns- rer Urkunde. (Das frühere Verhältnis zu Kaiserslau- tern v. 4. Dec. 1357 s. Hugo l.c. 274 f. Urk. wr. 38.) 2 Dießmal bei Kurpfalz ist auch Trithemius chr. Hirs. besser unterrichtet als bei Trier, Kóln und Mainz, wenn er, freilich sum Jahr 1370, anführt, der Preif der Pfülzischen Stimme sei gewesen Oppenheim cum telonio, Luterum, Ingelheim et Gaviodorum, welche in ditionem comitis venere Palatini. Gaviodorum ist Gau- Odernheim, s. Widder Versuch 3, 39. — Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 nennt. blofj Oppenheim. — Gauodernheim zw. Alzey und Oppenheim, Schwabsburg w. unweit Op- penheim, Grofwinternheim, s. unweit Ober- Ingelheim (wol nicht das an der Straße zw. Mainz und Alzey gelegene Kleinwinternheim). — Vgl. auch Häusser Pfalz 1, 186 f. 3 Zu Bacherach 1376 Mai 31 (Pfingstabend r.30. imp. 22) ertheilt dann K, Karl IV Ruprecht dem ältern auf dessen Lebenszeit und nach dessen Tode Ruprecht dem jüngsten ebenfalls auf Lebenszeit die Macht, alle zu Op- penheim Odernheim Ingelnheim und Ingelnheim Swabs- 6
A. Gewinnung der Reichsstände. A1 bevolhen haben Oppenheim und Odernheim bürge und stete, Swabsberg die bürk, 1375 Nirsteyn, Yngelnheim und Yngelnheim, Wynterheim, und andre dorffere die dorcezu "* 1? geborent, mit allen niczen czollen und zugehorungen als es vormals die erczbischoffe und der stiffte zu Mencze ynnegehabt haben und als die burgere und die stat zu Meneze und Heynceze zum Jungen schultheizze zu Oppenheim ynnegehabt hant und yeczunt ynne habent, und dorczu Lutern ' die stat mit allem dem das dorczu gehoret, alzo das der obgenant herczog Ruprecht unser swager seine lebtage und noch seinem tode herezog Ruprecht der jungste herczog Adolffs seligen seins brudir enckeln, auch als lange er gelebet, bey den obgenanten slozzen herschefften landen nuczen 10 czollen und allen zugehorungen verliben sallen und die ynnehaben und nyezzen und alle ampte seczen und entseczen ane alle hindernuzze und widerrede unser und unserr nachkomen &n dem reiche Romischer keiser und kunge.? und sol der obge- nant herezog Ruprecht der elter und herczog Ruprecht der jungste uns und unsern nachkomen an dem reiche mit den obgenanten slozzen und landen gehorsam sein zu 15 warten und zu dienen zu unsern und des reichs sachen und noten an alle argelist und geverde. und gebieten und heizzen vesticlichen bey unsern und des reichs hulden den burgmannen und burgern zu Oppenheim und in den andern slozzen und landen obgenanten und allen amptluten und ezollnern doselbst, das sie den obgenanten herezog Ruprecht dem eltern und herezog Ruprecht dem jungsten globen und 20 sweren sallen gehorsam zu sein und zu warten an unserr und des reichs stat, als lange sie beide gelebent, in der mazze als vor geschriben stet. 3 mit urkund dicz eo Jührung und Entwicklung der Sache s. Franck Oppen- heim nr. 117 a. 1376 Apr. 15; nr. 118 und 119 Apr. 17; nr. 120 Mai 3; bei nr. 116 Mai 5; nr. 121 25 Mai 31; bei nr. 116 Jun. 6; ferner Höfer Zeitschr. II. nr. 17 Juli 6, was auch im Karlsr. Pfälz. Kop.B. 44 f. 2208 f. steht; Höfer ib. nr. 18 und Franck |. c. sub nr. 126 a. 1378. Aug. 10, welches beides auch im Karlsr. Pfülz. Kop.B. 44 f. 221b —2224 umd f. 30 247b —2182 steht (vgl. Scriba Reg. 3 nr. 3292]; Franck l. c. nr. 122 Aug. 15 (vgl. Scriba 3304); nr. 126 und 127 a. 1379 Nor. 16 (vgl. Scriba sub 3304); nr. 129 a, 1386 Nor. 13; nr. 141 und 142 a. 1398 Jan. 6 (vgl. Scriba 3465); nr. 143 a. 1401 Aug. 3; Hó- 35 fer Zeitschr. II. nr. 19 a. 1402 Aug. 20; nr. 20 Aug. 23; Franck l. c. nr. 145 a. 1404 Mai 20 und a. 1405 Sept. 6 und 7 ; nr. 146 a. 1407 Jul. 29 ; nr. 147 a. 1407 Jul.30; nr. 148 a. 1407 Jul. 30 und nr. 145 a. 1407 Aug. 17; nr. 152 a. 1409 Febr. 21, vgl. Chmel 2335 (nach Scriba 40 Reg. 3, 221 nr. 3286 s. auch Andreae Oppenh. Pal. 47 Extr. und. Fabrici Lutrea Caesarea 26). Vielleicht stehn mit dieser Veränderung in den Verhältnissen Oppenheim’s auch die Weisthümer in Zusammenhang, die von Mone im Anzeiger 1837 p. 140 ff. mitgetheilt 45 sind, und von denen das erste auf 20. Merz (fer. 3. p. reminisc.) 1375 falk. (Vgl. auch Senckenberg Sammlung ungedr. I Vorr. $. 42—45 und p. 316—318; Reg. Boic. 9, 183 d. 21. Sept. 1367 und 9, 192 d. 21. Jan. 1368.) 1 1375 Febr. 12 ertheilt Karl IV der Stadt den 50 Befehl, dem Pf. Ruprecht d. d. und Ruprecht dem jüngsten seines Bruders Adolf seligen Enkel zu huldi- gen, da er sie nebst Zugehör Ruprecht dem ältern in- geben und befohlen hat, von seinen und des reichs wegen inne zu haben und der zu nießen, Frankf. St.A. 55 Pfalz, Urk.B. 1212— 1391. f. 1664b und Karisr. Deutsche Reichstags-Akten. I. G.L.A. Pfülz. Kop.B. 2. f. 31b, ed. Hugo Mediat. p. 275 f. nr. 39; die Stadt huldigt damn wirklich 1375 Aug. 25, ed. Hugo ib. p. 276 f. nr. 40. Der- selbe Befehl Karl's am Oppenheim, Scriba Reg. 3 mr. 9258, vgl. dazu nr. 3259. Später am 10. Aug. 1378 verleiht Karl IV die sámmtlichen genannten Orte Ru- precht II dem jüngeren, so daß dieser Ruprecht 1 dem ältesten, und ihm selbst Ruprecht III der jüngste suc- cedieren soll; dieselbe Urk. ertheilt am gleichen Tage Wenzel; s. die erste nt. zu der oben abgedr. Urk. Dann am 15. Aug. 1378 erhalten dieselben Orte vom Kaiser den Befehl, Ruprecht II dem jüngern zw huldigen, am 16. Nor. 1379 huldigt Oppenheim demselben, und am gleichen Tag gibt dieser den gen. Orten einen Revers ihre Freiheiten zu erhalten, s. ebenf. die 1. nt. zu uns- rer Urkunde. (Das frühere Verhältnis zu Kaiserslau- tern v. 4. Dec. 1357 s. Hugo l.c. 274 f. Urk. wr. 38.) 2 Dießmal bei Kurpfalz ist auch Trithemius chr. Hirs. besser unterrichtet als bei Trier, Kóln und Mainz, wenn er, freilich sum Jahr 1370, anführt, der Preif der Pfülzischen Stimme sei gewesen Oppenheim cum telonio, Luterum, Ingelheim et Gaviodorum, welche in ditionem comitis venere Palatini. Gaviodorum ist Gau- Odernheim, s. Widder Versuch 3, 39. — Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 nennt. blofj Oppenheim. — Gauodernheim zw. Alzey und Oppenheim, Schwabsburg w. unweit Op- penheim, Grofwinternheim, s. unweit Ober- Ingelheim (wol nicht das an der Straße zw. Mainz und Alzey gelegene Kleinwinternheim). — Vgl. auch Häusser Pfalz 1, 186 f. 3 Zu Bacherach 1376 Mai 31 (Pfingstabend r.30. imp. 22) ertheilt dann K, Karl IV Ruprecht dem ältern auf dessen Lebenszeit und nach dessen Tode Ruprecht dem jüngsten ebenfalls auf Lebenszeit die Macht, alle zu Op- penheim Odernheim Ingelnheim und Ingelnheim Swabs- 6
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42 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigle. geben zu Prage noch Febr. 12. Crists geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem fomff a und sybenczigstem jare an dem montag vor sand Valentin tag unserr reiche in dem newn und czwen- czigstem und des keisertums in dem czwenczigstem jare. [in verso] R. Wilhelm Kortelangen. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1375 18. K. Karl IV gelobt, den Pfalzgrafen Ruprecht I und III die ihnen auf ihre Lebens- Febr. 12. zeit verliehenen und im Augenblicke noch an die Stadt Mainz verpfändeten Ort- schaften bis nächsten 23. April oder vierzehn Tage darnach mit 71000 guter kleiner Gulden florenzer Gewichts einlösen zu wollen, eher soll Wenzel sich nicht wählen 10 lassen und Ruprecht I nicht verbunden sein ihm seine Stimme zu geben. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44 fol. 215 a—217a aus 15. Jh. ex. oder 16. Jh. in. H coll. Höfer Ztschr. f. Archirk. 2, 494—498 nr. 15 aus einem Kop.B. im Karlsr. Archin, wol nicht aus A. Franck Oppenheim, gibt p. 61 ein Stück daron und ob wir oder unser son egenant — all argelist und geverde in diesen stucken ußigeschiden aus Höfer l. c. 497 f. 15 Wie keißler Karle sich gein pfalzgrave Ruprechten verschrieben hatt, diewile er ime Oppenheim Odernheim Swabsberg Nirstein mit anderm etc. ingeben hette, das alles den burgern zu Meintze fur 71000 gulden verpfendt, in nemlicher zitt zu ledigen etc. 1 20 Wir Karl von gots gnaden Romischer keisser zu allen zitten merer des richs und konig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit dissem brief allen den die ine sehen oder horen lesen: als wir dem hochgeborn Ruprecht dem eltern, pfalzgraven bi Rine des heiligen Romischen richs oberstem truchsessen und herzog in Beyern unserm lieben swager und fursten umb getruwen dienst, den er unſs und dem riche oft nutzlich getan hatt und noch tun mag und soll, ime verschrieben und befolhen haben unser und des richs sloßs stette lande und lute Oppenheim Odern- heim Swabsberg Nierstein Ingelnheim und Ingelnheim Winterheim mit allen zuge- horungen, das er das alles sin lebtage und noch sinem tode herzog Ruprecht der jungste sins bruders seligen herzog Adolffs enkele, auch als lang er gelebet, inhaben 30 nûtzen und niessen sollent, als das alles in unsern keißserlichen briefen ist begriffen 2; und wann nun die obgenanten slofs stette lande und lute noch austen den burgern und der statt zu Meintze in pfandswißse furb ein und siebenzig tusent guter cleiner gulden florentzer gewichte: so gereden und globen wir bi unsern keißserlichen truwen, 25 a) or. foinff. b) H add. eigen sicher fulsch. 35 berg Nierstein Lutern gehörigen und von Karl oder dem Reiche rührenden geistlichen und weltlichen Lehen zu ver- leihen ron seinen und des Reichs wegen; deren Mannen und Burgmannen sollen um obgenannte Lehen nur vor jenen beiden tedingen rechten und verbunden sein Recht zu sprechen, und sollen denselben bei der Belehnung schwören ihnen von denselben Lehen und Burglehen getreu und gewahr zu sein und auch Karl'n IV und seinen Reichsnachkommen zu allen ihren Noten und Sachen, Franck Oppenheim nr. 121 aus dem Darmst. or., und Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44. f. 66b.— 67b (rgl. Reg. Scriba 3 nr. 3269 aus Archiv f. Hess. Gesch. 2, 1, 71). 1 Die frühere Verpfändungs-Geschichte s. Franck Oppenheim 52 ff., Lehmann Sp.Chr. l. 7 c. 50, Gu- denus cod. dipl. 3, 479 nr. 321, Tolner hist. Pal. cod. dipl. 110 nr. 156, Lünig R.A. 6, 1, 35—37 nr. 18, Dumont 1, 2, 325, Pelzel Karl 2, 788 und Wen- zel 1, 18. — Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 neint als Lösungssumme für Oppenheim, ron dem er weiß, wäh- rend er die andern Ortschaften nicht gekannt zu haben scheint, nur 62000 Gulden. — Karl’s IV Vollmacht zur Einlösung Scriba Reg. 3 nr. 3266 aus Reg. Boic. 9, 345; die Einlösung selbst Scriba Reg. 3, nr. 3267 aus Reg. Boic. 9, 345. (vgl. Scriba Reg. 3, nr. 3272 und 3263.) 2 Urk. nr. 17. 40 45
42 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 briefs versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigle. geben zu Prage noch Febr. 12. Crists geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem fomff a und sybenczigstem jare an dem montag vor sand Valentin tag unserr reiche in dem newn und czwen- czigstem und des keisertums in dem czwenczigstem jare. [in verso] R. Wilhelm Kortelangen. Per cesarem Petrus Jaurensis. 1375 18. K. Karl IV gelobt, den Pfalzgrafen Ruprecht I und III die ihnen auf ihre Lebens- Febr. 12. zeit verliehenen und im Augenblicke noch an die Stadt Mainz verpfändeten Ort- schaften bis nächsten 23. April oder vierzehn Tage darnach mit 71000 guter kleiner Gulden florenzer Gewichts einlösen zu wollen, eher soll Wenzel sich nicht wählen 10 lassen und Ruprecht I nicht verbunden sein ihm seine Stimme zu geben. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44 fol. 215 a—217a aus 15. Jh. ex. oder 16. Jh. in. H coll. Höfer Ztschr. f. Archirk. 2, 494—498 nr. 15 aus einem Kop.B. im Karlsr. Archin, wol nicht aus A. Franck Oppenheim, gibt p. 61 ein Stück daron und ob wir oder unser son egenant — all argelist und geverde in diesen stucken ußigeschiden aus Höfer l. c. 497 f. 15 Wie keißler Karle sich gein pfalzgrave Ruprechten verschrieben hatt, diewile er ime Oppenheim Odernheim Swabsberg Nirstein mit anderm etc. ingeben hette, das alles den burgern zu Meintze fur 71000 gulden verpfendt, in nemlicher zitt zu ledigen etc. 1 20 Wir Karl von gots gnaden Romischer keisser zu allen zitten merer des richs und konig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit dissem brief allen den die ine sehen oder horen lesen: als wir dem hochgeborn Ruprecht dem eltern, pfalzgraven bi Rine des heiligen Romischen richs oberstem truchsessen und herzog in Beyern unserm lieben swager und fursten umb getruwen dienst, den er unſs und dem riche oft nutzlich getan hatt und noch tun mag und soll, ime verschrieben und befolhen haben unser und des richs sloßs stette lande und lute Oppenheim Odern- heim Swabsberg Nierstein Ingelnheim und Ingelnheim Winterheim mit allen zuge- horungen, das er das alles sin lebtage und noch sinem tode herzog Ruprecht der jungste sins bruders seligen herzog Adolffs enkele, auch als lang er gelebet, inhaben 30 nûtzen und niessen sollent, als das alles in unsern keißserlichen briefen ist begriffen 2; und wann nun die obgenanten slofs stette lande und lute noch austen den burgern und der statt zu Meintze in pfandswißse furb ein und siebenzig tusent guter cleiner gulden florentzer gewichte: so gereden und globen wir bi unsern keißserlichen truwen, 25 a) or. foinff. b) H add. eigen sicher fulsch. 35 berg Nierstein Lutern gehörigen und von Karl oder dem Reiche rührenden geistlichen und weltlichen Lehen zu ver- leihen ron seinen und des Reichs wegen; deren Mannen und Burgmannen sollen um obgenannte Lehen nur vor jenen beiden tedingen rechten und verbunden sein Recht zu sprechen, und sollen denselben bei der Belehnung schwören ihnen von denselben Lehen und Burglehen getreu und gewahr zu sein und auch Karl'n IV und seinen Reichsnachkommen zu allen ihren Noten und Sachen, Franck Oppenheim nr. 121 aus dem Darmst. or., und Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44. f. 66b.— 67b (rgl. Reg. Scriba 3 nr. 3269 aus Archiv f. Hess. Gesch. 2, 1, 71). 1 Die frühere Verpfändungs-Geschichte s. Franck Oppenheim 52 ff., Lehmann Sp.Chr. l. 7 c. 50, Gu- denus cod. dipl. 3, 479 nr. 321, Tolner hist. Pal. cod. dipl. 110 nr. 156, Lünig R.A. 6, 1, 35—37 nr. 18, Dumont 1, 2, 325, Pelzel Karl 2, 788 und Wen- zel 1, 18. — Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 neint als Lösungssumme für Oppenheim, ron dem er weiß, wäh- rend er die andern Ortschaften nicht gekannt zu haben scheint, nur 62000 Gulden. — Karl’s IV Vollmacht zur Einlösung Scriba Reg. 3 nr. 3266 aus Reg. Boic. 9, 345; die Einlösung selbst Scriba Reg. 3, nr. 3267 aus Reg. Boic. 9, 345. (vgl. Scriba Reg. 3, nr. 3272 und 3263.) 2 Urk. nr. 17. 40 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 43 5 10 20 35 das wir die obgenante pfantschaft Oppenheim, und alles das da vor geschrieben 1375 stet, hie zwuschen und sant Georgen tag nehst kompt oder binnen a den nehsten Apr. 23. vierzehen tagen darnach on geverde von den burgern der statt zu Meintze ledigen und lôßsen sollen und wollen, und dann das alles mit allen nutzen und zugehorungen antwurten ingeben und befellen sollen dem obgenanten herzogen Ruprechtb dem eltern unserm swager zu haben sin lebtage, und nach sinem tode herzog Ruprecht der jungste vorgenant, in aller masse als die obgenanten unser brief besagent die wir ine daruber geben han. wer’ es auch das die burger und statt zu Meintze uns Oppenheim und Odernheim, und was ine verpfendet ist als vor geschrieben stet, nicht zu lôssen wolten geben und das vorziehen, so sollen und wollen wir ein und siebenzig tusent der eegenanten gulden antwurten ingeben und legen hinder den obgenanten herzog Ruprecht den eltern oder, ob er nicht enwere, herzogen Ruprecht den jungern oder herzog Ruprecht den jungsten obgenant, welcher der die pfalz bi Rin und die kure an dem riche zu der zitt hette. und sollen dann auch zu stunt 15 der burger und der statt zu Meintze fiende werden und allen fürsten graven herren und stett vestiglich manen unſs uf sie zu helfen. und wollen die burger zu Meintze darumb in des richs acht tun und nummer frid und sune mit ine gehalten, sie haben dann vor Oppenheim und die obgenante pfantschaft widder zu 1ôßsen geben und unfs die geantwurt. und sollen das dann dem obgenanten herzog Ruprecht dem eltern oder herzog Ruprecht dem jungsten eegnant inantwurten und ingeben, als die obgenanten unser briefe besagen. were auch das der erluchte Wentzelawe konig zu Beheim marggrave zu Brandenburg und herzog in Slesien unser lieber sone von dem merern teile der kurfursten zu Romischem konig genant und gekorn wurde, ee dann dem obgenanten herzog Ruprechten dem eltern und herzog Ruprechten dem 25 jungsten egenant Oppenheim, und das vor hie benant ist, inworden were, oder ee wir die vorgenanten ein und siebenzig tusent der eegenanten gulden ingeantwurt und geleget hetten hinder sie als vor geschrieben stet: so solt der vorgenant unser sone konig Wentzlaw sich nicht lassen kiessen zu Romischen konig noch sinen willen darzu tun noch sich des richs underwinden, er hette dann bevor die ein und siebenzig 30 tusent der oft genanten gulden geantwurt ingeben und geleget hinder den obge- nanten herzog Ruprechten den eltern oder, ob er nicht enwere, hinder herzog Ruprecht den jungern oder herzog Ruprecht den jungsten eegnanten, welcher der dann die Pfaltze bi dem Rine und die kure an dem riche hette. und so dann unser sone egenant ein und siebenzig tusent der obgenanten gulden hinder sie geleget hatt, so mag er dann sich lassen kiesen und nennen zu Romischem konig. und wann er zu Romischem konig gekrônet wurt, so soll er dann mit den obgenanten ein und siebenzig tusent gulden Oppenheim und die pfantschaft onverzogenlich von den von Meintze lassen lôfsen und das dann inantwurten ingeben und befellen dem obgenanten herzog Ruprechten dem eltern und herzog Ruprechten dem jungsten 40 egenant zu haben und zu niessen als unser brief besagent die wir ine daruber geben habent. wolten aber die von Meintze des nicht zu 1ôssen geben, so soll der- selb unser sone zu stunt der burger und der statt zu Meintze fient werden und alle fursten graven herren und stette vestiglich ermanen ime uf sie zu helfen, und soll sie in des richs acht tun oder nummer fride noch sone mit ine gehaben, sie haben dann bevor Oppenheim und die egenante pfantschaft widder zu lôssen geben und ime die geantwurt. und soll das dann den obgenanten herzog Ruprecht dem eltern und herzogen Ruprecht dem jungsten inantwurten und ingeben nach lut der obgenanten unser brief. diewile auch wir oder unser sônec obgenant dem obge- Febr. 12. 45 a) H bi. b) mehrfach mit tt. c) söne?
A. Gewinnung der Reichsstände. 43 5 10 20 35 das wir die obgenante pfantschaft Oppenheim, und alles das da vor geschrieben 1375 stet, hie zwuschen und sant Georgen tag nehst kompt oder binnen a den nehsten Apr. 23. vierzehen tagen darnach on geverde von den burgern der statt zu Meintze ledigen und lôßsen sollen und wollen, und dann das alles mit allen nutzen und zugehorungen antwurten ingeben und befellen sollen dem obgenanten herzogen Ruprechtb dem eltern unserm swager zu haben sin lebtage, und nach sinem tode herzog Ruprecht der jungste vorgenant, in aller masse als die obgenanten unser brief besagent die wir ine daruber geben han. wer’ es auch das die burger und statt zu Meintze uns Oppenheim und Odernheim, und was ine verpfendet ist als vor geschrieben stet, nicht zu lôssen wolten geben und das vorziehen, so sollen und wollen wir ein und siebenzig tusent der eegenanten gulden antwurten ingeben und legen hinder den obgenanten herzog Ruprecht den eltern oder, ob er nicht enwere, herzogen Ruprecht den jungern oder herzog Ruprecht den jungsten obgenant, welcher der die pfalz bi Rin und die kure an dem riche zu der zitt hette. und sollen dann auch zu stunt 15 der burger und der statt zu Meintze fiende werden und allen fürsten graven herren und stett vestiglich manen unſs uf sie zu helfen. und wollen die burger zu Meintze darumb in des richs acht tun und nummer frid und sune mit ine gehalten, sie haben dann vor Oppenheim und die obgenante pfantschaft widder zu 1ôßsen geben und unfs die geantwurt. und sollen das dann dem obgenanten herzog Ruprecht dem eltern oder herzog Ruprecht dem jungsten eegnant inantwurten und ingeben, als die obgenanten unser briefe besagen. were auch das der erluchte Wentzelawe konig zu Beheim marggrave zu Brandenburg und herzog in Slesien unser lieber sone von dem merern teile der kurfursten zu Romischem konig genant und gekorn wurde, ee dann dem obgenanten herzog Ruprechten dem eltern und herzog Ruprechten dem 25 jungsten egenant Oppenheim, und das vor hie benant ist, inworden were, oder ee wir die vorgenanten ein und siebenzig tusent der eegenanten gulden ingeantwurt und geleget hetten hinder sie als vor geschrieben stet: so solt der vorgenant unser sone konig Wentzlaw sich nicht lassen kiessen zu Romischen konig noch sinen willen darzu tun noch sich des richs underwinden, er hette dann bevor die ein und siebenzig 30 tusent der oft genanten gulden geantwurt ingeben und geleget hinder den obge- nanten herzog Ruprechten den eltern oder, ob er nicht enwere, hinder herzog Ruprecht den jungern oder herzog Ruprecht den jungsten eegnanten, welcher der dann die Pfaltze bi dem Rine und die kure an dem riche hette. und so dann unser sone egenant ein und siebenzig tusent der obgenanten gulden hinder sie geleget hatt, so mag er dann sich lassen kiesen und nennen zu Romischem konig. und wann er zu Romischem konig gekrônet wurt, so soll er dann mit den obgenanten ein und siebenzig tusent gulden Oppenheim und die pfantschaft onverzogenlich von den von Meintze lassen lôfsen und das dann inantwurten ingeben und befellen dem obgenanten herzog Ruprechten dem eltern und herzog Ruprechten dem jungsten 40 egenant zu haben und zu niessen als unser brief besagent die wir ine daruber geben habent. wolten aber die von Meintze des nicht zu 1ôssen geben, so soll der- selb unser sone zu stunt der burger und der statt zu Meintze fient werden und alle fursten graven herren und stette vestiglich ermanen ime uf sie zu helfen, und soll sie in des richs acht tun oder nummer fride noch sone mit ine gehaben, sie haben dann bevor Oppenheim und die egenante pfantschaft widder zu lôssen geben und ime die geantwurt. und soll das dann den obgenanten herzog Ruprecht dem eltern und herzogen Ruprecht dem jungsten inantwurten und ingeben nach lut der obgenanten unser brief. diewile auch wir oder unser sônec obgenant dem obge- Febr. 12. 45 a) H bi. b) mehrfach mit tt. c) söne?
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44 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 nanten herzog Ruprecht dem eltern und Ruprecht dem jungsten nicht getan und Febr. 12. volzogen haben als vor geschrieben stet, so sollen noch enwollen wir noch unser sone eegnanter den obgenanten herzog Ruprechten nicht ermanen, das er denselben unsern sone konig Wentzlaw zu Romischem konig kiesen oder nennen solle. und ob wir oder unser sone egnanter den egnanten herzog Ruprecht daruber, ee wann 5 wir ime a volzogen hetten als vor geschrieben stet, ermanten unsern eegenanten sone konig Wentzlaw zu kiessen nach lut siner brief die er unß daruber geben hat, so solt er darzu nicht verbunden sin, und solte auch unser und unsers eegenanten sones ermanunge kein macht haben, wir haben ime dann vor vollenzogen als hie vor stet geschriben. wann auch wir ine das vollendet haben das vor geschriben stet, 10 so soll er darzu verbunden sin, das er den egenanten unsern sone zu Romischem konig kiesen solle, als sin brief luten die er unss daruber geben hatt, alle argelist und geverde in dissen stucken ußgescheiden. mit urkunde dißs briefs versigelt mit unser keißserlichen und unsers obgenanten sones konig Wentzlaw koniglichen majestât insigeln, darunder wir konig Wentzlaw obgenant unß erkennen und globen 15 mit unsern furstlichen truwen genzlich zu tun und vestiglich zu halten alles und sunderlichen das hie vor von unſs stet geschrieben, one argelist und geverde. geben zu Prage am montag vor sant Valentin tag nach Cristus geburt drizehenhundert jare darnach in dem funf und siebenzigistem jare unßer egnanten keißsers Karls riche in dem nun und zwenzigistem und des keissertums in dem zwenzigstem jare und unser 20 konig Wentzlawe konigriche in dem drizehendem jare. 1375 19. K. Karl IV bestätigt dem Pfalzgrafen Ruprecht I dem älteren und seinen Nach- Febr. 12. kommen das gemeine Reichsvikariat disseits der Alpen, wenn das Reichsoberhaupt nach Italien zieht. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 2 f. 29 ab. B coll. Kurtzer Bericht v. Churpf. Vikariat p. 30, eingeschaltet in die Bestätigung durch Max. Ir. 3. Sept. 1518, welche selbst wider eingeschaltet ist in die Bestätigung durch Karl V rom 4. Nor. 1520. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 156 ms. ch. von 1641 wahrsch. aus A; Münch. R.A. Gemeiner's Materialien Carton 1 nr. 358 späte cop. ch. 25 Wir Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen ziten merer des richs und 30 konig zu Beheim bekennen und dun kunt offenlichen mit disem briefe allen den die in sehen oder horent lesen: wann die pfalzgraven bi Ryn, die kurfursten sint€, von Romschen keisern und konigen solich wirdekeit und friheit von alten und langen ziten gehabt han und noch haben sollen, wann Romische keisere und konige uber berg gezogen sint oder ziehen, daz sie dann gemeine vicarien des richs hie dissit 35 gewesen sint und sin sollen, darûmb haben wir von keiserlicher macht und von sûndern gnaden dem hochgeborn Ruprecht dem eltern pfalzgraven bi Ryn des a) H und darnach F in st. ime. 1 K. Wenzel von Böhmen verspricht zu Prag am 14. Febr. (Valentini) 1375 r. 13 den 3 Ruprechten, wenn er zum Röm. König gewählt werden sollte, die Freiheiten der Pfalz zu bestätigen, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 36b—37 a. Sodann 1376 juli 6 bestätigt K. Wenzel zu Achen die Freiheiten der Pfalz, Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44, f. 37b—38b lat. und ib. f. 38b—40 a deutsch, angeführt im Kurtzen Bericht v. d. Pfälz. Vik.-Gerechtigkeit p. 7. Endlich am 23. Febr. (Aschtag) 1379 Boh. 16, Rom. 3 zu Frankfurt bestätigt K. Wenzel dem Pfn. Ruprecht II 40 dem jüngeren seine Privilegien, verspricht das gleiche für den Fall seiner Kaiserkrönung, und setzt ihn in rechte Gemeinschaft mit Pf. Ruprecht I dem ältern an der Kur des Reichs, dem Kurfürstenthum, Fürsten- thümern und allen andern Rechten, Lehen, Freiheiten 45 u. s. w. als sie von ihm und dem Reiche zu Lehen haben, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 41 a—42b.
44 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 nanten herzog Ruprecht dem eltern und Ruprecht dem jungsten nicht getan und Febr. 12. volzogen haben als vor geschrieben stet, so sollen noch enwollen wir noch unser sone eegnanter den obgenanten herzog Ruprechten nicht ermanen, das er denselben unsern sone konig Wentzlaw zu Romischem konig kiesen oder nennen solle. und ob wir oder unser sone egnanter den egnanten herzog Ruprecht daruber, ee wann 5 wir ime a volzogen hetten als vor geschrieben stet, ermanten unsern eegenanten sone konig Wentzlaw zu kiessen nach lut siner brief die er unß daruber geben hat, so solt er darzu nicht verbunden sin, und solte auch unser und unsers eegenanten sones ermanunge kein macht haben, wir haben ime dann vor vollenzogen als hie vor stet geschriben. wann auch wir ine das vollendet haben das vor geschriben stet, 10 so soll er darzu verbunden sin, das er den egenanten unsern sone zu Romischem konig kiesen solle, als sin brief luten die er unss daruber geben hatt, alle argelist und geverde in dissen stucken ußgescheiden. mit urkunde dißs briefs versigelt mit unser keißserlichen und unsers obgenanten sones konig Wentzlaw koniglichen majestât insigeln, darunder wir konig Wentzlaw obgenant unß erkennen und globen 15 mit unsern furstlichen truwen genzlich zu tun und vestiglich zu halten alles und sunderlichen das hie vor von unſs stet geschrieben, one argelist und geverde. geben zu Prage am montag vor sant Valentin tag nach Cristus geburt drizehenhundert jare darnach in dem funf und siebenzigistem jare unßer egnanten keißsers Karls riche in dem nun und zwenzigistem und des keissertums in dem zwenzigstem jare und unser 20 konig Wentzlawe konigriche in dem drizehendem jare. 1375 19. K. Karl IV bestätigt dem Pfalzgrafen Ruprecht I dem älteren und seinen Nach- Febr. 12. kommen das gemeine Reichsvikariat disseits der Alpen, wenn das Reichsoberhaupt nach Italien zieht. 1375 Febr. 12 Prag. A aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 2 f. 29 ab. B coll. Kurtzer Bericht v. Churpf. Vikariat p. 30, eingeschaltet in die Bestätigung durch Max. Ir. 3. Sept. 1518, welche selbst wider eingeschaltet ist in die Bestätigung durch Karl V rom 4. Nor. 1520. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 156 ms. ch. von 1641 wahrsch. aus A; Münch. R.A. Gemeiner's Materialien Carton 1 nr. 358 späte cop. ch. 25 Wir Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen ziten merer des richs und 30 konig zu Beheim bekennen und dun kunt offenlichen mit disem briefe allen den die in sehen oder horent lesen: wann die pfalzgraven bi Ryn, die kurfursten sint€, von Romschen keisern und konigen solich wirdekeit und friheit von alten und langen ziten gehabt han und noch haben sollen, wann Romische keisere und konige uber berg gezogen sint oder ziehen, daz sie dann gemeine vicarien des richs hie dissit 35 gewesen sint und sin sollen, darûmb haben wir von keiserlicher macht und von sûndern gnaden dem hochgeborn Ruprecht dem eltern pfalzgraven bi Ryn des a) H und darnach F in st. ime. 1 K. Wenzel von Böhmen verspricht zu Prag am 14. Febr. (Valentini) 1375 r. 13 den 3 Ruprechten, wenn er zum Röm. König gewählt werden sollte, die Freiheiten der Pfalz zu bestätigen, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 36b—37 a. Sodann 1376 juli 6 bestätigt K. Wenzel zu Achen die Freiheiten der Pfalz, Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 44, f. 37b—38b lat. und ib. f. 38b—40 a deutsch, angeführt im Kurtzen Bericht v. d. Pfälz. Vik.-Gerechtigkeit p. 7. Endlich am 23. Febr. (Aschtag) 1379 Boh. 16, Rom. 3 zu Frankfurt bestätigt K. Wenzel dem Pfn. Ruprecht II 40 dem jüngeren seine Privilegien, verspricht das gleiche für den Fall seiner Kaiserkrönung, und setzt ihn in rechte Gemeinschaft mit Pf. Ruprecht I dem ältern an der Kur des Reichs, dem Kurfürstenthum, Fürsten- thümern und allen andern Rechten, Lehen, Freiheiten 45 u. s. w. als sie von ihm und dem Reiche zu Lehen haben, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 41 a—42b.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 45. heilgen Romschen richs obirstem druchseßlen und herzogen in Beyern unserm lieben 1375 swager und fursten und sinen nachkomen, die pfalzgraven bi Ryn und kurfursten sin, die obgenante wirdekeit und friheit fur uns unsere nachkomen an dem riche Romische keisere und konige bestetigt und vernůwet, besteten und vernüwen die mit craft difs briefs. und sollen und wollen wir unsere nachkomen keisere und konige in und die pfalzgraven bi Ryn, die kurfursten sin, bi der obgenanten wirde- keit und friheit lassen bliben und dabi behalten und darwider nit sin noch tun ane alle hindernisse widerrede und geverde. mit urkund difs briefs versigelt mit unser keiserlichen majestad ingesigel, geben zu Prage nach Crists geburt druzehenhundert 10 jare darnach in dem fonf und sibenzigstem jare an dem montag vor sant Valentins dag unser riche in dem nûn und zwenzigstem und des keisertûms in dem zwen- zigstem jare. 5 Febr. 12. 15 20. Pfalzgraf Ruprecht I der ältere gelobt dem K. Karl IV und dem K. Wenzel, im 1375 Febr. 22. Anschluß an das Beispiel von Trier Mainz Köln und Sachsen, dem Sohne bei der Wahl eines Römischen Königs nach Tod oder Abdankung des Vaters seine Stimme zu geben. 1375 Febr. 22 Amberg. 20 Aus Wien. H. H. St.A. Bohem. nr. 983 or. offner Pergamenbrief, an Perg.-Streif einfaches Reitersigel in gelbem Wachs, auf der innern Seite dieses Perg.-Streifs steht Hilpolt vom Stein, wie es scheint der Name des Schreibers des Briefs, in verso alte Registr.-Bem. glchz. Roberti senioris und von anderer anscheinend etwas jüngerer Hand convisate litterarum electorum de electione regis Romanorum, wobei 2 bis 3 Buchstaben, deren Züge Sickel am ehesten für das freilich unverständliche convisate oder convisare nehmen würde, nicht zu entziffern sind. Coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115 p. 245 f. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. 18 f. nr. 11 ex or. archivi caes. Vindob. 25 30 35 Wir Ruprecht der elder von gots gnaden pfallenczgraf bey Reine des heiligen Romischen reichs oberster trugsezze und herczog yn Beyern bekennen und tun kunt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen odir horent a lezen: das wir briefe gesehen und gehoret haben, dorynne die erwirdigen in gote veter, her Chune zu Triere, her Ludwig zu Mencze, und her Fridrich zu Collne erczbischoffe, und der hochgeborn furste her Wenczel herczog zu Sachsen unser lieber ohem unsere mit- kûrfürsten, ir yeglicher sich sündirlich vorschriben und versprochen hant, das sie ire stimme an der kûre des heiligen reichs legen sullen und wellen und nennen und kyezen den durchluchtigen fürsten unsern lieben ohem hern Wenczlawen kunge zu Beheim margrafen zu Brandemburg und herczoge yn Slezien eltisten sone des allir- durchluchtigisten fursten und herren hern Karls Romischen keisers zu allen zeiten merer des reichs und kunigs zu Beheim unseres gnedigen herren. das han wir fûr uns bedechticlich genomen der cristenheyt und des heiligen reichs nûcze und ere, dorczu wir verbunden sein, und fride des landes und der lute und ouch eyndrechti- 40 keyt der obgenanten unsrer mitkûrfursten b an der kûre. und wanne uns eygentlich bedunket, noch unserm besten gewissen das heilig reiche und seine wirdikeyt zu meren und zu hanthaben, das der obgenante unser oheim her Wenczel kung zu Behem“ an macht und wirdikeyt, die eynem Romischem keiser und kunge zuge- horn, in Dutschen landen der beste und der nûczte sein moge zu Romischem kûnge 45 zukunftigem keiser noch tode odir ufgabe des reichs von unserm obgenantem herren dem keiser seinem vatir, und dorumb mit vorbesünnen und wolbedachtem mute a) or. verschr. herent. b) or. verschr. mitkůrkursten. c) oder etwa Behein?
A. Gewinnung der Reichsstände. 45. heilgen Romschen richs obirstem druchseßlen und herzogen in Beyern unserm lieben 1375 swager und fursten und sinen nachkomen, die pfalzgraven bi Ryn und kurfursten sin, die obgenante wirdekeit und friheit fur uns unsere nachkomen an dem riche Romische keisere und konige bestetigt und vernůwet, besteten und vernüwen die mit craft difs briefs. und sollen und wollen wir unsere nachkomen keisere und konige in und die pfalzgraven bi Ryn, die kurfursten sin, bi der obgenanten wirde- keit und friheit lassen bliben und dabi behalten und darwider nit sin noch tun ane alle hindernisse widerrede und geverde. mit urkund difs briefs versigelt mit unser keiserlichen majestad ingesigel, geben zu Prage nach Crists geburt druzehenhundert 10 jare darnach in dem fonf und sibenzigstem jare an dem montag vor sant Valentins dag unser riche in dem nûn und zwenzigstem und des keisertûms in dem zwen- zigstem jare. 5 Febr. 12. 15 20. Pfalzgraf Ruprecht I der ältere gelobt dem K. Karl IV und dem K. Wenzel, im 1375 Febr. 22. Anschluß an das Beispiel von Trier Mainz Köln und Sachsen, dem Sohne bei der Wahl eines Römischen Königs nach Tod oder Abdankung des Vaters seine Stimme zu geben. 1375 Febr. 22 Amberg. 20 Aus Wien. H. H. St.A. Bohem. nr. 983 or. offner Pergamenbrief, an Perg.-Streif einfaches Reitersigel in gelbem Wachs, auf der innern Seite dieses Perg.-Streifs steht Hilpolt vom Stein, wie es scheint der Name des Schreibers des Briefs, in verso alte Registr.-Bem. glchz. Roberti senioris und von anderer anscheinend etwas jüngerer Hand convisate litterarum electorum de electione regis Romanorum, wobei 2 bis 3 Buchstaben, deren Züge Sickel am ehesten für das freilich unverständliche convisate oder convisare nehmen würde, nicht zu entziffern sind. Coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115 p. 245 f. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. 18 f. nr. 11 ex or. archivi caes. Vindob. 25 30 35 Wir Ruprecht der elder von gots gnaden pfallenczgraf bey Reine des heiligen Romischen reichs oberster trugsezze und herczog yn Beyern bekennen und tun kunt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehen odir horent a lezen: das wir briefe gesehen und gehoret haben, dorynne die erwirdigen in gote veter, her Chune zu Triere, her Ludwig zu Mencze, und her Fridrich zu Collne erczbischoffe, und der hochgeborn furste her Wenczel herczog zu Sachsen unser lieber ohem unsere mit- kûrfürsten, ir yeglicher sich sündirlich vorschriben und versprochen hant, das sie ire stimme an der kûre des heiligen reichs legen sullen und wellen und nennen und kyezen den durchluchtigen fürsten unsern lieben ohem hern Wenczlawen kunge zu Beheim margrafen zu Brandemburg und herczoge yn Slezien eltisten sone des allir- durchluchtigisten fursten und herren hern Karls Romischen keisers zu allen zeiten merer des reichs und kunigs zu Beheim unseres gnedigen herren. das han wir fûr uns bedechticlich genomen der cristenheyt und des heiligen reichs nûcze und ere, dorczu wir verbunden sein, und fride des landes und der lute und ouch eyndrechti- 40 keyt der obgenanten unsrer mitkûrfursten b an der kûre. und wanne uns eygentlich bedunket, noch unserm besten gewissen das heilig reiche und seine wirdikeyt zu meren und zu hanthaben, das der obgenante unser oheim her Wenczel kung zu Behem“ an macht und wirdikeyt, die eynem Romischem keiser und kunge zuge- horn, in Dutschen landen der beste und der nûczte sein moge zu Romischem kûnge 45 zukunftigem keiser noch tode odir ufgabe des reichs von unserm obgenantem herren dem keiser seinem vatir, und dorumb mit vorbesünnen und wolbedachtem mute a) or. verschr. herent. b) or. verschr. mitkůrkursten. c) oder etwa Behein?
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46 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 wellen ouch wir als eyn kurfurste des reichs unser stymme an der kûre des reichs Febr. 22. mit den obgenanten unser mitkurfursten des reichs odir mit dem merern teile der kûrfursten an den obgenanten unsern oheim kunig Wenczel wenden; und reden und globen bey unsern fürstlichen truwen, wanne wir von unserm obgenantem herren dem keiser Karl odir noch seinem tode von unserm oheim kunig Wenczel egenantem 5 ermanet werden, das wir yn danne zu Romischem kûnge ane alle widerrede kyezen und nennen wollen und sullen mit den vorgenanten unsern mitkurfürsten odir mit dem merern teile der kurfursten, und mit yn bey im getruwlich und vesticlich vor- leiben und im beigestena als bei eynem Romische kûnge wider allermeniglich ane alle argelist und geverde. mit urkund diez briefs vorsigelt mit unserm anhangenden 10 insigle, geben zu Amberg am dornstag vor sand Mathias tag des heiligen ezwelf- boten noch Crists geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem fumf und syben- czigstem jare. 1375 21. Pf. Ruprecht II der jüngere und Ruprecht III der jüngste geloben dem K. Karl IV Febr. 22. und K. Wenzel'n, daß, falls der Kaiser stürbe ehe sein Sohn zum Römischen König 15 gewählt wäre, derjenige von ihnen, der dann Kurfürst wäre, dem letzteren seine Stimme geben werde. 1375 Febr. 22 Amberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115 p. 246 f. Wir Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste sin son von gods gnaden etc. bekennen etc.: daz wir dem allerdurchluchtigsten fursten und hern hern Karl Rom- 20 schem keiser etc. unserm lieben gnedigen hern und dem irluchten fursten hern Wenczela konig zu Beheim etc. unserm lieben oheim bi unsern furstlichen truwen geredt und globt han, reden und globen mit craft diz briefs: ab daz were daz der hochgeborn furste unser lieber vetter her Ruprecht der elter etc. von dods wegin abegienge, da god lange vor si, ee danne der vorgenante kunig Wenczela zu 25 Romschem kunige von den korfursten des richs oder von irer b dem merern teil erwelt oder gekorn wurde: welcher danne unser zweier bi leben were und die kore an dem rich hette, der sal ane alle hindernisse und widerrede den obgenanten kunig Wentzela mit den andern kurfursten des richs oder dem merern teil under in kiesen und nennen zu Romschem kunige zukunftigem keiser und mit den andern korfursten 30 oder dem merern teil under in bi ime getruwelich und vestlich verliben und bigesten" als bi eime Romschen kunige wider allirmenglich sunder argelist und geverde. mit urkund diz briefs versigelt mit unserm anhangendem ingesigel, datum Amberg quinta feria ante Mathie apostoli anno 70 quinto. 1375 22. Die drei Ruprechte von der Pfalz geloben, falls Einer von ihnen Römischer König 35 Febr. 22. würde, alle zwischen ihnen einerseits und Karl IV nebst seinem Sohne Wenzel andrer- seits gemachten Bündnisse und Vereinigungen zu halten. 1375 Febr. 22 Amberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop. B. 115 p. 246. Wir Ruprecht der elter etc. Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste pfalzgrave etc. bekennen etc. und dun kunt: daz wir mit guten truwen geredt und 40 globt han, reden und globen mit craft diz briefs: abe daz were daz unser dheiner a) or. begesten. b) cod. irern. c) cod. bigensten.
46 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1375 wellen ouch wir als eyn kurfurste des reichs unser stymme an der kûre des reichs Febr. 22. mit den obgenanten unser mitkurfursten des reichs odir mit dem merern teile der kûrfursten an den obgenanten unsern oheim kunig Wenczel wenden; und reden und globen bey unsern fürstlichen truwen, wanne wir von unserm obgenantem herren dem keiser Karl odir noch seinem tode von unserm oheim kunig Wenczel egenantem 5 ermanet werden, das wir yn danne zu Romischem kûnge ane alle widerrede kyezen und nennen wollen und sullen mit den vorgenanten unsern mitkurfürsten odir mit dem merern teile der kurfursten, und mit yn bey im getruwlich und vesticlich vor- leiben und im beigestena als bei eynem Romische kûnge wider allermeniglich ane alle argelist und geverde. mit urkund diez briefs vorsigelt mit unserm anhangenden 10 insigle, geben zu Amberg am dornstag vor sand Mathias tag des heiligen ezwelf- boten noch Crists geburde dreyczenhundirt jar dornach in dem fumf und syben- czigstem jare. 1375 21. Pf. Ruprecht II der jüngere und Ruprecht III der jüngste geloben dem K. Karl IV Febr. 22. und K. Wenzel'n, daß, falls der Kaiser stürbe ehe sein Sohn zum Römischen König 15 gewählt wäre, derjenige von ihnen, der dann Kurfürst wäre, dem letzteren seine Stimme geben werde. 1375 Febr. 22 Amberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115 p. 246 f. Wir Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste sin son von gods gnaden etc. bekennen etc.: daz wir dem allerdurchluchtigsten fursten und hern hern Karl Rom- 20 schem keiser etc. unserm lieben gnedigen hern und dem irluchten fursten hern Wenczela konig zu Beheim etc. unserm lieben oheim bi unsern furstlichen truwen geredt und globt han, reden und globen mit craft diz briefs: ab daz were daz der hochgeborn furste unser lieber vetter her Ruprecht der elter etc. von dods wegin abegienge, da god lange vor si, ee danne der vorgenante kunig Wenczela zu 25 Romschem kunige von den korfursten des richs oder von irer b dem merern teil erwelt oder gekorn wurde: welcher danne unser zweier bi leben were und die kore an dem rich hette, der sal ane alle hindernisse und widerrede den obgenanten kunig Wentzela mit den andern kurfursten des richs oder dem merern teil under in kiesen und nennen zu Romschem kunige zukunftigem keiser und mit den andern korfursten 30 oder dem merern teil under in bi ime getruwelich und vestlich verliben und bigesten" als bi eime Romschen kunige wider allirmenglich sunder argelist und geverde. mit urkund diz briefs versigelt mit unserm anhangendem ingesigel, datum Amberg quinta feria ante Mathie apostoli anno 70 quinto. 1375 22. Die drei Ruprechte von der Pfalz geloben, falls Einer von ihnen Römischer König 35 Febr. 22. würde, alle zwischen ihnen einerseits und Karl IV nebst seinem Sohne Wenzel andrer- seits gemachten Bündnisse und Vereinigungen zu halten. 1375 Febr. 22 Amberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop. B. 115 p. 246. Wir Ruprecht der elter etc. Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste pfalzgrave etc. bekennen etc. und dun kunt: daz wir mit guten truwen geredt und 40 globt han, reden und globen mit craft diz briefs: abe daz were daz unser dheiner a) or. begesten. b) cod. irern. c) cod. bigensten.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 47 zu Romschem kunige erkorn wurde und zu dem kunigriche keme1, daz wir doch 1375 und unsere erben gen dem irluchten fursten herren Wentzela kunig zu Beheim etc. alle verbuntnisse und einunge?, als zuschen dem allerdurchluchtigsten fursten und hern hern Karl etc. und dem obgenanten kunig Wentzela of eine site und uns of die ander site sunderlich und besamet gemacht sint und verbrivet, unverbrochlich und genzlich halden sollen und wullen und darwider nicht " tun diewile wir gleben, in welchen wesen wir sin oder komen, ane alle geverde. zu urkund etc. ut in aliis literis immediate precedentibus et sequentibus [demnach würde der Schluß etwa gelautet haben: zu urkund diz briefs versigelt mit unser drier anhangenden ingesigeln, datum 10 Amberg quinta feria ante Mathie apostoli anno septuagesimo quinto]. 5 Febr. 22. 23. K. Karl IV verleiht Pf. Ruprecht I dem ältern ein Geleite zwischen Worms und 1376 Mai 31. Speier zu einem Königs-Turnos von jedem Zugpferde und verhältnismäßsig von an- derer Waare.3 1376 Mai 31 Bacherach. 15 A aus Münch. R.A. Pfalz. Urkk. I kais. Privill. Pfalz. Landesherr. XX2 fasc. 2 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. daz geleyt zuschen Wormßse und Spire. (Reg. Boic. 9, 349; Scriba Reg. 3 nr. 3268 aus Justitia causae Palat. 279 extr., besser 281.) B coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b. C coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 157b —158a ms. ch. von 1641 wahrsch. aus B. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs 20 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir umb getrewe dienste, die der hoch- geborn Ruprecht der elter des heiligen reichs oberster truksesse pfalczgraff bey Reyne und herczog in Beyern unser lieber swager und furste uns und dem reiche dicke nuczlichen getan hat und ouch vorbas tun sal und mag in kunftigen czeiten, und haben demselben herczogen b Ruprechten dem eltern unserm swager und seinen erben pfalczgraven bey Reyne von newes vorlihen vorleihen und geben yn macht mit kraffte dicz briefes, das sie durch besserung schirm und friden der strassen czwischen Wormse und Spire uff dem lande ein geleite von yedem pferde das laste 25 a) cod. nich. b) oder herczoge? abgekürzt nach g. 1 Schon 1351 hatte das Pfälzische Haus so hoch gestrebt, am 31. Jan. verpflichtete sich Rudolf II ge- gen Erzbischof Gerlach von Mainz, gemeinsam bei der neuen Königswahl zu verfahren und die Vortheile red- lich zu theilen, bei Gudenus cod. dipl. Mog. T. 3 nr. 35 256. p. 356 f. und Würzb. Archiv Mainz-Aschaff. In- gross. B. 4, f. 14b —15 a und ib. 3, f. 15b—16 a, an welch letzterer Stelle fer. 4. a. purif. Mar. 1351 wol nur Schreibfehler ist statt fer. 2. Dazu gehört aber die bei Gudenus nicht mitgetheilte Urk. des Erzb. Gerlach von Mainz, worin dieser sich gegen Rudolf II verpflichtet, ihm zur Deutschen Krone zu verhelfen, oder doch einträchtig mit ihm zu wählen, und ihn als Pfalzgrafen für einen Kurfürsten zu erkennen, purif. Mar. s. a., o. Zw. 1351, da das Stück in beiden Codd. hinter der letztgenannten Urk. steht, mit der es auch inhaltlich zusammen gehört, Würzb. Archiv Mainz- Aschaff. Ingross. B. 4, f. 15 " und ib. 3, f. 16. (Vgl. dazu die Vereinigung a. 1396 Okt. 23.) 2 Die sämmtlichen Bairischen und Pfälzischen Für- 40 45 sten hatten mit Karl IV K. Wenzel und Mf. Johann ron Mähren zu Nürnberg am 4. Okt. 1374 (Mi. n. Mich.) eine Einigung geschlossen, einander nicht nach ihren Besitzungen zu streben, solche Bestrebungen nicht zu unterstützen, die sich aus den jenseitigen Gebieten Anbietenden nicht anzunehmen, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115, 239 f.; Lünig c. G. d. 1, 1387; Riedel 2, 3, 52 f. aus Wiener or.; Münch. R.A.; Böhm. Kron-Archiv Verz. nr. 332; vgl. Pelzel Karl 2, 883. 3 Von demselben Tag und Ort findet sich eine gleich- lautende Urkunde, die aber nach dem Worte konig- tornos noch folgendes einschiebt und von iedem fu- der wins of dem lande, daz of oder abe get, einen guldin von florencz (ofheben und nemen sollen und mogen), Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b— 30 a, und Frankf. St. A. Pfälz. Urk. B. f. 158 a—159 a ms. ch. von 1641 wahrsch. aus dem gen. Karlsr. Kop.-B.— Auch die Justitia causae Pal. 281 kennt beide Urkunden. — Ueber das Geleit zwischen Speier und Worms als Lehen von Pfalz an Leiningen s. Scriba Reg. 3, 234 nr. 3481. 30
A. Gewinnung der Reichsstände. 47 zu Romschem kunige erkorn wurde und zu dem kunigriche keme1, daz wir doch 1375 und unsere erben gen dem irluchten fursten herren Wentzela kunig zu Beheim etc. alle verbuntnisse und einunge?, als zuschen dem allerdurchluchtigsten fursten und hern hern Karl etc. und dem obgenanten kunig Wentzela of eine site und uns of die ander site sunderlich und besamet gemacht sint und verbrivet, unverbrochlich und genzlich halden sollen und wullen und darwider nicht " tun diewile wir gleben, in welchen wesen wir sin oder komen, ane alle geverde. zu urkund etc. ut in aliis literis immediate precedentibus et sequentibus [demnach würde der Schluß etwa gelautet haben: zu urkund diz briefs versigelt mit unser drier anhangenden ingesigeln, datum 10 Amberg quinta feria ante Mathie apostoli anno septuagesimo quinto]. 5 Febr. 22. 23. K. Karl IV verleiht Pf. Ruprecht I dem ältern ein Geleite zwischen Worms und 1376 Mai 31. Speier zu einem Königs-Turnos von jedem Zugpferde und verhältnismäßsig von an- derer Waare.3 1376 Mai 31 Bacherach. 15 A aus Münch. R.A. Pfalz. Urkk. I kais. Privill. Pfalz. Landesherr. XX2 fasc. 2 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. daz geleyt zuschen Wormßse und Spire. (Reg. Boic. 9, 349; Scriba Reg. 3 nr. 3268 aus Justitia causae Palat. 279 extr., besser 281.) B coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b. C coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. f. 157b —158a ms. ch. von 1641 wahrsch. aus B. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs 20 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir umb getrewe dienste, die der hoch- geborn Ruprecht der elter des heiligen reichs oberster truksesse pfalczgraff bey Reyne und herczog in Beyern unser lieber swager und furste uns und dem reiche dicke nuczlichen getan hat und ouch vorbas tun sal und mag in kunftigen czeiten, und haben demselben herczogen b Ruprechten dem eltern unserm swager und seinen erben pfalczgraven bey Reyne von newes vorlihen vorleihen und geben yn macht mit kraffte dicz briefes, das sie durch besserung schirm und friden der strassen czwischen Wormse und Spire uff dem lande ein geleite von yedem pferde das laste 25 a) cod. nich. b) oder herczoge? abgekürzt nach g. 1 Schon 1351 hatte das Pfälzische Haus so hoch gestrebt, am 31. Jan. verpflichtete sich Rudolf II ge- gen Erzbischof Gerlach von Mainz, gemeinsam bei der neuen Königswahl zu verfahren und die Vortheile red- lich zu theilen, bei Gudenus cod. dipl. Mog. T. 3 nr. 35 256. p. 356 f. und Würzb. Archiv Mainz-Aschaff. In- gross. B. 4, f. 14b —15 a und ib. 3, f. 15b—16 a, an welch letzterer Stelle fer. 4. a. purif. Mar. 1351 wol nur Schreibfehler ist statt fer. 2. Dazu gehört aber die bei Gudenus nicht mitgetheilte Urk. des Erzb. Gerlach von Mainz, worin dieser sich gegen Rudolf II verpflichtet, ihm zur Deutschen Krone zu verhelfen, oder doch einträchtig mit ihm zu wählen, und ihn als Pfalzgrafen für einen Kurfürsten zu erkennen, purif. Mar. s. a., o. Zw. 1351, da das Stück in beiden Codd. hinter der letztgenannten Urk. steht, mit der es auch inhaltlich zusammen gehört, Würzb. Archiv Mainz- Aschaff. Ingross. B. 4, f. 15 " und ib. 3, f. 16. (Vgl. dazu die Vereinigung a. 1396 Okt. 23.) 2 Die sämmtlichen Bairischen und Pfälzischen Für- 40 45 sten hatten mit Karl IV K. Wenzel und Mf. Johann ron Mähren zu Nürnberg am 4. Okt. 1374 (Mi. n. Mich.) eine Einigung geschlossen, einander nicht nach ihren Besitzungen zu streben, solche Bestrebungen nicht zu unterstützen, die sich aus den jenseitigen Gebieten Anbietenden nicht anzunehmen, Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 115, 239 f.; Lünig c. G. d. 1, 1387; Riedel 2, 3, 52 f. aus Wiener or.; Münch. R.A.; Böhm. Kron-Archiv Verz. nr. 332; vgl. Pelzel Karl 2, 883. 3 Von demselben Tag und Ort findet sich eine gleich- lautende Urkunde, die aber nach dem Worte konig- tornos noch folgendes einschiebt und von iedem fu- der wins of dem lande, daz of oder abe get, einen guldin von florencz (ofheben und nemen sollen und mogen), Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2, f. 29b— 30 a, und Frankf. St. A. Pfälz. Urk. B. f. 158 a—159 a ms. ch. von 1641 wahrsch. aus dem gen. Karlsr. Kop.-B.— Auch die Justitia causae Pal. 281 kennt beide Urkunden. — Ueber das Geleit zwischen Speier und Worms als Lehen von Pfalz an Leiningen s. Scriba Reg. 3, 234 nr. 3481. 30
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48 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 czihet das lant uff oder abe, und nach markczal von anderer kauffmanschaff, eynen Mat 31. alden grossen turnos, den man nennet ein kunig-turnos, uffheben und nemen sullen und mugen. und gebieten allen fursten graven herren freyen rittern knechten stetten gemeynden allermeniclichen und einem iglichen unsern und des reichs lieben getrewen undertanen, das sie den egenanten herczogen Ruprechten den eltern nach seine erben 5 an der obgenanter unser vorleihunge nicht hindern noch irren sullen in dheine weis, als lip yn sey unser und des reichs ungenad swerlichen zu vormeyden. und wer dawider tette, der sol in pene vorfallen sein tusent mark goltes, die sullen halp in unser kamer und halp dem egenanten unserm swager herczogen Ruprechten und seinen erben gefallen. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unser keyserlicher majestat 10 ingesigel, der geben ist zu Bachrach nach Crists geburt dreiczenhundert " jar darnach in dem sechsundsibenczigsten jare an dem nehsten sunabende vor den pfingsten unser reiche in dem dreissigsten und des keisertums in dem czweyundezwenczigsten jare. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Johannes Lust. 15 e. Kursächsische Stimme. 1871 24. Die Herzoge Wenzel und Albrecht von Sachsen vereinen sich mit Markgraf Otto Jan. 10. von Brandenburg zu gemeinschaftlichem Verfahren bei Wahl eines Römischen Königs. 1371 Jan. 10 Wittenberg. Aus München. R.A. Bundesbriefe fasc. 5. XV 5/4. or. mb. c. 2 sigg. pend. delapsis. (Reg. 20 Boic. 9, 253.) Wir Wentzla und Albrecht vettere hertzogen zu Sachsen bekennen und tun kunt offenlich mid desem brive allen den die yn sehen odir b hôren lesen: das wir durch sunderliche fruntschafft und liebe, yn den wir von rechtem gesibbe naturliches blutes nach lauffe menschlicher geburie mid dem irluchten und hochgeboren fursten 25 herne Otten von gots gnaden marggrafen zu Brandeburg unserm lieben oheimen und er mid uns nah gemaghet gesibbet und gefrundet syn, und ouch sunderlichen synd 2 wir einander mid unsern furstentûmen herschefften landen und lûten so nahen behuset und besessen syn das unser iclicher des andern nutz fromen wirdikeyt und ouch ere mid gantzen truwen billichen hilffet breyten und meren, uns mid ym und 30 er sich mid uns mid gutem vorbedachtem und wolberatenem mûte mid eyntrechtic- lichem willen und ouch von rechter wissen unser aller gentzlichen voreynet vor- stricket und vesticlichen in guten truwen vorbunden haben voreynen vorstricken a) or. dreiczenhundet. b) oder? c) ein kurzes unleserliches Wort von 2—3 Buchstaben, om? oder etwas dhn- liches, dem Sinne nach passt wol am besten hemm. 35 1 Bei der Krönung kam dann noch eine Vergün- stigung vor, indem K. Wenzel Ruprecht dem ältern das Recht der ersten Bitte, das jenem wegen der am heutigen 6. Juli zu Achen erhaltenen Krönung zukommt, statt seiner in den Städten und Diöcesen von Speier und Worms auszuiben verleiht, und ebenso für künf- lig wenn es ihm wegen seiner allensallsigen Kaiser- Krönung abermals zukäme, 1376 Juli 6 (oct. Pet. et Paul. Boh. 14. Rom. 1) Aquisgrani, im Karlsr. G. L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 40 a—41 a; Würdtwein subs. dipl. 2, 34—37; Tolner hist. Pal. cod. dipl. 98—99 nr. 148; Goldast coll. const. imp. 1, 375 f. o. Q.; Rous- set suppl. au corps dipl. T. I. P. II. p. 201 aus Gold- ast; Lünig R.A. 8, 1, 12—13, nr. 12 (falsch dat.: Rom. 13, wie in dem Regest bei Georgisch 2, 723); rgl. Häusser Pfalz 1, 178. Es ist nicht unwahr- scheinlich, daß dieses Recht der ersten Bitte dem Pfalz- grafen schon am 31. Mai mitrersprochen wurde, wis dasselbe Versprechen an diesem Tag -Erzb. Friedrich ron Köln und die Gewährung ebenfalls am 6. Juli erhielt; vgl. Kurtrier p. 19 art. 14. 2 weil, mhd. WB 2, 2, 321. 40 45
48 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 czihet das lant uff oder abe, und nach markczal von anderer kauffmanschaff, eynen Mat 31. alden grossen turnos, den man nennet ein kunig-turnos, uffheben und nemen sullen und mugen. und gebieten allen fursten graven herren freyen rittern knechten stetten gemeynden allermeniclichen und einem iglichen unsern und des reichs lieben getrewen undertanen, das sie den egenanten herczogen Ruprechten den eltern nach seine erben 5 an der obgenanter unser vorleihunge nicht hindern noch irren sullen in dheine weis, als lip yn sey unser und des reichs ungenad swerlichen zu vormeyden. und wer dawider tette, der sol in pene vorfallen sein tusent mark goltes, die sullen halp in unser kamer und halp dem egenanten unserm swager herczogen Ruprechten und seinen erben gefallen. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unser keyserlicher majestat 10 ingesigel, der geben ist zu Bachrach nach Crists geburt dreiczenhundert " jar darnach in dem sechsundsibenczigsten jare an dem nehsten sunabende vor den pfingsten unser reiche in dem dreissigsten und des keisertums in dem czweyundezwenczigsten jare. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Johannes Lust. 15 e. Kursächsische Stimme. 1871 24. Die Herzoge Wenzel und Albrecht von Sachsen vereinen sich mit Markgraf Otto Jan. 10. von Brandenburg zu gemeinschaftlichem Verfahren bei Wahl eines Römischen Königs. 1371 Jan. 10 Wittenberg. Aus München. R.A. Bundesbriefe fasc. 5. XV 5/4. or. mb. c. 2 sigg. pend. delapsis. (Reg. 20 Boic. 9, 253.) Wir Wentzla und Albrecht vettere hertzogen zu Sachsen bekennen und tun kunt offenlich mid desem brive allen den die yn sehen odir b hôren lesen: das wir durch sunderliche fruntschafft und liebe, yn den wir von rechtem gesibbe naturliches blutes nach lauffe menschlicher geburie mid dem irluchten und hochgeboren fursten 25 herne Otten von gots gnaden marggrafen zu Brandeburg unserm lieben oheimen und er mid uns nah gemaghet gesibbet und gefrundet syn, und ouch sunderlichen synd 2 wir einander mid unsern furstentûmen herschefften landen und lûten so nahen behuset und besessen syn das unser iclicher des andern nutz fromen wirdikeyt und ouch ere mid gantzen truwen billichen hilffet breyten und meren, uns mid ym und 30 er sich mid uns mid gutem vorbedachtem und wolberatenem mûte mid eyntrechtic- lichem willen und ouch von rechter wissen unser aller gentzlichen voreynet vor- stricket und vesticlichen in guten truwen vorbunden haben voreynen vorstricken a) or. dreiczenhundet. b) oder? c) ein kurzes unleserliches Wort von 2—3 Buchstaben, om? oder etwas dhn- liches, dem Sinne nach passt wol am besten hemm. 35 1 Bei der Krönung kam dann noch eine Vergün- stigung vor, indem K. Wenzel Ruprecht dem ältern das Recht der ersten Bitte, das jenem wegen der am heutigen 6. Juli zu Achen erhaltenen Krönung zukommt, statt seiner in den Städten und Diöcesen von Speier und Worms auszuiben verleiht, und ebenso für künf- lig wenn es ihm wegen seiner allensallsigen Kaiser- Krönung abermals zukäme, 1376 Juli 6 (oct. Pet. et Paul. Boh. 14. Rom. 1) Aquisgrani, im Karlsr. G. L.A. Pfälz. Kop.B. 44, f. 40 a—41 a; Würdtwein subs. dipl. 2, 34—37; Tolner hist. Pal. cod. dipl. 98—99 nr. 148; Goldast coll. const. imp. 1, 375 f. o. Q.; Rous- set suppl. au corps dipl. T. I. P. II. p. 201 aus Gold- ast; Lünig R.A. 8, 1, 12—13, nr. 12 (falsch dat.: Rom. 13, wie in dem Regest bei Georgisch 2, 723); rgl. Häusser Pfalz 1, 178. Es ist nicht unwahr- scheinlich, daß dieses Recht der ersten Bitte dem Pfalz- grafen schon am 31. Mai mitrersprochen wurde, wis dasselbe Versprechen an diesem Tag -Erzb. Friedrich ron Köln und die Gewährung ebenfalls am 6. Juli erhielt; vgl. Kurtrier p. 19 art. 14. 2 weil, mhd. WB 2, 2, 321. 40 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 49 5 15 25 35 und vorbinden, und haben ouch das am beidersijt unser iclicher dem andern geredt 1371 und gelobet reden und geloben in eydes wiz ane geverde stete gantz getruwlichen und vaste zu haldene zu tunde und gentzlich zu volfurende in aller wyse als hirnach begriffen ist. âb a es zu schulden kumpt und sich gebôret, wy dicke das were unser lebetage, das man eynen Romischen kûnig kiesen sulde oder wurde, es were mid unserm willen oder weder unsern willen: so sullen und wollen wir und unser egenanter oheim marggrafe Otte vom Brandemburg mid unser beder stymme und wale, die wir am beden siten haben an der kôre eynes yslichen1 zukomenden Romischin kûniges, gen fremden und frunden wer sie weren by eynander syn und 10 ungeteilet und ungesundert bliben an allerleye mittel und an alles underscheit. und unser keynir sal sich sunderlichen gen yemande ichtes icht vorreden beteidingen oder eynigerleye syn vorteil suchen oder nemen, es sey mid willen oder mid um- willen, der ander under uns sey ouch dorbey oder nicht, oder wy sich das ymmer mochte geboren, ane geverde. sunder wir sullen das eyntrechticlichen mid einander tun und uns ouch am beden siten gliche an allen stucken und sachen beteidingen und besorgen. und nemlichen unser ohem der marggrafe vom Brandemburg vor- genant sal uns benennen eynen siner frunde wen er wil, den er zu Romischen kunige haben welde; an den sullen und wollen wir mid ym ungesundert und one wederrede unsere stymmen und kore leggen, also dach das derselbe unser oheime 20 der marggrafe vom Brandemburg doran gen uns an dheinerleye syn vorteil nicht gehen oder das dorynne suchen oder nemen sal in dheyne wis; sunder er sal uns in sulchen sachen getruwlichen one geverde als sich selbin beteidingen und besorgen und schaffen bestellen und das ouch enden mid der tâtt, das uns dorumb, das wir unser stymme und kore an sinen frund leggen und wenden, gliche demselbin unserm oheimen dem marggrafen an landen luten slossen gûtern und an gelde und ouch dorzu an allen und iclichen andern sachin stucken beteidigungen eren fromen und nutzen, wy man die mid sunderlichen worten oder namen benennen mag und wy sich das in zukomenden ziten gefugen oder geboren mag, nichtes nicht usgenomen, ober sulche vorteil fromen und geniesse, die durch recht oder gewonheit des Romi- 30 schen riches, so man einen newen Romischen kunig keuset, einem yclichen kur- fursten von siner stymme und kôre wegen geboren môgen und sullen, gentzlichin und mit der tâtt volgen und gevallen one geverde und an allerleye vorteil des obgenanten unsers oheimen, und das uns das ouch gentzlich vorsichert geschehe und volzogen werde an argelist eer sulche kore eynis Romischin kûniges gentz- lichen dargegangen ausgesprochen und volzogen seye. furbas mer, wer’es das unsers oheimen benanter frund nicht Romisch kunig wurde oder die wale und kore die wir am beder sijt an yn gelegit hetten b abegingen oder nicht wurden volzogen, so sullen und mogen wir eynen unsrer frunde, wen wir wellen, unserm egenanten oheimen dem marggrafen benennen; an den sal er denne zu hand ane wederrede 40 syne stymme und kore leggen und wenden, und wir sullen denne demselben unserm oheimen marggrafen Otten ane vortzog glich uns selbir beteidingen und besorgen an landen lûten slossen an gelde und an allen andern sachen nichtes nicht ausge- nomen und in aller wise als dovor luterlich ist begriffen; und wir sullen ouch noch enwellen dorynne eynigerleye unser vorteil suchen oder nemen mid worten oder 45 werken in dheyne wis, ane geverde. hette ouch sulche kôre mid unserm frunde nicht vorgang, so sal und mag unser egenanter oheim der marggrafe eynen andern Jan. 10. a) Hier in âb und weiterhin in tâtt man lassen ist wahrscheinlich su verstehen ab tätt män lässen. b) schwerlich heiten. 1 ieslich, jeder, mhd. WB. I, 971. Deutsche Reichstags-Akten. I.
A. Gewinnung der Reichsstände. 49 5 15 25 35 und vorbinden, und haben ouch das am beidersijt unser iclicher dem andern geredt 1371 und gelobet reden und geloben in eydes wiz ane geverde stete gantz getruwlichen und vaste zu haldene zu tunde und gentzlich zu volfurende in aller wyse als hirnach begriffen ist. âb a es zu schulden kumpt und sich gebôret, wy dicke das were unser lebetage, das man eynen Romischen kûnig kiesen sulde oder wurde, es were mid unserm willen oder weder unsern willen: so sullen und wollen wir und unser egenanter oheim marggrafe Otte vom Brandemburg mid unser beder stymme und wale, die wir am beden siten haben an der kôre eynes yslichen1 zukomenden Romischin kûniges, gen fremden und frunden wer sie weren by eynander syn und 10 ungeteilet und ungesundert bliben an allerleye mittel und an alles underscheit. und unser keynir sal sich sunderlichen gen yemande ichtes icht vorreden beteidingen oder eynigerleye syn vorteil suchen oder nemen, es sey mid willen oder mid um- willen, der ander under uns sey ouch dorbey oder nicht, oder wy sich das ymmer mochte geboren, ane geverde. sunder wir sullen das eyntrechticlichen mid einander tun und uns ouch am beden siten gliche an allen stucken und sachen beteidingen und besorgen. und nemlichen unser ohem der marggrafe vom Brandemburg vor- genant sal uns benennen eynen siner frunde wen er wil, den er zu Romischen kunige haben welde; an den sullen und wollen wir mid ym ungesundert und one wederrede unsere stymmen und kore leggen, also dach das derselbe unser oheime 20 der marggrafe vom Brandemburg doran gen uns an dheinerleye syn vorteil nicht gehen oder das dorynne suchen oder nemen sal in dheyne wis; sunder er sal uns in sulchen sachen getruwlichen one geverde als sich selbin beteidingen und besorgen und schaffen bestellen und das ouch enden mid der tâtt, das uns dorumb, das wir unser stymme und kore an sinen frund leggen und wenden, gliche demselbin unserm oheimen dem marggrafen an landen luten slossen gûtern und an gelde und ouch dorzu an allen und iclichen andern sachin stucken beteidigungen eren fromen und nutzen, wy man die mid sunderlichen worten oder namen benennen mag und wy sich das in zukomenden ziten gefugen oder geboren mag, nichtes nicht usgenomen, ober sulche vorteil fromen und geniesse, die durch recht oder gewonheit des Romi- 30 schen riches, so man einen newen Romischen kunig keuset, einem yclichen kur- fursten von siner stymme und kôre wegen geboren môgen und sullen, gentzlichin und mit der tâtt volgen und gevallen one geverde und an allerleye vorteil des obgenanten unsers oheimen, und das uns das ouch gentzlich vorsichert geschehe und volzogen werde an argelist eer sulche kore eynis Romischin kûniges gentz- lichen dargegangen ausgesprochen und volzogen seye. furbas mer, wer’es das unsers oheimen benanter frund nicht Romisch kunig wurde oder die wale und kore die wir am beder sijt an yn gelegit hetten b abegingen oder nicht wurden volzogen, so sullen und mogen wir eynen unsrer frunde, wen wir wellen, unserm egenanten oheimen dem marggrafen benennen; an den sal er denne zu hand ane wederrede 40 syne stymme und kore leggen und wenden, und wir sullen denne demselben unserm oheimen marggrafen Otten ane vortzog glich uns selbir beteidingen und besorgen an landen lûten slossen an gelde und an allen andern sachen nichtes nicht ausge- nomen und in aller wise als dovor luterlich ist begriffen; und wir sullen ouch noch enwellen dorynne eynigerleye unser vorteil suchen oder nemen mid worten oder 45 werken in dheyne wis, ane geverde. hette ouch sulche kôre mid unserm frunde nicht vorgang, so sal und mag unser egenanter oheim der marggrafe eynen andern Jan. 10. a) Hier in âb und weiterhin in tâtt man lassen ist wahrscheinlich su verstehen ab tätt män lässen. b) schwerlich heiten. 1 ieslich, jeder, mhd. WB. I, 971. Deutsche Reichstags-Akten. I.
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50 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1371 sinen frund uns benennen, und wir ym abir dornach ab das abir abeginge, und Jan. 10. den wechsel so lange under einander tun als dicke sich das gebôren mag ane geverde, bis das eyn Romischir kunig gentzlich werde mid unser beider wille gekoren, doran wir uns ouch am beden siten ane vorteil also halden sullen als dovor geschreben steht. es sal ouch unser keynir undir uns in sulchin sachen durch synes frundes willen, an den unser kôre und stymme also gelegget wurden, ichtes icht ubersehen an teidingin oder sust, wie sich das in eynigerleye wise môchte gebôren, demselbin sinem frunde zu gute, das dem andern under uns schedlichen mochte syn, in dheyne wis, ane geverde. vort mer so sullin ouch desse unsere gelôbde willekur und eynungen unser keynem hinderlichen oder schedelichen syn 10 an siner wale odir an siner wirdikeit der stymmen und kôre oder syner korfurst- licher stette und stules, so es dorzu kumpt das wir mid gewônlicher schônde und zierheyd by andern unsern mitkurfursten sitzen sullen und eynen kumftigen Romischen kunig kiesen und nennen; wann das sal one hindernuzze bliben als es von alter ist gewesen. wer’ ouch das es sich also fügte, das unser eyner, welcher das were 15 am beden siten, von eynem kurfursten oder meer wie sich das gebôrte zu Romischem kunige benand wurde oder er selbir nach dem Romischin riche arbeyte und stunde, so sal der ander under uns zu hand, als er von ym dorzu gefordert wirdet, an yn syne stymme leggen und wenden, und sal ym ouch dortzu, das er Romischer kunig von den andern korfursten werde gekoren und by dem riche blibe, getruwlichen 20 und mid allem fleisse behulffen syn. und derselbe under uns, der also nach dem riche stehet und dorzu kumpt, sal dem andern under uns, der syn stymme und kore an yn legte und ym also behulffen were, so vele dorumb tun ane geverde als zwene bederwe manne us synem rate und zwene us des andern, die man zu stund, als er Romischir kunig benand wirdet, an allerleye vortzog dorzu kiesen sal, von 25 beiden teilen das redelichen dunket syn, und sie das bynnen fumfft tagen, als sie gekoren syn, aussprechen one geverde. sprechen aber die vire eyntrechticlichen nicht us bynnen den fumff tagen, so sullen dieselben vire des fumfften tages mid unser beider teile willen und wissen eynen fumfften bederwen mân zu yn nennen kiesen und nemen, also das denne die fumffe oder der merer teil under yn zu 30 hand des nehsten tages dornach eyntrechticlichen doruber aussprechen sullen. und was sie also sprechen, das sal der under uns, der nach dem riche arbeytet, dem andern teile under uns nach der fumffer oder under yn des merern teiles rate und geheisse vor- sichern und vorwissen, eer er eyntrechticlichen von den kôrfursten, als sich das geboren mag, gekoren wirdet und zum riche kumpt, das dem andern teile under uns billichen 35 genûge. und wy es ouch die fumffe oder ir der merer teil aussprechen, das sullen wir ane geverde an beiden siten stete halden und enden. ouch sullen und môgen wir am beider sijt die obgenante zit der fumff tage lengen oder kûrtzen, wy wir nach derselben rate eintrechticlichen uberein komen und des not syn wirdet ane geverde. vort mer, wurde ouch ein ander, er were frund oder fremd€ den unser 40 keyner dem andern zuvoren benant hette, zu Romischim kunige benand und gekoren, so sullen wir mid unsern stymmen und kôre gliche by einander syn und bliben, also das unser keyner ane den andern sich ichtes icht beteidingen oder uff syn vorteil greiffen sal in dheyne wis; sunder wir sullen uns mid einander beteidingen und gliche dorunder besorgen als es dovor leuterlich ist begriffen. wer ouch das 45 unser eyner oder wir beyde von deser eynunge und buntnûsse wegen gen ymande, wer er were, nyemandes ausgenomen, und wy dicke das geschehe, in eynigerleye vordechtnusse vede oder krieg quemen, doran sullen noch enwellen wir eynander 5 a) Die unlesbaren Buchstaben sind ergänst aus der Redensart die oben schon vorkommt.
50 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1371 sinen frund uns benennen, und wir ym abir dornach ab das abir abeginge, und Jan. 10. den wechsel so lange under einander tun als dicke sich das gebôren mag ane geverde, bis das eyn Romischir kunig gentzlich werde mid unser beider wille gekoren, doran wir uns ouch am beden siten ane vorteil also halden sullen als dovor geschreben steht. es sal ouch unser keynir undir uns in sulchin sachen durch synes frundes willen, an den unser kôre und stymme also gelegget wurden, ichtes icht ubersehen an teidingin oder sust, wie sich das in eynigerleye wise môchte gebôren, demselbin sinem frunde zu gute, das dem andern under uns schedlichen mochte syn, in dheyne wis, ane geverde. vort mer so sullin ouch desse unsere gelôbde willekur und eynungen unser keynem hinderlichen oder schedelichen syn 10 an siner wale odir an siner wirdikeit der stymmen und kôre oder syner korfurst- licher stette und stules, so es dorzu kumpt das wir mid gewônlicher schônde und zierheyd by andern unsern mitkurfursten sitzen sullen und eynen kumftigen Romischen kunig kiesen und nennen; wann das sal one hindernuzze bliben als es von alter ist gewesen. wer’ ouch das es sich also fügte, das unser eyner, welcher das were 15 am beden siten, von eynem kurfursten oder meer wie sich das gebôrte zu Romischem kunige benand wurde oder er selbir nach dem Romischin riche arbeyte und stunde, so sal der ander under uns zu hand, als er von ym dorzu gefordert wirdet, an yn syne stymme leggen und wenden, und sal ym ouch dortzu, das er Romischer kunig von den andern korfursten werde gekoren und by dem riche blibe, getruwlichen 20 und mid allem fleisse behulffen syn. und derselbe under uns, der also nach dem riche stehet und dorzu kumpt, sal dem andern under uns, der syn stymme und kore an yn legte und ym also behulffen were, so vele dorumb tun ane geverde als zwene bederwe manne us synem rate und zwene us des andern, die man zu stund, als er Romischir kunig benand wirdet, an allerleye vortzog dorzu kiesen sal, von 25 beiden teilen das redelichen dunket syn, und sie das bynnen fumfft tagen, als sie gekoren syn, aussprechen one geverde. sprechen aber die vire eyntrechticlichen nicht us bynnen den fumff tagen, so sullen dieselben vire des fumfften tages mid unser beider teile willen und wissen eynen fumfften bederwen mân zu yn nennen kiesen und nemen, also das denne die fumffe oder der merer teil under yn zu 30 hand des nehsten tages dornach eyntrechticlichen doruber aussprechen sullen. und was sie also sprechen, das sal der under uns, der nach dem riche arbeytet, dem andern teile under uns nach der fumffer oder under yn des merern teiles rate und geheisse vor- sichern und vorwissen, eer er eyntrechticlichen von den kôrfursten, als sich das geboren mag, gekoren wirdet und zum riche kumpt, das dem andern teile under uns billichen 35 genûge. und wy es ouch die fumffe oder ir der merer teil aussprechen, das sullen wir ane geverde an beiden siten stete halden und enden. ouch sullen und môgen wir am beider sijt die obgenante zit der fumff tage lengen oder kûrtzen, wy wir nach derselben rate eintrechticlichen uberein komen und des not syn wirdet ane geverde. vort mer, wurde ouch ein ander, er were frund oder fremd€ den unser 40 keyner dem andern zuvoren benant hette, zu Romischim kunige benand und gekoren, so sullen wir mid unsern stymmen und kôre gliche by einander syn und bliben, also das unser keyner ane den andern sich ichtes icht beteidingen oder uff syn vorteil greiffen sal in dheyne wis; sunder wir sullen uns mid einander beteidingen und gliche dorunder besorgen als es dovor leuterlich ist begriffen. wer ouch das 45 unser eyner oder wir beyde von deser eynunge und buntnûsse wegen gen ymande, wer er were, nyemandes ausgenomen, und wy dicke das geschehe, in eynigerleye vordechtnusse vede oder krieg quemen, doran sullen noch enwellen wir eynander 5 a) Die unlesbaren Buchstaben sind ergänst aus der Redensart die oben schon vorkommt.
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A. Gewinnung der Reichsstände. 51 1371 nicht lâssen sunder by eynander getruwlichen bliben und, sulche veede vordecht- nusse und krieg zu keren und zu wenden, einander mid leibe und mid gute mid landen und leuten und mid aller unsrer macht gentzlichen behulffen syn, so lange bis das es zumole hingeleget und vorrichtet wirdet, an alles geverde. hirüber gezeuge sind Hanns a von Rochow, Hanns Lôser, Küne von Kochstette rittere, und Claws von Bissmarke. mit urkunde ditz brives vorsegilt mid unsern anhangenden ingesegilen, der geben ist zu Wittemberg nach Cristi gebûrte dryzenhundert und in dem eyn und sebenzigsten jaren des frytages nach dem zwelfften den man nennet epyphanya domini. Jan. 10. 10 25. Herzog Wenzel von Sachsen verspricht 1 Karl's IV Sohn Wenzel zum Römischen 1375 König zu wählen. 1375 Jan. 17 Wittenberg. Jan. 17. Das Or. dieser Urkunde befindet sich im Böhmischen Kronarchiv das bis jetzt unzugänglich blieb. In dem Verzeichnis der Urkunden desselben, welches mitgetheilt wird und wovon Pr. Höfler in Prag uns eine Abschrift zuzusenden die Güte hatte, ist es unter nr. 333 aufgeführt mit obigem Datum. Auch Pelzel Wen- 15 zel 1, 42. nt. 4 sagt: Des Kurfürsten von Sachsen Brief ist zu Wittenberg a. 1375 am St. Antonitag oder den 17. Jan. datiert, das Original liegt in archivo curiae feud. et appellat. regni Boh. Es stimmt dieß Datum ganz mit der von Ruprecht dem älteren am 22. Febr. 1375 nr. 20 abgegebenen Erklärung, daß ihm diese Urkunde bereits vorlag nebst denen der drei geistlichen Kurfürsten. Palacky IIb, 386 erwähnt das Vorhandensein dieser noch ungedruckten Urkunde im Böhmischen Kronarchiv ebenfalls, scheint sie aber auch nicht gesehen zu haben; 20 die Angabe desselben, daß Sachsen versprochen habe seinerseits zu jener Wahl behilflich zu sein, was einen weiteren Sinn haben könnte als die bloße Zusage der Stimmabgabe in günstiger Richtung, ist wol nur ungenaue Ausdrucksweise; doch ugl. 24. Dec. 1374 Herzog Albrecht von Oesterreich. Vermuthlich aber war in der Ur- kunde auch die Wahl bei Lebzeiten Karl's vorgesehen, wie man aus dem Versprechen Ruprecht's des älteren v. 22. Febr. 1375 annehmen kann. 25 a) Das erste in unleserlich. 30 40 1 Sachsen war längst gewonnen, besondrer Mittel bedurfte es kaum mehr. Häberlin 4, 22 f. erinnert mit Recht an die Anhänglichkeit des ganzen Hauses an den Kaiser, und an die Verpflichtung gegen den- selben wegen der ihm zugewandten Lüneburgischen Erb- folge, sowie an die Urkunde mit der goldnen Bulle vom 10. Juni 1376 w. m. s. Der sohnlose Hzg. Wil- helm von Lüneburg hatte selbst die Verfügung über das Fürstenthum zu Gunsten des Sächsischen Hauses 35 beim Kaiser betrieben, wenn sie auch gegen das Recht war. Und obschon nachträglich Wilhelm sich dann wieder dem Wolfenbüttel'schen Hause zuwandte und sein fürstliches Erbe am 23. Juni 1355 den Söhnen des Hzg. Magnus I zusprach, so erhielt doch Albrecht von Sachsen zugleich mit Wenzel und Rudolf den Brüdern seines Vaters an dem Hofe Karl's IV zu Prag die feierliche Belehnung mit dem Fürstenthum Lüneburg, auf den muthmaßslichen Fall daß Hzg. Wilhelm ohne männliche Nachkommen abscheiden würde, 45 und der Kaiser blieb auch in der Folge bei dem gan- zen Streite auf der Sächsischen Seite, gewiss nicht ohne den Gedanken an den Vortheil den er künftig von die- ser Kurstimme würde ziehen können. Er thut Hag- Wilhelm in die Acht, gebietet Huldigung für Sachsen, 50 laßt nach dem Tode Wilhelm’s die Ansprüche Hzg. Magnus des jüngern, der selbst an den kaiserlichen Hof gekommen war, nicht zu, und betreibt eifrigst die Sächsische Sache, auch nach dem Tode Rudolf’s II. Am 2. Febr. 1371 konnte Albrecht in der Stadt Lüne- burg persönlich die Huldigung entgegenehmen, und bald befand sich fast das ganze Fürstenthum in der Gewalt der Sachsen. Als dann am 25. Juli 1373 Magnus im Gefecht bei Leveste gefallen war und am 25. 29. 30. Sept. d. J. ein Vergleich zwischen seinen Söhnen und den Sächsischen Herzogen zu Stande kam, da kamen, obschon die Herschaft Lüneburg ungetheilt blei- ben und von beiden Seiten abwechselnd verwaltet werden sollte, doch zuerst die Sachsen Albrecht und Wenzel daran, der Kaiser bestätigte den Vertrag, und die Söhne Magnus' des jüngern blieben vorläufig auf Braun- schweig-Wolfenbüttel beschränkt; überhaupt s. Have- mann 1, 464—509, und die Urkk. bei Sudendorf Urk.B. 4, 247—253 u. a. m. nebst der geschichtlichen Einleitung daselbst. Freilich zeigen die Urkk. bei Su- dendorf 4, 22 ff. vom 20. Mai 1370, daßs das Haus Luxemburg eine zweideutige Rolle in dieser Sache ge- spielt hat, natürlich hinter dem Rücken Sachsens. Ob übrigens die Anweisung an Lübeck v. 4. Apr. 1372 bei Sudendorf Urk.B. 4, 181 (rgl. 1369 Nor. 19 ibid. 3, 292) auf die Gewinnung der Sächsischen Stimme Bezug habe, soll hier nicht untersucht werden.
A. Gewinnung der Reichsstände. 51 1371 nicht lâssen sunder by eynander getruwlichen bliben und, sulche veede vordecht- nusse und krieg zu keren und zu wenden, einander mid leibe und mid gute mid landen und leuten und mid aller unsrer macht gentzlichen behulffen syn, so lange bis das es zumole hingeleget und vorrichtet wirdet, an alles geverde. hirüber gezeuge sind Hanns a von Rochow, Hanns Lôser, Küne von Kochstette rittere, und Claws von Bissmarke. mit urkunde ditz brives vorsegilt mid unsern anhangenden ingesegilen, der geben ist zu Wittemberg nach Cristi gebûrte dryzenhundert und in dem eyn und sebenzigsten jaren des frytages nach dem zwelfften den man nennet epyphanya domini. Jan. 10. 10 25. Herzog Wenzel von Sachsen verspricht 1 Karl's IV Sohn Wenzel zum Römischen 1375 König zu wählen. 1375 Jan. 17 Wittenberg. Jan. 17. Das Or. dieser Urkunde befindet sich im Böhmischen Kronarchiv das bis jetzt unzugänglich blieb. In dem Verzeichnis der Urkunden desselben, welches mitgetheilt wird und wovon Pr. Höfler in Prag uns eine Abschrift zuzusenden die Güte hatte, ist es unter nr. 333 aufgeführt mit obigem Datum. Auch Pelzel Wen- 15 zel 1, 42. nt. 4 sagt: Des Kurfürsten von Sachsen Brief ist zu Wittenberg a. 1375 am St. Antonitag oder den 17. Jan. datiert, das Original liegt in archivo curiae feud. et appellat. regni Boh. Es stimmt dieß Datum ganz mit der von Ruprecht dem älteren am 22. Febr. 1375 nr. 20 abgegebenen Erklärung, daß ihm diese Urkunde bereits vorlag nebst denen der drei geistlichen Kurfürsten. Palacky IIb, 386 erwähnt das Vorhandensein dieser noch ungedruckten Urkunde im Böhmischen Kronarchiv ebenfalls, scheint sie aber auch nicht gesehen zu haben; 20 die Angabe desselben, daß Sachsen versprochen habe seinerseits zu jener Wahl behilflich zu sein, was einen weiteren Sinn haben könnte als die bloße Zusage der Stimmabgabe in günstiger Richtung, ist wol nur ungenaue Ausdrucksweise; doch ugl. 24. Dec. 1374 Herzog Albrecht von Oesterreich. Vermuthlich aber war in der Ur- kunde auch die Wahl bei Lebzeiten Karl's vorgesehen, wie man aus dem Versprechen Ruprecht's des älteren v. 22. Febr. 1375 annehmen kann. 25 a) Das erste in unleserlich. 30 40 1 Sachsen war längst gewonnen, besondrer Mittel bedurfte es kaum mehr. Häberlin 4, 22 f. erinnert mit Recht an die Anhänglichkeit des ganzen Hauses an den Kaiser, und an die Verpflichtung gegen den- selben wegen der ihm zugewandten Lüneburgischen Erb- folge, sowie an die Urkunde mit der goldnen Bulle vom 10. Juni 1376 w. m. s. Der sohnlose Hzg. Wil- helm von Lüneburg hatte selbst die Verfügung über das Fürstenthum zu Gunsten des Sächsischen Hauses 35 beim Kaiser betrieben, wenn sie auch gegen das Recht war. Und obschon nachträglich Wilhelm sich dann wieder dem Wolfenbüttel'schen Hause zuwandte und sein fürstliches Erbe am 23. Juni 1355 den Söhnen des Hzg. Magnus I zusprach, so erhielt doch Albrecht von Sachsen zugleich mit Wenzel und Rudolf den Brüdern seines Vaters an dem Hofe Karl's IV zu Prag die feierliche Belehnung mit dem Fürstenthum Lüneburg, auf den muthmaßslichen Fall daß Hzg. Wilhelm ohne männliche Nachkommen abscheiden würde, 45 und der Kaiser blieb auch in der Folge bei dem gan- zen Streite auf der Sächsischen Seite, gewiss nicht ohne den Gedanken an den Vortheil den er künftig von die- ser Kurstimme würde ziehen können. Er thut Hag- Wilhelm in die Acht, gebietet Huldigung für Sachsen, 50 laßt nach dem Tode Wilhelm’s die Ansprüche Hzg. Magnus des jüngern, der selbst an den kaiserlichen Hof gekommen war, nicht zu, und betreibt eifrigst die Sächsische Sache, auch nach dem Tode Rudolf’s II. Am 2. Febr. 1371 konnte Albrecht in der Stadt Lüne- burg persönlich die Huldigung entgegenehmen, und bald befand sich fast das ganze Fürstenthum in der Gewalt der Sachsen. Als dann am 25. Juli 1373 Magnus im Gefecht bei Leveste gefallen war und am 25. 29. 30. Sept. d. J. ein Vergleich zwischen seinen Söhnen und den Sächsischen Herzogen zu Stande kam, da kamen, obschon die Herschaft Lüneburg ungetheilt blei- ben und von beiden Seiten abwechselnd verwaltet werden sollte, doch zuerst die Sachsen Albrecht und Wenzel daran, der Kaiser bestätigte den Vertrag, und die Söhne Magnus' des jüngern blieben vorläufig auf Braun- schweig-Wolfenbüttel beschränkt; überhaupt s. Have- mann 1, 464—509, und die Urkk. bei Sudendorf Urk.B. 4, 247—253 u. a. m. nebst der geschichtlichen Einleitung daselbst. Freilich zeigen die Urkk. bei Su- dendorf 4, 22 ff. vom 20. Mai 1370, daßs das Haus Luxemburg eine zweideutige Rolle in dieser Sache ge- spielt hat, natürlich hinter dem Rücken Sachsens. Ob übrigens die Anweisung an Lübeck v. 4. Apr. 1372 bei Sudendorf Urk.B. 4, 181 (rgl. 1369 Nor. 19 ibid. 3, 292) auf die Gewinnung der Sächsischen Stimme Bezug habe, soll hier nicht untersucht werden.
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52 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 26. K. Karl IV bestätigt 1 dem Herzog Wenzel von Sachsen und dessen Nachfolgern die Juní 10. Kur und bestimmt die Nachfolge in derselben. 1376 Juni 10 Frankfurt. A. aus Weim. Ges.A. Registrande F. kais. Exspektanzen fol. 40 E. nr. 13 A or. mb. c. bull. aur. pend.; glchs. Bem. in verso aurea bulla super ducatu Saxonie ad heredes des- cendentes devolvendo. B. coll. Dresd. St.A. Urk. nr. 4150 or. mb. an mehreren Stellen stark verletzt, c. bull. aur. pend. D. coll. Gribner Diss. 81—90 o. Q., sammt dessen Varianten aus Freher. G. coll. Goldast coll. const. imp. 1, 372—375 an einzelnen Stellen, mit Var., o. Q. L. coll. Lünig R.A. 8, 1, 186—9. nr. 15 auch nur an einzelnen Stellen. Marq. Freheri ad cap. 7 aureae bullae commentariolus p. 27—38 mit omissa et corrig. p. 48; 10 und Dumont 2, 1, 109—111 aus Goldast l. c.; nach Strure syntagma 920 auch in reprae- sentatione imperii p. 605 adnexa Marqu. Freheri tractatui de successione principum in pri- mogenitis et haeredibus erorum. Ueber gedr. Fragmente der Urk. s. Gribner Diss. 15 §. 8. Weitere Citate bei Schöttgen inv. dipl. 301 nr. 9. Deutsche Ausfertigung dat. Frankf. Dinst. nach Dreifaltigkeit 1376 im Dresd. St.A. nr. 4151. or. mb. c. sig. pend. cereo. Der deutsche Auszug bei Spalatin Chronica in Hortleder's deutschem Krieg l. 4. c. 23. p. 1502 f., woraus er fast ganz übergegangen ist in Goldast Reichs-Satz. 2, 76, scheint von Spalatin „nach dem Latein" gearbeitet zu sein; Hortleder selbst l. c. kanute den Text in beiden Sprachen. 15 In nomine sancte ac individue trinitatis feliciter amen. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex ad per- 20 petuam rei memoriam. quamvis sublimitas cesaree dignitatis, in qua conditor orbis nos sue pietatis clemencia feliciter collocavit, jugiter mentem nostram sollicitet, ut cura pervigili et laborum studiis accuratis nostrorum et imperii sacri fidelium ampu- temus incomoda eisque desiderate pacis amenitatem salubriter procuremus: ferven- ciori tamen affectu cor nostrum accenditur penes ea, que sacri decus imperii et 25 illustres ipsius principes electores quadam singularitate concernunt, eos precipue quos generis nobilitas multiplicia virtutum insignia et preclara fidei devocio lauda- bilius recommendant. [I] sane " alias a principibus comitibus baronibus nobilibus pro- ceribus ac multis aliis nostris et imperii sacri fidelibus informacionem certissimam ac luce testimonia clariora accepit cesarea celsitudo, qualiter felicis memorie illustris 30 Albertus quondam Saxonie dux, avus illustris Wenceslai moderni ducis Saxonie sacri imperii archimarescalli principis electoris necnon Lunemburgensis ducis avonculi nostri carissimi, velut archimarescallus ejusdem imperii et verus princeps elector volun- tate consensu et votis aliorum suorum coelectorum principum unanimiter accedentibus clare memorie serenissimos quondam Rudolffum Adolfum et Albertum ejusdem Ru- 35 dolfi filium ducem Austrie Romanorum reges predecessores nostros quadam conse- quencia ordinata rite et racionabiliter juxta debitam sacri Romani imperii obser- vanciam in Romanorum reges elegit ad imperatoriam celsitudinem promovendos. a) DL add. sicut. 1 Ueber das Verhältnis dieser Frankfurter Säch- sischen goldenen Bulle von 1376 zu der Metzer von 1356 und zu der Achener von 1414 s. Gribner's Dis- sertation; Gribner p. 15 §. 9 und Hortleder p. 1504 sprechen von einer Urkunde K. Wenzel's zur Zeit sei- ner Krönung dat. Aquisgrani 5 id. jul. [Jul. 11] die in derselben Richtung gieng wie die obige Karl's IV vom 10. Juni. — Die Verpflichtung Kurf. Wenzel's gegen den Kaiser gründete sich neben der Lüneburgi- schen Erbfolge auch auf die wol schon zuror verspro- chene und oben abgedruckte Urkunde (vgl. Gribner 59ff.) wegen des zwischen Herzog Wenzel und seinem Neffen 40 Albrecht zweifelhaften Erbrechts. Das Schema der letsteren Verwandtschaft gibt Struce Syntagma 920 und Hopf 150 lit. c. Kurfürst Rudolf I war 1356 gestorben, noch vor ihm 1350 Otto der mittlere unter seinen 3 Söhnen, der älteste derselben Rudolf II starb als Kurfürst 1370, so daßs es sich nunmehr um Otto's Sohn Albert und um Rudolfs I jüngsten Sohn den regierenden Kurfürsten Wenzel handelte, welcher ron Karl IV begünstigt wird. 45
52 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 26. K. Karl IV bestätigt 1 dem Herzog Wenzel von Sachsen und dessen Nachfolgern die Juní 10. Kur und bestimmt die Nachfolge in derselben. 1376 Juni 10 Frankfurt. A. aus Weim. Ges.A. Registrande F. kais. Exspektanzen fol. 40 E. nr. 13 A or. mb. c. bull. aur. pend.; glchs. Bem. in verso aurea bulla super ducatu Saxonie ad heredes des- cendentes devolvendo. B. coll. Dresd. St.A. Urk. nr. 4150 or. mb. an mehreren Stellen stark verletzt, c. bull. aur. pend. D. coll. Gribner Diss. 81—90 o. Q., sammt dessen Varianten aus Freher. G. coll. Goldast coll. const. imp. 1, 372—375 an einzelnen Stellen, mit Var., o. Q. L. coll. Lünig R.A. 8, 1, 186—9. nr. 15 auch nur an einzelnen Stellen. Marq. Freheri ad cap. 7 aureae bullae commentariolus p. 27—38 mit omissa et corrig. p. 48; 10 und Dumont 2, 1, 109—111 aus Goldast l. c.; nach Strure syntagma 920 auch in reprae- sentatione imperii p. 605 adnexa Marqu. Freheri tractatui de successione principum in pri- mogenitis et haeredibus erorum. Ueber gedr. Fragmente der Urk. s. Gribner Diss. 15 §. 8. Weitere Citate bei Schöttgen inv. dipl. 301 nr. 9. Deutsche Ausfertigung dat. Frankf. Dinst. nach Dreifaltigkeit 1376 im Dresd. St.A. nr. 4151. or. mb. c. sig. pend. cereo. Der deutsche Auszug bei Spalatin Chronica in Hortleder's deutschem Krieg l. 4. c. 23. p. 1502 f., woraus er fast ganz übergegangen ist in Goldast Reichs-Satz. 2, 76, scheint von Spalatin „nach dem Latein" gearbeitet zu sein; Hortleder selbst l. c. kanute den Text in beiden Sprachen. 15 In nomine sancte ac individue trinitatis feliciter amen. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex ad per- 20 petuam rei memoriam. quamvis sublimitas cesaree dignitatis, in qua conditor orbis nos sue pietatis clemencia feliciter collocavit, jugiter mentem nostram sollicitet, ut cura pervigili et laborum studiis accuratis nostrorum et imperii sacri fidelium ampu- temus incomoda eisque desiderate pacis amenitatem salubriter procuremus: ferven- ciori tamen affectu cor nostrum accenditur penes ea, que sacri decus imperii et 25 illustres ipsius principes electores quadam singularitate concernunt, eos precipue quos generis nobilitas multiplicia virtutum insignia et preclara fidei devocio lauda- bilius recommendant. [I] sane " alias a principibus comitibus baronibus nobilibus pro- ceribus ac multis aliis nostris et imperii sacri fidelibus informacionem certissimam ac luce testimonia clariora accepit cesarea celsitudo, qualiter felicis memorie illustris 30 Albertus quondam Saxonie dux, avus illustris Wenceslai moderni ducis Saxonie sacri imperii archimarescalli principis electoris necnon Lunemburgensis ducis avonculi nostri carissimi, velut archimarescallus ejusdem imperii et verus princeps elector volun- tate consensu et votis aliorum suorum coelectorum principum unanimiter accedentibus clare memorie serenissimos quondam Rudolffum Adolfum et Albertum ejusdem Ru- 35 dolfi filium ducem Austrie Romanorum reges predecessores nostros quadam conse- quencia ordinata rite et racionabiliter juxta debitam sacri Romani imperii obser- vanciam in Romanorum reges elegit ad imperatoriam celsitudinem promovendos. a) DL add. sicut. 1 Ueber das Verhältnis dieser Frankfurter Säch- sischen goldenen Bulle von 1376 zu der Metzer von 1356 und zu der Achener von 1414 s. Gribner's Dis- sertation; Gribner p. 15 §. 9 und Hortleder p. 1504 sprechen von einer Urkunde K. Wenzel's zur Zeit sei- ner Krönung dat. Aquisgrani 5 id. jul. [Jul. 11] die in derselben Richtung gieng wie die obige Karl's IV vom 10. Juni. — Die Verpflichtung Kurf. Wenzel's gegen den Kaiser gründete sich neben der Lüneburgi- schen Erbfolge auch auf die wol schon zuror verspro- chene und oben abgedruckte Urkunde (vgl. Gribner 59ff.) wegen des zwischen Herzog Wenzel und seinem Neffen 40 Albrecht zweifelhaften Erbrechts. Das Schema der letsteren Verwandtschaft gibt Struce Syntagma 920 und Hopf 150 lit. c. Kurfürst Rudolf I war 1356 gestorben, noch vor ihm 1350 Otto der mittlere unter seinen 3 Söhnen, der älteste derselben Rudolf II starb als Kurfürst 1370, so daßs es sich nunmehr um Otto's Sohn Albert und um Rudolfs I jüngsten Sohn den regierenden Kurfürsten Wenzel handelte, welcher ron Karl IV begünstigt wird. 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 53 5 10 15 20 25 30 35 40 et post obitum ipsius Alberti Romanorum regis, dum aliquandiu nonnullis erroribus 1376 sacrum imperium fluctuaret, recolende memorie Rudolfus quondam Saxonie dux dicti ducis Alberti filius et moderni Wenceslai Saxonie et Lunemburgensis ducis pater celebris recordacionis serenissimum principem Heinricum avum nostrum dilectum cum suis coelectoribus in Romanorum regem dinoscitur elegisse, qui eciam avus noster post electionem eandem adeptus fuit feliciter cesaream dignitatem. cumque manifestissimum existat et longe late per orbem terrarum lucidissime divul- gatum nec umquam possit in dubium revocari, quomodo eciam dictus Rudolfus quondam Saxonie dux, moderni Wenceslai ducis Saxonie et Lunemburgensis pater, felicibus nostris temporibus cum ceteris suis coelectoribus sacri imperii nos in Ro- manorum regem elegit sollempniter, prout eciam post eandem electionem auspice deo in Romanorum imperatorem sumus promoti et feliciter coronati, quemadmodum hec omnia et singula principum et fide dignorum multorum sunt testimoniis fidelibus a approbata: ejusdem Wenceslai moderni Saxonie sacri imperii archimarescalli et principis electoris nec non Lunemburgensis ducis tam claro tamque manifesto et notorio jure considerato, inspecto nichilominus diligencius et pensato, qualiter idem Wenceslaus modernus tamquam dux Saxonie sacri imperii archimarescallus et princeps elector cum aliis principibus et coelectoribus suis et ipsi cum eo serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum carissimum in Romanorum regem unanimiter et concorditer in ecclesia collegiata sancti Bartho- lomei Frankenfordensi Maguntinensis diocesis nullo penitusb reclamante spiritus sancti gracia invocata hodie elegerunt, quodque prefati Albertus avus et Rudolffus pater dicti Wenceslai quondam Saxonie duces diuturna temporum prescripcione incon- cusse habuerunt et possederunt legitime, prout eciam ipse Wenceslaus inpresenciarum ad instar illorum ex successione paterna et hereditaria dinoscitur justo titulo possidere, jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem in imperatorem pro- movendum: sano tam ecclesiasticorum quam secularium principum sacri imperii electorum consensuc et consilio accedente non improvide neque per errorem sed animo deliberato, aliorum eciam plurimorum ecclesiasticorum et secularium prin- cipum baronum nobilium et procerum nostrorum et imperii sacri fidelium maturo communicato consilio, cupientes auctore domino d futuris obviare periculis et materiam omnium succidere dubiorum, de certa nostra sciencia et plenitudine potestatis cesaree in hiis scriptis pronuncciamus decernimus statuimus declaramus et eciam hoc im- periali perpetue valituro sanccimus edicto: quod jus vox dignitas et potestas eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum eidem Wenceslao moderno e duci Saxonie tamquam imperii sacri archimarescallo ac principi electori heredibus et suc- cessoribus suis legitimis laicis dumtaxat ab eo descendentibus, quocies casus hujusmodi electionis emerserit, imperpetuum debeat competere, sicut et rite sibi tamquam duci Saxonie ac imperii sacri archimarescallo competit manifeste, ac ipse velut Saxonie dux sacri Romani imperii archimarescallus verus et legitimus princeps elector et post obitum ejus heredes et successores sui legitimi modo et forma submissis ducatum principatum et comitatum palatinum Saxonie ac archimarescalliam imperii sacri cum omnibus et singulis eorum terris dominiis proprietatibus vasallagiis libertatibus honoribus et pertinenciis, in quibuscumque rebus consistant et quibuscumque spe- cialibus possent vocabulis designari, nec non jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum sine impedimento quolibet debeant obtinere. [2] et ne inter heredes et successores ipsius eo defuncto super Juní 10. 45 a) de. B. b) Verletzte Stelle ergänst aus B. gemerkt. d) G. bem. deo als andre Lesart. c) BD consilio et consensu, G hat als andere Lesart concessu an- e) de. B. f) G bem. vasallitiis als andre Lesart.
A. Gewinnung der Reichsstände. 53 5 10 15 20 25 30 35 40 et post obitum ipsius Alberti Romanorum regis, dum aliquandiu nonnullis erroribus 1376 sacrum imperium fluctuaret, recolende memorie Rudolfus quondam Saxonie dux dicti ducis Alberti filius et moderni Wenceslai Saxonie et Lunemburgensis ducis pater celebris recordacionis serenissimum principem Heinricum avum nostrum dilectum cum suis coelectoribus in Romanorum regem dinoscitur elegisse, qui eciam avus noster post electionem eandem adeptus fuit feliciter cesaream dignitatem. cumque manifestissimum existat et longe late per orbem terrarum lucidissime divul- gatum nec umquam possit in dubium revocari, quomodo eciam dictus Rudolfus quondam Saxonie dux, moderni Wenceslai ducis Saxonie et Lunemburgensis pater, felicibus nostris temporibus cum ceteris suis coelectoribus sacri imperii nos in Ro- manorum regem elegit sollempniter, prout eciam post eandem electionem auspice deo in Romanorum imperatorem sumus promoti et feliciter coronati, quemadmodum hec omnia et singula principum et fide dignorum multorum sunt testimoniis fidelibus a approbata: ejusdem Wenceslai moderni Saxonie sacri imperii archimarescalli et principis electoris nec non Lunemburgensis ducis tam claro tamque manifesto et notorio jure considerato, inspecto nichilominus diligencius et pensato, qualiter idem Wenceslaus modernus tamquam dux Saxonie sacri imperii archimarescallus et princeps elector cum aliis principibus et coelectoribus suis et ipsi cum eo serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum carissimum in Romanorum regem unanimiter et concorditer in ecclesia collegiata sancti Bartho- lomei Frankenfordensi Maguntinensis diocesis nullo penitusb reclamante spiritus sancti gracia invocata hodie elegerunt, quodque prefati Albertus avus et Rudolffus pater dicti Wenceslai quondam Saxonie duces diuturna temporum prescripcione incon- cusse habuerunt et possederunt legitime, prout eciam ipse Wenceslaus inpresenciarum ad instar illorum ex successione paterna et hereditaria dinoscitur justo titulo possidere, jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem in imperatorem pro- movendum: sano tam ecclesiasticorum quam secularium principum sacri imperii electorum consensuc et consilio accedente non improvide neque per errorem sed animo deliberato, aliorum eciam plurimorum ecclesiasticorum et secularium prin- cipum baronum nobilium et procerum nostrorum et imperii sacri fidelium maturo communicato consilio, cupientes auctore domino d futuris obviare periculis et materiam omnium succidere dubiorum, de certa nostra sciencia et plenitudine potestatis cesaree in hiis scriptis pronuncciamus decernimus statuimus declaramus et eciam hoc im- periali perpetue valituro sanccimus edicto: quod jus vox dignitas et potestas eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum eidem Wenceslao moderno e duci Saxonie tamquam imperii sacri archimarescallo ac principi electori heredibus et suc- cessoribus suis legitimis laicis dumtaxat ab eo descendentibus, quocies casus hujusmodi electionis emerserit, imperpetuum debeat competere, sicut et rite sibi tamquam duci Saxonie ac imperii sacri archimarescallo competit manifeste, ac ipse velut Saxonie dux sacri Romani imperii archimarescallus verus et legitimus princeps elector et post obitum ejus heredes et successores sui legitimi modo et forma submissis ducatum principatum et comitatum palatinum Saxonie ac archimarescalliam imperii sacri cum omnibus et singulis eorum terris dominiis proprietatibus vasallagiis libertatibus honoribus et pertinenciis, in quibuscumque rebus consistant et quibuscumque spe- cialibus possent vocabulis designari, nec non jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum sine impedimento quolibet debeant obtinere. [2] et ne inter heredes et successores ipsius eo defuncto super Juní 10. 45 a) de. B. b) Verletzte Stelle ergänst aus B. gemerkt. d) G. bem. deo als andre Lesart. c) BD consilio et consensu, G hat als andere Lesart concessu an- e) de. B. f) G bem. vasallitiis als andre Lesart.
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54 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 jure hujusmodi futuris temporibus dubitacionum questionum seu litium quevis materia Juni 10 oriatur, decernimus statuimus et presenti imperiali sanccimus edicto imperpetuum valituro: quod post dicti Wenceslai Saxonie moderni et Lunemburgensis ducis obitum primogenitus ejus filius et post primogenitia obitum ejusdem primogeniti senior filius ex ordine geniture et sic deinceps a seniore filio descendentes ex ordine geniture semper senior; si vero primogenitus ducis Wenceslai prefati decesserit mas- culini sexus laicis dumtaxat legitimis heredibus non relictis, ex tune secundogenitus filius Wenceslai ducis predicti et post obitum ejus secundogeniti filius senior laicus; et, si secundogenitus sine heredibus legitimis masculini sexus laicis decesserit, terciogenitus dicti Wenceslai et senior ejus filius laicus post mortem ipsius et deinceps per talem modum directa linea geniture descendentes ab eo laici dumtaxat jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem promovendum in imperatorem et officium marescallie cum omnibus et singulis suis dominiis honoribus juribus privilegiis dignitatibus et pertinenciis perpetuis temporibus obtinebunt per successionem here- ditariam et paternalem ut premittitur ex ordine geniture; si vero prefatum Wences- laum modernum Saxonie et Lunemburgensem ducem sine legitimis masculini sexus heredibus laicis de lumbis ejus directa linea geniture descendentibus mori contingeret, extunc principatus et comitatus palatinusb Saxonie necnon archimarescallia sacri imperii ac jus vox dignitas et potestas eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum ad illustrem Albertum filium Ottonis quondam ducis Saxonie ducem 20 Saxonie et Lunemburgensem modernum patruum dicti« Wenceslai ducis Saxonie et Lunemburgensis et ad * legitimos ejus heredes masculini sexus laicos dumtaxate, ita videlicet quod post ejusdem Alberti obitum primogenitus ejus filius et post primo- geniti ejus ! obitum ejusdem primogeniti senior filius ex ordine geniture et sic deinceps a seniore filio descendentes s ex ordine geniture semper senior, si vero primogenitus ducis Alberti prefati decesserit masculini sexus laicis dumtaxat heredibus non relictis, extunc secundogenitus filius Alberti ducis predicti et post obitum ejus secundogeniti filius senior laicus, et, si secundogenitus sine heredibus legitimis masculini sexus laicis decesserit, terciogenitus dicti Alberti et senior ejus filius laicus post mortem ipsius eth deinceps per talem modum directa linea geniture descendentes ab eo laici 30 dumtaxat jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem promo- vendum in imperatorem et officium archimarescallie cum omnibus et singulis suis dominiis honoribus juribus privilegiis dignitatibus et pertinenciis perpetuis temporibus obtinebunt per successionem hereditariam et paternalem ut premittitur ex ordine geniture; quibus omnibus non extantibus, ad proximiorem heredem secundum lineam 35 paternalem dumtaxat laicum seniorem ducem Saxonie pro tempore ac ejus heredes secundum eundem modum superius expressatum imperpetuum legitime devolventur. et talis sucsessio et devolucio, ne in hiis committantur errores futuris temporibus, debet ut premittitur in omnibus et singulis prescriptis sine innovacione perpetuo inviolabiliter observari, taliter videlicet quod, si aliquem ex eis modo premisso ab 40 hac luce migrare contingeret i qui masculini sexus heredes legitimos laicos post se relinquet k debite pacientes etatis defectum, extunc senior frater, nepos aut consan- guineus proximior in linea geniture si frater! non extiterit ejusdem defuncti, laicus dumtaxat, dicti pupilli et juvenis, ad quem prescripta devolventur de jure, tutor esse debeat et curator, tam diu donec debitam pertingat etatem. cui eciam juveni 45 quam cito etatem debitam pertingenti vocesm jus dignitatem et potestatem predicte 5 10 15 25 a) D p. 60. 84. add. ejus. b) D Palatinatus. c) D ejusdem st. dicti. d) D add. ipsius nach ad, de. ejus nach legitimos. e) Gribner schiebt hier offenbar mit willkürlicher Verbesserung devolvantur ein, das Verbum folgt aber ohnedieß weiter unten mit devolventur. f) B de. ejus. g) ergänst aus B. h) D add. sic. i) B. contigerit. k) D relinqueret. 1) Goldast hat als andere Lesart angegeben pater, DL haben einfach frater. m) GDL vocem. 50
54 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 jure hujusmodi futuris temporibus dubitacionum questionum seu litium quevis materia Juni 10 oriatur, decernimus statuimus et presenti imperiali sanccimus edicto imperpetuum valituro: quod post dicti Wenceslai Saxonie moderni et Lunemburgensis ducis obitum primogenitus ejus filius et post primogenitia obitum ejusdem primogeniti senior filius ex ordine geniture et sic deinceps a seniore filio descendentes ex ordine geniture semper senior; si vero primogenitus ducis Wenceslai prefati decesserit mas- culini sexus laicis dumtaxat legitimis heredibus non relictis, ex tune secundogenitus filius Wenceslai ducis predicti et post obitum ejus secundogeniti filius senior laicus; et, si secundogenitus sine heredibus legitimis masculini sexus laicis decesserit, terciogenitus dicti Wenceslai et senior ejus filius laicus post mortem ipsius et deinceps per talem modum directa linea geniture descendentes ab eo laici dumtaxat jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem promovendum in imperatorem et officium marescallie cum omnibus et singulis suis dominiis honoribus juribus privilegiis dignitatibus et pertinenciis perpetuis temporibus obtinebunt per successionem here- ditariam et paternalem ut premittitur ex ordine geniture; si vero prefatum Wences- laum modernum Saxonie et Lunemburgensem ducem sine legitimis masculini sexus heredibus laicis de lumbis ejus directa linea geniture descendentibus mori contingeret, extunc principatus et comitatus palatinusb Saxonie necnon archimarescallia sacri imperii ac jus vox dignitas et potestas eligendi Romanorum regem in imperatorem promovendum ad illustrem Albertum filium Ottonis quondam ducis Saxonie ducem 20 Saxonie et Lunemburgensem modernum patruum dicti« Wenceslai ducis Saxonie et Lunemburgensis et ad * legitimos ejus heredes masculini sexus laicos dumtaxate, ita videlicet quod post ejusdem Alberti obitum primogenitus ejus filius et post primo- geniti ejus ! obitum ejusdem primogeniti senior filius ex ordine geniture et sic deinceps a seniore filio descendentes s ex ordine geniture semper senior, si vero primogenitus ducis Alberti prefati decesserit masculini sexus laicis dumtaxat heredibus non relictis, extunc secundogenitus filius Alberti ducis predicti et post obitum ejus secundogeniti filius senior laicus, et, si secundogenitus sine heredibus legitimis masculini sexus laicis decesserit, terciogenitus dicti Alberti et senior ejus filius laicus post mortem ipsius eth deinceps per talem modum directa linea geniture descendentes ab eo laici 30 dumtaxat jus vocem dignitatem et potestatem eligendi Romanorum regem promo- vendum in imperatorem et officium archimarescallie cum omnibus et singulis suis dominiis honoribus juribus privilegiis dignitatibus et pertinenciis perpetuis temporibus obtinebunt per successionem hereditariam et paternalem ut premittitur ex ordine geniture; quibus omnibus non extantibus, ad proximiorem heredem secundum lineam 35 paternalem dumtaxat laicum seniorem ducem Saxonie pro tempore ac ejus heredes secundum eundem modum superius expressatum imperpetuum legitime devolventur. et talis sucsessio et devolucio, ne in hiis committantur errores futuris temporibus, debet ut premittitur in omnibus et singulis prescriptis sine innovacione perpetuo inviolabiliter observari, taliter videlicet quod, si aliquem ex eis modo premisso ab 40 hac luce migrare contingeret i qui masculini sexus heredes legitimos laicos post se relinquet k debite pacientes etatis defectum, extunc senior frater, nepos aut consan- guineus proximior in linea geniture si frater! non extiterit ejusdem defuncti, laicus dumtaxat, dicti pupilli et juvenis, ad quem prescripta devolventur de jure, tutor esse debeat et curator, tam diu donec debitam pertingat etatem. cui eciam juveni 45 quam cito etatem debitam pertingenti vocesm jus dignitatem et potestatem predicte 5 10 15 25 a) D p. 60. 84. add. ejus. b) D Palatinatus. c) D ejusdem st. dicti. d) D add. ipsius nach ad, de. ejus nach legitimos. e) Gribner schiebt hier offenbar mit willkürlicher Verbesserung devolvantur ein, das Verbum folgt aber ohnedieß weiter unten mit devolventur. f) B de. ejus. g) ergänst aus B. h) D add. sic. i) B. contigerit. k) D relinqueret. 1) Goldast hat als andere Lesart angegeben pater, DL haben einfach frater. m) GDL vocem. 50
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A. Gewinnung der Reichsstände. 55 5 40 20 25 30 electionis ac omnia et singula ab ipsis dependencia idem tutor sine difficultate et 1376 renitencia qualibet tenebitur et debebit protinus assignare. etatem autem debitam in hoc casu, eligendi videlicet Romanorum regem in imperatorem promovendum, decem et octo annorum censeri volumus et haberi. in principatibus autem ducatibus et dominiis aliis temporalibus gubernandis etatem observandam decernimus prout a divis Romanorum imperatoribus et regibus nostris predecessoribus est sanccitum. porro ne super jure voce dignitate ac potestate electionis hujusmodi necnon ducatu principatu et officio archimarescallie predictis ullo umquam tempore contingat scandala suscitari vel attemptari valeant novitates, de imperatorie plenitudine pote- statis et de certa nostra sciencia omnia et singula premissa, prout in suis clausulis membris articulis atque punctis superius designantur, auctorizamus approbamus rati- ficamus et tenore presencium de certa nostra sciencia confirmamus, insuper Wen- ceslao et Alberto modernis ducibus Saxonie et Lunemburgensibus predictis necnon eorum heredibus et legittimis successoribus, quemadmodum prius donavimus, sic 15 hujusmodi donacionem iterum innovantes damus concedimus conferimus et donamus auctoritate imperiali predicta ducatum et principatum Lunemburgensem, cujus auctore deo possessionem jam obtinent, cum omnibus et singulis eorum terris civitatibus castris opidis fortaliciis dominiis proprietatibus vasallagiisa juribus jurisdicionibus usibus utilitatibus fructibus redditibusb proventibus emolimentis libertatibus usu- fructibus attinenciis appendiise et pertinenciis universis, in quibuscumque consi- stant quibusve possint specialibus et exquisitis vocabulis designari, nichil prorsus excluso, prout ducatus et principatus Lunemburgensis predictus in suis terminis finibus limitibus et graniciis circumferencialiter antiquitus est distinctus, non obstan- tibus legibus juribus comunibus municipalibus et privatis consuetudinibus privilegiis vel statutis quibuslibet in contrarium editis et servatis, eciam si forent talia de quibus specialis et expressa presentibus d esset mencio facienda, quibus omnibus et singulis, in quantum premissis aut alicui eorum possent quomodolibet obviare, de dicte pleni- tudine imperatorie potestatis presentibus penitus et omni modo e derogamus, sup- plentes de prefate imperatorie plenitudine potestatis omnem defectum, si quis in premissis aut eorum aliquo ex verborum defectu sentenciarum obscuritate sollemp- nitatis obmissione seu alio quovis modo nunc et in antea reperiretur admissus. nulli ergo penitus hominum liceat hanc nostre pronuncciacionis decreti statuti declara- cionis sanctionis auctorisacionis approbacionis applicationis‘ ratificacionis et confir- macionis paginam infringere aut ei ausu temerario quomodolibet contraire, sub 35 pena mille marcarum auri purissimi, quas ab eo, qui contrafecerit, tocies quocies fuerit contrafactum, irremissibiliter exigi volumus, et earum medietatem impe- rialis nostre camere fisco, residuam vero partem injuriam passorum usibus appli cari. signum serenissimi principis et domini domini Karoli quarti Romanorum imperatoris invictissimi et gloriosissimi Boemie regis. 8 testes hujus rei sunt 40 venerabiles Ludevicus! archiepiscopus Maguntinensis sacri imperii per Germaniam, a) G bem. als andre Lesart vasallitiis, DL haben vasallagiis. b) de. B. c) LG und Freher nach Gribner 88 ap- pendiciis, D appendicibus. d) D precedentibus. e) BD omnimode, LG omnimodo. 1) add. BD, de. AGL g) signum — regis ist größer geschrieben, das Signum selbst steht mitten im Text. und bet Freher nach D 88. Juni 10. 1 Gribner p. 15 erwähnt schon die 3 Willebriefe 45 von Kurmains Kurköln und Kurbrandenburg mit An- gabe des Datums. Der Kurmainzische, im Dresd. St. A. Urk. nr. 4152 or. mb. c. sig. pend. lautet Lodewicus dei gracia sancte Maguntinensis ecclesie archiepis- copus sacri imperii per Germaniam archicancella- 50 rius ad perpetuam rei memoriam. in electione regis Romanorum in imperatoriam celsitudinem promo- vendi jus potestatem et vocem eligendi auctore domino cum ceteris principibus nostris coelectori- bus obtinentes, ad illa dirigenda et prospere pro- movenda nos sentimus obnoxios, per que nostris illustribus coelectoribus jura et privilegia sua ser- vantur illesa, futuris quoque obviatur periculis, et
A. Gewinnung der Reichsstände. 55 5 40 20 25 30 electionis ac omnia et singula ab ipsis dependencia idem tutor sine difficultate et 1376 renitencia qualibet tenebitur et debebit protinus assignare. etatem autem debitam in hoc casu, eligendi videlicet Romanorum regem in imperatorem promovendum, decem et octo annorum censeri volumus et haberi. in principatibus autem ducatibus et dominiis aliis temporalibus gubernandis etatem observandam decernimus prout a divis Romanorum imperatoribus et regibus nostris predecessoribus est sanccitum. porro ne super jure voce dignitate ac potestate electionis hujusmodi necnon ducatu principatu et officio archimarescallie predictis ullo umquam tempore contingat scandala suscitari vel attemptari valeant novitates, de imperatorie plenitudine pote- statis et de certa nostra sciencia omnia et singula premissa, prout in suis clausulis membris articulis atque punctis superius designantur, auctorizamus approbamus rati- ficamus et tenore presencium de certa nostra sciencia confirmamus, insuper Wen- ceslao et Alberto modernis ducibus Saxonie et Lunemburgensibus predictis necnon eorum heredibus et legittimis successoribus, quemadmodum prius donavimus, sic 15 hujusmodi donacionem iterum innovantes damus concedimus conferimus et donamus auctoritate imperiali predicta ducatum et principatum Lunemburgensem, cujus auctore deo possessionem jam obtinent, cum omnibus et singulis eorum terris civitatibus castris opidis fortaliciis dominiis proprietatibus vasallagiisa juribus jurisdicionibus usibus utilitatibus fructibus redditibusb proventibus emolimentis libertatibus usu- fructibus attinenciis appendiise et pertinenciis universis, in quibuscumque consi- stant quibusve possint specialibus et exquisitis vocabulis designari, nichil prorsus excluso, prout ducatus et principatus Lunemburgensis predictus in suis terminis finibus limitibus et graniciis circumferencialiter antiquitus est distinctus, non obstan- tibus legibus juribus comunibus municipalibus et privatis consuetudinibus privilegiis vel statutis quibuslibet in contrarium editis et servatis, eciam si forent talia de quibus specialis et expressa presentibus d esset mencio facienda, quibus omnibus et singulis, in quantum premissis aut alicui eorum possent quomodolibet obviare, de dicte pleni- tudine imperatorie potestatis presentibus penitus et omni modo e derogamus, sup- plentes de prefate imperatorie plenitudine potestatis omnem defectum, si quis in premissis aut eorum aliquo ex verborum defectu sentenciarum obscuritate sollemp- nitatis obmissione seu alio quovis modo nunc et in antea reperiretur admissus. nulli ergo penitus hominum liceat hanc nostre pronuncciacionis decreti statuti declara- cionis sanctionis auctorisacionis approbacionis applicationis‘ ratificacionis et confir- macionis paginam infringere aut ei ausu temerario quomodolibet contraire, sub 35 pena mille marcarum auri purissimi, quas ab eo, qui contrafecerit, tocies quocies fuerit contrafactum, irremissibiliter exigi volumus, et earum medietatem impe- rialis nostre camere fisco, residuam vero partem injuriam passorum usibus appli cari. signum serenissimi principis et domini domini Karoli quarti Romanorum imperatoris invictissimi et gloriosissimi Boemie regis. 8 testes hujus rei sunt 40 venerabiles Ludevicus! archiepiscopus Maguntinensis sacri imperii per Germaniam, a) G bem. als andre Lesart vasallitiis, DL haben vasallagiis. b) de. B. c) LG und Freher nach Gribner 88 ap- pendiciis, D appendicibus. d) D precedentibus. e) BD omnimode, LG omnimodo. 1) add. BD, de. AGL g) signum — regis ist größer geschrieben, das Signum selbst steht mitten im Text. und bet Freher nach D 88. Juni 10. 1 Gribner p. 15 erwähnt schon die 3 Willebriefe 45 von Kurmains Kurköln und Kurbrandenburg mit An- gabe des Datums. Der Kurmainzische, im Dresd. St. A. Urk. nr. 4152 or. mb. c. sig. pend. lautet Lodewicus dei gracia sancte Maguntinensis ecclesie archiepis- copus sacri imperii per Germaniam archicancella- 50 rius ad perpetuam rei memoriam. in electione regis Romanorum in imperatoriam celsitudinem promo- vendi jus potestatem et vocem eligendi auctore domino cum ceteris principibus nostris coelectori- bus obtinentes, ad illa dirigenda et prospere pro- movenda nos sentimus obnoxios, per que nostris illustribus coelectoribus jura et privilegia sua ser- vantur illesa, futuris quoque obviatur periculis, et
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56 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Fridericus1 Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam, et " Cuno Treverensis Juní 10. archiepiscopus sacri imperii per Galliam et regnum Arelatense archicancellarii, illu- stres Rupertus senior comes Palatinus Reni sacri imperii archidapifer et b dux Bavarie, Sigismundus2 marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius prin- cipes electores, venerabiles Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, Theodoricus Metensis et Ekhardus Wormaciensis ecclesiarum episcopi, spectabiles Eberhardus de Wirtemberg Theodricus de Kaczenelbogen et Heinricus de Spanheim comites, nobiles Petrus de Wartemberg dictus de Costd imperialis curie nostre magister, Thimo de Coldicz camere nostre magister e, et alii quam plures nostri et imperii sacri principes nobiles et fideles presencium sub bulla aurea tipario nostre 10 majestatis impressa testimonio literarum. datum Frankenfordie super Mogano anno millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quarta decima, 4. idus junii, regnorum nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo." Et nos Ludowicus dei gracia8 Moguntinensis ecclesie archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellarius recognovimus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 5 45 f. Verhältnis anderer Reichsstände zur Erwählung Wenzel’s. 1367 27. K. Karl IV verbindet sich mit der Stadt Nürnberg auf Lebenszeit, ihr mit der Sept. 13. erforderlichen Macht beizustehen gegen Angreifer ihrer Besitzungen und Rechte. 1367 Sept. 13 Prag.3 20 Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo serico nigro- flavo et cum secr. in verso sigilli, keine Bem. auf der Rückseite, auch obne Unterschrift. Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. s. l. a. et d. Coll. die meisten übrigen Urkk. gleichen Inhalts v. 13. Jan. 1368 und 23. Apr. 1370, w. m. s. Wir Karl von gotes genaden Romischer keyser czu allen czeitenh merer des 25 reichs und kunig czu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve a) add. BD, de. AGL. b) add. BD, de. AGL. c) Freher Theodorus nach D 89. d) BD Chosta: ALG Cost. so duch Freher nach D 89. e] camere n. m. de. B, ad. ADLG. I) in AB das folgende anders geschrieben wie der Teal, scheint vom Erzbischof selbst herzurühren, alle zitternde Hand. g) B add. sancte, de. ADGL. h) de. or. Nu- remb., ad. Gmünd Ept. Ulm Weil Hall Leutkirch. 30 discordiarum materia, que in Romanorum regum electionibus sepe contingit, salubriter amputatur. sane alias a principibus [nun folgen mut. mut. die Bestimmungen Karl's IV über die Sächsische Kur und Nachfolge bis zu den Worten porro ne super jure — scandala suscitari vel attemptari valeant novi- tates wie in der kaiserlichen Urkunde rom 10. Juni 1376; statt de imperatorie plenitudine potestatis, wie es an letztgenanntem Orte weiter geht, heisst es dann hier] nos tamquam archiepiscopus Magunti- nensis sacri Romani imperii per Germaniam archi- cancellarius et princeps elector, quantum ad nos pertinet et debemus, premissa omnia et singula, prout in suis clausulis membris articulis atque punctis designantur superius, approbamus ratifi- camus et eis tenore presencium expressum nostrum adhibemus consensum benivolenciam pariter et as- sensum. presentium sub sigilli nostri appensione testimonio literarum, datum Frankefordie anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, quarto idus junii. 1 Der Kurkölnische Willebrief, im Dresd. St.A. Urk. nr. 4153 or. mb. c. sig. pend. lautet Fredericus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepisco- pus sacri imperii per Italiam archicancellarius [weiter wie in der Kurmainzischen Urk. rom gleichen Tag; dann] nos tamquam archiepiscopus Colonien- sis sacri Romani imperii per Italiam archicancella- rius et princeps elector [sonst wie dort]. 2 Der Kurbrandenburgische Willebrief, im Dresd. St.A. Urk. nr. 4154 or. mb. c. sig. pend., lautet Si- 40 gismundus dei gracia marchio Brandemburgensis Romani imperii archicamerarins [weiter wie in der Kurmainzischen Urk. vom gleichen Tag; dann] nos tamquam marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius et princeps elector [sonst wie dort, nur daß im Datum nach dem Stadtnamen beigefügt ist super Mogano, und nach der Jahrszahl noch steht indiccione quarta decima]. 3 Am 14. Januar des folgenden Jahrs erlaubt der Kaiser der Stadt Nürnberg, daßs sie, nachdem er sich 50 zu mehrerer Sicherheit und Frieden im Lande mit ihr 35 45
56 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Fridericus1 Coloniensis archiepiscopus sacri imperii per Italiam, et " Cuno Treverensis Juní 10. archiepiscopus sacri imperii per Galliam et regnum Arelatense archicancellarii, illu- stres Rupertus senior comes Palatinus Reni sacri imperii archidapifer et b dux Bavarie, Sigismundus2 marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius prin- cipes electores, venerabiles Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, Theodoricus Metensis et Ekhardus Wormaciensis ecclesiarum episcopi, spectabiles Eberhardus de Wirtemberg Theodricus de Kaczenelbogen et Heinricus de Spanheim comites, nobiles Petrus de Wartemberg dictus de Costd imperialis curie nostre magister, Thimo de Coldicz camere nostre magister e, et alii quam plures nostri et imperii sacri principes nobiles et fideles presencium sub bulla aurea tipario nostre 10 majestatis impressa testimonio literarum. datum Frankenfordie super Mogano anno millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quarta decima, 4. idus junii, regnorum nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo." Et nos Ludowicus dei gracia8 Moguntinensis ecclesie archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellarius recognovimus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 5 45 f. Verhältnis anderer Reichsstände zur Erwählung Wenzel’s. 1367 27. K. Karl IV verbindet sich mit der Stadt Nürnberg auf Lebenszeit, ihr mit der Sept. 13. erforderlichen Macht beizustehen gegen Angreifer ihrer Besitzungen und Rechte. 1367 Sept. 13 Prag.3 20 Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo serico nigro- flavo et cum secr. in verso sigilli, keine Bem. auf der Rückseite, auch obne Unterschrift. Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. s. l. a. et d. Coll. die meisten übrigen Urkk. gleichen Inhalts v. 13. Jan. 1368 und 23. Apr. 1370, w. m. s. Wir Karl von gotes genaden Romischer keyser czu allen czeitenh merer des 25 reichs und kunig czu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve a) add. BD, de. AGL. b) add. BD, de. AGL. c) Freher Theodorus nach D 89. d) BD Chosta: ALG Cost. so duch Freher nach D 89. e] camere n. m. de. B, ad. ADLG. I) in AB das folgende anders geschrieben wie der Teal, scheint vom Erzbischof selbst herzurühren, alle zitternde Hand. g) B add. sancte, de. ADGL. h) de. or. Nu- remb., ad. Gmünd Ept. Ulm Weil Hall Leutkirch. 30 discordiarum materia, que in Romanorum regum electionibus sepe contingit, salubriter amputatur. sane alias a principibus [nun folgen mut. mut. die Bestimmungen Karl's IV über die Sächsische Kur und Nachfolge bis zu den Worten porro ne super jure — scandala suscitari vel attemptari valeant novi- tates wie in der kaiserlichen Urkunde rom 10. Juni 1376; statt de imperatorie plenitudine potestatis, wie es an letztgenanntem Orte weiter geht, heisst es dann hier] nos tamquam archiepiscopus Magunti- nensis sacri Romani imperii per Germaniam archi- cancellarius et princeps elector, quantum ad nos pertinet et debemus, premissa omnia et singula, prout in suis clausulis membris articulis atque punctis designantur superius, approbamus ratifi- camus et eis tenore presencium expressum nostrum adhibemus consensum benivolenciam pariter et as- sensum. presentium sub sigilli nostri appensione testimonio literarum, datum Frankefordie anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, quarto idus junii. 1 Der Kurkölnische Willebrief, im Dresd. St.A. Urk. nr. 4153 or. mb. c. sig. pend. lautet Fredericus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepisco- pus sacri imperii per Italiam archicancellarius [weiter wie in der Kurmainzischen Urk. rom gleichen Tag; dann] nos tamquam archiepiscopus Colonien- sis sacri Romani imperii per Italiam archicancella- rius et princeps elector [sonst wie dort]. 2 Der Kurbrandenburgische Willebrief, im Dresd. St.A. Urk. nr. 4154 or. mb. c. sig. pend., lautet Si- 40 gismundus dei gracia marchio Brandemburgensis Romani imperii archicamerarins [weiter wie in der Kurmainzischen Urk. vom gleichen Tag; dann] nos tamquam marchio Brandemburgensis sacri imperii archicamerarius et princeps elector [sonst wie dort, nur daß im Datum nach dem Stadtnamen beigefügt ist super Mogano, und nach der Jahrszahl noch steht indiccione quarta decima]. 3 Am 14. Januar des folgenden Jahrs erlaubt der Kaiser der Stadt Nürnberg, daßs sie, nachdem er sich 50 zu mehrerer Sicherheit und Frieden im Lande mit ihr 35 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 57 1367 allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute und mit rechter wizze czu eren czu nutze und czu wirdikeit des heiligen Romischen reichs uns mit den ersamen den . . burgermeistern a dem rate und den burgern gemeynlich der stat czu Nuremberg unsern lieben getrewen iren erben und nachkomen vorbunden haben und vorbinden unser lebetage in sulcher schicht b und meynungen als hernach geschrieben steet; also bescheidenlich das wir yn globet haben und globen mit guten trewen an geverde, das wir yn unser lebetage genediclich willeclich und gentzlich beigestendig und geholfen seyn wollen und sullen wieder allermengelich die sie in iren erben besitzungen rechten guten€ gewonheiten freyheiten guten und nutzzen 10 hinderten schedigten oder mit gewalt bekrenktend in dheine weis. und dieselbe hulfe sullen und e wollen wir tun als genediclich flizzeclich und mit sulcher macht als seyn not wirdet.1 mit urkunde ditz brieves versigelt mit unserm keyserlichen grozzem€ ingesigel, der gegeben ist czu Prage nach Cristes geburte dreiczehen hundert jar dornach in dem siben und sechczigistem jare an des heiligen cruces abent 15 als es erhaben wart unserr reiche in dem czwei und czwenczigisten und des keyser- tums in dem dreuczehendem jare. 5 1367 Sept. 13. Sept. 13. 20 28. K. Wenzel verbindet sich mit der Stadt Nürnberg bis zur neuen rechtmäßsigen Königswahl und nicht weiter, ihr, falls sein Vater stürbe,2 mit der erforderlichen Macht nach Vermögen beizustehn gegen Angreifer ihrer Besitzungen und Rechte. 1367 Sept. 13 Prag. 1367 Sept. 13. Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo mb. et.c. secr. in verso sigilli, keine Bem. auf der Rückseite, auch ohne Unterschrift. (Auch vorhanden im Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. s. l. a. et d.) Coll. die meisten übrigen Urkk. gleichen Inhalts v. 23. April 1370, w. m. s. 25 Wir Wenczslaw von gotes genaden kunig czu Behem marggraff czu Brandem- burg und czu Luzitz bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen odir horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute und mit rechter 30 a) Die Originale für Kaufbeuren Eßlingen Hall Leutkirch Weil Ulm haben den.. burgermeister, so auch Linig für Dinkelsbühl ohne die Punkte; die Originale für Augsburg Gmüind Kempten Memmingen Weil wie Nürnberg, nur daß Mem- mingen die 2 Punkte vor den und Weil gar keine hat; Donauwörth den burgermaistern, bet Lünig ohne die 2 Punkte; Nördlingen bei Lünig dem burgermeister ohne die 2 Punkte; Weißenburg mit den burgermeistern. b) Weißenburg sicht, Weil gschicht. c) Gmünd gutern, Weil Leutkirch Eplingen Hall gûtern, Ulm guten, letsteres ist das richtige, guten ist hier adjektivisch mit gewonheiten zusammenzunchmen. d) Weißenburg statt bekrenkten liest beträngten fehlerhaft. e) Nördlingen bei Lünig de. sullen und, wol nur ausgefallen. 1) Weißenburg majestât statt grozzem. 35 verbunden, alle die, welche dem Bund beitreten wollen, in solchen einnehmen möge, dat. Nürnberg Fr. vor Prisce Tag der h. Jungfr. 1368, c. sig., nach dem Repert. des Münch. R.A. 1 Befehle an die kais. Beamten in Baiern und 40 Franken, den Nürnbergern beizustehen gegen jeden der sie angreife, erfolgen 1375 und 1376, Münch. R.A. 2 Schon am 30. Nov. [1350] trafen die zu Ulm versammelten Reichsstädte Verabredungen nicht bloß für den Landfrieden sondern auch für gemeinsame 45 Haltung falls K. Karl mit Tod abgienge. Die Urkunde lautet so: Wir dez richs stet, die iezo ze Ulm uff sant Endres tag by einander sint gewesen, be- kennen ûns an disem brieff: daz wir alle gemein- lich mit der merern stimme überein sien komen 50 uff die ayd die wir zů dem lantfrid gesworn ha- ben, die stukk und die artikel ze halten die her- nach gescriben stand ungevarlich. dem ist also. Deutsche Reichstags-Akten. 1. wer’ daz iemen, der von den steten zû dem lant- frid gehôrt, sit der lantfrid gesetzt ist, widerehtz geschadget würd, und sich der rat derselben stat, der der schad geschehen wer’, uff ir ayd oder der merer teil da erkanten, daz darumb ze manend wer’ : so hat dwselb stat gwalt darumb alle ûns stet aydgenozzen vom lantfrid ze manend uff einen tag gen Ulm. und sol ouch dwselb stat mit der manung einer ieglichen stat scriben, von welcher taut oder von welchen sachen daz si. und sol ouch ein ieglich stat under ûns uff den benenten tag gen Ulm ir erber botschaft senden mit vollem gwalt umb dieselben taut. und wez sich da der merer teil erkent daz umb dieselben taut ze tünd und anzegriffend si, daz sol fürgank han ane alle widerede. wir sien ouch übereinkomen: wer’ daz iemen der stet, die den lantfrid gesworn hant und dazů gehôrent, widerehtz geschadget wûrd mit 8
A. Gewinnung der Reichsstände. 57 1367 allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute und mit rechter wizze czu eren czu nutze und czu wirdikeit des heiligen Romischen reichs uns mit den ersamen den . . burgermeistern a dem rate und den burgern gemeynlich der stat czu Nuremberg unsern lieben getrewen iren erben und nachkomen vorbunden haben und vorbinden unser lebetage in sulcher schicht b und meynungen als hernach geschrieben steet; also bescheidenlich das wir yn globet haben und globen mit guten trewen an geverde, das wir yn unser lebetage genediclich willeclich und gentzlich beigestendig und geholfen seyn wollen und sullen wieder allermengelich die sie in iren erben besitzungen rechten guten€ gewonheiten freyheiten guten und nutzzen 10 hinderten schedigten oder mit gewalt bekrenktend in dheine weis. und dieselbe hulfe sullen und e wollen wir tun als genediclich flizzeclich und mit sulcher macht als seyn not wirdet.1 mit urkunde ditz brieves versigelt mit unserm keyserlichen grozzem€ ingesigel, der gegeben ist czu Prage nach Cristes geburte dreiczehen hundert jar dornach in dem siben und sechczigistem jare an des heiligen cruces abent 15 als es erhaben wart unserr reiche in dem czwei und czwenczigisten und des keyser- tums in dem dreuczehendem jare. 5 1367 Sept. 13. Sept. 13. 20 28. K. Wenzel verbindet sich mit der Stadt Nürnberg bis zur neuen rechtmäßsigen Königswahl und nicht weiter, ihr, falls sein Vater stürbe,2 mit der erforderlichen Macht nach Vermögen beizustehn gegen Angreifer ihrer Besitzungen und Rechte. 1367 Sept. 13 Prag. 1367 Sept. 13. Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo mb. et.c. secr. in verso sigilli, keine Bem. auf der Rückseite, auch ohne Unterschrift. (Auch vorhanden im Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. s. l. a. et d.) Coll. die meisten übrigen Urkk. gleichen Inhalts v. 23. April 1370, w. m. s. 25 Wir Wenczslaw von gotes genaden kunig czu Behem marggraff czu Brandem- burg und czu Luzitz bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen odir horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute und mit rechter 30 a) Die Originale für Kaufbeuren Eßlingen Hall Leutkirch Weil Ulm haben den.. burgermeister, so auch Linig für Dinkelsbühl ohne die Punkte; die Originale für Augsburg Gmüind Kempten Memmingen Weil wie Nürnberg, nur daß Mem- mingen die 2 Punkte vor den und Weil gar keine hat; Donauwörth den burgermaistern, bet Lünig ohne die 2 Punkte; Nördlingen bei Lünig dem burgermeister ohne die 2 Punkte; Weißenburg mit den burgermeistern. b) Weißenburg sicht, Weil gschicht. c) Gmünd gutern, Weil Leutkirch Eplingen Hall gûtern, Ulm guten, letsteres ist das richtige, guten ist hier adjektivisch mit gewonheiten zusammenzunchmen. d) Weißenburg statt bekrenkten liest beträngten fehlerhaft. e) Nördlingen bei Lünig de. sullen und, wol nur ausgefallen. 1) Weißenburg majestât statt grozzem. 35 verbunden, alle die, welche dem Bund beitreten wollen, in solchen einnehmen möge, dat. Nürnberg Fr. vor Prisce Tag der h. Jungfr. 1368, c. sig., nach dem Repert. des Münch. R.A. 1 Befehle an die kais. Beamten in Baiern und 40 Franken, den Nürnbergern beizustehen gegen jeden der sie angreife, erfolgen 1375 und 1376, Münch. R.A. 2 Schon am 30. Nov. [1350] trafen die zu Ulm versammelten Reichsstädte Verabredungen nicht bloß für den Landfrieden sondern auch für gemeinsame 45 Haltung falls K. Karl mit Tod abgienge. Die Urkunde lautet so: Wir dez richs stet, die iezo ze Ulm uff sant Endres tag by einander sint gewesen, be- kennen ûns an disem brieff: daz wir alle gemein- lich mit der merern stimme überein sien komen 50 uff die ayd die wir zů dem lantfrid gesworn ha- ben, die stukk und die artikel ze halten die her- nach gescriben stand ungevarlich. dem ist also. Deutsche Reichstags-Akten. 1. wer’ daz iemen, der von den steten zû dem lant- frid gehôrt, sit der lantfrid gesetzt ist, widerehtz geschadget würd, und sich der rat derselben stat, der der schad geschehen wer’, uff ir ayd oder der merer teil da erkanten, daz darumb ze manend wer’ : so hat dwselb stat gwalt darumb alle ûns stet aydgenozzen vom lantfrid ze manend uff einen tag gen Ulm. und sol ouch dwselb stat mit der manung einer ieglichen stat scriben, von welcher taut oder von welchen sachen daz si. und sol ouch ein ieglich stat under ûns uff den benenten tag gen Ulm ir erber botschaft senden mit vollem gwalt umb dieselben taut. und wez sich da der merer teil erkent daz umb dieselben taut ze tünd und anzegriffend si, daz sol fürgank han ane alle widerede. wir sien ouch übereinkomen: wer’ daz iemen der stet, die den lantfrid gesworn hant und dazů gehôrent, widerehtz geschadget wûrd mit 8
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58 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1367 wizze czu eren czu dienste und czu wirdikeit des heiligen Romischen reichs uns Sept. 13. unser erben und nachkomen kunige czu Beheim mit den ersamen weisen leuten den .. burgermeistern " dem rate und den burgern gemeynlich der stat czu Nurem- berg iren erben und nachkomen vorbunden haben und vorbinden in sulcher schicht und meynungen als hernach geschrieben steet; also bescheidenlich das wir yn gelobet haben und globen mit guten trewen an geverde, were das sache das der allerdurchleuchtigiste furste und herre her Karl Romischer keyser czu allen czeiten merer des reichs und kunig czu Beheim unser lieber genediger herre und vatter sturbe da got lange fur sey, das denn wir unser erben und nachkomen willeclich und getruwelich in b beygestendig und geholffen seyn wollen und sullen wieder aller- 10 mengelich die sie in yren erben besitzungen rechten guten gewonheiten freyheiten guten ° und nutzzen hinderten schedigten odir mit gewalt bekrenkten in dheyne weis. und dieselbe hulfe sullen und wollen wir tun, nach dem als seyn not wirdet, mit unserm vormugen an geverde, untz an eynen kunftigen eymutigend Romischen kunig der von allen kurfursten oder von dem merer teile erwelet wirdet. und wenn das 15 geschicht, so sullen alle e die egenanten buntnuzze gelubde und hulfe abeseyn. mit urkunde ditz brieves versigelt mit unserr kuniglichen majestat ingesigel, der gegeben ist czu Prage do man czalte nach Cristes geburte dreiczehen hundert jar dornach 1367 Sept. 13.in dem siben und sechczigistem jare an des heiligen cruces abent als es erhaben wart unsers kunigriches in dem funften jare. 5 20 a) Die Originale von Hall Kaufbeuren leuten.. dem burgermeister; die Originale von Augsburg Biberuch Gmünd Kempten Leutkirch Memmingen Nördlingen Rotweil Ulm Wimpfen 1. dem.. burgermeister; Donauwörth mit den er- samen burgermaistern ohne w. l. d. b) in de in den Origg. für Nürnberg Ulm Biberach Koufbeuren Nördlingen, ad. vor beygestendig in den Origg- für Augsburg Kempten Wimpfen, ad. vor willeclich in der Donauwörther Kopie und in den Origg. für Gmünd Kempten Leutkirch Memmingen, ad. nach beygestendig in dem Orig. für Rotweil. c) Auch Gmünd und Wimpfen haben guten; sonst häufig guteren ausgeschrieben oder durch Abkürzung. d) Nördlingen Biberach Gmünd Leutkirch Rotweil Wimpfen haben eynmutigen im Orig.; (das Ulmer Orig. hat eymmutigen; im Haller Orig. fehlt das Wort, es steht aber dann eymuticlichen nach kurfursten. e) alle durchstrichen in der Urk. für Donauwörth wol mit glcha. Dinte, Kopie in München. 25 raub mit brand oder mit lûtvahen, wenne denne dieselb stat, die der schad angat, den oder die- selben den steten ir einer oder me, die zû dem lantfrid gehôrent, dieselben schedlichen benennent [or. benemment] oder verkündent mit der stet brieff der der schad beschehen ist. wenne denne diesel- ben verkûnten in dehein stat under ûns da si ge- offnet sint koment: so sol ze derselben stat ein burgermeister oder ein amman oder vom rat den- selben kûnden und sagen, ir si einer oder me, si haben wider die stat getan der der schad besche- hen ist, und daz si fürbaz in die stat iht komen oder sich mit den clagern rihten, oder si müssen si heimen und enthalten uff reht. und welcher also enthalten und begriffen wůrd, so sol denne dwselb stat, von der er verkûnt ist, denselben schedlichen berehtun nach der stet reht da er begriffen ist, und daz dwselb stat verhengen soll ane widerede. wir sien ouch übereinkomen, daz wir stet alle gemeinlich unzertrent by einander beliben suln, ob ûnser herre künch Karl von Rome [der Aus- druck K. Karl von Rom auch bei Vischer Reg. 35 r. 13. Dec. 1352; und von dem durchluchsten obresten fürsten keyser Karlen von Rome schreibt 1356 Eßlingen an Straßburg bei Wencker Pfalb. in den vorangeschickten remiss. et supplem.] abgieng, den got lang uffheb ; und suln nach sinem tod, so wir erst mûgen, ze Ulm zesamenkomen, und sol sich 30 dehein stat davon lan sthossen [das letzte Wort nicht ganz deutlich, doch ziemlich zweifellos] noch scheiden von der andern, noch sich an deheinen herren henken noch komen, denne als wir da ge- meinlich oder ûnser der merer teil übereinkomen. und sol dehein stat, diewile wir eins eimûtigen herren nit überein sien komen, deheinen iren fru- men noch nucz werben schaffen noch fûgen, denne gemeinw dink aller ûnserr stet. wir suln ouch alle gemeinlich uff die ayde, die wir zû dem lant- 40 frid gesworn haben, einander beholffen sin, daz ûns iemen von ûnsern rehten und gewonheiten scheid oder dringe. ez sol ouch dis sache ein ieg- lich stat uff den ayd in ir stetbûch verschriben. actum anno jubileo. Im Münch. R.A. Reichsst. 45 Nürnb. Nachtrr. f. 55 II 6/5 or. mb. c. sig. laeso at. impr., die Umschrift fast unversehrt † sigillum secre- tum civium in Ulma. — Mit dem Jubeljahr ist wol 1350 gemeint. Das e in wer und in der ersten Sylbe von schedlichen und Endres hat immer einen dach- 50 artigen Haken über sich, was wahrscheinlich é bedeu- ten soll. — Fast 10 Jahre darauf verbindet sich Winds- heim mit Nürnberg daßs sie künftigen Kaisern und Königen miteinander huldigen wollen, 1360 Febr. 5 (Mi. n. Lichtmess), nach Münch. R.A. Repert.; des- 55 gleichen Weizzenburch an demselben Tag, nach ibid. 35
58 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1367 wizze czu eren czu dienste und czu wirdikeit des heiligen Romischen reichs uns Sept. 13. unser erben und nachkomen kunige czu Beheim mit den ersamen weisen leuten den .. burgermeistern " dem rate und den burgern gemeynlich der stat czu Nurem- berg iren erben und nachkomen vorbunden haben und vorbinden in sulcher schicht und meynungen als hernach geschrieben steet; also bescheidenlich das wir yn gelobet haben und globen mit guten trewen an geverde, were das sache das der allerdurchleuchtigiste furste und herre her Karl Romischer keyser czu allen czeiten merer des reichs und kunig czu Beheim unser lieber genediger herre und vatter sturbe da got lange fur sey, das denn wir unser erben und nachkomen willeclich und getruwelich in b beygestendig und geholffen seyn wollen und sullen wieder aller- 10 mengelich die sie in yren erben besitzungen rechten guten gewonheiten freyheiten guten ° und nutzzen hinderten schedigten odir mit gewalt bekrenkten in dheyne weis. und dieselbe hulfe sullen und wollen wir tun, nach dem als seyn not wirdet, mit unserm vormugen an geverde, untz an eynen kunftigen eymutigend Romischen kunig der von allen kurfursten oder von dem merer teile erwelet wirdet. und wenn das 15 geschicht, so sullen alle e die egenanten buntnuzze gelubde und hulfe abeseyn. mit urkunde ditz brieves versigelt mit unserr kuniglichen majestat ingesigel, der gegeben ist czu Prage do man czalte nach Cristes geburte dreiczehen hundert jar dornach 1367 Sept. 13.in dem siben und sechczigistem jare an des heiligen cruces abent als es erhaben wart unsers kunigriches in dem funften jare. 5 20 a) Die Originale von Hall Kaufbeuren leuten.. dem burgermeister; die Originale von Augsburg Biberuch Gmünd Kempten Leutkirch Memmingen Nördlingen Rotweil Ulm Wimpfen 1. dem.. burgermeister; Donauwörth mit den er- samen burgermaistern ohne w. l. d. b) in de in den Origg. für Nürnberg Ulm Biberach Koufbeuren Nördlingen, ad. vor beygestendig in den Origg- für Augsburg Kempten Wimpfen, ad. vor willeclich in der Donauwörther Kopie und in den Origg. für Gmünd Kempten Leutkirch Memmingen, ad. nach beygestendig in dem Orig. für Rotweil. c) Auch Gmünd und Wimpfen haben guten; sonst häufig guteren ausgeschrieben oder durch Abkürzung. d) Nördlingen Biberach Gmünd Leutkirch Rotweil Wimpfen haben eynmutigen im Orig.; (das Ulmer Orig. hat eymmutigen; im Haller Orig. fehlt das Wort, es steht aber dann eymuticlichen nach kurfursten. e) alle durchstrichen in der Urk. für Donauwörth wol mit glcha. Dinte, Kopie in München. 25 raub mit brand oder mit lûtvahen, wenne denne dieselb stat, die der schad angat, den oder die- selben den steten ir einer oder me, die zû dem lantfrid gehôrent, dieselben schedlichen benennent [or. benemment] oder verkündent mit der stet brieff der der schad beschehen ist. wenne denne diesel- ben verkûnten in dehein stat under ûns da si ge- offnet sint koment: so sol ze derselben stat ein burgermeister oder ein amman oder vom rat den- selben kûnden und sagen, ir si einer oder me, si haben wider die stat getan der der schad besche- hen ist, und daz si fürbaz in die stat iht komen oder sich mit den clagern rihten, oder si müssen si heimen und enthalten uff reht. und welcher also enthalten und begriffen wůrd, so sol denne dwselb stat, von der er verkûnt ist, denselben schedlichen berehtun nach der stet reht da er begriffen ist, und daz dwselb stat verhengen soll ane widerede. wir sien ouch übereinkomen, daz wir stet alle gemeinlich unzertrent by einander beliben suln, ob ûnser herre künch Karl von Rome [der Aus- druck K. Karl von Rom auch bei Vischer Reg. 35 r. 13. Dec. 1352; und von dem durchluchsten obresten fürsten keyser Karlen von Rome schreibt 1356 Eßlingen an Straßburg bei Wencker Pfalb. in den vorangeschickten remiss. et supplem.] abgieng, den got lang uffheb ; und suln nach sinem tod, so wir erst mûgen, ze Ulm zesamenkomen, und sol sich 30 dehein stat davon lan sthossen [das letzte Wort nicht ganz deutlich, doch ziemlich zweifellos] noch scheiden von der andern, noch sich an deheinen herren henken noch komen, denne als wir da ge- meinlich oder ûnser der merer teil übereinkomen. und sol dehein stat, diewile wir eins eimûtigen herren nit überein sien komen, deheinen iren fru- men noch nucz werben schaffen noch fûgen, denne gemeinw dink aller ûnserr stet. wir suln ouch alle gemeinlich uff die ayde, die wir zû dem lant- 40 frid gesworn haben, einander beholffen sin, daz ûns iemen von ûnsern rehten und gewonheiten scheid oder dringe. ez sol ouch dis sache ein ieg- lich stat uff den ayd in ir stetbûch verschriben. actum anno jubileo. Im Münch. R.A. Reichsst. 45 Nürnb. Nachtrr. f. 55 II 6/5 or. mb. c. sig. laeso at. impr., die Umschrift fast unversehrt † sigillum secre- tum civium in Ulma. — Mit dem Jubeljahr ist wol 1350 gemeint. Das e in wer und in der ersten Sylbe von schedlichen und Endres hat immer einen dach- 50 artigen Haken über sich, was wahrscheinlich é bedeu- ten soll. — Fast 10 Jahre darauf verbindet sich Winds- heim mit Nürnberg daßs sie künftigen Kaisern und Königen miteinander huldigen wollen, 1360 Febr. 5 (Mi. n. Lichtmess), nach Münch. R.A. Repert.; des- 55 gleichen Weizzenburch an demselben Tag, nach ibid. 35
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A. Gewinnung der Reichsstände. 59 29. Nürnberg verbindet sich mit K. Karl IV wie am 2. Mai 1370 Heilbronn. [1367 c. (1367 c. Sept. 13.] Sept. 13 Nürnberg oder Prag.] Nach Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. Wurde nicht coll. mit der Heilbronner Urkunde rom 2. Mai 1370, das ausgezogene Regest zeigt aber daßs es die gleiche Urkunde mit letzterer ist. Das Datum fehlt, ergibt sich aber aus nr. 27. 30. Nürnberg verbindet sich mit K. Wenzel wie am 23. April 1370 Nördlingen. [1367 1367 c. Sept. 13.] c. Sept. 13 Nürnberg oder Prag.] Aus Rotenb. St.A. Sammelband [Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. (coll. mit Nördlingen.) 10 Wir..die burgermeister . . der rat und .. die burger gemeinclichen der stat ze Nurnberg [weiter wie in der gen. Urk., doch heißt es oder hôren lesen, weiter unten williclich getrewlich beygestendig, noch weiter unten walds hinderten schedigten; der Schluß ohne Datum, das wir angesetzt haben wie in nr. 29, und das sich ergibt aus nr. 28, lautet] und dez zu urkûnde etc. 15 31. K. Karl IV verbindet sich 1 mit Rotenburg Windsheim Weißenburg auf Lebenszeit 1368 wie am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1368 Jan. 13 Nürnberg. Jan. 13. Mit Rotemburg: 2 Münch. R.A. or. c. sig. nach Reg. Boic. 9, 191: dat. ib. et eod. die wie Winsheim. Mit Winsheim:3 ib. or. c. sig. nach ib. 9, 190: dat. zu Nuremberg an dem achten tage des obre- sten tages. Mit Weissenburg: 4 coll. Knipschildt tract. ed. 2 p. 909 f., ed. 3 p. 331 der 2. Paginierung; Lünig R.A. 14, 1, 617 nr. 10; Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 199 nr. 254. Die Kollationierung mit der Nürnberger Urk. vom 13. Sept. 1367 ergibt wörtliche Uebereinstimmung mut. mut., wenige Varianten s. dort. Der Schlußs lautet mit urkunt difs briefs besiglet mit unser kaiserlichen majestât insigel, der geben ist zu Nürnberg nach Christi geburt im tausend drei hundert acht und sechzigsten jar an dem achten 25 tage des christmonats unserer reiche in dem zwei und zweinzigsten und des kaisertumbs in dem drei- zehenden jar. Während Knipschildt, und Lünig ebenso, dieses auffallende Datum bieten, fehlt bei Falcken- stein an dem achten tage des christmonats. Nach der Lesart jener beiden wäre es der 8. December, aber die Regierungsjahre der Urkunde lassen für das Jahr 1368 diesen Monat nicht zu, dieß ist wol der Grund warum Pelzel Karl 2, 795 das obige Stück zum 8. Dec. 1367, obschon aus Lünig, anführt. Auch würde durch Annahme des 8. Dec. 1368 die Ausstellung der Urkunde für Weißsenburg fast um ein Jahr getrennt sein von den übrigen hieher gehörigen Urkunden die fast sämmtlich in den Januar dieses Jahres (oder gar schon in den September 1367) fallen. Es liegt hier ganz entschieden ein Misverständnis vor, und mußs statt an dem achten tage des christmonats gelesen werden an dem achten tage des obresten tages wie oben 20 30 1368 Jan. 13. 1 Aus der Urk. des Kaisers vom 25. Januar 1368 35 ergibt sich mit Sicherheit, was an sich vorauszusetzen war, daßs wie er so auch K. Wenzel nicht bloß mit Nürnberg am 13. Sept. 1367 sich verbunden hat, son- dern in gleicher Weise, wenn auch die Urkunden jetzt fehlen, mit Rotenburg Windsheim Weißenburg, und 40 zwar o. Zw. am 13. Jan. 1368 wie Karl. 2 Karl IV erlaubt der St. Rotemburg, daß, wenn sic Jemanden in ihr Bündnis aufnehme, dieser furbaz auch mit ihm und seinem Sohne Wenczlaw Kunig zu Beheim verbunden sein solle, dat. ib. et eod. die c. 45 sig. nach Reg. Boic. 9, 190. (vgl. dazu das Diplom ron gleichem Ort und Tag ib. 190 f. für Rotem- burg.) kunde erhielt wie in der vorigen Note Rotenburg und in der folgenden Weißsenburg. 4 K. Karl IV erlaubt Weizzenburg, daßs die Stadt, nachdem er sich um Friedens Gemachs und gemeinen Nutzens willen mit ihr verbunden, alle die, welche dem Bund beitreten wollen, in solchen nehmen möge, und daßs diese Aufgenommenen dann in derselben Weise wie Weizzenburg mit Karl und Wenzel verbunden sein sollen, dat. Nürnberg 1368 an dem achten Tage des obristen Tages r. 22 imp. 13, edid. Knipschildt tract. ed. 2 p. 910, ed. 3 p. 331 der zweiten Paginierung; Lünig R.A. 14, 1, 617 f. nr. 11; Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 200 nr. 256 mit falscher Jahres- zahl 1300. Es ist offenbar dieselbe Urkunde wie die- jenige für Rotenburg in der vorvorigen Anmerkung. 3 Es ist anzunchmen daß Windsheim dieselbe Ur-
A. Gewinnung der Reichsstände. 59 29. Nürnberg verbindet sich mit K. Karl IV wie am 2. Mai 1370 Heilbronn. [1367 c. (1367 c. Sept. 13.] Sept. 13 Nürnberg oder Prag.] Nach Rotenb. St. A. Sammelband Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. Wurde nicht coll. mit der Heilbronner Urkunde rom 2. Mai 1370, das ausgezogene Regest zeigt aber daßs es die gleiche Urkunde mit letzterer ist. Das Datum fehlt, ergibt sich aber aus nr. 27. 30. Nürnberg verbindet sich mit K. Wenzel wie am 23. April 1370 Nördlingen. [1367 1367 c. Sept. 13.] c. Sept. 13 Nürnberg oder Prag.] Aus Rotenb. St.A. Sammelband [Nürnbergische Acta † unpaginiert, Abschr. des 14. Jh. (coll. mit Nördlingen.) 10 Wir..die burgermeister . . der rat und .. die burger gemeinclichen der stat ze Nurnberg [weiter wie in der gen. Urk., doch heißt es oder hôren lesen, weiter unten williclich getrewlich beygestendig, noch weiter unten walds hinderten schedigten; der Schluß ohne Datum, das wir angesetzt haben wie in nr. 29, und das sich ergibt aus nr. 28, lautet] und dez zu urkûnde etc. 15 31. K. Karl IV verbindet sich 1 mit Rotenburg Windsheim Weißenburg auf Lebenszeit 1368 wie am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1368 Jan. 13 Nürnberg. Jan. 13. Mit Rotemburg: 2 Münch. R.A. or. c. sig. nach Reg. Boic. 9, 191: dat. ib. et eod. die wie Winsheim. Mit Winsheim:3 ib. or. c. sig. nach ib. 9, 190: dat. zu Nuremberg an dem achten tage des obre- sten tages. Mit Weissenburg: 4 coll. Knipschildt tract. ed. 2 p. 909 f., ed. 3 p. 331 der 2. Paginierung; Lünig R.A. 14, 1, 617 nr. 10; Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 199 nr. 254. Die Kollationierung mit der Nürnberger Urk. vom 13. Sept. 1367 ergibt wörtliche Uebereinstimmung mut. mut., wenige Varianten s. dort. Der Schlußs lautet mit urkunt difs briefs besiglet mit unser kaiserlichen majestât insigel, der geben ist zu Nürnberg nach Christi geburt im tausend drei hundert acht und sechzigsten jar an dem achten 25 tage des christmonats unserer reiche in dem zwei und zweinzigsten und des kaisertumbs in dem drei- zehenden jar. Während Knipschildt, und Lünig ebenso, dieses auffallende Datum bieten, fehlt bei Falcken- stein an dem achten tage des christmonats. Nach der Lesart jener beiden wäre es der 8. December, aber die Regierungsjahre der Urkunde lassen für das Jahr 1368 diesen Monat nicht zu, dieß ist wol der Grund warum Pelzel Karl 2, 795 das obige Stück zum 8. Dec. 1367, obschon aus Lünig, anführt. Auch würde durch Annahme des 8. Dec. 1368 die Ausstellung der Urkunde für Weißsenburg fast um ein Jahr getrennt sein von den übrigen hieher gehörigen Urkunden die fast sämmtlich in den Januar dieses Jahres (oder gar schon in den September 1367) fallen. Es liegt hier ganz entschieden ein Misverständnis vor, und mußs statt an dem achten tage des christmonats gelesen werden an dem achten tage des obresten tages wie oben 20 30 1368 Jan. 13. 1 Aus der Urk. des Kaisers vom 25. Januar 1368 35 ergibt sich mit Sicherheit, was an sich vorauszusetzen war, daßs wie er so auch K. Wenzel nicht bloß mit Nürnberg am 13. Sept. 1367 sich verbunden hat, son- dern in gleicher Weise, wenn auch die Urkunden jetzt fehlen, mit Rotenburg Windsheim Weißenburg, und 40 zwar o. Zw. am 13. Jan. 1368 wie Karl. 2 Karl IV erlaubt der St. Rotemburg, daß, wenn sic Jemanden in ihr Bündnis aufnehme, dieser furbaz auch mit ihm und seinem Sohne Wenczlaw Kunig zu Beheim verbunden sein solle, dat. ib. et eod. die c. 45 sig. nach Reg. Boic. 9, 190. (vgl. dazu das Diplom ron gleichem Ort und Tag ib. 190 f. für Rotem- burg.) kunde erhielt wie in der vorigen Note Rotenburg und in der folgenden Weißsenburg. 4 K. Karl IV erlaubt Weizzenburg, daßs die Stadt, nachdem er sich um Friedens Gemachs und gemeinen Nutzens willen mit ihr verbunden, alle die, welche dem Bund beitreten wollen, in solchen nehmen möge, und daßs diese Aufgenommenen dann in derselben Weise wie Weizzenburg mit Karl und Wenzel verbunden sein sollen, dat. Nürnberg 1368 an dem achten Tage des obristen Tages r. 22 imp. 13, edid. Knipschildt tract. ed. 2 p. 910, ed. 3 p. 331 der zweiten Paginierung; Lünig R.A. 14, 1, 617 f. nr. 11; Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 200 nr. 256 mit falscher Jahres- zahl 1300. Es ist offenbar dieselbe Urkunde wie die- jenige für Rotenburg in der vorvorigen Anmerkung. 3 Es ist anzunchmen daß Windsheim dieselbe Ur-
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60 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1368 bei Windsheim, zumal da auch für Rotenburg vom gleichen Tage datiert ist. Auch die andre Urkunde für Jan. 13. Weißenburg, worin der Kaiser der Stadt erlaubt auch noch andere in den Bund aufzunchmen, ist datiert bei Knipschildt (s. unsre nt. zu unsrer Urkunde) an dem achten tage des obristen tages. Und dieß für unsre Urkunde gleichfalls angenommen, so machen auch die Regierungs-Jahre keine Schwierigkeit mehr. 1368 Jan. 15. 32. Weißenburg verbindet sich mit K. Wenzel wie am 23. April 1370 Nördlingen. 5 1368 Jan. 15 [Nürnberg].2 K aus Knipschildt tractatus ed. 2 p. 910, ed. 3 p. 331 f. der 2. Paginierung (aus ed. 3. coll. mit Nördlingen). L coll. Lünig R.A. 14, 1, 618 nr. 12. F coll. Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 199 f. nr. 255 mit groben Fehlern. 40 1368 Jan. 15. Wir die burgermeister der rat und die burger gemeiniglichen der stadt zu Weissenburg bekenne und tun kunt offentlichen mit diesem briefe allen den die in sehen oder hôren lesen [weiter wie in der gen. Urk., doch heißt es in KLF getreu- lichen st. gûtlich, hinderten st. iendert, anmutigen st. einmûtigen, in F mehresten st. meren]. nun [besser F und] dez zu urkund geben wir diesen brief versiegelt mit 15 der stadt zu Weizzenburg anhangendem insigel, der geben ist da man zalt nach Christus geburt dreizehenhundert jar und in dem acht und sechzigsten jare dez negsten sambstags vor sant Agneten tag der heiligen [K L F verschrieben kaiserlichen] jungfrauen. 1368 Jan. 25. 33. K. Karl IV beurkundet daß Nürnberg Rotenburg Windsheim Weißlenburg das mit 20 ihm und Wenzel bis zur Wiederwahl eines Königs geschlossene Bündnis3 halten wollen und sollen wider allermänniglich. 1368 Jan. 25 Nürnberg. Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo mb. c secr. in verso sigilli, die Unterschrift steht auf dem Bug von andrer Hand als die Urk., wol eigenhändige Unterzeichnung. (Reg. Boic. 9, 192.) 25 ..Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reiches und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenliche mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das umb sulche buntnuzze, die die.. rete der burgere gemeinlich der stete zu Nuremberg zu Rotemburg zu Wynsheim und zu Weizemburg unser und des reiches lieben getruwen zu uns unsirn erblanden und 30 leuten disseit des Behemischen waldis unser lebentag haben getan und mit unsirm sone dem hochgebornen Wentzlawen kunigen zu Beheim und marggraffen zu Bran- 1 Aus der Urk. Karl's IV vom 25. Jan. 1368 er- gibt sich mit Sicherheit was an sich vorauszusetzen war, daß nemlich die 3 St. Rotenburg Windsheim Weißenburg sich mit Karl IV und K. Wenzel verbun- den haben wie Nürnberg es that 1367 c. Sept. 13, und zwar daß dieß geschah vor jenem Diplom des 25. Jan. 1368, vielleicht alles wie oben am 15. Januar. 2 In Nürnberg stellte damals der Kaiser seine Ur- kunden aus, die Weißenburger Bevollmächtigten mögen es eben da gethan haben. 3 K. Karl IV bestimmt hinsichtlich des zwischen obgen. 4 Städten geschlossenen Bündnisses, daß, wenn sie von desselben wegen mit Einwilligung des ihnen gegebenen kaiserlichen Hauptmanns Jemanden beschä- digen würden, sie dadurch nichts gegen das Reich ge- than haben und zu keiner Verantwortung verbunden 35 sein sollen, dat. Nuremberg 1368 Jan. 18 (am Diens tag vor Agnesen Tage) c. sig., nach Reg. Boic. 9, 191. — In einer Urk. Karl's IV tom 31. Merz 1368 aus Prag wird dann ein Schiedsgericht eingesetzt zwischen Kaiser und Konig mit der Stadt Eger und ihren an- dern Besitzungen auswendig des Böhmischen Landes einerseits und den gen. Städten andrerseits (Fr. vor Palm.), wenn Jemand an Landen Leuten und Guten beschädigt würde, nach dem Münch. Repert. und Reg. Boic. 9, 197. 40 45
60 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1368 bei Windsheim, zumal da auch für Rotenburg vom gleichen Tage datiert ist. Auch die andre Urkunde für Jan. 13. Weißenburg, worin der Kaiser der Stadt erlaubt auch noch andere in den Bund aufzunchmen, ist datiert bei Knipschildt (s. unsre nt. zu unsrer Urkunde) an dem achten tage des obristen tages. Und dieß für unsre Urkunde gleichfalls angenommen, so machen auch die Regierungs-Jahre keine Schwierigkeit mehr. 1368 Jan. 15. 32. Weißenburg verbindet sich mit K. Wenzel wie am 23. April 1370 Nördlingen. 5 1368 Jan. 15 [Nürnberg].2 K aus Knipschildt tractatus ed. 2 p. 910, ed. 3 p. 331 f. der 2. Paginierung (aus ed. 3. coll. mit Nördlingen). L coll. Lünig R.A. 14, 1, 618 nr. 12. F coll. Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordgav. 199 f. nr. 255 mit groben Fehlern. 40 1368 Jan. 15. Wir die burgermeister der rat und die burger gemeiniglichen der stadt zu Weissenburg bekenne und tun kunt offentlichen mit diesem briefe allen den die in sehen oder hôren lesen [weiter wie in der gen. Urk., doch heißt es in KLF getreu- lichen st. gûtlich, hinderten st. iendert, anmutigen st. einmûtigen, in F mehresten st. meren]. nun [besser F und] dez zu urkund geben wir diesen brief versiegelt mit 15 der stadt zu Weizzenburg anhangendem insigel, der geben ist da man zalt nach Christus geburt dreizehenhundert jar und in dem acht und sechzigsten jare dez negsten sambstags vor sant Agneten tag der heiligen [K L F verschrieben kaiserlichen] jungfrauen. 1368 Jan. 25. 33. K. Karl IV beurkundet daß Nürnberg Rotenburg Windsheim Weißlenburg das mit 20 ihm und Wenzel bis zur Wiederwahl eines Königs geschlossene Bündnis3 halten wollen und sollen wider allermänniglich. 1368 Jan. 25 Nürnberg. Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/4 42 or. mb. c. sig. pend. in filo mb. c secr. in verso sigilli, die Unterschrift steht auf dem Bug von andrer Hand als die Urk., wol eigenhändige Unterzeichnung. (Reg. Boic. 9, 192.) 25 ..Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reiches und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenliche mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das umb sulche buntnuzze, die die.. rete der burgere gemeinlich der stete zu Nuremberg zu Rotemburg zu Wynsheim und zu Weizemburg unser und des reiches lieben getruwen zu uns unsirn erblanden und 30 leuten disseit des Behemischen waldis unser lebentag haben getan und mit unsirm sone dem hochgebornen Wentzlawen kunigen zu Beheim und marggraffen zu Bran- 1 Aus der Urk. Karl's IV vom 25. Jan. 1368 er- gibt sich mit Sicherheit was an sich vorauszusetzen war, daß nemlich die 3 St. Rotenburg Windsheim Weißenburg sich mit Karl IV und K. Wenzel verbun- den haben wie Nürnberg es that 1367 c. Sept. 13, und zwar daß dieß geschah vor jenem Diplom des 25. Jan. 1368, vielleicht alles wie oben am 15. Januar. 2 In Nürnberg stellte damals der Kaiser seine Ur- kunden aus, die Weißenburger Bevollmächtigten mögen es eben da gethan haben. 3 K. Karl IV bestimmt hinsichtlich des zwischen obgen. 4 Städten geschlossenen Bündnisses, daß, wenn sie von desselben wegen mit Einwilligung des ihnen gegebenen kaiserlichen Hauptmanns Jemanden beschä- digen würden, sie dadurch nichts gegen das Reich ge- than haben und zu keiner Verantwortung verbunden 35 sein sollen, dat. Nuremberg 1368 Jan. 18 (am Diens tag vor Agnesen Tage) c. sig., nach Reg. Boic. 9, 191. — In einer Urk. Karl's IV tom 31. Merz 1368 aus Prag wird dann ein Schiedsgericht eingesetzt zwischen Kaiser und Konig mit der Stadt Eger und ihren an- dern Besitzungen auswendig des Böhmischen Landes einerseits und den gen. Städten andrerseits (Fr. vor Palm.), wenn Jemand an Landen Leuten und Guten beschädigt würde, nach dem Münch. Repert. und Reg. Boic. 9, 197. 40 45
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A. Gewinnung der Reichsstände. 61 demburg und zu Lusitz nach unsirm tode biz an einen eymutigen Romischen kunig oder der von dem merer teile der kurfursten erwelet wirdet, das dieselben vorge- schribenen stete dieselben buntnuzze miteinander halten sullen und globet haben zu halten und wollen halten wieder allemengeleich€ nach der brieve laute und sage die wir€ und der egenante unser son Wentzlaw kunig zu Beheim marggraff zu Brandemburg und zu Lusitz yn doruber geben haben und sie uns herwieder geben haben. mit urkund ditz brieves versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Cristus geburte dreutzenhundert jare und darnach in dem achten und sechtzigisten jare an dem nehsten dinstage nach sante Agnesen 1368 1o tage unser reiche in dem czwey und czwentzigisten jare und des keisertums in dem Jan. 25. dreutzehenden jare. 5 1368 Jan. 25. [in verso] R. Johannes de Geylnhusen. Per dominum Borsonem de Resinburg de Poznania Nicolaus. 15 34. K. Karl IV verbindet sich mit mehrern Schwäbischen Städten2 auf Lebenszeit, wie 1370 am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1370 Apr. 23 Nürnberg. Apr. 23. Mit Auspurg: coll. Münch. R.A. Reichsst. Augsb. fasc. 14 X 1/5 or. mb. c. sig. pend. laeso (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Bibrach: mit Sicherheit zu schließen aus der Urkunde Wenzel's vom gleichen Tag. Mit Dinckelspühel: coll. Lünig R.A. 13, 462 nr. 12 (Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; 3, 305; Georgisch Reg. 2, 688); wie Kaufbeuren. 20 Stälin Mit Werde (Donauwörth): coll. Münch. R.A. Neub. Kop.B. 3 fol. 6ab cop. ch. sec. 15 p. m.; coll. Lünig R.A. 13, 407 nr. 10 mit Unterschrift ad mandatum domini imperatoris Il Petrus propoitus mpr. soll heißsen prepositus Olomucensis; cus. Lori Lechrain 2, 71 nr. 67 o. Q. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Esseling: coll. Stuttg. St. A. VIII. 13 or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso glchz. ain búntnús des kaysers mit der stat; coll. Lünig R.A. 13, 500 f. nr. 7 o. Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Gemunde: coll. Stuttg. St.A. X. 18 or. mb. c. sig. pend. (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Halle: coll. Stuttg. St. A. XI. 15 or. mb. c. sig. pend. mit Aufschr. in verso aus 15. 30 Jh. ex.; coll. Lünig R.A. 13, 902 nr. 5, unwesentliche Abweichungen. (Georgisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Kawfpewrn: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kaufb. fasc. 6. X 7/3 or. mb. c. sig. pend., wörtlich mut. mut. gleichlautend mit der Urkunde Karl’s für Nürnberg vom 13. Sept. 1367, wo Varianten; dann am Schluß mit urkund dicz briefes vorsigelt mit unserer keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Cristus gepurt drewczehenhundert jare darnach in dem sibenczigsten jare an sant 1370 Gorgen tag des heiligen marterers unserer reiche in dem vierundezwenczigsten und des keisertums in Apr. 23. dem sechczehendem jare.l Auf dem Bug von andrer Hand De mandato domini .. cesaris Il Petrus pre- positus Olomucensis; in verso R. Johannes Lust. — cus. Lünig R.A. 13, 1253 f. nr. 8 mit der lustigen Unterschrift De m. d. c. ll Peter Purportus ober-amman, ohne Registr. (Pelzel Karl 2, 824; Reg. Boic. 9, 40 236; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305; Georgisch Reg. 2, 688.) Mit Kempten: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kempten fasc. 12. X 8/5 or. mb. c. sig. pend. laeso, in rerso 25 35 a) abgekürzt wie wer. 1 Die Städte stellten unter sich einander besondere Bundbriefe aus. So erhielt Nürnberg einen solchen je 45 von Rotenburg und von Windsheim und von Weißßen- burg, alle r. 20. Jan. 1368, nach dem Münch. Reper- torium. Gegenüber ron Windsheim verpflichten sich in besondern Urkunden je Nürnberg und Rotenburg und Weißlenburg, ebenfalls sämmtlich vom 20. Jan. 1368, 50 nach Reg. Boic. 9, 191 f. Sicher haben auch Roten- burg von Nürnberg Windsheim Weißsenburg, und Weißßenburg von Nürnberg Rotenburg Windsheim die- selbe Zusicherung unter gleichem Datum erhalten. 2 Vermuthlich haben noch mehr Reichsstädte an diesem Tag solche Urkunden erhalten, auch Stälin 3, 305 ist dieser Ansicht indem er solche kaiserliche Schutz- briefe auch an die andern Schwäbischen Reichsstädte ertheilt werden läßt. Da Heilbronn am 2. Mai seinen Gegenbrief für den Kaiser ausfertigte, mußs es bis da- hin etwa auch einen solchen erhalten haben.
A. Gewinnung der Reichsstände. 61 demburg und zu Lusitz nach unsirm tode biz an einen eymutigen Romischen kunig oder der von dem merer teile der kurfursten erwelet wirdet, das dieselben vorge- schribenen stete dieselben buntnuzze miteinander halten sullen und globet haben zu halten und wollen halten wieder allemengeleich€ nach der brieve laute und sage die wir€ und der egenante unser son Wentzlaw kunig zu Beheim marggraff zu Brandemburg und zu Lusitz yn doruber geben haben und sie uns herwieder geben haben. mit urkund ditz brieves versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Cristus geburte dreutzenhundert jare und darnach in dem achten und sechtzigisten jare an dem nehsten dinstage nach sante Agnesen 1368 1o tage unser reiche in dem czwey und czwentzigisten jare und des keisertums in dem Jan. 25. dreutzehenden jare. 5 1368 Jan. 25. [in verso] R. Johannes de Geylnhusen. Per dominum Borsonem de Resinburg de Poznania Nicolaus. 15 34. K. Karl IV verbindet sich mit mehrern Schwäbischen Städten2 auf Lebenszeit, wie 1370 am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1370 Apr. 23 Nürnberg. Apr. 23. Mit Auspurg: coll. Münch. R.A. Reichsst. Augsb. fasc. 14 X 1/5 or. mb. c. sig. pend. laeso (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Bibrach: mit Sicherheit zu schließen aus der Urkunde Wenzel's vom gleichen Tag. Mit Dinckelspühel: coll. Lünig R.A. 13, 462 nr. 12 (Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; 3, 305; Georgisch Reg. 2, 688); wie Kaufbeuren. 20 Stälin Mit Werde (Donauwörth): coll. Münch. R.A. Neub. Kop.B. 3 fol. 6ab cop. ch. sec. 15 p. m.; coll. Lünig R.A. 13, 407 nr. 10 mit Unterschrift ad mandatum domini imperatoris Il Petrus propoitus mpr. soll heißsen prepositus Olomucensis; cus. Lori Lechrain 2, 71 nr. 67 o. Q. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Esseling: coll. Stuttg. St. A. VIII. 13 or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso glchz. ain búntnús des kaysers mit der stat; coll. Lünig R.A. 13, 500 f. nr. 7 o. Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Gemunde: coll. Stuttg. St.A. X. 18 or. mb. c. sig. pend. (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Halle: coll. Stuttg. St. A. XI. 15 or. mb. c. sig. pend. mit Aufschr. in verso aus 15. 30 Jh. ex.; coll. Lünig R.A. 13, 902 nr. 5, unwesentliche Abweichungen. (Georgisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Kawfpewrn: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kaufb. fasc. 6. X 7/3 or. mb. c. sig. pend., wörtlich mut. mut. gleichlautend mit der Urkunde Karl’s für Nürnberg vom 13. Sept. 1367, wo Varianten; dann am Schluß mit urkund dicz briefes vorsigelt mit unserer keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Cristus gepurt drewczehenhundert jare darnach in dem sibenczigsten jare an sant 1370 Gorgen tag des heiligen marterers unserer reiche in dem vierundezwenczigsten und des keisertums in Apr. 23. dem sechczehendem jare.l Auf dem Bug von andrer Hand De mandato domini .. cesaris Il Petrus pre- positus Olomucensis; in verso R. Johannes Lust. — cus. Lünig R.A. 13, 1253 f. nr. 8 mit der lustigen Unterschrift De m. d. c. ll Peter Purportus ober-amman, ohne Registr. (Pelzel Karl 2, 824; Reg. Boic. 9, 40 236; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 305; Georgisch Reg. 2, 688.) Mit Kempten: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kempten fasc. 12. X 8/5 or. mb. c. sig. pend. laeso, in rerso 25 35 a) abgekürzt wie wer. 1 Die Städte stellten unter sich einander besondere Bundbriefe aus. So erhielt Nürnberg einen solchen je 45 von Rotenburg und von Windsheim und von Weißßen- burg, alle r. 20. Jan. 1368, nach dem Münch. Reper- torium. Gegenüber ron Windsheim verpflichten sich in besondern Urkunden je Nürnberg und Rotenburg und Weißlenburg, ebenfalls sämmtlich vom 20. Jan. 1368, 50 nach Reg. Boic. 9, 191 f. Sicher haben auch Roten- burg von Nürnberg Windsheim Weißsenburg, und Weißßenburg von Nürnberg Rotenburg Windsheim die- selbe Zusicherung unter gleichem Datum erhalten. 2 Vermuthlich haben noch mehr Reichsstädte an diesem Tag solche Urkunden erhalten, auch Stälin 3, 305 ist dieser Ansicht indem er solche kaiserliche Schutz- briefe auch an die andern Schwäbischen Reichsstädte ertheilt werden läßt. Da Heilbronn am 2. Mai seinen Gegenbrief für den Kaiser ausfertigte, mußs es bis da- hin etwa auch einen solchen erhalten haben.
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62 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1370 wol glchz. alz sich unser allergnedigoster herr kaiser kaiser Karel zû uns von Kempten verbunden hat. Apr. 23. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305; vgl. Haggenmüller Kempten 1, 153); wie Kaufbeuren. Mit Lewtkirchen: coll. Stuttg. St.A. XVII. 3 or. mb. c. sig. pend.; coll. Lünig R.A. 13, 1288 nr. 6 nicht ganz fehlerfrei, ohne Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 3 5); wie Kaufbeuren. Mit Lindau: aufgeaählt bei Stälin 3, 305; nach Feßmaier Oberdeutscher Städtebund p. 16 ist die Ur- kunde im Münch. R.A. gewesen, was jetzt nicht mehr der Fall zu sein scheint. Mit Memmyngen: coll. Münch. R.A. Reichsst. Memm. fasc. 11. X 13/4 or. mb. c. sig. pend. paene in- tegro; ext. ib. Reichsst. Memm. Literal. nr. 11/2 fol. 38b—39b aus 15. Jh. ex. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Nordling: coll. Lünig R.A. 14, 1, 9 nr. 14 (Repert. d. größern Nördl. St. A. I Bl. 500b; Geor- gisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824); wie Kaufbeuren. Mit Rotweil: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit der Stadt zu Ulmen: coll. Stuttg. St.A. XXXIV. 1 fasc. I or. mb. c. sig. pend. def., in verso links glchs. CC (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Weyl: coll. Stuttg. St.A. XVI. 29 Bschl. 11/2 or. mb. c. sig. pend. def.; coll. Lünig R.A. 14, 1, 589 nr. 5 ohne Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Stalin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Wimpfen: mit Sicherheit zu schließsen aus der Urkunde Wenzel's rom gleichen Tag. 10 45 1370 35. K. Wenzel verbindet sich mit denselben Städten 1 bis zur neuen rechtmäßtigen Königs- Apr. 23. wahl und nicht weiter, wie am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1370 Apr. 23 Nürnberg. 20 Mit Auspurg: coll. Münch. R.A. Reichsst. Augsb. fasc. 14 X 1/5 or. mb. c. sig. pend. laeso (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Bibrach: coll. Stuttg. St.A. or. mb. c. sig. pend., nach daz danne wir unser erben und nach- kumen folgt noch kunige czu Beheim; coll. Lünig R.A. 13, 185 nr. 10 (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824 f.; Pelzel Wenzel 1, 24 f.; Pfister 2b, 118 nt. 309); wie Kaufbeuren. Mit Dinkelsbühl: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Werde (Donauwörth): coll. Münch. R.A. Neub. Kop.B. 3 fol. 6b —7b cop. ch. sec. 15 p. m.; cus. Lori Lechrain 2, 71 f. nr. 68 o. Q. (Pfister 2b, 118 nt. 309; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Eslingen: notiert bei Pfister 2b, 118 nt. 309 aus einem nicht weiter bezeichneten ms.; aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Gemunde: coll. Stuttg. St.A. X. 18 or. mb. c. sig. pend., in verso Ueberschrift aus sec. 15—16 (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Halle: coll. Stuttg. St.A. XI. 15 or. mb. c. sig. pend., in verso viell. glchz. verbun- den, dann spätere Ueberschrift aus sec. 15—16 (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Kaufbeuern: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kaufb. fasc. 6 X 7/3 or. mb. c. sig. pend. def., auch der 35 Perg.-Streif ist fort, nur Schnitt und Bug sind da, lautet Wir Wenczlaw von gots gnaden kunig zu Be- heim marggraff zu Brandemburg und zu Lusicz und herczog in Slezie sweiter wie in der Urk. Wenzel's für Nürnberg vom 13. Sept. 1367, wo Varianten; dann] der geben ist zü Nuremberg nach Crists geburte 1370 dreuczenhundert jar darnach in dem sibenczigisten jar an sand Georii tag des heiligen merters unsers Apr. 23. kunigreiches in dem sibenden jare, ohne Unterschrift und Registrata. (Reg. Boic. 9, 236 f.; Stälin 3, 305.) Mit Kempten: coll. Münch. R.A. Kempten reichsstädt. Archiv X8/5 fasc. 12 or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso wol glchz. daz üns ünser allergnedigoster herr der Römisch etc. künig beholffen sol sin wider allermenglich etc. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305; vgl. Haggenmüller Kempten 1, 153); wie Kaufbeuren. Mit Lewtkirchen: coll. Stuttg. St.A. XVII. 3 or. mb. c. sig. pend. def., in verso ein R: (Stälin 3, 305); 45 wie Kaufbeuren. Mit Lindau: aufgezählt bei Stälin 3, 305; nach Feßsmaier Oberdeutscher Städtebund p. 16 ist die Ur- kunde im Münch. R.A. gewesen, was jetzt nicht mehr der Fall zu sein scheint. Mit Memming: coll. Münch. R.A. Reichsst. Memm. fasc. 11 X 13/4 or. mb. c. sig. pend. laeso; ext. ib. Reichsst. Memm. Literal. nr. 11/2 fol. 42 a— 43a aus 15. Jh. ex. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); 50 wie Kaufbeuren. Mit Nordlingen: coll. Münch. R.A. ad Nördl. Reichsst. fasc. VIII. XII 12/2 or. mb. c. sig. pend., in 25 40 1 Die Anm. zu nr. 34 gilt auch hier, namentlich ausgestellt hat, und das also von letzterem auch eine auch für Heilbronn, das am 2. Mai einen Gegenbrief Urkunde etwa bis dahin bekommen haben mußs. gewis nicht bloß für Karl sondern auch für Wenzel
62 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1370 wol glchz. alz sich unser allergnedigoster herr kaiser kaiser Karel zû uns von Kempten verbunden hat. Apr. 23. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305; vgl. Haggenmüller Kempten 1, 153); wie Kaufbeuren. Mit Lewtkirchen: coll. Stuttg. St.A. XVII. 3 or. mb. c. sig. pend.; coll. Lünig R.A. 13, 1288 nr. 6 nicht ganz fehlerfrei, ohne Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Pfister 2b, 118 nt. 308; Stälin 3, 3 5); wie Kaufbeuren. Mit Lindau: aufgeaählt bei Stälin 3, 305; nach Feßmaier Oberdeutscher Städtebund p. 16 ist die Ur- kunde im Münch. R.A. gewesen, was jetzt nicht mehr der Fall zu sein scheint. Mit Memmyngen: coll. Münch. R.A. Reichsst. Memm. fasc. 11. X 13/4 or. mb. c. sig. pend. paene in- tegro; ext. ib. Reichsst. Memm. Literal. nr. 11/2 fol. 38b—39b aus 15. Jh. ex. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Nordling: coll. Lünig R.A. 14, 1, 9 nr. 14 (Repert. d. größern Nördl. St. A. I Bl. 500b; Geor- gisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824); wie Kaufbeuren. Mit Rotweil: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit der Stadt zu Ulmen: coll. Stuttg. St.A. XXXIV. 1 fasc. I or. mb. c. sig. pend. def., in verso links glchs. CC (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Weyl: coll. Stuttg. St.A. XVI. 29 Bschl. 11/2 or. mb. c. sig. pend. def.; coll. Lünig R.A. 14, 1, 589 nr. 5 ohne Unterschr. und Registr. (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824; Stalin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Wimpfen: mit Sicherheit zu schließsen aus der Urkunde Wenzel's rom gleichen Tag. 10 45 1370 35. K. Wenzel verbindet sich mit denselben Städten 1 bis zur neuen rechtmäßtigen Königs- Apr. 23. wahl und nicht weiter, wie am 13. Sept. 1367 mit Nürnberg. 1370 Apr. 23 Nürnberg. 20 Mit Auspurg: coll. Münch. R.A. Reichsst. Augsb. fasc. 14 X 1/5 or. mb. c. sig. pend. laeso (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Bibrach: coll. Stuttg. St.A. or. mb. c. sig. pend., nach daz danne wir unser erben und nach- kumen folgt noch kunige czu Beheim; coll. Lünig R.A. 13, 185 nr. 10 (Georgisch Reg. 2, 688; Pelzel Karl 2, 824 f.; Pelzel Wenzel 1, 24 f.; Pfister 2b, 118 nt. 309); wie Kaufbeuren. Mit Dinkelsbühl: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Werde (Donauwörth): coll. Münch. R.A. Neub. Kop.B. 3 fol. 6b —7b cop. ch. sec. 15 p. m.; cus. Lori Lechrain 2, 71 f. nr. 68 o. Q. (Pfister 2b, 118 nt. 309; Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Eslingen: notiert bei Pfister 2b, 118 nt. 309 aus einem nicht weiter bezeichneten ms.; aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Gemunde: coll. Stuttg. St.A. X. 18 or. mb. c. sig. pend., in verso Ueberschrift aus sec. 15—16 (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Halle: coll. Stuttg. St.A. XI. 15 or. mb. c. sig. pend., in verso viell. glchz. verbun- den, dann spätere Ueberschrift aus sec. 15—16 (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Kaufbeuern: coll. Münch. R.A. Reichsst. Kaufb. fasc. 6 X 7/3 or. mb. c. sig. pend. def., auch der 35 Perg.-Streif ist fort, nur Schnitt und Bug sind da, lautet Wir Wenczlaw von gots gnaden kunig zu Be- heim marggraff zu Brandemburg und zu Lusicz und herczog in Slezie sweiter wie in der Urk. Wenzel's für Nürnberg vom 13. Sept. 1367, wo Varianten; dann] der geben ist zü Nuremberg nach Crists geburte 1370 dreuczenhundert jar darnach in dem sibenczigisten jar an sand Georii tag des heiligen merters unsers Apr. 23. kunigreiches in dem sibenden jare, ohne Unterschrift und Registrata. (Reg. Boic. 9, 236 f.; Stälin 3, 305.) Mit Kempten: coll. Münch. R.A. Kempten reichsstädt. Archiv X8/5 fasc. 12 or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso wol glchz. daz üns ünser allergnedigoster herr der Römisch etc. künig beholffen sol sin wider allermenglich etc. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305; vgl. Haggenmüller Kempten 1, 153); wie Kaufbeuren. Mit Lewtkirchen: coll. Stuttg. St.A. XVII. 3 or. mb. c. sig. pend. def., in verso ein R: (Stälin 3, 305); 45 wie Kaufbeuren. Mit Lindau: aufgezählt bei Stälin 3, 305; nach Feßsmaier Oberdeutscher Städtebund p. 16 ist die Ur- kunde im Münch. R.A. gewesen, was jetzt nicht mehr der Fall zu sein scheint. Mit Memming: coll. Münch. R.A. Reichsst. Memm. fasc. 11 X 13/4 or. mb. c. sig. pend. laeso; ext. ib. Reichsst. Memm. Literal. nr. 11/2 fol. 42 a— 43a aus 15. Jh. ex. (Reg. Boic. 9, 236; Stälin 3, 305); 50 wie Kaufbeuren. Mit Nordlingen: coll. Münch. R.A. ad Nördl. Reichsst. fasc. VIII. XII 12/2 or. mb. c. sig. pend., in 25 40 1 Die Anm. zu nr. 34 gilt auch hier, namentlich ausgestellt hat, und das also von letzterem auch eine auch für Heilbronn, das am 2. Mai einen Gegenbrief Urkunde etwa bis dahin bekommen haben mußs. gewis nicht bloß für Karl sondern auch für Wenzel
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A. Gewinnung der Reichsstände. 63 10 verso glchz. k. Wenczlaw von Behain verpuntnußs mit der stat e dann er R. k. ward; coll. Lünig R.A. 1370 Apr. 23. 14, 1, 9 f. nr. 15 (Repert. d. größern Nordl. St. A. I Bl. 500b; Georgisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824 f.; Pelzel Wenzel 1, 24 f.; Pfister 2b, 118 nt. 309); wie Kaufbeuren. Mit Rotwil: coll. Stuttg. St.A. XXVIII 28. cist. VII lade V fasc. 7 or. mb. c. sig. pend. def., in verso 5 glchz. alz sich kúng Wenczlaus verbunden hatt zû den stetten e er Romischer kúng wurde (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Ulme: coll. Stuttg. St.A. XXXIV 1. fasc. I or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso rechts unten lxx, sonst spätere Aufschriften (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Weil: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Wimpfen: coll. Darmst. St. A. or. mb. c. sig. pend. laeso; coll. Baur Urkk. 4, 454 f. nr. 664 eben- daher, mit unwesentlichen Auslassungen; wie Kaufbeuren. 15 36. Nördlingen verbindet sich mit K. Wenzel bis zur newen rechtmäßtigen Königswahl und nicht weiter, ihm, falls sein Vater stürbe, diesseits des Böhmischen Waldes mit der erforderlichen Macht nach Vermögen beizustehen gegen Angreifer seiner Lande und Rechte, mut. mut. dieselbe Pflichtannahme wie bei der von Wenzel am 13. Sept. 1367 für Nürnberg ausgestellten Urkunde. 1370 Apr. 23 [Nürnberg]. 1370 Apr. 23. Aus Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 869 or. mb., an Perg.-Streif das runde Stadtsigel in gelbem Wachs, in verso z. glchs. liga civitatis Nordlingen cum imperatoris filio rege Wenczes- lao. (Pelzel Wenzel 1, 25 citiert origin. civitatis Nordling. in arch. caes. Vindob.) 25 35 Wir der burgermaister der rat und die burger gemainlich der stat zu Nord- lingen bekennen und tuen kunt offenlich mit disem brieve allen den die in sehent hoerent oder lesent: daz wir mit wolbedahtem mut und mit rehter wissen ze eren ze dienst und ze wirdikeit dez hailgen Rômischen richs uns unser erben und nachkomen gemainlichen mit dem durluehtigen fürsten und herren herrn Wentzenlaw kûnig zu Behem sinen erben und nachkomen kuenigen zuo Behem verbunden haben und ver- binden in solicher geschiht und mainung alz hernach geschriben stet; also bescheidenlich daz wir im gelobt haben und geloben mit gueten truwen one geverd, wer’ daz der allerdurluhtigest fürst und herre herr Karl Romischer keyser zu allen ziten merer dez richs und kunig ze Behem unser lieber gnediger herre sin vatter stûrbe, da got 30 lang vor sy, daz denne wir und unser erben und nachkomen dem egnanten kûnig Wentzlaw sinen erben und nachkomen kunigen zu Behem willeclich und gûtlich bygestendig und beholfen sin wellen und sûllen wider allermenglich die sie in iren landen luten rehten guten gewonhaiten fryheiten guten und nûtzen disseit des Behemischen waldez iendert geschedigeten oder mit gewalt bekrenkten in dehein wise. und dieselben hilf sûllen und wellen wir tün nach dem als sin not wirt mit unsrer vermugen on geverd untz an einen kûnftigen einmûtigen Romischen kuenig der von allen kûrfürsten oder von dem meren tail erwelt wirdet. und wan daz geschiht, so sullen alle die egnant puntnuss gelûbde und hilf absin. und dez zu gutem urkund geben wir disen brief versigelten mit unsrer stat anhangendem insigel, der 4o geben ist an sant Georien tag do man zalt von Christes geburt dreuzehenhundert jar und in dem sibenzigesten jare.1 20 1370 Apr. 23. 1 An demselben Tage haben natürlich auch die übrigen in nr. 35 bedachten Städte Gegenbriefe für K. Wenzel ausgestellt, Heilbronn wol erst am 2. Mai für 45 Wenzel wie für Karl. Ueber Augsburg s. St.Chr. 4, 151, 1—4; später erneuert ib. 41 f. Der Ausstellungs- ort für die am 23. April erschienenen städtischen Ur- kunden ist ohne Zweifel Nürnberg wie bei den kais. und kön. Briefen dieses Tags. Von der Stadt Nördlingen zeigt das Verzeichnis des Böhmischen Kron-Archivs an unter nr. 321, daßt dieselbe gelobt K. Karl IV als ihrem natür- lichen Herrn immer treuen Beistand zu leisten gegen Je- dermann, dat. Eßslingen 8. Aug. 1372.
A. Gewinnung der Reichsstände. 63 10 verso glchz. k. Wenczlaw von Behain verpuntnußs mit der stat e dann er R. k. ward; coll. Lünig R.A. 1370 Apr. 23. 14, 1, 9 f. nr. 15 (Repert. d. größern Nordl. St. A. I Bl. 500b; Georgisch Reg. 2, 689; Pelzel Karl 2, 824 f.; Pelzel Wenzel 1, 24 f.; Pfister 2b, 118 nt. 309); wie Kaufbeuren. Mit Rotwil: coll. Stuttg. St.A. XXVIII 28. cist. VII lade V fasc. 7 or. mb. c. sig. pend. def., in verso 5 glchz. alz sich kúng Wenczlaus verbunden hatt zû den stetten e er Romischer kúng wurde (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit der Stadt zu Ulme: coll. Stuttg. St.A. XXXIV 1. fasc. I or. mb. c. sig. pend. laeso, in verso rechts unten lxx, sonst spätere Aufschriften (Stälin 3, 305); wie Kaufbeuren. Mit Weil: aufgezählt bei Stälin 3, 305. Mit Wimpfen: coll. Darmst. St. A. or. mb. c. sig. pend. laeso; coll. Baur Urkk. 4, 454 f. nr. 664 eben- daher, mit unwesentlichen Auslassungen; wie Kaufbeuren. 15 36. Nördlingen verbindet sich mit K. Wenzel bis zur newen rechtmäßtigen Königswahl und nicht weiter, ihm, falls sein Vater stürbe, diesseits des Böhmischen Waldes mit der erforderlichen Macht nach Vermögen beizustehen gegen Angreifer seiner Lande und Rechte, mut. mut. dieselbe Pflichtannahme wie bei der von Wenzel am 13. Sept. 1367 für Nürnberg ausgestellten Urkunde. 1370 Apr. 23 [Nürnberg]. 1370 Apr. 23. Aus Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 869 or. mb., an Perg.-Streif das runde Stadtsigel in gelbem Wachs, in verso z. glchs. liga civitatis Nordlingen cum imperatoris filio rege Wenczes- lao. (Pelzel Wenzel 1, 25 citiert origin. civitatis Nordling. in arch. caes. Vindob.) 25 35 Wir der burgermaister der rat und die burger gemainlich der stat zu Nord- lingen bekennen und tuen kunt offenlich mit disem brieve allen den die in sehent hoerent oder lesent: daz wir mit wolbedahtem mut und mit rehter wissen ze eren ze dienst und ze wirdikeit dez hailgen Rômischen richs uns unser erben und nachkomen gemainlichen mit dem durluehtigen fürsten und herren herrn Wentzenlaw kûnig zu Behem sinen erben und nachkomen kuenigen zuo Behem verbunden haben und ver- binden in solicher geschiht und mainung alz hernach geschriben stet; also bescheidenlich daz wir im gelobt haben und geloben mit gueten truwen one geverd, wer’ daz der allerdurluhtigest fürst und herre herr Karl Romischer keyser zu allen ziten merer dez richs und kunig ze Behem unser lieber gnediger herre sin vatter stûrbe, da got 30 lang vor sy, daz denne wir und unser erben und nachkomen dem egnanten kûnig Wentzlaw sinen erben und nachkomen kunigen zu Behem willeclich und gûtlich bygestendig und beholfen sin wellen und sûllen wider allermenglich die sie in iren landen luten rehten guten gewonhaiten fryheiten guten und nûtzen disseit des Behemischen waldez iendert geschedigeten oder mit gewalt bekrenkten in dehein wise. und dieselben hilf sûllen und wellen wir tün nach dem als sin not wirt mit unsrer vermugen on geverd untz an einen kûnftigen einmûtigen Romischen kuenig der von allen kûrfürsten oder von dem meren tail erwelt wirdet. und wan daz geschiht, so sullen alle die egnant puntnuss gelûbde und hilf absin. und dez zu gutem urkund geben wir disen brief versigelten mit unsrer stat anhangendem insigel, der 4o geben ist an sant Georien tag do man zalt von Christes geburt dreuzehenhundert jar und in dem sibenzigesten jare.1 20 1370 Apr. 23. 1 An demselben Tage haben natürlich auch die übrigen in nr. 35 bedachten Städte Gegenbriefe für K. Wenzel ausgestellt, Heilbronn wol erst am 2. Mai für 45 Wenzel wie für Karl. Ueber Augsburg s. St.Chr. 4, 151, 1—4; später erneuert ib. 41 f. Der Ausstellungs- ort für die am 23. April erschienenen städtischen Ur- kunden ist ohne Zweifel Nürnberg wie bei den kais. und kön. Briefen dieses Tags. Von der Stadt Nördlingen zeigt das Verzeichnis des Böhmischen Kron-Archivs an unter nr. 321, daßt dieselbe gelobt K. Karl IV als ihrem natür- lichen Herrn immer treuen Beistand zu leisten gegen Je- dermann, dat. Eßslingen 8. Aug. 1372.
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64 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1370 37. Heilbronn verbindet sich mit K. Karl IV auf dessen Lebenszeit, ihm mit der er- Mal 2. forderlichen Macht beizustehen gegen Angreifer seiner diesseits des Böhmischen Waldes befindlichen Gebiete und Rechte. 1370 Mai 2 [Nürnberg]. 1 Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. f. 43 XII6/4 or. mb. c. sig. pend. Wir der burgermeister der rat und die burger gemeinlichen der stat ze Heil- 5 prunne bekennen und tûn kunt offenlichen mit disem brieff allen den die in sehen a oder hôren lesen: das wir mit wolbedahtem mût und mit rehter wissen zû eren zû dienste und zû wirdikeit des heiligen Rômschen richs uns unser erben und nachkomen gemeinlich mit dem allerdurchlûhtigsten fürsten und herren hern Karle Rômscher keyser zû allen ziten merer des richs und kûnig ze Behaim 10 unserm lieben gneidigen herren verbunden haben und verbinden sin lebtag in sulcher geschiht und meinünge als hernach geschriben stet; also bescheidenlich das wir im gelobt haben und geloben mit güten truwen ön geverde, das wir ym sin lebtag williclich und getruwliche bygestendig und beholffen sin sûllen und wellen wider allermenglich die in in sinen landen lûten gûten gewonheiten fryheiten güten und 15 nůczen dissyt des Behemschen waldes hinderten schedigten oder mit gewalt bekrenken in dehein wise. und dieselben hilff sûllen und wellen wir tun nach dem als sin not wirt mit unserm vermůgen ön geverde. und des ze urkûnde so haben wir unser stadt groz insigeln gehangen an disen brieff, der geben wart an des heiligen crûcz 1310 abend als es funden wart nach unsers herren gotes geburt do man zalt drüczehen- 20 Mai 2. hundert jar und darnach in dem sybenczigsten jar. ? 1374 38. Graf Eberhard von Wirtemberg3 verspricht dem K. Karl IV und dessen Sohne Dec. 8. Wenzel ähnlich wie am 24. Dec. Herzog Albrecht von Oesterreich 1374 Dec. 8 Nürnberg. Aus München. R.A. Reichsstadt Nürnberg N. 64 Nachtrag XII 6/1 f. 10 in einem Pergament. 25 vidimus c. sig. pend. ron Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnberg, besigelt von ihm auf Bitten der Nürnberger Bürger, dat. 26. Juni (Samst. nach Jak.) 1376, in verso glchz. dez von Wirtemberg huldung (coll. mit der gen. Urk. des Herzog Albrecht). Wir Eberhart grave zů Wirtenberg bekennen [und dann weiter wie in der gen. Urk. Herzog Albrecht’s] fürsten und herren hern Karl von gots gnaden — und dem 30 erleuchtem fürsten und herren hern W. k. in B.— in Slesien s. s. unserm lieben a) or. senhen. 1 Wol noch auf der Nürnberger Zusammenkunft ausgefertigt; ogl. Jäger Heilbronn 1, 150 nt. 426. 2 Vgl. weiter die am 29. Okt. 1370 ron Karl IV an seinen Hauptmann Bores von Riesenburg ertheilte Vollmacht mit den Städten Augsburg Ulm und allen ihren Eidgenossen zu teidingen und auszutragen wegen aller Gebrechen und aller anderer das Reich betreffen- den Sachen; derselbe hat dann auf kaiserlichen Befehl den Landfrieden vom 6. Dec. 1370 zwischen 31 Städ- ten errichtet, Stälin 3, 306 und Vischer Reg. 63. 64 und Jäger Heilbronn 1, 151, auch St. Chr. 4, 151 f. 3 Vielleicht steht mit diesem Versprechen die Ur- kunde r. 28. Dec. 1374 in Verbindung, vermöge wel- cher K. Karl IV Katherinen der Wittwe Gr. Ulrich's von Wirtemberg verschreibt in der Stadt Sels von je- dem auf dem Rhein gehenden Fuder Weins 2 alte große Turnosen und auch ron andrer auf dem Rhein 35 auf und nieder gehender Kaufmannschaft nach der Markzahl bis auf sein Widerrufen zu Zolle zu nehmen und zu heben, geben zu Eger 1375 kindeln tag r. 29 imp. 20. or. mb. c. sig. majest. pend. laeso, im Stuttg. geh. Haus- und Staatsarchir. (In Betreff des Rhein- zolles zu Selz vgl. die Urk. K. Wenzel's für Burggraf Friedrich von Nürnberg r. 29. Dec. 1374.] Weiter s. die Huldigung des Graſen Eberhard bei 1376 Aug. 28 (oder Sept. 1) in der Anmerkung zu den Huldigungs-Ur- kunde Achen's rom 6. Juli 1376. — Am gleichen Tag 45 und Ort wie oben legte auch Ludwig von Mainz sein Wahlversprechen ab. 40
64 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1370 37. Heilbronn verbindet sich mit K. Karl IV auf dessen Lebenszeit, ihm mit der er- Mal 2. forderlichen Macht beizustehen gegen Angreifer seiner diesseits des Böhmischen Waldes befindlichen Gebiete und Rechte. 1370 Mai 2 [Nürnberg]. 1 Aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. f. 43 XII6/4 or. mb. c. sig. pend. Wir der burgermeister der rat und die burger gemeinlichen der stat ze Heil- 5 prunne bekennen und tûn kunt offenlichen mit disem brieff allen den die in sehen a oder hôren lesen: das wir mit wolbedahtem mût und mit rehter wissen zû eren zû dienste und zû wirdikeit des heiligen Rômschen richs uns unser erben und nachkomen gemeinlich mit dem allerdurchlûhtigsten fürsten und herren hern Karle Rômscher keyser zû allen ziten merer des richs und kûnig ze Behaim 10 unserm lieben gneidigen herren verbunden haben und verbinden sin lebtag in sulcher geschiht und meinünge als hernach geschriben stet; also bescheidenlich das wir im gelobt haben und geloben mit güten truwen ön geverde, das wir ym sin lebtag williclich und getruwliche bygestendig und beholffen sin sûllen und wellen wider allermenglich die in in sinen landen lûten gûten gewonheiten fryheiten güten und 15 nůczen dissyt des Behemschen waldes hinderten schedigten oder mit gewalt bekrenken in dehein wise. und dieselben hilff sûllen und wellen wir tun nach dem als sin not wirt mit unserm vermůgen ön geverde. und des ze urkûnde so haben wir unser stadt groz insigeln gehangen an disen brieff, der geben wart an des heiligen crûcz 1310 abend als es funden wart nach unsers herren gotes geburt do man zalt drüczehen- 20 Mai 2. hundert jar und darnach in dem sybenczigsten jar. ? 1374 38. Graf Eberhard von Wirtemberg3 verspricht dem K. Karl IV und dessen Sohne Dec. 8. Wenzel ähnlich wie am 24. Dec. Herzog Albrecht von Oesterreich 1374 Dec. 8 Nürnberg. Aus München. R.A. Reichsstadt Nürnberg N. 64 Nachtrag XII 6/1 f. 10 in einem Pergament. 25 vidimus c. sig. pend. ron Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnberg, besigelt von ihm auf Bitten der Nürnberger Bürger, dat. 26. Juni (Samst. nach Jak.) 1376, in verso glchz. dez von Wirtemberg huldung (coll. mit der gen. Urk. des Herzog Albrecht). Wir Eberhart grave zů Wirtenberg bekennen [und dann weiter wie in der gen. Urk. Herzog Albrecht’s] fürsten und herren hern Karl von gots gnaden — und dem 30 erleuchtem fürsten und herren hern W. k. in B.— in Slesien s. s. unserm lieben a) or. senhen. 1 Wol noch auf der Nürnberger Zusammenkunft ausgefertigt; ogl. Jäger Heilbronn 1, 150 nt. 426. 2 Vgl. weiter die am 29. Okt. 1370 ron Karl IV an seinen Hauptmann Bores von Riesenburg ertheilte Vollmacht mit den Städten Augsburg Ulm und allen ihren Eidgenossen zu teidingen und auszutragen wegen aller Gebrechen und aller anderer das Reich betreffen- den Sachen; derselbe hat dann auf kaiserlichen Befehl den Landfrieden vom 6. Dec. 1370 zwischen 31 Städ- ten errichtet, Stälin 3, 306 und Vischer Reg. 63. 64 und Jäger Heilbronn 1, 151, auch St. Chr. 4, 151 f. 3 Vielleicht steht mit diesem Versprechen die Ur- kunde r. 28. Dec. 1374 in Verbindung, vermöge wel- cher K. Karl IV Katherinen der Wittwe Gr. Ulrich's von Wirtemberg verschreibt in der Stadt Sels von je- dem auf dem Rhein gehenden Fuder Weins 2 alte große Turnosen und auch ron andrer auf dem Rhein 35 auf und nieder gehender Kaufmannschaft nach der Markzahl bis auf sein Widerrufen zu Zolle zu nehmen und zu heben, geben zu Eger 1375 kindeln tag r. 29 imp. 20. or. mb. c. sig. majest. pend. laeso, im Stuttg. geh. Haus- und Staatsarchir. (In Betreff des Rhein- zolles zu Selz vgl. die Urk. K. Wenzel's für Burggraf Friedrich von Nürnberg r. 29. Dec. 1374.] Weiter s. die Huldigung des Graſen Eberhard bei 1376 Aug. 28 (oder Sept. 1) in der Anmerkung zu den Huldigungs-Ur- kunde Achen's rom 6. Juli 1376. — Am gleichen Tag 45 und Ort wie oben legte auch Ludwig von Mainz sein Wahlversprechen ab. 40
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A. Gewinnung der Reichsstände. 65 gnedigen hern [dann weiter wie dort, die Abweichungen s. als Varianten B daselbst]. geben zû Nurenberg an unser frawentag als sie enpfangen wart nach Cristus geburt drewzehenhundert jare darnach in dem vierundsibenzigstem jare. 1374 Dec. 8. 5 39. Herzog Albrecht von Oesterreich verspricht dem K. Karl IV und dessen Sohne 1374 Wenzel, den letzteren, falls er zum Römischen König bei Lebzeiten seines Vaters oder nach dessen Tod gewählt würde, anzuerkennen und demselben zum Römischen Reiche beholfen zu sein. 1374 Dec. 241 Eger. Dec. 24. A aus München R.A. Reichsstadt Nürnberg nr. 65 Nachträge XII 6/1 f. 10 in einem Perga- mentridimus c. sig. pend. von Abt Virian zu S. Egidien in Nürnberg, besigelt von ihm auf Bitten der Nürnberger Bürger, dat. 26. Juli (Samst. nach Jak.) 1376, in verso glchz. wie ein herzog von Österreich dem kûnig gehuldet hat. B coll. die Urkunde des Gr. Eberhart zu Wirtenberg v. 8. Dec. 1374. 20 25 Wir Albrecht von gotes gnaden herzog zu Osterreich ze Steyr ze Kernden und ze Krain graf ze Tyrol etc. bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brief allen 15 den die in sehend oder horen lesen: daz wir dem allerdurchleuchtigsten fursten unserm lieben genedigen herren und vater hern Karl Romischen keiser zu allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim und dem durchleuchtigen fursten hern Wentzlawe kûnig zů Beheim markgraf zu Brandenburg und herzogen ze Slesien seinem sun gelobet und verheizzen haben geloben und verheissen in auch mit kraft dicz briefs in guten trewen on alle geverde und argelist: wer’ daz in den zeiten, dieweil der egenant unser herre .. der keiser lebet, oder nach seinem tod derselb kûnig Wentzlaw von Beheim sein son zu Rômischen kunig von den siben kûr- fursten den erzbischof von Meincz von Trier von Kôln dem kûnig von Beheim dem herzogen von Sahssen dem pfalnzgraven bei Rein und dem markgraven von Bran- denburg oder von dem merern teil derselben erwelt und erkorn wûrde, alspald daz geschiht, daz wir a denselben kûnig Wentzlawen dieweil er lebet fur einen Rômischen kunig halden und haben sullen und wollen.2 und sullen und wollen unsere lehen von im als von einem Rômischen kunig empfahen und b im beiligen bestendig “ und zu demselben Rômischen reich d beholfen sein und im desselben e helfen ze beherten 3 30 und behalten mit aller unser maht und mügen ane geverde gegen allermeniclichen niemant awzgenomen der in doran hindern oder irren wold in dhein weise. mit urkunde dicz briefs versigelt mit unserm anhangendem insigel, geben ze Eger an dem heiligen abend ze weichennahten nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und in dem vierundsibinzigistem jare. 1374 Dec. 24. 35 a) B add. danne. b) B de. und sullen — empfahen und. c) B beigestendig st. bestendig. d) B dorzů st. zu d. R. r. e) B dazselb. f) B. add. zů. 1 Diese Egerer Verabredungen werden von Pelzel Karl IV Bd. II. S. 895 f. und im K. Wenzel I, 44 durch falsche Berechnung des Jahresanfangs unrich- tig in das modern gezählte Jahr 1375 versetzt. Weih- nachten des J. 1375 damaliger Rechnung ist aber Weihnachten 1374 heutiger Rechnung. Es wird diefs ganz deutlich wo in den betr. Urkunden von Eger zugleich die Regierungsjahre angegeben sind. Auch 45 andre haben in Betreff von Stücken des Egerer Tages diesen Irrthum begangen. Auf jenen Tag bezieht Deutsche Reichstags-Akten. I. 40 sich wol der Bericht in Riedel cod. dipl. Brand. 2, 3, 7. 2 Die frühere Verabredung zu Nürnberg v. 13. Merz 1362, keinen der österreichischen Herzoge nach Karl’s IV Tode zum R. König zu wählen, s. Pelzel Karl 2, 713 mit den Citaten und Lünig R.A. 6, 2, 53—54 nr. 43 und Act. acad. Theod. Palat. 6 hist. 351 f. 3 fest und sicher machen, erhalten, behaupten, durch Kampf und überhaupt durch Anstrengung er- zwingen, mhd. WB 1, 639. 9
A. Gewinnung der Reichsstände. 65 gnedigen hern [dann weiter wie dort, die Abweichungen s. als Varianten B daselbst]. geben zû Nurenberg an unser frawentag als sie enpfangen wart nach Cristus geburt drewzehenhundert jare darnach in dem vierundsibenzigstem jare. 1374 Dec. 8. 5 39. Herzog Albrecht von Oesterreich verspricht dem K. Karl IV und dessen Sohne 1374 Wenzel, den letzteren, falls er zum Römischen König bei Lebzeiten seines Vaters oder nach dessen Tod gewählt würde, anzuerkennen und demselben zum Römischen Reiche beholfen zu sein. 1374 Dec. 241 Eger. Dec. 24. A aus München R.A. Reichsstadt Nürnberg nr. 65 Nachträge XII 6/1 f. 10 in einem Perga- mentridimus c. sig. pend. von Abt Virian zu S. Egidien in Nürnberg, besigelt von ihm auf Bitten der Nürnberger Bürger, dat. 26. Juli (Samst. nach Jak.) 1376, in verso glchz. wie ein herzog von Österreich dem kûnig gehuldet hat. B coll. die Urkunde des Gr. Eberhart zu Wirtenberg v. 8. Dec. 1374. 20 25 Wir Albrecht von gotes gnaden herzog zu Osterreich ze Steyr ze Kernden und ze Krain graf ze Tyrol etc. bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brief allen 15 den die in sehend oder horen lesen: daz wir dem allerdurchleuchtigsten fursten unserm lieben genedigen herren und vater hern Karl Romischen keiser zu allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim und dem durchleuchtigen fursten hern Wentzlawe kûnig zů Beheim markgraf zu Brandenburg und herzogen ze Slesien seinem sun gelobet und verheizzen haben geloben und verheissen in auch mit kraft dicz briefs in guten trewen on alle geverde und argelist: wer’ daz in den zeiten, dieweil der egenant unser herre .. der keiser lebet, oder nach seinem tod derselb kûnig Wentzlaw von Beheim sein son zu Rômischen kunig von den siben kûr- fursten den erzbischof von Meincz von Trier von Kôln dem kûnig von Beheim dem herzogen von Sahssen dem pfalnzgraven bei Rein und dem markgraven von Bran- denburg oder von dem merern teil derselben erwelt und erkorn wûrde, alspald daz geschiht, daz wir a denselben kûnig Wentzlawen dieweil er lebet fur einen Rômischen kunig halden und haben sullen und wollen.2 und sullen und wollen unsere lehen von im als von einem Rômischen kunig empfahen und b im beiligen bestendig “ und zu demselben Rômischen reich d beholfen sein und im desselben e helfen ze beherten 3 30 und behalten mit aller unser maht und mügen ane geverde gegen allermeniclichen niemant awzgenomen der in doran hindern oder irren wold in dhein weise. mit urkunde dicz briefs versigelt mit unserm anhangendem insigel, geben ze Eger an dem heiligen abend ze weichennahten nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und in dem vierundsibinzigistem jare. 1374 Dec. 24. 35 a) B add. danne. b) B de. und sullen — empfahen und. c) B beigestendig st. bestendig. d) B dorzů st. zu d. R. r. e) B dazselb. f) B. add. zů. 1 Diese Egerer Verabredungen werden von Pelzel Karl IV Bd. II. S. 895 f. und im K. Wenzel I, 44 durch falsche Berechnung des Jahresanfangs unrich- tig in das modern gezählte Jahr 1375 versetzt. Weih- nachten des J. 1375 damaliger Rechnung ist aber Weihnachten 1374 heutiger Rechnung. Es wird diefs ganz deutlich wo in den betr. Urkunden von Eger zugleich die Regierungsjahre angegeben sind. Auch 45 andre haben in Betreff von Stücken des Egerer Tages diesen Irrthum begangen. Auf jenen Tag bezieht Deutsche Reichstags-Akten. I. 40 sich wol der Bericht in Riedel cod. dipl. Brand. 2, 3, 7. 2 Die frühere Verabredung zu Nürnberg v. 13. Merz 1362, keinen der österreichischen Herzoge nach Karl’s IV Tode zum R. König zu wählen, s. Pelzel Karl 2, 713 mit den Citaten und Lünig R.A. 6, 2, 53—54 nr. 43 und Act. acad. Theod. Palat. 6 hist. 351 f. 3 fest und sicher machen, erhalten, behaupten, durch Kampf und überhaupt durch Anstrengung er- zwingen, mhd. WB 1, 639. 9
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66 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 40. K. Karl IV verspricht dem Herzog Albrecht von Oesterreich 10000 Schock Prager Dec. 25. Groschen binnen eines Jahres nach der allenfallsigen Wahl Wenzel’s zum Römischen König auszuzahlen etc. oder ihm gewisse Schlösser und Gülten in Oesterreich von gleichem Werthe ledig zu machen. 1374 Dec. 25 Eger. Aus Wien. H. H. St. A. Bohem. nr. 994 or. mb., an Perg.-Streif das Maj.-Sigel in hellgelbem 5 Wachs, Rückensigel in rothem, in verso ursprüngliches R als Zeichen der Eintragung in das Registrum und aus z. gleicher Zeit imperator promittit duci Austrie Alberto dare 10 milia sexagenarum postquam filius suus fuerit in regem Rom. electus sowie endlich alte Signatur Nr. 150. (Lichnowsky 4, Reg. 1249 hat falsch dat. 1375.) Wir Karl von gotis gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs 10 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir dem hochgeboren Albrechten ! herczogen czu Osterreich zu Steyr zu Kernden und zu Krayn graven zu Tyrol etc. unserm lieben sone und fursten und seinen leibeserben schuldig seyn und gelten sullen czehen- tausent schok grozzer pfenninge prager muncze umb die manigvaldigen nuczen 15 dinste die er uns und dem reiche daher getan hat und auch furbas wol getun mag. und haben gelobt fur uns und den durchleuchtigen kunig Wenczlawen von Beheim unsern lieben sone und fur unsere erben und geloben auch wissentlichen mit craffte dicz brieffs, dasselbe gelt dem egenanten herczog Albrechten oder seinen leibeserben zu richten und zu weren ynner dem nechsten jare dornach so der obgenante kunig Wenczlaw unser sone zu Romischem kunige gekroenet wirdet ane alles vercziehen und geverde, oder yn aber in derselben jares-frist dauer zu seczen in pfandesweise unser stete und geslos mit tausent schocken grozzer pffenninge der egenanten muncze jerlicher gulte da sie desselben geltes und der jerlichen gulte sicher und gewis seyn, ane geverde und argeliste. wer aber 2 das wir dem obgenanten herezogen Albrechten 25 lichen majestat insigel, der geben ist zu Eger nach Crists gepurt dreyczenhundert jare dornach in dem fumfundsibenczigisten jare an des heiligen Crists tage unsers kunigreichs in dem ezwelfften jaren. Aus Wien H. I. St. A. Oesterreich 405 or. mb., an Perg.-Streif das großse Majestäts-Sigel in hell- gelbem Wachs mit dem rothem den Adler darstellen- den kleinen Rückensigel, in verso außter neuerer Bem. von älterer Hand wol des 15. Jhs. des hauss Osterr. freyheit, alte Signatur R. A. l. 1. Gedruckt Dumont corps dipl. 2, 1, 109 pièce tirée des arch. impér. du petit trésor de la régence et chambre à Vienne; Lünig c. G. d. 2, 525 f.; Vorl. Beantw. Beill. p. 105 nr. 70. (Georgisch. Reg. 2, 718 und Lichnowsky 4, Reg. 1250.) 2 K. Karl IV schenkt dem Herzog Albrecht von Oesterreich die 10000 Schock prager Groschen welche an den ersteren nach dem Tode seiner Tochter Katha- rina Wittwe des Herzog Rudolf von Oesterreich zu- rückfallen sollten, 1378 mai 31 Prag. Die Urkunde lautet: Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim briefe allen den die yn sehent oder horent lesen : daz wir mit wolbedachtem mute und rechtir wissen dem hochgeboren Albrechten herczogen zu Osterreich unserm lieben sone und fursten durch seiner dienste willen, die her uns getan hat und tun mag und sal in kumfftigen zeiten, haben 1 Am 25. Nov. 1374 hatte ihn Karl IV anderweitig unterstützt, Wiener Reg. 1, 231 nr. 104 und Lich- nowsky 4 reg. 1191. Sodann am gleichen Tage wie oben verspricht K. Wenzel dem Herzog Albrecht von Oesterreich nach Wenzels allenfallsiger Krönung zum Römischen König alle Besitzungen Freiheiten und Wür- den zu bestätigen, 1374 Dec. 25 Eger. Wir Wencz- law von gotis gnaden kunig zu Beheim marg- grave zu Brandemburg und herczoge in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir gelobt haben mit guten trewen an eydes stat, ge- loben und verheissen auch wissentlichen mit crafte dicz brieffs, wenne das geschit das wir zu Romi- schem kunige gekroenet werden, das wir denne als eyn Romischer kunig den hochgeboren fursten herczogen Albrechten zu Osterreich zu Steyr zu Kernden und zu Krayn graven zu Tyrol etc. und seinen erben alle die lande herscheffte vesten und geslos leute und guter, die sie von dem heiligen Romischen reiche zu lehen habent und besiczent, leihen, und alle die rechte freiheit wirde ere und gute gewonheit und auch die brieve und hant- festen, die sie doruber habent von Romischen keysern und kunigen, besteten und vernewen sullen und wollen mit unsern besundern brieven und hant- festen ane alles vercziehen widerrede und geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unserr kunig- 20 30 35 40 45 50
66 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1374 40. K. Karl IV verspricht dem Herzog Albrecht von Oesterreich 10000 Schock Prager Dec. 25. Groschen binnen eines Jahres nach der allenfallsigen Wahl Wenzel’s zum Römischen König auszuzahlen etc. oder ihm gewisse Schlösser und Gülten in Oesterreich von gleichem Werthe ledig zu machen. 1374 Dec. 25 Eger. Aus Wien. H. H. St. A. Bohem. nr. 994 or. mb., an Perg.-Streif das Maj.-Sigel in hellgelbem 5 Wachs, Rückensigel in rothem, in verso ursprüngliches R als Zeichen der Eintragung in das Registrum und aus z. gleicher Zeit imperator promittit duci Austrie Alberto dare 10 milia sexagenarum postquam filius suus fuerit in regem Rom. electus sowie endlich alte Signatur Nr. 150. (Lichnowsky 4, Reg. 1249 hat falsch dat. 1375.) Wir Karl von gotis gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs 10 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir dem hochgeboren Albrechten ! herczogen czu Osterreich zu Steyr zu Kernden und zu Krayn graven zu Tyrol etc. unserm lieben sone und fursten und seinen leibeserben schuldig seyn und gelten sullen czehen- tausent schok grozzer pfenninge prager muncze umb die manigvaldigen nuczen 15 dinste die er uns und dem reiche daher getan hat und auch furbas wol getun mag. und haben gelobt fur uns und den durchleuchtigen kunig Wenczlawen von Beheim unsern lieben sone und fur unsere erben und geloben auch wissentlichen mit craffte dicz brieffs, dasselbe gelt dem egenanten herczog Albrechten oder seinen leibeserben zu richten und zu weren ynner dem nechsten jare dornach so der obgenante kunig Wenczlaw unser sone zu Romischem kunige gekroenet wirdet ane alles vercziehen und geverde, oder yn aber in derselben jares-frist dauer zu seczen in pfandesweise unser stete und geslos mit tausent schocken grozzer pffenninge der egenanten muncze jerlicher gulte da sie desselben geltes und der jerlichen gulte sicher und gewis seyn, ane geverde und argeliste. wer aber 2 das wir dem obgenanten herezogen Albrechten 25 lichen majestat insigel, der geben ist zu Eger nach Crists gepurt dreyczenhundert jare dornach in dem fumfundsibenczigisten jare an des heiligen Crists tage unsers kunigreichs in dem ezwelfften jaren. Aus Wien H. I. St. A. Oesterreich 405 or. mb., an Perg.-Streif das großse Majestäts-Sigel in hell- gelbem Wachs mit dem rothem den Adler darstellen- den kleinen Rückensigel, in verso außter neuerer Bem. von älterer Hand wol des 15. Jhs. des hauss Osterr. freyheit, alte Signatur R. A. l. 1. Gedruckt Dumont corps dipl. 2, 1, 109 pièce tirée des arch. impér. du petit trésor de la régence et chambre à Vienne; Lünig c. G. d. 2, 525 f.; Vorl. Beantw. Beill. p. 105 nr. 70. (Georgisch. Reg. 2, 718 und Lichnowsky 4, Reg. 1250.) 2 K. Karl IV schenkt dem Herzog Albrecht von Oesterreich die 10000 Schock prager Groschen welche an den ersteren nach dem Tode seiner Tochter Katha- rina Wittwe des Herzog Rudolf von Oesterreich zu- rückfallen sollten, 1378 mai 31 Prag. Die Urkunde lautet: Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim briefe allen den die yn sehent oder horent lesen : daz wir mit wolbedachtem mute und rechtir wissen dem hochgeboren Albrechten herczogen zu Osterreich unserm lieben sone und fursten durch seiner dienste willen, die her uns getan hat und tun mag und sal in kumfftigen zeiten, haben 1 Am 25. Nov. 1374 hatte ihn Karl IV anderweitig unterstützt, Wiener Reg. 1, 231 nr. 104 und Lich- nowsky 4 reg. 1191. Sodann am gleichen Tage wie oben verspricht K. Wenzel dem Herzog Albrecht von Oesterreich nach Wenzels allenfallsiger Krönung zum Römischen König alle Besitzungen Freiheiten und Wür- den zu bestätigen, 1374 Dec. 25 Eger. Wir Wencz- law von gotis gnaden kunig zu Beheim marg- grave zu Brandemburg und herczoge in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir gelobt haben mit guten trewen an eydes stat, ge- loben und verheissen auch wissentlichen mit crafte dicz brieffs, wenne das geschit das wir zu Romi- schem kunige gekroenet werden, das wir denne als eyn Romischer kunig den hochgeboren fursten herczogen Albrechten zu Osterreich zu Steyr zu Kernden und zu Krayn graven zu Tyrol etc. und seinen erben alle die lande herscheffte vesten und geslos leute und guter, die sie von dem heiligen Romischen reiche zu lehen habent und besiczent, leihen, und alle die rechte freiheit wirde ere und gute gewonheit und auch die brieve und hant- festen, die sie doruber habent von Romischen keysern und kunigen, besteten und vernewen sullen und wollen mit unsern besundern brieven und hant- festen ane alles vercziehen widerrede und geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unserr kunig- 20 30 35 40 45 50
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o 15 20 25 35 bb 50 55 A. Gewinnung der Reichsstände. 67 oder seinen leibserben die geslos und gulte ledig machen die wir und die hoch- 1372 geborne Katherine herczogen Otten von Beyern eliche gemahel unsere liebe tochter haben zu Osterreich fur czehentausent schok der egenanten můncze nach weisunge der brieve die wir und sie daruber haben, des sal sie benůgen und sullen auch wir dorumb von yn ledig seyn, ane widerrede und geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unserer? keyserlichen majestat insigel, der geben ist zu Eger nach Crists gepurt dreiczenhundert jare dornach in dem fumfundsibenczigisten jare an des heiligen Crists tage unser reiche in dem newnundezwenczigisten und des keisertums 157 in dem czwenczigisten jaren. [rechts auf dem Bug] De mandato domini imperatoris de Poznania Nicolaus. 8) Die Abkürsung kann auch unserr aufgelóst werden, ist dieselbe wie oben für unsere liebe tochter. gegebin die czehentawsunt schok grossir prager muntze die nach tode der hochgeboren Kathreinen ettwennen seines bruders herezog Rudolphs von Osterreich hawsfrawen unsirr liebin tochtir und furstynnen uff uns vnsir erbin und nachkomen kunige zu Beheim widerfallen solten, und dovor die nachgeschriben vesten stete und guter dersel- ben unsirr tochter zu leipgedinge gestanden haben, daz ist die vesten zu Greyschensteyn und die stete Eygemburg und Laa, item das gerichte zu Chrems und die kleyne mawte zum Stayn. und sagen den egenanten unsern son herczog Albrecht und seine erbin der egenanten czehentawsunt schoke qweit ledig und los. mit urkunde ditz briefes vorsigelt mit unsirr keyserlichen majestat ingsigel, der ge- bin ist zu Prage noch Crists gepurte dreyczehen- hundirt jar dornach in dem achtundsibentzigsten jare an dem nehestin montage vor pfingesten un- Birr reiche in dem tzweyunddreyssigsten und des keysertums in dem vierundtzwentzigsten jaren. || Rechts auf dem Bug De mandato domini imperato- ris de Poznania Nicolaus. Aus Wien H. H. St.-Ar- chiv or. mb., an Perg-Streif Maj-Sigel im gelbem Wachs mit rothem Rilckensigel; a tergo urspr. R. Wilhelmus Kortelangen, wenig jünger wie keiser Karl hertzog Albrecht von Osterreich der zehen- tausunt schock prager muntz die widerfallen sol- ten quitiert, neuere Signatur mit Bleistift Matrim. L. 3. p. 227. Nr. 7. Das mehrmalige unsirr ist durch die Abkürzung angezeigt, und läßt sich ebenso gut annehmen wie das sonst vorkommende unserr. — Da- zu gehört auch das andre Diplom, wodurch Karl IV alle Urkunden zurückgibt welche sich auf die 10000 Schock prager Groschen beziehen die nach dem Tod seiner Tochter Katharina an ihn zurückfallen sollten, und alle noch etwa darüber aufzufindenden Urkk. für ungiltig erklärt, 1378 Mai 31 Prag. Es lautet: Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim be- kennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen odir horen lesen: das wir mit gutem gewissen an alles geverde widergeben haben alle und igliche brieve die anruren oder anruren mugen die zehentawsunt schok grosser pfenninge prager muntze die nach tode der hoch- gebornen Katherinen etwenne herczog Rudolfs von Osterreich hawsfrawen unser lieben tochter und furstynnen uff uns unserr erben und nachkomen kunige zu Beheim widerfallen solten, und dofur die nachgeschriebenen festen stetin und gutern, das ist die festen zu Greischenstein und die stete Eigenburg und Laa, item das gerichte zu Chremps und die kleyne mawte zum Stayn, derselbin un- serr tochtir zu leipgedinge gestanden haben. und ab dheine suliche brieve in kumftigen zeiten fun- den wurden ader zu lichte quemen, die sullen zu- male tot und untugelich sein und nicht craft noch macht haben in dheyne weis. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unserr keiserlichen majestat ingesigel, der geben ist zu Prage nach Crists ge- burte dreyzenhundirt jar dornach in dem achund- sibenczigsten jare an dem nehsten montage vor pfingsten unserr reiche in dem czweyunddreisigsten und des keisertums in dem virundczwenczigsten. || Rechts auf dem Bug De mandato domini impe- ratoris de Poznania Nicolaus. Aus Wien H. H. St.- A., Sigel und Registratur-Bemerkung wie bei der Urk. gleichen Tages, außer Registr. in verso wenig jünger wie keiser Karle alle brief, so uber der 10000 schock grosser phening prager muntz, die zu weilundt seiner tochter fraw Katherinen herczogin zu Ostreich zu heirat geben sein und widerfallen solten, cassiert und getedt hat, neue Signatur in Bleistift Matrimonium L. 3. p. 227. Nr. 8, — (Lich nowsky 4, Reg. 1359 und 1360.) — Was die gen. Orte betrifft, so ist Egenburg eine Stadt und Herschaft in Oestreich unter der Enns nni. von Krems; Laa eine Stadt ebendort auf einer Insel der Thaya an der Máh- rischen Grenze mit einem Schloß; Krems ebenda Stadt auf einer steilen Höhe links an der Donau bei der Mündung des gleichnamigen Flüßchens; Stein ebenda- selbst Städtchen westlich bei Krems auf dem linken Donau-Ufer gegenüber von Mautern; Greischenstein, in Lichnowky's Regest 1359. Bd. 4 Greitschenstein, ist jetzt wol Kreutzenstein, ebendort im Viertel unter Mann- hardsberg ein altes ódes Bergschloff mit einem Meier- hofe 2 Stunden von Korneuburg, cf. Raffelsberger. allg. geogr. statist. Lexikon aller österr, Staaten 3, 1238, und Sickingen Darst. d. Erzh. Oest. u. d. Enns im 3. Bande des Viertels unter. Manhartsberg p. 229 ff. Dec. 25. Dec. 25.
o 15 20 25 35 bb 50 55 A. Gewinnung der Reichsstände. 67 oder seinen leibserben die geslos und gulte ledig machen die wir und die hoch- 1372 geborne Katherine herczogen Otten von Beyern eliche gemahel unsere liebe tochter haben zu Osterreich fur czehentausent schok der egenanten můncze nach weisunge der brieve die wir und sie daruber haben, des sal sie benůgen und sullen auch wir dorumb von yn ledig seyn, ane widerrede und geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unserer? keyserlichen majestat insigel, der geben ist zu Eger nach Crists gepurt dreiczenhundert jare dornach in dem fumfundsibenczigisten jare an des heiligen Crists tage unser reiche in dem newnundezwenczigisten und des keisertums 157 in dem czwenczigisten jaren. [rechts auf dem Bug] De mandato domini imperatoris de Poznania Nicolaus. 8) Die Abkürsung kann auch unserr aufgelóst werden, ist dieselbe wie oben für unsere liebe tochter. gegebin die czehentawsunt schok grossir prager muntze die nach tode der hochgeboren Kathreinen ettwennen seines bruders herezog Rudolphs von Osterreich hawsfrawen unsirr liebin tochtir und furstynnen uff uns vnsir erbin und nachkomen kunige zu Beheim widerfallen solten, und dovor die nachgeschriben vesten stete und guter dersel- ben unsirr tochter zu leipgedinge gestanden haben, daz ist die vesten zu Greyschensteyn und die stete Eygemburg und Laa, item das gerichte zu Chrems und die kleyne mawte zum Stayn. und sagen den egenanten unsern son herczog Albrecht und seine erbin der egenanten czehentawsunt schoke qweit ledig und los. mit urkunde ditz briefes vorsigelt mit unsirr keyserlichen majestat ingsigel, der ge- bin ist zu Prage noch Crists gepurte dreyczehen- hundirt jar dornach in dem achtundsibentzigsten jare an dem nehestin montage vor pfingesten un- Birr reiche in dem tzweyunddreyssigsten und des keysertums in dem vierundtzwentzigsten jaren. || Rechts auf dem Bug De mandato domini imperato- ris de Poznania Nicolaus. Aus Wien H. H. St.-Ar- chiv or. mb., an Perg-Streif Maj-Sigel im gelbem Wachs mit rothem Rilckensigel; a tergo urspr. R. Wilhelmus Kortelangen, wenig jünger wie keiser Karl hertzog Albrecht von Osterreich der zehen- tausunt schock prager muntz die widerfallen sol- ten quitiert, neuere Signatur mit Bleistift Matrim. L. 3. p. 227. Nr. 7. Das mehrmalige unsirr ist durch die Abkürzung angezeigt, und läßt sich ebenso gut annehmen wie das sonst vorkommende unserr. — Da- zu gehört auch das andre Diplom, wodurch Karl IV alle Urkunden zurückgibt welche sich auf die 10000 Schock prager Groschen beziehen die nach dem Tod seiner Tochter Katharina an ihn zurückfallen sollten, und alle noch etwa darüber aufzufindenden Urkk. für ungiltig erklärt, 1378 Mai 31 Prag. Es lautet: Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim be- kennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen odir horen lesen: das wir mit gutem gewissen an alles geverde widergeben haben alle und igliche brieve die anruren oder anruren mugen die zehentawsunt schok grosser pfenninge prager muntze die nach tode der hoch- gebornen Katherinen etwenne herczog Rudolfs von Osterreich hawsfrawen unser lieben tochter und furstynnen uff uns unserr erben und nachkomen kunige zu Beheim widerfallen solten, und dofur die nachgeschriebenen festen stetin und gutern, das ist die festen zu Greischenstein und die stete Eigenburg und Laa, item das gerichte zu Chremps und die kleyne mawte zum Stayn, derselbin un- serr tochtir zu leipgedinge gestanden haben. und ab dheine suliche brieve in kumftigen zeiten fun- den wurden ader zu lichte quemen, die sullen zu- male tot und untugelich sein und nicht craft noch macht haben in dheyne weis. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unserr keiserlichen majestat ingesigel, der geben ist zu Prage nach Crists ge- burte dreyzenhundirt jar dornach in dem achund- sibenczigsten jare an dem nehsten montage vor pfingsten unserr reiche in dem czweyunddreisigsten und des keisertums in dem virundczwenczigsten. || Rechts auf dem Bug De mandato domini impe- ratoris de Poznania Nicolaus. Aus Wien H. H. St.- A., Sigel und Registratur-Bemerkung wie bei der Urk. gleichen Tages, außer Registr. in verso wenig jünger wie keiser Karle alle brief, so uber der 10000 schock grosser phening prager muntz, die zu weilundt seiner tochter fraw Katherinen herczogin zu Ostreich zu heirat geben sein und widerfallen solten, cassiert und getedt hat, neue Signatur in Bleistift Matrimonium L. 3. p. 227. Nr. 8, — (Lich nowsky 4, Reg. 1359 und 1360.) — Was die gen. Orte betrifft, so ist Egenburg eine Stadt und Herschaft in Oestreich unter der Enns nni. von Krems; Laa eine Stadt ebendort auf einer Insel der Thaya an der Máh- rischen Grenze mit einem Schloß; Krems ebenda Stadt auf einer steilen Höhe links an der Donau bei der Mündung des gleichnamigen Flüßchens; Stein ebenda- selbst Städtchen westlich bei Krems auf dem linken Donau-Ufer gegenüber von Mautern; Greischenstein, in Lichnowky's Regest 1359. Bd. 4 Greitschenstein, ist jetzt wol Kreutzenstein, ebendort im Viertel unter Mann- hardsberg ein altes ódes Bergschloff mit einem Meier- hofe 2 Stunden von Korneuburg, cf. Raffelsberger. allg. geogr. statist. Lexikon aller österr, Staaten 3, 1238, und Sickingen Darst. d. Erzh. Oest. u. d. Enns im 3. Bande des Viertels unter. Manhartsberg p. 229 ff. Dec. 25. Dec. 25.
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68 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 13m 41. Burggraf Friderich von Nürnberg verspricht K. Karl IV und dessen Sohn, den Dec. 29. letzteren als R. König anzuerkennen, falls er bei Lebzeiten seines Vaters oder nach dessen Tod gewählt würde. 1374 Dec. 29 Eger. 1 Aus Münch. R.A. Urk. Reichst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 Vidimus mb. c. sig. pend. von Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnb. auf Bitten der Nürnberger besigelt 1376 Juli 26 (Sa. 5 n. Jak.), in verso glchz. burggraven Fridrichs von Nuremberg huldung. Wir Fridreich von gots gnaden burgrave zû Nurenberg bekennen und tûn kûnt offenleichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir dem allerdurchleuchtigstem fürsten und herren hern Karl von gots gnaden Romischem keiser zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim unserm lieben gnedigem 10 herren und dem erleuchtem fürsten und herren hern Wentzlawe kunig zû Beheim margrafen zů Brandemburg und herzogen in Slesien seinem sune gelobt und ver- heizzen haben geloben und verheizzen in mit kraft dicz briefs in guten trewen on alles geverde und arglist: were daz, in den zeiten dieweile der egenante unser herre der keiser lebte odir nach seinem tode, derselb kunig Wentzlawe von Beheim 15 sein sune zû Romischem kunige von den siben kûrfürsten den erzbischofen von Meintz von Triere und von Colne dem kunig von Beheim dem herzogen von Sachssen dema pfalzgraven bei Reyne und dem markgraven von Brandemburg odir von dem merern teil derselben erwelt und gekorneb wûrde, alsbalde daz geschicht, daz wir danne denselben kunig Wentzlawe, dieweil er lebt, für einen 20 Romischen kunig halden und haben sullen und wollen, und im dazselb Romisch reich zû beherten und zu behalden beiligen beigestendig und beholfen sein mit a) or. den. b) e klein aufgeschrieben über der Linie; gekoren? 1 Zwei Tage vorher am gleichen Ort beurkundet K. Karl IV in Betreff des Burggrafen Fridrich von Nürn- berg, daß dieser, falls nach sohnlosem Absterben des Hzg. Otto die Bair. Herzoge Stephan der ältere und seine Söhne Stephan Friedrich und Johann die beim Kauf der Mark Brandenburg Otto'n angewiesenen Ge- biete um 100000 Gulden Karl'n nicht zu lösen geben wollten, mit aller Macht ihm helfen soll, 1374 Dec. 27. Das Diplom lautet: Wir Karl von gots gnaden Romi- scher keiser zu allen zeiten merer des reichs und ku- nig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim brieve allen den die yn sehent oder horent lesen: ab is zu sulichen schulden kůmpt daz der hochgeboren Otte des heiligen reichs erczecamerer kurfurste pfalczgrave bey Reyne und herczog in Beyern unser lieber eydem und furste stirbet one seines leibes eliche erben mannes-geslechte, und die hochgeboren Stephan der elter Stephan Frid- rich und Johanns desselben Stephans des eltern sone pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern unsere lieben oheim und fursten ire erben oder nachkomen, dye daz anruren mag, die stette burge slozz vesten offene slozz lehene und man- scheffte in Beyern, die wir an den egenanten Ot- ten von des kawffes wegen der marken zu Bran- demburg vorweiset und ym yngeantwortet haben, uns dem durchluchtigen Wenczlan kunige zu Be- heim unserm lieben sone unsern erben und nach- komen kunigen zu Beheim nicht zu lozen geben wolten umb hunderttawsent guldeyn, noch lawte der brieſe die doruber furmals geben seyn: daz denne der edel Fridrich burkgrave zu Nuremberg 25 unser lieber sweher und getrewer uns dem ege- nanten kunig Wenczlan unserm sone unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim, als offte er von uns und yn ermanet wirdet, uff die egenan- ten Stephan den eltern Stephan Fridrichen und Johannsen desselben Stephans des eltern sone ire erben und nachkomen, die sich wider suliche lo- zunge seczen wolten, mit leibe und gute noch alle seiner macht getrewlichen sal helffen. und an sulicher hulffe sullen und wollen wir unser son der egenant kunig Wenczla unsere erben und nach- komen kunige zu Beheim uns und yn wol lassen genugen. mit urkund dicz brieves vorsigelt mit unserr keiserlichen majestat ingsigel, der geben ist zu Egir nach Crists geburte dreyczehenhundert 40 jar dornach in dem fewmff und sibenczigsten jare an sant Johanns ewangelisten tag unserr reiche in dem neun und czwenczigsten und des keiser- tums in dem czwenczigsten jaren. I De mandato domini imperatoris ll de Poznania Nicolaus. Auf der Rückseite R. Wilhelmus Kortelangen. Aus dem Münch. R.A. Urk. Bamberger Archiv Burggrafthum Nürnberg f. 621 XII 5/3 (50) or. mb. c. sig. pend., in verso keiser Karls von losung wegen von den herezogen von Beyern. Scheint in der Unterschrift statt Poznania zu heiſlen Paznania. (Reg. Boic. 9, 336 und daraus das Regest in Mon. Zoll. 4, 340 nr. 308 haben falsch 1375, wie auch das bei Pelzel Karl 2, 894.) 30 35 45 50
68 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 13m 41. Burggraf Friderich von Nürnberg verspricht K. Karl IV und dessen Sohn, den Dec. 29. letzteren als R. König anzuerkennen, falls er bei Lebzeiten seines Vaters oder nach dessen Tod gewählt würde. 1374 Dec. 29 Eger. 1 Aus Münch. R.A. Urk. Reichst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 Vidimus mb. c. sig. pend. von Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnb. auf Bitten der Nürnberger besigelt 1376 Juli 26 (Sa. 5 n. Jak.), in verso glchz. burggraven Fridrichs von Nuremberg huldung. Wir Fridreich von gots gnaden burgrave zû Nurenberg bekennen und tûn kûnt offenleichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir dem allerdurchleuchtigstem fürsten und herren hern Karl von gots gnaden Romischem keiser zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim unserm lieben gnedigem 10 herren und dem erleuchtem fürsten und herren hern Wentzlawe kunig zû Beheim margrafen zů Brandemburg und herzogen in Slesien seinem sune gelobt und ver- heizzen haben geloben und verheizzen in mit kraft dicz briefs in guten trewen on alles geverde und arglist: were daz, in den zeiten dieweile der egenante unser herre der keiser lebte odir nach seinem tode, derselb kunig Wentzlawe von Beheim 15 sein sune zû Romischem kunige von den siben kûrfürsten den erzbischofen von Meintz von Triere und von Colne dem kunig von Beheim dem herzogen von Sachssen dema pfalzgraven bei Reyne und dem markgraven von Brandemburg odir von dem merern teil derselben erwelt und gekorneb wûrde, alsbalde daz geschicht, daz wir danne denselben kunig Wentzlawe, dieweil er lebt, für einen 20 Romischen kunig halden und haben sullen und wollen, und im dazselb Romisch reich zû beherten und zu behalden beiligen beigestendig und beholfen sein mit a) or. den. b) e klein aufgeschrieben über der Linie; gekoren? 1 Zwei Tage vorher am gleichen Ort beurkundet K. Karl IV in Betreff des Burggrafen Fridrich von Nürn- berg, daß dieser, falls nach sohnlosem Absterben des Hzg. Otto die Bair. Herzoge Stephan der ältere und seine Söhne Stephan Friedrich und Johann die beim Kauf der Mark Brandenburg Otto'n angewiesenen Ge- biete um 100000 Gulden Karl'n nicht zu lösen geben wollten, mit aller Macht ihm helfen soll, 1374 Dec. 27. Das Diplom lautet: Wir Karl von gots gnaden Romi- scher keiser zu allen zeiten merer des reichs und ku- nig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim brieve allen den die yn sehent oder horent lesen: ab is zu sulichen schulden kůmpt daz der hochgeboren Otte des heiligen reichs erczecamerer kurfurste pfalczgrave bey Reyne und herczog in Beyern unser lieber eydem und furste stirbet one seines leibes eliche erben mannes-geslechte, und die hochgeboren Stephan der elter Stephan Frid- rich und Johanns desselben Stephans des eltern sone pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern unsere lieben oheim und fursten ire erben oder nachkomen, dye daz anruren mag, die stette burge slozz vesten offene slozz lehene und man- scheffte in Beyern, die wir an den egenanten Ot- ten von des kawffes wegen der marken zu Bran- demburg vorweiset und ym yngeantwortet haben, uns dem durchluchtigen Wenczlan kunige zu Be- heim unserm lieben sone unsern erben und nach- komen kunigen zu Beheim nicht zu lozen geben wolten umb hunderttawsent guldeyn, noch lawte der brieſe die doruber furmals geben seyn: daz denne der edel Fridrich burkgrave zu Nuremberg 25 unser lieber sweher und getrewer uns dem ege- nanten kunig Wenczlan unserm sone unsern erben und nachkomen kunigen zu Beheim, als offte er von uns und yn ermanet wirdet, uff die egenan- ten Stephan den eltern Stephan Fridrichen und Johannsen desselben Stephans des eltern sone ire erben und nachkomen, die sich wider suliche lo- zunge seczen wolten, mit leibe und gute noch alle seiner macht getrewlichen sal helffen. und an sulicher hulffe sullen und wollen wir unser son der egenant kunig Wenczla unsere erben und nach- komen kunige zu Beheim uns und yn wol lassen genugen. mit urkund dicz brieves vorsigelt mit unserr keiserlichen majestat ingsigel, der geben ist zu Egir nach Crists geburte dreyczehenhundert 40 jar dornach in dem fewmff und sibenczigsten jare an sant Johanns ewangelisten tag unserr reiche in dem neun und czwenczigsten und des keiser- tums in dem czwenczigsten jaren. I De mandato domini imperatoris ll de Poznania Nicolaus. Auf der Rückseite R. Wilhelmus Kortelangen. Aus dem Münch. R.A. Urk. Bamberger Archiv Burggrafthum Nürnberg f. 621 XII 5/3 (50) or. mb. c. sig. pend., in verso keiser Karls von losung wegen von den herezogen von Beyern. Scheint in der Unterschrift statt Poznania zu heiſlen Paznania. (Reg. Boic. 9, 336 und daraus das Regest in Mon. Zoll. 4, 340 nr. 308 haben falsch 1375, wie auch das bei Pelzel Karl 2, 894.) 30 35 45 50
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A. Gewinnung der Reichsstände. 69 5 aller unser maht und mugen on geverde wider allermenigcleichen, niemants auz- 1374 Dec. 29. genomen on geverde, der in doran hindern odir irren wolte in cheiner weiz. und wir sullen auch denne alle unsere herschaft und gute a, die wir von dem Romischem reich zû lehen haben, von im als einem Romischem kunige zû lehen empfahen on widerrede und on alles geverde. mit urchünde dicz briefs versigelt mit unserm anhangendem insigel, geben zû Eger nach Cristus gebûrt drewzehenhundert jare darnach in dem fûnf und sibinzigstem jare am freitag nach dez heiligen Crists tage. 1374 Dec. 29. 10 42. K. Wenzel verspricht dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg, im Falle seiner 1374 Krönung zum R. König demselben alle vom Reiche herrührenden Besitzungen und Rechte zu bestätigen, namentlich seinen Antheil an dem Rheinzoll zu Selz. 1374 Dec. 29 Eger. Dec. 29. 15 Aus München. k. R.A. Urk. Archiv Bamberg, Burggrafenthum Nürnberg XII 5/3 f. 50 (621) or. mb. c. sig. pend. ohne Unterschr. u. Registr.-Bem. Pelzel Wenzel 1 Beill. p. 19 f. nr. 12 ex or. arch. Onolzb.; Mon. Zoll. 4, 341 nr. 309 aus dem Münch. Or. (Reg. Boic. 9, 337, hier wie in den gen. Abdrücken falsch 1375 Dec. 28.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden kunig zu Beheim markgraff zu Brandemburg und herczog in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir gelobt haben mit guten trewen an eydes stat geloben und vorheizzen auch wissentlich mit crafft dicz brieves, wanne das geschicht das wir zu Romischem kunige gekronet werden, das wir danne als ein Romischer kunig dem hochgebornem Fridriche burkgraven zu Nuremberg und seinen erben alle die herschafft land lewte vesten burge stete und slozze und ir lantgericht zu Nuremberg und alle ander ir gerichte dorffer und guter und alle manschafft und lehen geistliche und werltliche und alle closter fogteye czolle geleyte und pfant- 25 schaft, die sie von dem heyligen Romischen reiche zu lehen ynnehaben und besiczen, leyhen sullen, und alle die recht freyheit wirde ere und gute gewonheit und auch die brieve und hantfesten, die sie doruber haben von Romischen keysern und kunigen, bestetigen vestigen und vornewen sullen. und sunderlichen die vier turnose, die der egenante burkgrafe hat an dem czolle zu Selse? uff dem Reyne 30 mit dem knappengelt, sol er und seine erben ynnehaben uffheben und die nutzen und nyezzen unser lebtage, und sullen yn des auch unser besunder brieve geben wenne wir zu Romischem kunige gekronet sein on alles vorcziehen hindern und on geverde.2 mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unser kuniglichen majestat inge- sigele, der geben ist zu Eger nach Crists geburt do man zalt drewczehenhundert jar dornach in dem funff und sybenczigstem jare am freytag nach des heyligen Cristes tage unsers kunigreichs in dem ezwelfften jare. 3 1374 Dec. 29. 35 a) Hier ist das r wol absichtlich getülgt. 40 45 1 Kurz vorher hatte Herzog Albrecht III von Oe- sterreich sich zu Passau am 11. Dec. mit Beatrix der Tochter des Bfn. Friedrich V von Nürnberg verlobt, Urk. in der Hist. Nor. dipl. 442 f. Jetzt zu Eger 29. Dec. wird ein Ehevertrag geschlossen zwischen Karl’s IV Tochter Margarethe und Johann dem erst- geb. Sohn des gen. Burggrafen, Urk. c. 2 sig. im Münch. R.A., cus. Hist. Nor. dipl. 443 unvollständiger, Pelzel Karl-2 Beill. nr. 283, Falckenstein. prob. 190 nr. 204, Mon. Zoll. 342—345 nr. 310. Wogegen die Verbind- lichkeit zwischen Friedrich's Tochter Katharine und Karl's Sohn Sigmund am 30. Dec. gelöst wurde, Mon. Zoll. 4. 346 nr. 311 und Reg. Boic. 9, 338 und Pelzel Karl 2 Urk. nr. 280 (vgl. Mon. Zoll. 4, 141—145 nr. 129; Pelzel Karl 2 nr. 278). 2 Selz auf dem linken Ufer zwischen Lauterburg und Fort Louis. 3 Die Bestätigung erfolgte zu Nürnberg 1381 Febr. 3, Pelzel Wenz. 1 Urk.B. nr. 24 und Mon. Zoll. 5, 97 f. nr. 85. (Vgl. auch die Schenkung welche Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordg. p. 110 vorkommt, und die Ver- pfändung von Feuchtwangen Mon. Zoll. 4, 362 f. nr. 323 dat. 1376 Apr. 23.)
A. Gewinnung der Reichsstände. 69 5 aller unser maht und mugen on geverde wider allermenigcleichen, niemants auz- 1374 Dec. 29. genomen on geverde, der in doran hindern odir irren wolte in cheiner weiz. und wir sullen auch denne alle unsere herschaft und gute a, die wir von dem Romischem reich zû lehen haben, von im als einem Romischem kunige zû lehen empfahen on widerrede und on alles geverde. mit urchünde dicz briefs versigelt mit unserm anhangendem insigel, geben zû Eger nach Cristus gebûrt drewzehenhundert jare darnach in dem fûnf und sibinzigstem jare am freitag nach dez heiligen Crists tage. 1374 Dec. 29. 10 42. K. Wenzel verspricht dem Burggrafen Friedrich von Nürnberg, im Falle seiner 1374 Krönung zum R. König demselben alle vom Reiche herrührenden Besitzungen und Rechte zu bestätigen, namentlich seinen Antheil an dem Rheinzoll zu Selz. 1374 Dec. 29 Eger. Dec. 29. 15 Aus München. k. R.A. Urk. Archiv Bamberg, Burggrafenthum Nürnberg XII 5/3 f. 50 (621) or. mb. c. sig. pend. ohne Unterschr. u. Registr.-Bem. Pelzel Wenzel 1 Beill. p. 19 f. nr. 12 ex or. arch. Onolzb.; Mon. Zoll. 4, 341 nr. 309 aus dem Münch. Or. (Reg. Boic. 9, 337, hier wie in den gen. Abdrücken falsch 1375 Dec. 28.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden kunig zu Beheim markgraff zu Brandemburg und herczog in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: das wir gelobt haben mit guten trewen an eydes stat geloben und vorheizzen auch wissentlich mit crafft dicz brieves, wanne das geschicht das wir zu Romischem kunige gekronet werden, das wir danne als ein Romischer kunig dem hochgebornem Fridriche burkgraven zu Nuremberg und seinen erben alle die herschafft land lewte vesten burge stete und slozze und ir lantgericht zu Nuremberg und alle ander ir gerichte dorffer und guter und alle manschafft und lehen geistliche und werltliche und alle closter fogteye czolle geleyte und pfant- 25 schaft, die sie von dem heyligen Romischen reiche zu lehen ynnehaben und besiczen, leyhen sullen, und alle die recht freyheit wirde ere und gute gewonheit und auch die brieve und hantfesten, die sie doruber haben von Romischen keysern und kunigen, bestetigen vestigen und vornewen sullen. und sunderlichen die vier turnose, die der egenante burkgrafe hat an dem czolle zu Selse? uff dem Reyne 30 mit dem knappengelt, sol er und seine erben ynnehaben uffheben und die nutzen und nyezzen unser lebtage, und sullen yn des auch unser besunder brieve geben wenne wir zu Romischem kunige gekronet sein on alles vorcziehen hindern und on geverde.2 mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unser kuniglichen majestat inge- sigele, der geben ist zu Eger nach Crists geburt do man zalt drewczehenhundert jar dornach in dem funff und sybenczigstem jare am freytag nach des heyligen Cristes tage unsers kunigreichs in dem ezwelfften jare. 3 1374 Dec. 29. 35 a) Hier ist das r wol absichtlich getülgt. 40 45 1 Kurz vorher hatte Herzog Albrecht III von Oe- sterreich sich zu Passau am 11. Dec. mit Beatrix der Tochter des Bfn. Friedrich V von Nürnberg verlobt, Urk. in der Hist. Nor. dipl. 442 f. Jetzt zu Eger 29. Dec. wird ein Ehevertrag geschlossen zwischen Karl’s IV Tochter Margarethe und Johann dem erst- geb. Sohn des gen. Burggrafen, Urk. c. 2 sig. im Münch. R.A., cus. Hist. Nor. dipl. 443 unvollständiger, Pelzel Karl-2 Beill. nr. 283, Falckenstein. prob. 190 nr. 204, Mon. Zoll. 342—345 nr. 310. Wogegen die Verbind- lichkeit zwischen Friedrich's Tochter Katharine und Karl's Sohn Sigmund am 30. Dec. gelöst wurde, Mon. Zoll. 4. 346 nr. 311 und Reg. Boic. 9, 338 und Pelzel Karl 2 Urk. nr. 280 (vgl. Mon. Zoll. 4, 141—145 nr. 129; Pelzel Karl 2 nr. 278). 2 Selz auf dem linken Ufer zwischen Lauterburg und Fort Louis. 3 Die Bestätigung erfolgte zu Nürnberg 1381 Febr. 3, Pelzel Wenz. 1 Urk.B. nr. 24 und Mon. Zoll. 5, 97 f. nr. 85. (Vgl. auch die Schenkung welche Falckenstein cod. dipl. antiq. Nordg. p. 110 vorkommt, und die Ver- pfändung von Feuchtwangen Mon. Zoll. 4, 362 f. nr. 323 dat. 1376 Apr. 23.)
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70 Wahltag zu Frankfurt im Jnni 1376. 1374 43. K. Wenzel gelobt Friedrich Balthasar und Wilhelm Landgrafen zu Thüringen und Dec. 31. Markgrafen zu Meißen, da diese ihm ihre Anerkennung und Unterstützung für seine allenfallsige Wahl zum Römischen König zugesagt haben, nach seiner Wahl ihre Privilegien zu erneuen und die bei jener Unterstützung ihnen erwachsenden Kosten zu ersetzen. 1 1374 Dec. 31 Eger. Aus Dresd. St.A. Urk. nr. 4104 or. mb. c. sig. pend. Coll. ib. Kop.B. 1316 fol. 105 a ch. coaev. Dass. Stück noch einmal ib. fol. 175b — 176 a. Wir Wenczlaw von gotis gnaden kunig zu Beheim marggrave zu Brandemburg und herczog in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den 10 die yn sehen oder horen lesen: wanne die hochgeboren Friderich Balthasar und Wilhelm gebrudere lantgraven zu Duringen und marggraven zu Meissen unsere" lieben ohemen uns gelobt und verheissen haben, wer’ das wir zu Romischem kunige von den kurfursten des reichs oder yrer dem merern teile gekoren und erwelt wurden, das sie uns denne fur eynen Romischen kunig halden und haben sullen 15 und auch uns byleggen und helffen das Romische reiche zu beherten und zu behalten, als das in sulichen brifen, die doruber geben seyn, vollenkomenlicher ist begriffen ?: dorumb so haben wir hynwider den egenanten unsern ohemen Friderichen Balthasar und Wilhelmen mit wolbedachten mute und rechter wissen gelobt und verheissen, geloben und verheissen mit craffte dicz brieffs in guten trewen ane allis 20 geverde: wann wir also Romischer kunig gekoren seyn, das wir denne als eyn Ro- mischer kunig denselben unsern ohemen und yren erben alle hantfesten gelubde und briefe, die sie von dem allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Karlen Romi- schem keiser unserm lieben herren und vatere als einem Romischen keisere und von andern vordern Romischen keisern und kunigen haben, auch vorbriefen vornewen 25 und vorsigeln sullen in aller der massen zu halden als yn die verbriefet und ver- schriben seyn. wer auch das die egenanten unsere ohemen in unserm dinste zu dem Romischen reiche dheyne kôste trůgen oder schaden nemen, die redlichen weren, dovor sullen wir yn und yren erben stehen und sie des abenemen ane alles geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unser b kuniglichen majestat insigeln, der geben 30 1374 ist zu Eger nach Crists gepurt dreiczehen hundert jare dornach in dem fumf und Dec. 31. sibenczigisten jare an sant Silvester tage unsers kunigreichs in dem czwelfften jaren. a) abgekürst; oder unserre? b) abgekürzt; oder unserr? 1 Die Begünstigung Ludwig's des Bruders der 3 Thüringer bei der Mainzer Angelegenheit gegen Adolf von Nassau, welche sogar soweit gieng, daßs der Kaiser persönlich ins Feld vor Erfurt zog, genügt zur Er- klärung des obigen vorläufigen Gelöbnisses, Pelzel Karl 2, 886; Gretschel 1, 213 f. 2 Diesem für den Fall der Wahl und zwar wol auch im Dec. 1374 zu Eger abgegebenen Versprechen 35 folgte nach geschehener Wahl die Huldigung von Sei- ten der 3 Wettiner, s. nt. zur Huldigung Achen's vom 6. Juli 1376.
70 Wahltag zu Frankfurt im Jnni 1376. 1374 43. K. Wenzel gelobt Friedrich Balthasar und Wilhelm Landgrafen zu Thüringen und Dec. 31. Markgrafen zu Meißen, da diese ihm ihre Anerkennung und Unterstützung für seine allenfallsige Wahl zum Römischen König zugesagt haben, nach seiner Wahl ihre Privilegien zu erneuen und die bei jener Unterstützung ihnen erwachsenden Kosten zu ersetzen. 1 1374 Dec. 31 Eger. Aus Dresd. St.A. Urk. nr. 4104 or. mb. c. sig. pend. Coll. ib. Kop.B. 1316 fol. 105 a ch. coaev. Dass. Stück noch einmal ib. fol. 175b — 176 a. Wir Wenczlaw von gotis gnaden kunig zu Beheim marggrave zu Brandemburg und herczog in Slesien bekennen und tun kunt offenlich mit disem brieve allen den 10 die yn sehen oder horen lesen: wanne die hochgeboren Friderich Balthasar und Wilhelm gebrudere lantgraven zu Duringen und marggraven zu Meissen unsere" lieben ohemen uns gelobt und verheissen haben, wer’ das wir zu Romischem kunige von den kurfursten des reichs oder yrer dem merern teile gekoren und erwelt wurden, das sie uns denne fur eynen Romischen kunig halden und haben sullen 15 und auch uns byleggen und helffen das Romische reiche zu beherten und zu behalten, als das in sulichen brifen, die doruber geben seyn, vollenkomenlicher ist begriffen ?: dorumb so haben wir hynwider den egenanten unsern ohemen Friderichen Balthasar und Wilhelmen mit wolbedachten mute und rechter wissen gelobt und verheissen, geloben und verheissen mit craffte dicz brieffs in guten trewen ane allis 20 geverde: wann wir also Romischer kunig gekoren seyn, das wir denne als eyn Ro- mischer kunig denselben unsern ohemen und yren erben alle hantfesten gelubde und briefe, die sie von dem allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Karlen Romi- schem keiser unserm lieben herren und vatere als einem Romischen keisere und von andern vordern Romischen keisern und kunigen haben, auch vorbriefen vornewen 25 und vorsigeln sullen in aller der massen zu halden als yn die verbriefet und ver- schriben seyn. wer auch das die egenanten unsere ohemen in unserm dinste zu dem Romischen reiche dheyne kôste trůgen oder schaden nemen, die redlichen weren, dovor sullen wir yn und yren erben stehen und sie des abenemen ane alles geverde. mit urkund dicz brieffs versigelt mit unser b kuniglichen majestat insigeln, der geben 30 1374 ist zu Eger nach Crists gepurt dreiczehen hundert jare dornach in dem fumf und Dec. 31. sibenczigisten jare an sant Silvester tage unsers kunigreichs in dem czwelfften jaren. a) abgekürst; oder unserre? b) abgekürzt; oder unserr? 1 Die Begünstigung Ludwig's des Bruders der 3 Thüringer bei der Mainzer Angelegenheit gegen Adolf von Nassau, welche sogar soweit gieng, daßs der Kaiser persönlich ins Feld vor Erfurt zog, genügt zur Er- klärung des obigen vorläufigen Gelöbnisses, Pelzel Karl 2, 886; Gretschel 1, 213 f. 2 Diesem für den Fall der Wahl und zwar wol auch im Dec. 1374 zu Eger abgegebenen Versprechen 35 folgte nach geschehener Wahl die Huldigung von Sei- ten der 3 Wettiner, s. nt. zur Huldigung Achen's vom 6. Juli 1376.
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B. Erwählung König Wenzel's. 71 B. Erwählung König Wenzel's. a. Urkunden zum Wahlakt. 5 44. K. Karl IV an Frankfurt, berichtet von der Vorverhandlung zu Rense sowie von 1376 2 Juni 3 dem Bevorstehen der Wahl zu Frankfurt und der Krönung zu Achen. 1376 Juni 3 Bacherach. Aus Frankf. St.A. imperatores 1, 64a or. ch. l. cl. c. sig. mutilo, innen glchz. Kanzl.-Bem. in marg. o. l. R, die Buchstaben auf der Außsenseite theilweise abgerieben. Senckenberg Sammlung 4, 251 f. ab orig.; Olenschlager N. Erl. Urk.B. 45. nr. 16 o. Q., gewis hier wie bei Senckenberg aus dem Frankf. St. A. 15 20 25 Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir lafsen uch wißsen, daz wir an dem heiligen pfingstage zu Rense€ gewesen sein, do alle wir kurfursten eindrechticlichen on alle zweyûnge und on alle stozze den allerdurchluchtigisten Wenczlaw kûnig zu Beheim unsern lieben son zu Romschem kunige genant haben. und sullen und wellen den von dem hutigen tage uber acht tage zu Frankenfurt kysen und uff den alter setzen als recht und gewonlich gewesen ist von alter, und dornach uff den nechsten sant Johans tag zu Achen cronen zu Romschem kunige mit gots hulfe. ouch ist des babstes legate zu uns kûmen, und hat uns botschaft bracht, wie beide, der babst und alle cardinale, iren guten willen und volbort °, sovil und sie angehoret 3, dorzu geben haben, so daz in allen dysen sachen wir keine widerwertikeit noch hindernuss haben. wie auch unser geverte hernach sein wirdet, daz werden wir uch aber lassen wißsen. geben zu Bachrach des dinstages zu pfingesten under unserm heimlichen insiegel. Den burgermeistern rate und burgern gemeinlich [in verso] der stat zu Frankenfurt unsern lieben getrewen. 45. Notariats-Instrument über die Wahl Wenzel’s zum Römischen König. 1376 Juni 10 1376 Frankfurt. 1376 Juní 1. 1376 Juni 8. Juní 24. 1376 Juni 3. 10 Juni 10. 30 V aus Vatik. Arch. C. fasc. 37. nr. 16. or. mb. sine sig.. in verso Ueberschr. von andrer glchs. Hand decretum electionis celebrate de domino Wenceslao regis [sic] Boemie in regem Romanorum. P coll. Paris kaiserl. Bibl. ancien fonds lat. 4113. sec. 15. f. 84b — 85a. Baluz. coll. act. vet. 794 f. ex cod. 753 bibl. Colbertinae d. h. wahrscheinlich aus P; Lünig R.A. 2, 6 mit den meisten Fehlern des Baluz., doch Droyskero wie in P richtig st. Droysnero des Baluz.; Leibnitz mantissa 262 f. aus Baluz.; Gundling ausf. Discours 4, 481 f. aus Leibnitz; Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 bis et rogatis auch aus Leibnitz. (Georgisch Reg. 2, 721 f.) 35 In nomine domini amen. anno nativitatis ejusdem millesimo trecentesimo sep- tuagesimo sexto, indiccione 14., imperante serenissimo principe ac domino domino 1 Ueber den Ort und die Absicht Karl's IV daselbst, trotz der Bestimmung der goldenen Bulle, s. Olenschlager 40 N. Erl. § 108 p. 414—416, wo die Ansicht aufgestellt wird, Karl habe seinen Sohn lieber in Rense als in Frankfurt gewählt haben wollen, um die Rechtmässig- keit seiner eigenen ersten Wahl zu beschönigen. Vgl. auch Günther cod. dipl. Rh.-Mos. 3, 69 und Spon- 45 danus a. 1376. 5. 2 Auctoritas, Beistimmung, Einwilligung, mhd. WB 3, 2, 362. 3 Dieß letztere ist vorsichtig hinzugefügt, denn in der That war die urkundliche Einwilligung des Pab- stes noch nicht da. Auch Olenschlager N. Erl. p. 410 bem.: Die Kurfürsten waren schon zu Rense bei ein- ander, ehe noch jemand die päbstliche Bulle gesehen hatte. Ueber die Setzung auf den Altar und das La- ger vor Frankfurt s. Olenschlager ib. 410 ff.
B. Erwählung König Wenzel's. 71 B. Erwählung König Wenzel's. a. Urkunden zum Wahlakt. 5 44. K. Karl IV an Frankfurt, berichtet von der Vorverhandlung zu Rense sowie von 1376 2 Juni 3 dem Bevorstehen der Wahl zu Frankfurt und der Krönung zu Achen. 1376 Juni 3 Bacherach. Aus Frankf. St.A. imperatores 1, 64a or. ch. l. cl. c. sig. mutilo, innen glchz. Kanzl.-Bem. in marg. o. l. R, die Buchstaben auf der Außsenseite theilweise abgerieben. Senckenberg Sammlung 4, 251 f. ab orig.; Olenschlager N. Erl. Urk.B. 45. nr. 16 o. Q., gewis hier wie bei Senckenberg aus dem Frankf. St. A. 15 20 25 Karl von gots gnaden Romscher keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir lafsen uch wißsen, daz wir an dem heiligen pfingstage zu Rense€ gewesen sein, do alle wir kurfursten eindrechticlichen on alle zweyûnge und on alle stozze den allerdurchluchtigisten Wenczlaw kûnig zu Beheim unsern lieben son zu Romschem kunige genant haben. und sullen und wellen den von dem hutigen tage uber acht tage zu Frankenfurt kysen und uff den alter setzen als recht und gewonlich gewesen ist von alter, und dornach uff den nechsten sant Johans tag zu Achen cronen zu Romschem kunige mit gots hulfe. ouch ist des babstes legate zu uns kûmen, und hat uns botschaft bracht, wie beide, der babst und alle cardinale, iren guten willen und volbort °, sovil und sie angehoret 3, dorzu geben haben, so daz in allen dysen sachen wir keine widerwertikeit noch hindernuss haben. wie auch unser geverte hernach sein wirdet, daz werden wir uch aber lassen wißsen. geben zu Bachrach des dinstages zu pfingesten under unserm heimlichen insiegel. Den burgermeistern rate und burgern gemeinlich [in verso] der stat zu Frankenfurt unsern lieben getrewen. 45. Notariats-Instrument über die Wahl Wenzel’s zum Römischen König. 1376 Juni 10 1376 Frankfurt. 1376 Juní 1. 1376 Juni 8. Juní 24. 1376 Juni 3. 10 Juni 10. 30 V aus Vatik. Arch. C. fasc. 37. nr. 16. or. mb. sine sig.. in verso Ueberschr. von andrer glchs. Hand decretum electionis celebrate de domino Wenceslao regis [sic] Boemie in regem Romanorum. P coll. Paris kaiserl. Bibl. ancien fonds lat. 4113. sec. 15. f. 84b — 85a. Baluz. coll. act. vet. 794 f. ex cod. 753 bibl. Colbertinae d. h. wahrscheinlich aus P; Lünig R.A. 2, 6 mit den meisten Fehlern des Baluz., doch Droyskero wie in P richtig st. Droysnero des Baluz.; Leibnitz mantissa 262 f. aus Baluz.; Gundling ausf. Discours 4, 481 f. aus Leibnitz; Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 bis et rogatis auch aus Leibnitz. (Georgisch Reg. 2, 721 f.) 35 In nomine domini amen. anno nativitatis ejusdem millesimo trecentesimo sep- tuagesimo sexto, indiccione 14., imperante serenissimo principe ac domino domino 1 Ueber den Ort und die Absicht Karl's IV daselbst, trotz der Bestimmung der goldenen Bulle, s. Olenschlager 40 N. Erl. § 108 p. 414—416, wo die Ansicht aufgestellt wird, Karl habe seinen Sohn lieber in Rense als in Frankfurt gewählt haben wollen, um die Rechtmässig- keit seiner eigenen ersten Wahl zu beschönigen. Vgl. auch Günther cod. dipl. Rh.-Mos. 3, 69 und Spon- 45 danus a. 1376. 5. 2 Auctoritas, Beistimmung, Einwilligung, mhd. WB 3, 2, 362. 3 Dieß letztere ist vorsichtig hinzugefügt, denn in der That war die urkundliche Einwilligung des Pab- stes noch nicht da. Auch Olenschlager N. Erl. p. 410 bem.: Die Kurfürsten waren schon zu Rense bei ein- ander, ehe noch jemand die päbstliche Bulle gesehen hatte. Ueber die Setzung auf den Altar und das La- ger vor Frankfurt s. Olenschlager ib. 410 ff.
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72 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Karolo Romanorum imperatore semper augusto et Boemie rege gloriosissimo, die Juni 10. 10. mensis junii, hora quasi tercia, in sacristia ecclesie collegiate sancti Bartholomei Frankemfurdensis Maguntinensis diocesis, in mei necnon Jacobi Wigandi de Nova Civitate publicorum notariorum et testium subscriptorum presencia, universis et singulis principibus imperii sacri electoribus pro eligendo rege Romanorum in unum 5 convenientibus, reverendissimus in Christo pater dominus Lodovicus sancte Magun- tinensis ecclesie archiepiscopus sacri imperii per Germaniam archicancellarius prin- cipum coelectorum suorum singulorum est vota scrutatus. qui premissis variis tractatibus sollempniter repetitis omnes et singuli nullo contradicente, et ipse dominus Maguntinensis similiter requisitus per alios suos coelectores simul cum eis, serenis- 10 simum principem ac dominum dominum Wenceslaum Boemie regem in regem Romanorum, in imperatorem promovendum a, unanimiter et concorditer elegerunt. cui siquidem eleccioni tam concorditer celebrate dominus Wenceslaus rex prefatus, per predictos electores principes requisitus, deliberacione premissa consensum suum adhibuit pariter et assensum. super quo ab nobis infrascriptis notariis pro parte 15 principum predictorum unum vel plura requisita sunt fieri publica instrumenta. acta sunt anno indiccione et loco quibus supra, presentibus honorabilibus viris dominis Nicolao Camericensi Magdeburgensis diocesis et Theodorico Damerow b sancte Marie Cracoviensis ecclesiarum prepositis necnon Droyskeroc decano Cicensi Nuemburgensis diocesis, testibus ad premissa vocatis specialiter et rogatis. Et ego Wlachnico natus Henslinid de Witemul clericus Pragensis diocesis 1 publicus auctoritate imperiali notarius eleccioni ac omnibus et singulis premissis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum Jacobo Wigandi notario publico infra- scripto et predictis testibus presens interfui, ac ea propria manu conscribens nomine et signo meis signavi rogatus in testimonium premissorum. Et ego Jacobus Wigandi de Nova Civitate clericus Olomucensis diocesis publicus imperiali auctoritate notarius eleccioni ac omnibus et singulis premissis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum Wlachnicone nato Henslini de Wytenmul clerico Pragensis diocesis publico auctoritate imperiali notario suprascripto et predictis testibus presens interfui, ea vidi et audivi ac me signo et nomine meis consuetis 30 subscripsi rogatus in testimonium premissorum e. 1376 Juni 10 20 25 1376 46. Die einzelnen Kurfürsten2 machen allgemein bekannt, daß dieselben am gleichen Tage Juní 10. Wenzel zum Römischen König gewählt sowie daß Frankfurt dem Gewählten gehuldigt resp. 12. habe, und fordern zu gleicher Huldigung auf, mit Einschaltung des Huldigungs- briefs der Stadt Frankfurt vom 11. Juni. — 1376 Juni 10 resp. 12 Frankfurt. 35 Kurmainz: M coll. Frankf. St. A. imperatores, eingeschaltet in die am 10. Juni von Karl IV erlassene Wahlverkündigung, beginnt Wir Ludewig von gotes gnaden ertzbischoff zû Mentze dez heilgen richs in a) P postmodum si. promovendum, Balus. liest letzteres ohne weiteres. b) schwerlich Danierow oder Dainerow, als Damerow hat er auch die Wahlverkündigung durch den Kaiser vom 10. Juni unterzeichnet. c] schwerlich Droys- kew, Balus. Droysnero. d) Balus, hier wie weiter unten fulsch Herislini. e) Vpremiss. mil Abkürnung. 40 1 Er nennt sich 1390 Oct. 29 Paris. kais. Arch. trésor des chartes. f. 386. nr. 12 urkundlich Wlach- nico de Weytenmule archidiaconns Gurmiensis in ecclesia Pragensi Wratislaviensis et Luthomericen- sis ecclesiarum canonicus-regis prothonotarius. 2 Nach Pelzel Wenzel 1, 50 mit nt. 2 verschickten die sämmtlichen Kurfürsten die gewöhnlichen Verkün- digungsschreiben von der geschehenen Wahl in das ganze Reich, und dießs ist das von uns mitgetheilte Schreiben Sigmund’s von Brandenburg; Pelzel citiert aber dazu falsch Baluz. coll. act. vet. 262, er dachte wol an Baluz. l. c. 797—799 wo aber auch nicht die Verkündigungen ins Reich sondern die lateinischen Ge- löbnisse der Kurfürsten vom 10. Juni stehn. In der- selben nt. 2 sagt er, des neuen Msn. von Brandenburg Sigmund Brief sei in arch. Vindob. was richtig ist, und beim Baluz. l. c. 798 was falsch ist, indem hier mitten unter den lateinischen Gelöbnissen der Kurfür- sten zwar auch ein Schreiben Sigmund's steht, dieß aber dasjenige ist welches am 10. Juni an P. Gregor XI gerichtet wurde. Dieses letztere falsche Citat hat dann 50 auch Aschbach angenommen 1, 10 nt. 20. 45
72 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Karolo Romanorum imperatore semper augusto et Boemie rege gloriosissimo, die Juni 10. 10. mensis junii, hora quasi tercia, in sacristia ecclesie collegiate sancti Bartholomei Frankemfurdensis Maguntinensis diocesis, in mei necnon Jacobi Wigandi de Nova Civitate publicorum notariorum et testium subscriptorum presencia, universis et singulis principibus imperii sacri electoribus pro eligendo rege Romanorum in unum 5 convenientibus, reverendissimus in Christo pater dominus Lodovicus sancte Magun- tinensis ecclesie archiepiscopus sacri imperii per Germaniam archicancellarius prin- cipum coelectorum suorum singulorum est vota scrutatus. qui premissis variis tractatibus sollempniter repetitis omnes et singuli nullo contradicente, et ipse dominus Maguntinensis similiter requisitus per alios suos coelectores simul cum eis, serenis- 10 simum principem ac dominum dominum Wenceslaum Boemie regem in regem Romanorum, in imperatorem promovendum a, unanimiter et concorditer elegerunt. cui siquidem eleccioni tam concorditer celebrate dominus Wenceslaus rex prefatus, per predictos electores principes requisitus, deliberacione premissa consensum suum adhibuit pariter et assensum. super quo ab nobis infrascriptis notariis pro parte 15 principum predictorum unum vel plura requisita sunt fieri publica instrumenta. acta sunt anno indiccione et loco quibus supra, presentibus honorabilibus viris dominis Nicolao Camericensi Magdeburgensis diocesis et Theodorico Damerow b sancte Marie Cracoviensis ecclesiarum prepositis necnon Droyskeroc decano Cicensi Nuemburgensis diocesis, testibus ad premissa vocatis specialiter et rogatis. Et ego Wlachnico natus Henslinid de Witemul clericus Pragensis diocesis 1 publicus auctoritate imperiali notarius eleccioni ac omnibus et singulis premissis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum Jacobo Wigandi notario publico infra- scripto et predictis testibus presens interfui, ac ea propria manu conscribens nomine et signo meis signavi rogatus in testimonium premissorum. Et ego Jacobus Wigandi de Nova Civitate clericus Olomucensis diocesis publicus imperiali auctoritate notarius eleccioni ac omnibus et singulis premissis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum Wlachnicone nato Henslini de Wytenmul clerico Pragensis diocesis publico auctoritate imperiali notario suprascripto et predictis testibus presens interfui, ea vidi et audivi ac me signo et nomine meis consuetis 30 subscripsi rogatus in testimonium premissorum e. 1376 Juni 10 20 25 1376 46. Die einzelnen Kurfürsten2 machen allgemein bekannt, daß dieselben am gleichen Tage Juní 10. Wenzel zum Römischen König gewählt sowie daß Frankfurt dem Gewählten gehuldigt resp. 12. habe, und fordern zu gleicher Huldigung auf, mit Einschaltung des Huldigungs- briefs der Stadt Frankfurt vom 11. Juni. — 1376 Juni 10 resp. 12 Frankfurt. 35 Kurmainz: M coll. Frankf. St. A. imperatores, eingeschaltet in die am 10. Juni von Karl IV erlassene Wahlverkündigung, beginnt Wir Ludewig von gotes gnaden ertzbischoff zû Mentze dez heilgen richs in a) P postmodum si. promovendum, Balus. liest letzteres ohne weiteres. b) schwerlich Danierow oder Dainerow, als Damerow hat er auch die Wahlverkündigung durch den Kaiser vom 10. Juni unterzeichnet. c] schwerlich Droys- kew, Balus. Droysnero. d) Balus, hier wie weiter unten fulsch Herislini. e) Vpremiss. mil Abkürnung. 40 1 Er nennt sich 1390 Oct. 29 Paris. kais. Arch. trésor des chartes. f. 386. nr. 12 urkundlich Wlach- nico de Weytenmule archidiaconns Gurmiensis in ecclesia Pragensi Wratislaviensis et Luthomericen- sis ecclesiarum canonicus-regis prothonotarius. 2 Nach Pelzel Wenzel 1, 50 mit nt. 2 verschickten die sämmtlichen Kurfürsten die gewöhnlichen Verkün- digungsschreiben von der geschehenen Wahl in das ganze Reich, und dießs ist das von uns mitgetheilte Schreiben Sigmund’s von Brandenburg; Pelzel citiert aber dazu falsch Baluz. coll. act. vet. 262, er dachte wol an Baluz. l. c. 797—799 wo aber auch nicht die Verkündigungen ins Reich sondern die lateinischen Ge- löbnisse der Kurfürsten vom 10. Juni stehn. In der- selben nt. 2 sagt er, des neuen Msn. von Brandenburg Sigmund Brief sei in arch. Vindob. was richtig ist, und beim Baluz. l. c. 798 was falsch ist, indem hier mitten unter den lateinischen Gelöbnissen der Kurfür- sten zwar auch ein Schreiben Sigmund's steht, dieß aber dasjenige ist welches am 10. Juni an P. Gregor XI gerichtet wurde. Dieses letztere falsche Citat hat dann 50 auch Aschbach angenommen 1, 10 nt. 20. 45
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B. Erwählung König Wenzel's. 73 Dûtschen landen ertzkantzler und kûrfürste enbieten u. s. f. bis ans Ende auch im Datum wie Kurbran- 1376 denburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißt alse ein ertzbischoff zû Mentze und so der weitere Titel fort wie hier oben. Ist auch eingeschaltet vorhanden in dem Frankfurter Original der gen. kais. Wahlverkündigung. — Ed. als Einschaltung in derselben kais. Urk.: Privil. Frankf. 5 164—166; Lünig R.A. 13, 588 f.; Senckenberg Sammlung 1, 4—7. Kurtrier: T coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 73 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vidimus des Abtes Vivian zu S. Egidien in Nürnberg v. 26. Juli (Sa. n. Jak.) 1376 c. sig. vidim. pend., in verso glchz. daz ist ein huldung der von Frankenfurt, beginnt Wir Cuno von gotes gnaden ertzbisschof zu Triere dez heiligen reichs durch Welhische land und daz kunigreich zu Arelat ertzcantzler und kûrfürste 10 embieten u. s. f. bis ans Ende wie Brandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein ertzbisschof von Trier dez heiligen reichs ertzcantzler in Welhischen landen und dem kûnigreich zu Arelat und kurfurst; Datum weicht ab geben zu Frankenfurt nach Crists ge- burt drewzehenhundert jar darnach in dem sechsundsibintzigisten jare dez nehsten donerstacs vor sant Viti und Modesti tag, also 12. Juni. Kurköln: K coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 70 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. dez byschoffs von Coln wal, beginnt Wir Fridrich von gotes gnaden ertzbisschoff zu Kolne dez heiligen reichs in Italien ertzcantzler und kûrfurste embieten u. s. f. bis ans Ende wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein ertz- bisschof zu Coln dez heiligen reichs in Italien ertzcantzler und kürfurste; Datum weicht ab, der geben 20 ist zu Frankenford n. Cr. g. dr. j. und darnach in d. s. j. d. n. d. v. s. V. n. M. tag, also wie Kur- trier 12. Juni. Kurpfalz: P coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 67 Nachtrr. f. 10. XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. hertzog Ruprehten des eltern huldung, beginnt Wir Rupreht der eltir von gots gnaden pfalntzgrafe bey Reyn dez heyligen Rômischen reichs ertztruchsezze und hertzog in Beyrn 25 und kûrfürst enbieten u.s. f. bis ans Ende auch im Datum wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein pfalntzgraf bey Reyn dez heiligen reichs ertz- truchsezze hertzog in Beyrn und kûrfürst. Kurbrandenburg: S aus Wien. H. H. St.-Arch. Bohem. nr. 1004 or. mb., an Perg.-Streif rundes Reitersigel in braunem Wachs mit kleinem rothen Rückensigel, ohne alle Kanzlei- oder Registraturbemerkung, 30 in verso glchz. marchio Brandenburgensis super electione regis Wenczslai; B coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 71 Nachtrr. f. 11 XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. von des markgraven von Prandenburg wal. Kursaxen: G coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 72 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vid. wie Kur- trier, in verso glchz. dez hertzogen von Sachsen wal, beginnt Wir Wentzlawe von gots gnaden hertzog, 35 zů Sahsen und zû Lunemburg dez heiligen reichs ertzmarschalk und kûrfürst embieten u. s. f. bis ans Ende wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein hertzog von Sahsen dez reichs ertzmarschalk und kûrfürst, Datum weicht ab wie bei Kurtrier, also 12. Juni. 15 1376 Juní 12. 1376 Juní 12. 1376 Juni 10. 1376 Juní 10. Juní 10. 1376 Juní 10. Wir Sigmund1 von gotis gnaden marggrave zu Brandemburg des heiligen 40 Romischen reichs erczcamerer und kurfurste embieten allen und iglichen fursten geistlichen und werltlichen graven freyen dinstluten rittern und knechten burger- meistern schepfen reten und burgern allir stete und dorczu allirmeniclichen, als verre das heilig Romisch reiche begriffen ist und die zu demselben Romischen reiche gehoren, in welichen wirden a oder adel eren oder wesen die seyn, unsern grus und allis gut. wir lassen euch alle und b ewrer iglichen wissen, das wir mit allen unsern mitekurfursten geistlichen und werltlichen und sie mit uns hute hie zu Frankemfurte 45 a) S wir statt wirdén, B wird mit Abkürzungsstrich, M werden. b) M de. alle, BP alle oder statt alle und. 1 Pelzel Wenzel 1, 50 mit nt. 4 sagt, Sigmund habe als Markgraf und Kurfürst von Brandenburg 50 noch besondere Verkündigungsbriefe an alle Städte des Reichs von der geschehenen Wahl geschickt, den von der Stadt Frankfurt gegebenen Huldigungsbrief beige- schlossen, und ihnen geboten ein gleiches zu thun und Briefe darüber auszufertigen; dazu citiert er: origin. 55 in arch. caes. Vind. geben Frankfurt am Dienstag nach Deutsche Reichstags-Akten. I. h. Dreyfaltigkeit. Allein im Wiener Archiv ist nur das oben von uns mitgetheilte allgemeine Ausschreiben Sigmund’s und nicht außlerdem noch ein besonderes von ihm an die Städte des Reichs bekannt, und so hat offenbar Pelzel dasselbe Stück, da das allgemeine auch an die Städte geht, nur zweimal verzeichnet, nemlich im Wenzel 1, 50 in nt. 2 und in nt. 4. 10
B. Erwählung König Wenzel's. 73 Dûtschen landen ertzkantzler und kûrfürste enbieten u. s. f. bis ans Ende auch im Datum wie Kurbran- 1376 denburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißt alse ein ertzbischoff zû Mentze und so der weitere Titel fort wie hier oben. Ist auch eingeschaltet vorhanden in dem Frankfurter Original der gen. kais. Wahlverkündigung. — Ed. als Einschaltung in derselben kais. Urk.: Privil. Frankf. 5 164—166; Lünig R.A. 13, 588 f.; Senckenberg Sammlung 1, 4—7. Kurtrier: T coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 73 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vidimus des Abtes Vivian zu S. Egidien in Nürnberg v. 26. Juli (Sa. n. Jak.) 1376 c. sig. vidim. pend., in verso glchz. daz ist ein huldung der von Frankenfurt, beginnt Wir Cuno von gotes gnaden ertzbisschof zu Triere dez heiligen reichs durch Welhische land und daz kunigreich zu Arelat ertzcantzler und kûrfürste 10 embieten u. s. f. bis ans Ende wie Brandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein ertzbisschof von Trier dez heiligen reichs ertzcantzler in Welhischen landen und dem kûnigreich zu Arelat und kurfurst; Datum weicht ab geben zu Frankenfurt nach Crists ge- burt drewzehenhundert jar darnach in dem sechsundsibintzigisten jare dez nehsten donerstacs vor sant Viti und Modesti tag, also 12. Juni. Kurköln: K coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 70 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. dez byschoffs von Coln wal, beginnt Wir Fridrich von gotes gnaden ertzbisschoff zu Kolne dez heiligen reichs in Italien ertzcantzler und kûrfurste embieten u. s. f. bis ans Ende wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein ertz- bisschof zu Coln dez heiligen reichs in Italien ertzcantzler und kürfurste; Datum weicht ab, der geben 20 ist zu Frankenford n. Cr. g. dr. j. und darnach in d. s. j. d. n. d. v. s. V. n. M. tag, also wie Kur- trier 12. Juni. Kurpfalz: P coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 67 Nachtrr. f. 10. XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. hertzog Ruprehten des eltern huldung, beginnt Wir Rupreht der eltir von gots gnaden pfalntzgrafe bey Reyn dez heyligen Rômischen reichs ertztruchsezze und hertzog in Beyrn 25 und kûrfürst enbieten u.s. f. bis ans Ende auch im Datum wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein pfalntzgraf bey Reyn dez heiligen reichs ertz- truchsezze hertzog in Beyrn und kûrfürst. Kurbrandenburg: S aus Wien. H. H. St.-Arch. Bohem. nr. 1004 or. mb., an Perg.-Streif rundes Reitersigel in braunem Wachs mit kleinem rothen Rückensigel, ohne alle Kanzlei- oder Registraturbemerkung, 30 in verso glchz. marchio Brandenburgensis super electione regis Wenczslai; B coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 71 Nachtrr. f. 11 XII 6/1 Perg.-Vidimus wie Kurtrier, in verso glchz. von des markgraven von Prandenburg wal. Kursaxen: G coll. Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. nr. 72 Nachtrr. f. 11. XII 6/1 Perg.-Vid. wie Kur- trier, in verso glchz. dez hertzogen von Sachsen wal, beginnt Wir Wentzlawe von gots gnaden hertzog, 35 zů Sahsen und zû Lunemburg dez heiligen reichs ertzmarschalk und kûrfürst embieten u. s. f. bis ans Ende wie Kurbrandenburg mut. mut., indem wegbleibt unsern lieben bruder, und es weiter unten heißst als ein hertzog von Sahsen dez reichs ertzmarschalk und kûrfürst, Datum weicht ab wie bei Kurtrier, also 12. Juni. 15 1376 Juní 12. 1376 Juní 12. 1376 Juni 10. 1376 Juní 10. Juní 10. 1376 Juní 10. Wir Sigmund1 von gotis gnaden marggrave zu Brandemburg des heiligen 40 Romischen reichs erczcamerer und kurfurste embieten allen und iglichen fursten geistlichen und werltlichen graven freyen dinstluten rittern und knechten burger- meistern schepfen reten und burgern allir stete und dorczu allirmeniclichen, als verre das heilig Romisch reiche begriffen ist und die zu demselben Romischen reiche gehoren, in welichen wirden a oder adel eren oder wesen die seyn, unsern grus und allis gut. wir lassen euch alle und b ewrer iglichen wissen, das wir mit allen unsern mitekurfursten geistlichen und werltlichen und sie mit uns hute hie zu Frankemfurte 45 a) S wir statt wirdén, B wird mit Abkürzungsstrich, M werden. b) M de. alle, BP alle oder statt alle und. 1 Pelzel Wenzel 1, 50 mit nt. 4 sagt, Sigmund habe als Markgraf und Kurfürst von Brandenburg 50 noch besondere Verkündigungsbriefe an alle Städte des Reichs von der geschehenen Wahl geschickt, den von der Stadt Frankfurt gegebenen Huldigungsbrief beige- schlossen, und ihnen geboten ein gleiches zu thun und Briefe darüber auszufertigen; dazu citiert er: origin. 55 in arch. caes. Vind. geben Frankfurt am Dienstag nach Deutsche Reichstags-Akten. I. h. Dreyfaltigkeit. Allein im Wiener Archiv ist nur das oben von uns mitgetheilte allgemeine Ausschreiben Sigmund’s und nicht außlerdem noch ein besonderes von ihm an die Städte des Reichs bekannt, und so hat offenbar Pelzel dasselbe Stück, da das allgemeine auch an die Städte geht, nur zweimal verzeichnet, nemlich im Wenzel 1, 50 in nt. 2 und in nt. 4. 10
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74 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 10. 1376 uff dem Moyen den allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Wenczlawe kunig Juni 10. zu Beheim des allirdurchleuchtigisten fursten unsers gnedigen herren keiser Karls sone unsern lieben bruder eyntrechticlichen zu Romischem kunige zukumfftigem keiser erwelet und erkoren haben. und von sulicher kûre wegen haben ym die burgermeister rate schepfen und burger gemeinlichen des reichs stat zu Frankemfurte von geheisses wegen des egenanten unsers herren des keisers mit unserm und allir ander unser mitekurfursten wissen und willen als einem Romischem kunige eymu- ticlichen erwelt und gekornem gelobet und gehuldet, als in yrem brieve geschriben steet der hernach von worte zu worte begriffen ist [folgt der Huldigungsbrief der Stadt Frankfurt vom 11. Juni 1376]. dorumb verkunden und embieten wir euch allen und ewer iglichem besunder als eyn marggrave zu Brandemburg des heiligen reichs erczcamerer und kurfurste von geheisses wegen des egenanten unsers herren des keisers, das ewer iglicher dem vorgenantem unserm herren kunige Wenczlaw von Beheim als eynem rechten a Romischen kunige gleicherweis gelobet b und huldun- gen tut und ym doruber ewer offene besigelten brieve geben sullet. mit urkund 15 dicz brieves vorsigelt mit unserm anhangenden insigel, geben zu Frankemfurte nach Crists gepurt dreiczenhundert jare dornach in dem sechs und sibenczigisten jare des nehisten dinstagis nach der heiligen dreifaldikeit tage. 10 1376 47. K. Karl IV macht allgemein bekannt, daß die Kurfürsten seinen Sohn Wenzel zum Juní 10. Römischen König gewählt, sowie daß dieselben die Stände des Reichs und insbeson- 20 dere Frankfurt zur Huldigung aufgefordert haben, mit Einschaltung der Kurmainzi- schen Bekanntmachung vom 10. Juni, in welche der Huldigungsbrief der Stadt Frankfurt vom 11. Juni eingefügt ist. 1376 Juni 10 Frankfurt. F aus Frankf. St. A. privil. lav. D. nr. 26. or. mb. c. sig. pend., in dorso glchz. 43 verwischt, darunter glchz. Frankf. Archivbem. kong Wentzeln globt, weiter wol auch glchz. die Zahl 25 1 mitten unten. A coll. ib. imperatores 1, 69 cop. ch., mit Unterschr., ohne R., in dorso glchz. die hüldünge unserm herren künig Wentzlaw. L coll. Lünig R.A. 13, 588 f. nr. 65 ohne Unterschr. und R. (coll. außer den Einschaltungen). Privil. Frankf. 164—166; Senckenberg Sammlung 1,3—8 (beide a. Zw. aus dem Frankf. St.A.). 30 (Georgisch Reg. 2, 721.) Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reiches und koning zu Beheim bekennen und tun kund uffenlichen mit diesem brieffe allen den die yn sehend horend ader lesen€: daz alle und yglich kurfursten des heilgen Romischen reiches geistlichen und werntlichen erwelt und gekaren haben eyndrecht- 35 lichen und eynmudeglichen zu eyme Romischen kunige und zukunfftigen keisere den allirdurchluchtigsten fursten und herren herren Wentzlawed koning zu Beheim unsern lieben son zu Franckenford uff dem Moyne gelegen. und von solicher kore wegen haben alle kurfursten des reiches mit iren uffen brieffen geheizsen hulden und sweren dem vorgnanten unserm sone hern Wentzlawe€ als eyme Romischen 40 kunige alle fursten geistlichen und werntlichen grefen fryen herren rittere knechte amptlude stete und gemeynschafft die zu dem reiche horen. und haben auch alle kurfursten die burgermeistere scheffen rad und die burgere gemeynlichen der stad zu Franckenford daruff in unser und irer geinwortigkeid müntlichen und eyndrecht- lichen heizssen sweren und hulden dem vorgnanten hern Wentzlawe unserm sone 45 als eyme Romischem kunige. und die brieffe der vorgnanten kurfursten die luden a) de. M. b) M globete und huldûnge, P globt und huldungen, B wis S. c) sollte wol heißen ader horend lesen. d) Wenczlawe" e) Wenczlawe?
74 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 10. 1376 uff dem Moyen den allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Wenczlawe kunig Juni 10. zu Beheim des allirdurchleuchtigisten fursten unsers gnedigen herren keiser Karls sone unsern lieben bruder eyntrechticlichen zu Romischem kunige zukumfftigem keiser erwelet und erkoren haben. und von sulicher kûre wegen haben ym die burgermeister rate schepfen und burger gemeinlichen des reichs stat zu Frankemfurte von geheisses wegen des egenanten unsers herren des keisers mit unserm und allir ander unser mitekurfursten wissen und willen als einem Romischem kunige eymu- ticlichen erwelt und gekornem gelobet und gehuldet, als in yrem brieve geschriben steet der hernach von worte zu worte begriffen ist [folgt der Huldigungsbrief der Stadt Frankfurt vom 11. Juni 1376]. dorumb verkunden und embieten wir euch allen und ewer iglichem besunder als eyn marggrave zu Brandemburg des heiligen reichs erczcamerer und kurfurste von geheisses wegen des egenanten unsers herren des keisers, das ewer iglicher dem vorgenantem unserm herren kunige Wenczlaw von Beheim als eynem rechten a Romischen kunige gleicherweis gelobet b und huldun- gen tut und ym doruber ewer offene besigelten brieve geben sullet. mit urkund 15 dicz brieves vorsigelt mit unserm anhangenden insigel, geben zu Frankemfurte nach Crists gepurt dreiczenhundert jare dornach in dem sechs und sibenczigisten jare des nehisten dinstagis nach der heiligen dreifaldikeit tage. 10 1376 47. K. Karl IV macht allgemein bekannt, daß die Kurfürsten seinen Sohn Wenzel zum Juní 10. Römischen König gewählt, sowie daß dieselben die Stände des Reichs und insbeson- 20 dere Frankfurt zur Huldigung aufgefordert haben, mit Einschaltung der Kurmainzi- schen Bekanntmachung vom 10. Juni, in welche der Huldigungsbrief der Stadt Frankfurt vom 11. Juni eingefügt ist. 1376 Juni 10 Frankfurt. F aus Frankf. St. A. privil. lav. D. nr. 26. or. mb. c. sig. pend., in dorso glchz. 43 verwischt, darunter glchz. Frankf. Archivbem. kong Wentzeln globt, weiter wol auch glchz. die Zahl 25 1 mitten unten. A coll. ib. imperatores 1, 69 cop. ch., mit Unterschr., ohne R., in dorso glchz. die hüldünge unserm herren künig Wentzlaw. L coll. Lünig R.A. 13, 588 f. nr. 65 ohne Unterschr. und R. (coll. außer den Einschaltungen). Privil. Frankf. 164—166; Senckenberg Sammlung 1,3—8 (beide a. Zw. aus dem Frankf. St.A.). 30 (Georgisch Reg. 2, 721.) Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reiches und koning zu Beheim bekennen und tun kund uffenlichen mit diesem brieffe allen den die yn sehend horend ader lesen€: daz alle und yglich kurfursten des heilgen Romischen reiches geistlichen und werntlichen erwelt und gekaren haben eyndrecht- 35 lichen und eynmudeglichen zu eyme Romischen kunige und zukunfftigen keisere den allirdurchluchtigsten fursten und herren herren Wentzlawed koning zu Beheim unsern lieben son zu Franckenford uff dem Moyne gelegen. und von solicher kore wegen haben alle kurfursten des reiches mit iren uffen brieffen geheizsen hulden und sweren dem vorgnanten unserm sone hern Wentzlawe€ als eyme Romischen 40 kunige alle fursten geistlichen und werntlichen grefen fryen herren rittere knechte amptlude stete und gemeynschafft die zu dem reiche horen. und haben auch alle kurfursten die burgermeistere scheffen rad und die burgere gemeynlichen der stad zu Franckenford daruff in unser und irer geinwortigkeid müntlichen und eyndrecht- lichen heizssen sweren und hulden dem vorgnanten hern Wentzlawe unserm sone 45 als eyme Romischem kunige. und die brieffe der vorgnanten kurfursten die luden a) de. M. b) M globete und huldûnge, P globt und huldungen, B wis S. c) sollte wol heißen ader horend lesen. d) Wenczlawe" e) Wenczlawe?
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B. Erwählung König Wenzel's. 75 und sprechen von worten zu worten als hernach geschreben stet [folgt der Brief von 1376 Kur-Mainz, in den der der Stadt Frankfurt eingeschaltet ist, s. unsre Ueberschrift]. auch alsolichen brieff von worten zu worten hat gegeben der erwordege Cûne ertze- bischoff zu Tryere des heilgen reiches in Gallien ertzkantzeler, und auch alsolichen brieff von worten zu worten hat gegeben der erwordege Frederich ertzbischoff zu Coelne des heilgen reiches in Ytalien ertzkantzeler, unser lieben nefen und kur- fursten. und haid auch alsolichen brieff von worten zu worten gegeben der hoch- gebaren Ruprecht der elter paltzgraffe bij ° Ryne des heilgen reiches ubirste drossesse hertzoge in Beyeren unser lieber swager und kurfurste. auch alsolichen brieff von to worten zu worten hat gegeben der durchluchtigste furste Segemünd b marggraffe zu Brandenburg des heilgen Romischen reiches ertzcammerer unser lieber son und kurfurste. und auch alsolichen brieff von worten zu worten als vorgeschriben stet hat gegeben der hochgebaren Wentzlawe hertzoge zu Sachssen und zu Luneburg des heilgen Romischen reiches ertzmarschalk unser lieber oheim und kurfurste. des zu urkunde und gezugnisse haben wir diesen geinwertigen brieff virsigilt mit unser keiserlichen majestad insigel daz heran ist gehangen, geben zu Franckenford nach Crists geburte druzehen hundert jare darnach in dem sehs und sybentzigsten jaren des neisten dinstages nach der heilgen dryvaldekeid dage unser reiche in dem dreizsigsten und des keisertumes in dem czwei und zwentzigsten jaren. Ad mandatum domini imperatoris Theodoricus Damerow. 5 15 1376 Juni 10. Jun. 10. 20 [in verso] R. Johannes Lust. 25 48. Kurfürst Otto Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Baiern gelobt dem K. Karl IV 1376 und dessen Sohne Treue und Beistand auf seine Lebenszeit, indem er als lebens- länglicher Inhaber der Brandenburgischen Kurstimme den letzteren zum Römischen Könige gewählt hat. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. Juní 10. 30 A aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 Vidimus auf Pergament von Abt Vivian zu St. Egidien in Nürnberg auf Bitten der Nürnb. Bürger besigelt 1376 Juli 26 (Sa. n. Jak.) c. sig. pend., glchz. Ueberschr. auf Rücks. von herzog Otten wal. B coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. fol. 245 a ch. sec. 17. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 229 nr. 224 aus B; und Riedel c. d. Brand. 2, 3, 57 f. nr. 1175 aus Pelzel. 35 Wir Otto dez heiligen Rômischen reichs erzcamerer und kûrfurste pfalzgrave bei Rein und herzog in Beyern tun kunt allen leuten und erkennen mit disem briefc: wann wir unser stimme, als wir han an der kûre eins Römischen küniges diewile wir leben2, an den durchleuchtigsten fúrsten d und herren hern Wentzla kûnig zů Beheim unsern lieben swager, eldesten son dez allerdurchleuchtigsten fursten und herren hern Karls Rômischen keisers ze allen zeiten merer dez reichs und kûnig zu a) wahrsch. bij und nicht by. b) F Segemünd, weiter unten Lunebůrg. c) B de. allen — brief. d) scheint hier ú; sonst ů. 40 1 Etwas abweichend von den Urkunden der übrigen Kurfürsten und deshalb hier besonders abgedruckt; lat. Exemplar unbekannt. 2 Ueber die Verträge in dieser Sache vom 15. und 17. Aug. 1373 vgl. Pelzel Karl 2, 865 f. und Häber- 45 lin 3, 768 f. Wie Markgraf Otto am 15. Aug. 1373 die Mark Brandenburg an die Söhne des Kaisers ab- tritt, behalt er sich die Kur und das Erzkämmerer- Amt auf Lebenszeit vor, Wencker app. 223, Riedel cod. dipl. Brand. 2, 2, 540; kais. Urk. darüber v. 17. Aug. 1373 bei Riedel l. c. 2, 3, 8; Aettenkhover Herzoge cod. dipl. S. 262. — Es ist bemerkenswerth, daß Otto nur noch das obige Gelöbnis mit den übrigen Kurfürsten ausstellt, während bei der Verkündigung der Wahl ins Reich und an den Pabst statt seiner be- reits Sigmund urkundet. Auch U. Stromer nennt ihn nicht, zondern den Sigmund, St. Chr. 1, 34.
B. Erwählung König Wenzel's. 75 und sprechen von worten zu worten als hernach geschreben stet [folgt der Brief von 1376 Kur-Mainz, in den der der Stadt Frankfurt eingeschaltet ist, s. unsre Ueberschrift]. auch alsolichen brieff von worten zu worten hat gegeben der erwordege Cûne ertze- bischoff zu Tryere des heilgen reiches in Gallien ertzkantzeler, und auch alsolichen brieff von worten zu worten hat gegeben der erwordege Frederich ertzbischoff zu Coelne des heilgen reiches in Ytalien ertzkantzeler, unser lieben nefen und kur- fursten. und haid auch alsolichen brieff von worten zu worten gegeben der hoch- gebaren Ruprecht der elter paltzgraffe bij ° Ryne des heilgen reiches ubirste drossesse hertzoge in Beyeren unser lieber swager und kurfurste. auch alsolichen brieff von to worten zu worten hat gegeben der durchluchtigste furste Segemünd b marggraffe zu Brandenburg des heilgen Romischen reiches ertzcammerer unser lieber son und kurfurste. und auch alsolichen brieff von worten zu worten als vorgeschriben stet hat gegeben der hochgebaren Wentzlawe hertzoge zu Sachssen und zu Luneburg des heilgen Romischen reiches ertzmarschalk unser lieber oheim und kurfurste. des zu urkunde und gezugnisse haben wir diesen geinwertigen brieff virsigilt mit unser keiserlichen majestad insigel daz heran ist gehangen, geben zu Franckenford nach Crists geburte druzehen hundert jare darnach in dem sehs und sybentzigsten jaren des neisten dinstages nach der heilgen dryvaldekeid dage unser reiche in dem dreizsigsten und des keisertumes in dem czwei und zwentzigsten jaren. Ad mandatum domini imperatoris Theodoricus Damerow. 5 15 1376 Juni 10. Jun. 10. 20 [in verso] R. Johannes Lust. 25 48. Kurfürst Otto Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Baiern gelobt dem K. Karl IV 1376 und dessen Sohne Treue und Beistand auf seine Lebenszeit, indem er als lebens- länglicher Inhaber der Brandenburgischen Kurstimme den letzteren zum Römischen Könige gewählt hat. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. Juní 10. 30 A aus Münch. R.A. Reichsst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 Vidimus auf Pergament von Abt Vivian zu St. Egidien in Nürnberg auf Bitten der Nürnb. Bürger besigelt 1376 Juli 26 (Sa. n. Jak.) c. sig. pend., glchz. Ueberschr. auf Rücks. von herzog Otten wal. B coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. fol. 245 a ch. sec. 17. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 229 nr. 224 aus B; und Riedel c. d. Brand. 2, 3, 57 f. nr. 1175 aus Pelzel. 35 Wir Otto dez heiligen Rômischen reichs erzcamerer und kûrfurste pfalzgrave bei Rein und herzog in Beyern tun kunt allen leuten und erkennen mit disem briefc: wann wir unser stimme, als wir han an der kûre eins Römischen küniges diewile wir leben2, an den durchleuchtigsten fúrsten d und herren hern Wentzla kûnig zů Beheim unsern lieben swager, eldesten son dez allerdurchleuchtigsten fursten und herren hern Karls Rômischen keisers ze allen zeiten merer dez reichs und kûnig zu a) wahrsch. bij und nicht by. b) F Segemünd, weiter unten Lunebůrg. c) B de. allen — brief. d) scheint hier ú; sonst ů. 40 1 Etwas abweichend von den Urkunden der übrigen Kurfürsten und deshalb hier besonders abgedruckt; lat. Exemplar unbekannt. 2 Ueber die Verträge in dieser Sache vom 15. und 17. Aug. 1373 vgl. Pelzel Karl 2, 865 f. und Häber- 45 lin 3, 768 f. Wie Markgraf Otto am 15. Aug. 1373 die Mark Brandenburg an die Söhne des Kaisers ab- tritt, behalt er sich die Kur und das Erzkämmerer- Amt auf Lebenszeit vor, Wencker app. 223, Riedel cod. dipl. Brand. 2, 2, 540; kais. Urk. darüber v. 17. Aug. 1373 bei Riedel l. c. 2, 3, 8; Aettenkhover Herzoge cod. dipl. S. 262. — Es ist bemerkenswerth, daß Otto nur noch das obige Gelöbnis mit den übrigen Kurfürsten ausstellt, während bei der Verkündigung der Wahl ins Reich und an den Pabst statt seiner be- reits Sigmund urkundet. Auch U. Stromer nennt ihn nicht, zondern den Sigmund, St. Chr. 1, 34.
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76 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 137s Beheim unsers lieben genedigen herren, gelacht han und in zu Rômischen kûnige Juní 10. gekorn han: so han wir mit wolbedachtem mût und mit rechter wizzen denselben unsern herren .. dem keiser und dem kûnige seinem son unserm swager bei unsern fürstenlichen treuen gelobt und globen ane geverde, daz wir alle unser lebtag den obgenanten unsern herren keiser Karl vor einen Romischen keiser als er ist und sein son kunig Wentzla unsern swager a für einen Romischen kûnig als er ist nennen haben halden und auch bei in beiden und ir b iglichem und bei derselben unser kore getreulichen und vesticlichen verliben und besten" sullen als bei Römischen keisern und kûnigen on allerleid widerred alle arglist und geverde hie inne genz- lichen ußigescheiden. dez zu urkunde han wir unser insigel an disen brief tûn e henken, geben zu Frankenford uf dem Meinen€ nach Crists geburt dreuzehenhundert 137s und darnach in dem sechsundsibinzigistem jare an dem dinstag vor unsers herren Juni 10 leichnams tag. 5 10 1376 49. Die übrigen Kurfürsten geloben einzeln dem von ihnen gewählten K. Wenzel auf Juni 12. beider Theile Lebenszeit treu und beiständig zu sein. Deutsch. 1376 Juni 12 1 15 Frankfurt. Kurmainz: aus Wien. H. H. St.-Archiv Bohemia nr. 1006. or. mb. c. sig. pend. in taenia mb., in tergo ursprüngliche Registratur-Bezeichnung nur R., ib. alte Archivaufschr. Moguntinensis super assistencia et electione, alte Archivsignatur Nr. 159. Kurtrier: coll. Kobl. Prov. A. erzb. Trier. Kop.B. II. nr. 385 und coll. Prag. bibl. Nostiz. cod. 322 n. 20 sec. 17. fol. 244 a. Dort Wir Cûne etc. tûn kunt allen luden und erkennen mit disem brieve: wann etc., das Datum einschließlich wie bei Kurmainz mit wenigen und ganz unwesentlichen Abweichungen. (Görz Reg.) Kurköln: coll. Prag ibid. fol. 243ab Wir Friedrich von gottes gnaden der heiligen kirchen zu Col- len erzbischof dess heiligen Römischen reichs in Italien erzcanzler tuen kunt allen leuten und erkennen mit diesem briefe: wenn wir mit etc. auch im Dat. wie Kurtrier resp. Kurmainz. Kurpfalz: coll. Prag ibid. fol. 244ab Wir Ruprecht der elder von gottes gnaden pfalzgraff beim Rein dess heiligen Römischen reichs obristen drugseße und herzog in Bayern tuen kund etc., auch im Datum, wie Kurtrier resp. Kurmainz. Kursachsen: coll. Prag ibid. fol. 244b Wir Wentzlaw von gottes gnaden herzog zu Sachsen und zu Lunemburg defs heiligen Römischen reichs erzmarschalk und churfursten tuen kunt etc., auch im 30 Datum, wie Kurtrier resp. Kurmainz. Wir Ludwig von gotes gnaden erczbischove zu Meincze des heiligen reichs in Deutschen landen erczcanczler und kurfurste tun kunt allen luten die disen brieff sehen oder horen lesen: wann wir mit allen andern des heiligen Romischen reichs unsern mitekurfursten gemeinlichen und eyntrechticlichen den durchleuchtigen fursten hern Wenczlaw kunig zu Beheim zu Romischem kunige gekoren haben, so haben wir mit wolbedachtem mute und mit rechter wissen demselben unserm herren bi unsern furstlichen trewen gelobt und geloben ane geverde, das wir alle unsir lebe- tage yn als lange er lebet vor einen rechten Remischen kunige zukumfftigen keiser 35 40 a) B hat ihme auch alle seine lebtage st. den obgenanten — unsern swager. b) B bei einem st. ir c) B bei- stehen st. besten. d) A alley, B ulleriei. e) B laßen st. tûn. f) B Mayen. 1 Pelzel im Wenzel 1, 50 f. mit nt. 1 auf S. 51 und es hätten somit (an sich freilich unwahrscheinlich) die Kurfürsten als Körperschaft eine Gesammt-Urkunde erzählt: alle Kurfürsten zusammen gaben Wenzel'n eine schriftliche Versicherung daß sie ihn als einen dieses Inhalts gegeben neben den obigen Sonder-Urkunden Römischen König stets vertheidigen und ihm in allen der Einzelnen, unbekannt ob Deutsch oder Lateinisch, Fällen hilfliche Hand leisten wollen; er beruft sich übrigens ron Pelzel wie die obigen auf den 12. Juni dafür auf ein originale in archivo R. Boh.; da das gesetzt, und rermuthlich ziemlich gleichlautend mit je- Böhmische Kronarchiv unzugänglich ist, so muß man nen. Das oben gen. copiarium Nostitzianum hat schon sich vorläufig mit dieser Versicherung Pelzel's begnügen, Pelzel benützt, s. Karl 2 Urk.B. 229 nr. 224. 45
76 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 137s Beheim unsers lieben genedigen herren, gelacht han und in zu Rômischen kûnige Juní 10. gekorn han: so han wir mit wolbedachtem mût und mit rechter wizzen denselben unsern herren .. dem keiser und dem kûnige seinem son unserm swager bei unsern fürstenlichen treuen gelobt und globen ane geverde, daz wir alle unser lebtag den obgenanten unsern herren keiser Karl vor einen Romischen keiser als er ist und sein son kunig Wentzla unsern swager a für einen Romischen kûnig als er ist nennen haben halden und auch bei in beiden und ir b iglichem und bei derselben unser kore getreulichen und vesticlichen verliben und besten" sullen als bei Römischen keisern und kûnigen on allerleid widerred alle arglist und geverde hie inne genz- lichen ußigescheiden. dez zu urkunde han wir unser insigel an disen brief tûn e henken, geben zu Frankenford uf dem Meinen€ nach Crists geburt dreuzehenhundert 137s und darnach in dem sechsundsibinzigistem jare an dem dinstag vor unsers herren Juni 10 leichnams tag. 5 10 1376 49. Die übrigen Kurfürsten geloben einzeln dem von ihnen gewählten K. Wenzel auf Juni 12. beider Theile Lebenszeit treu und beiständig zu sein. Deutsch. 1376 Juni 12 1 15 Frankfurt. Kurmainz: aus Wien. H. H. St.-Archiv Bohemia nr. 1006. or. mb. c. sig. pend. in taenia mb., in tergo ursprüngliche Registratur-Bezeichnung nur R., ib. alte Archivaufschr. Moguntinensis super assistencia et electione, alte Archivsignatur Nr. 159. Kurtrier: coll. Kobl. Prov. A. erzb. Trier. Kop.B. II. nr. 385 und coll. Prag. bibl. Nostiz. cod. 322 n. 20 sec. 17. fol. 244 a. Dort Wir Cûne etc. tûn kunt allen luden und erkennen mit disem brieve: wann etc., das Datum einschließlich wie bei Kurmainz mit wenigen und ganz unwesentlichen Abweichungen. (Görz Reg.) Kurköln: coll. Prag ibid. fol. 243ab Wir Friedrich von gottes gnaden der heiligen kirchen zu Col- len erzbischof dess heiligen Römischen reichs in Italien erzcanzler tuen kunt allen leuten und erkennen mit diesem briefe: wenn wir mit etc. auch im Dat. wie Kurtrier resp. Kurmainz. Kurpfalz: coll. Prag ibid. fol. 244ab Wir Ruprecht der elder von gottes gnaden pfalzgraff beim Rein dess heiligen Römischen reichs obristen drugseße und herzog in Bayern tuen kund etc., auch im Datum, wie Kurtrier resp. Kurmainz. Kursachsen: coll. Prag ibid. fol. 244b Wir Wentzlaw von gottes gnaden herzog zu Sachsen und zu Lunemburg defs heiligen Römischen reichs erzmarschalk und churfursten tuen kunt etc., auch im 30 Datum, wie Kurtrier resp. Kurmainz. Wir Ludwig von gotes gnaden erczbischove zu Meincze des heiligen reichs in Deutschen landen erczcanczler und kurfurste tun kunt allen luten die disen brieff sehen oder horen lesen: wann wir mit allen andern des heiligen Romischen reichs unsern mitekurfursten gemeinlichen und eyntrechticlichen den durchleuchtigen fursten hern Wenczlaw kunig zu Beheim zu Romischem kunige gekoren haben, so haben wir mit wolbedachtem mute und mit rechter wissen demselben unserm herren bi unsern furstlichen trewen gelobt und geloben ane geverde, das wir alle unsir lebe- tage yn als lange er lebet vor einen rechten Remischen kunige zukumfftigen keiser 35 40 a) B hat ihme auch alle seine lebtage st. den obgenanten — unsern swager. b) B bei einem st. ir c) B bei- stehen st. besten. d) A alley, B ulleriei. e) B laßen st. tûn. f) B Mayen. 1 Pelzel im Wenzel 1, 50 f. mit nt. 1 auf S. 51 und es hätten somit (an sich freilich unwahrscheinlich) die Kurfürsten als Körperschaft eine Gesammt-Urkunde erzählt: alle Kurfürsten zusammen gaben Wenzel'n eine schriftliche Versicherung daß sie ihn als einen dieses Inhalts gegeben neben den obigen Sonder-Urkunden Römischen König stets vertheidigen und ihm in allen der Einzelnen, unbekannt ob Deutsch oder Lateinisch, Fällen hilfliche Hand leisten wollen; er beruft sich übrigens ron Pelzel wie die obigen auf den 12. Juni dafür auf ein originale in archivo R. Boh.; da das gesetzt, und rermuthlich ziemlich gleichlautend mit je- Böhmische Kronarchiv unzugänglich ist, so muß man nen. Das oben gen. copiarium Nostitzianum hat schon sich vorläufig mit dieser Versicherung Pelzel's begnügen, Pelzel benützt, s. Karl 2 Urk.B. 229 nr. 224. 45
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B. Erwählung König Wenzel's. 77 5 nennen haben halten und auch by ym und by derselben unsir kûre getrewlichen 1376 und vesticlichen beleiben und bigesteen sullen als by einem Romischen kunige ane allirley widerrede, alle argelist und geferde hie ynne usgescheiden. des zu urkunde haben wir unserr insigel an disen brieff lassen hengen, der geben ist zu Frankemforde uff dem Moyen nach Crists gepurte dreiczenhundert jare dornach in dem sechs und sibenczigisten jare uff unsers herren leichnamstage. Juni 12. 50. Dasselbe lateinisch. 1376 Juni 121 Frankfurt. 1376 Juni 12. Kurmainz: aus Wien H. H. St.Arch. Bohem. nr. 1006 or. mb., an Perg.-Streif das große kurf. Sigel in hellgelbem Wachs wie bei der Deutschen Urkunde, in verso Registrata und von glchs. Hand Ludwici archi- episcopi Maguntinensis [mit c st. t] de assistencia regis Romanorum, alte Archivnumer 161; coll. Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113. sec. 15. fol. 86 a; coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. fol. 243b. (Edid. Baluz. coll. act. ret. 797 ex cod. 753 bibl. Colbert. d. h. wahrsch. aus dem eben erwähnten Pariser Codex; und Lünig R.A. 2, 7; und Leibnitz mantissa 264 aus Baluz.; und Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 aus Leibnitz. Regest bei Georgisch 2, 722 literae principum electorum etc.) Kurtrier: coll. Paris ib. Nos Cuno dei gratia sancte Treverensis ecclesie archiepiscopus sacri imperii per Galliam archicancellarius u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz; coll. Kobl. Prov. A. erzb. Trier. Kop.B. II nr. 384; coll. Prag l. c. fol. 241a, darunter die Bemerkung similes prae- cedentibus dederunt et alii principes et [sic] electores quae vulgariter scriptae sunt. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 797 f. ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., 20 und bei Pfeffinger l. c. aus Leibnitz.) Kurköln: coll. Wien H. H. St. Arch. Bohem. nr. 1007 or. mb. an Perg.-Streif das kleine grüne Wachs- sigel, ohne alle Kanzlei-Signatur, in verso von z. glchz. Hand Coloniensis super recognitione regis Roma- norum, dazu frühere Signatur nr. 162; coll. Paris ib. fol. 87a. Dort Nos Fridericus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri [Baluz. fügt hier Romani ein, das weder im Or. noch im Cod. zu 25 finden ist] imperii per Italiam archicancellarius notum facimus u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz von dem es nur hier und da in der Orthographie abweicht und in firmiter ac sibi. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 798 ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., und bei Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 bis notam facimus etc. ut in prioribus aus Leibnitz. Gundling ausf. Dis- cours 4, 842 gibt die ganze Urkunde, eine Rekonstruktion aus deren Anfang und aus dem Kurmainzischen 30 Exemplar die er beide bei Leibnitz fand l. c. p. 264.) Kurpfalz: coll. Paris ib. Nos Rupertus senior dei gratia comes Palatinus Reni sacri Romani im- perii archidapifer et Bavarie dux u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., und Pfeff. Vitr. ill. wie Kurköln.) Kursaxen: coll. Paris ib. fol. 89 a Nos Wenceslaus dei gratia sacri Romani imperii archimares- callus Saxonie et Lunemburgensis dux u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz. (Der An- fang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 799 ex cod. supra cit., und bei Lünig R.A. 2, 7 f., und bei Leibnitz l. c. 265 aus Baluz., und bei Pfeffinger l. c. 680 bis notum facimus etc. ut supra aus Leibnitz.) 15 35 10 Nos Ludowicus dei gracia Moguntinensis archiepiscopus sacri imperii per Ger- so maniam archicancellarius notum facimus tenore presencium universis: quia cum 45 50 1 Auffallend ist daß Pelzel Wenzel 1, 50 die Kur- mainzische Urkunde auf den 12., dagegen im Karl 2, 906 auf den 13. Juni ansetzt, ohne sich darüber zu erklären. An jener Stelle mußt er dem Wiener Original, an dieser dem Nostitzischen Kopiarium gefolgt sein. Letzteres hat nemlich in der That für die Kurmainzi- sche Urkunde abwcichend ron den andern Diplomen das auffallende Datum Franckenfurth anno d. 1376 die sancti Anthonii, womit Antonius Patavinus d. h. der 13. Juni gemeint wäre, außer es müßte verschrieben sein statt Antonina mart. d. h. 12. Juni, was zwar nicht dem Wortlaut, aber doch dem Sinne nach zu- sammentreffen würde mit dem dies sacramenti des Wiener Originals und des Pariser Codex. —Baluzius hält in den vitae pap. Avenion. nt. 1200 die von ihm selbst coll. act. vet. 797—799 mitgetheilten fünf kur- fürstlichen lateinischen Gelöbnis-Briefe fälschlich für an P. Gregor XI gerichtet, ohne Zweifel hat ihn das auf fol. 798 f. dazwischen hineingesetzte kürzere Schrei- ben Sigmund’s an den Pabst vom 10. Juni dazu ver- führt, welches auch in dem von uns benützten Pariser Codex, der vermuthlich identisch ist mit dem Colbert- schen des Baluzius, dieselbe Stelle in der Reihe ein- nimmt.
B. Erwählung König Wenzel's. 77 5 nennen haben halten und auch by ym und by derselben unsir kûre getrewlichen 1376 und vesticlichen beleiben und bigesteen sullen als by einem Romischen kunige ane allirley widerrede, alle argelist und geferde hie ynne usgescheiden. des zu urkunde haben wir unserr insigel an disen brieff lassen hengen, der geben ist zu Frankemforde uff dem Moyen nach Crists gepurte dreiczenhundert jare dornach in dem sechs und sibenczigisten jare uff unsers herren leichnamstage. Juni 12. 50. Dasselbe lateinisch. 1376 Juni 121 Frankfurt. 1376 Juni 12. Kurmainz: aus Wien H. H. St.Arch. Bohem. nr. 1006 or. mb., an Perg.-Streif das große kurf. Sigel in hellgelbem Wachs wie bei der Deutschen Urkunde, in verso Registrata und von glchs. Hand Ludwici archi- episcopi Maguntinensis [mit c st. t] de assistencia regis Romanorum, alte Archivnumer 161; coll. Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113. sec. 15. fol. 86 a; coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. fol. 243b. (Edid. Baluz. coll. act. ret. 797 ex cod. 753 bibl. Colbert. d. h. wahrsch. aus dem eben erwähnten Pariser Codex; und Lünig R.A. 2, 7; und Leibnitz mantissa 264 aus Baluz.; und Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 aus Leibnitz. Regest bei Georgisch 2, 722 literae principum electorum etc.) Kurtrier: coll. Paris ib. Nos Cuno dei gratia sancte Treverensis ecclesie archiepiscopus sacri imperii per Galliam archicancellarius u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz; coll. Kobl. Prov. A. erzb. Trier. Kop.B. II nr. 384; coll. Prag l. c. fol. 241a, darunter die Bemerkung similes prae- cedentibus dederunt et alii principes et [sic] electores quae vulgariter scriptae sunt. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 797 f. ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., 20 und bei Pfeffinger l. c. aus Leibnitz.) Kurköln: coll. Wien H. H. St. Arch. Bohem. nr. 1007 or. mb. an Perg.-Streif das kleine grüne Wachs- sigel, ohne alle Kanzlei-Signatur, in verso von z. glchz. Hand Coloniensis super recognitione regis Roma- norum, dazu frühere Signatur nr. 162; coll. Paris ib. fol. 87a. Dort Nos Fridericus dei gracia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus sacri [Baluz. fügt hier Romani ein, das weder im Or. noch im Cod. zu 25 finden ist] imperii per Italiam archicancellarius notum facimus u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz von dem es nur hier und da in der Orthographie abweicht und in firmiter ac sibi. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 798 ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., und bei Pfeff. Vitr. ill. 1, 679 bis notam facimus etc. ut in prioribus aus Leibnitz. Gundling ausf. Dis- cours 4, 842 gibt die ganze Urkunde, eine Rekonstruktion aus deren Anfang und aus dem Kurmainzischen 30 Exemplar die er beide bei Leibnitz fand l. c. p. 264.) Kurpfalz: coll. Paris ib. Nos Rupertus senior dei gratia comes Palatinus Reni sacri Romani im- perii archidapifer et Bavarie dux u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz. (Der Anfang der Urkunde: bei Baluz. l. c. ex cod. supra cit., und bei Lünig l. c., und bei Leibnitz l. c. aus Baluz., und Pfeff. Vitr. ill. wie Kurköln.) Kursaxen: coll. Paris ib. fol. 89 a Nos Wenceslaus dei gratia sacri Romani imperii archimares- callus Saxonie et Lunemburgensis dux u. s. f. bis Ende, auch im Datum, wie bei Kurmainz. (Der An- fang der Urkunde: bei Baluz. l. c. 799 ex cod. supra cit., und bei Lünig R.A. 2, 7 f., und bei Leibnitz l. c. 265 aus Baluz., und bei Pfeffinger l. c. 680 bis notum facimus etc. ut supra aus Leibnitz.) 15 35 10 Nos Ludowicus dei gracia Moguntinensis archiepiscopus sacri imperii per Ger- so maniam archicancellarius notum facimus tenore presencium universis: quia cum 45 50 1 Auffallend ist daß Pelzel Wenzel 1, 50 die Kur- mainzische Urkunde auf den 12., dagegen im Karl 2, 906 auf den 13. Juni ansetzt, ohne sich darüber zu erklären. An jener Stelle mußt er dem Wiener Original, an dieser dem Nostitzischen Kopiarium gefolgt sein. Letzteres hat nemlich in der That für die Kurmainzi- sche Urkunde abwcichend ron den andern Diplomen das auffallende Datum Franckenfurth anno d. 1376 die sancti Anthonii, womit Antonius Patavinus d. h. der 13. Juni gemeint wäre, außer es müßte verschrieben sein statt Antonina mart. d. h. 12. Juni, was zwar nicht dem Wortlaut, aber doch dem Sinne nach zu- sammentreffen würde mit dem dies sacramenti des Wiener Originals und des Pariser Codex. —Baluzius hält in den vitae pap. Avenion. nt. 1200 die von ihm selbst coll. act. vet. 797—799 mitgetheilten fünf kur- fürstlichen lateinischen Gelöbnis-Briefe fälschlich für an P. Gregor XI gerichtet, ohne Zweifel hat ihn das auf fol. 798 f. dazwischen hineingesetzte kürzere Schrei- ben Sigmund’s an den Pabst vom 10. Juni dazu ver- führt, welches auch in dem von uns benützten Pariser Codex, der vermuthlich identisch ist mit dem Colbert- schen des Baluzius, dieselbe Stelle in der Reihe ein- nimmt.
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78 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 12. 1376 omnibus aliis sacri Romani imperii principibus coelectoribus nostris unanimiter et Juní 12. concorditer serenissimum principem dominum Wenczeslaum regem Boemie in Roma- norum regem elegimus, animo deliberato et de certa nostra sciencia sub bona nostra fide dicto domino nostro Romanorum regi promisimus et promittimus presentibus sine dolo, quod ipsum omnibus sue nostreque vite temporibus verum et legitimum 5 Romanorum regem promovendum in imperatorem nominare reputare tenere et habere volumus et debemus, ac eundem dominum nostrum regem Romanorum circa elec- tionem nostram hujusmodi a per nos factam manutenere firmiter et sibi tamquam regi Romanorum fideliter assistere, contradiccione qualibet non obstante. in cujus rei testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. datum Frankenford anno 10 domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto die sacramenti. 1376 51. K. Karl IV gelobt, daß er und sein Sohn Wenzel ihr Leben lang je dem gen. Juní 12. Kurfürsten beistehen werden, da dieser letzterem seine Stimme bei der Königswahl resp. 27. gegeben hat. 1376 Juni 12 (resp. Juni 27) Frankfurt. 1376 Für Erzb. Cano von Trier: A aus Kobl. Pror. A. Urk. A. 804 or. mb. c. sig. pend. def., in rerso 15 Juni 12. glchz. promissio Karoli imperatoris quod ipse et filius suus rex Romanorum diebus vite sue fideliter assistent domino Cunoni archiepiscopo Treverensi et ecclesie sue Treverensi. Für Erzb. Friderich von Köln: B coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 983 or. mb. c. sig. 1376 Juni 12. pend., Unterschr. wie A, in verso R. Wilhelmus de Kortelangen. (Lacomblet Urk.B. 3, 685. nr. 783 nt. 1. Reg. aus B.) Für Pf. Ruprecht I den altern: D coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2. fol. 29a; C coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. sec. 17 fol. 239ab, Unterschr. wie AB; E coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. sec. 17. fol. 154b—155a aus D; F coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 431/2 fol. 13 a bloßses Regest aus c. sec. 15 ex. (Edid. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 227. nr. 222 aus C.) Für Kurf. Otto Erzkämmerer: nur ein Rubrum daron ist erhalten Münch. R.A. tom. privil. 35 fol. 84b 25 dat. 1376 Jun. 27 (Fr. n. Jo. bapt.), die Urk. selbst fehlt; ein Regest daron ibid. Beschreibung über 51 tom. fol. 64 b. (Am 27. Juni bestätigte Karl dem Otto und den Herzogen Stephan Friderich und Johann noch in Frankfurt ihre Freiheiten, Reg. Boic. 9, 350; und gelobte am gleichen Tage daß Wenzel dasselbe thun werde sobald er zum Röm. König gekrönt werde, Lori Lechrain 2, 76 nr. 76; was dann auch am 11. Sept. geschah zu Nürnberg, Scheidt bibl. Gött. 1, 130 f., Riedel cod. dipl. Brand. 2, 3, 58 nr. 1176, Reg. Boic. 9, 359.) 30 1376 Juni 12. 1376 Juni 27 20 Wir .. Karl von gots gnaden Roemscher keiser zu allen zeiten merer des reichs und kûnyng zu Beheym dûn kûnt allen luden die disen brieff sullent sehen oder horen lesen: wan der erwirdiger. Cune erczbischoff zů Triere unser lieber neve und furste den durchluchtigen fursten hern Wenczeslaw kunyng zu Beheym unsern lieben son mit allen anderen des heilgen rijchs unsern b mitkurfursten gemeynliche und 35 eyndrechtliche zu Roemschen kunynge gekoren hait, so han wir mit wolbedachtem mûde und mit rechter wißsen demselben erczbischove bij unsern€ keiserlichen tru- wen globt und globen ane geverde, daz wir alle unser lebedage und der egenant her Wenczeslaw kunyng unser son alle sine lebetage getruweliche und vesticliche dem vurgenanten.. Cûnen erczbischove und sime stifte von Triere bijstaen sullen 40 und bij yn verliben ane alle widerrede. und sol derselbe unser son, sobalde er zû Roemschen kunynge gekronet wirdt, yn d des sine gude versigeldee brieve in der besten formen geben, alle argelist und geverde von allen siten hie inne genczliche uzgescheiden. mit urkunde diz brieffs versigelt mit unser keiserlichen majestat in- gesigel, geben zu Frankenfort nach € Crists geburte druczeenhondert jaire und dar- 45 a) hujusmodi fehlt bei Kurtrier im Kobl. Prov.-Archiv. h) A abbrev., BE unsern. c] A abbrev, B unsern. d) B hat und st. yn; in E fehlt in oder im gans. e) C geretten. f) C hat bloß anno domini 76 und des kaiser- thumbs im 22. jar.
78 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 12. 1376 omnibus aliis sacri Romani imperii principibus coelectoribus nostris unanimiter et Juní 12. concorditer serenissimum principem dominum Wenczeslaum regem Boemie in Roma- norum regem elegimus, animo deliberato et de certa nostra sciencia sub bona nostra fide dicto domino nostro Romanorum regi promisimus et promittimus presentibus sine dolo, quod ipsum omnibus sue nostreque vite temporibus verum et legitimum 5 Romanorum regem promovendum in imperatorem nominare reputare tenere et habere volumus et debemus, ac eundem dominum nostrum regem Romanorum circa elec- tionem nostram hujusmodi a per nos factam manutenere firmiter et sibi tamquam regi Romanorum fideliter assistere, contradiccione qualibet non obstante. in cujus rei testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. datum Frankenford anno 10 domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto die sacramenti. 1376 51. K. Karl IV gelobt, daß er und sein Sohn Wenzel ihr Leben lang je dem gen. Juní 12. Kurfürsten beistehen werden, da dieser letzterem seine Stimme bei der Königswahl resp. 27. gegeben hat. 1376 Juni 12 (resp. Juni 27) Frankfurt. 1376 Für Erzb. Cano von Trier: A aus Kobl. Pror. A. Urk. A. 804 or. mb. c. sig. pend. def., in rerso 15 Juni 12. glchz. promissio Karoli imperatoris quod ipse et filius suus rex Romanorum diebus vite sue fideliter assistent domino Cunoni archiepiscopo Treverensi et ecclesie sue Treverensi. Für Erzb. Friderich von Köln: B coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 983 or. mb. c. sig. 1376 Juni 12. pend., Unterschr. wie A, in verso R. Wilhelmus de Kortelangen. (Lacomblet Urk.B. 3, 685. nr. 783 nt. 1. Reg. aus B.) Für Pf. Ruprecht I den altern: D coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 2. fol. 29a; C coll. Prag bibl. Nostiz. cod. 322 n. sec. 17 fol. 239ab, Unterschr. wie AB; E coll. Frankf. St.A. Pfälz. Urk.B. sec. 17. fol. 154b—155a aus D; F coll. Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 431/2 fol. 13 a bloßses Regest aus c. sec. 15 ex. (Edid. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 227. nr. 222 aus C.) Für Kurf. Otto Erzkämmerer: nur ein Rubrum daron ist erhalten Münch. R.A. tom. privil. 35 fol. 84b 25 dat. 1376 Jun. 27 (Fr. n. Jo. bapt.), die Urk. selbst fehlt; ein Regest daron ibid. Beschreibung über 51 tom. fol. 64 b. (Am 27. Juni bestätigte Karl dem Otto und den Herzogen Stephan Friderich und Johann noch in Frankfurt ihre Freiheiten, Reg. Boic. 9, 350; und gelobte am gleichen Tage daß Wenzel dasselbe thun werde sobald er zum Röm. König gekrönt werde, Lori Lechrain 2, 76 nr. 76; was dann auch am 11. Sept. geschah zu Nürnberg, Scheidt bibl. Gött. 1, 130 f., Riedel cod. dipl. Brand. 2, 3, 58 nr. 1176, Reg. Boic. 9, 359.) 30 1376 Juni 12. 1376 Juni 27 20 Wir .. Karl von gots gnaden Roemscher keiser zu allen zeiten merer des reichs und kûnyng zu Beheym dûn kûnt allen luden die disen brieff sullent sehen oder horen lesen: wan der erwirdiger. Cune erczbischoff zů Triere unser lieber neve und furste den durchluchtigen fursten hern Wenczeslaw kunyng zu Beheym unsern lieben son mit allen anderen des heilgen rijchs unsern b mitkurfursten gemeynliche und 35 eyndrechtliche zu Roemschen kunynge gekoren hait, so han wir mit wolbedachtem mûde und mit rechter wißsen demselben erczbischove bij unsern€ keiserlichen tru- wen globt und globen ane geverde, daz wir alle unser lebedage und der egenant her Wenczeslaw kunyng unser son alle sine lebetage getruweliche und vesticliche dem vurgenanten.. Cûnen erczbischove und sime stifte von Triere bijstaen sullen 40 und bij yn verliben ane alle widerrede. und sol derselbe unser son, sobalde er zû Roemschen kunynge gekronet wirdt, yn d des sine gude versigeldee brieve in der besten formen geben, alle argelist und geverde von allen siten hie inne genczliche uzgescheiden. mit urkunde diz brieffs versigelt mit unser keiserlichen majestat in- gesigel, geben zu Frankenfort nach € Crists geburte druczeenhondert jaire und dar- 45 a) hujusmodi fehlt bei Kurtrier im Kobl. Prov.-Archiv. h) A abbrev., BE unsern. c] A abbrev, B unsern. d) B hat und st. yn; in E fehlt in oder im gans. e) C geretten. f) C hat bloß anno domini 76 und des kaiser- thumbs im 22. jar.
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B. Erwählung König Wenzel's. 79 nach in dem seefs und siebenzigstem jaire uff unsers herren lichnams dag, unser 1376 Juni 12. rijche in dem drißigstem und des keysertûms in dem zwey und zwenczigstem jaire a De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. [darunter] R. 10 5 52. K. Karl IV an Hagenau Kolmar Schlettstatt Ehenheim Rosheim Mülhausen Selz: da der 1376 Juni 28 gewählte K. Wenzel, welchem Frankfurt die eingeschaltete Huldigung vom 11. Juni resp. geleistet hat, jetzt nicht zu ihnen kommen kann, gebietet er ihnen," vorläufig dem von Juli 12. demselben beauftragten Sdislawen von der Weydenmül kaiserlichem Unterlandvogt im Elsaß an Wenzel's Statt die Huldigung zu leisten und zu beurkunden wie Frankfurt, wogegen letzterer ihnen bei seiner Krönung ihre alten Privilegien auf Verlangen bestätigen soll. 1376 Juni 28 Frankfurt. — Dazu macht Stislaw allgemein bekannt, daß Kolmar wirklich in der verlangten Weise gehuldigt hat. 1376 Juli 12. Aus Kolmar. St.A. Kais. Mandata B 1. 2. or. mb. mit anhang. Sigel des Stislaw. Wir Karl von gotes gnaden Rômischer keyser zu allen zeiten merer des richs 15 und kúnig zů Beheim embieten allen und iglichen .. burgermeistern râten und gemeinden der stete Hagenaw2 Colmar3 Sletzstat4 Ehenhein Roshein Mulhusen? und Selfs unsern und des richs lieben getruwen unser gnade und alles gut.. lieben getruwen. wan die kurfursten des heilgen Rômschen richs alle miteynander in der stat zů Frankemfurt uf dem Mayen den allirdurchleuchtigisten fursten hern Wencz- law kunig ze Behem unsern lieben son zů Rômschem kunge eymuticlichen gekoren haben, und die burger gemeinliche doselbist zu Frankenfurte ym als einem Rom- schem kunge gesworn gelobet und gehuldet haben und ire briefe gegeben in suli- cher massen als hernach von worte ze worte geschriben steet, [folgt die Frankfurter 20 a) Das übrige fehlt in DE, C hat die Unterschrift noch. 1 Achnlich wie die Aufforderung an Rotenburg 1376 Juli 27. Solche Schreiben sind wol noch mehrere er- lassen worden. Ueber die entsprechende Aufforderung an die Schwabischen Städte, die aber doch nicht alle huldigten, vgl. Stälin 3, 318 sowie die Huldigung 30 Achen’s vom 6. Juli 1376. 2 K. Wenzel bestätigt alle Privilegien von Hagenau, ed. Schöpflin Als. dipl. 2, 274 f. 3 Karl’s IV Privileg für Kolmar 1376 Juni 26 aus Frankfurt, ed. Lünig 14, 1, 714 nr. 5. 4 Karl’s IV Privileg für Schlettstatt, wodurch allen Landrichtern verboten wird Bürger dieser Stadt vor ihr Forum zu laden, 1376 Juni 26 (Do. n. Jo. bapt.) aus Frankfurt, Orig. im Stadt-Archiv. Dieselbe Stadt gelobt nach dem Verzeichnis des Böhmischen Kron- Archirs nr. 336 dem Herren Sdislaw von Weitmül Unterlandrogt zu Elsaß zu Handen K. Wenzel's von Böhmen erwählten Römischen Königs, daßs sie ihm als Römischem Könige gehorsam und zu Diensten ge- wärtig sein wolle, 1376 Juli 6. Dieser bestätigt 21. Aug. 45 (Do. ror Barthol.) ihre Freiheiten, Orig. im Stadt- Archir. ( Die Huldigungs-Urkunde der Stadt Mülhausen für K. Wenzel lautet ähnlich wie die von Frankfurt Achen Nürnberg Wir der schultheißs die burger- 50 meister der rate und die burger gemeinlichen der stat zů Múlhusen tůn kunt allen den die disen 35 40 brief sehent oder hörent lesen: daz wir von ge- heißse des allerdurchlúhtigisten fúrsten und herren herrn Karls Romischen keysers zû allen ziten me- rer des riches und kúniges zû Beheim unsers lie- ben genedigen herren und mit wißlen und willen aller kurfúrsten des heiligen riches mit truwen gelobet haben und liplich zû den heiligen gesworn dem edeln herrn Sdißslaw von der Witenmúln und lantvôgt [im Orig. O über o?] zů Elsaßs unserm ge- nedigen herren von wegen und zû handen des allerdurchlúhtigisten fúrsten und herren herrn Wentzlaws gekornen Romisches kúniges und kú- niges zû Beheim, der yme difs empfolhen hat von uns zů nemende, wan er selbe zů disem mal zů uns niht komen mag, yn fúr einen Romischen kúnig [dann weiter wie Frankfurt Juni 11, wo 1 Variante; endlich] der geben ist zû Mulhusen nach Cristus gebúrte tusent drúhundert und in dem sehs und sibentzigisten jare uf sante Margreden tag [Juli 13] der heiligen junkfröwen sim Orig. 81]. Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 1009 or. mb., an Perg.- Streif das runde hellbraune Wachssigel der Stadt; vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 54 mit nt. 4. Folgt 1376 Juni 26 aus Frankfurt Privileg Karl’s IV für Mül- hausen, s. Schöpflin Als. dipl. 2, 274. Und am 21. Aug. (do. vor Barthol.) bestätigt Wenzel die Pri- vilegien von Mülhausen, Orig. im Stadt-Archiv Laden 3. 25
B. Erwählung König Wenzel's. 79 nach in dem seefs und siebenzigstem jaire uff unsers herren lichnams dag, unser 1376 Juni 12. rijche in dem drißigstem und des keysertûms in dem zwey und zwenczigstem jaire a De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. [darunter] R. 10 5 52. K. Karl IV an Hagenau Kolmar Schlettstatt Ehenheim Rosheim Mülhausen Selz: da der 1376 Juni 28 gewählte K. Wenzel, welchem Frankfurt die eingeschaltete Huldigung vom 11. Juni resp. geleistet hat, jetzt nicht zu ihnen kommen kann, gebietet er ihnen," vorläufig dem von Juli 12. demselben beauftragten Sdislawen von der Weydenmül kaiserlichem Unterlandvogt im Elsaß an Wenzel's Statt die Huldigung zu leisten und zu beurkunden wie Frankfurt, wogegen letzterer ihnen bei seiner Krönung ihre alten Privilegien auf Verlangen bestätigen soll. 1376 Juni 28 Frankfurt. — Dazu macht Stislaw allgemein bekannt, daß Kolmar wirklich in der verlangten Weise gehuldigt hat. 1376 Juli 12. Aus Kolmar. St.A. Kais. Mandata B 1. 2. or. mb. mit anhang. Sigel des Stislaw. Wir Karl von gotes gnaden Rômischer keyser zu allen zeiten merer des richs 15 und kúnig zů Beheim embieten allen und iglichen .. burgermeistern râten und gemeinden der stete Hagenaw2 Colmar3 Sletzstat4 Ehenhein Roshein Mulhusen? und Selfs unsern und des richs lieben getruwen unser gnade und alles gut.. lieben getruwen. wan die kurfursten des heilgen Rômschen richs alle miteynander in der stat zů Frankemfurt uf dem Mayen den allirdurchleuchtigisten fursten hern Wencz- law kunig ze Behem unsern lieben son zů Rômschem kunge eymuticlichen gekoren haben, und die burger gemeinliche doselbist zu Frankenfurte ym als einem Rom- schem kunge gesworn gelobet und gehuldet haben und ire briefe gegeben in suli- cher massen als hernach von worte ze worte geschriben steet, [folgt die Frankfurter 20 a) Das übrige fehlt in DE, C hat die Unterschrift noch. 1 Achnlich wie die Aufforderung an Rotenburg 1376 Juli 27. Solche Schreiben sind wol noch mehrere er- lassen worden. Ueber die entsprechende Aufforderung an die Schwabischen Städte, die aber doch nicht alle huldigten, vgl. Stälin 3, 318 sowie die Huldigung 30 Achen’s vom 6. Juli 1376. 2 K. Wenzel bestätigt alle Privilegien von Hagenau, ed. Schöpflin Als. dipl. 2, 274 f. 3 Karl’s IV Privileg für Kolmar 1376 Juni 26 aus Frankfurt, ed. Lünig 14, 1, 714 nr. 5. 4 Karl’s IV Privileg für Schlettstatt, wodurch allen Landrichtern verboten wird Bürger dieser Stadt vor ihr Forum zu laden, 1376 Juni 26 (Do. n. Jo. bapt.) aus Frankfurt, Orig. im Stadt-Archiv. Dieselbe Stadt gelobt nach dem Verzeichnis des Böhmischen Kron- Archirs nr. 336 dem Herren Sdislaw von Weitmül Unterlandrogt zu Elsaß zu Handen K. Wenzel's von Böhmen erwählten Römischen Königs, daßs sie ihm als Römischem Könige gehorsam und zu Diensten ge- wärtig sein wolle, 1376 Juli 6. Dieser bestätigt 21. Aug. 45 (Do. ror Barthol.) ihre Freiheiten, Orig. im Stadt- Archir. ( Die Huldigungs-Urkunde der Stadt Mülhausen für K. Wenzel lautet ähnlich wie die von Frankfurt Achen Nürnberg Wir der schultheißs die burger- 50 meister der rate und die burger gemeinlichen der stat zů Múlhusen tůn kunt allen den die disen 35 40 brief sehent oder hörent lesen: daz wir von ge- heißse des allerdurchlúhtigisten fúrsten und herren herrn Karls Romischen keysers zû allen ziten me- rer des riches und kúniges zû Beheim unsers lie- ben genedigen herren und mit wißlen und willen aller kurfúrsten des heiligen riches mit truwen gelobet haben und liplich zû den heiligen gesworn dem edeln herrn Sdißslaw von der Witenmúln und lantvôgt [im Orig. O über o?] zů Elsaßs unserm ge- nedigen herren von wegen und zû handen des allerdurchlúhtigisten fúrsten und herren herrn Wentzlaws gekornen Romisches kúniges und kú- niges zû Beheim, der yme difs empfolhen hat von uns zů nemende, wan er selbe zů disem mal zů uns niht komen mag, yn fúr einen Romischen kúnig [dann weiter wie Frankfurt Juni 11, wo 1 Variante; endlich] der geben ist zû Mulhusen nach Cristus gebúrte tusent drúhundert und in dem sehs und sibentzigisten jare uf sante Margreden tag [Juli 13] der heiligen junkfröwen sim Orig. 81]. Wien H. H. St. A. Bohem. nr. 1009 or. mb., an Perg.- Streif das runde hellbraune Wachssigel der Stadt; vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 54 mit nt. 4. Folgt 1376 Juni 26 aus Frankfurt Privileg Karl’s IV für Mül- hausen, s. Schöpflin Als. dipl. 2, 274. Und am 21. Aug. (do. vor Barthol.) bestätigt Wenzel die Pri- vilegien von Mülhausen, Orig. im Stadt-Archiv Laden 3. 25
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80 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Huldigung vom 11. Juni 1376]. und wann der egenant unser son zu euch selber zu Juni 28. disem male niht komen mag: hat er empfolhen dem edeln Sdislawen von der Wey- denmúl unserm underlantvogt in Elsassen und lieben getruwen, daz er von sinen wegen und in seinen handen als eines Rômschen kunges uwer eide glubde und huldungen von úch nemen sulle in aller der mossen als die von Frankenfurt getan 5 haben: gebieten wir úch bi den treuwen und eyden, damitte yr uns und dem reiche verbunden sijt, und wellen ernstlich, daz ir dem egenanten Sdislaw zû des egenanten unsers sones handen als eins Romschen kunges in sulicher mossen sweren globen und hulden sullen als die von Frankemfurt getan haben, als lange uncz der egenant unser son zû euch oder ir zû im selber kumen môgent. auch sullen ir sulicher eide gelubde und huldungen uwer briefe geben dem egenanten Sdislawen in der mossen als die von Frankenfurt getan haben, wann unser son, alse schere" er zu Romschem kunge mit hulffe gotes gekronet wurdet, wenne ir des begeren oder muten werden von ym, ouch wider bestetigen sol alle uwer reht friheiten und guten gewonheiten als ir die von alters harbraht habet. mit urkunde dis brieves 15 versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Frankemfurt nach Cristus geburte druczehenhundert jare darnach in dem sehßse und sebenczig- stem jare an sant Peters und Paulus abent unserrb reiche in dem drissigsten und des keisertûms in dem czwei und czwenczisten jaren. Und ich Stislaw von der Witenmuln lantvogt in Elsafs tûn kunt allermeng- 20 lichem .., daz mir der allerdurluhtigiste fürste und herre herr Karle von gots gnaden Rômscher keiser zû allen ziten merrer des richs und kung ze Behein min gnediger herre befolhen het einen brief, der von worte ze worte geschriben stet als hie vor geschriben ist: von desselben brieves wegen mir die wisen bescheiden meister rat zunftmeister und die gemeinde ze Colmer gesworn und gehuldet hat€ in namen und an stat des allerdurlúhtigisten fursten und herren hern Wenczlaw gekornen Romeschen d kunges und kunges zu Beheim .., der mir daz ouch empfolhen het in aller der mosse als in dem briefe dovor begriffen ist. und des zû urkúnde so habe ich min eigin ingesigel gehenket an disen brief, der geben wart an sant 1376 Margarethen abent der heilgen jungfrowen in dem jare dae man zalte nach Cristus 30 Juli 12. geburte drúczehen hundert sibenczig und sehs jare. 1376 Juní 28. 10 25 b. Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt. 11376 53. Johann Pfaffenlap der ältere an Johann Schilt Stadtmeister in Straßburg, berichtet bald n. von dem Tag zu Rense und der Wahl zu Frankfurt. 1 [1376 bald nach Juni 10 Juni 10.) Frankfurt.]2 35 A aus Straßib. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 536 a. B coll. Wencker app. 220 f. sicherlich aus Straßb. St. A. (Auszug aus Bbei Joannis ad Serrar. 686 gedruckt.) Als die wal königs Wenceslaus zu einem Römischen könig zugieng, kamen der kaiser und der könig und die churfursten zu Rense zusammen die wal aldar a) viell. zu em ferre. b) or. unserm e) or. hat, nicht hant. d) or. m. el or. den. 40 1 Der Brief folgt in B auf den des Jeckelin Lentze- lin, hat nur ein item über sich, es bezieht sich aber auf ihn die gleich folgende Anmerkung e litteris Ir. Johann Pfaffenlap des eltern an herrn Johann Schilt stettmeister. Auch in A steht am Schluß e litt. Joh. Paffenlap dess eltern an hr. Johans Schilt den stettemeister zu Strafiburg. 2 Da in dem Brief des Johann Pfaffenlap noch nicht wie in dem des Jeckelin Lentzelin die Rede ron der bevorstehenden Abreise nach Achen ist, so ist jener wol vor diesen zu setzen. Und da dieser mit nun wollen sie alle hinweg deutlich die Schreibung zu 45 Frankfurt verräth, so mußs auch jener dort abge- faßit sein.
80 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Huldigung vom 11. Juni 1376]. und wann der egenant unser son zu euch selber zu Juni 28. disem male niht komen mag: hat er empfolhen dem edeln Sdislawen von der Wey- denmúl unserm underlantvogt in Elsassen und lieben getruwen, daz er von sinen wegen und in seinen handen als eines Rômschen kunges uwer eide glubde und huldungen von úch nemen sulle in aller der mossen als die von Frankenfurt getan 5 haben: gebieten wir úch bi den treuwen und eyden, damitte yr uns und dem reiche verbunden sijt, und wellen ernstlich, daz ir dem egenanten Sdislaw zû des egenanten unsers sones handen als eins Romschen kunges in sulicher mossen sweren globen und hulden sullen als die von Frankemfurt getan haben, als lange uncz der egenant unser son zû euch oder ir zû im selber kumen môgent. auch sullen ir sulicher eide gelubde und huldungen uwer briefe geben dem egenanten Sdislawen in der mossen als die von Frankenfurt getan haben, wann unser son, alse schere" er zu Romschem kunge mit hulffe gotes gekronet wurdet, wenne ir des begeren oder muten werden von ym, ouch wider bestetigen sol alle uwer reht friheiten und guten gewonheiten als ir die von alters harbraht habet. mit urkunde dis brieves 15 versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Frankemfurt nach Cristus geburte druczehenhundert jare darnach in dem sehßse und sebenczig- stem jare an sant Peters und Paulus abent unserrb reiche in dem drissigsten und des keisertûms in dem czwei und czwenczisten jaren. Und ich Stislaw von der Witenmuln lantvogt in Elsafs tûn kunt allermeng- 20 lichem .., daz mir der allerdurluhtigiste fürste und herre herr Karle von gots gnaden Rômscher keiser zû allen ziten merrer des richs und kung ze Behein min gnediger herre befolhen het einen brief, der von worte ze worte geschriben stet als hie vor geschriben ist: von desselben brieves wegen mir die wisen bescheiden meister rat zunftmeister und die gemeinde ze Colmer gesworn und gehuldet hat€ in namen und an stat des allerdurlúhtigisten fursten und herren hern Wenczlaw gekornen Romeschen d kunges und kunges zu Beheim .., der mir daz ouch empfolhen het in aller der mosse als in dem briefe dovor begriffen ist. und des zû urkúnde so habe ich min eigin ingesigel gehenket an disen brief, der geben wart an sant 1376 Margarethen abent der heilgen jungfrowen in dem jare dae man zalte nach Cristus 30 Juli 12. geburte drúczehen hundert sibenczig und sehs jare. 1376 Juní 28. 10 25 b. Berichte über die Vorgänge zu Rense und Frankfurt. 11376 53. Johann Pfaffenlap der ältere an Johann Schilt Stadtmeister in Straßburg, berichtet bald n. von dem Tag zu Rense und der Wahl zu Frankfurt. 1 [1376 bald nach Juni 10 Juni 10.) Frankfurt.]2 35 A aus Straßib. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 536 a. B coll. Wencker app. 220 f. sicherlich aus Straßb. St. A. (Auszug aus Bbei Joannis ad Serrar. 686 gedruckt.) Als die wal königs Wenceslaus zu einem Römischen könig zugieng, kamen der kaiser und der könig und die churfursten zu Rense zusammen die wal aldar a) viell. zu em ferre. b) or. unserm e) or. hat, nicht hant. d) or. m. el or. den. 40 1 Der Brief folgt in B auf den des Jeckelin Lentze- lin, hat nur ein item über sich, es bezieht sich aber auf ihn die gleich folgende Anmerkung e litteris Ir. Johann Pfaffenlap des eltern an herrn Johann Schilt stettmeister. Auch in A steht am Schluß e litt. Joh. Paffenlap dess eltern an hr. Johans Schilt den stettemeister zu Strafiburg. 2 Da in dem Brief des Johann Pfaffenlap noch nicht wie in dem des Jeckelin Lentzelin die Rede ron der bevorstehenden Abreise nach Achen ist, so ist jener wol vor diesen zu setzen. Und da dieser mit nun wollen sie alle hinweg deutlich die Schreibung zu 45 Frankfurt verräth, so mußs auch jener dort abge- faßit sein.
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B. Erwählung König Wenzel's. 81 vorzunemmen. dahin anfangs der churfürst von Mentze,1 der do bischof war zu f1376 bald n. Babenberg, nicht kommen wolte, die andern fürsten erkanten dann ob er von recht Juni 10.] wälen solte oder nit. welches die andern getan, wanne sie kein andern bischof von Mentze wüstent denne in. do fur herzog Ruprecht von Peigern noch ime gen Oppenheim, und fürte in gen Rense uf den pfingestdag früege. do underrettent Juni 1. sich die fürsten mit dem keiser, und wurdent etteliche fürsten etwas stössig mit ime, mit namen der von Trier und Cölln. das wart zu stunt übertragen. und wart der künig nit gewelet zu Rense, ime war ein gut furheissen geton, und zugent die wal gen Franckenfurt. darnach uf den sunnendag nach dem pfingestdage in dem Juni 8. 1o nacht-immes do kam der keiser und der künig und der herzog von Peigern und der marggrafe von Brandenburg und der herzog von Sassen und der bischof von Mentze alle uf die zit gen Franckenfurt. do woltent die von Franckenfurt den künig enpfangen also ein künig. do wolts der herzoge von Peigern nit: er wer’ noch nit gewelet.2 darnach uf den mendag do kam der bischof von Triere und der bischof a 15 von Kölle. und an dem zistage darnoch recht friege da ging der keiser und der Juni 10. künig und die fürsten alle in die pfarre zu Franckenfurt in den kor, und weletent b zu künige des keisers€ sun, und warend die fürsten alle einhellekliche. und det man ime do alles das man einem künige tun sol. 5 20 54. Jeckelin Lentzelin an Straßburg, berichtet von der Wahl zu Frankfurt. [1376 11376 nach nach Juni 10 Frankfurt.] Juni 10.] B aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 505b. A coll. Wencker app. 219 f. o. Zw. aus Straßb. St. A. (ein Theil gedruckt aus A auch bei Joannis ad. Serrar. 686.) 25 Wenceslai wahl zum Römischen könig. Jeckeline Lentzelin3 an Straßburg seine obern bericht auß Franckfurt€, dafs man dess kaißsers son erwelet hat und genant zu Franckfurd vur ein Römischen 1376 Juní 10. konig vor 8 zinfsdag ante festum corporis Christi. und waren die kurfürsten a) AB bischos. b) in A ist welentent korrig. aus weltent; B weletent. c) A keißsers, B keisers. d) de. AB. e) A hat Jr. vor Jeckelin; die Ueberschrift in B ad marginem gesetzt f) add. A. g) soll wol heißen an. 35 45 1 Ludwig ron Meißsen, vergleiche den Bericht des Jeckelin Lentzelin 1376 nach jun. 10; über den Streit zwischen Ludwig von Meißsen und Adolf von Nassau s. Gudenus cod. dipl. I, 686 nr. 2 ff. und 687 nr. 7. und III, 522—524. 517. 516. Wencker app. 407 theilt, o. Zw. aus dem Straßsb. St. A., einen weiteren Brief theilweise mit der ebenfalls diese Sache betrifft, unter der Ueberschrift ferner bericht von dem reichs- und waltag. Man könnte freilich auch an den Nürn- berger R.T. vom Febr. 1381 denken, wo in dieser 40 Streitsache Abmachungen stattfanden; Wencker gibt für seine Datierung keinerlei Grund an. Der Brief lautet — daſs der kunig und die kurfürsten uns die andern frien stâtte und des riches stetten von Swoben und von Elsaßs besantent, und seitent daſs sie redent und tedingetent zwischen bischof Lude- wig von Myßlen und bischof Adolfe von Nassouwe. und botent uns alle dafs wir uns nút [Wencker nut] ließfent belangen, wann der kunig und sie werbende werent, wie die zwene bischoffe frund- 50 lich gericht wurdent und daßs die land in friden Deutsche Reichstags-Akten. 1. blibent, und sprochent ouch zu uns: was tedinge sie dozwuschent befundent, die woltent sie uns lossen [Wencker losen] wissen und mit unser der stette rot ußstragen. Der Brief fallt, wenn 1376, jeden- falls vor 1. Juni wo Ludwig nach Rense geführt wurde, resp. vor 30. Mai wo Adolf seinerseits das beruhigende Versprechen von Wenzel erhielt; vgl. hier oben sowie den Abschnitt über die Kurmainzische Stimme bei Wenzel's Erwählung. 2 Vgl. Olenschlager N. Erl. p. 28 nt. 2. Daher auch Spondanus a. 1376. 5 als Gegenstand der Zusam- menkunst zu Rense die deliberatio personae idoneae, als den der folgenden Frankfurter die ipsa ejusdem Wenceslai electio bezeichnet. Siehe auch die große Urk. Karl’s IV für Cuno Trevir. 1374 Nov. 11 Art. 13 und die besondere Urk. desselben über Frankfurt als Wahlort vom gleichen Datum. 3 Jekil Lentzil wird erwähnt in den Frankf. Rech- nungsbüchern 1369 und 1374, scheint ein Frankfurter zu sein; es ist daher nicht richtig, wenn Wencker oben sagt an seine obere. 30 * 11
B. Erwählung König Wenzel's. 81 vorzunemmen. dahin anfangs der churfürst von Mentze,1 der do bischof war zu f1376 bald n. Babenberg, nicht kommen wolte, die andern fürsten erkanten dann ob er von recht Juni 10.] wälen solte oder nit. welches die andern getan, wanne sie kein andern bischof von Mentze wüstent denne in. do fur herzog Ruprecht von Peigern noch ime gen Oppenheim, und fürte in gen Rense uf den pfingestdag früege. do underrettent Juni 1. sich die fürsten mit dem keiser, und wurdent etteliche fürsten etwas stössig mit ime, mit namen der von Trier und Cölln. das wart zu stunt übertragen. und wart der künig nit gewelet zu Rense, ime war ein gut furheissen geton, und zugent die wal gen Franckenfurt. darnach uf den sunnendag nach dem pfingestdage in dem Juni 8. 1o nacht-immes do kam der keiser und der künig und der herzog von Peigern und der marggrafe von Brandenburg und der herzog von Sassen und der bischof von Mentze alle uf die zit gen Franckenfurt. do woltent die von Franckenfurt den künig enpfangen also ein künig. do wolts der herzoge von Peigern nit: er wer’ noch nit gewelet.2 darnach uf den mendag do kam der bischof von Triere und der bischof a 15 von Kölle. und an dem zistage darnoch recht friege da ging der keiser und der Juni 10. künig und die fürsten alle in die pfarre zu Franckenfurt in den kor, und weletent b zu künige des keisers€ sun, und warend die fürsten alle einhellekliche. und det man ime do alles das man einem künige tun sol. 5 20 54. Jeckelin Lentzelin an Straßburg, berichtet von der Wahl zu Frankfurt. [1376 11376 nach nach Juni 10 Frankfurt.] Juni 10.] B aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 505b. A coll. Wencker app. 219 f. o. Zw. aus Straßb. St. A. (ein Theil gedruckt aus A auch bei Joannis ad. Serrar. 686.) 25 Wenceslai wahl zum Römischen könig. Jeckeline Lentzelin3 an Straßburg seine obern bericht auß Franckfurt€, dafs man dess kaißsers son erwelet hat und genant zu Franckfurd vur ein Römischen 1376 Juní 10. konig vor 8 zinfsdag ante festum corporis Christi. und waren die kurfürsten a) AB bischos. b) in A ist welentent korrig. aus weltent; B weletent. c) A keißsers, B keisers. d) de. AB. e) A hat Jr. vor Jeckelin; die Ueberschrift in B ad marginem gesetzt f) add. A. g) soll wol heißen an. 35 45 1 Ludwig ron Meißsen, vergleiche den Bericht des Jeckelin Lentzelin 1376 nach jun. 10; über den Streit zwischen Ludwig von Meißsen und Adolf von Nassau s. Gudenus cod. dipl. I, 686 nr. 2 ff. und 687 nr. 7. und III, 522—524. 517. 516. Wencker app. 407 theilt, o. Zw. aus dem Straßsb. St. A., einen weiteren Brief theilweise mit der ebenfalls diese Sache betrifft, unter der Ueberschrift ferner bericht von dem reichs- und waltag. Man könnte freilich auch an den Nürn- berger R.T. vom Febr. 1381 denken, wo in dieser 40 Streitsache Abmachungen stattfanden; Wencker gibt für seine Datierung keinerlei Grund an. Der Brief lautet — daſs der kunig und die kurfürsten uns die andern frien stâtte und des riches stetten von Swoben und von Elsaßs besantent, und seitent daſs sie redent und tedingetent zwischen bischof Lude- wig von Myßlen und bischof Adolfe von Nassouwe. und botent uns alle dafs wir uns nút [Wencker nut] ließfent belangen, wann der kunig und sie werbende werent, wie die zwene bischoffe frund- 50 lich gericht wurdent und daßs die land in friden Deutsche Reichstags-Akten. 1. blibent, und sprochent ouch zu uns: was tedinge sie dozwuschent befundent, die woltent sie uns lossen [Wencker losen] wissen und mit unser der stette rot ußstragen. Der Brief fallt, wenn 1376, jeden- falls vor 1. Juni wo Ludwig nach Rense geführt wurde, resp. vor 30. Mai wo Adolf seinerseits das beruhigende Versprechen von Wenzel erhielt; vgl. hier oben sowie den Abschnitt über die Kurmainzische Stimme bei Wenzel's Erwählung. 2 Vgl. Olenschlager N. Erl. p. 28 nt. 2. Daher auch Spondanus a. 1376. 5 als Gegenstand der Zusam- menkunst zu Rense die deliberatio personae idoneae, als den der folgenden Frankfurter die ipsa ejusdem Wenceslai electio bezeichnet. Siehe auch die große Urk. Karl’s IV für Cuno Trevir. 1374 Nov. 11 Art. 13 und die besondere Urk. desselben über Frankfurt als Wahlort vom gleichen Datum. 3 Jekil Lentzil wird erwähnt in den Frankf. Rech- nungsbüchern 1369 und 1374, scheint ein Frankfurter zu sein; es ist daher nicht richtig, wenn Wencker oben sagt an seine obere. 30 * 11
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82 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 alle dabi und sonst viel großse herren a und haben das offenlich verkündet uf nach dem lettener. auch hat er die kurb furgenummen von bischofe Lodewige von Juní 10.] Mysen." und gewan das mit urteil daßs er die kur dun solte also ein bischof zu Mentze. nun wollen sie alle hinweg" und den könig zu Ache crönen. dann man saget, dafs der könig vor Franckenfurd nit ligen wolle, wan man noch nit 5 weißs von iman sagen der wider in sin wolle. c. Verhältnis Frankfurt's zur Königswahl. 1376 Juni 11. 55. Frankfurt huldigt dem erwählten K. Wenzel. 1376 Juni 11 Frankfurt.3 C aus Frankf. St.A. Einschaltung in Karl’s IV Bezeugung vom 24. Juni 1376. N coll. Münch. R.A. Reichst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 cop. mb. c. sig. pend. Vidimus 10 ron Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnberg besigelt auf Bitten der Nürnberger (Sa. n. Jak.) 1376 Juli 26; glchz. Ueberschr. in verso als die von Frankenfurt gehuldet haben. A coll. Münch. R.A. eingeschaltet in das Schr. Karl's IV an Rotenburg vom 27. Juli 1376. B coll. Nürnb. A.K. cod. 674 (auſlen 249) f. 62. D coll. Kolmar St.A. eingefügt in das Schr. Karl's IV an die 7 Elsäischen Städte vom 15 12. Juli 1376. E coll. Münch. R.A. eingeschaltet in die Wahlrerkündigung durch Ruprecht rom 10. Juni 1376. F coll. Frankf. St.A. Imperatores I, 69, eingeschaltet in die Wahlverkündigung durch Ludwig vom 10. Juni 1376. W coll. Wien H. H. St.Archin, eingeschaltet in die Wahlverkündigung durch Sigmund vom 20 10. Juni 1376. (Coll. die Huldigungs-Urkunden ron Achen Juli 10, von Mülhausen Juli 13 p. 79 nt. 1, ron Nürnberg Juli 28 in der nt. zur Achener Huldigung vom 10. Juli.) Privil. Frankf. 165; Lünig R.A. 13, 589; Senckenberg Sammlung 1, 5 f.; überall hier als Einschaltung in der selbst wider in die kaiserliche Wahlrerkündigung vom 10. Juni einge- 25 fügten Kurmainzischen Wahlrerkündigung vom 10. Juni 1376. Wir die burgermeister schepfen rate und burgere gemeinlichen der stat zu Frankenford tun kunt allen den die diesen brieff sehen oder horen lesen: das wir von geheisse des allerdurchleuchtigsten fursten und herren hern Karls Romischen keisers zu allen zeiten merer des reichs und kunigs zu Beheim unsers lieben gnedigen herren und | mit wissen und willen i aller kurfursten des heilgen reichs mit guten€ trewen gelobet haben und leiplichen zu den heilgen gesworen dem allerdurchleuch- tigsten fursten und herren hern Wenczlawen ] gekornem in d Romischem kunige e und kunige zu Beheim, yn fur eynen Romischen kunig zu [ haben und zu halten i alle 30 a) B add etc. b) A hat hter 3 Striche, B 4 Punkte. c) add. NB, de. CWAE, ad. auch in der Nürnberger Hul- 35 digung vom 28. Juli. d) so ONBEFW, D falsch gebornem, de. A. e) hier hat A noch das sonst fehlende zu allen ziten merer des reichs. 1. Entsagte dem Mainzer Erzbisthum 1381 April 28. 2 Am 28. Juni schrieb Karl IV noch von Frank- furt aus an die sieben Elsäfsischen Städte. 3 Das Stück trägt dieses Datum, obschon es mehr- fach als Einschaltung in Urkunden des 10. Juni er- scheint. Nur das in die ron Pf. Ruprecht ausge- gangene Wahlverkündigung eingeschaltete Exemplar hat in den letzten Worten des Datums falsch nach statt vor, welches letztere in sämmtlichen 4 Vidimus der kurfürstlichen Verkündigungs-Schreiben im Münchener R.A. wie auch in C'N W richtig steht. Die ron der Nürnberger Huldigung des 28. Juli abweichenden Stellen sind im Abdruck der beiden Urkunden zur leichteren Vergleichung zwischen ] und II gebracht. Am gleichen Tag wie Frankfurt und wie es scheint mit gleicher oder doch ähnlicher Formel huldigten auch Bürger- meister Schöffen Rath und Bürger gemeinlich der Stadt Friedberg, nach Dieffenbach Friedberg 106, aus dem alten Privilegienbuch fol. 41a erwähnt. Der Burg zu Friedberg werden von Karl am 15. Juni 1376 ihre Rechte bestätigt, Dieffenbach 102, Lünig 12, 3, 110 f. nr. 90. Der Stadt Friedberg verspricht er, daß Wen- zel ihre Privilegien bestätigen werde, 1376 Juni 29, Dieffenbach 106, rgl. Baur hessische Urkunden 1, 931. 40 45
82 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 alle dabi und sonst viel großse herren a und haben das offenlich verkündet uf nach dem lettener. auch hat er die kurb furgenummen von bischofe Lodewige von Juní 10.] Mysen." und gewan das mit urteil daßs er die kur dun solte also ein bischof zu Mentze. nun wollen sie alle hinweg" und den könig zu Ache crönen. dann man saget, dafs der könig vor Franckenfurd nit ligen wolle, wan man noch nit 5 weißs von iman sagen der wider in sin wolle. c. Verhältnis Frankfurt's zur Königswahl. 1376 Juni 11. 55. Frankfurt huldigt dem erwählten K. Wenzel. 1376 Juni 11 Frankfurt.3 C aus Frankf. St.A. Einschaltung in Karl’s IV Bezeugung vom 24. Juni 1376. N coll. Münch. R.A. Reichst. Nürnb. Nachtrr. XII 6/1 f. 10 cop. mb. c. sig. pend. Vidimus 10 ron Abt Vivian zu S. Egidien in Nürnberg besigelt auf Bitten der Nürnberger (Sa. n. Jak.) 1376 Juli 26; glchz. Ueberschr. in verso als die von Frankenfurt gehuldet haben. A coll. Münch. R.A. eingeschaltet in das Schr. Karl's IV an Rotenburg vom 27. Juli 1376. B coll. Nürnb. A.K. cod. 674 (auſlen 249) f. 62. D coll. Kolmar St.A. eingefügt in das Schr. Karl's IV an die 7 Elsäischen Städte vom 15 12. Juli 1376. E coll. Münch. R.A. eingeschaltet in die Wahlrerkündigung durch Ruprecht rom 10. Juni 1376. F coll. Frankf. St.A. Imperatores I, 69, eingeschaltet in die Wahlverkündigung durch Ludwig vom 10. Juni 1376. W coll. Wien H. H. St.Archin, eingeschaltet in die Wahlverkündigung durch Sigmund vom 20 10. Juni 1376. (Coll. die Huldigungs-Urkunden ron Achen Juli 10, von Mülhausen Juli 13 p. 79 nt. 1, ron Nürnberg Juli 28 in der nt. zur Achener Huldigung vom 10. Juli.) Privil. Frankf. 165; Lünig R.A. 13, 589; Senckenberg Sammlung 1, 5 f.; überall hier als Einschaltung in der selbst wider in die kaiserliche Wahlrerkündigung vom 10. Juni einge- 25 fügten Kurmainzischen Wahlrerkündigung vom 10. Juni 1376. Wir die burgermeister schepfen rate und burgere gemeinlichen der stat zu Frankenford tun kunt allen den die diesen brieff sehen oder horen lesen: das wir von geheisse des allerdurchleuchtigsten fursten und herren hern Karls Romischen keisers zu allen zeiten merer des reichs und kunigs zu Beheim unsers lieben gnedigen herren und | mit wissen und willen i aller kurfursten des heilgen reichs mit guten€ trewen gelobet haben und leiplichen zu den heilgen gesworen dem allerdurchleuch- tigsten fursten und herren hern Wenczlawen ] gekornem in d Romischem kunige e und kunige zu Beheim, yn fur eynen Romischen kunig zu [ haben und zu halten i alle 30 a) B add etc. b) A hat hter 3 Striche, B 4 Punkte. c) add. NB, de. CWAE, ad. auch in der Nürnberger Hul- 35 digung vom 28. Juli. d) so ONBEFW, D falsch gebornem, de. A. e) hier hat A noch das sonst fehlende zu allen ziten merer des reichs. 1. Entsagte dem Mainzer Erzbisthum 1381 April 28. 2 Am 28. Juni schrieb Karl IV noch von Frank- furt aus an die sieben Elsäfsischen Städte. 3 Das Stück trägt dieses Datum, obschon es mehr- fach als Einschaltung in Urkunden des 10. Juni er- scheint. Nur das in die ron Pf. Ruprecht ausge- gangene Wahlverkündigung eingeschaltete Exemplar hat in den letzten Worten des Datums falsch nach statt vor, welches letztere in sämmtlichen 4 Vidimus der kurfürstlichen Verkündigungs-Schreiben im Münchener R.A. wie auch in C'N W richtig steht. Die ron der Nürnberger Huldigung des 28. Juli abweichenden Stellen sind im Abdruck der beiden Urkunden zur leichteren Vergleichung zwischen ] und II gebracht. Am gleichen Tag wie Frankfurt und wie es scheint mit gleicher oder doch ähnlicher Formel huldigten auch Bürger- meister Schöffen Rath und Bürger gemeinlich der Stadt Friedberg, nach Dieffenbach Friedberg 106, aus dem alten Privilegienbuch fol. 41a erwähnt. Der Burg zu Friedberg werden von Karl am 15. Juni 1376 ihre Rechte bestätigt, Dieffenbach 102, Lünig 12, 3, 110 f. nr. 90. Der Stadt Friedberg verspricht er, daß Wen- zel ihre Privilegien bestätigen werde, 1376 Juni 29, Dieffenbach 106, rgl. Baur hessische Urkunden 1, 931. 40 45
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B. Erwählung König Wenzel's. 83 unser und seine ! lebetage. und wanne der obgenante unser herre der keiser von 1376 todes wegen abegeet, das got lange wende, oder das er das reiche uffgibbet, so sullen und wollen wir in guten trewen dem egenanten unserm herren kunig Wencz- lawen gehorsam und verbunden 2 sein und gewarten alle ] unser und seine !l lebetage als eynem Romischen kunige zukumfftigen keisere und als unserm rechten herren ane alle argeliste und geverde. wir sullen und wollen auch in des obgenanten unsers herren des keisers huldungen b und trewen nu und hernach sein und beliben on alles geverde, als lange er gelebet oder bis das er das reich uffgibet. und des zu vester stetickeit haben wir unser stat ingesigel fur uns und unser nachkomen to an diesen brieff gehangen, der geben ist zu Frankenfurt nach Cristus geburte taw- sent dreihundert in dem sechsundsibenczigsten jaren uff den nehesten mittewochen vor sante Viti und Modesti tage. 5 Juni 11. 1376 Juní 11. 15 56. K. Karl IV schenkt dem Sifrid zum Paradis 1 und seinen Erben auf ewige Zeiten 1876 das Pferd welches ein Römischer König bei seiner Wahl zur Kirche und von da Juni 12. wider in seine Herberge zu reiten pflegt. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Olenschlager Neue Erl. Urk.B. 156 f. nr. 60 aus der urkunde. Böhmer cod. dipl. 1, 740 aus Olenschlager (nach seiner eignen Mittheilung). Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt uffenlich mit disem brive allen den 20 die in sehen oder hörenc lezen: wenn von wegen eins rosses, das ein Romischer kunig in seiner wale und kure zu Franckenfurt in der stat gelegen uf dem Meine zu kirchen und von danne wider in sein herberge zu reiten pflegt, oft ungelimphen entstanden ist und fürbas entstehn mochte, davon ein künig und auch die kurfur- sten in leiden komen mochten: dorumb zu vormeiden sulche ungelimphe, und auch 25 durch dinste die uns und dem reiche Syffride zum Paradise burgere zu Francken- fort unser und des reichs lieber getruwer oft getan hat und furbas er und sein erben tun mügen und sullen in kunftigen ziten, so haben wir, mit wolbedachtem mute und gutem rate der kurfürsten die do alle eintrechtlichen bei waren, dasselb rosse, das ein kunig so in seiner wale zu kirchen und von dann zu reiten pflegt, 30 furbafs ewiglichen demselben Syffrid zum Paradys und seinen erben2 von sunder- lichen gnaden erblich geben und verlihen geben und leihen in das mit craft ditz briefs rechtir wissen und von keiserlicher machte von uns und dem reiche ewiclich, als oft in künftigen ziten ein Romisch konig erwelet wirt als vor geschrieben stet, 35 a) N wie C, B gebunden wie die Nürnberger Huldigung vom 28. Juli, D falsch gewartend welches Verbum erst noch kommt, doch hat auch die Mülhauser Urkunde v. 13. Juli gewartend sin und gewarten. b) N huldunge, W hul- dungen wie bet Nürnberg. c) bet Olenschlager alle Vokalzeichen durch übergesetztes e. 40 1 In einem Schreiben v. 5. Juni 1376 berief der Rath zu Frankfurt Sifrid zum Paradise den alten bei seinem dem Rath geschwornen Eide unverzüglich nach Hause um zu helfen und zu rathen, indem man sich bekanntlich der Zukunft des Römischen Königs versehe, und umb alsoliche ernstliche drefliche sache, als du auch wol weist, die wir von unser stede wegen vor handen und zu schicken han, 45 darzu wir din und ander unser frunde, die eins teils auch nit heym insin, rats und hulfe wol be- dorffen, Böhmer cod. dipl. 1, 739 f. aus Frankf. St. A. Uglb. B 71 nr. 6 (nach seiner eignen Mitthei- lung). Vgl. auch die Anm. zu Art. 20 der Frankf. Kosten. 2 Olenschlager Neue Erl. p. 382 bemerkt dazu, daßs der Gebrauch dieser Schenkung nach dem Abgang jener Familie auch wider abgekommen sei; der genannte war Schöff nach Olenschl. ib, 381. — Eine andere Gnade die ihm Karl IV damals erwies, s. Böhmer cod. 1, 741 aus dem Frankf. St.A. Mglb. C. 26 nr. 2. or. Den Mann betr. s. Böhmer cod. 1, 709 ff. 711 f. 716 ff.
B. Erwählung König Wenzel's. 83 unser und seine ! lebetage. und wanne der obgenante unser herre der keiser von 1376 todes wegen abegeet, das got lange wende, oder das er das reiche uffgibbet, so sullen und wollen wir in guten trewen dem egenanten unserm herren kunig Wencz- lawen gehorsam und verbunden 2 sein und gewarten alle ] unser und seine !l lebetage als eynem Romischen kunige zukumfftigen keisere und als unserm rechten herren ane alle argeliste und geverde. wir sullen und wollen auch in des obgenanten unsers herren des keisers huldungen b und trewen nu und hernach sein und beliben on alles geverde, als lange er gelebet oder bis das er das reich uffgibet. und des zu vester stetickeit haben wir unser stat ingesigel fur uns und unser nachkomen to an diesen brieff gehangen, der geben ist zu Frankenfurt nach Cristus geburte taw- sent dreihundert in dem sechsundsibenczigsten jaren uff den nehesten mittewochen vor sante Viti und Modesti tage. 5 Juni 11. 1376 Juní 11. 15 56. K. Karl IV schenkt dem Sifrid zum Paradis 1 und seinen Erben auf ewige Zeiten 1876 das Pferd welches ein Römischer König bei seiner Wahl zur Kirche und von da Juni 12. wider in seine Herberge zu reiten pflegt. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Olenschlager Neue Erl. Urk.B. 156 f. nr. 60 aus der urkunde. Böhmer cod. dipl. 1, 740 aus Olenschlager (nach seiner eignen Mittheilung). Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser zu allen ziten merer des richs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt uffenlich mit disem brive allen den 20 die in sehen oder hörenc lezen: wenn von wegen eins rosses, das ein Romischer kunig in seiner wale und kure zu Franckenfurt in der stat gelegen uf dem Meine zu kirchen und von danne wider in sein herberge zu reiten pflegt, oft ungelimphen entstanden ist und fürbas entstehn mochte, davon ein künig und auch die kurfur- sten in leiden komen mochten: dorumb zu vormeiden sulche ungelimphe, und auch 25 durch dinste die uns und dem reiche Syffride zum Paradise burgere zu Francken- fort unser und des reichs lieber getruwer oft getan hat und furbas er und sein erben tun mügen und sullen in kunftigen ziten, so haben wir, mit wolbedachtem mute und gutem rate der kurfürsten die do alle eintrechtlichen bei waren, dasselb rosse, das ein kunig so in seiner wale zu kirchen und von dann zu reiten pflegt, 30 furbafs ewiglichen demselben Syffrid zum Paradys und seinen erben2 von sunder- lichen gnaden erblich geben und verlihen geben und leihen in das mit craft ditz briefs rechtir wissen und von keiserlicher machte von uns und dem reiche ewiclich, als oft in künftigen ziten ein Romisch konig erwelet wirt als vor geschrieben stet, 35 a) N wie C, B gebunden wie die Nürnberger Huldigung vom 28. Juli, D falsch gewartend welches Verbum erst noch kommt, doch hat auch die Mülhauser Urkunde v. 13. Juli gewartend sin und gewarten. b) N huldunge, W hul- dungen wie bet Nürnberg. c) bet Olenschlager alle Vokalzeichen durch übergesetztes e. 40 1 In einem Schreiben v. 5. Juni 1376 berief der Rath zu Frankfurt Sifrid zum Paradise den alten bei seinem dem Rath geschwornen Eide unverzüglich nach Hause um zu helfen und zu rathen, indem man sich bekanntlich der Zukunft des Römischen Königs versehe, und umb alsoliche ernstliche drefliche sache, als du auch wol weist, die wir von unser stede wegen vor handen und zu schicken han, 45 darzu wir din und ander unser frunde, die eins teils auch nit heym insin, rats und hulfe wol be- dorffen, Böhmer cod. dipl. 1, 739 f. aus Frankf. St. A. Uglb. B 71 nr. 6 (nach seiner eignen Mitthei- lung). Vgl. auch die Anm. zu Art. 20 der Frankf. Kosten. 2 Olenschlager Neue Erl. p. 382 bemerkt dazu, daßs der Gebrauch dieser Schenkung nach dem Abgang jener Familie auch wider abgekommen sei; der genannte war Schöff nach Olenschl. ib, 381. — Eine andere Gnade die ihm Karl IV damals erwies, s. Böhmer cod. 1, 741 aus dem Frankf. St.A. Mglb. C. 26 nr. 2. or. Den Mann betr. s. Böhmer cod. 1, 709 ff. 711 f. 716 ff.
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84 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 zu haben und dasselb in ire nutze wie in das fugen wirt zu wenden. und darumb Junt 12. so gebieten wir allen fursten geistlichen und weltlichen graven vreien dinstluten rittern knechten gemeinscheften der stete merkte und dörfer und sunderlichen der stat zu Franckenfurt, das sie alle und ir dheiner den egenannten Syfrid und seine erben an demselben rosse icht hindern noch a irren sulle oder turre in dheine weis, sundir in dasselb rosse ungehindert ewiclich als oft es zu schulden kompt wider- faren lassen und sie dobei rulich behalden und dorzu schirmen, als sie unser und des reichs ungnade vermeiden wollen. mit urkund ditz brives vorsigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, geben zu Franckenfort uf dem Meyn nach Christsb geburt dreizehen hundert jare darnach in dem sechs und sibenzigsten jare an des 10 1376 heiligen lichnamen tage unser reiche in dem dreysligsten und des keisertums in dem Junt 12 zwei und zwenzigsten jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 5 1376 57. K. Karl IV bezeugt der Stadt Frankfurt mit eingeschaltetem Huldigungsbriefe der- Juni 24. selben vom 11. Juni 1376, daß sie dem K. Wenzel gehuldigt habe. 1376 Juni 24 15 Frankfurt. Aus Frankf. St. A. privil. lad. E. nr. 7. or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. r. u. glchz. Archirbem. 4 konig Wenczel globt, und ib. u. m. wol auch glchz. 2. Coll. Lünig R.A. XIII, 590 nr. 66. ohne Unterschr. & R. Privil. Frankf. 169—170 ohne Unterschr. und R. (Georgisch Reg. 2, 722.) 20 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die yn sehen oder horent lesen: das die burgermeistere schepfen rat und die burgere gemeinlich der stat zu Frankenfurt uff dem Moynen gelegen unser und des reichs lieben getrewen, von gebote und geheisse unser und des heilgen reichs kurfursten und in genworticheit siben kurfursten, gelobet haben und gehuldet Wenczlawen kunige zu Beheim unserm son ind fur eynen Romischen kunig zu halten, mit sulchen worten, des wir iren offenen brieff haben der von worte zu worte hernach geschriben stet [folgt die Huldigung Frankfurt's v. 11. Juni 1376]. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unser keiserlichen majestat ingesigel, geben zu Frankenforde 30 uff dem Moynen nach Cristus geburte dreiczenhundert jar dornach in dem sechs- 1376 undsiebenczigstem jare an sante Johans tage des heilgen towffers unser reich in Juní 24. dem dreysigsten und des keisertums in dem czweiundezwenczigstem jare. Per dominum de Coldicz Theodoricus Damerow. 25 [in verso] R.e Johannes Lust. 35 1376 58. K. Karl IV verspricht, daß K. Wenzel nach seiner Krönung zu Achen sofort der Juni 24. Stadt Frankfurt, welche bereits gehuldigt hat, alle ihre Privilegien bestätigen soll. 1376 Juni 24 Frankfurt. F aus Frankf. St. A. privil. lad. E. nr. 8. or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. r. u. glchz. Archir- bem. 4 Karl etc. [letzteres nicht ganz klar] kong Wenczeln glubde getan, u. m. ib. wol 40 auch glchz. 3. L coll. Lünig R.A. 13, 590—1 nr. 67 ohne Unterschr. u. R. P Priril. Frankf. 168 ohne Unterschr. und R. (Georgisch Reg. 2, 722.) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs a) de. Olenschlager. b) Olenschlager Christ, Böhmer Cristes c] Olenschl. hut P. Cesarem. H P. Januen; schon 45 Böhmer hat verbessert Per cesarem. P. iauren. d) Im Original wie im gedruckten Privilegienbuch und bei Lünig fehlt in, das hier vom Sinne gefordert wird und aus der Frankfurter Huldigungsurkunde vom 11. Juni sich ergäasen läßt. e) nach R swei Punkte wol ohne Bedeutung, über der Linie.
84 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 zu haben und dasselb in ire nutze wie in das fugen wirt zu wenden. und darumb Junt 12. so gebieten wir allen fursten geistlichen und weltlichen graven vreien dinstluten rittern knechten gemeinscheften der stete merkte und dörfer und sunderlichen der stat zu Franckenfurt, das sie alle und ir dheiner den egenannten Syfrid und seine erben an demselben rosse icht hindern noch a irren sulle oder turre in dheine weis, sundir in dasselb rosse ungehindert ewiclich als oft es zu schulden kompt wider- faren lassen und sie dobei rulich behalden und dorzu schirmen, als sie unser und des reichs ungnade vermeiden wollen. mit urkund ditz brives vorsigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, geben zu Franckenfort uf dem Meyn nach Christsb geburt dreizehen hundert jare darnach in dem sechs und sibenzigsten jare an des 10 1376 heiligen lichnamen tage unser reiche in dem dreysligsten und des keisertums in dem Junt 12 zwei und zwenzigsten jare. Per cesarem Petrus Jaurensis. 5 1376 57. K. Karl IV bezeugt der Stadt Frankfurt mit eingeschaltetem Huldigungsbriefe der- Juni 24. selben vom 11. Juni 1376, daß sie dem K. Wenzel gehuldigt habe. 1376 Juni 24 15 Frankfurt. Aus Frankf. St. A. privil. lad. E. nr. 7. or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. r. u. glchz. Archirbem. 4 konig Wenczel globt, und ib. u. m. wol auch glchz. 2. Coll. Lünig R.A. XIII, 590 nr. 66. ohne Unterschr. & R. Privil. Frankf. 169—170 ohne Unterschr. und R. (Georgisch Reg. 2, 722.) 20 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die yn sehen oder horent lesen: das die burgermeistere schepfen rat und die burgere gemeinlich der stat zu Frankenfurt uff dem Moynen gelegen unser und des reichs lieben getrewen, von gebote und geheisse unser und des heilgen reichs kurfursten und in genworticheit siben kurfursten, gelobet haben und gehuldet Wenczlawen kunige zu Beheim unserm son ind fur eynen Romischen kunig zu halten, mit sulchen worten, des wir iren offenen brieff haben der von worte zu worte hernach geschriben stet [folgt die Huldigung Frankfurt's v. 11. Juni 1376]. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unser keiserlichen majestat ingesigel, geben zu Frankenforde 30 uff dem Moynen nach Cristus geburte dreiczenhundert jar dornach in dem sechs- 1376 undsiebenczigstem jare an sante Johans tage des heilgen towffers unser reich in Juní 24. dem dreysigsten und des keisertums in dem czweiundezwenczigstem jare. Per dominum de Coldicz Theodoricus Damerow. 25 [in verso] R.e Johannes Lust. 35 1376 58. K. Karl IV verspricht, daß K. Wenzel nach seiner Krönung zu Achen sofort der Juni 24. Stadt Frankfurt, welche bereits gehuldigt hat, alle ihre Privilegien bestätigen soll. 1376 Juni 24 Frankfurt. F aus Frankf. St. A. privil. lad. E. nr. 8. or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. r. u. glchz. Archir- bem. 4 Karl etc. [letzteres nicht ganz klar] kong Wenczeln glubde getan, u. m. ib. wol 40 auch glchz. 3. L coll. Lünig R.A. 13, 590—1 nr. 67 ohne Unterschr. u. R. P Priril. Frankf. 168 ohne Unterschr. und R. (Georgisch Reg. 2, 722.) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs a) de. Olenschlager. b) Olenschlager Christ, Böhmer Cristes c] Olenschl. hut P. Cesarem. H P. Januen; schon 45 Böhmer hat verbessert Per cesarem. P. iauren. d) Im Original wie im gedruckten Privilegienbuch und bei Lünig fehlt in, das hier vom Sinne gefordert wird und aus der Frankfurter Huldigungsurkunde vom 11. Juni sich ergäasen läßt. e) nach R swei Punkte wol ohne Bedeutung, über der Linie.
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B. Erwählung König Wenzel's. 85 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den 1376 die yn sehen oder horent lesen: als die fromen bescheiden lute burgermeistere schepfen und die burgere gemeinlich der stat zu Frankenforde uff dem Moynen gelegen unser und des reichs lieben getrewen, von gebote und geheisse unser und des heilgen reichs kurfursten und in genwortickeit der siben kurfursten, gelobet haben und gehuldet Wenczlawen unserm sone kunige zu Beheim in" vor einen Romischen kunig zu halten: des haben wir den egenanten burgern der stat zu Frankenford gered und entheissen 1 reden und entheissen yn mit diesem brive, sobalde das der vorgenante unser son zu Romischem kunige gecronet wirdet zu Ache, das dann der 40 vorgenante unser son kunig Wenczlaw yn und der stat Frankenford alle gnade und fryheite, die sie haben von Romischen kunigen und keisern unser und des reichs vorfarn und von uns selbis, yn ouch ernuwen und confirmiren sol als eyn Romischer kunig in aller der mazse und forme als wir vor czeiten getan haben, ane allerley vorczog und widerrede. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unser keiserlichen 15 majestat ingesigel, geben zu b Frankenfurt uff dem Moyne nach Cristus geburte dreiczenhundert jar dornach in dem sechsundsibenczigstem jare an sente Johans tage des heilgen touffers unser reiche in dem dreisigsten und des keisertums in dem czweiundezwenczigsten jare. 5 1376 Juni 24. Juni 24. [in verso] R.c Johannes Lust. Per dominum de Coldicz Theodoricus Damerow.2 20 59. Kosten Frankfurt's bei Wahl und Krönung K. Wenzel’s. 1376 Jan. 19 bis Dec. 27. 1376 Jan. 19. bis 25 Aus Frankf. St.A. Rechenbücher, auszugsweise in einer nach der Zeitfolge der einzelnen Posten veränderten Ordnung; im or. stehn nr. 1. 2. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 16. 18. 19. 21 unter der Ausgaben-Rubrik bisundern einzelingen usgebin, nr. 3. 7a. 10a. 12a. 14. 15. 20 unter usgebin zerunge in der stede ere und nûtz, nr. 6a unter pherde-lon, nr. 17 unter usgebin den die der staid virbundin sin und der staid soldenern und dienern. Lersner 2 a, 33 f. auszugsweise. Dec. 27. [1] Sabb. post Anthonii: 1 gûlden Frytzen Ammannes boten von Nurenberg, Jan. 19. der uns boitschaft brachte von unsers herren des keisers zuekunft wegen. [2] Sabb. post Ambrosii: 20 lb. den meistern der fidelere " unde andern iren gesellen Apr. 5 30 der fursten unde der herren spelluden, alse sie hi in der fastenmesse schule hilden. [3] Sabb. post Urbani: 3 gulden virzerte Heinrich schriber, alse he gefaren Mat 31. waz gein Mentze unde gein Oppinheim zue irfaren umb unsers herren des keisers zuekůnft. [4] Sabb. post Bonifacii: 1 gulden unsers herren des keisers boden, alse he Juni 7. 35 uns schreib daz sin son kunig Wenczlawe zue eime Romschen kunige genand wer'. — item 24 sh. umb dorre holz unserm herren dem keiser in sine kochen. 3 a) FLP de. in wie in der Huldigungs-Bezeugung gleichen Tags. b) F hat sweimal zu. c) ähnlich wie in nr. 57. d) fidelerer? fideleren? 1 Privilegien, die der Vater des Gewählten selbst 40 der Stadt Frankfurt an diesem Tag ertheilte, s. im gedruckten Privilegien-Buch 167. 170—172 und bei Lünig R.A. 13, 591 ff. nr. 68—70 und ib. 13, 593 ff. nr. 71. 73. 74. Am 8. Juli zu Achen erfolgte dann von Seiten des nunmehr gekrönten Wenzel die Bestäti- 45 gung für Frankfurt, Privil. Frankf. 174 f. und Lü- nig 13, 593 f. nr. 72. 2 Dyetrich Damerow Domherr zu Brunsberg kai- serlicher Rath und heimlicher Schreiber, Franck Op- penheim nr. 117. 1376 Apr. 15. 3 Die Juden hatten dem Kaiser Bettgewand Per- gament und Küchen-Geräthe zu liefern, Glafey anecd. 1, 259 f. nr. 166 und Olenschlager N. Erl. Urk.B. p. 86—88. Vgl. den Vertrag Frankfurts r. 3. Jan. 1391 wegen der Judenschulden Anm.
B. Erwählung König Wenzel's. 85 und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den 1376 die yn sehen oder horent lesen: als die fromen bescheiden lute burgermeistere schepfen und die burgere gemeinlich der stat zu Frankenforde uff dem Moynen gelegen unser und des reichs lieben getrewen, von gebote und geheisse unser und des heilgen reichs kurfursten und in genwortickeit der siben kurfursten, gelobet haben und gehuldet Wenczlawen unserm sone kunige zu Beheim in" vor einen Romischen kunig zu halten: des haben wir den egenanten burgern der stat zu Frankenford gered und entheissen 1 reden und entheissen yn mit diesem brive, sobalde das der vorgenante unser son zu Romischem kunige gecronet wirdet zu Ache, das dann der 40 vorgenante unser son kunig Wenczlaw yn und der stat Frankenford alle gnade und fryheite, die sie haben von Romischen kunigen und keisern unser und des reichs vorfarn und von uns selbis, yn ouch ernuwen und confirmiren sol als eyn Romischer kunig in aller der mazse und forme als wir vor czeiten getan haben, ane allerley vorczog und widerrede. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unser keiserlichen 15 majestat ingesigel, geben zu b Frankenfurt uff dem Moyne nach Cristus geburte dreiczenhundert jar dornach in dem sechsundsibenczigstem jare an sente Johans tage des heilgen touffers unser reiche in dem dreisigsten und des keisertums in dem czweiundezwenczigsten jare. 5 1376 Juni 24. Juni 24. [in verso] R.c Johannes Lust. Per dominum de Coldicz Theodoricus Damerow.2 20 59. Kosten Frankfurt's bei Wahl und Krönung K. Wenzel’s. 1376 Jan. 19 bis Dec. 27. 1376 Jan. 19. bis 25 Aus Frankf. St.A. Rechenbücher, auszugsweise in einer nach der Zeitfolge der einzelnen Posten veränderten Ordnung; im or. stehn nr. 1. 2. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 16. 18. 19. 21 unter der Ausgaben-Rubrik bisundern einzelingen usgebin, nr. 3. 7a. 10a. 12a. 14. 15. 20 unter usgebin zerunge in der stede ere und nûtz, nr. 6a unter pherde-lon, nr. 17 unter usgebin den die der staid virbundin sin und der staid soldenern und dienern. Lersner 2 a, 33 f. auszugsweise. Dec. 27. [1] Sabb. post Anthonii: 1 gûlden Frytzen Ammannes boten von Nurenberg, Jan. 19. der uns boitschaft brachte von unsers herren des keisers zuekunft wegen. [2] Sabb. post Ambrosii: 20 lb. den meistern der fidelere " unde andern iren gesellen Apr. 5 30 der fursten unde der herren spelluden, alse sie hi in der fastenmesse schule hilden. [3] Sabb. post Urbani: 3 gulden virzerte Heinrich schriber, alse he gefaren Mat 31. waz gein Mentze unde gein Oppinheim zue irfaren umb unsers herren des keisers zuekůnft. [4] Sabb. post Bonifacii: 1 gulden unsers herren des keisers boden, alse he Juni 7. 35 uns schreib daz sin son kunig Wenczlawe zue eime Romschen kunige genand wer'. — item 24 sh. umb dorre holz unserm herren dem keiser in sine kochen. 3 a) FLP de. in wie in der Huldigungs-Bezeugung gleichen Tags. b) F hat sweimal zu. c) ähnlich wie in nr. 57. d) fidelerer? fideleren? 1 Privilegien, die der Vater des Gewählten selbst 40 der Stadt Frankfurt an diesem Tag ertheilte, s. im gedruckten Privilegien-Buch 167. 170—172 und bei Lünig R.A. 13, 591 ff. nr. 68—70 und ib. 13, 593 ff. nr. 71. 73. 74. Am 8. Juli zu Achen erfolgte dann von Seiten des nunmehr gekrönten Wenzel die Bestäti- 45 gung für Frankfurt, Privil. Frankf. 174 f. und Lü- nig 13, 593 f. nr. 72. 2 Dyetrich Damerow Domherr zu Brunsberg kai- serlicher Rath und heimlicher Schreiber, Franck Op- penheim nr. 117. 1376 Apr. 15. 3 Die Juden hatten dem Kaiser Bettgewand Per- gament und Küchen-Geräthe zu liefern, Glafey anecd. 1, 259 f. nr. 166 und Olenschlager N. Erl. Urk.B. p. 86—88. Vgl. den Vertrag Frankfurts r. 3. Jan. 1391 wegen der Judenschulden Anm.
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86 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juni 21. Juní 28. Juni 28. Juli 5. [5] Sabb. ipso die Albani : 20 a alde grofse Adulffe unde Hertwin Wießlen, alse sie fünf dage uf Reddelnheimer thorn lagen, due konig Wenczla zue eime Romschen konige gekarn ward, ir iglichem von iedem tage 2 alde große. — item 20 alde grofse Johanne Wießsen unde Foltzen von Bomersheym, alse sie funf tage uf nuwem Sassenhuser thorn waren zue der vorgenanten zit. — item 20 alde grofse Peder von Steden und Heintzen Schiltknecht uf demselben thorn. — item 40 alde große Gipeln von Holtzhusen Heilman von Spire unde zwein gesellen zue in funf tage uf aldem Bockinheymer thorn. — item 38 alde große vier schutzen daselbis. — item 80 alde grofse Heilman zue Glauburg selb achte funf tage uf aldem Brücken-thorn. — item 40 alde großse Johanne Froyssche Johanne Klobelauche unde zwein schotzen fünf 10 tage uf Fredeberger porthen. — item 48 alde grofe Hertwin Wießlen Johanne Fetzen selb seste uf Bornheymer porthen. — item 7 lb. 2 sh. der b kerzenmechern, die 20 kerzen zue machen, alse wir konig Wentzla unsers herren des keisers son ent- phingen, unde umb daecht darzue.— item 5 alde grosse Lotzen von Holtzhusen, alse he dri tage uf Wyßenfrauwin-thorn laig. — item 16 sh. die stormeglocken vier tage 15 zue luden, alse unser herre der keiser quam, unde auch alse unser herre konig Wentzla uf den elter gehaben ward. — item 4 gulden unser frawen der keiserinnen dorwertern. [6] Sabb. post Albani: 2 alde große, erden von dem berge zue füren, alse unser herre der keiser quam. — item 84 alde grofse zwein schutzen, die 21 tage an Reddelnheimer porthen saßsen, alse der keiser hi waz mit sime sone konig Wentzla. 20 — item 84 alde große zwein schûtzen 21 tage zue derselben zit an nuwem Sassen- huser thorn. — item 20 alde grofse zwein schûtzen, die an derselben porthen 5 tage saßsen. — item 84 alde grofse zwein schutzen 21 tage an Fredeberger porthen zue derselben zit. — item 50 alde heller meister Ulme € unde sime gesellen uf Gulden- thorn zue dringgelde zu derselben zit. — item 50 alde heller Wicker Froisch unde 25 sime gesellen uf der Farporthen zue dringgelde. — [6a] Sabb. post Albani: 15 sh. perde-lon, alse man mit dem konige gein Fredeberg reid. [7] Sabb. post Udalrici: 100 gûlden unde 18 gulden in unsers herren des keisers kanzelie umb sehs briefe, alse wir gnade unde friheide an unserm herren dem keiser irworbin han, die zue Franckenfurd gegebin sin: mit namen von der 30 achte wegen, wer die zwo messen suchet, daz den nimand kommern moge; einen umb daz gerichte hi zue Franckenfurd alse von der kommer wegen; einen umb daz gerichte zue Erlebach ; einen alse unser herre der keiser uns enthis unser gnade unde frieheide zue bestedigen von unserm herren konig Wentzla; ein revers des briefes den wir unserm herren konig Wentzla gabin; unde einen brief alse uns 35 unser herre der keiser der korfursten briefe abeschrift gab, alse sie ire kore an unsern herren konig Wentzla lachten. — item 85 gulden Johanne von Holtzhusen umb einen ubirguldeten kob1, den wir unserm herren dem Romschen konige schan- keten, alse man unsern herren konig Wentzla hi uf den alter saste. — item 54 gülden 9 sh. umb eine ubirguldete kannen Wernher Wießsen, die der koniginnen ward geschenket. — item Syfrede zum Paradise 100 gulden 26 gulden umb eine silbern kannen, die wir auch unserm herren dem konige schanketen. — item 88 gulden minus 6 sh. Elsen Hennen suster zue Erenberg umb einen Frangrychschen kob, den wir auch der koniginnen schanketen. — item 4 lb. stalmide einer frauwen, bi der unsers herren des keisers dorwertern lagen. — item 36 alde grofe Johanne 45 von Oppen unde sinen gesellen, alse sie lagen uf Rider-porthen unde uf Juden- ecke, due unser herre der keiser hi waz. — item 55 gulden 7 sh. Jacob Swartzen 5 40 a) Lersner falsch 22; setst nach grofle in Klammern turnes b] or. der. Lersner ebenso; fem. der kerz c) or. Uline? cherin? 1 kopf, becher, mhd. WB. 1, 860. 50
86 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juni 21. Juní 28. Juni 28. Juli 5. [5] Sabb. ipso die Albani : 20 a alde grofse Adulffe unde Hertwin Wießlen, alse sie fünf dage uf Reddelnheimer thorn lagen, due konig Wenczla zue eime Romschen konige gekarn ward, ir iglichem von iedem tage 2 alde große. — item 20 alde grofse Johanne Wießsen unde Foltzen von Bomersheym, alse sie funf tage uf nuwem Sassenhuser thorn waren zue der vorgenanten zit. — item 20 alde grofse Peder von Steden und Heintzen Schiltknecht uf demselben thorn. — item 40 alde große Gipeln von Holtzhusen Heilman von Spire unde zwein gesellen zue in funf tage uf aldem Bockinheymer thorn. — item 38 alde große vier schutzen daselbis. — item 80 alde grofse Heilman zue Glauburg selb achte funf tage uf aldem Brücken-thorn. — item 40 alde großse Johanne Froyssche Johanne Klobelauche unde zwein schotzen fünf 10 tage uf Fredeberger porthen. — item 48 alde grofe Hertwin Wießlen Johanne Fetzen selb seste uf Bornheymer porthen. — item 7 lb. 2 sh. der b kerzenmechern, die 20 kerzen zue machen, alse wir konig Wentzla unsers herren des keisers son ent- phingen, unde umb daecht darzue.— item 5 alde grosse Lotzen von Holtzhusen, alse he dri tage uf Wyßenfrauwin-thorn laig. — item 16 sh. die stormeglocken vier tage 15 zue luden, alse unser herre der keiser quam, unde auch alse unser herre konig Wentzla uf den elter gehaben ward. — item 4 gulden unser frawen der keiserinnen dorwertern. [6] Sabb. post Albani: 2 alde große, erden von dem berge zue füren, alse unser herre der keiser quam. — item 84 alde grofse zwein schutzen, die 21 tage an Reddelnheimer porthen saßsen, alse der keiser hi waz mit sime sone konig Wentzla. 20 — item 84 alde große zwein schûtzen 21 tage zue derselben zit an nuwem Sassen- huser thorn. — item 20 alde grofse zwein schûtzen, die an derselben porthen 5 tage saßsen. — item 84 alde grofse zwein schutzen 21 tage an Fredeberger porthen zue derselben zit. — item 50 alde heller meister Ulme € unde sime gesellen uf Gulden- thorn zue dringgelde zu derselben zit. — item 50 alde heller Wicker Froisch unde 25 sime gesellen uf der Farporthen zue dringgelde. — [6a] Sabb. post Albani: 15 sh. perde-lon, alse man mit dem konige gein Fredeberg reid. [7] Sabb. post Udalrici: 100 gûlden unde 18 gulden in unsers herren des keisers kanzelie umb sehs briefe, alse wir gnade unde friheide an unserm herren dem keiser irworbin han, die zue Franckenfurd gegebin sin: mit namen von der 30 achte wegen, wer die zwo messen suchet, daz den nimand kommern moge; einen umb daz gerichte hi zue Franckenfurd alse von der kommer wegen; einen umb daz gerichte zue Erlebach ; einen alse unser herre der keiser uns enthis unser gnade unde frieheide zue bestedigen von unserm herren konig Wentzla; ein revers des briefes den wir unserm herren konig Wentzla gabin; unde einen brief alse uns 35 unser herre der keiser der korfursten briefe abeschrift gab, alse sie ire kore an unsern herren konig Wentzla lachten. — item 85 gulden Johanne von Holtzhusen umb einen ubirguldeten kob1, den wir unserm herren dem Romschen konige schan- keten, alse man unsern herren konig Wentzla hi uf den alter saste. — item 54 gülden 9 sh. umb eine ubirguldete kannen Wernher Wießsen, die der koniginnen ward geschenket. — item Syfrede zum Paradise 100 gulden 26 gulden umb eine silbern kannen, die wir auch unserm herren dem konige schanketen. — item 88 gulden minus 6 sh. Elsen Hennen suster zue Erenberg umb einen Frangrychschen kob, den wir auch der koniginnen schanketen. — item 4 lb. stalmide einer frauwen, bi der unsers herren des keisers dorwertern lagen. — item 36 alde grofe Johanne 45 von Oppen unde sinen gesellen, alse sie lagen uf Rider-porthen unde uf Juden- ecke, due unser herre der keiser hi waz. — item 55 gulden 7 sh. Jacob Swartzen 5 40 a) Lersner falsch 22; setst nach grofle in Klammern turnes b] or. der. Lersner ebenso; fem. der kerz c) or. Uline? cherin? 1 kopf, becher, mhd. WB. 1, 860. 50
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B. Erwählung König Wenzel's. 87 1376 5 25 umb zwei fuder wines, davone man schankete den fursten den herren unde steden, alse unser herre der keiser hi waz. — item wir han gegebin 8 gulden Mager- Heynczelin uf rechenunge von des zelden-perdes wegen daz wir unser frauwen der keiserinnen schanketen.1 — item 5 lb. minus 2 sh. den schrodern, um fafse zue benden unde zue ziehen die zwei stucke wines die man kaufte den fursten unde herren zue schenken, alse unser herre der keiser hi waz, unde auch die vier stucke wines zue ziehen, die unserm herren dem keiser der keiserinnen dem konige unde koniginnen geschanket worden. — [73] Sabb. post Udalrici: 12 gulden 8 sh. haid Juli 5. virzert Hartmud Frygedang, alse he zue dren malen gefaren ist zue unsern herren 10 den fursten, alse sie zue Rense in dem garthen " waren. — item 23 lb. 5 sh. alde verzerten Arnold zue Lychtensteyn burgermeister woil mit 50 perden zue Fredeberg, alse unser herre konig Wentzla da huldinge nam, unde auch alse sie her heim quamen alse sie bi ein aessen des abendes. [8] Sabb. post Kiliani: 1 lb. alde Heinrich von Selbuld, alse he unde sine Juli 12. 15 diener wachten in der Nuwinstad, due unser herre der keiser hi waz. [9] Sabb. post Jacobi: 16 alde grofse Heinrich Wießsen unde sinen gesellen uf Juli 26. Mentzer thornen vier tage, alse unser herre der keiser hi waz; unde 4 sh. alde zue drang-gelde. [10] Sabb. post Petri ad vincula: 2 lb. dren piffern, die da piffin nachtes alse Aug.2. 20 man schiltwachte hild, due unser herre der keiser hi waz. — [10 ] Sabb. post Aug. 2. Petri ad vincula: 3 lb. minus 4 sh. verzerten die diener, alse sie bi nacht gein bischuf Lodewige gein Oppinheym reden. [11] Sabb. ante Laurentii: 16 alde grofse umb 20 schefte zun kerzen, die man Aug.9. machte alse man unsern herren konig Wentzla entphing. [12] Sabb. post assumpt. Marie: 331/2 guldenb 1 sh. heller Peder Appteker Aug. 16 umb wasd zue den 20 kerzen, due man unsern herren konig Wentzeln entphing, unde umb schechter zue den kogeln? den knechten die die kerzen drûgen. e — item 10 sh. alde Heilen Hulden zue dranggelde, alse man wachte in der Nuwinstaid, due unser herre der keiser hi waz. — [12 a] Sabb. post assumpt. Marie: 6 gulden Aug. 16. 30 verzerte Hartmud Frygedang zue der zit alse he mit unserm herren dem keiser reid in zue manen mit bischufe Adulffe zue reden die strafe zue schirmen. — item 2 lb. 6 heller verzerten die rechenmeister unde ander unser herren zue der zit alse man zum ersten die lude bezalte von unsers herren des keisers wegen. [13] Sabb. in vigil. Bartholomei: 100 gûlden han wir dem von Kolditz ge-Aug. 23. 35 schenket umb sine forderunge ‘ gein unserm herren dem keiser in menchirleie sachen zue der zit alse wir unserm herren konig Wentzla huldinge 8 taden. — item(100 gulden Syfride zum Paradise umb hundert malder habern, die wir unserm herren dem keiser unde unser frauwen der keiserinnen schanketen. — item 82 gulden in unsers herren des keisers kanzelie umb die briefe die Heinrich schriber von Ache brachte, mit 40 namen die confirmacion 3 von unserm herren konig Wentzla, umb die Steynrücz- Juli 5. a) so muß o. Zw. gelesen werden. b) Lersner 231/2 fl. c) appteker? d) Lersner wachs. e) Lersner add. item g) or. huldige. 2 lb. die kogelen zu machen und zu mahlen. 1) Lersner fürderung. 50 1Vgl. nr. 18. 2 kogel, gugel, cucullus, caputium, tegumen ca- 45 pitis, Scherz 1, 808. 575. — kögel, kip-kap-kögel, in Ostfriesland eine Papierlaterne, Jütting bibl. WB. Lpzg. 1864 p. 104. — schechter pl. ron schacht, hölzerne Stange, Spießschaft? Adelung 3, 1316; oder Stiefelröhre? Sander WB. 3 K. Wenzel, da er jezt vor großter Unmußse, die beide Theile haben, nicht alles im einzelnen verhören und bestätigen mag, bestätigt den Frankfurtern die Vorrechte und Freiheiten ihrer Stadt im allgemeinen, gelobt specificierte Bestätigung für künftig, und nach der eventuellen Kaiserkrönung die Bestätigung mit der 9oldenen Bulle, 1376 Juli 8 zu Ache, Privill. Frankf. 174 f. und in der Bestätigung durch Bonifacius IX ibid. 230 f. und Lünig R.A. XIII, 593 f. nr. 72.
B. Erwählung König Wenzel's. 87 1376 5 25 umb zwei fuder wines, davone man schankete den fursten den herren unde steden, alse unser herre der keiser hi waz. — item wir han gegebin 8 gulden Mager- Heynczelin uf rechenunge von des zelden-perdes wegen daz wir unser frauwen der keiserinnen schanketen.1 — item 5 lb. minus 2 sh. den schrodern, um fafse zue benden unde zue ziehen die zwei stucke wines die man kaufte den fursten unde herren zue schenken, alse unser herre der keiser hi waz, unde auch die vier stucke wines zue ziehen, die unserm herren dem keiser der keiserinnen dem konige unde koniginnen geschanket worden. — [73] Sabb. post Udalrici: 12 gulden 8 sh. haid Juli 5. virzert Hartmud Frygedang, alse he zue dren malen gefaren ist zue unsern herren 10 den fursten, alse sie zue Rense in dem garthen " waren. — item 23 lb. 5 sh. alde verzerten Arnold zue Lychtensteyn burgermeister woil mit 50 perden zue Fredeberg, alse unser herre konig Wentzla da huldinge nam, unde auch alse sie her heim quamen alse sie bi ein aessen des abendes. [8] Sabb. post Kiliani: 1 lb. alde Heinrich von Selbuld, alse he unde sine Juli 12. 15 diener wachten in der Nuwinstad, due unser herre der keiser hi waz. [9] Sabb. post Jacobi: 16 alde grofse Heinrich Wießsen unde sinen gesellen uf Juli 26. Mentzer thornen vier tage, alse unser herre der keiser hi waz; unde 4 sh. alde zue drang-gelde. [10] Sabb. post Petri ad vincula: 2 lb. dren piffern, die da piffin nachtes alse Aug.2. 20 man schiltwachte hild, due unser herre der keiser hi waz. — [10 ] Sabb. post Aug. 2. Petri ad vincula: 3 lb. minus 4 sh. verzerten die diener, alse sie bi nacht gein bischuf Lodewige gein Oppinheym reden. [11] Sabb. ante Laurentii: 16 alde grofse umb 20 schefte zun kerzen, die man Aug.9. machte alse man unsern herren konig Wentzla entphing. [12] Sabb. post assumpt. Marie: 331/2 guldenb 1 sh. heller Peder Appteker Aug. 16 umb wasd zue den 20 kerzen, due man unsern herren konig Wentzeln entphing, unde umb schechter zue den kogeln? den knechten die die kerzen drûgen. e — item 10 sh. alde Heilen Hulden zue dranggelde, alse man wachte in der Nuwinstaid, due unser herre der keiser hi waz. — [12 a] Sabb. post assumpt. Marie: 6 gulden Aug. 16. 30 verzerte Hartmud Frygedang zue der zit alse he mit unserm herren dem keiser reid in zue manen mit bischufe Adulffe zue reden die strafe zue schirmen. — item 2 lb. 6 heller verzerten die rechenmeister unde ander unser herren zue der zit alse man zum ersten die lude bezalte von unsers herren des keisers wegen. [13] Sabb. in vigil. Bartholomei: 100 gûlden han wir dem von Kolditz ge-Aug. 23. 35 schenket umb sine forderunge ‘ gein unserm herren dem keiser in menchirleie sachen zue der zit alse wir unserm herren konig Wentzla huldinge 8 taden. — item(100 gulden Syfride zum Paradise umb hundert malder habern, die wir unserm herren dem keiser unde unser frauwen der keiserinnen schanketen. — item 82 gulden in unsers herren des keisers kanzelie umb die briefe die Heinrich schriber von Ache brachte, mit 40 namen die confirmacion 3 von unserm herren konig Wentzla, umb die Steynrücz- Juli 5. a) so muß o. Zw. gelesen werden. b) Lersner 231/2 fl. c) appteker? d) Lersner wachs. e) Lersner add. item g) or. huldige. 2 lb. die kogelen zu machen und zu mahlen. 1) Lersner fürderung. 50 1Vgl. nr. 18. 2 kogel, gugel, cucullus, caputium, tegumen ca- 45 pitis, Scherz 1, 808. 575. — kögel, kip-kap-kögel, in Ostfriesland eine Papierlaterne, Jütting bibl. WB. Lpzg. 1864 p. 104. — schechter pl. ron schacht, hölzerne Stange, Spießschaft? Adelung 3, 1316; oder Stiefelröhre? Sander WB. 3 K. Wenzel, da er jezt vor großter Unmußse, die beide Theile haben, nicht alles im einzelnen verhören und bestätigen mag, bestätigt den Frankfurtern die Vorrechte und Freiheiten ihrer Stadt im allgemeinen, gelobt specificierte Bestätigung für künftig, und nach der eventuellen Kaiserkrönung die Bestätigung mit der 9oldenen Bulle, 1376 Juli 8 zu Ache, Privill. Frankf. 174 f. und in der Bestätigung durch Bonifacius IX ibid. 230 f. und Lünig R.A. XIII, 593 f. nr. 72.
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88 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Aug. 23. Aug. 30. Sept. 13. Sepl.27. Okt 11. О. 18. Okt. 31. Nov. 8. schen," a umb den zol zue Hoeste. ? — item 24 sh. virzerten wir, due wir unser rechenunge ubirslugen von unsers herren des keisers wegen umb daz geld alse wir vor in sprachen.3 — item 50 gulden hern Peder von Wartenberg hoffemeister unsers herren des keisers, die wir ime schanketen umb sin fordernisse b gein unserm herren dem keiser. [14] Sabb. post Bartholom.: 33 gûlden virzerte Heinrich schriber, alse he unserm herren dem keiser von der stede wegen nachfur gein Ache umb menchirleie sache willin. [15] Sabb. post nativ. Marie: 28 gulden unde 3 alde grofse virzerte Hartmud Frygedang mit dren perden gein Nurenberg zu unserm herren dem keiser umb 10 mencherleie sachen die die staid antraff, unde waz drie wochen ußse. [16] Sabb. ante Michah.: 20 gulden dem von Gysenheym umb daz daz he forderlich wer der staid in iren sachen gein unserm herren dem keiser. [17] Sabb. post Dyonisii: wir han uzgegebin den luden, den wir gesprochen hatten an menchem ende vor unsern herren den keiser unde unsern herren den koning, 15 echte-unde-zwenzighundert gulden drie unde funfzig gulden 31/2 sh. alde 4 heller. — item 100 gûlden Heinriche von Holtzhusen umb habern, den wir schanketen unserm herren dem konige unde unser frauwen der koniginnen. [18] Sabb. post Galli: 60 gulden Mager-Heinczelin umb daz zelden�pherd e, daz wir unser frawen der keiserinnen schanketen; so gabin wir ime vore 8 güldin.4 20 [19] Feria sexta ante omn. sanct.: 3 alde grofse Peder dem boten gein Mentze an Joselin von Wirtzburg umb geld zue lihen uf unsern herren den keiser, alse wir vor in gesprochen hatten. [20] Sabb. post omn. sanct.: Heinrich schriber zue unserm herren dem keiser 21 gulden von der 10000 gulden wegen. unde gab he davone auch faste geleide- 25 geld, unde fertigete auch boitschaft an den bischuf von Prage unde gein Merern an den marggraffin mit manebriefin, alse sie der staid vor daz geld gesprochen hatten. 5 a) or. Steyrüczschen. b) Lersner fürderung. c) Lersner umb den zelder�pferdt. 1 Die Steinrûtsche Ellern und Gebüschen die darauf stehen zwischen dem Buchwaldt und Sachsenhaussen ge- legen oben und nieder dürfen ron der Stadt rerliehen und verkauft werden zu allen ihren Nutzen Dienste und Besserunge der Mainbrücke, an der jährlich von Fluth und Gewässer wegen großser Schaden geschieht, und der Stadt Tu Frankfurt, Urk. K. Karl’s IV r. 1376 Juli 8 zu Ache in den Privill. Frankf. 177 und ebenda in der Bestätigung durch Bonif. IX. p. 224 (vgl. 236—246 die Insinuatio r. 1399 Sept. 27) und bei Lünig R.A. XIII, 594 f. nr. 73. 2 Urk. K. Karl's IV r. 1376 Juli 7, vgl. den Frankf. RT. rom Febr. 1379. Es sollte wol auch noch die rom 8. Juli aus Ache datierte Urk. K. Karl’s IV über Erbschaft Geistlicher an Gülten und Gütern mit genannt sein, die in Pririll. Frankf. 176 und Lim- naeus jur. publ. imp. R.G. tom. 3 lib. 7 cap. 17 und Lünig R.A. 13, 595 nr. 74 steht. 3 Solcher Beispiele wo die Stadt für den Kaiser in einer Geldsache sprach d. h. Bürgschaft übernahm, findet sich eines bei Böhmer 745 f. ex or. Kaiserladen Qq im Frankſ. St.A., indem der Rath sich für Karl IV und Wenzel rerbürgt zu Gunsten des Concze Kawe ron Speier wegen 188 fl. und denselben ermäch- tigt nöthigenfalls diesen Betrag auf des Raths Kosten bei den Juden aufzunchmen, 1376 Juli 4 (Udalrici). 30 Ebenso zu Gunsten Katherinen Conrades selgen Dochter von Fulde und ihrer Erben wegen 871/2 fl. und 2 Schillingen heller, Urk. vom gleichen Tag, Frankf. St. A. Imperatores 1, 37 wahrsch. or. mb. Ebenso zu Gunsten Brune's zu Brunenfels und seiner Erben wegen 830 ft. ohne Datum, aber wahrscheinlich von demselben Tage, ib. 1, 68 conc. ch. Vgl. hier weiter unten ur. 17. 19. 21. — Die Frankfurter Stadtrechnung des J. 1377 enthält 2 Posten von Auslagen die für den Kaiser ge- macht wurden und deren Anlaß sicher noch auf 1376 fallt sabb. post nativ. Marie [Sept. 12] 9%/2 gulden 5 sh. junger 3 heller Alheide Drachenfelßen von Mentze, die man ir noch schuldig waz an dem gelde daz man vor unsern herren den keiser be- zalte; und sabb. post Andree [Dec. 5] 6 gûlden 45 Gotzen von Medebach, daz man ieme noch schul- dig waz von dem gelde daz wir vor unsern herren den keiser bezalten ; beides unter der Rubrik bisundern einzelingen usgebin. 4 Vgl nr. 7. 5 Es waren diese 10000 fl. zweierlei Schulden: 1) ein Anlehen von 6000 fl. bel dem Rathe zu Frank- 35 40 50
88 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Aug. 23. Aug. 30. Sept. 13. Sepl.27. Okt 11. О. 18. Okt. 31. Nov. 8. schen," a umb den zol zue Hoeste. ? — item 24 sh. virzerten wir, due wir unser rechenunge ubirslugen von unsers herren des keisers wegen umb daz geld alse wir vor in sprachen.3 — item 50 gulden hern Peder von Wartenberg hoffemeister unsers herren des keisers, die wir ime schanketen umb sin fordernisse b gein unserm herren dem keiser. [14] Sabb. post Bartholom.: 33 gûlden virzerte Heinrich schriber, alse he unserm herren dem keiser von der stede wegen nachfur gein Ache umb menchirleie sache willin. [15] Sabb. post nativ. Marie: 28 gulden unde 3 alde grofse virzerte Hartmud Frygedang mit dren perden gein Nurenberg zu unserm herren dem keiser umb 10 mencherleie sachen die die staid antraff, unde waz drie wochen ußse. [16] Sabb. ante Michah.: 20 gulden dem von Gysenheym umb daz daz he forderlich wer der staid in iren sachen gein unserm herren dem keiser. [17] Sabb. post Dyonisii: wir han uzgegebin den luden, den wir gesprochen hatten an menchem ende vor unsern herren den keiser unde unsern herren den koning, 15 echte-unde-zwenzighundert gulden drie unde funfzig gulden 31/2 sh. alde 4 heller. — item 100 gûlden Heinriche von Holtzhusen umb habern, den wir schanketen unserm herren dem konige unde unser frauwen der koniginnen. [18] Sabb. post Galli: 60 gulden Mager-Heinczelin umb daz zelden�pherd e, daz wir unser frawen der keiserinnen schanketen; so gabin wir ime vore 8 güldin.4 20 [19] Feria sexta ante omn. sanct.: 3 alde grofse Peder dem boten gein Mentze an Joselin von Wirtzburg umb geld zue lihen uf unsern herren den keiser, alse wir vor in gesprochen hatten. [20] Sabb. post omn. sanct.: Heinrich schriber zue unserm herren dem keiser 21 gulden von der 10000 gulden wegen. unde gab he davone auch faste geleide- 25 geld, unde fertigete auch boitschaft an den bischuf von Prage unde gein Merern an den marggraffin mit manebriefin, alse sie der staid vor daz geld gesprochen hatten. 5 a) or. Steyrüczschen. b) Lersner fürderung. c) Lersner umb den zelder�pferdt. 1 Die Steinrûtsche Ellern und Gebüschen die darauf stehen zwischen dem Buchwaldt und Sachsenhaussen ge- legen oben und nieder dürfen ron der Stadt rerliehen und verkauft werden zu allen ihren Nutzen Dienste und Besserunge der Mainbrücke, an der jährlich von Fluth und Gewässer wegen großser Schaden geschieht, und der Stadt Tu Frankfurt, Urk. K. Karl’s IV r. 1376 Juli 8 zu Ache in den Privill. Frankf. 177 und ebenda in der Bestätigung durch Bonif. IX. p. 224 (vgl. 236—246 die Insinuatio r. 1399 Sept. 27) und bei Lünig R.A. XIII, 594 f. nr. 73. 2 Urk. K. Karl's IV r. 1376 Juli 7, vgl. den Frankf. RT. rom Febr. 1379. Es sollte wol auch noch die rom 8. Juli aus Ache datierte Urk. K. Karl’s IV über Erbschaft Geistlicher an Gülten und Gütern mit genannt sein, die in Pririll. Frankf. 176 und Lim- naeus jur. publ. imp. R.G. tom. 3 lib. 7 cap. 17 und Lünig R.A. 13, 595 nr. 74 steht. 3 Solcher Beispiele wo die Stadt für den Kaiser in einer Geldsache sprach d. h. Bürgschaft übernahm, findet sich eines bei Böhmer 745 f. ex or. Kaiserladen Qq im Frankſ. St.A., indem der Rath sich für Karl IV und Wenzel rerbürgt zu Gunsten des Concze Kawe ron Speier wegen 188 fl. und denselben ermäch- tigt nöthigenfalls diesen Betrag auf des Raths Kosten bei den Juden aufzunchmen, 1376 Juli 4 (Udalrici). 30 Ebenso zu Gunsten Katherinen Conrades selgen Dochter von Fulde und ihrer Erben wegen 871/2 fl. und 2 Schillingen heller, Urk. vom gleichen Tag, Frankf. St. A. Imperatores 1, 37 wahrsch. or. mb. Ebenso zu Gunsten Brune's zu Brunenfels und seiner Erben wegen 830 ft. ohne Datum, aber wahrscheinlich von demselben Tage, ib. 1, 68 conc. ch. Vgl. hier weiter unten ur. 17. 19. 21. — Die Frankfurter Stadtrechnung des J. 1377 enthält 2 Posten von Auslagen die für den Kaiser ge- macht wurden und deren Anlaß sicher noch auf 1376 fallt sabb. post nativ. Marie [Sept. 12] 9%/2 gulden 5 sh. junger 3 heller Alheide Drachenfelßen von Mentze, die man ir noch schuldig waz an dem gelde daz man vor unsern herren den keiser be- zalte; und sabb. post Andree [Dec. 5] 6 gûlden 45 Gotzen von Medebach, daz man ieme noch schul- dig waz von dem gelde daz wir vor unsern herren den keiser bezalten ; beides unter der Rubrik bisundern einzelingen usgebin. 4 Vgl nr. 7. 5 Es waren diese 10000 fl. zweierlei Schulden: 1) ein Anlehen von 6000 fl. bel dem Rathe zu Frank- 35 40 50
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B. Erwählung König Wenzel's. 89 [21] Sabb. post nativ. Christi: 100 gulden 23 gulden minus 4 sh. Wigande 1376 Dagesteln umb win den man schankte unserm herren dem keiser unser frawen der b keiserinnen unserm herren dem konige unde unser frawen der koniginnen. — item wir han anderwerbe vor unsern herren den keiser unde unser frawen die 5 keiserinnen gegebin den luden, den wir vor sie gesprochen han, sibentusend gûlden hundert gulden unde 47 gulden. Dec. 27. a) or. schancke. b) or. den 10 20 25 furt, worüber Karl IV und Wenzel eine Urkunde am 29. Juni 1376 ausstellten, gedr. bei Böhmer 1, 741 f. ex orig. Schwarz Kästchen nr. 12 im Frankf. St.- Archir, und wofür sich Erzb. Jo. con Prag, Mf. Jost von Mähren, Peter ron Wartemberg und Thime (nicht Thune) von Coldicz verbürgt hatten am gleichen Tag, gemäßs der Urk. bei Böhmer 743 f. ex or. ib. nr. 11; 15 2) eine Summe von 4000 fl., welche K. Karl IV seinen Wirthen zu Frankfurt (wozu nach der Urk. Karl’s r. 18. Juli 1376 bei Böhmer 746 auch Syffrid zum Paradize gehörte) schuldig ist, wofür der Rath da- selbst gesprochen hat, und die der Kaiser zu bezahlen gelobt wenn er wider über den Rhein zurückkommt, indem er sich, bevor dieses geschehen, über 6 Meilen vom Rhein nicht entfernen will; dazu setzt er als Geiseln die Edeln Petern von Warthenberg seinen Hofmeister, Thymen ron Coldicz seinen Kammermeister, Ihesken Swayb und Heinrich von Czyegelnheim Rittere, welche sich der Stadt in derselben Urk. zugleich versprachen, Urk. v. 30. Juni 1376 bei Böhmer 744 f. ex or. im Schwarzen Kästchen des Frankf. Stadt-Archivs. Die Frankfurter Stadtrechnung des J. 1378 unter der Ein- nahme-Rubrik bisundern einzelingen innemen ent- hält dann die Nachricht sabb. post Georgii [apr. 24] wir han entphangen von Wicker Froissche unde Adulffe Wiessen von dem gelde, daz sie von un- serm herren dem keiser von Prage brachten, vier- hûndert gûlden; und unter Ausgaben-Rubrik besun- dern einzelingen usgeben die andern Notizen sabb. post Georgii [apr. 24] —item 150 gulden Ungirssche unde Beheymsche han wir zue zerunge gegebin Wicker Froissche unde Adulffe Wiessen gein Prage von der 10000 gulden wegen. — item 171/2 lb. Adulffe Wiessen uf rechenunge von perdelone gein Prage, alse he dar gereden waz von der 10000 gulden wegen die uns unser herre der keiser schuldig waz. Vielleicht hängt es mit diesen Verbindlichkeiten zu- sammen, wenn K. Karl IV der Stadt Frankfurt er laubt, in des Reichs Wald Buchwald und Forst bei Frankfurt 30 Huben Waldes ausmessen und abhauen zu lassen, zu Kohlen zu brennen, zu veräußern und zu- verkaufen wem sie wolle, nach dem so sie dunket das es yn allerebenst kome zu allem irem nuczze, dat. Prag 1377 Febr. 6, ed. Böhmer cod. dipl. 748. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 12
B. Erwählung König Wenzel's. 89 [21] Sabb. post nativ. Christi: 100 gulden 23 gulden minus 4 sh. Wigande 1376 Dagesteln umb win den man schankte unserm herren dem keiser unser frawen der b keiserinnen unserm herren dem konige unde unser frawen der koniginnen. — item wir han anderwerbe vor unsern herren den keiser unde unser frawen die 5 keiserinnen gegebin den luden, den wir vor sie gesprochen han, sibentusend gûlden hundert gulden unde 47 gulden. Dec. 27. a) or. schancke. b) or. den 10 20 25 furt, worüber Karl IV und Wenzel eine Urkunde am 29. Juni 1376 ausstellten, gedr. bei Böhmer 1, 741 f. ex orig. Schwarz Kästchen nr. 12 im Frankf. St.- Archir, und wofür sich Erzb. Jo. con Prag, Mf. Jost von Mähren, Peter ron Wartemberg und Thime (nicht Thune) von Coldicz verbürgt hatten am gleichen Tag, gemäßs der Urk. bei Böhmer 743 f. ex or. ib. nr. 11; 15 2) eine Summe von 4000 fl., welche K. Karl IV seinen Wirthen zu Frankfurt (wozu nach der Urk. Karl’s r. 18. Juli 1376 bei Böhmer 746 auch Syffrid zum Paradize gehörte) schuldig ist, wofür der Rath da- selbst gesprochen hat, und die der Kaiser zu bezahlen gelobt wenn er wider über den Rhein zurückkommt, indem er sich, bevor dieses geschehen, über 6 Meilen vom Rhein nicht entfernen will; dazu setzt er als Geiseln die Edeln Petern von Warthenberg seinen Hofmeister, Thymen ron Coldicz seinen Kammermeister, Ihesken Swayb und Heinrich von Czyegelnheim Rittere, welche sich der Stadt in derselben Urk. zugleich versprachen, Urk. v. 30. Juni 1376 bei Böhmer 744 f. ex or. im Schwarzen Kästchen des Frankf. Stadt-Archivs. Die Frankfurter Stadtrechnung des J. 1378 unter der Ein- nahme-Rubrik bisundern einzelingen innemen ent- hält dann die Nachricht sabb. post Georgii [apr. 24] wir han entphangen von Wicker Froissche unde Adulffe Wiessen von dem gelde, daz sie von un- serm herren dem keiser von Prage brachten, vier- hûndert gûlden; und unter Ausgaben-Rubrik besun- dern einzelingen usgeben die andern Notizen sabb. post Georgii [apr. 24] —item 150 gulden Ungirssche unde Beheymsche han wir zue zerunge gegebin Wicker Froissche unde Adulffe Wiessen gein Prage von der 10000 gulden wegen. — item 171/2 lb. Adulffe Wiessen uf rechenunge von perdelone gein Prage, alse he dar gereden waz von der 10000 gulden wegen die uns unser herre der keiser schuldig waz. Vielleicht hängt es mit diesen Verbindlichkeiten zu- sammen, wenn K. Karl IV der Stadt Frankfurt er laubt, in des Reichs Wald Buchwald und Forst bei Frankfurt 30 Huben Waldes ausmessen und abhauen zu lassen, zu Kohlen zu brennen, zu veräußern und zu- verkaufen wem sie wolle, nach dem so sie dunket das es yn allerebenst kome zu allem irem nuczze, dat. Prag 1377 Febr. 6, ed. Böhmer cod. dipl. 748. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 12
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Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. C. Verhandlungen mit der Kurie.' a. Gesandtschaft Karl’s IV an Gregor XI dureh Odolerius Bonezonis 1376 Merz 30. 1576 60, K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt den zu Nürnberg gefaßten Beschluß der Kur- fürsten über Wenzels Wahl und Krönung an, kann wegen Krünklichheit nicht kommen, beglaubigt den Odolerius Bonczonis. 1376 Merz 30 Nürnberg. Mers 30, Aus Vatik. Arch. cod. 498 f. 908b ch. in fol. sec. XIV ez. Theiner cod. dipl. 2, 579 ad mr. 598 e cod. eod. Sanetissimo in Christo patri et domino domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecelesie summo pontifici domino nostro reve- rendissimo. Sanctissime pater et domine reverendissime. principes electores imperii, hic 1 In dem Codex des Vatikanischen Archivs nr. 438, aus dem die Mehrzahl der nun folgenden Stücke ent- nommen ist, folgen auf diejenigen über die Wahl Karl's IV andere über die Wahl K. Wenzel's. Sie sind bei Theiner cod. dipl. 2, 573—582 nr. 598 in der Reihenfolge der Handschrift abgedruckt ex scripturis Caroli IV imp. cod. cartac. coëv. fol. 81 unter der gemeinsamen Ueberschrift de tractatibus quos epis- copus Agennensis et praepositus Piniacensis in praedicto negotio nomine pontificis cum imperatore habuerunt. Es sind im Codex zwei Lagen von Pa- pieren über die Wahl Wenzel's, je von verschiedener Hand beschrieben: I die 8 Blätter f. 81—88 mit 9 Schrifistücken, alle von derselben Hund bis auf die zwei letzten welche ohne Zweifel nicht ursprünglich zu dieser Masse gehörten. Dieß sind offenbar die- jenigen Aktenstücke welche Disch. Johann con Agen an die Kardinäle einschicken muste, sammt dem dazu gehórigen Begleit-Schreiben dessellen womit die Samm- lung beginnt. Es sind die folgenden: 1) Bisch. Jo- hann von Agen an die Kardindle, das Schreiben welches die ganze Kollektion einleitet [1377] Juni 8, bei uns nr. 76; 2) die Gesandtschafts-Anweisung für ihn, copia primi memorialis ete. [1376 c. Mai 18—20] bei uns nr. 67; 3) die Ergänzung dieser Anweisung fiir denselben, copia cujusdam cedule etc. [1376 c. nach Mai 18—20] bei uns nr. 68; 4) Gregor XI an Karl IV, copia litere quam portaverat prep. Pin- hiacensis, Exemplar A, 1376 Mai 4, bei uns nr. 61; 5) Anweisung fir Bisch. Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans, copie instructionum per do- minum Odolerium ete. [1376 vor c. Juni 19/4] bei uns nr. 72; 6) zweiter Theil dieser Anweisung, pars instructionis ete. [1376 vor c. Juni 1924] bei uns nr. 75; 7) Gregor XI an Karl IV, copia bulle apo- stolice ete. 1376 Mai 7 bei uns nr. 74. Es folgen dann, von anderer Hand geschrieben und sicher ur- sprünglich dieser Sammlung des Bischof Johann von Agen fremd, die zwei Stücke: 8) Gregor XI an Karl IV, copia litere consensus ete. 1376 Mai 3 (was dann weiter hinten außerhalb der beiden. genann- ten Papierlagen auf f. 109% wider von andrer Hand noch einmal vorkommt) bei uns nr. 88 Variante A; und 9) Wenzel an Gregor XI, copia procuratorii, 1377 Sept, 22, bei uns nr. 85. II Die 6 Blätter f. 89—94 mit 7 Schriftstücken, alle con. derselben Hand die aber von derjenigen der Sammlung I rerschieden ist. Dieß sind offenbar diejenigen. Aktenstücke welche Probst Audibert von Pignans an die Kardinčle ein- schicken muste, sammt dem für diese bestimmten Be- richte des genannten womit diese Sammlung schließt, Statt eines einleitenden Schreibens, wie das des Bi- schofs für die andre Collektion, dienen die von dem Probste beigesetzten Ueberschriften und Bemerkungen zu den einzelnen Stücken. Diese sind die folgenden: 1) Verhandlung zwischen Karl IV und dem Probst, Forderung und Erwiderung nach einzelnen Punkten zusammengestellt, capitula concordata etc. [1376 nach Mai 4] bei uns nr. 63; 2) Karl IV an Gregor XI, meldet den Nürnberger Beschluß der Kurfürsten und beglaubigt den Odolerius Bomczonis, 1376 Merz 30, bei uns nr. 60; 3) wie I 4, Exemplar B mit starken Zusätzen zu A in 14, 1376 Mai 4, bei uns nr. 61; 4) Gesandtschaftsanweisung für Probst Audibert von Pignans durch 3 Kardinäle, informationes michi preposito etc. [1376 c. Mai 4] bei uns mr. 62; 5) Gregor XI an den genannten, beglaubigt bei ihm sei- nen zweiten Gesandten Bisch. Johann von Ayen 1376 Mai 18, bei uns nr. 65; 6) derselbe an denselben, be- glaubigt denselben und gibt Aufirdge, 1376 Mai 20, dei uns nr. 66; 7) der diese Sammlung begleitende Schlußbericht des genannten Probstes an die Kardinäle, beginnt mit ultra responsiones [1377 nach Juni 8] bei uns nr. 64. — Zur Erläuterung des Vorgangs, welcher diese beiden hier verzeichneten Sammlungen von Schriftstücken veranlaßte, dient, außer dem Schr, 10 20 25
Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. C. Verhandlungen mit der Kurie.' a. Gesandtschaft Karl’s IV an Gregor XI dureh Odolerius Bonezonis 1376 Merz 30. 1576 60, K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt den zu Nürnberg gefaßten Beschluß der Kur- fürsten über Wenzels Wahl und Krönung an, kann wegen Krünklichheit nicht kommen, beglaubigt den Odolerius Bonczonis. 1376 Merz 30 Nürnberg. Mers 30, Aus Vatik. Arch. cod. 498 f. 908b ch. in fol. sec. XIV ez. Theiner cod. dipl. 2, 579 ad mr. 598 e cod. eod. Sanetissimo in Christo patri et domino domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecelesie summo pontifici domino nostro reve- rendissimo. Sanctissime pater et domine reverendissime. principes electores imperii, hic 1 In dem Codex des Vatikanischen Archivs nr. 438, aus dem die Mehrzahl der nun folgenden Stücke ent- nommen ist, folgen auf diejenigen über die Wahl Karl's IV andere über die Wahl K. Wenzel's. Sie sind bei Theiner cod. dipl. 2, 573—582 nr. 598 in der Reihenfolge der Handschrift abgedruckt ex scripturis Caroli IV imp. cod. cartac. coëv. fol. 81 unter der gemeinsamen Ueberschrift de tractatibus quos epis- copus Agennensis et praepositus Piniacensis in praedicto negotio nomine pontificis cum imperatore habuerunt. Es sind im Codex zwei Lagen von Pa- pieren über die Wahl Wenzel's, je von verschiedener Hand beschrieben: I die 8 Blätter f. 81—88 mit 9 Schrifistücken, alle von derselben Hund bis auf die zwei letzten welche ohne Zweifel nicht ursprünglich zu dieser Masse gehörten. Dieß sind offenbar die- jenigen Aktenstücke welche Disch. Johann con Agen an die Kardinäle einschicken muste, sammt dem dazu gehórigen Begleit-Schreiben dessellen womit die Samm- lung beginnt. Es sind die folgenden: 1) Bisch. Jo- hann von Agen an die Kardindle, das Schreiben welches die ganze Kollektion einleitet [1377] Juni 8, bei uns nr. 76; 2) die Gesandtschafts-Anweisung für ihn, copia primi memorialis ete. [1376 c. Mai 18—20] bei uns nr. 67; 3) die Ergänzung dieser Anweisung fiir denselben, copia cujusdam cedule etc. [1376 c. nach Mai 18—20] bei uns nr. 68; 4) Gregor XI an Karl IV, copia litere quam portaverat prep. Pin- hiacensis, Exemplar A, 1376 Mai 4, bei uns nr. 61; 5) Anweisung fir Bisch. Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans, copie instructionum per do- minum Odolerium ete. [1376 vor c. Juni 19/4] bei uns nr. 72; 6) zweiter Theil dieser Anweisung, pars instructionis ete. [1376 vor c. Juni 1924] bei uns nr. 75; 7) Gregor XI an Karl IV, copia bulle apo- stolice ete. 1376 Mai 7 bei uns nr. 74. Es folgen dann, von anderer Hand geschrieben und sicher ur- sprünglich dieser Sammlung des Bischof Johann von Agen fremd, die zwei Stücke: 8) Gregor XI an Karl IV, copia litere consensus ete. 1376 Mai 3 (was dann weiter hinten außerhalb der beiden. genann- ten Papierlagen auf f. 109% wider von andrer Hand noch einmal vorkommt) bei uns nr. 88 Variante A; und 9) Wenzel an Gregor XI, copia procuratorii, 1377 Sept, 22, bei uns nr. 85. II Die 6 Blätter f. 89—94 mit 7 Schriftstücken, alle con. derselben Hand die aber von derjenigen der Sammlung I rerschieden ist. Dieß sind offenbar diejenigen. Aktenstücke welche Probst Audibert von Pignans an die Kardinčle ein- schicken muste, sammt dem für diese bestimmten Be- richte des genannten womit diese Sammlung schließt, Statt eines einleitenden Schreibens, wie das des Bi- schofs für die andre Collektion, dienen die von dem Probste beigesetzten Ueberschriften und Bemerkungen zu den einzelnen Stücken. Diese sind die folgenden: 1) Verhandlung zwischen Karl IV und dem Probst, Forderung und Erwiderung nach einzelnen Punkten zusammengestellt, capitula concordata etc. [1376 nach Mai 4] bei uns nr. 63; 2) Karl IV an Gregor XI, meldet den Nürnberger Beschluß der Kurfürsten und beglaubigt den Odolerius Bomczonis, 1376 Merz 30, bei uns nr. 60; 3) wie I 4, Exemplar B mit starken Zusätzen zu A in 14, 1376 Mai 4, bei uns nr. 61; 4) Gesandtschaftsanweisung für Probst Audibert von Pignans durch 3 Kardinäle, informationes michi preposito etc. [1376 c. Mai 4] bei uns mr. 62; 5) Gregor XI an den genannten, beglaubigt bei ihm sei- nen zweiten Gesandten Bisch. Johann von Ayen 1376 Mai 18, bei uns nr. 65; 6) derselbe an denselben, be- glaubigt denselben und gibt Aufirdge, 1376 Mai 20, dei uns nr. 66; 7) der diese Sammlung begleitende Schlußbericht des genannten Probstes an die Kardinäle, beginnt mit ultra responsiones [1377 nach Juni 8] bei uns nr. 64. — Zur Erläuterung des Vorgangs, welcher diese beiden hier verzeichneten Sammlungen von Schriftstücken veranlaßte, dient, außer dem Schr, 10 20 25
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10 16 20 2% 30 35 40 b o C. Verhandlungen mit der Kurie. 91 ad presens in Nurenberg congregati super electionis et coronacionis in Romanorum 1576 regem serenissimi Wenceslai Boemie regis illustris primogeniti nostri carissimi con-"""" sumacione felici, uniformiter concordarunt,' ut videlicet eidem electioni super pro- ximo pentecostes sancto die in imperiali civitate Frankefort super Mogano Magun- des Bisch. Johann von Agen an die Kardindle vom 8. Juni 1377, die Kanzlei- Aufseichnung auf f. 1012 desselben Codex, alles auf» Einer Seite von gleicher Hand. Sie betrifft die Einsendung der die Wahlen von Karl IV und Wenzel berührenden Aktenstücke aus Avignon an den päpstlichen Hof in Anagni. Da die Aufforderung an. Bisch. Johann von Agen, die Schrift- stücke einsusenden, wie man aus der respontio epis- copi Agennensis rom 8. Juni 1377. gleich vorne ersieht, rom 25. April datiert war, und da die genannte Kanz- lei-Aufzeichnung denselben Zweck betrifit, so ergibt sich als Zeit ihrer Entstehung ungefähr eben .der 25. April 1377. Sie selbst lautet folgendermaßen. In Christi nomine amen. || Scribatur domino . . Al- banensi [F. Angelicus Grimaldi, sonst Grimoaldi, de Grisaco dioecesis Mimmatensis oder Mende in der prov. Bituric., Gallus, papae fratris filius, canonicus regularis monasterii sancti Rufi prope Valentiam, ex episcopo Avenionensi presbyter card. sancti Petri ad rincula tituli Eudoriae, postea episcopus Albanus, Piceni Umbriae Etruriae Campaniae Maritimae lega- tus et vicarius. generalis in temporalibus ab Urbano V patruo creatus quum is in. Italiam. venisset, obiit Are- nione 16 kal. maji, d. h. 16 Apr., anno 1387, nach Ciaconius 740; a. 1366 Cardinal geworden, ib. 739; vgl. ib. 747. 760. 792. 805; Coronelh mv. 1203 gibt ihm unter der Rubrik X carica dopo il cardinalato moch das Amt eines arciprete Lateranense], quod or- dinet eum . . episcopo Agennensi, si sit in Avi- nione, et cum . . preposito Pinhiacensi, quod co- piam omnium memorialium eis vel eorum alteri waditorum et omnium instructionum eis datarum in facto electionis filii imperatoris in regem Ro- manorum statim huc mittant. || Similiter copias literarum, quas portaverunt pro parte domini nostri pepe nad imperatorem. || Item omnium re- sponsionum per dominum imperatorem eis factarum et literarum imperialium responsalium si quas ha- bent. || Item copias literarum et juramentorum facto- rum per dominum Karolum imperatorem modernum et omnes copias eis vel eorum alteri traditas quando iverunt ad dominum imperatorem. || Item sub eadem forma scribatur tam dicto .. epicopo quam prenominato . . preposito. || Similiter scribatur domino . . thesaurario, quod mittat copias om- nium, que habentur in camera Avinionensi super facto electionis dicti domini Karoli, originalibus apud se retentis et fideliter in suis capsis conser- vatis. et addatur, quod domino nostro satis dis- plicuit, quod aliqua de dietis originalibus huc mi- serunt, quia volebat et vult huc mitti solum copias originalibus ibidem remanentibns. || Et mittatur.. thesaurario summarium inclusum, quod apud nos est de literis supradictis. || Item scribatur domino Guillelmo Baronis [wol sicher so, nicht Varonis], quod mittat registrum, ubi continentur instructio- nes et litere et alia tangentia materiam seu trac- tatum electionis predicte regis Romanorum, copiis tamen apud se retentis. || Item responsionum per imperatorem missarum per nuntios apostolicos ad eundem imperatorem transmissos. Manm sieht hieraus daf) die Aktenstücke über die Wahl Wensel's gleich- zeitig mit denjenigen über die Wahl Karl's IV einge- fordert wurden. Die Einsendung der letzteren aus Avignon an den päpstlichen Hof in Anagni geschah aber am 30. Mai 1377, wie sich denn wirklich der genannte Hof mit Eintritt des Sommers damals zu Anagni befand (Rayn. a. 1377. 7); die Einsendung der erstern aber hat etwas linger angestanden, indem sie erst nach dem Schreiben des Bisch. Johann von Agen an die Kardinäle vom 8. Juni 1377 und nach dem wol nur wenig späteren Schlußbericht des Probstes Audibert von Pignans stattgefunden haben kann. Ueber jene gibt der Codex: selbst volle Auskunft, indem er beginnt: Tabula. In Christi nomine amen. In pre- senti volumine continentur copie guorumdam do- cumentorum scripturarum sive munimentorum tan- gentium electionem gloriosissimi principis domini Karoli quarti Romanorum imperatoris, exemplate de suis originalibus, que in civitate Avinionensi in archiviis camere remanserunt, et transmisse postea die penultimo mensis maji anno domini 1377 per dominum thesaurarium domini nostri pape ad Romanam curiam tunc Anagnie residentem, pro quorum inventione, ut longe inquisitionis queren- tibus labor absit, ordinem descriptorum tabula sub- sequens sub compendio demonstrabit. ponitur enim primo (folgt ein Inhalts- Verzeichnis, gleichzeitig). — Hófler hat mit den Theiner'schen Materialien K. Karl's1V Ordnung der Nachfolge im Reiche 1376 bearbeitet in den Mittheilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in Bóhmen Jg. 3 Heft 4 p. 101—115. 1 Die in unserm kais. Briefe gegebene Nachricht hat wol Bzovius im Auge a. 1376. 1 Norimbergae pri- mum die penultima martii, deinde Rensii ad festum pentecostes, electores congregati diem comitio im- periali 10. mensis junii designarant. — Auch geht sichtlich auf die Nürnberger Versammlung dieses Früh- jahrs, was Karl IV am Schlusse des folgenden Schrei- bens an die Florentiner v. 26. März 1376 sagt, und nicht auf den Frankfurter Wahltag vom Juni; da kein Ort für die darin erwähnte Zusammenkunft angegeben ist, so $st 0. Zw. der Ort des Briefdatums selbst zu verstehen, nemlich Nürnberg. Der Brief befindet sich im archivio di stato zu Florenz or. mb. und lautet folgendermaffen: Karolus quartus divina favente ele- mentia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. || Fideles dilecti. constat tamquam no- 1376 Juni 1.
10 16 20 2% 30 35 40 b o C. Verhandlungen mit der Kurie. 91 ad presens in Nurenberg congregati super electionis et coronacionis in Romanorum 1576 regem serenissimi Wenceslai Boemie regis illustris primogeniti nostri carissimi con-"""" sumacione felici, uniformiter concordarunt,' ut videlicet eidem electioni super pro- ximo pentecostes sancto die in imperiali civitate Frankefort super Mogano Magun- des Bisch. Johann von Agen an die Kardindle vom 8. Juni 1377, die Kanzlei- Aufseichnung auf f. 1012 desselben Codex, alles auf» Einer Seite von gleicher Hand. Sie betrifft die Einsendung der die Wahlen von Karl IV und Wenzel berührenden Aktenstücke aus Avignon an den päpstlichen Hof in Anagni. Da die Aufforderung an. Bisch. Johann von Agen, die Schrift- stücke einsusenden, wie man aus der respontio epis- copi Agennensis rom 8. Juni 1377. gleich vorne ersieht, rom 25. April datiert war, und da die genannte Kanz- lei-Aufzeichnung denselben Zweck betrifit, so ergibt sich als Zeit ihrer Entstehung ungefähr eben .der 25. April 1377. Sie selbst lautet folgendermaßen. In Christi nomine amen. || Scribatur domino . . Al- banensi [F. Angelicus Grimaldi, sonst Grimoaldi, de Grisaco dioecesis Mimmatensis oder Mende in der prov. Bituric., Gallus, papae fratris filius, canonicus regularis monasterii sancti Rufi prope Valentiam, ex episcopo Avenionensi presbyter card. sancti Petri ad rincula tituli Eudoriae, postea episcopus Albanus, Piceni Umbriae Etruriae Campaniae Maritimae lega- tus et vicarius. generalis in temporalibus ab Urbano V patruo creatus quum is in. Italiam. venisset, obiit Are- nione 16 kal. maji, d. h. 16 Apr., anno 1387, nach Ciaconius 740; a. 1366 Cardinal geworden, ib. 739; vgl. ib. 747. 760. 792. 805; Coronelh mv. 1203 gibt ihm unter der Rubrik X carica dopo il cardinalato moch das Amt eines arciprete Lateranense], quod or- dinet eum . . episcopo Agennensi, si sit in Avi- nione, et cum . . preposito Pinhiacensi, quod co- piam omnium memorialium eis vel eorum alteri waditorum et omnium instructionum eis datarum in facto electionis filii imperatoris in regem Ro- manorum statim huc mittant. || Similiter copias literarum, quas portaverunt pro parte domini nostri pepe nad imperatorem. || Item omnium re- sponsionum per dominum imperatorem eis factarum et literarum imperialium responsalium si quas ha- bent. || Item copias literarum et juramentorum facto- rum per dominum Karolum imperatorem modernum et omnes copias eis vel eorum alteri traditas quando iverunt ad dominum imperatorem. || Item sub eadem forma scribatur tam dicto .. epicopo quam prenominato . . preposito. || Similiter scribatur domino . . thesaurario, quod mittat copias om- nium, que habentur in camera Avinionensi super facto electionis dicti domini Karoli, originalibus apud se retentis et fideliter in suis capsis conser- vatis. et addatur, quod domino nostro satis dis- plicuit, quod aliqua de dietis originalibus huc mi- serunt, quia volebat et vult huc mitti solum copias originalibus ibidem remanentibns. || Et mittatur.. thesaurario summarium inclusum, quod apud nos est de literis supradictis. || Item scribatur domino Guillelmo Baronis [wol sicher so, nicht Varonis], quod mittat registrum, ubi continentur instructio- nes et litere et alia tangentia materiam seu trac- tatum electionis predicte regis Romanorum, copiis tamen apud se retentis. || Item responsionum per imperatorem missarum per nuntios apostolicos ad eundem imperatorem transmissos. Manm sieht hieraus daf) die Aktenstücke über die Wahl Wensel's gleich- zeitig mit denjenigen über die Wahl Karl's IV einge- fordert wurden. Die Einsendung der letzteren aus Avignon an den päpstlichen Hof in Anagni geschah aber am 30. Mai 1377, wie sich denn wirklich der genannte Hof mit Eintritt des Sommers damals zu Anagni befand (Rayn. a. 1377. 7); die Einsendung der erstern aber hat etwas linger angestanden, indem sie erst nach dem Schreiben des Bisch. Johann von Agen an die Kardinäle vom 8. Juni 1377 und nach dem wol nur wenig späteren Schlußbericht des Probstes Audibert von Pignans stattgefunden haben kann. Ueber jene gibt der Codex: selbst volle Auskunft, indem er beginnt: Tabula. In Christi nomine amen. In pre- senti volumine continentur copie guorumdam do- cumentorum scripturarum sive munimentorum tan- gentium electionem gloriosissimi principis domini Karoli quarti Romanorum imperatoris, exemplate de suis originalibus, que in civitate Avinionensi in archiviis camere remanserunt, et transmisse postea die penultimo mensis maji anno domini 1377 per dominum thesaurarium domini nostri pape ad Romanam curiam tunc Anagnie residentem, pro quorum inventione, ut longe inquisitionis queren- tibus labor absit, ordinem descriptorum tabula sub- sequens sub compendio demonstrabit. ponitur enim primo (folgt ein Inhalts- Verzeichnis, gleichzeitig). — Hófler hat mit den Theiner'schen Materialien K. Karl's1V Ordnung der Nachfolge im Reiche 1376 bearbeitet in den Mittheilungen des Vereines für Geschichte der Deutschen in Bóhmen Jg. 3 Heft 4 p. 101—115. 1 Die in unserm kais. Briefe gegebene Nachricht hat wol Bzovius im Auge a. 1376. 1 Norimbergae pri- mum die penultima martii, deinde Rensii ad festum pentecostes, electores congregati diem comitio im- periali 10. mensis junii designarant. — Auch geht sichtlich auf die Nürnberger Versammlung dieses Früh- jahrs, was Karl IV am Schlusse des folgenden Schrei- bens an die Florentiner v. 26. März 1376 sagt, und nicht auf den Frankfurter Wahltag vom Juni; da kein Ort für die darin erwähnte Zusammenkunft angegeben ist, so $st 0. Zw. der Ort des Briefdatums selbst zu verstehen, nemlich Nürnberg. Der Brief befindet sich im archivio di stato zu Florenz or. mb. und lautet folgendermaffen: Karolus quartus divina favente ele- mentia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. || Fideles dilecti. constat tamquam no- 1376 Juni 1.
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92 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Merz 30. tinensis dyocesis debitum finem imponant, quodque post hoc Aquisgranis sine longioris more dispendio solempnitate et ordinacione debitis coronetur. ceterum, beatissime pater, licet alias per venerabilem virum Thomam Nimociensem electum vestre sanctitatis nuncium de adventu nostro ad vos scripserimus et eciam per ejusdem electi vive vocis organum significaverimus mentem nostram, tamen permittente 5 superno propositum adventus hujusmodi sic debilitas corporis nostri satisque fortis infirmitas, que plus solito preteritis temporibus nos gravavit prout adhuc gravare non cessat, impedivit et impedit quod iter conceptum non possumus ullatenus ad- implere,1 prout super premissis et nonnullis aliis intentionibus nostris honorabilis Odolerius Bonczonis a cappellanus et familiaris noster dilectus ostensor presencium 10 sanctitati vestre debebit et poterit distinctius intimare, cui nomine nostro fidem dignemini adhibere per omnia creditivam. personam vestre beatitudinis altissimus conservare dignetur incolumem cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue 137e sancte. datum Norenberg die penultima Marcii regnorum nostrorum anno 30, Merz. 30. imperii vero 21. (Sequitur alia manu b videlicet) Sanctissime pater et domine pertimende, liben- ter venissem modo ad vos, sed gravor adhuc infirmitate valde. Sanctitatis vestre devotus filius Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. (Propter hanc litteram, quam dominus noster recepit a domino imperatore, 20 me prepositum Piniacensem misit ad ipsum, ut ex sequenti epistola responsoria? patet.)c a) cod. Odolanus Bonconis; die Lesart Odolerius wechselt in den Stücken mit Odolenus, letzteres 1st das hänfigere; gleichwol ist im Abdruck durchweg Odolerius vorgezogen worden, weil sich leichter erklärt wie Odolenus durch eine nuchlässige Hand aus Odolerins rerschrieben als wie uingekehrt Odolerius ans Odolenus entstehen konnte ; auch Theiner zicht Odolerius vor, Pelsel Karl 2 Urk.B. p. 228 nr. 223 und Wenzel 1, 47 kennt nur Odolen. b) viell. von des Kaisers eigner Hand, was naturlich in der vorliegenden Abschrift nicht su ersehen ist; im cod. kein Absats. c) Diese Anm. des Probstes steht am Rande. 25 torium, quod vos pre ceteris apostolica sedes sin- gularibus semper est prosecuta favoribus, cujus eciam in opportunis necessitatibus grata subsidia re et verbo sepissime realiter persensistis. unde dolende miramur et admirando dolemus, si, prout notoria fama testatur, rebellionum novitatibus de- testandis insolitisque mundo noviter in Italie et Tuscie partibus adversus ecclesiam sanctam dei subortis, et per quas totius orbis respublica mani- feste minuitur et perniciosis scandalis usque sup- pressionem fidei christiane quamplurimum detur- patur, occasionem et materiam prestitistis. verum quia sanctam Romanam ecclesiam et apostolicam sedem in tantis suis adversitatibus deserere nec possumus nec volumus, quam ecclesiam tanquam ejus defensor precipuus in minus [conj. nimis] ar- duis sumus obnoxii pro viribus defensare, fideli- tatem vestram seriose requirimus, ymmo vobis sub imperialis obtentu favoris precise mandamus, quatenus in et super premissis, quibus rebellandi juvamen et operam prebuisse dicimini, in tempore salubriter providere curetis, et taliter quod non sit opus in favorem dicte sancte matris ecclesie et pro conservatione religionis fidei christiane ad des- truccionem totius Tuscie vestris et aliorum pos- centibus demeritis imperiales exponere res et vires. nam imperii sacri Romani principes comites et ba- rones de proximo congregari mandavimus coram nobis, tractaturi quod dictis novitatibus necessarium 30 remedium opponatur [oder apponatur, ein Fleck im Pergament]. et nichilominus super premissis in brevi sollempnes ambassiatores nostros ad vos et nonnul- las alias communitates Tuscie curabimus destinare. datum Nuremberg die 26. marcii regnorum nost- rorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo primo. Schon am 31. Merz erfolgt von Seiten Gregor's XI die Bulle gegen die ungehorsamen Florentiner (2 kal. apr.) bei Lünig cod. It. dipl. 1, 1087 nr. 24. Und am 5. April thut Karl IV dieselben in den Bann 40 wegen ihres Verfahrens gegen das Reich und gegen die Kirche und laßt es durch öffentliche Anschläge in Nürnberg bekannt machen (Nuremberg 1376, ind. 14, non. apr., rr. 30, imp. 21); Pelzel Karl 2, 886 f. gibt den Inhalt an aus dem rastum diploma in copi- ario Melic., ohne Datums-Angabe, unrichtig auf 1375 gesetzt; drei Exemplare befinden sich im Vatik. Archir 1) C. Fasc. 17. nr. 3, 2) it. nr. 2, 3) mit rerkleb- ter Signatur. (Weiter Spondanus a. 1376. 1 die Sen tenz des Pabstes rom 20. Apr., rgl. Bzovius a. 1376. 50 15.) 1 Vgl. Bzorius a. 1376. 7. 2 Schr. Greg. an Karl 1376 Mai 4, und zwar Variante B welche die im Codex hier folgende Ab- schrift darstellt. 35 45 55
92 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Merz 30. tinensis dyocesis debitum finem imponant, quodque post hoc Aquisgranis sine longioris more dispendio solempnitate et ordinacione debitis coronetur. ceterum, beatissime pater, licet alias per venerabilem virum Thomam Nimociensem electum vestre sanctitatis nuncium de adventu nostro ad vos scripserimus et eciam per ejusdem electi vive vocis organum significaverimus mentem nostram, tamen permittente 5 superno propositum adventus hujusmodi sic debilitas corporis nostri satisque fortis infirmitas, que plus solito preteritis temporibus nos gravavit prout adhuc gravare non cessat, impedivit et impedit quod iter conceptum non possumus ullatenus ad- implere,1 prout super premissis et nonnullis aliis intentionibus nostris honorabilis Odolerius Bonczonis a cappellanus et familiaris noster dilectus ostensor presencium 10 sanctitati vestre debebit et poterit distinctius intimare, cui nomine nostro fidem dignemini adhibere per omnia creditivam. personam vestre beatitudinis altissimus conservare dignetur incolumem cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue 137e sancte. datum Norenberg die penultima Marcii regnorum nostrorum anno 30, Merz. 30. imperii vero 21. (Sequitur alia manu b videlicet) Sanctissime pater et domine pertimende, liben- ter venissem modo ad vos, sed gravor adhuc infirmitate valde. Sanctitatis vestre devotus filius Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. (Propter hanc litteram, quam dominus noster recepit a domino imperatore, 20 me prepositum Piniacensem misit ad ipsum, ut ex sequenti epistola responsoria? patet.)c a) cod. Odolanus Bonconis; die Lesart Odolerius wechselt in den Stücken mit Odolenus, letzteres 1st das hänfigere; gleichwol ist im Abdruck durchweg Odolerius vorgezogen worden, weil sich leichter erklärt wie Odolenus durch eine nuchlässige Hand aus Odolerins rerschrieben als wie uingekehrt Odolerius ans Odolenus entstehen konnte ; auch Theiner zicht Odolerius vor, Pelsel Karl 2 Urk.B. p. 228 nr. 223 und Wenzel 1, 47 kennt nur Odolen. b) viell. von des Kaisers eigner Hand, was naturlich in der vorliegenden Abschrift nicht su ersehen ist; im cod. kein Absats. c) Diese Anm. des Probstes steht am Rande. 25 torium, quod vos pre ceteris apostolica sedes sin- gularibus semper est prosecuta favoribus, cujus eciam in opportunis necessitatibus grata subsidia re et verbo sepissime realiter persensistis. unde dolende miramur et admirando dolemus, si, prout notoria fama testatur, rebellionum novitatibus de- testandis insolitisque mundo noviter in Italie et Tuscie partibus adversus ecclesiam sanctam dei subortis, et per quas totius orbis respublica mani- feste minuitur et perniciosis scandalis usque sup- pressionem fidei christiane quamplurimum detur- patur, occasionem et materiam prestitistis. verum quia sanctam Romanam ecclesiam et apostolicam sedem in tantis suis adversitatibus deserere nec possumus nec volumus, quam ecclesiam tanquam ejus defensor precipuus in minus [conj. nimis] ar- duis sumus obnoxii pro viribus defensare, fideli- tatem vestram seriose requirimus, ymmo vobis sub imperialis obtentu favoris precise mandamus, quatenus in et super premissis, quibus rebellandi juvamen et operam prebuisse dicimini, in tempore salubriter providere curetis, et taliter quod non sit opus in favorem dicte sancte matris ecclesie et pro conservatione religionis fidei christiane ad des- truccionem totius Tuscie vestris et aliorum pos- centibus demeritis imperiales exponere res et vires. nam imperii sacri Romani principes comites et ba- rones de proximo congregari mandavimus coram nobis, tractaturi quod dictis novitatibus necessarium 30 remedium opponatur [oder apponatur, ein Fleck im Pergament]. et nichilominus super premissis in brevi sollempnes ambassiatores nostros ad vos et nonnul- las alias communitates Tuscie curabimus destinare. datum Nuremberg die 26. marcii regnorum nost- rorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo primo. Schon am 31. Merz erfolgt von Seiten Gregor's XI die Bulle gegen die ungehorsamen Florentiner (2 kal. apr.) bei Lünig cod. It. dipl. 1, 1087 nr. 24. Und am 5. April thut Karl IV dieselben in den Bann 40 wegen ihres Verfahrens gegen das Reich und gegen die Kirche und laßt es durch öffentliche Anschläge in Nürnberg bekannt machen (Nuremberg 1376, ind. 14, non. apr., rr. 30, imp. 21); Pelzel Karl 2, 886 f. gibt den Inhalt an aus dem rastum diploma in copi- ario Melic., ohne Datums-Angabe, unrichtig auf 1375 gesetzt; drei Exemplare befinden sich im Vatik. Archir 1) C. Fasc. 17. nr. 3, 2) it. nr. 2, 3) mit rerkleb- ter Signatur. (Weiter Spondanus a. 1376. 1 die Sen tenz des Pabstes rom 20. Apr., rgl. Bzovius a. 1376. 50 15.) 1 Vgl. Bzorius a. 1376. 7. 2 Schr. Greg. an Karl 1376 Mai 4, und zwar Variante B welche die im Codex hier folgende Ab- schrift darstellt. 35 45 55
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 93 b. Der Legat Probst Audibert von Pignans beim Kaiser 1376 nach Mai 4. 61. P. Gregor XI an K. Karl IV, ist mit dessen Absichten betreffs des Vorschreitens mit Wahl und Krönung Wenzel’s nicht einverstanden und beglaubigt seinen Gesand- ten Audibert. 1 1376 Mai 4 Avignon. 1376 Mai 4. A aus Vatik.Arch. cod. 438 f. 83 b — 84 b ch. in fol. sec. 14 ex. B coll. ib. f. 90b —91b von andrer Hand geschrieben. Theiner cod. dipl. 2, 576 ad nr. 598 aus A. Copia litere quam portaverat prepositus Pinhiacensis. Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper augusto salu- 10 tem etc. imperiales literas nuper recepimus atque perlegimus, et dilectum filium Odolerium Bonczonis a cappellanum et familiarem tuum exhibitorem ipsarum audi- vimus spatiose. de quarumb contentis et relatis sumus non modicum admirati. nosti enim, fili carissime, quod te vivente atque imperante negotium electionis faciende de carissimo in Christo filio nostro Wenceslao rege Boemie illustri primo- 15 genito tuo ad regnumc Romanum eligendo et in d imperatorem postmodum promo- vendo tamquam insolitum et tam propter defectum etatis ejusdem regis quam alias rationes fortes et efficaces in contrarium allegatas, quas dudum e per dilectum filium Thomam electum Nimociensem apostolice sedis nuntium per nos specialiter propter hoc ad tuam presentiam destinatum scripsimus seriose, reputavimus, prout est, valde 20 grave, et ita per fratres nostros extitit reputatum, adeo quod eorum consensum in hoc" vix potuimus obtinere. sed nos cupientes tuis votis, prout honeste poteramus, annuere, quedam capitula rationabilium conditionum, quas ante hujusmodi electionem petebamus impleri, imperiali celsitudini per dictum nuntium duximus destinanda, 8 tuque quedam ex ipsis capitulis acceptasti? et implere obtulisti eaque nobis per nuntium remisisti prefatum; nosque in illis per te acceptatis et oblatis (licet plura et majora utique rationabilia petiissemus per te et dictum regem impleri), in quibus est inter alia quod tu et idem rex ante omnia ad sedem apostolicam veniretis ac promitteretis et faceretis que in eisdem per te acceptatis et oblatis capitulis conti- nentur, tibi condescendimus h graciose. verum, fili carissime, nec in dictis tuis literis nec per eundem Odoleriumi de condicionibus et capitulis hujusmodi per te acceptatis et oblatis facta aliqua mentione sed ipsis suppressis et ut videtur spretis et k ordinato per te, ut scripsisti, facere procedi ad electionem hujusmodi in opido Franckenfort in festo penthecostes proxime futuro! et deinde ad coronationem ejusdem regis in opido Aquisgrani, videris velle subvertere ordinem per te, ut prefertur, oblatum et per 53 nos etiam acceptatum. ex quo, si fieret, non solum nostro et dicte sedis sed etiam tuo, maxime propterm famam que de hujusmodi adventu tuo processerat, derogaretur honori, et gerenda in hac parte minus valida censerentur. de quibus non sufficimus admirari, maxime cum personam nostram specialiter diligas et dictam ecclesiam matrem tuam ut devotus filius consueveris revereri. quare sublimitatem tuam dono 4o prudentie et devotionis eximie redimitam rogamus attentius, quatenns talem in tanto 25 30 a) AB Odolenum, A Ronczonis, B Ranczonis. b) A quorum, B quarum. c) A regimen, B regnum. d) de. in A, ad. in B. e) A dum, B dudum. I) in hoc add. B. g) A destinando, B -a. h) A condescendum, B -imus. i) B Odolenum. k) die Stelle nec in — et fehlt in A. 1) B proximo secuturo. m) B falsch semper. 1 Antwort auf das Schr. des Kaisers r. 30. Merz. 45 Den Inhalt dieser Antwort hat kurz angegeben Bzovius a. 1376. 8. 2 Daß schon ein gewisses Uebereinkommen durch Thomas getroffen war, erzählt der Letztere selbst (erat concordatum de certo modo) bei Baluz. vitae 1, 1200; rgl. auch das Schr. des Kaisers vom 30. Merz.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 93 b. Der Legat Probst Audibert von Pignans beim Kaiser 1376 nach Mai 4. 61. P. Gregor XI an K. Karl IV, ist mit dessen Absichten betreffs des Vorschreitens mit Wahl und Krönung Wenzel’s nicht einverstanden und beglaubigt seinen Gesand- ten Audibert. 1 1376 Mai 4 Avignon. 1376 Mai 4. A aus Vatik.Arch. cod. 438 f. 83 b — 84 b ch. in fol. sec. 14 ex. B coll. ib. f. 90b —91b von andrer Hand geschrieben. Theiner cod. dipl. 2, 576 ad nr. 598 aus A. Copia litere quam portaverat prepositus Pinhiacensis. Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper augusto salu- 10 tem etc. imperiales literas nuper recepimus atque perlegimus, et dilectum filium Odolerium Bonczonis a cappellanum et familiarem tuum exhibitorem ipsarum audi- vimus spatiose. de quarumb contentis et relatis sumus non modicum admirati. nosti enim, fili carissime, quod te vivente atque imperante negotium electionis faciende de carissimo in Christo filio nostro Wenceslao rege Boemie illustri primo- 15 genito tuo ad regnumc Romanum eligendo et in d imperatorem postmodum promo- vendo tamquam insolitum et tam propter defectum etatis ejusdem regis quam alias rationes fortes et efficaces in contrarium allegatas, quas dudum e per dilectum filium Thomam electum Nimociensem apostolice sedis nuntium per nos specialiter propter hoc ad tuam presentiam destinatum scripsimus seriose, reputavimus, prout est, valde 20 grave, et ita per fratres nostros extitit reputatum, adeo quod eorum consensum in hoc" vix potuimus obtinere. sed nos cupientes tuis votis, prout honeste poteramus, annuere, quedam capitula rationabilium conditionum, quas ante hujusmodi electionem petebamus impleri, imperiali celsitudini per dictum nuntium duximus destinanda, 8 tuque quedam ex ipsis capitulis acceptasti? et implere obtulisti eaque nobis per nuntium remisisti prefatum; nosque in illis per te acceptatis et oblatis (licet plura et majora utique rationabilia petiissemus per te et dictum regem impleri), in quibus est inter alia quod tu et idem rex ante omnia ad sedem apostolicam veniretis ac promitteretis et faceretis que in eisdem per te acceptatis et oblatis capitulis conti- nentur, tibi condescendimus h graciose. verum, fili carissime, nec in dictis tuis literis nec per eundem Odoleriumi de condicionibus et capitulis hujusmodi per te acceptatis et oblatis facta aliqua mentione sed ipsis suppressis et ut videtur spretis et k ordinato per te, ut scripsisti, facere procedi ad electionem hujusmodi in opido Franckenfort in festo penthecostes proxime futuro! et deinde ad coronationem ejusdem regis in opido Aquisgrani, videris velle subvertere ordinem per te, ut prefertur, oblatum et per 53 nos etiam acceptatum. ex quo, si fieret, non solum nostro et dicte sedis sed etiam tuo, maxime propterm famam que de hujusmodi adventu tuo processerat, derogaretur honori, et gerenda in hac parte minus valida censerentur. de quibus non sufficimus admirari, maxime cum personam nostram specialiter diligas et dictam ecclesiam matrem tuam ut devotus filius consueveris revereri. quare sublimitatem tuam dono 4o prudentie et devotionis eximie redimitam rogamus attentius, quatenns talem in tanto 25 30 a) AB Odolenum, A Ronczonis, B Ranczonis. b) A quorum, B quarum. c) A regimen, B regnum. d) de. in A, ad. in B. e) A dum, B dudum. I) in hoc add. B. g) A destinando, B -a. h) A condescendum, B -imus. i) B Odolenum. k) die Stelle nec in — et fehlt in A. 1) B proximo secuturo. m) B falsch semper. 1 Antwort auf das Schr. des Kaisers r. 30. Merz. 45 Den Inhalt dieser Antwort hat kurz angegeben Bzovius a. 1376. 8. 2 Daß schon ein gewisses Uebereinkommen durch Thomas getroffen war, erzählt der Letztere selbst (erat concordatum de certo modo) bei Baluz. vitae 1, 1200; rgl. auch das Schr. des Kaisers vom 30. Merz.
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1376 Mat 4. 94 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. negotio contemptum et^ verecundiam non facias nobis et ecclesie memorate, in cujus periculum et dampnum gravissimum posset cedere in futurum. nam speramus, quod tempore estivali sufficienti sanitate frueris, ita quod tw et idem rex ad prefatam, sedem venire poteritis premittenda ^ in isto negocio impleturi. quod si forsan tw venire nequires, saltem idem rex cum bonis et maturis consiliariis pro his implendis venire posset in- cunctanter, et mos eum libenter videbimus ac deo dante curabimus celeriter expedire, terminusque electionis prefate ad aliam diem poterit prorogari. ^ ceterum licet. de predicta electione facienda, non impletis conditionibus sub quibus in ea obtulimus consentire, miremur, de coronatione tamen 3 prefata subseeutura multo magis cogimur &dmirari, cum non approbata persona electi et confirmatione electionis non secuta eleetus ipse coronari non debeat nec actus regius vigore electionis hujusmodi in eo vel per eum valeat exerceri. ideoque advertat tua prudens maturitas, ne ex festi- nantia multe prosiliat ad * id quod posset totum istud irritare negotium et dictam ecclesiom provocare. sed dileetum filium nostrum Robertum tituli basiliee duo- decim apostolorum ! consanguineum tuum, quem 8 pro reformatione cleri Almanie et 3) B de. in tanlo neg., A de contemptum e:. d) во liest hier auch Theiner. — e) ad de, in B. b) conj. promittenda. c) diese Worte sind aus B, fehlen in A. T) B von hier an: nos vutem dilectum filium nostrum cardina- lem Gebennensem consanguineum tuum, quem pro cleri informatione ad partes Alamannie destinabimus lega- tum, de isto negocio informaremus, qui super eo auxilium et fuvorcm, si debitus ordo servetur, impendet. Super quibus omnibus dicte suhlimitali plenius exponendis dileclum flliom Audibertum prepositum Piniacen- sem womit das S(ück hier abbricht. 1 8. die Schr. Gregor's XI an. Probst Audibert. v. 18. u. 20. Mai. Bei Bzorius a. 1378. 10 wird er aufgeführt unter den Kardinälen weiche die Wahl Ur- ban’s VI unterschrieben: Rubertus ex comitibus Geben- nensibus, Gallus, presb. card. tit. basilicae ss. 12 apo- stolorum; es ist der spülere Gegenpabst Clemens VII. Schon am. 23. Febr. [1376] schreibt P. Gregor XI an [Ersb. Johann von Prag], bittet wm seine Einwirkung auf den Kaiser sur Hilfleistung gegen die Florentiner, mit Beziehung auf die päpstliche Begünstigung der Wahl K. Wenzel’s und die damit zusammenhängende Absicht einer Sendung des Kardinal-Legaten Robert ron Genf nach Deutschland. Gregorius etc. Venera- bilis frater. perurgente nos necessitate validissima quam nec calamus nec sermo brevis sufficeret ex- plicare, erebrescentibusque continue perfidorum Florentinorum actibus exsecrandis adeo quod sta- tum ecclesiae jam in partibus Ytaliae quasi totaliter subverterunt, serenilali caesareae per modum scri- Limus his inclusum [der Kinschluß an den Kaiser fehlt; aber am 11. Febr, sprach Gregor das Anathema über die Florentiner aus, Bruchstück bei Bzovius a. 1376. 14] fraternitatem tuum nobis caram prae- cordiose rogantes et pnriler obsecrantes, quatenus pro divina nostraque et sedis nposlolicae reveren- tia et amore, &etntui praedicto compatiens affectu benigno, apud serenitatem praefatam iusudare ve- lis terventibus instantiis et inductionibus opportu- nis, ut nobis et ecclesiae Romanae, tamquam ejus pecnliaris filius et praecipuus advocatus et defen- sor, in tantae necessitatis articulo celeriter subve- nire, et lalia, quae nostrae praedictne continent scripliones, benigniter exaudire filiali devotione dignetur. ceterum, venerabilis frater, ad dissi- pandum colligationes et ambasiatns impiorum Flo- g) de. in A, o. Zw. zu ergänzen wie Theiner thwi. rentinorum, qui, fuscae palliatae veritatis verbn dolosa mendosaque fingentes, adversus innocentem ecclesiam, quam tantis afflixerunt et incessanter affligunt injuriis et jacturis, venenum aspidum ?5 dampnabili calliditate nuntiis et scripturis ubique diffundunt, ut in virgulto piarum mentium catho- licorum principum et magnatum calumniosis eorum tlatibus semina detractionis effundant et corda fer- ventia in subventionem ecclesiae detestandis eorum | latratibus tepere faciant et torpere fideles et effi- caces oper&tiones, vires et ingenia tuae praeclarae Siuceritatis ostendas, nec non, ad procuranda nobis auxilia pariter et subsidia, sic favores et con- silia tuae industriosae circumspectionis impendas, quod confidentiam [Pal. confidentia], quam de te specialem gerimus, non inanem vel vacuam mani- festo comprobemus effectu, indeque tuis et tuorum honoribus et commodis adhuc sincerius astringa- mur: &ciens insuper, venerabilis frater, ntque pate- faciens, dum locus affuerit, serenitati praefatae, quod legationem cardinalis Gebenneneis nedum pro nostris et eclesiae negotiis sed et in favorem do- mus Boemiae, ad quam etigm in minoribus con- stituti sincerum gerebamus affectum [die Stelle ad — affectum) findet sich fast würllich widerholt in dem Schr. des Kaisers an Gregor rom 4. Apr. 1376], de- crevimus faciendam; quia nuper, audita gravi aegritudine [die Krdnklichkeit des Kaisers erwähnt dieser selbst in seinem Schr. an Gregor vom 30. Merz: 1376] quam imperialis serenitas passa fuit, de ejus obitu, quem deus avertat, nostro praeserlim tcm- pore, timuimus vehementer, scilicet ne [Pal. scire, conj. scilicet ne] forsitatis casu alium quam regem Boemiae ad imperium eligerent electores, et prae- cavere volentes in posterum, dictum cardinalem, > 0 12 o 50
1376 Mat 4. 94 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. negotio contemptum et^ verecundiam non facias nobis et ecclesie memorate, in cujus periculum et dampnum gravissimum posset cedere in futurum. nam speramus, quod tempore estivali sufficienti sanitate frueris, ita quod tw et idem rex ad prefatam, sedem venire poteritis premittenda ^ in isto negocio impleturi. quod si forsan tw venire nequires, saltem idem rex cum bonis et maturis consiliariis pro his implendis venire posset in- cunctanter, et mos eum libenter videbimus ac deo dante curabimus celeriter expedire, terminusque electionis prefate ad aliam diem poterit prorogari. ^ ceterum licet. de predicta electione facienda, non impletis conditionibus sub quibus in ea obtulimus consentire, miremur, de coronatione tamen 3 prefata subseeutura multo magis cogimur &dmirari, cum non approbata persona electi et confirmatione electionis non secuta eleetus ipse coronari non debeat nec actus regius vigore electionis hujusmodi in eo vel per eum valeat exerceri. ideoque advertat tua prudens maturitas, ne ex festi- nantia multe prosiliat ad * id quod posset totum istud irritare negotium et dictam ecclesiom provocare. sed dileetum filium nostrum Robertum tituli basiliee duo- decim apostolorum ! consanguineum tuum, quem 8 pro reformatione cleri Almanie et 3) B de. in tanlo neg., A de contemptum e:. d) во liest hier auch Theiner. — e) ad de, in B. b) conj. promittenda. c) diese Worte sind aus B, fehlen in A. T) B von hier an: nos vutem dilectum filium nostrum cardina- lem Gebennensem consanguineum tuum, quem pro cleri informatione ad partes Alamannie destinabimus lega- tum, de isto negocio informaremus, qui super eo auxilium et fuvorcm, si debitus ordo servetur, impendet. Super quibus omnibus dicte suhlimitali plenius exponendis dileclum flliom Audibertum prepositum Piniacen- sem womit das S(ück hier abbricht. 1 8. die Schr. Gregor's XI an. Probst Audibert. v. 18. u. 20. Mai. Bei Bzorius a. 1378. 10 wird er aufgeführt unter den Kardinälen weiche die Wahl Ur- ban’s VI unterschrieben: Rubertus ex comitibus Geben- nensibus, Gallus, presb. card. tit. basilicae ss. 12 apo- stolorum; es ist der spülere Gegenpabst Clemens VII. Schon am. 23. Febr. [1376] schreibt P. Gregor XI an [Ersb. Johann von Prag], bittet wm seine Einwirkung auf den Kaiser sur Hilfleistung gegen die Florentiner, mit Beziehung auf die päpstliche Begünstigung der Wahl K. Wenzel’s und die damit zusammenhängende Absicht einer Sendung des Kardinal-Legaten Robert ron Genf nach Deutschland. Gregorius etc. Venera- bilis frater. perurgente nos necessitate validissima quam nec calamus nec sermo brevis sufficeret ex- plicare, erebrescentibusque continue perfidorum Florentinorum actibus exsecrandis adeo quod sta- tum ecclesiae jam in partibus Ytaliae quasi totaliter subverterunt, serenilali caesareae per modum scri- Limus his inclusum [der Kinschluß an den Kaiser fehlt; aber am 11. Febr, sprach Gregor das Anathema über die Florentiner aus, Bruchstück bei Bzovius a. 1376. 14] fraternitatem tuum nobis caram prae- cordiose rogantes et pnriler obsecrantes, quatenus pro divina nostraque et sedis nposlolicae reveren- tia et amore, &etntui praedicto compatiens affectu benigno, apud serenitatem praefatam iusudare ve- lis terventibus instantiis et inductionibus opportu- nis, ut nobis et ecclesiae Romanae, tamquam ejus pecnliaris filius et praecipuus advocatus et defen- sor, in tantae necessitatis articulo celeriter subve- nire, et lalia, quae nostrae praedictne continent scripliones, benigniter exaudire filiali devotione dignetur. ceterum, venerabilis frater, ad dissi- pandum colligationes et ambasiatns impiorum Flo- g) de. in A, o. Zw. zu ergänzen wie Theiner thwi. rentinorum, qui, fuscae palliatae veritatis verbn dolosa mendosaque fingentes, adversus innocentem ecclesiam, quam tantis afflixerunt et incessanter affligunt injuriis et jacturis, venenum aspidum ?5 dampnabili calliditate nuntiis et scripturis ubique diffundunt, ut in virgulto piarum mentium catho- licorum principum et magnatum calumniosis eorum tlatibus semina detractionis effundant et corda fer- ventia in subventionem ecclesiae detestandis eorum | latratibus tepere faciant et torpere fideles et effi- caces oper&tiones, vires et ingenia tuae praeclarae Siuceritatis ostendas, nec non, ad procuranda nobis auxilia pariter et subsidia, sic favores et con- silia tuae industriosae circumspectionis impendas, quod confidentiam [Pal. confidentia], quam de te specialem gerimus, non inanem vel vacuam mani- festo comprobemus effectu, indeque tuis et tuorum honoribus et commodis adhuc sincerius astringa- mur: &ciens insuper, venerabilis frater, ntque pate- faciens, dum locus affuerit, serenitati praefatae, quod legationem cardinalis Gebenneneis nedum pro nostris et eclesiae negotiis sed et in favorem do- mus Boemiae, ad quam etigm in minoribus con- stituti sincerum gerebamus affectum [die Stelle ad — affectum) findet sich fast würllich widerholt in dem Schr. des Kaisers an Gregor rom 4. Apr. 1376], de- crevimus faciendam; quia nuper, audita gravi aegritudine [die Krdnklichkeit des Kaisers erwähnt dieser selbst in seinem Schr. an Gregor vom 30. Merz: 1376] quam imperialis serenitas passa fuit, de ejus obitu, quem deus avertat, nostro praeserlim tcm- pore, timuimus vehementer, scilicet ne [Pal. scire, conj. scilicet ne] forsitatis casu alium quam regem Boemiae ad imperium eligerent electores, et prae- cavere volentes in posterum, dictum cardinalem, > 0 12 o 50
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o 20 25 35 45 C. Verhandlungen mit der Kurie. 95 pro fug consolatione intendimus satis cito ad illas partes destinare legatum, super hiis et aliis patienter expectare digneris, quem informabimus de agendis in isto uegotio, quod dante deo procedet felicius firmiusque durabit si in eo ordo debitus observetur. ipseque cardinalis in omnibus agendis impendet? suum consilium et favorem. super quibus omnibus dicte sublimitati plenius exponendis dilectum filium Audibertum prepositum ecclesie Pinhiacensis Forjuliensis diocesis decretorum doctorem ! harum latorem ad tuam presentiam destinamus, cui in premissis indubiam dare oe . * * .. . * a: a velis ? fidem. datum Avinione 4. nonas maji pontificatus nostri ^ anno sexto. 62. Anweisung für den pübstlichen Nuntius Probst Audibert. [1376 c. Mai 4]* c. Aus Vatik.Arch. cod. 438. f. 915—938 ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 580 f. ad. nr. 598 e cod. eod. Informaciones michi preposito Piniacensi tradite per reverendissimos patres dominos . . Portuensem? . . Mediolanensem 4 . . et de Pictavia5 cardinales. [1] Primo exponatur domino imperatori affectio et singularis dilectio, quam dominus noster habet ad personam suam et filii tum propter reverenciam et devo- tionem quam ipse inter cunctos predecessores suos habuit et habet ad dominum nostrum et sanctam Romanam ecclesiam. a) cod. impende qui consanguineus est et ad domum illam afficitur, [Pal. add. et] ad partes Almaniae cogitavimus desti- nare, ut, quidquid legatione durante de impera- tore contingeret, ipse legatus procuraret dicto regi Boemiae apud electores auxilia et favorem, omnem- que futuram electionem de quovis alio possetenus impediret, verum ubicumque fuerit imperator in ejusdem cardinalis adventu hinc breviter recessuri, illic tunc velis infallibiliter interesse eique assi- stere et agenda promovere ferventer, prout de sin- ceritate tua fiduciam gerimus singularem. datum Avinione die 23. februarii. Das Jahr ergibt sich mit Wahrsch. aus dem Verhältnis zu Florens und den übrigen Beziehungen des Inhalts. Gedruckt bei Palacky Formelb. Lief. 2, 25 f. nr. 12 aus Prag. Domkap. Bibl. cod. J 40 f. 132. Der Name des Empfüngers des Schreibens ist. Palacky's Vermuthung. 1 Audibertus de Sado heißt er in dem Schr. P. Gregor's XI am ihn v. 18. Mai. In der Gall. christ. 1, 713 erscheint ein. Audebertus de Sado nobilis Pro- vincialis im J. 1388 als prepositus ecclesie Tolosane Was den Ort des prepositus Pinhiacensis betrifft, so gibt die Gall. chr. 2, 586 als die 5 capitula des Bi- schofs von Fréjus die folgenden an: Bariolense, de Piniano, Aupot, Lorgues, et Draguiniani senescalli sedes. Es ist wol zu verstehen der Flecken Pignans, Pignaviense castrum nach Ehrmann hist. stat. top. Lex. von Frankreich 4, 322, an der Hauptstraße von Tou- lon nach Frójus und Antibes, sů. von Brignolles, sw. von Draguignan, nö. von Toulon, ehmals Hauptort eines später wider aufgehobenen Kantons im Bezirke von Brignolles, Depart. du Var; hatte vor der Revo- lution mehrere Klüster und. eine Kollegia:kirche, das b) eod. indubitam dare ohne velis das Theiner vormuthet. C) de. in cod., von Theiner ergünst. Kapitel der letstern war vom Augustiner-Orden, eke- mals reguliert, dann aber sekularisirt, s. ibid. Auch Meissas et Michelot dictionn. de géogr. Paris 1847 p. 715 geben an: Pignans, commune du départ. du Var, arrondiss. de Brignolles, canton de Besse, 2303 habitants ; ähnlich in W. Hoffmann Encykl. der Erd- Vólker- und Staatenkunde 1863 Lief. 49 p. 1459, mit 2278 Einw. 2 Das Datum ergibt sich aus dem Schr. Gregor's an Karl vom 4. Mai 1376, in. welchem er den ge- nannten, Nuntius. beglaubigt. 3 Bei Ciaconius S. 743 erscheint unter den von Urban V 1368 gewühlten Kardindlen Petrus Corsinus civis et episc. Florentinus decret. doctor presb. card. tit. ss. Laurentii et Damasi, postea. episcopus Portu- ensis et s. Rufinae 1 1405; und S. 761 derselbe unter den bei Urban's VI Wahl Lebenden: Petrus Corsinus Florentimus episcopus card. Portuensis et s. Rufinae, ebenso Bzov. a. 1378. 10. und ähnlich a. 1376. 10. 4 Nach Coronelli tavola sinottica de' cardinali nr. 1231: Simone seit 1375 Dec. 20 tit. ss. Joh. et P.; und bei Ciaconius S. 752 unter den von Gregor XI a. 1375 gewählten Kardinälen : Simon de Borsano ci- vis et archiepiscopus Mediolanensis utriusque juris doctor, presb. card. ss. Joannis et Pauli tit. Pamma- chii, + 1381 Sept., ähnlich Bzor. a. 1378. 10 und a. 1381. 1 und Rayn. a. 1378. 40. 5 Coronelli nv. 1234: Guidone seit 1375 Dec. 20 card. tit. s. cruc. in Gerus.; und bei Ciaconius S. 836 Guiddo de Malosicco, alias Malassiete, Gallus, civis et episc. Pictaviensis, decretorum doctor, presb. card. s. crucis in. Hierusalem, + im August 1412, ähnlich Bzor. a. 1378. 10, vgl. ib. a. 1376. 27. 1376 Mai 4, [1376 Mai 4.7
o 20 25 35 45 C. Verhandlungen mit der Kurie. 95 pro fug consolatione intendimus satis cito ad illas partes destinare legatum, super hiis et aliis patienter expectare digneris, quem informabimus de agendis in isto uegotio, quod dante deo procedet felicius firmiusque durabit si in eo ordo debitus observetur. ipseque cardinalis in omnibus agendis impendet? suum consilium et favorem. super quibus omnibus dicte sublimitati plenius exponendis dilectum filium Audibertum prepositum ecclesie Pinhiacensis Forjuliensis diocesis decretorum doctorem ! harum latorem ad tuam presentiam destinamus, cui in premissis indubiam dare oe . * * .. . * a: a velis ? fidem. datum Avinione 4. nonas maji pontificatus nostri ^ anno sexto. 62. Anweisung für den pübstlichen Nuntius Probst Audibert. [1376 c. Mai 4]* c. Aus Vatik.Arch. cod. 438. f. 915—938 ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 580 f. ad. nr. 598 e cod. eod. Informaciones michi preposito Piniacensi tradite per reverendissimos patres dominos . . Portuensem? . . Mediolanensem 4 . . et de Pictavia5 cardinales. [1] Primo exponatur domino imperatori affectio et singularis dilectio, quam dominus noster habet ad personam suam et filii tum propter reverenciam et devo- tionem quam ipse inter cunctos predecessores suos habuit et habet ad dominum nostrum et sanctam Romanam ecclesiam. a) cod. impende qui consanguineus est et ad domum illam afficitur, [Pal. add. et] ad partes Almaniae cogitavimus desti- nare, ut, quidquid legatione durante de impera- tore contingeret, ipse legatus procuraret dicto regi Boemiae apud electores auxilia et favorem, omnem- que futuram electionem de quovis alio possetenus impediret, verum ubicumque fuerit imperator in ejusdem cardinalis adventu hinc breviter recessuri, illic tunc velis infallibiliter interesse eique assi- stere et agenda promovere ferventer, prout de sin- ceritate tua fiduciam gerimus singularem. datum Avinione die 23. februarii. Das Jahr ergibt sich mit Wahrsch. aus dem Verhältnis zu Florens und den übrigen Beziehungen des Inhalts. Gedruckt bei Palacky Formelb. Lief. 2, 25 f. nr. 12 aus Prag. Domkap. Bibl. cod. J 40 f. 132. Der Name des Empfüngers des Schreibens ist. Palacky's Vermuthung. 1 Audibertus de Sado heißt er in dem Schr. P. Gregor's XI am ihn v. 18. Mai. In der Gall. christ. 1, 713 erscheint ein. Audebertus de Sado nobilis Pro- vincialis im J. 1388 als prepositus ecclesie Tolosane Was den Ort des prepositus Pinhiacensis betrifft, so gibt die Gall. chr. 2, 586 als die 5 capitula des Bi- schofs von Fréjus die folgenden an: Bariolense, de Piniano, Aupot, Lorgues, et Draguiniani senescalli sedes. Es ist wol zu verstehen der Flecken Pignans, Pignaviense castrum nach Ehrmann hist. stat. top. Lex. von Frankreich 4, 322, an der Hauptstraße von Tou- lon nach Frójus und Antibes, sů. von Brignolles, sw. von Draguignan, nö. von Toulon, ehmals Hauptort eines später wider aufgehobenen Kantons im Bezirke von Brignolles, Depart. du Var; hatte vor der Revo- lution mehrere Klüster und. eine Kollegia:kirche, das b) eod. indubitam dare ohne velis das Theiner vormuthet. C) de. in cod., von Theiner ergünst. Kapitel der letstern war vom Augustiner-Orden, eke- mals reguliert, dann aber sekularisirt, s. ibid. Auch Meissas et Michelot dictionn. de géogr. Paris 1847 p. 715 geben an: Pignans, commune du départ. du Var, arrondiss. de Brignolles, canton de Besse, 2303 habitants ; ähnlich in W. Hoffmann Encykl. der Erd- Vólker- und Staatenkunde 1863 Lief. 49 p. 1459, mit 2278 Einw. 2 Das Datum ergibt sich aus dem Schr. Gregor's an Karl vom 4. Mai 1376, in. welchem er den ge- nannten, Nuntius. beglaubigt. 3 Bei Ciaconius S. 743 erscheint unter den von Urban V 1368 gewühlten Kardindlen Petrus Corsinus civis et episc. Florentinus decret. doctor presb. card. tit. ss. Laurentii et Damasi, postea. episcopus Portu- ensis et s. Rufinae 1 1405; und S. 761 derselbe unter den bei Urban's VI Wahl Lebenden: Petrus Corsinus Florentimus episcopus card. Portuensis et s. Rufinae, ebenso Bzov. a. 1378. 10. und ähnlich a. 1376. 10. 4 Nach Coronelli tavola sinottica de' cardinali nr. 1231: Simone seit 1375 Dec. 20 tit. ss. Joh. et P.; und bei Ciaconius S. 752 unter den von Gregor XI a. 1375 gewählten Kardinälen : Simon de Borsano ci- vis et archiepiscopus Mediolanensis utriusque juris doctor, presb. card. ss. Joannis et Pauli tit. Pamma- chii, + 1381 Sept., ähnlich Bzor. a. 1378. 10 und a. 1381. 1 und Rayn. a. 1378. 40. 5 Coronelli nv. 1234: Guidone seit 1375 Dec. 20 card. tit. s. cruc. in Gerus.; und bei Ciaconius S. 836 Guiddo de Malosicco, alias Malassiete, Gallus, civis et episc. Pictaviensis, decretorum doctor, presb. card. s. crucis in. Hierusalem, + im August 1412, ähnlich Bzor. a. 1378. 10, vgl. ib. a. 1376. 27. 1376 Mai 4, [1376 Mai 4.7
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96 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. [2] Secundo quod ipse bene novit, quod bone memorie dominus Clemens ejus patruus semper dilexit eum et omnes suos dilectione sincera. [3] Tertio quod dominus noster sperat, quod ejus illustris filius dominus Boemie rex vestigiis inherens paternis perseverabit in eadem devocione et reverencia erga dominum nostrum et sanctam Romanam ecclesiam: et ideo dominus noster, qui honorem et comodum patris et filii ex corde zelatur, obtat, quod negocium presentis electionis sic per modos debitos et concorditer ordinatos deducatur, quod sorciatur effectum, quem dominus noster et dominus imperator predicti desiderant. [4] Nunc vero dominus noster perlectis literis prefati domini imperatoris et audita ad plenum credencia eidem per dominum Odolerium" exposita multum 10 admiratur, quod dominus imperator et ejus filius non venerunt personaliter ad curiam, antequam ad electionem haberetur processus, prout aliter disposuerat et scripserat predictus dominus imperator domino nostro, qui pro ejus adventu para- verat ea que decebant pro tanti principis recepcione, quia eciam fama publica referente sic indubitanter sperabatur. [5] Item miratur, quod suam intencionem circa ista ita tarde sibi significavit, cum videatur quasi in totum recessum ab ordine prius dato et per eum acceptato et promisso, si procederetur ad electionem non adimpletis modis et condicionibus oblatis et acceptatis in presenti negocio. [6] Novit enim ipse dominus imperator, quod dominus noster, cupiens eidem 20 complacere, quantum honeste poterat, ut negocium electionis ejus filii debitum sor- tiretur effectum, multum laboriose et cum maximis difficultatibus potuit inclinare animos dominorum cardinalium ad prebendum consensum huic negocio, cum eis videretur valde novum et insolitum, quod vivente et regnante imperatore alius eligeretur et ex multis aliis causisb, sicut alias seriose per dominum Thomam 25 Nimociensem electum fuit eidem domino imperatori expositum (hic exponantur raciones quare etc.), per quem inter cetera quedam capitula certarum condicionum racionabilium fuerunt pro parte domini nostri eidem domino imperatori petita et portata, quorum quedam fuerunt acceptata et promissa per dominum imperatorem observari et adimpleri. quare petit dominus noster et requirit, quod, antequam 30 procedatur ad electionem, veniant ipse et filius ad curiam pro dictis conventionibus et condicionibus adimplendis, cum una ex racionibus, que inclinarunt dominos1 ad consenciendum, fuit, quia personaliter debebant venire et in presencia domini nostri promittere que erant conventa. [7] Sunt et alie juste et racionabiles consideraciones, propter quas dominus 35 noster multum optat presenciam domini imperatoris et ejus filii, et inter cetera quia ex eo, quod dominus noster inclinatur ad istam rem ita magnam et insolitam, sunt multe murmuraciones per orbem de ista materia, que cessarent ex eorum adventu personali, si dominus noster et ipsi hic simul conveniant. [8] Insuper debet ad veniendum moverid ex eo, quia jam publicatum est et 40 divulgatum in orbe, quod imperator ordinaverat et promiserat venire una cum filio ; quod si non faceret, vocareture quidam contemptus ad ecclesiam et variacio in per- sonam domini imperatoris. [9] Item quia ea, que circa presentis electionis negocium sunt agenda, valde sunt magna et ardua, ut superius est tactum, utilius et securius expedientur et 45 tractabuntur in curia quam alibi propter presenciam domini nostri et dominorum cardinalium, per quos omnia dubia, que occurrent, poterunt declarari. 5 15 [1376 c. Mai 4.] a) cod. Odolenum bl de. in cod. c) die eingekdammerten Worte stehn auf dem Rands. d) wol nicht moneri. ej ursprünglich notaretur? in der Handschrift vocaretur. 1sc. cardinales, s. o. in demselben Art. 6. (Die Absätze sind wie im Manuskript.) 50
96 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. [2] Secundo quod ipse bene novit, quod bone memorie dominus Clemens ejus patruus semper dilexit eum et omnes suos dilectione sincera. [3] Tertio quod dominus noster sperat, quod ejus illustris filius dominus Boemie rex vestigiis inherens paternis perseverabit in eadem devocione et reverencia erga dominum nostrum et sanctam Romanam ecclesiam: et ideo dominus noster, qui honorem et comodum patris et filii ex corde zelatur, obtat, quod negocium presentis electionis sic per modos debitos et concorditer ordinatos deducatur, quod sorciatur effectum, quem dominus noster et dominus imperator predicti desiderant. [4] Nunc vero dominus noster perlectis literis prefati domini imperatoris et audita ad plenum credencia eidem per dominum Odolerium" exposita multum 10 admiratur, quod dominus imperator et ejus filius non venerunt personaliter ad curiam, antequam ad electionem haberetur processus, prout aliter disposuerat et scripserat predictus dominus imperator domino nostro, qui pro ejus adventu para- verat ea que decebant pro tanti principis recepcione, quia eciam fama publica referente sic indubitanter sperabatur. [5] Item miratur, quod suam intencionem circa ista ita tarde sibi significavit, cum videatur quasi in totum recessum ab ordine prius dato et per eum acceptato et promisso, si procederetur ad electionem non adimpletis modis et condicionibus oblatis et acceptatis in presenti negocio. [6] Novit enim ipse dominus imperator, quod dominus noster, cupiens eidem 20 complacere, quantum honeste poterat, ut negocium electionis ejus filii debitum sor- tiretur effectum, multum laboriose et cum maximis difficultatibus potuit inclinare animos dominorum cardinalium ad prebendum consensum huic negocio, cum eis videretur valde novum et insolitum, quod vivente et regnante imperatore alius eligeretur et ex multis aliis causisb, sicut alias seriose per dominum Thomam 25 Nimociensem electum fuit eidem domino imperatori expositum (hic exponantur raciones quare etc.), per quem inter cetera quedam capitula certarum condicionum racionabilium fuerunt pro parte domini nostri eidem domino imperatori petita et portata, quorum quedam fuerunt acceptata et promissa per dominum imperatorem observari et adimpleri. quare petit dominus noster et requirit, quod, antequam 30 procedatur ad electionem, veniant ipse et filius ad curiam pro dictis conventionibus et condicionibus adimplendis, cum una ex racionibus, que inclinarunt dominos1 ad consenciendum, fuit, quia personaliter debebant venire et in presencia domini nostri promittere que erant conventa. [7] Sunt et alie juste et racionabiles consideraciones, propter quas dominus 35 noster multum optat presenciam domini imperatoris et ejus filii, et inter cetera quia ex eo, quod dominus noster inclinatur ad istam rem ita magnam et insolitam, sunt multe murmuraciones per orbem de ista materia, que cessarent ex eorum adventu personali, si dominus noster et ipsi hic simul conveniant. [8] Insuper debet ad veniendum moverid ex eo, quia jam publicatum est et 40 divulgatum in orbe, quod imperator ordinaverat et promiserat venire una cum filio ; quod si non faceret, vocareture quidam contemptus ad ecclesiam et variacio in per- sonam domini imperatoris. [9] Item quia ea, que circa presentis electionis negocium sunt agenda, valde sunt magna et ardua, ut superius est tactum, utilius et securius expedientur et 45 tractabuntur in curia quam alibi propter presenciam domini nostri et dominorum cardinalium, per quos omnia dubia, que occurrent, poterunt declarari. 5 15 [1376 c. Mai 4.] a) cod. Odolenum bl de. in cod. c) die eingekdammerten Worte stehn auf dem Rands. d) wol nicht moneri. ej ursprünglich notaretur? in der Handschrift vocaretur. 1sc. cardinales, s. o. in demselben Art. 6. (Die Absätze sind wie im Manuskript.) 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 97 [10] Item quod dominus imperator debet optare, quod ejus filius sit talis qualis (1376 Mai 4.] ipse fuit et est. nam si ipse filius veniat ad curiam, videbit dominum nostrum et dominos cardinales et ipsi eum; unde sequetur deo favente, quod ipse semper ex hoc majorem habebit reverenciam et devotionem ad sanctam Romanam ecclesiam, et econtra ipse dominus noster et domini cardinales habebunt eum in majori favore et dilectione, et sic contrahetur quoddam fedus indissolubile quod cedit ad honorem fidei catholice imperii et rei publice utilitatem necnon favorem et honorem domus atque posteritatis sue et specialiter filii sui domini Boemie regis. [11] Item optat dominus noster presenciam domini imperatoris propter bonum imperii et rei publice. nam si bene consideretur, in quantis adversitatibus et tribu- 10 lacionibus mundus hodie agitetur, expediret, quod una bona reformacio fieret in orbe, circa que habet multa cum dicto domino imperatore conferre, que per nuncios vel litteras ad plenum explicari non possunt: propter cujus eciam presenciam multi principes et domini ad curiam venirent vel mitterent, et sic multa bona verisimiliter possent tractari et sequi, quia, prout ipse novit, regimen tocius orbis ad ipsos 15 dominos à pertinet. [12] Item quia ipse dominus imperator et ejus pater pro simili negocio non tam gravi nec tam insolito venerunt ad curiam personaliter; unde, attento cum quanto favore dominus noster et domini cardinales in hoc negocio processerunt, non debet sibi reputare magnum nec ad laborem si ipse et filius veniant. [13] Item consideret, quod, eo non veniente et promissa et jam conventa non servante, gerenda in hac materia minus valida censerentur et futuris temporibus revocari possent et infringi, quod omnibus modis expedit precavere. [14 in margine] (Ista materia non misceatur cum alia nec eadem die exponatur, ymmo expediatur in totum prima pars. b) [15] Sed admiratur dominus noster de eo quod continent littere prelibate in earum prima parte, videlicet quod post electionem sine more dispendio intendit eum facere coronari Aquisgranis. nam, non approbata persona electi in regem Roma- norum et confirmacione electionis secuta, electus ipse nec coronari debeat nec rex nominari nec actus regius vigore hujusmodi electionis per eum exerceri, quia ex 3o simili causa dominus Johannes XXII magnos processus fecit contra Ludovicum etc. [16] Item quia ipse dominus imperator post ejus electionem ante persone approbacionem se simpliciter appellabat electum in regem Romanorum et non regem, nec sigillo regis utebatur sed signo marchionatus Moravie c ut per ejus litteras auc- tenticas apparet. [17] Item dominus noster non videt, quod cum honore suo et ecclesie hoc conniventibus oculis possit pertransire, postquam per suum predecessorem videlicet dominum Johannem XXII fuerunt facti tam sollempnes processus ex simili causa. et ideo pro bono statu universi orbis et ex affectione singulari, quam credit idem dominus noster quod dictus dominus imperator habet ad ejus personam, non paciatur 4o hoc negocium suo tempore suscitari, quod posset ecclesiam irritare et scandalum generare. 5 20 25 35 [18] Concludatur generaliter, quod servetur ordo datus et serventur promissa. 45 a) Theiner verbessert nicht ohne Glück duos, worunter natürlich Pabst und Kaiser zu verstehen sein toürden. b) Die eingeklammerten Worte stehen am Rande neben dem folgenden Absatze; auf diesen oder wol überhaupt auf den Rest der Anweisung bis zu Ende, als den zweiten Theil derselben gegenüber der prima pars, bezicht sich also diese Bemerkung. Der erste Theil handelt von dem persönlichen Erscheinen Karl's und Wenzel's bei der Kurie, der zweite von der Appro- bation der Person des Gewählten vor der Krönung in Achen. c) cod. Moravii, Theiner em. Moravie. Deutsche Reichstags-Akten. I. 13
C. Verhandlungen mit der Kurie. 97 [10] Item quod dominus imperator debet optare, quod ejus filius sit talis qualis (1376 Mai 4.] ipse fuit et est. nam si ipse filius veniat ad curiam, videbit dominum nostrum et dominos cardinales et ipsi eum; unde sequetur deo favente, quod ipse semper ex hoc majorem habebit reverenciam et devotionem ad sanctam Romanam ecclesiam, et econtra ipse dominus noster et domini cardinales habebunt eum in majori favore et dilectione, et sic contrahetur quoddam fedus indissolubile quod cedit ad honorem fidei catholice imperii et rei publice utilitatem necnon favorem et honorem domus atque posteritatis sue et specialiter filii sui domini Boemie regis. [11] Item optat dominus noster presenciam domini imperatoris propter bonum imperii et rei publice. nam si bene consideretur, in quantis adversitatibus et tribu- 10 lacionibus mundus hodie agitetur, expediret, quod una bona reformacio fieret in orbe, circa que habet multa cum dicto domino imperatore conferre, que per nuncios vel litteras ad plenum explicari non possunt: propter cujus eciam presenciam multi principes et domini ad curiam venirent vel mitterent, et sic multa bona verisimiliter possent tractari et sequi, quia, prout ipse novit, regimen tocius orbis ad ipsos 15 dominos à pertinet. [12] Item quia ipse dominus imperator et ejus pater pro simili negocio non tam gravi nec tam insolito venerunt ad curiam personaliter; unde, attento cum quanto favore dominus noster et domini cardinales in hoc negocio processerunt, non debet sibi reputare magnum nec ad laborem si ipse et filius veniant. [13] Item consideret, quod, eo non veniente et promissa et jam conventa non servante, gerenda in hac materia minus valida censerentur et futuris temporibus revocari possent et infringi, quod omnibus modis expedit precavere. [14 in margine] (Ista materia non misceatur cum alia nec eadem die exponatur, ymmo expediatur in totum prima pars. b) [15] Sed admiratur dominus noster de eo quod continent littere prelibate in earum prima parte, videlicet quod post electionem sine more dispendio intendit eum facere coronari Aquisgranis. nam, non approbata persona electi in regem Roma- norum et confirmacione electionis secuta, electus ipse nec coronari debeat nec rex nominari nec actus regius vigore hujusmodi electionis per eum exerceri, quia ex 3o simili causa dominus Johannes XXII magnos processus fecit contra Ludovicum etc. [16] Item quia ipse dominus imperator post ejus electionem ante persone approbacionem se simpliciter appellabat electum in regem Romanorum et non regem, nec sigillo regis utebatur sed signo marchionatus Moravie c ut per ejus litteras auc- tenticas apparet. [17] Item dominus noster non videt, quod cum honore suo et ecclesie hoc conniventibus oculis possit pertransire, postquam per suum predecessorem videlicet dominum Johannem XXII fuerunt facti tam sollempnes processus ex simili causa. et ideo pro bono statu universi orbis et ex affectione singulari, quam credit idem dominus noster quod dictus dominus imperator habet ad ejus personam, non paciatur 4o hoc negocium suo tempore suscitari, quod posset ecclesiam irritare et scandalum generare. 5 20 25 35 [18] Concludatur generaliter, quod servetur ordo datus et serventur promissa. 45 a) Theiner verbessert nicht ohne Glück duos, worunter natürlich Pabst und Kaiser zu verstehen sein toürden. b) Die eingeklammerten Worte stehen am Rande neben dem folgenden Absatze; auf diesen oder wol überhaupt auf den Rest der Anweisung bis zu Ende, als den zweiten Theil derselben gegenüber der prima pars, bezicht sich also diese Bemerkung. Der erste Theil handelt von dem persönlichen Erscheinen Karl's und Wenzel's bei der Kurie, der zweite von der Appro- bation der Person des Gewählten vor der Krönung in Achen. c) cod. Moravii, Theiner em. Moravie. Deutsche Reichstags-Akten. I. 13
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98 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. (1376 63. Verhandlungen zwischen K. Karl IV und Probst Audibert über die Wahl und nach die Bestätigung K. Wenzel’s. [1376 nach Mai 4.]1 Nai 4.] Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 89 a—90 a ch. in fol. sec. 14. ex. Theiner cod. dipl. 2, 578 f. ad nr. 598 e cod. eod. Capitula concordata inter dominum nostrum et dominum imperatorem. [1] Primo quod dominus imperator per se ipsum et per literas suas patentes suo sigillo imperiali sigillatas supplicet domino nostro pape, quatenus attenta malicia temporis instantis et attentis periculis que possent verisimiliter evenire casu, quo post ejus obitum eligeretur alius non eque fidus et ecclesie reverens prout ipse est, consideratisque ipsius devotionee fideli ac reverencia quas ipse semper exhibuit 10 ecclesie Romane et Romanis pontificibus pro tempore, necnon propter servicia tam per eum quam per bone memorie dominum regem Johannem patrem suum ac per felicis recordacionis dominum Henricum avum suum facta et impensa multitu- dine2 ecclesie Romane, dominus noster papa dignetur de gracia speciali licenciam et auctoritatem una et ista vice dumtaxat concedere omnibus electoribus tam 15 ecclesiasticis quam secularibus quibus competit jus eligendi imperatorem, quod possint et valeant se more solito congregare et eligere in regem Romanorum illu- strissimum principem dominum Wenceslaum filium domini imperatoris Boemie regem, sic quod ipse dominus Wenceslaus rex, postquam electus fuerit et per Romanam ecclesiam confirmatus, debeat et possit, post mortem domini imperatoris sui patris 20 vel si dominum imperatorem renunciare contingeret, b assumere imperium Roma- norum et se facere coronari juxta morem debitum et hactenus consuetum. Responsio domini imperatoris facta michi preposito Piniacensi: non credo quod dominus noster velit quod sic destruam honorem meum et perdam me ipsum quia vere, si hec facerem, electores reputarent se per me proditos et dicerent quod 25 perdidi et destruxi jura que habent in eleccione imperatoris. et timeo, quod, hoc deducto ad eorum noticiam, perpetuo essent michi et domui mee inimici et forsan suscitarent michi tale scandalum quod non possem me ab eis defendere. et utinam dominus noster esset bene informatus de malicia et nequicia multorum dominorum de Alamannia. et sum certus, quod, nisi provideat, imperium veniet ad manus talis 30 qui erit inimicus et rebellis sancte Romane ecclesie. et bene perquirat dominus noster, que sunt domus quas reputat sibi fideles in Alamannia. utinam essem securus quod non inimicarentd domui mee, et numquam aliquis ex meis intraret imperium. [2] Item quod idem dominus Wenceslaus rex per se ipsum et per suas patentes literas suo sigillo regio sigillatas promittat et juret, quod ipse, ut predicitur, ad imperium assumptus numquam procurabit seu faciet aliquem alium, propinquum des- cendentem sive extraneum ab eo, eligi ipso vivente nec renunciante in imperatorem seu regem Romanorum. Responsio: hoc consenciit. [3] Item quod idem dominus Wenceslaus prius et ante omnia juret et promittat 40 domino nostro pape omnia et singula, que dominus Karolus modernus imperator pater ejus promisit et juravit felicis recordacionis domino Clementi pape VI. 3 35 a) cod. -i. b) cod. contigeret. c] am Rande, wie auch im folgenden. d) cod, immutarent, Theiner em. inimicarent. 1 Aus dem Schlußsbericht des Probstes Audibert nis zu bieten, daß er sich in jenem Schlußbericht eni- schuldigt. — Die Absätze gemäßs dem Codex. ultra responsiones nr. 64 geht hervor, daßt dieß die 2 In großer Anzahl erwiesene Dienste. Verhandlungen sind welche der genannte mit dem 3 Theiner cod. dipl. 2, 155 nr. 156; 159 nr. 157; Kaiser pflog bevor ihm der Bischof von Agen beige- 161 nr. 158; 167 nr. 165; 170 nr. 166; 170 ur. 167; geben wurde; sie schienen ein so ungenügendes Ergeb- 45
98 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. (1376 63. Verhandlungen zwischen K. Karl IV und Probst Audibert über die Wahl und nach die Bestätigung K. Wenzel’s. [1376 nach Mai 4.]1 Nai 4.] Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 89 a—90 a ch. in fol. sec. 14. ex. Theiner cod. dipl. 2, 578 f. ad nr. 598 e cod. eod. Capitula concordata inter dominum nostrum et dominum imperatorem. [1] Primo quod dominus imperator per se ipsum et per literas suas patentes suo sigillo imperiali sigillatas supplicet domino nostro pape, quatenus attenta malicia temporis instantis et attentis periculis que possent verisimiliter evenire casu, quo post ejus obitum eligeretur alius non eque fidus et ecclesie reverens prout ipse est, consideratisque ipsius devotionee fideli ac reverencia quas ipse semper exhibuit 10 ecclesie Romane et Romanis pontificibus pro tempore, necnon propter servicia tam per eum quam per bone memorie dominum regem Johannem patrem suum ac per felicis recordacionis dominum Henricum avum suum facta et impensa multitu- dine2 ecclesie Romane, dominus noster papa dignetur de gracia speciali licenciam et auctoritatem una et ista vice dumtaxat concedere omnibus electoribus tam 15 ecclesiasticis quam secularibus quibus competit jus eligendi imperatorem, quod possint et valeant se more solito congregare et eligere in regem Romanorum illu- strissimum principem dominum Wenceslaum filium domini imperatoris Boemie regem, sic quod ipse dominus Wenceslaus rex, postquam electus fuerit et per Romanam ecclesiam confirmatus, debeat et possit, post mortem domini imperatoris sui patris 20 vel si dominum imperatorem renunciare contingeret, b assumere imperium Roma- norum et se facere coronari juxta morem debitum et hactenus consuetum. Responsio domini imperatoris facta michi preposito Piniacensi: non credo quod dominus noster velit quod sic destruam honorem meum et perdam me ipsum quia vere, si hec facerem, electores reputarent se per me proditos et dicerent quod 25 perdidi et destruxi jura que habent in eleccione imperatoris. et timeo, quod, hoc deducto ad eorum noticiam, perpetuo essent michi et domui mee inimici et forsan suscitarent michi tale scandalum quod non possem me ab eis defendere. et utinam dominus noster esset bene informatus de malicia et nequicia multorum dominorum de Alamannia. et sum certus, quod, nisi provideat, imperium veniet ad manus talis 30 qui erit inimicus et rebellis sancte Romane ecclesie. et bene perquirat dominus noster, que sunt domus quas reputat sibi fideles in Alamannia. utinam essem securus quod non inimicarentd domui mee, et numquam aliquis ex meis intraret imperium. [2] Item quod idem dominus Wenceslaus rex per se ipsum et per suas patentes literas suo sigillo regio sigillatas promittat et juret, quod ipse, ut predicitur, ad imperium assumptus numquam procurabit seu faciet aliquem alium, propinquum des- cendentem sive extraneum ab eo, eligi ipso vivente nec renunciante in imperatorem seu regem Romanorum. Responsio: hoc consenciit. [3] Item quod idem dominus Wenceslaus prius et ante omnia juret et promittat 40 domino nostro pape omnia et singula, que dominus Karolus modernus imperator pater ejus promisit et juravit felicis recordacionis domino Clementi pape VI. 3 35 a) cod. -i. b) cod. contigeret. c] am Rande, wie auch im folgenden. d) cod, immutarent, Theiner em. inimicarent. 1 Aus dem Schlußsbericht des Probstes Audibert nis zu bieten, daß er sich in jenem Schlußbericht eni- schuldigt. — Die Absätze gemäßs dem Codex. ultra responsiones nr. 64 geht hervor, daßt dieß die 2 In großer Anzahl erwiesene Dienste. Verhandlungen sind welche der genannte mit dem 3 Theiner cod. dipl. 2, 155 nr. 156; 159 nr. 157; Kaiser pflog bevor ihm der Bischof von Agen beige- 161 nr. 158; 167 nr. 165; 170 nr. 166; 170 ur. 167; geben wurde; sie schienen ein so ungenügendes Ergeb- 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 99 Responsio: ego volo facere et jurare quecumque fecit et juravit pater meus 11376 nach tempore mee promocionis, et volo quod filius meus faciat et juret quecumque fecit Mai 4.) et juravit avus meus Henricus et que ego feci et juravi; nec deficiet una litera, eciam si dominus noster nollet, de hiis que debet facere ecclesie Romane. [4] Item quod, antequam ad alia procedatur, dominus imperator et dominus Wenceslaus rex predicti personaliter, prout se ipsos obtulerunt, veniant ad presen- tiam domini nostri pape ad supplicandum promittendum et jurandum ipsi domino nostro predicta que in dictis tribus proximis articulis continentur, quodque obtenta a domino nostro licencia electionis faciende, prout in primo articulo est dictum, ex 4o tunc ad electionem procedatur; qua facta petatur ex post ejus confirmacio a sede apostolica, prout est hactenus fieri consuetum quando aliquis est electus in im- peratorem. Responsio: ante electionem nec ego nec filius meus possemus ire, quia jam electores concordes sunt de celebranda electione. 1 et scitote, quod modica dilacio 15 poterit factum meum perpetuo impedire, quod non credo esse intencionis domini nostri. et sencio pericula que imminent; ymmo cum omnibus viis et cautelis, quas habere possum, vix possum retinere negocium integrum. sed pro certo, si dominus noster expediet factum filii mei, ego personaliter ibo ad eum, et ita promitto vobis (et sic michi dedit manum); et jam misi ad regem Francie pro salvo conductu, quia multum cupio esse secum propter multa et ita credo quod expediat sibi et michi. alioquin si senciam quod nolit me expedire, si essem in porta Avinionis, non intrarem et statim redirem. et ita sibi scribatis firmiter, et sic scribo eciam per Odolerium. a [5] Item quod prefati domini imperator et rex consenciant, quod dominus 25 noster papa post pacta omnia premissa ad eternam rei memoriam, ne ex predictis posset in futurum electoribus tribui materia malignandi, faciat de eorum consensu constitutionem generalem declarando, quod electores imperii tam ecclesiastici quam seculares nullatenus possunt eligere in imperatorem vel regem Romanorum vel sub alio quovis nomine quemcumque, qui ex hoc possit pretendere se ex tunc vel in 30 futurum habere jus in imperio vel ad illud, nisi solum et dumtaxat cum vere vacat imperium, alias autem, videlicet vivente imperatore legitimo nec renunciante, nulla- tenus, nisi petita et habita licencia et auctoritate a sede apostolica, quodque hujus- modi electio aliter facta est ipso jure irrita atque nulla, et quod eciam dominus noster in dicta constitucione fulminet sentencias et censuras in electores, si contra 35 facerent, et alias penas adiciat, prout sibi videbitur expedire. Item dominus noster vult tam literas quam promissiones et juramenta, que in predictis articulis continentur, apud se secreto tenere usque ad electionem cele- bratam et confirmatam inclusive. Item de renunciatione oblata non videtur domino nostro expedire nec congruere 40 quod fiat, sed, cum duce domino simul erunt, plenissime super hoc articulo per- tractabunt. Domino nostro placet juxta ordinacionem et formam in predictis articulis con- tentas assensum suum prestare in predictis electionique fiende licenciam et auctori- tatem prestare necnon postea illam celebratam confirmare. Responsio. Dominus noster faciet constitutiones suas secundum quod ei pla- cuerit, et ego prestabo pacienciam nec contradicam; et, salva sui gracia, non debet 20 45 a) cod. Odolenum. 172 nr. 169; 174 nr. 170; 176 nr. 171; 177 nr. 172; 178 nr. 173; Raynald a. 1346. 19 ff. 36 f. a. 1347. 2 ff.; rgl. Pelzel Karl 1, 143 ff. 155 f. 171 f. 2 Vgl. Bzovius a. 1376. 7.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 99 Responsio: ego volo facere et jurare quecumque fecit et juravit pater meus 11376 nach tempore mee promocionis, et volo quod filius meus faciat et juret quecumque fecit Mai 4.) et juravit avus meus Henricus et que ego feci et juravi; nec deficiet una litera, eciam si dominus noster nollet, de hiis que debet facere ecclesie Romane. [4] Item quod, antequam ad alia procedatur, dominus imperator et dominus Wenceslaus rex predicti personaliter, prout se ipsos obtulerunt, veniant ad presen- tiam domini nostri pape ad supplicandum promittendum et jurandum ipsi domino nostro predicta que in dictis tribus proximis articulis continentur, quodque obtenta a domino nostro licencia electionis faciende, prout in primo articulo est dictum, ex 4o tunc ad electionem procedatur; qua facta petatur ex post ejus confirmacio a sede apostolica, prout est hactenus fieri consuetum quando aliquis est electus in im- peratorem. Responsio: ante electionem nec ego nec filius meus possemus ire, quia jam electores concordes sunt de celebranda electione. 1 et scitote, quod modica dilacio 15 poterit factum meum perpetuo impedire, quod non credo esse intencionis domini nostri. et sencio pericula que imminent; ymmo cum omnibus viis et cautelis, quas habere possum, vix possum retinere negocium integrum. sed pro certo, si dominus noster expediet factum filii mei, ego personaliter ibo ad eum, et ita promitto vobis (et sic michi dedit manum); et jam misi ad regem Francie pro salvo conductu, quia multum cupio esse secum propter multa et ita credo quod expediat sibi et michi. alioquin si senciam quod nolit me expedire, si essem in porta Avinionis, non intrarem et statim redirem. et ita sibi scribatis firmiter, et sic scribo eciam per Odolerium. a [5] Item quod prefati domini imperator et rex consenciant, quod dominus 25 noster papa post pacta omnia premissa ad eternam rei memoriam, ne ex predictis posset in futurum electoribus tribui materia malignandi, faciat de eorum consensu constitutionem generalem declarando, quod electores imperii tam ecclesiastici quam seculares nullatenus possunt eligere in imperatorem vel regem Romanorum vel sub alio quovis nomine quemcumque, qui ex hoc possit pretendere se ex tunc vel in 30 futurum habere jus in imperio vel ad illud, nisi solum et dumtaxat cum vere vacat imperium, alias autem, videlicet vivente imperatore legitimo nec renunciante, nulla- tenus, nisi petita et habita licencia et auctoritate a sede apostolica, quodque hujus- modi electio aliter facta est ipso jure irrita atque nulla, et quod eciam dominus noster in dicta constitucione fulminet sentencias et censuras in electores, si contra 35 facerent, et alias penas adiciat, prout sibi videbitur expedire. Item dominus noster vult tam literas quam promissiones et juramenta, que in predictis articulis continentur, apud se secreto tenere usque ad electionem cele- bratam et confirmatam inclusive. Item de renunciatione oblata non videtur domino nostro expedire nec congruere 40 quod fiat, sed, cum duce domino simul erunt, plenissime super hoc articulo per- tractabunt. Domino nostro placet juxta ordinacionem et formam in predictis articulis con- tentas assensum suum prestare in predictis electionique fiende licenciam et auctori- tatem prestare necnon postea illam celebratam confirmare. Responsio. Dominus noster faciet constitutiones suas secundum quod ei pla- cuerit, et ego prestabo pacienciam nec contradicam; et, salva sui gracia, non debet 20 45 a) cod. Odolenum. 172 nr. 169; 174 nr. 170; 176 nr. 171; 177 nr. 172; 178 nr. 173; Raynald a. 1346. 19 ff. 36 f. a. 1347. 2 ff.; rgl. Pelzel Karl 1, 143 ff. 155 f. 171 f. 2 Vgl. Bzovius a. 1376. 7.
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100 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. nach Mat 4. a me querere licenciam vel literas, quia predecessores sui non pecierunt licenciam nec literas a meis predecessoribus, cum alias constituciones fecerunt. et repetiit aliqua, que in primo capitulo, de inimicicia et irritacione electorum. (1377 64. Schlußibericht des Probstes Audibert an die Kardinäle über den Gang der Ver- nach handlungen bei seiner Sendung an Karl IV in Sachen der Wahl Wenzel's. [1377 5 Juni 8.] nach Juni 8 Avignon.]1 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 93 b—94 a ch. in fol. sec. 14. ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 f. ad nr. 598 e cod. eod. [1] Ultra responsiones, quas habui a prefato domino imperatore, quas supra inserui in primis capitulis,? ut clarius pateat ex quo obtinere non poteram quod 10 dominus imperator et ejus filius vel alter eorum venirent Avinionem ad dominum nostrum, juxta ordinem michi datum instabam quod differretur electio usque ad 1376 adventum domini cardinalis Gebennensis. quam obtinui differri in die ascensionis Mat 22. domini, que fuit 22. dies madii, a usque ad 10. diem post penthecosten,3 cum tamen Juní 10. in ipsa die pentecostes, prout continent dicte littere domini imperatoris, 4 debuisset 15 Juní 1. celebrari. et hanc dilacionem concessit cum non modica difficultate propter magnas expensas quas faciebat et pericula que timebat, sperans juxta ea, que eidem scribe- bantur de curia,5 quod tunc potuisset venisse dominus Gebennensis, ad cujus occur- sum fuerunt missi duo cursores veloces intimantes predictam dilationem et quod placeret eidem festinanter venire; qui cursores reperierunt dominum Agennensem 20 in Bassilea, quos fecit retrocedere. [2] Item instabam, quod nullo modo deberet administrare nec uti regio sigillo nec coronari nec se regem nominare ante approbacionem persone.b super hiis, que soli domino imperatori exposui juxta ordinem et persuasiones michi datas in memo- riali,s quia dominus imperator litteram suprascriptam" legerat principibus electo- 25 ribus, insurrexerunt maxime turbaciones, ex eo maxime quia in litteris predictis cavetur quod electus in regem Romanorum ante confirmacionem electionis etc.8, dicentes quod nunquam fuit visum vel auditum nec reperietur scriptum, si legantur a) cod. add. in hac deberet. b) Die Absätze sind sonst aus der hs. beibehalten, welche aber auch hier ein störendes Alinea hat. 30 1 Das Stück trägt kein Datum, ist aber ohne Be- denken in oben genannte Zeit gesetzt worden, da es demselben Zweck dient und sicher auch nahezu in die- selbe Zeit fallt wie das Schr. des Bisch. Johann von Agen an die Kardinäle rom 8. Juni 1377. Nach einer Stelle des letzteren (qui est cum eo adhuc in Avinione) zu schließen, hat der Probst diesen Bericht ron Avignon aus erstattet. Der sonderbar formlose Anfang des obigen Schlußberichts des Probstes ist wol so zu erklären, daß derselbe von Avignon aus, wo sich der Bischof von Agen, als die Einforderung der Aktenstücke eintraf, bereits nicht mehr befand, die Aufforderung der Römischen Kardinäle vom 25. April (s. das Schr. Johann’s vom 8. Juni 1377) an lezteren nach Agen schickte, und zu dem ihm sodann unterm 8. Juni sammt Aktenstücken übermittelten Bericht des Bischofs seine eignen Aktenstücke, ohne weitere Einlei- tung und statt deren nur mit den betreffenden Randbe- merkungen und Ueberschriften versehen, sowie obigen eignen Schlußbericht ohne weiteres nur als Beilage hinzufügte. Der letztere fällt also, näher gesagt, nicht lange nach 8. Juni 1377. Was zu dem Berichte des Probstes gehört, ist dasjenige was in der ersten nt. zu nr. 60 als zweite Sammlung im einzelnen aufgeführt ist. 2 Die capitula concordata 1376 nach Mai 4, nr. 63. 3 Es ist der 10. Juni wenn man den 1. mitrech- net, der Wahltag der dann wirklich auch festgehalten wurde. 4 Der Brief Karl's an Gregor vom 30. Merz 1376 40 nr. 60 gab diesen Termin an. 5 In dem Schr. des Pabstes v. 4. Mai nr. 61. 6 Anweisung für Audibert von 1376 c. Mai 4 nr. 62. 7 Schr. des Pabstes vom 4. Mai nr. 61. 8 Die Stelle cum non approbata -persona electi et confirmatione electionis non secuta electus ipse coronari non debeat nec actus regius vigore elec- tionis hujusmodi in eo vel per eum valeat exerceri. 35 45
100 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. nach Mat 4. a me querere licenciam vel literas, quia predecessores sui non pecierunt licenciam nec literas a meis predecessoribus, cum alias constituciones fecerunt. et repetiit aliqua, que in primo capitulo, de inimicicia et irritacione electorum. (1377 64. Schlußibericht des Probstes Audibert an die Kardinäle über den Gang der Ver- nach handlungen bei seiner Sendung an Karl IV in Sachen der Wahl Wenzel's. [1377 5 Juni 8.] nach Juni 8 Avignon.]1 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 93 b—94 a ch. in fol. sec. 14. ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 f. ad nr. 598 e cod. eod. [1] Ultra responsiones, quas habui a prefato domino imperatore, quas supra inserui in primis capitulis,? ut clarius pateat ex quo obtinere non poteram quod 10 dominus imperator et ejus filius vel alter eorum venirent Avinionem ad dominum nostrum, juxta ordinem michi datum instabam quod differretur electio usque ad 1376 adventum domini cardinalis Gebennensis. quam obtinui differri in die ascensionis Mat 22. domini, que fuit 22. dies madii, a usque ad 10. diem post penthecosten,3 cum tamen Juní 10. in ipsa die pentecostes, prout continent dicte littere domini imperatoris, 4 debuisset 15 Juní 1. celebrari. et hanc dilacionem concessit cum non modica difficultate propter magnas expensas quas faciebat et pericula que timebat, sperans juxta ea, que eidem scribe- bantur de curia,5 quod tunc potuisset venisse dominus Gebennensis, ad cujus occur- sum fuerunt missi duo cursores veloces intimantes predictam dilationem et quod placeret eidem festinanter venire; qui cursores reperierunt dominum Agennensem 20 in Bassilea, quos fecit retrocedere. [2] Item instabam, quod nullo modo deberet administrare nec uti regio sigillo nec coronari nec se regem nominare ante approbacionem persone.b super hiis, que soli domino imperatori exposui juxta ordinem et persuasiones michi datas in memo- riali,s quia dominus imperator litteram suprascriptam" legerat principibus electo- 25 ribus, insurrexerunt maxime turbaciones, ex eo maxime quia in litteris predictis cavetur quod electus in regem Romanorum ante confirmacionem electionis etc.8, dicentes quod nunquam fuit visum vel auditum nec reperietur scriptum, si legantur a) cod. add. in hac deberet. b) Die Absätze sind sonst aus der hs. beibehalten, welche aber auch hier ein störendes Alinea hat. 30 1 Das Stück trägt kein Datum, ist aber ohne Be- denken in oben genannte Zeit gesetzt worden, da es demselben Zweck dient und sicher auch nahezu in die- selbe Zeit fallt wie das Schr. des Bisch. Johann von Agen an die Kardinäle rom 8. Juni 1377. Nach einer Stelle des letzteren (qui est cum eo adhuc in Avinione) zu schließen, hat der Probst diesen Bericht ron Avignon aus erstattet. Der sonderbar formlose Anfang des obigen Schlußberichts des Probstes ist wol so zu erklären, daß derselbe von Avignon aus, wo sich der Bischof von Agen, als die Einforderung der Aktenstücke eintraf, bereits nicht mehr befand, die Aufforderung der Römischen Kardinäle vom 25. April (s. das Schr. Johann’s vom 8. Juni 1377) an lezteren nach Agen schickte, und zu dem ihm sodann unterm 8. Juni sammt Aktenstücken übermittelten Bericht des Bischofs seine eignen Aktenstücke, ohne weitere Einlei- tung und statt deren nur mit den betreffenden Randbe- merkungen und Ueberschriften versehen, sowie obigen eignen Schlußbericht ohne weiteres nur als Beilage hinzufügte. Der letztere fällt also, näher gesagt, nicht lange nach 8. Juni 1377. Was zu dem Berichte des Probstes gehört, ist dasjenige was in der ersten nt. zu nr. 60 als zweite Sammlung im einzelnen aufgeführt ist. 2 Die capitula concordata 1376 nach Mai 4, nr. 63. 3 Es ist der 10. Juni wenn man den 1. mitrech- net, der Wahltag der dann wirklich auch festgehalten wurde. 4 Der Brief Karl's an Gregor vom 30. Merz 1376 40 nr. 60 gab diesen Termin an. 5 In dem Schr. des Pabstes v. 4. Mai nr. 61. 6 Anweisung für Audibert von 1376 c. Mai 4 nr. 62. 7 Schr. des Pabstes vom 4. Mai nr. 61. 8 Die Stelle cum non approbata -persona electi et confirmatione electionis non secuta electus ipse coronari non debeat nec actus regius vigore elec- tionis hujusmodi in eo vel per eum valeat exerceri. 35 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 101 omnia jura et cronice, quod electio imperatoris fuerit confirmata, quia non est 11377 nach electio abbatis vel episcopi, que debeat confirmari. et super hoc a multa fuerunt Juní 8.] dicta, que alias scripsi domino nostro in prima littera, 1 quam sibi misi de Ala- mannia, finaliter obtinui a domino imperatore, quod ante coronacionem nullum actum 5 regium exerceret et nullo modo immisceret se administrationi. [3] Item coronacionem, que debebat fieri in festo sancti Johannis, differet post per 15 dies;2 et ita inter electionem, que fuit facta die 10. junii et coronacionem, erant 29 dies, infra quos misisset ambaxiatores suos ad dominum nostrum ad peten- dum approbacionem persone et alia consueta a domino nostro, qui, ut credebat, 1o potuissent esse in Avinione infra 16 dies. et sic, si placuisset domino nostro, poterat approbare personam ante coronacionem: alioquin intendebat, quod dicta die omnino coronaretur, nec poterat aliqua via amplius differre. [4] Demum aliqui ex electoribus, hoc sencientes et molestum gerentes quod ante coronationem dominus imperator vellet mittere ad curiam, negaverunt tradere 15 decreta et litteras suas super electione, pretendentes quod fiebat contra libertatem electorum et jura imperii. quas tamen litteras postea obtinuit in ea forma qua potuit et non ut voluit. et in hac contencione fuerunt perditi bene quatuor dies post electionem. 3 [5] Item fuimus dominus .. Agennensis et ego capti in via et impediti bene 20 per quinque dies, et sic venimus ad curiam 4 tercia die julii una cum nunciis domini imperatoris5, que dies distabat a die coronacionis per 6 dies. [6] Dominus Thomas Nimociensis electus remansit in Frankenfort ad recipien- dum alia juramenta que post debuerunt prestari;6 cui dimisi copias juramentorum quas mecum detuli.7 Ecce quidquid habeo super presenti negocio, me vestris reverendissimis pater- nitatibus humiliter recomendans. Vestrarum reverendissimarum paternitatum servulus Audibertus prepositus Piniacensis. 25 1376 Juní 24. Juní 10. 1376 Juli 3. c. Nachsendung des Bischofs Johann von Agen zum Kaiser 1376 Mai 18—20. 1376 Mat 18. 30 65. P. Gregor XI an seinen Legaten Probst Audibert, ordnet ihm den Bischof Johann von Agen bei. 1376 Mai 18 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod 438 f. 93 a ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 ad nr. 598 e cod. eod. (Quia reverendissimus pater dominus cardinalis Gebennensis non venit ad 35 partes Alamannie ut prius fuerat ordinatum, fuit missus dominus episcopus Agen- nensis, per quem recepi ego prepositus Pinhacensis duas litteras que sequuntur.)8 a) cod. hec. b) wie Theiner ergänst. 40 1 Nicht vorhanden; vielleicht dem Spondanus a. 1376. 5 bekannt gewesen. 2 Aus dem folgenden 29 dies geht hervor daßs da- mit nicht etwa 2 Wochen sondern volle 15 Tage ge- meint sind, daß also die Krönung demnach am 9. Juli stattfinden sollte. Dieser Tag ergibt sich auch aus dem übernächsten Absatze. Sie wurde dann schon am 45 6. Juli gehalten. 3 Daraus erklärt sich vielleicht, warum die zusam- mengehörigen nrr. 46. 48. 49. 50 ron versch. Datum sind; genau genommen könnte nach obiger Stelle ein Theil dieser Stücke eigentlich erst am 13. oder 14. Juni ausgefertigt worden sein. 4 Nach Arignon. 5 Die Gesandtschaft vom 10. Juni 1376. 6 Der Eid r. 16. Juni. 7 Der Eid v. 9. Juni. 8 Diese hier in Klammern stehende Anmerkung des Probstes, in der hs. am Rande stehend, bezicht sich auf die beiden Schreiben nr. 65 und 66.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 101 omnia jura et cronice, quod electio imperatoris fuerit confirmata, quia non est 11377 nach electio abbatis vel episcopi, que debeat confirmari. et super hoc a multa fuerunt Juní 8.] dicta, que alias scripsi domino nostro in prima littera, 1 quam sibi misi de Ala- mannia, finaliter obtinui a domino imperatore, quod ante coronacionem nullum actum 5 regium exerceret et nullo modo immisceret se administrationi. [3] Item coronacionem, que debebat fieri in festo sancti Johannis, differet post per 15 dies;2 et ita inter electionem, que fuit facta die 10. junii et coronacionem, erant 29 dies, infra quos misisset ambaxiatores suos ad dominum nostrum ad peten- dum approbacionem persone et alia consueta a domino nostro, qui, ut credebat, 1o potuissent esse in Avinione infra 16 dies. et sic, si placuisset domino nostro, poterat approbare personam ante coronacionem: alioquin intendebat, quod dicta die omnino coronaretur, nec poterat aliqua via amplius differre. [4] Demum aliqui ex electoribus, hoc sencientes et molestum gerentes quod ante coronationem dominus imperator vellet mittere ad curiam, negaverunt tradere 15 decreta et litteras suas super electione, pretendentes quod fiebat contra libertatem electorum et jura imperii. quas tamen litteras postea obtinuit in ea forma qua potuit et non ut voluit. et in hac contencione fuerunt perditi bene quatuor dies post electionem. 3 [5] Item fuimus dominus .. Agennensis et ego capti in via et impediti bene 20 per quinque dies, et sic venimus ad curiam 4 tercia die julii una cum nunciis domini imperatoris5, que dies distabat a die coronacionis per 6 dies. [6] Dominus Thomas Nimociensis electus remansit in Frankenfort ad recipien- dum alia juramenta que post debuerunt prestari;6 cui dimisi copias juramentorum quas mecum detuli.7 Ecce quidquid habeo super presenti negocio, me vestris reverendissimis pater- nitatibus humiliter recomendans. Vestrarum reverendissimarum paternitatum servulus Audibertus prepositus Piniacensis. 25 1376 Juní 24. Juní 10. 1376 Juli 3. c. Nachsendung des Bischofs Johann von Agen zum Kaiser 1376 Mai 18—20. 1376 Mat 18. 30 65. P. Gregor XI an seinen Legaten Probst Audibert, ordnet ihm den Bischof Johann von Agen bei. 1376 Mai 18 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod 438 f. 93 a ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 ad nr. 598 e cod. eod. (Quia reverendissimus pater dominus cardinalis Gebennensis non venit ad 35 partes Alamannie ut prius fuerat ordinatum, fuit missus dominus episcopus Agen- nensis, per quem recepi ego prepositus Pinhacensis duas litteras que sequuntur.)8 a) cod. hec. b) wie Theiner ergänst. 40 1 Nicht vorhanden; vielleicht dem Spondanus a. 1376. 5 bekannt gewesen. 2 Aus dem folgenden 29 dies geht hervor daßs da- mit nicht etwa 2 Wochen sondern volle 15 Tage ge- meint sind, daß also die Krönung demnach am 9. Juli stattfinden sollte. Dieser Tag ergibt sich auch aus dem übernächsten Absatze. Sie wurde dann schon am 45 6. Juli gehalten. 3 Daraus erklärt sich vielleicht, warum die zusam- mengehörigen nrr. 46. 48. 49. 50 ron versch. Datum sind; genau genommen könnte nach obiger Stelle ein Theil dieser Stücke eigentlich erst am 13. oder 14. Juni ausgefertigt worden sein. 4 Nach Arignon. 5 Die Gesandtschaft vom 10. Juni 1376. 6 Der Eid r. 16. Juni. 7 Der Eid v. 9. Juni. 8 Diese hier in Klammern stehende Anmerkung des Probstes, in der hs. am Rande stehend, bezicht sich auf die beiden Schreiben nr. 65 und 66.
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102 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1976 Mat 18. Gregorius episcopus servus servorum dei dilecto filio Audiberto de Sado prepo- sito ecclesie Pinhacensis Forojuliensis dyocesis decretorum doctori apostolice sedis nuncio salutem et apostolicam benedictionem. sicut alias, cum a presencia nostra recederes, tibi diximus et carissimo in Christo filio nostro Carolo Romanorum impe- ratori semper augusto ac aliis per te scripsimus, dilectum filium nostrum Robertum 5 basilice 12 apostolorum presbyterum cardinalem! ad partes Alamannie legatum mittere volebamus in electione carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris ad regnum Romanorum consumanda favorem necessarium impensurum. verum quia ex certis causis oportet nos eundem cardinalem ad partes Ytalie destinare,2 venera- bilem fratrem nostrum Johannem episcopum Agennensem latorem presencium ad 40 partes predictas loco prefati cardinalis ad imperatorem memoratum transmittimus de presenti. volumus igitur et tibi mandamus, ut eidem episcopo in agendis assistas et 1376 fidem adhibeas in dicendis. datum Avinione 15 kal. junii pontificatus nostri anno Mat 18. sexto. (1376) 66. P. Gregor XI an seinen Legaten Probst Audibert, ordnet ihm den Bischof Johann 15 Mat 20. von Agen bei und ertheilt ihm Weisung. [1376]3 Mai 20 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 93 ab ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 ad nr. 598 e cod. eod. Gregorius etc. dilecte fili. quamvis in tuo recessu dilectum filium nostrum cardinalem Gebennensem decrevissemus, sicut non ignoras, legatum in Alaman- 20 niam" destinare, et jam se preparasset ad iter, supervenientibus tamen novis casibus nos oportuit propositum variare, prout venerabilis frater noster Johannes Agennensis episcopus presencium exhibitor, quem ad serenitatem augustam prop- terea mittimus, tibi plenius explicabit. sane de ipsius episcopi fidelitate sincera et circumspectionis industria perfectam fiduciam obtinentes cuncta tibi tradita et comissa 25 quantumcunque secreta super facto regis Boemie in Romanorum regem eligendi eidem episcopo duximus reseranda. quare cum ipso fidenter de omnibus conferas et nichil penitus ei celes, ferventer instantesb una cum dilecto filio nostro Thoma Nimociensi electo apud serenitatem prefatam, quatenus ad primam coronationem dicti regis nati sui in Aquisgrani, sicut proposuerat, donec hujusmodi electio prius 30 rite fuerit, ut moris est, per ecclesiam approbata, nullo modo velit procedere, neque contra nos, qui ad personam suam et exaltationem dicti nati sui sincerum gestamus affectum, quique, servatis modis consuetis ab olim et qui in ejus electione et coro- natione servati fuerint, prompti sumus sue celsitudini complacere, necnon in ecclesie Romane matris sue prejudiciume tantam facere novitatem, que, etsi vellemus eam pertransire conniventibus oculis, posset tamen, quod absit, imposterum inter ipsam ecclesiam et domum Boemie, inter quas consensus" viguit viget et opitulante deo per incrementum vigebit, dissencionis materiam parturire. neque velle debet im- 35 a) cod. Alamannia. b) cod. doch wol instantes, nicht instante ; Konstrultionswechsel. c) cod. previderit, Theiner conj richtig prejudicium. d) de. in cod., Theiner ergänst unio. 40 1 Der spätere Gegenpabst Clemens VII, s. Rayn. a. 1378. 56; über ihn und seine beabsichtigte Sendung nach Deutschland s. das Schr. Gregor's an Karl vom 4. Mai 1376 nr. 61 und die Instruktion nr. 67, auch nr. 66. 2 Der Zweck Bzovius a. 1376. 17: den heiligen Krieg gegen die Florentiner zu führen; vgl. die In- struktion ur. 67. 3 Das fehlende Jahr ist 1376; auf diesen Brief r. 20. Mai bezichen sich die Worte mit, welche su dem 45 Schreiben des Pabstes, r. 18. Mai 1376 an denselben, von dem Probste angemerkt sind, w. m. s.
102 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1976 Mat 18. Gregorius episcopus servus servorum dei dilecto filio Audiberto de Sado prepo- sito ecclesie Pinhacensis Forojuliensis dyocesis decretorum doctori apostolice sedis nuncio salutem et apostolicam benedictionem. sicut alias, cum a presencia nostra recederes, tibi diximus et carissimo in Christo filio nostro Carolo Romanorum impe- ratori semper augusto ac aliis per te scripsimus, dilectum filium nostrum Robertum 5 basilice 12 apostolorum presbyterum cardinalem! ad partes Alamannie legatum mittere volebamus in electione carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris ad regnum Romanorum consumanda favorem necessarium impensurum. verum quia ex certis causis oportet nos eundem cardinalem ad partes Ytalie destinare,2 venera- bilem fratrem nostrum Johannem episcopum Agennensem latorem presencium ad 40 partes predictas loco prefati cardinalis ad imperatorem memoratum transmittimus de presenti. volumus igitur et tibi mandamus, ut eidem episcopo in agendis assistas et 1376 fidem adhibeas in dicendis. datum Avinione 15 kal. junii pontificatus nostri anno Mat 18. sexto. (1376) 66. P. Gregor XI an seinen Legaten Probst Audibert, ordnet ihm den Bischof Johann 15 Mat 20. von Agen bei und ertheilt ihm Weisung. [1376]3 Mai 20 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 93 ab ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 581 ad nr. 598 e cod. eod. Gregorius etc. dilecte fili. quamvis in tuo recessu dilectum filium nostrum cardinalem Gebennensem decrevissemus, sicut non ignoras, legatum in Alaman- 20 niam" destinare, et jam se preparasset ad iter, supervenientibus tamen novis casibus nos oportuit propositum variare, prout venerabilis frater noster Johannes Agennensis episcopus presencium exhibitor, quem ad serenitatem augustam prop- terea mittimus, tibi plenius explicabit. sane de ipsius episcopi fidelitate sincera et circumspectionis industria perfectam fiduciam obtinentes cuncta tibi tradita et comissa 25 quantumcunque secreta super facto regis Boemie in Romanorum regem eligendi eidem episcopo duximus reseranda. quare cum ipso fidenter de omnibus conferas et nichil penitus ei celes, ferventer instantesb una cum dilecto filio nostro Thoma Nimociensi electo apud serenitatem prefatam, quatenus ad primam coronationem dicti regis nati sui in Aquisgrani, sicut proposuerat, donec hujusmodi electio prius 30 rite fuerit, ut moris est, per ecclesiam approbata, nullo modo velit procedere, neque contra nos, qui ad personam suam et exaltationem dicti nati sui sincerum gestamus affectum, quique, servatis modis consuetis ab olim et qui in ejus electione et coro- natione servati fuerint, prompti sumus sue celsitudini complacere, necnon in ecclesie Romane matris sue prejudiciume tantam facere novitatem, que, etsi vellemus eam pertransire conniventibus oculis, posset tamen, quod absit, imposterum inter ipsam ecclesiam et domum Boemie, inter quas consensus" viguit viget et opitulante deo per incrementum vigebit, dissencionis materiam parturire. neque velle debet im- 35 a) cod. Alamannia. b) cod. doch wol instantes, nicht instante ; Konstrultionswechsel. c) cod. previderit, Theiner conj richtig prejudicium. d) de. in cod., Theiner ergänst unio. 40 1 Der spätere Gegenpabst Clemens VII, s. Rayn. a. 1378. 56; über ihn und seine beabsichtigte Sendung nach Deutschland s. das Schr. Gregor's an Karl vom 4. Mai 1376 nr. 61 und die Instruktion nr. 67, auch nr. 66. 2 Der Zweck Bzovius a. 1376. 17: den heiligen Krieg gegen die Florentiner zu führen; vgl. die In- struktion ur. 67. 3 Das fehlende Jahr ist 1376; auf diesen Brief r. 20. Mai bezichen sich die Worte mit, welche su dem 45 Schreiben des Pabstes, r. 18. Mai 1376 an denselben, von dem Probste angemerkt sind, w. m. s.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 103 5 perialis serenitas, ut per violentiam, extorquere, quod rectum servans ordinem valet 11376) amicabiliter obtinere. ceterum facta nostra Ytalie frequenter sibi facite recomissa, nil in hiis et vobis comissis aliis de contingentibus omittentes. datum Avinione die 20. maji. Dilecto filio preposito Pinhacensi sedis apostolice nuncio. Mai 20. 67. Anweisung für den päbstlichen Gesandten Bischof Johann von Agen, in Betreff 11376 c. Mai 18—20.] der Wahl und Bestätigung Wenzel’s. [1376 c. Mai 18—20.] 1 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 82 a—83b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 574 f. ad. nr. 598 e cod. eod. Copia primi memorialis michi episcopo dati per dominum nostrum. Ultra commissa per dominum nostrum preposito Pinhiacensi 2 habeo ego Agen- nensis3 episcopus refferre domino imperatori pro parte domini nostri infrascripta. [1] Primo regratiari de eo, quod misit nuntios suos ad partes Ytalie ad denun- tiandum quod intendit punire et ulcisci dampna et injurias illata Romane ecclesie 15 et ejus officialibus, sed permaxime quia misit nuntios suos per dominum meum reverendissimum sancti Angeli 4 processuros in agendis ut idem dominus meus cardi- nalis eis imponeret et ordinaret. [2] Item etiam regratiari de processibus ordinatis per dominum imperatorem contra Florentinos," et dicere qualiter processus ipsos examinandos et in forma 20 debita ponendos dominus noster comisit reverendissimo patri domino cardinali Viva- riensi,s quibus expeditis dominus noster per proprium nuntium eos mittet eligendo procedendi modum magis opportunum. [3] Post hoc exponere, qualiter dominus noster, prout per prepositum domino imperatori significavit ex toto, proposuerat mittere ad eum dominum meum car- 25 dinalem Gebennensem,7 quia scit eum de genere ac specialiori dilectione et affec- tione tam respectu bone memorie domini cardinalis Boloniensis8 avunculi sui quam respectu sui ipsius fore eidem domino imperatori magis gratum et astrictum. sed quia ambo reverendissimi domini cardinales Ostiensis? et Morinensis, 10 quos succes- 10 1 Das Datum ergibt sich aus der doppelten Be- 30 glaubigung des Bischofs von Agen bei dem Probst Audibert in den beiden Schreiben des Pabsts an den letzteren vom 18. und 20. Mai 1376. — Vgl. über die päbstlichen Forderungen Bzov. a. 1376. 2 und Spond. a. 1376. 5. 2 Diese päbstlichen Aufträge für den Probst sind auch erwähnt in der copia instructionum per domi- num Odolerium nr. 72 Art. 2, es sind die informa- ciones michi preposito etc. von c. 4. Mai 1376 nr. 62. 3 Agen prov. Burdegal, am rechten Ufer der Ga- 40 ronne, Départ. des Lot und der Garonne. 4 Guillelmus Novelletti Gallus legum doctor, diac. card. s. Angeli, legatus in Piceno et Umbria et vica- rius generalis in temporalibus, 1371 von Gregor XI zum Kard. gemacht, Ciaconius p. 750. 748, vgl. 762. 793. 45 805; Bzor. a. 1378. 10, a. 1380. 1; Rayn. a. 1378. 40. 5 In 3 Exempl. im Vatik. Archiv, dat. Nuremberg 1376 ind. 14, non. apr. rr. 30 imp. 21 (Apr. 5). Pelzel gibt im Karl 2, 886 f. den Inhalt aus einer wahrscheinlich undatierten Abschrift in einem Mölker 50 Kopialbuch, und setzt das Stück unrichtig auf 1375. 35 6 Petrus de Bernia Gallus utriusque juris doctor, episcopus Vivariensis (Viviers in der pror. Vienn.) presb. card. tit. s. Laurentii in Lucina, obiit Avenione a. 1384 in Clementis VII obedientia, Kardinal seit 1375, Ciaconius p. 752, vgl. 761. 793; Bzor. a. 1378. 10 und a. 1381. 1. 7 Der Robertus im 1. Brief Gregor's XI an Probst Audibert vom 18. Mai 1376 nr. 65. 8 Ciaconius 714 führt an: Guido de Monte forti, Lemovicensis Gallus, ex episc. Bononiensi, presb. card. tit. s. Caeciliae, postea episcopus card. Portuensis et s. Rufinae, a Clemente VI in Italiam Longobardiam et regnum Neapol. — ablegatus, — obiit Illerdae 7 kal. dec. [Nov. 25] 1374. 9 Petrus de Stagno Gallus archiepiscopus Bituri- censis, S. R. E. camerarius, presb. card. s. Mariae trans Tiberim tit. Callisti, postea episcopus Ostiensis et Veliternus a Greg. XI papa creatus; obiit Arenione 7 kal. dec. [Nov. 25] 1377; Ciaconius 743; vgl. 747. 756; ogl. Coronelli nr. 1216. 10 Egidio Mont'acuto aus der Auvergne, episcopus Morinensis (Taruenna, Therouanne, prov. Rem.), Kard.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 103 5 perialis serenitas, ut per violentiam, extorquere, quod rectum servans ordinem valet 11376) amicabiliter obtinere. ceterum facta nostra Ytalie frequenter sibi facite recomissa, nil in hiis et vobis comissis aliis de contingentibus omittentes. datum Avinione die 20. maji. Dilecto filio preposito Pinhacensi sedis apostolice nuncio. Mai 20. 67. Anweisung für den päbstlichen Gesandten Bischof Johann von Agen, in Betreff 11376 c. Mai 18—20.] der Wahl und Bestätigung Wenzel’s. [1376 c. Mai 18—20.] 1 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 82 a—83b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 574 f. ad. nr. 598 e cod. eod. Copia primi memorialis michi episcopo dati per dominum nostrum. Ultra commissa per dominum nostrum preposito Pinhiacensi 2 habeo ego Agen- nensis3 episcopus refferre domino imperatori pro parte domini nostri infrascripta. [1] Primo regratiari de eo, quod misit nuntios suos ad partes Ytalie ad denun- tiandum quod intendit punire et ulcisci dampna et injurias illata Romane ecclesie 15 et ejus officialibus, sed permaxime quia misit nuntios suos per dominum meum reverendissimum sancti Angeli 4 processuros in agendis ut idem dominus meus cardi- nalis eis imponeret et ordinaret. [2] Item etiam regratiari de processibus ordinatis per dominum imperatorem contra Florentinos," et dicere qualiter processus ipsos examinandos et in forma 20 debita ponendos dominus noster comisit reverendissimo patri domino cardinali Viva- riensi,s quibus expeditis dominus noster per proprium nuntium eos mittet eligendo procedendi modum magis opportunum. [3] Post hoc exponere, qualiter dominus noster, prout per prepositum domino imperatori significavit ex toto, proposuerat mittere ad eum dominum meum car- 25 dinalem Gebennensem,7 quia scit eum de genere ac specialiori dilectione et affec- tione tam respectu bone memorie domini cardinalis Boloniensis8 avunculi sui quam respectu sui ipsius fore eidem domino imperatori magis gratum et astrictum. sed quia ambo reverendissimi domini cardinales Ostiensis? et Morinensis, 10 quos succes- 10 1 Das Datum ergibt sich aus der doppelten Be- 30 glaubigung des Bischofs von Agen bei dem Probst Audibert in den beiden Schreiben des Pabsts an den letzteren vom 18. und 20. Mai 1376. — Vgl. über die päbstlichen Forderungen Bzov. a. 1376. 2 und Spond. a. 1376. 5. 2 Diese päbstlichen Aufträge für den Probst sind auch erwähnt in der copia instructionum per domi- num Odolerium nr. 72 Art. 2, es sind die informa- ciones michi preposito etc. von c. 4. Mai 1376 nr. 62. 3 Agen prov. Burdegal, am rechten Ufer der Ga- 40 ronne, Départ. des Lot und der Garonne. 4 Guillelmus Novelletti Gallus legum doctor, diac. card. s. Angeli, legatus in Piceno et Umbria et vica- rius generalis in temporalibus, 1371 von Gregor XI zum Kard. gemacht, Ciaconius p. 750. 748, vgl. 762. 793. 45 805; Bzor. a. 1378. 10, a. 1380. 1; Rayn. a. 1378. 40. 5 In 3 Exempl. im Vatik. Archiv, dat. Nuremberg 1376 ind. 14, non. apr. rr. 30 imp. 21 (Apr. 5). Pelzel gibt im Karl 2, 886 f. den Inhalt aus einer wahrscheinlich undatierten Abschrift in einem Mölker 50 Kopialbuch, und setzt das Stück unrichtig auf 1375. 35 6 Petrus de Bernia Gallus utriusque juris doctor, episcopus Vivariensis (Viviers in der pror. Vienn.) presb. card. tit. s. Laurentii in Lucina, obiit Avenione a. 1384 in Clementis VII obedientia, Kardinal seit 1375, Ciaconius p. 752, vgl. 761. 793; Bzor. a. 1378. 10 und a. 1381. 1. 7 Der Robertus im 1. Brief Gregor's XI an Probst Audibert vom 18. Mai 1376 nr. 65. 8 Ciaconius 714 führt an: Guido de Monte forti, Lemovicensis Gallus, ex episc. Bononiensi, presb. card. tit. s. Caeciliae, postea episcopus card. Portuensis et s. Rufinae, a Clemente VI in Italiam Longobardiam et regnum Neapol. — ablegatus, — obiit Illerdae 7 kal. dec. [Nov. 25] 1374. 9 Petrus de Stagno Gallus archiepiscopus Bituri- censis, S. R. E. camerarius, presb. card. s. Mariae trans Tiberim tit. Callisti, postea episcopus Ostiensis et Veliternus a Greg. XI papa creatus; obiit Arenione 7 kal. dec. [Nov. 25] 1377; Ciaconius 743; vgl. 747. 756; ogl. Coronelli nr. 1216. 10 Egidio Mont'acuto aus der Auvergne, episcopus Morinensis (Taruenna, Therouanne, prov. Rem.), Kard.
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104 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 sive requisierat de eundo ad partes Ytalie et eorum in hoc assensum habuerat, ex c. Mai supervenientibus accidenciis infirmitatum in eorum personis non potuerunt domini 18—20.) nostri voluntatem in eundo implere, habuit dominus noster mittere eundem domi- num Gebennensem a ad partes Italie, quia gentes armorum, quas dominus noster mittit in Italiam, ire nullo modo volebant nisi etiam iret unus legatus cardinalis. 5 et attento quod dominus Gebennensis erat ex toto paratus pro eundo ad dominum imperatorem ut est dictum, et quod est magis gratus dictis gentibus armorum cum capitaneus earum sit de ejus genere, et quia erat magnum prejudicium et periculum in ampliori mora dictarum gentium: dominus noster compulsus fuit ipsum dominum Gebennensem mittere ad Italie partes cum gentibus antedictis, considerando etiam 10 in hoc dominus noster quod in hac estate idem dominus Gebennensis circa recu- perationem ecclesie terrarum magnum fructum facere poterit et post in futura yeme ad partes Almanie etiam declinare. [4] Item quod dominus noster, affectionis et singularis dilectionis fervore ad status domini imperatoris et filii sui exaltationem ex toto motus et non attendens 15 raciones et motiva in contrarium per prepositum“ eidem domino imperatori signifi- cata que non solum domino nostro ymo etiam omnibus cardinalibus gravia ac valde ponderanda videntur, contentatur et sibi placet, quod, quia dominus imperator elec- torum ac principum et aliorum multorum magnam congregationem ordinavit et per consequens expensas sustinebit et etiam ne ex ulteriori dilatione ex inopinatis super- 20 venientibus casibus dominus imperator et ejus filius in eorum desiderio impediantur, quod in nomine domini fiat de filio electio, prout est a domino imperatore petitum, prestitis tamen primo et ante omnia juramentis et datis literis domini imperatoris et filii sigillis auctentice sigillatis super omnibus et singulis capitulis et articulis acceptatis per dominum imperatorem et remissis eidem a domino nostro per elec- 25 tum Nimociensem,1 et quod fiant sub tali data prout dominus noster michi declara- vit.2 et hoc dominus noster concedit in casu, quo imperator faciat que in sequenti articulo continentur. [5] Item quod celebrata de filio imperatoris hujusmodi electione non procedatur ad aliquem actum coronationis et nomen regis neque sigillum assumat, donec fuerit 30 canonice approbatus per dominum nostrum et ecclesiam, ut est moris et juris, declarando sibi expresse, quod, ubi contrarium premissorum aut alterius eorum attemptaret, quod dominus noster irremediabiliter contradiceret, nec personam ejus unquam approbaret, ymo toto suo posse dicte electioni obstaret, et hoc casu etiam mittantur " litere domini nostri illis de Aquisgrani de non recipiendo eum ad ali- 35 quam coronationem.e item quod isto casu etiam dicto inmediate notificetur inten- tio domini nostri electoribus prefatis 8 ita et taliter, quod, nisi cum incursione in- dignationis domini nostri et penarum contra ipsos adjectarum, eo casu tali electioni et coronationi assentire non possint. [6] Item quod, antequam fiat electio, dominus imperator cum modis per domi- 40 num nostrum michi declaratis h inducatur et si possibile sit promissionibus ligetur b) cod. a) hier und in den 3 folgenden Fällen zeigt die Abkürzung einfach auf Gebenensis mit Einem n. futuram. c) cod propositum, Theiner em. prepositum, es ist Audibert Probst von Pignans gemeint. d) cod, mu- tantur falsch, Theiner em, mittantur. e) hier ist das Alinea der hs. nicht beibehalten, wol aber sonst. I] conj. jam. g) cod. prelatis. h) so ist o. Zw. mil Theiner zu lesen; cod. delatis mit ubergelegtem Abkürzungsstrich. 45 unter Innoc. VI seit 17. Sept. 1361, titolo di vescoro Tosc., stirbt 5. Dec. 1378 zu Avignon, nach Coronelli nr. 1195. 1 Neumasensis (Nimes); als Erzbisch. von Neapel und päpstlicher Referendar 1385 Juli 12 vom Gegen- pabst Clemens VII zum Kardinal gemacht, presb. card. tit. s. Praxedis, vgl. Baluz. vitae 1, 512 und 1337; Ciaconius p. 798; Coronelli nr. 1318; über diesen Thomas de Amanatis s. die Eidesleistung Wenzel's vom 16. Juni 1376. 2 S. die Eidesleistungen vom 9. und 16. Juni 1376. 50
104 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 sive requisierat de eundo ad partes Ytalie et eorum in hoc assensum habuerat, ex c. Mai supervenientibus accidenciis infirmitatum in eorum personis non potuerunt domini 18—20.) nostri voluntatem in eundo implere, habuit dominus noster mittere eundem domi- num Gebennensem a ad partes Italie, quia gentes armorum, quas dominus noster mittit in Italiam, ire nullo modo volebant nisi etiam iret unus legatus cardinalis. 5 et attento quod dominus Gebennensis erat ex toto paratus pro eundo ad dominum imperatorem ut est dictum, et quod est magis gratus dictis gentibus armorum cum capitaneus earum sit de ejus genere, et quia erat magnum prejudicium et periculum in ampliori mora dictarum gentium: dominus noster compulsus fuit ipsum dominum Gebennensem mittere ad Italie partes cum gentibus antedictis, considerando etiam 10 in hoc dominus noster quod in hac estate idem dominus Gebennensis circa recu- perationem ecclesie terrarum magnum fructum facere poterit et post in futura yeme ad partes Almanie etiam declinare. [4] Item quod dominus noster, affectionis et singularis dilectionis fervore ad status domini imperatoris et filii sui exaltationem ex toto motus et non attendens 15 raciones et motiva in contrarium per prepositum“ eidem domino imperatori signifi- cata que non solum domino nostro ymo etiam omnibus cardinalibus gravia ac valde ponderanda videntur, contentatur et sibi placet, quod, quia dominus imperator elec- torum ac principum et aliorum multorum magnam congregationem ordinavit et per consequens expensas sustinebit et etiam ne ex ulteriori dilatione ex inopinatis super- 20 venientibus casibus dominus imperator et ejus filius in eorum desiderio impediantur, quod in nomine domini fiat de filio electio, prout est a domino imperatore petitum, prestitis tamen primo et ante omnia juramentis et datis literis domini imperatoris et filii sigillis auctentice sigillatis super omnibus et singulis capitulis et articulis acceptatis per dominum imperatorem et remissis eidem a domino nostro per elec- 25 tum Nimociensem,1 et quod fiant sub tali data prout dominus noster michi declara- vit.2 et hoc dominus noster concedit in casu, quo imperator faciat que in sequenti articulo continentur. [5] Item quod celebrata de filio imperatoris hujusmodi electione non procedatur ad aliquem actum coronationis et nomen regis neque sigillum assumat, donec fuerit 30 canonice approbatus per dominum nostrum et ecclesiam, ut est moris et juris, declarando sibi expresse, quod, ubi contrarium premissorum aut alterius eorum attemptaret, quod dominus noster irremediabiliter contradiceret, nec personam ejus unquam approbaret, ymo toto suo posse dicte electioni obstaret, et hoc casu etiam mittantur " litere domini nostri illis de Aquisgrani de non recipiendo eum ad ali- 35 quam coronationem.e item quod isto casu etiam dicto inmediate notificetur inten- tio domini nostri electoribus prefatis 8 ita et taliter, quod, nisi cum incursione in- dignationis domini nostri et penarum contra ipsos adjectarum, eo casu tali electioni et coronationi assentire non possint. [6] Item quod, antequam fiat electio, dominus imperator cum modis per domi- 40 num nostrum michi declaratis h inducatur et si possibile sit promissionibus ligetur b) cod. a) hier und in den 3 folgenden Fällen zeigt die Abkürzung einfach auf Gebenensis mit Einem n. futuram. c) cod propositum, Theiner em. prepositum, es ist Audibert Probst von Pignans gemeint. d) cod, mu- tantur falsch, Theiner em, mittantur. e) hier ist das Alinea der hs. nicht beibehalten, wol aber sonst. I] conj. jam. g) cod. prelatis. h) so ist o. Zw. mil Theiner zu lesen; cod. delatis mit ubergelegtem Abkürzungsstrich. 45 unter Innoc. VI seit 17. Sept. 1361, titolo di vescoro Tosc., stirbt 5. Dec. 1378 zu Avignon, nach Coronelli nr. 1195. 1 Neumasensis (Nimes); als Erzbisch. von Neapel und päpstlicher Referendar 1385 Juli 12 vom Gegen- pabst Clemens VII zum Kardinal gemacht, presb. card. tit. s. Praxedis, vgl. Baluz. vitae 1, 512 und 1337; Ciaconius p. 798; Coronelli nr. 1318; über diesen Thomas de Amanatis s. die Eidesleistung Wenzel's vom 16. Juni 1376. 2 S. die Eidesleistungen vom 9. und 16. Juni 1376. 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 105 ad juvandum dominum et ecclesiam in tantis necessitatibus pro recuperatione patri- (1376 c. Mai monii ecclesie. et idem fiat et procuretur cum omnibus prelatis Almanie, maxime 18—20.] cum Treverensi et Coloniensi etc. [7] Item celebrata dicta electione dominus imperator et filius, si possibile est 5 ullo modo, propter multa utilissima et necessaria declarata per prepositum, ante quamcumque coronationem veniant personaliter ad dominum nostrum; ubi vero ambo venire non possent, quod filius domini imperatoris ducendo secum Pragensem 1 aut alium etiam cum paucis propter honorem domini nostri et ecclesie saltim venire debeat ad petendum approbationem suam. 10 68. Gutachtliche Anfrage des päbstlichen Gesandten Bischof Johann von Agen über [1376 c. nach Mai seine Anweisung, und darauf erfolgte Ergänzung derselben, in Betreff der Bestätigung 18—20 Wenzel’s. [1376 c. nach Mai 18—20.12 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 83b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 575 f. ad nr. 598 e cod. eod. Copia cujusdam cedule quam post factum memoriale3 scripsi domino nostro, et respontionis domini nostri ad illam. Beatissime pater. omisi in memoriali unum de principalioribus articulis per sanctitatem vestram michi comissis, videlicet quod, ubi dominus imperator preten- deret ex consuetudine vel alia quavis causa, quod ejus filius post electionem inme- 20 diate, ante quamcumque approbationem per sanctitatem vestram de eo fiendam, aliquam ex coronis recipere posset, quod tunc habeatur bona et vera informatio de modis in hoc puncto servatis per presentem imperatorem. et posito etiam quod reperiatur ipsum recepisse alteram ex coronis ante approbationem, habeo ego instare, quod ejus filius hoc defferat, donec hoc saltim significet per velocem nuncium sancti- 25 tati vestre et respontionem expectet. et si obtinere hoc non possem, quod tunc instem pro juramentis prestandis et literis oportunis obtinendis, ut supra in aliis articulis dictum est. Si vero propter consuetudines sive observantias in aliis imperatoribus istius predecessoribus servatas filius domini imperatoris presentis vellet aliquam ex coronis 30 ante approbationem recipere, isto casu sanctitas vestra vult et intendit expresse electioni contradicere et ejus personam nulla via approbare; intendit enim sanctitas vestra, quod filius servet modum quem ipse dominus imperator in sua creatione servavit, prout est inter sanctitatem vestram et ipsum dominum imperatorem in capitulis per electum Nimociensem portatis concordatum. dignetur etiam sanctitas 35 vestra quid agendum esset in dubio casuum a supradictorum, et sanctitas vestra intentum suum declarare etiam super hoc dignetur. Respontio domini nostri: b in ambiguo vult dominus noster, quod serventur modi in creatione domini moderni imperatoris servati, quoniam, etsi antiquitus aliud actum fuerit, ad ista se reffert dominus noster nec alia faceret. et instetur omnino, so quod filius ante qualemcumque coronationem approbetur; nam in dubio istud vult dominus noster omnino servari. 15 a) cod, casum, Theiner casu. b) in marg. die 3 Worte. 1 1364 Juli 12. wurde Bisch. Johann zu Olmütz, Oczko genannt, aus dem Geschlecht der Herren von 45 Wlassim, zum Erzbischofe von Prag gewählt, Pelzel Karl 2, 746; er war apostolischer Legat und hielt Karl’s IV Leichenrede, Bzor. a. 1378. 46. Deutsche Reichstags-Akten. I. 2 Da die Anweisung für den Bischof 1376 c. Mai 18—20 anzusetzen ist (nr. 67), so fällt diese Ergän- zung derselben kurz nachher. 3 Eben die Anweisung nr. 67. 14
C. Verhandlungen mit der Kurie. 105 ad juvandum dominum et ecclesiam in tantis necessitatibus pro recuperatione patri- (1376 c. Mai monii ecclesie. et idem fiat et procuretur cum omnibus prelatis Almanie, maxime 18—20.] cum Treverensi et Coloniensi etc. [7] Item celebrata dicta electione dominus imperator et filius, si possibile est 5 ullo modo, propter multa utilissima et necessaria declarata per prepositum, ante quamcumque coronationem veniant personaliter ad dominum nostrum; ubi vero ambo venire non possent, quod filius domini imperatoris ducendo secum Pragensem 1 aut alium etiam cum paucis propter honorem domini nostri et ecclesie saltim venire debeat ad petendum approbationem suam. 10 68. Gutachtliche Anfrage des päbstlichen Gesandten Bischof Johann von Agen über [1376 c. nach Mai seine Anweisung, und darauf erfolgte Ergänzung derselben, in Betreff der Bestätigung 18—20 Wenzel’s. [1376 c. nach Mai 18—20.12 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 83b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 575 f. ad nr. 598 e cod. eod. Copia cujusdam cedule quam post factum memoriale3 scripsi domino nostro, et respontionis domini nostri ad illam. Beatissime pater. omisi in memoriali unum de principalioribus articulis per sanctitatem vestram michi comissis, videlicet quod, ubi dominus imperator preten- deret ex consuetudine vel alia quavis causa, quod ejus filius post electionem inme- 20 diate, ante quamcumque approbationem per sanctitatem vestram de eo fiendam, aliquam ex coronis recipere posset, quod tunc habeatur bona et vera informatio de modis in hoc puncto servatis per presentem imperatorem. et posito etiam quod reperiatur ipsum recepisse alteram ex coronis ante approbationem, habeo ego instare, quod ejus filius hoc defferat, donec hoc saltim significet per velocem nuncium sancti- 25 tati vestre et respontionem expectet. et si obtinere hoc non possem, quod tunc instem pro juramentis prestandis et literis oportunis obtinendis, ut supra in aliis articulis dictum est. Si vero propter consuetudines sive observantias in aliis imperatoribus istius predecessoribus servatas filius domini imperatoris presentis vellet aliquam ex coronis 30 ante approbationem recipere, isto casu sanctitas vestra vult et intendit expresse electioni contradicere et ejus personam nulla via approbare; intendit enim sanctitas vestra, quod filius servet modum quem ipse dominus imperator in sua creatione servavit, prout est inter sanctitatem vestram et ipsum dominum imperatorem in capitulis per electum Nimociensem portatis concordatum. dignetur etiam sanctitas 35 vestra quid agendum esset in dubio casuum a supradictorum, et sanctitas vestra intentum suum declarare etiam super hoc dignetur. Respontio domini nostri: b in ambiguo vult dominus noster, quod serventur modi in creatione domini moderni imperatoris servati, quoniam, etsi antiquitus aliud actum fuerit, ad ista se reffert dominus noster nec alia faceret. et instetur omnino, so quod filius ante qualemcumque coronationem approbetur; nam in dubio istud vult dominus noster omnino servari. 15 a) cod, casum, Theiner casu. b) in marg. die 3 Worte. 1 1364 Juli 12. wurde Bisch. Johann zu Olmütz, Oczko genannt, aus dem Geschlecht der Herren von 45 Wlassim, zum Erzbischofe von Prag gewählt, Pelzel Karl 2, 746; er war apostolischer Legat und hielt Karl’s IV Leichenrede, Bzor. a. 1378. 46. Deutsche Reichstags-Akten. I. 2 Da die Anweisung für den Bischof 1376 c. Mai 18—20 anzusetzen ist (nr. 67), so fällt diese Ergän- zung derselben kurz nachher. 3 Eben die Anweisung nr. 67. 14
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106 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. d. Deutsche Gesandtschaft an Gregor XI 1376 Mai 23—29. 1376 69. K. Karl IV an Straßburg, bittet um Geleite für seine Gesandten an die Kurie, Mat 23. die Dechanten Dietrich zu Breslau und Johann zu S. Apollinaris in Prag. 1376 Mai 23 Heidelberg. Aus Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 72 or. ch. lit. clausa c. sig. 1376 Mai 23. .. Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir senden zu unserm heiligen vater dem pabiste in unsern und des reichs notlichen sachen die ersamen Ditrichen zu Bresslaw und Johansen zu sante Appollinaris zu Prage techanden unser 2 hovegesinde und lieben andechtigen. 10 und begeren an euch und bitten euch mit fleisse, das yr die vorgenanten unser diener sicher geleitet und geleiten lasset so yr verrest muget, also das unser botschafft ungesaumet beleibe. das ist uns von euch sunderlichen wol zu danken. geben zu Heidelberg des freitagis nach der uffart unsers herren unser reiche in dem dreissigi- sten und des keisertums in dem ezweiundezwenczigisten jare. De mandato domini imperatoris [in verso] Dem burgermeister und dem rat Nicolaus Camericensis prepositus. der stat zu Strazburg unsern lieben getrewen. 15 1376 70. K. Wenzel bevollmächtigt seine Gesandten beim Pabst, de Poitiers Graf von Valence [Mai und Odolerius Bontzonis, zu dem eidlichen Versprechen, daß er, falls er bei Leb- 24—29.] zeiten seines Vaters zum Römischen König gewählt würde, der Kurie ebenso schwören 20 werde wie sein Vater Karl und sein Großvater Heinrich. 1376 [Mai 24—29]1 Oppenheim. Aus Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n. f. 241ab ch. sec. 17. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 228 nr. 223 e cod. eod. Wenceslaus dei gratia Boemie rex spectabili de Pictavia comiti Valentino? et 25 honorabili domino Odolerio b Bontzonis preposito sancti Egidii Pragensis “ capellano a) unserr? b) cod. Odoleno. c) cod, abgekürzt Pragen. 1 Am 18. Mai war Wenzel noch in Nürnberg, Pelzel Wenzel 1, 47; ohne Zweifel auch Karl, letzte- rer jedenfalls noch am 16., Pelzel Karl 2, 900. Auf der Reise an den Rhein war der Kaiser am 23. in Heidelberg, s. nr. 69. Am 30. Mai war Wenzel in Bacherach, Pelzel Karl 2, 901 und Wenzel 1, 48; Vater und Sohn reisten wohl zusammen. Zwischen Heidelberg und Bacherach lag Oppenheim auf dem Wege, dort mag also Wenzel die obige Beglaubigung ausgefertigt haben zwischen 23. und 30. oder näher wol zwischen 24. und 29. Mai 1376. Da Odolerius schon am 30. Merz in nr. 60 vom Kaiser beim Pabste beglaubigt worden war, so könnte ihm die Oppenheimer Vollmacht einfach nachgeschickt worden sein, woraus sich auch erklären würde daßs die kaiserliche Bitte um Geleit vom 23. Mai ihn gar nicht erwähnt; die 2 dort genannten müsten ihm dann wol die Vollmacht mit nach Avignon gebracht haben. Oder aber er ist inzwischen wi- der zurückgekehrt und Ende Mai mit der Oppenheimer Voll- macht zum zweitenmal nach Avignon geschickt worden; dafür spricht in der copia instructionum vor c. Juni 19/24 (nr. 72) die Stelle que sint de data diei 26. aprilis proxime preteriti sicut sunt ille quas nunc appor- tavit dictus Odolerius und vielleicht auch die vorher- gehende ad exposita per — Odolerium, sowie auch in den capitula concordata nach Mai 4 (nr. 63 Art. 4) die Worte et sic scribo eciam per Odolerium was dem Zusammenhange nach sich nicht auf die Sendung des Odolerius vom 30. Merz beziehen kann sondern eine zweite Gesandtschaft desselben vom Mai voraussetzt. 2 Das von Aimar mit dem Beinamen de Poitiers, einem natürlichen Sohn des Grafen Wilhelm IX von 40 Poitiers, im 12. Jahrhundert abstammende gräfliche Haus von Valence führte wegen dieses Ursprungs neben Vornamen und Titel noch den genainten Beinamen. In den Jahren 1373—1419 regierte Louis II de Poi- tiers geb. 1354, seigneur de Chalençon et de Guiotte 45 d'Uzès, Nachfolger seines Vetters Aimar VI im Va- 30 35
106 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. d. Deutsche Gesandtschaft an Gregor XI 1376 Mai 23—29. 1376 69. K. Karl IV an Straßburg, bittet um Geleite für seine Gesandten an die Kurie, Mat 23. die Dechanten Dietrich zu Breslau und Johann zu S. Apollinaris in Prag. 1376 Mai 23 Heidelberg. Aus Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 72 or. ch. lit. clausa c. sig. 1376 Mai 23. .. Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir senden zu unserm heiligen vater dem pabiste in unsern und des reichs notlichen sachen die ersamen Ditrichen zu Bresslaw und Johansen zu sante Appollinaris zu Prage techanden unser 2 hovegesinde und lieben andechtigen. 10 und begeren an euch und bitten euch mit fleisse, das yr die vorgenanten unser diener sicher geleitet und geleiten lasset so yr verrest muget, also das unser botschafft ungesaumet beleibe. das ist uns von euch sunderlichen wol zu danken. geben zu Heidelberg des freitagis nach der uffart unsers herren unser reiche in dem dreissigi- sten und des keisertums in dem ezweiundezwenczigisten jare. De mandato domini imperatoris [in verso] Dem burgermeister und dem rat Nicolaus Camericensis prepositus. der stat zu Strazburg unsern lieben getrewen. 15 1376 70. K. Wenzel bevollmächtigt seine Gesandten beim Pabst, de Poitiers Graf von Valence [Mai und Odolerius Bontzonis, zu dem eidlichen Versprechen, daß er, falls er bei Leb- 24—29.] zeiten seines Vaters zum Römischen König gewählt würde, der Kurie ebenso schwören 20 werde wie sein Vater Karl und sein Großvater Heinrich. 1376 [Mai 24—29]1 Oppenheim. Aus Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n. f. 241ab ch. sec. 17. Pelzel Karl 2 Urk.B. p. 228 nr. 223 e cod. eod. Wenceslaus dei gratia Boemie rex spectabili de Pictavia comiti Valentino? et 25 honorabili domino Odolerio b Bontzonis preposito sancti Egidii Pragensis “ capellano a) unserr? b) cod. Odoleno. c) cod, abgekürzt Pragen. 1 Am 18. Mai war Wenzel noch in Nürnberg, Pelzel Wenzel 1, 47; ohne Zweifel auch Karl, letzte- rer jedenfalls noch am 16., Pelzel Karl 2, 900. Auf der Reise an den Rhein war der Kaiser am 23. in Heidelberg, s. nr. 69. Am 30. Mai war Wenzel in Bacherach, Pelzel Karl 2, 901 und Wenzel 1, 48; Vater und Sohn reisten wohl zusammen. Zwischen Heidelberg und Bacherach lag Oppenheim auf dem Wege, dort mag also Wenzel die obige Beglaubigung ausgefertigt haben zwischen 23. und 30. oder näher wol zwischen 24. und 29. Mai 1376. Da Odolerius schon am 30. Merz in nr. 60 vom Kaiser beim Pabste beglaubigt worden war, so könnte ihm die Oppenheimer Vollmacht einfach nachgeschickt worden sein, woraus sich auch erklären würde daßs die kaiserliche Bitte um Geleit vom 23. Mai ihn gar nicht erwähnt; die 2 dort genannten müsten ihm dann wol die Vollmacht mit nach Avignon gebracht haben. Oder aber er ist inzwischen wi- der zurückgekehrt und Ende Mai mit der Oppenheimer Voll- macht zum zweitenmal nach Avignon geschickt worden; dafür spricht in der copia instructionum vor c. Juni 19/24 (nr. 72) die Stelle que sint de data diei 26. aprilis proxime preteriti sicut sunt ille quas nunc appor- tavit dictus Odolerius und vielleicht auch die vorher- gehende ad exposita per — Odolerium, sowie auch in den capitula concordata nach Mai 4 (nr. 63 Art. 4) die Worte et sic scribo eciam per Odolerium was dem Zusammenhange nach sich nicht auf die Sendung des Odolerius vom 30. Merz beziehen kann sondern eine zweite Gesandtschaft desselben vom Mai voraussetzt. 2 Das von Aimar mit dem Beinamen de Poitiers, einem natürlichen Sohn des Grafen Wilhelm IX von 40 Poitiers, im 12. Jahrhundert abstammende gräfliche Haus von Valence führte wegen dieses Ursprungs neben Vornamen und Titel noch den genainten Beinamen. In den Jahren 1373—1419 regierte Louis II de Poi- tiers geb. 1354, seigneur de Chalençon et de Guiotte 45 d'Uzès, Nachfolger seines Vetters Aimar VI im Va- 30 35
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 107 et familiari domestico devoto suis dilectis gratiam suam et omne bonum. de ut- 1376 [Mai rorumque vestrorum fide legalitatis et circumspectionis industria firmam fiduciam obtinentes, vobis ambobus, vel, predicto comite non presente, tibi Odolerio a prepo- sito supradicto, damus presentibus plenum et expressum mandatum ac omnimodam potestatem pro nobis et in animam nostram tanquam procuratoribus et nuntiis nostris ad hoc specialiter deputatis sanctissimo in Christo patri ac domino nostro domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis eccle- sie summo pontifici domino nostro reverendissimo, vel ei cui hoc sua sanctitas duxerit committendum, spondendi promittendi et juramentum prestandi, quod, si 10 vivente serenissimo ac invictissimo principe domino Carolo Romanorum impera- tore semper augusto domino et genitore nostro charissimo per principes elec- tores imperii Romani eligamur in regem, sine renitentia omnia et singula promit- temus jurabimus et etiam faciemus, que olim dictus genitor noster et dive memorie quondam imperator Henricus avus ejus, dum in Romanos reges electi forent, apostolice sedi et Romanis pontificibus facere et implere promiserunt et etiam juraverunt, quodque eadem personaliter per promissum et juramentum pro- prium faciemus et renovabimus dum per dictum dominum nostrum vel ejus nuntios desuper fuerimus requisiti, ratum gratum et stabile tenere et firmiter observare spondentes quicquid per dictos comitem et Odoleriumb duntaxat circa premissa 20 actum promissum factum et gestum fuerit ac juratum. presentium sub regie maje- statis nostre sigillo testimonio literarum, datum Oppenhaym anno 76 regni nostri anno tertio decimo. 5 15 1376 [Mai 24—29.] 24—29.] e. Gemeinsame Nuntiatur Johann’s und Audibert’s, mit Wenzel's Eidesleistung vom 9. Juni zu Frankfurt. 1376 Juni c. 6 bis Juli 3. 25 71. K. Wenzel bezeugt seine Eidesleistung, die er, ehe er zum Römischen König ge- 1376 wählt ist, vor den beiden päbstlichen Nuntien Bischof Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans für den Fall abgelegt hat daß er gewählt wird, mit den zwei Einschaltungen wie in der entsprechenden am 16. Juni 1376 abgegebenen Eides- leistung. 1376 Juni 9 Frankfurt. Juni 9. 30 35 Aus Vatik. Arch. sign. C fasc. 37 nr. 3 or. mb. c. sig. pend. das aber abgefallen ist; der Inhalt der Versprechungen im wesentlichen gleichlautend mit denjenigen r. 16. Juni, daher dort als Variante C durch Kollationirung beigefügt. Ohne Alinea. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 13 p. 20—26 ex originali archiri eccl. Rom., verweist für die Ein- schaltungen aus Heinrich VII auf Raynaldus 15, 118 und 56 d. h. annus 1312. 40. 41 und a. 1310. 3—7. Wenczeslaus dei gracia Boemie rex notum facimus tenore presencium universis, quod in manibus reverendi in Christo patris domini Johannis episcopi Agennensis et a) cod. Odoleno. b) cod. Odolenum. lentinois und Diois, und Vater eines natürlichen Soh- 40 nes Lancelot. Neben ihm gab es einen Verwandten Charles de Poitiers seigneur de Saint-Vallier, mit dem er 11. Aug. 1374 einen Familien-Vertrag über Erb- folge schloß und der frühestens 1410 starb. Dieser Charles hinterließ einen Sohn Louis de Saint-Vallier, 45 welcher 1416, verbündet mit seinem Bruder Jean Bi- schof von Valence Krieg gegen den gen. Louis II führte, nach dessen Tod den Titel comte de Valenti- nois et de Diois annahm, schließlich aber seine An- sprüche 1423 an K. Karl VII von Frankreich abtrat. Vielleicht ist oben jener Charles gemeint oder Louis II. Valence gehörte zum Arelatensischen Reich. Vgl. L'art de vérifier les dates ed. 1818 in 8ro t. 10 p. 468 f. 476—478. Ganz falsch ist bei Pelzel Wenzel 1, 47 ein Graf Valentin von Pictavia verstanden, der Vor- name fehlt eben in der Vollmacht. 1 Bisch. Johann von Agen wird dem bisherigen
C. Verhandlungen mit der Kurie. 107 et familiari domestico devoto suis dilectis gratiam suam et omne bonum. de ut- 1376 [Mai rorumque vestrorum fide legalitatis et circumspectionis industria firmam fiduciam obtinentes, vobis ambobus, vel, predicto comite non presente, tibi Odolerio a prepo- sito supradicto, damus presentibus plenum et expressum mandatum ac omnimodam potestatem pro nobis et in animam nostram tanquam procuratoribus et nuntiis nostris ad hoc specialiter deputatis sanctissimo in Christo patri ac domino nostro domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis eccle- sie summo pontifici domino nostro reverendissimo, vel ei cui hoc sua sanctitas duxerit committendum, spondendi promittendi et juramentum prestandi, quod, si 10 vivente serenissimo ac invictissimo principe domino Carolo Romanorum impera- tore semper augusto domino et genitore nostro charissimo per principes elec- tores imperii Romani eligamur in regem, sine renitentia omnia et singula promit- temus jurabimus et etiam faciemus, que olim dictus genitor noster et dive memorie quondam imperator Henricus avus ejus, dum in Romanos reges electi forent, apostolice sedi et Romanis pontificibus facere et implere promiserunt et etiam juraverunt, quodque eadem personaliter per promissum et juramentum pro- prium faciemus et renovabimus dum per dictum dominum nostrum vel ejus nuntios desuper fuerimus requisiti, ratum gratum et stabile tenere et firmiter observare spondentes quicquid per dictos comitem et Odoleriumb duntaxat circa premissa 20 actum promissum factum et gestum fuerit ac juratum. presentium sub regie maje- statis nostre sigillo testimonio literarum, datum Oppenhaym anno 76 regni nostri anno tertio decimo. 5 15 1376 [Mai 24—29.] 24—29.] e. Gemeinsame Nuntiatur Johann’s und Audibert’s, mit Wenzel's Eidesleistung vom 9. Juni zu Frankfurt. 1376 Juni c. 6 bis Juli 3. 25 71. K. Wenzel bezeugt seine Eidesleistung, die er, ehe er zum Römischen König ge- 1376 wählt ist, vor den beiden päbstlichen Nuntien Bischof Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans für den Fall abgelegt hat daß er gewählt wird, mit den zwei Einschaltungen wie in der entsprechenden am 16. Juni 1376 abgegebenen Eides- leistung. 1376 Juni 9 Frankfurt. Juni 9. 30 35 Aus Vatik. Arch. sign. C fasc. 37 nr. 3 or. mb. c. sig. pend. das aber abgefallen ist; der Inhalt der Versprechungen im wesentlichen gleichlautend mit denjenigen r. 16. Juni, daher dort als Variante C durch Kollationirung beigefügt. Ohne Alinea. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 13 p. 20—26 ex originali archiri eccl. Rom., verweist für die Ein- schaltungen aus Heinrich VII auf Raynaldus 15, 118 und 56 d. h. annus 1312. 40. 41 und a. 1310. 3—7. Wenczeslaus dei gracia Boemie rex notum facimus tenore presencium universis, quod in manibus reverendi in Christo patris domini Johannis episcopi Agennensis et a) cod. Odoleno. b) cod. Odolenum. lentinois und Diois, und Vater eines natürlichen Soh- 40 nes Lancelot. Neben ihm gab es einen Verwandten Charles de Poitiers seigneur de Saint-Vallier, mit dem er 11. Aug. 1374 einen Familien-Vertrag über Erb- folge schloß und der frühestens 1410 starb. Dieser Charles hinterließ einen Sohn Louis de Saint-Vallier, 45 welcher 1416, verbündet mit seinem Bruder Jean Bi- schof von Valence Krieg gegen den gen. Louis II führte, nach dessen Tod den Titel comte de Valenti- nois et de Diois annahm, schließlich aber seine An- sprüche 1423 an K. Karl VII von Frankreich abtrat. Vielleicht ist oben jener Charles gemeint oder Louis II. Valence gehörte zum Arelatensischen Reich. Vgl. L'art de vérifier les dates ed. 1818 in 8ro t. 10 p. 468 f. 476—478. Ganz falsch ist bei Pelzel Wenzel 1, 47 ein Graf Valentin von Pictavia verstanden, der Vor- name fehlt eben in der Vollmacht. 1 Bisch. Johann von Agen wird dem bisherigen
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108 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 honorabilis viri Audiberti prepositi ecclesie Pynniacensis nunciorum sanctissimi in Juni 9. Christo patris et domini nostri reverendissimi domini Gregorii digna dei provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis subscriptas pro- missiones et juramenta, que iidem nuncii ejusdem domini nostri pape et sancte Romane ecclesie vice et nomine receperunt a nobis, fecimus promisimus prestitimus 5 et juravimus ad sancta dei ewangelia corporaliter per nos tacta secundum tenorem et continenciam qui sequitur in hec verba. Nos Wenczeslaus dei gracia rex Boemie vobis reverendo in Christo patri domino Johanni episcopo Agennensi et vobis honorabili Audiberto preposito Pynhiacensi nunciis sanctissimi in Christo patris et domini domini Gregorii digna dei providencia t0 sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis pro ipso et ecclesia Romana subscripta recipientibus bona fide promittimus et juramus, quod, si nos deo favente contingat in regem Romanorum eligi in imperatorem postmodum assumen- dum, faciemus prestabimus concedemus et promittemus [weiter wie in der Urkunde A v. 16. Juni, mit einigen Abweichungen welche dort als Variante C angemerkt sind; 45 namentlich ist der marchionatus Anchonitanus in Wenzel's Worten bei Aufzählungen der dem Papst gewährleisteten Gebietstheile nie erwähnt, gerade wie in der Urkunde B vom 16. Juni 1376; und Ferraria, das in B regelmäßig steht gerade wie in A, wird in unsrer Urk. ebenfalls öfters nicht genannt, obschon es auch vorkommt, m. s. die Varianten]. In quorum omnium et singulorum testimonium nos Wenczeslaus rex Boemie predictus presentes nostras patentes literas per Wilhelmum Kortelangen imperialium literarum registratorem scribi necnon sigilli nostri regii Boemie jussimus appensione 1376 muniri. datum1 in opido Frankenfurt super Mogano anno domini millesimo trecen- Juni 9. tesimo septuagesimo sexto, indictione quartadecima, die 9. mensis junii, regni nostri 25 anno quartodecimo. testes hujus rei sunt reverendus in Christo pater dominus Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, illustris Heinricus dux Briegensis, honorabiles Conradus de Gisenheim decanus Spirensis imperialis aule prothonotarius et Jacobus Wigandi prepositus in Wolframskirchen Olomucensis dyo- cesis, necnon nobilis Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, ad premissa 30 vocati specialiter et rogati. 20 [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. Per dominum .. regem Nicolaus Camericensis prepositus. (1376 vor 72. Päbstliche Anweisung für die Nuntien Bischof Johann von Agen und Probst Audi- c. Juní bert von Pignans, an diese übergeben durch Odolerius Bonczonis zu Aix in Savoyen 35 20—25.] [1376 c. Juni 21/29], abgefaßt [vor c. Juni 2%/25J.2 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 84b—85b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 576—577 ad nr. 598 e cod. eod. Copia instructionum per dominum Odolerium domini imperatoris cappellanum preposito et michi Agennensi episcopo pro parte domini nostri traditarum in Sabaudia 40 Nuntius Probst Audibert von Pignans in nr. 66 am 20. Mai 1376 vom Pabst empfohlen, er mag demnach am 21. von Arignon abgereist sein. Wenn er nach der alten Berechnung der Entfernung in nr. 64 Art. 3 etwa 16 Tage nach Frankfurt brauchte, so kam er am 5. Juni dort an, und seine Wirksamkeit mochte am 6. beginnen. Am 3. Juli aber erfolgte nach nr. 64 Art. 5 die Rückkunft der Beiden nach Avignon. 1 Vgl. nr. 67 Art. 4 ex. 2 Aus nr. 64 Art. 4 sieht man, daßs Johann und Audibert noch gut 4 Tage nach der Wahl rom 10. Juni in Frankfurt verweilten, also jedenfalls bis zum 13. incl., und daß sie somit nicht ror dem 14. ab- reisten, was damit stimmt daßt nach nr. 64 Art. 6. die Eidesleistung Wenzel's, welche gemäß der Urkunde am 16. vor sich gegangen ist, vor Thomas de Amanatis 45
108 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 honorabilis viri Audiberti prepositi ecclesie Pynniacensis nunciorum sanctissimi in Juni 9. Christo patris et domini nostri reverendissimi domini Gregorii digna dei provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis subscriptas pro- missiones et juramenta, que iidem nuncii ejusdem domini nostri pape et sancte Romane ecclesie vice et nomine receperunt a nobis, fecimus promisimus prestitimus 5 et juravimus ad sancta dei ewangelia corporaliter per nos tacta secundum tenorem et continenciam qui sequitur in hec verba. Nos Wenczeslaus dei gracia rex Boemie vobis reverendo in Christo patri domino Johanni episcopo Agennensi et vobis honorabili Audiberto preposito Pynhiacensi nunciis sanctissimi in Christo patris et domini domini Gregorii digna dei providencia t0 sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis pro ipso et ecclesia Romana subscripta recipientibus bona fide promittimus et juramus, quod, si nos deo favente contingat in regem Romanorum eligi in imperatorem postmodum assumen- dum, faciemus prestabimus concedemus et promittemus [weiter wie in der Urkunde A v. 16. Juni, mit einigen Abweichungen welche dort als Variante C angemerkt sind; 45 namentlich ist der marchionatus Anchonitanus in Wenzel's Worten bei Aufzählungen der dem Papst gewährleisteten Gebietstheile nie erwähnt, gerade wie in der Urkunde B vom 16. Juni 1376; und Ferraria, das in B regelmäßig steht gerade wie in A, wird in unsrer Urk. ebenfalls öfters nicht genannt, obschon es auch vorkommt, m. s. die Varianten]. In quorum omnium et singulorum testimonium nos Wenczeslaus rex Boemie predictus presentes nostras patentes literas per Wilhelmum Kortelangen imperialium literarum registratorem scribi necnon sigilli nostri regii Boemie jussimus appensione 1376 muniri. datum1 in opido Frankenfurt super Mogano anno domini millesimo trecen- Juni 9. tesimo septuagesimo sexto, indictione quartadecima, die 9. mensis junii, regni nostri 25 anno quartodecimo. testes hujus rei sunt reverendus in Christo pater dominus Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, illustris Heinricus dux Briegensis, honorabiles Conradus de Gisenheim decanus Spirensis imperialis aule prothonotarius et Jacobus Wigandi prepositus in Wolframskirchen Olomucensis dyo- cesis, necnon nobilis Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, ad premissa 30 vocati specialiter et rogati. 20 [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. Per dominum .. regem Nicolaus Camericensis prepositus. (1376 vor 72. Päbstliche Anweisung für die Nuntien Bischof Johann von Agen und Probst Audi- c. Juní bert von Pignans, an diese übergeben durch Odolerius Bonczonis zu Aix in Savoyen 35 20—25.] [1376 c. Juni 21/29], abgefaßt [vor c. Juni 2%/25J.2 Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 84b—85b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 576—577 ad nr. 598 e cod. eod. Copia instructionum per dominum Odolerium domini imperatoris cappellanum preposito et michi Agennensi episcopo pro parte domini nostri traditarum in Sabaudia 40 Nuntius Probst Audibert von Pignans in nr. 66 am 20. Mai 1376 vom Pabst empfohlen, er mag demnach am 21. von Arignon abgereist sein. Wenn er nach der alten Berechnung der Entfernung in nr. 64 Art. 3 etwa 16 Tage nach Frankfurt brauchte, so kam er am 5. Juni dort an, und seine Wirksamkeit mochte am 6. beginnen. Am 3. Juli aber erfolgte nach nr. 64 Art. 5 die Rückkunft der Beiden nach Avignon. 1 Vgl. nr. 67 Art. 4 ex. 2 Aus nr. 64 Art. 4 sieht man, daßs Johann und Audibert noch gut 4 Tage nach der Wahl rom 10. Juni in Frankfurt verweilten, also jedenfalls bis zum 13. incl., und daß sie somit nicht ror dem 14. ab- reisten, was damit stimmt daßt nach nr. 64 Art. 6. die Eidesleistung Wenzel's, welche gemäß der Urkunde am 16. vor sich gegangen ist, vor Thomas de Amanatis 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 109 in loco de Aquis,1 ubi eum reperimus dum a revertebamur a domino impe-(1376 vor c. Juni ratore. 20—25.] Venerabili fratri Johanni episcopo Agennensi et dilecto filio Audiberto preposito Pinchiacensi Forojuliensis diocesis apostolice sedis nuntiis salutem etc. b Instructiones et respontiones ad scripta nuper per te fili preposite 2 et ad expo- sitac per dilectum filium Odolerium prepositum ecclesie sancti Egidii Pragensis nun- cium carissimi in Christo filii nostri Caroli Romanorum imperatoris semper augusti. [1] In primis cum tu, frater episcope Agennensis, et tu, preposite, seu alter vestrum receperitis bullam apostolicam3 cum hujusmodi instructionibus nostris literis 10 inclusam, continentem, qualiter, ut eodem imperatore vivente electio de carissimo in Christo filio nostro Wenceslao rege Boemie ilustri primogenito dicti imperatoris in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendo celebrari valeat, graciam beneplacitum et favorem auctoritate apostolica concedimus et assensum prestamus: bullam ipsam apud vos tenebitis nec ipsam dicto imperatori assignabitis nisi primo- 15 et ante omnia literas imperiales ab ipso imperatore receperitis sub hac forma, vide- licet quod ipse imperator in suis literis suo magno sigillo munitis, que sint de data diei 26. aprilis proxime preteriti, sicut sunt ille quas nunc apportavit5 dictus Odole- rius, d vel de data anteriori,‘ petat et supplicet nobis, ut ad factum electionis in regem Romanorum dicti Wenceslai regis Boemie primogeniti sui in imperatorem postmodum promovendi graciam favorem et beneplacitum adhibere et prestare dignemur; quas literas procuretis habere in quam meliori et pleniori forma poteritis, quia in aliis ! de beneplacito nulla fit mentio. [2] Item ante traditionem dicte bulle predicti imperator et Venceslaus rex jura- menta prestabunt, que dictus imperator et clare memorie Johannes ejus genitor 25 ante electionem dicti imperatoris prestiterunt, quorum copiam tu, fili preposite, tecum 5 20 a) cod. dum dum. b) cod. ohne Absatz. c) cod. proposite et ad exproposita. d) cod. Odolenus. 30 35 40 nach Abreise der beiden genannten stattfinden sollte. Die Ankunst der letzteren zu Avignon fällt nach nr. 64 Art. 5 auf den 3. Juli. Also brauchten sie zu der ganzen Reise von Frankfurt nach Avignon die Zeit vom 14. Juni bis 3. Juli, das sind 20 Tage, oder nach Abrechnung dar fünftägigen Gefangenschaft ge- nauer nur 15 Tage, was fast aufs Haar stimmt mit dem in nr. 64 Art. 3 angenommenen Erfordernis von 16 Tagen: sie brauchten einen Tag weniger, sei es nun daßs sie, da durch jenen Unfall Zeit verloren wor- den war, sich nachher um so mehr beeilten, oder daf es überhaupt rascher gieng. Rechnet man die Reise von Frankfurt nach Aix zu 5/7 des ganzen Wegs oder zu 101/2 Tagen, diejenige von Aix nach Arignon zu 2/7 des ganzen Wegs oder zu 41/2 Tagen, so trafen Jo- hann und Audibert etwa am 29. Juni zu Aix mit dem von Avignon heimkehrenden Odolerius zusammen, der ihnen dort die päpstliche Anweisung nr. 72 und 75 45 übergab: vorausgesetzt nemlich daß die 5 Tage Ge- fangenschaft in den 1. Abschnitt der Reise, zwischen Frankfurt und Aix, fielen; oder es war ungefähr am 24. Juni, falls dieser Aufenthalt (nr. 64 Art. 5) in dem 2. Theil der Reise, zwischen Aix und Arignon, 50 vorkam. Hat Odolerius von Avignon nach Aix unge- fähr eben so lange gebraucht wie Johann und Audibert von Aix nach Avignon, so ist dieser etwa am 25, wenn sie am 29., oder er ist am 20., wenn sie am 24. Juni in Aix zusammentrafen, von Avignon abgereist. Die Ab- fassung der von ihm aus der Kurie mitgebrachten und zu Aix übergebenen Anweisung muß daher etwa vor 25. oder beziehungsweise vor 20. Juni angesetzt werden. 1 Aquae Allobrogum, Aix, in Saroyen am südöst- lichen Ufer des lac du Bourget. 2 Diese Scripta sind nicht erhalten. 3 Die copia bulle apostolice vom 7. Mai 1376 nr. 74, welche also zu dieser Anweisung gehört. 4 Dießs ist die Fassung der Ausdrücke in der Bulle rom 7. Mai 1376, auch ihrer Reihenfolge nach, nr. 74. 5 Es ist wol die Fertigung dieses Gesandten an den Pabst r. 24—29. Mai 1376 nr. 70 gemeint, aber das von ihm mitgebrachte und vom 26. April datierte Schr. des Kaisers ist nicht erhalten. 6 Vgl. die Kanzlei-Aufzeichnung litere infrascripte videntur necessarie zw. 1376 Juli 3 und 1377 Sept. 22; unter dem frühern Datum als vom 26. Apr. ist dort einer erwähnt als wirklich bei der Kurie ein- getroffen, der vom 4. April den wir noch haben, nr. 73. 7 d. h. offenbar in dem von Odolerius dem Pabst überbrachten Schr. des Kaisers, das weiter oben hier erwähnt ist als datiert vom 26. April und das der Kurie nicht genügte weil ron beneplacitum darin nicht die Rede war; auch in dem vom 4. April kommt dieser Ausdruck dann noch nicht vor, obschon er gerade der verlangte war.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 109 in loco de Aquis,1 ubi eum reperimus dum a revertebamur a domino impe-(1376 vor c. Juni ratore. 20—25.] Venerabili fratri Johanni episcopo Agennensi et dilecto filio Audiberto preposito Pinchiacensi Forojuliensis diocesis apostolice sedis nuntiis salutem etc. b Instructiones et respontiones ad scripta nuper per te fili preposite 2 et ad expo- sitac per dilectum filium Odolerium prepositum ecclesie sancti Egidii Pragensis nun- cium carissimi in Christo filii nostri Caroli Romanorum imperatoris semper augusti. [1] In primis cum tu, frater episcope Agennensis, et tu, preposite, seu alter vestrum receperitis bullam apostolicam3 cum hujusmodi instructionibus nostris literis 10 inclusam, continentem, qualiter, ut eodem imperatore vivente electio de carissimo in Christo filio nostro Wenceslao rege Boemie ilustri primogenito dicti imperatoris in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendo celebrari valeat, graciam beneplacitum et favorem auctoritate apostolica concedimus et assensum prestamus: bullam ipsam apud vos tenebitis nec ipsam dicto imperatori assignabitis nisi primo- 15 et ante omnia literas imperiales ab ipso imperatore receperitis sub hac forma, vide- licet quod ipse imperator in suis literis suo magno sigillo munitis, que sint de data diei 26. aprilis proxime preteriti, sicut sunt ille quas nunc apportavit5 dictus Odole- rius, d vel de data anteriori,‘ petat et supplicet nobis, ut ad factum electionis in regem Romanorum dicti Wenceslai regis Boemie primogeniti sui in imperatorem postmodum promovendi graciam favorem et beneplacitum adhibere et prestare dignemur; quas literas procuretis habere in quam meliori et pleniori forma poteritis, quia in aliis ! de beneplacito nulla fit mentio. [2] Item ante traditionem dicte bulle predicti imperator et Venceslaus rex jura- menta prestabunt, que dictus imperator et clare memorie Johannes ejus genitor 25 ante electionem dicti imperatoris prestiterunt, quorum copiam tu, fili preposite, tecum 5 20 a) cod. dum dum. b) cod. ohne Absatz. c) cod. proposite et ad exproposita. d) cod. Odolenus. 30 35 40 nach Abreise der beiden genannten stattfinden sollte. Die Ankunst der letzteren zu Avignon fällt nach nr. 64 Art. 5 auf den 3. Juli. Also brauchten sie zu der ganzen Reise von Frankfurt nach Avignon die Zeit vom 14. Juni bis 3. Juli, das sind 20 Tage, oder nach Abrechnung dar fünftägigen Gefangenschaft ge- nauer nur 15 Tage, was fast aufs Haar stimmt mit dem in nr. 64 Art. 3 angenommenen Erfordernis von 16 Tagen: sie brauchten einen Tag weniger, sei es nun daßs sie, da durch jenen Unfall Zeit verloren wor- den war, sich nachher um so mehr beeilten, oder daf es überhaupt rascher gieng. Rechnet man die Reise von Frankfurt nach Aix zu 5/7 des ganzen Wegs oder zu 101/2 Tagen, diejenige von Aix nach Arignon zu 2/7 des ganzen Wegs oder zu 41/2 Tagen, so trafen Jo- hann und Audibert etwa am 29. Juni zu Aix mit dem von Avignon heimkehrenden Odolerius zusammen, der ihnen dort die päpstliche Anweisung nr. 72 und 75 45 übergab: vorausgesetzt nemlich daß die 5 Tage Ge- fangenschaft in den 1. Abschnitt der Reise, zwischen Frankfurt und Aix, fielen; oder es war ungefähr am 24. Juni, falls dieser Aufenthalt (nr. 64 Art. 5) in dem 2. Theil der Reise, zwischen Aix und Arignon, 50 vorkam. Hat Odolerius von Avignon nach Aix unge- fähr eben so lange gebraucht wie Johann und Audibert von Aix nach Avignon, so ist dieser etwa am 25, wenn sie am 29., oder er ist am 20., wenn sie am 24. Juni in Aix zusammentrafen, von Avignon abgereist. Die Ab- fassung der von ihm aus der Kurie mitgebrachten und zu Aix übergebenen Anweisung muß daher etwa vor 25. oder beziehungsweise vor 20. Juni angesetzt werden. 1 Aquae Allobrogum, Aix, in Saroyen am südöst- lichen Ufer des lac du Bourget. 2 Diese Scripta sind nicht erhalten. 3 Die copia bulle apostolice vom 7. Mai 1376 nr. 74, welche also zu dieser Anweisung gehört. 4 Dießs ist die Fassung der Ausdrücke in der Bulle rom 7. Mai 1376, auch ihrer Reihenfolge nach, nr. 74. 5 Es ist wol die Fertigung dieses Gesandten an den Pabst r. 24—29. Mai 1376 nr. 70 gemeint, aber das von ihm mitgebrachte und vom 26. April datierte Schr. des Kaisers ist nicht erhalten. 6 Vgl. die Kanzlei-Aufzeichnung litere infrascripte videntur necessarie zw. 1376 Juli 3 und 1377 Sept. 22; unter dem frühern Datum als vom 26. Apr. ist dort einer erwähnt als wirklich bei der Kurie ein- getroffen, der vom 4. April den wir noch haben, nr. 73. 7 d. h. offenbar in dem von Odolerius dem Pabst überbrachten Schr. des Kaisers, das weiter oben hier erwähnt ist als datiert vom 26. April und das der Kurie nicht genügte weil ron beneplacitum darin nicht die Rede war; auch in dem vom 4. April kommt dieser Ausdruck dann noch nicht vor, obschon er gerade der verlangte war.
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110 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. [1376 vorportasti, addito a etiam in hujusmodi juramento per dictum Venceslaum regem pre- c. Juní stando, quod idem Venceslaus rex renovabit et de novo prestabit omnia et singula 20—25.) juramenta, que predictus imperator pater suus necnon et clare memorie imperator Henricus dicti imperatoris avus Romanis pontificibus et Romane ecclesie prestiterunt, infra octo dies post electionem de ipso Venceslao rege factam, prout etiam in infor- matione tibi, preposite, alias data continetur. 1 super quibus omnibus cautiones b sufficientes habeatis et specialiter ab eodem Venceslao literas patentes manu publica confectas ac magno sigillo regni Boemie sigillatas. [3] Item habeatis juramenta sive alias cautiones ab eisdem imperatore et Venceslao rege, quod idem electione de ipso celebrata, antequam amministret in aliquo 10 seu coronam recipiat, personaliter veniet ad nostram presentiam vel speciales ac sollempnes nuntios cum sufficienti et pleno mandato ad nos transmittet et a nobis per se vel hujusmodi nuntios petet sue electionis approbationem et alia peti consueta per electos in regem Romanorum in imperatores postmodum promovendos, et quod ante approbationem hujusmodi non ministrabit nec dictam coronam recipiet. [4] Jurabit insuper ad partem et secrete dictus Venceslaus rex etc per suas patentes literas suo sigillo sigillatas promittet, quod ipse ad imperium assumptus numquam procurabit seu fatiet aliquem, descendentem ab eo propinquum vel extra- neum, se vivente vel renuntiante eligi in regem Romanorum ad imperium postmodum promovendum nisi de licentia et consensu et beneplacito nostris seu successorum 20 nostrorum, et, si quis vellet contrarium attemptare, pro posse impediret.2 [5] Item de premissis omnibus pro sedis apostolice cautela confici faciatis publica instrumenta que camerario nostro assignare quamtotius non tardetis. 5 15 1376 73. Erste Beilage zu nr. 72 Art. 1: K. Karl IV an P. Gregor XI, bittet, für die Vor- Apr. 4. nahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, um Benivolentia Zustimmung 25 Gnade und Gunst. 1376 Apr. 4 Nürnberg. A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 84 a cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322n f. 240 b ch. sec. 17. Baluz, vitae 2, 793 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. (unser A); Leibnitz mantissa 2, 261 nr. 50b aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 220 f. nr. 172. — (Georgisch Reg. 2, 720 aus Lünig; deutscher 30 Auszug bei Pelzel Karl 2, 899 f. aus Leibnitz.) Litera domini Caroli de assensu etc.3 Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providentia a) cod adito. b) unter -d. h. ausgestrichen facientes. e] de. in cod. 1 Die Anweisung ur. 62, die auch in nr. 67 gleich vorn erwähnt ist. 2 Vgl. das Versprechen K. Karl’s IV für sich und Wenzel dat. Tangermunde 1377 Sept. 23. 3 Dieser Brief ist erwähnt in der päpstlichen Kanz- lei-Aufzeichnung nr. 86 Art. 1 ex. in den Worten litera vero alias transmissa fuit de data 2 nonas aprilis [Apr. 4]. Man hat es hier mit einem ähn- lichen Aktenstücke der Diplomatie zu thun wie bei Karl’s Schreiben an Gregor rom 6. Merz 1376 nr. 87: dasselbe ist in der kaiserlichen Kanzlei entstanden, auf Veranlassung der Kurie, welche die Ausfertigung ihrer rechtskräftigen Zustimmung zu der Vornahme der Wahl Wenzel's an die Bedingung des Erlasses eines solchen kaiserlichen Schreibens knüpfte; es ist aber nicht wirk- 35 lich schon am 4. April 1376 erlassen sondern nur zurückdatiert auf diesen Tag. Wäre das Datum des 4. Apr. richtig, so würde der Charakter des Briefs ganz unvereinbar sein mit dem entschieden echten In- halt des kais. Schr. vom 30. Merz nr. 60 das in die- selbe Zeit fällt, und würde sich eben so wenig mit dem 1. Punkte der capitula concordata nr. 63, von 1376 nach Mai 4, reimen lassen. Dieses Datum also kann nicht richtig sein. Dasselbe erklärt sich aber auch vollkommen aus der copia instructionum nr. 72. Dort wird den beiden Nuntien für den Kaiser eine päpstliche Bulle r. 7. Mai nr. 74 mitgetheilt, welche die Vornahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten seines 40 45
110 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. [1376 vorportasti, addito a etiam in hujusmodi juramento per dictum Venceslaum regem pre- c. Juní stando, quod idem Venceslaus rex renovabit et de novo prestabit omnia et singula 20—25.) juramenta, que predictus imperator pater suus necnon et clare memorie imperator Henricus dicti imperatoris avus Romanis pontificibus et Romane ecclesie prestiterunt, infra octo dies post electionem de ipso Venceslao rege factam, prout etiam in infor- matione tibi, preposite, alias data continetur. 1 super quibus omnibus cautiones b sufficientes habeatis et specialiter ab eodem Venceslao literas patentes manu publica confectas ac magno sigillo regni Boemie sigillatas. [3] Item habeatis juramenta sive alias cautiones ab eisdem imperatore et Venceslao rege, quod idem electione de ipso celebrata, antequam amministret in aliquo 10 seu coronam recipiat, personaliter veniet ad nostram presentiam vel speciales ac sollempnes nuntios cum sufficienti et pleno mandato ad nos transmittet et a nobis per se vel hujusmodi nuntios petet sue electionis approbationem et alia peti consueta per electos in regem Romanorum in imperatores postmodum promovendos, et quod ante approbationem hujusmodi non ministrabit nec dictam coronam recipiet. [4] Jurabit insuper ad partem et secrete dictus Venceslaus rex etc per suas patentes literas suo sigillo sigillatas promittet, quod ipse ad imperium assumptus numquam procurabit seu fatiet aliquem, descendentem ab eo propinquum vel extra- neum, se vivente vel renuntiante eligi in regem Romanorum ad imperium postmodum promovendum nisi de licentia et consensu et beneplacito nostris seu successorum 20 nostrorum, et, si quis vellet contrarium attemptare, pro posse impediret.2 [5] Item de premissis omnibus pro sedis apostolice cautela confici faciatis publica instrumenta que camerario nostro assignare quamtotius non tardetis. 5 15 1376 73. Erste Beilage zu nr. 72 Art. 1: K. Karl IV an P. Gregor XI, bittet, für die Vor- Apr. 4. nahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, um Benivolentia Zustimmung 25 Gnade und Gunst. 1376 Apr. 4 Nürnberg. A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 84 a cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322n f. 240 b ch. sec. 17. Baluz, vitae 2, 793 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. (unser A); Leibnitz mantissa 2, 261 nr. 50b aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 220 f. nr. 172. — (Georgisch Reg. 2, 720 aus Lünig; deutscher 30 Auszug bei Pelzel Karl 2, 899 f. aus Leibnitz.) Litera domini Caroli de assensu etc.3 Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providentia a) cod adito. b) unter -d. h. ausgestrichen facientes. e] de. in cod. 1 Die Anweisung ur. 62, die auch in nr. 67 gleich vorn erwähnt ist. 2 Vgl. das Versprechen K. Karl’s IV für sich und Wenzel dat. Tangermunde 1377 Sept. 23. 3 Dieser Brief ist erwähnt in der päpstlichen Kanz- lei-Aufzeichnung nr. 86 Art. 1 ex. in den Worten litera vero alias transmissa fuit de data 2 nonas aprilis [Apr. 4]. Man hat es hier mit einem ähn- lichen Aktenstücke der Diplomatie zu thun wie bei Karl’s Schreiben an Gregor rom 6. Merz 1376 nr. 87: dasselbe ist in der kaiserlichen Kanzlei entstanden, auf Veranlassung der Kurie, welche die Ausfertigung ihrer rechtskräftigen Zustimmung zu der Vornahme der Wahl Wenzel's an die Bedingung des Erlasses eines solchen kaiserlichen Schreibens knüpfte; es ist aber nicht wirk- 35 lich schon am 4. April 1376 erlassen sondern nur zurückdatiert auf diesen Tag. Wäre das Datum des 4. Apr. richtig, so würde der Charakter des Briefs ganz unvereinbar sein mit dem entschieden echten In- halt des kais. Schr. vom 30. Merz nr. 60 das in die- selbe Zeit fällt, und würde sich eben so wenig mit dem 1. Punkte der capitula concordata nr. 63, von 1376 nach Mai 4, reimen lassen. Dieses Datum also kann nicht richtig sein. Dasselbe erklärt sich aber auch vollkommen aus der copia instructionum nr. 72. Dort wird den beiden Nuntien für den Kaiser eine päpstliche Bulle r. 7. Mai nr. 74 mitgetheilt, welche die Vornahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten seines 40 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 111 sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- 1376 Apr. 4. dissimo Karolus quartus divina favente clementia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex a reverentiam debitam et honorem. sanctissime pater et domine reverendissime. cum omnes principes electores imperii tam ecclesiastici quam etiam seculares, nobis jam corporea valitudine viribus lacessitis et senio, in relevamen et adjutorium nostrum, qui tamen imperio cedere vel renuntiare non volumus, serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum in Romanorum regem disposuerint concorditer eligendum, cumque, beatissime pater, constet quod nos et domum nostram etiam dum adhuc essetis in minoribus 10 constituti, semper sinceris et promotivis fueritis prosecuti favoribus,1 prout etiam experientia rei teste prosequi non cessatis, super quo vobis gratiarum referimus multiplices actiones: sanctitati prefate cordialiter b et multum humiliter supplicamus, quatenus hujusmodi sinceritatis et affectionis paterne plus solito nunc memores ad dictam electionem vestre beatitudinis adhibere dignemini benivolentiam pariter et 15 assensum, dictoque filio nostro Boemie regi in Romanorum regem eligendo benignas apostolice sedis exhibere gratias et favores, in eo tam nobis quam eidem regi, pater sancte, specialissimam consolationem et gratiam facientes. personam vestram sanctis- simam sanam et incolumem conservare dignetur altissimus cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. presentium sub imperialis nostre majestatis 20 sigillo testimonio literarum. datum Nuremberg anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indictione quarta decima, 2 non. april., regnorum nostrorum anno De mandato domini imperatoris trigesimo, imperii vero vigesimo secundo. Nicolaus Camericensis prepositus. 5 1376 Apr. 4. 25 74. Zweite Beilage zu nr. 72 Art. 1: P. Gregor XI an K. Karl IV, ertheilt, für die 1376 Mai 7. Vornahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, apostolische Gnade Benepla- citum Gunst und Zustimmung. 1376 Mai 7 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 86b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 578 ad nr. 598 e cod. eod. Copia bulle apostolice, per quam dominus noster concedit, quod electio domini 30 regis Boemie in regem Romanorum fieri possit vivente presente imperatore. 2 a) et B. rex de. B, wie auch s. pater et d. rev. b) B irrig concordialiter. 35 40 Vaters genehmigt. Doch sollen sie von derselben nur unter Umständen Gebrauch machen: wenn nemlich der Kaiser zuvor in einem Schreiben an den Pabst um gracia fa- vor beneplacitum dazu bitte; und dieses Schr. müsse ausgefertigt sein vom 26. Apr. (wie ein eben durch Odolerius vom Kaiser überbrachtes Schr. ähnlichen In- halts, das verworfen wurde, weil es nichts rom bene- placitum sagte) oder aber de data anteriori. Dieses Schr. von noch früherem Datum als dem 26. Apr. ist wol das obige vom 4. April, es war bestimmt als nachträgliche Ursache der Bulle vom 7. Mai zu gelten; diese, welche wirklich das beneplacitum ertheilte, sollte als Antwort darauf erscheinen. Aber als das kais. 45 Schr. v. 4. Apr. bei der Kurie ankam, war das wich- tige Wort beneplacitum ersetzt durch benivolentia, es sprach sonst breit von assensus gratiae favores conso- latio und wider gratia, aber die Hauptsache fehlte. Deshalb genügte es ebensalls nicht, und es wurde dann 50 in der Aufzeichnung nr. 86 das Schr. v. 6. Merz ver- langt, in welchem gratia beneplacitum favor consensus stehen sollte und nun auch wirklich stand (die Aende- rung assensus st. consensus ist unwesentlich). In welche Zeit aber fallt in Wirklichkeit die Ausfertigung dieses vorausdatierten Briefs vom 4. April? Jeden- falls nach der copia instructionum nr. 72 vom Juni, also auch erst nach der schon geschehenen Erwählung K. Wenzel's. Und ebenso fällt sie vor die auf 1377 zu setzende Ausfertigung der Schreiben vom 6. Merz 1376 nr. 87 und vom 3. Mai 1376 nr. 88, und auch vor die Aufzeichnung Litere infrascripte nr. 86 in welcher unser Brief als schon eingelaufen erwähnt ist. Man sicht also, daß dazwischen noch Unterhandlungen gepflogen wurden, wenn auch die obigen Instruktionen für die beiden Nuntien zu spät kamen. 1 Vgl. die ähnliche Stelle in dem Schr. Gregor's XI v. 23. Febr. 1376 in der Note zu nr. 61 p. 94. 2 Die Bulle ist erwähnt in der copia instructionum nr. 72 zu der sie gehört und aus deren muthmaßslicher
C. Verhandlungen mit der Kurie. 111 sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- 1376 Apr. 4. dissimo Karolus quartus divina favente clementia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex a reverentiam debitam et honorem. sanctissime pater et domine reverendissime. cum omnes principes electores imperii tam ecclesiastici quam etiam seculares, nobis jam corporea valitudine viribus lacessitis et senio, in relevamen et adjutorium nostrum, qui tamen imperio cedere vel renuntiare non volumus, serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum in Romanorum regem disposuerint concorditer eligendum, cumque, beatissime pater, constet quod nos et domum nostram etiam dum adhuc essetis in minoribus 10 constituti, semper sinceris et promotivis fueritis prosecuti favoribus,1 prout etiam experientia rei teste prosequi non cessatis, super quo vobis gratiarum referimus multiplices actiones: sanctitati prefate cordialiter b et multum humiliter supplicamus, quatenus hujusmodi sinceritatis et affectionis paterne plus solito nunc memores ad dictam electionem vestre beatitudinis adhibere dignemini benivolentiam pariter et 15 assensum, dictoque filio nostro Boemie regi in Romanorum regem eligendo benignas apostolice sedis exhibere gratias et favores, in eo tam nobis quam eidem regi, pater sancte, specialissimam consolationem et gratiam facientes. personam vestram sanctis- simam sanam et incolumem conservare dignetur altissimus cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. presentium sub imperialis nostre majestatis 20 sigillo testimonio literarum. datum Nuremberg anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indictione quarta decima, 2 non. april., regnorum nostrorum anno De mandato domini imperatoris trigesimo, imperii vero vigesimo secundo. Nicolaus Camericensis prepositus. 5 1376 Apr. 4. 25 74. Zweite Beilage zu nr. 72 Art. 1: P. Gregor XI an K. Karl IV, ertheilt, für die 1376 Mai 7. Vornahme der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, apostolische Gnade Benepla- citum Gunst und Zustimmung. 1376 Mai 7 Avignon. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 86b ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 578 ad nr. 598 e cod. eod. Copia bulle apostolice, per quam dominus noster concedit, quod electio domini 30 regis Boemie in regem Romanorum fieri possit vivente presente imperatore. 2 a) et B. rex de. B, wie auch s. pater et d. rev. b) B irrig concordialiter. 35 40 Vaters genehmigt. Doch sollen sie von derselben nur unter Umständen Gebrauch machen: wenn nemlich der Kaiser zuvor in einem Schreiben an den Pabst um gracia fa- vor beneplacitum dazu bitte; und dieses Schr. müsse ausgefertigt sein vom 26. Apr. (wie ein eben durch Odolerius vom Kaiser überbrachtes Schr. ähnlichen In- halts, das verworfen wurde, weil es nichts rom bene- placitum sagte) oder aber de data anteriori. Dieses Schr. von noch früherem Datum als dem 26. Apr. ist wol das obige vom 4. April, es war bestimmt als nachträgliche Ursache der Bulle vom 7. Mai zu gelten; diese, welche wirklich das beneplacitum ertheilte, sollte als Antwort darauf erscheinen. Aber als das kais. 45 Schr. v. 4. Apr. bei der Kurie ankam, war das wich- tige Wort beneplacitum ersetzt durch benivolentia, es sprach sonst breit von assensus gratiae favores conso- latio und wider gratia, aber die Hauptsache fehlte. Deshalb genügte es ebensalls nicht, und es wurde dann 50 in der Aufzeichnung nr. 86 das Schr. v. 6. Merz ver- langt, in welchem gratia beneplacitum favor consensus stehen sollte und nun auch wirklich stand (die Aende- rung assensus st. consensus ist unwesentlich). In welche Zeit aber fallt in Wirklichkeit die Ausfertigung dieses vorausdatierten Briefs vom 4. April? Jeden- falls nach der copia instructionum nr. 72 vom Juni, also auch erst nach der schon geschehenen Erwählung K. Wenzel's. Und ebenso fällt sie vor die auf 1377 zu setzende Ausfertigung der Schreiben vom 6. Merz 1376 nr. 87 und vom 3. Mai 1376 nr. 88, und auch vor die Aufzeichnung Litere infrascripte nr. 86 in welcher unser Brief als schon eingelaufen erwähnt ist. Man sicht also, daß dazwischen noch Unterhandlungen gepflogen wurden, wenn auch die obigen Instruktionen für die beiden Nuntien zu spät kamen. 1 Vgl. die ähnliche Stelle in dem Schr. Gregor's XI v. 23. Febr. 1376 in der Note zu nr. 61 p. 94. 2 Die Bulle ist erwähnt in der copia instructionum nr. 72 zu der sie gehört und aus deren muthmaßslicher
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112 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. Gregorius episcopus servus servorum dei carissimo in Christo filio Carolo Roma- norum imperatori semper augusto salutem et apostolicam benedictionem. providentia sedis apostolice circumspecta, qualitates? temporum ac status et conditiones perso- narum diligenter attendens, nonnulla personis generis claritate sublimibus deo et sibi devotis, prout in deo cognoscit expedire gratiose, concedit, que in aliis merito 5 denegantur. sane nuper, fili carissime, nobis humiliter supplicastis, ut electioni, de persona carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris nati tui in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendi te adhuc in humanis agente faciende, solitam graciam beneplacitum et favorem adhibere et prestare dignaremur b. nos igitur attendentes puritatem devotionis, quam ad deum et ad illa, 10 que divinis et apostolice sedis beneplacitis et honoribus conveniunt, gerere compro- baris, ac considerantes attente quod idem Wenceslaus rex de tua et domorum regalium prosapia descendit que in fide reverentia et devotione Romane ecclesie continue perstiterunt, ac sperantes in domino quod ipse tua et aliorum suorum progenitorum sequendo vestigia in eisdem fide reverentia et devotione constanter erga nos nostros- 15 que successores Romanos pontifices et ipsam ecclesiam persistet ac gratitudinis debito aliis meritorum titulis et virtuosis actibus, sicut eidem indicit sui generis claritas, studebit incrementis felicibus prefulgere, ac propterea in premissis, quantum cum deo possumus, favores benivolos impendere cupientes, hujusmodi tuis supplicationibus inclinati: ut te vivente electio de dicto Wenceslao nato tuo in regem Romanorum 20 in imperatorem postmodum promovendo celebrari valeat, gratiam beneplacitum et favorem auctoritate apostolica concedimus et assensum prestamus per presentes. nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre concessionis infringere nec ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignatio- nem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum ejus se noverit incur- 25 surum. datum Avinione nonis maji pontificatus nostri anno sexto. 1376 Mai 7. 1376 Mai 7. 11376vor 75. Geheime Zusätze zu der päbstlichen Anweisung für die Nuntien Bischof Johann c. Juni von Agen und Probst Audibert von Pignans übergeben durch Odolerius zu Aix 20—25.] [1376 c. Juni 24/2a], abgefaßt [vor c. Juni 2%/25]. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 85b —86 a ch. in fol. sec. 14 ex., unter ders. Ueberschr. mit nr. 72. 30 Theiner cod. dipl. 2, 577 f. ad nr. 598 e cod. eod. Gregorius etc. eisdem episcopo Agennensi et preposito Pinhiacensi. Pars instructionis in facto eligendi in regem Romanorum. Caveat omnino idem Venceslaus rex, ne, antequam electio per nos approbetur, in aliquo administrete seu coronam recipiat. nec vos in hoc consensum prestetis, 35 sed, si vellet facere, contradicatis omnino, quia, si hoc faceret, electionem suam nullo modo rataim haberemus nec eam approbaremus, et hoc summe cordi nobis est. contenti tamen sumus, quod in aliquo honesto colore quesito hoc fiat, videlicet quod statim electione celebrata idem Venceslaus rex personaliter ad nos veniat vel aliquos a) cod, qualitatis. b) cod. dig mit aufgeschriebenem mur. c) im cod. falsch incursum korr. st. incursurum. 40 d) falsch das Jahr am Rand von andrer, aber ziemlich gleichzeitiger Hand 7 die maji 1375. e) cod. -ent; cod. ohne Absats bei pars und caveat. Abfassungszeit hervorgeht daß jene zurückdatiert ist; und bei Bzovius a. 1376. 1; sie ist wol auch gemeint in der etwas ungenauen Stelle bei Bzovius a. 1376. 3, wo die Briefe Gregor's XI vom 3. und 4. und 7. Mai angeführt werden, offenbar aber der Inhalt der Bullen vom 3. und 7. Mai mit dem der zu letzterer gehörigen Anweisung für Johann und Audibert und dem der Bulle vom 4. Mai falsch zusammengestellt ist. Die Bulle vom 7. Mai war nur erentuell zur Uebergabe an 45 den Kaiser bestimmt, s. nr. 72 Art. 1; an ihre Stelle trat dann später die rom 3. Mai 1376 datierte.
112 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. Gregorius episcopus servus servorum dei carissimo in Christo filio Carolo Roma- norum imperatori semper augusto salutem et apostolicam benedictionem. providentia sedis apostolice circumspecta, qualitates? temporum ac status et conditiones perso- narum diligenter attendens, nonnulla personis generis claritate sublimibus deo et sibi devotis, prout in deo cognoscit expedire gratiose, concedit, que in aliis merito 5 denegantur. sane nuper, fili carissime, nobis humiliter supplicastis, ut electioni, de persona carissimi in Christo filii nostri Wenceslai regis Boemie illustris nati tui in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendi te adhuc in humanis agente faciende, solitam graciam beneplacitum et favorem adhibere et prestare dignaremur b. nos igitur attendentes puritatem devotionis, quam ad deum et ad illa, 10 que divinis et apostolice sedis beneplacitis et honoribus conveniunt, gerere compro- baris, ac considerantes attente quod idem Wenceslaus rex de tua et domorum regalium prosapia descendit que in fide reverentia et devotione Romane ecclesie continue perstiterunt, ac sperantes in domino quod ipse tua et aliorum suorum progenitorum sequendo vestigia in eisdem fide reverentia et devotione constanter erga nos nostros- 15 que successores Romanos pontifices et ipsam ecclesiam persistet ac gratitudinis debito aliis meritorum titulis et virtuosis actibus, sicut eidem indicit sui generis claritas, studebit incrementis felicibus prefulgere, ac propterea in premissis, quantum cum deo possumus, favores benivolos impendere cupientes, hujusmodi tuis supplicationibus inclinati: ut te vivente electio de dicto Wenceslao nato tuo in regem Romanorum 20 in imperatorem postmodum promovendo celebrari valeat, gratiam beneplacitum et favorem auctoritate apostolica concedimus et assensum prestamus per presentes. nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre concessionis infringere nec ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignatio- nem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum ejus se noverit incur- 25 surum. datum Avinione nonis maji pontificatus nostri anno sexto. 1376 Mai 7. 1376 Mai 7. 11376vor 75. Geheime Zusätze zu der päbstlichen Anweisung für die Nuntien Bischof Johann c. Juni von Agen und Probst Audibert von Pignans übergeben durch Odolerius zu Aix 20—25.] [1376 c. Juni 24/2a], abgefaßt [vor c. Juni 2%/25]. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 85b —86 a ch. in fol. sec. 14 ex., unter ders. Ueberschr. mit nr. 72. 30 Theiner cod. dipl. 2, 577 f. ad nr. 598 e cod. eod. Gregorius etc. eisdem episcopo Agennensi et preposito Pinhiacensi. Pars instructionis in facto eligendi in regem Romanorum. Caveat omnino idem Venceslaus rex, ne, antequam electio per nos approbetur, in aliquo administrete seu coronam recipiat. nec vos in hoc consensum prestetis, 35 sed, si vellet facere, contradicatis omnino, quia, si hoc faceret, electionem suam nullo modo rataim haberemus nec eam approbaremus, et hoc summe cordi nobis est. contenti tamen sumus, quod in aliquo honesto colore quesito hoc fiat, videlicet quod statim electione celebrata idem Venceslaus rex personaliter ad nos veniat vel aliquos a) cod, qualitatis. b) cod. dig mit aufgeschriebenem mur. c) im cod. falsch incursum korr. st. incursurum. 40 d) falsch das Jahr am Rand von andrer, aber ziemlich gleichzeitiger Hand 7 die maji 1375. e) cod. -ent; cod. ohne Absats bei pars und caveat. Abfassungszeit hervorgeht daß jene zurückdatiert ist; und bei Bzovius a. 1376. 1; sie ist wol auch gemeint in der etwas ungenauen Stelle bei Bzovius a. 1376. 3, wo die Briefe Gregor's XI vom 3. und 4. und 7. Mai angeführt werden, offenbar aber der Inhalt der Bullen vom 3. und 7. Mai mit dem der zu letzterer gehörigen Anweisung für Johann und Audibert und dem der Bulle vom 4. Mai falsch zusammengestellt ist. Die Bulle vom 7. Mai war nur erentuell zur Uebergabe an 45 den Kaiser bestimmt, s. nr. 72 Art. 1; an ihre Stelle trat dann später die rom 3. Mai 1376 datierte.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 113 5 10 sollemnes et notabiles nuntios cum plena potestate et sufficienti mandato ad nos et 1376 vor c. Juni breviter mittat, dum a domino concedente in principio mensis septembris pro eundo in 20—25] Italiam Massilie esse proponimus. 1 et si ab b hujusmodi administratione et corona reci- pienda ? abstinuerit et ad nos venerit vel miserit ut prefertur, approbationem dicte elec- tionis facere proponimus absque mora. ac eidem imperatori ad partem dicatis, quod nullo modo vellemus, quod nostris et ejusdem imperatoris temporibus, an electus in imperatorem ante approbationem sue electionis a sede apostolica obtentam administrare valeat, questio suscitaretur de facto, cum per felicis recordationis Johannem papam XXII predecessorem nostrum, quod non possit, clarum e reputatum fuerit, et super hoc pro- cessus contra Bavarum fundavit. et si dictus imperator diceret, quod alias nonnulli electi in reges Romanorum ante suarum electionum approbationes administrarunt et primam coronam receperunt, poteritis respondere, quod temporibus retroactis quamplures imperatores et principes multa in prejudicium Romane ecclesie et ejus juris attemp- tarunt, que postea temporibus catholicorum principum et eidem ecclesie devotorum, 15 sicut est dictus imperator, ad statum debitum reducta fuerunt. Insuper jurabunt ipsi imperator et rex, quodd contentabuntur, quod tempore opportuno per nos super hoc declaratio fiat, quod vivente imperatore etc. alius non eligatur nec potest eligi nisi de consensu et voluntate Romani pontificis.e premissa quoque secrete tenebimus prout eisdem imperatori et regi latius dicere poteritis. 20 volumus tamen quod etiam super prestationibus hujusmodi juramentorum in hac cedula contentorum secrete confici faciatis publica instrumenta que nobis seu prefato nostro camerario assignare non tardetis. Cedulam autem presentem ad partem fieri fecimus, ut eam semper penes vos retineatis et aliam eidem imperatori si vobis videatur ostendatis. 25 76. Bischof Johann von Agen an die Römischen Kardinäle, denen er die verlangten (1377) Juni [8] Abschriften der auf seine Sendung zum Kaiser bezüglichen Aktenstücke schickt und zugleich vom Gange der Verhandlungen berichtet. [1377] Juni [87 Agen. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 81 a—82 a ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 573 f. ad nr. 598 e cod. eod. 30 Respontio episcopi Agennensis in Alamaniam missi. Reverendissimi patres et singulares domini mei. post humilem et devotam recommendationem. [1] vestrarum reverendissimarum paternitatum literas datas Rome 11377) Apr. 25 25. aprilis heri sero, que fuit 8. dies3 hujus mensis junii, me recepisse notifico Juni [7] 35 a) de. in cod., ergänst von Theiner. b) cod. ad. c) das u undeutlich. d) de. in cod. e) sonst die Absütze des Coder beibehalten, nur hier nicht, 1 Diese Stelle hatte wol Bzovius a. 1376. 7 ror Au- gen. Wenn er dazu ms. archiv. Vaticani num. 33 de rebus Caroli IV imperatoris citiert, und die Heim- lichkeit der Gründe hervorhebt aus welchen der Pabst das 40 persönliche Erscheinen Karl’s und Wenzel's wünschte, so ist dieß vielleicht eben unser cod. 438 und die mis- verstandne Heimlichkeit nichts andres als was in Art. 4 der oben mitgetheilten nr. 72 in demselben Codex aus- gesprochen ist. 2 Nach Brovius a. 1376. 6 und Spondanus a. 1376. 5 würde Gregor zu Avignon noch die Erlaubnis zu der in Achen durch den Erzbischof von Köln vor- Deutsche Reichstags-Akten. I. 45 zunehmenden Königskrönung Wentzel's gegeben haben. Dieß ist wol eine Ungenauigkeit. 3 Da der Schreiber des Briefs, den er vom 8. Juni datiert, gleich im Eingang vom 8. als dem gestrigen Tage spricht, so muß eine dieser beiden Angaben nicht richtig sein. Das Jahr ist nicht angegeben. Aus der ersten Anm. zu unsrer nr. 60 geht aber hervor daß die eingeforderten Aktenstücke über die Wahl Karl’s IV am 30. Mai 1377 von Avignon nach Anagni geschickt wurden. Da nun die Aufforderung zur Einsendung der Wahlakten Wenzel's unterm 25. April ungenannten Jahrs, laut oben erwähnten Schreibens, an Bisch. Jo- 15
C. Verhandlungen mit der Kurie. 113 5 10 sollemnes et notabiles nuntios cum plena potestate et sufficienti mandato ad nos et 1376 vor c. Juni breviter mittat, dum a domino concedente in principio mensis septembris pro eundo in 20—25] Italiam Massilie esse proponimus. 1 et si ab b hujusmodi administratione et corona reci- pienda ? abstinuerit et ad nos venerit vel miserit ut prefertur, approbationem dicte elec- tionis facere proponimus absque mora. ac eidem imperatori ad partem dicatis, quod nullo modo vellemus, quod nostris et ejusdem imperatoris temporibus, an electus in imperatorem ante approbationem sue electionis a sede apostolica obtentam administrare valeat, questio suscitaretur de facto, cum per felicis recordationis Johannem papam XXII predecessorem nostrum, quod non possit, clarum e reputatum fuerit, et super hoc pro- cessus contra Bavarum fundavit. et si dictus imperator diceret, quod alias nonnulli electi in reges Romanorum ante suarum electionum approbationes administrarunt et primam coronam receperunt, poteritis respondere, quod temporibus retroactis quamplures imperatores et principes multa in prejudicium Romane ecclesie et ejus juris attemp- tarunt, que postea temporibus catholicorum principum et eidem ecclesie devotorum, 15 sicut est dictus imperator, ad statum debitum reducta fuerunt. Insuper jurabunt ipsi imperator et rex, quodd contentabuntur, quod tempore opportuno per nos super hoc declaratio fiat, quod vivente imperatore etc. alius non eligatur nec potest eligi nisi de consensu et voluntate Romani pontificis.e premissa quoque secrete tenebimus prout eisdem imperatori et regi latius dicere poteritis. 20 volumus tamen quod etiam super prestationibus hujusmodi juramentorum in hac cedula contentorum secrete confici faciatis publica instrumenta que nobis seu prefato nostro camerario assignare non tardetis. Cedulam autem presentem ad partem fieri fecimus, ut eam semper penes vos retineatis et aliam eidem imperatori si vobis videatur ostendatis. 25 76. Bischof Johann von Agen an die Römischen Kardinäle, denen er die verlangten (1377) Juni [8] Abschriften der auf seine Sendung zum Kaiser bezüglichen Aktenstücke schickt und zugleich vom Gange der Verhandlungen berichtet. [1377] Juni [87 Agen. Aus Vatik. Arch. cod. 438 f. 81 a—82 a ch. in fol. sec. 14 ex. Theiner cod. dipl. 2, 573 f. ad nr. 598 e cod. eod. 30 Respontio episcopi Agennensis in Alamaniam missi. Reverendissimi patres et singulares domini mei. post humilem et devotam recommendationem. [1] vestrarum reverendissimarum paternitatum literas datas Rome 11377) Apr. 25 25. aprilis heri sero, que fuit 8. dies3 hujus mensis junii, me recepisse notifico Juni [7] 35 a) de. in cod., ergänst von Theiner. b) cod. ad. c) das u undeutlich. d) de. in cod. e) sonst die Absütze des Coder beibehalten, nur hier nicht, 1 Diese Stelle hatte wol Bzovius a. 1376. 7 ror Au- gen. Wenn er dazu ms. archiv. Vaticani num. 33 de rebus Caroli IV imperatoris citiert, und die Heim- lichkeit der Gründe hervorhebt aus welchen der Pabst das 40 persönliche Erscheinen Karl’s und Wenzel's wünschte, so ist dieß vielleicht eben unser cod. 438 und die mis- verstandne Heimlichkeit nichts andres als was in Art. 4 der oben mitgetheilten nr. 72 in demselben Codex aus- gesprochen ist. 2 Nach Brovius a. 1376. 6 und Spondanus a. 1376. 5 würde Gregor zu Avignon noch die Erlaubnis zu der in Achen durch den Erzbischof von Köln vor- Deutsche Reichstags-Akten. I. 45 zunehmenden Königskrönung Wentzel's gegeben haben. Dieß ist wol eine Ungenauigkeit. 3 Da der Schreiber des Briefs, den er vom 8. Juni datiert, gleich im Eingang vom 8. als dem gestrigen Tage spricht, so muß eine dieser beiden Angaben nicht richtig sein. Das Jahr ist nicht angegeben. Aus der ersten Anm. zu unsrer nr. 60 geht aber hervor daß die eingeforderten Aktenstücke über die Wahl Karl’s IV am 30. Mai 1377 von Avignon nach Anagni geschickt wurden. Da nun die Aufforderung zur Einsendung der Wahlakten Wenzel's unterm 25. April ungenannten Jahrs, laut oben erwähnten Schreibens, an Bisch. Jo- 15
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114 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11377) reverenter. que continent in effectu, quod copias memorialium et instructionum per Juni [8) dominum nostrum dudum michi traditorum,1 dum per ipsum ad a dominum impera- torem missus fui, nec non etiam literarum ad ipsum dominum imperatorem missarum2 et repontionumb ad eas literarumque et juramentorum per ipsum dominum impera- torem prestitorum tempore sue electionis una cum aliis avisamentis mecum tunc 5 delatis, quibuscumque defectu et dilatione sublatis, de domini nostri mandato reveren- dissimis paternitatibus vestris destinarem. quocirca, patres et domini mei reveren- dissimi, ut filius obedientie quarumcumque c scripturarum comissionem illam tangen- tium penesque me existentium copias juxta vestri mandati tenorem, quanto citius illud recepi, vestris reverendissimis paternitatibus sub sigillo dirigo clausas. [2] super hujus- 10 modi tamen negotio, domini mei reverendissimi, pro pleniori informatione scire dignemini, quod data michi verbali informatione per dominum nostrum super punctis michi comissis per eum, et pro quibus me mittebat ad prefatum dominum impera- torem, placuit sanctitati sue, quod super illis facerem memoriale meum de manu mea. quod feci et eidem sanctitati sue exhibui. quod quidem memoriale copiari 15 fecit per dominum Nicolaum secretarium, penes quem memoriale remansit, et copiam michi dedit, et hujus copiam paullo d inferius inseram.3 [3] item etiam est sciendum, quod de literis per me domino imperatori a domino nostro directis non fuit michi data copia, sed litere per prepositum Pinhiacensem, qui ante me missus fuerat, copia michi bene fuit data, quam etiam mitto.4 [4] preterea est etiam sciendum, quod, 20 cum prepositus Pinhiacensis portasset certas scripturas continentes formas juramen- torum prestitorum per dominum Karolum modernum imperatorem ac etiam per dominum Johannem Boemie regem patrem suum felicis recordationis domino Clementi, antequam de ipso domino Karolo fieret electio et etiam post, idem prepositus et ego cum omni instancia petivimus, quod secundum tenorem illarum scripturarum per 25 nos exhibitarum filius domini imperatoris eligendus tunc et dominus imperator pater suus jurarent. quod in presencia quatuor notariorum de hoc rogatorum et plurium testium per ipsos ambos factum fuit, facta tamen tunc per eos expressa protestatione, quod, cum ille scripture juramentorum supradictorum formas continentes non essent autentice nec in forma publica et ideo fidem eis non adhiberent, quod per illa jura- 30 menta non intendebant jurare nec se obligare nisi tantummodo illa et super illis que per instrumenta aut literas auctenticas appareret dictos imperatorem et patrem suum domino Clementi jurasse. item etiam in presentia dictorum notariorum et testium juraverunt filius et pater predicti, quod quecumque juramenta prestita per supradictos dominos imperatorem et patrem suum felicis recordationis domino Clementi 35 tam ante electionem ipsius imperatoris quam etiam post, quod ipsi ambo prestarent domino nostro presenti Gregorio et super illis literas auctenticas regias et imperiales eidem domino nostro darent. et de hiis omnibus dictus prepositus et ego requisi- a) cod. a. b) cod. -em? Die Abkürzung kann beides bedeuten, der Zusammenhang ist für -um. c) cod. lite- rarum unterstrichen d. 1. ausgestrichen. d) Der Abkürzung nach auch primo, soll hier wol paullo helßen wie Theiner 40 auflöst. e) zu ergänzen directe sc. domino imperatori a domino nostro. f) Die Abkürzung eigentlich patrarent, hier wol mit Theiner aufzulösen prestarent. hann von Agen ergangen war, ohne Zweifel gleich- zeitig mit ersterer Einforderung, so fallt dieses Schreiben, wie auch der Schlußibericht des Probstes Audibert von Pignans nr. 64 ohne Zweifel ebenfalls ins Jahr 1377. Ersterer expedierte jedoch nicht von Avignon aus, wie nach der Kanzlei-Aufzeichnung vom c. 25. Apr. 1377 in der ersten Anm. zu unserer nr. 60 vermuthet werden könnte (si sit in Avinione), sondern befand sich bereits wider in Agen, wie das Datum unseres Schreibens zeigt. 1 Die copia primi memorialis etc. nebst der co- pia cujusdam cedule etc. 1376 c. Mai 18—20 und nachher, nr. 67 und 68. 2 Die copia litere quam portaverat prepositus Pinhiacensis rom 4. Mai 1376, nr. 61. 3 Eben die copia primi memorialis (nebst der copia cujusdam cedule?) nr. 67 (68). 4 Nr. 61. 45 50
114 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11377) reverenter. que continent in effectu, quod copias memorialium et instructionum per Juni [8) dominum nostrum dudum michi traditorum,1 dum per ipsum ad a dominum impera- torem missus fui, nec non etiam literarum ad ipsum dominum imperatorem missarum2 et repontionumb ad eas literarumque et juramentorum per ipsum dominum impera- torem prestitorum tempore sue electionis una cum aliis avisamentis mecum tunc 5 delatis, quibuscumque defectu et dilatione sublatis, de domini nostri mandato reveren- dissimis paternitatibus vestris destinarem. quocirca, patres et domini mei reveren- dissimi, ut filius obedientie quarumcumque c scripturarum comissionem illam tangen- tium penesque me existentium copias juxta vestri mandati tenorem, quanto citius illud recepi, vestris reverendissimis paternitatibus sub sigillo dirigo clausas. [2] super hujus- 10 modi tamen negotio, domini mei reverendissimi, pro pleniori informatione scire dignemini, quod data michi verbali informatione per dominum nostrum super punctis michi comissis per eum, et pro quibus me mittebat ad prefatum dominum impera- torem, placuit sanctitati sue, quod super illis facerem memoriale meum de manu mea. quod feci et eidem sanctitati sue exhibui. quod quidem memoriale copiari 15 fecit per dominum Nicolaum secretarium, penes quem memoriale remansit, et copiam michi dedit, et hujus copiam paullo d inferius inseram.3 [3] item etiam est sciendum, quod de literis per me domino imperatori a domino nostro directis non fuit michi data copia, sed litere per prepositum Pinhiacensem, qui ante me missus fuerat, copia michi bene fuit data, quam etiam mitto.4 [4] preterea est etiam sciendum, quod, 20 cum prepositus Pinhiacensis portasset certas scripturas continentes formas juramen- torum prestitorum per dominum Karolum modernum imperatorem ac etiam per dominum Johannem Boemie regem patrem suum felicis recordationis domino Clementi, antequam de ipso domino Karolo fieret electio et etiam post, idem prepositus et ego cum omni instancia petivimus, quod secundum tenorem illarum scripturarum per 25 nos exhibitarum filius domini imperatoris eligendus tunc et dominus imperator pater suus jurarent. quod in presencia quatuor notariorum de hoc rogatorum et plurium testium per ipsos ambos factum fuit, facta tamen tunc per eos expressa protestatione, quod, cum ille scripture juramentorum supradictorum formas continentes non essent autentice nec in forma publica et ideo fidem eis non adhiberent, quod per illa jura- 30 menta non intendebant jurare nec se obligare nisi tantummodo illa et super illis que per instrumenta aut literas auctenticas appareret dictos imperatorem et patrem suum domino Clementi jurasse. item etiam in presentia dictorum notariorum et testium juraverunt filius et pater predicti, quod quecumque juramenta prestita per supradictos dominos imperatorem et patrem suum felicis recordationis domino Clementi 35 tam ante electionem ipsius imperatoris quam etiam post, quod ipsi ambo prestarent domino nostro presenti Gregorio et super illis literas auctenticas regias et imperiales eidem domino nostro darent. et de hiis omnibus dictus prepositus et ego requisi- a) cod. a. b) cod. -em? Die Abkürzung kann beides bedeuten, der Zusammenhang ist für -um. c) cod. lite- rarum unterstrichen d. 1. ausgestrichen. d) Der Abkürzung nach auch primo, soll hier wol paullo helßen wie Theiner 40 auflöst. e) zu ergänzen directe sc. domino imperatori a domino nostro. f) Die Abkürzung eigentlich patrarent, hier wol mit Theiner aufzulösen prestarent. hann von Agen ergangen war, ohne Zweifel gleich- zeitig mit ersterer Einforderung, so fallt dieses Schreiben, wie auch der Schlußibericht des Probstes Audibert von Pignans nr. 64 ohne Zweifel ebenfalls ins Jahr 1377. Ersterer expedierte jedoch nicht von Avignon aus, wie nach der Kanzlei-Aufzeichnung vom c. 25. Apr. 1377 in der ersten Anm. zu unserer nr. 60 vermuthet werden könnte (si sit in Avinione), sondern befand sich bereits wider in Agen, wie das Datum unseres Schreibens zeigt. 1 Die copia primi memorialis etc. nebst der co- pia cujusdam cedule etc. 1376 c. Mai 18—20 und nachher, nr. 67 und 68. 2 Die copia litere quam portaverat prepositus Pinhiacensis rom 4. Mai 1376, nr. 61. 3 Eben die copia primi memorialis (nebst der copia cujusdam cedule?) nr. 67 (68). 4 Nr. 61. 45 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 115 vimus instrumenta. verum tamen quia prefati domini imperator et filius nolebant 11377) Juni [8] nobis dare literas super juramentis ante electionem prestitis, nisi sub conditione et protestatione, de quibus supra, fuit inter ipsos dominum imperatorem ac filium et nos concordatum, quod ambaxiatoribus a ipsorum, quos ad petendam approbationem ad dominum nostrum b mittendos concordaveramus, juramenta prestita in forma auctentica in curia exhiberentur, et quod in illa eadem forma dominus Conradus ! domini imperatoris secretarius, qui fuit unus de notariis presentibus et rogatis quando dominus imperator et filius ut supra dictum est jurarunt et hac sola de causa missus fuit cum dominis Vormaciensi episcopo2 et illo comite3 qui venit simul cum eo, 10 literas super illis juramentis scriberet in membranis albis, quas sigillatas sigillis ipsorum imperatoris et filii ipsi ambaxiatores portare debebant, prout inter ipsos dominos imperatorem et filium eorumque consilia et prepositum et me fuerat con- cordatum et conclusum. et sic in presentia ipsorum ambaxiatorum et magistri Conradi dominus imperator nobis pro conclusione dixit et nos licentiavit. hec, 15 domini mei reverendissimi, est tota illa informatio, quam super juramentis illis possum paternitatibus vestris reverendissimis dare, quia alie litere supradicta de causa facte non fuerunt, etiam quia nec prepositus nec ego habebamus auctoritatem, de qua fidem facere possemus eisdem dominis imperatori et filio de juramentis illis recipiendis. alii vero tres notarii, qui in dictis juramentis presentes fuerunt, 20 fuerunt unus cappellanus notarius et secretarius domini archiepiscopi Pragensis (et ipse dominus archiepiscopus unus de testibus), alius vero notarius prepositi qui est cum eo adhuc in Avinione, alius erat mecum. [5] post hec etiam, domini mei reveren- dissimi, est sciendum, quod respontiones per dominum imperatorem super omnibus articulis pro parte domini nostri eidem per me propositis et, quantum michi possi- 25 bile fuit prosequenti, michi datas in scriptis de manu mea reduxi. quas domino imperatori exhibui, qui eas legit et examinavit et tamquam veras et concordatas suo signeto secreto signavit in fine. et hujusmodi scripturam domino nostro eodem sero, quo ab ipso domino imperatore redii, ostendi. quam penes se retinnuit, et ideo copiam aliquam non retinui nec mittere possum. [6] post hec etiam est sciendum, quod, dum prepositus Pinhiacensis et ego una cum ambaxiatoribus 4 dominorum imperatoris et filii sui reverteremur et in Aquis in Sabaudia essemus, obviavimus domino Odolerio d cappellano domini imperatoris redeunti a domino nostro, qui nobis alias copias et instructiones 5 et bulam unam6 de mandato domini nostri presentavit, quibus per nos lectis et ponderatis, attentis terminis in quibus recesse- 35 ramus a domino imperatore, dictas instructiones et bullam reportavimus. et de illis 5 30 a) im Cod. mit Abkürzung nach r. b) Der Cod. hat hier papam unterstrichen d. i. ausgestrichen. c) cod. aliis unter- strichen d. i. ausgestrichen. d) cod. Odoleno? 1 und 2 Diese beiden Personen s. in Vollmacht und Brief Wenzel’s vom 10. Juni 1376, in der Vollmacht 40 rom 22. Sept. 1377, in der Kanzlei-Aufzeichnung litere infrascripte videntur necessarie nr. 86. Doch ist klar, daßs hier nicht die Gesandtschaft vom 22. Sept. 1377 ge- meint sein kann, vielmehr eine frühere, die vom 10. Juni 1376, die sie, als Bischof Johann und Probst Audibert 45 nach Avignon zurückreisten, antraten, s. Vollmacht und Brief Wenzel's vom 10. Juni 1376 sowie hier in obiger Urkunde weiter unten una cum ambaxiatoribus — reverteremur. Auf obige Erwähnung des Bischofs von Worms und des Sekretärs Conrad sowie auf die 50 nachfolgende des Odolerius gründet sich wol allein die etwas unklare Erzählung bei Bzovius a. 1376. 1. 3 Der Graf Amedeus von Savoyen ist in Wenzel's Vollmacht für seine Gesandten vom 10. Juni 1376 zunächst nach Bisch. Eckhard von Worms als dem ersten in der Reihe genannt; doch ist wahrscheinlich nicht er sondern der mit Bischof Eckhard und Dekan Conrad in nr. 77 speciell hervorgehobene Graf Eber- hard von Katzenellenbogen gemeint. 4 S. Vollmacht und Brief Wentzel's vom 10. Juni 1376, und die weiter oben genannten Sekr. Conrad, Bisch. von Worms, und den Grafen. 5 Nr. 72 und 75. 6 Nr. 74.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 115 vimus instrumenta. verum tamen quia prefati domini imperator et filius nolebant 11377) Juni [8] nobis dare literas super juramentis ante electionem prestitis, nisi sub conditione et protestatione, de quibus supra, fuit inter ipsos dominum imperatorem ac filium et nos concordatum, quod ambaxiatoribus a ipsorum, quos ad petendam approbationem ad dominum nostrum b mittendos concordaveramus, juramenta prestita in forma auctentica in curia exhiberentur, et quod in illa eadem forma dominus Conradus ! domini imperatoris secretarius, qui fuit unus de notariis presentibus et rogatis quando dominus imperator et filius ut supra dictum est jurarunt et hac sola de causa missus fuit cum dominis Vormaciensi episcopo2 et illo comite3 qui venit simul cum eo, 10 literas super illis juramentis scriberet in membranis albis, quas sigillatas sigillis ipsorum imperatoris et filii ipsi ambaxiatores portare debebant, prout inter ipsos dominos imperatorem et filium eorumque consilia et prepositum et me fuerat con- cordatum et conclusum. et sic in presentia ipsorum ambaxiatorum et magistri Conradi dominus imperator nobis pro conclusione dixit et nos licentiavit. hec, 15 domini mei reverendissimi, est tota illa informatio, quam super juramentis illis possum paternitatibus vestris reverendissimis dare, quia alie litere supradicta de causa facte non fuerunt, etiam quia nec prepositus nec ego habebamus auctoritatem, de qua fidem facere possemus eisdem dominis imperatori et filio de juramentis illis recipiendis. alii vero tres notarii, qui in dictis juramentis presentes fuerunt, 20 fuerunt unus cappellanus notarius et secretarius domini archiepiscopi Pragensis (et ipse dominus archiepiscopus unus de testibus), alius vero notarius prepositi qui est cum eo adhuc in Avinione, alius erat mecum. [5] post hec etiam, domini mei reveren- dissimi, est sciendum, quod respontiones per dominum imperatorem super omnibus articulis pro parte domini nostri eidem per me propositis et, quantum michi possi- 25 bile fuit prosequenti, michi datas in scriptis de manu mea reduxi. quas domino imperatori exhibui, qui eas legit et examinavit et tamquam veras et concordatas suo signeto secreto signavit in fine. et hujusmodi scripturam domino nostro eodem sero, quo ab ipso domino imperatore redii, ostendi. quam penes se retinnuit, et ideo copiam aliquam non retinui nec mittere possum. [6] post hec etiam est sciendum, quod, dum prepositus Pinhiacensis et ego una cum ambaxiatoribus 4 dominorum imperatoris et filii sui reverteremur et in Aquis in Sabaudia essemus, obviavimus domino Odolerio d cappellano domini imperatoris redeunti a domino nostro, qui nobis alias copias et instructiones 5 et bulam unam6 de mandato domini nostri presentavit, quibus per nos lectis et ponderatis, attentis terminis in quibus recesse- 35 ramus a domino imperatore, dictas instructiones et bullam reportavimus. et de illis 5 30 a) im Cod. mit Abkürzung nach r. b) Der Cod. hat hier papam unterstrichen d. i. ausgestrichen. c) cod. aliis unter- strichen d. i. ausgestrichen. d) cod. Odoleno? 1 und 2 Diese beiden Personen s. in Vollmacht und Brief Wenzel’s vom 10. Juni 1376, in der Vollmacht 40 rom 22. Sept. 1377, in der Kanzlei-Aufzeichnung litere infrascripte videntur necessarie nr. 86. Doch ist klar, daßs hier nicht die Gesandtschaft vom 22. Sept. 1377 ge- meint sein kann, vielmehr eine frühere, die vom 10. Juni 1376, die sie, als Bischof Johann und Probst Audibert 45 nach Avignon zurückreisten, antraten, s. Vollmacht und Brief Wenzel's vom 10. Juni 1376 sowie hier in obiger Urkunde weiter unten una cum ambaxiatoribus — reverteremur. Auf obige Erwähnung des Bischofs von Worms und des Sekretärs Conrad sowie auf die 50 nachfolgende des Odolerius gründet sich wol allein die etwas unklare Erzählung bei Bzovius a. 1376. 1. 3 Der Graf Amedeus von Savoyen ist in Wenzel's Vollmacht für seine Gesandten vom 10. Juni 1376 zunächst nach Bisch. Eckhard von Worms als dem ersten in der Reihe genannt; doch ist wahrscheinlich nicht er sondern der mit Bischof Eckhard und Dekan Conrad in nr. 77 speciell hervorgehobene Graf Eber- hard von Katzenellenbogen gemeint. 4 S. Vollmacht und Brief Wentzel's vom 10. Juni 1376, und die weiter oben genannten Sekr. Conrad, Bisch. von Worms, und den Grafen. 5 Nr. 72 und 75. 6 Nr. 74.
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116 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11377] Juni [8] 11s77) copiam etiam presentibus insero. et bullam penes me adhuc habeo, et multociens Juní 18) conatus fui eam assignare domino nostro nec potui; et quia tanti ponderis est, non fui ausus ad presens eam viarum discrimini exponere, paratus tamen assignare cui dominus noster mandabit. reverendissimas paternitates vestras, a quibus cum omni devotione hanc desolatam michi ecclesiam comissam et me humilem servitorem 5 vestrum recommendo, conservare et in omnibus agendis ad votum dirigere dignetur semper potentia trinitatis. amen. scriptum Agenni 8. junii. Reverendissimi patres, vester humilis servitor Johannes Agennensis episcopus. 1376 f. Deutsche Gesandtschaft an den Pabst nach der Königswahl. 1376 Juni Mitte. 1 s0 Juni 10 77. K. Wenzel an seine Gesandten, bevollmächtigt sie den Pabst Gregor XI um seine Gunst und für den Erledigungsfall um die Kaiserkrone zu bitten und demselben an seiner Statt die nöthigen Eide zu leisten. 1376 Juni 10 Frankfurt. A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 89 a b cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n fol. 241b—242 a ch. sec. 17. Baluz. vitae 2, 800 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. (unser A); Leibnitz mantissa 2, 268 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 223 nr. 176 wol aus Baluz. oder Leibnitz. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) 15 Procuratorium ex parte Romanorum regis electi ad dominum papam.b Wenceslaus dei gratia rex Romanorum electus semper augustus et Boemie rex 20 venerabili Ekhardo Wormaciensi episcopo principi consiliario, et illustribus Ame- deo c comiti Sabaudie, Raymundo de Baucio principi Aurasicensi, spectabilibus Guillelmo vicecomiti Turennensi d, Petro Gebennensi, Ludovico Valenciensi, Everhardo de Katzenelbogen comitibus, necnon honorabili Conrado de Geisenheime decano Spirensi, suis dilectis, gratiam suam et omne bonum. de vestris€ fide legalitate et 25 circumspectionis industria firmam fiduciam obtinentes, vobis omnibus tamquam nunciis procuratoribus et ambassiatoribus nostris ad hoc specialiter destinatis, vel, aliquibus ex vobis absentibus seu alias legitime prepeditis, vobis dictis 8 Ekhardo Wormaciensi episcopo, Eberhardo comiti de Catzenelbogen, Conrado decano Spirensi cum uno vel pluribus ex predictis damus presentibus plenum et expressum manda- 30 tum ac omnimodam potestatem nostro tamquam electi Romanorum regis nomine a sanctissimo in Christo patre domino nostro domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifice petendi nobish sue sanctitatis favores et gratias exhiberi, necnon post obitum serenissimi principis domini et genitoris nostri carissimi domini Karoli Romanorum imperatoris semper augusti, quem omnipotens deus conservare felici longanimitate i dignetur, vel eo Romano renunciante imperio, inunctionem et consecrationem per apostolicas manus impendi nosque imperiali diademate coronari loco et tempore oportunis, et nichilo- 35 a) cod. reverendissimis p. v. b) Die ganze Ueberschrift, die in A fehlt, ergdinat aus B. c) A Davedeo, B Ame- dio. d) A Turenn, mit Abkürzung, B Turrennae. e) A Gersenheim, B Gissenhain. 1) A vestrorum, B 40 vestris. g) B dilectis. h) B de. nobis. i) Baluz. longaevitate. 1 Da die deutsche Gesandtschaft mit Bisch. Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans aus Frank- furt nach Avignon reiste, wie aus nr. 76 gegen Ende und aus nr. 64 Art. 5 hervorgeht, so ist sie ebenfalls nicht vor 14. Juni aufgebrochen, vgl. ur. 72 Anm. 2. Von dieser Gesandtschaft erzählt Bzovius a. 1377. 3, also zum Jahr 1377, sie sei von Gregor XI nach dessen Rückkehr nach Italien gehört worden; der Zeit nach mußs sie ihn noch in Arignon getroffen haben. 45
116 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11377] Juni [8] 11s77) copiam etiam presentibus insero. et bullam penes me adhuc habeo, et multociens Juní 18) conatus fui eam assignare domino nostro nec potui; et quia tanti ponderis est, non fui ausus ad presens eam viarum discrimini exponere, paratus tamen assignare cui dominus noster mandabit. reverendissimas paternitates vestras, a quibus cum omni devotione hanc desolatam michi ecclesiam comissam et me humilem servitorem 5 vestrum recommendo, conservare et in omnibus agendis ad votum dirigere dignetur semper potentia trinitatis. amen. scriptum Agenni 8. junii. Reverendissimi patres, vester humilis servitor Johannes Agennensis episcopus. 1376 f. Deutsche Gesandtschaft an den Pabst nach der Königswahl. 1376 Juni Mitte. 1 s0 Juni 10 77. K. Wenzel an seine Gesandten, bevollmächtigt sie den Pabst Gregor XI um seine Gunst und für den Erledigungsfall um die Kaiserkrone zu bitten und demselben an seiner Statt die nöthigen Eide zu leisten. 1376 Juni 10 Frankfurt. A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 89 a b cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n fol. 241b—242 a ch. sec. 17. Baluz. vitae 2, 800 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. (unser A); Leibnitz mantissa 2, 268 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 223 nr. 176 wol aus Baluz. oder Leibnitz. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) 15 Procuratorium ex parte Romanorum regis electi ad dominum papam.b Wenceslaus dei gratia rex Romanorum electus semper augustus et Boemie rex 20 venerabili Ekhardo Wormaciensi episcopo principi consiliario, et illustribus Ame- deo c comiti Sabaudie, Raymundo de Baucio principi Aurasicensi, spectabilibus Guillelmo vicecomiti Turennensi d, Petro Gebennensi, Ludovico Valenciensi, Everhardo de Katzenelbogen comitibus, necnon honorabili Conrado de Geisenheime decano Spirensi, suis dilectis, gratiam suam et omne bonum. de vestris€ fide legalitate et 25 circumspectionis industria firmam fiduciam obtinentes, vobis omnibus tamquam nunciis procuratoribus et ambassiatoribus nostris ad hoc specialiter destinatis, vel, aliquibus ex vobis absentibus seu alias legitime prepeditis, vobis dictis 8 Ekhardo Wormaciensi episcopo, Eberhardo comiti de Catzenelbogen, Conrado decano Spirensi cum uno vel pluribus ex predictis damus presentibus plenum et expressum manda- 30 tum ac omnimodam potestatem nostro tamquam electi Romanorum regis nomine a sanctissimo in Christo patre domino nostro domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifice petendi nobish sue sanctitatis favores et gratias exhiberi, necnon post obitum serenissimi principis domini et genitoris nostri carissimi domini Karoli Romanorum imperatoris semper augusti, quem omnipotens deus conservare felici longanimitate i dignetur, vel eo Romano renunciante imperio, inunctionem et consecrationem per apostolicas manus impendi nosque imperiali diademate coronari loco et tempore oportunis, et nichilo- 35 a) cod. reverendissimis p. v. b) Die ganze Ueberschrift, die in A fehlt, ergdinat aus B. c) A Davedeo, B Ame- dio. d) A Turenn, mit Abkürzung, B Turrennae. e) A Gersenheim, B Gissenhain. 1) A vestrorum, B 40 vestris. g) B dilectis. h) B de. nobis. i) Baluz. longaevitate. 1 Da die deutsche Gesandtschaft mit Bisch. Johann von Agen und Probst Audibert von Pignans aus Frank- furt nach Avignon reiste, wie aus nr. 76 gegen Ende und aus nr. 64 Art. 5 hervorgeht, so ist sie ebenfalls nicht vor 14. Juni aufgebrochen, vgl. ur. 72 Anm. 2. Von dieser Gesandtschaft erzählt Bzovius a. 1377. 3, also zum Jahr 1377, sie sei von Gregor XI nach dessen Rückkehr nach Italien gehört worden; der Zeit nach mußs sie ihn noch in Arignon getroffen haben. 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 117 minus in animam nostram eidem sanctissimo domino nostro pape vel ei cui hoc 1376 sua sanctitas duxerit committendum promittendi et juramentum prestandi nos velut Romanorum regem omnia et singula promissuros pollicitaturos et juraturos à ac etiam facturos et impleturos que dictus serenissimus ac invictissimus princeps dominus Karolus Romanorum imperator genitor noster carissimus et dive memorie quondam imperator Romanorum Heinricus avus ejus, dum in Romanorum reges electi fuerunt, Romanis pontificibus et apostolice sedi se facturos et impleturos promiserunt et etiam juraverunt, necnon etiam omnia et singula alia in animam nostram promittendi et jurandi que in premissis eorum quolibet et circa ea necessaria fuerint aut etiam oportuna, etiamsi mandatum exigant speciale; que etiam promissa et juramenta faciemus et renovabimus corporaliter, cum b per dictum dominum nostrum papam vel nuncios suos ad hoc mandatum habentes desuper fuerimus requisiti; ratum et gratum tenere et firmiter observare spondentes, quidquid per vos nuntios procura- tores et ambassiatores nostros, sicut premittitur, in premissis actum factum gestum 15 et promissum fuerit aut juratum. presencium sub regie Boemie majestatis nostre sigillo testimonio literarum, datum Frankenfurd anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indictione 14, quarto idus junii, regnorum nostrorum anno d Romani primo, Boemie vero 13. 5 10 1376 Juní 10 Juní 10 20 De mandato domini Romani regis electi Nicolaus Camericensis prepositus. 78. K. Wenzel an P. Gregor XI, bevollmächtigt bei ihm seine Gesandten, den Eid der 1376 Juní 10 Treue zu leisten und um die Kaiserkrone zu bitten. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. 25 30 Aus Vatik. Arch. unten arm. I caps. VII nr. 16, or. mb. c. sig. pend., Bem. in verso in tertio volumine fol. 244. Bzovius a. 1376. 5 o. Q.; Rayn. a. 1376. 17 (in marg. extant in arce s. Angeli et inter col- lect. Plat. to. 2 pag. 281); Leibnitz mantissa 2, 267 f. wahrsch. aus Rayn.; Lünig R.A. 4, 222 f. nr. 175 aus Leibnitz; Theiner cod. dipl. 2, 583 f. nr. 601 ex orig. cum magno sigillo cereo, aus dem 2 in Rom befindlichen Exemplar wie die Abweichung am Schlusse zeigt; ein solches befindet sich daselbst nach den Auszügen im Paris. kais. Arch. hist. ecclés. II bullaire archives pontificales L. 377, woraus auch Waitz es angemerkt hat in Pertz Archiv 9, 460. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) Sanctissimo in Christo patri et domino nostro domino Gregorio divina provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Wenczeslaus dei gracia in regem Romanorum electus semper augustus et rex Boemie cum reverencia 35 debita devota pedum oscula beatorum. cupientes ferventi desiderio vobis patri et domino nostro clementissimo et apostolice sedi zelum nostre devocionis offerre nosque vestris et ipsius sedis beneplacitis coaptare nostroque et sacri Romani imperii statui sicut expedit providere, venerabilem Eckhardum Wormaciensem episcopum princi- pem consiliarium, et illustres Amedeum comitem Sabaudie, Raymundum de Baucio? 40 principem Aurasicensem,’ spectabiles Guilhelmum vicecomitem Turennensem 8 mar- kesium de Caneliaco, Petrum Gebennensem, Ludowicum Valenciensem, h Eberhardum de Kaczenelbogen comites, necnon honorabilem Conradum de Gysenheim 3 decanum 45 a) A juratores, B juraturos. b) B dum. c) B et. d) B add. anno, das in A fehlt. e) Die ganze Unter- schrift, die in A fehlt, ergänst aus B. f) BzOv. Auracisens. g) or. Turenn. mit Abkürzung. h) spectabiles — Valenciensem de. Bzov. Rayn. Leibn. Lünig. 1 Vgl. die Vollmacht r. 22. Sept. 1377. 2 In einer Urk. Bonif. IX vom 15. Dec. 1399 wird ein nobilis vir Raymundus de Bautio de Ursinis princeps Tarentinus erwähnt, Vatik. Archir Bonif. IX Reg. lib. V f. 314a—317a. 3 Aus einem erzstift-Mainzischen Dienstmannsge-
C. Verhandlungen mit der Kurie. 117 minus in animam nostram eidem sanctissimo domino nostro pape vel ei cui hoc 1376 sua sanctitas duxerit committendum promittendi et juramentum prestandi nos velut Romanorum regem omnia et singula promissuros pollicitaturos et juraturos à ac etiam facturos et impleturos que dictus serenissimus ac invictissimus princeps dominus Karolus Romanorum imperator genitor noster carissimus et dive memorie quondam imperator Romanorum Heinricus avus ejus, dum in Romanorum reges electi fuerunt, Romanis pontificibus et apostolice sedi se facturos et impleturos promiserunt et etiam juraverunt, necnon etiam omnia et singula alia in animam nostram promittendi et jurandi que in premissis eorum quolibet et circa ea necessaria fuerint aut etiam oportuna, etiamsi mandatum exigant speciale; que etiam promissa et juramenta faciemus et renovabimus corporaliter, cum b per dictum dominum nostrum papam vel nuncios suos ad hoc mandatum habentes desuper fuerimus requisiti; ratum et gratum tenere et firmiter observare spondentes, quidquid per vos nuntios procura- tores et ambassiatores nostros, sicut premittitur, in premissis actum factum gestum 15 et promissum fuerit aut juratum. presencium sub regie Boemie majestatis nostre sigillo testimonio literarum, datum Frankenfurd anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indictione 14, quarto idus junii, regnorum nostrorum anno d Romani primo, Boemie vero 13. 5 10 1376 Juní 10 Juní 10 20 De mandato domini Romani regis electi Nicolaus Camericensis prepositus. 78. K. Wenzel an P. Gregor XI, bevollmächtigt bei ihm seine Gesandten, den Eid der 1376 Juní 10 Treue zu leisten und um die Kaiserkrone zu bitten. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. 25 30 Aus Vatik. Arch. unten arm. I caps. VII nr. 16, or. mb. c. sig. pend., Bem. in verso in tertio volumine fol. 244. Bzovius a. 1376. 5 o. Q.; Rayn. a. 1376. 17 (in marg. extant in arce s. Angeli et inter col- lect. Plat. to. 2 pag. 281); Leibnitz mantissa 2, 267 f. wahrsch. aus Rayn.; Lünig R.A. 4, 222 f. nr. 175 aus Leibnitz; Theiner cod. dipl. 2, 583 f. nr. 601 ex orig. cum magno sigillo cereo, aus dem 2 in Rom befindlichen Exemplar wie die Abweichung am Schlusse zeigt; ein solches befindet sich daselbst nach den Auszügen im Paris. kais. Arch. hist. ecclés. II bullaire archives pontificales L. 377, woraus auch Waitz es angemerkt hat in Pertz Archiv 9, 460. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) Sanctissimo in Christo patri et domino nostro domino Gregorio divina provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Wenczeslaus dei gracia in regem Romanorum electus semper augustus et rex Boemie cum reverencia 35 debita devota pedum oscula beatorum. cupientes ferventi desiderio vobis patri et domino nostro clementissimo et apostolice sedi zelum nostre devocionis offerre nosque vestris et ipsius sedis beneplacitis coaptare nostroque et sacri Romani imperii statui sicut expedit providere, venerabilem Eckhardum Wormaciensem episcopum princi- pem consiliarium, et illustres Amedeum comitem Sabaudie, Raymundum de Baucio? 40 principem Aurasicensem,’ spectabiles Guilhelmum vicecomitem Turennensem 8 mar- kesium de Caneliaco, Petrum Gebennensem, Ludowicum Valenciensem, h Eberhardum de Kaczenelbogen comites, necnon honorabilem Conradum de Gysenheim 3 decanum 45 a) A juratores, B juraturos. b) B dum. c) B et. d) B add. anno, das in A fehlt. e) Die ganze Unter- schrift, die in A fehlt, ergänst aus B. f) BzOv. Auracisens. g) or. Turenn. mit Abkürzung. h) spectabiles — Valenciensem de. Bzov. Rayn. Leibn. Lünig. 1 Vgl. die Vollmacht r. 22. Sept. 1377. 2 In einer Urk. Bonif. IX vom 15. Dec. 1399 wird ein nobilis vir Raymundus de Bautio de Ursinis princeps Tarentinus erwähnt, Vatik. Archir Bonif. IX Reg. lib. V f. 314a—317a. 3 Aus einem erzstift-Mainzischen Dienstmannsge-
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118 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Spirensem, devotos nostros necnon fideles dilectos, de quorum fidelitate legalitate et Juní 10 industria plenam obtinentes fiduciam fecimus et facimus constituimus et ordinamus nuncios et procuratores nostros, ipsosque ad presenciam vestram pro nostris et imperii negociis specialiter destinantes damus et concedimus eisdem plenam generalem et liberam potestatem et speciale mandatum, in vestre sanctitatis presencia devocio- 5 nem et filialem reverenciam, quam erga vos et sacrosanctam Romanam ecclesiam matrem nostram sinceris affectibus gerimus, exponendi, petendi procurandi seu impetrandi pro nobis et nostris favorem et graciam vestram, necnon tractandi explicandi exercendi promittendi offerendi seu prestandi in animam et super animam nostram debite vobis et sancte Romane ecclesie fidelitatis et cujuslibet alterius generis 10 juramentum, et specialiter ad petendum a vobis unccionem consecracionem et coronam imperii de sanctissimis manibus vestris nobis impendi" loco et tempore oportunis, ac faciendi omnia et alia singula que circa hujusmodi nostra et imperii negocia tractanda explicanda exercenda promittenda fuerint seu eciam facienda que secundum deum et honestatem viderint expedire et que ad nos promovendum ad Romanum 45 imperium fuerint facienda ac eciam requirenda, et cetera faciendib que regalis excellencia nostra faceret et facere posset, eciam e in hiis que mandatum exigunt speciale, et perinde ac si omnes casus qui mandatum exigunt speciale essent in presenti procuratorio specialiter denotati; promittentes, nos ratum gratum et firmum perpetuis temporibus habituros, quidquid in premissis aut circa premissa per dictos 20 nuncios et procuratores nostros, omnes vel majorem partem eorum qui presentes fuerint, expositum petitum impetratum tractatum promissum juratum seu factum fuerit aut quomodolibet procuratum. volumus insuper salvis premissis, quod predicti procuratores et nuncii nostri possint omnes insimul vel major pars eorum facere procuratorium forcius quam fieri poterit nomine nostro et in persona nostra sub 25 sigillis eorum ad predicta facienda, si defectus aliquis fuerit in predictis." testes hujus rei sunt venerabilis Ludowicus Maguntinensis archiepiscopus sacri imperii per Germaniam archicancellarius, illustris Wenczeslaus dux Saxonie sacri imperii archi- marescallus, venerabilis Johannes Pragensis archiepiscopus legatus sedis apostolice, necnon illustres Jodocus marchio Moravie, Henricus Bregensis, et Bunczlaus Ligni- 30 censis duces, nobiles Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, Thymoe de Koldicz imperialis camere magister, et quamplures alii nostri et imperii sacri fideles dilecti quos presentes esse volumus in testimonium premissorum. presencium sub regie Boemie majestatis nostre sigillo testimonio litterarum, datum et actum Fran- kenfurt anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quarta- 35 1376 decima, 4 idus junii, pontificatus vestri anno sexto, regni vero nostri Boemie tercio- Juni 10 decimo. Et‘ ego Jacobus Gerungi de Cremsir clericus Olomucensis diocesis auctoritate imperiali notarius predictis procuratorum 8 constitucioni et aliorum omnium et sin- gulorum, dum sic fierent et agerentur per dictum dominum regem, una cum preno- 40 minatis testibus presens interfui, eaque sic fieri vidi et audivi, presens instrumen- tum manu propria conscripsi et in hanc publicam formam redegi, signoque et nomine a) or. impendendi, so auch Theiner; impendendam bei Bzov. Rayn. Leibn. Lünig. b) or. facienda, so auch Bzon. Rayn, Leibn. Lünig Theiner. c) or. add. si, Brov. etiamsi in iis, Rayn. Leibn. Lünig, etiam in lis, Theiner wis or. d) or. predicis. e) Bzovius Tymotheus, Rayn. Timotheus, Leibn. Themotheus, Lünig Thimotheus, Theiner Thymo. 45 f) vor Et mil seinem Zeichen, einer fünfblättrigen Blume auf Gestell; von hier an unter den Drucken nur bet Theiner. g) die Abkürsung ist eigentlich für procuratoris. schlecht, s. Bodmann Rheing. Alterth. 312 wo sich die im J. 1376, ungedr. Kredenzschreiben. Dieß ist o. Zw. Notiz findet: Conrad (von Geisenheim) Domdechant zu unsere Urkunde, oder die an die Gesandten selbst ge- Speier legatus obedientiae K. Wenzel's nach Avignon richtete Vollmachts-Urkunde rom gleichen Datum nr. 77. 50
118 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Spirensem, devotos nostros necnon fideles dilectos, de quorum fidelitate legalitate et Juní 10 industria plenam obtinentes fiduciam fecimus et facimus constituimus et ordinamus nuncios et procuratores nostros, ipsosque ad presenciam vestram pro nostris et imperii negociis specialiter destinantes damus et concedimus eisdem plenam generalem et liberam potestatem et speciale mandatum, in vestre sanctitatis presencia devocio- 5 nem et filialem reverenciam, quam erga vos et sacrosanctam Romanam ecclesiam matrem nostram sinceris affectibus gerimus, exponendi, petendi procurandi seu impetrandi pro nobis et nostris favorem et graciam vestram, necnon tractandi explicandi exercendi promittendi offerendi seu prestandi in animam et super animam nostram debite vobis et sancte Romane ecclesie fidelitatis et cujuslibet alterius generis 10 juramentum, et specialiter ad petendum a vobis unccionem consecracionem et coronam imperii de sanctissimis manibus vestris nobis impendi" loco et tempore oportunis, ac faciendi omnia et alia singula que circa hujusmodi nostra et imperii negocia tractanda explicanda exercenda promittenda fuerint seu eciam facienda que secundum deum et honestatem viderint expedire et que ad nos promovendum ad Romanum 45 imperium fuerint facienda ac eciam requirenda, et cetera faciendib que regalis excellencia nostra faceret et facere posset, eciam e in hiis que mandatum exigunt speciale, et perinde ac si omnes casus qui mandatum exigunt speciale essent in presenti procuratorio specialiter denotati; promittentes, nos ratum gratum et firmum perpetuis temporibus habituros, quidquid in premissis aut circa premissa per dictos 20 nuncios et procuratores nostros, omnes vel majorem partem eorum qui presentes fuerint, expositum petitum impetratum tractatum promissum juratum seu factum fuerit aut quomodolibet procuratum. volumus insuper salvis premissis, quod predicti procuratores et nuncii nostri possint omnes insimul vel major pars eorum facere procuratorium forcius quam fieri poterit nomine nostro et in persona nostra sub 25 sigillis eorum ad predicta facienda, si defectus aliquis fuerit in predictis." testes hujus rei sunt venerabilis Ludowicus Maguntinensis archiepiscopus sacri imperii per Germaniam archicancellarius, illustris Wenczeslaus dux Saxonie sacri imperii archi- marescallus, venerabilis Johannes Pragensis archiepiscopus legatus sedis apostolice, necnon illustres Jodocus marchio Moravie, Henricus Bregensis, et Bunczlaus Ligni- 30 censis duces, nobiles Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, Thymoe de Koldicz imperialis camere magister, et quamplures alii nostri et imperii sacri fideles dilecti quos presentes esse volumus in testimonium premissorum. presencium sub regie Boemie majestatis nostre sigillo testimonio litterarum, datum et actum Fran- kenfurt anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quarta- 35 1376 decima, 4 idus junii, pontificatus vestri anno sexto, regni vero nostri Boemie tercio- Juni 10 decimo. Et‘ ego Jacobus Gerungi de Cremsir clericus Olomucensis diocesis auctoritate imperiali notarius predictis procuratorum 8 constitucioni et aliorum omnium et sin- gulorum, dum sic fierent et agerentur per dictum dominum regem, una cum preno- 40 minatis testibus presens interfui, eaque sic fieri vidi et audivi, presens instrumen- tum manu propria conscripsi et in hanc publicam formam redegi, signoque et nomine a) or. impendendi, so auch Theiner; impendendam bei Bzov. Rayn. Leibn. Lünig. b) or. facienda, so auch Bzon. Rayn, Leibn. Lünig Theiner. c) or. add. si, Brov. etiamsi in iis, Rayn. Leibn. Lünig, etiam in lis, Theiner wis or. d) or. predicis. e) Bzovius Tymotheus, Rayn. Timotheus, Leibn. Themotheus, Lünig Thimotheus, Theiner Thymo. 45 f) vor Et mil seinem Zeichen, einer fünfblättrigen Blume auf Gestell; von hier an unter den Drucken nur bet Theiner. g) die Abkürsung ist eigentlich für procuratoris. schlecht, s. Bodmann Rheing. Alterth. 312 wo sich die im J. 1376, ungedr. Kredenzschreiben. Dieß ist o. Zw. Notiz findet: Conrad (von Geisenheim) Domdechant zu unsere Urkunde, oder die an die Gesandten selbst ge- Speier legatus obedientiae K. Wenzel's nach Avignon richtete Vollmachts-Urkunde rom gleichen Datum nr. 77. 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 119 meis consuetis de mandato ipsius domini regis una cum appensione sigilli ipsius ma- 1376 Juní 10 joris a signavi in testimonium premissorum. [in verso] R. Wenczeslaus Judeus. De mandato domini . . imperatoris Johannes archiepiscopus Pragensis. 5 79. Die einzelnen Kurfürsten an P. Gregor XI, zeigen ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. Wenzel's an und bitten für denselben um seine Gnade und Gunst. Wie das kürzere Schreiben Karl’s IV nr. 81. 1376 Juni 10 Frankfurt. 1376 Juní 10 15 Kurmainz: A aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 3 or. mb. c. sig. pend. delapso; B coll. Prag bibl. No- stitz cod. 322n fol. 240 ab ch. sec. 17, enthält nur den Anfang bis rempublicam ut s. etc. per omnia ut 10 supradictae literae sonant etc., mit der Ueberschrift ad papam ex parte principum electorum super electione Romanorum regis. Kurbrandenburg: C coll. Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 87ab cod. ch. sec. 15; beginnt Sanctissimo — Sigismundus dei gracia marchio Brandemburgensis sacri Romani imperii archicamera- rius et princeps elector —. ad gubernandum feliciter imperii sacri Romani rempublicam — ser. et inv. principis et domini genitoris nostri domini Karoli quarti — adjutorium dicti domini genitoris nostri — invocata ser. princ. dominum fratrem nostrum dominum Wenceslaum chr. r. B. — quatenus persone dicti domini fratris nostri Wenceslai —, sonst ganz wie Kurmainz. — Baluz. vitae 2, 798 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. d. h. wol C; Leibnitz mantissa 264 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 2, 7; Pfeffinger Vitr. ill. 1, 679 f. aus Leibnitz; Gundling ausf. Discours 4, 843. Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- dissimo Ludevicus dei gracia sancte Maguntinensis sedis archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellariusb devota pedum oscula beatorum. ad gu- bernandumc feliciter imperii sacri Romani rempublicam ejusque multiplices suffe- 25 rendos labores et onera digna maturaque deliberacione previad, et ut ideme sacrum Romanum imperium, serenissimi ac invictissimi principis et domini nostri domini Karoli quarti Romanorum imperatoris semper augusti viribus jam corporea valitudine lacessitis et senio, forti potentique presidiatore non careat, pro salubri comodo tocius christianitatis et statu, in relevamen et adjutorium dicti domini nostri domini Karoli Romanorum im- peratoris semper augusti, hodie in ecclesia collegiata sancti Bertholomei in opido Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis diocesis, una cum omnibus et sin- gulis ecclesiastiéis et secularibus principibus coelectoribus nostris ad quos eleccio Romanorum regis legitime spectare dinoscitur, iidemque principes electores imperii nobiscum pariter, disponente superno spiritusque sancti gracia devocius invocata, serenissimum principem dominum nostrum Wenceslaum christianissimum regem Boemie in Romanorum regem promovendum in imperatorem votis concordibus ele- gimus nemine discrepante, qui eciam in eleccionem hujusmodi previa deliberacione consensit, et eandem eleccionem rite celebravimus adhibitis sollempnitatibus ac ceri- moniis debitis et consuetis. que ad vestre sanctitatis noticiam presencium tenore so deducimus, summopore supplicantes quatenus circa personam dicti domini nostri Wenceslai in Romanorum regem concorditer sic electi vestre beatitudinis impendere dignemini solitam graciam et favorem. presencium sub appenso nostro sigillo testi- monio literarum, datum Frankenfurt ' anno domini millesimo trecentesimo septuage- simo sexto, indiccione quartadecima, die 10. junii. 30 35 20 1376 Juní 10. 45 a) add. Theiner, der das zweite Exemplar zu Grunde gelegt zu haben scheint. b) B add. et princeps elector. c) A gubernand, abgekürst. d) or. previsi. e) A iidem. f) A Frankenfurter t mit Haken.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 119 meis consuetis de mandato ipsius domini regis una cum appensione sigilli ipsius ma- 1376 Juní 10 joris a signavi in testimonium premissorum. [in verso] R. Wenczeslaus Judeus. De mandato domini . . imperatoris Johannes archiepiscopus Pragensis. 5 79. Die einzelnen Kurfürsten an P. Gregor XI, zeigen ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. Wenzel's an und bitten für denselben um seine Gnade und Gunst. Wie das kürzere Schreiben Karl’s IV nr. 81. 1376 Juni 10 Frankfurt. 1376 Juní 10 15 Kurmainz: A aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 3 or. mb. c. sig. pend. delapso; B coll. Prag bibl. No- stitz cod. 322n fol. 240 ab ch. sec. 17, enthält nur den Anfang bis rempublicam ut s. etc. per omnia ut 10 supradictae literae sonant etc., mit der Ueberschrift ad papam ex parte principum electorum super electione Romanorum regis. Kurbrandenburg: C coll. Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 87ab cod. ch. sec. 15; beginnt Sanctissimo — Sigismundus dei gracia marchio Brandemburgensis sacri Romani imperii archicamera- rius et princeps elector —. ad gubernandum feliciter imperii sacri Romani rempublicam — ser. et inv. principis et domini genitoris nostri domini Karoli quarti — adjutorium dicti domini genitoris nostri — invocata ser. princ. dominum fratrem nostrum dominum Wenceslaum chr. r. B. — quatenus persone dicti domini fratris nostri Wenceslai —, sonst ganz wie Kurmainz. — Baluz. vitae 2, 798 f. ex cod. 753 bibl. Colbert. d. h. wol C; Leibnitz mantissa 264 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 2, 7; Pfeffinger Vitr. ill. 1, 679 f. aus Leibnitz; Gundling ausf. Discours 4, 843. Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- dissimo Ludevicus dei gracia sancte Maguntinensis sedis archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellariusb devota pedum oscula beatorum. ad gu- bernandumc feliciter imperii sacri Romani rempublicam ejusque multiplices suffe- 25 rendos labores et onera digna maturaque deliberacione previad, et ut ideme sacrum Romanum imperium, serenissimi ac invictissimi principis et domini nostri domini Karoli quarti Romanorum imperatoris semper augusti viribus jam corporea valitudine lacessitis et senio, forti potentique presidiatore non careat, pro salubri comodo tocius christianitatis et statu, in relevamen et adjutorium dicti domini nostri domini Karoli Romanorum im- peratoris semper augusti, hodie in ecclesia collegiata sancti Bertholomei in opido Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis diocesis, una cum omnibus et sin- gulis ecclesiastiéis et secularibus principibus coelectoribus nostris ad quos eleccio Romanorum regis legitime spectare dinoscitur, iidemque principes electores imperii nobiscum pariter, disponente superno spiritusque sancti gracia devocius invocata, serenissimum principem dominum nostrum Wenceslaum christianissimum regem Boemie in Romanorum regem promovendum in imperatorem votis concordibus ele- gimus nemine discrepante, qui eciam in eleccionem hujusmodi previa deliberacione consensit, et eandem eleccionem rite celebravimus adhibitis sollempnitatibus ac ceri- moniis debitis et consuetis. que ad vestre sanctitatis noticiam presencium tenore so deducimus, summopore supplicantes quatenus circa personam dicti domini nostri Wenceslai in Romanorum regem concorditer sic electi vestre beatitudinis impendere dignemini solitam graciam et favorem. presencium sub appenso nostro sigillo testi- monio literarum, datum Frankenfurt ' anno domini millesimo trecentesimo septuage- simo sexto, indiccione quartadecima, die 10. junii. 30 35 20 1376 Juní 10. 45 a) add. Theiner, der das zweite Exemplar zu Grunde gelegt zu haben scheint. b) B add. et princeps elector. c) A gubernand, abgekürst. d) or. previsi. e) A iidem. f) A Frankenfurter t mit Haken.
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120 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 80. Die einzelnen Kurfürsten an P. Gregor XI, zeigen ihm die einstimmig geschehene Juni 10 Erwählung K. Wenzel's an und bitten ihn denselben als Römischen König anzuer- kennen und seiner Zeit zum Kaiser zu krönen. Wie das längere Schreiben Karl’s IV nr. 82. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. Kurmainz: Aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 6 or. mb. c. sig. pend. delapso. — Pelzel Wenzel 1, 5 Urk.B. p. 26—29 nr. 14 ex originali archivi eccl. Rom. Kursachsen: coll. Weimar Gesammt-Archiv Kop.B. B 1 nr. 1 fol. 100 a — 101 a cop. ch. coaev., darüber anno septuagesimo sexto ll epistola per dominum Wenczeslaum missa domino pape reverendissimo in Cristo patri; ist coll. mit dem Schr. Kurbrandenburg’s sowol als mit dem von Kurmainz, bei letzterem die Varianten. Lautet so: Sanctissimo [weiter wie bei Kurbrandenburg] Wenczeslaus dei gratia Saxonie et 10 Lunenburgensis dux sacri Romani imperii archimarschallus et ejusdem imperii princeps elector devota pedum oscula beatorum. magne deliberacionis studio [weiter wie bei Kurbrandenburg in B, natür- lich mit Weglassung von dominus et genitor noster carissimus; die Aufzählung der Mitkurfürsten wie bei Kurbrandenburg in A, nur natürlich mit Weglassung der Worte frater noster carissimus; weiter wie bei Kurmainz, wo einzelne Abweichungen als Varianten neben denjenigen von Kurbrandenburg angemerkt sind]. — Struve Archiv 1, 50—57 aus der Weimarer Kopie; ein Fragment bei Struve synt. hist. Germ. dissert. 27 §.29 p. 919, der ein Manuskript dieses Briefs besaß o. Q. (Reg. bei Schöttgen 301 nr. 10 aus Struve's Archir.) Kurbrandenburg: A coll. Vatik. Archin C fasc. 37 nr. 2 or. mb. c. sig. pend. delapso; und B coll. ibid. ebenfalls or. mb. ohne die alte Signatur, nur 10. Juni 1376 nr. 2; beide coll. mit Kurmainz, A in den meisten Abweichungen der Urk. Karl's IV vom 12. Juni, B meist der Urk. von Kurmainz entsprechend wo 20 diese von der des Kaisers abweicht; Varianten bei der Kurmainzischen Urkunde. A lautet so: Sanctissimo in Christo patri et domino nostro reverendissimo domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Sigismundus dei gracia marchio Brandemburgensis sacri Romani imperii archicamerarius et ejusdem imperii princeps elector devota pedum oscula beatorum. magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui serenissimus ac invictissimus prin- ceps et dominus [B add. noster] dominus Karolus quartus Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex [B de. die folgenden 5 Worte] dominus et genitor noster carissimus [weiter wie bei Kurmainz; doch wird bei der Aufzählung der Mitkurfürsten in A nur König Wenzel selbst und zwar als erster ange- führt statt Karl's IV, den Kurmainz nennt, es heißt nemlich in A coelectores nostri, videlicet serenissimus princeps dominus Wenczeslaus rex Boemie frater noster carissimus; dagegen B im Anschluß an die Ur- kunde von Kurmains sagt coelectores nostri, videlicet dictus serenissimus dominus noster Karolus velut Boemie rex et princeps elector, während Karl IV in seinem Schreiben vom 12. Juni sich selbst und seinen Sohn, beide als Böhmischen König, anwesend nennt. Andere Abweichungen stehen als Varianten bei der Urkunde von Kurmaing]. — Theiner cod. dipl. 2, 584 f. nr. 602 ex originali d. h. aus A. 15 25 30 Sanctissimo in Christo patri et domino meo metuendissimo domino Gregorio 35 digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici dei ac vestre sanctitatis humilima et devota creatura Ludowicus, archiepiscopus ecclesie vestre Maguntinensis, sacri Romani imperii per Germaniam archican- cellarius et ejusdem imperii princeps elector, devota pedum oscula beatorum. [1] magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui serenissimus 40 ac invictissimus princeps et dominus meus dominus Karolus quartus Romano- rum imperator semper augustus et Boeinie rex auctore superno per multorum annorum spacia prefuit prout adhuc preest feliciter et in cujus regimine sa- lubri diuturnitate temporis et labore consumpsit corporeas multipliciter vires suas, una cum aliis principibus imperii coelectoribus meis sepe sepius ymmo sepissime 45 prout expedit accuracius ponderantes, signanter multis periculis scandalis et jacturis, ad dissipacionem ymmo subversionem non solum imperii verum eciam ecclesie sancte 1 Daß die einzelnen Kurfürsten ex formula a Ca- rolo praescripta dem Pabste schrieben, mit der Bitte um unctio consecratio und coronatio für Wenzel, er- zählt auch Bzorius a. 1376. 6. Vgl. über diese kurf. Schr. nr. 64 Art. 4, woraus hervorgeht daßs einige Kurfürsten ihre Urkunden und Briefe nicht schon am 10. Juni ausgestellt haben (decreta et litteras suas su- per electione); sind darunter auch Schreiben an den Pabst zu verstehen und von den oben genannten Kur- 50 fürsten, so wurden dieselben, da sie alle unter dem 10. Juni laufen, zurückdatiert.
120 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 80. Die einzelnen Kurfürsten an P. Gregor XI, zeigen ihm die einstimmig geschehene Juni 10 Erwählung K. Wenzel's an und bitten ihn denselben als Römischen König anzuer- kennen und seiner Zeit zum Kaiser zu krönen. Wie das längere Schreiben Karl’s IV nr. 82. 1 1376 Juni 10 Frankfurt. Kurmainz: Aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 6 or. mb. c. sig. pend. delapso. — Pelzel Wenzel 1, 5 Urk.B. p. 26—29 nr. 14 ex originali archivi eccl. Rom. Kursachsen: coll. Weimar Gesammt-Archiv Kop.B. B 1 nr. 1 fol. 100 a — 101 a cop. ch. coaev., darüber anno septuagesimo sexto ll epistola per dominum Wenczeslaum missa domino pape reverendissimo in Cristo patri; ist coll. mit dem Schr. Kurbrandenburg’s sowol als mit dem von Kurmainz, bei letzterem die Varianten. Lautet so: Sanctissimo [weiter wie bei Kurbrandenburg] Wenczeslaus dei gratia Saxonie et 10 Lunenburgensis dux sacri Romani imperii archimarschallus et ejusdem imperii princeps elector devota pedum oscula beatorum. magne deliberacionis studio [weiter wie bei Kurbrandenburg in B, natür- lich mit Weglassung von dominus et genitor noster carissimus; die Aufzählung der Mitkurfürsten wie bei Kurbrandenburg in A, nur natürlich mit Weglassung der Worte frater noster carissimus; weiter wie bei Kurmainz, wo einzelne Abweichungen als Varianten neben denjenigen von Kurbrandenburg angemerkt sind]. — Struve Archiv 1, 50—57 aus der Weimarer Kopie; ein Fragment bei Struve synt. hist. Germ. dissert. 27 §.29 p. 919, der ein Manuskript dieses Briefs besaß o. Q. (Reg. bei Schöttgen 301 nr. 10 aus Struve's Archir.) Kurbrandenburg: A coll. Vatik. Archin C fasc. 37 nr. 2 or. mb. c. sig. pend. delapso; und B coll. ibid. ebenfalls or. mb. ohne die alte Signatur, nur 10. Juni 1376 nr. 2; beide coll. mit Kurmainz, A in den meisten Abweichungen der Urk. Karl's IV vom 12. Juni, B meist der Urk. von Kurmainz entsprechend wo 20 diese von der des Kaisers abweicht; Varianten bei der Kurmainzischen Urkunde. A lautet so: Sanctissimo in Christo patri et domino nostro reverendissimo domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Sigismundus dei gracia marchio Brandemburgensis sacri Romani imperii archicamerarius et ejusdem imperii princeps elector devota pedum oscula beatorum. magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui serenissimus ac invictissimus prin- ceps et dominus [B add. noster] dominus Karolus quartus Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex [B de. die folgenden 5 Worte] dominus et genitor noster carissimus [weiter wie bei Kurmainz; doch wird bei der Aufzählung der Mitkurfürsten in A nur König Wenzel selbst und zwar als erster ange- führt statt Karl's IV, den Kurmainz nennt, es heißt nemlich in A coelectores nostri, videlicet serenissimus princeps dominus Wenczeslaus rex Boemie frater noster carissimus; dagegen B im Anschluß an die Ur- kunde von Kurmains sagt coelectores nostri, videlicet dictus serenissimus dominus noster Karolus velut Boemie rex et princeps elector, während Karl IV in seinem Schreiben vom 12. Juni sich selbst und seinen Sohn, beide als Böhmischen König, anwesend nennt. Andere Abweichungen stehen als Varianten bei der Urkunde von Kurmaing]. — Theiner cod. dipl. 2, 584 f. nr. 602 ex originali d. h. aus A. 15 25 30 Sanctissimo in Christo patri et domino meo metuendissimo domino Gregorio 35 digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici dei ac vestre sanctitatis humilima et devota creatura Ludowicus, archiepiscopus ecclesie vestre Maguntinensis, sacri Romani imperii per Germaniam archican- cellarius et ejusdem imperii princeps elector, devota pedum oscula beatorum. [1] magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui serenissimus 40 ac invictissimus princeps et dominus meus dominus Karolus quartus Romano- rum imperator semper augustus et Boeinie rex auctore superno per multorum annorum spacia prefuit prout adhuc preest feliciter et in cujus regimine sa- lubri diuturnitate temporis et labore consumpsit corporeas multipliciter vires suas, una cum aliis principibus imperii coelectoribus meis sepe sepius ymmo sepissime 45 prout expedit accuracius ponderantes, signanter multis periculis scandalis et jacturis, ad dissipacionem ymmo subversionem non solum imperii verum eciam ecclesie sancte 1 Daß die einzelnen Kurfürsten ex formula a Ca- rolo praescripta dem Pabste schrieben, mit der Bitte um unctio consecratio und coronatio für Wenzel, er- zählt auch Bzorius a. 1376. 6. Vgl. über diese kurf. Schr. nr. 64 Art. 4, woraus hervorgeht daßs einige Kurfürsten ihre Urkunden und Briefe nicht schon am 10. Juni ausgestellt haben (decreta et litteras suas su- per electione); sind darunter auch Schreiben an den Pabst zu verstehen und von den oben genannten Kur- 50 fürsten, so wurden dieselben, da sie alle unter dem 10. Juni laufen, zurückdatiert.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 121 5 10 30 Romane status tranquillitatis et comodi manifeste tendentibus et que proventura 1376 forent prout verisimiliter presumitur ex imperii vacacione Romani si sic dictum dominum nostrum Karolum Romanorum imperatorem decedere quod absit contin- geret ab hac luce, maxime cum tam Italie quam alie partes imperii insolitis re- bellionibus et dampnabilium novitatum dissidiis sint istis modernis temporibus inhu- maniter involute, quantum altissimus concesserit salubriter occurendum: nuper a die sancto penthecostes tam ego quam alii principes imperii coelectores mei, videlicet dictus serenissimus dominus meus imperator 1 velut Boemie rex et princeps elector, et venerabiles in Christo patres domini Cuno Treverensis et Fridericus Coloniensis archiepiscopi, et illustres principes domini Rupertus senior comes Palatinus Reni et Bavarie dux, Wenczeslaus Saxonie et Lunemburgensis dux, ac Sigismundus marchio Brandemburgensis, convenimus in pomeriis subtus Rensee super litus Reni Treverensis dyocesis. in quo loco post varios tractatus desuper habitos,b presertim ut imperium Romanum, dicto domino nostro Karolo Romanorum imperatore jam 15 corporea valitudine viribus et senio lacessito, multis suis partibus in tanto discri- mine sic positis forti potentique presidiatore non careat, pro salubri comodo totius christianitatis et statu in relevamen et adjutorium ejusdem domini nostri Karoli Romanorum imperatoris de persona ydonea accurate tractavimus, prout hujusmodi negocii magnitudo requirit. et ibidem altissimo disponente in certam personam con- 20 venimus in Romanorum regem debitis loco et tempore nominandam ac post hoc ut moris est sollempniter eligendam. demum illis tractatibus necessario sicut premit- titur sic finitis, nobis omnibus principibus electoribus imperii supradictis d taliter con- gregatis, de et super certa nominacionis et electionis hujusmodi die concordavimus in locum opidi Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis dyocesis videlicet de- 25 cimam dieme mensis junii ad nominacionem et electionem Romanorum regis pre- dictas volente domino feliciter consumandas. que dies nominacionis et electionis fu turi Romanorum regis ibidem in pomeriis Rensee per dictum Cunonem archiepis copum Treverensem in mea etf dictorum coelectorum meorum ac aliorum eccle- siasticorum et secularium principum comitum baronum et nobilium ac copiosa mul- titudine plebis imperii sacri fidelium extitit sollempniter publicata. [2] post que die veniente predicto ego necnon omnes et singuli principes electores imperii supradicti s venimus ad dictum opidum Frankenfurt, et ibidem dicta constituta die nonnullis iterumh deliberacione previa tractatibus prehabitis, spiritus sancti gracia devotius invocata, signanter advertimus, quod pro tanti regiminisi apice totque reipublice 1376 Juni 1 1376 Juni 10 Juní 10 35 40 45 a) Kursachsen add. domini? nicht ganz deutlich. b) Schr. Sigm. A lautet hier dicto domino et genitore nostro Romanorum imperatore presente, qui jam viribus ac corporea valitudine lacessitus et senio multiplices imperi labores et onera conmode sufferre non valet, presertim ut imperium Romanum multis suis partibus tanto dis- crimine sic positis forti potentique presidiatore non carent, dann wider wie das Schr. Erzb. Ludwig's; dass. in B ist gleich dem obigen Texte. Das Schr. Wenzel's von Saxen wie die Urk. A von Sigmund, doch zu Anfang natürlich bloß dicto nostro Rom. imp. presente, und senis verschrieben statt senio. c) Schr. Sigm. in A de. accurate; B hat es. In der Urk. Wenzel's von Saxen ist wegen Rasur nur noch anfangs a und etwa noch c zu erkennen. d) Schr. Sigm. in A de. supradictis; B hat es. Fehlt auch bei Kursachsen. e) Schr. Sigm. A decima die ; B wie im ob. Text Bei Kursachsen wic bei Sigm. A. 1) Schr. Sigm. A de. mea et ; B nostra et. Fehlt auch bei Kursachsen. g) Schr. Sigm. A add. una cum dicto serenissimo domino el genitore nostro Karolo Romanorum imperatore semper au- gusto; B wie oben. Bei Kursachsen wie bei Sigm. A, natürlich mit Weglassung der Worte et genitore. h) de. Kursachsen. i) Schr. Sigm. A regis st. regiminis, und tocius st. tot; B wie oben. Bei Kursachsen regiminis und totius, st. rei verschrieben rgi mit Abkürzungszeichen darüber. 1 Nennt Karl IV im Schr. vom 12. Juni sich und seinen Sohn Wenzel, so ist hier von Kurmainz und 50 in der Kurbrandenburgischen Urk. B nur der Kaiser, dagegen von Kursachsen und in der Kurbrandenbur- gischen Urk. A nur Wenzel aufgeführt. Von Kur- brandenburg also kamen 2 beinahe gleichlautende Ori- ginale dieser größseren Wahl-Anzeige an die Kurie, ihr Deutsche Reichstags-Akten. 1. wesentlicher Unterschied ist der angegebene. Vielleicht liefen auch von den übrigen Kurfürsten diese Meldungen in solcher doppelten Fassung ein. Sie wollten die Frage, wegen Führung der Böhmischen Stimme durch Karl oder Wenzel, wol offen lassen, während der Kaiser sie wie es scheint durch beide zusammen führen lassen will. 16
C. Verhandlungen mit der Kurie. 121 5 10 30 Romane status tranquillitatis et comodi manifeste tendentibus et que proventura 1376 forent prout verisimiliter presumitur ex imperii vacacione Romani si sic dictum dominum nostrum Karolum Romanorum imperatorem decedere quod absit contin- geret ab hac luce, maxime cum tam Italie quam alie partes imperii insolitis re- bellionibus et dampnabilium novitatum dissidiis sint istis modernis temporibus inhu- maniter involute, quantum altissimus concesserit salubriter occurendum: nuper a die sancto penthecostes tam ego quam alii principes imperii coelectores mei, videlicet dictus serenissimus dominus meus imperator 1 velut Boemie rex et princeps elector, et venerabiles in Christo patres domini Cuno Treverensis et Fridericus Coloniensis archiepiscopi, et illustres principes domini Rupertus senior comes Palatinus Reni et Bavarie dux, Wenczeslaus Saxonie et Lunemburgensis dux, ac Sigismundus marchio Brandemburgensis, convenimus in pomeriis subtus Rensee super litus Reni Treverensis dyocesis. in quo loco post varios tractatus desuper habitos,b presertim ut imperium Romanum, dicto domino nostro Karolo Romanorum imperatore jam 15 corporea valitudine viribus et senio lacessito, multis suis partibus in tanto discri- mine sic positis forti potentique presidiatore non careat, pro salubri comodo totius christianitatis et statu in relevamen et adjutorium ejusdem domini nostri Karoli Romanorum imperatoris de persona ydonea accurate tractavimus, prout hujusmodi negocii magnitudo requirit. et ibidem altissimo disponente in certam personam con- 20 venimus in Romanorum regem debitis loco et tempore nominandam ac post hoc ut moris est sollempniter eligendam. demum illis tractatibus necessario sicut premit- titur sic finitis, nobis omnibus principibus electoribus imperii supradictis d taliter con- gregatis, de et super certa nominacionis et electionis hujusmodi die concordavimus in locum opidi Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis dyocesis videlicet de- 25 cimam dieme mensis junii ad nominacionem et electionem Romanorum regis pre- dictas volente domino feliciter consumandas. que dies nominacionis et electionis fu turi Romanorum regis ibidem in pomeriis Rensee per dictum Cunonem archiepis copum Treverensem in mea etf dictorum coelectorum meorum ac aliorum eccle- siasticorum et secularium principum comitum baronum et nobilium ac copiosa mul- titudine plebis imperii sacri fidelium extitit sollempniter publicata. [2] post que die veniente predicto ego necnon omnes et singuli principes electores imperii supradicti s venimus ad dictum opidum Frankenfurt, et ibidem dicta constituta die nonnullis iterumh deliberacione previa tractatibus prehabitis, spiritus sancti gracia devotius invocata, signanter advertimus, quod pro tanti regiminisi apice totque reipublice 1376 Juni 1 1376 Juni 10 Juní 10 35 40 45 a) Kursachsen add. domini? nicht ganz deutlich. b) Schr. Sigm. A lautet hier dicto domino et genitore nostro Romanorum imperatore presente, qui jam viribus ac corporea valitudine lacessitus et senio multiplices imperi labores et onera conmode sufferre non valet, presertim ut imperium Romanum multis suis partibus tanto dis- crimine sic positis forti potentique presidiatore non carent, dann wider wie das Schr. Erzb. Ludwig's; dass. in B ist gleich dem obigen Texte. Das Schr. Wenzel's von Saxen wie die Urk. A von Sigmund, doch zu Anfang natürlich bloß dicto nostro Rom. imp. presente, und senis verschrieben statt senio. c) Schr. Sigm. in A de. accurate; B hat es. In der Urk. Wenzel's von Saxen ist wegen Rasur nur noch anfangs a und etwa noch c zu erkennen. d) Schr. Sigm. in A de. supradictis; B hat es. Fehlt auch bei Kursachsen. e) Schr. Sigm. A decima die ; B wie im ob. Text Bei Kursachsen wic bei Sigm. A. 1) Schr. Sigm. A de. mea et ; B nostra et. Fehlt auch bei Kursachsen. g) Schr. Sigm. A add. una cum dicto serenissimo domino el genitore nostro Karolo Romanorum imperatore semper au- gusto; B wie oben. Bei Kursachsen wie bei Sigm. A, natürlich mit Weglassung der Worte et genitore. h) de. Kursachsen. i) Schr. Sigm. A regis st. regiminis, und tocius st. tot; B wie oben. Bei Kursachsen regiminis und totius, st. rei verschrieben rgi mit Abkürzungszeichen darüber. 1 Nennt Karl IV im Schr. vom 12. Juni sich und seinen Sohn Wenzel, so ist hier von Kurmainz und 50 in der Kurbrandenburgischen Urk. B nur der Kaiser, dagegen von Kursachsen und in der Kurbrandenbur- gischen Urk. A nur Wenzel aufgeführt. Von Kur- brandenburg also kamen 2 beinahe gleichlautende Ori- ginale dieser größseren Wahl-Anzeige an die Kurie, ihr Deutsche Reichstags-Akten. 1. wesentlicher Unterschied ist der angegebene. Vielleicht liefen auch von den übrigen Kurfürsten diese Meldungen in solcher doppelten Fassung ein. Sie wollten die Frage, wegen Führung der Böhmischen Stimme durch Karl oder Wenzel, wol offen lassen, während der Kaiser sie wie es scheint durch beide zusammen führen lassen will. 16
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122 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 laborum oneribus subeundis in adjutorium dicti domini nostri Karoli Romanorum Juni 10 imperatoris semper augusti necessario constituendus foret princeps illustris catholicus juvenis fortis potens et tam terrarum rerumque diviciis quam eciam subjectorum hominum ceteros multa virtute precellens et per quem imperio sacro posseta utiliter provideri. sicque consideratis condicionibus et circumstanciis multarum personarum, necnon status reipublice tam ecclesie sacrosancte quam imperii predictorum causis eciam extantibus prenotatis,b et nonnullis aliis nos ad hoc legittime moventibus, visum est michi ceterisque coelectoribus meis serenissimum principem dominum Wenczeslaumd primogenitum dicti domini nostri Karoli Romanorum imperatoris semper augusti aptum habilem et ydoneum aggredi tanti laboris sarcinam et hono- 10 rem. et sic hiis previis" eundem serenissimum dominum nostrum Wenczeslaum" hodie in ecclesia collegiata beati Bartholomei in dicto opido Frankenfurt, sacris mis- sarum finitis sollempniis, egos una cum omnibus et singulis ecclesiasticis et secu- laribus principibus coelectoribus meis predictis ad quos electio Romanorum regis legittime spectare dinoscitur, iidemque principes coelectores mei mecum pariter, in 15 Romanorum regem promovendum in imperatorem rite concordibusque votis elegimus nemine discrepante, spem firmam et in deo confidentem fiduciam obtinentes, quod per ipsius electi magnificenciam fidei puritatem constanciam potenciam strennuitatem et multarum aliarum virtutum merita, dicti domini nostrih imperatoris genitoris sui laudanda vestigia saluberrimaque consilia fideliter imitando, sacrosante Romane ac 20 universalis ecclesie (tamquam ejus advocati et defensoris precipui) i necnon imperii Romani respublica possit ut debetk reformari ac defensari viriliter salubriter et po- tenter. cui quidem electioni dictus dominus meus Wenczeslaus primogenitus do- mini mei Romanorum imperatoris predicti! in personam suam sic facte, licet se tamquam insufficientem ad tante sublimitatism attingendos honores multipliciter ex- 25 cusaret, tamen racione victus et" precibus consensit, ad gloriam altissimi proprios humeros reverenter° tanto ponderi submittendo.p quo facto ego et omnes dicti coelectores mei dignas deo gracias referentes dominum nostrum Wenczeslaum pre- dictum in Romanorum regem concorditer sic electum cum decantacione divini can- tus "te deum laudamus"q per me inceptor posuimus ad altare; et per me ad clerum 3o et dictum Saxonie ducem ad vulgarem populum, in copiosa valde multitudine congregatos,s fuit, sicut ab olim tentum est, hujusmodi Romanorum regis electio sollempniter publicata. [3] quapropter vestre inmense clemencie cum dictis meis colle- gis coelectoribus principibus supplicamus tam humiliter quam devote, quate- nus dictum dominum nostrum Wenczeslaum in Romanorum regem concorditer sic elec- 35 tum in imperatorem promovendum paternis affectibus benignius amplectentes ' regem Romanorum nominare ejusque personam ad apicem tante dignitatis ydoneam repu- a) Schr. Sigm. A possit; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. b) Kursachsen prenominatis. c) schwerlich mo- nentibus, in Schr. Sigm. B ist u = V sehr deutlich, auch bei Kursachsen nicht n. d) Schr. Sigm. in A add regem Boemie; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A, mit Weglasrung von domini ous Versehen. e) Kursachsen falsch pre- miis. f) Schr. Sigm. in A add christianissimum regem Boemie ; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. g) Schr. Sigm. in A de. das Subjekt; B hat nos. Kursachsen wie Sigm. A. h) Schr. Sigm. A add. Romanorum (i. g. s.) atque nostri ; B add. nur Romanorum. Bet Kursachsen de. dicti, add. Romanorum. i) Schr. Sigm. A advocatus precipuus et defensor; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. k) Schr. Sigm. A et debeat st. ut debet, B wie oben. Bei Kursachsen ut debet, wobei aber ut ausgestrichen und von neuerer Hand et darüber geschrieben ist; st. possit wol nur aus Verschen poscit. 1) Schr. Sigm. A einfach dict. d. noster Wentzeslaus Boemie rex, B wie oben. m) Kursachsen verschr. sollemnitatis. n) Kursachsen de. et. o) Schr. Sigm. A de. reverenter, B und Kursachsen wie oben. p) Bei Kursachsen könnte es sweifelhaft sein ob nicht submittendos zu lesen. q) Schr. Sigm. A fährt hier mit störender Auslairung fort per dictum archiepiscopum Moguntinensem ad clerum et prefatum ducem Saxonie ad wulgarem populum; B per d. a. Maguntinensem incepto posuimus ad altare et eciam archiepiscopum Ma- guntinensem ad clerum et dictum Saxonie ducem ad vulgarem populum. Kursachsen per d. a. M. ad clerum ac [conj. st. ad] nos ad volgarem populum [worauf sundchst ein unleserliches Zeichen folgt). r) Da incepto bei Kur- mains und Kurbrandenburg vorkommt und nicht incepta, so ist es beizubehalten, und hängt nicht susammen mit decan- tacione, sondern steht für sich: indem angefangen wurde von mir. S) Schr. Sigm. A congregatum, B wie im Teale oben ; Kursachsen congregatus. t) Schr. Sigm. A amplectantes, B wie oben ; auch Hursachsen wie oben. 40 45 50 55
122 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 laborum oneribus subeundis in adjutorium dicti domini nostri Karoli Romanorum Juni 10 imperatoris semper augusti necessario constituendus foret princeps illustris catholicus juvenis fortis potens et tam terrarum rerumque diviciis quam eciam subjectorum hominum ceteros multa virtute precellens et per quem imperio sacro posseta utiliter provideri. sicque consideratis condicionibus et circumstanciis multarum personarum, necnon status reipublice tam ecclesie sacrosancte quam imperii predictorum causis eciam extantibus prenotatis,b et nonnullis aliis nos ad hoc legittime moventibus, visum est michi ceterisque coelectoribus meis serenissimum principem dominum Wenczeslaumd primogenitum dicti domini nostri Karoli Romanorum imperatoris semper augusti aptum habilem et ydoneum aggredi tanti laboris sarcinam et hono- 10 rem. et sic hiis previis" eundem serenissimum dominum nostrum Wenczeslaum" hodie in ecclesia collegiata beati Bartholomei in dicto opido Frankenfurt, sacris mis- sarum finitis sollempniis, egos una cum omnibus et singulis ecclesiasticis et secu- laribus principibus coelectoribus meis predictis ad quos electio Romanorum regis legittime spectare dinoscitur, iidemque principes coelectores mei mecum pariter, in 15 Romanorum regem promovendum in imperatorem rite concordibusque votis elegimus nemine discrepante, spem firmam et in deo confidentem fiduciam obtinentes, quod per ipsius electi magnificenciam fidei puritatem constanciam potenciam strennuitatem et multarum aliarum virtutum merita, dicti domini nostrih imperatoris genitoris sui laudanda vestigia saluberrimaque consilia fideliter imitando, sacrosante Romane ac 20 universalis ecclesie (tamquam ejus advocati et defensoris precipui) i necnon imperii Romani respublica possit ut debetk reformari ac defensari viriliter salubriter et po- tenter. cui quidem electioni dictus dominus meus Wenczeslaus primogenitus do- mini mei Romanorum imperatoris predicti! in personam suam sic facte, licet se tamquam insufficientem ad tante sublimitatism attingendos honores multipliciter ex- 25 cusaret, tamen racione victus et" precibus consensit, ad gloriam altissimi proprios humeros reverenter° tanto ponderi submittendo.p quo facto ego et omnes dicti coelectores mei dignas deo gracias referentes dominum nostrum Wenczeslaum pre- dictum in Romanorum regem concorditer sic electum cum decantacione divini can- tus "te deum laudamus"q per me inceptor posuimus ad altare; et per me ad clerum 3o et dictum Saxonie ducem ad vulgarem populum, in copiosa valde multitudine congregatos,s fuit, sicut ab olim tentum est, hujusmodi Romanorum regis electio sollempniter publicata. [3] quapropter vestre inmense clemencie cum dictis meis colle- gis coelectoribus principibus supplicamus tam humiliter quam devote, quate- nus dictum dominum nostrum Wenczeslaum in Romanorum regem concorditer sic elec- 35 tum in imperatorem promovendum paternis affectibus benignius amplectentes ' regem Romanorum nominare ejusque personam ad apicem tante dignitatis ydoneam repu- a) Schr. Sigm. A possit; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. b) Kursachsen prenominatis. c) schwerlich mo- nentibus, in Schr. Sigm. B ist u = V sehr deutlich, auch bei Kursachsen nicht n. d) Schr. Sigm. in A add regem Boemie; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A, mit Weglasrung von domini ous Versehen. e) Kursachsen falsch pre- miis. f) Schr. Sigm. in A add christianissimum regem Boemie ; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. g) Schr. Sigm. in A de. das Subjekt; B hat nos. Kursachsen wie Sigm. A. h) Schr. Sigm. A add. Romanorum (i. g. s.) atque nostri ; B add. nur Romanorum. Bet Kursachsen de. dicti, add. Romanorum. i) Schr. Sigm. A advocatus precipuus et defensor; B wie oben. Kursachsen wie Sigm. A. k) Schr. Sigm. A et debeat st. ut debet, B wie oben. Bei Kursachsen ut debet, wobei aber ut ausgestrichen und von neuerer Hand et darüber geschrieben ist; st. possit wol nur aus Verschen poscit. 1) Schr. Sigm. A einfach dict. d. noster Wentzeslaus Boemie rex, B wie oben. m) Kursachsen verschr. sollemnitatis. n) Kursachsen de. et. o) Schr. Sigm. A de. reverenter, B und Kursachsen wie oben. p) Bei Kursachsen könnte es sweifelhaft sein ob nicht submittendos zu lesen. q) Schr. Sigm. A fährt hier mit störender Auslairung fort per dictum archiepiscopum Moguntinensem ad clerum et prefatum ducem Saxonie ad wulgarem populum; B per d. a. Maguntinensem incepto posuimus ad altare et eciam archiepiscopum Ma- guntinensem ad clerum et dictum Saxonie ducem ad vulgarem populum. Kursachsen per d. a. M. ad clerum ac [conj. st. ad] nos ad volgarem populum [worauf sundchst ein unleserliches Zeichen folgt). r) Da incepto bei Kur- mains und Kurbrandenburg vorkommt und nicht incepta, so ist es beizubehalten, und hängt nicht susammen mit decan- tacione, sondern steht für sich: indem angefangen wurde von mir. S) Schr. Sigm. A congregatum, B wie im Teale oben ; Kursachsen congregatus. t) Schr. Sigm. A amplectantes, B wie oben ; auch Hursachsen wie oben. 40 45 50 55
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 123 tare nec non eidem munusa consecracionis ac dyadema sacri imperii loco et tem- 1376 pore oportunis per vestre beatitudinis sanctas manus conferre dignemini, prout extat ab olim fieri solitum et consuetum, ut sciant et intelligant universi, quod posuerit in lucem gencium vos dominus, etb per vestre sanctitatis arbitrium orbi terre post 5 nubilum optata serenitas elucescat. ceterum ut super electione domini nostri Wen- czeslai Romanorum regis sanctitas vestra unamini voto concordes nos esse cognos- cat, presentem significacionis et peticionis mee literam, cujus vobis similis tenoris continencie et effectus quilibet coelectorum meorum principum imperii suas speciali- ter literas destinare debebit, sigillo meo munitam vestre beatitudini transmitto sicut 10 expedit reverenter.“ personam vestram sanctissimamd sanam et incolumem con- servare dignetur altissimus cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. datum Frankenfordie super Mogano anno domini millesimo trecentesimo septua- gesimo sexto, indictione quarta decima, die 10. mensis junii. Juní 10 1376 Juní 10 15 81. K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. 1376 Juní 10 Wenzel's an und bittet für denselben um seine Gnade und Gunst. Wie das kürzere Schreiben der Kurfürsten nr. 79. 1376 Juni 10 Frankfurt. 20 A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 85 ab cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322n fol. 269b—270 a ch. sec. 17. S coll. Sommersberg 3, 65 aus dem Arch. Hags. Karl Frid. s. Würt. Teschen und Fürsten in Ols, wie aus den argumenta capitum vorn in jenem Bande hervorgeht. L coll. Lünig R.A. 4, 221 nr. 174 aus Leibnitz. Baluz. vitae 2, 796 f. nr. 181 ex cod. 753 bibl. Colbert. (wol unser A); Leibnitz mantissa 2, 263 f. aus Baluz. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) 25 30 35 40 Littera imperatoris. Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- dissimo Karolus quartus divina favente clementia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex reverentiam debitam et honorem. ad gubernandame felici- ter imperii sacri Romani rempublicam ejusque multiplices sufferendos labores et onera digna maturaque deliberatione previsi,8 et ut idem sacrum Romanum impe- rium, nobish jam viribus corporea valetudine lacessitis et senio, forti potentique presidiatore non careat, pro salubri commodo i totius christianitatis et statu, in re- levamen k et adjutorium nostrum, tanquam Boemie rex sacri Romani imperii archi- pincerna et princeps elector hodie in ecclesia collegiata sancti Bartolomei! in oppido Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis diocesis, una cum omnibus et sin- gulis ecclesiasticis et seculuribus principibus coelectoribus nostris ad quos electio Romanorum regis legitime spectare dinoscitur, iidemque principes electores im- perii nobiscum pariter, disponente superno spiritusque sanctim gratia devotius in- vocata, serenissimum principem dominum Wenceslaum christianissimum regem Boemie primogenitum nostrum carissimum in Romanorum regem promovendum in imperatorem votis" concordibus elegimus nemine discrepante, qui etiam in electionem hujusmodi previa deliberatione consensit,° et eandem electionem? rite celebravimus 45 50 1) Kursachsen munais oder muncus? b) Schr. Sigm. A ut st. et, B wie oben; Kursachsen wic Sigm. A. c) Schr. Sigm. B pers. v. s. altiss cons, dign. incolumem cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. d) bis in or. e) B gubernandum. f) BS sacri imperii Romani. g) conj. previa; doch steht previsi auch in dem or. des kürzern Schreibens von Kurmains; S hat prehabita. h) S nostris jam viribus corporis valetudine et senio confectis. i) 8 qua st. commodo. k) S et levamine in st. in relevamen et. I) A abgekürzt eig. Ber-, B Bar-. m) S superna spiritus sancti; L supremo sp q sancti. n) B vocibus, S viribus. 0) S consen- simus. p) de. S.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 123 tare nec non eidem munusa consecracionis ac dyadema sacri imperii loco et tem- 1376 pore oportunis per vestre beatitudinis sanctas manus conferre dignemini, prout extat ab olim fieri solitum et consuetum, ut sciant et intelligant universi, quod posuerit in lucem gencium vos dominus, etb per vestre sanctitatis arbitrium orbi terre post 5 nubilum optata serenitas elucescat. ceterum ut super electione domini nostri Wen- czeslai Romanorum regis sanctitas vestra unamini voto concordes nos esse cognos- cat, presentem significacionis et peticionis mee literam, cujus vobis similis tenoris continencie et effectus quilibet coelectorum meorum principum imperii suas speciali- ter literas destinare debebit, sigillo meo munitam vestre beatitudini transmitto sicut 10 expedit reverenter.“ personam vestram sanctissimamd sanam et incolumem con- servare dignetur altissimus cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. datum Frankenfordie super Mogano anno domini millesimo trecentesimo septua- gesimo sexto, indictione quarta decima, die 10. mensis junii. Juní 10 1376 Juní 10 15 81. K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. 1376 Juní 10 Wenzel's an und bittet für denselben um seine Gnade und Gunst. Wie das kürzere Schreiben der Kurfürsten nr. 79. 1376 Juni 10 Frankfurt. 20 A aus Paris kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 85 ab cod. ch. sec. 15. B coll. Prag bibl. Nostitz. cod. 322n fol. 269b—270 a ch. sec. 17. S coll. Sommersberg 3, 65 aus dem Arch. Hags. Karl Frid. s. Würt. Teschen und Fürsten in Ols, wie aus den argumenta capitum vorn in jenem Bande hervorgeht. L coll. Lünig R.A. 4, 221 nr. 174 aus Leibnitz. Baluz. vitae 2, 796 f. nr. 181 ex cod. 753 bibl. Colbert. (wol unser A); Leibnitz mantissa 2, 263 f. aus Baluz. — (Georgisch Reg. 2, 721 aus Lünig.) 25 30 35 40 Littera imperatoris. Sanctissimo in Christo patri ac domino domino Gregorio digna dei providentia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici domino nostro reveren- dissimo Karolus quartus divina favente clementia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex reverentiam debitam et honorem. ad gubernandame felici- ter imperii sacri Romani rempublicam ejusque multiplices sufferendos labores et onera digna maturaque deliberatione previsi,8 et ut idem sacrum Romanum impe- rium, nobish jam viribus corporea valetudine lacessitis et senio, forti potentique presidiatore non careat, pro salubri commodo i totius christianitatis et statu, in re- levamen k et adjutorium nostrum, tanquam Boemie rex sacri Romani imperii archi- pincerna et princeps elector hodie in ecclesia collegiata sancti Bartolomei! in oppido Frankenfurt super alveo Mogani Maguntinensis diocesis, una cum omnibus et sin- gulis ecclesiasticis et seculuribus principibus coelectoribus nostris ad quos electio Romanorum regis legitime spectare dinoscitur, iidemque principes electores im- perii nobiscum pariter, disponente superno spiritusque sanctim gratia devotius in- vocata, serenissimum principem dominum Wenceslaum christianissimum regem Boemie primogenitum nostrum carissimum in Romanorum regem promovendum in imperatorem votis" concordibus elegimus nemine discrepante, qui etiam in electionem hujusmodi previa deliberatione consensit,° et eandem electionem? rite celebravimus 45 50 1) Kursachsen munais oder muncus? b) Schr. Sigm. A ut st. et, B wie oben; Kursachsen wic Sigm. A. c) Schr. Sigm. B pers. v. s. altiss cons, dign. incolumem cum dierum felicitate longeva regimini ecclesie sue sancte. d) bis in or. e) B gubernandum. f) BS sacri imperii Romani. g) conj. previa; doch steht previsi auch in dem or. des kürzern Schreibens von Kurmains; S hat prehabita. h) S nostris jam viribus corporis valetudine et senio confectis. i) 8 qua st. commodo. k) S et levamine in st. in relevamen et. I) A abgekürzt eig. Ber-, B Bar-. m) S superna spiritus sancti; L supremo sp q sancti. n) B vocibus, S viribus. 0) S consen- simus. p) de. S.
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124 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 10 1376 adhibitis solemnitatibus et cerimoniis debitis et consuetis. que ad sanctitatis vestre Juni 10 notitiam presentium tenore deducimus, summopere supplicantes quatenus circa per- sonam dicti primogeniti nostri in Romanorum regem concorditer sic electi vestre beatitudinis impendere dignemini solitam gratiam et favorem. personam vestram sanctissimam altissimus conservare dignetur incolumem cum dierum felicitate lon- 5 gevaa regimini ecclesie sue sancte. presentium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Frankenfurt anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indictione 14., die 10. junii, regnorum nostrorum anno trigesimo, De mandato domini imperatoris imperii vero vigesimo secundo. Nicholaus Camericensis prepositus. 10 1376 82. K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. Juni 12 Wenzel’s an und bittet ihn denselben als Römischen König anzuerkennen und seiner Zeit zum Kaiser zu krönen. Wie das längere Schreiben der Kurfürsten nr. 80. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Vatik. Archiv arm. I caps. VII nr. 15 or. mb. c. sig. pend. Bzovius a. 1376. 4 o. Q., bemerkt aber a. 1376. 7 nach Anführung dieses Schreibens extant om- nia in mole Adriani et lib. 3 privileg. Rom. eccles. pag. 123 et sequentibus; Rayn. a. 1376. 14—16 o. Q.; Leibnitz mantissa 2, 265—267 aus Rayn.; Lünig R.A. 4, 223—225 nr. 177 aus Leibnitz; Theiner cod. dipl. 2, 585—587 nr. 603 ex orig. cum magno si- gillo cereo. 15 1376 Juní 1 Sanctissimo in Christo patri et domino nostro reverendissimo domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex devota pedum oscula beatorum. [I] magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui nos auctore superno per multorum annorum 25 spacia prefuimus prout adhuc presumus feliciter et in cujus regimine salubri diutur- nitate temporis et labore consumpsimus corporeas multipliciter vires nostras, una cum aliis principibus imperii coelectoribus sepe sepius ymmo sepissime prout ex- pedit accuracius ponderantes, signanter multis periculis scandalis et jacturis, ad dissipacionem ymmo subversionem non solum imperii verum eciam ecclesie sancte 30 Romane status tranquillitatis et conmodi manifeste tendentibus et que proventura forent prout verisimiliter presumitur ex imperii vacacione Romani si sic nos dece- dere quod absit contingeret ab hac luce, maxime cum tam Italie quam alie partes imperii insolitis rebellionibus et damnabilium novitatum dissidiis sint istis modernis temporibus inhumaniter involute, quantum altissimus concesserit salubriter occu- 35 rendum: nuper die sancto penthecostes nos tamquam rex Boemie! et alii principes imperii coelectores, videlicet serenissimus princeps dominus Wenceslaus rex Boemie, venerabiles Lodovicus Maguntinensis, Cuno Treverensis, et Fridericus Coloniensis archiepiscopi, illustres Rupertus senior comes Pallatinus Reni et Bavarie dux, Wenceslaus Saxonie et Lunemburgensis dux, ac Sigismundus marchio Brandembur- 40 gensis, convenimus in pomeriis subtus Rensee super litus Reni Treverensis diocesis. in quo loco post varios tractatus desuper habitos, nobis presentibus qui a) S longevo: die Worte umstellt personam v. s. alt. longevo regimine eccl. s. s. cons. dign. inc. cum dierum felicitate. b) S regnorum nostrorum Bohemie 29, imperii 22; L r. n. anno 31, imperii vero 22. c) Unter- schrift de. bei Baluzius Leibnitz Lünig Sommersberg. 45 1 Bei Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 erscheint Karl Böhmischen Kurstimme ; hier sind beide nebeneinander selbst und nicht Wenzel als ausübender Träger der als Kurfürsten genannt.
124 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 Juní 10 1376 adhibitis solemnitatibus et cerimoniis debitis et consuetis. que ad sanctitatis vestre Juni 10 notitiam presentium tenore deducimus, summopere supplicantes quatenus circa per- sonam dicti primogeniti nostri in Romanorum regem concorditer sic electi vestre beatitudinis impendere dignemini solitam gratiam et favorem. personam vestram sanctissimam altissimus conservare dignetur incolumem cum dierum felicitate lon- 5 gevaa regimini ecclesie sue sancte. presentium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Frankenfurt anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indictione 14., die 10. junii, regnorum nostrorum anno trigesimo, De mandato domini imperatoris imperii vero vigesimo secundo. Nicholaus Camericensis prepositus. 10 1376 82. K. Karl IV an P. Gregor XI, zeigt ihm die einstimmig geschehene Erwählung K. Juni 12 Wenzel’s an und bittet ihn denselben als Römischen König anzuerkennen und seiner Zeit zum Kaiser zu krönen. Wie das längere Schreiben der Kurfürsten nr. 80. 1376 Juni 12 Frankfurt. Aus Vatik. Archiv arm. I caps. VII nr. 15 or. mb. c. sig. pend. Bzovius a. 1376. 4 o. Q., bemerkt aber a. 1376. 7 nach Anführung dieses Schreibens extant om- nia in mole Adriani et lib. 3 privileg. Rom. eccles. pag. 123 et sequentibus; Rayn. a. 1376. 14—16 o. Q.; Leibnitz mantissa 2, 265—267 aus Rayn.; Lünig R.A. 4, 223—225 nr. 177 aus Leibnitz; Theiner cod. dipl. 2, 585—587 nr. 603 ex orig. cum magno si- gillo cereo. 15 1376 Juní 1 Sanctissimo in Christo patri et domino nostro reverendissimo domino Gregorio digna dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex devota pedum oscula beatorum. [I] magne deliberacionis studio sacri Romani imperii rempublicam, cui nos auctore superno per multorum annorum 25 spacia prefuimus prout adhuc presumus feliciter et in cujus regimine salubri diutur- nitate temporis et labore consumpsimus corporeas multipliciter vires nostras, una cum aliis principibus imperii coelectoribus sepe sepius ymmo sepissime prout ex- pedit accuracius ponderantes, signanter multis periculis scandalis et jacturis, ad dissipacionem ymmo subversionem non solum imperii verum eciam ecclesie sancte 30 Romane status tranquillitatis et conmodi manifeste tendentibus et que proventura forent prout verisimiliter presumitur ex imperii vacacione Romani si sic nos dece- dere quod absit contingeret ab hac luce, maxime cum tam Italie quam alie partes imperii insolitis rebellionibus et damnabilium novitatum dissidiis sint istis modernis temporibus inhumaniter involute, quantum altissimus concesserit salubriter occu- 35 rendum: nuper die sancto penthecostes nos tamquam rex Boemie! et alii principes imperii coelectores, videlicet serenissimus princeps dominus Wenceslaus rex Boemie, venerabiles Lodovicus Maguntinensis, Cuno Treverensis, et Fridericus Coloniensis archiepiscopi, illustres Rupertus senior comes Pallatinus Reni et Bavarie dux, Wenceslaus Saxonie et Lunemburgensis dux, ac Sigismundus marchio Brandembur- 40 gensis, convenimus in pomeriis subtus Rensee super litus Reni Treverensis diocesis. in quo loco post varios tractatus desuper habitos, nobis presentibus qui a) S longevo: die Worte umstellt personam v. s. alt. longevo regimine eccl. s. s. cons. dign. inc. cum dierum felicitate. b) S regnorum nostrorum Bohemie 29, imperii 22; L r. n. anno 31, imperii vero 22. c) Unter- schrift de. bei Baluzius Leibnitz Lünig Sommersberg. 45 1 Bei Ulman Stromer St.Chr. 1, 34 erscheint Karl Böhmischen Kurstimme ; hier sind beide nebeneinander selbst und nicht Wenzel als ausübender Träger der als Kurfürsten genannt.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 125 jam viribus ac corporea valitudine lacessiti et senio multiplices imperii labores et 1876 Juní 12 onera sufferre conmode non valemus, presertim ut imperium Romanum multis suis partibus ina tanto discrimine sic positis forti potentique presidiatore non careat, pro salubri conmodo tocius christianitatis ac statu in relevamen et adjutorium nostrum de persona ydonea tractavimus, prout hujusmodi negocii magnitudo requirit. et ibidem altissimo disponente in certam personam convenimus in Romanorum regem debitis loco et tempore nominandam ac post hoc ut moris est sollempniter eligen- dam. demum illis tractatibus necessario sicut premittitur sicb finitis, omnibus nobis principibus electoribus imperii taliter congregatis, de et super certa nominacionis et eleccionis hujusmodi die concordavimus in locum opidi Frankemfurte super alveo Mogani Maguntinensis diocesis videlicet decima die mensis junii ad nominacionem et eleccionem Romanorum regis predictas volente domino feliciter consumandas. que dies nominacionis et eleccionis futuri Romanorum regis ibidem in pomeriis Rensee per dictum Cunonem archiepiscopum Treverensem in dictorum coelectorum 15 et aliorum ecclesiasticorum et secularium principum comitum baronum nobilium ac copiosa multitudine plebis imperii sacri fidelium extitit sollempniter publicata. [2] post que die veniente predicta nos necnon omnes et singuli principes electores imperii supradicti venimus ad dictum opidum Frankemfurte, et ibidem dicta constituta die, nonnullis iterum deliberacione previa tractatibus prehabitis, spiritus sancti gracia 20 devocius invocata, signanter advertimus, quod pro tanti regiminis apice tociusque rei publice laborum oneribus subeundis in adjutorium nostrum necessario consti- tuendus foret princeps illustris katholicus juvenis fortis potens et tam terrarum re- rumque diviciis quam eciam subjectorum hominum ceteros multa virtute precellens et per quem imperio sacro possit utiliter provideri. sicque consideratis condicioni- 25 bus et circumstanciis multarum personarum, necnon status reipublice tam ecclesie sacrosancte quam imperii predictorum causis eciam extantibus prenotatis, et non- nullis aliis nos ad hoc legittime moventibus,“ visum est nobis ceterisque coelectoribus prefatum serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum aptum habilem et ydoneum aggredi tanti laboris sarcinam et honorem. 5 10 1376 Juní 10 30 a) de. in or. b) or. sicut. c) monentibus? 35 50 1 Dieß war natürlich die officielle Sprache: Wen- zel war fähig. Die wegen seiner Jugend etwa mög- lichen Bedenken auch nur zu erwähnen konnte dem Kaiser nicht einfallen, geschweige denn sie zu wider- legen. Daher der Brief Karl's, in welchem er solche Einwürſe bekämpft, kein historisches Schreiben des Kaisers, sondern nichts als eine Stil-Probe irgend eines Schreibers ist. Es ist voll von rednerischen Beispielen, und von Phrasen über den Schutz des Reichs und die 40 Dämpfung der Bürgerkriege in Deutschland durch Wenzeln, wie sie in oben stehendem Schreiben an den Pabst theilweise sehr ähnlich enthalten und rielleicht Vorbild gewesen sind; auch die Behauptung von der vorzüglicheren natürlichen Ausstattung der Prinzen-See- 45 len beweist um so weniger für die Authenticität des Briefs als sie nicht einmal neu ist, s. Palacky 2, b, 388. nt. 534. Vermuthlich stammt das Schreiben, das kein Datum zu haben scheint, aus irgend einem Formelbuch aus dem Pelzel seinen Auszug im Karl IV. 2, 897 machte; in der von ihm dort in der nt. 2 an- geführten Dissert. hist. de Wenceslao von Herm. Schmin- ckius (richtiger von Johannes Ungar, Lips. 1742. 4) findet sich wenigstens keine Spur davon. Ein ähnliches undatiertes Schreiben existiert als von Wenzel an sei- nen Vater geschrieben. Er findet darin seine Erhebung selbst zu frühe, und macht seinem Vater einen sehr geschraubten Vorwurf daraus, daß er ihm durch diese frühzeitige Erhöhung die Möglichkeit nehme dieselbe auch vorher zu verdienen, tröstet sich aber schließlich mit dem Gedanken der Unwiderruflichkeit der einmal eingetretenen Thatsache und stellt das weitere Gott an- heim. Das Latein ist gekünstelt, der Text ziemlich verdorben. Das Ganze ist auch nichts anderes als Stilprobe, und nur dadurch wird seine Abgeschmackt- heit entschuldigt. Es findet sich in Formelbüchern wie cod. Guelferb. 441 fol. 19a und Leipziger Univ. Bibl. cod. 1273a fol. 16a und Prag. Univ. Bibl. cod. XIII. D 6 fol. 169b; außerdem auch ib. cod. XIV. G. IV. fol. 77 und Prag. Bibl. des Domkapitels cod. J. 26 nr. 53; gedruckt bei Pelzel Karl 2 Urk.B. 366 f. nr. 330, und ein Stück davon bei Palacky 2b, 358 nt. 495. Die beiden letzteren beziehen es freilich auf die Zeit und Angelegenheit der Krönung Wenzel's zum Könige von Böhmen 1363, Höfler aber in dem Aufsatz
C. Verhandlungen mit der Kurie. 125 jam viribus ac corporea valitudine lacessiti et senio multiplices imperii labores et 1876 Juní 12 onera sufferre conmode non valemus, presertim ut imperium Romanum multis suis partibus ina tanto discrimine sic positis forti potentique presidiatore non careat, pro salubri conmodo tocius christianitatis ac statu in relevamen et adjutorium nostrum de persona ydonea tractavimus, prout hujusmodi negocii magnitudo requirit. et ibidem altissimo disponente in certam personam convenimus in Romanorum regem debitis loco et tempore nominandam ac post hoc ut moris est sollempniter eligen- dam. demum illis tractatibus necessario sicut premittitur sicb finitis, omnibus nobis principibus electoribus imperii taliter congregatis, de et super certa nominacionis et eleccionis hujusmodi die concordavimus in locum opidi Frankemfurte super alveo Mogani Maguntinensis diocesis videlicet decima die mensis junii ad nominacionem et eleccionem Romanorum regis predictas volente domino feliciter consumandas. que dies nominacionis et eleccionis futuri Romanorum regis ibidem in pomeriis Rensee per dictum Cunonem archiepiscopum Treverensem in dictorum coelectorum 15 et aliorum ecclesiasticorum et secularium principum comitum baronum nobilium ac copiosa multitudine plebis imperii sacri fidelium extitit sollempniter publicata. [2] post que die veniente predicta nos necnon omnes et singuli principes electores imperii supradicti venimus ad dictum opidum Frankemfurte, et ibidem dicta constituta die, nonnullis iterum deliberacione previa tractatibus prehabitis, spiritus sancti gracia 20 devocius invocata, signanter advertimus, quod pro tanti regiminis apice tociusque rei publice laborum oneribus subeundis in adjutorium nostrum necessario consti- tuendus foret princeps illustris katholicus juvenis fortis potens et tam terrarum re- rumque diviciis quam eciam subjectorum hominum ceteros multa virtute precellens et per quem imperio sacro possit utiliter provideri. sicque consideratis condicioni- 25 bus et circumstanciis multarum personarum, necnon status reipublice tam ecclesie sacrosancte quam imperii predictorum causis eciam extantibus prenotatis, et non- nullis aliis nos ad hoc legittime moventibus,“ visum est nobis ceterisque coelectoribus prefatum serenissimum principem dominum Wenceslaum regem Boemie primogenitum nostrum aptum habilem et ydoneum aggredi tanti laboris sarcinam et honorem. 5 10 1376 Juní 10 30 a) de. in or. b) or. sicut. c) monentibus? 35 50 1 Dieß war natürlich die officielle Sprache: Wen- zel war fähig. Die wegen seiner Jugend etwa mög- lichen Bedenken auch nur zu erwähnen konnte dem Kaiser nicht einfallen, geschweige denn sie zu wider- legen. Daher der Brief Karl's, in welchem er solche Einwürſe bekämpft, kein historisches Schreiben des Kaisers, sondern nichts als eine Stil-Probe irgend eines Schreibers ist. Es ist voll von rednerischen Beispielen, und von Phrasen über den Schutz des Reichs und die 40 Dämpfung der Bürgerkriege in Deutschland durch Wenzeln, wie sie in oben stehendem Schreiben an den Pabst theilweise sehr ähnlich enthalten und rielleicht Vorbild gewesen sind; auch die Behauptung von der vorzüglicheren natürlichen Ausstattung der Prinzen-See- 45 len beweist um so weniger für die Authenticität des Briefs als sie nicht einmal neu ist, s. Palacky 2, b, 388. nt. 534. Vermuthlich stammt das Schreiben, das kein Datum zu haben scheint, aus irgend einem Formelbuch aus dem Pelzel seinen Auszug im Karl IV. 2, 897 machte; in der von ihm dort in der nt. 2 an- geführten Dissert. hist. de Wenceslao von Herm. Schmin- ckius (richtiger von Johannes Ungar, Lips. 1742. 4) findet sich wenigstens keine Spur davon. Ein ähnliches undatiertes Schreiben existiert als von Wenzel an sei- nen Vater geschrieben. Er findet darin seine Erhebung selbst zu frühe, und macht seinem Vater einen sehr geschraubten Vorwurf daraus, daß er ihm durch diese frühzeitige Erhöhung die Möglichkeit nehme dieselbe auch vorher zu verdienen, tröstet sich aber schließlich mit dem Gedanken der Unwiderruflichkeit der einmal eingetretenen Thatsache und stellt das weitere Gott an- heim. Das Latein ist gekünstelt, der Text ziemlich verdorben. Das Ganze ist auch nichts anderes als Stilprobe, und nur dadurch wird seine Abgeschmackt- heit entschuldigt. Es findet sich in Formelbüchern wie cod. Guelferb. 441 fol. 19a und Leipziger Univ. Bibl. cod. 1273a fol. 16a und Prag. Univ. Bibl. cod. XIII. D 6 fol. 169b; außerdem auch ib. cod. XIV. G. IV. fol. 77 und Prag. Bibl. des Domkapitels cod. J. 26 nr. 53; gedruckt bei Pelzel Karl 2 Urk.B. 366 f. nr. 330, und ein Stück davon bei Palacky 2b, 358 nt. 495. Die beiden letzteren beziehen es freilich auf die Zeit und Angelegenheit der Krönung Wenzel's zum Könige von Böhmen 1363, Höfler aber in dem Aufsatz
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126 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 137s et sic hiis previis eundem serenissimum principem Wenceslaum christianissimum Juní 12 regem Boemie hodie! in ecclesia collegiata beati Bartholomei in dicto opido Fran- kemfurte, sacris missarum finitis sollempniis, nos" una cum omnibus et singulis ecclesiasticis et secularibus principibus coelectoribus predictis ad quos eleccio Roma- norum regis legittime spectare dinoscitur, iidemque principes coelectores nobiscum 5 pariter, in Romanorum regem promovendum in imperatorem rite concordibusque votis elegimus nemine discrepante, spem firmam et in deo confidentem fiduciam obtinentes, quod per ipsius electi magnificenciam fidei puritatem constanciam poten- ciam strennuitatem et multarum aliarum virtutum merita, nostra fideliter imitando vestigia, sacrosancte Romane ac universalis ecclesie (tamquam ejus advocatus pre- cipuus et defensor) necnon Romani imperii respublica possit et debeat reformari ac defensari viriliter salubriter et potenter. cui quidem eleccioni dictus primogenitus noster Boemie rex in personam suam sic facte, licet se tamquam insufficientem ad tante sublimitatis attingendos honores multipliciter excusaret, tamen racione victus et precibus consensit, ad gloriam altissimi proprios humeros tanto ponderi sub- 45 mittendo. quo facto nos et omnes dicti coelectores dignas deo gracias referentes primogenitum nostrum predictum in Romanorum regem concorditer sic electum cum decantacione divini cantus "te deum laudamus“, per dictum archiepiscopum Magun- tinensem incepto, posuimus ad altare; et per dictum eciam archiepiscopum Maguntinen- semb ad clerum et prefatum ducem Saxonie ad volgarem populum, in copiosa valde 20 multitudine congregatum, fuit, sicut ab olim tentum est, hujusmodi Romanorum regis eleccio sollempniter publicata. [3] quapropter vestre inmense clemencie cum dictis coelectoribus principibus supplicamus tam humiliter quam devote, quatenus dictum primogenitum nostrum in Romanorum regem concorditer sic electum in impe- ratorem promovendum paternis affectibus benignius amplectentes regem Romanorum 25 nominare ejusque personam ad apicem tante dignitatis ydoneam reputare necnon eidem munus consecracionis ac diadema sacri imperii loco et tempore oportunis per vestre beatitudinis sanctas manus conferre dignemini, prout extat ab olim fieri solitum et consuetum, ut sciant et intelligant universi, quod posuerit in lucem gen- cium vos dominus, ut per vestre sanctitatis arbitrium orbi terre post nubilum optata 30 serenitas elucescat. ceterum ut super eleccione primogeniti nostri predicti sanctitas vestra unanimi voto concordes nos esse cognoscat, presentem significacionis et peti- cionis nostre literam, cujus vobis similis tenoris continencie et effectus quilibet coelectorum principum imperii suas speciales literas destinare debebit, sigillo nostro munitam vestre beatitudini transmittimus sicut expedit reverenter. personam vestram 35 sanctissimam sanam et incolumem conservare dignetur altissimus cum dierum feli- citate longeva regimini ecclesie sue sancte. datum Frankemfurte super Mogano 10 a] fehlt im or. b) de in or., ergänzt mit Beiziehung der entsprechenden Stelle in den ähnlichen Schreiben von Kur- mainz und Kurbrundenburg nr. 80. Vor dem folgenden prefatum ist das dem Sinne nach nothwendige per wol absicht- lich ausgelassen. 40 über K. Karl's IV Ordnung der Nachfolge im Reiche 113 f. auf 1376. Die zweite Ansicht ist wol die rich- tige, schon wegen des offenbaren Zusammenhangs mit dem entgegengesetzten Briefe Karl's IV uber diesen Ge- genstand. Zu dem Schreiben Wenzel's bemerkt Pelzel Karl 2, 729, man sehe wenigstens daraus, was der Hofkanzler, den die Schreibart verrathe, ron der Krö- nung (zum Böhmenkönig) gehalten haben möge. I hodie sagt er auch in dem kürzeren Schreiben vom 10. Juni ad gubernandam feliciter. Nach dem letzteren Schreiben wäre die Wahl also am 10. Juni erfolgt, nach dem rorliegenden am 12. Juni. Es ist wahrscheinlich, daßt statl des Dutums duodecima ge- schrieben werden sollte decima (es ist dieß nicht der einzige Fehler des Schreibers und die Originale der fast gleichlautenden Schreiben des Erzbischof Ludwig von Mainz und des Markgrasen Sigmund von Branden- burg haben beide den 10. Juni) oder doß oben hodie in dem am 12. Juni ausgesertigten Schreiben des Kai- sers nur aus Versehen stehen blieb wie es richtig steht in den formalhaft ähnlichen der Kurfürsten von gleichem 50 Inhalt und rom Datum des 10. Juni. 45
126 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 137s et sic hiis previis eundem serenissimum principem Wenceslaum christianissimum Juní 12 regem Boemie hodie! in ecclesia collegiata beati Bartholomei in dicto opido Fran- kemfurte, sacris missarum finitis sollempniis, nos" una cum omnibus et singulis ecclesiasticis et secularibus principibus coelectoribus predictis ad quos eleccio Roma- norum regis legittime spectare dinoscitur, iidemque principes coelectores nobiscum 5 pariter, in Romanorum regem promovendum in imperatorem rite concordibusque votis elegimus nemine discrepante, spem firmam et in deo confidentem fiduciam obtinentes, quod per ipsius electi magnificenciam fidei puritatem constanciam poten- ciam strennuitatem et multarum aliarum virtutum merita, nostra fideliter imitando vestigia, sacrosancte Romane ac universalis ecclesie (tamquam ejus advocatus pre- cipuus et defensor) necnon Romani imperii respublica possit et debeat reformari ac defensari viriliter salubriter et potenter. cui quidem eleccioni dictus primogenitus noster Boemie rex in personam suam sic facte, licet se tamquam insufficientem ad tante sublimitatis attingendos honores multipliciter excusaret, tamen racione victus et precibus consensit, ad gloriam altissimi proprios humeros tanto ponderi sub- 45 mittendo. quo facto nos et omnes dicti coelectores dignas deo gracias referentes primogenitum nostrum predictum in Romanorum regem concorditer sic electum cum decantacione divini cantus "te deum laudamus“, per dictum archiepiscopum Magun- tinensem incepto, posuimus ad altare; et per dictum eciam archiepiscopum Maguntinen- semb ad clerum et prefatum ducem Saxonie ad volgarem populum, in copiosa valde 20 multitudine congregatum, fuit, sicut ab olim tentum est, hujusmodi Romanorum regis eleccio sollempniter publicata. [3] quapropter vestre inmense clemencie cum dictis coelectoribus principibus supplicamus tam humiliter quam devote, quatenus dictum primogenitum nostrum in Romanorum regem concorditer sic electum in impe- ratorem promovendum paternis affectibus benignius amplectentes regem Romanorum 25 nominare ejusque personam ad apicem tante dignitatis ydoneam reputare necnon eidem munus consecracionis ac diadema sacri imperii loco et tempore oportunis per vestre beatitudinis sanctas manus conferre dignemini, prout extat ab olim fieri solitum et consuetum, ut sciant et intelligant universi, quod posuerit in lucem gen- cium vos dominus, ut per vestre sanctitatis arbitrium orbi terre post nubilum optata 30 serenitas elucescat. ceterum ut super eleccione primogeniti nostri predicti sanctitas vestra unanimi voto concordes nos esse cognoscat, presentem significacionis et peti- cionis nostre literam, cujus vobis similis tenoris continencie et effectus quilibet coelectorum principum imperii suas speciales literas destinare debebit, sigillo nostro munitam vestre beatitudini transmittimus sicut expedit reverenter. personam vestram 35 sanctissimam sanam et incolumem conservare dignetur altissimus cum dierum feli- citate longeva regimini ecclesie sue sancte. datum Frankemfurte super Mogano 10 a] fehlt im or. b) de in or., ergänzt mit Beiziehung der entsprechenden Stelle in den ähnlichen Schreiben von Kur- mainz und Kurbrundenburg nr. 80. Vor dem folgenden prefatum ist das dem Sinne nach nothwendige per wol absicht- lich ausgelassen. 40 über K. Karl's IV Ordnung der Nachfolge im Reiche 113 f. auf 1376. Die zweite Ansicht ist wol die rich- tige, schon wegen des offenbaren Zusammenhangs mit dem entgegengesetzten Briefe Karl's IV uber diesen Ge- genstand. Zu dem Schreiben Wenzel's bemerkt Pelzel Karl 2, 729, man sehe wenigstens daraus, was der Hofkanzler, den die Schreibart verrathe, ron der Krö- nung (zum Böhmenkönig) gehalten haben möge. I hodie sagt er auch in dem kürzeren Schreiben vom 10. Juni ad gubernandam feliciter. Nach dem letzteren Schreiben wäre die Wahl also am 10. Juni erfolgt, nach dem rorliegenden am 12. Juni. Es ist wahrscheinlich, daßt statl des Dutums duodecima ge- schrieben werden sollte decima (es ist dieß nicht der einzige Fehler des Schreibers und die Originale der fast gleichlautenden Schreiben des Erzbischof Ludwig von Mainz und des Markgrasen Sigmund von Branden- burg haben beide den 10. Juni) oder doß oben hodie in dem am 12. Juni ausgesertigten Schreiben des Kai- sers nur aus Versehen stehen blieb wie es richtig steht in den formalhaft ähnlichen der Kurfürsten von gleichem 50 Inhalt und rom Datum des 10. Juni. 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 127 anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima 1376 Juni 12 die duodecima junii, regnorum nostrorum anno tricesimo, a imperii vero vicesimo secundo. [in verso] R. Johannes Lust. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. g Eidesleistung K. Wenzel's vor dem Nuntius Thomas de Amanatis. 1376 Juni 16. 10 83. K. Wenzel bezeugt seine Eidesleistung, die er, nachdem er zum Römischen König 1376 gewählt ist, vor dem päbstlichen Nuntius Thomas de Amanatis für den Fall abge- legt hat, daß seine Wahl die Approbation des Römischen Stuhls erhält; die Römische Urkunde Heinrich’s VII vom 6. Juli 1312 und die in diese eingefügte Lausanner Urkunde desselben vom 11. Okt. 1310 sind eingeschaltet. 1376 Juni 16 Frankfurt. Juní 16 15 20 A aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 9 or. mb. c. sig. pend. mit Notariatszeugnis; in verso glchz. litera marchionatus Anchonitani, woraus man sicht daßs die Nicht-Erwähnung des mar- chionatus Anchonitanus in B von Bedeutung war. B coll. ibid. die andre Urkunde gleichen Datums und beinahe gleichen Inhalts, nr. 84. C coll. ibid. das Versprechen des Königs vom 9. Juni fast gleichen Inhalts, nr. 71. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 16 p. 30 f. ex originali archivi eccl. Rom., nemlich aus A, ver- weist für den Hauptinhalt auf seinen Abdruck der fast gleichlautenden Versprechungen vom 9. Juni 1376 ibid. p. 20—26 nr. 13; Theiner cod. dipl. 2, 587—590 nr. 605 ex originali cum magno sigillo cereo, meist wie A, Unterschr. und Reg. wie B, verweist für die Ein- schaltungen aus Heinrich VII auf 1, 455 resp. 439 und 433—435. Ueber die eingeschalteten Urkunden K. Heinrich's VII s. die letzte Anmerkung zu diesem Stück. 30 Wentzeslaus dei gracia in Romanorum regem electus semper augustus et Boemie rex notum facimus tenore presencium universis, quod in manibus reverendi 25 in Christo patris domini Thome de Amanatis! electi Nymociensis nunccii sanctissimi in Christo patris et domini nostri reverendissimi domini Gregorii digna dei provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis subscriptas pro- missiones et juramenta, que idem nunccius ejusdem domini nostri pape et sancte Romane ecclesie vice et nomine recepit a nobis, fecimus promisimus prestitimus et juravimus ad sancta dei ewangelia corporaliter per nos tacta secundum tenorem qui sequitur in hec verba. [1] Nos Wentzeslaus dei gracia in Romanorum regem electus semper augustus et Boemie rex vobis reverendo in Christo patri domino Thome de Amanatis electo Nymociensi nuncciob sanctissimi in Christo patris et domini domini Gregorii digna 35 dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis pro ipso et ecclesia Romana subscripta recipientibusc bona fide promittimus et juramus, quod, si nos deo favente contingat eleccionem de nobis factam in regem Romanorum in imperatorem postmodum assumendum per sedem apostolicam approbari, faciemus prestabimus concedemus et promittemus omnia juramenta omnes obediencias pro- 40 missiones concessiones donaciones ratificaciones confirmaciones et cetera omnia que clare memorie dominus Heinricus ultimus imperator proavus noster per se vel per alium seu alios fecit prestitit promisit concessit et confirmavit, nec non et omnia alia juramenta obediencias promissiones concessiones donaciones ratificaciones et 45 a) Rayn. Leibn. Lünig haben 31, Bzov. Rayn. Leibn. Lünig haben im Datum nichts als den Ort und die beiden Regie- rungsjahre, doch gibt Bzov. a. 1376. 7 den Monatstag an welchen das Original hat. b) de. in A, ad. in B. c) ist hier statt des richtigen recipienti stehen geblieben ohne Zweifel aus der als Formel gebrauchten Urkunde vom 9. Juni 1376 nr. 71. 1 Er war später Erzbischof ron Neapel, Baluz. land kam er erst am 9. Nor. 1377 zurück, nach Rom. Was er selbst über seine Gesandtschaft sagt, s. ibid. vitae 1, 1200; von seiner Gesandtschaft nach Deutsch-
C. Verhandlungen mit der Kurie. 127 anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima 1376 Juni 12 die duodecima junii, regnorum nostrorum anno tricesimo, a imperii vero vicesimo secundo. [in verso] R. Johannes Lust. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. g Eidesleistung K. Wenzel's vor dem Nuntius Thomas de Amanatis. 1376 Juni 16. 10 83. K. Wenzel bezeugt seine Eidesleistung, die er, nachdem er zum Römischen König 1376 gewählt ist, vor dem päbstlichen Nuntius Thomas de Amanatis für den Fall abge- legt hat, daß seine Wahl die Approbation des Römischen Stuhls erhält; die Römische Urkunde Heinrich’s VII vom 6. Juli 1312 und die in diese eingefügte Lausanner Urkunde desselben vom 11. Okt. 1310 sind eingeschaltet. 1376 Juni 16 Frankfurt. Juní 16 15 20 A aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 9 or. mb. c. sig. pend. mit Notariatszeugnis; in verso glchz. litera marchionatus Anchonitani, woraus man sicht daßs die Nicht-Erwähnung des mar- chionatus Anchonitanus in B von Bedeutung war. B coll. ibid. die andre Urkunde gleichen Datums und beinahe gleichen Inhalts, nr. 84. C coll. ibid. das Versprechen des Königs vom 9. Juni fast gleichen Inhalts, nr. 71. Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 16 p. 30 f. ex originali archivi eccl. Rom., nemlich aus A, ver- weist für den Hauptinhalt auf seinen Abdruck der fast gleichlautenden Versprechungen vom 9. Juni 1376 ibid. p. 20—26 nr. 13; Theiner cod. dipl. 2, 587—590 nr. 605 ex originali cum magno sigillo cereo, meist wie A, Unterschr. und Reg. wie B, verweist für die Ein- schaltungen aus Heinrich VII auf 1, 455 resp. 439 und 433—435. Ueber die eingeschalteten Urkunden K. Heinrich's VII s. die letzte Anmerkung zu diesem Stück. 30 Wentzeslaus dei gracia in Romanorum regem electus semper augustus et Boemie rex notum facimus tenore presencium universis, quod in manibus reverendi 25 in Christo patris domini Thome de Amanatis! electi Nymociensis nunccii sanctissimi in Christo patris et domini nostri reverendissimi domini Gregorii digna dei provi- dencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis subscriptas pro- missiones et juramenta, que idem nunccius ejusdem domini nostri pape et sancte Romane ecclesie vice et nomine recepit a nobis, fecimus promisimus prestitimus et juravimus ad sancta dei ewangelia corporaliter per nos tacta secundum tenorem qui sequitur in hec verba. [1] Nos Wentzeslaus dei gracia in Romanorum regem electus semper augustus et Boemie rex vobis reverendo in Christo patri domino Thome de Amanatis electo Nymociensi nuncciob sanctissimi in Christo patris et domini domini Gregorii digna 35 dei providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summi pontificis pro ipso et ecclesia Romana subscripta recipientibusc bona fide promittimus et juramus, quod, si nos deo favente contingat eleccionem de nobis factam in regem Romanorum in imperatorem postmodum assumendum per sedem apostolicam approbari, faciemus prestabimus concedemus et promittemus omnia juramenta omnes obediencias pro- 40 missiones concessiones donaciones ratificaciones confirmaciones et cetera omnia que clare memorie dominus Heinricus ultimus imperator proavus noster per se vel per alium seu alios fecit prestitit promisit concessit et confirmavit, nec non et omnia alia juramenta obediencias promissiones concessiones donaciones ratificaciones et 45 a) Rayn. Leibn. Lünig haben 31, Bzov. Rayn. Leibn. Lünig haben im Datum nichts als den Ort und die beiden Regie- rungsjahre, doch gibt Bzov. a. 1376. 7 den Monatstag an welchen das Original hat. b) de. in A, ad. in B. c) ist hier statt des richtigen recipienti stehen geblieben ohne Zweifel aus der als Formel gebrauchten Urkunde vom 9. Juni 1376 nr. 71. 1 Er war später Erzbischof ron Neapel, Baluz. land kam er erst am 9. Nor. 1377 zurück, nach Rom. Was er selbst über seine Gesandtschaft sagt, s. ibid. vitae 1, 1200; von seiner Gesandtschaft nach Deutsch-
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128 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 confirmaciones et cetera omnia que olim electi in reges Romanorum et assumpti Juní 16 ad imperium sive eciam non assumpti, sive antequam assumerentur sive post, per se vela alios summis pontificibus et sancte Romane ecclesie seu eorum alteri per se vel per alios recipientibus seu recipienti reperirentur suis temporibus prestitisse fecisse confirmasse seu quomodolibet concessisse. [2] item promittimus et juramus, 5 quod omnes processus factos, et quaslibet sentencias latas, et quecumque alia quocumque nomine censeantur Rome seu ubicumque alibi gesta per Lodovicum de Bavaria per ecclesiam de heresi et scismate justo judicio condempnatum ac privatum omni jure, si quod per eleccionem in regem Romanorum de ipso factam ei fuerat acquisitum, seu per alios ejus nomine vel auctoritate sub imperiali titulo 10 quem sibi indebite usurpavit, necnon et omnia que per se vel per alium in Italia fecit seu gessit eciam sub regali nomine, et cetera eciam omnia ubicumque gesta ab eo per se vel per alium que ex defectu jurisdiccionis vel potestatis facere sibi non licuit, nulla esse ac cassa et irrita pronuncciabimus et declarabimus, illa eciam, quantumb processerunt de facto, anullando et penitus revocando. [3] item 15 promittimus et juramus, quode non occupabimus nec recipiemus nec acquiremus nec quovis modo usurpabimus Romam aut provincias ducatus marchionatum An- chonitanum1d comitatus Ferrariam civitates opida castra terras alias seu territoria vel loca ecclesie Romane seu ad ipsam mediate vel immediate spectancia in Italia vel ubilibet extra Italiam, sicut est comitatus Venaycini qui ad Romanam ecclesiam 20 pleno jure noscitur pertinere, et plura eciam alia ad eandem ecclesiam pertinencia extra Italiam constituta, et specialiter nec regna Sicilie Sardinie Corsice que de dominio directo jure et feudo ejusdem Romane ecclesie esse noscuntur, nec alia feuda retrofeuda seu quelibet alia loca ad eandem ecclesiam mediate vel immediate spectancia, nec jura personas vel res aliquas in eisdem; nec aliquibus, invadentibus 25 seu occupantibus vel quomodolibete usurpantibus seu invadere occupare vel quo- modolibet usurpare attemptantibus seu volentibus predicta regna Sicilie Sardinie vel Corsice seu Romam ac provincias ducatus marchionatus' comitatus Ferrariam civitates opida castra terras alias seu territoria vel loca ecclesie Romane seu ad ipsam ecclesiam mediate vel immediate spectancia, sive sint intra Italiam sive extra 30 Italiam, seu aliqua predictorum, non juvabimus nec eis adherebimus nec ipsis eciam dabimus aliqualiter auxilium consilium vel favorem; quinymo quoscumques invadentes occupantes seu quomodolibet usurpantes seu invadere occupare vel usurpare volentes vel attemptantes dicta regna Sicilie Sardinie et Corsice et urbem Romanam ac ducatus mar- chionatush comitatus provincias Ferrariam i civitates castra et terras seu quevis alia 35 loca Romane ecclesie vel aliqua ex eisdem retrahemus et impediemus posse nostro, eisdem nos cum armis opponendo, et, ne conatus talium effectum habeat, cum tota potencia nostra resistendo, ac vobis et ecclesie Romane pro defensione regnorum provinciarum terrarum et locorum predictorum contra quoscumque occupatores in- vasores et usurpatores seu occupare invadere seu usurpare attemptantes fideliter assistendo; nec dabimus nec concedemus ullo unquam tempore imperpetuum vel ad tempus aliquid de predictis sub colore condicione vel titulo quibuscumque; quodque predictam Romanam ecclesiam aut dictumk dominum nostrum papam seu 40 a) C add. per. b) quantum in A mil glchs. Korr. von andrer Tinte; B wahrsch, ebenf. quantum, C quatenus. c) C add, si contingat nos eligi ut prefertur. d) m. Anch. de. in BC. e) C quovismodo. I) march. de. in 45 BC. g) A quousque, BC quosc. h) march. de. in BC. i) Ferrariam de. in C. k) C vos st. dictum, succ. vestros st. succ. suos, subd. vestros st. subd. suos. 1 Vgl. die Urk. Karl’s IV v. 1368. 3 id. apr. = pag. 774 v. 27. Apr. 1347. (Vgl. auch Pelzel Karl 2, Apr. 11 bei Lünig cod. It. dipl. 2, 791 nr. 47; vgl. 800; 1, 145; 1, 172.) ib. nr. 44 pag. 767 v. 22. Apr. 1346; und nr. 45 50
128 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 confirmaciones et cetera omnia que olim electi in reges Romanorum et assumpti Juní 16 ad imperium sive eciam non assumpti, sive antequam assumerentur sive post, per se vela alios summis pontificibus et sancte Romane ecclesie seu eorum alteri per se vel per alios recipientibus seu recipienti reperirentur suis temporibus prestitisse fecisse confirmasse seu quomodolibet concessisse. [2] item promittimus et juramus, 5 quod omnes processus factos, et quaslibet sentencias latas, et quecumque alia quocumque nomine censeantur Rome seu ubicumque alibi gesta per Lodovicum de Bavaria per ecclesiam de heresi et scismate justo judicio condempnatum ac privatum omni jure, si quod per eleccionem in regem Romanorum de ipso factam ei fuerat acquisitum, seu per alios ejus nomine vel auctoritate sub imperiali titulo 10 quem sibi indebite usurpavit, necnon et omnia que per se vel per alium in Italia fecit seu gessit eciam sub regali nomine, et cetera eciam omnia ubicumque gesta ab eo per se vel per alium que ex defectu jurisdiccionis vel potestatis facere sibi non licuit, nulla esse ac cassa et irrita pronuncciabimus et declarabimus, illa eciam, quantumb processerunt de facto, anullando et penitus revocando. [3] item 15 promittimus et juramus, quode non occupabimus nec recipiemus nec acquiremus nec quovis modo usurpabimus Romam aut provincias ducatus marchionatum An- chonitanum1d comitatus Ferrariam civitates opida castra terras alias seu territoria vel loca ecclesie Romane seu ad ipsam mediate vel immediate spectancia in Italia vel ubilibet extra Italiam, sicut est comitatus Venaycini qui ad Romanam ecclesiam 20 pleno jure noscitur pertinere, et plura eciam alia ad eandem ecclesiam pertinencia extra Italiam constituta, et specialiter nec regna Sicilie Sardinie Corsice que de dominio directo jure et feudo ejusdem Romane ecclesie esse noscuntur, nec alia feuda retrofeuda seu quelibet alia loca ad eandem ecclesiam mediate vel immediate spectancia, nec jura personas vel res aliquas in eisdem; nec aliquibus, invadentibus 25 seu occupantibus vel quomodolibete usurpantibus seu invadere occupare vel quo- modolibet usurpare attemptantibus seu volentibus predicta regna Sicilie Sardinie vel Corsice seu Romam ac provincias ducatus marchionatus' comitatus Ferrariam civitates opida castra terras alias seu territoria vel loca ecclesie Romane seu ad ipsam ecclesiam mediate vel immediate spectancia, sive sint intra Italiam sive extra 30 Italiam, seu aliqua predictorum, non juvabimus nec eis adherebimus nec ipsis eciam dabimus aliqualiter auxilium consilium vel favorem; quinymo quoscumques invadentes occupantes seu quomodolibet usurpantes seu invadere occupare vel usurpare volentes vel attemptantes dicta regna Sicilie Sardinie et Corsice et urbem Romanam ac ducatus mar- chionatush comitatus provincias Ferrariam i civitates castra et terras seu quevis alia 35 loca Romane ecclesie vel aliqua ex eisdem retrahemus et impediemus posse nostro, eisdem nos cum armis opponendo, et, ne conatus talium effectum habeat, cum tota potencia nostra resistendo, ac vobis et ecclesie Romane pro defensione regnorum provinciarum terrarum et locorum predictorum contra quoscumque occupatores in- vasores et usurpatores seu occupare invadere seu usurpare attemptantes fideliter assistendo; nec dabimus nec concedemus ullo unquam tempore imperpetuum vel ad tempus aliquid de predictis sub colore condicione vel titulo quibuscumque; quodque predictam Romanam ecclesiam aut dictumk dominum nostrum papam seu 40 a) C add. per. b) quantum in A mil glchs. Korr. von andrer Tinte; B wahrsch, ebenf. quantum, C quatenus. c) C add, si contingat nos eligi ut prefertur. d) m. Anch. de. in BC. e) C quovismodo. I) march. de. in 45 BC. g) A quousque, BC quosc. h) march. de. in BC. i) Ferrariam de. in C. k) C vos st. dictum, succ. vestros st. succ. suos, subd. vestros st. subd. suos. 1 Vgl. die Urk. Karl’s IV v. 1368. 3 id. apr. = pag. 774 v. 27. Apr. 1347. (Vgl. auch Pelzel Karl 2, Apr. 11 bei Lünig cod. It. dipl. 2, 791 nr. 47; vgl. 800; 1, 145; 1, 172.) ib. nr. 44 pag. 767 v. 22. Apr. 1346; und nr. 45 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 129 successores suos vel officiales ministros vasallos et subditos suos non inquietabimus 1376 Juni 16 vel quomodolibet molestabimus in dictis regnis Sicilie Sardinie et Corsice nec in urbe Romana terris provinciis ducatibus marchionatibus“ comitatibus Ferraria civi- tatibusb castris opidis et aliis terris et territoriis supradictis seu aliquo predictorum, sed nec extra loca predicta, racione quorumlibet delictorum vel excessuum in locis eisdem commissorum vel committendorum, aliquem vel aliquos puniemus vel alias persequemur,“ nisi hoc ad nos de jure pertineret ex alia racione quam territorii, cum territorii racione hoc ad regem vel imperatorem Romanorum quantum ad loca predicta nullo modo valeat pertinere; et hoc casu promittimus et juramus, quod 1o tales contra justiciam non gravabimus necd in casu eciam aliquo reges predictorum regnorum aut ministros vasallos et subditos eorundem in regnis predictis seu pro eis vel qualibet eorum parte aliquatenus molestabimus; nec aliquod dominium jurisdiccionem superioritatem servitutem potestariam capitaneatum vel aliud officium, quocumque nomine censeatur, accipiemus vel vendicabimus vele per nos vel per alios exercebimus in predictis Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu co- mitatibus Ferrarias civitatibus opidis castris villis terris et territoriis supradictis vel in aliquo de eisdem; nec eciam fidelitatem recognicionem vel advocacionem aliquam quovis modo recipiemus per nos vel alium seu alios pro seu inh Roma regnis pro- vinciis ducatibus marchionatu comitatibus Ferrariak civitatibus opidis castris locis 20 et terris ac territoriis supradictis vel pro aliquo eorumdem nec eciam pro quibuslibet rebus vel juribus in premissis Roma regnis ducatibus marchionatu! provinciis comi- tatibus Ferraria civitatibus m opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel in eorum aliquon seu aliquibus pertinenciis constitutis, eciamsi nobis a quibuslibet comunitatibus vel personis singularibus offerrentur; nec jus eciam aliud quale- 25 cumque vendicabimus acquiremus vel occupabimus seu quomodolibet per nos seu alium vel alios usurpabimus recipiemus vel exercebimus nec concedemus eciam recipi vel haberi in Roma regnis Venaycino provinciis ducatibus marchionatu° co- mitatibus Ferrariap civitatibus opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel in aliquo de eisdem et specialiter in provinciis civitatibus terris et locis expressis in quibusdam literis dicti domini quondam Heinrici imperatoris, quarum tenor inferius est insertus. [4] ad evitandam quoque occasionem veniendi contra predicta vel ali- quod predictorum promittimus ut supra, quod ante diem nobis pro coronacione nostra imperiali prefigendam non ingrediemur urbem Romanam, quodque eadem die vero et q legittimo impedimento cessante imperialem recipiemus coronam, et quod, sive 35 illa die sive vere et legittime impediti die alia dictam recipiemus coronam, ipsa die, qua coronam hujusmodi receperimus, dictam urbem vero et legittimo impedimento cessante exibimus cum tota eciam quantum in nobis fuerit gente nostra, et cessante eciam impedimento legittimo continuatis moderatis dietis extra totam terram Romane ecclesie nos retrogressur transferemus versus terras imperio subjectas, nunquam 40 postmodum ad urbem regna predicta Sicilie Sardinie et Corsice provincias civitates vel alias terras Romane ecclesie nisi de speciali licencia sedis apostolice accessuri. [5] juramus quoque super sacrosancta ewangelia per nos corporaliter manu tacta, quod super hiis vel eorum aliquo nullum impedimentum fingemus aut prestabimus aut fingi aut prestari per alium vel alios quantum in nobis fuerit permittemus. 45 [6] item promittimus, quod contra predicta vel eorum aliquod nullatenus per nos vel alios veniemus, et, si contrarium quomodolibets contingeret fieri per nos vel 5 15 30 50 a) march. de. in BC. b) Ferr. civ. de. in C. c) AC perseq., B proseq. d) hier haben ABC das sinnlose eis eingeschoben. e) vel in BC, de. in A. f) march. de. in BC. g) Ferr. de. in C. h) ABC pro in seu umstellt. i) march. de. in BC. k) Ferr. de. in C. 1) march. de. in BC. m) Ferr. civ. de. in C. n) aliquo de. ABC. q) et de. in A, aus BC. r) BC recto gressu st. retrogressu. s) C o) march. de. in BC. p) Ferr. de. in C. quovis modo. t) fleri add. B. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 17
C. Verhandlungen mit der Kurie. 129 successores suos vel officiales ministros vasallos et subditos suos non inquietabimus 1376 Juni 16 vel quomodolibet molestabimus in dictis regnis Sicilie Sardinie et Corsice nec in urbe Romana terris provinciis ducatibus marchionatibus“ comitatibus Ferraria civi- tatibusb castris opidis et aliis terris et territoriis supradictis seu aliquo predictorum, sed nec extra loca predicta, racione quorumlibet delictorum vel excessuum in locis eisdem commissorum vel committendorum, aliquem vel aliquos puniemus vel alias persequemur,“ nisi hoc ad nos de jure pertineret ex alia racione quam territorii, cum territorii racione hoc ad regem vel imperatorem Romanorum quantum ad loca predicta nullo modo valeat pertinere; et hoc casu promittimus et juramus, quod 1o tales contra justiciam non gravabimus necd in casu eciam aliquo reges predictorum regnorum aut ministros vasallos et subditos eorundem in regnis predictis seu pro eis vel qualibet eorum parte aliquatenus molestabimus; nec aliquod dominium jurisdiccionem superioritatem servitutem potestariam capitaneatum vel aliud officium, quocumque nomine censeatur, accipiemus vel vendicabimus vele per nos vel per alios exercebimus in predictis Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu co- mitatibus Ferrarias civitatibus opidis castris villis terris et territoriis supradictis vel in aliquo de eisdem; nec eciam fidelitatem recognicionem vel advocacionem aliquam quovis modo recipiemus per nos vel alium seu alios pro seu inh Roma regnis pro- vinciis ducatibus marchionatu comitatibus Ferrariak civitatibus opidis castris locis 20 et terris ac territoriis supradictis vel pro aliquo eorumdem nec eciam pro quibuslibet rebus vel juribus in premissis Roma regnis ducatibus marchionatu! provinciis comi- tatibus Ferraria civitatibus m opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel in eorum aliquon seu aliquibus pertinenciis constitutis, eciamsi nobis a quibuslibet comunitatibus vel personis singularibus offerrentur; nec jus eciam aliud quale- 25 cumque vendicabimus acquiremus vel occupabimus seu quomodolibet per nos seu alium vel alios usurpabimus recipiemus vel exercebimus nec concedemus eciam recipi vel haberi in Roma regnis Venaycino provinciis ducatibus marchionatu° co- mitatibus Ferrariap civitatibus opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel in aliquo de eisdem et specialiter in provinciis civitatibus terris et locis expressis in quibusdam literis dicti domini quondam Heinrici imperatoris, quarum tenor inferius est insertus. [4] ad evitandam quoque occasionem veniendi contra predicta vel ali- quod predictorum promittimus ut supra, quod ante diem nobis pro coronacione nostra imperiali prefigendam non ingrediemur urbem Romanam, quodque eadem die vero et q legittimo impedimento cessante imperialem recipiemus coronam, et quod, sive 35 illa die sive vere et legittime impediti die alia dictam recipiemus coronam, ipsa die, qua coronam hujusmodi receperimus, dictam urbem vero et legittimo impedimento cessante exibimus cum tota eciam quantum in nobis fuerit gente nostra, et cessante eciam impedimento legittimo continuatis moderatis dietis extra totam terram Romane ecclesie nos retrogressur transferemus versus terras imperio subjectas, nunquam 40 postmodum ad urbem regna predicta Sicilie Sardinie et Corsice provincias civitates vel alias terras Romane ecclesie nisi de speciali licencia sedis apostolice accessuri. [5] juramus quoque super sacrosancta ewangelia per nos corporaliter manu tacta, quod super hiis vel eorum aliquo nullum impedimentum fingemus aut prestabimus aut fingi aut prestari per alium vel alios quantum in nobis fuerit permittemus. 45 [6] item promittimus, quod contra predicta vel eorum aliquod nullatenus per nos vel alios veniemus, et, si contrarium quomodolibets contingeret fieri per nos vel 5 15 30 50 a) march. de. in BC. b) Ferr. civ. de. in C. c) AC perseq., B proseq. d) hier haben ABC das sinnlose eis eingeschoben. e) vel in BC, de. in A. f) march. de. in BC. g) Ferr. de. in C. h) ABC pro in seu umstellt. i) march. de. in BC. k) Ferr. de. in C. 1) march. de. in BC. m) Ferr. civ. de. in C. n) aliquo de. ABC. q) et de. in A, aus BC. r) BC recto gressu st. retrogressu. s) C o) march. de. in BC. p) Ferr. de. in C. quovis modo. t) fleri add. B. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 17
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130 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 alios nostro nomine quandocumque,a statim, cum hoc ad nostram noticiam deductum Juni 16 fuerit, illud revocabimus et faciemus quantum in nobis fuerit effectualiter revocari, et pro non facto volumus et decernimus haberi et eciam reputari. [7] item si per pre- fatum quondam dominum Heinricum imperatorem proavum nostrum vel per jam dictum Lodovicum seu per quemcumque alium seu alios ipsorum vel alterius eorum nomine seu auctoritate alique sentencie fuerint promulgate seu processus aliqui facti seu arrestacionesb personarum aut rerum vel aliqua ad jurisdiccionem pertinencia attemptata in Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu“ comitatibus civitatibus Romane ecclesied mediate vel immediate subjectis, promittimus et juramus, quod illa omnia decernemus et pronunciabimus esse nulla, quodque, si alique fidelitatise homa- 10 gia obediencie recogniciones donaciones advocaciones occupaciones seu concessiones qua- lescumque a predictis domino Heinrico et Lodovico vel eorum altero per se vel alium seu alios facte fuerint vel recepte pro Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu" comitatibus civitatibus opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel eorum aliquo vel pro quibuslibet rebus vel juribus in eis vel sub eis eciam constitutis a 15 quibuscumque universitatibus vel personis singularibus quovis modo, illa omnia fore nulla pronuncciabimus, et, quatenus processerunt de facto, totaliter revocabimus, et eciam pro non factis volumus et decernimuss haberi. [8] item promittimus et juramus, quod,h antequam ingrediamur partes Italie et antequam in eis vel de eis per nos vel alium seu alios aliquid disponemus aut quomodolibet administrabimus, 20 apud sanctitatem vestram predictam et sedem apostolicam approbacionem persone nostre et cetera, que electus in regem Romanorum promovendus in imperatorem habet prosequi, prosequemur cum effectu. [9] item promittimus et juramus, quod, quandocumquek post approbacionem predictam in Lombardiam et Tusciam vel earum alteram aliquem vel aliquos mittemus pro terris imperii et juribus gubernandis, 25 quocies illum vel illos transmittemus, faciemus eum et eos jurare, ut adjutor vel adjutores domini pape sint ad defendendum terram sancti Petri et Romanam eccle- siam secundum suum posse. [10] item promittimus et juramus, quod omnia et singula suprascripta et infrascripta per nos promissa et per nos prestito juramento vallata post approbacionem nostram per sedem apostolicam factam bona fide et in- 30 violabiliter observabimus faciemus implebimus et integraliter attendemus juxta pre- sencium continenciam et tenorem; quodquem mittemus procuratores nostros ad sedem apostolicam," cum sufficienti mandato et speciali et expresso de omnibus promissioni- bus concessionibus donacionibus et omnibus eciam aliis supradictis sanctissimo patri domino nostro pape, nomine suo et ecclesie Romane recipientibus per eos, pro nobis ° 35 ac nostro nomine faciendis, qui procuratores nostro nomine omnes promissiones con- cessiones donaciones et omnia alia suprascripta et infrascripta in presencia sua ? plene et specifice faciant adimpleant et adimplere et facere teneantur; et post ap- probacionem predictam infra octo dies, ex quo de approbacione ipsa literas aposto- licas receperimus, omnia et singula, per eosdem procuratores ut premittitur nomine nostro facta, expresse et singulariter approbabimus ratificabimus et per nos ipsum eciam renovabimus et iterum faciemus hocq de novo; et nichilominus post conse- 5 40 a) A quocumque, BC quandoc. b) arr. korr. glchs. mit andrer Tinte aus att. in A; BC arr. c) march. de. in BC. d) Rom. eccl. de. in C. e) AB -tis, C -tes. f) de. in BC. g) C volemus et decernemus. h Cadd. si in regem Romanorum assumpti fuerimus ad imperium postmodum assumendi. i) BC -emur. k) A quec., BC quandoc. I) C add. quod, si contingat nos eligi ut prefertur, infra octo dies eleccionem nostram inme- diate sequentes omnes supradictas et infrascriptas promissiones et juramenta renovabimus et iterum faciemus plene singulariter et expresse, videlicet. m) C liest st. quodque — nomine vestro die Worte quodque, cum mittemus ad sedem apostolicam pro dicta nostra approbacione habenda, mittemus eciam ad sedem eandem certos procuratores nostros cum pleno sufficienti expresso ac speciali mandato de omnibus prom. conc. don. et 50 omnibus eciam aliis supradictis vobis nomine vestro. n) das hier stehende qui ist überflüssig. 0) AB per nos, C pro nobis. p) C vestru st. sua. q) C hec. 45
130 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 alios nostro nomine quandocumque,a statim, cum hoc ad nostram noticiam deductum Juni 16 fuerit, illud revocabimus et faciemus quantum in nobis fuerit effectualiter revocari, et pro non facto volumus et decernimus haberi et eciam reputari. [7] item si per pre- fatum quondam dominum Heinricum imperatorem proavum nostrum vel per jam dictum Lodovicum seu per quemcumque alium seu alios ipsorum vel alterius eorum nomine seu auctoritate alique sentencie fuerint promulgate seu processus aliqui facti seu arrestacionesb personarum aut rerum vel aliqua ad jurisdiccionem pertinencia attemptata in Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu“ comitatibus civitatibus Romane ecclesied mediate vel immediate subjectis, promittimus et juramus, quod illa omnia decernemus et pronunciabimus esse nulla, quodque, si alique fidelitatise homa- 10 gia obediencie recogniciones donaciones advocaciones occupaciones seu concessiones qua- lescumque a predictis domino Heinrico et Lodovico vel eorum altero per se vel alium seu alios facte fuerint vel recepte pro Roma regnis provinciis ducatibus marchionatu" comitatibus civitatibus opidis castris locis terris et territoriis supradictis vel eorum aliquo vel pro quibuslibet rebus vel juribus in eis vel sub eis eciam constitutis a 15 quibuscumque universitatibus vel personis singularibus quovis modo, illa omnia fore nulla pronuncciabimus, et, quatenus processerunt de facto, totaliter revocabimus, et eciam pro non factis volumus et decernimuss haberi. [8] item promittimus et juramus, quod,h antequam ingrediamur partes Italie et antequam in eis vel de eis per nos vel alium seu alios aliquid disponemus aut quomodolibet administrabimus, 20 apud sanctitatem vestram predictam et sedem apostolicam approbacionem persone nostre et cetera, que electus in regem Romanorum promovendus in imperatorem habet prosequi, prosequemur cum effectu. [9] item promittimus et juramus, quod, quandocumquek post approbacionem predictam in Lombardiam et Tusciam vel earum alteram aliquem vel aliquos mittemus pro terris imperii et juribus gubernandis, 25 quocies illum vel illos transmittemus, faciemus eum et eos jurare, ut adjutor vel adjutores domini pape sint ad defendendum terram sancti Petri et Romanam eccle- siam secundum suum posse. [10] item promittimus et juramus, quod omnia et singula suprascripta et infrascripta per nos promissa et per nos prestito juramento vallata post approbacionem nostram per sedem apostolicam factam bona fide et in- 30 violabiliter observabimus faciemus implebimus et integraliter attendemus juxta pre- sencium continenciam et tenorem; quodquem mittemus procuratores nostros ad sedem apostolicam," cum sufficienti mandato et speciali et expresso de omnibus promissioni- bus concessionibus donacionibus et omnibus eciam aliis supradictis sanctissimo patri domino nostro pape, nomine suo et ecclesie Romane recipientibus per eos, pro nobis ° 35 ac nostro nomine faciendis, qui procuratores nostro nomine omnes promissiones con- cessiones donaciones et omnia alia suprascripta et infrascripta in presencia sua ? plene et specifice faciant adimpleant et adimplere et facere teneantur; et post ap- probacionem predictam infra octo dies, ex quo de approbacione ipsa literas aposto- licas receperimus, omnia et singula, per eosdem procuratores ut premittitur nomine nostro facta, expresse et singulariter approbabimus ratificabimus et per nos ipsum eciam renovabimus et iterum faciemus hocq de novo; et nichilominus post conse- 5 40 a) A quocumque, BC quandoc. b) arr. korr. glchs. mit andrer Tinte aus att. in A; BC arr. c) march. de. in BC. d) Rom. eccl. de. in C. e) AB -tis, C -tes. f) de. in BC. g) C volemus et decernemus. h Cadd. si in regem Romanorum assumpti fuerimus ad imperium postmodum assumendi. i) BC -emur. k) A quec., BC quandoc. I) C add. quod, si contingat nos eligi ut prefertur, infra octo dies eleccionem nostram inme- diate sequentes omnes supradictas et infrascriptas promissiones et juramenta renovabimus et iterum faciemus plene singulariter et expresse, videlicet. m) C liest st. quodque — nomine vestro die Worte quodque, cum mittemus ad sedem apostolicam pro dicta nostra approbacione habenda, mittemus eciam ad sedem eandem certos procuratores nostros cum pleno sufficienti expresso ac speciali mandato de omnibus prom. conc. don. et 50 omnibus eciam aliis supradictis vobis nomine vestro. n) das hier stehende qui ist überflüssig. 0) AB per nos, C pro nobis. p) C vestru st. sua. q) C hec. 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 131 10 15 25 30 40 cracionem et coronacionem nostram imperialem infra octo dies consecracionem et 9281 coronacionem eandem immediate sequentes pro majori firmitate omnium predictorum ipsa omnia et singula ratificabimus et eciam renovabimus singulariter et expresse; et super premissis omnibus et singulis et pro qualibet vice de predictis juxta pre- 5 missama distinccionem temporum dabimus literas nostras quadruplicatas ejusdem tenoris patentes et sufficientes ac sigillo, quo dictis utemur temporibus, communitas. [11] item super sancta dei ewangelia corporaliter manu tacta juramus, quod nullam omnino promissionem nullum pactum nullumque juramentum nec aliquid aliud fa- ciemusb, per quod premissis vel eorum alicui possit in aliquo quomodolibet dero- gari. [12] et nichilominus super sancta dei ewangelia corporaliter manu tacta ju- ramus, premissa omnia et singula nos facturos et completuros et nullo unquam tem- pore per nos vel alios contra illa vel aliquode de illis quovis modo venturos; et, si, quod absit, contingeret nos facere dicere promittere vel jurare aliqua vel aliquod qued premissis vel eorum alicui possent quomodolibet obviare vel nos ad aliquid secus agendume inducere vel nobis occasionem agendi contra predicta vel eorum aliquod quomodolibet ministrare, nichilominus, illis nequaquam obstantibus, predicta omnia et singula complebimus et inviolabiliter observabimus et ad ea complenda et inviolabiliter observanda ex promissionibus et juramentis premissis semper nos re- manere volumus efficaciter obligatos; et exnunc eciam attestamur et protestamur, 20 nos velle et intelligere premissa omnia et singula sic exclusa fore ab omnibus factis et promissionibus ac juramentis specialibus et generalibus per nos quomodolibet facien- dis, per que premissis vel eorum alicui posset quomodolibet derogari, quod illorum pretextu et s occasione nobis nullo modo liceat licereve possit mutare aliquid in premissis vel facere contra ea vel aliquod de eisdem. [13] promittimus eciam bona fide, quod in- trusos in ecclesiis infra predictumh regnum et imperium consistentibus et, qui eas contra jus et libertatem superioritatem et auctoritatem sancte Romane ecclesie detinent occupatas vel detinuerint in futurum, si super hoc per dictum i dominum nostrum papam vel sedem apostolicam fuerimus requisiti, expellemus ac pro posse faciemus expelli de illis, et provisos per sedem apostolicam juvabimus et faciemus juvari, ut ad ecclesias, quibus de eis per sedem apostolicam provisum est vel fuerit in futurum, realiter admittantur suisque juribus libere uti possint. [14] tenor autem supradictarum literarum domini quondam Heinrici imperatoris sequitur sub hiis verbis. Sanctissimo in Christo patri et domino suo domino Clementi sacrosancte Ro- mane ac universalis ecclesie summo pontifici Heinricus divina favente clemencia 35 Romanorum imperator semper augustus cum reverencia debitak pedum oscula bea- torum. dudum antequam susceperimus! imperii dyadema, in humilitatis spiritu que virtutum comprobatur origo, sicut sancte matris ecclesie filius nostre de- votionis ac fidei zelum vobis et ipsi ecclesie ferventi desiderio ostendere cu- pientes, reverenterm in manibus discreti viri Johannis de Molans" scolastici Tullensis capellani vestri, de mandato per vos ei facto vestro° ecclesie predicte et sedis apostolice nomine recipientis, sacrosanctis evangeliis corporaliter per nos tactis prestitimus juramentum, quod tenor literarum nostrarump super hoc confectarum nostro regio pendenti munitarum sigillo continet, seriose promittentes nosque firmiter obligantes cum omni efficatia et effectu, quod post imperialis diadematis a vobis q 45 coronacionem susceptam omnia in juramento et literis contenta predictis ratificare- 1312 Juli 6 Juní 16 50 a) A promissionem, BC premissam. b) BC fecimus. c) C aliquid. d) B add. in, auch in A ist noch Spur von getilgtem in, in C de. in. e) C ad aliquod secus agendum, A ohne ad liest aliquid secus agendi, B aliquid secus agendum. I) C fatis. g) C vel. h) A predictum, BC predicta. i) C vos st. dictum. k) RP add. devota, de. T. 1) RP susciperemus. m) RP de. reverenter. n) A Malans, BT besser Molans, C falsch Mo- laris, RP Joannis de Molariis ecclesiastici. 0) AC vestre, BRPT vestro. p) RP vestrarum. q) AB vobis, CTRP nobis.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 131 10 15 25 30 40 cracionem et coronacionem nostram imperialem infra octo dies consecracionem et 9281 coronacionem eandem immediate sequentes pro majori firmitate omnium predictorum ipsa omnia et singula ratificabimus et eciam renovabimus singulariter et expresse; et super premissis omnibus et singulis et pro qualibet vice de predictis juxta pre- 5 missama distinccionem temporum dabimus literas nostras quadruplicatas ejusdem tenoris patentes et sufficientes ac sigillo, quo dictis utemur temporibus, communitas. [11] item super sancta dei ewangelia corporaliter manu tacta juramus, quod nullam omnino promissionem nullum pactum nullumque juramentum nec aliquid aliud fa- ciemusb, per quod premissis vel eorum alicui possit in aliquo quomodolibet dero- gari. [12] et nichilominus super sancta dei ewangelia corporaliter manu tacta ju- ramus, premissa omnia et singula nos facturos et completuros et nullo unquam tem- pore per nos vel alios contra illa vel aliquode de illis quovis modo venturos; et, si, quod absit, contingeret nos facere dicere promittere vel jurare aliqua vel aliquod qued premissis vel eorum alicui possent quomodolibet obviare vel nos ad aliquid secus agendume inducere vel nobis occasionem agendi contra predicta vel eorum aliquod quomodolibet ministrare, nichilominus, illis nequaquam obstantibus, predicta omnia et singula complebimus et inviolabiliter observabimus et ad ea complenda et inviolabiliter observanda ex promissionibus et juramentis premissis semper nos re- manere volumus efficaciter obligatos; et exnunc eciam attestamur et protestamur, 20 nos velle et intelligere premissa omnia et singula sic exclusa fore ab omnibus factis et promissionibus ac juramentis specialibus et generalibus per nos quomodolibet facien- dis, per que premissis vel eorum alicui posset quomodolibet derogari, quod illorum pretextu et s occasione nobis nullo modo liceat licereve possit mutare aliquid in premissis vel facere contra ea vel aliquod de eisdem. [13] promittimus eciam bona fide, quod in- trusos in ecclesiis infra predictumh regnum et imperium consistentibus et, qui eas contra jus et libertatem superioritatem et auctoritatem sancte Romane ecclesie detinent occupatas vel detinuerint in futurum, si super hoc per dictum i dominum nostrum papam vel sedem apostolicam fuerimus requisiti, expellemus ac pro posse faciemus expelli de illis, et provisos per sedem apostolicam juvabimus et faciemus juvari, ut ad ecclesias, quibus de eis per sedem apostolicam provisum est vel fuerit in futurum, realiter admittantur suisque juribus libere uti possint. [14] tenor autem supradictarum literarum domini quondam Heinrici imperatoris sequitur sub hiis verbis. Sanctissimo in Christo patri et domino suo domino Clementi sacrosancte Ro- mane ac universalis ecclesie summo pontifici Heinricus divina favente clemencia 35 Romanorum imperator semper augustus cum reverencia debitak pedum oscula bea- torum. dudum antequam susceperimus! imperii dyadema, in humilitatis spiritu que virtutum comprobatur origo, sicut sancte matris ecclesie filius nostre de- votionis ac fidei zelum vobis et ipsi ecclesie ferventi desiderio ostendere cu- pientes, reverenterm in manibus discreti viri Johannis de Molans" scolastici Tullensis capellani vestri, de mandato per vos ei facto vestro° ecclesie predicte et sedis apostolice nomine recipientis, sacrosanctis evangeliis corporaliter per nos tactis prestitimus juramentum, quod tenor literarum nostrarump super hoc confectarum nostro regio pendenti munitarum sigillo continet, seriose promittentes nosque firmiter obligantes cum omni efficatia et effectu, quod post imperialis diadematis a vobis q 45 coronacionem susceptam omnia in juramento et literis contenta predictis ratificare- 1312 Juli 6 Juní 16 50 a) A promissionem, BC premissam. b) BC fecimus. c) C aliquid. d) B add. in, auch in A ist noch Spur von getilgtem in, in C de. in. e) C ad aliquod secus agendum, A ohne ad liest aliquid secus agendi, B aliquid secus agendum. I) C fatis. g) C vel. h) A predictum, BC predicta. i) C vos st. dictum. k) RP add. devota, de. T. 1) RP susciperemus. m) RP de. reverenter. n) A Malans, BT besser Molans, C falsch Mo- laris, RP Joannis de Molariis ecclesiastici. 0) AC vestre, BRPT vestro. p) RP vestrarum. q) AB vobis, CTRP nobis.
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132 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1310 Okt. 11 1312 mus confirmaremus recognosceremus faceremus servaremus atque juraremus, et de Juli 6 hiis omnibus infra octo dies post coronacionem hujusmodi ad perpetuam rei memo- riam ac vestram et successorum vestrorum et ecclesie ac sedis predictorum securi- tatem atque cautelam vobis patentes quadruplicatas imperialis majestatis typario conmunitas concederemus " literas, hujusmodi literarum nostrarumb seriem continentes, que talis est.1 Il sanctissimo in Christo patri et domino suo domino Clementi sacro- sancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Henricus dei gracia Romano- rum rex semper augustus cum reverentia debita devota“ pedum oscula beatorum. [1] ferventi desiderio cupientes sanctitatis vestre pedibus et apostolice sedi toto corde et animo zelum nostred reverentie fidei et devocionis offerre, vestris sanctis monitis exhortationibus et mandatis nos pro viribus coaptando, et honorem vestrum ac sancte Romane ecclesie et aliarum ecclesiarum jura diligere et pro posse protegere ac servare, attendentes propensius? quod nichil est quod lumine clariore prefulgeat" quam recta fides in principe nichilques est quod ita nequeat occasui subjacere quam vera religio et quod ad dei timorem servandum mandataque ejus custodienda factus 45 est omnis homo sed precipue imperialis et regalis potestas que a domino deo est et ad ejus ministerium exequendum ad fidem et reverentiam sui nominis dilatandam in omnes regiones et regna: promittimus et obligamus nos cum omni efficaciah deo omnipotenti vobisque domino nostro Clementi summo pontifici vestrisque successo- ribus ac sacrosancte sedi apostolice et Romane ecclesie que ecclesiarum omnium 20 caput est et magistra, quod sacrosanctam katholicam et apostolicam ecclesiam fidem- que catholicam fundatum supra fundamentam apostolorum et prophetarum ipso sci- liceti angulari lapide Christo Ihesu, in quo omnis edificacio constructa crescit in templum sanctumk in domino in cujus nomine omne genu flectitur! celestium ter- restrium et infernorum nec est nomen aliud sub celo in quo salvarim oporteat cre- 25 dentes, corde toto" et animo pura fide et sancta intentione conservabimus revere- bimur atque defendemus totis viribus et toto posse, ac omnem heresim et scisma extollentem° se contra sanctam catholicam et apostolicam? ecclesiam exterminabimus pro viribus et omnes hereticos, cujuscumque secte vel condicionis existant, q facies quidem habentes diversas sedr caudas ad invicem colligatas, quibus vineam domini s Sabahott perdere et vastare nituntur, omnesque fautores adjutores valitores et receptatores" ac defensores eorum, et quod nullo tempore conjungemur confedera- bimur parentela vel federe vel unione quacumque cum quocumque Sarrascenow vel pagano vel scismatico rege vel principe vel cum * quocumque alio fidei catholice conmunionem non habente neque cum aliquo rebelle vel inimico ipsius Romane 35 ecclesie vel eidem manifeste suspecto. [2] item promittimus et obligamus nos cum omni efficacia et effectu, quod personam vestram statum et honorem et successorum vestrorum contra quemcumque seu quoscumque homines cujuscumque status 5 10 30 a) RP concedimus. b) RP vestrarum, de. T. c) T de. devota in or., ad. in der Inserlion der Urk. vom 27. Juni 1310; R de. in der Insertion der Urk. v. 6. Juli 1312, ad. im bes. Abdruck wie in P das davon herkommt, ad. auch D. 40 d) AB falsch vestre, CPRTD nostre. e) D prepensius. f) A clarius refulg. B clarius prof., CRPTD clariore pref. g) AB de. que, CDRPT hat nichilque. h) D effectu. i) RP summo st. scilicet. k) A schwerlich factum, BCDTRP sanctum. 1) RP flectatur. m) D registr. servari. n) DTRP toto corde. O) Rin marg. ex- tollentia, wol nur gramm. Korrektur des Raynald. p) et apostolicam aus BCRPTD, de. in A. q) RP existentes. r) D seu st. sed. S) DTRP add. dei. t) A Sabahot, BRPTD Sabaoth, C Sabbaoth. u) D registr. recepto- res ac deffensores. V) A -amur, DTRPBC -emur. W) R (Colon. 1691) P Saraceno, TD Sarraceno. X] RP de. cum. 45 1 Die eingeschaltete Urkunde ist hier nicht durch ein Alinea sondern durch li ausgezeichnet am Anfang und am Ende, weil in diesem Fall, wo die einschal- tende Urkunde selbst in eine dritte eingeschaltet und durch Alinea unterschieden ist, durch abermalige An- wendung dieses Mittels die Uebersichtlichkeit leiden würde. Sachlich vgl. man die früheren Versprechungen K. Alb. I. gegen Bonif. VIII. 1303. Jul. 17. Mon. 50 Germ. 4, 483—5, und dazu ib. 421 f. und 394—8.
132 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1310 Okt. 11 1312 mus confirmaremus recognosceremus faceremus servaremus atque juraremus, et de Juli 6 hiis omnibus infra octo dies post coronacionem hujusmodi ad perpetuam rei memo- riam ac vestram et successorum vestrorum et ecclesie ac sedis predictorum securi- tatem atque cautelam vobis patentes quadruplicatas imperialis majestatis typario conmunitas concederemus " literas, hujusmodi literarum nostrarumb seriem continentes, que talis est.1 Il sanctissimo in Christo patri et domino suo domino Clementi sacro- sancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici Henricus dei gracia Romano- rum rex semper augustus cum reverentia debita devota“ pedum oscula beatorum. [1] ferventi desiderio cupientes sanctitatis vestre pedibus et apostolice sedi toto corde et animo zelum nostred reverentie fidei et devocionis offerre, vestris sanctis monitis exhortationibus et mandatis nos pro viribus coaptando, et honorem vestrum ac sancte Romane ecclesie et aliarum ecclesiarum jura diligere et pro posse protegere ac servare, attendentes propensius? quod nichil est quod lumine clariore prefulgeat" quam recta fides in principe nichilques est quod ita nequeat occasui subjacere quam vera religio et quod ad dei timorem servandum mandataque ejus custodienda factus 45 est omnis homo sed precipue imperialis et regalis potestas que a domino deo est et ad ejus ministerium exequendum ad fidem et reverentiam sui nominis dilatandam in omnes regiones et regna: promittimus et obligamus nos cum omni efficaciah deo omnipotenti vobisque domino nostro Clementi summo pontifici vestrisque successo- ribus ac sacrosancte sedi apostolice et Romane ecclesie que ecclesiarum omnium 20 caput est et magistra, quod sacrosanctam katholicam et apostolicam ecclesiam fidem- que catholicam fundatum supra fundamentam apostolorum et prophetarum ipso sci- liceti angulari lapide Christo Ihesu, in quo omnis edificacio constructa crescit in templum sanctumk in domino in cujus nomine omne genu flectitur! celestium ter- restrium et infernorum nec est nomen aliud sub celo in quo salvarim oporteat cre- 25 dentes, corde toto" et animo pura fide et sancta intentione conservabimus revere- bimur atque defendemus totis viribus et toto posse, ac omnem heresim et scisma extollentem° se contra sanctam catholicam et apostolicam? ecclesiam exterminabimus pro viribus et omnes hereticos, cujuscumque secte vel condicionis existant, q facies quidem habentes diversas sedr caudas ad invicem colligatas, quibus vineam domini s Sabahott perdere et vastare nituntur, omnesque fautores adjutores valitores et receptatores" ac defensores eorum, et quod nullo tempore conjungemur confedera- bimur parentela vel federe vel unione quacumque cum quocumque Sarrascenow vel pagano vel scismatico rege vel principe vel cum * quocumque alio fidei catholice conmunionem non habente neque cum aliquo rebelle vel inimico ipsius Romane 35 ecclesie vel eidem manifeste suspecto. [2] item promittimus et obligamus nos cum omni efficacia et effectu, quod personam vestram statum et honorem et successorum vestrorum contra quemcumque seu quoscumque homines cujuscumque status 5 10 30 a) RP concedimus. b) RP vestrarum, de. T. c) T de. devota in or., ad. in der Inserlion der Urk. vom 27. Juni 1310; R de. in der Insertion der Urk. v. 6. Juli 1312, ad. im bes. Abdruck wie in P das davon herkommt, ad. auch D. 40 d) AB falsch vestre, CPRTD nostre. e) D prepensius. f) A clarius refulg. B clarius prof., CRPTD clariore pref. g) AB de. que, CDRPT hat nichilque. h) D effectu. i) RP summo st. scilicet. k) A schwerlich factum, BCDTRP sanctum. 1) RP flectatur. m) D registr. servari. n) DTRP toto corde. O) Rin marg. ex- tollentia, wol nur gramm. Korrektur des Raynald. p) et apostolicam aus BCRPTD, de. in A. q) RP existentes. r) D seu st. sed. S) DTRP add. dei. t) A Sabahot, BRPTD Sabaoth, C Sabbaoth. u) D registr. recepto- res ac deffensores. V) A -amur, DTRPBC -emur. W) R (Colon. 1691) P Saraceno, TD Sarraceno. X] RP de. cum. 45 1 Die eingeschaltete Urkunde ist hier nicht durch ein Alinea sondern durch li ausgezeichnet am Anfang und am Ende, weil in diesem Fall, wo die einschal- tende Urkunde selbst in eine dritte eingeschaltet und durch Alinea unterschieden ist, durch abermalige An- wendung dieses Mittels die Uebersichtlichkeit leiden würde. Sachlich vgl. man die früheren Versprechungen K. Alb. I. gegen Bonif. VIII. 1303. Jul. 17. Mon. 50 Germ. 4, 483—5, und dazu ib. 421 f. und 394—8.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 133 preminencie vel dignitatis existant conservabimus defendemus et manutenebimus, 1310 necnon omnia privilegia regum et principum et imperatorum Romanorum predecesso- rum nostrorum cujuscumque tenoris et continencie existant quocumque tempore con- cessa sancte Romane ecclesie ac Romanis pontificibus ac sedi apostolice et quibus- cumque ecclesiis prelatis et ministris ipsaruma conservabimus et manutenebimus, nec umquam aliquo tempore contraveniemus velb aliquem quantum in nobis erit venire permittemus quacumque occasione vel titulo allegato juris vel facti, ymmo ad perpetuam rei memoriam et sancte ecclesie securitatem atque cautelam ipsa privile- gia omnia pro nobis et successoribus nostris ratificamus confirmamus recognoscimus innovamus et de novo concedimus prout melius et plenius possumus ex certa scien- cia cum omni efficacia et effectu,c volentes ac etiam decernentes quod ista generalis ratificacio confirmaciod recognicio innovacio et de novo concessio perinde robur ob- tineate perpetue firmitatis ac si omnia et singula privilegiorum verba singulariter et expresse ac de verbo ad verbum presentibus inserta fuissent. specialiter autem 15 et expresse cum omni efficacia et effectu supradictis ratificamus confirmamus re- congnoscimus innovamus et de novo concedimus omnia privilegia Constantini Karoli Heinrici Ottonis quarti Frederici secundi atque Rudolphi regum et principum seu imperatorum Romanorum quocumque tempore concessa super quibuscumque, cujus- cumque continencie vel tenoris existant, sancte Romane ecclesie Romanisque pon- tificibus et sedi apostolice. [3] promittimus eciam et obligamus nos cum omni efficacia et effectu omni jure et forma quo melius et efficacius fieri potest, manutenere et con- servares omnia privilegia cujuscumque tenoris vel condicionish existant, et nullo un- quam tempore contravenire vel aliquemi quantum in nobis est venire permittere k quacumque occasione vel causa vel titulo allegato juris vel facti, per quoscumque reges vell principes seu imperatores Romanorum et precipue per supradictos Constantinum Karolum Heinricum Ottonem quartum m Fredericum secundum atque Rudolphum con- cessa sancte Romane ecclesie et" apostolice sedi super recognicione invocacione o advocacione" concessione quitacione renuncciacione et libera dimissioneq terrarum et provintiarum sancte Romane ecclesier ubicumque positarum, precipue marchie An- conitane cum omnibus civitatibus terriss limitibus terminis et confinibus suis inte- graliter" cum omnibus juribus" jurisdiccionibus earumdem, exarcatusv Ravenne! et Pentapolis ac Romandiole w et Bertenoriix comitatus cum civitate Bononie et cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus eorumdem,' vallis quoque que Spoletana dicitur sive du- 35 catus cum civitatibus? Perusii atque Castelli et cum omnibus civitatibus sa castellis bb terris limitibus terminis et confinibusc integraliter et cum omnibus juribus et juris- diccionibus earumdemdd, Masse quoque que Trabariaee nuncupaturff cum omnibus ci- vitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribuses jurisdiccionibus earumdem, patrimonii eciam sanctihh Petri in Tuscia cum civitatibus Tuderti Narnieli Urbisveteris et Reate et cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cumkk omnibus juribus et jurisdiccionibus earum- 5 10 20 25 30 Okt. 11 40 45 50 a) T ipsorum. b) RP nec st. vel. c) D registr. nostris confirm recog. innovatos et de n. c. prout melius possumus ex c. sc. c. o. eff et affactu. d) D registr. de. confirmacio. e) ABC und D registr. obtineat, RPT obtineant. f) D registr. de. confirmamus. g) D confirmare, D registr. conservare. h) D continencie, D registr. condictencie. i) RP aliquo modo st. aliquem. k) RP permittemus. I) ABCRP vel, DT et. m) DTRP add. et. n) DRP add. Romanis pontificibus et. 0) DRP innovatione. p) DP avoatione, R avocatione, darauf RP add. donatione. q) R demissione, PD dimissione. r) T de. et apostolice — ecclesie. s) RP de. terris. t) DTRP add. et. u) DTRP add. et. v) A exacatus. W) DTRP Romaniole. X) DRP Britteno- rii, D auth. Bercenorii. y) DRP earundem. z) T civitate, DPR civitatibus. aa) D registr. de civitatibus. dd) RP eorundem. ee) D registr. Trabraria. ff) ABC nun- bb) DTRP de. castellis. cc) RP add. suis. cupantur, TRPD nuncupatur. gg) DTRP add. et. 1h) DTRP beati st. sancti. ii) AB etwas abgekürst, CTPD Narnie, R Narniae. kk) RP de. cum. 1 Die Ortsnamen siche im Register.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 133 preminencie vel dignitatis existant conservabimus defendemus et manutenebimus, 1310 necnon omnia privilegia regum et principum et imperatorum Romanorum predecesso- rum nostrorum cujuscumque tenoris et continencie existant quocumque tempore con- cessa sancte Romane ecclesie ac Romanis pontificibus ac sedi apostolice et quibus- cumque ecclesiis prelatis et ministris ipsaruma conservabimus et manutenebimus, nec umquam aliquo tempore contraveniemus velb aliquem quantum in nobis erit venire permittemus quacumque occasione vel titulo allegato juris vel facti, ymmo ad perpetuam rei memoriam et sancte ecclesie securitatem atque cautelam ipsa privile- gia omnia pro nobis et successoribus nostris ratificamus confirmamus recognoscimus innovamus et de novo concedimus prout melius et plenius possumus ex certa scien- cia cum omni efficacia et effectu,c volentes ac etiam decernentes quod ista generalis ratificacio confirmaciod recognicio innovacio et de novo concessio perinde robur ob- tineate perpetue firmitatis ac si omnia et singula privilegiorum verba singulariter et expresse ac de verbo ad verbum presentibus inserta fuissent. specialiter autem 15 et expresse cum omni efficacia et effectu supradictis ratificamus confirmamus re- congnoscimus innovamus et de novo concedimus omnia privilegia Constantini Karoli Heinrici Ottonis quarti Frederici secundi atque Rudolphi regum et principum seu imperatorum Romanorum quocumque tempore concessa super quibuscumque, cujus- cumque continencie vel tenoris existant, sancte Romane ecclesie Romanisque pon- tificibus et sedi apostolice. [3] promittimus eciam et obligamus nos cum omni efficacia et effectu omni jure et forma quo melius et efficacius fieri potest, manutenere et con- servares omnia privilegia cujuscumque tenoris vel condicionish existant, et nullo un- quam tempore contravenire vel aliquemi quantum in nobis est venire permittere k quacumque occasione vel causa vel titulo allegato juris vel facti, per quoscumque reges vell principes seu imperatores Romanorum et precipue per supradictos Constantinum Karolum Heinricum Ottonem quartum m Fredericum secundum atque Rudolphum con- cessa sancte Romane ecclesie et" apostolice sedi super recognicione invocacione o advocacione" concessione quitacione renuncciacione et libera dimissioneq terrarum et provintiarum sancte Romane ecclesier ubicumque positarum, precipue marchie An- conitane cum omnibus civitatibus terriss limitibus terminis et confinibus suis inte- graliter" cum omnibus juribus" jurisdiccionibus earumdem, exarcatusv Ravenne! et Pentapolis ac Romandiole w et Bertenoriix comitatus cum civitate Bononie et cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus eorumdem,' vallis quoque que Spoletana dicitur sive du- 35 catus cum civitatibus? Perusii atque Castelli et cum omnibus civitatibus sa castellis bb terris limitibus terminis et confinibusc integraliter et cum omnibus juribus et juris- diccionibus earumdemdd, Masse quoque que Trabariaee nuncupaturff cum omnibus ci- vitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribuses jurisdiccionibus earumdem, patrimonii eciam sanctihh Petri in Tuscia cum civitatibus Tuderti Narnieli Urbisveteris et Reate et cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cumkk omnibus juribus et jurisdiccionibus earum- 5 10 20 25 30 Okt. 11 40 45 50 a) T ipsorum. b) RP nec st. vel. c) D registr. nostris confirm recog. innovatos et de n. c. prout melius possumus ex c. sc. c. o. eff et affactu. d) D registr. de. confirmacio. e) ABC und D registr. obtineat, RPT obtineant. f) D registr. de. confirmamus. g) D confirmare, D registr. conservare. h) D continencie, D registr. condictencie. i) RP aliquo modo st. aliquem. k) RP permittemus. I) ABCRP vel, DT et. m) DTRP add. et. n) DRP add. Romanis pontificibus et. 0) DRP innovatione. p) DP avoatione, R avocatione, darauf RP add. donatione. q) R demissione, PD dimissione. r) T de. et apostolice — ecclesie. s) RP de. terris. t) DTRP add. et. u) DTRP add. et. v) A exacatus. W) DTRP Romaniole. X) DRP Britteno- rii, D auth. Bercenorii. y) DRP earundem. z) T civitate, DPR civitatibus. aa) D registr. de civitatibus. dd) RP eorundem. ee) D registr. Trabraria. ff) ABC nun- bb) DTRP de. castellis. cc) RP add. suis. cupantur, TRPD nuncupatur. gg) DTRP add. et. 1h) DTRP beati st. sancti. ii) AB etwas abgekürst, CTPD Narnie, R Narniae. kk) RP de. cum. 1 Die Ortsnamen siche im Register.
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134 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1310 dem, comitatus quoque Sabine" cum civitate Interamnensib et cum Arce cesaris e Okt. 11 et terra que dicitur Arnulphorumd cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus earumdem, co- mitatus quoque Campanie atque Maritime cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus suis“ integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus 5 earumdem. et ex habundanti" de novo et ad majorem cautelam supradictas omnes terras atque provincias cum omnibus juribus ets jurisdictionibus terminis limitibus et confinibus earumdem et jus et possessionemh et proprietatem ipsarum cum omni plenitudine recognoscimus jure plenissimo ad jus et proprietatem sancte Romane ecclesie spectare et omnimode pertinere, ac ipsas omnes terras atque provincias de 10 novo annotamus : etk innovamus atque concedimus et! quitamus libere et dimittimus restituimus et renuncciamus, necnon, ad omnem m scrupulum removendum et ut pax quies atque tranquillitas inter ecclesiam et imperium jugiter vigeat et futuris dante domino temporibus feliciter augeatur et omnis contencionis et dissensionis cujuslibet materia precludatur prout melius et efficacius fieri et intelligi potest, concedimus 15 ipsas conferimus et donamus de novo; promittentes et obligantes nos prout plenius et efficacius possumus, quod nullo umquam tempore occupabimus vel occupare" quan- tum in nobis est permittemus civitates loca castra terras et provincias supradictas vel aliquam ipsarum vel earum partem, nec in ipsis vel aliqua ipsarum vel earumo parte jurisdiccionem aliquam per nos vel per alium geremus vel exercebimus, nec ? jura aliquaq possessiones vel tenutas habebimus vel possidebimus in eisdem terris vel provinciis vel aliqua ipsarum seu parte earum," nec officium aliquod geremus per nos vels alium potestariet capitanie seu quocumque nomine censeanturu in ipsis vel aliqua ipsarum vel earum parte, et quod tamquam catholicus princeps advocatus et defensor sancte Romane ecclesie juvabimus ipsam, sibique assistemus contra 25 quoscumque occupantes invadentes vel turbantes provintias ipsas civitates loca castra et? terras vel aliquam Wipsarum seu earum partem, et quoscumque inobedientes seu rebelles ecclesie precipue in provintiis civitatibus locis castris et terris eisdem in nullo fovebimusx vel manutenebimus seu per quoscumque foveri seu" manuteneri quantum in nobis est permittemus, sed contra ipsos assistemus consiliis auxiliis et favoribus oportunis sancte Romane ecclesie ac Romanis pontificibus et apostolice sedi quousque rebelles et subditi ad plenam reverenciam et obedienciam reducantur. [4] promittentesz quoque sanctam Romanam ecclesiam et ecclesias alias et libertatem ecclesiasticam et bona jura prelatos et ministros ipsarum manutenere conservare ac pro viribus defendere,"a vasallos quoque ecclesie Romane contra justiciam non offen- 35 dere, et quoslibet devotos et fideles ecclesie eciam in imperio constitutos benigne tractabimus et contra justiciam non opprimemus c neque per alium quantum in nobis est opprimi permittemus sed conservabimus in juribus et justiciis eorumdem. [5] pre- dicta autem omnia et singula inviolabiliter observare etde observari facere et nullo umquam tempore contravenire juravimuse ad sancta dei ewangelia tacto libro in mani- 40 bus" discreti viri Johannis de Molans &s scolastici ecclesie Tullensis vestri capellanibh 20 30 a) B Sabyne korr. aus Sabinie, TCD Sabinie, RP Sabinae. b) RP Interamnensium, TD Interamnensi, D au- thent. Interampnensi. c) A scheint Archetefaus verschrieben st. Arce cesaris, B Archecesaris, C Arche Cesaris wobei is durch die gewöhnliche Abkürzung, DTRP arce Cesarum. (P de. cum vor arce, ad. TR.) d) A Arnuph., BCDTRP Arnulph. e) RP de. suis. 1) RP de. et; folgt ex superabundanti. g) DTRP de. et. h) T posses- siones. i) A anocamus, B anoamus, C annotamus, B avocamus, TPD avoamus. k) DTRP de. et. 1) DT RP de. ct. m) BAD omne, TRP und D registr. omnem, C undeutlich abgekürst. n) AB occupare, CDRPT occupari. o) T de. vel earum. p) RP vel st nec. q) D add. vel. r) RP vel earum parte, T vel parte earum. s) DRP add. per. t) DTRP add. vel. u) TRP censeatur. V) DTRP vel st. et. W) T add. partem. X) D authent. und registr. favebimus. y) DTRP vel st. seu, Z) DTRP promittimus. an) DTRP defensare st. defendere bb) DTC quod, ABRP quoslibet. cc) D offendemus st. opprimemus. dd) T de. observare et. ee) D ju- ramus. ff) der Entwurf des Pabstes v. 27. Juni 1310 und RP add. venerabilis patris domini Balduyni archie- piscopi Treverensis et, de. D. gg) A de. de Molans, B de. de, C hat de Molaris, DTRP de Molans. hh] in Entwurf des Pabstes fehlt vestri capellani bei Theiner 434, steht aber auch in RPD. 45 50
134 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1310 dem, comitatus quoque Sabine" cum civitate Interamnensib et cum Arce cesaris e Okt. 11 et terra que dicitur Arnulphorumd cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus earumdem, co- mitatus quoque Campanie atque Maritime cum omnibus civitatibus terris limitibus terminis et confinibus suis“ integraliter et cum omnibus juribus et jurisdiccionibus 5 earumdem. et ex habundanti" de novo et ad majorem cautelam supradictas omnes terras atque provincias cum omnibus juribus ets jurisdictionibus terminis limitibus et confinibus earumdem et jus et possessionemh et proprietatem ipsarum cum omni plenitudine recognoscimus jure plenissimo ad jus et proprietatem sancte Romane ecclesie spectare et omnimode pertinere, ac ipsas omnes terras atque provincias de 10 novo annotamus : etk innovamus atque concedimus et! quitamus libere et dimittimus restituimus et renuncciamus, necnon, ad omnem m scrupulum removendum et ut pax quies atque tranquillitas inter ecclesiam et imperium jugiter vigeat et futuris dante domino temporibus feliciter augeatur et omnis contencionis et dissensionis cujuslibet materia precludatur prout melius et efficacius fieri et intelligi potest, concedimus 15 ipsas conferimus et donamus de novo; promittentes et obligantes nos prout plenius et efficacius possumus, quod nullo umquam tempore occupabimus vel occupare" quan- tum in nobis est permittemus civitates loca castra terras et provincias supradictas vel aliquam ipsarum vel earum partem, nec in ipsis vel aliqua ipsarum vel earumo parte jurisdiccionem aliquam per nos vel per alium geremus vel exercebimus, nec ? jura aliquaq possessiones vel tenutas habebimus vel possidebimus in eisdem terris vel provinciis vel aliqua ipsarum seu parte earum," nec officium aliquod geremus per nos vels alium potestariet capitanie seu quocumque nomine censeanturu in ipsis vel aliqua ipsarum vel earum parte, et quod tamquam catholicus princeps advocatus et defensor sancte Romane ecclesie juvabimus ipsam, sibique assistemus contra 25 quoscumque occupantes invadentes vel turbantes provintias ipsas civitates loca castra et? terras vel aliquam Wipsarum seu earum partem, et quoscumque inobedientes seu rebelles ecclesie precipue in provintiis civitatibus locis castris et terris eisdem in nullo fovebimusx vel manutenebimus seu per quoscumque foveri seu" manuteneri quantum in nobis est permittemus, sed contra ipsos assistemus consiliis auxiliis et favoribus oportunis sancte Romane ecclesie ac Romanis pontificibus et apostolice sedi quousque rebelles et subditi ad plenam reverenciam et obedienciam reducantur. [4] promittentesz quoque sanctam Romanam ecclesiam et ecclesias alias et libertatem ecclesiasticam et bona jura prelatos et ministros ipsarum manutenere conservare ac pro viribus defendere,"a vasallos quoque ecclesie Romane contra justiciam non offen- 35 dere, et quoslibet devotos et fideles ecclesie eciam in imperio constitutos benigne tractabimus et contra justiciam non opprimemus c neque per alium quantum in nobis est opprimi permittemus sed conservabimus in juribus et justiciis eorumdem. [5] pre- dicta autem omnia et singula inviolabiliter observare etde observari facere et nullo umquam tempore contravenire juravimuse ad sancta dei ewangelia tacto libro in mani- 40 bus" discreti viri Johannis de Molans &s scolastici ecclesie Tullensis vestri capellanibh 20 30 a) B Sabyne korr. aus Sabinie, TCD Sabinie, RP Sabinae. b) RP Interamnensium, TD Interamnensi, D au- thent. Interampnensi. c) A scheint Archetefaus verschrieben st. Arce cesaris, B Archecesaris, C Arche Cesaris wobei is durch die gewöhnliche Abkürzung, DTRP arce Cesarum. (P de. cum vor arce, ad. TR.) d) A Arnuph., BCDTRP Arnulph. e) RP de. suis. 1) RP de. et; folgt ex superabundanti. g) DTRP de. et. h) T posses- siones. i) A anocamus, B anoamus, C annotamus, B avocamus, TPD avoamus. k) DTRP de. et. 1) DT RP de. ct. m) BAD omne, TRP und D registr. omnem, C undeutlich abgekürst. n) AB occupare, CDRPT occupari. o) T de. vel earum. p) RP vel st nec. q) D add. vel. r) RP vel earum parte, T vel parte earum. s) DRP add. per. t) DTRP add. vel. u) TRP censeatur. V) DTRP vel st. et. W) T add. partem. X) D authent. und registr. favebimus. y) DTRP vel st. seu, Z) DTRP promittimus. an) DTRP defensare st. defendere bb) DTC quod, ABRP quoslibet. cc) D offendemus st. opprimemus. dd) T de. observare et. ee) D ju- ramus. ff) der Entwurf des Pabstes v. 27. Juni 1310 und RP add. venerabilis patris domini Balduyni archie- piscopi Treverensis et, de. D. gg) A de. de Molans, B de. de, C hat de Molaris, DTRP de Molans. hh] in Entwurf des Pabstes fehlt vestri capellani bei Theiner 434, steht aber auch in RPD. 45 50
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 135 nomine Romane ecclesie et sedis apostolice ac vestro" de vestro mandato speciali- 1310 ter recipientis; de qua eciam recepcione tam per nostras presentesc quam per ipsius recipientisd literas seu instrumentum publicum plene constat. et ad predic- torum omnium perpetuam rei memoriam et sancte Romane ecclesie ete sedis aposto- lice et Romanorum pontificum securitatem atque cautelam presentes literas regie majestatis sigillo munitas fecimus conmuniri, promittentes et obligantes nos cum omni efficacia et effectu quod post imperialis dyadematis coronacionem susceptam predicta omnia ratificabimus confirmabimus et recognoscemus et faciemus et serva- bimus atque jurabimus et de supradictis omnibus infra octo dies nostras patentes to dabimus literas quadruplicatas harum‘ seriem continentes ad perpetuam rei memo- riam ets ratificacionemh securitatem et cautelam vestram et successorum vestrorum et sancte Romane ecclesie ac i apostolice sedis imperialis majestatis typario conmu- nitas. datum Lausane quinto idus octobris anno domini millesimo trecentesimo decimo, regni verok nostri anno secundo. I tanto itaque fervencius ad sanctitatem vestram sanctam 1 Romanam ecclesiam et apostolicam sedem zelo fidei et devocionis accensi quanto sumus amplius per susceptionem imperialis dyadematis divine gracie munere sublimati, omnia inm juramento et literis contenta predictis ratificamus con- firmamus" recognoscimus et ea servabimus et eciam servari" faciemus ac predicta omnia et singula inviolabiliter observare et p observari facere et nullo umquam 20 tempore contravenire denuoq juramus ad sanctar dei ewangelia corporaliter tacto libro in manibus venerabilium virorums miseracione divina Arnaldi Sabinensis apostolice sedis legati et fratris Nicolai Ostiensis et Velletrensis episcoporum nomine Romane ecclesie sedis apostolice ac vestro et det mandato vestrou specialiter reci- piencium, de qua recepcione tam per nostras patentes? quam ipsorum recipiencium 25 literas plene constat. et ad predictorum omnium perpetuam rei memoriam et sancte Romane ecclesiew sedis apostolice et Romanorum pontificum securitatem atque cau- telam presentes literas quadruplicatas, tenore predictarum literarum nostrarum in eis inserto, imperialis majestatis typario conmunitas, juxta promissionem et obliga- cionem nostras predictas literasx sanctitati vestre concessimus et eas per eosdem y 30 dominos Sabinensem et Ostiensem episcopos duximus transmittendas. datum Rome apud sanctam Sabinam 2. nonas julii anno domini millesimo trecentesimo duodecimo, regni nostri anno quarto, imperii veroz anno primo. In quorum omnium et singulorum testimonium nos Wentzeslaus in regem Roma- norum electus et rex Boemie predictus presentes nostras patentes literas per Wlachnico- 35 nem de Weytemule a clericum Pragensis diocesis imperialium literarum ingrossatorem scribi necnon sigilli nostri regii Boemie quo utimur jussimus appensione muniri. datum in opido Frankemfurdebb super Mogano Moguntinensis diocesis anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quartadecima, die 16. mensis junii, regni nostri anno quartodecimo. testes hujus rei sunt reverendi in Christo patres domini Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, Thomas Nymociensis electus sedis apostolice nunccius, illustris princeps Heinricus dux Bre- gensis, nobiles Petrus de Wartemberg et Jeschco c Swabe de Gyek,dd ad premissa 5 15 1310 Okt. 11 Juli 6 1312 1376 Juni 16 Old. 11 40 50 a) DTRP add. et. b) RP recipientium wie der Entwurf des Pabstes; mit recipientis schließt D. c) RP alias nostras st. nostras presentes wie der Entwurf d) RP ipsorum recipientium wie der Entwurf. e) TRP ac st. et. 1) T hac st. harum. g) BRPTC add ad. h) RPTC de. ratificacionem. i) TRP et st. ac. k) Die Insertion A hat vero regni, BCT regni vero. 1) sanctam de. A, ergänst aus BCRPT. m) RP dc. omnia in. n) RP add. et o) servari de. in ABCRP, eciam de. T. p) RP de observare et. q) RPT de novo. r) RPT sa- crosancta. S) aus dominorum verbessert in der Einschaltung A ; TRPBC haben dominorum. t) RP de. de. u) P vestro ausdrücklich verbessert aus nostro das in Restcht. V) RP de. patentes, T presentes. W) TRP add. ac. x) TRP de. literas richtiger. Y) TRP add. venerabiles. z) TRP add. nostri. aa) B Weytenmüle. bb) B dd) Theiner l. c. Frankemfurte. cc) B Jesco; Theiner 2, 590 lesthco; Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 30 Jesthco. ebenso; Pelzel 1. c Strabe de Syek.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 135 nomine Romane ecclesie et sedis apostolice ac vestro" de vestro mandato speciali- 1310 ter recipientis; de qua eciam recepcione tam per nostras presentesc quam per ipsius recipientisd literas seu instrumentum publicum plene constat. et ad predic- torum omnium perpetuam rei memoriam et sancte Romane ecclesie ete sedis aposto- lice et Romanorum pontificum securitatem atque cautelam presentes literas regie majestatis sigillo munitas fecimus conmuniri, promittentes et obligantes nos cum omni efficacia et effectu quod post imperialis dyadematis coronacionem susceptam predicta omnia ratificabimus confirmabimus et recognoscemus et faciemus et serva- bimus atque jurabimus et de supradictis omnibus infra octo dies nostras patentes to dabimus literas quadruplicatas harum‘ seriem continentes ad perpetuam rei memo- riam ets ratificacionemh securitatem et cautelam vestram et successorum vestrorum et sancte Romane ecclesie ac i apostolice sedis imperialis majestatis typario conmu- nitas. datum Lausane quinto idus octobris anno domini millesimo trecentesimo decimo, regni verok nostri anno secundo. I tanto itaque fervencius ad sanctitatem vestram sanctam 1 Romanam ecclesiam et apostolicam sedem zelo fidei et devocionis accensi quanto sumus amplius per susceptionem imperialis dyadematis divine gracie munere sublimati, omnia inm juramento et literis contenta predictis ratificamus con- firmamus" recognoscimus et ea servabimus et eciam servari" faciemus ac predicta omnia et singula inviolabiliter observare et p observari facere et nullo umquam 20 tempore contravenire denuoq juramus ad sanctar dei ewangelia corporaliter tacto libro in manibus venerabilium virorums miseracione divina Arnaldi Sabinensis apostolice sedis legati et fratris Nicolai Ostiensis et Velletrensis episcoporum nomine Romane ecclesie sedis apostolice ac vestro et det mandato vestrou specialiter reci- piencium, de qua recepcione tam per nostras patentes? quam ipsorum recipiencium 25 literas plene constat. et ad predictorum omnium perpetuam rei memoriam et sancte Romane ecclesiew sedis apostolice et Romanorum pontificum securitatem atque cau- telam presentes literas quadruplicatas, tenore predictarum literarum nostrarum in eis inserto, imperialis majestatis typario conmunitas, juxta promissionem et obliga- cionem nostras predictas literasx sanctitati vestre concessimus et eas per eosdem y 30 dominos Sabinensem et Ostiensem episcopos duximus transmittendas. datum Rome apud sanctam Sabinam 2. nonas julii anno domini millesimo trecentesimo duodecimo, regni nostri anno quarto, imperii veroz anno primo. In quorum omnium et singulorum testimonium nos Wentzeslaus in regem Roma- norum electus et rex Boemie predictus presentes nostras patentes literas per Wlachnico- 35 nem de Weytemule a clericum Pragensis diocesis imperialium literarum ingrossatorem scribi necnon sigilli nostri regii Boemie quo utimur jussimus appensione muniri. datum in opido Frankemfurdebb super Mogano Moguntinensis diocesis anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indiccione quartadecima, die 16. mensis junii, regni nostri anno quartodecimo. testes hujus rei sunt reverendi in Christo patres domini Johannes archiepiscopus Pragensis apostolice sedis legatus, Thomas Nymociensis electus sedis apostolice nunccius, illustris princeps Heinricus dux Bre- gensis, nobiles Petrus de Wartemberg et Jeschco c Swabe de Gyek,dd ad premissa 5 15 1310 Okt. 11 Juli 6 1312 1376 Juni 16 Old. 11 40 50 a) DTRP add. et. b) RP recipientium wie der Entwurf des Pabstes; mit recipientis schließt D. c) RP alias nostras st. nostras presentes wie der Entwurf d) RP ipsorum recipientium wie der Entwurf. e) TRP ac st. et. 1) T hac st. harum. g) BRPTC add ad. h) RPTC de. ratificacionem. i) TRP et st. ac. k) Die Insertion A hat vero regni, BCT regni vero. 1) sanctam de. A, ergänst aus BCRPT. m) RP dc. omnia in. n) RP add. et o) servari de. in ABCRP, eciam de. T. p) RP de observare et. q) RPT de novo. r) RPT sa- crosancta. S) aus dominorum verbessert in der Einschaltung A ; TRPBC haben dominorum. t) RP de. de. u) P vestro ausdrücklich verbessert aus nostro das in Restcht. V) RP de. patentes, T presentes. W) TRP add. ac. x) TRP de. literas richtiger. Y) TRP add. venerabiles. z) TRP add. nostri. aa) B Weytenmüle. bb) B dd) Theiner l. c. Frankemfurte. cc) B Jesco; Theiner 2, 590 lesthco; Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 30 Jesthco. ebenso; Pelzel 1. c Strabe de Syek.
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136 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 vocati specialiter et rogati. et ego Wlachnico natus Johannis de Witemûle clericus Juní 16 Pragensis diocesis publicus auctoritate imperiali notarius promissionibus juramentis et aliis omnibus supradictis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum predictis testibus presens interfui vidi et audivi, et, cum scribere predicta omnia propria manu non possem variis aliis negociis prepeditus, ea per alium scribi feci, per me ipsum publicavi, et signo et nomine meis consuetis signavi, rogatus in testimo- nium omnium premissorum.b 5 [in verso] R. Wenczeslaus Judeus. De mandato domini . . imperatoris Johannes archiepiscopus Pragensis. 1376 84. K. Wenzel bezeugt seine vor dem päbstlichen Nuntius Thomas de Amanatis abge- 10 Juni 16 legte Eidesleistung wie in der meist gleichlautenden Urkunde desselben Tages nr. 83, doch so daß er in seinen eigenen Worten bei Aufzählungen der Gebietstheile, die dem Pabste gewährleistet werden, den in der andern Urkunde mitgenannten mar- chionatus Anchonitanus nie erwähnt. 1376 Juni 16 Frankfurt. Coll. Vatik. Archin C fasc. 37 nr. 4 or. mb., Varianten aus der Kollationirung mit nr. 83 finden sich 15 dort als B. Notariats-Zeugnis fehlt, Unterschrift lautet Per dominum..regem Nicolaus Camericensis prepo- situs, Reg. in verso R. Wenceslaus de Jenicow. a) Zwischenraum con 5 Zeilen, dann das Signum des Notars bj Notariatsseugnis et ego — premissorum bet Theiner 1. c. ebenso. 1 Die eingeschalteten Urkunden ron K. Heinrich VII 1312 Juli 6 und 1310 Okt. 11 sind kopiert aus A, wozu für eine Reihe von zweifelhaften Stellen B und C beigezogen wurde. Kollationiert ist 1) für die Ur- kunde 1312 Juli 6 (T) Theiner cod. dipl. 1, 455 f. nr. 626 ex originali cum bulla auren pendenti; dann (R) Raynald. a. 1312. 40 f., wo die Bem. in marg. ext. in arce s. Angeli et 1. priv. Rom. eccl. to. 2 pag. 241 et inter coll. Plat. to. 1 pag. 353 et in m. s. bibl. Vall. sign. lit. B n. 12 pag. 420; endlich (P) Pertz M. G. 4, 536 juramentum aus Raynald. l. c.; sodann ist 2) kollationiert für die Ur- kunde 1310 Okt. 11 (T) Theiner cod. dipl. 1, 439 nr. 612 ex originali mit der Bem. ex hoc originali magnum albae cerae sigillum filis de serico flavo et caeruleo pendet eundem regem in throno seden- tem repraesentans ; und weiter, da im Abdruck bei Theiner hier dem weitaus größsten Theil nach verwiesen ist auf den fast identisch lautenden undatierten Ent- wurf des Pabstes Clemens V r. 27. Juni 1310, dieses Entwurfes Abdruck ib. 433—435 nr. 607 aus Reg. An. V de Curia ep. 56 fol. 289, enthalten in dem päbstlichen Schreiben an Erzb. Balduin von Trier und Johannes de Molans Scholastikus ron Tull päbstlichen Kaplan dat. aus Avignon 5 kal. jul. pontif. a. 5 (1310 Juni 27); ferner (R) Raynald. a. 1310. 3—7, wo die Bem. in marg. ext. in arch. s. Angeli 1. priv. Rom. eccl. to. 3 pag. 139, coll. Plat. to. 1 pag. 351 et m. s. Val. sign. lit. B n. 12 pag. 566 et sign. lit. D n. 1 pag. 65 et lib. cens. pag. 349; weiter (P) 20 Pertz M. G. 4, 501—503 promissio Lausannensis aus Raynald. l. c.; endlich (D) Dönniges acta Henrici 2, 123—126 nr. 5, wo zwei Vorlagen benützt sind, nemlich diploma authenticum im Turiner Archiv und registratum in dem l. c. praef. IX ff. näher beschrie- benen manuscriptum sextum; da aber Dönniges das Authenticum nicht näher geschildert hat und dasselbe ohne Schlußs und Datum mit den Worten de vestro mandato specialiter recipientis abbricht, so darf man annehmen, daß der Herausgeber sich in dem Charakter der Vorlage geirrt und kein Original vor sich gehabt hat sondern eine gleichzeitige Kopie; dasselbe trägt auf der Rückseite von der Hand des Bernardus de Mercato kaiserlichen Protonotars die Worte forma iura- menti prestiti pape per imperatorem apud Lausan- nam, und hat eine Inskription aus dem 15. Jh. forma iuramenti prestiti per dominum imperatorem Hen- ricum domino Clementi pape, von derselben Hand welche auch dem Registratum die Ueberschrift gegeben hat minuta confirmationis libertatum ecclesie facte per imperatorem Henricum. (Gedrucht ist diese letztere Urkunde v. 11. Okt. 1310 auch bei Olen- schlager Staats-Gesch. Urk. p. 31—34 wo begonnen wird mit Ferventi desiderio cupientes, dann bei Lü- nig cod. It. dipl. 2, 759—763 nr. 41, und bei dem- selben im Reichsarchiv 19, 185—187 nr. 27; aber alle diese drei Abdrücke geben nur den Raynald. l. c. wider.) 25 30 35 40 45
136 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 vocati specialiter et rogati. et ego Wlachnico natus Johannis de Witemûle clericus Juní 16 Pragensis diocesis publicus auctoritate imperiali notarius promissionibus juramentis et aliis omnibus supradictis, dum sic ut premittitur agerentur, una cum predictis testibus presens interfui vidi et audivi, et, cum scribere predicta omnia propria manu non possem variis aliis negociis prepeditus, ea per alium scribi feci, per me ipsum publicavi, et signo et nomine meis consuetis signavi, rogatus in testimo- nium omnium premissorum.b 5 [in verso] R. Wenczeslaus Judeus. De mandato domini . . imperatoris Johannes archiepiscopus Pragensis. 1376 84. K. Wenzel bezeugt seine vor dem päbstlichen Nuntius Thomas de Amanatis abge- 10 Juni 16 legte Eidesleistung wie in der meist gleichlautenden Urkunde desselben Tages nr. 83, doch so daß er in seinen eigenen Worten bei Aufzählungen der Gebietstheile, die dem Pabste gewährleistet werden, den in der andern Urkunde mitgenannten mar- chionatus Anchonitanus nie erwähnt. 1376 Juni 16 Frankfurt. Coll. Vatik. Archin C fasc. 37 nr. 4 or. mb., Varianten aus der Kollationirung mit nr. 83 finden sich 15 dort als B. Notariats-Zeugnis fehlt, Unterschrift lautet Per dominum..regem Nicolaus Camericensis prepo- situs, Reg. in verso R. Wenceslaus de Jenicow. a) Zwischenraum con 5 Zeilen, dann das Signum des Notars bj Notariatsseugnis et ego — premissorum bet Theiner 1. c. ebenso. 1 Die eingeschalteten Urkunden ron K. Heinrich VII 1312 Juli 6 und 1310 Okt. 11 sind kopiert aus A, wozu für eine Reihe von zweifelhaften Stellen B und C beigezogen wurde. Kollationiert ist 1) für die Ur- kunde 1312 Juli 6 (T) Theiner cod. dipl. 1, 455 f. nr. 626 ex originali cum bulla auren pendenti; dann (R) Raynald. a. 1312. 40 f., wo die Bem. in marg. ext. in arce s. Angeli et 1. priv. Rom. eccl. to. 2 pag. 241 et inter coll. Plat. to. 1 pag. 353 et in m. s. bibl. Vall. sign. lit. B n. 12 pag. 420; endlich (P) Pertz M. G. 4, 536 juramentum aus Raynald. l. c.; sodann ist 2) kollationiert für die Ur- kunde 1310 Okt. 11 (T) Theiner cod. dipl. 1, 439 nr. 612 ex originali mit der Bem. ex hoc originali magnum albae cerae sigillum filis de serico flavo et caeruleo pendet eundem regem in throno seden- tem repraesentans ; und weiter, da im Abdruck bei Theiner hier dem weitaus größsten Theil nach verwiesen ist auf den fast identisch lautenden undatierten Ent- wurf des Pabstes Clemens V r. 27. Juni 1310, dieses Entwurfes Abdruck ib. 433—435 nr. 607 aus Reg. An. V de Curia ep. 56 fol. 289, enthalten in dem päbstlichen Schreiben an Erzb. Balduin von Trier und Johannes de Molans Scholastikus ron Tull päbstlichen Kaplan dat. aus Avignon 5 kal. jul. pontif. a. 5 (1310 Juni 27); ferner (R) Raynald. a. 1310. 3—7, wo die Bem. in marg. ext. in arch. s. Angeli 1. priv. Rom. eccl. to. 3 pag. 139, coll. Plat. to. 1 pag. 351 et m. s. Val. sign. lit. B n. 12 pag. 566 et sign. lit. D n. 1 pag. 65 et lib. cens. pag. 349; weiter (P) 20 Pertz M. G. 4, 501—503 promissio Lausannensis aus Raynald. l. c.; endlich (D) Dönniges acta Henrici 2, 123—126 nr. 5, wo zwei Vorlagen benützt sind, nemlich diploma authenticum im Turiner Archiv und registratum in dem l. c. praef. IX ff. näher beschrie- benen manuscriptum sextum; da aber Dönniges das Authenticum nicht näher geschildert hat und dasselbe ohne Schlußs und Datum mit den Worten de vestro mandato specialiter recipientis abbricht, so darf man annehmen, daß der Herausgeber sich in dem Charakter der Vorlage geirrt und kein Original vor sich gehabt hat sondern eine gleichzeitige Kopie; dasselbe trägt auf der Rückseite von der Hand des Bernardus de Mercato kaiserlichen Protonotars die Worte forma iura- menti prestiti pape per imperatorem apud Lausan- nam, und hat eine Inskription aus dem 15. Jh. forma iuramenti prestiti per dominum imperatorem Hen- ricum domino Clementi pape, von derselben Hand welche auch dem Registratum die Ueberschrift gegeben hat minuta confirmationis libertatum ecclesie facte per imperatorem Henricum. (Gedrucht ist diese letztere Urkunde v. 11. Okt. 1310 auch bei Olen- schlager Staats-Gesch. Urk. p. 31—34 wo begonnen wird mit Ferventi desiderio cupientes, dann bei Lü- nig cod. It. dipl. 2, 759—763 nr. 41, und bei dem- selben im Reichsarchiv 19, 185—187 nr. 27; aber alle diese drei Abdrücke geben nur den Raynald. l. c. wider.) 25 30 35 40 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 137 h. Deutsche Gesandtschaft an den Pabst 1377 Sept. 22. 85. K. Wenzel an P. Gregor XI, bevollmächtigt bei ihm seine Gesandten, den Eid der 1377 Treue zu leisten und um die Kaiserkrone zu bitten. 1377 Sept. 22 Pisek. Sept. 22 Aus Vatik. Arch. cod. 438 ch. fol. 88 ab sec. 14 ex. Coll. Bzovius a. 1376. 7 o. Q. Copia procuratorii.1 Sanctissimo in Christo patri et domino nostro domino Gregorio divina provi- dencia sacrosancte Romane et universalis ecclesie summo pontifici Wenczislaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex cum reverencia debita de- to vota pedum oscula beatorum. cupientesa ferventi desiderio vobis patri et domino nostro clementissimo et apostolice sedi zelum nostre devocionis offerre nosque vestris et ipsius sedis beneplacitis coaptare nostroqueb et sacri Romani imperii statui sicut expedit providere, meminimus igiture nos dudum nostros veros et legitimos procu- ratores et nuncios speciales ad sanctitatis vestre presenciam venerabilem Ekhardum Wormaciensem episcopum necnon honorabilemd Cunradum de Gisenheime decanum Spirensem2 et nonnullos alios pro ordinandis et expediendis negociis nostris ac eleccionis nostre in regem Romanorum destinasse. quibus nostris predictis procura- toribus et citra revocacionem ipsorum honorabilem Cunradum de Wesel‘ decanum Wissegradensem 3 Pragensis diocesis8 secretarium et devotum nostrum dilectum auc- 20 toritate presencium duximus et decrevimus adjungendum. de quorum fidelitate le- galitate et industria plenam fiduciam obtinentes fecimus et facimus constituimus ordinamus et ordinavimus omnes et quemlibet eorum in solidum,h ita quod non sit melior condicio occupantis, sed, quod omnes simul vel eorum aliquis incepit, per quemlibet ipsorum mediari poterit et finiri, nuncios et procuratores nostros; a) cod. cupiens; den Plur. hat das Or. der Vollmacht v. 10. Juni 1376 wie auch Bzovius. b) cod. nostrosque, Brov. nostroque. c) igitur de. Bzov. d) Die Abkürzung eigentlich honerabilem, wie auch weiler unten. e) Die Namen bel Bzov. Eckardum — Conradum de Ghisenheim. f) Bzov. Conradum de Wessel. g) cod. hat nur Pragen, mit Abkürsungs-Zeichen, auch Bzov. Pragens. ohne diocesis. h) cod, und Bzov. insolidum. i) Bsov. incoeperit. 15 25 1 Vgl. die Vollmachten v. 10. Juni 1376 nr. 77 30 und 78. Von der obigen Vollmacht des 22. Sept. 1377 hat der Pariser Codex der kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 89b nur die bei Baluz. vitae 2, 801 so- wie bei Leibnitz mantissa 2, 269 und bei Lünig R.A. 4, 223 hinter der an die Gesandten gerichteten kön. 35 Vollmacht v. 10. Juni 1376 gedruckte allgemeine Er- wähnung aliud procuratorium est sufficiencius sub data in opido Preska Pragensis diocesis anno do- mini 1377, 10 kal. octobres, regnorum nostrorum anno Boemie 15, Romanorum vero secundo. Vgl. 40 Rayn. a. 1376. 18. Falsch ist das Citat Pelzel Wenzel 1, 58 nt. 4. 2 Diese 2 Genannten waren auch schon bei der früheren Gesandtschaft v. 10. Juni 1376; ihnen wird hier, außer der Erwähnung von Ungenannten, noch 45 Conrad von Wesel beigefülgt. Die Kanzlei-Aufzeich- nung nr. 86 nennt jene beiden am Schlußt ebenfalls. Es scheint daßs sie seit jener früheren Sendung immer noch aus waren, obwol Dekan Conrad in nr. 86 auch dazwischen wieder nach Hause gereist sein mußs. Selbst 50 gekommen aber war Wenzel nicht, obschon man im Juli 1376 zu Avignon von einem solchen Vorhaben gesprochen zu haben scheint, s. Osio doc. dipl. 1, 183 nr. 124. 3 Tritt später als Anhänger des Gegenpabstes Cle- mens VII auf, s. Pelzel Wenzel 1, 88, vgl. Palacky 3, a, 14—15. 19—20. Von ihm hat sich eine, wie es scheint, eigenhändige Aufzeichnung erhalten über die obige Gesandtschaft, in Prag Bibl. des Domka- pitels cod. O. XVIII auf der innern Seite des hinteren Einband-Deckels oben am Rande, daraus abgedruckt zuerst bei Palacky 3, a, 15 nt. 12, sie lautet Anno domini 1377 mense septembri dominus Karolus imperator destinavit me Conradum decanum eccle- sie Vissegradensis ad dominum Gregorium papam XI in factis filii sui serenissimi principis Wences- lai pro regno Romanorum, et misit per me 40 mi- lia florenorum eidem Gregorio mutando. qui do- minus Gregorius receptis florenis a me incidit in infirmitatem et mortuus est sabbato ante letare predicti anni 78. post cujus mortem factum est scisma et duravit 40 annis usque ad concilium Con- stantiense, in quo fuit electus Martinus quintus. Er mußte seine Würde schon um 1380 dem Wenzel Kralik von Bursenic abtreten, Palacky l. c. 18 Deutsche Reichstags-Akten. 1.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 137 h. Deutsche Gesandtschaft an den Pabst 1377 Sept. 22. 85. K. Wenzel an P. Gregor XI, bevollmächtigt bei ihm seine Gesandten, den Eid der 1377 Treue zu leisten und um die Kaiserkrone zu bitten. 1377 Sept. 22 Pisek. Sept. 22 Aus Vatik. Arch. cod. 438 ch. fol. 88 ab sec. 14 ex. Coll. Bzovius a. 1376. 7 o. Q. Copia procuratorii.1 Sanctissimo in Christo patri et domino nostro domino Gregorio divina provi- dencia sacrosancte Romane et universalis ecclesie summo pontifici Wenczislaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex cum reverencia debita de- to vota pedum oscula beatorum. cupientesa ferventi desiderio vobis patri et domino nostro clementissimo et apostolice sedi zelum nostre devocionis offerre nosque vestris et ipsius sedis beneplacitis coaptare nostroqueb et sacri Romani imperii statui sicut expedit providere, meminimus igiture nos dudum nostros veros et legitimos procu- ratores et nuncios speciales ad sanctitatis vestre presenciam venerabilem Ekhardum Wormaciensem episcopum necnon honorabilemd Cunradum de Gisenheime decanum Spirensem2 et nonnullos alios pro ordinandis et expediendis negociis nostris ac eleccionis nostre in regem Romanorum destinasse. quibus nostris predictis procura- toribus et citra revocacionem ipsorum honorabilem Cunradum de Wesel‘ decanum Wissegradensem 3 Pragensis diocesis8 secretarium et devotum nostrum dilectum auc- 20 toritate presencium duximus et decrevimus adjungendum. de quorum fidelitate le- galitate et industria plenam fiduciam obtinentes fecimus et facimus constituimus ordinamus et ordinavimus omnes et quemlibet eorum in solidum,h ita quod non sit melior condicio occupantis, sed, quod omnes simul vel eorum aliquis incepit, per quemlibet ipsorum mediari poterit et finiri, nuncios et procuratores nostros; a) cod. cupiens; den Plur. hat das Or. der Vollmacht v. 10. Juni 1376 wie auch Bzovius. b) cod. nostrosque, Brov. nostroque. c) igitur de. Bzov. d) Die Abkürzung eigentlich honerabilem, wie auch weiler unten. e) Die Namen bel Bzov. Eckardum — Conradum de Ghisenheim. f) Bzov. Conradum de Wessel. g) cod. hat nur Pragen, mit Abkürsungs-Zeichen, auch Bzov. Pragens. ohne diocesis. h) cod, und Bzov. insolidum. i) Bsov. incoeperit. 15 25 1 Vgl. die Vollmachten v. 10. Juni 1376 nr. 77 30 und 78. Von der obigen Vollmacht des 22. Sept. 1377 hat der Pariser Codex der kais. Bibl. ancien fonds lat. 4113 f. 89b nur die bei Baluz. vitae 2, 801 so- wie bei Leibnitz mantissa 2, 269 und bei Lünig R.A. 4, 223 hinter der an die Gesandten gerichteten kön. 35 Vollmacht v. 10. Juni 1376 gedruckte allgemeine Er- wähnung aliud procuratorium est sufficiencius sub data in opido Preska Pragensis diocesis anno do- mini 1377, 10 kal. octobres, regnorum nostrorum anno Boemie 15, Romanorum vero secundo. Vgl. 40 Rayn. a. 1376. 18. Falsch ist das Citat Pelzel Wenzel 1, 58 nt. 4. 2 Diese 2 Genannten waren auch schon bei der früheren Gesandtschaft v. 10. Juni 1376; ihnen wird hier, außer der Erwähnung von Ungenannten, noch 45 Conrad von Wesel beigefülgt. Die Kanzlei-Aufzeich- nung nr. 86 nennt jene beiden am Schlußt ebenfalls. Es scheint daßs sie seit jener früheren Sendung immer noch aus waren, obwol Dekan Conrad in nr. 86 auch dazwischen wieder nach Hause gereist sein mußs. Selbst 50 gekommen aber war Wenzel nicht, obschon man im Juli 1376 zu Avignon von einem solchen Vorhaben gesprochen zu haben scheint, s. Osio doc. dipl. 1, 183 nr. 124. 3 Tritt später als Anhänger des Gegenpabstes Cle- mens VII auf, s. Pelzel Wenzel 1, 88, vgl. Palacky 3, a, 14—15. 19—20. Von ihm hat sich eine, wie es scheint, eigenhändige Aufzeichnung erhalten über die obige Gesandtschaft, in Prag Bibl. des Domka- pitels cod. O. XVIII auf der innern Seite des hinteren Einband-Deckels oben am Rande, daraus abgedruckt zuerst bei Palacky 3, a, 15 nt. 12, sie lautet Anno domini 1377 mense septembri dominus Karolus imperator destinavit me Conradum decanum eccle- sie Vissegradensis ad dominum Gregorium papam XI in factis filii sui serenissimi principis Wences- lai pro regno Romanorum, et misit per me 40 mi- lia florenorum eidem Gregorio mutando. qui do- minus Gregorius receptis florenis a me incidit in infirmitatem et mortuus est sabbato ante letare predicti anni 78. post cujus mortem factum est scisma et duravit 40 annis usque ad concilium Con- stantiense, in quo fuit electus Martinus quintus. Er mußte seine Würde schon um 1380 dem Wenzel Kralik von Bursenic abtreten, Palacky l. c. 18 Deutsche Reichstags-Akten. 1.
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1877 Bept. 22 138 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. ipsosque? ad presenciam sanctitatis vestre pro nostris et imperii negociis specialiter destinantes damus et concedimus eisdem plenam generalem et liberam potestatem et speciale mandatum in vestre sanctitatis presencia devocionem et filiglem reveren- ciam, quam erga vos et sacrosanctam Romanam ecclesiam matrem nostram sinceris affectibus gerimus, exponendi, petendi proeurandi seu impetrandi pro nobis et nostris favorem et graciam vestram, necnon tractandi explicandi exercendi? promittendi offerendi? seu prestandi in animam et super animam nostram debite vobis et sancte Romane ecclesie fidelitatis et cujuslibet alterius generis juramentum, necnon spe- cialiter ad petendum & vobis unccionem consecracionem et coronam imperii de sanctissimis manibus vestris nobis impendendam? loco et tempore oportunis, ac faciendi omnia et alia singula que circa hujusmodi nostra et imperii negocia tractanda ex- plicanda promittenda fuerint seu facienda, que secundum deum et honestatem viderint expedire, e£ que ad nos promovendum? ad Romanum imperium fuerint facienda ac eciam requirenda,! ef cetera facienda! que regalis excellencia nostra faceret et facere posset eciam in hiis que mandatum exigant speciale et perinde ac si omnes casus qui mandatum exigunt speciale essent in presenti procuratorio nostro spe- cialiter denotati, et singulariter ad petendum pro nobis et nomine nostro dictam eleccionem publicari ac literas sanctitatis vestre desuper procurari concedi, pro- a) Bzov. de. ipsosque. b) Baov. cxorandi. 1 Schon im Sommer dieses Jahrs hatte P. Gregor XI an seinen Nuntius Pileus geschrieben, Herzog Wenzel und K. Wenzel sollten im Frühjahr nach Italien ziehen, dieser sich dabei die Approbation und Konse- kration holen. Der Brief befindet sich $n der kais. Bibl. su Paris ms. lat. 4127 fol. ch. (cod. Colbert 356) p. 937—340 vom Juni 1671, und ist kollationiert mit ib. ms. lat, 4128 fol, ch. p. 312—314 aus derselben Zeit: Venerabili fratri Pileo archiepiscopo Raven- natensi sedis apostolicae nuntio. || Gregorius etc. venerabilis freter. quae nuper scripseras quondam magistro Nicolao de Auximo colloquium per te habitum eum dilecto filio nobili viro duce Bra- bantiae concernentia, una cum capitulis interclu- sis perlustrari fecimus diligenter, rescribentes atque regratiantes eidem duci per modum quem continet cedula hiis incluse. sane super contentis in litte- ris et capitulis, post relationem auditam communi- calis consilio et deliberatione maturis, non videtur quod auper adventu ducis ejusdem isto autumpnali tempore, hyeme proximante pensata qua nichil posset fleri, sit quocumque modo tractandum. nec insuper, attentia innumeris quodammodo pecuniis per nos effusis et quas continue effundere nos oportet, nichil de terris nostris istarum partium recipientes penitus sicut nosti, tantas expensas nullo modo ferre possemus. sed ubi dux ipse posset induci, quod tempore veris proxime futuro velle& una oum nepote suo rege Boemiae in Ro- manorum regem electo, tam pro approbatione et consecratione ipsius electi promovenda et etiam prosequenda quam etiam pro reenperatione jurium imperialium in Itelia non mediocriter deperditorum, ad partes istas cum manu forti accedere favori- sando nobis et ecclesiae memoratae, et quod idem c) Bsov. offerrendi. e) cod. promovend. mil dem Schlufhaken als Abkürsung, auch Baov. liest promovendum. d) Bsov. imponendam, cod. impendendi f) sie. dux hoc fleri apud germanum suum imperatorem et regem praedietum ejus natum, prout etiam ipsi tenentur ex debito, procuraret, non nostris sump- tibus cum sit nobis impossibile u& praefertur: id gratum haberemus plurimum et acceptum et pe- rinde nos reputaremns eidem duci multipliciter obligatos, (nec labores sui prosperantibus negotiis condigna favente deo remuneratione carebunt) im- pertituri etiam eo casu eis omnem nobis possibi- lem favorem auxilium et juvamen. ideoque fra- ternitatem tuam super praemissis sincera fidelitate promotis gratiarum prosequentes actionibus copio- Bis, ipsam obnixe rogamus, quatenus duci praefato super oblatis per ipsum una cum ecriptis nostrie affectuose regratians ipsum ad praemissa ferventi- bus studiis promovende et pariter executioni man- danda inducere velis omnibua viis et modia quibus poteris et cognoveris expedire. datum Anagniae 24. mensis augueti. Da Gregor XI am 28. Merz 1378 starb, so fällt der Brief wol auf 1377. Der darin erwühnte Nicolaus de Auzimo war, nach eigen- hándiger Bemerkung des Baluz. in dem gen. cod. Pa- ris, 4128 in. Notar und Sekretär des Pabstes: erwàlnt im Testamente des Kardinals Nicolaus de Caporia bei Oldoinus T. II. p. 514 und in der It. sacra 2, 1015, auch im Testament des Ersb. Petrocinus von Ravenna bei Hieronymus Rubeus p. 583. Er hielt eine Rede bei der Vakans nach dem Tode Gregor's XI, cod. Pa- ris. 1462 erstes Stück. Der alte Codex, welcher dem cod. Paris. łat. 4128 zu Grunde lag, enthielt, nach p. 1 ibid., die Anfangsworte in hoc libro continen- tur copiae quarundam epistolarum! seu littererum missivarum editae a dominis Nicolao de Auximo et Nicolao le Diseur etc, Et, scribunt &ummi pontifices, worouf Briefe von Innoc. VI, Urb. Y, Greg. XI folgen. > 0 20
1877 Bept. 22 138 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. ipsosque? ad presenciam sanctitatis vestre pro nostris et imperii negociis specialiter destinantes damus et concedimus eisdem plenam generalem et liberam potestatem et speciale mandatum in vestre sanctitatis presencia devocionem et filiglem reveren- ciam, quam erga vos et sacrosanctam Romanam ecclesiam matrem nostram sinceris affectibus gerimus, exponendi, petendi proeurandi seu impetrandi pro nobis et nostris favorem et graciam vestram, necnon tractandi explicandi exercendi? promittendi offerendi? seu prestandi in animam et super animam nostram debite vobis et sancte Romane ecclesie fidelitatis et cujuslibet alterius generis juramentum, necnon spe- cialiter ad petendum & vobis unccionem consecracionem et coronam imperii de sanctissimis manibus vestris nobis impendendam? loco et tempore oportunis, ac faciendi omnia et alia singula que circa hujusmodi nostra et imperii negocia tractanda ex- plicanda promittenda fuerint seu facienda, que secundum deum et honestatem viderint expedire, e£ que ad nos promovendum? ad Romanum imperium fuerint facienda ac eciam requirenda,! ef cetera facienda! que regalis excellencia nostra faceret et facere posset eciam in hiis que mandatum exigant speciale et perinde ac si omnes casus qui mandatum exigunt speciale essent in presenti procuratorio nostro spe- cialiter denotati, et singulariter ad petendum pro nobis et nomine nostro dictam eleccionem publicari ac literas sanctitatis vestre desuper procurari concedi, pro- a) Bzov. de. ipsosque. b) Baov. cxorandi. 1 Schon im Sommer dieses Jahrs hatte P. Gregor XI an seinen Nuntius Pileus geschrieben, Herzog Wenzel und K. Wenzel sollten im Frühjahr nach Italien ziehen, dieser sich dabei die Approbation und Konse- kration holen. Der Brief befindet sich $n der kais. Bibl. su Paris ms. lat. 4127 fol. ch. (cod. Colbert 356) p. 937—340 vom Juni 1671, und ist kollationiert mit ib. ms. lat, 4128 fol, ch. p. 312—314 aus derselben Zeit: Venerabili fratri Pileo archiepiscopo Raven- natensi sedis apostolicae nuntio. || Gregorius etc. venerabilis freter. quae nuper scripseras quondam magistro Nicolao de Auximo colloquium per te habitum eum dilecto filio nobili viro duce Bra- bantiae concernentia, una cum capitulis interclu- sis perlustrari fecimus diligenter, rescribentes atque regratiantes eidem duci per modum quem continet cedula hiis incluse. sane super contentis in litte- ris et capitulis, post relationem auditam communi- calis consilio et deliberatione maturis, non videtur quod auper adventu ducis ejusdem isto autumpnali tempore, hyeme proximante pensata qua nichil posset fleri, sit quocumque modo tractandum. nec insuper, attentia innumeris quodammodo pecuniis per nos effusis et quas continue effundere nos oportet, nichil de terris nostris istarum partium recipientes penitus sicut nosti, tantas expensas nullo modo ferre possemus. sed ubi dux ipse posset induci, quod tempore veris proxime futuro velle& una oum nepote suo rege Boemiae in Ro- manorum regem electo, tam pro approbatione et consecratione ipsius electi promovenda et etiam prosequenda quam etiam pro reenperatione jurium imperialium in Itelia non mediocriter deperditorum, ad partes istas cum manu forti accedere favori- sando nobis et ecclesiae memoratae, et quod idem c) Bsov. offerrendi. e) cod. promovend. mil dem Schlufhaken als Abkürsung, auch Baov. liest promovendum. d) Bsov. imponendam, cod. impendendi f) sie. dux hoc fleri apud germanum suum imperatorem et regem praedietum ejus natum, prout etiam ipsi tenentur ex debito, procuraret, non nostris sump- tibus cum sit nobis impossibile u& praefertur: id gratum haberemus plurimum et acceptum et pe- rinde nos reputaremns eidem duci multipliciter obligatos, (nec labores sui prosperantibus negotiis condigna favente deo remuneratione carebunt) im- pertituri etiam eo casu eis omnem nobis possibi- lem favorem auxilium et juvamen. ideoque fra- ternitatem tuam super praemissis sincera fidelitate promotis gratiarum prosequentes actionibus copio- Bis, ipsam obnixe rogamus, quatenus duci praefato super oblatis per ipsum una cum ecriptis nostrie affectuose regratians ipsum ad praemissa ferventi- bus studiis promovende et pariter executioni man- danda inducere velis omnibua viis et modia quibus poteris et cognoveris expedire. datum Anagniae 24. mensis augueti. Da Gregor XI am 28. Merz 1378 starb, so fällt der Brief wol auf 1377. Der darin erwühnte Nicolaus de Auzimo war, nach eigen- hándiger Bemerkung des Baluz. in dem gen. cod. Pa- ris, 4128 in. Notar und Sekretär des Pabstes: erwàlnt im Testamente des Kardinals Nicolaus de Caporia bei Oldoinus T. II. p. 514 und in der It. sacra 2, 1015, auch im Testament des Ersb. Petrocinus von Ravenna bei Hieronymus Rubeus p. 583. Er hielt eine Rede bei der Vakans nach dem Tode Gregor's XI, cod. Pa- ris. 1462 erstes Stück. Der alte Codex, welcher dem cod. Paris. łat. 4128 zu Grunde lag, enthielt, nach p. 1 ibid., die Anfangsworte in hoc libro continen- tur copiae quarundam epistolarum! seu littererum missivarum editae a dominis Nicolao de Auximo et Nicolao le Diseur etc, Et, scribunt &ummi pontifices, worouf Briefe von Innoc. VI, Urb. Y, Greg. XI folgen. > 0 20
Strana 138
C. Verhandlungen mit der Kurie. 139 mittentes nos ratum gratum et firmum perpetuis temporibus habituros quidquit 1377 in premissis aut circa premissa per dictos nuncios et procuratores nostros omnes vel majorem partem eorum fuerit petitum impetratum tractatum promissum juratum seu factum aut quomodolibet procuratum. volumus insuper salvis premissis, quod predicti procuratores et nuncii nostri possunta omnes insimul vel major pars aut alter eorum facere procuratorium forcius quam fieri poterit nomine et in persona nostra sub sigillis eorum ad predicta facienda, si defectus aliquis fuerit in predictis. presentiumb sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum et actum in opido nostro Pieska“ Pragensis diocesis anno domini 1300 septuagesimo septimo 10 kalendas 40 octobris,d regnorum nostrorum anno Boemie 15, Romanorum vero secundo. De mandato domini imperatoris archiepiscopus Pragensis.e 5 Sept. 22 1377 Sept. 22 86. Aufzeichnung der päbstlichen Kanzlei über die an den Kaiser zu stellenden Forde- [1376 Juli 3 rungen betr. die Wahl K. Wenzels. [Zwischen 1376 Juli 3 und 1377 Sept. 22.] — 1377 Sept. 22] 15 Aus Vatik. Archir cod. 438 f. 102 a, ch. in fol. sec. 14 ex., die Aufzeichnung von derselben Hand wie die andere Kanzlei-Aufzeichnung auf fol. 101a die in der Anm. zu nr. 60 mitgetheilt ist. Litere infrascripte videntur necessarie. [1] Primo quod a domino . . imperatore habeatur litera suo sigillo auctentico 20 sigillata et de data ! longe ante quam electio..regis Boemie in regem Romanorum fuerit celebrata, continens quomodo dominus imperator petit a domino nostro papa quod sua sanctitas electioni fiende de filio suo in regem Romanorum ad imperium postmodum promovendum prestare dignetur suam graciam beneplacitum et favorem ac consensum. et notandum, quod dicta electio fuit celebrata die 10. junii anno 25 domini 1370 sexto indictione 14. fiat igitur de data anteriori tribus mensibus.? litera vero alias transmissa fuit de data 2. nonas aprilis.2 [2] Item fiat una bulla apostolica3 sub data ad minus per mensem ante elec- tionem predictam, dirigenda domino imperatori, responsiva ad predictam, continens dicti domini nostri pape erga electionem prefatam fiendam graciam beneplacitum 3o favorem et assensum. [3] Item promittat et juret tam pater quam filius, quod numquam eis viventibus procurabunt aliquem eligi etc.4 [4] Item secreto et ad partem promittant, quod contentabuntur, ut tempore 1376 Juni 10 Apr. 4 35 a) Bzov. -int. b) Der Abkürzung nach eigentlich presentis, Bzov, gemis falsch praesentibus. c) Preska in dem Pariser Codex, und daher auch bei Baluzius Leibnits Lünig, s. die erste Anm. zu diesem Stücke; Bzovius Pieska. d) cod. der Abkürzung nach eig. octobrum. e) von andrer Hand die Unterschrift, doch glchs. f) im gansen Stück abgekürat dat. 1 Der hier verlangte Brief des Kaisers ist der vom 6. Merz nr. 87, in welchem wirklich des Pabstes 40 beneplacitum assensus gracia favor erfleht wurde. Die Antwort ist dann die Bulle v. 3. Mai nr. 88, welche in ihrem ersten Theile den Brief des Kaisers rekapi- tuliert und sich dadurch als die hier in Aussicht ge- nommene responsiva zu erkennen gibt. Da beide erst 45 nach erfolgter Wahl des Königs verfaßt worden sind, so ist das Datum bei beiden ein gefälschtes, und zwar ganz in der hier verlangten Weise, der Brief des Kaisers 3 Monate und die Bulle des Pabstes 1 Monat vor der (bereits erfolgten) Wahl. 2 Dieß Schr. Karl's IV an Gregor XI rom 4. Apr. 1376 ist unsere nr. 73, worin nur von benivo- 50 lentia assensus gratiae favores, aber nicht von dem obigen beneplacitum die Rede war. Das beneplacitum war auch in dem Briefe vom 26. Apr. rermieden worden, s. nr. 72 Art. 1, und ebenso war in der Wahl-Anzeige vom 10. Juni nr. 81 nur gratia und favor erbeten. Noch schroffer war nr. 60 vom 30. Merz gehalten. 3 Die Bulle vom 3. Mai 1376, von der übrigens eine doppelte Fassung vorliegt, die erste bloßs licencia und assensus gewährend, die zweite mit beneplacitum assensus favor und gracia, in nr. 88 Vgl. auch die Bulle vom 7. Mai nr. 74. 4 Geschah in der Urk. Karl’s IV v. 23. Sept. 1377 nr. 89.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 139 mittentes nos ratum gratum et firmum perpetuis temporibus habituros quidquit 1377 in premissis aut circa premissa per dictos nuncios et procuratores nostros omnes vel majorem partem eorum fuerit petitum impetratum tractatum promissum juratum seu factum aut quomodolibet procuratum. volumus insuper salvis premissis, quod predicti procuratores et nuncii nostri possunta omnes insimul vel major pars aut alter eorum facere procuratorium forcius quam fieri poterit nomine et in persona nostra sub sigillis eorum ad predicta facienda, si defectus aliquis fuerit in predictis. presentiumb sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum et actum in opido nostro Pieska“ Pragensis diocesis anno domini 1300 septuagesimo septimo 10 kalendas 40 octobris,d regnorum nostrorum anno Boemie 15, Romanorum vero secundo. De mandato domini imperatoris archiepiscopus Pragensis.e 5 Sept. 22 1377 Sept. 22 86. Aufzeichnung der päbstlichen Kanzlei über die an den Kaiser zu stellenden Forde- [1376 Juli 3 rungen betr. die Wahl K. Wenzels. [Zwischen 1376 Juli 3 und 1377 Sept. 22.] — 1377 Sept. 22] 15 Aus Vatik. Archir cod. 438 f. 102 a, ch. in fol. sec. 14 ex., die Aufzeichnung von derselben Hand wie die andere Kanzlei-Aufzeichnung auf fol. 101a die in der Anm. zu nr. 60 mitgetheilt ist. Litere infrascripte videntur necessarie. [1] Primo quod a domino . . imperatore habeatur litera suo sigillo auctentico 20 sigillata et de data ! longe ante quam electio..regis Boemie in regem Romanorum fuerit celebrata, continens quomodo dominus imperator petit a domino nostro papa quod sua sanctitas electioni fiende de filio suo in regem Romanorum ad imperium postmodum promovendum prestare dignetur suam graciam beneplacitum et favorem ac consensum. et notandum, quod dicta electio fuit celebrata die 10. junii anno 25 domini 1370 sexto indictione 14. fiat igitur de data anteriori tribus mensibus.? litera vero alias transmissa fuit de data 2. nonas aprilis.2 [2] Item fiat una bulla apostolica3 sub data ad minus per mensem ante elec- tionem predictam, dirigenda domino imperatori, responsiva ad predictam, continens dicti domini nostri pape erga electionem prefatam fiendam graciam beneplacitum 3o favorem et assensum. [3] Item promittat et juret tam pater quam filius, quod numquam eis viventibus procurabunt aliquem eligi etc.4 [4] Item secreto et ad partem promittant, quod contentabuntur, ut tempore 1376 Juni 10 Apr. 4 35 a) Bzov. -int. b) Der Abkürzung nach eigentlich presentis, Bzov, gemis falsch praesentibus. c) Preska in dem Pariser Codex, und daher auch bei Baluzius Leibnits Lünig, s. die erste Anm. zu diesem Stücke; Bzovius Pieska. d) cod. der Abkürzung nach eig. octobrum. e) von andrer Hand die Unterschrift, doch glchs. f) im gansen Stück abgekürat dat. 1 Der hier verlangte Brief des Kaisers ist der vom 6. Merz nr. 87, in welchem wirklich des Pabstes 40 beneplacitum assensus gracia favor erfleht wurde. Die Antwort ist dann die Bulle v. 3. Mai nr. 88, welche in ihrem ersten Theile den Brief des Kaisers rekapi- tuliert und sich dadurch als die hier in Aussicht ge- nommene responsiva zu erkennen gibt. Da beide erst 45 nach erfolgter Wahl des Königs verfaßt worden sind, so ist das Datum bei beiden ein gefälschtes, und zwar ganz in der hier verlangten Weise, der Brief des Kaisers 3 Monate und die Bulle des Pabstes 1 Monat vor der (bereits erfolgten) Wahl. 2 Dieß Schr. Karl's IV an Gregor XI rom 4. Apr. 1376 ist unsere nr. 73, worin nur von benivo- 50 lentia assensus gratiae favores, aber nicht von dem obigen beneplacitum die Rede war. Das beneplacitum war auch in dem Briefe vom 26. Apr. rermieden worden, s. nr. 72 Art. 1, und ebenso war in der Wahl-Anzeige vom 10. Juni nr. 81 nur gratia und favor erbeten. Noch schroffer war nr. 60 vom 30. Merz gehalten. 3 Die Bulle vom 3. Mai 1376, von der übrigens eine doppelte Fassung vorliegt, die erste bloßs licencia und assensus gewährend, die zweite mit beneplacitum assensus favor und gracia, in nr. 88 Vgl. auch die Bulle vom 7. Mai nr. 74. 4 Geschah in der Urk. Karl’s IV v. 23. Sept. 1377 nr. 89.
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140 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 opportuno fiat per dominum nostrum papam declaratio, quod vivente imperatore Juli 3 — 1377 alius non eligatur sine Romani pontificis gracia beneplacito favore et assensu. Sept. 22] [5] Item habeatur litera super facto .. regis Francie etc. [6] Item quod litere auctentice et sigillate alias Avinionem portate per .. epis- copum Wormaciensema et sotios imperatoris nuntios, quas dominus Conradus decanus 5 Spirensis secum minusb caute reportavit, remittantur domino nostro pape.2 1376 87. Beilage zu nr. 86 Art. 1: K. Karl IV an P. Gregor XI, bittet, für die Vornahme Mers 6 der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, um Beneplacitum Zustimmung Gnade und Gunst. 1376 Merz 6 Nürnberg. 3 A aus Vatik. Archiv arm. I caps. VII nr. 14 or. mb. c. sig. pend. B coll. Rom bibl. Vallicell. cod. B 12 f. 147b mb. in fol. sec. 17. T coll. Theiner cod. dipl. 2, 572 nr. 596 ex. orig. c. magno sig. cereo ; wörtlich gleich, fast nur daß im Datum fehlt anno und als Registr. steht Reg. Johannes Lust, also aus einem anderen Orig. als hier oben. Rayn. a. 1376. 13 mit der Bem. in margine ext. in arce s. Angel. et in lib. priv. Rom. eccl. to. 2 45 pag. 186 et inter. collect. Plat. to. 3 pag. 278 et in m. s. bibl. Vall. sign. lit. B n. 12 pag. 147 d. h. B; Leibnitz mantissa 2, 260 f. nr. 50a; Lünig 4, 220 nr. 171. 10 Sanctissimo in Christo patri et domino domino Gregorio divina providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici devotus ejus filius Karolus Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex se ipsum ad 20 pedum oscula beatorum. cogitantes sepius, beatissime pater, etatem nostram in senectute jam positam ad senium vergere viribusque corporalibus minui ut consue- tudo hujusmodi etatis exposcit nosque non sic habiles reddi ad imperii gubernacula feliciter exercenda, recognoscimus imbecillitatem nostram fidelis et strennui adjutoris auxilio indigere; super hocque cum illustribus principibus presertim electoribus sacri 25 imperii per nos et nunccios nostros sepe contulimus et ipsorum fidele requisivimus consilium quo modo posset reipublice utiliter provideri. invenimusque eorundem principum fore omnium beneplacitum atque consilium, quod, consideratis mature devocione ad deum et Romanam ecclesiam quam cesar habet pro tempore defensare, circumspeccionis industria, forma corporis vires strennui et laboriosi principis veri- 30 similiter habitura, necnon fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam nostram, necnon regali potencia bonisque moribus et condicionibus illustris principis Wenceslai incliti regis Boemie nati nostri, licet etate sit juvenis, ipse eciam rex nobis viventibus eligatur in regem Romanorum in imperatorem postea promovendus. nosque ab experto cognoscentes eundem regem fore hujusmodi virtutibus dotatum 35 ac condicionibus insignitum, et probabiliter sperantes quod dirigente domino actus suos de virtute in virtutem conscendet ad quod adhibebimus sollicitudinem quantam possumus, et quod in amore et devocione sanctitatis vestre ac ejusdem ecclesie gesta a) cod. Warmaciensem. b) conj. nimis. c) T quod st. que, aber fore wie oben. 1 Zusammenkunft des Kaisers und des Königs im dießs ist hier gemeint. Da sie am 3. Juli 1376 in 40 Winter 1377—78, vgl. auch Schr. Greg. XI an Karl IV. Avignon ankamen (nach nr. 64 Art. 5) und da nr. 89 v. 4. Dec. 1377 nr. 90 und v. Febr. 1378 nr. 91. (das Conrad v. Wesel o. Zw. überbracht hat) hier erst 2 Die beiden Genannten waren bei der Vollmacht in Aussicht steht, so fallt die obige Kanzlei-Aufzeich- des Conrad von Wesel v. 22. Sept. 1377 nr. 85 noch nung selbst zwischen diese beiden Termine. Die Aussicht mitbevollmächtigt. Diese Zeit ist aber hier oben nicht auf die Urkunde nr. 89 und die Berührung der franz. 45 Dinge weist wol auf 1377 hin. gemeint, da nr. 89, was der Letztere o. Zw. an die 3 Von dem Datum dieses Briefes gill dasselhe wie Kurie überbrachte, hier erst ron dieser ausgefordert wird. Die beiden Genannten waren jedoch schon am von dem der päbstlichen Bulle r. 3. Mai 1376 nr. 88. 10. Juni 1376 in nr. 77 und 78 bevollmächtigt, und
140 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 11376 opportuno fiat per dominum nostrum papam declaratio, quod vivente imperatore Juli 3 — 1377 alius non eligatur sine Romani pontificis gracia beneplacito favore et assensu. Sept. 22] [5] Item habeatur litera super facto .. regis Francie etc. [6] Item quod litere auctentice et sigillate alias Avinionem portate per .. epis- copum Wormaciensema et sotios imperatoris nuntios, quas dominus Conradus decanus 5 Spirensis secum minusb caute reportavit, remittantur domino nostro pape.2 1376 87. Beilage zu nr. 86 Art. 1: K. Karl IV an P. Gregor XI, bittet, für die Vornahme Mers 6 der Wahl Wenzel's zu Lebzeiten des Vaters, um Beneplacitum Zustimmung Gnade und Gunst. 1376 Merz 6 Nürnberg. 3 A aus Vatik. Archiv arm. I caps. VII nr. 14 or. mb. c. sig. pend. B coll. Rom bibl. Vallicell. cod. B 12 f. 147b mb. in fol. sec. 17. T coll. Theiner cod. dipl. 2, 572 nr. 596 ex. orig. c. magno sig. cereo ; wörtlich gleich, fast nur daß im Datum fehlt anno und als Registr. steht Reg. Johannes Lust, also aus einem anderen Orig. als hier oben. Rayn. a. 1376. 13 mit der Bem. in margine ext. in arce s. Angel. et in lib. priv. Rom. eccl. to. 2 45 pag. 186 et inter. collect. Plat. to. 3 pag. 278 et in m. s. bibl. Vall. sign. lit. B n. 12 pag. 147 d. h. B; Leibnitz mantissa 2, 260 f. nr. 50a; Lünig 4, 220 nr. 171. 10 Sanctissimo in Christo patri et domino domino Gregorio divina providencia sacrosancte Romane ac universalis ecclesie summo pontifici devotus ejus filius Karolus Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex se ipsum ad 20 pedum oscula beatorum. cogitantes sepius, beatissime pater, etatem nostram in senectute jam positam ad senium vergere viribusque corporalibus minui ut consue- tudo hujusmodi etatis exposcit nosque non sic habiles reddi ad imperii gubernacula feliciter exercenda, recognoscimus imbecillitatem nostram fidelis et strennui adjutoris auxilio indigere; super hocque cum illustribus principibus presertim electoribus sacri 25 imperii per nos et nunccios nostros sepe contulimus et ipsorum fidele requisivimus consilium quo modo posset reipublice utiliter provideri. invenimusque eorundem principum fore omnium beneplacitum atque consilium, quod, consideratis mature devocione ad deum et Romanam ecclesiam quam cesar habet pro tempore defensare, circumspeccionis industria, forma corporis vires strennui et laboriosi principis veri- 30 similiter habitura, necnon fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam nostram, necnon regali potencia bonisque moribus et condicionibus illustris principis Wenceslai incliti regis Boemie nati nostri, licet etate sit juvenis, ipse eciam rex nobis viventibus eligatur in regem Romanorum in imperatorem postea promovendus. nosque ab experto cognoscentes eundem regem fore hujusmodi virtutibus dotatum 35 ac condicionibus insignitum, et probabiliter sperantes quod dirigente domino actus suos de virtute in virtutem conscendet ad quod adhibebimus sollicitudinem quantam possumus, et quod in amore et devocione sanctitatis vestre ac ejusdem ecclesie gesta a) cod. Warmaciensem. b) conj. nimis. c) T quod st. que, aber fore wie oben. 1 Zusammenkunft des Kaisers und des Königs im dießs ist hier gemeint. Da sie am 3. Juli 1376 in 40 Winter 1377—78, vgl. auch Schr. Greg. XI an Karl IV. Avignon ankamen (nach nr. 64 Art. 5) und da nr. 89 v. 4. Dec. 1377 nr. 90 und v. Febr. 1378 nr. 91. (das Conrad v. Wesel o. Zw. überbracht hat) hier erst 2 Die beiden Genannten waren bei der Vollmacht in Aussicht steht, so fallt die obige Kanzlei-Aufzeich- des Conrad von Wesel v. 22. Sept. 1377 nr. 85 noch nung selbst zwischen diese beiden Termine. Die Aussicht mitbevollmächtigt. Diese Zeit ist aber hier oben nicht auf die Urkunde nr. 89 und die Berührung der franz. 45 Dinge weist wol auf 1377 hin. gemeint, da nr. 89, was der Letztere o. Zw. an die 3 Von dem Datum dieses Briefes gill dasselhe wie Kurie überbrachte, hier erst ron dieser ausgefordert wird. Die beiden Genannten waren jedoch schon am von dem der päbstlichen Bulle r. 3. Mai 1376 nr. 88. 10. Juni 1376 in nr. 77 und 78 bevollmächtigt, und
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 141 5 40 genitoris imitabitur et augebit, cum hujusmodi votis et beneplacito prefatorum prin- 1376 cipum plus intuitu imperii concurrimus quam affeccione paterna. cum autem ad hujusmodi eleccionis celebracionem nobis viventibus procedi non valeat sine vestris beneplacito assensu ac gracia et favore, beatitudini vestre reverenter et humiliter supplicamus, quatenus, cum dicti electores dispositi sint de nostro consensu eleccionem hujusmodi de rege celebrare prefato, consideratis premissis et aliis racionabilibus causis vestro profundissimo intellectui occurrentibus in hac parte et inter alias quod vacante imperio solet interdum eleccio hujusmodi in discordia fieri et exinde bella crudelissima geri multusque cruor Christianorum effundi ut eleccio ipsa valeat cele- brari, dignetur eadem vestra sanctitas prestare beneplacitum et assensum ac eciam graciam et favorem. presencium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Nuremberg anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima, 2 nonas marcii, regnorum nostrorum anno tricesimo primo, imperii vero vicesimo secundo. Merz 6 1376 Merz 6 15 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 88. Beilage 1 zu nr. 86 Art. 2: P. Gregor XI an K. Karl IV, ertheilt, für die Vor- 1376 Mat 3 nahme der Wahl zu Lebzeiten des Vaters, apostolisches Beneplacitum Zustimmung Gunst und Gnade. 1376 Mai 3 Avignon. 25 30 35 W aus Wien H. H. St. Archiv Bohem. nr. 1000 or. mb. mit Bleibulle an rothgelben Seiden- fäden; auf dem Verso steht nur das R zur Bezeichnung daß das Stück registriert war, sonst gar keine alte Bemerkung sondern nur noch Archiv-Signatur und Archiv-Regest von Hand etwa des 17—18. Jhs.; schon Pelzel Wenzel 1, 47 nt. 2 erwähnt dieses Original. A coll. Vatik. Archiv cod. 438 f. 87 ab ch. in fol. sec. 14 ex., mit der Ueberschr. copia litere consensus super eleccione fienda. B coll. ib. f. 109a. C coll. ib. cod. ch. coaer. Gregorii XI bull. diver. anno VI. T. II. f. 289 a. D coll. ib. f. 290 a, die Abweichungen fast blof stilistisch und näher an der in der Note mitgeth. Urk., doch ohne deren wesentliche Verschiedenheit. L coll. Leibnitz mantissa 2, 261 f. wo aber das Datum abweicht; A, das aber im Kontext das richtige Datum hat, scheint zu Grunde zu liegen. F coll. Lünig R.A. 4, 221 nr. 173 wahrsch. aus Leibnitz l. c. dat. wie dort. Rayn. a. 1376. 13, wo auf dem Rande steht An. 6 p. 2 ep. div. form. p. 289, also aus C; Theiner cod. dipl. 2, 572 nr. 597 aus Reg. An. VI Bull. divers. Tom. II fol. 289, also ebenfalls aus C. — (Verzeichnis des Böhm. Kron-Archivs nr. 335; Erwähnung bei Bzovius a. 1376. 1; Anführung aus Marini's Index bei Palacky Ital. Reise p. 88; Reg. Georgisch 2, 720 aus Lünig.) 20 Gregorius episcopus servus servorum dei carissimo in Christo filio Carolo Ro- manorum imperatori semper augusto salutem et apostolicam benediccionem. benigni- 50 1 Daß die obige Urkunde in Wirklichkeit erst nach also das Gewicht fällt, findet sich im Vatik. Archir cod. ch. Gregorii XI bull. diver. anno VI T. II. der Erwählung K. Wenzel's ausgestellt, daß somit die fol. 289b und lautet so: Carissimo in Christo filio Zeit des Datums erdichtet ist, ergibt sich unwider- Carolo Romanorum imperatori semper augusto sa- sprechlich aus dem Gang der der Wahl vorausgehen- lutem etc. benignitate paterna nuper recepimus den Verhandlungen und aus der Aufzeichnung nr. 86. augustales excellencie etc. ut in precedenti [f. 289a, 45 An der Form der Urkunde ist natürlich, da sie kurze Variante C bei uns] usque: dignaremur prestare Zeit nach ihrem fingierten Datum aus der päpstlichen super dicta eleccione hujusmodi nostros licenciam Kanzlei hervorgieng und bloßt zurückdatiert zu werden et assensum. nos igitur super premissis cogita- brauchte, nichts zu entdecken was Zweifel an ihr er- vimus sepius et cum fratribus nostris etc. usque: regen könnte. Ein anderes Exemplar, was aber im valeat celebrari, nostros licenciam et assensum te- Codex selbst unrollständig ist und nur die von obiger nore presencium auctoritate apostolica impertimur. Ausfertigung abweichenden Stellen enthalt, auf die 40
C. Verhandlungen mit der Kurie. 141 5 40 genitoris imitabitur et augebit, cum hujusmodi votis et beneplacito prefatorum prin- 1376 cipum plus intuitu imperii concurrimus quam affeccione paterna. cum autem ad hujusmodi eleccionis celebracionem nobis viventibus procedi non valeat sine vestris beneplacito assensu ac gracia et favore, beatitudini vestre reverenter et humiliter supplicamus, quatenus, cum dicti electores dispositi sint de nostro consensu eleccionem hujusmodi de rege celebrare prefato, consideratis premissis et aliis racionabilibus causis vestro profundissimo intellectui occurrentibus in hac parte et inter alias quod vacante imperio solet interdum eleccio hujusmodi in discordia fieri et exinde bella crudelissima geri multusque cruor Christianorum effundi ut eleccio ipsa valeat cele- brari, dignetur eadem vestra sanctitas prestare beneplacitum et assensum ac eciam graciam et favorem. presencium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Nuremberg anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima, 2 nonas marcii, regnorum nostrorum anno tricesimo primo, imperii vero vicesimo secundo. Merz 6 1376 Merz 6 15 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 88. Beilage 1 zu nr. 86 Art. 2: P. Gregor XI an K. Karl IV, ertheilt, für die Vor- 1376 Mat 3 nahme der Wahl zu Lebzeiten des Vaters, apostolisches Beneplacitum Zustimmung Gunst und Gnade. 1376 Mai 3 Avignon. 25 30 35 W aus Wien H. H. St. Archiv Bohem. nr. 1000 or. mb. mit Bleibulle an rothgelben Seiden- fäden; auf dem Verso steht nur das R zur Bezeichnung daß das Stück registriert war, sonst gar keine alte Bemerkung sondern nur noch Archiv-Signatur und Archiv-Regest von Hand etwa des 17—18. Jhs.; schon Pelzel Wenzel 1, 47 nt. 2 erwähnt dieses Original. A coll. Vatik. Archiv cod. 438 f. 87 ab ch. in fol. sec. 14 ex., mit der Ueberschr. copia litere consensus super eleccione fienda. B coll. ib. f. 109a. C coll. ib. cod. ch. coaer. Gregorii XI bull. diver. anno VI. T. II. f. 289 a. D coll. ib. f. 290 a, die Abweichungen fast blof stilistisch und näher an der in der Note mitgeth. Urk., doch ohne deren wesentliche Verschiedenheit. L coll. Leibnitz mantissa 2, 261 f. wo aber das Datum abweicht; A, das aber im Kontext das richtige Datum hat, scheint zu Grunde zu liegen. F coll. Lünig R.A. 4, 221 nr. 173 wahrsch. aus Leibnitz l. c. dat. wie dort. Rayn. a. 1376. 13, wo auf dem Rande steht An. 6 p. 2 ep. div. form. p. 289, also aus C; Theiner cod. dipl. 2, 572 nr. 597 aus Reg. An. VI Bull. divers. Tom. II fol. 289, also ebenfalls aus C. — (Verzeichnis des Böhm. Kron-Archivs nr. 335; Erwähnung bei Bzovius a. 1376. 1; Anführung aus Marini's Index bei Palacky Ital. Reise p. 88; Reg. Georgisch 2, 720 aus Lünig.) 20 Gregorius episcopus servus servorum dei carissimo in Christo filio Carolo Ro- manorum imperatori semper augusto salutem et apostolicam benediccionem. benigni- 50 1 Daß die obige Urkunde in Wirklichkeit erst nach also das Gewicht fällt, findet sich im Vatik. Archir cod. ch. Gregorii XI bull. diver. anno VI T. II. der Erwählung K. Wenzel's ausgestellt, daß somit die fol. 289b und lautet so: Carissimo in Christo filio Zeit des Datums erdichtet ist, ergibt sich unwider- Carolo Romanorum imperatori semper augusto sa- sprechlich aus dem Gang der der Wahl vorausgehen- lutem etc. benignitate paterna nuper recepimus den Verhandlungen und aus der Aufzeichnung nr. 86. augustales excellencie etc. ut in precedenti [f. 289a, 45 An der Form der Urkunde ist natürlich, da sie kurze Variante C bei uns] usque: dignaremur prestare Zeit nach ihrem fingierten Datum aus der päpstlichen super dicta eleccione hujusmodi nostros licenciam Kanzlei hervorgieng und bloßt zurückdatiert zu werden et assensum. nos igitur super premissis cogita- brauchte, nichts zu entdecken was Zweifel an ihr er- vimus sepius et cum fratribus nostris etc. usque: regen könnte. Ein anderes Exemplar, was aber im valeat celebrari, nostros licenciam et assensum te- Codex selbst unrollständig ist und nur die von obiger nore presencium auctoritate apostolica impertimur. Ausfertigung abweichenden Stellen enthalt, auf die 40
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142 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 tate paterna nuper ? recepimus augustalis excellentie litteras, affectum, quem habes Mai 3 ad statum salubrem reipublice, ostendentes,b ac effectualiter continentes, quod tu, sepe cogitans etatem tuam in senectute jam positam ad senium vergere viribusque cor- poralibus minui ut consuetudo etatis hujusmodi exposcebat, teque non sic habilem esse ut solebas ad imperii gubernacula utiliter exercenda, recognoscebas personam 5 tuam fidelis et strenui adjutoris auxilio indigere; super hocque cum principibus presertim electoribus imperii per te et nuncios tuos sepius contulisse et ipsorum re- quisivisse consilium quomodo posset in hac parte reipublice utiliter provideri; quod- que inveneras eorundem principum ferec omnium beneplacitum atque consilium, quod, consideratis mature devotione ad deum et Romanam ecclesiam quam cesar 10 habet pro tempore defensare, circumspectionis industria, forma corporis vires strenui et laboriosi principis verisimiliter habitura, necnon fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam tuam nec non regali potentia bonisque moribus et conditio- nibus carissimi in Christo filii nostri Venceslai incliti regis Boemie nati tui, licet etate sit juvenis, ipse rex etiam te vivente eligatur in regem Romanorum in im- 15 peratorem postmodum promovendus; tuque, ab experto cognoscens eundem regem fore hujusmodi virtutibus dotatum ac conditionibus insignitum, et probabiliter sperans quod dirigente domino actus suos de virtute in virtutem conscendet, ad quod d ad- hibere scripsisti solicitudinem quantum posses, et quod in amore et devotione nostris ac ejusdem ecclesie gesta tui genitoris sui imitabitur et augebit, cum hujusmodi 20 votis et beneplacito prefatorum principum plus intuitu imperii quam paternis affec- tibus concurrebas; ut autem te vivente procedi possit ad hujusmodi electionis cele- brationem, nobis reverenter supplicasti," ut, cum dicti electores dispositi essent de tuo consensu electionem hujusmodi de rege celebrare prefato, consideratis premissis et aliis rationabilibus causis nostro intellectui occurrentibus in hac parte et inter 25 alia quod vacante imperio solet interdum electio hujusmodi in discordia fieri et exinde bella crudelissima geri multusque cruor Christianorum effundi, dignaremur super dicta electione nostra beneplacitum assensum ac favorem et gratiam impertiri. nos igitur super premissis sepius cogitavimus et cum fratribus nostris collationem habuimus diligentem. et licet electio hujusmodi te vivente minime de jure possit 3o aut debeat" celebrari, sperantes tamen publicam utilitatem ex hujusmodi electione et ejus effectu dante domino proventuram, ut electio predicta modo premisso hac vice dumtaxat valeat celebrari, nostra beneplacitum assensum ac favorem et gratiam tenore presentium auctoritate apostolica impertimur. per hoc tamen non intendimus eisdem electoribus vel eorum successoribus aliquod jus acquiri nec Romane ecclesie 35 juri et auctoritati prejudicium generari. nulli ergo omnino hominum liceat hanc pa- ginam nostre concessionis infringere vel ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem omnipotentis dei et beatorum Petri et a) nuper fehlt in AF, steht in DW. b) W ostendendes. c) WCDLF fere ; richliger ist wol fore ansunchmen, das in AB steht; im Wahlprotokoll ist widerholt die Einstimmigkeit ausgedrückt, und dieselbe ist gleichfalls hervorgehoben so- wol in dem längeren wie in dem kürzeren Schreiben des K. Karl IV und der Kurfürsten an den Pabst über die geschehene Wahl d. d. 1376 Juni 10; fore wird auch weiter unten in der Urkunde wie sonst im Sinne von esse gebraucht; beson- ders aber spricht für fore daß hier der Brief des Kaisers an den Pabst vom 6. Mers wörtlich widerholt ist und dieser in dem vatikanischen Original fore hat, ohne welches überdieß dem Satze das Verbum fehlen würde. d) A add. te, eben- so LF. e) AFL sed, ut ad hujusmodi eleccionis celebrationem te vivente procedi posset, nobis supplicasti 45 reverenter. f) WBCDFL debeat, A valeat. 40 per hoc autem etc. usque: datum Avinione 5. non maji anno sexto. Ueber die Wahl der Ausdrücke gracia favor beneplacitum (hier oben licencia et assensus) vgl. die copia instructionum per dominum Odolerium nr. 72 Art. 1. Dort laßt der Pabst die Bulle nr. 74 dem Kaiser erst anbieten, kann also nicht schon am 3. Mai seine Zustimmung ertheilt haben. Ebenda läßst er zugleich vom Kaiser ein Schreiben for- dern in welchem dieser um das päbstliche beneplaci- tum bitten soll, dieses kais. Bittschreiben kann also 50 nicht schon am 6. Merz ausgefertigt worden sein.
142 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1376 tate paterna nuper ? recepimus augustalis excellentie litteras, affectum, quem habes Mai 3 ad statum salubrem reipublice, ostendentes,b ac effectualiter continentes, quod tu, sepe cogitans etatem tuam in senectute jam positam ad senium vergere viribusque cor- poralibus minui ut consuetudo etatis hujusmodi exposcebat, teque non sic habilem esse ut solebas ad imperii gubernacula utiliter exercenda, recognoscebas personam 5 tuam fidelis et strenui adjutoris auxilio indigere; super hocque cum principibus presertim electoribus imperii per te et nuncios tuos sepius contulisse et ipsorum re- quisivisse consilium quomodo posset in hac parte reipublice utiliter provideri; quod- que inveneras eorundem principum ferec omnium beneplacitum atque consilium, quod, consideratis mature devotione ad deum et Romanam ecclesiam quam cesar 10 habet pro tempore defensare, circumspectionis industria, forma corporis vires strenui et laboriosi principis verisimiliter habitura, necnon fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam tuam nec non regali potentia bonisque moribus et conditio- nibus carissimi in Christo filii nostri Venceslai incliti regis Boemie nati tui, licet etate sit juvenis, ipse rex etiam te vivente eligatur in regem Romanorum in im- 15 peratorem postmodum promovendus; tuque, ab experto cognoscens eundem regem fore hujusmodi virtutibus dotatum ac conditionibus insignitum, et probabiliter sperans quod dirigente domino actus suos de virtute in virtutem conscendet, ad quod d ad- hibere scripsisti solicitudinem quantum posses, et quod in amore et devotione nostris ac ejusdem ecclesie gesta tui genitoris sui imitabitur et augebit, cum hujusmodi 20 votis et beneplacito prefatorum principum plus intuitu imperii quam paternis affec- tibus concurrebas; ut autem te vivente procedi possit ad hujusmodi electionis cele- brationem, nobis reverenter supplicasti," ut, cum dicti electores dispositi essent de tuo consensu electionem hujusmodi de rege celebrare prefato, consideratis premissis et aliis rationabilibus causis nostro intellectui occurrentibus in hac parte et inter 25 alia quod vacante imperio solet interdum electio hujusmodi in discordia fieri et exinde bella crudelissima geri multusque cruor Christianorum effundi, dignaremur super dicta electione nostra beneplacitum assensum ac favorem et gratiam impertiri. nos igitur super premissis sepius cogitavimus et cum fratribus nostris collationem habuimus diligentem. et licet electio hujusmodi te vivente minime de jure possit 3o aut debeat" celebrari, sperantes tamen publicam utilitatem ex hujusmodi electione et ejus effectu dante domino proventuram, ut electio predicta modo premisso hac vice dumtaxat valeat celebrari, nostra beneplacitum assensum ac favorem et gratiam tenore presentium auctoritate apostolica impertimur. per hoc tamen non intendimus eisdem electoribus vel eorum successoribus aliquod jus acquiri nec Romane ecclesie 35 juri et auctoritati prejudicium generari. nulli ergo omnino hominum liceat hanc pa- ginam nostre concessionis infringere vel ei ausu temerario contraire. si quis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem omnipotentis dei et beatorum Petri et a) nuper fehlt in AF, steht in DW. b) W ostendendes. c) WCDLF fere ; richliger ist wol fore ansunchmen, das in AB steht; im Wahlprotokoll ist widerholt die Einstimmigkeit ausgedrückt, und dieselbe ist gleichfalls hervorgehoben so- wol in dem längeren wie in dem kürzeren Schreiben des K. Karl IV und der Kurfürsten an den Pabst über die geschehene Wahl d. d. 1376 Juni 10; fore wird auch weiter unten in der Urkunde wie sonst im Sinne von esse gebraucht; beson- ders aber spricht für fore daß hier der Brief des Kaisers an den Pabst vom 6. Mers wörtlich widerholt ist und dieser in dem vatikanischen Original fore hat, ohne welches überdieß dem Satze das Verbum fehlen würde. d) A add. te, eben- so LF. e) AFL sed, ut ad hujusmodi eleccionis celebrationem te vivente procedi posset, nobis supplicasti 45 reverenter. f) WBCDFL debeat, A valeat. 40 per hoc autem etc. usque: datum Avinione 5. non maji anno sexto. Ueber die Wahl der Ausdrücke gracia favor beneplacitum (hier oben licencia et assensus) vgl. die copia instructionum per dominum Odolerium nr. 72 Art. 1. Dort laßt der Pabst die Bulle nr. 74 dem Kaiser erst anbieten, kann also nicht schon am 3. Mai seine Zustimmung ertheilt haben. Ebenda läßst er zugleich vom Kaiser ein Schreiben for- dern in welchem dieser um das päbstliche beneplaci- tum bitten soll, dieses kais. Bittschreiben kann also 50 nicht schon am 6. Merz ausgefertigt worden sein.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 143 Pauli apostolorum ejus se noverit incursurum. datum Avinione 5 nonas maji, 1376 Mai 3 pontificatus nostri anno sexto. [rechts auf dem Bug] Gratis de mandato domini nostri pape Franciscus. 5 [rechts unter dem Bug, wahrscheinlich Name des Bullators] Nicolaus. 89. Beilage 1 zu nr. 86 Art. 3: K. Karl IV verspricht vor den päbstlichen Bevollmäch- tigten u. a. m., daß er und sein Sohn Wenzel zu ihren Lebzeiten keine Wahl eines Römischen Königs vornehmen oder gestatten und daß sie von einem etwaigen Versuch dieser Art den jeweiligen Pabst benachrichtigen wollen. 1377 Sept. 23 Tangermünde. 1377 Sept. 23 40 Aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 15 or. mb. c. sig. pend. wovon aber nur noch die Fäden da sind. Theiner cod. dipl. 2, 599 nr. 623 ex or. cum sigillo cereo. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. notum facimus tenore presencium universis, quod animo deliberato 15 in presencia testium, videlicet venerabilium Johannis Pragensis archiepiscopi aposto- lice sedis legati consiliarii, Galehardi episcopi Spoletani apostolice sedis nunccii principum, nec non Conradi decani Wissegradensis capellani et secretarii devotorum nostrorum dilectorum, et notarii publici infrascripti, corporaliter promisimus et jura- vimus et de certa sciencia promittimus et juramus, quod, nobis imperatore ac sere- 20 nissimo principe domino Wenceslao filio nostro carissimo rege Romanorum vel ipso post nos imperatore existentibus, nunquam procurabimus aliquem alium in Romano- rum regem ad imperium promovendum eligi, nec super hoc cum principibus electo- ribus, eciam si vellent eligere, intererimus, ymmo impediemus pro posse, necnon hoc domino nostro summo pontifici et successori suo tunc ecclesie presidenti tali tempore notificabimus, quod super hoc possit et valeat commode provideri. presen- cium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Tanger- munde anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo septimo, indiccione quinta 1377 decima, 9 kalendas octobris, regnorum nostrorum anno tricesimo secundo, imperii Sept. 23 vero vicesimo tercio. [Signum des Notars; dazu] Et ego Wlachnico natus Johannis de Witemule publicus auctoritate imperiali notarius promissioni et juramento premissis, dum sic agerentur, anno indiccione mense loco in sala inferiori castri Tangermundec et die predictis hora vesperarum vel quasi una cum dictis testibus vocatis ad hoc specialiter et rogatis presens interfui vidi et audivi, et ea de mandato domini mei imperatoris 35 predicti redigens in hanc publicam formam signo et nomine meis consuetis signavi in testimonium omnium premissorum. 25 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 a) B marcii ; A falsch am Rand von andrer glchz. Hand die 4. maji 1375, B desgleichen die 3. maji 1375; FL falsch pr. non. maji, was den 6. Mai geben würde, den daher Georgisch auch wirklich hat. b) A hat als Unterschrift G. de mandato domini nostri pape Valascus von andrer doch glchs. Hand, sonst nichts; B dasselbe von gleicher Hand ; es ist offenbar nur Schreibfehler. c) or. Tangermund mit Haken am Ende. 1 Es ist wol außer Zweifel, daß obige Urkunde vom 23. Sept. 1377 mit der Gesandtschaft vom 22. 45 Sept. 1377 an die Kurie abgieng. Daraus ist zu ver- muthen, daß, wie diese in nr. 86 Art. 3 verlangte Urkunde nr. 89, so auch die beiden anderen nr. 87 und 88, welche in derselben nr. 86 im 1. und 2. Art. verlangt werden, um diese Zeit vermittelt wurden. Darum sind hier alle 3 Numern 87—89 zusammen- gestellt und als Beilagen zu nr. 86 mit der letzteren an die genannte Gesandtschaft geknüpft. Vielleicht hatte der oben in nr. 89 genannte Galehard die nr. 88 nach Deutschland mitgebracht, und beförderte dann der in nr. 85 genannte Conrad von Wesel die nr. 87 an die Kurie.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 143 Pauli apostolorum ejus se noverit incursurum. datum Avinione 5 nonas maji, 1376 Mai 3 pontificatus nostri anno sexto. [rechts auf dem Bug] Gratis de mandato domini nostri pape Franciscus. 5 [rechts unter dem Bug, wahrscheinlich Name des Bullators] Nicolaus. 89. Beilage 1 zu nr. 86 Art. 3: K. Karl IV verspricht vor den päbstlichen Bevollmäch- tigten u. a. m., daß er und sein Sohn Wenzel zu ihren Lebzeiten keine Wahl eines Römischen Königs vornehmen oder gestatten und daß sie von einem etwaigen Versuch dieser Art den jeweiligen Pabst benachrichtigen wollen. 1377 Sept. 23 Tangermünde. 1377 Sept. 23 40 Aus Vatik. Archiv C fasc. 37 nr. 15 or. mb. c. sig. pend. wovon aber nur noch die Fäden da sind. Theiner cod. dipl. 2, 599 nr. 623 ex or. cum sigillo cereo. Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augustus et Boemie rex. notum facimus tenore presencium universis, quod animo deliberato 15 in presencia testium, videlicet venerabilium Johannis Pragensis archiepiscopi aposto- lice sedis legati consiliarii, Galehardi episcopi Spoletani apostolice sedis nunccii principum, nec non Conradi decani Wissegradensis capellani et secretarii devotorum nostrorum dilectorum, et notarii publici infrascripti, corporaliter promisimus et jura- vimus et de certa sciencia promittimus et juramus, quod, nobis imperatore ac sere- 20 nissimo principe domino Wenceslao filio nostro carissimo rege Romanorum vel ipso post nos imperatore existentibus, nunquam procurabimus aliquem alium in Romano- rum regem ad imperium promovendum eligi, nec super hoc cum principibus electo- ribus, eciam si vellent eligere, intererimus, ymmo impediemus pro posse, necnon hoc domino nostro summo pontifici et successori suo tunc ecclesie presidenti tali tempore notificabimus, quod super hoc possit et valeat commode provideri. presen- cium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Tanger- munde anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo septimo, indiccione quinta 1377 decima, 9 kalendas octobris, regnorum nostrorum anno tricesimo secundo, imperii Sept. 23 vero vicesimo tercio. [Signum des Notars; dazu] Et ego Wlachnico natus Johannis de Witemule publicus auctoritate imperiali notarius promissioni et juramento premissis, dum sic agerentur, anno indiccione mense loco in sala inferiori castri Tangermundec et die predictis hora vesperarum vel quasi una cum dictis testibus vocatis ad hoc specialiter et rogatis presens interfui vidi et audivi, et ea de mandato domini mei imperatoris 35 predicti redigens in hanc publicam formam signo et nomine meis consuetis signavi in testimonium omnium premissorum. 25 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 a) B marcii ; A falsch am Rand von andrer glchz. Hand die 4. maji 1375, B desgleichen die 3. maji 1375; FL falsch pr. non. maji, was den 6. Mai geben würde, den daher Georgisch auch wirklich hat. b) A hat als Unterschrift G. de mandato domini nostri pape Valascus von andrer doch glchs. Hand, sonst nichts; B dasselbe von gleicher Hand ; es ist offenbar nur Schreibfehler. c) or. Tangermund mit Haken am Ende. 1 Es ist wol außer Zweifel, daß obige Urkunde vom 23. Sept. 1377 mit der Gesandtschaft vom 22. 45 Sept. 1377 an die Kurie abgieng. Daraus ist zu ver- muthen, daß, wie diese in nr. 86 Art. 3 verlangte Urkunde nr. 89, so auch die beiden anderen nr. 87 und 88, welche in derselben nr. 86 im 1. und 2. Art. verlangt werden, um diese Zeit vermittelt wurden. Darum sind hier alle 3 Numern 87—89 zusammen- gestellt und als Beilagen zu nr. 86 mit der letzteren an die genannte Gesandtschaft geknüpft. Vielleicht hatte der oben in nr. 89 genannte Galehard die nr. 88 nach Deutschland mitgebracht, und beförderte dann der in nr. 85 genannte Conrad von Wesel die nr. 87 an die Kurie.
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144 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. i. Bestätigung der Wahl K. Wenzel's durch Pabst Urban VI und Gegenpabst Clemens VII, nebst dem vorausgehenden Verhalten Gregor’s XI. 1377 Dec. 4 bis 1378 Okt. X. €1377) 90. P. Gregor XI an K. Karl IV, hat demselben durch Bisch. Galehard von Spoleto Dec. 4 seine Geneigtheit zur Approbation der Wahl Wenzel's gegen die geforderten Eides- leistungen ausgedrückt, ist auch jetzt noch dazu bereit obschon er noch nichts sicheres von den Erfolgen dieses Nuntius gehört hat, fordert den Kaiser auf zu Maßregeln gegen die Florentiner und zur Vornahme dieser Angelegenheit bei dessen bevorstehen- der Zusammenkunft mit K. Karl V von Frankreich, hat über dieß und anderes dem kaiserlichen Sekretär Magister Odolerius Bonzonis Mittheilungen für den Kaiser ge- 10 macht. [1377]1 Dec. 4 Rom. 5 A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 4127 p. 520—525 (cod. Colbert 356) ch. in fol. v. Juni 1671. B coll. ib. ms. lat. 4128 p. 476—480 ch. in fol. mit Korrekturen von Baluz. Hand die in dessen Abdruck übergiengen; aus derselben Zeit wie A. Baluz. vitae 2, 802—804 ex cod. 756 bibl. Colbert. falsch statt 356; Leibnitz mantissa 2, 15 269 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 225 f. nr. 179. — (Reg. Georgisch 2, 726 aus Leibnitz und Lünig; Erwähnung bei Spondan. a. 1377. 4.) Imperatori. Gregorius etc.a serenissime princeps et in Christo fili carissime. significato jamdudum tuae celsitudini per venerabilem fratremb episcopum Spoletanum2 sedis 20 apostolicae nuncium ad tuam praesentiam destinatum, quod in facto approbationis electionis carissimi in Christo filii regis Boemiae illustris nati tui in regem Roma- norum ob sincerae dilectionis affectum, quam ad personam et domum tuam semper gessimus ab antiquo prout gerimus continue per augmentum, prompti eramus pro- cedere gratiose, servatis tamen et impletis eis juramentis et aliis per te et dictum 25 natum tuum quae ante consensum nostrum habitum in electione praedicta certis nostris atque tuis nunciis referentibus nobis fuere promissa et quae tumet ipse in tua promotione ad eumdem apicem hactenus praestitisti: mirari cogimur nullis exinde nec de ejusdem episcopi progressibus adhuc certis rumoribus intellectis, serenitatem tuam nichilominus certam reddentes, quod praemissis impletis, quae 30 de jure negari non possunt, adhuc tuae contemplationis intuitu parati sumus pro- cedere in approbatione praedicta et dependentibus ab eadem. ceterum tua noverit celsitudo quod nunquam per nos stetit neque stat quin cum Florentinis verae pax fuerit reformata. ad hoc enim ad partes has accessimus,' ad hoc totalis mens nostra versatur, ut omnem Italiam pacificare possimus. sed ne benignis tuis in 35 auribus detractorie Florentinid verba valeant insufflare mendosa, prout principes alios orthodoxos deliramentis fallacibus et exquisitis fictionibus inficere more solito a) Balus. hat, wol nur aus nr. 91 genommen, Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper au- gusto statt Gregorius etc. b) Balus. add. nostrum. c) B verax korr. in vera, A verax, Balus. vera. d) A Florentinorum, B -ni in Rasur, Balus. -ni. 40 1 Baluz. bemerkte am Rande von B mit eigener Hand die Jahreszahl 1376, die auch in seinem Ab- druck am Rande steht. Es kann nur 1377 sein, da der Brief von Rom datiert ist und der Papst erst 17. Jan. 1377 dort einzog (s. Rayn. ed. Lucae 1742. 26, 293). Dazu passt auch die Erwähnung der Ge- sandtschaft des Bischof Galehard von Spoleto, und die Aussicht auf die Zusammenkunft des Kaisers mit dem Könige von Frankreich. Leibnitz ohne Vermuthung, Lünig 137—. 2 Vgl. nr. 89. 3 Das sagt er auch in einem Schreiben an Ber- nabo de Vicecomitibus, dat. Romae die 25. nov. s. a., 45 ib. S. 460 in cod. B, und an den episc. Urbinatensis, dat. Romae 21. Jan. s. a., ib. S. 526 in cod. B.
144 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. i. Bestätigung der Wahl K. Wenzel's durch Pabst Urban VI und Gegenpabst Clemens VII, nebst dem vorausgehenden Verhalten Gregor’s XI. 1377 Dec. 4 bis 1378 Okt. X. €1377) 90. P. Gregor XI an K. Karl IV, hat demselben durch Bisch. Galehard von Spoleto Dec. 4 seine Geneigtheit zur Approbation der Wahl Wenzel's gegen die geforderten Eides- leistungen ausgedrückt, ist auch jetzt noch dazu bereit obschon er noch nichts sicheres von den Erfolgen dieses Nuntius gehört hat, fordert den Kaiser auf zu Maßregeln gegen die Florentiner und zur Vornahme dieser Angelegenheit bei dessen bevorstehen- der Zusammenkunft mit K. Karl V von Frankreich, hat über dieß und anderes dem kaiserlichen Sekretär Magister Odolerius Bonzonis Mittheilungen für den Kaiser ge- 10 macht. [1377]1 Dec. 4 Rom. 5 A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 4127 p. 520—525 (cod. Colbert 356) ch. in fol. v. Juni 1671. B coll. ib. ms. lat. 4128 p. 476—480 ch. in fol. mit Korrekturen von Baluz. Hand die in dessen Abdruck übergiengen; aus derselben Zeit wie A. Baluz. vitae 2, 802—804 ex cod. 756 bibl. Colbert. falsch statt 356; Leibnitz mantissa 2, 15 269 f. aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 225 f. nr. 179. — (Reg. Georgisch 2, 726 aus Leibnitz und Lünig; Erwähnung bei Spondan. a. 1377. 4.) Imperatori. Gregorius etc.a serenissime princeps et in Christo fili carissime. significato jamdudum tuae celsitudini per venerabilem fratremb episcopum Spoletanum2 sedis 20 apostolicae nuncium ad tuam praesentiam destinatum, quod in facto approbationis electionis carissimi in Christo filii regis Boemiae illustris nati tui in regem Roma- norum ob sincerae dilectionis affectum, quam ad personam et domum tuam semper gessimus ab antiquo prout gerimus continue per augmentum, prompti eramus pro- cedere gratiose, servatis tamen et impletis eis juramentis et aliis per te et dictum 25 natum tuum quae ante consensum nostrum habitum in electione praedicta certis nostris atque tuis nunciis referentibus nobis fuere promissa et quae tumet ipse in tua promotione ad eumdem apicem hactenus praestitisti: mirari cogimur nullis exinde nec de ejusdem episcopi progressibus adhuc certis rumoribus intellectis, serenitatem tuam nichilominus certam reddentes, quod praemissis impletis, quae 30 de jure negari non possunt, adhuc tuae contemplationis intuitu parati sumus pro- cedere in approbatione praedicta et dependentibus ab eadem. ceterum tua noverit celsitudo quod nunquam per nos stetit neque stat quin cum Florentinis verae pax fuerit reformata. ad hoc enim ad partes has accessimus,' ad hoc totalis mens nostra versatur, ut omnem Italiam pacificare possimus. sed ne benignis tuis in 35 auribus detractorie Florentinid verba valeant insufflare mendosa, prout principes alios orthodoxos deliramentis fallacibus et exquisitis fictionibus inficere more solito a) Balus. hat, wol nur aus nr. 91 genommen, Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper au- gusto statt Gregorius etc. b) Balus. add. nostrum. c) B verax korr. in vera, A verax, Balus. vera. d) A Florentinorum, B -ni in Rasur, Balus. -ni. 40 1 Baluz. bemerkte am Rande von B mit eigener Hand die Jahreszahl 1376, die auch in seinem Ab- druck am Rande steht. Es kann nur 1377 sein, da der Brief von Rom datiert ist und der Papst erst 17. Jan. 1377 dort einzog (s. Rayn. ed. Lucae 1742. 26, 293). Dazu passt auch die Erwähnung der Ge- sandtschaft des Bischof Galehard von Spoleto, und die Aussicht auf die Zusammenkunft des Kaisers mit dem Könige von Frankreich. Leibnitz ohne Vermuthung, Lünig 137—. 2 Vgl. nr. 89. 3 Das sagt er auch in einem Schreiben an Ber- nabo de Vicecomitibus, dat. Romae die 25. nov. s. a., 45 ib. S. 460 in cod. B, und an den episc. Urbinatensis, dat. Romae 21. Jan. s. a., ib. S. 526 in cod. B.
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 145 10 moliuntur, ecce causas per quas inter cetera tractatus concordiae nuper cum ambaxia- toribus eorumdem agitatus in curia ruptus fuit. ipsi nempe circa statuta nephan- dissima et iniqua! contra inquisitionis haereticae pravitatis officium et ecclesiasticam libertatem edita in eorum civitate nullo modo revocare volebant; ymo veluti haere- 5 ticorum fautores manifesti quemdam tenent haereticum notorium perversa dogmata et errores manifestos in impugnatione fidei catholicae palam et publice in ipsa civi- tate docentem. nolebant" insuper de bonis ecclesiarum et ecclesiasticarum persona- rum et praesertim immobilibus, quae venditioni exponendo suis detestandisb usibus applicaverunt et dampnabiliter distraxerunt, restitutionem facere condecentem. et licet in favorem concordiae ad multa vellemus condescendere evidenter irrationabilia et minus“ honesta, ista tamen, quae nunquam alias in quocumque tractatu sive cum quondam Frederico sive cum Bernabone Galeatio vel alio ecclesiam persequente d denegata fuerunt, omnino facere recusarunt; ut de multis aliis taceamus. et haec est mera facti veritas, quam in ambaxiatorum ipsorum conspectibus, praesenti e 15 multitudine copiosa, assistentibus fere omnibus fratribus nostris cardinalibus in curia nostra residentibus, fecimus per tractatores solempniter publicari, ut coram deo et hominibus eorum perversa foeteret impietas totusque mundus nostram agnosceret aequitatem, quibus agnitis‘ Christi fideles catholici compaterentur sincerius super tantis injuriis matri suae. unde, fili carissime, cum prae ceteris mundi principibus 20 tu sis Romanae ecclesiae principalis advocatus ac defensor, ad cujus protectionem contra omnes impugnatores ipsius praestito etiam in coronatione tua speciali jura- mento teneris, mirandum est, quod adversus pestilentes viros hujusmodi sceleratos haereticos sodomitass usurarios et tot ac tantis et enormibus viciis irretitos, cum te non lateant eorum graves excessus, processus tuos imperiales tam diu differas pro- 25 mulgare et matrem tuam tot et tantis lacessitam oppressionibus per proprios imperii subditos irrogatis tam diuturno tempore inadjutam relinquas. quocirca serenitatem caesaream viscerose rogamus ab intimis obsecrantes, ut, cum, sicut accepimus, tu et carissimus in Christo filius Carolus rex Francorum illustris simul debeatis super certis negociis convenire, vos, qui principaliores et potentiores totius christianitatis 30 principes existitis et quorum progenitores incliti et protexerunt ecclesiam et fidem [1377] Dec. 4 a) A voleb. B vol. korr. in nol., Baluz. nol. b) A add. falsch in, de. Baluz., ausgestrichen in B. c) A nimis, Baluz, richtig minus, B min. korr. aus nim. von Baluz. Hand. d) B pers. korr. aus pros. e) A -i, Balus. -e, B korr. e aus i. f) A augmentis, Balus. agnitis, in B von seiner Hand letzteres statt des ersteren emendiert. g) A -os, Balus. -as, B os korr. in as. 35 40 45 50 1 In einem Schr. an Nicol. regni Sicil. cancellar. et Radulph. de Letrangiis seinen scutifer, dat. Ana- gniae die 25. mens. aug. s. a., sagt er ib. cod. B. p. 321, unter andern schrecklichen Friedensbedingungen, die die Florent. gestellt hätten, sei auch die gewesen, quod quaecumque statuta civitatis Florentiae ante istam novitatem extortam facta, etiamsi contra inquisitionis officium vel libertatem ecclesiasticam fuerint, in sua remaneant firmitate, licet velint ea quae citra novitatis initium facta fuerint debite revocare. Und ferner in einem Schr. an K. Lud. v. Ungarn, dat. Romae die 8 dec. s. a., ib. cod. B. p. 482 En quod inter cetera nullo modo facere vo- luerunt, videlicet certa nephanda statuta manifeste contra inquisitionis haereticae pravitatis officium et ecclesiasticam libertatem in eorum civitate edita revocare, quin ymo quemdam haereticum noto- rium retinent manifestos errores adversus sacram Deutsche Reichstags�Akten. I. fidem catholicam et perversa dogmata palam et publice in dicta civitate docentem (aus diesen und anderen Gründen sei der Friede für Rom unannehm- bar gewesen.) Näher setzt Gregor XI die Sache in einer an den Französischen König gerichteten Bulle ib. cod. B p. 762 dahin auseinander primo quod in prae- judicium officii inquisitionis haereticae pravitatis statuerunt, quod in eorum territorio et districtu contra haereticos non possit procedi nisi sub certo modo ab eis ordinato, et quod sine eorum licentia familiares inquisitoris haereticae pravitatis arma ferre non valeant, quorum numerum statuerunt. (Das Datum folgt p. 773 Avinion. 12 kal. maji scil. 20. die apr. pont. Greg. XI. a. 6. 1376, undeutlich ob für Orig. oder Transsumpt das aber nicht viel später fallen kann.) Dasselbe s. cod. lat. 1463 f. 70b. Vermuthung über die Person des Häretikers s. Spon- dan a. 1377. 4. 19
C. Verhandlungen mit der Kurie. 145 10 moliuntur, ecce causas per quas inter cetera tractatus concordiae nuper cum ambaxia- toribus eorumdem agitatus in curia ruptus fuit. ipsi nempe circa statuta nephan- dissima et iniqua! contra inquisitionis haereticae pravitatis officium et ecclesiasticam libertatem edita in eorum civitate nullo modo revocare volebant; ymo veluti haere- 5 ticorum fautores manifesti quemdam tenent haereticum notorium perversa dogmata et errores manifestos in impugnatione fidei catholicae palam et publice in ipsa civi- tate docentem. nolebant" insuper de bonis ecclesiarum et ecclesiasticarum persona- rum et praesertim immobilibus, quae venditioni exponendo suis detestandisb usibus applicaverunt et dampnabiliter distraxerunt, restitutionem facere condecentem. et licet in favorem concordiae ad multa vellemus condescendere evidenter irrationabilia et minus“ honesta, ista tamen, quae nunquam alias in quocumque tractatu sive cum quondam Frederico sive cum Bernabone Galeatio vel alio ecclesiam persequente d denegata fuerunt, omnino facere recusarunt; ut de multis aliis taceamus. et haec est mera facti veritas, quam in ambaxiatorum ipsorum conspectibus, praesenti e 15 multitudine copiosa, assistentibus fere omnibus fratribus nostris cardinalibus in curia nostra residentibus, fecimus per tractatores solempniter publicari, ut coram deo et hominibus eorum perversa foeteret impietas totusque mundus nostram agnosceret aequitatem, quibus agnitis‘ Christi fideles catholici compaterentur sincerius super tantis injuriis matri suae. unde, fili carissime, cum prae ceteris mundi principibus 20 tu sis Romanae ecclesiae principalis advocatus ac defensor, ad cujus protectionem contra omnes impugnatores ipsius praestito etiam in coronatione tua speciali jura- mento teneris, mirandum est, quod adversus pestilentes viros hujusmodi sceleratos haereticos sodomitass usurarios et tot ac tantis et enormibus viciis irretitos, cum te non lateant eorum graves excessus, processus tuos imperiales tam diu differas pro- 25 mulgare et matrem tuam tot et tantis lacessitam oppressionibus per proprios imperii subditos irrogatis tam diuturno tempore inadjutam relinquas. quocirca serenitatem caesaream viscerose rogamus ab intimis obsecrantes, ut, cum, sicut accepimus, tu et carissimus in Christo filius Carolus rex Francorum illustris simul debeatis super certis negociis convenire, vos, qui principaliores et potentiores totius christianitatis 30 principes existitis et quorum progenitores incliti et protexerunt ecclesiam et fidem [1377] Dec. 4 a) A voleb. B vol. korr. in nol., Baluz. nol. b) A add. falsch in, de. Baluz., ausgestrichen in B. c) A nimis, Baluz, richtig minus, B min. korr. aus nim. von Baluz. Hand. d) B pers. korr. aus pros. e) A -i, Balus. -e, B korr. e aus i. f) A augmentis, Balus. agnitis, in B von seiner Hand letzteres statt des ersteren emendiert. g) A -os, Balus. -as, B os korr. in as. 35 40 45 50 1 In einem Schr. an Nicol. regni Sicil. cancellar. et Radulph. de Letrangiis seinen scutifer, dat. Ana- gniae die 25. mens. aug. s. a., sagt er ib. cod. B. p. 321, unter andern schrecklichen Friedensbedingungen, die die Florent. gestellt hätten, sei auch die gewesen, quod quaecumque statuta civitatis Florentiae ante istam novitatem extortam facta, etiamsi contra inquisitionis officium vel libertatem ecclesiasticam fuerint, in sua remaneant firmitate, licet velint ea quae citra novitatis initium facta fuerint debite revocare. Und ferner in einem Schr. an K. Lud. v. Ungarn, dat. Romae die 8 dec. s. a., ib. cod. B. p. 482 En quod inter cetera nullo modo facere vo- luerunt, videlicet certa nephanda statuta manifeste contra inquisitionis haereticae pravitatis officium et ecclesiasticam libertatem in eorum civitate edita revocare, quin ymo quemdam haereticum noto- rium retinent manifestos errores adversus sacram Deutsche Reichstags�Akten. I. fidem catholicam et perversa dogmata palam et publice in dicta civitate docentem (aus diesen und anderen Gründen sei der Friede für Rom unannehm- bar gewesen.) Näher setzt Gregor XI die Sache in einer an den Französischen König gerichteten Bulle ib. cod. B p. 762 dahin auseinander primo quod in prae- judicium officii inquisitionis haereticae pravitatis statuerunt, quod in eorum territorio et districtu contra haereticos non possit procedi nisi sub certo modo ab eis ordinato, et quod sine eorum licentia familiares inquisitoris haereticae pravitatis arma ferre non valeant, quorum numerum statuerunt. (Das Datum folgt p. 773 Avinion. 12 kal. maji scil. 20. die apr. pont. Greg. XI. a. 6. 1376, undeutlich ob für Orig. oder Transsumpt das aber nicht viel später fallen kann.) Dasselbe s. cod. lat. 1463 f. 70b. Vermuthung über die Person des Häretikers s. Spon- dan a. 1377. 4. 19
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146 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. €1377) catholicam totis semper conatibus exaltarunt, nunc circa relevamen ipsius ecclesiae Dec. 4 aliquem ordinem reperirea et oportunum remedium adhibere velitis, non permitten- tesb eam et fidem praedictam vestris in conspectibus sub impiorum praedictorum pedibus sic turpiter conculcari; praedictis insuper tuis processibus non ultra neglec- tis. praeterea serenitatem augustam obnixe rogamus, quatenus electo Maguntino,1 quem ad tuarum precum instantiam ad eandem ecclesiam promovimus, praebere digne- ris auxilium et favorem, quibus mediantibus possessionem ipsius ecclesiae valeat adi- pisci. cedit autem in nostrum et apostolicae sedis dedecus et contemptum quod ipsa ecclesia tam diu per violentiam occupetur.“ de Vratislaviensi" autem disponere hucusque distulimus, semper sperantes de dicto electo tuo mediante praedictod favo- 10 rabiliter gratos audire rumores, et ut eoe mediante factum Maguntinum pacificare possemus. super quibus omnibus dilecto filio magistro Petro Odolerio Bonzonis imperiali secretario lucidius aperuimus mentem nostram tuae celsitudini detegendam. datum Romae die quarta mensis decembris. [1377) Dec. 4 5 [13787 Febr. w 91. P. Gregor XI an K. Karl IV, dankt für dessen ihm von Bischof Galehard von 15 Spoleto gemeldete Gesinnungen gegen die Kirche, will zum feierlichen Akte der Ap- probation des gewählten K. Wenzel schreiten, die darüber auszustellenden Urkunden aber noch zurückhalten, hofft Gutes für die Kirche aus der zwischen dem Kaiser und dem Französischen König stattgehabten Zusammenkunft. [1378]3 Febr. x Rom. A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 4127 p. 610—612 (cod. Colbert. 356) ch. in fol. r. Juni 1671. 20 B coll. ib. ms. lat. 4128 p. 441—443 ch. in fol. korrigiert von der Hand des Baluz.; aus der- selben Zeit wie A. Baluz. vitae 2, 805 f. ex eod. cod. Colbert. wie nr. 90 bei uns; Leibnitz mantissa 2, 271 aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 225 nr. 178. — (Reg. Georgisch 2, 729 aus Lünig.) Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper augusto. Gre- 25 gorius etc. serenissime princeps et fili in Christo carissime. ad nostram nuper revertens praesentiam venerabilis frater noster episcopus Spoletanus, cui multa in suo reditu propter intemperiem aëris equorisque procellas impedimentorum discri- mina occurrerunt, quam honorifice eum suscepisti pariter et trattastis quemque h favorem sincerum in factis Romanae ecclesiae velut ejus peculiaris filius defensor 30 et advocatus impendere solicitis studiis continue non desistis, nobis fideliter exposuit oraculo vivae vocis. et quamvis affectio tua ad nos et ipsam ecclesiam non latuerit in abditis temporibus retroactis, constantiam tamen et perseverantiae puritatem tui pectoris ejusdem episcopi adhuc fida nobis relatio liquidius patefecit. 1 inde tuae a) A recipere; Balus. reperire; B recipere korr. in rep. und dieses wider in recipere, beides von Balus. Hand. 35 b) B perm. korr. aus prom. c) Balus. -atur. d) AB und Balus. praesidio; o. Zw. ist der zu Anfang genanate episcopus Spoletanus gemeint, daher praedicto. e) AB und Balus. ea; richtig eo, derselbe episcopus Spoletanus wie in ni. d. f) A Odolenus Bouzonis. g) AB trattasti, Balus. tract. h) A quemq.; B quemq. korr. in quodq. und dieses wider in quemq., beides von Baluz. Hand ; Balus. quodque. 1 Ludwig von Meißlen, ugl. nr. 2 und Pelzel Karl 2, 885 f. 889 f. 901. 2 Dietrich gewahlt 1376 Apr. 27, Mooyer Ono- mast. 17. 3 Baluz. bem. am Rande von B die Jahreszahl 1378 mit eigner Hand; dieß ist o. Zw. das richtige und nicht 1376 wie im Drucke. Das letztere tadelt auch Mansi beim Raynald. ed. Lucae 1752 XXVI, 293 nt. und ist für 1378 weil das Schreiben jedenfalls nach dem von ihm richtig auf 1377 Dec. 4 angesetzten Briefe (unserer nr. 90) fallt. Wie wir sehen, hat aber 40 Baluz., wol erst nach Vollendung des Druckes, selbst das richtige erkannt. Für 1378 stimmt auch daß die Zusammenkunft des Kaisers mit dem König von Frank- reich schon stattgefunden hat und offenbar erst kürzlich. Auch Pelzel Karl 2, 906 nimmt 1378 an; und nur im Wenzel 1, 58 das unangemessene 1377, wogegen er p. 66 den Brief im März 1378 bei Karl ankommen laßt. 4 Hicher gehört vielleicht auch die von Karl am 27. Juni 1377 vollzogene Erneuerung der früheren 45
146 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. €1377) catholicam totis semper conatibus exaltarunt, nunc circa relevamen ipsius ecclesiae Dec. 4 aliquem ordinem reperirea et oportunum remedium adhibere velitis, non permitten- tesb eam et fidem praedictam vestris in conspectibus sub impiorum praedictorum pedibus sic turpiter conculcari; praedictis insuper tuis processibus non ultra neglec- tis. praeterea serenitatem augustam obnixe rogamus, quatenus electo Maguntino,1 quem ad tuarum precum instantiam ad eandem ecclesiam promovimus, praebere digne- ris auxilium et favorem, quibus mediantibus possessionem ipsius ecclesiae valeat adi- pisci. cedit autem in nostrum et apostolicae sedis dedecus et contemptum quod ipsa ecclesia tam diu per violentiam occupetur.“ de Vratislaviensi" autem disponere hucusque distulimus, semper sperantes de dicto electo tuo mediante praedictod favo- 10 rabiliter gratos audire rumores, et ut eoe mediante factum Maguntinum pacificare possemus. super quibus omnibus dilecto filio magistro Petro Odolerio Bonzonis imperiali secretario lucidius aperuimus mentem nostram tuae celsitudini detegendam. datum Romae die quarta mensis decembris. [1377) Dec. 4 5 [13787 Febr. w 91. P. Gregor XI an K. Karl IV, dankt für dessen ihm von Bischof Galehard von 15 Spoleto gemeldete Gesinnungen gegen die Kirche, will zum feierlichen Akte der Ap- probation des gewählten K. Wenzel schreiten, die darüber auszustellenden Urkunden aber noch zurückhalten, hofft Gutes für die Kirche aus der zwischen dem Kaiser und dem Französischen König stattgehabten Zusammenkunft. [1378]3 Febr. x Rom. A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 4127 p. 610—612 (cod. Colbert. 356) ch. in fol. r. Juni 1671. 20 B coll. ib. ms. lat. 4128 p. 441—443 ch. in fol. korrigiert von der Hand des Baluz.; aus der- selben Zeit wie A. Baluz. vitae 2, 805 f. ex eod. cod. Colbert. wie nr. 90 bei uns; Leibnitz mantissa 2, 271 aus Baluz.; Lünig R.A. 4, 225 nr. 178. — (Reg. Georgisch 2, 729 aus Lünig.) Carissimo in Christo filio Carolo Romanorum imperatori semper augusto. Gre- 25 gorius etc. serenissime princeps et fili in Christo carissime. ad nostram nuper revertens praesentiam venerabilis frater noster episcopus Spoletanus, cui multa in suo reditu propter intemperiem aëris equorisque procellas impedimentorum discri- mina occurrerunt, quam honorifice eum suscepisti pariter et trattastis quemque h favorem sincerum in factis Romanae ecclesiae velut ejus peculiaris filius defensor 30 et advocatus impendere solicitis studiis continue non desistis, nobis fideliter exposuit oraculo vivae vocis. et quamvis affectio tua ad nos et ipsam ecclesiam non latuerit in abditis temporibus retroactis, constantiam tamen et perseverantiae puritatem tui pectoris ejusdem episcopi adhuc fida nobis relatio liquidius patefecit. 1 inde tuae a) A recipere; Balus. reperire; B recipere korr. in rep. und dieses wider in recipere, beides von Balus. Hand. 35 b) B perm. korr. aus prom. c) Balus. -atur. d) AB und Balus. praesidio; o. Zw. ist der zu Anfang genanate episcopus Spoletanus gemeint, daher praedicto. e) AB und Balus. ea; richtig eo, derselbe episcopus Spoletanus wie in ni. d. f) A Odolenus Bouzonis. g) AB trattasti, Balus. tract. h) A quemq.; B quemq. korr. in quodq. und dieses wider in quemq., beides von Baluz. Hand ; Balus. quodque. 1 Ludwig von Meißlen, ugl. nr. 2 und Pelzel Karl 2, 885 f. 889 f. 901. 2 Dietrich gewahlt 1376 Apr. 27, Mooyer Ono- mast. 17. 3 Baluz. bem. am Rande von B die Jahreszahl 1378 mit eigner Hand; dieß ist o. Zw. das richtige und nicht 1376 wie im Drucke. Das letztere tadelt auch Mansi beim Raynald. ed. Lucae 1752 XXVI, 293 nt. und ist für 1378 weil das Schreiben jedenfalls nach dem von ihm richtig auf 1377 Dec. 4 angesetzten Briefe (unserer nr. 90) fallt. Wie wir sehen, hat aber 40 Baluz., wol erst nach Vollendung des Druckes, selbst das richtige erkannt. Für 1378 stimmt auch daß die Zusammenkunft des Kaisers mit dem König von Frank- reich schon stattgefunden hat und offenbar erst kürzlich. Auch Pelzel Karl 2, 906 nimmt 1378 an; und nur im Wenzel 1, 58 das unangemessene 1377, wogegen er p. 66 den Brief im März 1378 bei Karl ankommen laßt. 4 Hicher gehört vielleicht auch die von Karl am 27. Juni 1377 vollzogene Erneuerung der früheren 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 147 referentes celsitudini quam uberiora valemus merita gratiarum, sane, missis per te (1378) Febr. & tuis litteris super facto approbationis carissimi in Christo filii regis Boemiae nati tui in regem Romanorum electi parte nostra quaesitis, mirari cogimur, quod idem electus petitas sui litteras non miserit superinde. quibus tamen non obstantibus, ex singulari confidentia quam de te gerimus, vicem etiam gratitudinis rependentes, ad factum approbationis hujusmodi procedemus cum solemnitatibus oportunis, reten- turi tamen conficiendas superinde litteras,2 donec illas dicti nati tui parte nostra petitas, de quibus dictus episcopus specialem fecit tibi sicut asserit mentionem et quae forte retardatae fuerunt propter ejusdem nati absentiam, habeamus. quare 10 serenitati tuae placeat eas nobis quantocius destinare et tuae statum, utinam semper prosperum et jocundum, significare personae et quaevis tui beneplacita confiden- ter. gaudenter autem accepimus, quod in Francia cum rege fuisti, sperantes in Christo, quod tanti principes, qui prae ceteris dominantibus in potentia et nitore chri- stianae fidei praepolletis, multa toti mundo et utilia tractavistis invicem, non imme- mores anxietatum inexplicabilium et injuriarum ecclesiae matris vestrae. " praeterea, fili peramantissime, de mutuata nobis pecunia, quam dictus episcopus usque Venetias secum portavit, perimmensas gratiarum tibi ex praecordiorum intimis rependimus actiones, aperte noscentes quod in necessitatibus nostris nobis deficere noluisti, prout nec facies imposterum, ut speramus, infinitis anxietatibus injuriis et offensis 20 quas sine culpa nostra patimur devota benignaque meditatione pensatis. datum Romae die . . . . . februarii. 5 15 [1378] Febr. & 92. P. Urban VI an K. Wenzel, hat denselben am 26. Juli im öffentlichen Konsistorium als Römischen König verkündigt, beglaubigt seine Gesandten bei ihm, fordert ihn auf nach Italien zu kommen. 1378 Juli 29 Tivoli. 1378 Jult 29 25 Aus Straßb. Stadt-Bibl. cod. D 43 f. 21 a ch. aus der 2. Hälfte des 15. Jhs. 30 Sequitur bulla quam Urbanus VI3 transmiserat regi Romanorum super appro- bacione sue electionis. Carissimo in Christo filio Wenceslao regi Boemie illustri in regem Romanorum electo salutem etc. In spiritu exultacionis et jocunditatis suscipe verba nostra, fili dulcissime, et ewan- gelium hoc est bonum nuncium percipiant aures tue. audi, inquam, hoc verbum quod nuper a domino factum est in Israel, verbum gaudii, verbum leticie, verbum melliflu- um, verbum desideratissimum et amenum. septimoc siquidem kalendas augusti, quod deo auspice dictum sit, nos, ad exellentissimam et christianissimam domum tuam mentis 35 oculos reflectentes, in publico consistorio, de consilio fratrum nostrorum qui nobis in civi- 1378 Julí 26 a) B nostrae korr. in vestrae. b) de. in cod. c) im Codex die lateinische Ziffer. constitutio ecclesiastica vom 13. Okt. 1359, ed. Bullar. magn. Rom. Luxemb. 1, 275 f., Bzov. a. 1377. 27 und a. 1391. 9, so wie nach Pelzel Karl 2, 919 auch 40 bei Lünig 10, 2, 361. (vgl. 1377 Nor. 17 Georgisch 2, 732.) 1 Doch ist die Vollmacht für Wenzel's Gesandte r. 22. Sept. 1377 datiert, worin sie beauftragt werden vom Pabste faror und gracia zu verlangen, nr. 85; 45 vgl. nr. 77. 78. Diese Urkunden sind also hier wol nicht gemeint. 2 Die üble Gesinnung Gregor's in der Sache wird in den Worten des Bisch. Angelus von Pesaro bestätigt bei Baluz. vitae 1, 1264. Wie er die Sache hinauszog bis ihn der Tod überraschte, s. prima vita Greg. bei Baluz. vitae 1, 439 f. 3 Gewählt 9., geweiht 18. Apr. 1378; die Kardi- näle schrieben, der Pabst werde die Wahl Wenzel's nicht bestätigen, s. das Gutachten Pfalzgr. Ruprecht’s r. 1397 über die Rheimser Zusammenkunft. Daß Ur- ban Anfangs Schwierigkeiten machte, behauptet auch Thomas de Amanatis bei Baluz. vitae. 1, 1200.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 147 referentes celsitudini quam uberiora valemus merita gratiarum, sane, missis per te (1378) Febr. & tuis litteris super facto approbationis carissimi in Christo filii regis Boemiae nati tui in regem Romanorum electi parte nostra quaesitis, mirari cogimur, quod idem electus petitas sui litteras non miserit superinde. quibus tamen non obstantibus, ex singulari confidentia quam de te gerimus, vicem etiam gratitudinis rependentes, ad factum approbationis hujusmodi procedemus cum solemnitatibus oportunis, reten- turi tamen conficiendas superinde litteras,2 donec illas dicti nati tui parte nostra petitas, de quibus dictus episcopus specialem fecit tibi sicut asserit mentionem et quae forte retardatae fuerunt propter ejusdem nati absentiam, habeamus. quare 10 serenitati tuae placeat eas nobis quantocius destinare et tuae statum, utinam semper prosperum et jocundum, significare personae et quaevis tui beneplacita confiden- ter. gaudenter autem accepimus, quod in Francia cum rege fuisti, sperantes in Christo, quod tanti principes, qui prae ceteris dominantibus in potentia et nitore chri- stianae fidei praepolletis, multa toti mundo et utilia tractavistis invicem, non imme- mores anxietatum inexplicabilium et injuriarum ecclesiae matris vestrae. " praeterea, fili peramantissime, de mutuata nobis pecunia, quam dictus episcopus usque Venetias secum portavit, perimmensas gratiarum tibi ex praecordiorum intimis rependimus actiones, aperte noscentes quod in necessitatibus nostris nobis deficere noluisti, prout nec facies imposterum, ut speramus, infinitis anxietatibus injuriis et offensis 20 quas sine culpa nostra patimur devota benignaque meditatione pensatis. datum Romae die . . . . . februarii. 5 15 [1378] Febr. & 92. P. Urban VI an K. Wenzel, hat denselben am 26. Juli im öffentlichen Konsistorium als Römischen König verkündigt, beglaubigt seine Gesandten bei ihm, fordert ihn auf nach Italien zu kommen. 1378 Juli 29 Tivoli. 1378 Jult 29 25 Aus Straßb. Stadt-Bibl. cod. D 43 f. 21 a ch. aus der 2. Hälfte des 15. Jhs. 30 Sequitur bulla quam Urbanus VI3 transmiserat regi Romanorum super appro- bacione sue electionis. Carissimo in Christo filio Wenceslao regi Boemie illustri in regem Romanorum electo salutem etc. In spiritu exultacionis et jocunditatis suscipe verba nostra, fili dulcissime, et ewan- gelium hoc est bonum nuncium percipiant aures tue. audi, inquam, hoc verbum quod nuper a domino factum est in Israel, verbum gaudii, verbum leticie, verbum melliflu- um, verbum desideratissimum et amenum. septimoc siquidem kalendas augusti, quod deo auspice dictum sit, nos, ad exellentissimam et christianissimam domum tuam mentis 35 oculos reflectentes, in publico consistorio, de consilio fratrum nostrorum qui nobis in civi- 1378 Julí 26 a) B nostrae korr. in vestrae. b) de. in cod. c) im Codex die lateinische Ziffer. constitutio ecclesiastica vom 13. Okt. 1359, ed. Bullar. magn. Rom. Luxemb. 1, 275 f., Bzov. a. 1377. 27 und a. 1391. 9, so wie nach Pelzel Karl 2, 919 auch 40 bei Lünig 10, 2, 361. (vgl. 1377 Nor. 17 Georgisch 2, 732.) 1 Doch ist die Vollmacht für Wenzel's Gesandte r. 22. Sept. 1377 datiert, worin sie beauftragt werden vom Pabste faror und gracia zu verlangen, nr. 85; 45 vgl. nr. 77. 78. Diese Urkunden sind also hier wol nicht gemeint. 2 Die üble Gesinnung Gregor's in der Sache wird in den Worten des Bisch. Angelus von Pesaro bestätigt bei Baluz. vitae 1, 1264. Wie er die Sache hinauszog bis ihn der Tod überraschte, s. prima vita Greg. bei Baluz. vitae 1, 439 f. 3 Gewählt 9., geweiht 18. Apr. 1378; die Kardi- näle schrieben, der Pabst werde die Wahl Wenzel's nicht bestätigen, s. das Gutachten Pfalzgr. Ruprecht’s r. 1397 über die Rheimser Zusammenkunft. Daß Ur- ban Anfangs Schwierigkeiten machte, behauptet auch Thomas de Amanatis bei Baluz. vitae. 1, 1200.
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148 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 187s tate Tiburtina assistunt,1 te in regem pronunciavimus Romanorum in imperatorem Jult 29 postmodum divinitate propicia promovendum. si autem videmur pronunciacionem hujusmodi distulisse, non nos in culpa sumus qui a primordiis nostri apostolatus rem istam super cetera desiderabilia cupivimus feliciter consummare, sed dilacionem hanc pepererunt aliaa impedimenta, que venerabilis noster frater Pavo episcopus Polomanensis," dilecti filii nobiles viri Carolus Carazulus dictus Caraffa et Carolus Branchasius milites Neopolitani consanguinei nostri, harum latores, tibi referent oraculo vive vocis, quibus episcopo et militibus velis fidem credulam adhibere.2 cum autem vidimus tempus acceptabile ad id quod gerebamus in votis, sublata mora deo previo duximus procedendum. letare igitur, fili karissime, et imperatori 10 omnium deo, per quem vivis et regnas, refer graciarum uberrimas actiones, con- gratulareque nobis qui quodam dulcore mentis non minus quam de hac tua auctore domino felicissima promocione gaudemus et pre cordis jubilo dulcissimis lacrimis habundamus. exalta quin eciam brachium potencie et te paternorum virtutis et throni participem excita ad sudores cesareos pro defensione conservacione et 15 augmento libertatis ecclesie Romane tollerandos. attende te nullam clariorem nullam eterniorem nullam pleniorem premiis gloriam adepturum quam eam que futura est de propugnacione ecclesie memorate. stabilietur etenim solium throni tui; et videbis filios filiorum tuorum, pacem super Israel; ipsa quoque ecclesia tali tantoque adletha superstite a facie non timeat inimici. nichil proficiat inimicus 20 in ea, et filius iniquitatis non apponat nocere ei,d sed leta velud fecunda mater gaudeat multitudine filiorum, et veniens veniat cum exultacione portans manipulos suos.e ceterum ut perfecte impleatur gaudium nostrum, nos, qui te spiritualiter genuimus, semel saltem visitaturus iter arripias nec te a tam glorioso itinere retrahat 5 a) cod. circa. b) sic; Polanensis wäre Bischof von Pola Suffragan von Aquiljea, Polignanensis von Polignano Suf- 25 fragan von Bari. c) Ps. 127 (128), 6. Die Lesart ist in der Vulgata dieselbe, nur das wünschende videas ist in ver- heißendes videbis verwandelt. d) Ps. 88 (89), 23 in eo. e] richtig nach der Vulgata Ps. 125 (126), 6. f) cod. add. ut. 1 Die 4 Kardinäle werden genannt in einem Be- richt bei Rayn. ann. eccl. (ed. Col. Agripp. 1694 T. XVII, 11 unten) a. 1378. 27 Florentinus [Petrus Corsinus Florentinus, episcopus cardinalis Portuensis et S. Ruffinae], Mediolanensis [Simon de Borsano Mediolanensis, presb. card. ss. Joannis et Pauli tit. Pammachii], S. Petri [Franciscus Thebaldescus Ro- manus, presb. card. tit. s. Sabinae, archipresbyter ba- silicae s. Petri] et de Ursinis [Jacobus Ursinus Ro- manus, diaconus card. s. Georgii in Velabro]; die Erklärung der Personen aus dem Verzeichnis bei Bzo- vius a. 1378. 10. Nach der Angabe des Bisch. An- gelus von Pesaro bei Balus. vitae 1, 1264 wären außer den Genannten bei dem Beschluß auch noch be- theiligt gewesen dominus de Luna [Petrus de Luna Arrago Hispanus, diac. card. s. Mariae in Cosmedin] und Glandatensis [Fr. Bertrandus de Lagerii de Fi- giaco provinciae Aquitaniae, custodiae Rutenensis, Gallus ordinis Minorum, dictus Glandatensis, presb. card. tit. s. Priscae]. Nach dem Bericht bei Rayn. 1378. 41 ex. wären es nur 3 gewesen, nemlich Flo- rentinus, Mediolanensis, de Ursinis. 2 Hier ist von einer Deutschen Gesandtschaft nicht die Rede, eine päpstliche überbringt das Schreiben, der Alt scheint ganz aus dem eigenen Antrieb des Pabstes 30 hervorzugehen. Damit würde das wichtige Zeugnis des Marsilius von Jnghen in übernächster Anmerkung stimmen, sowie die prima vita Clementis bei Balus. vitae 1, 491. Dagegen nach Dietrich von Niem l. 4 tr. 6 c. 33 wäre der Anstoßs dazu rom Kaiser gekom- men; oder von Wenzel nach der Stelle bei Rayn. a. 1378. 99 aus dem Vatik. Archiv de schism. 1, 173 (166)a. Auch nach dsm Zeugnis des Bisch. Angelus von Pesaro bei Baluz. vitae 1, 1264 müssle die Wider- anknüpfung der Verhandlungen über Wenzel's Bestäti- gung nach Gregor's XI Tode von deutscher Seite aus- gegangen sein, mittelst einer Gesandtschaft; rgl. ibid. auch 1474. Ja nach dem anderen Zeugnis bei Rayn. a. 1378. 17 müßste der episcopus Wormatiensis [Ek- hard, vgl. nr. 77. 78. 85] zwischen 9. Apr. oder der Wahl Urban's VI und 20. Sept. oder der Wahl Cle- mens VII im Jahr 1378 in Italien bei der Kurie ge- wesen sein. Die Frage, ob Urban con selbst uner- sucht und unverlangt die Bestätigung Wenzel's rorge- nommen habe oder erst nach Erscheinen einer illustris 50 legatio, untersucht auch Spondanus a. 1378. 23. 35 40 45
148 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 187s tate Tiburtina assistunt,1 te in regem pronunciavimus Romanorum in imperatorem Jult 29 postmodum divinitate propicia promovendum. si autem videmur pronunciacionem hujusmodi distulisse, non nos in culpa sumus qui a primordiis nostri apostolatus rem istam super cetera desiderabilia cupivimus feliciter consummare, sed dilacionem hanc pepererunt aliaa impedimenta, que venerabilis noster frater Pavo episcopus Polomanensis," dilecti filii nobiles viri Carolus Carazulus dictus Caraffa et Carolus Branchasius milites Neopolitani consanguinei nostri, harum latores, tibi referent oraculo vive vocis, quibus episcopo et militibus velis fidem credulam adhibere.2 cum autem vidimus tempus acceptabile ad id quod gerebamus in votis, sublata mora deo previo duximus procedendum. letare igitur, fili karissime, et imperatori 10 omnium deo, per quem vivis et regnas, refer graciarum uberrimas actiones, con- gratulareque nobis qui quodam dulcore mentis non minus quam de hac tua auctore domino felicissima promocione gaudemus et pre cordis jubilo dulcissimis lacrimis habundamus. exalta quin eciam brachium potencie et te paternorum virtutis et throni participem excita ad sudores cesareos pro defensione conservacione et 15 augmento libertatis ecclesie Romane tollerandos. attende te nullam clariorem nullam eterniorem nullam pleniorem premiis gloriam adepturum quam eam que futura est de propugnacione ecclesie memorate. stabilietur etenim solium throni tui; et videbis filios filiorum tuorum, pacem super Israel; ipsa quoque ecclesia tali tantoque adletha superstite a facie non timeat inimici. nichil proficiat inimicus 20 in ea, et filius iniquitatis non apponat nocere ei,d sed leta velud fecunda mater gaudeat multitudine filiorum, et veniens veniat cum exultacione portans manipulos suos.e ceterum ut perfecte impleatur gaudium nostrum, nos, qui te spiritualiter genuimus, semel saltem visitaturus iter arripias nec te a tam glorioso itinere retrahat 5 a) cod. circa. b) sic; Polanensis wäre Bischof von Pola Suffragan von Aquiljea, Polignanensis von Polignano Suf- 25 fragan von Bari. c) Ps. 127 (128), 6. Die Lesart ist in der Vulgata dieselbe, nur das wünschende videas ist in ver- heißendes videbis verwandelt. d) Ps. 88 (89), 23 in eo. e] richtig nach der Vulgata Ps. 125 (126), 6. f) cod. add. ut. 1 Die 4 Kardinäle werden genannt in einem Be- richt bei Rayn. ann. eccl. (ed. Col. Agripp. 1694 T. XVII, 11 unten) a. 1378. 27 Florentinus [Petrus Corsinus Florentinus, episcopus cardinalis Portuensis et S. Ruffinae], Mediolanensis [Simon de Borsano Mediolanensis, presb. card. ss. Joannis et Pauli tit. Pammachii], S. Petri [Franciscus Thebaldescus Ro- manus, presb. card. tit. s. Sabinae, archipresbyter ba- silicae s. Petri] et de Ursinis [Jacobus Ursinus Ro- manus, diaconus card. s. Georgii in Velabro]; die Erklärung der Personen aus dem Verzeichnis bei Bzo- vius a. 1378. 10. Nach der Angabe des Bisch. An- gelus von Pesaro bei Balus. vitae 1, 1264 wären außer den Genannten bei dem Beschluß auch noch be- theiligt gewesen dominus de Luna [Petrus de Luna Arrago Hispanus, diac. card. s. Mariae in Cosmedin] und Glandatensis [Fr. Bertrandus de Lagerii de Fi- giaco provinciae Aquitaniae, custodiae Rutenensis, Gallus ordinis Minorum, dictus Glandatensis, presb. card. tit. s. Priscae]. Nach dem Bericht bei Rayn. 1378. 41 ex. wären es nur 3 gewesen, nemlich Flo- rentinus, Mediolanensis, de Ursinis. 2 Hier ist von einer Deutschen Gesandtschaft nicht die Rede, eine päpstliche überbringt das Schreiben, der Alt scheint ganz aus dem eigenen Antrieb des Pabstes 30 hervorzugehen. Damit würde das wichtige Zeugnis des Marsilius von Jnghen in übernächster Anmerkung stimmen, sowie die prima vita Clementis bei Balus. vitae 1, 491. Dagegen nach Dietrich von Niem l. 4 tr. 6 c. 33 wäre der Anstoßs dazu rom Kaiser gekom- men; oder von Wenzel nach der Stelle bei Rayn. a. 1378. 99 aus dem Vatik. Archiv de schism. 1, 173 (166)a. Auch nach dsm Zeugnis des Bisch. Angelus von Pesaro bei Baluz. vitae 1, 1264 müssle die Wider- anknüpfung der Verhandlungen über Wenzel's Bestäti- gung nach Gregor's XI Tode von deutscher Seite aus- gegangen sein, mittelst einer Gesandtschaft; rgl. ibid. auch 1474. Ja nach dem anderen Zeugnis bei Rayn. a. 1378. 17 müßste der episcopus Wormatiensis [Ek- hard, vgl. nr. 77. 78. 85] zwischen 9. Apr. oder der Wahl Urban's VI und 20. Sept. oder der Wahl Cle- mens VII im Jahr 1378 in Italien bei der Kurie ge- wesen sein. Die Frage, ob Urban con selbst uner- sucht und unverlangt die Bestätigung Wenzel's rorge- nommen habe oder erst nach Erscheinen einer illustris 50 legatio, untersucht auch Spondanus a. 1378. 23. 35 40 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 149 itineris longitudo. nam in adventu Joseph spiritus Jacob exultabit vehementer. 1378 datum Tybure! 4 kalendas augusti2 anno pontificatus nostri primo. Julí 29 93. Gegenpabst Clemens VII an K. Wenzel, erklärt ihn zum Römischen König, appro- €1378) Okt. & biert seine Person und erkennt ihm die künftige Kaiserkrönung zu. [1378] Okt. x Fondi. 3 Aus Vatik. Archir. cod. 438 f. 45 a—46 a ch. in fol. sec. 14 ex. Coll. Pelzel Karl 2 Urk.B. 258—260 nr. 251 ex copiario Melicensi ms. Bzov. a. 1377. 4 Fragment von ad laudem et gloriam bis ex., o. Q. 15 25 Clemens episcopus servus servorum dei carissimo a in Christo filio Wenczeslao regi Romanorum semper augusto et Boemie regi illustri salutem et apostolicam be- 1o nediccionem. quib celestia simul et terrena moderatur, Romano pontifici in per- sona" beati Petri eterne vite clavigeri celestis simul et terreni jura imperii et po- testatis plenitudinem suprad cunctos fideles concessit, ut circa ea invigilet et intendat que fidelibus ipsis ampliora pacis et justicie comoda afferre possunt.e ad hoc enim tanto diligencioribus studiis tenetur intendere, quanto ex injuncte sibi apostolice servitutis officio continuis stimulis perurgetur. et quia recte ordinata regimina con- sueverunt nutrire justiciam et subjectis populis pacem dare, auctoritas ejusdem pon- tificis, cui per prophetam a domino dictum esse‘ novimus, „ecce, constitui te super gentes et regna, ut evellas destruas et disperdas dessipes edifices et plantes,“! ne- quaquam ad erigenda et dirigenda mundi regimina debet torpescere,s sed pocius, 20 cum expedit, ad id apponere sollicitudinis sue partes. sane dudum pro parte carissimi in Christoh filii nostri Caroli Romanorum imperatoris semper augusti genitoris tui exposito felicis recordacionis Gregorio pape XI predecessori nostro, quod ipse im- perator, sepe cogitans etatem suam in senectute jam positam ad senium vergere viribusque corporalibus minui seque non sic habilem esse prout consueverat ad im- perii gubernacula utiliter exercenda, personam suam indigere noscebat auxilio fidelis et strenui adjutoris, et se super hoc cum principibus Alamanie et presertim cum electoribus imperii per se et amicos suos sepius contulisse et ipsorum consilium re- quisisse i qualiter posset in hac parte rei publice utiliter provideri, quodque ipse imperator invenerat ipsorum electorum omnium beneplacitum et consilium fore quod 30 a) Pelzel beginnt mit karissimo. b) cod. cui, Pelz. qui. c) cod. personas, Pels. -a. d) Pels. super. e) Pels. -int. f) cod. est, Pelz. esse. g) Pelz. torpescere, cod. compescere. h) add. Pelzel. i) Pels. requisiisse. 35 1 Daßs der Akt hier stattgefunden, vgl. das Zeug- nis bei Baluz. vitae 1, 1264. — Die Bez. in den vorherg. Worten ist 1 Mos. 46, 29 f. 2 Baluz. vitae 1, 1264 (und Spondan. a. 1378. 23 in contin. ann. Baron. 1, 604, rgl. auch 601) hat eine Nachricht aus einem Briefe des Marcellus de Inghen doctor Parisiensis (Marsilius von Inghen, der den Pf. Ruprecht I. bei Gründung der Universität 40 Heidelberg mit seinem Rath unterstützte) an Rektor und Doktoren der Unirersität Paris aus Tibur, wo er bei Urban war und am 27. Juli schrieb; darnach wäre die Konfirmation der Wahl Wenzel's öffentlich im Konsistorium erfolgt am Tage zuvor, also am 45 26. Juli (Baluz. papa heri publice in consistorio confirmavit electionem factam de rege Almanorum per electores, et ipsum denunciavit futurum im- peratorem, quamvis ex parte imperatoris nulli am- bassiatores pro illo fuerint missi). Die Angabe dieses wichtigen Zeugen stimmt vollkommen mit dem Eingange unseres Stückes: das Konsistorium in welchem die Konfirmation vor sich gieng, wurde am 26. ge- halten; das Schreiben aber an Wenzel ist, wie das Datum unseres Stückes am Schlusse zeigt, erst am 29. Juli ausgefertigt worden. 3 Nur der Monat ist erhalten und der Ort Fondi. Also gleich nach der dort stattgefundenen Wahl vom 20. Sept. 1378, wol noch vor der Weihe vom 31. Okt. 1378. Da in dem Codex Pelzel's jegliches Datum und zu Anfang selbst der Name des Pabstes fehlte, so hielt er dieses Schreiben für die von Urban aus- gegangene Bestätigung, Pelzel Karl 2, 935. 4 Jerem. 1, 10.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 149 itineris longitudo. nam in adventu Joseph spiritus Jacob exultabit vehementer. 1378 datum Tybure! 4 kalendas augusti2 anno pontificatus nostri primo. Julí 29 93. Gegenpabst Clemens VII an K. Wenzel, erklärt ihn zum Römischen König, appro- €1378) Okt. & biert seine Person und erkennt ihm die künftige Kaiserkrönung zu. [1378] Okt. x Fondi. 3 Aus Vatik. Archir. cod. 438 f. 45 a—46 a ch. in fol. sec. 14 ex. Coll. Pelzel Karl 2 Urk.B. 258—260 nr. 251 ex copiario Melicensi ms. Bzov. a. 1377. 4 Fragment von ad laudem et gloriam bis ex., o. Q. 15 25 Clemens episcopus servus servorum dei carissimo a in Christo filio Wenczeslao regi Romanorum semper augusto et Boemie regi illustri salutem et apostolicam be- 1o nediccionem. quib celestia simul et terrena moderatur, Romano pontifici in per- sona" beati Petri eterne vite clavigeri celestis simul et terreni jura imperii et po- testatis plenitudinem suprad cunctos fideles concessit, ut circa ea invigilet et intendat que fidelibus ipsis ampliora pacis et justicie comoda afferre possunt.e ad hoc enim tanto diligencioribus studiis tenetur intendere, quanto ex injuncte sibi apostolice servitutis officio continuis stimulis perurgetur. et quia recte ordinata regimina con- sueverunt nutrire justiciam et subjectis populis pacem dare, auctoritas ejusdem pon- tificis, cui per prophetam a domino dictum esse‘ novimus, „ecce, constitui te super gentes et regna, ut evellas destruas et disperdas dessipes edifices et plantes,“! ne- quaquam ad erigenda et dirigenda mundi regimina debet torpescere,s sed pocius, 20 cum expedit, ad id apponere sollicitudinis sue partes. sane dudum pro parte carissimi in Christoh filii nostri Caroli Romanorum imperatoris semper augusti genitoris tui exposito felicis recordacionis Gregorio pape XI predecessori nostro, quod ipse im- perator, sepe cogitans etatem suam in senectute jam positam ad senium vergere viribusque corporalibus minui seque non sic habilem esse prout consueverat ad im- perii gubernacula utiliter exercenda, personam suam indigere noscebat auxilio fidelis et strenui adjutoris, et se super hoc cum principibus Alamanie et presertim cum electoribus imperii per se et amicos suos sepius contulisse et ipsorum consilium re- quisisse i qualiter posset in hac parte rei publice utiliter provideri, quodque ipse imperator invenerat ipsorum electorum omnium beneplacitum et consilium fore quod 30 a) Pelzel beginnt mit karissimo. b) cod. cui, Pelz. qui. c) cod. personas, Pels. -a. d) Pels. super. e) Pels. -int. f) cod. est, Pelz. esse. g) Pelz. torpescere, cod. compescere. h) add. Pelzel. i) Pels. requisiisse. 35 1 Daßs der Akt hier stattgefunden, vgl. das Zeug- nis bei Baluz. vitae 1, 1264. — Die Bez. in den vorherg. Worten ist 1 Mos. 46, 29 f. 2 Baluz. vitae 1, 1264 (und Spondan. a. 1378. 23 in contin. ann. Baron. 1, 604, rgl. auch 601) hat eine Nachricht aus einem Briefe des Marcellus de Inghen doctor Parisiensis (Marsilius von Inghen, der den Pf. Ruprecht I. bei Gründung der Universität 40 Heidelberg mit seinem Rath unterstützte) an Rektor und Doktoren der Unirersität Paris aus Tibur, wo er bei Urban war und am 27. Juli schrieb; darnach wäre die Konfirmation der Wahl Wenzel's öffentlich im Konsistorium erfolgt am Tage zuvor, also am 45 26. Juli (Baluz. papa heri publice in consistorio confirmavit electionem factam de rege Almanorum per electores, et ipsum denunciavit futurum im- peratorem, quamvis ex parte imperatoris nulli am- bassiatores pro illo fuerint missi). Die Angabe dieses wichtigen Zeugen stimmt vollkommen mit dem Eingange unseres Stückes: das Konsistorium in welchem die Konfirmation vor sich gieng, wurde am 26. ge- halten; das Schreiben aber an Wenzel ist, wie das Datum unseres Stückes am Schlusse zeigt, erst am 29. Juli ausgefertigt worden. 3 Nur der Monat ist erhalten und der Ort Fondi. Also gleich nach der dort stattgefundenen Wahl vom 20. Sept. 1378, wol noch vor der Weihe vom 31. Okt. 1378. Da in dem Codex Pelzel's jegliches Datum und zu Anfang selbst der Name des Pabstes fehlte, so hielt er dieses Schreiben für die von Urban aus- gegangene Bestätigung, Pelzel Karl 2, 935. 4 Jerem. 1, 10.
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150 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1137s) consideratis devocione ad deum et Romanam ecclesiam circumspeccionis“ industria Ol. z forma corporis fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam ipsius im- peratoris necnon regali potencia bonisque moribus et condicionibus tuis, qui rex Boemie existebas prout existis licet tunc minoris b etatis esses, eligererise in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendum;1d postmodum vero elapsis 5 certis temporibus pro parte tua prefato predecessori exposito, quod prefati electores in loco ad hoc debito et consueto te in regem Romanorum concorditer elegerant tuque hujusmodi eleccioni consenseras, ac eidem predecessori supplicato, ut per- sonam tuam ad suscipiendum imperialis dignitatis fastigium ydoneam fore declarare ac discerneree dignaretur:2" idem predecessor, facta sibi de hujusmodi eleccione 10 fide plenaria, se de tuis moribus et condicionibus et aliis, que ad tanti culminis apicem requiruntur, diligencius informavit, ac super hiis cum fratribus suis sancte Romane ecclesie cardinalibus deliberacione habitas diligenti disposuerat personam tuam approbare et ipsam declarare ac discernereh habilem et ydoneam esse ad sus- cipiendum imperialis celsitudinis dignitatem. sed quia, priusquam ipse predecessor ad 15 faciendum approbacionem et declaracionem hujusmodi procederet, gravis eum corporalis egritudo invasit, ac deinde ex hujusmodi egritudine dicto predecessore nostro sicut deo placuit ab hac luce subtracto, nobisque divina disponente clemencia ad apicem summi apostolatus assumpto, pro parte tua per sollempnesi ambaxiatores ac nuncios tuos3 coram nobis et fratribus nostris fuit expositum, quod predicti electores, habitis super 20 hoc diligentibus tractatu et deliberacione, prout tanti magnitudo negocii requirebat, in loco ad hoc debito et consueto, ut prefertur, te in regem Romanorum in im- peratorem postmodum promovendum unanimiter duxerant eligendum, tuque super hock deliberacione prehabita diligenti ad ipsorum electorum et multorum aliorum instanciam hujusmodi eleccioni consensum tuum libere prestiteras, ac per eosdem 25 ambaxiatores et nuncios tuos pro parte tua nobis extitit humiliter supplicatum ut ! eandem personam tuam approbare et ydoneam ad suscipiendumm imperialis celsitu- dinis dignitatem decernere ac declarare de benignitate apostolica dignaremur. nos igitur, eciam ad habundantem cautelam de hujusmodi unanimi et concordi eleccione tua fide plenaria nobis facta, de persona tua in quantum tua paciebatur absencia 30 de tuis quoque moribus et condicionibus et aliis que ad hujusmodi culminis apicem requiruntur diligencius inquisito, volentes hujusmodi disposicionem et propositum dicti predecessoris execucioni debite demandare, prehabitaque super hiis cum nostris fratribus diligenti deliberacione : hujusmodi tuis" supplicacionibus inclinati de ipsorum fratrum consilio ad laudem et gloriam omnipotentis dei patris et filii et spiritus 35 sancti ac beate et gloriose semperque" virginis Marie et beatorum Petri et Pauli a) Pels. �ne; im Schr. Karl's v. 6. Merz 1376 �nis. b) Pelz. junioris. c) cod. eligeris, Pelz. eligereris. d) Pels. -dus, de. das swette postmodum, liest im folgenden elegerunt. e) Pels. decernere. f] cod. dignoremur, Pelz. tur. g) Pelz. prehabita. h) Pels. decernere. i) cod. sollemmpnes! k) cod. hac, Pels. hec. I) Pels. ut eandem electionem auctoritate apostolica approbare et personam tuam abilem et ydoneam ad suscipiendam predictam imp. cels. dignitatem —. m) cod. abgekürst nach d, wie oben in suscipiendum und faciendum wo Pelzel wie hier -am hat. n) Pelz. add. tuis. 0) Pels. und Bzov. de. que. 40 1 Von sepe cogitans an bis hieher lag ihm das Beide hatten aber dabei wol nichts anderes vor Augen Schr. des Kaisers an Gregor vom 6. Merz 1376 vor. als die Vollmachten v. J. 1376. 1377. nr. 77. 78. 85. 2 Vgl. die beiden Schr. des Kaisers nr. 81. 82. Spondanus selbst läßit er a. 1378. 23 unentschieden, 3 Spondanus, der dieses Schr. des Clemens kennt ob Clemens Seitens Wenzel's von Jemand gebeten wor- und sich an den Wortlaut anschliesst, sucht Wenzel'n den sei um bei den Zweifeln über den Pabst ton bei- und den Kaiser ron diesem Verhältnisse zum Gegen- den Seiten Deckung zu haben, oder ob Clemens es ron papste zu reinigen und schiebt die Schuld auf das freien Stücken gethan um die Beherrscher Deutschlands Haupt der Wenzel'schen Gesandtschaft den Gfn. Ame- an sich zu zichen. Was Bzov. a. 1377. 4. von Wen- 50 deus von Saroyen, a. 1376. 5. Auch Bzorius a. 1377. zel's Gesandtschaft erzählt, hat er wol nur aus Cle- 3 f. nennt den Amadaeus als Haupt der Gesandtschaft. mens' Bulle selbst. 45
150 Wahltag zu Frankfurt im Juni 1376. 1137s) consideratis devocione ad deum et Romanam ecclesiam circumspeccionis“ industria Ol. z forma corporis fidelitate ad dictum imperium et precipue ad personam ipsius im- peratoris necnon regali potencia bonisque moribus et condicionibus tuis, qui rex Boemie existebas prout existis licet tunc minoris b etatis esses, eligererise in regem Romanorum in imperatorem postmodum promovendum;1d postmodum vero elapsis 5 certis temporibus pro parte tua prefato predecessori exposito, quod prefati electores in loco ad hoc debito et consueto te in regem Romanorum concorditer elegerant tuque hujusmodi eleccioni consenseras, ac eidem predecessori supplicato, ut per- sonam tuam ad suscipiendum imperialis dignitatis fastigium ydoneam fore declarare ac discerneree dignaretur:2" idem predecessor, facta sibi de hujusmodi eleccione 10 fide plenaria, se de tuis moribus et condicionibus et aliis, que ad tanti culminis apicem requiruntur, diligencius informavit, ac super hiis cum fratribus suis sancte Romane ecclesie cardinalibus deliberacione habitas diligenti disposuerat personam tuam approbare et ipsam declarare ac discernereh habilem et ydoneam esse ad sus- cipiendum imperialis celsitudinis dignitatem. sed quia, priusquam ipse predecessor ad 15 faciendum approbacionem et declaracionem hujusmodi procederet, gravis eum corporalis egritudo invasit, ac deinde ex hujusmodi egritudine dicto predecessore nostro sicut deo placuit ab hac luce subtracto, nobisque divina disponente clemencia ad apicem summi apostolatus assumpto, pro parte tua per sollempnesi ambaxiatores ac nuncios tuos3 coram nobis et fratribus nostris fuit expositum, quod predicti electores, habitis super 20 hoc diligentibus tractatu et deliberacione, prout tanti magnitudo negocii requirebat, in loco ad hoc debito et consueto, ut prefertur, te in regem Romanorum in im- peratorem postmodum promovendum unanimiter duxerant eligendum, tuque super hock deliberacione prehabita diligenti ad ipsorum electorum et multorum aliorum instanciam hujusmodi eleccioni consensum tuum libere prestiteras, ac per eosdem 25 ambaxiatores et nuncios tuos pro parte tua nobis extitit humiliter supplicatum ut ! eandem personam tuam approbare et ydoneam ad suscipiendumm imperialis celsitu- dinis dignitatem decernere ac declarare de benignitate apostolica dignaremur. nos igitur, eciam ad habundantem cautelam de hujusmodi unanimi et concordi eleccione tua fide plenaria nobis facta, de persona tua in quantum tua paciebatur absencia 30 de tuis quoque moribus et condicionibus et aliis que ad hujusmodi culminis apicem requiruntur diligencius inquisito, volentes hujusmodi disposicionem et propositum dicti predecessoris execucioni debite demandare, prehabitaque super hiis cum nostris fratribus diligenti deliberacione : hujusmodi tuis" supplicacionibus inclinati de ipsorum fratrum consilio ad laudem et gloriam omnipotentis dei patris et filii et spiritus 35 sancti ac beate et gloriose semperque" virginis Marie et beatorum Petri et Pauli a) Pels. �ne; im Schr. Karl's v. 6. Merz 1376 �nis. b) Pelz. junioris. c) cod. eligeris, Pelz. eligereris. d) Pels. -dus, de. das swette postmodum, liest im folgenden elegerunt. e) Pels. decernere. f] cod. dignoremur, Pelz. tur. g) Pelz. prehabita. h) Pels. decernere. i) cod. sollemmpnes! k) cod. hac, Pels. hec. I) Pels. ut eandem electionem auctoritate apostolica approbare et personam tuam abilem et ydoneam ad suscipiendam predictam imp. cels. dignitatem —. m) cod. abgekürst nach d, wie oben in suscipiendum und faciendum wo Pelzel wie hier -am hat. n) Pelz. add. tuis. 0) Pels. und Bzov. de. que. 40 1 Von sepe cogitans an bis hieher lag ihm das Beide hatten aber dabei wol nichts anderes vor Augen Schr. des Kaisers an Gregor vom 6. Merz 1376 vor. als die Vollmachten v. J. 1376. 1377. nr. 77. 78. 85. 2 Vgl. die beiden Schr. des Kaisers nr. 81. 82. Spondanus selbst läßit er a. 1378. 23 unentschieden, 3 Spondanus, der dieses Schr. des Clemens kennt ob Clemens Seitens Wenzel's von Jemand gebeten wor- und sich an den Wortlaut anschliesst, sucht Wenzel'n den sei um bei den Zweifeln über den Pabst ton bei- und den Kaiser ron diesem Verhältnisse zum Gegen- den Seiten Deckung zu haben, oder ob Clemens es ron papste zu reinigen und schiebt die Schuld auf das freien Stücken gethan um die Beherrscher Deutschlands Haupt der Wenzel'schen Gesandtschaft den Gfn. Ame- an sich zu zichen. Was Bzov. a. 1377. 4. von Wen- 50 deus von Saroyen, a. 1376. 5. Auch Bzorius a. 1377. zel's Gesandtschaft erzählt, hat er wol nur aus Cle- 3 f. nennt den Amadaeus als Haupt der Gesandtschaft. mens' Bulle selbst. 45
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C. Verhandlungen mit der Kurie. 151 apostolorum et exaltacionem " et honorem Romane ecclesie et bonum et promocionem 11378) imperii et prosperum statum mundi te in specialem nostrum et dicte ecclesie filium suscipimus, tibi nostros favorem et graciam concedentes, tuaque persona ydonea reputata te nominamus denunciamus assumimus et declaramus regem Romanorum, tuam approbantes personam teque sufficientem et habilem declarantes ad suscipien- dumb imperialis celsitudinis dignitatem et decernentes unccionem et consecracionem ac coronacionem“ imperialem per manus nostras tibi oportunis d loco et tempore im- pendendas, supplentes nichilominus omnem defectum, si quis forsan aut racione forme aut racione persone tue aut personarum dictorum electorum seu ex quavis 10 alia racione sive causa in eleccione hujusmodi intervenerit quovis modo, ex certa sciencia et de apostolice plenitudine potestatis, precipientes eciam omnibus fidelibus et vasallis imperii ut tibi sicut regi Romanorum in imperatorem promovendo pareant efficaciter et intendant. nulli ergo etc. si quis autem hoc etc. datum Fundis [fehlt die Tageszahl] mensis octobris [fehlt die Jahreszahl]. 5 Okt. a [1378] Okt. w 15 a) cod. execucionem unpassend, Pels. und Bzov. exaltationem. b) cod. abgekürst nach d, Pels. und Bzov. -dam. c) ac cor. de. in Pels., ad. Bsov. d) Pels. Bzov. opportuno. e) Pelzel hat nur datum etc., Bzovius nach in- tendant gleich dat. Fundis mense octobr., im cod. mensis abgekürst mit Haken am s.
C. Verhandlungen mit der Kurie. 151 apostolorum et exaltacionem " et honorem Romane ecclesie et bonum et promocionem 11378) imperii et prosperum statum mundi te in specialem nostrum et dicte ecclesie filium suscipimus, tibi nostros favorem et graciam concedentes, tuaque persona ydonea reputata te nominamus denunciamus assumimus et declaramus regem Romanorum, tuam approbantes personam teque sufficientem et habilem declarantes ad suscipien- dumb imperialis celsitudinis dignitatem et decernentes unccionem et consecracionem ac coronacionem“ imperialem per manus nostras tibi oportunis d loco et tempore im- pendendas, supplentes nichilominus omnem defectum, si quis forsan aut racione forme aut racione persone tue aut personarum dictorum electorum seu ex quavis 10 alia racione sive causa in eleccione hujusmodi intervenerit quovis modo, ex certa sciencia et de apostolice plenitudine potestatis, precipientes eciam omnibus fidelibus et vasallis imperii ut tibi sicut regi Romanorum in imperatorem promovendo pareant efficaciter et intendant. nulli ergo etc. si quis autem hoc etc. datum Fundis [fehlt die Tageszahl] mensis octobris [fehlt die Jahreszahl]. 5 Okt. a [1378] Okt. w 15 a) cod. execucionem unpassend, Pels. und Bzov. exaltationem. b) cod. abgekürst nach d, Pels. und Bzov. -dam. c) ac cor. de. in Pels., ad. Bsov. d) Pels. Bzov. opportuno. e) Pelzel hat nur datum etc., Bzovius nach in- tendant gleich dat. Fundis mense octobr., im cod. mensis abgekürst mit Haken am s.
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Ein gleichzeitiger amtlicher oder nicht amtlicher Krönungsbericht fehlt. Er wird einigermaßen ersetzt durch die Notizen welche aus der im Aachener Archiv befindlichen und kürzlich von J. Laurent veröffentlichten Stadtrechnung dieses Jahres ausgezogen worden sind. Man gewinnt dadurch einen außerordentlich manchfaltigen Ueberblick über die Kosten welche die Gemeinde bei dieser Gelegenheit aufgewendet hat, und somit auch über die Ge- genstände und Veranlassungen dieser Ausgaben, als da sind Gesandtschaften und Botschaf- ten von der Stadt an den Hof und vom Hof an die Stadt vor dem Einzuge, Vorberei- tungen in der Stadt für die festliche Gelegenheit die zu erwarten war, Sicherheitsmaß- regeln, Geldgeschenke an der Fürsten und Herren Hofgesinde Spielleute und Herolde, Präsente für die höchsten Herschaften, Aufwand für das großte Stadtprivilegium, Gaben an Wein für Karl und Wenzel und ihre Gemahlinnen sowie für eine Menge anderer hoher und auch geringerer Personen. Ein Hauptgewinn neben diesen farbenreichen Ein- zelheiten der damaligen Vorgänge ist dabei die sich ergebende gewiss sehr vollständige Präsenzliste. Es sind im folgenden außer diesen zum Schluß mitgetheilten Aufzeich- nungen aus der Stadtrechnung noch etliche Urkunden und Schreiben in chronologischer Folge zusammengestellt, welche auf die Vorgänge jener Tage einiges weitere Licht werfen; nur das wenigste davon ist neu. Daß bei dieser Gelegenheit viele Privilegien bestätigt wurden, war dem Gebrauche gemäßs; sie hier aufzunehmen oder auch nur vollständig zu verzeichnen liegt dem Plan der Sammlung fern. Die Bestätigungen von solchen Geschenken oder Verwilligungen, die zum Zweck der Gewinnung der Kurstimmen ge- 20 macht wurden, und die der neue König nach seiner Krönung zu bekräftigen hatte, sind schon bei Gelegenheit dieser Vergabungen selbst erwähnt worden. Edmund de Dynter berichtet von dem auch in der Stadtrechnung zu Ende der vierten Abtheilung der Propinationen des zweiten Monats erwähnten Streit wegen Vor- tragung des Reichsschwertes bei dieser Gelegenheit zwischen Herzog Wenzel von Luxem- 25 burg und Herzog Wenzel von Sachsen, chron. Loth. et Brab. ed. de Ram Bruxellis 1857. 3, 72 f. c. 38. Aus ihm ist die Erzählung ziemlich treu in das magn. chr. Belg. Ubergegangen, Pistorii RR. GG. SS. VI. ed. 3. cur. Struvio Ratisb. 1726 pag. 355. Derselbe Hader kam schon auf dem Metzer Reichstag von 1356/7 zwi- schen Herzog Wenzel von Luxemburg und Herzog Rudolf von Sachsen vor, vgl. Dynter 30 l. c. 3, 44—47 mit Urkunden, und Pelzel Karl 2, 552. Pelzel bezieht in seinem Wen- zel 1, 53 nt. 2 die Urkunde vom 5. Jan. 1357, die bei Dumont 1, 2, 326 steht, un- richtig auf 1376 (die Urk. Gerlach’s von Mainz 1356 Dec. 27 findet sich bei Gudenus 3, 415 und im Mainz-Asch. Ingross.B. 3 f. 321 und 5 f. 211a; die Boëmund's von Trier gleichen Datums steht nach Görz Regesten im Temporale zu Koblenz; diejenige 35 Karl’s IV selbst vom 5. Jan. 1357 ist gedruckt bei Müller RTTh. 85, Lünig RA. 8, 1, 185 f. nr. 13, Dumont 1, 2, 325 f.). Die Art, wie der Streit nach Dynter im Jahr 1376 geschlichtet worden, ist glaubwürdig durch die Quelle, auf die sich der Erzähler 5 10 45
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Ein gleichzeitiger amtlicher oder nicht amtlicher Krönungsbericht fehlt. Er wird einigermaßen ersetzt durch die Notizen welche aus der im Aachener Archiv befindlichen und kürzlich von J. Laurent veröffentlichten Stadtrechnung dieses Jahres ausgezogen worden sind. Man gewinnt dadurch einen außerordentlich manchfaltigen Ueberblick über die Kosten welche die Gemeinde bei dieser Gelegenheit aufgewendet hat, und somit auch über die Ge- genstände und Veranlassungen dieser Ausgaben, als da sind Gesandtschaften und Botschaf- ten von der Stadt an den Hof und vom Hof an die Stadt vor dem Einzuge, Vorberei- tungen in der Stadt für die festliche Gelegenheit die zu erwarten war, Sicherheitsmaß- regeln, Geldgeschenke an der Fürsten und Herren Hofgesinde Spielleute und Herolde, Präsente für die höchsten Herschaften, Aufwand für das großte Stadtprivilegium, Gaben an Wein für Karl und Wenzel und ihre Gemahlinnen sowie für eine Menge anderer hoher und auch geringerer Personen. Ein Hauptgewinn neben diesen farbenreichen Ein- zelheiten der damaligen Vorgänge ist dabei die sich ergebende gewiss sehr vollständige Präsenzliste. Es sind im folgenden außer diesen zum Schluß mitgetheilten Aufzeich- nungen aus der Stadtrechnung noch etliche Urkunden und Schreiben in chronologischer Folge zusammengestellt, welche auf die Vorgänge jener Tage einiges weitere Licht werfen; nur das wenigste davon ist neu. Daß bei dieser Gelegenheit viele Privilegien bestätigt wurden, war dem Gebrauche gemäßs; sie hier aufzunehmen oder auch nur vollständig zu verzeichnen liegt dem Plan der Sammlung fern. Die Bestätigungen von solchen Geschenken oder Verwilligungen, die zum Zweck der Gewinnung der Kurstimmen ge- 20 macht wurden, und die der neue König nach seiner Krönung zu bekräftigen hatte, sind schon bei Gelegenheit dieser Vergabungen selbst erwähnt worden. Edmund de Dynter berichtet von dem auch in der Stadtrechnung zu Ende der vierten Abtheilung der Propinationen des zweiten Monats erwähnten Streit wegen Vor- tragung des Reichsschwertes bei dieser Gelegenheit zwischen Herzog Wenzel von Luxem- 25 burg und Herzog Wenzel von Sachsen, chron. Loth. et Brab. ed. de Ram Bruxellis 1857. 3, 72 f. c. 38. Aus ihm ist die Erzählung ziemlich treu in das magn. chr. Belg. Ubergegangen, Pistorii RR. GG. SS. VI. ed. 3. cur. Struvio Ratisb. 1726 pag. 355. Derselbe Hader kam schon auf dem Metzer Reichstag von 1356/7 zwi- schen Herzog Wenzel von Luxemburg und Herzog Rudolf von Sachsen vor, vgl. Dynter 30 l. c. 3, 44—47 mit Urkunden, und Pelzel Karl 2, 552. Pelzel bezieht in seinem Wen- zel 1, 53 nt. 2 die Urkunde vom 5. Jan. 1357, die bei Dumont 1, 2, 326 steht, un- richtig auf 1376 (die Urk. Gerlach’s von Mainz 1356 Dec. 27 findet sich bei Gudenus 3, 415 und im Mainz-Asch. Ingross.B. 3 f. 321 und 5 f. 211a; die Boëmund's von Trier gleichen Datums steht nach Görz Regesten im Temporale zu Koblenz; diejenige 35 Karl’s IV selbst vom 5. Jan. 1357 ist gedruckt bei Müller RTTh. 85, Lünig RA. 8, 1, 185 f. nr. 13, Dumont 1, 2, 325 f.). Die Art, wie der Streit nach Dynter im Jahr 1376 geschlichtet worden, ist glaubwürdig durch die Quelle, auf die sich der Erzähler 5 10 45
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 153 10 15 20 25 bezieht, und die keine geringere ist als der dabei im Alter von 10 Jahren selbst betheiligte K. Sigmund. Als Krönungs-Lokal wird dabei angegeben die ecclesia sua (des Kaisers) sive capella imperialis beate Marie, dort sei der Sitte gemäß die Handlung vor sich ge- gangen, und der Kaiser habe das Schwert durch Sigmund tragen lassen. Es könnte sich fragen, ob man anzunehmen habe, daß in diesem Sommer, um die Zeit und nach der Zeit wo Nürnberg dem neuen Könige bei seiner Anwesenheit daselbst am 28. Juli huldigte, dort auch ein Reichstag stattgefunden habe. Pelzel scheint einen solchen nicht anzunchmen; wol aber thut dieß Vischer 2, 25 in den Forschungen, ver- muthlich indem er Stälin 3, 317 folgt; aber auch bei letzterem liegt kein Beweis vor. Bestimmte Anzeichen dafür sind nicht vorhanden. Ein Einladungs-Schreiben hat sich nicht finden wollen. Huldigungen haben dort stattgefunden, sie sind erwähnt in der Anmerkung zu nr. 94, und noch viel mehr dergleichen müssen dort vorgekommen sein, da man mit Sicherheit annehmen darf, daß jeder Privilegien-Bestätigung, die einem Reichsstand damals von Wenzel zu Theil wurde, auch ein Huldigungsakt von Seiten des Empfängers der Konfirmation entsprach. Aber Huldigungen finden nicht bloß auf Reichs- tagen statt, es bedurfte dazu nicht einmal der persönlichen Anwesenheit des Königs oder des persönlichen Erscheinens des Huldigenden vor ihm, es konnte dieß durch königliche Bevollmächtigte in der Ferne vorgenommen werden, davon sind a. a. O. Beispiele ge- geben. Auch die am 1. September erfolgte Landfriedens-Gutheißung durch den Kaiser ist nicht nothwendig auf einen Reichstag zu beziehen (s. Anm. zu nr. 113); die Ein- leitung der kriegerischen Maßregeln und des Zugs gegen Ulm hat ebenfalls keine Bedeu- tung für die Beantwortung dieser Frage. Sie soll hiemit nicht endgiltig entschieden sein. Aber keine Berechtigung lag vor, sie zu bejahen. Daß eine Anzahl Reichsstände, nament- lich Städte, dort zusammenkam, ist sicher; aber zur Huldigung bedurfte es keiner förmlichen Versammlung. Wenn man will, kann man wol von einem Huldigungstag reden, aber es war in zwangloser Gesellschaft. Einiges auf diese Dinge bezügliche wurde theils vollständig theils im Auszuge in die Anmerkungen zu nr. 94 aufgenommen, dar- unter einige noch ungedruckte städtische Schreiben, die nicht ohne Werth sind. 30 94. Huldigungs-Urkunde Aachen's für K. Wenzel vor dessen Krönung. 1376 Juli 6 1 1376 Aachen. Juli 6 P aus Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n fol. 242b —243 a ch. sec. 17. L coll. Ludewig reliq. ms. 5, 584 f. mit abweichender Datierung, s. Variante. G Lünig cod. Germ. dipl. 1, 397 f. nr. 42 ohne Quellenangabe aus L. — (Georgisch Reg. 2, 722 f. aus LG.) 35 Civitas Aquensis, translata in Latinum.2 Nos magistri a consulum scabini consules totaque communitas civitatis Aquensis a) L magister. 1 Ueber das Datum s. die letzte Variante des Stückes; fällt die Achener Huldigung fast ohne Zwei- 40 fel auf den Krönungstag am 6. Juli, so kann man, was die Tageszeit betrifft, noch hinzufülgen, daßs diese Huldigung vor sich gegangen sein mußs noch vor dem Krönungsakte, da es in derselben heißst electo, sonst Deutsche Reichstags-Akten. 1. würde statt dessen stehen coronato oder electo et co- ronato. 2 Es liegt die deutsche Formel zu Grunde, welche Aachen selbst am 10. Juli, vorher schon Frankfurt am 11. Juni und nachher Mülhausen am 13. Juli sowie Nürnberg am 28. Juli gebrauchten. — Beinahe gleich- 20
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 153 10 15 20 25 bezieht, und die keine geringere ist als der dabei im Alter von 10 Jahren selbst betheiligte K. Sigmund. Als Krönungs-Lokal wird dabei angegeben die ecclesia sua (des Kaisers) sive capella imperialis beate Marie, dort sei der Sitte gemäß die Handlung vor sich ge- gangen, und der Kaiser habe das Schwert durch Sigmund tragen lassen. Es könnte sich fragen, ob man anzunehmen habe, daß in diesem Sommer, um die Zeit und nach der Zeit wo Nürnberg dem neuen Könige bei seiner Anwesenheit daselbst am 28. Juli huldigte, dort auch ein Reichstag stattgefunden habe. Pelzel scheint einen solchen nicht anzunchmen; wol aber thut dieß Vischer 2, 25 in den Forschungen, ver- muthlich indem er Stälin 3, 317 folgt; aber auch bei letzterem liegt kein Beweis vor. Bestimmte Anzeichen dafür sind nicht vorhanden. Ein Einladungs-Schreiben hat sich nicht finden wollen. Huldigungen haben dort stattgefunden, sie sind erwähnt in der Anmerkung zu nr. 94, und noch viel mehr dergleichen müssen dort vorgekommen sein, da man mit Sicherheit annehmen darf, daß jeder Privilegien-Bestätigung, die einem Reichsstand damals von Wenzel zu Theil wurde, auch ein Huldigungsakt von Seiten des Empfängers der Konfirmation entsprach. Aber Huldigungen finden nicht bloß auf Reichs- tagen statt, es bedurfte dazu nicht einmal der persönlichen Anwesenheit des Königs oder des persönlichen Erscheinens des Huldigenden vor ihm, es konnte dieß durch königliche Bevollmächtigte in der Ferne vorgenommen werden, davon sind a. a. O. Beispiele ge- geben. Auch die am 1. September erfolgte Landfriedens-Gutheißung durch den Kaiser ist nicht nothwendig auf einen Reichstag zu beziehen (s. Anm. zu nr. 113); die Ein- leitung der kriegerischen Maßregeln und des Zugs gegen Ulm hat ebenfalls keine Bedeu- tung für die Beantwortung dieser Frage. Sie soll hiemit nicht endgiltig entschieden sein. Aber keine Berechtigung lag vor, sie zu bejahen. Daß eine Anzahl Reichsstände, nament- lich Städte, dort zusammenkam, ist sicher; aber zur Huldigung bedurfte es keiner förmlichen Versammlung. Wenn man will, kann man wol von einem Huldigungstag reden, aber es war in zwangloser Gesellschaft. Einiges auf diese Dinge bezügliche wurde theils vollständig theils im Auszuge in die Anmerkungen zu nr. 94 aufgenommen, dar- unter einige noch ungedruckte städtische Schreiben, die nicht ohne Werth sind. 30 94. Huldigungs-Urkunde Aachen's für K. Wenzel vor dessen Krönung. 1376 Juli 6 1 1376 Aachen. Juli 6 P aus Prag bibl. Nostitz. cod. 322 n fol. 242b —243 a ch. sec. 17. L coll. Ludewig reliq. ms. 5, 584 f. mit abweichender Datierung, s. Variante. G Lünig cod. Germ. dipl. 1, 397 f. nr. 42 ohne Quellenangabe aus L. — (Georgisch Reg. 2, 722 f. aus LG.) 35 Civitas Aquensis, translata in Latinum.2 Nos magistri a consulum scabini consules totaque communitas civitatis Aquensis a) L magister. 1 Ueber das Datum s. die letzte Variante des Stückes; fällt die Achener Huldigung fast ohne Zwei- 40 fel auf den Krönungstag am 6. Juli, so kann man, was die Tageszeit betrifft, noch hinzufülgen, daßs diese Huldigung vor sich gegangen sein mußs noch vor dem Krönungsakte, da es in derselben heißst electo, sonst Deutsche Reichstags-Akten. 1. würde statt dessen stehen coronato oder electo et co- ronato. 2 Es liegt die deutsche Formel zu Grunde, welche Aachen selbst am 10. Juli, vorher schon Frankfurt am 11. Juni und nachher Mülhausen am 13. Juli sowie Nürnberg am 28. Juli gebrauchten. — Beinahe gleich- 20
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1376 Juli 6 1376 Juli 6 154 Krónungstag zu Aachen im Juli 1376. notum facimus tenore praesentium universis: * quod de speciali mandato serenissimi principis ac domini domini Caroli Romanorum imperatoris semper augusti et Boemiae regis domini nostri gratiosi,^ de scientia etiam et^ voluntate universorum imperii sacri principum electorum, bona fide promisimus ac juraevimus tactis corporaliter sanctis dei serenissimo principi ac domino domino Wenceslao in regem Romanorum electo et Boemiae regi; eum tenere et habere in Romanorum regem omnibus suae et nostrae vitae temporibus. et postquam dietus dominus noster imperator, quod deus adhuc diu avertat, de hac luce migraverit vel imperio renunciaverit, ex tunc volumus et debemus dicto domino nostro regi Wenceslao omnibus suae ac nostrae vitae temporibus tanquam Romano * regi in imperatorem promovendo et velut domino nostro legitimo sine omni dolo nos esse obligatos intendere sibi ac fideliter obedire. nihilominus volumus et debemus in homagio fide ac devotione nunc et in futurum ! dicti domini nostri imperatoris sine omni dolo ad vitae ipsius tempora, vel donec imperio dicto renunciaverit, ut praefertur, jugiter permanere. in quorum firmum testimonium pro nobis et nostris successoribus praesentem literam dedimus ef nostrae civitatis sigilli appensione fecimus communiri. datum Aquisgrani &nno domini 1376 in octava € beatorum Petri et Pauli apostolorum. a) universis add. L. b) L generosi. — e) P de, L et. d) G add. evangeliis, de. PL. — e) L Romanorum. 1) L hat nunc et in futurum erai Mnter. imperatoris. Eg) Z vigilia, P octavo; die Vigil wàre der 28. Juni, die Oktac der 6. Juli d. h. der Kränungstag selbst; es ist wahrscheinlich daf die feierliche Huldigung der Krónungsstadt auf den letsteren gelegt wurde oder doch wenigstens erst bei der Anwesenheit des neuen Kónigs und seines. Vaters vor sich gieng, der Kaiser aber war am 30. Juni noch in Frankfurt, vgl, Bóhmer cod. dipl. Moenofrancf. 1, 744 f. Schon Pelsel Karl 3, 910 nt. 3 und Wensel 1, 53 nt. 3 entschied. sich für Lesart P, lautend mit. der. obigen. lateinischen Ucbersetzung ist die ebenfalls lateinische Huldigung von Fridericus Bal- thasar et. Wilhelmus marchiones Misnenses et landgr. Thuringiae, ext. Prag bibl, Nostitz, cod. 322n fol. 242b, ed. Ludewig relig. ms. 5, 583 f. und Lünig cod. Germ. dipl. 1, 397 f. nr. 41 o. Q. aus Ludewig (Georgisch Reg. 2, 727 und Schôttgen Regest nr. 16 pag. 301). Sie hat kein Tagesdatum, daher auch Pelzel Karl 2, 911 keines gibt, wührend er doch im Wenzel 1, 55 am Rande den 31. Aug. ohne Angabe eines Grundes aussetzt. Da aber in der Urkunde von ihm nur als electo die Rede ist, so kann. dieselbe nicht nach 6. Juli fallen, wobei freilich der Ort Norenberg auffüllt, Der teesentliche Unterschied von der Aachener Huldigung folgt nach obedire in den Worten. necnon contra omnes hominea, cujuscunque status gradus seu conditio- nis existant, qui vellent dictum dominum nostrum regem Wenceslaum in imperio et ejus' tentione impedire offendere vel etigm molestare, sibi tota nostra potentia fideliter assistere auxiliis et con- siliis oportunis. nihilominus volumus et debemus in fide homagio [Ludewig homagii] ad vitae suae tempora —. Am Schluf ist beigefügt Similes literas dederunt omnes principes nobiles et magnates im- perii in Alemania. — Uebrigens ist ungeachtet dieser letsteren Angabe die Urkunde von Graf Eberhard zu Wórtenberg doch ziemlich "abweichend stilisiert, Prag bibl. Nostits. cod. 322m fol. 245sb, ed. Som- mersberg Silesiorum rei hist. et. geneal. accessiones oder 3, Band der Silesiacarum rerum. scriptores p. 65 (aus dem Archiv des Herzog Karl Frid. von Wart. Teschen und Fürsten in Ols, vgl. Arguments capi- tum torn in gen. Bande). Sie ist datiert im cod. Nostitz, vom Augusti-Tag, d. h. wahrsch. Augustus und Priscus oder Sept. 1 (Augustus presb. conf. oder Okt. 7 ist es nicht, weil da Ulm noch belagert wurde); bei Sommersberg ist es der Augustins- Tag d. h. Aug. 28. Der im Codez Nuwenburg genannte Ort ist wol als Nurenberg su verstehen. Von Werth darin ist die Stelle seint der zeit dab derselbige unser herr konig Wenczlawe zu Rómischen kónige von den sieben churfiirsten allen einmutiglichen zu Franckh- fürth zu Rómischen künige gekoren und zu Oche [cod. Ochi, Sommersberg Ehre] gekrónet ist von dem erzbischofe von Collen alf das von alter her- gebracht und gewonheit isí gewesen —. Die Be- lohnung des Grafen Eberhart für seine Bereitwilligkeit s. Stalin 3, 317. — Eine auf die Huldigung Herzog Albrecht's von Oesterreich beziigliche Urkunde befindet sich im Wiener Archiv sign. Oesterreich 406 or. mb. c. sig. pend. mutilo, Lichnowsky 4 Reg. 1370. Sie ist datiert au Prage 1378 Mar. Magd. [Juli 22] Rom. 33 Boh. 32 imp. 24, und K. Karl IV sagt darin den gen. Herzog, da dieser seine Reichslehen jetzt von K. Wen- zel empfüngt als vom einem Rümischen Künige und ym dovon gewonliche gelubde huldungen und eyde tuet, von der früher ihm selbst geleisteten Le- henshuldigung los, mit. Vorbehalt von. dessen ihm ge- gentüber fortdauernder. Verpflichtung ; falls Wenzel vor Karl stürbe. Die wirkliche Huldigung und Belehnung unter Wenzel 1379 s. Lichnowsky 4, 188. 20 20 45
1376 Juli 6 1376 Juli 6 154 Krónungstag zu Aachen im Juli 1376. notum facimus tenore praesentium universis: * quod de speciali mandato serenissimi principis ac domini domini Caroli Romanorum imperatoris semper augusti et Boemiae regis domini nostri gratiosi,^ de scientia etiam et^ voluntate universorum imperii sacri principum electorum, bona fide promisimus ac juraevimus tactis corporaliter sanctis dei serenissimo principi ac domino domino Wenceslao in regem Romanorum electo et Boemiae regi; eum tenere et habere in Romanorum regem omnibus suae et nostrae vitae temporibus. et postquam dietus dominus noster imperator, quod deus adhuc diu avertat, de hac luce migraverit vel imperio renunciaverit, ex tunc volumus et debemus dicto domino nostro regi Wenceslao omnibus suae ac nostrae vitae temporibus tanquam Romano * regi in imperatorem promovendo et velut domino nostro legitimo sine omni dolo nos esse obligatos intendere sibi ac fideliter obedire. nihilominus volumus et debemus in homagio fide ac devotione nunc et in futurum ! dicti domini nostri imperatoris sine omni dolo ad vitae ipsius tempora, vel donec imperio dicto renunciaverit, ut praefertur, jugiter permanere. in quorum firmum testimonium pro nobis et nostris successoribus praesentem literam dedimus ef nostrae civitatis sigilli appensione fecimus communiri. datum Aquisgrani &nno domini 1376 in octava € beatorum Petri et Pauli apostolorum. a) universis add. L. b) L generosi. — e) P de, L et. d) G add. evangeliis, de. PL. — e) L Romanorum. 1) L hat nunc et in futurum erai Mnter. imperatoris. Eg) Z vigilia, P octavo; die Vigil wàre der 28. Juni, die Oktac der 6. Juli d. h. der Kränungstag selbst; es ist wahrscheinlich daf die feierliche Huldigung der Krónungsstadt auf den letsteren gelegt wurde oder doch wenigstens erst bei der Anwesenheit des neuen Kónigs und seines. Vaters vor sich gieng, der Kaiser aber war am 30. Juni noch in Frankfurt, vgl, Bóhmer cod. dipl. Moenofrancf. 1, 744 f. Schon Pelsel Karl 3, 910 nt. 3 und Wensel 1, 53 nt. 3 entschied. sich für Lesart P, lautend mit. der. obigen. lateinischen Ucbersetzung ist die ebenfalls lateinische Huldigung von Fridericus Bal- thasar et. Wilhelmus marchiones Misnenses et landgr. Thuringiae, ext. Prag bibl, Nostitz, cod. 322n fol. 242b, ed. Ludewig relig. ms. 5, 583 f. und Lünig cod. Germ. dipl. 1, 397 f. nr. 41 o. Q. aus Ludewig (Georgisch Reg. 2, 727 und Schôttgen Regest nr. 16 pag. 301). Sie hat kein Tagesdatum, daher auch Pelzel Karl 2, 911 keines gibt, wührend er doch im Wenzel 1, 55 am Rande den 31. Aug. ohne Angabe eines Grundes aussetzt. Da aber in der Urkunde von ihm nur als electo die Rede ist, so kann. dieselbe nicht nach 6. Juli fallen, wobei freilich der Ort Norenberg auffüllt, Der teesentliche Unterschied von der Aachener Huldigung folgt nach obedire in den Worten. necnon contra omnes hominea, cujuscunque status gradus seu conditio- nis existant, qui vellent dictum dominum nostrum regem Wenceslaum in imperio et ejus' tentione impedire offendere vel etigm molestare, sibi tota nostra potentia fideliter assistere auxiliis et con- siliis oportunis. nihilominus volumus et debemus in fide homagio [Ludewig homagii] ad vitae suae tempora —. Am Schluf ist beigefügt Similes literas dederunt omnes principes nobiles et magnates im- perii in Alemania. — Uebrigens ist ungeachtet dieser letsteren Angabe die Urkunde von Graf Eberhard zu Wórtenberg doch ziemlich "abweichend stilisiert, Prag bibl. Nostits. cod. 322m fol. 245sb, ed. Som- mersberg Silesiorum rei hist. et. geneal. accessiones oder 3, Band der Silesiacarum rerum. scriptores p. 65 (aus dem Archiv des Herzog Karl Frid. von Wart. Teschen und Fürsten in Ols, vgl. Arguments capi- tum torn in gen. Bande). Sie ist datiert im cod. Nostitz, vom Augusti-Tag, d. h. wahrsch. Augustus und Priscus oder Sept. 1 (Augustus presb. conf. oder Okt. 7 ist es nicht, weil da Ulm noch belagert wurde); bei Sommersberg ist es der Augustins- Tag d. h. Aug. 28. Der im Codez Nuwenburg genannte Ort ist wol als Nurenberg su verstehen. Von Werth darin ist die Stelle seint der zeit dab derselbige unser herr konig Wenczlawe zu Rómischen kónige von den sieben churfiirsten allen einmutiglichen zu Franckh- fürth zu Rómischen künige gekoren und zu Oche [cod. Ochi, Sommersberg Ehre] gekrónet ist von dem erzbischofe von Collen alf das von alter her- gebracht und gewonheit isí gewesen —. Die Be- lohnung des Grafen Eberhart für seine Bereitwilligkeit s. Stalin 3, 317. — Eine auf die Huldigung Herzog Albrecht's von Oesterreich beziigliche Urkunde befindet sich im Wiener Archiv sign. Oesterreich 406 or. mb. c. sig. pend. mutilo, Lichnowsky 4 Reg. 1370. Sie ist datiert au Prage 1378 Mar. Magd. [Juli 22] Rom. 33 Boh. 32 imp. 24, und K. Karl IV sagt darin den gen. Herzog, da dieser seine Reichslehen jetzt von K. Wen- zel empfüngt als vom einem Rümischen Künige und ym dovon gewonliche gelubde huldungen und eyde tuet, von der früher ihm selbst geleisteten Le- henshuldigung los, mit. Vorbehalt von. dessen ihm ge- gentüber fortdauernder. Verpflichtung ; falls Wenzel vor Karl stürbe. Die wirkliche Huldigung und Belehnung unter Wenzel 1379 s. Lichnowsky 4, 188. 20 20 45
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10 45 20 25 Krönungstag zu Aachen im Juli 1876. 155 Similes literas dederunt omnes civitates imperii in Almania ! de electione domeini 1576 Wenceslai regis Romanorum. 1 So Frankfurt Juni 11 nr. 55; o. Zw. ebenso Friedberg, am gleichen Tage, s. Dieffenbach Friedberg p. 106 aus dem alten. Privilegienbuch fol. 41, vgl. Scriba Reg. 2 nr. 1710 f. und Dieffenbach l. c. p. 102 und Baur hessische Urkunden 1, 931; o.Zw. ebenso wie Mülhau- sen. auch. Schlettstatt, Juli 6, Bóhm. Kron-Archiv Ver- zeichnis nr. 336; o. Zw. ebenso Hagenau Juli 12 wie Mülhausen, vgl. die Aufforderung Karl's IV vom 28.Juni; Kolmar ib.; Mülhausen Juli 13, welche Stadt dem edeln Herrn. Sdifllaw von der Witenmiln und Landcogi zu Elsaß ihrem gqnädigen Herrn schwört von wegen und zu Handen des gekornen Römischen Königs Wenzel, der ihm dieß empfohlen hat von ihr zu nehmen, da er selbst su diesem Mal su ihr nicht kommen mag, Wiener Archiv sign. Bohem, nr. 1009 or. mb. c. sig. pend.; Nürnberg Juli 28, s. bei nr. 97; Zürich Sept. 23, scheint Anfangs abweichend zu lauten; Stadtbibl. ms. H 151 Abschr. des 18. Jhs. — Man kann an- nehmen daß die meisten derjenigen Reichsstädte oder überhaupt Reichsstände, die nach der Wahl und Krö- nung Wenzel's die Bestätigung ihrer Privilegien oder die Ertheilung ihrer Lehen von ihm erhielten, nach obiger Formel oder nach der in der vorigen Anm, er- wähnten Formel der Thüringer Landgrafen gehuldigt haben (vgl. Stetten Augsb. 1, 123 und St.Chr. 4, 45 f 312 f. — Daß übrigens eine Anzahl Schwäbischer Städte sich der Huldigung weigerte, darüber s. bes. das Schr. Nürnberg's St.Chr. 1, 181 f. aus dem Mirnb. Arch.- Konserv. cod. 674 (auflen 249) f. 64. Auffer den dort aufgeführten Städten nennt Ulman Stromer St.Chr. 1, 35 noch Kemten und Weil; vgl. Stdlin 3, 316 f. 318 mit nt. 4, 317 mit ni. 4, und St.Chr. 4, 48 f. 225. — Daß gegen den 28. Juli hin, wo die Mirn- berger selbst huldigten, eine ganze Anzahl von Städten daselbst zusammengekommen war, ergibt das nachfol- gende Schreiben, [Ueberschr. in verso] Den erbern weisen lten dem burgermaister und dem rat der stat zů Nórdlingen detur litera. [Der Brief selbst] Mein dienst gevor [soll wol heißen zevor]. ich lauzz weh wizzen, daz die stet am freitag [Juli 18] frue gen Nurenberg komen und giengen zü den von Nürenberg und heten der rat. die seten, daz sie - irer knecht ainen zü unserm herren dem kaiser geschikt heten, und rieten uns daz wir der bot- schaft biten. diu ist komen an der samstagen [Juli 19] nacht, und hat uns brief bracht von un- Serm herren dem kaiser, dez ich wch ain abge- Schrift send. und hat uns geschriben, daz uns unser herr der kfink genediclich uzzrichten sól], alz ir an der abgeschrift wolle [wol mit Abkür- sungsstrich] vernemen wert. und der künk sol an aftermontag [Jui 22] zü Nürenberg sein. dez warten die stet all samd. und mich tücht güt sein von der sach wegen, die wir mit meinem herren von Oettingen zi schikent habent, daz ir dorfiber sest und gedecht wie man diem tet, wann man uns güten trost geit, wir gewinnem ainen genedigen herren an unserm herren dem küng, und tue was wir in zi biten haben. dorumb seind nit sümig dorinne. [Unterschr.] Von mir Hansen || dem Maier. Das Orig. auf Papier befindet sich im Nördl. St.A. in einem unbeseichneten Fascikel. Daß es zu 1376 gehört, zeigen die Worte wir ge- winnen ete. am Schluß, sowie die Hoffnung auf gnä- dige Ausrichtung wegen der Pririlegien, welche letate- ren wirklich am 28. Juli bestätigt wurden, Pelsel Wenzel 1, 55. Auf diese Zeit paßt auch der in dem Schr. selbst erwähnte Wochentag: an Aftermontag d. h. 22. Juli wird der König zu Nürnberg erwartet; damit stimmt, daf Karl IV, also o. Zw. auch Wenzel, noch am 18. Juli in Frankfurt war, Bóhmer cod. dipl. 1, 746 f., am 25. Juli aber Wenzel in Nürn- berg ist, Seriba Reg. 2 nr. 1711. Da in dem Briefe Freitag und Samstag d. h. 18. und 19. Juli vorüber sind, Aftermontag d. h. 22. Juli erst erwartet wird, so fällt der Brief selbst auf 20. oder 21. Juli. — Da wir es mit den kriegerischen Ereignissen des Jahres 1376 hier nicht zu thun haben, so sei nur erinnert an die wichtigen Schreiben der Schwäbischen Bundes- städte vom 8. Nov. 1376, mitgetheilt von Janssen 1 nr. 1 aus dem Kop.B. des Frankf. St.A. sign. Stätt- bündniß der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 1ab, und des Grafen Eberhart von Wir- temberg an Straßburg vom 21. Nov. 1376, gedruckt bei Wencker disq. de ussburg. 1, 100—102 und dar- aus bei Lünig R.A. 14, 1, 743 f. nr. 29 und Stein- hofer Neue Wirtenb. Chr. 2, 364—367. — Was die Rheinischen Städte betrifft, so erklärte K. Wenzel der Stadt Speier, daß sie, obgleich sie ihm als König ge- huldet, doch seinem Vater gehorsam sein solle, bis er Reich und Kaiserthum aufgibt, dat. Oppenheim 1378 esto michi [Febr. 28] Boh. 15 Rom. 2, Speier St.A. Urk. nr. 88, 1 or. mb. sig. defic., vgl. Leh- mann Sp.Chr. 728 b. Dasselbe erklärt er ihr zu Nu- remberg 1378 Fr. nach Barthol. [Aug. 27] Boh. 16 Rom. 3, ib. nr. 88, 2 or. mb. sig. defic. Ebenso unter gleichen Daten beidemal der St. Worms, Worms. St.A. Urk. Ia Gef. 1 Kart. 5 nr. "5 or. mb. sig. defi. und mit gleicher Bezeichnung or. mb. c. sig. majest. An Straßburg schrieb K. Karl IV in demsel- den Jahre, er hätte zu diesem Male Wenzel dahin gesandt damit man ihn als Römischen König empfan- gen hátte als gewonlichen ist, als daz euch andre des reichs freyhe stette getan hant, das sei jetzt unmóglich durch notiges geschefftes willen, man solle das in Güte aufnehmen und Wenzel'n bei einem spütern Besuch empfangen und auch zw Frieden und Seligkeit der Lande helfen und rathen, als euch auch des Johanns der weisse Tzorn unsir diener und hovegesinde wol von unsern wegen sagen sal, bey dem wir uns auch eyn antwort begeren zu schrei- ben, dat. Heidelberg invocarit [Merz 7] rr. 32 imp. 23, und ff.
10 45 20 25 Krönungstag zu Aachen im Juli 1876. 155 Similes literas dederunt omnes civitates imperii in Almania ! de electione domeini 1576 Wenceslai regis Romanorum. 1 So Frankfurt Juni 11 nr. 55; o. Zw. ebenso Friedberg, am gleichen Tage, s. Dieffenbach Friedberg p. 106 aus dem alten. Privilegienbuch fol. 41, vgl. Scriba Reg. 2 nr. 1710 f. und Dieffenbach l. c. p. 102 und Baur hessische Urkunden 1, 931; o.Zw. ebenso wie Mülhau- sen. auch. Schlettstatt, Juli 6, Bóhm. Kron-Archiv Ver- zeichnis nr. 336; o. Zw. ebenso Hagenau Juli 12 wie Mülhausen, vgl. die Aufforderung Karl's IV vom 28.Juni; Kolmar ib.; Mülhausen Juli 13, welche Stadt dem edeln Herrn. Sdifllaw von der Witenmiln und Landcogi zu Elsaß ihrem gqnädigen Herrn schwört von wegen und zu Handen des gekornen Römischen Königs Wenzel, der ihm dieß empfohlen hat von ihr zu nehmen, da er selbst su diesem Mal su ihr nicht kommen mag, Wiener Archiv sign. Bohem, nr. 1009 or. mb. c. sig. pend.; Nürnberg Juli 28, s. bei nr. 97; Zürich Sept. 23, scheint Anfangs abweichend zu lauten; Stadtbibl. ms. H 151 Abschr. des 18. Jhs. — Man kann an- nehmen daß die meisten derjenigen Reichsstädte oder überhaupt Reichsstände, die nach der Wahl und Krö- nung Wenzel's die Bestätigung ihrer Privilegien oder die Ertheilung ihrer Lehen von ihm erhielten, nach obiger Formel oder nach der in der vorigen Anm, er- wähnten Formel der Thüringer Landgrafen gehuldigt haben (vgl. Stetten Augsb. 1, 123 und St.Chr. 4, 45 f 312 f. — Daß übrigens eine Anzahl Schwäbischer Städte sich der Huldigung weigerte, darüber s. bes. das Schr. Nürnberg's St.Chr. 1, 181 f. aus dem Mirnb. Arch.- Konserv. cod. 674 (auflen 249) f. 64. Auffer den dort aufgeführten Städten nennt Ulman Stromer St.Chr. 1, 35 noch Kemten und Weil; vgl. Stdlin 3, 316 f. 318 mit nt. 4, 317 mit ni. 4, und St.Chr. 4, 48 f. 225. — Daß gegen den 28. Juli hin, wo die Mirn- berger selbst huldigten, eine ganze Anzahl von Städten daselbst zusammengekommen war, ergibt das nachfol- gende Schreiben, [Ueberschr. in verso] Den erbern weisen lten dem burgermaister und dem rat der stat zů Nórdlingen detur litera. [Der Brief selbst] Mein dienst gevor [soll wol heißen zevor]. ich lauzz weh wizzen, daz die stet am freitag [Juli 18] frue gen Nurenberg komen und giengen zü den von Nürenberg und heten der rat. die seten, daz sie - irer knecht ainen zü unserm herren dem kaiser geschikt heten, und rieten uns daz wir der bot- schaft biten. diu ist komen an der samstagen [Juli 19] nacht, und hat uns brief bracht von un- Serm herren dem kaiser, dez ich wch ain abge- Schrift send. und hat uns geschriben, daz uns unser herr der kfink genediclich uzzrichten sól], alz ir an der abgeschrift wolle [wol mit Abkür- sungsstrich] vernemen wert. und der künk sol an aftermontag [Jui 22] zü Nürenberg sein. dez warten die stet all samd. und mich tücht güt sein von der sach wegen, die wir mit meinem herren von Oettingen zi schikent habent, daz ir dorfiber sest und gedecht wie man diem tet, wann man uns güten trost geit, wir gewinnem ainen genedigen herren an unserm herren dem küng, und tue was wir in zi biten haben. dorumb seind nit sümig dorinne. [Unterschr.] Von mir Hansen || dem Maier. Das Orig. auf Papier befindet sich im Nördl. St.A. in einem unbeseichneten Fascikel. Daß es zu 1376 gehört, zeigen die Worte wir ge- winnen ete. am Schluß, sowie die Hoffnung auf gnä- dige Ausrichtung wegen der Pririlegien, welche letate- ren wirklich am 28. Juli bestätigt wurden, Pelsel Wenzel 1, 55. Auf diese Zeit paßt auch der in dem Schr. selbst erwähnte Wochentag: an Aftermontag d. h. 22. Juli wird der König zu Nürnberg erwartet; damit stimmt, daf Karl IV, also o. Zw. auch Wenzel, noch am 18. Juli in Frankfurt war, Bóhmer cod. dipl. 1, 746 f., am 25. Juli aber Wenzel in Nürn- berg ist, Seriba Reg. 2 nr. 1711. Da in dem Briefe Freitag und Samstag d. h. 18. und 19. Juli vorüber sind, Aftermontag d. h. 22. Juli erst erwartet wird, so fällt der Brief selbst auf 20. oder 21. Juli. — Da wir es mit den kriegerischen Ereignissen des Jahres 1376 hier nicht zu thun haben, so sei nur erinnert an die wichtigen Schreiben der Schwäbischen Bundes- städte vom 8. Nov. 1376, mitgetheilt von Janssen 1 nr. 1 aus dem Kop.B. des Frankf. St.A. sign. Stätt- bündniß der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 1ab, und des Grafen Eberhart von Wir- temberg an Straßburg vom 21. Nov. 1376, gedruckt bei Wencker disq. de ussburg. 1, 100—102 und dar- aus bei Lünig R.A. 14, 1, 743 f. nr. 29 und Stein- hofer Neue Wirtenb. Chr. 2, 364—367. — Was die Rheinischen Städte betrifft, so erklärte K. Wenzel der Stadt Speier, daß sie, obgleich sie ihm als König ge- huldet, doch seinem Vater gehorsam sein solle, bis er Reich und Kaiserthum aufgibt, dat. Oppenheim 1378 esto michi [Febr. 28] Boh. 15 Rom. 2, Speier St.A. Urk. nr. 88, 1 or. mb. sig. defic., vgl. Leh- mann Sp.Chr. 728 b. Dasselbe erklärt er ihr zu Nu- remberg 1378 Fr. nach Barthol. [Aug. 27] Boh. 16 Rom. 3, ib. nr. 88, 2 or. mb. sig. defic. Ebenso unter gleichen Daten beidemal der St. Worms, Worms. St.A. Urk. Ia Gef. 1 Kart. 5 nr. "5 or. mb. sig. defi. und mit gleicher Bezeichnung or. mb. c. sig. majest. An Straßburg schrieb K. Karl IV in demsel- den Jahre, er hätte zu diesem Male Wenzel dahin gesandt damit man ihn als Römischen König empfan- gen hátte als gewonlichen ist, als daz euch andre des reichs freyhe stette getan hant, das sei jetzt unmóglich durch notiges geschefftes willen, man solle das in Güte aufnehmen und Wenzel'n bei einem spütern Besuch empfangen und auch zw Frieden und Seligkeit der Lande helfen und rathen, als euch auch des Johanns der weisse Tzorn unsir diener und hovegesinde wol von unsern wegen sagen sal, bey dem wir uns auch eyn antwort begeren zu schrei- ben, dat. Heidelberg invocarit [Merz 7] rr. 32 imp. 23, und ff.
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156 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 95. K. Wenzel bestätigt dem Erzb. Friedrich III von Köln zur Belohnung für Wahl1 Juli 6 und Krönung die Zölle in Andernach Bonn Neuß Rheinberg mit erweiterten Be- stimmungen besonders über deren Verlegbarkeit, ertheilt ihm das fast ausschliefliche Münzrecht in Stadt Diöcese und Gebieten von Köln, die Nicht-Evokation der Unter- thanen, das Recht Schlösser Städte und Gebiete zu erwerben, bestätigt ihm die Juden, 5 die Stadt Dortmund mit ihrem Gebiet und der Freigrafschaft sowie die Vogtei Essen, überhaupt sämmtliche früheren Privilegien. 1376 Juli 6 Aachen. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 989 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. Be- merkung confirmacio privilegiorum ecclesie Coloniensis et subditorum ejus specialiter et eciam generaliter facta et concesse [sic] per dominum Wenceslaum Romanorum 10 Regem. R. collacio facta. Lacomblet Urk.B. 3, 685—687 nr. 783. Wentzeslaus dei gratia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex uni- versis hanc nostre celsitudinis paginam inspecturis ad perpetuam rei memoriam. dum graciarum privilegiorum libertatum largicionum ac beneficiorum a retroactis 15 dudum temporibus ecclesie Coloniensi divorum principum imperatorum regum Roma- norum nostrorum predecessorum munificenciis impensorum ac devotorum obsequiorum ab archiepiscopis Coloniensibus nonnullis predecessoribus nostris ac imperio et regno econtra utiliter exhibitorum pietate regia recordamur, attentis nichilominus venera- bilis Friderici archiepiscopi Coloniensis principis et consanguinei nostri carissimi in 20 nostra ad Romanum regnum exaltacione et corone2 ac unccionis regie assecucione Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 76 or. ch. lit. clausa c. sig., Auszug bei Wencker appar. 221. In diese Zeit fallen auch die beiden Schreiben, von denen Wencker's Excerpte 2, 505 b Mittheilung machen 1) Speir bericht, daß Meints den Röm. Kunig des Kaisers Son empfangen und ime gehuldet als einem Röm. Kunig, item die von Wormbße, und darnach sie die von Speir auch also, und hat er den dreien Städten ire Freiheit bestätiget, 2) der Stadt Botten Joh. von Mulnheim, Joh. von Wickersheim, Cuntz Bog und Joh. Kantzeler an ire Obere aus Franckfurd, daß sie der Kaiser hätt usgericht, daß sie von Franckfort nit ohne Geleit kommen mögen, und daßs die Städt dem nuwen Kunige umb und umb swerent; vgl. Wen- cker appar. 221. 1 Vgl. das frühere Versprechen K. Wenzel's vom 31. Mai 1376 bei nr. 12 nt. 1. 2. — Vgl. auch über das urkundliche Datum der Krönung Wenzel's zu Aachen p. 48 nt. 1; falsch ist der Margretentag [Juli 13] in der Augsb. Chr. v. 1368—1406 (1447) St.Chr. 4, 44. — Mitkrönung von Wenzel's Gemahlin Johanna von Baiern und Anwesende s. Pelzel Karl 2, 909 und Wenzel 1, 53; vgl. auch Mansi's Anm. in seiner Ausgabe des Raynald. ed. Lucae 1752. 26, 285. 2 Adolf erwählter Erzbischof von Mains beschei- nigt, daß seine genannten Bevollmächtigten eine Krone K. Karl's IV von den Bürgermeistern und dem Rathe zu Frankfurt unversehrt empfangen und an ihn ab- geliefert haben, 1377 Apr. 2 s. l. Dießs bezicht sich wol auf eine an die Stadt Frankfurt versetzte Krone, ungewiss ob vor oder nach der Krönung zu Aachen. Die Urkunde lautet also: Wir Adolff von gottes gna- den erwelte erczbischoff zu Mentze bischoff zu Spir bekennen an diesem offen briefe, daz der 25 edel unser lieber vetter Ruprecht grafe zu Nas- sauwe und der erber unser lieber heimelicher Hein- rich Beier [A schwerlich Reier, B deutlich Beigir] dumdechant zu Mentze von unsern wegen, uff diesen hutigen tag als data dieses briefes heldet, von den ersamen wisen luten burgirmeistern und deme rade zu Frankinfurd in irre rades stuben, darinne sie plegen iren rad zu besiczen, unsers gnedigen herren hern Karl Romischen keiser zu allen ziten merer des riches und konnig zu Be- heim eine cronen ungeletzet und unverseret em- phangen und uffgenomen han und uns dieselben cronen furbaz geantwertet. des zu urkunde ist unser ingesigel uff diesen brieff gedrucket. datum anno domini 1377 quinta feria post diem pasche [April 2]. Aus dem Frankfurter St.A. Imperatores 1, 57 or. ch. lit. aperta c. sig. in dorso impresso pene deterso; befindet sich auch ib. Kop.Buch Varia 1328—1403 f. 84a nr. 122 was nur an einer Stelle verglichen wurde; jenes bei uns A, dieses B; gedruckt bei Böhmer cod. dipl. 754 aus A; Reg. bei Lersner 2, a, 34. — Das Frankf. St. A. hat in den Stadt- rechnungsbb., zum J. 1377, die Angabe sabb. ipso die Ambrosii [Apr. 4] — item 6 alde groſle umb eine laden, da man unsers herren des keisers 50 cronen bischufe Adulffe inne entworte. 30 35 40 45
156 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 95. K. Wenzel bestätigt dem Erzb. Friedrich III von Köln zur Belohnung für Wahl1 Juli 6 und Krönung die Zölle in Andernach Bonn Neuß Rheinberg mit erweiterten Be- stimmungen besonders über deren Verlegbarkeit, ertheilt ihm das fast ausschliefliche Münzrecht in Stadt Diöcese und Gebieten von Köln, die Nicht-Evokation der Unter- thanen, das Recht Schlösser Städte und Gebiete zu erwerben, bestätigt ihm die Juden, 5 die Stadt Dortmund mit ihrem Gebiet und der Freigrafschaft sowie die Vogtei Essen, überhaupt sämmtliche früheren Privilegien. 1376 Juli 6 Aachen. Aus Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 989 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. Be- merkung confirmacio privilegiorum ecclesie Coloniensis et subditorum ejus specialiter et eciam generaliter facta et concesse [sic] per dominum Wenceslaum Romanorum 10 Regem. R. collacio facta. Lacomblet Urk.B. 3, 685—687 nr. 783. Wentzeslaus dei gratia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex uni- versis hanc nostre celsitudinis paginam inspecturis ad perpetuam rei memoriam. dum graciarum privilegiorum libertatum largicionum ac beneficiorum a retroactis 15 dudum temporibus ecclesie Coloniensi divorum principum imperatorum regum Roma- norum nostrorum predecessorum munificenciis impensorum ac devotorum obsequiorum ab archiepiscopis Coloniensibus nonnullis predecessoribus nostris ac imperio et regno econtra utiliter exhibitorum pietate regia recordamur, attentis nichilominus venera- bilis Friderici archiepiscopi Coloniensis principis et consanguinei nostri carissimi in 20 nostra ad Romanum regnum exaltacione et corone2 ac unccionis regie assecucione Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 76 or. ch. lit. clausa c. sig., Auszug bei Wencker appar. 221. In diese Zeit fallen auch die beiden Schreiben, von denen Wencker's Excerpte 2, 505 b Mittheilung machen 1) Speir bericht, daß Meints den Röm. Kunig des Kaisers Son empfangen und ime gehuldet als einem Röm. Kunig, item die von Wormbße, und darnach sie die von Speir auch also, und hat er den dreien Städten ire Freiheit bestätiget, 2) der Stadt Botten Joh. von Mulnheim, Joh. von Wickersheim, Cuntz Bog und Joh. Kantzeler an ire Obere aus Franckfurd, daß sie der Kaiser hätt usgericht, daß sie von Franckfort nit ohne Geleit kommen mögen, und daßs die Städt dem nuwen Kunige umb und umb swerent; vgl. Wen- cker appar. 221. 1 Vgl. das frühere Versprechen K. Wenzel's vom 31. Mai 1376 bei nr. 12 nt. 1. 2. — Vgl. auch über das urkundliche Datum der Krönung Wenzel's zu Aachen p. 48 nt. 1; falsch ist der Margretentag [Juli 13] in der Augsb. Chr. v. 1368—1406 (1447) St.Chr. 4, 44. — Mitkrönung von Wenzel's Gemahlin Johanna von Baiern und Anwesende s. Pelzel Karl 2, 909 und Wenzel 1, 53; vgl. auch Mansi's Anm. in seiner Ausgabe des Raynald. ed. Lucae 1752. 26, 285. 2 Adolf erwählter Erzbischof von Mains beschei- nigt, daß seine genannten Bevollmächtigten eine Krone K. Karl's IV von den Bürgermeistern und dem Rathe zu Frankfurt unversehrt empfangen und an ihn ab- geliefert haben, 1377 Apr. 2 s. l. Dießs bezicht sich wol auf eine an die Stadt Frankfurt versetzte Krone, ungewiss ob vor oder nach der Krönung zu Aachen. Die Urkunde lautet also: Wir Adolff von gottes gna- den erwelte erczbischoff zu Mentze bischoff zu Spir bekennen an diesem offen briefe, daz der 25 edel unser lieber vetter Ruprecht grafe zu Nas- sauwe und der erber unser lieber heimelicher Hein- rich Beier [A schwerlich Reier, B deutlich Beigir] dumdechant zu Mentze von unsern wegen, uff diesen hutigen tag als data dieses briefes heldet, von den ersamen wisen luten burgirmeistern und deme rade zu Frankinfurd in irre rades stuben, darinne sie plegen iren rad zu besiczen, unsers gnedigen herren hern Karl Romischen keiser zu allen ziten merer des riches und konnig zu Be- heim eine cronen ungeletzet und unverseret em- phangen und uffgenomen han und uns dieselben cronen furbaz geantwertet. des zu urkunde ist unser ingesigel uff diesen brieff gedrucket. datum anno domini 1377 quinta feria post diem pasche [April 2]. Aus dem Frankfurter St.A. Imperatores 1, 57 or. ch. lit. aperta c. sig. in dorso impresso pene deterso; befindet sich auch ib. Kop.Buch Varia 1328—1403 f. 84a nr. 122 was nur an einer Stelle verglichen wurde; jenes bei uns A, dieses B; gedruckt bei Böhmer cod. dipl. 754 aus A; Reg. bei Lersner 2, a, 34. — Das Frankf. St. A. hat in den Stadt- rechnungsbb., zum J. 1377, die Angabe sabb. ipso die Ambrosii [Apr. 4] — item 6 alde groſle umb eine laden, da man unsers herren des keisers 50 cronen bischufe Adulffe inne entworte. 30 35 40 45
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 157 5 30 35 obsequio et labore exhibitis et impensis liberaliter hiis diebus: ad a ea, que ejusdem 1376 archiepiscopi devota et racionabilis supplicacio a nostra serenitate desiderat impetrare, si ipsorum predecessorum nostrorum vestigiis volumus inherere, arbitramur sibi nequaquam a nostra regali excellentia deneganda. [1] ad ipsius itaque archiepis- copi supplicacionemb et sue intuitu ecclesie vectigalia seu theolonea in suis opidis Andernaco Bunna Nussia et Berka1 olim per nostros predecessores super Reni alveo concessa et donata archiepiscopis pro tempore existentibus, et in quorum possessione plures ipsius archiepiscopi predecessores fuerunt et ipse archiepis- copus nunc est et ea tenet et possidet, eo salvo et excepto quod theoloneum Ander- 1o nacense ad opidum Lynsense2 et theoloneum Nussiense ad castrum Fridestrom 3 per dictum archiepiscopum noviter constructum et erectum vigore concesssionis auctori- tatis et indulgencie imperialis et regie juste et legittime sunt translata, eidem archi- episcopo suisque successoribus imperpetuum ex nostra certa sciencia auctoritate regia confirmamus. et de uberiori nostre munificencie gracia ad cautelam eadem vecti- 15 galia seu theolonea ab eodem archiepiscopo et suis successoribus et a sua ecclesia possidenda perpetuo et tenenda ipsi archiepiscopo et suis successoribus et ecclesie sue Coloniensi conferimus et donamus. et quod ipsa et eorum singulum seu aliquod vel aliqua ex eis communiter et divisim simul aut successive idem archiepiscopus et sui successores et quilibet c eorum, in eo valore in quo sunt et erunt in posterum, 20 ad alia loca inter predictum Andernacense et Reys 4 opida sita inclusive transferre et transponere, et aliquando ab eis locis, ad que translata seu posita fuerint ipsa vectigalia seu theolonea aut aliquod seu aliqua ex eis, ad pristina loca seu alia communiter et divisim simul et successive transferre et ponere possint libere, ubi- cumque aut quocienscumque voluerint ad ipsorum archiepiscopi et successorum 25 suorum et eorum cujuslibet beneplacitum, eidem archiepiscopo et suis imperpetuum successoribus sueque ecclesie libere et irrevocabiliter indulgemus. nullis eciam utrius- que sexus hominibus, cujuscunque status condicionis vel preeminencie extiterint, in hujusmodi vectigalibus seu theoloneis sic translatis seu locis ad que translata fuerint occasione mutacionis seu translacionis hujusmodi, necnon consuetudinis privilegii vel indulti ibidem vel inter loca talia theolonei non soluti quibusvis competentibus vel concessis immunitatibus libertatibus consuetudinibus vel indultis theolonea non sol- vendi seu quovis tytulo vel colore in parte vel in toto libere transeundi, d quinymmo de omnibus et singulis mercibus rebus atque bonis, ante vel ad hujusmodi loca et theolonea sic mutata vel translata deductis, integrum et in quantitate concessa sol- vatur theoloneum, nullo cujuscumque privilegio consuetudine vel indulto in contra- rium allegato vel servato quomodolibet suffragante. item promittimus, quod nos in usus nostros proprios seu imperii sive regni per nostros theolonearios non recipiemus vel pro nobis recipi faciemus; et, ne quisquam, cujuscumque dignitatis potestatis condicionis et status existat, regali nostra seu cujuscumque alterius auctoritate seu licencia inter predictos predictorum opidorum fines, preter ea vectigalia seu theolonea que nostrorum auctoritate predecessorum posita intra eosdem terminos jam apparent, nova vectigalia seu theolonea in rivis aut terris ponere aut exercere de cetero audeat de quibuscumque rebus bonis aut mercacionibus, penitus interdicimus; quinymmo Juli 6 40 45 a) or. ad ea, entweder zu verbessern ideo ea oder quoad ea, oder ad ist an sich in dem Sinne von quoad su ver- stehen. b) or. supplicacionum. c) or. cuilibet. d) hier fehlen offenbar einige Worte wis vectigalia sou theo- lonea hujusmodi non solvere seu in illis locis libere transire liceat. 1 Rheinberg zwischen Wesel und Ruhrort, aber links rom Rhein. 2 Auf dem rechten Rheinufer, Remagen und Sin- 50 zig gegenüber, Städtchen Linz. 3 Auf dem linken Rheinufer zwischen Köln und Neußs, jetzt Zons, Lacomblet Urk.B. 3, 985. 4 Auf dem rechten Ufer zwischen Wesel und Em- merich, jetzt Rees.
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 157 5 30 35 obsequio et labore exhibitis et impensis liberaliter hiis diebus: ad a ea, que ejusdem 1376 archiepiscopi devota et racionabilis supplicacio a nostra serenitate desiderat impetrare, si ipsorum predecessorum nostrorum vestigiis volumus inherere, arbitramur sibi nequaquam a nostra regali excellentia deneganda. [1] ad ipsius itaque archiepis- copi supplicacionemb et sue intuitu ecclesie vectigalia seu theolonea in suis opidis Andernaco Bunna Nussia et Berka1 olim per nostros predecessores super Reni alveo concessa et donata archiepiscopis pro tempore existentibus, et in quorum possessione plures ipsius archiepiscopi predecessores fuerunt et ipse archiepis- copus nunc est et ea tenet et possidet, eo salvo et excepto quod theoloneum Ander- 1o nacense ad opidum Lynsense2 et theoloneum Nussiense ad castrum Fridestrom 3 per dictum archiepiscopum noviter constructum et erectum vigore concesssionis auctori- tatis et indulgencie imperialis et regie juste et legittime sunt translata, eidem archi- episcopo suisque successoribus imperpetuum ex nostra certa sciencia auctoritate regia confirmamus. et de uberiori nostre munificencie gracia ad cautelam eadem vecti- 15 galia seu theolonea ab eodem archiepiscopo et suis successoribus et a sua ecclesia possidenda perpetuo et tenenda ipsi archiepiscopo et suis successoribus et ecclesie sue Coloniensi conferimus et donamus. et quod ipsa et eorum singulum seu aliquod vel aliqua ex eis communiter et divisim simul aut successive idem archiepiscopus et sui successores et quilibet c eorum, in eo valore in quo sunt et erunt in posterum, 20 ad alia loca inter predictum Andernacense et Reys 4 opida sita inclusive transferre et transponere, et aliquando ab eis locis, ad que translata seu posita fuerint ipsa vectigalia seu theolonea aut aliquod seu aliqua ex eis, ad pristina loca seu alia communiter et divisim simul et successive transferre et ponere possint libere, ubi- cumque aut quocienscumque voluerint ad ipsorum archiepiscopi et successorum 25 suorum et eorum cujuslibet beneplacitum, eidem archiepiscopo et suis imperpetuum successoribus sueque ecclesie libere et irrevocabiliter indulgemus. nullis eciam utrius- que sexus hominibus, cujuscunque status condicionis vel preeminencie extiterint, in hujusmodi vectigalibus seu theoloneis sic translatis seu locis ad que translata fuerint occasione mutacionis seu translacionis hujusmodi, necnon consuetudinis privilegii vel indulti ibidem vel inter loca talia theolonei non soluti quibusvis competentibus vel concessis immunitatibus libertatibus consuetudinibus vel indultis theolonea non sol- vendi seu quovis tytulo vel colore in parte vel in toto libere transeundi, d quinymmo de omnibus et singulis mercibus rebus atque bonis, ante vel ad hujusmodi loca et theolonea sic mutata vel translata deductis, integrum et in quantitate concessa sol- vatur theoloneum, nullo cujuscumque privilegio consuetudine vel indulto in contra- rium allegato vel servato quomodolibet suffragante. item promittimus, quod nos in usus nostros proprios seu imperii sive regni per nostros theolonearios non recipiemus vel pro nobis recipi faciemus; et, ne quisquam, cujuscumque dignitatis potestatis condicionis et status existat, regali nostra seu cujuscumque alterius auctoritate seu licencia inter predictos predictorum opidorum fines, preter ea vectigalia seu theolonea que nostrorum auctoritate predecessorum posita intra eosdem terminos jam apparent, nova vectigalia seu theolonea in rivis aut terris ponere aut exercere de cetero audeat de quibuscumque rebus bonis aut mercacionibus, penitus interdicimus; quinymmo Juli 6 40 45 a) or. ad ea, entweder zu verbessern ideo ea oder quoad ea, oder ad ist an sich in dem Sinne von quoad su ver- stehen. b) or. supplicacionum. c) or. cuilibet. d) hier fehlen offenbar einige Worte wis vectigalia sou theo- lonea hujusmodi non solvere seu in illis locis libere transire liceat. 1 Rheinberg zwischen Wesel und Ruhrort, aber links rom Rhein. 2 Auf dem rechten Rheinufer, Remagen und Sin- 50 zig gegenüber, Städtchen Linz. 3 Auf dem linken Rheinufer zwischen Köln und Neußs, jetzt Zons, Lacomblet Urk.B. 3, 985. 4 Auf dem rechten Ufer zwischen Wesel und Em- merich, jetzt Rees.
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158 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 de nostra mera et libera voluntate et motu proprio promittimus, nos contra hoc Juli 6 quicquam per nos contrarium non facturos; nec cuicumque nostro subjecto super ponendis seu recipiendis novis vectigalibus seu theoloneis uno vel pluribus inter terminos opidorum predictorum jam dictos, nisi prout jam est dictum, auctoritatem potestatem licenciam seu connivenciam sub quocumque colore aliqualiter concedemus aut alias permittemus; ymmo contrarium presumentes prohibere et ipsi archiepiscopo et suis successoribus, si et dum quosquam contrarium presumentes ab hoc artare et prohibere voluerint, si super hoc ab ipsis archiepiscopo seu suorum successorum aliquo fuerimus requisiti, nostre potestatis regie adjutorium studebimus et debebimus adhibere? [2] item cum prefatus archiepiscopus et sui predecessores cudendi mone- 10 tam in civitate Coloniensi potestatem a sacro Romano imperio habuerint ab antiquo, ac intra ipsorum civitatum et diocesis ac territorii Coloniensis ecclesie terminosà preter archiepiscopos Colonienses pro tempore existentes nulli nisi forte paucissimi imperiali seu regali super hoc muniti privilegio monetam cudere non poterant nec debebant: universis et singulis, cujuscumque dignitatis status et con- 45 dicionis existant, auctoritate regia prohibemus, ne intra civitatem et diocesim Colo- niensem et Coloniensis ecclesie territoriorum terminos, nisi super hoc ab antiquo regali aut imperiali privilegio sint muniti, monetam aliquam cudere seu cudi facere audeant seu presumant; contrarium b facientes eo ipso banno regio decernimus sub- jacere, salvis penis, quibus imperiales leges et antique consuetudines laudabiles 20 monetarum falsarios puniendos decreverunt, taliter delinquentibus infligendis. ipsi etiam archiepiscopo suisque successoribus cudendi seu cudi faciendi monetam seu monetas unam vel plures similes vel diversas equales vel inequales sub quacumque figura et pondere figuris seu ponderibus de auro vel argento puro vel cum cupro commixtas, dum tamen legalem modum secundum valorem debitum alias non ex- 25 cedant, in quocumque loco seu locis suorum territoriorum simul et successive semel et pluries, quocies et quandocumque ipse et successores sui voluerint, auctoritate regia concedimus potestatem. [3] item ne ipsius archiepiscopi subditi, sive sit nobilis sive ministerialis aut castrensis seu cujuscumque condicionis alterius, nostra aut judicum“ curie nostre aut aliorum a nostra majestate regia delegatorum 30 litterarum aut mandatorum quorumcunque auctoritate in quibuscunque causis crimi- nalibus aut civilibus criminaliter aut civiliter movendis ad judicium seu duel- lum de cetero valeant evocari, et de ipsis ipsius archiepiscopi subditis con- querentibus teneantur aliqualiter respondere, et, si hujusmodi subditi taliter fuerint evocati, quod ad archiepiscopi Coloniensis pro tempore existentis examen absque 35 difficultate qualibet remittentur: prefatos subditos duximus consueta nostra clemencia privilegiandos et specialiter eximendos: nisi in eo dumtaxat casu, scilicet si con- querentes contra ipsius archiepiscopi subditos taliter evocatos proponant et doceant evidenter, ipsis conquerentibus prefatum archiepiscopum aut ejus pro tempore suc- cessorem, ut contra ipsos subditos taliter evocatos sibi justicia per ipsum archiepis- 40 copum seu ejus pro tempore successorem existentem fieret, loco tempore et modo debitis interpellatum facere justiciam denegasse; in quo casu ipsius archiepiscopi subditi taliter evocati coram nobis et nostre curie et aliis auctoritate nostra consti- tutis judicibus tenebuntur ipsi subditi ipsis conquerentibus respondere. [4] item quod idem archiepiscopus Coloniensis et sui successores pro ecclesia sua predicta sibi 45 comparare et conquirere possint quocunque tytulo legittimo castra opida municiones terras et dominia possessiones et bona cujuscumque condicionis existant absque nostra et successorum nostrorum requisicione, nostraque 5 a) Lacomblet liest terras; or, eher tenns, wol verschr. für abgekürztes terminos, wis es etwas weiter unten heift. b) hier ist wol ein vom Schreiber vergessenes autem oder vero zu ergänzen. c] or. judicium. 50
158 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 de nostra mera et libera voluntate et motu proprio promittimus, nos contra hoc Juli 6 quicquam per nos contrarium non facturos; nec cuicumque nostro subjecto super ponendis seu recipiendis novis vectigalibus seu theoloneis uno vel pluribus inter terminos opidorum predictorum jam dictos, nisi prout jam est dictum, auctoritatem potestatem licenciam seu connivenciam sub quocumque colore aliqualiter concedemus aut alias permittemus; ymmo contrarium presumentes prohibere et ipsi archiepiscopo et suis successoribus, si et dum quosquam contrarium presumentes ab hoc artare et prohibere voluerint, si super hoc ab ipsis archiepiscopo seu suorum successorum aliquo fuerimus requisiti, nostre potestatis regie adjutorium studebimus et debebimus adhibere? [2] item cum prefatus archiepiscopus et sui predecessores cudendi mone- 10 tam in civitate Coloniensi potestatem a sacro Romano imperio habuerint ab antiquo, ac intra ipsorum civitatum et diocesis ac territorii Coloniensis ecclesie terminosà preter archiepiscopos Colonienses pro tempore existentes nulli nisi forte paucissimi imperiali seu regali super hoc muniti privilegio monetam cudere non poterant nec debebant: universis et singulis, cujuscumque dignitatis status et con- 45 dicionis existant, auctoritate regia prohibemus, ne intra civitatem et diocesim Colo- niensem et Coloniensis ecclesie territoriorum terminos, nisi super hoc ab antiquo regali aut imperiali privilegio sint muniti, monetam aliquam cudere seu cudi facere audeant seu presumant; contrarium b facientes eo ipso banno regio decernimus sub- jacere, salvis penis, quibus imperiales leges et antique consuetudines laudabiles 20 monetarum falsarios puniendos decreverunt, taliter delinquentibus infligendis. ipsi etiam archiepiscopo suisque successoribus cudendi seu cudi faciendi monetam seu monetas unam vel plures similes vel diversas equales vel inequales sub quacumque figura et pondere figuris seu ponderibus de auro vel argento puro vel cum cupro commixtas, dum tamen legalem modum secundum valorem debitum alias non ex- 25 cedant, in quocumque loco seu locis suorum territoriorum simul et successive semel et pluries, quocies et quandocumque ipse et successores sui voluerint, auctoritate regia concedimus potestatem. [3] item ne ipsius archiepiscopi subditi, sive sit nobilis sive ministerialis aut castrensis seu cujuscumque condicionis alterius, nostra aut judicum“ curie nostre aut aliorum a nostra majestate regia delegatorum 30 litterarum aut mandatorum quorumcunque auctoritate in quibuscunque causis crimi- nalibus aut civilibus criminaliter aut civiliter movendis ad judicium seu duel- lum de cetero valeant evocari, et de ipsis ipsius archiepiscopi subditis con- querentibus teneantur aliqualiter respondere, et, si hujusmodi subditi taliter fuerint evocati, quod ad archiepiscopi Coloniensis pro tempore existentis examen absque 35 difficultate qualibet remittentur: prefatos subditos duximus consueta nostra clemencia privilegiandos et specialiter eximendos: nisi in eo dumtaxat casu, scilicet si con- querentes contra ipsius archiepiscopi subditos taliter evocatos proponant et doceant evidenter, ipsis conquerentibus prefatum archiepiscopum aut ejus pro tempore suc- cessorem, ut contra ipsos subditos taliter evocatos sibi justicia per ipsum archiepis- 40 copum seu ejus pro tempore successorem existentem fieret, loco tempore et modo debitis interpellatum facere justiciam denegasse; in quo casu ipsius archiepiscopi subditi taliter evocati coram nobis et nostre curie et aliis auctoritate nostra consti- tutis judicibus tenebuntur ipsi subditi ipsis conquerentibus respondere. [4] item quod idem archiepiscopus Coloniensis et sui successores pro ecclesia sua predicta sibi 45 comparare et conquirere possint quocunque tytulo legittimo castra opida municiones terras et dominia possessiones et bona cujuscumque condicionis existant absque nostra et successorum nostrorum requisicione, nostraque 5 a) Lacomblet liest terras; or, eher tenns, wol verschr. für abgekürztes terminos, wis es etwas weiter unten heift. b) hier ist wol ein vom Schreiber vergessenes autem oder vero zu ergänzen. c] or. judicium. 50
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 159 5 15 20 et eorundem successorum nostrorum licencia minime petita seu obtenta, non ob- 1376 stante si talia aut aliqua ex talibus comparatis et conquesitis a regno vel imperio feoda seu alias ab ipsis dependencia inmediate seu mediate moveantur (in quo tamen casu archiepiscopus qui pro tempore fuerit, dum bona hujusmodi sic comparata seu conquesita fuerint, nobis aut successori nostro pro tempore existenti ea que circa hoc acta fuerint intimare curabit, bona hujusmodi sic comparata seu conquisita a nobis seu successore nostro cum aliis bonis suis feodalibus ab imperio vel a regno dependentibus in feodum recepturus), auctoritate regia indulgemus. [5] item con- cessiones et donationes Judeorum, intra civitatem et diocesim Coloniensem 10 consistentium et qui in eadem civitate et diocesi moram trahent de cetero, a non- nullis nostris predecessoribus ipsius archiepiscopi predecessoribus et ecclesie Coloniensi factas et confirmatas, auctoritate eadem regali ex certa nostra scientia confirmamus. [6] item concessiones et donationes infeodationes et gratias quascunque, de opido Tremoniensi cum territorio suo et districtu et comitatu qui volgari- ter dicitur vrygrayschaff necnon Judeis et jurisdictione temporali juribus pertinentibus et attinentibus ac accessionibus dicti opidi universis necnon redditibus fructibus et proventibus et obvencionibus in eisdem opido territorio et districtu ad regnum et imperium pertinentibus, similiter de advocacia Assendensi1 cum omnibus juribus suis et de fructibus proventibus et utilitatibus ex predictis bonis proventuris, per predecessores nostros reges seu imperatores Romanorum archiepiscopis et ecclesie Coloniensi quomodolibet factas, ratas et gratas habentes, ipsas auctoritate regia approbamus ratificamus et confirmamus et de uberiori dono gracie presentibus innovamus. [7] preterea omnes et singulas gratias privi- legia concessiones donationes et libertates ac exempciones, archiepis- 25 copis et ecclesie Coloniensi ecclesiis monasteriis et ecclesiasticis personis necnon vasallis et subditis ecclesie Coloniensis a regibus vel imperatoribus Romanorum nostris predecessoribus qualitercumque et sub quacumque forma verborum concessa donata vel indulta concessas donatas vel indultas, approbamus innovamus et ex certa nostra scientia confirmamus, ipsamque ecclesiam Coloniensem so ecclesias et monasteria ac ecclesiasticas et seculares personas sibi subjectas et sub- jecta necnon opida castra et villas atque territoria loca et districtus vasallos et sub- ditos dicte ecclesie in quibuscunque concessionibus et graciis privilegiis et libertatibus eis quomodolibet concessis vel indultis necnon in statutis et bonis consuetudinibus suis per ipsos et apud ipsos hactenus habitis et observatis manutenebimus et con- 35 servabimus et efficiemus inviolabiliter observari. et ad hec omnia et singula obser- vanda integre voluntate libera et motu proprio nos presentibus obligamus. presen- cium sub regie majestatis nostre sigillo testimonio litterarum, datum Aquisgrani anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, die sexta mensis julii, regno- rum nostrorum anno Boemie quartodecimo, Romanorum vero primo. De mandato domini .. regis Nicolaus Camericensis prepositus.2 Juli 6 1376 Julí 6 40 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1 Essen, Stadt zw. Bochum und Ruhrort, Reg.- Bez. Düsseldorf. 2 Niclas von Resymburg Probiste zu Kamerig 45 (Cameryk) Thumherre zu Meydeburg und zu Breslaw kaiserlicher Rath, in Karl’s IV Urkunde vom 30. Okt. 1377 bei Sudendorf Urk.B. 5, 127 nr. 116, und 1378 Juli 15 ib. 182 nr. 140.
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 159 5 15 20 et eorundem successorum nostrorum licencia minime petita seu obtenta, non ob- 1376 stante si talia aut aliqua ex talibus comparatis et conquesitis a regno vel imperio feoda seu alias ab ipsis dependencia inmediate seu mediate moveantur (in quo tamen casu archiepiscopus qui pro tempore fuerit, dum bona hujusmodi sic comparata seu conquesita fuerint, nobis aut successori nostro pro tempore existenti ea que circa hoc acta fuerint intimare curabit, bona hujusmodi sic comparata seu conquisita a nobis seu successore nostro cum aliis bonis suis feodalibus ab imperio vel a regno dependentibus in feodum recepturus), auctoritate regia indulgemus. [5] item con- cessiones et donationes Judeorum, intra civitatem et diocesim Coloniensem 10 consistentium et qui in eadem civitate et diocesi moram trahent de cetero, a non- nullis nostris predecessoribus ipsius archiepiscopi predecessoribus et ecclesie Coloniensi factas et confirmatas, auctoritate eadem regali ex certa nostra scientia confirmamus. [6] item concessiones et donationes infeodationes et gratias quascunque, de opido Tremoniensi cum territorio suo et districtu et comitatu qui volgari- ter dicitur vrygrayschaff necnon Judeis et jurisdictione temporali juribus pertinentibus et attinentibus ac accessionibus dicti opidi universis necnon redditibus fructibus et proventibus et obvencionibus in eisdem opido territorio et districtu ad regnum et imperium pertinentibus, similiter de advocacia Assendensi1 cum omnibus juribus suis et de fructibus proventibus et utilitatibus ex predictis bonis proventuris, per predecessores nostros reges seu imperatores Romanorum archiepiscopis et ecclesie Coloniensi quomodolibet factas, ratas et gratas habentes, ipsas auctoritate regia approbamus ratificamus et confirmamus et de uberiori dono gracie presentibus innovamus. [7] preterea omnes et singulas gratias privi- legia concessiones donationes et libertates ac exempciones, archiepis- 25 copis et ecclesie Coloniensi ecclesiis monasteriis et ecclesiasticis personis necnon vasallis et subditis ecclesie Coloniensis a regibus vel imperatoribus Romanorum nostris predecessoribus qualitercumque et sub quacumque forma verborum concessa donata vel indulta concessas donatas vel indultas, approbamus innovamus et ex certa nostra scientia confirmamus, ipsamque ecclesiam Coloniensem so ecclesias et monasteria ac ecclesiasticas et seculares personas sibi subjectas et sub- jecta necnon opida castra et villas atque territoria loca et districtus vasallos et sub- ditos dicte ecclesie in quibuscunque concessionibus et graciis privilegiis et libertatibus eis quomodolibet concessis vel indultis necnon in statutis et bonis consuetudinibus suis per ipsos et apud ipsos hactenus habitis et observatis manutenebimus et con- 35 servabimus et efficiemus inviolabiliter observari. et ad hec omnia et singula obser- vanda integre voluntate libera et motu proprio nos presentibus obligamus. presen- cium sub regie majestatis nostre sigillo testimonio litterarum, datum Aquisgrani anno domini millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, die sexta mensis julii, regno- rum nostrorum anno Boemie quartodecimo, Romanorum vero primo. De mandato domini .. regis Nicolaus Camericensis prepositus.2 Juli 6 1376 Julí 6 40 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1 Essen, Stadt zw. Bochum und Ruhrort, Reg.- Bez. Düsseldorf. 2 Niclas von Resymburg Probiste zu Kamerig 45 (Cameryk) Thumherre zu Meydeburg und zu Breslaw kaiserlicher Rath, in Karl’s IV Urkunde vom 30. Okt. 1377 bei Sudendorf Urk.B. 5, 127 nr. 116, und 1378 Juli 15 ib. 182 nr. 140.
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160 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 96. K. Karl IV gesteht dem Dorf Rense gegen bleibende Instandhaltung des Königs- Juli 9 stuhls eine gewisse Zollfreiheit zu, Einschaltung in der zu Frankfurt 1398 Jan. 1 resp. 1398 von König Wenzel gegebenen Bestätigung. 1376 Juli 9 Aachen. Jan. 1 D aus Düsseld. Prov. Arch. Urk. Kurköln Supplem. 63 or. mb. c. sig. pend. defic., ohne Alinea. O coll. Olenschlager Neue Erl. Urk.B. 157 f. nr. 61 aus der abschrift. G coll. Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 794 f. nr. 554, wol auch nur aus D, da er keine Unterschrift gibt und die Schreibung ziemlich stimmt, auch in der Anm. gleich die Wenzel'sche Bestätigung angeführt und Worte daraus mitgetheilt werden die ebenfalls in der Schreibung fast ganz stimmen; ein Stück der Urk. Karl's ist auch citiert 3, 70. Urkunde Karl's IV 10 1376 Juli 9 Wir Wenczlaw van gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: daz vur uns komen sein die insezzen burger und inwoner des dorffs zu Rense unserre und des reichs lieben getrewen, und baten uns demuticlichen, daz wir yn eynen brieff, den sie haben van dem 15 allerdurchluchtigsten fursten unserm lieben herren und vater seliger gedechtnusse etwenn Romischem keyser, gnedeclichen geruhten zu confirmieren, der van worte zu worte also lautet: Wir Karl van gots gnaden 3 Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offentlichen mit diesem brieve allen 20 den die yn ansehen oder horen leisen: daz wir mit rate der kurfurstenb des richs mit den insezzen burgeren und inwonern des dorffes zu Rense1 unsern und des reichs lieben getrewen bestellet und geschaffet haben, daz sie in dem garten und an der stat, do die kurfursten umb eynen Romischen kunig zu nennen und zu welen ubereyn pflegen zu komen, als gewoenheit van alder her gewesen ist, eyn 25 gestuls“ machen und daz allewege bewaren und halden sullen ewiclichen, wann is sache wirdet, daz denne daruff die kurfursten umb eynen zukunftigen Romischen kunig zu nennen und zu welen ubereyn komen mogen. und haben auch mit rate derselben kurfursten denselben insessen burgern und inwonern des egenanten dorffes zu Rense die gnade getan und tun in die mit crafte dis brieves rechter wissen und 30 keyserlicher mechte, daz sie alle und yrre iglicher mit irre habe und gute tzwisschen demselben dorffe zu Rense und dem slosse2 Capellend uff dem lande, und mit namen als verre daz gerichte daselbst geet des erwirdigen ertzebisschofs zu Colne, ewiclichen czolfrey sein tzihen und varen sullen und keynen tzol dotzwisschen uff dem lande geiben noch dartzu verbunden sein sullen in dheine weis. und darumb 35 gebieten wir allen fursten geistlichen und werltlichen graven herren rittern knechten czolnern und czolschreybern, die daz anruret, die ytzunte sein oder in tzeiten werden, daz sie die egenanten unsern getrewen insessen burger und inwonern des dorffs zu Rense weder sulche unsere gnade tzu dheine tzolle, als vor geschrieben stehet, icht dringen oder van in oder yrre habe heyschen vordern oder nemen uff 40 demselben lande ‘ wider und fur in dheine weis, als sie unse und des reichs swere ungnade wollen vermeyden. mit urkunde dis brieves versigelt mit unserre key- serlichen majestat ingsigel, geben zu Ache nach Crists geburt dreitzenhundert jar a) O add. erwehlter, nach Beheim ein etc. b) O add. wol falsch und. c) O gestůl, DG gestuls. d) o Capplen, DG Capellen. e) O jetzt mit, DG ytzunt. f) O denselben landen, DG demselben lande. 1398 Jan. 1 45 1 Vgl. was Olenschlager N. Erl. 415 über den Kö- nigsstuhl zu Rense bemerkt und was daselbst mit Wenzel vorgenommen worden; so wie auch Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 794—796 nr. 554. 2 Trierischer Ort, unter Stolzenfels gelegen, Rense selbst war Kölnisch; vgl. hierzu Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. III, 69.
160 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 96. K. Karl IV gesteht dem Dorf Rense gegen bleibende Instandhaltung des Königs- Juli 9 stuhls eine gewisse Zollfreiheit zu, Einschaltung in der zu Frankfurt 1398 Jan. 1 resp. 1398 von König Wenzel gegebenen Bestätigung. 1376 Juli 9 Aachen. Jan. 1 D aus Düsseld. Prov. Arch. Urk. Kurköln Supplem. 63 or. mb. c. sig. pend. defic., ohne Alinea. O coll. Olenschlager Neue Erl. Urk.B. 157 f. nr. 61 aus der abschrift. G coll. Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 794 f. nr. 554, wol auch nur aus D, da er keine Unterschrift gibt und die Schreibung ziemlich stimmt, auch in der Anm. gleich die Wenzel'sche Bestätigung angeführt und Worte daraus mitgetheilt werden die ebenfalls in der Schreibung fast ganz stimmen; ein Stück der Urk. Karl's ist auch citiert 3, 70. Urkunde Karl's IV 10 1376 Juli 9 Wir Wenczlaw van gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: daz vur uns komen sein die insezzen burger und inwoner des dorffs zu Rense unserre und des reichs lieben getrewen, und baten uns demuticlichen, daz wir yn eynen brieff, den sie haben van dem 15 allerdurchluchtigsten fursten unserm lieben herren und vater seliger gedechtnusse etwenn Romischem keyser, gnedeclichen geruhten zu confirmieren, der van worte zu worte also lautet: Wir Karl van gots gnaden 3 Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offentlichen mit diesem brieve allen 20 den die yn ansehen oder horen leisen: daz wir mit rate der kurfurstenb des richs mit den insezzen burgeren und inwonern des dorffes zu Rense1 unsern und des reichs lieben getrewen bestellet und geschaffet haben, daz sie in dem garten und an der stat, do die kurfursten umb eynen Romischen kunig zu nennen und zu welen ubereyn pflegen zu komen, als gewoenheit van alder her gewesen ist, eyn 25 gestuls“ machen und daz allewege bewaren und halden sullen ewiclichen, wann is sache wirdet, daz denne daruff die kurfursten umb eynen zukunftigen Romischen kunig zu nennen und zu welen ubereyn komen mogen. und haben auch mit rate derselben kurfursten denselben insessen burgern und inwonern des egenanten dorffes zu Rense die gnade getan und tun in die mit crafte dis brieves rechter wissen und 30 keyserlicher mechte, daz sie alle und yrre iglicher mit irre habe und gute tzwisschen demselben dorffe zu Rense und dem slosse2 Capellend uff dem lande, und mit namen als verre daz gerichte daselbst geet des erwirdigen ertzebisschofs zu Colne, ewiclichen czolfrey sein tzihen und varen sullen und keynen tzol dotzwisschen uff dem lande geiben noch dartzu verbunden sein sullen in dheine weis. und darumb 35 gebieten wir allen fursten geistlichen und werltlichen graven herren rittern knechten czolnern und czolschreybern, die daz anruret, die ytzunte sein oder in tzeiten werden, daz sie die egenanten unsern getrewen insessen burger und inwonern des dorffs zu Rense weder sulche unsere gnade tzu dheine tzolle, als vor geschrieben stehet, icht dringen oder van in oder yrre habe heyschen vordern oder nemen uff 40 demselben lande ‘ wider und fur in dheine weis, als sie unse und des reichs swere ungnade wollen vermeyden. mit urkunde dis brieves versigelt mit unserre key- serlichen majestat ingsigel, geben zu Ache nach Crists geburt dreitzenhundert jar a) O add. erwehlter, nach Beheim ein etc. b) O add. wol falsch und. c) O gestůl, DG gestuls. d) o Capplen, DG Capellen. e) O jetzt mit, DG ytzunt. f) O denselben landen, DG demselben lande. 1398 Jan. 1 45 1 Vgl. was Olenschlager N. Erl. 415 über den Kö- nigsstuhl zu Rense bemerkt und was daselbst mit Wenzel vorgenommen worden; so wie auch Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 794—796 nr. 554. 2 Trierischer Ort, unter Stolzenfels gelegen, Rense selbst war Kölnisch; vgl. hierzu Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. III, 69.
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 161 10 15 20 25 30 darnach in dem sess und sibenczigstem jare an dem nehesten mitwochen vur a sente Margareten taghe unser reiche in dem dreyssigstem und des keysertums in dem czweyundtzwentzigstem jare. Des haben wir angesehen yre redeliche bete und stete dienste, die sie uns und 5 dem reiche offte getan haben und noch tun sullen und mogen in kunftigen tzeiten; und haben darumb den egenanten inwonern burgeren und insessen des dorffes zu Rense, besunder auch darumb daz sie und yre nachkomen daz steynen gestuels, als daz ytzo in urber und behoyff des heiligen reichs gebuwet und begriffen ist, vurbaz ewiclichen buwich haben und bewairen, die vurgenant gnate, von yren wynen haben und gute zolfrey und ungehindert bynnen den egenanten termynen zu vueren, van nuwes erlenet€ und geben, und ouch den vurgescrieben brieff in allen seinen meynungen punten artikeln und stucken vernewet confirmeret und bestetiget, vernewen confirmiren und bestetigen in den mit rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, wiewal daz in vurleden tzeiten yeman, in wat kunne staitz oder wirden er were, eynche privilegie brieve oder vrijheyde van den allerdurchluchtigsten fursten seliger gedechtnisse keysern oder kunigen unsern vurvairen off van unser kuniglicher majestait behalden haben mogen ob hernachmails behalden werden muchten, damit sie sich weder diese vurgenant gnade behelfen die brechen oder vernyeten und nederlegen wolten ; wilche sulche privilegie brieve oder vryheyde, in waz kunne worten oder formen die geschrieben geben oder erlennet weren, wie die geleigen weren, so verre und in wilchen punten oder artiklen die weder diese entgaenwordige unse gnate weren, wir van unser kunig- licher mechte abesetzen wederroiffen und wullen, daz die wieder diese unse gnate, die wir den burgeren van Rense getan vernuwet und confirmiret haben, nyet syn oder eynche macht haben sullen. und gebieten darumb allen fursten geistlichen und werentlichen graben herren freyen dyenstleuten ritteren und knechten steten lantrichteren czolnern czolschreibern und allen anderen unsern und des reichs lieben getrewen, daz sie die vurgenanten inwonere burgere und insessen des dorffes zu Rense an sulchen unsern gnaten nyt hinderen laissen, als lieb in sie unsere und des reichs swere ungnade zu vermeyden. mit urkunde ditz brieves der versiegelt ist mit unserre kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfurt nach Cristes geburt dreytzenhundert jare und darnoch in dem acht und neuntzigistem jaren an des newen jares tage unserr reiche des Behemischen in dem funf und dreissigistem und des Romischem in dem czwey und tzweintzigistem jairen. Per dominum Wenczeslaum patriarcham Anthiocenum cancellarium Wlachnico de Weytemule. [in verso] R. Petrus de Wischow. 1398 1376 Juli 9 resp. 1398 Jan. 1 Jan. 1 35 97. Huldigungs-Urkunde Aachen’s 1 für K. Wenzel nach dessen Krönung. 1376 Juli 10 1376 Aachen. Juli 10 40 coll. Münch. R.A. Reichsstadt Nürnberg Nachträge 6/1 XII f. 11 Pergament-Vidimus c. sig. pend., von Abt Vivian zu St. Egidien zu Nürnberg besigelt auf Bitte der Nürnb. Bürger Sa. n. Jac. [Juli 26] 1376 mit glchz. Bemerkung auf der Rückseite als die stat zu Ache gehuldet haben (coll. mit Frankf. Huldigung v. 11. Juni). Wir richter scheppfen burgermeister rate und ander burgere des kunigclichen stuls von Auch — allen lewten d. d. brief sullen s. o. h. 1. [und so fort wie in der 45 a) O nach, DG vur, letzteres o. Zw. richtig; Pelzel Karl 2, 911 berechnet 16. Juli nach Lesart O. b) O add. bedeu- tungslos etc. c) D erlenet. 1 Wir theilen hiernach die Nürnberger Huldigungs- Urkunde mit, da sie, zwar im wesentlichen überein- Deutsche Reichstags-Akten. 1. stimmend mit der Frankfurter und Achener, doch die einzige scheint welche im Original erhalten blieb. Die 21
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 161 10 15 20 25 30 darnach in dem sess und sibenczigstem jare an dem nehesten mitwochen vur a sente Margareten taghe unser reiche in dem dreyssigstem und des keysertums in dem czweyundtzwentzigstem jare. Des haben wir angesehen yre redeliche bete und stete dienste, die sie uns und 5 dem reiche offte getan haben und noch tun sullen und mogen in kunftigen tzeiten; und haben darumb den egenanten inwonern burgeren und insessen des dorffes zu Rense, besunder auch darumb daz sie und yre nachkomen daz steynen gestuels, als daz ytzo in urber und behoyff des heiligen reichs gebuwet und begriffen ist, vurbaz ewiclichen buwich haben und bewairen, die vurgenant gnate, von yren wynen haben und gute zolfrey und ungehindert bynnen den egenanten termynen zu vueren, van nuwes erlenet€ und geben, und ouch den vurgescrieben brieff in allen seinen meynungen punten artikeln und stucken vernewet confirmeret und bestetiget, vernewen confirmiren und bestetigen in den mit rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, wiewal daz in vurleden tzeiten yeman, in wat kunne staitz oder wirden er were, eynche privilegie brieve oder vrijheyde van den allerdurchluchtigsten fursten seliger gedechtnisse keysern oder kunigen unsern vurvairen off van unser kuniglicher majestait behalden haben mogen ob hernachmails behalden werden muchten, damit sie sich weder diese vurgenant gnade behelfen die brechen oder vernyeten und nederlegen wolten ; wilche sulche privilegie brieve oder vryheyde, in waz kunne worten oder formen die geschrieben geben oder erlennet weren, wie die geleigen weren, so verre und in wilchen punten oder artiklen die weder diese entgaenwordige unse gnate weren, wir van unser kunig- licher mechte abesetzen wederroiffen und wullen, daz die wieder diese unse gnate, die wir den burgeren van Rense getan vernuwet und confirmiret haben, nyet syn oder eynche macht haben sullen. und gebieten darumb allen fursten geistlichen und werentlichen graben herren freyen dyenstleuten ritteren und knechten steten lantrichteren czolnern czolschreibern und allen anderen unsern und des reichs lieben getrewen, daz sie die vurgenanten inwonere burgere und insessen des dorffes zu Rense an sulchen unsern gnaten nyt hinderen laissen, als lieb in sie unsere und des reichs swere ungnade zu vermeyden. mit urkunde ditz brieves der versiegelt ist mit unserre kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfurt nach Cristes geburt dreytzenhundert jare und darnoch in dem acht und neuntzigistem jaren an des newen jares tage unserr reiche des Behemischen in dem funf und dreissigistem und des Romischem in dem czwey und tzweintzigistem jairen. Per dominum Wenczeslaum patriarcham Anthiocenum cancellarium Wlachnico de Weytemule. [in verso] R. Petrus de Wischow. 1398 1376 Juli 9 resp. 1398 Jan. 1 Jan. 1 35 97. Huldigungs-Urkunde Aachen’s 1 für K. Wenzel nach dessen Krönung. 1376 Juli 10 1376 Aachen. Juli 10 40 coll. Münch. R.A. Reichsstadt Nürnberg Nachträge 6/1 XII f. 11 Pergament-Vidimus c. sig. pend., von Abt Vivian zu St. Egidien zu Nürnberg besigelt auf Bitte der Nürnb. Bürger Sa. n. Jac. [Juli 26] 1376 mit glchz. Bemerkung auf der Rückseite als die stat zu Ache gehuldet haben (coll. mit Frankf. Huldigung v. 11. Juni). Wir richter scheppfen burgermeister rate und ander burgere des kunigclichen stuls von Auch — allen lewten d. d. brief sullen s. o. h. 1. [und so fort wie in der 45 a) O nach, DG vur, letzteres o. Zw. richtig; Pelzel Karl 2, 911 berechnet 16. Juli nach Lesart O. b) O add. bedeu- tungslos etc. c) D erlenet. 1 Wir theilen hiernach die Nürnberger Huldigungs- Urkunde mit, da sie, zwar im wesentlichen überein- Deutsche Reichstags-Akten. 1. stimmend mit der Frankfurter und Achener, doch die einzige scheint welche im Original erhalten blieb. Die 21
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162 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 Huldigungs-Urkunde von Frankfurt, nur daß es st. aller kürfursten heißt alle der kurf., Juli 10 daß bei den Worten mit guten trewen das Wort guten fehlt, daß st. gekoren einfach gesetzt ist gecrontem, behûte st. wende, und am Schluss bei den Worten der geben ist zů fortgefahren wird] Auch nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und darnach in dem sechsundsibintzigistem jare dez nehsten donerstages vor sant Margreten tag. 5 1376 98. K. Karl IV an Herzog Wenzel von Luxemburg, befiehlt ihm die Privilegien des Juli 14 Abts von Stablo und Malmedy, da dieser bei der Krönung K. Wenzel's seine Ver- pflichtungen vollkommen erfüllt hat, zu beobachten und denselben gegen Behinderung in seiner Steuerumlage zu schützen. 1376 Juli 14 Aachen.1 Aus Düsseld. Prov.Arch. Urkk. des Archivs der Abtei Stablo-Malmedy 102 or. mb. c. sig. 10 pend. fracto. Martène ampliss. coll. 2, 135 f., wol aus d. Orig., da es zur Unterschrift heißt sic signatum et subscriptum super plicam inferiorem. — (Georgisch. Reg. 2, 724 aus Martène.) Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augu- stus et Boemie rex illustri Wenczeslao Luczemburgensi Brabancie et Lympurgie 15 duci fratri et principi suo carissimo graciam suam et omne bonum. quia privilegia abbatis monasteriorum Stabulensis et Malmondariensis ordinis sancti Benedicti Colo- niensis et Leodiensis diocesum alias auctoritate imperiali confirmasse ac de novo von der Frankfurter Huldigung abweichenden wenigen Jacobs tag [Juli 28] nach Cristus geburt drew- zehenhundert jar und in dem sechsundsibenczigi- 20 Stellen sind in unserem Abdruck der beiden Urkunden stem jare. Aus Wien H. H. St. Archiv Bohem. nr. 1010 zur leichteren Vergleichung zwischen die Zeichen] und or. mb., das an Perg. Streif befestigte Sigel verloren Il gebracht. Wir .. die burgermeister schôppfen rate und burger gemainiclichen der stat zu Nû- gegangen, R. in verso, und von glchz. Hand civitas Nurenbergensis super recognicione Wenceslai regis remberg tun kunt allen die disen brief sehend Romanorum; B coll. Nürnb. Arch. Konserv. cod. 674 odir horen lesen: daz wir von geheisse dez aller- (außen 249) f. 63 mit der Ueberschrift die huldüng durchleuchtigsten fürsten und herren hern Karls Romischen keysers zu allen zeiten merer des reichs kûnig Wentzlawes. die huldung die wir getan haben kûnig Wentzlaw dem Römischen kûnig; und kûnigs zu Beheim unsers lieben genedigen Will diss. p. 12, und St. Chr. 1, 130 f. aus B. In herren und] von geheisse und gebots wegen I al- B folgt f. 63b noch darauf der auch in St. Chr. 1, ler kûrfursten dez heiligen reichs mit guten 131 daraus abgedruckte Huldigungs-Eid: Daz ist der trewen gelobt haben und leiplichen zû den hei- eide.Il Wir hulden und sweren hern Wentzlawe ligen gesworn dem allerdurchleuchtigsten fürsten und herren hern Wentzla] gekorn und gekron- Rômischem künig kûnftigem keiser und künig zů tem] Römischen künig und künig zu Beheim, in Beheim nach dez briefs lawt und sag der ietzünt fur einen Rômischen kûnig zu[ halten und zu gelesen ist. und daz wir daz getrewlichen halten wollen on geverde, also bit uns got zu helfen und haben ] alle ] sein und unser lebtag. und wann alle heiligen. Dieser Eid steht auch bei Will diss. der obgenante unser herre.. der keyser von todes wegen abgeet, daz got lange wende, odir p. 12, fehlerhaft wie auch die Huldigungs-Urkunde. daz er daz reiche vffgebe, so sullen und wollen An demselben 28. Juli bestätigte K. Wenzel der St. wir in guten trewen dem obgenantem unserm her- Nürnberg alle Privilegien, rgl. St. Chr. 1, 130; die ren kûnig Wentzlaw gehorsam und gepunden sein Urk. im R.A. zu München. Zu bemerken ist, daßt und gewarten alle] sein und unser li lebtag als am 5. Febr. 1360 (Mi. n. Lichtmess) Windsheim sich einem Rômischen kûnig zukûnftigem keyser und mit Nürnberg verbunden hatte, daß sie künftigen Kai- als unserm rehten herren on alle argelist und on sern und Königen miteinander huldigen wollen, des- geverde. wir sullen und wollen auch in dez ege- gleichen Weizzenburch unter demselben Datum, nach 45 nanten unsers herren dez keysers huldůng und dem Nürnb. Repert. des R.A. zu München. 1 Am gleichen Tag verleiht er dem Abte die Re- trewen nû und hernach sein und beleiben on allez geverde, als lang er gelebt odir biz er daz reiche galien, Georgisch Reg. 2, 724 aus Martène ampliss. uffgibt. und dez zů vester stetikeyt haben wir coll. 2, 136 f. In Betreff der Datierung aus Achen, unser stat insigel fur uns und unser nachkomen welche unter diesem Tag unmöglich richtig sein kann, 50 rgl. die Achener Stadtrechnung Anm. über die Be- an disen brief gehangen, der geben ist zu Nûrem- berg an dem [B add. nehsten] montag nach sant stätigung des Stadt-Privilegs. 25 30 35 40
162 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 Huldigungs-Urkunde von Frankfurt, nur daß es st. aller kürfursten heißt alle der kurf., Juli 10 daß bei den Worten mit guten trewen das Wort guten fehlt, daß st. gekoren einfach gesetzt ist gecrontem, behûte st. wende, und am Schluss bei den Worten der geben ist zů fortgefahren wird] Auch nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und darnach in dem sechsundsibintzigistem jare dez nehsten donerstages vor sant Margreten tag. 5 1376 98. K. Karl IV an Herzog Wenzel von Luxemburg, befiehlt ihm die Privilegien des Juli 14 Abts von Stablo und Malmedy, da dieser bei der Krönung K. Wenzel's seine Ver- pflichtungen vollkommen erfüllt hat, zu beobachten und denselben gegen Behinderung in seiner Steuerumlage zu schützen. 1376 Juli 14 Aachen.1 Aus Düsseld. Prov.Arch. Urkk. des Archivs der Abtei Stablo-Malmedy 102 or. mb. c. sig. 10 pend. fracto. Martène ampliss. coll. 2, 135 f., wol aus d. Orig., da es zur Unterschrift heißt sic signatum et subscriptum super plicam inferiorem. — (Georgisch. Reg. 2, 724 aus Martène.) Karolus quartus divina favente clemencia Romanorum imperator semper augu- stus et Boemie rex illustri Wenczeslao Luczemburgensi Brabancie et Lympurgie 15 duci fratri et principi suo carissimo graciam suam et omne bonum. quia privilegia abbatis monasteriorum Stabulensis et Malmondariensis ordinis sancti Benedicti Colo- niensis et Leodiensis diocesum alias auctoritate imperiali confirmasse ac de novo von der Frankfurter Huldigung abweichenden wenigen Jacobs tag [Juli 28] nach Cristus geburt drew- zehenhundert jar und in dem sechsundsibenczigi- 20 Stellen sind in unserem Abdruck der beiden Urkunden stem jare. Aus Wien H. H. St. Archiv Bohem. nr. 1010 zur leichteren Vergleichung zwischen die Zeichen] und or. mb., das an Perg. Streif befestigte Sigel verloren Il gebracht. Wir .. die burgermeister schôppfen rate und burger gemainiclichen der stat zu Nû- gegangen, R. in verso, und von glchz. Hand civitas Nurenbergensis super recognicione Wenceslai regis remberg tun kunt allen die disen brief sehend Romanorum; B coll. Nürnb. Arch. Konserv. cod. 674 odir horen lesen: daz wir von geheisse dez aller- (außen 249) f. 63 mit der Ueberschrift die huldüng durchleuchtigsten fürsten und herren hern Karls Romischen keysers zu allen zeiten merer des reichs kûnig Wentzlawes. die huldung die wir getan haben kûnig Wentzlaw dem Römischen kûnig; und kûnigs zu Beheim unsers lieben genedigen Will diss. p. 12, und St. Chr. 1, 130 f. aus B. In herren und] von geheisse und gebots wegen I al- B folgt f. 63b noch darauf der auch in St. Chr. 1, ler kûrfursten dez heiligen reichs mit guten 131 daraus abgedruckte Huldigungs-Eid: Daz ist der trewen gelobt haben und leiplichen zû den hei- eide.Il Wir hulden und sweren hern Wentzlawe ligen gesworn dem allerdurchleuchtigsten fürsten und herren hern Wentzla] gekorn und gekron- Rômischem künig kûnftigem keiser und künig zů tem] Römischen künig und künig zu Beheim, in Beheim nach dez briefs lawt und sag der ietzünt fur einen Rômischen kûnig zu[ halten und zu gelesen ist. und daz wir daz getrewlichen halten wollen on geverde, also bit uns got zu helfen und haben ] alle ] sein und unser lebtag. und wann alle heiligen. Dieser Eid steht auch bei Will diss. der obgenante unser herre.. der keyser von todes wegen abgeet, daz got lange wende, odir p. 12, fehlerhaft wie auch die Huldigungs-Urkunde. daz er daz reiche vffgebe, so sullen und wollen An demselben 28. Juli bestätigte K. Wenzel der St. wir in guten trewen dem obgenantem unserm her- Nürnberg alle Privilegien, rgl. St. Chr. 1, 130; die ren kûnig Wentzlaw gehorsam und gepunden sein Urk. im R.A. zu München. Zu bemerken ist, daßt und gewarten alle] sein und unser li lebtag als am 5. Febr. 1360 (Mi. n. Lichtmess) Windsheim sich einem Rômischen kûnig zukûnftigem keyser und mit Nürnberg verbunden hatte, daß sie künftigen Kai- als unserm rehten herren on alle argelist und on sern und Königen miteinander huldigen wollen, des- geverde. wir sullen und wollen auch in dez ege- gleichen Weizzenburch unter demselben Datum, nach 45 nanten unsers herren dez keysers huldůng und dem Nürnb. Repert. des R.A. zu München. 1 Am gleichen Tag verleiht er dem Abte die Re- trewen nû und hernach sein und beleiben on allez geverde, als lang er gelebt odir biz er daz reiche galien, Georgisch Reg. 2, 724 aus Martène ampliss. uffgibt. und dez zů vester stetikeyt haben wir coll. 2, 136 f. In Betreff der Datierung aus Achen, unser stat insigel fur uns und unser nachkomen welche unter diesem Tag unmöglich richtig sein kann, 50 rgl. die Achener Stadtrechnung Anm. über die Be- an disen brief gehangen, der geben ist zu Nûrem- berg an dem [B add. nehsten] montag nach sant stätigung des Stadt-Privilegs. 25 30 35 40
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 163 dinoscimur concessisse juxta literarum nostrarum imperialium desuper editarum conti- 1376 Juli 14 nenciam et tenorem, in quibus quidem privilegiis inter cetera expresse cavetur, quod, quandocunque abbates dictorum monasteriorum existentes pro tempore servicium, quod Romanorum imperatori et regi, dum ad regalem sedem Aquensem et ad terras ipsorum monasteriorum accedunt, prestare tenentur, juxta formam privilegiorum persolverint, quod extunc iidem abbates a quolibet eorum clerico matricem ecclesiam obtinente quinque solidos et a quolibet eorum villico similiter quinque solidos, a quolibet vero manso monasterii Stabulensis predicti duodecim denarios bone monete recipere debeant et habere; et quia venerabilis et religiosus Warnerus de Ockiers 10 dictorum monasteriorum abbas modernus princeps et devotus noster dilectus servi- cium prefatum racione accessus, quem a nuper pro serenissimo principe domino Wenczeslao Romanorum et Boemie rege filio nostro carissimo feliciter coronando ad regalem sedem Aquensem fecimus, nobis et eidem filio nostro ad plenum per- solvit, de quo eciam persoluto servicio dumtaxat eundem abbatem absolvimus pre- sentibus et quittamus: dileccionem tuam attendo studio requirimus et hortamur ac tibi firmiter precipiendo mandamus, quatenus dicta privilegia per nos ut predicitur confirmata et de novo concessa in omnibus suis clausulis sentenciis tenoribus arti- culis atque punctis prout scripta noscuntur tenere inviolabiliter et in nullo infringere debeas, eidem quoque abbati, ut in recepcione denariorum hujusmodi nullatenus impediatur, fideliter suffragari et assistere auxiliis oportunis, prout nostre majestatis graciam diligis conservare. nam abbatem predictum cum dictis suis monasteriis in suis juribus illesum servari cordialiter affectamus. presencium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Aquisgrani anno domini mille- simo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima 2 idus julii, regnorum 25 nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 5 15 20 1376 Juli 14 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 99. K. Karl IV an Rotenburg a. T., meldet Wahl und Krönung Wenzel's und fordert 1376 zur Huldigung auf.2 1376 Juli 27 Nürnberg. Juli 27 30 Aus Münch. R.A. X 20/5 Nürnb. Urkk. Kasten 80 Lade 6 nr. 79. or. mb. c. sig. pend. — (Reg. Boic. 9, 353.) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten und vorkunden den burgermeistern ratlewten und burgern gemeinlichen der stat zu Rotemburg uff der Tauffer unsern und des reichs lieben getrewen unsere gnade und allis gut. lieben getrewen. wanne die kurfursten des heiligen Romischen reichs alle mit einander in der stat zu Frankemfurt uff dem Moyen den allirdurchleuchtigisten fursten hern Wenczlaw kunig zu Beheim unsern lieben son zu Romischem kunige eymůticlichen gekoren haben, der auch dornach des achten tages nach Petri und Pauli in unser und des reichs stat zu Ache in 4o unser frawen munster doselbist zu Romischem kunige gekrônet ist mit sulicher 35 1376 Juli 6 a) or. quam, Martène quem. 45 1 Werner von Ockier, Ockiers, 1373—1393 Jan. 27. Abt von Stablo, s. Mooyer Onomast. 153; Ockieres, Martène l. c. 136. 2 Achnlich wie die Aufforderung an die Elsässi- schen Städte vom 28. Juni 1376. An dem auf obige Urkunde folgenden Tage Juli 28 (Mo. n. Jak.) be- stätigt Wenzel der St. Rotenburg alle ihre Rechte und Freiheiten, die sie von K. Karl seinem Vater und von dessen Vorfahren erworben hat, Reg. Boic. 9, 353.
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 163 dinoscimur concessisse juxta literarum nostrarum imperialium desuper editarum conti- 1376 Juli 14 nenciam et tenorem, in quibus quidem privilegiis inter cetera expresse cavetur, quod, quandocunque abbates dictorum monasteriorum existentes pro tempore servicium, quod Romanorum imperatori et regi, dum ad regalem sedem Aquensem et ad terras ipsorum monasteriorum accedunt, prestare tenentur, juxta formam privilegiorum persolverint, quod extunc iidem abbates a quolibet eorum clerico matricem ecclesiam obtinente quinque solidos et a quolibet eorum villico similiter quinque solidos, a quolibet vero manso monasterii Stabulensis predicti duodecim denarios bone monete recipere debeant et habere; et quia venerabilis et religiosus Warnerus de Ockiers 10 dictorum monasteriorum abbas modernus princeps et devotus noster dilectus servi- cium prefatum racione accessus, quem a nuper pro serenissimo principe domino Wenczeslao Romanorum et Boemie rege filio nostro carissimo feliciter coronando ad regalem sedem Aquensem fecimus, nobis et eidem filio nostro ad plenum per- solvit, de quo eciam persoluto servicio dumtaxat eundem abbatem absolvimus pre- sentibus et quittamus: dileccionem tuam attendo studio requirimus et hortamur ac tibi firmiter precipiendo mandamus, quatenus dicta privilegia per nos ut predicitur confirmata et de novo concessa in omnibus suis clausulis sentenciis tenoribus arti- culis atque punctis prout scripta noscuntur tenere inviolabiliter et in nullo infringere debeas, eidem quoque abbati, ut in recepcione denariorum hujusmodi nullatenus impediatur, fideliter suffragari et assistere auxiliis oportunis, prout nostre majestatis graciam diligis conservare. nam abbatem predictum cum dictis suis monasteriis in suis juribus illesum servari cordialiter affectamus. presencium sub imperialis nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Aquisgrani anno domini mille- simo trecentesimo septuagesimo sexto indiccione quartadecima 2 idus julii, regnorum 25 nostrorum anno tricesimo, imperii vero vicesimo secundo. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 5 15 20 1376 Juli 14 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 99. K. Karl IV an Rotenburg a. T., meldet Wahl und Krönung Wenzel's und fordert 1376 zur Huldigung auf.2 1376 Juli 27 Nürnberg. Juli 27 30 Aus Münch. R.A. X 20/5 Nürnb. Urkk. Kasten 80 Lade 6 nr. 79. or. mb. c. sig. pend. — (Reg. Boic. 9, 353.) Wir Karl von gotes gnaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten und vorkunden den burgermeistern ratlewten und burgern gemeinlichen der stat zu Rotemburg uff der Tauffer unsern und des reichs lieben getrewen unsere gnade und allis gut. lieben getrewen. wanne die kurfursten des heiligen Romischen reichs alle mit einander in der stat zu Frankemfurt uff dem Moyen den allirdurchleuchtigisten fursten hern Wenczlaw kunig zu Beheim unsern lieben son zu Romischem kunige eymůticlichen gekoren haben, der auch dornach des achten tages nach Petri und Pauli in unser und des reichs stat zu Ache in 4o unser frawen munster doselbist zu Romischem kunige gekrônet ist mit sulicher 35 1376 Juli 6 a) or. quam, Martène quem. 45 1 Werner von Ockier, Ockiers, 1373—1393 Jan. 27. Abt von Stablo, s. Mooyer Onomast. 153; Ockieres, Martène l. c. 136. 2 Achnlich wie die Aufforderung an die Elsässi- schen Städte vom 28. Juni 1376. An dem auf obige Urkunde folgenden Tage Juli 28 (Mo. n. Jak.) be- stätigt Wenzel der St. Rotenburg alle ihre Rechte und Freiheiten, die sie von K. Karl seinem Vater und von dessen Vorfahren erworben hat, Reg. Boic. 9, 353.
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164 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 schonheit und czierheit als das von alter herkomen ist; und wanne auch die burger- Julí 27 meister rate und burger gemeinlichen der stat zu Ache1 demselben unserm sone als einem Romischen kunige gesworen gehuldet und gelobet haben, das auch unser und des reichs stete Frankemfurt uff dem Moyen2 Nuremberg€ und ander stete getan haben und ym ubir suliche huldungen yre besigelten brieve gegeben haben, 5 als hernach von worte zu worte geschriben steet [folgt die Frankf. Huldigung v. (Mi. vor Viti und Modesti) 11. Juni]; und wann der egenante unser sone zu euch selber zu disem male nicht kumen mag: hat er empfolhen und gancze macht gegeben den edeln Borssen von Risemburg und Krafften von Honloch unsiren a lieben getrewen, das sie, oder wem sy das empfelhen, von seinen wegen und zu 10 seynen handen als eynes Romischen kuniges ewir eide gelubde und huldungen von euch nemen sullen, in aller der massen als die vorgenanten stete getan haben: gebieten und manen wir euch bi den trewen und eiden, damite yr uns und dem reiche verbunden seit, und wollen ernstlichen, das yr den vorgenanten, oder wem sy das empfelhen,b zu des egenanten unsers sones handen als eines Romischen 45 kunigs in sulicher massen sweren geloben und hulden sullet, als die von Ache von Frankemfurt von Nuremberg und ander stete getan haben, als lange uncz der egenante unser son zu euch oder ir selber zu ym komen mûget. auch sullet yr sulicher eide gelubde und huldungen ewer brieve geben den egenanten von Risem- burg und Krafften von Honloch, in der massen als die vorgenanten und ander stete 20 getan haben, wann der vorgenante unser son der Romisch kunig, so yr des an ym muten werdet, euch bestetigen sal alle ewir rechte freiheit und gute gewonheit, als yr die von alters herbracht habet. mit urkund dicz brieves versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists gepurte drei- czenhundert jare dornach in dem sechsundsibenczigisten jare des nehsten suntagis 25 nach sant Jacobs tage, unser reiche des Romischen in dem eynunddreissigisten des Behmischen in dem dreissigisten und des keisertums in dem czweyundezwenczigi- sten jaren. 1376 Juli 27 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini .. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 30 1376 100. Kosten der Stadt Aachen bei der Krönung K. Wenzel’s. 1376 [Mai 25 — Sept. 13].4 [Ma. 25 bis Sept. 13] Aus Aachen St. A. Stadtrechnung über die Ausgaben der 4 Finanzmonate 1376 Mai 25 — Sept. 13, gleichzeitige amtliche Aufzeichnung auf einer sehr langen Papier-Rolle, deren einzelne Stücke aneinander theils geklebt theils geheftet sind, nur auf Einer Seite beschrieben außser dem ersten Stücke; hier in einem für den in der Ueberschrift angegebenen Zweck verfertigten 35 Auszug mitgetheilt. J. Laurent Aachener Stadtrechnungen aus dem 14. Jh. etc. Aachen 1866 p. 240—262; vollstän- diger Abdruck der genannten Stadtrechnung aus derselben archivalischen Vorlage wie oben. In nomine domini amen. anno millesimo trecentesimo septuagesimo sexto erant magistri civiumc Aquensium Reynardus de Moirke et Jacobus Coellin in 40 a) or. unsirem oder unsiren mit abgekürztem Schlufibuchstaben, unvollst. korr. wahrsch, aus unserm. Kraft v. Hohen- lohe war urspr. in der Urk. nicht genannt und ist erst nachträglich in einer Rasur hineingesetst, wo wahrsch. noch ein Titel Borsens von Riesenburg gestanden hatte. So auch bei der zweiten Erwdhnung weiter unten. b) or. empfilhen, st. empfelhen, unvollständig korrigiert aus früherem empfilhet. c) civum. 1 Juli 6 und 10. 2 Juni 11. 3 Juli 28, s. die Anmerkung zu der Huldigung Aachens vom 10. Juli 1376. 4 Die Finanzmonate der Stadt Achen bestehen aus 45 je 4 Wochen, s. Laurent p. 9. Da die Bürgermeister am Urbani-Tag ihr Amt antraten, so wurde die Reihe der Finanzmonate von da an gezählt. Wir haben oben eine Ausgaben-Zusammenstellung von 1376 vor uns; der 1.
164 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 schonheit und czierheit als das von alter herkomen ist; und wanne auch die burger- Julí 27 meister rate und burger gemeinlichen der stat zu Ache1 demselben unserm sone als einem Romischen kunige gesworen gehuldet und gelobet haben, das auch unser und des reichs stete Frankemfurt uff dem Moyen2 Nuremberg€ und ander stete getan haben und ym ubir suliche huldungen yre besigelten brieve gegeben haben, 5 als hernach von worte zu worte geschriben steet [folgt die Frankf. Huldigung v. (Mi. vor Viti und Modesti) 11. Juni]; und wann der egenante unser sone zu euch selber zu disem male nicht kumen mag: hat er empfolhen und gancze macht gegeben den edeln Borssen von Risemburg und Krafften von Honloch unsiren a lieben getrewen, das sie, oder wem sy das empfelhen, von seinen wegen und zu 10 seynen handen als eynes Romischen kuniges ewir eide gelubde und huldungen von euch nemen sullen, in aller der massen als die vorgenanten stete getan haben: gebieten und manen wir euch bi den trewen und eiden, damite yr uns und dem reiche verbunden seit, und wollen ernstlichen, das yr den vorgenanten, oder wem sy das empfelhen,b zu des egenanten unsers sones handen als eines Romischen 45 kunigs in sulicher massen sweren geloben und hulden sullet, als die von Ache von Frankemfurt von Nuremberg und ander stete getan haben, als lange uncz der egenante unser son zu euch oder ir selber zu ym komen mûget. auch sullet yr sulicher eide gelubde und huldungen ewer brieve geben den egenanten von Risem- burg und Krafften von Honloch, in der massen als die vorgenanten und ander stete 20 getan haben, wann der vorgenante unser son der Romisch kunig, so yr des an ym muten werdet, euch bestetigen sal alle ewir rechte freiheit und gute gewonheit, als yr die von alters herbracht habet. mit urkund dicz brieves versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists gepurte drei- czenhundert jare dornach in dem sechsundsibenczigisten jare des nehsten suntagis 25 nach sant Jacobs tage, unser reiche des Romischen in dem eynunddreissigisten des Behmischen in dem dreissigisten und des keisertums in dem czweyundezwenczigi- sten jaren. 1376 Juli 27 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini .. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 30 1376 100. Kosten der Stadt Aachen bei der Krönung K. Wenzel’s. 1376 [Mai 25 — Sept. 13].4 [Ma. 25 bis Sept. 13] Aus Aachen St. A. Stadtrechnung über die Ausgaben der 4 Finanzmonate 1376 Mai 25 — Sept. 13, gleichzeitige amtliche Aufzeichnung auf einer sehr langen Papier-Rolle, deren einzelne Stücke aneinander theils geklebt theils geheftet sind, nur auf Einer Seite beschrieben außser dem ersten Stücke; hier in einem für den in der Ueberschrift angegebenen Zweck verfertigten 35 Auszug mitgetheilt. J. Laurent Aachener Stadtrechnungen aus dem 14. Jh. etc. Aachen 1866 p. 240—262; vollstän- diger Abdruck der genannten Stadtrechnung aus derselben archivalischen Vorlage wie oben. In nomine domini amen. anno millesimo trecentesimo septuagesimo sexto erant magistri civiumc Aquensium Reynardus de Moirke et Jacobus Coellin in 40 a) or. unsirem oder unsiren mit abgekürztem Schlufibuchstaben, unvollst. korr. wahrsch, aus unserm. Kraft v. Hohen- lohe war urspr. in der Urk. nicht genannt und ist erst nachträglich in einer Rasur hineingesetst, wo wahrsch. noch ein Titel Borsens von Riesenburg gestanden hatte. So auch bei der zweiten Erwdhnung weiter unten. b) or. empfilhen, st. empfelhen, unvollständig korrigiert aus früherem empfilhet. c) civum. 1 Juli 6 und 10. 2 Juni 11. 3 Juli 28, s. die Anmerkung zu der Huldigung Aachens vom 10. Juli 1376. 4 Die Finanzmonate der Stadt Achen bestehen aus 45 je 4 Wochen, s. Laurent p. 9. Da die Bürgermeister am Urbani-Tag ihr Amt antraten, so wurde die Reihe der Finanzmonate von da an gezählt. Wir haben oben eine Ausgaben-Zusammenstellung von 1376 vor uns; der 1.
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 165 platea sancti Jacobi. qui magistri civium dederunt? nomine civitatis ista que secuntur, ! H. Primus mensis.] 1376 . . . . t 5 [1. Reddita primi mensis. ud Primo domini nostri, videlicet Reynardus,? Johannes de Pünt, Heynricus de Juni 21] Tilia, Goedefridus Coellin, et Godefridus de ^ Eychorn,? equitaverunt Bacherachen 4 ad dominum imperatorem et regem, qui exposuerunt et expendiderunt centum et quinquaginte quatuor florenos, qui valent 500 mk. et 39 mk., de quibus navigatores 10 20 25 30 35 45 de^ navibus equis et aliis eorum preparimentis habuerunt 99 mk. Item nuncio uno de Bacherachen Aquis 5 mk. coloniensis pagamenti. — $ Item Leonardus missus fuit versus dominos nostros existentes coram imperatore, venit Bunne, habuit 3!|/, mk. — Item magistro Petro horarum? pro lapide, faciendo ymaginem regis, et pro vectura 5!|, mk.;? pietori 20 mk., lapicede 10 mk. a) dederunnt. b) bis. c) hier steht am Rand mit kleinerer Schrift und mit einem Zeichen (das ohne Zweifel das Paragraph-Zeichen isl, wie man bei der 2. Reise sieht) die Zahl 21, mit de hort die Zeile auf, man sieht nicht wohin die Zahl gehort. Monat geht vom 25. Mai bis 21. Juni, der 2.. vom 22. Juni bis 19. Juli, der 3. vom 20. Juli bis 16. Aug., der 4. vom 17. Aug. bis 13. September. Da aus allen diesen 4 Monaten einzelne Posten in den mitgetheilten Aus- zug aufgenommen sind, für diese einzelnen Posten aber innerhalb des Monats meist kein näheres Datum angezeigt wird, so ist die in der Ueberschrift gegebene Zeitbestimmung gewählt worden um nur die weitesten Grenzen zu bezeichnen. Findet sich einmal bei einem von uns nicht in. den Text aufgenommenen Posten eine genaue Zeitbestimmung, so ist dieselbe doch für die chronologische Fixierung der von uns aufgenommenen und zeitlich nicht näher bestimmten Posten nur von zweifelhaftem Werthe, da man nicht sicher ist, ob die Reihenfolge in der Aufzeichnung auch wirklich entspricht der Reihenfolge der Thatsachen; doch sind mehrere solche chronologische Angaben in den Noten berücksichtigt worden, falls sie doch brauchbar sein sollten. (L. in den Citaten bedeutet Laurent.) 1 Bei der Anfertigung unseres Auszugs aus den Achener Stadtrechnungen ist der Grundsatz befolgt worden, aus dem sogenannten zweiten Monat als der Zeit der Anwesenheit der allerhöchsten Herrschaften alles aufzunehmen , nur einiges blieb weg was in jedem Monat sicher wiederkehrt , wie die Besoldungen städti- scher Diener. Aus den übrigen Monaten dieses Jahrs, von denen der 1. 3. und 4. ebenfalls erhalten sind und auch auf jener Rolle stehen, wurden nur dieje- nigen Aufzeichnungen berücksichtigt , welche möglicher- weise eine Beziehung zu der in Rede stehenden Ange- legenheit haben. Im allgemeinen sind die Absütze der Vorlage beibehalten, zuweilen ist aus Gründen der Zweckmässigkeit , um übersichtlich zu sein, davon ab- gegangen worden durch Auseinanderlegung oder Zusam- menziehung. Die Reihenfolge blieb wie in der Vor- lage, auch die Ueberschriften, die letzteren sind, eben- falls der Uebersichtlichkeit halber, vermehrt worden und die neuen in Kursiv mit eckigen Klammern ge- geben. Die Summierungen, wie sie in der Vorlage am Schluß der einzelnen Abschnitte stehen, blieben weg, weil sie theilweise nur zum vollen Text und nicht zu unserem Auszuge stimmen würden, oder auch weil sie nur zufällige Gruppen umfassen und daher für uns ohne Werth sind; mur an Einer Stelle, bei den Propinationen für die allerhichsten Herrschaften, fand die Summierung Aufnahme in den Auszug. Aus- lassungen sind durch einen Gedankenstrich angezeigt, 2 Reynardus de Moirke in der Ueberschrift. 3 So hieß der Schreiber der Rechnung, wie aus mehreren Stellen hervorgeht in. denen er von sich selbst in der ersten. Person. redet und. die mit. andern. wech- seln wo der Name genannt ist, s. weiter unten. Zwei- mal spricht er auch von seinem Vater ohne náhere Angaben, s. weiter unten. 4 1376 Mai 30. 31, Juni 3 war der Kaiser da- selbst, Pelzel Wenzel 1, 47 f. Karl 2, 901—903; vgl. Propim. p. 4 und die von uns aus dieser Zeit bei der Gewinnung der Reichsstánde mitgetheilten Urkunden. 5 Die Mark (mk.) hat 12 Schillinge (sh.), der Schil- ling 12 Denare (dn.), der Denar 2 Obolen, s. Laurent 2; derselbe gibt 412—419 ein chronologisches Verzeichnis der in den Achener Stadtrechnungen des 14. Jh. vor- kommenden Geldsorten mit vergleichender Werthangabe. 6 Hier stehen die 2 l’osten item de duobus die- bus extra consilium 20 mk.; item de duobus die- bus consilii 10 mk. © Hier unter anderem item Wilhelmo pro papiro ad libros 5 mk. 8 Dieser Meister Peter hatte die Stadtuhr zu be- sorgen, unten wird er genannt meister Peter van der uirclocken, L., auch magister Petrus de canpana; über das Künigsbild vgl. weiter unten mehrfach. 9 Dazwischen ein Paragraph-Zeichen wie es scheint, wol zur Trennung, tielleicht ein item zu ersetzen.
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 165 platea sancti Jacobi. qui magistri civium dederunt? nomine civitatis ista que secuntur, ! H. Primus mensis.] 1376 . . . . t 5 [1. Reddita primi mensis. ud Primo domini nostri, videlicet Reynardus,? Johannes de Pünt, Heynricus de Juni 21] Tilia, Goedefridus Coellin, et Godefridus de ^ Eychorn,? equitaverunt Bacherachen 4 ad dominum imperatorem et regem, qui exposuerunt et expendiderunt centum et quinquaginte quatuor florenos, qui valent 500 mk. et 39 mk., de quibus navigatores 10 20 25 30 35 45 de^ navibus equis et aliis eorum preparimentis habuerunt 99 mk. Item nuncio uno de Bacherachen Aquis 5 mk. coloniensis pagamenti. — $ Item Leonardus missus fuit versus dominos nostros existentes coram imperatore, venit Bunne, habuit 3!|/, mk. — Item magistro Petro horarum? pro lapide, faciendo ymaginem regis, et pro vectura 5!|, mk.;? pietori 20 mk., lapicede 10 mk. a) dederunnt. b) bis. c) hier steht am Rand mit kleinerer Schrift und mit einem Zeichen (das ohne Zweifel das Paragraph-Zeichen isl, wie man bei der 2. Reise sieht) die Zahl 21, mit de hort die Zeile auf, man sieht nicht wohin die Zahl gehort. Monat geht vom 25. Mai bis 21. Juni, der 2.. vom 22. Juni bis 19. Juli, der 3. vom 20. Juli bis 16. Aug., der 4. vom 17. Aug. bis 13. September. Da aus allen diesen 4 Monaten einzelne Posten in den mitgetheilten Aus- zug aufgenommen sind, für diese einzelnen Posten aber innerhalb des Monats meist kein näheres Datum angezeigt wird, so ist die in der Ueberschrift gegebene Zeitbestimmung gewählt worden um nur die weitesten Grenzen zu bezeichnen. Findet sich einmal bei einem von uns nicht in. den Text aufgenommenen Posten eine genaue Zeitbestimmung, so ist dieselbe doch für die chronologische Fixierung der von uns aufgenommenen und zeitlich nicht näher bestimmten Posten nur von zweifelhaftem Werthe, da man nicht sicher ist, ob die Reihenfolge in der Aufzeichnung auch wirklich entspricht der Reihenfolge der Thatsachen; doch sind mehrere solche chronologische Angaben in den Noten berücksichtigt worden, falls sie doch brauchbar sein sollten. (L. in den Citaten bedeutet Laurent.) 1 Bei der Anfertigung unseres Auszugs aus den Achener Stadtrechnungen ist der Grundsatz befolgt worden, aus dem sogenannten zweiten Monat als der Zeit der Anwesenheit der allerhöchsten Herrschaften alles aufzunehmen , nur einiges blieb weg was in jedem Monat sicher wiederkehrt , wie die Besoldungen städti- scher Diener. Aus den übrigen Monaten dieses Jahrs, von denen der 1. 3. und 4. ebenfalls erhalten sind und auch auf jener Rolle stehen, wurden nur dieje- nigen Aufzeichnungen berücksichtigt , welche möglicher- weise eine Beziehung zu der in Rede stehenden Ange- legenheit haben. Im allgemeinen sind die Absütze der Vorlage beibehalten, zuweilen ist aus Gründen der Zweckmässigkeit , um übersichtlich zu sein, davon ab- gegangen worden durch Auseinanderlegung oder Zusam- menziehung. Die Reihenfolge blieb wie in der Vor- lage, auch die Ueberschriften, die letzteren sind, eben- falls der Uebersichtlichkeit halber, vermehrt worden und die neuen in Kursiv mit eckigen Klammern ge- geben. Die Summierungen, wie sie in der Vorlage am Schluß der einzelnen Abschnitte stehen, blieben weg, weil sie theilweise nur zum vollen Text und nicht zu unserem Auszuge stimmen würden, oder auch weil sie nur zufällige Gruppen umfassen und daher für uns ohne Werth sind; mur an Einer Stelle, bei den Propinationen für die allerhichsten Herrschaften, fand die Summierung Aufnahme in den Auszug. Aus- lassungen sind durch einen Gedankenstrich angezeigt, 2 Reynardus de Moirke in der Ueberschrift. 3 So hieß der Schreiber der Rechnung, wie aus mehreren Stellen hervorgeht in. denen er von sich selbst in der ersten. Person. redet und. die mit. andern. wech- seln wo der Name genannt ist, s. weiter unten. Zwei- mal spricht er auch von seinem Vater ohne náhere Angaben, s. weiter unten. 4 1376 Mai 30. 31, Juni 3 war der Kaiser da- selbst, Pelzel Wenzel 1, 47 f. Karl 2, 901—903; vgl. Propim. p. 4 und die von uns aus dieser Zeit bei der Gewinnung der Reichsstánde mitgetheilten Urkunden. 5 Die Mark (mk.) hat 12 Schillinge (sh.), der Schil- ling 12 Denare (dn.), der Denar 2 Obolen, s. Laurent 2; derselbe gibt 412—419 ein chronologisches Verzeichnis der in den Achener Stadtrechnungen des 14. Jh. vor- kommenden Geldsorten mit vergleichender Werthangabe. 6 Hier stehen die 2 l’osten item de duobus die- bus extra consilium 20 mk.; item de duobus die- bus consilii 10 mk. © Hier unter anderem item Wilhelmo pro papiro ad libros 5 mk. 8 Dieser Meister Peter hatte die Stadtuhr zu be- sorgen, unten wird er genannt meister Peter van der uirclocken, L., auch magister Petrus de canpana; über das Künigsbild vgl. weiter unten mehrfach. 9 Dazwischen ein Paragraph-Zeichen wie es scheint, wol zur Trennung, tielleicht ein item zu ersetzen.
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166 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1876 Item Halfnase laboravit et cucurrit hinc inde,! dederunt domini nostri sibi pro Dh" tunica 6 mk. 10 sh. —? Juni 21] Item nuncio imperatoris portanti litteram ab eo 3%, mk. — Item Halfnase missus Bunne &ntea,? quando domini nostri equitaverunt alia vice ad imperatorem, unam mk. Item Conradus de Eychorn, Johannes de Pünt,? et Godefridus de Eychorn; secunda vice equitantes Vranckenvort ad imperatorem habuerunt centum et sex florenos valent 300 et 71 ml., de quibus navigantes cum eorum preparimentis habuerunt 66 mk. et Halfnase 71, mk. videlicet unum florenum de Moguncia ad Vranckenvort et residuum de Vranckenvort Aquis et defecerunt sibi 2!/, mk. ^ — ! Item pro vestibus magistrorum et famulorum © civitatis, videlicet. Hermanni Jüngen, Quecken, magistrorum Petri ? de canpana, Proffiàn, Arnoldo appotecario, * Tilmanni de Bunna, magistri Heynzen, factori balistarum, magistris balistariorum, duobus pugillatoribus, Byesenegen, Wilhelmo Sillis, Rijdwale, Cononi Küynminx- porze, 8 Moelenere, Leonardo, et Godefrido, die cómen up 300 ind 46!/, mk. Item pro suffuraturis? ad vestes predictas 15 mk. 8 sh. Item Moirgino deme emer? pro tunica ^ sua 8 mk. a) eig. onteten. Zeichen davor, ín kleinerer Schrift, und auf dem linken Rande dazu nota. f) das e über v; 1328 heift ein Faustkimpfer so, Laurent 12. Petri. h) tinica. e) appocecario * So erhielt 1338 Jo. Schiffelart, als die Kaiserin Margarelhe Ludwig's des Baiern Gemahlin in Achen war, eine Gabe von 4 clippei (Laurent 413) = 7 mk. 7 sh. quia cucurrit et innotuit nobis ommia (Laurent 19 f. und 120). — Mit den Kosten der Stadt bei K. Wensel's Krönung kann man auch vergleichen die bei der Krönung Karl’s IV in der Stadtrechnung von 1349 welche Laurent p. 197 ff. mittheilt, «gl. ibid. 23 f. 2 Hier folgt item ad mundificandum lavatorium super curiam 4 mk. Ls ist nicht sowol an lavatrina oder latrina (balneum privatum, auch Abort) noch an ein Waschgefüß zu denken, sondern, nach Laurent 425. 440, an einen offenen Waschplatz mit fließendem Wasser (bei Ducange 4, 41 kommt auch Pferde- schwemme vor), s. ib. up den wesche 453. 357. Der Ausdruck super curiam Aeift auf oder in der hof- strabe, wie der Achener noch heute sagt op'en hauf d. h. auf dem Hof, ib. 431. 421. 3 Der Dialekt hat seine Eigenthiimlichkeiten nicht blo in :den Ausdrücken, wo Laurent's Glossar die von uns mitgetheilten Aufschlisse bot, sondern auch in der Orthographie. Einige bedeutungslose Auswiichse in der letzteren wurden zwar auch hier nach den von uns beim Abdruck bloßer Kopien befolgten Regeln ab- geschnitten, im übrigen schien ein strengerer Anschluß an die archivalische Vorlage zweckmäßig. Die vielen kleinen 0 über & und u wie oben in Pint sind mund- artlich und. wurden. deswegen. beibehalten, man. darf aber dieses & nicht für gleichbedeutend mit dem diph- thongischen à halten, es ist nur ein Mittellaut zwischen u und o, wie À ein mittleres zwischen & und o, vgl. Laurent Vorwort und p. 21. 22. In gleicher Weise sind dann so sonderbare Schreibungen su erkliren wie b) hier steht, wie auf dem Rand bei der ersten Reise, am Schluß die Zahl 21 mit dem Paragraph- C) eig. fammulorum. d) Peter oder 8) kÜynunxporze. küinning hüis legàit Spáinheim für König Haus Legat Spanheim, es sind. Versuche. den. mundartlichen Vokal-Laut zu fixieren. Das 8 scheint gewöhnlich keinen Umlaut des 0 sondern oe sw rertreten, es wechselt lóne und loene. Die e über y «sind ebenfalls beibe- halten worden, aber neben y oder i gesetzt, also durch ye oder ie widergegeben, wie Byesenegen Tryere iere iem die ieclichme. Das f$ scheint der Schreiber gar nicht zu kennen, doch aber es in einzelnen Fällen durch ss zu ersetzen, freilich. ohne Konsequenz, indem grois neben groiss, oissen (afen) und uisgeven vor- kommt. Auch fir chs zeigt sich 88, wie in oissen (Ochsen;, aber auch ohne Beständigkeit, da sich seis- dehalve neben seissdehalve findet, Doch ist es wegen dieser vermuthlichen Bedeutung überall im Druck beob- achtet worden, nur nicht in keiser keiserin diese wo es ganz werthlos und störend, steht. Da die harte Form Hunpesch und unphorijs neben der weichen wympelen imperalori vorkommt, hatte man in Fällen der Abkürzung des Nasals die Wahl. Weil dem durch den ersetzt wird in Fällen wie [gegeben] Moirgin den emer, van den keiser guámen, bliven —up den «all, - so konnte, wo der Nasenlaut in derartigen Fällen ab- gekürzt war, darnach verfahren werden, 4 Dazwischen zwei Ansätze welche vielleicht zur annähernden Berechnung des Datums dienen können, sie beziehen sich auf Kosten der Feier des Fronleich- namsfestes das auf den 12, Juni fiel, also fand die obige Reise wol vor diesem Tag statt, falls die Reihen- folge der Aufzeichnung mit der zeitlichen. stimmt. 5 suffuratura, pellitium quo vestis ornatur, fourrure, also Pelzwerk, wol zur Verbrümung, vgl. Ducange 6, 430. 6 Faßbinder, von ama, vgl. Laurent Glossar 433. 26 30 35
166 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1876 Item Halfnase laboravit et cucurrit hinc inde,! dederunt domini nostri sibi pro Dh" tunica 6 mk. 10 sh. —? Juni 21] Item nuncio imperatoris portanti litteram ab eo 3%, mk. — Item Halfnase missus Bunne &ntea,? quando domini nostri equitaverunt alia vice ad imperatorem, unam mk. Item Conradus de Eychorn, Johannes de Pünt,? et Godefridus de Eychorn; secunda vice equitantes Vranckenvort ad imperatorem habuerunt centum et sex florenos valent 300 et 71 ml., de quibus navigantes cum eorum preparimentis habuerunt 66 mk. et Halfnase 71, mk. videlicet unum florenum de Moguncia ad Vranckenvort et residuum de Vranckenvort Aquis et defecerunt sibi 2!/, mk. ^ — ! Item pro vestibus magistrorum et famulorum © civitatis, videlicet. Hermanni Jüngen, Quecken, magistrorum Petri ? de canpana, Proffiàn, Arnoldo appotecario, * Tilmanni de Bunna, magistri Heynzen, factori balistarum, magistris balistariorum, duobus pugillatoribus, Byesenegen, Wilhelmo Sillis, Rijdwale, Cononi Küynminx- porze, 8 Moelenere, Leonardo, et Godefrido, die cómen up 300 ind 46!/, mk. Item pro suffuraturis? ad vestes predictas 15 mk. 8 sh. Item Moirgino deme emer? pro tunica ^ sua 8 mk. a) eig. onteten. Zeichen davor, ín kleinerer Schrift, und auf dem linken Rande dazu nota. f) das e über v; 1328 heift ein Faustkimpfer so, Laurent 12. Petri. h) tinica. e) appocecario * So erhielt 1338 Jo. Schiffelart, als die Kaiserin Margarelhe Ludwig's des Baiern Gemahlin in Achen war, eine Gabe von 4 clippei (Laurent 413) = 7 mk. 7 sh. quia cucurrit et innotuit nobis ommia (Laurent 19 f. und 120). — Mit den Kosten der Stadt bei K. Wensel's Krönung kann man auch vergleichen die bei der Krönung Karl’s IV in der Stadtrechnung von 1349 welche Laurent p. 197 ff. mittheilt, «gl. ibid. 23 f. 2 Hier folgt item ad mundificandum lavatorium super curiam 4 mk. Ls ist nicht sowol an lavatrina oder latrina (balneum privatum, auch Abort) noch an ein Waschgefüß zu denken, sondern, nach Laurent 425. 440, an einen offenen Waschplatz mit fließendem Wasser (bei Ducange 4, 41 kommt auch Pferde- schwemme vor), s. ib. up den wesche 453. 357. Der Ausdruck super curiam Aeift auf oder in der hof- strabe, wie der Achener noch heute sagt op'en hauf d. h. auf dem Hof, ib. 431. 421. 3 Der Dialekt hat seine Eigenthiimlichkeiten nicht blo in :den Ausdrücken, wo Laurent's Glossar die von uns mitgetheilten Aufschlisse bot, sondern auch in der Orthographie. Einige bedeutungslose Auswiichse in der letzteren wurden zwar auch hier nach den von uns beim Abdruck bloßer Kopien befolgten Regeln ab- geschnitten, im übrigen schien ein strengerer Anschluß an die archivalische Vorlage zweckmäßig. Die vielen kleinen 0 über & und u wie oben in Pint sind mund- artlich und. wurden. deswegen. beibehalten, man. darf aber dieses & nicht für gleichbedeutend mit dem diph- thongischen à halten, es ist nur ein Mittellaut zwischen u und o, wie À ein mittleres zwischen & und o, vgl. Laurent Vorwort und p. 21. 22. In gleicher Weise sind dann so sonderbare Schreibungen su erkliren wie b) hier steht, wie auf dem Rand bei der ersten Reise, am Schluß die Zahl 21 mit dem Paragraph- C) eig. fammulorum. d) Peter oder 8) kÜynunxporze. küinning hüis legàit Spáinheim für König Haus Legat Spanheim, es sind. Versuche. den. mundartlichen Vokal-Laut zu fixieren. Das 8 scheint gewöhnlich keinen Umlaut des 0 sondern oe sw rertreten, es wechselt lóne und loene. Die e über y «sind ebenfalls beibe- halten worden, aber neben y oder i gesetzt, also durch ye oder ie widergegeben, wie Byesenegen Tryere iere iem die ieclichme. Das f$ scheint der Schreiber gar nicht zu kennen, doch aber es in einzelnen Fällen durch ss zu ersetzen, freilich. ohne Konsequenz, indem grois neben groiss, oissen (afen) und uisgeven vor- kommt. Auch fir chs zeigt sich 88, wie in oissen (Ochsen;, aber auch ohne Beständigkeit, da sich seis- dehalve neben seissdehalve findet, Doch ist es wegen dieser vermuthlichen Bedeutung überall im Druck beob- achtet worden, nur nicht in keiser keiserin diese wo es ganz werthlos und störend, steht. Da die harte Form Hunpesch und unphorijs neben der weichen wympelen imperalori vorkommt, hatte man in Fällen der Abkürzung des Nasals die Wahl. Weil dem durch den ersetzt wird in Fällen wie [gegeben] Moirgin den emer, van den keiser guámen, bliven —up den «all, - so konnte, wo der Nasenlaut in derartigen Fällen ab- gekürzt war, darnach verfahren werden, 4 Dazwischen zwei Ansätze welche vielleicht zur annähernden Berechnung des Datums dienen können, sie beziehen sich auf Kosten der Feier des Fronleich- namsfestes das auf den 12, Juni fiel, also fand die obige Reise wol vor diesem Tag statt, falls die Reihen- folge der Aufzeichnung mit der zeitlichen. stimmt. 5 suffuratura, pellitium quo vestis ornatur, fourrure, also Pelzwerk, wol zur Verbrümung, vgl. Ducange 6, 430. 6 Faßbinder, von ama, vgl. Laurent Glossar 433. 26 30 35
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5 10 15 20 25 30 45 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item pro tunieis des trunpers, filii sui, des pifers Amelii ? de Oirlesbergh 30 mk. 167 Goyswini super gulam, et Item magistro Johanni fabro pro una fenestra ferrea super domum in foro ubi sagitte pendent, et pro auribus! ferreis ad amas? vinorum, hufis ad musas^ hinc inde 15 mk. sardonibus 3? et pro Item quando domini nostri equitaverunt ad imperatorem et redeundo fuerunt sepe insimul, 8 sx., valent 20 mk. — et quando Gobbelinus Hoede decollatus fuit,? habuerunt 12 mk. et [2] Sequuntur propinaciones primi mensis.9 — Item Item Item Item Item Item Item Item Item Item rachen 1 sx. Item her Reynart her Johan her Goedart Goedart Item domino de Blanckenheim 4 sx. Item comiti de Nassauwe 4 sx. Item Item Item Item Item domino de Grunselt 2 sx.*? amicis ducis Juliacensis 2 sx. 8) scheint nicht Aurelii. — b) doch wol sardonibus und nicht fardonibus. ^ c) hospite. 1 auris, ansa, Griff, Laurent 429 und Ducange 1, 503, in Aachner Mundart Uhr = Ohr. 2 ama, Eimer, vas aquarium restinguendis incen- diis; vas in quo sacra oblatio continetur, ut vinum; mensura vinaria; (hama) majus dolium vinarium ; (amula, vas ninarium) Ducange 1, 215. 3 sardo, Haut, corium, L. (sardocopus, mercator corii, Ducange 6, 69.) Aber was ist unter hufis zu verstehen? 4 musa, flieGender Brunnen, in den deutschen Rech- nungen pyf, Aachner Mundart pief , wahrscheinlich von der pfeifenartigen Brunnen-Rôhre; Pfeife Sackpfeife nach Ducange musa; daher musa auch für Brunnen mit misverstandener Uebersetzung von pyf ; Laurent 442. 5 Weiter unten bei den propinaciones folgt item villico, Ryckolfo Nagell, et famulis villici, quando decollatus fuit Gobbelinus Hoede 21/, sx. 6 Hier unter anderm item advocato de Gusten 2 8x.; item domino Sijbgino de Speculo 2 sx. [auch im 3. Monat mitsammt dem dapifer Juliacensis su 2 sa] 7 Hier item sorori comitis de Marka 4 sx.; item illis de Haren 1 sx.; item Wynando up die Pauwe uxori Quecke, quando reversi fuimus de imperatore, ![ sx. — her Heynrich $ 5 sx. van ridwin an den keiser ze Bacherachen.? 7 stipendiariis, quando obtenti fuerunt,? 2 sx. amicis domini Coloniensis 4 sx. — hospiti ^ dominorum nostrorum de Trajecto 1 sx.!! — stipendiariis equitantibus cum dominis nostrisd ad imperatorem Bache- 10 quando revenerunt stipendiarii de dominis nostris 1 sx. domino Scheynardo de Hemersbagh cum consociis 2 sx. Godefrido magistro operis dum venit ab imperatore |, sx. dapifero Valkenburgensi et reddituario Rodensi 2 sx. 1° d) überflüssig equitantes. [auf der Pau hieß ein Theil der Jakobstrafie von dem durch Achen fließenden Paubach, L.] de vinicopio equi 1/9 sx. 8 Hier item magistris sagittariorum 1 sx.; item magistro Petro de singnis fundendis 1/2 sx. Die Sendung nach Bacharach s. p. 165; Vorlage oben wun im ridwin. 9 Sie kommen dann S. 8 wider vor, auch viel- leicht wegen der Ankunft des Kaisers und Königs an- geworben und zu Lechenich auf dem Weg zwischen Bonn und Achen aufgestellt, 10 Hier unter anderem item Egidio de Vivario [Vinario?] et sociis 2 sx. 11 Hier unter anderem item juratis in confedera- cione 1 sx. 12 Derselbe im 3. Monat cum consociis zu 4 mk., im 4. wider allein zu 2 mk. und im gleichen 4. Mo- nat zusammen mit dapif. Valk. 2 mk. 13 Wilh. de Roede im 4. Monate 3 mk. cum conso- ciis bei einer Reise nach Frankfurt, und ebenfalls im 4. Monat dominus Scheynardus de Roede mit camerar. de Bachheim zusammen 2 mk. 1376 [Mat 25 dis Juni 21)
5 10 15 20 25 30 45 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item pro tunieis des trunpers, filii sui, des pifers Amelii ? de Oirlesbergh 30 mk. 167 Goyswini super gulam, et Item magistro Johanni fabro pro una fenestra ferrea super domum in foro ubi sagitte pendent, et pro auribus! ferreis ad amas? vinorum, hufis ad musas^ hinc inde 15 mk. sardonibus 3? et pro Item quando domini nostri equitaverunt ad imperatorem et redeundo fuerunt sepe insimul, 8 sx., valent 20 mk. — et quando Gobbelinus Hoede decollatus fuit,? habuerunt 12 mk. et [2] Sequuntur propinaciones primi mensis.9 — Item Item Item Item Item Item Item Item Item Item rachen 1 sx. Item her Reynart her Johan her Goedart Goedart Item domino de Blanckenheim 4 sx. Item comiti de Nassauwe 4 sx. Item Item Item Item Item domino de Grunselt 2 sx.*? amicis ducis Juliacensis 2 sx. 8) scheint nicht Aurelii. — b) doch wol sardonibus und nicht fardonibus. ^ c) hospite. 1 auris, ansa, Griff, Laurent 429 und Ducange 1, 503, in Aachner Mundart Uhr = Ohr. 2 ama, Eimer, vas aquarium restinguendis incen- diis; vas in quo sacra oblatio continetur, ut vinum; mensura vinaria; (hama) majus dolium vinarium ; (amula, vas ninarium) Ducange 1, 215. 3 sardo, Haut, corium, L. (sardocopus, mercator corii, Ducange 6, 69.) Aber was ist unter hufis zu verstehen? 4 musa, flieGender Brunnen, in den deutschen Rech- nungen pyf, Aachner Mundart pief , wahrscheinlich von der pfeifenartigen Brunnen-Rôhre; Pfeife Sackpfeife nach Ducange musa; daher musa auch für Brunnen mit misverstandener Uebersetzung von pyf ; Laurent 442. 5 Weiter unten bei den propinaciones folgt item villico, Ryckolfo Nagell, et famulis villici, quando decollatus fuit Gobbelinus Hoede 21/, sx. 6 Hier unter anderm item advocato de Gusten 2 8x.; item domino Sijbgino de Speculo 2 sx. [auch im 3. Monat mitsammt dem dapifer Juliacensis su 2 sa] 7 Hier item sorori comitis de Marka 4 sx.; item illis de Haren 1 sx.; item Wynando up die Pauwe uxori Quecke, quando reversi fuimus de imperatore, ![ sx. — her Heynrich $ 5 sx. van ridwin an den keiser ze Bacherachen.? 7 stipendiariis, quando obtenti fuerunt,? 2 sx. amicis domini Coloniensis 4 sx. — hospiti ^ dominorum nostrorum de Trajecto 1 sx.!! — stipendiariis equitantibus cum dominis nostrisd ad imperatorem Bache- 10 quando revenerunt stipendiarii de dominis nostris 1 sx. domino Scheynardo de Hemersbagh cum consociis 2 sx. Godefrido magistro operis dum venit ab imperatore |, sx. dapifero Valkenburgensi et reddituario Rodensi 2 sx. 1° d) überflüssig equitantes. [auf der Pau hieß ein Theil der Jakobstrafie von dem durch Achen fließenden Paubach, L.] de vinicopio equi 1/9 sx. 8 Hier item magistris sagittariorum 1 sx.; item magistro Petro de singnis fundendis 1/2 sx. Die Sendung nach Bacharach s. p. 165; Vorlage oben wun im ridwin. 9 Sie kommen dann S. 8 wider vor, auch viel- leicht wegen der Ankunft des Kaisers und Königs an- geworben und zu Lechenich auf dem Weg zwischen Bonn und Achen aufgestellt, 10 Hier unter anderem item Egidio de Vivario [Vinario?] et sociis 2 sx. 11 Hier unter anderem item juratis in confedera- cione 1 sx. 12 Derselbe im 3. Monat cum consociis zu 4 mk., im 4. wider allein zu 2 mk. und im gleichen 4. Mo- nat zusammen mit dapif. Valk. 2 mk. 13 Wilh. de Roede im 4. Monate 3 mk. cum conso- ciis bei einer Reise nach Frankfurt, und ebenfalls im 4. Monat dominus Scheynardus de Roede mit camerar. de Bachheim zusammen 2 mk. 1376 [Mat 25 dis Juni 21)
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168 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino Johanni de Monyoie 2 sx. Item familiaribus civitatis, quando sancti venerunt Aquis, 1 sx. — Item domini nostri commederunt cum amicis ducis Brabancie, 2 sx. —1 Item domino de Saffenburg de capite beati Karoli 4 sx. —2 Item Johanni de Punt de gladio beati Karoli 1 sx. Item Reynardo Wilde de cornu beati Karoli 1 sx.— Item comiti de Virnenburgh 4 sx. — 3 Item domino Johanni de Lûteren militi 2 sx. — 4 Item scabinis, quando domini nostri venerunt ab imperatore, 2 sx. Item Quecke, quando domini nostri venerunt de imperatore, 1/2 sx. Item domini nostri commederunt cum juratis pacis in domo Gerardi Leonis, — 5 Item reddituario Trajectensi 2 sx. — Item heren Kûlen militi et fratribus a de Eynenburg 2 sx. — 6 Item dominis Mulardo de Broche her Wernerob Buffell et domino Hůengino 15 de Hunpesch cum multis aliis 4 sx. — Item hospiti dominorum nostrorum in Lechenich 1 sx. Item de vinicopio ymaginis regis 1/2 sx. — Item magistro Petro 1/2 sx. Item sociis purgantibus lavatorium super curiam 1 sx. Item amicis civitatis Trajectensis 2 sx. Item domino Harperio et cum° Wolff7 2 sx. Item Wynando camerario ducis Brabancie 1 sx. Item domino de Grünselt 2 sx. Item dominis Reynero de Berge et Hermano Hûen 2 sx. — 8 Item Reynardo de Symren d 2 sx. Item Elegast 1/2 sx.9 Item burchgravia de Stockheim 2 sx. Item Jacobo factori e vitrorum 1 qt. Item dominis Mediolanensibus et mangno‘ Brent 4 sx. Item scabinis, quando domini nostri equitaverunt ad imperatorem, 1 sx. Item preposito Aquensi 4 sx. 10 Item domino Wernero de Breydenbent 2 sx. 11 Item comiti Johanni de Starkenburg domino de Cronenburg et domino Wil- helmo de Oirley 8 sx. 4 SX. 10 20 25 30 1376 [Mai 25 bis Juni 21] 35 a) fratris. b) Werneo. c) scheint eigentlich eum. d) Synnen? Symren? e) fattori? f) Laurent meint: vi- nagrio = vinario (?) Weinhändler; mir scheint es mangno zu heißen. 1 Hier unter anderem item omnibus familiaribus operariis joculatoribus, quilibet flescam, ascendit se ad 21 sx. 2 Hier unter anderem item Godefrido Coellin magistro operis 1 sx.; — item domino Emundo de Endelsdorp 2 sx. [auch im 2. Monat propin. 1/2 sx.] Jener viell. nur wegen dies sacramenti. Der dominus de Saffenbergh auch im 2. Monat. 3 Hier unter anderem item magistris sagittario- rum cum consociis 2 sx. Das Jagdhorn Karl’s M. wird noch heute im Dom gezeigt. Man feierte in Aachen am 27. Juli das Fest der Uebertragung seiner Reli- quien, Laurent 15; ob dieß darauf Bezug hat? 4 Hier item portatoribus amarum 1 sx. 5 Hier item Goyswino de muse mundacione 1/2 8X. 6 Hier item Heynze et socio joculatoribus 1 sx. — Reddituarius ist exactor reddituum seu proventuum, 45 Ducange 5, 641. 7 Auch im 4. Monat p. 29 nt. erscheint Wolff, und Harper im 2. Monat p. 22. — Vinicopium ist Wein- kauf, Geschenk an Wein beim Abschlußs eines Kauf- handels, Laurent 451. 8 Hier item Tillemano pugillatori fuit de nocte in canpo 1/2 sx. 9 Auch im 4. Monat propin. item Elegast 1/2 SX. 10 Ebenso Propin. im 2. und 3. Monat. 11 Ebenso Propin. im 4. Monat. und ib. bei einem 55 Essen 5 sx. 50
168 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino Johanni de Monyoie 2 sx. Item familiaribus civitatis, quando sancti venerunt Aquis, 1 sx. — Item domini nostri commederunt cum amicis ducis Brabancie, 2 sx. —1 Item domino de Saffenburg de capite beati Karoli 4 sx. —2 Item Johanni de Punt de gladio beati Karoli 1 sx. Item Reynardo Wilde de cornu beati Karoli 1 sx.— Item comiti de Virnenburgh 4 sx. — 3 Item domino Johanni de Lûteren militi 2 sx. — 4 Item scabinis, quando domini nostri venerunt ab imperatore, 2 sx. Item Quecke, quando domini nostri venerunt de imperatore, 1/2 sx. Item domini nostri commederunt cum juratis pacis in domo Gerardi Leonis, — 5 Item reddituario Trajectensi 2 sx. — Item heren Kûlen militi et fratribus a de Eynenburg 2 sx. — 6 Item dominis Mulardo de Broche her Wernerob Buffell et domino Hůengino 15 de Hunpesch cum multis aliis 4 sx. — Item hospiti dominorum nostrorum in Lechenich 1 sx. Item de vinicopio ymaginis regis 1/2 sx. — Item magistro Petro 1/2 sx. Item sociis purgantibus lavatorium super curiam 1 sx. Item amicis civitatis Trajectensis 2 sx. Item domino Harperio et cum° Wolff7 2 sx. Item Wynando camerario ducis Brabancie 1 sx. Item domino de Grünselt 2 sx. Item dominis Reynero de Berge et Hermano Hûen 2 sx. — 8 Item Reynardo de Symren d 2 sx. Item Elegast 1/2 sx.9 Item burchgravia de Stockheim 2 sx. Item Jacobo factori e vitrorum 1 qt. Item dominis Mediolanensibus et mangno‘ Brent 4 sx. Item scabinis, quando domini nostri equitaverunt ad imperatorem, 1 sx. Item preposito Aquensi 4 sx. 10 Item domino Wernero de Breydenbent 2 sx. 11 Item comiti Johanni de Starkenburg domino de Cronenburg et domino Wil- helmo de Oirley 8 sx. 4 SX. 10 20 25 30 1376 [Mai 25 bis Juni 21] 35 a) fratris. b) Werneo. c) scheint eigentlich eum. d) Synnen? Symren? e) fattori? f) Laurent meint: vi- nagrio = vinario (?) Weinhändler; mir scheint es mangno zu heißen. 1 Hier unter anderem item omnibus familiaribus operariis joculatoribus, quilibet flescam, ascendit se ad 21 sx. 2 Hier unter anderem item Godefrido Coellin magistro operis 1 sx.; — item domino Emundo de Endelsdorp 2 sx. [auch im 2. Monat propin. 1/2 sx.] Jener viell. nur wegen dies sacramenti. Der dominus de Saffenbergh auch im 2. Monat. 3 Hier unter anderem item magistris sagittario- rum cum consociis 2 sx. Das Jagdhorn Karl’s M. wird noch heute im Dom gezeigt. Man feierte in Aachen am 27. Juli das Fest der Uebertragung seiner Reli- quien, Laurent 15; ob dieß darauf Bezug hat? 4 Hier item portatoribus amarum 1 sx. 5 Hier item Goyswino de muse mundacione 1/2 8X. 6 Hier item Heynze et socio joculatoribus 1 sx. — Reddituarius ist exactor reddituum seu proventuum, 45 Ducange 5, 641. 7 Auch im 4. Monat p. 29 nt. erscheint Wolff, und Harper im 2. Monat p. 22. — Vinicopium ist Wein- kauf, Geschenk an Wein beim Abschlußs eines Kauf- handels, Laurent 451. 8 Hier item Tillemano pugillatori fuit de nocte in canpo 1/2 sx. 9 Auch im 4. Monat propin. item Elegast 1/2 SX. 10 Ebenso Propin. im 2. und 3. Monat. 11 Ebenso Propin. im 4. Monat. und ib. bei einem 55 Essen 5 sx. 50
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 169 Item habuerunt jurati pacis generalis de octo diebus jacentes a Aquis 71/2 sx. et 3 mk. 6 sh. 4 dn. pro pane caseo et pomis. Item predicti jurati habuerunt eo tempore pro clareto 1 81/2 mk. [II.] Sequitur secundus mensis? sub Reynardo de Moirke et Jacobo 1376 [Juni 22 5 Coellin, quando dominus Wenzeslaus Romanorum rex coronatus fuit bis presentibus imperatoris imperatricis regine et aliis principibus. [1. Reddita secundi mensis.] Primo factoribus viarum de opere reparatod ante musas super curiam lava- torium et ad Albas dominus 3 19 mk. 9 sh. Item magistro Johanni fabro de cathena Nove porte 8 mk. —4 Item Reynardo Monoculo misso post dominos nostros ultimo existentes coram imperatore 31/2 mk. Item Heriberto stipendiario misso obviame domino imperatori, loquendo cum domino de Kaldijtz ut tractaret quod arma de foris manerent, 31/2 mk. versus 15 Lechenich. Item Silmanno misso ad ducem Juliacensem de predicta causa 3 mk. —5 Item Leonardo misso eciam versus duces Hollandie et Brabancie de armis de foris demittendis 2 mk. Item novis stipendiariis existentibus Lechenich de quolibet equo unum florenum, 20 ascendit se ad 35 florenos, valet 1221/2 mk. quod ut in cedula6 narrabitur! huic rolle inclusa. 8 Hernâ volgt der vursten ind herren hoefgesinde spilluden ind hiralden gege- ven.7 primo der drier herzogen van Beyeren, der herzogen van Saissen, van Guylge, des markgreifen van Mysen, der greven van den Berge ind van der Marken 10 Juli 19] 25 a) jacentibus. b) am Rand beschädigt. c) preditti? d) der erste Buchstabe verfehlt scheint Astatt R. e) oviam f) narrabis. g) incluse. 1 Claretum, gewürzter Wein, Luterdrank, Lau- rent 431. 2 Der 2. Monat ist natürlich der reichhaltigste, die 30 Summe der Ausgaben die grösste, in ihn fällt die Krö- nung. Ohne die Leibrenten, von denen hier überhaupt vollständig Abstand genommen ist, beträgt das Ganze der Ausgaben im 1. Monat 2306 mk. 9 sh. 4 dn., im zweiten 7804 mk. 3 sh. 4 dn., im dritten 729 mk. 7 sh., im vierten 1628 mk. 8 sh.; das höchste was außter dem 2. Monat in diesem Jahr noch vorkommt ist der 13. Monat mit 1702 mk. 7 sh., s. Laurent 37. 269 f. Daher sind auch die Kosten der Abrech- nung in den 4 Monaten, die wir kennen, ungleich, am größsten im zweiten wo am meisten dabei zu thun war. Zwar ad presenciam istius computacionis werden jedesmal 10 mk. bezahlt, Mathias und Gottfried, wol die Rechner, erhalten stets 2 mk. zusammen, aber der Posten de expensis quando fecimus istam compu- 45 tacionem zeigt im 1. und 3. Monat 41/2 mk. 3 sh., im 4. Monat 41/2 mk. 12 sh., im 2. dagegen 7 mk. 3 sh., s. Laurent 242. 250. 257. 260. Vergleiche auch über die Schulden der Stadt ib. 73. 3 Die Weißsen Frauen sind Ordensschwestern nach 50 der Regel des h. Augustinus, auch Magdaleninnen ge- Deutsche Reichstags-Akten. I. 35 40 nannt, zur Leitung der Büßerinnen, Laurent 428 jetzt Kloster zum armen Kinde Jesu, ib. 423. 4 Hier folgt item dominis nostris videlicet Rey- nardo de Moirke et Goedefrido Coellin, equitantes [kleine Rasur folgt dazwischen] Düren ex parte pacis consumpserunt ibi 12 florenos et 4 mk., valent 46 mk. 5 Hier folgt item de duobus diebus extra con- silium 20 mk.; item de duobus diebus consilii 10 mk., also wie im 1. Monat, dagegen der 3. und 4. Monat haben 3 Tage consilii 15 mk. und 1 Tag extra consilium 10 mk., dann folgt hier oben wegen der Messe, s. u. propin. 2. mensis. 6 Diese cedula ſehlt, L. Ich füge bei, daß in den 4 Monatsrechnungen dieses Jahres 6 stipendiarii auf- geführt werden, nemlich außter dem oben stehenden Heribert und Silmann noch Mathias Kassart, Johan van Kyntzwijlre, Otto, Hüyfnaill. Die Neuen stipen- diarii sind die im vorigen Monat wol wegen der Krö- nung Angeworbenen, s. die propin. 1. mensis. 7 Diese Ueberschrift in der Vorlage gehört nur zu den ohne Absatz damit zusammengedruckten Posten, wie der letzte derselben zeigt; die Vorlage gibt jedem ein eigenes Alinea. 22
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 169 Item habuerunt jurati pacis generalis de octo diebus jacentes a Aquis 71/2 sx. et 3 mk. 6 sh. 4 dn. pro pane caseo et pomis. Item predicti jurati habuerunt eo tempore pro clareto 1 81/2 mk. [II.] Sequitur secundus mensis? sub Reynardo de Moirke et Jacobo 1376 [Juni 22 5 Coellin, quando dominus Wenzeslaus Romanorum rex coronatus fuit bis presentibus imperatoris imperatricis regine et aliis principibus. [1. Reddita secundi mensis.] Primo factoribus viarum de opere reparatod ante musas super curiam lava- torium et ad Albas dominus 3 19 mk. 9 sh. Item magistro Johanni fabro de cathena Nove porte 8 mk. —4 Item Reynardo Monoculo misso post dominos nostros ultimo existentes coram imperatore 31/2 mk. Item Heriberto stipendiario misso obviame domino imperatori, loquendo cum domino de Kaldijtz ut tractaret quod arma de foris manerent, 31/2 mk. versus 15 Lechenich. Item Silmanno misso ad ducem Juliacensem de predicta causa 3 mk. —5 Item Leonardo misso eciam versus duces Hollandie et Brabancie de armis de foris demittendis 2 mk. Item novis stipendiariis existentibus Lechenich de quolibet equo unum florenum, 20 ascendit se ad 35 florenos, valet 1221/2 mk. quod ut in cedula6 narrabitur! huic rolle inclusa. 8 Hernâ volgt der vursten ind herren hoefgesinde spilluden ind hiralden gege- ven.7 primo der drier herzogen van Beyeren, der herzogen van Saissen, van Guylge, des markgreifen van Mysen, der greven van den Berge ind van der Marken 10 Juli 19] 25 a) jacentibus. b) am Rand beschädigt. c) preditti? d) der erste Buchstabe verfehlt scheint Astatt R. e) oviam f) narrabis. g) incluse. 1 Claretum, gewürzter Wein, Luterdrank, Lau- rent 431. 2 Der 2. Monat ist natürlich der reichhaltigste, die 30 Summe der Ausgaben die grösste, in ihn fällt die Krö- nung. Ohne die Leibrenten, von denen hier überhaupt vollständig Abstand genommen ist, beträgt das Ganze der Ausgaben im 1. Monat 2306 mk. 9 sh. 4 dn., im zweiten 7804 mk. 3 sh. 4 dn., im dritten 729 mk. 7 sh., im vierten 1628 mk. 8 sh.; das höchste was außter dem 2. Monat in diesem Jahr noch vorkommt ist der 13. Monat mit 1702 mk. 7 sh., s. Laurent 37. 269 f. Daher sind auch die Kosten der Abrech- nung in den 4 Monaten, die wir kennen, ungleich, am größsten im zweiten wo am meisten dabei zu thun war. Zwar ad presenciam istius computacionis werden jedesmal 10 mk. bezahlt, Mathias und Gottfried, wol die Rechner, erhalten stets 2 mk. zusammen, aber der Posten de expensis quando fecimus istam compu- 45 tacionem zeigt im 1. und 3. Monat 41/2 mk. 3 sh., im 4. Monat 41/2 mk. 12 sh., im 2. dagegen 7 mk. 3 sh., s. Laurent 242. 250. 257. 260. Vergleiche auch über die Schulden der Stadt ib. 73. 3 Die Weißsen Frauen sind Ordensschwestern nach 50 der Regel des h. Augustinus, auch Magdaleninnen ge- Deutsche Reichstags-Akten. I. 35 40 nannt, zur Leitung der Büßerinnen, Laurent 428 jetzt Kloster zum armen Kinde Jesu, ib. 423. 4 Hier folgt item dominis nostris videlicet Rey- nardo de Moirke et Goedefrido Coellin, equitantes [kleine Rasur folgt dazwischen] Düren ex parte pacis consumpserunt ibi 12 florenos et 4 mk., valent 46 mk. 5 Hier folgt item de duobus diebus extra con- silium 20 mk.; item de duobus diebus consilii 10 mk., also wie im 1. Monat, dagegen der 3. und 4. Monat haben 3 Tage consilii 15 mk. und 1 Tag extra consilium 10 mk., dann folgt hier oben wegen der Messe, s. u. propin. 2. mensis. 6 Diese cedula ſehlt, L. Ich füge bei, daß in den 4 Monatsrechnungen dieses Jahres 6 stipendiarii auf- geführt werden, nemlich außter dem oben stehenden Heribert und Silmann noch Mathias Kassart, Johan van Kyntzwijlre, Otto, Hüyfnaill. Die Neuen stipen- diarii sind die im vorigen Monat wol wegen der Krö- nung Angeworbenen, s. die propin. 1. mensis. 7 Diese Ueberschrift in der Vorlage gehört nur zu den ohne Absatz damit zusammengedruckten Posten, wie der letzte derselben zeigt; die Vorlage gibt jedem ein eigenes Alinea. 22
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170 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 allen ieren piferen ind giralden 12 florenos 42 mk. item der keiserinnen ind der [Juni 22 bis kûinningen doerwerteren der 13 wůren 15 gulden 521/2 mk. item deme gheine, Jult 191 de der keiserinnen katze€ droech, einen gulden 31/2 mk. item des markgreifen item des keisers por- piferen" van Meeren der vier wâren dri gulden 101/2 mk. zeneren ind doerwerteren der 8 waren 6 gulden 21 mk. item des keisers mas- 5 salgier? mit 6 sinen gesellen genant Matheis van Tesch b 4 gulden 14 mk. item greve Dieter’s ind greve Johan’s piferen van Nassauw der vier wâren 2 gulden 7 mk. item des keisers des kûininges € ind der kûinningen d trunperen 10 gulden 35 mk. item der kûinungen piferen der vier wâren 2 gulden 7 mk. item unser herren piferen van Coellen ind van Tryere 9 gulden 311/2 mk. item her- 40 zogen Vriederich piferen van Beyeren einen gulden 31/2 mk. item der küinningen hoefmeister ieren marschalk ieren vurrichter8 mit der schuttelen ieren kuechen- meister ieren schenken ind ieren spendieren€ 15 e gulden 521/2 mk. item des keisers overste doerwerter Marquart ind Gisco 4 gulden 14 mk. item des keisers der keiserinnen ind des kûinninges buttelieren" vur die kannen, dâ man mede 15 degelix schenkde, 3 gulden 101/2 mk. item des herzogen doerwerter van Sassen einen gulden 31/2 mk. item Küininxbergh Goetkin ind Vleckestein mit allen ieren gesellen hiralden der 40 wâren 15 gulden 521/2 mk.g ind is die summe dis gevents deme hoefgesinde piferen ind hiralden hûndert 5 gulden, valent 350 ind 171/2 mk. Itemh gaff man unsme herre deme kûinning 6 oissen, die cosden 80 dubell mutten, valent 466 mk. ind 8 sh. Item die oissen ze vûeden ind ze hueden, ee si deme kûinninge gegeven vurden, k 4 mk. Item gaff man unsme herre deme kûinnink vier stuck wins, dat ein hilt sieven 25 amen ind vier veirdell, dat ander hielt sievendehalve âme, dat dirde hilt ein vûeder mer 1 dri veirdell, ind dat veirde hielt sievendehalve âmem ind ein veirdell, so cômpt die summe van den vier stucken wins up vier vûeder wins zwâ âmen ind eicht veirdell, die cômen an gelde, dat vûeder vur hûndert ind 70 mk. vergolden, up 744 mk. ind n 2 sh. 8 dn. Item gaff man der keiserinnen 2 gulden duech,“ dat duech vur 351/2 gulden gerechent, cômen up 71 gulden; ind vier Mechelsche duech , dat duech vur 361/2 gulden gerechent, cômen up hûndert ind 46 gulden; alsus cômen die zwei gulden duech ind diese vier Mechelsche ° duech p up 200 ind 17 gulden, die cômen an peyment up 700 ind 59 mk. ind 6 sh. Item gaff man der kuiningen 2 gulden duech, dat duech vur 351/2 gulden 20 30 35 a) pyfferen, y das lange i, daher besser mit Einem f. b) o. Zus. Tesch wol, und gewis nicht Gesch. c) kûynim- ges. dj küynmyngen. e) der Zehner unten radiert oder verwischt, aber sicher. f) die Berechnungen auf Mark scheinen theilweise erst später beigesetzt, doch von gleichz. Hand. In diesem Absats ist der Nasal des 1. 3. 5. ieren durch den Abkürzungsstrich gegeben, er ist von uns durchin ersetst wie in dem 2. und 4. ieren wirklich steht. g) die Um- rechnung in Mark ist hier von gleicher Hand aufkorrigiert. h) Hinks am Rand ein Paragraph-Zeichen. i] abgekürst mutter? mutten? Laurent hat mutten Münze mil einem Lamm ; engl. mutton, frans, mouton. k) scheint vurden, nicht burden. I) men, die Summierung ergibt daß es mer heißen soll, Laurent 247 nt. m) soll o. Zw. auch hier ame bedeuten und nicht âme. n) kleine Rasur vor 2. o) Mechelschee. p) hier wol einfach duech. 40 1 Ist ohne Zweifel die Kasse (Geldkatze). 2 Massalgier, wol dasselbe was massarius, Ver- walter, Hausmeister, Laurent 441 cf. 40 nt.; admi- nistrator, dispensator, fisci communis custos, daher massart für trésorier, das Amt massarderie, Du- cange 4, 313. 3 Der die Schüsseln anrichtet, Zurichter, Lau- 45 rent 452. 4 spenddre, dispensator, mhd. WB. 2, 2, 492; expensor, Spender, Ziemann 414. 5 Kellermeister Küfer Mundschenk, Laurent 41. 431. 6 Vgl. sonstige Geschenke der Stadt an hohe und 50 höchste Personen bei Laurent p. 17 ff.
170 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 allen ieren piferen ind giralden 12 florenos 42 mk. item der keiserinnen ind der [Juni 22 bis kûinningen doerwerteren der 13 wůren 15 gulden 521/2 mk. item deme gheine, Jult 191 de der keiserinnen katze€ droech, einen gulden 31/2 mk. item des markgreifen item des keisers por- piferen" van Meeren der vier wâren dri gulden 101/2 mk. zeneren ind doerwerteren der 8 waren 6 gulden 21 mk. item des keisers mas- 5 salgier? mit 6 sinen gesellen genant Matheis van Tesch b 4 gulden 14 mk. item greve Dieter’s ind greve Johan’s piferen van Nassauw der vier wâren 2 gulden 7 mk. item des keisers des kûininges € ind der kûinningen d trunperen 10 gulden 35 mk. item der kûinungen piferen der vier wâren 2 gulden 7 mk. item unser herren piferen van Coellen ind van Tryere 9 gulden 311/2 mk. item her- 40 zogen Vriederich piferen van Beyeren einen gulden 31/2 mk. item der küinningen hoefmeister ieren marschalk ieren vurrichter8 mit der schuttelen ieren kuechen- meister ieren schenken ind ieren spendieren€ 15 e gulden 521/2 mk. item des keisers overste doerwerter Marquart ind Gisco 4 gulden 14 mk. item des keisers der keiserinnen ind des kûinninges buttelieren" vur die kannen, dâ man mede 15 degelix schenkde, 3 gulden 101/2 mk. item des herzogen doerwerter van Sassen einen gulden 31/2 mk. item Küininxbergh Goetkin ind Vleckestein mit allen ieren gesellen hiralden der 40 wâren 15 gulden 521/2 mk.g ind is die summe dis gevents deme hoefgesinde piferen ind hiralden hûndert 5 gulden, valent 350 ind 171/2 mk. Itemh gaff man unsme herre deme kûinning 6 oissen, die cosden 80 dubell mutten, valent 466 mk. ind 8 sh. Item die oissen ze vûeden ind ze hueden, ee si deme kûinninge gegeven vurden, k 4 mk. Item gaff man unsme herre deme kûinnink vier stuck wins, dat ein hilt sieven 25 amen ind vier veirdell, dat ander hielt sievendehalve âme, dat dirde hilt ein vûeder mer 1 dri veirdell, ind dat veirde hielt sievendehalve âmem ind ein veirdell, so cômpt die summe van den vier stucken wins up vier vûeder wins zwâ âmen ind eicht veirdell, die cômen an gelde, dat vûeder vur hûndert ind 70 mk. vergolden, up 744 mk. ind n 2 sh. 8 dn. Item gaff man der keiserinnen 2 gulden duech,“ dat duech vur 351/2 gulden gerechent, cômen up 71 gulden; ind vier Mechelsche duech , dat duech vur 361/2 gulden gerechent, cômen up hûndert ind 46 gulden; alsus cômen die zwei gulden duech ind diese vier Mechelsche ° duech p up 200 ind 17 gulden, die cômen an peyment up 700 ind 59 mk. ind 6 sh. Item gaff man der kuiningen 2 gulden duech, dat duech vur 351/2 gulden 20 30 35 a) pyfferen, y das lange i, daher besser mit Einem f. b) o. Zus. Tesch wol, und gewis nicht Gesch. c) kûynim- ges. dj küynmyngen. e) der Zehner unten radiert oder verwischt, aber sicher. f) die Berechnungen auf Mark scheinen theilweise erst später beigesetzt, doch von gleichz. Hand. In diesem Absats ist der Nasal des 1. 3. 5. ieren durch den Abkürzungsstrich gegeben, er ist von uns durchin ersetst wie in dem 2. und 4. ieren wirklich steht. g) die Um- rechnung in Mark ist hier von gleicher Hand aufkorrigiert. h) Hinks am Rand ein Paragraph-Zeichen. i] abgekürst mutter? mutten? Laurent hat mutten Münze mil einem Lamm ; engl. mutton, frans, mouton. k) scheint vurden, nicht burden. I) men, die Summierung ergibt daß es mer heißen soll, Laurent 247 nt. m) soll o. Zw. auch hier ame bedeuten und nicht âme. n) kleine Rasur vor 2. o) Mechelschee. p) hier wol einfach duech. 40 1 Ist ohne Zweifel die Kasse (Geldkatze). 2 Massalgier, wol dasselbe was massarius, Ver- walter, Hausmeister, Laurent 441 cf. 40 nt.; admi- nistrator, dispensator, fisci communis custos, daher massart für trésorier, das Amt massarderie, Du- cange 4, 313. 3 Der die Schüsseln anrichtet, Zurichter, Lau- 45 rent 452. 4 spenddre, dispensator, mhd. WB. 2, 2, 492; expensor, Spender, Ziemann 414. 5 Kellermeister Küfer Mundschenk, Laurent 41. 431. 6 Vgl. sonstige Geschenke der Stadt an hohe und 50 höchste Personen bei Laurent p. 17 ff.
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 171 5 10 15 gerechent, cômen zesamen up 71 gulden; ind vier Mechelsche duech, 1 dat duech 1376 [Juni 22 vur 361/2 gulden gerechent, cômen zesamen up hûndert ind 46 gulden; alsus cômen bis die zwei gulden dûech ind diese vier Mechelsche duech up 200 ind 17 gulden, die Juli 19] cômen an peyment up 700 ind 59 mk. ind 6 sh. Item Mettell Groinlings van siden zen duechen ze bereiden 171/2 loet, cômen up 17 mk. Item Johan van Elch, de die duech bereide, 4 mk. Item den speirluden van Oepen,2 die mit unsen herren intgein den kûinnink reeden, 10 mk. et pro expensis. Item den trunperen dû ein mk. Item eime viedeleir ein mk. Item deme herre van Kaldijtz zû einre vruntschaff, dat he unsen herren bi den a keiser gehulpen hadde, vûnfzich gulden, die cômen up anderhalf hûndert ind 25 mk. Item heren Peter van Wartenburg des keisers hoefmeister ouch van einre vrüntschaff 25 gulden, valet 871/2 mk. Item des kûininges b canceleir heren Peter van unsenc groissen privilegium3 250 gulden, valet 875 mk. a) n abgekürst durch Strich. b) kůynuges. c) Schlußnasal mit Strich. 1 Laurent 42 bemerkt, daßs damit vielleicht nicht entweder der Ort und die Beziehung auf die Krönungs- gerade Tücher aus Mecheln sondern nur eine besondere zeit oder es ist der 21. Juli unrichtig. Nimmt man das erstere an, so kann die Bestätigung ganz wol erst Qualität von möglicherweise in Achen selbst gefertigten am 21. Juli ausgefertigt worden sein. Die Stadtrech- Tüchern gemeint sei. 2 Stadt Eupen L., im Text steht das e über o. — nung, in der das Privileg mehrfach vorkommt, ist 25 Speirtude, Speerreuter, Laurent 448; Speerknappe, Sol- nicht entschieden dagegen. Die 7 Posten von item dat zu Fußs mit einer Lanze bewaffnet, mhd. WB. 1, deme herre van Kaldijtz an auf p. 171 und 172 der Stadtrechnung beweisen nur daß das Privileg noch im 851. 3 Die Urkunde, in welcher K. Wenzel der Stadt 2. Finanzmonate der Stadt, also zwischen 22. Juni Achen alle Privilegien bestätigt, befindet sich, laut und 19. Juli geschrieben wurde, sagen aber nichts von der Ratifikation; die Kopie, von der p. 173, 1 die Rede 30 specieller Mittheilung des Stadt-Bibliothekars und Ar- ist, ist wahrscheinlich keine Abschrift der großen chivars J. Laurent, noch im Stadtarchiv daselbst, or. mb. c. sig. pend., vgl. auch die Schrift Achener Stadt- Bestätigung; mit dem großen Privileg p. 175, das mit rechnungen etc. p. 43; darnach stimmt dieselbe wört- Priestern und unter Glockenläuten geholt wird, ist ohne lich überein mit dem ron Karl IV 1349 ausgestellten Zweifel das frühere ähnliche von 1349 gemeint, das Privilegium, bis auf einige Zusätze in Betreff der man aus seiner Klausur nimmt um es als Vorlage für Sicherstellung der Stadt und der Befugnisse des Schöffen- das neue zu benützen; auch das Vidimus p. 180 mag gerichtes. Sie ist datiert Aquisgrani anno domini sich darauf beziehen. Somit hindert nichts der Angabe vom 21. Juli in der Bestätigung von 1376 zu trauen. millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indic- tione quarta decima, 12 kal. augusti, in die sol- Die Ratifikation mag durch irgend welche Umstände 40 lempnitatis coronacionis nostre, und trägt auf dem verzögert worden sein, man wollte aber die Urkunde umgeschlagenen Rand die Unterschrift ad mandatum gleichwol zur Erhöhung ihres feierlichen Charakters regis I Petrus Jaurensis. Wie ist diese Datierung vom Krönungstag datiert sein lassen, sie mußste darum rom 21. Juli zu erklären, von welchem Tage gesagt mit Umgehung des Thatbestandes zurückdatiert werden. Dießs geschah auch, aber unvollständig; Ort Achen und wird, daß er zugleich der Krönungstag sei? Wenzel 45 wurde gekrönt am 6. Juli, s. p. 48 nt. 1, auch Pelzel dies coronacionis wurden hineingesetzt, bei der Angabe Wenzel 1, 54 mit nt. 1 und Pelzel Karl 2, 909; des Monatstags aber verirrte sich der Schreiber und damit stimmt vollkommen die von uns in nt. 1 zu setzte statt des 6. den 21. Juli; ohne Zweifel verirrte er sich damit in die Wirklichkeit, und er schrieb so p. 174 der Stadtrechnung angestellte chronologische Unter- suchung. Man sicht an letztgenannter Stelle, daß weil dieß in Wahrheit der Tag war an dem die Ra- tifikation stattfand. Es stimmt damit daß erst im 4. 50 Kaiser und König schon am 11. von Achen abreisten, und daſ. Wenzel schon am 17. Juli wider in Frank- Finanzmonat der Stadtrechnung p. 182 der Posten vor- furt war, auch sein Vater jedenfalls am 18. nach kommt item Laurencio scriptori de exscribendo pri- Böhmer cod. dipl. 746 f. Aber ebenso bestimmt und vilegia nostra 10 mk. In demselben Monat wird in aller Ausführlichkeit steht auch die widersprechende noch eine bei Gelegenheit einer Reise des Reynardus 55 Angabe der Privilegiumsbestätigung da. In dieser ist de Moirke, o. Zw. desselben der Bürgermeister war, 35 20
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 171 5 10 15 gerechent, cômen zesamen up 71 gulden; ind vier Mechelsche duech, 1 dat duech 1376 [Juni 22 vur 361/2 gulden gerechent, cômen zesamen up hûndert ind 46 gulden; alsus cômen bis die zwei gulden dûech ind diese vier Mechelsche duech up 200 ind 17 gulden, die Juli 19] cômen an peyment up 700 ind 59 mk. ind 6 sh. Item Mettell Groinlings van siden zen duechen ze bereiden 171/2 loet, cômen up 17 mk. Item Johan van Elch, de die duech bereide, 4 mk. Item den speirluden van Oepen,2 die mit unsen herren intgein den kûinnink reeden, 10 mk. et pro expensis. Item den trunperen dû ein mk. Item eime viedeleir ein mk. Item deme herre van Kaldijtz zû einre vruntschaff, dat he unsen herren bi den a keiser gehulpen hadde, vûnfzich gulden, die cômen up anderhalf hûndert ind 25 mk. Item heren Peter van Wartenburg des keisers hoefmeister ouch van einre vrüntschaff 25 gulden, valet 871/2 mk. Item des kûininges b canceleir heren Peter van unsenc groissen privilegium3 250 gulden, valet 875 mk. a) n abgekürst durch Strich. b) kůynuges. c) Schlußnasal mit Strich. 1 Laurent 42 bemerkt, daßs damit vielleicht nicht entweder der Ort und die Beziehung auf die Krönungs- gerade Tücher aus Mecheln sondern nur eine besondere zeit oder es ist der 21. Juli unrichtig. Nimmt man das erstere an, so kann die Bestätigung ganz wol erst Qualität von möglicherweise in Achen selbst gefertigten am 21. Juli ausgefertigt worden sein. Die Stadtrech- Tüchern gemeint sei. 2 Stadt Eupen L., im Text steht das e über o. — nung, in der das Privileg mehrfach vorkommt, ist 25 Speirtude, Speerreuter, Laurent 448; Speerknappe, Sol- nicht entschieden dagegen. Die 7 Posten von item dat zu Fußs mit einer Lanze bewaffnet, mhd. WB. 1, deme herre van Kaldijtz an auf p. 171 und 172 der Stadtrechnung beweisen nur daß das Privileg noch im 851. 3 Die Urkunde, in welcher K. Wenzel der Stadt 2. Finanzmonate der Stadt, also zwischen 22. Juni Achen alle Privilegien bestätigt, befindet sich, laut und 19. Juli geschrieben wurde, sagen aber nichts von der Ratifikation; die Kopie, von der p. 173, 1 die Rede 30 specieller Mittheilung des Stadt-Bibliothekars und Ar- ist, ist wahrscheinlich keine Abschrift der großen chivars J. Laurent, noch im Stadtarchiv daselbst, or. mb. c. sig. pend., vgl. auch die Schrift Achener Stadt- Bestätigung; mit dem großen Privileg p. 175, das mit rechnungen etc. p. 43; darnach stimmt dieselbe wört- Priestern und unter Glockenläuten geholt wird, ist ohne lich überein mit dem ron Karl IV 1349 ausgestellten Zweifel das frühere ähnliche von 1349 gemeint, das Privilegium, bis auf einige Zusätze in Betreff der man aus seiner Klausur nimmt um es als Vorlage für Sicherstellung der Stadt und der Befugnisse des Schöffen- das neue zu benützen; auch das Vidimus p. 180 mag gerichtes. Sie ist datiert Aquisgrani anno domini sich darauf beziehen. Somit hindert nichts der Angabe vom 21. Juli in der Bestätigung von 1376 zu trauen. millesimo trecentesimo septuagesimo sexto, indic- tione quarta decima, 12 kal. augusti, in die sol- Die Ratifikation mag durch irgend welche Umstände 40 lempnitatis coronacionis nostre, und trägt auf dem verzögert worden sein, man wollte aber die Urkunde umgeschlagenen Rand die Unterschrift ad mandatum gleichwol zur Erhöhung ihres feierlichen Charakters regis I Petrus Jaurensis. Wie ist diese Datierung vom Krönungstag datiert sein lassen, sie mußste darum rom 21. Juli zu erklären, von welchem Tage gesagt mit Umgehung des Thatbestandes zurückdatiert werden. Dießs geschah auch, aber unvollständig; Ort Achen und wird, daß er zugleich der Krönungstag sei? Wenzel 45 wurde gekrönt am 6. Juli, s. p. 48 nt. 1, auch Pelzel dies coronacionis wurden hineingesetzt, bei der Angabe Wenzel 1, 54 mit nt. 1 und Pelzel Karl 2, 909; des Monatstags aber verirrte sich der Schreiber und damit stimmt vollkommen die von uns in nt. 1 zu setzte statt des 6. den 21. Juli; ohne Zweifel verirrte er sich damit in die Wirklichkeit, und er schrieb so p. 174 der Stadtrechnung angestellte chronologische Unter- suchung. Man sicht an letztgenannter Stelle, daß weil dieß in Wahrheit der Tag war an dem die Ra- tifikation stattfand. Es stimmt damit daß erst im 4. 50 Kaiser und König schon am 11. von Achen abreisten, und daſ. Wenzel schon am 17. Juli wider in Frank- Finanzmonat der Stadtrechnung p. 182 der Posten vor- furt war, auch sein Vater jedenfalls am 18. nach kommt item Laurencio scriptori de exscribendo pri- Böhmer cod. dipl. 746 f. Aber ebenso bestimmt und vilegia nostra 10 mk. In demselben Monat wird in aller Ausführlichkeit steht auch die widersprechende noch eine bei Gelegenheit einer Reise des Reynardus 55 Angabe der Privilegiumsbestätigung da. In dieser ist de Moirke, o. Zw. desselben der Bürgermeister war, 35 20
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172 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item des canceleirs wif, dat si halp dedingen dar entusschen, 20 gulden, valet 1376 [Jumi 22 17 70 mk. bis Juli 19) Item heren Peter’s canceleirs schoeler van schriven 6 gulden, valet 21 mk. Item heren Peter mit den sinen die vur quâmen dri dage ee sin wif quam, unse privilegium mit den nuwen punten1 ze maichen ind ze schriven, verzerde 5 39 mk. ind 4 dn., ind sin pert 12 mk. Item geloefden unse herren heren Peter ind sime wive zû Borschijt 2 guetlich ze doen, die wâren dâ einen ganzen dagh ind hadden 15 mk. 12 dn. Item des keisers canceleren, van deme brieve des pert-tols ze besiegelen, 25 gulden, valent 871/2 mk. Item heren Peter canceleir, dat he halp darzû dedingen ind den brief schriven, 6 gulden, valent 21 mk. Item Wynkin ze zeringen einen gulden, dat he van Bunne mit heren Peter upvûer€ den brief besiegelt ze brengen. b Item van erdenen kannen,3 dâ man mede geschenkt hadde, 51/2 mk. ind 6 dn. 15 Item van den winen, die man deme kûinninge gaff, uiszetrecken ind widder in einen ander kelre ze doen, 4 mk. Item hûndert e schutzen, mit den d die in gasthûis 4 wâren umb der gewâpeder lude wille, ind die des keisers lif hueten, ind dubelen loen der schutzemeister ind des banierdregers, ind dat ein deil der schutzene langer bi deme keiser wâren, ind 20 die andere in’t gasthûis kurter, ind die up den sall vûnf dage drup lôgen, cômpt zesamen up 500 ind 35 mk. overmitz die schutzemeister gerechent. Item her Reynart her Johan her Goedart ind ich 8 reden deme keiser nâ ze Bunne umb der sachen wille tusschen unsme herre van Coellen ind der stede van Coellen ind van des pert-tols wegen van Guylge ind van Birkestorp, verzerden 25 dů 18 gulden ind 34 mk., valent 97 mk. h Item Mettell Groinlings van drin eelen sandoils 5 ind 61/2 eelen frangels‘ zû der trunper wimpell 9 mk. 8 sh. Item Franzois die wimpell ze machen 4 mk. 10 sh. Item umb golt zû den wimpelen 7 mk. ind 18 dn. 20 a) o. Zw. û und nicht û. b) der Abkürzung nach brengen, was wol auch Anchener Mundart ist. c) ů? Das ge- wöhnliche ist hier ů. d) der Nasal mittelst Strichs. e] schutzer. f) ist wol als ů anzusehen, nicht als ů. g) die Namen sind offenbar aus S. 180 su ergänzen wo dieser Nachritt zum Kaiser nach Bonn wider vorkommt, es waren also Reynart Moirke, Johan van Pünt, Goedart Coellin, Goedart van den Eychorn. Ego sagt er auch von sich in der Stelle bei Laurent 259, 10. h) hier glchs. in kleinerer Schrift beigefügt nach einem Paragraph-Zeichen 10 mk. 35 gemachte Ausgabe erwähnt, Stadtrechnung p. 182; viel- leicht bezicht sich dieß noch darauf zurück. Auch wegen Besigelung des Briefes über den Pferdezoll muste man noch von Bonn hinauffahren, d. h. wol nach Frankfurt, Stadtrechnung p. 172. Unter den Propina- tionen des dritten Monats kommt p. 181 noch der Posten vor item quando littere mittebantur in scrinio in monasterio, pro candelis 4 sh. Es ist sehr wahr- scheinlich, daß dieß die beiden Urkunden von der Be- stätigung der Privilegien und vom Pferdezoll sind. Diese wurden also erst jetzt im dritten Rechnungs-Mo- nat unter Verschluß gebracht, d. h. zwischen 20. Juli und 16. August, was mit der Datierung der ersteren unter den beiden vom 21. Juli übereinstimmt. — Ein ganz ähnlicher Fall ist es mit der von uns als ur. 98 mitgetheilten Urkunde Karl’s vom 14. Juli, die eben- falls den Ausstellungsort Achen zeigt, während der Aussteller bereits nicht mehr dort war. Vgl. über die Unsicherheit der Datierungen auck Ficker's Einlei- tung zu Böhmer's Additam. tertium der Regesten Lud- wigs des Baiern. 1 Die Veröffentlichung der Wenzel'schen Konfir- 40 mations-Urkunde steht in der ron J. Laurent zu er- wartenden Fortsetzung des Quix'schen cod. dipl. Aquensis beror. 2 Burtscheid bei Achen, Laurent 430. 3 Vgl. Laurent p. 19 mit nt. 4 Vielleicht das Gasthuis up den hoff, hospitale supra curiam, in der Hofstraſse, ehemaliges S. Bla- sien-Spital für arme Fremde. Laurent 423. 5 sandel, ein edel Kleid, Ziemann 342; sandoil, Sendel, Zindel, dünner Seidentaffet, Laurent 446. 52. 6 Fransen, Achner Mundart Franige, Laurent 434; mlat. frangia, franz. frange, Ziemann 585. 45 50
172 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item des canceleirs wif, dat si halp dedingen dar entusschen, 20 gulden, valet 1376 [Jumi 22 17 70 mk. bis Juli 19) Item heren Peter’s canceleirs schoeler van schriven 6 gulden, valet 21 mk. Item heren Peter mit den sinen die vur quâmen dri dage ee sin wif quam, unse privilegium mit den nuwen punten1 ze maichen ind ze schriven, verzerde 5 39 mk. ind 4 dn., ind sin pert 12 mk. Item geloefden unse herren heren Peter ind sime wive zû Borschijt 2 guetlich ze doen, die wâren dâ einen ganzen dagh ind hadden 15 mk. 12 dn. Item des keisers canceleren, van deme brieve des pert-tols ze besiegelen, 25 gulden, valent 871/2 mk. Item heren Peter canceleir, dat he halp darzû dedingen ind den brief schriven, 6 gulden, valent 21 mk. Item Wynkin ze zeringen einen gulden, dat he van Bunne mit heren Peter upvûer€ den brief besiegelt ze brengen. b Item van erdenen kannen,3 dâ man mede geschenkt hadde, 51/2 mk. ind 6 dn. 15 Item van den winen, die man deme kûinninge gaff, uiszetrecken ind widder in einen ander kelre ze doen, 4 mk. Item hûndert e schutzen, mit den d die in gasthûis 4 wâren umb der gewâpeder lude wille, ind die des keisers lif hueten, ind dubelen loen der schutzemeister ind des banierdregers, ind dat ein deil der schutzene langer bi deme keiser wâren, ind 20 die andere in’t gasthûis kurter, ind die up den sall vûnf dage drup lôgen, cômpt zesamen up 500 ind 35 mk. overmitz die schutzemeister gerechent. Item her Reynart her Johan her Goedart ind ich 8 reden deme keiser nâ ze Bunne umb der sachen wille tusschen unsme herre van Coellen ind der stede van Coellen ind van des pert-tols wegen van Guylge ind van Birkestorp, verzerden 25 dů 18 gulden ind 34 mk., valent 97 mk. h Item Mettell Groinlings van drin eelen sandoils 5 ind 61/2 eelen frangels‘ zû der trunper wimpell 9 mk. 8 sh. Item Franzois die wimpell ze machen 4 mk. 10 sh. Item umb golt zû den wimpelen 7 mk. ind 18 dn. 20 a) o. Zw. û und nicht û. b) der Abkürzung nach brengen, was wol auch Anchener Mundart ist. c) ů? Das ge- wöhnliche ist hier ů. d) der Nasal mittelst Strichs. e] schutzer. f) ist wol als ů anzusehen, nicht als ů. g) die Namen sind offenbar aus S. 180 su ergänzen wo dieser Nachritt zum Kaiser nach Bonn wider vorkommt, es waren also Reynart Moirke, Johan van Pünt, Goedart Coellin, Goedart van den Eychorn. Ego sagt er auch von sich in der Stelle bei Laurent 259, 10. h) hier glchs. in kleinerer Schrift beigefügt nach einem Paragraph-Zeichen 10 mk. 35 gemachte Ausgabe erwähnt, Stadtrechnung p. 182; viel- leicht bezicht sich dieß noch darauf zurück. Auch wegen Besigelung des Briefes über den Pferdezoll muste man noch von Bonn hinauffahren, d. h. wol nach Frankfurt, Stadtrechnung p. 172. Unter den Propina- tionen des dritten Monats kommt p. 181 noch der Posten vor item quando littere mittebantur in scrinio in monasterio, pro candelis 4 sh. Es ist sehr wahr- scheinlich, daß dieß die beiden Urkunden von der Be- stätigung der Privilegien und vom Pferdezoll sind. Diese wurden also erst jetzt im dritten Rechnungs-Mo- nat unter Verschluß gebracht, d. h. zwischen 20. Juli und 16. August, was mit der Datierung der ersteren unter den beiden vom 21. Juli übereinstimmt. — Ein ganz ähnlicher Fall ist es mit der von uns als ur. 98 mitgetheilten Urkunde Karl’s vom 14. Juli, die eben- falls den Ausstellungsort Achen zeigt, während der Aussteller bereits nicht mehr dort war. Vgl. über die Unsicherheit der Datierungen auck Ficker's Einlei- tung zu Böhmer's Additam. tertium der Regesten Lud- wigs des Baiern. 1 Die Veröffentlichung der Wenzel'schen Konfir- 40 mations-Urkunde steht in der ron J. Laurent zu er- wartenden Fortsetzung des Quix'schen cod. dipl. Aquensis beror. 2 Burtscheid bei Achen, Laurent 430. 3 Vgl. Laurent p. 19 mit nt. 4 Vielleicht das Gasthuis up den hoff, hospitale supra curiam, in der Hofstraſse, ehemaliges S. Bla- sien-Spital für arme Fremde. Laurent 423. 5 sandel, ein edel Kleid, Ziemann 342; sandoil, Sendel, Zindel, dünner Seidentaffet, Laurent 446. 52. 6 Fransen, Achner Mundart Franige, Laurent 434; mlat. frangia, franz. frange, Ziemann 585. 45 50
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 173 Item Korfmecher a wart gesant ze Bunne mit einre copien, 2 mk. Item meister Peter van der uirclocken van lunen ! ind anderen uisgeven gelich in der cedulen? hi binnen beslossen geschreven steit, 41 mk. ind 8 sh. Item vier kneichten, die die lunen des naichtz drôgen ind des dags hulpen 5 schenken, zer cost 11 mk. Item denselven kneichten ze loene 8 mk. Item Arnolt der scheffen kneicht, dat he hadde helpen schenken, 2 mk. Item Küenen soene, dat he gewaicht hadde up den sall, ein mk. Item Moeleneirs kneicht, dat he iem dis zit halp wachen, 3 mk. Item des herzogen buttelieren 3 ind kôchen van Guylge 10 mk. vur ieren somer.4 Item Queck reit ze Trijcht van des herren wegen van Kaldijtz 2 mk. Item Halfnase was gesant an den legait beide ze Coellen ind ze Bunne, 31/2 mk. Item den 20 weichteren5 vur ir arbeit ieclichme 2 mk., cômpt up 40 mk. Item der stede ind der burgermeister gesinde ieclichme einen gulden, compt 15 up 43 mk. ind 4 sh. vur ir arbeit. Item Bertoff, de den win gezap b hait den man geschenkt hait, vur sin arbeit ze lône 3 mk. Item meister Tielen van Bunne van bli, upzesetzen, 31 sh., den küinnink. Item deme selven meister Tielen van der hoef-pifen ze machen 3 mk. Item van deme steinwege ze machen an der pifen vur Coelnerporze 21 sh. Item meister Proffiân 6 van der hoefpifen ind der Wise-vrouwe-pifen die gespan widder ze machen 5 mk. Item Moirgin den emer7 van den âmen ze benden 3 mk. 10 sh. Item deme meilre, de die bilden in den mart bâven meister Peter ermoilde, 25 ind die schilde, die vur der oissen hoeft stüenden, maichde, 13 mk. Item meister Peter van der üirklocken, van deme hûse dâ meister Tielman der erzitter in plach ze wônnen, 51/2 gulden, die cômen up 19 mk. ind 3 sh. Item van deme, dat die van Coelnerporze verbûwet c haven, 931/2 mk. Item haint die van sint Tailbert verbûwet 62 mk. 2 sh. Item haint die van sint Jacob verbůwet 92 mk. 4 sh. Item haint die van Küininxporze verbûwet 32 mk. Item haint die van Pûnt verbûwet hûndert mk. Item dû unse herren her Küene her Johan van Pûnt und ich8 leste van 10 20 30 1376 [Juní 22 bis Juli 19] 35 a) nicht Koifmecher sondern Korfmecher wollts o. Zw. geschrieben werden, das r ist doch ziemlich deutlich. b) sic. c) verbůwert. 40 50 1 Kehrt p. 175 wider, Laurent 441 versteht leinene Laternen darunter, die als lumina linea in der Rech- nung von 1349 vorkommen p. 205, vgl. p. 27. 2 Fehlt. 3 Kellermeister Küfer Mundschenk, buttelarius butticularius, Engl. butler, Laurent 431. 4 Ist wohl saumarius Saumross Lastpferd, auf das sie ihre Mundvorräthe gepackt hatten, Ducange 6, 25 und Laurent 448; der letztere gibt noch mehr Bei- 45 spiele, bei denen immer Boten oder Leute des marchio Jul. rorkommen. 5 Im 1. 3. 4. Monat dieses Jahres haben die vigil- latores, im 3. und 4. auch vigillatores exteriores ge- nannt, 41/2 mk. precium. 6 Hat mit Byesenegen zusammen in allen 4 Mo- naten je 2 mk. ohne Angabe für was. Von den Brunnen sind gemeint der auf der Hofstraßse und der vor dem Kloster zum armen Kinde Jesu, L. 426. — Gespan, jede Einfassung von Thüre Fenster Brunnen, Achener Mundart Gespan, Laurent 436. — hoeft ist Haupt, L. 438 ; erziter Arzt 434. 7 Hat in allen 4 Monaten je 28 sh., o. Zw. als gewöhnlichen Gehalt. 8 Diese Gesandtschaft wird p. 175 wider erwähnt, ich oder der Schreiber dieses ist also Godefridus de Eychorn, nach S. 172 nt. 9 heißt er Goedart was also dasselbe ist. Ebenso sind bei der monatlichen Abrech- nung dreimal auſgeſührt Mathias und Godefridus, die wol als die Rechner zusammen 2 mk. erhielten; im 2. Monat aber steht statt des letzteren das Wort mich, dieß ist also derselbe Godefridus de Eychorn.
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 173 Item Korfmecher a wart gesant ze Bunne mit einre copien, 2 mk. Item meister Peter van der uirclocken van lunen ! ind anderen uisgeven gelich in der cedulen? hi binnen beslossen geschreven steit, 41 mk. ind 8 sh. Item vier kneichten, die die lunen des naichtz drôgen ind des dags hulpen 5 schenken, zer cost 11 mk. Item denselven kneichten ze loene 8 mk. Item Arnolt der scheffen kneicht, dat he hadde helpen schenken, 2 mk. Item Küenen soene, dat he gewaicht hadde up den sall, ein mk. Item Moeleneirs kneicht, dat he iem dis zit halp wachen, 3 mk. Item des herzogen buttelieren 3 ind kôchen van Guylge 10 mk. vur ieren somer.4 Item Queck reit ze Trijcht van des herren wegen van Kaldijtz 2 mk. Item Halfnase was gesant an den legait beide ze Coellen ind ze Bunne, 31/2 mk. Item den 20 weichteren5 vur ir arbeit ieclichme 2 mk., cômpt up 40 mk. Item der stede ind der burgermeister gesinde ieclichme einen gulden, compt 15 up 43 mk. ind 4 sh. vur ir arbeit. Item Bertoff, de den win gezap b hait den man geschenkt hait, vur sin arbeit ze lône 3 mk. Item meister Tielen van Bunne van bli, upzesetzen, 31 sh., den küinnink. Item deme selven meister Tielen van der hoef-pifen ze machen 3 mk. Item van deme steinwege ze machen an der pifen vur Coelnerporze 21 sh. Item meister Proffiân 6 van der hoefpifen ind der Wise-vrouwe-pifen die gespan widder ze machen 5 mk. Item Moirgin den emer7 van den âmen ze benden 3 mk. 10 sh. Item deme meilre, de die bilden in den mart bâven meister Peter ermoilde, 25 ind die schilde, die vur der oissen hoeft stüenden, maichde, 13 mk. Item meister Peter van der üirklocken, van deme hûse dâ meister Tielman der erzitter in plach ze wônnen, 51/2 gulden, die cômen up 19 mk. ind 3 sh. Item van deme, dat die van Coelnerporze verbûwet c haven, 931/2 mk. Item haint die van sint Tailbert verbûwet 62 mk. 2 sh. Item haint die van sint Jacob verbůwet 92 mk. 4 sh. Item haint die van Küininxporze verbûwet 32 mk. Item haint die van Pûnt verbûwet hûndert mk. Item dû unse herren her Küene her Johan van Pûnt und ich8 leste van 10 20 30 1376 [Juní 22 bis Juli 19] 35 a) nicht Koifmecher sondern Korfmecher wollts o. Zw. geschrieben werden, das r ist doch ziemlich deutlich. b) sic. c) verbůwert. 40 50 1 Kehrt p. 175 wider, Laurent 441 versteht leinene Laternen darunter, die als lumina linea in der Rech- nung von 1349 vorkommen p. 205, vgl. p. 27. 2 Fehlt. 3 Kellermeister Küfer Mundschenk, buttelarius butticularius, Engl. butler, Laurent 431. 4 Ist wohl saumarius Saumross Lastpferd, auf das sie ihre Mundvorräthe gepackt hatten, Ducange 6, 25 und Laurent 448; der letztere gibt noch mehr Bei- 45 spiele, bei denen immer Boten oder Leute des marchio Jul. rorkommen. 5 Im 1. 3. 4. Monat dieses Jahres haben die vigil- latores, im 3. und 4. auch vigillatores exteriores ge- nannt, 41/2 mk. precium. 6 Hat mit Byesenegen zusammen in allen 4 Mo- naten je 2 mk. ohne Angabe für was. Von den Brunnen sind gemeint der auf der Hofstraßse und der vor dem Kloster zum armen Kinde Jesu, L. 426. — Gespan, jede Einfassung von Thüre Fenster Brunnen, Achener Mundart Gespan, Laurent 436. — hoeft ist Haupt, L. 438 ; erziter Arzt 434. 7 Hat in allen 4 Monaten je 28 sh., o. Zw. als gewöhnlichen Gehalt. 8 Diese Gesandtschaft wird p. 175 wider erwähnt, ich oder der Schreiber dieses ist also Godefridus de Eychorn, nach S. 172 nt. 9 heißt er Goedart was also dasselbe ist. Ebenso sind bei der monatlichen Abrech- nung dreimal auſgeſührt Mathias und Godefridus, die wol als die Rechner zusammen 2 mk. erhielten; im 2. Monat aber steht statt des letzteren das Wort mich, dieß ist also derselbe Godefridus de Eychorn.
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174 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 Vranckenvort up den vridagh ze morgen van den keiser quâmen, dû bliven unser a [Juní 22 herren vele up den sall aventz ind morgents bi ein; so hadde man an coste van bis Juli 19) deme vridage bis den b anderen vridages, 1 dat der keiser ind der kûinning ewech reden, up deme sall so umb vische vleische broet ind alle ander gereede 45 mk. ind 16 dn. Item hadde man alle die zit up der louven? zwâ amen wins ind 29 sx., die cômen up 89c mk. [2] Sequuntur propinaciones secundi mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin quando imperator imperatrix rex et regina venerunt Aquis. [a. Pars prima propinacionum secundi mensis.] Primo de vinicopio boum d datorum regi 3 sx.3 Item domino de Sleida et filio suo 4 sx.4 10 a) uns mil Abkürzung könnte an sich auch unse bedeuten. b) sic. c) glchz. verbessert aus 88. d) Korrigiert aus bovum vielleicht von derselben Hand. 15 1 Diese eine Woche von Kosten auf dem Raths- Saal ist also hier abgesondert in Rechnung gezogen, und da ein Rechnungs-Monat zu 4 Wochen genommen wurde, so ist am Schlußs dieses Abschnitts nicht mehr von 4 sondern nur noch von 3 Wochen die Rede: item van den anderen dren wechen van cost up der louven 13 mk., und es ist auch diese Summe ron 13 mk. darum kleiner als die des vorhergehenden Monats item de expensis lobii istius mensis 19 mk. und kleiner als die des ſolgenden item de expensis lobii istius mensis 17 mk. 2 sh. und als die des vierten Monats item de expensis lobii istius mensis 17 mk. Also jedenfalls haben wir hier oben ron Frei- tag zu Freitag nur eine einzige Woche zu rerstehen, wie auch der Wortlaut vom anderen d. h. zweiten oder darauf folgenden Freitag anzeigt. Da in diese Woche die Krönung Wenzel's fallen mußs und die letztere am 6. Juli stattfand, so sind mit den beiden Freitagen der 4. und der 11. Juli gemeint. Man weißs somit, daß der Kaiser, der 0. Zw. am 30. Juni noch eine Urkunde in Frankfurt ausstellte p.89 nt., und der König, der mit ihm am 29. zu Frankfurt urkundete ibid., nicht vor dem 4. Juli in Achen angekommen sein können, da die ihnen nach Frankfurt entgegengeschickten Achener erst am Morgen dieses Tages in ihre Stadt zurückkehrten und gewis nicht erst nach dem Kaiser und König eintrasen, welche sie jedenfalls zu begleiten hatten, falls sie ihnen nicht gar zur Verkündung ihres Eintreffens vorausgeeilt waren. Nimmt man dazu daß am 6. die Krönung rorgenommen wurde, so können die beiden Reichsoberhäupter auch nicht später als am 5. Juli in Achen eingetroffen sein, vielleicht geschah es schon am 4. mit oder nach den genannten Achenern. Man sieht aber aus der im Texte abgedruckten Stelle auch, daßs der Kaiser und der König am 11. Juli von dieser Stadt wider abreisten; und in der That hat Wenzel am 11. Juli erst noch die Urkunde nr. 7 dort ausgestellt, während am 12. Juli sein Vater, mit dem er reiste, bereits aus Bonn datiert nach Lacomblet 3, 689 nr. 785 und ib. nt. 1. Dem ent- spricht dann weiter daß Wenzel am 16. zu Mainz ist nach Baur Hess. Urkk. 3, 513 f. nr. 1427, und am 17. bereits wider zu Frankfurt in unsrer Samm- lung p. 10, 47a. Die Reise von Frankfurt nach 20 Achen hat somit, wenn die beiden rom ersteren Ort noch am 30. Juni Mittags abreisten und in letzterem am 4. Juli Abends oder am 5. Mittags ankamen, c. 41/2—5 Tage gedauert; und die Reise zurück von Achen nach Frankfurt würde, wenn sie noch am 11. Juli 25 Mittags ron dort abreisten und am 16. Abends oder am 17. Mittags hier eintraſen, c. 51/2—6 Tage in Anspruch genommen haben. Der Unterschied in der Zeitdauer der Hin- und der Herreise erklärt sich leicht durch die Benützung der Wasserstraße, welche thal- 30 abwärts das Weiterkommen förderte. — Die obigen Benennungen von Achener Stadt-Thoren sind die noch heute gebräuchlichen Kölner-, Adalbert's-, Jakob's-, Königs-, Pont-Thor; der Sall ist der groſe Rathhaus- saal, L. 40. 37; der Markt ist o. Zw. der vor dem großsen Saale, dem großen Hause, L. 421, d. h. wol vor der Aula, dem ehemaligen Festsaale vor dem Bau des jetzigen Rathhauses das auch am Markte steht, L. 423. Ueber die stehende Versammlung s. auch 1349 Laurent p. 29. 2 louve, lòve, Leufe, Versammlungssaal einer Genossenschaft, besonders der Zünfte, eine jede Zunst besaßt ihre Leuf, Laurent 10 und 441. 3 Von den Wein-Maßsen hat das Fuder oder plau- strum (pl.) 6 Ahm oder amas (am.), die Ahm 30 Veirdell oder sextaria (sx.), das Sextar 4 Quart oder quartas (qt.) s. Laurent 5. Von den für diese Maßse in der archivalischen Vorlage gebrauchten abkürzenden Zeichen macht nur das für die Quart Schwierigheit; wo in unserem Abdrucke 1 qt. steht, hat die Vorlage 8 (keine Achtzahl, sondern 2 übereinander stehende Ringelchen). 4 Unter den Propinationen des 4. Monats item dominis de Cronenburg et juveni [hier scheint de ungeschickterweise ausgestrichen] Sleyda 4 sx. 35 40 45 50
174 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 Vranckenvort up den vridagh ze morgen van den keiser quâmen, dû bliven unser a [Juní 22 herren vele up den sall aventz ind morgents bi ein; so hadde man an coste van bis Juli 19) deme vridage bis den b anderen vridages, 1 dat der keiser ind der kûinning ewech reden, up deme sall so umb vische vleische broet ind alle ander gereede 45 mk. ind 16 dn. Item hadde man alle die zit up der louven? zwâ amen wins ind 29 sx., die cômen up 89c mk. [2] Sequuntur propinaciones secundi mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin quando imperator imperatrix rex et regina venerunt Aquis. [a. Pars prima propinacionum secundi mensis.] Primo de vinicopio boum d datorum regi 3 sx.3 Item domino de Sleida et filio suo 4 sx.4 10 a) uns mil Abkürzung könnte an sich auch unse bedeuten. b) sic. c) glchz. verbessert aus 88. d) Korrigiert aus bovum vielleicht von derselben Hand. 15 1 Diese eine Woche von Kosten auf dem Raths- Saal ist also hier abgesondert in Rechnung gezogen, und da ein Rechnungs-Monat zu 4 Wochen genommen wurde, so ist am Schlußs dieses Abschnitts nicht mehr von 4 sondern nur noch von 3 Wochen die Rede: item van den anderen dren wechen van cost up der louven 13 mk., und es ist auch diese Summe ron 13 mk. darum kleiner als die des vorhergehenden Monats item de expensis lobii istius mensis 19 mk. und kleiner als die des ſolgenden item de expensis lobii istius mensis 17 mk. 2 sh. und als die des vierten Monats item de expensis lobii istius mensis 17 mk. Also jedenfalls haben wir hier oben ron Frei- tag zu Freitag nur eine einzige Woche zu rerstehen, wie auch der Wortlaut vom anderen d. h. zweiten oder darauf folgenden Freitag anzeigt. Da in diese Woche die Krönung Wenzel's fallen mußs und die letztere am 6. Juli stattfand, so sind mit den beiden Freitagen der 4. und der 11. Juli gemeint. Man weißs somit, daß der Kaiser, der 0. Zw. am 30. Juni noch eine Urkunde in Frankfurt ausstellte p.89 nt., und der König, der mit ihm am 29. zu Frankfurt urkundete ibid., nicht vor dem 4. Juli in Achen angekommen sein können, da die ihnen nach Frankfurt entgegengeschickten Achener erst am Morgen dieses Tages in ihre Stadt zurückkehrten und gewis nicht erst nach dem Kaiser und König eintrasen, welche sie jedenfalls zu begleiten hatten, falls sie ihnen nicht gar zur Verkündung ihres Eintreffens vorausgeeilt waren. Nimmt man dazu daß am 6. die Krönung rorgenommen wurde, so können die beiden Reichsoberhäupter auch nicht später als am 5. Juli in Achen eingetroffen sein, vielleicht geschah es schon am 4. mit oder nach den genannten Achenern. Man sieht aber aus der im Texte abgedruckten Stelle auch, daßs der Kaiser und der König am 11. Juli von dieser Stadt wider abreisten; und in der That hat Wenzel am 11. Juli erst noch die Urkunde nr. 7 dort ausgestellt, während am 12. Juli sein Vater, mit dem er reiste, bereits aus Bonn datiert nach Lacomblet 3, 689 nr. 785 und ib. nt. 1. Dem ent- spricht dann weiter daß Wenzel am 16. zu Mainz ist nach Baur Hess. Urkk. 3, 513 f. nr. 1427, und am 17. bereits wider zu Frankfurt in unsrer Samm- lung p. 10, 47a. Die Reise von Frankfurt nach 20 Achen hat somit, wenn die beiden rom ersteren Ort noch am 30. Juni Mittags abreisten und in letzterem am 4. Juli Abends oder am 5. Mittags ankamen, c. 41/2—5 Tage gedauert; und die Reise zurück von Achen nach Frankfurt würde, wenn sie noch am 11. Juli 25 Mittags ron dort abreisten und am 16. Abends oder am 17. Mittags hier eintraſen, c. 51/2—6 Tage in Anspruch genommen haben. Der Unterschied in der Zeitdauer der Hin- und der Herreise erklärt sich leicht durch die Benützung der Wasserstraße, welche thal- 30 abwärts das Weiterkommen förderte. — Die obigen Benennungen von Achener Stadt-Thoren sind die noch heute gebräuchlichen Kölner-, Adalbert's-, Jakob's-, Königs-, Pont-Thor; der Sall ist der groſe Rathhaus- saal, L. 40. 37; der Markt ist o. Zw. der vor dem großsen Saale, dem großen Hause, L. 421, d. h. wol vor der Aula, dem ehemaligen Festsaale vor dem Bau des jetzigen Rathhauses das auch am Markte steht, L. 423. Ueber die stehende Versammlung s. auch 1349 Laurent p. 29. 2 louve, lòve, Leufe, Versammlungssaal einer Genossenschaft, besonders der Zünfte, eine jede Zunst besaßt ihre Leuf, Laurent 10 und 441. 3 Von den Wein-Maßsen hat das Fuder oder plau- strum (pl.) 6 Ahm oder amas (am.), die Ahm 30 Veirdell oder sextaria (sx.), das Sextar 4 Quart oder quartas (qt.) s. Laurent 5. Von den für diese Maßse in der archivalischen Vorlage gebrauchten abkürzenden Zeichen macht nur das für die Quart Schwierigheit; wo in unserem Abdrucke 1 qt. steht, hat die Vorlage 8 (keine Achtzahl, sondern 2 übereinander stehende Ringelchen). 4 Unter den Propinationen des 4. Monats item dominis de Cronenburg et juveni [hier scheint de ungeschickterweise ausgestrichen] Sleyda 4 sx. 35 40 45 50
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Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 175 Item uxori dapiferi de Gangelt 2 sx.1 — Item heren Everhart van der Marken 4 sx. Item den herren ind ritteren der geselschaf van sint Jôris 6 sx. Item Johan deme Lumbarder van Dûren 2 sx. Item domino Hermano de Castelburge cum consociis 4 sx. Item domino Gerardo de Boerck pro littera supplicatoria missaa decano Hoyensi de missa celabranda super domum b consilii 1/2 sx.? Item meister Peter, dû he die lunen3 maichde ind soet, 1 sx. Item stipendiariis, quando domini nostri equitaverunt Bunne ad imperatorem, 2sx. Item die armborst ze beschiessen4 1 sx. Item capelano comitis de Nassauw 1 sx. primo her Diese hernâ geschreven golden die wine ind hadden ze wikoif:5 item her Küene van den Eychorn 11/2 sx.; item her Herman Durzant 1 sx.; Gerart Lewe 1 sx.; item her Godart deme werkmeister 1 sx.; item Merthin 15 van Gurzenich 1 sx. Item der stede gesinde, dû si geboedenc den wirden dat si die wâpen in ir gewalt nemen, 1 sx. Item Johan van Elch van den duechen ze bestechen 6 1/2 sx. Item den priesteren ind clockeneir, dû dat groisd privileigiume gehoelt 20 wart, 1/2 sx. Item sociis in domo heren Adamůs 1 sx. Item quando domini nostri equitaverunt versus imperatorem et regem in campo habuerunt 11/2 sx. Item Conrado de Eychorn Item Johanni de Pûnt van ridwin zen keiser 3 sx. Item Godefrido de Eychorn Item Queck 1/2 sx. Item her Goedart hadde vaste s helpen brieve sueken, 1 sx. Item der vrouwen van Palant 2 sx. Item den vur Colnerporze 2 sx. Item den schutzen 6 sx. up den sall dû der rumoir was. Item Goyswijn van der pifen schoen ze machen 1/2 sx. Item meister Peter van der üirclocken van zeigenen7 1/2 sx. 10 25 30 1376 [Juní 22 bis Juli 19] 35 a) misse. b) donum. c) ist sicher, obschon der erste Buchstabe ursprünglich verschrieben war. d) der Abkür- zung nach bloß gros, im Dialekte grois. e) privileiegium? f) Adanûs. g) scheint ziemlich sicher vaste, nicht baste. 1 Zur Bestimmung der Zeit kann es vielleicht die- Fett sott womit sie durchscheinend wurden, Laurent 441. nen daßs hier die Posten stehen item familie civitatis 4 Einschießsen, durch Schießsen versuchen, L. 40 in die beati Johannis baptiste 1 sx.; item famulis 5 Dießs steht als Ueberschrift da, doch nicht in magistrorum civium ipso die beati Johannis 1 sX.; item scabinis in die beati Johannis 2 sx.; item ma- gleichem Range mit der vorhergehenden ausgedrückt, es bezieht sich offenbar nur auf die unmittelbar fol- gistris operis ipso die beati Johannis 4 sx.; item up der lôven up sint Johans avent ind dagh 4 sx. genden 5 Posten zu denen wir es gestellt haben, und von denen in der Vorlage jeder sein eigenes Alinea hat. — In den Propinationen des 4. Monats findet sich 6 besticken L., vgl. p. 171 wo von der Bereitung der oben genannte wider item dapifero de Gangelt 2sx. 2 Im gleichen Monat item nuncio portanti litteram der Tücher und der dazu nöthigen Seide die Rede ist; de celebracione misse super domum consilii 2 mk., L. 42. 7 zeigdre, Stab und Hammer der Glocke? mhd. vgl. die Erläuterung Laurent's p. 44 ff. 3 Als er die linnenen Laternen machte und sie in WB. 3, 867. 45 50
Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 175 Item uxori dapiferi de Gangelt 2 sx.1 — Item heren Everhart van der Marken 4 sx. Item den herren ind ritteren der geselschaf van sint Jôris 6 sx. Item Johan deme Lumbarder van Dûren 2 sx. Item domino Hermano de Castelburge cum consociis 4 sx. Item domino Gerardo de Boerck pro littera supplicatoria missaa decano Hoyensi de missa celabranda super domum b consilii 1/2 sx.? Item meister Peter, dû he die lunen3 maichde ind soet, 1 sx. Item stipendiariis, quando domini nostri equitaverunt Bunne ad imperatorem, 2sx. Item die armborst ze beschiessen4 1 sx. Item capelano comitis de Nassauw 1 sx. primo her Diese hernâ geschreven golden die wine ind hadden ze wikoif:5 item her Küene van den Eychorn 11/2 sx.; item her Herman Durzant 1 sx.; Gerart Lewe 1 sx.; item her Godart deme werkmeister 1 sx.; item Merthin 15 van Gurzenich 1 sx. Item der stede gesinde, dû si geboedenc den wirden dat si die wâpen in ir gewalt nemen, 1 sx. Item Johan van Elch van den duechen ze bestechen 6 1/2 sx. Item den priesteren ind clockeneir, dû dat groisd privileigiume gehoelt 20 wart, 1/2 sx. Item sociis in domo heren Adamůs 1 sx. Item quando domini nostri equitaverunt versus imperatorem et regem in campo habuerunt 11/2 sx. Item Conrado de Eychorn Item Johanni de Pûnt van ridwin zen keiser 3 sx. Item Godefrido de Eychorn Item Queck 1/2 sx. Item her Goedart hadde vaste s helpen brieve sueken, 1 sx. Item der vrouwen van Palant 2 sx. Item den vur Colnerporze 2 sx. Item den schutzen 6 sx. up den sall dû der rumoir was. Item Goyswijn van der pifen schoen ze machen 1/2 sx. Item meister Peter van der üirclocken van zeigenen7 1/2 sx. 10 25 30 1376 [Juní 22 bis Juli 19] 35 a) misse. b) donum. c) ist sicher, obschon der erste Buchstabe ursprünglich verschrieben war. d) der Abkür- zung nach bloß gros, im Dialekte grois. e) privileiegium? f) Adanûs. g) scheint ziemlich sicher vaste, nicht baste. 1 Zur Bestimmung der Zeit kann es vielleicht die- Fett sott womit sie durchscheinend wurden, Laurent 441. nen daßs hier die Posten stehen item familie civitatis 4 Einschießsen, durch Schießsen versuchen, L. 40 in die beati Johannis baptiste 1 sx.; item famulis 5 Dießs steht als Ueberschrift da, doch nicht in magistrorum civium ipso die beati Johannis 1 sX.; item scabinis in die beati Johannis 2 sx.; item ma- gleichem Range mit der vorhergehenden ausgedrückt, es bezieht sich offenbar nur auf die unmittelbar fol- gistris operis ipso die beati Johannis 4 sx.; item up der lôven up sint Johans avent ind dagh 4 sx. genden 5 Posten zu denen wir es gestellt haben, und von denen in der Vorlage jeder sein eigenes Alinea hat. — In den Propinationen des 4. Monats findet sich 6 besticken L., vgl. p. 171 wo von der Bereitung der oben genannte wider item dapifero de Gangelt 2sx. 2 Im gleichen Monat item nuncio portanti litteram der Tücher und der dazu nöthigen Seide die Rede ist; de celebracione misse super domum consilii 2 mk., L. 42. 7 zeigdre, Stab und Hammer der Glocke? mhd. vgl. die Erläuterung Laurent's p. 44 ff. 3 Als er die linnenen Laternen machte und sie in WB. 3, 867. 45 50
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176 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 [b. Pars secunda:] seguuntur propinaciones imperatoris imperatricis m regis et regine, dat vüder 170 mk. Juli 19] Primo! unsme herre deme keiser 7 geschenk * 6 dage, eins dages zwirrents, des móls 6 kannen, die cómen up 24 sx., so cómpt die summe van den sieven schenken up hundert 58 mk. ind 8 sh., ind an wine 5'/, àme ind dri veirdell, dat vüeder ze 100 ind 70 mk. gerechent. Item der keiserinnen sievenwerf geschenkt 6 dage, eins dages zwirrents, des môls 6 kennen, die halden 24 sx., so cómpt die summe dan ave up seisdehalve Ame ind dri veirdell, valent 158 mk. 8 sh. ^ item imperatrice in una mangna flesca 10% sx.,“ 9 mk. 11 sh. Item der küinningen sievenwerf geschenk ^ 6 dage, eins dages zwirrents, des móls 6 kannen, die halden 24 sx., so cůmpt die summe dan ave ° up seissdehalve âme ind dri veirdell, valent 158 mk. 8 sh. Item deme küinuinge ze morgen eins geschenk ! up den sondagh, dü iem zà vesperzit die vier stuck wins gegeven vurden, 6 kannen, die hielten 24 sx., valet 22 mk. 8 sh. Summa? geschenks des keisers keiserinnen küénings ind küiningen, mit den 7!J, sx. dat etzliche kannen me dan 4 sx. hielten, ind mit der tunnen drófs wins, dat cómpt up 3 pl. 1 am.; dat vüeder vur 100 ind 70 mk. gerechent, valent 538 mk. 4 sh.; 7![, veirdell cómen up 7 mk. 12 dn. [e. Pars tercia propinacionum secundi mensis.] Item unsme herre van Coellen? zweir, 24 sx. Item unsme herre van Tryere zweir, 24 sx. Item unsme herre van Brabant driwerf, 36 sx. Item deme herzoge van Sassen zweir, 24 sx.! a) geschenck. — b] ave? ane? c) gelilgies Zeichen hier, ursprünglich ein Zehner. — d) geschenck, sic. — e) ave? ane? f) geschenck, síc. g) diese Zahlen von mk, und dn. lheilweis in Rasur, die Berechnung ist richtig. Die Worte Ta droil, die nach dem Kónigs-Geschenk stehen, gellen nichts, sie sind ein falscher Anfang der dann verlassen wurde, deswegen ist droil auch ausgestrichen , der Strich gehôrle nur auch über die Zahl her. Die Schlufworte der Summa sind an diese Stelle im Abdrueke deshalb gesetst, weil sie nur durch die Beatehung auf die Summa einen Sinn haben, diese also vorausselsen; in der Handschrift ist ihre Bestimmung, ob für Anfang oder Schluß der Summe, nicht ganz klar. Statt der Summa, wie sie oben aus der Handschrift gegeben ist, hatte diese ursprünglich folgende dann ausgestrichene Stelle alsus is die summe des keisers der keisétinnen der kÜiningen ind des kÂinings schenken, mit deme datz etzlicho kanne biven vier veirdell bielten dat up 7!/, veirdell c&mpt, 500 mk. 5 mk. ind 7 sh. 1 Die 4 Posten dieser zweiten Abtheilung haben, wol nur zur Auszeichnung, je ein Paragraphen-Zeichen (oder ähnlich) neben sich, 2 Die Summe macht ohne die Tonne .trüben Weins (droif , trüb, Achener Mundart dreuf, L.) 3 pl. 6 sz.; da nun oben als Betrag des ganzen, mitsammt dieser Tonne, angesetzt ist 3 pl. 1 am., so ist die Tonne trüben Weins zu 24 sx. anzunehmen. Die Berech- nung von 3 pl. 1 am. auf 538 mk. 4 sh. ist richtig. Die Tonne trüben Weins ist wol so zu verstehen, daß sich von dem gelieferten Weine im ganzen eine Tonne als trüb erwies, welche sodann ersetzt werden mußte. Der trübe Wein kam wider an die Stadt zurück. Daher ist an einem willkürlichen Orte der Hand- schrift, und zwar durchgestrichen, die Notiz ange- bracht item bleif unsen herren droefs wins van den stucken ein tunne wins, die cómpt up 22 mk. 8 sh., die ei [ausgestrichen deme] Herman Quecken Willem [abgekürat, Willen?] ind Bertof vur ir arbeit gâ- ven; diese tunne is gerechent int geschenkt des keisers keiserinnen ind küinningen in deme wine dat vüeder 170 mk. Das Fuder su 170 mk. ge- rechnet, machen 22 mk. 8 sh. gerade 24 sz., wodurch unsere Berechnung der Tonne trüben Weins bestätigt wird, 3 Unter den Propinationen des 4. Monats, viel- leicht noch hieher gehörig item episcopo Mogunti- nensi 8 sx. . 4 Noch einmal unter. den Propinationen, des 4. Mo- nats item duci Saxonie 8 sx. — Die in unsrer nt. 3 zu p. 171 der Stadtrechnung erwähnte große Privile- giumsbestätigung vom 21. Juli 1376 nennt, nach der durch J. Laurent St.Bibl. und Archivar su Achen uns mitgetheilten Abschrift folgende Zeugen testes hujus rei sunt venerabiles Cuno Trevirensis sacri Romani imperii per Galliam et regnum Arelatense, Fride- ricus Coloniensis sacri imperii per Ytaliam archi- cancellarii archiepiscopi, illustres Rupertus senior comes Palatinus Reni sacri imperii archidapifer et Bavarie dux, Wentzeslaus Saxonie et Lunembur- 10 > 5 20 25 30 35 45 $0
176 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 [b. Pars secunda:] seguuntur propinaciones imperatoris imperatricis m regis et regine, dat vüder 170 mk. Juli 19] Primo! unsme herre deme keiser 7 geschenk * 6 dage, eins dages zwirrents, des móls 6 kannen, die cómen up 24 sx., so cómpt die summe van den sieven schenken up hundert 58 mk. ind 8 sh., ind an wine 5'/, àme ind dri veirdell, dat vüeder ze 100 ind 70 mk. gerechent. Item der keiserinnen sievenwerf geschenkt 6 dage, eins dages zwirrents, des môls 6 kennen, die halden 24 sx., so cómpt die summe dan ave up seisdehalve Ame ind dri veirdell, valent 158 mk. 8 sh. ^ item imperatrice in una mangna flesca 10% sx.,“ 9 mk. 11 sh. Item der küinningen sievenwerf geschenk ^ 6 dage, eins dages zwirrents, des móls 6 kannen, die halden 24 sx., so cůmpt die summe dan ave ° up seissdehalve âme ind dri veirdell, valent 158 mk. 8 sh. Item deme küinuinge ze morgen eins geschenk ! up den sondagh, dü iem zà vesperzit die vier stuck wins gegeven vurden, 6 kannen, die hielten 24 sx., valet 22 mk. 8 sh. Summa? geschenks des keisers keiserinnen küénings ind küiningen, mit den 7!J, sx. dat etzliche kannen me dan 4 sx. hielten, ind mit der tunnen drófs wins, dat cómpt up 3 pl. 1 am.; dat vüeder vur 100 ind 70 mk. gerechent, valent 538 mk. 4 sh.; 7![, veirdell cómen up 7 mk. 12 dn. [e. Pars tercia propinacionum secundi mensis.] Item unsme herre van Coellen? zweir, 24 sx. Item unsme herre van Tryere zweir, 24 sx. Item unsme herre van Brabant driwerf, 36 sx. Item deme herzoge van Sassen zweir, 24 sx.! a) geschenck. — b] ave? ane? c) gelilgies Zeichen hier, ursprünglich ein Zehner. — d) geschenck, sic. — e) ave? ane? f) geschenck, síc. g) diese Zahlen von mk, und dn. lheilweis in Rasur, die Berechnung ist richtig. Die Worte Ta droil, die nach dem Kónigs-Geschenk stehen, gellen nichts, sie sind ein falscher Anfang der dann verlassen wurde, deswegen ist droil auch ausgestrichen , der Strich gehôrle nur auch über die Zahl her. Die Schlufworte der Summa sind an diese Stelle im Abdrueke deshalb gesetst, weil sie nur durch die Beatehung auf die Summa einen Sinn haben, diese also vorausselsen; in der Handschrift ist ihre Bestimmung, ob für Anfang oder Schluß der Summe, nicht ganz klar. Statt der Summa, wie sie oben aus der Handschrift gegeben ist, hatte diese ursprünglich folgende dann ausgestrichene Stelle alsus is die summe des keisers der keisétinnen der kÜiningen ind des kÂinings schenken, mit deme datz etzlicho kanne biven vier veirdell bielten dat up 7!/, veirdell c&mpt, 500 mk. 5 mk. ind 7 sh. 1 Die 4 Posten dieser zweiten Abtheilung haben, wol nur zur Auszeichnung, je ein Paragraphen-Zeichen (oder ähnlich) neben sich, 2 Die Summe macht ohne die Tonne .trüben Weins (droif , trüb, Achener Mundart dreuf, L.) 3 pl. 6 sz.; da nun oben als Betrag des ganzen, mitsammt dieser Tonne, angesetzt ist 3 pl. 1 am., so ist die Tonne trüben Weins zu 24 sx. anzunehmen. Die Berech- nung von 3 pl. 1 am. auf 538 mk. 4 sh. ist richtig. Die Tonne trüben Weins ist wol so zu verstehen, daß sich von dem gelieferten Weine im ganzen eine Tonne als trüb erwies, welche sodann ersetzt werden mußte. Der trübe Wein kam wider an die Stadt zurück. Daher ist an einem willkürlichen Orte der Hand- schrift, und zwar durchgestrichen, die Notiz ange- bracht item bleif unsen herren droefs wins van den stucken ein tunne wins, die cómpt up 22 mk. 8 sh., die ei [ausgestrichen deme] Herman Quecken Willem [abgekürat, Willen?] ind Bertof vur ir arbeit gâ- ven; diese tunne is gerechent int geschenkt des keisers keiserinnen ind küinningen in deme wine dat vüeder 170 mk. Das Fuder su 170 mk. ge- rechnet, machen 22 mk. 8 sh. gerade 24 sz., wodurch unsere Berechnung der Tonne trüben Weins bestätigt wird, 3 Unter den Propinationen des 4. Monats, viel- leicht noch hieher gehörig item episcopo Mogunti- nensi 8 sx. . 4 Noch einmal unter. den Propinationen, des 4. Mo- nats item duci Saxonie 8 sx. — Die in unsrer nt. 3 zu p. 171 der Stadtrechnung erwähnte große Privile- giumsbestätigung vom 21. Juli 1376 nennt, nach der durch J. Laurent St.Bibl. und Archivar su Achen uns mitgetheilten Abschrift folgende Zeugen testes hujus rei sunt venerabiles Cuno Trevirensis sacri Romani imperii per Galliam et regnum Arelatense, Fride- ricus Coloniensis sacri imperii per Ytaliam archi- cancellarii archiepiscopi, illustres Rupertus senior comes Palatinus Reni sacri imperii archidapifer et Bavarie dux, Wentzeslaus Saxonie et Lunembur- 10 > 5 20 25 30 35 45 $0
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10 15 20 2% Ab Krónungstag zu Aachen im Juli 1376. Item Item Item Item Item Item Item 177 deme herzogen van Guylge driwerf, 30 sx. deme herzoge van Hollant driwerf, 36 sx. herzoge Roprecht van Beyern driwerf, 36 sx. herzoge Clem van Beyeren 8 sx. deme herzoge Albrecht? van Beyeren zweir, 20 sx. der herzoginnen van Hollant zweir, 20 sx. deme markgreve van Mereren zwir, 16 sx. Item deme markgreve van Brandenburgh ind deme jüngen * van Saissen zweir 4 kannen, die cómen up 32 sx., die kanne ze 4 sx. Item Item Item Item Item Item Item Item comiti de Marka bis, 12 sx. comiti Seynensi 4 sx. comiti Johanni de Solms 4 sx. deme markgreve van Misen zweir, 16 sx. deme greve van den 4 Berge 8 sx. ! comiti Johanni de Nassauwe 6 sx. comiti Symondo de Spáinheim 4 sx. comiti Thoderico de Katzenellebóge 4 sx.? Item juveni comiti Namurcensi et avunculo 8 sx. Item Item Item Item Item episcopo Pragensi bis, 16 sx. comiti de Weede ? 4 sx. a) Die Handschrift hat van Altz Abkürzung aufzulösen, gensis dux sacri imperii archimarescallus, Sigis- mundus Brandenburgensis marchio sacri imperii archicamerarius principes electores, venerabilis Jo- hannes Pragensis archiepiscopus apostolice sedis legatus, illustres Wentzeslaus Brabantie Lutzem- burgi et Lymburgie, Albertus Bavarie et Hollandie, Rupertus junior cum Ruperto filio Bavarie, Wilhelmus Guliatzensis, Heinrieus Briegensis, Buntzlaus Lieg- nitzensis, Conradusjunior Olesnitzensise, et Johannes Opavie duces, illustres Wilhelmus Misnensis et Jodo- cus Moravie marchiones, spectabiles Johannes lant- gravius Lutembergensis et comes in Halsen regalis curie nostre magister, Wilhelmus de Monte, Engelber- tus de Marcha, Wilhelmus et Dyetherus de Katzen- ellembogen, Johannes de Spanheim, Rupertus et Jo- hannes de Nassow comites, nobiles Philippus de Fal- kenstein, Ulricus de Hanow, Ulricus de Vinstingen, Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, Thymo de Colditz imperialis camere magister, et alii quamplures nostri principes nobiles et fideles. 1 Im 4. Monat propin. item domino Mathia no- terio quondam ducis Gelrie 1 sx. und item duci Juliacensi 10 sx. 2 Eine Ansahl der in dieser 3. Abtheilung aufge- zdhlten Posten hat nach Angabe des Propinations- Maßes noch eine arabische Zahl stehen, die wir oben im Text weggelassen haben. Dietrich von Katzenellen- bogen ist der einzige bei dem sie gleich ist mit der zum Weine angegebenen. Meißen hat ein unverständ- Deutsche Reichstags-Akten. I. b) Merern oder Mereren, abgekürat. d) abgekürst, dem oder den. comiti Wilhelmo de Katzenellenbóge et domino de Sleida 8 sx. superiori ordinis sancti Egidii? 4 sx. superiori ordinis sancti Anthonii 2 sx. c) so oder jüngere oder jünger ist die e) scheint Weede, nicht Woede. liches 10. Bei dem Mfn. von Mähren. und dem Erzb. von Prag widerholt sie die schon im Text bezeichnete Anzahl der Lieferungen. In den Posten non Kurkóln Kurtrier Kwrsachsen (wo 11 offenbar nur verschrieben ist für 12) Ruprecht von Baiern und Herzogin von Holland und Gf. von der Mark ist die Größe der einzelnen Lieferung damit fixiert. Da wo vom Weih- bischof von Köln u. s. w., sowie da wo von Roboedus de Vischbagh u. s. w. die Rede ist, soll wol die An- zahl der Partien damit bezeichnet sein (2 in beiden Fällen). Bei dem Doppelposten, betreffend den Mfn. von Brandenburg und den Jungen von Sachsen, kann die Zahl 16 den Gesammtbetrag einer Doppellieferung oder die Summe des an Einen der Beiden Verabfolgten bezeichnen. So sind diese Zahlen ohne System ange- bracht und haben kaum einen Werth. Bei den Pro- pinationen des 3. Monats kommt dasselbe vor in den 3 Posten ton paz generalis und Arnolds von Hoestee- den und des Werner Váysgin, widerholt aber jedesmal nur die Anzahl der Sextare, falls es nicht eime zwei- malige Lieferung bedeutet, von. der: àm Text aber nicht die Rede ist. Endlich bei den Propinationen des 4. Monats stehen in Einem Posten sogar zwei solche Zahlen item decano et Conrado de Heynsburg 2 sx. (1. 2). Es ist nichts damit anzufangen. Andere Fälle hommen in dieser Vorlage nicht vor. 3 Die fratres Theutonici de sancto Egidio und die Kapelle der Deutschherren in Pontstrafle zu Achen erwähnt Laurent 422, 23 1376 [Juni 22 bis Juli 19]
10 15 20 2% Ab Krónungstag zu Aachen im Juli 1376. Item Item Item Item Item Item Item 177 deme herzogen van Guylge driwerf, 30 sx. deme herzoge van Hollant driwerf, 36 sx. herzoge Roprecht van Beyern driwerf, 36 sx. herzoge Clem van Beyeren 8 sx. deme herzoge Albrecht? van Beyeren zweir, 20 sx. der herzoginnen van Hollant zweir, 20 sx. deme markgreve van Mereren zwir, 16 sx. Item deme markgreve van Brandenburgh ind deme jüngen * van Saissen zweir 4 kannen, die cómen up 32 sx., die kanne ze 4 sx. Item Item Item Item Item Item Item Item comiti de Marka bis, 12 sx. comiti Seynensi 4 sx. comiti Johanni de Solms 4 sx. deme markgreve van Misen zweir, 16 sx. deme greve van den 4 Berge 8 sx. ! comiti Johanni de Nassauwe 6 sx. comiti Symondo de Spáinheim 4 sx. comiti Thoderico de Katzenellebóge 4 sx.? Item juveni comiti Namurcensi et avunculo 8 sx. Item Item Item Item Item episcopo Pragensi bis, 16 sx. comiti de Weede ? 4 sx. a) Die Handschrift hat van Altz Abkürzung aufzulösen, gensis dux sacri imperii archimarescallus, Sigis- mundus Brandenburgensis marchio sacri imperii archicamerarius principes electores, venerabilis Jo- hannes Pragensis archiepiscopus apostolice sedis legatus, illustres Wentzeslaus Brabantie Lutzem- burgi et Lymburgie, Albertus Bavarie et Hollandie, Rupertus junior cum Ruperto filio Bavarie, Wilhelmus Guliatzensis, Heinrieus Briegensis, Buntzlaus Lieg- nitzensis, Conradusjunior Olesnitzensise, et Johannes Opavie duces, illustres Wilhelmus Misnensis et Jodo- cus Moravie marchiones, spectabiles Johannes lant- gravius Lutembergensis et comes in Halsen regalis curie nostre magister, Wilhelmus de Monte, Engelber- tus de Marcha, Wilhelmus et Dyetherus de Katzen- ellembogen, Johannes de Spanheim, Rupertus et Jo- hannes de Nassow comites, nobiles Philippus de Fal- kenstein, Ulricus de Hanow, Ulricus de Vinstingen, Petrus de Wartemberg imperialis curie magister, Thymo de Colditz imperialis camere magister, et alii quamplures nostri principes nobiles et fideles. 1 Im 4. Monat propin. item domino Mathia no- terio quondam ducis Gelrie 1 sx. und item duci Juliacensi 10 sx. 2 Eine Ansahl der in dieser 3. Abtheilung aufge- zdhlten Posten hat nach Angabe des Propinations- Maßes noch eine arabische Zahl stehen, die wir oben im Text weggelassen haben. Dietrich von Katzenellen- bogen ist der einzige bei dem sie gleich ist mit der zum Weine angegebenen. Meißen hat ein unverständ- Deutsche Reichstags-Akten. I. b) Merern oder Mereren, abgekürat. d) abgekürst, dem oder den. comiti Wilhelmo de Katzenellenbóge et domino de Sleida 8 sx. superiori ordinis sancti Egidii? 4 sx. superiori ordinis sancti Anthonii 2 sx. c) so oder jüngere oder jünger ist die e) scheint Weede, nicht Woede. liches 10. Bei dem Mfn. von Mähren. und dem Erzb. von Prag widerholt sie die schon im Text bezeichnete Anzahl der Lieferungen. In den Posten non Kurkóln Kurtrier Kwrsachsen (wo 11 offenbar nur verschrieben ist für 12) Ruprecht von Baiern und Herzogin von Holland und Gf. von der Mark ist die Größe der einzelnen Lieferung damit fixiert. Da wo vom Weih- bischof von Köln u. s. w., sowie da wo von Roboedus de Vischbagh u. s. w. die Rede ist, soll wol die An- zahl der Partien damit bezeichnet sein (2 in beiden Fällen). Bei dem Doppelposten, betreffend den Mfn. von Brandenburg und den Jungen von Sachsen, kann die Zahl 16 den Gesammtbetrag einer Doppellieferung oder die Summe des an Einen der Beiden Verabfolgten bezeichnen. So sind diese Zahlen ohne System ange- bracht und haben kaum einen Werth. Bei den Pro- pinationen des 3. Monats kommt dasselbe vor in den 3 Posten ton paz generalis und Arnolds von Hoestee- den und des Werner Váysgin, widerholt aber jedesmal nur die Anzahl der Sextare, falls es nicht eime zwei- malige Lieferung bedeutet, von. der: àm Text aber nicht die Rede ist. Endlich bei den Propinationen des 4. Monats stehen in Einem Posten sogar zwei solche Zahlen item decano et Conrado de Heynsburg 2 sx. (1. 2). Es ist nichts damit anzufangen. Andere Fälle hommen in dieser Vorlage nicht vor. 3 Die fratres Theutonici de sancto Egidio und die Kapelle der Deutschherren in Pontstrafle zu Achen erwähnt Laurent 422, 23 1376 [Juni 22 bis Juli 19]
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178 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino de Petersheim 4 sx. Item domino de Beemont 4 sx. Item dominis de Ruremuende a 2 sx. Item domino de Randenroede 4 sx. Item domino de Lynyngen 4 sx. Item Jacobo Lumbardo de Dyest 1 sx. Item domino Rykardo Hürte 2 sx. Item deme wibuschof uns herren van Coellen deme proifst ind scholaster van sint Gereoin 4 sx. Item uni nuncio Brabancie 1/2 sx. Item domino Engelberto Zobbe cum multis consociis 4 sx. Item domino Roboedo de Vischbagh preposito Luccemburgensi et preposito de Diedenhoeven cum multis consociis 4 sx. Item sorori domini de Grünselt 2 sx. Item magistris civium notario! et aliis civibus Vrankenvordensibus b 4 sx. Item domino Petro cancelario uxori cum consociis 4 sx. Item domicello de Lympurch, comiti de Nassauw, comiti de Kirbergh, comiti Roperto de Nassauw, et domicello Syvardoe de Runkell, 8 sx. Item heren Willem d Pleucker 2 sx. Item dominis Reynardo de Boparden, Oirtwijn, Erwijn de Capella, et Wilhelmo 20 sigillifero domini Treverensis, 4 sx. Item Petro cancelario 31/2 sx. 1 qt. Item domino Johanni de Grania e 2 sx. Item abbati de Prôme 4 sx.? Item domicello de Westerburgh 4 sx. Item domino de Kenpenich ‘ 2 sx. Item comiti de Salmen superiori 4 sx. Item Johanni Hoyenbeeck 8 et Johanni den Witte 2 sx. Item domino Vriederico Walpoede cum multis consociis 2 sx. Item domino Goyswino de Zevell3 4 sx. cum consociis. Item domino Wernero Vüysgin h 2 sx.4 Item ballivo Hannonie 2 sx. Item abbati Stabulensi 4 sx. Item marschalco de Alfter, heren Harper den kemereir, ind her Engelbert van Oirsbeck 4 sx. Item deme herre van Kaldijtz zweir, 8 sx. Item des keisers cancelieren zweir, 8 sx. Item deme burchgreve van Dracheveltz 2 sx. Item markgravio Adolpho cum consociis 4 sx. 10 15 25 30 35 1376 [Juní 22 bís Juli 19] a) Rurenuende. b) Vraken mit Abkürzung. c) Synardor d Will mit Abkürzung. e) Grama" 1) den Zügen 40 nach wol Kerpenich zicher, oder doch Kenpenich? Kempenich wäre ein Dorf im Reg.Bes. Koblens, Kreis Adenau, westlich vom Laacher See; Kerpen ein Flecken zw. Köln und Düren resp. Auchen, an der Erft. g) kann Hoyenbeeck oder Heyenbeeck heißen. h) Vûysgin außer Zweifel, nicht Buysgin. 1 Vgl. p. 88. nr. 14. 2 Unter den Propinationen des 4. Monats item dominis nostris commedentibus cum abbate sancti Trudonis 4 sx. 3 Im 4. Monat erscheint in den Propinationen ein Arnoldus de Zevell, wo zugleich das v wol sicher ist, also nicht Zenell; zwei Brüder Cevel mit diesen 2 Vornamen scheinen mit Otto von Dryele auf dem Raubschloßs Grypenkoeven gehaust zu haben, bei Er- kelenz zwischen Achen und Gladbach, 1354 durch den 45 Landfriedensbund geschleift, Laurent 48—50. 4 Im 3. Monat Propin. item domino Wernero Vůysgin 2 sx. 5 Im 4. Monat Propin. item abbati Stabulensi 4 sx. [Zahl theilweise zerrieben, doch wol sicher]. 50
178 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino de Petersheim 4 sx. Item domino de Beemont 4 sx. Item dominis de Ruremuende a 2 sx. Item domino de Randenroede 4 sx. Item domino de Lynyngen 4 sx. Item Jacobo Lumbardo de Dyest 1 sx. Item domino Rykardo Hürte 2 sx. Item deme wibuschof uns herren van Coellen deme proifst ind scholaster van sint Gereoin 4 sx. Item uni nuncio Brabancie 1/2 sx. Item domino Engelberto Zobbe cum multis consociis 4 sx. Item domino Roboedo de Vischbagh preposito Luccemburgensi et preposito de Diedenhoeven cum multis consociis 4 sx. Item sorori domini de Grünselt 2 sx. Item magistris civium notario! et aliis civibus Vrankenvordensibus b 4 sx. Item domino Petro cancelario uxori cum consociis 4 sx. Item domicello de Lympurch, comiti de Nassauw, comiti de Kirbergh, comiti Roperto de Nassauw, et domicello Syvardoe de Runkell, 8 sx. Item heren Willem d Pleucker 2 sx. Item dominis Reynardo de Boparden, Oirtwijn, Erwijn de Capella, et Wilhelmo 20 sigillifero domini Treverensis, 4 sx. Item Petro cancelario 31/2 sx. 1 qt. Item domino Johanni de Grania e 2 sx. Item abbati de Prôme 4 sx.? Item domicello de Westerburgh 4 sx. Item domino de Kenpenich ‘ 2 sx. Item comiti de Salmen superiori 4 sx. Item Johanni Hoyenbeeck 8 et Johanni den Witte 2 sx. Item domino Vriederico Walpoede cum multis consociis 2 sx. Item domino Goyswino de Zevell3 4 sx. cum consociis. Item domino Wernero Vüysgin h 2 sx.4 Item ballivo Hannonie 2 sx. Item abbati Stabulensi 4 sx. Item marschalco de Alfter, heren Harper den kemereir, ind her Engelbert van Oirsbeck 4 sx. Item deme herre van Kaldijtz zweir, 8 sx. Item des keisers cancelieren zweir, 8 sx. Item deme burchgreve van Dracheveltz 2 sx. Item markgravio Adolpho cum consociis 4 sx. 10 15 25 30 35 1376 [Juní 22 bís Juli 19] a) Rurenuende. b) Vraken mit Abkürzung. c) Synardor d Will mit Abkürzung. e) Grama" 1) den Zügen 40 nach wol Kerpenich zicher, oder doch Kenpenich? Kempenich wäre ein Dorf im Reg.Bes. Koblens, Kreis Adenau, westlich vom Laacher See; Kerpen ein Flecken zw. Köln und Düren resp. Auchen, an der Erft. g) kann Hoyenbeeck oder Heyenbeeck heißen. h) Vûysgin außer Zweifel, nicht Buysgin. 1 Vgl. p. 88. nr. 14. 2 Unter den Propinationen des 4. Monats item dominis nostris commedentibus cum abbate sancti Trudonis 4 sx. 3 Im 4. Monat erscheint in den Propinationen ein Arnoldus de Zevell, wo zugleich das v wol sicher ist, also nicht Zenell; zwei Brüder Cevel mit diesen 2 Vornamen scheinen mit Otto von Dryele auf dem Raubschloßs Grypenkoeven gehaust zu haben, bei Er- kelenz zwischen Achen und Gladbach, 1354 durch den 45 Landfriedensbund geschleift, Laurent 48—50. 4 Im 3. Monat Propin. item domino Wernero Vůysgin 2 sx. 5 Im 4. Monat Propin. item abbati Stabulensi 4 sx. [Zahl theilweise zerrieben, doch wol sicher]. 50
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10 20 25 30 35 40 50 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino de Steyne 4 sx. 179 Item domino Philippo de Valkesteyne 4 sx. Item Gerardo Meinkin 1 sx. Item Heynrico monetario Durensi 1 sx. Item domino de Grůnselt cum consociis 4 sx.1 Item domino Uylrico de Vinstingen,? domino de Saffenbergh, Rolemano de Sinzich, et fratri ejus, 8 sx. Item Hugardo * de Elteren et dapifero Luccemburgensi 4 sx. Item domicello de Schonenburg cum consociis 4 sx. Item domino de Thonenburg ^ 4 sx. Item dominis Reynardo de Berge, Hermanno Hoen, et filio domini Reynardi predicti, 4 sx. Item decano Trajectensi ac preposito Leodiensi cum eorum consociis 4 sx. Item Item Item Item Item Item Item Item Item domino de Heynsbergh 4 sx. preposito Aquensi 4 sx.? legato? domini pape 2 sx. Item di werkmeister hadden 2 sx.* Item die werkmeister hadden 4 sx. Item domino Arnoldo de Gymmenich * et fratri suo Wynmaro 2 sx. Gysoni de Schynpar cum multis consociis 2 sx. filiis Banardi ^ de Boparden 2 sx, domino de Gerartzsteyne 2 sx. domino Emundo * de Endelstorp !|, sx. domini nostri dederunt patri meo 1 sx. Kirstién up den Kanell; Küene Volmer?? gáven unse herren 1 sx. Item meister Peter van der uirclocken 1 sx. Item gesellen oissen? zü heren Gerart lewen hiis 2 sx. Item den winschroderen dů si des küininges wine in hadden gedäin 1/, sx.? a) sollte heißen Hubardo. b) Thovenburg? Die van Toinburg erscheinen 1385 bei Belagerung der Burg Reiferscheid durch den Landfrieden, Laurent 95. An den Ort Thonenburg unweit Hildesheim ist doch nicht su denken, Zedler Univ.- Lez. aus Goldachadt's Beschr. der Markt(fl. Flecken etc. c) Bavardi ? Banard für Bernhard? — d) Emudo. e) ver- schr., Vomer? Vomel? aus den «nien angeführten Stellen geht Volmer ale dae richtige hervor. 1 Im 4. Monat Propin. item domino de Grünselt 2 sx. und item domino de Grünselt et dapifero Valkenburgensi 2 sx. und item dapifero Valken- burgensi 2 sx. und wider item domino de Grünselt 2 8x. [hier vor der Zahl Rasur, doch wol sicher]. 2 Im 4. Monat Propin. item dominis Uylrico de Vynstingen de Sleyda et Bernardo de Berne 4 8x. 3 Derselbe Posten auch im 1. und 3. Monat. 4 Im 1. Monat war eine im gleichen Monat aus- gebrochene Fehde mit ihm rasch ausgeglichen worden, Laurent 240. 5 Vermuthlich Thomas de Amanatis. 6 Die magistri operis erhielten auch sonst Wein, im ersten Monat an Urbani oder 25. Mai 4 sx., an Pfingsten oder 1. Juni 4 sx., am dies sacramenti oder 12. Juni 4 sz., im 3. Monat an assu. oder 15. Aug. 4 sx., im 4. Monat an parva dedicacio 4 sx. ; ihre famuli an Urbani 2 sx., die tinctores am dies sacramenti 2 sx. 7 Im 4. Monat Propin. item Christiano et Con- rado Volmer 2 sx , und ebenda item Christiano et Conrado Volmer cum consociis 2 sx., im 3. Monat propin. item Conrado Volmer 1/; sx., im 1. Monat propin. item Johanni Volmer de Albabus dominabus 1 sx., und ibid. item Arnoldo Volmer 1 sx. 8 aflen, L. 9 Hier ist im Manuskript die für uns freilich un- wichtige Summierung angegeben, die aber diefmal sur Abtheilung auch bei 'uns. passen müflte, weil in unsrem Abdruck hier kein einzelner Posten ausgelassen ist. Die Handschrift berechnet den Wein auf 3 pl. 21/3 am. 6 sx. 1 qt., das Fuder kostel diefimal nicht 170 mk. wie bei den allerhöchsten Herrschaften sondern nur 160 mk., also wird der Gesammt-Betrag dieser Ab- theilung an Geld angegeben auf 552 mk. 3 sh., was als runde Summe richtig ist, während die genauere Berechnung 4 dm. weniger ergibt. Allein die Geldsumme ist deshalb unrichtig, weil die Quantität Weines falsch berechnet ist. Man erhält bei Zusammenzählung der einzelnen Posten in der That nur 3 pl. 21 sx. 1 qt., und die kostet, das Fuder su 160 mk., nur 498 mk. 1876 [Juni 22 bls Juli 19]
10 20 25 30 35 40 50 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. Item domino de Steyne 4 sx. 179 Item domino Philippo de Valkesteyne 4 sx. Item Gerardo Meinkin 1 sx. Item Heynrico monetario Durensi 1 sx. Item domino de Grůnselt cum consociis 4 sx.1 Item domino Uylrico de Vinstingen,? domino de Saffenbergh, Rolemano de Sinzich, et fratri ejus, 8 sx. Item Hugardo * de Elteren et dapifero Luccemburgensi 4 sx. Item domicello de Schonenburg cum consociis 4 sx. Item domino de Thonenburg ^ 4 sx. Item dominis Reynardo de Berge, Hermanno Hoen, et filio domini Reynardi predicti, 4 sx. Item decano Trajectensi ac preposito Leodiensi cum eorum consociis 4 sx. Item Item Item Item Item Item Item Item Item domino de Heynsbergh 4 sx. preposito Aquensi 4 sx.? legato? domini pape 2 sx. Item di werkmeister hadden 2 sx.* Item die werkmeister hadden 4 sx. Item domino Arnoldo de Gymmenich * et fratri suo Wynmaro 2 sx. Gysoni de Schynpar cum multis consociis 2 sx. filiis Banardi ^ de Boparden 2 sx, domino de Gerartzsteyne 2 sx. domino Emundo * de Endelstorp !|, sx. domini nostri dederunt patri meo 1 sx. Kirstién up den Kanell; Küene Volmer?? gáven unse herren 1 sx. Item meister Peter van der uirclocken 1 sx. Item gesellen oissen? zü heren Gerart lewen hiis 2 sx. Item den winschroderen dů si des küininges wine in hadden gedäin 1/, sx.? a) sollte heißen Hubardo. b) Thovenburg? Die van Toinburg erscheinen 1385 bei Belagerung der Burg Reiferscheid durch den Landfrieden, Laurent 95. An den Ort Thonenburg unweit Hildesheim ist doch nicht su denken, Zedler Univ.- Lez. aus Goldachadt's Beschr. der Markt(fl. Flecken etc. c) Bavardi ? Banard für Bernhard? — d) Emudo. e) ver- schr., Vomer? Vomel? aus den «nien angeführten Stellen geht Volmer ale dae richtige hervor. 1 Im 4. Monat Propin. item domino de Grünselt 2 sx. und item domino de Grünselt et dapifero Valkenburgensi 2 sx. und item dapifero Valken- burgensi 2 sx. und wider item domino de Grünselt 2 8x. [hier vor der Zahl Rasur, doch wol sicher]. 2 Im 4. Monat Propin. item dominis Uylrico de Vynstingen de Sleyda et Bernardo de Berne 4 8x. 3 Derselbe Posten auch im 1. und 3. Monat. 4 Im 1. Monat war eine im gleichen Monat aus- gebrochene Fehde mit ihm rasch ausgeglichen worden, Laurent 240. 5 Vermuthlich Thomas de Amanatis. 6 Die magistri operis erhielten auch sonst Wein, im ersten Monat an Urbani oder 25. Mai 4 sx., an Pfingsten oder 1. Juni 4 sx., am dies sacramenti oder 12. Juni 4 sz., im 3. Monat an assu. oder 15. Aug. 4 sx., im 4. Monat an parva dedicacio 4 sx. ; ihre famuli an Urbani 2 sx., die tinctores am dies sacramenti 2 sx. 7 Im 4. Monat Propin. item Christiano et Con- rado Volmer 2 sx , und ebenda item Christiano et Conrado Volmer cum consociis 2 sx., im 3. Monat propin. item Conrado Volmer 1/; sx., im 1. Monat propin. item Johanni Volmer de Albabus dominabus 1 sx., und ibid. item Arnoldo Volmer 1 sx. 8 aflen, L. 9 Hier ist im Manuskript die für uns freilich un- wichtige Summierung angegeben, die aber diefmal sur Abtheilung auch bei 'uns. passen müflte, weil in unsrem Abdruck hier kein einzelner Posten ausgelassen ist. Die Handschrift berechnet den Wein auf 3 pl. 21/3 am. 6 sx. 1 qt., das Fuder kostel diefimal nicht 170 mk. wie bei den allerhöchsten Herrschaften sondern nur 160 mk., also wird der Gesammt-Betrag dieser Ab- theilung an Geld angegeben auf 552 mk. 3 sh., was als runde Summe richtig ist, während die genauere Berechnung 4 dm. weniger ergibt. Allein die Geldsumme ist deshalb unrichtig, weil die Quantität Weines falsch berechnet ist. Man erhält bei Zusammenzählung der einzelnen Posten in der That nur 3 pl. 21 sx. 1 qt., und die kostet, das Fuder su 160 mk., nur 498 mk. 1876 [Juni 22 bls Juli 19]
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180 Krön ungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 IJund 22 bis Juli 19] [c. Pars quarta propinacionum secundi mensis.] Item her Reynart Moirke Item her Johan van Pûnt Item her Goedart Coellin Item Goedart van den Eychorn Item Quecke 1/2 sx. Item Quecken wive 1/2 sx. Item Goyswin van der pifen 1/2 sx. Item den weichteren dû si die ballinge1 uisbliessen? 3 sx. Item Hasemoerder 1/2 sx. Item deme provincioill van den preitgeren 2 sx.3 — Item der vrouwen van Monyoie 4 ind iere " dôchter 2 sx. Item den gesellen van den sterren, dat si bi ein bleven als lange der keiser ind kûinning zů Aighen wâren, 16 sx. Item meister Tielen van Bunne Proffiân ind anderen werkluden ze steigeren, 15 dů man den kûinnink upsatte,5 11/2 sx. Item deme dechen van sint Tailbert van zwen vidimus unss groissen privilei- gium ind des briefs van deme pert-tolle‘ ze besiegelen 2 sx. Item gâven unss herren des Meyer's kneichten 5 sx., umb dat si egeine? dedinge enmachden € mit des herzogen dieneren van Saissen als van deme dobbelen,8 20 dâ der herzoge sin winpell? hadde doen steichen. 10 Item hadden die werkmeistere 4 sx. Item hoefmeister uns herren van Coellen heren Schenyn van Uphoeven 2 sx. Item magistro Petro de singnis fundendis 1/2 sx. Item 4 sh. umb grass up den sall, dû die keiserinne drup quam danzen. Item dû der keiser ewech reit, gâven unse herren unsen herren den scheffe- nen 2 sx. Item Mathijs van Berlesburg ind Willem d van Râde hielten ir gesellen bi ein up die zit dat die zweiunge was tusschen unsme herre van Brabant ind van Sassen, 11 die hadden 3 sx. [Folgt die Summe dieser 4. Abtheilung der Propinationes, dann die Summe sämmt- licher 4 Abtheilungen der Propinationes, endlich mit Einschluß der letzteren die Summe aller Ausgaben des 2. Monates.] 10 25 30 van ridwin zen Bunne a 4 sx. a) ze mit Abkülraungsstrich, vielleicht sollte es heißen zen keiser gen Bunne oder einfach gen Bunne, wenn nicht blof verschrieben für ze Bunne. b) nicht mehr gans zu schen, scheint rr. c) enmachde. d) Willen? abgekürzt. 35 10 sh. 8 dn. Bei den Propinationen des 3. und 4. Monats ist das Fuder zu 180 Mark berechnet, wie sich beim Nachzählen ergibt; ebenso bei der 1. Abth. der Propinationen des 2. Monats, und bei der 4.; im 1. Monat scheint sich das gleiche herauszustellen. 1 Verbannte, holl. balling, L. 2 Mit Blasen des Horns verkündigen, L. 3 Folgt eine Anzahl von Propinationen, die sich auf die Groiskirmes-Zeit beziehen; (Vigil am 16., Tag am 17. Juli); darunter, aber ohne Angabe dieser Veranlassung, der Posten item Gerart Moleneir 1/2 SX. — Ueber die zu Anfang dieser Abtheilung vorkommende Sendung der 4 Achener zum Kaiser nach Bonn s. p. 172. 4 Montjoie, Achener Mundart Monjau mit franzö- sischer Aussprache des j, Laurent 442. 5 Das steinerne Bild des Königs, of. p. 165. 168. 173. Steiger ist Gerüst, in Achener Mundart Gestieger, L.; stella, Sterre, ist die Leufe, der Versammlungssaal 40 der Adlichen, L. 425. 6 Auch p.172 zweimal erwähnt in der Stadtrechnung. 7 kein, Achener Mundart geng, L. 8 mit Würfeln spielen; Achener Mundart dobbele, und Würfel selbst dobbelsten, L. 9 Fähnlein, L. 10 stecken und stechen; Achener Mundart steiche, L. 11 Der Streit wegen Vortragung des Reichsschwertes, s. die Einleitung. 45
180 Krön ungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 IJund 22 bis Juli 19] [c. Pars quarta propinacionum secundi mensis.] Item her Reynart Moirke Item her Johan van Pûnt Item her Goedart Coellin Item Goedart van den Eychorn Item Quecke 1/2 sx. Item Quecken wive 1/2 sx. Item Goyswin van der pifen 1/2 sx. Item den weichteren dû si die ballinge1 uisbliessen? 3 sx. Item Hasemoerder 1/2 sx. Item deme provincioill van den preitgeren 2 sx.3 — Item der vrouwen van Monyoie 4 ind iere " dôchter 2 sx. Item den gesellen van den sterren, dat si bi ein bleven als lange der keiser ind kûinning zů Aighen wâren, 16 sx. Item meister Tielen van Bunne Proffiân ind anderen werkluden ze steigeren, 15 dů man den kûinnink upsatte,5 11/2 sx. Item deme dechen van sint Tailbert van zwen vidimus unss groissen privilei- gium ind des briefs van deme pert-tolle‘ ze besiegelen 2 sx. Item gâven unss herren des Meyer's kneichten 5 sx., umb dat si egeine? dedinge enmachden € mit des herzogen dieneren van Saissen als van deme dobbelen,8 20 dâ der herzoge sin winpell? hadde doen steichen. 10 Item hadden die werkmeistere 4 sx. Item hoefmeister uns herren van Coellen heren Schenyn van Uphoeven 2 sx. Item magistro Petro de singnis fundendis 1/2 sx. Item 4 sh. umb grass up den sall, dû die keiserinne drup quam danzen. Item dû der keiser ewech reit, gâven unse herren unsen herren den scheffe- nen 2 sx. Item Mathijs van Berlesburg ind Willem d van Râde hielten ir gesellen bi ein up die zit dat die zweiunge was tusschen unsme herre van Brabant ind van Sassen, 11 die hadden 3 sx. [Folgt die Summe dieser 4. Abtheilung der Propinationes, dann die Summe sämmt- licher 4 Abtheilungen der Propinationes, endlich mit Einschluß der letzteren die Summe aller Ausgaben des 2. Monates.] 10 25 30 van ridwin zen Bunne a 4 sx. a) ze mit Abkülraungsstrich, vielleicht sollte es heißen zen keiser gen Bunne oder einfach gen Bunne, wenn nicht blof verschrieben für ze Bunne. b) nicht mehr gans zu schen, scheint rr. c) enmachde. d) Willen? abgekürzt. 35 10 sh. 8 dn. Bei den Propinationen des 3. und 4. Monats ist das Fuder zu 180 Mark berechnet, wie sich beim Nachzählen ergibt; ebenso bei der 1. Abth. der Propinationen des 2. Monats, und bei der 4.; im 1. Monat scheint sich das gleiche herauszustellen. 1 Verbannte, holl. balling, L. 2 Mit Blasen des Horns verkündigen, L. 3 Folgt eine Anzahl von Propinationen, die sich auf die Groiskirmes-Zeit beziehen; (Vigil am 16., Tag am 17. Juli); darunter, aber ohne Angabe dieser Veranlassung, der Posten item Gerart Moleneir 1/2 SX. — Ueber die zu Anfang dieser Abtheilung vorkommende Sendung der 4 Achener zum Kaiser nach Bonn s. p. 172. 4 Montjoie, Achener Mundart Monjau mit franzö- sischer Aussprache des j, Laurent 442. 5 Das steinerne Bild des Königs, of. p. 165. 168. 173. Steiger ist Gerüst, in Achener Mundart Gestieger, L.; stella, Sterre, ist die Leufe, der Versammlungssaal 40 der Adlichen, L. 425. 6 Auch p.172 zweimal erwähnt in der Stadtrechnung. 7 kein, Achener Mundart geng, L. 8 mit Würfeln spielen; Achener Mundart dobbele, und Würfel selbst dobbelsten, L. 9 Fähnlein, L. 10 stecken und stechen; Achener Mundart steiche, L. 11 Der Streit wegen Vortragung des Reichsschwertes, s. die Einleitung. 45
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45 20 25 30 35 50 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 181 [III. Sequitur tercius mensis.] [1] Reddita tercii mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin 9 magistris civium. —! Item pro stiphoelz in adventu domini regis ante Portam novam 22 sh. —? Item Nóte missus Colonie ex parte domini de Kaldijiz 3 mk. Item oblatori Offerman sancti Petri cum consocio 4 mk., qui scripsit arma in adventu regis. Item Tilmano in Kockerell, qui scripsit eciam arma, 2 mk. Item oblatori sancti Jacobi 2 mk. eciam de armis scribendo. Item Heynrico nepoti Berten, qui custodiebat canpanam sancti Petri, 2 mk. —3 Item habuit Queck equitaudo^ ad partes superiores pro conductu 8 florenos, valent 28 mk. Item dedit Queck scriptori domini Coloniensis scribenti litteram | conductus 2 florenos, valent 7 mk. Item nuncio dapiferi Valkenburgensis portanti litteram , ut stipendiarii venirent Lechenich, 6 sh. —* [2] Secuntur propinaciones tercii mensis. — Item domino de Kaldijez venienti de Francia 4 sx. —$ Item quando littere mittebantur in scrinio in monasterio, pro candelis 4 sh. —* a) equitanti. 1 Hier unter anderem item Halfnnse missus Lechenich ad stipendiarios 20 sh.; item Halfnase missus Lenge ad Christianum de Bólen 12 sh.; item Leonardo misso Lechenich ad stipendiarios 2 mk.; — item pro mappis super aulam 10 mk. 2 Hier unter anderem item Halfnase missus ad dominum Coloniensem, quando equi fuerunt ac- cepti in rengno 27 sh.; — item Johannes Schoen- mecher missus Lechenich ad stipendiarios 12 sh. — stiphoels ist Pfahl sum Stützen, Achener Mund- art Stipp und Stippholz, L. 3 Hier item Reynardus de Moirke Johannes de Pünt et ego fuimus Lechenich, ibi consum psimus 121 mk. 12 dn. et 15 mk. [et 15 mk. mit kleinerer Schrift am Rand gehórt doch wol hieher], commederunt omnes stipendiarii cum dominis nostris ibi. Auch hier ergibt sich aus den propinaciones des gleichen Monats daf ego den gen. Gottfried bezeichnet item dominis Rey- nardo de [falsch heifit es der] Moirke, item Jolianni de Pünt, item Godefrido de Eychorn: de ridwin Leche- nich 38x. — Oblatores sind qui tributa inferunt, Ducange 4, 679. — Kockerel Strafle in Achen, Laurent 421. 4 Hier folgt moch item Leonardo misso Nymegen ad ducem et ducissam Juliacensem racione equo- rum a euis subditis sumptorum in rengno Aquensi, habuit 6 mk.; item cum domini nostri tractaverunt de reconciliacione domini de Mers et filii sui, et cum equitaverunt domini nostri Lechenich, manse- runt super lobium et habuerunt 6 sx. et 8 mk. et 4 sh. valent 9 mk. et 4 sh. Regnum Aquense ist das Achener Reich d. h. die mit dem Landgraben um- schlossene Umgegend mit 6 Quartieren, s. Laurent 445. 5 Hier kommt suerst primo den hünnen [Vorsteher einer Hunschaft, eines Pfarrdorfs, L. 438] de Berge 1 sx.; dann unter anderem item domino Wilhelmo Quoede cum consociis 2 sx.; item amicis domini episcopi Coloniensis 4 sx.; item dapifero Juliacensi et domino Sibgino de Speculo 2 sx.; item in pace generali 2 sx. et 12 sh. (2); item uxori Elreboerns de Monasterio 1 sx.; — item superiori ordinis sancti Johannis 4 sx. ; — item burchgravia de Köch- heim 28x.; — item abbati sancti Trudonis [dieser ebenso im 4. Monat] 4 sx.; item dominis de Sleyda et de Cronenburg 4 sx.; — item Moirgino deme emer cum consocio 1/ sx. [ebenso im 4. Monat]; item domini nostri dederunt patri meo 1 8x. quando locutus fuit domino de [bis] Schoinvorst [unter den Propinationen des 4. Monats item Schoinvorst hi- raldo 1/9 sx.]; item Vrüesch quando inimici debe- bant esse in rengno 1 &x.; item dominis Reynardo de Moirke, item Johanni de Pünt, item Godefrido de Eychorn, de ridwin Lechenich 3 sx.; item da- pifero Juliacensi 2 sx.; item domino de Mersen [doch nicht Morsen] 2 sx.; item Leonardo misso in rengno [folgt ein Zeichen, das nach der Probe 2 halbe sx. bezeichnen müfite); — item Goyswino de mun- dificacione muse 1/9 sx.; item Heynrico de Cusino[Cu- serio?] scabino Coloniensi 2 sx, ; — item reddituario Trajectensi Theoderico de Oys et Huengin de Vüren- daill cum consociis in reversione de Lechenich 2 sx, 6 Hier folgt unter anderem item domino Arnoldo de Hoesteeden 2 sx. (2); item domino de Grünselt cum consociis 4 sx.; item Düyster de Heyda 1/, sx. ; — item domino Wernero Vüysgin 2 ax. (2). — Da früher der dies Karoli und später der dies assump- cionis genannt ist, füllt diese Rückkunft des Kolditz vielleicht in. die Zeit zwischen diesen Tagen, also vor 15. August und nach 27. Juli (Laurent 15). 7 Hier folgt nur moch item factoribus viarum 1/9 8x. — Vgl. su obigem die nt. 3 zu 171, gegen Ende, 1376 Aug. 16]
45 20 25 30 35 50 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 181 [III. Sequitur tercius mensis.] [1] Reddita tercii mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin 9 magistris civium. —! Item pro stiphoelz in adventu domini regis ante Portam novam 22 sh. —? Item Nóte missus Colonie ex parte domini de Kaldijiz 3 mk. Item oblatori Offerman sancti Petri cum consocio 4 mk., qui scripsit arma in adventu regis. Item Tilmano in Kockerell, qui scripsit eciam arma, 2 mk. Item oblatori sancti Jacobi 2 mk. eciam de armis scribendo. Item Heynrico nepoti Berten, qui custodiebat canpanam sancti Petri, 2 mk. —3 Item habuit Queck equitaudo^ ad partes superiores pro conductu 8 florenos, valent 28 mk. Item dedit Queck scriptori domini Coloniensis scribenti litteram | conductus 2 florenos, valent 7 mk. Item nuncio dapiferi Valkenburgensis portanti litteram , ut stipendiarii venirent Lechenich, 6 sh. —* [2] Secuntur propinaciones tercii mensis. — Item domino de Kaldijez venienti de Francia 4 sx. —$ Item quando littere mittebantur in scrinio in monasterio, pro candelis 4 sh. —* a) equitanti. 1 Hier unter anderem item Halfnnse missus Lechenich ad stipendiarios 20 sh.; item Halfnase missus Lenge ad Christianum de Bólen 12 sh.; item Leonardo misso Lechenich ad stipendiarios 2 mk.; — item pro mappis super aulam 10 mk. 2 Hier unter anderem item Halfnase missus ad dominum Coloniensem, quando equi fuerunt ac- cepti in rengno 27 sh.; — item Johannes Schoen- mecher missus Lechenich ad stipendiarios 12 sh. — stiphoels ist Pfahl sum Stützen, Achener Mund- art Stipp und Stippholz, L. 3 Hier item Reynardus de Moirke Johannes de Pünt et ego fuimus Lechenich, ibi consum psimus 121 mk. 12 dn. et 15 mk. [et 15 mk. mit kleinerer Schrift am Rand gehórt doch wol hieher], commederunt omnes stipendiarii cum dominis nostris ibi. Auch hier ergibt sich aus den propinaciones des gleichen Monats daf ego den gen. Gottfried bezeichnet item dominis Rey- nardo de [falsch heifit es der] Moirke, item Jolianni de Pünt, item Godefrido de Eychorn: de ridwin Leche- nich 38x. — Oblatores sind qui tributa inferunt, Ducange 4, 679. — Kockerel Strafle in Achen, Laurent 421. 4 Hier folgt moch item Leonardo misso Nymegen ad ducem et ducissam Juliacensem racione equo- rum a euis subditis sumptorum in rengno Aquensi, habuit 6 mk.; item cum domini nostri tractaverunt de reconciliacione domini de Mers et filii sui, et cum equitaverunt domini nostri Lechenich, manse- runt super lobium et habuerunt 6 sx. et 8 mk. et 4 sh. valent 9 mk. et 4 sh. Regnum Aquense ist das Achener Reich d. h. die mit dem Landgraben um- schlossene Umgegend mit 6 Quartieren, s. Laurent 445. 5 Hier kommt suerst primo den hünnen [Vorsteher einer Hunschaft, eines Pfarrdorfs, L. 438] de Berge 1 sx.; dann unter anderem item domino Wilhelmo Quoede cum consociis 2 sx.; item amicis domini episcopi Coloniensis 4 sx.; item dapifero Juliacensi et domino Sibgino de Speculo 2 sx.; item in pace generali 2 sx. et 12 sh. (2); item uxori Elreboerns de Monasterio 1 sx.; — item superiori ordinis sancti Johannis 4 sx. ; — item burchgravia de Köch- heim 28x.; — item abbati sancti Trudonis [dieser ebenso im 4. Monat] 4 sx.; item dominis de Sleyda et de Cronenburg 4 sx.; — item Moirgino deme emer cum consocio 1/ sx. [ebenso im 4. Monat]; item domini nostri dederunt patri meo 1 8x. quando locutus fuit domino de [bis] Schoinvorst [unter den Propinationen des 4. Monats item Schoinvorst hi- raldo 1/9 sx.]; item Vrüesch quando inimici debe- bant esse in rengno 1 &x.; item dominis Reynardo de Moirke, item Johanni de Pünt, item Godefrido de Eychorn, de ridwin Lechenich 3 sx.; item da- pifero Juliacensi 2 sx.; item domino de Mersen [doch nicht Morsen] 2 sx.; item Leonardo misso in rengno [folgt ein Zeichen, das nach der Probe 2 halbe sx. bezeichnen müfite); — item Goyswino de mun- dificacione muse 1/9 sx.; item Heynrico de Cusino[Cu- serio?] scabino Coloniensi 2 sx, ; — item reddituario Trajectensi Theoderico de Oys et Huengin de Vüren- daill cum consociis in reversione de Lechenich 2 sx, 6 Hier folgt unter anderem item domino Arnoldo de Hoesteeden 2 sx. (2); item domino de Grünselt cum consociis 4 sx.; item Düyster de Heyda 1/, sx. ; — item domino Wernero Vüysgin 2 ax. (2). — Da früher der dies Karoli und später der dies assump- cionis genannt ist, füllt diese Rückkunft des Kolditz vielleicht in. die Zeit zwischen diesen Tagen, also vor 15. August und nach 27. Juli (Laurent 15). 7 Hier folgt nur moch item factoribus viarum 1/9 8x. — Vgl. su obigem die nt. 3 zu 171, gegen Ende, 1376 Aug. 16]
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182 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 [IV. Sequitur quartus mensis.] [Aug. 17 th I1] Reddita quarti mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin Sept 13) magistris civium. — 1 Item magistri civium dederunt operariis ante Portam novam 2 mk.2 — Item a equus Jacobi de Hegen, quem prestavit Johanni de Pûnt, quando equi- 5 tavimus b ultimo post imperatorem usque Bunne, 44 mk. 4 sh. colonienses “, valet 49 mk. 101/2 sh.; stetit Duren per octo septimanas, habuit in avena 17 mk. et in feno 13 mk. Item marschalco 12 mk. et 4 sh. Item famulo marschalci et famulo qui custodivitd equum in hospicio 20 sh. —3 10 Item Laurencio scriptori de exscribendo privilegia nostra 10 mk. —4 [2] Secuuntur propinaciones quarti mensis. — Item Wilhelmo de Roede" cum consociis, qui equitaverunt cum Reynardo de Moirke, quando concives nostri transferebant se Vranckenvort, 3 sx. 6 — a) ein gleichacitiges nota am Rande. b) equitamus? c) colon mit Abkürzungsstrich. d) -tt? 15 1 Hier unter anderem item Halfnase missus ad dapiferum Juliacensem 12 sh.; item Halfnase mis- sus Lechenich ad stipendiarios 20 sh. 2 Vgl. p. 169. 181. — Hier unter anderem item Leonardo misso ad dapiferum Juliacensem racione conductus 12 sh. 3 hier nach einem anderen Posten item Eychorn misso post Vranckenvort racione Franzois de Guse habuit 51/2 mk.; item magistro Tilmano de Bunna de opere operato ante lavatorium super curiam 2 mk. 4 Hier unter anderem item quando Queck cum concivibus nostris equitavit Vranckenvort, de ex- pensis dapiferi Juliacensis eundo et redeundo, et de expensis Quecke eundo et redeundo, et racione conductus domino Wolff filiis famulis nunciis et dominis super Renum et Moen racione conductus [Vorlage condunctus] dati [Vorlage date] 1251/2 floreni, valent 439 mk. 9 sh., prout in cedula clare continentur. — Unter den Propinationen dieses Monats finden sich dann noch vor den der parva de- dicacio auch primo, comiti de Marka 6 sx.; — item amicis domini Coloniensis 4 sx.; item amicis do- mini Brabancie 4 sx.; item in confederacione 3 sx. 2 mk.; item amicis domini Juliacensis 2 sx., viel- 20 leicht nur in Beziehung auf den Landfrieden. 5 Weiter unten eben da item domino Scheynardo de Roede et camerario de Bachheim 2 sx. Für die Zeitbestimmung des oben im Texte mitgetheilten Absatzes ist rielleicht anzufuhren, daß nach demselben unmittelbar sich die Angabe findet item scabinis in die parve dedicacionis 2 sx. und dann später noch zerstreute Ausgaben bei derselben Gelegenheit der klei- nen Kirchweihe (und ihrer Vigil), sie wurde an Mariä Geburt Sept. 8 gefeiert (Laurent 432). 6 In dem ganzen oben im Texte mitgetheilten Aus- zug wurden die Auslassungen durch einen Gedanken- strich angedeutet; Posten, bei denen die Beziehung auf den Krönungstag zweifelhafter ist, sind theilweise in die Noten verwiesen. 25 30 35
182 Krönungstag zu Aachen im Juli 1376. 1376 [IV. Sequitur quartus mensis.] [Aug. 17 th I1] Reddita quarti mensis sub Reynardo de Moirke et Jacobo Coellin Sept 13) magistris civium. — 1 Item magistri civium dederunt operariis ante Portam novam 2 mk.2 — Item a equus Jacobi de Hegen, quem prestavit Johanni de Pûnt, quando equi- 5 tavimus b ultimo post imperatorem usque Bunne, 44 mk. 4 sh. colonienses “, valet 49 mk. 101/2 sh.; stetit Duren per octo septimanas, habuit in avena 17 mk. et in feno 13 mk. Item marschalco 12 mk. et 4 sh. Item famulo marschalci et famulo qui custodivitd equum in hospicio 20 sh. —3 10 Item Laurencio scriptori de exscribendo privilegia nostra 10 mk. —4 [2] Secuuntur propinaciones quarti mensis. — Item Wilhelmo de Roede" cum consociis, qui equitaverunt cum Reynardo de Moirke, quando concives nostri transferebant se Vranckenvort, 3 sx. 6 — a) ein gleichacitiges nota am Rande. b) equitamus? c) colon mit Abkürzungsstrich. d) -tt? 15 1 Hier unter anderem item Halfnase missus ad dapiferum Juliacensem 12 sh.; item Halfnase mis- sus Lechenich ad stipendiarios 20 sh. 2 Vgl. p. 169. 181. — Hier unter anderem item Leonardo misso ad dapiferum Juliacensem racione conductus 12 sh. 3 hier nach einem anderen Posten item Eychorn misso post Vranckenvort racione Franzois de Guse habuit 51/2 mk.; item magistro Tilmano de Bunna de opere operato ante lavatorium super curiam 2 mk. 4 Hier unter anderem item quando Queck cum concivibus nostris equitavit Vranckenvort, de ex- pensis dapiferi Juliacensis eundo et redeundo, et de expensis Quecke eundo et redeundo, et racione conductus domino Wolff filiis famulis nunciis et dominis super Renum et Moen racione conductus [Vorlage condunctus] dati [Vorlage date] 1251/2 floreni, valent 439 mk. 9 sh., prout in cedula clare continentur. — Unter den Propinationen dieses Monats finden sich dann noch vor den der parva de- dicacio auch primo, comiti de Marka 6 sx.; — item amicis domini Coloniensis 4 sx.; item amicis do- mini Brabancie 4 sx.; item in confederacione 3 sx. 2 mk.; item amicis domini Juliacensis 2 sx., viel- 20 leicht nur in Beziehung auf den Landfrieden. 5 Weiter unten eben da item domino Scheynardo de Roede et camerario de Bachheim 2 sx. Für die Zeitbestimmung des oben im Texte mitgetheilten Absatzes ist rielleicht anzufuhren, daß nach demselben unmittelbar sich die Angabe findet item scabinis in die parve dedicacionis 2 sx. und dann später noch zerstreute Ausgaben bei derselben Gelegenheit der klei- nen Kirchweihe (und ihrer Vigil), sie wurde an Mariä Geburt Sept. 8 gefeiert (Laurent 432). 6 In dem ganzen oben im Texte mitgetheilten Aus- zug wurden die Auslassungen durch einen Gedanken- strich angedeutet; Posten, bei denen die Beziehung auf den Krönungstag zweifelhafter ist, sind theilweise in die Noten verwiesen. 25 30 35
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Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. Als die am 4. Juli 1376 zusammen getretenen Schwäbischen Reichsstädte ihren Bund schloßen zum Schutz ihrer Rechte und besonders ihrer Reichsunmittelbarkeit, hatte eben das Schicksal der am 27. Juni an die Baiern verpfändeten Stadt Donauwörth die Besorgnisse dieser Bürgerschaften aufs deutlichste bestätigt. Dazu kamen die weiteren Verpfändungen vom 24. August, mittelst welcher Karl IV. den Grafen Eberhard von Wirtemberg für die Anerkennung Wenzel's belohnte und wovon abermals Schwäbische Städte betroffen wurden. Es gieng mit der Huldigung einer ganzen Anzahl derselben nicht vorwärts, s. nr. 94 Anm. und St.Chr. 1, 131 f. 35. Vollkommen vergeblich war der Kriegszug den der Kaiser und sein Sohn im Oktober gegen Ulm unternahmen, voll Hohnes äußern sich die Schwäbischen Städte selbst darüber in dem Schr. vom 8. Nov. bei Janssen 1, 1 nr. 1. Als Karl von dem Kampfe sich zurückzog, setzten ihn Baiern und Wirtemberg fort. Der Kaiser, welcher schon am 22. Febr. 1377 seinem Sohne Wenzel die Reichsverweserschaft wie es scheint in allen nicht unmittelbar dem Luxem- burgischen Hause unterworfenen Theilen Deutschlands übertragen hatte, gieng in die 15 neuerworbene Mark Brandenburg, und Wenzel hatte die Aufgabe das südliche Deutsch- land zu beruhigen. Ein gutes Theil der im folgenden mitgetheilten Stücke war zwar dem Inhalte nach bekannt, aber bisher noch nicht selbst veröffentlicht. A. Mit der genannten Aufgabe beschäftigte sich Wenzel auf dem Reichstag zu Rotenburg. Die Vorbereitung zu dieser Versammlung liegt in der eben er- 20 wähnten Uebertragung der Reichsverweserschaft an ihn, und in der Einladung vom 31. Merz 1377, falls die letztere wirklich hieher zu beziehen ist. B. Es folgen dann eine Anzahl von Urkunden, welche die Aussöhnung zwi- schen Kaiser und König und ihrem Anhang einerseits und den Schwäbi- schen Reichsstädten andrerseits enthalten, auch die Verhältnisse der fügsamer gewesenen unter den Städten anerkennend regeln. Wollte auch Graf Eberhard von Wirtemberg nicht auf die friedliche Beilegung eingehen, so hatten die Städte doch die, wenn auch nicht förmliche, wenigstens thatsächliche Anerkennung ihres Bundes, und Karl die seines Sohnes als Römischen Königs erreicht. Der Kaiser hatte sich wol über- zeugt daß mit Gewalt nichts auszurichten sei, er gab seinen Bundesgenossen Graf Eber- 30 hard Preiß und gewann die widerspenstigen durch Zugeständnisse, durch eine Politik wie er sie einst bei seinem eigenen Regierungs-Antritt geübt um die Städte zur Huldi- gung zu bringen. Siehe die Auseinandersetzung bei Vischer 29 f., vgl. Stälin 3, 323. C. Die Befriedung Franken’s und Baiern’s wurde durch einen förmlichen Landfrieden zu Stande gebracht. Man kannte bisher nur den Anfang dieser Urkunde vom 27. Mai 1377 nr. 113, wie er bei Ludewig Wölckern und Falkenstein, noch dazu in sehr mangelhafter Form, gedruckt ist; es hat nicht gelingen wollen ihn und etwa noch den Rest des Diploms archivalisch wieder aufzufinden. Doch kann man trotz der 5 10 25 35
Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. Als die am 4. Juli 1376 zusammen getretenen Schwäbischen Reichsstädte ihren Bund schloßen zum Schutz ihrer Rechte und besonders ihrer Reichsunmittelbarkeit, hatte eben das Schicksal der am 27. Juni an die Baiern verpfändeten Stadt Donauwörth die Besorgnisse dieser Bürgerschaften aufs deutlichste bestätigt. Dazu kamen die weiteren Verpfändungen vom 24. August, mittelst welcher Karl IV. den Grafen Eberhard von Wirtemberg für die Anerkennung Wenzel's belohnte und wovon abermals Schwäbische Städte betroffen wurden. Es gieng mit der Huldigung einer ganzen Anzahl derselben nicht vorwärts, s. nr. 94 Anm. und St.Chr. 1, 131 f. 35. Vollkommen vergeblich war der Kriegszug den der Kaiser und sein Sohn im Oktober gegen Ulm unternahmen, voll Hohnes äußern sich die Schwäbischen Städte selbst darüber in dem Schr. vom 8. Nov. bei Janssen 1, 1 nr. 1. Als Karl von dem Kampfe sich zurückzog, setzten ihn Baiern und Wirtemberg fort. Der Kaiser, welcher schon am 22. Febr. 1377 seinem Sohne Wenzel die Reichsverweserschaft wie es scheint in allen nicht unmittelbar dem Luxem- burgischen Hause unterworfenen Theilen Deutschlands übertragen hatte, gieng in die 15 neuerworbene Mark Brandenburg, und Wenzel hatte die Aufgabe das südliche Deutsch- land zu beruhigen. Ein gutes Theil der im folgenden mitgetheilten Stücke war zwar dem Inhalte nach bekannt, aber bisher noch nicht selbst veröffentlicht. A. Mit der genannten Aufgabe beschäftigte sich Wenzel auf dem Reichstag zu Rotenburg. Die Vorbereitung zu dieser Versammlung liegt in der eben er- 20 wähnten Uebertragung der Reichsverweserschaft an ihn, und in der Einladung vom 31. Merz 1377, falls die letztere wirklich hieher zu beziehen ist. B. Es folgen dann eine Anzahl von Urkunden, welche die Aussöhnung zwi- schen Kaiser und König und ihrem Anhang einerseits und den Schwäbi- schen Reichsstädten andrerseits enthalten, auch die Verhältnisse der fügsamer gewesenen unter den Städten anerkennend regeln. Wollte auch Graf Eberhard von Wirtemberg nicht auf die friedliche Beilegung eingehen, so hatten die Städte doch die, wenn auch nicht förmliche, wenigstens thatsächliche Anerkennung ihres Bundes, und Karl die seines Sohnes als Römischen Königs erreicht. Der Kaiser hatte sich wol über- zeugt daß mit Gewalt nichts auszurichten sei, er gab seinen Bundesgenossen Graf Eber- 30 hard Preiß und gewann die widerspenstigen durch Zugeständnisse, durch eine Politik wie er sie einst bei seinem eigenen Regierungs-Antritt geübt um die Städte zur Huldi- gung zu bringen. Siehe die Auseinandersetzung bei Vischer 29 f., vgl. Stälin 3, 323. C. Die Befriedung Franken’s und Baiern’s wurde durch einen förmlichen Landfrieden zu Stande gebracht. Man kannte bisher nur den Anfang dieser Urkunde vom 27. Mai 1377 nr. 113, wie er bei Ludewig Wölckern und Falkenstein, noch dazu in sehr mangelhafter Form, gedruckt ist; es hat nicht gelingen wollen ihn und etwa noch den Rest des Diploms archivalisch wieder aufzufinden. Doch kann man trotz der 5 10 25 35
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184 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1376. nicht fehlerfreien Datierung nicht zweifeln, daß die Urkunde auf die Rotenburger Ver- sammlung dieses Jahres zu beziehen ist. Und die Ergänzung derselben wäre möglich, wenn man annehmen dürfte, daß der hier mitgetheilte und bisher unbekannt gebliebene Entwurf nr. 112 in Rotenburg wirklich zur Annahme gelangt ist. Dieser Entwurf ohne Datum, der aber zweifellos hieher gehört, hat sich in dem Nördlinger Kopial-Buch vorgefunden, das schon Präl. Schmid in seinen handschriftlichen Excerpten benutzt hatte. Aber man kann nicht die unveränderte Annahme dieses Entwurfs auf jener Versammlung behaupten: hat auch ohne Zweifel dem Abdrucke der Urkunde bei Ludewig eine wirkliche Ausfertigung zu Grunde gelegen, so weiß man bei ihrer Verstümmelung doch nicht wie sie sich zu dem Entwurfe Karl's verhielt. Da am 1. Sept. 1378 bereits 10 ein neuer Landfriede so ziemlich unter denselben Theilnehmern nothig wird, welcher, trotz der Ahnlichkeit einzelner Artikel mit jenem Entwurfe von 1377, doch so wesent- liche und wichtige Abweichungen zeigt, daß man auf eine vorausgegangene starke Opposition von reichsständischer Seite, wol der fürstlichen, gegen das Projekt in Betreff des kaiserlichen Landfriedens-Hauptmanns schließen muß, so wäre es doppelt interessant 45 auch das Verhältnis der Ausfertigung vom 27. Mai 1377 nr. 113 zu ihrem vorausgehen- den Entwurf und zu der Urkunde vom 1. Sept. 1378 näher beurtheilen zu können. D. Die letzte Abtheilung betrifft die städtischen Anstalten zum Reichs- tag, und zwar Rotenburg’s Kosten und die mit diesen Dingen in Zusammenhang stehen- den Auslagen Nürnberg’s; man lernt daraus einiges von den äußeren Hergängen kennen, 20 und besonders für die Geschichte des Landfriedens sind die Aufzeichnungen nicht ohne Werth. Die Nürnberger Stadtrechnungen nr. 115 ergeben doch, daß der Landfrieden vom 27. Mai 1377 wirklich in Kraft getreten ist. Freilich wie sich die Fürsten dazu stellten, sieht man daraus, daß drei der Theilnehmer des Rotenburger Landfriedens vom 27. Mai 1377 genau ein Jahr darauf am 27. Mai 1378 (Do. nach Urbani) in Staffel- 25 bach am Main zur Sicherheit der Straßen in ihren Ländern ein Schutzbündnis auf 3 Jahre schließen, es sind Bisch. Lamprecht von Bamberg und Bisch. Gerhart von Würzburg und Burggraf Friderich zu Nürnberg, sie ernennen dazu als Hauptleute Johann von Gich und Ditreich Lamprecht und Conrad von Rynhoven, aus Münch. R.A. Repert.; ed. Mon. Zoll. 4, 428—434 nr. 391. Was Paulus Aemilius in den historiae jam denuo emendatae de rebus gestis Fran- corum ed. Basil. 1569 p. 482 ff. von einem conventus procerum sagt, wo Karl und Wenzel den Vorsitz führen und die Englische und Französische Gesandtschaft über den Englisch-Französischen Streit Reden halten, ist wol auf keinen Reichstag zu beziehen. Karl und Wenzel sollen daraus den Vorwand für die im Winter 1377/8 unternommene 35 Reise nach Frankreich geholt haben, nemlich Frieden zu stiften zwischen den Beiden. Nähere Zeit-Angabe fehlt. 5 30
184 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1376. nicht fehlerfreien Datierung nicht zweifeln, daß die Urkunde auf die Rotenburger Ver- sammlung dieses Jahres zu beziehen ist. Und die Ergänzung derselben wäre möglich, wenn man annehmen dürfte, daß der hier mitgetheilte und bisher unbekannt gebliebene Entwurf nr. 112 in Rotenburg wirklich zur Annahme gelangt ist. Dieser Entwurf ohne Datum, der aber zweifellos hieher gehört, hat sich in dem Nördlinger Kopial-Buch vorgefunden, das schon Präl. Schmid in seinen handschriftlichen Excerpten benutzt hatte. Aber man kann nicht die unveränderte Annahme dieses Entwurfs auf jener Versammlung behaupten: hat auch ohne Zweifel dem Abdrucke der Urkunde bei Ludewig eine wirkliche Ausfertigung zu Grunde gelegen, so weiß man bei ihrer Verstümmelung doch nicht wie sie sich zu dem Entwurfe Karl's verhielt. Da am 1. Sept. 1378 bereits 10 ein neuer Landfriede so ziemlich unter denselben Theilnehmern nothig wird, welcher, trotz der Ahnlichkeit einzelner Artikel mit jenem Entwurfe von 1377, doch so wesent- liche und wichtige Abweichungen zeigt, daß man auf eine vorausgegangene starke Opposition von reichsständischer Seite, wol der fürstlichen, gegen das Projekt in Betreff des kaiserlichen Landfriedens-Hauptmanns schließen muß, so wäre es doppelt interessant 45 auch das Verhältnis der Ausfertigung vom 27. Mai 1377 nr. 113 zu ihrem vorausgehen- den Entwurf und zu der Urkunde vom 1. Sept. 1378 näher beurtheilen zu können. D. Die letzte Abtheilung betrifft die städtischen Anstalten zum Reichs- tag, und zwar Rotenburg’s Kosten und die mit diesen Dingen in Zusammenhang stehen- den Auslagen Nürnberg’s; man lernt daraus einiges von den äußeren Hergängen kennen, 20 und besonders für die Geschichte des Landfriedens sind die Aufzeichnungen nicht ohne Werth. Die Nürnberger Stadtrechnungen nr. 115 ergeben doch, daß der Landfrieden vom 27. Mai 1377 wirklich in Kraft getreten ist. Freilich wie sich die Fürsten dazu stellten, sieht man daraus, daß drei der Theilnehmer des Rotenburger Landfriedens vom 27. Mai 1377 genau ein Jahr darauf am 27. Mai 1378 (Do. nach Urbani) in Staffel- 25 bach am Main zur Sicherheit der Straßen in ihren Ländern ein Schutzbündnis auf 3 Jahre schließen, es sind Bisch. Lamprecht von Bamberg und Bisch. Gerhart von Würzburg und Burggraf Friderich zu Nürnberg, sie ernennen dazu als Hauptleute Johann von Gich und Ditreich Lamprecht und Conrad von Rynhoven, aus Münch. R.A. Repert.; ed. Mon. Zoll. 4, 428—434 nr. 391. Was Paulus Aemilius in den historiae jam denuo emendatae de rebus gestis Fran- corum ed. Basil. 1569 p. 482 ff. von einem conventus procerum sagt, wo Karl und Wenzel den Vorsitz führen und die Englische und Französische Gesandtschaft über den Englisch-Französischen Streit Reden halten, ist wol auf keinen Reichstag zu beziehen. Karl und Wenzel sollen daraus den Vorwand für die im Winter 1377/8 unternommene 35 Reise nach Frankreich geholt haben, nemlich Frieden zu stiften zwischen den Beiden. Nähere Zeit-Angabe fehlt. 5 30
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A. Vorbereitendes. 185 A. Vorbereitendes. 10 15 101. K. Karl IV überträgt K. Wenzel das Reichshofgericht und alle andern Reichssachen, 1377 so oft er selbst nicht in Deutschland ist. 1 1377 Febr. 22 Prag. V aus Köln. St.A. Hauptarchiv caps. roth D (28) N. 1 (reg. 610) in einem Vidimus des Abts Finianus (besser Vivianus) zu S. Egidien in Nürnberg r. 5. Apr. 1377 or. mb. c. sig. abbatis pendente, in verso glchz. transsumptum van einer majestat darinne Karolus IV macht Wentslais Roempscen [B-1] koenninch sinen sûn vulmechtich in allen keiser- lichen sachen. A coll. ib. liber magnus privilegiorum fol. 142 b —143 a, eingeschaltet in die Urk. K. Wen- zel’s aus Nürnb. vom (Mo. n. Ambros.) 6. Apr. 1377 durch welche er die von Karl IV am 12. Merz rerfügte Aufhebung der Klage Erzb. Friedrich’s III von Köln und der Aechtung der Kölner Bürger aufhebt, letztere angefükrt bei Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 1; cop. mb. cоаеvа. B coll. ib. fol. 141b—142a, eingeschaltet in das Vidimus des Abts Firmianus (besser Vivia- nus) zu S. Aegidien in Nürnberg, cop. mb. coaeva. Regest bei Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 2 ohne nähere Bezeichnung, wol aus Köln. Febr. 22 20 25 30 35 Wir Karl von gotes genaden Rômischer keiser zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder hôren lesen: wanne wir durch manicherlei sachen willen, die unser kûnchreiche zu Beheim die mark zu Brandemburg und andere unsere erbliche fürstentůme lande und lewte anrůren, zu bestellen und schaffen dez heiligen Rômi- schen reichs gemeinen nutze ere und frumen und mit namen in Sachsen Westfalhen Dôringen Hessen Beyren Francken Swaben Elsassen am Reyn und in allen Tewtschen landen daselbest mit unser selbs personen nicht allewegen gegenwertig sein mugen als wir gern teten, und darauf daz dez heiligen reichs ere nûtz und frümen in den egenanten Tewtschen landen fridlichen redlichen und seliclichen bestalt werden: seint wir zu rat worden mit fürsten grafen freien steten und andern unsern und des reichs lieben getrewen, daz der allerdurchlewhtigste fürste herre Wentzlaw von gotes genaden Rômischer kûnig zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zû Beheim unser lieber sun in unser keiserlichen abwesungen 8 in allen den egenanten Tewtschen landen des heiligen reichs ere nûtz frůmen und notdûrft sûlle bestellen schaffen und arbeiten nach allem seinem vermůgen.2 und darumb haben wir demselben unserm sûne dem Rômischen kûnge mit wolbedahtem mût gûtem vorrate und rehter wissen ganzen und volkomen gewalt und macht empholhen und gegeben empfelhen und geben mit keiserlicher machtevolkomenheit in crafte ditz briefes dez heiligen reichs hofgerihte und gerichte zu vorwesen zu besitzen zu bestellen zu haben zu halten zu handeln und zu richten mit ladungen vorboten anleitungen echten und allerlei rechten und urteilen, als des heiligen Rômischen reichs recht herkomen ist von alter und als sich das von recht geburet, b in allen und iedlichen klagen und sachen die vor- 40 mals unzher uf disen hewtigen tage vor uns selben angehaben gehandelt und vor gerihte gebraht sein, und auch in allen und ieglichen klagen und sachen € die vor- 8) Vin keiserlicher anweisung falsch, A wie oben. b) V geburte, A geburet. c) A add. und. 1 1366 Okt. 27 hatte Karl für seinen zum Reichs- verweser diesseits der Alpen ernannten Bruder Herzog 45 Wenzel Gehorsam gefordert von Kolmar, dat. Nürn- berg vig. Sim. et Jude rr. 21. imp. 12, Or. im dor- tigen St.A. kais. Mandata B. 1. 2.; von Speier, bei Schaab 2, 244 f. nr. 186 wo im Datum abend fehlt und das Jahr 1367 falsch herausgerechnet ist; von Deutsche Reichstags-Akten. 1. Stadt Friedberg, bei Baur hess. Urkk. 1, 930 f. nr. 1371; und 1367 Febr. 13 von Frankfurt, in Privill. Frankf. 158 f.; vgl. Pelzel Karl 2, 782; Wencker app. 213 f.; Lünig R.A. 14, 1, 588 nr. 4; Konstanz. Abgeschr. Buch 8b—9a für Konstanz. 2 Karl IV selbst wollte sich nach der neuerworbe- nen Mark Brandenburg begeben, Vischer 26. 24
A. Vorbereitendes. 185 A. Vorbereitendes. 10 15 101. K. Karl IV überträgt K. Wenzel das Reichshofgericht und alle andern Reichssachen, 1377 so oft er selbst nicht in Deutschland ist. 1 1377 Febr. 22 Prag. V aus Köln. St.A. Hauptarchiv caps. roth D (28) N. 1 (reg. 610) in einem Vidimus des Abts Finianus (besser Vivianus) zu S. Egidien in Nürnberg r. 5. Apr. 1377 or. mb. c. sig. abbatis pendente, in verso glchz. transsumptum van einer majestat darinne Karolus IV macht Wentslais Roempscen [B-1] koenninch sinen sûn vulmechtich in allen keiser- lichen sachen. A coll. ib. liber magnus privilegiorum fol. 142 b —143 a, eingeschaltet in die Urk. K. Wen- zel’s aus Nürnb. vom (Mo. n. Ambros.) 6. Apr. 1377 durch welche er die von Karl IV am 12. Merz rerfügte Aufhebung der Klage Erzb. Friedrich’s III von Köln und der Aechtung der Kölner Bürger aufhebt, letztere angefükrt bei Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 1; cop. mb. cоаеvа. B coll. ib. fol. 141b—142a, eingeschaltet in das Vidimus des Abts Firmianus (besser Vivia- nus) zu S. Aegidien in Nürnberg, cop. mb. coaeva. Regest bei Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 2 ohne nähere Bezeichnung, wol aus Köln. Febr. 22 20 25 30 35 Wir Karl von gotes genaden Rômischer keiser zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder hôren lesen: wanne wir durch manicherlei sachen willen, die unser kûnchreiche zu Beheim die mark zu Brandemburg und andere unsere erbliche fürstentůme lande und lewte anrůren, zu bestellen und schaffen dez heiligen Rômi- schen reichs gemeinen nutze ere und frumen und mit namen in Sachsen Westfalhen Dôringen Hessen Beyren Francken Swaben Elsassen am Reyn und in allen Tewtschen landen daselbest mit unser selbs personen nicht allewegen gegenwertig sein mugen als wir gern teten, und darauf daz dez heiligen reichs ere nûtz und frümen in den egenanten Tewtschen landen fridlichen redlichen und seliclichen bestalt werden: seint wir zu rat worden mit fürsten grafen freien steten und andern unsern und des reichs lieben getrewen, daz der allerdurchlewhtigste fürste herre Wentzlaw von gotes genaden Rômischer kûnig zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zû Beheim unser lieber sun in unser keiserlichen abwesungen 8 in allen den egenanten Tewtschen landen des heiligen reichs ere nûtz frůmen und notdûrft sûlle bestellen schaffen und arbeiten nach allem seinem vermůgen.2 und darumb haben wir demselben unserm sûne dem Rômischen kûnge mit wolbedahtem mût gûtem vorrate und rehter wissen ganzen und volkomen gewalt und macht empholhen und gegeben empfelhen und geben mit keiserlicher machtevolkomenheit in crafte ditz briefes dez heiligen reichs hofgerihte und gerichte zu vorwesen zu besitzen zu bestellen zu haben zu halten zu handeln und zu richten mit ladungen vorboten anleitungen echten und allerlei rechten und urteilen, als des heiligen Rômischen reichs recht herkomen ist von alter und als sich das von recht geburet, b in allen und iedlichen klagen und sachen die vor- 40 mals unzher uf disen hewtigen tage vor uns selben angehaben gehandelt und vor gerihte gebraht sein, und auch in allen und ieglichen klagen und sachen € die vor- 8) Vin keiserlicher anweisung falsch, A wie oben. b) V geburte, A geburet. c) A add. und. 1 1366 Okt. 27 hatte Karl für seinen zum Reichs- verweser diesseits der Alpen ernannten Bruder Herzog 45 Wenzel Gehorsam gefordert von Kolmar, dat. Nürn- berg vig. Sim. et Jude rr. 21. imp. 12, Or. im dor- tigen St.A. kais. Mandata B. 1. 2.; von Speier, bei Schaab 2, 244 f. nr. 186 wo im Datum abend fehlt und das Jahr 1367 falsch herausgerechnet ist; von Deutsche Reichstags-Akten. 1. Stadt Friedberg, bei Baur hess. Urkk. 1, 930 f. nr. 1371; und 1367 Febr. 13 von Frankfurt, in Privill. Frankf. 158 f.; vgl. Pelzel Karl 2, 782; Wencker app. 213 f.; Lünig R.A. 14, 1, 588 nr. 4; Konstanz. Abgeschr. Buch 8b—9a für Konstanz. 2 Karl IV selbst wollte sich nach der neuerworbe- nen Mark Brandenburg begeben, Vischer 26. 24
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186 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 bas für dem egenanten unserm sune dem Rômischen kunige vor des" reichs hofgerihte Febr. 22 und rechte vorbraht und gevordert werden, sie sein grozz oder klein und wen sie anrûren můgen, in dehein weise nihtes uzgenomen als weit das Römische reiche in allen den egenanten Tewtschen landen begriffen ist; also, was vor dem egenanten unserm sune dem Rômischen kûnge und seinem künclichem hofgricht und hofrihter erklaget erfolget b und erlanget wirdet, das sol gerichtes und rechts volge kraft und maht behalten und haben in aller der massen und weise, als ob daz vor uns selben und unserm keiserlichem hofgerichte geschehen gerichtet und uzgetragen were. auch haben wir dem egenanten unserm sone dem Rômischem kunige ganz vollmaht und gwalt gegeben und geben mit rehter wissen und keiserlicher machtevollekomenheit 10 in kraft ditz briefes, das er gleicher weise in allen und ieglichen sachen, die das heilige Romische reiche anrůren, tun und lazzen schicken schaffen gebieten setzen entsetzen ordenen und machen můge und sûlle, wie im das allerbeste fûgen wirdet, in aller der massen und weise als wir selber. und was derselb unser sune der Rômische kûnige von des reichs wegen in allen den egenanten Tewtschen landen 15 setzet entsetzet schicket schaffet machet und ordent tût oder lesset, daz sol ganz und volkomene kraft und macht haben und auch stete veste unverrucket und unwiderrüfflich beleiben gleicher weise als ob wir daz selber mit keiserlicher mechte getan heten und teten. und der egenant unser son der Rômische kûnge sol alsulch d vorgeschriben gewalt kraft und macht haben in allen den egenanten Tewtschen 20 landen alle zeit und weil so wir in denselben Tewtschen landen niht gegenwertig sein. und darumb empfelhen heissen und gebieten wir ernstlichen und vesticlichen von rechter wissen bei unsern und des reichs hulden allen und ieglichen fürsten geistlichen und wertlichen grafen freien dinstlewten ritterene knehten lantvôgten ambtlewten clostern steten und allen unsern und des reichs lieben getrewen, in welicherlei adel wirden eren oder wesen die in den egenanten Tewtschen landen wonhaftig und gesezzen sein, niemandes uzgenomen, daz sie alle und ir iedlicher an den vorgenanten unsern sûn den Rômischen kûnig sich von des heiligen Rômi- schen reichs wegen als davor begriffen ist halden und zu im ganze zuvorsicht haben sûllen und im in allen sachen getrewliche gehôrig untertenig und gewartende sein 30 one allerlei widerrede geleicher weise als uns selben. mit urkûnde" ditz briefes versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zû Brage nach Crists gebûrt drewzehenhundert jar darnach in dem siben und sibenzigstem jare an dem suntag reminiscere in der vasten unserr reiche in deme ein und drissigstem 8 und des keisertûms in dem zwei und zweinzigstem jare. 5 25 1377 Febr. 22 35 (1377 102. K. Wenzel an Nördlingen, verlegt den nach Rotenburg auf 12. Apr. angesetzten Merz 31 Tag nunmehr nach Nürnberg auf 19. Apr. [1377]1 Merz 31 Nürnberg. Aus Nördl. St.A. ohne Bezeichnung or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig ze allen ziten merer des reichs und kunig zu Beheim. 40 a) A add. heiligen. b) VB ervollet, A erfolget. c) Yü. d) BV alle sulche, A alsulch. e) V rittere, A ritteren. f) vů. g) V -stein. 1 Das Jahr ist schwierig. Der Nürnberger Reichs- tag, auf den die übrigen Zeitbestimmungen passen, will sich nicht finden. Bezieht man den Brief auf 1377 und den Rotenburger Tag, so muß man annehmen, die zuerst nach Rotenburg bestimmte Versammlung sei dann nach Nürnberg und schließlich doch wider nach Rotenburg angesetzt worden; ein solches Schwanken 45 ist möglich. In dem Landfrieden r. 27. Mai zu Rotenburg
186 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 bas für dem egenanten unserm sune dem Rômischen kunige vor des" reichs hofgerihte Febr. 22 und rechte vorbraht und gevordert werden, sie sein grozz oder klein und wen sie anrûren můgen, in dehein weise nihtes uzgenomen als weit das Römische reiche in allen den egenanten Tewtschen landen begriffen ist; also, was vor dem egenanten unserm sune dem Rômischen kûnge und seinem künclichem hofgricht und hofrihter erklaget erfolget b und erlanget wirdet, das sol gerichtes und rechts volge kraft und maht behalten und haben in aller der massen und weise, als ob daz vor uns selben und unserm keiserlichem hofgerichte geschehen gerichtet und uzgetragen were. auch haben wir dem egenanten unserm sone dem Rômischem kunige ganz vollmaht und gwalt gegeben und geben mit rehter wissen und keiserlicher machtevollekomenheit 10 in kraft ditz briefes, das er gleicher weise in allen und ieglichen sachen, die das heilige Romische reiche anrůren, tun und lazzen schicken schaffen gebieten setzen entsetzen ordenen und machen můge und sûlle, wie im das allerbeste fûgen wirdet, in aller der massen und weise als wir selber. und was derselb unser sune der Rômische kûnige von des reichs wegen in allen den egenanten Tewtschen landen 15 setzet entsetzet schicket schaffet machet und ordent tût oder lesset, daz sol ganz und volkomene kraft und macht haben und auch stete veste unverrucket und unwiderrüfflich beleiben gleicher weise als ob wir daz selber mit keiserlicher mechte getan heten und teten. und der egenant unser son der Rômische kûnge sol alsulch d vorgeschriben gewalt kraft und macht haben in allen den egenanten Tewtschen 20 landen alle zeit und weil so wir in denselben Tewtschen landen niht gegenwertig sein. und darumb empfelhen heissen und gebieten wir ernstlichen und vesticlichen von rechter wissen bei unsern und des reichs hulden allen und ieglichen fürsten geistlichen und wertlichen grafen freien dinstlewten ritterene knehten lantvôgten ambtlewten clostern steten und allen unsern und des reichs lieben getrewen, in welicherlei adel wirden eren oder wesen die in den egenanten Tewtschen landen wonhaftig und gesezzen sein, niemandes uzgenomen, daz sie alle und ir iedlicher an den vorgenanten unsern sûn den Rômischen kûnig sich von des heiligen Rômi- schen reichs wegen als davor begriffen ist halden und zu im ganze zuvorsicht haben sûllen und im in allen sachen getrewliche gehôrig untertenig und gewartende sein 30 one allerlei widerrede geleicher weise als uns selben. mit urkûnde" ditz briefes versigelt mit unser keiserlichen majestat insigel, der geben ist zû Brage nach Crists gebûrt drewzehenhundert jar darnach in dem siben und sibenzigstem jare an dem suntag reminiscere in der vasten unserr reiche in deme ein und drissigstem 8 und des keisertûms in dem zwei und zweinzigstem jare. 5 25 1377 Febr. 22 35 (1377 102. K. Wenzel an Nördlingen, verlegt den nach Rotenburg auf 12. Apr. angesetzten Merz 31 Tag nunmehr nach Nürnberg auf 19. Apr. [1377]1 Merz 31 Nürnberg. Aus Nördl. St.A. ohne Bezeichnung or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig ze allen ziten merer des reichs und kunig zu Beheim. 40 a) A add. heiligen. b) VB ervollet, A erfolget. c) Yü. d) BV alle sulche, A alsulch. e) V rittere, A ritteren. f) vů. g) V -stein. 1 Das Jahr ist schwierig. Der Nürnberger Reichs- tag, auf den die übrigen Zeitbestimmungen passen, will sich nicht finden. Bezieht man den Brief auf 1377 und den Rotenburger Tag, so muß man annehmen, die zuerst nach Rotenburg bestimmte Versammlung sei dann nach Nürnberg und schließlich doch wider nach Rotenburg angesetzt worden; ein solches Schwanken 45 ist möglich. In dem Landfrieden r. 27. Mai zu Rotenburg
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A. Vorbereitendes. 187 Liben getrewen. wir lassen uwer trewe wissen, das wir den tag, als wir uch zu uns zu komen virczehen tag noch ostern gen Rotemburg bescheiden hatten, von sundirlichen sachen, und ouch durch herczog Ruprechts willen des eltern der von leibs krankeit nicht ee zu uns komen mochte, erlenget und geleget haben úf den dritten suntac" noch dem ostertag als man singet jubilate in die stat gen Nurem- Apr. 19 berg. und begern von ûch ernstlich, das ir denne b ûf denselben tag zu uns dohin komen wellet, als wir ûch vormals bescheiden haben; wanne ouch andre unsere fursten und herren dohin zu uns komen sullen, den wir ouch das vorbottet haben. geben zu Nuremberg am dinstag in osterheiligen tagen unserr reiche etc. 10 [in verso] Dem burgermeister rate und burgeren gemeinlich der stat zu Nordlingen unsern und des reichs liben getrewen. Per c dominum regem Martinus. 5 [1377] Merz. 31 Apr. 12 [1377] Mers. 31 a) or. suntat. b) denne auch mit Zeichen über dem ersten e, übrigens in Rasur etwa die 4 Worte das ir denne üf. c) or. bloßes p ohne Strích. 15 wird der oben angeführte Ruprecht der ältere genannt. Daß nach Pelzel Wenzel 1, 60 der K. Wenzel am 18. Merz und 15. April in Rotenburg war, hindert nicht, dußt er obigen Brief am 31. Merz von Nürn- berg aus datierte. Er mag damals zwischen diesen 20 beiden Städten hin und her gereist sein (St.Chr. 4, 184, 19—22). Sein Vater befand sich am 12. Merz in Nürnberg, Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 1; ebenso am 6. Apr., ib.; Häberlin 4, 35 nt. b und Pelzel Karl 2, 916 nt. 2 schließen aus Wilkii Ticemannus 25 in cod. dipl. 203 p. 250, daß Karl am 20. Merz in Berlin gewesen, aber dort ist statt zum Berlin ohne Zweifel zu lesen zum Betlern, und auch Betlern ist zu diesem Tag wol nur als Ort der Kanzlei-Ausſerti- gung und nicht des persönlichen Aufenthalts genannt. 30 Nur beweist die von Pelzel Wenzel 1, 59 nt. 1 gegen letzteres Diplom ins Feld geführte Urkunde bei Be- sold monum. Würtenb. p. 460 ed. 2 in fol. (oder p. 745 ed. 1. in 4) deswegen nichts, weil sie nicht ins J. 1377 sondern 1376 gehört. — Pelzel Wenzel 1, 60 sagt: Wenzel lud also die Reichsfürsten, mit denen er den Landfrieden zu errichten hatte, nach Roten- burg ein. Aber man darf daraus nicht schließsen, daß er das Einladungsschreiben gesehen habe. — Gegen die Ansetzung unserer obigen Urkunde ins J. 1377 darf nicht angeführt werden, daß Nördlingen, an welche Stadt die Aufforderung gerichtet ist, erst am 9. August 1377 in den Bund trat, Vischer Reg. 100, und unter den bei den Rotenburger Abmachungen ge- nannten Städten in den obigen Urkunden nicht vor- kommt. Es fand schon im Februar 1377 eine städti- sche Zusammenkunft zu Dinkelsbühl statt, welche ohne Zweifel auch die Frage der Anerkennung und 35 40 Aussöhnung betrifft; und das darauf bezügliche Schrei- ben des cod. arch. Nuremb. 674 (außen 249) f. 65b gehört schon nach seiner Stellung im Codex zum Jahr 1377, womit St.Chr. 4, 184, 17—19 stimmt, nach dem Inhalt näher vor den weißsen Sonntag d. h. 15. Februar; es geht auch an Nördlingen und lautet: Den erbern weisen mannen.. den burgern dez rats der stat zů Auchspurg embieten etc. unser willig dienst. wir lazzen euch wizzen, daz uns unser herre..der keiser verschriben hat mit euch zu reden von etlicher sache wegen. dorumb wir unser ernstlich botschaft awz unserm rat zu euch tûn wollen gen Dienkelspuhel uf den weizen sun- tag [Febr. 15] der schirst kûmpt. und biten euch mit allem ernst und fleiz von unsers herren .. dez keisers unsers herren .. dez kûnigs und von unsern wegen, daz ir ewer botschaft awz ewerm rat uf denselben tag dahin zû uns schikket. wann wir andern steten zu Swoben, die in unsers her- ren.. dez keisers hulden sein, auch dar gebeten und geschriben haben. und halt daz in geheim . und lat uns dez ewer frewntliche antwurt bei di- sem boten wider wizzen. Dazu ist beigefügt Und disen brief hat man den hernach geschriben steten ir iglicher einen gesant : Auchspurg Rotenburg Windshein Weizzenburg Dienkelspûhel Popphingen Nordlingen Aln Gemunde Weinsperch Wimppfen Halle und Heilprünn. Ein Theil dieser Städte er- scheint als treugebliebene sieben in der kaiserlichen Urk. vom 1. Juni 1377. — Eine weitere städtische Zusammenkunft aus dieser Zeit ergibt sich aus St. Chr. 4, 184, 23—25. 45
A. Vorbereitendes. 187 Liben getrewen. wir lassen uwer trewe wissen, das wir den tag, als wir uch zu uns zu komen virczehen tag noch ostern gen Rotemburg bescheiden hatten, von sundirlichen sachen, und ouch durch herczog Ruprechts willen des eltern der von leibs krankeit nicht ee zu uns komen mochte, erlenget und geleget haben úf den dritten suntac" noch dem ostertag als man singet jubilate in die stat gen Nurem- Apr. 19 berg. und begern von ûch ernstlich, das ir denne b ûf denselben tag zu uns dohin komen wellet, als wir ûch vormals bescheiden haben; wanne ouch andre unsere fursten und herren dohin zu uns komen sullen, den wir ouch das vorbottet haben. geben zu Nuremberg am dinstag in osterheiligen tagen unserr reiche etc. 10 [in verso] Dem burgermeister rate und burgeren gemeinlich der stat zu Nordlingen unsern und des reichs liben getrewen. Per c dominum regem Martinus. 5 [1377] Merz. 31 Apr. 12 [1377] Mers. 31 a) or. suntat. b) denne auch mit Zeichen über dem ersten e, übrigens in Rasur etwa die 4 Worte das ir denne üf. c) or. bloßes p ohne Strích. 15 wird der oben angeführte Ruprecht der ältere genannt. Daß nach Pelzel Wenzel 1, 60 der K. Wenzel am 18. Merz und 15. April in Rotenburg war, hindert nicht, dußt er obigen Brief am 31. Merz von Nürn- berg aus datierte. Er mag damals zwischen diesen 20 beiden Städten hin und her gereist sein (St.Chr. 4, 184, 19—22). Sein Vater befand sich am 12. Merz in Nürnberg, Lacomblet Urk.B. 3, 696 nt. 1; ebenso am 6. Apr., ib.; Häberlin 4, 35 nt. b und Pelzel Karl 2, 916 nt. 2 schließen aus Wilkii Ticemannus 25 in cod. dipl. 203 p. 250, daß Karl am 20. Merz in Berlin gewesen, aber dort ist statt zum Berlin ohne Zweifel zu lesen zum Betlern, und auch Betlern ist zu diesem Tag wol nur als Ort der Kanzlei-Ausſerti- gung und nicht des persönlichen Aufenthalts genannt. 30 Nur beweist die von Pelzel Wenzel 1, 59 nt. 1 gegen letzteres Diplom ins Feld geführte Urkunde bei Be- sold monum. Würtenb. p. 460 ed. 2 in fol. (oder p. 745 ed. 1. in 4) deswegen nichts, weil sie nicht ins J. 1377 sondern 1376 gehört. — Pelzel Wenzel 1, 60 sagt: Wenzel lud also die Reichsfürsten, mit denen er den Landfrieden zu errichten hatte, nach Roten- burg ein. Aber man darf daraus nicht schließsen, daß er das Einladungsschreiben gesehen habe. — Gegen die Ansetzung unserer obigen Urkunde ins J. 1377 darf nicht angeführt werden, daß Nördlingen, an welche Stadt die Aufforderung gerichtet ist, erst am 9. August 1377 in den Bund trat, Vischer Reg. 100, und unter den bei den Rotenburger Abmachungen ge- nannten Städten in den obigen Urkunden nicht vor- kommt. Es fand schon im Februar 1377 eine städti- sche Zusammenkunft zu Dinkelsbühl statt, welche ohne Zweifel auch die Frage der Anerkennung und 35 40 Aussöhnung betrifft; und das darauf bezügliche Schrei- ben des cod. arch. Nuremb. 674 (außen 249) f. 65b gehört schon nach seiner Stellung im Codex zum Jahr 1377, womit St.Chr. 4, 184, 17—19 stimmt, nach dem Inhalt näher vor den weißsen Sonntag d. h. 15. Februar; es geht auch an Nördlingen und lautet: Den erbern weisen mannen.. den burgern dez rats der stat zů Auchspurg embieten etc. unser willig dienst. wir lazzen euch wizzen, daz uns unser herre..der keiser verschriben hat mit euch zu reden von etlicher sache wegen. dorumb wir unser ernstlich botschaft awz unserm rat zu euch tûn wollen gen Dienkelspuhel uf den weizen sun- tag [Febr. 15] der schirst kûmpt. und biten euch mit allem ernst und fleiz von unsers herren .. dez keisers unsers herren .. dez kûnigs und von unsern wegen, daz ir ewer botschaft awz ewerm rat uf denselben tag dahin zû uns schikket. wann wir andern steten zu Swoben, die in unsers her- ren.. dez keisers hulden sein, auch dar gebeten und geschriben haben. und halt daz in geheim . und lat uns dez ewer frewntliche antwurt bei di- sem boten wider wizzen. Dazu ist beigefügt Und disen brief hat man den hernach geschriben steten ir iglicher einen gesant : Auchspurg Rotenburg Windshein Weizzenburg Dienkelspûhel Popphingen Nordlingen Aln Gemunde Weinsperch Wimppfen Halle und Heilprünn. Ein Theil dieser Städte er- scheint als treugebliebene sieben in der kaiserlichen Urk. vom 1. Juni 1377. — Eine weitere städtische Zusammenkunft aus dieser Zeit ergibt sich aus St. Chr. 4, 184, 23—25. 45
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188 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 1377 Mai 31 103. K. Wenzel verspricht, daß bis 29. Sept. das kaiserliche Majestäts-Sigel gehängt werden soll 1) an die Urkunde worin der Kaiser achtzehn Schwäbischen Reichs- städten die seinem Sohn Wenzel ertheilte Versöhnungs-Vollmacht anzeigt, 2) an die Urkunde worin derselbe Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil zusagt sie nicht unter die Landvogtei der von Wirtemberg oder Hohenlohe zu stellen. 1377 Mai 31 Rotenburg. 5 Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug, auf demselben ganz unten examinata. — (Reg. Vischer nr. 95 eben daher.) 1377 Sept. 29 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des 10 reichs und kung zu Behem a bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die yn sehen oder horen lezen: wann der allirdurchluchtigste furste und herre her Karl Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemen b unser lieber herre und vater den steten Ulme Costenicz Ezzelingen Rut- lingen Rotweile Weile Uberlingen Mämmyngen° Bibrach Ravenspurg Lindow Sant- Gallen Kemptin Koufbauwern Liutkirch Ysnynd Wangen und Buchorn,1 die sich wider yn und uns gesaczet hatten, zwene brieffe undir seinem kleinen ingsigel gegeben hat, eynen wie das er uns bevolhen und macht geben habe zu teidingen zwischen im uns und unsern helffern an eynem teile und yn an dem andern und das es sein wille und wort sey das wir sie zu gnaden und mit yn eyne sune uff- genomen haben,2 den andern brief den vier steten uber Albe Ezzelingen Rotweil Rutlingen und Weil wie das sie furbas mer undir der lantfogetey der von Wirttenberg der von Hohenloch und irre diener nicht sein sullen noch sie in bevelhen wolle:" dorumbe so globen wir in guten trewen an geverde, das an sulche egenante unsers vatirs des keisers brieffe seiner majestat ingsigel zwischin hinn und sande Michels 25 tag den nehesten komen und gehangen werden sol. und so in das geschiet, so sullen sie uns die brieffe mit dem kleinen unsers vaters ingsigel widirgeben an ge- verde. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg noch Crists geburde druczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczigstem jare am nehesten suntage noch des heiligen leichenams tage, 30 unser reiche des Behemischen in dem vierczenden und des Romischen in dem ersten jare. 15 20 1377 Mai 31 [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. a) Behem? Bemen? or. Bem mit Abkürzungsstrich. by Behem mil Strich durch h. c) Můmmygen. d) Isnyn oder Isny? 35 1 Vgl. Stälin 3, 322 nt. 4, wo man sieht daß dieſs die 18 Städte sind welche das Bündnis vom 4. Juli 1376 geschlossen hatten oder demselben nach- träglich beigetreten waren, ib. 316—318. Stalin fügt 3, 322 nt. 4 noch bei, Rotenburg, der Ort der Hand- lung, werde in dieser allgemeinen Urkunde nicht ge- nannt, es sei dieser Stadt aber natürlich dieselbe Gunst zugeflossen wie den übrigen Städten. Es ist zu be- merken, daß sie in den sämmtlichen Urkk. rom 31. Mai bis 17. Juni nicht vorkommt, wol aber nebst Nürn- berg Windsheim Weißenburg Schweinfurt in dem Land- frieden v. 27. Mai versorgt wird, und dann auch speciell in der Sühne vom 30. August 1378. 2 Der ursprüngliche Vollmachtsbrief, welcher vor den Rotenburger Tag fallen mußs, ist nicht mehr ror- handen, wird aber wider erwähnt in der kais. Bestä- 40 tigung der Aussöhnung 15. Juni; ogl. St.Chr. 4, 184, 25—30. 3 Die Besiglung mit dem kaiserlichen Sigel geschah in der Urk. Karl's IV rom 15. Juni, rgl. die ent- sprechende Urkunde K. Wenzel's t. 31. Mai 1377. 45
188 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 1377 Mai 31 103. K. Wenzel verspricht, daß bis 29. Sept. das kaiserliche Majestäts-Sigel gehängt werden soll 1) an die Urkunde worin der Kaiser achtzehn Schwäbischen Reichs- städten die seinem Sohn Wenzel ertheilte Versöhnungs-Vollmacht anzeigt, 2) an die Urkunde worin derselbe Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil zusagt sie nicht unter die Landvogtei der von Wirtemberg oder Hohenlohe zu stellen. 1377 Mai 31 Rotenburg. 5 Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug, auf demselben ganz unten examinata. — (Reg. Vischer nr. 95 eben daher.) 1377 Sept. 29 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des 10 reichs und kung zu Behem a bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die yn sehen oder horen lezen: wann der allirdurchluchtigste furste und herre her Karl Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemen b unser lieber herre und vater den steten Ulme Costenicz Ezzelingen Rut- lingen Rotweile Weile Uberlingen Mämmyngen° Bibrach Ravenspurg Lindow Sant- Gallen Kemptin Koufbauwern Liutkirch Ysnynd Wangen und Buchorn,1 die sich wider yn und uns gesaczet hatten, zwene brieffe undir seinem kleinen ingsigel gegeben hat, eynen wie das er uns bevolhen und macht geben habe zu teidingen zwischen im uns und unsern helffern an eynem teile und yn an dem andern und das es sein wille und wort sey das wir sie zu gnaden und mit yn eyne sune uff- genomen haben,2 den andern brief den vier steten uber Albe Ezzelingen Rotweil Rutlingen und Weil wie das sie furbas mer undir der lantfogetey der von Wirttenberg der von Hohenloch und irre diener nicht sein sullen noch sie in bevelhen wolle:" dorumbe so globen wir in guten trewen an geverde, das an sulche egenante unsers vatirs des keisers brieffe seiner majestat ingsigel zwischin hinn und sande Michels 25 tag den nehesten komen und gehangen werden sol. und so in das geschiet, so sullen sie uns die brieffe mit dem kleinen unsers vaters ingsigel widirgeben an ge- verde. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg noch Crists geburde druczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczigstem jare am nehesten suntage noch des heiligen leichenams tage, 30 unser reiche des Behemischen in dem vierczenden und des Romischen in dem ersten jare. 15 20 1377 Mai 31 [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. a) Behem? Bemen? or. Bem mit Abkürzungsstrich. by Behem mil Strich durch h. c) Můmmygen. d) Isnyn oder Isny? 35 1 Vgl. Stälin 3, 322 nt. 4, wo man sieht daß dieſs die 18 Städte sind welche das Bündnis vom 4. Juli 1376 geschlossen hatten oder demselben nach- träglich beigetreten waren, ib. 316—318. Stalin fügt 3, 322 nt. 4 noch bei, Rotenburg, der Ort der Hand- lung, werde in dieser allgemeinen Urkunde nicht ge- nannt, es sei dieser Stadt aber natürlich dieselbe Gunst zugeflossen wie den übrigen Städten. Es ist zu be- merken, daß sie in den sämmtlichen Urkk. rom 31. Mai bis 17. Juni nicht vorkommt, wol aber nebst Nürn- berg Windsheim Weißenburg Schweinfurt in dem Land- frieden v. 27. Mai versorgt wird, und dann auch speciell in der Sühne vom 30. August 1378. 2 Der ursprüngliche Vollmachtsbrief, welcher vor den Rotenburger Tag fallen mußs, ist nicht mehr ror- handen, wird aber wider erwähnt in der kais. Bestä- 40 tigung der Aussöhnung 15. Juni; ogl. St.Chr. 4, 184, 25—30. 3 Die Besiglung mit dem kaiserlichen Sigel geschah in der Urk. Karl's IV rom 15. Juni, rgl. die ent- sprechende Urkunde K. Wenzel's t. 31. Mai 1377. 45
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B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 189 104. K. Karl IV und K. Wenzel beurkunden achtzehn Schwäbischen Reichsstädten, daß 1377 sie dieselben aus der Acht entlassen haben. 1377 Mai 31 Rotenburg. Mai 31 10 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., ganz unten auf dem Bug examinata, die Unterschrift ist mit der vermuthlichen Abkürzung vielleicht Chun- radus de Bissingen wo aber in Chunradus ein Schaft des u fehlen würde, ohne sie Thim de Bissing oder Bissnig. Coll. ib., in einem Perg.-Vidimus mit anh. Sigel von 1391 Jan. 17 (Zi. n. Hylarien) ausgestellt von Gf. Herman von Sulcz anstatt seines Vaters Růdolf Hofrichter zu Rotwil für Ulm über ein mit dem Sigel von Karl und Wenzel versehenes Original; die Einschaltung ohne die Unterschrift des Originals. Auch im Münch. R.A. Memmingen reichsstädtisches Arch. fasc. 13 Vidimus mb. c. sig. pend. für Memmingen ausgestellt von dems. und am gleichen Tag wie das Stuttgarter Vidimus. Regest in Reg. Boic. 9, 376 aus dem Münchener und bei Vischer nr. 93 aus dem Stuttgarter Archir. 20 30 35 40 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig ze Beheim und wir Wenczlaw von denselben gnaden Romischer kunig auch zu allen zeiten merer des reichs und kunig ze Beheim bekennen und tûn kunt offenlich an disem brief: daz wir uz allen echten gelazzen haben und lazzen auch uz mit craft dits briefs die burgermeister die rete und die burger gemeinclichen der stete, sie seint besunder oder gemeinclichen geecht, ez seint Cristen oder Juden, von wem daz beschehen wer’, ez sey von uns selber oder von clage wegen des edeln Eberharts von Wirtenberg oder von wes wegen daz beschehen wer', Kostencz Ulme Ezlingen Rewtelingen Weyl Rotweyl Uberlingen Memingen Byberach Ravens- burg Lindawe Sant-Gallen Kempten Kaufburen Lükirchen Isnyn " Wangen und 25 Buchhorn. und wollen auch, waz uff die vorgeschriben stete in jors frist uff sie alle oder ygliche b besunder erclagt sey, ez sey anleit acht oder ervollunge und nucz- gewer,€ von unser und unsers suns wegen oder von des von Wirtenberg wegen uff den lantrichter zu Memingen uff die burgermeyster die rete und die burger gemeinclichen der stete zu Memingen und zû Byberach, und mit namen die clage und achte die Chunrat von Rechberg von Weschenburg getan hat uff die von Memingen, daz daz genczlich tode und ab sin sol. d wir haben auch mit namen uz der acht gelan Utzen von Holczhein, Petern und Ulrichen die Stameler, und die burger gemeinc- lichen der stat zû Ulme, darein sie mit rechter clage und urteyl braht het Hans Arnolt von Dinkelspuhel. wir haben auch uz der acht gelan Jeklin den Juden von Ulme, darein in erclagt het der vorgeschriben von Wirtenberg. und wollen, daz den vorgeschriben echtern, in allen und ir iglichem besunder, ez sein Cristen oder Juden, dieselben echte darein sie erclagt seint und auch die anleit und ervollûnge furbas mer an leybe und an gûte zû keinem schaden kumen sol uff dem lande und in den steten mit deheinen sachen in dehein weys. mit urkûnde dits briefs ver- sigelt mit unsers hofgerichts anhangendem insigel, der geben ist zû Rotenburg nach Cristüs geburt drewzehenhûndert jar und in dem syben und sybenczigstem jare an dem sûntag nach unsers herren leychenames tag unser reich in dem ein und dreiz- zigstem und des keysertûms in dem zwey und zweinczigstem jare. und wir Wencz- lawe der egenant unser reich des Beheimischen in dem vierczehenden und des 45 Romischen in dem ersten jare. 1377 Mai 31 15 Chunradus de Bissingen. a) or. Ismym. b) or. yglichem. c) in der Urk. nucz, widerholt in den Worten des Vidimators sweimal -lich; nuczgewer im Orig. als 1 Wort. d) fehlt im Or. und in den vidimierten Abschriften, ist aber nach der theilweisen Widerholung in den Worten des Vidimators selbst ergänst.
B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 189 104. K. Karl IV und K. Wenzel beurkunden achtzehn Schwäbischen Reichsstädten, daß 1377 sie dieselben aus der Acht entlassen haben. 1377 Mai 31 Rotenburg. Mai 31 10 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., ganz unten auf dem Bug examinata, die Unterschrift ist mit der vermuthlichen Abkürzung vielleicht Chun- radus de Bissingen wo aber in Chunradus ein Schaft des u fehlen würde, ohne sie Thim de Bissing oder Bissnig. Coll. ib., in einem Perg.-Vidimus mit anh. Sigel von 1391 Jan. 17 (Zi. n. Hylarien) ausgestellt von Gf. Herman von Sulcz anstatt seines Vaters Růdolf Hofrichter zu Rotwil für Ulm über ein mit dem Sigel von Karl und Wenzel versehenes Original; die Einschaltung ohne die Unterschrift des Originals. Auch im Münch. R.A. Memmingen reichsstädtisches Arch. fasc. 13 Vidimus mb. c. sig. pend. für Memmingen ausgestellt von dems. und am gleichen Tag wie das Stuttgarter Vidimus. Regest in Reg. Boic. 9, 376 aus dem Münchener und bei Vischer nr. 93 aus dem Stuttgarter Archir. 20 30 35 40 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig ze Beheim und wir Wenczlaw von denselben gnaden Romischer kunig auch zu allen zeiten merer des reichs und kunig ze Beheim bekennen und tûn kunt offenlich an disem brief: daz wir uz allen echten gelazzen haben und lazzen auch uz mit craft dits briefs die burgermeister die rete und die burger gemeinclichen der stete, sie seint besunder oder gemeinclichen geecht, ez seint Cristen oder Juden, von wem daz beschehen wer’, ez sey von uns selber oder von clage wegen des edeln Eberharts von Wirtenberg oder von wes wegen daz beschehen wer', Kostencz Ulme Ezlingen Rewtelingen Weyl Rotweyl Uberlingen Memingen Byberach Ravens- burg Lindawe Sant-Gallen Kempten Kaufburen Lükirchen Isnyn " Wangen und 25 Buchhorn. und wollen auch, waz uff die vorgeschriben stete in jors frist uff sie alle oder ygliche b besunder erclagt sey, ez sey anleit acht oder ervollunge und nucz- gewer,€ von unser und unsers suns wegen oder von des von Wirtenberg wegen uff den lantrichter zu Memingen uff die burgermeyster die rete und die burger gemeinclichen der stete zu Memingen und zû Byberach, und mit namen die clage und achte die Chunrat von Rechberg von Weschenburg getan hat uff die von Memingen, daz daz genczlich tode und ab sin sol. d wir haben auch mit namen uz der acht gelan Utzen von Holczhein, Petern und Ulrichen die Stameler, und die burger gemeinc- lichen der stat zû Ulme, darein sie mit rechter clage und urteyl braht het Hans Arnolt von Dinkelspuhel. wir haben auch uz der acht gelan Jeklin den Juden von Ulme, darein in erclagt het der vorgeschriben von Wirtenberg. und wollen, daz den vorgeschriben echtern, in allen und ir iglichem besunder, ez sein Cristen oder Juden, dieselben echte darein sie erclagt seint und auch die anleit und ervollûnge furbas mer an leybe und an gûte zû keinem schaden kumen sol uff dem lande und in den steten mit deheinen sachen in dehein weys. mit urkûnde dits briefs ver- sigelt mit unsers hofgerichts anhangendem insigel, der geben ist zû Rotenburg nach Cristüs geburt drewzehenhûndert jar und in dem syben und sybenczigstem jare an dem sûntag nach unsers herren leychenames tag unser reich in dem ein und dreiz- zigstem und des keysertûms in dem zwey und zweinczigstem jare. und wir Wencz- lawe der egenant unser reich des Beheimischen in dem vierczehenden und des 45 Romischen in dem ersten jare. 1377 Mai 31 15 Chunradus de Bissingen. a) or. Ismym. b) or. yglichem. c) in der Urk. nucz, widerholt in den Worten des Vidimators sweimal -lich; nuczgewer im Orig. als 1 Wort. d) fehlt im Or. und in den vidimierten Abschriften, ist aber nach der theilweisen Widerholung in den Worten des Vidimators selbst ergänst.
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190 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 105. K. Wenzel begnadigt achtzehn Schwäbische Reichsstädte auf Geheiß seines Vaters, Nat 31 und stiftet eine vollkommene Sühne zwischen ihnen und ihren Gegnern. 1377 Mai 31 Rotenburg. Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 4 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug, ganz unten auf demselben examinata. — (Reg. Vischer nr. 94 eben daraus.) Wir Wenezlaw von gots gnaden Romischer kung ze allen zeiten merer des riches und kung zu Behemen" bekennen und tun kunt offenlich mit diesem briefe allen den die diesen b brieff ansehen oder horen lezen: das wir, von besunderm geheizse und willen des allirdurchluchtigsten fursten und herren hern Karls Romi- schen keisers ze allen zeiten merer des reichs und kunges zu Behemen unsers lieben 10 herren und vater, fur denselben unsern herren und vater und fur uns, die burger und gemeinscheffte der stete Ulme Esselingen Costenicz Reutlingen Rotweile Weil Uberlingen Memmyngen Bibrach Ravenspurg Lindow Sant-Gallen Kempten Kouff- bauwern Liutkirch Isny Wangen und Buchorn, die sich wieder denselben unsern herren und vater und uns gesaczet hatten, umbe alle desselben widirsaczes czweiunge 15 und unwillen in€ unsere gnade holde und gunst gnedeclichen und genczlichen emphangen und genomen haben. und ist unser meynunge und wollen, das umbe alle sulche kriege und missehelunge ezwischen uns, allen unsern helffern und dienern die von des egenanten unsers herren und vaters und unsern wegen in den krieg komen seint, mit namen dem hochgeborn Stephan phalczgrafen bei Reine und her- 20 czogen in Beyern unserm lieben ohemen und fursten, dem edlen Ebirharde und Ulriche grafen zu Wirttenberg, Heinriche von Werdenberg genant von Albek grafen, Friederichen herezogen zu Deke, Crafften und Goczen von Hohenloch, und allen anderen unsern und iren helffern und dieneren an eyme teile, und den egenanten steten iren helffern und dienern an dem andern, und auch umbe alle stozse angriffe unde schaden, die sich von beiden teilen in dem kriege vorlouffen haben bis uff diesen heutigen tag, an weme oder gen weme die gescheen sein, nyemandes usge- nomen, eyne rechte stete und ganeze sune1 sein sulle an alles geverde, alzo vor- nemelich: das zu beiden seiten alle gevangen uff eyne alde gewonliche urfede ledig und loz sein sullen, ladunge clage anleite und achte, die uff dieselben stete gemein- lichen oder sunderlichen uff ire burger und insesen, wer die sein, Cristen oder Juden, in jares frist von dem tage als dieser brieff geben ist bis uff diesen heutigen tag erlanget und erclaget sein, sullen genczlichen abe sein. auch sol von beiden teilen nyemant umbe dheinerley sache, die sich in diesem kriege vorlouffen hat, dem andern teile keines argen warten, keine vintschafft haben noch keinen angriff 35 tuen in keinen weys an geverde. wer aber das von dheinem teile die sune an dem andern uberfaren wurde, so sullen wir dem teile, an dem sie uberfaren wurde, beholffen und geraten sein, das sulche uberfur gekeret und widertan werde. mit urkunde dicz briefes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg uf der Tauber noch gots geburt dreiczenhundirt jar dornoch in dem 40 1377 Mat 31 sibenundsibenczigstem jare am nehesten suntag noch des heiligen lichenams tage, 25 30 a) or. Behem mit Strich durch h, wie auch weiter unten, und wie ohemen noch später. b) or. diesem. c) or. vn st. in. 1 Die Nachricht der Augsb. Chronik bei Mone ist von W. Vischer gewis richtig hieher bezogen, gegen Zengg der eine Aussöhnung zwischen Graf Eberhard und den Städten auf 29. Sept. (Mich.) annimmt, Vischer p. 28 f. nt. 2. Stälin 3, 323 folgte noch dem Zengg. Ueber die angebliche Vermittlung Hzgs. 45 Friedrich von Baiern s. Vischer l. c. und Frensdorff St.Chr. 4, 54 nt. 3 (Steinhofer 2, 401 f.).
190 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 105. K. Wenzel begnadigt achtzehn Schwäbische Reichsstädte auf Geheiß seines Vaters, Nat 31 und stiftet eine vollkommene Sühne zwischen ihnen und ihren Gegnern. 1377 Mai 31 Rotenburg. Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 4 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug, ganz unten auf demselben examinata. — (Reg. Vischer nr. 94 eben daraus.) Wir Wenezlaw von gots gnaden Romischer kung ze allen zeiten merer des riches und kung zu Behemen" bekennen und tun kunt offenlich mit diesem briefe allen den die diesen b brieff ansehen oder horen lezen: das wir, von besunderm geheizse und willen des allirdurchluchtigsten fursten und herren hern Karls Romi- schen keisers ze allen zeiten merer des reichs und kunges zu Behemen unsers lieben 10 herren und vater, fur denselben unsern herren und vater und fur uns, die burger und gemeinscheffte der stete Ulme Esselingen Costenicz Reutlingen Rotweile Weil Uberlingen Memmyngen Bibrach Ravenspurg Lindow Sant-Gallen Kempten Kouff- bauwern Liutkirch Isny Wangen und Buchorn, die sich wieder denselben unsern herren und vater und uns gesaczet hatten, umbe alle desselben widirsaczes czweiunge 15 und unwillen in€ unsere gnade holde und gunst gnedeclichen und genczlichen emphangen und genomen haben. und ist unser meynunge und wollen, das umbe alle sulche kriege und missehelunge ezwischen uns, allen unsern helffern und dienern die von des egenanten unsers herren und vaters und unsern wegen in den krieg komen seint, mit namen dem hochgeborn Stephan phalczgrafen bei Reine und her- 20 czogen in Beyern unserm lieben ohemen und fursten, dem edlen Ebirharde und Ulriche grafen zu Wirttenberg, Heinriche von Werdenberg genant von Albek grafen, Friederichen herezogen zu Deke, Crafften und Goczen von Hohenloch, und allen anderen unsern und iren helffern und dieneren an eyme teile, und den egenanten steten iren helffern und dienern an dem andern, und auch umbe alle stozse angriffe unde schaden, die sich von beiden teilen in dem kriege vorlouffen haben bis uff diesen heutigen tag, an weme oder gen weme die gescheen sein, nyemandes usge- nomen, eyne rechte stete und ganeze sune1 sein sulle an alles geverde, alzo vor- nemelich: das zu beiden seiten alle gevangen uff eyne alde gewonliche urfede ledig und loz sein sullen, ladunge clage anleite und achte, die uff dieselben stete gemein- lichen oder sunderlichen uff ire burger und insesen, wer die sein, Cristen oder Juden, in jares frist von dem tage als dieser brieff geben ist bis uff diesen heutigen tag erlanget und erclaget sein, sullen genczlichen abe sein. auch sol von beiden teilen nyemant umbe dheinerley sache, die sich in diesem kriege vorlouffen hat, dem andern teile keines argen warten, keine vintschafft haben noch keinen angriff 35 tuen in keinen weys an geverde. wer aber das von dheinem teile die sune an dem andern uberfaren wurde, so sullen wir dem teile, an dem sie uberfaren wurde, beholffen und geraten sein, das sulche uberfur gekeret und widertan werde. mit urkunde dicz briefes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg uf der Tauber noch gots geburt dreiczenhundirt jar dornoch in dem 40 1377 Mat 31 sibenundsibenczigstem jare am nehesten suntag noch des heiligen lichenams tage, 25 30 a) or. Behem mit Strich durch h, wie auch weiter unten, und wie ohemen noch später. b) or. diesem. c) or. vn st. in. 1 Die Nachricht der Augsb. Chronik bei Mone ist von W. Vischer gewis richtig hieher bezogen, gegen Zengg der eine Aussöhnung zwischen Graf Eberhard und den Städten auf 29. Sept. (Mich.) annimmt, Vischer p. 28 f. nt. 2. Stälin 3, 323 folgte noch dem Zengg. Ueber die angebliche Vermittlung Hzgs. 45 Friedrich von Baiern s. Vischer l. c. und Frensdorff St.Chr. 4, 54 nt. 3 (Steinhofer 2, 401 f.).
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B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 191 unser reiche des Behemischen in dem vierczehenden und des Romischen 8 in dem 1377 ersten jare. Mat 31 [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. 5 106. K. Wenzel erneuert achtzehn Schwäbischen Reichsstädten ihre Privilegien, ver- spricht sie nicht zu versetzen zu verkaufen zu verkümmern zu verpfänden, läßt ihnen die abgelaufenen Steuern und auch Juden-Gelder, erlaubt vereinigte Gegen- wehr zur Behauptung dieser Verwilligungen. 1377 Mai 31 Rotenburg. 1377 Mai 31 40 15 A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urk. 1346—1495 or. mb. c. sig. majest. pend., unten rechts examinata. B coll. ib., in einem Perg.-Vidimus mit anh. Sigel ron 1380 Nov. 27 (Zi. vor Andreas) aus- gestellt von Eglolf ron Wartemberg anstatt Gf. Rüdolf's von Sultz für Ulm am Hofgericht zu Rotwil; o. Unterschr. Reg. und examinata. Münch. R.A. Memmingen reichsstädt. Archiv fasc. 13 Lade 145 in einem Vidimus des Georg Wyle fry Lantrichters zu Stûlingen von 1391 Mai 5 (Fr. nach ascens. domini); ib. R.St. Memmingen Lit. nr. 11/2 f. 48 a—49h; ib. Lindau R.St. Literal. nr. 2 p. 21—23; Nördl. St. A. Kopial-Buch Einschaltung vom 30. Okt. 1399 fol. 23ab. Knipschildt civ. imp. 699 f.; Lünig R.A. 13, 29 nr. 27 und 14, 1, 369 nr. 11; Wegelin 2, 48 nr. 49 aus Lünig; Sattler Grafen 2, 199 nr. 164 aus Wegelin. — (Reg. in Reg. Boic. 9, 376 aus dem Münchener und Vischer nr. 96 und 154 (wol auch) aus dem Stuttgarter Archiv.) 20 25 30 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des richs und kunig zu Behemen b bekennen uns an diesem briefe : wann wir die stete Ulme Costencz e Ezzelingen Rutlingen Rotwile Wile Uberlingen Mämmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Kemptun Koufburren Liutkirch Ysny Wangen und Bûchorn1 so genaiget so undirtenig und ouch so gestendig an uns und an dem hailigen Romischen reiche funden haben, umbe das so haben wir denselben steten zu furderunge und zu gnaden getan, das wir in nû und hernach vestenen neuweren und bestatigen mit diesem briefe, in allen gemeynlich und ir iglicher stat besunder, alle ire frieheit gewonheit und recht und ouch alle ire briefe die sie hant und die sie uncz uff disen heutigen tag her hant bracht; das bestatigen wir in alles furbas ze halten und ze haben, alzo das wir noch nyemand ander von unsern wegen keyn ire briefe d recht freiheit noch gewonhait nicht andern noch vorkeren sullen noch wollen in keynem wege.2 wir haben ouch denselben steten mer zu gnaden getan das wir ir deheyn durch kain unser noch des riches not noch durch keyn ander 35 sache nicht vorseczen vorkoufen noch dheines weges vorkummern sullen. und ob das iendert gescheen wer gen yemand oder noch geschee, das sol genezlich abe sein und kain kraft haben.3 wir wollent ouch, das derselben vorgenanten stette a) or. -em, auch vierezenhenden. b) Behem mit Abkürzungsstrich durch h. c) or. verschr. Costoncz. d) B de. briefe, einfach ir reht — 1 In der gleichlautenden Urk. Karl's IV v. 9. Jan. 1348 im Stuttg. Archiv Reichsst. insgem. (Reg. bei W. Vischer nr. 30) stehn st. Costencz Santgallen Kemptun Ysny die Städte Augsburg Pfullendorf Nördlingen Gmünd Hall Heilbronn Wimpfen Weinsberg; in der 45 Widerholung dieses Privilegs v. 27. Jan. 1348 fehlt nach Vischer nr. 31 durch ein Verschen des ersten Herausgebers in der Reihe der Städte Kempten bei Lünig R.A. part. spec. cont. 4, 16 und Wegelin (aus Lünig) 2, 38 nr. 37. 2 Zu Rotenburg: Bestätigung für Wimpsen Lünig 14, 1, 646 f. nr. 10 am 18. Merz; Freiheitsbrief für Memmingen Münch. R.A. am 31. Mai (So. n. corp. Chr.); Erneurung der Freiheiten für Lindau ibid. dat. eod.; erst von Burglins aus für Konstanz im dortigen St. A. Abgeschriften-Buch f. 14b—15a am 21. Sept. (Matheus-Tag). Das wird für alle Städte geschehen sein, welche zur Huldigung bereit waren. 3 Damit waren also auch die zu Gunsten Gf. Eber- hards geschehenen Verpfändungen vom 24. August 1376 aufgehoben, Stälin 317. 323 f. 40 50
B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 191 unser reiche des Behemischen in dem vierczehenden und des Romischen 8 in dem 1377 ersten jare. Mat 31 [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. 5 106. K. Wenzel erneuert achtzehn Schwäbischen Reichsstädten ihre Privilegien, ver- spricht sie nicht zu versetzen zu verkaufen zu verkümmern zu verpfänden, läßt ihnen die abgelaufenen Steuern und auch Juden-Gelder, erlaubt vereinigte Gegen- wehr zur Behauptung dieser Verwilligungen. 1377 Mai 31 Rotenburg. 1377 Mai 31 40 15 A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urk. 1346—1495 or. mb. c. sig. majest. pend., unten rechts examinata. B coll. ib., in einem Perg.-Vidimus mit anh. Sigel ron 1380 Nov. 27 (Zi. vor Andreas) aus- gestellt von Eglolf ron Wartemberg anstatt Gf. Rüdolf's von Sultz für Ulm am Hofgericht zu Rotwil; o. Unterschr. Reg. und examinata. Münch. R.A. Memmingen reichsstädt. Archiv fasc. 13 Lade 145 in einem Vidimus des Georg Wyle fry Lantrichters zu Stûlingen von 1391 Mai 5 (Fr. nach ascens. domini); ib. R.St. Memmingen Lit. nr. 11/2 f. 48 a—49h; ib. Lindau R.St. Literal. nr. 2 p. 21—23; Nördl. St. A. Kopial-Buch Einschaltung vom 30. Okt. 1399 fol. 23ab. Knipschildt civ. imp. 699 f.; Lünig R.A. 13, 29 nr. 27 und 14, 1, 369 nr. 11; Wegelin 2, 48 nr. 49 aus Lünig; Sattler Grafen 2, 199 nr. 164 aus Wegelin. — (Reg. in Reg. Boic. 9, 376 aus dem Münchener und Vischer nr. 96 und 154 (wol auch) aus dem Stuttgarter Archiv.) 20 25 30 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des richs und kunig zu Behemen b bekennen uns an diesem briefe : wann wir die stete Ulme Costencz e Ezzelingen Rutlingen Rotwile Wile Uberlingen Mämmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Kemptun Koufburren Liutkirch Ysny Wangen und Bûchorn1 so genaiget so undirtenig und ouch so gestendig an uns und an dem hailigen Romischen reiche funden haben, umbe das so haben wir denselben steten zu furderunge und zu gnaden getan, das wir in nû und hernach vestenen neuweren und bestatigen mit diesem briefe, in allen gemeynlich und ir iglicher stat besunder, alle ire frieheit gewonheit und recht und ouch alle ire briefe die sie hant und die sie uncz uff disen heutigen tag her hant bracht; das bestatigen wir in alles furbas ze halten und ze haben, alzo das wir noch nyemand ander von unsern wegen keyn ire briefe d recht freiheit noch gewonhait nicht andern noch vorkeren sullen noch wollen in keynem wege.2 wir haben ouch denselben steten mer zu gnaden getan das wir ir deheyn durch kain unser noch des riches not noch durch keyn ander 35 sache nicht vorseczen vorkoufen noch dheines weges vorkummern sullen. und ob das iendert gescheen wer gen yemand oder noch geschee, das sol genezlich abe sein und kain kraft haben.3 wir wollent ouch, das derselben vorgenanten stette a) or. -em, auch vierezenhenden. b) Behem mit Abkürzungsstrich durch h. c) or. verschr. Costoncz. d) B de. briefe, einfach ir reht — 1 In der gleichlautenden Urk. Karl's IV v. 9. Jan. 1348 im Stuttg. Archiv Reichsst. insgem. (Reg. bei W. Vischer nr. 30) stehn st. Costencz Santgallen Kemptun Ysny die Städte Augsburg Pfullendorf Nördlingen Gmünd Hall Heilbronn Wimpfen Weinsberg; in der 45 Widerholung dieses Privilegs v. 27. Jan. 1348 fehlt nach Vischer nr. 31 durch ein Verschen des ersten Herausgebers in der Reihe der Städte Kempten bei Lünig R.A. part. spec. cont. 4, 16 und Wegelin (aus Lünig) 2, 38 nr. 37. 2 Zu Rotenburg: Bestätigung für Wimpsen Lünig 14, 1, 646 f. nr. 10 am 18. Merz; Freiheitsbrief für Memmingen Münch. R.A. am 31. Mai (So. n. corp. Chr.); Erneurung der Freiheiten für Lindau ibid. dat. eod.; erst von Burglins aus für Konstanz im dortigen St. A. Abgeschriften-Buch f. 14b—15a am 21. Sept. (Matheus-Tag). Das wird für alle Städte geschehen sein, welche zur Huldigung bereit waren. 3 Damit waren also auch die zu Gunsten Gf. Eber- hards geschehenen Verpfändungen vom 24. August 1376 aufgehoben, Stälin 317. 323 f. 40 50
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192 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 ir kain fur das riche phant yemant sie, noch das sie yemand fur uns oder fur das Maš 31 rich note oder phende. und was uns und dem reiche von derselben stete " gewon- lichen steuren ergangen sint, und ob in ouch die Juden, die bei in wonent sint, von ires schirms wegen dehain hulffe geton hetten uncz uf diesen heutigen tage, des sagen wir sie gemainlich und ir ygliche stat besunder ouch genczlichen ledig mit diesem briefe. wir haben ouch diesen vorgenanten steten an diesem briefe sulche furderunge und gnade getan, ob in yemand der vorgeschrebne artikel ainen oder mer uberfaren wolde oder wer sie von diesen unsern gnaden dringen oder drennen wolt die wir in an diesem briefe erczeiget haben, das wir in allen gemeyn- lich und ir ieglicher stat besunder von unserm kunglichem gewalt gunnen und 10 erlouben, das sie ainander geholffen sullen sein und sich des retten und weren sulnt als verre er mugent geraichet, doran sie wieder uns noch dem riche nichtes tun noch vorschulden sulnt in kainem wege. und was sie auch furbas ir notdurfft mit uns und vor uns ze werben und zu reden hant, dorumbe sullen wir sie alle zeit gnedeclich vorhoren. ze urkunde, und das es stete bleibe, geben wir in 15 diesen brief besigelt und gevestent mit unserm kunglichen ingsigel, der geben ist 1377 zu Rotemburgb noch gots geburt dreiczenhundert jar dornoch in dem seben und Mai 31 sebenczegstem“ jare am nehesten suntage noch des hailigen lichenams tage, unser riche des Behemischen in d vierczenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. 20 1377 107. K. Wenzel beurkundet den vier Städten Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil, daß Mat 31 sie nicht mehr in Landvogtei oder Pflege der Grafen von Wirtemberg€ oder Kraft’s von Hohenlohe kommen sollen. 1377 Mai 31 Rotenburg. Aus Stuttg. St.A. Eßlingen Stadt R. p. 50. (Urk. Repert. IV p. 13) or. mb. c. sig. pend., 25 unten rechts examinata (coll. mit nr. 110). 1377 Mai 31 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemene [dann weiter wie die gleichlautende Urkunde Karl’s IV vom 15. Juni 1377, wo Variante]. mit urkund dicz brieffes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg uf der Tauber noch gots geburde 30 dreiczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczegstem jare am nehesten sun- tage noch des heiligen leichenams tage unser reiche des Behemischen in dem vier- czenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. 35 a) E von denselben stetten gewonlicher stúre. b) B add. uf der Tuber. c) A senczegstem, B súbenczigo- sten. d) B add. dem. e) Strich über Behem, also Behemen. 1 Diesen Verlust für Eberhard von Wirtemberg s. Stälin 3, 323. Am 20. Sept. 1377 suchte ihn Karl IV von Tangermünde aus zu entschädigen durch Verpfän- dung von des Reiches Stat und Slosse Alen Luterburg und Rosenstain mit allen Zugehörungen um 20000 kleyner Gulden gut von Golde und swere von Gewichte Nuremberger Werungen, Hugo Mediat. 203 f. Urk. nr. 1, vgl. Stälin 3, 324. — Auch die durch Karl IV. geschehene Uebertragung der Landrogtei in Oberschwa- ben an Stephan und Friedrich Herzoge von Baiern wird von Wenzel ausdrücklich bestätigt zu Nürnberg 1377 Juni 18 (Do. n. Viti) Reg. Boic. 9, 378. 40
192 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1377 ir kain fur das riche phant yemant sie, noch das sie yemand fur uns oder fur das Maš 31 rich note oder phende. und was uns und dem reiche von derselben stete " gewon- lichen steuren ergangen sint, und ob in ouch die Juden, die bei in wonent sint, von ires schirms wegen dehain hulffe geton hetten uncz uf diesen heutigen tage, des sagen wir sie gemainlich und ir ygliche stat besunder ouch genczlichen ledig mit diesem briefe. wir haben ouch diesen vorgenanten steten an diesem briefe sulche furderunge und gnade getan, ob in yemand der vorgeschrebne artikel ainen oder mer uberfaren wolde oder wer sie von diesen unsern gnaden dringen oder drennen wolt die wir in an diesem briefe erczeiget haben, das wir in allen gemeyn- lich und ir ieglicher stat besunder von unserm kunglichem gewalt gunnen und 10 erlouben, das sie ainander geholffen sullen sein und sich des retten und weren sulnt als verre er mugent geraichet, doran sie wieder uns noch dem riche nichtes tun noch vorschulden sulnt in kainem wege. und was sie auch furbas ir notdurfft mit uns und vor uns ze werben und zu reden hant, dorumbe sullen wir sie alle zeit gnedeclich vorhoren. ze urkunde, und das es stete bleibe, geben wir in 15 diesen brief besigelt und gevestent mit unserm kunglichen ingsigel, der geben ist 1377 zu Rotemburgb noch gots geburt dreiczenhundert jar dornoch in dem seben und Mai 31 sebenczegstem“ jare am nehesten suntage noch des hailigen lichenams tage, unser riche des Behemischen in d vierczenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. [in verso] R. Wenceslaus de Jenicow. 20 1377 107. K. Wenzel beurkundet den vier Städten Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil, daß Mat 31 sie nicht mehr in Landvogtei oder Pflege der Grafen von Wirtemberg€ oder Kraft’s von Hohenlohe kommen sollen. 1377 Mai 31 Rotenburg. Aus Stuttg. St.A. Eßlingen Stadt R. p. 50. (Urk. Repert. IV p. 13) or. mb. c. sig. pend., 25 unten rechts examinata (coll. mit nr. 110). 1377 Mai 31 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemene [dann weiter wie die gleichlautende Urkunde Karl’s IV vom 15. Juni 1377, wo Variante]. mit urkund dicz brieffes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Rotenburg uf der Tauber noch gots geburde 30 dreiczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczegstem jare am nehesten sun- tage noch des heiligen leichenams tage unser reiche des Behemischen in dem vier- czenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. 35 a) E von denselben stetten gewonlicher stúre. b) B add. uf der Tuber. c) A senczegstem, B súbenczigo- sten. d) B add. dem. e) Strich über Behem, also Behemen. 1 Diesen Verlust für Eberhard von Wirtemberg s. Stälin 3, 323. Am 20. Sept. 1377 suchte ihn Karl IV von Tangermünde aus zu entschädigen durch Verpfän- dung von des Reiches Stat und Slosse Alen Luterburg und Rosenstain mit allen Zugehörungen um 20000 kleyner Gulden gut von Golde und swere von Gewichte Nuremberger Werungen, Hugo Mediat. 203 f. Urk. nr. 1, vgl. Stälin 3, 324. — Auch die durch Karl IV. geschehene Uebertragung der Landrogtei in Oberschwa- ben an Stephan und Friedrich Herzoge von Baiern wird von Wenzel ausdrücklich bestätigt zu Nürnberg 1377 Juni 18 (Do. n. Viti) Reg. Boic. 9, 378. 40
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B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 193 108. K. Karl IV bestätigt sieben treugebliebenen Reichsstädten ihre Privilegien und bis- 1377 heriges Maß der Reichssteuer, will sie nie von einander trennen durch Versetzen Vergeben Verwechseln oder sonst sondern sie immer beim Reiche behalten, gestattet ihnen Selbsthilfe gegen Einfall Raub und Unrecht, dagegen sie sich weder mit den widersetzlichen Schwäbischen Städten noch mit jemand anders verbinden sondern bei Wenzel und dem Reich bleiben sollen. 1377 Juni 1 Tangermünde. bbb Juni 1. Aus Stuttgart. Archiv Hall Repert. Behälter 1 Caps. 4. or. mb. c. sig. majest. pend. 25 30 40 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim brieve allen 10 den die yn sehent oder horent lezen: daz wir durch sunderlicher trewen willen, die unsere und des reichs stette, als die burgermeyster und burgere zu Haylprun Ge- munde Halle Dynkelspuhel Wympfen Weynsperg und Bobpfyngen 1 unsere und des reichs lieben getrewen, gen uns als eynem Romischen keyser und dem allirdurch- luchtigsten fursten hern Wentzlan von gotes gnaden Romischem kunige und kunige 15 zu Beheim unserm lieben sone und gen dem heiligen Romischen reiche irer rechten naturlichen herschafft getan und erczeyget hant, die auch bey uns demselben unserm sone dem Romischen kunige und bey dem Romischen reiche getrewlichen bestanden und vorlyben seyn und nicht zugeleget haben den von Ulme und sulichen etlichen andren stetten in Swaben die sich wider uns den egenanten unsern son den Romi- 20 schen kunig und daz heilige reiche frevelichen gesaczet haben, und auch doruff daz sie in kumfftigen zeiten bey uns dem egenanten unserm sone dem Romischen kunige und bey dem reiche dester trewelicher und vesticlicher bestehen und beleyben, mit wolbedachtem mute und rechtir wissen denselben unsern und des reichs stetten burgermeystern und burgern zu Haylprun Gemunde Halle Dynkelspuhel Wympfen Weynsperg und Bobpfingen von besundern gnaden geredet und vorheissen haben reden und vorheissen ane geverde in kraffte ditz brieves, daz wir sie behalten wollen und beleiben lassen bey iren rechten freiheiten guten gewonheiten und auch bey sulicher gewonlicher stewir als sie uns und dem reiche von rechte geben sullen und von alter geben haben, und daz wir sie von eynandir mit vorsetzen vorgeben vorwechseln oder sust nicht zu entrennen wollen sundir bey uns und dem heiligen Romischen reiche behalten ane allis geverde. und ab dheine brieve doruber furmals geben weren oder wurden, die sullen zumale untogelichen tot und abe seyn und krafft noch macht weder haben noch gewynnen in dheinem weis. und sunderlichen bischen stet wegen; exivit feria 5. ante Valentini [Febr. 12]. summa 2 lb. und 1 sh. hl. item ded. zwei boten 24 sh. hl. die gelaufen solten sein zů den Swebischen steten, und dem Rinchul zů lone daz er noch in reit und sie wider hiezz ke- ren. item ded. uni nunccio 2 lb. 12 sh. hl. zů laufen gen Wimppffen Hailprünn Weinsperg und gen Hall mit unsers herrn dez keisers briefen, und die wurden demselben boten genomen. Bl. 36b item ded. 6 lb. und 4 sh. hl. in die spietal [e übergeschrieben] und andern enden durch got, da die burger zû Swoben waren. item es kost die vart, die Bertolt Haller und Hanse Ebner teten zů den Swebischen steten gen Dinkelspuhel von unsers herren .. dez keisers wegen mit allen sa- chen und in zu liebung 45 1b. und 15 sh. hl.; jussit Eber. Vorchtel. actum Valentini [Febr. 14] anno 77. 25 1 Diese Städte gehören zu denjenigen welche von 35 den Nürnbergern auf den 15. Febr. zu einer Zusam- menkunft nach Dinkelsbühl eingeladen waren, s. die Anm. zu dem Schr. K. Wenzel's vom 31. Merz 1377. Auch die Nürnberger Stadtrechnungen von 1377 geben Kunde von dieser Versammlung: Bl. 34b feria 4. ante purificacionis beate Marie virginis [Jan. 28]: Bl. 35b item ded. uni nunccio 161/2 sh. hl., der do lief gen Auchspurg und gen Weissenburg mit der stat brief von unsers herren .. dez keisers wegen. Bl. 36a item ded. uni nunccio 2 lb. 45 und 21/2 sh. hl. zu laufen gen Aln Gemünd Weins- perg Wimpfen Halle und gen Heilprünn mit der stat brief von unsers herren..dez keisers wegen, da sie gen Dinkelspuhel komen solten. item ded. C. Bischoff nunccio 2 guldein zů laufen gen 50 Prag zû unserm herrn dem keiser von der Swe- Deutsche Reichstags-Akten. 1.
B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 193 108. K. Karl IV bestätigt sieben treugebliebenen Reichsstädten ihre Privilegien und bis- 1377 heriges Maß der Reichssteuer, will sie nie von einander trennen durch Versetzen Vergeben Verwechseln oder sonst sondern sie immer beim Reiche behalten, gestattet ihnen Selbsthilfe gegen Einfall Raub und Unrecht, dagegen sie sich weder mit den widersetzlichen Schwäbischen Städten noch mit jemand anders verbinden sondern bei Wenzel und dem Reich bleiben sollen. 1377 Juni 1 Tangermünde. bbb Juni 1. Aus Stuttgart. Archiv Hall Repert. Behälter 1 Caps. 4. or. mb. c. sig. majest. pend. 25 30 40 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesim brieve allen 10 den die yn sehent oder horent lezen: daz wir durch sunderlicher trewen willen, die unsere und des reichs stette, als die burgermeyster und burgere zu Haylprun Ge- munde Halle Dynkelspuhel Wympfen Weynsperg und Bobpfyngen 1 unsere und des reichs lieben getrewen, gen uns als eynem Romischen keyser und dem allirdurch- luchtigsten fursten hern Wentzlan von gotes gnaden Romischem kunige und kunige 15 zu Beheim unserm lieben sone und gen dem heiligen Romischen reiche irer rechten naturlichen herschafft getan und erczeyget hant, die auch bey uns demselben unserm sone dem Romischen kunige und bey dem Romischen reiche getrewlichen bestanden und vorlyben seyn und nicht zugeleget haben den von Ulme und sulichen etlichen andren stetten in Swaben die sich wider uns den egenanten unsern son den Romi- 20 schen kunig und daz heilige reiche frevelichen gesaczet haben, und auch doruff daz sie in kumfftigen zeiten bey uns dem egenanten unserm sone dem Romischen kunige und bey dem reiche dester trewelicher und vesticlicher bestehen und beleyben, mit wolbedachtem mute und rechtir wissen denselben unsern und des reichs stetten burgermeystern und burgern zu Haylprun Gemunde Halle Dynkelspuhel Wympfen Weynsperg und Bobpfingen von besundern gnaden geredet und vorheissen haben reden und vorheissen ane geverde in kraffte ditz brieves, daz wir sie behalten wollen und beleiben lassen bey iren rechten freiheiten guten gewonheiten und auch bey sulicher gewonlicher stewir als sie uns und dem reiche von rechte geben sullen und von alter geben haben, und daz wir sie von eynandir mit vorsetzen vorgeben vorwechseln oder sust nicht zu entrennen wollen sundir bey uns und dem heiligen Romischen reiche behalten ane allis geverde. und ab dheine brieve doruber furmals geben weren oder wurden, die sullen zumale untogelichen tot und abe seyn und krafft noch macht weder haben noch gewynnen in dheinem weis. und sunderlichen bischen stet wegen; exivit feria 5. ante Valentini [Febr. 12]. summa 2 lb. und 1 sh. hl. item ded. zwei boten 24 sh. hl. die gelaufen solten sein zů den Swebischen steten, und dem Rinchul zů lone daz er noch in reit und sie wider hiezz ke- ren. item ded. uni nunccio 2 lb. 12 sh. hl. zů laufen gen Wimppffen Hailprünn Weinsperg und gen Hall mit unsers herrn dez keisers briefen, und die wurden demselben boten genomen. Bl. 36b item ded. 6 lb. und 4 sh. hl. in die spietal [e übergeschrieben] und andern enden durch got, da die burger zû Swoben waren. item es kost die vart, die Bertolt Haller und Hanse Ebner teten zů den Swebischen steten gen Dinkelspuhel von unsers herren .. dez keisers wegen mit allen sa- chen und in zu liebung 45 1b. und 15 sh. hl.; jussit Eber. Vorchtel. actum Valentini [Febr. 14] anno 77. 25 1 Diese Städte gehören zu denjenigen welche von 35 den Nürnbergern auf den 15. Febr. zu einer Zusam- menkunft nach Dinkelsbühl eingeladen waren, s. die Anm. zu dem Schr. K. Wenzel's vom 31. Merz 1377. Auch die Nürnberger Stadtrechnungen von 1377 geben Kunde von dieser Versammlung: Bl. 34b feria 4. ante purificacionis beate Marie virginis [Jan. 28]: Bl. 35b item ded. uni nunccio 161/2 sh. hl., der do lief gen Auchspurg und gen Weissenburg mit der stat brief von unsers herren .. dez keisers wegen. Bl. 36a item ded. uni nunccio 2 lb. 45 und 21/2 sh. hl. zu laufen gen Aln Gemünd Weins- perg Wimpfen Halle und gen Heilprünn mit der stat brief von unsers herren..dez keisers wegen, da sie gen Dinkelspuhel komen solten. item ded. C. Bischoff nunccio 2 guldein zů laufen gen 50 Prag zû unserm herrn dem keiser von der Swe- Deutsche Reichstags-Akten. 1.
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194 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1317 doruff daz sie sich von infalle und rawbereye a destir bas schutzen und fryden Juní 1 mugen, so erlawben und gunnen wir denselben stetten mit kraffte ditz brieves, were is sache daz yn dhein infal in denselben stetten geschee oder daz sie mit rawbe oder unrechte beschediget wurden, suliches infallis rawbes und unrechtis sullen und mugen sie sich von unsern und des reiches wegen selbir entsetzen und weren so sie beste mugen, und sullen doran wider unsere gnade und wider daz heilige Romische reiche nicht gefrevelt noch getan haben ane allis geverde. doch wollen wir, daz sich die egenanten stette mit den obgenanten von Ulme und den andern stetten in Swaben, die sich wider uns und daz reiche gesatzet haben, oder mit yemanden anders nicht b voreynen oder vorbinden sullen, sundir sie sullen bey 10 uns unserm egenanten sone dem Romischen kunige und bey dem reiche trewlichen bestehen bleiben und uns und demselben reiche gewartende seyn ane allis geverde. so sal auch diesir brieff uns und dem reiche unschedelichen seyn an unsern ampten und andern rechten, die wir und daz reiche in den egenanten unsern stetten haben und herbracht hant, ane alles geverde. mit urkunde ditz brieves vorsigelt mit 15 unserr keyserlichen majestat ingsigel, der geben ist zu Tangermunde noch Crists geburte dreytzehenhundirt jar dornach in dem siben und sibentzigsten jare an dem nehesten montage noch des heiligen lychams tage unserr reiche in dem eynund- dreyssigsten und des keysertums in dem dreyundtzwentzigsten jaren. De mandato domini .. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1377 Juni 1 5 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 20 1377 109. K. Karl IV bestätigt die von K. Wenzel als seinem Vollmachtträger mit den Juní 15 Schwäbischen Städten getroffenen Abmachungen. 1377 Juni 15 Tangermünde. Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., ohne Unterschrift, ganz unten auf dem Bug examinata. — (Reg. Vischer nr. 97 aus Stuttg. A.) 25 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser ze allen zeiten merer des richs und kung zu Behemen€ bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die in sehen oder horen lesen: wenn wir dem allirdurchluchtigsten fursten hern Wenczlawen Romischem kunge zu allen zeiten merer des richs und kunge zu Behemen unserm lieben sone empholhen haben und unsere vollen gewalt und macht 3o gegeben," daz er d czwischen uns demselben unserm sone unsern helffern und dienern an eyme teil und den Swebischen steten die sich widir uns gesaczt hatten an dem andern teidingen mochte, und er mit rate unseree und seiner fursten frunde edlen und getrewen eyne sune mit denselben steten fur uns sich selber alle unsere helffer und diener uffgenomen und gemacht hat, als seine brieffe aussagen die er in doruber 35 gegeben hat: dorumbe ist unser meynunge, das wir von der sache wegen der egenanten stete gnedeger herre sein wollen und alles, das derselbe unser son kung Wenczlaw in von unsern und seinen wegen vorschrieben hat, stete und gancz haben halden und volfuren. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unserm keiserlichen ingsigel, der geben ist zu Tangermunde? nach Crists geburt dreiczenhundert jar 40 a) or. rabereye. b) nicht de. or., ist aber für den Sinn unentbehriich. e) Behem mil Strich durch h wie auch weiter unten. d) de. in or. e) abgekürzt, kann auch unserre heißen. 1 rgl. nr. 103 über den Vollmachtsbrief. 2 Vor 24. Apr. 1377 aber war auch Karl IV in Franken im Kloster Heilsbronn und zwar mit seinem Bruder Mf. Jo. v. Mähren, mit Gerlach von Hohenlohe. mit Herren von Riesenberg, ron Heideck und den Burg- grafen, so nach G. Muck Beitrr. z. Gesch. r. Kl. Heils- bronn p. 80, wol aus den Kloster-Rechnungen, rgl. Vorwort p. VIII (ef. die Personen im Landfrieden ur. 113); und Hocker Antiquitätenschatz Supplem. p. 23, 45 wornach 1377 Kaiser Kaiserin und König miteinander dort gewesen zu sein scheinen, falls hier nicht 1376 zu verstehen ist.
194 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 1317 doruff daz sie sich von infalle und rawbereye a destir bas schutzen und fryden Juní 1 mugen, so erlawben und gunnen wir denselben stetten mit kraffte ditz brieves, were is sache daz yn dhein infal in denselben stetten geschee oder daz sie mit rawbe oder unrechte beschediget wurden, suliches infallis rawbes und unrechtis sullen und mugen sie sich von unsern und des reiches wegen selbir entsetzen und weren so sie beste mugen, und sullen doran wider unsere gnade und wider daz heilige Romische reiche nicht gefrevelt noch getan haben ane allis geverde. doch wollen wir, daz sich die egenanten stette mit den obgenanten von Ulme und den andern stetten in Swaben, die sich wider uns und daz reiche gesatzet haben, oder mit yemanden anders nicht b voreynen oder vorbinden sullen, sundir sie sullen bey 10 uns unserm egenanten sone dem Romischen kunige und bey dem reiche trewlichen bestehen bleiben und uns und demselben reiche gewartende seyn ane allis geverde. so sal auch diesir brieff uns und dem reiche unschedelichen seyn an unsern ampten und andern rechten, die wir und daz reiche in den egenanten unsern stetten haben und herbracht hant, ane alles geverde. mit urkunde ditz brieves vorsigelt mit 15 unserr keyserlichen majestat ingsigel, der geben ist zu Tangermunde noch Crists geburte dreytzehenhundirt jar dornach in dem siben und sibentzigsten jare an dem nehesten montage noch des heiligen lychams tage unserr reiche in dem eynund- dreyssigsten und des keysertums in dem dreyundtzwentzigsten jaren. De mandato domini .. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1377 Juni 1 5 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 20 1377 109. K. Karl IV bestätigt die von K. Wenzel als seinem Vollmachtträger mit den Juní 15 Schwäbischen Städten getroffenen Abmachungen. 1377 Juni 15 Tangermünde. Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., ohne Unterschrift, ganz unten auf dem Bug examinata. — (Reg. Vischer nr. 97 aus Stuttg. A.) 25 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser ze allen zeiten merer des richs und kung zu Behemen€ bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die in sehen oder horen lesen: wenn wir dem allirdurchluchtigsten fursten hern Wenczlawen Romischem kunge zu allen zeiten merer des richs und kunge zu Behemen unserm lieben sone empholhen haben und unsere vollen gewalt und macht 3o gegeben," daz er d czwischen uns demselben unserm sone unsern helffern und dienern an eyme teil und den Swebischen steten die sich widir uns gesaczt hatten an dem andern teidingen mochte, und er mit rate unseree und seiner fursten frunde edlen und getrewen eyne sune mit denselben steten fur uns sich selber alle unsere helffer und diener uffgenomen und gemacht hat, als seine brieffe aussagen die er in doruber 35 gegeben hat: dorumbe ist unser meynunge, das wir von der sache wegen der egenanten stete gnedeger herre sein wollen und alles, das derselbe unser son kung Wenczlaw in von unsern und seinen wegen vorschrieben hat, stete und gancz haben halden und volfuren. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unserm keiserlichen ingsigel, der geben ist zu Tangermunde? nach Crists geburt dreiczenhundert jar 40 a) or. rabereye. b) nicht de. or., ist aber für den Sinn unentbehriich. e) Behem mil Strich durch h wie auch weiter unten. d) de. in or. e) abgekürzt, kann auch unserre heißen. 1 rgl. nr. 103 über den Vollmachtsbrief. 2 Vor 24. Apr. 1377 aber war auch Karl IV in Franken im Kloster Heilsbronn und zwar mit seinem Bruder Mf. Jo. v. Mähren, mit Gerlach von Hohenlohe. mit Herren von Riesenberg, ron Heideck und den Burg- grafen, so nach G. Muck Beitrr. z. Gesch. r. Kl. Heils- bronn p. 80, wol aus den Kloster-Rechnungen, rgl. Vorwort p. VIII (ef. die Personen im Landfrieden ur. 113); und Hocker Antiquitätenschatz Supplem. p. 23, 45 wornach 1377 Kaiser Kaiserin und König miteinander dort gewesen zu sein scheinen, falls hier nicht 1376 zu verstehen ist.
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B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 195 dornoch in dem siben und sibenczegstem jare an sende Vitus tage des heiligen 1377 martyrers, unserr riche in dem eyn und dreissigsten und des keysirtums in dem czwei und ezwenczigsten jare. Juní 15 5 110. K. Karl IV beurkundet den vier Städten Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil, daß sie nicht mehr in Landvogtei oder Pflege der Grafen von Wirtemberg oder Kraft’s von Hohenlohe kommen sollen. 1377 Juni 15 Tangermünde. 1377 Juní 15 10 A aus Stuttg. Archiv Eßlingen Stadt R. p. 51 (Rep. der Urkk. IV p. 13) or. mb. c. sig. pend., unten am Rande rechts examinata. B coll. die gleichlautende Urkunde Wenzel's nr. 107 vom 31. Mai 1377. ib. Eßlinger rothes Buch f. 121a. — (Angeführt bei Wegelin Landrogtey 1, 78 s 8.) 15 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser ze allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemen " bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die in sehen oder horen lezen : das wir die burger und gemeinschefte der stete Esselingen Rotweil Rutlingen und Weil von sundern gnaden und rechter wissen domite bedocht und besurget haben, das sie alle und ir yeczliche furbas me yn lantfogetey oder phlege der edlen Ebirhardes und Ulriches grafen zu Wirttenberg noch keines von Wirttenberg Crafftes von Hohenloch und irre diener an iren willen nicht sein sullen, noch auch dieselben von Wirttenberg der von Hohenloch und ir diener mit denselben steten mit dheiner lantfogetey houptmanschafft noch phlege 20 nichtes zu schaffen haben, und wir dieselben stete irre keinem emphelhen wollen. wen aber sust wir in zu lantfogetenb oder phleger seczen, dem sullen sie von unsere und des reichs wegen gehorsam und gewartende sein als ander unsere und des reiches stete unsern lantfogeten tuen. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unserm keisirlichen ingesigel, der geben ist zu Tangermunde noch gots geburt 25 druczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczegstem jare an sende Vitus tage des heiligen martyrers, unserr “ reiche in dem eyn und dreissigesten und des 1377 keisertums in dem ezwei und czwenczigstem jare. Juni 15 30 111. K. Wenzel gebietet achtzehn Schwäbischen Städten, seinen beiden genannten Ge- 1377 sandten, die er zur Auswechselung der Versöhnungs-Urkunden und Entgegennahme der Huldigung bevollmächtigt hat, gehorsam zu sein. 1377 Juni 17 Nürnberg. Juni 17 Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug. — (Reg. Vischer nr. 98 und Stälin 3, 322 nt. 3, beide aus dem Stuttg. A., letz- terer berechnet unrichtig Juni 16.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des 35 reichs und kung zu Behemend embieten den burgermeistern den retten und den burgern gemeinlich der stete Ulmen Costenicz Ezselingen Rutlingen Rotweile Weile Uberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Sand-Gallen Kemptin Kouf- bauwern Liutkirch Ysnyn Wangen und Buchorn unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade unde alles guet. lieben getrewen. alz nuelichen zu Roten- burg eyne sune und etzliche andirre€ teiding czwischen dem allirdurchluchtigsten fursten unserm lieben herren und vater und uns unser g beider helffern und dienern b) B lantfogete. c) abgekürzt, hann auch unser heißen. e) de. in or. f) so ausgeschrieben. g) abgekürzt, kann a) Behem mit Abkürzungsstrich durch h, also Behemen d) Behem mil Abkürzungsstrich durch h, also Behemen. auch unserr gelesen werden. 40
B. Aussöhnung mit den Schwäbischen Städten. 195 dornoch in dem siben und sibenczegstem jare an sende Vitus tage des heiligen 1377 martyrers, unserr riche in dem eyn und dreissigsten und des keysirtums in dem czwei und ezwenczigsten jare. Juní 15 5 110. K. Karl IV beurkundet den vier Städten Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil, daß sie nicht mehr in Landvogtei oder Pflege der Grafen von Wirtemberg oder Kraft’s von Hohenlohe kommen sollen. 1377 Juni 15 Tangermünde. 1377 Juní 15 10 A aus Stuttg. Archiv Eßlingen Stadt R. p. 51 (Rep. der Urkk. IV p. 13) or. mb. c. sig. pend., unten am Rande rechts examinata. B coll. die gleichlautende Urkunde Wenzel's nr. 107 vom 31. Mai 1377. ib. Eßlinger rothes Buch f. 121a. — (Angeführt bei Wegelin Landrogtey 1, 78 s 8.) 15 Wir Karl von gots gnaden Romischer keiser ze allen zeiten merer des reichs und kung zu Behemen " bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die in sehen oder horen lezen : das wir die burger und gemeinschefte der stete Esselingen Rotweil Rutlingen und Weil von sundern gnaden und rechter wissen domite bedocht und besurget haben, das sie alle und ir yeczliche furbas me yn lantfogetey oder phlege der edlen Ebirhardes und Ulriches grafen zu Wirttenberg noch keines von Wirttenberg Crafftes von Hohenloch und irre diener an iren willen nicht sein sullen, noch auch dieselben von Wirttenberg der von Hohenloch und ir diener mit denselben steten mit dheiner lantfogetey houptmanschafft noch phlege 20 nichtes zu schaffen haben, und wir dieselben stete irre keinem emphelhen wollen. wen aber sust wir in zu lantfogetenb oder phleger seczen, dem sullen sie von unsere und des reichs wegen gehorsam und gewartende sein als ander unsere und des reiches stete unsern lantfogeten tuen. mit urkunde dicz brieffes vorsigelt mit unserm keisirlichen ingesigel, der geben ist zu Tangermunde noch gots geburt 25 druczenhundert jar dornoch in dem siben und sibenczegstem jare an sende Vitus tage des heiligen martyrers, unserr “ reiche in dem eyn und dreissigesten und des 1377 keisertums in dem ezwei und czwenczigstem jare. Juni 15 30 111. K. Wenzel gebietet achtzehn Schwäbischen Städten, seinen beiden genannten Ge- 1377 sandten, die er zur Auswechselung der Versöhnungs-Urkunden und Entgegennahme der Huldigung bevollmächtigt hat, gehorsam zu sein. 1377 Juni 17 Nürnberg. Juni 17 Aus Stuttg. Arch. Reichsstädte insgemein Bündel 1 or. mb. c. sig. pend., die Unterschrift auf dem Bug. — (Reg. Vischer nr. 98 und Stälin 3, 322 nt. 3, beide aus dem Stuttg. A., letz- terer berechnet unrichtig Juni 16.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des 35 reichs und kung zu Behemend embieten den burgermeistern den retten und den burgern gemeinlich der stete Ulmen Costenicz Ezselingen Rutlingen Rotweile Weile Uberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Sand-Gallen Kemptin Kouf- bauwern Liutkirch Ysnyn Wangen und Buchorn unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade unde alles guet. lieben getrewen. alz nuelichen zu Roten- burg eyne sune und etzliche andirre€ teiding czwischen dem allirdurchluchtigsten fursten unserm lieben herren und vater und uns unser g beider helffern und dienern b) B lantfogete. c) abgekürzt, hann auch unser heißen. e) de. in or. f) so ausgeschrieben. g) abgekürzt, kann a) Behem mit Abkürzungsstrich durch h, also Behemen d) Behem mil Abkürzungsstrich durch h, also Behemen. auch unserr gelesen werden. 40
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1377 Juni 17 196 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mei 1377. an eyme teile und euch euwern helffern und dienern an dem andern begriffen geteidinget und vorbrieffet sein, alzo senden wir zu euch den edlen Witken* von Landestein unsern ratgeben und lieben getreweu und mit im den ersamen Jacoben probest zu Wolfiramskirchen unsern heymelichen schriber und lieben andechtigen. und haben den mit rechtir wissen empholhen und volle macht geben, dieselben unsers vatir und unser brieffe euch zu geben und auch euwir brieffe von euch zu unsern handen uffzunemen und sundirlich die holdunge und eyde von euch allen und euwir yeezliche sundirlich zu unsern und des reichs handen und auch von "unsern wegen zu emphahen, glichirweis alz ab wir selbir dozu keginwortig weren. 1377 Juni 17 [1377 vor Moi 27] dorumbe so gebieten b wir euch allen gemeinlich und euwir yeczlicher sundirlichen ernstlich und vesticlich, das ir den egenanten unsern getrewen und andechtigen dieselben unser brieffe zu emphahen euwir brieffe zu antworten und die holdunge zu unsern handen zu tuen gehorsam sein sullet an alle widirrede und vorcziehen, glicherweis alz uns selbir, als ir unser swere ungnade vormeyden wollet. mit urkund dicz briefes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Nuremburg noch: gots geburd dreiczenhundirt jar dornoch in dem siben und siben- czegstem jare an der nehesten metewochen noch sende Vitus tage, unser reiche des Behemischen in dem fumfczenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis [in verso] R. Wenceslaus canonicus Wissegradensis. Petrus C. Landfriede in Franken und Baiern. 112. K. Karl's IV Entwurf eines dreijährigen Landfriedens, Vorlage zu dem am 27. Mai 1377 von K. Wenzel in Rotenburg errichteten Landfrieden. [1377 vor Mai 27 s. L.]! N aus Nördlingen St.A. Copialbuch fol. 61ab cod. ch. in fol., copia coaeva. Wir © Karl von gotes genaden Rómischer kaiser zů allen ziten merer des riehs und kunig: zi Beheim bekennen 1 und tin kunt mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen: das wir angesehen haben solich grof clag, die von unfrids wegen, der ieezunt in den landen ist, manigvalticlich fur uns kommen sin; und haben auch wolbedaücht, das gemainer nütz und ere und gemach, baide der land und lite unser * und des hailigen Romischen richs, mit kainen sachen so wol gemeret und gesterkt werde als davon das frid und gemach in dem lande gemain- lichen gemacht und bestelt werde. davon sin wir mit wolbedachtem müt und mit gutem sunderlichem rite der erwirdigen fursten graven herren rittern und knechte und unser und des hailigen richs stette gütlich uberain komen: f [1] Also das wir und die obgenanten fursten graven herren und stette in allen a) deutlich Witken m4 t. sole. — d) de N. — e) N unsern. b) or. gebiete. — c) Der Anfangsbuchatcbe blieb «reg, weil er später roth gegeben werden f) N add. sin. 1 Daß es nur ein Entwurf ist, erkennt man nicht bloß an dem Mangel des Datums sondern an dem Fehler jeder sonstigen näheren historischen oder ört- lichen Bestimmung, insbesondere daran daß die Theil- nehmer des Landfriedens nicht genannt sind. Die Aehnlichkeit mit der Urkunde vom 1. Sept. 1378 in mehrern Artikeln kinnte zu der Vermuthung leiten, daß es der Entwurf dieses letzteren. Landfriedens sei. Allein der Eingang zeugt entschieden dafür, daß es demjenigen rom 27. Mai 1377 zu Grunde lag; der- selbe entspricht nicht dem Land/rieden rom 1378 son- dern dem von 1377. Die Aehnlichkeit obigen Ent- wurfs mit der Urkunde von 1378 bezeugt nur, daß auch die von 1377, welche auf diesem Entwurf be- ruhte, mit der von 1378 nahe verwandt war. Das oben angesetzte Datum ergibt sich aus dem Verhältnis zu dem Land/rieden rom 27. Mai 1377. or > 0 20 50 45
1377 Juni 17 196 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mei 1377. an eyme teile und euch euwern helffern und dienern an dem andern begriffen geteidinget und vorbrieffet sein, alzo senden wir zu euch den edlen Witken* von Landestein unsern ratgeben und lieben getreweu und mit im den ersamen Jacoben probest zu Wolfiramskirchen unsern heymelichen schriber und lieben andechtigen. und haben den mit rechtir wissen empholhen und volle macht geben, dieselben unsers vatir und unser brieffe euch zu geben und auch euwir brieffe von euch zu unsern handen uffzunemen und sundirlich die holdunge und eyde von euch allen und euwir yeezliche sundirlich zu unsern und des reichs handen und auch von "unsern wegen zu emphahen, glichirweis alz ab wir selbir dozu keginwortig weren. 1377 Juni 17 [1377 vor Moi 27] dorumbe so gebieten b wir euch allen gemeinlich und euwir yeczlicher sundirlichen ernstlich und vesticlich, das ir den egenanten unsern getrewen und andechtigen dieselben unser brieffe zu emphahen euwir brieffe zu antworten und die holdunge zu unsern handen zu tuen gehorsam sein sullet an alle widirrede und vorcziehen, glicherweis alz uns selbir, als ir unser swere ungnade vormeyden wollet. mit urkund dicz briefes vorsigelt mit unser kunglichen majestat ingsigel, geben zu Nuremburg noch: gots geburd dreiczenhundirt jar dornoch in dem siben und siben- czegstem jare an der nehesten metewochen noch sende Vitus tage, unser reiche des Behemischen in dem fumfczenden und des Romischen in dem ersten jare. Ad mandatum regis [in verso] R. Wenceslaus canonicus Wissegradensis. Petrus C. Landfriede in Franken und Baiern. 112. K. Karl's IV Entwurf eines dreijährigen Landfriedens, Vorlage zu dem am 27. Mai 1377 von K. Wenzel in Rotenburg errichteten Landfrieden. [1377 vor Mai 27 s. L.]! N aus Nördlingen St.A. Copialbuch fol. 61ab cod. ch. in fol., copia coaeva. Wir © Karl von gotes genaden Rómischer kaiser zů allen ziten merer des riehs und kunig: zi Beheim bekennen 1 und tin kunt mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen: das wir angesehen haben solich grof clag, die von unfrids wegen, der ieezunt in den landen ist, manigvalticlich fur uns kommen sin; und haben auch wolbedaücht, das gemainer nütz und ere und gemach, baide der land und lite unser * und des hailigen Romischen richs, mit kainen sachen so wol gemeret und gesterkt werde als davon das frid und gemach in dem lande gemain- lichen gemacht und bestelt werde. davon sin wir mit wolbedachtem müt und mit gutem sunderlichem rite der erwirdigen fursten graven herren rittern und knechte und unser und des hailigen richs stette gütlich uberain komen: f [1] Also das wir und die obgenanten fursten graven herren und stette in allen a) deutlich Witken m4 t. sole. — d) de N. — e) N unsern. b) or. gebiete. — c) Der Anfangsbuchatcbe blieb «reg, weil er später roth gegeben werden f) N add. sin. 1 Daß es nur ein Entwurf ist, erkennt man nicht bloß an dem Mangel des Datums sondern an dem Fehler jeder sonstigen näheren historischen oder ört- lichen Bestimmung, insbesondere daran daß die Theil- nehmer des Landfriedens nicht genannt sind. Die Aehnlichkeit mit der Urkunde vom 1. Sept. 1378 in mehrern Artikeln kinnte zu der Vermuthung leiten, daß es der Entwurf dieses letzteren. Landfriedens sei. Allein der Eingang zeugt entschieden dafür, daß es demjenigen rom 27. Mai 1377 zu Grunde lag; der- selbe entspricht nicht dem Land/rieden rom 1378 son- dern dem von 1377. Die Aehnlichkeit obigen Ent- wurfs mit der Urkunde von 1378 bezeugt nur, daß auch die von 1377, welche auf diesem Entwurf be- ruhte, mit der von 1378 nahe verwandt war. Das oben angesetzte Datum ergibt sich aus dem Verhältnis zu dem Land/rieden rom 27. Mai 1377. or > 0 20 50 45
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 197 unsern landen gebieten und gemerkten rawp mord prant vahen und unrecht 11377 vor widersagen getrulich weren und benemen a und frid und genade in allen Mat 27] unsern landen gebieten und gemerkten machen sollen als verren wir konnen und mogen on geverde, und sollen alleb unser strassen getrulich schirmen und schaûren 5 das alle lûte sicherlichen gewandern můgen. [2] Und ware das in unsern und der obgenanten fursten graven oder herren landen und gebieten kainerlai wissentlicher raup mort prantc oder unrecht widersagen geschech, das sol man bringen an uns oder an den fursten graven oder herren in des land oder gebiete esd geschehen ist. und derselb sol dann, nochdem als das an in bracht ist von uns unserm sûn Romischem kûnige oder unserm hoptman oder von dem clager dem dann schade geschehen ist, ernstlichen getrûlichen uf den aid dorzů tûn mit siner macht als verre er kan oder mag, das solicher raûp mord prant vahen oder unrecht widersagen bekert und abgenomen werde on alles geverde. [3]2 Und ware das er dorzû unser und der obgenanten fürsten graven herren und stete hilf begert, so sollen wir im und unser ieglicher besunder dorzů mit unser macht, nochdem als im dann hilf not tût, als im das wir unser sûn oder unser hoptman ufsetzet on geverde, ieglicher nach sinem vermůgen getru- lichen und vesticlichen beholfen sin, das solich raûp môrt prant vahen oder unrecht 20 widersagen bekert und abgenomen werde als vorgeschriben stet, on geverde. [4] Ware auch das dehainer der obgenanten fürsten graven herren oder stete, in der landen gebieten oder gemerken solicher wissentlicher rawp mort prant vahen oder unrecht widersagen geschech, dorzû nit entete nach der manung in der wise als-vor geschriben stet, so sollen wir unser sûne oder unser hoptman, ob 25 wir in disen landen nit enweren, mit macht der egenanten fursten graven herren und stetten, die dorzû getrulich helfen sollen nachdem als in von uns unserm sûn oder hoptman dann hilf ufgeseczet wirt, getrulich und unverzogenlichen dorzů helfen und ziehen gen den die sulchen schaden in disem frid getan haben, und, wa das hin geschicht, si dorzû halten und bringen als verren wir mogen, das si das keren 30 und widertûn on alles geverde. [5]3 Und sollen aûch die obgenanten fursten graven herren und stete iren hopt- luten und dienern e enpfelhen, das sie nieman uf solichen zûgen, mit namen von pranden, besweren noch beschedigen. welcher diener das tete, der solt das unverzogenlich in vierzehen tagen widertün und keren. tete er des nit, so 35 solt in sin herre wir unser sûn oder unser hoptman dorzů halten, das das geschehe als vor und nach geschriben stet. doch mag man zitlichf koste und füterg nemen ungevarlich. wa und welches fursten graven herren und stette hoptlûte oder diener uf solichen zûgen lande oder lûte, die in disem frid begriffen sint, mit namen von prande, beschedigen mith solichen schaden den man kûntlichen bewisen 4o môcht: so solt man deni dem, dem k derselb schade geschehen ist, gelten und usrichten unverzogenlich on geverde. [6] Ware auch das keinem unversprochen oder unverlewmunten manne! umb rawpt môrt prant vahen und unrecht widersagen zûgesprochen 10 15 45 a) soll wol heißen abenemen wie in dem Wenzel'schen Landfrieden vom 27. Mai 1377. b) N add. die. c) em. add. vahen. d) de N. e) N diener. f)N sitlich. g) N fûter? fûter? weiter unten fûter. h) de. N.i)N dann st. man den. k) de. N. I) N manen, in Rasur, verschrieben st. manne. 1 Hier schließst der Landfriede K. Wenzel's vom 27. Mai 1377, wie er bei Ludewig Wölckern und Falckenstein gedruckt ist, mit einem etc. ab. Er wird 50 mit ziemlicher Sicherheit aus dem bis hieher fast gleich lautenden obigen Entwurfe Karl's ergänzt werden können. 2 vgl. Landfrieden vom 1. Sept. 1378 Art. 6. 3 vgl. Landfrieden v. 1. Sept. 1378 Art. 23. 19.
C. Landfriede in Franken und Baiern. 197 unsern landen gebieten und gemerkten rawp mord prant vahen und unrecht 11377 vor widersagen getrulich weren und benemen a und frid und genade in allen Mat 27] unsern landen gebieten und gemerkten machen sollen als verren wir konnen und mogen on geverde, und sollen alleb unser strassen getrulich schirmen und schaûren 5 das alle lûte sicherlichen gewandern můgen. [2] Und ware das in unsern und der obgenanten fursten graven oder herren landen und gebieten kainerlai wissentlicher raup mort prantc oder unrecht widersagen geschech, das sol man bringen an uns oder an den fursten graven oder herren in des land oder gebiete esd geschehen ist. und derselb sol dann, nochdem als das an in bracht ist von uns unserm sûn Romischem kûnige oder unserm hoptman oder von dem clager dem dann schade geschehen ist, ernstlichen getrûlichen uf den aid dorzů tûn mit siner macht als verre er kan oder mag, das solicher raûp mord prant vahen oder unrecht widersagen bekert und abgenomen werde on alles geverde. [3]2 Und ware das er dorzû unser und der obgenanten fürsten graven herren und stete hilf begert, so sollen wir im und unser ieglicher besunder dorzů mit unser macht, nochdem als im dann hilf not tût, als im das wir unser sûn oder unser hoptman ufsetzet on geverde, ieglicher nach sinem vermůgen getru- lichen und vesticlichen beholfen sin, das solich raûp môrt prant vahen oder unrecht 20 widersagen bekert und abgenomen werde als vorgeschriben stet, on geverde. [4] Ware auch das dehainer der obgenanten fürsten graven herren oder stete, in der landen gebieten oder gemerken solicher wissentlicher rawp mort prant vahen oder unrecht widersagen geschech, dorzû nit entete nach der manung in der wise als-vor geschriben stet, so sollen wir unser sûne oder unser hoptman, ob 25 wir in disen landen nit enweren, mit macht der egenanten fursten graven herren und stetten, die dorzû getrulich helfen sollen nachdem als in von uns unserm sûn oder hoptman dann hilf ufgeseczet wirt, getrulich und unverzogenlichen dorzů helfen und ziehen gen den die sulchen schaden in disem frid getan haben, und, wa das hin geschicht, si dorzû halten und bringen als verren wir mogen, das si das keren 30 und widertûn on alles geverde. [5]3 Und sollen aûch die obgenanten fursten graven herren und stete iren hopt- luten und dienern e enpfelhen, das sie nieman uf solichen zûgen, mit namen von pranden, besweren noch beschedigen. welcher diener das tete, der solt das unverzogenlich in vierzehen tagen widertün und keren. tete er des nit, so 35 solt in sin herre wir unser sûn oder unser hoptman dorzů halten, das das geschehe als vor und nach geschriben stet. doch mag man zitlichf koste und füterg nemen ungevarlich. wa und welches fursten graven herren und stette hoptlûte oder diener uf solichen zûgen lande oder lûte, die in disem frid begriffen sint, mit namen von prande, beschedigen mith solichen schaden den man kûntlichen bewisen 4o môcht: so solt man deni dem, dem k derselb schade geschehen ist, gelten und usrichten unverzogenlich on geverde. [6] Ware auch das keinem unversprochen oder unverlewmunten manne! umb rawpt môrt prant vahen und unrecht widersagen zûgesprochen 10 15 45 a) soll wol heißen abenemen wie in dem Wenzel'schen Landfrieden vom 27. Mai 1377. b) N add. die. c) em. add. vahen. d) de N. e) N diener. f)N sitlich. g) N fûter? fûter? weiter unten fûter. h) de. N.i)N dann st. man den. k) de. N. I) N manen, in Rasur, verschrieben st. manne. 1 Hier schließst der Landfriede K. Wenzel's vom 27. Mai 1377, wie er bei Ludewig Wölckern und Falckenstein gedruckt ist, mit einem etc. ab. Er wird 50 mit ziemlicher Sicherheit aus dem bis hieher fast gleich lautenden obigen Entwurfe Karl's ergänzt werden können. 2 vgl. Landfrieden vom 1. Sept. 1378 Art. 6. 3 vgl. Landfrieden v. 1. Sept. 1378 Art. 23. 19.
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198 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 11377 würde und dorůmb beschuldigt, den sollen wir unser sun oder hawptman dorůmb vor zû rede seczen, und der mag dafûr sin recht tûn in vierzehen tagen nachdem als Mat 27) im das verkündet wirt vor uns unserm sun oder hoptman, oder vor sinem herren in des lande er gesessen ist ob er wil, das er des unschuldig si. und das recht sol man dorumb von im nemen und in denn des verwisen.a [7] Es sol auch kainer der obgenanten fürsten graven oder hern nicht ge- statten, das sin diener oder undertan umb kainerlai sach wider fursten graven herren oderb stete oder derselben diener oder undertan, die in dem fride begriffen sin, angriffen oder beschedigen in dehain wise, es were dann das es mit dem rechten erclagt und erfolt were an solichen gerichten do es billichen und von 10 recht geschehen sol. [8]1 Es sol aûch in allen unsern und der obgenanten fürsten graven herren oder der stette landen gebieten merkten steten vesten und slossen kain sched- licher verlewminter man kainen frid noch gelait haben. und wer si angriffet und recht mit in tûn wil, dem sol man unverzogenlich und slewninclichen 15 rechts helfen. und sol auch ein ieglicher, der also mit schedlichen recht tût, daran unverdacht sin und beliben. [9]2 Wir sollen oûch und die obgenanten fursten graven herren und stete und alle unser amptlût und undertan alle schedlich lût, die sich in unsern steten slossen landen oder gebieten enthalten, wo wir das erfarn, uf den aid lassen an- 20 griffen vertriben und recht mit in lassen tun als sich das denn aischet on geverde. und wer ainen schedlichen man wissenclichen € huset hofet geverlich ezzt oder trenkt oder in geverlichen hinhilfet, wa das kuntlichen fürbracht wirt, zü dem sol man solich recht haben als zů dem schedlichen mann on geverde. [10]3 Welich raisig knecht ain aigen pfert oder mer hât und kain 25 behusüng noch kainen herren oder erbern gesessen mann der in zum rechten ver- sprechen wôlle und sin zum rechten gewaltig si, den sol man haben für einen schedlichen man. und wer die huset hofet ezzet oder trenket wissenclichen," zû den sol man solich recht haben die man zû schedlichen luten hat. [11] Ware auch das das zû dehainer vesten oder slofs iemant 30 schade geschehe oder widerfüre mit rawp mort prant vahen unrecht widersagen, da sollen wir die obgenanten unser fürsten graven herren und stete zûtûn und die brechen, ob sie der ist die den schaden getan haben oder zû den es geschehen ist die in disem fride nit begriffen sint. [12] Wer aber das die obgenanten vesten oder sloſje unser oder 35 dehains der obgenanten fursten graven herren und stete diener wer, die sol man dem, des sie gewesen ist, unzerbrochen widergeben und antwurten. doch sol er solichen schaden, als redlichen und mûglichen ist, gelten und bezalen, der doruf geschehen ist, oder die clager unclaghaft machen nach rate unser! unsers sûns oder höptmans s un h geverde. [13] Wa oûch in unsern oder der obgenanten fürsten herren landen oder gebieten wissenclichen unser der vorgenanten fursten graven herren oder stette diener rawphuser sin, davon land und lûte beschediget werden, die sullen wir mit unser macht prechen und zerstôren on geverde. 40 a) wol nicht verwissen in cod. b) N add. der. c) eher wissenclichen als wissentlichen in cod. d) cod. s0 45 st. wissentlichen wie weiter unten ebenfalls. e) cod, slos mit Abkürsungshaken, was hier woll verschrieben ist für B 1) N unsers. g) cod. homptmans, der Abkürzungsstrich des im offenbur verschrieben stalt u über o. h) un wie weiter unten. i) cod. so st. wissentlichen wie weiter oben ebenfalls. 1 €gl. ebendort Art. 30. 38. 2 vgl. ebendort Art. 38. 3 rgl. ebendort Art. 41.
198 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 11377 würde und dorůmb beschuldigt, den sollen wir unser sun oder hawptman dorůmb vor zû rede seczen, und der mag dafûr sin recht tûn in vierzehen tagen nachdem als Mat 27) im das verkündet wirt vor uns unserm sun oder hoptman, oder vor sinem herren in des lande er gesessen ist ob er wil, das er des unschuldig si. und das recht sol man dorumb von im nemen und in denn des verwisen.a [7] Es sol auch kainer der obgenanten fürsten graven oder hern nicht ge- statten, das sin diener oder undertan umb kainerlai sach wider fursten graven herren oderb stete oder derselben diener oder undertan, die in dem fride begriffen sin, angriffen oder beschedigen in dehain wise, es were dann das es mit dem rechten erclagt und erfolt were an solichen gerichten do es billichen und von 10 recht geschehen sol. [8]1 Es sol aûch in allen unsern und der obgenanten fürsten graven herren oder der stette landen gebieten merkten steten vesten und slossen kain sched- licher verlewminter man kainen frid noch gelait haben. und wer si angriffet und recht mit in tûn wil, dem sol man unverzogenlich und slewninclichen 15 rechts helfen. und sol auch ein ieglicher, der also mit schedlichen recht tût, daran unverdacht sin und beliben. [9]2 Wir sollen oûch und die obgenanten fursten graven herren und stete und alle unser amptlût und undertan alle schedlich lût, die sich in unsern steten slossen landen oder gebieten enthalten, wo wir das erfarn, uf den aid lassen an- 20 griffen vertriben und recht mit in lassen tun als sich das denn aischet on geverde. und wer ainen schedlichen man wissenclichen € huset hofet geverlich ezzt oder trenkt oder in geverlichen hinhilfet, wa das kuntlichen fürbracht wirt, zü dem sol man solich recht haben als zů dem schedlichen mann on geverde. [10]3 Welich raisig knecht ain aigen pfert oder mer hât und kain 25 behusüng noch kainen herren oder erbern gesessen mann der in zum rechten ver- sprechen wôlle und sin zum rechten gewaltig si, den sol man haben für einen schedlichen man. und wer die huset hofet ezzet oder trenket wissenclichen," zû den sol man solich recht haben die man zû schedlichen luten hat. [11] Ware auch das das zû dehainer vesten oder slofs iemant 30 schade geschehe oder widerfüre mit rawp mort prant vahen unrecht widersagen, da sollen wir die obgenanten unser fürsten graven herren und stete zûtûn und die brechen, ob sie der ist die den schaden getan haben oder zû den es geschehen ist die in disem fride nit begriffen sint. [12] Wer aber das die obgenanten vesten oder sloſje unser oder 35 dehains der obgenanten fursten graven herren und stete diener wer, die sol man dem, des sie gewesen ist, unzerbrochen widergeben und antwurten. doch sol er solichen schaden, als redlichen und mûglichen ist, gelten und bezalen, der doruf geschehen ist, oder die clager unclaghaft machen nach rate unser! unsers sûns oder höptmans s un h geverde. [13] Wa oûch in unsern oder der obgenanten fürsten herren landen oder gebieten wissenclichen unser der vorgenanten fursten graven herren oder stette diener rawphuser sin, davon land und lûte beschediget werden, die sullen wir mit unser macht prechen und zerstôren on geverde. 40 a) wol nicht verwissen in cod. b) N add. der. c) eher wissenclichen als wissentlichen in cod. d) cod. s0 45 st. wissentlichen wie weiter unten ebenfalls. e) cod, slos mit Abkürsungshaken, was hier woll verschrieben ist für B 1) N unsers. g) cod. homptmans, der Abkürzungsstrich des im offenbur verschrieben stalt u über o. h) un wie weiter unten. i) cod. so st. wissentlichen wie weiter oben ebenfalls. 1 €gl. ebendort Art. 30. 38. 2 vgl. ebendort Art. 38. 3 rgl. ebendort Art. 41.
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 199 5 10 30 40 [14]! Es sol auch niemant in disem fride fûter nemen mit bete mit (1377 vor gewalt oder sust dann uf dem sinen oder da er amptman ist, on geverde. Mat 27] [15]2 Wolt oûch iemanz unser der vorgenanten fürsten graven herren oder stette diener raise oder samnung haben, die sollen das tûn uf dem iren on aller lûte schaden, gaistlicher und weltlicher, die in disem fride begriffen sin, on geverde. [16]3 Were ob dehain fürst grave herre oder ieman anders ieman kûntlichen gelten solt, dorumb er im ein pfand angewünne, dasselb pfant sol er furen ? und bringen in das nechst gericht ungevarlich, b das desselben, der gepfendet ist, nit enist; und sol mit demselben pfand doselbs pfentlichen gebaren c und uf recht unde burgen usgeben, obd man das usnemen wil, das im dorûmb in desselben herren hoff, der gepfendet ist worden, in zwai monaten uf sin erber man unverzogenlich sol beschehen un geverde. [17]4 Beschech des nit, so mocht er oder die, die also gepfendet hetten, 15 die pfant onwerden oder verkowfen; und dasselb gelt sol demselben herren an siner schulde abgeslagen werden uber das das es in kostet hat, on geverde; wôlt er oder die die koste als unredlichen machen, was denn unser hoptman erkennt dorumb, da sol es bi beliben. [18]5 War’ aber das die pfant nichzit usgenomen würden, so mag der 20 oder die dieselben pfant verkowfen und onwerden nach acht tagen, ob es ezzent pfant sin , oder andre pfant nach vierzehen tagen, das dieselben pfant geben werden als tûer er mage on geverde. und dasselb gelt, dorumb es geben wirt, sol abge- slagen werden in der wise als vor geschriben stet. [19]6 Wâre auch das iemant, der in disem fride begriffen ist, von den 25 sachen die dorin geschehen dehain vintschaft wüchse oder uferstünde, der man nach dem fride an denselben zůkômen wôlt, so sullen demselben€ fürsten graven herren und stete, die in disem fride sin, mit guten trûen uf den aide zûlegen und beholfen sin, als lang bis er derselben vintschaft genzlich entladen wirdet, on alles geverde. [20]7 Auch sol uns diser frid und dem hailigen rich und unsern obgenanten fürsten graven herren und stetten genzlichen one schaden sin an unsern und an iren herscheften gerichten frihaiten rechten erblihen gûten und an iren gûten gewonhaiten gaistlichen und weltlichen. [21] Ob ouch unser der obgenanten fursten graven herren und stetten ainer 35 oder mer zů sulchen geschehen nam prant môrt rawb vahen unrecht widersagen nit tâten als er oder sie billichen solten, das die widertûn und abgenomen wûrden als vor geschriben stet, das wir unser sûn oder unser höpt- man mit andern fürsten graven herren und stetten hilf dorûmb in sin lant wûrden ziehen: derselb herre sol das in dehain wise weren oder dawider tûn on geverde. [22]8 Wâre auch das in den obgenanten landen dehain frisch ge- tat geschehe von mort rawp prant oder vahen, oder ob ieman der obgenanten fürsten graven herren stete amptlûte oder diener umb hilf dorzů zů tun angerufen 8 wûrden, dieselben solten ilen und dorzů tûn als zů ir selbs schaden und demh zů understen getrulich sin beholfen. 45 a) wol nicht füren in cod. b) ungevalich cod. c) N gebaren, nicht gevaren wie es scheint. d) N umb st. ob. h) de. N. e) N mâg? 1)N denselben. g) N angriffen 50 1 vgl. ebendort Art. 21. 2 vgl. ebendort Art. 22. 3 vgl. ebendort Art. 33. 4 vgl. ebendort Art. 34. 5 vgl. ebendort Art. 35. 6 vgl. ebendort Art. 32. 7 vgl. ebendort Art. 44. 8 vgl. ebendort Art. 16.
C. Landfriede in Franken und Baiern. 199 5 10 30 40 [14]! Es sol auch niemant in disem fride fûter nemen mit bete mit (1377 vor gewalt oder sust dann uf dem sinen oder da er amptman ist, on geverde. Mat 27] [15]2 Wolt oûch iemanz unser der vorgenanten fürsten graven herren oder stette diener raise oder samnung haben, die sollen das tûn uf dem iren on aller lûte schaden, gaistlicher und weltlicher, die in disem fride begriffen sin, on geverde. [16]3 Were ob dehain fürst grave herre oder ieman anders ieman kûntlichen gelten solt, dorumb er im ein pfand angewünne, dasselb pfant sol er furen ? und bringen in das nechst gericht ungevarlich, b das desselben, der gepfendet ist, nit enist; und sol mit demselben pfand doselbs pfentlichen gebaren c und uf recht unde burgen usgeben, obd man das usnemen wil, das im dorûmb in desselben herren hoff, der gepfendet ist worden, in zwai monaten uf sin erber man unverzogenlich sol beschehen un geverde. [17]4 Beschech des nit, so mocht er oder die, die also gepfendet hetten, 15 die pfant onwerden oder verkowfen; und dasselb gelt sol demselben herren an siner schulde abgeslagen werden uber das das es in kostet hat, on geverde; wôlt er oder die die koste als unredlichen machen, was denn unser hoptman erkennt dorumb, da sol es bi beliben. [18]5 War’ aber das die pfant nichzit usgenomen würden, so mag der 20 oder die dieselben pfant verkowfen und onwerden nach acht tagen, ob es ezzent pfant sin , oder andre pfant nach vierzehen tagen, das dieselben pfant geben werden als tûer er mage on geverde. und dasselb gelt, dorumb es geben wirt, sol abge- slagen werden in der wise als vor geschriben stet. [19]6 Wâre auch das iemant, der in disem fride begriffen ist, von den 25 sachen die dorin geschehen dehain vintschaft wüchse oder uferstünde, der man nach dem fride an denselben zůkômen wôlt, so sullen demselben€ fürsten graven herren und stete, die in disem fride sin, mit guten trûen uf den aide zûlegen und beholfen sin, als lang bis er derselben vintschaft genzlich entladen wirdet, on alles geverde. [20]7 Auch sol uns diser frid und dem hailigen rich und unsern obgenanten fürsten graven herren und stetten genzlichen one schaden sin an unsern und an iren herscheften gerichten frihaiten rechten erblihen gûten und an iren gûten gewonhaiten gaistlichen und weltlichen. [21] Ob ouch unser der obgenanten fursten graven herren und stetten ainer 35 oder mer zů sulchen geschehen nam prant môrt rawb vahen unrecht widersagen nit tâten als er oder sie billichen solten, das die widertûn und abgenomen wûrden als vor geschriben stet, das wir unser sûn oder unser höpt- man mit andern fürsten graven herren und stetten hilf dorûmb in sin lant wûrden ziehen: derselb herre sol das in dehain wise weren oder dawider tûn on geverde. [22]8 Wâre auch das in den obgenanten landen dehain frisch ge- tat geschehe von mort rawp prant oder vahen, oder ob ieman der obgenanten fürsten graven herren stete amptlûte oder diener umb hilf dorzů zů tun angerufen 8 wûrden, dieselben solten ilen und dorzů tûn als zů ir selbs schaden und demh zů understen getrulich sin beholfen. 45 a) wol nicht füren in cod. b) ungevalich cod. c) N gebaren, nicht gevaren wie es scheint. d) N umb st. ob. h) de. N. e) N mâg? 1)N denselben. g) N angriffen 50 1 vgl. ebendort Art. 21. 2 vgl. ebendort Art. 22. 3 vgl. ebendort Art. 33. 4 vgl. ebendort Art. 34. 5 vgl. ebendort Art. 35. 6 vgl. ebendort Art. 32. 7 vgl. ebendort Art. 44. 8 vgl. ebendort Art. 16.
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200 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 11377 [23]1 War’ aber das wir und unser sün zû Tuschen landen nit vor Mai 27] weren und das wir in ainen hoptman geben, wer der were, derselb sol vollen und ganzen gewalt und macht haben gelicher wise als wir selber, also das derselb dann sol sweren zû den hailigen ein gelicher hoptman und richter zû sin dem armen und dem richen " on allerslat? geverde als vor geschriben stet. [24]3 Und dise ainung sol weren und besten drw jor die nechsten nach ainander kômen. [25]4 Doch můgen wir die widerrůffen und abnemen wenne wir wollen. [1377] Mal 27 113. K. Wenzel's Landfrieden in Franken und Baiern. [1377]5 Mai 27 Rotenburg. L aus Ludewig reliq. manuscr. 10, 243—246 o. Q., außer daß er praef. 5 im allgemeinen aufs 10 bestimmteste versichert, sämmtliche Materialien, die den 10 ersten Bänden zu Grunde liegen, hätten ihm selbst angehört; nicht genauer in der praef. p. 31 f. die Quelle bezeichnet; es kann kaum ein Original gewesen sein, die groben Fehler wären dann schwer zu erklären. N coll. Wölckern hist. Norimb. dipl. 439 f. o. Q., o. Zw. aus Ludewig wegen der Orthographie und den entsprechenden Misverständnissen, er müste denn dieselbe oder eine ganz ähnliche 15 Handschrift als Vorlage gehabt haben wie dieser; die Ueberschrift bei Ludewig rührt von dem Herausgeber her, Wölckern hat sich mit wenig Veränderung daran angeschlossen. coll. Falckenstein antiq. Nordgar. IV cod. dipl. 186 f. nr. 198, wahrscheinlich aus Ludewig den er auch unten in der Anmerkung citiert. — (Daraus reg. in Mon. Zoll. 4, 243 nr. 211 mit dem dortigen falschen Datum 1373 vig. corp. Chr. = Juni 15.) F 20 Wir Wenzlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen ziten merer des richs und kunig zu Behem bekennen und tun kunt etc.: daſs b wir angesehin habin sulche grose klage, die vor uns kumen sin von unfredes wegen, der izunt in den landen ist etc. dovon sin wir mit wolbedachtem mute unde mit sunderlichen rate der nachgeschrebin fürstn grafin herren ritter und knechte und stete unser und des 25 heiligen Romischen reichs lieben getruwin gutlichin eins landfriedes€ obereinkomen an der mase als hiernach geschriebn stet: also dafs unser vater der keiser und wir in d sulchen landfreden sin sulle von des kunigrichs wegin zu Behmene mit alle unsern landin hi deserhalb! des waldes, von des richs wegen mit den steten zu € Nurenberg Rotinberg Winsheim h Wissinburg Swinfort und alle dem das in desim lande zu Francken und in i deme landfrede gelegin ist, di ernwirdigin Adolf bischof zu Spiren von des stiftes wegen zu Mentz mit dem lande vonk Miltinberg heruf gein Francken, Gerhard bischof zu Wirtzeburg mit alle sinen landin, Lamprecht bischof zu Babinberg mit alle sin landin zu Francken, Rabe bischof zu Eychsteten a) korr. aus rechte im cod. h) fs ist als si widergegeben, unsser mit unser. c) L verdruckt lanafriedes. d) de. F. 35 e) FL Behmen, N Behem. f) N dessenhalb. g) FNL mit st. zu. h) NL Wunsheim, F Wünsheim. i) LNF haben in, das aber vielleicht zu tilgen ist: dem landfrieden gelegen d. h. nahe angrenzend mid. WB 1, 988; N macht dagegen eine besondere doch ziemlich werthlose Bemerkung über die Redensart in landfrieden liegen, gesessen sein. k) FNL add. dem lande. 30 1 vgl. ebendort Art. 9. 2 allerslaht wie manecslaht, mhd. WB. 2, 2, 387 ƒ. (manecslaht, von mancher Art.) 3 vgl. Landfrieden vom 1. Sept. 1378 Art. 45. 4 vgl. ebendort Art. 46. 5 Vgl. Pelzel Wenzel 1, 61 wo die Jahreszahl 1373, die in den Abdrücken steht, durch 1377 ersetzt wird: denn 1373 war Wenzel noch nicht Röm. König wie er oben heißit, auch nicht 1376 kann gemeint sein weil Wenzel am 11. Juni 1376 (rigil. corp. Chr. dieses Jahrs) noch in Frankfurt war, am 16. Juni 1378 war Wenzel in Böhmen, es bleibt also, da Karl IV 40 noch lebt, nur 1377 übrig, wo die Vigil von Fron- leichnam auf 27. Mai fallt und Wenzel sich Ende Mai wirklich in Rotenburg aufhielt. Die Ueberschrift des Stücks in der Hist. Nor. dipl. ist modern und un- richtig K. Wenceslai Verordnung wegen des von ihm in Böhmen [keineswegs! nur die Böhm. Besitzun- gen diesseits des Waldes sind gemeint] Francken und Beyern geordneten und bestetigten Landfriedens, vom Jahr 1373. Die meisten Theilnehmer dieses Land- friedens erscheinen auch in dem v. 1. Sept. 1373 wider. 50 45
200 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. 11377 [23]1 War’ aber das wir und unser sün zû Tuschen landen nit vor Mai 27] weren und das wir in ainen hoptman geben, wer der were, derselb sol vollen und ganzen gewalt und macht haben gelicher wise als wir selber, also das derselb dann sol sweren zû den hailigen ein gelicher hoptman und richter zû sin dem armen und dem richen " on allerslat? geverde als vor geschriben stet. [24]3 Und dise ainung sol weren und besten drw jor die nechsten nach ainander kômen. [25]4 Doch můgen wir die widerrůffen und abnemen wenne wir wollen. [1377] Mal 27 113. K. Wenzel's Landfrieden in Franken und Baiern. [1377]5 Mai 27 Rotenburg. L aus Ludewig reliq. manuscr. 10, 243—246 o. Q., außer daß er praef. 5 im allgemeinen aufs 10 bestimmteste versichert, sämmtliche Materialien, die den 10 ersten Bänden zu Grunde liegen, hätten ihm selbst angehört; nicht genauer in der praef. p. 31 f. die Quelle bezeichnet; es kann kaum ein Original gewesen sein, die groben Fehler wären dann schwer zu erklären. N coll. Wölckern hist. Norimb. dipl. 439 f. o. Q., o. Zw. aus Ludewig wegen der Orthographie und den entsprechenden Misverständnissen, er müste denn dieselbe oder eine ganz ähnliche 15 Handschrift als Vorlage gehabt haben wie dieser; die Ueberschrift bei Ludewig rührt von dem Herausgeber her, Wölckern hat sich mit wenig Veränderung daran angeschlossen. coll. Falckenstein antiq. Nordgar. IV cod. dipl. 186 f. nr. 198, wahrscheinlich aus Ludewig den er auch unten in der Anmerkung citiert. — (Daraus reg. in Mon. Zoll. 4, 243 nr. 211 mit dem dortigen falschen Datum 1373 vig. corp. Chr. = Juni 15.) F 20 Wir Wenzlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen ziten merer des richs und kunig zu Behem bekennen und tun kunt etc.: daſs b wir angesehin habin sulche grose klage, die vor uns kumen sin von unfredes wegen, der izunt in den landen ist etc. dovon sin wir mit wolbedachtem mute unde mit sunderlichen rate der nachgeschrebin fürstn grafin herren ritter und knechte und stete unser und des 25 heiligen Romischen reichs lieben getruwin gutlichin eins landfriedes€ obereinkomen an der mase als hiernach geschriebn stet: also dafs unser vater der keiser und wir in d sulchen landfreden sin sulle von des kunigrichs wegin zu Behmene mit alle unsern landin hi deserhalb! des waldes, von des richs wegen mit den steten zu € Nurenberg Rotinberg Winsheim h Wissinburg Swinfort und alle dem das in desim lande zu Francken und in i deme landfrede gelegin ist, di ernwirdigin Adolf bischof zu Spiren von des stiftes wegen zu Mentz mit dem lande vonk Miltinberg heruf gein Francken, Gerhard bischof zu Wirtzeburg mit alle sinen landin, Lamprecht bischof zu Babinberg mit alle sin landin zu Francken, Rabe bischof zu Eychsteten a) korr. aus rechte im cod. h) fs ist als si widergegeben, unsser mit unser. c) L verdruckt lanafriedes. d) de. F. 35 e) FL Behmen, N Behem. f) N dessenhalb. g) FNL mit st. zu. h) NL Wunsheim, F Wünsheim. i) LNF haben in, das aber vielleicht zu tilgen ist: dem landfrieden gelegen d. h. nahe angrenzend mid. WB 1, 988; N macht dagegen eine besondere doch ziemlich werthlose Bemerkung über die Redensart in landfrieden liegen, gesessen sein. k) FNL add. dem lande. 30 1 vgl. ebendort Art. 9. 2 allerslaht wie manecslaht, mhd. WB. 2, 2, 387 ƒ. (manecslaht, von mancher Art.) 3 vgl. Landfrieden vom 1. Sept. 1378 Art. 45. 4 vgl. ebendort Art. 46. 5 Vgl. Pelzel Wenzel 1, 61 wo die Jahreszahl 1373, die in den Abdrücken steht, durch 1377 ersetzt wird: denn 1373 war Wenzel noch nicht Röm. König wie er oben heißit, auch nicht 1376 kann gemeint sein weil Wenzel am 11. Juni 1376 (rigil. corp. Chr. dieses Jahrs) noch in Frankfurt war, am 16. Juni 1378 war Wenzel in Böhmen, es bleibt also, da Karl IV 40 noch lebt, nur 1377 übrig, wo die Vigil von Fron- leichnam auf 27. Mai fallt und Wenzel sich Ende Mai wirklich in Rotenburg aufhielt. Die Ueberschrift des Stücks in der Hist. Nor. dipl. ist modern und un- richtig K. Wenceslai Verordnung wegen des von ihm in Böhmen [keineswegs! nur die Böhm. Besitzun- gen diesseits des Waldes sind gemeint] Francken und Beyern geordneten und bestetigten Landfriedens, vom Jahr 1373. Die meisten Theilnehmer dieses Land- friedens erscheinen auch in dem v. 1. Sept. 1373 wider. 50 45
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 201 mit alle sin landin, di hochgeborn Ruprechte der elter Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste pfalzgraven bei Rein und herzogen in Beyern unsir liben sweher und furste mit alln sinen a landen zu Beyern und waz si von Anspach b heruf gein Francken habn, Stephan Friedrich und Johanns pfalzgrafe bei Rein unde herzog zu Beyern unser libe sweger und fursten mit allen iren landen daz zu Sultzpach gehort als in daz unser€ vater der keiser eingebin hat, Friedrich Balthasar und Wilhelm marggraf zu Missin unser liebe ohemen unde fursten mit iren landen hi dishalb desd waldes, burggraf Friedrich zu Nurnberg unser lieber sweher mit all sinm landen, lantgrav Ulrich und Johanns von Leutemberg mit alle 10 ern landen die zu der grafschaft zu Leutenberg gehorend,e graf Hanns von Wert- heim mit alle sin landin, graf Gotz von Reynek mit alle sinen landen, graf Hein- rich von Truhendingn‘ mit alle sinen landen, Kraft Gotz und Gotz 8 von Hollouch h mit all eren landen, Cunrad von Prauneck mit alle seinen landen, der von Gradeck mit alle sin landen, und wi diselben furstn und’herrn und stete 1 genant sin. [1] Und sulln und wolln in egnanten k unsern landen gebite und gemerkin raub mort brand vahin und unrecht wedersagin genzlichen werin und abe- nemen ! und friede und gnade denselbn unsern landen gebieten und gemerkinm machen als verre wir kunnen und mogin an geferden, und sullin alle unser strazzen gut- lich schutzen unde schirmen daz alle lute sicherlich gewandern mogin an geverde. [2] Und were daz in unsern ader der n egnanten fursten grafn ader herrn landin oder gebiten dehenerlei wissenlich raub mort vahin odir un- recht wedirsagin gesche, daz sal man brengen an uns oder an den fursten grafen und herrn in des° lande oder gebiete es geschehn ist. und derselbe schal dann, nachdeme als daz an in bracht ist von unsern vater und uns oder unsern 25 haubtman oder von dem clager dem dan der schade geschehin ist, ernstlichn und getruwelichin uf den eid darzu tun mit siner macht als verre her kan unde moge, daz sulch raub mort brand vahin und unrecht wedersagin gekert und abgenumen werde an als geverde P etc. etc.2 Gebin zu Rotinburg 1377 q in vigilia corporis Christi. 5 15 20 [1377 Mai 27] [1377 Mai 27] 30 35 a) L alln — sinen mil Strich dazwischen. b) soll wol heißen Mospach wie in dem Landfrieden vom 1. Sept. 1378. c) L daz — unser mit Strich daswischen. d) FNL Deutschen st. des, natürlich ist der Thüringer Wald gemeint wie in der Urk. v. 1. Sept. 1378 diesseit dez Düringischen waldes. e) NL geherend, F gehôren. f) L Trahendingn, N Truhendingen, F Truhendingn. g) FNL Kratz Glatz und Gotz, soll wol sein Kraft Gots und Gotz, nemlich Kraft IV nr. 86 auf Hermann Bauer's Stammiafel I B im Archiv für Hohenlohische Geschichte 1857—60 Band 1 Heft 1, und Gottfried II senior aus Speckfeldischer Linie nr. 108 ib., und Gottfried III junior Kraft's IV jüngerer Bruder nr. 87 ib., vgl. Hanselmann dipl. Beweis p. 181. In dem Landfrieden vom 1. Sept. 1378 wird auch Gerlach aufgeführt, ib. nr. 106. h) F hat gar Yollouch. i) N Gradck, soll wol heißen Heydeck wie 1378 Sept. 1 und 1371 Febr. 2. k) NL sulln wolln egnants statt der eingeklammerten Worte, F sullen wolln egenant. I) NL abeneinen, Faber neinen. m) FNL gewircken. n) NL des, Fdez. O) FNL dem. p) FNL gewerde. q) FNL 1373. 50 1 Für ungefähr dieselben Gebiete hatte Karl IV. schon am 2. Febr. 1371 einen Landfrieden geschlossen, nach der Registr. des Münch. R. A. In demselben Jahr 1371 Nor. 14 (Fr. nach Martini) wurde ein Landfriede in der Wetterau geschlossen von Gebot und Empfehlung 45. Karl’s bis Jahrestag über ein Jahr zu Frankfurt, or. mb. im dortigen St. A. Und 1376 Sept. 1 (Egidii regn. 31 imp. 22) schrieb der Kaiser aus Nürnberg an Frankfurt umb den Frieden, den die Stadt mit den Herren und den Städten begriffen habe in der Wedreybe, daſ es sein guter Wille und Wort sei, doch an unser widerruffen, ib. or. ch. Es ist vielleicht mit Beziehung hierauf, daß Frankfurt (ohne Zweifel an Gelnhausen) schreibt, die Stadt beabsichtige Raths- mitglieder bis nächsten Montag zu Kaiser Karl zu Deutsche Reichstags-Akten. 1. schicken, etwa ebendahin bestimmte (Gelnhauser) Ge- sandte könnten sich bis nächsten Sonntag zu Abend in Frankfurt einfinden um gemeinsam zu berathen was nutze und gut sei um an ihn zu werben wegen des Landfriedens und des Landes Noth, jede Stadt könne dabei ihre eigenen Anliegen bei demselben auch anbringen, man habe das gleiche auch nach Friedberg und Wetzlar geschrieben; das Datum ohne Jahr ist in die beati Michahelis; Frankf. St.A. Imperatores 1, 73 conc. ch. (rgl. den Oberrheinischen Landfrieden vom 5. Mai 1378 p. 210 nt. 1. 2 Die allenfallsige Ergänzung der hier abgebroche- nen Urkunde suche in dem bis hieher fast gleichlau- tenden Entwurfe K. Karl’s IV nr. 112. 40 26
C. Landfriede in Franken und Baiern. 201 mit alle sin landin, di hochgeborn Ruprechte der elter Ruprecht der junger und Ruprecht der jungste pfalzgraven bei Rein und herzogen in Beyern unsir liben sweher und furste mit alln sinen a landen zu Beyern und waz si von Anspach b heruf gein Francken habn, Stephan Friedrich und Johanns pfalzgrafe bei Rein unde herzog zu Beyern unser libe sweger und fursten mit allen iren landen daz zu Sultzpach gehort als in daz unser€ vater der keiser eingebin hat, Friedrich Balthasar und Wilhelm marggraf zu Missin unser liebe ohemen unde fursten mit iren landen hi dishalb desd waldes, burggraf Friedrich zu Nurnberg unser lieber sweher mit all sinm landen, lantgrav Ulrich und Johanns von Leutemberg mit alle 10 ern landen die zu der grafschaft zu Leutenberg gehorend,e graf Hanns von Wert- heim mit alle sin landin, graf Gotz von Reynek mit alle sinen landen, graf Hein- rich von Truhendingn‘ mit alle sinen landen, Kraft Gotz und Gotz 8 von Hollouch h mit all eren landen, Cunrad von Prauneck mit alle seinen landen, der von Gradeck mit alle sin landen, und wi diselben furstn und’herrn und stete 1 genant sin. [1] Und sulln und wolln in egnanten k unsern landen gebite und gemerkin raub mort brand vahin und unrecht wedersagin genzlichen werin und abe- nemen ! und friede und gnade denselbn unsern landen gebieten und gemerkinm machen als verre wir kunnen und mogin an geferden, und sullin alle unser strazzen gut- lich schutzen unde schirmen daz alle lute sicherlich gewandern mogin an geverde. [2] Und were daz in unsern ader der n egnanten fursten grafn ader herrn landin oder gebiten dehenerlei wissenlich raub mort vahin odir un- recht wedirsagin gesche, daz sal man brengen an uns oder an den fursten grafen und herrn in des° lande oder gebiete es geschehn ist. und derselbe schal dann, nachdeme als daz an in bracht ist von unsern vater und uns oder unsern 25 haubtman oder von dem clager dem dan der schade geschehin ist, ernstlichn und getruwelichin uf den eid darzu tun mit siner macht als verre her kan unde moge, daz sulch raub mort brand vahin und unrecht wedersagin gekert und abgenumen werde an als geverde P etc. etc.2 Gebin zu Rotinburg 1377 q in vigilia corporis Christi. 5 15 20 [1377 Mai 27] [1377 Mai 27] 30 35 a) L alln — sinen mil Strich dazwischen. b) soll wol heißen Mospach wie in dem Landfrieden vom 1. Sept. 1378. c) L daz — unser mit Strich daswischen. d) FNL Deutschen st. des, natürlich ist der Thüringer Wald gemeint wie in der Urk. v. 1. Sept. 1378 diesseit dez Düringischen waldes. e) NL geherend, F gehôren. f) L Trahendingn, N Truhendingen, F Truhendingn. g) FNL Kratz Glatz und Gotz, soll wol sein Kraft Gots und Gotz, nemlich Kraft IV nr. 86 auf Hermann Bauer's Stammiafel I B im Archiv für Hohenlohische Geschichte 1857—60 Band 1 Heft 1, und Gottfried II senior aus Speckfeldischer Linie nr. 108 ib., und Gottfried III junior Kraft's IV jüngerer Bruder nr. 87 ib., vgl. Hanselmann dipl. Beweis p. 181. In dem Landfrieden vom 1. Sept. 1378 wird auch Gerlach aufgeführt, ib. nr. 106. h) F hat gar Yollouch. i) N Gradck, soll wol heißen Heydeck wie 1378 Sept. 1 und 1371 Febr. 2. k) NL sulln wolln egnants statt der eingeklammerten Worte, F sullen wolln egenant. I) NL abeneinen, Faber neinen. m) FNL gewircken. n) NL des, Fdez. O) FNL dem. p) FNL gewerde. q) FNL 1373. 50 1 Für ungefähr dieselben Gebiete hatte Karl IV. schon am 2. Febr. 1371 einen Landfrieden geschlossen, nach der Registr. des Münch. R. A. In demselben Jahr 1371 Nor. 14 (Fr. nach Martini) wurde ein Landfriede in der Wetterau geschlossen von Gebot und Empfehlung 45. Karl’s bis Jahrestag über ein Jahr zu Frankfurt, or. mb. im dortigen St. A. Und 1376 Sept. 1 (Egidii regn. 31 imp. 22) schrieb der Kaiser aus Nürnberg an Frankfurt umb den Frieden, den die Stadt mit den Herren und den Städten begriffen habe in der Wedreybe, daſ es sein guter Wille und Wort sei, doch an unser widerruffen, ib. or. ch. Es ist vielleicht mit Beziehung hierauf, daß Frankfurt (ohne Zweifel an Gelnhausen) schreibt, die Stadt beabsichtige Raths- mitglieder bis nächsten Montag zu Kaiser Karl zu Deutsche Reichstags-Akten. 1. schicken, etwa ebendahin bestimmte (Gelnhauser) Ge- sandte könnten sich bis nächsten Sonntag zu Abend in Frankfurt einfinden um gemeinsam zu berathen was nutze und gut sei um an ihn zu werben wegen des Landfriedens und des Landes Noth, jede Stadt könne dabei ihre eigenen Anliegen bei demselben auch anbringen, man habe das gleiche auch nach Friedberg und Wetzlar geschrieben; das Datum ohne Jahr ist in die beati Michahelis; Frankf. St.A. Imperatores 1, 73 conc. ch. (rgl. den Oberrheinischen Landfrieden vom 5. Mai 1378 p. 210 nt. 1. 2 Die allenfallsige Ergänzung der hier abgebroche- nen Urkunde suche in dem bis hieher fast gleichlau- tenden Entwurfe K. Karl’s IV nr. 112. 40 26
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202 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1377 Febr. 10 bis [Mai ex. oder Juni ín.] 114. Kosten der Stadt Rotenburg. 1377 Febr. 10 bis [Mai ex. oder Juni in ]. Aus Rotenb. St. A. Rechnungsb. f. 54d col. 1 und f. 54b col. 2 und fol. 55a col. 1. 1377 Febr. 10 [1] Dez keisers und dez künigs türhůter 4 flor. Ung. [2] Dem kunige 51 lb. flor. summa 100 lb. 36 lb.; die verzert er zu Trubin.2 5 [3] Peter Kreglinger und Heinrich Toppler verzerten zu Nurnberg bei dem keiser 100 lb. 64 lb. in der fasten. [4] Umb wizz siden tuch 10 lb. zu fanen. [5] Meister Conrat dem moler 1 lb. umb den tabernakel" zu molen. [6] Dem Strekfuz 23 lb. umb schenkwin. [7] Fritzen Staudigeln 31/2 lb. und 3 sh. umb visch dem keiser. [8] Romůng 10 lb. umb vische dem keiser zu schenk. [9 Umb schenkwin den herren 7 lb. und 6 sh., do der keiser hie waz. [10] Man schankt dem keiser und dem kûnige win, der kost 50 lb. gen Han- sen Weren. [11] Arnolt Hennhübel 71/2 lb. umb vische, die schankt man der keiserin. [12] Conrat Moler 10 lb. von den baner zu moln. 10 15 1377 Febr. 25 bis Nov. 25 115. Kosten der Stadt Nürnberg. 1377 Febr. 25 bis Nov. 25. Aus Nürnb. A. K. Stadtrechnung 1377 f. 38 a — 68b; Ueberschr. f. 14 registrum inceptum a nativitate domini 1370 septimo dominica [Jan. 18] post Anthonii. 20 Febr. 25 [I] Feria 4. post Mathie apostoli: [f. 38 �] item propin. den Swebischen steten und von Franken und den von Babenperg, da sie zû unserm herrn dem keiser wolten reiten 3 1b. 16 sh. und 4 hl. umb wein. — item ded. dem Pilsacher 61/2 lb. hl. zû reiten gen Prag zu unserm herren .. dem keiser von der stet wegen. — [f. 38 5] item ez kost die vart, die Hanse Ebner und Bertolt Beheim getan solten haben zû unserm herrn dem keiser mit den Swebischen steeten, daz sie b sich daruf bereiten heten, daz sie gaben umb wurz und umb ander sach, daz sie darauf gelegt heten 31/2 lb. und 2 sh. hl., und da sie hie heimen beliben. — item ded. dem Wisenhofer 2 lb. 60 hl. zu kost zu reiten gen unserm herren .. dem kûnig, do die stet sein 25 a) tarbernakel. b) sie bis. 30 1 Dem Schnitte des Pergaments nach bilden fol. 48 bis 55 eine auch ursprünglich schon zusammengehörige Lage. Mit Beziehung auf fol. 55b und 48a ist sicher zu sagen, daß diese Rechnungsangaben ins Jahr 1377 gehören, das fol. 48b genannt ist in der Ueberschrift anno domini millesimo 370 septimo feria secunda [Nov. 23] ante Katherine posita collecta sive stura, et recipiendum est de qualibet libra hallensium 6 de- nar, et debent jurare Christi nomine invocato. Darauf folgen die Namen der Steuerzahler mit ihren Ansätzen, fol. 53b col. 2 Entlehntes als zu den Ein- nahmen gehörig, dann fol. 54a Ausgaben unter der Aufschrift distribucio. Man könnte auch an die Fasten-Zeit ron 1378 denken, falls das hier angewen- dete Rechnungsjahr noch in einen Theil ron 1378 hinübergieng; aber dort passt dieselbe nicht in das Iti- nerar. Im Jahr 1377 kann Karl nicht wol schon im Februar zu Nürnberg gewesen sein, s. Pelzel Karl 2, 914; im Merz und April aber war er dort, s. Wen- zel's Schr. v. 31 Merz nt. Waren also Peter Kreg- linger und Heinrich Toppler nach Art. 3 am 10. Febr. zu Nürnberg bei dem keiser, so heißst dießs wol nur daßt sie ihn dort erwarteten, vgl. Kosten der St. Niürn- berg Art. 1. Dagegen muß K. Wenzel noch im Februar nach Nürnberg und Rotenburg gekommen sein, s. ibid. Am 17. Juni war er jedenfalls von der Rotenb. Ver- sammlung wider zurück in Nürnb., s. die Urk. ron diesem Tag. 2 Kathrin Trubin erscheint in dieser Zeit auch in dem Rotenb. Rechnungsbuch fol. 58b col. 2. 35 40 45
202 Reichstag zu Rotenburg an der Tauber im Mai 1377. D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1377 Febr. 10 bis [Mai ex. oder Juni ín.] 114. Kosten der Stadt Rotenburg. 1377 Febr. 10 bis [Mai ex. oder Juni in ]. Aus Rotenb. St. A. Rechnungsb. f. 54d col. 1 und f. 54b col. 2 und fol. 55a col. 1. 1377 Febr. 10 [1] Dez keisers und dez künigs türhůter 4 flor. Ung. [2] Dem kunige 51 lb. flor. summa 100 lb. 36 lb.; die verzert er zu Trubin.2 5 [3] Peter Kreglinger und Heinrich Toppler verzerten zu Nurnberg bei dem keiser 100 lb. 64 lb. in der fasten. [4] Umb wizz siden tuch 10 lb. zu fanen. [5] Meister Conrat dem moler 1 lb. umb den tabernakel" zu molen. [6] Dem Strekfuz 23 lb. umb schenkwin. [7] Fritzen Staudigeln 31/2 lb. und 3 sh. umb visch dem keiser. [8] Romůng 10 lb. umb vische dem keiser zu schenk. [9 Umb schenkwin den herren 7 lb. und 6 sh., do der keiser hie waz. [10] Man schankt dem keiser und dem kûnige win, der kost 50 lb. gen Han- sen Weren. [11] Arnolt Hennhübel 71/2 lb. umb vische, die schankt man der keiserin. [12] Conrat Moler 10 lb. von den baner zu moln. 10 15 1377 Febr. 25 bis Nov. 25 115. Kosten der Stadt Nürnberg. 1377 Febr. 25 bis Nov. 25. Aus Nürnb. A. K. Stadtrechnung 1377 f. 38 a — 68b; Ueberschr. f. 14 registrum inceptum a nativitate domini 1370 septimo dominica [Jan. 18] post Anthonii. 20 Febr. 25 [I] Feria 4. post Mathie apostoli: [f. 38 �] item propin. den Swebischen steten und von Franken und den von Babenperg, da sie zû unserm herrn dem keiser wolten reiten 3 1b. 16 sh. und 4 hl. umb wein. — item ded. dem Pilsacher 61/2 lb. hl. zû reiten gen Prag zu unserm herren .. dem keiser von der stet wegen. — [f. 38 5] item ez kost die vart, die Hanse Ebner und Bertolt Beheim getan solten haben zû unserm herrn dem keiser mit den Swebischen steeten, daz sie b sich daruf bereiten heten, daz sie gaben umb wurz und umb ander sach, daz sie darauf gelegt heten 31/2 lb. und 2 sh. hl., und da sie hie heimen beliben. — item ded. dem Wisenhofer 2 lb. 60 hl. zu kost zu reiten gen unserm herren .. dem kûnig, do die stet sein 25 a) tarbernakel. b) sie bis. 30 1 Dem Schnitte des Pergaments nach bilden fol. 48 bis 55 eine auch ursprünglich schon zusammengehörige Lage. Mit Beziehung auf fol. 55b und 48a ist sicher zu sagen, daß diese Rechnungsangaben ins Jahr 1377 gehören, das fol. 48b genannt ist in der Ueberschrift anno domini millesimo 370 septimo feria secunda [Nov. 23] ante Katherine posita collecta sive stura, et recipiendum est de qualibet libra hallensium 6 de- nar, et debent jurare Christi nomine invocato. Darauf folgen die Namen der Steuerzahler mit ihren Ansätzen, fol. 53b col. 2 Entlehntes als zu den Ein- nahmen gehörig, dann fol. 54a Ausgaben unter der Aufschrift distribucio. Man könnte auch an die Fasten-Zeit ron 1378 denken, falls das hier angewen- dete Rechnungsjahr noch in einen Theil ron 1378 hinübergieng; aber dort passt dieselbe nicht in das Iti- nerar. Im Jahr 1377 kann Karl nicht wol schon im Februar zu Nürnberg gewesen sein, s. Pelzel Karl 2, 914; im Merz und April aber war er dort, s. Wen- zel's Schr. v. 31 Merz nt. Waren also Peter Kreg- linger und Heinrich Toppler nach Art. 3 am 10. Febr. zu Nürnberg bei dem keiser, so heißst dießs wol nur daßt sie ihn dort erwarteten, vgl. Kosten der St. Niürn- berg Art. 1. Dagegen muß K. Wenzel noch im Februar nach Nürnberg und Rotenburg gekommen sein, s. ibid. Am 17. Juni war er jedenfalls von der Rotenb. Ver- sammlung wider zurück in Nürnb., s. die Urk. ron diesem Tag. 2 Kathrin Trubin erscheint in dieser Zeit auch in dem Rotenb. Rechnungsbuch fol. 58b col. 2. 35 40 45
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D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 203 warteten zu Nûremberg. 1 — [f. 39"] item ded. pro vino 16 sh. hl. supra domum, 1377 Febr. 25 do die Swebischen stet hie warn. — item ded. zwei boten 3 lb. hl. zů laufen gen bis Ulm von der steet wegen. — [f. 40 "] item ez kost die vart, die Leupolt Schurstab Nov. 25 Hanse Ebner und Bertolt Pfintzig teten mit unserm herrn dem kunig gen Rotenburg von dez lantfridez wegen, 107 lb. und 19 sh. hl. fur kost und in zû liebung und von iren pferden und mit allen sachen. [2] Fer. 4. in die annuncciacionis Marie virginis: [f. 42 "] it. ded. uni nunccio Mers 25 11/2 lb. hl. zů laufen gen Dinkelspûhel und gen Wimppffen und gen den andern den Swebischen steten die dem reich gehuldet haben, mit unsers herrn dez kunigs brifen. — [f. 43 b] item ded. uni nunccio 2 lb. hl. zů lawfen zů den Swebischen steten mit dez kunigs brifen. [3] Feria 4. post Tyburcii et Valeriani: [f. 44 b] item ez kost die wach siben April 15 nacht uf dem hawse, dieweil die herren hie sein gewesen, 3 lb. 6 sh. hl. — [f. 45 "] item ded. ûmb wein 21 lb. und 4 sh. hl., den man herren und steten schankt, do 15 sie hie waren zu Georiia von eins frids wegen mit allen sachen. [4] Feria 4. post Nerey und Achiley : [f. 47 b] item propin. den Swebischen Mat 13 steten 18 sh. hl. umb wein, do sie hie waren mit herzog Fridrich. — [f. 48 "] item ez kost die vart, die Bertolt Beheim und C. Pfintzig teten gen Rotenburg zû unserm herrn dem kunig von dez lantfrids wegen in zû liebung und fur kost und von iren 20 pferden und mit allen sachen 81 lb. und 171/2 sh. hl. [5] Fer. 4. ante Viti: [f. 51 "] item ded. boten 10 lb. 12 sh. hl., do unser herre . . Junt 10 der kûnig manet fursten herren und stet zu ziehen fur Poppenhawsen. [6] Feria 4. ante Margarete: [f. 52b] item propin. den steten von Swoben Juli 8 17 sh. und 4 hl. pro vino. [7] Feria 4. post Egidii: [f. 56 b] item ded. uni nunccio 18 sh. hl. zu lawfen Sept. 2 zu dem hauptman und zu den steten von dez lantfrids wegen. — [f. 57 "] item ded. Michel Grunther und Bertolt Pfintzig 5 lb. und 17 sh. hl. zů kost zů reiten gen Erlbach zů dem hauptman b und zů den steten von dez lantfrids wegen. — [f. 58 a) item ded. uni nunccio 9 sh. hl. zû laufen zu dem von Hohenloch von dez lantfrids 30 wegen. — [f. 58 5] item propin. den steten von Swoben Costnicz und Uberling und andern steten 35 sh. hl. pro vino; recepit H. Weinrüffer. — [f. 59 "] item ded. 9 sh. hl. von einer notel von dem lantfride abzůschreiben, die man den von Roten- burg sant. [8] Fer. 4. post Michahelis: [f. 59 b] item ded. 16 sh. hl. von abschriften dez Sept. 30 35 lantfrids, die man den steten sant. — item ez kost die vart, die Peter Stromer Leupolt Schurstab und Michel Gruntherr taten gen Erlbach 11 lb. und 2 sh. von lantfrides wegen, da man in swur. [9] Fer. 4. in die Katherine: [f. 68 "] item ded. C. Abenberger 16 lb. und 8 sh. hl., Nov. 25 die er verzert, do er rait zu den Swebischen steten von der heimlichen sach wegen;1 40 jussit Lewpolt Schurstab senior; und er lag wol drei wochen doben von derselben sach wegen. — [f. 68 b] item ded. uni nunccio 1/2 lb. hl. zů loufen gen Rotenburg und gen Windsheim mit der Swebischen stet briefen. 5 40 25 a) Gorii. b) haupman. 1 Kosten Nürnberg's bei dem Aufenthalte Wenzel's 45 im J. 1377 daselbst s. St.Chr. 1, 288. 2 Unter der heimlichen Sache sind hier meist die Angelegenheiten des Schwäbischen Bundes zu verstehen.
D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 203 warteten zu Nûremberg. 1 — [f. 39"] item ded. pro vino 16 sh. hl. supra domum, 1377 Febr. 25 do die Swebischen stet hie warn. — item ded. zwei boten 3 lb. hl. zů laufen gen bis Ulm von der steet wegen. — [f. 40 "] item ez kost die vart, die Leupolt Schurstab Nov. 25 Hanse Ebner und Bertolt Pfintzig teten mit unserm herrn dem kunig gen Rotenburg von dez lantfridez wegen, 107 lb. und 19 sh. hl. fur kost und in zû liebung und von iren pferden und mit allen sachen. [2] Fer. 4. in die annuncciacionis Marie virginis: [f. 42 "] it. ded. uni nunccio Mers 25 11/2 lb. hl. zů laufen gen Dinkelspûhel und gen Wimppffen und gen den andern den Swebischen steten die dem reich gehuldet haben, mit unsers herrn dez kunigs brifen. — [f. 43 b] item ded. uni nunccio 2 lb. hl. zů lawfen zů den Swebischen steten mit dez kunigs brifen. [3] Feria 4. post Tyburcii et Valeriani: [f. 44 b] item ez kost die wach siben April 15 nacht uf dem hawse, dieweil die herren hie sein gewesen, 3 lb. 6 sh. hl. — [f. 45 "] item ded. ûmb wein 21 lb. und 4 sh. hl., den man herren und steten schankt, do 15 sie hie waren zu Georiia von eins frids wegen mit allen sachen. [4] Feria 4. post Nerey und Achiley : [f. 47 b] item propin. den Swebischen Mat 13 steten 18 sh. hl. umb wein, do sie hie waren mit herzog Fridrich. — [f. 48 "] item ez kost die vart, die Bertolt Beheim und C. Pfintzig teten gen Rotenburg zû unserm herrn dem kunig von dez lantfrids wegen in zû liebung und fur kost und von iren 20 pferden und mit allen sachen 81 lb. und 171/2 sh. hl. [5] Fer. 4. ante Viti: [f. 51 "] item ded. boten 10 lb. 12 sh. hl., do unser herre . . Junt 10 der kûnig manet fursten herren und stet zu ziehen fur Poppenhawsen. [6] Feria 4. ante Margarete: [f. 52b] item propin. den steten von Swoben Juli 8 17 sh. und 4 hl. pro vino. [7] Feria 4. post Egidii: [f. 56 b] item ded. uni nunccio 18 sh. hl. zu lawfen Sept. 2 zu dem hauptman und zu den steten von dez lantfrids wegen. — [f. 57 "] item ded. Michel Grunther und Bertolt Pfintzig 5 lb. und 17 sh. hl. zů kost zů reiten gen Erlbach zů dem hauptman b und zů den steten von dez lantfrids wegen. — [f. 58 a) item ded. uni nunccio 9 sh. hl. zû laufen zu dem von Hohenloch von dez lantfrids 30 wegen. — [f. 58 5] item propin. den steten von Swoben Costnicz und Uberling und andern steten 35 sh. hl. pro vino; recepit H. Weinrüffer. — [f. 59 "] item ded. 9 sh. hl. von einer notel von dem lantfride abzůschreiben, die man den von Roten- burg sant. [8] Fer. 4. post Michahelis: [f. 59 b] item ded. 16 sh. hl. von abschriften dez Sept. 30 35 lantfrids, die man den steten sant. — item ez kost die vart, die Peter Stromer Leupolt Schurstab und Michel Gruntherr taten gen Erlbach 11 lb. und 2 sh. von lantfrides wegen, da man in swur. [9] Fer. 4. in die Katherine: [f. 68 "] item ded. C. Abenberger 16 lb. und 8 sh. hl., Nov. 25 die er verzert, do er rait zu den Swebischen steten von der heimlichen sach wegen;1 40 jussit Lewpolt Schurstab senior; und er lag wol drei wochen doben von derselben sach wegen. — [f. 68 b] item ded. uni nunccio 1/2 lb. hl. zů loufen gen Rotenburg und gen Windsheim mit der Swebischen stet briefen. 5 40 25 a) Gorii. b) haupman. 1 Kosten Nürnberg's bei dem Aufenthalte Wenzel's 45 im J. 1377 daselbst s. St.Chr. 1, 288. 2 Unter der heimlichen Sache sind hier meist die Angelegenheiten des Schwäbischen Bundes zu verstehen.
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Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. Der Forderung der Goldenen Bulle c. 28 § 5 (Koch Neue Sammlung 1, 85), daß der neugewählte König seine prima regalis curia in Nürnberg halten müßse , war wol schon durch die Entgegennahme der Huldigungen daselbst im Sommer 1376 genügt worden, s. p. 153—155. Hatte K. Wenzel's Thätigkeit für Ordnung der Zustände des Reichs unter den 5 Auspicien seines Vaters schon auf dem Rotenburger Tage von 1377 begonnen, so setzten beide Herrscher diesen Weg im folgenden Jahre mit umfassendem Eifer fort. Dieser Wirksamkeit war besonders der Reichstag zu Nürnberg (denn als solcher darf diese Versammlung wie die genannte zu Rotenburg doch wol sicher bezeichnet werden) im August und September 1378 gewidmet, sie hatte aber in diesem Jahre schon vor der 10 besagten Versammlung angefangen. Als Anwesende bei der Zusammenkunft nennt Ulman Stromer St.Chr. 1, 38 außer dem Kaiser und dem König den Pf. Ruprecht I. den alten und Ruprecht III. (Herczog Klein von Bayrn soll wol heißen Klem), Herzog Friderich von Baiern, die Markgrafen von Meißen (der Landfriede vom 1. September zeigt Friedrich III., Balthasar, Wilhelm I. unter seinen Theilnehmern), den (Grafen Eberhard III. den Greiner) von Wirtenberg, den Burggrafen (Friderich V. von Nürnberg) und, wie er dann den Rest in der Kürze zusammenfasst, viel andre Herren. Die Augsburger Chronik von 1368 bis 1406 (1447) St.Chr. 4, 57 ergänzt diese Aufzählung, indem hier neben Karl und Wenzel namhaft gemacht werden: die Herzogen von Bairn und die Herzogen von dem Rein und 20 der von Wirtenberg und vier bischöff und viel ritter und knecht. Man wird annehmen dürfen daß die meisten der in dem Sühnespruch vom 30. August und in dem Land- frieden vom 1. Sept. erwähnten Herren anwesend waren; von den vier Bischöfen könnten daher drei namhaft gemacht werden, nemlich Gerhard von Wirzburg, Lamprecht von Bamberg, Rhabanus von Eichstädt; die übrigen Anwesenden siehe in den genannten 25 Urkunden. In der Augsb. Chr. l. c. heißt es weiter: und sant der kaiser nach den steten, die komen gen Nürnberg und lagen da wol 12 tag; der Bartholomäus-Tag (d. h. Au- gust 24) wird von Ulman Stromer l. c. als Tag der Ankunft der Städte-Boten bezeichnet. A. Noch von Böhmen aus vor dem Nürnberger Tag wurde von Karl und Wenzel gemeinsam der Oberrheinische Landfriede vom 5. Mai 1378 errichtet, er um- 30 faßte Pfalz, Baden, Luxemburg, Finstingen, die Landvogtei Elsaß, die zwölf Elsäßsi- schen Reichsstädte Hagenau Kolmar Schlettstatt Weißenburg Oberehenheim Rosheim Kai- sersberg Münster Mülhausen Türkheim Selz Straßburg. Der letzteren Stadt ward am 21. Juni der Auftrag für die Beobachtung des kaiserlichen Landfriedens im Elsaß besorgt zu sein; die übrigen Mitglieder desselben mögen ähnliche Weisungen von Karl empfangen haben. Obwol diese Sache nicht auf dem Reichstag selbst abgemacht wurde sondern ihm vorausgieng, hängt sie doch aufs engste zusammen mit dessen Beschäfti- gungen und zugleich mit den spätern Maßregeln in Betreff jener Gegenden: schon am 31. Januar 1381 wird der Oberrheinische Landfriede auf einem Nürnberger Reichstag 15 35
Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. Der Forderung der Goldenen Bulle c. 28 § 5 (Koch Neue Sammlung 1, 85), daß der neugewählte König seine prima regalis curia in Nürnberg halten müßse , war wol schon durch die Entgegennahme der Huldigungen daselbst im Sommer 1376 genügt worden, s. p. 153—155. Hatte K. Wenzel's Thätigkeit für Ordnung der Zustände des Reichs unter den 5 Auspicien seines Vaters schon auf dem Rotenburger Tage von 1377 begonnen, so setzten beide Herrscher diesen Weg im folgenden Jahre mit umfassendem Eifer fort. Dieser Wirksamkeit war besonders der Reichstag zu Nürnberg (denn als solcher darf diese Versammlung wie die genannte zu Rotenburg doch wol sicher bezeichnet werden) im August und September 1378 gewidmet, sie hatte aber in diesem Jahre schon vor der 10 besagten Versammlung angefangen. Als Anwesende bei der Zusammenkunft nennt Ulman Stromer St.Chr. 1, 38 außer dem Kaiser und dem König den Pf. Ruprecht I. den alten und Ruprecht III. (Herczog Klein von Bayrn soll wol heißen Klem), Herzog Friderich von Baiern, die Markgrafen von Meißen (der Landfriede vom 1. September zeigt Friedrich III., Balthasar, Wilhelm I. unter seinen Theilnehmern), den (Grafen Eberhard III. den Greiner) von Wirtenberg, den Burggrafen (Friderich V. von Nürnberg) und, wie er dann den Rest in der Kürze zusammenfasst, viel andre Herren. Die Augsburger Chronik von 1368 bis 1406 (1447) St.Chr. 4, 57 ergänzt diese Aufzählung, indem hier neben Karl und Wenzel namhaft gemacht werden: die Herzogen von Bairn und die Herzogen von dem Rein und 20 der von Wirtenberg und vier bischöff und viel ritter und knecht. Man wird annehmen dürfen daß die meisten der in dem Sühnespruch vom 30. August und in dem Land- frieden vom 1. Sept. erwähnten Herren anwesend waren; von den vier Bischöfen könnten daher drei namhaft gemacht werden, nemlich Gerhard von Wirzburg, Lamprecht von Bamberg, Rhabanus von Eichstädt; die übrigen Anwesenden siehe in den genannten 25 Urkunden. In der Augsb. Chr. l. c. heißt es weiter: und sant der kaiser nach den steten, die komen gen Nürnberg und lagen da wol 12 tag; der Bartholomäus-Tag (d. h. Au- gust 24) wird von Ulman Stromer l. c. als Tag der Ankunft der Städte-Boten bezeichnet. A. Noch von Böhmen aus vor dem Nürnberger Tag wurde von Karl und Wenzel gemeinsam der Oberrheinische Landfriede vom 5. Mai 1378 errichtet, er um- 30 faßte Pfalz, Baden, Luxemburg, Finstingen, die Landvogtei Elsaß, die zwölf Elsäßsi- schen Reichsstädte Hagenau Kolmar Schlettstatt Weißenburg Oberehenheim Rosheim Kai- sersberg Münster Mülhausen Türkheim Selz Straßburg. Der letzteren Stadt ward am 21. Juni der Auftrag für die Beobachtung des kaiserlichen Landfriedens im Elsaß besorgt zu sein; die übrigen Mitglieder desselben mögen ähnliche Weisungen von Karl empfangen haben. Obwol diese Sache nicht auf dem Reichstag selbst abgemacht wurde sondern ihm vorausgieng, hängt sie doch aufs engste zusammen mit dessen Beschäfti- gungen und zugleich mit den spätern Maßregeln in Betreff jener Gegenden: schon am 31. Januar 1381 wird der Oberrheinische Landfriede auf einem Nürnberger Reichstag 15 35
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Einleitung. 205 15 20 25 30 40 45 bestätigt, und am 21. Dec. 1389 wird im Elsaß ein neuer aufgerichtet der große Achn- lichkeit mit dem unsrigen hat. So schien es zweckmäßsig dem letzteren hier seine chrono- logische Stelle in Verbindung mit dem Reichstag dieses Jahres anzuweisen dessen Thätigkeit er einleitet. Er war noch ungedruckt. Es schließt sich daran eine kaiserliche Reichs- 5 verordnung über die Nichtverantwortlichkeit der Theilnehmer einer Reichsexpedition für angerichtete unvermeidliche oder unvorsätzliche Kriegs-Schäden, eine Verordnung welche für die Landfriedens-Exekutionen wichtig und in dem genannten Landfrieden nicht ent- halten war, 1378 Juli 12. B. Eine Hauptsache auf diesem Reichstag ist die Versöhnung in Schwaben. 10 Denn dazu war es in diesen Gegenden troz dem auf dem Rotenburger Tage des vorher- gehenden Jahres gemachten Versuche noch nicht gekommen. Graf Eberhard von Wirtem- berg grollte, der Städtebund verstärkte sich immer mehr, im Frühsommer 1378 unter- nahmen die Städter einen Zug um den andern gegen die Herren, die oberländischen Städte rückten mit dem österreichischen Landvogt und den Eßlingern und Reutlingern vereinigt sogar vor Stuttgart, und der Graf seinerseits suchte es den Gegnern möglichst heimzugeben. Endlich sah er sich durch den Verlauf des Krieges doch veranlaßt mit den Städten Frieden zu schließsen. Er nahm die Versöhnung mit denselben an, wie sie ihm der Kaiser in der Richtigung vom 30. August bot. Er ließ es sich gefallen, daß die von ihm unterdrückte Stadt Giengen ihre Reichsunmittelbarkeit wider erhielt durch Dekret vom 31. August. Er mußte es hinnehmen, daß er nun die Landvogtei Nieder- schwaben ganz verlor: er hatte auf dem Rotenburger Reichstag des vorigen Jahrs die obere Landvogtei Niederschwaben über die vier Städte Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil ein- gebüßt, und dabei blieb es, aber er mußte jetzt außerdem auch die niedere Landvogtei Niederschwaben über die neun Städte Hall Heilbronn Wimpfen Bopfingen Weinsberg Gmünd Alen Dinkelsbühl Nördlingen hergeben. Seit 1371 hatte er die Niederschwäbische Landvogtei besessen; und diese Landvogtei über die genannten dreizehn Städte erhielt nun Herzog Friderich von Baiern, nachdem er seit 1374 die Landvogtei Oberschwaben besaß und den Bairischen Herzogen die zur Landvogtei Niederschwaben gehörige Reichs- stadt Donauwörth seit 1376 verpfändet worden war, Stälin 3, 314. 326 f. St.Chr. 4, 58. W. Vischer 32 f. Die Urkunde, in welcher dem Grafen der Verlust zugefügt, dem Herzog die Sache übertragen wird, ist nicht mehr vorhanden, aber schon am 10. Ok- tober 1378 versprach der letztere den dreizehn Niederschwäbischen Städten die Beschir- mung ihrer Freiheiten und Rechte, Stälin 3, 326 mit nt. 3. Der Eindruck der Schwä- bischen Versöhnung im ganzen ist wol von Ulman Stromer l. c. richtig widergegeben 35 worden wenn er sagt: und der krieg ward aller schon verrichtet nach der stete willen. C. Die beiden Reichsoberhäupter schloßen dann noch am 1. September einen Land- frieden für Franken und Baiern, welchem die Baierischen Herzoge am 26. Nov. für ihre Gebiete diesseits der Donau beitraten. Das Verhältnis dieser Urkunde zu der Rotenburger Verhandlung des vorhergehenden Jahres in Betreff des Landfriedens ist in der Einleitung zu jenem Reichstag bereits abgehandelt worden. Sie war bisher nur durch den Auszug in dem Reg. Boic. 10, 18 bekannt, sowie die genannte Beitritts-Er- klärung durch das Excerpt ib. 10, 20. Man wird annehmen dürfen, daß die vermuth- lichen Einwendungen von Seite der Fürsten ihren Einfluß auf die veränderte Einrich- tung des neuen Landfriedens gehabt haben. D. Es folgte wenige Tage darauf die Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein am 5. September. Derselbe war am 30. Merz 1375 zwischen Erzb. Friedrich III von Köln, Wenzel und Johanna Herzog und Herzogin von Luxemburg und Brabant, Herzog Wilhelm von Jülich, den Städten Köln und Achen auf vier Jahre geschlossen worden. Die gleichlautenden Schreiben des Kaisers vom 50 5. Sept., betreffend die Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses und an zwei der Theil-
Einleitung. 205 15 20 25 30 40 45 bestätigt, und am 21. Dec. 1389 wird im Elsaß ein neuer aufgerichtet der große Achn- lichkeit mit dem unsrigen hat. So schien es zweckmäßsig dem letzteren hier seine chrono- logische Stelle in Verbindung mit dem Reichstag dieses Jahres anzuweisen dessen Thätigkeit er einleitet. Er war noch ungedruckt. Es schließt sich daran eine kaiserliche Reichs- 5 verordnung über die Nichtverantwortlichkeit der Theilnehmer einer Reichsexpedition für angerichtete unvermeidliche oder unvorsätzliche Kriegs-Schäden, eine Verordnung welche für die Landfriedens-Exekutionen wichtig und in dem genannten Landfrieden nicht ent- halten war, 1378 Juli 12. B. Eine Hauptsache auf diesem Reichstag ist die Versöhnung in Schwaben. 10 Denn dazu war es in diesen Gegenden troz dem auf dem Rotenburger Tage des vorher- gehenden Jahres gemachten Versuche noch nicht gekommen. Graf Eberhard von Wirtem- berg grollte, der Städtebund verstärkte sich immer mehr, im Frühsommer 1378 unter- nahmen die Städter einen Zug um den andern gegen die Herren, die oberländischen Städte rückten mit dem österreichischen Landvogt und den Eßlingern und Reutlingern vereinigt sogar vor Stuttgart, und der Graf seinerseits suchte es den Gegnern möglichst heimzugeben. Endlich sah er sich durch den Verlauf des Krieges doch veranlaßt mit den Städten Frieden zu schließsen. Er nahm die Versöhnung mit denselben an, wie sie ihm der Kaiser in der Richtigung vom 30. August bot. Er ließ es sich gefallen, daß die von ihm unterdrückte Stadt Giengen ihre Reichsunmittelbarkeit wider erhielt durch Dekret vom 31. August. Er mußte es hinnehmen, daß er nun die Landvogtei Nieder- schwaben ganz verlor: er hatte auf dem Rotenburger Reichstag des vorigen Jahrs die obere Landvogtei Niederschwaben über die vier Städte Eßlingen Rotweil Reutlingen Weil ein- gebüßt, und dabei blieb es, aber er mußte jetzt außerdem auch die niedere Landvogtei Niederschwaben über die neun Städte Hall Heilbronn Wimpfen Bopfingen Weinsberg Gmünd Alen Dinkelsbühl Nördlingen hergeben. Seit 1371 hatte er die Niederschwäbische Landvogtei besessen; und diese Landvogtei über die genannten dreizehn Städte erhielt nun Herzog Friderich von Baiern, nachdem er seit 1374 die Landvogtei Oberschwaben besaß und den Bairischen Herzogen die zur Landvogtei Niederschwaben gehörige Reichs- stadt Donauwörth seit 1376 verpfändet worden war, Stälin 3, 314. 326 f. St.Chr. 4, 58. W. Vischer 32 f. Die Urkunde, in welcher dem Grafen der Verlust zugefügt, dem Herzog die Sache übertragen wird, ist nicht mehr vorhanden, aber schon am 10. Ok- tober 1378 versprach der letztere den dreizehn Niederschwäbischen Städten die Beschir- mung ihrer Freiheiten und Rechte, Stälin 3, 326 mit nt. 3. Der Eindruck der Schwä- bischen Versöhnung im ganzen ist wol von Ulman Stromer l. c. richtig widergegeben 35 worden wenn er sagt: und der krieg ward aller schon verrichtet nach der stete willen. C. Die beiden Reichsoberhäupter schloßen dann noch am 1. September einen Land- frieden für Franken und Baiern, welchem die Baierischen Herzoge am 26. Nov. für ihre Gebiete diesseits der Donau beitraten. Das Verhältnis dieser Urkunde zu der Rotenburger Verhandlung des vorhergehenden Jahres in Betreff des Landfriedens ist in der Einleitung zu jenem Reichstag bereits abgehandelt worden. Sie war bisher nur durch den Auszug in dem Reg. Boic. 10, 18 bekannt, sowie die genannte Beitritts-Er- klärung durch das Excerpt ib. 10, 20. Man wird annehmen dürfen, daß die vermuth- lichen Einwendungen von Seite der Fürsten ihren Einfluß auf die veränderte Einrich- tung des neuen Landfriedens gehabt haben. D. Es folgte wenige Tage darauf die Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein am 5. September. Derselbe war am 30. Merz 1375 zwischen Erzb. Friedrich III von Köln, Wenzel und Johanna Herzog und Herzogin von Luxemburg und Brabant, Herzog Wilhelm von Jülich, den Städten Köln und Achen auf vier Jahre geschlossen worden. Die gleichlautenden Schreiben des Kaisers vom 50 5. Sept., betreffend die Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses und an zwei der Theil-
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206 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. nehmer jenes Vertrags an den Erzbischof Friedrich und an die Stadt Köln gerichtet, werden mitgetheilt; das erstere war schon durch Lacomblet bekannt. E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag zeigt der Auszug aus den Nürnberger Rechnungsbüchern, worin die von der Stadt bei dieser Gelegenheit aufge- wendeten Kosten notiert sind. A. Vorläufiges. a) Oberrheinischer Landfriede. (1378 116. Landfriede K. Karl’s IV und K. Wenzel's für Ruprecht den ältern und den jüngern Mai 5] von der Pfalz, die Markgrafschaft Baden, Herzog Wenzel von Luxemburg mit der Landvogtei Elsaß, Ulrich von Finstingen, elf Elsäßische Reichsstädte und Straßburg, bis Weihnachten über zwei Jahre. [1378 Mai 5 Budweis.] 1 10 Aus Mainz. St.Bibl. Kop.B. buntbrieve des grossen bundes, auf den beiden innern Seiten des Pergament-Umschlags, sämmtliche Zeilen rorn und hinten beschnitten, außerdem abgenommen der gröste Theil der ersten und ein kleiner der zweiten Linie, die 2. und 3. Zeile auch in der Mitte beschädigt, die Lücken ergänzt durch Vermuthung, unterstützl durch den Elsäſti- 15 schen Landfrieden r. 21. Dec. 1389 und die Wenzel'sche Bestätigung des Landfriedens am Oberrhein v. 31. Jan. 1381. Wir Karl von gotz gnaden Romescher keiser zu€ allen zeiten merer des riches und kúnig zú Beheim und wir Wentzela von gotz gnaden erwelter kúnig des riches und kúnig zû Beheim sin sun bekennent und tunt kûnt allen den die disen brief 20 sehent oder hôrent lesen: daz wir umbe gemeinen nutz und notdurft des landes und aller lúte die darinne wandeln wonende oder seßhafte sint, und umbe daz alle biderbe und gerehte lúte deste batz múgent sicher sin libes und gûtes uf waßer und uf lande und an allen enden vor den ungerehten, úberkumen sin und gemaht han einen gemeinen friden in disen nochgeschriben zilen und landen. [1] Und sint mit namen in disem gemeinen friden von unserm geheiſse uud gebotte die hochgeboren Rûpreht der eilter und Rûpreht der jungerb pfalz- 25 3) zu? b) junge, soll wol heißen junger, wie weiter unten und in der Urk. vom 31. Jan. 1381. 1 Zu Budweis befand sich Karl IV am 7. Mai und Wenzel am 6. Mai 1378, vgl. Pelzel Karl 2, 936 und Wenzel 1, 66. — Das fehlende Jahr kann nur 1377 oder 1378 sein, da Karl IV, welcher am 29. Nov. 1378 starb, und Wenzel, welcher am 10. Juni 1376 gewählt wurde, nur in diesen beiden Jahren einen Landfrieden rom Maimonat zusammen anordnen konnten. Da nun K. Karl IV am 21. Juni 1378 der Stadt Straßsburg den von ihm errichteten Elsässischen Landfrieden empfiehlt, so ist dieses Jahr das wahr- scheinlichere. Obige Urkunde ist freilich nur Entwurf; aber daßs sie definitin wurde, ergibt sich eben aus Karl's IV Schreiben an Straßburg v. 21. Juni 1378. Auch in K. Wenzel's Bestätigung v. 31. Jan. 1381 wird auf einen früheren Elsäſsischen Landfrieden aus Karl's IV Zeit, an dem auch Wenzel betheiligt war, hingewiesen wanne vormals und in denselben zilen — das wir do vore erlawbet und geboten haben; damit ist ohne Zweifel der oben mitgetheilte Land- friede gemeint, da auch Grenzen und Theilnehmer die gleichen sind, nur daßt jetzt auch Bisch. Friderich 30 von Straßburg dabei ist. Der obige Landfrieden rom 5. Mai 1378 hat große Achnlichkeit mit dem andern Elsäflischen Landfrieden v. 21. Dec. 1389. Der letztere hat aber eine Reihe von Zusätzen und neuen Artikeln, die jenem noch fehlen; und auch sonst finden sich eine Menge kleiner Abweichungen. Man hat daher beide ganz abgedruckt, aber zur Erleichterung des Vergleichens in Paragraphen getheilt, und zwar so, daß die Zahlen der ähnlichen oder doch ähnliche Gegen- stände betreffenden Artikel beider Stücke einander ent- 40 sprechen. Wo in dem späteren Landfrieden, der eine Fortbildung des früheren ist, ein ganz neuer Artikel auftritt, ist derselbe nicht mit einer neuen Zahl, son- dern durch die Zahl des vorhergehenden Artikels mit Hlinzufügung von Buchstaben in alfabetischer Ord- 45 nung bezeichnet. 35
206 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. nehmer jenes Vertrags an den Erzbischof Friedrich und an die Stadt Köln gerichtet, werden mitgetheilt; das erstere war schon durch Lacomblet bekannt. E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag zeigt der Auszug aus den Nürnberger Rechnungsbüchern, worin die von der Stadt bei dieser Gelegenheit aufge- wendeten Kosten notiert sind. A. Vorläufiges. a) Oberrheinischer Landfriede. (1378 116. Landfriede K. Karl’s IV und K. Wenzel's für Ruprecht den ältern und den jüngern Mai 5] von der Pfalz, die Markgrafschaft Baden, Herzog Wenzel von Luxemburg mit der Landvogtei Elsaß, Ulrich von Finstingen, elf Elsäßische Reichsstädte und Straßburg, bis Weihnachten über zwei Jahre. [1378 Mai 5 Budweis.] 1 10 Aus Mainz. St.Bibl. Kop.B. buntbrieve des grossen bundes, auf den beiden innern Seiten des Pergament-Umschlags, sämmtliche Zeilen rorn und hinten beschnitten, außerdem abgenommen der gröste Theil der ersten und ein kleiner der zweiten Linie, die 2. und 3. Zeile auch in der Mitte beschädigt, die Lücken ergänzt durch Vermuthung, unterstützl durch den Elsäſti- 15 schen Landfrieden r. 21. Dec. 1389 und die Wenzel'sche Bestätigung des Landfriedens am Oberrhein v. 31. Jan. 1381. Wir Karl von gotz gnaden Romescher keiser zu€ allen zeiten merer des riches und kúnig zú Beheim und wir Wentzela von gotz gnaden erwelter kúnig des riches und kúnig zû Beheim sin sun bekennent und tunt kûnt allen den die disen brief 20 sehent oder hôrent lesen: daz wir umbe gemeinen nutz und notdurft des landes und aller lúte die darinne wandeln wonende oder seßhafte sint, und umbe daz alle biderbe und gerehte lúte deste batz múgent sicher sin libes und gûtes uf waßer und uf lande und an allen enden vor den ungerehten, úberkumen sin und gemaht han einen gemeinen friden in disen nochgeschriben zilen und landen. [1] Und sint mit namen in disem gemeinen friden von unserm geheiſse uud gebotte die hochgeboren Rûpreht der eilter und Rûpreht der jungerb pfalz- 25 3) zu? b) junge, soll wol heißen junger, wie weiter unten und in der Urk. vom 31. Jan. 1381. 1 Zu Budweis befand sich Karl IV am 7. Mai und Wenzel am 6. Mai 1378, vgl. Pelzel Karl 2, 936 und Wenzel 1, 66. — Das fehlende Jahr kann nur 1377 oder 1378 sein, da Karl IV, welcher am 29. Nov. 1378 starb, und Wenzel, welcher am 10. Juni 1376 gewählt wurde, nur in diesen beiden Jahren einen Landfrieden rom Maimonat zusammen anordnen konnten. Da nun K. Karl IV am 21. Juni 1378 der Stadt Straßsburg den von ihm errichteten Elsässischen Landfrieden empfiehlt, so ist dieses Jahr das wahr- scheinlichere. Obige Urkunde ist freilich nur Entwurf; aber daßs sie definitin wurde, ergibt sich eben aus Karl's IV Schreiben an Straßburg v. 21. Juni 1378. Auch in K. Wenzel's Bestätigung v. 31. Jan. 1381 wird auf einen früheren Elsäſsischen Landfrieden aus Karl's IV Zeit, an dem auch Wenzel betheiligt war, hingewiesen wanne vormals und in denselben zilen — das wir do vore erlawbet und geboten haben; damit ist ohne Zweifel der oben mitgetheilte Land- friede gemeint, da auch Grenzen und Theilnehmer die gleichen sind, nur daßt jetzt auch Bisch. Friderich 30 von Straßburg dabei ist. Der obige Landfrieden rom 5. Mai 1378 hat große Achnlichkeit mit dem andern Elsäflischen Landfrieden v. 21. Dec. 1389. Der letztere hat aber eine Reihe von Zusätzen und neuen Artikeln, die jenem noch fehlen; und auch sonst finden sich eine Menge kleiner Abweichungen. Man hat daher beide ganz abgedruckt, aber zur Erleichterung des Vergleichens in Paragraphen getheilt, und zwar so, daß die Zahlen der ähnlichen oder doch ähnliche Gegen- stände betreffenden Artikel beider Stücke einander ent- 40 sprechen. Wo in dem späteren Landfrieden, der eine Fortbildung des früheren ist, ein ganz neuer Artikel auftritt, ist derselbe nicht mit einer neuen Zahl, son- dern durch die Zahl des vorhergehenden Artikels mit Hlinzufügung von Buchstaben in alfabetischer Ord- 45 nung bezeichnet. 35
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A. Vorläufiges. 207 graven bi Rine und herzoge in Beygern unser lieben sweger und fursten, fur sich 11378 und die marggraven und die marggraveschaft zû Baden der fúrmúnder der egnante herzog Rûpreht der eilter zû diser zit ist, an eime teile; und der hochgeboren Wentzela herzog zů Lútzelnburg zů Limburg und zů a Brabant unser liber brüder und fúrste etc. mit der lantvogtige in Eilsafs mit iren zůgehôrungen, und der edel Uolrich von Vinstingen unsers vorgenanten brûder lantvogt in Eilsafs oder wer zu ziten in Eilsafs sin lantvogt were, und derselbe Uolrich von sin selbes wegen, und darzů die schultheißsen die meister und rete und die burger gemeinlich unser und des riches stetten in Eilsafs mit namen Hagenowe Colmar Sletzstat Wißsenburg Ehenheim Rosheim 10 Keysersperg Múnster Múlhusen Túringheymb und Selzse von irenc irn burgern ge- meinliche und besunder und der iren wegen zû dem andern teil; und darzû der meister der rat und die burger gemeinliche der stat zû Strafburg von iren und derselben irr stat und der iren wegen zû dem dirten teil. [2] Und sol derselb gemeine fride angan also datum dis briefes stet, 15 und sol weren hie zwúschent und wihenahtend die neheste komende und darnoch úber zwei ganze jare nehest nah enander volgende. [3] Und sint dis die zil und begriffe der lande des gemeinen friden: zům ersten zů Múlhusen an tweres e úber bis gen Tan, und daz gebirge den Wafsich fur sich herabe bis zû der Nuwenstat und dieselbe stat darinne begriffen, 20 und dannan tweres úber Rin bis gen Weyssenlohf und dieselbe stat darinne, und von dannan bis gen Besinkeim und dieselbe stat darinne, und von dannan bis gen Pfortzheim und darzů die marggraveschaft zu Baden mittenander, und dannan das gebirge herwider uf also der sne smilzet gen dem Rine bitz gen Badenwiler, und dannan tweres úber Rin wider bis gen Múlhusen. [4] Wir setzen och und gebieten, daz man uf wafer und uf lande weren sol in dis gemeinen friden zilen allen rôp allen brant mort und gefengnisse und allen gewalt und unrecht die den widerfarent die disem gemeinen friden zûgehôrent, und och allen köflúten und andern erbern biderben lúten, sú sin wer sú sin, phaffen oder leygen geistlich oder weltlich, die in dis ge- meinen friden zilen unarewenlich riten oder varn gant oder wandelnt one alle geverde. [5] Und sôllent die vorgnanten drú teil einander getruwelich beraten und beholfen sin zû allen iren kriegen und nôten die in uferstents in disen vorgeschriben zilen und ziten von den sachen die den gemeinen friden an- rûrent one geverde, und gegen allen den die ire vigende enthaltent husent oder hofent, und och wider alle die die solich missetat detent also do vor geschriben stat, also es die súben oder der merreteil under in uf ir eide erkennent die darzû benennet und gesetzet werdent von den vorgnanten drin teiln. [6] Daz ist zů wißsende: von iedem teil zwene, und den súbenden man solnh daz erste vierteil jares darzů nennen und setzen die obgnanten 4o unser fúrsten und sweger herzoge Rûpreht der eilteri und herzog Rûpreht der junger wenne sú wellent von unser und des riches wegen, und darnach das ander vierteil jares sol setzen einen súbenden man unser egnanter brûder der herzog von Lútzelnburg oder sin lantvogt vorgnant und die vorgnanten des riches stette in dem lande in Eilsafs wen sú wellent von unser und des riches wegen, und darnach daz 45 dirte vierteil jares so sôllent der meister der rat und die burger der stat zů Straſs- burg einen súbenden man setzen wen sú wellent von unser und des riches wegen, 5 25 30 35 (1380] Dec. 25 Mai 5] a) zůr zu? b) Tú — ziemlich deutlich. c) scheint iren; die Namen sind ergänst mit Hilfe der Bestätigung v. 31. Jan. 1381, wo auch Bisch. Friderich von Straßburg beim Landfrieden ist, und aus der Urkunde des Elsäßischen Landfriedens v. 21. Dec. 1389. d) e vielleicht noch sichtbar. e) twerhes in der Urk. vom 31. Jan. 1381. f) die Namen eben- g) uf — ist von gichs. Hand aufkorrigiert. h) Vorlage sol. i) von gleicher Hand anfkorrigiert. dorther ergänst.
A. Vorläufiges. 207 graven bi Rine und herzoge in Beygern unser lieben sweger und fursten, fur sich 11378 und die marggraven und die marggraveschaft zû Baden der fúrmúnder der egnante herzog Rûpreht der eilter zû diser zit ist, an eime teile; und der hochgeboren Wentzela herzog zů Lútzelnburg zů Limburg und zů a Brabant unser liber brüder und fúrste etc. mit der lantvogtige in Eilsafs mit iren zůgehôrungen, und der edel Uolrich von Vinstingen unsers vorgenanten brûder lantvogt in Eilsafs oder wer zu ziten in Eilsafs sin lantvogt were, und derselbe Uolrich von sin selbes wegen, und darzů die schultheißsen die meister und rete und die burger gemeinlich unser und des riches stetten in Eilsafs mit namen Hagenowe Colmar Sletzstat Wißsenburg Ehenheim Rosheim 10 Keysersperg Múnster Múlhusen Túringheymb und Selzse von irenc irn burgern ge- meinliche und besunder und der iren wegen zû dem andern teil; und darzû der meister der rat und die burger gemeinliche der stat zû Strafburg von iren und derselben irr stat und der iren wegen zû dem dirten teil. [2] Und sol derselb gemeine fride angan also datum dis briefes stet, 15 und sol weren hie zwúschent und wihenahtend die neheste komende und darnoch úber zwei ganze jare nehest nah enander volgende. [3] Und sint dis die zil und begriffe der lande des gemeinen friden: zům ersten zů Múlhusen an tweres e úber bis gen Tan, und daz gebirge den Wafsich fur sich herabe bis zû der Nuwenstat und dieselbe stat darinne begriffen, 20 und dannan tweres úber Rin bis gen Weyssenlohf und dieselbe stat darinne, und von dannan bis gen Besinkeim und dieselbe stat darinne, und von dannan bis gen Pfortzheim und darzů die marggraveschaft zu Baden mittenander, und dannan das gebirge herwider uf also der sne smilzet gen dem Rine bitz gen Badenwiler, und dannan tweres úber Rin wider bis gen Múlhusen. [4] Wir setzen och und gebieten, daz man uf wafer und uf lande weren sol in dis gemeinen friden zilen allen rôp allen brant mort und gefengnisse und allen gewalt und unrecht die den widerfarent die disem gemeinen friden zûgehôrent, und och allen köflúten und andern erbern biderben lúten, sú sin wer sú sin, phaffen oder leygen geistlich oder weltlich, die in dis ge- meinen friden zilen unarewenlich riten oder varn gant oder wandelnt one alle geverde. [5] Und sôllent die vorgnanten drú teil einander getruwelich beraten und beholfen sin zû allen iren kriegen und nôten die in uferstents in disen vorgeschriben zilen und ziten von den sachen die den gemeinen friden an- rûrent one geverde, und gegen allen den die ire vigende enthaltent husent oder hofent, und och wider alle die die solich missetat detent also do vor geschriben stat, also es die súben oder der merreteil under in uf ir eide erkennent die darzû benennet und gesetzet werdent von den vorgnanten drin teiln. [6] Daz ist zů wißsende: von iedem teil zwene, und den súbenden man solnh daz erste vierteil jares darzů nennen und setzen die obgnanten 4o unser fúrsten und sweger herzoge Rûpreht der eilteri und herzog Rûpreht der junger wenne sú wellent von unser und des riches wegen, und darnach das ander vierteil jares sol setzen einen súbenden man unser egnanter brûder der herzog von Lútzelnburg oder sin lantvogt vorgnant und die vorgnanten des riches stette in dem lande in Eilsafs wen sú wellent von unser und des riches wegen, und darnach daz 45 dirte vierteil jares so sôllent der meister der rat und die burger der stat zů Straſs- burg einen súbenden man setzen wen sú wellent von unser und des riches wegen, 5 25 30 35 (1380] Dec. 25 Mai 5] a) zůr zu? b) Tú — ziemlich deutlich. c) scheint iren; die Namen sind ergänst mit Hilfe der Bestätigung v. 31. Jan. 1381, wo auch Bisch. Friderich von Straßburg beim Landfrieden ist, und aus der Urkunde des Elsäßischen Landfriedens v. 21. Dec. 1389. d) e vielleicht noch sichtbar. e) twerhes in der Urk. vom 31. Jan. 1381. f) die Namen eben- g) uf — ist von gichs. Hand aufkorrigiert. h) Vorlage sol. i) von gleicher Hand anfkorrigiert. dorther ergänst.
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208 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. (1378 und darnach iegeliches teil under in drin ein vierteil jares in dieselb wise einen súbenden man auch also von unser und des riches wegen unze daz die vorgnante zit des friden gar usskummet, ane alle geverde. [7] Und súllent och die vorgnanten sehfe und iegeliches teiles súbendera man sweren an den heiligen daz reht zû sprechende umbe alle 5 die sachen die vor sú kumment von des egnanten gemeinen friden wegen, in alle die wise als ob die dru teil in frômede werent und sú zû in nach zû deheim teil under in nút gehorten. und sol och ir keiner nut miete oder mietewan nemen oder nieman von iren wegen ane geverde. [8] Undist es daz under den vorgnanten drin teiln deheins dehei- 10 nerhande not oder breste anginge in die wise daz mann es angriffe kriegete oder schedigete, so mag dazselbe teil, daz man also schedigete, den zwein andern teiln verschriben und sú manen, daz sú unverzôigenlich die iren, die sú darzů gesetzet und geben habent, und danne iren súbenden mann (die in denne und zû derselben zit haben sóllend b) in die stat senden. die sôllent och bi iren eiden unverzôigenlich dar varn, die sache verhôren, und nút von dannan kummen sú oder der merreteil under in habent danne erkant bi iren eiden was sie dunket daz denne zů derselben sachen zû tûnde si; es were danne daz sú es mit€ des clagen- den teiles willen úbertragen môhtent. [9] Und waz die súben oder der merreteil under in darumbe bekennent 20 daz dem clagenden teil zû tûnde zû helfende und zû ratende si, es si mit uſszogen mit eime beseſse und mit allen sachen, daz súllent sú die vorgnanten drú teil bi iren eiden getruwelich vollefüren ane alles ander erkennen ane alles sumen und húnderniſse; doch also, waz helfe dieselben súben oder der merreteil under in er- kennent zû tûn, daz zu der helfe dieselben alle dru teil ein teil gelich also vil helfen d 25 und dienen sol also daz ander, es si mit gerittem oder füßsgangem volk oder mit koste ze habende, ane alle geverde. [10] Wer’ aber das der vorgnanten súbener einre oder mer, so sú uf solich tage varent e sôllent, nút heime werent oder daruf nút kummen môh- tent oder ein teil die sinen andern wolte, so sol dazselb teil andere an des stat dar 30 schicken unverzôigenlich. und sullent danne die oder der, die darzû also geschicket werdent, sweren daz reht zû sprechende in alle wise also do vor ist bescheiden, und alles des maht haben zû erkennende daz der oder die hetten an der stat sú danne do sint, ane alle geverde. [11] Waz krieges och in disen zilen des gemeinen friden dehei- 35 nem teil under in angefallen were, und vor den suben ußsgetragen were daz man dem teile helfen solt, und die kriege in disen zilen nut gerihtet nach versûnet werden: darzů sôllen sie nach dem zil ein ganzes jar einander beraten und beholfen sin, nochdem also die súben, die des males warent do sich der krieg erhûp, oder der merreteil under in, erkennent ane alle geverde. [12] Was sachen oder krieg sich och erhûbe under eim súbenden manne, von welem teil der were, die sol och derselb súbende mann ußrihten und ir ein ende geben, wie doch daz ein ander súbende mann dar gegeben und gesetzet were, ane alle geverde. [13] Und umbe daz die strafe uf lande und waser deste baz gefridet werden 45 múgent, so sol iegeliches under den vorgenanten drigen teilen mit sinem! kosten und schaden ufrihten und haben ahte manne mit glefen mit hengesten 8 mit pferden und bereitscheften wol ufigerihtet und viere 45 40 Mat 5] a) em. st. súben. b) d undeutlich. c) nút st. mit. d) em. st. helfe. e) t in varent kaum gelöscht. 1) m abgekurzt. €) hier ein v oder irgend 2 Zeichen ausgewischt? 50
208 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. (1378 und darnach iegeliches teil under in drin ein vierteil jares in dieselb wise einen súbenden man auch also von unser und des riches wegen unze daz die vorgnante zit des friden gar usskummet, ane alle geverde. [7] Und súllent och die vorgnanten sehfe und iegeliches teiles súbendera man sweren an den heiligen daz reht zû sprechende umbe alle 5 die sachen die vor sú kumment von des egnanten gemeinen friden wegen, in alle die wise als ob die dru teil in frômede werent und sú zû in nach zû deheim teil under in nút gehorten. und sol och ir keiner nut miete oder mietewan nemen oder nieman von iren wegen ane geverde. [8] Undist es daz under den vorgnanten drin teiln deheins dehei- 10 nerhande not oder breste anginge in die wise daz mann es angriffe kriegete oder schedigete, so mag dazselbe teil, daz man also schedigete, den zwein andern teiln verschriben und sú manen, daz sú unverzôigenlich die iren, die sú darzů gesetzet und geben habent, und danne iren súbenden mann (die in denne und zû derselben zit haben sóllend b) in die stat senden. die sôllent och bi iren eiden unverzôigenlich dar varn, die sache verhôren, und nút von dannan kummen sú oder der merreteil under in habent danne erkant bi iren eiden was sie dunket daz denne zů derselben sachen zû tûnde si; es were danne daz sú es mit€ des clagen- den teiles willen úbertragen môhtent. [9] Und waz die súben oder der merreteil under in darumbe bekennent 20 daz dem clagenden teil zû tûnde zû helfende und zû ratende si, es si mit uſszogen mit eime beseſse und mit allen sachen, daz súllent sú die vorgnanten drú teil bi iren eiden getruwelich vollefüren ane alles ander erkennen ane alles sumen und húnderniſse; doch also, waz helfe dieselben súben oder der merreteil under in er- kennent zû tûn, daz zu der helfe dieselben alle dru teil ein teil gelich also vil helfen d 25 und dienen sol also daz ander, es si mit gerittem oder füßsgangem volk oder mit koste ze habende, ane alle geverde. [10] Wer’ aber das der vorgnanten súbener einre oder mer, so sú uf solich tage varent e sôllent, nút heime werent oder daruf nút kummen môh- tent oder ein teil die sinen andern wolte, so sol dazselb teil andere an des stat dar 30 schicken unverzôigenlich. und sullent danne die oder der, die darzû also geschicket werdent, sweren daz reht zû sprechende in alle wise also do vor ist bescheiden, und alles des maht haben zû erkennende daz der oder die hetten an der stat sú danne do sint, ane alle geverde. [11] Waz krieges och in disen zilen des gemeinen friden dehei- 35 nem teil under in angefallen were, und vor den suben ußsgetragen were daz man dem teile helfen solt, und die kriege in disen zilen nut gerihtet nach versûnet werden: darzů sôllen sie nach dem zil ein ganzes jar einander beraten und beholfen sin, nochdem also die súben, die des males warent do sich der krieg erhûp, oder der merreteil under in, erkennent ane alle geverde. [12] Was sachen oder krieg sich och erhûbe under eim súbenden manne, von welem teil der were, die sol och derselb súbende mann ußrihten und ir ein ende geben, wie doch daz ein ander súbende mann dar gegeben und gesetzet were, ane alle geverde. [13] Und umbe daz die strafe uf lande und waser deste baz gefridet werden 45 múgent, so sol iegeliches under den vorgenanten drigen teilen mit sinem! kosten und schaden ufrihten und haben ahte manne mit glefen mit hengesten 8 mit pferden und bereitscheften wol ufigerihtet und viere 45 40 Mat 5] a) em. st. súben. b) d undeutlich. c) nút st. mit. d) em. st. helfe. e) t in varent kaum gelöscht. 1) m abgekurzt. €) hier ein v oder irgend 2 Zeichen ausgewischt? 50
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A. Vorläufiges. 209 reisige knehte darzû mit armbrosten und waz darzů gehôret wol ußigerihtet, der €1378 Mai 5] werdent zûsamen sehfs und drifsig. [14] Und sol och dazselbe gesinde ein hôbetmann haben, der dar gen sol uß den ahten des teiles daz danne sinen súbenden mann zû der zit zû den 5 sehßsen geben hat, und unser und des riches fenlin mit in füren, und stellende sin noch bôsen argwenigen und úbeltetigen lúten die mit nome rôp mort brande gefengnißse oder andern bôsen wergken den stúcken gelich ieman schedige- tent an libe oder an gûte, so verre daz sú solich getat nýt verantwurten môgent mit dem gemeinen glichen rehte und darumbe sú nút gemeins geliches rehtes sich 10 erbietent zû nemende zú geben und des gehorsam zů sin. [15] Und wa in also a soliche lúte fúrkumment oder sú sú wustent oder befundent, die sôllent sú bi iren eiden vahen angriffen ufenthalten und die zû stunt antwurtend b dem teil daz zû derselben zit sinen súbenden mann hette; und sol man och do von in rihten nach dem rehten und nach der getat alfs sú danne begangen 15 haben mit den egnanten bôsen stúcken nach gelegenheit der sachen, und mit einre solichen bûsse und c besserunge als su danne nach dem rehten beschuldet hant nach erkantnißse der vorgnanten súbenre oder des merrenteils under in . und sol man die och von handen nút laßsen ane aller der driger teil willen. [16] Es sôllent och aller derselben driger teil stette und vesten 20 demselben gesinde und och allen andern der driger teil, von aller der sachen wegen die zû disem gemeinen friden treffent, offen sin sich darinne und darußs zû behelfende und in selber daz beste zû tûnde zû iren nôten des gemeinen friden ane alle geverde, doch unschedelich dem des die slofs werent. [17] In weliches teiles gebiete oder gerihte och ieman keme der 25 ein schedelich úbeltetig mann were, und den andernd zwein teiln oder ir eime einen schaden hette getan in den ziten des friden, und dazselbe teil oder der rat desselben teiles uf iren eit erkantent daz er ein schedelich man were und sú wider reht geschediget hette: do sol daz teil, dahin er kummen ist, in an- griffen und in bûſsen und beßern nach dem rehten zû gelicher wise also obe dem- selben teile dazselbe unreht geschehen were. [18] Wo och sú dieselben drú teil vindent, daz ieman, wer der were, der under ir deheins teiles gebiete seſshaftig were, ein frômede volgk oder krieg in ir driger teil deheins brehte, unervolget siner sachen vor dem teil darinne er danne sefshaftig ist: den sol daz teil, under dem er sefshaftig ist, herteklich und 35 vesteklich straffen, durch daz das sich sin ander lúte deste e erlaßent, zû gelicher wise als es danne die súben erkennent oder der merreteil ane alle geverde. [19] Wo och die vorgnanten súben die danne sint oder der mererteil erkennent, daz ieman, er wer’ herre ritter oder kneht oder stette, wer die weren, in den drigen teilen nútzlichee werent zû in drigen in einen friden zû kummen, die múgent su 4o wol darin enpfahen in solicher wise als sú danne dunket daz es in den drin teilen allernútzlichest si ane alle geverde. und dieselben, die also darinne genumen werden, solten och sweren tun und halten in aller wise als die andern obgnanten getan habent die in disem gemeinen friden sint. [20] Wer’ es och das dehein angriff inf den obgnanten zilen des 45 friden den egnanten drigen teiln oder ir deheinem geschehe, do súl- lent ie die nehesten zûziehen furderliche und mit einem geschrei nachvolgende sin und daz weren und dozû beholfen sin getruwelich und daz beste danne dazů tûn daz man danne vermag ane alle geverde. 30 50 a) ein o scheint noch sichtbar, daher wol also. b) -d absichtlich gelöscht? c) aufkorr. von glchz. Hand. d) die- ses ern mit Abkürzung ist aufkorrigirt wol von gleicher Hand. e) em. st. nútliche. I) undeutliches Zeichen vor in. 27 Deutsche Reichstags-Akten. I.
A. Vorläufiges. 209 reisige knehte darzû mit armbrosten und waz darzů gehôret wol ußigerihtet, der €1378 Mai 5] werdent zûsamen sehfs und drifsig. [14] Und sol och dazselbe gesinde ein hôbetmann haben, der dar gen sol uß den ahten des teiles daz danne sinen súbenden mann zû der zit zû den 5 sehßsen geben hat, und unser und des riches fenlin mit in füren, und stellende sin noch bôsen argwenigen und úbeltetigen lúten die mit nome rôp mort brande gefengnißse oder andern bôsen wergken den stúcken gelich ieman schedige- tent an libe oder an gûte, so verre daz sú solich getat nýt verantwurten môgent mit dem gemeinen glichen rehte und darumbe sú nút gemeins geliches rehtes sich 10 erbietent zû nemende zú geben und des gehorsam zů sin. [15] Und wa in also a soliche lúte fúrkumment oder sú sú wustent oder befundent, die sôllent sú bi iren eiden vahen angriffen ufenthalten und die zû stunt antwurtend b dem teil daz zû derselben zit sinen súbenden mann hette; und sol man och do von in rihten nach dem rehten und nach der getat alfs sú danne begangen 15 haben mit den egnanten bôsen stúcken nach gelegenheit der sachen, und mit einre solichen bûsse und c besserunge als su danne nach dem rehten beschuldet hant nach erkantnißse der vorgnanten súbenre oder des merrenteils under in . und sol man die och von handen nút laßsen ane aller der driger teil willen. [16] Es sôllent och aller derselben driger teil stette und vesten 20 demselben gesinde und och allen andern der driger teil, von aller der sachen wegen die zû disem gemeinen friden treffent, offen sin sich darinne und darußs zû behelfende und in selber daz beste zû tûnde zû iren nôten des gemeinen friden ane alle geverde, doch unschedelich dem des die slofs werent. [17] In weliches teiles gebiete oder gerihte och ieman keme der 25 ein schedelich úbeltetig mann were, und den andernd zwein teiln oder ir eime einen schaden hette getan in den ziten des friden, und dazselbe teil oder der rat desselben teiles uf iren eit erkantent daz er ein schedelich man were und sú wider reht geschediget hette: do sol daz teil, dahin er kummen ist, in an- griffen und in bûſsen und beßern nach dem rehten zû gelicher wise also obe dem- selben teile dazselbe unreht geschehen were. [18] Wo och sú dieselben drú teil vindent, daz ieman, wer der were, der under ir deheins teiles gebiete seſshaftig were, ein frômede volgk oder krieg in ir driger teil deheins brehte, unervolget siner sachen vor dem teil darinne er danne sefshaftig ist: den sol daz teil, under dem er sefshaftig ist, herteklich und 35 vesteklich straffen, durch daz das sich sin ander lúte deste e erlaßent, zû gelicher wise als es danne die súben erkennent oder der merreteil ane alle geverde. [19] Wo och die vorgnanten súben die danne sint oder der mererteil erkennent, daz ieman, er wer’ herre ritter oder kneht oder stette, wer die weren, in den drigen teilen nútzlichee werent zû in drigen in einen friden zû kummen, die múgent su 4o wol darin enpfahen in solicher wise als sú danne dunket daz es in den drin teilen allernútzlichest si ane alle geverde. und dieselben, die also darinne genumen werden, solten och sweren tun und halten in aller wise als die andern obgnanten getan habent die in disem gemeinen friden sint. [20] Wer’ es och das dehein angriff inf den obgnanten zilen des 45 friden den egnanten drigen teiln oder ir deheinem geschehe, do súl- lent ie die nehesten zûziehen furderliche und mit einem geschrei nachvolgende sin und daz weren und dozû beholfen sin getruwelich und daz beste danne dazů tûn daz man danne vermag ane alle geverde. 30 50 a) ein o scheint noch sichtbar, daher wol also. b) -d absichtlich gelöscht? c) aufkorr. von glchz. Hand. d) die- ses ern mit Abkürzung ist aufkorrigirt wol von gleicher Hand. e) em. st. nútliche. I) undeutliches Zeichen vor in. 27 Deutsche Reichstags-Akten. I.
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210 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. [21] Och ensôllent die egnanten fúrsten herren und stette, die in dem friden sint oder nach kumment, von keiner sachen wegen, davon krieg uferstanden were in disem friden, dehein tedinge fride sûn rihtunge oder ursage nit uf- nemen ane der egnanten driger teile willen und gehelle ane alle geverde. [22] Wir wellent och und setzen, daz man kein closter noch kirchehofe 5 rôben stúrmen oder stôren sol in deheinerhande wege in disem friden. [23] In allen disen stucken sol ußgenumen und behalten sin allen den vorgeschriben fursten herren und stetten, die in disem gemeinen friden sint oder hernach darinne kumment, und ir iegelichem besunder, alle ir friheite gerihte und rehte als su die bisher braht und gehabent hant. [24] Och sullent lehen vúr die lehen-herren gehoren, und eigen und erbe fúr die gerihte da sú gelegen sint. Disen obegnanten gemeinen friden in allen sinen punten und artickel, also do vor begriffen ist von unser des Rómeschen keisers Karles und unsers des Rô- meschen kúnges Wentzlaus geheifs und gebotte, hant die obgnanten herzog 15 Rûpreht der eilter und herzog Rûpreht der junger unser lieben sweger und Wen- tzela herzog zû Lútzelnburg unser lieber brûder und fúrsten gelobet bi iren furst- lichen eren, und die andern herren und stette gelobet und zu den heiligen ge- sworen stete und veste zû haltende ane alle geverde. und wir die obgnanten Rûpreht der eilter von gotz gnaden pfalzgrave bi Rine des heiligen Rômeschen 20 riches ôberster trohsefle und herzog in Beygern, und wir Rûpreht der junger von denselben gnaden pfalzgrave bi Rine und herzog in Beygern, Wentzela herzog zü Lútzelnburg etc., Ulrich herre zû Vinstingen von des vorgnanten mines herren des herzogen von Lutzelnburg wegen als sin lantvogt in Eilsafs und von min selbes wegen, und wir des riches stette in Eilsass egnant, und wir der meister rat und 25 burger gemeinlich der stat zû Straßburg bekennent ôffenliche mit disem brief, daz wir von geheifsa und gebotte der allerdurchlúhtigesten fúrsten und herren hern Karlen etc. und hern Wentzelaus Rômeschen kúnig etc. unsern lieben gnedigen herren disen obgnanten gemeinen friden in allen stucken punten und artickel als hie vor begriffen ist [folgt ein leerer Raum von stark 21/2 Zeilen, worauf der Entwurf, das hier in runde Klammern gebrachte Subjekt nur ausführlicher wider aufnehmend, folgendermaßen fortfährt] (die herzogen Rûpreht der eilter und Rupreht der junger und Wentzela herzog zu Lutzelnburg etc.) gelobt hantb bi unsern furstlichen eren, und wir die andern herren und stette vorgeschriben gelobt und gesworen hant zü den heiligen stete und veste zû haltende ane alle geverde. doch nemen wir beide herzogen von Beygern 1 ufs die hochgeboren fúrsten unsern lieben vettern alle her- zogen von Peygern .. den herzogen von Lothringen € und hern Friderich bischof zû Straßburg und darzů alle unser manne und diener die in den ziten vor uns bliben wellent. so nement wir die von Straßburg ufs den punt den wir hant mit dem egnanten unserm herren bischof Friderich von Straßburg und die ursag die wir hant s0 mit dem edeln herren grave Wecker und grave Hanneman gebrûdere von Zwein- 10 30 35 11378 Maí 5) a) em. st. -ehen. b) hant aufkorrig. von glchs. viell. ders. Hand. c) em. st. Lochungen. 1 K. Karl IV gibt dem Pfn. Ruprecht dem ältern B. 65 f. 288b—289a cop. ch. sec. 15. Wegen des als Widererstattung für die Kosten und Arbeit, die hier erwähnten Landfriedens in der Wetterau s. den Rotenburger Landfrieden v. 27. Mai 1377 p. 201 nt. 1; 45 derselbe wegen des Landfriedens am Rhein im Elsaß und in der Wetterau und wegen anderer Dienste, die vielleicht gehört das dort erwähnte Schr. Frankfurt's er ihm und K. Wenzel geleistet, gehabt hat, 3 alte sogar hieher zu 1378, da die Frankf. Rechnungsbü- cher schon früher in diesem Jahr eine Sendung der große Turnos zu Husen obendig sant Gwere uber von jedem Fuder Wein und anderer Kaufmannschaft, Stede-frunde zum Kaiser nach Mainz und nach Oppen- bis auf Widerruf, dat. Prag. 1378 Okt. 30 (vig. 00. heim kennen umb der stede node willen, r. sabb. p. 50 SS.) r. 33 imp. 22, aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.- Gerdrud. (20. Merz 1378).
210 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. [21] Och ensôllent die egnanten fúrsten herren und stette, die in dem friden sint oder nach kumment, von keiner sachen wegen, davon krieg uferstanden were in disem friden, dehein tedinge fride sûn rihtunge oder ursage nit uf- nemen ane der egnanten driger teile willen und gehelle ane alle geverde. [22] Wir wellent och und setzen, daz man kein closter noch kirchehofe 5 rôben stúrmen oder stôren sol in deheinerhande wege in disem friden. [23] In allen disen stucken sol ußgenumen und behalten sin allen den vorgeschriben fursten herren und stetten, die in disem gemeinen friden sint oder hernach darinne kumment, und ir iegelichem besunder, alle ir friheite gerihte und rehte als su die bisher braht und gehabent hant. [24] Och sullent lehen vúr die lehen-herren gehoren, und eigen und erbe fúr die gerihte da sú gelegen sint. Disen obegnanten gemeinen friden in allen sinen punten und artickel, also do vor begriffen ist von unser des Rómeschen keisers Karles und unsers des Rô- meschen kúnges Wentzlaus geheifs und gebotte, hant die obgnanten herzog 15 Rûpreht der eilter und herzog Rûpreht der junger unser lieben sweger und Wen- tzela herzog zû Lútzelnburg unser lieber brûder und fúrsten gelobet bi iren furst- lichen eren, und die andern herren und stette gelobet und zu den heiligen ge- sworen stete und veste zû haltende ane alle geverde. und wir die obgnanten Rûpreht der eilter von gotz gnaden pfalzgrave bi Rine des heiligen Rômeschen 20 riches ôberster trohsefle und herzog in Beygern, und wir Rûpreht der junger von denselben gnaden pfalzgrave bi Rine und herzog in Beygern, Wentzela herzog zü Lútzelnburg etc., Ulrich herre zû Vinstingen von des vorgnanten mines herren des herzogen von Lutzelnburg wegen als sin lantvogt in Eilsafs und von min selbes wegen, und wir des riches stette in Eilsass egnant, und wir der meister rat und 25 burger gemeinlich der stat zû Straßburg bekennent ôffenliche mit disem brief, daz wir von geheifsa und gebotte der allerdurchlúhtigesten fúrsten und herren hern Karlen etc. und hern Wentzelaus Rômeschen kúnig etc. unsern lieben gnedigen herren disen obgnanten gemeinen friden in allen stucken punten und artickel als hie vor begriffen ist [folgt ein leerer Raum von stark 21/2 Zeilen, worauf der Entwurf, das hier in runde Klammern gebrachte Subjekt nur ausführlicher wider aufnehmend, folgendermaßen fortfährt] (die herzogen Rûpreht der eilter und Rupreht der junger und Wentzela herzog zu Lutzelnburg etc.) gelobt hantb bi unsern furstlichen eren, und wir die andern herren und stette vorgeschriben gelobt und gesworen hant zü den heiligen stete und veste zû haltende ane alle geverde. doch nemen wir beide herzogen von Beygern 1 ufs die hochgeboren fúrsten unsern lieben vettern alle her- zogen von Peygern .. den herzogen von Lothringen € und hern Friderich bischof zû Straßburg und darzů alle unser manne und diener die in den ziten vor uns bliben wellent. so nement wir die von Straßburg ufs den punt den wir hant mit dem egnanten unserm herren bischof Friderich von Straßburg und die ursag die wir hant s0 mit dem edeln herren grave Wecker und grave Hanneman gebrûdere von Zwein- 10 30 35 11378 Maí 5) a) em. st. -ehen. b) hant aufkorrig. von glchs. viell. ders. Hand. c) em. st. Lochungen. 1 K. Karl IV gibt dem Pfn. Ruprecht dem ältern B. 65 f. 288b—289a cop. ch. sec. 15. Wegen des als Widererstattung für die Kosten und Arbeit, die hier erwähnten Landfriedens in der Wetterau s. den Rotenburger Landfrieden v. 27. Mai 1377 p. 201 nt. 1; 45 derselbe wegen des Landfriedens am Rhein im Elsaß und in der Wetterau und wegen anderer Dienste, die vielleicht gehört das dort erwähnte Schr. Frankfurt's er ihm und K. Wenzel geleistet, gehabt hat, 3 alte sogar hieher zu 1378, da die Frankf. Rechnungsbü- cher schon früher in diesem Jahr eine Sendung der große Turnos zu Husen obendig sant Gwere uber von jedem Fuder Wein und anderer Kaufmannschaft, Stede-frunde zum Kaiser nach Mainz und nach Oppen- bis auf Widerruf, dat. Prag. 1378 Okt. 30 (vig. 00. heim kennen umb der stede node willen, r. sabb. p. 50 SS.) r. 33 imp. 22, aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.- Gerdrud. (20. Merz 1378).
Strana 210
A. Vorläufiges. 211 5 10 15 brugke und grave Friderich von Zweinbrúgken und grave Sifrit von Liningen und 11378 juncher Heinrich von Krenkingen. und wir der lantvogt Ulrich herre zů Vinstingen nement ufs alle die herren der mann wir sint, und den graven von Liehtenberg, den graven von Sarwerden unsern swoger, " und den graven von Lutzelnstein unsern vetter, und unsere vettere von Vinstingen, und Heinrich herre zů Blankenberg, und die furwort die wir hant mit den herren von Zweinbrugken von Bitsch. doch sol dis ußsnemen mit dem gedinge sin: obe derselben deheinre, die hievor von uns drigen teilen ußsgenumen sint, dete widerb disen egnanten gemeinen friden und des nút keren woltent so sú des ermanet wurdent, so solten wir alle drige teile nach geheifs unsers gnedigen herren des keisers wider dieselben beholfen sin und tun als die súben oder der merreteil erkennetent. doch daz wir die von Straßsburg unser ursag als vor geschriben stet, die zit ufs als die ursag stet, wider die egnanten edeln herren von Zweinbrugken von Bitsch von Liningen und von Krenkingen bevoren ufsagent sôllent, e daz wir unser hilfe tûn súllent wider dieselben, ane geverde. zû urkunde und vester gedehtnißse aller vorgeschriben stúcke und artickel haben wir die obgnanten keiser Karle und kunig Wentzela mit unser keiserlich und kuniglich majestat ingesigelen disen brief lasen besigeln. und wir die vorgnanten herzogen herren und burger der stette zû merer vestenunge und sicherheit des gemeinen friden haben unser aller ingesigele zû der allerdurchlúhtigesten fúrsten und herren 20 unser lieben gnedigen herren des keisers und des Rômeschen kuniges vorgnant inge- sigeln an disen brief gehenket. Datum in tali loco quarta feria post beatorum Philippy et Jacoby apostolorum etc. item quod prescripti omnes qui sunt in pace recognoscunt c sigilla sua se appendisse et quelibet civitas pro se. Mai 5] 11378 Mai 5/ 25 117. K. Karl IV an Straßburg, gebietet für Beobachtung des von ihm errichteten Elsäßsischen Landfriedens besorgt zu sein. 1378 Juni 21 Prag. 1378 Juní 21 Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 78 or. ch. lit. patens c. sig. in verso impr. defic. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem .. meister dem .. rate und den .. burgern 30 gemeynlichen der stat zu Straspurg unsern und des reichs lieben getrewin unsir gnade und allis gut. lieben getrewin. wann wir zu nutze fryde und selikeit landen und lewten einen gemeynen fryde in Elsassen gemachet und gesetzet haben, als daz usweysen andir unsir briefe die undir unsir majestat ingsigel doruber gebin seyn," gebieten wir euch bey unsern und des reichs hulden und wollen ernstlichen, daz ir 35 doran seit und ewirn fleizz dorczu wendet daz derselbe gemeyne fryde gentzlichen gehalden werde uncz uff die zeit als derselbe fryde geseczet und gemachet ist. und seyt zu sulichen sachen, die denselben gemeynen fryde anruren, von unsern und des reichs wegen getrewlichen behulffen wider alle, wer die seyn, die wider den egenanten gemeynen fryde teten oder tun wolten. gebin zu Prage des nehesten 40 a) n am Schluß ist richer gelöscht. b) Vorlage wir st. wider. c) u etwas auffallend gebildet, doch nicht au ver- werfen. 1 Es können hier dem Raume nach etwa 6 Buch- staben fehlen; wahrsch. Blankenburg in der Pfalz im Kanton Bergzabern; der von Blanckenberg ist er- 45 wähnt als Gegner der St. Straßsburg in dem Krieg von 1392 in der Forts. des Königshofen bei Mone Quellen 1, 267 nr. 18 zwischen dem Grafen von Salme und dem Grafen von Sarwerde. 2 1378 mai 5 nr. 116 zu vergleichen.
A. Vorläufiges. 211 5 10 15 brugke und grave Friderich von Zweinbrúgken und grave Sifrit von Liningen und 11378 juncher Heinrich von Krenkingen. und wir der lantvogt Ulrich herre zů Vinstingen nement ufs alle die herren der mann wir sint, und den graven von Liehtenberg, den graven von Sarwerden unsern swoger, " und den graven von Lutzelnstein unsern vetter, und unsere vettere von Vinstingen, und Heinrich herre zů Blankenberg, und die furwort die wir hant mit den herren von Zweinbrugken von Bitsch. doch sol dis ußsnemen mit dem gedinge sin: obe derselben deheinre, die hievor von uns drigen teilen ußsgenumen sint, dete widerb disen egnanten gemeinen friden und des nút keren woltent so sú des ermanet wurdent, so solten wir alle drige teile nach geheifs unsers gnedigen herren des keisers wider dieselben beholfen sin und tun als die súben oder der merreteil erkennetent. doch daz wir die von Straßsburg unser ursag als vor geschriben stet, die zit ufs als die ursag stet, wider die egnanten edeln herren von Zweinbrugken von Bitsch von Liningen und von Krenkingen bevoren ufsagent sôllent, e daz wir unser hilfe tûn súllent wider dieselben, ane geverde. zû urkunde und vester gedehtnißse aller vorgeschriben stúcke und artickel haben wir die obgnanten keiser Karle und kunig Wentzela mit unser keiserlich und kuniglich majestat ingesigelen disen brief lasen besigeln. und wir die vorgnanten herzogen herren und burger der stette zû merer vestenunge und sicherheit des gemeinen friden haben unser aller ingesigele zû der allerdurchlúhtigesten fúrsten und herren 20 unser lieben gnedigen herren des keisers und des Rômeschen kuniges vorgnant inge- sigeln an disen brief gehenket. Datum in tali loco quarta feria post beatorum Philippy et Jacoby apostolorum etc. item quod prescripti omnes qui sunt in pace recognoscunt c sigilla sua se appendisse et quelibet civitas pro se. Mai 5] 11378 Mai 5/ 25 117. K. Karl IV an Straßburg, gebietet für Beobachtung des von ihm errichteten Elsäßsischen Landfriedens besorgt zu sein. 1378 Juni 21 Prag. 1378 Juní 21 Straßb. St.A. an der Saul lad. A fasc. 5 nr. 78 or. ch. lit. patens c. sig. in verso impr. defic. Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem .. meister dem .. rate und den .. burgern 30 gemeynlichen der stat zu Straspurg unsern und des reichs lieben getrewin unsir gnade und allis gut. lieben getrewin. wann wir zu nutze fryde und selikeit landen und lewten einen gemeynen fryde in Elsassen gemachet und gesetzet haben, als daz usweysen andir unsir briefe die undir unsir majestat ingsigel doruber gebin seyn," gebieten wir euch bey unsern und des reichs hulden und wollen ernstlichen, daz ir 35 doran seit und ewirn fleizz dorczu wendet daz derselbe gemeyne fryde gentzlichen gehalden werde uncz uff die zeit als derselbe fryde geseczet und gemachet ist. und seyt zu sulichen sachen, die denselben gemeynen fryde anruren, von unsern und des reichs wegen getrewlichen behulffen wider alle, wer die seyn, die wider den egenanten gemeynen fryde teten oder tun wolten. gebin zu Prage des nehesten 40 a) n am Schluß ist richer gelöscht. b) Vorlage wir st. wider. c) u etwas auffallend gebildet, doch nicht au ver- werfen. 1 Es können hier dem Raume nach etwa 6 Buch- staben fehlen; wahrsch. Blankenburg in der Pfalz im Kanton Bergzabern; der von Blanckenberg ist er- 45 wähnt als Gegner der St. Straßsburg in dem Krieg von 1392 in der Forts. des Königshofen bei Mone Quellen 1, 267 nr. 18 zwischen dem Grafen von Salme und dem Grafen von Sarwerde. 2 1378 mai 5 nr. 116 zu vergleichen.
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212 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 montages vor sante Johanns tag baptiste unsirr reiche in dem ezwey und dreyssig- Juni 21 sten und des keysertums in dem vier und czwentzigsten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. b) Verordnung über Kriegsschaden. 1378 118. K. Karl IV setzt als ein gemeines Kaiser-Recht, daß niemand, der einem Römi- Juli 12 schen Kaiser oder König und dem Reich Heeresfolge leistet, wegen verursachten un- vermeidlichen oder unvorsätzlichen Schadens zur Verantwortung gezogen werden darf. 1378 Juli 12 Prag. Aus München. R.A. Bamberg Hochstift IV 2/1 fasc. 102 or. mb. c. sig. pend. laeso, Majest.- 10 Sigel mit rothem Rücksigel, in verso wol aus 15. Jh. m. Karolus quartus imperator de- claravit per hoc privilegium, quod, cum principes domini vel locorum conmunitates pro conmuni bono imperii gentes vel quamlibet expedicionem dirigunt et ab illa for- tuitu casu quisquam lesus vel offensus igne vel rapina fuerit, quod ob hoc nullus debet eis litem vel gwerram movere vel per quodcumque judicium impetere 1378, aus 15./16. Jh. leges imperatoris Lit. O, aus 17./18. Jh. krigsachen. — (Reg. Boic. 10, 15.) 15 Wir Karl von gotis genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne můglichen recht und von alter herkomen ist, so eyn Romischer keiser oder kunig von des reichs wegen mit here sich sammet 20 zu felde czewhet oder liget, das yn des reichs fursten geistliche und werltliche graven freyen dinstlute ritter knechte und stete volgen und zu hulffe cziehen; und wanne sulicher czug und volge ane schaden umbgesessener lute und yrer guter nicht wol gescheen und ergehen mag durch name willen notdurfftiges futers und koste; und wanne auch wir kuntlichen underweiset seyn, das von suliches czoges 25 und volge wegen, die suliche fursten geistliche und werltliche graven herren ritter knechte und stete dem reiche zu hulffe getan haben und tun, von den, durch der land und guter sich der czug und volge zu cziehen gebûret und die dem reiche gehorsam und undertenig seyn, für gerichten angesprochen bekummert und auch sust angriffen uffgehalden gepfendet und beschediget seyn und werden: dovon, zu understehen sulichen gebresten und ynfall, und das dem reiche gewonlicher und alter herkomen " dinst volge und hulffe nicht abegeen oder geswechet werden, mit wolbedachtem mute usgetragenem rate und rechter wissen haben wir declariret und lewtert declariren lewtern und seczen von keiserlicher macht eyn gemeines keiser- recht in crefften dicz brives, das keyn furste geistlich oder werltlich grave freye 35 dinstman ritter knechte stat oder sust yemand, so sie uns Romischen keisern oder kunigen und dem reiche zu dinste gefolget haben und nach volgen werden, wie dicke das gescheen ist oder hernach gescheen wirdet in kumfftigen zeiten, umb gewonlichen schaden koste futer, die man uff dem felde findet, oder sûst schaden, der in sulichem czoge den freunden ane vorsasse und ane geverde geschee, yeman- 40 den, in welicherley adel wirden oder wesen die seyn, ynwendig oder usswendig gerichte antwurten oder rechtes pflegen durffe oder sulle in dheine weis; und das auch nymand den andern dorumb bekummern veiden angreiffen beschedigen pfenden oder betrüben sulle oder muge. und sal auch sulichen schaden nymand dem andern pflichtig seyn uffezurichten widerkeren oder zu gelten in dheine weis. und ab yemand 45 dowider tete, under welichem fursten graven herren oder steten der gesessen ist, 30 a) or. herkomenn durch Abkürzung.
212 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 montages vor sante Johanns tag baptiste unsirr reiche in dem ezwey und dreyssig- Juni 21 sten und des keysertums in dem vier und czwentzigsten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. b) Verordnung über Kriegsschaden. 1378 118. K. Karl IV setzt als ein gemeines Kaiser-Recht, daß niemand, der einem Römi- Juli 12 schen Kaiser oder König und dem Reich Heeresfolge leistet, wegen verursachten un- vermeidlichen oder unvorsätzlichen Schadens zur Verantwortung gezogen werden darf. 1378 Juli 12 Prag. Aus München. R.A. Bamberg Hochstift IV 2/1 fasc. 102 or. mb. c. sig. pend. laeso, Majest.- 10 Sigel mit rothem Rücksigel, in verso wol aus 15. Jh. m. Karolus quartus imperator de- claravit per hoc privilegium, quod, cum principes domini vel locorum conmunitates pro conmuni bono imperii gentes vel quamlibet expedicionem dirigunt et ab illa for- tuitu casu quisquam lesus vel offensus igne vel rapina fuerit, quod ob hoc nullus debet eis litem vel gwerram movere vel per quodcumque judicium impetere 1378, aus 15./16. Jh. leges imperatoris Lit. O, aus 17./18. Jh. krigsachen. — (Reg. Boic. 10, 15.) 15 Wir Karl von gotis genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne můglichen recht und von alter herkomen ist, so eyn Romischer keiser oder kunig von des reichs wegen mit here sich sammet 20 zu felde czewhet oder liget, das yn des reichs fursten geistliche und werltliche graven freyen dinstlute ritter knechte und stete volgen und zu hulffe cziehen; und wanne sulicher czug und volge ane schaden umbgesessener lute und yrer guter nicht wol gescheen und ergehen mag durch name willen notdurfftiges futers und koste; und wanne auch wir kuntlichen underweiset seyn, das von suliches czoges 25 und volge wegen, die suliche fursten geistliche und werltliche graven herren ritter knechte und stete dem reiche zu hulffe getan haben und tun, von den, durch der land und guter sich der czug und volge zu cziehen gebûret und die dem reiche gehorsam und undertenig seyn, für gerichten angesprochen bekummert und auch sust angriffen uffgehalden gepfendet und beschediget seyn und werden: dovon, zu understehen sulichen gebresten und ynfall, und das dem reiche gewonlicher und alter herkomen " dinst volge und hulffe nicht abegeen oder geswechet werden, mit wolbedachtem mute usgetragenem rate und rechter wissen haben wir declariret und lewtert declariren lewtern und seczen von keiserlicher macht eyn gemeines keiser- recht in crefften dicz brives, das keyn furste geistlich oder werltlich grave freye 35 dinstman ritter knechte stat oder sust yemand, so sie uns Romischen keisern oder kunigen und dem reiche zu dinste gefolget haben und nach volgen werden, wie dicke das gescheen ist oder hernach gescheen wirdet in kumfftigen zeiten, umb gewonlichen schaden koste futer, die man uff dem felde findet, oder sûst schaden, der in sulichem czoge den freunden ane vorsasse und ane geverde geschee, yeman- 40 den, in welicherley adel wirden oder wesen die seyn, ynwendig oder usswendig gerichte antwurten oder rechtes pflegen durffe oder sulle in dheine weis; und das auch nymand den andern dorumb bekummern veiden angreiffen beschedigen pfenden oder betrüben sulle oder muge. und sal auch sulichen schaden nymand dem andern pflichtig seyn uffezurichten widerkeren oder zu gelten in dheine weis. und ab yemand 45 dowider tete, under welichem fursten graven herren oder steten der gesessen ist, 30 a) or. herkomenn durch Abkürzung.
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B. Versöhnung in Schwaben. 213 5 10 15 der oder die sullen den, der sulichen schaden fordert oder sust reche, so ernstlichen 1378 dorczu halden und twingen das er dovon genezlichen laßssen mûßse. und ab er von solicher schaden wegen an yemanden czugriffe oder pfandungen getan hette, das er das unverczogenlichen widerkere. und hirumb so gebieten wir allen fursten geistlichen und werltlichen graven freyen dinstluten rittern knechten steten und allen andern unsern und des reichs getrewen, in welicherley adel wirden eren oder wesen die seint, das sie sulichs obegeschriben unser a keiserlichs recht und gesecze volkomenlichen halden und auch schaffen und eigentlichen bestellen sullen das is unverrucket und genczlichen vollenfuret und gehalden werde ane geverde und ane allirmeniclichs widerrede, als lieb yr iglichem sey unsere und des reichs swere ungenade zu vormeiden. mit urkunde dicz brives versigelt mit unser keiserlichen majestat insigele, der geben ist zu Prage nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem achtundsibenczigisten jare an sante Margarethen abende unser reiche in dem czweyunddreissigisten und des keisertums in dem vierundezwenczigisten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Juli 12 Juli 12 [in verso] R. Johannes Lust. B. Versöhnung in Schwaben. 20 119. K. Karl IV macht eine Richtung 1 zwischen Bischof Gerhard von Wirzburg den Grafen Eberhard und Ulrich von Wirtemberg und Kraft von Hohenlohe einerseits und den Schwäbischen Reichsstädten Rotenburg a. d. T. und andern Städten und ihrer Partei andrerseits. 1378 Aug. 30 Nürnberg. 1378 Aug. 30 25 Aus Stuttg. Archiv Reichsstadt Eßlingen Lad. A. 2. B. (Repert. P. IV p. 21) or. mb. c. sig. pend. coll. Datt. 36 f. mit angedeuteten Lücken. Stuttg. Archiv Eblinger Rothes Buch f. 128ab cop. mb. Sattler Grafen 2, 200—2 2 nr. 165 aus Datt wie es scheint; Dumont 2, 1, 126 aus Datt. — (Reg. Georgisch 2, 736; Böhmer R.G. 15; Vischer nr. 119.) Wir Karl von gotis genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen 30 a) die Abkürzung fordert eigentlich unserr unserre unserr, aber das letstemal ist es ausgeschrieben unser. 1 Eine Ergänzung zu dicsem Spruch bietet die spätere Urkunde, worin K. Karl IV den Wideraufbau der im letzten Kriege zerstörten Burgen verbietet, bis er selbst nach Deutschland kommen und das zweck- 35 mäßsige verordnen werde, 1378 nor. 1 Prag. Wir Karl von gotis gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allen fursten geystlichen und werltlichen grafen freyen edeln rittern knechten, und mit namen allen den den ire vesten hewsere oder slosse von des krieges wegen, der gewesin ist zwischen dem edeln Ebirharten grafen von Wirtemberg und seinen helffern an eynem teyle und den steten zu Swabin und iren helffern an dem andern, abgebrochen sein, unsern und des reichs liebin getrewin, unsir gnade und alles gut. liebin getrewin. durch gemeynes frides willen der lande und uff die rede das der egenante krieg der 40 45 sich furmals vorlouffen hat nicht wider uffstehe, wollen wir und meynen ernstlichen und vorbieten ouch vesticlichen mit diesem brieve, das nyemand suliche gebrochene vesten wider buwen sulle als lange wir mit gotis hulffe gen Dewtscen landen komen. wirdet denne yemand seyn der seyne ve- sten begeret wider zu buwen, der sal selbir zu uns komen; so wollen wir denne senden nach den egenanten stetten in Swabin und sullich ding mit yn ustragen als das nuczlichen und gut dem reiche sein wirdet. gebin zu Prage an allirheiligen tag unser reiche in dem drei und dreissigsten und des keysertums in dem vier und tzwenczigsten jaren. De mandato domini .. imperatoris ! Nicolaus Ca- mericensis prepositus. Aus Stuttg. Arch. Reichst. insgem. kais. Urkk. 1346—1493 or. mb. lit. patens c. sig. in dorso impr., abschriftlich mitgetheilt durch die Güte des Hn. Archivars Dr. Kausler. (Reg. Stälin
B. Versöhnung in Schwaben. 213 5 10 15 der oder die sullen den, der sulichen schaden fordert oder sust reche, so ernstlichen 1378 dorczu halden und twingen das er dovon genezlichen laßssen mûßse. und ab er von solicher schaden wegen an yemanden czugriffe oder pfandungen getan hette, das er das unverczogenlichen widerkere. und hirumb so gebieten wir allen fursten geistlichen und werltlichen graven freyen dinstluten rittern knechten steten und allen andern unsern und des reichs getrewen, in welicherley adel wirden eren oder wesen die seint, das sie sulichs obegeschriben unser a keiserlichs recht und gesecze volkomenlichen halden und auch schaffen und eigentlichen bestellen sullen das is unverrucket und genczlichen vollenfuret und gehalden werde ane geverde und ane allirmeniclichs widerrede, als lieb yr iglichem sey unsere und des reichs swere ungenade zu vormeiden. mit urkunde dicz brives versigelt mit unser keiserlichen majestat insigele, der geben ist zu Prage nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem achtundsibenczigisten jare an sante Margarethen abende unser reiche in dem czweyunddreissigisten und des keisertums in dem vierundezwenczigisten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Juli 12 Juli 12 [in verso] R. Johannes Lust. B. Versöhnung in Schwaben. 20 119. K. Karl IV macht eine Richtung 1 zwischen Bischof Gerhard von Wirzburg den Grafen Eberhard und Ulrich von Wirtemberg und Kraft von Hohenlohe einerseits und den Schwäbischen Reichsstädten Rotenburg a. d. T. und andern Städten und ihrer Partei andrerseits. 1378 Aug. 30 Nürnberg. 1378 Aug. 30 25 Aus Stuttg. Archiv Reichsstadt Eßlingen Lad. A. 2. B. (Repert. P. IV p. 21) or. mb. c. sig. pend. coll. Datt. 36 f. mit angedeuteten Lücken. Stuttg. Archiv Eblinger Rothes Buch f. 128ab cop. mb. Sattler Grafen 2, 200—2 2 nr. 165 aus Datt wie es scheint; Dumont 2, 1, 126 aus Datt. — (Reg. Georgisch 2, 736; Böhmer R.G. 15; Vischer nr. 119.) Wir Karl von gotis genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen 30 a) die Abkürzung fordert eigentlich unserr unserre unserr, aber das letstemal ist es ausgeschrieben unser. 1 Eine Ergänzung zu dicsem Spruch bietet die spätere Urkunde, worin K. Karl IV den Wideraufbau der im letzten Kriege zerstörten Burgen verbietet, bis er selbst nach Deutschland kommen und das zweck- 35 mäßsige verordnen werde, 1378 nor. 1 Prag. Wir Karl von gotis gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allen fursten geystlichen und werltlichen grafen freyen edeln rittern knechten, und mit namen allen den den ire vesten hewsere oder slosse von des krieges wegen, der gewesin ist zwischen dem edeln Ebirharten grafen von Wirtemberg und seinen helffern an eynem teyle und den steten zu Swabin und iren helffern an dem andern, abgebrochen sein, unsern und des reichs liebin getrewin, unsir gnade und alles gut. liebin getrewin. durch gemeynes frides willen der lande und uff die rede das der egenante krieg der 40 45 sich furmals vorlouffen hat nicht wider uffstehe, wollen wir und meynen ernstlichen und vorbieten ouch vesticlichen mit diesem brieve, das nyemand suliche gebrochene vesten wider buwen sulle als lange wir mit gotis hulffe gen Dewtscen landen komen. wirdet denne yemand seyn der seyne ve- sten begeret wider zu buwen, der sal selbir zu uns komen; so wollen wir denne senden nach den egenanten stetten in Swabin und sullich ding mit yn ustragen als das nuczlichen und gut dem reiche sein wirdet. gebin zu Prage an allirheiligen tag unser reiche in dem drei und dreissigsten und des keysertums in dem vier und tzwenczigsten jaren. De mandato domini .. imperatoris ! Nicolaus Ca- mericensis prepositus. Aus Stuttg. Arch. Reichst. insgem. kais. Urkk. 1346—1493 or. mb. lit. patens c. sig. in dorso impr., abschriftlich mitgetheilt durch die Güte des Hn. Archivars Dr. Kausler. (Reg. Stälin
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214 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 den dye yn sehen oder horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute rechter wissen Aug. 30 und nach rate unser und des reichs fursten und lieben getrewen umb alle czwey- ungen missehel stosse und kriege, die sich von wegen des erewirdigen Gerhartes bischoves zu Wirczpurg und der edeln Ebirhartes und Ulrichs graven von Wirtem- berg und Crafften von Hoenloch aller yrer freunde diener und helffer, die in disen 5 krieg durch yren willen komen seint, an eynem teile und unsern und des reichs steten in Swaben Rotemburg uff der Tawffer€ und andern steten, wo die gelegen sint, und allen yren freunden helffern und dyenern, die in disen krieg durch yren willen komen seynt, an dem andern teile verlawffen hant, eyne gancze sune und richtigungen mit beider egenanter teile wissen und willen freuntlichen und 10 genczlichen usgesprochen und gemachet haben, und die sie auch uff beide seiten uffgenomen und gelobet haben zu halden in guten trewen und ane allis geverde in allir der massen als hernach von worte zu worte geschriben steet. [1] bey dem ersten sal der vom Wirtemberg dem spital zu Esselingen widergeben und ynantwurten die ezwey dorffer Môringen und Fogingen2 mit vogtey mit czinsen 45 mit gulten und mit allen yren czugehorungen, und sal yn doruber brive geben das er und seyne erben dhein ansprach mer dornach haben nach gewynnen sal. [2] auch als sich die von Esselingen erclagent von wegen der guter die yn der vom Wirtemberg genomen hat oder yn stewrpar czinspâr oder vogtpâr gemachet hat, er oder seine amptlewte oder yemant von seynen wegen, sint der richtungen 20 die czu Lawffen3 beschahe: das er yn die widergeben und ynantwurten sal gar und genczlichen und unverczogenlichen. [3] wer auch das die von Esselingen an den von Wirtemberg suliche guter voderten, das den von Wirtemberg dewcht, die er yn nicht genomen hat nach a czinspar stewrpar und vogtpar gemachit hette sint der richtungen zu Lawffen: so sal der von Wirtemberg czwene dargeben und die 25 von Esselingen czwene unverczogenlichen. und die viere sullen alles yr ver- mugen tun, ab sie die sachen verrichten mugen bey yren guten trewen.4 wer’ aber das sich die viere nicht veraynen mochten, so haben wir den hochgeboren b Friderich pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern darczu gegeben. so haben auch die stete Ulrichen Besserer burger zu Ulmen darczu gegeben. und die 30 czwene sullen eyn man seyn ungevarlichen, und sullen uff sante Michels tage, der schirest kumpt, seyn zu Esselingen, und sullen die stosse und sachen verrichten bey yren trewen. wer’ auch sache das die czwene uff sante Michels tage gen Esse- lingen nicht komen mochten durch ehaffter not willen, so sullen sie dahyn komen uff eynen andern tag hie zwischen und sante Merteins tage der schirest kumpt, und 35 sullen ye suliche sachen richten als do vor geschriben steet. 5 sturbe auch dazwischen 1378 Sept. 29 1378 Nov. 11 a) or. nach, Datt. noch. b) verschr. hochgeberen, wie oben Hoenlech und unten stesse. 3, 325 nt. 2; Vischer nr. 124.) Dazu rgl. Stälin 325 nt. 2 den Zusatz, daß Wenzel am 25. Sept. 1381 von Frankfurt aus den Grafen Eberhard und Ulrich ron Wirtenberg die Begünstigung gab, daßt sie ihre im Städtekrieg zerbrochenen Vesten wider bauen und befestigen mögen, aus dem Stuttg. Archin mit Vgl. von Reyscher Sammlung 19a, 2, gedr. bei uns nr. 179. 1 Ihre Fehde mit Bisch. Gerhard von Wirzburg s. in der Augsb. Chronik St.Chr. 4, 57. 2 Fogingen ist Vaihingen, Vischer Reg. nr. 119; im Eßlinger Rothen Buch des Stuttg. Archirs heißst es Vögingen; es sind die Eßlinger Spital-Orte Möh- ringen und Vaihingen auf den Fildern, Stälin 3, 326 f. 3 1362 Merz 31 Laufen. K. Karl IV entscheidet die Streitigkeiten zwischen Eberhard Ulrich und Ulrich Eberhard's Sohn Grafen ron Wirtemberg und der Stadt Eßlingen, hauptsächlich Aufnahme von Psal- bürgern betreffend, W. Vischer Regg. nr. 58 aus Satt- ler Grafen 2, 130. 4 Ueber die nachfolgenden Verträge des Grafen Eberhard mit Eslingen Heilbronn Gmünd Alen siche Stälin 3, 327 mit nt. 1 und 2. 5 1379 Febr. 1 Eßlingen. Hzg. Frid. v. Baiern, der mit Ulrich dem Besserer einem Schiedsgerichte zwischen Eberhard und Ulrich von Wirtemberg einer- seits und Eslingen andererseits vorgestanden hat, ver- kündet den Ausspruch desselben; beide Teile geloben 50 demselben nachzukommen, Vischer Reg. nr. 125, Ein- 40 45
214 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 den dye yn sehen oder horen lesen: das wir mit wolbedachtem mute rechter wissen Aug. 30 und nach rate unser und des reichs fursten und lieben getrewen umb alle czwey- ungen missehel stosse und kriege, die sich von wegen des erewirdigen Gerhartes bischoves zu Wirczpurg und der edeln Ebirhartes und Ulrichs graven von Wirtem- berg und Crafften von Hoenloch aller yrer freunde diener und helffer, die in disen 5 krieg durch yren willen komen seint, an eynem teile und unsern und des reichs steten in Swaben Rotemburg uff der Tawffer€ und andern steten, wo die gelegen sint, und allen yren freunden helffern und dyenern, die in disen krieg durch yren willen komen seynt, an dem andern teile verlawffen hant, eyne gancze sune und richtigungen mit beider egenanter teile wissen und willen freuntlichen und 10 genczlichen usgesprochen und gemachet haben, und die sie auch uff beide seiten uffgenomen und gelobet haben zu halden in guten trewen und ane allis geverde in allir der massen als hernach von worte zu worte geschriben steet. [1] bey dem ersten sal der vom Wirtemberg dem spital zu Esselingen widergeben und ynantwurten die ezwey dorffer Môringen und Fogingen2 mit vogtey mit czinsen 45 mit gulten und mit allen yren czugehorungen, und sal yn doruber brive geben das er und seyne erben dhein ansprach mer dornach haben nach gewynnen sal. [2] auch als sich die von Esselingen erclagent von wegen der guter die yn der vom Wirtemberg genomen hat oder yn stewrpar czinspâr oder vogtpâr gemachet hat, er oder seine amptlewte oder yemant von seynen wegen, sint der richtungen 20 die czu Lawffen3 beschahe: das er yn die widergeben und ynantwurten sal gar und genczlichen und unverczogenlichen. [3] wer auch das die von Esselingen an den von Wirtemberg suliche guter voderten, das den von Wirtemberg dewcht, die er yn nicht genomen hat nach a czinspar stewrpar und vogtpar gemachit hette sint der richtungen zu Lawffen: so sal der von Wirtemberg czwene dargeben und die 25 von Esselingen czwene unverczogenlichen. und die viere sullen alles yr ver- mugen tun, ab sie die sachen verrichten mugen bey yren guten trewen.4 wer’ aber das sich die viere nicht veraynen mochten, so haben wir den hochgeboren b Friderich pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern darczu gegeben. so haben auch die stete Ulrichen Besserer burger zu Ulmen darczu gegeben. und die 30 czwene sullen eyn man seyn ungevarlichen, und sullen uff sante Michels tage, der schirest kumpt, seyn zu Esselingen, und sullen die stosse und sachen verrichten bey yren trewen. wer’ auch sache das die czwene uff sante Michels tage gen Esse- lingen nicht komen mochten durch ehaffter not willen, so sullen sie dahyn komen uff eynen andern tag hie zwischen und sante Merteins tage der schirest kumpt, und 35 sullen ye suliche sachen richten als do vor geschriben steet. 5 sturbe auch dazwischen 1378 Sept. 29 1378 Nov. 11 a) or. nach, Datt. noch. b) verschr. hochgeberen, wie oben Hoenlech und unten stesse. 3, 325 nt. 2; Vischer nr. 124.) Dazu rgl. Stälin 325 nt. 2 den Zusatz, daß Wenzel am 25. Sept. 1381 von Frankfurt aus den Grafen Eberhard und Ulrich ron Wirtenberg die Begünstigung gab, daßt sie ihre im Städtekrieg zerbrochenen Vesten wider bauen und befestigen mögen, aus dem Stuttg. Archin mit Vgl. von Reyscher Sammlung 19a, 2, gedr. bei uns nr. 179. 1 Ihre Fehde mit Bisch. Gerhard von Wirzburg s. in der Augsb. Chronik St.Chr. 4, 57. 2 Fogingen ist Vaihingen, Vischer Reg. nr. 119; im Eßlinger Rothen Buch des Stuttg. Archirs heißst es Vögingen; es sind die Eßlinger Spital-Orte Möh- ringen und Vaihingen auf den Fildern, Stälin 3, 326 f. 3 1362 Merz 31 Laufen. K. Karl IV entscheidet die Streitigkeiten zwischen Eberhard Ulrich und Ulrich Eberhard's Sohn Grafen ron Wirtemberg und der Stadt Eßlingen, hauptsächlich Aufnahme von Psal- bürgern betreffend, W. Vischer Regg. nr. 58 aus Satt- ler Grafen 2, 130. 4 Ueber die nachfolgenden Verträge des Grafen Eberhard mit Eslingen Heilbronn Gmünd Alen siche Stälin 3, 327 mit nt. 1 und 2. 5 1379 Febr. 1 Eßlingen. Hzg. Frid. v. Baiern, der mit Ulrich dem Besserer einem Schiedsgerichte zwischen Eberhard und Ulrich von Wirtemberg einer- seits und Eslingen andererseits vorgestanden hat, ver- kündet den Ausspruch desselben; beide Teile geloben 50 demselben nachzukommen, Vischer Reg. nr. 125, Ein- 40 45
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B. Versöhnung in Schwaben. 215 5 45 der egenant herczog Friderich, so sullen wir oder unser son der Romisch kunig eynen andern als schiedlichen als yn an seine stat unverczogenlichen geben. sturbe auch der egenant Ulrich Besserer, so sullen die egenanten stete eynen andern als schiedlichen an seyne stat unverczogenlichen geben. und is sal auch von yn nicht komen, sie haben denne die sachen verrichtet. und wie es die czwene richtent und machent, da sal der von Wirtemberg und auch die von Esselingen bey beleiben. [4] auch sprechen wir uzz von wegen der closter die zu uns und dem reiche gehorent, das die und yre lewte yr gulte yr weyn und korn furen mugen wo sie hyn wollen ungehindert und -geyrret a des von Wirtemberg und allir seyner ampt- 40 lute und allirmeniclichs ane allis geverde. [5] auch sal der von Wirtemberg den von Weile die brive widergeben die er erlanget hat vor uns, das die zersnyten werden, die da sagent ubir die stat zu Weile und ubir die Pyerss.' [6] auch sullen alle gevangen zu beider seit mit eyner slechten urfede ledig seyn trew- lichen ane allis geverde. [7] wer auch ab icht burgschafft were von schaczun- gen oder verdingnûsse wegen, das uff disen hutigen tage nicht beczalet were, das salb zu beider seit abe seyn und genezlichen ledig seyn. mit urkund dicz brives versigelt mit unser keiserlichen majestat insigele, der geben ist zu Nuremberg nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem acht und sibenczigisten jare des nehsten montagis vor sante Egidien tage, unser reiche in dem drey und 20 dreissigisten und des keisertums in dem vier und czwenczigisten jaren. De mandato domini.. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Aug. 30 1378 Aug. 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 25 120. K. Karl IV nimmt die Stadt Giengen2, als welche von Alters zu dem Reiche ge- 1378 Aug. 31 hört hat, zu sich und dem Reich, mit allen Freiheiten wie andere Schwäbische Reichsstädte. 1378 Aug. 31 Nürnberg. Aus Stuttg. St. A. or. mb. c. sig. pend. defic., nur der Einschnitt ist noch da, Abschrift mitge- theilt von Hn. Dir. Kausler. Lünig R.A. 13, 830 f. nr. 2 o. Q. — (Reg. Georgisch 2, 736 und Stalin 3, 326 nt. 2, beide- mal aus Lünig l. c.) 30 35 Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne wir underweiset seyn und auch eigentlichen vernomen haben, das die stat Gyengen mit yren czugehorungen zu dem heiligen Romischen reiche von alters gehoret hat, dabey auch wir sie behalten wollen, und dovon mit wolbedachtem mute und rechter wissen so nemen und empfahen wir dieselben stat mit yren czugehorungen zu uns und dem reiche; und meynen seczen a) Datt. ungeirret. b) Datt. add. ouch. gang und Schluß des Briefes bei Datt 37—38 mit Auslassung sämmtlicher specieller Bestimmungen, die 40 sämmtlich von den in Klage stehenden Eßlinger Gütern handelten. Vgl. Feßsmaier Oberdeutscher Städtebund 23 f. mit Anm. 51 und 53, und Pfaff Eßlingen 229 f. 1 1376 Aug. 24 bei Vischer Reg. nr. 83 (die Dör- fer in des Birse bei Rotweil); vgl. Stälin 3, 323 45 ƒ. 317. 2 Ihrer hatten sich erst in diesem Jahr die Wir- temberger bemächtigt, Stälin 3, 326 nt. 2 und St.- Chr. 4, 58 nt. 3. Die Widergewinnung ihrer Reichs- unmittelbarkeit kommt wider vor in dem Privileg vom 7. Jan. 1398 bei Lünig 13, 831 f. nr. 5 und in einem Vidimus von 1481 ib. 837 f. sub. nr. 13. Im Jahre 1398 Jan. 7 kommt K. Wenzel wider auf die Sache zurück, gedr. bei Lünig R.A. 13, 831 f. nr. 5 und in einem Vidimus von 1481 ib. 837 f. sub. nr. 13 und bei Hugo Mediat. 362 f. Die St. Giengen ließ sich damals im Jahr 1378 bald nach Widergewinnung ihrer Reichsunmittelbarkeit in den Städtebund aufneh- men, Sept. 28, nach Stälin 3, 325 nt. 1, vgl. 328 und Vischer p. 37.
B. Versöhnung in Schwaben. 215 5 45 der egenant herczog Friderich, so sullen wir oder unser son der Romisch kunig eynen andern als schiedlichen als yn an seine stat unverczogenlichen geben. sturbe auch der egenant Ulrich Besserer, so sullen die egenanten stete eynen andern als schiedlichen an seyne stat unverczogenlichen geben. und is sal auch von yn nicht komen, sie haben denne die sachen verrichtet. und wie es die czwene richtent und machent, da sal der von Wirtemberg und auch die von Esselingen bey beleiben. [4] auch sprechen wir uzz von wegen der closter die zu uns und dem reiche gehorent, das die und yre lewte yr gulte yr weyn und korn furen mugen wo sie hyn wollen ungehindert und -geyrret a des von Wirtemberg und allir seyner ampt- 40 lute und allirmeniclichs ane allis geverde. [5] auch sal der von Wirtemberg den von Weile die brive widergeben die er erlanget hat vor uns, das die zersnyten werden, die da sagent ubir die stat zu Weile und ubir die Pyerss.' [6] auch sullen alle gevangen zu beider seit mit eyner slechten urfede ledig seyn trew- lichen ane allis geverde. [7] wer auch ab icht burgschafft were von schaczun- gen oder verdingnûsse wegen, das uff disen hutigen tage nicht beczalet were, das salb zu beider seit abe seyn und genezlichen ledig seyn. mit urkund dicz brives versigelt mit unser keiserlichen majestat insigele, der geben ist zu Nuremberg nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem acht und sibenczigisten jare des nehsten montagis vor sante Egidien tage, unser reiche in dem drey und 20 dreissigisten und des keisertums in dem vier und czwenczigisten jaren. De mandato domini.. imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Aug. 30 1378 Aug. 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 25 120. K. Karl IV nimmt die Stadt Giengen2, als welche von Alters zu dem Reiche ge- 1378 Aug. 31 hört hat, zu sich und dem Reich, mit allen Freiheiten wie andere Schwäbische Reichsstädte. 1378 Aug. 31 Nürnberg. Aus Stuttg. St. A. or. mb. c. sig. pend. defic., nur der Einschnitt ist noch da, Abschrift mitge- theilt von Hn. Dir. Kausler. Lünig R.A. 13, 830 f. nr. 2 o. Q. — (Reg. Georgisch 2, 736 und Stalin 3, 326 nt. 2, beide- mal aus Lünig l. c.) 30 35 Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne wir underweiset seyn und auch eigentlichen vernomen haben, das die stat Gyengen mit yren czugehorungen zu dem heiligen Romischen reiche von alters gehoret hat, dabey auch wir sie behalten wollen, und dovon mit wolbedachtem mute und rechter wissen so nemen und empfahen wir dieselben stat mit yren czugehorungen zu uns und dem reiche; und meynen seczen a) Datt. ungeirret. b) Datt. add. ouch. gang und Schluß des Briefes bei Datt 37—38 mit Auslassung sämmtlicher specieller Bestimmungen, die 40 sämmtlich von den in Klage stehenden Eßlinger Gütern handelten. Vgl. Feßsmaier Oberdeutscher Städtebund 23 f. mit Anm. 51 und 53, und Pfaff Eßlingen 229 f. 1 1376 Aug. 24 bei Vischer Reg. nr. 83 (die Dör- fer in des Birse bei Rotweil); vgl. Stälin 3, 323 45 ƒ. 317. 2 Ihrer hatten sich erst in diesem Jahr die Wir- temberger bemächtigt, Stälin 3, 326 nt. 2 und St.- Chr. 4, 58 nt. 3. Die Widergewinnung ihrer Reichs- unmittelbarkeit kommt wider vor in dem Privileg vom 7. Jan. 1398 bei Lünig 13, 831 f. nr. 5 und in einem Vidimus von 1481 ib. 837 f. sub. nr. 13. Im Jahre 1398 Jan. 7 kommt K. Wenzel wider auf die Sache zurück, gedr. bei Lünig R.A. 13, 831 f. nr. 5 und in einem Vidimus von 1481 ib. 837 f. sub. nr. 13 und bei Hugo Mediat. 362 f. Die St. Giengen ließ sich damals im Jahr 1378 bald nach Widergewinnung ihrer Reichsunmittelbarkeit in den Städtebund aufneh- men, Sept. 28, nach Stälin 3, 325 nt. 1, vgl. 328 und Vischer p. 37.
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216 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 und wollen, das die egenante stat Gyengen burger und innewoner daselbist bey Aug. 31 allen freiheiten genaden rechten und guten gewonheiten seyn und beleiben sullen, in allir der massen als ander unsrea und des reichs stete in Swaben die suliche freiheite rechte genaden und guten gewonheit von unsern vorvaren an dem reiche Romischen keisern und kunigen und auch uns herbracht und erworben hant. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem acht und sibenczigisten jaren an sante Egidius abende unser reiche in dem drey und dreissi- gisten und des keisertums in dem vier und czwenczigisten jaren. Per dominum .. magistrum curie Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1378 Aug. 31 5 10 C. Landfriede in Franken und Baiern. 1378 121. K. Karl's IV und K. Wenzel's Landfriede in Franken und Baiern, bis 2. Febr. Sept. 1 über drei Jahre, unter 6 Schiedsleuten und dem gemeinen Obmann Graf Gotfrid von Rienekk. 1378 Sept. 1 Nürnberg. 15 Aus München. R.A. Urk. X 19/1 Losungsamt 3. fasc. or. mb. c. 2 sig. pend. (Reg. Boic. 10, 18.) Wir Karl von gotes gnaden Rômischer keyser zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zû Beheim und wir Wentzlawe sein sûn von gots gnaden Rômischer kûnig zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zû Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen horen odir lesen: wann wir 20 wol vernomen haben, daz gemeiner nûtz ere und gemach beyde der land und der lewt unser und dez heiligen Romischen reichs mit dheinen sachen so wol gemert gesterkt und gekreftigt werde als dovon daz frid und gemach in den landen gemainc- lichen gemacht und bestellet werde,1 dovon seynb wir mit wolbedachtem mût und mit gutem besundern rate der erwirdigen fursten und herren eins gemainen lant- 25 frids durch frids gemachs und schirms willen der land der lewt und allermeniclichen überein komen, dorinne dieselben fürsten und herren mit den hernachgeschriben iren landen sein sullen und wôllen:? der erwirdig Lamprecht bysschof zů Babenberg mit seinen landen, Gerhart bysschof zû Wirtzburg mit allen seinen landen,3 Raben bysschof zů Eystet mit allen seinen landen unser lieb andechtig, und die hoch- 30 gebornen Rupprecht der elter und Rupprecht der jungist pfalntzgraven bey Rein und hertzogen in Beyrn unser und dez heiligen reichs obirsten truhsezzen mit allen iren landen die sie haben zû Franken und zû Beyrn biz gen Mospach und die stat zû Mospach dorzů, der hochgeborne Fridrich pfalnczgrave bey Rein und hertzog in Beyrn mit allen seinen landen die in daz vicztum�ampt zů Sulczbach gehorend und 35 dorzů Ernfels und waz derselb vicztum der Stawffer hat, und die hochgebornen a) scheint durch ein Zeichen über e unsren oder unsrer zu heißen. b) or. sey. 1 Daß gleich Exekutionen gegen adlige Herren folgten, ergibt sich aus Urfehde- und Beilegungs-Ur- kunden von 1378 Sept. Okt. Nor. im Repert. der Nürn- berger Urkunden des Münch. R.A. nr. 311—319 (vgl. 306—310). 2 Die Theilnehmer dieses Landfriedens sind meist dieselben wie in Wenzel's Rotenburger Landfrieden vom 27. Mai 1377. 3 Lamprecht und Gerhart hatten noch so eben zu Schweinfurt am 12. Aug. (Do. nach Laurent.) ein gegen- seitiges Schutzbündnis auf Lebensdauer geschlossen um 40 Karl und Wenzel besser dienen zu können und zur Aufrechthaltung der Sicherheit in ihren Landen, Münch. R.A. Repertor. 45
216 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 und wollen, das die egenante stat Gyengen burger und innewoner daselbist bey Aug. 31 allen freiheiten genaden rechten und guten gewonheiten seyn und beleiben sullen, in allir der massen als ander unsrea und des reichs stete in Swaben die suliche freiheite rechte genaden und guten gewonheit von unsern vorvaren an dem reiche Romischen keisern und kunigen und auch uns herbracht und erworben hant. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir keiserlichen majestat insigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists geburte dreiczenhundert jare dornach in dem acht und sibenczigisten jaren an sante Egidius abende unser reiche in dem drey und dreissi- gisten und des keisertums in dem vier und czwenczigisten jaren. Per dominum .. magistrum curie Nicolaus Camericensis prepositus. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1378 Aug. 31 5 10 C. Landfriede in Franken und Baiern. 1378 121. K. Karl's IV und K. Wenzel's Landfriede in Franken und Baiern, bis 2. Febr. Sept. 1 über drei Jahre, unter 6 Schiedsleuten und dem gemeinen Obmann Graf Gotfrid von Rienekk. 1378 Sept. 1 Nürnberg. 15 Aus München. R.A. Urk. X 19/1 Losungsamt 3. fasc. or. mb. c. 2 sig. pend. (Reg. Boic. 10, 18.) Wir Karl von gotes gnaden Rômischer keyser zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zû Beheim und wir Wentzlawe sein sûn von gots gnaden Rômischer kûnig zu allen zeiten merer dez reichs und kûnig zû Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen horen odir lesen: wann wir 20 wol vernomen haben, daz gemeiner nûtz ere und gemach beyde der land und der lewt unser und dez heiligen Romischen reichs mit dheinen sachen so wol gemert gesterkt und gekreftigt werde als dovon daz frid und gemach in den landen gemainc- lichen gemacht und bestellet werde,1 dovon seynb wir mit wolbedachtem mût und mit gutem besundern rate der erwirdigen fursten und herren eins gemainen lant- 25 frids durch frids gemachs und schirms willen der land der lewt und allermeniclichen überein komen, dorinne dieselben fürsten und herren mit den hernachgeschriben iren landen sein sullen und wôllen:? der erwirdig Lamprecht bysschof zů Babenberg mit seinen landen, Gerhart bysschof zû Wirtzburg mit allen seinen landen,3 Raben bysschof zů Eystet mit allen seinen landen unser lieb andechtig, und die hoch- 30 gebornen Rupprecht der elter und Rupprecht der jungist pfalntzgraven bey Rein und hertzogen in Beyrn unser und dez heiligen reichs obirsten truhsezzen mit allen iren landen die sie haben zû Franken und zû Beyrn biz gen Mospach und die stat zû Mospach dorzů, der hochgeborne Fridrich pfalnczgrave bey Rein und hertzog in Beyrn mit allen seinen landen die in daz vicztum�ampt zů Sulczbach gehorend und 35 dorzů Ernfels und waz derselb vicztum der Stawffer hat, und die hochgebornen a) scheint durch ein Zeichen über e unsren oder unsrer zu heißen. b) or. sey. 1 Daß gleich Exekutionen gegen adlige Herren folgten, ergibt sich aus Urfehde- und Beilegungs-Ur- kunden von 1378 Sept. Okt. Nor. im Repert. der Nürn- berger Urkunden des Münch. R.A. nr. 311—319 (vgl. 306—310). 2 Die Theilnehmer dieses Landfriedens sind meist dieselben wie in Wenzel's Rotenburger Landfrieden vom 27. Mai 1377. 3 Lamprecht und Gerhart hatten noch so eben zu Schweinfurt am 12. Aug. (Do. nach Laurent.) ein gegen- seitiges Schutzbündnis auf Lebensdauer geschlossen um 40 Karl und Wenzel besser dienen zu können und zur Aufrechthaltung der Sicherheit in ihren Landen, Münch. R.A. Repertor. 45
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 217 5 40 15 20 Fridrich Walthasar und Wilhelm markgraven zû Meichssen1 mit allen iren landen 1378 hie diesseit dez Düringischen waldes, Fridrich burkgrave zû Nüremberg mit allen seinen landen, Johans lantgraf zům Lewtenberg mit allen seinen landen die da gehoren zû der grafschaft zu dem Lewtenberg, Heinrich von Truhending, Johansen von Werthein mit iren landen, Borson a von Rysenburg mit unsern landen die er von unsern wegen zů Franken und zů Beyrn ynnen hat, Gerlach Gotz Kraft und Gotfrid alle von Hohenloch genant, Conrad von Prawnek, Fridrich von Heydek mit allen iren landen, und dorzû mit unsern dez heiligen reichs steten Nûremberg Winds- hein und Weissenburg.? [1] Und ez habend sich alle die vorgenanten bysschôf fürsten graven herren fûr sich ir diener und alle die in untertenig sein und die stet für sich und ir gemeinscheft zû einander verbunden und verbinden sich auch getrewlichen in guten trewen mit kraft ditz briefs on geverde und mit gesworen eyden die sie dorüber zû den heiligen gesworn und getan haben; und wir uns von keyserlichen und kûniglichen gnaden mit unsern landen zů Franken und zu Beyrn, die in dem lantfrid begriffen sind, auch hinwider zû in gerucht haben zu verbinden; und sullen und wollen an einander zûlegen und beholfen sein dez rechten und redlicher sache mit steten trewen und mit gantzem fleizz, als verre uns und in leib und gut geraichen mag, on alle arglist und on allez geverde. [2] Und sullen und wollen auch wir, als wir uns zů in gerucht haben zû ver- binden, und auch alle die obgenanten bysschôf fürsten graven und herren bey den eyden, die sie darûber gesworn haben, bestellen und schikken, daz alle unser und ir richter amptlewt und diener, die in disem lantfrid gesezzen sind , vor uns vor in, oder wem wir oder sie daz empfelhen, zu behaltnûzz ditz lant- 25 frids und artikel die dorinne begriffen sind semliche eyde sweren on geverde; und dasselb sol geschehen und volfurt werden ungeverlichen inwendigs der nehsten zweyer moned nach datum ditz briefs. [3] Auch sol ein iglich herre und sein amptlewt gebunden sein bey den eyden: welch ir diener und amptlewt sweren, daz sie die dem hauptman 30 dez lantfrids zû wissen tün; und welch auch die wern unter iren amptlewten und dienern die sich verlichen widersetzten und dez lantfrids nicht sweren wolten, die sullen sie aber dem hawptman zu wissen tun, und dieselben sol dann der lant- frid für sein veint haben, und dieselben sullen danne in dheins fürsten geistlichen oder werltlichen graven herren sloz gerichten und gebieten noch in dheins reichs 35 stat noch nirgent anders weder frid noch geleyt haben; und wa man der gewar wûrde, so sol man sie uffhalten untz an den lantfrid, und der sol danne hintz in richten, nach dem und die siben oder der merer teilb unter in zû rat werden. [4] Auch wer der wer’ der in disem lantfrid gesezzen wer’ und dez lantfrids nicht gesworn het, dem sol der lantfrid nicht richten, und sol auch dez lant- 40 frids nicht geniessen. [5] Ouch haben wir die obgenanten bysschof fürsten graven herren und stet ûmb rawb mort prant vahen und unrecht widersagen, daz die, die ûber den lant- frid gesatzt sind, erkennen oder der merer teil unter in, dorumb diser lantfrid billichen richten sol, die uns und den obgenanten bysschôfen fürsten graven herren Sept. 1 45 a) or. Borsen! b) de. in or. 1 Bf. Friderich zu Nürnberg, Gf. Günther von Swartzburg, Gerlach von Hohenloch entscheiden hin- sichtlich der Kriege zwischen Bisch. Gerhart zu Würz- burg einerseits und den Mfn. Friderich Balthasar und Deutsche Reichstags-Akten. I. Wilhelm anderseits etc., ed. Mon. Zoll. 4, 418 f. nr. 383; Orig. im Münch. R.A. Würzb. Urkk. lad. 54. 2 1377 Mai 27 waren auch Rotenburg und Schwein- furt in der Landfriedens-Urkunde genannt. 28
C. Landfriede in Franken und Baiern. 217 5 40 15 20 Fridrich Walthasar und Wilhelm markgraven zû Meichssen1 mit allen iren landen 1378 hie diesseit dez Düringischen waldes, Fridrich burkgrave zû Nüremberg mit allen seinen landen, Johans lantgraf zům Lewtenberg mit allen seinen landen die da gehoren zû der grafschaft zu dem Lewtenberg, Heinrich von Truhending, Johansen von Werthein mit iren landen, Borson a von Rysenburg mit unsern landen die er von unsern wegen zů Franken und zů Beyrn ynnen hat, Gerlach Gotz Kraft und Gotfrid alle von Hohenloch genant, Conrad von Prawnek, Fridrich von Heydek mit allen iren landen, und dorzû mit unsern dez heiligen reichs steten Nûremberg Winds- hein und Weissenburg.? [1] Und ez habend sich alle die vorgenanten bysschôf fürsten graven herren fûr sich ir diener und alle die in untertenig sein und die stet für sich und ir gemeinscheft zû einander verbunden und verbinden sich auch getrewlichen in guten trewen mit kraft ditz briefs on geverde und mit gesworen eyden die sie dorüber zû den heiligen gesworn und getan haben; und wir uns von keyserlichen und kûniglichen gnaden mit unsern landen zů Franken und zu Beyrn, die in dem lantfrid begriffen sind, auch hinwider zû in gerucht haben zu verbinden; und sullen und wollen an einander zûlegen und beholfen sein dez rechten und redlicher sache mit steten trewen und mit gantzem fleizz, als verre uns und in leib und gut geraichen mag, on alle arglist und on allez geverde. [2] Und sullen und wollen auch wir, als wir uns zů in gerucht haben zû ver- binden, und auch alle die obgenanten bysschôf fürsten graven und herren bey den eyden, die sie darûber gesworn haben, bestellen und schikken, daz alle unser und ir richter amptlewt und diener, die in disem lantfrid gesezzen sind , vor uns vor in, oder wem wir oder sie daz empfelhen, zu behaltnûzz ditz lant- 25 frids und artikel die dorinne begriffen sind semliche eyde sweren on geverde; und dasselb sol geschehen und volfurt werden ungeverlichen inwendigs der nehsten zweyer moned nach datum ditz briefs. [3] Auch sol ein iglich herre und sein amptlewt gebunden sein bey den eyden: welch ir diener und amptlewt sweren, daz sie die dem hauptman 30 dez lantfrids zû wissen tün; und welch auch die wern unter iren amptlewten und dienern die sich verlichen widersetzten und dez lantfrids nicht sweren wolten, die sullen sie aber dem hawptman zu wissen tun, und dieselben sol dann der lant- frid für sein veint haben, und dieselben sullen danne in dheins fürsten geistlichen oder werltlichen graven herren sloz gerichten und gebieten noch in dheins reichs 35 stat noch nirgent anders weder frid noch geleyt haben; und wa man der gewar wûrde, so sol man sie uffhalten untz an den lantfrid, und der sol danne hintz in richten, nach dem und die siben oder der merer teilb unter in zû rat werden. [4] Auch wer der wer’ der in disem lantfrid gesezzen wer’ und dez lantfrids nicht gesworn het, dem sol der lantfrid nicht richten, und sol auch dez lant- 40 frids nicht geniessen. [5] Ouch haben wir die obgenanten bysschof fürsten graven herren und stet ûmb rawb mort prant vahen und unrecht widersagen, daz die, die ûber den lant- frid gesatzt sind, erkennen oder der merer teil unter in, dorumb diser lantfrid billichen richten sol, die uns und den obgenanten bysschôfen fürsten graven herren Sept. 1 45 a) or. Borsen! b) de. in or. 1 Bf. Friderich zu Nürnberg, Gf. Günther von Swartzburg, Gerlach von Hohenloch entscheiden hin- sichtlich der Kriege zwischen Bisch. Gerhart zu Würz- burg einerseits und den Mfn. Friderich Balthasar und Deutsche Reichstags-Akten. I. Wilhelm anderseits etc., ed. Mon. Zoll. 4, 418 f. nr. 383; Orig. im Münch. R.A. Würzb. Urkk. lad. 54. 2 1377 Mai 27 waren auch Rotenburg und Schwein- furt in der Landfriedens-Urkunde genannt. 28
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218 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1878 und steten und allen den, die in disen lantfrid und puntnûzz geheren," uffersten Sept. 1 můgen, uns mit rat miteinander vereint: daz wir und die obgenanten bysschof fursten grafen und herren vier dorzů geben haben, und die obgenan- ten stet zwen dorzů geben haben. so haben wir von keyserlicher und kûnig- licher macht und nach rat einen gemeinen obman dorzů erkorn und geben den edlen Gotfrid graven zû Rienekk, ' mit der bescheidenheit: ob wir odir dhein bysschof furst graf herre odir stat, oder die die in disen lantfrid und puntnůz ge- hôren, von iemant beschedigt wûrden als vor geschriben stat, daz sol man an den obman bringen. der sol danne ander sein gesellen, die ûber den lantfrid und pûnt- nûz gesatzt sind, besenden in viertzehen tagen odir e zû einander zû komen gen 10 Nuremberg odir wa in dewht do ez in allergelegenlichst wer’, ob in dûnkt uff den eyd daz sein notdurftig sey. [6] Waz sich danne die oder der merer teyl erkennen uff ir eyde, daz den, den die tat wider recht geschehen ist, allernûtzlichst sey, so sullen sie danne die nehsten herren stet und richter manen b on geverde wider dieselben 15 zu helfen, und die sullen in dann dorzû beholfen sein uff den eyd getrew- lichen als lang untz in der schade awzgericht wirdet on geverde. [7] Dewht aber die, die ûber den lantfrid und pûntnûzz gesatzt sind, oder den merern teil unter in uff ir eyde, daz sie ez also on andrer irer eydgenozzen hilf nicht überkomen môhten, so sullen und můgen sie der nehsten herren 20 und stet zu in nemen on geverde als vil sie dûnkt daz sie derselben dann bedûrffen. werden; und dieselben sullen in dann auch beholfen sein auf die eyde, als vor geschriben stet on geverde. [8] Ouch sullen die, die uber den lantfrid gesatzt sind, uff ir eyde den vor- genanten fürsten herren und steten ir hilf und dienst anlegen getrewlichen nach 25 irem vermůgen und nach markzal, als daz vor in andern lantfriden von alter und mit gewonheit herkomen ist. [9] Ouch sullen die siben, die ûber den lantfrid und puntnûz gesatzt sind, sweren zû den heiligen gemein richter zû sein getrewlichen dem armen und dem reichen on geverde. [10] Wer’ auch daz der obman abging, als offt daz geschech, so sullen wir, odir wem wir daz an unser stat bepfelhen, mit guter wissen ie einen andern setzen an desselben stat, der sich allez dez verbind und swer dez sich der verbun- den und gesworn het der abgangen wer’, doch nach rat der obgenanten herren und stet. [11] Wer’ aber daz die, die uber den lantfrid und pûntnûzz gesaczt sind, odir den merern teil unter in dewht uff ir eyde, daz der obman, den wir also dorzu geben haben, dem lantfrid nicht bekomelichen wer’, so sullen und mugen wir in mit rat und willen der obgenanten herren und stet einen andern dorzů geben, als offt in und dem lantfrid dez not geschicht, der sich allez dez verbind und swer so daz hie vor und hernach geschriben stet on geverde. [12] Ouch sûllen die, die uber den lantfrid und puntnûzz gesatzt sind, allemal zůsamen komen an dem nehsten suntag nach ider goltvasten? gen 5 30 35 a) em. gehoren. b) or. manne. 1 Vgl. das Urtheil des Landfriedens 1378 Dec. 21 Reg. Boic. 10, 21 und die Urkunde 1380 Dec. 18 ibid. 65, wo neben den Sechsen noch Friderich von Stritberg als über den Landfrieden zu Franken und Baiern gesetzt erscheint. 2 Die Quatember- oder Fronfasten, also viermal im 45 Jahr; s. Weidenbach, Kalendarium.
218 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1878 und steten und allen den, die in disen lantfrid und puntnûzz geheren," uffersten Sept. 1 můgen, uns mit rat miteinander vereint: daz wir und die obgenanten bysschof fursten grafen und herren vier dorzů geben haben, und die obgenan- ten stet zwen dorzů geben haben. so haben wir von keyserlicher und kûnig- licher macht und nach rat einen gemeinen obman dorzů erkorn und geben den edlen Gotfrid graven zû Rienekk, ' mit der bescheidenheit: ob wir odir dhein bysschof furst graf herre odir stat, oder die die in disen lantfrid und puntnůz ge- hôren, von iemant beschedigt wûrden als vor geschriben stat, daz sol man an den obman bringen. der sol danne ander sein gesellen, die ûber den lantfrid und pûnt- nûz gesatzt sind, besenden in viertzehen tagen odir e zû einander zû komen gen 10 Nuremberg odir wa in dewht do ez in allergelegenlichst wer’, ob in dûnkt uff den eyd daz sein notdurftig sey. [6] Waz sich danne die oder der merer teyl erkennen uff ir eyde, daz den, den die tat wider recht geschehen ist, allernûtzlichst sey, so sullen sie danne die nehsten herren stet und richter manen b on geverde wider dieselben 15 zu helfen, und die sullen in dann dorzû beholfen sein uff den eyd getrew- lichen als lang untz in der schade awzgericht wirdet on geverde. [7] Dewht aber die, die ûber den lantfrid und pûntnûzz gesatzt sind, oder den merern teil unter in uff ir eyde, daz sie ez also on andrer irer eydgenozzen hilf nicht überkomen môhten, so sullen und můgen sie der nehsten herren 20 und stet zu in nemen on geverde als vil sie dûnkt daz sie derselben dann bedûrffen. werden; und dieselben sullen in dann auch beholfen sein auf die eyde, als vor geschriben stet on geverde. [8] Ouch sullen die, die uber den lantfrid gesatzt sind, uff ir eyde den vor- genanten fürsten herren und steten ir hilf und dienst anlegen getrewlichen nach 25 irem vermůgen und nach markzal, als daz vor in andern lantfriden von alter und mit gewonheit herkomen ist. [9] Ouch sullen die siben, die ûber den lantfrid und puntnûz gesatzt sind, sweren zû den heiligen gemein richter zû sein getrewlichen dem armen und dem reichen on geverde. [10] Wer’ auch daz der obman abging, als offt daz geschech, so sullen wir, odir wem wir daz an unser stat bepfelhen, mit guter wissen ie einen andern setzen an desselben stat, der sich allez dez verbind und swer dez sich der verbun- den und gesworn het der abgangen wer’, doch nach rat der obgenanten herren und stet. [11] Wer’ aber daz die, die uber den lantfrid und pûntnûzz gesaczt sind, odir den merern teil unter in dewht uff ir eyde, daz der obman, den wir also dorzu geben haben, dem lantfrid nicht bekomelichen wer’, so sullen und mugen wir in mit rat und willen der obgenanten herren und stet einen andern dorzů geben, als offt in und dem lantfrid dez not geschicht, der sich allez dez verbind und swer so daz hie vor und hernach geschriben stet on geverde. [12] Ouch sûllen die, die uber den lantfrid und puntnûzz gesatzt sind, allemal zůsamen komen an dem nehsten suntag nach ider goltvasten? gen 5 30 35 a) em. gehoren. b) or. manne. 1 Vgl. das Urtheil des Landfriedens 1378 Dec. 21 Reg. Boic. 10, 21 und die Urkunde 1380 Dec. 18 ibid. 65, wo neben den Sechsen noch Friderich von Stritberg als über den Landfrieden zu Franken und Baiern gesetzt erscheint. 2 Die Quatember- oder Fronfasten, also viermal im 45 Jahr; s. Weidenbach, Kalendarium.
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 219 Nüremberg, und den lantfrid do besitzen, und alle clag, und waz land und 1378 Sept. 1 lewten anligend ist, da verhôren und awzzûrichten getrewlichen uff ir eyde on geverde. dewht aber den hauptman daz sein ôffter not wer’, so môht er den andern seinen aydgenozzen zusamen bieten als offt in dewht daz dez notdurft wer’. [13] Ouch sol der gesworn schreiber noch niemant von seinen wegen niemant kein fürbot! geben, ez haben dann vor die siben oder der merer teil unter in erkant uff die eyde, daz ez ûmb solch sache sey, dorumb der lant- frid billichen richten sûl. [14] Ouch mag der merer teil unter den siben, die uber den lantfrid und pûnt- 1o nuz gesatzt sind, wol richten, ob der andern ein teil nicht komen wolten noch môhten, on geverde. [15] Ouch ist geredt worden, daz alle pfaffen geistlich lewt ritter kneht burger kawflewt pilgreim gepawren Juden und allermeniclichen erberg unversprochen lewt, von welchen landen die sein, ir leib und ir gût in disem lantfrid sicher 15 sullen sein. [16] Wer’ aber daz derselben dheiner beschedigt würden uff was- ser oder uff dem lande an leib odir an gût, so sol der nehst herre odir stat oder ander, die in disen lantfrid gehôren, bey den ez geschehen ist, zueylen mit allem irem vermůgen, und sullen dorzů tun getrewlichen on allez geverde daz daz 20 widertun werde. und můgen sie ez also nicht ûberkomen, so sol man in furbaz nach der rat, die über den lantfrid geseczt sind, oder der merer teil unter in be- holfen sein als vor geschriben stet. [17] Wer’ auch daz ein krieg oder üfflewf zwischen herren und steten oder andern, die in disem lantfrid und pûntnûz sein oder noch dorein komen, 25 ufferstünde, do got vor sey, daz sol man bringen an den hauptman und an die die uber den lantfrid geseczt sind. und wez die oder der merer teil unter in dann zû rat werden uff die eyde, dez sullen in bede teil gevolgig sein ůmb sulch sach als vor geschriben stet. und wer sich dez widert und sein nicht gehorsam wer', so sullen herren und stet und alle die, die in disem lantfrid und puntnûz sein, dem andern beholfen sein und zûlegen in der vorgeschriben weise on geverde. [18] Wer’ auch daz die, die uber den lantfrid und püntnůz gesatzt sind, oder der merer teyl unter in dewht, daz man gesezz bedôrft, ez wer’ herre odir stat, wo man sein dann hin bedürffend würde: dobey sullen dann die nehsten drey herren und stet die kost darleihen, der man dann bedarf zů werken und zû pawen. 35 und wenn daz gesezz dann zergat, so sullen die, die über den lantfrid und püntnůz gesatzt sind , darnach in einem monad zusamen komen ; und wie sie oder der merer teil unter in die kost dannanlegen iedem herren oder stat, oder andern die in dem gesezz gewesen sind, unde daz sullen sie darnach in einem monad den herren oder steten die kost awzrichten, den die sie dargelihen haben, in einem monad on geverde. [19] Wer’ auch daz daz heilig Romisch reich oder diser lantfrid raysten, in denselben raysen sol niemant anders nicht nemen weder mit droen noch mit bete dann zeitlich kost und futer2 dez er zu seiner notdurft bedarf und die er uff dem velde vernûtzen wil, und sol auch dez nicht heimfüren noch verkawffen. wer daz überfůr, daz sol man fûr einen rawb haben und sol hintz 45 dem richten als der lantfrid stet. [20] Ouch ist geredt worden und wollen, daz vor allen dingen, wenn daz heilig 5 30 40 a) em. umbr betr. Kost und Futter bei Reichsfeldzügen, bei uns 1 Ladung vor Gericht, mhd. WB. 1, 183. 2 Vgl. die Uerordnung Karl’s IV v. 12. Juli 1378 nr. 118.
C. Landfriede in Franken und Baiern. 219 Nüremberg, und den lantfrid do besitzen, und alle clag, und waz land und 1378 Sept. 1 lewten anligend ist, da verhôren und awzzûrichten getrewlichen uff ir eyde on geverde. dewht aber den hauptman daz sein ôffter not wer’, so môht er den andern seinen aydgenozzen zusamen bieten als offt in dewht daz dez notdurft wer’. [13] Ouch sol der gesworn schreiber noch niemant von seinen wegen niemant kein fürbot! geben, ez haben dann vor die siben oder der merer teil unter in erkant uff die eyde, daz ez ûmb solch sache sey, dorumb der lant- frid billichen richten sûl. [14] Ouch mag der merer teil unter den siben, die uber den lantfrid und pûnt- 1o nuz gesatzt sind, wol richten, ob der andern ein teil nicht komen wolten noch môhten, on geverde. [15] Ouch ist geredt worden, daz alle pfaffen geistlich lewt ritter kneht burger kawflewt pilgreim gepawren Juden und allermeniclichen erberg unversprochen lewt, von welchen landen die sein, ir leib und ir gût in disem lantfrid sicher 15 sullen sein. [16] Wer’ aber daz derselben dheiner beschedigt würden uff was- ser oder uff dem lande an leib odir an gût, so sol der nehst herre odir stat oder ander, die in disen lantfrid gehôren, bey den ez geschehen ist, zueylen mit allem irem vermůgen, und sullen dorzů tun getrewlichen on allez geverde daz daz 20 widertun werde. und můgen sie ez also nicht ûberkomen, so sol man in furbaz nach der rat, die über den lantfrid geseczt sind, oder der merer teil unter in be- holfen sein als vor geschriben stet. [17] Wer’ auch daz ein krieg oder üfflewf zwischen herren und steten oder andern, die in disem lantfrid und pûntnûz sein oder noch dorein komen, 25 ufferstünde, do got vor sey, daz sol man bringen an den hauptman und an die die uber den lantfrid geseczt sind. und wez die oder der merer teil unter in dann zû rat werden uff die eyde, dez sullen in bede teil gevolgig sein ůmb sulch sach als vor geschriben stet. und wer sich dez widert und sein nicht gehorsam wer', so sullen herren und stet und alle die, die in disem lantfrid und puntnûz sein, dem andern beholfen sein und zûlegen in der vorgeschriben weise on geverde. [18] Wer’ auch daz die, die uber den lantfrid und püntnůz gesatzt sind, oder der merer teyl unter in dewht, daz man gesezz bedôrft, ez wer’ herre odir stat, wo man sein dann hin bedürffend würde: dobey sullen dann die nehsten drey herren und stet die kost darleihen, der man dann bedarf zů werken und zû pawen. 35 und wenn daz gesezz dann zergat, so sullen die, die über den lantfrid und püntnůz gesatzt sind , darnach in einem monad zusamen komen ; und wie sie oder der merer teil unter in die kost dannanlegen iedem herren oder stat, oder andern die in dem gesezz gewesen sind, unde daz sullen sie darnach in einem monad den herren oder steten die kost awzrichten, den die sie dargelihen haben, in einem monad on geverde. [19] Wer’ auch daz daz heilig Romisch reich oder diser lantfrid raysten, in denselben raysen sol niemant anders nicht nemen weder mit droen noch mit bete dann zeitlich kost und futer2 dez er zu seiner notdurft bedarf und die er uff dem velde vernûtzen wil, und sol auch dez nicht heimfüren noch verkawffen. wer daz überfůr, daz sol man fûr einen rawb haben und sol hintz 45 dem richten als der lantfrid stet. [20] Ouch ist geredt worden und wollen, daz vor allen dingen, wenn daz heilig 5 30 40 a) em. umbr betr. Kost und Futter bei Reichsfeldzügen, bei uns 1 Ladung vor Gericht, mhd. WB. 1, 183. 2 Vgl. die Uerordnung Karl’s IV v. 12. Juli 1378 nr. 118.
Strana 219
220 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 reich und diser lantfrid also raysen, daz alle straz kirchen můl und besun- Sept. 1 der alle pflûg mit pferden, und waz dorzů gehort, sicher sein und frid haben sullen, und daz die niemant angreiffe leydig noch beschedig. und wer daz ûberfůr, daz sol man fûr einen rawp haben, und zû dem sol der lantfrid richten als vor geschriben stet. [21] Ez sol auch niemant futern weder mit bete noch mit nemen dann uff dem seinen oder do er amptman ist. wer daz ûberfûr, zû dem sol man richten mit dem lantfrid. [22] Ouch sol niemant in dheiner reyse nicht nemen weder sakrawb plundern pferd noch nichts wie daz genant ist daz er verkawffen wolle und kost 40 dorûmb main zû kawffen; dez sol er nicht geniessen, und daz sol man für einen rawp haben, und sol dorûmb richten als der lantfrid stet on geverde. [23] Ouch wenn daz ist daz diser lantfrid also rayst, so sullen herren und stet iren hauptlewten, die von iren wegen uff dem velde sein, bepfelhen uff die eyde, daz sie den iren getrewlichen und mit ernst weren, daz sie nicht anders 15 nemen dann zeitlich kost und futer in der weyse als vor geschriben stet. und wer daz sich dez iemant widersatzt, und dez sie nicht gewaltig mohten gesein, so solten sie ez bringen an den hauptman dez lantfrids, und der solt danne dorzů tûn daz daz widertun wûrde; und solt dann der gestraft werden, wie die siben oder der merer teil unter in erkanten, die an dem lantfrid siczen, darnach und er die 20 sache gehandelt het. [24] Ouch sol niemant dheinen prant in der rayse nicht tun. wer daz überfůr, zû dem solt man richten als recht ist, ez wer’ dann daz ez der haupt- man dez lantfrids hiez und erlaubt zû tun uff den veinden. [25] Wer’ auch, dez got nicht enwolle, daz dhein bose geselschaft in disem 25 lantfrid ufferstünde oder in den lantfrid kôm odir zûg, wider die sullen wir die fürsten herren und stet mit aller unserr und irer macht zůziehen und in widersteen und sie zu vertreiben, on alle geverde. [26] Ouch ist geredt worden: wenn der lantfrid einen redlichen zûg odir gesezz tun wôlt, so sol ein iglich herre und stat, die in disem lantfrid 3o und pûntnůzz sein, mitschikken die die an demselben lantfrid von iren wegen sitzen, die dabey sein sullen als lang und derselbe zug und gesezze wert und ein ende nimpt. [27] Wer’ auch daz iemant, die in disem lantfrid und pûntnûzz sein oder noch dorein kômen, beschedigt würden wider recht, von wem daz geschech, 35 der sol daz herren und steten und andern, die in disem lantfrid und puntnûzz sein, kunt machen und verbotscheften mit seinen briefen oder mit im selber. und wenne sie dez also geindert werden, zu wem dann derselben dheiner, der den schaden getûn het, kûmet, der sol uff den eyde gepunden sein denselben zû halten und uff- zûhaben mit gantzem ernst getrewlichen on allez geverde, und sol doran kein geleyt 40 fürtragen. [28] Und wer auch uns und den, die über den lantfrid und punt- nůzz gesatzt sind, dheinen schaden tut mit mort rawb prant diepstal odir mit andern sachen als vor geschriben stet: wer die oder der dheinen hawset hofet ezzet trenket oder heymet mit wissen, derselb sol in denselben schulden sein als 45 der selbsol. 1 [29] Wer’ auch daz iemant mit dem rechten verderbt wûrde, wolt 1 sëlpschol, Selbstschuldner; der selbst für seine Verbindlichkeit einsteht, im Gegensatz zu dem Bürgen, mhd. WB. 2, 2, 183.
220 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1378 reich und diser lantfrid also raysen, daz alle straz kirchen můl und besun- Sept. 1 der alle pflûg mit pferden, und waz dorzů gehort, sicher sein und frid haben sullen, und daz die niemant angreiffe leydig noch beschedig. und wer daz ûberfůr, daz sol man fûr einen rawp haben, und zû dem sol der lantfrid richten als vor geschriben stet. [21] Ez sol auch niemant futern weder mit bete noch mit nemen dann uff dem seinen oder do er amptman ist. wer daz ûberfûr, zû dem sol man richten mit dem lantfrid. [22] Ouch sol niemant in dheiner reyse nicht nemen weder sakrawb plundern pferd noch nichts wie daz genant ist daz er verkawffen wolle und kost 40 dorûmb main zû kawffen; dez sol er nicht geniessen, und daz sol man für einen rawp haben, und sol dorûmb richten als der lantfrid stet on geverde. [23] Ouch wenn daz ist daz diser lantfrid also rayst, so sullen herren und stet iren hauptlewten, die von iren wegen uff dem velde sein, bepfelhen uff die eyde, daz sie den iren getrewlichen und mit ernst weren, daz sie nicht anders 15 nemen dann zeitlich kost und futer in der weyse als vor geschriben stet. und wer daz sich dez iemant widersatzt, und dez sie nicht gewaltig mohten gesein, so solten sie ez bringen an den hauptman dez lantfrids, und der solt danne dorzů tûn daz daz widertun wûrde; und solt dann der gestraft werden, wie die siben oder der merer teil unter in erkanten, die an dem lantfrid siczen, darnach und er die 20 sache gehandelt het. [24] Ouch sol niemant dheinen prant in der rayse nicht tun. wer daz überfůr, zû dem solt man richten als recht ist, ez wer’ dann daz ez der haupt- man dez lantfrids hiez und erlaubt zû tun uff den veinden. [25] Wer’ auch, dez got nicht enwolle, daz dhein bose geselschaft in disem 25 lantfrid ufferstünde oder in den lantfrid kôm odir zûg, wider die sullen wir die fürsten herren und stet mit aller unserr und irer macht zůziehen und in widersteen und sie zu vertreiben, on alle geverde. [26] Ouch ist geredt worden: wenn der lantfrid einen redlichen zûg odir gesezz tun wôlt, so sol ein iglich herre und stat, die in disem lantfrid 3o und pûntnůzz sein, mitschikken die die an demselben lantfrid von iren wegen sitzen, die dabey sein sullen als lang und derselbe zug und gesezze wert und ein ende nimpt. [27] Wer’ auch daz iemant, die in disem lantfrid und pûntnûzz sein oder noch dorein kômen, beschedigt würden wider recht, von wem daz geschech, 35 der sol daz herren und steten und andern, die in disem lantfrid und puntnûzz sein, kunt machen und verbotscheften mit seinen briefen oder mit im selber. und wenne sie dez also geindert werden, zu wem dann derselben dheiner, der den schaden getûn het, kûmet, der sol uff den eyde gepunden sein denselben zû halten und uff- zûhaben mit gantzem ernst getrewlichen on allez geverde, und sol doran kein geleyt 40 fürtragen. [28] Und wer auch uns und den, die über den lantfrid und punt- nůzz gesatzt sind, dheinen schaden tut mit mort rawb prant diepstal odir mit andern sachen als vor geschriben stet: wer die oder der dheinen hawset hofet ezzet trenket oder heymet mit wissen, derselb sol in denselben schulden sein als 45 der selbsol. 1 [29] Wer’ auch daz iemant mit dem rechten verderbt wûrde, wolt 1 sëlpschol, Selbstschuldner; der selbst für seine Verbindlichkeit einsteht, im Gegensatz zu dem Bürgen, mhd. WB. 2, 2, 183.
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C. Landfriede in Franken und Baiern. 221 iemant dorumb veint sein, der sol in denselben schulden sein als der der mit 1378 Sept. 1 dem rechten verderbt ist. [30] Und wer auch einen verlewmten schedlichen man, wa man den waiz, uffheltet odir angreiffet, der ist dorůmb nichts schuldig noch gebünden. [31] Wer’ auch daz der auflewf odir stôzz mer dann einer würde umb sulch sache als vor geschriben stet, so sol man den, die ûber den lantfrid und puntnûzz gesatzt sind, dorumb zûsprechen; und wez dann die oder der merer teil unter in zu rate werden uff die eyde, dez allernotdurftigest sey anzůgreiffen, dez sol man in gevôlgig und gehorsam sein. [32] Wer’ auch daz iemant, der in disem lantfrid und půntnůzz ist oder noch dorein komen, von den sachen, die in disem lantfrid geschehen, dhein veintschafft wüchse, der man an demselben nach disem lantfrid und půntnůzz zukomen wolt: so sullen demselben oder denselben herren und stet, die in disem lantfrid und půntnůzz sein, zûlegen und getrewlichen beholfen sein uff die eyde als 45 lang untz er oder sie derselben veintschaft entladen werden on geverde. [33] Wer’ auch daz dhein fürst graf odir herre iemant in dem lantfrid gelten solten, dorůmb er im ein pfand angewûnne, dasselb pfant solt er bringen und füren in daz nehst gericht, daz desselben, der gepfendet ist worden, nicht enist; und sol mit dem pfand daselbst pfentlichen gevaren und gebaren, und dasselb pfand uff burgen awzgeben, ob man ez awznemen wil uff ein recht, daz dorůmba in des- selben herren hof, der gepfendet ist worden in disem lantfrid hie diesseyt waldes, in einem monad uff sein erberg man unverweist geschehen sol on geverde. [34] Geschech dez nicht, so môht der oder die, die also gepfendet heten, die pfant nach recht onwerden und verkawffen; und dasselb gelt sol dann demselben 25 herren abgen und abgeslagen werden an seiner schulde, über daz daz ez in gekost hat, on geverde; wolt er oder die die kost als unredlichen machen, waz dann die, die uber den lantfrid und pûntnûzz gesatzt sind, oder der merer teil unter in dor- umb erkennen uff die eyde, do sol ez bey beleiben. [35] Wer’ aber daz dasselb pfant nicht awzgenomen würde, so 30 mag der oder die, die daz genomen haben, dasselb pfant verkawffen und onwerden nach dreyn tagen, ob ez ezzende pfant sind, und andre pfant nach viertzehen tagen, on geverde; und dasselb sol auch abgeslagen werden als vor geschriben stet. [36] Wer’ auch daz von pfantschaft wegen iemant gevangen wûrde, dieselben gevangen sullen uff recht awzgeben werden. [37] Ez sol auch niemant uns, weder daz reich, daz kûnigreich zu Beheim, alle unser land und lewt die zû dem kûnigreich zû Beheim gehoren, noch kein die unsern wo die gelegen und gesezzen sind, noch dez reichs stet noch anders niemand für uns pfenden und angreiffen in dhein weise. [38] Ez sol auch dhein verlewmter schedlicher man nirgent weder 40 frid noch geleyt haben; und wa man den nimpt oder uffheltet, doran sol man wieder niemant tun noch getun haben; und wer auch die hawset oder hofet wissen- lichen oder in verlichen hinhilfet, der sol in demselben rechten sein. man mag auch einen verlewmten b schedlichen man in allen gerichten vesten und steten wol verbieten und uffhalten uff recht, und von dem odir den sol man rechts un- 45 verzogenlichen helfen. [39] Ez ist auch geredt: wer’ daz die herren odir ander lewt hof nemen in dez reichs odir in ander stet, so sol man allen den, die dez mûten und daz vordern, ein slechts geleyt geben, dieweil der hof wert, on geverde. 5 40 20 35 a) or. dorůmbe? b) or. verlewten.
C. Landfriede in Franken und Baiern. 221 iemant dorumb veint sein, der sol in denselben schulden sein als der der mit 1378 Sept. 1 dem rechten verderbt ist. [30] Und wer auch einen verlewmten schedlichen man, wa man den waiz, uffheltet odir angreiffet, der ist dorůmb nichts schuldig noch gebünden. [31] Wer’ auch daz der auflewf odir stôzz mer dann einer würde umb sulch sache als vor geschriben stet, so sol man den, die ûber den lantfrid und puntnûzz gesatzt sind, dorumb zûsprechen; und wez dann die oder der merer teil unter in zu rate werden uff die eyde, dez allernotdurftigest sey anzůgreiffen, dez sol man in gevôlgig und gehorsam sein. [32] Wer’ auch daz iemant, der in disem lantfrid und půntnůzz ist oder noch dorein komen, von den sachen, die in disem lantfrid geschehen, dhein veintschafft wüchse, der man an demselben nach disem lantfrid und půntnůzz zukomen wolt: so sullen demselben oder denselben herren und stet, die in disem lantfrid und půntnůzz sein, zûlegen und getrewlichen beholfen sein uff die eyde als 45 lang untz er oder sie derselben veintschaft entladen werden on geverde. [33] Wer’ auch daz dhein fürst graf odir herre iemant in dem lantfrid gelten solten, dorůmb er im ein pfand angewûnne, dasselb pfant solt er bringen und füren in daz nehst gericht, daz desselben, der gepfendet ist worden, nicht enist; und sol mit dem pfand daselbst pfentlichen gevaren und gebaren, und dasselb pfand uff burgen awzgeben, ob man ez awznemen wil uff ein recht, daz dorůmba in des- selben herren hof, der gepfendet ist worden in disem lantfrid hie diesseyt waldes, in einem monad uff sein erberg man unverweist geschehen sol on geverde. [34] Geschech dez nicht, so môht der oder die, die also gepfendet heten, die pfant nach recht onwerden und verkawffen; und dasselb gelt sol dann demselben 25 herren abgen und abgeslagen werden an seiner schulde, über daz daz ez in gekost hat, on geverde; wolt er oder die die kost als unredlichen machen, waz dann die, die uber den lantfrid und pûntnûzz gesatzt sind, oder der merer teil unter in dor- umb erkennen uff die eyde, do sol ez bey beleiben. [35] Wer’ aber daz dasselb pfant nicht awzgenomen würde, so 30 mag der oder die, die daz genomen haben, dasselb pfant verkawffen und onwerden nach dreyn tagen, ob ez ezzende pfant sind, und andre pfant nach viertzehen tagen, on geverde; und dasselb sol auch abgeslagen werden als vor geschriben stet. [36] Wer’ auch daz von pfantschaft wegen iemant gevangen wûrde, dieselben gevangen sullen uff recht awzgeben werden. [37] Ez sol auch niemant uns, weder daz reich, daz kûnigreich zu Beheim, alle unser land und lewt die zû dem kûnigreich zû Beheim gehoren, noch kein die unsern wo die gelegen und gesezzen sind, noch dez reichs stet noch anders niemand für uns pfenden und angreiffen in dhein weise. [38] Ez sol auch dhein verlewmter schedlicher man nirgent weder 40 frid noch geleyt haben; und wa man den nimpt oder uffheltet, doran sol man wieder niemant tun noch getun haben; und wer auch die hawset oder hofet wissen- lichen oder in verlichen hinhilfet, der sol in demselben rechten sein. man mag auch einen verlewmten b schedlichen man in allen gerichten vesten und steten wol verbieten und uffhalten uff recht, und von dem odir den sol man rechts un- 45 verzogenlichen helfen. [39] Ez ist auch geredt: wer’ daz die herren odir ander lewt hof nemen in dez reichs odir in ander stet, so sol man allen den, die dez mûten und daz vordern, ein slechts geleyt geben, dieweil der hof wert, on geverde. 5 40 20 35 a) or. dorůmbe? b) or. verlewten.
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222 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1382 Febr. 2 [40] Wer’ auch daz iemant sein ere kempflichen verantwürten wolt odir müst vor den herren odir steten, den und iren frewnden môht man auch wol ein slehts geleyt geben. [41] Ez ist auch geredt : welch kneht ein reysig pferd hat oder mer und keinen herren hat odir einen erbern gesezzen man der disen lantfrid gesworn hab 5 der fûr in sprech daz er land und lewten unschedlichen sey, dem sol der lantfrid veint sein und sol dorzů tûn als der lantfrid stet. [42] Ouch ist geredt worden, daz man umb dheinen alten kriege, noch ûmb dheinerley sache die sich verloffen haben vor datum ditz briefes, mit disem lantfrid nichts richten noch beholfen sol sein, on geverde. [43] Ez sol auch diser lantfrid raichen und geen, als verre der herren land und gebiet gen, die in disem lantfrid und puntnûzz sein in Franken und in Beyern. [44] Auch sol diser lantfrid, der newr zû gemainem nûtz erdacht ist, uns und dem heiligen reiche und den obgenanten bysschofen fursten grafen herren und 15 steten keinen schaden bringen und gentzlichen unschedlichen sein an unsern und iren herscheften gerichten freyheiten rechten und an andern unsern und iren guten gewonheiten geistlichen und werltlichen, awzgenomen der sache als vor begriffen ist. [45] Undez sol auch diser lantfrid und půntnůzz wern hie zwischen 20 und liehtmesse die schirst komen, und darnach uber drew gantze jar nacheinander zů zelen. 1 [46] Doch mugen wir keyser Karl odir wir Romischer kunig Wentzlawe disen lantfrid widerrůffen und abnemen, wenn wir dez zu rat werden. mit urkunde dicz briefs versigelt mit unserr a beder majestat anhangenden in- 25 sigeln, der geben ist zu Nûremberg nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und 1378 in dem achtundsibintzigistem jare an sant Egidien tage, unser dez vorgenanten Sept. 1 keyser Karels reiche in dem dreyunddreizzigstem und dez keysertûms in dem vier und zweintzigsten jaren, und unser kûnig Wentzlawes obgenant reiche dez Behemi- schen in dem sechczehendem und dez Rômischen in dem dritten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 1378 Sept. 1 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1378 122. Reichserzkammermeister Otto und die Herzoge Stephan Friderich und Johann von Nov. 26 Baiern erklären den Landfrieden halten zu wollen mit allen ihren Gebieten diesscits der Donau. 1378 Nov. 26 s. l. 35 München. R.A. Urk. X. 19/1 Nürnb. Losungsamt fasc. 3. or. mb. c. 4 sig. pend. (Reg. Boic. 10, 20.) Wir Ott von gotes genaden des heyligen Römischen reychs ertzcamermeister, wir Stephan, wir Friderich und wir Johans von denselben genaden die pfaltzgraven bey Reyn und hertzogen in Beyren, verjehen und tûn kûnt b offenlichen mit disem brieff allen den die in sehent lesen oder hôrend lesen: umb den landfrid, den die 40 allerdurchlewhtigsten fürsten und herren her Karl Rômischer keyser und her Wentz- lawe Romischer kûnch zû allen zeiten merer€ des reychs und kûnige zû Beheim a) abgekürst, kann auch unser heißlen. b) or. kûnt; auf derselben Zeile beij im Or. statt bey. c) mil Abkürzung mererer? 1 Er wurde dann noch tor Ablauf dieses Zeit- Rathgesellen 1381 nach Okt. 28 und vor Nov. 14. 45 raums verlängert, s. Bericht der Wormser und Speirer
222 Reichstag zu Nürnberg im Aug. und Sept. 1378. 1382 Febr. 2 [40] Wer’ auch daz iemant sein ere kempflichen verantwürten wolt odir müst vor den herren odir steten, den und iren frewnden môht man auch wol ein slehts geleyt geben. [41] Ez ist auch geredt : welch kneht ein reysig pferd hat oder mer und keinen herren hat odir einen erbern gesezzen man der disen lantfrid gesworn hab 5 der fûr in sprech daz er land und lewten unschedlichen sey, dem sol der lantfrid veint sein und sol dorzů tûn als der lantfrid stet. [42] Ouch ist geredt worden, daz man umb dheinen alten kriege, noch ûmb dheinerley sache die sich verloffen haben vor datum ditz briefes, mit disem lantfrid nichts richten noch beholfen sol sein, on geverde. [43] Ez sol auch diser lantfrid raichen und geen, als verre der herren land und gebiet gen, die in disem lantfrid und puntnûzz sein in Franken und in Beyern. [44] Auch sol diser lantfrid, der newr zû gemainem nûtz erdacht ist, uns und dem heiligen reiche und den obgenanten bysschofen fursten grafen herren und 15 steten keinen schaden bringen und gentzlichen unschedlichen sein an unsern und iren herscheften gerichten freyheiten rechten und an andern unsern und iren guten gewonheiten geistlichen und werltlichen, awzgenomen der sache als vor begriffen ist. [45] Undez sol auch diser lantfrid und půntnůzz wern hie zwischen 20 und liehtmesse die schirst komen, und darnach uber drew gantze jar nacheinander zů zelen. 1 [46] Doch mugen wir keyser Karl odir wir Romischer kunig Wentzlawe disen lantfrid widerrůffen und abnemen, wenn wir dez zu rat werden. mit urkunde dicz briefs versigelt mit unserr a beder majestat anhangenden in- 25 sigeln, der geben ist zu Nûremberg nach Cristus geburt drewzehenhundert jar und 1378 in dem achtundsibintzigistem jare an sant Egidien tage, unser dez vorgenanten Sept. 1 keyser Karels reiche in dem dreyunddreizzigstem und dez keysertûms in dem vier und zweintzigsten jaren, und unser kûnig Wentzlawes obgenant reiche dez Behemi- schen in dem sechczehendem und dez Rômischen in dem dritten jaren. De mandato domini imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 40 1378 Sept. 1 30 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 1378 122. Reichserzkammermeister Otto und die Herzoge Stephan Friderich und Johann von Nov. 26 Baiern erklären den Landfrieden halten zu wollen mit allen ihren Gebieten diesscits der Donau. 1378 Nov. 26 s. l. 35 München. R.A. Urk. X. 19/1 Nürnb. Losungsamt fasc. 3. or. mb. c. 4 sig. pend. (Reg. Boic. 10, 20.) Wir Ott von gotes genaden des heyligen Römischen reychs ertzcamermeister, wir Stephan, wir Friderich und wir Johans von denselben genaden die pfaltzgraven bey Reyn und hertzogen in Beyren, verjehen und tûn kûnt b offenlichen mit disem brieff allen den die in sehent lesen oder hôrend lesen: umb den landfrid, den die 40 allerdurchlewhtigsten fürsten und herren her Karl Rômischer keyser und her Wentz- lawe Romischer kûnch zû allen zeiten merer€ des reychs und kûnige zû Beheim a) abgekürst, kann auch unser heißlen. b) or. kûnt; auf derselben Zeile beij im Or. statt bey. c) mil Abkürzung mererer? 1 Er wurde dann noch tor Ablauf dieses Zeit- Rathgesellen 1381 nach Okt. 28 und vor Nov. 14. 45 raums verlängert, s. Bericht der Wormser und Speirer
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D. Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein. 223 unser genedig herren mit uns andern fürsten .. herren und steten in Francken und 1378 in Beyren gemacht haben, sprechen wir bey den eyden, die wir dem heyligen Rômischen a reyche gesworen und getan haben, daz wir denselben landfrid trew- lichen halten wellen mit allen unsern landen lewten vesten slossen und steten, die wir haben ligen dishalbe der Tûnawe, nach lawte und sag des briefes, der darûber gegeben und gemachet ist worden, versigelt mit unserr vorgenanten hern Karls Rômischen keysers und hern Wentzlawes Rômischen kûnges majestaten anhangen- den insigeln. und dez zû urkünde geben wir disen brief versigelten mit unsern anhangenden insigeln, der geben ist an dem nehsten freytag nach sand Kathreyn 1378 10 tag von gotes gebûrt drewtzehenhundert jar und in dem ahtenundsybentzigsten jare. 5 Nov. 26 Nov. 26 D. Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein. 123. K. Karl IV an Erzbischof Friedrich III von Köln, und derselbe an Stadt Köln, gebietet ihnen den bisherigen Landfrieden zwischen Maas und Rhein auf fünf Jahre zu verlängern. 1378 Sept. 5 Nürnberg. 1378 Sept. 5 25 An den Erzbischof: D aus Düsseld. Prov.Archir Urk. Kurköln A III 1024 or. mb. lit. patens c. sig. in rerso impresso, von den 2 Punkten vor imperatoris in der Unterschrift fehlt einer oder ist mit der folgenden Initiale verschmolzen; ohne R. auf der Rücks.; nach dem r. Ende zu in der Höhe des aufgedrückten Papier- sigels steht als Archir-Vermerk der alten Kurkölnischen Kanzlei aus 15. Jh. ex. 70, dann aus 14. Jh. ex. imperator super perrogatione [verschr. st. prorogatione] pacis generalis, wozu 15. Jh. ex kam inter Mo- 20 sam et Renum. (L gedruckt bei Lacomblet Urk.B. 3, 721 nr. 821 wol ebendaher mit dem reichsadler auf der rückseite.) An die Stadt: K coll. Köln. St. A. or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso; über dem Text von einer Hand des 17. Jh. mandatum Caroli quarti imperatoris wegen observation des landtfriedens dat. Nürmberg; beginnt Wir — den burgermeistern rate und burgern gemeinlichen der stat zo Coln unsern und des reichs lieben getrewin unsir gnade und allis gut. lieben getrewen. wann etc.; unter den Theilnehmern des Landfriedens steht voran mit dem erwirdigen Friderichen erzbischove zu Colne des heiligen reichs in Italia erzecantzeler unserm lieben nefen, die Stadt Aachen fehlt dabei wol nur aus Nachlaßigkeit. 15 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem erwirdigen Fridrichen ertzebischove zu Coln 3o des heiligen reichs in Italia ertzecantzelern unserm lieben nefen und fursten unsir gnade und allis gut. erwirdiger lieber nefe und furste. wann wir mit gotes hulffe die lant gemeynlichen bey Reyne in Elsassen in Beyern in Swaben in Franken und an andern vil enden zu fride gesatst haben und yn lantfride geben und geboten haben zu halten, so gebieten wir dir, als wir auch zu andern zeiten getan haben, 35 daz du sulichen lantfride,€ als du mit den hochgeboren Wentzlau hertzogen zu Lutzemburg zu Lymburg und zu Brabant unserm lieben bruder und Wilhelmen hertzogen zu Gulich unserm lieben oheim und fursten und den burgermeistern rate und burgern der stete zu Coln und zu Ache unsern lieben getrewin tzwischen Maze und Reyne bisher gehabit und gehalten hast, den wir auch bestetiget han, furbas 40 haltest und vorlengest mit andern deinen mitvorbünten b vorgeschriben funff jare lang a) or. Rômichen. b) An Vokalzeichen fand sich im ganzen Stücke nur das ü, das wir daher hier mit demselben Zeichen geben; nach Kollationierung durch Hn. Dr. Harless in Düsseldorf. 1 Frid. III v. Köln, Wenzel und Johanna Herzog und Herzogin von Luxemburg Limburg Lothringen 45 und Brabant, Herzog Wilh. v. Jülich, die Städte Köln und Achen schließsen auf 4 Jahre einen Landfrieden zwischen Maas und Rhein, unter Einsetzung eines ständigen Raths zur Schlichtung aller Anstände, und verpflichten sich mit bezeichneter Heeresmacht alle Ge- waltthat zu verhüten und zu strafen, 1375 Merz 30 (Fr. n. annunc. Mar. in der Vasten) ed. Lacomblet Urk.B. 3, 658—666 nr. 766. Dazu Landfriedenszölle ein- geführt 1375 Apr. 14, s. Laurent Stadtrechn. 81—84 ed. und 51—53. (Der vorhergehende Landfriedens- bund ib. 47—51.)
D. Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein. 223 unser genedig herren mit uns andern fürsten .. herren und steten in Francken und 1378 in Beyren gemacht haben, sprechen wir bey den eyden, die wir dem heyligen Rômischen a reyche gesworen und getan haben, daz wir denselben landfrid trew- lichen halten wellen mit allen unsern landen lewten vesten slossen und steten, die wir haben ligen dishalbe der Tûnawe, nach lawte und sag des briefes, der darûber gegeben und gemachet ist worden, versigelt mit unserr vorgenanten hern Karls Rômischen keysers und hern Wentzlawes Rômischen kûnges majestaten anhangen- den insigeln. und dez zû urkünde geben wir disen brief versigelten mit unsern anhangenden insigeln, der geben ist an dem nehsten freytag nach sand Kathreyn 1378 10 tag von gotes gebûrt drewtzehenhundert jar und in dem ahtenundsybentzigsten jare. 5 Nov. 26 Nov. 26 D. Verlängerung des Landfriedens zwischen Maas und Rhein. 123. K. Karl IV an Erzbischof Friedrich III von Köln, und derselbe an Stadt Köln, gebietet ihnen den bisherigen Landfrieden zwischen Maas und Rhein auf fünf Jahre zu verlängern. 1378 Sept. 5 Nürnberg. 1378 Sept. 5 25 An den Erzbischof: D aus Düsseld. Prov.Archir Urk. Kurköln A III 1024 or. mb. lit. patens c. sig. in rerso impresso, von den 2 Punkten vor imperatoris in der Unterschrift fehlt einer oder ist mit der folgenden Initiale verschmolzen; ohne R. auf der Rücks.; nach dem r. Ende zu in der Höhe des aufgedrückten Papier- sigels steht als Archir-Vermerk der alten Kurkölnischen Kanzlei aus 15. Jh. ex. 70, dann aus 14. Jh. ex. imperator super perrogatione [verschr. st. prorogatione] pacis generalis, wozu 15. Jh. ex kam inter Mo- 20 sam et Renum. (L gedruckt bei Lacomblet Urk.B. 3, 721 nr. 821 wol ebendaher mit dem reichsadler auf der rückseite.) An die Stadt: K coll. Köln. St. A. or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso; über dem Text von einer Hand des 17. Jh. mandatum Caroli quarti imperatoris wegen observation des landtfriedens dat. Nürmberg; beginnt Wir — den burgermeistern rate und burgern gemeinlichen der stat zo Coln unsern und des reichs lieben getrewin unsir gnade und allis gut. lieben getrewen. wann etc.; unter den Theilnehmern des Landfriedens steht voran mit dem erwirdigen Friderichen erzbischove zu Colne des heiligen reichs in Italia erzecantzeler unserm lieben nefen, die Stadt Aachen fehlt dabei wol nur aus Nachlaßigkeit. 15 Wir Karl von gotes gnaden Romischer keyser zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem erwirdigen Fridrichen ertzebischove zu Coln 3o des heiligen reichs in Italia ertzecantzelern unserm lieben nefen und fursten unsir gnade und allis gut. erwirdiger lieber nefe und furste. wann wir mit gotes hulffe die lant gemeynlichen bey Reyne in Elsassen in Beyern in Swaben in Franken und an andern vil enden zu fride gesatst haben und yn lantfride geben und geboten haben zu halten, so gebieten wir dir, als wir auch zu andern zeiten getan haben, 35 daz du sulichen lantfride,€ als du mit den hochgeboren Wentzlau hertzogen zu Lutzemburg zu Lymburg und zu Brabant unserm lieben bruder und Wilhelmen hertzogen zu Gulich unserm lieben oheim und fursten und den burgermeistern rate und burgern der stete zu Coln und zu Ache unsern lieben getrewin tzwischen Maze und Reyne bisher gehabit und gehalten hast, den wir auch bestetiget han, furbas 40 haltest und vorlengest mit andern deinen mitvorbünten b vorgeschriben funff jare lang a) or. Rômichen. b) An Vokalzeichen fand sich im ganzen Stücke nur das ü, das wir daher hier mit demselben Zeichen geben; nach Kollationierung durch Hn. Dr. Harless in Düsseldorf. 1 Frid. III v. Köln, Wenzel und Johanna Herzog und Herzogin von Luxemburg Limburg Lothringen 45 und Brabant, Herzog Wilh. v. Jülich, die Städte Köln und Achen schließsen auf 4 Jahre einen Landfrieden zwischen Maas und Rhein, unter Einsetzung eines ständigen Raths zur Schlichtung aller Anstände, und verpflichten sich mit bezeichneter Heeresmacht alle Ge- waltthat zu verhüten und zu strafen, 1375 Merz 30 (Fr. n. annunc. Mar. in der Vasten) ed. Lacomblet Urk.B. 3, 658—666 nr. 766. Dazu Landfriedenszölle ein- geführt 1375 Apr. 14, s. Laurent Stadtrechn. 81—84 ed. und 51—53. (Der vorhergehende Landfriedens- bund ib. 47—51.)
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224 Reichstag zu Nürnberg im Ang. und Sept. 1378. 1378 nehest volgende€ in alle der massen und formen als der lantfride vor begriffen und Sept. 5 gemacht is, und keyne sachen vorbünt noch beschutnusse dowider fugest noch vor- czihest, der obgenante lantfride, der von uns und dem heiligen reiche, daz in allen sachen und vorbuntnussen usgescheiden ist mit rechte und dowidir keyn vorbünt macht oder moge haben sal, bestetiget und geboten ist, enwerte vorlenget und gehalten als vor geschriben stehet. und were daz du oder eynige deine mitver- bunten vorgeschriben den landfride nicht lengen noch halten wolten als vor geschriben ist, der were eyn ambegynn und eine ursache daz die lant gemeynlichen zu unfrede und in vorderpnusse qwemen, und daz wolten wir an ym fordern und rechtverti- gen, und sal der auch in unsir und des heiligen reichs grosse ungnade seyn geval- 10 len. gebin zu Nuremberg an dem nehesten suntage vor unsir frawen tag nativi- tatis unsir reiche in dem 33. a und des keysertums in dem 24. jaren. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Sept. 5 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 15 1378 Juli 14 bis Okt. 6 124. Kosten der Stadt Nürnberg. 1378 Juli 14 bis Okt. 6. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung 1378 f. 57a—68b; Ueberschr. f. 1° inceptum feria 4 [Jan. 13] post Erhardi anno 78. Juli 14 [1] Fer. 4. post Margarete: [f. 57 a] item propin. herzog Ruppreht und herzog Clemmen 32 kandel Passawern und Welhisch wein, unum quart pro 4 sh., summa 20 6 lb. und 8 sh. hl. — item propin. dem von Rechberg und den Swebischen steten? a) D 23, KL 33. 1 Am 16. Okt. vereinigen sich Erzb. Friedrich III ron Köln und Wilhelm von Julich Graf von Berg und Ravensberg, fünf Jahre lang wegen ihrer gegen- seitigen Ansprüche nichts feindliches unternehmen zu wollen, diese und künftige Streitpunkte vielmehr durch einen zu bildenden Rath schlichten zu lassen, ed. La- comblet Urk.B. 3, 722 nr. 822, rorläufiger Vertrag, s. ib. nt. 1. — Um Allerheiligen (Nov. 1) 1378 wird der Landfriedensbund selbst erneuert auf 5 Jahre, er würde um Ostern (Apr. 10) 1379 abgelaufen sein; und abermals ror Ablauf wird 1383 Apr. 9 eine Verlänge- rung auf 3 Jahre beschlossen; nach Laurent Stadt- rechnungen 53 im Achener Stadtarchin, das übrigens weilere Urkunden über Erneuerung des Landfriedens nicht besitze. Ueber die Thätigkeit des Landfriedens- bundes, und über K. Wenzel's Antheil an derselben indem Herr Pote von Chastalowitz Hauptmann zu Lu- xemburg und Landvogt im Elsaßs von seinetwegen mit dem Reichs-Panier dabei ist, s. Laurent 53—67. 89. 91. 92. 96. 2 Nach Ulman Stromer St.Chr. 1. 38 und der Augsburger Chronik St.Chr. 4, 57 scheint es daßs die Städte erst nach der Ankunft beider Reichsoberhäupter in Nürnberg dahin berufen wurden, nach Stromer's Angabe sind sie erst am 24. August (Bartholomäus- Tag) gekommen. Der obtge Rechnungsposten weist aber auch eine frühere Anwesenheit nach. Es werden wol Vorverhandlungen dort stattgefunden haben. Viel- leicht ist von derlei Vorberathungen in der nachfolgen- den Aufzeichnung etwas enthalten, falls dieselbe, wie 25 es bei der gleichzeitigen Erwähnung ron Kaiser und König scheinen kann, auf 1378 wirklich zu beziehen ist. Es ist ein Bericht von Straßburger Boten an ihre Stadt über eine vergangene Versammlung mit den kaiserlichen Bevollmächtigten in Würzburg und über eine bevorstehende mit dem König zu Nürnberg. Er steht in der Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2 f. 539a und lautet wie folgt: herzog Stefan von Peigern und der von Wurtenberg kriege wider die Swabischen stette. haben die fürsten die Frantzosen gen Swa- ben bringen wollen inen zu helfe wider die stette. zu Würtzburg seind der herzog von Teschin der bischof von Bobenberg und der bischof von Co- stentz von dess keißsers wegen und die botten von den Rinischen stetten dazwüschen gangen, und haben gesuchet obe man die sachen gütlich gerich- ten und übertragen möge. und redent die andern fürsten und herren gar fruntlich zu den sachen, und sehent sie gerne gericht. so haben die Swe- bischen stette aber nit me dann 3 botten alda ge- habt, die hetten auch keine macht noch gewalt. darumb die königlichen rate und die stette von dem Rine zu beden siten ire erbere botschaft gen Ulme geschickt zu den steten: dann sie alle bi 30 35 40 45
224 Reichstag zu Nürnberg im Ang. und Sept. 1378. 1378 nehest volgende€ in alle der massen und formen als der lantfride vor begriffen und Sept. 5 gemacht is, und keyne sachen vorbünt noch beschutnusse dowider fugest noch vor- czihest, der obgenante lantfride, der von uns und dem heiligen reiche, daz in allen sachen und vorbuntnussen usgescheiden ist mit rechte und dowidir keyn vorbünt macht oder moge haben sal, bestetiget und geboten ist, enwerte vorlenget und gehalten als vor geschriben stehet. und were daz du oder eynige deine mitver- bunten vorgeschriben den landfride nicht lengen noch halten wolten als vor geschriben ist, der were eyn ambegynn und eine ursache daz die lant gemeynlichen zu unfrede und in vorderpnusse qwemen, und daz wolten wir an ym fordern und rechtverti- gen, und sal der auch in unsir und des heiligen reichs grosse ungnade seyn geval- 10 len. gebin zu Nuremberg an dem nehesten suntage vor unsir frawen tag nativi- tatis unsir reiche in dem 33. a und des keysertums in dem 24. jaren. De mandato domini . . imperatoris Nicolaus Camericensis prepositus. 1378 Sept. 5 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 15 1378 Juli 14 bis Okt. 6 124. Kosten der Stadt Nürnberg. 1378 Juli 14 bis Okt. 6. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung 1378 f. 57a—68b; Ueberschr. f. 1° inceptum feria 4 [Jan. 13] post Erhardi anno 78. Juli 14 [1] Fer. 4. post Margarete: [f. 57 a] item propin. herzog Ruppreht und herzog Clemmen 32 kandel Passawern und Welhisch wein, unum quart pro 4 sh., summa 20 6 lb. und 8 sh. hl. — item propin. dem von Rechberg und den Swebischen steten? a) D 23, KL 33. 1 Am 16. Okt. vereinigen sich Erzb. Friedrich III ron Köln und Wilhelm von Julich Graf von Berg und Ravensberg, fünf Jahre lang wegen ihrer gegen- seitigen Ansprüche nichts feindliches unternehmen zu wollen, diese und künftige Streitpunkte vielmehr durch einen zu bildenden Rath schlichten zu lassen, ed. La- comblet Urk.B. 3, 722 nr. 822, rorläufiger Vertrag, s. ib. nt. 1. — Um Allerheiligen (Nov. 1) 1378 wird der Landfriedensbund selbst erneuert auf 5 Jahre, er würde um Ostern (Apr. 10) 1379 abgelaufen sein; und abermals ror Ablauf wird 1383 Apr. 9 eine Verlänge- rung auf 3 Jahre beschlossen; nach Laurent Stadt- rechnungen 53 im Achener Stadtarchin, das übrigens weilere Urkunden über Erneuerung des Landfriedens nicht besitze. Ueber die Thätigkeit des Landfriedens- bundes, und über K. Wenzel's Antheil an derselben indem Herr Pote von Chastalowitz Hauptmann zu Lu- xemburg und Landvogt im Elsaßs von seinetwegen mit dem Reichs-Panier dabei ist, s. Laurent 53—67. 89. 91. 92. 96. 2 Nach Ulman Stromer St.Chr. 1. 38 und der Augsburger Chronik St.Chr. 4, 57 scheint es daßs die Städte erst nach der Ankunft beider Reichsoberhäupter in Nürnberg dahin berufen wurden, nach Stromer's Angabe sind sie erst am 24. August (Bartholomäus- Tag) gekommen. Der obtge Rechnungsposten weist aber auch eine frühere Anwesenheit nach. Es werden wol Vorverhandlungen dort stattgefunden haben. Viel- leicht ist von derlei Vorberathungen in der nachfolgen- den Aufzeichnung etwas enthalten, falls dieselbe, wie 25 es bei der gleichzeitigen Erwähnung ron Kaiser und König scheinen kann, auf 1378 wirklich zu beziehen ist. Es ist ein Bericht von Straßburger Boten an ihre Stadt über eine vergangene Versammlung mit den kaiserlichen Bevollmächtigten in Würzburg und über eine bevorstehende mit dem König zu Nürnberg. Er steht in der Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2 f. 539a und lautet wie folgt: herzog Stefan von Peigern und der von Wurtenberg kriege wider die Swabischen stette. haben die fürsten die Frantzosen gen Swa- ben bringen wollen inen zu helfe wider die stette. zu Würtzburg seind der herzog von Teschin der bischof von Bobenberg und der bischof von Co- stentz von dess keißsers wegen und die botten von den Rinischen stetten dazwüschen gangen, und haben gesuchet obe man die sachen gütlich gerich- ten und übertragen möge. und redent die andern fürsten und herren gar fruntlich zu den sachen, und sehent sie gerne gericht. so haben die Swe- bischen stette aber nit me dann 3 botten alda ge- habt, die hetten auch keine macht noch gewalt. darumb die königlichen rate und die stette von dem Rine zu beden siten ire erbere botschaft gen Ulme geschickt zu den steten: dann sie alle bi 30 35 40 45
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E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 225 10 15 8 quarte s vini, summa 32 sh. hl. — [f. 59 b] item ez kost, do Ulrich Stromeyer 1378 Eberhart Vorhtel und Bertholt Pfintzing riten gen unserm herren .. dem keiser, Aug. 10 do er zu Laurenti herkom 15 lb. ünd 11 sh. hl. [2] Fer. 4. post Laurenti: [f. 60 "] item ez kost die vart, die Eberhart Vorhtel Ang. 11 5 und Bertholt Pfinczing teten zů den steten gen Swaben, do sie vor Hürnhein lagen und do sie unser herre .. der keiser dahin sant, 32 lb. und 4 sh. hl. in zu liebung und von iren pferden und mit kost und allen sachen. — [f. 60 b] item ded. 10 lb. hl. durch got, da unser herr der keiser gen veld wolt ziehen, jussu consilii. — item ded. 12 sh. hl. pro vino supra domum, da unser herr der keiser hie waz. — [f. 62 q) item ez kost die hût mit den geenden soldner unter den torn und uf den türn, da unser herr der keiser und kunig hie warn biz uf sand Egidien tag, 43 lb. 11 sh. Sept. 1 3 hl. mit allen sachen.1 — [f. 63 5] item ez kost die schenk, die man tet herren und steten, do unser herre . . der keiser hie waz zu assumpcionis Marie, 99 lb. Aug. 18 17 sh. und 4 hl.; recepit H.2 [3] Fer. 4. in die nativitatis Marie: [f. 65 b] item propin. herrn und steten, Sept. 8 da unser herr kung die lehen verleh, 15 lb. 7 sh. 2 hl. pro vino. [4] Fer. 4. ante Dyonisii: [f. 68 b] item ez kost die vart, die Ott von Pascheim ok. 6 zů dem bischof von Meintz zu dem bischof von Wirtzburg und zu andern herren tet€ von einer noteln wegen die sie versigelt solten haben, 5 lb. und 13 sh. hl. 3 Juli 14 20 a) st. t ein Zeichen wie I wol verschrieben. b) de. in cod. einander da sint: mit in zu redende umb ein güt- lich sten unze uf sant Jacobs tag nechst. und dafs man dozwüschen luge obe man die sachen übertragen möge. und haben obbenannte herren 25 von dess küniges wegen ernstlich geredt und ge- betten die fürsten und stette, dafs sie zu unserm herren dem künige riten wollent gen Nurenberg, der dahin kommen solle. und sint die fürsten und herren geritten gen Furcheim, das ist vier milen von Nürenberg, und wollen do warten ob der künig kumme. so sint die stette und wir mit in mit des küniges räten geriten gen Nürenberg. datum zu Würtzburg uf mitwochen post Johannis baptiste. Unterzeichnet von Götze von Grostein 35 ritter und Heintzeman Lymer. Wencker hat statt mitwochen das astronomische Zeichen für den Wochen- tag, fast ganz sicher das des Mittwochs und nicht das ähnliche des Freitags; Mi. n. Jo. wäre aber im J. 1378 der 30. Juni. Was die Unterzeichnung be- 40 trifft, so hat Wencker hier Grosten, f. 491b heißt offenbar dieselbe Person Götze von Grostein; Götz von Grawenstein erscheint als Straßburger Bote in der Urk. der Schwäbischen Städte von 1383 Juli 25 bei Schaab 2, 293 nr. 225. Die auf den Rand von 45 Wencker geschriebenen Ziffern 138. zeigen an, daß er 30 die Zeit des Stücks in die achtziger Jahre des 14. Jahrhunderts setzte. 1 ib. f. 63a stehen Ausgaben für Botschaften in Landfriedens-Angelegenheiten zu dem von Werthein, dem von Hohenloch, dem von Rienek, gen Weis- senburg, gen Windsheim. 2 Die beiden letzten Posten, in welchen der 1. Sept. und 15. Aug. vorkommen, können doch nicht schon am 11. Aug. in das Rechnungsbuch eingetragen wor- den sein; es darf wol angenommen werden, daß das Buch eine erst später angefertigte Reinschrift ist, wo- bei diese beiden Posten nur ungefähr an den ihnen zugehörigen chronologischen Ort gestellt wurden. Auch das obige Datum vom 1. Sept. ist nur ungefähr zu verstehen, da der Kaiser auch nach diesem Tag noch in der Stadt war.* 3 Die Frankf. Stadtrechnung von 1378 hat unter der Rubrik usgebin koste und zerunge von der stede wegin die Angabe sabb. [Sept. 4] ante nati- vitatem Marie Adulffe Wißlen und Johanne vonen [besser Johanne vom] Wydel, alse sie zue unserm herren dem keiser geredin waren, 73 guldin mi- nus 4 sh. gein Nürenberg; und 33 sh. 3 heller, daz sie vergessin hattin. Deutsche Reichstags-Akten. I. 29
E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 225 10 15 8 quarte s vini, summa 32 sh. hl. — [f. 59 b] item ez kost, do Ulrich Stromeyer 1378 Eberhart Vorhtel und Bertholt Pfintzing riten gen unserm herren .. dem keiser, Aug. 10 do er zu Laurenti herkom 15 lb. ünd 11 sh. hl. [2] Fer. 4. post Laurenti: [f. 60 "] item ez kost die vart, die Eberhart Vorhtel Ang. 11 5 und Bertholt Pfinczing teten zů den steten gen Swaben, do sie vor Hürnhein lagen und do sie unser herre .. der keiser dahin sant, 32 lb. und 4 sh. hl. in zu liebung und von iren pferden und mit kost und allen sachen. — [f. 60 b] item ded. 10 lb. hl. durch got, da unser herr der keiser gen veld wolt ziehen, jussu consilii. — item ded. 12 sh. hl. pro vino supra domum, da unser herr der keiser hie waz. — [f. 62 q) item ez kost die hût mit den geenden soldner unter den torn und uf den türn, da unser herr der keiser und kunig hie warn biz uf sand Egidien tag, 43 lb. 11 sh. Sept. 1 3 hl. mit allen sachen.1 — [f. 63 5] item ez kost die schenk, die man tet herren und steten, do unser herre . . der keiser hie waz zu assumpcionis Marie, 99 lb. Aug. 18 17 sh. und 4 hl.; recepit H.2 [3] Fer. 4. in die nativitatis Marie: [f. 65 b] item propin. herrn und steten, Sept. 8 da unser herr kung die lehen verleh, 15 lb. 7 sh. 2 hl. pro vino. [4] Fer. 4. ante Dyonisii: [f. 68 b] item ez kost die vart, die Ott von Pascheim ok. 6 zů dem bischof von Meintz zu dem bischof von Wirtzburg und zu andern herren tet€ von einer noteln wegen die sie versigelt solten haben, 5 lb. und 13 sh. hl. 3 Juli 14 20 a) st. t ein Zeichen wie I wol verschrieben. b) de. in cod. einander da sint: mit in zu redende umb ein güt- lich sten unze uf sant Jacobs tag nechst. und dafs man dozwüschen luge obe man die sachen übertragen möge. und haben obbenannte herren 25 von dess küniges wegen ernstlich geredt und ge- betten die fürsten und stette, dafs sie zu unserm herren dem künige riten wollent gen Nurenberg, der dahin kommen solle. und sint die fürsten und herren geritten gen Furcheim, das ist vier milen von Nürenberg, und wollen do warten ob der künig kumme. so sint die stette und wir mit in mit des küniges räten geriten gen Nürenberg. datum zu Würtzburg uf mitwochen post Johannis baptiste. Unterzeichnet von Götze von Grostein 35 ritter und Heintzeman Lymer. Wencker hat statt mitwochen das astronomische Zeichen für den Wochen- tag, fast ganz sicher das des Mittwochs und nicht das ähnliche des Freitags; Mi. n. Jo. wäre aber im J. 1378 der 30. Juni. Was die Unterzeichnung be- 40 trifft, so hat Wencker hier Grosten, f. 491b heißt offenbar dieselbe Person Götze von Grostein; Götz von Grawenstein erscheint als Straßburger Bote in der Urk. der Schwäbischen Städte von 1383 Juli 25 bei Schaab 2, 293 nr. 225. Die auf den Rand von 45 Wencker geschriebenen Ziffern 138. zeigen an, daß er 30 die Zeit des Stücks in die achtziger Jahre des 14. Jahrhunderts setzte. 1 ib. f. 63a stehen Ausgaben für Botschaften in Landfriedens-Angelegenheiten zu dem von Werthein, dem von Hohenloch, dem von Rienek, gen Weis- senburg, gen Windsheim. 2 Die beiden letzten Posten, in welchen der 1. Sept. und 15. Aug. vorkommen, können doch nicht schon am 11. Aug. in das Rechnungsbuch eingetragen wor- den sein; es darf wol angenommen werden, daß das Buch eine erst später angefertigte Reinschrift ist, wo- bei diese beiden Posten nur ungefähr an den ihnen zugehörigen chronologischen Ort gestellt wurden. Auch das obige Datum vom 1. Sept. ist nur ungefähr zu verstehen, da der Kaiser auch nach diesem Tag noch in der Stadt war.* 3 Die Frankf. Stadtrechnung von 1378 hat unter der Rubrik usgebin koste und zerunge von der stede wegin die Angabe sabb. [Sept. 4] ante nati- vitatem Marie Adulffe Wißlen und Johanne vonen [besser Johanne vom] Wydel, alse sie zue unserm herren dem keiser geredin waren, 73 guldin mi- nus 4 sh. gein Nürenberg; und 33 sh. 3 heller, daz sie vergessin hattin. Deutsche Reichstags-Akten. I. 29
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Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. Am 29. November 1378 war Kaiser Karl IV gestorben und dadurch König Wenzel zur Alleinregierung gelangt. Der zuerst nach Nürnberg ausgeschriebene und auch wirk- lich wie es scheint dort im Januar 1379 begonnene Reichstag, der dann nach Frankfurt verlegt und dort abgehalten wurde, ist der erste aus dieser newen Periode seines Regiments. Aus dem Berichte des Frater Menendus in der Anm. zu nr. 130 ergibt sich, daß Kardinal Pileus in Aussicht nahm, es werde auf dem Frankfurter Tage nicht bloß von der Beilegung des Schismas sondern auch von Wenzels Zug nach Rom zur Kaiserkrö- nung gehandelt werden. Wie weit sich diese Erwartung bestätigt hat, wissen wir nicht. Aus der abgebrochenen Stelle bei Osio docum. dipl. 1, 183 nr. 124 darf man schließen, daß in Avignon im Juli 1376 das Gerücht gieng, Wenzel werde am päbstlichen Hofe er- scheinen. Der König selbst ließ am 22. Sept. 1377 den Pabst um die Kaiserkrone bitten, RTA. 1, 138 nr. 85, vgl. auch den Tractatus de habilitate temporis etc. bei Lünig cod. Ital. dipl. 1, 339—368 nr. 66 (in der Wolfenbütt. Biblioth. cod. 55 fol. 17°—231) sowie die Aufforderung P. Gregors XI vom 24. Aug. 1377 RTA. 1, 138 nt. 1. Eine deutsche Gesandtschaft verbreitete dann im Nov. desselben Jahrs abenteuerliche Angaben 15 über einen bevorstehenden Italienischen Zug des Königs, die mit verdientem Unglauben aufgenommen wurden, Osio 1, 192—194 nr. 130, vgl. auch später ib. nr. 137. In der päbstlichen Approbation vom 29. Juli 1378 nr. 92 wird der König dann zur Kaiserfahrt aufgemuntert. Daß nun auf unserem Reichstag die Sache vorgekommen, ist sehr wohl möglich. Am 25. Mai 1379, also zwischen den beiden Versammlungen 20 dieses Jahrs wendet sich P. Urban VI von Rom aus selbst an den König, derselbe solle in der Verfolgung des Widerpabstes fortfahren, zum Empfang der Kaiserkrone kommen und dem Schisma ein Ende machen, Palacky Formelbücher Lief. 2 p. 33 f. nr. 22. Die Schreiben in Betreff Italiens im cod. dipl. Siles. 5, 310 f. 320 f. (vgl. pag. XIV) sind wenigstens theilweise nur Stilübungen, wie Wattenbach bei einzelnen bemerkt, und zu- 25 dem undatiert; so konnte hier keine Rücksicht auf sie genommen werden. Die Voll- machten aber, welche Wenzel dem Markgrafen Jodocus von Mähren für Italien ertheilte, werden mit Unrecht theilweise auf 1379 statt auf 1383 bezogen, vgl. beim Nürnberger Reichstag vom Herbste des letzteren Jahres. A. Ausschreiben. Indem K. Wenzel den Sterbfall seines Vaters anzeigt, stellt 30 er zugleich eine Reichsversammlung in baldige Aussicht, und sie wird dann auch aus- geschrieben auf den Januar 1379 nach Nürnberg. Aber schon am 21. dieses Monats erläßt der König ein Ausschreiben von Nürnberg aus, in welchem er dieselbe nach Frankfurt verlegt; man sieht nicht, aus welchem Grunde. Pelzel Wenzel 1, 74 und wol auf seinen Vorgang hin Palacky 3, a, 15 finden den Grund in mangelhaftem Be- 35 such. Dieß ist möglich, aber weder die Hist. Nor. dipl. 2, 320, worauf sich Pelzel an 40
Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. Am 29. November 1378 war Kaiser Karl IV gestorben und dadurch König Wenzel zur Alleinregierung gelangt. Der zuerst nach Nürnberg ausgeschriebene und auch wirk- lich wie es scheint dort im Januar 1379 begonnene Reichstag, der dann nach Frankfurt verlegt und dort abgehalten wurde, ist der erste aus dieser newen Periode seines Regiments. Aus dem Berichte des Frater Menendus in der Anm. zu nr. 130 ergibt sich, daß Kardinal Pileus in Aussicht nahm, es werde auf dem Frankfurter Tage nicht bloß von der Beilegung des Schismas sondern auch von Wenzels Zug nach Rom zur Kaiserkrö- nung gehandelt werden. Wie weit sich diese Erwartung bestätigt hat, wissen wir nicht. Aus der abgebrochenen Stelle bei Osio docum. dipl. 1, 183 nr. 124 darf man schließen, daß in Avignon im Juli 1376 das Gerücht gieng, Wenzel werde am päbstlichen Hofe er- scheinen. Der König selbst ließ am 22. Sept. 1377 den Pabst um die Kaiserkrone bitten, RTA. 1, 138 nr. 85, vgl. auch den Tractatus de habilitate temporis etc. bei Lünig cod. Ital. dipl. 1, 339—368 nr. 66 (in der Wolfenbütt. Biblioth. cod. 55 fol. 17°—231) sowie die Aufforderung P. Gregors XI vom 24. Aug. 1377 RTA. 1, 138 nt. 1. Eine deutsche Gesandtschaft verbreitete dann im Nov. desselben Jahrs abenteuerliche Angaben 15 über einen bevorstehenden Italienischen Zug des Königs, die mit verdientem Unglauben aufgenommen wurden, Osio 1, 192—194 nr. 130, vgl. auch später ib. nr. 137. In der päbstlichen Approbation vom 29. Juli 1378 nr. 92 wird der König dann zur Kaiserfahrt aufgemuntert. Daß nun auf unserem Reichstag die Sache vorgekommen, ist sehr wohl möglich. Am 25. Mai 1379, also zwischen den beiden Versammlungen 20 dieses Jahrs wendet sich P. Urban VI von Rom aus selbst an den König, derselbe solle in der Verfolgung des Widerpabstes fortfahren, zum Empfang der Kaiserkrone kommen und dem Schisma ein Ende machen, Palacky Formelbücher Lief. 2 p. 33 f. nr. 22. Die Schreiben in Betreff Italiens im cod. dipl. Siles. 5, 310 f. 320 f. (vgl. pag. XIV) sind wenigstens theilweise nur Stilübungen, wie Wattenbach bei einzelnen bemerkt, und zu- 25 dem undatiert; so konnte hier keine Rücksicht auf sie genommen werden. Die Voll- machten aber, welche Wenzel dem Markgrafen Jodocus von Mähren für Italien ertheilte, werden mit Unrecht theilweise auf 1379 statt auf 1383 bezogen, vgl. beim Nürnberger Reichstag vom Herbste des letzteren Jahres. A. Ausschreiben. Indem K. Wenzel den Sterbfall seines Vaters anzeigt, stellt 30 er zugleich eine Reichsversammlung in baldige Aussicht, und sie wird dann auch aus- geschrieben auf den Januar 1379 nach Nürnberg. Aber schon am 21. dieses Monats erläßt der König ein Ausschreiben von Nürnberg aus, in welchem er dieselbe nach Frankfurt verlegt; man sieht nicht, aus welchem Grunde. Pelzel Wenzel 1, 74 und wol auf seinen Vorgang hin Palacky 3, a, 15 finden den Grund in mangelhaftem Be- 35 such. Dieß ist möglich, aber weder die Hist. Nor. dipl. 2, 320, worauf sich Pelzel an 40
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Einleitung. 227 10 15 20 25 30 35 40 dieser Stelle beruft, noch Müllners Annalen a. 1379, aus welchen jene schöpft, geben diesen Grund an. Am 10. Febr. ist Wenzel noch in Nürnberg gewesen (Gertrudis, s. Hist. Nor. dipl. 320), am 18. befindet er sich in Frankfurt (Moritz hist. dipl. Abh. append. 192 f. nr. 29). Die Verlegung geschieht nach Rathe der Kurfürsten Fürsten und Städte des Reichs, falls dieß nicht bloße Formel sein sollte (Verlegungs-Schreiben vom 21. Januar). Einiges von den Reichstags-Angelegenheiten wurde aber schon in Nürnberg behandelt. Die Zoll-Sache und die Landfriedens-Frage sind in Angriff ge- nommen, nr. 133 und 135. Das Schreiben des Königs bei Palacky Formelb. Lief. 2 p. 32 f. nr. 21 (vgl. Pelzel Wenzel 1, 76 f.), welches aus Nuremberg datiert ist, kann die Vermuthung erwecken, daß auch die Kirchen-Angelegenheit schon hier verhandelt worden sei; dasselbe betrifft aber keinen Reichsstand. Pelzel l. c. behauptet freilich, es sei schon auf dem angefangenen Reichstag zu Nürnberg in Gegenwart des Kardinals Pileus, der Wenzeln auf dieser Reise begleitete, wegen der Kirchen-Spaltung gehandelt worden; aber seine Quelle, die hist. Nor. dipl. l. c., spricht davon nicht, sondern nur von einer Anwesenheit des Kardinals zu Nürnberg in diesem Jahr, die überdieß auf den Juli 1379 gefallen sein muß, vgl. Müllners Annalen zum Jahr 1380 („in Julio“). Man darf vielleicht annehmen, daß es unter anderm gerade die Behandlung der Ange- legenheit des Schismas war, was, wol in Verbindung mit den Mainzer Erzbisthums- Verhältnissen, die Verlegung der Versammlung in die Rhein-Gegend räthlich machte. B. Denn die Anerkennung P. Urbans VI im Gegensatze zu dem Widerpabst Clemens VII bildete eben einen der wichtigsten Gegenstände, für welche der Reichstag bestimmt war. Die beiden Häupter der gespaltenen Kirche hatten ihrerseits, wenn auch unter etwas verschiedener Form, die Wahl des Königs anerkannt. Es handelte sich darum, welchem von beiden nun Wenzel das gleiche thun würde. Schon Ende 1378 war Kardinal Pileus de Prata nach Deutschland geschickt worden und wirkte für Urban, dessen Wahl er als die rechtmäßtige predigte (Baluz. vitae 1, 1360 f.); auf dem Reichstag selbst war er nicht (vgl. nr. 129 die Anm.). Jedenfalls erklärte sich der König für P. Urban VI, und es schloßen sich der königlichen Erklärung die vier Rheinischen Kurfürsten an, darunter für Kurmainz der angefochtene Ludwig von Meißlen, während sein Gegner Bischof Adolf von Speier mit den Schismatikern gieng. Es scheint nicht daß dem Beispiele jener vier Kurfürsten schon damals auch andere Reichsstände folgten, doch ist es gewis bereits hier versucht worden dem für Urban geschlossenen Bund eine weitere Ausdehnung zu geben, dafür spricht der vor- läufige Entwurf des Beitritts der Stadt Mainz, ein Entwurf welcher entweder auf diesen Reichstag selbst oder doch in die Zwischenzeit zwischen ihm und der Ver- sammlung vom September dieses Jahrs fallen muß. Ob der an die ganze Christenheit in Sachen des Schismas gerichtete Brief des Königs ebenfalls hieher gehört, ist nicht zu bestimmen. Er zeigt weder Ort noch Tag noch sonstige bestimmtere Spuren, Lünig setzte ihn auf 1396, Pelzel bezieht ihn auf unsere Reichsversammlung; vielleicht ist er überhaupt zu verdächtigen; der Titel Imperator, den sich Wenzel in diesem Manifest beilegt, fallt entschieden auf. Das Schreiben selbst ist gedruckt bei Hutten de schismate extinguendo (ohne Ort und Jahr, die Vorrede datiert cal. jun. 1520) auƒ Bogen K IIb— K IIII“ (vgl. Ed. Böcking 1, 54 *, wo übrigens das Stück selbst nicht wider abgedruckt ist, wol aber die Vorrede Hutten's die auch Münch gibt), dann bei Goldast coll. const. 45 imp. 2, 96 f. und bei Lünig R.A. 15, 197 nr. 103. C. Die beiden im nachfolgenden mitgetheilten königlichen Mandate in Betreff Landfriedens schließen sich an das bisher bestehende an, sie lassen keine neue Thätig- keit des Königs in dieser Beziehung entdecken. Von Frankfurt selbst aus sind sie nicht erlassen, das eine datiert von der Nürnberger Vorversammlung, das andere ebenfalls von 50 Nürnberg kurz nach dem Frankfurter Reichstag. Es ist möglich, daß auch auf dem 5
Einleitung. 227 10 15 20 25 30 35 40 dieser Stelle beruft, noch Müllners Annalen a. 1379, aus welchen jene schöpft, geben diesen Grund an. Am 10. Febr. ist Wenzel noch in Nürnberg gewesen (Gertrudis, s. Hist. Nor. dipl. 320), am 18. befindet er sich in Frankfurt (Moritz hist. dipl. Abh. append. 192 f. nr. 29). Die Verlegung geschieht nach Rathe der Kurfürsten Fürsten und Städte des Reichs, falls dieß nicht bloße Formel sein sollte (Verlegungs-Schreiben vom 21. Januar). Einiges von den Reichstags-Angelegenheiten wurde aber schon in Nürnberg behandelt. Die Zoll-Sache und die Landfriedens-Frage sind in Angriff ge- nommen, nr. 133 und 135. Das Schreiben des Königs bei Palacky Formelb. Lief. 2 p. 32 f. nr. 21 (vgl. Pelzel Wenzel 1, 76 f.), welches aus Nuremberg datiert ist, kann die Vermuthung erwecken, daß auch die Kirchen-Angelegenheit schon hier verhandelt worden sei; dasselbe betrifft aber keinen Reichsstand. Pelzel l. c. behauptet freilich, es sei schon auf dem angefangenen Reichstag zu Nürnberg in Gegenwart des Kardinals Pileus, der Wenzeln auf dieser Reise begleitete, wegen der Kirchen-Spaltung gehandelt worden; aber seine Quelle, die hist. Nor. dipl. l. c., spricht davon nicht, sondern nur von einer Anwesenheit des Kardinals zu Nürnberg in diesem Jahr, die überdieß auf den Juli 1379 gefallen sein muß, vgl. Müllners Annalen zum Jahr 1380 („in Julio“). Man darf vielleicht annehmen, daß es unter anderm gerade die Behandlung der Ange- legenheit des Schismas war, was, wol in Verbindung mit den Mainzer Erzbisthums- Verhältnissen, die Verlegung der Versammlung in die Rhein-Gegend räthlich machte. B. Denn die Anerkennung P. Urbans VI im Gegensatze zu dem Widerpabst Clemens VII bildete eben einen der wichtigsten Gegenstände, für welche der Reichstag bestimmt war. Die beiden Häupter der gespaltenen Kirche hatten ihrerseits, wenn auch unter etwas verschiedener Form, die Wahl des Königs anerkannt. Es handelte sich darum, welchem von beiden nun Wenzel das gleiche thun würde. Schon Ende 1378 war Kardinal Pileus de Prata nach Deutschland geschickt worden und wirkte für Urban, dessen Wahl er als die rechtmäßtige predigte (Baluz. vitae 1, 1360 f.); auf dem Reichstag selbst war er nicht (vgl. nr. 129 die Anm.). Jedenfalls erklärte sich der König für P. Urban VI, und es schloßen sich der königlichen Erklärung die vier Rheinischen Kurfürsten an, darunter für Kurmainz der angefochtene Ludwig von Meißlen, während sein Gegner Bischof Adolf von Speier mit den Schismatikern gieng. Es scheint nicht daß dem Beispiele jener vier Kurfürsten schon damals auch andere Reichsstände folgten, doch ist es gewis bereits hier versucht worden dem für Urban geschlossenen Bund eine weitere Ausdehnung zu geben, dafür spricht der vor- läufige Entwurf des Beitritts der Stadt Mainz, ein Entwurf welcher entweder auf diesen Reichstag selbst oder doch in die Zwischenzeit zwischen ihm und der Ver- sammlung vom September dieses Jahrs fallen muß. Ob der an die ganze Christenheit in Sachen des Schismas gerichtete Brief des Königs ebenfalls hieher gehört, ist nicht zu bestimmen. Er zeigt weder Ort noch Tag noch sonstige bestimmtere Spuren, Lünig setzte ihn auf 1396, Pelzel bezieht ihn auf unsere Reichsversammlung; vielleicht ist er überhaupt zu verdächtigen; der Titel Imperator, den sich Wenzel in diesem Manifest beilegt, fallt entschieden auf. Das Schreiben selbst ist gedruckt bei Hutten de schismate extinguendo (ohne Ort und Jahr, die Vorrede datiert cal. jun. 1520) auƒ Bogen K IIb— K IIII“ (vgl. Ed. Böcking 1, 54 *, wo übrigens das Stück selbst nicht wider abgedruckt ist, wol aber die Vorrede Hutten's die auch Münch gibt), dann bei Goldast coll. const. 45 imp. 2, 96 f. und bei Lünig R.A. 15, 197 nr. 103. C. Die beiden im nachfolgenden mitgetheilten königlichen Mandate in Betreff Landfriedens schließen sich an das bisher bestehende an, sie lassen keine neue Thätig- keit des Königs in dieser Beziehung entdecken. Von Frankfurt selbst aus sind sie nicht erlassen, das eine datiert von der Nürnberger Vorversammlung, das andere ebenfalls von 50 Nürnberg kurz nach dem Frankfurter Reichstag. Es ist möglich, daß auch auf dem 5
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228 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. letzteren die Sache vorkam, daß schon jetzt weitere Entwürfe vorbereitet wurden, aber es kann kaum etwas zu Stande gekommen sein, sonst wäre das zweite Edikt unnöthig welches die Beobachtung des älteren Landfriedens vom 1. Sept. 1378 wider aufgreift. Pelzel Wenzel 1, 78 nimmt freilich an, daß der Landfriede, von dem bei Wencker appar. 230 ein sehr mäßsiges Bruchstück gedruckt ist, auf unsern Reichstag gehöre. Schon Wencker setzte es auf 1379. Diese Vermuthung, denn weiter ist es nicht, lag deshalb nahe, weil der aus Wencker bisher bekannte einzige Artikel die Anerkennung Urbans ausspricht, und diese eben auf dieser Versammlung in der Erklärung des Königs und der Kurfürsten vom 27. Febr. 1379 auch ausgesprochen ist. Andere Anhaltspunkte, dieses Bruchstück und damit den ganzen Landfrieden in diese Zeit zu versetzen, hatten Wencker und Pelzel nicht. Wir haben mit gutem Grunde den Landfriedens-Entwurf, aus dem jener Artikel entnommen ist und den wir in der fast vollständigen Gestalt geben in welcher er durch das Mainz-Aschaffenburger Ingrossatur-Buch überliefert ist, einer Reichsversammlung zugesprochen, die zu Ende September 1381 ebenfalls in Frank- furt abgehalten wurde, wo er zu suchen ist. D. Offenbar legte der König jetzt den Nachdruck vor allem auf die Kirchenfrage. Hat er später für diese auch den Landfrieden zu verwerthen gesucht, so tritt dasselbe Interesse auf unserem Reichstag hervor in der scheinbaren Reform der Rheinzölle. Diese Zollverordnungen waren wesentlich nicht gegen diejenigen Fürsten gerichtet, welche der König auf dem Frankfurter Tag zu dem Bund für Urban vereinigte. Die Rücksicht 20 auf die Schwierigkeit des Einschreitens gegen mächtigere Reichsstände ist damit nicht ausgeschlossen; noch mehr aber wird der Umstand gewirkt haben, daß er sie wegen des Zusammenhaltens in der Pabstfrage zu schonen, zu gewinnen hatte. Die Urkunde nr. 136 nimmt von den aufgehobenen Rheinzöllen ausdrücklich diejenigen aus, welche Kurtrier verliehen sind, und die Aufhebung gewisser Zollstätten an diesem Strom wird in nr. 137 geradezu damit motiviert, daß sie gegen die Kurkölnischen Privilegien sind. Und wenn sich der König schon in der vorläufigen Versammlung zu Nürnberg und dann wider gleich nach der Frankfurter in nr. 135 und 140 gegen den Wasser- und Landzoll des Bischofs Adolf von Speier auf der Mainstraße wendet, so hat er damit eben einen Schlag ausgeführt wider einen Anhänger des Gegenpabsts (Pelzel Wenzel 1, 85 und 30 Stälin 3, 329), wider den Prätendenten des Mainzer Erzstuhls, wider den Gegner des anerkannten Erzbischofs Ludwig von Mainz von dem er sich hatte zum König wählen lassen und der in der Kirchenfrage mit dem Reichsoberhaupte auf der Seite Urbans stand. Die Abhängigkeit von dem Interesse der Rheinischen Kurfürsten, welche in der Zollfrage ersichtlich ist, zeigt auch die Anm. zu nr. 136 und die spätere Urkunde 35 vom 29. April 1380 auf der Frankfurter Versammlung des letzteren Jahres. E. Von den Berichten über den Reichstag erweckt der städtische vom 4. Merz nr. 141 die höchste Aufmerksamkeit. Man sieht, wie die großen Parteien im Reich, die fürstliche und die städtische, sich bei dieser Gelegenheit um den entscheiden- den Einfluß auf den König sehr ernstlich gestritten haben. Es handelt sich dabei wesent- 40 lich um die Anerkennung oder Zertrennung des Schwäbischen Städtebundes. Das erstere wollen die Städte, das zweite die Fürsten und Herren. Auch die Pabstfrage ist wol damit in Verbindung gebracht worden. Die Städte mögen bereit gewesen sein, gegen die Bestätigung ihres Bundes, der Erklärung beizutreten welche König und Kurfürsten zu Gunsten Urban's erlassen hatten, aber jene Gewährung schien ihnen die nothwendige Voraussetzung, und, weil sie diese nicht erhalten konnten, hielten sie sich in der Kirchen- frage noch zurück. Die Fürsten ihrerseits bestürmen den König, identificieren ihre Sache mit der seinigen, belehren ihn daß die Selbstherrlichkeit seiner Stellung bedroht sei durch diese Vereinigung der Bürgerschaften. Und Wenzel muß sich schon damals diesen Ein- flüssen hingegeben haben, giengen doch die Kurfürsten mit ihm in der kirchlichen Frage 50 10 15 25 45 5
228 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. letzteren die Sache vorkam, daß schon jetzt weitere Entwürfe vorbereitet wurden, aber es kann kaum etwas zu Stande gekommen sein, sonst wäre das zweite Edikt unnöthig welches die Beobachtung des älteren Landfriedens vom 1. Sept. 1378 wider aufgreift. Pelzel Wenzel 1, 78 nimmt freilich an, daß der Landfriede, von dem bei Wencker appar. 230 ein sehr mäßsiges Bruchstück gedruckt ist, auf unsern Reichstag gehöre. Schon Wencker setzte es auf 1379. Diese Vermuthung, denn weiter ist es nicht, lag deshalb nahe, weil der aus Wencker bisher bekannte einzige Artikel die Anerkennung Urbans ausspricht, und diese eben auf dieser Versammlung in der Erklärung des Königs und der Kurfürsten vom 27. Febr. 1379 auch ausgesprochen ist. Andere Anhaltspunkte, dieses Bruchstück und damit den ganzen Landfrieden in diese Zeit zu versetzen, hatten Wencker und Pelzel nicht. Wir haben mit gutem Grunde den Landfriedens-Entwurf, aus dem jener Artikel entnommen ist und den wir in der fast vollständigen Gestalt geben in welcher er durch das Mainz-Aschaffenburger Ingrossatur-Buch überliefert ist, einer Reichsversammlung zugesprochen, die zu Ende September 1381 ebenfalls in Frank- furt abgehalten wurde, wo er zu suchen ist. D. Offenbar legte der König jetzt den Nachdruck vor allem auf die Kirchenfrage. Hat er später für diese auch den Landfrieden zu verwerthen gesucht, so tritt dasselbe Interesse auf unserem Reichstag hervor in der scheinbaren Reform der Rheinzölle. Diese Zollverordnungen waren wesentlich nicht gegen diejenigen Fürsten gerichtet, welche der König auf dem Frankfurter Tag zu dem Bund für Urban vereinigte. Die Rücksicht 20 auf die Schwierigkeit des Einschreitens gegen mächtigere Reichsstände ist damit nicht ausgeschlossen; noch mehr aber wird der Umstand gewirkt haben, daß er sie wegen des Zusammenhaltens in der Pabstfrage zu schonen, zu gewinnen hatte. Die Urkunde nr. 136 nimmt von den aufgehobenen Rheinzöllen ausdrücklich diejenigen aus, welche Kurtrier verliehen sind, und die Aufhebung gewisser Zollstätten an diesem Strom wird in nr. 137 geradezu damit motiviert, daß sie gegen die Kurkölnischen Privilegien sind. Und wenn sich der König schon in der vorläufigen Versammlung zu Nürnberg und dann wider gleich nach der Frankfurter in nr. 135 und 140 gegen den Wasser- und Landzoll des Bischofs Adolf von Speier auf der Mainstraße wendet, so hat er damit eben einen Schlag ausgeführt wider einen Anhänger des Gegenpabsts (Pelzel Wenzel 1, 85 und 30 Stälin 3, 329), wider den Prätendenten des Mainzer Erzstuhls, wider den Gegner des anerkannten Erzbischofs Ludwig von Mainz von dem er sich hatte zum König wählen lassen und der in der Kirchenfrage mit dem Reichsoberhaupte auf der Seite Urbans stand. Die Abhängigkeit von dem Interesse der Rheinischen Kurfürsten, welche in der Zollfrage ersichtlich ist, zeigt auch die Anm. zu nr. 136 und die spätere Urkunde 35 vom 29. April 1380 auf der Frankfurter Versammlung des letzteren Jahres. E. Von den Berichten über den Reichstag erweckt der städtische vom 4. Merz nr. 141 die höchste Aufmerksamkeit. Man sieht, wie die großen Parteien im Reich, die fürstliche und die städtische, sich bei dieser Gelegenheit um den entscheiden- den Einfluß auf den König sehr ernstlich gestritten haben. Es handelt sich dabei wesent- 40 lich um die Anerkennung oder Zertrennung des Schwäbischen Städtebundes. Das erstere wollen die Städte, das zweite die Fürsten und Herren. Auch die Pabstfrage ist wol damit in Verbindung gebracht worden. Die Städte mögen bereit gewesen sein, gegen die Bestätigung ihres Bundes, der Erklärung beizutreten welche König und Kurfürsten zu Gunsten Urban's erlassen hatten, aber jene Gewährung schien ihnen die nothwendige Voraussetzung, und, weil sie diese nicht erhalten konnten, hielten sie sich in der Kirchen- frage noch zurück. Die Fürsten ihrerseits bestürmen den König, identificieren ihre Sache mit der seinigen, belehren ihn daß die Selbstherrlichkeit seiner Stellung bedroht sei durch diese Vereinigung der Bürgerschaften. Und Wenzel muß sich schon damals diesen Ein- flüssen hingegeben haben, giengen doch die Kurfürsten mit ihm in der kirchlichen Frage 50 10 15 25 45 5
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A. Ausschreiben. 229 5 15 20 Hand in Hand. Die Städte aber erkennen bereits daß der Krieg unvermeidlich ist, und rufen sich kecke denkwürdige Worte der Ermunterung zu. Auch hatten sie guten Grund auf der Hut zu sein. Denn wenn die Fürsten den König zur Auflösung des städtischen Bundes anspornten, so zeigte auch Wenzel selbst bereits zu was er fähig war, indem er sein erst 1377 gegebenes feierliches Wort brach die Städte nie zu verpfänden, und auf dem Reichstag selbst am 25. Februar die Landvogteien Ober- und Niederschwaben sowie die Pflegen über Augsburg und Giengen pfandweise um 40000 Goldgulden dem Herzog Leopold von Oesterreich verschrieb, unbehindert dadurch daß er wenige Tage zuvor am 8. Februar noch zu Nürnberg diese beiden Landvogteien, welche ihm durch 10 den Tod des Kaisers heimgefallen waren, dem letzten Inhaber Herzog Friedrich von Baiern auf drei Jahre von neuem verschrieben hatte, s. die Regesten der hierauf bezüg- lichen in unsere Sammlung nicht gehörigen Urkunden bei Vischer nr. 126 (wo zu lesen 8. statt 1. Februar) bis 134. Es war kein Wunder daß die hiedurch bedrohten Theile sich bald darauf am 4. Juli zu Baden in ein Bündnis einließen, das außer den Städten und dem Bairisch-Pfälzischen Haus auch noch den Markgrafen Bernhard von Baden umfaßte der für sich und seinen minderjährigen Bruder Rudolf beitrat, Vischer nr. 136 f. Nichts lebendigeres und zugleich lehrreicheres als jener Ulmische Bericht, der die dama- ligen Hoffnungen und Befürchtungen der Städte enthüllt, und der hier zum erstenmal ans Licht tritt. — Die Kurfürsten aber erhalten sich im Fahrwasser des Königs, indem sie auch nach dem Reichstag die Ergebnisse desselben in der Kirchenfrage weiter berichten und für dieselben zu wirken suchen, nr. 142. F. Die städtischen Anstalten zum Reichstag können wir auch dießmal aus den Rechnungsbüchern Frankfurts ziemlich übersehen, nur für die vorläufige Ver- sammlung zu Nürnberg läßt uns das dortige Archiv im Stich indem der Jahrgang fehlt. 25 A. Ausschreiben. 125. K. Wenzel an Straßburg, meldet des Kaisers Tod und seine eigene nahe bevor-[1378) Dec. 6 stehende Ankunft in Deutschland zur Berathung mit den Reichsständen.1 [1378] Dec. 6 Prag. 30 Aus Straßb. St.A. an der Saul I Partie lad. A fasc. VII nr. 2 or. ch. lit. clausa c. sig. Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 494 a Auszug davon; setzt auch 1378 als seine Vermuthung. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des richs und kunig zu a Behem. Lieben getrewen. wir lassen ewer trew mit grossem trubsal wissen, das unser herre und vater der keiser an sant Andres abent zu nacht in der dritten Nov. 29 35 stunde von gotes gebot von todes wegen leider vorgangen ist. 2 und getrawen euch, a) z verschr. st. zu. 1 Die Lat. Todesanzeige, Wenzel an einen Fürsten, s. dat., bei Pelzel Karl 2 Beil. nr. 249 ex copiario Melicensi ms.; dasselbe an den Pabst, nebst Bitte für 40 Erzb. Ludwig r. Mainz, s. dat., ib. nr. 250 ex. eod. 2 Die Frankf. St.Rechnung des J. 1378 hat unter der Rubrik besundern einzelingen usgeben folgende Notiz sabb. post Nicolai [Dec. 11] 2 gûlden eime boden zů bodenlone, der von Nûrenberg herge- schicht ward Hanse von Oppen unde Johanne vom Wyddel, daz unser herre der keiser tod wer. Und im J. 1379 heißßt es unter derselben Rubrik sabb. post epiphani, domini [Jan. 8 3 lb. minus 5 heller die kerzen zue machen umb schefte zun kerzen, unde einer frauwen die lude zue bidden
A. Ausschreiben. 229 5 15 20 Hand in Hand. Die Städte aber erkennen bereits daß der Krieg unvermeidlich ist, und rufen sich kecke denkwürdige Worte der Ermunterung zu. Auch hatten sie guten Grund auf der Hut zu sein. Denn wenn die Fürsten den König zur Auflösung des städtischen Bundes anspornten, so zeigte auch Wenzel selbst bereits zu was er fähig war, indem er sein erst 1377 gegebenes feierliches Wort brach die Städte nie zu verpfänden, und auf dem Reichstag selbst am 25. Februar die Landvogteien Ober- und Niederschwaben sowie die Pflegen über Augsburg und Giengen pfandweise um 40000 Goldgulden dem Herzog Leopold von Oesterreich verschrieb, unbehindert dadurch daß er wenige Tage zuvor am 8. Februar noch zu Nürnberg diese beiden Landvogteien, welche ihm durch 10 den Tod des Kaisers heimgefallen waren, dem letzten Inhaber Herzog Friedrich von Baiern auf drei Jahre von neuem verschrieben hatte, s. die Regesten der hierauf bezüg- lichen in unsere Sammlung nicht gehörigen Urkunden bei Vischer nr. 126 (wo zu lesen 8. statt 1. Februar) bis 134. Es war kein Wunder daß die hiedurch bedrohten Theile sich bald darauf am 4. Juli zu Baden in ein Bündnis einließen, das außer den Städten und dem Bairisch-Pfälzischen Haus auch noch den Markgrafen Bernhard von Baden umfaßte der für sich und seinen minderjährigen Bruder Rudolf beitrat, Vischer nr. 136 f. Nichts lebendigeres und zugleich lehrreicheres als jener Ulmische Bericht, der die dama- ligen Hoffnungen und Befürchtungen der Städte enthüllt, und der hier zum erstenmal ans Licht tritt. — Die Kurfürsten aber erhalten sich im Fahrwasser des Königs, indem sie auch nach dem Reichstag die Ergebnisse desselben in der Kirchenfrage weiter berichten und für dieselben zu wirken suchen, nr. 142. F. Die städtischen Anstalten zum Reichstag können wir auch dießmal aus den Rechnungsbüchern Frankfurts ziemlich übersehen, nur für die vorläufige Ver- sammlung zu Nürnberg läßt uns das dortige Archiv im Stich indem der Jahrgang fehlt. 25 A. Ausschreiben. 125. K. Wenzel an Straßburg, meldet des Kaisers Tod und seine eigene nahe bevor-[1378) Dec. 6 stehende Ankunft in Deutschland zur Berathung mit den Reichsständen.1 [1378] Dec. 6 Prag. 30 Aus Straßb. St.A. an der Saul I Partie lad. A fasc. VII nr. 2 or. ch. lit. clausa c. sig. Straßb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 494 a Auszug davon; setzt auch 1378 als seine Vermuthung. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des richs und kunig zu a Behem. Lieben getrewen. wir lassen ewer trew mit grossem trubsal wissen, das unser herre und vater der keiser an sant Andres abent zu nacht in der dritten Nov. 29 35 stunde von gotes gebot von todes wegen leider vorgangen ist. 2 und getrawen euch, a) z verschr. st. zu. 1 Die Lat. Todesanzeige, Wenzel an einen Fürsten, s. dat., bei Pelzel Karl 2 Beil. nr. 249 ex copiario Melicensi ms.; dasselbe an den Pabst, nebst Bitte für 40 Erzb. Ludwig r. Mainz, s. dat., ib. nr. 250 ex. eod. 2 Die Frankf. St.Rechnung des J. 1378 hat unter der Rubrik besundern einzelingen usgeben folgende Notiz sabb. post Nicolai [Dec. 11] 2 gûlden eime boden zů bodenlone, der von Nûrenberg herge- schicht ward Hanse von Oppen unde Johanne vom Wyddel, daz unser herre der keiser tod wer. Und im J. 1379 heißßt es unter derselben Rubrik sabb. post epiphani, domini [Jan. 8 3 lb. minus 5 heller die kerzen zue machen umb schefte zun kerzen, unde einer frauwen die lude zue bidden
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230 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (137s) das ir euch des mitsampte uns sere betrubt. und begern von euch, das ir zu fride Dec. 6 und gemach 1 in dem riche ewer bestes tun wellet: wann wir kurczlichen ab got wil hinaus zu Deutschen landen zu komen meynen und doselbst mit der fursten herren und stete des riches rate bestellen was den landen und dem riche nucze und gut ist. geben zu Prage an sant Niclas tag unser riche etc. [in verso] Dem burgermeister rate und burgern gemeinlich der stat zu Strasburg unsern und des richs lieben getrewn. Per dominum regem Martinus.? 1378 Dec. 17 126. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum Reichstag auf 8. Januar 1379 nach Nürn- berg.3 1378 Dec. 17 Prag. 10 Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 13 or. ch. lit. clausa c. sig. 1379 Jan. 8 1378 Dec. 17 Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. czu bestellen in dem heiligen Romischen reiche friede und gemach landen und leuten zu selikeyt und zu nucze noch ewirm und andern unsern 15 und des reichs fursten edelen und getrewin rate, meynen wir mit gotis hulffe von dem heiligen Crists tage ubir vierczehen tage zu Nuremberg zu seyn an allirleye sumenuzse. dorumbe begeren wir an euch und bietin euch mit ganczem ernste, das ir ezwene zu uns uff dieselbe zeit uz ewirm rate mit ganczer macht gen Nurem- berg senden wollet und euch doran dheinerley sachen hindern lasset in dheinen 20 weis. gebin zu Prage am freytag noch Lucie unser reiche des Behemischen in dem sechezehenden und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso] Dem .. burgermeister rate und burgern gemeynlichen der stat zu Strospurg unsern und des reichs lieben getrewen. Per dominum archiepiscopum Pragensem Martinus. 25 1379 127. K. Wenzel an Straßburg, dankt für die Theilnahme beim Tod seines Vaters, beruft Jan. 12 widerholt zu dem bevorstehenden Reichstag nach Nürnberg.4 1379 Jan. 12 Weiden. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 3 or. ch. lit. clausa c. sig. Notiz davon bei Wencker Appar. 229. Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs 30 und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. von den edeln Ulrich von Vinstingen underlantvogte in Elsassen und Sdislau von der Weytenmule unserm diener hovegesinde und lieben getrewen haben wir in yren briven eygentlichen vernomen, das euch seliger gedecht- nuſse des Romischen keisers unsers herren und vaters tod leyd ist. des wir euch 35 wol gelauben und ewern trewen sunderlichen danken. wir reiten zu Nuremberg, Worten nachdem K. Carolus IV — die Stände ver- mahnet, ohne daß er seine Quelle nennt. 2 So ist zu ergänzen, vgl. die Unterschrift in dem Brief Wenzel's an Stroßburg vom 18. Merz 1380 und 40 in dem vom 17. Dec. 1378. 3 Dieses Schreiben hatte vielleicht Wencker appar. 229 im Auge bei den Worten und bald darauf — ausgeschrieben. 4 Dieses Einladungsschreiben kannte auch Wencker 45 appar. 229. [hier steht, auch bei Lersner, noch umb unde] zue dem begengniße unsers herren keisers Karls selgen; sabb. post Agnet. [Jan. 22] 3 grofe unserm herren keiser Karle zue luden; sabb. ipso die Agathe [Febr. 5] 9 lb. minus 20 heller umb waz zue kerzen zue begengnißse unsers herren keisers Karls selgen. Bei Lersner 2a, 36 auszugsweise. Vgl. St.Chr. 1, 354 nt. 1. 1 Diese Worte und dieses ganze Schreiben Wen- zel's hatte Wencker appar. 229 im Auge mit den
230 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (137s) das ir euch des mitsampte uns sere betrubt. und begern von euch, das ir zu fride Dec. 6 und gemach 1 in dem riche ewer bestes tun wellet: wann wir kurczlichen ab got wil hinaus zu Deutschen landen zu komen meynen und doselbst mit der fursten herren und stete des riches rate bestellen was den landen und dem riche nucze und gut ist. geben zu Prage an sant Niclas tag unser riche etc. [in verso] Dem burgermeister rate und burgern gemeinlich der stat zu Strasburg unsern und des richs lieben getrewn. Per dominum regem Martinus.? 1378 Dec. 17 126. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum Reichstag auf 8. Januar 1379 nach Nürn- berg.3 1378 Dec. 17 Prag. 10 Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 13 or. ch. lit. clausa c. sig. 1379 Jan. 8 1378 Dec. 17 Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. czu bestellen in dem heiligen Romischen reiche friede und gemach landen und leuten zu selikeyt und zu nucze noch ewirm und andern unsern 15 und des reichs fursten edelen und getrewin rate, meynen wir mit gotis hulffe von dem heiligen Crists tage ubir vierczehen tage zu Nuremberg zu seyn an allirleye sumenuzse. dorumbe begeren wir an euch und bietin euch mit ganczem ernste, das ir ezwene zu uns uff dieselbe zeit uz ewirm rate mit ganczer macht gen Nurem- berg senden wollet und euch doran dheinerley sachen hindern lasset in dheinen 20 weis. gebin zu Prage am freytag noch Lucie unser reiche des Behemischen in dem sechezehenden und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso] Dem .. burgermeister rate und burgern gemeynlichen der stat zu Strospurg unsern und des reichs lieben getrewen. Per dominum archiepiscopum Pragensem Martinus. 25 1379 127. K. Wenzel an Straßburg, dankt für die Theilnahme beim Tod seines Vaters, beruft Jan. 12 widerholt zu dem bevorstehenden Reichstag nach Nürnberg.4 1379 Jan. 12 Weiden. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 3 or. ch. lit. clausa c. sig. Notiz davon bei Wencker Appar. 229. Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs 30 und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. von den edeln Ulrich von Vinstingen underlantvogte in Elsassen und Sdislau von der Weytenmule unserm diener hovegesinde und lieben getrewen haben wir in yren briven eygentlichen vernomen, das euch seliger gedecht- nuſse des Romischen keisers unsers herren und vaters tod leyd ist. des wir euch 35 wol gelauben und ewern trewen sunderlichen danken. wir reiten zu Nuremberg, Worten nachdem K. Carolus IV — die Stände ver- mahnet, ohne daß er seine Quelle nennt. 2 So ist zu ergänzen, vgl. die Unterschrift in dem Brief Wenzel's an Stroßburg vom 18. Merz 1380 und 40 in dem vom 17. Dec. 1378. 3 Dieses Schreiben hatte vielleicht Wencker appar. 229 im Auge bei den Worten und bald darauf — ausgeschrieben. 4 Dieses Einladungsschreiben kannte auch Wencker 45 appar. 229. [hier steht, auch bei Lersner, noch umb unde] zue dem begengniße unsers herren keisers Karls selgen; sabb. post Agnet. [Jan. 22] 3 grofe unserm herren keiser Karle zue luden; sabb. ipso die Agathe [Febr. 5] 9 lb. minus 20 heller umb waz zue kerzen zue begengnißse unsers herren keisers Karls selgen. Bei Lersner 2a, 36 auszugsweise. Vgl. St.Chr. 1, 354 nt. 1. 1 Diese Worte und dieses ganze Schreiben Wen- zel's hatte Wencker appar. 229 im Auge mit den
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10 20 25 30 35 40 A. Ausschreiben. 231 und' bitten euch mit fleisse, das yr czwene ewers rates mit ganczer macht dahyn 1379 zu. uns sendet mit den wir nach notdurffte des reichs unser meynungen lewterlichen handeln und reden mugen, als wir auch dovon den egenanten Ulrichen und Zdislaw genczlichen geschriben haben. geben zu der Weyden des mitwochen nach dem obristen tage unser reiche des Behmischen in dem 16. und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso]. Den . . burgermeistern rate und burgern gemeynlichen der stat zu Stras- purg unsern und des reichs lieben ge- trewin. 128. K. Wenzel an Straßburg, beruft zu dem 13. Februar verlegten Reichstag. ! Per dominum . . regem Nicolaus Camericensis prepositus. von Nürnberg nach Frankfurt auf den 1379 Jan. 21 Nürnberg. Aus Strafib. St.4. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 4 or. ch. lit. clausa c. sig. Strafb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 4042 Auszug davon. Notis davon bei Wencker Appar. 229 ; wenn dieser von den Verkündigungs- und Prolongations-Schreiben für diesen Reichstag spricht, so hat er o. Zw. keine andern und nicht mehr gekannt als die von uns aus dem Strafburger Stadtarchiv mitgetheilten. Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. 1 Dieses Verlegungsschreiben kennt auch Wencke: appar. 229 wo er sagt auf solchem [Nürnberger] R.T. haben zwar die anwesenden Kurfürsten und Städte des Reichs in des Reichs Sachen zu be- rathschlagen den Anfang gemacht, aber für gut befunden daß derselbige Tag und angefangene Handlungen nacher Franckfurt verlegt und auf- geschoben würden, welches auch geschehen; doch verzoge sich der angesetzte Termin von einer Zeit zur andern, wie. aus denen Verkündigung- und Prolongation -Schreiben erhellet, deren das erste Ausschreiben auf den Frankfurtischen R.T, zu Nürnberg datiert ist an S. Agneien Tag regn. Boh. 16 Rom. 3. Aus diesen etwas unklaren Worten wäre auf mehrere Ausschreiben zum Frankf. R.T. zu schließen, es ist aber nur das Eine obige erhalten, das auch Wencker allein speciell anführt. Es bleibt, auch der Kürze der Zeit halber, da die Ausschreibung v. 21. Jam. ist und auf den 13. Febr. geht, kaum anzunehmen , daß es ursprünglich mehr waren. Wencker hat wol, wie er von mehreren spricht, auch die zuerst nach Nürnberg einladenden Schreiben 4n etwas ver- wirrter Ausdrucksweise mitgerechnet. — In der Ko- nigsberger Bibl. cod. nr. 101 sec. 14, mit der Be- zeichnung ex arce Tapia 1542, kurz beschrieben von Steffenhagen catal. codd. 1, 44 Blatt 132ab (Watten- bach edierte daraus das Formalbuch des Domherrn Arnold von Protsan) findet sich die folgende Einla- dung K. Wentzel’s an die Kurfürsten etc. zu einem Reichstag nach Frankfurt. Wenczeslaus etc. prin- cipibus electoribus etc. ad hoc nos licet inmeritos divine dispensacionis clemencia sacri Romani im- perii monarchie prefecit, ad hoc nos orbis princi- pem universi constituit, ut fidelibus pacem zelan- tibus grata preparemus commoda, rebelles vero pacem turbantes in extento potencie nostre brachio funditus conteramus. sane non sine displicencia magna nuper accepit nostra serenitas relatibus fide dignis, quod nonnulli nobiles et barones Ala- mannie, signo leonis assumpto societatis ligam conflantes, offendendianimis pociusquam defendendi zelo ut. credimus, prestitis hincinde corporalibus juramentis se mutuo constrinxerunt, ex adverso vero civeset incolecivitatum imperialium tam Reni quam Swevie ad illis resi- stendum sacramentis similibus sunt uniti. verum cum conspiraciones hujusmodi atque lige nedum Alamannie partibus sed et toti imperio verisimili- ter possint discordiarum materiam et irrecupara- bilis conmocionum scandala minietrare, cupientes ex injuncto [cod. inuincto] nobis regie dignitatis officio tantis malis remediis occurrere oportunis, regalis disposuit celsitudo ad habendos super hoc tractatus solempnes vobiscum tali die in Frankin- fordiam personaliter se conferre. requirimus igi- tur vos et vestrum quemlibet seriosius et horta- mur, ut similiter e& vos apud nos in eodem ter- mino aitis singulis postpositis aliis presencialiter constituti, ut de premissis vobiscum consilii nostri misterium [die Kopie im cod. Regimont. nr. 102, einer Abschrift des cod. nr. 101 aus sec. 15, hat mit dem Compendialstrich ministerium; 4ber misterium s. Du Gange 1V, 446 st. ministerium, oder gleich officium] habeamus. nam tanto cicius et caucius virus extrahendum est de vulnere, quanto pericu- losius eó diffuso per membra totum corpus letali Jan. 12 1379 Jan, 21
10 20 25 30 35 40 A. Ausschreiben. 231 und' bitten euch mit fleisse, das yr czwene ewers rates mit ganczer macht dahyn 1379 zu. uns sendet mit den wir nach notdurffte des reichs unser meynungen lewterlichen handeln und reden mugen, als wir auch dovon den egenanten Ulrichen und Zdislaw genczlichen geschriben haben. geben zu der Weyden des mitwochen nach dem obristen tage unser reiche des Behmischen in dem 16. und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso]. Den . . burgermeistern rate und burgern gemeynlichen der stat zu Stras- purg unsern und des reichs lieben ge- trewin. 128. K. Wenzel an Straßburg, beruft zu dem 13. Februar verlegten Reichstag. ! Per dominum . . regem Nicolaus Camericensis prepositus. von Nürnberg nach Frankfurt auf den 1379 Jan. 21 Nürnberg. Aus Strafib. St.4. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 4 or. ch. lit. clausa c. sig. Strafb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 4042 Auszug davon. Notis davon bei Wencker Appar. 229 ; wenn dieser von den Verkündigungs- und Prolongations-Schreiben für diesen Reichstag spricht, so hat er o. Zw. keine andern und nicht mehr gekannt als die von uns aus dem Strafburger Stadtarchiv mitgetheilten. Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. 1 Dieses Verlegungsschreiben kennt auch Wencke: appar. 229 wo er sagt auf solchem [Nürnberger] R.T. haben zwar die anwesenden Kurfürsten und Städte des Reichs in des Reichs Sachen zu be- rathschlagen den Anfang gemacht, aber für gut befunden daß derselbige Tag und angefangene Handlungen nacher Franckfurt verlegt und auf- geschoben würden, welches auch geschehen; doch verzoge sich der angesetzte Termin von einer Zeit zur andern, wie. aus denen Verkündigung- und Prolongation -Schreiben erhellet, deren das erste Ausschreiben auf den Frankfurtischen R.T, zu Nürnberg datiert ist an S. Agneien Tag regn. Boh. 16 Rom. 3. Aus diesen etwas unklaren Worten wäre auf mehrere Ausschreiben zum Frankf. R.T. zu schließen, es ist aber nur das Eine obige erhalten, das auch Wencker allein speciell anführt. Es bleibt, auch der Kürze der Zeit halber, da die Ausschreibung v. 21. Jam. ist und auf den 13. Febr. geht, kaum anzunehmen , daß es ursprünglich mehr waren. Wencker hat wol, wie er von mehreren spricht, auch die zuerst nach Nürnberg einladenden Schreiben 4n etwas ver- wirrter Ausdrucksweise mitgerechnet. — In der Ko- nigsberger Bibl. cod. nr. 101 sec. 14, mit der Be- zeichnung ex arce Tapia 1542, kurz beschrieben von Steffenhagen catal. codd. 1, 44 Blatt 132ab (Watten- bach edierte daraus das Formalbuch des Domherrn Arnold von Protsan) findet sich die folgende Einla- dung K. Wentzel’s an die Kurfürsten etc. zu einem Reichstag nach Frankfurt. Wenczeslaus etc. prin- cipibus electoribus etc. ad hoc nos licet inmeritos divine dispensacionis clemencia sacri Romani im- perii monarchie prefecit, ad hoc nos orbis princi- pem universi constituit, ut fidelibus pacem zelan- tibus grata preparemus commoda, rebelles vero pacem turbantes in extento potencie nostre brachio funditus conteramus. sane non sine displicencia magna nuper accepit nostra serenitas relatibus fide dignis, quod nonnulli nobiles et barones Ala- mannie, signo leonis assumpto societatis ligam conflantes, offendendianimis pociusquam defendendi zelo ut. credimus, prestitis hincinde corporalibus juramentis se mutuo constrinxerunt, ex adverso vero civeset incolecivitatum imperialium tam Reni quam Swevie ad illis resi- stendum sacramentis similibus sunt uniti. verum cum conspiraciones hujusmodi atque lige nedum Alamannie partibus sed et toti imperio verisimili- ter possint discordiarum materiam et irrecupara- bilis conmocionum scandala minietrare, cupientes ex injuncto [cod. inuincto] nobis regie dignitatis officio tantis malis remediis occurrere oportunis, regalis disposuit celsitudo ad habendos super hoc tractatus solempnes vobiscum tali die in Frankin- fordiam personaliter se conferre. requirimus igi- tur vos et vestrum quemlibet seriosius et horta- mur, ut similiter e& vos apud nos in eodem ter- mino aitis singulis postpositis aliis presencialiter constituti, ut de premissis vobiscum consilii nostri misterium [die Kopie im cod. Regimont. nr. 102, einer Abschrift des cod. nr. 101 aus sec. 15, hat mit dem Compendialstrich ministerium; 4ber misterium s. Du Gange 1V, 446 st. ministerium, oder gleich officium] habeamus. nam tanto cicius et caucius virus extrahendum est de vulnere, quanto pericu- losius eó diffuso per membra totum corpus letali Jan. 12 1379 Jan, 21
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232 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 Jan. 21 Lieben getrewen. als wir euch vormals her zu uns czwene uzz ewerm rate zu senden mit voller macht zu bestellen unsere und des reichs sachen geschriben haben, also seint wir zu rate worden und ubirkomen nach rate der kurfursten fursten und stete des reichs eynes nemelichen tages zu seyn zu Frankemfurte uff dem Moyne vom suntage dem nehsten ubir drey wochen, dohyn auch zu uns kumen werden die kurfursten fursten geistliche und werltliche graven herren und stete des reichs unsere lieben getrewen. dorumb bitten wir euch mit ernste, das yr doselbiste " gen Frankemfurte zu uns czwene ewers rates mit ganczer und voller macht von sulicher sachen wegen senden wollet und auch doran nicht sawmig seit: wanne wir des reichs sachen in fride recht und selikeit, so verre uns leib und gut wendet, noch 10 rate vesticlichen wollen bestellen. geben zu Nuremberg an sante Agneten tage unsrer reiche des Behmischen in dem 16. und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso] Den.. burgermeistern rate und burgern gemeinlichen der stat zu Strafs- De mandato domini . . regis purg unsern und des reichs lieben ge- Nicolaus Camericensis prepositus. 15 trewen. 5 1379 Jan. 21 B. Anerkennung P. Urbans VI. 1379 129. K. Wenzel erklärt sich für P. Urban VI und gegen den Widerpabst Clemens VII Febr. 27 im Vereine mit Erzb. Kuno von Trier, Ludwig von Mainz, Friedrich von Köln, Pfalzgraf Ruprecht I der dabei auch Ruprecht II und III vertritt. 1 1379 Febr. 27 20 Frankfurt. A aus Koblenz Prov.A. Urk. A 821 or. mb. c. sig. pend. defic., in verso glchz. Treverensi von derselben Hand wie der Text der Urkunde und o. Zw. Expeditionsnotat der kön. Kanzlei, die Unterschrift von anderer Hand. a) am Schluß das t mit Abkürzungshaken, wie auch weiter unten Agneten. 25 subicitur lesioni. propter quod nulla mora vos retrahat nullaque negocia vos retardent quin sitis apud nos in termino superius constituto. Also ohne Datum. Wattenbach, durch dessen oben ange führte Edition im cod. dipl. Silesiac Bd. V Breslau 1862 ich auf dieses Stück aufmerksam gemacht wurde, erinnert bei dessen Aufzählung an die bei Wencker app. et instr. p. 229 erwähnte Berufung zu einem Frankfurter Reichstag, dat. v. 21. jan. 1379, hier oben bei uns vollständig abgedruckt. Allein die Bun- desurkunde der Löwengesellschaft fallt auf 1379 Oct. 13, rgl. Stalin 3, 333 und Häberlin 4, 90; der Bund der Städte Mainz Straßburg Worms Speier Frankfurt Hagenau Weißlenburg, der hier gemeint sein würde, ist von 1381 Merz 20, vgl. Vischer Reg. nr. 156. Früher könnte also unsere Urkunde nicht fallen, da sie den Löwenbund und den Städtebund voraussetzt. Allein es ist an der Geschichtlichkeit des ganzen Schreibens überhaupt zu zweifeln. Der Stil dieser Einladung ist ein von sonstigen derlei Stücken sehr abweichender, rhetorisch gefärbter. Auch pflegen dieselben nicht als Kollektinschreiben gefaßst sondern an die einzelnen Stände gerichtet zu werden. Nun hat Wattenbach aus derselben Handschrift herausge- geben einen von ihm mit Sicherheit als bloße Stil- übung bezeichneten Brief aus Italien an K. Wenzel, er möge doch kommen und Ordnung herstellen, siche l. c. p. XIV und 310, worauf die ablehnende Antwort des Königs folgt, siche l. c. p. XIV und 311. In dieser Antwort wird die Ablehnung des italienischen Zuges, gerade so wie hier die Einladung zum Reichstag, be- gründet mit dem Streite der Löwenritter und Städte, 30 und es finden sich daselbst die Worte societatem sub signo leonis conflantes et ex adverso civitates etc., die in unserem Ausschreiben fast ebenso wider zum Vorschein kommen und oben gesperrt gedruckt sind. Man sicht also woher die ungewohnte Weise unseres 35 Ausschreibens kommt, es ist selbst eine bloſhe Stilprobe. Denn die Möglichkeit, daß es trotz jener Familienähn- lichkeit doch historisch und jenes andere Kunststück nach diesem Muster gearbeitet wäre, ist eben wegen der ungewöhnlichen Art unseres Stuckes schr gering. Wir 40 haben das Stück an dieser Stelle mitgetheilt, weil es von Wattenbach, der es zuerst erwähnt, mit diesem R.T. in Verbindung gesetzt wurde und deshalb zundchst hier gesucht werden dürfte. 1 Vgl. die Urk. v. K. Wenzel u. v. K. Ludwig v. 45 Ungarn etc. worin sie sich für P. Urban VI verbind- lich machen, dd. Solii in regno Hungariae etc. bei Lünig C. I. D. III, 103—4. nr. 63. Dieselben schickten ihre Gesandten an Clemens und die Kardi- nale seiner Partei mit der Aufforderung der Rückkehr 50 zu Urban, Spondanus a. 1378. 26. und Pelzel Wen- zel 1, 85.
232 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 Jan. 21 Lieben getrewen. als wir euch vormals her zu uns czwene uzz ewerm rate zu senden mit voller macht zu bestellen unsere und des reichs sachen geschriben haben, also seint wir zu rate worden und ubirkomen nach rate der kurfursten fursten und stete des reichs eynes nemelichen tages zu seyn zu Frankemfurte uff dem Moyne vom suntage dem nehsten ubir drey wochen, dohyn auch zu uns kumen werden die kurfursten fursten geistliche und werltliche graven herren und stete des reichs unsere lieben getrewen. dorumb bitten wir euch mit ernste, das yr doselbiste " gen Frankemfurte zu uns czwene ewers rates mit ganczer und voller macht von sulicher sachen wegen senden wollet und auch doran nicht sawmig seit: wanne wir des reichs sachen in fride recht und selikeit, so verre uns leib und gut wendet, noch 10 rate vesticlichen wollen bestellen. geben zu Nuremberg an sante Agneten tage unsrer reiche des Behmischen in dem 16. und des Romischen in dem dritten jaren. [in verso] Den.. burgermeistern rate und burgern gemeinlichen der stat zu Strafs- De mandato domini . . regis purg unsern und des reichs lieben ge- Nicolaus Camericensis prepositus. 15 trewen. 5 1379 Jan. 21 B. Anerkennung P. Urbans VI. 1379 129. K. Wenzel erklärt sich für P. Urban VI und gegen den Widerpabst Clemens VII Febr. 27 im Vereine mit Erzb. Kuno von Trier, Ludwig von Mainz, Friedrich von Köln, Pfalzgraf Ruprecht I der dabei auch Ruprecht II und III vertritt. 1 1379 Febr. 27 20 Frankfurt. A aus Koblenz Prov.A. Urk. A 821 or. mb. c. sig. pend. defic., in verso glchz. Treverensi von derselben Hand wie der Text der Urkunde und o. Zw. Expeditionsnotat der kön. Kanzlei, die Unterschrift von anderer Hand. a) am Schluß das t mit Abkürzungshaken, wie auch weiter unten Agneten. 25 subicitur lesioni. propter quod nulla mora vos retrahat nullaque negocia vos retardent quin sitis apud nos in termino superius constituto. Also ohne Datum. Wattenbach, durch dessen oben ange führte Edition im cod. dipl. Silesiac Bd. V Breslau 1862 ich auf dieses Stück aufmerksam gemacht wurde, erinnert bei dessen Aufzählung an die bei Wencker app. et instr. p. 229 erwähnte Berufung zu einem Frankfurter Reichstag, dat. v. 21. jan. 1379, hier oben bei uns vollständig abgedruckt. Allein die Bun- desurkunde der Löwengesellschaft fallt auf 1379 Oct. 13, rgl. Stalin 3, 333 und Häberlin 4, 90; der Bund der Städte Mainz Straßburg Worms Speier Frankfurt Hagenau Weißlenburg, der hier gemeint sein würde, ist von 1381 Merz 20, vgl. Vischer Reg. nr. 156. Früher könnte also unsere Urkunde nicht fallen, da sie den Löwenbund und den Städtebund voraussetzt. Allein es ist an der Geschichtlichkeit des ganzen Schreibens überhaupt zu zweifeln. Der Stil dieser Einladung ist ein von sonstigen derlei Stücken sehr abweichender, rhetorisch gefärbter. Auch pflegen dieselben nicht als Kollektinschreiben gefaßst sondern an die einzelnen Stände gerichtet zu werden. Nun hat Wattenbach aus derselben Handschrift herausge- geben einen von ihm mit Sicherheit als bloße Stil- übung bezeichneten Brief aus Italien an K. Wenzel, er möge doch kommen und Ordnung herstellen, siche l. c. p. XIV und 310, worauf die ablehnende Antwort des Königs folgt, siche l. c. p. XIV und 311. In dieser Antwort wird die Ablehnung des italienischen Zuges, gerade so wie hier die Einladung zum Reichstag, be- gründet mit dem Streite der Löwenritter und Städte, 30 und es finden sich daselbst die Worte societatem sub signo leonis conflantes et ex adverso civitates etc., die in unserem Ausschreiben fast ebenso wider zum Vorschein kommen und oben gesperrt gedruckt sind. Man sicht also woher die ungewohnte Weise unseres 35 Ausschreibens kommt, es ist selbst eine bloſhe Stilprobe. Denn die Möglichkeit, daß es trotz jener Familienähn- lichkeit doch historisch und jenes andere Kunststück nach diesem Muster gearbeitet wäre, ist eben wegen der ungewöhnlichen Art unseres Stuckes schr gering. Wir 40 haben das Stück an dieser Stelle mitgetheilt, weil es von Wattenbach, der es zuerst erwähnt, mit diesem R.T. in Verbindung gesetzt wurde und deshalb zundchst hier gesucht werden dürfte. 1 Vgl. die Urk. v. K. Wenzel u. v. K. Ludwig v. 45 Ungarn etc. worin sie sich für P. Urban VI verbind- lich machen, dd. Solii in regno Hungariae etc. bei Lünig C. I. D. III, 103—4. nr. 63. Dieselben schickten ihre Gesandten an Clemens und die Kardi- nale seiner Partei mit der Aufforderung der Rückkehr 50 zu Urban, Spondanus a. 1378. 26. und Pelzel Wen- zel 1, 85.
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B. Anerkennung P. Urbans VI. 233 10 15 D coll. Berlin Geh. St. A. Urkk. aus Kurköln nr. 361 or. mb. sig. defic., Unterschrift und 1379 Febr. 27 Registr. lautet wie A. R coll. Einschaltung derselben Urkunde vom 27. Febr. 1379 in dem vorläufigen Beitritts-Ent- wurf der Stadt Mainz ron 1379 zwischen Febr. 27 und Sept. 17, nur an einzelnen Stellen kollationiert. (BCEJFG coll. spätere Urkunden der Aufnahme anderer Reichsstände in den Bund für Ur- ban VI: B Aufnahme des Herzogs Wilhelm von Jülich 1379 Sept. 17 Original; C Aufnahme der Stadt Köln dat. eod. Original; E Aufnahme von Bischof Kapitel und Stadt Würzburg dat. eod. Original; J Aufnahme Frankfurt's dat. eod. Original, nur an einzelnen Stellen kollationiert; F Aufnahme des Erzb. Adolf von Mainz 1381 Febr. 4 Original; G dasselbe 1381 Febr. 4 als Abschrift im lib. reg. lit. eccles. Mogunt.) Die Urkunde Wenzel's rom 27. Febr. 1379 steht auch im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 71/2 1379 Febr. 27 fol. 105a—107a ziemlich beschädigt und als Einschaltung in den Beitritts-Urkunden der vier Rheinischen Kurfürsten vom 27. und 28. Febr. 1379; spätere Aufnahme-Urkunden für andere Reichsstände, außser den schon angeführten, s. unterm 17. Sept. 1379. Hontheim hist. Trevir. 2, 286—288 sub nr. 752 als Einschaltung in der Beitritts-Urkunde Cuno’s von Trier vom 27. Febr. 1379; Lacomblet Urk.B. 3, 728 f. nr. 832. 1379 Sept. 17 Sept. 17 1379 Febr. 27 Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer-kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive 20 allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne kuntlichen und offembar ist, das von den cardinalen, die zu dem male zu Rome waren do seliger gedechtnusse pabst Gregorius der eynleffte doselbist zu Rome erstorben und dovon der pebstliche stule zu Rome ledig worden was und die eynen zukunftigen Romischen pabst macht und můge von rechte hatten zu kyesen, der allirheiligiste in gote vater und herre her Urban der sechste vormals erczbischove zu Bare zu rechtem pabste, als recht und gewonlichen a ist Romische pâbste zu kyesen, eyntrechticlichen von yngabe und anrufungen des heiligen geistes gekoren gewelet yngefuret und gekronet ist, der auch in gerwelicher b und nuczlicher gewere des pebstlichen stuls in beigestendikeit derselben cardinalen lange czeit gesessen und gewesen ist, und den auch dieselben cardinalen alle fur yren rechten gewelten gekornen yngefürten und gekronten pabst gewirdiget geeret erkant gehabit und gehalden haben, ym€ in fewrlichend hoch- czeiten offenlichen messen for ym zu singen, gotes leichnam von seynen henden empfangen, und auch von ym gotes gaben genomen, und in consistorien heimlichen und offembaren in allen sulichen sachen, die eynen rechten pabst gotlichen und 35 rechtlichen angehoren, ym als eynem rechten und cristenlichen pabste unwider- sprechlichen eyntrechticlichen und williclichen umbetwungen beygewesen sein, als das kuntlichene offembar ist in dem Romischem reiche in der stat zu Rome und fort in der gemeinen cristenheit und auch von manigerley yresselbes briven 1 und botschefften die sie offte und dicke nachmals dem allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Karl seliger gedechtnusse Romischem keiser unserm lieben herren und vater vorkundiget und geschriben haben; und wanne auch derselbe unsir herre und vater der Romische keiser, dem got genade, als eyn vogt und beschirmer der hei- ligen Roemschen" kyrchen eyn cristenlicher furste und hanthaber cristenliches ge- lawben, und auch geistliche und werltliche kurfursten und ander fursten und stete 45 des rijchs in Dewtschen und Wellischen landen den egenanten unsern heiligisten in gote vater pabst Urban den sechsten eynen rechten erwelten gekornen und ge- 25 30 40 a) JCEF gewonheit. b) C geruwelicher, D gerwlicher, J gereuwlicher, E gerulicher, FG geruwlicher. c) ym de. in FG. d) JCE seyerlichen, G fyerlichen. e) E add. und. f) A verschr. Roemschem. 1 Auch an K. Wenzel Anzeige der Wahl des neuen 50 Papstes (1378, nach der Wahl, wol noch im April) bei Palacky Formelbücher Lfg. II., nr. 16. p. 29. Am 25. Mai 1379 schrieb P. Urban an K. Wenzel, Deutsche Reichstags-Akten. 1. derselbe solle in der Verfolgung des Widerpabstes fortfahren, zum Empfang der Kaiserkrone kommen und dem Schisma ein Ende machen, Palacky Formelb. Lief. 2, 33 f. nr. 22. 30
B. Anerkennung P. Urbans VI. 233 10 15 D coll. Berlin Geh. St. A. Urkk. aus Kurköln nr. 361 or. mb. sig. defic., Unterschrift und 1379 Febr. 27 Registr. lautet wie A. R coll. Einschaltung derselben Urkunde vom 27. Febr. 1379 in dem vorläufigen Beitritts-Ent- wurf der Stadt Mainz ron 1379 zwischen Febr. 27 und Sept. 17, nur an einzelnen Stellen kollationiert. (BCEJFG coll. spätere Urkunden der Aufnahme anderer Reichsstände in den Bund für Ur- ban VI: B Aufnahme des Herzogs Wilhelm von Jülich 1379 Sept. 17 Original; C Aufnahme der Stadt Köln dat. eod. Original; E Aufnahme von Bischof Kapitel und Stadt Würzburg dat. eod. Original; J Aufnahme Frankfurt's dat. eod. Original, nur an einzelnen Stellen kollationiert; F Aufnahme des Erzb. Adolf von Mainz 1381 Febr. 4 Original; G dasselbe 1381 Febr. 4 als Abschrift im lib. reg. lit. eccles. Mogunt.) Die Urkunde Wenzel's rom 27. Febr. 1379 steht auch im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 71/2 1379 Febr. 27 fol. 105a—107a ziemlich beschädigt und als Einschaltung in den Beitritts-Urkunden der vier Rheinischen Kurfürsten vom 27. und 28. Febr. 1379; spätere Aufnahme-Urkunden für andere Reichsstände, außser den schon angeführten, s. unterm 17. Sept. 1379. Hontheim hist. Trevir. 2, 286—288 sub nr. 752 als Einschaltung in der Beitritts-Urkunde Cuno’s von Trier vom 27. Febr. 1379; Lacomblet Urk.B. 3, 728 f. nr. 832. 1379 Sept. 17 Sept. 17 1379 Febr. 27 Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer-kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive 20 allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne kuntlichen und offembar ist, das von den cardinalen, die zu dem male zu Rome waren do seliger gedechtnusse pabst Gregorius der eynleffte doselbist zu Rome erstorben und dovon der pebstliche stule zu Rome ledig worden was und die eynen zukunftigen Romischen pabst macht und můge von rechte hatten zu kyesen, der allirheiligiste in gote vater und herre her Urban der sechste vormals erczbischove zu Bare zu rechtem pabste, als recht und gewonlichen a ist Romische pâbste zu kyesen, eyntrechticlichen von yngabe und anrufungen des heiligen geistes gekoren gewelet yngefuret und gekronet ist, der auch in gerwelicher b und nuczlicher gewere des pebstlichen stuls in beigestendikeit derselben cardinalen lange czeit gesessen und gewesen ist, und den auch dieselben cardinalen alle fur yren rechten gewelten gekornen yngefürten und gekronten pabst gewirdiget geeret erkant gehabit und gehalden haben, ym€ in fewrlichend hoch- czeiten offenlichen messen for ym zu singen, gotes leichnam von seynen henden empfangen, und auch von ym gotes gaben genomen, und in consistorien heimlichen und offembaren in allen sulichen sachen, die eynen rechten pabst gotlichen und 35 rechtlichen angehoren, ym als eynem rechten und cristenlichen pabste unwider- sprechlichen eyntrechticlichen und williclichen umbetwungen beygewesen sein, als das kuntlichene offembar ist in dem Romischem reiche in der stat zu Rome und fort in der gemeinen cristenheit und auch von manigerley yresselbes briven 1 und botschefften die sie offte und dicke nachmals dem allirdurchleuchtigisten fursten und herren hern Karl seliger gedechtnusse Romischem keiser unserm lieben herren und vater vorkundiget und geschriben haben; und wanne auch derselbe unsir herre und vater der Romische keiser, dem got genade, als eyn vogt und beschirmer der hei- ligen Roemschen" kyrchen eyn cristenlicher furste und hanthaber cristenliches ge- lawben, und auch geistliche und werltliche kurfursten und ander fursten und stete 45 des rijchs in Dewtschen und Wellischen landen den egenanten unsern heiligisten in gote vater pabst Urban den sechsten eynen rechten erwelten gekornen und ge- 25 30 40 a) JCEF gewonheit. b) C geruwelicher, D gerwlicher, J gereuwlicher, E gerulicher, FG geruwlicher. c) ym de. in FG. d) JCE seyerlichen, G fyerlichen. e) E add. und. f) A verschr. Roemschem. 1 Auch an K. Wenzel Anzeige der Wahl des neuen 50 Papstes (1378, nach der Wahl, wol noch im April) bei Palacky Formelbücher Lfg. II., nr. 16. p. 29. Am 25. Mai 1379 schrieb P. Urban an K. Wenzel, Deutsche Reichstags-Akten. 1. derselbe solle in der Verfolgung des Widerpabstes fortfahren, zum Empfang der Kaiserkrone kommen und dem Schisma ein Ende machen, Palacky Formelb. Lief. 2, 33 f. nr. 22. 30
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234 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 kronten pabst des pebstlichen stuls besiczer gehabit erkant und gehalten haben, Febr. 27 und auch derselbe unsir herre und vater der Roemsche keiser in sulichem cristen- lichen gelawben von diser werlde vorscheiden ist,1 und wir nach seynem tode als eyn Romischer kunig nachfolgend desselben unsers herren und vaters des Roem- schen keisers cristenlichen wegen mitsampte den kurfursten und andern fursten und 5 steten des rijchs clerlichen und wol underweiset von allen vorgeschriben sachen den vorgenanten unsern heiligen in gote vater hern Urban den sechsten eynen rechten pabst unsirs herren Jesu Cristi vicarium uff erden erkant haben und vesticlichen erkennen, bey dem auch wir und alle cristenheit durch sterkungen und beheltnusse willen cristenlichs gelauben billichen bestehen und beleiben sullen;" und wanne 10 nû newlichen, das wir mit bitterkeit unsers herczen leidiclichen vernomen haben, etliche, die vormals cardinalen waren, eynen under sich, der do heisset Robertus von Genff und vormals eyne Cardinale gewesen ist, einen widerpabste, und der sich nu nennet Clemens, uffgerucket und uffgenomen hant, und domite yrresal und czweyungen in der heiligen gotis kyrchen und under cristenlichen luten schedelichen 15 uffbringen machen und reissen;" und wanne nemelichenb von schickungen des almechtigen gotes, der uns von seinen genaden unvordyenet zu wirdikeit des heili- gen Romischen rijchs bracht und geseczet hat, von des wegen wir und nymand anders: als eyn Romischer kunig mit hulffe gotis zukumfftiger keiser eyn sunder- licher und rechter eehaffter€ vogt beschirmer und hanthaber der heiligen Romischen 20 kyrchen des pabstes und cristenliches gelauben billichen und von rechte seyn, uff die rede das bey unsern czeiten in vorwesungen des reichs dheyne zweyungen und yrresal, die scheidungen und hindernusse in cristenlichem gelauben bringen und machen, nicht uffsteen, sunder in der werlde, so weyt das heilige Romische reich begriffen ist, geswechet gestôret und abegetan werden: [1] so seint wir, dem 25 almechtigen gote zu lobe und zu eren und durch beheltnusse rechtes cristenliches gelauben, mit wolbedachtem mute und gutem vorrate geistlicher und werltlicher a) CEF reyczen, G reyßen, J reiczen. b) Lacomblet nemeliche, die Römische Uebersetzung hat noviter wie wenn es neweliche hieße. c) FG erhafter, AJ eehaffter. 1 Palacky Formelbücher Lfg. II. nr. 15 p. 27. 28. Schr. Karl's IV an das Kardinalskolleg (1378 m. Oct.). Vgl. Pelzel Karl IV. 2 Bd. Urkk. nr. 347 S. 389 f. und Palacky Gesch. v. Böhmen III, a, 7 ff. Auf diesen Vorgang seines Vaters, aber noch auf keinen Reichstags- beschluß beruft sich Wenzel in dem Schr. an einen ital. Fürsten (1378 ex., da der Gegenpabst schon gewählt ist, oder 1379 in.) ib. nr. 17. S. 30. (Vgl. weiter ib. nr. 18. 19. 20, u. aus Nuremberg datiert nr. 21 und B. G. III, a, 17.) Das Schr. K. Wenzel's an K. Richard II von England für P. Urban VI dd. Prag 20. Mai 1379, rr. Boh. 16. Rom. 3, s. Rayn. 1379. 40. 41. 2 Vgl. zur Haltung K. Wenzels das Schr. bei Baluz. vit. pap. Aren. II, 869. Ob die Schreiben K. Wenzel's bei Palacky Formelb. 2 nr. 17. 18. 19. 20. 21 auf einen Reichstag gehören, kann bei mangelndem Datum derselben nicht bestimmt werden; bei nr. 21 ist wenigstens der Ort der Ausstellung als Nuremberg angegeben, betrifft aber keinen Reichsstand sondern nur das dem K. Wenzel unterthänige Bisthum Bres- lau. Vgl. überhaupt über Wenzel's Verh. zum Schisma in dieser Zeit Palacky 3, a, 16—20 und Pelzel Wen- zel 1, 83 ff. 3 Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 16 nt. 16 findet hier eine Hinweisung auf K. Karl V von Frankreich wegen Begünstigung des Gegenpabstes. Die Namen 30 der französischen Gesandten, die damals in Frank- furt anwesend waren, erscheinen in der Urkunde bei Leibnitz cod. jur. gent. 1, 235 f., die auch bei Lünig 8, 1, 13 f. nr. 13 (und bei Dumont corps dipl. 2, 1, 128 nach Georgisch Reg. 2, 739) steht, es sind 35 Aimericus permissione divina Parisiensis episcopus et Carolus de Boivilla gubernator Delphinatus Viennensis nuntii et procuratores illustrissimi et serenissimi principis domini Caroli regis Franco- rum; noch mehr französische Zeugen stehen dort. 40 Vgl. auch das Gutachten des Pfalzgr. Ruprecht ron 1397 wo der Bischof von Paris ebenfalls als anwesend erwähnt ist. Vielleicht, wenn die Stelle hieher gehört, sind die in dem kön. Schr. vom 18. Okt. 1383 auch als gegenwärtig bezeichneten nuncii partis adverse auch 45 nur diese Franzosen und keine Nuntien des Wider- pabstes. Pileus war nicht anwesend, obschon es nach dem gen. Gutachten von 1397 so scheinen könnte; offenbar sind in letzterem die beiden Versammlungen von 1379 nicht gehörig aus einander gehalten. Nach der entscheidenden Stelle bei Pessina phosph. 542 kann Pileus nicht da gewesen sein; auch die Frankf. Rech- nungen führen ihn nicht im Februar sondern erst im Herbst an. 50
234 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 kronten pabst des pebstlichen stuls besiczer gehabit erkant und gehalten haben, Febr. 27 und auch derselbe unsir herre und vater der Roemsche keiser in sulichem cristen- lichen gelawben von diser werlde vorscheiden ist,1 und wir nach seynem tode als eyn Romischer kunig nachfolgend desselben unsers herren und vaters des Roem- schen keisers cristenlichen wegen mitsampte den kurfursten und andern fursten und 5 steten des rijchs clerlichen und wol underweiset von allen vorgeschriben sachen den vorgenanten unsern heiligen in gote vater hern Urban den sechsten eynen rechten pabst unsirs herren Jesu Cristi vicarium uff erden erkant haben und vesticlichen erkennen, bey dem auch wir und alle cristenheit durch sterkungen und beheltnusse willen cristenlichs gelauben billichen bestehen und beleiben sullen;" und wanne 10 nû newlichen, das wir mit bitterkeit unsers herczen leidiclichen vernomen haben, etliche, die vormals cardinalen waren, eynen under sich, der do heisset Robertus von Genff und vormals eyne Cardinale gewesen ist, einen widerpabste, und der sich nu nennet Clemens, uffgerucket und uffgenomen hant, und domite yrresal und czweyungen in der heiligen gotis kyrchen und under cristenlichen luten schedelichen 15 uffbringen machen und reissen;" und wanne nemelichenb von schickungen des almechtigen gotes, der uns von seinen genaden unvordyenet zu wirdikeit des heili- gen Romischen rijchs bracht und geseczet hat, von des wegen wir und nymand anders: als eyn Romischer kunig mit hulffe gotis zukumfftiger keiser eyn sunder- licher und rechter eehaffter€ vogt beschirmer und hanthaber der heiligen Romischen 20 kyrchen des pabstes und cristenliches gelauben billichen und von rechte seyn, uff die rede das bey unsern czeiten in vorwesungen des reichs dheyne zweyungen und yrresal, die scheidungen und hindernusse in cristenlichem gelauben bringen und machen, nicht uffsteen, sunder in der werlde, so weyt das heilige Romische reich begriffen ist, geswechet gestôret und abegetan werden: [1] so seint wir, dem 25 almechtigen gote zu lobe und zu eren und durch beheltnusse rechtes cristenliches gelauben, mit wolbedachtem mute und gutem vorrate geistlicher und werltlicher a) CEF reyczen, G reyßen, J reiczen. b) Lacomblet nemeliche, die Römische Uebersetzung hat noviter wie wenn es neweliche hieße. c) FG erhafter, AJ eehaffter. 1 Palacky Formelbücher Lfg. II. nr. 15 p. 27. 28. Schr. Karl's IV an das Kardinalskolleg (1378 m. Oct.). Vgl. Pelzel Karl IV. 2 Bd. Urkk. nr. 347 S. 389 f. und Palacky Gesch. v. Böhmen III, a, 7 ff. Auf diesen Vorgang seines Vaters, aber noch auf keinen Reichstags- beschluß beruft sich Wenzel in dem Schr. an einen ital. Fürsten (1378 ex., da der Gegenpabst schon gewählt ist, oder 1379 in.) ib. nr. 17. S. 30. (Vgl. weiter ib. nr. 18. 19. 20, u. aus Nuremberg datiert nr. 21 und B. G. III, a, 17.) Das Schr. K. Wenzel's an K. Richard II von England für P. Urban VI dd. Prag 20. Mai 1379, rr. Boh. 16. Rom. 3, s. Rayn. 1379. 40. 41. 2 Vgl. zur Haltung K. Wenzels das Schr. bei Baluz. vit. pap. Aren. II, 869. Ob die Schreiben K. Wenzel's bei Palacky Formelb. 2 nr. 17. 18. 19. 20. 21 auf einen Reichstag gehören, kann bei mangelndem Datum derselben nicht bestimmt werden; bei nr. 21 ist wenigstens der Ort der Ausstellung als Nuremberg angegeben, betrifft aber keinen Reichsstand sondern nur das dem K. Wenzel unterthänige Bisthum Bres- lau. Vgl. überhaupt über Wenzel's Verh. zum Schisma in dieser Zeit Palacky 3, a, 16—20 und Pelzel Wen- zel 1, 83 ff. 3 Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 16 nt. 16 findet hier eine Hinweisung auf K. Karl V von Frankreich wegen Begünstigung des Gegenpabstes. Die Namen 30 der französischen Gesandten, die damals in Frank- furt anwesend waren, erscheinen in der Urkunde bei Leibnitz cod. jur. gent. 1, 235 f., die auch bei Lünig 8, 1, 13 f. nr. 13 (und bei Dumont corps dipl. 2, 1, 128 nach Georgisch Reg. 2, 739) steht, es sind 35 Aimericus permissione divina Parisiensis episcopus et Carolus de Boivilla gubernator Delphinatus Viennensis nuntii et procuratores illustrissimi et serenissimi principis domini Caroli regis Franco- rum; noch mehr französische Zeugen stehen dort. 40 Vgl. auch das Gutachten des Pfalzgr. Ruprecht ron 1397 wo der Bischof von Paris ebenfalls als anwesend erwähnt ist. Vielleicht, wenn die Stelle hieher gehört, sind die in dem kön. Schr. vom 18. Okt. 1383 auch als gegenwärtig bezeichneten nuncii partis adverse auch 45 nur diese Franzosen und keine Nuntien des Wider- pabstes. Pileus war nicht anwesend, obschon es nach dem gen. Gutachten von 1397 so scheinen könnte; offenbar sind in letzterem die beiden Versammlungen von 1379 nicht gehörig aus einander gehalten. Nach der entscheidenden Stelle bei Pessina phosph. 542 kann Pileus nicht da gewesen sein; auch die Frankf. Rech- nungen führen ihn nicht im Februar sondern erst im Herbst an. 50
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B. Anerkennung P. Urbans VI. 235 5 30 kurfursten, mit namen der erewirdigen Cunen a erczbischoves zu Triere des heiligen 1379 reichs in Wellischen landen und dem kunigreiche zu Arelate erczecanczler, Lude- wigs erczbischoves zu Meincze des heiligen reichs in Dewtschen landen erczecanczeler, Friderichs erezbischoves zu Colne des heiligen reichs in Italien erczecanczler, und des hochgeboren Ruprechtis des eltern pfalczgraven bey Reyne des heiligen reichs obristem druchsesse und herezogen in Beyern fur sich und die hochgeboren Ruprecht den jungern und Ruprecht den jungisten pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern, und ander fursten und getrewen des reichs ubireynkomen und haben auch das eynmuticlichenb ubirtragen, das wir mitsampte denselben kurfursten und an- 4o dern fursten und getrewen des reichs und sie mit uns sulichen ungelawben und yrresal weren understehen und keren sullen und wollen. und hirumbe wir obge- nanter Wenczlaw als eyn Romischer kunig eyn vogt schirmer und hanthaber der heiligen Romischen kyrchen und des egenanten unsirs heiligen vater pabst Urban des sechsten in dem pebstlichen stule, seint er rechter pabst ist und€ in rechter 15 besiczungen des pabstumes, und mitsampte uns die egenanten kurfursten geistliche und werlfliche, mit namen Cuned zu Triere, Ludewig zu Meincze, Friderich zu Colne erczbischove, und der hochgeborene Ruprecht der elter fur sich und die egenanten Ruprecht den jungern und Ruprecht den jungisten, und ander fursten des reichs geloben vorbedechticlichen von rechter wissen in guten trewen an eydes 20 stat an eynander, wir yn allen besamptlichen und besundern und sie uns her- wider: das wir und auch sie cristenlichen gelauben sterken und den egenanten hern Urban vor rechten pabiste halden und ym beygestendig seyn und sulichen obgenanten des vorgenanten widerpabstes Robertus von Genff und seyner czuleger, die sich cardinalen nennen, und allir ander yrer beygestendiger und volger yrresal 25 und ungelawben storen wenden und keren sullen und wollen, so verre wir ymmer mugen, ane allis geverde. und wir alle und unsir iglicher sullen und wollen uns an dheine legaten sendungen bote 5 gebote erkentnusse gaben erlawbungen gotes- gaben und brive des vorgenanten widerpabstes von Genffe und seyner czuleger in sulichen sachen nicht keren nach die uffnemen in dheine weis; und sullen auch und wollen dieselben boten und yre gewerbe ernstlichen und getrewlichen stôren, und sie mit leibe und gute angreiffen und hindern, und auch in allir massen und weise dorczu tun als das in des egenanten unsirs heiligen vaters pabst Urbans processus begriffen ist. [2] auch sullen wir und unsir iglicher alle diegene, die yeczunt unserm egenanten herren Urban dem pabste beygestendig sint und beygestendig 35 werden, bey allen yren wirden eren und gute vesticlichen beschawern h beschirmen und behalten ane geverde, und nicht gestaten das sie icht doran gehindert oder gedruket i werden von dem vorgenanten widerpabste oder seinen helffern und volgern, in welicherley wesen oder eren die sein, in dheine weis ane allis geverde. [3] und wir alle und unsir iglicher, sint is die heilige Romischen kyrchen cristenlichen ge- Febr. 27 40 45 50 a) B hat Trier auch suerst, CDER haben zuerst Köln und dann Trier Mainz —. F hat mit namen der erwirdigen Adolphus erczbisschoffs zu Mencze des heilgen reichs in Deutschen landen erezcancziers, Friderichs e. zu Coln d. h. r. in I. erczcanczlers, Cunen e. zu Triren d. h r. i. W I. und in d. k. zu A. erczcanzler, und des hoch- geborn herczogen Ruprechten d. e. pf. b. R. d. h. r. o. truchsezsen u. h. in B.; ebenso G (F und G vom 4. Febr. 1381). Die Einschaltung in Ruprechts Urkunde hat Mainz Trier Köln Pfalz, die in den Urkunden der drei geistlichen Kurfürsten haben Trier Köln Mains Pfalz als Reihenfolge. b) F muntlich st. eynmuticlichen, sonst wie A; ebenso G muntlichen, sonst wie A. c) und de. in FG. d) CER haben die Reihenfolge Köln Trier Mains; FG haben Adolff zu Mencze Friderich zu Colne Cune zu Trire erezbischoffe und die hochgebornen Ruprecht u 1. ƒ. und andern [G ander] fursten des reichs geloben u. s. f.; die Einschaltung im Beitriit Ruprecht's hat Mains Köln Trier Pfals; die Einschaltungen in den Urkunden der Beitritte der drei geistlichen Kurfürsten haben Trier Köln Mains Pfals als Reihen- folge. e) JE die hochgebornen, R die hochgeporn. f) verre de. in FG. g) EFGJ boten. h) BJ beschewern, CER beschewren (die Abschrift von E, in die Urk. Gerhard's v. Würzb v. 25. Sept. eingeschaltet, hat beschüern, FG schuren. i) A hat gedruket, B gecrottet, C gekrudt, R gekrude, D gekrûdt, E gekrut (die Abschr. v. E, in die Urk. Gerhard's v. Würzb. vom 25. Sept. eingeschaltet, hat gekrût), F gekrot, in O fehlt oder gedruket ganz, J gekrut weren, Lacomblet gekrudet werden.
B. Anerkennung P. Urbans VI. 235 5 30 kurfursten, mit namen der erewirdigen Cunen a erczbischoves zu Triere des heiligen 1379 reichs in Wellischen landen und dem kunigreiche zu Arelate erczecanczler, Lude- wigs erczbischoves zu Meincze des heiligen reichs in Dewtschen landen erczecanczeler, Friderichs erezbischoves zu Colne des heiligen reichs in Italien erczecanczler, und des hochgeboren Ruprechtis des eltern pfalczgraven bey Reyne des heiligen reichs obristem druchsesse und herezogen in Beyern fur sich und die hochgeboren Ruprecht den jungern und Ruprecht den jungisten pfalczgraven bey Reyne und herczogen in Beyern, und ander fursten und getrewen des reichs ubireynkomen und haben auch das eynmuticlichenb ubirtragen, das wir mitsampte denselben kurfursten und an- 4o dern fursten und getrewen des reichs und sie mit uns sulichen ungelawben und yrresal weren understehen und keren sullen und wollen. und hirumbe wir obge- nanter Wenczlaw als eyn Romischer kunig eyn vogt schirmer und hanthaber der heiligen Romischen kyrchen und des egenanten unsirs heiligen vater pabst Urban des sechsten in dem pebstlichen stule, seint er rechter pabst ist und€ in rechter 15 besiczungen des pabstumes, und mitsampte uns die egenanten kurfursten geistliche und werlfliche, mit namen Cuned zu Triere, Ludewig zu Meincze, Friderich zu Colne erczbischove, und der hochgeborene Ruprecht der elter fur sich und die egenanten Ruprecht den jungern und Ruprecht den jungisten, und ander fursten des reichs geloben vorbedechticlichen von rechter wissen in guten trewen an eydes 20 stat an eynander, wir yn allen besamptlichen und besundern und sie uns her- wider: das wir und auch sie cristenlichen gelauben sterken und den egenanten hern Urban vor rechten pabiste halden und ym beygestendig seyn und sulichen obgenanten des vorgenanten widerpabstes Robertus von Genff und seyner czuleger, die sich cardinalen nennen, und allir ander yrer beygestendiger und volger yrresal 25 und ungelawben storen wenden und keren sullen und wollen, so verre wir ymmer mugen, ane allis geverde. und wir alle und unsir iglicher sullen und wollen uns an dheine legaten sendungen bote 5 gebote erkentnusse gaben erlawbungen gotes- gaben und brive des vorgenanten widerpabstes von Genffe und seyner czuleger in sulichen sachen nicht keren nach die uffnemen in dheine weis; und sullen auch und wollen dieselben boten und yre gewerbe ernstlichen und getrewlichen stôren, und sie mit leibe und gute angreiffen und hindern, und auch in allir massen und weise dorczu tun als das in des egenanten unsirs heiligen vaters pabst Urbans processus begriffen ist. [2] auch sullen wir und unsir iglicher alle diegene, die yeczunt unserm egenanten herren Urban dem pabste beygestendig sint und beygestendig 35 werden, bey allen yren wirden eren und gute vesticlichen beschawern h beschirmen und behalten ane geverde, und nicht gestaten das sie icht doran gehindert oder gedruket i werden von dem vorgenanten widerpabste oder seinen helffern und volgern, in welicherley wesen oder eren die sein, in dheine weis ane allis geverde. [3] und wir alle und unsir iglicher, sint is die heilige Romischen kyrchen cristenlichen ge- Febr. 27 40 45 50 a) B hat Trier auch suerst, CDER haben zuerst Köln und dann Trier Mainz —. F hat mit namen der erwirdigen Adolphus erczbisschoffs zu Mencze des heilgen reichs in Deutschen landen erezcancziers, Friderichs e. zu Coln d. h. r. in I. erczcanczlers, Cunen e. zu Triren d. h r. i. W I. und in d. k. zu A. erczcanzler, und des hoch- geborn herczogen Ruprechten d. e. pf. b. R. d. h. r. o. truchsezsen u. h. in B.; ebenso G (F und G vom 4. Febr. 1381). Die Einschaltung in Ruprechts Urkunde hat Mainz Trier Köln Pfalz, die in den Urkunden der drei geistlichen Kurfürsten haben Trier Köln Mains Pfalz als Reihenfolge. b) F muntlich st. eynmuticlichen, sonst wie A; ebenso G muntlichen, sonst wie A. c) und de. in FG. d) CER haben die Reihenfolge Köln Trier Mains; FG haben Adolff zu Mencze Friderich zu Colne Cune zu Trire erezbischoffe und die hochgebornen Ruprecht u 1. ƒ. und andern [G ander] fursten des reichs geloben u. s. f.; die Einschaltung im Beitriit Ruprecht's hat Mains Köln Trier Pfals; die Einschaltungen in den Urkunden der Beitritte der drei geistlichen Kurfürsten haben Trier Köln Mains Pfals als Reihen- folge. e) JE die hochgebornen, R die hochgeporn. f) verre de. in FG. g) EFGJ boten. h) BJ beschewern, CER beschewren (die Abschrift von E, in die Urk. Gerhard's v. Würzb v. 25. Sept. eingeschaltet, hat beschüern, FG schuren. i) A hat gedruket, B gecrottet, C gekrudt, R gekrude, D gekrûdt, E gekrut (die Abschr. v. E, in die Urk. Gerhard's v. Würzb. vom 25. Sept. eingeschaltet, hat gekrût), F gekrot, in O fehlt oder gedruket ganz, J gekrut weren, Lacomblet gekrudet werden.
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236 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 137s lauben den pebstlichen stul den egenanten unsern heiligen vater pabst Urban den Febr. 27 sechsten das heilige Romische reich und unsir allir und iglichs cristenliches men- schen sele gelawben und ere sunderlichen antriffet, sullen und wollen in den sachen vesticlichen bey eynander beleiben, und unsir keyner sal nach mag sich von dem andern icht scheiden oder sundern in dheine weis; sunder wir sullen und wollen 5 als eyn Romischer kunig mit gotes hulffe zukumfftiger keiser den egenanten kur- fursten und fursten geistlichen und werltlichen besampt und besundern, und sie alle und yr iglicher uns herwider als unser und des reichs kurfursten fursten und lieben getrewen, als offte und wo sich das gebûret, in den stücken mit worten werken leibe und gute getrewlichen helffen und raten, und bey dem egenanten unserm hei- 10 ligen vater pabst Urban also bestehen und cristenlichen a beleiben als sich das von rechte gebûret. [4] wanne auch wir obgenanter Wenczlaw Romischer kunig abe- geen b und gestorben seyn, do got lange vor sey, so sullen die kurfursten des reichs geistliche und werltliche bestellen und schaffen, das der, den sie denne zu Romi- schem kunige kyesen, zu vorenan, ee denne er uff den altar gesaczet wirdet, auch 15 gelobe die vorgenanten stucke zu halden und zu volfuren, cristenlichen gelawben zu sterken als das dovor begriffen ist. so sal auch eyn iglich erczbischoff und pre- late mit seinem capitel bestellen so er ersten mag, das eyn iglicher electe, so er gewelet wirdet, auch bey disen obegeschribenen sachen vesticlichen bestehe und getrewlichen beleibe. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir kuniglichen 20 majestat insigele, der geben ist zu Frankemfurte uff dem Moyne nach Cristus ge- burte dreiczenhundert jare dornach in dem newn und sibenczigisten jare, des sun- tagis als man singet invocavit in der vasten, unser reiche des Behmischen in dem sechczenden und des Romischen in dem dritten jaren. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. 1379 Febr 27 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 25 1379 Febr. 27 130. Dasselbe lateinisch. 1379. Febr. 27 Frankfurt. Aus Vatik. Arch. de schismate Urbani tom. VI tom. 20 sign. C. 2828 f. 135 a—136b cod. ch. coaer, in fol.; fol. 136b hat in der untern Hälfte am Rande Schaden gelitten, wo des- halb von uns ergänst werden mußste. Rayn. a. 1379. 36—38 e cod. eod., hat theilweise das fehlende einfach ohne weitere Bemerkung weggelassen, die Ergänzungen sind nicht immer richtig gemacht, und gans unbezeichnet; Lünig R.A. 19, 83—85 aus Rayn. l. c. (Palacky Böhm. Gesch. 3a, 16 nt. 15 scheint anzu- nehmen daßs die bei Rayn. l. c. gedruckte Urkunde auch in Baluz. vitae pap. Arenion. 2 stehe, was aber nicht der Fall ist.) — Regest bei Georgisch 2, 745. Ein ziemlich großses Bruchstück einer andern Uebersetzung, mit sehlendem Anfang und Ende, befindet sich in Paris kais. Bibl. S. Victor 269 f. 107ab fol. chart. sec. 15. 30 35 Incipit copia litere imperatoris. 1 Nos Wencellaus dei gracia rex Romanorum semper augustus et Boemie rex re- cognoscimus et notum facimus per presentes universsis et singulis inspecturis et 40 a) R ernstlichen st. cristenlichen. b) G add. und abegesten. 1 In einer Anweisung Urban's für seinen unge- vicem per pactum irrevocabiliter firmaverunt et nannten Gesandten an den König von Frankreich ligam fecerunt, quod prefatum dominum nostrum heißtt es item eidem regi eciam exponatur, quomodo papam Urbanum sextum tenebunt et habebunt pro negocia ecclesie ipsius domini nostri pape cotidie vero papa et nullum alium recognoscent, ymo prosperantur. nam rex Romanorum futurus im- contra omnes contrarium asserentes, et potissime perator et omnes imperii electores noviter post contra Robertum olim cardinalem Gebennensem, diligentem et debitam consilii deliberacionem un- nunc vero antipapam, qui se Clementem septimum animiter et concorditer promisserunt et se adin- nominat, et ejus sequaces et auxiliatores, se oppo- 45
236 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 137s lauben den pebstlichen stul den egenanten unsern heiligen vater pabst Urban den Febr. 27 sechsten das heilige Romische reich und unsir allir und iglichs cristenliches men- schen sele gelawben und ere sunderlichen antriffet, sullen und wollen in den sachen vesticlichen bey eynander beleiben, und unsir keyner sal nach mag sich von dem andern icht scheiden oder sundern in dheine weis; sunder wir sullen und wollen 5 als eyn Romischer kunig mit gotes hulffe zukumfftiger keiser den egenanten kur- fursten und fursten geistlichen und werltlichen besampt und besundern, und sie alle und yr iglicher uns herwider als unser und des reichs kurfursten fursten und lieben getrewen, als offte und wo sich das gebûret, in den stücken mit worten werken leibe und gute getrewlichen helffen und raten, und bey dem egenanten unserm hei- 10 ligen vater pabst Urban also bestehen und cristenlichen a beleiben als sich das von rechte gebûret. [4] wanne auch wir obgenanter Wenczlaw Romischer kunig abe- geen b und gestorben seyn, do got lange vor sey, so sullen die kurfursten des reichs geistliche und werltliche bestellen und schaffen, das der, den sie denne zu Romi- schem kunige kyesen, zu vorenan, ee denne er uff den altar gesaczet wirdet, auch 15 gelobe die vorgenanten stucke zu halden und zu volfuren, cristenlichen gelawben zu sterken als das dovor begriffen ist. so sal auch eyn iglich erczbischoff und pre- late mit seinem capitel bestellen so er ersten mag, das eyn iglicher electe, so er gewelet wirdet, auch bey disen obegeschribenen sachen vesticlichen bestehe und getrewlichen beleibe. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir kuniglichen 20 majestat insigele, der geben ist zu Frankemfurte uff dem Moyne nach Cristus ge- burte dreiczenhundert jare dornach in dem newn und sibenczigisten jare, des sun- tagis als man singet invocavit in der vasten, unser reiche des Behmischen in dem sechczenden und des Romischen in dem dritten jaren. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. 1379 Febr 27 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 25 1379 Febr. 27 130. Dasselbe lateinisch. 1379. Febr. 27 Frankfurt. Aus Vatik. Arch. de schismate Urbani tom. VI tom. 20 sign. C. 2828 f. 135 a—136b cod. ch. coaer, in fol.; fol. 136b hat in der untern Hälfte am Rande Schaden gelitten, wo des- halb von uns ergänst werden mußste. Rayn. a. 1379. 36—38 e cod. eod., hat theilweise das fehlende einfach ohne weitere Bemerkung weggelassen, die Ergänzungen sind nicht immer richtig gemacht, und gans unbezeichnet; Lünig R.A. 19, 83—85 aus Rayn. l. c. (Palacky Böhm. Gesch. 3a, 16 nt. 15 scheint anzu- nehmen daßs die bei Rayn. l. c. gedruckte Urkunde auch in Baluz. vitae pap. Arenion. 2 stehe, was aber nicht der Fall ist.) — Regest bei Georgisch 2, 745. Ein ziemlich großses Bruchstück einer andern Uebersetzung, mit sehlendem Anfang und Ende, befindet sich in Paris kais. Bibl. S. Victor 269 f. 107ab fol. chart. sec. 15. 30 35 Incipit copia litere imperatoris. 1 Nos Wencellaus dei gracia rex Romanorum semper augustus et Boemie rex re- cognoscimus et notum facimus per presentes universsis et singulis inspecturis et 40 a) R ernstlichen st. cristenlichen. b) G add. und abegesten. 1 In einer Anweisung Urban's für seinen unge- vicem per pactum irrevocabiliter firmaverunt et nannten Gesandten an den König von Frankreich ligam fecerunt, quod prefatum dominum nostrum heißtt es item eidem regi eciam exponatur, quomodo papam Urbanum sextum tenebunt et habebunt pro negocia ecclesie ipsius domini nostri pape cotidie vero papa et nullum alium recognoscent, ymo prosperantur. nam rex Romanorum futurus im- contra omnes contrarium asserentes, et potissime perator et omnes imperii electores noviter post contra Robertum olim cardinalem Gebennensem, diligentem et debitam consilii deliberacionem un- nunc vero antipapam, qui se Clementem septimum animiter et concorditer promisserunt et se adin- nominat, et ejus sequaces et auxiliatores, se oppo- 45
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10 15 20 25 40 55 B. Anerkennung P. Urbans VI. audituris: 237 pore tunc Rome erant quando felicis recordacionis Gregorius papa XI ibidem debitum nature persolvit et ex eo et pro eo sedes apostolica Romana vaccaverat et ipsi car- dinales unum futurum papam potuerunt et de jure debebant eligere, * sanctissimus in Christo pater et dominus dominus Urbanus papa VI olim archiepiscopus Barensis in verum papam, sicut est juris et consuetudinis eligere Romanos pontiffices, con- corditer ex inspiracione et invocacione sancti spiritus electus intronizatus et coronatus est, qui eciam in pacifica et quieta posessione dicte sedis appostolice longo tempore presentibus dictis cardinalibus et sibi assistentibus fuit et est, quem eciam prefati cardinales omnes et singuli pro eorum vero electo intronizato et coronato papa tene- bant et habebant, ipsumque in festivitatibus magnis manifeste cellebrantem audierunt, a) cod, add. quodque; Raym. weiter vorne ut de jore statt et de jure. nent et, ipsorum antipape et sequemcium erroribus obviare eorumque errores extirpare, pluraque alia pacía inler se fecerunt, ut in litera ipsius futuri imperatoris, cujus copia inferius continetur, ple- nius videre poterit ipse rex, quia de verbo ad 'verbum inseritur, im obigen Codex fol. 134ab. Auf diese. Anweisung folgt dann die eingeschaltet. gewesene und oben abgedruckte copia litere. imperatoris v. 27. Febr. 1379. Ueber denselben R.T. berichtet der frater Menendus de Cordula [besser Corduba, vgl. Baluz. vitae 1, 1361 und Rayn. a. 1379. 46] minimus mino- rum indignus episcopus Cordubensis vestreque sere- nitatis humilis orator an seinen Kónig ib. fol. 1175 — 1180 (ed. Raynald. a. 1379. 46 ) quentum ad tercium status domini nostri pape quasi miraculose magis ac magis de die in diem prosperatur. nam tota ltalio unanimiter et concorditer in ejus fidelitate persistit, tribus dominis duntaxat exceptis, quorum eciam vassali tenent cum eo, scilicet Johanna olim Jerusalem et Sicilie regina, comite Fundorum, et prefecto urbis; qui prefectus tamen non propter scisma est sibi rebellis sed propter id propter quod eciam rebellis fuit domino Gregorio sancte memorie. et credo quod noveritis, eciam tota Alamannia et tota Ungaria Polonia Flandria et Anglia et, quod est bene mirabile cum non fuerit a multis annis citra, eciam Grecia cum eo firmiter stant sibique obediunt, et inde de redditibus ecclesie et proventibus camere apostolice continue pecunias re- cipit. nam modicum antequam recederem de urbe, me vidente et senciente .& collectoribus Ungarie et Anglie literas pariter et pecunias recepit. de Algmania eciam recepit literas a domino cardi- nali de Ravenna [Pile], qui est ibi ex parte sua cum imperatore apostolice sedis legatus, hcc continentes breviter: quod dominus imperator est sanctitati sue devotissimus et fidelissimus, et quod in Frankefort quadam civitate Alamanie cum om- nibus Alamanie principibus et cum legato pre- dieto 14 marcii debebat se videre et ibidem una cum eis de duobus determinare, videlicet de adventu ejus ad urbem pro coronacione, et de fide domini nostri pape non solum tenenda et a se ingerentibus contra ipsam deffendenda, verum eciam ad invadendum quoscunque rebelles contra ipsam, beati Petri clavibus ad hoc postulatis; et quod tota Alamania cum ipso tenebat, exceptis tribus, videlicet Maguntinensi intruso qui eciam rebellis fuit domini Gregorii sancte memorie, et duce Brabancie ejus consanguineo, et quadam ci- vitati Metensi ex eadem radice, de quibus tamen, ut scribebat, bonam spem reductionis habebat, ubi dominus noster vellet prefatum Maguntinum ad graciam recipere, ad quod faciendum dominus noster est valde durus et difficilis; propter que nunc, quando recessi, de tractatis e& determinatis et de adventu imperatoris dominus noster nova de die in diem expectabat. et sic postquam Janue fui, quod ad eum venerit dux Bavarie, firmiter percepi. ubi eciam percepi per literas, duci Ja- nuensi directas de Padua secum contra Venetos colligata, quod rex Ungarie venit personaliter cum magna potencia in Italiam versus urbem ad dominum nostrum papam et vult interesse coro- nacioni Karoli de Duracio in regem Jerusalem et Sicilie, quem ducit secum per dictum dominum nostrum coronandum, qui debeat [Kayn. deberet] esse in urbe circa festum Joannis babtiste, ut scribitur et michi constat, quia hoc dominus noster maxime ha- bet cordi. fui eciam presens, modicum antequam re- cederem, quando recepit literas de quibusdam Ala- manie comitatibus regi Franchie vicinis sibi valde devotis, quas ipsemet coram cardinalibus legit di- cens istud verbum: non inveni tantam fidem in Israel. in quibus inter alia petebant et consule- bant sanctitati sue, quod faceret processum contra regem Franchie juridice, ct quod, si non obediret, quod daret crucem contra eum, et quod pro certo tota Alamannia Flandria et Anglia irent contra eum. super quo dominus noster ambaxiatoribus respondit, quod istud erat maturius et digestius videndum, maxime quia sperabat quod rex Francie finaliter veritatem videbit et bene finaliter aget. — alii vero [cardinales] sunt vicarii et legati domini nostri in diversis partibus, videlicet dominus de Ravenna in Alamania — et dominus de Lanconio [rermuthlich Alenconio] erat recessurus et vadit le- gatus in Flandriam et Angliam —. Ohne Datum. quod, cum notorium et manifestum sit, quod de cardinalibus, qui tem- 1379 Febr 27
10 15 20 25 40 55 B. Anerkennung P. Urbans VI. audituris: 237 pore tunc Rome erant quando felicis recordacionis Gregorius papa XI ibidem debitum nature persolvit et ex eo et pro eo sedes apostolica Romana vaccaverat et ipsi car- dinales unum futurum papam potuerunt et de jure debebant eligere, * sanctissimus in Christo pater et dominus dominus Urbanus papa VI olim archiepiscopus Barensis in verum papam, sicut est juris et consuetudinis eligere Romanos pontiffices, con- corditer ex inspiracione et invocacione sancti spiritus electus intronizatus et coronatus est, qui eciam in pacifica et quieta posessione dicte sedis appostolice longo tempore presentibus dictis cardinalibus et sibi assistentibus fuit et est, quem eciam prefati cardinales omnes et singuli pro eorum vero electo intronizato et coronato papa tene- bant et habebant, ipsumque in festivitatibus magnis manifeste cellebrantem audierunt, a) cod, add. quodque; Raym. weiter vorne ut de jore statt et de jure. nent et, ipsorum antipape et sequemcium erroribus obviare eorumque errores extirpare, pluraque alia pacía inler se fecerunt, ut in litera ipsius futuri imperatoris, cujus copia inferius continetur, ple- nius videre poterit ipse rex, quia de verbo ad 'verbum inseritur, im obigen Codex fol. 134ab. Auf diese. Anweisung folgt dann die eingeschaltet. gewesene und oben abgedruckte copia litere. imperatoris v. 27. Febr. 1379. Ueber denselben R.T. berichtet der frater Menendus de Cordula [besser Corduba, vgl. Baluz. vitae 1, 1361 und Rayn. a. 1379. 46] minimus mino- rum indignus episcopus Cordubensis vestreque sere- nitatis humilis orator an seinen Kónig ib. fol. 1175 — 1180 (ed. Raynald. a. 1379. 46 ) quentum ad tercium status domini nostri pape quasi miraculose magis ac magis de die in diem prosperatur. nam tota ltalio unanimiter et concorditer in ejus fidelitate persistit, tribus dominis duntaxat exceptis, quorum eciam vassali tenent cum eo, scilicet Johanna olim Jerusalem et Sicilie regina, comite Fundorum, et prefecto urbis; qui prefectus tamen non propter scisma est sibi rebellis sed propter id propter quod eciam rebellis fuit domino Gregorio sancte memorie. et credo quod noveritis, eciam tota Alamannia et tota Ungaria Polonia Flandria et Anglia et, quod est bene mirabile cum non fuerit a multis annis citra, eciam Grecia cum eo firmiter stant sibique obediunt, et inde de redditibus ecclesie et proventibus camere apostolice continue pecunias re- cipit. nam modicum antequam recederem de urbe, me vidente et senciente .& collectoribus Ungarie et Anglie literas pariter et pecunias recepit. de Algmania eciam recepit literas a domino cardi- nali de Ravenna [Pile], qui est ibi ex parte sua cum imperatore apostolice sedis legatus, hcc continentes breviter: quod dominus imperator est sanctitati sue devotissimus et fidelissimus, et quod in Frankefort quadam civitate Alamanie cum om- nibus Alamanie principibus et cum legato pre- dieto 14 marcii debebat se videre et ibidem una cum eis de duobus determinare, videlicet de adventu ejus ad urbem pro coronacione, et de fide domini nostri pape non solum tenenda et a se ingerentibus contra ipsam deffendenda, verum eciam ad invadendum quoscunque rebelles contra ipsam, beati Petri clavibus ad hoc postulatis; et quod tota Alamania cum ipso tenebat, exceptis tribus, videlicet Maguntinensi intruso qui eciam rebellis fuit domini Gregorii sancte memorie, et duce Brabancie ejus consanguineo, et quadam ci- vitati Metensi ex eadem radice, de quibus tamen, ut scribebat, bonam spem reductionis habebat, ubi dominus noster vellet prefatum Maguntinum ad graciam recipere, ad quod faciendum dominus noster est valde durus et difficilis; propter que nunc, quando recessi, de tractatis e& determinatis et de adventu imperatoris dominus noster nova de die in diem expectabat. et sic postquam Janue fui, quod ad eum venerit dux Bavarie, firmiter percepi. ubi eciam percepi per literas, duci Ja- nuensi directas de Padua secum contra Venetos colligata, quod rex Ungarie venit personaliter cum magna potencia in Italiam versus urbem ad dominum nostrum papam et vult interesse coro- nacioni Karoli de Duracio in regem Jerusalem et Sicilie, quem ducit secum per dictum dominum nostrum coronandum, qui debeat [Kayn. deberet] esse in urbe circa festum Joannis babtiste, ut scribitur et michi constat, quia hoc dominus noster maxime ha- bet cordi. fui eciam presens, modicum antequam re- cederem, quando recepit literas de quibusdam Ala- manie comitatibus regi Franchie vicinis sibi valde devotis, quas ipsemet coram cardinalibus legit di- cens istud verbum: non inveni tantam fidem in Israel. in quibus inter alia petebant et consule- bant sanctitati sue, quod faceret processum contra regem Franchie juridice, ct quod, si non obediret, quod daret crucem contra eum, et quod pro certo tota Alamannia Flandria et Anglia irent contra eum. super quo dominus noster ambaxiatoribus respondit, quod istud erat maturius et digestius videndum, maxime quia sperabat quod rex Francie finaliter veritatem videbit et bene finaliter aget. — alii vero [cardinales] sunt vicarii et legati domini nostri in diversis partibus, videlicet dominus de Ravenna in Alamania — et dominus de Lanconio [rermuthlich Alenconio] erat recessurus et vadit le- gatus in Flandriam et Angliam —. Ohne Datum. quod, cum notorium et manifestum sit, quod de cardinalibus, qui tem- 1379 Febr 27
Strana 237
238 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 corpus Christi de manibus suis sumpsserunt, et eciam beneficia ecclesiastica, et eciam Febr. 27 in consistoriis publicis et secretis in omnibus illis causis, que ad unum verum et deifficum papam spectant, sibi" prout uni vero et christianissimo pape b irrevocabi- liter concorditer ac voluntarie absque coaccione adheserunt et c comorati sunt, prout manifestum et notorium est Rome et Romano imperio et in tota christianitate et 5 eciam quam plurimum patet in literis et nunciis dictorum cardinalium quas pluries postea serenissimo principi et domino domino felicis recordacionis Karolo imperatori nostro dilecto domino et patri nunciaverunt et scripsserunt; et cum d eciam dominus et pater noster imperator Romanorum, cujus anime propicietur deus, velud advo- catus et protector sacrosancte Romane ecclesie et christianus princeps manutenens 10 fidem christianam, et eciam domini electorese ecclesiastici et temporales ac omnes alii principes et civitates sacri imperii in Alamanie et Gallie et Italie partibus pre- fatum sanctissimum in Christo patrem et dominum Urbanum papam VI unum verum electum et coronatum papam dicte sedis apostolice posessorem recognoverant habe- bant et tenebant, ut eciam prefatus dominus noster et pater Romanorum imperator 15 in hujusmodi christiana fide ab hac luce decessit, et nos post ejus obitum tanquam rex Romanorum sequentes vestigia ejusdem domini et patris nostri Romanorum im- peratoris una cum principibus electoribus et aliis principibus ac civitatibus dicti Ro- mani imperii clare et bene informati de prescriptis causis prefatum nostrum sanc- tissimum in Christo patrem et dominum Urbanum papam sextum verum vicarium 20 in hoc mundo domini nostri Ihesu Christi recognovimus et‘ firmiter recognoscimus, et tota christianitas recognoscit, et s propter confirmacionem christiane fidei merito remanere et stare debemus apud eundem; verum quia percepimus, quod ex amari- tudine cordis referimus, quod nonnulli olim cardinales quendam alium nomine Ro- bertum de Geneva olim cardinalem, nunc vero antipapam nuncupantem se Clementem, 25 erexerunt et assumpsserunt, et quod hoch error et scisma in ecclesia sancta dei seu i tota christianitate est suborta; et quia noviter ex disposicione omnipotentis dei k, qui sua gracia nos ! licet indignum sacrosancto Romano imperio prefecit, qua- propter nos et nullus alter tanquam rex Romanorum mediante dei adjutorio futurus imperator verus et legittimus advocatus et protector sancte Romane ecclesie domini 30 pape et fidei christiane merito et de jure providere habebamus, ita ut nostris tem- poribus, quibus preesse debemus imperio Romano, nullum scisma et error exsurgant qui fidem christianam et statum tocius mundi Romano imperio subjecti subver- tant:m [1] idcirco nos, ad laudem gloriam et honorem dei omnipotentis ac pro conservacione sepedicte christiane fidei, cum natura deliberacione et consilio prin- 35 cipum electorum ecclesiasticorum et secularium, et specialiter reverendorum in Christo patrum Frederici archiepiscopi Coloniensis sacri Romani imperii per Italiam archi- cancellarii, Simonis " archiepiscopi Treverensis dicti sacri imperii per Galiam et regnum Arelatense archicancellarii, Ludovici archiepiscopi Maguntinensis sacri im- perii per Germaniam archicancellarii, et illustris Roberti senioris comitis Palatini 40 apud Renum sacri imperii archidapifferi et ducis Bavarie pro se et illustrium Ro- berti juvenis et Roberti minoris comitum Palatinorum apud Renum et ducum Bavarie nomine,° et aliorum principum ac fidelium sacri Romani imperii concordavimus et unanimes sumus una cum dictis principibus electoribus et aliis principibus et fideli- bus sacri Romani imperii et ipsi nobiscum, quod talibus scismaticis erroribus volu- 45 mus et debemus obviare et eosdem prohibere et extirpare. hine est p quod nos a) cod. add. que. b) cod. et statt pape. c] cod. de. et. d) cod. qui st. cum. e) cod. de. I) de. in cod. g) de in cod. h) Die Lesart ist richtig, es ist der Ablatin, im deutschen Teate domite. i) scheint hineinkorrigier! st. et. k) Das Zeitwort fehlt hier und in der deutschen Fassung. I) Rayn. ergänst me. m) Gemäs der deutschen Fassung müste hier etwa noch stehen sed per mundum in lerminis sacri Romani imperii minuantur impediantur et 50 tollantur. Es ist zu bemerken, daß erst hier der Nachsatz zu sämmtlichem bisherigen mit idcirco beginnt. n) em. Cunonis. 0) de. in cod. p) est de. in cod., conj. Rayn.
238 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 corpus Christi de manibus suis sumpsserunt, et eciam beneficia ecclesiastica, et eciam Febr. 27 in consistoriis publicis et secretis in omnibus illis causis, que ad unum verum et deifficum papam spectant, sibi" prout uni vero et christianissimo pape b irrevocabi- liter concorditer ac voluntarie absque coaccione adheserunt et c comorati sunt, prout manifestum et notorium est Rome et Romano imperio et in tota christianitate et 5 eciam quam plurimum patet in literis et nunciis dictorum cardinalium quas pluries postea serenissimo principi et domino domino felicis recordacionis Karolo imperatori nostro dilecto domino et patri nunciaverunt et scripsserunt; et cum d eciam dominus et pater noster imperator Romanorum, cujus anime propicietur deus, velud advo- catus et protector sacrosancte Romane ecclesie et christianus princeps manutenens 10 fidem christianam, et eciam domini electorese ecclesiastici et temporales ac omnes alii principes et civitates sacri imperii in Alamanie et Gallie et Italie partibus pre- fatum sanctissimum in Christo patrem et dominum Urbanum papam VI unum verum electum et coronatum papam dicte sedis apostolice posessorem recognoverant habe- bant et tenebant, ut eciam prefatus dominus noster et pater Romanorum imperator 15 in hujusmodi christiana fide ab hac luce decessit, et nos post ejus obitum tanquam rex Romanorum sequentes vestigia ejusdem domini et patris nostri Romanorum im- peratoris una cum principibus electoribus et aliis principibus ac civitatibus dicti Ro- mani imperii clare et bene informati de prescriptis causis prefatum nostrum sanc- tissimum in Christo patrem et dominum Urbanum papam sextum verum vicarium 20 in hoc mundo domini nostri Ihesu Christi recognovimus et‘ firmiter recognoscimus, et tota christianitas recognoscit, et s propter confirmacionem christiane fidei merito remanere et stare debemus apud eundem; verum quia percepimus, quod ex amari- tudine cordis referimus, quod nonnulli olim cardinales quendam alium nomine Ro- bertum de Geneva olim cardinalem, nunc vero antipapam nuncupantem se Clementem, 25 erexerunt et assumpsserunt, et quod hoch error et scisma in ecclesia sancta dei seu i tota christianitate est suborta; et quia noviter ex disposicione omnipotentis dei k, qui sua gracia nos ! licet indignum sacrosancto Romano imperio prefecit, qua- propter nos et nullus alter tanquam rex Romanorum mediante dei adjutorio futurus imperator verus et legittimus advocatus et protector sancte Romane ecclesie domini 30 pape et fidei christiane merito et de jure providere habebamus, ita ut nostris tem- poribus, quibus preesse debemus imperio Romano, nullum scisma et error exsurgant qui fidem christianam et statum tocius mundi Romano imperio subjecti subver- tant:m [1] idcirco nos, ad laudem gloriam et honorem dei omnipotentis ac pro conservacione sepedicte christiane fidei, cum natura deliberacione et consilio prin- 35 cipum electorum ecclesiasticorum et secularium, et specialiter reverendorum in Christo patrum Frederici archiepiscopi Coloniensis sacri Romani imperii per Italiam archi- cancellarii, Simonis " archiepiscopi Treverensis dicti sacri imperii per Galiam et regnum Arelatense archicancellarii, Ludovici archiepiscopi Maguntinensis sacri im- perii per Germaniam archicancellarii, et illustris Roberti senioris comitis Palatini 40 apud Renum sacri imperii archidapifferi et ducis Bavarie pro se et illustrium Ro- berti juvenis et Roberti minoris comitum Palatinorum apud Renum et ducum Bavarie nomine,° et aliorum principum ac fidelium sacri Romani imperii concordavimus et unanimes sumus una cum dictis principibus electoribus et aliis principibus et fideli- bus sacri Romani imperii et ipsi nobiscum, quod talibus scismaticis erroribus volu- 45 mus et debemus obviare et eosdem prohibere et extirpare. hine est p quod nos a) cod. add. que. b) cod. et statt pape. c] cod. de. et. d) cod. qui st. cum. e) cod. de. I) de. in cod. g) de in cod. h) Die Lesart ist richtig, es ist der Ablatin, im deutschen Teate domite. i) scheint hineinkorrigier! st. et. k) Das Zeitwort fehlt hier und in der deutschen Fassung. I) Rayn. ergänst me. m) Gemäs der deutschen Fassung müste hier etwa noch stehen sed per mundum in lerminis sacri Romani imperii minuantur impediantur et 50 tollantur. Es ist zu bemerken, daß erst hier der Nachsatz zu sämmtlichem bisherigen mit idcirco beginnt. n) em. Cunonis. 0) de. in cod. p) est de. in cod., conj. Rayn.
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B. Anerkennung P. Urbans VI. 239 5 10 15 20 30 40 prefatus Wencellaus tanquam rex Romanorum advocatus defenssor et protector sancte 1379 Romane ecclesie et prefati domini sanctissimi in Christo patris et domini domini Urbani pape sexti, ex quo est verus papa in sede et in possessione ipsius papatus, et una nobiscum “ antedicti principes electores ecclesiastici et seculares, et specialiter Fredericus Coloniensis, Simon b Treverensis, Ludovicus Maguntinensis archiepiscopi, et illustris Robertus senior pro se et dicti Roberti juvenis et Roberti junioris no- mine,c et alii principes sacri imperii matura deliberacione et ex certa sciencia bona fide loco juramenti compromittimus invicem, videlicet nos ipsis omnibus in solidum et divisim et ipsi nobis verssa vice: quod nos et eciam ipsi fidem christianam con- servare et corroborare volumus et prefatum sanctissimum in Christo patrem dominum Urbanum pro vero papa tenebimus et sibi astabimus et talibus scismaticis erroribus antedictis ipsius antipape Roberti de Genneva suorumque coadjutorum,d qui se no- minant cardinales, et omnium aliorum adherencium et sequacium obviabimus et dictos schismaticos errores evellere et destruere volumus et debemus, quantum pro posse nostro poterimus, sine phara et dolo. et nos omnes et quilibet nostrum nolumus nec debemus recipere legatos et nuncios literas sive mandata dicti antipape de Geneva, nec ipsum recognoscere, benefficia vel dispensaciones ab eodem recipere vel a suis adherentibus quoquo modo; sed volumus et debemus predictos istos legatos et nun- cios ac mandata seriose et cum fidelitate extirpare, predictos nuncios in corpore et rebus invadere et "impedire, et contra eosdem in omnibus agere et facere prout in processibus dicti domini nostri sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Urbani continentur. [2] et nichilominus nos et quilibet nostrum volumus et debe- mus e omnes illos, qui prefato domino nostro Urbano adherent et obediunt vel in futurum adherebunt, tueri et deffendere in honore corporibus et rebus absque fraude 25 et dolo, et nequaquam permittere aut sustinere quod prefati adherentes et obedientes in premissis impediantur aut quoquo modo in aliquo vexentur a prefato antipapa suisque coadjutoribus et sequacibus, etiam cujuscunque gradus ordinis condicionis predicti existant. [3] et nos omnes et quilibet nostrum, ex quos tangit fidem christianam dictamque Romanam ecclesiam sedem apostolicam et prefatum dominum nostrum Urbanum papam sextum sacrum Romanum imperium animas statum hono- rem omnium et cujuslibet nostrorum et omnium fidelium christianorum, volumus et debemush in causa et negocio predictis firmiter invicem remanere et unus alteri astare, et nullus nostrum ab alio se quoquo modo separare; sed nos tanquam Ro- manorum rex mediante dei adjutorio futurus imperator volumus et debemus prefatos 35 principes electores et alios principes dicti imperii ecclesiasticos et seculares conjunc- tim et divisim omnes et quemlibet eorum, et ipsi nos prout principes et fideles dicti sacri imperii Romani vice versa, in prefatis causis et negociis et alias ubicunque fuerit neccesse, verbo et factis corporibus et rebus fideliter juvare et consulere, et prefato domino nostro sanctissimo in Christo patri et domino domino Urbano assistere et ut boni christiani cum eodem remanere prout de jure tenemur et sumus astricti. [4] insuper in casu quod nos Wencellaum i prefatum regem Romanorum decedere contigeritk ab hac luce, quod deus avertat,! tunc prefati principes electores imperii ecclesiastici etm seculares debent ordinare et efficere, quod iste, quem in regem Romanorum elegerint, antequam fiant sollempnitates prefate" eleccionis et ponatur in altari, eciam promittat omnia puncta et articulos predictos prosequi et servare et christianam fidem confortare prout in premissis est contentum. et tunc eciam qui- libet archiepiscopus et prelatus cum suo capitulo debent ordinare quam cicius poterunt, quod quilibet electus, quam primum a capitulo electus fuerit, quod prescripta puncta Febr. 27 45 50 a) de. in cod. b) em. Cuno. c) de. in cod. d) cod. suisque coadjutoribus. e) cod. habemus. f) cod. impedientur. g) cod. quos, im Deutschen sint is — antriffet. h) cod. add. et. i) cod. -us. k) cod. con- tingerit. m) wol korr. aus ac. n) Rayn. novae statt prefate. 1) cod. adverttat.
B. Anerkennung P. Urbans VI. 239 5 10 15 20 30 40 prefatus Wencellaus tanquam rex Romanorum advocatus defenssor et protector sancte 1379 Romane ecclesie et prefati domini sanctissimi in Christo patris et domini domini Urbani pape sexti, ex quo est verus papa in sede et in possessione ipsius papatus, et una nobiscum “ antedicti principes electores ecclesiastici et seculares, et specialiter Fredericus Coloniensis, Simon b Treverensis, Ludovicus Maguntinensis archiepiscopi, et illustris Robertus senior pro se et dicti Roberti juvenis et Roberti junioris no- mine,c et alii principes sacri imperii matura deliberacione et ex certa sciencia bona fide loco juramenti compromittimus invicem, videlicet nos ipsis omnibus in solidum et divisim et ipsi nobis verssa vice: quod nos et eciam ipsi fidem christianam con- servare et corroborare volumus et prefatum sanctissimum in Christo patrem dominum Urbanum pro vero papa tenebimus et sibi astabimus et talibus scismaticis erroribus antedictis ipsius antipape Roberti de Genneva suorumque coadjutorum,d qui se no- minant cardinales, et omnium aliorum adherencium et sequacium obviabimus et dictos schismaticos errores evellere et destruere volumus et debemus, quantum pro posse nostro poterimus, sine phara et dolo. et nos omnes et quilibet nostrum nolumus nec debemus recipere legatos et nuncios literas sive mandata dicti antipape de Geneva, nec ipsum recognoscere, benefficia vel dispensaciones ab eodem recipere vel a suis adherentibus quoquo modo; sed volumus et debemus predictos istos legatos et nun- cios ac mandata seriose et cum fidelitate extirpare, predictos nuncios in corpore et rebus invadere et "impedire, et contra eosdem in omnibus agere et facere prout in processibus dicti domini nostri sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Urbani continentur. [2] et nichilominus nos et quilibet nostrum volumus et debe- mus e omnes illos, qui prefato domino nostro Urbano adherent et obediunt vel in futurum adherebunt, tueri et deffendere in honore corporibus et rebus absque fraude 25 et dolo, et nequaquam permittere aut sustinere quod prefati adherentes et obedientes in premissis impediantur aut quoquo modo in aliquo vexentur a prefato antipapa suisque coadjutoribus et sequacibus, etiam cujuscunque gradus ordinis condicionis predicti existant. [3] et nos omnes et quilibet nostrum, ex quos tangit fidem christianam dictamque Romanam ecclesiam sedem apostolicam et prefatum dominum nostrum Urbanum papam sextum sacrum Romanum imperium animas statum hono- rem omnium et cujuslibet nostrorum et omnium fidelium christianorum, volumus et debemush in causa et negocio predictis firmiter invicem remanere et unus alteri astare, et nullus nostrum ab alio se quoquo modo separare; sed nos tanquam Ro- manorum rex mediante dei adjutorio futurus imperator volumus et debemus prefatos 35 principes electores et alios principes dicti imperii ecclesiasticos et seculares conjunc- tim et divisim omnes et quemlibet eorum, et ipsi nos prout principes et fideles dicti sacri imperii Romani vice versa, in prefatis causis et negociis et alias ubicunque fuerit neccesse, verbo et factis corporibus et rebus fideliter juvare et consulere, et prefato domino nostro sanctissimo in Christo patri et domino domino Urbano assistere et ut boni christiani cum eodem remanere prout de jure tenemur et sumus astricti. [4] insuper in casu quod nos Wencellaum i prefatum regem Romanorum decedere contigeritk ab hac luce, quod deus avertat,! tunc prefati principes electores imperii ecclesiastici etm seculares debent ordinare et efficere, quod iste, quem in regem Romanorum elegerint, antequam fiant sollempnitates prefate" eleccionis et ponatur in altari, eciam promittat omnia puncta et articulos predictos prosequi et servare et christianam fidem confortare prout in premissis est contentum. et tunc eciam qui- libet archiepiscopus et prelatus cum suo capitulo debent ordinare quam cicius poterunt, quod quilibet electus, quam primum a capitulo electus fuerit, quod prescripta puncta Febr. 27 45 50 a) de. in cod. b) em. Cuno. c) de. in cod. d) cod. suisque coadjutoribus. e) cod. habemus. f) cod. impedientur. g) cod. quos, im Deutschen sint is — antriffet. h) cod. add. et. i) cod. -us. k) cod. con- tingerit. m) wol korr. aus ac. n) Rayn. novae statt prefate. 1) cod. adverttat.
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240 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 seu articulos firmiter teneat et fideliter conservet. in quorum roboremà et evidens Febr. 27 testimonium etc., datum Francofurti super Moghano b anno septuagesimo nono, do- minica invocavit,“ regnorum nostrorum Boemie anno sextodecimo, Romani d anno tercio. De mandato domini regis Nicholaus Cameracensise prepositus scripsit. 5 1379 131. Die vier Rheinischen Kurfürsten, Erzbischof Ludwig von Mainz, Kuno II von Febr. 27 Trier, Friedrich III von Köln, Pfalzgraf Ruprecht I, treten einzeln der Erklärung resp. 28 K. Wenzel's für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Febr. 27 resp. 28 Frankfurt. Kurmainz: E coll. Düsseld. Prov. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. 10 glchz. [getilgt scheint unnio] inter Romanorum regem et principes electores super obediencia domini Ur- bani pape. R. et collacio facta, darüber von andrer olchz. Hand statt des getilgten ersten Wortes litera.. archiepiscopi.. Maguntinensis super unione, ebenda rechts unten glchz. die Zahl 63; beginnt Wir Ludowig von gotes gnaden erezebischoff [z überfl.] czu Meinczen des heiligen Romischen richis erczcanczeler in Dutschen landen u. s. f. wie Kurpfalz; Datum wie Kurköln. — Auch vorhanden im Berlin. St.A.; nur ange- 15 führt in Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit dem falschen Datum rom 27. Febr. st. 28. Kurtrier: D coll. Düsseld. Pror. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. glchz. unio dominorum supra Renum .. regis Romanorum et .. principum pro domino Urbano, folgt glchz. R., dann glchz. oder aus 15. Jh. Cunon. arch. Treveren.; beginnt Wir Gune von gots gnaden ertzbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs durch Welschlant und daz kûnyngrich von Arelat ertz- canceler u. s. f. wie Kurpfalz; Datum zu Frankenford do man zalte na Christus gebûrte druytzeenhon- dert echte und siebentzig jaire na gewonheid zu schriben in unserm stiffte von Triere uff den sondag als man singet invocavit. — Ed. Hontheim hist. Trer. 2, 286—288 nr. 752; nur angeführt in Lacomblet's Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit Abdruck eines Theils des Datums. (Regest bei Görz 113 aus Hontheim l. c.) Kurköln: B coll. Kobl. Prov.A. Urkk. A 822 or. mb. c. sig. pend. auf Rücks. 9lchz. unio inter regem Romanorum et principes electores super assistencia domini Urbani pape data per dominum Coloniensem domino Treverensi; beginnt Wir Friderich von goitz genaden der heilger kirchen zû Colne ertzebusschoff des heilgen Roemschen rijchs in Italien ertzcanceller; Schluß mit urkûnde difs briefs mit unserm an- hangenden ingesiegel besiegelt, der gegeben ist zü Franckfort uff dem Meyne na Christus gebürte druytzehenhundert jaire und in dem nûyn und siebentzigsten jairen an dem neisten mayndage na 30 Febr. 28 sente Mathijs dage daz ist der leste dagh des maends februarius mit der Orthographie des Kölner Dialekts wie in der Stadtrechnung zur Krönung 1376. — (Regest im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44 fol. 201a.) Kurpfalz: A aus Kobl. Prov.A. Urkk. A 823 or. mb. c. sig. pend. ohne Notiz auf der Rückseite; C coll. Düsseld. Pror.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. glchz. litera Ruperti Febr. 27 senioris ducis Bavarie super unione .. regis et . . principum ad obediendum domino Urbano pape VI 35 etc. und wol aus 15. Jh. anteponitur Fridericus Coloniensis archiepiscopus und mit gleicher Tinte aus 15. Jh. und wol von der letzteren Hand anno 1379. — Auch vorhanden im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 71/2 f. 107b ziemlich schadhaft; nur angeführt in Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1. (F coll. Beitritt des Bisch. Arnold ron Lüttich etc. 1379 Nov. 9 Original, s. den folg. RT.) Febr. 28 Febr. 27 20 25 Nov. 9 Wir Rûprecht der elter1 von gotis gnaden phalczgrave bij Rine dez hei- 40 ligen Romschen richs oberster trohsesse und herczog in Beyern dûn kûnt allen luden: want der allerdurchluchtigiste furste unser gnediger her her Wenczlawe a) der Abkürzung nach eigenflich roborum. b) cod. Funicuithur super Murghano, wie auch Rayn, hat; schon Schmincke 19 hat richtig verbessert. c) Daß Rayn falsch liest dominice incarnationis, hat schon Palacky B. G. III, a, 16 nl. 15 angemerkt und emendiert wie oben.d) cod. Romano. e) cod. Camarecensis oder Cameracensis, 45 fährt nach dem Datum ohne Absütze fort 1 Pelzel Wenzel 1, 75 rermuthet, daß dieser schon auf der Vorrersammlung zu Nürnberg erschienen sei. Die dort erwähnte Urkunde ist inzwischen auch bei Höfer Zeitschr. für Archirkunde 2, 492 f. nr. 13 gedruckt worden. — Die Belohnung der drei geistlichen Fürsten und des Bisch. Arnold von Lüttich durch das Kar- dinalat von Seiten des Pabstes s. bei Hontheim 2,288 nt. a. Es war im Jahr 1385, also darunter nicht Ludwig sondern Adolf ron Mainz, Coronelli tarola sinottica 12. Es sicht fast aus als ob der Erzbischof von Köln auch von Seiten des Königs belohnt worden 50 sei, Günther cod. dipl. 3, 818 f. nr. 572 und ib. 819 ff. nr. 573.
240 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 seu articulos firmiter teneat et fideliter conservet. in quorum roboremà et evidens Febr. 27 testimonium etc., datum Francofurti super Moghano b anno septuagesimo nono, do- minica invocavit,“ regnorum nostrorum Boemie anno sextodecimo, Romani d anno tercio. De mandato domini regis Nicholaus Cameracensise prepositus scripsit. 5 1379 131. Die vier Rheinischen Kurfürsten, Erzbischof Ludwig von Mainz, Kuno II von Febr. 27 Trier, Friedrich III von Köln, Pfalzgraf Ruprecht I, treten einzeln der Erklärung resp. 28 K. Wenzel's für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Febr. 27 resp. 28 Frankfurt. Kurmainz: E coll. Düsseld. Prov. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. 10 glchz. [getilgt scheint unnio] inter Romanorum regem et principes electores super obediencia domini Ur- bani pape. R. et collacio facta, darüber von andrer olchz. Hand statt des getilgten ersten Wortes litera.. archiepiscopi.. Maguntinensis super unione, ebenda rechts unten glchz. die Zahl 63; beginnt Wir Ludowig von gotes gnaden erezebischoff [z überfl.] czu Meinczen des heiligen Romischen richis erczcanczeler in Dutschen landen u. s. f. wie Kurpfalz; Datum wie Kurköln. — Auch vorhanden im Berlin. St.A.; nur ange- 15 führt in Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit dem falschen Datum rom 27. Febr. st. 28. Kurtrier: D coll. Düsseld. Pror. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. glchz. unio dominorum supra Renum .. regis Romanorum et .. principum pro domino Urbano, folgt glchz. R., dann glchz. oder aus 15. Jh. Cunon. arch. Treveren.; beginnt Wir Gune von gots gnaden ertzbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs durch Welschlant und daz kûnyngrich von Arelat ertz- canceler u. s. f. wie Kurpfalz; Datum zu Frankenford do man zalte na Christus gebûrte druytzeenhon- dert echte und siebentzig jaire na gewonheid zu schriben in unserm stiffte von Triere uff den sondag als man singet invocavit. — Ed. Hontheim hist. Trer. 2, 286—288 nr. 752; nur angeführt in Lacomblet's Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit Abdruck eines Theils des Datums. (Regest bei Görz 113 aus Hontheim l. c.) Kurköln: B coll. Kobl. Prov.A. Urkk. A 822 or. mb. c. sig. pend. auf Rücks. 9lchz. unio inter regem Romanorum et principes electores super assistencia domini Urbani pape data per dominum Coloniensem domino Treverensi; beginnt Wir Friderich von goitz genaden der heilger kirchen zû Colne ertzebusschoff des heilgen Roemschen rijchs in Italien ertzcanceller; Schluß mit urkûnde difs briefs mit unserm an- hangenden ingesiegel besiegelt, der gegeben ist zü Franckfort uff dem Meyne na Christus gebürte druytzehenhundert jaire und in dem nûyn und siebentzigsten jairen an dem neisten mayndage na 30 Febr. 28 sente Mathijs dage daz ist der leste dagh des maends februarius mit der Orthographie des Kölner Dialekts wie in der Stadtrechnung zur Krönung 1376. — (Regest im Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. 44 fol. 201a.) Kurpfalz: A aus Kobl. Prov.A. Urkk. A 823 or. mb. c. sig. pend. ohne Notiz auf der Rückseite; C coll. Düsseld. Pror.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., auf Rücks. glchz. litera Ruperti Febr. 27 senioris ducis Bavarie super unione .. regis et . . principum ad obediendum domino Urbano pape VI 35 etc. und wol aus 15. Jh. anteponitur Fridericus Coloniensis archiepiscopus und mit gleicher Tinte aus 15. Jh. und wol von der letzteren Hand anno 1379. — Auch vorhanden im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. 71/2 f. 107b ziemlich schadhaft; nur angeführt in Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1. (F coll. Beitritt des Bisch. Arnold ron Lüttich etc. 1379 Nov. 9 Original, s. den folg. RT.) Febr. 28 Febr. 27 20 25 Nov. 9 Wir Rûprecht der elter1 von gotis gnaden phalczgrave bij Rine dez hei- 40 ligen Romschen richs oberster trohsesse und herczog in Beyern dûn kûnt allen luden: want der allerdurchluchtigiste furste unser gnediger her her Wenczlawe a) der Abkürzung nach eigenflich roborum. b) cod. Funicuithur super Murghano, wie auch Rayn, hat; schon Schmincke 19 hat richtig verbessert. c) Daß Rayn falsch liest dominice incarnationis, hat schon Palacky B. G. III, a, 16 nl. 15 angemerkt und emendiert wie oben.d) cod. Romano. e) cod. Camarecensis oder Cameracensis, 45 fährt nach dem Datum ohne Absütze fort 1 Pelzel Wenzel 1, 75 rermuthet, daß dieser schon auf der Vorrersammlung zu Nürnberg erschienen sei. Die dort erwähnte Urkunde ist inzwischen auch bei Höfer Zeitschr. für Archirkunde 2, 492 f. nr. 13 gedruckt worden. — Die Belohnung der drei geistlichen Fürsten und des Bisch. Arnold von Lüttich durch das Kar- dinalat von Seiten des Pabstes s. bei Hontheim 2,288 nt. a. Es war im Jahr 1385, also darunter nicht Ludwig sondern Adolf ron Mainz, Coronelli tarola sinottica 12. Es sicht fast aus als ob der Erzbischof von Köln auch von Seiten des Königs belohnt worden 50 sei, Günther cod. dipl. 3, 818 f. nr. 572 und ib. 819 ff. nr. 573.
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B. Anerkennung P. Urbans VI. 241 von der godes gnaden Romscher konnig zû allen ziten merer dez richs und koning zů Behemmen eyne a mit dez heiligen richs korfürsten geistlich und werltlichen, als mit namen den erwirdigen in got vatern hern Connen zû Trier, b hern Friderich zů Coln, und hern Lodewige zû Mencze erczebischoffen, und mit uns, und auch mit 5 andern sinen und dez heiligen richs fursten und getrûwen umb dez heiligen cristen- glauben willen und dez heiligen stûls von Rome alsolicher€ sachen puncten vûr- werden und artikel oberdragen und uberkomen ist, als in dez vorgeschriben unsers hern dez Romschen konniges briffen, die daruff gemacht sint und der yglich d von uns korfursten vergeschriben eynen von eme daruff hat besigilt, clerlichene ge- 1o schriben stent, welcher briffe copien von worte zû worte ‘ hernach geschriben vulgit in disem lute [folgt die eingeschaltete Erklärung des K. Wenzel für P. Urban VI. vom 27. Februar 1379 in allen vier Urkunden von Kurmainz Kurtrier Kurköln Kurpfalz]: so bekennen wir herczog Ruprecht der eltere vorgenant, daz wir mit dem vorge- schriben unserm hern dem Romschen konnige und mit unsern mitkürfürsten geist- 15 lichen und werentlichen vürgeschriben alle der vürgeschriben sachen ubberkommen syn, und daz wir unserm herren dem Roemschen küynge8 und unsern andern midekor- fursten vorgeschriben globt han und globen bij unsern furstlicher truwen und an eyt stat alle die vorgeschriben pûncte und artikele, wie die in unsers hern h Rom- schen konnigis brieffen beschriben stent und uns die antreffen und geborn mogen, 20 stete festei und unverbrochenlich zû halden und mit in darinne ungescheyden gencz- lichen bij einander zû bliben und uns k geheyne wise von in zû scheyden, in aller der wise als in unsers hern dez Romschen konges briffen geschriben stet, und vort darzû alle unser moge und fliiz€ zû tûn daz die also gehalden werden in guden ganczen truwen sunder alle argelist anem geverd. dez zů woren urkünde und 25 vester stedekeit han wir unser ingesigel an diesen brieff lazzen hencken, der ge- geben ist zů Frankenford uff den sûntag als man singet invocavit nach Cristes gebûrte drûczenhûndert jar und in dem nûn und siebenczgisten jare. 1379 Febr. 27 1379 Febr. 27 30 132. Die Stadt Mainz tritt der Erklärung K. Wenzel's für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. Vorläufiger Entwurf. [1379 zwischen Febr. 27 und Sept. 17 ohne Ort.]1 (1379 zwischen Febr. 27 und R aus Münch. R.A. Regensburger Kop.B. altes Stadtbuch in groß Folio in schwarzem Leder Sept. 17] f. 32b—33b, Ueberschrift wol mit glchz. aber anderer Hand anttipape, ch. cop. coaev. Wir die burgermaister .. rate und burger gemainliches dez heiligen reichs stat zu Mentze tun chunt allen lawten: wan der allerdurchluchtigist furst unser 35 40 a) B eyn, AC eyne ; ein mit soviel als zusammen mit, vgl. mhd. WB 1, 417. b) B hat die Reihenfolge Trier Mainz Pfals Köln, Trier voran weil das Exemplar für dieses bestimmt war, Köln suletst weil dieses die Urkunde ausstellte; C hat Köln Trier Mains Pfals, weil für Köln bestimmt und von Pfals ausgestellt; D Köln Mainz Pfalz Trier; E Trier Köln Pfals Mainz; F Köln Trier Mains Pfals Lüttich. c) B alsulgher. d) B ycliger. e) B kleirlicher, C wie A, DE clerlicher. f) A sicher verschr. warte, BC worte. g) Diese Stelle fehlt AC; ist ergänst aus B mit Kölnischer Or- thographie, auch DE. Hontheim II, 288 hat sie in der Urk. des Cuno Trevir., sie ist in AC nur aus Verschen ausgefallen wegen gleichlautenden Zeilen-Anfangs; auch in der Fassung F liegt sie zu Grunde. h) BC so wie die in unsers her- ren des —. i) BF vaste. k) B add. in, ebenso D wo es aber erst eingeschoben ist viell. von demselben Schreiber und jedenfalls gleichzeitig; de. ACE. 1) A fliiz, B flijn, C vlijs. m) A hatte ane, BCDE haben und. 1 Datum fehlt. Bei Senckenberg meditat. p. 368 f. findet sich nun aber eine Urkunde K. Wenzel's aus 45 Frankfurt vom So. n. Lampr. Boh. 17 Rom. 3 d. h. 1379 Sept. 18, worin er, nachdem die Stadt auf seine Aufforderung versprochen hat den P. Urban VI für den rechten und wahren Pabst halten zu wollen, aus- spricht, daßs er die an sie wegen des Erzb. Ludwig Deutsche Reichstags-Akten. 1. von Mainz in dessen Streit mit dem Speierer Bischof um den Mainzer Stift ergangene Ladung vor das Hof- gericht aufhebe, und daß dieselbe ihr keinen Schaden bringen solle, cit. bei Pelzel Wenzel 1, 87 aus Sencken- berg l. c. Damit würde vollkommen stimmen daßs die königliche Aufnahme-Urkunde für Mainz zum Bunde datiert ist vom 17. Sept. 1379. Allein aus dem Schrei- 31
B. Anerkennung P. Urbans VI. 241 von der godes gnaden Romscher konnig zû allen ziten merer dez richs und koning zů Behemmen eyne a mit dez heiligen richs korfürsten geistlich und werltlichen, als mit namen den erwirdigen in got vatern hern Connen zû Trier, b hern Friderich zů Coln, und hern Lodewige zû Mencze erczebischoffen, und mit uns, und auch mit 5 andern sinen und dez heiligen richs fursten und getrûwen umb dez heiligen cristen- glauben willen und dez heiligen stûls von Rome alsolicher€ sachen puncten vûr- werden und artikel oberdragen und uberkomen ist, als in dez vorgeschriben unsers hern dez Romschen konniges briffen, die daruff gemacht sint und der yglich d von uns korfursten vergeschriben eynen von eme daruff hat besigilt, clerlichene ge- 1o schriben stent, welcher briffe copien von worte zû worte ‘ hernach geschriben vulgit in disem lute [folgt die eingeschaltete Erklärung des K. Wenzel für P. Urban VI. vom 27. Februar 1379 in allen vier Urkunden von Kurmainz Kurtrier Kurköln Kurpfalz]: so bekennen wir herczog Ruprecht der eltere vorgenant, daz wir mit dem vorge- schriben unserm hern dem Romschen konnige und mit unsern mitkürfürsten geist- 15 lichen und werentlichen vürgeschriben alle der vürgeschriben sachen ubberkommen syn, und daz wir unserm herren dem Roemschen küynge8 und unsern andern midekor- fursten vorgeschriben globt han und globen bij unsern furstlicher truwen und an eyt stat alle die vorgeschriben pûncte und artikele, wie die in unsers hern h Rom- schen konnigis brieffen beschriben stent und uns die antreffen und geborn mogen, 20 stete festei und unverbrochenlich zû halden und mit in darinne ungescheyden gencz- lichen bij einander zû bliben und uns k geheyne wise von in zû scheyden, in aller der wise als in unsers hern dez Romschen konges briffen geschriben stet, und vort darzû alle unser moge und fliiz€ zû tûn daz die also gehalden werden in guden ganczen truwen sunder alle argelist anem geverd. dez zů woren urkünde und 25 vester stedekeit han wir unser ingesigel an diesen brieff lazzen hencken, der ge- geben ist zů Frankenford uff den sûntag als man singet invocavit nach Cristes gebûrte drûczenhûndert jar und in dem nûn und siebenczgisten jare. 1379 Febr. 27 1379 Febr. 27 30 132. Die Stadt Mainz tritt der Erklärung K. Wenzel's für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. Vorläufiger Entwurf. [1379 zwischen Febr. 27 und Sept. 17 ohne Ort.]1 (1379 zwischen Febr. 27 und R aus Münch. R.A. Regensburger Kop.B. altes Stadtbuch in groß Folio in schwarzem Leder Sept. 17] f. 32b—33b, Ueberschrift wol mit glchz. aber anderer Hand anttipape, ch. cop. coaev. Wir die burgermaister .. rate und burger gemainliches dez heiligen reichs stat zu Mentze tun chunt allen lawten: wan der allerdurchluchtigist furst unser 35 40 a) B eyn, AC eyne ; ein mit soviel als zusammen mit, vgl. mhd. WB 1, 417. b) B hat die Reihenfolge Trier Mainz Pfals Köln, Trier voran weil das Exemplar für dieses bestimmt war, Köln suletst weil dieses die Urkunde ausstellte; C hat Köln Trier Mains Pfals, weil für Köln bestimmt und von Pfals ausgestellt; D Köln Mainz Pfalz Trier; E Trier Köln Pfals Mainz; F Köln Trier Mains Pfals Lüttich. c) B alsulgher. d) B ycliger. e) B kleirlicher, C wie A, DE clerlicher. f) A sicher verschr. warte, BC worte. g) Diese Stelle fehlt AC; ist ergänst aus B mit Kölnischer Or- thographie, auch DE. Hontheim II, 288 hat sie in der Urk. des Cuno Trevir., sie ist in AC nur aus Verschen ausgefallen wegen gleichlautenden Zeilen-Anfangs; auch in der Fassung F liegt sie zu Grunde. h) BC so wie die in unsers her- ren des —. i) BF vaste. k) B add. in, ebenso D wo es aber erst eingeschoben ist viell. von demselben Schreiber und jedenfalls gleichzeitig; de. ACE. 1) A fliiz, B flijn, C vlijs. m) A hatte ane, BCDE haben und. 1 Datum fehlt. Bei Senckenberg meditat. p. 368 f. findet sich nun aber eine Urkunde K. Wenzel's aus 45 Frankfurt vom So. n. Lampr. Boh. 17 Rom. 3 d. h. 1379 Sept. 18, worin er, nachdem die Stadt auf seine Aufforderung versprochen hat den P. Urban VI für den rechten und wahren Pabst halten zu wollen, aus- spricht, daßs er die an sie wegen des Erzb. Ludwig Deutsche Reichstags-Akten. 1. von Mainz in dessen Streit mit dem Speierer Bischof um den Mainzer Stift ergangene Ladung vor das Hof- gericht aufhebe, und daß dieselbe ihr keinen Schaden bringen solle, cit. bei Pelzel Wenzel 1, 87 aus Sencken- berg l. c. Damit würde vollkommen stimmen daßs die königliche Aufnahme-Urkunde für Mainz zum Bunde datiert ist vom 17. Sept. 1379. Allein aus dem Schrei- 31
Strana 241
242 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (1379 genadiger herre her Wenczlaw von gotez genaden ® Romischer künig und künig zu m Behaim mit dez heiligen reiches kurfursten gaistlichen und weltlichen, mit namen wa den erwirdigen in got vatern und herren hern Cunen zu Triere hern Fridrichen $9t yon Koln und hern Ludoweigen von Maincz erzbischofen und dem hochgeporn fur- sten und herren hern Rupprechten dem eltern dez heiligen reiches oberster truch- sûzze fur in und die hochgeporn fursten und herren hern Rupprechten den jungern und hern Rupprechten den ^ jungsten pfalnzgrafe bei Rein und herzogen in Bayern, und auch mit andern seinen und dez reiches fursten und getrewen, umb dez hei- ligen eristengelawben willen und dez heiligen stuls von Rome, all solher sachen pünd und artikel ubertragen und uberchomen ist, alz in dez vorgeschriben unsers herren dez Romischen kuniges brieven, die daruf gemachet sind und der ieglicher von den vorgenanten kurfürsten ainn von im darauf hat besigelt, clarlich geschriben stent, alz die copi von wort zu wort hernach volget [folgt die Urkunde K. Wenzel's v. 27. Febr. 1379! mit der neuen, Ueberschrift nota von dem widerpabst zu Avian, damn]: 80 bechennen wir di vorgenanten burgermaister rat und burger gemainliehen a) R genden. b)R dem. c) R und. > ben des Erzbischofs von Trier an die Stadt Mains rom 11. Januar 1380 geht unwiderleglich hervor, daß am die- sem letzteren Tage die Städte Mainz Worms und Speier ihre Beitritts-Urkunden noch nicht ausgestellt hatten, daß vielmehr eine städtische Zusammenkunft, ohne Zweifel zwischen den eben genannten, auf 15. Januar 1380 in Worms zu halten, im Werke war, wo sie sich entscheiden sollten, Es kann also jenes bei Senckenberg in der Urkunde erwähnte Versprechen von Mainz nur ein vorldufiges gewesen sein, oder die Ur- kunde bei Senckenberg wurde selbst nur eventuell vom König erlassen. Und was die Datierung der Aufnahme- Urkunde für Mainz betrifft, so fällt ins Gewicht daß eben alle diese späteren Aufnahme- Urkunden vom gleichen Tag des 17. Sept. datiert sind, für Frank- , Jurt, für Kóln, für Bisthum und Stadt. Würzburg, für Bisthum und Stadt Lüttich, für Jülich, für Geldern, und zwar unangesehen wann die Beitritts-Erklärung dagegen gegeben wurde; denn der Bischof von Würz- burg trat dann erst am 25. Sept. 1379 bei, Bisthum und Stadt Lüttich noch später am 9. November. Man muß sich also für die Zeitbestimmung des obigen Mainzer Beitritts-Entwurfs nach andern Richtungen umsehen. Nun gibt es außer der obigen dem Regensburger Stadt- buch entnommenen Urkunde der Stadt Mainz noch eine zweite, die im Kölner Stadtarchive liegt, im Aus- druck vielfach abweicht, und mut. mut. wie der ange- führte Beitritt des Bischofs von Würzburg lautet, aber ebenfalls undatiert ist. Die letztere ist in dem Schreiben Kurtrier’s vom 11. Jan. 1380 ausdrücklich als Entwurf bezeichnet , von dem wir jetzt nur sagen können, daß er am 11. Jan. 1380 bereits existiert haben muß, daß er aber vor 17. Sept. 1379 nicht vorhanden gewesen seim kann weil die königliche Auf- nalms- Urkunde dieses Datums darin eingeschaltet. ist. Man kann dann weiter vermuthen, daf] Mains auf der Wormser Zusammenkunft vom 15. Januar 1380 seinen Beitritt mit andern Rheinischen Städten vorbe- reitete (vgl. nr. 153), denselben aber vielleicht erst auf dem Frankfurter Reichstag von 1380 im April ratifi- ciert hat, vermuthlich vor 27. April, denn, was da- mals Worms und Straßburg bereits gethan hatten laut Angabe des königlichen Schreibens von diesem Tag, dus war ohne Zweifel auch von Mainz und Köln ge- schehen, und zwar gewis nur kurze Zeit vor 27. April da der König die Städte in diesem Schreiben offenbar wegen der Folgen ihres Beitritts zu beruhigen sucht. Wir haben deshalb die beiden Entwürfe, den für Mains im Kölner Stadtarchiv und den für Köln ebendort, eingereiht 1380 vor 27. April auf den damaligen Frankfurter Reichstag, da höchst wahrscheinlich nach eben diesen Entwürfen damals die wirklichen Ausfer- tigungen erfolgt sind. Ganz anders liegt aber die Sache bei unserer hier oben abgedruckten Beitritts-Ur- kunde der Stadt Mainz. Wie sie im Wortlaut von der anderen abweicht, so hat sie auch eine andere Einschaltung, nicht die königliche Aufnahms- Urkunde für die Stadt Mains vom 17. Sept. 1379 welche in der andern inseriert. ist, sondern K. Wenzel's Erkld- rung vom 27. Februar worin der Stadt Mainz moch mit keiner Sylbe gedacht wird. Jene Aufnahms- Urkunde tom 17. Sept. war also noch gar nicht vorhanden, diese Erklärung vom 27. Febr. aber war bereits be- kannt, zu der Zeit wo unser Entwurf verfaßt ward: zwischen diese beiden Tage muß seine Abfassung selbst fallen. Ja vielleicht ist hier die Spur eines Versuchs erhalten, die Städte noch auf dem Frankfurter Reichs- tag vom Februar 1379 zu einer Erklärung für Urban zu bestimmen. Der vorläufige Entwurf für Mainz sollte wol auch für Regensburg nützlich werden, in dessen Kopial-Buch er sich heute findet. 1 der geben ist zu Frankchfürt uf dem Mein nach Cristes gebWrt drewezehenhundert jar dar- nach in dem 79 jar an dem suntag alz man singet invocavit unserr reich dez Behaimischen in dem 16. jare und des Romischen in dem 3. jaren. Ohne Unterschrift und Registr. Die Reihenfolge der Theilnehmer ist beidemal, wo sie in dieser Urkunden- Abschrift vorkommen, Köln Trier Mainz Pfalz, Stadt Mainz kommt darin natürlich noch gar nicht vor, 20
242 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (1379 genadiger herre her Wenczlaw von gotez genaden ® Romischer künig und künig zu m Behaim mit dez heiligen reiches kurfursten gaistlichen und weltlichen, mit namen wa den erwirdigen in got vatern und herren hern Cunen zu Triere hern Fridrichen $9t yon Koln und hern Ludoweigen von Maincz erzbischofen und dem hochgeporn fur- sten und herren hern Rupprechten dem eltern dez heiligen reiches oberster truch- sûzze fur in und die hochgeporn fursten und herren hern Rupprechten den jungern und hern Rupprechten den ^ jungsten pfalnzgrafe bei Rein und herzogen in Bayern, und auch mit andern seinen und dez reiches fursten und getrewen, umb dez hei- ligen eristengelawben willen und dez heiligen stuls von Rome, all solher sachen pünd und artikel ubertragen und uberchomen ist, alz in dez vorgeschriben unsers herren dez Romischen kuniges brieven, die daruf gemachet sind und der ieglicher von den vorgenanten kurfürsten ainn von im darauf hat besigelt, clarlich geschriben stent, alz die copi von wort zu wort hernach volget [folgt die Urkunde K. Wenzel's v. 27. Febr. 1379! mit der neuen, Ueberschrift nota von dem widerpabst zu Avian, damn]: 80 bechennen wir di vorgenanten burgermaister rat und burger gemainliehen a) R genden. b)R dem. c) R und. > ben des Erzbischofs von Trier an die Stadt Mains rom 11. Januar 1380 geht unwiderleglich hervor, daß am die- sem letzteren Tage die Städte Mainz Worms und Speier ihre Beitritts-Urkunden noch nicht ausgestellt hatten, daß vielmehr eine städtische Zusammenkunft, ohne Zweifel zwischen den eben genannten, auf 15. Januar 1380 in Worms zu halten, im Werke war, wo sie sich entscheiden sollten, Es kann also jenes bei Senckenberg in der Urkunde erwähnte Versprechen von Mainz nur ein vorldufiges gewesen sein, oder die Ur- kunde bei Senckenberg wurde selbst nur eventuell vom König erlassen. Und was die Datierung der Aufnahme- Urkunde für Mainz betrifft, so fällt ins Gewicht daß eben alle diese späteren Aufnahme- Urkunden vom gleichen Tag des 17. Sept. datiert sind, für Frank- , Jurt, für Kóln, für Bisthum und Stadt. Würzburg, für Bisthum und Stadt Lüttich, für Jülich, für Geldern, und zwar unangesehen wann die Beitritts-Erklärung dagegen gegeben wurde; denn der Bischof von Würz- burg trat dann erst am 25. Sept. 1379 bei, Bisthum und Stadt Lüttich noch später am 9. November. Man muß sich also für die Zeitbestimmung des obigen Mainzer Beitritts-Entwurfs nach andern Richtungen umsehen. Nun gibt es außer der obigen dem Regensburger Stadt- buch entnommenen Urkunde der Stadt Mainz noch eine zweite, die im Kölner Stadtarchive liegt, im Aus- druck vielfach abweicht, und mut. mut. wie der ange- führte Beitritt des Bischofs von Würzburg lautet, aber ebenfalls undatiert ist. Die letztere ist in dem Schreiben Kurtrier’s vom 11. Jan. 1380 ausdrücklich als Entwurf bezeichnet , von dem wir jetzt nur sagen können, daß er am 11. Jan. 1380 bereits existiert haben muß, daß er aber vor 17. Sept. 1379 nicht vorhanden gewesen seim kann weil die königliche Auf- nalms- Urkunde dieses Datums darin eingeschaltet. ist. Man kann dann weiter vermuthen, daf] Mains auf der Wormser Zusammenkunft vom 15. Januar 1380 seinen Beitritt mit andern Rheinischen Städten vorbe- reitete (vgl. nr. 153), denselben aber vielleicht erst auf dem Frankfurter Reichstag von 1380 im April ratifi- ciert hat, vermuthlich vor 27. April, denn, was da- mals Worms und Straßburg bereits gethan hatten laut Angabe des königlichen Schreibens von diesem Tag, dus war ohne Zweifel auch von Mainz und Köln ge- schehen, und zwar gewis nur kurze Zeit vor 27. April da der König die Städte in diesem Schreiben offenbar wegen der Folgen ihres Beitritts zu beruhigen sucht. Wir haben deshalb die beiden Entwürfe, den für Mains im Kölner Stadtarchiv und den für Köln ebendort, eingereiht 1380 vor 27. April auf den damaligen Frankfurter Reichstag, da höchst wahrscheinlich nach eben diesen Entwürfen damals die wirklichen Ausfer- tigungen erfolgt sind. Ganz anders liegt aber die Sache bei unserer hier oben abgedruckten Beitritts-Ur- kunde der Stadt Mainz. Wie sie im Wortlaut von der anderen abweicht, so hat sie auch eine andere Einschaltung, nicht die königliche Aufnahms- Urkunde für die Stadt Mains vom 17. Sept. 1379 welche in der andern inseriert. ist, sondern K. Wenzel's Erkld- rung vom 27. Februar worin der Stadt Mainz moch mit keiner Sylbe gedacht wird. Jene Aufnahms- Urkunde tom 17. Sept. war also noch gar nicht vorhanden, diese Erklärung vom 27. Febr. aber war bereits be- kannt, zu der Zeit wo unser Entwurf verfaßt ward: zwischen diese beiden Tage muß seine Abfassung selbst fallen. Ja vielleicht ist hier die Spur eines Versuchs erhalten, die Städte noch auf dem Frankfurter Reichs- tag vom Februar 1379 zu einer Erklärung für Urban zu bestimmen. Der vorläufige Entwurf für Mainz sollte wol auch für Regensburg nützlich werden, in dessen Kopial-Buch er sich heute findet. 1 der geben ist zu Frankchfürt uf dem Mein nach Cristes gebWrt drewezehenhundert jar dar- nach in dem 79 jar an dem suntag alz man singet invocavit unserr reich dez Behaimischen in dem 16. jare und des Romischen in dem 3. jaren. Ohne Unterschrift und Registr. Die Reihenfolge der Theilnehmer ist beidemal, wo sie in dieser Urkunden- Abschrift vorkommen, Köln Trier Mainz Pfalz, Stadt Mainz kommt darin natürlich noch gar nicht vor, 20
Strana 242
C. Landfrieden. 243 5 10 dez heiligen reichs stat zu Meintz, daz wir mit dem vorgeschribenn unserm gena- 11379 zwischen digem herren dem Romischen kûnig und mit den vorgenanten kurfürsten gaistlichen Febr. 27 und und werltlichen aller der vorgeschriben sachen uberkomen sein, und daz wir unserm Sept. 17] genadigem herren dem Romischen kûnig und den vorgenanten kurfürsten gelobt han und auch geloben bei unsern guten trewn und an a aides stat alle die vorge- schriben punde und artikele, so verre die in unsers herren dez Romischen kûnigs briefen geschriben stent und uns die antreffen und geburen mûgen, stete veste und ungebrochenlichen zu halten und mit in dorinne ungeschaiden ganzlichen b bei ain- ander zu beleiben und uns dehaine weis von in zu schaiden, in alle der weis alz in unsers herren dez Romischen kûnigs briefen geschriben stet, und vort daran c alle unser můge und vleiz zu tun daz die also gehalten werden in guten ganzen trewn sunder all arglist und geverde. dez zu warm urchund et cetera.d C. Landfrieden. 15 133. K. Wenzel bestätigt und erneut den Landfrieden! an dem Rhein und in der Nähe 1379 daselbst, den sein Vater errichtet hatte. 1379 Jan. 21 Nürnberg. Jan. 21. Aus Worms Stadtarchiv Urkunden Abth. 1a Gef. 1 Karton 5 nr. 76 or. mb. c. sig. pend., auf der Rückseite von gleichzeitiger Hand bestedigünge des lantfriden. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve 20 allen den die yn sehen oder horen lesen: wenn vormals der allerdurchleuchtigste furste unser lieber gnediger herre und vatter keyser Karl unser vorfarer an dem reiche, dem got genade, dieweyle er lebte, czu bestellen fride und genaden an dem Reyne, daruff das die kauffleute und allermeniclichen in denselben landen fridlichen wandern und czihen mugen, mit rate der kurfursten und anderr fursten edeln und stette des heyligen Romischen reichs eynen gemeynen lantfride an dem Reyne und in der nehede daselbest gemachet und geseczzet hat, als das usweysen seyne keyser- lichen brieve die daruber volkomenlicher sint begriffen; und wenn wir ouch in 25 a) R in. b) R add. und. c) etwas undeutlich, doch s. sicher. d) Reig. etc. cetera. 1 Auf Landfriedensangelegenheiten beziehen sich 30 folgende Notizen aus den Frankfurter Stadtrechnungen: sabb. post Tyburtii [Apr. 16 und wol nicht Aug. 13] wir han entphangen von den von Fredeberg von des redes wegen, alse Hans Pherner gein Prage reid umb den lantfrede zue bestedigen, 401/2 gul- den 1 sh. alde. — item von den von Geilnhusen von denselbin sachen 20 gulden. Und wider sabb. post Tyburtii [Apr. 16 und wol nicht Aug. 13] der lantfrede zue bestedigen haid gekostet in der ken- zelie zue Prage, alse Hans Pherner dar gereden waz, 100 gulden 10 gulden unde 2 lb. 41/2 sh. zue vorwessel daruf. — item 37 gülden zue zerunge darselbes dem vorgenanten Hansen. — item 24 gûlden demselbin Hansen vor ein pherd daz ieme uße-bleib. Ersteres unter der Rubrik besundern en- zelingen innemen, letzteres unter der Rubrik be- sundern einzelingen usgeben. Ebendort heißt es unter usgebin koste und zerunge von der stede 35 40 45 wegin also: sabb. ante Valentini [Febr. 12] 3 gul- den 1 heller minus 3 sh. verzerte Conrat schriber gein Spire von der stede wegen alse die lantfreden in Elsaßien am Ryne unde in Wetreyebe da bi ein solden kommen. Der Elsäftische Landfriede ist viel- leicht der von 1378 Mai 5. In der Wetterau wurde ein Landfriede geschlossen bis Jahrstag über ein Jahr von Gebot und Empfehlung K. Karl's IV zu Frank- furt 1371 Fr. n. Martini d. h. Nov. 14, im Frankf. St.A. Auswärtiges or. mb. c. 9 sig. pend. von denen 1 abgefallen; und 1376 Sept. 1 hieß Karl IV den von Frankfurt mit den Herren und Städten in der Wedreybe gemachten Landfrieden bis auf sein Wider- rufen gut, ibid. or. ch. lit. patens c. sig. in verso im- presso. Der Landfriede am Rhein steht vielleicht noch in Verbindung mit der pax generalis Bingiensis vom 2. Febr. 1368, die freilich zunächst nur auf 4 Jahre geschlossen war, ed. Hontheim hist. Trev. 2, 243— 247 nr. 728.
C. Landfrieden. 243 5 10 dez heiligen reichs stat zu Meintz, daz wir mit dem vorgeschribenn unserm gena- 11379 zwischen digem herren dem Romischen kûnig und mit den vorgenanten kurfürsten gaistlichen Febr. 27 und und werltlichen aller der vorgeschriben sachen uberkomen sein, und daz wir unserm Sept. 17] genadigem herren dem Romischen kûnig und den vorgenanten kurfürsten gelobt han und auch geloben bei unsern guten trewn und an a aides stat alle die vorge- schriben punde und artikele, so verre die in unsers herren dez Romischen kûnigs briefen geschriben stent und uns die antreffen und geburen mûgen, stete veste und ungebrochenlichen zu halten und mit in dorinne ungeschaiden ganzlichen b bei ain- ander zu beleiben und uns dehaine weis von in zu schaiden, in alle der weis alz in unsers herren dez Romischen kûnigs briefen geschriben stet, und vort daran c alle unser můge und vleiz zu tun daz die also gehalten werden in guten ganzen trewn sunder all arglist und geverde. dez zu warm urchund et cetera.d C. Landfrieden. 15 133. K. Wenzel bestätigt und erneut den Landfrieden! an dem Rhein und in der Nähe 1379 daselbst, den sein Vater errichtet hatte. 1379 Jan. 21 Nürnberg. Jan. 21. Aus Worms Stadtarchiv Urkunden Abth. 1a Gef. 1 Karton 5 nr. 76 or. mb. c. sig. pend., auf der Rückseite von gleichzeitiger Hand bestedigünge des lantfriden. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve 20 allen den die yn sehen oder horen lesen: wenn vormals der allerdurchleuchtigste furste unser lieber gnediger herre und vatter keyser Karl unser vorfarer an dem reiche, dem got genade, dieweyle er lebte, czu bestellen fride und genaden an dem Reyne, daruff das die kauffleute und allermeniclichen in denselben landen fridlichen wandern und czihen mugen, mit rate der kurfursten und anderr fursten edeln und stette des heyligen Romischen reichs eynen gemeynen lantfride an dem Reyne und in der nehede daselbest gemachet und geseczzet hat, als das usweysen seyne keyser- lichen brieve die daruber volkomenlicher sint begriffen; und wenn wir ouch in 25 a) R in. b) R add. und. c) etwas undeutlich, doch s. sicher. d) Reig. etc. cetera. 1 Auf Landfriedensangelegenheiten beziehen sich 30 folgende Notizen aus den Frankfurter Stadtrechnungen: sabb. post Tyburtii [Apr. 16 und wol nicht Aug. 13] wir han entphangen von den von Fredeberg von des redes wegen, alse Hans Pherner gein Prage reid umb den lantfrede zue bestedigen, 401/2 gul- den 1 sh. alde. — item von den von Geilnhusen von denselbin sachen 20 gulden. Und wider sabb. post Tyburtii [Apr. 16 und wol nicht Aug. 13] der lantfrede zue bestedigen haid gekostet in der ken- zelie zue Prage, alse Hans Pherner dar gereden waz, 100 gulden 10 gulden unde 2 lb. 41/2 sh. zue vorwessel daruf. — item 37 gülden zue zerunge darselbes dem vorgenanten Hansen. — item 24 gûlden demselbin Hansen vor ein pherd daz ieme uße-bleib. Ersteres unter der Rubrik besundern en- zelingen innemen, letzteres unter der Rubrik be- sundern einzelingen usgeben. Ebendort heißt es unter usgebin koste und zerunge von der stede 35 40 45 wegin also: sabb. ante Valentini [Febr. 12] 3 gul- den 1 heller minus 3 sh. verzerte Conrat schriber gein Spire von der stede wegen alse die lantfreden in Elsaßien am Ryne unde in Wetreyebe da bi ein solden kommen. Der Elsäftische Landfriede ist viel- leicht der von 1378 Mai 5. In der Wetterau wurde ein Landfriede geschlossen bis Jahrstag über ein Jahr von Gebot und Empfehlung K. Karl's IV zu Frank- furt 1371 Fr. n. Martini d. h. Nov. 14, im Frankf. St.A. Auswärtiges or. mb. c. 9 sig. pend. von denen 1 abgefallen; und 1376 Sept. 1 hieß Karl IV den von Frankfurt mit den Herren und Städten in der Wedreybe gemachten Landfrieden bis auf sein Wider- rufen gut, ibid. or. ch. lit. patens c. sig. in verso im- presso. Der Landfriede am Rhein steht vielleicht noch in Verbindung mit der pax generalis Bingiensis vom 2. Febr. 1368, die freilich zunächst nur auf 4 Jahre geschlossen war, ed. Hontheim hist. Trev. 2, 243— 247 nr. 728.
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244 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 Jan. 21 1379 sulchen sachen, nemlichen daruff das bey unsern czeiten unsere und des reichs Jan. 21 lande und leute in friden und selikeyt beleyben und vorsorget werden, dem egenan- ten unserm herren und vatter seligen volgen wollen: davon mit wolbedachtem mute und rechter wissen dem heyligen Romischen reiche zu eren und nuczze haben wir denselben lantfride in allen geseczzen meynungen puncten und artikeln, als er in 5 des egenanten unsers herren und vatters seligen brieven begriffen ist, bestetiget und vornewet, bestetigen und vornewen den mit Romischer kuniglicher mechte volkomen- heit in craffte dicz brieves; und meynen seczzen und wollen ernstlichen mit diesem brieve, das derselbe lantfrid nach usweysungen des egenanten unsers herren und vatters brieve in allen denselben landen stetten und enden, als weyte er begriffen 10 ist, in seynen crefften gancz und unvorrucket beleyben sulle gleycherweis als ob er von worte zu worte hierynne were geschriben. darumb gebieten wir allen fursten geystlichen und werltlichen graven freyen dinstleuten rittern knechte gemeynschefften der stette, die den obgenanten lantfride gesworen haben und darynne begriffen sin, unsern und des reichs lieben getrewen, in welicherley adel eren oder wirden die 15 seyn, ernstlichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden, das sie den egenanten lantfride in aller der massen und weyse als er begriffen ist halden und volfuren und dawider nichtes tun sullen in dheyne weis, als lip yn sey unser und des reichs swere ungenade czu vormeyden. mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unser kuniglicher majestat ingesigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists 20 geburt dreyczenhundert jar darnach in dem newnundsibenczigsten jare an sente Agnetis tage unserr reiche des Behemischen in dem sechsczenden und des Romi- schen in dem dritten jaren. [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. De mandato domini.. regis Nicolaus Camericensis ' prepositus. 25 1379 134. K. Wenzel gebietet den Theilnehmern des Landfriedens zu Franken und Baiern€ Mers 22 die von den Siebenern angesetzten Geldbeiträge zu leisten. 1379 Merz 22 Nürnberg. Aus München R.A. Reichstadt Nürnberg Nachtrage f. 47 XII 6/4 or. mb. c. sig. pend. Wir Wenczla von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allen fursten geistlichen und weltlichen ebten 30 und probsten der closter graven freyen dinstluten rittern knechten gemeinschefften der stete merkte und dorffer, und allen andern die in dem lantfrid zu Franken und Beyern begriffen sein, in welcherlei wesen wirden odir eren die sein, unsern und des reichs lieben getrewen, unser gnad und alles gut. lieben fursten andechtigen und getrewen. umb sulche gelde und notdurfft, die man eynem hauptman des 35 lantfrides geben und zu des lantfrides notdûrfft haben mûs, ist unser meynung und gebieten ouch eûch allen und ewer yeglichem ernstlich und vesticlich bey unsern hulden, das ir alle und ewer yeglicher noch ufsaczunge der siben, die ubir den lantfrid geseczet sein, sulche egenante gelte und notdurfft unvorczogenlich und an a] or. wol Cameriensis. 40 1 Geht auf den Landfrieden rom 1. Sept. 1378 (die Siebener dort in Art 5). Der König selbst quit- tiert den Nürnbergern über den Empfang von ezwenc- zig schock Behemischer grosser, wenn sie nach seinem Gebot dieselben von der dießtjährigen Reichssteuer der Stadt auf nächsten Martini bezahlen an den edlen Wernth von Breytenstein seinen Diener und lieben Ge- treuen dem er dieselben von wegen des Landfriedens in Franken auf jene Steuer angewiesen hat, dat. Nürn- berg 1379 Blasien Boh. 16 Rom. 3 [Febr. 3] im Münch. R.A. Nürnberg Losungsamt X 18/1 f. 4 or. 45 mb. c. sig. pend.
244 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 Jan. 21 1379 sulchen sachen, nemlichen daruff das bey unsern czeiten unsere und des reichs Jan. 21 lande und leute in friden und selikeyt beleyben und vorsorget werden, dem egenan- ten unserm herren und vatter seligen volgen wollen: davon mit wolbedachtem mute und rechter wissen dem heyligen Romischen reiche zu eren und nuczze haben wir denselben lantfride in allen geseczzen meynungen puncten und artikeln, als er in 5 des egenanten unsers herren und vatters seligen brieven begriffen ist, bestetiget und vornewet, bestetigen und vornewen den mit Romischer kuniglicher mechte volkomen- heit in craffte dicz brieves; und meynen seczzen und wollen ernstlichen mit diesem brieve, das derselbe lantfrid nach usweysungen des egenanten unsers herren und vatters brieve in allen denselben landen stetten und enden, als weyte er begriffen 10 ist, in seynen crefften gancz und unvorrucket beleyben sulle gleycherweis als ob er von worte zu worte hierynne were geschriben. darumb gebieten wir allen fursten geystlichen und werltlichen graven freyen dinstleuten rittern knechte gemeynschefften der stette, die den obgenanten lantfride gesworen haben und darynne begriffen sin, unsern und des reichs lieben getrewen, in welicherley adel eren oder wirden die 15 seyn, ernstlichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden, das sie den egenanten lantfride in aller der massen und weyse als er begriffen ist halden und volfuren und dawider nichtes tun sullen in dheyne weis, als lip yn sey unser und des reichs swere ungenade czu vormeyden. mit urkunt dicz brieves vorsigelt mit unser kuniglicher majestat ingesigel, der geben ist zu Nuremberg nach Crists 20 geburt dreyczenhundert jar darnach in dem newnundsibenczigsten jare an sente Agnetis tage unserr reiche des Behemischen in dem sechsczenden und des Romi- schen in dem dritten jaren. [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. De mandato domini.. regis Nicolaus Camericensis ' prepositus. 25 1379 134. K. Wenzel gebietet den Theilnehmern des Landfriedens zu Franken und Baiern€ Mers 22 die von den Siebenern angesetzten Geldbeiträge zu leisten. 1379 Merz 22 Nürnberg. Aus München R.A. Reichstadt Nürnberg Nachtrage f. 47 XII 6/4 or. mb. c. sig. pend. Wir Wenczla von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allen fursten geistlichen und weltlichen ebten 30 und probsten der closter graven freyen dinstluten rittern knechten gemeinschefften der stete merkte und dorffer, und allen andern die in dem lantfrid zu Franken und Beyern begriffen sein, in welcherlei wesen wirden odir eren die sein, unsern und des reichs lieben getrewen, unser gnad und alles gut. lieben fursten andechtigen und getrewen. umb sulche gelde und notdurfft, die man eynem hauptman des 35 lantfrides geben und zu des lantfrides notdûrfft haben mûs, ist unser meynung und gebieten ouch eûch allen und ewer yeglichem ernstlich und vesticlich bey unsern hulden, das ir alle und ewer yeglicher noch ufsaczunge der siben, die ubir den lantfrid geseczet sein, sulche egenante gelte und notdurfft unvorczogenlich und an a] or. wol Cameriensis. 40 1 Geht auf den Landfrieden rom 1. Sept. 1378 (die Siebener dort in Art 5). Der König selbst quit- tiert den Nürnbergern über den Empfang von ezwenc- zig schock Behemischer grosser, wenn sie nach seinem Gebot dieselben von der dießtjährigen Reichssteuer der Stadt auf nächsten Martini bezahlen an den edlen Wernth von Breytenstein seinen Diener und lieben Ge- treuen dem er dieselben von wegen des Landfriedens in Franken auf jene Steuer angewiesen hat, dat. Nürn- berg 1379 Blasien Boh. 16 Rom. 3 [Febr. 3] im Münch. R.A. Nürnberg Losungsamt X 18/1 f. 4 or. 45 mb. c. sig. pend.
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D. Zoll-Verordnungen. 245 5 alle widerrede richtet und beczalet, als ir unser und des reichs ungenade vermey- 1379 Merz. 22 den wellet; wanne, wie dieselben siben des ubirein werden und das aufseczen als vor geschrieben stet, wellen wir das es dobey an alle hindernûsse meniglichs bleiben sol. mit urkund dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigle, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburde dreyczenhundert jar dornach in dem newn und sibenczigisten jare des nesten dinstages vor unser frowen tage anunccia- 1379 cionis unser reiche des Behemischen in dem sechezenden und des Romischen in Mers 22 dem dritten jaren. 10 [in verso] R. Johannes Lust. Per dominum Witkonem de Lantstein Martinus. D. Zoll-Verordnungen. 15 135. K. Wenzel an die Mitglieder des Wetterauischen Landfriedens, will die Zölle bei 1379 Jan. 23 Höchst und Kelsterbach nicht mehr leiden, schreibt deshalb an den Bisch. Adolf von Speier, im Weigerungsfall sollen die Zollstätten als Raubhäuser gebrochen und künf- tig der freie Verkehr erhalten werden. 1379 Jan. 23 Nürnberg. 20 Aus Frankf. St.A. privil. lad. L nr. 8 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impr. delapso, in verso glchz. von dem zolle zu Hoest und Kelsterbach, innen links oben glchz. R., innen rechts unten durchstrichnes L wol auch glchz.; Unterschrift von andrer Hand als Text. coll. Lünig R.A. 13, 598 nr. 78. Privil. Frankf. 180 f. und Orth Reichsmessen 648 f. ohne die Unterschrift (bei Orth aus Privil. Frankf. ed. 1728 p. 195). — (Georgisch Reg. 2, 739 aus Lünig l. c.) 25 30 40 45 Wir Wentzlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allin fursten geistlichen und werltlichen grafen freihen dienstlewten rittern knechten und stetyn die den lantfride in der Wedrewb gesworen hant, und den siben die ubir denselben lantfride gesatzt seyn, unsern und des reichs liebin getrewin, unsir gnade und allis gut. liebin getrewin. der allirdurchluchtigste furste unsir herre und vatir, dem got gnade, keyser Karl, do her lebete, hat uffte und dicke in seinen briefen1 bischoff Adolff von Speyer ge- schriben von wegen der tzolle zu Hostet und zu Kelstirbach2 die er von seines selbis wegen ane gunst und urlawb des egenanten unsers herren und vaters gesetzet hat, daz er die abelegen und der nicht uffhebin und nemen sulte. dorubir, als wir vornomen haben, hat sich derselbe bischoff an des egenanten unsers herren und 1, 500 (man sehe auch Kirchner Frankf. 1, 286). — Vgl. die früheren Privill. für Frankfurt von 1329 und 1336 bei Orth Reichsmessen 631 nr. 55 und 647 f. nr. 64 aus dem gedr. Prir. Buch 1728 p. 16 f. und 24 f.; siche auch ibid. 210. 2 Kelsterbach auf der l. Seite des Mains wenig abwärts ron dem auf der r. Seite gelegenen Höchst. — Herzog Wenzel von Luxemburg setzt als gemeiner Vikarius des h. Reichs diesseit des Lampartischen Ge- birgs einen neuen Zoll zu Hoeste ein zwischen Frank- furt und Mainz auf Befehl Karl’s IV, und beauf- tragt mit der Vollziehung den getr. Neffen den edeln Johan Grafen zu Nassau und Herrn zu Merenberch durch Vollmacht, dat. s. l. omn. sanct. 1368 [Nov. 1] aus lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) f. 183a— 183b im Wirzb. Arch.Konserr. 1 K. Karl IV, da, wie er vernommen hat, von Zolle wegen großer Gebreste Beschwernisse der Leute 35 und Irrsal aufgestanden ist auf dem Moyne und Lande zwischen den Reichsstädten Frankenford und Mencze, schafft solche Zolle ab und bei Namen die man nimmt und genommen hat zu Hoyste [am Schluß ausradiert n]: alle Leute soll man dort zu Wasser und zu Land auf und nieder ungehindert und ohne allerlei Zoll frei fahren lassen. Mit kais. Maj. Sigel, dat. su Ache 1376 Mo. n. oct. Pet. u. Paul. [Juli 7] rr. 30, imp. 22. ll Per dominum de Coldicz il de Poznania Nicolaus. In verso R. Wilhelmus Korte- langen. Aus Frankf. St.A. privil. lad. L. nr. 5 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. zol zu Hoste abegetan ; ed. Privill. Frankf. Ausg. r. 1614 p. 173, Orth Reichsmessen 648 nr. 65 aus dem Priv.B. ed. 1728 p. 190, Lünig R.A. 13, 593, Moser Reichsst. Handb.
D. Zoll-Verordnungen. 245 5 alle widerrede richtet und beczalet, als ir unser und des reichs ungenade vermey- 1379 Merz. 22 den wellet; wanne, wie dieselben siben des ubirein werden und das aufseczen als vor geschrieben stet, wellen wir das es dobey an alle hindernûsse meniglichs bleiben sol. mit urkund dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigle, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburde dreyczenhundert jar dornach in dem newn und sibenczigisten jare des nesten dinstages vor unser frowen tage anunccia- 1379 cionis unser reiche des Behemischen in dem sechezenden und des Romischen in Mers 22 dem dritten jaren. 10 [in verso] R. Johannes Lust. Per dominum Witkonem de Lantstein Martinus. D. Zoll-Verordnungen. 15 135. K. Wenzel an die Mitglieder des Wetterauischen Landfriedens, will die Zölle bei 1379 Jan. 23 Höchst und Kelsterbach nicht mehr leiden, schreibt deshalb an den Bisch. Adolf von Speier, im Weigerungsfall sollen die Zollstätten als Raubhäuser gebrochen und künf- tig der freie Verkehr erhalten werden. 1379 Jan. 23 Nürnberg. 20 Aus Frankf. St.A. privil. lad. L nr. 8 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impr. delapso, in verso glchz. von dem zolle zu Hoest und Kelsterbach, innen links oben glchz. R., innen rechts unten durchstrichnes L wol auch glchz.; Unterschrift von andrer Hand als Text. coll. Lünig R.A. 13, 598 nr. 78. Privil. Frankf. 180 f. und Orth Reichsmessen 648 f. ohne die Unterschrift (bei Orth aus Privil. Frankf. ed. 1728 p. 195). — (Georgisch Reg. 2, 739 aus Lünig l. c.) 25 30 40 45 Wir Wentzlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten allin fursten geistlichen und werltlichen grafen freihen dienstlewten rittern knechten und stetyn die den lantfride in der Wedrewb gesworen hant, und den siben die ubir denselben lantfride gesatzt seyn, unsern und des reichs liebin getrewin, unsir gnade und allis gut. liebin getrewin. der allirdurchluchtigste furste unsir herre und vatir, dem got gnade, keyser Karl, do her lebete, hat uffte und dicke in seinen briefen1 bischoff Adolff von Speyer ge- schriben von wegen der tzolle zu Hostet und zu Kelstirbach2 die er von seines selbis wegen ane gunst und urlawb des egenanten unsers herren und vaters gesetzet hat, daz er die abelegen und der nicht uffhebin und nemen sulte. dorubir, als wir vornomen haben, hat sich derselbe bischoff an des egenanten unsers herren und 1, 500 (man sehe auch Kirchner Frankf. 1, 286). — Vgl. die früheren Privill. für Frankfurt von 1329 und 1336 bei Orth Reichsmessen 631 nr. 55 und 647 f. nr. 64 aus dem gedr. Prir. Buch 1728 p. 16 f. und 24 f.; siche auch ibid. 210. 2 Kelsterbach auf der l. Seite des Mains wenig abwärts ron dem auf der r. Seite gelegenen Höchst. — Herzog Wenzel von Luxemburg setzt als gemeiner Vikarius des h. Reichs diesseit des Lampartischen Ge- birgs einen neuen Zoll zu Hoeste ein zwischen Frank- furt und Mainz auf Befehl Karl’s IV, und beauf- tragt mit der Vollziehung den getr. Neffen den edeln Johan Grafen zu Nassau und Herrn zu Merenberch durch Vollmacht, dat. s. l. omn. sanct. 1368 [Nov. 1] aus lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) f. 183a— 183b im Wirzb. Arch.Konserr. 1 K. Karl IV, da, wie er vernommen hat, von Zolle wegen großer Gebreste Beschwernisse der Leute 35 und Irrsal aufgestanden ist auf dem Moyne und Lande zwischen den Reichsstädten Frankenford und Mencze, schafft solche Zolle ab und bei Namen die man nimmt und genommen hat zu Hoyste [am Schluß ausradiert n]: alle Leute soll man dort zu Wasser und zu Land auf und nieder ungehindert und ohne allerlei Zoll frei fahren lassen. Mit kais. Maj. Sigel, dat. su Ache 1376 Mo. n. oct. Pet. u. Paul. [Juli 7] rr. 30, imp. 22. ll Per dominum de Coldicz il de Poznania Nicolaus. In verso R. Wilhelmus Korte- langen. Aus Frankf. St.A. privil. lad. L. nr. 5 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. zol zu Hoste abegetan ; ed. Privill. Frankf. Ausg. r. 1614 p. 173, Orth Reichsmessen 648 nr. 65 aus dem Priv.B. ed. 1728 p. 190, Lünig R.A. 13, 593, Moser Reichsst. Handb.
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246 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1397. * 1379 Jan. 23 1379 vaters briefe und gebot nicht gekeret, sundir dieselbin tzolle noch hute des tagis Jan. 23 uffnymmet uns und dem reiche zu kuntlichem frevyl und widersasse. und wann die vorgenanten tzolle umbillichen wider recht und rawblichen genomen werdin, domitte auch unsere und des reichs undirtanen swerlichen beschediget seyn, wollin wir furbasmer durch des rechtin willen sulichen frevyl nicht leiden, und schreibin 5 demselben bischoffe daz er von stad an suliche tzolle abelege und abetu. und were is sache daz er daz nicht tun wolte,1 so empfelhen und gebieten wir euch ernst- lichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden und manen euch auch der trewen und eyde die ir von wegen des lantfridis gesworen habit, daz ir noch undirweysunge des hochgeboren Ruprechtis des eltern2 pfalezgraven bey Reyne des 10 heiligen reichs oberistem truktzessen und herczogen in Beyern unsers liebin swagers und fursten, wann ir des von ym ermanet werdit, mit allir ewirr macht dorczu tzihen sullet, und suliche rawbhewser dirnydir legit und brechet, und schaffet daz furbasmer doselbist von wegen sulichir tzolle, die rawb seint, nyemand gehindirt werde, und wir auch dovon nicht mer schreibin durffen. gebin zu Nuremberg des nehesten suntagis vor sante Pawyls tag conversionis unsirr reiche des Behemi- schen in dem sechtzehenden und des Romischen in dem dritten jaren. De mandato domini . . regis Nicolaus Camericensis prepositus. 15 1379 136. K. Wenzel widerruft alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Wider- 20 Febr. 28 ruf verliehen sind, doch unbeschadet der Privilegien von Kurtrier.3 1379 Febr. 28 Frankfurt. Aus Kobl. Prov.A. Urkunden A 824 or. mb. sig. defic., auf Rücks. glchz. revocacio theloneo- rum Reni ab ejus exordio usque in fines ejus et influxum in mare. W coll. die Urkunde aus Prag vom 28. Merz 1379 für allgemeinen Widerruf etc., von welcher 25 in der ersten Anmerkung zu diesem Stück die Rede ist. Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex notum facimus tenore presencium universis. ad hoc nos omnipotens deus, auctor justicie 1 Da hiermit diese Zölle bedingungslos aufgehoben werden, so bezieht sich die Notiz über die Ablösung des Zolls zu Höchst mit 6000 fl., in der Urk. t. 30. Sept. 1386 (p. 277 nt. 2), nicht hieher, sondern wol auf die Verleihung vom 29. Apr. 1380 nr. 159 p. 277 f. 2 Mit diesem und mit Erzb. Gerlach von Mains hatte sich Kuno von Trier am 20. Merz 1370 zu Wesel verbunden, binnen 10 Jahren die Rheinzölle in ihren Landen und im Erzstift Köln, dessen Admini- strator Kuno zugleich war, nicht zu erhöhen, Görz Reg. p. 105 aus Hontheim hist. Trev. 2, 249; Scotti Samml. 1, 87 f. 3 Vgl. Karl's IV Verfahren im Zollwesen, Pelzel Karl 1, 387; Glafey anecdota 481 nr. 355; Pelzel Karl 2, 937. 783; Lacomblet Urk.B. 3, 689. Auch Wenzel hat schon 6. Mai 1378 bei Gelegenheit allge- meinere Gedanken wegen Widerrufung von Zöllen durchblicken lassen, Pelzel Wenzel 1 Beil. 17. — Die hier oben abgedruckte Verfügung hat K. Wenzel dann am 28. Merz wörtlich widerholt bis et penitus annullamus, das übrige von ac revocata bis dura- turis fehlt und wird also die Ausnahme mit Kurtrier nicht aufgestellt; der Schlußs lautet presentium sub 30 Romane nostre majestatis sigillo testimonio litte- rarum, datum Prage anno domini millesimo tre- centesimo septuagesimo nono indictione 2, 5 ka- lend. aprilis, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romanorum vero tertio; ed. Mal- linckrot comm. de archicancell. in Wencker collecta arch. et cancell. jura 385 f., und Lünig R.A. 4, 227 f. nr. 181 aus Mallinckrot l. c. (Georgisch Reg. 2, 740 aus Lünig ; Pelzel Wenzel 1, 81 Cit. aus Mallinckrot). Die wenigen Abweichungen von der oben mitgetheilten Urkunde, welche Werth haben, sind dort als Variante W gegeben, ganz gleichgiltiges und die sinnstörenden Lesefehler aber nicht berücksichtigt. — Wencker appar. 229 gibt noch vom gleichen Tag die Notiz: es mußte aber auch König Wenceslaus bei Antretung des Kaiserthums nach seines Herren Vatern Tod gegen den Ständen des Reichs sich verschreiben keinen Zoll im Reich zu gönnen und zuzulassen ohne der Kurfürsten Wissen und Willen, das Diploma ist gegeben Pragae anno 1379 indictione 1, 5 ka- 50 35 40 45
246 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1397. * 1379 Jan. 23 1379 vaters briefe und gebot nicht gekeret, sundir dieselbin tzolle noch hute des tagis Jan. 23 uffnymmet uns und dem reiche zu kuntlichem frevyl und widersasse. und wann die vorgenanten tzolle umbillichen wider recht und rawblichen genomen werdin, domitte auch unsere und des reichs undirtanen swerlichen beschediget seyn, wollin wir furbasmer durch des rechtin willen sulichen frevyl nicht leiden, und schreibin 5 demselben bischoffe daz er von stad an suliche tzolle abelege und abetu. und were is sache daz er daz nicht tun wolte,1 so empfelhen und gebieten wir euch ernst- lichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden und manen euch auch der trewen und eyde die ir von wegen des lantfridis gesworen habit, daz ir noch undirweysunge des hochgeboren Ruprechtis des eltern2 pfalezgraven bey Reyne des 10 heiligen reichs oberistem truktzessen und herczogen in Beyern unsers liebin swagers und fursten, wann ir des von ym ermanet werdit, mit allir ewirr macht dorczu tzihen sullet, und suliche rawbhewser dirnydir legit und brechet, und schaffet daz furbasmer doselbist von wegen sulichir tzolle, die rawb seint, nyemand gehindirt werde, und wir auch dovon nicht mer schreibin durffen. gebin zu Nuremberg des nehesten suntagis vor sante Pawyls tag conversionis unsirr reiche des Behemi- schen in dem sechtzehenden und des Romischen in dem dritten jaren. De mandato domini . . regis Nicolaus Camericensis prepositus. 15 1379 136. K. Wenzel widerruft alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Wider- 20 Febr. 28 ruf verliehen sind, doch unbeschadet der Privilegien von Kurtrier.3 1379 Febr. 28 Frankfurt. Aus Kobl. Prov.A. Urkunden A 824 or. mb. sig. defic., auf Rücks. glchz. revocacio theloneo- rum Reni ab ejus exordio usque in fines ejus et influxum in mare. W coll. die Urkunde aus Prag vom 28. Merz 1379 für allgemeinen Widerruf etc., von welcher 25 in der ersten Anmerkung zu diesem Stück die Rede ist. Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex notum facimus tenore presencium universis. ad hoc nos omnipotens deus, auctor justicie 1 Da hiermit diese Zölle bedingungslos aufgehoben werden, so bezieht sich die Notiz über die Ablösung des Zolls zu Höchst mit 6000 fl., in der Urk. t. 30. Sept. 1386 (p. 277 nt. 2), nicht hieher, sondern wol auf die Verleihung vom 29. Apr. 1380 nr. 159 p. 277 f. 2 Mit diesem und mit Erzb. Gerlach von Mains hatte sich Kuno von Trier am 20. Merz 1370 zu Wesel verbunden, binnen 10 Jahren die Rheinzölle in ihren Landen und im Erzstift Köln, dessen Admini- strator Kuno zugleich war, nicht zu erhöhen, Görz Reg. p. 105 aus Hontheim hist. Trev. 2, 249; Scotti Samml. 1, 87 f. 3 Vgl. Karl's IV Verfahren im Zollwesen, Pelzel Karl 1, 387; Glafey anecdota 481 nr. 355; Pelzel Karl 2, 937. 783; Lacomblet Urk.B. 3, 689. Auch Wenzel hat schon 6. Mai 1378 bei Gelegenheit allge- meinere Gedanken wegen Widerrufung von Zöllen durchblicken lassen, Pelzel Wenzel 1 Beil. 17. — Die hier oben abgedruckte Verfügung hat K. Wenzel dann am 28. Merz wörtlich widerholt bis et penitus annullamus, das übrige von ac revocata bis dura- turis fehlt und wird also die Ausnahme mit Kurtrier nicht aufgestellt; der Schlußs lautet presentium sub 30 Romane nostre majestatis sigillo testimonio litte- rarum, datum Prage anno domini millesimo tre- centesimo septuagesimo nono indictione 2, 5 ka- lend. aprilis, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romanorum vero tertio; ed. Mal- linckrot comm. de archicancell. in Wencker collecta arch. et cancell. jura 385 f., und Lünig R.A. 4, 227 f. nr. 181 aus Mallinckrot l. c. (Georgisch Reg. 2, 740 aus Lünig ; Pelzel Wenzel 1, 81 Cit. aus Mallinckrot). Die wenigen Abweichungen von der oben mitgetheilten Urkunde, welche Werth haben, sind dort als Variante W gegeben, ganz gleichgiltiges und die sinnstörenden Lesefehler aber nicht berücksichtigt. — Wencker appar. 229 gibt noch vom gleichen Tag die Notiz: es mußte aber auch König Wenceslaus bei Antretung des Kaiserthums nach seines Herren Vatern Tod gegen den Ständen des Reichs sich verschreiben keinen Zoll im Reich zu gönnen und zuzulassen ohne der Kurfürsten Wissen und Willen, das Diploma ist gegeben Pragae anno 1379 indictione 1, 5 ka- 50 35 40 45
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o 10 15 20 25 35 50 D. Zoll-Verordnungen. 247 dispositor equitatis et reipublice pro sua voluntate director, Romani * regni fastigio licet immeritos voluit sublimari, ut ipsam prosequamur justiciam equitatem sectemur et quantum ipse concesserit in regno Romano rempublicam pro viribus dirigamus. eapropter advertentes in animo, quod ? predecessorum nostrorum in imperio et regno Romano temporibus alveus Reni ab exordio suo deorsum usque fines? ejus in mare theoloneis innumeris ab utraque parte fluminis ejusdem gravatus est, adeo quod mercatores seu alii Renum ascendendo seu descendendo propter hujusmodi theolonea justicia 4 judicio non gaudeant equitatem non senciant nec? reipublice necessarium reperiant ! directorem, talibus itaque communibus € apud omnes et singulos dispen- 1379 Febr. diis et jacturis salubre ^ quantum possumus remedium adhibere volentes, de electo- - rum ef aliorum principum imperii maturo prehabito consilio, regia potestate et certa sciencia omnia et singula theolonia per nostros in imperio sacro predecessores Roma- norum imperatores et reges et nos in et super alveo Reni ab utroque littore tam in terra quam aqua ab ejus exordio usque deorsum in mare, quibuscunque princi- pibus ecclesiasticis et secularibus comitibus baronibus! nobilibus militibus clientibus civitatibus opidis aut alias cuicunque concessa indulta seu collata, et privilegia con- cessiones et literas, tam per dictos nostros in imperio predecessores quam nos desuper erogatas indultas traditas et concessas, super illis dumtaxat theoloneis que ad dic- torum predecessorum nostrorum in imperio et nostram revocacionem seu voluntatis beneplacitum cuicunque eciam si .. archiepiscopo . . episcopo . . duci . . comiti baroni nobili seu homini alterius * inferioris condicionis tam per descensum quam ascensum dicti alvei Reni in aqua vel terra et per fines! ejus sicut premittitur sint viva voce privilegio seu scripto alio concessa" tradita quomodolibet aut indulta, tenore presencium revocamus cassamus et penitus annullamus ac revocata: cassaíta et annullata declaramus et presentibus nunciamus, literis tamen et privilegiis per dictos predecessores nostros in imperio et nos..archiepiscopis et ecelesie Treverensi traditis et concessis in sui roboris firmitate per omnia perpetuo duraturis. presen- cium sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Franckfordie super 28 Moganum anno domini millesimo tricentesimo septuagesimo nono indiecione secunda 1579 2 kal. marcii, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romani vero tercio. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. a) Romanorum? abgelkürst wie her noch in mehreren Füllen, d) W add. in. e) W aut. cessa. —k) W alteri. f) W reportant. lend. aprilis, regnorum anno Boemiae 16, Romani vero tertio. (Eine dhnliche Verordnung hat er er- lassen 1980 April 29 auf dem Reichstag zw Frank- furt, w. m. s.) Auch erwdhni Schaten annal. Paderb. 2, 406, nachdem er den Inhalt unsrer Urk. nr. 137 kurz angegeben, noch folgendes promittitque [Wen- ceslaus] Friderico Coloniensi archiepiscopo [telonia] nulla ge etiam sine ejus assensu cuiquam deinceps indulturum, am Rande MSS. P. Mauritj de Bue- ren ex Spirensi tabulario. — Die Gestattung eines Rheinsolls fir die Stadt Worms 1379 Febr. 18 su Frankfurt (bei Morits Urspr. 2, 192 f. nr. 29) und für die Stadt Speier (Aussug bei Lehmann 7412) vom 20. Febr. scheint in. der Geldverlegenheit Wenzel's ihren Grund. gehabt zu haben; die diesen beiden Stüdten g) W omnibus. 1) in. W durch eine Lücke ersetat. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. b) W add. de. c) in W durch eine Lücke ersetat. h) W add. in. i) W baronibus etc. con- m) W concesso. sowol mit den Rheinischen Kurfürstenthümern als mit andern Rheinischen Stádten daraus entstehenden Streitig- keiten_ haben in den Jahren 1382—1384 viel zu thun gegeben, auch bei Gelegenheit der beiden Reichstage im Frühjahr und im Herbst 1383 su Nirnberg tritt die Sache auf, doch nicht als Reichs- oder Reichstags- Angelegenheit. Janssen namentlich hat in Frankfurt's Reichs- Korrespondens Material darüber mitgetheilt. Nach Lehmann 7684 hátte Speier m Jahr 1394 eine Ferldngerung dieser Zollbefugnis erhalten; nach einem Schriftstück des Straflb. St.A. com 14. Juni (fer. 5 infra octae. penthec.) 1397 traten um diese Zeit die vier Rheinischen Kurfiirstenthiimer deshalb gegen Worms auf.
o 10 15 20 25 35 50 D. Zoll-Verordnungen. 247 dispositor equitatis et reipublice pro sua voluntate director, Romani * regni fastigio licet immeritos voluit sublimari, ut ipsam prosequamur justiciam equitatem sectemur et quantum ipse concesserit in regno Romano rempublicam pro viribus dirigamus. eapropter advertentes in animo, quod ? predecessorum nostrorum in imperio et regno Romano temporibus alveus Reni ab exordio suo deorsum usque fines? ejus in mare theoloneis innumeris ab utraque parte fluminis ejusdem gravatus est, adeo quod mercatores seu alii Renum ascendendo seu descendendo propter hujusmodi theolonea justicia 4 judicio non gaudeant equitatem non senciant nec? reipublice necessarium reperiant ! directorem, talibus itaque communibus € apud omnes et singulos dispen- 1379 Febr. diis et jacturis salubre ^ quantum possumus remedium adhibere volentes, de electo- - rum ef aliorum principum imperii maturo prehabito consilio, regia potestate et certa sciencia omnia et singula theolonia per nostros in imperio sacro predecessores Roma- norum imperatores et reges et nos in et super alveo Reni ab utroque littore tam in terra quam aqua ab ejus exordio usque deorsum in mare, quibuscunque princi- pibus ecclesiasticis et secularibus comitibus baronibus! nobilibus militibus clientibus civitatibus opidis aut alias cuicunque concessa indulta seu collata, et privilegia con- cessiones et literas, tam per dictos nostros in imperio predecessores quam nos desuper erogatas indultas traditas et concessas, super illis dumtaxat theoloneis que ad dic- torum predecessorum nostrorum in imperio et nostram revocacionem seu voluntatis beneplacitum cuicunque eciam si .. archiepiscopo . . episcopo . . duci . . comiti baroni nobili seu homini alterius * inferioris condicionis tam per descensum quam ascensum dicti alvei Reni in aqua vel terra et per fines! ejus sicut premittitur sint viva voce privilegio seu scripto alio concessa" tradita quomodolibet aut indulta, tenore presencium revocamus cassamus et penitus annullamus ac revocata: cassaíta et annullata declaramus et presentibus nunciamus, literis tamen et privilegiis per dictos predecessores nostros in imperio et nos..archiepiscopis et ecelesie Treverensi traditis et concessis in sui roboris firmitate per omnia perpetuo duraturis. presen- cium sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Franckfordie super 28 Moganum anno domini millesimo tricentesimo septuagesimo nono indiecione secunda 1579 2 kal. marcii, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romani vero tercio. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. a) Romanorum? abgelkürst wie her noch in mehreren Füllen, d) W add. in. e) W aut. cessa. —k) W alteri. f) W reportant. lend. aprilis, regnorum anno Boemiae 16, Romani vero tertio. (Eine dhnliche Verordnung hat er er- lassen 1980 April 29 auf dem Reichstag zw Frank- furt, w. m. s.) Auch erwdhni Schaten annal. Paderb. 2, 406, nachdem er den Inhalt unsrer Urk. nr. 137 kurz angegeben, noch folgendes promittitque [Wen- ceslaus] Friderico Coloniensi archiepiscopo [telonia] nulla ge etiam sine ejus assensu cuiquam deinceps indulturum, am Rande MSS. P. Mauritj de Bue- ren ex Spirensi tabulario. — Die Gestattung eines Rheinsolls fir die Stadt Worms 1379 Febr. 18 su Frankfurt (bei Morits Urspr. 2, 192 f. nr. 29) und für die Stadt Speier (Aussug bei Lehmann 7412) vom 20. Febr. scheint in. der Geldverlegenheit Wenzel's ihren Grund. gehabt zu haben; die diesen beiden Stüdten g) W omnibus. 1) in. W durch eine Lücke ersetat. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. b) W add. de. c) in W durch eine Lücke ersetat. h) W add. in. i) W baronibus etc. con- m) W concesso. sowol mit den Rheinischen Kurfürstenthümern als mit andern Rheinischen Stádten daraus entstehenden Streitig- keiten_ haben in den Jahren 1382—1384 viel zu thun gegeben, auch bei Gelegenheit der beiden Reichstage im Frühjahr und im Herbst 1383 su Nirnberg tritt die Sache auf, doch nicht als Reichs- oder Reichstags- Angelegenheit. Janssen namentlich hat in Frankfurt's Reichs- Korrespondens Material darüber mitgetheilt. Nach Lehmann 7684 hátte Speier m Jahr 1394 eine Ferldngerung dieser Zollbefugnis erhalten; nach einem Schriftstück des Straflb. St.A. com 14. Juni (fer. 5 infra octae. penthec.) 1397 traten um diese Zeit die vier Rheinischen Kurfiirstenthiimer deshalb gegen Worms auf.
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248 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 137. K. Wenzel widerruft alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Widerruf Febr. 28 verliehen sind, insbesondere den in Düsseldorf welchen Karl IV dem Grafen Wilhelm von Berg verstattet, und den in Ruhrort welchen Graf Engelbert von der Mark und andere mit desselben Genehmigung kürzlich errichtet, besonders da sich dießs mit den Kurkölnischen Privilegien nicht verträgt. 1379 Febr. 28 Frankfurt. Aus Düsseld. Prov.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1033 or. mb. sig. defic., in verso glchz. Wen- zelai revocacio theolonei in Dusseldorp et Ruyrorde etc. R. et collatio facta, glchz. auch prima, unten rechts 111. Lacomblet Urk.B. 3, 730 nr. 833. Wenceslaus [weiter wie in der gleichlautenden Urkunde gleichen Tags, welche die 10 Begünstigung von Kurtrier enthält, nur daß dieser letztere Passus von literis tamen bis perpetuo duraturis fehlt, und statt dessen der andere Passus aufgenommen ist wie folgt]. signanter et expresse revocamus cassamus et annullamus theoloneum in Dusseldorp" super alveo Reni predicto, quod dive memorie dominus et genitor noster carissimus Karolus Romanorum imperator spectabili Wilhelmo comiti de Monte per imperiales 15 literas indulsisse dinoscitur, necnon theoloneum in Rureort super alveo Reni ante- dicto, quod ibidem spectabilis Engelbertus comes de Marka? et nonnulli alii virtute literarum ejusdem domini et genitoris nostri dicuntur noviter posuisse: presertim cum inter terminos et limites ab opido Andernaco usque Reys opidum tam in aquis quam terris ex utraque parte Reni et circa, quod vulgariter lynpat dicitur, in quibus etiam 20 terminis conductus ad .. archiepiscopum et ecclesiam Coloniensem pertinet, theolo- nium aliquod esse non possit aut debeat, prout hoc privilegia . . archiepiscopi et ecclesie Coloniensis per dictos predecessores nostros in imperio et nos . . archiepis- copo et ecclesie Coloniensi tradita et concessa probant clarissimis documentis, et que in suis volumus decernimus et declaramus firmitatibus per omnia perpetuo invio- 25 labiliter permanere. presencium sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Francfordie super Moganum anno domini millesimo tricentesimo septua- gesimo nono indicione secunda 2 kal. marcii, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romani vero tercio. 1379 Febr. 28 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato .. domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. 30 1379 138. K. Wenzel an Graf Engelbrecht III von der Mark, widerruft den Rheinzoll bei Merz 1 Ruhrort. 1379 Merz 1 Frankfurt. Aus Düsseld. Prov. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1033 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impr., auf Rückseite rechts am Ende glchz. regis Wenceslai missiva ad comitem Marckensem 35 super deposicione thelonei in Rureort und ibid. die Zahl 115. Erwähnt bei Lacomblet Urk.B. 3, 730 nt. 1, wo ein Theil des Datums und die im folgenden mitgetheilte Stelle abgedruckt sind. Da der König alle auf Widerruf verliehenen Zölle (die zu widerrufen stehn) auf dem Rhein längs seines ganzen Laufes wegen sonderlicher Nothdurft und gemeinen 40 Nutzens des Reichs mit Rathe der Kurfürsten und Fürsten des Reichs widerrufen und abgethan hat, wie das auch in besondern königlichen Briefen enthalten ist [s. die beiden vorhergehenden Stücke vom 28. Febr.], und da in solchem Widerruf der Zoll, den der edle Engelbrecht Graf von der Marcke sein lieber Neffe und Getreuer auf dem Rhein 1 Vgl. Lacomblet Urk.B. 3, 723 nr. 824 vom 2 S. das folgende Stück. 25. Nov. 1378 über diesen Zoll. 45
248 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 137. K. Wenzel widerruft alle Rheinzölle, die von Königen oder Kaisern auf Widerruf Febr. 28 verliehen sind, insbesondere den in Düsseldorf welchen Karl IV dem Grafen Wilhelm von Berg verstattet, und den in Ruhrort welchen Graf Engelbert von der Mark und andere mit desselben Genehmigung kürzlich errichtet, besonders da sich dießs mit den Kurkölnischen Privilegien nicht verträgt. 1379 Febr. 28 Frankfurt. Aus Düsseld. Prov.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1033 or. mb. sig. defic., in verso glchz. Wen- zelai revocacio theolonei in Dusseldorp et Ruyrorde etc. R. et collatio facta, glchz. auch prima, unten rechts 111. Lacomblet Urk.B. 3, 730 nr. 833. Wenceslaus [weiter wie in der gleichlautenden Urkunde gleichen Tags, welche die 10 Begünstigung von Kurtrier enthält, nur daß dieser letztere Passus von literis tamen bis perpetuo duraturis fehlt, und statt dessen der andere Passus aufgenommen ist wie folgt]. signanter et expresse revocamus cassamus et annullamus theoloneum in Dusseldorp" super alveo Reni predicto, quod dive memorie dominus et genitor noster carissimus Karolus Romanorum imperator spectabili Wilhelmo comiti de Monte per imperiales 15 literas indulsisse dinoscitur, necnon theoloneum in Rureort super alveo Reni ante- dicto, quod ibidem spectabilis Engelbertus comes de Marka? et nonnulli alii virtute literarum ejusdem domini et genitoris nostri dicuntur noviter posuisse: presertim cum inter terminos et limites ab opido Andernaco usque Reys opidum tam in aquis quam terris ex utraque parte Reni et circa, quod vulgariter lynpat dicitur, in quibus etiam 20 terminis conductus ad .. archiepiscopum et ecclesiam Coloniensem pertinet, theolo- nium aliquod esse non possit aut debeat, prout hoc privilegia . . archiepiscopi et ecclesie Coloniensis per dictos predecessores nostros in imperio et nos . . archiepis- copo et ecclesie Coloniensi tradita et concessa probant clarissimis documentis, et que in suis volumus decernimus et declaramus firmitatibus per omnia perpetuo invio- 25 labiliter permanere. presencium sub nostre majestatis sigillo testimonio literarum, datum Francfordie super Moganum anno domini millesimo tricentesimo septua- gesimo nono indicione secunda 2 kal. marcii, regnorum nostrorum anno Boemie sextodecimo, Romani vero tercio. 1379 Febr. 28 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato .. domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. 30 1379 138. K. Wenzel an Graf Engelbrecht III von der Mark, widerruft den Rheinzoll bei Merz 1 Ruhrort. 1379 Merz 1 Frankfurt. Aus Düsseld. Prov. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1033 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impr., auf Rückseite rechts am Ende glchz. regis Wenceslai missiva ad comitem Marckensem 35 super deposicione thelonei in Rureort und ibid. die Zahl 115. Erwähnt bei Lacomblet Urk.B. 3, 730 nt. 1, wo ein Theil des Datums und die im folgenden mitgetheilte Stelle abgedruckt sind. Da der König alle auf Widerruf verliehenen Zölle (die zu widerrufen stehn) auf dem Rhein längs seines ganzen Laufes wegen sonderlicher Nothdurft und gemeinen 40 Nutzens des Reichs mit Rathe der Kurfürsten und Fürsten des Reichs widerrufen und abgethan hat, wie das auch in besondern königlichen Briefen enthalten ist [s. die beiden vorhergehenden Stücke vom 28. Febr.], und da in solchem Widerruf der Zoll, den der edle Engelbrecht Graf von der Marcke sein lieber Neffe und Getreuer auf dem Rhein 1 Vgl. Lacomblet Urk.B. 3, 723 nr. 824 vom 2 S. das folgende Stück. 25. Nov. 1378 über diesen Zoll. 45
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D. Zoll-Verordnungen. 249 5 bei Ruhrort vor kurzem aufgelegt und genommen hat, auch nemelichen widerrufen ist 1379 [s. die letztvorhergehende Urkunde vom 28. Febr.J, so gebietet er ihm, daß er den ge- nannten Zoll zu Stund ablege und nicht mehr hebe noch lasse oder thue heben dort oder anderswo [Lacomblet Urk. B. 3, 730 nt. 1 führt die Stelle an daz du den vor- genanten tzoll zu stunt abeleges und nycht me hebes noch lazes oder dues heben uff der vurgenanter steide oder uff eyngher andere steide in eyngher wyse]. Datum Frankefort uff dem Meyne des eirsten dages in dem mertze, Boh. 16, Rom. 3. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. Merz 1 10 139. K. Wenzel widerruft alle erst von seinem Vater im Gebiete des Landgrafen Her- 1379 mann II zu Hessen erlaubten Zölle und Geleite. 1379 Merz 1 Frankfurt. Merz 1 Aus Kassel Hess. Sammt-Archiv Repert. II 2 Schubl. 14 nr. 16 or. mb. c. sig. pend. Regest bei Rommel Gesch. von Hessen 2, 202 mit Anm. p. 154 aus dem obgen. Ziegenh. Sammt-Archiv. 20 30 35 40 Wir Wentzlaw von gotes gnaden Romischer konig tzu allen tzeitin merer des reichs und kunig tzu Beheym bekennen und tun kûnt offenlichen mit diesim brife allin den die yn sehent ader horent lesen: das wir durch rechter und redelicher sachen willen mit wolbedachten mûte " und rechter wissen alle und igliche sulche czolle und geleyte, dye seliger gedechtenisse unser her und vater b Romischer keyser Karl an etlichen enden und stetten in der herschaft landen und gebiete des hoch- gebornen Hermans1 lantgraven tzu Hessen unsers lieben oheymen und fursten etlichen lewten uftzuheben gegûnst und erlaubet hatte, wo und an welichen enden und ouch wem die, er sey furste geistlich adir wertlich grave frey ritter knecht stat adir wer er sey, uftzûheben erlaubet sint, dye von alters da nicht gewesen 25 sint, uff wasser und uff lande, als weyte des egenantin unsers oheymen lantgraven Hermans von Hessen herschaft und gebiete wendet2 und begriffen ist, abgeleget widerrůffet haben, ablegen und widerruffen dye mit Romischer kuniglicher macht in crafte dicz briefs, und meynen und wollen ernstlichen das dieselben czolle und geleyte vorbaz mer an sulchen enden und steten abseyn und nicht genomen werden. und davon gebieten wir allen fursten geistlichen und wertlichen graven fryen dinst- luten rittern knechten stetten und allen andern, in wilcherley adel eren wirden adir wesen die sin, die von erlaubunge und günste des vorgenanten unsers herren und vaters sulche czolle, dye von alters nicht gewesen sint, ufheben und nemen, ernsticlichen und vestiglichen bey unsern und des reichs hulden, das sie die egenan- ten czolle und geleyte vorbaz mer nicht vordern noch nemen sullen, sûnder die von staden an ablegen und abetun, als liep yn sie unser und des reichs swere ungenade tzû vermeyden. czu urkunde ist dicz brieff besigilt mit unsir kuniglichen majestat ingesigel, der geben ist tzu Frankenford uff dem Moyne nach Crists geburte dreiczehenhundirt jar dornach in dem newn und sibentzigsten jare an dem nehesten dinstage nach dem suntage als man singet invocavit unsirr reiche des Behemischen in dem sechtzehenden und des Romischen in dem dritten jare. Per dominum lantgravium Lutembergensem c 1379 Merz 1 15 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Martinus. 45 a) Die Vokalzeichen dieses Stückes nähern sich o wie weiter unten in gegunst, sind es oft geradezu; im Druck ist û ge- wällt worden, nur in dem obigen einen Falle û. b) vatere? abgekürzt. c) kann auch Lucembergensem gelesen werden. 1 Am gleichen Tag erhielt dieser von K. Wenzel 202 mit Anm. p. 154, aus dem gleichen Archiv o. Zw. 2 aufhört, mhd. WB 3, 689. die Bestätigung bei allen ererbten Rechten, Rommel 2, 32 Deutsche Reichstags-Akten. I.
D. Zoll-Verordnungen. 249 5 bei Ruhrort vor kurzem aufgelegt und genommen hat, auch nemelichen widerrufen ist 1379 [s. die letztvorhergehende Urkunde vom 28. Febr.J, so gebietet er ihm, daß er den ge- nannten Zoll zu Stund ablege und nicht mehr hebe noch lasse oder thue heben dort oder anderswo [Lacomblet Urk. B. 3, 730 nt. 1 führt die Stelle an daz du den vor- genanten tzoll zu stunt abeleges und nycht me hebes noch lazes oder dues heben uff der vurgenanter steide oder uff eyngher andere steide in eyngher wyse]. Datum Frankefort uff dem Meyne des eirsten dages in dem mertze, Boh. 16, Rom. 3. De mandato domini regis Nicolaus Camericensis prepositus. Merz 1 10 139. K. Wenzel widerruft alle erst von seinem Vater im Gebiete des Landgrafen Her- 1379 mann II zu Hessen erlaubten Zölle und Geleite. 1379 Merz 1 Frankfurt. Merz 1 Aus Kassel Hess. Sammt-Archiv Repert. II 2 Schubl. 14 nr. 16 or. mb. c. sig. pend. Regest bei Rommel Gesch. von Hessen 2, 202 mit Anm. p. 154 aus dem obgen. Ziegenh. Sammt-Archiv. 20 30 35 40 Wir Wentzlaw von gotes gnaden Romischer konig tzu allen tzeitin merer des reichs und kunig tzu Beheym bekennen und tun kûnt offenlichen mit diesim brife allin den die yn sehent ader horent lesen: das wir durch rechter und redelicher sachen willen mit wolbedachten mûte " und rechter wissen alle und igliche sulche czolle und geleyte, dye seliger gedechtenisse unser her und vater b Romischer keyser Karl an etlichen enden und stetten in der herschaft landen und gebiete des hoch- gebornen Hermans1 lantgraven tzu Hessen unsers lieben oheymen und fursten etlichen lewten uftzuheben gegûnst und erlaubet hatte, wo und an welichen enden und ouch wem die, er sey furste geistlich adir wertlich grave frey ritter knecht stat adir wer er sey, uftzûheben erlaubet sint, dye von alters da nicht gewesen 25 sint, uff wasser und uff lande, als weyte des egenantin unsers oheymen lantgraven Hermans von Hessen herschaft und gebiete wendet2 und begriffen ist, abgeleget widerrůffet haben, ablegen und widerruffen dye mit Romischer kuniglicher macht in crafte dicz briefs, und meynen und wollen ernstlichen das dieselben czolle und geleyte vorbaz mer an sulchen enden und steten abseyn und nicht genomen werden. und davon gebieten wir allen fursten geistlichen und wertlichen graven fryen dinst- luten rittern knechten stetten und allen andern, in wilcherley adel eren wirden adir wesen die sin, die von erlaubunge und günste des vorgenanten unsers herren und vaters sulche czolle, dye von alters nicht gewesen sint, ufheben und nemen, ernsticlichen und vestiglichen bey unsern und des reichs hulden, das sie die egenan- ten czolle und geleyte vorbaz mer nicht vordern noch nemen sullen, sûnder die von staden an ablegen und abetun, als liep yn sie unser und des reichs swere ungenade tzû vermeyden. czu urkunde ist dicz brieff besigilt mit unsir kuniglichen majestat ingesigel, der geben ist tzu Frankenford uff dem Moyne nach Crists geburte dreiczehenhundirt jar dornach in dem newn und sibentzigsten jare an dem nehesten dinstage nach dem suntage als man singet invocavit unsirr reiche des Behemischen in dem sechtzehenden und des Romischen in dem dritten jare. Per dominum lantgravium Lutembergensem c 1379 Merz 1 15 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Martinus. 45 a) Die Vokalzeichen dieses Stückes nähern sich o wie weiter unten in gegunst, sind es oft geradezu; im Druck ist û ge- wällt worden, nur in dem obigen einen Falle û. b) vatere? abgekürzt. c) kann auch Lucembergensem gelesen werden. 1 Am gleichen Tag erhielt dieser von K. Wenzel 202 mit Anm. p. 154, aus dem gleichen Archiv o. Zw. 2 aufhört, mhd. WB 3, 689. die Bestätigung bei allen ererbten Rechten, Rommel 2, 32 Deutsche Reichstags-Akten. I.
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250 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 140. K. Wenzel bevollmächtigt den Landvogt in der Wetterau und die Städte Mainz Merz 3 Worms Speier Frankfurt Friedberg Gelnhausen Wetzlar, nachdem Bisch. Adolf von Speier in Folge kön. Gebots vom 23. Jan. abgelassen hat von seinem widerrechtlichen Zolle zu Höchst und Kelsterbach, jede etwaige Wideraufrichtung dieses Zolles als Raub zu behandeln. 1379 Merz 3 Oppenheim. A aus Münch. R.A. Urkk. Mainz f. 132 VII 5/3 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. konig Wentzelaus brieff daz der zolle zu Hoeste und zu Kelsterbach nit sin sulte. G coll. Frankf. St.A. privil. lad. L nr. 6 or. mb. c. sig. pend., in verso R. Wilhelmus Korte- langen und ron glchz. Hand unten rechts von dem zolle zu Hoest, innen oben Registrata est. F coll. die falschlich rom 27. Febr. datierte Urk. bei Florian Chronica 64—67; wo auch über 10 die Veranlassung 63. 64. Lehmann Speyr. Chr. 731b—732a; Privil. Frankf. 181 f.; Lünig R.A. 13, 597 nr. 77; Orth Reichsmessen 649 f. sub nr. 26 aus Priril. Frankf. ed. 1728. — (Reg. Georgisch 2, 740 aus Lünig l. c.; Reg. Boic. 10, 27.) Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu€ allen zeiten merer 15 des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne bischove Adolph von Speyre vormals unczher einen czoll zu Hoste uff dem Moyne und zu Kelsterbach b uff dem lande zwischen Frankemfurt und Meincze gelegen ane des reichs unsirs herren und vaters seliger gedechtnusse keiser Karls und nach seinem tode ane unsern willen 20 und urlaub nemelichen wider uns und das reiche selbweldiclichen° genomen und gerawbet hat, dovon er nu von unsers gebotes wegen abegelassen hat; 1 und wanne derselbe czoll uff wasser und lande rawb und nicht eynd zoll sein mochte, den wir auch selber mit machte des reichs abegetan hetten und in den stucken gefaren als rawbese recht ist were er lenger von yemanden genomen: dovon, zu under� 25 stehen in kumftigen czeiten das keyn czoll zwischen Frankemfurt und Meincze uff wasser und lande furbas ewiclichen mit sulichem unrechte das rawb ist und auch sust nymmer ufferstehe oder werde genomen, so seczen wir mit rate der kurfursten des reichs von rechter wissen und kuniglicher macht in crefften dicz brives, das furbasmer ewiclichen zwischen Frankemfurt und Meincze und von Meincze wider 30 zu Frankemfurte keyn czoll uff dem Moyne uff wasser oder lande sein sulle oder muge in dheine weis; und nemelichen, wer’ is sache das yemand, in welicherley adel € wirden eren" oder wesen der sey, nymand usgenomen, dheinen czoll zu Hostete 8 zu Kelsterbach oder anderswo zwischen Frankemfurt und h Meincze und dozwischen uff dem Moyne uff wasser oder lande bestelte oder uffneme von yeman- 35 den mit willen oder unwilleni in dheine weis, das solicher czoll rawb sey und mit den die yn bestellen oder uffnemen gefaren sulle werden als rawbes recht ist. und uff die rede das sulicher rawb genczlichen werde gestôret und zwischen Fran- kemfurt und Meincze uff dem Moyne allirmeniclichen freyk lediclichen und unbe- kummert uff wasser und lande! furbasmer ewiclichen wandern reiten und varen 40 muge, so geben wir von rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte gancze volkomene macht und muge dem .. lantvogte in der Wederebm und dorczu den steten Meincze Wurms Speyre Frankemfurt Frideberg Geylenhusen und Wetflare unsern und des reichs lieben" getrewen, das sie, zu stunden° als sulicher czoll, a) mit u beginnt in G eine Rasurstelle bis brieve, worauf die Worte den — lesen ausgefallen sind. b) F Mier und welter 45 unten Keltersbach. c] G selbueldiglichen. d) F add. rechter. e) F raubers. f) F de. adel, eren. g) G Hôste wie auch oben. h) G de. und. i) F oder obne willen. k) G add. und, de. und nach lediclichen. 1) F add. und. m) G Wederwe. n) F add. und. 0) G zustunt. 1 In der Urk. vom 23. Januar 1379. — Die Kanzlei-Kosten für die obige Urkunde rom 3. Merz s. Kosten Frankfurt's Merz 12. 50
250 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 140. K. Wenzel bevollmächtigt den Landvogt in der Wetterau und die Städte Mainz Merz 3 Worms Speier Frankfurt Friedberg Gelnhausen Wetzlar, nachdem Bisch. Adolf von Speier in Folge kön. Gebots vom 23. Jan. abgelassen hat von seinem widerrechtlichen Zolle zu Höchst und Kelsterbach, jede etwaige Wideraufrichtung dieses Zolles als Raub zu behandeln. 1379 Merz 3 Oppenheim. A aus Münch. R.A. Urkk. Mainz f. 132 VII 5/3 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. konig Wentzelaus brieff daz der zolle zu Hoeste und zu Kelsterbach nit sin sulte. G coll. Frankf. St.A. privil. lad. L nr. 6 or. mb. c. sig. pend., in verso R. Wilhelmus Korte- langen und ron glchz. Hand unten rechts von dem zolle zu Hoest, innen oben Registrata est. F coll. die falschlich rom 27. Febr. datierte Urk. bei Florian Chronica 64—67; wo auch über 10 die Veranlassung 63. 64. Lehmann Speyr. Chr. 731b—732a; Privil. Frankf. 181 f.; Lünig R.A. 13, 597 nr. 77; Orth Reichsmessen 649 f. sub nr. 26 aus Priril. Frankf. ed. 1728. — (Reg. Georgisch 2, 740 aus Lünig l. c.; Reg. Boic. 10, 27.) Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu€ allen zeiten merer 15 des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive allen den die yn sehen oder horen lesen: wanne bischove Adolph von Speyre vormals unczher einen czoll zu Hoste uff dem Moyne und zu Kelsterbach b uff dem lande zwischen Frankemfurt und Meincze gelegen ane des reichs unsirs herren und vaters seliger gedechtnusse keiser Karls und nach seinem tode ane unsern willen 20 und urlaub nemelichen wider uns und das reiche selbweldiclichen° genomen und gerawbet hat, dovon er nu von unsers gebotes wegen abegelassen hat; 1 und wanne derselbe czoll uff wasser und lande rawb und nicht eynd zoll sein mochte, den wir auch selber mit machte des reichs abegetan hetten und in den stucken gefaren als rawbese recht ist were er lenger von yemanden genomen: dovon, zu under� 25 stehen in kumftigen czeiten das keyn czoll zwischen Frankemfurt und Meincze uff wasser und lande furbas ewiclichen mit sulichem unrechte das rawb ist und auch sust nymmer ufferstehe oder werde genomen, so seczen wir mit rate der kurfursten des reichs von rechter wissen und kuniglicher macht in crefften dicz brives, das furbasmer ewiclichen zwischen Frankemfurt und Meincze und von Meincze wider 30 zu Frankemfurte keyn czoll uff dem Moyne uff wasser oder lande sein sulle oder muge in dheine weis; und nemelichen, wer’ is sache das yemand, in welicherley adel € wirden eren" oder wesen der sey, nymand usgenomen, dheinen czoll zu Hostete 8 zu Kelsterbach oder anderswo zwischen Frankemfurt und h Meincze und dozwischen uff dem Moyne uff wasser oder lande bestelte oder uffneme von yeman- 35 den mit willen oder unwilleni in dheine weis, das solicher czoll rawb sey und mit den die yn bestellen oder uffnemen gefaren sulle werden als rawbes recht ist. und uff die rede das sulicher rawb genczlichen werde gestôret und zwischen Fran- kemfurt und Meincze uff dem Moyne allirmeniclichen freyk lediclichen und unbe- kummert uff wasser und lande! furbasmer ewiclichen wandern reiten und varen 40 muge, so geben wir von rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte gancze volkomene macht und muge dem .. lantvogte in der Wederebm und dorczu den steten Meincze Wurms Speyre Frankemfurt Frideberg Geylenhusen und Wetflare unsern und des reichs lieben" getrewen, das sie, zu stunden° als sulicher czoll, a) mit u beginnt in G eine Rasurstelle bis brieve, worauf die Worte den — lesen ausgefallen sind. b) F Mier und welter 45 unten Keltersbach. c] G selbueldiglichen. d) F add. rechter. e) F raubers. f) F de. adel, eren. g) G Hôste wie auch oben. h) G de. und. i) F oder obne willen. k) G add. und, de. und nach lediclichen. 1) F add. und. m) G Wederwe. n) F add. und. 0) G zustunt. 1 In der Urk. vom 23. Januar 1379. — Die Kanzlei-Kosten für die obige Urkunde rom 3. Merz s. Kosten Frankfurt's Merz 12. 50
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E. Berichte über den Reichstag. 251 der allewege rawb ist, ufferstunde und gehaben a wurde von yemanden, wie edel 1379 erewirdige oder mechtig der were, denselben czoll, der alle czeit b eyn rawb ist, abetun und weren sullen und mugen, und doran mit den .. czolnern und czolhûsern, wie dicke des not geschit, von gebote und erlaubungen des reichs, als wir yn des mit disem brive ewige und gancze macht geben, gefaren als rawbes recht ist. und umb suliche sachen sal nach enmag die egenanten lantvogt stete yre burger dyener oder helffer nymanden fur des reichs gerichte oder sust anderswor€ laden bekum- mern uffhalden schedigen oder urteilen in dheine weis. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir kuniglichen majestat insigele, der geben ist zu Oppinheim nach 10 Cristus geburte dreiczenhundert jare dornach in dem newn und sibenczigisten jare des nehsten donerstags nach dem suntage als man singet invocavit in der vasten, d unserr reiche des Behmischen in dem sechczehendene und des Romischen in dem dritten jaren. 5 Merz 3 1379 Mers 3 15 [in verso] R. Wenczlaus " de Jenikow. De mandato domini ..regis Nicolaus Camericensis prepositus. E. Berichte über den Reichstag. 141. Ulm an Nördlingen, theilt Nachrichten mit von den auf dem Frankfurter Reichs- 1879 Merz 4 tag anwesenden Boten der Stadt, ermuntert zu muthiger Haltung bei dem drohenden Kriege mit der Fürsten-Partei. 1379 Merz 4 [Ulm]. 20 Aus Nördlingen St. A. or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. pene deleto, in verso ron neuerer Hand 28; durch Schmutz und Nässe theilweise beschädigt. 30 Unsern dienst voran. lieben besundern aidgenossen. uns hand die botten, die wir zu unserm herren dem kunig gesent hand, enbotten und verschriben, wie 1379 daz si erst uff die rehten vasnacht zû unserm herren dem kúnig gen Frankenfurt 25 komen sien, und daz da gar gross volk und herschaft 8 von kurfúrsten von fursten und herren und och von allen Rinschen stetten da sten; und haben da unser aller sach furgetragen und geworben so sie ymmer best vermochten und alz och si von uns geschaiden sind ; 1 und die antwurt sie in noch verzogen und nicht worden; und hab nu unser herr der kunig ain bedenken genomen. doch hand si uns geschriben, daz si von iren gûten frunden aigenlich verhôret haben, daz uns der briefe umb die bestetigunge dez bundez nicht versigelt múg werden, und daz och alle fursten und herren unsern herren den kunig ernstlich daruff wisent und raten wie daz er unsern bund zertrenne und abniem: da wellen si lib und gût mit im darlegen und ring wegen; und sprehent och durlich2: tûge er dez nit, so sie er dehain kunig noch 35 herr; und gand also mit grossen ufsaczen tag und nacht mit uns umbe, wie si uns umb lib umb ere und umb gût bringen múgen. darzů hand si uns geschriben, daz si ze ganczer warhait och erfaren haben, daz unser herre von Oesterrichh mit unserm herren dem kúnig gentzlich veraint sie,3 und daz si noch bi drin wochen a) F gehalten, G gehalden. b) F allweg st. alle czeit. c) F wohin, G -wo. d) G de. in der vasten. e) F 17. 1) A Wenczeslaus! g) schwerlich herschafft. b) Oestenr. mit Abkürzung. Febr. 22 40 1 Es ist sicher nichts anderes gemeint als das Verlangen nach Anerkennung des Schwäbischen Städte- bundes, wovon gleich im folgenden die Rede ist. 2 Wol nicht wie daurig, andauernd, Schmeller 45 1, 389; sondern für tiurlich, von hohem Werthe, mhd. WB. 3, 40. 3 K. Wenzel verpfändete am 25. Febr. 1379 die beiden Landrogteien in Ober- und Niederschwaben etc. an den schismatischen Herzog Leopold von Oesterreich, s. Vischer 34 und dazu die Regesten nr. 126—134, wo aber nr. 126 das Datum des 8. statt des 1. Febr. tragen sollte. Vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 80. 77;
E. Berichte über den Reichstag. 251 der allewege rawb ist, ufferstunde und gehaben a wurde von yemanden, wie edel 1379 erewirdige oder mechtig der were, denselben czoll, der alle czeit b eyn rawb ist, abetun und weren sullen und mugen, und doran mit den .. czolnern und czolhûsern, wie dicke des not geschit, von gebote und erlaubungen des reichs, als wir yn des mit disem brive ewige und gancze macht geben, gefaren als rawbes recht ist. und umb suliche sachen sal nach enmag die egenanten lantvogt stete yre burger dyener oder helffer nymanden fur des reichs gerichte oder sust anderswor€ laden bekum- mern uffhalden schedigen oder urteilen in dheine weis. mit urkunde dicz brives versigelt mit unsir kuniglichen majestat insigele, der geben ist zu Oppinheim nach 10 Cristus geburte dreiczenhundert jare dornach in dem newn und sibenczigisten jare des nehsten donerstags nach dem suntage als man singet invocavit in der vasten, d unserr reiche des Behmischen in dem sechczehendene und des Romischen in dem dritten jaren. 5 Merz 3 1379 Mers 3 15 [in verso] R. Wenczlaus " de Jenikow. De mandato domini ..regis Nicolaus Camericensis prepositus. E. Berichte über den Reichstag. 141. Ulm an Nördlingen, theilt Nachrichten mit von den auf dem Frankfurter Reichs- 1879 Merz 4 tag anwesenden Boten der Stadt, ermuntert zu muthiger Haltung bei dem drohenden Kriege mit der Fürsten-Partei. 1379 Merz 4 [Ulm]. 20 Aus Nördlingen St. A. or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. pene deleto, in verso ron neuerer Hand 28; durch Schmutz und Nässe theilweise beschädigt. 30 Unsern dienst voran. lieben besundern aidgenossen. uns hand die botten, die wir zu unserm herren dem kunig gesent hand, enbotten und verschriben, wie 1379 daz si erst uff die rehten vasnacht zû unserm herren dem kúnig gen Frankenfurt 25 komen sien, und daz da gar gross volk und herschaft 8 von kurfúrsten von fursten und herren und och von allen Rinschen stetten da sten; und haben da unser aller sach furgetragen und geworben so sie ymmer best vermochten und alz och si von uns geschaiden sind ; 1 und die antwurt sie in noch verzogen und nicht worden; und hab nu unser herr der kunig ain bedenken genomen. doch hand si uns geschriben, daz si von iren gûten frunden aigenlich verhôret haben, daz uns der briefe umb die bestetigunge dez bundez nicht versigelt múg werden, und daz och alle fursten und herren unsern herren den kunig ernstlich daruff wisent und raten wie daz er unsern bund zertrenne und abniem: da wellen si lib und gût mit im darlegen und ring wegen; und sprehent och durlich2: tûge er dez nit, so sie er dehain kunig noch 35 herr; und gand also mit grossen ufsaczen tag und nacht mit uns umbe, wie si uns umb lib umb ere und umb gût bringen múgen. darzů hand si uns geschriben, daz si ze ganczer warhait och erfaren haben, daz unser herre von Oesterrichh mit unserm herren dem kúnig gentzlich veraint sie,3 und daz si noch bi drin wochen a) F gehalten, G gehalden. b) F allweg st. alle czeit. c) F wohin, G -wo. d) G de. in der vasten. e) F 17. 1) A Wenczeslaus! g) schwerlich herschafft. b) Oestenr. mit Abkürzung. Febr. 22 40 1 Es ist sicher nichts anderes gemeint als das Verlangen nach Anerkennung des Schwäbischen Städte- bundes, wovon gleich im folgenden die Rede ist. 2 Wol nicht wie daurig, andauernd, Schmeller 45 1, 389; sondern für tiurlich, von hohem Werthe, mhd. WB. 3, 40. 3 K. Wenzel verpfändete am 25. Febr. 1379 die beiden Landrogteien in Ober- und Niederschwaben etc. an den schismatischen Herzog Leopold von Oesterreich, s. Vischer 34 und dazu die Regesten nr. 126—134, wo aber nr. 126 das Datum des 8. statt des 1. Febr. tragen sollte. Vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 80. 77;
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252 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 zesamen komen súllen, und daz si sich versechen daz si gar kurtzlich ussgericht Merz 4 werden; so wellen och si denne riten zû den stetten an den Rin, alz och si von allen stetten geschaiden sind. und hand och uns ernsthlich" verschriben und enbotten, daz wir nit enlassen wir manen alle stett unverzogenlih zesamen, daz die uff die nechsten mittwochen vor dem sunntag alz man singet letare ze nacht ze 5 Ulme bi ainander sien; dazwischen komen si und wellen den stetten alle sach aigen- lich erzellen und sagen. dovon so manen wir iuch ernstlih und vestenklih, daz ir nit lassen ir senden iuwer erber botschaft mit vollem gewalt uff den vorgnanten tag zû uns gen Ulme unverzogenlih (dez wirt grozz not), und daz alle stett da wisslich gedenken und ze rat werden wie wir uns dawider seczen und och darumb 10 lib und gût ring wegen. wan sôlten b si uns sôliches € swankes| obligen, daz war' ain sach daz wir und unser nachkomen eweklich verderben mûsten. doch so gehôret nitz d darzů denne keker mût und daz wir uns manlih weren und uns klain gût nicht ze lieb lassen sin. wellen wir denn ainander alz bigestendig sin alz wir noh bisher gewesen sien, so sullen wir dem almehtigen got wol getrwen, daz wir alle 15 unser sach also erobern daz wir mechtiger werden denn wir ye wúrden.e doch vor allen dingen so lassen nit ir spisent iuwer stat. daz sterket uns und alle stet vast und bekrenket die vigent, wan ie versechenlich ist daz grosser krieg uffgang, den wir doch ring wegen sullen e wir uns kain unser ere abrechen lassen. und davon so haben kekken mût. erfaren wir denne ichcz fromder mer dazwischen, 20 1379 die wellen wir iuch unverzogenlich wissen lassen. geben an fritag vor reminis- Mers 4 cere ‘ anno 79. [in verso] Den wisen dem burgermaister und dem rat ze Nôrdlingen. Von uns den von Ulme. 11379) 142. Erzb. Friedrich III von Köln an die Stadt Lüttich, berichtet von dem Reichstag 25 Juli 25 zu Frankfurt und wirbt für P. Urban VI. [1379]2 Juli 25 Linz. C aus Radulphus de Rivo gesta pontif. Leod. ed. Chapearill. 3, 35 ff. B coll. Bzor. a. 1379. 10, wo das Stück vollständig mitgetheilt ist, aus C (decanus Tungr.). R coll. Rayn. a. 1379. 39, wo nur ein Fragment steht bis auxiliis opportunis, dann ein etc. und das Datum, aus C. V coll. Baluz. vitae 1, 556 in der secunda vita Clementis VII Bruchstück bis in oppido Franke- fordensi convenit, dann auf Radulphus de Rivo verwiesen. 30 Prudentibus et discretis viris magistris civium et consulibus civitatis Leodiensis amicis nostris charissimis 8 Fredericus archiepiscopus Coloniensis Westphaliae et Angariaeh dux etc. a) oder ernschlicht t und c in diesem Stück nicht immer genau zu unterscheiden. Das folgende sunntag ist stark 35 abgekürst. b) o mit unstcherem Zeichen. c) o mit nicht sicherem Zeichen. d) nicz! e) scheint wúrden und nicht wurden. 1) or. reminisere. g) V dilectissimis, bis hicher nach V superscriptio, infra vero litteram in mar- gine talis erat subscriptio wie V sagt Fredericus archiepiscopus Coloniensis Westfaliae et Angariae dux. h) BR Westphaliae et Ansgariae, C Wesphaliae et Ungariae. Palacky 3a, 20 ff.; Wegelin 49 nr. 50; Stälin 3, 297. 326 ff. Das Urkunden-Verzeichnis des Böhmischen Kron-Archivs gibt unter nr. 340 an: Leopold Herzog von Oesterreich verbindet sich K. Wenzel von Böhmen stets als Römischen König anzuerkennen und von ihm auch die Reichslehen zu empfangen, Baden 6. Merz 1379; ist wol die bei Pelzel Wenzel 1, 80 aus diesem Archin angeführte Urkunde. Weiterhin ogl. Lichnowsky 4 Reg. 1428—1431. 1 swanc, geschwungener Schlag, Streich, coup, 40 Ziemann 452 f. 2 Das im Datum folgende Jahr unterliegt keinem Zweifel, da der Frankfurter Reichstag in dem Schreiben erwähnt ist und das letztere ganz sichtlich die Erklä- rung K. Wenzels für Urban VI rom 27. Febr. 1379 im Auge hat. Was den damaligen Streit des Eustachius dictus Persan de Rupeforte canonicus Leodiensis eines Anhängers des Widerpabstes Clemens mit dem von 45
252 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. 1379 zesamen komen súllen, und daz si sich versechen daz si gar kurtzlich ussgericht Merz 4 werden; so wellen och si denne riten zû den stetten an den Rin, alz och si von allen stetten geschaiden sind. und hand och uns ernsthlich" verschriben und enbotten, daz wir nit enlassen wir manen alle stett unverzogenlih zesamen, daz die uff die nechsten mittwochen vor dem sunntag alz man singet letare ze nacht ze 5 Ulme bi ainander sien; dazwischen komen si und wellen den stetten alle sach aigen- lich erzellen und sagen. dovon so manen wir iuch ernstlih und vestenklih, daz ir nit lassen ir senden iuwer erber botschaft mit vollem gewalt uff den vorgnanten tag zû uns gen Ulme unverzogenlih (dez wirt grozz not), und daz alle stett da wisslich gedenken und ze rat werden wie wir uns dawider seczen und och darumb 10 lib und gût ring wegen. wan sôlten b si uns sôliches € swankes| obligen, daz war' ain sach daz wir und unser nachkomen eweklich verderben mûsten. doch so gehôret nitz d darzů denne keker mût und daz wir uns manlih weren und uns klain gût nicht ze lieb lassen sin. wellen wir denn ainander alz bigestendig sin alz wir noh bisher gewesen sien, so sullen wir dem almehtigen got wol getrwen, daz wir alle 15 unser sach also erobern daz wir mechtiger werden denn wir ye wúrden.e doch vor allen dingen so lassen nit ir spisent iuwer stat. daz sterket uns und alle stet vast und bekrenket die vigent, wan ie versechenlich ist daz grosser krieg uffgang, den wir doch ring wegen sullen e wir uns kain unser ere abrechen lassen. und davon so haben kekken mût. erfaren wir denne ichcz fromder mer dazwischen, 20 1379 die wellen wir iuch unverzogenlich wissen lassen. geben an fritag vor reminis- Mers 4 cere ‘ anno 79. [in verso] Den wisen dem burgermaister und dem rat ze Nôrdlingen. Von uns den von Ulme. 11379) 142. Erzb. Friedrich III von Köln an die Stadt Lüttich, berichtet von dem Reichstag 25 Juli 25 zu Frankfurt und wirbt für P. Urban VI. [1379]2 Juli 25 Linz. C aus Radulphus de Rivo gesta pontif. Leod. ed. Chapearill. 3, 35 ff. B coll. Bzor. a. 1379. 10, wo das Stück vollständig mitgetheilt ist, aus C (decanus Tungr.). R coll. Rayn. a. 1379. 39, wo nur ein Fragment steht bis auxiliis opportunis, dann ein etc. und das Datum, aus C. V coll. Baluz. vitae 1, 556 in der secunda vita Clementis VII Bruchstück bis in oppido Franke- fordensi convenit, dann auf Radulphus de Rivo verwiesen. 30 Prudentibus et discretis viris magistris civium et consulibus civitatis Leodiensis amicis nostris charissimis 8 Fredericus archiepiscopus Coloniensis Westphaliae et Angariaeh dux etc. a) oder ernschlicht t und c in diesem Stück nicht immer genau zu unterscheiden. Das folgende sunntag ist stark 35 abgekürst. b) o mit unstcherem Zeichen. c) o mit nicht sicherem Zeichen. d) nicz! e) scheint wúrden und nicht wurden. 1) or. reminisere. g) V dilectissimis, bis hicher nach V superscriptio, infra vero litteram in mar- gine talis erat subscriptio wie V sagt Fredericus archiepiscopus Coloniensis Westfaliae et Angariae dux. h) BR Westphaliae et Ansgariae, C Wesphaliae et Ungariae. Palacky 3a, 20 ff.; Wegelin 49 nr. 50; Stälin 3, 297. 326 ff. Das Urkunden-Verzeichnis des Böhmischen Kron-Archivs gibt unter nr. 340 an: Leopold Herzog von Oesterreich verbindet sich K. Wenzel von Böhmen stets als Römischen König anzuerkennen und von ihm auch die Reichslehen zu empfangen, Baden 6. Merz 1379; ist wol die bei Pelzel Wenzel 1, 80 aus diesem Archin angeführte Urkunde. Weiterhin ogl. Lichnowsky 4 Reg. 1428—1431. 1 swanc, geschwungener Schlag, Streich, coup, 40 Ziemann 452 f. 2 Das im Datum folgende Jahr unterliegt keinem Zweifel, da der Frankfurter Reichstag in dem Schreiben erwähnt ist und das letztere ganz sichtlich die Erklä- rung K. Wenzels für Urban VI rom 27. Febr. 1379 im Auge hat. Was den damaligen Streit des Eustachius dictus Persan de Rupeforte canonicus Leodiensis eines Anhängers des Widerpabstes Clemens mit dem von 45
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E. Berichte über den Reichstag. 253 5 10 20 25 Amici dilecti. noveritis, quod nuper serenissimus dominus noster dominus a Wenceslaus Romanorum rex semper augustus cum multis sacri imperii electoribus aliisque principibus tam ecclesiasticis quam saecularibus comitibus et baronibus, nobis etiam praesentibus, in oppido Franckfordiensi convenit, ibique coram ipso domino nostro rege Romanorum, assistentibus sibi tam electoribus quam aliis principibus comitibusque antedictis caeterorumque nobilium hominum multitudine copiosa prae- sente, demonstratum extitit manifeste ac solis splendore clarius est deductum, scilicet dominum b nostrum Urbanum papam sextum in sacrosanctae Romanae ac universalis ecclesiae summum pontificem per cardinalium protunc Romae praesentium canonicam et communem electionem assumptum et per eosdem solemnibus et consuetis ritibus coronatum, et quod eundem dominum nostrum papam ipsi cardinales postmodum per non modica temporum curricula continue subsequentium tam consistorialiter quam alias omnis honoris studio venerationisque cultu quibus summum pontificem venerari convenit excoluerunt, atque idem dominus noster apostolicus ex his et aliis, 15 quae singula scribere gratia brevitatis omittimus, ante omnem discordiam schismatis, quod nunc inimicus homo spe deductus inani in quaedam mundi climata nequiter disseminare contendit, in papatus pacifica possessione quievit, sicut per totum im- perium acd etiam diversas alias provincias atque regna ipsam possessionem obtinuit incunctanter. ex his ipse dominus noster Romanus rex orthodoxae fidei zelo suc- census tanquam princeps catholicus Romanae ecclesiae advocatus et defensor eximius praehabita deliberatione matura cum antedictis principibus omnibus et singulis in hoc secum uniformiter concordantibus convenit, se insimul praefatum dominum nostrum Urbanum pro summo pontifice firmiter habituros, et quod ipse dominus noster rex Romanorum saepedictume dominum nostrum Urbanum in praefata sua papatus possessione defenderet ac eidem contra resistentes assisteret consiliis et auxiliis oportunis. haec omnia et singula praefatus dominus noster Romanorum rex praefato suo solemni concilio! tam vobis quam aliis sacri Romani imperii fide- libus protunc absentibus nunciare disposuit,1 attentius requirendo et solertius exhor- tando, ut omnes et singuli sibi ins praemissis fideliter adhaereant, nec ad partem 30 dicto domino nostro papae contrariam quoquo modo sustinendam se patiantur induci, neque literas vel processus quoslibet in derogationem ipsius domini nostri papae tendentes infra limites seu potestatem suam publicari permitterent sive legi. et quia (1379) Juli 25 a) add. V. b) d. und d. n. ist immer einfach mit dominus und dominus noster aufgelöst. c) R wol nur emenda- tionswetse alius. d) R at st. ac. e) C saepedictus, BR -um. 1) C concilio, B consilio. g) de. BC. 35 P. Urban VI auf das Lütticher Bisthum beförderten Bischof von Utrecht Arnoldus de Horn um eben die- sen Stuhl betrifft, so ist im wesentlichen auf die Er- zählung des Radulphus oder Rudolphus de Riro de- canus Tongrensis in Chapeaville auctores de gestis 40 pontif. Leod. III, 40—46 c. 13—16 zu verweisen. P. Urban VI schrieb am 12. Juni an Kapitel und Klerus zu Lüttich ib. 37 ff. und Bzor. a. 1379. 8 und Lünig R.A. 17, 1, 518 f.; und K. Wenzel be- fahl am 1. Sept. der Stadt und dem Lande Lüttich 45 dem von ihm investierten Bisch. Arnold den betreffen- den Gehorsam zu leisten, Rudolphus de Rivo l. c. pag. 43 f. c. 15. 1 Von Mainz aus schreibt Wenzel 1384 ind. 7 decembr. 16 Boem. 22 Rom. 9 an Graf Amedeus von 50 Saroyen, indem er ihn zur Aenderung und zur An- erkennung Urban's auffordert: et quia dictus domi- nus et genitor noster usque ad vitae suae tempora eundem dominum Urbanum tanquam Romanorum imperator pro vero et catholico papa tenuit et sic migravit ab hac luce, nosque postea in solempni parlamento sive curia nostra regali celebratis per celsitudinem nostram in loco imperiali Francken- furt una cum principibus electoribus et aliis prin- cipibus sacri imperii deliberatione provida et multis informationibus precedentibus concordavimus et deliberavimus et aperte cognovimus dictum domi- num Urbanum esse verum et catholicum papam et ut talem per omnes imperii sacri subditos te- nendum, sicut ipsum hodie una cum ipsis electo- ribus et multis aliis principibus Alamanis tenemus habemus et reputamus —, Turin Staats-Archiv liber litterarum imperialium fol. 103 (de. nostram, liest apte statt aperte, talis tenendus statt talem tenendum).
E. Berichte über den Reichstag. 253 5 10 20 25 Amici dilecti. noveritis, quod nuper serenissimus dominus noster dominus a Wenceslaus Romanorum rex semper augustus cum multis sacri imperii electoribus aliisque principibus tam ecclesiasticis quam saecularibus comitibus et baronibus, nobis etiam praesentibus, in oppido Franckfordiensi convenit, ibique coram ipso domino nostro rege Romanorum, assistentibus sibi tam electoribus quam aliis principibus comitibusque antedictis caeterorumque nobilium hominum multitudine copiosa prae- sente, demonstratum extitit manifeste ac solis splendore clarius est deductum, scilicet dominum b nostrum Urbanum papam sextum in sacrosanctae Romanae ac universalis ecclesiae summum pontificem per cardinalium protunc Romae praesentium canonicam et communem electionem assumptum et per eosdem solemnibus et consuetis ritibus coronatum, et quod eundem dominum nostrum papam ipsi cardinales postmodum per non modica temporum curricula continue subsequentium tam consistorialiter quam alias omnis honoris studio venerationisque cultu quibus summum pontificem venerari convenit excoluerunt, atque idem dominus noster apostolicus ex his et aliis, 15 quae singula scribere gratia brevitatis omittimus, ante omnem discordiam schismatis, quod nunc inimicus homo spe deductus inani in quaedam mundi climata nequiter disseminare contendit, in papatus pacifica possessione quievit, sicut per totum im- perium acd etiam diversas alias provincias atque regna ipsam possessionem obtinuit incunctanter. ex his ipse dominus noster Romanus rex orthodoxae fidei zelo suc- census tanquam princeps catholicus Romanae ecclesiae advocatus et defensor eximius praehabita deliberatione matura cum antedictis principibus omnibus et singulis in hoc secum uniformiter concordantibus convenit, se insimul praefatum dominum nostrum Urbanum pro summo pontifice firmiter habituros, et quod ipse dominus noster rex Romanorum saepedictume dominum nostrum Urbanum in praefata sua papatus possessione defenderet ac eidem contra resistentes assisteret consiliis et auxiliis oportunis. haec omnia et singula praefatus dominus noster Romanorum rex praefato suo solemni concilio! tam vobis quam aliis sacri Romani imperii fide- libus protunc absentibus nunciare disposuit,1 attentius requirendo et solertius exhor- tando, ut omnes et singuli sibi ins praemissis fideliter adhaereant, nec ad partem 30 dicto domino nostro papae contrariam quoquo modo sustinendam se patiantur induci, neque literas vel processus quoslibet in derogationem ipsius domini nostri papae tendentes infra limites seu potestatem suam publicari permitterent sive legi. et quia (1379) Juli 25 a) add. V. b) d. und d. n. ist immer einfach mit dominus und dominus noster aufgelöst. c) R wol nur emenda- tionswetse alius. d) R at st. ac. e) C saepedictus, BR -um. 1) C concilio, B consilio. g) de. BC. 35 P. Urban VI auf das Lütticher Bisthum beförderten Bischof von Utrecht Arnoldus de Horn um eben die- sen Stuhl betrifft, so ist im wesentlichen auf die Er- zählung des Radulphus oder Rudolphus de Riro de- canus Tongrensis in Chapeaville auctores de gestis 40 pontif. Leod. III, 40—46 c. 13—16 zu verweisen. P. Urban VI schrieb am 12. Juni an Kapitel und Klerus zu Lüttich ib. 37 ff. und Bzor. a. 1379. 8 und Lünig R.A. 17, 1, 518 f.; und K. Wenzel be- fahl am 1. Sept. der Stadt und dem Lande Lüttich 45 dem von ihm investierten Bisch. Arnold den betreffen- den Gehorsam zu leisten, Rudolphus de Rivo l. c. pag. 43 f. c. 15. 1 Von Mainz aus schreibt Wenzel 1384 ind. 7 decembr. 16 Boem. 22 Rom. 9 an Graf Amedeus von 50 Saroyen, indem er ihn zur Aenderung und zur An- erkennung Urban's auffordert: et quia dictus domi- nus et genitor noster usque ad vitae suae tempora eundem dominum Urbanum tanquam Romanorum imperator pro vero et catholico papa tenuit et sic migravit ab hac luce, nosque postea in solempni parlamento sive curia nostra regali celebratis per celsitudinem nostram in loco imperiali Francken- furt una cum principibus electoribus et aliis prin- cipibus sacri imperii deliberatione provida et multis informationibus precedentibus concordavimus et deliberavimus et aperte cognovimus dictum domi- num Urbanum esse verum et catholicum papam et ut talem per omnes imperii sacri subditos te- nendum, sicut ipsum hodie una cum ipsis electo- ribus et multis aliis principibus Alamanis tenemus habemus et reputamus —, Turin Staats-Archiv liber litterarum imperialium fol. 103 (de. nostram, liest apte statt aperte, talis tenendus statt talem tenendum).
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254 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (1379) ad a plenum nobis non constat si vos nuncios dicti domini nostri regis receperitis super Juli 25 eo, specialis dilectionis favore, quo erga vos et civitatem vestram catholicam synceris praecordiis afficimur ex antiquo, una cum reverendo b in Christo patre domino Cunone archiepiscopo Trevirensi avunculo nostro charissimo et illustri principe domino Ruperto seniori comite Palatino Rheni et duce Bavariae sacri Romani imperii electoribus nostris charissimis, qui etiam literas suas una cum praesentibus vestrae discretioni destinare curarunt, hujus facti veritatem simplicem duximus exponendam, ut, eos, qui contra sanctam Romanam ecclesiam dictumque dominum nostrum Urbanum sextum iniquitatis trahentes vehiculum unitatem tunicae inconsutilis scindere ac oves gregis in lupinos morsus saevissimos suis relatibus confictis abigere non formidant, patentius cognoscentes, super plebem et populum vestrum Leodiensem fideles ex- cubias peragendo non patiamini per ipsos notissimos Antichristi discipulos dictam plebem christicolam a salvifica manu Petri piscatoris abduci et in abyssum pelagi perpetua periclitatione damnari, praecaventes etiam summopere ne dictorum falsidi- corum literae seu processus aut etiam infecti sermonis eloquia infra vestram civita- tem ullatenus admittantur vel etiam audiantur. per hoc calamitati, quam patitur in praesenti Christi sponsa immaculata virgo mater ecclesia, salubriter succurretis, et in futuro vestrae saluti perpetuae ac in praesenti saeculo status et honoris integri- tati praeclare tutissimo praesidio consuletis, vosque sacri Romani imperii,c cujus honorabile membrum inseparabiliter permanetis, reddetis orthodoxis verbo et opera- 20 tione conformes. nobis et dictis nostris coelectoribus super his vestram benevolam cum portitore praesentium rescribere placeat responsivam. datum Lintziid die 25 mensis julii. 5 10 15 [1379] Juli 25 F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1379 Febr. 12 bis Mai 7 143. Kosten Frankfurt's. 1379 Febr. 12 bis Mai 7. Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1379; dort stehen nr. 1. 2. 3. 4. 6 unter der Rubrik besun- 25 dern einzelingen usgeben, nr. 8 auch unter besundern einzelingen uzgebin, nr. 5. 7 unter usgeben bumeistern in der stad, nr. 3b. 6b unter usgebin koste und zerunge von der stede wegin. Lersner 2 a, 36b auszugsweise, falsch unter der Jahreszahl 1378. Febr. 12 Merz 5 [1] Sabb. ante Valentini 5 lb. minus 4 sh. umb kalen e uf die thorne umb 30 die staid, alse unser herre konig Wentzlawe hie entphangen ward. [2] Sabb. ante Gregorii 3 lb. 2 sh. knechten, die den herren unde steden den win drûgen, alse der konig hi waz. — item 4 grofse daz holz uf Unserfrauwen-berge von dem wege zue schicken, alse unser herre der konig hi waz. — item 61/2 lb. die zehen€ kerzen zue machen, damidde man unsern herren den konig entphing, unde umb dacht, unde umb kost. — item 1 phund alde heller umb die 10 schefte darzue. — item 8 sh. alde umb vier schefte, damidde man daz bellekin? drûg uber 35 a) C ad, B id. b) C reverendo, B reverendissimo. c) sic BC. d) CB Luisze, R Suissae, Schaten ann. Pa- derborn. 2, 406 ciliert den Brief als datiert Lintzii, oder ist es Neus? oder Deuts? e) Lersner pohlen, es sind aber Kohlen gemeint. 40 1 In den Kosten Frankfurt's vom J. 1376 nr. 5. 11. 12 erscheinen immer 20 Kerzen, 1415 bei K. Sigmund auch nur 10. 2 baldekin, Seide von Baldac d. i. Bagdad, ein Seidenstoff der geringern leichtern Art zu Kleidern und Decken gebraucht, mhd. WB. 1, 79; und daher wol der aus solchem Stoff gemachte Baldachin, ugl. Ziemann 15.
254 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. (1379) ad a plenum nobis non constat si vos nuncios dicti domini nostri regis receperitis super Juli 25 eo, specialis dilectionis favore, quo erga vos et civitatem vestram catholicam synceris praecordiis afficimur ex antiquo, una cum reverendo b in Christo patre domino Cunone archiepiscopo Trevirensi avunculo nostro charissimo et illustri principe domino Ruperto seniori comite Palatino Rheni et duce Bavariae sacri Romani imperii electoribus nostris charissimis, qui etiam literas suas una cum praesentibus vestrae discretioni destinare curarunt, hujus facti veritatem simplicem duximus exponendam, ut, eos, qui contra sanctam Romanam ecclesiam dictumque dominum nostrum Urbanum sextum iniquitatis trahentes vehiculum unitatem tunicae inconsutilis scindere ac oves gregis in lupinos morsus saevissimos suis relatibus confictis abigere non formidant, patentius cognoscentes, super plebem et populum vestrum Leodiensem fideles ex- cubias peragendo non patiamini per ipsos notissimos Antichristi discipulos dictam plebem christicolam a salvifica manu Petri piscatoris abduci et in abyssum pelagi perpetua periclitatione damnari, praecaventes etiam summopere ne dictorum falsidi- corum literae seu processus aut etiam infecti sermonis eloquia infra vestram civita- tem ullatenus admittantur vel etiam audiantur. per hoc calamitati, quam patitur in praesenti Christi sponsa immaculata virgo mater ecclesia, salubriter succurretis, et in futuro vestrae saluti perpetuae ac in praesenti saeculo status et honoris integri- tati praeclare tutissimo praesidio consuletis, vosque sacri Romani imperii,c cujus honorabile membrum inseparabiliter permanetis, reddetis orthodoxis verbo et opera- 20 tione conformes. nobis et dictis nostris coelectoribus super his vestram benevolam cum portitore praesentium rescribere placeat responsivam. datum Lintziid die 25 mensis julii. 5 10 15 [1379] Juli 25 F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1379 Febr. 12 bis Mai 7 143. Kosten Frankfurt's. 1379 Febr. 12 bis Mai 7. Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1379; dort stehen nr. 1. 2. 3. 4. 6 unter der Rubrik besun- 25 dern einzelingen usgeben, nr. 8 auch unter besundern einzelingen uzgebin, nr. 5. 7 unter usgeben bumeistern in der stad, nr. 3b. 6b unter usgebin koste und zerunge von der stede wegin. Lersner 2 a, 36b auszugsweise, falsch unter der Jahreszahl 1378. Febr. 12 Merz 5 [1] Sabb. ante Valentini 5 lb. minus 4 sh. umb kalen e uf die thorne umb 30 die staid, alse unser herre konig Wentzlawe hie entphangen ward. [2] Sabb. ante Gregorii 3 lb. 2 sh. knechten, die den herren unde steden den win drûgen, alse der konig hi waz. — item 4 grofse daz holz uf Unserfrauwen-berge von dem wege zue schicken, alse unser herre der konig hi waz. — item 61/2 lb. die zehen€ kerzen zue machen, damidde man unsern herren den konig entphing, unde umb dacht, unde umb kost. — item 1 phund alde heller umb die 10 schefte darzue. — item 8 sh. alde umb vier schefte, damidde man daz bellekin? drûg uber 35 a) C ad, B id. b) C reverendo, B reverendissimo. c) sic BC. d) CB Luisze, R Suissae, Schaten ann. Pa- derborn. 2, 406 ciliert den Brief als datiert Lintzii, oder ist es Neus? oder Deuts? e) Lersner pohlen, es sind aber Kohlen gemeint. 40 1 In den Kosten Frankfurt's vom J. 1376 nr. 5. 11. 12 erscheinen immer 20 Kerzen, 1415 bei K. Sigmund auch nur 10. 2 baldekin, Seide von Baldac d. i. Bagdad, ein Seidenstoff der geringern leichtern Art zu Kleidern und Decken gebraucht, mhd. WB. 1, 79; und daher wol der aus solchem Stoff gemachte Baldachin, ugl. Ziemann 15.
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F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 255 dem konige. — item 6 sh. umb achte fuez-isen den vieren die daz bellekin drûgen. 1379 Febr. 12 — item 100 gulden schanketen wir unserm herren dem konige, alse wir in ent- bis phingen. — item dem hoffemeister 20 gulden, den innersten dorwechtern 3 gulden, Mai 7 den nidersten " dorknechten 2 gulden, den boessen-knechten b 1 gulden, des koniges dienern. — item des bischufs von Tryre boeßsen-knechten 1 gûlden. — item 10 großse zehen knechten, die zehen kerzen gein deme konige zue dragen. — item 2 sh. gein dem konige zue luden. [3a] Sabb. ipso die Gregorii 54 gülden in unsers herren des koniges kenzelie, Mers 12 alse he uns die gnade ted uns viere Wedereybschen steden, des wir sinen brief han, 10 daz kein zol sin ensolle oder werden zuschen Mentze unde Franckenfurd uf wasser oder lande.1 der briefe hand auch einen die von Mentze von Wormßse unde von Spire. — item 4 1b. 1 sh. verzerten der stede frunde unde diener, alse sie mit unserm herren dem konige gein Oppinheim werd2 reden. — item 21/2 lb. 2 sh. verzerten der burgermeister unde die diener, alse sie scharwachte taden, dû unser herre der konig unde die fursten hi waren. — [35] sabb. ipso die Gregorii 100 gulden 31/2 gulden verzerten Syfred zum Paradyse unde Adulff Wiesse zue unserm herren dem konige gein Nürenberg.3 des waren 100 gûlden Ungirsscher unde Beheym- scher; daruf gingen zue vorwessel 4 2 lb. 4 sh. 4 heller. — item 47 gûlden 11 sh. minus 4 heller virzerten Adülff Wiesse unde Jacob von Bomersheym, alse sie unserm 20 herren dem konige nachreden gein Oppinheym gein Wormsse unde gein Heidelberg von der stede wegen. [4] Sabb. post Gerdrûdis 14 gûlden Jeckel Gelthusen umb 1/2 fûder wines, daz Mers 19 den fursten unde herren geschanket ward, due unser herre der konig hie entphangen ward. — item 18 gulden Peter appteker c umb daz bellekin, daz man obir unserm 25 herren dem konige drûgk, alse wir in entphingen. — item 22 lb. 41/2 sh. demselben Peder umb 100 lb. wasses zue 10 kerzen, alse wir unsern herren den konig ent- phingen. — item 13 sh. 3 heller den schutzen umb win alse sie einen gerûm d machten, due man unsern herren den konig entphing. [5] Sabb. ante Ambrosii 12 lb. 4 sh. die fanen uf Fredeberger thorn unde die Apr. 2 30 fanen, die obir unserm herren dem konige bi dem bellekin gedragen worden, zue malen. [6 ] Sabb. post Ambrosii 35 gûlden Claweſs Appinheymer umb ein stucke Apr.9 wines, daz man den fursten unde herren schankete, due unser herre der konig hi waz. — [6b von demselben sabb. post Ambrosii d. h. Apr. 9 ist der letzte Ausgabe- 35 Posten der Rubrik usgebin koste und zerunge von der stede wegin, worauf noch folgendes vorkommt5] nota usgebin zerunge uf den thornen umb die staid den die [4pr.9] daruf geschicht worden due wir unsern herren konig Wentzeslahen entphingen, von 13 dagen alse sie da uffe lagen unde wachten unde hûten [nun werden die Bürger genannt, welche auf dem Fredeberger thorn, der Rider-porte, dem Reddelnheimer thorn, 40 dem Wießenfrawen-thorn, dem Bornheimer thorn, der Galgen-porte, dem Alten brücken- thorn, dem Guldenthorn und Oygens-porte e wachten, nebst Angabe des ihnen Bezahlten]. 5 15 a) Lersner widerholt innersten st. nidersten. b) Lersner modernistert büchsenknecht. c) Appteker? Lersner Ap- tecken. d) der 1. Buchstabe dieses Wortes ist nicht deutlich; von ruom Gepränger mhd. WB. 2, 808 ; ugl. auch hruom, clamor, Schmeller 3, 90. e) sic. 45 50 1 Vgl. die Urkk. v. 23. Jan. und v. 3. Merz 1379. 2 d. h. gegen Oppenheim wärts ritten. 3 Hiemit ist wol der vor dem Frankfurter beab- sichtigte Nürnberger Tag gemeint; oder daß man ihn nachher in Nürnberg aufsuchte? 4 Wol Wechsel? 5 Es ist am Rande daher der 9. April ausgesetzt worden, da es ganz gut möglich ist daß die Aus- zahlung erst an diesem Tag statt fand; und nur auf die Auszahlung bezieht sich ja das in diesen Stadt- rechnungen angegebene Datum, nicht auf das voraus- gegangene Faktum.
F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 255 dem konige. — item 6 sh. umb achte fuez-isen den vieren die daz bellekin drûgen. 1379 Febr. 12 — item 100 gulden schanketen wir unserm herren dem konige, alse wir in ent- bis phingen. — item dem hoffemeister 20 gulden, den innersten dorwechtern 3 gulden, Mai 7 den nidersten " dorknechten 2 gulden, den boessen-knechten b 1 gulden, des koniges dienern. — item des bischufs von Tryre boeßsen-knechten 1 gûlden. — item 10 großse zehen knechten, die zehen kerzen gein deme konige zue dragen. — item 2 sh. gein dem konige zue luden. [3a] Sabb. ipso die Gregorii 54 gülden in unsers herren des koniges kenzelie, Mers 12 alse he uns die gnade ted uns viere Wedereybschen steden, des wir sinen brief han, 10 daz kein zol sin ensolle oder werden zuschen Mentze unde Franckenfurd uf wasser oder lande.1 der briefe hand auch einen die von Mentze von Wormßse unde von Spire. — item 4 1b. 1 sh. verzerten der stede frunde unde diener, alse sie mit unserm herren dem konige gein Oppinheim werd2 reden. — item 21/2 lb. 2 sh. verzerten der burgermeister unde die diener, alse sie scharwachte taden, dû unser herre der konig unde die fursten hi waren. — [35] sabb. ipso die Gregorii 100 gulden 31/2 gulden verzerten Syfred zum Paradyse unde Adulff Wiesse zue unserm herren dem konige gein Nürenberg.3 des waren 100 gûlden Ungirsscher unde Beheym- scher; daruf gingen zue vorwessel 4 2 lb. 4 sh. 4 heller. — item 47 gûlden 11 sh. minus 4 heller virzerten Adülff Wiesse unde Jacob von Bomersheym, alse sie unserm 20 herren dem konige nachreden gein Oppinheym gein Wormsse unde gein Heidelberg von der stede wegen. [4] Sabb. post Gerdrûdis 14 gûlden Jeckel Gelthusen umb 1/2 fûder wines, daz Mers 19 den fursten unde herren geschanket ward, due unser herre der konig hie entphangen ward. — item 18 gulden Peter appteker c umb daz bellekin, daz man obir unserm 25 herren dem konige drûgk, alse wir in entphingen. — item 22 lb. 41/2 sh. demselben Peder umb 100 lb. wasses zue 10 kerzen, alse wir unsern herren den konig ent- phingen. — item 13 sh. 3 heller den schutzen umb win alse sie einen gerûm d machten, due man unsern herren den konig entphing. [5] Sabb. ante Ambrosii 12 lb. 4 sh. die fanen uf Fredeberger thorn unde die Apr. 2 30 fanen, die obir unserm herren dem konige bi dem bellekin gedragen worden, zue malen. [6 ] Sabb. post Ambrosii 35 gûlden Claweſs Appinheymer umb ein stucke Apr.9 wines, daz man den fursten unde herren schankete, due unser herre der konig hi waz. — [6b von demselben sabb. post Ambrosii d. h. Apr. 9 ist der letzte Ausgabe- 35 Posten der Rubrik usgebin koste und zerunge von der stede wegin, worauf noch folgendes vorkommt5] nota usgebin zerunge uf den thornen umb die staid den die [4pr.9] daruf geschicht worden due wir unsern herren konig Wentzeslahen entphingen, von 13 dagen alse sie da uffe lagen unde wachten unde hûten [nun werden die Bürger genannt, welche auf dem Fredeberger thorn, der Rider-porte, dem Reddelnheimer thorn, 40 dem Wießenfrawen-thorn, dem Bornheimer thorn, der Galgen-porte, dem Alten brücken- thorn, dem Guldenthorn und Oygens-porte e wachten, nebst Angabe des ihnen Bezahlten]. 5 15 a) Lersner widerholt innersten st. nidersten. b) Lersner modernistert büchsenknecht. c) Appteker? Lersner Ap- tecken. d) der 1. Buchstabe dieses Wortes ist nicht deutlich; von ruom Gepränger mhd. WB. 2, 808 ; ugl. auch hruom, clamor, Schmeller 3, 90. e) sic. 45 50 1 Vgl. die Urkk. v. 23. Jan. und v. 3. Merz 1379. 2 d. h. gegen Oppenheim wärts ritten. 3 Hiemit ist wol der vor dem Frankfurter beab- sichtigte Nürnberger Tag gemeint; oder daß man ihn nachher in Nürnberg aufsuchte? 4 Wol Wechsel? 5 Es ist am Rande daher der 9. April ausgesetzt worden, da es ganz gut möglich ist daß die Aus- zahlung erst an diesem Tag statt fand; und nur auf die Auszahlung bezieht sich ja das in diesen Stadt- rechnungen angegebene Datum, nicht auf das voraus- gegangene Faktum.
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256 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. Apr. 16 Mai 7 [7] Sabb. post Tyburtii ! 5 lb. umb bort2 zům gestûlze unsers herren des koniges. [8] Sabb. post Walpurgis 5 lb. 8 sh. meister Hansen Sydennewer 3 von hundert fenichen an gleven unde von dren grossen wimpeln zue machen, unde umb gezug darzue, zue der zit alse wir unsern herren den konig entphingen. — item 11 gûlden Sultzbecher die zweie grossen koppern werg,3 vier redder, ein gestelle darzue, daz 5 bloch| zue der grossen boeßsen zue beslahen daz da zuesprang alse man dem her- zogen daruz schoez. 5 a) soll wol heißen Sydenwever = Seidenweber. 1 Damit ist wol nicht der andre Tiburtius vom 11. Aug. gemeint und somit unter dem folgenden Samstag nicht der 13. August zu verstehen. 2 Borte, ein starkes aus Seide und Goldfaden ge- wirktes auch wol mit Edelsteinen besetztes Band, mhd. WВ. 1, 223. 3 Kupfernen Werke. 4 Block, mhd. WB. 1, 211. 5 Wegen der darin vorkommenden Personen mag noch aus der Rubrik besundern einzelingen usgeben erwähnt werden: sabb. ante Ambrosii [Apr. 2] 25 10 gülden herzoge Heinr. von Slesigen hofferichter unsers herren des koniges alse he unde bischuf Lodewig uns vor hoffegerichte geheischen hatten von der von Erforte wegen. — item 6 gulden Syfr. Steynheymer des hoffegerichtes schriber von den- 15 selbin sachen alse sie reddelois liessen die staid.
256 Reichstag zu Frankfurt im Febr. und Merz 1379. Apr. 16 Mai 7 [7] Sabb. post Tyburtii ! 5 lb. umb bort2 zům gestûlze unsers herren des koniges. [8] Sabb. post Walpurgis 5 lb. 8 sh. meister Hansen Sydennewer 3 von hundert fenichen an gleven unde von dren grossen wimpeln zue machen, unde umb gezug darzue, zue der zit alse wir unsern herren den konig entphingen. — item 11 gûlden Sultzbecher die zweie grossen koppern werg,3 vier redder, ein gestelle darzue, daz 5 bloch| zue der grossen boeßsen zue beslahen daz da zuesprang alse man dem her- zogen daruz schoez. 5 a) soll wol heißen Sydenwever = Seidenweber. 1 Damit ist wol nicht der andre Tiburtius vom 11. Aug. gemeint und somit unter dem folgenden Samstag nicht der 13. August zu verstehen. 2 Borte, ein starkes aus Seide und Goldfaden ge- wirktes auch wol mit Edelsteinen besetztes Band, mhd. WВ. 1, 223. 3 Kupfernen Werke. 4 Block, mhd. WB. 1, 211. 5 Wegen der darin vorkommenden Personen mag noch aus der Rubrik besundern einzelingen usgeben erwähnt werden: sabb. ante Ambrosii [Apr. 2] 25 10 gülden herzoge Heinr. von Slesigen hofferichter unsers herren des koniges alse he unde bischuf Lodewig uns vor hoffegerichte geheischen hatten von der von Erforte wegen. — item 6 gulden Syfr. Steynheymer des hoffegerichtes schriber von den- 15 selbin sachen alse sie reddelois liessen die staid.
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Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 5 10 20 25 30 35 Die kirchliche Frage führte im Jahr 1379 zu einer zweiten Versammlung in Frankfurt, welche fast als die Fortsetzung der im Februar und Merz ebenda gehaltenen zu betrachten ist. Es scheint nicht, daß außer der genannten Angelegenheit etwas weiteres dabei vorkam. A. Die königlichen Ausschreiben, an Straßburg und Basel gerichtet, lassen die im September 1379 zu Frankfurt stattgehabte Zusammenkunft als wirklichen Reichs- tag erkennen, wie sie denn auch durch eine entschiedene allgemeine Reichsangelegenheit veranlaßt war. Damit stimmt, daß der Brief des Pfalzgrafen Ruprecht an den Fran- zösischen König vom 10. Okt. ausdrücklich von einem Parlamentum regale dieses Monates spricht. Ob Wenzel selbst zugegen war, wie er in seinem Schreiben vom 4. Aug. beab- sichtigt, könnte etwas zweifelhaft erscheinen, da die üblichen Ausgaben für ihn in den städtischen Rechnungsbüchern fehlen. Doch mag dieß auf andere Weise zu erklären sein: vielleicht haben, da sich die Gelegenheit nun schon zum zweitenmal in demselben Jahre ergab, zur Schonung der Bürgerschaft die gewöhnlichen Geschenke an ihn dieß- 15 mal eingestellt werden können oder dürfen. Noch Anfang September war er in Nürn- berg, Pelzel Wenzel 1, 86; am 11. Sept. war er auf dem Rotenberg wenige Stunden östlich von dieser Stadt, Niesert Münst. Urk. S. 5, 258 f.; auffallend rasch ist er dann in Frankfurt wo er am 14. Sept. dem Erzb. Friedrich III von Köln die Regalien ver- leiht, Lacomblet Urk.B. 3, 737 f. nr. 840; und zwar ist diese letztere Urkunde nicht bloß datiert aus Frankfurt, sondern es wird in derselben auch ausdrücklich gesagt, daß der Erzbischof in dieser Stadt vor dem feierlich geschmückten Könige erschienen sei in Gegenwart anderer Kurfürsten Fürsten Herrn Ritter und Knechte des Reichs. Somit tragen wol auch die am 17. Sept. von Wenzel ausgestellten Urkunden, in denen er ver- schiedene Reichsstände in den zu Gunsten Urban's geschlossenen Verein aufnimmt, den Ort Frankfurt im Datum mit vollem Recht und nicht bloß der Form wegen. Erscheint immerhin die Zeit vom 11.—14. Sept. für die Reise vom Rotenberg nach Frankfurt etwas kurz, so ist es dagegen mit dem September-Aufenthalt des Königs in dieser Stadt ohne Schwierigkeit zu vereinigen, daß er am 16. Okt. wider in Prag thätig ist, Pelzel Wenzel 1, 88 f. sowie Schreiber Urk. Freib. 2, 22—24 und Zellweger Urkk. 1, 1, 297 ff. Möglich bleibt freilich bei alle dem, daß Wenzel seinen in dem Einladungs-Schreiben ausgesprochenen Vorsatz persönlichen Erscheinens nicht ausgeführt; daß alles, was in seinen Urkunden vom 14. und 17. Sept. für seine Anwesenheit spricht, bloße Formel ist; daß die Frankfurter Rechnungsbücher keine Geschenke für ihn erwähnen, sondern nur für seine Boten, weil er eben nur durch die letzteren mit dem Reichstag verkehrte und sich im übrigen durch die in diesen Stadtrechnungen vorkommenden Cardinäle vertreten ließ. Wenn, wie sehr wohl möglich ist, die Stelle der Klagschrift des Johann von Jenstein Erzbischofs zu Prag (bei Pelzel Wenzel 1, Urk.B. p. 149 nr. 116 Art. 16) sich auf diese Deutsche Reichstags-Akten. 1. 33
Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 5 10 20 25 30 35 Die kirchliche Frage führte im Jahr 1379 zu einer zweiten Versammlung in Frankfurt, welche fast als die Fortsetzung der im Februar und Merz ebenda gehaltenen zu betrachten ist. Es scheint nicht, daß außer der genannten Angelegenheit etwas weiteres dabei vorkam. A. Die königlichen Ausschreiben, an Straßburg und Basel gerichtet, lassen die im September 1379 zu Frankfurt stattgehabte Zusammenkunft als wirklichen Reichs- tag erkennen, wie sie denn auch durch eine entschiedene allgemeine Reichsangelegenheit veranlaßt war. Damit stimmt, daß der Brief des Pfalzgrafen Ruprecht an den Fran- zösischen König vom 10. Okt. ausdrücklich von einem Parlamentum regale dieses Monates spricht. Ob Wenzel selbst zugegen war, wie er in seinem Schreiben vom 4. Aug. beab- sichtigt, könnte etwas zweifelhaft erscheinen, da die üblichen Ausgaben für ihn in den städtischen Rechnungsbüchern fehlen. Doch mag dieß auf andere Weise zu erklären sein: vielleicht haben, da sich die Gelegenheit nun schon zum zweitenmal in demselben Jahre ergab, zur Schonung der Bürgerschaft die gewöhnlichen Geschenke an ihn dieß- 15 mal eingestellt werden können oder dürfen. Noch Anfang September war er in Nürn- berg, Pelzel Wenzel 1, 86; am 11. Sept. war er auf dem Rotenberg wenige Stunden östlich von dieser Stadt, Niesert Münst. Urk. S. 5, 258 f.; auffallend rasch ist er dann in Frankfurt wo er am 14. Sept. dem Erzb. Friedrich III von Köln die Regalien ver- leiht, Lacomblet Urk.B. 3, 737 f. nr. 840; und zwar ist diese letztere Urkunde nicht bloß datiert aus Frankfurt, sondern es wird in derselben auch ausdrücklich gesagt, daß der Erzbischof in dieser Stadt vor dem feierlich geschmückten Könige erschienen sei in Gegenwart anderer Kurfürsten Fürsten Herrn Ritter und Knechte des Reichs. Somit tragen wol auch die am 17. Sept. von Wenzel ausgestellten Urkunden, in denen er ver- schiedene Reichsstände in den zu Gunsten Urban's geschlossenen Verein aufnimmt, den Ort Frankfurt im Datum mit vollem Recht und nicht bloß der Form wegen. Erscheint immerhin die Zeit vom 11.—14. Sept. für die Reise vom Rotenberg nach Frankfurt etwas kurz, so ist es dagegen mit dem September-Aufenthalt des Königs in dieser Stadt ohne Schwierigkeit zu vereinigen, daß er am 16. Okt. wider in Prag thätig ist, Pelzel Wenzel 1, 88 f. sowie Schreiber Urk. Freib. 2, 22—24 und Zellweger Urkk. 1, 1, 297 ff. Möglich bleibt freilich bei alle dem, daß Wenzel seinen in dem Einladungs-Schreiben ausgesprochenen Vorsatz persönlichen Erscheinens nicht ausgeführt; daß alles, was in seinen Urkunden vom 14. und 17. Sept. für seine Anwesenheit spricht, bloße Formel ist; daß die Frankfurter Rechnungsbücher keine Geschenke für ihn erwähnen, sondern nur für seine Boten, weil er eben nur durch die letzteren mit dem Reichstag verkehrte und sich im übrigen durch die in diesen Stadtrechnungen vorkommenden Cardinäle vertreten ließ. Wenn, wie sehr wohl möglich ist, die Stelle der Klagschrift des Johann von Jenstein Erzbischofs zu Prag (bei Pelzel Wenzel 1, Urk.B. p. 149 nr. 116 Art. 16) sich auf diese Deutsche Reichstags-Akten. 1. 33
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258 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. Versammlung bezieht, wornach der Genannte sammt dem verstorbenen Kardinal [Jo- hann Oczko von Wlaschim] und dem edeln Herrn von Wartemberg zu den Kurfürsten und andern Fürsten nach Frankfurt als königlicher Gesandter beordert wurde, so erhält die Annahme, daß der König selbst sich nicht dort einfand, eine sehr starke Bekräfti- gung. — Woher Pelzel p. 85 die Nachricht hat, daß der König seinen Reichstag nach Nürnberg ausgeschrieben, sehe ich nicht; er lässt ihn dann von da aus nach Frankfurt gehen und die meisten Reichsfürsten dieser Gegend persönlich besuchen um sie auf Urbans Seite zu erhalten. Man kann zuversichtlich behaupten, daß Pelzel das Ausschreiben nicht gesehen hat, daß er dessen Existenz nur erschließt, weil er die Abhaltung eines Nürnberger Reichstags annimmt. Diese letztere Annahme aber hat er ohne Zweifel aus 10 Häberlin 4, 75 entlehnt, freilich ohne allen Grund, denn dieser stützt sich dabei auf nichts als auf das pfalzgräfliche Schreiben vom 10. Oktober, in welchem wol die Rede ist von einem im September abgehaltenen königlichen Parlamentum, keineswegs aber von Nürnberg als dem Orte desselben. Und Häberlin läßt in letzterer Stadt nur aus dem Grunde den Reichstag gehalten sein, weil der König von dort aus am 1. September einen 15 Brief schrieb (erwähnt von uns in der Anm. 1 zu nr. 145). Der Nürnberger Reichstag von 1379 ist also lediglich erst von Häberlin aufgebracht, und aus ihm in Pelzel's Buch übergegangen, er muß getilgt, oder richtiger, er muß nach Frankfurt versetzt werden. Bei dieser Klarheit der Sachlage macht es nichts aus, daß in den Nürnberger Rechnungs- büchern, die sonst wol einige Auskunft geben würden, gerade das Jahr 1379 nicht mehr 20 vorhanden ist. B. Hatten sich einzelne Fürsten wie Bischof Adolf von Speier und Herzog Leo- pold von Österreich auf die Seite des Gegenpabstes gestellt, so war eine ganze Anzahl andrer Reichsstände auf dem Frankfurter Tag im Februar der Anerkennung P. Ur- bans VI wenigstens noch nicht förmlich beigetreten, ja vielleicht hatte sich die damalige 25 Vereinigung vorläufig auf die vier Rheinischen Kurfürsten beschränkt. Daß nun noch Versuche mit Fürsten und Städten gemacht worden sind sie für Urban zu gewinnen, ergeben die auszüglich im folgenden mitgetheilten Urkunden in nr. 145 und 146. Auch nur eine hier ganz widerzugeben wäre überflüssig gewesen, sie lauten im wesentlichen wie die Erklärung des Königs vom 27. Februar, die Auszüge sind so gehalten, daß das, was 30 in dem den Einzel-Urkunden eigenthümlichen noch irgend einen Werth haben kann, nicht verloren gieng, sie erhielten eine gewisse Ausführlichkeit, weil darin hin und wider auch von anderen beigetretenen Reichsständen die Rede ist, wenn auch nur im allgemei- nen und ohne Nennung der Namen; doch mag diesen weiteren Erwähnungen nicht viel Bedeutung zukommen, sie sind vielleicht nur Formel, oder ein Zeugnis für die Absicht noch mehr Genossen für Urban zu gewinnen, ohne daß man daraus auch auf geglückte Ausführung der Absicht schließen dürfte. Darf man doch nicht einmal bei denjenigen Reichsständen, deren Aufnahme-Urkunden hier mitgetheilt werden, darin auch einen Beweis für deren wirklichen Beitritt sehen, außer wenn auch über den letzteren selbst die Urkunden, wie bei einigen in nr. 147 und 148 der Fall ist, ebenfalls vorhanden 40 sind, oder wenn sonst verläßliche Nachrichten sich finden. Namentlich was die Rhei- nischen Städte betrifft, muß in dieser Beziehung auf die Anmerkung zu nr. 132, auf nr. 153, wie auf den folgenden Reichstag von 1380 verwiesen werden. Daß, wie Pelzel (Wenzel 1, 85) meint, der König den neuen Reichstag im Herbst 1379 deswegen hielt, weil er aus dem Badener Bunde vom 4. Juli (Vischer p. 34 und ebenda Reg. nr. 136) die Befürchtung schöpfte, es möchte auch Pfalzgraf Ruprecht I, um den man sich von Frankreich aus bemühte (bei uns nr. 149), sich auf die schismatische Seite schlagen, dieß wird nicht zu erweisen sein. C. Als Berichte über den Reichstag können die beiden in dieser Abtheilung abgedruckten Stücke gelten. Sie sind nicht neu, und nur bei dem einen derselben wurde 50 35 45 5
258 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. Versammlung bezieht, wornach der Genannte sammt dem verstorbenen Kardinal [Jo- hann Oczko von Wlaschim] und dem edeln Herrn von Wartemberg zu den Kurfürsten und andern Fürsten nach Frankfurt als königlicher Gesandter beordert wurde, so erhält die Annahme, daß der König selbst sich nicht dort einfand, eine sehr starke Bekräfti- gung. — Woher Pelzel p. 85 die Nachricht hat, daß der König seinen Reichstag nach Nürnberg ausgeschrieben, sehe ich nicht; er lässt ihn dann von da aus nach Frankfurt gehen und die meisten Reichsfürsten dieser Gegend persönlich besuchen um sie auf Urbans Seite zu erhalten. Man kann zuversichtlich behaupten, daß Pelzel das Ausschreiben nicht gesehen hat, daß er dessen Existenz nur erschließt, weil er die Abhaltung eines Nürnberger Reichstags annimmt. Diese letztere Annahme aber hat er ohne Zweifel aus 10 Häberlin 4, 75 entlehnt, freilich ohne allen Grund, denn dieser stützt sich dabei auf nichts als auf das pfalzgräfliche Schreiben vom 10. Oktober, in welchem wol die Rede ist von einem im September abgehaltenen königlichen Parlamentum, keineswegs aber von Nürnberg als dem Orte desselben. Und Häberlin läßt in letzterer Stadt nur aus dem Grunde den Reichstag gehalten sein, weil der König von dort aus am 1. September einen 15 Brief schrieb (erwähnt von uns in der Anm. 1 zu nr. 145). Der Nürnberger Reichstag von 1379 ist also lediglich erst von Häberlin aufgebracht, und aus ihm in Pelzel's Buch übergegangen, er muß getilgt, oder richtiger, er muß nach Frankfurt versetzt werden. Bei dieser Klarheit der Sachlage macht es nichts aus, daß in den Nürnberger Rechnungs- büchern, die sonst wol einige Auskunft geben würden, gerade das Jahr 1379 nicht mehr 20 vorhanden ist. B. Hatten sich einzelne Fürsten wie Bischof Adolf von Speier und Herzog Leo- pold von Österreich auf die Seite des Gegenpabstes gestellt, so war eine ganze Anzahl andrer Reichsstände auf dem Frankfurter Tag im Februar der Anerkennung P. Ur- bans VI wenigstens noch nicht förmlich beigetreten, ja vielleicht hatte sich die damalige 25 Vereinigung vorläufig auf die vier Rheinischen Kurfürsten beschränkt. Daß nun noch Versuche mit Fürsten und Städten gemacht worden sind sie für Urban zu gewinnen, ergeben die auszüglich im folgenden mitgetheilten Urkunden in nr. 145 und 146. Auch nur eine hier ganz widerzugeben wäre überflüssig gewesen, sie lauten im wesentlichen wie die Erklärung des Königs vom 27. Februar, die Auszüge sind so gehalten, daß das, was 30 in dem den Einzel-Urkunden eigenthümlichen noch irgend einen Werth haben kann, nicht verloren gieng, sie erhielten eine gewisse Ausführlichkeit, weil darin hin und wider auch von anderen beigetretenen Reichsständen die Rede ist, wenn auch nur im allgemei- nen und ohne Nennung der Namen; doch mag diesen weiteren Erwähnungen nicht viel Bedeutung zukommen, sie sind vielleicht nur Formel, oder ein Zeugnis für die Absicht noch mehr Genossen für Urban zu gewinnen, ohne daß man daraus auch auf geglückte Ausführung der Absicht schließen dürfte. Darf man doch nicht einmal bei denjenigen Reichsständen, deren Aufnahme-Urkunden hier mitgetheilt werden, darin auch einen Beweis für deren wirklichen Beitritt sehen, außer wenn auch über den letzteren selbst die Urkunden, wie bei einigen in nr. 147 und 148 der Fall ist, ebenfalls vorhanden 40 sind, oder wenn sonst verläßliche Nachrichten sich finden. Namentlich was die Rhei- nischen Städte betrifft, muß in dieser Beziehung auf die Anmerkung zu nr. 132, auf nr. 153, wie auf den folgenden Reichstag von 1380 verwiesen werden. Daß, wie Pelzel (Wenzel 1, 85) meint, der König den neuen Reichstag im Herbst 1379 deswegen hielt, weil er aus dem Badener Bunde vom 4. Juli (Vischer p. 34 und ebenda Reg. nr. 136) die Befürchtung schöpfte, es möchte auch Pfalzgraf Ruprecht I, um den man sich von Frankreich aus bemühte (bei uns nr. 149), sich auf die schismatische Seite schlagen, dieß wird nicht zu erweisen sein. C. Als Berichte über den Reichstag können die beiden in dieser Abtheilung abgedruckten Stücke gelten. Sie sind nicht neu, und nur bei dem einen derselben wurde 50 35 45 5
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A. Ausschreiben. 259 wider zu der handschriftlichen Vorlage gelangt. Aus dem Schreiben des Pfalzgrafen an den Französischen König geht der Charakter auch dieser Frankfurter Versammlung als wirklichen Reichstags klar hervor, wenn daran noch ein Zweifel sein sollte. Das andere Stück meldet die Theilnahme Englands und Frankreichs durch ihre Abgesandten, nur daß hier nicht sicher ist, ob nicht die beiden Frankfurter Tage dieses Jahres zusammen- geworfen sind; die Zeit des betreffenden Schreibens würde auf den unsrigen hinweisen, aber es fällt auf, dass dann der vom Februar nicht erwähnt wäre. D. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten eine freilich sehr schwache Beleuchtung durch den Auszug aus den Frankfurter Rechnungsbüchern, in 10 welchen der König gar nicht erwähnt wird. E. In einem Anhang den Bund zu Wesel, der bald folgte, zu berücksichtigen, erschien zweckmäßsig, da diese Stücke auf den vorausgegangenen Reichstag selbst das nothwendige Licht werfen. Es war offenbar die zögernde Haltung der Städte, was die Rheinischen Kurfürsten veranlaßte nunmehr einseitig vorzugehn. Hatte man auf dem Reichstag nicht vermocht dem Urbans-Bunde die gewünschte Ausdehnung zu geben, so schloß man sich nun um so fester zusammen im engern Verein. Das ausführliche Schreiben Kurtrier's nr. 153 ist dem Kölner Stadt-Archiv entnommen und hat sehr hohen Werth, es lässt die zurückhaltende Politik der Städte in der Kirchenfrage und die Ver- handlungen erkennen, die in dieser Angelegenheit zwischen ihnen und den Kurfürsten 20 stattgefunden haben. 5 15 A. Ausschreiben. 144. K. Wenzel an Städte, beruft zum Reichstag auf 8. Sept. nach Frankfurt. 1379 1379 Aug. 4 Nürnberg. Aug. 4 25 An Straßburg: S aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 7 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impresso. An Basel: B coll. ibid. nr. 6 cop. ch., die Unterschr. Ad — cancellarius fehlt, wol von Basel nach Straßburg geschickt. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. durch notlicher sachen willen, die unsern heiligen vater pabst Urbanum uns das reich und der christenheit gemeinen nucz und fromen an- treten, sint wir mit den kurfursten und andern fursten des reichs ubireinkomen, das wir mitsampt yn uff den nesten unserr frowen tag nativitatis zu Frankenfurt uff dem Meyn meynen zu sein. und begern von euch und manen euch ouch der trewen und eyde der ir uns und dem reiche vorbunden seit, und wollen mit ganczem ernste, das ir, zu rate und zu helfen zu den egenanten sachen, tzwene odir drey ewers rates mit voller macht zu uns gen Frankenfurt sendet, also das sie uff den egenanten unser frowen tag doselbst bey uns unverczogenlich sein. geben zu Nurem- berg des nesten donerstags noch sand Peters tags ketenfeyer unserr reich des Be- 40 hemischen in dem sibenczenden und des Romischen in dem virden jaren. [in verso] Dem a burgermeistern rate und burgern gemeinlich der stat zu Straspurg b un- sern und des reichs liben getrewen. Ad mandatum .. regis . . cancellarius. 30 35 1379 Sept. 8 1379 Aug. 4 a) S dem, B den. b) B Basel.
A. Ausschreiben. 259 wider zu der handschriftlichen Vorlage gelangt. Aus dem Schreiben des Pfalzgrafen an den Französischen König geht der Charakter auch dieser Frankfurter Versammlung als wirklichen Reichstags klar hervor, wenn daran noch ein Zweifel sein sollte. Das andere Stück meldet die Theilnahme Englands und Frankreichs durch ihre Abgesandten, nur daß hier nicht sicher ist, ob nicht die beiden Frankfurter Tage dieses Jahres zusammen- geworfen sind; die Zeit des betreffenden Schreibens würde auf den unsrigen hinweisen, aber es fällt auf, dass dann der vom Februar nicht erwähnt wäre. D. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten eine freilich sehr schwache Beleuchtung durch den Auszug aus den Frankfurter Rechnungsbüchern, in 10 welchen der König gar nicht erwähnt wird. E. In einem Anhang den Bund zu Wesel, der bald folgte, zu berücksichtigen, erschien zweckmäßsig, da diese Stücke auf den vorausgegangenen Reichstag selbst das nothwendige Licht werfen. Es war offenbar die zögernde Haltung der Städte, was die Rheinischen Kurfürsten veranlaßte nunmehr einseitig vorzugehn. Hatte man auf dem Reichstag nicht vermocht dem Urbans-Bunde die gewünschte Ausdehnung zu geben, so schloß man sich nun um so fester zusammen im engern Verein. Das ausführliche Schreiben Kurtrier's nr. 153 ist dem Kölner Stadt-Archiv entnommen und hat sehr hohen Werth, es lässt die zurückhaltende Politik der Städte in der Kirchenfrage und die Ver- handlungen erkennen, die in dieser Angelegenheit zwischen ihnen und den Kurfürsten 20 stattgefunden haben. 5 15 A. Ausschreiben. 144. K. Wenzel an Städte, beruft zum Reichstag auf 8. Sept. nach Frankfurt. 1379 1379 Aug. 4 Nürnberg. Aug. 4 25 An Straßburg: S aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 7 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impresso. An Basel: B coll. ibid. nr. 6 cop. ch., die Unterschr. Ad — cancellarius fehlt, wol von Basel nach Straßburg geschickt. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. durch notlicher sachen willen, die unsern heiligen vater pabst Urbanum uns das reich und der christenheit gemeinen nucz und fromen an- treten, sint wir mit den kurfursten und andern fursten des reichs ubireinkomen, das wir mitsampt yn uff den nesten unserr frowen tag nativitatis zu Frankenfurt uff dem Meyn meynen zu sein. und begern von euch und manen euch ouch der trewen und eyde der ir uns und dem reiche vorbunden seit, und wollen mit ganczem ernste, das ir, zu rate und zu helfen zu den egenanten sachen, tzwene odir drey ewers rates mit voller macht zu uns gen Frankenfurt sendet, also das sie uff den egenanten unser frowen tag doselbst bey uns unverczogenlich sein. geben zu Nurem- berg des nesten donerstags noch sand Peters tags ketenfeyer unserr reich des Be- 40 hemischen in dem sibenczenden und des Romischen in dem virden jaren. [in verso] Dem a burgermeistern rate und burgern gemeinlich der stat zu Straspurg b un- sern und des reichs liben getrewen. Ad mandatum .. regis . . cancellarius. 30 35 1379 Sept. 8 1379 Aug. 4 a) S dem, B den. b) B Basel.
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260 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. B. Anerkennung P. Urban’s VI. 1379 145. K. Wenzel nimmt einzelne Reichsfürsten auf in den am 27. Febr. zu Gunsten Sept. 17 Urban’s VI geschlossenen Bund, mut. mut. wie in der letzteren Urkunde. 1379 Sept. 17 Frankfurt. 1379 Sept. 17 1379 Sept 17 Aufnahme des Bischofs Gerhard von Wirzburg mit Kapitel und Stadt: E coll. Münch. R.A. 5 Reichssachen f. 4 IX 3%/2 (35. 46) or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum cardi- nalem Pragensem Il Petrus Jawrensis und in verso R. Wilhelmus Kortelangen; auch als Einschaltung in dem Beitritt vom 25. Sept. 1379. Der König erklärt, daß er mit Kurköln Kurtrier Kurmainz den drei Ruprechten von der Pfalz und andern Fürsten und Getreuen des Reichs und nemlichen mit dem bisschove und capitol den burgermistern [sic] rate und burgern [fehlt der] stat zu Wirczpurg unsern und des reichs fursten andechtigen und lieben getrewen übereingekommen sei, mit den genannten und dem bisschove und dem capitl zu Wirczpurg und derselben stat und andern steten und getrewen des reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die genannten und nemelichen der bisschove und capitl zu Wirczpurg und die burgermister [sic] rate und burger derselben stat unser und des reiches fursten andechtigen und lieben getrewen einander gelobt haben Urban VI anzuerkennen im Gegen- satz zum Widerpabste, so wie daß er einerseits und die genannten Kurfürsten und Fürsten und mit Namen der vorgenannte Bischof und Kapitel 5u Wirczpurg die Stadt daselbst und andere Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. zu Franckenfurde auff dem Moyn [folgt mit Worten] 1379 an sande Lamprechts tage unser reiche des Behemischen in dem sibenczenden und des Romischen in dem vyrden jaren. Aufnahme des Bischofs Arnold1 von Lüttich mit Kapitel und Stadt: Düsseld. Pror. A. Einschaltung in der Beitritts-Urkunde vom 9. Nov. 1379 und also ohne Unterschrift und R. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den [sic] dem erwerdigen Arnolde2 busschove seynem capitle und der stat zü Luytghe mit allen yren landen ued zûbehoringen daselbes zû Luytghe seinen und des Reichs lieben Ge- treuen übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten dem Bischof Kapitel und Stadt zu Lutich und andern Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daß daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und neimlichen der bisschoff seine capittel und stat zů Lutich seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, so wie daßt er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche der Bischof Kapitel und Stadt und die Lande die dazu gehören zu Lutich [fehlt und andre städte] und Getreuen des Reichs andrerseits einander 30 dabei helfen wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. Aufnahme des Herzogs Wilhelm II von Jülich: B coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum regem ]] cancellarius und in verso R. Wil- helmus Kortelangen, mitten auf der Rückseite glchz. herczogen zu Gulich das auch innen auf dem Bug ausgekratzt steht, außsen rechts unten nähere Inhaltsangabe aus 15. Jh. Der König erklärt, daßs er (wie bei Wirzburg) — und nemlichen mit dem hochgebornen Wilhelmen herczogen zu Gulich seinem lieben Oheim und Fürsten und auch andern seinen und des Reichs Fürsten Städten und Getreuen übereingekommen sei, sammt den Kurfürsten und andern Fürsten und dem hochgebornen Wilhelm Herzog zu Gulich und Fürsten [sic] und auch andern seinen und des Reichs Fürsten Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daß daher er und die sechs Genannten und nemlichen der egenant Wilhelm 40 Herzog zu Gulich sein Oheim und andre Fürsten Städte und Getreuen des Reichs einander gelobt haben —, sowie daß er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche der ehegenannte Wilhelm Herzog zu Gulich andre Fürsten Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen 1379 wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. — (Wol dasselbe Stück welches Lacomblet Urk.B. Sept 17 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicher Angabe des Datums erwähnt.) Aufnahme des Herzogs Rainald III von Geldern: Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend. defic. mit Unterschrift rechts unten per dominum regemli cancellarius und in rerso R. Wilhelmus Kortelangen, mitten auf der Rückseite glchz. des herezoges von Gelren und ebenda rechts unten glchz. litere Wenceslai regis super unione contra antipapam cum principibus electoribus et duci Gel- rensi und ebenda in der Ecke glchs. die Zahl 116. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit dem 50 10 15 20 25 35 45 1 K. Wenzel hatte von Nürnberg aus am 1. Sept. Stadt und Land Lüttich befohlen dem von ihm mit den Regalien verschenen Bischof Arnold Gehorsam zu leisten nach Gewohnheit in allem darauf bezüglichen (in omnibus quae feuda sua regalia et temporalita- tem suae Leodiensis ecclesiae in toto rel in parte concernere videntur), ed. Radulfus de Rivo bei Cha- peaville 43 f. cap. 15, vgl. Lacomblet Urk.B. 3, 737 nt. 1. 2 In Betreff der Bischöfe von Utrecht und Door- nik mögen Schlüsse gezogen werden aus K. Wenzel's 55 Schreiben vom 18. Okt. 1383.
260 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. B. Anerkennung P. Urban’s VI. 1379 145. K. Wenzel nimmt einzelne Reichsfürsten auf in den am 27. Febr. zu Gunsten Sept. 17 Urban’s VI geschlossenen Bund, mut. mut. wie in der letzteren Urkunde. 1379 Sept. 17 Frankfurt. 1379 Sept. 17 1379 Sept 17 Aufnahme des Bischofs Gerhard von Wirzburg mit Kapitel und Stadt: E coll. Münch. R.A. 5 Reichssachen f. 4 IX 3%/2 (35. 46) or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum cardi- nalem Pragensem Il Petrus Jawrensis und in verso R. Wilhelmus Kortelangen; auch als Einschaltung in dem Beitritt vom 25. Sept. 1379. Der König erklärt, daß er mit Kurköln Kurtrier Kurmainz den drei Ruprechten von der Pfalz und andern Fürsten und Getreuen des Reichs und nemlichen mit dem bisschove und capitol den burgermistern [sic] rate und burgern [fehlt der] stat zu Wirczpurg unsern und des reichs fursten andechtigen und lieben getrewen übereingekommen sei, mit den genannten und dem bisschove und dem capitl zu Wirczpurg und derselben stat und andern steten und getrewen des reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die genannten und nemelichen der bisschove und capitl zu Wirczpurg und die burgermister [sic] rate und burger derselben stat unser und des reiches fursten andechtigen und lieben getrewen einander gelobt haben Urban VI anzuerkennen im Gegen- satz zum Widerpabste, so wie daß er einerseits und die genannten Kurfürsten und Fürsten und mit Namen der vorgenannte Bischof und Kapitel 5u Wirczpurg die Stadt daselbst und andere Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. zu Franckenfurde auff dem Moyn [folgt mit Worten] 1379 an sande Lamprechts tage unser reiche des Behemischen in dem sibenczenden und des Romischen in dem vyrden jaren. Aufnahme des Bischofs Arnold1 von Lüttich mit Kapitel und Stadt: Düsseld. Pror. A. Einschaltung in der Beitritts-Urkunde vom 9. Nov. 1379 und also ohne Unterschrift und R. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den [sic] dem erwerdigen Arnolde2 busschove seynem capitle und der stat zü Luytghe mit allen yren landen ued zûbehoringen daselbes zû Luytghe seinen und des Reichs lieben Ge- treuen übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten dem Bischof Kapitel und Stadt zu Lutich und andern Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daß daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und neimlichen der bisschoff seine capittel und stat zů Lutich seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, so wie daßt er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche der Bischof Kapitel und Stadt und die Lande die dazu gehören zu Lutich [fehlt und andre städte] und Getreuen des Reichs andrerseits einander 30 dabei helfen wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. Aufnahme des Herzogs Wilhelm II von Jülich: B coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum regem ]] cancellarius und in verso R. Wil- helmus Kortelangen, mitten auf der Rückseite glchz. herczogen zu Gulich das auch innen auf dem Bug ausgekratzt steht, außsen rechts unten nähere Inhaltsangabe aus 15. Jh. Der König erklärt, daßs er (wie bei Wirzburg) — und nemlichen mit dem hochgebornen Wilhelmen herczogen zu Gulich seinem lieben Oheim und Fürsten und auch andern seinen und des Reichs Fürsten Städten und Getreuen übereingekommen sei, sammt den Kurfürsten und andern Fürsten und dem hochgebornen Wilhelm Herzog zu Gulich und Fürsten [sic] und auch andern seinen und des Reichs Fürsten Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daß daher er und die sechs Genannten und nemlichen der egenant Wilhelm 40 Herzog zu Gulich sein Oheim und andre Fürsten Städte und Getreuen des Reichs einander gelobt haben —, sowie daß er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche der ehegenannte Wilhelm Herzog zu Gulich andre Fürsten Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen 1379 wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. — (Wol dasselbe Stück welches Lacomblet Urk.B. Sept 17 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicher Angabe des Datums erwähnt.) Aufnahme des Herzogs Rainald III von Geldern: Düsseld. Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend. defic. mit Unterschrift rechts unten per dominum regemli cancellarius und in rerso R. Wilhelmus Kortelangen, mitten auf der Rückseite glchz. des herezoges von Gelren und ebenda rechts unten glchz. litere Wenceslai regis super unione contra antipapam cum principibus electoribus et duci Gel- rensi und ebenda in der Ecke glchs. die Zahl 116. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit dem 50 10 15 20 25 35 45 1 K. Wenzel hatte von Nürnberg aus am 1. Sept. Stadt und Land Lüttich befohlen dem von ihm mit den Regalien verschenen Bischof Arnold Gehorsam zu leisten nach Gewohnheit in allem darauf bezüglichen (in omnibus quae feuda sua regalia et temporalita- tem suae Leodiensis ecclesiae in toto rel in parte concernere videntur), ed. Radulfus de Rivo bei Cha- peaville 43 f. cap. 15, vgl. Lacomblet Urk.B. 3, 737 nt. 1. 2 In Betreff der Bischöfe von Utrecht und Door- nik mögen Schlüsse gezogen werden aus K. Wenzel's 55 Schreiben vom 18. Okt. 1383.
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B. Anerkennung P. Urban's VI. 261 5 10 hochgebornen herezogen von Gelren1 seinem lieben Oheim [letzteres Wort in Rasur, in der gestanden zu haben scheint getrewen hern] und Fürsten übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten nemlichen dem gen. seinem Oheim Herzogen zu Gelren und auch andern Fürsten Städten und Getreuen des Reiches und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und nemlichen der gen. sein Oheim Herzog zu Gelren einander gelobt haben —, so wie daß er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche und der ehegenannte sein Oheim der Herzog von Gelren und andre seine und des Reichs Fürsten Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. — (Wol das- selbe Stück welches Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicher Angabe des Datums erwähnt.) 1379 (Varianten von Wirzburg und Jülich siehe unter E und B bei nr. 129.) 1379 Sept. 17 Sept. 17 146. K. Wenzel nimmt einzelne Reichsstädte auf in den am 27. Febr. zu Gunsten 1379 Sept. 17 Urban’s VI geschlossenen Bund, mut. mut. wie in der letzteren Urkunde. 1379 Sept. 17 Frankfurt. Aufnahme Frankfurts: J coll. nur an einzelnen Stellen, Frankf. St. A. privil. lad. K nr. 5 or. mb. c. 15 sig. pend., aber ohne Unterschrift und auf der Rückseite ohne R. welches jedoch ohne Namen innen oben gegen die linke Ecke zu steht, unten mitten in verso glchz. de papa Urbano, ib. rechts unten von andrer glchz. Hand Cißsma czweyer bebste scilicet. Der König erklärt, daß er mit Kurköln Kurtrier Kurmainz den drei Ruprechten von der Pfalz und andern Fürsten und Getreuen des Reichs und nemlichen mit den burgermei- stern rate burgern und stat zu Frankenfurt seinen und des Reichs lieben Getreuen übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten der Stadt Frankenfurt und andern Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und nemlichen die burgermeistere rate burger und stat zu Frankenfurt seine und des Reichs liebe Getreuen einander gelobt haben Urban VI anzuerkennen im Gegensatz zum Widerpabste, sowie daßs er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche die Stadt zu Franken- 25 furt und andre Städte und Getreue des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. Frankenfurt uff dem Moyen 1379 an sand Lamprechts tage unser reyche des Behemischen yn dem sibenczehenden und des Romischen in dem vierden jaren. Aufnahme Mainz:2 Köln. St.A. cop. ch. coaev. Einschaltung in dem Beitritt der Stadt von 1380 kurz vor Apr. 27 und also ohne Unterschrift und R. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den 30. bürgermeistern raite burgern und stat zû Mentze und auch andern Städten seinen und des Reichs lieben Getreuen übereingekommen sei —, und daß daher er und — nemlich der [sic] bûrgermeister rait burgere und stat zů Mentze und auch andre Städte seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, sowie daßs er einerseits — die Stadt zu Mencze und andre seine Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. wie in der Aufnahme Frankfurts, doch ist als Böhmisches Regierungsjahr 35 falsch das 16. statt das 17. angegeben. Aufnahme Kölns:3 C coll. Köln. St.A. Hauptarchiv caps. roth D (28) nr. 2 (reg. nr. 650) or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum cancellarium!| Petrus Jaurensis und in verso R. Wilhelmus Kortelangen; ibid. cop. chart. coaer. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den burgermeistern .. rate.. burgern und stat zu Collne seinen und des Reichs lieben Getreuen übereinge- 40 kommen sei —, und daß daher er — und nemlichen der [sic] burgermeistere rate burgere und die stat zu Colne seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, sowie daß er einerseits — die Stadt zu Colne und andre Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. zu Fran- kenfurt uff dem Mayen 1379 an sant Lamprechts tage Boh. 17. Rom. 4. (Varianten von Frankfurt und Köln siche unter J und C bei nr. 129.) 20 1379 Sept. 17 1379 Sept. 17 1379 Sept. 17 45 147. Bischof Gerhard von Wirzburg für sich und seinen Stift tritt der Erklärung K. 1379 Sept. 25 Wenzel’s für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Sept. 25 Wirzburg. Aus Münch. R.A. Urkk. Reichssachen f. 4 IX 3%/2 (43. 30) or. mb. c. sig. pend. Wir Gerhart von gotis gnaden bischoff zû Wirczburg bekennen und tûn kunt offenlichen mit diesem brive: wanne der allerdurchluchtigiste fürste und herre herre 50 1 L'art de vérifier les dates fol. III, 179. 180. Re- naud d. h. Rainald III. Der Name fehlt in der Urkunde. 2 Ueber Mainz s. die Anm. zu nr. 132. 3 Ueber den Beitritt von Köln s. den Reichstag c. 1380.
B. Anerkennung P. Urban's VI. 261 5 10 hochgebornen herezogen von Gelren1 seinem lieben Oheim [letzteres Wort in Rasur, in der gestanden zu haben scheint getrewen hern] und Fürsten übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten nemlichen dem gen. seinem Oheim Herzogen zu Gelren und auch andern Fürsten Städten und Getreuen des Reiches und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und nemlichen der gen. sein Oheim Herzog zu Gelren einander gelobt haben —, so wie daß er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche und der ehegenannte sein Oheim der Herzog von Gelren und andre seine und des Reichs Fürsten Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. fast wörtlich wie in der Aufnahme Frankfurts. — (Wol das- selbe Stück welches Lacomblet Urk.B. 3, 729 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicher Angabe des Datums erwähnt.) 1379 (Varianten von Wirzburg und Jülich siehe unter E und B bei nr. 129.) 1379 Sept. 17 Sept. 17 146. K. Wenzel nimmt einzelne Reichsstädte auf in den am 27. Febr. zu Gunsten 1379 Sept. 17 Urban’s VI geschlossenen Bund, mut. mut. wie in der letzteren Urkunde. 1379 Sept. 17 Frankfurt. Aufnahme Frankfurts: J coll. nur an einzelnen Stellen, Frankf. St. A. privil. lad. K nr. 5 or. mb. c. 15 sig. pend., aber ohne Unterschrift und auf der Rückseite ohne R. welches jedoch ohne Namen innen oben gegen die linke Ecke zu steht, unten mitten in verso glchz. de papa Urbano, ib. rechts unten von andrer glchz. Hand Cißsma czweyer bebste scilicet. Der König erklärt, daß er mit Kurköln Kurtrier Kurmainz den drei Ruprechten von der Pfalz und andern Fürsten und Getreuen des Reichs und nemlichen mit den burgermei- stern rate burgern und stat zu Frankenfurt seinen und des Reichs lieben Getreuen übereingekommen sei, mit denselben Kurfürsten und andern Fürsten der Stadt Frankenfurt und andern Städten und Getreuen des Reichs und sie mit ihm das Schisma aufzuheben, und daßs daher er und die sechs Genannten und andre Fürsten des Reichs und nemlichen die burgermeistere rate burger und stat zu Frankenfurt seine und des Reichs liebe Getreuen einander gelobt haben Urban VI anzuerkennen im Gegensatz zum Widerpabste, sowie daßs er einerseits und die ehegenannten Kurfürsten und Fürsten geistliche und weltliche die Stadt zu Franken- 25 furt und andre Städte und Getreue des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. Frankenfurt uff dem Moyen 1379 an sand Lamprechts tage unser reyche des Behemischen yn dem sibenczehenden und des Romischen in dem vierden jaren. Aufnahme Mainz:2 Köln. St.A. cop. ch. coaev. Einschaltung in dem Beitritt der Stadt von 1380 kurz vor Apr. 27 und also ohne Unterschrift und R. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den 30. bürgermeistern raite burgern und stat zû Mentze und auch andern Städten seinen und des Reichs lieben Getreuen übereingekommen sei —, und daß daher er und — nemlich der [sic] bûrgermeister rait burgere und stat zů Mentze und auch andre Städte seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, sowie daßs er einerseits — die Stadt zu Mencze und andre seine Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. wie in der Aufnahme Frankfurts, doch ist als Böhmisches Regierungsjahr 35 falsch das 16. statt das 17. angegeben. Aufnahme Kölns:3 C coll. Köln. St.A. Hauptarchiv caps. roth D (28) nr. 2 (reg. nr. 650) or. mb. c. sig. pend. mit Unterschrift rechts unten per dominum cancellarium!| Petrus Jaurensis und in verso R. Wilhelmus Kortelangen; ibid. cop. chart. coaer. Der König erklärt, daß er — und nemlichen mit den burgermeistern .. rate.. burgern und stat zu Collne seinen und des Reichs lieben Getreuen übereinge- 40 kommen sei —, und daß daher er — und nemlichen der [sic] burgermeistere rate burgere und die stat zu Colne seine und des Reichs lieben Getreuen einander gelobt haben —, sowie daß er einerseits — die Stadt zu Colne und andre Städte und Getreuen des Reichs andrerseits einander dabei helfen wollen; dat. zu Fran- kenfurt uff dem Mayen 1379 an sant Lamprechts tage Boh. 17. Rom. 4. (Varianten von Frankfurt und Köln siche unter J und C bei nr. 129.) 20 1379 Sept. 17 1379 Sept. 17 1379 Sept. 17 45 147. Bischof Gerhard von Wirzburg für sich und seinen Stift tritt der Erklärung K. 1379 Sept. 25 Wenzel’s für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Sept. 25 Wirzburg. Aus Münch. R.A. Urkk. Reichssachen f. 4 IX 3%/2 (43. 30) or. mb. c. sig. pend. Wir Gerhart von gotis gnaden bischoff zû Wirczburg bekennen und tûn kunt offenlichen mit diesem brive: wanne der allerdurchluchtigiste fürste und herre herre 50 1 L'art de vérifier les dates fol. III, 179. 180. Re- naud d. h. Rainald III. Der Name fehlt in der Urkunde. 2 Ueber Mainz s. die Anm. zu nr. 132. 3 Ueber den Beitritt von Köln s. den Reichstag c. 1380.
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262 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1379 Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kûnig zû allen ziten merer dez richs und Sept. 25 kûnig zû Beheim unser lieber gnediger herre mitsampt allen kurfürsten dez heyligen Romischen richs beyde geistlichen und werltlichen von wegen des cristenlichen ge- laubens und dez pebstlichen stules ubereynkûmen ist uff sachen teydingen puncten und artikeln, die in des egenanten unsers herren dez kûniges briven, die er uber 5 sulche sachen gegeben hat, volkûmelichen ist begriffen, die von worte zů worte also lûten [folgt die Urkunde K. Wenzel's vom 17. Sept. 1379 mit Weglassung von Unterschrift und R.]: davon wir der egenant Gerhart bischoff zů Wirczburg bekennen für uns und unsern stift zů Wirczburg in crafte dicz brifes in guten trüwen und bey den eyden und treuwen der wir dem egenanten unserm herren dem Romischen 10 kûnigen und dem Romischem reiche pflichtig und verbünden sin, das wir mitsampt dem egenanten unserm herren dem Romischem kûnige und den obgenanten kûr- fürsten geistlichen und werltlichen uff alle obegeschriben sachen und artikeln willic- lichen uberkûmen sin, und geloben dem obgenanten unserm herren dem Romischen kûnige und den korfursten dez heiligen richs alle und igliche pûncten und artikeln, 45 als sie in den obgenanten unsers herren des kûniges briven volkûmelichen begriffen sin, vesticlichen und unverucket zu volfüren und zû halten und mit dem obgenan- ten unserm herren dem kûnige und " kûrfürsten in allen obgeschriben sachen unver- scheidenlichen b bliben und von im mit nichte zû scheiden, in aller der maßen und formen als in dem° obgenanten kunglichen briven volkumenlichen ist begriffen; und 20 wollen und sullen auch nach allem unserme vormůgen unsern fleiße und ernste darzů keren und wenden bey unsern guten truwen an alles geverde, das alle ob- geschriben sachen pûncten artikeln und stücke vesticlichen und unverrücket gehalten werden. undd zû urkûnde haben wir unser insigel an diesen briff gehangen, der geben ist zů Wirczburg am nesten süntage vor sante Michels tag nach Crists gebûrt 25 druzehenhundert jar darnach in dem nûn und sibenzigistem jare. 1379 Sept. 25 1379 148. Bischof Arnold von Lüttich1 mit Dekan Kapitel und Stadt tritt der Erklärung Nov. 9 K. Wenzel’s für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Nov. 9 [Lüttich]. 2 Aus Düsseld. Prov.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. 3 sig. pend., in verso glchz. litera domini Arnoldi episcopi decani et capituli Leodiensis super adhesione domino Urbano pape VI facienda. 30 R. et collacio facta, ib. von Hand des 15. Jh. anno etc. 1379, und ebenda rechts unten wol aus 14. Jh. die Zahl 62. (coll. mit der gen. Urk. Ruprecht’s.) — Angeführt bei Lacomblet Urk.B. 3, 730 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicherer Angabe des Datums.) 1379 Nov. 9 . . Wir Arnolt van der goitz genaden busschoff zu Luytghe ind wir .. dechen ind . . capittel der kirchen zů Luytghe ind wir meister rait ind gemeyne stat van 35 Luytghe [weiter mut. mut. im wesentlichen wie in der Urkunde des Pfalzgrafen Ruprecht vom 27. Febr. 1379, wo Varianten unter F, mit Einschaltung der Urkunde K. Wenzel's vom 17. Sept. worin er Bischof Kapitel und Stadt aufnimmt]. mit urkûnde diſs briefs mit unsen anhangenden ingesigelen besigelt, die gegeven is in den jaren unss herren dusent drijhûndert nuyn und sieventzich des nuynden dages in dem maynde genant 40 november zů latyne. a) add. den in den Beitritten der Städte Köln und Mains vor 27. Apr. 1380 im Kölner St.A. b) add. zů in dens. Beitritten von Mains und Köln vor 27. Apr. 1380 im Kölner St.A. c) den im gleichen Beitritt der Stadt Köln. d) ibid. add. des. 1 Die spätere Stellung von Lüttich unter Johann von Baiern s. L'Enfant hist, du concile de Pise 1, 2, 111. 2 Nach Radulfus de Rivo c. 15 bei Chapeaville p. 43 zog Arnoldus de Horne 1379 die crastino s. 45 Severini (hier wol Severinus episc. Colon., also der folgende Tag Okt. 24) als Bischof und Fürst feierlich in Lüttich ein.
262 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1379 Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kûnig zû allen ziten merer dez richs und Sept. 25 kûnig zû Beheim unser lieber gnediger herre mitsampt allen kurfürsten dez heyligen Romischen richs beyde geistlichen und werltlichen von wegen des cristenlichen ge- laubens und dez pebstlichen stules ubereynkûmen ist uff sachen teydingen puncten und artikeln, die in des egenanten unsers herren dez kûniges briven, die er uber 5 sulche sachen gegeben hat, volkûmelichen ist begriffen, die von worte zů worte also lûten [folgt die Urkunde K. Wenzel's vom 17. Sept. 1379 mit Weglassung von Unterschrift und R.]: davon wir der egenant Gerhart bischoff zů Wirczburg bekennen für uns und unsern stift zů Wirczburg in crafte dicz brifes in guten trüwen und bey den eyden und treuwen der wir dem egenanten unserm herren dem Romischen 10 kûnigen und dem Romischem reiche pflichtig und verbünden sin, das wir mitsampt dem egenanten unserm herren dem Romischem kûnige und den obgenanten kûr- fürsten geistlichen und werltlichen uff alle obegeschriben sachen und artikeln willic- lichen uberkûmen sin, und geloben dem obgenanten unserm herren dem Romischen kûnige und den korfursten dez heiligen richs alle und igliche pûncten und artikeln, 45 als sie in den obgenanten unsers herren des kûniges briven volkûmelichen begriffen sin, vesticlichen und unverucket zu volfüren und zû halten und mit dem obgenan- ten unserm herren dem kûnige und " kûrfürsten in allen obgeschriben sachen unver- scheidenlichen b bliben und von im mit nichte zû scheiden, in aller der maßen und formen als in dem° obgenanten kunglichen briven volkumenlichen ist begriffen; und 20 wollen und sullen auch nach allem unserme vormůgen unsern fleiße und ernste darzů keren und wenden bey unsern guten truwen an alles geverde, das alle ob- geschriben sachen pûncten artikeln und stücke vesticlichen und unverrücket gehalten werden. undd zû urkûnde haben wir unser insigel an diesen briff gehangen, der geben ist zů Wirczburg am nesten süntage vor sante Michels tag nach Crists gebûrt 25 druzehenhundert jar darnach in dem nûn und sibenzigistem jare. 1379 Sept. 25 1379 148. Bischof Arnold von Lüttich1 mit Dekan Kapitel und Stadt tritt der Erklärung Nov. 9 K. Wenzel’s für P. Urban VI vom 27. Febr. 1379 bei. 1379 Nov. 9 [Lüttich]. 2 Aus Düsseld. Prov.A. Urkk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. 3 sig. pend., in verso glchz. litera domini Arnoldi episcopi decani et capituli Leodiensis super adhesione domino Urbano pape VI facienda. 30 R. et collacio facta, ib. von Hand des 15. Jh. anno etc. 1379, und ebenda rechts unten wol aus 14. Jh. die Zahl 62. (coll. mit der gen. Urk. Ruprecht’s.) — Angeführt bei Lacomblet Urk.B. 3, 730 nr. 832 nt. 1 mit ausführlicherer Angabe des Datums.) 1379 Nov. 9 . . Wir Arnolt van der goitz genaden busschoff zu Luytghe ind wir .. dechen ind . . capittel der kirchen zů Luytghe ind wir meister rait ind gemeyne stat van 35 Luytghe [weiter mut. mut. im wesentlichen wie in der Urkunde des Pfalzgrafen Ruprecht vom 27. Febr. 1379, wo Varianten unter F, mit Einschaltung der Urkunde K. Wenzel's vom 17. Sept. worin er Bischof Kapitel und Stadt aufnimmt]. mit urkûnde diſs briefs mit unsen anhangenden ingesigelen besigelt, die gegeven is in den jaren unss herren dusent drijhûndert nuyn und sieventzich des nuynden dages in dem maynde genant 40 november zů latyne. a) add. den in den Beitritten der Städte Köln und Mains vor 27. Apr. 1380 im Kölner St.A. b) add. zů in dens. Beitritten von Mains und Köln vor 27. Apr. 1380 im Kölner St.A. c) den im gleichen Beitritt der Stadt Köln. d) ibid. add. des. 1 Die spätere Stellung von Lüttich unter Johann von Baiern s. L'Enfant hist, du concile de Pise 1, 2, 111. 2 Nach Radulfus de Rivo c. 15 bei Chapeaville p. 43 zog Arnoldus de Horne 1379 die crastino s. 45 Severini (hier wol Severinus episc. Colon., also der folgende Tag Okt. 24) als Bischof und Fürst feierlich in Lüttich ein.
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C. Berichte über den Reichstag. 263 C. Berichte über den Reichstag. 149. Pf. Ruprecht I an K. Karl V von Frankreich, berichtet von den Reichstagen1 zu [1379) Okt. 10 Frankfurt im Februar und September deren Beschlüssen er folgt, hofft daß Karl auch noch diese Partei ergreifen werde. [1379] Okt. 10 Heidelberg. Aus Baluz. coll. act. vet. 887—890 nr. 210 mit der Angabe ex codice 842 s. Victoris Paris., doch wurde das Stück in diesem Pariser Codex nicht aufgefunden; die Ueberschrift Ruperti comitis Palatini epistola ad Karolum V regem Francorum ist wol nur vom Herausgeber. Tolneri additiones ad hist. Palat. pag. 108 f. aus Baluzius. — (Georgisch Reg. 2, 744.) Serenissimo principi ac domino domino Karolo regi Francorum domino et con- 1o sanguineo nostro carissimo. Serenissime princeps et domine consanguinee carissime. recommendatione prae- missa debita cum promptitudine in singulis complacendi juxta vota. excellentis- simae dominationis vestrae litteras tam amicabiles de mense maji nobis transmissas recolimus recepisse. ex quarum tenore jocundam post tristia recepimus de convales- 15 centia vestra consolationem, quae de praesenti rescripto reverendi patris domini episcopi Parisiensis? amici vestri sinceri de meliori statu et prosperis successibus serenitatis vestrae laetius extitit multiplicata. et de statu vestro incolumi saepius laetam suscipere informationem affectamus, quem nobis pro speciali consolatione nostra delectat saepius intimare. et si de nostro audire cupitis, notificamus vobis 20 nos sospitari et votivis in domino successibus prosperari. insuper, illustrissime prin- ceps et domine, supplicamus humiliter, ut de mora per nos habita in rescribendo illico, prout serenitati vestrae decuisset, nobis parcere velitis, cum hoc non ex malitia sed ex simplicitate processerit, praesertim quia re vera nos insufficientem, qui sola materna lingua utimur et simplex laicus sumus et litteras ignoramus, ad tanta et 25 praemaxima puncta, quae salutem respiciunt animarum, reputamus congrue et debite respondere. unde voluimus prius et clarius plurium praelatorum ac sacrorum theo- logiae et canonum peritorum et aliarum notabilium personarum opinionibus et deter- minationibus informari ad respondendum serenitati vestrae. et quia nunc clare et multifarie informati sumus tam3 in parlamentis regalibus, in quadragesima! pro- 30 xime praeterita et nuper de mense septembris', cum principibus electoribus et aliis principibus ecclesiasticis et secularibus, in sacra pagina et in utroque jure peritis viris, dominis et civitatibus in numero excessivo ibidem congregatis, solemniter habitis, ubi sole clarius deductum fuit, quomodo sanctissimus in Christo pater et dominus Urbanus ad papatum per reverendissimos in Christo patres dominos cardi- 35 nales pro tunc electus assumptus coronatus et ornamentis pontificalibus redimitus fuerat in conspectu innumerabilis populi diversarum nationum et ab ipsis cardinali- bus pro vero summo pontifice cum reverentiis et obedientiis debitis et solitis habitus et tractatus, quodque eis ad ipsum et ab ipso patuit accessus et discessus pro libito voluntatis. fuerunt etiam ibidem plures litterae cardinalium in numero citra 18, 40 quaedam extra urbem ubi nullus affuit metus, et aliquae aliquorum ipsorum mani- bus propriis, et quamplures per dominum cardinalem Gebennensem scriptae, in medium a) sic. 1 Die beiden hier erwähnten Tage für Urban VI entsprechendes quam noch zum ganzen ein Nachsatz folgt. 4 Der Reichstag zu Frankfurt auf 13. Febr. aus- fallen ins Jahr 1379, wohin daher auch dieser Brief geschrieben, s. nr. 128; quadragesima = invocavit = 5 gehört; auch Baluz. Tolner und Georgisch setzen dieses Febr. 27, s. Datum der Urkunden. Jahr an. 5 Der Reichstag zu Frankfurt auf 8. Sept. aus- 2 S. p. 234 nt. 3. 3 Vollständiges Anakoluth, da weder ein dem tam geschrieben, s. Wenzel's Schreiben vom 4. August.
C. Berichte über den Reichstag. 263 C. Berichte über den Reichstag. 149. Pf. Ruprecht I an K. Karl V von Frankreich, berichtet von den Reichstagen1 zu [1379) Okt. 10 Frankfurt im Februar und September deren Beschlüssen er folgt, hofft daß Karl auch noch diese Partei ergreifen werde. [1379] Okt. 10 Heidelberg. Aus Baluz. coll. act. vet. 887—890 nr. 210 mit der Angabe ex codice 842 s. Victoris Paris., doch wurde das Stück in diesem Pariser Codex nicht aufgefunden; die Ueberschrift Ruperti comitis Palatini epistola ad Karolum V regem Francorum ist wol nur vom Herausgeber. Tolneri additiones ad hist. Palat. pag. 108 f. aus Baluzius. — (Georgisch Reg. 2, 744.) Serenissimo principi ac domino domino Karolo regi Francorum domino et con- 1o sanguineo nostro carissimo. Serenissime princeps et domine consanguinee carissime. recommendatione prae- missa debita cum promptitudine in singulis complacendi juxta vota. excellentis- simae dominationis vestrae litteras tam amicabiles de mense maji nobis transmissas recolimus recepisse. ex quarum tenore jocundam post tristia recepimus de convales- 15 centia vestra consolationem, quae de praesenti rescripto reverendi patris domini episcopi Parisiensis? amici vestri sinceri de meliori statu et prosperis successibus serenitatis vestrae laetius extitit multiplicata. et de statu vestro incolumi saepius laetam suscipere informationem affectamus, quem nobis pro speciali consolatione nostra delectat saepius intimare. et si de nostro audire cupitis, notificamus vobis 20 nos sospitari et votivis in domino successibus prosperari. insuper, illustrissime prin- ceps et domine, supplicamus humiliter, ut de mora per nos habita in rescribendo illico, prout serenitati vestrae decuisset, nobis parcere velitis, cum hoc non ex malitia sed ex simplicitate processerit, praesertim quia re vera nos insufficientem, qui sola materna lingua utimur et simplex laicus sumus et litteras ignoramus, ad tanta et 25 praemaxima puncta, quae salutem respiciunt animarum, reputamus congrue et debite respondere. unde voluimus prius et clarius plurium praelatorum ac sacrorum theo- logiae et canonum peritorum et aliarum notabilium personarum opinionibus et deter- minationibus informari ad respondendum serenitati vestrae. et quia nunc clare et multifarie informati sumus tam3 in parlamentis regalibus, in quadragesima! pro- 30 xime praeterita et nuper de mense septembris', cum principibus electoribus et aliis principibus ecclesiasticis et secularibus, in sacra pagina et in utroque jure peritis viris, dominis et civitatibus in numero excessivo ibidem congregatis, solemniter habitis, ubi sole clarius deductum fuit, quomodo sanctissimus in Christo pater et dominus Urbanus ad papatum per reverendissimos in Christo patres dominos cardi- 35 nales pro tunc electus assumptus coronatus et ornamentis pontificalibus redimitus fuerat in conspectu innumerabilis populi diversarum nationum et ab ipsis cardinali- bus pro vero summo pontifice cum reverentiis et obedientiis debitis et solitis habitus et tractatus, quodque eis ad ipsum et ab ipso patuit accessus et discessus pro libito voluntatis. fuerunt etiam ibidem plures litterae cardinalium in numero citra 18, 40 quaedam extra urbem ubi nullus affuit metus, et aliquae aliquorum ipsorum mani- bus propriis, et quamplures per dominum cardinalem Gebennensem scriptae, in medium a) sic. 1 Die beiden hier erwähnten Tage für Urban VI entsprechendes quam noch zum ganzen ein Nachsatz folgt. 4 Der Reichstag zu Frankfurt auf 13. Febr. aus- fallen ins Jahr 1379, wohin daher auch dieser Brief geschrieben, s. nr. 128; quadragesima = invocavit = 5 gehört; auch Baluz. Tolner und Georgisch setzen dieses Febr. 27, s. Datum der Urkunden. Jahr an. 5 Der Reichstag zu Frankfurt auf 8. Sept. aus- 2 S. p. 234 nt. 3. 3 Vollständiges Anakoluth, da weder ein dem tam geschrieben, s. Wenzel's Schreiben vom 4. August.
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264 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. (1379) productae visae lectae et publicatae, inter cetera in effectu continentes, quod dictus Okt. 10 dominus noster dominus Urbanus summus pontifex per ipsos dominos cardinales post celebrationem missarum ex instinctu spiritus sancti servata juris forma fuit electus, et quod idem dominus noster apostolicus etiam in papatus ipsius possessione per multa tempora quievit, prout possidet de praesenti. quibus omnibus sic deductis visis et auditis, et singulis opinionibus et conclusionibus eorum receptis, per omnes et singulos christicolas ibidem existentes solum deum prae oculis habendo publice declaratum fuit, quod hunc dominum Urbanum convenit Christi vicarium credere et papam approbare tenere et sine dubio profiteri. a quibus et tam sancta fide nos non licet dissidere nec contra conscientiam propriam veniendo ad gehennam aedifi- care. insuper voluimus vestrae excellentiae committere copiam unius epistolae inter alias etiam ibidem publicatae quondam divae memoriae imperatori Karolo et aliis regibus per ipsos dominos cardinales transmissae et quandam responsionem alias ipsis dominis cardinalibus per communitatem Florentinam destinatam, ad clarius in- formandam animo sincero serenitatem vestram. et quiaa omnes christiani reges 15 regna et nationes ex causis praemissis tanquam sancte et juste moti praefatum domi- num Urbanum summum pontificem profitentur credunt et acclamant, et firmiter praesumimus vos saltem vere et juste informatos velle ut verum christicolam ad justam et perfectam partem declinare, voluimus cum benigna supportatione sereni- tati vestrae praemissa notificare, deprecantes altissimum studio cordis manibus nostris 20 cancellatis, quatenus per suam misericordiam aperire dignetur januam cordis vestri, quatenus abinde perversis informationibus et persuasionibus saluti animae contra- riis penitus evulsis largiter donum spiritus sancti ibidem infundere dignetur, ut sic per vestram excellentissimam cooperationem pestiferae divisionis scisma in fide christiana penitus et radicitus evellatur, quod ab b inde retributionem praemii aeterni 25 et vitae praesentis prosperitatem feliciter consequi debeatis retributore omnium bono- rum largiente. omnipotens serenitatis vestrae personam conservare dignetur sanam (1379) et incolumem cum felicisbus incrementis, et nobis praecipiat quaevis sibi grata con- Okt. 10 fidenter. scriptum in catro nostro Heidilberg “ die decima octobris nostro sub signeto. Rupertus senior dei gratia comes Palatinus Romani sacri imperii elector et 30 Bavariae dux. 5 40 (1379 150. Der Nuntius Perfectus de' Malatesti Abt von Sitria an den Franciskaner Petrus vor von Arragonien, berichtet über den zu Gunsten P. Urban’s VI gehaltenen Reichstag. Nov. 37 [1379 vor Nov. 3 ohne Ort.]2 Aus Vatik. Arch. cod. de schismate Urbani VI tom. IV fol. 142b. coll. Rayn. a. 1379. 38 ed. Colon. 1691 und ed. Mansi 1752 e cod. eod. 35 — Dominus imperator tenuit consiglium, in quo interfuerunt omnes prelati et a) Baluz. add. quod. b) Balus. ob. c) Balus, Herdilborg. 1 Das Bruchstück steht in einer Aufzeichnung des frater Petrus de Aragonia de ordine fratrum mi- norum, genannt libellus Bartholomei, ib. f. 141a; dieser Petrus heißt 145a dominus imfans; es ist kein anderer als der Sohn K. Jakob's II. von Arra- gonien, er wurde Franciskaner und war ein lebhafter Anhänger Urban's VI, s. Baluz. vitae 1, 967 f. Er leitet die Mittheilung mit den Worten ein Ad confir- mationem predictorum, que superius continentur, die Jovis 3. novembris recepi literam a venerabili religioso domino Perfecto de Malistestis abbate Ci- triensi nuncio apostolico, in qua significarat michi aliqua bona nova de Urbano, inter alia hec que 40 secuntur. Der Codex hat allerdings prefecto (Rayn. ed. Mansi pres., ed. Colon. 1691 Pres.), besser er- scheint der Name Perfectus bei Baluz, vitae 1, 1295 wo er auftritt als Perfectus de Malatestis abbas Si- triensis vicecancellarius Cataloniae, es ist Sitria (ib. 1190) in der Diöcese von Nocera, ein Gegner be- zeichnet ihn als natus de quodam bastardo de Ma- latestis ib. 1178. 2 Im Jahr 1379 trifft der in der vorigen Anmerkung 45
264 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. (1379) productae visae lectae et publicatae, inter cetera in effectu continentes, quod dictus Okt. 10 dominus noster dominus Urbanus summus pontifex per ipsos dominos cardinales post celebrationem missarum ex instinctu spiritus sancti servata juris forma fuit electus, et quod idem dominus noster apostolicus etiam in papatus ipsius possessione per multa tempora quievit, prout possidet de praesenti. quibus omnibus sic deductis visis et auditis, et singulis opinionibus et conclusionibus eorum receptis, per omnes et singulos christicolas ibidem existentes solum deum prae oculis habendo publice declaratum fuit, quod hunc dominum Urbanum convenit Christi vicarium credere et papam approbare tenere et sine dubio profiteri. a quibus et tam sancta fide nos non licet dissidere nec contra conscientiam propriam veniendo ad gehennam aedifi- care. insuper voluimus vestrae excellentiae committere copiam unius epistolae inter alias etiam ibidem publicatae quondam divae memoriae imperatori Karolo et aliis regibus per ipsos dominos cardinales transmissae et quandam responsionem alias ipsis dominis cardinalibus per communitatem Florentinam destinatam, ad clarius in- formandam animo sincero serenitatem vestram. et quiaa omnes christiani reges 15 regna et nationes ex causis praemissis tanquam sancte et juste moti praefatum domi- num Urbanum summum pontificem profitentur credunt et acclamant, et firmiter praesumimus vos saltem vere et juste informatos velle ut verum christicolam ad justam et perfectam partem declinare, voluimus cum benigna supportatione sereni- tati vestrae praemissa notificare, deprecantes altissimum studio cordis manibus nostris 20 cancellatis, quatenus per suam misericordiam aperire dignetur januam cordis vestri, quatenus abinde perversis informationibus et persuasionibus saluti animae contra- riis penitus evulsis largiter donum spiritus sancti ibidem infundere dignetur, ut sic per vestram excellentissimam cooperationem pestiferae divisionis scisma in fide christiana penitus et radicitus evellatur, quod ab b inde retributionem praemii aeterni 25 et vitae praesentis prosperitatem feliciter consequi debeatis retributore omnium bono- rum largiente. omnipotens serenitatis vestrae personam conservare dignetur sanam (1379) et incolumem cum felicisbus incrementis, et nobis praecipiat quaevis sibi grata con- Okt. 10 fidenter. scriptum in catro nostro Heidilberg “ die decima octobris nostro sub signeto. Rupertus senior dei gratia comes Palatinus Romani sacri imperii elector et 30 Bavariae dux. 5 40 (1379 150. Der Nuntius Perfectus de' Malatesti Abt von Sitria an den Franciskaner Petrus vor von Arragonien, berichtet über den zu Gunsten P. Urban’s VI gehaltenen Reichstag. Nov. 37 [1379 vor Nov. 3 ohne Ort.]2 Aus Vatik. Arch. cod. de schismate Urbani VI tom. IV fol. 142b. coll. Rayn. a. 1379. 38 ed. Colon. 1691 und ed. Mansi 1752 e cod. eod. 35 — Dominus imperator tenuit consiglium, in quo interfuerunt omnes prelati et a) Baluz. add. quod. b) Balus. ob. c) Balus, Herdilborg. 1 Das Bruchstück steht in einer Aufzeichnung des frater Petrus de Aragonia de ordine fratrum mi- norum, genannt libellus Bartholomei, ib. f. 141a; dieser Petrus heißt 145a dominus imfans; es ist kein anderer als der Sohn K. Jakob's II. von Arra- gonien, er wurde Franciskaner und war ein lebhafter Anhänger Urban's VI, s. Baluz. vitae 1, 967 f. Er leitet die Mittheilung mit den Worten ein Ad confir- mationem predictorum, que superius continentur, die Jovis 3. novembris recepi literam a venerabili religioso domino Perfecto de Malistestis abbate Ci- triensi nuncio apostolico, in qua significarat michi aliqua bona nova de Urbano, inter alia hec que 40 secuntur. Der Codex hat allerdings prefecto (Rayn. ed. Mansi pres., ed. Colon. 1691 Pres.), besser er- scheint der Name Perfectus bei Baluz, vitae 1, 1295 wo er auftritt als Perfectus de Malatestis abbas Si- triensis vicecancellarius Cataloniae, es ist Sitria (ib. 1190) in der Diöcese von Nocera, ein Gegner be- zeichnet ihn als natus de quodam bastardo de Ma- latestis ib. 1178. 2 Im Jahr 1379 trifft der in der vorigen Anmerkung 45
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D. Städtische Anstalten zum Reichstag. E. Anhang : Bund zu Wesel. 265 5 barones Alamanie, procuratores a regis Anglie," comitis b Flandrie,2 ducis Braban- (1379 vor cie,8 c et multi clerici valentissimi quos illuch miserat rex Francie pro antipapa. Nov. 3] quibus non obstantibus determinatum est pro domino nostro, citatus antipapa et dampnatus, facti processus imperiales generaliter quatenus quoscumque adherentes sibi etiam si regali prefulgeant dignitate. o bone Ihesu, quam dulcia faucibus meis eloquia super mel ori meo. — D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 151. Kosten Frankfurt’s. 1379 Sept. 24 und Okt. 22. Aus Frankf. St. A. Rechnungsb. 1379 unter der Rubrik besundern einzelingen uzgebin. 1379 Sept. 24 und Okt. 22 [1] Sabb. post Mathei 6 lb. 9 sh. 3 heller virzerten richter unde diener, alse Sept. 24 sie den cardenal 4 gein Oppinheim geleideten. — item 35 sh. 3 heller den knechten, die den fursten herren rittern knechten unde steden den win von der stede wegen schanketen. — item 1 gulden dren des koniges boden zue schenken. [2] Sabb. post Galli 61 gulden minus 6 heller Herten Fayde umb 131/2 ame Okt. 22 15 wines unde ein virteil, des ward ein fûder geschenket dem cardenale von Rome und 1/2 fuder dem cardenale von Prage unde daz uberige andern fursten und herren. — item 19 lb. umb 50 achteil habern unde zue messen unde zue dragen, den man dem cardenale von Rome schankete. — item 12 lb. umb 30 achteil habern unde zue messen unde zue dragen, die man dem cardenale von Prage schankete. 10 20 E. Anhang: Bund zu Wesel. 152. Kurtrier Kurköln und Kurpfalz verbinden sich zu Maßregeln für Ausführung des zu Gunsten P. Urban’s VI am 27. Febr. 1379 geschlossenen Uebereinkommens gegen Widersetzliche und Abtrünnige, namentlich gegen deutsche oder auswärtige Gesell- schaften, welche diese Einung stören würden. 1380 Januar 11 Wesel.5 1380 Jan. 11 25 Kurtrier: A aus Düsseldorf Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. fortificatio adhesionis domino Urbano pape VI facte per principes electores mit Zusätzen wol aus 15. Jh., ib. unten rechts glchz. 61. — (Nur angeführt bei Lacomblet 3, 730 nr. 832 nt. 1 mit wörtlicher An- gabe des Datums.) Kurköln: B coll. Kobl. Prov. A. erzbisch. Trier. Kop.B. IIb nr. 577 cop. coaev.; C coll. ib. III nr. 696 30 angefertigt nach B; das Datum von Wesel 1380 na gewonheid zû schriben in unserm stifte von Colne a) abgekürat, wol nicht procurator im Singular. b) scheint comitis, so las auch Rayn. c) cod. Barbancie. erwähnte 3. November richtig auf einen Donnerstag. Der Inhalt der Nachricht scheint auf den Reichstag im Februar zu gehen, die Zeit weist auf den im Sept., 35 es sind wol beide vermischt. 1 Richard II. 2 Ludwig II; vgl. auch Baluz. vitae 1, 551 f. und Radulphus de Rivo p. 32 und d'Achery spicil. 3, 743—746. 3 Herzog Wenzel von Luxemberg, beherscht auch Brabant als Gemahl Johanna's der Tochter Herzogs Johann III. seit 1347. 4 Hier ist wol der Römische Kardinal Pileus ge- meint wie weiter unten; der Kardinal von Prag ist 45 Johann Oczko von Wlaschim, der, schon im vorigen Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 Jahr zu dieser Würde erhoben, 1379 durch Pileus auch den Hut erhielt und seine frühere Stellung als Erzbischof von Prag aufgab, Pelzel Wenzel 1, 80; vgl. Palacky 3, a, 18. — Vielleicht weist es auf ein bei diesem Reichstag vom König aufgenommenes Dar- lehen hin, wenn derselbe der Stadt Frydeberg gebietet die jährliche gewöhnliche Reichesteuer auf nächste Martini (Nov. 11) Seyfryden vom Paradise Bürger zu Frankenfurt seinem lieben Getreuen von seinetwegen zu bezahlen, dat. Prag 1379 Mo. vor Sim. und Jude (Okt. 24) Boh. 17 Rom. 4, Orig. im Frankf. St. A. 5 Es ist Oberwesel zwischen Bacharach und S. Goar zu verstehen. 34
D. Städtische Anstalten zum Reichstag. E. Anhang : Bund zu Wesel. 265 5 barones Alamanie, procuratores a regis Anglie," comitis b Flandrie,2 ducis Braban- (1379 vor cie,8 c et multi clerici valentissimi quos illuch miserat rex Francie pro antipapa. Nov. 3] quibus non obstantibus determinatum est pro domino nostro, citatus antipapa et dampnatus, facti processus imperiales generaliter quatenus quoscumque adherentes sibi etiam si regali prefulgeant dignitate. o bone Ihesu, quam dulcia faucibus meis eloquia super mel ori meo. — D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 151. Kosten Frankfurt’s. 1379 Sept. 24 und Okt. 22. Aus Frankf. St. A. Rechnungsb. 1379 unter der Rubrik besundern einzelingen uzgebin. 1379 Sept. 24 und Okt. 22 [1] Sabb. post Mathei 6 lb. 9 sh. 3 heller virzerten richter unde diener, alse Sept. 24 sie den cardenal 4 gein Oppinheim geleideten. — item 35 sh. 3 heller den knechten, die den fursten herren rittern knechten unde steden den win von der stede wegen schanketen. — item 1 gulden dren des koniges boden zue schenken. [2] Sabb. post Galli 61 gulden minus 6 heller Herten Fayde umb 131/2 ame Okt. 22 15 wines unde ein virteil, des ward ein fûder geschenket dem cardenale von Rome und 1/2 fuder dem cardenale von Prage unde daz uberige andern fursten und herren. — item 19 lb. umb 50 achteil habern unde zue messen unde zue dragen, den man dem cardenale von Rome schankete. — item 12 lb. umb 30 achteil habern unde zue messen unde zue dragen, die man dem cardenale von Prage schankete. 10 20 E. Anhang: Bund zu Wesel. 152. Kurtrier Kurköln und Kurpfalz verbinden sich zu Maßregeln für Ausführung des zu Gunsten P. Urban’s VI am 27. Febr. 1379 geschlossenen Uebereinkommens gegen Widersetzliche und Abtrünnige, namentlich gegen deutsche oder auswärtige Gesell- schaften, welche diese Einung stören würden. 1380 Januar 11 Wesel.5 1380 Jan. 11 25 Kurtrier: A aus Düsseldorf Prov.A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. fortificatio adhesionis domino Urbano pape VI facte per principes electores mit Zusätzen wol aus 15. Jh., ib. unten rechts glchz. 61. — (Nur angeführt bei Lacomblet 3, 730 nr. 832 nt. 1 mit wörtlicher An- gabe des Datums.) Kurköln: B coll. Kobl. Prov. A. erzbisch. Trier. Kop.B. IIb nr. 577 cop. coaev.; C coll. ib. III nr. 696 30 angefertigt nach B; das Datum von Wesel 1380 na gewonheid zû schriben in unserm stifte von Colne a) abgekürat, wol nicht procurator im Singular. b) scheint comitis, so las auch Rayn. c) cod. Barbancie. erwähnte 3. November richtig auf einen Donnerstag. Der Inhalt der Nachricht scheint auf den Reichstag im Februar zu gehen, die Zeit weist auf den im Sept., 35 es sind wol beide vermischt. 1 Richard II. 2 Ludwig II; vgl. auch Baluz. vitae 1, 551 f. und Radulphus de Rivo p. 32 und d'Achery spicil. 3, 743—746. 3 Herzog Wenzel von Luxemberg, beherscht auch Brabant als Gemahl Johanna's der Tochter Herzogs Johann III. seit 1347. 4 Hier ist wol der Römische Kardinal Pileus ge- meint wie weiter unten; der Kardinal von Prag ist 45 Johann Oczko von Wlaschim, der, schon im vorigen Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 Jahr zu dieser Würde erhoben, 1379 durch Pileus auch den Hut erhielt und seine frühere Stellung als Erzbischof von Prag aufgab, Pelzel Wenzel 1, 80; vgl. Palacky 3, a, 18. — Vielleicht weist es auf ein bei diesem Reichstag vom König aufgenommenes Dar- lehen hin, wenn derselbe der Stadt Frydeberg gebietet die jährliche gewöhnliche Reichesteuer auf nächste Martini (Nov. 11) Seyfryden vom Paradise Bürger zu Frankenfurt seinem lieben Getreuen von seinetwegen zu bezahlen, dat. Prag 1379 Mo. vor Sim. und Jude (Okt. 24) Boh. 17 Rom. 4, Orig. im Frankf. St. A. 5 Es ist Oberwesel zwischen Bacharach und S. Goar zu verstehen. 34
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266 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 uf den eilften dag des maendes gnant januarius zû latine; Ueberschr. littera domini .. Coloniensis su- Jan. 11 per unione contra antipapam et sibi adherentes ac contra societates. Kurpfalz: D coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. 2 sig. pend. Ausfertigung des ältern und des jüngern Ruprecht für sich und Ruprecht den jüngsten des letzteren Sohn, in verso glchz. super assistencia domino Urbano pape facienda secunda litera ducum Bavarie mit Zusatz wol aus 15. Jh. 5 — In glchz. Abschrift auch im Kölner St. A. dat. Wesel 1380 Jan. 11. — Gedruckt bei Wencker appar. 224 bis 229 nr. 40. — (Reg. bei Georgisch 2, 745 aus Wencker.) Wir .. Cune von gocz gnaden ertzbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs durch Welschland und daz kunyngrijch von Arelat erczcanceler bekennen und dun kunt uffenliche in disem brieve allen den die yn sehent oder hoerent lesen: 10 wan vurmails der allerdurluchtigste furste unser lieber gnediger herre her .. Wen- czeslauwe von gocz gnaden Roemscher kunyng zû allen ziten merer des rijchs und kunyng zů Beheim zů sterkunge und beheltnißle cristlichen glauben erkentnißse des allerheilgesten in gode vaders hern Urbaens des seesten, der eyn rechter erwelter und gekroenter paest ist und auch in rechter besitzûnge paestlichens stûls, mit uns 15 und dem erwirdigen in gode vader und herren hern Friderich erczbischofe zu Colne des heilgen Roemschen rijchs in Italien erczcanceler unserm lieben neven und mit den hochgeborn fursten hern Ruprechte dem eltern pfalczgraven bij Ryne des heilgen Roemschen rijchs obersten troßseßsen und herczogen in Beyern und hern Ruprechten dem jungern pfalczgraven bij Rijne und hertzogen in Beyern vur sich und den hoch- 20 geborn fursten hern Ruprecht den jungsten desselben herczog Ruprechts des jüngern son auch pfalczgraven bij Ryne und herezogen in Beyern und andern des rijchs geistlichen und werentlichen kurfursten und andern fursten herren und steden und wir mit yn hinwider eyner eynungen und buntenißse redelichen rechtlichen und seliclichen uberkomen sijn, als daz innehaldent suliche des egenanten unsers herren 25 des Roemschen kûnynges und auch unsere brieve die wir vurmails daruff under eyn- ander gegeben han: herumb, daz suliche eynunge und verbûnt, als die selicliche umb gemeynen nûcz und bestendicheit der heilger Roemschen kirchen cristlichs glauben und auch des Roemschen rijchs uberkomen und gemacht sint, auch mit der daet und werken redelichen werden volfuret, so han wir dem almechtigem gode zu 30 lobe und zu eren mit wolbedachtem mûde und rechter wißse den vorgenanten kur- fursten und andern fursten, die in disem verbuntnißse und eynunge begriffen sint, gloebt und globen in guden truwen in eyds stad und ane allerleye argelist, daz wir zû sulichen stucken und sachen herna begriffen bij eynander bliben und auch an eynander truwelichen raden und helfen wullen wider allermenliche, nyman uzge- 35 nomen, der den egenanten unsern heilgen vader paest Urban den seesten und na yme den, der von sulchen cardinalen, die er leslet und die dem heilgen stûle zu Rome gehoirsam sijn, recht und redelichen nach gesetze der heilger kirchen zu paeste gekoren und gekroenet wirt, nit vur eynen rechten paest heldet und daran bij dem egenanten unserm herren dem Roemschen kunynge dem Roemschen rijche 40 und den kurfursten des rijchs getruwelichen und vesteclichen besteet und blibet. und wir sullen und wollen sulche hůlfe an eynander dûn als herna geschrieben steet. [1] wir vorgenante kurfursten und unser yglicher sollen und wollen mitsamt dem vorgenanten unserm herren dem Roemschen kunynge den vorgenanten unsern heilgen vader hern Urban eynen rechten paest erkennen haben und halden und na 45 yme den, der recht und redeliche gekoren und gekroenet wirt, als davur geschrie- ben steet. [2] und wer der were, er sij furste geistlich oder werentlich greve herre stad oder sust wer der were, der sich darwider seczte oder daran bij dem egenanten unserm herren dem Roemschen kunynge dem rijche und den kurfursten nyt besteen und bliben wulde, den sollen und wollen wir an sinen landen sloßsen und luden 50
266 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 uf den eilften dag des maendes gnant januarius zû latine; Ueberschr. littera domini .. Coloniensis su- Jan. 11 per unione contra antipapam et sibi adherentes ac contra societates. Kurpfalz: D coll. Düsseld. Prov. A. Urk. Kurköln A III nr. 1034 or. mb. c. 2 sig. pend. Ausfertigung des ältern und des jüngern Ruprecht für sich und Ruprecht den jüngsten des letzteren Sohn, in verso glchz. super assistencia domino Urbano pape facienda secunda litera ducum Bavarie mit Zusatz wol aus 15. Jh. 5 — In glchz. Abschrift auch im Kölner St. A. dat. Wesel 1380 Jan. 11. — Gedruckt bei Wencker appar. 224 bis 229 nr. 40. — (Reg. bei Georgisch 2, 745 aus Wencker.) Wir .. Cune von gocz gnaden ertzbischoff zu Triere des heilgen Roemschen rijchs durch Welschland und daz kunyngrijch von Arelat erczcanceler bekennen und dun kunt uffenliche in disem brieve allen den die yn sehent oder hoerent lesen: 10 wan vurmails der allerdurluchtigste furste unser lieber gnediger herre her .. Wen- czeslauwe von gocz gnaden Roemscher kunyng zû allen ziten merer des rijchs und kunyng zů Beheim zů sterkunge und beheltnißle cristlichen glauben erkentnißse des allerheilgesten in gode vaders hern Urbaens des seesten, der eyn rechter erwelter und gekroenter paest ist und auch in rechter besitzûnge paestlichens stûls, mit uns 15 und dem erwirdigen in gode vader und herren hern Friderich erczbischofe zu Colne des heilgen Roemschen rijchs in Italien erczcanceler unserm lieben neven und mit den hochgeborn fursten hern Ruprechte dem eltern pfalczgraven bij Ryne des heilgen Roemschen rijchs obersten troßseßsen und herczogen in Beyern und hern Ruprechten dem jungern pfalczgraven bij Rijne und hertzogen in Beyern vur sich und den hoch- 20 geborn fursten hern Ruprecht den jungsten desselben herczog Ruprechts des jüngern son auch pfalczgraven bij Ryne und herezogen in Beyern und andern des rijchs geistlichen und werentlichen kurfursten und andern fursten herren und steden und wir mit yn hinwider eyner eynungen und buntenißse redelichen rechtlichen und seliclichen uberkomen sijn, als daz innehaldent suliche des egenanten unsers herren 25 des Roemschen kûnynges und auch unsere brieve die wir vurmails daruff under eyn- ander gegeben han: herumb, daz suliche eynunge und verbûnt, als die selicliche umb gemeynen nûcz und bestendicheit der heilger Roemschen kirchen cristlichs glauben und auch des Roemschen rijchs uberkomen und gemacht sint, auch mit der daet und werken redelichen werden volfuret, so han wir dem almechtigem gode zu 30 lobe und zu eren mit wolbedachtem mûde und rechter wißse den vorgenanten kur- fursten und andern fursten, die in disem verbuntnißse und eynunge begriffen sint, gloebt und globen in guden truwen in eyds stad und ane allerleye argelist, daz wir zû sulichen stucken und sachen herna begriffen bij eynander bliben und auch an eynander truwelichen raden und helfen wullen wider allermenliche, nyman uzge- 35 nomen, der den egenanten unsern heilgen vader paest Urban den seesten und na yme den, der von sulchen cardinalen, die er leslet und die dem heilgen stûle zu Rome gehoirsam sijn, recht und redelichen nach gesetze der heilger kirchen zu paeste gekoren und gekroenet wirt, nit vur eynen rechten paest heldet und daran bij dem egenanten unserm herren dem Roemschen kunynge dem Roemschen rijche 40 und den kurfursten des rijchs getruwelichen und vesteclichen besteet und blibet. und wir sullen und wollen sulche hůlfe an eynander dûn als herna geschrieben steet. [1] wir vorgenante kurfursten und unser yglicher sollen und wollen mitsamt dem vorgenanten unserm herren dem Roemschen kunynge den vorgenanten unsern heilgen vader hern Urban eynen rechten paest erkennen haben und halden und na 45 yme den, der recht und redeliche gekoren und gekroenet wirt, als davur geschrie- ben steet. [2] und wer der were, er sij furste geistlich oder werentlich greve herre stad oder sust wer der were, der sich darwider seczte oder daran bij dem egenanten unserm herren dem Roemschen kunynge dem rijche und den kurfursten nyt besteen und bliben wulde, den sollen und wollen wir an sinen landen sloßsen und luden 50
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E. Anhang: Bund zu Wesel. 267 5 10 15 20 30 35 angrijfen schedigen und verderben so wir meist kûnnen und můgen ane alles ge- 1380 verde, also lange biz er in gehoirsam und eynunge der heilger Roemscher kirchen und des rijchs wider kome und vestecliche blybe und daz rijche und wir des von yme redelichen und gentzlichen werden versichert. [3] zu sulichen sachen sal unser yglicher der vorgenanten kurfursten halden und legen zu helfe dem andern zu dege- licher noytdorfft und kriege hondert manne mit gleeven reysiger lude, die wol erczuget sint, in eyn sijn slofs da sie alrenûtzlichste zu sulichen sachen ligent, nach erkentnißse der drijer die dartzu erkoren sint und werdent. [4] und welcher under uns in den stucken hulfe und volge bedarff, der sal daz den anderen under uns zu wißsen dûn. dieselben sullen dan unverczogeliche, yglicher den sinen, der zu diser eynunge gekoren ist, dartzu senden, der volge zu uberkomen. und suliche volge, der uberkomen wirt na dem3 vûr und na begriffen ist, sal unser yglicher dem andern dûn uff sijn selbes verlust. wanne aber unser eyn dem andern also volget, wem dan die volge geschiet und getaen wirt, der sal den luden gewoenliche kost geben, so sie in sijn land komen sint. wurde auch der volgen noyt zu dune mit der gantzer macht, so sal unser eyn dem andern volgen so er allerstarkste mag, unser yglicher üff sijn selbes kost und schade. und sullen auch dan sulche volge dûn und halden binnen eyner zijt na rade der drijer gekoren als vur begriffen ist; iz enwere dan daz wir umb sulche volge mit ganezer macht zu dûne under uns selben eyndrechtlichen anders zu rade wurden, daz můgen wir dan selbe bestellen als wir dan des beste zû rade werden, ane alles geverde. [5] were iz auch daz durch diser sachen willen ymanne, er were furste geistlich oder werentlich oder sust wer er were, stede oder slofse abegewonnen wurden, die sal man brechen und nyt gestaden die ummer wider zu machen, iz engeschege dan mit des rijchs und 25 unser vorgenanten kurfursten, die in diser eynungen begriffen sint und werdent, und unser nakomen und erben eyndrechtigen volborde und willen. und sulche gude, die dartzu gehoerten, sal man deilen na marczale gewapender lude die wir dan und die vorgenanten fursten und herren dabij hant, oder damit dûn als man des dan anders eyndrechtliche zu rade wirdet. alle gefangene und dinkenisse sal man glijcher wise deilen na marczale gewapender lude die dabij sint, ane geverde. wer aber under uns gefangene hette, von den sal er vur uns allen vorgenanten fursten herren und stede dieser eynungen glijch yme selbe verbûntniße und urfede nemen ane alles geverde. [6] were auch daz yman, er were furste geistlich oder werent- lich oder sust wer er were, in disen sachen dem egenanten unserm heilgen vater paeste Urbane, und sinen rechten nakomen als vor begriffen ist, unserm herren dem Roemschen kûnynge, dem rijche und kurfursten unbekentlich und widerstendig were und zulle hette uff wasser oder uff lande: dieselben zulle sollen wir und alle, die in diser eynungen sint und komen, zumale abedûn und zustoeren und uyt gestaden daz sie ummer wider komen oder gehaben werden, iz engeschege dan mit des rijchs 40 der kurfursten und der die in diser eynungen begriffen sint und b werdent und irer erben und nachkomen eyndrechtigen willen. [7] werec auch eynche geselschafft ufferstanden oder ob eynche ufferstoende oder gemacht wurde oder ob sust ymand gelt gut oder vurdeil genomen hette oder neme von ymanne, davon dise eynunge und verbûnt gehindert geswechet oder geirret müchte werden, oder ob davon eyn- chem fursten herren oder stede diz verbondes irrunge krodt oder schade geschege: daz sollen wir fursten herren und stede diz verbondes getruwelichen helfen keren und dem widersteen wider allermenlich der uns sementlichen oder bisonder in diser unser eynüngen understoende zu schedigen oder zû irren. [8] were auch sache daz Jan. 11 45 a) BC als vur u. na begr. ist. b) Coder. c) C hat hier am Rande nota von glchs. Hand.
E. Anhang: Bund zu Wesel. 267 5 10 15 20 30 35 angrijfen schedigen und verderben so wir meist kûnnen und můgen ane alles ge- 1380 verde, also lange biz er in gehoirsam und eynunge der heilger Roemscher kirchen und des rijchs wider kome und vestecliche blybe und daz rijche und wir des von yme redelichen und gentzlichen werden versichert. [3] zu sulichen sachen sal unser yglicher der vorgenanten kurfursten halden und legen zu helfe dem andern zu dege- licher noytdorfft und kriege hondert manne mit gleeven reysiger lude, die wol erczuget sint, in eyn sijn slofs da sie alrenûtzlichste zu sulichen sachen ligent, nach erkentnißse der drijer die dartzu erkoren sint und werdent. [4] und welcher under uns in den stucken hulfe und volge bedarff, der sal daz den anderen under uns zu wißsen dûn. dieselben sullen dan unverczogeliche, yglicher den sinen, der zu diser eynunge gekoren ist, dartzu senden, der volge zu uberkomen. und suliche volge, der uberkomen wirt na dem3 vûr und na begriffen ist, sal unser yglicher dem andern dûn uff sijn selbes verlust. wanne aber unser eyn dem andern also volget, wem dan die volge geschiet und getaen wirt, der sal den luden gewoenliche kost geben, so sie in sijn land komen sint. wurde auch der volgen noyt zu dune mit der gantzer macht, so sal unser eyn dem andern volgen so er allerstarkste mag, unser yglicher üff sijn selbes kost und schade. und sullen auch dan sulche volge dûn und halden binnen eyner zijt na rade der drijer gekoren als vur begriffen ist; iz enwere dan daz wir umb sulche volge mit ganezer macht zu dûne under uns selben eyndrechtlichen anders zu rade wurden, daz můgen wir dan selbe bestellen als wir dan des beste zû rade werden, ane alles geverde. [5] were iz auch daz durch diser sachen willen ymanne, er were furste geistlich oder werentlich oder sust wer er were, stede oder slofse abegewonnen wurden, die sal man brechen und nyt gestaden die ummer wider zu machen, iz engeschege dan mit des rijchs und 25 unser vorgenanten kurfursten, die in diser eynungen begriffen sint und werdent, und unser nakomen und erben eyndrechtigen volborde und willen. und sulche gude, die dartzu gehoerten, sal man deilen na marczale gewapender lude die wir dan und die vorgenanten fursten und herren dabij hant, oder damit dûn als man des dan anders eyndrechtliche zu rade wirdet. alle gefangene und dinkenisse sal man glijcher wise deilen na marczale gewapender lude die dabij sint, ane geverde. wer aber under uns gefangene hette, von den sal er vur uns allen vorgenanten fursten herren und stede dieser eynungen glijch yme selbe verbûntniße und urfede nemen ane alles geverde. [6] were auch daz yman, er were furste geistlich oder werent- lich oder sust wer er were, in disen sachen dem egenanten unserm heilgen vater paeste Urbane, und sinen rechten nakomen als vor begriffen ist, unserm herren dem Roemschen kûnynge, dem rijche und kurfursten unbekentlich und widerstendig were und zulle hette uff wasser oder uff lande: dieselben zulle sollen wir und alle, die in diser eynungen sint und komen, zumale abedûn und zustoeren und uyt gestaden daz sie ummer wider komen oder gehaben werden, iz engeschege dan mit des rijchs 40 der kurfursten und der die in diser eynungen begriffen sint und b werdent und irer erben und nachkomen eyndrechtigen willen. [7] werec auch eynche geselschafft ufferstanden oder ob eynche ufferstoende oder gemacht wurde oder ob sust ymand gelt gut oder vurdeil genomen hette oder neme von ymanne, davon dise eynunge und verbûnt gehindert geswechet oder geirret müchte werden, oder ob davon eyn- chem fursten herren oder stede diz verbondes irrunge krodt oder schade geschege: daz sollen wir fursten herren und stede diz verbondes getruwelichen helfen keren und dem widersteen wider allermenlich der uns sementlichen oder bisonder in diser unser eynüngen understoende zu schedigen oder zû irren. [8] were auch sache daz Jan. 11 45 a) BC als vur u. na begr. ist. b) Coder. c) C hat hier am Rande nota von glchs. Hand.
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268 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 eynche geselscheffte,' sie weren von Welschen Duytschen oder von andern landen, Jan. 11 von wanne die her quemen, die daz rijche uns vorgenante kurfursten oder eynchen fursten herren oder stede, die in diser eynungen begriffen sint, uberczoege und sche- digede und dise unser eynunge stoerde: zu stûnt als daz geschiet, so sollen wir und unser yglicher oder, ob unser eyner oder mee nyt binnen unserm landen a weren, unser amptlude stede und lude ungemanet dar entgheen zehen und sulcher geselschafft widerstaen und die stoeren mit alle unser macht ane geverde uff unsers selbes kost gewin und schade. [9] iz ist auch nemelich ubertragen: manet der ercz- bischoff von Colne umb volge, so sollen wir und die hertzogen vurgenant unser zwene gekoren senden gen Andernach, da auch des erczbischoffs von Colne gekoren 10 sijn sal, uff den neesten achten dag als die manunge geschien ist. glijcher wijs, manet herczog Ruprecht der elter und sine vettern vorgenant umb volge, so sullen die drij gekoren komen gen Bacherach. werden aber wir erczbischoff von Triere vorgenant die volge heischen, so sollen die gekoren unser aller drijer unverczogelich bij eyn komen zu Boparten uff den achten dag nachdem als die manunge geschien 45 ist. wir obengenanter erczbischoff Cûne haben zu eyme gekoren genant Johan von Liebenstein und Friderich von Sassenhusen rittere; also, ob eyner zu sulchen sachen nit komen müchte, daz dan der ander under denselben zweyn unsers gekorens stad verstee und darczû ride und doe als davor geschrieben steet, als dicke als sich daz geburet. so hait desglijch der erczbischoff zu Colne zu disen sachen gekoren gesast 20 Rulman b herren zu Arendal und Rijchard Meynfelder rittere. so hait aber glijcher wise der vorgenant herczoge Ruprecht der elter vur sich und sine vettern vorge- nant gekoren gesast Gerhard vom Steyne und Diether Knebel rittere. dieselben drij gekoren, als dicke die herren des ermanet werden, sollen in die egenanten slofse, daz ist zu Bopard zu Andernach und zu Bacherach, riden in eyne der ege- 25 nanten stede, ir yglicher uff sijns herren kost, und ußser der stad nyt komen, sie alle drij oder irer der merer deil, ob sie zweyen d wurden, enhaben dan umb sulche volge der dan noyt ist genczlichen ubereyn komen. und sollen da bij iren truwen erkennen und uztragen umb sulche volge, wo der allernoytste ist, und wie man damit gefaren sal, und ob unser eyner dem andern mee oder minre dan mit hon- 30 dert gleeven volgen sulle, und in welcher zijt daz geschien, und wie lange die volge weren sulle. und na dem als die drij oder irer zwene, ob sie zweyen e wur- den, daz erkennen, also sollen wir daz genczlichen dun volfuren und halden ane alles geverde, daran auch unser yglicher yn gancze můge giebet und yn volgen sal ane allerleye widerrede. gienge aber der vorgenanten gekorener eyncher abe, 35 oder ab eyn herre under uns eynen andern setzen wulde, so sal sijn herre binnen acht dagen darna unverczogeliche in des abegegangenes oder abegesetstes stad eynen andern seczen und geben. " dise selbe gekoren alle drij oder, ob sie zweyen g wurden, ire zwene sullen erkennen und uztragen alle stucke diser eynungen, ane wo man unverczogencliche zehen und volgen sal, als daz hie inne in sünderlichen 40 pûnten begriffen ist. [10] sich sal auch nyman, der in diser eynungen begriffen wirt, mit ymanne, der herwider ist oder sijn wirt, frieden soenen noch richten noch eynch bestant gedolt vurwerte angaen noch eynch vurdeil vur eynchen under uns nemen,h diewile dise vorgeschriben zweyunge in der heilger kirchen weret. a) Wencker lande. b) Wencker Rolman. c) D Gerhart vom Steine zu Cube und Diether Knebil zu Stalberg 45 unsir borggraven rittere (Wencker de. rittere). d) Wencker zweiende. e) Wencker zweiende. 1) am Rande glchz. nota. g) Wencker zweiende. h) B in dieser Gegend am Rande von deraelben Hand nota. 1 Vgl. den Bund zwischen den 4 Rheinischen Kur- nr. 857, nebst dem gleichzeitigen Vertrag derselben bei fürstenthümern 1381 Juni 22 (nicht 23, sonst fiele Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. 3, 2, 836—840. die Vigil auf einen Sonntag) bei Lacomblet 3, 750 f. 50
268 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 eynche geselscheffte,' sie weren von Welschen Duytschen oder von andern landen, Jan. 11 von wanne die her quemen, die daz rijche uns vorgenante kurfursten oder eynchen fursten herren oder stede, die in diser eynungen begriffen sint, uberczoege und sche- digede und dise unser eynunge stoerde: zu stûnt als daz geschiet, so sollen wir und unser yglicher oder, ob unser eyner oder mee nyt binnen unserm landen a weren, unser amptlude stede und lude ungemanet dar entgheen zehen und sulcher geselschafft widerstaen und die stoeren mit alle unser macht ane geverde uff unsers selbes kost gewin und schade. [9] iz ist auch nemelich ubertragen: manet der ercz- bischoff von Colne umb volge, so sollen wir und die hertzogen vurgenant unser zwene gekoren senden gen Andernach, da auch des erczbischoffs von Colne gekoren 10 sijn sal, uff den neesten achten dag als die manunge geschien ist. glijcher wijs, manet herczog Ruprecht der elter und sine vettern vorgenant umb volge, so sullen die drij gekoren komen gen Bacherach. werden aber wir erczbischoff von Triere vorgenant die volge heischen, so sollen die gekoren unser aller drijer unverczogelich bij eyn komen zu Boparten uff den achten dag nachdem als die manunge geschien 45 ist. wir obengenanter erczbischoff Cûne haben zu eyme gekoren genant Johan von Liebenstein und Friderich von Sassenhusen rittere; also, ob eyner zu sulchen sachen nit komen müchte, daz dan der ander under denselben zweyn unsers gekorens stad verstee und darczû ride und doe als davor geschrieben steet, als dicke als sich daz geburet. so hait desglijch der erczbischoff zu Colne zu disen sachen gekoren gesast 20 Rulman b herren zu Arendal und Rijchard Meynfelder rittere. so hait aber glijcher wise der vorgenant herczoge Ruprecht der elter vur sich und sine vettern vorge- nant gekoren gesast Gerhard vom Steyne und Diether Knebel rittere. dieselben drij gekoren, als dicke die herren des ermanet werden, sollen in die egenanten slofse, daz ist zu Bopard zu Andernach und zu Bacherach, riden in eyne der ege- 25 nanten stede, ir yglicher uff sijns herren kost, und ußser der stad nyt komen, sie alle drij oder irer der merer deil, ob sie zweyen d wurden, enhaben dan umb sulche volge der dan noyt ist genczlichen ubereyn komen. und sollen da bij iren truwen erkennen und uztragen umb sulche volge, wo der allernoytste ist, und wie man damit gefaren sal, und ob unser eyner dem andern mee oder minre dan mit hon- 30 dert gleeven volgen sulle, und in welcher zijt daz geschien, und wie lange die volge weren sulle. und na dem als die drij oder irer zwene, ob sie zweyen e wur- den, daz erkennen, also sollen wir daz genczlichen dun volfuren und halden ane alles geverde, daran auch unser yglicher yn gancze můge giebet und yn volgen sal ane allerleye widerrede. gienge aber der vorgenanten gekorener eyncher abe, 35 oder ab eyn herre under uns eynen andern setzen wulde, so sal sijn herre binnen acht dagen darna unverczogeliche in des abegegangenes oder abegesetstes stad eynen andern seczen und geben. " dise selbe gekoren alle drij oder, ob sie zweyen g wurden, ire zwene sullen erkennen und uztragen alle stucke diser eynungen, ane wo man unverczogencliche zehen und volgen sal, als daz hie inne in sünderlichen 40 pûnten begriffen ist. [10] sich sal auch nyman, der in diser eynungen begriffen wirt, mit ymanne, der herwider ist oder sijn wirt, frieden soenen noch richten noch eynch bestant gedolt vurwerte angaen noch eynch vurdeil vur eynchen under uns nemen,h diewile dise vorgeschriben zweyunge in der heilger kirchen weret. a) Wencker lande. b) Wencker Rolman. c) D Gerhart vom Steine zu Cube und Diether Knebil zu Stalberg 45 unsir borggraven rittere (Wencker de. rittere). d) Wencker zweiende. e) Wencker zweiende. 1) am Rande glchz. nota. g) Wencker zweiende. h) B in dieser Gegend am Rande von deraelben Hand nota. 1 Vgl. den Bund zwischen den 4 Rheinischen Kur- nr. 857, nebst dem gleichzeitigen Vertrag derselben bei fürstenthümern 1381 Juni 22 (nicht 23, sonst fiele Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. 3, 2, 836—840. die Vigil auf einen Sonntag) bei Lacomblet 3, 750 f. 50
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E. Anhang: Bund zu Wesel. 269 [11] und wie wol sulche zweyunge verslichtet wurde, nochtan " sal diz verbünt 1380 bestentlich und wir alle by eynander bliben getruwelich wider alle die yhene, die von diser eynungen wegen geschediget und angegriffen weren, als lange biz sulche sachen genczlichen hingelacht und volkomenclich gesûnet sijn ane alle geverde. [12] wer auch von fursten herren oder steden zu uns furbafs in dise eynunge treden und komen wulle, den můgen wir sementliche darin nemen zu sterkunge cristlichen glauben und zu bestendicheid des stuls zu Rome und des Roemschen rijchs, also daz wir und sie die darin komen in allen stucken redelich und getruwelich werden besorget. [13) alle und ygliche vurgeschrieben stucke pûnte und artikle han wir.. Cûne erczbischoff zů Triere obengenant den vurgenanten hern Friderich erczbischofe zû Colne hern Ruprechte dem eltern und hern Ruprechte dem jüngern pfalczgraven bij Ryne und herczogen in Beyern mit unsern furstlichen truwen globt und globen mit disem brieve stede veste und unverbruchliche zu halden zu dûne und zu vol- furen und darwider nyt zu dûne noch zu komen in eyncherhande wise uzgeschei- 15 den alle argelist und geverde an allen und yglichen vurgeschrieben stucken b pûnten und artiklen. und des zu urkunde und ganczer stedicheid han wir unser inge- sigel an disen brieff dûn henken, der gegeben ist zu Wesel in den jaren unsers herren do man zalte druczeenhondert nuyn und siebenczig€ nach gewoenheid zu 1380 schriben in unserm stiffte von Triere uff den eylfften dag des maendes genant ja- Jan. 11 20 nuarius zu latine. 10. Jan. 11 153. Erzb. Kuno II von Trier an die Stadt Mainz, bittet zu der Frankfurter Erklä- 1380 rung vom 27. Febr. 1379 und zu dem Weseler Bund vom 11. Januar 1380 beizu- treten. [1380] Januar 11 Wesel. Jan. 11 Aus Köln. St. A. cop. ch. coaev. Cuno archiepiscopus Treverensis. Lieben besûndern frunde. als ir zû unser beden nuwelichs zû Kube und zû Wesel! bi uns und andern unsern midekurfursten üwere frunde hattent geschickit, den wir mit einander vûrlachten unserd meinunge warûmb wir zůsamen weren kommen und irer bi uns hettent begert: da was uwer frunde vorgeschriben mei- 30 nunge, daz wir uch ûnser meinunge genzlich wolden schriben. des begern wir uch zû wissen, daz wir, zû sterken cristenglauben und die einûnge die der aller- durchluchtigste furste unser gnediger herre der Romsche kûnig mit uns und wir mit ime vor ziten zů Franckinfürd machten, dieselbe einunge erlutert und gesterkit han, in der masse als die abschrift? inne heldet die wir uch ubermitz bodischaft des 35 hochgeborn fursten herzogen Ruprechtes des eltern pfalzgraven bi Rine und herzogen in Beyern senden, der uch auch hievon schribit. und bieden uch, daz ir umb 25 a) Wencker noch dann. b) BC vurwerden st. stucken, Wencker stucken. c) BC druczeenhondert und echtzig jaire na gewonheid zu schriben in unserm stiffte von Colne, und einfach D drutzenhundert jare und achtzig jare. d) de. unser. 40 1 Auch ein Frankfurtischer Gesandter war dort anwesend, das Stadtrechnungsbuch von 1380 hat unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge folgenden Posten: sabb. ipso die Agnet.: 5 gûlden 1 thornas virzerte Joh. von Holtzhusen mit zwein knechten 45 achte tage, alse he von der stede wegen gein Wesel gefaren waz, due die fursten da bi ein waren [Jan. 21]. 2 Obiges Stück steht zusammen von gleicher Hand abgeschrieben mit der Pfalzgr. Urk. vom 11 Jan. 1380 von Wesel und zuvor dem undat. Beitritt (nr. 156) der St. Mainz zu dem Wenzelschen Reichsbund ge- gen Urban VI, in welchen Beitritt die königliche Auf- nahmsurkunde für Mainz vom 17. Sept. 1379 ein- geschaltet ist.
E. Anhang: Bund zu Wesel. 269 [11] und wie wol sulche zweyunge verslichtet wurde, nochtan " sal diz verbünt 1380 bestentlich und wir alle by eynander bliben getruwelich wider alle die yhene, die von diser eynungen wegen geschediget und angegriffen weren, als lange biz sulche sachen genczlichen hingelacht und volkomenclich gesûnet sijn ane alle geverde. [12] wer auch von fursten herren oder steden zu uns furbafs in dise eynunge treden und komen wulle, den můgen wir sementliche darin nemen zu sterkunge cristlichen glauben und zu bestendicheid des stuls zu Rome und des Roemschen rijchs, also daz wir und sie die darin komen in allen stucken redelich und getruwelich werden besorget. [13) alle und ygliche vurgeschrieben stucke pûnte und artikle han wir.. Cûne erczbischoff zů Triere obengenant den vurgenanten hern Friderich erczbischofe zû Colne hern Ruprechte dem eltern und hern Ruprechte dem jüngern pfalczgraven bij Ryne und herczogen in Beyern mit unsern furstlichen truwen globt und globen mit disem brieve stede veste und unverbruchliche zu halden zu dûne und zu vol- furen und darwider nyt zu dûne noch zu komen in eyncherhande wise uzgeschei- 15 den alle argelist und geverde an allen und yglichen vurgeschrieben stucken b pûnten und artiklen. und des zu urkunde und ganczer stedicheid han wir unser inge- sigel an disen brieff dûn henken, der gegeben ist zu Wesel in den jaren unsers herren do man zalte druczeenhondert nuyn und siebenczig€ nach gewoenheid zu 1380 schriben in unserm stiffte von Triere uff den eylfften dag des maendes genant ja- Jan. 11 20 nuarius zu latine. 10. Jan. 11 153. Erzb. Kuno II von Trier an die Stadt Mainz, bittet zu der Frankfurter Erklä- 1380 rung vom 27. Febr. 1379 und zu dem Weseler Bund vom 11. Januar 1380 beizu- treten. [1380] Januar 11 Wesel. Jan. 11 Aus Köln. St. A. cop. ch. coaev. Cuno archiepiscopus Treverensis. Lieben besûndern frunde. als ir zû unser beden nuwelichs zû Kube und zû Wesel! bi uns und andern unsern midekurfursten üwere frunde hattent geschickit, den wir mit einander vûrlachten unserd meinunge warûmb wir zůsamen weren kommen und irer bi uns hettent begert: da was uwer frunde vorgeschriben mei- 30 nunge, daz wir uch ûnser meinunge genzlich wolden schriben. des begern wir uch zû wissen, daz wir, zû sterken cristenglauben und die einûnge die der aller- durchluchtigste furste unser gnediger herre der Romsche kûnig mit uns und wir mit ime vor ziten zů Franckinfürd machten, dieselbe einunge erlutert und gesterkit han, in der masse als die abschrift? inne heldet die wir uch ubermitz bodischaft des 35 hochgeborn fursten herzogen Ruprechtes des eltern pfalzgraven bi Rine und herzogen in Beyern senden, der uch auch hievon schribit. und bieden uch, daz ir umb 25 a) Wencker noch dann. b) BC vurwerden st. stucken, Wencker stucken. c) BC druczeenhondert und echtzig jaire na gewonheid zu schriben in unserm stiffte von Colne, und einfach D drutzenhundert jare und achtzig jare. d) de. unser. 40 1 Auch ein Frankfurtischer Gesandter war dort anwesend, das Stadtrechnungsbuch von 1380 hat unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge folgenden Posten: sabb. ipso die Agnet.: 5 gûlden 1 thornas virzerte Joh. von Holtzhusen mit zwein knechten 45 achte tage, alse he von der stede wegen gein Wesel gefaren waz, due die fursten da bi ein waren [Jan. 21]. 2 Obiges Stück steht zusammen von gleicher Hand abgeschrieben mit der Pfalzgr. Urk. vom 11 Jan. 1380 von Wesel und zuvor dem undat. Beitritt (nr. 156) der St. Mainz zu dem Wenzelschen Reichsbund ge- gen Urban VI, in welchen Beitritt die königliche Auf- nahmsurkunde für Mainz vom 17. Sept. 1379 ein- geschaltet ist.
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270 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 des vurgeschriben glauben willen umb nutz und ere des Romschen richs und ge- Jan. 11 meinen urber desselben richs der kûrfursten und der stede unserm herren dem kûnige vurgeschriben und uns wollent bistendig sin nach formen der egenanten einungen. also wollen auch wir ûch widerumb bistendich sin und uns mit uch verschriben. und wollet den steden von Wormßse und von Spire, den wir auch 5 davon schriben, die egenant abschrift, 1 die uch der herzoge von Beyern furgeschriben sendet, fûrbas senden. und wollent auch den hochgeborn fürsten herzogen Ruprechten den jungern herzogen zû Beyern heruf in unsern wegen mit üwern frunden, die ir bifs sondag nest kommende gein Wurmßse2 werdent schicken, der auch dan daselbis denket zû sinde, ûwer antwerte laßsen wissen, der sie uns dan fürbas sal lazzen 10 wissen, als wir des mit ime sin " ûbirkommen. auch dede der egenant unser herre der kunig gestert zu Kübe an ûwere frunde mit siner botschaft gesinnen und begerte, das ir uch mit ime und den kûrfürsten verbinden und vereinigen wullet in der massen als er und die kûrfursten und andere fursten sich zů andern ziten zů Franckinfurd under ein verbunden. und sendet uch der vurgeschriben herzog Ruprecht der eltere abschrift eins reversis, darinne ir sehen mûgent abschrift des brieves den ir unserm herren dem kûnige geben werdet und auch den uch derselbe unser herre wider wirt geben.3 und biden uch mit ernste, das ir den steden von Würmße und von Spire, den wir auch dovon schriben, desselben reversis abischrift furbas senden wullet. auch biden wir uch, das ir, zû sterken cristenglauben, üwer 20 brieve nach lute desselben reversis geben wullet, und die antwerten und schicken dem hochgeborn fürsten herzogen Ruprechten dem eltern vurgeschriben, der uch unsers herren des kûnigis brieve widerumb sal geben. und wollet auch demselben herzogen Ruprechten darûbir ûwern willen und meinunge enbieden. datum Wesalie feria quarta post diem epiphanie domini. 1380 Jan. 15 45 1380 Jan. 11 25 a) hier gichs. ausgestrichen ein widerholtes des. 1 Die pfalzgräfliche Ausfertigung des Bundes zu Wesel 1380 Jan. 11, der so eben genannten Einung. 2 Es scheint dann auch eine Versammlung in Frankfurt stattgefunden zu haben. Die Stadtrechnung ron 1380 hat unter der Rubrik besundern einzelin- gen uzgebin die Posten: sabb. ipso die Agnet. [Jan. 21] 1 gulden den schûtzen zue schenken alse sie virboid waren due der uflaüf gescheen waz due unser herren die fûrsten hi waren. — sabb. post Agathe [Febr. 11.] 50 gulden Heinrich Wießsen umb 71/2 ame unde 7 virteil wines der den fürsten herren unde steden geschanket ward alse sie allir- nûwelichest hi waren; — it. 14 sh. umb ein halb- fûderig faz zue wine unde den win abezuelaessen dem cardenale von Prage zue schenken. 3 Dieß ist der p. 269 nt. 2 erwähnte undatierte Bei- 30 tritt der Stadt Mainz sammt der Einschaltung der kön. Aufnahmsurkunde. Hieraus, wie auch aus der Zusammenstellung der Städte Worms und Speier mit dem Adressaten des obigen Briefes Kuno's, geht her- vor, daß dieser Brief an die Stadt Mainz gerichtet ist. Von dort her wurde dann das ganze Heft, wie es nt. 1 angegeben ist, wol an Köln verschickt; die Versendung bezeugen die Schnitte im Papier. 35
270 Reichstag zu Frankfurt im September 1379. 1380 des vurgeschriben glauben willen umb nutz und ere des Romschen richs und ge- Jan. 11 meinen urber desselben richs der kûrfursten und der stede unserm herren dem kûnige vurgeschriben und uns wollent bistendig sin nach formen der egenanten einungen. also wollen auch wir ûch widerumb bistendich sin und uns mit uch verschriben. und wollet den steden von Wormßse und von Spire, den wir auch 5 davon schriben, die egenant abschrift, 1 die uch der herzoge von Beyern furgeschriben sendet, fûrbas senden. und wollent auch den hochgeborn fürsten herzogen Ruprechten den jungern herzogen zû Beyern heruf in unsern wegen mit üwern frunden, die ir bifs sondag nest kommende gein Wurmßse2 werdent schicken, der auch dan daselbis denket zû sinde, ûwer antwerte laßsen wissen, der sie uns dan fürbas sal lazzen 10 wissen, als wir des mit ime sin " ûbirkommen. auch dede der egenant unser herre der kunig gestert zu Kübe an ûwere frunde mit siner botschaft gesinnen und begerte, das ir uch mit ime und den kûrfürsten verbinden und vereinigen wullet in der massen als er und die kûrfursten und andere fursten sich zů andern ziten zů Franckinfurd under ein verbunden. und sendet uch der vurgeschriben herzog Ruprecht der eltere abschrift eins reversis, darinne ir sehen mûgent abschrift des brieves den ir unserm herren dem kûnige geben werdet und auch den uch derselbe unser herre wider wirt geben.3 und biden uch mit ernste, das ir den steden von Würmße und von Spire, den wir auch dovon schriben, desselben reversis abischrift furbas senden wullet. auch biden wir uch, das ir, zû sterken cristenglauben, üwer 20 brieve nach lute desselben reversis geben wullet, und die antwerten und schicken dem hochgeborn fürsten herzogen Ruprechten dem eltern vurgeschriben, der uch unsers herren des kûnigis brieve widerumb sal geben. und wollet auch demselben herzogen Ruprechten darûbir ûwern willen und meinunge enbieden. datum Wesalie feria quarta post diem epiphanie domini. 1380 Jan. 15 45 1380 Jan. 11 25 a) hier gichs. ausgestrichen ein widerholtes des. 1 Die pfalzgräfliche Ausfertigung des Bundes zu Wesel 1380 Jan. 11, der so eben genannten Einung. 2 Es scheint dann auch eine Versammlung in Frankfurt stattgefunden zu haben. Die Stadtrechnung ron 1380 hat unter der Rubrik besundern einzelin- gen uzgebin die Posten: sabb. ipso die Agnet. [Jan. 21] 1 gulden den schûtzen zue schenken alse sie virboid waren due der uflaüf gescheen waz due unser herren die fûrsten hi waren. — sabb. post Agathe [Febr. 11.] 50 gulden Heinrich Wießsen umb 71/2 ame unde 7 virteil wines der den fürsten herren unde steden geschanket ward alse sie allir- nûwelichest hi waren; — it. 14 sh. umb ein halb- fûderig faz zue wine unde den win abezuelaessen dem cardenale von Prage zue schenken. 3 Dieß ist der p. 269 nt. 2 erwähnte undatierte Bei- 30 tritt der Stadt Mainz sammt der Einschaltung der kön. Aufnahmsurkunde. Hieraus, wie auch aus der Zusammenstellung der Städte Worms und Speier mit dem Adressaten des obigen Briefes Kuno's, geht her- vor, daß dieser Brief an die Stadt Mainz gerichtet ist. Von dort her wurde dann das ganze Heft, wie es nt. 1 angegeben ist, wol an Köln verschickt; die Versendung bezeugen die Schnitte im Papier. 35
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Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 15 20 Pelzel Wenzel 1, 94 kennt hier keinen Reichstag; er vermuthet aber als sehr wahr- scheinlich, daß sich der König in Frankfurt (im April) abermals mit einigen Reichs- fürsten der zwei Päbste wegen werde berathschlagt haben, zumal da ihn der Kardinal Pileus auf dieser Reise begleitete (vgl. R.T.A. 1 nr. 161 nt.). So hat auch Frensdorff in 5 den St.Chr. 4, 66 nt. 4 auf Grund der bisherigen Materialien mit gutem Recht noch bezweifelt, daß in diesem Jahre ein Reichstag oder eine Versammlung der Kurfürsten beim König stattgefunden habe. Die nachfolgenden Mittheilungen nr. 154. 155. 160 lösen diese Bedenken im bejahenden Sinn. Allerdings ist es ohne Werth, wenn die Augs- burger Chronik St.Chr. 4, 66 erzählt, daß 1380 der König Wenzel zu Frankfurt von 10 den Kurfürsten zu einem Römischen König bestätigt worden seie. Was aber dort dann weiter gesagt wird, daß der König dahin kam, daß die Kurfürsten bei ihm eintrafen, daß auch die Reichsstädte hinschickten „die in dem pund waren,“ das ist von mehr Bedeutung. Wenn dieselbe Chronik von den letzteren berichtet "die wurden nit uzgericht und riten wider haim," so erinnert dieß allerdings an dasjenige, was Ulm vom vorher- gehenden Jahr in dem Schreiben vom 4. Merz erzählt, daß man auf dem Februar-Tag 1379 die Bestätigung des Bundes nicht erlangen konnte, und eine Verwechselung mit diesem früheren Hergang der Dinge wäre hier wol denkbar. Allein die Anerkennung des Städtebundes kann 1380 auch wider angeregt worden sein, und wenn dieß der Fall, so ist es nur ganz glaublich, daß die Städte auch jetzt wider unverrichteter Dinge heim- gehen musten. Hat doch der König, sogar noch bei seiner Annäherung an die Städte im Merz 1387, sich nur zu dem mündlichen Versprechen verstanden den Bund während seiner Lebzeiten nicht abzunchmen noch zu widerrufen, ohne doch darüber oder über die Bestätigung des Bundes etwas schriftliches von sich zu geben. A. Die zwei Ausschreiben zum Reichstag folgen sich rasch, das erste hebt die 25 kirchliche Frage als Gegenstand der Berathung hervor, es wird gesagt, daß Fürsten Grafen Edle Städte und andere Getreuen des Reichs entboten sind. B. Die Anerkennung P. Urbans VI ist von Seiten der Städte Worms und Straßburg jedenfalls vor dem 27. April dieses Jahres erfolgt, sonst könnte an diesem Tag der König nicht an sie schreiben so wie er thut. Es ist aber wahrscheinlich daß 3o sie nicht vereinzelt gehandelt haben, daß vielmehr die Städte wenigstens am Rhein über- haupt beigetreten sind, unter ihnen vermuthlich Mainz und Köln deren Beitritts-Entwürfe wir in nr. 156 haben. C. Die Zollangelegenheiten am Rhein werden so geordnet wie es die Fürsten nur wünschen können, und wie es nach früheren Vorgängen nur natürlich war, vgl. den 1. Reichstag von 1379. In dem Verhältnis zu dem Mainzer Prätendenten Adolf von Nassau ist eine Wendung eingetreten. Derselbe König, der im vorigen Jahre gegen dessen Zoll zu Höchst aufs äußerste geeifert hatte, verleiht jetzt ihm und dem Mainzer 35
Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 15 20 Pelzel Wenzel 1, 94 kennt hier keinen Reichstag; er vermuthet aber als sehr wahr- scheinlich, daß sich der König in Frankfurt (im April) abermals mit einigen Reichs- fürsten der zwei Päbste wegen werde berathschlagt haben, zumal da ihn der Kardinal Pileus auf dieser Reise begleitete (vgl. R.T.A. 1 nr. 161 nt.). So hat auch Frensdorff in 5 den St.Chr. 4, 66 nt. 4 auf Grund der bisherigen Materialien mit gutem Recht noch bezweifelt, daß in diesem Jahre ein Reichstag oder eine Versammlung der Kurfürsten beim König stattgefunden habe. Die nachfolgenden Mittheilungen nr. 154. 155. 160 lösen diese Bedenken im bejahenden Sinn. Allerdings ist es ohne Werth, wenn die Augs- burger Chronik St.Chr. 4, 66 erzählt, daß 1380 der König Wenzel zu Frankfurt von 10 den Kurfürsten zu einem Römischen König bestätigt worden seie. Was aber dort dann weiter gesagt wird, daß der König dahin kam, daß die Kurfürsten bei ihm eintrafen, daß auch die Reichsstädte hinschickten „die in dem pund waren,“ das ist von mehr Bedeutung. Wenn dieselbe Chronik von den letzteren berichtet "die wurden nit uzgericht und riten wider haim," so erinnert dieß allerdings an dasjenige, was Ulm vom vorher- gehenden Jahr in dem Schreiben vom 4. Merz erzählt, daß man auf dem Februar-Tag 1379 die Bestätigung des Bundes nicht erlangen konnte, und eine Verwechselung mit diesem früheren Hergang der Dinge wäre hier wol denkbar. Allein die Anerkennung des Städtebundes kann 1380 auch wider angeregt worden sein, und wenn dieß der Fall, so ist es nur ganz glaublich, daß die Städte auch jetzt wider unverrichteter Dinge heim- gehen musten. Hat doch der König, sogar noch bei seiner Annäherung an die Städte im Merz 1387, sich nur zu dem mündlichen Versprechen verstanden den Bund während seiner Lebzeiten nicht abzunchmen noch zu widerrufen, ohne doch darüber oder über die Bestätigung des Bundes etwas schriftliches von sich zu geben. A. Die zwei Ausschreiben zum Reichstag folgen sich rasch, das erste hebt die 25 kirchliche Frage als Gegenstand der Berathung hervor, es wird gesagt, daß Fürsten Grafen Edle Städte und andere Getreuen des Reichs entboten sind. B. Die Anerkennung P. Urbans VI ist von Seiten der Städte Worms und Straßburg jedenfalls vor dem 27. April dieses Jahres erfolgt, sonst könnte an diesem Tag der König nicht an sie schreiben so wie er thut. Es ist aber wahrscheinlich daß 3o sie nicht vereinzelt gehandelt haben, daß vielmehr die Städte wenigstens am Rhein über- haupt beigetreten sind, unter ihnen vermuthlich Mainz und Köln deren Beitritts-Entwürfe wir in nr. 156 haben. C. Die Zollangelegenheiten am Rhein werden so geordnet wie es die Fürsten nur wünschen können, und wie es nach früheren Vorgängen nur natürlich war, vgl. den 1. Reichstag von 1379. In dem Verhältnis zu dem Mainzer Prätendenten Adolf von Nassau ist eine Wendung eingetreten. Derselbe König, der im vorigen Jahre gegen dessen Zoll zu Höchst aufs äußerste geeifert hatte, verleiht jetzt ihm und dem Mainzer 35
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272 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. Stift selbst einen solchen. Man erkennt schon was im folgenden Jahre bevorsteht. Noch heißt Adolf in der Urkunde nur Bischof von Speier, aber schon wird die große Ver- günstigung „yme und dem stiffte zu Mencze" zusammen zu Theil, bald wird er als Erzbischof und Kurfürst anerkannt sein. D. Der kurze Bericht über den Reichstag nennt eine ganze Anzahl von 5 anwesenden Fürsten, unter diesen auch Ludwig von Meißen mit dem bezeichnenden Zusatz „der da bischof solte sein zu Mentze.“ E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten ein erwünschtes Licht durch die Frankfurter Rechnungsbücher. Es erhebt sich schließlich die Frage ob nicht auch zu Achen in diesem Sommer 10 ein Reichstag stattgefunden hat. Radulfus de Rivo c. 16 bei Chapeaville 3, 46 berichtet „anno a partu virgineo 1380 Wenceslaus Romanorum et Bohemiae rex cum illustrissimo Pillero [soll heißen Pileo] cardinali Ravennate splendidissimoque principum electorum comitatu venit Aquisgranum, venit illuc et Horneus episcopus magna stipatus nobilium patriae caterva. hoc in conventu inter alia rursus actum, ut exorti nuper perniciosi 15 schismatis omnis tolleretur disputatio. igitur longa maturaque deliberatione habita iterum visum fuit, ut Urbanus verus pontifex et legittimus b. Petri successor non obstantibus qui- buscumque Clementis antipapae publicatis processibus per terras imperii declaretur et pro tali recipiatur. quo unanimi principum electorum sententia concluso, Horneus, quod jam absens ante fecerat, ipse coram faciendum ratus, feuda et regalia a caesarea maje- 20 state pro veteri consuetudine sibi clementer concedi patriamque Leodiensem in suam paternam tutelam defensionem et gratiam recipi rogat, cui Caesar pro ingenita clementia annuit. Damit stimmt die Stelle bei Trithemius, vgl. R.T.A. 1 nr. 161 in der Note; ich sehe jetzt nicht aus welcher Quelle er geschöpft hat, sicher ist nur daß man seine Nachricht von der Reise Wenzels mit Pileus über Mainz und Köln nach Achen nicht 25 auf 1381 wie Trithemius thut sondern auf 1380 ansetzen muß wie schon Pelzel Wen- zel 1, 94 nt. 6 richtig bemerkt. Auf diese beiden, Radulfus und Trithemius, berufen sich Baluzius 1, 1361 wie Häberlin 4, 78 und Pelzel Wenzel 1, 94 f. Wenn man auch die Richtigkeit der Nachricht des Radulfus voraussetzt, so ist doch damit ein wirk- licher Reichstag zu Achen noch nicht bewiesen. In den Achener Stadtrechnungen ist 30 von 1380 nur noch ein verstümmelter Anfang des Einnahme-Verzeichnisses vorhanden, den Laurent Achener Stadtr. 271 mitgetheilt hat, für diese Frage ganz unausgiebig. Am meisten würde eben die abermalige Erklärung für Urban auf einen Reichstag hindeuten, aber auch dieß ist doch nicht zwingend. Die Belehnung des Bischof Arnold de Horn, die ohnedieß schon in absentia zuvor erfolgt war (vgl. auch Radulf c. 15 p. 43 f.), will ohnehin nichts besagen; ebenso wenig die gleichfalls zu Achen (24. Mai 1380) vor- genommene Erhebung des Grafen Wilhelm von Berg zu einem Fürsten und Herzog und der Grafschaft Berg zum Herzogthum, wobei demselben zugleich die Würde verliehen wurde bei Feldzügen das königliche Streitross am Zügel zu führen und bei feierlichen Gastmahlen dem Könige vorzuschneiden, ed. Teschenmacher ann. Cliviae im cod. dipl. 40 p. 219, Pez anecd. 6, 3, 69—71, Lacomblet Urk.B. 3, 743 f. nr. 848. Ob mit diesem Aufenthalt zusammenhängt, was Petrus de Sortenaco card. Vivariensis erzählt von Ver- suchen des Herzog Leopold von Österreich und dann des Herzog Wenzel von Brabant den König zu einem Concil zu bewegen und von dessen standhafter Antwort, läßt sich vollends nicht ausmachen, s. Baluz. vitae 2, 869 und 1, 1361. 35 45
272 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. Stift selbst einen solchen. Man erkennt schon was im folgenden Jahre bevorsteht. Noch heißt Adolf in der Urkunde nur Bischof von Speier, aber schon wird die große Ver- günstigung „yme und dem stiffte zu Mencze" zusammen zu Theil, bald wird er als Erzbischof und Kurfürst anerkannt sein. D. Der kurze Bericht über den Reichstag nennt eine ganze Anzahl von 5 anwesenden Fürsten, unter diesen auch Ludwig von Meißen mit dem bezeichnenden Zusatz „der da bischof solte sein zu Mentze.“ E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten ein erwünschtes Licht durch die Frankfurter Rechnungsbücher. Es erhebt sich schließlich die Frage ob nicht auch zu Achen in diesem Sommer 10 ein Reichstag stattgefunden hat. Radulfus de Rivo c. 16 bei Chapeaville 3, 46 berichtet „anno a partu virgineo 1380 Wenceslaus Romanorum et Bohemiae rex cum illustrissimo Pillero [soll heißen Pileo] cardinali Ravennate splendidissimoque principum electorum comitatu venit Aquisgranum, venit illuc et Horneus episcopus magna stipatus nobilium patriae caterva. hoc in conventu inter alia rursus actum, ut exorti nuper perniciosi 15 schismatis omnis tolleretur disputatio. igitur longa maturaque deliberatione habita iterum visum fuit, ut Urbanus verus pontifex et legittimus b. Petri successor non obstantibus qui- buscumque Clementis antipapae publicatis processibus per terras imperii declaretur et pro tali recipiatur. quo unanimi principum electorum sententia concluso, Horneus, quod jam absens ante fecerat, ipse coram faciendum ratus, feuda et regalia a caesarea maje- 20 state pro veteri consuetudine sibi clementer concedi patriamque Leodiensem in suam paternam tutelam defensionem et gratiam recipi rogat, cui Caesar pro ingenita clementia annuit. Damit stimmt die Stelle bei Trithemius, vgl. R.T.A. 1 nr. 161 in der Note; ich sehe jetzt nicht aus welcher Quelle er geschöpft hat, sicher ist nur daß man seine Nachricht von der Reise Wenzels mit Pileus über Mainz und Köln nach Achen nicht 25 auf 1381 wie Trithemius thut sondern auf 1380 ansetzen muß wie schon Pelzel Wen- zel 1, 94 nt. 6 richtig bemerkt. Auf diese beiden, Radulfus und Trithemius, berufen sich Baluzius 1, 1361 wie Häberlin 4, 78 und Pelzel Wenzel 1, 94 f. Wenn man auch die Richtigkeit der Nachricht des Radulfus voraussetzt, so ist doch damit ein wirk- licher Reichstag zu Achen noch nicht bewiesen. In den Achener Stadtrechnungen ist 30 von 1380 nur noch ein verstümmelter Anfang des Einnahme-Verzeichnisses vorhanden, den Laurent Achener Stadtr. 271 mitgetheilt hat, für diese Frage ganz unausgiebig. Am meisten würde eben die abermalige Erklärung für Urban auf einen Reichstag hindeuten, aber auch dieß ist doch nicht zwingend. Die Belehnung des Bischof Arnold de Horn, die ohnedieß schon in absentia zuvor erfolgt war (vgl. auch Radulf c. 15 p. 43 f.), will ohnehin nichts besagen; ebenso wenig die gleichfalls zu Achen (24. Mai 1380) vor- genommene Erhebung des Grafen Wilhelm von Berg zu einem Fürsten und Herzog und der Grafschaft Berg zum Herzogthum, wobei demselben zugleich die Würde verliehen wurde bei Feldzügen das königliche Streitross am Zügel zu führen und bei feierlichen Gastmahlen dem Könige vorzuschneiden, ed. Teschenmacher ann. Cliviae im cod. dipl. 40 p. 219, Pez anecd. 6, 3, 69—71, Lacomblet Urk.B. 3, 743 f. nr. 848. Ob mit diesem Aufenthalt zusammenhängt, was Petrus de Sortenaco card. Vivariensis erzählt von Ver- suchen des Herzog Leopold von Österreich und dann des Herzog Wenzel von Brabant den König zu einem Concil zu bewegen und von dessen standhafter Antwort, läßt sich vollends nicht ausmachen, s. Baluz. vitae 2, 869 und 1, 1361. 35 45
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A. Ausschreiben. 273 A. Ausschreiben. 154. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum Reichstag auf 15. April nach Frankfurt. 1380 1380 Merz 18 Frankfurt. Merz 18 5 Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 12 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrwen. wann wir als eyn Romischer kunig alle kurfursten und andre furste des reichs graven edle und stete ubireyn komen sein, das gehorsamkeit und 10 bestetikeyt des heiligen Romischen reichs und erkentnusse des stules zu Rome und unsers heiligen vaters pabst Urbans des sechsten und nemlichen eynung cristenliches glowben gesterket und gehertet und das widersass ungehorsamkeyt des widerpabstes Robertus von Geneff seiner widercardinalen und irr zuleger und volger zurstoret und undergedruket werden, und meynen doran unsern und des reichs fleisse und macht mit ernste zu keren und vesticlichen doran bleyben, und haben dorumb sulche sachen furbas anczugreiffen und genczliche zu enden zu uns verbotet zu komen gen Frankenfurt uf dem Moyn uf den suntag jubilate noch ostern der schirist kumpt fursten graven edlen steten und andern unsern und des reichs getrewen: dovon empfelhen und gebieten wir euch bey unsern und des reichs hulden und beheltnûss 20 ewirr hantvesten freyheit und guter gewonheit die ir von uns und dem reiche her- bracht habt, das ir ezwen ewirs rates eygentlich underweiset ewirs willen uns zu antworten und zu volgen in der sachen mit ganczer macht, an widerrede sich dor- umb anderweyt hinder sich zu sprechen noch lenger antwûrt zu suchen, uf den egenanten suntag jubilate bey uns seyt hie zu Frankenfurt, wann ouch die kur- 25 fursten und andre unsere und des reichs fursten stete und getrewen doselbst sein werden, mitsampt uns zu vorsorgen bestendikeit des Romischen reichs und behelt- nûss cristenlichens glawben. geben zu Frankenfurt uf dem Moyn am palmtage unser reichs des Behemischen in dem 17. und des Romischen a in virden jaren. [in verso] Dem burgermeister rate und burgern gmeinlich der stat zu Strassburg unsern und des reichs lieben getrewen. 15 1380 Apr. 15 1380 Merz 18 30 Per dominum regem Martinus. 155. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum Reichstag auf 15. April nach Frankfurt. 1380 Merz 28 Frankfurt. 1880 Merz 28 35 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 10 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Liben getruwen. als wir uch vormals geschriben haben,1 manen wir uch noch, das ir uf den tag der von uns und den kurfursten gen Frankenfurt gelegt ist, das so ist uff den suntag jubilate, doselbist zu Frankenfurt bey uns seyt, wenn wir mit der kurfursten rat do austragen wollen was dem reiche nucze und notdurftig sey 1380 Apr. 15 a) or. Rehemischen. 1 Merz 18 nr. 154. Deutsche Reichstags-Akten. I. 35
A. Ausschreiben. 273 A. Ausschreiben. 154. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum Reichstag auf 15. April nach Frankfurt. 1380 1380 Merz 18 Frankfurt. Merz 18 5 Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 12 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrwen. wann wir als eyn Romischer kunig alle kurfursten und andre furste des reichs graven edle und stete ubireyn komen sein, das gehorsamkeit und 10 bestetikeyt des heiligen Romischen reichs und erkentnusse des stules zu Rome und unsers heiligen vaters pabst Urbans des sechsten und nemlichen eynung cristenliches glowben gesterket und gehertet und das widersass ungehorsamkeyt des widerpabstes Robertus von Geneff seiner widercardinalen und irr zuleger und volger zurstoret und undergedruket werden, und meynen doran unsern und des reichs fleisse und macht mit ernste zu keren und vesticlichen doran bleyben, und haben dorumb sulche sachen furbas anczugreiffen und genczliche zu enden zu uns verbotet zu komen gen Frankenfurt uf dem Moyn uf den suntag jubilate noch ostern der schirist kumpt fursten graven edlen steten und andern unsern und des reichs getrewen: dovon empfelhen und gebieten wir euch bey unsern und des reichs hulden und beheltnûss 20 ewirr hantvesten freyheit und guter gewonheit die ir von uns und dem reiche her- bracht habt, das ir ezwen ewirs rates eygentlich underweiset ewirs willen uns zu antworten und zu volgen in der sachen mit ganczer macht, an widerrede sich dor- umb anderweyt hinder sich zu sprechen noch lenger antwûrt zu suchen, uf den egenanten suntag jubilate bey uns seyt hie zu Frankenfurt, wann ouch die kur- 25 fursten und andre unsere und des reichs fursten stete und getrewen doselbst sein werden, mitsampt uns zu vorsorgen bestendikeit des Romischen reichs und behelt- nûss cristenlichens glawben. geben zu Frankenfurt uf dem Moyn am palmtage unser reichs des Behemischen in dem 17. und des Romischen a in virden jaren. [in verso] Dem burgermeister rate und burgern gmeinlich der stat zu Strassburg unsern und des reichs lieben getrewen. 15 1380 Apr. 15 1380 Merz 18 30 Per dominum regem Martinus. 155. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum Reichstag auf 15. April nach Frankfurt. 1380 Merz 28 Frankfurt. 1880 Merz 28 35 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 10 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Liben getruwen. als wir uch vormals geschriben haben,1 manen wir uch noch, das ir uf den tag der von uns und den kurfursten gen Frankenfurt gelegt ist, das so ist uff den suntag jubilate, doselbist zu Frankenfurt bey uns seyt, wenn wir mit der kurfursten rat do austragen wollen was dem reiche nucze und notdurftig sey 1380 Apr. 15 a) or. Rehemischen. 1 Merz 18 nr. 154. Deutsche Reichstags-Akten. I. 35
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274 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 Merz 28 furzukeren, und, als ir mit dem reiche lange zeit herkomen seyt, bey uns und dem reiche getruwlichen beleiben wollet, als ir alleweg getan habt und wir des ouch an uwern truwen kein zweyvil haben. geben zu Frankenfurt uff dem Mewen an der mitwochen in den osterheiligen tagen unserr reiche des Behemischen in dem sibenczendem und des Romischen in dem vyrden jare. [in verso] Den burgermeistern dem rate und den burgern gemeynlichen der stat czu Strazburg unsern und des reichs liben getruwen. Ad mandatum regis Johannes Jaurensis. B. Anerkennung P. Urban’s VI. (1380 156. Einzelne Reichsstädte treten der Erklärung K. Wenzel's für P. Urban VI vom 10 ror 27. Febr. 1379 bei. [1380 vor April 27 ohne Ort. 1] Apr. 27] Beitritt Mains': Köln. St.A. cop. ch. coaer., im Ausdruck rielfach abweichend von dem rorläufigen Entwurf nr. 132, wie der Beitritt des Bischofs von Wirzburg nr. 147 lautend, schließt und des zü urkünde haben wir unser stat ingesigel an disen brief gehangen, der geben ist nach Crists geburte etc. Inse- rirt ist die kön. Aufnahmsurkunde für Mainz rom 17. Sept. 1379. Beitritt Köln’s: ib. cop. ch. coaev. Wir der burgermeister etc. [lautet ebenfalls wie nr. 147]. und des zu urkünde haben wir unser stat ingesegel an desen brief gehangen, der gegheben ist nach Christi geburt etc. Die Insertion ist ausgelassen. Varianten aus beiden Stücken s. bei nr. 147. 15 1 In der Anm. zu nr. 132 wurde erörtert, daßs der Beitritt von Mainz und Köln erst im Jahre 1380, und zwar daß seine Ratifikation nicht ohne Wahr- scheinlichkeit kurz vor dem 27. April, also wol auf dem Frankfurter Reichstag, erfolgt sei. Die beiden oben als nr. 156 aufgeführten Beitritts-Urkunden von Mainz und Köln sind ihrer undatierten Beschaffenheit nach schon nicht als Abschriften von Ausfertigun- gen sondern als Entwürfe zu erkennen, die Mainzer insbesondere ist ihrem Ursprunge nach nichts an- deres gewesen wie aus nr. 153 hervorgeht. Dort ist auch p. 270 nt. 3 gezeigt, daß allem Vermuthen nach der für Mainz bestimmte Entwurf ron dieser Stadt aus an Köln verschickt wurde; somit haben Mainz und Köln, auf die an das erstere gerichtete Aufforderung nr. 153 hin, ohne Zweifel gemeinsam in dieser Sache gehandelt, und man kann mit aller Wahrscheinlichkeit sagen daß der Beitritt Köln’s nicht eher erfolgte als der von Mainz; auch das Schreiben P. Urban VI vom 19. April 1379 im Köln. St.A. (or. mb. blau A) und bei Lacomblet Urk.B. 3, 733 f. nr. 835 beweist nichts für das frühere Erfolgtsein desselben, ähnliche Briefe ergiengen auch an andere vom päpstlichen Stuhl dieser Seite aus (Radulphus de Riro bei Chapearille 3, 37 ff., Bzovius 1379. 8 und 9, Lünig R.A. 17, 1, 518 f.) — In Wenckeri exc. 2, 535b auf der Straßb. St. Bibliothek findet sich folgende 20 undatierte Notiz auch seind die stetde gemeinlich des bundes an dem Ryne einmuteclichen uberkom- men, daſs sie mitsampt dem Römischen kunige und den kurfürsten den pabst Urbanum VI für einen gerechten waren babst haben und halten wollen, und seine briefe und botschaft offenlich lassen leßen, und nit gestatten dals man offen- lichen in iren stetten des widerbabestes Clemens briefe lese oder von ime predige, wie solches die stett vormals für dem Römischen könig und den 30 kurfürsten zu Franckfurt versprochen hant etc. Wenn hier doch nur der Bund zwischen Mainz Straßt- burg Worms Speier Frankfurt Hagenau Weissenburg vom 20. Merz 1381 bei Vischer Reg. nr. 156 ver- standen werden kann, so fiele also der Beitritt des 35 Rheinischen Städtebundes als solchen erst nach diesem Tage. Dieſ schließst aber nicht aus daß die einzelnen oder einzelne Städte schon vor Abschlußs dieses Bun- des die Verpflichtung, und wol auch urkundlich, ein- gegangen waren, wie es denn für Worms und Straß- burg aus dem königlichen Schreiben vom 27. April 1380 nr. 157 genugsam erhellt. Das in der Wencker'- schen Aufzeichnung erwähnte frühere Versprechen zu Frankfurt mag sich dann eben auf unseren Frank- furter Reichstag von 1380 bezichen. 25 40 45
274 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 Merz 28 furzukeren, und, als ir mit dem reiche lange zeit herkomen seyt, bey uns und dem reiche getruwlichen beleiben wollet, als ir alleweg getan habt und wir des ouch an uwern truwen kein zweyvil haben. geben zu Frankenfurt uff dem Mewen an der mitwochen in den osterheiligen tagen unserr reiche des Behemischen in dem sibenczendem und des Romischen in dem vyrden jare. [in verso] Den burgermeistern dem rate und den burgern gemeynlichen der stat czu Strazburg unsern und des reichs liben getruwen. Ad mandatum regis Johannes Jaurensis. B. Anerkennung P. Urban’s VI. (1380 156. Einzelne Reichsstädte treten der Erklärung K. Wenzel's für P. Urban VI vom 10 ror 27. Febr. 1379 bei. [1380 vor April 27 ohne Ort. 1] Apr. 27] Beitritt Mains': Köln. St.A. cop. ch. coaer., im Ausdruck rielfach abweichend von dem rorläufigen Entwurf nr. 132, wie der Beitritt des Bischofs von Wirzburg nr. 147 lautend, schließt und des zü urkünde haben wir unser stat ingesigel an disen brief gehangen, der geben ist nach Crists geburte etc. Inse- rirt ist die kön. Aufnahmsurkunde für Mainz rom 17. Sept. 1379. Beitritt Köln’s: ib. cop. ch. coaev. Wir der burgermeister etc. [lautet ebenfalls wie nr. 147]. und des zu urkünde haben wir unser stat ingesegel an desen brief gehangen, der gegheben ist nach Christi geburt etc. Die Insertion ist ausgelassen. Varianten aus beiden Stücken s. bei nr. 147. 15 1 In der Anm. zu nr. 132 wurde erörtert, daßs der Beitritt von Mainz und Köln erst im Jahre 1380, und zwar daß seine Ratifikation nicht ohne Wahr- scheinlichkeit kurz vor dem 27. April, also wol auf dem Frankfurter Reichstag, erfolgt sei. Die beiden oben als nr. 156 aufgeführten Beitritts-Urkunden von Mainz und Köln sind ihrer undatierten Beschaffenheit nach schon nicht als Abschriften von Ausfertigun- gen sondern als Entwürfe zu erkennen, die Mainzer insbesondere ist ihrem Ursprunge nach nichts an- deres gewesen wie aus nr. 153 hervorgeht. Dort ist auch p. 270 nt. 3 gezeigt, daß allem Vermuthen nach der für Mainz bestimmte Entwurf ron dieser Stadt aus an Köln verschickt wurde; somit haben Mainz und Köln, auf die an das erstere gerichtete Aufforderung nr. 153 hin, ohne Zweifel gemeinsam in dieser Sache gehandelt, und man kann mit aller Wahrscheinlichkeit sagen daß der Beitritt Köln’s nicht eher erfolgte als der von Mainz; auch das Schreiben P. Urban VI vom 19. April 1379 im Köln. St.A. (or. mb. blau A) und bei Lacomblet Urk.B. 3, 733 f. nr. 835 beweist nichts für das frühere Erfolgtsein desselben, ähnliche Briefe ergiengen auch an andere vom päpstlichen Stuhl dieser Seite aus (Radulphus de Riro bei Chapearille 3, 37 ff., Bzovius 1379. 8 und 9, Lünig R.A. 17, 1, 518 f.) — In Wenckeri exc. 2, 535b auf der Straßb. St. Bibliothek findet sich folgende 20 undatierte Notiz auch seind die stetde gemeinlich des bundes an dem Ryne einmuteclichen uberkom- men, daſs sie mitsampt dem Römischen kunige und den kurfürsten den pabst Urbanum VI für einen gerechten waren babst haben und halten wollen, und seine briefe und botschaft offenlich lassen leßen, und nit gestatten dals man offen- lichen in iren stetten des widerbabestes Clemens briefe lese oder von ime predige, wie solches die stett vormals für dem Römischen könig und den 30 kurfürsten zu Franckfurt versprochen hant etc. Wenn hier doch nur der Bund zwischen Mainz Straßt- burg Worms Speier Frankfurt Hagenau Weissenburg vom 20. Merz 1381 bei Vischer Reg. nr. 156 ver- standen werden kann, so fiele also der Beitritt des 35 Rheinischen Städtebundes als solchen erst nach diesem Tage. Dieſ schließst aber nicht aus daß die einzelnen oder einzelne Städte schon vor Abschlußs dieses Bun- des die Verpflichtung, und wol auch urkundlich, ein- gegangen waren, wie es denn für Worms und Straß- burg aus dem königlichen Schreiben vom 27. April 1380 nr. 157 genugsam erhellt. Das in der Wencker'- schen Aufzeichnung erwähnte frühere Versprechen zu Frankfurt mag sich dann eben auf unseren Frank- furter Reichstag von 1380 bezichen. 25 40 45
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B. Anerkennung P. Urban's VI. 275 157. K. Wenzel an einzelne Reichsstädte,1 verheißt Schutz wenn ihnen wegen ihres 1380 Festhaltens an P. Urban VI von dem Widerpabst oder seinen Gönnern Noth oder Krieg erstünde. 1380 Apr. 27 Frankfurt. Apr. 27 5 10 15 An Worms An Straßburg W aus Worms St.A. Urkk. Abth. In Gefach 1 Karton 5 nr. 78 or. mb. c. sig. pend, auf Rücks. glchz. wie man babist Urbanum vor einen babist solle han. I coll. Schannat hist. Worm. prob. p. 190 nr. 217 ex lib. act. civit. Worm. o. Unterschr. und R., fehlerhaft (Georgisch Reg. 2, 747 und Scriba Reg. 3, 222 nr. 3310). S coll. Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B „ad fasc. 6“ nr. 1 or. mb. c. sig. pend. defic., verletzt, Unterschr. und R. wie bei Worms, auf Rücks. glchz. Aufschr. nicht mehr ganz leserlich. T coll. ib. I. D. G. lad. 3 fasc. 2 cop. ch., zur Ergänzung von S coll. an den betr. Stellen. (Auch ib. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 47 und 15, letzteres o. dat., cop. ch.) U coll. ib. nr. 16 cop. ch. o. dat. etwas abweichend: — von uwern aller wegen — daz ir alle als — reiche vaste und unvorrucket stetteklichen zu beliben genzelich ge- lobet und verheißen habt und mit namen — boten briefe und gebot — fehlt offenlich — das wir úch zû sollichen sachen, obe úch dovon deheinerleige not entstunde, von unsern und des richs wegen helfen roten schúren und schirmen súllen unde wellen on alle geverde. mit urkunde etc. (Entwurf? oder eine Abschrift eines andern Briefs !) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und burgern ge- meinlichen der stat zu Würms unsern und des reichs lieben getrewen unser gnad und alles gût. lieben getrewen. wenn a wir von ewern fründen, die ir uff diese czeite zu uns mit voller ganczer macht von ewern wegen gesant habt, genczlich 25 und eygentlich underweiset sint, das ir also unser und des reichs lieben getrewen bey uns als eynem Romischen kunige und dem heiligen reiche genczlich und vestic- lich bleyben wollet, als ir unczher an dem reiche belieben und gewesin sint, und mit namen das ir in gehorsamkeit des pebstlichen stules und erkentnusse unsers heiligen vaters pabst Urbanus des sechsten, der eyn rechter pabst ist, den ouch 30 wir und alle kurfursten und ander fürsten des reichs fur eynen rechten pabst haben und halden, mitsampt uns besteen und bleiben wellet, und ouch das ir des egenan- ten unsers heiligen vaters pabst Urbanus boten und brief uffnemen und furdern wollet, und nicht gestatet das des widerpabstes Robertus von Geneff boten oder der dheinerley brief in ewer stat offenlich uffgenomen gelezen odir gefurdert wurdent b in dheine wege an alles geverde, das uns von euch ist sunderlich wol zu danke: dorumb so sprechent wir und vorheissen uch mit wolbedachtem mûte rechter wissen und in krafft dicz briefs, daz wir uch und alle die ewern zu sulchen sachen, ob euch dovon dheinerley not odir krig ufferstunde von dem Robert von Geneff odir von den die sich sein denne annemen, von unsern und des reichs wegen furderlich, 35 20 40 a) Hier und in dem weiter unten folgenden denne hat W die beiden schräg liegenden Punkte über der geschärften Sylbe. b) W verschrieben wurdert, S wurden, H würdent. 1 In einer undatierten Straßburger Gesandtschafts- anweisung aus Wenzel's Zeit im dortigen Stadtarchiv relations avec l'empire Germanique 1394—1395 45 heißt es also unser herre der keiser seliger gedelt- nisse und unser herre der kunig mit andern stetten uns besanten und mit uns retdent das wir uns halten soltent an unsern heiligen vatter seliger gedehtnisse babest Urbanus zů Rome [stirbt 1389 Okt. 15], das wir ouch dotent und des wir ouch ein brief von unserme herren dem kuninge ha- bent etc., do meinent wir, das wir unsers heiligen 50 vatters des babestes zů Rome gebotten gehorsam sient gewesen, das wir unserme herren dem kú- nige grofs wolgevallen daran getan habent, und ouch noch den frúntlichen briefen die unser herre der kúnig und herzoge Johannes sin brûder dem bischofe geschriben habent. Jedenfalls scheint Straßs- burg vor 27. April 1380 sich für P. Urban VI ver- bindlich gemacht zu haben, da das obige Schreiben des Königs von diesem Tag, namentlich in der frei- lich undatierten Fassung U die aber wol zu keinem andern Datum gehört, dieß voraussetzt.
B. Anerkennung P. Urban's VI. 275 157. K. Wenzel an einzelne Reichsstädte,1 verheißt Schutz wenn ihnen wegen ihres 1380 Festhaltens an P. Urban VI von dem Widerpabst oder seinen Gönnern Noth oder Krieg erstünde. 1380 Apr. 27 Frankfurt. Apr. 27 5 10 15 An Worms An Straßburg W aus Worms St.A. Urkk. Abth. In Gefach 1 Karton 5 nr. 78 or. mb. c. sig. pend, auf Rücks. glchz. wie man babist Urbanum vor einen babist solle han. I coll. Schannat hist. Worm. prob. p. 190 nr. 217 ex lib. act. civit. Worm. o. Unterschr. und R., fehlerhaft (Georgisch Reg. 2, 747 und Scriba Reg. 3, 222 nr. 3310). S coll. Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B „ad fasc. 6“ nr. 1 or. mb. c. sig. pend. defic., verletzt, Unterschr. und R. wie bei Worms, auf Rücks. glchz. Aufschr. nicht mehr ganz leserlich. T coll. ib. I. D. G. lad. 3 fasc. 2 cop. ch., zur Ergänzung von S coll. an den betr. Stellen. (Auch ib. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 47 und 15, letzteres o. dat., cop. ch.) U coll. ib. nr. 16 cop. ch. o. dat. etwas abweichend: — von uwern aller wegen — daz ir alle als — reiche vaste und unvorrucket stetteklichen zu beliben genzelich ge- lobet und verheißen habt und mit namen — boten briefe und gebot — fehlt offenlich — das wir úch zû sollichen sachen, obe úch dovon deheinerleige not entstunde, von unsern und des richs wegen helfen roten schúren und schirmen súllen unde wellen on alle geverde. mit urkunde etc. (Entwurf? oder eine Abschrift eines andern Briefs !) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und burgern ge- meinlichen der stat zu Würms unsern und des reichs lieben getrewen unser gnad und alles gût. lieben getrewen. wenn a wir von ewern fründen, die ir uff diese czeite zu uns mit voller ganczer macht von ewern wegen gesant habt, genczlich 25 und eygentlich underweiset sint, das ir also unser und des reichs lieben getrewen bey uns als eynem Romischen kunige und dem heiligen reiche genczlich und vestic- lich bleyben wollet, als ir unczher an dem reiche belieben und gewesin sint, und mit namen das ir in gehorsamkeit des pebstlichen stules und erkentnusse unsers heiligen vaters pabst Urbanus des sechsten, der eyn rechter pabst ist, den ouch 30 wir und alle kurfursten und ander fürsten des reichs fur eynen rechten pabst haben und halden, mitsampt uns besteen und bleiben wellet, und ouch das ir des egenan- ten unsers heiligen vaters pabst Urbanus boten und brief uffnemen und furdern wollet, und nicht gestatet das des widerpabstes Robertus von Geneff boten oder der dheinerley brief in ewer stat offenlich uffgenomen gelezen odir gefurdert wurdent b in dheine wege an alles geverde, das uns von euch ist sunderlich wol zu danke: dorumb so sprechent wir und vorheissen uch mit wolbedachtem mûte rechter wissen und in krafft dicz briefs, daz wir uch und alle die ewern zu sulchen sachen, ob euch dovon dheinerley not odir krig ufferstunde von dem Robert von Geneff odir von den die sich sein denne annemen, von unsern und des reichs wegen furderlich, 35 20 40 a) Hier und in dem weiter unten folgenden denne hat W die beiden schräg liegenden Punkte über der geschärften Sylbe. b) W verschrieben wurdert, S wurden, H würdent. 1 In einer undatierten Straßburger Gesandtschafts- anweisung aus Wenzel's Zeit im dortigen Stadtarchiv relations avec l'empire Germanique 1394—1395 45 heißt es also unser herre der keiser seliger gedelt- nisse und unser herre der kunig mit andern stetten uns besanten und mit uns retdent das wir uns halten soltent an unsern heiligen vatter seliger gedehtnisse babest Urbanus zů Rome [stirbt 1389 Okt. 15], das wir ouch dotent und des wir ouch ein brief von unserme herren dem kuninge ha- bent etc., do meinent wir, das wir unsers heiligen 50 vatters des babestes zů Rome gebotten gehorsam sient gewesen, das wir unserme herren dem kú- nige grofs wolgevallen daran getan habent, und ouch noch den frúntlichen briefen die unser herre der kúnig und herzoge Johannes sin brûder dem bischofe geschriben habent. Jedenfalls scheint Straßs- burg vor 27. April 1380 sich für P. Urban VI ver- bindlich gemacht zu haben, da das obige Schreiben des Königs von diesem Tag, namentlich in der frei- lich undatierten Fassung U die aber wol zu keinem andern Datum gehört, dieß voraussetzt.
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276 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 wenne wir es von eûch ermanet werdent, helffen und raten schuren und schirmen Apr. 27 sullent und wollent getrewlich on alle geverde. mit urkunde dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, der geben ist zu Frankenfurt uff dem Moyn noch Crists geburde dreyczenhundert jar dornach in a dem achczigisten jaren des nesten freytages noch sand Marks tage unser reiche des Behemischen in dem siben- 5 czenden und des Romischen in dem virden jaren. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum magistrum curie Benessius de Weytemůl. C. Zoll-Angelegenheiten. 1380 158. K. Wenzel schafft alle Rheinzölle ab! die von ihm oder seinen Vorfahren am Reich 10 Apr. 29 auf Widerruf verliehen worden sind oder die ohne solche Verleihung mit Unrecht erhoben werden, und will Niemanden einen Zoll neu aufzusetzen erlauben oder geben ohne Zustimmung der Kurfürsten von Trier Köln und Pfalz. 1380 Apr. 29 Frankfurt. Aus Koblenz Prov.A. Urk. A 829. or. mb. sig. defic. Coll. Düsseld. Pror. A. Urk. Kurköln A III nr. 1044 or. mb. sig. defic. Lacomblet Urk.B. 3, 740 f. nr. 845. 15 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brief allen den die yn sehen odir horen lesen: under andern sachen, die unserm kuniglichen gemute, zu besorgen des heiligen Romischen reichs und aller des reichs undertanen 20 nuczz und fromen, steticlichen vorkomen, so keren wir unsere gedanken dorzu, wye die ungewonlichen czolle, damit allermeniclichen besweret ist, abegenomen und hingelegt werden. und wenn wir nu kuntlichen und eygentlichen underweyset seyn, das von manigerley czolle wegen, die yn dem reiche uf des Reyns stramen erstan- den seyn, unsir und des reichs lande und undersessen grosslichen und unvorwind- 25 lichen besweret sein und teglichen besweret werden: davon so haben wir durch gemeynen nuczes willen mit wolbedachten mute mit rate der korfursten und anderr unserr b fursten herren und getrewen und mit rechter wissen alle und igliche czolle, die von uns odir unsern vorfarn an dem reiche Romischen keysern odir kunigen yemanden, er sey furste geistlich odir wertlich graff freyherre dienstman ritter 30 knecht odir stat oder yemanden anders wer er sey uffezuseczen und zu heben er- lawbet gegunst und vorschriben weren, die zu widerruffen zu gnaden odir zu willen steen odir die man sust sunder unser und unserre vorfarn Romischer keyser und konige verlyen und uffenbar mit briven vorhengnuss odir anders zu unrechte nymet uff des Reyns strame, wo sulche czolle gelegen sein, genczlichen und aller sachen 35 abgenomen und widerruffet, abnemen und widerruffen die in craffte dicz briefs und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, und meynen seczen und wollen wir, das dieselben czolle von dieser zeite furbasmer von nyemanden genomen werden sunder genczlichen und allersachen abeseyn sullen. ouch so wollen wir keyne ezolle yemanden von newes ufczuseczen erlawben odir geben ane wissen der erwirdigen 40 Cunen erczbischoffs zu Trierd des heiligen reichs in Welschen landen etc. erez- kanczler, Fridrichen erczbischoff zu Colne des heiligen reichs in Italien erczkanczler a) de. in or., ad. HT. b) B anderr unser, in A könnten die Abkürzungen auch aufgelöst werden anderer unser. c) A unser oder unserr. d) in B steht Friedrich von Köln vor dem Trierer. 1 Vgl. die Zollverordnungen rom Frühjahr 1379 behaltene kurfürstliche Zustimmung urkundet Wenzel 45 und vom Sommer 1384. Mit Rücksicht auf die vor- später bei Pelzel Wenzel 1, 275 nt. 2.
276 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 wenne wir es von eûch ermanet werdent, helffen und raten schuren und schirmen Apr. 27 sullent und wollent getrewlich on alle geverde. mit urkunde dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, der geben ist zu Frankenfurt uff dem Moyn noch Crists geburde dreyczenhundert jar dornach in a dem achczigisten jaren des nesten freytages noch sand Marks tage unser reiche des Behemischen in dem siben- 5 czenden und des Romischen in dem virden jaren. [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum magistrum curie Benessius de Weytemůl. C. Zoll-Angelegenheiten. 1380 158. K. Wenzel schafft alle Rheinzölle ab! die von ihm oder seinen Vorfahren am Reich 10 Apr. 29 auf Widerruf verliehen worden sind oder die ohne solche Verleihung mit Unrecht erhoben werden, und will Niemanden einen Zoll neu aufzusetzen erlauben oder geben ohne Zustimmung der Kurfürsten von Trier Köln und Pfalz. 1380 Apr. 29 Frankfurt. Aus Koblenz Prov.A. Urk. A 829. or. mb. sig. defic. Coll. Düsseld. Pror. A. Urk. Kurköln A III nr. 1044 or. mb. sig. defic. Lacomblet Urk.B. 3, 740 f. nr. 845. 15 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brief allen den die yn sehen odir horen lesen: under andern sachen, die unserm kuniglichen gemute, zu besorgen des heiligen Romischen reichs und aller des reichs undertanen 20 nuczz und fromen, steticlichen vorkomen, so keren wir unsere gedanken dorzu, wye die ungewonlichen czolle, damit allermeniclichen besweret ist, abegenomen und hingelegt werden. und wenn wir nu kuntlichen und eygentlichen underweyset seyn, das von manigerley czolle wegen, die yn dem reiche uf des Reyns stramen erstan- den seyn, unsir und des reichs lande und undersessen grosslichen und unvorwind- 25 lichen besweret sein und teglichen besweret werden: davon so haben wir durch gemeynen nuczes willen mit wolbedachten mute mit rate der korfursten und anderr unserr b fursten herren und getrewen und mit rechter wissen alle und igliche czolle, die von uns odir unsern vorfarn an dem reiche Romischen keysern odir kunigen yemanden, er sey furste geistlich odir wertlich graff freyherre dienstman ritter 30 knecht odir stat oder yemanden anders wer er sey uffezuseczen und zu heben er- lawbet gegunst und vorschriben weren, die zu widerruffen zu gnaden odir zu willen steen odir die man sust sunder unser und unserre vorfarn Romischer keyser und konige verlyen und uffenbar mit briven vorhengnuss odir anders zu unrechte nymet uff des Reyns strame, wo sulche czolle gelegen sein, genczlichen und aller sachen 35 abgenomen und widerruffet, abnemen und widerruffen die in craffte dicz briefs und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, und meynen seczen und wollen wir, das dieselben czolle von dieser zeite furbasmer von nyemanden genomen werden sunder genczlichen und allersachen abeseyn sullen. ouch so wollen wir keyne ezolle yemanden von newes ufczuseczen erlawben odir geben ane wissen der erwirdigen 40 Cunen erczbischoffs zu Trierd des heiligen reichs in Welschen landen etc. erez- kanczler, Fridrichen erczbischoff zu Colne des heiligen reichs in Italien erczkanczler a) de. in or., ad. HT. b) B anderr unser, in A könnten die Abkürzungen auch aufgelöst werden anderer unser. c) A unser oder unserr. d) in B steht Friedrich von Köln vor dem Trierer. 1 Vgl. die Zollverordnungen rom Frühjahr 1379 behaltene kurfürstliche Zustimmung urkundet Wenzel 45 und vom Sommer 1384. Mit Rücksicht auf die vor- später bei Pelzel Wenzel 1, 275 nt. 2.
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C. Zoll-Angelegenheiten. 277 5 10 unserr a lieben nefen und fursten, und des hochgebornen Ruprechts des eltern des 1380 heiligen reichs oberisten trugsess pfalezgraven bey Reyn und herczogen in Beyern unsers lieben oheim und fursten. und gebieten ouch dorumb allen und iglichen fursten geystlichen und wertlichen graven freyen herren dienstluten rittern b knech- ten amptluten czolnern gmeynschefften der stete und allen andern unsern und des reichs undertanen und getrewen, in welcherley adel eren wirden odir wesen die sein, das sie sulche czolle furbasmer nicht nemen noch ufheben sullen, sunder die genczlichen abetun und abenemen, als lyp yn sey unser und des reichs swere ungenad zu vormeyden. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unserre kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfort d noch Crists geburt dreyczenhundirt jar dor- nach in dem achczigsten jare des° suntags vor unsers herren uffart tag unsirr reiche des Behmischen in dem 17 und des Romischen in dem vierden jaren. Per dominum .. cancellarium Benessius de Weytemul. [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. Apr. 29 1380 Apr. 29 45 159. K. Wenzel verleiht Bischof Adolf von Speier und dem Mainzer Stift einen Zoll 1380 Apr. 29 zu Höchst von vier alten großen Turnosen. 1380 Apr. 29 Frankfurt. 1 20 O aus Frankf. St.A. privil. lad. K nr. 4 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. von dem zolle zu Hoest 4 alt grofs tornose von dem fuder, innen oben links glchz. frankfurtische Archin- bem. registrata ad librum lige Reni inter literas missivas. F coll. ib. Buch des Bundes fol. 77b—78 a nr. 267. W coll. Würdtwein nor. subs. dipl. 9, 272—274 nr. 150 ohne Quelle, mit der Ueberschrift kunig Wenzlaw brief darin er erzbischof Adolff und dem stift zu Mentz erleupt hat vier alde thornoss uf dem wasser dem Meyne und uf lande bei Hoeste. Senckenberg selecta 6, 611—613 nr. 18. — (Janssen R.K. 1, 3 nr. 2 Regest.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romescher kung zu allen zyten merer des riches und kung zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die yn sehent oder horent lesen: daz wir durch manigfaldige dinste und truwe, die uns und dem riche der erwirdige Adolff bischoff zu Spire unser lieber nefe und furste offte williclichen und nuczlichen erczeiget hat und noch er- 30 czeigen sal und mag in kunfftigen zyten, yme und dem stiffte zu Mencze erleubet und günnet haben mit gutem rate unser und des riches fursten edeln und getruwen, erleüben und günnen yn mit crafft dieses brieffes rechter wißsen und Romescher kunglicher mechte, daz er und derselbe stifft zu Mencze, oder ire amptlute den sie daz entphelhen werden, uff dem waßser dem Mewen 8. und uff dem lande by 35 Hoeste deme sloßse vier alde grofs tornose von yedem fuder wines und ander kauff- manschafft, die dasselbe waßser und lant uff und abe gefurt wirdet, heben und nemen sollen und mûgen, von uns und allermenglichen ungehindert.2 und gebitten dar- 25 a) A wie weiter oben. b) B hat, wol verschrieben, retten. c) A wis weiter oben. d) B add. uff dem Moyn e) B add nesten. 1) A mit Abkürzung, unsirr oder unsirer. g) scheint radiert aus Mowen in O. 1 Vgl. die Urkunden zum Frankfurter R.T. ron 1379 nr. 135 und 140. — Später widerholt K. Wen- zel die frühere Aufhebung der Zölle zwischen Frank- furt und Mainz und namentlich zu Höchst, dat. Prag 1392 Boh. 29 Rom. 16 reminiscere, also 10. Merz, 45 Frankf. St.A. priril. lad. K nr. 1 or. mb., und ge- druckt in Privil. Frankſ. 206 f. und bei Lünig R.A. 13, 602 nr. 86. Gleichwol trat 1399 wider ein ent- gegengesetztes Verfahren ein, Würdtwein nora subs. dipl. 2, 344—346 nr. 51 und falsch datiert ron 1329 ibid. 5, 45—47 nr. 27 (Reg. bei Schaab 2, 354 nr. 273 und bei Scriba 3, 234 nr. 3489) wobei zu vergleichen Würdtwein ibid. 2, 347 (Reg. bei Schaab 2, 353 und bei Scriba 3, 234 nr. 3490), auch sehe man Orth Reichsmessen 211 f. 2 Dieß ist rermuthlich derjenige Zoll zu Hoeste, für dessen Abgehenlassen die Städte des Rheinischen Bundes dem Erzbischof Adolph von Maynts 6000 ft. 40
C. Zoll-Angelegenheiten. 277 5 10 unserr a lieben nefen und fursten, und des hochgebornen Ruprechts des eltern des 1380 heiligen reichs oberisten trugsess pfalezgraven bey Reyn und herczogen in Beyern unsers lieben oheim und fursten. und gebieten ouch dorumb allen und iglichen fursten geystlichen und wertlichen graven freyen herren dienstluten rittern b knech- ten amptluten czolnern gmeynschefften der stete und allen andern unsern und des reichs undertanen und getrewen, in welcherley adel eren wirden odir wesen die sein, das sie sulche czolle furbasmer nicht nemen noch ufheben sullen, sunder die genczlichen abetun und abenemen, als lyp yn sey unser und des reichs swere ungenad zu vormeyden. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unserre kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfort d noch Crists geburt dreyczenhundirt jar dor- nach in dem achczigsten jare des° suntags vor unsers herren uffart tag unsirr reiche des Behmischen in dem 17 und des Romischen in dem vierden jaren. Per dominum .. cancellarium Benessius de Weytemul. [in verso] R. Wenceslaus de Jenikow. Apr. 29 1380 Apr. 29 45 159. K. Wenzel verleiht Bischof Adolf von Speier und dem Mainzer Stift einen Zoll 1380 Apr. 29 zu Höchst von vier alten großen Turnosen. 1380 Apr. 29 Frankfurt. 1 20 O aus Frankf. St.A. privil. lad. K nr. 4 or. mb. c. sig. pend., in verso glchz. von dem zolle zu Hoest 4 alt grofs tornose von dem fuder, innen oben links glchz. frankfurtische Archin- bem. registrata ad librum lige Reni inter literas missivas. F coll. ib. Buch des Bundes fol. 77b—78 a nr. 267. W coll. Würdtwein nor. subs. dipl. 9, 272—274 nr. 150 ohne Quelle, mit der Ueberschrift kunig Wenzlaw brief darin er erzbischof Adolff und dem stift zu Mentz erleupt hat vier alde thornoss uf dem wasser dem Meyne und uf lande bei Hoeste. Senckenberg selecta 6, 611—613 nr. 18. — (Janssen R.K. 1, 3 nr. 2 Regest.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romescher kung zu allen zyten merer des riches und kung zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieffe allen den die yn sehent oder horent lesen: daz wir durch manigfaldige dinste und truwe, die uns und dem riche der erwirdige Adolff bischoff zu Spire unser lieber nefe und furste offte williclichen und nuczlichen erczeiget hat und noch er- 30 czeigen sal und mag in kunfftigen zyten, yme und dem stiffte zu Mencze erleubet und günnet haben mit gutem rate unser und des riches fursten edeln und getruwen, erleüben und günnen yn mit crafft dieses brieffes rechter wißsen und Romescher kunglicher mechte, daz er und derselbe stifft zu Mencze, oder ire amptlute den sie daz entphelhen werden, uff dem waßser dem Mewen 8. und uff dem lande by 35 Hoeste deme sloßse vier alde grofs tornose von yedem fuder wines und ander kauff- manschafft, die dasselbe waßser und lant uff und abe gefurt wirdet, heben und nemen sollen und mûgen, von uns und allermenglichen ungehindert.2 und gebitten dar- 25 a) A wie weiter oben. b) B hat, wol verschrieben, retten. c) A wis weiter oben. d) B add. uff dem Moyn e) B add nesten. 1) A mit Abkürzung, unsirr oder unsirer. g) scheint radiert aus Mowen in O. 1 Vgl. die Urkunden zum Frankfurter R.T. ron 1379 nr. 135 und 140. — Später widerholt K. Wen- zel die frühere Aufhebung der Zölle zwischen Frank- furt und Mainz und namentlich zu Höchst, dat. Prag 1392 Boh. 29 Rom. 16 reminiscere, also 10. Merz, 45 Frankf. St.A. priril. lad. K nr. 1 or. mb., und ge- druckt in Privil. Frankſ. 206 f. und bei Lünig R.A. 13, 602 nr. 86. Gleichwol trat 1399 wider ein ent- gegengesetztes Verfahren ein, Würdtwein nora subs. dipl. 2, 344—346 nr. 51 und falsch datiert ron 1329 ibid. 5, 45—47 nr. 27 (Reg. bei Schaab 2, 354 nr. 273 und bei Scriba 3, 234 nr. 3489) wobei zu vergleichen Würdtwein ibid. 2, 347 (Reg. bei Schaab 2, 353 und bei Scriba 3, 234 nr. 3490), auch sehe man Orth Reichsmessen 211 f. 2 Dieß ist rermuthlich derjenige Zoll zu Hoeste, für dessen Abgehenlassen die Städte des Rheinischen Bundes dem Erzbischof Adolph von Maynts 6000 ft. 40
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278 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 Apr. 29 1380 umbe allen fursten geistlichen und werltlichen grafen fryen dinstluten ritteren Apr. 29 knechten " gemeinschafften der stete merckte und dorffer und allen andern unsern und des riches undertanen und getruwen, daz sie den vorgenanten bischoff Adolff sine nachkomen erczbischoffe und den stifft von Mencze,1 oder ire amptlute den sie daz entphelhen werden, an uffhebunge solicher vier alden großse tornosen als 5 vor geschrieben stet nicht hindern noch irren in dheine wise, sunder sie darczu hanthaben schuczen und schirmen,? als sie unser und des riches swere ungnade wollen vormyden. mit urkunde dicz brieffes versigelt mit unser kunglichen maje- stat ingesigel, der geben ist zu Franckenfurd uff dem Mewen nach Cristes geburte druczehenhundert jar darnach in dem achczigesten jare am suntage vor sante 10 Philips und sante Jacobs tage der heiligen zwylffboten unser riche des Behemischen in dem sibinczenden und des Romeschen in dem vierden jaren. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. [in verso] R. Wenczeslaus Jenikaw. D. Bericht über den Reichstag. 45 €1380) 160. Die Straßburger Gesandten an ihre Stadt, berichten über den Besuch des Frank- Apr. 19 furter Reichstags. [1380]3 Apr. 19 Frankfurt. Aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri excerpta 2, 371b. 11380] Apr. 19 Der stadt botten auss Franckfurt berichten, dafs, als sie dahin kommen, sie da gefunden den kunig, herzog Ruprecht von Peigern den alten und den jungen, 20 marggraf Wilhelm von Müssen b und sin bruder der da bischof solte sein zu Mentze, und den lantgrafen von Hesse. do sante der kunig noch uns, und bat uns daßs wir uns nit liefsen belangen unze die kurfursten kement. und koment der bischof von Trier und der bischof von Cölln uf mittwoche zu nacht. und sint noch wartende der€ herzogen von Brabant. datum uf den dunterstag vor Georgii. 25 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1380 Merz 24 bis Juli 28 161. Kosten Frankfurt’s. 1380 Merz 24 bis Juli 28. Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1380; dort stehen ur. 1 und 2 unter der Rubrik besundern einzelingen uzgebin, nr. 3—6 unter uzgebin koste und zerunge; ron dem Rechnungsbuch dieses Jahres ist nur ein kleiner Theil erhalten. Lersner 2a, 36b auszugsweise, falsch unter der Jahreszahl 1379. 30 Mers 24 [1] Sabb. post Gerdrudis:d 40 lb. umb 100 achteil habern unserm herren dem a) W — fryhen herrn rittern und knechten dienstluden gemeinschaften —. b) Wencker Mussen oder Müssen. c) sic. d) in der Vorlage Gergrudis. bezahlten, welche Summe K. Wenzel ihnen erlaubte wider aufzuheben und einzunchmen auf dem Rheine oder auf dem Mayne, womit übrigens Frankfurt nicht sufrieden war, s. die Urk. des Erzbischofs 1386 Sept. 30 (domin. p. Mich.) in Pririll. Frankf. ed. 1614 p. 194 f. und bei Orth Reichsmessen 620 nr. 50 aus dem Frankf. Priv. Buch ed. 1728 p. 206 f. 1 Dem Mainzer Domherrn Johann ron Eberstein wird am 8. Juli 1380 ebenfalls eine Rheinzollver- günstigung rom König zu Theil, Reg. Boic. 10, 58. 2 Daß Adolf wirklich in Besitz des Zolles kam, 35 sieht man aus der Urkunde rom 25. Dec. 1380 Reg. Boic. 10, 65; er rerpfändete den Zoll zu Hoeste für eine Schuld ron 3000 fl. 3 Wencker setzt 137.. tempore electionis Wen- ceslai in regem, unrichtig. Da Ludwig von Meissen 40 1381 entsagte, so bleibt die Wahl desjenigen Frank- furter R.T., auf den dieser Brief gehört, sehr be- gränzt; unter den dort abgehaltenen Versammlungen K. Wenzel’s passt für Inhalt und Monatsdatum nur 1380.
278 Reichstag zu Frankfurt im April 1380. 1380 Apr. 29 1380 umbe allen fursten geistlichen und werltlichen grafen fryen dinstluten ritteren Apr. 29 knechten " gemeinschafften der stete merckte und dorffer und allen andern unsern und des riches undertanen und getruwen, daz sie den vorgenanten bischoff Adolff sine nachkomen erczbischoffe und den stifft von Mencze,1 oder ire amptlute den sie daz entphelhen werden, an uffhebunge solicher vier alden großse tornosen als 5 vor geschrieben stet nicht hindern noch irren in dheine wise, sunder sie darczu hanthaben schuczen und schirmen,? als sie unser und des riches swere ungnade wollen vormyden. mit urkunde dicz brieffes versigelt mit unser kunglichen maje- stat ingesigel, der geben ist zu Franckenfurd uff dem Mewen nach Cristes geburte druczehenhundert jar darnach in dem achczigesten jare am suntage vor sante 10 Philips und sante Jacobs tage der heiligen zwylffboten unser riche des Behemischen in dem sibinczenden und des Romeschen in dem vierden jaren. Ad mandatum regis Petrus Jawrensis. [in verso] R. Wenczeslaus Jenikaw. D. Bericht über den Reichstag. 45 €1380) 160. Die Straßburger Gesandten an ihre Stadt, berichten über den Besuch des Frank- Apr. 19 furter Reichstags. [1380]3 Apr. 19 Frankfurt. Aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri excerpta 2, 371b. 11380] Apr. 19 Der stadt botten auss Franckfurt berichten, dafs, als sie dahin kommen, sie da gefunden den kunig, herzog Ruprecht von Peigern den alten und den jungen, 20 marggraf Wilhelm von Müssen b und sin bruder der da bischof solte sein zu Mentze, und den lantgrafen von Hesse. do sante der kunig noch uns, und bat uns daßs wir uns nit liefsen belangen unze die kurfursten kement. und koment der bischof von Trier und der bischof von Cölln uf mittwoche zu nacht. und sint noch wartende der€ herzogen von Brabant. datum uf den dunterstag vor Georgii. 25 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 1380 Merz 24 bis Juli 28 161. Kosten Frankfurt’s. 1380 Merz 24 bis Juli 28. Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1380; dort stehen ur. 1 und 2 unter der Rubrik besundern einzelingen uzgebin, nr. 3—6 unter uzgebin koste und zerunge; ron dem Rechnungsbuch dieses Jahres ist nur ein kleiner Theil erhalten. Lersner 2a, 36b auszugsweise, falsch unter der Jahreszahl 1379. 30 Mers 24 [1] Sabb. post Gerdrudis:d 40 lb. umb 100 achteil habern unserm herren dem a) W — fryhen herrn rittern und knechten dienstluden gemeinschaften —. b) Wencker Mussen oder Müssen. c) sic. d) in der Vorlage Gergrudis. bezahlten, welche Summe K. Wenzel ihnen erlaubte wider aufzuheben und einzunchmen auf dem Rheine oder auf dem Mayne, womit übrigens Frankfurt nicht sufrieden war, s. die Urk. des Erzbischofs 1386 Sept. 30 (domin. p. Mich.) in Pririll. Frankf. ed. 1614 p. 194 f. und bei Orth Reichsmessen 620 nr. 50 aus dem Frankf. Priv. Buch ed. 1728 p. 206 f. 1 Dem Mainzer Domherrn Johann ron Eberstein wird am 8. Juli 1380 ebenfalls eine Rheinzollver- günstigung rom König zu Theil, Reg. Boic. 10, 58. 2 Daß Adolf wirklich in Besitz des Zolles kam, 35 sieht man aus der Urkunde rom 25. Dec. 1380 Reg. Boic. 10, 65; er rerpfändete den Zoll zu Hoeste für eine Schuld ron 3000 fl. 3 Wencker setzt 137.. tempore electionis Wen- ceslai in regem, unrichtig. Da Ludwig von Meissen 40 1381 entsagte, so bleibt die Wahl desjenigen Frank- furter R.T., auf den dieser Brief gehört, sehr be- gränzt; unter den dort abgehaltenen Versammlungen K. Wenzel’s passt für Inhalt und Monatsdatum nur 1380.
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D. Bericht über den Reichstag. E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 279 20 25 konige zue schenken. — item sinen dorwertern oben unde nieden 6 gûlden. — 1380 Merz 24 bis item des koniges boden 11/2 gûlden. — item 2 gûlden umb zwene briefe in die kanzelie gein Ryffenberg. — item 31/2 gûlden, daz gestûlze widder zue keufen, da Juli 28 uffe die herzogen von Beyern ire lehen entphingen. [2] Sabb. ante Ambrosii: 40 lb. 8 sh. 32 schutzen achte nacht unde 48 schůtzen Mers 31 zwo nacht zue wachen, unde 48 schutzen vor unsers herren des koniges herberge gewapend zue stende, alse die fursten von Beyern ire lehen entphingen. — item Johanne Kempen 41 gulden 8 sh. minus 4 hell. umb 61/2 ame unde 4 virteil wines, den wir unserm herren dem konige schanketen. — item 1 gûlden Peder leûfer an 40 den bischuf von Tryre, alse man sedde, daz die geselleschaft in die lande ziehen wolde, unde ieme Johan von Holtzhûsen darumb schreib. — item 20 gûlden dem Kreyer hoffemeister unsers herren des koniges von geheißse des rades zue schenken. — item eilfhündert phûnd 14 phůnd minus 31/2 sh. unserm lieben gnedigen herren herren Wentzlaw Romschen konige von siner gewonlichen stûre, die da virfallen 15 waren uf sand Mertins daig neist virgangen; die entphing Syfrid zům Paradise, des he uns unsers herren des koniges unde sine quitancien geben sail. [3] Sabb. post Ambrosii: 39 lb. minus 2 hell. virzerten der stete frunde mit Apr. 7 unsers herren des koniges marschalke gein dem cardenale von Rome! gein Oppen- heym zue riden. [4] Sabb. post Urbani: 6 gûlden 6 sh. virzerte Johan von Holtzhûsen unde der Mai 26 stede diener mit ime gein Mentze mit kosten unde schifflone fünf dage, alse he da laig unde die 3000 gûlden unserm herren dem konige under den Jûden uzgewan. [5] Sabb. ante Kiliani: 36 sh. verzerten der stede diener, alse sie mit unsers Juli 7 herren des koniges frunden an herzog Ruprechten den eltern reden. [6] Sabb. post Jacobi: 48 lb. minus 2 sh. verzerten Johan Froisch unde Hein- Juli 28 rich von Holtzhusen unde der stede diener mit in, alse sie unserm herren dem konige gein Mergentheym nachreden unde achte tage usse waren. 1 Pileus, vgl. Trithem. chr. Hirsaug. 2, 277 zum Jahr 1381 falsch statt 1380: er reist mit dem König 30 nach Mainz Köln Achen. Am 29. Juni war er in Frankfurt, Böhmer cod. dipl. 1, 757. — Vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 93, wornach auch der Prager Erz- bischof Johann von Jenstein mit dem König nach Frankfurt kam.
D. Bericht über den Reichstag. E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 279 20 25 konige zue schenken. — item sinen dorwertern oben unde nieden 6 gûlden. — 1380 Merz 24 bis item des koniges boden 11/2 gûlden. — item 2 gûlden umb zwene briefe in die kanzelie gein Ryffenberg. — item 31/2 gûlden, daz gestûlze widder zue keufen, da Juli 28 uffe die herzogen von Beyern ire lehen entphingen. [2] Sabb. ante Ambrosii: 40 lb. 8 sh. 32 schutzen achte nacht unde 48 schůtzen Mers 31 zwo nacht zue wachen, unde 48 schutzen vor unsers herren des koniges herberge gewapend zue stende, alse die fursten von Beyern ire lehen entphingen. — item Johanne Kempen 41 gulden 8 sh. minus 4 hell. umb 61/2 ame unde 4 virteil wines, den wir unserm herren dem konige schanketen. — item 1 gûlden Peder leûfer an 40 den bischuf von Tryre, alse man sedde, daz die geselleschaft in die lande ziehen wolde, unde ieme Johan von Holtzhûsen darumb schreib. — item 20 gûlden dem Kreyer hoffemeister unsers herren des koniges von geheißse des rades zue schenken. — item eilfhündert phûnd 14 phůnd minus 31/2 sh. unserm lieben gnedigen herren herren Wentzlaw Romschen konige von siner gewonlichen stûre, die da virfallen 15 waren uf sand Mertins daig neist virgangen; die entphing Syfrid zům Paradise, des he uns unsers herren des koniges unde sine quitancien geben sail. [3] Sabb. post Ambrosii: 39 lb. minus 2 hell. virzerten der stete frunde mit Apr. 7 unsers herren des koniges marschalke gein dem cardenale von Rome! gein Oppen- heym zue riden. [4] Sabb. post Urbani: 6 gûlden 6 sh. virzerte Johan von Holtzhûsen unde der Mai 26 stede diener mit ime gein Mentze mit kosten unde schifflone fünf dage, alse he da laig unde die 3000 gûlden unserm herren dem konige under den Jûden uzgewan. [5] Sabb. ante Kiliani: 36 sh. verzerten der stede diener, alse sie mit unsers Juli 7 herren des koniges frunden an herzog Ruprechten den eltern reden. [6] Sabb. post Jacobi: 48 lb. minus 2 sh. verzerten Johan Froisch unde Hein- Juli 28 rich von Holtzhusen unde der stede diener mit in, alse sie unserm herren dem konige gein Mergentheym nachreden unde achte tage usse waren. 1 Pileus, vgl. Trithem. chr. Hirsaug. 2, 277 zum Jahr 1381 falsch statt 1380: er reist mit dem König 30 nach Mainz Köln Achen. Am 29. Juni war er in Frankfurt, Böhmer cod. dipl. 1, 757. — Vgl. auch Pelzel Wenzel 1, 93, wornach auch der Prager Erz- bischof Johann von Jenstein mit dem König nach Frankfurt kam.
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Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Daß im Januar und Februar 1381 wirklich ein Reichstag zu Nürnberg stattgefunden hat, laßt sich freilich nicht aus einem noch vorhandenen Einladungsschreiben erweisen. Auch bietet es noch keinen festen Anhaltspunkt, wenn K. Wenzel am 15. Nov. 1380 die Verwaltung Böhmens für seine Abwesenheit bestellt, Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 23 p. 40 f. In der That kennt Pelzel hier keinen Reichstag, auch Häberlin spricht von 5 keinem solchen. Dennoch lassen die vorhandenen Urkunden und Korrespondenzen, namentlich die städtischen Rechnungsbücher von Nürnberg und Frankfurt, kaum einen Zweifel darüber: König Herren und Städte sind versammelt, die wichtigsten Reichs- Angelegenheiten werden behandelt. Was Johann von Jenstein Erzbischof von Prag in den Acta in curia Romana bei 10 Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 149 nr. 116 Art. 15 erzählt von einem Tumult in Nürnberg, bei dem er zu Schaden gekommen als er in der Eigenschaft des Kanzlers mit dem König dort gewesen sei, bezieht sich ohne Zweifel auf das Jahr 1380 und somit nicht auf einen Reichstag sondern auf einen bloßen Aufenthalt des Königs daselbst, vielleicht als dieser eben auf dem Weg zur Frankfurter Reichsversammlung war. Jetzt aber auf dem 15 Nürnberger Reichstag von 1381 war Johann wider mit dem König dort, und am 5. Febr. (Nuremberg 1381 Di. nach Lichtm.) bekennt er, der päbstliche Legat und des Römischen Königs Kanzler, daß er wegen aller Irrungen Zwietracht und Kriege, die sich vor Zeiten zwischen ihm und den Seinigen einerseits und den Bürgern der Stadt Nürnberg andrer- seits in der Stadt daselbst verlaufen haben, und wegen aller Schäden, die ihm geschehen, 20 auf K. Wenzel kompromittiere, Münch. Reichs-Archiv Urk. R.St. Nürnb. Nachtrr. f. 57 XII 66 or. mb. lit. patens c. sig. pend. Der Spruch des Königs erfolgt dann am 20. Febr (Prag 1381 Mi. vor Mathias Boh. 18 Rom. 5): nachdem Erzb. Johann von Prag und die Stadt Nürnberg von des demselben Johann in seiner Herberge zu Nürnberg geschehenen Ueberlaufs und der daraus entstandenen Irrungen wegen auf ihn kompromittiert, und 25 weil die Nürnberger ihn gebeten daß er in dieser Sache ihr gnädiger Herr sein möge, so will er ihr gnädiger Herr und Freund sein, wie auch Johann der Stadt Freund sein und ihr diese Sache nie mehr nachtragen soll; wird die Stadt von dem Erzbischof noch- mals darum angegangen, so will er sie schützen; dieses soll sein letzter Spruch in dieser Angelegenheit sein; unter gleicher Signatur or. mb. lit. patens c. sig. pend. A. In Sachen der Anerkennung P. Urbans VI war von großer Wichtigkeit, daß es gelang den bisherigen schismatischen Prätendenten von Kurmainz Adolf von Nassau, der sich doch einmal im faktischen Besitz der Herschaft befand, für den legi- timen Nachfolger Petri zu gewinnen, nr. 162. Daß auch sonst auf dieser Versammlung die kirchliche Frage im Vordergrund stand, davon zeugen die Mandate Wenzel's an die 35 Stadt Straßburg nr. 163 und 164. Der Bund, welchen der König für sich und seine 30
Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Daß im Januar und Februar 1381 wirklich ein Reichstag zu Nürnberg stattgefunden hat, laßt sich freilich nicht aus einem noch vorhandenen Einladungsschreiben erweisen. Auch bietet es noch keinen festen Anhaltspunkt, wenn K. Wenzel am 15. Nov. 1380 die Verwaltung Böhmens für seine Abwesenheit bestellt, Pelzel Wenzel 1 Urk.B. nr. 23 p. 40 f. In der That kennt Pelzel hier keinen Reichstag, auch Häberlin spricht von 5 keinem solchen. Dennoch lassen die vorhandenen Urkunden und Korrespondenzen, namentlich die städtischen Rechnungsbücher von Nürnberg und Frankfurt, kaum einen Zweifel darüber: König Herren und Städte sind versammelt, die wichtigsten Reichs- Angelegenheiten werden behandelt. Was Johann von Jenstein Erzbischof von Prag in den Acta in curia Romana bei 10 Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 149 nr. 116 Art. 15 erzählt von einem Tumult in Nürnberg, bei dem er zu Schaden gekommen als er in der Eigenschaft des Kanzlers mit dem König dort gewesen sei, bezieht sich ohne Zweifel auf das Jahr 1380 und somit nicht auf einen Reichstag sondern auf einen bloßen Aufenthalt des Königs daselbst, vielleicht als dieser eben auf dem Weg zur Frankfurter Reichsversammlung war. Jetzt aber auf dem 15 Nürnberger Reichstag von 1381 war Johann wider mit dem König dort, und am 5. Febr. (Nuremberg 1381 Di. nach Lichtm.) bekennt er, der päbstliche Legat und des Römischen Königs Kanzler, daß er wegen aller Irrungen Zwietracht und Kriege, die sich vor Zeiten zwischen ihm und den Seinigen einerseits und den Bürgern der Stadt Nürnberg andrer- seits in der Stadt daselbst verlaufen haben, und wegen aller Schäden, die ihm geschehen, 20 auf K. Wenzel kompromittiere, Münch. Reichs-Archiv Urk. R.St. Nürnb. Nachtrr. f. 57 XII 66 or. mb. lit. patens c. sig. pend. Der Spruch des Königs erfolgt dann am 20. Febr (Prag 1381 Mi. vor Mathias Boh. 18 Rom. 5): nachdem Erzb. Johann von Prag und die Stadt Nürnberg von des demselben Johann in seiner Herberge zu Nürnberg geschehenen Ueberlaufs und der daraus entstandenen Irrungen wegen auf ihn kompromittiert, und 25 weil die Nürnberger ihn gebeten daß er in dieser Sache ihr gnädiger Herr sein möge, so will er ihr gnädiger Herr und Freund sein, wie auch Johann der Stadt Freund sein und ihr diese Sache nie mehr nachtragen soll; wird die Stadt von dem Erzbischof noch- mals darum angegangen, so will er sie schützen; dieses soll sein letzter Spruch in dieser Angelegenheit sein; unter gleicher Signatur or. mb. lit. patens c. sig. pend. A. In Sachen der Anerkennung P. Urbans VI war von großer Wichtigkeit, daß es gelang den bisherigen schismatischen Prätendenten von Kurmainz Adolf von Nassau, der sich doch einmal im faktischen Besitz der Herschaft befand, für den legi- timen Nachfolger Petri zu gewinnen, nr. 162. Daß auch sonst auf dieser Versammlung die kirchliche Frage im Vordergrund stand, davon zeugen die Mandate Wenzel's an die 35 Stadt Straßburg nr. 163 und 164. Der Bund, welchen der König für sich und seine 30
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Einleitung. 281 10 15 25 30 35 40 45 Erben an der Böhmischen Krone mit Richard II von England schloß, betraf eben diese Sache und gieng auf Ausrottung der Schismatiker, Rymer foedera 3, 2, 111 "; vgl. die Ratifikation zu Prag durch Wenzel als Römischen und Böhmischen König am 1. Sept., Rymer 3, 2, 114 ab. Eben während des Nürnberger Reichstags am 1. Febr. 1381 gab Wenzel daselbst die Vollmacht zur Abschließung dieses Bundesvertrags dem illustri Prze- mislao duci Teschinensi principi et sororio nostro carissimo und den nobilibus Conrado de Kreyger magistro curiae nostrae et Petro de Wartenberg consiliariis et fidelibus dilectis nostris, und zwar sano principum baronum et procerum nostrorum accedente consilio. Bei der Beschwörung des Vertrags im Westminster-Palast zu London durch die beider- seitigen Bevollmächtigten am 2. Mai war dann auch Kardinal Pileus wider anwesend. Er war wol die Seele des ganzen Geschäfts, wie denn Wenzel in der Vollmacht, welche er den genannten Gesandten zur Abschließung eines Ehe-Vertrags zwischen seiner Schwester Anna und dem Englischen König ertheilte, den P. Urban VI als den eigentlichen Urheber dieses Verwandtschafts-Kontrakts und den Kardinal Pileus als dessen speciellen Depu- tierten für diese Sache bezeichnet Rymer 3, 2, 115 a. Vgl. noch für diese Dinge Rymer l. c. 110a—111a. 112b—113a. 115b—117a. 1188—120a; Baluz. 1, 1361; Bzov. a. 1381. 11 und 22; Pelzel Wenzel 1, 83 und 101 ff.; Pauli Gesch. v. Engl. 4, 540. (Die Abdrücke bei Lünig R.A. 6, 1, 567—573 sowie bei Dumont corps dipl. 2, 1, 156 und bei Rousset suppl. 1, 2, 210—214 hängen ohne Zweifel von Rymer ab; auf letzteren 20 müssen auch wir hier verweisen.) B. Der Landfrieden am Oberrhein wird auf einige Zeit erneuert. Es ist nicht unmöglich, daß schon jetzt zu Anfang des Jahres weitere und allgemeinere Landfriedens- verhandlungen stattgefunden haben, ohne doch zu einem Ergebnis zu führen; der spätere Frankfurter Tag des gleichen Jahres läßt dieß einigermaßten vermuthen. C. Die Anerkennung dez Erzb. Adolf I von Mainz aber war wol, in Verbindung mit der Kirchenfrage, die Hauptangelegenheit auf diesem Reichstag. Noch immer stunden sich mit ihren Ansprüchen Ludwig von Meißen und Adolf von Nassau gegenüber, und die endliche Ordnung der Verhältnisse in dem ersten Kurfürstenthum des Reichs mochte als eine recht dringliche Aufgabe erscheinen. War es Adolf gelungen den thatsächlichen Besitz zu behaupten, so hatte Ludwig für sich die Anerkennung des Reichs (nr. 53 und 54). Da keine Hoffnung war daßs letzterer den ersteren aus seiner Stellung würde verdrängen können, so lag die Nothwendigkeit vor Augen einen Vergleich zu treffen zwischen Recht und Macht. Die Möglichkeit einer für den Nassauer günstigen Wendung der Dinge lag dem König wol längst nicht ganz ferne, er hatte doch schon 1376 ein gewisses Verhältnis zu ihm ausdrücklich für sich bewahrt, p. 10 nt. 1.; trotz der Anerkennung des Meißeners hatte er somit noch seinen Anknüpfungspunkt auch auf der anderen Seite. Adolf stützte sich auf Clemens den Widerpabst, Ludwig hatte sich am 27. Febr. 1379 mit dem König und den drei übrigen Rheinischen Kurfürsten für Urban ausgesprochen. Wollte man den Meißener fallen lassen, so war dieß nur möglich wenn der Nassauer auf die Seite des rechtmäßtigen Pabstes übertrat. Dieß hatte bei ihm wenig Schwierigkeit, indem ihn bisher gewiss nichts anderes als die politische Berechnung bei der Partei des Gegenpabstes festhielt. Er ließ sich bereit finden in den Reichsbund vom 27. Febr. 1379 zu Gunsten Urbans einzutreten, wie wir sahen. Und so, nachdem er Clemens verlassen, und da man Ludwig von Meißen auf das Erzbisthum Magdeburg anwies (Joannis ad Serarium 687 und Häberlin 4, 86), stund der endlichen Anerken- nung Adolfs von Seiten des Königs und Reichs nichts mehr im Wege. Eine Reihe von Urkunden bezieht sich auf die Regelung dieser Dinge, der größere Theil derselben ist hier zum erstenmal vollständig gedruckt. D. Die Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalz- 50 graf Ruprecht I steht vielleicht wie die vorausgegangene Fehde mit diesen Dingen in Deutsche Reichstags-Akten. 1. 36 5
Einleitung. 281 10 15 25 30 35 40 45 Erben an der Böhmischen Krone mit Richard II von England schloß, betraf eben diese Sache und gieng auf Ausrottung der Schismatiker, Rymer foedera 3, 2, 111 "; vgl. die Ratifikation zu Prag durch Wenzel als Römischen und Böhmischen König am 1. Sept., Rymer 3, 2, 114 ab. Eben während des Nürnberger Reichstags am 1. Febr. 1381 gab Wenzel daselbst die Vollmacht zur Abschließung dieses Bundesvertrags dem illustri Prze- mislao duci Teschinensi principi et sororio nostro carissimo und den nobilibus Conrado de Kreyger magistro curiae nostrae et Petro de Wartenberg consiliariis et fidelibus dilectis nostris, und zwar sano principum baronum et procerum nostrorum accedente consilio. Bei der Beschwörung des Vertrags im Westminster-Palast zu London durch die beider- seitigen Bevollmächtigten am 2. Mai war dann auch Kardinal Pileus wider anwesend. Er war wol die Seele des ganzen Geschäfts, wie denn Wenzel in der Vollmacht, welche er den genannten Gesandten zur Abschließung eines Ehe-Vertrags zwischen seiner Schwester Anna und dem Englischen König ertheilte, den P. Urban VI als den eigentlichen Urheber dieses Verwandtschafts-Kontrakts und den Kardinal Pileus als dessen speciellen Depu- tierten für diese Sache bezeichnet Rymer 3, 2, 115 a. Vgl. noch für diese Dinge Rymer l. c. 110a—111a. 112b—113a. 115b—117a. 1188—120a; Baluz. 1, 1361; Bzov. a. 1381. 11 und 22; Pelzel Wenzel 1, 83 und 101 ff.; Pauli Gesch. v. Engl. 4, 540. (Die Abdrücke bei Lünig R.A. 6, 1, 567—573 sowie bei Dumont corps dipl. 2, 1, 156 und bei Rousset suppl. 1, 2, 210—214 hängen ohne Zweifel von Rymer ab; auf letzteren 20 müssen auch wir hier verweisen.) B. Der Landfrieden am Oberrhein wird auf einige Zeit erneuert. Es ist nicht unmöglich, daß schon jetzt zu Anfang des Jahres weitere und allgemeinere Landfriedens- verhandlungen stattgefunden haben, ohne doch zu einem Ergebnis zu führen; der spätere Frankfurter Tag des gleichen Jahres läßt dieß einigermaßten vermuthen. C. Die Anerkennung dez Erzb. Adolf I von Mainz aber war wol, in Verbindung mit der Kirchenfrage, die Hauptangelegenheit auf diesem Reichstag. Noch immer stunden sich mit ihren Ansprüchen Ludwig von Meißen und Adolf von Nassau gegenüber, und die endliche Ordnung der Verhältnisse in dem ersten Kurfürstenthum des Reichs mochte als eine recht dringliche Aufgabe erscheinen. War es Adolf gelungen den thatsächlichen Besitz zu behaupten, so hatte Ludwig für sich die Anerkennung des Reichs (nr. 53 und 54). Da keine Hoffnung war daßs letzterer den ersteren aus seiner Stellung würde verdrängen können, so lag die Nothwendigkeit vor Augen einen Vergleich zu treffen zwischen Recht und Macht. Die Möglichkeit einer für den Nassauer günstigen Wendung der Dinge lag dem König wol längst nicht ganz ferne, er hatte doch schon 1376 ein gewisses Verhältnis zu ihm ausdrücklich für sich bewahrt, p. 10 nt. 1.; trotz der Anerkennung des Meißeners hatte er somit noch seinen Anknüpfungspunkt auch auf der anderen Seite. Adolf stützte sich auf Clemens den Widerpabst, Ludwig hatte sich am 27. Febr. 1379 mit dem König und den drei übrigen Rheinischen Kurfürsten für Urban ausgesprochen. Wollte man den Meißener fallen lassen, so war dieß nur möglich wenn der Nassauer auf die Seite des rechtmäßtigen Pabstes übertrat. Dieß hatte bei ihm wenig Schwierigkeit, indem ihn bisher gewiss nichts anderes als die politische Berechnung bei der Partei des Gegenpabstes festhielt. Er ließ sich bereit finden in den Reichsbund vom 27. Febr. 1379 zu Gunsten Urbans einzutreten, wie wir sahen. Und so, nachdem er Clemens verlassen, und da man Ludwig von Meißen auf das Erzbisthum Magdeburg anwies (Joannis ad Serarium 687 und Häberlin 4, 86), stund der endlichen Anerken- nung Adolfs von Seiten des Königs und Reichs nichts mehr im Wege. Eine Reihe von Urkunden bezieht sich auf die Regelung dieser Dinge, der größere Theil derselben ist hier zum erstenmal vollständig gedruckt. D. Die Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalz- 50 graf Ruprecht I steht vielleicht wie die vorausgegangene Fehde mit diesen Dingen in Deutsche Reichstags-Akten. 1. 36 5
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Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 282 nahem Zusammenhang. Man kennt übrigens die nähere Ursache des Kriegs zwischen beiden Reichsständen nicht (Häusser Gesch. d. Rhein. Pfalz 1, 180 und Remling Gesch. d. Bisch. zu Speyer 1, 657). Von den auf diesen Frieden bezüglichen Urkunden ist in unverkürzter Gestalt mitgetheilt nur was auf dem Reichstag selbst vor sich gieng oder durch nahe Beziehung und hervorragendere Bedeutung wenn auch nicht zeitlich so doch inhaltlich dazu gehört. Die Wichtigkeit dieser Verhandlungen hat die Frankfurter Auf- zeichnung nr. 177 anerkannt, indem sie unter den vorgekommenen Gegenständen neben der Richtung zwischen Ludwig und Adolf gerade die Sühne zwischen Adolf und Ruprecht hervorhebt. Ein vollständiger Abdruck der auf diese letztere Ausgleichung bezüglichen Haupturkunden wird hier zum ersten mal gegeben. Wegen des übrigen ist hier wie für 10 die vorige Abtheilung auf Joannis ad Serarium, Gudenus, Häberlin, Pelzel, Häusser, Remling zu verweisen. E. Die Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag lassen noch weitere Verhandlungen erkennen. So über die Rittergesellschaften, welche unmittelbar nachher den Rheinischen Städten den ostensiblen Grund zu ihrem Bund vom 20. Merz gaben, wenn gleich dieser in Wirklichkeit wol eben so sehr gegen die Fürsten-Partei ge- richtet sein mochte, nr. 175. Zunächst war es die Löwengesellschaft, welche damals Beschwerden veranlaßte, nr. 177 Art. 1, vgl. auch Vischer in den Forschungen 2, 37 f. Zu der in Aussicht stehenden Vereinigung des Rheinischen und des Schwäbischen Städte- bundes, die dann am 17. Juni vor sich gieng, sah der König sehr übel, nt. zu nr. 175; 20 seine fürstenfreundliche Gesinnung hat natürlich wol nur beschleunigend gewirkt auf diese Vereinigung, vielleicht sogar schon auf den Abschluß des Bundes der Rheinischen Städte für sich. — Das Schreiben nr. 176 ergibt, daß auch der Italienische Zug des Königs zur Berathung kam, daß jedoch die ganze Sache auf einen im Mai zu Nürnberg abzuhaltenden Tag verschoben wurde, der übrigens gar nicht zu Stande kam. Die bei Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 43 nr. 25 gedruckte Urkunde zeigt dem entsprechend, daß man damals die Meinung hegte, es werde zu einer solchen Unternehmung kommen, vgl. Pelzel Wenzel 1, 104. 109. 111. Auch liefert die Frankfurter Aufzeichnung nr. 177 Art. 2 den Beweis, daß die Bevollmächtigten des Königs sofort nach der Nürnberger Versammlung mit den Städten um Hilfe nach Italien unterhandelten. F. Die städtischen Anstalten zum Reichstag werden dießmal nur in wenig ergiebigen Aufzeichnungen ersichtlich, die doch nicht ohne Interesse sind. 5 15 25 30 A. Anerkennung P. Urbans VI. 1381 162. K. Wenzel erneuert die Urkunde vom 27. Febr. 1379, in welcher er im Vereine Febr. 4 mit Kurmainz Kurköln Kurtrier Kurpfalz und andern nicht genannten Fürsten 35 und Getreuen des Reichs sich für P. Urban VI erklärt hatte, indem jetzt statt des abtretenden Ludwigs von Meißen Erzbischofs zu Mainz dessen bisheriger Nebenbuhler Adolf von Nassau als anerkannter Erzbischof von Mainz in die Erklärung aufge- nommen ist. 1381 Febr. 4 Nürnberg. F coll. Münch. R.A. Urkk. Würzburg Reichssachen IX 3%/2 5 or. mb. c. sig. pend. Dieses Original 40 stammt aus dem Kurmainzischen Archiv, da mit einer Hand des 15. Jh. auf der Rückseite bemerkt ist repo- natur ad ladulam [die nun folgende Zahl scheint 200 zu sein] in Hoest. Außerdem in terso glehz. Bemer- kung litera Wenzeslai regis Romanorum, in qua cum consilio principum electorum imperii declaravit dominum Urbanum haberi debere in papam et ei insistendum und dazu von anderer Hand beigefügt tempore Adolffi. Das Datum zu Nuremberg nach Cristus geburte dreyczenhundert jare darnach in 45 dem ein und achczigistem jare an dem mantage nach unser frawen tage lichtmessen unser reiche des
Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 282 nahem Zusammenhang. Man kennt übrigens die nähere Ursache des Kriegs zwischen beiden Reichsständen nicht (Häusser Gesch. d. Rhein. Pfalz 1, 180 und Remling Gesch. d. Bisch. zu Speyer 1, 657). Von den auf diesen Frieden bezüglichen Urkunden ist in unverkürzter Gestalt mitgetheilt nur was auf dem Reichstag selbst vor sich gieng oder durch nahe Beziehung und hervorragendere Bedeutung wenn auch nicht zeitlich so doch inhaltlich dazu gehört. Die Wichtigkeit dieser Verhandlungen hat die Frankfurter Auf- zeichnung nr. 177 anerkannt, indem sie unter den vorgekommenen Gegenständen neben der Richtung zwischen Ludwig und Adolf gerade die Sühne zwischen Adolf und Ruprecht hervorhebt. Ein vollständiger Abdruck der auf diese letztere Ausgleichung bezüglichen Haupturkunden wird hier zum ersten mal gegeben. Wegen des übrigen ist hier wie für 10 die vorige Abtheilung auf Joannis ad Serarium, Gudenus, Häberlin, Pelzel, Häusser, Remling zu verweisen. E. Die Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag lassen noch weitere Verhandlungen erkennen. So über die Rittergesellschaften, welche unmittelbar nachher den Rheinischen Städten den ostensiblen Grund zu ihrem Bund vom 20. Merz gaben, wenn gleich dieser in Wirklichkeit wol eben so sehr gegen die Fürsten-Partei ge- richtet sein mochte, nr. 175. Zunächst war es die Löwengesellschaft, welche damals Beschwerden veranlaßte, nr. 177 Art. 1, vgl. auch Vischer in den Forschungen 2, 37 f. Zu der in Aussicht stehenden Vereinigung des Rheinischen und des Schwäbischen Städte- bundes, die dann am 17. Juni vor sich gieng, sah der König sehr übel, nt. zu nr. 175; 20 seine fürstenfreundliche Gesinnung hat natürlich wol nur beschleunigend gewirkt auf diese Vereinigung, vielleicht sogar schon auf den Abschluß des Bundes der Rheinischen Städte für sich. — Das Schreiben nr. 176 ergibt, daß auch der Italienische Zug des Königs zur Berathung kam, daß jedoch die ganze Sache auf einen im Mai zu Nürnberg abzuhaltenden Tag verschoben wurde, der übrigens gar nicht zu Stande kam. Die bei Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 43 nr. 25 gedruckte Urkunde zeigt dem entsprechend, daß man damals die Meinung hegte, es werde zu einer solchen Unternehmung kommen, vgl. Pelzel Wenzel 1, 104. 109. 111. Auch liefert die Frankfurter Aufzeichnung nr. 177 Art. 2 den Beweis, daß die Bevollmächtigten des Königs sofort nach der Nürnberger Versammlung mit den Städten um Hilfe nach Italien unterhandelten. F. Die städtischen Anstalten zum Reichstag werden dießmal nur in wenig ergiebigen Aufzeichnungen ersichtlich, die doch nicht ohne Interesse sind. 5 15 25 30 A. Anerkennung P. Urbans VI. 1381 162. K. Wenzel erneuert die Urkunde vom 27. Febr. 1379, in welcher er im Vereine Febr. 4 mit Kurmainz Kurköln Kurtrier Kurpfalz und andern nicht genannten Fürsten 35 und Getreuen des Reichs sich für P. Urban VI erklärt hatte, indem jetzt statt des abtretenden Ludwigs von Meißen Erzbischofs zu Mainz dessen bisheriger Nebenbuhler Adolf von Nassau als anerkannter Erzbischof von Mainz in die Erklärung aufge- nommen ist. 1381 Febr. 4 Nürnberg. F coll. Münch. R.A. Urkk. Würzburg Reichssachen IX 3%/2 5 or. mb. c. sig. pend. Dieses Original 40 stammt aus dem Kurmainzischen Archiv, da mit einer Hand des 15. Jh. auf der Rückseite bemerkt ist repo- natur ad ladulam [die nun folgende Zahl scheint 200 zu sein] in Hoest. Außerdem in terso glehz. Bemer- kung litera Wenzeslai regis Romanorum, in qua cum consilio principum electorum imperii declaravit dominum Urbanum haberi debere in papam et ei insistendum und dazu von anderer Hand beigefügt tempore Adolffi. Das Datum zu Nuremberg nach Cristus geburte dreyczenhundert jare darnach in 45 dem ein und achczigistem jare an dem mantage nach unser frawen tage lichtmessen unser reiche des
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A. Anerkennung P. Urbans VI. 283 Behemischen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jaren. Die Unterschrift Ex deli- 1381 Febr. 4 beracione consilii!| Conradus episcopus Lubicensis. Auf der Rückseite R. Johannes Lust. G coll. Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 195b—197a, ohne Unterschrift und Registr., Ueberschr. glchz. roth item litera que continet quod Wenczelaus Romanorum rex et alii 5 principes concordarunt, tenere et habere videlicet Urbanum sextum pro domino apostolico. F und G sind unter diesen Zeichen coll. mit der gleichlautenden Urk. Wenzel's vom 27. Febr. 1379, w. m. s. Gudenus cod. dipl. 3, 530—534 nr. 342 ex autogr., welches unser F zu sein scheint. — (Reg. Boic. 10, 67.) 10 163. K. Wenzel an Straßburg," gebietet dem Reichsbund für P. Urban VI im Gegen- 1381 Febr. 4 satz zu dem Official Reimbolt von Gemunde und andern Anhängern des Widerpabsts daselbst getreu zu bleiben. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 14 or. mb. lit. patens. c. sig. in verso impresso, die Unterschrift von per an von anderer Hand. Schöpflin Alsat. dipl. 2, 279 nr. 1198 (setzt unrichtig in der Ueberschrift das Jahr 1380). Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zieten merer des reichs unde kunig zu Beheim embieten dem ammanmaister a den burgermaistern reten und den burgern gemeynlich zu Strasburg unsern und dez reiches lieben ge- truwen unser gnade und alles gut. lieben getruwen. wand wir nu langest mit des reichs und andern cristenlichen fursten uberkomen sint genczlich, daz ein iglicher mensche unsern heilgen vatter pabst Urbanum den sehsten vor aynen waren pabst halten sol alz er auch ist in der warheite,b und iczunt Reimbolt von Gemunde, der sich nennet ein official zu Strasburg, und auch etteliche ander bose leute in uwer stad den widerpabst von Avion vor aynen pabst haltend wider unser und des reiches fursten ordenunge, darumbe sie aller pfeflicher ere und wirdikaite 25 und aller irre pfhrunden von dem egnanten unserm heilgen vatter Urbano beraubt sint: darumbe gebietend wir euch pei unsern und des reiches hulden und manend euch der buntniss2 und trewen so ir uns und dem heilgen reiche schuldig sint, daz ir alle briefe und gebot, di der vorgnante unser heilger vatter pabst Urbanus wider semlich unglaubige ketczer geben hat odir noch gebunde wirt, und sunderlich die 20 15 30 a) or. amamaister. b) or. warheite? mit Haken am Schluß wie auch domitte, vorgnante, egnanten, unglaubige meininge, mantage, tage im folgenden. 35 40 45 1 Schon 1380 Merz 17 begehrte K. Wenzel in einem Briefe von Stroßburg, doß die Stadt Burkart dem Arzt und Diener Ruprecht des ältern zu der ihm von P. Urban VI verliehenen Pfründe der Kirche zu S. Thoman daselbst rerhelſe, or. ch. im Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 9. Und 1380 Juni 13 (Mi. vor Viti Boh. 17 Rom. 4) begehrte derselbe zu Achen von Straßsburg, daß die Stadt Hen- richen von Hohenstein Probst zu S. Thoman daselbst und P. Urban’s VI Kollektor in den Sachen, die diesen Pabst und des Genannten Kollektorei-Amt betreffen, fordern schützen schirmen handhaben, ihm rathen und beholfen sein solle, or. ch. ibid. nr. 8. 2 In der möglichen Voraussetzung, daßs hier der zu Gunsten Urban's von Wenzel 1379 aufgebrachte Reichsbund, der die Erklärung für den genannten be- trifft, gemeint sei, ist die obige Fassung der Ueber- schrift gewählt. — In diese Stroßsburger Zeiten ge- 50 hört wol auch der Brief des Erzb. Kuno von Trier an die Stadt: er habe gehört daß in Straßburg einer Namens Thomas von Amanatis und andere für den Widerpabst Clemens agitieren, was wider den rechten Pabst Urban das Reich den König und den Beschlußs der Kurfürsten sei; er ermahnt sie dagegen aufzu- treten, der König habe jetzt seine Botschaft umb sul- cher sachen willen in Deutschland, sie sei auf dem Weg nach Metz und werde auch zu ihnen und zu andern Reichsstädten kommen; dat. Erembretsteyn fer. 6 post purif. Marie d. h. wahrscheinlich 1380 Febr. 3, denn damals war Kuno in Ehrenbreitstein (Görz Reg. 1, 114) und der König in Böhmen (Pelzel Wenzel 1, 92). Das Schreiben befindet sich im Straßb. St.A. J. XIII. G. lad. 3 liasse 12 or. chart. Thomas de Amanatis episcopus Nimociensis wird 1380 Erzbischof con Neapel durch Clemens VII, 1385 pres- byter cardinalis tit. s. Praxedis (Baluz. vitae 1, 1200. 1338 f. 512).
A. Anerkennung P. Urbans VI. 283 Behemischen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jaren. Die Unterschrift Ex deli- 1381 Febr. 4 beracione consilii!| Conradus episcopus Lubicensis. Auf der Rückseite R. Johannes Lust. G coll. Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 195b—197a, ohne Unterschrift und Registr., Ueberschr. glchz. roth item litera que continet quod Wenczelaus Romanorum rex et alii 5 principes concordarunt, tenere et habere videlicet Urbanum sextum pro domino apostolico. F und G sind unter diesen Zeichen coll. mit der gleichlautenden Urk. Wenzel's vom 27. Febr. 1379, w. m. s. Gudenus cod. dipl. 3, 530—534 nr. 342 ex autogr., welches unser F zu sein scheint. — (Reg. Boic. 10, 67.) 10 163. K. Wenzel an Straßburg," gebietet dem Reichsbund für P. Urban VI im Gegen- 1381 Febr. 4 satz zu dem Official Reimbolt von Gemunde und andern Anhängern des Widerpabsts daselbst getreu zu bleiben. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 14 or. mb. lit. patens. c. sig. in verso impresso, die Unterschrift von per an von anderer Hand. Schöpflin Alsat. dipl. 2, 279 nr. 1198 (setzt unrichtig in der Ueberschrift das Jahr 1380). Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zieten merer des reichs unde kunig zu Beheim embieten dem ammanmaister a den burgermaistern reten und den burgern gemeynlich zu Strasburg unsern und dez reiches lieben ge- truwen unser gnade und alles gut. lieben getruwen. wand wir nu langest mit des reichs und andern cristenlichen fursten uberkomen sint genczlich, daz ein iglicher mensche unsern heilgen vatter pabst Urbanum den sehsten vor aynen waren pabst halten sol alz er auch ist in der warheite,b und iczunt Reimbolt von Gemunde, der sich nennet ein official zu Strasburg, und auch etteliche ander bose leute in uwer stad den widerpabst von Avion vor aynen pabst haltend wider unser und des reiches fursten ordenunge, darumbe sie aller pfeflicher ere und wirdikaite 25 und aller irre pfhrunden von dem egnanten unserm heilgen vatter Urbano beraubt sint: darumbe gebietend wir euch pei unsern und des reiches hulden und manend euch der buntniss2 und trewen so ir uns und dem heilgen reiche schuldig sint, daz ir alle briefe und gebot, di der vorgnante unser heilger vatter pabst Urbanus wider semlich unglaubige ketczer geben hat odir noch gebunde wirt, und sunderlich die 20 15 30 a) or. amamaister. b) or. warheite? mit Haken am Schluß wie auch domitte, vorgnante, egnanten, unglaubige meininge, mantage, tage im folgenden. 35 40 45 1 Schon 1380 Merz 17 begehrte K. Wenzel in einem Briefe von Stroßburg, doß die Stadt Burkart dem Arzt und Diener Ruprecht des ältern zu der ihm von P. Urban VI verliehenen Pfründe der Kirche zu S. Thoman daselbst rerhelſe, or. ch. im Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 9. Und 1380 Juni 13 (Mi. vor Viti Boh. 17 Rom. 4) begehrte derselbe zu Achen von Straßsburg, daß die Stadt Hen- richen von Hohenstein Probst zu S. Thoman daselbst und P. Urban’s VI Kollektor in den Sachen, die diesen Pabst und des Genannten Kollektorei-Amt betreffen, fordern schützen schirmen handhaben, ihm rathen und beholfen sein solle, or. ch. ibid. nr. 8. 2 In der möglichen Voraussetzung, daßs hier der zu Gunsten Urban's von Wenzel 1379 aufgebrachte Reichsbund, der die Erklärung für den genannten be- trifft, gemeint sei, ist die obige Fassung der Ueber- schrift gewählt. — In diese Stroßsburger Zeiten ge- 50 hört wol auch der Brief des Erzb. Kuno von Trier an die Stadt: er habe gehört daß in Straßburg einer Namens Thomas von Amanatis und andere für den Widerpabst Clemens agitieren, was wider den rechten Pabst Urban das Reich den König und den Beschlußs der Kurfürsten sei; er ermahnt sie dagegen aufzu- treten, der König habe jetzt seine Botschaft umb sul- cher sachen willen in Deutschland, sie sei auf dem Weg nach Metz und werde auch zu ihnen und zu andern Reichsstädten kommen; dat. Erembretsteyn fer. 6 post purif. Marie d. h. wahrscheinlich 1380 Febr. 3, denn damals war Kuno in Ehrenbreitstein (Görz Reg. 1, 114) und der König in Böhmen (Pelzel Wenzel 1, 92). Das Schreiben befindet sich im Straßb. St.A. J. XIII. G. lad. 3 liasse 12 or. chart. Thomas de Amanatis episcopus Nimociensis wird 1380 Erzbischof con Neapel durch Clemens VII, 1385 pres- byter cardinalis tit. s. Praxedis (Baluz. vitae 1, 1200. 1338 f. 512).
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284 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 er Johanse von Bebelnheim wider den egnanten Reinbolden geben hat, in uwer stad Febr. 4 lassent lesen und vorkunden alz daz notdorfftig und gewonlich ist, und nyeman darumbe bessern noch zu rede stosent. wann unser meininge nicht enist noch enwellent daz uwer freiheit noch gebot domitte geletczet werde, sunder daz uwer stad von semlichen ketczern gereinget werde. tunt in dissen sachen also daz wir ez allezit gnedilich gein euch bedenckent, unde alse ir unser und dez reiches swere ungnade wellent vormeiden. geben zu Nornberg an dem nehesten mantage nach unser frauwen tage lichtwie unser a reiche dez Bemischen in dem achtzenden und 1381 Febr.€ dez Romischen in dem funften jaren. 5 Per dominum ducem Teschingensem 40 Conradus. 1381 Febr. 4 164. K. Wenzel an Straßburg, gebietet in dem auf das große Schisma bezüglichen Streite zwischen Hug von Rappoltstein und Johann von Ochsenstein um die Dom- probstei daselbst sich auf die Seite des ersteren als Anhängers P. Urban's VI zu stellen. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 15 Aus Straſib. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 24 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso deficiente, die Unterschrift per — Conradus von andrer Hand. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen zeiten merer dez reichs und kunig zu Behem empiten dem ammanmaister b burgermaistern reten und den burgern gemainlich zu Strasburg unsern und des reiches lieben getreuwen unser 20 gnade und alles gud. lieben getreuwen. alz der edele unser lieber andechtiger Hug von Rapolczstein tumprobst des stiftes“ zu Strasburg nû langstd von dem capittel desselben stiftes erwelt und von dem erwerdigen ° in gotte vatter und herren dem cardinal von Rafenn1 bestetigit ist, und wir euch ouch ! vormalz zwirrunt darumbe vorscriben habend und ernstlich gemanid daz ir den egnanten Hugen pei derselben tumprobstige 8 und iren zugehorungen schirmen schuczen und hanthaben soltend: do habend wir vornomen, daz in Johanns von Ohssenstein techan dez vor- gnanten stiftes irre und sume an der vorgnanten tumprobstien, und sie ym mit aigener gewalt furhabe, und die zinse gulte und gerichte di darczu gehorend zu ym zihe und inneme in sine gewalt, und hab doch dehain recht darczu wanne alz 30 er selber spricht daz ym di tumprobstie von dem widerpabst von Avion vorliehen sie, und daz hab er dicke und vil vor euch in uwerm rate offentlich sich bekant und gesprochen und spreche ez noch alle tage.h darczu so habent ir erkant in uwerm rate, daz der egnante techan schulle pleiben pei allem dem daz er in hen- deni had von der tumprobstien gûter,k so lange wencz der vorgnante Hûg yms mit dem rechten angewynne. daz unz doch umbillich nympt", daz ir daz pei euch gestaten ; wann ir wol wissend, wi wir mitsampt den kurfursten und andern cristen- lichen furstenm czu Franckfurt uberkomen sint, und ir uns und dem reiche darvon vorbunden sint, und auch wie der egnante Hug erwelt und bestetiget ist. darumbe so manend wir euch anderwerbe derselben gelubde und buntnißse, und gebietend 40 euch pei unsern und dez reiches hulden, daz ir on alle widerrede und vorczog daz urteil, daz ir in derselben sachen also geben und gesprochen habend, abelasend, 25 35 a) or. unserr? b) or. amamaister. c) or. stiftes bis lan (in lanst) in Rasur. d) or. lanst. e) or. ewer- digen. () or. aucht ouch? sonst auch. g) or tumprostige. h) or. tag mit Haken hinten, so auch beidemal im Datum. 1) or. hendes. k) or. gûtere? das Zeichen auf u wol von andrer Hand, aber gleichzeitig. I) or. 45 nymp. m) or. ffursten. 1 Pileus. — Die Angelegenheit kehrt 1382 wider, s. nr. 202 Anm. zu Art. 9.
284 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 er Johanse von Bebelnheim wider den egnanten Reinbolden geben hat, in uwer stad Febr. 4 lassent lesen und vorkunden alz daz notdorfftig und gewonlich ist, und nyeman darumbe bessern noch zu rede stosent. wann unser meininge nicht enist noch enwellent daz uwer freiheit noch gebot domitte geletczet werde, sunder daz uwer stad von semlichen ketczern gereinget werde. tunt in dissen sachen also daz wir ez allezit gnedilich gein euch bedenckent, unde alse ir unser und dez reiches swere ungnade wellent vormeiden. geben zu Nornberg an dem nehesten mantage nach unser frauwen tage lichtwie unser a reiche dez Bemischen in dem achtzenden und 1381 Febr.€ dez Romischen in dem funften jaren. 5 Per dominum ducem Teschingensem 40 Conradus. 1381 Febr. 4 164. K. Wenzel an Straßburg, gebietet in dem auf das große Schisma bezüglichen Streite zwischen Hug von Rappoltstein und Johann von Ochsenstein um die Dom- probstei daselbst sich auf die Seite des ersteren als Anhängers P. Urban's VI zu stellen. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 15 Aus Straſib. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 24 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso deficiente, die Unterschrift per — Conradus von andrer Hand. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen zeiten merer dez reichs und kunig zu Behem empiten dem ammanmaister b burgermaistern reten und den burgern gemainlich zu Strasburg unsern und des reiches lieben getreuwen unser 20 gnade und alles gud. lieben getreuwen. alz der edele unser lieber andechtiger Hug von Rapolczstein tumprobst des stiftes“ zu Strasburg nû langstd von dem capittel desselben stiftes erwelt und von dem erwerdigen ° in gotte vatter und herren dem cardinal von Rafenn1 bestetigit ist, und wir euch ouch ! vormalz zwirrunt darumbe vorscriben habend und ernstlich gemanid daz ir den egnanten Hugen pei derselben tumprobstige 8 und iren zugehorungen schirmen schuczen und hanthaben soltend: do habend wir vornomen, daz in Johanns von Ohssenstein techan dez vor- gnanten stiftes irre und sume an der vorgnanten tumprobstien, und sie ym mit aigener gewalt furhabe, und die zinse gulte und gerichte di darczu gehorend zu ym zihe und inneme in sine gewalt, und hab doch dehain recht darczu wanne alz 30 er selber spricht daz ym di tumprobstie von dem widerpabst von Avion vorliehen sie, und daz hab er dicke und vil vor euch in uwerm rate offentlich sich bekant und gesprochen und spreche ez noch alle tage.h darczu so habent ir erkant in uwerm rate, daz der egnante techan schulle pleiben pei allem dem daz er in hen- deni had von der tumprobstien gûter,k so lange wencz der vorgnante Hûg yms mit dem rechten angewynne. daz unz doch umbillich nympt", daz ir daz pei euch gestaten ; wann ir wol wissend, wi wir mitsampt den kurfursten und andern cristen- lichen furstenm czu Franckfurt uberkomen sint, und ir uns und dem reiche darvon vorbunden sint, und auch wie der egnante Hug erwelt und bestetiget ist. darumbe so manend wir euch anderwerbe derselben gelubde und buntnißse, und gebietend 40 euch pei unsern und dez reiches hulden, daz ir on alle widerrede und vorczog daz urteil, daz ir in derselben sachen also geben und gesprochen habend, abelasend, 25 35 a) or. unserr? b) or. amamaister. c) or. stiftes bis lan (in lanst) in Rasur. d) or. lanst. e) or. ewer- digen. () or. aucht ouch? sonst auch. g) or tumprostige. h) or. tag mit Haken hinten, so auch beidemal im Datum. 1) or. hendes. k) or. gûtere? das Zeichen auf u wol von andrer Hand, aber gleichzeitig. I) or. 45 nymp. m) or. ffursten. 1 Pileus. — Die Angelegenheit kehrt 1382 wider, s. nr. 202 Anm. zu Art. 9.
Strana 284
B. Landfrieden. 285 und den egnanten Hugen vor aynen woren tumprobst nemend und haltend zu gleicher 1381 weise sam wir, und ym alle nucze zinse gulte velle gerichte buchere und alles daz, daz czu der tumprobstien zu Straßsburg gehoret, nichts ußgenomen," so verre daz under uwerm gepiet gelegen ist, ingebend und antwurtend , und auch schaffend daz der egnanten techan und ander b uwer purgere dazselbe auch tugend on alle widerrede. wolt aber derselbe techan dez nicht tun, so manend und gebietend wir euch gleich sam davor gescriben stait, daz ir alle sine guterc zinse und gulte, di er in uwere gepieten had, ufcziehent von dez reichs wegen in uwerd gewalt, und sie uncz an uns dem egnanten techan non nieman von seinen wegen lasend wolgen. 10 tunt hiezu alse ir unser und des reiches swere ungenadef wellend vormei- den. geben czu Nornberg an dem nehesten montage noch unser frauwen 8 tage lichtwie unser reiche dez Bemischen in dem achtezenden und des Romischen in dem funften jaren. 5 Febr. 4 1381 Febr. 4 15 Per dominum ducem Teschingensem Conradus. B. Landfrieden. 20 165. K. Wenzel erneuert den von seinem Vater und ihm gemeinschaftlich am 5. Mai 1381 1378 entworfenen Landfrieden am Oberrhein mit genannten Reichsständen bis auf 25. Dec. 1383, mit Vorbehalt des Widerrufs und zweimonatlicher Sicherung dessel- ben auch nach dem Widerruf. 1381 Jan. 31 Nürnberg. Jan. 31 Aus Straßb. St. A. G. U. P. lad. 44. 45 nr. 70 or. mb. c. sig. pend., in verso von anderer glchz. Hand privilegium confirmatorium domini Wentzelai regis super pace generali in Alsatia tenenda, und wol viell. aus 15. Jh. kúnig Wentzlauwen gônnen und beste- tigen eins lantfriden anno 1381. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kund offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehent oder horen lezen: das wir, umbe gemeynen nucz und notdurfft des landes und aller leute die dorynne wandern wonhafft oder sezhafft synd, und umbe das das alle biderwe und gerechte leute deste bas mugen sicher geseyn leybes und gutes uff wasser und uff lande und an allen enden vor den ungerechten, uberkumen seynt und gemachet hant eynen gemeynen fride in diesen nachgeschriben zillen und landen; und synt mit namen in diesem gemeynem fride von unserm geheysse und gebote die hochgebornen Ruprecht der elter und Ruprecht der junger phallenczgrafen bey Reyne und herczogen yn Beyern unsere lieben 35 sweger und fursten fur sich und die marggrafen und die marggrafeschafft zu Baden, der vormunder der egenante herczoge Ruprecht der elter zu dieser czeit ist, an eynem teyle, und der hochgeborne Wenczlaw herczoge zu Brabant zu Luczelburg und zu Lympurg unser lieber vettir und furste mit der lantsogetey in Elsazzen mit iren zugehorungen, und Ulrich von Vingestingen des vorgenanten unsers vettern 4o lantfoget in Elsazzen oder wer denn zu zeiten lantfoget were in, und derselbe Ulrich von seyn selbes wegen, darczu die schultheyssen die meyster die rete und die 30 25 a) or. nicht vornsnomen mit Korrektur. b) or. andere? c) or. gutere? d) or. uwere? e) or. swor. 1) or. ungenalde. g) or. ffrauwen. 1 Vgl. den von Karl IV und Wenzel gemeinschaft- 45 lich am 5. Mai 1378 entworfenen Landfrieden. Dieser ist es der hier erneuert wird; der Wortlaut weist be- stimmt auf ihn surück, wie die Vergleichung ergibt. Bischof Friderich ron Strafiburg ist noch dazu ge- kommen, sonst sind es die gleichen Theilnehmer.
B. Landfrieden. 285 und den egnanten Hugen vor aynen woren tumprobst nemend und haltend zu gleicher 1381 weise sam wir, und ym alle nucze zinse gulte velle gerichte buchere und alles daz, daz czu der tumprobstien zu Straßsburg gehoret, nichts ußgenomen," so verre daz under uwerm gepiet gelegen ist, ingebend und antwurtend , und auch schaffend daz der egnanten techan und ander b uwer purgere dazselbe auch tugend on alle widerrede. wolt aber derselbe techan dez nicht tun, so manend und gebietend wir euch gleich sam davor gescriben stait, daz ir alle sine guterc zinse und gulte, di er in uwere gepieten had, ufcziehent von dez reichs wegen in uwerd gewalt, und sie uncz an uns dem egnanten techan non nieman von seinen wegen lasend wolgen. 10 tunt hiezu alse ir unser und des reiches swere ungenadef wellend vormei- den. geben czu Nornberg an dem nehesten montage noch unser frauwen 8 tage lichtwie unser reiche dez Bemischen in dem achtezenden und des Romischen in dem funften jaren. 5 Febr. 4 1381 Febr. 4 15 Per dominum ducem Teschingensem Conradus. B. Landfrieden. 20 165. K. Wenzel erneuert den von seinem Vater und ihm gemeinschaftlich am 5. Mai 1381 1378 entworfenen Landfrieden am Oberrhein mit genannten Reichsständen bis auf 25. Dec. 1383, mit Vorbehalt des Widerrufs und zweimonatlicher Sicherung dessel- ben auch nach dem Widerruf. 1381 Jan. 31 Nürnberg. Jan. 31 Aus Straßb. St. A. G. U. P. lad. 44. 45 nr. 70 or. mb. c. sig. pend., in verso von anderer glchz. Hand privilegium confirmatorium domini Wentzelai regis super pace generali in Alsatia tenenda, und wol viell. aus 15. Jh. kúnig Wentzlauwen gônnen und beste- tigen eins lantfriden anno 1381. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kund offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehent oder horen lezen: das wir, umbe gemeynen nucz und notdurfft des landes und aller leute die dorynne wandern wonhafft oder sezhafft synd, und umbe das das alle biderwe und gerechte leute deste bas mugen sicher geseyn leybes und gutes uff wasser und uff lande und an allen enden vor den ungerechten, uberkumen seynt und gemachet hant eynen gemeynen fride in diesen nachgeschriben zillen und landen; und synt mit namen in diesem gemeynem fride von unserm geheysse und gebote die hochgebornen Ruprecht der elter und Ruprecht der junger phallenczgrafen bey Reyne und herczogen yn Beyern unsere lieben 35 sweger und fursten fur sich und die marggrafen und die marggrafeschafft zu Baden, der vormunder der egenante herczoge Ruprecht der elter zu dieser czeit ist, an eynem teyle, und der hochgeborne Wenczlaw herczoge zu Brabant zu Luczelburg und zu Lympurg unser lieber vettir und furste mit der lantsogetey in Elsazzen mit iren zugehorungen, und Ulrich von Vingestingen des vorgenanten unsers vettern 4o lantfoget in Elsazzen oder wer denn zu zeiten lantfoget were in, und derselbe Ulrich von seyn selbes wegen, darczu die schultheyssen die meyster die rete und die 30 25 a) or. nicht vornsnomen mit Korrektur. b) or. andere? c) or. gutere? d) or. uwere? e) or. swor. 1) or. ungenalde. g) or. ffrauwen. 1 Vgl. den von Karl IV und Wenzel gemeinschaft- 45 lich am 5. Mai 1378 entworfenen Landfrieden. Dieser ist es der hier erneuert wird; der Wortlaut weist be- stimmt auf ihn surück, wie die Vergleichung ergibt. Bischof Friderich ron Strafiburg ist noch dazu ge- kommen, sonst sind es die gleichen Theilnehmer.
Strana 285
286 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1383 Dec. 25 1881 burgere gemeynlichen unsere und des reichs stete in Elsazzen mit namen Hagenaw Jan. 31 Colmar Sleczstat Weyzzenburg Ehenheym Rosheym Keysersberg Munster Mulhusen Turingheym und Selzse von iren ire burger gemeynlichen und besunder und der iren wegen, zu dem andern teyle, und der erwirdige unser lieber andechtiger Fri- derich byschoff zu Strasburg mit dem vorgenanten seynem bistumbe und was dorczu 5 gehoret zu dem dritten teyle, und darczu der meyster der rat und die burger ge- meynlichen der stat zu Strasburg€ von iren und derselben ire stete wegen und der ire wegen zu dem vierden teyle. und sal derselbe gemeyne fride angan als datum dicz brieves saget, und sal weren hie czwischen und weynachten die neheste komende und dornach uber ezwey gancze jar noch enander volgende. und synt 10 dis die zile und kreysse der lande des gemeynen frides: zu dem ersten an zu Mul- hawsen twerhes? uber uncz gen Thane, " und das gebirge den Wasichen fur sich herabe bis zu der Newenstat und dieselbe stat dorynne begriffen, und dannen twerhens uber Ryn hyn uncz bis gen Weyssenlohe und dieselbe stat dorynne, und von dannen bis gen Besingheyn dieselbe stat dorynne, und von dannen bis gen 15 Phorczhein und die marggrafeschafft zu Baden mit enander, und dannen das gebirge herwider uff als die sneleyffenb gende und der snehe smylczet geyn dem Reyn uns ° gen Badenweyler, und von dannen twerhens uber Reyn gen Mulhusen. wanne vormals und in denselben zilen unser herre und vater selig in des wol gegunnet hat, also gunnen wir yn mit rechter wissen und geheysse und gebieten euch ernst- 20 lichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden, alles das zu fulfuren das wir dovore erlawbet und geboten haben, und sunderlichen das ir alle die in den zillen und kreyssen solich habent den friden mit euch zu haltent,3 nochdem als herren und stete erkennent oder die sie darczu seczczent von iren wegen, wie sie das dunket das den landen und lewten allernuczlichste sey. und wollent auch, das 25 eyn yezlich lantfoget, der yczunt ist oder yn zeiten wurde, mit des reichs venlyn und geschrey zuzihen und darczu tun, als es die vorgeschribenen herren und stete erkennen oder die sie darczu seczent, und wie es die obgenanten herren und stete ubereyn koment ordent und beseczczent das es den landen und lewten fremden und heymischen allerbeste bekummet,d umbe das allermenigleich dester sicher gewan- deln mugen in den obgeschrebenen kreyssen. wir wollent auch, were es das ymand under den herren oder stetten sumyg were, das sie nicht furderlichen zu diesem bunde koment, so wollent wir doch, das die andern den bunt vorsorgent, das er vollegange, es sey das das sie die kreyzze mynrent oder merent als sie dunket das es dem lande allernuczeste sey. und wollen sunderlichen, das dieser obge- 35 schribene lantfride weren sal bis uff unser e widerruffen und noch unserm wider- ruffen ezwene gancze monden noch enander volgende. mit urkunde dicz brieves vorsigelt mit unsere" kuniglichen majestat ingsigel, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburd dreiczenhundert jar dornoch in dem eyn und achczigstem jare 30 1381 Jan. 31 al or. Thame, es ist natürlich Than westlich von Mülhausen gemeint. b) soll heißen snesleyffen? Schleife d.i. Schlit- 40 ten oder Schleifweg, mad. WB. 2, 2, 401. c) sic or. st. unz. d) or. bekumment. e) abgekürst, unser oder unserr. f) abgekürst, unsere oder unserre. 1 An demselben 31. Jan. 1381 gibt K. Wenzel den Straßburgern ihre Privilegien zurück, die er ihnen genommen hatte, weil sie den in Reichsacht befindlichen Hartman Reden von Basel offenberlich hielden, ed. Schöpflin Alsat. dipl. 2, 280, auch im Straßb. St.A. Briefbuch A fol. 29ab. Vgl. auch die andere Urk. vom 29. Jan. 1381, Reg. bei Pelzel Wenzel 1, 102; und Text im gleichen Briefbuch fol. 12 b. Auch be- stätigt er ihnen den ron Karl IV verliehenen Zoll zu Neuenburg, dat. Nürnb. 1381 Lichtm. Boh. 18 Rom. 5, ibid. fol. 13b [Febr. 2]. 2. twerhe, twerhes, transversum, zwerich, Scherz. 3 Wol so: daß ihr alle diejenigen, die in solchen Zielen und Kreißsen sind, dazu anhaltet, den Frieden mit euch zu halten (haben, halten, festhalten, mhd. WВ. 1, 598). 45 50
286 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1383 Dec. 25 1881 burgere gemeynlichen unsere und des reichs stete in Elsazzen mit namen Hagenaw Jan. 31 Colmar Sleczstat Weyzzenburg Ehenheym Rosheym Keysersberg Munster Mulhusen Turingheym und Selzse von iren ire burger gemeynlichen und besunder und der iren wegen, zu dem andern teyle, und der erwirdige unser lieber andechtiger Fri- derich byschoff zu Strasburg mit dem vorgenanten seynem bistumbe und was dorczu 5 gehoret zu dem dritten teyle, und darczu der meyster der rat und die burger ge- meynlichen der stat zu Strasburg€ von iren und derselben ire stete wegen und der ire wegen zu dem vierden teyle. und sal derselbe gemeyne fride angan als datum dicz brieves saget, und sal weren hie czwischen und weynachten die neheste komende und dornach uber ezwey gancze jar noch enander volgende. und synt 10 dis die zile und kreysse der lande des gemeynen frides: zu dem ersten an zu Mul- hawsen twerhes? uber uncz gen Thane, " und das gebirge den Wasichen fur sich herabe bis zu der Newenstat und dieselbe stat dorynne begriffen, und dannen twerhens uber Ryn hyn uncz bis gen Weyssenlohe und dieselbe stat dorynne, und von dannen bis gen Besingheyn dieselbe stat dorynne, und von dannen bis gen 15 Phorczhein und die marggrafeschafft zu Baden mit enander, und dannen das gebirge herwider uff als die sneleyffenb gende und der snehe smylczet geyn dem Reyn uns ° gen Badenweyler, und von dannen twerhens uber Reyn gen Mulhusen. wanne vormals und in denselben zilen unser herre und vater selig in des wol gegunnet hat, also gunnen wir yn mit rechter wissen und geheysse und gebieten euch ernst- 20 lichen und vesticlichen bey unsern und des reichs hulden, alles das zu fulfuren das wir dovore erlawbet und geboten haben, und sunderlichen das ir alle die in den zillen und kreyssen solich habent den friden mit euch zu haltent,3 nochdem als herren und stete erkennent oder die sie darczu seczczent von iren wegen, wie sie das dunket das den landen und lewten allernuczlichste sey. und wollent auch, das 25 eyn yezlich lantfoget, der yczunt ist oder yn zeiten wurde, mit des reichs venlyn und geschrey zuzihen und darczu tun, als es die vorgeschribenen herren und stete erkennen oder die sie darczu seczent, und wie es die obgenanten herren und stete ubereyn koment ordent und beseczczent das es den landen und lewten fremden und heymischen allerbeste bekummet,d umbe das allermenigleich dester sicher gewan- deln mugen in den obgeschrebenen kreyssen. wir wollent auch, were es das ymand under den herren oder stetten sumyg were, das sie nicht furderlichen zu diesem bunde koment, so wollent wir doch, das die andern den bunt vorsorgent, das er vollegange, es sey das das sie die kreyzze mynrent oder merent als sie dunket das es dem lande allernuczeste sey. und wollen sunderlichen, das dieser obge- 35 schribene lantfride weren sal bis uff unser e widerruffen und noch unserm wider- ruffen ezwene gancze monden noch enander volgende. mit urkunde dicz brieves vorsigelt mit unsere" kuniglichen majestat ingsigel, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburd dreiczenhundert jar dornoch in dem eyn und achczigstem jare 30 1381 Jan. 31 al or. Thame, es ist natürlich Than westlich von Mülhausen gemeint. b) soll heißen snesleyffen? Schleife d.i. Schlit- 40 ten oder Schleifweg, mad. WB. 2, 2, 401. c) sic or. st. unz. d) or. bekumment. e) abgekürst, unser oder unserr. f) abgekürst, unsere oder unserre. 1 An demselben 31. Jan. 1381 gibt K. Wenzel den Straßburgern ihre Privilegien zurück, die er ihnen genommen hatte, weil sie den in Reichsacht befindlichen Hartman Reden von Basel offenberlich hielden, ed. Schöpflin Alsat. dipl. 2, 280, auch im Straßb. St.A. Briefbuch A fol. 29ab. Vgl. auch die andere Urk. vom 29. Jan. 1381, Reg. bei Pelzel Wenzel 1, 102; und Text im gleichen Briefbuch fol. 12 b. Auch be- stätigt er ihnen den ron Karl IV verliehenen Zoll zu Neuenburg, dat. Nürnb. 1381 Lichtm. Boh. 18 Rom. 5, ibid. fol. 13b [Febr. 2]. 2. twerhe, twerhes, transversum, zwerich, Scherz. 3 Wol so: daß ihr alle diejenigen, die in solchen Zielen und Kreißsen sind, dazu anhaltet, den Frieden mit euch zu halten (haben, halten, festhalten, mhd. WВ. 1, 598). 45 50
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C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 287 5 am nehesten dornerstage fur unser a frawen tage lychtemesse unsir reiche des 1381 Jan. 31 Behemischen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jaren. De mandato domini .. regis domino duce Theschinensi referente Conradus episcopus Lubicensis. b [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 166. K. Wenzel gelobt, das Bündnis, das einst K. Karl IV mit Erzb. Gerlach von Mainz geschlossen, mit Erzb. Adolf I und dessen Nachfolgern zu halten. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 1381 Febr. 4 10 Aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 193a (falsch 183) ohne Ueberschrift des Stücks. 15 20 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zů allen ziten merrer des heiligen riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûn kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in anesehen oder horen lesen: daz wir geret unde globet haben reden unde geloben in guten truwen an eides stad geinwortlichen mit craft dieses brieves, daz buntnisse, als seliger gedechtnisse c unser lieber herre unde vater her Karl etwan Romischer keiser als ein kunig zû Beheym mit dem erwer- digen Gerlach seligen etwann erzbischof zů Mencze, den beiden got gnade, dem capitel und stift zů Mencze ubertragen d vorbriefet unde vorsigelt hat, mit allen sinen meinungen punten unde artikele, wie die do inne begriffen sin unde geschriben sten, mit dem erwerdigen Adolff erzbischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen e landen erzcanceler unserme lieben nephen unde fursten unde nachkomenden erz- bischofen dem capitel unde stifte zû Mencze stede veste unde unvorbruchlichen 8 zû halten sunder alle argelisth unde ane geverde. mit urkunde i dieses brieves 25 virsigelt mit unserme kunglichen majestat�ingesigel, geben zû Nurenberg nach Christus geburte druzenhundert jare darnach in dem ein unde achtzigisten jare des 1381 Febr. 4 a) abgekürst, unser oder unserr. b) von andrer glchz. Hand, in der Unterschrift schließt die erste Zeile nach Theschinensi. c) cod. gedechnisse. d) cod. ubertagen. e) sic. 1) cod. abgekürst nachk. g) cod. un- vorbraclichen. h) cod. add. ane. i) cod. urkundes. 1 Schon am 4. Juli 1380 hatte Wenzel mit Rath seiner Fürsten Herren Edeln und Getreuen gelobt als ein König zu Beheim für sich seine Erben und Nach- kommen Könige zu Beheim die Buntnisse, damit sich Karl IV als ein König zu Beheim mit einem Erz- 35 bischofe dem Kapitel und dem Stifte zu Mencze ver- bunden hat, stet unverrückt und unverbrüchlich zu halten in allen ihren Punkten Artikeln Meinungen und Stücken, als die Briefe, die Karl darüber gegeben hat, volkomlichen aussagen, dat. Franckenfurt uf dem Mewen 1380 Mi. n. Peterstag Boh. 18. Rom. 4. Dieses Datum macht Schwierigkeit: 1380 Mi. n. Cath. Pet. ist Febr. 29 (so Reg. Boic. 10, 51) und passt zu den Römischen Regierungsjahren, aber es stimmt we der mit den Böhmischen, noch war damals Wenzel in Frankfurt, s. Pelzel Wenzel 1, 93. Dagegen 1318 Mi. n. vinc. Pet. ist Aug. 8, passt zwar zu den Böhmischen Regierungsjahren, aber nicht zu den Römischen. Endlich 1380 Mi. n. Pet. und Paul ist Juli 4, passt nicht bloß zu den Böhmischen Re- 50 gierungsjahren, sondern auch zu den Römischen wenn 40 45 man diese nicht von der Wahl (am 10. Juni) 1376 sondern von der Krönung (am 6. Juli) an rechnet; auch war der König um diese Zeit in Frankfurt, am 8. Juli (Kiliani) hat er dort eine Urkunde ausgestellt, Reg. Boic. 10, 58. Deshalb haben wir diese Urkunde auƒ 1380 Juli 4 angesetzt. Das Original derselben befindet sich im Münch. R.A. Erzstift Mainz f. 123 VII 2/6 or. mb. c. sig. pend., eine Abschrift im Wirzb. A. K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 328 a ; in dieser Abschrift ist übrigens das Mainzer Kapitel nicht mitgenannt, das Bündnis wird nur mit einem Erzbischofe zu Mainz (die beiden letzteren Worte sind wol aus Versehen gesetzt worden statt dem capitel, wie es im Original heißt) und dem Stifte zu Mainz geschlossen. Original und Abschrift nennen übrigens den Namen des Erzbischofs nicht, was die oben stehende Urkunde vom 4. Febr. 1381 ausdrücklich thut. Zur Sache vgl. übrigens die früheren Urkk. Wenzel’s für Adolf vom 30. Mai 1376 R.T.A. 1, 10, 37a und vom 17. Juli ibid. 48a. 30
C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 287 5 am nehesten dornerstage fur unser a frawen tage lychtemesse unsir reiche des 1381 Jan. 31 Behemischen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jaren. De mandato domini .. regis domino duce Theschinensi referente Conradus episcopus Lubicensis. b [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 166. K. Wenzel gelobt, das Bündnis, das einst K. Karl IV mit Erzb. Gerlach von Mainz geschlossen, mit Erzb. Adolf I und dessen Nachfolgern zu halten. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 1381 Febr. 4 10 Aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 193a (falsch 183) ohne Ueberschrift des Stücks. 15 20 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zů allen ziten merrer des heiligen riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûn kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in anesehen oder horen lesen: daz wir geret unde globet haben reden unde geloben in guten truwen an eides stad geinwortlichen mit craft dieses brieves, daz buntnisse, als seliger gedechtnisse c unser lieber herre unde vater her Karl etwan Romischer keiser als ein kunig zû Beheym mit dem erwer- digen Gerlach seligen etwann erzbischof zů Mencze, den beiden got gnade, dem capitel und stift zů Mencze ubertragen d vorbriefet unde vorsigelt hat, mit allen sinen meinungen punten unde artikele, wie die do inne begriffen sin unde geschriben sten, mit dem erwerdigen Adolff erzbischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen e landen erzcanceler unserme lieben nephen unde fursten unde nachkomenden erz- bischofen dem capitel unde stifte zû Mencze stede veste unde unvorbruchlichen 8 zû halten sunder alle argelisth unde ane geverde. mit urkunde i dieses brieves 25 virsigelt mit unserme kunglichen majestat�ingesigel, geben zû Nurenberg nach Christus geburte druzenhundert jare darnach in dem ein unde achtzigisten jare des 1381 Febr. 4 a) abgekürst, unser oder unserr. b) von andrer glchz. Hand, in der Unterschrift schließt die erste Zeile nach Theschinensi. c) cod. gedechnisse. d) cod. ubertagen. e) sic. 1) cod. abgekürst nachk. g) cod. un- vorbraclichen. h) cod. add. ane. i) cod. urkundes. 1 Schon am 4. Juli 1380 hatte Wenzel mit Rath seiner Fürsten Herren Edeln und Getreuen gelobt als ein König zu Beheim für sich seine Erben und Nach- kommen Könige zu Beheim die Buntnisse, damit sich Karl IV als ein König zu Beheim mit einem Erz- 35 bischofe dem Kapitel und dem Stifte zu Mencze ver- bunden hat, stet unverrückt und unverbrüchlich zu halten in allen ihren Punkten Artikeln Meinungen und Stücken, als die Briefe, die Karl darüber gegeben hat, volkomlichen aussagen, dat. Franckenfurt uf dem Mewen 1380 Mi. n. Peterstag Boh. 18. Rom. 4. Dieses Datum macht Schwierigkeit: 1380 Mi. n. Cath. Pet. ist Febr. 29 (so Reg. Boic. 10, 51) und passt zu den Römischen Regierungsjahren, aber es stimmt we der mit den Böhmischen, noch war damals Wenzel in Frankfurt, s. Pelzel Wenzel 1, 93. Dagegen 1318 Mi. n. vinc. Pet. ist Aug. 8, passt zwar zu den Böhmischen Regierungsjahren, aber nicht zu den Römischen. Endlich 1380 Mi. n. Pet. und Paul ist Juli 4, passt nicht bloß zu den Böhmischen Re- 50 gierungsjahren, sondern auch zu den Römischen wenn 40 45 man diese nicht von der Wahl (am 10. Juni) 1376 sondern von der Krönung (am 6. Juli) an rechnet; auch war der König um diese Zeit in Frankfurt, am 8. Juli (Kiliani) hat er dort eine Urkunde ausgestellt, Reg. Boic. 10, 58. Deshalb haben wir diese Urkunde auƒ 1380 Juli 4 angesetzt. Das Original derselben befindet sich im Münch. R.A. Erzstift Mainz f. 123 VII 2/6 or. mb. c. sig. pend., eine Abschrift im Wirzb. A. K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 328 a ; in dieser Abschrift ist übrigens das Mainzer Kapitel nicht mitgenannt, das Bündnis wird nur mit einem Erzbischofe zu Mainz (die beiden letzteren Worte sind wol aus Versehen gesetzt worden statt dem capitel, wie es im Original heißt) und dem Stifte zu Mainz geschlossen. Original und Abschrift nennen übrigens den Namen des Erzbischofs nicht, was die oben stehende Urkunde vom 4. Febr. 1381 ausdrücklich thut. Zur Sache vgl. übrigens die früheren Urkk. Wenzel’s für Adolf vom 30. Mai 1376 R.T.A. 1, 10, 37a und vom 17. Juli ibid. 48a. 30
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288 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 nehestes mantages nach unser frauwen tage liechtmesse unser riche des Behimeschen Febr. 4 in dem achczenden unde des Romischen ° in dem funften jaren. 1381 Febr. 4 167. K. Wenzel verleiht dem Erzb. Adolf I von Mainz, da derselbe die Provision von P. Urban VI genommen und mit König und Fürsten zu diesem Pabste hält, die Reichslehen, 1 setzt ihn als Kurfürsten ein, und bestätigt die Privilegien. 1381 5 Febr. 4 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 191b—192a, Ueberschrift roth glchz., am Rande glehz. nota. isto tempore incepit scisma ecclesie et duravit usque ad 32. annum. Item litera Wenczlai Romanorum et Bohemie regis continens donacionem et 10 confirmacionem feudalium regalium domino Adolfo archiepiscopo factas. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des riches unde kunig zû Beheym bekennen unde tûn kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehent oder horent lesen: wann der erwirdege Adolph erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen ° landen erzcanceler unser lieber 15 neve unde furste sin vorsehunge unde provisioin d von dem stifte zu Mencze von unserem heiligen vater babest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen haid, unde den mit uns den kurfursten unde andern des riches fursten dem heiligen riche unseren unde des riches lieben getrüwen vor ein gotlichen babest heldet unde daran blieben ist: darumbe haben wir ime vorlihen unde vorlihen von unser kuniglicher 20 macht unde gewalt geinwortlichen in crafte dieses brieves als einem rechten erz- bischofen zû Mencze? unde des heiligen riches in Duschene landen erzcanceler alle die lehen die ein stift zû Mencze unde ein erzbischof doselbes zû ziten von dem heiligen Romischen riche zû lehen han unde haben sollen wie die genant sin, unde han in darin geseczet gewirdeget unde bestediget," seczen wirdegen unde bestedigen 25 von unser kungclich majestat unde gewalt in craft dieses s brieves zû unserem unde des heiligen riches kurfursten, unde wollen auch daz derselbe Adolff aller friheid rechte gnade unde gewonheit geniessen unde gebruchen solle als ein rechte erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschenh landen erzcanceler unde ander unser unde des riches fursten tun sollen unde mogen. darumbe gebieten wir i allen fursten geist- 30 lichen unde werntlichen graven frien herren dienstluten rittern knechten steten unde gemeinden der merkte unde dorfer unde allen andern unseren unde des riches lieben getrüwen unde undertaen geistlichen unde werntlichen wo die gesessen unde wie die genant sin, daz sie den vorgenanten Adolff erzbischof zů Mencze vor unseren unde des riches kurfursten haben nennen unde haltenk sollen, unde ime als einem 35 rechten1 erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen landen erzcanceler unde unserem unde des riches kurfursten tûn gewarten unde gehorsam sin ane allen vorzog unde hindernisse, wann wir in auch darfur haben unde halten sollen. auch haben wir im unde dem stifte zû Mencze bestedeget unde bestedegen von unserr a) cod. Romisches; weiler oben Behimeschen sic. b) die Abkürsung eigentlich factis. c) sic. d) scheint pro- 40 visioin und nicht provisioni oder provisionem. e) sic. f) besteget im cod. g) cod. bis. h) sic. i) cod. von st. wir. k) cod. boben. 1) cod. add. 1 ohne Bedeutung. 1 Diese Urkunde ist wol nur als vorläufige oder als Versprechen der Verleihung der Regalien zu rer- stehen; die Verleihungsurkunde selbst, mit dem Cere- moniel, datiert von 1382 Juli 17, s. nr. 199. 2 Zu Nürnberg 1381 Jan. 30 (Mi. vor purif. Mar.) bestätigt K. Wenzel dem Bischof Adolf den Freibrief K. Karl's IV wegen der Gerichtsverhaltnisse in Speier rom 16. Sept. 1366, Regest bei Remling Gesch. d. 45 Bisch. zu Speyer 1, 658 nt. 1768.
288 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 nehestes mantages nach unser frauwen tage liechtmesse unser riche des Behimeschen Febr. 4 in dem achczenden unde des Romischen ° in dem funften jaren. 1381 Febr. 4 167. K. Wenzel verleiht dem Erzb. Adolf I von Mainz, da derselbe die Provision von P. Urban VI genommen und mit König und Fürsten zu diesem Pabste hält, die Reichslehen, 1 setzt ihn als Kurfürsten ein, und bestätigt die Privilegien. 1381 5 Febr. 4 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 191b—192a, Ueberschrift roth glchz., am Rande glehz. nota. isto tempore incepit scisma ecclesie et duravit usque ad 32. annum. Item litera Wenczlai Romanorum et Bohemie regis continens donacionem et 10 confirmacionem feudalium regalium domino Adolfo archiepiscopo factas. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des riches unde kunig zû Beheym bekennen unde tûn kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehent oder horent lesen: wann der erwirdege Adolph erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen ° landen erzcanceler unser lieber 15 neve unde furste sin vorsehunge unde provisioin d von dem stifte zu Mencze von unserem heiligen vater babest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen haid, unde den mit uns den kurfursten unde andern des riches fursten dem heiligen riche unseren unde des riches lieben getrüwen vor ein gotlichen babest heldet unde daran blieben ist: darumbe haben wir ime vorlihen unde vorlihen von unser kuniglicher 20 macht unde gewalt geinwortlichen in crafte dieses brieves als einem rechten erz- bischofen zû Mencze? unde des heiligen riches in Duschene landen erzcanceler alle die lehen die ein stift zû Mencze unde ein erzbischof doselbes zû ziten von dem heiligen Romischen riche zû lehen han unde haben sollen wie die genant sin, unde han in darin geseczet gewirdeget unde bestediget," seczen wirdegen unde bestedigen 25 von unser kungclich majestat unde gewalt in craft dieses s brieves zû unserem unde des heiligen riches kurfursten, unde wollen auch daz derselbe Adolff aller friheid rechte gnade unde gewonheit geniessen unde gebruchen solle als ein rechte erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschenh landen erzcanceler unde ander unser unde des riches fursten tun sollen unde mogen. darumbe gebieten wir i allen fursten geist- 30 lichen unde werntlichen graven frien herren dienstluten rittern knechten steten unde gemeinden der merkte unde dorfer unde allen andern unseren unde des riches lieben getrüwen unde undertaen geistlichen unde werntlichen wo die gesessen unde wie die genant sin, daz sie den vorgenanten Adolff erzbischof zů Mencze vor unseren unde des riches kurfursten haben nennen unde haltenk sollen, unde ime als einem 35 rechten1 erzbischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen landen erzcanceler unde unserem unde des riches kurfursten tûn gewarten unde gehorsam sin ane allen vorzog unde hindernisse, wann wir in auch darfur haben unde halten sollen. auch haben wir im unde dem stifte zû Mencze bestedeget unde bestedegen von unserr a) cod. Romisches; weiler oben Behimeschen sic. b) die Abkürsung eigentlich factis. c) sic. d) scheint pro- 40 visioin und nicht provisioni oder provisionem. e) sic. f) besteget im cod. g) cod. bis. h) sic. i) cod. von st. wir. k) cod. boben. 1) cod. add. 1 ohne Bedeutung. 1 Diese Urkunde ist wol nur als vorläufige oder als Versprechen der Verleihung der Regalien zu rer- stehen; die Verleihungsurkunde selbst, mit dem Cere- moniel, datiert von 1382 Juli 17, s. nr. 199. 2 Zu Nürnberg 1381 Jan. 30 (Mi. vor purif. Mar.) bestätigt K. Wenzel dem Bischof Adolf den Freibrief K. Karl's IV wegen der Gerichtsverhaltnisse in Speier rom 16. Sept. 1366, Regest bei Remling Gesch. d. 45 Bisch. zu Speyer 1, 658 nt. 1768.
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C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 289 5 kungclicher macht in craft dieses brieves alle privilegia gnade friheit unde gewon- 1381 heid, wie die genant sin unde sin vorfarn erzbischofen unde der stift zů Mencze von uns oder unseren furfarn an dem heiligen Romischen riche keiser oder kunig gehabet oder herbracht haben. mit urkunde dieses brieves vorsigelt mit unserem kuniglich majestat-ingesigele, der geben ist zů Nurenburg nach Christus geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jaren am nehesten mantag nach unser frauwen tag der liechtmesse unser riche des Behemischen in dem ach- czehendem unde des Romischen in dem funften° jaren. Febr. 4 1381 Febr. 4 10 168. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz, da derselbe die Provision von 1381 P. Urban VI genommen und mit König und Fürsten zu diesem Pabste hält, seine Hilfe, falls er deshalb oder aus einer ältern Ursache im Besitz des Erzbisthums von jemand gehindert würde, und Auswirkung dieses Besitzes bei dem Pabste den der König im Fall der Beendigung des Schisma's anerkennen würde. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Febr. 4 15 Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 194b—195a, Ueberschrift roth glchz. Item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex se obligavit Adolpho archiepiscopo Maguntinensi racione provisionis a domino Urbano papa recepte. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des 20 heiligen riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûnd kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: wann der erwirdege Adolff erzbischof zů Mencze des heiligen d Romischen riches in Duschen e landen erz- cancelere unser lieber nefe unde furste nach unser€ der kurfursten unde ander unser 6 unde des riches liben getruwen underweisunge h seine vorsehunge unde pro- 25 vision von dem stifte zû Mentze von unsermei heiligen vater dem pabest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen hat unde in mit uns den kurfursten unde andern des riches fursten unde lieben getruwen unde dem heiligen riche vur einen rechten pabst heldet unde daran bliben ist, so haben wirk im gered unde gelobet redden unde globen in guten trüwen gegenwortlichen mit craft dieses brieves : were ez sache daz imand, wer! der were, den vorgenanten Adolff dorumbe oder umbe dheine ander sache, die vor diesen ziten erstandenm oder gescheen were," an dem stifte zû Mencze hindern oder irren wolte von dem stifte zû brengen, daz wir ime denne mit aller unser kunglichen mechte widder den ° oder die, wenne wir des von im oder von den sinen ermanet werden, getruwelich beholfen sein sollen unde 35 in P bie dem stifte zû Mencze schuren schirmen hanthaben unde behalden ane alle argelist unde geverde. unde were es daz dheine richtunge oder eindrechtikeid queme oder wurde von dirre irrunge wegen die iczunt ist in der cristnheid q als von des stuls wegen von Rome, wen wir dan vor einen babest irkenten oder halden wurden, an dem sullen wir, wer € er wer’, s werben unde bestellen, daz der egenante Adolff bie dem stifte zû Mencze als ein t erzbischof gerulichen und eindrechticlichen blibe " ane allez hindernisse unde geverde. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserme kunchlichen majestad-ingesigel, der geben ist zû Nurenberg nach Crists a) cod. funffte. b) cod. jar beidemal mit Abkürzung. c) cod. recepto. d) cod. heiligenn? e) sic. f) cod. mit Abkürzung unserere. g) cod. mit Abkürsung unserre oder unsere. h) cod. underweyunge. i) cod. un- semere oder unsermere mit Abkürzung. k) de. in cod. 1) cod. were. m) cod. ertsthanden oder ertschan- den. n) cod. weren. 0) cod die. p) cod. ym. q) sic. r) cod. were. s) cod. erwerben st. er wer, werben. t) cod. mit Abkürzung einen oder einem. u) cod. mit Abkürzung bliben. V) cod. mit urkunde vir- sigelt diesen brieve. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 30 40 45 37
C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 289 5 kungclicher macht in craft dieses brieves alle privilegia gnade friheit unde gewon- 1381 heid, wie die genant sin unde sin vorfarn erzbischofen unde der stift zů Mencze von uns oder unseren furfarn an dem heiligen Romischen riche keiser oder kunig gehabet oder herbracht haben. mit urkunde dieses brieves vorsigelt mit unserem kuniglich majestat-ingesigele, der geben ist zů Nurenburg nach Christus geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jaren am nehesten mantag nach unser frauwen tag der liechtmesse unser riche des Behemischen in dem ach- czehendem unde des Romischen in dem funften° jaren. Febr. 4 1381 Febr. 4 10 168. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz, da derselbe die Provision von 1381 P. Urban VI genommen und mit König und Fürsten zu diesem Pabste hält, seine Hilfe, falls er deshalb oder aus einer ältern Ursache im Besitz des Erzbisthums von jemand gehindert würde, und Auswirkung dieses Besitzes bei dem Pabste den der König im Fall der Beendigung des Schisma's anerkennen würde. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Febr. 4 15 Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 194b—195a, Ueberschrift roth glchz. Item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex se obligavit Adolpho archiepiscopo Maguntinensi racione provisionis a domino Urbano papa recepte. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des 20 heiligen riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûnd kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: wann der erwirdege Adolff erzbischof zů Mencze des heiligen d Romischen riches in Duschen e landen erz- cancelere unser lieber nefe unde furste nach unser€ der kurfursten unde ander unser 6 unde des riches liben getruwen underweisunge h seine vorsehunge unde pro- 25 vision von dem stifte zû Mentze von unsermei heiligen vater dem pabest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen hat unde in mit uns den kurfursten unde andern des riches fursten unde lieben getruwen unde dem heiligen riche vur einen rechten pabst heldet unde daran bliben ist, so haben wirk im gered unde gelobet redden unde globen in guten trüwen gegenwortlichen mit craft dieses brieves : were ez sache daz imand, wer! der were, den vorgenanten Adolff dorumbe oder umbe dheine ander sache, die vor diesen ziten erstandenm oder gescheen were," an dem stifte zû Mencze hindern oder irren wolte von dem stifte zû brengen, daz wir ime denne mit aller unser kunglichen mechte widder den ° oder die, wenne wir des von im oder von den sinen ermanet werden, getruwelich beholfen sein sollen unde 35 in P bie dem stifte zû Mencze schuren schirmen hanthaben unde behalden ane alle argelist unde geverde. unde were es daz dheine richtunge oder eindrechtikeid queme oder wurde von dirre irrunge wegen die iczunt ist in der cristnheid q als von des stuls wegen von Rome, wen wir dan vor einen babest irkenten oder halden wurden, an dem sullen wir, wer € er wer’, s werben unde bestellen, daz der egenante Adolff bie dem stifte zû Mencze als ein t erzbischof gerulichen und eindrechticlichen blibe " ane allez hindernisse unde geverde. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserme kunchlichen majestad-ingesigel, der geben ist zû Nurenberg nach Crists a) cod. funffte. b) cod. jar beidemal mit Abkürzung. c) cod. recepto. d) cod. heiligenn? e) sic. f) cod. mit Abkürzung unserere. g) cod. mit Abkürsung unserre oder unsere. h) cod. underweyunge. i) cod. un- semere oder unsermere mit Abkürzung. k) de. in cod. 1) cod. were. m) cod. ertsthanden oder ertschan- den. n) cod. weren. 0) cod die. p) cod. ym. q) sic. r) cod. were. s) cod. erwerben st. er wer, werben. t) cod. mit Abkürzung einen oder einem. u) cod. mit Abkürzung bliben. V) cod. mit urkunde vir- sigelt diesen brieve. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 30 40 45 37
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290 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1881 gebûrte druzehenhundert jare darnach in dem ein unde achczigisten jaren an dem Febr. nehesten mandag nach unser frauwen tage liechtemesse unser riche des Behemisches in dem achczinden unde des Romischen in dem funften jaren. 1381 169. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz, ihm binnen drei Monaten von Febr. 4 genannten Kurfürsten und Städten ein Schutzversprechen zu verschaffen für den 5 Fall daß derselbe wegen seiner Parteinahme für P. Urban VI oder aus andern den Mainzer Stuhl betreffenden Ursachen in dem Besitze des Erzbisthums von jemand gehindert würde. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserp. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 194b, Ueberschrift glchs. roth. Item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex infra spacium trium 10 mensium procurare tenetur Adolfo archiepiscopo videlicet literas confederacionis a dominis et civitatibus in eadem contentis. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zů allen ziten merer des riches unde kunig zů Beheim bekennen unde tund kûnd offenlich mit diesme brief allen den die in sehent oder horent lesen: daz wir dem erwirdigen Adolff" erz- 15 bischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen b landen erzcanceler unserme lieben nefen" unde fursten gered unde globet haben reden unde globen in guten trüwen, daz wir in drin manden nach datum dises brieves nehest nach einander folgende schaffen unde an allez hindernisse bestellen sollen unde wollen an dem erwerdigen Cunen zû Triere unde Friderichen zů Coln erzbischofen den steten 20 Mencze1 Wormße Spire Franckenfurd Geylnhusen unde Fridberg?, das sie unde ir iclich demselbemd Adolff reden globen unde ir uffen brieve mit irn anhangenden ingesigeln geben, ob in ieman, wer dere were, darumbe daz er sine versehunge unde provision von dem stifte zû Mencze von unserme! heiligen vater dem babest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen had, den mit uns den kurfursten 25 unde andern unseren unde des riches lieben getruwen fur einen rechten babest heldet unde daran bliben ist, ader umbe dheine ander sache die den stul von Mencze anetreffen mochte, hindern 8 irren oder dringen wolte von dem stifte zu Mencze zû brengen, daz sie dann dem obgenanten Adolff wider den oder die nach allen iren vormogden getruwelich beholfen sin unde zûlegen unde in bie dem stifte zu Mencze 30 schuren h schirmen hanthaben unde behalten sunder alle argelist unde geverde. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserem kunglichen majestad-ingesigele, der geben ist zů Nurenberg nach Crists geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jaren am nehesten mantag nach unser frauwen tage die liechte- 1381 Febr. 4 a) cod. Adoslff. b) sic. c) cod. unser lieber nefe. d) sic. e) cod. wider statt wer der. f) cod, mil Ab- 35 kürzung unseren oder unserern oder unserner. g) glchz. horr. st. hindert. h) cod. schruern. 1 Mit der Stadt Mainz hatte Adolf Erzbischof, Endres von Brunecke Domprobst, Wilhelm Flache Domdekan, Otte von Schonenburg Schulmeister und das Domkapitel zu Mainz einen Vertrag geschlossen auf freien Verkehr, Schiedsgericht bei Streitigkeiten, gütliche Vereinigung über das im Streit wegen Bischof Ludwigs der bischof waz zu Babinberg mit Worten oder Werken vorgekommene (Eltvil 1380 Sept. 19) aus Reg. Boic. 10, 60 und Kopie Wirzb. A. K. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 9, 229a—230 a und Joannis ad. Serar. 694 nr. 29 Regest mit Anfang und Schlußs. 2 Vielleicht hängt damit zusammen, daß K. Wenzel am gleichen Tag mit der obigen Urkunde den Grafen Ruprecht von Nassau zum Landrogt in der Wetterau bestellte und die Stadt Frankfurt zum Gehorsam gegen 40 denselben aufforderte, nach dem Regest bei Böhmer im Archin für hess. Gesch. 1, 348 und nach dem Re- gest bei Janssen 1, 3 nr. 4. Dieser Graf Ruprecht ist wol der im Jahr 1390 verstorbene Oheim des Erz- bischofs Adolf, s. Hopf p. 131. 45
290 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1881 gebûrte druzehenhundert jare darnach in dem ein unde achczigisten jaren an dem Febr. nehesten mandag nach unser frauwen tage liechtemesse unser riche des Behemisches in dem achczinden unde des Romischen in dem funften jaren. 1381 169. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz, ihm binnen drei Monaten von Febr. 4 genannten Kurfürsten und Städten ein Schutzversprechen zu verschaffen für den 5 Fall daß derselbe wegen seiner Parteinahme für P. Urban VI oder aus andern den Mainzer Stuhl betreffenden Ursachen in dem Besitze des Erzbisthums von jemand gehindert würde. 1381 Febr. 4 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserp. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 194b, Ueberschrift glchs. roth. Item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex infra spacium trium 10 mensium procurare tenetur Adolfo archiepiscopo videlicet literas confederacionis a dominis et civitatibus in eadem contentis. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zů allen ziten merer des riches unde kunig zů Beheim bekennen unde tund kûnd offenlich mit diesme brief allen den die in sehent oder horent lesen: daz wir dem erwirdigen Adolff" erz- 15 bischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen b landen erzcanceler unserme lieben nefen" unde fursten gered unde globet haben reden unde globen in guten trüwen, daz wir in drin manden nach datum dises brieves nehest nach einander folgende schaffen unde an allez hindernisse bestellen sollen unde wollen an dem erwerdigen Cunen zû Triere unde Friderichen zů Coln erzbischofen den steten 20 Mencze1 Wormße Spire Franckenfurd Geylnhusen unde Fridberg?, das sie unde ir iclich demselbemd Adolff reden globen unde ir uffen brieve mit irn anhangenden ingesigeln geben, ob in ieman, wer dere were, darumbe daz er sine versehunge unde provision von dem stifte zû Mencze von unserme! heiligen vater dem babest Urbano dem sehesten genomen unde inphangen had, den mit uns den kurfursten 25 unde andern unseren unde des riches lieben getruwen fur einen rechten babest heldet unde daran bliben ist, ader umbe dheine ander sache die den stul von Mencze anetreffen mochte, hindern 8 irren oder dringen wolte von dem stifte zu Mencze zû brengen, daz sie dann dem obgenanten Adolff wider den oder die nach allen iren vormogden getruwelich beholfen sin unde zûlegen unde in bie dem stifte zu Mencze 30 schuren h schirmen hanthaben unde behalten sunder alle argelist unde geverde. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserem kunglichen majestad-ingesigele, der geben ist zů Nurenberg nach Crists geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jaren am nehesten mantag nach unser frauwen tage die liechte- 1381 Febr. 4 a) cod. Adoslff. b) sic. c) cod. unser lieber nefe. d) sic. e) cod. wider statt wer der. f) cod, mil Ab- 35 kürzung unseren oder unserern oder unserner. g) glchz. horr. st. hindert. h) cod. schruern. 1 Mit der Stadt Mainz hatte Adolf Erzbischof, Endres von Brunecke Domprobst, Wilhelm Flache Domdekan, Otte von Schonenburg Schulmeister und das Domkapitel zu Mainz einen Vertrag geschlossen auf freien Verkehr, Schiedsgericht bei Streitigkeiten, gütliche Vereinigung über das im Streit wegen Bischof Ludwigs der bischof waz zu Babinberg mit Worten oder Werken vorgekommene (Eltvil 1380 Sept. 19) aus Reg. Boic. 10, 60 und Kopie Wirzb. A. K. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 9, 229a—230 a und Joannis ad. Serar. 694 nr. 29 Regest mit Anfang und Schlußs. 2 Vielleicht hängt damit zusammen, daß K. Wenzel am gleichen Tag mit der obigen Urkunde den Grafen Ruprecht von Nassau zum Landrogt in der Wetterau bestellte und die Stadt Frankfurt zum Gehorsam gegen 40 denselben aufforderte, nach dem Regest bei Böhmer im Archin für hess. Gesch. 1, 348 und nach dem Re- gest bei Janssen 1, 3 nr. 4. Dieser Graf Ruprecht ist wol der im Jahr 1390 verstorbene Oheim des Erz- bischofs Adolf, s. Hopf p. 131. 45
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C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 291 messe unser riche des Behemischen in dem achczendem unde des Romischen in dem 1381 funften " jaren. Febr. 4 5 170. K. Wenzel gelobt dem Erzbischof Adolf I von Mainz genannte Punkte bei P. Ur- 1381 Febr. 4 ban VI binnen der nächsten drei Monate oder bei dessen Nachfolger in den auf die Krönung desselben folgenden drei Monaten auszuwirken, so daß Adolf und an- dere genannte Kleriker im Besitz ihrer Stellungen bleiben, und für die letzteren im Fall des Mislingens eine Geldentschädigung zu gestatten. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 10 15 A aus Münch. R.A. Urk. Wirzburg (Mainz) IX 30/3 11 or. mb. c. sig. pend., glchz. Ueberschr. in rerso litere domini Wenceslai Romanorum regis certorum punctorum in composicione inter Ludwicum Babinbergensem comprehensorum et quondam dominum A[dolffum bei- gefügt von andrer Hand] archiepiscopum Maguntinensem super habilitacione cleri ra- cione adhesionis eidem Adolffo facte [so wahrscheinlich; genannte Hand setzt statt der zwei letzten Worte archiepiscopo] et adhesionis antipape. B coll. Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Magunt. 4 (20) fol. 197a—199a, Ueber- schrift des Stückes item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex procurare tenetur a domino Urbano papa sexto infra spacium trium mensium videlicet absolu- cionem super omnibus articulis in eadem contentis glchz. roth. Gudenus cod. dipl. 3, 534—541 nr. 343 ex autographo, die Ueberschrift ergibt daß es das jetzige Münchener Original war; 2, 326. 350—351 werden Stellen daraus mitgetheilt. — (Reg. Boic. 10, 67 ex or.; und Weidenbach Reg. Bing. nr. 348 aus Gudenus cod. dipl. 3, 534.) 20 25 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs unde kunig zu Beheim bekennen und tun kund offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horent lezen: als wir und unser rat von unsere b wegen czu andern zeiten uberkomen seyn mit dem erwirdigen Adolphe erczebisschoffe zu Mencze des heiligen Romischen reichs yn Deutschen landen erczecanczeler unserm lieben nefen und fursten, das ym und den seynen sulche puncte und artikel von unserm heiligen vater pabst Urbano dem sechsten getan vorhenget gescheen und genczlichen vollenczogen sulden seyn yn benanten zeiten die vorgangen seyn, des doch nicht gescheen ist, dieselben puncte und artikel von worte zu worte zu latine 30 hernoch geschreben stehen und also lauten: [1] Primo quod absolucio dispensacio et provisio! de ecclesia Magun- tinensi facte domino Adolpho electo confirmato ecclesie Maguntinensis et alia? per reverendum patrem dominum Pileum cardinalem Ravennatensem auctoritate aposto- lica ex certa sciencia approbentur ratificentur et confirmentur per dominum nostrum s5 papam.3 [2] item quod prefato domino Adolpho mittatur et assignetur pallium" de corpore sancti Petri sumptum, in quo plenitudo pontificalis dignitatis designatur, infra tres menses proxime sequentes cum literis desuper opportunis. [3] item quod dictus dominus Adolphus possit se scribere et nominare archiepiscopum Maguntinensem, non obstante quod pallium predictum nondum accepit, nec ob 40 hoc molestacionem vexacionem aut penam a sede apostolica domino nostro papa vel a) cod. funffte. b) A abgekürst, unsere oder unserre? 45 1 Feierlicher Einzug Adolf's in Mainz am So. misericord. = Apr. 28, nachdem er von Urban kon- firmiert worden, s. Joannis ad Serarium 694. nr. 32. 2 Zu ergänzen aus dem unmittelbar vorhergehen- den: facta. 3 Als Adolf’s Geschäftsträger zu Rome und an- derswo erscheint der erber unser lieber heimelicher Herman Rost dumberre zu Spire in einer Abrech- nung zwischen beiden vom 23. Jan. 1379 zu Bingen (domin. ante conv. Pauli) im Mainz-Aschaff. Ingross.- Buch 9, 125a. 4 Er hatte es früher von Clemens VII genommen, Remling Gesch. d. Bisch. zu Speyer 1, 656.
C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 291 messe unser riche des Behemischen in dem achczendem unde des Romischen in dem 1381 funften " jaren. Febr. 4 5 170. K. Wenzel gelobt dem Erzbischof Adolf I von Mainz genannte Punkte bei P. Ur- 1381 Febr. 4 ban VI binnen der nächsten drei Monate oder bei dessen Nachfolger in den auf die Krönung desselben folgenden drei Monaten auszuwirken, so daß Adolf und an- dere genannte Kleriker im Besitz ihrer Stellungen bleiben, und für die letzteren im Fall des Mislingens eine Geldentschädigung zu gestatten. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 10 15 A aus Münch. R.A. Urk. Wirzburg (Mainz) IX 30/3 11 or. mb. c. sig. pend., glchz. Ueberschr. in rerso litere domini Wenceslai Romanorum regis certorum punctorum in composicione inter Ludwicum Babinbergensem comprehensorum et quondam dominum A[dolffum bei- gefügt von andrer Hand] archiepiscopum Maguntinensem super habilitacione cleri ra- cione adhesionis eidem Adolffo facte [so wahrscheinlich; genannte Hand setzt statt der zwei letzten Worte archiepiscopo] et adhesionis antipape. B coll. Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Magunt. 4 (20) fol. 197a—199a, Ueber- schrift des Stückes item litera continens quod Wenczlaus Romanorum rex procurare tenetur a domino Urbano papa sexto infra spacium trium mensium videlicet absolu- cionem super omnibus articulis in eadem contentis glchz. roth. Gudenus cod. dipl. 3, 534—541 nr. 343 ex autographo, die Ueberschrift ergibt daß es das jetzige Münchener Original war; 2, 326. 350—351 werden Stellen daraus mitgetheilt. — (Reg. Boic. 10, 67 ex or.; und Weidenbach Reg. Bing. nr. 348 aus Gudenus cod. dipl. 3, 534.) 20 25 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs unde kunig zu Beheim bekennen und tun kund offenlichen mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horent lezen: als wir und unser rat von unsere b wegen czu andern zeiten uberkomen seyn mit dem erwirdigen Adolphe erczebisschoffe zu Mencze des heiligen Romischen reichs yn Deutschen landen erczecanczeler unserm lieben nefen und fursten, das ym und den seynen sulche puncte und artikel von unserm heiligen vater pabst Urbano dem sechsten getan vorhenget gescheen und genczlichen vollenczogen sulden seyn yn benanten zeiten die vorgangen seyn, des doch nicht gescheen ist, dieselben puncte und artikel von worte zu worte zu latine 30 hernoch geschreben stehen und also lauten: [1] Primo quod absolucio dispensacio et provisio! de ecclesia Magun- tinensi facte domino Adolpho electo confirmato ecclesie Maguntinensis et alia? per reverendum patrem dominum Pileum cardinalem Ravennatensem auctoritate aposto- lica ex certa sciencia approbentur ratificentur et confirmentur per dominum nostrum s5 papam.3 [2] item quod prefato domino Adolpho mittatur et assignetur pallium" de corpore sancti Petri sumptum, in quo plenitudo pontificalis dignitatis designatur, infra tres menses proxime sequentes cum literis desuper opportunis. [3] item quod dictus dominus Adolphus possit se scribere et nominare archiepiscopum Maguntinensem, non obstante quod pallium predictum nondum accepit, nec ob 40 hoc molestacionem vexacionem aut penam a sede apostolica domino nostro papa vel a) cod. funffte. b) A abgekürst, unsere oder unserre? 45 1 Feierlicher Einzug Adolf's in Mainz am So. misericord. = Apr. 28, nachdem er von Urban kon- firmiert worden, s. Joannis ad Serarium 694. nr. 32. 2 Zu ergänzen aus dem unmittelbar vorhergehen- den: facta. 3 Als Adolf’s Geschäftsträger zu Rome und an- derswo erscheint der erber unser lieber heimelicher Herman Rost dumberre zu Spire in einer Abrech- nung zwischen beiden vom 23. Jan. 1379 zu Bingen (domin. ante conv. Pauli) im Mainz-Aschaff. Ingross.- Buch 9, 125a. 4 Er hatte es früher von Clemens VII genommen, Remling Gesch. d. Bisch. zu Speyer 1, 656.
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292 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 ejus successoribus portabit seu sustinebit, sed idem dominus noster id sibi indulgebit Febr. 4 et penam quam forte ex hoc meretur remittet, quia, si aliter se scriberet et nomi- naret, scandala inde orirentur. [4] item quod idem dominus Adolphus possit se scribere et nominare amministratorem ecclesie Spirensis et ipsam in spiritualibus et temporalibus amministrare quousque contenta in supra- et infrascriptis articulis et capetulis compleantur, cum alias ecclesia a Spirensis defensore carens multa dampna ob hoc verisimiliter sustineret et pateretur; nec ob hoc penam a sede apostolica aut prefato domino nostro vel ejus successoribus sustinebit. [5] item quod dictus dominus Adolphus pro perceptis et levatis de ecclesia Magun- tinensi, interim quod ipsam gubernavit, non impetatur vel molestetur per dominum 40 nostrum papam suos successores aut ecclesiam Romanam vel quemcumque alium, sed quod ipsa percepta et levata remittantur sibi expresse, quia satis notorie con- stat quod omnia illa et longe plura pro defensione et gubernacione dicte Magunti- nensis ecclesie sunt exposita; quodque eciam omnia communia servicia et debita, que forte deberentur domino nostro pape ejus camere seu collegio domino- 45 rum cardinalium aut quibuscumque aliis, racione provisionum factarum de ipsa Maguntinensi ecclesia videlicet domino Johanni de Lyneye! quondam ibidem archi- episcopo et deinde domino Lodwico de Mysnia qui ipsius ecclesie possessionem non fuit adeptus et racione provisionis facte domino Adolpho predicto, remittantur, quia notorie constat quod ecclesia Maguntinensis multis debitis est onerata et maxime 20 indiget expensis et reformacionibus. [6] Item quod omnia per dictum dominum Adolphum in Maguntinensi et Spirensi ecclesiis medio tempore, quo ipsas gubernavit, actab et facta in spiritualibus per dominum nostrum papam ex certa sciencia approbentur ratificentur et confirmentur. [7] Item quod, ex superhabundanti et ad majorem cautelam conscienciarum subditorum, omnes et singuli proces- 25 sus, eciam excommunicacionis suspensionis et interdicti sentencias seu quascumque alias penas spirituales seu temporales continentes, facti aut fulminati racione dis- cordie, que fuit super ecclesia Maguntinensi inter prefatos dominum Adolphum et Lodwicum, vel alias quoquomodo quacumque de causa per quoscumque in Romana curia vel extra auctoritate apostolica vel delegata vel quacumque alia, contra pre- 30 fatum dominum Adolphum et sibi adherentes et complices ejus et sequaces seu contra quascumque personas ecclesiasticas vel seculares, cujuscumque gradus status vel eminencie fuerint, eciam sic pontificali prefulgeant dignitate, a jure vel ab homine lati seu fulminatid, tollantur et annullentur, interdicta relaxentur, inhabilitati per processus habilitentur, cum irregularibus si qui fuerint dispensetur, privati bene- 35 ficiis suis, eciam si canonicatus et prebende dignitates personatus vel officia in ecclesiis kathedralibus vel collegiatis seu alia quecumque beneficia cum cura vel sine cura, eciam si electiva et majora post pontificalem aut principales fuerint, restituantur, fructus ex eisdem percepti remittantur, et quod pretacti processus habeantur pro infectis, et hoc totum motu proprio; et quod prefatus dominus Adol- 40 phus et alii pretacti et sibi adherentes a prefatis sentenciis et quibuscumque aliis et presertim ab illis a jure vel ab homine latis, si quas ipse et sibi adherentes ob hoc incurrerunt quod domino Ruberto? se pro papa gerenti adheserunt, absolvantur motu proprio. [8] item cum forte multi presbyteri et alii clerici in majoribus et minoribus ordinibus constituti nec non layci durante discordia, que fuit super ecclesia 45 5 a) AB ecclesie. b) A deutlich atta, B acta. c) AB de. si, Gudenus eciamsi. d) AB latis seu fulminatis. 1 Gudenus hat am Rand Linwey, es ist gemeint nach Weidenbach und Cohn. 2 Clemens VII, Robert Graf von Genf. Erzbischof Johann I Graf von Luxemburg-Ligny 1371 Mai — 1373 Apr. 4, vorher Bischof von Straßburg,
292 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 ejus successoribus portabit seu sustinebit, sed idem dominus noster id sibi indulgebit Febr. 4 et penam quam forte ex hoc meretur remittet, quia, si aliter se scriberet et nomi- naret, scandala inde orirentur. [4] item quod idem dominus Adolphus possit se scribere et nominare amministratorem ecclesie Spirensis et ipsam in spiritualibus et temporalibus amministrare quousque contenta in supra- et infrascriptis articulis et capetulis compleantur, cum alias ecclesia a Spirensis defensore carens multa dampna ob hoc verisimiliter sustineret et pateretur; nec ob hoc penam a sede apostolica aut prefato domino nostro vel ejus successoribus sustinebit. [5] item quod dictus dominus Adolphus pro perceptis et levatis de ecclesia Magun- tinensi, interim quod ipsam gubernavit, non impetatur vel molestetur per dominum 40 nostrum papam suos successores aut ecclesiam Romanam vel quemcumque alium, sed quod ipsa percepta et levata remittantur sibi expresse, quia satis notorie con- stat quod omnia illa et longe plura pro defensione et gubernacione dicte Magunti- nensis ecclesie sunt exposita; quodque eciam omnia communia servicia et debita, que forte deberentur domino nostro pape ejus camere seu collegio domino- 45 rum cardinalium aut quibuscumque aliis, racione provisionum factarum de ipsa Maguntinensi ecclesia videlicet domino Johanni de Lyneye! quondam ibidem archi- episcopo et deinde domino Lodwico de Mysnia qui ipsius ecclesie possessionem non fuit adeptus et racione provisionis facte domino Adolpho predicto, remittantur, quia notorie constat quod ecclesia Maguntinensis multis debitis est onerata et maxime 20 indiget expensis et reformacionibus. [6] Item quod omnia per dictum dominum Adolphum in Maguntinensi et Spirensi ecclesiis medio tempore, quo ipsas gubernavit, actab et facta in spiritualibus per dominum nostrum papam ex certa sciencia approbentur ratificentur et confirmentur. [7] Item quod, ex superhabundanti et ad majorem cautelam conscienciarum subditorum, omnes et singuli proces- 25 sus, eciam excommunicacionis suspensionis et interdicti sentencias seu quascumque alias penas spirituales seu temporales continentes, facti aut fulminati racione dis- cordie, que fuit super ecclesia Maguntinensi inter prefatos dominum Adolphum et Lodwicum, vel alias quoquomodo quacumque de causa per quoscumque in Romana curia vel extra auctoritate apostolica vel delegata vel quacumque alia, contra pre- 30 fatum dominum Adolphum et sibi adherentes et complices ejus et sequaces seu contra quascumque personas ecclesiasticas vel seculares, cujuscumque gradus status vel eminencie fuerint, eciam sic pontificali prefulgeant dignitate, a jure vel ab homine lati seu fulminatid, tollantur et annullentur, interdicta relaxentur, inhabilitati per processus habilitentur, cum irregularibus si qui fuerint dispensetur, privati bene- 35 ficiis suis, eciam si canonicatus et prebende dignitates personatus vel officia in ecclesiis kathedralibus vel collegiatis seu alia quecumque beneficia cum cura vel sine cura, eciam si electiva et majora post pontificalem aut principales fuerint, restituantur, fructus ex eisdem percepti remittantur, et quod pretacti processus habeantur pro infectis, et hoc totum motu proprio; et quod prefatus dominus Adol- 40 phus et alii pretacti et sibi adherentes a prefatis sentenciis et quibuscumque aliis et presertim ab illis a jure vel ab homine latis, si quas ipse et sibi adherentes ob hoc incurrerunt quod domino Ruberto? se pro papa gerenti adheserunt, absolvantur motu proprio. [8] item cum forte multi presbyteri et alii clerici in majoribus et minoribus ordinibus constituti nec non layci durante discordia, que fuit super ecclesia 45 5 a) AB ecclesie. b) A deutlich atta, B acta. c) AB de. si, Gudenus eciamsi. d) AB latis seu fulminatis. 1 Gudenus hat am Rand Linwey, es ist gemeint nach Weidenbach und Cohn. 2 Clemens VII, Robert Graf von Genf. Erzbischof Johann I Graf von Luxemburg-Ligny 1371 Mai — 1373 Apr. 4, vorher Bischof von Straßburg,
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C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 293 Maguntinensi, sint occisi capti vulnerati eciam cum gravi sangwinis effusione et 1881 Febr. 4 forte mutilacione membrorum et eorum bonis et proventibus spoliati, prout in talibus gwerris sepius fieri est conswetum, ac monasteria et ecclesie invasa et invase lesa et lese dampnificata et dampnificate, quod actores factores fautores et complices et hij, quorum nomine et auctoritate talia sint facta et perpetrata, absolvantur, et hujusmodi forefacta et excessus simpliciter remittantur, et taliter provideatur quod predicti super premissis non molestentur seu vexentur in futu- rum. [9] item quod prepositura ecclesie Maguntinensis detur domino Andree de Brunecke canonico prebendato ecclesie Maguntinensis, qui ipsam de facto tenet. [10] item quod domino Wilhelmo Flachen canonico prebendato ecclesie Maguntinensis de decanatu ejusdem ecclesie, cujus fructus et cetera a centum et viginti florenorum valorem annuum non excedunt, provideatur, qui ipsum de facto tenet, et quod tytulus sibi in eo justificetur qui b vacavit per obitum quondam Hein- rici Beyer extra Romanam curiam defuncti apostolice sedis capellani. [11] item quod de prepositura Pingwensi Maguntinensis diocesis provideatur nobili domino Johanni quondam Bopponis comitis de Ebersteync consangwineo dicti domini Adolphi, cum vacaverit ex eo quod prefatus dominus Andreas de Brunecke eandem preposituram ecclesie Maguntinensis auctoritate apostolica fuerit assecutus, vel alias quovismodo vacante; et quod nichilominus cum eodem domino Johanne de Eber- stein! dispensetur, ut hujusmodi preposituram Pingwensem, que dignitas curata et principalis ut dicitur existit, una cum prepositura d ecclesie Friczlariensis ejusdem Maguntinensis diocesis, que similiter curata et principalis in ecclesia existit, valeat simul licite retinere ac fructus ex eis percipere. [12] item quod prepositura ecclesie sancti Bartholomei Frankenfordensis Maguntinensis diocesis detur domino Nicolao 25 de Lapide juniori canonico prebendato dicte Maguntinensis ecclesie, qui similiter ipsam de facto tenet. [13] item quod prefatus dominus Adolphus de preposi- tura ecclesie Asschoffenburgensis dicte Maguntinensis diocesis, cum vacaverit ex eo quod antedictus Nicolaus de Lapide prefatam preposituram ecclesie sancti Bartholomei Frankenfordensis auctoritate apostolica fuerit assecutus, providere possit 30 persone ydonee eciam alias unum duo vel tria beneficia obtinenti, vel alias quovis- modo vacante. [14] item quod Hermanno Rost2 canonico prebendato ecclesie Spirensis de canonicatu et prebenda ac thesauraria ecclesie sancti Petri extra muros Maguntinensis, que simplex officium existit, ac de canonicatu et prebenda ac deca- natu ecclesie sancti Stephani Maguntinensis, que dignitas curata et electiva existit, 35 quorum fructus et ceterae tricentorum florenorum valorem annuum non excedunt, provideatur, et taliter ordinetur quod ipse in dictis beneficiis remaneat pacifice et quiete sine molestacione, non obstante quod canonicatum et prebendam ecclesie beate Marie ad gradus Maguntinensis obtinet, presertim cum ipse Hermannus dicta beneficia jam actu teneat in possessione; et quod fiat hoc motu proprio. [15] item 4o quod omnes illi, qui beneficia ecclesiastica cum cura vel sine cura, eciam si digni- tates personatus vel officia fuerint electiva et principalia, " in Maguntinensi et Spirensi ac aliis ecclesiis civitatum et diocesium Maguntinensis et Spirensis vel alias bene- ficia ecclesiastica cum cura vel sine cura in eisdem civitatibus et diocesibus obtinue- runt vel assecuti sunt quacumque auctoritate, in hujusmodi beneficiis dignitatibus 45 personatibus et officiis, ut premittitur, remaneant et pacifice remanere debeant et 5 10 15 20 a) et cetera au lesen, nicht wol circa, Gudenus setst stall dessen swel Punkte. b) Gudenus quod statt qui. c) Gu- denus in margine ergänat hier fratri, Johann II war der Bruder Poppo’s II, Hopf p. 80. d) A prepositua, B -ura. e) wie oben in Art. 10. f) A mit Abkürzungsstrich principal., B principalis, Gudenus principaliter. 50 1 Erwähnt bei Joannis ad Serarium 692 nr. 25. rom 22. Juli 1381 als canonicus Spirensis et Mo- 2 Erwähnt bei Joannis ad Serarium p. 694 nr. 34 guntiae decanus ad D. Stephani.
C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 293 Maguntinensi, sint occisi capti vulnerati eciam cum gravi sangwinis effusione et 1881 Febr. 4 forte mutilacione membrorum et eorum bonis et proventibus spoliati, prout in talibus gwerris sepius fieri est conswetum, ac monasteria et ecclesie invasa et invase lesa et lese dampnificata et dampnificate, quod actores factores fautores et complices et hij, quorum nomine et auctoritate talia sint facta et perpetrata, absolvantur, et hujusmodi forefacta et excessus simpliciter remittantur, et taliter provideatur quod predicti super premissis non molestentur seu vexentur in futu- rum. [9] item quod prepositura ecclesie Maguntinensis detur domino Andree de Brunecke canonico prebendato ecclesie Maguntinensis, qui ipsam de facto tenet. [10] item quod domino Wilhelmo Flachen canonico prebendato ecclesie Maguntinensis de decanatu ejusdem ecclesie, cujus fructus et cetera a centum et viginti florenorum valorem annuum non excedunt, provideatur, qui ipsum de facto tenet, et quod tytulus sibi in eo justificetur qui b vacavit per obitum quondam Hein- rici Beyer extra Romanam curiam defuncti apostolice sedis capellani. [11] item quod de prepositura Pingwensi Maguntinensis diocesis provideatur nobili domino Johanni quondam Bopponis comitis de Ebersteync consangwineo dicti domini Adolphi, cum vacaverit ex eo quod prefatus dominus Andreas de Brunecke eandem preposituram ecclesie Maguntinensis auctoritate apostolica fuerit assecutus, vel alias quovismodo vacante; et quod nichilominus cum eodem domino Johanne de Eber- stein! dispensetur, ut hujusmodi preposituram Pingwensem, que dignitas curata et principalis ut dicitur existit, una cum prepositura d ecclesie Friczlariensis ejusdem Maguntinensis diocesis, que similiter curata et principalis in ecclesia existit, valeat simul licite retinere ac fructus ex eis percipere. [12] item quod prepositura ecclesie sancti Bartholomei Frankenfordensis Maguntinensis diocesis detur domino Nicolao 25 de Lapide juniori canonico prebendato dicte Maguntinensis ecclesie, qui similiter ipsam de facto tenet. [13] item quod prefatus dominus Adolphus de preposi- tura ecclesie Asschoffenburgensis dicte Maguntinensis diocesis, cum vacaverit ex eo quod antedictus Nicolaus de Lapide prefatam preposituram ecclesie sancti Bartholomei Frankenfordensis auctoritate apostolica fuerit assecutus, providere possit 30 persone ydonee eciam alias unum duo vel tria beneficia obtinenti, vel alias quovis- modo vacante. [14] item quod Hermanno Rost2 canonico prebendato ecclesie Spirensis de canonicatu et prebenda ac thesauraria ecclesie sancti Petri extra muros Maguntinensis, que simplex officium existit, ac de canonicatu et prebenda ac deca- natu ecclesie sancti Stephani Maguntinensis, que dignitas curata et electiva existit, 35 quorum fructus et ceterae tricentorum florenorum valorem annuum non excedunt, provideatur, et taliter ordinetur quod ipse in dictis beneficiis remaneat pacifice et quiete sine molestacione, non obstante quod canonicatum et prebendam ecclesie beate Marie ad gradus Maguntinensis obtinet, presertim cum ipse Hermannus dicta beneficia jam actu teneat in possessione; et quod fiat hoc motu proprio. [15] item 4o quod omnes illi, qui beneficia ecclesiastica cum cura vel sine cura, eciam si digni- tates personatus vel officia fuerint electiva et principalia, " in Maguntinensi et Spirensi ac aliis ecclesiis civitatum et diocesium Maguntinensis et Spirensis vel alias bene- ficia ecclesiastica cum cura vel sine cura in eisdem civitatibus et diocesibus obtinue- runt vel assecuti sunt quacumque auctoritate, in hujusmodi beneficiis dignitatibus 45 personatibus et officiis, ut premittitur, remaneant et pacifice remanere debeant et 5 10 15 20 a) et cetera au lesen, nicht wol circa, Gudenus setst stall dessen swel Punkte. b) Gudenus quod statt qui. c) Gu- denus in margine ergänat hier fratri, Johann II war der Bruder Poppo’s II, Hopf p. 80. d) A prepositua, B -ura. e) wie oben in Art. 10. f) A mit Abkürzungsstrich principal., B principalis, Gudenus principaliter. 50 1 Erwähnt bei Joannis ad Serarium 692 nr. 25. rom 22. Juli 1381 als canonicus Spirensis et Mo- 2 Erwähnt bei Joannis ad Serarium p. 694 nr. 34 guntiae decanus ad D. Stephani.
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294 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1881 quiete quousque advixerint, et, si necesse fuerit, eis de novo de eisdem per domi- Febr. 4 num nostrum papam provideatur, et eis tytulus in ipsis justificetur non obstante si alicui alteri de dictis beneficiis dignitatibus personatibus vel officiis per dictum domi- num nostrum papam vel ejus legatum sit provisum vel si forte aliqui vel aliquis vigore gracie aut graciarum per eundem dominum nostrum papam vel ejus legatum sibi vel eis facte vel factarum hujusmodi beneficia dignitates personatus vel officia acceptaverint aut per suum executorem vel suos executores de eis sit provisum, cum dominus noster de plenitudine sue potestatis circa talia possit providere; sine quibus prefatus dominus Adolphus non posset in ecclesia Maguntinensi habere con- cordiam subditorum. [16] item cum fratri Wilhelmo de ordine predicatorum a domino Ruberto de ecclesia Budensi sit provisum et auctoritate ejusdem domini Ruberti munus consecracionis sit impensum, dominus noster papa consecracionem et omnia inde secuta approbet et confirmet et eum a sentenciis excommunicacionis absolvat. [17] item quod prefatus dominus Adolphus in ecclesia Maguntinensi ac in ecclesia Spirensi ac qualibet collegiata ecclesia civitatum et diocesium Magun- 15 tinensis et Spirensis possit conferre tres canonicatus et prebendas ac in qualibet ecclesiarum predictarum unam dignitatem personatum vel officium vacantes vel vaca- turas a simul vel successive, eciam si curata electiva aut principalis aut major post pontificalem fuerit ut in forma, et providere de eisdem personis ydoneis eciam alias unum duo vel tria beneficia obtinentibus, et quod concedatur sibi data sub 5t0 idus 20 maji anno primo! ut Spirensi episcopob vel cum clausula anteferre exspectantibus auctoritate domini nostri pape et ultra hec quinquaginta beneficia ecclesiastica cum cura vel sine cura in ecclesia civitate et diocesi Maguntinensi ad cujuscumque colla- cionem spectantibus“ ut in forma. [18] item quod omnia et singula premissa dominus noster papa faciat proprio motu. [19] item quod super premissis 25 omnibus et singulis mittantur et tradantur litere bullate opportune, ut in forma prefato domino Adolpho sine omnibus laboribus suis et expensis. Dorumbe so redden wir geinwortlich mit crafft dicz brieves in guten trewen dem vorgenanten Adolpho und allen den, die dieselben puncte und artikel antreffen oder ruren, yre iczlichem besunder und wer diesen brieff mit irem wissen und willen 30 ynne hat, das wir schaffen und bestellen sullen uff unser koste und schaden in den nehesten dreyen manden nach data dicz brieves schierste koment, das der vorgenant unser heiliger vater pabst Urbanus der sechste alle vorgeschriben puncte und artikel und ire iczlichen d besunder in iren meynungen, wie sie hie vore begriffen seyn unde geschrieben stehen, tun vorhengen vollencziehen und volfuren sal genczlichen an 35 alle geverde und des seyne bullen und brieve der doruber not ist dem vorgenanten Adolphe und allen den, die die obgenanten puncte unde artikel anetreffen, gemeyn- lichen und besunder schicke und gebe, damite er und alle, die die obgenanten puncte und artikel anruren, gemeynlich oder besunder sicher und wol bewart seyn, nachdem yme yn allen und yre iczlichem besunder des not ist, also das von unserm 40 heiligen vater pabst Urbanee oder seynen nachkomen iczlichem besunder ire tytule yre wirden und gotisgaben, wie die genant seyn die sie iczunt besiczen oder ynne- haben, gerechtfertiget werden es sey mit newen gnaden oder bestetnusse als sich das von rechte heyschet. und were es sache das unser heiliger vater pabst Urbanus von todes wegen abeginge oder nicht were, das got lange wende, ee er dise vor- 45 10 a) A mit Abkürzungszeichen vacan, und vacatur., B vacans und vacaturum, Gudenus vacancia und vacaturs. b) Gudenus hat Spirensis episcopus, sonst louiet bei ihm der Satz et quod concedatur — pape wie hier, B hat concedat statt concedatur. c) or. eher spettantibus, besser würde wol stehen spectantia. d) AB -m. e) B einfach Urban; A dasselbe mit Abkürsung, also Urbane oder Urbanen; Gudenus hal Urbano. 1 Wol 1372 Mai 11; Adolf beschwört die Wahl- ton Karl IV belehnt 1371 Okt. 23, Remling 1, 50 kapitulation 1371 Juli 8, Remling 1, 643 f.; wird 644 f.
294 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1881 quiete quousque advixerint, et, si necesse fuerit, eis de novo de eisdem per domi- Febr. 4 num nostrum papam provideatur, et eis tytulus in ipsis justificetur non obstante si alicui alteri de dictis beneficiis dignitatibus personatibus vel officiis per dictum domi- num nostrum papam vel ejus legatum sit provisum vel si forte aliqui vel aliquis vigore gracie aut graciarum per eundem dominum nostrum papam vel ejus legatum sibi vel eis facte vel factarum hujusmodi beneficia dignitates personatus vel officia acceptaverint aut per suum executorem vel suos executores de eis sit provisum, cum dominus noster de plenitudine sue potestatis circa talia possit providere; sine quibus prefatus dominus Adolphus non posset in ecclesia Maguntinensi habere con- cordiam subditorum. [16] item cum fratri Wilhelmo de ordine predicatorum a domino Ruberto de ecclesia Budensi sit provisum et auctoritate ejusdem domini Ruberti munus consecracionis sit impensum, dominus noster papa consecracionem et omnia inde secuta approbet et confirmet et eum a sentenciis excommunicacionis absolvat. [17] item quod prefatus dominus Adolphus in ecclesia Maguntinensi ac in ecclesia Spirensi ac qualibet collegiata ecclesia civitatum et diocesium Magun- 15 tinensis et Spirensis possit conferre tres canonicatus et prebendas ac in qualibet ecclesiarum predictarum unam dignitatem personatum vel officium vacantes vel vaca- turas a simul vel successive, eciam si curata electiva aut principalis aut major post pontificalem fuerit ut in forma, et providere de eisdem personis ydoneis eciam alias unum duo vel tria beneficia obtinentibus, et quod concedatur sibi data sub 5t0 idus 20 maji anno primo! ut Spirensi episcopob vel cum clausula anteferre exspectantibus auctoritate domini nostri pape et ultra hec quinquaginta beneficia ecclesiastica cum cura vel sine cura in ecclesia civitate et diocesi Maguntinensi ad cujuscumque colla- cionem spectantibus“ ut in forma. [18] item quod omnia et singula premissa dominus noster papa faciat proprio motu. [19] item quod super premissis 25 omnibus et singulis mittantur et tradantur litere bullate opportune, ut in forma prefato domino Adolpho sine omnibus laboribus suis et expensis. Dorumbe so redden wir geinwortlich mit crafft dicz brieves in guten trewen dem vorgenanten Adolpho und allen den, die dieselben puncte und artikel antreffen oder ruren, yre iczlichem besunder und wer diesen brieff mit irem wissen und willen 30 ynne hat, das wir schaffen und bestellen sullen uff unser koste und schaden in den nehesten dreyen manden nach data dicz brieves schierste koment, das der vorgenant unser heiliger vater pabst Urbanus der sechste alle vorgeschriben puncte und artikel und ire iczlichen d besunder in iren meynungen, wie sie hie vore begriffen seyn unde geschrieben stehen, tun vorhengen vollencziehen und volfuren sal genczlichen an 35 alle geverde und des seyne bullen und brieve der doruber not ist dem vorgenanten Adolphe und allen den, die die obgenanten puncte unde artikel anetreffen, gemeyn- lichen und besunder schicke und gebe, damite er und alle, die die obgenanten puncte und artikel anruren, gemeynlich oder besunder sicher und wol bewart seyn, nachdem yme yn allen und yre iczlichem besunder des not ist, also das von unserm 40 heiligen vater pabst Urbanee oder seynen nachkomen iczlichem besunder ire tytule yre wirden und gotisgaben, wie die genant seyn die sie iczunt besiczen oder ynne- haben, gerechtfertiget werden es sey mit newen gnaden oder bestetnusse als sich das von rechte heyschet. und were es sache das unser heiliger vater pabst Urbanus von todes wegen abeginge oder nicht were, das got lange wende, ee er dise vor- 45 10 a) A mit Abkürzungszeichen vacan, und vacatur., B vacans und vacaturum, Gudenus vacancia und vacaturs. b) Gudenus hat Spirensis episcopus, sonst louiet bei ihm der Satz et quod concedatur — pape wie hier, B hat concedat statt concedatur. c) or. eher spettantibus, besser würde wol stehen spectantia. d) AB -m. e) B einfach Urban; A dasselbe mit Abkürsung, also Urbane oder Urbanen; Gudenus hal Urbano. 1 Wol 1372 Mai 11; Adolf beschwört die Wahl- ton Karl IV belehnt 1371 Okt. 23, Remling 1, 50 kapitulation 1371 Juli 8, Remling 1, 643 f.; wird 644 f.
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C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 295 5 10 20 geschrebene artikel und puncte getan vorhenget oder vollenczogen hette, were a denne 1381 Febr. 4 pabst were oder wurde, an dem sullen wir bestellen, das diese selben puncte und artikel von ym getan vorhenget und vollenczogen werden genezlich und gar in dreyen manden den nehesten dornoch das er gecronet were oder wurde unvorczogenlich und an alle geverde. geschee des nicht, was schaden oder koste sie oder ire icz- licher dorumbe denne hetten oder leden, dieselben schaden und koste sullen wir yn keren und beczalen unvorczogenlich und ane alle geverde. wir haben auch gelo- betb und geloben in crafft dicz brieves: were es sache das wir nicht ustrugen und schuffen das die Andres von Brunecke dumprabst, Wilhelm Flache1 dumdechant, Johan von Eberstein dumherre, Clawes vom Steyne der junge2 dumherre, Herman Rost dechand zu sand Stephanen zu Mencz, und die andern die yn den artikeln begriffen seyn, das sie und ire yezlicher besunder bey iren wirden prabsteyen und gotisgaben bleben und das sie dovon mit dem rechten getreben wurden, so sal macht haben der vorgenant Adolph seyne nachkomen oder daz capetil zu Mencze, das sie 15 uffseczen und uffheben mugen von unsere € und des reichs wegen so vil grosser von yedem fuder weynes und aller kauffmanschafft noch dem margezal, die den Reyn uff oder abe gehen, so vil das den, die ire wirdikeit und gotisgaben vorloren hetten, yre gulte gar und genczlich widerleget wurden. doruber sullen wir yn auch geben unsere brieve, wenn d sie die von uns fordern oder heyschen, yn guter gewonlicher formen ane vorcziehen und hindernusse ane geverde. mit urkunde dicz brieves vorsigelt mit unseree kuniglichen majestat ingsigel, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburd dreyczenhundert jar dornoch in dem eyn und achczigstem jare 1381 des nehesten montages nach unser frawen tage lichtmesse unser reiche des Behemi- Febr. 4 schen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jare. Ex deliberacione consilii Conradus episcopus Lubicensis. 25 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 171. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz für Ulrich oder Hans von Hohen- 1381 Febr. 4 lohe bei Urban oder dessen Nachfolger in genannten Fristen das Bisthum Speier auszuwirken. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 30 Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 194a, erster Buch- stabe des Textes blau, Ueberschrift glchz. roth. coll. Gudenus cod. dipl. 3, 529 nr. 341, wahrsch. eben daher da die Ueberschrift fast ganz die- selbe ist. Item littera continens quod Wenczeslaus rex Romanorum procurare tenetur 35 suis propriis expensis ut provideatur Ulrico3 vel Johanni fratribus de Hohinloch de ecclesia Spijrensi ab Urbano papa aut ejus successore. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merrer des riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûnd kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir dem erwirdigen Adolff erz- bischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen‘ landen erzcanceler unserem lieben nefen unde fursten geret unde globet han in guten trûwen, reden 8 unde globen 40 a) Gudenus wer, AB were. b) A gelabet? c) A abgekürst, unsere oder unserre? d) in Ascheint wenn, wie auch B hat, verbessert aus wann. e) A abgekürzt, unsere oder unserre? f) sic. g) cod. geret. 45 1 Erwähnt bei Joannis ad Serar. 692 nr. 25. 2 Erwähnt ebendort. 3 Adolf macht den Ulrich zu seinem obersten und gemeinen Amtmann in dem Speirer Stift zu beiden Seiten des Rheins, 1381 (fer. 6 p. Valentini) Febr. 15, Auszug bei Joannis ad Serarium 694 nr. 31 (vgl. Stälin 3, 329 nt. 3 und Remling Urk.-B. ältere Urkk. p. 683); dessen Nachfolger ist Johann von Gemmin- gen 1384 (fer. 6 a. pentecost.) Mai 27, Auszug ib. 697 nr. 53.
C. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 295 5 10 20 geschrebene artikel und puncte getan vorhenget oder vollenczogen hette, were a denne 1381 Febr. 4 pabst were oder wurde, an dem sullen wir bestellen, das diese selben puncte und artikel von ym getan vorhenget und vollenczogen werden genezlich und gar in dreyen manden den nehesten dornoch das er gecronet were oder wurde unvorczogenlich und an alle geverde. geschee des nicht, was schaden oder koste sie oder ire icz- licher dorumbe denne hetten oder leden, dieselben schaden und koste sullen wir yn keren und beczalen unvorczogenlich und ane alle geverde. wir haben auch gelo- betb und geloben in crafft dicz brieves: were es sache das wir nicht ustrugen und schuffen das die Andres von Brunecke dumprabst, Wilhelm Flache1 dumdechant, Johan von Eberstein dumherre, Clawes vom Steyne der junge2 dumherre, Herman Rost dechand zu sand Stephanen zu Mencz, und die andern die yn den artikeln begriffen seyn, das sie und ire yezlicher besunder bey iren wirden prabsteyen und gotisgaben bleben und das sie dovon mit dem rechten getreben wurden, so sal macht haben der vorgenant Adolph seyne nachkomen oder daz capetil zu Mencze, das sie 15 uffseczen und uffheben mugen von unsere € und des reichs wegen so vil grosser von yedem fuder weynes und aller kauffmanschafft noch dem margezal, die den Reyn uff oder abe gehen, so vil das den, die ire wirdikeit und gotisgaben vorloren hetten, yre gulte gar und genczlich widerleget wurden. doruber sullen wir yn auch geben unsere brieve, wenn d sie die von uns fordern oder heyschen, yn guter gewonlicher formen ane vorcziehen und hindernusse ane geverde. mit urkunde dicz brieves vorsigelt mit unseree kuniglichen majestat ingsigel, der geben ist zu Nuremberg noch Crists geburd dreyczenhundert jar dornoch in dem eyn und achczigstem jare 1381 des nehesten montages nach unser frawen tage lichtmesse unser reiche des Behemi- Febr. 4 schen in dem achczenden und des Romischen in dem fumfften jare. Ex deliberacione consilii Conradus episcopus Lubicensis. 25 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. 171. K. Wenzel gelobt dem Erzb. Adolf I von Mainz für Ulrich oder Hans von Hohen- 1381 Febr. 4 lohe bei Urban oder dessen Nachfolger in genannten Fristen das Bisthum Speier auszuwirken. 1381 Febr. 4 Nürnberg. 30 Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 194a, erster Buch- stabe des Textes blau, Ueberschrift glchz. roth. coll. Gudenus cod. dipl. 3, 529 nr. 341, wahrsch. eben daher da die Ueberschrift fast ganz die- selbe ist. Item littera continens quod Wenczeslaus rex Romanorum procurare tenetur 35 suis propriis expensis ut provideatur Ulrico3 vel Johanni fratribus de Hohinloch de ecclesia Spijrensi ab Urbano papa aut ejus successore. Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merrer des riches unde kunig zû Beheim bekennen unde tûnd kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir dem erwirdigen Adolff erz- bischof zû Mencze des heiligen riches in Duschen‘ landen erzcanceler unserem lieben nefen unde fursten geret unde globet han in guten trûwen, reden 8 unde globen 40 a) Gudenus wer, AB were. b) A gelabet? c) A abgekürst, unsere oder unserre? d) in Ascheint wenn, wie auch B hat, verbessert aus wann. e) A abgekürzt, unsere oder unserre? f) sic. g) cod. geret. 45 1 Erwähnt bei Joannis ad Serar. 692 nr. 25. 2 Erwähnt ebendort. 3 Adolf macht den Ulrich zu seinem obersten und gemeinen Amtmann in dem Speirer Stift zu beiden Seiten des Rheins, 1381 (fer. 6 p. Valentini) Febr. 15, Auszug bei Joannis ad Serarium 694 nr. 31 (vgl. Stälin 3, 329 nt. 3 und Remling Urk.-B. ältere Urkk. p. 683); dessen Nachfolger ist Johann von Gemmin- gen 1384 (fer. 6 a. pentecost.) Mai 27, Auszug ib. 697 nr. 53.
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296 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 13s1 geinwortlich mit craft dieses brieves, daz wir in drin manden nach data dieses Febr. 4 brieves nest nach einander folgende uf unser kost unde arbeid an unserme a heiligen vater dem babest Urbano dem sesten besthellen unde schaffen sollen unde wollen daz er den stift zu Spire Ulrich oder Hansen gebrudern von Hoenloch in den vor- genanten drin manden gebeb unde dovon providere.1 unde wer' ez sach daz der vorgenant unser heiliger vater babest Urbanus von dodes wegen dozuschen abeginge wer dan nach ime babest wurde, an dem sollen wir unde wollen wir aber uf unser kost unde arbeid bestellen unde schaffen bin zwein manden den nesten darnach daz er gecronet wirdet, daz er den vorgenanten Ulrich oder Hansen gebrudern von Hoenloch den stift zû Spire gebe€ unde dovone providere unvorzogenlichen d unde 10 ane allez hindernisse. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserem kunglichen majestad ingesigel, der geben ist zû Nurenburg nach Crists geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jar des nesten mandages nach unser frauwen tage liechtemesse unser riche des Behemischen in dem achczehenden unde des Romi- schen in dem funften jaren. 1381 Febr. 4 5 15 D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 1380 172. Pfalzgr. Ruprecht I und Bisch. Adolf von Speier, jeder in besonderer Urkunde, Sept. 8 nehmen die Sühne an, welche die Abgesandten K. Wenzel's und einiger Städte zwi- schen dem Pfalzgrafen Bisch. Gerhard von Wirzburg Burggraf Friedrich von Nürn- berg Graf Johann von Wertheim und ihrer Partei einerseits und Bisch. Adolf mit seinen beiden Stiftern Mainz und Speier und seiner Partei andrerseits gemacht haben, und worin der Anlaß genommen wird auf den künftigen Ausspruch des Königs. 1380 Sept. 8 Oppenheim resp. Mainz. 20 Urkunde Ruprecht’s: A aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 278a—281 a, Ueberschrift roth gleichzeitig über dem Stücke, auch erster Buchstabe des Textes roth. Urkunde Adolf’s: B coll. ib. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 9 fol. 230b—232b, Ueberschrift des Stückes unio inter dominum et ducem Bavarie, datiert nicht von Oppenheim sondern datum Maguntie in die nati- vitatis beate Marie virginis [Sept. 8 wie die Urk. Ruprecht’s] anno domini millesimo 380. — (Ziemlich ausfuhrliches Regest bei Joannis ad Serarium 693 f. nr. 28.) 25 Item litera composicionis inter dominum Adolffum et Rupertum comitem Palen- 30 tinum Reni. Wir Ruprecht der elter von gots gnaden palzgraffen bie Ryne des heilgen Rom- schen riches obirste drohsefse und herzoge in Beyern bekennen und thun kunt offent- lich mit diesem briefe allen den die ien sehent odir horent lesen: daz die erwer- digen in gote vater her Cune von gots gnaden erzebischof zů Tryere des heilgen 35 Romschen richs in Welschen landen erzecanceler, Conrad bischof zů Lubecke unsern lieben besundern frunde, Przmisele von denselben gnaden zû Tesschin, und Heinrich auch‘ zů Slesien herzogen, Hans landgraffe zum Luchtenberge und graffe zů Halse unser lieben oheime, Craft von Hoenloch, und Thyme von Coldicze, unsers herren des Romischen kuniges frunde, mitsampt der stede Menczen Wormeßen und Spyre 40 frunden, eine gutlichte verrichtunge und sune von allerlei stosse und kriege? wegin, a) cod. unsermere oder unsemere, mil Abkürzung. b) cod geben. c) cod. geben. d) cod. unvorcoglich ohne z und mit langem Abkürsungsstrich. e) B Primisl. 1) auch de. B. 1 Vgl. die Urk. rom 12. Mai 1381 Reg. bei Joan- 2 Ueber diesen Krieg vgl. Joannis ad Serarium nis ad Serar. p. 694 nr. 33, und die vom 5. Juni 1382 p. 693 nr. 27. Reg. ibid. p. 695 nr. 40. 45
296 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 13s1 geinwortlich mit craft dieses brieves, daz wir in drin manden nach data dieses Febr. 4 brieves nest nach einander folgende uf unser kost unde arbeid an unserme a heiligen vater dem babest Urbano dem sesten besthellen unde schaffen sollen unde wollen daz er den stift zu Spire Ulrich oder Hansen gebrudern von Hoenloch in den vor- genanten drin manden gebeb unde dovon providere.1 unde wer' ez sach daz der vorgenant unser heiliger vater babest Urbanus von dodes wegen dozuschen abeginge wer dan nach ime babest wurde, an dem sollen wir unde wollen wir aber uf unser kost unde arbeid bestellen unde schaffen bin zwein manden den nesten darnach daz er gecronet wirdet, daz er den vorgenanten Ulrich oder Hansen gebrudern von Hoenloch den stift zû Spire gebe€ unde dovone providere unvorzogenlichen d unde 10 ane allez hindernisse. mit urkunde dieses brieves virsigelt mit unserem kunglichen majestad ingesigel, der geben ist zû Nurenburg nach Crists geburte druzehenhundert jar darnach in dem ein unde achczigisten jar des nesten mandages nach unser frauwen tage liechtemesse unser riche des Behemischen in dem achczehenden unde des Romi- schen in dem funften jaren. 1381 Febr. 4 5 15 D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 1380 172. Pfalzgr. Ruprecht I und Bisch. Adolf von Speier, jeder in besonderer Urkunde, Sept. 8 nehmen die Sühne an, welche die Abgesandten K. Wenzel's und einiger Städte zwi- schen dem Pfalzgrafen Bisch. Gerhard von Wirzburg Burggraf Friedrich von Nürn- berg Graf Johann von Wertheim und ihrer Partei einerseits und Bisch. Adolf mit seinen beiden Stiftern Mainz und Speier und seiner Partei andrerseits gemacht haben, und worin der Anlaß genommen wird auf den künftigen Ausspruch des Königs. 1380 Sept. 8 Oppenheim resp. Mainz. 20 Urkunde Ruprecht’s: A aus Wirzb. Arch. Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 278a—281 a, Ueberschrift roth gleichzeitig über dem Stücke, auch erster Buchstabe des Textes roth. Urkunde Adolf’s: B coll. ib. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 9 fol. 230b—232b, Ueberschrift des Stückes unio inter dominum et ducem Bavarie, datiert nicht von Oppenheim sondern datum Maguntie in die nati- vitatis beate Marie virginis [Sept. 8 wie die Urk. Ruprecht’s] anno domini millesimo 380. — (Ziemlich ausfuhrliches Regest bei Joannis ad Serarium 693 f. nr. 28.) 25 Item litera composicionis inter dominum Adolffum et Rupertum comitem Palen- 30 tinum Reni. Wir Ruprecht der elter von gots gnaden palzgraffen bie Ryne des heilgen Rom- schen riches obirste drohsefse und herzoge in Beyern bekennen und thun kunt offent- lich mit diesem briefe allen den die ien sehent odir horent lesen: daz die erwer- digen in gote vater her Cune von gots gnaden erzebischof zů Tryere des heilgen 35 Romschen richs in Welschen landen erzecanceler, Conrad bischof zů Lubecke unsern lieben besundern frunde, Przmisele von denselben gnaden zû Tesschin, und Heinrich auch‘ zů Slesien herzogen, Hans landgraffe zum Luchtenberge und graffe zů Halse unser lieben oheime, Craft von Hoenloch, und Thyme von Coldicze, unsers herren des Romischen kuniges frunde, mitsampt der stede Menczen Wormeßen und Spyre 40 frunden, eine gutlichte verrichtunge und sune von allerlei stosse und kriege? wegin, a) cod. unsermere oder unsemere, mil Abkürzung. b) cod geben. c) cod. geben. d) cod. unvorcoglich ohne z und mit langem Abkürsungsstrich. e) B Primisl. 1) auch de. B. 1 Vgl. die Urk. rom 12. Mai 1381 Reg. bei Joan- 2 Ueber diesen Krieg vgl. Joannis ad Serarium nis ad Serar. p. 694 nr. 33, und die vom 5. Juni 1382 p. 693 nr. 27. Reg. ibid. p. 695 nr. 40. 45
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D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 297 5 10 15 25 30 35 wie sich die verlaufen haben, zuschen uns, dem erwerdigen in gote vater hern Ger- 1380 hart bischof zů Wirczborg,1 dem hochgeborn a Friederich burggraffen zů Nurenberg unserm lieben swehir, deme edeln Johan graffen zů Wertheim unserm lieben oheimen und andern allen unsern helfern und dienern an eime deile, und deme erwerdigen herren in gote vater bischof Adolf der die stifte Mencze und Spire inheldet und denselbin zwein stiften b sinen helfern und dienern an deme andern deile, gemacht und beredt hant, als hernach geschrieben steit. [1] zum ersten so sollen wir her- zoge Ruprecht und der obgenant bischof Adolff von beiden siten vor uns und alle die unsern als vor geschriben sted umb alle sache und ansprache, wie sich die zuschen uns of beiden siten ergangen haben, von der wegin wir zu diesem kriege kommen sin, des rechten und der minne genzlich verlieben an dem allerdurch- luchtigisten fursten und herren hern Wenczlauw von gods gnaden Romschem kunige zû allen ziten merer des richs und kunig€ zû Beheim unserm gnedigem herren, der da dieselben sachen zuschen uns beder site ußssprechen und ußsrichten sal zuschen hie und sant Mertins dag der schirste kommet, und sal den ußssproch dûn zů Mencze oder zů Franckinfort oder wo er wil in Dutschen landen.2 were auch daz unser herre der konig zuschen hie und sant Mertins dag der schirste kompt nicht ußsgesprechen mochte, so mag er die zit des ußssproches ane geverde erlengen bifs of unser frauwen dag lichtmesse nehist kompt. [2] wir sollen auch von beden 20 siten unser ansprache verschrieben und versigelt senden deme obgenanten her Cunen erzebischof zû Triere binnen diesen nehsten vier wochen gein Erenbrechtstein. der sal danne ietweders deils ansprache deme andern deile unverzogelichen senden. und sollen wir danne fort beidersite unser antworte beschrieben und besigelte widerumbe binnen den nehsten vir wochen darnach senden dem vorgenanten erze- bischofe von Triere. und wanne er also unser beider deile ansprache und antworte hat, die sal er also besiegelt senden deme obgenanten unserm herren deme Rom- schen kunige, daz er darof ußssprechen moge als vore geschrieben sted. [3] auch sollen alle gefangen von beiden siten von stad an datum des briefes dag haben of den ußsproch unsers obgenanten herren des Romischen kuniges als vor geschriben sted. und wie er dan ußssprichet, daz sal von uns beider site gehalden wer- den. [4] auch sollen wir von beiden siten daz versichern mit den sloßsen, die hernach geschrieben stent, zû halden und zů follenfuren gar und genzlichin waz unser herre der Romsche kunig zuschen uns ufssprichet als von des kriges wegin. und daz sint die giselslosse: Schurberg d und Solme e burg und stad gein Steins- perg und Hirlspach I borg und stad, darnach Didensheim und Kirwilre gein Wachen- heim borg und stad. [5] auch sal diefse geinwortige sune craft und macht haben von unsir beider wegin unsern helfern dienern und allen den unsern und angen von stad ane 8 zuschen uns of beiden siten und allen den die hie zû Menczes geinwortig gewesen sint ane geverde. und sal die sune morne zû nacht angen in 40 den deilen:h dem Ringaw, of dem Hundesrocke, zů Ingelnheim, Oppinheim, Alczey, und uber! alles daz gaw gemeinclich, und an allen steten und dorferen die gelegen a) B edeln st. hochg. b) B add. allen. c) A kuniges, B kung. d) Joannis Utherburg falsch. e) B Sol- men b. u. die stad g. St. f) B Hilispach, Joannis Hilspach. g) ane add. B. h) Jounnis falsch in den thalern was er übersetst mit in vallibus. i) A wir, B uber. 1380 Nov. 11 1381 Febr. 2 1380 Sept. 8 1380 Sept. 9 Sept. 8 1 Vertrag zwischen Erzb. Adolf von Mainz und Bisch. Gerhard von Wirzburg 1381 Merz 14 bei Würdtwein nov. subs. dipl. 9, 275—8 nr. 152. 2 Zu diesem Ausspruch kam es denn von Seiten des Königs erst am 29. Jan. 1381 auf unserm Nürn- 50 berger Reichstag, s. das nächste Stück. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 45 3 Der Revers des Erzbischofs datiert aus Mainz, in der Urkunde des Pfalzgrafen aus Oppenheim sind dann die obigen Worte unverändert stehen geblieben, in Mainz müssen die vermittelnden Unterhandlungen durch die königlichen und städtischen Abgesandten stattgefunden haben. 38
D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 297 5 10 15 25 30 35 wie sich die verlaufen haben, zuschen uns, dem erwerdigen in gote vater hern Ger- 1380 hart bischof zů Wirczborg,1 dem hochgeborn a Friederich burggraffen zů Nurenberg unserm lieben swehir, deme edeln Johan graffen zů Wertheim unserm lieben oheimen und andern allen unsern helfern und dienern an eime deile, und deme erwerdigen herren in gote vater bischof Adolf der die stifte Mencze und Spire inheldet und denselbin zwein stiften b sinen helfern und dienern an deme andern deile, gemacht und beredt hant, als hernach geschrieben steit. [1] zum ersten so sollen wir her- zoge Ruprecht und der obgenant bischof Adolff von beiden siten vor uns und alle die unsern als vor geschriben sted umb alle sache und ansprache, wie sich die zuschen uns of beiden siten ergangen haben, von der wegin wir zu diesem kriege kommen sin, des rechten und der minne genzlich verlieben an dem allerdurch- luchtigisten fursten und herren hern Wenczlauw von gods gnaden Romschem kunige zû allen ziten merer des richs und kunig€ zû Beheim unserm gnedigem herren, der da dieselben sachen zuschen uns beder site ußssprechen und ußsrichten sal zuschen hie und sant Mertins dag der schirste kommet, und sal den ußssproch dûn zů Mencze oder zů Franckinfort oder wo er wil in Dutschen landen.2 were auch daz unser herre der konig zuschen hie und sant Mertins dag der schirste kompt nicht ußsgesprechen mochte, so mag er die zit des ußssproches ane geverde erlengen bifs of unser frauwen dag lichtmesse nehist kompt. [2] wir sollen auch von beden 20 siten unser ansprache verschrieben und versigelt senden deme obgenanten her Cunen erzebischof zû Triere binnen diesen nehsten vier wochen gein Erenbrechtstein. der sal danne ietweders deils ansprache deme andern deile unverzogelichen senden. und sollen wir danne fort beidersite unser antworte beschrieben und besigelte widerumbe binnen den nehsten vir wochen darnach senden dem vorgenanten erze- bischofe von Triere. und wanne er also unser beider deile ansprache und antworte hat, die sal er also besiegelt senden deme obgenanten unserm herren deme Rom- schen kunige, daz er darof ußssprechen moge als vore geschrieben sted. [3] auch sollen alle gefangen von beiden siten von stad an datum des briefes dag haben of den ußsproch unsers obgenanten herren des Romischen kuniges als vor geschriben sted. und wie er dan ußssprichet, daz sal von uns beider site gehalden wer- den. [4] auch sollen wir von beiden siten daz versichern mit den sloßsen, die hernach geschrieben stent, zû halden und zů follenfuren gar und genzlichin waz unser herre der Romsche kunig zuschen uns ufssprichet als von des kriges wegin. und daz sint die giselslosse: Schurberg d und Solme e burg und stad gein Steins- perg und Hirlspach I borg und stad, darnach Didensheim und Kirwilre gein Wachen- heim borg und stad. [5] auch sal diefse geinwortige sune craft und macht haben von unsir beider wegin unsern helfern dienern und allen den unsern und angen von stad ane 8 zuschen uns of beiden siten und allen den die hie zû Menczes geinwortig gewesen sint ane geverde. und sal die sune morne zû nacht angen in 40 den deilen:h dem Ringaw, of dem Hundesrocke, zů Ingelnheim, Oppinheim, Alczey, und uber! alles daz gaw gemeinclich, und an allen steten und dorferen die gelegen a) B edeln st. hochg. b) B add. allen. c) A kuniges, B kung. d) Joannis Utherburg falsch. e) B Sol- men b. u. die stad g. St. f) B Hilispach, Joannis Hilspach. g) ane add. B. h) Jounnis falsch in den thalern was er übersetst mit in vallibus. i) A wir, B uber. 1380 Nov. 11 1381 Febr. 2 1380 Sept. 8 1380 Sept. 9 Sept. 8 1 Vertrag zwischen Erzb. Adolf von Mainz und Bisch. Gerhard von Wirzburg 1381 Merz 14 bei Würdtwein nov. subs. dipl. 9, 275—8 nr. 152. 2 Zu diesem Ausspruch kam es denn von Seiten des Königs erst am 29. Jan. 1381 auf unserm Nürn- 50 berger Reichstag, s. das nächste Stück. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 45 3 Der Revers des Erzbischofs datiert aus Mainz, in der Urkunde des Pfalzgrafen aus Oppenheim sind dann die obigen Worte unverändert stehen geblieben, in Mainz müssen die vermittelnden Unterhandlungen durch die königlichen und städtischen Abgesandten stattgefunden haben. 38
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298 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Sept. 11 1380 sint nidenwendig Spire und Heidelberg of beiden siten of deme Odenwalde und her- Sept. 8 wieder a des Odenwaldes; und sal dieselbe sûne of giensite Spire Heidelberg und des Odenwaldes in der vorgeschrieben maße angeen of den mantag zû nacht der schirste kunftig ist; mit deme bischof von Wirczborg, deme burkgrafen von Nurenberg, deme graffen von Wertheim, Schurberg,b Solme, und waz darumbe gelegen ist, of den dinstag zû nacht ane geverde. diefs sollen wir of beiden siten verkundigen unseren amptluden und den unsern ° an alles geverde. [6] auch were ißs sache daz wir odir iman von unsern wegin of beiden siten hie zuschen die- heine slofse gewonnen odir gefangen fingen, die sloße sal man of beiden siten widergeben und die gefangen ledig sagen ane alle geverde. [7] auch sal in dieser 10 sûne sin Hartmand Beyer ritterd, Fritze Hüttener, e und ire helfere; und sal die vintschaft von den, die in besunder von unser herzoge Ruprechtes wegin widersaget haben, und aûch die acht und erfolgunge von des landfrieden wegin gein in und gein andern des bischofes sloßen mit namen Starkenberg Bensheim Heppen- heim und andern sinen amptluden und den sinen abe sin ane alle geverde. so sal 15 auch die vientschaft, die Hartman ‘ Beyer Fritze Huttener und ire helfere s uns her- zoge Ruprecht obgenant Hennel h Kusin odir anderen : unser herzoge Ruprechtes ampt- luden und iren helfern besunder getan haben, auch abe sin ane geverde. [8] auch were ifs daz der obgenante unser herre der kunig von dodes wegin abegingek ee danne er den usssproch dede, so sollen alle sloßse" und gefangen unser iglichemm verlieben in aller wise und maße als of den tag ee sich diese geinwortige sune hatte anegehabin. [9 auch geben wir herzog Ruprecht obgenant for uns, alle unsir helfer und diener, und alle die unsern, follen gewalt ganze moge und macht mit diesem geinwortigen briefe unserm egenanten herren deme Romschem kunige, daz er diesen obgenanten krieg und zweiunge zuschen uns beidersit enth- 25 richten und entscheiden moge mit recht und mit der minne; und han auch iczûnt den obgenanten unsers herren des Romeschen" kuniges frunden° zû sinen henden daruber globt bi den truwen und eiden die wir P deme Romischen riche getan haben und auch bie der giselschaft der egenanten slofe, daz wir gar und genzlich halden und follenfuren waz unsir herre der koning obgenant von disem kriege ußssprichet zuschen uns beiden nach unser beider ansprache und antworte2 die wir of beiden siten under unsern ingesigeln beschriben senden und geben sollen binnen der zit als vor geschrieben sted. [10] auch ist gered, daz die amptlude, die of den ob- genanten giselsloßsen amptluten sint, den edeln unsern lieben nefen und ge- truwen Wilhelm graffen zů Kaczenelnbogen und Ulrich herre zů Hanauw" von beden 35 a) B herwerters. b) Joannis Schurburg. c) B und dieneren st. u. d. u. d) B Hartmud. e) B Hutener. 1) B Hartmud. g) A helffe, B helffer. h) A Hennel oder Heimelt B Hennein od. Heimeln Kosin. i) AB ander mit Häkchen am letzten Buchstaben, das freilich in A auch odir hat. k) B add. des got nit wolle. I) wol von derselben Hand nachträglich das e beigefügt. m) A unserm iglich, B -er-em. n) Romeschen add. B. o) A frunde, B -en. p) B add. unsern stifften Mencze und Spire und. 5 20 30 Sept. 10 40 1 Hartmudus Beyer de Boppardia burggravius man soll ihnen dort schwören ihnen damit zu gewar- Starckenbergensis erwähnt bei Joannis ad Serarium ten, bis der Ausspruch, den K. Wenzel zwischen ihm 693 nr. 25. seinen Helfern und Dienern einerseits und Hag. Ruprecht 2 S. Art. 2. dem ältern seinen Helfern und Dienern andrerseits 3 Die Uebergabsurkunde Adolf’s für seine Geisel- swischen jetzt und Martini oder swischen jetzt und Lichtmess thun soll, gänzlich uzgeracht und vollen- schlösser steht im Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch 9, 232 b des Wirzb. Arch. Kons.: Erzb. Adolf von Mainz furet wirdet, soweit dieß den Erzbischof antreffen wird; gibt ein und befiehlt dem edeln Wilh. Gf. zu Kaczin- er gibt auch den beiden die Vollmacht alles das zu elnbogen seinem l. Neffen und Ulrich herren zu Ha- thun zu halten und zu vollfuhren mit den obgen. seinen nauwe seinem l. Oheim sein Sloßt und Vesten Schur- Giselsloßen, ob daz zu schulden queme, daz got berg und Solmen Burg und Stad, Dydensheim und verbiede, als daz volleclichen ist begriffen und Kirwilre seine Vesten, daß sie die inne haben sollen; geschr. in unser und in des obg. herzogen Rupr. 45 50
298 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. Sept. 11 1380 sint nidenwendig Spire und Heidelberg of beiden siten of deme Odenwalde und her- Sept. 8 wieder a des Odenwaldes; und sal dieselbe sûne of giensite Spire Heidelberg und des Odenwaldes in der vorgeschrieben maße angeen of den mantag zû nacht der schirste kunftig ist; mit deme bischof von Wirczborg, deme burkgrafen von Nurenberg, deme graffen von Wertheim, Schurberg,b Solme, und waz darumbe gelegen ist, of den dinstag zû nacht ane geverde. diefs sollen wir of beiden siten verkundigen unseren amptluden und den unsern ° an alles geverde. [6] auch were ißs sache daz wir odir iman von unsern wegin of beiden siten hie zuschen die- heine slofse gewonnen odir gefangen fingen, die sloße sal man of beiden siten widergeben und die gefangen ledig sagen ane alle geverde. [7] auch sal in dieser 10 sûne sin Hartmand Beyer ritterd, Fritze Hüttener, e und ire helfere; und sal die vintschaft von den, die in besunder von unser herzoge Ruprechtes wegin widersaget haben, und aûch die acht und erfolgunge von des landfrieden wegin gein in und gein andern des bischofes sloßen mit namen Starkenberg Bensheim Heppen- heim und andern sinen amptluden und den sinen abe sin ane alle geverde. so sal 15 auch die vientschaft, die Hartman ‘ Beyer Fritze Huttener und ire helfere s uns her- zoge Ruprecht obgenant Hennel h Kusin odir anderen : unser herzoge Ruprechtes ampt- luden und iren helfern besunder getan haben, auch abe sin ane geverde. [8] auch were ifs daz der obgenante unser herre der kunig von dodes wegin abegingek ee danne er den usssproch dede, so sollen alle sloßse" und gefangen unser iglichemm verlieben in aller wise und maße als of den tag ee sich diese geinwortige sune hatte anegehabin. [9 auch geben wir herzog Ruprecht obgenant for uns, alle unsir helfer und diener, und alle die unsern, follen gewalt ganze moge und macht mit diesem geinwortigen briefe unserm egenanten herren deme Romschem kunige, daz er diesen obgenanten krieg und zweiunge zuschen uns beidersit enth- 25 richten und entscheiden moge mit recht und mit der minne; und han auch iczûnt den obgenanten unsers herren des Romeschen" kuniges frunden° zû sinen henden daruber globt bi den truwen und eiden die wir P deme Romischen riche getan haben und auch bie der giselschaft der egenanten slofe, daz wir gar und genzlich halden und follenfuren waz unsir herre der koning obgenant von disem kriege ußssprichet zuschen uns beiden nach unser beider ansprache und antworte2 die wir of beiden siten under unsern ingesigeln beschriben senden und geben sollen binnen der zit als vor geschrieben sted. [10] auch ist gered, daz die amptlude, die of den ob- genanten giselsloßsen amptluten sint, den edeln unsern lieben nefen und ge- truwen Wilhelm graffen zů Kaczenelnbogen und Ulrich herre zů Hanauw" von beden 35 a) B herwerters. b) Joannis Schurburg. c) B und dieneren st. u. d. u. d) B Hartmud. e) B Hutener. 1) B Hartmud. g) A helffe, B helffer. h) A Hennel oder Heimelt B Hennein od. Heimeln Kosin. i) AB ander mit Häkchen am letzten Buchstaben, das freilich in A auch odir hat. k) B add. des got nit wolle. I) wol von derselben Hand nachträglich das e beigefügt. m) A unserm iglich, B -er-em. n) Romeschen add. B. o) A frunde, B -en. p) B add. unsern stifften Mencze und Spire und. 5 20 30 Sept. 10 40 1 Hartmudus Beyer de Boppardia burggravius man soll ihnen dort schwören ihnen damit zu gewar- Starckenbergensis erwähnt bei Joannis ad Serarium ten, bis der Ausspruch, den K. Wenzel zwischen ihm 693 nr. 25. seinen Helfern und Dienern einerseits und Hag. Ruprecht 2 S. Art. 2. dem ältern seinen Helfern und Dienern andrerseits 3 Die Uebergabsurkunde Adolf’s für seine Geisel- swischen jetzt und Martini oder swischen jetzt und Lichtmess thun soll, gänzlich uzgeracht und vollen- schlösser steht im Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch 9, 232 b des Wirzb. Arch. Kons.: Erzb. Adolf von Mainz furet wirdet, soweit dieß den Erzbischof antreffen wird; gibt ein und befiehlt dem edeln Wilh. Gf. zu Kaczin- er gibt auch den beiden die Vollmacht alles das zu elnbogen seinem l. Neffen und Ulrich herren zu Ha- thun zu halten und zu vollfuhren mit den obgen. seinen nauwe seinem l. Oheim sein Sloßt und Vesten Schur- Giselsloßen, ob daz zu schulden queme, daz got berg und Solmen Burg und Stad, Dydensheim und verbiede, als daz volleclichen ist begriffen und Kirwilre seine Vesten, daß sie die inne haben sollen; geschr. in unser und in des obg. herzogen Rupr. 45 50
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D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 299 5 15 20 25 30 35 siten globen und sweren sollen, mit den obgenanten sloßsen zu geworten a in der 1360 maßse als vore und nach begriffen ist und beschrieben sted. und gingen derselben amptluden einer odir me abe b von dodes wegen odir wurde gefangen, of welche site des noit geschee, so sal der herre, des der amptman gewesen ist, einen andern bederben amptman, deme man wol getruwin mag, damite wir beide herren wole bewaret sin, ane geverde an desselben stad wider seczen binnen vierzen dagen oder ee an alle geverde. der sal auch globen sweren und verbunden sin den obgenanten zwein herren und auch siezen in aller der maßse als der forder getan und gesessen hat. und dannoch sollen tornknechte wechter und portener und alle andere, die 10 die festen bewarent, daz- odir dieselben slofse getrüwelich behuten behalden und bewaren, und sollen auch daz zû den heiligen sweren daz sie daz thûn zû der ob- genanten zweier herren henden, als lange bifs daz ien der herre des daz slofs ist einen andern solichen amptman gibt und auch soliche sicherheit getan ist als vor geschrieben stet. und sollen auch wir herzoge Ruprecht obgenant dieselben ampt- lute von den vorgenanten unsern giselsloßsen nit entseczen odir darnach stellen daz die slofe wider in unser hand kommen, ee danne der ußssproch von unserm herren deme konige getan ist als da vore geschrieben stet, odir nach des kuniges ußssprache, efs sie danne von ersten genzlichin gescheen und vollenfuret als verre daz igliche partie antriffet. und wanne also derselbe ußsproch genzlich gescheen follenzogen und follenfurt ist, so sollent die amptlute thornknechte wechter und portener gein den obgenanten zwein herren irs eides loifs sin, und iglichem herren der den uſs- sproch follenzogen hat sine sloßse e wider ledig folgen und geantwortet werden ane hindernisse und an alles geverde. [11] auch sollen wir von beiden siten die gulde der giselslofe bestellen und verglichen mit glicher gulde die darzů ge- horet, d also obe ein slofs merer gulde hette danne daz andir, so sal unser ieglicher so viele gulde benennen und bewiesen zû deme slofse, zû deme die merer gulde gehorent, als der minre gulde ist die zû deme andern sloßse gehorint. und die ob- genanten merer gulde sal folgen deme herren von beiden siten des dazselbe slofs ist. und demeselbin herren zû fromen und zû nucze sal auch derselbe giselamptman dieselben uberigen gulde schuczen und schuren an alles geverde. [12] welcher auch under uns von beiden siten den ußssproch dieser sune, den unser herre der koning ußssprechen wirdet, uberfert und nit heldet, so sollen desselbin deils, daz die obgenant sune nit heldet, giselfesten dem andern deile, daz die sune und uſs- sprachee under uns heldet, verfallen sin und ingeantwortet werden, ime zû nucze zû haben und zû halden so lange bifs daz der ußsprach" und sûne von ime genz- lich gehalden und vollenfuret wirdet, als vor geschrieben sted, ußsgescheiden in allen diesen vorgeschrieben stücken pûncten und sachen allerleie argelist und ge- [13] umbe langgraffen Herman von Hessen1 ist ubirkommen: verde. hat s derselbe lantgraffe von Hessen dem obgenanten bischof Adolff und deme stifte 40 zû Mencze wiedersaget daz efs eine fehde ist, so sal ifs zuschen deme bischof und Sept. 8 a) B gewarten. b) abe add. B. c) B sin sloß. d) B gehorent. e) Buzspruch. 1) sic. g) hat add. B. briefen die daruber gemacht und gegebin sin [1380 Sept. 8, und sollen oder wollen wir unser nachkomen nach stifte die obg. unser nefe und 45 oheim darumbe nummer geargwilligen noch ver- denken in dheine wise; dat. Magunt. dom. p. nat. Mar. sine anno, Sinn und Stellung im Codex ergeben das Jahr 1380 und somit den 9. September. — Auf dem Reichstag zu Nürnberg selbst erläßt Erzb. Adolf 50 eine andere Urkunde, ed. Gudenus cod. dipl. 3, 542 nr. 344, Regest bei Joannis ad Serarium 694 nr. 30: da Ulrich Herr zu Hanauwe todt ist und K. Wentz- law an seine Statt gegeben hat den edeln Gotzen Grafen zu Rynecke, so ertheilt der Erzb. dem letzteren die entsprechende Vollmacht; dat. Nurenberg 4. fer. ante conrers. Pauli 1381, also Jan. 23. 1 Vgl. auch den R.T. zu Nürnberg vom Herbst 1383, die Sühne vom 5. Oktober.
D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 299 5 15 20 25 30 35 siten globen und sweren sollen, mit den obgenanten sloßsen zu geworten a in der 1360 maßse als vore und nach begriffen ist und beschrieben sted. und gingen derselben amptluden einer odir me abe b von dodes wegen odir wurde gefangen, of welche site des noit geschee, so sal der herre, des der amptman gewesen ist, einen andern bederben amptman, deme man wol getruwin mag, damite wir beide herren wole bewaret sin, ane geverde an desselben stad wider seczen binnen vierzen dagen oder ee an alle geverde. der sal auch globen sweren und verbunden sin den obgenanten zwein herren und auch siezen in aller der maßse als der forder getan und gesessen hat. und dannoch sollen tornknechte wechter und portener und alle andere, die 10 die festen bewarent, daz- odir dieselben slofse getrüwelich behuten behalden und bewaren, und sollen auch daz zû den heiligen sweren daz sie daz thûn zû der ob- genanten zweier herren henden, als lange bifs daz ien der herre des daz slofs ist einen andern solichen amptman gibt und auch soliche sicherheit getan ist als vor geschrieben stet. und sollen auch wir herzoge Ruprecht obgenant dieselben ampt- lute von den vorgenanten unsern giselsloßsen nit entseczen odir darnach stellen daz die slofe wider in unser hand kommen, ee danne der ußssproch von unserm herren deme konige getan ist als da vore geschrieben stet, odir nach des kuniges ußssprache, efs sie danne von ersten genzlichin gescheen und vollenfuret als verre daz igliche partie antriffet. und wanne also derselbe ußsproch genzlich gescheen follenzogen und follenfurt ist, so sollent die amptlute thornknechte wechter und portener gein den obgenanten zwein herren irs eides loifs sin, und iglichem herren der den uſs- sproch follenzogen hat sine sloßse e wider ledig folgen und geantwortet werden ane hindernisse und an alles geverde. [11] auch sollen wir von beiden siten die gulde der giselslofe bestellen und verglichen mit glicher gulde die darzů ge- horet, d also obe ein slofs merer gulde hette danne daz andir, so sal unser ieglicher so viele gulde benennen und bewiesen zû deme slofse, zû deme die merer gulde gehorent, als der minre gulde ist die zû deme andern sloßse gehorint. und die ob- genanten merer gulde sal folgen deme herren von beiden siten des dazselbe slofs ist. und demeselbin herren zû fromen und zû nucze sal auch derselbe giselamptman dieselben uberigen gulde schuczen und schuren an alles geverde. [12] welcher auch under uns von beiden siten den ußssproch dieser sune, den unser herre der koning ußssprechen wirdet, uberfert und nit heldet, so sollen desselbin deils, daz die obgenant sune nit heldet, giselfesten dem andern deile, daz die sune und uſs- sprachee under uns heldet, verfallen sin und ingeantwortet werden, ime zû nucze zû haben und zû halden so lange bifs daz der ußsprach" und sûne von ime genz- lich gehalden und vollenfuret wirdet, als vor geschrieben sted, ußsgescheiden in allen diesen vorgeschrieben stücken pûncten und sachen allerleie argelist und ge- [13] umbe langgraffen Herman von Hessen1 ist ubirkommen: verde. hat s derselbe lantgraffe von Hessen dem obgenanten bischof Adolff und deme stifte 40 zû Mencze wiedersaget daz efs eine fehde ist, so sal ifs zuschen deme bischof und Sept. 8 a) B gewarten. b) abe add. B. c) B sin sloß. d) B gehorent. e) Buzspruch. 1) sic. g) hat add. B. briefen die daruber gemacht und gegebin sin [1380 Sept. 8, und sollen oder wollen wir unser nachkomen nach stifte die obg. unser nefe und 45 oheim darumbe nummer geargwilligen noch ver- denken in dheine wise; dat. Magunt. dom. p. nat. Mar. sine anno, Sinn und Stellung im Codex ergeben das Jahr 1380 und somit den 9. September. — Auf dem Reichstag zu Nürnberg selbst erläßt Erzb. Adolf 50 eine andere Urkunde, ed. Gudenus cod. dipl. 3, 542 nr. 344, Regest bei Joannis ad Serarium 694 nr. 30: da Ulrich Herr zu Hanauwe todt ist und K. Wentz- law an seine Statt gegeben hat den edeln Gotzen Grafen zu Rynecke, so ertheilt der Erzb. dem letzteren die entsprechende Vollmacht; dat. Nurenberg 4. fer. ante conrers. Pauli 1381, also Jan. 23. 1 Vgl. auch den R.T. zu Nürnberg vom Herbst 1383, die Sühne vom 5. Oktober.
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300 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1380 Sept. 20 13s0 deme stifte " of eine site und deme obgenanten lantgraffen of die anderen siten ein Sept. 8 friede sin ane geverde die nehsten vier wochen; und hat der lantgraffe dheine nuwe festen ofgeslagen und gebuwet, die sal er in denselben vier wochen nit furbass vesten noch buwen. ist ifs abir nit fehde zuschen ien als vor geschrieben stet, so mogen wir herzog Ruprecht vorgenant erfaren an deme lantgraffen obgenant binnen den- selbin vier wochen obe er in dieser sune sin wolle; und wil der lantgrafe in dieser sune sin, so mag er der sunen gebruchen also daz der bischof und er und der stift zû Mencze von beden siten irs rechten nach ansprache und antworte bliben sollen bi unserme obgenanten herren deme kunige ußszusprechen binnen den zielen als vor geschrieben sted; wil aber der lantgraffe nit in dieser sûne sin, wanne wir danne 10 ime wider den obgenanten bischof Adolfen und den stift zů Mencze helfen wollen, daz sollen wir denselben bischof Adolffen acht dage zůvor laßen wießsen in unsern briefen gein Eltevil odir gein Aschaffinburg ane alles geverde. auch sollen wir herzog Ruprecht zuschen hie und dornstages ubir acht dage erfaren an deme lang- graffen obe er in der sûne sin wolle b odir nit, und daz deme bischof zû wißsen dûn; 15 und danne sal solicher friede, obe des nod ist, zuschen ien€ beidersite angen und darnach einen ganzen mand weren ane geverde. [14] alle dise vorgeschriebin stucke puncte und artikele semptlich unde sunderlich han wir herzoge Ruprecht vorgenant bi den truwen und eiden, die wird unserme herren dem Romschen kunige und deme Romschen riche getan habin, liplich gelobt und globen mit kraft dieses briefes stede und veste zû haldin zû dun und zû follenfuren in aller maſse als hie for geschrieben sted. und des zû urkunde han wir herzog Ruprecht egenant unser ingesigele an diesen brief thun henken, gebin zû Oppinheim of unsir frauwen tag als sie geborn wart den man nennet nativitas nach Cristes geburte drûzenhundert jare und in deme achczigstem jare. 5 20 1380 Sept. 8 25 1381 173. Ausspruch K. Wenzel's zwischen Pfalzgraf Ruprecht I dem ältern und Bischof Jan. 29 Adolf von Speier. 1381 Jan. 29 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 281 a—283b, rothe Ueber- schrift gleichzeitig, erster Buchstabe des Textes blau. Item litera pronunciacionis super composicione domini Adolphi et Ruperti comitis 30 Palentini. Wir Wenczelauw von gots gnaden Romischer konig zû allen ziten merer des riches und kunig zů Beheim bekennen und thun kunt offenlichin mit diesem briefe allen den die ien sehen odir horent lesin: daz wir alle zweiungen kriege mis- sehelung stofle und ofleufe, wie sich di zwischen deme hochgebornen Ruprechte deme 35 eltern palzgraven bie Reine des heiligen riches obirstem truchseßsin und herzogen in Beyern unserm lieben ohem und fursten an einem und deme erwerdigen Adolphen bischofen zů Spir unsirm fursten und andechtigen und iren beider helfern und diener und allen den die darinne verdacht sin ergangen haben und gescheen sin, bißs of den dag als sie des beider siten of uns und unser ußssprechen gegangen sin, nach 40 lude der anlaßsbrive die wir von ien beiden habin,1 und nach ansprache und ant- 1380 worte die sie deme erwerdigen Cûnen erzebischofen zů Triere des heiligen richs in Sept. 8 Welschen landen und in deme kunigriche zû Arrolat erzecanzeler unserm lieben a) B add. zu Mencze. b) B wil. c) B v. d. Ersb. aus zwischen uns. d) B welter unsern stifften Mencze und Spire und dem Romeschen riche getan haben. e) B fur uns und unser stiffte Mencze und Spire. 45 1 Vgl. 1380 Sept. 8 nr. 172 Art. 1.
300 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1380 Sept. 20 13s0 deme stifte " of eine site und deme obgenanten lantgraffen of die anderen siten ein Sept. 8 friede sin ane geverde die nehsten vier wochen; und hat der lantgraffe dheine nuwe festen ofgeslagen und gebuwet, die sal er in denselben vier wochen nit furbass vesten noch buwen. ist ifs abir nit fehde zuschen ien als vor geschrieben stet, so mogen wir herzog Ruprecht vorgenant erfaren an deme lantgraffen obgenant binnen den- selbin vier wochen obe er in dieser sune sin wolle; und wil der lantgrafe in dieser sune sin, so mag er der sunen gebruchen also daz der bischof und er und der stift zû Mencze von beden siten irs rechten nach ansprache und antworte bliben sollen bi unserme obgenanten herren deme kunige ußszusprechen binnen den zielen als vor geschrieben sted; wil aber der lantgraffe nit in dieser sûne sin, wanne wir danne 10 ime wider den obgenanten bischof Adolfen und den stift zů Mencze helfen wollen, daz sollen wir denselben bischof Adolffen acht dage zůvor laßen wießsen in unsern briefen gein Eltevil odir gein Aschaffinburg ane alles geverde. auch sollen wir herzog Ruprecht zuschen hie und dornstages ubir acht dage erfaren an deme lang- graffen obe er in der sûne sin wolle b odir nit, und daz deme bischof zû wißsen dûn; 15 und danne sal solicher friede, obe des nod ist, zuschen ien€ beidersite angen und darnach einen ganzen mand weren ane geverde. [14] alle dise vorgeschriebin stucke puncte und artikele semptlich unde sunderlich han wir herzoge Ruprecht vorgenant bi den truwen und eiden, die wird unserme herren dem Romschen kunige und deme Romschen riche getan habin, liplich gelobt und globen mit kraft dieses briefes stede und veste zû haldin zû dun und zû follenfuren in aller maſse als hie for geschrieben sted. und des zû urkunde han wir herzog Ruprecht egenant unser ingesigele an diesen brief thun henken, gebin zû Oppinheim of unsir frauwen tag als sie geborn wart den man nennet nativitas nach Cristes geburte drûzenhundert jare und in deme achczigstem jare. 5 20 1380 Sept. 8 25 1381 173. Ausspruch K. Wenzel's zwischen Pfalzgraf Ruprecht I dem ältern und Bischof Jan. 29 Adolf von Speier. 1381 Jan. 29 Nürnberg. Aus Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 281 a—283b, rothe Ueber- schrift gleichzeitig, erster Buchstabe des Textes blau. Item litera pronunciacionis super composicione domini Adolphi et Ruperti comitis 30 Palentini. Wir Wenczelauw von gots gnaden Romischer konig zû allen ziten merer des riches und kunig zů Beheim bekennen und thun kunt offenlichin mit diesem briefe allen den die ien sehen odir horent lesin: daz wir alle zweiungen kriege mis- sehelung stofle und ofleufe, wie sich di zwischen deme hochgebornen Ruprechte deme 35 eltern palzgraven bie Reine des heiligen riches obirstem truchseßsin und herzogen in Beyern unserm lieben ohem und fursten an einem und deme erwerdigen Adolphen bischofen zů Spir unsirm fursten und andechtigen und iren beider helfern und diener und allen den die darinne verdacht sin ergangen haben und gescheen sin, bißs of den dag als sie des beider siten of uns und unser ußssprechen gegangen sin, nach 40 lude der anlaßsbrive die wir von ien beiden habin,1 und nach ansprache und ant- 1380 worte die sie deme erwerdigen Cûnen erzebischofen zů Triere des heiligen richs in Sept. 8 Welschen landen und in deme kunigriche zû Arrolat erzecanzeler unserm lieben a) B add. zu Mencze. b) B wil. c) B v. d. Ersb. aus zwischen uns. d) B welter unsern stifften Mencze und Spire und dem Romeschen riche getan haben. e) B fur uns und unser stiffte Mencze und Spire. 45 1 Vgl. 1380 Sept. 8 nr. 172 Art. 1.
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D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 301 ohem und fursten, die uns aûch derselbe erzebischof1 beslossen und mit sinem 1381 ingesigel vorsiegelt gesant hat, geben habin, a mit wießsen und rad unser und des riches fursten geistlicher und werltlicher grafen frien herren und getruwin ußsge- sprochen haben und sprechen ußs als hernach geschrieben stet. [1] zů deme ersten sprechen wir, daz di vorgenanten unser ohem und fursten herzog Ruprecht der elter von der Palcz und bischof Adolff von Spir und die stifte Mencze und Spir sullen umbe alle zweiunge kriege stofse und geschicht, die sich of beider sit zwischen ien iren frunden helfern und dienern bifs of diese zit erlaufen habin, gude frunde sin und bliben ane geverde. [2] item so sprechen wir, daz allir mort brant 1o raûb und name sollen of beiden siten genzlichen abe sin und nimmer geandet werden. [3] item so sprechen wir, daz ietweder teil deme andern soliche vesten und slofe ledeclichin und ane hindernifse widergeben und ien antworten sulle, die ein teil deme andern in diesem kriege angewonnen hat, in allen den rechten als die vormals ietweder teil innegehabt und gehalden hat, also aûch daz furbaßsmer von dieser zit soliche vesten und slose von ietwederm teile ungeergert bliben, beide an luten und an gutern an geverde. [4] item so sprechen und sagen wir alle gefangen in diesem kriege und auch die burgen darfor uf beiden siten ledig und loifs, und wollen auch und heißsen beide teil daz sie die gefangen und burgen alhie zû hant ledig laßsen und sagen di si hie ledig laßsen und sagen mogen. wil- lich man abir hie nit ledig gesagen mag, die sal man uf unser frauwen dag der lichtmesse, odir of welche zit und ziele soliche gefangen tag haben und sich stellen sollen, zû stund mitsampte iren burgen ledig laßsen und sagen ane ge- verde. [5] auch sollen abe sin alle brantscheczunge und gedinge die nicht bezalet sunder noch forhanden sin; und auch alle burgen darfor, biss of den dag 25 als der anlass an uns gescheen ist, sollen von beiden teilen ledig sin und unver- zogenclichen gesaget werden und auch ungemanet bliben ane alles geverde. [6] item so sprechen wir, daz in dieser sune of beiden siten sin sollen geistliche und werltliche phaffen und leien umbe alle name und tat und auch umbe allerleie sachen als sie uns die beidersit in iren ansprachen antworten und artikeln geschriben habin 30 geben als vore geschriben sted und als sich die zwischen ien erlaufen habin unz€ of diesen dag, und sal auch daz nummer von beiden teilen geheischen d noch gefordert werden an recht odir mit rechte geistlichin odir werntlichin ane geverde. [7] item so sprechen wir, daz man Rockenhusene die vesten mit iren nuczen und zû- gehorungen deme edeln Philips rugreffen ? ane verzog widergebin und ime antworten 35 sollen, also daz ein halbteil von einem bischof und stifte zů Menczen und daz andir halbe teil von herzogen Ruprechten und der Phalcze zû lehene gen und es auch als der rugraffe zu lehen enphet; und sal er aûch zůvoran versichern mit eiden und briefen vor sich sine erben und nachkommen an derselben vesten, daz wider uns" deme riche noch einem konig und kungriche zû Beheim und auch deme bischof und stifte zů Mencze und darzů auch herzoge Ruprechten und der Phalcze ußs und von derselbin vesten in kriege odir ane krieg keinerleie schade geschee. were auch daz es darzû queme daz der egenante rugreffe odir sine erben odir nachkommen die- selben vesten imant verphenden verkeufen odir verweslen wolden, so sollen zû vorn an, welche si haben wollen, versichern mit eiden und briefen, daz sie darußs keinen 5 15 20 40 1381 Febr. 2 Jan. 29 45 a) de. in cod., ist Konjektur. b) unregelmäßig stalt iem. c) cod. uns st. unz. d) cod. leerer Raum für 1 Wort, conj. geheischen. e) in marg. viell. von einer Hand des 15. Jh. Rockenhusen. 1 ibid. Art. 2 verabredet. 2 Den Streit Adolf's mit diesem wegen dieser Feste s. bei Joannis ad Serarium 693 nr. 26; es ist Phi- 50 lipp III gemeint, 1335—1397, † c. 1397 (Hopf p. 332 nr. 562), er war Herr von der Neuen- und Altenbeymburg (Joannis l. c. p. 692 nr. 25). 3 Vgl. die erste Anm. zum folgenden Stück.
D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 301 ohem und fursten, die uns aûch derselbe erzebischof1 beslossen und mit sinem 1381 ingesigel vorsiegelt gesant hat, geben habin, a mit wießsen und rad unser und des riches fursten geistlicher und werltlicher grafen frien herren und getruwin ußsge- sprochen haben und sprechen ußs als hernach geschrieben stet. [1] zů deme ersten sprechen wir, daz di vorgenanten unser ohem und fursten herzog Ruprecht der elter von der Palcz und bischof Adolff von Spir und die stifte Mencze und Spir sullen umbe alle zweiunge kriege stofse und geschicht, die sich of beider sit zwischen ien iren frunden helfern und dienern bifs of diese zit erlaufen habin, gude frunde sin und bliben ane geverde. [2] item so sprechen wir, daz allir mort brant 1o raûb und name sollen of beiden siten genzlichen abe sin und nimmer geandet werden. [3] item so sprechen wir, daz ietweder teil deme andern soliche vesten und slofe ledeclichin und ane hindernifse widergeben und ien antworten sulle, die ein teil deme andern in diesem kriege angewonnen hat, in allen den rechten als die vormals ietweder teil innegehabt und gehalden hat, also aûch daz furbaßsmer von dieser zit soliche vesten und slose von ietwederm teile ungeergert bliben, beide an luten und an gutern an geverde. [4] item so sprechen und sagen wir alle gefangen in diesem kriege und auch die burgen darfor uf beiden siten ledig und loifs, und wollen auch und heißsen beide teil daz sie die gefangen und burgen alhie zû hant ledig laßsen und sagen di si hie ledig laßsen und sagen mogen. wil- lich man abir hie nit ledig gesagen mag, die sal man uf unser frauwen dag der lichtmesse, odir of welche zit und ziele soliche gefangen tag haben und sich stellen sollen, zû stund mitsampte iren burgen ledig laßsen und sagen ane ge- verde. [5] auch sollen abe sin alle brantscheczunge und gedinge die nicht bezalet sunder noch forhanden sin; und auch alle burgen darfor, biss of den dag 25 als der anlass an uns gescheen ist, sollen von beiden teilen ledig sin und unver- zogenclichen gesaget werden und auch ungemanet bliben ane alles geverde. [6] item so sprechen wir, daz in dieser sune of beiden siten sin sollen geistliche und werltliche phaffen und leien umbe alle name und tat und auch umbe allerleie sachen als sie uns die beidersit in iren ansprachen antworten und artikeln geschriben habin 30 geben als vore geschriben sted und als sich die zwischen ien erlaufen habin unz€ of diesen dag, und sal auch daz nummer von beiden teilen geheischen d noch gefordert werden an recht odir mit rechte geistlichin odir werntlichin ane geverde. [7] item so sprechen wir, daz man Rockenhusene die vesten mit iren nuczen und zû- gehorungen deme edeln Philips rugreffen ? ane verzog widergebin und ime antworten 35 sollen, also daz ein halbteil von einem bischof und stifte zů Menczen und daz andir halbe teil von herzogen Ruprechten und der Phalcze zû lehene gen und es auch als der rugraffe zu lehen enphet; und sal er aûch zůvoran versichern mit eiden und briefen vor sich sine erben und nachkommen an derselben vesten, daz wider uns" deme riche noch einem konig und kungriche zû Beheim und auch deme bischof und stifte zů Mencze und darzů auch herzoge Ruprechten und der Phalcze ußs und von derselbin vesten in kriege odir ane krieg keinerleie schade geschee. were auch daz es darzû queme daz der egenante rugreffe odir sine erben odir nachkommen die- selben vesten imant verphenden verkeufen odir verweslen wolden, so sollen zû vorn an, welche si haben wollen, versichern mit eiden und briefen, daz sie darußs keinen 5 15 20 40 1381 Febr. 2 Jan. 29 45 a) de. in cod., ist Konjektur. b) unregelmäßig stalt iem. c) cod. uns st. unz. d) cod. leerer Raum für 1 Wort, conj. geheischen. e) in marg. viell. von einer Hand des 15. Jh. Rockenhusen. 1 ibid. Art. 2 verabredet. 2 Den Streit Adolf's mit diesem wegen dieser Feste s. bei Joannis ad Serarium 693 nr. 26; es ist Phi- 50 lipp III gemeint, 1335—1397, † c. 1397 (Hopf p. 332 nr. 562), er war Herr von der Neuen- und Altenbeymburg (Joannis l. c. p. 692 nr. 25). 3 Vgl. die erste Anm. zum folgenden Stück.
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302 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 schaden thun odir thûn laßsen den fursten und landen als oben geschrieben stet, ane Jan. 29 geverde. waz aûch bischof Adolff deme vorgenanten rugreffen umbe daz halbe teil der egenanten vesten geldes bezalt hat, daz sal ime der rugreffe widergebin; wes er aber nit bezalt hat, des sal er ledig sin und sal ien des der rugreffe ledig sagen- auch sal der bischof herzogen Ruprechte widerlegünge thûn umbe die lehenschaft 5 des halben teiles der obgenanten vesten Rockinhûsen, und sal auch daz thûn mit ander lehenschaft odir mit gelde; und sie sollen darzů beidersit zwene geben und wir den dritten zů einem obirman, also, obe die zwene umbe die widerlegunge a nicht uberein kommen mochten, so sal sie steen an dem obirman: 1 wie danne der obirman erkennet und heißset daz die widerlegunge geschee mit lehenschaft odir mit 10 gelde, des sollen sie beidersit gevolgig sin und halden an geverde. und daz sal hie gescheen an geverde. mocht es abir hie nicht gescheen, also daz daz redeliche sache hinderte, so sal daz gescheen unverzogenlichin zwischen hie und ostern die schirest kommen. [8] item so sprechen wir umbe die zweiungen die sie mit ein- ander habin von wegin der feûdie? zû Lors, daz ietwedir teil siczen und blibin 15 sal in der gewiere als er bifsher gewest ist bie zehen odir zwenzig jaren, und sal ieder teil dem andern darumbe keine ansprache noch zugriffe thûn in den nesthen drien jaren die hernach folgen. wolde abir nach den drin jaren ein teil deme andern darumbe zûsprechen, der mag und sal daz thun an zugriffe sunder mit deme rechten for uns und deme riche. [9] item were auch daz ietwedir teil, wie daz sie,2 20 sessen etlicher faûdien und gutere in gewiere, so sal ieder teil zwene zû geben und wir den funften zu einem obirman. welcher teil danne beßer bewisunge und kuntschaft forbrenget daz er in der gewiere bie zehen odir zwenzig jaren gewesen sie, der sal dabi ungehindert bliben als oben geschrieben stet. [10] item waz sie auch beidersite zûsprache an einander haben von eigener lude wegin, die sollen 25 sie beidersit bestellen odir beseczen mit iren nagelmogen€ nach des landes gewon- heit und rechte. [11] item so sprechen wir, daz die manschaft und lehen- gutere, die herzoge Ruprecht vorgenante hat die von deme stifte zû Spire zu lehen geen, des 5 er oder sine vettern einer die von bischof Adolffen odir sinen nachkom� men bischofen zů Spyreb zû lehen enphahen, in aller der wiese und rechte als er 3o die vore und auch sine eltern von deme bischof daselbes enphangen und gehabt haben, und sal daz gescheen zwischen hie und ostern die schirste kommen. [12] item so sprechin wir von wegen der closter gelegin in deme stifte zû Spire und die zů deme riche gehorent, daz ietweder teil dabie bliben sollen diese nehsten drû jare zukommende als es dabie bißsher gewest ist. wulde abir darnach ein deil deme 35 andern darumbe zûsprechen, daz sal er vor uns und deme riche thûn mit deme rechten ane zgriffe und gewalt. [13] item so sprechen wir, daz die zollec sullen of beiden siten genzlichen abe sin, und sal auch iglich teil derselbin keinen d me ufnemen haben noch halden, als aûch die unser herre und vater der keiser selige abegenomen und verboden hat mit willen und rate der kurfursten und andere 40 fursten des riches. [14] item so sprechen wir, daz man of beide siten geist- liche sache fordern und ußstragen sal mit geistlichen rechten und for geistlichen 1381 Apr. 14 1381 Apr. 14 a) cod. widelegunge. b) cod. bischoff z Spyre. c) cod. leerer Raum für 1 Wort, conj. zolle. d) cod. keyner. 1 Vgl. Urkunde vom 5. Merz 1381 nr. 174. 2 Vogtei. 3 Wie das sei. 4 nagelmâc stm. Verwandter im 7. Grade. Der Ausdruck entsprang aus der üblichen Abzählung der Verwandtschaftsgrade nach den Gelenken vom Kopfe bis zum Ende des Mittelfingers, bei dessen Nagel die Verwandtschaft aufhörte. Eine andere Definition sucht Haltaus 1401 zu begründen, danach sollte es bedeu- 45 ten: Verwandter von mütterlicher Seite. Wahrschein- lich ist nur, daß das Wort zuweilen alle Mage bis zu den Nagelmagen hin bezeichnet. mhd. WB. 2, 1, 12. 5 Daher, deshalb, mhd. WB. 1, 315. 6 Vgl. bei den Zollverordnungen von 1379 nr. 135 ff. 50
302 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 schaden thun odir thûn laßsen den fursten und landen als oben geschrieben stet, ane Jan. 29 geverde. waz aûch bischof Adolff deme vorgenanten rugreffen umbe daz halbe teil der egenanten vesten geldes bezalt hat, daz sal ime der rugreffe widergebin; wes er aber nit bezalt hat, des sal er ledig sin und sal ien des der rugreffe ledig sagen- auch sal der bischof herzogen Ruprechte widerlegünge thûn umbe die lehenschaft 5 des halben teiles der obgenanten vesten Rockinhûsen, und sal auch daz thûn mit ander lehenschaft odir mit gelde; und sie sollen darzů beidersit zwene geben und wir den dritten zů einem obirman, also, obe die zwene umbe die widerlegunge a nicht uberein kommen mochten, so sal sie steen an dem obirman: 1 wie danne der obirman erkennet und heißset daz die widerlegunge geschee mit lehenschaft odir mit 10 gelde, des sollen sie beidersit gevolgig sin und halden an geverde. und daz sal hie gescheen an geverde. mocht es abir hie nicht gescheen, also daz daz redeliche sache hinderte, so sal daz gescheen unverzogenlichin zwischen hie und ostern die schirest kommen. [8] item so sprechen wir umbe die zweiungen die sie mit ein- ander habin von wegin der feûdie? zû Lors, daz ietwedir teil siczen und blibin 15 sal in der gewiere als er bifsher gewest ist bie zehen odir zwenzig jaren, und sal ieder teil dem andern darumbe keine ansprache noch zugriffe thûn in den nesthen drien jaren die hernach folgen. wolde abir nach den drin jaren ein teil deme andern darumbe zûsprechen, der mag und sal daz thun an zugriffe sunder mit deme rechten for uns und deme riche. [9] item were auch daz ietwedir teil, wie daz sie,2 20 sessen etlicher faûdien und gutere in gewiere, so sal ieder teil zwene zû geben und wir den funften zu einem obirman. welcher teil danne beßer bewisunge und kuntschaft forbrenget daz er in der gewiere bie zehen odir zwenzig jaren gewesen sie, der sal dabi ungehindert bliben als oben geschrieben stet. [10] item waz sie auch beidersite zûsprache an einander haben von eigener lude wegin, die sollen 25 sie beidersit bestellen odir beseczen mit iren nagelmogen€ nach des landes gewon- heit und rechte. [11] item so sprechen wir, daz die manschaft und lehen- gutere, die herzoge Ruprecht vorgenante hat die von deme stifte zû Spire zu lehen geen, des 5 er oder sine vettern einer die von bischof Adolffen odir sinen nachkom� men bischofen zů Spyreb zû lehen enphahen, in aller der wiese und rechte als er 3o die vore und auch sine eltern von deme bischof daselbes enphangen und gehabt haben, und sal daz gescheen zwischen hie und ostern die schirste kommen. [12] item so sprechin wir von wegen der closter gelegin in deme stifte zû Spire und die zů deme riche gehorent, daz ietweder teil dabie bliben sollen diese nehsten drû jare zukommende als es dabie bißsher gewest ist. wulde abir darnach ein deil deme 35 andern darumbe zûsprechen, daz sal er vor uns und deme riche thûn mit deme rechten ane zgriffe und gewalt. [13] item so sprechen wir, daz die zollec sullen of beiden siten genzlichen abe sin, und sal auch iglich teil derselbin keinen d me ufnemen haben noch halden, als aûch die unser herre und vater der keiser selige abegenomen und verboden hat mit willen und rate der kurfursten und andere 40 fursten des riches. [14] item so sprechen wir, daz man of beide siten geist- liche sache fordern und ußstragen sal mit geistlichen rechten und for geistlichen 1381 Apr. 14 1381 Apr. 14 a) cod. widelegunge. b) cod. bischoff z Spyre. c) cod. leerer Raum für 1 Wort, conj. zolle. d) cod. keyner. 1 Vgl. Urkunde vom 5. Merz 1381 nr. 174. 2 Vogtei. 3 Wie das sei. 4 nagelmâc stm. Verwandter im 7. Grade. Der Ausdruck entsprang aus der üblichen Abzählung der Verwandtschaftsgrade nach den Gelenken vom Kopfe bis zum Ende des Mittelfingers, bei dessen Nagel die Verwandtschaft aufhörte. Eine andere Definition sucht Haltaus 1401 zu begründen, danach sollte es bedeu- 45 ten: Verwandter von mütterlicher Seite. Wahrschein- lich ist nur, daß das Wort zuweilen alle Mage bis zu den Nagelmagen hin bezeichnet. mhd. WB. 2, 1, 12. 5 Daher, deshalb, mhd. WB. 1, 315. 6 Vgl. bei den Zollverordnungen von 1379 nr. 135 ff. 50
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D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 303 5 10 15 20 richtern und werntliche sache mit werntlichem rechten und auch vor wernt- 1381 lichen richtern in den gerichten da soliche lude geseßsen sin und hiene geho- ren. [15] item so sprechen wir, daz alle diegene, sie sin graffen herren rittere odir knechte, die ire lehen ofgeben habin dorch dieses krieges willen, daz ien die ofgebunge keinen schaden bringen solle; und sullen ien die auch die obge- nanten herzoge Ruprecht und bischof Adolff unverzogenlichin wieder liehen in allen den rechten zû haben als sie die vor gehabt haben. [16] item so sprechen wir, daz die phaffheit beider stifte Mencze und Spire und auch der bisthum mit iren lieben und gûtern zolfreie sin und faren sollen uf waßsere und uf lande ane hin- derniſse herzog Ruprechtes und der sinen, nach deme als sie gefriet sin und briefe haben von unsern a vorfaren an € deme riche Romischen keisern und kuni- gen. [17] item so sprechen wir umbe die, die zů Heidelberg uber her- zogen Ruprecht in wolden gestegen sin und des bekant haben; die sollen sich innewendig einem mande nach diesem ußssproche in gefengnifse antworten of den thorn zû Wertheim€ of herzog Ruprechtes gnade vorgenant. wulde er sie aber zû herte und zû lange in der gefengnißse halden, so sal ire losunge an uns steen. wanne wir sie danne ledig sagen, so sullen sie ledig sin, und sal man sie auch zû hant ufs deme gefengnisse laßsen. were aber sache daz sie in daz gefengnißse nit kommen wulden, so sal zû stund bischof Adolff und daz capitel zů Mencze sich derselben ussern und sie furbafs mee weder husen oder halten ane geverde. mit urkunde diesses briefes versiegelt mit unser kuniglichen magestad ingesiegel, der geben ist zů Nûrenberg nach Cristus geborte druzenhundert jare darnach in deme ein und achczigestem jare an deme dinstage for unser frauwen dag liechtmesse unser riche des Beheimschen in deme achczehenden und des Romischen in deme 25 funften jaren. 1381 Jan. 29 Jan. 29 174. Graf Simon von Spanheim thut den in der königlichen Entscheidung vom 29. Ja- 1381 Merz 5 nuar vorbehaltenen Ausspruch zwischen Erzb. Adolf I zu Mainz und Pfalzgr. Ru- precht I in Betreff der Feste Rockenhausen. 1381 Merz 5 Brensbach. 30 35 Aus Münch. R.A. sign. VII 2/6 124r or. mb. c. sig. pend. defic., in verso unten rechts glchz. wol composicion, darunter wol auch glchz. R. und vor diesem wahrsch. dasselbe, weiter oben Aufschrift aus 15 Jh. als graff Symon von Spanheym als eyn oberman ufsgesprochen hait zwuschen bischoff Adolff und herezog Ruprecht als von der lenschafft des slofses Rockenhusen. Coll. Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 283b—284b, glchz. Ueberschrift des Stücks roth item litera super eandem formam composicionis, auch erster Buchstabe des Textes roth. Wirc Symon grave zû Spanheim d und zů Vyande .. irkennen offinliche an dyeseme brieffe und dûn kûnt allen lûden: als der allirdûrchlûchtigiste fûrste und herre unser lieber gnediger herre .. her Wenzeslawe 2 Romischer konnig und konnig 40 a) cod. unserm. b) cod. und. c) or. in marg. vor Wir hat .. c. d) in dem ganzen Stück nie ausgeschrieben sind die Worte Spanh. Joh. erczb. vorgeschr. eg. 1 Erzb. Adolf von Mainz bezeugt dem Ritter Hart- mud Beyer, der sich, nach dem Ausspruche des K. Wen- zel in der Streitsache zwischen Erzb. Adolf und Pfalzgr. 45 Ruprecht dem altern, nach Wertheim ins Gefängnis gestellt hat, daßs derselbe das zum besten des Stifts gethan und mit keiner Bosheit oder Uebelthat verschuldet hat, dat. Aschaffinburg domin. post Valentini 1381 d. h. Febr. 17, Wirzburg A. K. Mainz-Aschaff. In- gross.-B. 9, 254b. 2 Vgl. K. Wenzel's Ausspruch vom 29. Jan. 1381, wo in Art. 7 von der Feste Rockenhusen und in Art. 8 von der Vogtei zu Lors die Rede ist. — 1381 Merz 31 erklärt Raugraf Philipp Herr zu der Alten und Neuen Beymburg, auf das, was ihm vom Erzb. Adolf zu
D. Aussöhnung zwischen Bisch. Adolf von Speier und Pfalzgr. Ruprecht I. 303 5 10 15 20 richtern und werntliche sache mit werntlichem rechten und auch vor wernt- 1381 lichen richtern in den gerichten da soliche lude geseßsen sin und hiene geho- ren. [15] item so sprechen wir, daz alle diegene, sie sin graffen herren rittere odir knechte, die ire lehen ofgeben habin dorch dieses krieges willen, daz ien die ofgebunge keinen schaden bringen solle; und sullen ien die auch die obge- nanten herzoge Ruprecht und bischof Adolff unverzogenlichin wieder liehen in allen den rechten zû haben als sie die vor gehabt haben. [16] item so sprechen wir, daz die phaffheit beider stifte Mencze und Spire und auch der bisthum mit iren lieben und gûtern zolfreie sin und faren sollen uf waßsere und uf lande ane hin- derniſse herzog Ruprechtes und der sinen, nach deme als sie gefriet sin und briefe haben von unsern a vorfaren an € deme riche Romischen keisern und kuni- gen. [17] item so sprechen wir umbe die, die zů Heidelberg uber her- zogen Ruprecht in wolden gestegen sin und des bekant haben; die sollen sich innewendig einem mande nach diesem ußssproche in gefengnifse antworten of den thorn zû Wertheim€ of herzog Ruprechtes gnade vorgenant. wulde er sie aber zû herte und zû lange in der gefengnißse halden, so sal ire losunge an uns steen. wanne wir sie danne ledig sagen, so sullen sie ledig sin, und sal man sie auch zû hant ufs deme gefengnisse laßsen. were aber sache daz sie in daz gefengnißse nit kommen wulden, so sal zû stund bischof Adolff und daz capitel zů Mencze sich derselben ussern und sie furbafs mee weder husen oder halten ane geverde. mit urkunde diesses briefes versiegelt mit unser kuniglichen magestad ingesiegel, der geben ist zů Nûrenberg nach Cristus geborte druzenhundert jare darnach in deme ein und achczigestem jare an deme dinstage for unser frauwen dag liechtmesse unser riche des Beheimschen in deme achczehenden und des Romischen in deme 25 funften jaren. 1381 Jan. 29 Jan. 29 174. Graf Simon von Spanheim thut den in der königlichen Entscheidung vom 29. Ja- 1381 Merz 5 nuar vorbehaltenen Ausspruch zwischen Erzb. Adolf I zu Mainz und Pfalzgr. Ru- precht I in Betreff der Feste Rockenhausen. 1381 Merz 5 Brensbach. 30 35 Aus Münch. R.A. sign. VII 2/6 124r or. mb. c. sig. pend. defic., in verso unten rechts glchz. wol composicion, darunter wol auch glchz. R. und vor diesem wahrsch. dasselbe, weiter oben Aufschrift aus 15 Jh. als graff Symon von Spanheym als eyn oberman ufsgesprochen hait zwuschen bischoff Adolff und herezog Ruprecht als von der lenschafft des slofses Rockenhusen. Coll. Wirzb. Arch. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 283b—284b, glchz. Ueberschrift des Stücks roth item litera super eandem formam composicionis, auch erster Buchstabe des Textes roth. Wirc Symon grave zû Spanheim d und zů Vyande .. irkennen offinliche an dyeseme brieffe und dûn kûnt allen lûden: als der allirdûrchlûchtigiste fûrste und herre unser lieber gnediger herre .. her Wenzeslawe 2 Romischer konnig und konnig 40 a) cod. unserm. b) cod. und. c) or. in marg. vor Wir hat .. c. d) in dem ganzen Stück nie ausgeschrieben sind die Worte Spanh. Joh. erczb. vorgeschr. eg. 1 Erzb. Adolf von Mainz bezeugt dem Ritter Hart- mud Beyer, der sich, nach dem Ausspruche des K. Wen- zel in der Streitsache zwischen Erzb. Adolf und Pfalzgr. 45 Ruprecht dem altern, nach Wertheim ins Gefängnis gestellt hat, daßs derselbe das zum besten des Stifts gethan und mit keiner Bosheit oder Uebelthat verschuldet hat, dat. Aschaffinburg domin. post Valentini 1381 d. h. Febr. 17, Wirzburg A. K. Mainz-Aschaff. In- gross.-B. 9, 254b. 2 Vgl. K. Wenzel's Ausspruch vom 29. Jan. 1381, wo in Art. 7 von der Feste Rockenhusen und in Art. 8 von der Vogtei zu Lors die Rede ist. — 1381 Merz 31 erklärt Raugraf Philipp Herr zu der Alten und Neuen Beymburg, auf das, was ihm vom Erzb. Adolf zu
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304 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 zů Beheim uns dem erwirdigen in gote vatter und herren hern Adolffe erezbischof Merz 5 zů Mentze und vormonder des stifftes zů Spire und dem dûrchlüchtigen fürsten und herren hern Ruprecht paltzgraven bij Rine und hertzogin in Beyerin dem eltern unserm gnedigen herren zû eyme obirmanne geben hat von der vesten wegen Rockin- hûsen und von dem closter zů Lorsse, wie unser herre der erczbischof Adolff unserm 5 herren dem hertzogin Rûprecht wiedirlegin sal dye lehenschafft des halben deyls der vesten Rockinhûsen mit ander lehinschafft odir mit gelde, als daz in des vor- geschriben unsers gnedigen herren des Romischen konniges sprechin von den sachen begriffen ist:1 als dye vorgeschriben unser herren von beyden sijten uns gebeden hant der sachen anezûnemen, und oûch unser herre der erczbischof Adolff den 10 edeln Johan von Ebirstein unsern lieben neven und unser herre der .. hertzoge den edeln graven Heinrich von Spanheim unsern lieben vettern darzů geschicket hant, dieselben beyder partyen fründe der sachen von Rûckinhûsen wegen nit eyntrechtig worden sint, und hant uns gebeden yen zû den sachen zû raden, des wir yen ant- werten, wir meynten, unser herre der erczbischof .. Adolff enmôchte unsern herren 15 den hertzogin Rûprecht umbe dye wiederlegünge nit gelimplicher noch mit glicher wiedirlegünge bezalen, wan daz er yeme die lehinschafft des halben deyles der vesten und slofses Rockinhûsen wiedir liefse volgen, also daz Rockinhüsen vesten und slôfs zûmale wiedir von yeme zû lehene ginge in allir maſe als vor ee sie gewonnen wart: da sprach unser vetter grave Heinrich von Spanheim, er spreche 20 dazselbe oûch und versûnne " sich nit beßiers; darwieder unser neve Johan von Ebir- stein nit ensprach. wyle nû unser vetter grave Heinrich von Spanheim uff dye sachen also gesprochen hat und unser neve Johan von Ebirstein darwiedir nit ensprach, so sprechen wir grave Symon egenant off den artickel von der wieder- legünge der lehenschafft des halben deyles der vesten und slôsses Rockinhûsen, und 25 virsynnen b. uns nit beßsers, wan daz unser herre der erczbischof Adolff dem edeln unserm neven rugraven Philips dye vesten und slofs Rockinhüsen mit yeren nûtzen und zůgehorden wiedirgebe, wan oûch unser gnediger herre der Romische konig gesprochen hat daz man sie yeme sûlle wiedergeben, und umbe dye wiedirlegunge unserm herren dem .. hertzogin Rûprecht dye lehinschafft des halben deyls der 30 vesten und sloßses Rockinhusen wiedir volgen lasse in allir der masse und wise als des tages ee er unserm neven rugraven Philips dye vesten und slofs Rockinhûsen anegewonnen hatte, und off dye lehinschafft verzijhe. und also sal dye vesten und slôfs Rockinhûsen nû vorbaſs gentzlichen und zůmale von unserm herren dem .. hertzogin Rûprecht zu lehen geen, in allir maßsen als vor ee sie gewonnen wart, 35 ane alle argeliste und geverde. aûch ensal unser herre der hertzoge noch nyeman von sinen wegen dekeynen schaden vordern, der zû Rockinhûsen odir synre zû- gehorünge zû der zijt gescheen ist, von unserm herren dem erczbischof Adolffe dem stiffte zû Mentze noch den yeren ane alle geverde. diz sal unser gnediger herre der erczbischof Adolff tûn und vollenfüren zwischen hie und ostern nehiste kommende 40 1381 ane alle argeliste und geverde. diesse sprachen sint gescheen in dem dorffe zû Apr. 14 Brenspach off den nehisten dienstag nach dem sontage als man in der heiligen a) B versonne. b) B versynnen. Mainz von wegen des Schlosses Rockenhusen verschrie- ben worden ist, keinen Anspruch mehr zu machen, dat. dom. judica (c. sig.), Reg. Boic. 10, 71. — Am gleichen Tag verspricht derselbe, daß dem K. Wenzel aus seiner Burg Rockenhusen kein Schaden geschehen soll, Würdtwein nova subs. dipl. 9, 274 f. nr. 151. — (Vgl. auch Scriba Reg. 3 nr. 3225 und 2 nr. 1651.) 1 In dem Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 13, 126 ab des Wirzb. A. Konserr. findet sich ein undatiertes 45 Stück: als min herre [Johann von Mainz] bekennet daz der rugrave [Wilhelm herr zu der Alten und Nuwen Beumburg, ältester Sohn des edeln Raugrafen Philipps seligen] Rockenhusen von ime geloset habe. 50
304 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 zů Beheim uns dem erwirdigen in gote vatter und herren hern Adolffe erezbischof Merz 5 zů Mentze und vormonder des stifftes zů Spire und dem dûrchlüchtigen fürsten und herren hern Ruprecht paltzgraven bij Rine und hertzogin in Beyerin dem eltern unserm gnedigen herren zû eyme obirmanne geben hat von der vesten wegen Rockin- hûsen und von dem closter zů Lorsse, wie unser herre der erczbischof Adolff unserm 5 herren dem hertzogin Rûprecht wiedirlegin sal dye lehenschafft des halben deyls der vesten Rockinhûsen mit ander lehinschafft odir mit gelde, als daz in des vor- geschriben unsers gnedigen herren des Romischen konniges sprechin von den sachen begriffen ist:1 als dye vorgeschriben unser herren von beyden sijten uns gebeden hant der sachen anezûnemen, und oûch unser herre der erczbischof Adolff den 10 edeln Johan von Ebirstein unsern lieben neven und unser herre der .. hertzoge den edeln graven Heinrich von Spanheim unsern lieben vettern darzů geschicket hant, dieselben beyder partyen fründe der sachen von Rûckinhûsen wegen nit eyntrechtig worden sint, und hant uns gebeden yen zû den sachen zû raden, des wir yen ant- werten, wir meynten, unser herre der erczbischof .. Adolff enmôchte unsern herren 15 den hertzogin Rûprecht umbe dye wiederlegünge nit gelimplicher noch mit glicher wiedirlegünge bezalen, wan daz er yeme die lehinschafft des halben deyles der vesten und slofses Rockinhûsen wiedir liefse volgen, also daz Rockinhüsen vesten und slôfs zûmale wiedir von yeme zû lehene ginge in allir maſe als vor ee sie gewonnen wart: da sprach unser vetter grave Heinrich von Spanheim, er spreche 20 dazselbe oûch und versûnne " sich nit beßiers; darwieder unser neve Johan von Ebir- stein nit ensprach. wyle nû unser vetter grave Heinrich von Spanheim uff dye sachen also gesprochen hat und unser neve Johan von Ebirstein darwiedir nit ensprach, so sprechen wir grave Symon egenant off den artickel von der wieder- legünge der lehenschafft des halben deyles der vesten und slôsses Rockinhûsen, und 25 virsynnen b. uns nit beßsers, wan daz unser herre der erczbischof Adolff dem edeln unserm neven rugraven Philips dye vesten und slofs Rockinhüsen mit yeren nûtzen und zůgehorden wiedirgebe, wan oûch unser gnediger herre der Romische konig gesprochen hat daz man sie yeme sûlle wiedergeben, und umbe dye wiedirlegunge unserm herren dem .. hertzogin Rûprecht dye lehinschafft des halben deyls der 30 vesten und sloßses Rockinhusen wiedir volgen lasse in allir der masse und wise als des tages ee er unserm neven rugraven Philips dye vesten und slofs Rockinhûsen anegewonnen hatte, und off dye lehinschafft verzijhe. und also sal dye vesten und slôfs Rockinhûsen nû vorbaſs gentzlichen und zůmale von unserm herren dem .. hertzogin Rûprecht zu lehen geen, in allir maßsen als vor ee sie gewonnen wart, 35 ane alle argeliste und geverde. aûch ensal unser herre der hertzoge noch nyeman von sinen wegen dekeynen schaden vordern, der zû Rockinhûsen odir synre zû- gehorünge zû der zijt gescheen ist, von unserm herren dem erczbischof Adolffe dem stiffte zû Mentze noch den yeren ane alle geverde. diz sal unser gnediger herre der erczbischof Adolff tûn und vollenfüren zwischen hie und ostern nehiste kommende 40 1381 ane alle argeliste und geverde. diesse sprachen sint gescheen in dem dorffe zû Apr. 14 Brenspach off den nehisten dienstag nach dem sontage als man in der heiligen a) B versonne. b) B versynnen. Mainz von wegen des Schlosses Rockenhusen verschrie- ben worden ist, keinen Anspruch mehr zu machen, dat. dom. judica (c. sig.), Reg. Boic. 10, 71. — Am gleichen Tag verspricht derselbe, daß dem K. Wenzel aus seiner Burg Rockenhusen kein Schaden geschehen soll, Würdtwein nova subs. dipl. 9, 274 f. nr. 151. — (Vgl. auch Scriba Reg. 3 nr. 3225 und 2 nr. 1651.) 1 In dem Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 13, 126 ab des Wirzb. A. Konserr. findet sich ein undatiertes 45 Stück: als min herre [Johann von Mainz] bekennet daz der rugrave [Wilhelm herr zu der Alten und Nuwen Beumburg, ältester Sohn des edeln Raugrafen Philipps seligen] Rockenhusen von ime geloset habe. 50
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E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 305 kirchen singet invocavit me in der vasten in dem jare da man schreib nach Cristi 1381 gebûrte dûsent drůhůndert in dem eyn und achtzigistem jare. zů orkünde dirre vorgeschriben stücke han wir unser ingesiegel tûn hencken an diessen brieff. Merz 5 E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 5 175. Mainz an Frankfurt, in Folge der auf dem Nürnberger Reichstag gepflogenen Verhandlungen über die Rittergesellschaften soll ein Tag auf 3. Merz von den Rhei- nischen und Elsäßtischen Städten zur Abschließung eines Bundes gehalten werden, zur Beschickung desselben wird eingeladen. [1381] Febr. 11 [Mainz]. 11381] Febr 11 40 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 1a nr. 1 cop. ch. coaer. Böhmer cod. dipl. 1, 757 f. ebendaher. — (Reg. Vischer nr. 155 aus Böhmer.) 45 Unsern fruntlichin dinst zuvor. liebin frunde. uns hant unsere frunde ge- sagit die nuwelingen bi unserm gnedigen herren dem Romischin konige zu Noren- burg! gewest sin, das der von Straßsburg von Wormufs a von Spire und auch des richs stete zu Elsaſs frunde die auch daselbis waren und sie, da auch uwere frunde eczlichir maſse bi gewest sin, soliche rede und tedinge zu Noremberg gehord und virnomen habin von etwievil geselscheften die sich zu einandir machent und virbin- den, das uch uns und allen genantenb steten noit dût das wir vor uns sehen und auch gedenken zu hauf zu machen und zu virbinden diewile wir die zit vorhanden habin und is zubringen mogen, als sie des von erbern luten getrulich gewarnt sin 20 wordin und der rede und warnunge als vil und trefflich ist, als uch uwere frunde wol gesagit habin, das wir truwen. und darumbe sint dieselbin unsere frunde von Straßsburg von Wormuss von Spire des richs stede zu Elsassen 2 und auch die unsern zu rade worden; und habin einen daig gein Spire bescheiden, der sin sal uf den ersten sontag in der vasten als man singit invocavit, darselbis itlichec der vor- 25 genanten stede und wir unsere frunde schicken sollen mit voller gewalt und mech- ticlichin, daselbis mit ein zû ubirkomen eins bundes,3 das wir solichen sachen widdir- sten mogen. und darumbe sal auch igliche stad ir frunde deste volliclichir dar schicken, ob an deheime artikel brost worde, der einre d stete frunde odir me nit 11381] Merz 3 30 a) hier Wormull oder mil besondrem Zeicken Wormiss? weiter unten Wormuss mit übergeschriebenem Zeichen. b) ohne Zweifel genanten oder gnanten, schwerlich genante oder gnante, nicht guten oder gute: guten könnte zwar gelesen werden, gibl aber keinen Sinn. c) cod. schwerlich c statt t. d) so deutlich genug, und nicht eime. 1 Auf dem Reichstag rom Jan. und Febr. 1381, wo also auch ron den Rittergesellschaften die Rede war. Schon Böhmer setzte das obige Stück auf 1381, 35 nach dessen Stellung im Codex ist es möglich, für den Inhalt durchaus passend. Im vorigen Jahre 1380 Juli 19 bezeugte bereits K. Wenzel der St. Frankfurt, daß sie in ihrem Streit mit der Gesellschaft genannt die Kunige mit den Lewen, zu dem ron ihm nach Mergentheim gegebenen Tage erschienen sei, die Gegner aber nicht, ed. Senckenberg Samml. von ungedr. etc. 1, 8 f. nr. 2; Frankf. St.A. imperatores 1, 84 or. mb. und Kop.B. Varia 1328—1403 f. 71a nr. 91; Reg. bei Janssen 1, 3 nr. 3; ngl. Pelzel Wenzel 1, 97 und Häberlin 4, 90 und Mon. Zoll. I p. VII. 2 Diese Aufzählung der Namen ergibt mit Wahr- scheinlichkeit, daß das nicht mitangeführte Mainz der Absender, das ebenfalls nicht mitangeführte Frankfurt, Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 45 welches das Stück unter die Abschriften seines Brief- Einlauſes aufnahm, der Empfänger ist. Den hier beabsichtigten Bund schloßsen nemlich in der That am 20. Merz 1381 zu Speier die Städte Mainz Straßburg Worms Speier Frankfurt Hagenau und Weißsenburg bis Weihnacht 1384 zu gegenseitigem Schutz gegen Jedermann in allen Kriegen welche sie anfallen würden, Vischer Reg. nr. 156. 3 Auch die 4 Kurfürstenthümer am Rhein schloßen einen Bund auf 6 Jahre zu Schutz und Schirm der Straßsen, Maßregeln gegen Räuber etc., dat. 1381 Juni 22 (vig. Jo. bapt. am Samßtag) bei Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 2, 836—840. Keiner von ihnen darf während dieser Zeit in einen Städte-oder Gesellschaftsbund eintreten, und diese Bünde sollen in ihren Landen verboten sein, dat. eod., bei Lacomblet Urk.B. 3, 750 f. nr. 857. 39
E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 305 kirchen singet invocavit me in der vasten in dem jare da man schreib nach Cristi 1381 gebûrte dûsent drůhůndert in dem eyn und achtzigistem jare. zů orkünde dirre vorgeschriben stücke han wir unser ingesiegel tûn hencken an diessen brieff. Merz 5 E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 5 175. Mainz an Frankfurt, in Folge der auf dem Nürnberger Reichstag gepflogenen Verhandlungen über die Rittergesellschaften soll ein Tag auf 3. Merz von den Rhei- nischen und Elsäßtischen Städten zur Abschließung eines Bundes gehalten werden, zur Beschickung desselben wird eingeladen. [1381] Febr. 11 [Mainz]. 11381] Febr 11 40 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 1a nr. 1 cop. ch. coaer. Böhmer cod. dipl. 1, 757 f. ebendaher. — (Reg. Vischer nr. 155 aus Böhmer.) 45 Unsern fruntlichin dinst zuvor. liebin frunde. uns hant unsere frunde ge- sagit die nuwelingen bi unserm gnedigen herren dem Romischin konige zu Noren- burg! gewest sin, das der von Straßsburg von Wormufs a von Spire und auch des richs stete zu Elsaſs frunde die auch daselbis waren und sie, da auch uwere frunde eczlichir maſse bi gewest sin, soliche rede und tedinge zu Noremberg gehord und virnomen habin von etwievil geselscheften die sich zu einandir machent und virbin- den, das uch uns und allen genantenb steten noit dût das wir vor uns sehen und auch gedenken zu hauf zu machen und zu virbinden diewile wir die zit vorhanden habin und is zubringen mogen, als sie des von erbern luten getrulich gewarnt sin 20 wordin und der rede und warnunge als vil und trefflich ist, als uch uwere frunde wol gesagit habin, das wir truwen. und darumbe sint dieselbin unsere frunde von Straßsburg von Wormuss von Spire des richs stede zu Elsassen 2 und auch die unsern zu rade worden; und habin einen daig gein Spire bescheiden, der sin sal uf den ersten sontag in der vasten als man singit invocavit, darselbis itlichec der vor- 25 genanten stede und wir unsere frunde schicken sollen mit voller gewalt und mech- ticlichin, daselbis mit ein zû ubirkomen eins bundes,3 das wir solichen sachen widdir- sten mogen. und darumbe sal auch igliche stad ir frunde deste volliclichir dar schicken, ob an deheime artikel brost worde, der einre d stete frunde odir me nit 11381] Merz 3 30 a) hier Wormull oder mil besondrem Zeicken Wormiss? weiter unten Wormuss mit übergeschriebenem Zeichen. b) ohne Zweifel genanten oder gnanten, schwerlich genante oder gnante, nicht guten oder gute: guten könnte zwar gelesen werden, gibl aber keinen Sinn. c) cod. schwerlich c statt t. d) so deutlich genug, und nicht eime. 1 Auf dem Reichstag rom Jan. und Febr. 1381, wo also auch ron den Rittergesellschaften die Rede war. Schon Böhmer setzte das obige Stück auf 1381, 35 nach dessen Stellung im Codex ist es möglich, für den Inhalt durchaus passend. Im vorigen Jahre 1380 Juli 19 bezeugte bereits K. Wenzel der St. Frankfurt, daß sie in ihrem Streit mit der Gesellschaft genannt die Kunige mit den Lewen, zu dem ron ihm nach Mergentheim gegebenen Tage erschienen sei, die Gegner aber nicht, ed. Senckenberg Samml. von ungedr. etc. 1, 8 f. nr. 2; Frankf. St.A. imperatores 1, 84 or. mb. und Kop.B. Varia 1328—1403 f. 71a nr. 91; Reg. bei Janssen 1, 3 nr. 3; ngl. Pelzel Wenzel 1, 97 und Häberlin 4, 90 und Mon. Zoll. I p. VII. 2 Diese Aufzählung der Namen ergibt mit Wahr- scheinlichkeit, daß das nicht mitangeführte Mainz der Absender, das ebenfalls nicht mitangeführte Frankfurt, Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 45 welches das Stück unter die Abschriften seines Brief- Einlauſes aufnahm, der Empfänger ist. Den hier beabsichtigten Bund schloßsen nemlich in der That am 20. Merz 1381 zu Speier die Städte Mainz Straßburg Worms Speier Frankfurt Hagenau und Weißsenburg bis Weihnacht 1384 zu gegenseitigem Schutz gegen Jedermann in allen Kriegen welche sie anfallen würden, Vischer Reg. nr. 156. 3 Auch die 4 Kurfürstenthümer am Rhein schloßen einen Bund auf 6 Jahre zu Schutz und Schirm der Straßsen, Maßregeln gegen Räuber etc., dat. 1381 Juni 22 (vig. Jo. bapt. am Samßtag) bei Günther cod. dipl. Rh.-Mosell. 3, 2, 836—840. Keiner von ihnen darf während dieser Zeit in einen Städte-oder Gesellschaftsbund eintreten, und diese Bünde sollen in ihren Landen verboten sein, dat. eod., bei Lacomblet Urk.B. 3, 750 f. nr. 857. 39
Strana 305
306 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Febrnar 1381. €1381) fuglich were, das derselben stede frunde eins deils daselbis zu Spire virliben, und Febr. 11 die andirn hendelingen zu irme rate faren soliche artikele uzzutragen und dan widdir gein Spire zu kommen und soliche artikele zu vollenenden, also das doch der vor- genanten stede frunde von ieder stad ie eins deilis zu Spire virlibin, und nit von ein zu kommen bit der bûnt zu ende bracht wirt. und in dirre masse wollen wir 5 unsere frunde uf den vorgenanten sontag gein Spire schicken. und darumbe, lieben frunde, duchte uns nûcze und gud sin, ob es uch wal gefellit, das ir uwere frunde uf den vorgeschriben sontdaig invocavit zu Spire mit voller gewalt haben wollent, daselbis mit der vorgenanten stede frunde a eins bundes! zu ubirkommen, das wir solichen sachen widdirsten mogen. dan, liebin frunde, wo des nit gesche, so besor- 10 gin wir, nach dem als wir die rede virhort haben, das solich schade und krôt davon kommen mochte dem hernach also wol nit zu widerstende were als iczunt. und (1381) was uwirs wille herumbe si, das schribit uns widdir bi dissem boden. datum Febr. 11 feria secunda proxima ante Valentini martyris. (1381) Mers 3 1381 176. Regina della Scala von Mailand an Ludovico Gonzaga von Mantua, der Deutsche 15 Febr. 27 König und alle Fürsten hätten beschlossen sich zur Berathung über Wenzel's Italie- nische Expedition am 8. Mai in Nürnberg zu versammeln. 1381 Febr. 27 Mailand Aus Osio docum. dipl. 1, 218 f. nr. 153 dall' originale nell' archivio di S. Fedele, sotto il sigillo di cera Zanottus; gibt das Datum in eignem Absatz nach der Unterschrift. 1381 Mai 8 Magnifice frater noster carissime. non miretur fraternitas vestra, si ad ean- 20 dem Francischinum de Mercato familiarem suum velotius non remisimus. et causa est, quia, dietim expectantes quendam nostrum nuntium venturum a partibus Ala- manie, volebamus per eundem nova certa, de adventu domini regis Romanorum ad partes Italie,' nunciare. heri namque redivit ad nos nuntius antedictus, qui nobis pro parte illustris principis et magnifici filii nostri carissimi domini Stephani Bavarie 25 ducis litteras aportavit continentes, prefatum dominum regem citra autumpnalle tempus ad partes Italie profecturum non esse, sed per prefatum dominum regem omnesque principes ac ellectores esse conclusum' quod octava die mensis may pro- a) schwerlich frunden. 1 Wie dann der Rheinische Städtebund wirklich geschlossen war, suchte der König wenigstens die Ver- einigung desselben mit dem Schwäbischen noch zu hindern. So die Excerpta Wencker's in der Straßb. St.B. 2, 481b—482a : Wormßs an Speyr. Wir laßsen uch wißlen, dass einer unser gut frunt, dem ir und wir liebes und gutes wol mogen getruwen, uns gesaget hat, wie daß unsers herren des Rô- mischen kuniges bode bi ime si gewest und ime gesaget habe, wie daßs derselbe bode selber briefe drage an unsern herren von Tryere an unsern herren von Mentze an unsern herren von Colne an unsern herren den herzogen [Ruprecht I] und an die Swebschen stetde. derselbe bode ime gesaget habe, wie daſs in den briefen stee daſs man werbe mit denselben briefen dafs die Schwebschen stete nit in unsern bunt kommen sollen. herumb so dunket uns gut sin, ob efs uch wol gefellet, daſ. ir unsere eitgenoßen, die in disen nuwen bunt gehorent [Rheinischer Städtebund zu Speier 1381 Merz 20], verschriben wollent, daf den Schweb- 30 schen stetden kurzlichen dag werde gemacht bi uch gein Spire, uf daßs daſs es follengee mit den Swebschen stetden [Vereinigung des Rheinischen und des Schwäbischen Städtebundes zu Speier 1381 Juni 17], daſs keine irrunge darin falle nach dem als hie vor geschriben steet. lant difs heimlichen in rades wise bi uch verliben, und zurrißsent disen brief. datum dominica exaudi [1381 Mai 26 Worms]. 2 Osio bemerkt mit Grund, da von dieser Ankunft Wenzel's in Italien weder bei den ital. Schriftstellern 40 noch in einem andern Dokument etwas stehe, scheine sie weder 1381 noch 1382 stattgefunden zu haben. Nicht anders ist es auch mit der auf den 8. Mai ver- abredeten Fürsten-Zusammenkunft in Nürnberg, sie muß, wenn die Nachricht ihres Bevorstehens überhaupt 45 richtig ist, nicht zu Stande gekommen sein. 3 Dieser Beschlußt mußt der Zeit nach auf dem Frankfurter Februar-Tag gefaßt worden sein. Das ac vor ellectores ist rielleicht überflüssig. 35
306 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Febrnar 1381. €1381) fuglich were, das derselben stede frunde eins deils daselbis zu Spire virliben, und Febr. 11 die andirn hendelingen zu irme rate faren soliche artikele uzzutragen und dan widdir gein Spire zu kommen und soliche artikele zu vollenenden, also das doch der vor- genanten stede frunde von ieder stad ie eins deilis zu Spire virlibin, und nit von ein zu kommen bit der bûnt zu ende bracht wirt. und in dirre masse wollen wir 5 unsere frunde uf den vorgenanten sontag gein Spire schicken. und darumbe, lieben frunde, duchte uns nûcze und gud sin, ob es uch wal gefellit, das ir uwere frunde uf den vorgeschriben sontdaig invocavit zu Spire mit voller gewalt haben wollent, daselbis mit der vorgenanten stede frunde a eins bundes! zu ubirkommen, das wir solichen sachen widdirsten mogen. dan, liebin frunde, wo des nit gesche, so besor- 10 gin wir, nach dem als wir die rede virhort haben, das solich schade und krôt davon kommen mochte dem hernach also wol nit zu widerstende were als iczunt. und (1381) was uwirs wille herumbe si, das schribit uns widdir bi dissem boden. datum Febr. 11 feria secunda proxima ante Valentini martyris. (1381) Mers 3 1381 176. Regina della Scala von Mailand an Ludovico Gonzaga von Mantua, der Deutsche 15 Febr. 27 König und alle Fürsten hätten beschlossen sich zur Berathung über Wenzel's Italie- nische Expedition am 8. Mai in Nürnberg zu versammeln. 1381 Febr. 27 Mailand Aus Osio docum. dipl. 1, 218 f. nr. 153 dall' originale nell' archivio di S. Fedele, sotto il sigillo di cera Zanottus; gibt das Datum in eignem Absatz nach der Unterschrift. 1381 Mai 8 Magnifice frater noster carissime. non miretur fraternitas vestra, si ad ean- 20 dem Francischinum de Mercato familiarem suum velotius non remisimus. et causa est, quia, dietim expectantes quendam nostrum nuntium venturum a partibus Ala- manie, volebamus per eundem nova certa, de adventu domini regis Romanorum ad partes Italie,' nunciare. heri namque redivit ad nos nuntius antedictus, qui nobis pro parte illustris principis et magnifici filii nostri carissimi domini Stephani Bavarie 25 ducis litteras aportavit continentes, prefatum dominum regem citra autumpnalle tempus ad partes Italie profecturum non esse, sed per prefatum dominum regem omnesque principes ac ellectores esse conclusum' quod octava die mensis may pro- a) schwerlich frunden. 1 Wie dann der Rheinische Städtebund wirklich geschlossen war, suchte der König wenigstens die Ver- einigung desselben mit dem Schwäbischen noch zu hindern. So die Excerpta Wencker's in der Straßb. St.B. 2, 481b—482a : Wormßs an Speyr. Wir laßsen uch wißlen, dass einer unser gut frunt, dem ir und wir liebes und gutes wol mogen getruwen, uns gesaget hat, wie daß unsers herren des Rô- mischen kuniges bode bi ime si gewest und ime gesaget habe, wie daßs derselbe bode selber briefe drage an unsern herren von Tryere an unsern herren von Mentze an unsern herren von Colne an unsern herren den herzogen [Ruprecht I] und an die Swebschen stetde. derselbe bode ime gesaget habe, wie daſs in den briefen stee daſs man werbe mit denselben briefen dafs die Schwebschen stete nit in unsern bunt kommen sollen. herumb so dunket uns gut sin, ob efs uch wol gefellet, daſ. ir unsere eitgenoßen, die in disen nuwen bunt gehorent [Rheinischer Städtebund zu Speier 1381 Merz 20], verschriben wollent, daf den Schweb- 30 schen stetden kurzlichen dag werde gemacht bi uch gein Spire, uf daßs daſs es follengee mit den Swebschen stetden [Vereinigung des Rheinischen und des Schwäbischen Städtebundes zu Speier 1381 Juni 17], daſs keine irrunge darin falle nach dem als hie vor geschriben steet. lant difs heimlichen in rades wise bi uch verliben, und zurrißsent disen brief. datum dominica exaudi [1381 Mai 26 Worms]. 2 Osio bemerkt mit Grund, da von dieser Ankunft Wenzel's in Italien weder bei den ital. Schriftstellern 40 noch in einem andern Dokument etwas stehe, scheine sie weder 1381 noch 1382 stattgefunden zu haben. Nicht anders ist es auch mit der auf den 8. Mai ver- abredeten Fürsten-Zusammenkunft in Nürnberg, sie muß, wenn die Nachricht ihres Bevorstehens überhaupt 45 richtig ist, nicht zu Stande gekommen sein. 3 Dieser Beschlußt mußt der Zeit nach auf dem Frankfurter Februar-Tag gefaßt worden sein. Das ac vor ellectores ist rielleicht überflüssig. 35
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E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 307 5 [a tergo] ximi futuri in Norimberg ipsi debeant congregari tractaturi adventum domini regis 1381 Febr. 27 prefati. quicquid autem de premissis nos scire continget, fraternitati vestre nuncia- bimus indillate. datum Mediolani 27 februarii 1381. Magnifico fratri nostro carissimo do- Regina de la Scala consors magnifici et excelsi domini domini Mediolani mino Ludovicho de Gonzaga Man- etc. imperialis vicarii generalis. tue etc. imperiali vicario generali. 10 177. Frankfurter Aufzeichnungen über den Reichstag. 1381 Febr. 23 bis Juli 13. 1381 Febr. 27 bis Juli 13 Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen nr. 1 und 2 unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge, nr. 3 unter einem gleichen Rubriken-Titel; von den meisten Rubriken dieses Jahres fehlen die ersten drei Monate; im Auszug. [1] Sabb. ante Mathie: 100 gûlden 64 gûlden verzerten Adulff Wießse unde Febr. 23 Joh. vom Wyddel sehs wochen mit sehs pherden zue Nurenberg, alse unser herre der konig da laig, unde die zwene bischûfe bischůf Lodewig unde bischůf Adulff da gerichtet worden,€ unde auch herzog Ruprechte unde bischuf Adulff da gesûnet 15 worden, unde die vorg. zwene da waren von des zolles wegen zue Hoeste umb die Lewen-geselleschaft umb daz geld daz unser herre der konig der stede frunden schuldig waz unde umb ander der stede unde des landes node wegen. — item 60 gulden schanketen die vorg. zwene Adulff unde Joh. dem bischufe von Lubecke unde den boten unsers herren des koniges rade unde in die kenzelie unde unsers 20 herren des koniges unde der andern fursten dorwertern boten unde farenden lude nach rade irer herren unde frunde umb der stede bestes willen. — item 3 lb. ver- zerten Joh. vom Widdel selbdritte drie tage von der stede wegen gein Mentze zue unsers herren des koniges frunden umb den zol zue Hoeste unde ander der stede node wegen. [2] Sabb. ante Gregor.: 3 hell. verzereten Jacob Clabelouch, Adolff Wießse, Joh. Merz 9 Froischs, Arnold zu Lichtinstein und Joh. vonen Wiedel uf sante Velentins obind Febr. 13 in dez schulmeisters huſs uf Unser frawen berge, alse sie von des radez wegin ein 25 1 Daß Bischof Adolf anwesend war, ergibt sich aus dem Wirzb. A. K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 9, 30 252b—253a: Erzb. Adolf von Mainz rerspricht dem Fritz Amman Bürger zu Nürnberg 570 fl. zu zahlen, die dieser sür desselben Kost und Zehrung in Nürn- berg geliehen hat, dat. Nurenberg 1381 Febr. 7 (fer. 5 post purif. Marie). Nach diesem Stück folgt die 35 Notiz item loco die et anno eisdem consimilis litera data est Ulrico Stromeyer zu der guldin rosen in Nurenberg super 893 florenis solvendis ut supra. — Die Anwesenheit Ludwigs ron Mainz ergibt sich aus einer Stelle in der aus der 1. Hälfte des 16. Jh. 40 stammenden Kloster-Chronik des Nürnb. A. K. nr. 81 f. 46b und 47a item darnach ward der erst stain gelegt zu dem thor [des Karthäuserklosters] an dem 16. tag des monats februarii in dem 1381. jar. und denselben stain legt unser herre Wentzlaw 45 Romischer konig und der erwirdig herre der car- dinal Pileus von der kirch sant Praxedis und herre Hiltprant Blanlitus bischof Pisiranensis [sic.] und dapei was auch herre Ludwig erzbischof zu Mentz, herre Johanns erzbischof zu Prage, und herre Eberhart bischof zu Wirtzburgk, und her Lam- precht bischof zu Bamberg, und herre Cunrad bischof zu Lubeck, und auch die herren und fur- sten herre Wentzlaw herzog zu Saxen, herre Bremsle herzog Tessingensis, und ander vil herren geistlich und wertlich ritter und knecht und bur- ger von der stat, und auch Marquard Mendl stifter —.— darnach denselben tag, als der stain gelegt ward, da kamen die edeln fursten herzog Ruprecht herzog Fridrich herzog Steffan herzog Klem alle herzogen zu Pairen und opfern auf den Stein je 1 fl., während die vorhergenannten nichts geopfert hatten. Statt Eberhart ist Gerhart zu lesen. Die Nachricht beruht sichtlich auf einer älteren gleichzeitigen Kloster- aufzeichnung, daher K. Wenzel heißßt unser herre. Die Stelle ist benutzt ron Müllner Annal. Nor. Origi- nalmanuskript im Nürnb. A. K. 2, 759a. Aus ihm hat Roth Nürnb. Karthause 41 geschöpft. Der Ver- fasser unserer Kloster-Chronik ist Sixt Oelhafen ein Karthäuser, welchen Roth 117 erwähnt. Vgl. auch St.Chr. 1, 355.
E. Berichte und Aufzeichnungen über den Reichstag. 307 5 [a tergo] ximi futuri in Norimberg ipsi debeant congregari tractaturi adventum domini regis 1381 Febr. 27 prefati. quicquid autem de premissis nos scire continget, fraternitati vestre nuncia- bimus indillate. datum Mediolani 27 februarii 1381. Magnifico fratri nostro carissimo do- Regina de la Scala consors magnifici et excelsi domini domini Mediolani mino Ludovicho de Gonzaga Man- etc. imperialis vicarii generalis. tue etc. imperiali vicario generali. 10 177. Frankfurter Aufzeichnungen über den Reichstag. 1381 Febr. 23 bis Juli 13. 1381 Febr. 27 bis Juli 13 Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen nr. 1 und 2 unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge, nr. 3 unter einem gleichen Rubriken-Titel; von den meisten Rubriken dieses Jahres fehlen die ersten drei Monate; im Auszug. [1] Sabb. ante Mathie: 100 gûlden 64 gûlden verzerten Adulff Wießse unde Febr. 23 Joh. vom Wyddel sehs wochen mit sehs pherden zue Nurenberg, alse unser herre der konig da laig, unde die zwene bischûfe bischůf Lodewig unde bischůf Adulff da gerichtet worden,€ unde auch herzog Ruprechte unde bischuf Adulff da gesûnet 15 worden, unde die vorg. zwene da waren von des zolles wegen zue Hoeste umb die Lewen-geselleschaft umb daz geld daz unser herre der konig der stede frunden schuldig waz unde umb ander der stede unde des landes node wegen. — item 60 gulden schanketen die vorg. zwene Adulff unde Joh. dem bischufe von Lubecke unde den boten unsers herren des koniges rade unde in die kenzelie unde unsers 20 herren des koniges unde der andern fursten dorwertern boten unde farenden lude nach rade irer herren unde frunde umb der stede bestes willen. — item 3 lb. ver- zerten Joh. vom Widdel selbdritte drie tage von der stede wegen gein Mentze zue unsers herren des koniges frunden umb den zol zue Hoeste unde ander der stede node wegen. [2] Sabb. ante Gregor.: 3 hell. verzereten Jacob Clabelouch, Adolff Wießse, Joh. Merz 9 Froischs, Arnold zu Lichtinstein und Joh. vonen Wiedel uf sante Velentins obind Febr. 13 in dez schulmeisters huſs uf Unser frawen berge, alse sie von des radez wegin ein 25 1 Daß Bischof Adolf anwesend war, ergibt sich aus dem Wirzb. A. K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 9, 30 252b—253a: Erzb. Adolf von Mainz rerspricht dem Fritz Amman Bürger zu Nürnberg 570 fl. zu zahlen, die dieser sür desselben Kost und Zehrung in Nürn- berg geliehen hat, dat. Nurenberg 1381 Febr. 7 (fer. 5 post purif. Marie). Nach diesem Stück folgt die 35 Notiz item loco die et anno eisdem consimilis litera data est Ulrico Stromeyer zu der guldin rosen in Nurenberg super 893 florenis solvendis ut supra. — Die Anwesenheit Ludwigs ron Mainz ergibt sich aus einer Stelle in der aus der 1. Hälfte des 16. Jh. 40 stammenden Kloster-Chronik des Nürnb. A. K. nr. 81 f. 46b und 47a item darnach ward der erst stain gelegt zu dem thor [des Karthäuserklosters] an dem 16. tag des monats februarii in dem 1381. jar. und denselben stain legt unser herre Wentzlaw 45 Romischer konig und der erwirdig herre der car- dinal Pileus von der kirch sant Praxedis und herre Hiltprant Blanlitus bischof Pisiranensis [sic.] und dapei was auch herre Ludwig erzbischof zu Mentz, herre Johanns erzbischof zu Prage, und herre Eberhart bischof zu Wirtzburgk, und her Lam- precht bischof zu Bamberg, und herre Cunrad bischof zu Lubeck, und auch die herren und fur- sten herre Wentzlaw herzog zu Saxen, herre Bremsle herzog Tessingensis, und ander vil herren geistlich und wertlich ritter und knecht und bur- ger von der stat, und auch Marquard Mendl stifter —.— darnach denselben tag, als der stain gelegt ward, da kamen die edeln fursten herzog Ruprecht herzog Fridrich herzog Steffan herzog Klem alle herzogen zu Pairen und opfern auf den Stein je 1 fl., während die vorhergenannten nichts geopfert hatten. Statt Eberhart ist Gerhart zu lesen. Die Nachricht beruht sichtlich auf einer älteren gleichzeitigen Kloster- aufzeichnung, daher K. Wenzel heißßt unser herre. Die Stelle ist benutzt ron Müllner Annal. Nor. Origi- nalmanuskript im Nürnb. A. K. 2, 759a. Aus ihm hat Roth Nürnb. Karthause 41 geschöpft. Der Ver- fasser unserer Kloster-Chronik ist Sixt Oelhafen ein Karthäuser, welchen Roth 117 erwähnt. Vgl. auch St.Chr. 1, 355.
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308 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 antworte tadin dem herzogin von Desschin und dem bischuf von Lubecke, alse dem Mers 9 rade angemud ward dinst zu dûne dem riche uber berg und auch von der Juden wegin. [3] Sabb. ipso die Margarete: 11 gulden 7 sh. alder unde 4 alde verzerten Syfrid zum Paradise unde Wigand zue Swanawe unde der stede diener unde schutzen 5 mit in alse sie furen gein Mentze mit koste unde schifflone zue unsers herren des koniges frunden umb den zol zue Hoeste unde umb ander der stede noden. 1381 Juli 13 1381 Jan. 6 bis Febr. 13 F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 178. Kosten Nürnberg's. 1381 Jan. 6 bis Febr. 13. Aus Nürnb. Arch. Konserr. Stadtrechnung von 1381; im Auszug. 10 Febr. 13 [1] Fer. 4 ante Anthonii: item ded. 1 lb. 30 hl. úmb coln unter die tor, do unser herre . . der kunig hie waz zú obirsten. — item ded. 21 sh. hl. pro vino supra domum, do die fursten alle bei dem lantfrid uf dem hawse waren. — item ez kost die wach, die man tet bei naht und unter den toren und bei dem tag, umb wein und brot den lewten uf daz hawse, do unser herre .. der kunig und die 15 herren alle hie waren und do die zweiung waz zwischen den herren von Beyern und dem herzogen zu Sachssen, mit allen sachen 95 lb. 6 sh. und 3 hlr. [2] Fer. 4 ante Valentini: item ded. pro vino, do die herren hie waren zû dem hof 11 lb. 30 hl. — item ez kost der hof, den der burkgraf hie het zu vas- naht, mit allen sachen 23 1b. 11 sh. und 5 hlr. [3] Propine domini regis : 1 item ez kost daz schenken mit wein, do unser Jan. 6 herre . . der kunig hie waz zwischen obirsten und liehtmesse, daz man herren und bis Febr. 2 steten tet, mit allen sachen 77 lb. 5 sh. und 7 hl. 20 Jan. 6 1 Am Schlusse der monatlichen Rechnungen eines größerer Ausgaben: Söldner, Königssteuer, Geschenke Etatsjahrs folgen regelmäßtig die Zusammenstellungen an den König (= propine domini regis). 25
308 Reichstag zu Nürnberg im Januar und Februar 1381. 1381 antworte tadin dem herzogin von Desschin und dem bischuf von Lubecke, alse dem Mers 9 rade angemud ward dinst zu dûne dem riche uber berg und auch von der Juden wegin. [3] Sabb. ipso die Margarete: 11 gulden 7 sh. alder unde 4 alde verzerten Syfrid zum Paradise unde Wigand zue Swanawe unde der stede diener unde schutzen 5 mit in alse sie furen gein Mentze mit koste unde schifflone zue unsers herren des koniges frunden umb den zol zue Hoeste unde umb ander der stede noden. 1381 Juli 13 1381 Jan. 6 bis Febr. 13 F. Städtische Anstalten zum Reichstag. 178. Kosten Nürnberg's. 1381 Jan. 6 bis Febr. 13. Aus Nürnb. Arch. Konserr. Stadtrechnung von 1381; im Auszug. 10 Febr. 13 [1] Fer. 4 ante Anthonii: item ded. 1 lb. 30 hl. úmb coln unter die tor, do unser herre . . der kunig hie waz zú obirsten. — item ded. 21 sh. hl. pro vino supra domum, do die fursten alle bei dem lantfrid uf dem hawse waren. — item ez kost die wach, die man tet bei naht und unter den toren und bei dem tag, umb wein und brot den lewten uf daz hawse, do unser herre .. der kunig und die 15 herren alle hie waren und do die zweiung waz zwischen den herren von Beyern und dem herzogen zu Sachssen, mit allen sachen 95 lb. 6 sh. und 3 hlr. [2] Fer. 4 ante Valentini: item ded. pro vino, do die herren hie waren zû dem hof 11 lb. 30 hl. — item ez kost der hof, den der burkgraf hie het zu vas- naht, mit allen sachen 23 1b. 11 sh. und 5 hlr. [3] Propine domini regis : 1 item ez kost daz schenken mit wein, do unser Jan. 6 herre . . der kunig hie waz zwischen obirsten und liehtmesse, daz man herren und bis Febr. 2 steten tet, mit allen sachen 77 lb. 5 sh. und 7 hl. 20 Jan. 6 1 Am Schlusse der monatlichen Rechnungen eines größerer Ausgaben: Söldner, Königssteuer, Geschenke Etatsjahrs folgen regelmäßtig die Zusammenstellungen an den König (= propine domini regis). 25
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Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 5 10 15 20 25 30 Eine Reichsversammlung zu Frankfurt im September 1381 ist zwar bisher nicht angenommen worden. Gleichwol ist dazu aller Grund vorhanden. Eine Einladung freilich fehlt für diesen Herbst sogut wie im Frühjahr. Auch besitzen wir aus der frag- lichen Zeit nur ein einziges Dokument, das in unserer Zusammenstellung Aufnahme finden konnte und zugleich von sicherer Datierung ist, nr. 179 vom 25. Sept.; und selbst dieses Stück beweist keineswegs daß hier eine Reichsversammlung stattgefunden, das- selbe könnte auch irgendwo anders und ohne allen Zusammenhang mit einem Reichstag abgefaßt sein, gerade so gut wie das frühere vom 1. Nov. 1378, welches sich auf den- selben Gegenstand bezieht und in Prag ausgestellt ist (R.T.A. 1, 213 nt. 1). Aber man darf nur die Frankfurter Stadtkosten nr. 182 durchlesen, um sich sofort davon zu überzeugen daß eine Reichsversammlung im Herbst 1381 daselbst abgehalten worden ist: König Fürsten Herren und Städte waren anwesend. Man kann auch den Hauptgegen- stand sagen, der verhandelt wurde. Es hat nemlich ein auf den 28. Oktober ausge- schriebener königlicher Städtetag zu Nürnberg stattgefunden, welcher bestimmt war mit den Bürgerschaften zu Ende zu bringen was in Frankfurt nicht zu Ende gebracht wor- den war. Diese in Frankfurt unerledigt gebliebene Angelegenheit war der gemeine Friede, über welchen sich die Städte nachträglich in Nürnberg erklären sollten (vgl. die könig- liche Einladung nr. 183). Die Aufzeichnung nr. 184 spricht ebenfalls von einer Schrift und einem Frieden d. h. von einem Landfriedens-Entwurf, worüber man in Frankfurt verhandelt hatte. Näheres erfährt man aus den Frankfurter Kosten-Angaben nr. 187 Art. 1, es war „ein begriff den die fursten begriffen hatten umb eine einunge zuschen den fursten unde den stede.“ Dieser Begriff d. h. Entwurf ist von uns in nr. 180 mit- getheilt, er gehört auf den Frankfurter September-Tag von 1381. Bisher war davon nur ein kleines Bruchstück veröffentlicht bei Wencker appar. 230. Schon Janssen R.K. 1, 5 nt. * hat auf dieses Wencker'sche Stück die obige Angabe über einen Land- friedens-Entwurf bezogen, welche sich in unsrer (auch von ihm in Frankfurts Reichs- Korrespondenz 1, 4 f. nr. 8 mitgetheilten) nr. 184 findet; der Zusammenhang dieser Dokumente ist damit richtig erkannt. Nur gehört jener Entwurf nicht ins Jahr 1379. Dieß ist zwar schon die Annahme Wencker's l. c. gewesen, und ihm sind Häberlin 4, 72, Pelzel Wenzel 1, 78, Janssen R.K. 1, 5 nt.*, Frensdorff in den St.Chr. 4, 66 nt. 4 gefolgt. Die Vermuthung war natürlich, so lange nur jener einzige bei Wencker abge- druckte Artikel bekannt war; da dieser die Schisma-Frage in derselben Weise zu lösen sucht wie die Frankfurter Erklärung des Königs vom 27. Febr. 1379, so war es ange- zeigt ihn auch zeitlich mit dieser in engen Zusammenhang zu bringen. Allein schon die nrr. 133 und 134 zeigen, daß im Jahr 1379 der König nicht mit neuen umfassenden Landfriedens-Planen umgieng, er sucht nur das schon bestehende aufzufrischen und zu erhalten, und zwar unmittelbar vor wie unmittelbar nach der Frankfurter Versammlung. 35
Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 5 10 15 20 25 30 Eine Reichsversammlung zu Frankfurt im September 1381 ist zwar bisher nicht angenommen worden. Gleichwol ist dazu aller Grund vorhanden. Eine Einladung freilich fehlt für diesen Herbst sogut wie im Frühjahr. Auch besitzen wir aus der frag- lichen Zeit nur ein einziges Dokument, das in unserer Zusammenstellung Aufnahme finden konnte und zugleich von sicherer Datierung ist, nr. 179 vom 25. Sept.; und selbst dieses Stück beweist keineswegs daß hier eine Reichsversammlung stattgefunden, das- selbe könnte auch irgendwo anders und ohne allen Zusammenhang mit einem Reichstag abgefaßt sein, gerade so gut wie das frühere vom 1. Nov. 1378, welches sich auf den- selben Gegenstand bezieht und in Prag ausgestellt ist (R.T.A. 1, 213 nt. 1). Aber man darf nur die Frankfurter Stadtkosten nr. 182 durchlesen, um sich sofort davon zu überzeugen daß eine Reichsversammlung im Herbst 1381 daselbst abgehalten worden ist: König Fürsten Herren und Städte waren anwesend. Man kann auch den Hauptgegen- stand sagen, der verhandelt wurde. Es hat nemlich ein auf den 28. Oktober ausge- schriebener königlicher Städtetag zu Nürnberg stattgefunden, welcher bestimmt war mit den Bürgerschaften zu Ende zu bringen was in Frankfurt nicht zu Ende gebracht wor- den war. Diese in Frankfurt unerledigt gebliebene Angelegenheit war der gemeine Friede, über welchen sich die Städte nachträglich in Nürnberg erklären sollten (vgl. die könig- liche Einladung nr. 183). Die Aufzeichnung nr. 184 spricht ebenfalls von einer Schrift und einem Frieden d. h. von einem Landfriedens-Entwurf, worüber man in Frankfurt verhandelt hatte. Näheres erfährt man aus den Frankfurter Kosten-Angaben nr. 187 Art. 1, es war „ein begriff den die fursten begriffen hatten umb eine einunge zuschen den fursten unde den stede.“ Dieser Begriff d. h. Entwurf ist von uns in nr. 180 mit- getheilt, er gehört auf den Frankfurter September-Tag von 1381. Bisher war davon nur ein kleines Bruchstück veröffentlicht bei Wencker appar. 230. Schon Janssen R.K. 1, 5 nt. * hat auf dieses Wencker'sche Stück die obige Angabe über einen Land- friedens-Entwurf bezogen, welche sich in unsrer (auch von ihm in Frankfurts Reichs- Korrespondenz 1, 4 f. nr. 8 mitgetheilten) nr. 184 findet; der Zusammenhang dieser Dokumente ist damit richtig erkannt. Nur gehört jener Entwurf nicht ins Jahr 1379. Dieß ist zwar schon die Annahme Wencker's l. c. gewesen, und ihm sind Häberlin 4, 72, Pelzel Wenzel 1, 78, Janssen R.K. 1, 5 nt.*, Frensdorff in den St.Chr. 4, 66 nt. 4 gefolgt. Die Vermuthung war natürlich, so lange nur jener einzige bei Wencker abge- druckte Artikel bekannt war; da dieser die Schisma-Frage in derselben Weise zu lösen sucht wie die Frankfurter Erklärung des Königs vom 27. Febr. 1379, so war es ange- zeigt ihn auch zeitlich mit dieser in engen Zusammenhang zu bringen. Allein schon die nrr. 133 und 134 zeigen, daß im Jahr 1379 der König nicht mit neuen umfassenden Landfriedens-Planen umgieng, er sucht nur das schon bestehende aufzufrischen und zu erhalten, und zwar unmittelbar vor wie unmittelbar nach der Frankfurter Versammlung. 35
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310 Auch wäre es gar nicht wahrscheinlich, daß bei der Nürnberger Zusammenkunft vom 28. Okt. 1381 auf einen so lange schon vorausgegangenen Entwurf aus dem Jahr 1379 zurückgegriffen würde, ohne daß inzwischen auf den Reichstagen im April 1380 und im Februar 1381 die Sache wider in Vorlage gekommen wäre. Dagegen ist es von vorn herein zu vermuthen, daß der Entwurf nr. 180, um den es sich hier immer handelt, dem Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191, dessen Grundlage er bildete, zeitlich nicht sehr lange vorausgegangen ist, also wol ins Jahr 1381 gehört. Nun kam aber wirklich irgend ein solcher Entwurf im Jahr 1381 zu Frankfurt vor, und darnach wider auf dem königlichen Städtetag in Nürnberg vom 28. Okt. 1381 (vgl. nr. 183. 184. 186. 187). Nichts ist deshalb natürlicher als eben den Entwurf nr. 180 mit der Frankfurter Reichs- versammlung vom Sept. 1381 und dem gleich folgenden Städtetag zu verbinden. Und es trifft dabei merkwürdig zu, daß die Frankfurter Stadtrechnung nr. 187 redet von einem „begriff den die fursten begriffen hatten,“ nemlich auf dieser Reichsversammlung, und daß eben unser Entwurf nr. 180 in dem Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch die völlig ent- sprechende Aufschrift "conceptus Franckfordensis“ führt. Jener „begriff“ und dieser „conceptus" sind ein und dasselbe Ding. Bei der Wichtigkeit der Sache wäre es in der That auch auffallend, wenn von dem Landfriedens-Plane von 1381 weder aus der Frank- furter Reichsversammlung noch aus dem Nürnberger königlichen Städtetag sich irgend etwas schriftliches bis heute erhalten hätte. Auch dieser Umstand ist erledigt, wenn wir den Entwurf nr. 180 dem Frankfurter Reichstag von 1381 zuweisen. Das alles wird 20 in erwünschtester Weise unterstützt durch eine anderweitige Erwägung. Wir veröffent- lichen nemlich hier zum erstenmal in nr. 181 noch einen andern undatierten Landfrie- dens-Entwurf, der aufs innigste verwandt ist mit nr. 180, aber offenbar die städtische Seite vertritt, ohne Zweifel von ihr auch ausgieng, Proposition gegen Proposition. Hier nun in nr. 181 nimmt Art. 15 die vorher schon abgeschlossenen Bünde ausdrücklich aus. Das Exemplar, jetzt in der Heidelberger Universitäts-Bibliothek, stammt aus Hagenau, wie mit Zuverläßigkeit anzunchmen ist; Hagenau aber hatte mit andern Städten zu Speier den Rheinischen Bund gerade im Jahr 1381 am 20. Merz geschlossen; diesen Rheinischen Städtebund also (und ohne Zweifel verhielt es sich mit den Schwäbischen Städten und ihrem Bund ebenso, und nicht minder mit dem vereinigten Bunde der Städte am Rhein und in Schwaben) wollten die Bürgerschaften ausgenommen wissen. Die gleiche Be- dingung nun ist es auch, die sie, wie nr. 184 zeigt, auf dem Nürnberger Städtetag vom 28. Okt. 1381 stellten, und die sie zuvor auf dem Frankfurter Reichstag vom September ebenfalls schon gestellt hatten. Auf den letztgenannten Reichstag also gehört mit höchster Wahrscheinlichkeit auch nr. 181 als der städtische Gegen-Entwurf zu dem 35 fürstlichen „Begriff“ nr. 180. Können wir also gleich von dieser Zusammenkunft an urkundlichem Stoffe nicht viel weiter als diese beiden Stücke mittheilen, so sind doch diese schon für sich von der grösten Bedeutung, und sie erschöpfen auch vermuthlich den Hauptgegenstand der dort gepflogenen Berathung. A. Die Begünstigung der Fürsten-Partei in Schwaben, wie sie mit nr. 179 40 vorliegt, steht wol nicht für sich allein da, sondern ist aufzufassen im engsten Zusammen- hang mit derselben Tendenz die sich auch in dem Landfriedens-Projekte von Seiten des Königs zeigt. Ganz anders hatte es früher gelautet, als Wenzel am 1. Nov. 1378 von Prag aus ein Mandat über den Burgenbau erließ, in welchem die Erlaubnis zu dem Wideraufbau der in dem Krieg zwischen Wirtemberg und den Städten gebrochenen Festen geradezu abhängig gemacht wird von der Zustimmung der Schwäbischen Städte. Jetzt erhielt Wirtemberg die Genehmigung unbedingt. Wir sahen, wie schon 1379 die Fürsten den König zu gewinnen suchen. Sie sind ihm in der Kirchenfrage gewis deshalb so entgegen gekommen um sein Ansehen gegen die Bürgerschaften zu benützen. Diese ihrer- seits suchen dann vergeblich die Anerkennung ihrer Bünde zu erlangen, und haben 50 10 15 25 30 45 Reichstag zu Frankfurt im September 1381.
310 Auch wäre es gar nicht wahrscheinlich, daß bei der Nürnberger Zusammenkunft vom 28. Okt. 1381 auf einen so lange schon vorausgegangenen Entwurf aus dem Jahr 1379 zurückgegriffen würde, ohne daß inzwischen auf den Reichstagen im April 1380 und im Februar 1381 die Sache wider in Vorlage gekommen wäre. Dagegen ist es von vorn herein zu vermuthen, daß der Entwurf nr. 180, um den es sich hier immer handelt, dem Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191, dessen Grundlage er bildete, zeitlich nicht sehr lange vorausgegangen ist, also wol ins Jahr 1381 gehört. Nun kam aber wirklich irgend ein solcher Entwurf im Jahr 1381 zu Frankfurt vor, und darnach wider auf dem königlichen Städtetag in Nürnberg vom 28. Okt. 1381 (vgl. nr. 183. 184. 186. 187). Nichts ist deshalb natürlicher als eben den Entwurf nr. 180 mit der Frankfurter Reichs- versammlung vom Sept. 1381 und dem gleich folgenden Städtetag zu verbinden. Und es trifft dabei merkwürdig zu, daß die Frankfurter Stadtrechnung nr. 187 redet von einem „begriff den die fursten begriffen hatten,“ nemlich auf dieser Reichsversammlung, und daß eben unser Entwurf nr. 180 in dem Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch die völlig ent- sprechende Aufschrift "conceptus Franckfordensis“ führt. Jener „begriff“ und dieser „conceptus" sind ein und dasselbe Ding. Bei der Wichtigkeit der Sache wäre es in der That auch auffallend, wenn von dem Landfriedens-Plane von 1381 weder aus der Frank- furter Reichsversammlung noch aus dem Nürnberger königlichen Städtetag sich irgend etwas schriftliches bis heute erhalten hätte. Auch dieser Umstand ist erledigt, wenn wir den Entwurf nr. 180 dem Frankfurter Reichstag von 1381 zuweisen. Das alles wird 20 in erwünschtester Weise unterstützt durch eine anderweitige Erwägung. Wir veröffent- lichen nemlich hier zum erstenmal in nr. 181 noch einen andern undatierten Landfrie- dens-Entwurf, der aufs innigste verwandt ist mit nr. 180, aber offenbar die städtische Seite vertritt, ohne Zweifel von ihr auch ausgieng, Proposition gegen Proposition. Hier nun in nr. 181 nimmt Art. 15 die vorher schon abgeschlossenen Bünde ausdrücklich aus. Das Exemplar, jetzt in der Heidelberger Universitäts-Bibliothek, stammt aus Hagenau, wie mit Zuverläßigkeit anzunchmen ist; Hagenau aber hatte mit andern Städten zu Speier den Rheinischen Bund gerade im Jahr 1381 am 20. Merz geschlossen; diesen Rheinischen Städtebund also (und ohne Zweifel verhielt es sich mit den Schwäbischen Städten und ihrem Bund ebenso, und nicht minder mit dem vereinigten Bunde der Städte am Rhein und in Schwaben) wollten die Bürgerschaften ausgenommen wissen. Die gleiche Be- dingung nun ist es auch, die sie, wie nr. 184 zeigt, auf dem Nürnberger Städtetag vom 28. Okt. 1381 stellten, und die sie zuvor auf dem Frankfurter Reichstag vom September ebenfalls schon gestellt hatten. Auf den letztgenannten Reichstag also gehört mit höchster Wahrscheinlichkeit auch nr. 181 als der städtische Gegen-Entwurf zu dem 35 fürstlichen „Begriff“ nr. 180. Können wir also gleich von dieser Zusammenkunft an urkundlichem Stoffe nicht viel weiter als diese beiden Stücke mittheilen, so sind doch diese schon für sich von der grösten Bedeutung, und sie erschöpfen auch vermuthlich den Hauptgegenstand der dort gepflogenen Berathung. A. Die Begünstigung der Fürsten-Partei in Schwaben, wie sie mit nr. 179 40 vorliegt, steht wol nicht für sich allein da, sondern ist aufzufassen im engsten Zusammen- hang mit derselben Tendenz die sich auch in dem Landfriedens-Projekte von Seiten des Königs zeigt. Ganz anders hatte es früher gelautet, als Wenzel am 1. Nov. 1378 von Prag aus ein Mandat über den Burgenbau erließ, in welchem die Erlaubnis zu dem Wideraufbau der in dem Krieg zwischen Wirtemberg und den Städten gebrochenen Festen geradezu abhängig gemacht wird von der Zustimmung der Schwäbischen Städte. Jetzt erhielt Wirtemberg die Genehmigung unbedingt. Wir sahen, wie schon 1379 die Fürsten den König zu gewinnen suchen. Sie sind ihm in der Kirchenfrage gewis deshalb so entgegen gekommen um sein Ansehen gegen die Bürgerschaften zu benützen. Diese ihrer- seits suchen dann vergeblich die Anerkennung ihrer Bünde zu erlangen, und haben 50 10 15 25 30 45 Reichstag zu Frankfurt im September 1381.
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Einleitung. 311 25 30 40 45 darnach wenigstens theilweise ihr Verhalten gegenüber der Anerkennung Urban's einge- richtet. Aber dem König traten sie auf diesem Wege nicht näher. Eines von den Zeichen seiner Stimmung in dieser Zeit ist das hier abgedruckte Stück. B. In den Verhandlungen über den Landfrieden ist die fürstenfreundliche Rich- 5 tung des Königs nicht minder deutlich. Daß die Landfriedens-Versuche nr. 180 und 181 in diese Zeit gehören, haben wir im Beginn dieser Einleitung dargelegt. Es war neben dem bereits älteren Schwäbischen auch ein Rheinischer Städtebund am 20. Merz dieses Jahres 1381 gegründet worden, am 17. Juni bereits hatten sich beide vereinigt. Auf dieses Vorgehen der Bürgerschaften soll jetzt geantwortet werden. Nicht etwa erst 10 vom 11. Merz 1383, wie man wol gemeint hat, datiert der Plan die Herren und die Städte gleichmäßig in einem großen Landfriedens-Bündnis zu vereinigen, dessen Haupt der König selbst wäre, und so der einseitigen Verbindung und Erhebung der Städte die Spitze abzubrechen. Schon im Herbste 1381 hatte man solche Gedanken, die Absicht enthüllt sich dann offen genug in dem Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191, und 15 dieser steht mit dem Projekte von 1381 nr. 180 in engster Verbindung. Der Umfang des Landfriedens ist in diesem ausführlichen Entwurf nr. 180 schon ein bedeutender: der Rhein Franken Schwaben Baiern und andere Gebiete sind zugleich ins Auge gefaßt als ebensoviele einzelne Bezirke des allgemeinen Landfriedens, vielleicht ebenso ausgedehnt sollte das Gebiet sein wie in der Urkunde vom 11. März 1383 oder doch nahezu, gerade 20 in der Aufzeichnung dieser Bezirke ist der Entwurf am Schlusse ganz bruchstückartig, nur für die Partie am Rhein werden Theilnehmer und Grenzen genauer angegeben; die Eintheilung ist nicht dieselbe wie 1383. Auch die Pabstfrage ist auf diesem Reichstag vorgekommen, aber eben in Ver- knüpfung mit dem Landfrieden, in der Form des Landfriedens. Hatten am 11. Ja- nuar 1380 in nr. 152 drei Rheinische Kurfürsten sich enger in der kirchlichen Ange- legenheit zusammengeschlossen, so wurde nun im September 1381 auf dem Frankfurter Reichstag auch der Versuch gemacht der zu Gunsten Urbans getroffenen Vereinbarung dadurch noch mehr Ausdehnung und Nachdruck zu geben, daß man sie in den Land- frieden aufnahm. Offenbar sollten alle diejenigen, welche in den letzteren eintreten wollten oder mussten, gezwungen werden auch die Pabstfrage in dem angegebenen Sinne lösen zu helfen. Die kirchliche und die reichspolizeiliche Angelegenheit werden also in eins zusammengefasst, und wol auch wegen dieser Vermischung der Dinge fand der Plan bei einem Theil der Stände nicht die zuvorkommendste Aufnahme. Aber es erhielt diese Art der kirchlichen Agitation um so größere Wichtigkeit, als der Landfriede 35 angelegt gewesen zu scheint auf Ausdehnung über einen großen Theil des Reichs, wenn nicht über das ganze. Die drei zuhammengehörigen Stücke nr. 180. 181. 191, von denen man bis jetzt nr. 181 und 191 gar nicht, aus nr. 180 bloß den Art. 2 kannte, müssen einer genaueren Analyse unterworfen werden. Sie stehen in bestimmtem Verhältnis zu einander, sie sind nabe verwandt. Man muss daher auch nr. 191 schon jetzt mit hereinziehen, nr. 180 und 181 sind die Vorbereitung dazu. Unsere nr. 180 zeigt noch die roheste Form des bloßen Entwurfs und ist gewiß auch das älteste unter den drei Stücken; nr. 181 ist zwar kürzer, hat aber schon mehr Form-Entwicklung; nr. 191 ist am ausgereiftesten an Form wie an Umfang und wurde wenigstens von einem Theil der zu gewinnenden Mitglieder ratifiziert. So ist es auch in Wirklichkeit zugegangen: durch 180 wird im Jahr 1381 der Versuch mit den Städten gemacht, diese opponieren durch 181, und im folgenden Jahre 1382 haben König und Fürsten-Partei durch 191 den fehlgeschlagenen Versuch widerholt. (Vgl. jedoch auch die Anm. zu nr. 201.) Wir theilen im folgen- den eine Uebersicht mit, worin die einzelnen Artikel der drei Stücke nach ihrer Zu- 50 sammengehörigkeit in vergleichender Tabelle neben einander gestellt werden. Es ist für
Einleitung. 311 25 30 40 45 darnach wenigstens theilweise ihr Verhalten gegenüber der Anerkennung Urban's einge- richtet. Aber dem König traten sie auf diesem Wege nicht näher. Eines von den Zeichen seiner Stimmung in dieser Zeit ist das hier abgedruckte Stück. B. In den Verhandlungen über den Landfrieden ist die fürstenfreundliche Rich- 5 tung des Königs nicht minder deutlich. Daß die Landfriedens-Versuche nr. 180 und 181 in diese Zeit gehören, haben wir im Beginn dieser Einleitung dargelegt. Es war neben dem bereits älteren Schwäbischen auch ein Rheinischer Städtebund am 20. Merz dieses Jahres 1381 gegründet worden, am 17. Juni bereits hatten sich beide vereinigt. Auf dieses Vorgehen der Bürgerschaften soll jetzt geantwortet werden. Nicht etwa erst 10 vom 11. Merz 1383, wie man wol gemeint hat, datiert der Plan die Herren und die Städte gleichmäßig in einem großen Landfriedens-Bündnis zu vereinigen, dessen Haupt der König selbst wäre, und so der einseitigen Verbindung und Erhebung der Städte die Spitze abzubrechen. Schon im Herbste 1381 hatte man solche Gedanken, die Absicht enthüllt sich dann offen genug in dem Landfrieden vom 9. Merz 1382 nr. 191, und 15 dieser steht mit dem Projekte von 1381 nr. 180 in engster Verbindung. Der Umfang des Landfriedens ist in diesem ausführlichen Entwurf nr. 180 schon ein bedeutender: der Rhein Franken Schwaben Baiern und andere Gebiete sind zugleich ins Auge gefaßt als ebensoviele einzelne Bezirke des allgemeinen Landfriedens, vielleicht ebenso ausgedehnt sollte das Gebiet sein wie in der Urkunde vom 11. März 1383 oder doch nahezu, gerade 20 in der Aufzeichnung dieser Bezirke ist der Entwurf am Schlusse ganz bruchstückartig, nur für die Partie am Rhein werden Theilnehmer und Grenzen genauer angegeben; die Eintheilung ist nicht dieselbe wie 1383. Auch die Pabstfrage ist auf diesem Reichstag vorgekommen, aber eben in Ver- knüpfung mit dem Landfrieden, in der Form des Landfriedens. Hatten am 11. Ja- nuar 1380 in nr. 152 drei Rheinische Kurfürsten sich enger in der kirchlichen Ange- legenheit zusammengeschlossen, so wurde nun im September 1381 auf dem Frankfurter Reichstag auch der Versuch gemacht der zu Gunsten Urbans getroffenen Vereinbarung dadurch noch mehr Ausdehnung und Nachdruck zu geben, daß man sie in den Land- frieden aufnahm. Offenbar sollten alle diejenigen, welche in den letzteren eintreten wollten oder mussten, gezwungen werden auch die Pabstfrage in dem angegebenen Sinne lösen zu helfen. Die kirchliche und die reichspolizeiliche Angelegenheit werden also in eins zusammengefasst, und wol auch wegen dieser Vermischung der Dinge fand der Plan bei einem Theil der Stände nicht die zuvorkommendste Aufnahme. Aber es erhielt diese Art der kirchlichen Agitation um so größere Wichtigkeit, als der Landfriede 35 angelegt gewesen zu scheint auf Ausdehnung über einen großen Theil des Reichs, wenn nicht über das ganze. Die drei zuhammengehörigen Stücke nr. 180. 181. 191, von denen man bis jetzt nr. 181 und 191 gar nicht, aus nr. 180 bloß den Art. 2 kannte, müssen einer genaueren Analyse unterworfen werden. Sie stehen in bestimmtem Verhältnis zu einander, sie sind nabe verwandt. Man muss daher auch nr. 191 schon jetzt mit hereinziehen, nr. 180 und 181 sind die Vorbereitung dazu. Unsere nr. 180 zeigt noch die roheste Form des bloßen Entwurfs und ist gewiß auch das älteste unter den drei Stücken; nr. 181 ist zwar kürzer, hat aber schon mehr Form-Entwicklung; nr. 191 ist am ausgereiftesten an Form wie an Umfang und wurde wenigstens von einem Theil der zu gewinnenden Mitglieder ratifiziert. So ist es auch in Wirklichkeit zugegangen: durch 180 wird im Jahr 1381 der Versuch mit den Städten gemacht, diese opponieren durch 181, und im folgenden Jahre 1382 haben König und Fürsten-Partei durch 191 den fehlgeschlagenen Versuch widerholt. (Vgl. jedoch auch die Anm. zu nr. 201.) Wir theilen im folgen- den eine Uebersicht mit, worin die einzelnen Artikel der drei Stücke nach ihrer Zu- 50 sammengehörigkeit in vergleichender Tabelle neben einander gestellt werden. Es ist für
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312 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. diesen Zweck von 191 als dem reichhaltigsten dieser Dokumente ausgegangen und das- selbe deshalb vorangestellt worden, es ist die Spitze der Entwicklung und somit der Punkt auf den sich die beiden andern beziehen; 181 als das kürzeste folgt zuletzt; 180 steht naturgemäß in der Mitte zwischen beiden. Nr. 181 nr. 180 nr. 180 125 18 19 20 21 23 nr. 191 225 23 24 25 26 27 28 29 30 31ab 32 33 34 35ab 35e 36 37 nr. 181 nr. 191 11 1345 5 13a bede 6ab 3 22 12 10 11 12 13 14 15 16 17 18a b 19 20 21 224 16 8. 95 17 9a. 10 15 11 15ab 14 160 16b 24 14 10 15 20 25 120 10 17 Die nr. 191 hat die nrr. 181 und 180 vor sich gehabt; sie folgt dem Entwurfe 181 in der Aneinanderreihung der Artikel fast ganz, daher auch die Umstellung der Art. 1 und 2 gegenüber von 180 sich erklärt; dann hat 191 eine Anzahl von Artikeln 30 aus 180 dazwischen eingeschoben, und endlich Zusätze die ihm allein eigen sind. Und was das Verhältnis der no. 180 zu nr. 181 betrifft, so lässt sich aus der Kürze der letzteren keineswegs schließen daß sie ein Auszug aus jener sei; ebenso wenig daraus daß in nr. 181 Art. 7 die Zahl der Gleven, in Art. 11 die Namen der vier Landfriedens-Gebiete und am Schluss die Namen der Mitglieder und Grenzen des Rheinischen Theils fehlen, was alles in nr. 180 steht: diese Weglassung kann andere Gründe gehabt haben. Eher weist es umgekehrt auf eine Abhängigkeit der nr. 181 von 180 hin, wenn in Art. 10 von 180 widerholt das Einschreiten "mit ganzer macht“ verlangt, und dieses in Art. 8 von 181 dahin ermäßsigt wird daß jeder sich zu betheiligen hat "nach siner vermóge als sinen eren wol anstet"; und vielleicht geht aus Art. 14 von 181 im Vergleich mit Art. 16a von 180 das gleiche hervor. Eben dieß, daß 181 auf 180 folgt und von ihm abhängig ist, liegt denn auch in der Natur der Sache, in der städtischen Tendenz und Quelle des ersteren; die Städte hatten keinen Grund mit einem Landfriedens-Entwurf jetzt ihrerseits von selbst und zuerst hervorzutreten, wol aber einem solchen, wenn er von der andern Seite aufgestellt war, mit einem eigenen entgegenzutreten, und es war nur 45 natürlich daß man sich dabei in einer Reihe von Artikeln, selbst im Wortlaut, anschloß an die Vorlage auch der Gegner. Dieses Verhältnis nun des Inhalts der drei Stücke und ihrer verschiedenen Tendeng ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Die Herkunft der von uns benützten Vorlagen schon darf dabei Beachtung finden; 191 von Kurtrier und Kurköln, 180 von Kurmainz, 181 aus Heidelberg und weiterhin ohne Zweifel von Hagenau her. Die Hauptsache aber ist wol das folgende: 191 zeichnet sich durch einige Artikel aus, die ihm eigen- thümlich sind ; so durch Art. 11, welcher die Herren auffallend vor den Städten begünstigt 35 40 50
312 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. diesen Zweck von 191 als dem reichhaltigsten dieser Dokumente ausgegangen und das- selbe deshalb vorangestellt worden, es ist die Spitze der Entwicklung und somit der Punkt auf den sich die beiden andern beziehen; 181 als das kürzeste folgt zuletzt; 180 steht naturgemäß in der Mitte zwischen beiden. Nr. 181 nr. 180 nr. 180 125 18 19 20 21 23 nr. 191 225 23 24 25 26 27 28 29 30 31ab 32 33 34 35ab 35e 36 37 nr. 181 nr. 191 11 1345 5 13a bede 6ab 3 22 12 10 11 12 13 14 15 16 17 18a b 19 20 21 224 16 8. 95 17 9a. 10 15 11 15ab 14 160 16b 24 14 10 15 20 25 120 10 17 Die nr. 191 hat die nrr. 181 und 180 vor sich gehabt; sie folgt dem Entwurfe 181 in der Aneinanderreihung der Artikel fast ganz, daher auch die Umstellung der Art. 1 und 2 gegenüber von 180 sich erklärt; dann hat 191 eine Anzahl von Artikeln 30 aus 180 dazwischen eingeschoben, und endlich Zusätze die ihm allein eigen sind. Und was das Verhältnis der no. 180 zu nr. 181 betrifft, so lässt sich aus der Kürze der letzteren keineswegs schließen daß sie ein Auszug aus jener sei; ebenso wenig daraus daß in nr. 181 Art. 7 die Zahl der Gleven, in Art. 11 die Namen der vier Landfriedens-Gebiete und am Schluss die Namen der Mitglieder und Grenzen des Rheinischen Theils fehlen, was alles in nr. 180 steht: diese Weglassung kann andere Gründe gehabt haben. Eher weist es umgekehrt auf eine Abhängigkeit der nr. 181 von 180 hin, wenn in Art. 10 von 180 widerholt das Einschreiten "mit ganzer macht“ verlangt, und dieses in Art. 8 von 181 dahin ermäßsigt wird daß jeder sich zu betheiligen hat "nach siner vermóge als sinen eren wol anstet"; und vielleicht geht aus Art. 14 von 181 im Vergleich mit Art. 16a von 180 das gleiche hervor. Eben dieß, daß 181 auf 180 folgt und von ihm abhängig ist, liegt denn auch in der Natur der Sache, in der städtischen Tendenz und Quelle des ersteren; die Städte hatten keinen Grund mit einem Landfriedens-Entwurf jetzt ihrerseits von selbst und zuerst hervorzutreten, wol aber einem solchen, wenn er von der andern Seite aufgestellt war, mit einem eigenen entgegenzutreten, und es war nur 45 natürlich daß man sich dabei in einer Reihe von Artikeln, selbst im Wortlaut, anschloß an die Vorlage auch der Gegner. Dieses Verhältnis nun des Inhalts der drei Stücke und ihrer verschiedenen Tendeng ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Die Herkunft der von uns benützten Vorlagen schon darf dabei Beachtung finden; 191 von Kurtrier und Kurköln, 180 von Kurmainz, 181 aus Heidelberg und weiterhin ohne Zweifel von Hagenau her. Die Hauptsache aber ist wol das folgende: 191 zeichnet sich durch einige Artikel aus, die ihm eigen- thümlich sind ; so durch Art. 11, welcher die Herren auffallend vor den Städten begünstigt 35 40 50
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Einleitung. 313 15 25 30 35 45 und dem König oder beziehungsweise der fürstlichen Seite sogar Befugnisse über die Städte des Landfriedens einräumt; ferner durch Art. 36, worin frühere Bündnisse, die dem gegenwärtigen Frieden hinderlich sind, vom König kassiert werden, offenbar gegen die Städtebünde gerichtet; endlich durch Art. 37, nach welchem der König den Frieden bessern erläutern und erklären kann mit Rath der Reichsfürsten, ohne dass der Stimme der Städte dabei Erwähnung geschieht; natürlich mussten die in der Urkunde nament- lich aufgeführten Bürgerschaften, die in den Landfrieden hereingezogen werden sollten, gerechten Anstand nehmen darauf einzugehen, wie sofort die an diesen Landfrieden sich anschließende Korrespondenz ergab. 181 dagegen ist sehr städtisch: alle die ange- 10 führten Artikel von 191 und weiterhin auch von 180, welche für die Fürsten oder gegen die Städte sind, mangeln hier vollständig; wol aber wird in Art. 15 ausdrücklich Vorsorge getroffen, daß die vor dem Landfrieden schon bestehenden Bünde, wobei an die Städte zu denken ist, trotz dem Landfrieden in Kraft bleiben und die Hilfleistung dieser frühern Bünde durch den Landfrieden nicht ausgeschlossen wird; wie dieser Artikel dem Ent- wurfe 181 eigenthümlich ist, so auch Art. 17, der vielleicht hier ebenfalls in Betracht kommt, indem durch denselben die Städte das Recht erhalten sollten sich mit ihrer Mann- schaft auf den Schlössern und Festen der Herren einzulagern, was letzteren bedenklich geschienen haben mag; der Artikel von der Anerkennung Urbans, welcher den nr. 180 und 191 gemeinsam ist, fehlt in nr. 181, und in der That, mögen auch vielleicht 20 schon auf dem Reichstag vom April 1380 wenigstens einzelne Städte zu dieser Anerken- nung ja gesagt haben (vgl. nr. 132 nt. 1, nr. 156 und 157), so war dieß ohne Zweifel doch nicht mit allen der Fall, und es lässt sich darum sehr gut erklären, daß man städtischerseits sich scheute dieser Bestimmung einen Platz im Landfrieden zu gönnen, wodurch sie obligatorisch geworden wäre für alle, wie denn auch auf einen allzugroßen Eifer für Urban aus dem spätern Schreiben des Königs vom 1. Sept. 1385 wenigstens bei den Schwäbischen Städten nicht zu schließen ist. 180 endlich scheint, was die Tendenz betrifft, eine mittlere Stellung einzunchmen: alle die oben als für 191 charak- teristisch angeführten Artikel fehlen hier wie in 181, aber es mangeln auch ebenso die als für 181 eigenthümlich bezeichneten, durch das letztere Deficit aber war schon eine Entscheidung getroffen, ohne ein ausdrückliches Verbot, wie es in 191 Platz griff, blieb den Städten das versagt was sie begehrten, die Anerkennung ihrer Bündnisse; und in diesem für die Bürgerschaften ungünstigen Geiste ist es wol auch aufzufassen, wenn allein 180 in Art. 14 ein Verbot enthält, das an sich zwar allgemein gefasst ist, aber doch wesentlich gegen die Städte wirksam werden musste, weil es die Aufnahme von Pfal- bürgern hinderte. — Auf Landfriedensversuche dieser Art war die beste Art zu erwidern wie die Städte wirklich erwidert haben, nemlich durch Verstärkung ihres Vereins: schon am 18. Okt. trat das seit dem 2. Sept. dem Schwäbischen Städtebund angehörige Regens- burg ausdrücklich auch der größeren Verbindung zwischen dem Rheinischen und Schwä- bischen Städtebunde bei (Vischer Reg. nr. 169), und dem Rheinischen wie dem großen 40 schlossen sich am 31. Okt. noch Schlettstadt und Oberehenheim an (Vischer Reg. nr. 170). C. Die städtischen Anstalten zum Reichstag sind dießmal von entschei- dender Wichtigkeit. Es ist in den hier gegebenen Mittheilungen aus den Frankfurter Rechnungsbüchern etwas weiter zurückgegriffen worden, als zunächst nothwendig erscheinen könnte, bis hinein in die Mitte des Sommers. Aber man sieht dabei, wie schon im Juli mit dem König über die Anerkennung des Städtebundes durch Boten unterhandelt wurde, wie dann im September der große Bund sich in Worms nach Rückkehr der Gesandtschaft berieth und man der Ankunft des Königs entgegensah. Das Wichtigste aber an diesem Auszuge ist, daß durch seine Rechnungs-Notizen die Existenz dieses Frankfurter Reichstags als solchen überhaupt erst recht sicher gestellt wird, worauf 50 schon zu Anfang unserer Einleitung hingewiesen ist. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 5 40
Einleitung. 313 15 25 30 35 45 und dem König oder beziehungsweise der fürstlichen Seite sogar Befugnisse über die Städte des Landfriedens einräumt; ferner durch Art. 36, worin frühere Bündnisse, die dem gegenwärtigen Frieden hinderlich sind, vom König kassiert werden, offenbar gegen die Städtebünde gerichtet; endlich durch Art. 37, nach welchem der König den Frieden bessern erläutern und erklären kann mit Rath der Reichsfürsten, ohne dass der Stimme der Städte dabei Erwähnung geschieht; natürlich mussten die in der Urkunde nament- lich aufgeführten Bürgerschaften, die in den Landfrieden hereingezogen werden sollten, gerechten Anstand nehmen darauf einzugehen, wie sofort die an diesen Landfrieden sich anschließende Korrespondenz ergab. 181 dagegen ist sehr städtisch: alle die ange- 10 führten Artikel von 191 und weiterhin auch von 180, welche für die Fürsten oder gegen die Städte sind, mangeln hier vollständig; wol aber wird in Art. 15 ausdrücklich Vorsorge getroffen, daß die vor dem Landfrieden schon bestehenden Bünde, wobei an die Städte zu denken ist, trotz dem Landfrieden in Kraft bleiben und die Hilfleistung dieser frühern Bünde durch den Landfrieden nicht ausgeschlossen wird; wie dieser Artikel dem Ent- wurfe 181 eigenthümlich ist, so auch Art. 17, der vielleicht hier ebenfalls in Betracht kommt, indem durch denselben die Städte das Recht erhalten sollten sich mit ihrer Mann- schaft auf den Schlössern und Festen der Herren einzulagern, was letzteren bedenklich geschienen haben mag; der Artikel von der Anerkennung Urbans, welcher den nr. 180 und 191 gemeinsam ist, fehlt in nr. 181, und in der That, mögen auch vielleicht 20 schon auf dem Reichstag vom April 1380 wenigstens einzelne Städte zu dieser Anerken- nung ja gesagt haben (vgl. nr. 132 nt. 1, nr. 156 und 157), so war dieß ohne Zweifel doch nicht mit allen der Fall, und es lässt sich darum sehr gut erklären, daß man städtischerseits sich scheute dieser Bestimmung einen Platz im Landfrieden zu gönnen, wodurch sie obligatorisch geworden wäre für alle, wie denn auch auf einen allzugroßen Eifer für Urban aus dem spätern Schreiben des Königs vom 1. Sept. 1385 wenigstens bei den Schwäbischen Städten nicht zu schließen ist. 180 endlich scheint, was die Tendenz betrifft, eine mittlere Stellung einzunchmen: alle die oben als für 191 charak- teristisch angeführten Artikel fehlen hier wie in 181, aber es mangeln auch ebenso die als für 181 eigenthümlich bezeichneten, durch das letztere Deficit aber war schon eine Entscheidung getroffen, ohne ein ausdrückliches Verbot, wie es in 191 Platz griff, blieb den Städten das versagt was sie begehrten, die Anerkennung ihrer Bündnisse; und in diesem für die Bürgerschaften ungünstigen Geiste ist es wol auch aufzufassen, wenn allein 180 in Art. 14 ein Verbot enthält, das an sich zwar allgemein gefasst ist, aber doch wesentlich gegen die Städte wirksam werden musste, weil es die Aufnahme von Pfal- bürgern hinderte. — Auf Landfriedensversuche dieser Art war die beste Art zu erwidern wie die Städte wirklich erwidert haben, nemlich durch Verstärkung ihres Vereins: schon am 18. Okt. trat das seit dem 2. Sept. dem Schwäbischen Städtebund angehörige Regens- burg ausdrücklich auch der größeren Verbindung zwischen dem Rheinischen und Schwä- bischen Städtebunde bei (Vischer Reg. nr. 169), und dem Rheinischen wie dem großen 40 schlossen sich am 31. Okt. noch Schlettstadt und Oberehenheim an (Vischer Reg. nr. 170). C. Die städtischen Anstalten zum Reichstag sind dießmal von entschei- dender Wichtigkeit. Es ist in den hier gegebenen Mittheilungen aus den Frankfurter Rechnungsbüchern etwas weiter zurückgegriffen worden, als zunächst nothwendig erscheinen könnte, bis hinein in die Mitte des Sommers. Aber man sieht dabei, wie schon im Juli mit dem König über die Anerkennung des Städtebundes durch Boten unterhandelt wurde, wie dann im September der große Bund sich in Worms nach Rückkehr der Gesandtschaft berieth und man der Ankunft des Königs entgegensah. Das Wichtigste aber an diesem Auszuge ist, daß durch seine Rechnungs-Notizen die Existenz dieses Frankfurter Reichstags als solchen überhaupt erst recht sicher gestellt wird, worauf 50 schon zu Anfang unserer Einleitung hingewiesen ist. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 5 40
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314 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. D. Der Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg auƒ 1381 0kt. 28, lässt uns den Hergang daselbst, im engsten Zusammenhang mit der kurz vorhergehenden Frankfurter Reichsversammlung, deutlich erkennen. Die Nachrichten über jenen haben ihr Interesse hauptsächlich auch darin daß sie ein Licht auf diese werfen, der Städtetag ist das Nachspiel zum Reichstag, die Bürgerschaften sollten jetzt ihren Entschluss kund geben wie sie sich zu dem Landfriedens-Projekte zu verhalten gedächten. Der König selbst war nicht erschienen, er hatte seine Räthe bei der Zusammenkunft. Die Auf- zeichnung über die Verhandlung zu Nürnberg nr. 184 und das Schreiben von Worms an Mainz nr. 185 hatte schon Janssen veröffentlicht, neu hinzugekommen sind das königliche Einladungs-Schreiben an mehrere Stüdte nr. 183 und die Mittheilungen aus 10 den Nürnberger und Frankfurter Rechnungsbüchern nr. 186 und 187. Man kann das Ergebnis dieser Nürnberger Zusammenkunft kurz dahin zusammenfassen, dass die Städte, wie schon kurz zuvor in Frankfurt, ihren Beitritt zu dem großen Landfrieden abhängig machen von der Anerkennung ihres Bundes, und daß an dieser Forderung alles scheitert. A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben. 15 1381 179. K. Wenzel erlaubt Graf Eberhard III und seinem Sohn Ulrich IV von Wirtem- Sept. 25 berg ihre in dem Krieg mit den Schwäbischen Städten gebrochenen Festen wider aufzubauen.1 1381 Sept. 25 Frankfurt. Aus Stuttg. St. A. or. mb. c. sig. majest. in filo membranaceo pendente, die Unterschrift unten rechts auf dem Bug; abschriftlich mitgetheilt durch die Güte des Herrn Archindirektors 20 Dr. Kausler. — (Reg. mit Angabe der äußern Ueberschrift und eines Vidimus ron 1480 bei Reyscher Sammlung der Württ. Gesetze 19, 1, 2 nr. 2; Reg. bei Stälin 3, 325 nt. 2.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunige zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brief allen den die in sehen odir horen lesen: das wir haben angesehen stete trew 25 und nucze dienste, die uns und unserm vater seligen die edlen Eberhard und Ulrich sein sone greven zu Wirtemberg unsere und des reichs lieben getrewen offte getan haben und furbas tun sullen und mogen in kunftigen zeiten; und haben dorumb mit wolbedachtem mute und rechter wissen in gegunnet und erlawbet, gonnen und erlawben in mit crafft dicz briefs und Romischer kuniglicher mechte, das sie und 30 ire diener alle ire vesten slosse und stete, die in in dem crige czwischen in und unsern und des reichs Swebischen steten zubrochen sind, wider bawen machen und vesten mogen als in das allerbest fugen und not sein wirdet. und gebieten dorumb allen fursten hern graven freyen dinstluten rittern knechten gemeinschefften der stete und allen andern unsern und des reichs getrewen und undertanen, das sie 35 die egenanten greven und ire diener an bawung und vestung sulcher irer slosse nicht hindern odir irren noch hindern lassen in dheine weys, bey unsern und des reichs hulden. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfort uff dem Moyen noch Crists geburd dreycznhundert a jar dornach in dem eyn und achczigisten jare des mitwochen noch sand Mauricii 40 a) zie. 1 Vgl. das Verbot vom 1. Nov. 1378 R.T.A. 1, 213 nr. 119 nt. 1 abgedruckt.
314 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. D. Der Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg auƒ 1381 0kt. 28, lässt uns den Hergang daselbst, im engsten Zusammenhang mit der kurz vorhergehenden Frankfurter Reichsversammlung, deutlich erkennen. Die Nachrichten über jenen haben ihr Interesse hauptsächlich auch darin daß sie ein Licht auf diese werfen, der Städtetag ist das Nachspiel zum Reichstag, die Bürgerschaften sollten jetzt ihren Entschluss kund geben wie sie sich zu dem Landfriedens-Projekte zu verhalten gedächten. Der König selbst war nicht erschienen, er hatte seine Räthe bei der Zusammenkunft. Die Auf- zeichnung über die Verhandlung zu Nürnberg nr. 184 und das Schreiben von Worms an Mainz nr. 185 hatte schon Janssen veröffentlicht, neu hinzugekommen sind das königliche Einladungs-Schreiben an mehrere Stüdte nr. 183 und die Mittheilungen aus 10 den Nürnberger und Frankfurter Rechnungsbüchern nr. 186 und 187. Man kann das Ergebnis dieser Nürnberger Zusammenkunft kurz dahin zusammenfassen, dass die Städte, wie schon kurz zuvor in Frankfurt, ihren Beitritt zu dem großen Landfrieden abhängig machen von der Anerkennung ihres Bundes, und daß an dieser Forderung alles scheitert. A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben. 15 1381 179. K. Wenzel erlaubt Graf Eberhard III und seinem Sohn Ulrich IV von Wirtem- Sept. 25 berg ihre in dem Krieg mit den Schwäbischen Städten gebrochenen Festen wider aufzubauen.1 1381 Sept. 25 Frankfurt. Aus Stuttg. St. A. or. mb. c. sig. majest. in filo membranaceo pendente, die Unterschrift unten rechts auf dem Bug; abschriftlich mitgetheilt durch die Güte des Herrn Archindirektors 20 Dr. Kausler. — (Reg. mit Angabe der äußern Ueberschrift und eines Vidimus ron 1480 bei Reyscher Sammlung der Württ. Gesetze 19, 1, 2 nr. 2; Reg. bei Stälin 3, 325 nt. 2.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunige zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brief allen den die in sehen odir horen lesen: das wir haben angesehen stete trew 25 und nucze dienste, die uns und unserm vater seligen die edlen Eberhard und Ulrich sein sone greven zu Wirtemberg unsere und des reichs lieben getrewen offte getan haben und furbas tun sullen und mogen in kunftigen zeiten; und haben dorumb mit wolbedachtem mute und rechter wissen in gegunnet und erlawbet, gonnen und erlawben in mit crafft dicz briefs und Romischer kuniglicher mechte, das sie und 30 ire diener alle ire vesten slosse und stete, die in in dem crige czwischen in und unsern und des reichs Swebischen steten zubrochen sind, wider bawen machen und vesten mogen als in das allerbest fugen und not sein wirdet. und gebieten dorumb allen fursten hern graven freyen dinstluten rittern knechten gemeinschefften der stete und allen andern unsern und des reichs getrewen und undertanen, das sie 35 die egenanten greven und ire diener an bawung und vestung sulcher irer slosse nicht hindern odir irren noch hindern lassen in dheine weys, bey unsern und des reichs hulden. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, geben zu Frankenfort uff dem Moyen noch Crists geburd dreycznhundert a jar dornach in dem eyn und achczigisten jare des mitwochen noch sand Mauricii 40 a) zie. 1 Vgl. das Verbot vom 1. Nov. 1378 R.T.A. 1, 213 nr. 119 nt. 1 abgedruckt.
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A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben. B. Landfriedens-Versuche. 315 tage unserer reiche des Behmischen in dem newnezenden und des Romischen in 1381 dem sechsten jaren. Sept. 25 [in verso] R. Johannes Lust. Per dominum lantgravium Leuchtenbergensem Martinus sancte crucis Wratislaviensis scolasticus. 5 B. Landfriedens-Versuche. 180. Entwurf eines königlichen Landfriedens am Rhein sowie für die weiteren Theil- bezirke Franken Baiern Schwaben und sonst wo, Grundlage für den Landfrieden vom 9. Merz 1382. [1381 Ende Septembers Frankfurt.]1 [1381 Sept. ex.] 40 15 Aus Würzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.B. 11 f. 302 a—313a cop. ch. coaev., ohne den letzten Absatz der beginnt mit folget wegen der hülfleistung. Coll. Wencker appar. 230 f., gibt nur die Ueberschrift difs sint — zu machende, dann den Art. 2 mit der Bemerkung in andern puncten wie in denen lantfriden von selbiger Zeit einstimmig, und seind dieser einung gleich auch in Beyern Francken Swaben und anderswo einunge gemacht und begriffen worden welche Notiz Wencker's olne Zweifel aus Art. 19. 20 stammt, endlich den letzten Absatz der beginnt mit folget wegen der hülf- leistung und der hier allein erhalten ist. Conceptus Franckfordensis. a Diz b sint die artickel als unser herre der kûnig mitsampte c den fürsten d und den steten einen frieden meinene zû machen. [1] Zû dem ersten: alle fürsten grafen herren rittere knechte stete und aller- menlich dieser einûngen und gemeines friedes, di€ itzûnt darinne sin und hernach- mals darin kommen, sollen allermenclichen geistliche und werltliche und ander lûte, wie die genant sin, in allen iren landen gebieten und straßsen uf waßser und uf lande befrieden beschirmen schutzen und schûren getruwelichen in 25 glicher wis als sich selber ane allez geverde. [2] Item alle fursten graven herren rittere knechte stete und allermenclich dieser einûngen sollen nicht gestaten, daz imand in iren landen stetten sloßsen oder gebieten wider unsern heilgen vater pabst Urbanum den sechsten, den wir alle einen rechten pabst erkennen und halten, offenlich predige brive lese ader 3o ansla 8 ader offenliche botschaft werbe von wegen des widerpabsts der sich Clemens nennet. und wer daz tete,€ den sullen wir fursten graven herren rittere knechte und stete dieser einunge in unsern slofsen steten und gebieten nicht enthalden husen noch hofen in dheine wifs an allez geverde. 20 35 a) auf der leeren Rückseite des letsten auf der Vorderseite noch beschriebenen Blattes. b) diz — machen ist glchz. aber von späterer Hand überfahrene Ueberschrift. Die einzelnen Absätze sind durch Zwischenräume von einander ge- trennt, im Abdruck aber nur zum Theil beibehalten. c) cod sämpte? d) Wencker den chur, fursten und d. st. e) Wencker meynet. f) cod. de, mit andrer Tinte und andrer gichs. Hand korrigiert in dy. g) Wencker anslage. h) Wencker were. 1 Wencker appar. 230 hat bei dem wenigen, was 40 er mittheilt, die Ueberschrift artickel eines lantfri- dens auf dem reichstag zu Franckfort anno 1379 überkommen und verabschiedet. Der gröfre Theil dieser Ueberschrift ist gewiss nichts weiter als die An- sicht Wencker's. Ein verabschiedeter Landfriede ist es jedenfalls nicht; denn er gibt sich selbst aufs deut- lichste als bloßten Entwurf zu erkennen, schon in den Anfangsworten diz sint die artickel u. s. f., und durch seine ganze übrige Form (vgl. auch die Einlei- tung zu diesem Reichstag). — Was die von uns ge- 50 gebene Datierung betrifft, so ist dieselbe natürlich nur 45 eine ungefähre. Am 13. Sept. war der König in Oppenheim nach der Urkunde bei Schöpflin Alsat. dipl. 2, 280 f. nr. 1201, am 25. Sept. in Frankfurt nach unserer nr. 179, am 29. ebenfalls nach Pelzel Wenzel 1, 112 und Häberlin 4, 87, am 3. Okt. in Babenhausen westlich von Aschaffenburg nach Pelzel l. c., am 9. Okt. in Nürnberg nach unserer nr. 183, am 15. Okt. in Tachau nach einem Brief Wenzel's an Karl VI ron Frankreich (Tachowie Okt. 15 Boh. 19 Rom. 6) im kais. Archiv zu Paris trésor des chartes J 386. 9 or. mb. lit. clausa c. sig.
A. Begünstigung der Fürstenpartei in Schwaben. B. Landfriedens-Versuche. 315 tage unserer reiche des Behmischen in dem newnezenden und des Romischen in 1381 dem sechsten jaren. Sept. 25 [in verso] R. Johannes Lust. Per dominum lantgravium Leuchtenbergensem Martinus sancte crucis Wratislaviensis scolasticus. 5 B. Landfriedens-Versuche. 180. Entwurf eines königlichen Landfriedens am Rhein sowie für die weiteren Theil- bezirke Franken Baiern Schwaben und sonst wo, Grundlage für den Landfrieden vom 9. Merz 1382. [1381 Ende Septembers Frankfurt.]1 [1381 Sept. ex.] 40 15 Aus Würzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.B. 11 f. 302 a—313a cop. ch. coaev., ohne den letzten Absatz der beginnt mit folget wegen der hülfleistung. Coll. Wencker appar. 230 f., gibt nur die Ueberschrift difs sint — zu machende, dann den Art. 2 mit der Bemerkung in andern puncten wie in denen lantfriden von selbiger Zeit einstimmig, und seind dieser einung gleich auch in Beyern Francken Swaben und anderswo einunge gemacht und begriffen worden welche Notiz Wencker's olne Zweifel aus Art. 19. 20 stammt, endlich den letzten Absatz der beginnt mit folget wegen der hülf- leistung und der hier allein erhalten ist. Conceptus Franckfordensis. a Diz b sint die artickel als unser herre der kûnig mitsampte c den fürsten d und den steten einen frieden meinene zû machen. [1] Zû dem ersten: alle fürsten grafen herren rittere knechte stete und aller- menlich dieser einûngen und gemeines friedes, di€ itzûnt darinne sin und hernach- mals darin kommen, sollen allermenclichen geistliche und werltliche und ander lûte, wie die genant sin, in allen iren landen gebieten und straßsen uf waßser und uf lande befrieden beschirmen schutzen und schûren getruwelichen in 25 glicher wis als sich selber ane allez geverde. [2] Item alle fursten graven herren rittere knechte stete und allermenclich dieser einûngen sollen nicht gestaten, daz imand in iren landen stetten sloßsen oder gebieten wider unsern heilgen vater pabst Urbanum den sechsten, den wir alle einen rechten pabst erkennen und halten, offenlich predige brive lese ader 3o ansla 8 ader offenliche botschaft werbe von wegen des widerpabsts der sich Clemens nennet. und wer daz tete,€ den sullen wir fursten graven herren rittere knechte und stete dieser einunge in unsern slofsen steten und gebieten nicht enthalden husen noch hofen in dheine wifs an allez geverde. 20 35 a) auf der leeren Rückseite des letsten auf der Vorderseite noch beschriebenen Blattes. b) diz — machen ist glchz. aber von späterer Hand überfahrene Ueberschrift. Die einzelnen Absätze sind durch Zwischenräume von einander ge- trennt, im Abdruck aber nur zum Theil beibehalten. c) cod sämpte? d) Wencker den chur, fursten und d. st. e) Wencker meynet. f) cod. de, mit andrer Tinte und andrer gichs. Hand korrigiert in dy. g) Wencker anslage. h) Wencker were. 1 Wencker appar. 230 hat bei dem wenigen, was 40 er mittheilt, die Ueberschrift artickel eines lantfri- dens auf dem reichstag zu Franckfort anno 1379 überkommen und verabschiedet. Der gröfre Theil dieser Ueberschrift ist gewiss nichts weiter als die An- sicht Wencker's. Ein verabschiedeter Landfriede ist es jedenfalls nicht; denn er gibt sich selbst aufs deut- lichste als bloßten Entwurf zu erkennen, schon in den Anfangsworten diz sint die artickel u. s. f., und durch seine ganze übrige Form (vgl. auch die Einlei- tung zu diesem Reichstag). — Was die von uns ge- 50 gebene Datierung betrifft, so ist dieselbe natürlich nur 45 eine ungefähre. Am 13. Sept. war der König in Oppenheim nach der Urkunde bei Schöpflin Alsat. dipl. 2, 280 f. nr. 1201, am 25. Sept. in Frankfurt nach unserer nr. 179, am 29. ebenfalls nach Pelzel Wenzel 1, 112 und Häberlin 4, 87, am 3. Okt. in Babenhausen westlich von Aschaffenburg nach Pelzel l. c., am 9. Okt. in Nürnberg nach unserer nr. 183, am 15. Okt. in Tachau nach einem Brief Wenzel's an Karl VI ron Frankreich (Tachowie Okt. 15 Boh. 19 Rom. 6) im kais. Archiv zu Paris trésor des chartes J 386. 9 or. mb. lit. clausa c. sig.
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316 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. [3] Item alle und igliche fürsten graven herren rittere knechte und stete dieser einûnge sullen furbazmer in allen iren slofsen stetten vesten gebieten und landen niemand, der furbaz in ziten dieser einunge raûb brant mort name tegelich ader nechtlich unrecht widersagen untat gewalt ader unrechte angriffe tete, husen ader halten spisen nocha fordern ader in frieden vorwort ader geleide geben in 5 dheine wis. sunder, wo soliche raûber misseteder und schedeliche lute begriffen werden, do sal man zu in riechten als recht ist ane allez geverde. [4] Item allen raub mort brant tegelich ader nechtlich unrecht widersagen und b alle untat und gewalt, die ane geriechte und recht gescheen, sullen alle diese fursten grafen herren und stete in allen iren landen und gebiten 10 uf wafser und uf lande weren ° und wenden mit hanthaftiger tad und wie daz nûtze und not ist mit alle irer macht. und sollen auch allermenlich, wer der si der soliche raub mort brant tegelich ader nechtlich nam unrecht widersagen untat und gewalt tete, angriffen und zu im richten als recht ist ane allerleie widerrede. [5] Item wo und an welchen enden soliche raub mort brant tegelich ader 15 nechtlich unrecht widersagen untat und gewalt geschen, so sollen die fursten herren und die stete, do daz geschin ist und die der tat nehest geseſsen sin, zû stûnt nachfolgen und nachilen uf hanthaftiger tad und getruwelich darzů tůn daz solicher raub untad und gewalt gekeret und daruber gerichtet werde. [6] Item ab soliche rauberd und misseteder uf sloßse quemen, die sal man 20 von den slofsen vordern und mit den faren als reuber und raubes recht ist. item wolde man soliche raubere und misseteder enthalden uf slofen ader anderswo, zû den und auch zû allen den die sie husen spisen ader in helfen sal man riechten und tûn als zû den missetedern, nach erkentnisse der fürsten graven herren und stete den solicher schade gescheen were. [7] Item geschee aber solicher schade einem fromden manne, darzů sal der furste grave herre ader stat, der ader die solicher tat allernehest sin, manen und tun unverzogelichen als in daz zů wißsen worden ist, nach notdurft und ge- legenheit solicher geschiecht ane geverde. [8] Item quemen soliche raub ader raubere uf sloße und worden 30 daruf enthalden, also daz man soliche slofle besetzen und bestellen solde, in welches fursten graven herren steten landen ader gebieten derselbe schade gescheen were oder ! der oder die solichen sachen 8 allernehest gesessen sint, derselbe furste grave herre ader stat sal die andern fursten grafen herren und stete dieser einungen vor- dern und manen zu folgen zû solichem besesse und h reisige gewapente lute und 35 auch werg und andere notdurftige sachen darzů schicken und senden in solicher zal und maßsen als zů der sachen gelegenheit notdurft und nutze ist. mit namen ge- schee soliche beseßse und stallunge in landen ader gebieten unser der vurgenanten kurfürsten herzogen Ruprechtes und siner erben, des erzbischofs zû Mentze, des erzbischofs von Triere, des erzbischofs von Colne, an solichen termenien und be- 40 griffen als hernach eigentlichen geschrieben stet: darzů sal unser iglicher fünfzig man mit gleven reisiger gewapenter lute senden und schicken ane verzog und ane widerredde.1 [Raum frei gelassen]. item wir der grave [Raum frei gelassen]. item wir die burgermeister rat und stat [Raum frei gelassen]. item ponantur singuli 25 [1381 Sept. ex. a) zweimal, das erstemal mit andrer Tinte getilgt. b) cod. add. umbe. c) so korr. mil Rasur und andrer Tinte von 45 andrer glchz. Hand wol aus werde (oder aus werden1). d) cod. solicher raub. s. dagegen die beiden andern Stücke nr. 181 und 191. e) cod. raub. f) ergänst aus den zwel andern Stücken; hier oben stand es auch, ist aber abrichtlich ziemlich verwischt. g) im cod. korr. aus schaden mil andrer Tinte von andrer glchz. Hand. h) im cod. umb korr. stalt und mit andrer Tinte von andrer glehs. Hand. 1 Zu diesem Artikel von der Hilfe ist zu€rgl. das genauere unten aus Wencker mitgetheilte, im letzten Ab- 50 satz des Stückes.
316 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. [3] Item alle und igliche fürsten graven herren rittere knechte und stete dieser einûnge sullen furbazmer in allen iren slofsen stetten vesten gebieten und landen niemand, der furbaz in ziten dieser einunge raûb brant mort name tegelich ader nechtlich unrecht widersagen untat gewalt ader unrechte angriffe tete, husen ader halten spisen nocha fordern ader in frieden vorwort ader geleide geben in 5 dheine wis. sunder, wo soliche raûber misseteder und schedeliche lute begriffen werden, do sal man zu in riechten als recht ist ane allez geverde. [4] Item allen raub mort brant tegelich ader nechtlich unrecht widersagen und b alle untat und gewalt, die ane geriechte und recht gescheen, sullen alle diese fursten grafen herren und stete in allen iren landen und gebiten 10 uf wafser und uf lande weren ° und wenden mit hanthaftiger tad und wie daz nûtze und not ist mit alle irer macht. und sollen auch allermenlich, wer der si der soliche raub mort brant tegelich ader nechtlich nam unrecht widersagen untat und gewalt tete, angriffen und zu im richten als recht ist ane allerleie widerrede. [5] Item wo und an welchen enden soliche raub mort brant tegelich ader 15 nechtlich unrecht widersagen untat und gewalt geschen, so sollen die fursten herren und die stete, do daz geschin ist und die der tat nehest geseſsen sin, zû stûnt nachfolgen und nachilen uf hanthaftiger tad und getruwelich darzů tůn daz solicher raub untad und gewalt gekeret und daruber gerichtet werde. [6] Item ab soliche rauberd und misseteder uf sloßse quemen, die sal man 20 von den slofsen vordern und mit den faren als reuber und raubes recht ist. item wolde man soliche raubere und misseteder enthalden uf slofen ader anderswo, zû den und auch zû allen den die sie husen spisen ader in helfen sal man riechten und tûn als zû den missetedern, nach erkentnisse der fürsten graven herren und stete den solicher schade gescheen were. [7] Item geschee aber solicher schade einem fromden manne, darzů sal der furste grave herre ader stat, der ader die solicher tat allernehest sin, manen und tun unverzogelichen als in daz zů wißsen worden ist, nach notdurft und ge- legenheit solicher geschiecht ane geverde. [8] Item quemen soliche raub ader raubere uf sloße und worden 30 daruf enthalden, also daz man soliche slofle besetzen und bestellen solde, in welches fursten graven herren steten landen ader gebieten derselbe schade gescheen were oder ! der oder die solichen sachen 8 allernehest gesessen sint, derselbe furste grave herre ader stat sal die andern fursten grafen herren und stete dieser einungen vor- dern und manen zu folgen zû solichem besesse und h reisige gewapente lute und 35 auch werg und andere notdurftige sachen darzů schicken und senden in solicher zal und maßsen als zů der sachen gelegenheit notdurft und nutze ist. mit namen ge- schee soliche beseßse und stallunge in landen ader gebieten unser der vurgenanten kurfürsten herzogen Ruprechtes und siner erben, des erzbischofs zû Mentze, des erzbischofs von Triere, des erzbischofs von Colne, an solichen termenien und be- 40 griffen als hernach eigentlichen geschrieben stet: darzů sal unser iglicher fünfzig man mit gleven reisiger gewapenter lute senden und schicken ane verzog und ane widerredde.1 [Raum frei gelassen]. item wir der grave [Raum frei gelassen]. item wir die burgermeister rat und stat [Raum frei gelassen]. item ponantur singuli 25 [1381 Sept. ex. a) zweimal, das erstemal mit andrer Tinte getilgt. b) cod. add. umbe. c) so korr. mil Rasur und andrer Tinte von 45 andrer glchz. Hand wol aus werde (oder aus werden1). d) cod. solicher raub. s. dagegen die beiden andern Stücke nr. 181 und 191. e) cod. raub. f) ergänst aus den zwel andern Stücken; hier oben stand es auch, ist aber abrichtlich ziemlich verwischt. g) im cod. korr. aus schaden mil andrer Tinte von andrer glchz. Hand. h) im cod. umb korr. stalt und mit andrer Tinte von andrer glehs. Hand. 1 Zu diesem Artikel von der Hilfe ist zu€rgl. das genauere unten aus Wencker mitgetheilte, im letzten Ab- 50 satz des Stückes.
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B. Landfriedens-Versuche. 317 5 10 20 30 comites nobiles et conmunitates presentis lige in terminis suis sub numero specifice 11381 Sept. ex.] [die ganze mit diesem Satz beginnende Seite frei gelassen]. [9"] Item worde aber notdorft grofer und sterker folge, des sollen denne der fursten graven herren und stete haubtlute, die vor solichem besefse weren, oberkommen ane virzog und daz iren herren, die sie ußsgesant hetten, empieten, die sie unverzogelichen sterken sullen nach notdurft und gelegenheit solicher sachen ane allez geverde. [95] und dieselben heuptlute sollen auch uberkommen und er- kennen umbe werk bosschen geschoßs schutzen werclute greber und umbe allerlei ander arbeiter 3 arbeiter-lon und notdurftige sachen die darzů gehoren nach gelegen- heit solicher sachen, und sollen daz tûn getruwelichen bi den eiden b die sie iren herren phlichtig sin. und wes dieselben oder ir der merer teil in den stucken uber- kommen, daz sal iglicher fürste grave herre und stat dieser einunge tun und ane widerredde volfuren. [10] Item wer ez sache daz imant mit macht solichen beseſs be- 15 schudden oder entredden wolde, daz sollen alle fursten grafen herren und stete dieser einungen mit ganzer macht trüwelichen und ernstlichen weren und wenden ane verzog und an alles geverde, so schiere sie des von iren heuptluten ermant werden als vorgeschriben steet, und auch unverzogelichen darzů ziehen und volgen mit ganzer macht truwelichen, ir iglicher glicher wise als obe iz in alleine anginge. [11] Item waz slofe oder vesten durch solicher sachen willen gewunnen wurden, die sal man brechen und nicht gestaten daz sie imand wider buwe ader mache in dheine wis. [12 ] Item ob mit imande von solicher sachen wegen krig ufer- stünde: wer der were der dheinen fürsten grafen herren oder stat ader imand 25 anders, der in dieser einungen begriffen ist, darumbe kriegete angriffe ader schedi- gete: desselben c und siner helfer viende sullen alle fursten graven herren und stette diser einunge sin und bliben und sie auch gliche den reûbern angriffen und in tûn als reuber recht ist, so lange bifs soliche sachen gar und genzlichen verrichtet hingeleget und gesunet sin, ane allez geverde. und kein furste grave herre ader stat dieser einungen sal ader mag sich mit solichen missetedern nicht freden sûnen tagen fürworten ader verrichten, es geschee danne mit gemeinen wißsen und willen der fursten graven herren und stette diser einungen. [125] und wiewol diese jare und zit dieser einunge uzginge, ee dann soliche kriege virriecht weren, iedoch sullen alle fursten graven herren und stete dieser einungen einander beholfen sin 35 wider dieselbin in solicher maßen als vor geschriben stet, so lange biz daz soliche sachen und kriege gar und genzlich ußsgetragen und zůmal gesûnet sin, ane alle geverde. [13 ] Item d ob stofe geschehen zwûschen graven herren rittern knechten und steten und den iren die in steen zû virantwerten, ez were umbe lehen umbe 40 erbe ader umbe eigen: do sal igliche man bi sitzen als er mit rechtlicher rede- licher gewer geseßlen ist ungehindert. wolde aber imand in darumbe ansprechen mit rechte, daz sal er tun an solichen steten und enden als daz billichen ist, wie daz iglicher fûrste grave herre ritter knecht und stat herbracht hat. [13b] e item ob umbe andere sachen, dan vorgeschrieben stet, stofse uflaufe oder zweiunge gescheen, treffen die an die fursten graven herren oder ire manne oder diener oder die in zû virantwerten sten, wider einge stat oder ire bûr- gere oder die in zû verantwerten sten: umbe soliche sache sullen die stat oder ire 45 50 a) r nach a eingetragen mit andrer Tinle. b) scheint vor der Korr. mit andrer Tinte geheißlen zu haben eiten. c) in cod. korr. aus dieselben mit andrer Tinte von andrer glchs. Hand. d) am Rund nota, wakrsch. von der mit der an- dern Tinte korrigierenden Hand. e) am Rand ein Kreus, wol wie die noch folgenden von der korrigierenden Hand.
B. Landfriedens-Versuche. 317 5 10 20 30 comites nobiles et conmunitates presentis lige in terminis suis sub numero specifice 11381 Sept. ex.] [die ganze mit diesem Satz beginnende Seite frei gelassen]. [9"] Item worde aber notdorft grofer und sterker folge, des sollen denne der fursten graven herren und stete haubtlute, die vor solichem besefse weren, oberkommen ane virzog und daz iren herren, die sie ußsgesant hetten, empieten, die sie unverzogelichen sterken sullen nach notdurft und gelegenheit solicher sachen ane allez geverde. [95] und dieselben heuptlute sollen auch uberkommen und er- kennen umbe werk bosschen geschoßs schutzen werclute greber und umbe allerlei ander arbeiter 3 arbeiter-lon und notdurftige sachen die darzů gehoren nach gelegen- heit solicher sachen, und sollen daz tûn getruwelichen bi den eiden b die sie iren herren phlichtig sin. und wes dieselben oder ir der merer teil in den stucken uber- kommen, daz sal iglicher fürste grave herre und stat dieser einunge tun und ane widerredde volfuren. [10] Item wer ez sache daz imant mit macht solichen beseſs be- 15 schudden oder entredden wolde, daz sollen alle fursten grafen herren und stete dieser einungen mit ganzer macht trüwelichen und ernstlichen weren und wenden ane verzog und an alles geverde, so schiere sie des von iren heuptluten ermant werden als vorgeschriben steet, und auch unverzogelichen darzů ziehen und volgen mit ganzer macht truwelichen, ir iglicher glicher wise als obe iz in alleine anginge. [11] Item waz slofe oder vesten durch solicher sachen willen gewunnen wurden, die sal man brechen und nicht gestaten daz sie imand wider buwe ader mache in dheine wis. [12 ] Item ob mit imande von solicher sachen wegen krig ufer- stünde: wer der were der dheinen fürsten grafen herren oder stat ader imand 25 anders, der in dieser einungen begriffen ist, darumbe kriegete angriffe ader schedi- gete: desselben c und siner helfer viende sullen alle fursten graven herren und stette diser einunge sin und bliben und sie auch gliche den reûbern angriffen und in tûn als reuber recht ist, so lange bifs soliche sachen gar und genzlichen verrichtet hingeleget und gesunet sin, ane allez geverde. und kein furste grave herre ader stat dieser einungen sal ader mag sich mit solichen missetedern nicht freden sûnen tagen fürworten ader verrichten, es geschee danne mit gemeinen wißsen und willen der fursten graven herren und stette diser einungen. [125] und wiewol diese jare und zit dieser einunge uzginge, ee dann soliche kriege virriecht weren, iedoch sullen alle fursten graven herren und stete dieser einungen einander beholfen sin 35 wider dieselbin in solicher maßen als vor geschriben stet, so lange biz daz soliche sachen und kriege gar und genzlich ußsgetragen und zůmal gesûnet sin, ane alle geverde. [13 ] Item d ob stofe geschehen zwûschen graven herren rittern knechten und steten und den iren die in steen zû virantwerten, ez were umbe lehen umbe 40 erbe ader umbe eigen: do sal igliche man bi sitzen als er mit rechtlicher rede- licher gewer geseßlen ist ungehindert. wolde aber imand in darumbe ansprechen mit rechte, daz sal er tun an solichen steten und enden als daz billichen ist, wie daz iglicher fûrste grave herre ritter knecht und stat herbracht hat. [13b] e item ob umbe andere sachen, dan vorgeschrieben stet, stofse uflaufe oder zweiunge gescheen, treffen die an die fursten graven herren oder ire manne oder diener oder die in zû virantwerten sten, wider einge stat oder ire bûr- gere oder die in zû verantwerten sten: umbe soliche sache sullen die stat oder ire 45 50 a) r nach a eingetragen mit andrer Tinle. b) scheint vor der Korr. mit andrer Tinte geheißlen zu haben eiten. c) in cod. korr. aus dieselben mit andrer Tinte von andrer glchs. Hand. d) am Rund nota, wakrsch. von der mit der an- dern Tinte korrigierenden Hand. e) am Rand ein Kreus, wol wie die noch folgenden von der korrigierenden Hand.
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318 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 bûrgere ader die in zû verantwerten stent, die daz anrûret, rechtes plegen und Sept. ex.) nemen und das3 bliben an dren ußs der fursten graven und der herren, die daz anget, reten, die die clegere darzû heischen und vordern werden, die sich des auch annemen sollen und darumbe recht sprechen uf ire eide unverzogelich ane geverde. [13e] item glicherwise treffen soliche stofe ader ufleûfe an dheine stat bur- 5 gere oder ir diener ader die in zû virantwerten sten, wider dheine fursten grafen herren ader ir diener dieser einüngen: umbe soliche sachen sullen die stette stat burgereb oder dienere, die das anruret, rechtes phlegen und nemen vor der stat ader stete rat, den darumbe zûgesprochen wirt. und dieselben stat- ader stette-rete sollent den clegern ein unverzogen recht tun und helfen uf ir eide ane 10 allez geverde. [13d]° und sal daruber, als vorgeschrieben stet, von uns den vorgenanten fürsten grafen herren ader steten oder den unsern, ader die uns zû virantwerten sten, kein angriff gescheen. geschee ez daruber, so sal daz ane verzog gekart werden und darnach zu dem rechten kommen in aller der maßen als vor underscheiden und geschrieben steet. [13e] doch haben wir die vorgenanten 15 fursten graven herren und stete in diesen vorgeschrieben sachen uzgenomen alle virbriefte scholt unleûkenber gulde und schûlt haübtgelt faugit-recht stûre und zinse, die und alle ire rechte wir behalden hant als daz herkommen ist, ane alle geverde. [14] Item alle dise fursten graven herren ritter knechte und stete diser einunge sollen des andern teiles burgere oder underseßen nicht entwenden 20 noch innemen ane des teiles willen, er si fürste grave herre ritter knecht oder stat, under dem sie gesefsen sin, es were dann daz sich soliche bûrgere ader under- sefsen von fürsten herren rittern knechten oder stat, under dem sie geseßsen weren, ledig gemacht hetten und emprosten€ weren nach guter gewonheit der fursten graven herren ritter knechte und stete die ir iglicher von alter herbracht haben, 25 ane allez geverde. [15a] Item d ob in termenen zit und zielen dieser einungen raub brant mort ader unrecht angriffe gescheen und darumbe imand geschuldiget und berecht worde, der sine unscholt dovor bote: weren dann soliche missetat nicht kûntlichen oder uffenbar, also daz man soliche untat nicht redelich und kuntlich uf in brengen 30 moge: ist denne solicher schade gescheen dheiner stat ader die ir zû virantwerten sten oder einem fremden kaufmanne ader anders imanden ußslendischen mannen, so sal der cleger des, der also von der sachen wegen berecht ist, unschult nemen vor drin uz des fursten graven ader herren rate oder bi dem der beschuldigete ge- sefsen ader des diener ere ist oder dem er zû virantwerten steet, als daz dieselben 35 drie oder ir daz merer teil uf ire eide erkennen wie er unschuldig werden solle, an allez geverde. und so er also nach solichem erkentnisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen emprosten? und ledig sin. tete er aber des nicht, so sal man zû ime riechten als zû einem reûber als vor geschrieben steet. [155] item 1 in glicher wise worde von solicher sachen wegen imand beschuldiget und berecht der sine 40 unscholt dovor bote, und were derselbe dheiner stat diser einûnge burger diener oder ir zû verantwerten stünde, so sal der cleger des, der also von der sachen wegen berecht ist, unschult nemen vor der stat rate in der der beschuldigete ge- seßsen ader diener ist oder der er 5 zû virantwerten stet, also daz derselbe rat oder der merer teil uf ir eide erkennen wie er unschuldig werden solle, an allez geverde. 45 a) im cod. wol urspr. daz. b] conj. fursten graven herren oder ire manne statt stette stat burgere. c) am Rand Nota v. gleicher Hand und Tinte wie der Text. In Art. 13. kunn das abgekürste diesen auch gelesen werden die- ser. d) am Rand ein Kreuz. e) cod. de. er. f] am Rand zin Kreus. g) so scheint im cod verbessert aus ez. 1 ich enbriste einem oder von einem = entgehe, aller Rechtsansprüche entledigen die der andere machen entkomme ihm, mhd. WB; hier in dem Sinne: sich könnte. 2 enbristen loswerden mhd. WB. 1, 257. 50
318 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 bûrgere ader die in zû verantwerten stent, die daz anrûret, rechtes plegen und Sept. ex.) nemen und das3 bliben an dren ußs der fursten graven und der herren, die daz anget, reten, die die clegere darzû heischen und vordern werden, die sich des auch annemen sollen und darumbe recht sprechen uf ire eide unverzogelich ane geverde. [13e] item glicherwise treffen soliche stofe ader ufleûfe an dheine stat bur- 5 gere oder ir diener ader die in zû virantwerten sten, wider dheine fursten grafen herren ader ir diener dieser einüngen: umbe soliche sachen sullen die stette stat burgereb oder dienere, die das anruret, rechtes phlegen und nemen vor der stat ader stete rat, den darumbe zûgesprochen wirt. und dieselben stat- ader stette-rete sollent den clegern ein unverzogen recht tun und helfen uf ir eide ane 10 allez geverde. [13d]° und sal daruber, als vorgeschrieben stet, von uns den vorgenanten fürsten grafen herren ader steten oder den unsern, ader die uns zû virantwerten sten, kein angriff gescheen. geschee ez daruber, so sal daz ane verzog gekart werden und darnach zu dem rechten kommen in aller der maßen als vor underscheiden und geschrieben steet. [13e] doch haben wir die vorgenanten 15 fursten graven herren und stete in diesen vorgeschrieben sachen uzgenomen alle virbriefte scholt unleûkenber gulde und schûlt haübtgelt faugit-recht stûre und zinse, die und alle ire rechte wir behalden hant als daz herkommen ist, ane alle geverde. [14] Item alle dise fursten graven herren ritter knechte und stete diser einunge sollen des andern teiles burgere oder underseßen nicht entwenden 20 noch innemen ane des teiles willen, er si fürste grave herre ritter knecht oder stat, under dem sie gesefsen sin, es were dann daz sich soliche bûrgere ader under- sefsen von fürsten herren rittern knechten oder stat, under dem sie geseßsen weren, ledig gemacht hetten und emprosten€ weren nach guter gewonheit der fursten graven herren ritter knechte und stete die ir iglicher von alter herbracht haben, 25 ane allez geverde. [15a] Item d ob in termenen zit und zielen dieser einungen raub brant mort ader unrecht angriffe gescheen und darumbe imand geschuldiget und berecht worde, der sine unscholt dovor bote: weren dann soliche missetat nicht kûntlichen oder uffenbar, also daz man soliche untat nicht redelich und kuntlich uf in brengen 30 moge: ist denne solicher schade gescheen dheiner stat ader die ir zû virantwerten sten oder einem fremden kaufmanne ader anders imanden ußslendischen mannen, so sal der cleger des, der also von der sachen wegen berecht ist, unschult nemen vor drin uz des fursten graven ader herren rate oder bi dem der beschuldigete ge- sefsen ader des diener ere ist oder dem er zû virantwerten steet, als daz dieselben 35 drie oder ir daz merer teil uf ire eide erkennen wie er unschuldig werden solle, an allez geverde. und so er also nach solichem erkentnisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen emprosten? und ledig sin. tete er aber des nicht, so sal man zû ime riechten als zû einem reûber als vor geschrieben steet. [155] item 1 in glicher wise worde von solicher sachen wegen imand beschuldiget und berecht der sine 40 unscholt dovor bote, und were derselbe dheiner stat diser einûnge burger diener oder ir zû verantwerten stünde, so sal der cleger des, der also von der sachen wegen berecht ist, unschult nemen vor der stat rate in der der beschuldigete ge- seßsen ader diener ist oder der er 5 zû virantwerten stet, also daz derselbe rat oder der merer teil uf ir eide erkennen wie er unschuldig werden solle, an allez geverde. 45 a) im cod. wol urspr. daz. b] conj. fursten graven herren oder ire manne statt stette stat burgere. c) am Rand Nota v. gleicher Hand und Tinte wie der Text. In Art. 13. kunn das abgekürste diesen auch gelesen werden die- ser. d) am Rand ein Kreuz. e) cod. de. er. f] am Rand zin Kreus. g) so scheint im cod verbessert aus ez. 1 ich enbriste einem oder von einem = entgehe, aller Rechtsansprüche entledigen die der andere machen entkomme ihm, mhd. WB; hier in dem Sinne: sich könnte. 2 enbristen loswerden mhd. WB. 1, 257. 50
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B. Landfriedens-Versuche. 319 5 10 25 30 40 und so er also nach solichem erkentnisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen 11381 emprosten und ledig sin. tete er aber des nit, so sal man zû ime riechten als zû eime raûber, als vor geschrieben steet. [16"] Item wer in dieser einunge begriffen ist und dem andern schuldig ist, daruber briefe geben sin ader daz er mit redelicher kuntschaft bewisen mag: der mag sie furderen und phenden nach uzwisûnge siner briefe ader redelicher guter kuntschaft. doch sal er mit solichen phanden pentlichen gebaren. [165] item soliche phande mag er furen in slofse oder stete dieser einungen und die acht tage halden. und darnach mag er sie verkeufen ader versetzen als er allertûrest mag an alles geverde. und von solichem gelde, daz von solicher versetzünge oder ver- kaufunge gevellet, sal er sine redeliche kuntliche koste und scholt nemen, unz als lange daz er bezalt wirdet. daz uberige sal er dem widergeben, den er gephen- det hat. [17] Item alle fursten graven herren ritter knechte stete und allermenliche 15 dieser einunge geistliche unde werntliche sollen bliben bi allen iren her- schaften friheiten geriechten und guten gewonheiten als sie gefriet und her- kommen sin, ane allez geverde. [18] Item wer’ ez sache daz imand wer der were dheinen fursten grafen herren stat ader stete oder sust imand anders, der in diser einunge begriffen ist, 20 mit gewalt ader mit macht uberzoge: solichen gewalt sullen alle fursten graven herren ritter knechte und stete dieser einungen zû stûnt, als sie des ermant werden, mit ganzer macht helfen weren und wenden getruwelichen und unver- zogelichen nach solicher sachen gelegenheit, glicherwise als ob sie selber soliche sachen antreffen und angingen, ane allez geverde. [19] Item wurden solicher uberzog und gewalt so grofs daz in die fursten grafen herren ritter knechte und stete dieser einunge nicht genzlichen wider- sten mochten, so sollen alle fursten grafen herren ritter knechte und stete der einungen, " die in Beyern in Francken in Swaben und anderswo glich diser einunge 1 gemacht und begriffen sint, zûzihen b und mit ganzer macht solichen uber- zog und gewalt helfen weren unde wenden ane alles geverde. und also sal alwege in jaren und zit diser einunge eine einunge der andern zû solichen großsen sachen, wie dicke sich daz gebort, getruwelich zů hulfe kommen glicherwise als obe soliche sachen ieden fursten graven herren ritter knecht oder stat selber anginge. [20] Item wer der were der raub mort brant und unrechte gewalt in zit jaren 35 und zielen dieser einunge tete: so schiere daz den andern fursten graven herren rittern knechten und steten aller dieser einunge an dem Ryne zû Swaben Beyern Francken, und so wite alle diese einunge und gemeiner frede in allen den landen begriffen und gemacht sint, verkundiget und vorschrieben wirdet: so sal solicher reuber und misseteter in allen denselben landen des gemeinen friedes und einungen keinerlei friede vorwort enthaltnisse noch geleite haben, sunder man sal allenthalben, wo er begriffen wirdet, zů ime tûn und riechten als rauber recht € ist, ane allez geverde. [21] Item allermenlich unschedclich man, der in einer der vorgenanten einunge gesefsen ist, sal in allen und iglichend andern einungen dieses 45 gemeinen friedes, so wite der in allen vorgeschrieben landen und zielen gemacht Sept. ex.) a) abgekürztes n, eig. etwa einunnge, wol verschrieben statt einungen. b) cod. ziten st. zihen. c) cod. wol nicht rechte. d) cod. -m. 1 Der vorliegende Entwurf ist zunächst für die Rhein-Gegenden, wie aus der specificierten nachfolgenden Grenzbeschreibung herrorgeht; siehe auch Art. 20.
B. Landfriedens-Versuche. 319 5 10 25 30 40 und so er also nach solichem erkentnisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen 11381 emprosten und ledig sin. tete er aber des nit, so sal man zû ime riechten als zû eime raûber, als vor geschrieben steet. [16"] Item wer in dieser einunge begriffen ist und dem andern schuldig ist, daruber briefe geben sin ader daz er mit redelicher kuntschaft bewisen mag: der mag sie furderen und phenden nach uzwisûnge siner briefe ader redelicher guter kuntschaft. doch sal er mit solichen phanden pentlichen gebaren. [165] item soliche phande mag er furen in slofse oder stete dieser einungen und die acht tage halden. und darnach mag er sie verkeufen ader versetzen als er allertûrest mag an alles geverde. und von solichem gelde, daz von solicher versetzünge oder ver- kaufunge gevellet, sal er sine redeliche kuntliche koste und scholt nemen, unz als lange daz er bezalt wirdet. daz uberige sal er dem widergeben, den er gephen- det hat. [17] Item alle fursten graven herren ritter knechte stete und allermenliche 15 dieser einunge geistliche unde werntliche sollen bliben bi allen iren her- schaften friheiten geriechten und guten gewonheiten als sie gefriet und her- kommen sin, ane allez geverde. [18] Item wer’ ez sache daz imand wer der were dheinen fursten grafen herren stat ader stete oder sust imand anders, der in diser einunge begriffen ist, 20 mit gewalt ader mit macht uberzoge: solichen gewalt sullen alle fursten graven herren ritter knechte und stete dieser einungen zû stûnt, als sie des ermant werden, mit ganzer macht helfen weren und wenden getruwelichen und unver- zogelichen nach solicher sachen gelegenheit, glicherwise als ob sie selber soliche sachen antreffen und angingen, ane allez geverde. [19] Item wurden solicher uberzog und gewalt so grofs daz in die fursten grafen herren ritter knechte und stete dieser einunge nicht genzlichen wider- sten mochten, so sollen alle fursten grafen herren ritter knechte und stete der einungen, " die in Beyern in Francken in Swaben und anderswo glich diser einunge 1 gemacht und begriffen sint, zûzihen b und mit ganzer macht solichen uber- zog und gewalt helfen weren unde wenden ane alles geverde. und also sal alwege in jaren und zit diser einunge eine einunge der andern zû solichen großsen sachen, wie dicke sich daz gebort, getruwelich zů hulfe kommen glicherwise als obe soliche sachen ieden fursten graven herren ritter knecht oder stat selber anginge. [20] Item wer der were der raub mort brant und unrechte gewalt in zit jaren 35 und zielen dieser einunge tete: so schiere daz den andern fursten graven herren rittern knechten und steten aller dieser einunge an dem Ryne zû Swaben Beyern Francken, und so wite alle diese einunge und gemeiner frede in allen den landen begriffen und gemacht sint, verkundiget und vorschrieben wirdet: so sal solicher reuber und misseteter in allen denselben landen des gemeinen friedes und einungen keinerlei friede vorwort enthaltnisse noch geleite haben, sunder man sal allenthalben, wo er begriffen wirdet, zů ime tûn und riechten als rauber recht € ist, ane allez geverde. [21] Item allermenlich unschedclich man, der in einer der vorgenanten einunge gesefsen ist, sal in allen und iglichend andern einungen dieses 45 gemeinen friedes, so wite der in allen vorgeschrieben landen und zielen gemacht Sept. ex.) a) abgekürztes n, eig. etwa einunnge, wol verschrieben statt einungen. b) cod. ziten st. zihen. c) cod. wol nicht rechte. d) cod. -m. 1 Der vorliegende Entwurf ist zunächst für die Rhein-Gegenden, wie aus der specificierten nachfolgenden Grenzbeschreibung herrorgeht; siehe auch Art. 20.
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320 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. f13s1 ist, frede und geleite haben und sicher faren riten und wandern ane hinder- Sept. ex.] nisse glich ob er in igliches der fursten graven herren und stete landen und ge- bieten gesessen were. [22] Item wer der were der in terminen und gebieten aller dieser einunge und gemeines friedes gesefsen ist und dorin nicht queme mit ver- 5 schribunge und gelobden nach redelicher volge und hulfe als do vor begriffen ist, derselbe sal sich mit dieser einûnge und frieden nicht mogen behelfen in dheine wis. [23] Item wer furbaz in soliche einunge kommen wil, den mogen die fursten grafen herren und stette dieser einunge oder irer der merer teil darin 10 nemen nach redelicher verschribünge hulfe und volge, als do vor verschrieben und begriffen ist, an allez geverde. [Folgen 21/2 leere Seiten.] [24] " Die termenie begriffe ziel und zit dieser einunge sal sin und reichen von oben abe als die lantfogtie von Elsaßlen get und die stete doselbes; der stift und bischof von Straßborg, von Spyr; marggrafen von Baden mit iren landen; 15 graven von Sarwerden; Wilhelm grafe von Ebirsteyn, de Saraponte; Peter grave zů Salmen; Heinrich grave zû Lutzelsteyn; Ulrich herre zu Vynstingen; Heinrich herre zû Liechtenberg; Ulrich herre zû Geroltsecke;b Otteman herre von Ossen- steyn; Johan herre von Krenkungen; stete Straßburg,“ Lutern, 1 Spyr, Wormße, Mentze, Oppenheym; grave d Johan der alte und der junge von Spanheym;e grave 20 Fryderich und Gunter von Lyningen ; Ebirhard grave zu Zweynbrücken ; grave Syman" und Heinrich von Spanheym; Johan wildegreve von Kyrberg; Johan ringreve wilde- greve s zů Dune; die graven von Veldentze; Wilhelm Ebirhard Dytherich graven von Katzenelenbogen; Philips und Heinrich ringrefen; Johan Ruprecht Walramm graven zu Nassauwe; Johan grave von Solmes; Philips von Falkensteyn mit sinem 25 vetter; von Hanauwe, von Runkel, von Eppinsteyn, von Isenburg, von Westerburg, von Dytze, von Seyne, von Limpurg, grafen h von Wyde, von Virnemburg; herre von Merse; item die vier korforsten; herzog von Brabant mit Lutzelnburg; den Ryn wider uf gein Straßsborg. [25] Nota i. terminus k hebet sich an: den Ryn von Strasborg oben abe biſs 30 gein Ress|; und zun siten ufs daz bistum von Straßsburg: von Kentzingen unz gein Portzheym; und die ganze marcgrafeschaft von Baden; vort vor Eppingen gein Mose- bach; vortmer von Mosebach gein Schurberg, von dannen gein Bisschofesheym, gein Asschaffinburg, die berstraßsenm gein Miltenberg und waz dozwuschen gelegen ist; von dannen für Babenhusen gein Hanauwe, gein Franckenford und ander stete und slofs der Wederauwe; item von Franckenford uber die Hohe2 bißs an die Län, und furbaz die Lan abe biz an den Ryn, und waz der stift von Triere dozwischen hat; und von dannen furbaz die graveschaft von Seyne; grave Johans lant von Nassauwe ; und von Alden-Wede; des stiftes lant von Coln biz gein Adendûr und von dannen bißs gein Reyss; item do n wider uf von dannen uf die ander site des Rines daz 40 35 a) Wo in diesem 24. Abschnitt eine Interpunktion steht, da hat der cod. einen Absatz mit Zwischenraum von 2—3 Zellen. b) cod. Gerotshecke c) cod. hat stete nur bei Straßburg am Rande, es bezicht sich aber sicher auf alle sechs. d) vor diesem Wort am Rande ein Paragraphzeichen, wol nur um die neue Abtheilung der Grafen anzudeuten. e) cod. Sphanheym. f) nur verzogenes of g) cod wilgreve. h) cod. hat grafen nur bei Wyde am Rand, es besicht sich aber wol nicht auf dieß Wort allein, wie oben stete. i) Die vorhergehende Scite ist im Codex ausgefulit, mit nota beginnt ein neues Blait, von gleicher Hand beschrieben; sind im vorhergehenden Abschnill die Theilnehmer des Land- friedens am Rhein aufgezählt, so werden jetst seine Grenzen bestimmt; wo im Abdruck ein Semikolon steht, da ist im Codez ein Alinea mit etwas Zwischenraum. k) cod. termnus. I) cod. Ross verschr. st. Ress, das weiter unten auch Reyss heißt. m) cod. betstraflen? becstraßlent wahrsch. berstraßlen statt bergstraflen oder berestraßen. n) was in Kursive folgt, ist unsicher. 45 50 1 Kaiserslautern. 2 Taunus.
320 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. f13s1 ist, frede und geleite haben und sicher faren riten und wandern ane hinder- Sept. ex.] nisse glich ob er in igliches der fursten graven herren und stete landen und ge- bieten gesessen were. [22] Item wer der were der in terminen und gebieten aller dieser einunge und gemeines friedes gesefsen ist und dorin nicht queme mit ver- 5 schribunge und gelobden nach redelicher volge und hulfe als do vor begriffen ist, derselbe sal sich mit dieser einûnge und frieden nicht mogen behelfen in dheine wis. [23] Item wer furbaz in soliche einunge kommen wil, den mogen die fursten grafen herren und stette dieser einunge oder irer der merer teil darin 10 nemen nach redelicher verschribünge hulfe und volge, als do vor verschrieben und begriffen ist, an allez geverde. [Folgen 21/2 leere Seiten.] [24] " Die termenie begriffe ziel und zit dieser einunge sal sin und reichen von oben abe als die lantfogtie von Elsaßlen get und die stete doselbes; der stift und bischof von Straßborg, von Spyr; marggrafen von Baden mit iren landen; 15 graven von Sarwerden; Wilhelm grafe von Ebirsteyn, de Saraponte; Peter grave zů Salmen; Heinrich grave zû Lutzelsteyn; Ulrich herre zu Vynstingen; Heinrich herre zû Liechtenberg; Ulrich herre zû Geroltsecke;b Otteman herre von Ossen- steyn; Johan herre von Krenkungen; stete Straßburg,“ Lutern, 1 Spyr, Wormße, Mentze, Oppenheym; grave d Johan der alte und der junge von Spanheym;e grave 20 Fryderich und Gunter von Lyningen ; Ebirhard grave zu Zweynbrücken ; grave Syman" und Heinrich von Spanheym; Johan wildegreve von Kyrberg; Johan ringreve wilde- greve s zů Dune; die graven von Veldentze; Wilhelm Ebirhard Dytherich graven von Katzenelenbogen; Philips und Heinrich ringrefen; Johan Ruprecht Walramm graven zu Nassauwe; Johan grave von Solmes; Philips von Falkensteyn mit sinem 25 vetter; von Hanauwe, von Runkel, von Eppinsteyn, von Isenburg, von Westerburg, von Dytze, von Seyne, von Limpurg, grafen h von Wyde, von Virnemburg; herre von Merse; item die vier korforsten; herzog von Brabant mit Lutzelnburg; den Ryn wider uf gein Straßsborg. [25] Nota i. terminus k hebet sich an: den Ryn von Strasborg oben abe biſs 30 gein Ress|; und zun siten ufs daz bistum von Straßsburg: von Kentzingen unz gein Portzheym; und die ganze marcgrafeschaft von Baden; vort vor Eppingen gein Mose- bach; vortmer von Mosebach gein Schurberg, von dannen gein Bisschofesheym, gein Asschaffinburg, die berstraßsenm gein Miltenberg und waz dozwuschen gelegen ist; von dannen für Babenhusen gein Hanauwe, gein Franckenford und ander stete und slofs der Wederauwe; item von Franckenford uber die Hohe2 bißs an die Län, und furbaz die Lan abe biz an den Ryn, und waz der stift von Triere dozwischen hat; und von dannen furbaz die graveschaft von Seyne; grave Johans lant von Nassauwe ; und von Alden-Wede; des stiftes lant von Coln biz gein Adendûr und von dannen bißs gein Reyss; item do n wider uf von dannen uf die ander site des Rines daz 40 35 a) Wo in diesem 24. Abschnitt eine Interpunktion steht, da hat der cod. einen Absatz mit Zwischenraum von 2—3 Zellen. b) cod. Gerotshecke c) cod. hat stete nur bei Straßburg am Rande, es bezicht sich aber sicher auf alle sechs. d) vor diesem Wort am Rande ein Paragraphzeichen, wol nur um die neue Abtheilung der Grafen anzudeuten. e) cod. Sphanheym. f) nur verzogenes of g) cod wilgreve. h) cod. hat grafen nur bei Wyde am Rand, es besicht sich aber wol nicht auf dieß Wort allein, wie oben stete. i) Die vorhergehende Scite ist im Codex ausgefulit, mit nota beginnt ein neues Blait, von gleicher Hand beschrieben; sind im vorhergehenden Abschnill die Theilnehmer des Land- friedens am Rhein aufgezählt, so werden jetst seine Grenzen bestimmt; wo im Abdruck ein Semikolon steht, da ist im Codez ein Alinea mit etwas Zwischenraum. k) cod. termnus. I) cod. Ross verschr. st. Ress, das weiter unten auch Reyss heißt. m) cod. betstraflen? becstraßlent wahrsch. berstraßlen statt bergstraflen oder berestraßen. n) was in Kursive folgt, ist unsicher. 45 50 1 Kaiserslautern. 2 Taunus.
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B. Landfriedens-Versuche. 321 5 20 lant zû Kempen von Nusse von Lediberg von Lebenigk von Czulpich und gein Rein- 11381 bach von......" gein Nurberg; von dannen furbaz daz lant des stiftes von Triere und daz herzogtum von Lutzelnburg; von dannen furbaz vor Sarwerde unz gein Keisersperg, und waz dozwuschen gelegen ist daz in diese einunge gehoret bifs wider uf den Rin; und von Keysersperg gein Amerswil und Dorynksheym und furbaz herabe vor Colmar biß an den Ryn. b [26] Nota. dividatur unio in tres alias partes: Franconia, Bavaria, d Swevia superior et inferior usque nemus .....e et nemus Franconie;' item aliam partem usque Turogum Swytz .....« cum sociis eorum usque Lucernam inclusive;h Bernam 10 Uchtlande et Solottern..... cum omnibus subditis imperii etc.; k et descendendo usque Patavium .....! nemus Boemie.....m [27]1 Folget wegen der hûlfleistung. es ist zu wissen, dafs unser herre von Triere zu dem gemeinen friden dienen wil nidewendig der Nae bifs uf die Are mit funfzig cleven und obwendig der Nahe bifs gein Spire mit funf und zwenzig cleven. 15 vort so will er dienen in der vorgenanten wise zwolf mûle biss" Binge umme und umme. min herre von Mentze will dienen den steden Mentze Wormisse Spire und Straßspurg, und furbas von ieclicher stat sechs mûle umme und umme. so sollen die obgenanten stede und ir iecliche besundern mime herren von Mentze her- widerumme dienen, also wit der stift zu Spire begriffen hat, und auch sechs mûle umme ieclich slofs des stifts zu Spire. item sollen die stede mime herren von Mentze dienen, also wit der stift zu Mentze hie zu lande begriffen hat, und mit namen furbafs von den slossen Schurberg Byschofsheim ° Mildenberg Aschaffenburg Staden Hoveheim P Sobernheim und Lonstein auch sechs mûle umme und umme, und was dazwuschen gelegen ist. mine herren die herzogen wollen senden ir folg umme 25 sache diſs friden biſs gein Straßsburg, und fünf mile da umme und umme, und da herwider abe den steden die in dem friden sint bifs gein Mentze und Franckenfurt und den Wederauwischen steden, und umme iecliche stat da es not geschicht fünf mile darumme, und mit namen funfzig mit cleven. und dafs dieselben stede auch Sept. ew.] 30 35 a) fehlen 5—7 Buchstaben. b) folgt eine halbe leere Seite, dann beginnt ein neues Blatt, das wirkliche Schlußblatt, weil auf der Rückseite die Bezeichnung des ganzen steht conceptus Franckfordensis, eigentlich nur ein Papierfetzen wo sich meist nicht einmal genau bestimmen läßt wieviel dagestanden hat; in den zwei ersten Fällen fehlt wol nur je ein Wort; von dem drittletsten Absatze an wird es gans skizzenhaft; Interpunktion im Druck wo Alinea im Coder. c) Zwi- schenraum von c. 2 Zeilen. d) ebenso. e) 10—13 Buchstaben. f) Zwischenraum von c. 3 Zeilen. g) 11—14 Buchstaben. h) Alinea ohne Zwischenraum. i) 13—16 Buchstaben. k) Alinea kaum mit besondrem Zwischenraum. 1) 16—19 Buchstaben. m) 27—30 Buchstaben können hier die Zeile noch ausgefülll haben, der Text bricht dann ab weil mitten in Boemie das Papier weggerissen ist; auf diese vorletzte Seite folgt die Rückseite mit der Aufschrift con- ceptus Franckfordensis. n) Wencker bin. 0) Wencker Byschoscheim. P) Wencker Honeheim. 40 45 50 1 Wencker appar. 230 f. hat an die Mittheilung des Art. 2 des Landfriedens, den er allein von den Artikeln 1—26 gibt, sofort unter der Ueberschrift folget wegen der hûlfleistung die oben stehenden Notizen angereiht die in unserm Codex fehlen. Die Fassung der Ueber- schrift laßt vermuthen daßs dieselbe nicht ron Wencker sondern aus seiner archivalischen Vorlage herrührt, daß also diese Aufzeichnung von der Hülfleistung wirklich zu dem ganzen Stücke gehört; und allerdings stimmt sie wol mit Art. 8 des letzteren (50 Gleven). Eine sehr ähn- liche Aufzeichnung, die aber nur den Erzbischof von Trier betrifft, theilt Janssen 1, 33 nr. 81 mit unter der Ueberschrift archivnote über den beitritt des erzbischofs Werner von Trier zum landfrieden des königs Wenzel von 1389 juni 5; da Janssen die Wencker'sche Publikation damit zusammenstellt, und gleichwol für seine eigene Mittheilung das Jahr 1389 Deutsche Reichstags-Akten. I. festhält, so hat ihn dazu wol die Beschaffenheit seiner archivalischen Vorlage bestimmt die wir nicht kennen; wir haben uns ihm deshalb einfach angeschlossen, und seinen Abdruck in der Note zu Art. 2a des Egerer Landfriedens (Theilbrief vom Rhein 1389 Mai 5) wider- gegeben, in diesem Artikel wird gerade dem Erzbischof von Trier der Eintritt vorbehalten, und es passt dazu in der Archivnote bei Janssen die Fassung des Ausdrucks sich verbinden wil, auch ist ganz gut möglich daß Kurtrier 1389 seine Anerbietung nach dem früheren Muster eingerichtet hat. Leider geben die archivali- schen Aufzeichnungen in beiden Fallen den Namen des Trierer Erzbischofs nicht an; dieß würde die chronologische Frage noch erleichtern, weil 1388 der Stuhl neu besetzt ward. — Wir haben in unserem Ab- druck die Alinea's bei Wencker verlassen; das dem Sinne nach verschiedene aber durch Spatium abgeschieden. 41
B. Landfriedens-Versuche. 321 5 20 lant zû Kempen von Nusse von Lediberg von Lebenigk von Czulpich und gein Rein- 11381 bach von......" gein Nurberg; von dannen furbaz daz lant des stiftes von Triere und daz herzogtum von Lutzelnburg; von dannen furbaz vor Sarwerde unz gein Keisersperg, und waz dozwuschen gelegen ist daz in diese einunge gehoret bifs wider uf den Rin; und von Keysersperg gein Amerswil und Dorynksheym und furbaz herabe vor Colmar biß an den Ryn. b [26] Nota. dividatur unio in tres alias partes: Franconia, Bavaria, d Swevia superior et inferior usque nemus .....e et nemus Franconie;' item aliam partem usque Turogum Swytz .....« cum sociis eorum usque Lucernam inclusive;h Bernam 10 Uchtlande et Solottern..... cum omnibus subditis imperii etc.; k et descendendo usque Patavium .....! nemus Boemie.....m [27]1 Folget wegen der hûlfleistung. es ist zu wissen, dafs unser herre von Triere zu dem gemeinen friden dienen wil nidewendig der Nae bifs uf die Are mit funfzig cleven und obwendig der Nahe bifs gein Spire mit funf und zwenzig cleven. 15 vort so will er dienen in der vorgenanten wise zwolf mûle biss" Binge umme und umme. min herre von Mentze will dienen den steden Mentze Wormisse Spire und Straßspurg, und furbas von ieclicher stat sechs mûle umme und umme. so sollen die obgenanten stede und ir iecliche besundern mime herren von Mentze her- widerumme dienen, also wit der stift zu Spire begriffen hat, und auch sechs mûle umme ieclich slofs des stifts zu Spire. item sollen die stede mime herren von Mentze dienen, also wit der stift zu Mentze hie zu lande begriffen hat, und mit namen furbafs von den slossen Schurberg Byschofsheim ° Mildenberg Aschaffenburg Staden Hoveheim P Sobernheim und Lonstein auch sechs mûle umme und umme, und was dazwuschen gelegen ist. mine herren die herzogen wollen senden ir folg umme 25 sache diſs friden biſs gein Straßsburg, und fünf mile da umme und umme, und da herwider abe den steden die in dem friden sint bifs gein Mentze und Franckenfurt und den Wederauwischen steden, und umme iecliche stat da es not geschicht fünf mile darumme, und mit namen funfzig mit cleven. und dafs dieselben stede auch Sept. ew.] 30 35 a) fehlen 5—7 Buchstaben. b) folgt eine halbe leere Seite, dann beginnt ein neues Blatt, das wirkliche Schlußblatt, weil auf der Rückseite die Bezeichnung des ganzen steht conceptus Franckfordensis, eigentlich nur ein Papierfetzen wo sich meist nicht einmal genau bestimmen läßt wieviel dagestanden hat; in den zwei ersten Fällen fehlt wol nur je ein Wort; von dem drittletsten Absatze an wird es gans skizzenhaft; Interpunktion im Druck wo Alinea im Coder. c) Zwi- schenraum von c. 2 Zeilen. d) ebenso. e) 10—13 Buchstaben. f) Zwischenraum von c. 3 Zeilen. g) 11—14 Buchstaben. h) Alinea ohne Zwischenraum. i) 13—16 Buchstaben. k) Alinea kaum mit besondrem Zwischenraum. 1) 16—19 Buchstaben. m) 27—30 Buchstaben können hier die Zeile noch ausgefülll haben, der Text bricht dann ab weil mitten in Boemie das Papier weggerissen ist; auf diese vorletzte Seite folgt die Rückseite mit der Aufschrift con- ceptus Franckfordensis. n) Wencker bin. 0) Wencker Byschoscheim. P) Wencker Honeheim. 40 45 50 1 Wencker appar. 230 f. hat an die Mittheilung des Art. 2 des Landfriedens, den er allein von den Artikeln 1—26 gibt, sofort unter der Ueberschrift folget wegen der hûlfleistung die oben stehenden Notizen angereiht die in unserm Codex fehlen. Die Fassung der Ueber- schrift laßt vermuthen daßs dieselbe nicht ron Wencker sondern aus seiner archivalischen Vorlage herrührt, daß also diese Aufzeichnung von der Hülfleistung wirklich zu dem ganzen Stücke gehört; und allerdings stimmt sie wol mit Art. 8 des letzteren (50 Gleven). Eine sehr ähn- liche Aufzeichnung, die aber nur den Erzbischof von Trier betrifft, theilt Janssen 1, 33 nr. 81 mit unter der Ueberschrift archivnote über den beitritt des erzbischofs Werner von Trier zum landfrieden des königs Wenzel von 1389 juni 5; da Janssen die Wencker'sche Publikation damit zusammenstellt, und gleichwol für seine eigene Mittheilung das Jahr 1389 Deutsche Reichstags-Akten. I. festhält, so hat ihn dazu wol die Beschaffenheit seiner archivalischen Vorlage bestimmt die wir nicht kennen; wir haben uns ihm deshalb einfach angeschlossen, und seinen Abdruck in der Note zu Art. 2a des Egerer Landfriedens (Theilbrief vom Rhein 1389 Mai 5) wider- gegeben, in diesem Artikel wird gerade dem Erzbischof von Trier der Eintritt vorbehalten, und es passt dazu in der Archivnote bei Janssen die Fassung des Ausdrucks sich verbinden wil, auch ist ganz gut möglich daß Kurtrier 1389 seine Anerbietung nach dem früheren Muster eingerichtet hat. Leider geben die archivali- schen Aufzeichnungen in beiden Fallen den Namen des Trierer Erzbischofs nicht an; dieß würde die chronologische Frage noch erleichtern, weil 1388 der Stuhl neu besetzt ward. — Wir haben in unserem Ab- druck die Alinea's bei Wencker verlassen; das dem Sinne nach verschiedene aber durch Spatium abgeschieden. 41
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322 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 minen herren den herzogen dienen, iecliche stat mit ir zal gewapenter lute also Sept. ex. viel etc., mit namen iecliche stat funfzig mit cleven in iren landen die zwuschen Straßspurg und den steden egenant da herabe und da umme gelegen sin, und fünf mile umme und umme Keyserslutern, und fünf mile umme und umme Stronberg, item Steinsberg, wo des not wurde umme sache diſs friden und einunge. 1381 181. Anderer Entwurf eines königlichen Landfriedens, zunächst für den Rhein, eben- Sept. en.] falls Grundlage für den Landfrieden vom 9. März 1382, Gegenvorschlag im Sinne der Städte gegen nr. 180. [1381 Ende Septembers Frankfurt.]1 Aus Heidelb. Univers.Bibl. Urk.Schrank I nr. 144 cop. ch. coaev. Wir Wenczelauw von gotz gnaden Rômischer kunig zû allen ziten merer dez 10 riches und kúnig zû Behem bekennen und tûnt kunt etc.: daz wir, umbe gemein nucz und notdúrft dez Rômischen riches und der lande und aller der die da inne wandeln und wonende sint, eins gemein friden úberkommen sint mit disen nach- geschriben fúrsten graven herren rittern knehten stetten etc. [1] Zům ersten: daz alle fursten mit iren furstelichen truwen und bi den eiden, 15 die su uns und dem riche getan hant, und die andern herren und stette ritter und knehte, die in disem friden sint und noch darin kommen môgent, sweren sôllent zů den heilgen, daz sú allermengelichen geistlich und weltlich und alle ander lúte, wie die genant sint, in allen iren landen und gebieten und uf allen straßen, ez si uf wasser oder uf lande, getruwelich beschirmen befriden schúczen 20 und schuren sôllen, und ouch allermenglich, wie die genant sint, fride und ge- leite haben sôllen glich ir selbes lúten sunder alle geverde. [2] Und ob ez sach wer’ daz ieman, er si koufman buman pfaffe oder leige Cristen oder Juden, in deheins fursten herren stette ritter oder knehte landen oder gebiete, ez wêr' a uf wasser oder uf lande, anegriffen oder geschediget wurde 25 an libe oder an gûte: so sol der fúrste oder herre oder stat ritter oder knehte, in der lande und gebiete der anegriff gescheen wêre, und ire amptlúte, die allernêhest dabi gesessen sint, zû stunt und unverzogenlich nachvölgen, und den oder die, die also anegriffen und geschediget wêren, entschútten glich ir selbs lúten und güten, und darzů ir môge und ernest getruwelich tun daz der anegriff gerihtet und ge- 30 kert werde. [3] Und ob die gefangen nome und roup in deheins fursten grafen herren oder stette diz friden und verbundes lant slofs oder gebiete in difs friden und verbundes begriffen queme gefûrt und getriben wurde und man dem nachvölgende wêre alse vor geschriben ist, so sôllent die fúrsten graven herren oder stette und ir ampt- 35 lúte, in der lant daz also getriben und gefürt wurde, nachvölgen und daz ent- schútten mit gemeinem geschrei zû glicher wise alse ob der anegriff in derselben fursten grafen herren oder stette lant oder gebiete gescheen were. und wer' ez ouch daz deheine, der semmelichb anegriffe getan hette, gefangen und begriffen wurden, von denselben missetetern sol man rihten alse reht ist ane allerleige wider- 40 rede und ane fúrzog. [4] Und ob der herre oder stat, in der lande und gebiete solich anegriff a) Die in diesem Stücke vorkommenden meist spitzen Dächer über einzelnen e stehen nur da, wo das lange, oder auch das kurse e in nehtilich, durch Umlautung aus a entstanden ist ; sie sind im Abdruck durch é widergegeben. b) in der Vorlage semlich mit Abkürzungsstrich für semmlich, semelich, semmelich; weiter unten semlicher. 45 1 Ueber die von uns gegebene Datierung ist zu rgl. die Anm. zu der Datierung von nr. 180 und die Ein- leitung zu diesem Reichstag.
322 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 minen herren den herzogen dienen, iecliche stat mit ir zal gewapenter lute also Sept. ex. viel etc., mit namen iecliche stat funfzig mit cleven in iren landen die zwuschen Straßspurg und den steden egenant da herabe und da umme gelegen sin, und fünf mile umme und umme Keyserslutern, und fünf mile umme und umme Stronberg, item Steinsberg, wo des not wurde umme sache diſs friden und einunge. 1381 181. Anderer Entwurf eines königlichen Landfriedens, zunächst für den Rhein, eben- Sept. en.] falls Grundlage für den Landfrieden vom 9. März 1382, Gegenvorschlag im Sinne der Städte gegen nr. 180. [1381 Ende Septembers Frankfurt.]1 Aus Heidelb. Univers.Bibl. Urk.Schrank I nr. 144 cop. ch. coaev. Wir Wenczelauw von gotz gnaden Rômischer kunig zû allen ziten merer dez 10 riches und kúnig zû Behem bekennen und tûnt kunt etc.: daz wir, umbe gemein nucz und notdúrft dez Rômischen riches und der lande und aller der die da inne wandeln und wonende sint, eins gemein friden úberkommen sint mit disen nach- geschriben fúrsten graven herren rittern knehten stetten etc. [1] Zům ersten: daz alle fursten mit iren furstelichen truwen und bi den eiden, 15 die su uns und dem riche getan hant, und die andern herren und stette ritter und knehte, die in disem friden sint und noch darin kommen môgent, sweren sôllent zů den heilgen, daz sú allermengelichen geistlich und weltlich und alle ander lúte, wie die genant sint, in allen iren landen und gebieten und uf allen straßen, ez si uf wasser oder uf lande, getruwelich beschirmen befriden schúczen 20 und schuren sôllen, und ouch allermenglich, wie die genant sint, fride und ge- leite haben sôllen glich ir selbes lúten sunder alle geverde. [2] Und ob ez sach wer’ daz ieman, er si koufman buman pfaffe oder leige Cristen oder Juden, in deheins fursten herren stette ritter oder knehte landen oder gebiete, ez wêr' a uf wasser oder uf lande, anegriffen oder geschediget wurde 25 an libe oder an gûte: so sol der fúrste oder herre oder stat ritter oder knehte, in der lande und gebiete der anegriff gescheen wêre, und ire amptlúte, die allernêhest dabi gesessen sint, zû stunt und unverzogenlich nachvölgen, und den oder die, die also anegriffen und geschediget wêren, entschútten glich ir selbs lúten und güten, und darzů ir môge und ernest getruwelich tun daz der anegriff gerihtet und ge- 30 kert werde. [3] Und ob die gefangen nome und roup in deheins fursten grafen herren oder stette diz friden und verbundes lant slofs oder gebiete in difs friden und verbundes begriffen queme gefûrt und getriben wurde und man dem nachvölgende wêre alse vor geschriben ist, so sôllent die fúrsten graven herren oder stette und ir ampt- 35 lúte, in der lant daz also getriben und gefürt wurde, nachvölgen und daz ent- schútten mit gemeinem geschrei zû glicher wise alse ob der anegriff in derselben fursten grafen herren oder stette lant oder gebiete gescheen were. und wer' ez ouch daz deheine, der semmelichb anegriffe getan hette, gefangen und begriffen wurden, von denselben missetetern sol man rihten alse reht ist ane allerleige wider- 40 rede und ane fúrzog. [4] Und ob der herre oder stat, in der lande und gebiete solich anegriff a) Die in diesem Stücke vorkommenden meist spitzen Dächer über einzelnen e stehen nur da, wo das lange, oder auch das kurse e in nehtilich, durch Umlautung aus a entstanden ist ; sie sind im Abdruck durch é widergegeben. b) in der Vorlage semlich mit Abkürzungsstrich für semmlich, semelich, semmelich; weiter unten semlicher. 45 1 Ueber die von uns gegebene Datierung ist zu rgl. die Anm. zu der Datierung von nr. 180 und die Ein- leitung zu diesem Reichstag.
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B. Landfriedens Versuche. 323 gescheen were, und ouch der herre oder stat, in der lant solich anegriff kommen 11381 Sept. ex.] were, dez nút wol gerehtvertigen enkunden, so sôllen in die andern fursten grafen herren und stette dez verbundes, an die ez danne gefordert und ermant wurde, zû stunt daz helfen rehtvertigen und entschútten und mit semlicher helfe 5 darzů tûn alse man dez úberkommende wirt etc. [5] Item alle und iegliche fúrsten graven herren ritter knehte und stette diser einunge sôllen furbassmer in allen iren slossen stetten vesten und gebieten und landen niemanden, der vorbaz in ziten diser einunge roup mort brant nome tegelich oder nêhtilich unreht widersagen undat ° gewalt oder unreht anegriffe tête, husen 10 halten spisen noch vordern oder in fride vorwort oder geleite geben in dehein wise. sunder, wo soliche rouber missetetere und schedilich lúte begriffen wurden, da sol man zû in rihten alse reht ist. [6] Item ob soliche rouber und missetetere uf slofs quemen, die sol man von den slossen vordern und mit den faren alse rouber und roubes reht 15 ist. und wolte man soliche rouber und misseteter enthalten uf slossen oder anders- wo, zû den und ouch zû allen den die sú husen spisen oder in helfent sol man rihten und tûn alse zû den missetetern, nach erkantnifs der fúrsten grafen herren und stette den solicher schade gescheen were. [7] Und kême solich roup oder rouber uf slofs und wurden daruf ent- 20 halten also daz man soliche slofs besiczen und bestellen solte, in weliches fursten grafen herren stetten landen oder gebieten derselb schade gescheen were oder der oder die solichen sachen allernehesten b gesessen sint, derselb furste grave herre c oder stat sol die andern fursten grafen herren und stette diser einung vordern und manen zû volgen zû solichem besesse und reisige gewappente lúte und òch werg 25 und andere notdúrftige sachen darzû schicken und senden in solicher zal und maht alse zû der sachen gelegenheit notdúrft und núcz ist. mit nammen geschee solich besesse und bestallunge in landen oder gebieten unsere der vorgnanten kurfursten herzog Ruprehtes und siner erben, dez erzebischofes von Mencz, dez erzbischofes von Tryer, dez erzbischofes von Côlle, an solichen terminien und begriffen alse 30 hernach eigentlichen geschriben stet: darzû sol unser ieglicher dienen etc. [8] Item wêr' ez sach daz iemant mit maht solichen beseſs be- schúttenvoder entreden wolte, daz sôllen alle fúrsten grafen herren und stette diser einung, iederman nach siner vermôge als sinen eren wol anstet, getruwelich und ernstlichen weren und wenden ane furzog und allez geverde, so schiere sú dez 35 von iren höptlúten ermant wurden alse vor geschriben stet, und òch unverzogen- lich darzů zieben und volgen ane allez geverde. [9] Item waz sloßs oder vesten durch solicher sachen willen gewunnen wurden, die sol man brechen und nút gestatten daz sú iemand wider buwe oder mache in deheine wise etc. [10] Item ob mit iemand von solicher sachen wegen krieg ufer- stûnde: wer der wêr' der deheinen fúrsten grafen herren oder stat oder iemant anders, der in diser einung begriffen ist, darumbe kriegete anegriffe oder schedigete: dezselben und siner helfere vigende sôllen alle fursten grafen herren und stette diser einung sin und bliben und sú öch glich den roubern angriffen und in dûn alse rouber reht ist, so lange bicz soliche sachen gar und genzlich verihtet hin- geleit und gesûnet sint, ane allez geverde. und kein furst grafe herre stat ritter knehte, wer in dise einunge gehôret,d sol oder mag sich mit solichen missetêtern 40 45 a) Hier undt mil Ueberstrich, im andern Entwurf nr. 180 untat, im Jahr 1382 Mers 9 undat. b) abgekürst, �e? -en? c) abgekürzt, scheint herren. d) hier überflüssig diser eynung.
B. Landfriedens Versuche. 323 gescheen were, und ouch der herre oder stat, in der lant solich anegriff kommen 11381 Sept. ex.] were, dez nút wol gerehtvertigen enkunden, so sôllen in die andern fursten grafen herren und stette dez verbundes, an die ez danne gefordert und ermant wurde, zû stunt daz helfen rehtvertigen und entschútten und mit semlicher helfe 5 darzů tûn alse man dez úberkommende wirt etc. [5] Item alle und iegliche fúrsten graven herren ritter knehte und stette diser einunge sôllen furbassmer in allen iren slossen stetten vesten und gebieten und landen niemanden, der vorbaz in ziten diser einunge roup mort brant nome tegelich oder nêhtilich unreht widersagen undat ° gewalt oder unreht anegriffe tête, husen 10 halten spisen noch vordern oder in fride vorwort oder geleite geben in dehein wise. sunder, wo soliche rouber missetetere und schedilich lúte begriffen wurden, da sol man zû in rihten alse reht ist. [6] Item ob soliche rouber und missetetere uf slofs quemen, die sol man von den slossen vordern und mit den faren alse rouber und roubes reht 15 ist. und wolte man soliche rouber und misseteter enthalten uf slossen oder anders- wo, zû den und ouch zû allen den die sú husen spisen oder in helfent sol man rihten und tûn alse zû den missetetern, nach erkantnifs der fúrsten grafen herren und stette den solicher schade gescheen were. [7] Und kême solich roup oder rouber uf slofs und wurden daruf ent- 20 halten also daz man soliche slofs besiczen und bestellen solte, in weliches fursten grafen herren stetten landen oder gebieten derselb schade gescheen were oder der oder die solichen sachen allernehesten b gesessen sint, derselb furste grave herre c oder stat sol die andern fursten grafen herren und stette diser einung vordern und manen zû volgen zû solichem besesse und reisige gewappente lúte und òch werg 25 und andere notdúrftige sachen darzû schicken und senden in solicher zal und maht alse zû der sachen gelegenheit notdúrft und núcz ist. mit nammen geschee solich besesse und bestallunge in landen oder gebieten unsere der vorgnanten kurfursten herzog Ruprehtes und siner erben, dez erzebischofes von Mencz, dez erzbischofes von Tryer, dez erzbischofes von Côlle, an solichen terminien und begriffen alse 30 hernach eigentlichen geschriben stet: darzû sol unser ieglicher dienen etc. [8] Item wêr' ez sach daz iemant mit maht solichen beseſs be- schúttenvoder entreden wolte, daz sôllen alle fúrsten grafen herren und stette diser einung, iederman nach siner vermôge als sinen eren wol anstet, getruwelich und ernstlichen weren und wenden ane furzog und allez geverde, so schiere sú dez 35 von iren höptlúten ermant wurden alse vor geschriben stet, und òch unverzogen- lich darzů zieben und volgen ane allez geverde. [9] Item waz sloßs oder vesten durch solicher sachen willen gewunnen wurden, die sol man brechen und nút gestatten daz sú iemand wider buwe oder mache in deheine wise etc. [10] Item ob mit iemand von solicher sachen wegen krieg ufer- stûnde: wer der wêr' der deheinen fúrsten grafen herren oder stat oder iemant anders, der in diser einung begriffen ist, darumbe kriegete anegriffe oder schedigete: dezselben und siner helfere vigende sôllen alle fursten grafen herren und stette diser einung sin und bliben und sú öch glich den roubern angriffen und in dûn alse rouber reht ist, so lange bicz soliche sachen gar und genzlich verihtet hin- geleit und gesûnet sint, ane allez geverde. und kein furst grafe herre stat ritter knehte, wer in dise einunge gehôret,d sol oder mag sich mit solichen missetêtern 40 45 a) Hier undt mil Ueberstrich, im andern Entwurf nr. 180 untat, im Jahr 1382 Mers 9 undat. b) abgekürst, �e? -en? c) abgekürzt, scheint herren. d) hier überflüssig diser eynung.
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324 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 1381 nút friden sûnen tagen fúrworten oder verrihten, ez geschee danne mit ganzen a Sept. ex.) wissen und willen der fúrsten grafen und stetten diser einunge etc. [11] Item wer der were der mort roup brant und unrehten gewalt in zit jaren und zilen diser einung tête: so schiere daz den andern fursten graven herren rittern knehten und stetten aller diser einunge verkundet und verschriben wirt: so sol 5. solicher rouber und missetêter in allen denselben landen dez gemein friden und einungen keinerleige gefride vorwort entheltnisse noch geleite haben, sunder man sol allenthalben, wo er begriffen wirt, zû ime tûn und rihten alse rouber reht ist, ane alle geverde. [12] Item wer der wêr’ der in terminien und gebieten aller diser 10 einunge und gemeins friden gesessen ist und darin nút quême mit verschri- bunge und gelúbede nach redelicher vôlge und helfe alse da vor begriffen ist, derselb sol sich mit diser einung nut môgen behelfen in deheine wise. [13"] Item wer ez ouch daz deheine der vorgnanten fursten herren oder stette ritter oder knehte ir undersessen b oder ire burgere, die zû disem verbunde gehôrent, 15 gegennander ansprache gewunnen umbe deheine gûtere die lehen weren, das sol man wisen und ußtragen vor dem herren von dem daz lehen darrûret. [135] item wer’ ez ouch daz der obgnanten fúrsten grafen herren stette ritter oder knehte ir burgere oder undersessen, und die in zû verantwurtende stent, deheine missehellunge stôsse oder spenne gewunnen umbe eigin oder erbe, da sol ie 20 dez fürsten grafen herren stette ritter und knehte undersessen und burgere, und die in zû verantwurtende stent, reht nemmen und geben an den stetten und an den enden alse ez denne ie der fúrst grafe herre stette ritter und knehte in gûter gewonheit harbraht habent. [14] Item auch mag ein ieglicher umbe sine schuld und zinse anegriffen 25 und pfenden nach siner briefe sage, oder nachdem als sich iederman denne ver- bunden hette, oder mit solichen gerihten da ez danne ir ieglicher tûn sol von rehtes wegen. [15] Item ° ouch nemment die obgnanten fursten grafen herren stette in disem verbunde uß alle búnde und einmûtikeit so sú alle und ir ieglicher 30 besunder getan haben vor datum diz briefes, daz die in allen iren kreften sin und bliben sôllent ane alle geverde, doch also daz solich ußsnemmen nut ze helf kommen sol deheinem der da mort roup brant und unreht widersagend oder un- rehten gewalt in disem friden und verbuntnißse begingen oder têten. wer' ez aber daz ieman deheinen obgnanten fursten grafen herren oder die stette ritter oder 35 knehte diz verbundes anegriffe oder schedigete, in welichen weg daz were, dem oder den mag derselb fúrst grafe herre oder die stat ritter oder knehte, die danne geschediget oder angriffen weren, verbotscheften, daz er dem oder den widerkere die er danne also geschediget hette bi einer zit. endete er dez nút, so môhte der furst grafe herre stette ritter oder knehte wol manen die zû den sú vormals ver- 40 bunden sint, und sôllent ouch die in helfen uffe den der sú also geschediget hette, ane allez geverde. [16] Und wann wir disen vorgnanten friden und einung got zû eren und auch nucz und notdurft dez heilgen Rômischen riches der lande und allermenglichs uf- geseczet und gemaht hant, so sôllen und wellen wir unser dez riches banier 45 bi den obgnanten fúrsten grafen herren und stetten of dem velde haben, wie dicke ez not geschiht, und also besorgen und bestellen als unsern eren wol anstet etc. a) abgekürat, ganzem oder ganzen? b) undersossen scheint nur verschrieben. c) Auf dem Rand angeheftet, von andrer Hand geschrieben 8ch nemment d. o. I. g. h. und stette in disem unserm bunde uz a. b. und e. — und verliben sullent one alle geverde. d) widerholt überflüssig oder unreht widersagen. 50
324 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 1381 nút friden sûnen tagen fúrworten oder verrihten, ez geschee danne mit ganzen a Sept. ex.) wissen und willen der fúrsten grafen und stetten diser einunge etc. [11] Item wer der were der mort roup brant und unrehten gewalt in zit jaren und zilen diser einung tête: so schiere daz den andern fursten graven herren rittern knehten und stetten aller diser einunge verkundet und verschriben wirt: so sol 5. solicher rouber und missetêter in allen denselben landen dez gemein friden und einungen keinerleige gefride vorwort entheltnisse noch geleite haben, sunder man sol allenthalben, wo er begriffen wirt, zû ime tûn und rihten alse rouber reht ist, ane alle geverde. [12] Item wer der wêr’ der in terminien und gebieten aller diser 10 einunge und gemeins friden gesessen ist und darin nút quême mit verschri- bunge und gelúbede nach redelicher vôlge und helfe alse da vor begriffen ist, derselb sol sich mit diser einung nut môgen behelfen in deheine wise. [13"] Item wer ez ouch daz deheine der vorgnanten fursten herren oder stette ritter oder knehte ir undersessen b oder ire burgere, die zû disem verbunde gehôrent, 15 gegennander ansprache gewunnen umbe deheine gûtere die lehen weren, das sol man wisen und ußtragen vor dem herren von dem daz lehen darrûret. [135] item wer’ ez ouch daz der obgnanten fúrsten grafen herren stette ritter oder knehte ir burgere oder undersessen, und die in zû verantwurtende stent, deheine missehellunge stôsse oder spenne gewunnen umbe eigin oder erbe, da sol ie 20 dez fürsten grafen herren stette ritter und knehte undersessen und burgere, und die in zû verantwurtende stent, reht nemmen und geben an den stetten und an den enden alse ez denne ie der fúrst grafe herre stette ritter und knehte in gûter gewonheit harbraht habent. [14] Item auch mag ein ieglicher umbe sine schuld und zinse anegriffen 25 und pfenden nach siner briefe sage, oder nachdem als sich iederman denne ver- bunden hette, oder mit solichen gerihten da ez danne ir ieglicher tûn sol von rehtes wegen. [15] Item ° ouch nemment die obgnanten fursten grafen herren stette in disem verbunde uß alle búnde und einmûtikeit so sú alle und ir ieglicher 30 besunder getan haben vor datum diz briefes, daz die in allen iren kreften sin und bliben sôllent ane alle geverde, doch also daz solich ußsnemmen nut ze helf kommen sol deheinem der da mort roup brant und unreht widersagend oder un- rehten gewalt in disem friden und verbuntnißse begingen oder têten. wer' ez aber daz ieman deheinen obgnanten fursten grafen herren oder die stette ritter oder 35 knehte diz verbundes anegriffe oder schedigete, in welichen weg daz were, dem oder den mag derselb fúrst grafe herre oder die stat ritter oder knehte, die danne geschediget oder angriffen weren, verbotscheften, daz er dem oder den widerkere die er danne also geschediget hette bi einer zit. endete er dez nút, so môhte der furst grafe herre stette ritter oder knehte wol manen die zû den sú vormals ver- 40 bunden sint, und sôllent ouch die in helfen uffe den der sú also geschediget hette, ane allez geverde. [16] Und wann wir disen vorgnanten friden und einung got zû eren und auch nucz und notdurft dez heilgen Rômischen riches der lande und allermenglichs uf- geseczet und gemaht hant, so sôllen und wellen wir unser dez riches banier 45 bi den obgnanten fúrsten grafen herren und stetten of dem velde haben, wie dicke ez not geschiht, und also besorgen und bestellen als unsern eren wol anstet etc. a) abgekürat, ganzem oder ganzen? b) undersossen scheint nur verschrieben. c) Auf dem Rand angeheftet, von andrer Hand geschrieben 8ch nemment d. o. I. g. h. und stette in disem unserm bunde uz a. b. und e. — und verliben sullent one alle geverde. d) widerholt überflüssig oder unreht widersagen. 50
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C. Städtische Anstalten zum Reichstag. 325 5 [17] Auch sôllent alle fursten grafen herren und stette ritter und knehte dirre 11381 Sept. ex.] einunge ennander getruwelich enthalten in allen iren slossen vesten und stetten." und were ez daz ieman, wer der were, in deheins fursten grafen herren oder stette slofs oder vesten ein volk senden oder legen wurde, so sol der fúrst grafe herre oder stat bestellen und schaffen daz man in redelichen veilen kôf umbe zitlich pfenninge geben sôlle etc. C. Städtische Anstalten zum Reichstag. 10 1381 Juli 6 bis Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen nr. 1 und 3 unter der Rubrik uzgebin Dec. 14 pherdelon, nr. 2 und 4 unter uzgebin koste und zerunge, nr. 5. 6. 7. unter besundern einzelingen uzgebin. 182. Kosten der Stadt Frankfurt. 1381 Juli 6 bis Dec. 14. [1] Sabb. ante Kiliani: 11 lb. 5 sh. pherdelon den gesellen, alse man gein Juli 6 dem cardenale unde gein unsers herren des koniges frunden gein Mentze reid. [2] Sabb. post Margarete: 31 gulden minus 5 sh. verzerte Adulff Wiefle mit Juli 20 15 siben perden gein Spire, alse die stede da bi ein waren umb eine boitschaft an unsern herren den konig von des bûndes wegen unde umb ander sache, unde waren uſle sehs dage. [3] Sabb. post decoll. Johannis: 10 sh. Hennen von Segen, alse he gein dem Aug. 31 cardenale1 gereden waz. [4] Sabb. ante Lamperti: 271/2 gulden verzerten Adulff Wiefse und Heinr. von Sept.14 Holtzhusen sehs dage mit achte pherden gein Wormfse, alse sich die stede der bunde in Swaben unde an dem Ryne besprachen, alse sie von unserm herren dem konige kommen waren unde unser herre der konig heruz quam. — item 200 gulden 44 gulden minus 4 sh. verzerten Syfred zum Paradise unde Heinr. von Holtzhûsen gein Prage mit 10 perden mit andern der stede frunden der bûnde zue unserm herren dem konige, unde waren usse fünf wochen minner 3 dage. [5] Sabb. ante Michah.: Mathiese und sinen gesellin dez kuneges thorwechtern Sept. 28 11/2 guldin zu schenkin. — item 2 guldin Gerharte und Rich. von Hulisheim gein Bonemese zu zerunge, alse unser herre der kuneg hie waz, daz der burgermeister 30 sie dare hies ridin durch hadeligunge " willen. [6] Sabb. post Mich.: 4 guldin Wigande zu Swanawe burgermeister, die he okt. 5 unsers herren des kuneges dorwechtern gab alse von dez radez wegin, und darzu 2 guldin unsers herren dez kuneges leufern. — item 36 sh. schancten wir Conrade schriber, alse he vel erbed hatte in den sachen des bundes zuschen den fursten 35 und den stedin alse unser herre der kuneg hie waz. [712 Sabb. post Lucie: 36 phûnd umb 100 achteil habern unserme herre dem Dec. 14 20 25 a) sic. 40 45 1 Der Prager Kardinal Johann Oczko von Wla- schim war schon 1380 gestorben (Pelzel Wenzel 1, 90; Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 22); es ist also Pileus gemeint, der somit ron England, wo ihn die Heiraths- angelegenheit zwischen Richard II von England und Wenzel's Schwester Anna bemühte, wider zurückgekehrt war (vgl. die Einleitung zum vorigen R.T.). 2 Dieser ganze Art. 7 rom 14. Dec. ist zwar dem Datum nach von dem Frankfurter Reichstag des Herbstes 1381 schon ziemlich fern, kann aber jeden- falls nicht auf eine besondre Versammlung rom Ende des Jahres bezogen werden, denn der König ist 17. Nov. in Prag (nr. 184 nt.) und 11. Dec. in Budweis (Pelzel Wenzel 1, 112). Man mußs annehmen, daß die sämmtlichen Posten dieses Artikels sich noch auf unsern Herbst-Reichstag beziehen, und nur zufallig erst später ins Rechnungsbuch eingetragen wurden, denn das beigesetzte Datum geht nicht auf die Ver-
C. Städtische Anstalten zum Reichstag. 325 5 [17] Auch sôllent alle fursten grafen herren und stette ritter und knehte dirre 11381 Sept. ex.] einunge ennander getruwelich enthalten in allen iren slossen vesten und stetten." und were ez daz ieman, wer der were, in deheins fursten grafen herren oder stette slofs oder vesten ein volk senden oder legen wurde, so sol der fúrst grafe herre oder stat bestellen und schaffen daz man in redelichen veilen kôf umbe zitlich pfenninge geben sôlle etc. C. Städtische Anstalten zum Reichstag. 10 1381 Juli 6 bis Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen nr. 1 und 3 unter der Rubrik uzgebin Dec. 14 pherdelon, nr. 2 und 4 unter uzgebin koste und zerunge, nr. 5. 6. 7. unter besundern einzelingen uzgebin. 182. Kosten der Stadt Frankfurt. 1381 Juli 6 bis Dec. 14. [1] Sabb. ante Kiliani: 11 lb. 5 sh. pherdelon den gesellen, alse man gein Juli 6 dem cardenale unde gein unsers herren des koniges frunden gein Mentze reid. [2] Sabb. post Margarete: 31 gulden minus 5 sh. verzerte Adulff Wiefle mit Juli 20 15 siben perden gein Spire, alse die stede da bi ein waren umb eine boitschaft an unsern herren den konig von des bûndes wegen unde umb ander sache, unde waren uſle sehs dage. [3] Sabb. post decoll. Johannis: 10 sh. Hennen von Segen, alse he gein dem Aug. 31 cardenale1 gereden waz. [4] Sabb. ante Lamperti: 271/2 gulden verzerten Adulff Wiefse und Heinr. von Sept.14 Holtzhusen sehs dage mit achte pherden gein Wormfse, alse sich die stede der bunde in Swaben unde an dem Ryne besprachen, alse sie von unserm herren dem konige kommen waren unde unser herre der konig heruz quam. — item 200 gulden 44 gulden minus 4 sh. verzerten Syfred zum Paradise unde Heinr. von Holtzhûsen gein Prage mit 10 perden mit andern der stede frunden der bûnde zue unserm herren dem konige, unde waren usse fünf wochen minner 3 dage. [5] Sabb. ante Michah.: Mathiese und sinen gesellin dez kuneges thorwechtern Sept. 28 11/2 guldin zu schenkin. — item 2 guldin Gerharte und Rich. von Hulisheim gein Bonemese zu zerunge, alse unser herre der kuneg hie waz, daz der burgermeister 30 sie dare hies ridin durch hadeligunge " willen. [6] Sabb. post Mich.: 4 guldin Wigande zu Swanawe burgermeister, die he okt. 5 unsers herren des kuneges dorwechtern gab alse von dez radez wegin, und darzu 2 guldin unsers herren dez kuneges leufern. — item 36 sh. schancten wir Conrade schriber, alse he vel erbed hatte in den sachen des bundes zuschen den fursten 35 und den stedin alse unser herre der kuneg hie waz. [712 Sabb. post Lucie: 36 phûnd umb 100 achteil habern unserme herre dem Dec. 14 20 25 a) sic. 40 45 1 Der Prager Kardinal Johann Oczko von Wla- schim war schon 1380 gestorben (Pelzel Wenzel 1, 90; Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 22); es ist also Pileus gemeint, der somit ron England, wo ihn die Heiraths- angelegenheit zwischen Richard II von England und Wenzel's Schwester Anna bemühte, wider zurückgekehrt war (vgl. die Einleitung zum vorigen R.T.). 2 Dieser ganze Art. 7 rom 14. Dec. ist zwar dem Datum nach von dem Frankfurter Reichstag des Herbstes 1381 schon ziemlich fern, kann aber jeden- falls nicht auf eine besondre Versammlung rom Ende des Jahres bezogen werden, denn der König ist 17. Nov. in Prag (nr. 184 nt.) und 11. Dec. in Budweis (Pelzel Wenzel 1, 112). Man mußs annehmen, daß die sämmtlichen Posten dieses Artikels sich noch auf unsern Herbst-Reichstag beziehen, und nur zufallig erst später ins Rechnungsbuch eingetragen wurden, denn das beigesetzte Datum geht nicht auf die Ver-
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326 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 1381 konige zue schenken. — item 30 gulden minus 3 sh. Johanne zue Schonauwe umb Dec.1451, ame unde 3 virteil wines unserm herren dem konige zue schenken. — item 941/2 gulden 2 sh 3 hell. umb 4 fuder wines minner 9 virteil, die Rulman Wiesse unde Brun zue Brunenfels kauften umb Wiganden zue Swanawe umb Clawesen Appenheymer unde umb Jeckeln von Pettirwijl, die geschenket worden den fursten 5 den herren unde unsern eitgnoßsen den steden in Swabin unde an dem Ryne unde andern steden. D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 0kt. 28. 1381 183. K. Wenzel an Mainz Worms Speier und Straßburg, lädt ein nach Nürnberg auf Olt. 9 28. Okt. um nach Laut des Frankfurter Abschieds Antwort zu geben wegen ihres 10 Beitritts zum gemeinen Frieden. 1381 Okt. 9 Nürnberg. Aus Straßb. St.A. J. D. G. lad. 3 liasse 2 cop. chart.; die Schnitte im Papier zeigen an, daß diese Abschrift den Strassburgern zugeschickt wurde, ohne Zweisel ron einer der andern in dem Stücke genannten Städte, rermuthlich von dem nächstgelegenen Speier. Wir Wenczlauw von gottes gnaden Romischer kunig zu allen ziten merer des 15 richs und kûnig€ zu Beheim enbieten den burgermeistern reten und burgern gemein- lichen der stetde Mencze Wormße Spire und Straßburg 1 unsern und des richs lieben getruwen unser gnade und allez gut. lieben getruwen. als uwer frunde zu Franckenfort von uns gescheiden sint von des gemeines frides wegen, daz sie bi 1381 uns sin sollen und uns dez ein antwurt geben zu Nurenberg uf sant Symonis und 20 Okt. 28 Jude tag der heilgen zwelfbotden der schierst kunftig ist, ist unser ernste meinunge und gebieten auch uch allen besament und besundern, daz ir uwer frunde uf den- selben tag zu Nurenberg schicken sollent. uf demselben tage wir ouch selber ge- genwertig sin wollen mit gottes hilfe. were es aber sache das uns deheine ehaftige nôt, des wir uns nicht versehen, antrete, also daz wir uf dem tage nicht sin moch- 25 ten, so haben wir unsern vollen rat" dohin gein Nurenberg bescheiden, und den ganze moge und macht in denselben sachen gegeben haben. mit urkunde diz briefes versigelt mit unserme angedrucktem ingesigel, der geben ist zu Nurenberg3 1381 an sant Dionisii tage unser riche des Behemischen in dem nunzehendem und des Okt. 9 Romischen in dem sehsten jare. 30 a) sicht fast wie kûnig aus. ausgabung sondern nur auf ihre Verrechnung. Weniger gut scheint es anzunchmen, daß statt Lucie zu lesen sei Luce (sabb. post Luce wäre der 19. Okt.). — Auch ein Posten vom folgenden Jahre gehört ohne Zweifel noch hicher, da Wenzel im Frühjahr 1382 nicht in Franksurt sondern in Böhmen war (Pelzel Wenzel 1, 115 ff.); der Posten steht unter der Rubrik bi- sundern einzelingen usgebin, und lautet Sabb. ante Georgii [1382 Apr. 19] 3 gulden Hertwige Wiessen die he unsers herren des koniges piffern von der stede wegen geschenket hatte. 1 Diese 4 Städte fallen nach dem Entwurfe nr. 180 art. 24 in den Bereich des Landfriedens am Rhein. 2 Die kön. Räthe sind genannt in dem Berichte der Wormser und Speirer Rathgesellen nr. 184. 3 Von diesem Aufenthalte des Königs zu Nürn- berg berichtet die Stadtrechnung vom Jahr 1381: fer. 35 4 ante nativitatis [abgekürzt, nativitatem?] beate Marie virginis [Sept. 4] item ded. sechzen genden soldner 2 lb. hl., do unser herre der kunig hie waz, daz sie do hůten. — fer. 4 post Michahelis [Okt. 2] item. ded. acht genden soldner 11/2 1b. hl., die zwû naht waren gegangen, do unser herre der kûnig hie waz; — item. ded. etlichen unsern soldner 17 sh. 3 hl., daz sie die Florentzer biz gen Weissenburg beleiten. 40
326 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. 1381 konige zue schenken. — item 30 gulden minus 3 sh. Johanne zue Schonauwe umb Dec.1451, ame unde 3 virteil wines unserm herren dem konige zue schenken. — item 941/2 gulden 2 sh 3 hell. umb 4 fuder wines minner 9 virteil, die Rulman Wiesse unde Brun zue Brunenfels kauften umb Wiganden zue Swanawe umb Clawesen Appenheymer unde umb Jeckeln von Pettirwijl, die geschenket worden den fursten 5 den herren unde unsern eitgnoßsen den steden in Swabin unde an dem Ryne unde andern steden. D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 0kt. 28. 1381 183. K. Wenzel an Mainz Worms Speier und Straßburg, lädt ein nach Nürnberg auf Olt. 9 28. Okt. um nach Laut des Frankfurter Abschieds Antwort zu geben wegen ihres 10 Beitritts zum gemeinen Frieden. 1381 Okt. 9 Nürnberg. Aus Straßb. St.A. J. D. G. lad. 3 liasse 2 cop. chart.; die Schnitte im Papier zeigen an, daß diese Abschrift den Strassburgern zugeschickt wurde, ohne Zweisel ron einer der andern in dem Stücke genannten Städte, rermuthlich von dem nächstgelegenen Speier. Wir Wenczlauw von gottes gnaden Romischer kunig zu allen ziten merer des 15 richs und kûnig€ zu Beheim enbieten den burgermeistern reten und burgern gemein- lichen der stetde Mencze Wormße Spire und Straßburg 1 unsern und des richs lieben getruwen unser gnade und allez gut. lieben getruwen. als uwer frunde zu Franckenfort von uns gescheiden sint von des gemeines frides wegen, daz sie bi 1381 uns sin sollen und uns dez ein antwurt geben zu Nurenberg uf sant Symonis und 20 Okt. 28 Jude tag der heilgen zwelfbotden der schierst kunftig ist, ist unser ernste meinunge und gebieten auch uch allen besament und besundern, daz ir uwer frunde uf den- selben tag zu Nurenberg schicken sollent. uf demselben tage wir ouch selber ge- genwertig sin wollen mit gottes hilfe. were es aber sache das uns deheine ehaftige nôt, des wir uns nicht versehen, antrete, also daz wir uf dem tage nicht sin moch- 25 ten, so haben wir unsern vollen rat" dohin gein Nurenberg bescheiden, und den ganze moge und macht in denselben sachen gegeben haben. mit urkunde diz briefes versigelt mit unserme angedrucktem ingesigel, der geben ist zu Nurenberg3 1381 an sant Dionisii tage unser riche des Behemischen in dem nunzehendem und des Okt. 9 Romischen in dem sehsten jare. 30 a) sicht fast wie kûnig aus. ausgabung sondern nur auf ihre Verrechnung. Weniger gut scheint es anzunchmen, daß statt Lucie zu lesen sei Luce (sabb. post Luce wäre der 19. Okt.). — Auch ein Posten vom folgenden Jahre gehört ohne Zweifel noch hicher, da Wenzel im Frühjahr 1382 nicht in Franksurt sondern in Böhmen war (Pelzel Wenzel 1, 115 ff.); der Posten steht unter der Rubrik bi- sundern einzelingen usgebin, und lautet Sabb. ante Georgii [1382 Apr. 19] 3 gulden Hertwige Wiessen die he unsers herren des koniges piffern von der stede wegen geschenket hatte. 1 Diese 4 Städte fallen nach dem Entwurfe nr. 180 art. 24 in den Bereich des Landfriedens am Rhein. 2 Die kön. Räthe sind genannt in dem Berichte der Wormser und Speirer Rathgesellen nr. 184. 3 Von diesem Aufenthalte des Königs zu Nürn- berg berichtet die Stadtrechnung vom Jahr 1381: fer. 35 4 ante nativitatis [abgekürzt, nativitatem?] beate Marie virginis [Sept. 4] item ded. sechzen genden soldner 2 lb. hl., do unser herre der kunig hie waz, daz sie do hůten. — fer. 4 post Michahelis [Okt. 2] item. ded. acht genden soldner 11/2 1b. hl., die zwû naht waren gegangen, do unser herre der kûnig hie waz; — item. ded. etlichen unsern soldner 17 sh. 3 hl., daz sie die Florentzer biz gen Weissenburg beleiten. 40
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D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28. 327 184. Aufzeichnung über den Bericht des Johann Cûne von Worms und Dietrich Syde 11881 c. von Speier betreffend die Nürnberger Verhandlung zwischen den königlichen Räthen und den Städten wegen des Beitritts zum Landfrieden. [1381 nach Okt. 28, kurz vor oder an Nov. 14.]1 Nov. 14] Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 14 ab nr. 23 cop. chart. coaeva. Janssen R.K. 1, 4—5 nr. 8 aus derselben Quelle. Uf die antworte, alse unsere frunde von unser stede wegin unserm herren dem konige gebin hant zu Nurenberg alse sie bescheiden waren, daruf hat in unsers herren dez koniges rat widderumb geantwortet von unsers herren dez koniges wegin, 10 mit namen unser herre herzoge Frederich von Beyern,2 unser herre der bischof von Babinberg,3 unser herre der bischof von Wirzeburg,€ unser herre der bischof von Lubecke,5 der burggreffe zu Nurenberg,€ der lantgraffe von Luchtenberge,7 unsers herren dez koniges hoffemeister der Creyer, und der probist von Bonne 8, die sprachin: daz unserm herren dem konige fûr ziten vor were komen, wi daz grofs unfrede und ungnade in dem lande were und alle tage ie ubilre worde sten in dem lande; und daruf were unser herre der konig geritten gein Franckenfurd und hette bi sich geheischen die fursten graffen herren ritter knechte stede und die geselleschaft," und were alda unser herre der konig mit den fursten graffen herren rittern knechten und den steden einer schrift und eins fredin ubirkomen 10 ; dieselbe schrift und fredin hetten unser herre der konig und die vorgeschriben herren ritter knechte und die stede in Francken, die bi in da in dem lande geseßsin und gelegin weren, uf- genomen und hetten zu ime gezogen herren ritter und knechte die in der geselle- schaft sint, nit in geselschafts-wise, alse herren ritter und knechte die da in dem lande geseßsin sint, durch fredis willen; und meinete unser herre der konig und 25 auch sin rad, daz wir stete gemeinlichin solten denselbin fredin auch ufgenomen han ; hetten wir stede uns aber nit darumb bedacht, daz wir uns dan baz bedechten, so hette unser herre der konig uns eine stat behaldin ; wanne wir wolten, so wolte er uns darin enphahin. auch sprachen sie: daz unser herre der konig den fredin zu Nürenberg und in Francken irlengit hette, der nû zu lichtemefse neist komet ußs 30 solte gen.11 auch sprach der burggreffe zu Nurenberg zu unsern frundin: do were 15 20 1382 Febr. 2 45 1 Die Zusammenkunft war in nr. 183 angesagt auf 28. Okt., um diese Zeit etwa mag sie auch statt- gefunden haben, die Aufzeichnung über den Bericht der Städteboten fallt also jedenfalls nach diesem Tage, 35 aber nicht nach dem 14. Nov. wo sie als Einschlußs von nr. 185 versendet wurde, vielleicht ist sie am gleichen 14. Nor. oder doch kurz vorher niedergeschrieben worden. Der König selbst war nicht auf der Ver- sammlung gewesen: er hatte sich das schon in seiner 40 Einladung rom 9. Okt. nr. 183 vorbehalten, im obigen Stücke nr. 184 wird von Seiten der Städte nur mit seinen Räthen unterhandelt wie er für den Fall seiner Verhinderung in Aussicht gestellt hatte, die Nürnberger Stadtrechnung nr. 186 erwähnt ihn auch nicht. 2 Von Landshut. a 3 Lamprecht. 4 Gerhard. 5 Konrad III. 6 Friedrich V. 7 Johann I Landgraf zum Leuchtenberg und Graf zu Halse. 8 Nicolaus ron Reisensburg, Gegenbischof in Kon- stanz gegen Bischof Mangold von der Familie von Brandis, heißt der Pröbstly von Bunne, Stälin 3, 329 aus Vanotti Grafen von Montfort 487. 9 Hier ist ohne Zweifel die Georgsgesellschaft ge- meint, die aus fränkischem Adel bestand, s. Vischer p. 37, vgl. auch Janssen R.K. 1, 5 nr. 9 (aus Frankf. St.A. Kop.B. Stättebündniß d. St. in Schw. Fr. und am Rhein f. 10b—114 nr. 14. — Die Frankf. Stadtrechnung des Jahres 1381 berichtet unterm 20. Juli und 10. und 17. Aug. und 7. Dec. von Kosten bei Einfall der Löwengesellschaft; vgl. auch Reg. rom 19. Juli 1380 bei Janssen R.K. 1, 3 nr. 3, die Ur- kunde selbst bei Senckenberg Sammlung 1, 8—9 nr. 2. 10 Vgl. die Landfriedens-Entwürfe nr. 180 und 181. 11 Hiemit ist der von Karl IV und Wenzel für Franken und Baiern am 1. Sept. 1378 zu Nürnberg aufgerichtete Landfriede nr. 121 gemeint, der bis 2. Febr. über 3 Jahre dauern sollte, also am 2. Febr. 1382 ausgegangen wäre. 50
D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28. 327 184. Aufzeichnung über den Bericht des Johann Cûne von Worms und Dietrich Syde 11881 c. von Speier betreffend die Nürnberger Verhandlung zwischen den königlichen Räthen und den Städten wegen des Beitritts zum Landfrieden. [1381 nach Okt. 28, kurz vor oder an Nov. 14.]1 Nov. 14] Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 14 ab nr. 23 cop. chart. coaeva. Janssen R.K. 1, 4—5 nr. 8 aus derselben Quelle. Uf die antworte, alse unsere frunde von unser stede wegin unserm herren dem konige gebin hant zu Nurenberg alse sie bescheiden waren, daruf hat in unsers herren dez koniges rat widderumb geantwortet von unsers herren dez koniges wegin, 10 mit namen unser herre herzoge Frederich von Beyern,2 unser herre der bischof von Babinberg,3 unser herre der bischof von Wirzeburg,€ unser herre der bischof von Lubecke,5 der burggreffe zu Nurenberg,€ der lantgraffe von Luchtenberge,7 unsers herren dez koniges hoffemeister der Creyer, und der probist von Bonne 8, die sprachin: daz unserm herren dem konige fûr ziten vor were komen, wi daz grofs unfrede und ungnade in dem lande were und alle tage ie ubilre worde sten in dem lande; und daruf were unser herre der konig geritten gein Franckenfurd und hette bi sich geheischen die fursten graffen herren ritter knechte stede und die geselleschaft," und were alda unser herre der konig mit den fursten graffen herren rittern knechten und den steden einer schrift und eins fredin ubirkomen 10 ; dieselbe schrift und fredin hetten unser herre der konig und die vorgeschriben herren ritter knechte und die stede in Francken, die bi in da in dem lande geseßsin und gelegin weren, uf- genomen und hetten zu ime gezogen herren ritter und knechte die in der geselle- schaft sint, nit in geselschafts-wise, alse herren ritter und knechte die da in dem lande geseßsin sint, durch fredis willen; und meinete unser herre der konig und 25 auch sin rad, daz wir stete gemeinlichin solten denselbin fredin auch ufgenomen han ; hetten wir stede uns aber nit darumb bedacht, daz wir uns dan baz bedechten, so hette unser herre der konig uns eine stat behaldin ; wanne wir wolten, so wolte er uns darin enphahin. auch sprachen sie: daz unser herre der konig den fredin zu Nürenberg und in Francken irlengit hette, der nû zu lichtemefse neist komet ußs 30 solte gen.11 auch sprach der burggreffe zu Nurenberg zu unsern frundin: do were 15 20 1382 Febr. 2 45 1 Die Zusammenkunft war in nr. 183 angesagt auf 28. Okt., um diese Zeit etwa mag sie auch statt- gefunden haben, die Aufzeichnung über den Bericht der Städteboten fallt also jedenfalls nach diesem Tage, 35 aber nicht nach dem 14. Nov. wo sie als Einschlußs von nr. 185 versendet wurde, vielleicht ist sie am gleichen 14. Nor. oder doch kurz vorher niedergeschrieben worden. Der König selbst war nicht auf der Ver- sammlung gewesen: er hatte sich das schon in seiner 40 Einladung rom 9. Okt. nr. 183 vorbehalten, im obigen Stücke nr. 184 wird von Seiten der Städte nur mit seinen Räthen unterhandelt wie er für den Fall seiner Verhinderung in Aussicht gestellt hatte, die Nürnberger Stadtrechnung nr. 186 erwähnt ihn auch nicht. 2 Von Landshut. a 3 Lamprecht. 4 Gerhard. 5 Konrad III. 6 Friedrich V. 7 Johann I Landgraf zum Leuchtenberg und Graf zu Halse. 8 Nicolaus ron Reisensburg, Gegenbischof in Kon- stanz gegen Bischof Mangold von der Familie von Brandis, heißt der Pröbstly von Bunne, Stälin 3, 329 aus Vanotti Grafen von Montfort 487. 9 Hier ist ohne Zweifel die Georgsgesellschaft ge- meint, die aus fränkischem Adel bestand, s. Vischer p. 37, vgl. auch Janssen R.K. 1, 5 nr. 9 (aus Frankf. St.A. Kop.B. Stättebündniß d. St. in Schw. Fr. und am Rhein f. 10b—114 nr. 14. — Die Frankf. Stadtrechnung des Jahres 1381 berichtet unterm 20. Juli und 10. und 17. Aug. und 7. Dec. von Kosten bei Einfall der Löwengesellschaft; vgl. auch Reg. rom 19. Juli 1380 bei Janssen R.K. 1, 3 nr. 3, die Ur- kunde selbst bei Senckenberg Sammlung 1, 8—9 nr. 2. 10 Vgl. die Landfriedens-Entwürfe nr. 180 und 181. 11 Hiemit ist der von Karl IV und Wenzel für Franken und Baiern am 1. Sept. 1378 zu Nürnberg aufgerichtete Landfriede nr. 121 gemeint, der bis 2. Febr. über 3 Jahre dauern sollte, also am 2. Febr. 1382 ausgegangen wäre. 50
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328 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 c. doch kein brust zu Francken inne; danne hette man uns unsern bunt uz laßin Nov. 14) nemen, so were der frede gangen; und 1 sagent uns nu nit waz brostes uch iczunt anders " hie inne si. auch sprachin sie: daz unser herre der konig die fursten graffen herren ritter knechte und der stede frunde dabi weren geseßlin, daz artikele uf und abe worden getan, und dez irfulgit hetten. da antworten unser frunde: daz 5 sie nischid irfulget b hetten dan die schrift hinder sich widder heim zu brengin unde unserme herren dem konige ein antworte daruf zu gebin. dez gestunden sie in auch, daz daz also were. auch meinten sie: daz sich € unsere frunde baz bedechten, hetten sie sich nit bedacht, und in ein folleclicherd antworte gebin. da antworten sie und sprachen: alse sie in geantwortet hetten alse sie bescheiden weren, da 10 enkonden sie nit zu ader davon getun, wan sie sin nit mechtig weren.? 1381 185. Worms an Mainz, sendet die Aufzeichnung nr. 184. 1381 Nov. 14 [Worms]. Nor. 14 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 14a nr. 22 cop. chart. coaeva. Janssen R.K. 1, 4 nr. 7 aus derselben Quelle. 1381 Nov. 14 Unsern dinst zuvor. liebin frunde und eitgenoßsin. als wir stete unsere 15 frunde gein Nurenberg geschicket hatten3 unserm herren dem konige da ein ant- worte zu gebin von unser stete wegin, daruf hat in unsers herren dez koniges rat widderumb geantwort,e alse die notel stet geschriben die wir uch sendin besloßin in diesem unserme briefe, daz ir uch darnach wißsent zu richten. und schriben4 diz auch ewern" und unsern eitgenoßsin den von Franckenfurd, daz sie sich auch 20 darnach wißlin zu richten. datum feria quinta post Martini episcopi anno 80 primo. und diz han Johan Cûne unser ratgeselle und Diederich Syde von Spire uns gesagit [siehe nr. 184]. Burgermeister 8 und rat zu Wormße. a) o. Zw. anders. b) o. Zw. irfulget. c) cod. sie. d) felleclicher in der Vorlage. e) cod. geanwourt! 25 1) cod. eigentlich awern, wo aber e über a vielleicht als Korrektur zu betrachten, also ewern zu lesen ist. g) bur- germeistere im cod.1 abgekürzt. 1 Hiemit springt die bisher in Oratio indirecta an- geführte Aeußserung des Burggraſen plötzlich in Oratio directa um. 2 Warum es zu keinem Einverständnis kam, wird nicht ausdrücklich gesagt; nur von der vorhergehenden Frankfurter Versammlung heißt es, daßs die Städte ihren Beitritt zum Landfrieden davon abhängig machten, wenn man sie ihren Bund ausnehmen lasse. Man kann mit aller Sicherheit annehmen, daß auch bei dieser nachfolgenden Nürnberger Verhandlung von städtischer Seite dieses Verlangen festgehalten wurde, und daß eben daran die Sache abermals scheiterte. — Bald darauf schreibt K. Wenzel an Straßburg, er sende zu ihnen Bisch. Conr. von Lubecke seinen Fürsten Rath und lieben Andächtigen, der ron seiner Meinung, von wegen des gemeinen Friedens mit ihnen zu reden, gänzlich unterwiesen sei; sollen ihm glauben was er wirbt; dat. 1381 Nov. 17 (So. vor Elisab. Boh. 19 Rom. 6) Prag; or. ch. lit. clausa c. sig. im Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 35, Regest Straßib. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 404 b. 3 Auf 28. Okt., s. die Einladung des Königs nom 9. Okt. nr. 183. 4 Imperativ: schreibet. Dieß thut Mains an Frank- surt, läßt sie wissen daß ihre gemeinsamen Eidge- nossen die Wormser einen Brief [den obigen nr. 185] 35 an Mainz geschickt haben und eine Abschrift darin sunsere nr. 184], ron welchen beiden Stücken Mainz an Frankfurt hiemit im Einschluß Abschriften sendet, damit sich die Weisheit der Empfänger darnach zu richten wisse, dat. sabb. p. Martini ohne Jahr [1381. Nor. 16], Abschrift davon im Frankf. St. A. Buch des Bundes f. 14a nr. 21, Regest bei Janssen R.K. 1, 5 nr. 8 nt. Hieraus ergibt sich auch die Adresse unserer nr. 185. 30 40 45
328 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. (1381 c. doch kein brust zu Francken inne; danne hette man uns unsern bunt uz laßin Nov. 14) nemen, so were der frede gangen; und 1 sagent uns nu nit waz brostes uch iczunt anders " hie inne si. auch sprachin sie: daz unser herre der konig die fursten graffen herren ritter knechte und der stede frunde dabi weren geseßlin, daz artikele uf und abe worden getan, und dez irfulgit hetten. da antworten unser frunde: daz 5 sie nischid irfulget b hetten dan die schrift hinder sich widder heim zu brengin unde unserme herren dem konige ein antworte daruf zu gebin. dez gestunden sie in auch, daz daz also were. auch meinten sie: daz sich € unsere frunde baz bedechten, hetten sie sich nit bedacht, und in ein folleclicherd antworte gebin. da antworten sie und sprachen: alse sie in geantwortet hetten alse sie bescheiden weren, da 10 enkonden sie nit zu ader davon getun, wan sie sin nit mechtig weren.? 1381 185. Worms an Mainz, sendet die Aufzeichnung nr. 184. 1381 Nov. 14 [Worms]. Nor. 14 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 14a nr. 22 cop. chart. coaeva. Janssen R.K. 1, 4 nr. 7 aus derselben Quelle. 1381 Nov. 14 Unsern dinst zuvor. liebin frunde und eitgenoßsin. als wir stete unsere 15 frunde gein Nurenberg geschicket hatten3 unserm herren dem konige da ein ant- worte zu gebin von unser stete wegin, daruf hat in unsers herren dez koniges rat widderumb geantwort,e alse die notel stet geschriben die wir uch sendin besloßin in diesem unserme briefe, daz ir uch darnach wißsent zu richten. und schriben4 diz auch ewern" und unsern eitgenoßsin den von Franckenfurd, daz sie sich auch 20 darnach wißlin zu richten. datum feria quinta post Martini episcopi anno 80 primo. und diz han Johan Cûne unser ratgeselle und Diederich Syde von Spire uns gesagit [siehe nr. 184]. Burgermeister 8 und rat zu Wormße. a) o. Zw. anders. b) o. Zw. irfulget. c) cod. sie. d) felleclicher in der Vorlage. e) cod. geanwourt! 25 1) cod. eigentlich awern, wo aber e über a vielleicht als Korrektur zu betrachten, also ewern zu lesen ist. g) bur- germeistere im cod.1 abgekürzt. 1 Hiemit springt die bisher in Oratio indirecta an- geführte Aeußserung des Burggraſen plötzlich in Oratio directa um. 2 Warum es zu keinem Einverständnis kam, wird nicht ausdrücklich gesagt; nur von der vorhergehenden Frankfurter Versammlung heißt es, daßs die Städte ihren Beitritt zum Landfrieden davon abhängig machten, wenn man sie ihren Bund ausnehmen lasse. Man kann mit aller Sicherheit annehmen, daß auch bei dieser nachfolgenden Nürnberger Verhandlung von städtischer Seite dieses Verlangen festgehalten wurde, und daß eben daran die Sache abermals scheiterte. — Bald darauf schreibt K. Wenzel an Straßburg, er sende zu ihnen Bisch. Conr. von Lubecke seinen Fürsten Rath und lieben Andächtigen, der ron seiner Meinung, von wegen des gemeinen Friedens mit ihnen zu reden, gänzlich unterwiesen sei; sollen ihm glauben was er wirbt; dat. 1381 Nov. 17 (So. vor Elisab. Boh. 19 Rom. 6) Prag; or. ch. lit. clausa c. sig. im Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 35, Regest Straßib. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 404 b. 3 Auf 28. Okt., s. die Einladung des Königs nom 9. Okt. nr. 183. 4 Imperativ: schreibet. Dieß thut Mains an Frank- surt, läßt sie wissen daß ihre gemeinsamen Eidge- nossen die Wormser einen Brief [den obigen nr. 185] 35 an Mainz geschickt haben und eine Abschrift darin sunsere nr. 184], ron welchen beiden Stücken Mainz an Frankfurt hiemit im Einschluß Abschriften sendet, damit sich die Weisheit der Empfänger darnach zu richten wisse, dat. sabb. p. Martini ohne Jahr [1381. Nor. 16], Abschrift davon im Frankf. St. A. Buch des Bundes f. 14a nr. 21, Regest bei Janssen R.K. 1, 5 nr. 8 nt. Hieraus ergibt sich auch die Adresse unserer nr. 185. 30 40 45
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D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28. 329 186. Kosten der Stadt Nürnberg bei dem königlichen Städtetag daselbst auf 28. Okt. 1381 Okt. 30 und darnach. 1381 Okt. 30 bis Dec. 25. 1 bis Dec. 25 Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1381, im Auszug. [1] Fer. 4 ante òmnium sanctorum: item propin. den von Wurms und den Okt. 30 5 von Speir 12 qr., summa 27 sh. hl. — item propin. den steten vom pûnd 8 qr. vini, summa 18 sh. hl. — item propin. herzog Fridrich von Beyern 24 qr., summa 2 lb. 8 sh. — item ez kost, da die herren und die burger uf dem hawse drei tag waren und teidingten von dez frids wegen, ûmb kost wein brot licht a und umb ander dink mit allen sachen, und do man auch zû den parfussen waz, 8 lb. und 10 15 sh. hl. — item propin. dem herzogen zu Dek2 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. hern Joh. von Abensberg 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. hern Gerlach von Hohenloch 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. den von Windshein 4 qr. vini, summa 9 sh. — item propin. den von Weissenburg 4 qr. vini, summa 9 sh. — item ded. etlichen unsern soldner 1 lb. 16 sh., do sie 15 die Swebischen stet beleiten. [2] Fer. 4 post Katherine: item ez kost die vart, die Peter Stromeyr Bertolt Nov. 27 Pfintzing und Jobs Tetzel teten mit dem bischof von Lůwek3 zû dem burkgrafen4 gen Onolspach zû den von Ottingen und zû den steten dez pûndes gen Rotenburg gen Nordlingen gen Dienkelspuhel, in zû kost zû liebung und von iren pferden und 20 mit den 18 guld. die sie dem bischof zu Luwek schankten und mit allen sachen, 200 und 45 guld., unum pro 1 lb. 2 sh. hl., summa 200 lb. 69 lb. und 10 sh. hl.; jussit Ulrich Stromer und Herman Ebner frager.5 — item ded. uni nunccio 171/2 sh. hl. zu lawfen gen Rotenburg, und der do als lang must ligen unz im ein antwûrt wart ob der frid für sich ging oder niht. [3] Fer. 4 in die nativitatis Christi: item ez kost die vart, die Michel Grünt- Dec. 25 herre und Jobs Tetzel teten gen Vorcheim zû dem bischof zû Babenberg6 von dez frids wegen zwischen den steten und den Jergern, do er von unserm herren .. dem kunig waz kumen, 13 lb. und 14 sh. hl. — item ez kost, daz der Krichenfoy rait zu dem pund von dez frids wegen mit unsers herren .. des kunigs dez bischofs zû Babenberg und mit unsern briefen, do er dernider wart geworfen und im sein zerung genomen wart, 11 lb. und 111/2 sh. hl. 25 30 187. Kosten der Stadt Frankfurt um die Zeit des königlichen Städtetags auf 28. Okt. 1381 Nov. 2 zu Nürnberg. 1381 Nov. 2 bis Dec. 28. bis Dec. 28 35 Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen Art. 1. 3. 4 unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge, Art. 2 unter besundern einzelingen uzgebin. [1] Sabb. post omn. sanct.: 70 gulden 6 sh. verzerte Adulff Wießse unde Heinr. Nov. 2 von Holtzhusen gein Spire mit 18 perden achtage, alse die stede da zue rade worden a) lieht? 45 1 In der Nürnb. Stadtrechnung ron 1381 finden 40 sich vom 10. Juli (fer. 4 ante Margarete) Propina- tionen für Strasburg Colmar Meintz Frankenfurt Speir Wurms Auchsburg Ravensburg Weile ; vom 7. August (fer. 4 ante Laurenti) Propinationen für dieselben Städte. 2 Friedrich IV. 3 Konrad III. 4 Friedrich V. 5 So hießen die 2 geschäftsführenden Nürnberger Bürgermeister von der Umfrage, die sie als Vorsitzende hielten, St.Chr. 1, 487a und 171, 15. 6 Lamprecht. Deutsche Reichstags-Akten. I. 42
D. Anhang: Königlicher Städtetag zu Nürnberg auf 1381 Okt. 28. 329 186. Kosten der Stadt Nürnberg bei dem königlichen Städtetag daselbst auf 28. Okt. 1381 Okt. 30 und darnach. 1381 Okt. 30 bis Dec. 25. 1 bis Dec. 25 Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1381, im Auszug. [1] Fer. 4 ante òmnium sanctorum: item propin. den von Wurms und den Okt. 30 5 von Speir 12 qr., summa 27 sh. hl. — item propin. den steten vom pûnd 8 qr. vini, summa 18 sh. hl. — item propin. herzog Fridrich von Beyern 24 qr., summa 2 lb. 8 sh. — item ez kost, da die herren und die burger uf dem hawse drei tag waren und teidingten von dez frids wegen, ûmb kost wein brot licht a und umb ander dink mit allen sachen, und do man auch zû den parfussen waz, 8 lb. und 10 15 sh. hl. — item propin. dem herzogen zu Dek2 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. hern Joh. von Abensberg 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. hern Gerlach von Hohenloch 10 qr. vini, summa 1 lb. 30 hl. — item propin. den von Windshein 4 qr. vini, summa 9 sh. — item propin. den von Weissenburg 4 qr. vini, summa 9 sh. — item ded. etlichen unsern soldner 1 lb. 16 sh., do sie 15 die Swebischen stet beleiten. [2] Fer. 4 post Katherine: item ez kost die vart, die Peter Stromeyr Bertolt Nov. 27 Pfintzing und Jobs Tetzel teten mit dem bischof von Lůwek3 zû dem burkgrafen4 gen Onolspach zû den von Ottingen und zû den steten dez pûndes gen Rotenburg gen Nordlingen gen Dienkelspuhel, in zû kost zû liebung und von iren pferden und 20 mit den 18 guld. die sie dem bischof zu Luwek schankten und mit allen sachen, 200 und 45 guld., unum pro 1 lb. 2 sh. hl., summa 200 lb. 69 lb. und 10 sh. hl.; jussit Ulrich Stromer und Herman Ebner frager.5 — item ded. uni nunccio 171/2 sh. hl. zu lawfen gen Rotenburg, und der do als lang must ligen unz im ein antwûrt wart ob der frid für sich ging oder niht. [3] Fer. 4 in die nativitatis Christi: item ez kost die vart, die Michel Grünt- Dec. 25 herre und Jobs Tetzel teten gen Vorcheim zû dem bischof zû Babenberg6 von dez frids wegen zwischen den steten und den Jergern, do er von unserm herren .. dem kunig waz kumen, 13 lb. und 14 sh. hl. — item ez kost, daz der Krichenfoy rait zu dem pund von dez frids wegen mit unsers herren .. des kunigs dez bischofs zû Babenberg und mit unsern briefen, do er dernider wart geworfen und im sein zerung genomen wart, 11 lb. und 111/2 sh. hl. 25 30 187. Kosten der Stadt Frankfurt um die Zeit des königlichen Städtetags auf 28. Okt. 1381 Nov. 2 zu Nürnberg. 1381 Nov. 2 bis Dec. 28. bis Dec. 28 35 Aus Frankf. St.A. Rechnungsb. 1381; dort stehen Art. 1. 3. 4 unter der Rubrik uzgebin koste und zerunge, Art. 2 unter besundern einzelingen uzgebin. [1] Sabb. post omn. sanct.: 70 gulden 6 sh. verzerte Adulff Wießse unde Heinr. Nov. 2 von Holtzhusen gein Spire mit 18 perden achtage, alse die stede da zue rade worden a) lieht? 45 1 In der Nürnb. Stadtrechnung ron 1381 finden 40 sich vom 10. Juli (fer. 4 ante Margarete) Propina- tionen für Strasburg Colmar Meintz Frankenfurt Speir Wurms Auchsburg Ravensburg Weile ; vom 7. August (fer. 4 ante Laurenti) Propinationen für dieselben Städte. 2 Friedrich IV. 3 Konrad III. 4 Friedrich V. 5 So hießen die 2 geschäftsführenden Nürnberger Bürgermeister von der Umfrage, die sie als Vorsitzende hielten, St.Chr. 1, 487a und 171, 15. 6 Lamprecht. Deutsche Reichstags-Akten. I. 42
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330 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. Nov. 16 Dec. 14 Dec. 28 Noo. 2 eine entworte zue tûne unserm herren dem konige uf den begriff,1 den die fursten begriffin hatten umb eine einunge zuschen den fursten unde den stede, unde auch umb den gemeinen zogk uber die, die die stede geschediget hatten.2 [2] Sabb. ante Elizabeth: 26 grosse minus 3 hell. verzerte Heinrich schriber an den raid zue Mentze umb die noteln der briefe zue ubirkommen, die sie unde 5 wir den herren schichten, daz sie uf unser eitgnoßen nit dieneten. [3] Sabb. post Lucie: 94 gulden 1 sh. hand verzert Joh. vom Widdel unde Heinr. von Holtzhusen mit 13 pherden 14 tage gein Spire unde herwidder, alse man da ein gespreche hatte umb mencherlei sache des bundes. — item 44 gûlden geborte uns zue gebin, alse Henne Cûne von Wormßse unde Diederich Syede a von Spyre 10 verzerten von der stede allir wegen gein Nürenberg, unsers herren des koniges frunden eine entworte zue tûne von des bûndes wegen zûschen den fursten unde den steden.3 [4] Sabb. post nativ. Christi: 48 gulden minus 8 sh. verzerte Joh. vom Widdel mit 9 pherden 9 dage gein Spire unde herwidder, umb mencherleie sache von des 15 bûndes wegen zue ratslagen, unde auch an den herzogen4 mit der andern stede frunden zue riden von des bundes wegen. a) Dieses Wort ist durch Verwischen undeutlich geworden, aber im wesentlichen gewiss richtig. 3 Die beiden Gesandten des Rheinischen Städte- 1 Der Landfriedens-Entwurf, rgl. nr. 183 u. 184. 2 Vgl. den Brief von Mainz an Frankfurt vom bundes s. nr. 184 und 185, auch 186 Art. 1. 4 Wol Pfalzgraf Ruprecht I. 28. Okt. 1381 bei Janssen R.K. 1, 3 nr. 5 mit nt. 20
330 Reichstag zu Frankfurt im September 1381. Nov. 16 Dec. 14 Dec. 28 Noo. 2 eine entworte zue tûne unserm herren dem konige uf den begriff,1 den die fursten begriffin hatten umb eine einunge zuschen den fursten unde den stede, unde auch umb den gemeinen zogk uber die, die die stede geschediget hatten.2 [2] Sabb. ante Elizabeth: 26 grosse minus 3 hell. verzerte Heinrich schriber an den raid zue Mentze umb die noteln der briefe zue ubirkommen, die sie unde 5 wir den herren schichten, daz sie uf unser eitgnoßen nit dieneten. [3] Sabb. post Lucie: 94 gulden 1 sh. hand verzert Joh. vom Widdel unde Heinr. von Holtzhusen mit 13 pherden 14 tage gein Spire unde herwidder, alse man da ein gespreche hatte umb mencherlei sache des bundes. — item 44 gûlden geborte uns zue gebin, alse Henne Cûne von Wormßse unde Diederich Syede a von Spyre 10 verzerten von der stede allir wegen gein Nürenberg, unsers herren des koniges frunden eine entworte zue tûne von des bûndes wegen zûschen den fursten unde den steden.3 [4] Sabb. post nativ. Christi: 48 gulden minus 8 sh. verzerte Joh. vom Widdel mit 9 pherden 9 dage gein Spire unde herwidder, umb mencherleie sache von des 15 bûndes wegen zue ratslagen, unde auch an den herzogen4 mit der andern stede frunden zue riden von des bundes wegen. a) Dieses Wort ist durch Verwischen undeutlich geworden, aber im wesentlichen gewiss richtig. 3 Die beiden Gesandten des Rheinischen Städte- 1 Der Landfriedens-Entwurf, rgl. nr. 183 u. 184. 2 Vgl. den Brief von Mainz an Frankfurt vom bundes s. nr. 184 und 185, auch 186 Art. 1. 4 Wol Pfalzgraf Ruprecht I. 28. Okt. 1381 bei Janssen R.K. 1, 3 nr. 5 mit nt. 20
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Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Dieser Reichstag steht im allerengsten Zusammenhang mit dem vorhergehenden vom September 1381, es ist dieselbe Hauptfrage: Landfriede und Eintritt der Städte in den- selben, und im Hintergrunde dazu die Nichtanerkennung ihres Bundes als Hindernis dieses Eintrittes. Aber ihre Lage hatte sich indessen nur verbessert. Waren die Schwä- bischen Städte schon früher durch den Bund zu Baden vom 4. Juli 1379 mit den Fürsten des Bairisch-Pfälzischen Hauses und mit Baden in ein günstiges Verhältnis ge- treten (Vischer Reg. nr. 136), so brachte ihrem Bunde die Ehinger Vereinigung vom 9. April 1382 gewissermaßen auch die Anerkennung des Herzog Leopold von Oesterreich und Wirtembergs (l. c. nr. 174; vgl. auch das Bündnis vom 16. Mai bei Stälin 3, 336 Anm. 2). Diese auch von Seiten des Reiches durchzusetzen konnte jetzt vielleicht nicht ohne Hoffnung scheinen. Am 6. Juni verlängerten die Rheinischen Städte ihren am 20. Merz vorigen Jahrs geschlossenen Bund nunmehr bis zum 24. Juni 1392 (l. c. nr. 175). Bald kam auch Ruprecht Graf von Nassau in den Bund (siche bei uns in nr. 200 Art. 4; die Stücke im Frankf. Buch des Bundes fol. 138a— 139a nr. 405 und 15 fol. 139b—140" nr. 406, Jo. bapt. nativ. d. h. Juni 24). Aber schon am 3. Juni hatte der König seinen Reichstag ausgeschrieben. A. Ausschreiben und Besuch. Die beiden Einladungen nr. 188 und 189 stellen wenigstens den Reichstag überhaupt außter Zweifel, wenn sie auch keinen Gegen- stand der Berathung angeben und nicht ersichtlich ist, warum die zuerst nach Oppen- 20 heim angesagte Versammlung dann nach Frankfurt verlegt wird. Pelzel Wenzel 1, 119 sagt, der König sei mit Anfang des Juli schon in Frankfurt gewesen, wohin er einige Reichsfürsten eingeladen habe; das zweite Ausschreiben nr. 189 ergibt, daß er jedenfalls bereits am 23. Juni dort war, womit die Stadtrechnung nr. 201 Art. 5 ungefähr über- einstimmt. Kurmainz Kurtrier Kurköln waren am 28—29. Juni noch nicht in Frank- furt eingetroffen, dem Reichstag noch theilweise parallel muß eine Zusammenkunft von Fürsten und Herren in Oberwesel vor sich gegangen sein: man vereinigt sich dort gegen die Reichsstädte, welche ihrerseits sofort von der Gefahr unterrichtet werden (nr. 190 mit Anm.). Daß später übrigens auch Adolf von Mainz in Frankfurt anwesend war, läßt nr. 199 erkennen. B. Landfrieden am Rhein. In der Einleitung zum vorigen Reichstag ist gezeigt worden, in welch engem Zusammenhang die früheren Entwürfe nr. 180 und 181 mit dem hier unter nr. 191 mitgetheilten Landfrieden stehen. Zur Anerkennung des Städtebundes kommt es nicht; der Landfriede wird in einer Weise ausgefertigt, welche den Bürgerschaften am wenigsten genehm sein kann, weil sie ihre Verbindung fort- 35 während in Frage stellen würde. Sein Gebiet ist in der Urkunde beschränkt auf die vier Rheinischen Kurfürstenthümer und einige Städte der Wetterau und des Elsaßes welche der städtischen Einigung noch nicht beigetreten waren, so sehr war faktisch der 5 10 25 30
Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Dieser Reichstag steht im allerengsten Zusammenhang mit dem vorhergehenden vom September 1381, es ist dieselbe Hauptfrage: Landfriede und Eintritt der Städte in den- selben, und im Hintergrunde dazu die Nichtanerkennung ihres Bundes als Hindernis dieses Eintrittes. Aber ihre Lage hatte sich indessen nur verbessert. Waren die Schwä- bischen Städte schon früher durch den Bund zu Baden vom 4. Juli 1379 mit den Fürsten des Bairisch-Pfälzischen Hauses und mit Baden in ein günstiges Verhältnis ge- treten (Vischer Reg. nr. 136), so brachte ihrem Bunde die Ehinger Vereinigung vom 9. April 1382 gewissermaßen auch die Anerkennung des Herzog Leopold von Oesterreich und Wirtembergs (l. c. nr. 174; vgl. auch das Bündnis vom 16. Mai bei Stälin 3, 336 Anm. 2). Diese auch von Seiten des Reiches durchzusetzen konnte jetzt vielleicht nicht ohne Hoffnung scheinen. Am 6. Juni verlängerten die Rheinischen Städte ihren am 20. Merz vorigen Jahrs geschlossenen Bund nunmehr bis zum 24. Juni 1392 (l. c. nr. 175). Bald kam auch Ruprecht Graf von Nassau in den Bund (siche bei uns in nr. 200 Art. 4; die Stücke im Frankf. Buch des Bundes fol. 138a— 139a nr. 405 und 15 fol. 139b—140" nr. 406, Jo. bapt. nativ. d. h. Juni 24). Aber schon am 3. Juni hatte der König seinen Reichstag ausgeschrieben. A. Ausschreiben und Besuch. Die beiden Einladungen nr. 188 und 189 stellen wenigstens den Reichstag überhaupt außter Zweifel, wenn sie auch keinen Gegen- stand der Berathung angeben und nicht ersichtlich ist, warum die zuerst nach Oppen- 20 heim angesagte Versammlung dann nach Frankfurt verlegt wird. Pelzel Wenzel 1, 119 sagt, der König sei mit Anfang des Juli schon in Frankfurt gewesen, wohin er einige Reichsfürsten eingeladen habe; das zweite Ausschreiben nr. 189 ergibt, daß er jedenfalls bereits am 23. Juni dort war, womit die Stadtrechnung nr. 201 Art. 5 ungefähr über- einstimmt. Kurmainz Kurtrier Kurköln waren am 28—29. Juni noch nicht in Frank- furt eingetroffen, dem Reichstag noch theilweise parallel muß eine Zusammenkunft von Fürsten und Herren in Oberwesel vor sich gegangen sein: man vereinigt sich dort gegen die Reichsstädte, welche ihrerseits sofort von der Gefahr unterrichtet werden (nr. 190 mit Anm.). Daß später übrigens auch Adolf von Mainz in Frankfurt anwesend war, läßt nr. 199 erkennen. B. Landfrieden am Rhein. In der Einleitung zum vorigen Reichstag ist gezeigt worden, in welch engem Zusammenhang die früheren Entwürfe nr. 180 und 181 mit dem hier unter nr. 191 mitgetheilten Landfrieden stehen. Zur Anerkennung des Städtebundes kommt es nicht; der Landfriede wird in einer Weise ausgefertigt, welche den Bürgerschaften am wenigsten genehm sein kann, weil sie ihre Verbindung fort- 35 während in Frage stellen würde. Sein Gebiet ist in der Urkunde beschränkt auf die vier Rheinischen Kurfürstenthümer und einige Städte der Wetterau und des Elsaßes welche der städtischen Einigung noch nicht beigetreten waren, so sehr war faktisch der 5 10 25 30
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332 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. frühere umfassendere Plan zusammengeschrumpft; es ist nicht zu erkennen ob man den älteren Gedanken einer größeren Ausdehnung des Landfriedens noch im Auge hatte, aber zu bezweifeln ist es kaum, nur daß bei der Haltung der Städte die Hoffnung dabei nicht groß gewesen sein wird. Und selbst in dem bescheidenen Umfang, wie er ihm hier gegeben ist, war er nicht durchzuführen; das zeigen die Korrespondenzen die sich € an ihn knüpfen, nr. 192—196. Aber nicht bloß die Wetterauischen Städte, die man für den Landfrieden zu gewinnen hoffte, Wetzlar Friedberg Gelnhausen, traten statt dessen sofort in den Bund ein (Anm. zu nr. 191), auch von Seiten der Herren erhielt der letztere seine Verstärkung, dahin gehören Graf Symon zu Spanheim und Vianden (im Frankf. Buch des Bundes fol. 140b—142" nr. 407 und fol. 142 nr. 408, Mo. n. 10 Marg. d. i. Juli 14), Schenk Eberhart Herr zu Erpach (l. c. fol. 143—144 nr. 409 und fol. 144°—145b nr. 410, So. vor Sim. und Jude d. i. Okt. 26), Yliane Wittwe des verstorbenen Heinrich von Than, Diether Kemerer von Wormß ihr Bruder, und Hans von Thane Edelknechte ihr Sohn (l. c. fol. 149b—151" nr. 415 und fol. 151ab nr. 416, Fr. n. Kather. d. i. Nov. 21). Und am 28. Sept. verlängern die Schwäbischen 15 Städte auch ihren Bund wie am 6. Juni schon die Rheinischen für sich gethan hatten, und zwar bis 23. April 1395 (Vischer Reg. nr. 182); dann am 15. Okt. deknen die beiden vereinigten Bünde diese ihre Vereinigung aus bis Weihnachten 1391 (Vischer Reg. nr. 183, mit 184—186). Gut hat Vischer p. 51 bemerkt, wie die Schwäbischen Städte, indem sie ihr Bündnis verlängern, diesem zugleich den Charakter eines Land- friedens zu geben suchen, damit es dasteht als ein erlaubter Verein. Sie wollen dasselbe leisten wie die officiellen Landfriedensprojekte, aber selbständig und ohne die Herren und das Reich. Freilich das Datum des von uns unter nr. 191 mitgetheilten Landfriedens ist vom 9. Merz und hätte somit zunächst nichts mit unserem Reichstag zu thun. Daß dieser 25 Landfriede aber auch auf dieser Versammlung vorgekommen, läßt sich ganz leicht er- kennen aus den sofort nach derselben mit einigen Wetterauischen Städten wegen ihres Bei- tritts angeknüpften Verhandlungen. Und es ist nicht unwahrscheinlich, daß er auch ein Hauptgegenstand war auf der mit dem Reichstag theilweis parallelen Herrenversammlung zu Oberwesel (Einl. unter A). Seine Ausfertigung, wie sie uns in nr. 191 vorliegt, zeigt im 30 Datum keinen Ort. Vielleicht läßt sich hierüber eine Vermuthung aufstellen, wenn man auf ein Schreiben achtet welches Pfalzgraf Ruprecht der ältere an Erzb. Adolf zu Mainz am 1. Juni 1383 (fer. 2 p. oct. corp. Chr.) aus Bacherach gerichtet hat (im Wirzb. A. Kons. Mainz-Aschaff. Ingross.B. 10 fol. 995 ; gedruckt bei Gudenus cod. dipl. 3, 551 f. nr. 352; Regest bei Joannis ad Serar. p. 696 nr. 46). Hier fordert jener diesen auf zur Hilfe für Graf Johann von Spanheim den älteren wider Niclaus von Honolczstein und Genossen, welche dem genannten widersagt haben „in dem gemeinen friden, den wir vier kurfursten mit unserm hern dem Romischen koninge han, der zu Wysele be- griffen ist, und in und die sinen in demselben friden und auch in der einunge, di von unserm hern dem koninge von korfursten fursten und hern iczunt zu Nuremberg be- 40 griffen ist“; und noch zweimal wird in dem Schreiben der Weseler Friede neben, aber auch stets vor der Nürnberger Einung aufgeführt. Die Nürnberger Einung nun ist deutlich der Landfriede vom 11. Merz 1383, ein sehr bekanntes Dokument. Aber was ist der Friede zu Wesele? Die Oberweseler Einung vom 11. Jan. 1380 nr. 152 kann nicht gemeint sein, dort waren es nur drei Kurfürsten, und ohne den König. Dagegen 45 ist in nr. 190 von einer Versammlung zu Oberwesel die Rede aus 1382 Ende Juni. Sollte hieher die von Seiten der Kurfürsten vollzogene Ratifikation des Landfriedens vom 9. Merz 1382 nr. 191 gehören? Unwahrscheinlich ist es nicht, und dieser Land- friede wäre sonach identisch mit dem obgenannten Frieden zu Wesele. Er trägt freilich das für eine solche Beziehung anscheinend viel zu frühe Datum vom 9. Merz, während 5o 20 35
332 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. frühere umfassendere Plan zusammengeschrumpft; es ist nicht zu erkennen ob man den älteren Gedanken einer größeren Ausdehnung des Landfriedens noch im Auge hatte, aber zu bezweifeln ist es kaum, nur daß bei der Haltung der Städte die Hoffnung dabei nicht groß gewesen sein wird. Und selbst in dem bescheidenen Umfang, wie er ihm hier gegeben ist, war er nicht durchzuführen; das zeigen die Korrespondenzen die sich € an ihn knüpfen, nr. 192—196. Aber nicht bloß die Wetterauischen Städte, die man für den Landfrieden zu gewinnen hoffte, Wetzlar Friedberg Gelnhausen, traten statt dessen sofort in den Bund ein (Anm. zu nr. 191), auch von Seiten der Herren erhielt der letztere seine Verstärkung, dahin gehören Graf Symon zu Spanheim und Vianden (im Frankf. Buch des Bundes fol. 140b—142" nr. 407 und fol. 142 nr. 408, Mo. n. 10 Marg. d. i. Juli 14), Schenk Eberhart Herr zu Erpach (l. c. fol. 143—144 nr. 409 und fol. 144°—145b nr. 410, So. vor Sim. und Jude d. i. Okt. 26), Yliane Wittwe des verstorbenen Heinrich von Than, Diether Kemerer von Wormß ihr Bruder, und Hans von Thane Edelknechte ihr Sohn (l. c. fol. 149b—151" nr. 415 und fol. 151ab nr. 416, Fr. n. Kather. d. i. Nov. 21). Und am 28. Sept. verlängern die Schwäbischen 15 Städte auch ihren Bund wie am 6. Juni schon die Rheinischen für sich gethan hatten, und zwar bis 23. April 1395 (Vischer Reg. nr. 182); dann am 15. Okt. deknen die beiden vereinigten Bünde diese ihre Vereinigung aus bis Weihnachten 1391 (Vischer Reg. nr. 183, mit 184—186). Gut hat Vischer p. 51 bemerkt, wie die Schwäbischen Städte, indem sie ihr Bündnis verlängern, diesem zugleich den Charakter eines Land- friedens zu geben suchen, damit es dasteht als ein erlaubter Verein. Sie wollen dasselbe leisten wie die officiellen Landfriedensprojekte, aber selbständig und ohne die Herren und das Reich. Freilich das Datum des von uns unter nr. 191 mitgetheilten Landfriedens ist vom 9. Merz und hätte somit zunächst nichts mit unserem Reichstag zu thun. Daß dieser 25 Landfriede aber auch auf dieser Versammlung vorgekommen, läßt sich ganz leicht er- kennen aus den sofort nach derselben mit einigen Wetterauischen Städten wegen ihres Bei- tritts angeknüpften Verhandlungen. Und es ist nicht unwahrscheinlich, daß er auch ein Hauptgegenstand war auf der mit dem Reichstag theilweis parallelen Herrenversammlung zu Oberwesel (Einl. unter A). Seine Ausfertigung, wie sie uns in nr. 191 vorliegt, zeigt im 30 Datum keinen Ort. Vielleicht läßt sich hierüber eine Vermuthung aufstellen, wenn man auf ein Schreiben achtet welches Pfalzgraf Ruprecht der ältere an Erzb. Adolf zu Mainz am 1. Juni 1383 (fer. 2 p. oct. corp. Chr.) aus Bacherach gerichtet hat (im Wirzb. A. Kons. Mainz-Aschaff. Ingross.B. 10 fol. 995 ; gedruckt bei Gudenus cod. dipl. 3, 551 f. nr. 352; Regest bei Joannis ad Serar. p. 696 nr. 46). Hier fordert jener diesen auf zur Hilfe für Graf Johann von Spanheim den älteren wider Niclaus von Honolczstein und Genossen, welche dem genannten widersagt haben „in dem gemeinen friden, den wir vier kurfursten mit unserm hern dem Romischen koninge han, der zu Wysele be- griffen ist, und in und die sinen in demselben friden und auch in der einunge, di von unserm hern dem koninge von korfursten fursten und hern iczunt zu Nuremberg be- 40 griffen ist“; und noch zweimal wird in dem Schreiben der Weseler Friede neben, aber auch stets vor der Nürnberger Einung aufgeführt. Die Nürnberger Einung nun ist deutlich der Landfriede vom 11. Merz 1383, ein sehr bekanntes Dokument. Aber was ist der Friede zu Wesele? Die Oberweseler Einung vom 11. Jan. 1380 nr. 152 kann nicht gemeint sein, dort waren es nur drei Kurfürsten, und ohne den König. Dagegen 45 ist in nr. 190 von einer Versammlung zu Oberwesel die Rede aus 1382 Ende Juni. Sollte hieher die von Seiten der Kurfürsten vollzogene Ratifikation des Landfriedens vom 9. Merz 1382 nr. 191 gehören? Unwahrscheinlich ist es nicht, und dieser Land- friede wäre sonach identisch mit dem obgenannten Frieden zu Wesele. Er trägt freilich das für eine solche Beziehung anscheinend viel zu frühe Datum vom 9. Merz, während 5o 20 35
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Einleitung. 333 10 15 die Versammlung von Oberwesel auf Ende Juni fiel. Und doch ist dieß kein Hindernis. Der König steht an der Spitze der Urkunde, er war um 9. Merz in Böhmen (Pelzel Wen- zel 1, 115). Der König zuerst hat die Urkunde durch sein Sigel ratificiert, und dar- auf geht das Datum vom 9. Merz. Von den Kurfürsten konnte sie erst nachträglich besigelt und ratificiert werden. Dieß mag nun auf der Juni-Versammlung zu Ober- wesel geschehen sein, ohne daß jedoch das spätere Datum der letzteren beigefügt worden wäre, weil eben schon ein älteres da stand. Gieng es damit auf solche Weise, so er- klärt sich auch, warum kein Ort genannt ist: weil König und Kurfürsten an verschie- denen Orten ratificierten, blieb diese Angabe in der Urkunde überhaupt weg. Es passt ferner vollkommen zu dem Landfrieden vom 9. Merz 1382, daß in jenem Schreiben vom 1. Juni 1383 die vier Kurfürsten und der König allein als Theilnehmer des Weseler gemeinen Friedens genannt sind; denn auch jener ist nur von den vier Rheinischen Kurfürstenthümern und K. Wenzel besigelt worden, von den bloß in Aussicht genomme- nen Städten nicht, auch sonst von niemand. Nicht minder trifft mit unserer Ansicht zusammen die freilich erst aus dem 15. Jahrhundert herrührende Aufschrift auf der Rückseite des einen Koblenzer Originals welches wir A genannt haben: landfrid konig Wenceslas und der vier churfursten am Ryne 1382; denn gerade so wird im Schreiben vom 1. Juni 1383 der Friede charakterisiert der zu Wysele begriffen ist (s. oben). Es stimmt damit weiterhin, daß an letzterer Stelle der Eintritt des Johann von Spanheim, 20 welcher ebenda für den Landfrieden vom 11. Merz 1383 in Betreff desselben ausdrücklich behauptet wird, für den Frieden von Wesel nur als ein von ihm beabsichtigter dargestellt ist; denn, während Graf Johann von Spanheim in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 aufgenommen ward am 20. April, ist er in dem vom 9. Merz 1382 nicht genannt und scheint auch keine spätere Beitritts-Urkunde vorhanden zu sein. Endlich ist auch nicht 25 wahrscheinlich, daß in dem Schreiben vom 1. Juni 1383 auf irgend eine der Zeit nach fern liegende Landfriedens-Einung zurückgewiesen wäre neben dem Landfrieden vom 11. Merz 1383; und es wäre auffallend, wenn neben dem letzteren, falls man sich noch auf einen anderen berufen wollte, derjenige vom 9. Merz 1382 übergangen wäre. Allem nach ist man somit wahrscheinlich ganz im Recht, wenn man den Landfrieden vom 30 9. Merz 1382 nr. 191 für den von Oberwesel hält, der ohne Zweifel auch auf unserem Frankfurter Reichstag eine Hauptrolle spielte. C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. Da es mit dem neuen Landfrieden Schwierigkeiten hatte, griff man zurück auf einen alten. Noch in Frank- furt selbst wurde die weitere Ausdehnung des Westfälischen Landfriedens vom 25. Nov. 35 1371 ins Auge gefasst (nr. 197). Wirklich wurde dann am 29. Sept. Bischof Gerhard von Hildesheim in denselben aufgenommen, und am 5. Okt. trat Erzb. Adolf von Mainz bei. Und gleich nach dem Frankfurter Reichstag wird dem Herzogthum Lüneburg ein mit jenem Landfrieden gleichlautender ertheilt (nr. 198), zu Anfang des nächsten Jahres regelt dann der König von Prag aus das Verhältnis der beiden zu einander (Anm. zu 40 nr. 198). Obschon diese nr. 198 erst zu Nürnberg nach Beendigung der Frankfurter Versammlung ausgefertigt ist, steht sie doch nur wie die unmittelbare Fortsetzung einer an letzterem Ort begonnenen Sache da, und sie ist deshalb von uns noch zu den Akten dieses Reichstags gestellt worden. D. Die Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz, welche schon im 45 Februar 1381 auf dem Nürnberger Reichstag paktiert worden war, erhält jetzt ihren Abschluss durch die feierliche Belehnung vom 17. Juli 1382. Um dieser reichsgeschicht- lichen Bedeutung willen hat die darauf bezügliche Urkunde die Aufnahme in unsere Sammlung verdient, obschon wir für gewöhnlich die Belehnungs-Urkunden ausschließen, auch wenn der Akt zur Zeit und am Ort eines Reichstags vorgenommen worden ist. 50 Die vorläufige Einsetzung des Kurfürsten hatte schon im vorhergehenden Jahre statt- 5
Einleitung. 333 10 15 die Versammlung von Oberwesel auf Ende Juni fiel. Und doch ist dieß kein Hindernis. Der König steht an der Spitze der Urkunde, er war um 9. Merz in Böhmen (Pelzel Wen- zel 1, 115). Der König zuerst hat die Urkunde durch sein Sigel ratificiert, und dar- auf geht das Datum vom 9. Merz. Von den Kurfürsten konnte sie erst nachträglich besigelt und ratificiert werden. Dieß mag nun auf der Juni-Versammlung zu Ober- wesel geschehen sein, ohne daß jedoch das spätere Datum der letzteren beigefügt worden wäre, weil eben schon ein älteres da stand. Gieng es damit auf solche Weise, so er- klärt sich auch, warum kein Ort genannt ist: weil König und Kurfürsten an verschie- denen Orten ratificierten, blieb diese Angabe in der Urkunde überhaupt weg. Es passt ferner vollkommen zu dem Landfrieden vom 9. Merz 1382, daß in jenem Schreiben vom 1. Juni 1383 die vier Kurfürsten und der König allein als Theilnehmer des Weseler gemeinen Friedens genannt sind; denn auch jener ist nur von den vier Rheinischen Kurfürstenthümern und K. Wenzel besigelt worden, von den bloß in Aussicht genomme- nen Städten nicht, auch sonst von niemand. Nicht minder trifft mit unserer Ansicht zusammen die freilich erst aus dem 15. Jahrhundert herrührende Aufschrift auf der Rückseite des einen Koblenzer Originals welches wir A genannt haben: landfrid konig Wenceslas und der vier churfursten am Ryne 1382; denn gerade so wird im Schreiben vom 1. Juni 1383 der Friede charakterisiert der zu Wysele begriffen ist (s. oben). Es stimmt damit weiterhin, daß an letzterer Stelle der Eintritt des Johann von Spanheim, 20 welcher ebenda für den Landfrieden vom 11. Merz 1383 in Betreff desselben ausdrücklich behauptet wird, für den Frieden von Wesel nur als ein von ihm beabsichtigter dargestellt ist; denn, während Graf Johann von Spanheim in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 aufgenommen ward am 20. April, ist er in dem vom 9. Merz 1382 nicht genannt und scheint auch keine spätere Beitritts-Urkunde vorhanden zu sein. Endlich ist auch nicht 25 wahrscheinlich, daß in dem Schreiben vom 1. Juni 1383 auf irgend eine der Zeit nach fern liegende Landfriedens-Einung zurückgewiesen wäre neben dem Landfrieden vom 11. Merz 1383; und es wäre auffallend, wenn neben dem letzteren, falls man sich noch auf einen anderen berufen wollte, derjenige vom 9. Merz 1382 übergangen wäre. Allem nach ist man somit wahrscheinlich ganz im Recht, wenn man den Landfrieden vom 30 9. Merz 1382 nr. 191 für den von Oberwesel hält, der ohne Zweifel auch auf unserem Frankfurter Reichstag eine Hauptrolle spielte. C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. Da es mit dem neuen Landfrieden Schwierigkeiten hatte, griff man zurück auf einen alten. Noch in Frank- furt selbst wurde die weitere Ausdehnung des Westfälischen Landfriedens vom 25. Nov. 35 1371 ins Auge gefasst (nr. 197). Wirklich wurde dann am 29. Sept. Bischof Gerhard von Hildesheim in denselben aufgenommen, und am 5. Okt. trat Erzb. Adolf von Mainz bei. Und gleich nach dem Frankfurter Reichstag wird dem Herzogthum Lüneburg ein mit jenem Landfrieden gleichlautender ertheilt (nr. 198), zu Anfang des nächsten Jahres regelt dann der König von Prag aus das Verhältnis der beiden zu einander (Anm. zu 40 nr. 198). Obschon diese nr. 198 erst zu Nürnberg nach Beendigung der Frankfurter Versammlung ausgefertigt ist, steht sie doch nur wie die unmittelbare Fortsetzung einer an letzterem Ort begonnenen Sache da, und sie ist deshalb von uns noch zu den Akten dieses Reichstags gestellt worden. D. Die Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz, welche schon im 45 Februar 1381 auf dem Nürnberger Reichstag paktiert worden war, erhält jetzt ihren Abschluss durch die feierliche Belehnung vom 17. Juli 1382. Um dieser reichsgeschicht- lichen Bedeutung willen hat die darauf bezügliche Urkunde die Aufnahme in unsere Sammlung verdient, obschon wir für gewöhnlich die Belehnungs-Urkunden ausschließen, auch wenn der Akt zur Zeit und am Ort eines Reichstags vorgenommen worden ist. 50 Die vorläufige Einsetzung des Kurfürsten hatte schon im vorhergehenden Jahre statt- 5
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334 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. gefunden (nr. 167). War der Erzbischof von Mainz trotz nr. 190 doch noch nach Frank- furt gekommen, so darf man dieß wol auch von dem Trierer Kurfürsten und von den Kurkölnischen Gesandten annehmen, welche bei jener Geleitsfrage ebenfalls betheiligt waren. E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag werden aus den Kosten Frankfurts nr. 200 ersichtlich. Man ist dabei weiter zurückgegangen, und hat auch 5 diejenigen Beträge aufgenommen, durch welche ein Licht fällt nicht auf den Reichstag selbst sondern auf die ihm vorausgehenden Unterhandlungen, namentlich zwischen den Fürsten und den Städten. Vielleicht erklärt sich aus ihnen auch, warum der König den Reichstag zunächst nach Oppenheim ausgeschrieben hatte: schon zuvor war dieser Ort gewählt worden für Verhandlungen zwischen den beiden Theilen, dem fürstlichen 10 und dem städtischen. F. Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg im August 1382. Es war auf diesem Städtetag, daß das Münzwesen die erste der unter Wenzel vor- kommenden gesetzlichen Regelungen empfieng (nr. 201); für die industriellen und handel- treibenden Bürgerschaften mag es ein besonderes Bedürfnis gewesen sein; vielleicht war 15 die Sache schon in Frankfurt auf dem Reichstag vorbereitet worden. Für diese und die folgenden Münzverordnungen von 1385 und 1390 genügt es einfach auf die Ab- handlung über Münzverhältnisse zu verweisen, welche Hegel in den St.Chr. 1, 224—254 Beil. XI A veröffentlicht hat. Das Gesetz war hier jedenfalls von uns vollständig mit- zutheilen, obwol die Reg. Boic. 10, 96 in einem ausführlichen Regest den wesentlichen 20 Inhalt des Stücks bereits bekannt gemacht haben. — Die hier ferner unter der Rubrik von städtischen Anstalten zum Städtetag in nr. 202 und 203 zusammengestell- ten Notizen sind den Nürnberger und Rotenburger Rechnungsbüchern entnommen. Von ihnen erstrecken sich die unter nr. 202 mitgetheilten weit zurück, bis in den Januar 1382 hinein. Außer dem Städtetag zu Nürnberg im August 1382 erkennt man eine 25 Anzahl vorausgehender Verhandlungen, darunter einen vergeblich nach Eger anberaum- ten Tag, der an dem Ausbleiben des Königs scheiterte (nr. 202 Art. 2). Schon als der letztere sich auf der Reise nach Frankfurt einige Zeit in Nürnberg aufhielt, sind auch Herren und Städte dagewesen, aber der Aufenthalt scheint nur kurz gedauert zu haben, ohne eine förmliche Versammlung (nr. 202 Art. 5—7). Es ist auch nicht wahrschein- 30 lich, daß dann bei der plötzlich erfolgten Rückkehr des Königs von Frankfurt nach Nürnberg noch im Juli ein Städtetag mit ihm an letzterem Orte stattgefunden habe (vgl. nr. 202 Art. 8 nebst Anm. und nr. 203 Art. 6 Anm.); die Landfriedensverleihung für Lüneburg nr. 198, die wir oben erwähnten, fällt in die Zeit dieses Aufenthaltes. Jedenfalls aber ist zu Nürnberg ein königlicher Städtetag abgehalten worden im August: 35 Der König bescheidet die Städte zu sich nach Nürnberg auf den ersten dieses Monates (nr. 202 Art. 8), eine ganze Reihe von ihnen ist unter den Propinationen aufgeführt (nr. 202 Art. 9), das Münzgesetz nr. 201 fällt in dieselbe Zeit wie wir sahen. Freilich bei dieser Nürnberger Versammlung erscheint auch eine Anzahl von Herren, namentlich wenn man Art. 10 von nr. 202 ebenfalls hieher beziehen darf. Aber es heißt doch nur von den Städten, daß sie vom König herbeschieden worden seien, und von den geist- lichen Kurfürsten war niemand da; wir haben daher vorgezogen die Versammlung als Städtetag zu bezeichnen; das kann sich wol auch noch als eine zu enge Fassung heraus- stellen. — Was nun hier im August, abgesehen von der Münze, verhandelt wurde, ist freilich in den Rechnungen nicht aufgezeichnet. Man kann aber nach dem bisherigen 45 wol sagen was es war: der Eintritt der Städte in den Landfrieden und die Anerkennung ihres Bundes. Unschwer läßt sich auch beifügen, daß nichts dabei herauskam, obschon der Ernst der Lage in der üblichen kirchlichen Feierlichkeit seinen Ausdruck gefunden zu haben scheint (nr. 202 Art. 8 ex.). 40
334 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. gefunden (nr. 167). War der Erzbischof von Mainz trotz nr. 190 doch noch nach Frank- furt gekommen, so darf man dieß wol auch von dem Trierer Kurfürsten und von den Kurkölnischen Gesandten annehmen, welche bei jener Geleitsfrage ebenfalls betheiligt waren. E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag werden aus den Kosten Frankfurts nr. 200 ersichtlich. Man ist dabei weiter zurückgegangen, und hat auch 5 diejenigen Beträge aufgenommen, durch welche ein Licht fällt nicht auf den Reichstag selbst sondern auf die ihm vorausgehenden Unterhandlungen, namentlich zwischen den Fürsten und den Städten. Vielleicht erklärt sich aus ihnen auch, warum der König den Reichstag zunächst nach Oppenheim ausgeschrieben hatte: schon zuvor war dieser Ort gewählt worden für Verhandlungen zwischen den beiden Theilen, dem fürstlichen 10 und dem städtischen. F. Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg im August 1382. Es war auf diesem Städtetag, daß das Münzwesen die erste der unter Wenzel vor- kommenden gesetzlichen Regelungen empfieng (nr. 201); für die industriellen und handel- treibenden Bürgerschaften mag es ein besonderes Bedürfnis gewesen sein; vielleicht war 15 die Sache schon in Frankfurt auf dem Reichstag vorbereitet worden. Für diese und die folgenden Münzverordnungen von 1385 und 1390 genügt es einfach auf die Ab- handlung über Münzverhältnisse zu verweisen, welche Hegel in den St.Chr. 1, 224—254 Beil. XI A veröffentlicht hat. Das Gesetz war hier jedenfalls von uns vollständig mit- zutheilen, obwol die Reg. Boic. 10, 96 in einem ausführlichen Regest den wesentlichen 20 Inhalt des Stücks bereits bekannt gemacht haben. — Die hier ferner unter der Rubrik von städtischen Anstalten zum Städtetag in nr. 202 und 203 zusammengestell- ten Notizen sind den Nürnberger und Rotenburger Rechnungsbüchern entnommen. Von ihnen erstrecken sich die unter nr. 202 mitgetheilten weit zurück, bis in den Januar 1382 hinein. Außer dem Städtetag zu Nürnberg im August 1382 erkennt man eine 25 Anzahl vorausgehender Verhandlungen, darunter einen vergeblich nach Eger anberaum- ten Tag, der an dem Ausbleiben des Königs scheiterte (nr. 202 Art. 2). Schon als der letztere sich auf der Reise nach Frankfurt einige Zeit in Nürnberg aufhielt, sind auch Herren und Städte dagewesen, aber der Aufenthalt scheint nur kurz gedauert zu haben, ohne eine förmliche Versammlung (nr. 202 Art. 5—7). Es ist auch nicht wahrschein- 30 lich, daß dann bei der plötzlich erfolgten Rückkehr des Königs von Frankfurt nach Nürnberg noch im Juli ein Städtetag mit ihm an letzterem Orte stattgefunden habe (vgl. nr. 202 Art. 8 nebst Anm. und nr. 203 Art. 6 Anm.); die Landfriedensverleihung für Lüneburg nr. 198, die wir oben erwähnten, fällt in die Zeit dieses Aufenthaltes. Jedenfalls aber ist zu Nürnberg ein königlicher Städtetag abgehalten worden im August: 35 Der König bescheidet die Städte zu sich nach Nürnberg auf den ersten dieses Monates (nr. 202 Art. 8), eine ganze Reihe von ihnen ist unter den Propinationen aufgeführt (nr. 202 Art. 9), das Münzgesetz nr. 201 fällt in dieselbe Zeit wie wir sahen. Freilich bei dieser Nürnberger Versammlung erscheint auch eine Anzahl von Herren, namentlich wenn man Art. 10 von nr. 202 ebenfalls hieher beziehen darf. Aber es heißt doch nur von den Städten, daß sie vom König herbeschieden worden seien, und von den geist- lichen Kurfürsten war niemand da; wir haben daher vorgezogen die Versammlung als Städtetag zu bezeichnen; das kann sich wol auch noch als eine zu enge Fassung heraus- stellen. — Was nun hier im August, abgesehen von der Münze, verhandelt wurde, ist freilich in den Rechnungen nicht aufgezeichnet. Man kann aber nach dem bisherigen 45 wol sagen was es war: der Eintritt der Städte in den Landfrieden und die Anerkennung ihres Bundes. Unschwer läßt sich auch beifügen, daß nichts dabei herauskam, obschon der Ernst der Lage in der üblichen kirchlichen Feierlichkeit seinen Ausdruck gefunden zu haben scheint (nr. 202 Art. 8 ex.). 40
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A. Ausschreiben und Besuch. 335 A. Ausschreiben und Besuch. 188. K. Wenzel an Straßburg€, gebietet Bevollmächtigte zum Reichstag nach Oppenheim auf 22. Juni zu ihm zu schicken. 1382 Juni 3 Nürnberg. 1382 Juní 3 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 19 or. ch. lit. clausa cum sig. Auszug in Straßsb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 404a, der aber beifügt wol als seine Ansicht 1381. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wann wir die kurfursten und alle ander fursten graven 10 herren ritter knehte und stette des heiligen reichs durch gemeinen nucze des heiligen Romischen reichs und der lande verbottet haben, also daz sie bei uns sullen sein zu Oppenheim uff den nechsten suntag vor sant Johans tage des tewffers als er geborn wart der schierst kunfftig ist:2 dorumb gebieten wir euch ernstlichen und vestec- lichen bey unsern und des reichs hulden, das ir ewer frunde ufs ewern reten mit 15 voller und ganczer maht zu uns schiket, daz sie uff denselben tag auch bey uns sein doselbist zu Oppenheim. geben zu Nuremberg am nechsten dinstag nach der heiligen driveltikeit tage unserr reiche des Behemischen in dem newnezehendem und des Romischen in dem sechsten jaren. Den burgermeistern rate und burgern zu Stras- 20 purg unsern und des reichs lieben getrewen. Per dominum regem Conradus episcopus Lubicensis. 1382 Juní 22 1382 Juní 3 189. K. Wenzel an Straßburg, bittet unverzüglich Gesandte zu ihm nach Frankfurt 1382 zu schicken. 1382 Juni 23 Frankfurt. Juní 23 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 11 or. chart. lit. patens c. sig. in verso impresso. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wann wir gesternt gen Frankenfurt komen sint, dovon so manen und bitten wir euch mit ganczem ernste und fleisse, das ir unverczogenlichen euwer frunde ufs euwerm rate czu uns daselbist gen Frankenfurt sendet durch 30 etlicher sachen willen die wir mit yn czu reden haben. geben czu Frankenfurt uff dem Mewen " an sant Johans abende des tewfers unsrer reiche des Behemischen 1382 Juní 23 in dem czweinczigsten und des Romischen in dem sechsten jaren. Den burgermeistern rate und burgern der stat czu De mandato domini regis Straspurg unsern und des reiches lieben getrewen. Conradus episcopus Lubicensis. 1382 Juní 22 25 35 a) Mewn mit einem aufgeschriebenen e über n. 1 Daß ebenso wie Straßburg auch andere Städte eingeladen wurden, ergibt der Auszug in Wenckeri exc. 2, 485a: Esselingen an Straßburg ire eitge- nossen: dafs der künig den von Ulm einen brief 40 gesandt, dafs alle städt fürsten herren und stett [sic] zu im kommen sollen gen Oppenheim uf sonn- tag vor Johannis baptiste [Juni 22]. item wollen schaffen, daßs die Swebschen städt glefen der stadt zu dienst fürderlich schicken in iren sachen zu 45 helfen. datum feria quarta ante diem beati Viti martyris [1382 Juni 11 Eßlingen; auch Wencker in marg. vermuthet eines der achtziger Jahre, die Ver- gleichung mit der obigen nr. 188 läßst keinen Zweifel über das Jahr 1382]. 2 Da Wenzel am 23. Juni an Straßburg schreibt, er sei eben an diesem obigen 22. Juni nach Frankfurt gekommen, und sie mahnt unverzüglich dorthin ihre Gesandten zu schicken, so folgt, daß der oben im Text erwähnte nach Oppenheim ausgeschriebene Reichs- tag nicht zu Stande gekommen ist, sondern nach Frank- furt verlegt wurde.
A. Ausschreiben und Besuch. 335 A. Ausschreiben und Besuch. 188. K. Wenzel an Straßburg€, gebietet Bevollmächtigte zum Reichstag nach Oppenheim auf 22. Juni zu ihm zu schicken. 1382 Juni 3 Nürnberg. 1382 Juní 3 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 19 or. ch. lit. clausa cum sig. Auszug in Straßsb. St.Bibl. Wenckeri exc. 2, 404a, der aber beifügt wol als seine Ansicht 1381. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wann wir die kurfursten und alle ander fursten graven 10 herren ritter knehte und stette des heiligen reichs durch gemeinen nucze des heiligen Romischen reichs und der lande verbottet haben, also daz sie bei uns sullen sein zu Oppenheim uff den nechsten suntag vor sant Johans tage des tewffers als er geborn wart der schierst kunfftig ist:2 dorumb gebieten wir euch ernstlichen und vestec- lichen bey unsern und des reichs hulden, das ir ewer frunde ufs ewern reten mit 15 voller und ganczer maht zu uns schiket, daz sie uff denselben tag auch bey uns sein doselbist zu Oppenheim. geben zu Nuremberg am nechsten dinstag nach der heiligen driveltikeit tage unserr reiche des Behemischen in dem newnezehendem und des Romischen in dem sechsten jaren. Den burgermeistern rate und burgern zu Stras- 20 purg unsern und des reichs lieben getrewen. Per dominum regem Conradus episcopus Lubicensis. 1382 Juní 22 1382 Juní 3 189. K. Wenzel an Straßburg, bittet unverzüglich Gesandte zu ihm nach Frankfurt 1382 zu schicken. 1382 Juni 23 Frankfurt. Juní 23 Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 11 or. chart. lit. patens c. sig. in verso impresso. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wann wir gesternt gen Frankenfurt komen sint, dovon so manen und bitten wir euch mit ganczem ernste und fleisse, das ir unverczogenlichen euwer frunde ufs euwerm rate czu uns daselbist gen Frankenfurt sendet durch 30 etlicher sachen willen die wir mit yn czu reden haben. geben czu Frankenfurt uff dem Mewen " an sant Johans abende des tewfers unsrer reiche des Behemischen 1382 Juní 23 in dem czweinczigsten und des Romischen in dem sechsten jaren. Den burgermeistern rate und burgern der stat czu De mandato domini regis Straspurg unsern und des reiches lieben getrewen. Conradus episcopus Lubicensis. 1382 Juní 22 25 35 a) Mewn mit einem aufgeschriebenen e über n. 1 Daß ebenso wie Straßburg auch andere Städte eingeladen wurden, ergibt der Auszug in Wenckeri exc. 2, 485a: Esselingen an Straßburg ire eitge- nossen: dafs der künig den von Ulm einen brief 40 gesandt, dafs alle städt fürsten herren und stett [sic] zu im kommen sollen gen Oppenheim uf sonn- tag vor Johannis baptiste [Juni 22]. item wollen schaffen, daßs die Swebschen städt glefen der stadt zu dienst fürderlich schicken in iren sachen zu 45 helfen. datum feria quarta ante diem beati Viti martyris [1382 Juni 11 Eßlingen; auch Wencker in marg. vermuthet eines der achtziger Jahre, die Ver- gleichung mit der obigen nr. 188 läßst keinen Zweifel über das Jahr 1382]. 2 Da Wenzel am 23. Juni an Straßburg schreibt, er sei eben an diesem obigen 22. Juni nach Frankfurt gekommen, und sie mahnt unverzüglich dorthin ihre Gesandten zu schicken, so folgt, daß der oben im Text erwähnte nach Oppenheim ausgeschriebene Reichs- tag nicht zu Stande gekommen ist, sondern nach Frank- furt verlegt wurde.
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336 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. (13s2) 190. Erzb. Kuno von Trier an K. Wenzel, sein Ausbleiben wie das des Mainzer Erz- Juní 28 bischofs und der Kurkölnischen Gesandten erklärt er durch ungenügende Geleitsbriefe der Stadt Frankfurt, und beglaubigt Ritter Friderich von Saessenhusen. [1382] Juni 28 Oberwesel. Aus Frankf. St. A. städt. Kop.B. über Varia 1328—1403. f. 75b nr. 103. [1382] Juní 22 Minen a willigen schuldigen dienst allezit vurgeschriben. allerdurchluchtigster furste lieber gnediger herre. als uwer gnade mine herren und neven von Colne und von Mencze und mich verbodt hait bi uch geen Franckford zû komen, lazen ich uwer majestait wissen, daz min herre und neve von Mencze und ich an sondage neest vergangen zu Covelencz bi einander waren, da auch geenwortig bi uns waren 40 zwene der stad von Franckford frûnde, mit den wir umb ein geleide redten uns drin erzbischofen und unsern frunden und dienern von uwer stad von Franckfort zû werben. und gaben in des eine notel, die sie an ire frunde brengen wolden. des hant uwere burgere und stad von Franckford uns geleidsbrieve gesant, die in etzwie manchen pünten anders steent dan unser notel. welcher geleidsbrieve einen und 15 auch abeschrift unser noteln ich uwern gnaden mit disem brieve senden. und dunket mich und mins herren von Colne frûnde die bi mir sint, daz wir mit den geleidsbrieven nit wol bewart sin und daz uns noit si geleids und brieve daruber nach inhalt der noteln die min herre von Mencze und ich uwer vurgeschriben stad mit iren frunden gesant han. des bieden ich uwer gnade dienstliche, daz ir uwere 20 burgere und stad underrichten wullet, daz sie mime herren von Mencze und mir, und unsern frunden und dienern die mit uns komen werdent, und auch mins herren von Colne frunden die mit mir werdent kommen, ein strack sicher geleide geben nach inhalt der noteln die min herre von Mencze und ich in gesant han: so wil ich gerne und willenclich b und auch unverzogelich zů uwern gnaden kommen. und 25 were uns zwein daz geleide worden nach inhalt unser noteln, so weren wir morne uf den sondag bi uch zû Franckford gewesen.2 und des wulle uns beide und auch [1382] Juni 29 a) Die in diesem Stücke gans ohne Verständnis gesetsten û sind sämmilich durch û widergegeben. b) cod. willentlich? 1 Cuno II von Falkenstein war Erzbischof von andre viel mehr Grafen von Spanheim Katzenelnbogen 30 Trier 1362—1388, von den bis 1388 zu Frankfurt und Graf Jo. v. Nassau, mit dem das sie dazu bringen gehaltenen Reichstagen Wenzel's passt der Jahreszeit mögen, wollen sämmtlich wider den Verbund der Reichsstädte sein; diese und andere viel mehr Herren nach nur der von 1382, und in diesem Jahre fällt auch richtig wie in dem obigen Stücke der Aposteltag seien seit Dinstag [Juni 24] und nach Datum dieses auf einen Sonntag, somit ist kaum ein Zweifel mög- Briefs [Juni 27] zu Wiesel, und befestigen und be- lich. Die Angelegenheit kommt daher auch in der stätigen den Bund den diese vorgenannten Herren Frankfurter Stadtrechnung von 1382 vor, in unserm unter sich gemacht haben; die Gesellschaft von S. Geor- gen und von S. Wilhelm und ron den Löwen ihre Auszug Art. 6a. 2 Die zu Wesel rorgenommenen Geschäfte ergeben Freunde sind auch da bei den Herren; zu diesem sich aus dem Schr. eines ungenannten an Bürgermeister obgen. Stand der Dinge haben es der Bisch. von Straßs- und Rath einer ungenannten Stadt, in Frankf. St. A. burg und der Herzog von Lotringen und die Herzoge von Baiern gebracht und sich faste und sere darum Abth. Auswärtiges cop. ch. an Frankf. eingeschickt, mit dem Datum 1382 feria sexta, wo eine Verletzung gearbeitet daß es dazu gekommen ist; darum läßt sie weiteres nicht erkennen läßt, aber wahrscheinlich zu er- der Absender dieß wissen daßs sie und andere ihre Freunde sich desto besser darnach richten mögen. — gänzen ist post Jo. bapt., also 27. Juni, was vollkom- Ein Angriffsbündnis gegen Ruprecht von Nassau war men passt. Es wird darin erzählt, der Krieg mit dem am 2. Okt. 1381 geschlossen worden zwischen Pfalz- Herzog [Pfalzgr. Rupr. I] und Graf Ruprecht [von Nassau] und den andern Herren und Grafen sei ge- graf Ruprecht I den Grafen von Katzenellenbogen den Grafen (Heinrich und Simon) von Sponheim und dem sühnt; die Bisch. von Köln Trier Mainz Straßburg, der Grafen Johann von Nassau, Orig. mit dem Sigel des Herzog [Johann] von Lotringen, die Herzoge von Baiern, Pfalzgr. Ruprecht und der Katzenellenbogener, die der Mf. [Bernhard I oder Rudolf VII] von Baden, und 35 40 45 50
336 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. (13s2) 190. Erzb. Kuno von Trier an K. Wenzel, sein Ausbleiben wie das des Mainzer Erz- Juní 28 bischofs und der Kurkölnischen Gesandten erklärt er durch ungenügende Geleitsbriefe der Stadt Frankfurt, und beglaubigt Ritter Friderich von Saessenhusen. [1382] Juni 28 Oberwesel. Aus Frankf. St. A. städt. Kop.B. über Varia 1328—1403. f. 75b nr. 103. [1382] Juní 22 Minen a willigen schuldigen dienst allezit vurgeschriben. allerdurchluchtigster furste lieber gnediger herre. als uwer gnade mine herren und neven von Colne und von Mencze und mich verbodt hait bi uch geen Franckford zû komen, lazen ich uwer majestait wissen, daz min herre und neve von Mencze und ich an sondage neest vergangen zu Covelencz bi einander waren, da auch geenwortig bi uns waren 40 zwene der stad von Franckford frûnde, mit den wir umb ein geleide redten uns drin erzbischofen und unsern frunden und dienern von uwer stad von Franckfort zû werben. und gaben in des eine notel, die sie an ire frunde brengen wolden. des hant uwere burgere und stad von Franckford uns geleidsbrieve gesant, die in etzwie manchen pünten anders steent dan unser notel. welcher geleidsbrieve einen und 15 auch abeschrift unser noteln ich uwern gnaden mit disem brieve senden. und dunket mich und mins herren von Colne frûnde die bi mir sint, daz wir mit den geleidsbrieven nit wol bewart sin und daz uns noit si geleids und brieve daruber nach inhalt der noteln die min herre von Mencze und ich uwer vurgeschriben stad mit iren frunden gesant han. des bieden ich uwer gnade dienstliche, daz ir uwere 20 burgere und stad underrichten wullet, daz sie mime herren von Mencze und mir, und unsern frunden und dienern die mit uns komen werdent, und auch mins herren von Colne frunden die mit mir werdent kommen, ein strack sicher geleide geben nach inhalt der noteln die min herre von Mencze und ich in gesant han: so wil ich gerne und willenclich b und auch unverzogelich zů uwern gnaden kommen. und 25 were uns zwein daz geleide worden nach inhalt unser noteln, so weren wir morne uf den sondag bi uch zû Franckford gewesen.2 und des wulle uns beide und auch [1382] Juni 29 a) Die in diesem Stücke gans ohne Verständnis gesetsten û sind sämmilich durch û widergegeben. b) cod. willentlich? 1 Cuno II von Falkenstein war Erzbischof von andre viel mehr Grafen von Spanheim Katzenelnbogen 30 Trier 1362—1388, von den bis 1388 zu Frankfurt und Graf Jo. v. Nassau, mit dem das sie dazu bringen gehaltenen Reichstagen Wenzel's passt der Jahreszeit mögen, wollen sämmtlich wider den Verbund der Reichsstädte sein; diese und andere viel mehr Herren nach nur der von 1382, und in diesem Jahre fällt auch richtig wie in dem obigen Stücke der Aposteltag seien seit Dinstag [Juni 24] und nach Datum dieses auf einen Sonntag, somit ist kaum ein Zweifel mög- Briefs [Juni 27] zu Wiesel, und befestigen und be- lich. Die Angelegenheit kommt daher auch in der stätigen den Bund den diese vorgenannten Herren Frankfurter Stadtrechnung von 1382 vor, in unserm unter sich gemacht haben; die Gesellschaft von S. Geor- gen und von S. Wilhelm und ron den Löwen ihre Auszug Art. 6a. 2 Die zu Wesel rorgenommenen Geschäfte ergeben Freunde sind auch da bei den Herren; zu diesem sich aus dem Schr. eines ungenannten an Bürgermeister obgen. Stand der Dinge haben es der Bisch. von Straßs- und Rath einer ungenannten Stadt, in Frankf. St. A. burg und der Herzog von Lotringen und die Herzoge von Baiern gebracht und sich faste und sere darum Abth. Auswärtiges cop. ch. an Frankf. eingeschickt, mit dem Datum 1382 feria sexta, wo eine Verletzung gearbeitet daß es dazu gekommen ist; darum läßt sie weiteres nicht erkennen läßt, aber wahrscheinlich zu er- der Absender dieß wissen daßs sie und andere ihre Freunde sich desto besser darnach richten mögen. — gänzen ist post Jo. bapt., also 27. Juni, was vollkom- Ein Angriffsbündnis gegen Ruprecht von Nassau war men passt. Es wird darin erzählt, der Krieg mit dem am 2. Okt. 1381 geschlossen worden zwischen Pfalz- Herzog [Pfalzgr. Rupr. I] und Graf Ruprecht [von Nassau] und den andern Herren und Grafen sei ge- graf Ruprecht I den Grafen von Katzenellenbogen den Grafen (Heinrich und Simon) von Sponheim und dem sühnt; die Bisch. von Köln Trier Mainz Straßburg, der Grafen Johann von Nassau, Orig. mit dem Sigel des Herzog [Johann] von Lotringen, die Herzoge von Baiern, Pfalzgr. Ruprecht und der Katzenellenbogener, die der Mf. [Bernhard I oder Rudolf VII] von Baden, und 35 40 45 50
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B. Landfrieden am Rhein. 337 mins herren von Colne frunde uwer gnade vur entschuldiget haben daz wir nit (1382) Juní 28 balde komen. und ich senden herumb zu uwir kuningliche majestat Friderich von Saessenhusen minen ritter und amptman, dem uwer gnade gleuben wulle waz er uch von minen wegen von disen sachen wirdet sagen. datum Wesalie vigilia 5 beatorum Petri et Pauli apostolorum. [1382) Juni 28 Majestatis vestre devotus Cune archiepiscopus Treverensis. B. Landfrieden am Rhein. 10 191. Landfriede K. Wenzel's mit den drei geistlichen Kurfürsten und den beiden Pfalz- grafen Ruprecht dem älteren und Ruprecht dem jüngeren, mitbestimmt für die Wetterauischen Städte Wetzlar Friedberg und Gelnhausen sowie für die Elsäßischen Kolmar Mülhausen Kaisersberg Münster Rosheim Türkheim Selz, auf 5 Jahre bis 1387 Juni 24. 1382 Merz 9 ohne Ort. 1 1382 Merz 9 15 20 A aus Kobl. Prov. A. Urk. A 841 or. mb. c. 6 sig. pend., Unterschrift eigenhändig, in verso von einer Hand des 15. Jhs. landfrid konig Wenceslas und der vier churfursten am Ryne 1382; ohne R. in verso. B coll. ib. Urk. A 842 or. mb. c. 6 sig. pend., Unterschrift ebenfalls eigenhändig, in verso kein R., nur von moderner Hand landtfried de anno 1382. C Düsseld. Prov.A. Kurköln. coreac. minor fol. 461 a—469 a glchz. Abschrift, welche an zweifelhaften Stellen verglichen wurde. Wir Wentzelauw von gots gnaden Romscher kûnig zu allen zijten merer des rijchs und kunig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehent oder horent lesen: wann under andern sachen, die uns, des heiligen riches wirden und wesen zu hanthaben, von gotte befolhen sint, wir sun- 25 derlichen darczu geneiget und ernstlich bedacht sin, wie wir gotte zu lobe dem heiligen riche zu eren und der gemeynen werlde zu nûtze und zu troste des riches wirde und wesen in rechtfertikeit, die fursten glidere des heiligen richs in irre wirdikeit, und alle andere undersessen graven fryen herren ritter knechte stete und ander lude geistlichen und werntlich die zu dem heiligen riche gehorent in friden und gnaden besorgen und behalden; und wann in etzlichen landen bynnen dem heiligen Romschen riche und sunderlichen in Dutzschen landen in etzlichen zijten bißsher viel geweldeclicher anegriffe gescheen sint und von tage zu tage gescheen mit raube mit morde und mit brande, davon auch die fursten herren stete rittere knechte und alle unschuldige lude geistlich und werntlich grofse not verderpnisse 35 und schaden gehabt und gnomen hant und daz gemeyne gut und beste davon grobe- lich geirret geswechet und gestoret ist: so han wir uns von unser eigener angeboren mildekeit und gute darczu ergeben, daz wir daz gemeyne gut und beste mit unser kunglicher crafft furdern und bestedigen wollen und geweldeklichen angriffen und allen unrechten und bosen sachen mit zijtlichem rade und gantzem flifse widersteen. 30 40 übrigen sehlen, nach dem Repert. des Straßsb. Départ. Archivs comté de Sponheim série E 7. 77. — In den Städtebund kam Graf Ruprecht von Nassau 1382 Juni 24 (Jo. bapt. natir.), s. Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 138a—139 a nr. 405 und fol. 139b —140a 45 nr. 406. 1 K. Wenzel, der diesen Landfrieden verkündigt, befand sich damals in Böhmen, Pelzel Wenzel 1, 115. Deutsche Reichstags-Akten. 1. Der Eingang läßt unklar ob die genannten Städte wirklich beitraten, der Schluß und die Besigelung zei- gen daß nur König und Fürsten ihn ratificierten, erst der nachfolgende Briefwechsel enthüllt das Verhältnis der Städte dazu. Wie nahe einander das obige Stück und nr. 180 und 181 stehen, ist schon früher in der Einleitung zu dem Frankfurter September-Tag von 1381 gesagt worden. 43
B. Landfrieden am Rhein. 337 mins herren von Colne frunde uwer gnade vur entschuldiget haben daz wir nit (1382) Juní 28 balde komen. und ich senden herumb zu uwir kuningliche majestat Friderich von Saessenhusen minen ritter und amptman, dem uwer gnade gleuben wulle waz er uch von minen wegen von disen sachen wirdet sagen. datum Wesalie vigilia 5 beatorum Petri et Pauli apostolorum. [1382) Juni 28 Majestatis vestre devotus Cune archiepiscopus Treverensis. B. Landfrieden am Rhein. 10 191. Landfriede K. Wenzel's mit den drei geistlichen Kurfürsten und den beiden Pfalz- grafen Ruprecht dem älteren und Ruprecht dem jüngeren, mitbestimmt für die Wetterauischen Städte Wetzlar Friedberg und Gelnhausen sowie für die Elsäßischen Kolmar Mülhausen Kaisersberg Münster Rosheim Türkheim Selz, auf 5 Jahre bis 1387 Juni 24. 1382 Merz 9 ohne Ort. 1 1382 Merz 9 15 20 A aus Kobl. Prov. A. Urk. A 841 or. mb. c. 6 sig. pend., Unterschrift eigenhändig, in verso von einer Hand des 15. Jhs. landfrid konig Wenceslas und der vier churfursten am Ryne 1382; ohne R. in verso. B coll. ib. Urk. A 842 or. mb. c. 6 sig. pend., Unterschrift ebenfalls eigenhändig, in verso kein R., nur von moderner Hand landtfried de anno 1382. C Düsseld. Prov.A. Kurköln. coreac. minor fol. 461 a—469 a glchz. Abschrift, welche an zweifelhaften Stellen verglichen wurde. Wir Wentzelauw von gots gnaden Romscher kûnig zu allen zijten merer des rijchs und kunig zu Beheim bekennen und tun kûnt offenlich mit disem briefe allen den die yn sehent oder horent lesen: wann under andern sachen, die uns, des heiligen riches wirden und wesen zu hanthaben, von gotte befolhen sint, wir sun- 25 derlichen darczu geneiget und ernstlich bedacht sin, wie wir gotte zu lobe dem heiligen riche zu eren und der gemeynen werlde zu nûtze und zu troste des riches wirde und wesen in rechtfertikeit, die fursten glidere des heiligen richs in irre wirdikeit, und alle andere undersessen graven fryen herren ritter knechte stete und ander lude geistlichen und werntlich die zu dem heiligen riche gehorent in friden und gnaden besorgen und behalden; und wann in etzlichen landen bynnen dem heiligen Romschen riche und sunderlichen in Dutzschen landen in etzlichen zijten bißsher viel geweldeclicher anegriffe gescheen sint und von tage zu tage gescheen mit raube mit morde und mit brande, davon auch die fursten herren stete rittere knechte und alle unschuldige lude geistlich und werntlich grofse not verderpnisse 35 und schaden gehabt und gnomen hant und daz gemeyne gut und beste davon grobe- lich geirret geswechet und gestoret ist: so han wir uns von unser eigener angeboren mildekeit und gute darczu ergeben, daz wir daz gemeyne gut und beste mit unser kunglicher crafft furdern und bestedigen wollen und geweldeklichen angriffen und allen unrechten und bosen sachen mit zijtlichem rade und gantzem flifse widersteen. 30 40 übrigen sehlen, nach dem Repert. des Straßsb. Départ. Archivs comté de Sponheim série E 7. 77. — In den Städtebund kam Graf Ruprecht von Nassau 1382 Juni 24 (Jo. bapt. natir.), s. Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 138a—139 a nr. 405 und fol. 139b —140a 45 nr. 406. 1 K. Wenzel, der diesen Landfrieden verkündigt, befand sich damals in Böhmen, Pelzel Wenzel 1, 115. Deutsche Reichstags-Akten. 1. Der Eingang läßt unklar ob die genannten Städte wirklich beitraten, der Schluß und die Besigelung zei- gen daß nur König und Fürsten ihn ratificierten, erst der nachfolgende Briefwechsel enthüllt das Verhältnis der Städte dazu. Wie nahe einander das obige Stück und nr. 180 und 181 stehen, ist schon früher in der Einleitung zu dem Frankfurter September-Tag von 1381 gesagt worden. 43
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338 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 und herûmb so han wir mit wolbedachtem mude eindrechticlichem rade und gefolg- Merz 9 nisse der erwirdigen Adolffs ertzbischoffs zu Mentze in Dutschen landen, Friderichs ertzbischoffs zu Colne in Italien, Cûnen ertzbischoffs zu Triere in Welischen landen und in dem kungreiche zu Arelat des heiligen Romschen richs ertzkantzeler, der hochgeborn Ruprechts des eltern" pfalczgraven bij Rine und herczog in Beyern des 5 heiligen riches obersten a trochsessen, und Ruprechts des jungern auch pfaltzgraven bij Ryne und hertzogen in Beyern unser lieben fursten neven und swegere, die wir in disen sachen zu uns gnomen han, umb des heiligen riches ere und des gemeynen gudes nûtz und beste eynen rechten friden gemachet und gesetzet,b machen und seczen mit crafft dis briefes in landen und steten unser und des heiligen riches und 10 der furgeschriben fursten, der geen und reichen sal in den landen und steten und auch weren und bliben die jare und zijt als hernach geschriben stet; in welchen friden wir gnomen han und nemen unser und des heiligen riches stete, mit namen Frideberg Wetflar Geilnhusen in der Wederauw,? und in Elsaßen Colmar Mulhusen Keisersberg Münster Rossheim Dorinckeim und Selse. und wir gebieten denselben 15 friden von unser kunglicher machte allermenglich zu halden in der fuge und under den penen als hernach von punte zu punte geschriben stet. [I] Zu dem ersten setzen wollen und gebieten wir, daz alle fursten graven herren stete rittere knechte und allermenglich, die in der eynunge dis friden sint oder daryn komen mogen, bij unsern hulden und gnaden nit gestaden sollen, daz 20 ymans in iren landen steten slofen oder gebieten wider unsern heiligen vatter babst Urban den sehssten, den wir alle einen rechten babst erkennen und halden, offenliche bredige brief lese oder ansla° oder offenlich oder heimelich bot- schafft werbe von wegen des widerbabstes der sich Clemens nennet die dem fur- geschriben unserm heiligen vatter babst Urban und denghenen die mit ym haldent 25 schedeliche oder hinderlich sin mogen. und wer daz dede, den sollen wir die fursten graven herren stete rittere und knechte diser eynunge in unsern oder unser dheines sloßen steten oder gebieten nicht enthalden husen noch hofen in dheine wise an a) A oberster. b) A sesetzet, B gesetzet. c) B anslae. 1 Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik usgebin koste unde zerunge folgende Notiz Sabb. post Elizabeth [1382 Nor. 22] 45 gülden Adülffe Wiessen unde Heinr. von Holtzhusen von 9 tagen zue nachtgelde gein Spire einen daig zue leisten mit herzoge Ruprechte dem eltern alse he in unsern bund wolde. — Ebenda heißt es Sabb. post decoll. Johanis [1382 Aug. 23] — item 50 gul- den verzerten Adulff Wießse unde Heinr. von Holtz- husen gein Spire alse der von Wirtenberg in der stede bûnd kommen wolde und item 37 gûlden verzerten die vorg. zwene alse sie anderwerbe gein Spire gereden waren umb die vorgeschr. sache alse sich die sache zum ersten gestoßsen hatte unde zum lesten auch stiez. 2 Daß der obgen. Erzb. Adolf von Mainz für den Landfrieden thätig war, ergibt sich aus seinem Brief an diese 3 Städte v. 25. Juli 1382. Die Rechnung Wen- zel's auf diese 3 Städte aber, oben in der Urkunde ausgesprochen, schlug fehl. Zwar unterhandelt Kur- mains mit ihnen über den Beitritt in dem Briefe v. 25. Jul., Wenzel selbst fordert sie dazu auf am 19. Juli schriftlich, aber der Briefwechsel zw. Mainz und 30 Frankfurt v. 28. u. 29. Jul. u. 18. Okt. zeigt wie sie von diesen zu Gunsten des Rheinischen Städtebundes davon abgehalten werden. Statt also an den kön. Landfrieden sich anzuschließen, traten sie in den letst- genannten Bund ein, Wetzlar schon am 24. Sept., W. Vischer in den Forschungen II, 144 nr. 181; Gelnhausen am 7. Nov. ib. II, 145 nr. 187; Fried- berg am 15. November, ib. nr. 188; vgl. ib. nr. 184. Die St. Frankfurt scheint zum Landfrieden deshalb nicht mehr aufgefordert worden zu sein, weil sie dem- selben Rhein. Städtebunde schon seit 20. Merz 1381 und 6. Jun. 1382 angehörte, s. ib. II, 140. nr. 156 und II, 144. nr. 175. Auf die oben in der Urk. ge- nannten Elsäßsischen Städte aber wird in Betreff des Beitritts zum Landfrieden gerechnet, weil sie nicht 45 mit den andern dem Rheinischen Bund bereits ange- hörigen Städten des Elsaßses sich diesem angeschlossen hatten, s. die Urkk. ib. nr. 156. 158. 170 u. 175. Selz trat am 4. Febr. 1384 bei, Vischer Reg. ur. 206. Vgl. auch Vischer Reg. 184. 35 40 50
338 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 und herûmb so han wir mit wolbedachtem mude eindrechticlichem rade und gefolg- Merz 9 nisse der erwirdigen Adolffs ertzbischoffs zu Mentze in Dutschen landen, Friderichs ertzbischoffs zu Colne in Italien, Cûnen ertzbischoffs zu Triere in Welischen landen und in dem kungreiche zu Arelat des heiligen Romschen richs ertzkantzeler, der hochgeborn Ruprechts des eltern" pfalczgraven bij Rine und herczog in Beyern des 5 heiligen riches obersten a trochsessen, und Ruprechts des jungern auch pfaltzgraven bij Ryne und hertzogen in Beyern unser lieben fursten neven und swegere, die wir in disen sachen zu uns gnomen han, umb des heiligen riches ere und des gemeynen gudes nûtz und beste eynen rechten friden gemachet und gesetzet,b machen und seczen mit crafft dis briefes in landen und steten unser und des heiligen riches und 10 der furgeschriben fursten, der geen und reichen sal in den landen und steten und auch weren und bliben die jare und zijt als hernach geschriben stet; in welchen friden wir gnomen han und nemen unser und des heiligen riches stete, mit namen Frideberg Wetflar Geilnhusen in der Wederauw,? und in Elsaßen Colmar Mulhusen Keisersberg Münster Rossheim Dorinckeim und Selse. und wir gebieten denselben 15 friden von unser kunglicher machte allermenglich zu halden in der fuge und under den penen als hernach von punte zu punte geschriben stet. [I] Zu dem ersten setzen wollen und gebieten wir, daz alle fursten graven herren stete rittere knechte und allermenglich, die in der eynunge dis friden sint oder daryn komen mogen, bij unsern hulden und gnaden nit gestaden sollen, daz 20 ymans in iren landen steten slofen oder gebieten wider unsern heiligen vatter babst Urban den sehssten, den wir alle einen rechten babst erkennen und halden, offenliche bredige brief lese oder ansla° oder offenlich oder heimelich bot- schafft werbe von wegen des widerbabstes der sich Clemens nennet die dem fur- geschriben unserm heiligen vatter babst Urban und denghenen die mit ym haldent 25 schedeliche oder hinderlich sin mogen. und wer daz dede, den sollen wir die fursten graven herren stete rittere und knechte diser eynunge in unsern oder unser dheines sloßen steten oder gebieten nicht enthalden husen noch hofen in dheine wise an a) A oberster. b) A sesetzet, B gesetzet. c) B anslae. 1 Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik usgebin koste unde zerunge folgende Notiz Sabb. post Elizabeth [1382 Nor. 22] 45 gülden Adülffe Wiessen unde Heinr. von Holtzhusen von 9 tagen zue nachtgelde gein Spire einen daig zue leisten mit herzoge Ruprechte dem eltern alse he in unsern bund wolde. — Ebenda heißt es Sabb. post decoll. Johanis [1382 Aug. 23] — item 50 gul- den verzerten Adulff Wießse unde Heinr. von Holtz- husen gein Spire alse der von Wirtenberg in der stede bûnd kommen wolde und item 37 gûlden verzerten die vorg. zwene alse sie anderwerbe gein Spire gereden waren umb die vorgeschr. sache alse sich die sache zum ersten gestoßsen hatte unde zum lesten auch stiez. 2 Daß der obgen. Erzb. Adolf von Mainz für den Landfrieden thätig war, ergibt sich aus seinem Brief an diese 3 Städte v. 25. Juli 1382. Die Rechnung Wen- zel's auf diese 3 Städte aber, oben in der Urkunde ausgesprochen, schlug fehl. Zwar unterhandelt Kur- mains mit ihnen über den Beitritt in dem Briefe v. 25. Jul., Wenzel selbst fordert sie dazu auf am 19. Juli schriftlich, aber der Briefwechsel zw. Mainz und 30 Frankfurt v. 28. u. 29. Jul. u. 18. Okt. zeigt wie sie von diesen zu Gunsten des Rheinischen Städtebundes davon abgehalten werden. Statt also an den kön. Landfrieden sich anzuschließen, traten sie in den letst- genannten Bund ein, Wetzlar schon am 24. Sept., W. Vischer in den Forschungen II, 144 nr. 181; Gelnhausen am 7. Nov. ib. II, 145 nr. 187; Fried- berg am 15. November, ib. nr. 188; vgl. ib. nr. 184. Die St. Frankfurt scheint zum Landfrieden deshalb nicht mehr aufgefordert worden zu sein, weil sie dem- selben Rhein. Städtebunde schon seit 20. Merz 1381 und 6. Jun. 1382 angehörte, s. ib. II, 140. nr. 156 und II, 144. nr. 175. Auf die oben in der Urk. ge- nannten Elsäßsischen Städte aber wird in Betreff des Beitritts zum Landfrieden gerechnet, weil sie nicht 45 mit den andern dem Rheinischen Bund bereits ange- hörigen Städten des Elsaßses sich diesem angeschlossen hatten, s. die Urkk. ib. nr. 156. 158. 170 u. 175. Selz trat am 4. Febr. 1384 bei, Vischer Reg. ur. 206. Vgl. auch Vischer Reg. 184. 35 40 50
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B. Landfrieden am Rhein. 339 alle geverde. und man sal dartzu furbaſs tun nach innehalde des verbundes1 daz 1382 Merz 9 zuschen uns und den fursten heroff zu Franckefurd gemacht und begriffen wart. [2] Auch so sollen wir und alle fursten graven herren stete rittere und knechte und allermenglich diser eynunge und gemeines friden, die itzund darynne sin oder hernach daryn komen mogen, allermenglich geistlich und werntlich und ander lude, wie die genant sint, in allen unsern und iren landen gebieden und straßsen zu wasser und zu lande befriden beschirmen schutzen und geleiden ge- truwlich glich unsern und ir selbes luden und guden sunder aller geverde. [3] Und ab ez sache were daz yman, er sij kauffmanne buwman pfaffe oder 40 leye Cristen oder Juden, in unsern oder in dheines fursten oder herren lande oder geleite, a der geleides gesunnen hette, ez wer’ zu lande oder zu wasser, rauplich und ane rechten ußtrag gefangen oder ym daz sine gnomen wurde: so sal der furste oder herre, in des lande oder gebiete, und auch die stete, bij oder in den der anegriff gescheen were, oder der herren amptlude, allernehst dabij gesessen, 15 zu stunt nachfolgen und den oder die gefangen und den raup und die name be- schuden glich ir selbes luden und guden. und dartzu sal iglicher sine moge und sinen ernst getruwlichen tun daz daz gerichtet und gekart werde. [4] Und ob die gefangen name und raûp in dheines fursten graven oder herren dis friden und eynunge lant slofe oder gebiete oder in dheiner stad in disem friden 20 begriffen qwemen gefurt oder gedriben wurden und dem nach wurde gefolget als vor geschriben ist, so sal der furste grave herre oder die stad oder ir amptlude, in des oder in der lant oder macht soliche gefangen raup und name qwemen, die gefangen die name und den raup beschuden? und furd dartzu tun glicher- wise als ob ez in ir selbes landen und machte oder in irme geleide gescheen were 25 und ob ez ir selbes lude und gute anginge, und furbaßs von den missetedingen richten als recht ist an allerley widerrede. [5] Und ob der herre, in des geleide solich angriff gescheen were, und auch der herre, in des lant oder gebiete solich angriff komen were, des nit wol alleins gerechtfertigen kunde, so sollent ym die andern fursten graven herren und 30 stete diser einunge daz helffen rechtfertigen, so sie des von ym ermanet werden, in alle der fuge als von der manunge und von der hulffe hernach geschriben steet. [6"] Vort wann in disem friden von unser kunglicher machte aller gewalt ver- boden ist, so sal yderman, er sij wer er sij, geistlich oder werntlich, der mit dem andern hette oder gewunne zu schaffen, sin sache, der ym not were, ez were umb 35 lehen eigen erbe gutb schult oder umb ander sache, sie weren geistlich oder werntlich, die an die gerichte von rechte gehoren, vordern erfolgen und ufs- tragen mit rechte und gerichte fur denghenen und off den steten da sich daz von rechte heischet und geburt, also auch daz yderman, der rechtes gesinnet und dem richtens not ist, fur den gerichten recht geschee und widerfare, und die par- 40 thien fur den gerichten dar und dannen gefridet und beschirmet werden an alle geverde. [65] und ob yman, er were wer er were, daz gericht hinderte oder ge- weldeclichen irrete, gein den sollent die herren und stete diser eynunge als gein eime fridebrecher und missetedingen manne furd faren und den rechtfertigen mit solicher fuge als von der folge und hulffe hernach geschriben stet. [7] Auch sollen alle und iglich furste grave herre stete ritter und knecht diser 5 45 a) conj. gebiete wie im Entwurf 181. b) conj. gult aus nr. 180 Art. 13.. 1 Hiemit ist wol der Bund zu Gunsten Urbans VI (ein Gut) zurückziehen entlasten befreien, mhd. WB. vom 27. Febr. 1379 gemeint, s. nr. 129—131. 2, 2, 230. 2 beschüten, überwältigen, beschützen beschirmen,
B. Landfrieden am Rhein. 339 alle geverde. und man sal dartzu furbaſs tun nach innehalde des verbundes1 daz 1382 Merz 9 zuschen uns und den fursten heroff zu Franckefurd gemacht und begriffen wart. [2] Auch so sollen wir und alle fursten graven herren stete rittere und knechte und allermenglich diser eynunge und gemeines friden, die itzund darynne sin oder hernach daryn komen mogen, allermenglich geistlich und werntlich und ander lude, wie die genant sint, in allen unsern und iren landen gebieden und straßsen zu wasser und zu lande befriden beschirmen schutzen und geleiden ge- truwlich glich unsern und ir selbes luden und guden sunder aller geverde. [3] Und ab ez sache were daz yman, er sij kauffmanne buwman pfaffe oder 40 leye Cristen oder Juden, in unsern oder in dheines fursten oder herren lande oder geleite, a der geleides gesunnen hette, ez wer’ zu lande oder zu wasser, rauplich und ane rechten ußtrag gefangen oder ym daz sine gnomen wurde: so sal der furste oder herre, in des lande oder gebiete, und auch die stete, bij oder in den der anegriff gescheen were, oder der herren amptlude, allernehst dabij gesessen, 15 zu stunt nachfolgen und den oder die gefangen und den raup und die name be- schuden glich ir selbes luden und guden. und dartzu sal iglicher sine moge und sinen ernst getruwlichen tun daz daz gerichtet und gekart werde. [4] Und ob die gefangen name und raûp in dheines fursten graven oder herren dis friden und eynunge lant slofe oder gebiete oder in dheiner stad in disem friden 20 begriffen qwemen gefurt oder gedriben wurden und dem nach wurde gefolget als vor geschriben ist, so sal der furste grave herre oder die stad oder ir amptlude, in des oder in der lant oder macht soliche gefangen raup und name qwemen, die gefangen die name und den raup beschuden? und furd dartzu tun glicher- wise als ob ez in ir selbes landen und machte oder in irme geleide gescheen were 25 und ob ez ir selbes lude und gute anginge, und furbaßs von den missetedingen richten als recht ist an allerley widerrede. [5] Und ob der herre, in des geleide solich angriff gescheen were, und auch der herre, in des lant oder gebiete solich angriff komen were, des nit wol alleins gerechtfertigen kunde, so sollent ym die andern fursten graven herren und 30 stete diser einunge daz helffen rechtfertigen, so sie des von ym ermanet werden, in alle der fuge als von der manunge und von der hulffe hernach geschriben steet. [6"] Vort wann in disem friden von unser kunglicher machte aller gewalt ver- boden ist, so sal yderman, er sij wer er sij, geistlich oder werntlich, der mit dem andern hette oder gewunne zu schaffen, sin sache, der ym not were, ez were umb 35 lehen eigen erbe gutb schult oder umb ander sache, sie weren geistlich oder werntlich, die an die gerichte von rechte gehoren, vordern erfolgen und ufs- tragen mit rechte und gerichte fur denghenen und off den steten da sich daz von rechte heischet und geburt, also auch daz yderman, der rechtes gesinnet und dem richtens not ist, fur den gerichten recht geschee und widerfare, und die par- 40 thien fur den gerichten dar und dannen gefridet und beschirmet werden an alle geverde. [65] und ob yman, er were wer er were, daz gericht hinderte oder ge- weldeclichen irrete, gein den sollent die herren und stete diser eynunge als gein eime fridebrecher und missetedingen manne furd faren und den rechtfertigen mit solicher fuge als von der folge und hulffe hernach geschriben stet. [7] Auch sollen alle und iglich furste grave herre stete ritter und knecht diser 5 45 a) conj. gebiete wie im Entwurf 181. b) conj. gult aus nr. 180 Art. 13.. 1 Hiemit ist wol der Bund zu Gunsten Urbans VI (ein Gut) zurückziehen entlasten befreien, mhd. WB. vom 27. Febr. 1379 gemeint, s. nr. 129—131. 2, 2, 230. 2 beschüten, überwältigen, beschützen beschirmen,
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340 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 einunge furbassmee in allen iren sloßsen steten vesten gebieden und landen nyman, Merz 9 der furbafs in zijten diser einunge raup mort brant name degelich oder nechtlich unrecht widersagen undat gewalt und unrecht angriffe dede, husen halden spisen nach furdern oder ym friden furwort oder geleit geben in dheine wise. sunder, wo soliche raubere missetediger und schedeliche lude begriffen wurden, da 5 sal man von yn richten als recht ist an alle geverde. [8] Auch sollen alle dise fursten graven herren stete rittere und knechte allen raup mort brant name degelich oder nechtlich unrecht widersagen und alle undat und gewalt, die ane gericht und recht gescheen in allen iren landen und gebieden off waser und off lande, weren und wenden mit hanthafftiger 10 dat und wie daz nutze und not ist mit aller ir machte. und sollen auch allermeng- lich, wer der sij der solichen raup mort brant degelich oder nechtlich name unrecht widersagen undat und gewalt det, angriffen und von yme richten als recht ist ane allerley widerrede. [9] Und wo und an welchen enden solich raup mort brant degelich oder necht- 15 liche namen unrecht widersagen undat und gewalt gescheen, da sollen die fursten herren und die stete, da und bij den daz gescheen ist und die der dat nehst ge- sessen sint, zu stunt nachfolgen und nachylen off hanthafftiger dat und getruwlichen dartzu tun daz solich raup undat und gewalt gekart und daruber ge- richt werde. [10] und ob soliche raubere und missetedigere off sloße in stete oder lant qwemen, die sal man da fordern und mit yn farn als raubere und raubs recht ist. und wurden soliche raubere und misseteder enthalden off sloßsen in steten oder anderswo, zu den und auch zu allen denghenen die sie husen spisent oder yn helffent sal man richten und tun als zu den missetedern, nach manunge 25 und erkentnisse der fursten und stete die sie fur sich und ander graven herren rittere und knechte den solich schade gescheen were tun sollen; welche manunge und er- kentnisse die fursten bij iren furstenlichen truwen und die stete off ir eide und mit iren offen besiegelten briefen umb hulffe und schaden tun sollen als dicke sich daz heischet und geburt. [11] und diese furgeschriben manunge und erkentnisse, welche zijt der yemans not ist zu tunde in sachen und punten diz friden, sollen die fursten und iglicher von yn fur sich tun und auch a fur die graven herren rittere und knechte die under yn gesessen oder zu yn gehorten oder die b ir manne oder burgmanne weren, der iglicher auch als ym des not geburt an den fursten sinen 35 herren dem er zugehort als fur geschriben ist daz brengen sal; und auch die stete und igliche von den fur sich selber als yn des not were die manunge und erkent- nisse tun mogen in der wise als fur geschriben ist; also daz die fursten und stete die vorgeschriben manunge und erkentnisse tun sollen fur sich und fur die andern in der fuge als hievor geschriben stet. ez enwere dann sache daz dhein grave oder 40 herre die manunge und erkentnisse fur sich und von ym selber tun wolde; daz er tun mag, ab ez ym fuget. und ob daz geschee, so sal er die manunge und erkent- nisse tun off sinen eit und mit sinen offen briefen, und sal auch dann glich den fursten und stetden kost haben und tragen in den sachen darumb die manunge und erkentnisse von ym weren gescheen. wer es auch sache daz unsern und des 45 richs steten, die wir mit namen in disen friden gnomen han und hievor genant sint, dheiner manunge und erkentnisse not were in disen vorgeschriben sachen: die manunge und erkentnisse meynen wir fur sie zu tun, oder daz eime edeln unserm 20 30 a) de. B. b) BC die, A deutlich da.
340 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 einunge furbassmee in allen iren sloßsen steten vesten gebieden und landen nyman, Merz 9 der furbafs in zijten diser einunge raup mort brant name degelich oder nechtlich unrecht widersagen undat gewalt und unrecht angriffe dede, husen halden spisen nach furdern oder ym friden furwort oder geleit geben in dheine wise. sunder, wo soliche raubere missetediger und schedeliche lude begriffen wurden, da 5 sal man von yn richten als recht ist an alle geverde. [8] Auch sollen alle dise fursten graven herren stete rittere und knechte allen raup mort brant name degelich oder nechtlich unrecht widersagen und alle undat und gewalt, die ane gericht und recht gescheen in allen iren landen und gebieden off waser und off lande, weren und wenden mit hanthafftiger 10 dat und wie daz nutze und not ist mit aller ir machte. und sollen auch allermeng- lich, wer der sij der solichen raup mort brant degelich oder nechtlich name unrecht widersagen undat und gewalt det, angriffen und von yme richten als recht ist ane allerley widerrede. [9] Und wo und an welchen enden solich raup mort brant degelich oder necht- 15 liche namen unrecht widersagen undat und gewalt gescheen, da sollen die fursten herren und die stete, da und bij den daz gescheen ist und die der dat nehst ge- sessen sint, zu stunt nachfolgen und nachylen off hanthafftiger dat und getruwlichen dartzu tun daz solich raup undat und gewalt gekart und daruber ge- richt werde. [10] und ob soliche raubere und missetedigere off sloße in stete oder lant qwemen, die sal man da fordern und mit yn farn als raubere und raubs recht ist. und wurden soliche raubere und misseteder enthalden off sloßsen in steten oder anderswo, zu den und auch zu allen denghenen die sie husen spisent oder yn helffent sal man richten und tun als zu den missetedern, nach manunge 25 und erkentnisse der fursten und stete die sie fur sich und ander graven herren rittere und knechte den solich schade gescheen were tun sollen; welche manunge und er- kentnisse die fursten bij iren furstenlichen truwen und die stete off ir eide und mit iren offen besiegelten briefen umb hulffe und schaden tun sollen als dicke sich daz heischet und geburt. [11] und diese furgeschriben manunge und erkentnisse, welche zijt der yemans not ist zu tunde in sachen und punten diz friden, sollen die fursten und iglicher von yn fur sich tun und auch a fur die graven herren rittere und knechte die under yn gesessen oder zu yn gehorten oder die b ir manne oder burgmanne weren, der iglicher auch als ym des not geburt an den fursten sinen 35 herren dem er zugehort als fur geschriben ist daz brengen sal; und auch die stete und igliche von den fur sich selber als yn des not were die manunge und erkent- nisse tun mogen in der wise als fur geschriben ist; also daz die fursten und stete die vorgeschriben manunge und erkentnisse tun sollen fur sich und fur die andern in der fuge als hievor geschriben stet. ez enwere dann sache daz dhein grave oder 40 herre die manunge und erkentnisse fur sich und von ym selber tun wolde; daz er tun mag, ab ez ym fuget. und ob daz geschee, so sal er die manunge und erkent- nisse tun off sinen eit und mit sinen offen briefen, und sal auch dann glich den fursten und stetden kost haben und tragen in den sachen darumb die manunge und erkentnisse von ym weren gescheen. wer es auch sache daz unsern und des 45 richs steten, die wir mit namen in disen friden gnomen han und hievor genant sint, dheiner manunge und erkentnisse not were in disen vorgeschriben sachen: die manunge und erkentnisse meynen wir fur sie zu tun, oder daz eime edeln unserm 20 30 a) de. B. b) BC die, A deutlich da.
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B. Landfrieden am Rhein. 341 15 20 35 und des riches manne mit unsern offen briefen zu befelhen, der a solich erkentnisse 1362 und manunge von derselben unser stete wegen off sinen eit und mit sinen offen briefen tun sal wie dicke des not geschicht. ez ensij dann daz wir daz einem von unsern und des riches fursten befelhen; der sal die manunge und erkentnisse bij 5 sinen furstenlichen truwen tun als von den fursten vor geschriben stet. [12] Geschehe aber solich schade oder gewalt einem fremdem manne, dartzu sal der furste grave herre oder stad, der oder die solicher tad allernehst sint, tun unvertzogenlich, so balde yn daz zu wißsen worden ist, nach notdorfft und gelegenheit solicher geschiecht ane geverde, glicherwise ob ez yne selber oder iren 10 undersessen were gescheen. und geburt aber dartzu dheine manunge oder erkent- nisse furter zu tunde, daz sal gescheen in der masse und fuge als fur geschriben ist. [13] Qwemen auch solich raup oder raubere off slofse in stete oder lant und wurden da enthalden also daz man soliche slofs oder stete darumb besitzen und bestellen solde, in welches fursten graven herren oder stete lant oder gebiete dann derselbe schaden geschen were oder der oder die sulcher sachen aller- nehst gesessen sint, sollen die andern manen an der fuge als fur geschriben stet zu folgen zu solichem besesse. und dartzu sollent ym die andern fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge folgen und beholffen sin mit solicher hulffe von luden und werken als derghenre der die manunge dut erkennet als vor geschriben stet daz darczu not sij nach gelegenheit der sache, ez sin werke bussen geschotze schutzen werglude greber und allerley ander arbeidende lude; also doch daz die werke und andere gereitschafft furgeschriben, die zu dem beseßse gehorent, die fursten graven herren und stete, die dem besefe allernehst gesessen weren, dartzu furen und schaffen sollen; und die fursten graven herren und stete, welcher 25 von yn die manunge getan hette, sollen den wergluden und den arbeiden-luden kost und lon geben und verrichten. [14] und were iz sache daz dheine soliches slofs oder stat, die man umb die furgeschriben sache besitzen und bestellen solde, dheinen fursten graven herren oder steten diser einunge zugehorit, also daz daz oder die von ym zu lehen 30 rurten oder von ym versaczt oder verphant weren oder sin offene slofe weren, so mag der herre oder die stat, den oder die daz aneginge, solichen raup und schaden, als daruß und daryn gescheen were, richten und keren nach erkentnisse desghenes der die manunge getan hette, ee man fur daz slofs zuge, und daz slofs damite b an sich nemen; also doch daz er den andern fursten graven herren und steten diser eynunge gude sicherheit davor tue, daz kein schade bynnen zijt und zilen dis friden darufs noch daryn mee gescheen; und ob des nit geschee und dann follen- zogen wurde fur daz furgenant sloß, so sal man furdfaren in den sachen und damite tun nach innehalt diz friden sunder ymans widerrede. [15] Und wer’ ez sache daz zu solichem besefse als fur geschriben ist 40 notdorfft were grofer und stercker folge oder hulffe oder daz ymans mit machte solichen besess beschuten1 oder entretden wolde, daz sollen alle fursten graven herren und stede diser einunge mit gantzer macht getruwlichen und ernstlichen weren und wenden ane furczog und an alle geverde, so schiere sie des von iren heuptluden die dann dabij genwortig sint oder von dem merern teil 45 von yn ermant werden; und sollen auch unvertzogelich darczu tun und folgen mit gantzer machte getruwlichen ir iglicher glicherwise als ob ez yn selber und alleine angienge. Merz. 9 a) A die. b) B domidde. c) A tun, B tů, C doe. 1 beschüten, überwältigen, mhd. WB. 2, 2, 230.
B. Landfrieden am Rhein. 341 15 20 35 und des riches manne mit unsern offen briefen zu befelhen, der a solich erkentnisse 1362 und manunge von derselben unser stete wegen off sinen eit und mit sinen offen briefen tun sal wie dicke des not geschicht. ez ensij dann daz wir daz einem von unsern und des riches fursten befelhen; der sal die manunge und erkentnisse bij 5 sinen furstenlichen truwen tun als von den fursten vor geschriben stet. [12] Geschehe aber solich schade oder gewalt einem fremdem manne, dartzu sal der furste grave herre oder stad, der oder die solicher tad allernehst sint, tun unvertzogenlich, so balde yn daz zu wißsen worden ist, nach notdorfft und gelegenheit solicher geschiecht ane geverde, glicherwise ob ez yne selber oder iren 10 undersessen were gescheen. und geburt aber dartzu dheine manunge oder erkent- nisse furter zu tunde, daz sal gescheen in der masse und fuge als fur geschriben ist. [13] Qwemen auch solich raup oder raubere off slofse in stete oder lant und wurden da enthalden also daz man soliche slofs oder stete darumb besitzen und bestellen solde, in welches fursten graven herren oder stete lant oder gebiete dann derselbe schaden geschen were oder der oder die sulcher sachen aller- nehst gesessen sint, sollen die andern manen an der fuge als fur geschriben stet zu folgen zu solichem besesse. und dartzu sollent ym die andern fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge folgen und beholffen sin mit solicher hulffe von luden und werken als derghenre der die manunge dut erkennet als vor geschriben stet daz darczu not sij nach gelegenheit der sache, ez sin werke bussen geschotze schutzen werglude greber und allerley ander arbeidende lude; also doch daz die werke und andere gereitschafft furgeschriben, die zu dem beseßse gehorent, die fursten graven herren und stete, die dem besefe allernehst gesessen weren, dartzu furen und schaffen sollen; und die fursten graven herren und stete, welcher 25 von yn die manunge getan hette, sollen den wergluden und den arbeiden-luden kost und lon geben und verrichten. [14] und were iz sache daz dheine soliches slofs oder stat, die man umb die furgeschriben sache besitzen und bestellen solde, dheinen fursten graven herren oder steten diser einunge zugehorit, also daz daz oder die von ym zu lehen 30 rurten oder von ym versaczt oder verphant weren oder sin offene slofe weren, so mag der herre oder die stat, den oder die daz aneginge, solichen raup und schaden, als daruß und daryn gescheen were, richten und keren nach erkentnisse desghenes der die manunge getan hette, ee man fur daz slofs zuge, und daz slofs damite b an sich nemen; also doch daz er den andern fursten graven herren und steten diser eynunge gude sicherheit davor tue, daz kein schade bynnen zijt und zilen dis friden darufs noch daryn mee gescheen; und ob des nit geschee und dann follen- zogen wurde fur daz furgenant sloß, so sal man furdfaren in den sachen und damite tun nach innehalt diz friden sunder ymans widerrede. [15] Und wer’ ez sache daz zu solichem besefse als fur geschriben ist 40 notdorfft were grofer und stercker folge oder hulffe oder daz ymans mit machte solichen besess beschuten1 oder entretden wolde, daz sollen alle fursten graven herren und stede diser einunge mit gantzer macht getruwlichen und ernstlichen weren und wenden ane furczog und an alle geverde, so schiere sie des von iren heuptluden die dann dabij genwortig sint oder von dem merern teil 45 von yn ermant werden; und sollen auch unvertzogelich darczu tun und folgen mit gantzer machte getruwlichen ir iglicher glicherwise als ob ez yn selber und alleine angienge. Merz. 9 a) A die. b) B domidde. c) A tun, B tů, C doe. 1 beschüten, überwältigen, mhd. WB. 2, 2, 230.
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342 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. [16] Und wann und welche zijt dheine reise folge oder besess in disen fur- geschriben sachen gescheen, so wollen und gebieten wir bij unsern kunglichen gnaden, daz man aller kirchen gotzhuser kirchhofe und geistlicher per- sonen und gut schonen sal, also daz die in iren friheiden bliben und dheiner ? gewalt an sie gelegt oder gekart werde. [17] Auch sal man behuten und bewaren, daz man den frunden und der frunde hofe und gute, die dabij und darumb gelegen und gesessen weren, dheinen gewalt nach schaden tuw, beheltnisse doch daz man sich b mit der futerûnge und mit spisen beholffen moge zu bescheidener wise. [18a] Waz aber sloße oder vesten durch solicher missetad und sachen willen 10 als fur geschriben ist gewonnen wurden, die sal man brechen und nit gestaden, daz sie yemans wider buw oder mache in dhein wise. [185] und wir gebieten auch von unser kunglicher macht, daz nyman die wider begriffe 1 buw oder mache, wann auch daz von des heiligen richs recht also herkomen ist, waz slofse oder vesten umb bruche und umb missetad von des richs macht gebrochen und verstoret werden, 15 daz man die zu ewigen tagen nummer wider begriffen erheben nach buwen sal. [19] Und ob in terminien zijt und zilen diser einunge raup brant mort oder unrecht angriffe gescheen und darumb ymans beschuldiget oder berechtc wurde," der sin unschult dafur bude:d wer’ dann soliche missetad nit kuntlich nach offenbar also daz man sulche missetad nit redelich und kuntlich off yn bringen 20 mochte, so sol der cleger desghenes, der also beschuldiget ist, unschult nemen fur drien ußs des fursten graven herren oder stette rat bij dem der beschuldigete e nehst gesessen ist oder des diener er ist oder dem er zu verentwurten stet, also daz die- selben dri oder daz merer teil von yn off ir eide erkennent wie er der sachen unschuldig werden solle, an alle geverde. und so er also nach solichem erkent- 25 nisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen embrosten3 und ledig sin. dede er aber des nit, so sal man von ym richten als von eime raubere als fur geschri- ben stet. [20] Und were ez sache daz dheins furgeschriben fursten graven oder herren undersesse, sie weren ir manne burgmanne stete rittere oder knechte oder soist 30 yman anders von iren undertanen, sich mit yn zu disem furgeschriben friden nit ergeben nach verstricken wolten nach yn dartzu gefolgig und gehor- sam sin oder sich mit ymans anders gein iren herren oder gein disem friden ver- eineten verbunden oder verstrickten oder daz vor getan hetten, gein den sollen die furgeschriben fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge verbun- 35 den sin menlich von yn dem andern zu helffen und bijzusteen mit solicher hulffe und folge und zu desghenes manûnge und erkentnisse dem daz not dede und die daroff gescheen sal als vor von der hulffe und manunge geschriben stet, als lange bifs soliche frevel ungehorsamkeit und missetad gerechtfertiget sij. [21] Wer’ es auch daz ymans, wer der were, dheine der vorgeschriben fursten 40 graven und herren undersesse stete manne burgmanne dienstmanne oder dienere, die yn € zu verantwurten 8 stunden und der sie mechtig weren zu recht, mit ge- walt uberrijten besitzen bestellen oder kriegen wolteh und recht daruber ver- 1382 Merz 9 a) B keyne. b) B sie. c) A beret. d) B bode. e) B beschuldigete, A beschuldigeter oder wegen Ab- kürzung gar vielleicht beschuldigeterer. 1 Aym, em. yn. 8) A verantwirten. h) A wolten. 45 1 begrifen, umfassen umschließsen d. h. hier mit Mauern und Graben, mhd. WB. 1, 570. 2 berechten, vor Gericht ansprechen, mhd. WB. 1, 1, 616. 3 einem enbristen, ihm entgehen entkommen, mhd. WВ. 1, 257.
342 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. [16] Und wann und welche zijt dheine reise folge oder besess in disen fur- geschriben sachen gescheen, so wollen und gebieten wir bij unsern kunglichen gnaden, daz man aller kirchen gotzhuser kirchhofe und geistlicher per- sonen und gut schonen sal, also daz die in iren friheiden bliben und dheiner ? gewalt an sie gelegt oder gekart werde. [17] Auch sal man behuten und bewaren, daz man den frunden und der frunde hofe und gute, die dabij und darumb gelegen und gesessen weren, dheinen gewalt nach schaden tuw, beheltnisse doch daz man sich b mit der futerûnge und mit spisen beholffen moge zu bescheidener wise. [18a] Waz aber sloße oder vesten durch solicher missetad und sachen willen 10 als fur geschriben ist gewonnen wurden, die sal man brechen und nit gestaden, daz sie yemans wider buw oder mache in dhein wise. [185] und wir gebieten auch von unser kunglicher macht, daz nyman die wider begriffe 1 buw oder mache, wann auch daz von des heiligen richs recht also herkomen ist, waz slofse oder vesten umb bruche und umb missetad von des richs macht gebrochen und verstoret werden, 15 daz man die zu ewigen tagen nummer wider begriffen erheben nach buwen sal. [19] Und ob in terminien zijt und zilen diser einunge raup brant mort oder unrecht angriffe gescheen und darumb ymans beschuldiget oder berechtc wurde," der sin unschult dafur bude:d wer’ dann soliche missetad nit kuntlich nach offenbar also daz man sulche missetad nit redelich und kuntlich off yn bringen 20 mochte, so sol der cleger desghenes, der also beschuldiget ist, unschult nemen fur drien ußs des fursten graven herren oder stette rat bij dem der beschuldigete e nehst gesessen ist oder des diener er ist oder dem er zu verentwurten stet, also daz die- selben dri oder daz merer teil von yn off ir eide erkennent wie er der sachen unschuldig werden solle, an alle geverde. und so er also nach solichem erkent- 25 nisse unschuldig worden ist, so sal er der sachen embrosten3 und ledig sin. dede er aber des nit, so sal man von ym richten als von eime raubere als fur geschri- ben stet. [20] Und were ez sache daz dheins furgeschriben fursten graven oder herren undersesse, sie weren ir manne burgmanne stete rittere oder knechte oder soist 30 yman anders von iren undertanen, sich mit yn zu disem furgeschriben friden nit ergeben nach verstricken wolten nach yn dartzu gefolgig und gehor- sam sin oder sich mit ymans anders gein iren herren oder gein disem friden ver- eineten verbunden oder verstrickten oder daz vor getan hetten, gein den sollen die furgeschriben fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge verbun- 35 den sin menlich von yn dem andern zu helffen und bijzusteen mit solicher hulffe und folge und zu desghenes manûnge und erkentnisse dem daz not dede und die daroff gescheen sal als vor von der hulffe und manunge geschriben stet, als lange bifs soliche frevel ungehorsamkeit und missetad gerechtfertiget sij. [21] Wer’ es auch daz ymans, wer der were, dheine der vorgeschriben fursten 40 graven und herren undersesse stete manne burgmanne dienstmanne oder dienere, die yn € zu verantwurten 8 stunden und der sie mechtig weren zu recht, mit ge- walt uberrijten besitzen bestellen oder kriegen wolteh und recht daruber ver- 1382 Merz 9 a) B keyne. b) B sie. c) A beret. d) B bode. e) B beschuldigete, A beschuldigeter oder wegen Ab- kürzung gar vielleicht beschuldigeterer. 1 Aym, em. yn. 8) A verantwirten. h) A wolten. 45 1 begrifen, umfassen umschließsen d. h. hier mit Mauern und Graben, mhd. WB. 1, 570. 2 berechten, vor Gericht ansprechen, mhd. WB. 1, 1, 616. 3 einem enbristen, ihm entgehen entkommen, mhd. WВ. 1, 257.
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B. Landfrieden am Rhein. 343 schluge von yn zu nemen und zu geben: gein den, wer oder wie die weren, nymans 1382 ussgenomen, sollen auch die furgeschriben fursten graven herren stete rittere und knechte diz friden verbunden sin menlich von yn dem andern bijzusteen und zu helffen den uberrijt die gewalt besitzunge und krieg zu weren und zû keren mit solicher fuge und hulffe nach manunge und erkentnisse als fur geschriben ist, also doch daz ieder furste grave herre oder stat desghenes oder derghenre, die man also verantwurten wurde, dann sicher sij und werde, daz der oder die bij irem herren und bij disem friden vesteclichen und getruwlichen bliben und des ir offen besie- gelten briefe geben in der forme als den der yn verantwurtet des not duncket. und 40 sal menlich den andern darynne getruwlich besorgen. [22°] Auch ob mit ymans von sache wegen, die disen friden antref- fent oder die daryn fallen mochten, als vor und nach in disem briefe geschriben stet, krieg offerstunde: wer der were der die furgeschriben fursten graven herren oder stete sementlich oder ir dheinen oder ymans anders, der in disem friden und einunge begriffen ist oder wiert, darumb kriegte angriffe oder schedigte: desselben und siner helffer vinde sollen alle fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge werden sin und bliben und den vintlichen tun und sie auch glich den raubern und missetedingen luden angriffen und yn tun als a raubere und missetediger lude recht ist, als lange bifs soliche sachen gar und gentzlichen verrichtet hingelacht 20 und gesunet sin. und dheine furste grave herre stat rittere oder knechte diser einunge sal oder mag sich mit solichen missetedern nit friden sunen tagen furworten oder verrichten, ez geschee dann mit gemeinem wißsen und willen der fursten graven herren und stete diser einunge. [225] und wiewol die jar und die zijt diser einunge ußsgingen, ee dann soliche kriege verrichtet weren, so sollen doch alle fursten graven herren und stete diser einunge bij einander bliben, und einre dem andern beholffen sin wider dieselben die sie also kriegten in solicher masse als vor geschriben stet, so lange bifs daz solich sache und krieg gar und gentzlich ußsgetragen und zumale gesunet sin, ane alle geverde. [23] Und wer’ ez sache daz yman wer der were dheinen fursten graven 30 herren stad oder stete oder sust yman anders, der in diser einunge were, mit ge- walt oder mit macht uberzuge: solichen gewalt sollen alle fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge zu stunt, als sie des ermant werden von dem oder denghenen den das not were nach formen der manunge als fur ge- schriben ist, mit gantzer machte helffen weren und wenden getruwlich nach solicher 35 sache gelegenheit, glicherwise als b ob sie selber soliche sachen antreffen und ane- gingen, ane geverde. [24] Wurden aber solich ubertzog und gewalt alsc grofs daz yn die fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge nit gentzlich widersten mochten, so sollen wir und alle fursten graven herren stete rittere und knechte der einunge, die in Beyern in Francken in Swaben und anderswo glich diser einunge gemacht und begriffen sint oder werdent, zuziehen mit gantzer macht solichen uber- tzog und gewalt helffen weren und wenden unvertzogenlichen ane geverde, wann sie des gemant werden von denghenen den des not dut die in disem furgeschriben friden begriffen sint. und also sal allewege in jaren und zijten diser eynunge ein einunge der andern zu sulchen grofsen sachen, wie dicke sich daz geburt, zu hulffe komen glicherwise als ob soliche sachen ieden fursten graven herren stat oder rittere selber anginge. [25] Were auch daz yemans, wer der were,d raup mort brant oder unrecht gewalt in ziden jaren und zilen diser einunge dede: so schier daz uns oder den 15 25 40 Merz 9 5 45 50 a) de. A, add. BC. b) de. A. c) B also. d) A add. der.
B. Landfrieden am Rhein. 343 schluge von yn zu nemen und zu geben: gein den, wer oder wie die weren, nymans 1382 ussgenomen, sollen auch die furgeschriben fursten graven herren stete rittere und knechte diz friden verbunden sin menlich von yn dem andern bijzusteen und zu helffen den uberrijt die gewalt besitzunge und krieg zu weren und zû keren mit solicher fuge und hulffe nach manunge und erkentnisse als fur geschriben ist, also doch daz ieder furste grave herre oder stat desghenes oder derghenre, die man also verantwurten wurde, dann sicher sij und werde, daz der oder die bij irem herren und bij disem friden vesteclichen und getruwlichen bliben und des ir offen besie- gelten briefe geben in der forme als den der yn verantwurtet des not duncket. und 40 sal menlich den andern darynne getruwlich besorgen. [22°] Auch ob mit ymans von sache wegen, die disen friden antref- fent oder die daryn fallen mochten, als vor und nach in disem briefe geschriben stet, krieg offerstunde: wer der were der die furgeschriben fursten graven herren oder stete sementlich oder ir dheinen oder ymans anders, der in disem friden und einunge begriffen ist oder wiert, darumb kriegte angriffe oder schedigte: desselben und siner helffer vinde sollen alle fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge werden sin und bliben und den vintlichen tun und sie auch glich den raubern und missetedingen luden angriffen und yn tun als a raubere und missetediger lude recht ist, als lange bifs soliche sachen gar und gentzlichen verrichtet hingelacht 20 und gesunet sin. und dheine furste grave herre stat rittere oder knechte diser einunge sal oder mag sich mit solichen missetedern nit friden sunen tagen furworten oder verrichten, ez geschee dann mit gemeinem wißsen und willen der fursten graven herren und stete diser einunge. [225] und wiewol die jar und die zijt diser einunge ußsgingen, ee dann soliche kriege verrichtet weren, so sollen doch alle fursten graven herren und stete diser einunge bij einander bliben, und einre dem andern beholffen sin wider dieselben die sie also kriegten in solicher masse als vor geschriben stet, so lange bifs daz solich sache und krieg gar und gentzlich ußsgetragen und zumale gesunet sin, ane alle geverde. [23] Und wer’ ez sache daz yman wer der were dheinen fursten graven 30 herren stad oder stete oder sust yman anders, der in diser einunge were, mit ge- walt oder mit macht uberzuge: solichen gewalt sollen alle fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge zu stunt, als sie des ermant werden von dem oder denghenen den das not were nach formen der manunge als fur ge- schriben ist, mit gantzer machte helffen weren und wenden getruwlich nach solicher 35 sache gelegenheit, glicherwise als b ob sie selber soliche sachen antreffen und ane- gingen, ane geverde. [24] Wurden aber solich ubertzog und gewalt alsc grofs daz yn die fursten graven herren stete rittere und knechte diser einunge nit gentzlich widersten mochten, so sollen wir und alle fursten graven herren stete rittere und knechte der einunge, die in Beyern in Francken in Swaben und anderswo glich diser einunge gemacht und begriffen sint oder werdent, zuziehen mit gantzer macht solichen uber- tzog und gewalt helffen weren und wenden unvertzogenlichen ane geverde, wann sie des gemant werden von denghenen den des not dut die in disem furgeschriben friden begriffen sint. und also sal allewege in jaren und zijten diser eynunge ein einunge der andern zu sulchen grofsen sachen, wie dicke sich daz geburt, zu hulffe komen glicherwise als ob soliche sachen ieden fursten graven herren stat oder rittere selber anginge. [25] Were auch daz yemans, wer der were,d raup mort brant oder unrecht gewalt in ziden jaren und zilen diser einunge dede: so schier daz uns oder den 15 25 40 Merz 9 5 45 50 a) de. A, add. BC. b) de. A. c) B also. d) A add. der.
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344 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1882 andern fursten graven herren steten rittern und knechten aller diser eynunge an Merz 9 dem Ryne in Swaben Beyern Francken, und so wijt alle diese einunge und gemein fride in allen den landen begriffen und gemacht sint oder werdent, ver- kundiget und verschriben wiert: so sal solicher rauber und missetediger in allen denselben landen des gemeinen friden und eynungen dheinerlei friden 5 furwort entheltnisse nach geleide haben, sunder man sal alundhalben, wo er be- griffen wiert, zu ym tun und richten als reubere und missetediger lude recht ist, an alle geverde. [26] Auch sal ein iglich unschedelich manne, der in einer der fur- geschriben einunge gesessen oder begriffen were, in allen und iglichen andern 10 einungen des gemeinen friden, wie der in allen furgeschriben landen und zilen gemacht ist, fride und geleide haben und sicher faren riten und wandeln ane hindernisse glich als a ob er in iglichs diser furgeschriben fursten graven herren oder stete landen und gebieten gesessen were. [27] Und wer furbafs in dise einunge begert zu komen, den mogen 15 die fursten diser eynunge oder ir daz merer teil, als verre sie daz gut und nûtzlich duncket, daryn nemen nach redelicher verschribunge hulffe und volge, als da vor geschriben ist, ane alle geverde. [28] Auch sollen dise€ furgeschriben fursten graven und herren diser eynunge iglicher von yn sin stete und amptlude, die under ym gesessen sint, disen 20 friden tun globen und sweren, daz sie den halden und dartzu tun wie sich daz gebûrt sunder alle argeliste und geverde. [29] Were aber ymans, wer der were, der in termenien und gebieten aller diser einunge und gemeinen frides gesessen ist und daryn nit qweme mit verschribunge und glubden nach redelicher folge und hulffe als da vor be- 25 griffen ist, derselbe sal sich mit dieser einunge und friden nit mogen behelffen, und sal auch von diz frides wegen nit verantwurtet nach geschirmet werden in dheine wise. [30] Und umb daz diser fride umb des riches ere und des gemeinen landes beste deste vesteclicher gehalden werde in allen sinen pûnten, dortzu wir auch gantzen ernste flifs und truw der furgeschriben fursten gesehen haben, so han wir so uns zu denselben unsern fursten und sie sich wider zu uns vereynet und verstricket zusamen, vereynen und verstricken uns mit crafft dis briefs, also daz wir bij yn und sie bij uns vesteklichen bliben wollen und sollen menlich von uns dem andern behulfflich und bijgestendig zu sin gein allermenlich, wer die weren, die disen furgeschriben friden irren hindern brechen oder dawieder tun wolden 35 oder deden in dheine wise. [31 "] Und wir sprechen und reden mit crafft dis brieffs, so hant die vorgenanten fursten bij iren furstenlichen eren und truwen globt, disen friden veste und stete zu halden und sich getruwlichen darynne zu bewisen und dartzu ernstlichen und endelichen zu tûn in allen sachen und zu allen zijten als des not geschiet, daz 40 er gentzlich und wol gehalden werde nach innehalde und lude diser briefe. [315] und wer anders in disen friden mit uns und den furgeschriben fursten qweme und daryn mit willen und rade der fursten als vor geschriben stet gnomen und emphangen wirt, er sij furste grave herre stete ritter oder knecht, die sollen dysen friden globen und sweren zu halden in allen sinen punten und des ir offene besiegelten briefe 45 geben, wie die furgenanten fursten daz mugelichen und zijtlich duncken sal, des wir yn auch macht geben zu tunde.1 a) de. A. b) A weren. c) A diser. 1 Hanman, Symunt genannt Wecker, und Fride- Man und Diener des Pfalzgrafen Ruprecht, die ge- rich, Grafen von Zweibrücken und Herren zu Bitsch, lopt haben, kommen in K. Wenzels fünfjährigen Frid 50
344 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1882 andern fursten graven herren steten rittern und knechten aller diser eynunge an Merz 9 dem Ryne in Swaben Beyern Francken, und so wijt alle diese einunge und gemein fride in allen den landen begriffen und gemacht sint oder werdent, ver- kundiget und verschriben wiert: so sal solicher rauber und missetediger in allen denselben landen des gemeinen friden und eynungen dheinerlei friden 5 furwort entheltnisse nach geleide haben, sunder man sal alundhalben, wo er be- griffen wiert, zu ym tun und richten als reubere und missetediger lude recht ist, an alle geverde. [26] Auch sal ein iglich unschedelich manne, der in einer der fur- geschriben einunge gesessen oder begriffen were, in allen und iglichen andern 10 einungen des gemeinen friden, wie der in allen furgeschriben landen und zilen gemacht ist, fride und geleide haben und sicher faren riten und wandeln ane hindernisse glich als a ob er in iglichs diser furgeschriben fursten graven herren oder stete landen und gebieten gesessen were. [27] Und wer furbafs in dise einunge begert zu komen, den mogen 15 die fursten diser eynunge oder ir daz merer teil, als verre sie daz gut und nûtzlich duncket, daryn nemen nach redelicher verschribunge hulffe und volge, als da vor geschriben ist, ane alle geverde. [28] Auch sollen dise€ furgeschriben fursten graven und herren diser eynunge iglicher von yn sin stete und amptlude, die under ym gesessen sint, disen 20 friden tun globen und sweren, daz sie den halden und dartzu tun wie sich daz gebûrt sunder alle argeliste und geverde. [29] Were aber ymans, wer der were, der in termenien und gebieten aller diser einunge und gemeinen frides gesessen ist und daryn nit qweme mit verschribunge und glubden nach redelicher folge und hulffe als da vor be- 25 griffen ist, derselbe sal sich mit dieser einunge und friden nit mogen behelffen, und sal auch von diz frides wegen nit verantwurtet nach geschirmet werden in dheine wise. [30] Und umb daz diser fride umb des riches ere und des gemeinen landes beste deste vesteclicher gehalden werde in allen sinen pûnten, dortzu wir auch gantzen ernste flifs und truw der furgeschriben fursten gesehen haben, so han wir so uns zu denselben unsern fursten und sie sich wider zu uns vereynet und verstricket zusamen, vereynen und verstricken uns mit crafft dis briefs, also daz wir bij yn und sie bij uns vesteklichen bliben wollen und sollen menlich von uns dem andern behulfflich und bijgestendig zu sin gein allermenlich, wer die weren, die disen furgeschriben friden irren hindern brechen oder dawieder tun wolden 35 oder deden in dheine wise. [31 "] Und wir sprechen und reden mit crafft dis brieffs, so hant die vorgenanten fursten bij iren furstenlichen eren und truwen globt, disen friden veste und stete zu halden und sich getruwlichen darynne zu bewisen und dartzu ernstlichen und endelichen zu tûn in allen sachen und zu allen zijten als des not geschiet, daz 40 er gentzlich und wol gehalden werde nach innehalde und lude diser briefe. [315] und wer anders in disen friden mit uns und den furgeschriben fursten qweme und daryn mit willen und rade der fursten als vor geschriben stet gnomen und emphangen wirt, er sij furste grave herre stete ritter oder knecht, die sollen dysen friden globen und sweren zu halden in allen sinen punten und des ir offene besiegelten briefe 45 geben, wie die furgenanten fursten daz mugelichen und zijtlich duncken sal, des wir yn auch macht geben zu tunde.1 a) de. A. b) A weren. c) A diser. 1 Hanman, Symunt genannt Wecker, und Fride- Man und Diener des Pfalzgrafen Ruprecht, die ge- rich, Grafen von Zweibrücken und Herren zu Bitsch, lopt haben, kommen in K. Wenzels fünfjährigen Frid 50
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B. Landfrieden am Rhein. 345 [32] Und wurde diser fride von yman ubergriffen oder gewalt daran gelacht, und darûmb von dheime der furgeschriben fursten graven herren oder stete manunge und erkentnisse geschee umb folge und hulffe zu haben den ubergriff und die ge- walt zu rechtfertigen und zu wenden: so sal allezijt demghenen, der zu erste gemanet hette, die volge und hulffe zuerste gescheen; und man sal darußs und davon nit scheiden, die gebresten, darumb die manunge und erkentnisse gescheen weren, sin dann gerechtfertiget nach innehalde diser einunge. [33] Und wann dheine reise gezug oder besess sich geburt in sachen des fur- genanten friden zu tun, so wollen und sollen wir unser banier, wann man der 1o bedarff, dartzu senden und dabij haben in der maſse als wir des ere und gefure! haben wollen. [34] Und umb daz diser fride und alle sachen die daryn gevallen mogen deste bass gefurdert und ußsgerichtet werden, so sollen die furgeschriben fursten und die stete dis friden ir frunde, iglicher von yn zwene oder dri von sime rade, des sundags nach iglicher fronefasten, daz ist vierstund in dem jare, oder dicker ob des not geschiecht und dieselben ir frunde zijtlichen duncket, bij ein� ander schicken und haben off die hernachgeschriben stete : zum ersten male sollen sie komen gein Bingen, zu dem andern male gein Bacherach, zu dem dritten male gein Boparten, und zu dem virden male gein Andernache, und also 20 wider anezuheben als dicke des not geschiecht: dye da alle sachen vernemen und verhoren mogen die disen friden antreffen, und die an ir herren brengen und sie davon underwisen, umb daz die vorgeschriben fursten sich deste ernstlicher und endelicher stellen und bewisen in allen sachen die sich heischent und geburent zu orber zu nutze und zu beschirmenisse diz friden. [35a] Diser furgeschriben friden und eynunge sal steen und weren von data diz brieffs ane bifs off sant Johans tag Baptisten als er geborn wart nehst kompt 1387 und darnach funff gantze jare nehst nacheinander folgent, und sal auch reichen und geen durch aller der furgeschriben funff fursten herschafft lande und gerichte wo sie die hant und gelegen sint mit sampt unsern und des richs steten die wir 30 daryn gnomen han und vorbenant sint; [355] also doch daz die furgenanten funff fursten ir einer dem andern 8 oder yman anders, die in disem friden weren, von diz friden und einunge wegen nit schuldig sin sol zu folgen oder zu helffen gein Beyern gein Hessen gein Sachsen gein Doringen nach gein Westfaln, sie wollen ez dann gern tun; [35e] mit beheltnisse in disen sachen den fur- geschriben fursten graven und herren und ir iglichem besunder alle ir herlich- keit friheit und gerichte und den furgeschriben steten ir fryheiden gnaden guter gewonheiden, wie sie die von beiden sijten recht und redelichen herbracht und besessen han. [36] Wir sprechen auch erkennen und decernieren mit kunglicher machte, daz 40 dhein verbuntnisse glubde oder verstrickunge, die die furgeschriben fursten graven herren stete rittere oder knechte diser eynunge mit yman, wer auch die weren, vor zijten diz friden angangen oder getan hetten, dhein hindernisse wider- stant irrunge oder infal uns dem heiligen Romschen riche noch dysem gegen- wortigen friden bringen nach tun sollen oder mogen; sunder, wo soliche ver- 45 buntnisse oder glubde gescheen weren oder gescheen in kunfftigen zijten, die 5 15 25 35 Juní 24 1382 Merz 9 a) A ander. und Einung, dat. 1382 Apr. 13 (quasimodog.]; ein Regest darüber aus sec. 16 befindet sich im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. nr. 431/2 fol. 4 a. Die 3 Ge- Deutsche Reichstags-Akten. 1. nannten sind wol Hanemann II, Simon IV Wecker, und Friedrich I, vgl. Hopf p. 41 nr. 73. 1 gevüere commodum, mhd. WB 3, 265. 44
B. Landfrieden am Rhein. 345 [32] Und wurde diser fride von yman ubergriffen oder gewalt daran gelacht, und darûmb von dheime der furgeschriben fursten graven herren oder stete manunge und erkentnisse geschee umb folge und hulffe zu haben den ubergriff und die ge- walt zu rechtfertigen und zu wenden: so sal allezijt demghenen, der zu erste gemanet hette, die volge und hulffe zuerste gescheen; und man sal darußs und davon nit scheiden, die gebresten, darumb die manunge und erkentnisse gescheen weren, sin dann gerechtfertiget nach innehalde diser einunge. [33] Und wann dheine reise gezug oder besess sich geburt in sachen des fur- genanten friden zu tun, so wollen und sollen wir unser banier, wann man der 1o bedarff, dartzu senden und dabij haben in der maſse als wir des ere und gefure! haben wollen. [34] Und umb daz diser fride und alle sachen die daryn gevallen mogen deste bass gefurdert und ußsgerichtet werden, so sollen die furgeschriben fursten und die stete dis friden ir frunde, iglicher von yn zwene oder dri von sime rade, des sundags nach iglicher fronefasten, daz ist vierstund in dem jare, oder dicker ob des not geschiecht und dieselben ir frunde zijtlichen duncket, bij ein� ander schicken und haben off die hernachgeschriben stete : zum ersten male sollen sie komen gein Bingen, zu dem andern male gein Bacherach, zu dem dritten male gein Boparten, und zu dem virden male gein Andernache, und also 20 wider anezuheben als dicke des not geschiecht: dye da alle sachen vernemen und verhoren mogen die disen friden antreffen, und die an ir herren brengen und sie davon underwisen, umb daz die vorgeschriben fursten sich deste ernstlicher und endelicher stellen und bewisen in allen sachen die sich heischent und geburent zu orber zu nutze und zu beschirmenisse diz friden. [35a] Diser furgeschriben friden und eynunge sal steen und weren von data diz brieffs ane bifs off sant Johans tag Baptisten als er geborn wart nehst kompt 1387 und darnach funff gantze jare nehst nacheinander folgent, und sal auch reichen und geen durch aller der furgeschriben funff fursten herschafft lande und gerichte wo sie die hant und gelegen sint mit sampt unsern und des richs steten die wir 30 daryn gnomen han und vorbenant sint; [355] also doch daz die furgenanten funff fursten ir einer dem andern 8 oder yman anders, die in disem friden weren, von diz friden und einunge wegen nit schuldig sin sol zu folgen oder zu helffen gein Beyern gein Hessen gein Sachsen gein Doringen nach gein Westfaln, sie wollen ez dann gern tun; [35e] mit beheltnisse in disen sachen den fur- geschriben fursten graven und herren und ir iglichem besunder alle ir herlich- keit friheit und gerichte und den furgeschriben steten ir fryheiden gnaden guter gewonheiden, wie sie die von beiden sijten recht und redelichen herbracht und besessen han. [36] Wir sprechen auch erkennen und decernieren mit kunglicher machte, daz 40 dhein verbuntnisse glubde oder verstrickunge, die die furgeschriben fursten graven herren stete rittere oder knechte diser eynunge mit yman, wer auch die weren, vor zijten diz friden angangen oder getan hetten, dhein hindernisse wider- stant irrunge oder infal uns dem heiligen Romschen riche noch dysem gegen- wortigen friden bringen nach tun sollen oder mogen; sunder, wo soliche ver- 45 buntnisse oder glubde gescheen weren oder gescheen in kunfftigen zijten, die 5 15 25 35 Juní 24 1382 Merz 9 a) A ander. und Einung, dat. 1382 Apr. 13 (quasimodog.]; ein Regest darüber aus sec. 16 befindet sich im Karlsr. G.L.A. Pfalz. Kop.B. nr. 431/2 fol. 4 a. Die 3 Ge- Deutsche Reichstags-Akten. 1. nannten sind wol Hanemann II, Simon IV Wecker, und Friedrich I, vgl. Hopf p. 41 nr. 73. 1 gevüere commodum, mhd. WB 3, 265. 44
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346 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 nemen wir abe mit unser kunglichen machte, als verre als sie uns und dem Mers 9 heiligen riche und disem genwortigem friden wieder hinderlich oder schedelich sin mochten in dhein wise. [37] Auch behalten wir uns, daz wir disen furgeschriben friden beßern mogen erlutern und erkleren mit rad der vorgenanten unser und des hei- 5 ligen richs fursten. Mit orkunde diz brieffs versigelt mit unser kunglichen majestat ingesiegel. und wir Adolff zu Mentze, Friderich zu Colne, Cune zu Triere ertzbischofe, Ruprecht der elter und Ruprecht der junger pfalczgraven bij Rine und herezogen in Beiern obgenant, bekennen, daz der egenante unser gnediger herre her Wenczlauw Rom- 10 scher kunig disen furgeschriben friden und eynunge begriffen hat und wir von sime geheiße mit ym; und globen auch disen friden, als von wort zu worte hievor ge- schriben steet, bij unsern furstenlichen truwen und eren veste und stete zu halten und zu vollenfuren alle geverde und argeliste ußsgescheiden; und haben des zu orkunde und vester stedekeit unser iglicher sin ingesiegel bij unsers obgenanten 15 gnedigen herren des Romschen kuniges ingesiegel auch an disen brieff gehan- gen; der geben ist nach Cristus geburt drutzehenhundert jare und in dem zwey und achczigisten jaren off den suntag, als man singet oculi in der heiligen kirchen unser riche des Behemischen in dem nunczehenden und des Romischen in dem sehsten jaren. 1382 Mers 9 20 De mandato domini regis Cunradus episcopus Lubicensis. 1382 Juli 19 192. K. Wenzel an Friedberg Wetzlar Gelnhausen, befiehlt zum Landfrieden vom 9. Merz 1382 beizutreten und dem Erzb. Adolf I von Mainz darüber zu antworten. 1382 Juli 19 Miltenberg. 25 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 117. Janssen R.K. 1, 7 nr. 15 ebendaher. Datum per copiam. a Wenczlawe von gocz gnaden Romscher kunig zu allen ziden merer des richs und kunig zu Beheim. Burgermeister rete und burgere gemeinlichen der b stetde Frydberg Wetflar und Geilnhusen, unser und des richs lieben getruwen. wir heißsen unde gebieten uch ernstlich und vesteclich bi unsern und des richs huldin, daz ir solichen gemeinen friden, den wir mit den kurfursten gemaht han,1 darinne wir uch zu uns genomen haben zu hulden, sweren und globen sollent nach lute der briefe, die wir und die 35 vorgenanten kurfursten daruber gegeben und versigelt haben.2 uwer entwurte lassent 30 a) gegen den Rand hin von gleicher Band. b) cod. des. 1 Hiemit ist der Landfrieden vom 9. Merz 1382 auf welchen ebenfalls ein königlicher Städtetag zu gemeint, in welchem gerade die drei Städte Friedberg Nürnberg folgt. Auf einen dieser Tage, oder noch Wetzlar Gelnhausen neben einigen Elsäßsischen beson- früher, fallt wol die Aeußerung der Städte, mit der 40 ders genannt werden. Janssen 1, 7 nr. 15 versteht sie ihren Bund entschuldigten; dieselbe steht in einem hier einen Frankfurter Landfrieden vom 27. Febr. 1379, Schreiben Frankfurts an Worms vom 9. Nor. 1382 (dom. worüber zu rgl. unsere Einl. zu dem Sept.-Tag von 1381. die ante Martini; das Jahr ergibt sich aus der Stellung 2 Der Eintritt der Städte in den Landfrieden war im Codex], das in derselben Form auch an Speier ge- namentlich im Herbste des rorigen Jahres zu Frank- richtet wurde, und es heißst dort daz uwere und furt und Nürnberg verhandelt worden, und wol auch unsere erbern boten fur unserm herren dem kûnige wider auf dem Frankfurter Reichstag vom Sommer 1382 und fur den fursten gewesen sint und mit namen 45
346 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 nemen wir abe mit unser kunglichen machte, als verre als sie uns und dem Mers 9 heiligen riche und disem genwortigem friden wieder hinderlich oder schedelich sin mochten in dhein wise. [37] Auch behalten wir uns, daz wir disen furgeschriben friden beßern mogen erlutern und erkleren mit rad der vorgenanten unser und des hei- 5 ligen richs fursten. Mit orkunde diz brieffs versigelt mit unser kunglichen majestat ingesiegel. und wir Adolff zu Mentze, Friderich zu Colne, Cune zu Triere ertzbischofe, Ruprecht der elter und Ruprecht der junger pfalczgraven bij Rine und herezogen in Beiern obgenant, bekennen, daz der egenante unser gnediger herre her Wenczlauw Rom- 10 scher kunig disen furgeschriben friden und eynunge begriffen hat und wir von sime geheiße mit ym; und globen auch disen friden, als von wort zu worte hievor ge- schriben steet, bij unsern furstenlichen truwen und eren veste und stete zu halten und zu vollenfuren alle geverde und argeliste ußsgescheiden; und haben des zu orkunde und vester stedekeit unser iglicher sin ingesiegel bij unsers obgenanten 15 gnedigen herren des Romschen kuniges ingesiegel auch an disen brieff gehan- gen; der geben ist nach Cristus geburt drutzehenhundert jare und in dem zwey und achczigisten jaren off den suntag, als man singet oculi in der heiligen kirchen unser riche des Behemischen in dem nunczehenden und des Romischen in dem sehsten jaren. 1382 Mers 9 20 De mandato domini regis Cunradus episcopus Lubicensis. 1382 Juli 19 192. K. Wenzel an Friedberg Wetzlar Gelnhausen, befiehlt zum Landfrieden vom 9. Merz 1382 beizutreten und dem Erzb. Adolf I von Mainz darüber zu antworten. 1382 Juli 19 Miltenberg. 25 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 117. Janssen R.K. 1, 7 nr. 15 ebendaher. Datum per copiam. a Wenczlawe von gocz gnaden Romscher kunig zu allen ziden merer des richs und kunig zu Beheim. Burgermeister rete und burgere gemeinlichen der b stetde Frydberg Wetflar und Geilnhusen, unser und des richs lieben getruwen. wir heißsen unde gebieten uch ernstlich und vesteclich bi unsern und des richs huldin, daz ir solichen gemeinen friden, den wir mit den kurfursten gemaht han,1 darinne wir uch zu uns genomen haben zu hulden, sweren und globen sollent nach lute der briefe, die wir und die 35 vorgenanten kurfursten daruber gegeben und versigelt haben.2 uwer entwurte lassent 30 a) gegen den Rand hin von gleicher Band. b) cod. des. 1 Hiemit ist der Landfrieden vom 9. Merz 1382 auf welchen ebenfalls ein königlicher Städtetag zu gemeint, in welchem gerade die drei Städte Friedberg Nürnberg folgt. Auf einen dieser Tage, oder noch Wetzlar Gelnhausen neben einigen Elsäßsischen beson- früher, fallt wol die Aeußerung der Städte, mit der 40 ders genannt werden. Janssen 1, 7 nr. 15 versteht sie ihren Bund entschuldigten; dieselbe steht in einem hier einen Frankfurter Landfrieden vom 27. Febr. 1379, Schreiben Frankfurts an Worms vom 9. Nor. 1382 (dom. worüber zu rgl. unsere Einl. zu dem Sept.-Tag von 1381. die ante Martini; das Jahr ergibt sich aus der Stellung 2 Der Eintritt der Städte in den Landfrieden war im Codex], das in derselben Form auch an Speier ge- namentlich im Herbste des rorigen Jahres zu Frank- richtet wurde, und es heißst dort daz uwere und furt und Nürnberg verhandelt worden, und wol auch unsere erbern boten fur unserm herren dem kûnige wider auf dem Frankfurter Reichstag vom Sommer 1382 und fur den fursten gewesen sint und mit namen 45
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B. Landfrieden am Rhein. 347 den erwurdigen Adolffen erzbischof zu Meincz unsern lieben nefen und kurfursten unverzugenlichen wider wißsen. geben zu Miltemberg am samsstage nach sant Mar- 1382 Juli 19 greten tage unser rich des Behemschen in dem zwenzigsten und des Romschen in De mandato domini regis dem sibenden jaren. Conradus episcopus Lubicensis. 193. Erzb. Adolf I von Mainz an Friedberg Wetzlar Gelnhausen1, überschickt nr. 192 11382) und beglaubigt seinen Gesandten. [1382] Juli 25 Eltville. Juli 25 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 116. Regest bei Janssen R.K. 1, 7 nr. 16, ohne Zweifel ebendaher. 10 Adolff erzbischof zu Meintze furmonder des stiftes zu Spire. Unsern grufs zuvor. lieben besundern. uns hat unser herre der Romsche kûnig briefe2 gesant, die wir uch hie furbass senden mit Syfride von Lyndowe ritter unserm lieben getruwen. und begern, waz uch der von unsern wegen sagen wirdet, daz ir ime des glouben wollent. datum Eltvil in die beati Jacobi apostoli.3 (1362] Juli 25 15 194. Frankfurt an Mainz, wünscht Rath was den Städten Friedberg Wetzlar Geln- 1382 Julí 28 hausen als Antwort auf die königliche Zumuthung des Beitritts zum Landfrieden vom 9. Merz 1382 anzuempfehlen sei, hat Bedenken gegen diesen Beitritt. 1382 Juli 28 [Frankfurt]. 20 Aus Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 36 ab nr. 115. Janssen R.K. 1, 7 f. nr. 17 ebendaher. Dem rade zu Meintze. ersamen lieben frunde und eitgenoßsen. uwer ersam- keit lassen wir wißsen, daz unsere frunde die von Frydberg ire frunde ufs irem rade bi uns geschiht han. die hant uns lassen horen lesen ein abschrift eins briefes, den in der allerdurchluhtigste furste unser lieber gnediger herre der Romsche kunig 25 gesant habe,4 und darzu einen brief, den in der erwurdige furste her Adolff erz- bischof zu Meintze mit hern Syfrid von Lyndawe geschiht habe; 5 der beider abe- schriften wir uch senden in disem unserm briefe besloßsen. und hant uns darzu der von Frydberg frunde vorgenant gesaget, daz in her Syfrid von Lyndawe mit dem monde von unsers herren wegen von Meintze gesaget habe: daz sie den friden 30 sweren, daz solle in zûmale nutzlich und gut sin. des begerten sie des fridebriefes abeschrift, daz sie sich daruf entsinnen mohten zu entwurten. die gebe er in und habe die darnach widder gefordert und mit ime enweg gefurt. lieben frunde. heruf hant der von Frydberg frunde rades von uns begert, waz sie die von Wetzflar und von Geilnhusen herzu entwurten mogen daz bescheidenlich si. des han wir in Saul lad. PQ in glchz. Abschrift (oder Concept ? viel- leicht Reinschrift); Wenckers Hand hat das Datum sab. ante Galli conf. 1382 beigesetzt, also Okt. 11. 1 Aus dem Schreiben K. Wentzels rom 19. Juli 1382 nr. 192 geht hervor, daf nr. 193 an diese drei Städte gerichtet ist, Janssen nennt nur Friedberg und Wetzlar. 2 Das Schreiben K. Wentzels vom 19. Juli 1382. 3 Das Jahr ist durch die Stellung im Codex und durch den sachlichen Zusammenhang gesichert. 4 Nr. 192. 5 Nr. 193. 35 gesprochen habent, wir haben uns zusamen ver- bunden unserm herren gote und dem heiligen riche zu eren und den koufman und den pilgern zu schirmende und zu schurende, Frankf. St.A. Buch des Bundes ƒ. 44b nr. 152 steht eine glchz. Kopie des Schreibens, Janssen R.K. 1, 6 nr. 12 gibt Regest und theilweisen Abdruck desselben, liest aber im Datum Marci statt Martini und nimmt deshalb den 20. April an. Ein theilweise gleichlautendes Schreiben an Worms, ohne Zweifel ron Straßburg 45 ausgegangen, findet sich im Straßtb. St.A. an der 40
B. Landfrieden am Rhein. 347 den erwurdigen Adolffen erzbischof zu Meincz unsern lieben nefen und kurfursten unverzugenlichen wider wißsen. geben zu Miltemberg am samsstage nach sant Mar- 1382 Juli 19 greten tage unser rich des Behemschen in dem zwenzigsten und des Romschen in De mandato domini regis dem sibenden jaren. Conradus episcopus Lubicensis. 193. Erzb. Adolf I von Mainz an Friedberg Wetzlar Gelnhausen1, überschickt nr. 192 11382) und beglaubigt seinen Gesandten. [1382] Juli 25 Eltville. Juli 25 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 116. Regest bei Janssen R.K. 1, 7 nr. 16, ohne Zweifel ebendaher. 10 Adolff erzbischof zu Meintze furmonder des stiftes zu Spire. Unsern grufs zuvor. lieben besundern. uns hat unser herre der Romsche kûnig briefe2 gesant, die wir uch hie furbass senden mit Syfride von Lyndowe ritter unserm lieben getruwen. und begern, waz uch der von unsern wegen sagen wirdet, daz ir ime des glouben wollent. datum Eltvil in die beati Jacobi apostoli.3 (1362] Juli 25 15 194. Frankfurt an Mainz, wünscht Rath was den Städten Friedberg Wetzlar Geln- 1382 Julí 28 hausen als Antwort auf die königliche Zumuthung des Beitritts zum Landfrieden vom 9. Merz 1382 anzuempfehlen sei, hat Bedenken gegen diesen Beitritt. 1382 Juli 28 [Frankfurt]. 20 Aus Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 36 ab nr. 115. Janssen R.K. 1, 7 f. nr. 17 ebendaher. Dem rade zu Meintze. ersamen lieben frunde und eitgenoßsen. uwer ersam- keit lassen wir wißsen, daz unsere frunde die von Frydberg ire frunde ufs irem rade bi uns geschiht han. die hant uns lassen horen lesen ein abschrift eins briefes, den in der allerdurchluhtigste furste unser lieber gnediger herre der Romsche kunig 25 gesant habe,4 und darzu einen brief, den in der erwurdige furste her Adolff erz- bischof zu Meintze mit hern Syfrid von Lyndawe geschiht habe; 5 der beider abe- schriften wir uch senden in disem unserm briefe besloßsen. und hant uns darzu der von Frydberg frunde vorgenant gesaget, daz in her Syfrid von Lyndawe mit dem monde von unsers herren wegen von Meintze gesaget habe: daz sie den friden 30 sweren, daz solle in zûmale nutzlich und gut sin. des begerten sie des fridebriefes abeschrift, daz sie sich daruf entsinnen mohten zu entwurten. die gebe er in und habe die darnach widder gefordert und mit ime enweg gefurt. lieben frunde. heruf hant der von Frydberg frunde rades von uns begert, waz sie die von Wetzflar und von Geilnhusen herzu entwurten mogen daz bescheidenlich si. des han wir in Saul lad. PQ in glchz. Abschrift (oder Concept ? viel- leicht Reinschrift); Wenckers Hand hat das Datum sab. ante Galli conf. 1382 beigesetzt, also Okt. 11. 1 Aus dem Schreiben K. Wentzels rom 19. Juli 1382 nr. 192 geht hervor, daf nr. 193 an diese drei Städte gerichtet ist, Janssen nennt nur Friedberg und Wetzlar. 2 Das Schreiben K. Wentzels vom 19. Juli 1382. 3 Das Jahr ist durch die Stellung im Codex und durch den sachlichen Zusammenhang gesichert. 4 Nr. 192. 5 Nr. 193. 35 gesprochen habent, wir haben uns zusamen ver- bunden unserm herren gote und dem heiligen riche zu eren und den koufman und den pilgern zu schirmende und zu schurende, Frankf. St.A. Buch des Bundes ƒ. 44b nr. 152 steht eine glchz. Kopie des Schreibens, Janssen R.K. 1, 6 nr. 12 gibt Regest und theilweisen Abdruck desselben, liest aber im Datum Marci statt Martini und nimmt deshalb den 20. April an. Ein theilweise gleichlautendes Schreiben an Worms, ohne Zweifel ron Straßburg 45 ausgegangen, findet sich im Straßtb. St.A. an der 40
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348 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 daruf geentwurtet: die sache dunke uns eczwaz treffelich sin, wir wollen uns daruf Juli 28 entsinnen und in darzu unsern rad nach unsern besten sinnen mitdeteilen. und han Juli 31 in biz donrstag nehste kommet darumb wider fur uns in unsern rad bescheiden. des bitden wir uch fruntlich umb unsers dienstes willen, daz ir uch heruf in uwerm rade entsinnen unde ratslagen wollent, und uns uwern rad in den sachen in uwerm briefe beschriben mitteilen wollent, uf daz wir den von Frydberg von Weczflar und von Geilnhusen nach uwerm rade furwerter deste volleclicher unsern rad mitde- geteilen mogen, waz sie darzu entwurten, daz daz bescheidenlichste und daz beste in den sachen si. und herzu wollent tun als wir uch des wol zugetruwen; wand wir in disen sachen etzwaz besorgen, wo die dri stetde den friden€ sweren, daz 10 daz uns steden des bundes nit nutzlich were, ob ez zu zweitraht zwuschen eczlichen fursten oder herren des friden und uns stetden gedige. uwern gutlichen willen schribet uns wider mit disem botden. datum nostri opidi sub sigillo feria secunda post Jacobi anno 82. 1382 Juli 28 5 1382 195. Mainz an Frankfurt, antwortet auf das Schreiben vom 28. Juli nr. 194, die 15 Juli 29 Anweisung der Städte Friedberg Wetzlar Gelnhausen sei noch bis 4. August zum Bundestag in Speier zu verziehen, allenfalls diese Städte lieber gleich in den Bund aufzunehmen. 1382 Juli 29 [Mainz].? Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 118. Regest bei Janssen R.K. 1, 8. nr. 18 ebendaher. 20 1382 Aug. Unsern dienst zuvor. lieben frunde und eitgenoßsen. als ir uns geschriben hant von der von Frydberg Wetflar und Geilnhusen wegen, und ouch abeschriften gesant die in unser herre der Romsche kunig und unser herre von Meintze gesant haben, und begernt unsers ratz darumb: han wir wol verstanden, und laßen uwere wisheit wißsen, daz uns gût duhte, ob ez gesin mohte, daz ir die entwurte verzugent 25 biz uwere und unsere frunde doch bit mandag nehste kommet zu Spire bi ein sin sollent,3 und der aller rat darumb nement, und ouch an denselben drin stetden Frydberg Wetzflar und Geilnhusen erfarn wollent waz ires sinnes zu unserm bunde si, und daz ouch uf denselben dag gein Spire bringent. enmohtent ir aber des ver- berg daz doch nit zue ende troffen ist. — sabb. 30 ante Galli [1382 Okt. 11] 45 guldin Adolffe Wißlen und Heinr. von Holtzhusen reddemeistern zue nacht- gelde gein Spire von dez bundez wegin mit den Swabin zue irlengin und auch zue Mentze die sache zûschen dem von Eppinstein und den von Mentze zue richten. — Auch findet sich ebenda eine Notiz über den Beitritt von Wetzlar zum Bunde, welcher am 24. Sept. statt hatte (Vischer Reg. nr. 181): sabb. post Mathei [1382 Sept. 27] 30 gülden Adulffe Wießlen unde Henr. von Holtzhusen reidemeistern gein Wetzflare alse sie den [wird wahrscheinlicher dem heißen] bûnd swüren unde sich mit den den sie schuldig sin sasten unde waren sehs tage ußse. Und im folgenden Jahre noch einmal von Wetzlar: sabb. post Andree [1383 Dec. 5] 41 gulden nûnen mit gleven unde 8 einspennigen sehs dage zue nachtgelde vor zieden mit Adulffe Wiessen unde Henrichen von Holtzhusen gein Wetzflar zue rieden alse die von Wetzflar den bûnd swuren. 1 Den Landfrieden vom 9. Merz 1382. 2 Zw. Stücken von 1382 im Cod., gehört auch dem Inhalt nach zu nr. 194. 3 Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik usgebin koste unde zerunge folgende Auf- zeichnungen: sabb. post decoll. Johanis [1382 Aug. 23] hand Syfr. zům Paradise Jacob Klobelauch unde Heinr. von Holtzhusen mit der stede dienern gein Mentze, alse der stede frunde des bûndes da bi ein waren, verzert mit koste unde schifflone sehs tage 26 gulden minus 38 hell. — item 50 gulden minus 1/2 gûlden verzerten Heinr. von Holtzhusen unde Conr. schriber mit 7 pherden 11 tage gein Spire den bûnd mit den Swabin zue irlengen, umb den besefs vor Dannenberg, unde mit dem herzogen dage zue leisten umb die ansprache alse die stede zue dem herzogen hatten, die sache fruntlich hingelacht ward. — item 45 gulden ver- zerten Joh. Froisch unde Henr. von Holtzhusen mit 8 pherden 9 tage gein Spire auch umb den bûnd mit den Swabin zue irlengen unde umb Dannen- 35 40 45 50
348 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 daruf geentwurtet: die sache dunke uns eczwaz treffelich sin, wir wollen uns daruf Juli 28 entsinnen und in darzu unsern rad nach unsern besten sinnen mitdeteilen. und han Juli 31 in biz donrstag nehste kommet darumb wider fur uns in unsern rad bescheiden. des bitden wir uch fruntlich umb unsers dienstes willen, daz ir uch heruf in uwerm rade entsinnen unde ratslagen wollent, und uns uwern rad in den sachen in uwerm briefe beschriben mitteilen wollent, uf daz wir den von Frydberg von Weczflar und von Geilnhusen nach uwerm rade furwerter deste volleclicher unsern rad mitde- geteilen mogen, waz sie darzu entwurten, daz daz bescheidenlichste und daz beste in den sachen si. und herzu wollent tun als wir uch des wol zugetruwen; wand wir in disen sachen etzwaz besorgen, wo die dri stetde den friden€ sweren, daz 10 daz uns steden des bundes nit nutzlich were, ob ez zu zweitraht zwuschen eczlichen fursten oder herren des friden und uns stetden gedige. uwern gutlichen willen schribet uns wider mit disem botden. datum nostri opidi sub sigillo feria secunda post Jacobi anno 82. 1382 Juli 28 5 1382 195. Mainz an Frankfurt, antwortet auf das Schreiben vom 28. Juli nr. 194, die 15 Juli 29 Anweisung der Städte Friedberg Wetzlar Gelnhausen sei noch bis 4. August zum Bundestag in Speier zu verziehen, allenfalls diese Städte lieber gleich in den Bund aufzunehmen. 1382 Juli 29 [Mainz].? Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 36b nr. 118. Regest bei Janssen R.K. 1, 8. nr. 18 ebendaher. 20 1382 Aug. Unsern dienst zuvor. lieben frunde und eitgenoßsen. als ir uns geschriben hant von der von Frydberg Wetflar und Geilnhusen wegen, und ouch abeschriften gesant die in unser herre der Romsche kunig und unser herre von Meintze gesant haben, und begernt unsers ratz darumb: han wir wol verstanden, und laßen uwere wisheit wißsen, daz uns gût duhte, ob ez gesin mohte, daz ir die entwurte verzugent 25 biz uwere und unsere frunde doch bit mandag nehste kommet zu Spire bi ein sin sollent,3 und der aller rat darumb nement, und ouch an denselben drin stetden Frydberg Wetzflar und Geilnhusen erfarn wollent waz ires sinnes zu unserm bunde si, und daz ouch uf denselben dag gein Spire bringent. enmohtent ir aber des ver- berg daz doch nit zue ende troffen ist. — sabb. 30 ante Galli [1382 Okt. 11] 45 guldin Adolffe Wißlen und Heinr. von Holtzhusen reddemeistern zue nacht- gelde gein Spire von dez bundez wegin mit den Swabin zue irlengin und auch zue Mentze die sache zûschen dem von Eppinstein und den von Mentze zue richten. — Auch findet sich ebenda eine Notiz über den Beitritt von Wetzlar zum Bunde, welcher am 24. Sept. statt hatte (Vischer Reg. nr. 181): sabb. post Mathei [1382 Sept. 27] 30 gülden Adulffe Wießlen unde Henr. von Holtzhusen reidemeistern gein Wetzflare alse sie den [wird wahrscheinlicher dem heißen] bûnd swüren unde sich mit den den sie schuldig sin sasten unde waren sehs tage ußse. Und im folgenden Jahre noch einmal von Wetzlar: sabb. post Andree [1383 Dec. 5] 41 gulden nûnen mit gleven unde 8 einspennigen sehs dage zue nachtgelde vor zieden mit Adulffe Wiessen unde Henrichen von Holtzhusen gein Wetzflar zue rieden alse die von Wetzflar den bûnd swuren. 1 Den Landfrieden vom 9. Merz 1382. 2 Zw. Stücken von 1382 im Cod., gehört auch dem Inhalt nach zu nr. 194. 3 Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik usgebin koste unde zerunge folgende Auf- zeichnungen: sabb. post decoll. Johanis [1382 Aug. 23] hand Syfr. zům Paradise Jacob Klobelauch unde Heinr. von Holtzhusen mit der stede dienern gein Mentze, alse der stede frunde des bûndes da bi ein waren, verzert mit koste unde schifflone sehs tage 26 gulden minus 38 hell. — item 50 gulden minus 1/2 gûlden verzerten Heinr. von Holtzhusen unde Conr. schriber mit 7 pherden 11 tage gein Spire den bûnd mit den Swabin zue irlengen, umb den besefs vor Dannenberg, unde mit dem herzogen dage zue leisten umb die ansprache alse die stede zue dem herzogen hatten, die sache fruntlich hingelacht ward. — item 45 gulden ver- zerten Joh. Froisch unde Henr. von Holtzhusen mit 8 pherden 9 tage gein Spire auch umb den bûnd mit den Swabin zue irlengen unde umb Dannen- 35 40 45 50
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C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. 349 5 zuges an in nit gehaben, wolden dann dieselben stetde alle oder ir deheine in unsern 1382 bunt kommen und ir uns daz verschribent, so duhte uns besser sin daz wir sie zu uns in unsern bunt nemen dann sie zu ieman anders qwemen, doch daz soliche hulfe, die sie tunde werdent, als bescheidenlich besorget werde daz sie und wir stetde sin geniesen a mogen. ouch, lieben frunde, hat unser herre von Meintze eine grofse häfenunge. duhte uns gut sin, ob ez uch wol gefiele, daz ir daz den vorgenanten drin stetden verschriben und sie warnen wollent daz sie de baßs fur sich sehen. datum feria tercia post Jacobi apostoli. Burgermeister und rad zu Meintze. Juli 29 1382 Juli 29 10 196. Mainz an Frankfurt, wünscht den Tag vorher zu erfahren an welchem Friedberg (1382) Okt. 18 und Gelnhausen nach Mainz schicken werden um in den Städtebund einzutreten. [1382] Okt. 18 [Mainz]. Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 39b nr. 129. 15 Unsern dienst zuvor. lieben frunde und eitgenoßsen. uns hant unsere reide- meister gesaget, wie uwere frunde, die nuwelingen bi uns gewest sin, c mit in rede gehabet als von uwer eitgenoßsen wegen von Geilnhusen und von Frydberg;1 hant sie uns wol erzalt. darumb so laßsin wir uch wißsen, wann ir mit denselben uwern eitgenoßsen zu rade werdent die sache zu vollenfuren und eins tages mit in uber- koment bi uns in unsere stat, so laßent uns denselben tag zwene tage oder dri zuvor wißsen, so wollen wir unsere frunde darbi bescheiden die sache zu vollen- 20 furen. datum ipso die beati Luce ewangeliste. Von uns dem rade zu Meintze. [1382] Okt. 18 C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. 197. K. Wenzel erlaubt Erzb. Friedrich III von Köln, zur Mehrung und Stärkung des westphälischen Landfriedens2 alle demselben passend scheinenden Personen dar- ein aufzunehmen. 1382 Juli 15 Frankfurt. 1382 Juli 15 25 D aus Düsseld. Prov.Archiv Urk. Kurköln A III 1071 or. mb. c. sig. pend. L coll. Lacomblet Urk.B. 3, 762 f. nr. 868. Wir Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die in sehen oder horent lesen: also as seliger gedechtnusse der aller- 30 durchleuchtigisterd furste unser lieber herre und vater keyser Karl dem erwirdigen Fridrichen ertzebisschoffe zu Coln3 unserm lieben nefen Florentze zu Munstere 4 Hein- riche zu Paderburne5 und Balthazar zu Osenburge6 zu der czeit bisschoffen unsern a) cod. gewesen. b) cod. häffenunge, Truppenansammlung. c) cod. add. und überflüssig. d) Loch in der Ur- kunde bei den Kursirbuchstaben. e) ebenso. 35 1 Von Wetzlar ist jetzt nicht mehr die Rede, weil dieses schon am 24. Sept. dem Städtebund beigetreten war, für den jetzt die beiden andern Städte, die oben genannt sind, auch vollends gewonnen werden sollen, was auch gelingt, s. o. die Anmerkung zum Land- 40 frieden. Das Jahr ist dem Inhalt und der Stellung im Codex nach sicher. 2 Der westphälische Landfriede rom 25. Nov. 1371. 3 Friedrich III 1370—1414. 4 Florenz von Werelinkhoven 1364—1379. 5 Heinrich IV Spiegel von Desenberg 1361—1380. 6 Nach Mooyer p. 79 und Hopf nr. 383 p. 213 war 1366—1376 Melchior ron Braunschweig Bischof zu Osnabrück.
C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. 349 5 zuges an in nit gehaben, wolden dann dieselben stetde alle oder ir deheine in unsern 1382 bunt kommen und ir uns daz verschribent, so duhte uns besser sin daz wir sie zu uns in unsern bunt nemen dann sie zu ieman anders qwemen, doch daz soliche hulfe, die sie tunde werdent, als bescheidenlich besorget werde daz sie und wir stetde sin geniesen a mogen. ouch, lieben frunde, hat unser herre von Meintze eine grofse häfenunge. duhte uns gut sin, ob ez uch wol gefiele, daz ir daz den vorgenanten drin stetden verschriben und sie warnen wollent daz sie de baßs fur sich sehen. datum feria tercia post Jacobi apostoli. Burgermeister und rad zu Meintze. Juli 29 1382 Juli 29 10 196. Mainz an Frankfurt, wünscht den Tag vorher zu erfahren an welchem Friedberg (1382) Okt. 18 und Gelnhausen nach Mainz schicken werden um in den Städtebund einzutreten. [1382] Okt. 18 [Mainz]. Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes fol. 39b nr. 129. 15 Unsern dienst zuvor. lieben frunde und eitgenoßsen. uns hant unsere reide- meister gesaget, wie uwere frunde, die nuwelingen bi uns gewest sin, c mit in rede gehabet als von uwer eitgenoßsen wegen von Geilnhusen und von Frydberg;1 hant sie uns wol erzalt. darumb so laßsin wir uch wißsen, wann ir mit denselben uwern eitgenoßsen zu rade werdent die sache zu vollenfuren und eins tages mit in uber- koment bi uns in unsere stat, so laßent uns denselben tag zwene tage oder dri zuvor wißsen, so wollen wir unsere frunde darbi bescheiden die sache zu vollen- 20 furen. datum ipso die beati Luce ewangeliste. Von uns dem rade zu Meintze. [1382] Okt. 18 C. Landfrieden in Westfalen und Lüneburg. 197. K. Wenzel erlaubt Erzb. Friedrich III von Köln, zur Mehrung und Stärkung des westphälischen Landfriedens2 alle demselben passend scheinenden Personen dar- ein aufzunehmen. 1382 Juli 15 Frankfurt. 1382 Juli 15 25 D aus Düsseld. Prov.Archiv Urk. Kurköln A III 1071 or. mb. c. sig. pend. L coll. Lacomblet Urk.B. 3, 762 f. nr. 868. Wir Wenczlaw von gotis gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die in sehen oder horent lesen: also as seliger gedechtnusse der aller- 30 durchleuchtigisterd furste unser lieber herre und vater keyser Karl dem erwirdigen Fridrichen ertzebisschoffe zu Coln3 unserm lieben nefen Florentze zu Munstere 4 Hein- riche zu Paderburne5 und Balthazar zu Osenburge6 zu der czeit bisschoffen unsern a) cod. gewesen. b) cod. häffenunge, Truppenansammlung. c) cod. add. und überflüssig. d) Loch in der Ur- kunde bei den Kursirbuchstaben. e) ebenso. 35 1 Von Wetzlar ist jetzt nicht mehr die Rede, weil dieses schon am 24. Sept. dem Städtebund beigetreten war, für den jetzt die beiden andern Städte, die oben genannt sind, auch vollends gewonnen werden sollen, was auch gelingt, s. o. die Anmerkung zum Land- 40 frieden. Das Jahr ist dem Inhalt und der Stellung im Codex nach sicher. 2 Der westphälische Landfriede rom 25. Nov. 1371. 3 Friedrich III 1370—1414. 4 Florenz von Werelinkhoven 1364—1379. 5 Heinrich IV Spiegel von Desenberg 1361—1380. 6 Nach Mooyer p. 79 und Hopf nr. 383 p. 213 war 1366—1376 Melchior ron Braunschweig Bischof zu Osnabrück.
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350: Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 13 lieben fursten und andechtign und dem edlen Engelbrecht grafen zu der Marke! unserm lieben getrewem demselben herezogthum und landen ewiclichen einen fride gegeben hat noch inhalt seiner offener besigelter brive? die doruff sint gegeben,? so haben wir dem vorgenanten Fridrich ertzbisschoffen zu Coln mit wolbedachtem mute und gutem ^ rate unser und des reichs fursten herren edlen und getrewen, dureh willen das sulcher fride gemeret und gesterket werd, erlaubet und gunnet, erlauben und gunnen im mit kraft diez brives rechter wissen und Romischer kunic- licher mechte, das er von unsern und des reichs wegen in den vorgenanten friden nemen und empfangen mag alle dieghene, die in duncket das sy uns und dem reiche und dem vorgenanten fride nuczliche und gut sein werden.? mit urkund dicz brives vorsigelt mit unser kuniclicher majestat insigel, geben zu Frankenfurt uff dem Mowen noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem czwey 1382 und achtzigisten jaren des dinstags noch sand Margarethen tage unser reiche des Beheimschen in dem czweynczigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. * [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Ad mandatum domini regis Petrus Jaurensis. 1351 198. K. Wenzel verleiht den Herżogen Wenzel und Albrecht? als Hersogen sw Lüne- burg und dem Herzogthum Lüneburg einem Lamdfrieden, gleichlautend dem West- JSalischen Karl's IV vom 25. Nov. 1371, bis auf Widerruf.* 1382 Juli 25 Nürnberg. Aus Hannov. kon. Arch. Celler Original-Archiv Auswürtiges Landfrieden or. mb. c. sig. pend. (Den Westfdl. Landfrieden. Karl's IV tom 25. Nov. 1371 s. in der Bestätigung desselben für Bamberg und den Burggrafen vom 13. Dec. 1386 ; Variante H ist aus unserer Urkunde gezogen.) Wir Wenezlaw von gotes genaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reiches und kunig zu Behàim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem 8) or. bive. 1 Engelbert III 1347 —1391. 2 Der Westfälische Landfriede vom 25. Nov. 1371. 8 Erzb. Friedrich con Köln nimmt in Folge dieser Erlaubnis den Bischof [Gerhard] von Hildesheim in den Westfälischen Landfrieden auf, 1382 (Mich.) Sept. 29, im Düsseld. Prov.A. des Erzstifts Köln Lehens- und Mannsbuch Fredericus major nr. 267 cop. mb. coaer. — Erzb. Adolf I von Mainz, da ihn Erzb. Friedrich von Köln con Macht und Berelnisses wegen des K. Wenzel in den Westfälischen Landfrieden genommen hut, schwört denselben zu halten, und will ihn auch schwören und halten lassen seine Stede Lande und Lude von Ameneburg an, die er hat in Hessen Westfalen Thüringen und Sachsen, dat. Nuwenburg 1382 Okt. 5 (So. nach Remeys Tag), im Důsseld. Pror.A. Urk. Kurköln A MI nr. 1071 or. mb. c. sig. pend. und im Wirab. Arch. Konsere. Mainz- Aschaff. Ingross B. 10 f. 63». 4 Vom gleichen Tag (18 kal. aug.) 1382 aus Frankfurt ist die Urkunde datiert, worin K. Wenzel dem Erzb. Friedrich von Köln verstattet in den Her- zogthümern Engern und Westfalen Freigrafen einzu- setsen und sie auctoritate regia zu recipieren und zu investieren, ed. Joannis spicil. 1, 66—68 (18 kal. aug. würde freilich auf die idus selbst fallen; soll es b) L guten, D gute mit Abkürsung des Nasals, 17 heißen und somit der 16. Juli gemeint sein? Uebrigens hat auch Seiberts Urk.B. 2, 649—044 nr. 862 in seinem Abdruck 18 kal. aug.). — Erzb. Adolf von Mains setzt kraft des ihm von K. Wenzel gegebenen, aber hier nicht eingeschalteten, Vollmacht- briefes den Ritter Bernhard von Talwig auf ein Jahr ein als seinen. Richter über den Landfiieden, der ron Karl IV zu. Westfalen und da in den Landen gesetzt und gemacht und in welchen er selbst mit seinen Schlössern Städten Landen und Leuten gekommen ist, dat. Frideberg 1383 Apr. 1 (fer. 4 posi quastmodog.), im Wirzb. Archickonservatorium Mains-Aschaff. In- gross.B. 10 fol. 1280. Und derselbe bekennt, daß seine lieben Getreuen die Briider Hans Wernher und Otto von Falkenberg, wohnhaft zu der Tenspurg, den einst von Karl IV zu Westfalen und da in den Lan- den errichtelen Landfrieden mit ihm beschworen haben, dat. Eltevil 1383 Apr. 3 (fer. 6 post quasimodog.), im Wirzb. Arch. Honsero. Mains-Arch. Ingross.B. 10 fol. 1230. (Falkenberg zwischen Kassel und Ziegen- hain, si. von Fritzłar; Densberg sw. ton Fritzlar, qw. von. Ziegenhain.) 5 Wenzel Sohn Rudolfe I und Albrecht Wenzel's Neffe, jener stirbt 1388, dieser schon 1385, Hopf p. 50 nr. 263*. 6 K. Wenzel gibt den beiden genannten Muge und 25 30 50
350: Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 13 lieben fursten und andechtign und dem edlen Engelbrecht grafen zu der Marke! unserm lieben getrewem demselben herezogthum und landen ewiclichen einen fride gegeben hat noch inhalt seiner offener besigelter brive? die doruff sint gegeben,? so haben wir dem vorgenanten Fridrich ertzbisschoffen zu Coln mit wolbedachtem mute und gutem ^ rate unser und des reichs fursten herren edlen und getrewen, dureh willen das sulcher fride gemeret und gesterket werd, erlaubet und gunnet, erlauben und gunnen im mit kraft diez brives rechter wissen und Romischer kunic- licher mechte, das er von unsern und des reichs wegen in den vorgenanten friden nemen und empfangen mag alle dieghene, die in duncket das sy uns und dem reiche und dem vorgenanten fride nuczliche und gut sein werden.? mit urkund dicz brives vorsigelt mit unser kuniclicher majestat insigel, geben zu Frankenfurt uff dem Mowen noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem czwey 1382 und achtzigisten jaren des dinstags noch sand Margarethen tage unser reiche des Beheimschen in dem czweynczigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. * [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Ad mandatum domini regis Petrus Jaurensis. 1351 198. K. Wenzel verleiht den Herżogen Wenzel und Albrecht? als Hersogen sw Lüne- burg und dem Herzogthum Lüneburg einem Lamdfrieden, gleichlautend dem West- JSalischen Karl's IV vom 25. Nov. 1371, bis auf Widerruf.* 1382 Juli 25 Nürnberg. Aus Hannov. kon. Arch. Celler Original-Archiv Auswürtiges Landfrieden or. mb. c. sig. pend. (Den Westfdl. Landfrieden. Karl's IV tom 25. Nov. 1371 s. in der Bestätigung desselben für Bamberg und den Burggrafen vom 13. Dec. 1386 ; Variante H ist aus unserer Urkunde gezogen.) Wir Wenezlaw von gotes genaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reiches und kunig zu Behàim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem 8) or. bive. 1 Engelbert III 1347 —1391. 2 Der Westfälische Landfriede vom 25. Nov. 1371. 8 Erzb. Friedrich con Köln nimmt in Folge dieser Erlaubnis den Bischof [Gerhard] von Hildesheim in den Westfälischen Landfrieden auf, 1382 (Mich.) Sept. 29, im Düsseld. Prov.A. des Erzstifts Köln Lehens- und Mannsbuch Fredericus major nr. 267 cop. mb. coaer. — Erzb. Adolf I von Mainz, da ihn Erzb. Friedrich von Köln con Macht und Berelnisses wegen des K. Wenzel in den Westfälischen Landfrieden genommen hut, schwört denselben zu halten, und will ihn auch schwören und halten lassen seine Stede Lande und Lude von Ameneburg an, die er hat in Hessen Westfalen Thüringen und Sachsen, dat. Nuwenburg 1382 Okt. 5 (So. nach Remeys Tag), im Důsseld. Pror.A. Urk. Kurköln A MI nr. 1071 or. mb. c. sig. pend. und im Wirab. Arch. Konsere. Mainz- Aschaff. Ingross B. 10 f. 63». 4 Vom gleichen Tag (18 kal. aug.) 1382 aus Frankfurt ist die Urkunde datiert, worin K. Wenzel dem Erzb. Friedrich von Köln verstattet in den Her- zogthümern Engern und Westfalen Freigrafen einzu- setsen und sie auctoritate regia zu recipieren und zu investieren, ed. Joannis spicil. 1, 66—68 (18 kal. aug. würde freilich auf die idus selbst fallen; soll es b) L guten, D gute mit Abkürsung des Nasals, 17 heißen und somit der 16. Juli gemeint sein? Uebrigens hat auch Seiberts Urk.B. 2, 649—044 nr. 862 in seinem Abdruck 18 kal. aug.). — Erzb. Adolf von Mains setzt kraft des ihm von K. Wenzel gegebenen, aber hier nicht eingeschalteten, Vollmacht- briefes den Ritter Bernhard von Talwig auf ein Jahr ein als seinen. Richter über den Landfiieden, der ron Karl IV zu. Westfalen und da in den Landen gesetzt und gemacht und in welchen er selbst mit seinen Schlössern Städten Landen und Leuten gekommen ist, dat. Frideberg 1383 Apr. 1 (fer. 4 posi quastmodog.), im Wirzb. Archickonservatorium Mains-Aschaff. In- gross.B. 10 fol. 1280. Und derselbe bekennt, daß seine lieben Getreuen die Briider Hans Wernher und Otto von Falkenberg, wohnhaft zu der Tenspurg, den einst von Karl IV zu Westfalen und da in den Lan- den errichtelen Landfrieden mit ihm beschworen haben, dat. Eltevil 1383 Apr. 3 (fer. 6 post quasimodog.), im Wirzb. Arch. Honsero. Mains-Arch. Ingross.B. 10 fol. 1230. (Falkenberg zwischen Kassel und Ziegen- hain, si. von Fritzłar; Densberg sw. ton Fritzlar, qw. von. Ziegenhain.) 5 Wenzel Sohn Rudolfe I und Albrecht Wenzel's Neffe, jener stirbt 1388, dieser schon 1385, Hopf p. 50 nr. 263*. 6 K. Wenzel gibt den beiden genannten Muge und 25 30 50
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D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 351 briefe allen den die yn sehent oder horent lesen: wann die hochgeboren Wencz- law und Albrecht herczogen zu Sachsen und czu Lunenburg unser lieben oheimen und fursten uns underweiset haben, das das lant zu Luneburg yn so grosem unfride sey, also das sich gar ubel keyn man durch unfrides willen behalden und generen kan, darumb so haben wir denselben unsern oheimen Wenezlaw und Albrechten iren erben und nachkomen als herczogen zu Lunenburg und demselben herczogtům und lande czu Lunenburg ewiclichen fur ein recht gegeben [weiter wie in dem West- fälischen Landfrieden Karl’s IV vom 25. Nov. 1371, nur daß statt Westfalens gesetzt ist Lunenburgk, kunigliche statt keiserlich]. mit urkund dicz briefes versiglt mit 10 unserr kuniglichen majestat ingesigele, der geben ist czu Nuremberg nach Crists geburte dreyczenhûndert jar darnach in dem czwey und achczigistem jare an sand Jacobs tage des hailigen czwelffboten unserr reiche des Behemischen in dem czweyn- czigisten und des Romischen in dem sibendem jaren. De mandato domini regis domino duce Teschinensi referente Conradus episcopus Lubicensis. 5 1382 Julí 25 1382 Juli 25 15 [in verso] R. Jacobus de Cremsir. D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 199. K. Wenzel ertheilt dem Erzb. Adolf I von Mainz die feierliche Investitur mit den 1382 Regalien und bestätigt ihm und seiner Kirche alle Privilegien.1 1382 Juli 17 Juli 17 Frankfurt. 25 A aus Münch. R.A. Erzst. Mainz (Wirzburger Serie) IX 30/3 f. 11 or. mb. lit. patens c. sig. pend. defic., nur der Faden ist erhalten, in rerso litere Wenceslai Romanorum regis con- firmacionem omnium privilegiorum ecclesie Maguntinensis continentes et sicud contulit domino Adolffo feuda. B coll. Wirzb. A. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 192, rothe Ueberschrift item litera consimilis continens investituram super regalia seu feuda temporalia Adolpho archiepiscopo et ecclesie Maguntinensi datam, das Stück folgt auf die Lehensverleihung vom 4. Febr. 1381. G Gudenus cod. dipl. 3, 546—548 nr. 348 ex autogr., Ueberschrift mit Anführungszeichen eingefaßt quod dominus Adolfus acceperit regalia, nur weniges einzelne verglichen. — (Reg. Boic. 10, 96 berechnen das Datum falsch auf 18. August.) 20 30 Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex notum etsi regalis dignitatis clemencia universorum facimus tenore presencium universis. Macht, das sie den vorgenanten frid, wo sie dun- ket, do es uns dem heiligen reiche und allen den, 35 die yn denselben fryden yeczund sein oder dorein kumen werden, erlich nucze und not sein wirdet, mugen bessern in allen seinen begreiffungen, und mogen das tun so dicke des not ist alle die weile das wir oder unser nachkomen an dem reiche Ro- mische keyser oder kunig es niht widerruffen, dat. Prag 1383 Jan. 6 (Obristen) Boh. 20 Rom. 7, aus hannov. kön. Arch. Celler Originalarchiv Aus- wärtiges Landfrieden or. mb. c. sig. pend. — K. Wenzel verkündet seinen Willen dem Erzb. Friedrich III 45 von Köln und allen andern Fürsten geistlichen und weltlichen, Grafen, freien Herrn, Rittern, Knechten, Städten, Gemeinden, und allen andern die in dem gemeinen Frieden sind zu Westfalen: das, welich man, der noch laute desselben gemeynen frid und 50 recht in Westfalen verczalt und verweiset wirdet, das der auch verweiset und verczalt sal sein yn allen den landen und steten die yn dem gemeinem fride zu Luneburgk begriffen yczunt sein oder werden; und ouch, wer in denselben friden und rechten czu Lunenburgk verczalt oder verweiset wirdet, das der ouch gleycherweis verczalt und verweiset sein sol an allen enden und steten die yn den lantfriden czu rechten czu Westfalen sein begriffen, sie sollen darüber mit den Herzogen Wen- zel und Albrecht übereinkommen, und ihn mit diesen, und diese herwider, ganz und vollkommen halten ohne allerlei Widerrede, dat. Prag 1383 Jan. 6 (Obristen) Boh. 20 Rom. 7, aus Hannov. kön. Arch. Celler Originalarchiv Auswartiges Landfrieden or. mb. lit. patens, auf der Rückseite das kleine königliche Sigel aufgedrückt. 1 1384 Dec. 16 gebietet Wenzel dem Balthasar Markgr. von Missen und Landgr. zu Doringen das 40
D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 351 briefe allen den die yn sehent oder horent lesen: wann die hochgeboren Wencz- law und Albrecht herczogen zu Sachsen und czu Lunenburg unser lieben oheimen und fursten uns underweiset haben, das das lant zu Luneburg yn so grosem unfride sey, also das sich gar ubel keyn man durch unfrides willen behalden und generen kan, darumb so haben wir denselben unsern oheimen Wenezlaw und Albrechten iren erben und nachkomen als herczogen zu Lunenburg und demselben herczogtům und lande czu Lunenburg ewiclichen fur ein recht gegeben [weiter wie in dem West- fälischen Landfrieden Karl’s IV vom 25. Nov. 1371, nur daß statt Westfalens gesetzt ist Lunenburgk, kunigliche statt keiserlich]. mit urkund dicz briefes versiglt mit 10 unserr kuniglichen majestat ingesigele, der geben ist czu Nuremberg nach Crists geburte dreyczenhûndert jar darnach in dem czwey und achczigistem jare an sand Jacobs tage des hailigen czwelffboten unserr reiche des Behemischen in dem czweyn- czigisten und des Romischen in dem sibendem jaren. De mandato domini regis domino duce Teschinensi referente Conradus episcopus Lubicensis. 5 1382 Julí 25 1382 Juli 25 15 [in verso] R. Jacobus de Cremsir. D. Anerkennung des Erzb. Adolf I von Mainz. 199. K. Wenzel ertheilt dem Erzb. Adolf I von Mainz die feierliche Investitur mit den 1382 Regalien und bestätigt ihm und seiner Kirche alle Privilegien.1 1382 Juli 17 Juli 17 Frankfurt. 25 A aus Münch. R.A. Erzst. Mainz (Wirzburger Serie) IX 30/3 f. 11 or. mb. lit. patens c. sig. pend. defic., nur der Faden ist erhalten, in rerso litere Wenceslai Romanorum regis con- firmacionem omnium privilegiorum ecclesie Maguntinensis continentes et sicud contulit domino Adolffo feuda. B coll. Wirzb. A. Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 192, rothe Ueberschrift item litera consimilis continens investituram super regalia seu feuda temporalia Adolpho archiepiscopo et ecclesie Maguntinensi datam, das Stück folgt auf die Lehensverleihung vom 4. Febr. 1381. G Gudenus cod. dipl. 3, 546—548 nr. 348 ex autogr., Ueberschrift mit Anführungszeichen eingefaßt quod dominus Adolfus acceperit regalia, nur weniges einzelne verglichen. — (Reg. Boic. 10, 96 berechnen das Datum falsch auf 18. August.) 20 30 Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex notum etsi regalis dignitatis clemencia universorum facimus tenore presencium universis. Macht, das sie den vorgenanten frid, wo sie dun- ket, do es uns dem heiligen reiche und allen den, 35 die yn denselben fryden yeczund sein oder dorein kumen werden, erlich nucze und not sein wirdet, mugen bessern in allen seinen begreiffungen, und mogen das tun so dicke des not ist alle die weile das wir oder unser nachkomen an dem reiche Ro- mische keyser oder kunig es niht widerruffen, dat. Prag 1383 Jan. 6 (Obristen) Boh. 20 Rom. 7, aus hannov. kön. Arch. Celler Originalarchiv Aus- wärtiges Landfrieden or. mb. c. sig. pend. — K. Wenzel verkündet seinen Willen dem Erzb. Friedrich III 45 von Köln und allen andern Fürsten geistlichen und weltlichen, Grafen, freien Herrn, Rittern, Knechten, Städten, Gemeinden, und allen andern die in dem gemeinen Frieden sind zu Westfalen: das, welich man, der noch laute desselben gemeynen frid und 50 recht in Westfalen verczalt und verweiset wirdet, das der auch verweiset und verczalt sal sein yn allen den landen und steten die yn dem gemeinem fride zu Luneburgk begriffen yczunt sein oder werden; und ouch, wer in denselben friden und rechten czu Lunenburgk verczalt oder verweiset wirdet, das der ouch gleycherweis verczalt und verweiset sein sol an allen enden und steten die yn den lantfriden czu rechten czu Westfalen sein begriffen, sie sollen darüber mit den Herzogen Wen- zel und Albrecht übereinkommen, und ihn mit diesen, und diese herwider, ganz und vollkommen halten ohne allerlei Widerrede, dat. Prag 1383 Jan. 6 (Obristen) Boh. 20 Rom. 7, aus Hannov. kön. Arch. Celler Originalarchiv Auswartiges Landfrieden or. mb. lit. patens, auf der Rückseite das kleine königliche Sigel aufgedrückt. 1 1384 Dec. 16 gebietet Wenzel dem Balthasar Markgr. von Missen und Landgr. zu Doringen das 40
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352 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 fidelium, quos sacri imperii latitudo conplectitur, optatis profectibus gratis comodis Julí 17 et speratis augmentis graciose dignatur intendere, ad illorum tamen profectus et comoda diligenciori studio clemencius à inclinari consuevit, quorum fides vota merita promteque devocionis integritas continuatis studiis ceteros antecedunt, quique membra principalia et columpne stabiles sacri Romani imperii fore censentur et sunt. sane 5 nobis in regali solio sub apparatu regio cum sollempnitate consueta sedentibus, accedens ad nostre majestatis presenciam venerabilis Adolphus sancte Maguntinensis sedis archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellarius princeps elector et devotus noster dilectus nobis cum debita reverencia supplicavit, quatenus sibi omnia sua et dicte sue ecclesie regalia sive feuda temporalia b conferre ipsum- 10 que de eisdem investire graciosius dignaremur. nos itaque, qui vota quorumlibet juste petencium favorose conplectimur eorumque precibus aurem exaudicionis elar- gimur, presertim cum justis desideriis assensus detrahi minime debeat, sibi animo deliberato sano principum comitum baronum procerum nobilium et fidelium nostro- rum accedente consilio de certa nostra sciencia et auctoritate regia Romanorum,° 15 recepto prius ab eo fidelitatis subjeccionis et obediencie juramento debito et consueto, regalia necnon temporaliad sive feuda dicte sue Maguntinensis ecclesie, que singu- lare et insigne membrum Romani existit imperii, cum omnibus suis juribus honoribus consuetudinibus observanciis et pertinenciis, sicut eandem bone memorie sui prede- cessores Maguntinenses archiepiscopi hactenus possederunt, sceptro regali et aliis 20 cerimoniis in talibus consuetis et observari debitis contulimus conferimus ac ipsum de eisdem investivimus et tenore presencium investimus, mandantes universis et singulis principibus comitibus baronibus e nobilibus militibus clientibus vasallis uni- versis officiatis ceterisque terrarum civitatum et locorum dicti Maguntinensis archi- episcopatus subditis, cujuscunque condicionis gradus seu dignitatis extiterint,' qua- 25 tenus eidem archiepiscopo tamquam vero naturali ordinario et legittimo suo domino in omnibus reverenter obedire et intendere debeant difficultate et impedimentis quibus- libet procul motis, prout indignacionem nostram gravissimam regiam voluerint arcius evitare. insuper de munificencie nostre gracia speciali eidem . . archiepiscopo et dicte sue ecclesie Maguntinensi omnia et singula privilegia literas gracias emunitates 30 et consuetudines s laudabiles racionabiliter introductas et indulta, que et quas ipse et predecessores sui Maguntinenses archiepiscopi a nobis et predecessoribus nostris Romanorum imperatoribus et regibus impetrasse et obtinuisse rite noscuntur, acsi omnia et singula hujusmodi privilegia littere gracie indulta emunitates et consue- tudines, ut premittuntur, presentibus de verbo ad verbum inserta forent et inserte 35 et de eis fieret mencio specialis, sicud proinde h processerunt, approbamus ratificamus innovamus et presentis scripti patrocinio ex certa sciencia et de Romanorum i regie a) B. de. clemencius, ad. AG. b) AB temperalia, G temporalia. c) A abgekürst, B Romanorum. d) AB temperalia, G temporalia. e) B de. baronibus, ad. AG. f) B extiterunt, AG extiterint. g) in B ist hier die unten folgende Stelle ut ea premittuntur-sciencia schon hereingerathen, daan aber mit vacat beseichnet und an seiner rechten Stelle widerholt; hier an diesem Orte aber finden sich zwischen de verbo und ad verbum noch die unpassenden Worte memorie sui predecessores Maguntini archiepiscopi hactenus possederunt. h) kann in AB auch prouide gelesen werden, wie denn G wirklich provide gedruckt hat. i) AB abgekürst. 40 halbe Theil zu Saltza Burg und Stadt dem Erzb. Adolf nicht mehr vorzuenthalten; seine Meinung, daß Wenzel vormals in der von ihm gemachten Sühne zw. Adolf Bischof Ludwig selig Balthasar und des letztern Brüdern getedingt haben solle daß Balthasar dasselbe Schloß Saltza halbe Burg und Stadt inne haben solle für eine Summe Geldes, sei unrichtig, Wenzel erinnere sich nicht daran, weder er noch seine Räthe oder seine Freunde hätten das also getedingt; Balthasar soll daher dem Adolf und dem Stifte zu Mentze das 45 Schloß Saltza Burg und Stadt halbes wider geben, und bestellen, daß dieselben künftig daran mit seiner Zugehörung ungehindert und ungeirrt bleiben; dat. Mentze Fr. n. Lucien Boh. 22 Rom 9; bei Gudenus cod. dipl. III, 578—9 nr. 367. ex autogr., rgl. Häber- 50 lin 4, 86.
352 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. 1382 fidelium, quos sacri imperii latitudo conplectitur, optatis profectibus gratis comodis Julí 17 et speratis augmentis graciose dignatur intendere, ad illorum tamen profectus et comoda diligenciori studio clemencius à inclinari consuevit, quorum fides vota merita promteque devocionis integritas continuatis studiis ceteros antecedunt, quique membra principalia et columpne stabiles sacri Romani imperii fore censentur et sunt. sane 5 nobis in regali solio sub apparatu regio cum sollempnitate consueta sedentibus, accedens ad nostre majestatis presenciam venerabilis Adolphus sancte Maguntinensis sedis archiepiscopus sacri Romani imperii per Germaniam archicancellarius princeps elector et devotus noster dilectus nobis cum debita reverencia supplicavit, quatenus sibi omnia sua et dicte sue ecclesie regalia sive feuda temporalia b conferre ipsum- 10 que de eisdem investire graciosius dignaremur. nos itaque, qui vota quorumlibet juste petencium favorose conplectimur eorumque precibus aurem exaudicionis elar- gimur, presertim cum justis desideriis assensus detrahi minime debeat, sibi animo deliberato sano principum comitum baronum procerum nobilium et fidelium nostro- rum accedente consilio de certa nostra sciencia et auctoritate regia Romanorum,° 15 recepto prius ab eo fidelitatis subjeccionis et obediencie juramento debito et consueto, regalia necnon temporaliad sive feuda dicte sue Maguntinensis ecclesie, que singu- lare et insigne membrum Romani existit imperii, cum omnibus suis juribus honoribus consuetudinibus observanciis et pertinenciis, sicut eandem bone memorie sui prede- cessores Maguntinenses archiepiscopi hactenus possederunt, sceptro regali et aliis 20 cerimoniis in talibus consuetis et observari debitis contulimus conferimus ac ipsum de eisdem investivimus et tenore presencium investimus, mandantes universis et singulis principibus comitibus baronibus e nobilibus militibus clientibus vasallis uni- versis officiatis ceterisque terrarum civitatum et locorum dicti Maguntinensis archi- episcopatus subditis, cujuscunque condicionis gradus seu dignitatis extiterint,' qua- 25 tenus eidem archiepiscopo tamquam vero naturali ordinario et legittimo suo domino in omnibus reverenter obedire et intendere debeant difficultate et impedimentis quibus- libet procul motis, prout indignacionem nostram gravissimam regiam voluerint arcius evitare. insuper de munificencie nostre gracia speciali eidem . . archiepiscopo et dicte sue ecclesie Maguntinensi omnia et singula privilegia literas gracias emunitates 30 et consuetudines s laudabiles racionabiliter introductas et indulta, que et quas ipse et predecessores sui Maguntinenses archiepiscopi a nobis et predecessoribus nostris Romanorum imperatoribus et regibus impetrasse et obtinuisse rite noscuntur, acsi omnia et singula hujusmodi privilegia littere gracie indulta emunitates et consue- tudines, ut premittuntur, presentibus de verbo ad verbum inserta forent et inserte 35 et de eis fieret mencio specialis, sicud proinde h processerunt, approbamus ratificamus innovamus et presentis scripti patrocinio ex certa sciencia et de Romanorum i regie a) B. de. clemencius, ad. AG. b) AB temperalia, G temporalia. c) A abgekürst, B Romanorum. d) AB temperalia, G temporalia. e) B de. baronibus, ad. AG. f) B extiterunt, AG extiterint. g) in B ist hier die unten folgende Stelle ut ea premittuntur-sciencia schon hereingerathen, daan aber mit vacat beseichnet und an seiner rechten Stelle widerholt; hier an diesem Orte aber finden sich zwischen de verbo und ad verbum noch die unpassenden Worte memorie sui predecessores Maguntini archiepiscopi hactenus possederunt. h) kann in AB auch prouide gelesen werden, wie denn G wirklich provide gedruckt hat. i) AB abgekürst. 40 halbe Theil zu Saltza Burg und Stadt dem Erzb. Adolf nicht mehr vorzuenthalten; seine Meinung, daß Wenzel vormals in der von ihm gemachten Sühne zw. Adolf Bischof Ludwig selig Balthasar und des letztern Brüdern getedingt haben solle daß Balthasar dasselbe Schloß Saltza halbe Burg und Stadt inne haben solle für eine Summe Geldes, sei unrichtig, Wenzel erinnere sich nicht daran, weder er noch seine Räthe oder seine Freunde hätten das also getedingt; Balthasar soll daher dem Adolf und dem Stifte zu Mentze das 45 Schloß Saltza Burg und Stadt halbes wider geben, und bestellen, daß dieselben künftig daran mit seiner Zugehörung ungehindert und ungeirrt bleiben; dat. Mentze Fr. n. Lucien Boh. 22 Rom 9; bei Gudenus cod. dipl. III, 578—9 nr. 367. ex autogr., rgl. Häber- 50 lin 4, 86.
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E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 353 5 potestatis plenitudine confirmamus, supplentes omnem defectum, si quis in premissis 1382 Juli 17 omnibus et eorum quolibet ex defectu verborum sentenciarum obscuritate aut sol- lempnitatis obmissione repertus fuerit, de prefate regie plenitudine potestatis. pre- sencium sub Romane ° regie majestatis sigillo testimonio litterarum, datum Franken- ford super Mogano anno domini millesimo trecentesimo octuagesimo secundo indiccione quinta 16 kal. mensis augusti, regnorum nostrorum Boemie anno vicesimo, Romani b 1382 vero septimo. Julí 17 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini regis Conradus de Gysenheim episcopus ecclesie Lubicensis. 10 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 15 200. Kosten der Stadt Frankfurt. 1382 Febr. 8 bis Aug. 30. Aus Frankf. St.A.A. Rechenbücher, auszugsweise in einer nach der Zeitfolge der einzelnen Posten veränderten Ordnung; im or. stehen nr. 1 und 2 unter der Ausgaben-Rubrik uzgebin koste und zerunge, nr. 3. 4. 6a. 11 unter usgebin koste unde zerunge, nr. 5. 8b. 9. 10. 12. 13 unter bisundern einzelingen usgebin, nr. 6b. 7. 8a unter usgebin winschenken. Lersner 2, a 36 kürzerer Auszug. 1382 Febr. 8 bis Aug. 30 [1] Sabb. post purif. Marie 39 guldin minus 2 sh. Syfride zum Paradise Arnolde Febr. 8 zu Lichtensteyn und Jacobe Weybin uf einen dag gein Oppinheym zue der fursten frundin. [2] Sabb. post annunt. Marie 63 gulden minus 2 sh. verzerte Syfrid zum Paradise Mers 29 Arnold zue Liechtensteyn unde Jacob Weibe gein Oppinheym uf einen daig gein Oppenheym gein den fursten. [3] Sabb. ante Georgii 39 gûlden verzerte Adulff Wiesse mit 11 perden gein Apri 19 Spire unde herwidder achte tage, alse der stede frunde der noteln einmůdig worden 25 dem herzogen zue entworten von der einmüdekeit zuschen den fürsten unde den steden. [4] Sabb. ipso die Albani hand verzert Adülff Wiefse Johan Froisch unde Wigand Junt 21 zue Swanauwe siben dage mit zerunge unde schifflone gein Mentze, alse der bûnd irlenget ward, greffe Ruprecht in den bûnd quam," unde man vorwerter gein Binge 30 für mit der fursten frunden zue tedingen, 54 gûlden. [5] Sabb. in vigil. Pet. et Pauli 40 lb. umb 100 achteil haffern unserm herren Junt 28 dem kunege zu schenkin, und 33 sh. denselbin haffern zue dragin und zue messin. [6a] Sabb. post Udalrici 34 sh. minus 1 hell. verzerte Conrad schriber zue koste Juli 5 unde schifflone gein Eltefijl an Brunen zue Brunenfels mit ime zue redden umb daz 35 geleide den furstin zu gebin von Mentze, den von Tryre und von Colne, zue unserm herren dem kunege zue kommen.3 — item 24 sh. 3 hell. verzerte Conrad schrieber gein Aschaffinburg an den bischuf von Mentze mit der noteln, alse he der stede 20 a) AB abgekürzt. b) AB abgekürzt. 45 1 Ohne Zweifel ist der Landfriede vom 9. Merz 40 1382 gemeint, der den Städten damals gewis schon vorlag. Die Notel der Städte ist jedenfalls eine schrift- liche Aufzeichnung, sie kann ein Gutachten über diesen Landfrieden gewesen sein, wenn darunter nicht etwa gar der städtische Entwurf nr. 181 zu verstehen ist, der dann also etwas später fiele als wir ihn angesetzt haben. Sein Verhältnis zu nr. 191, wie wir es in der Einleitung zum vorigen Reichstag bezeichnet haben, müste dann einer neuen Prüfung unterworfen werden. Deutsche Reichstags-Akten. 1. (Vgl. nr. 202 Art. 3 ex. und Art. 5 ex.) — Der im Text erwähnte Herzog ist jedenfalls Ruprecht I von der Pfalz. 2 Ohne Zweifel Graf Ruprecht von Nassau, der in der Stadtrechnung dieses Jahres noch mehr vor- kommt. Die Verlängerung des Bundes ist rom 6. Juni, Vischer Reg. nr. 175. 3 Vgl. das Schreiben des Trierer Erzb. Kuno vom 28. Juni 1382 nr. 190. 45
E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 353 5 potestatis plenitudine confirmamus, supplentes omnem defectum, si quis in premissis 1382 Juli 17 omnibus et eorum quolibet ex defectu verborum sentenciarum obscuritate aut sol- lempnitatis obmissione repertus fuerit, de prefate regie plenitudine potestatis. pre- sencium sub Romane ° regie majestatis sigillo testimonio litterarum, datum Franken- ford super Mogano anno domini millesimo trecentesimo octuagesimo secundo indiccione quinta 16 kal. mensis augusti, regnorum nostrorum Boemie anno vicesimo, Romani b 1382 vero septimo. Julí 17 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. De mandato domini regis Conradus de Gysenheim episcopus ecclesie Lubicensis. 10 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 15 200. Kosten der Stadt Frankfurt. 1382 Febr. 8 bis Aug. 30. Aus Frankf. St.A.A. Rechenbücher, auszugsweise in einer nach der Zeitfolge der einzelnen Posten veränderten Ordnung; im or. stehen nr. 1 und 2 unter der Ausgaben-Rubrik uzgebin koste und zerunge, nr. 3. 4. 6a. 11 unter usgebin koste unde zerunge, nr. 5. 8b. 9. 10. 12. 13 unter bisundern einzelingen usgebin, nr. 6b. 7. 8a unter usgebin winschenken. Lersner 2, a 36 kürzerer Auszug. 1382 Febr. 8 bis Aug. 30 [1] Sabb. post purif. Marie 39 guldin minus 2 sh. Syfride zum Paradise Arnolde Febr. 8 zu Lichtensteyn und Jacobe Weybin uf einen dag gein Oppinheym zue der fursten frundin. [2] Sabb. post annunt. Marie 63 gulden minus 2 sh. verzerte Syfrid zum Paradise Mers 29 Arnold zue Liechtensteyn unde Jacob Weibe gein Oppinheym uf einen daig gein Oppenheym gein den fursten. [3] Sabb. ante Georgii 39 gûlden verzerte Adulff Wiesse mit 11 perden gein Apri 19 Spire unde herwidder achte tage, alse der stede frunde der noteln einmůdig worden 25 dem herzogen zue entworten von der einmüdekeit zuschen den fürsten unde den steden. [4] Sabb. ipso die Albani hand verzert Adülff Wiefse Johan Froisch unde Wigand Junt 21 zue Swanauwe siben dage mit zerunge unde schifflone gein Mentze, alse der bûnd irlenget ward, greffe Ruprecht in den bûnd quam," unde man vorwerter gein Binge 30 für mit der fursten frunden zue tedingen, 54 gûlden. [5] Sabb. in vigil. Pet. et Pauli 40 lb. umb 100 achteil haffern unserm herren Junt 28 dem kunege zu schenkin, und 33 sh. denselbin haffern zue dragin und zue messin. [6a] Sabb. post Udalrici 34 sh. minus 1 hell. verzerte Conrad schriber zue koste Juli 5 unde schifflone gein Eltefijl an Brunen zue Brunenfels mit ime zue redden umb daz 35 geleide den furstin zu gebin von Mentze, den von Tryre und von Colne, zue unserm herren dem kunege zue kommen.3 — item 24 sh. 3 hell. verzerte Conrad schrieber gein Aschaffinburg an den bischuf von Mentze mit der noteln, alse he der stede 20 a) AB abgekürzt. b) AB abgekürzt. 45 1 Ohne Zweifel ist der Landfriede vom 9. Merz 40 1382 gemeint, der den Städten damals gewis schon vorlag. Die Notel der Städte ist jedenfalls eine schrift- liche Aufzeichnung, sie kann ein Gutachten über diesen Landfrieden gewesen sein, wenn darunter nicht etwa gar der städtische Entwurf nr. 181 zu verstehen ist, der dann also etwas später fiele als wir ihn angesetzt haben. Sein Verhältnis zu nr. 191, wie wir es in der Einleitung zum vorigen Reichstag bezeichnet haben, müste dann einer neuen Prüfung unterworfen werden. Deutsche Reichstags-Akten. 1. (Vgl. nr. 202 Art. 3 ex. und Art. 5 ex.) — Der im Text erwähnte Herzog ist jedenfalls Ruprecht I von der Pfalz. 2 Ohne Zweifel Graf Ruprecht von Nassau, der in der Stadtrechnung dieses Jahres noch mehr vor- kommt. Die Verlängerung des Bundes ist rom 6. Juni, Vischer Reg. nr. 175. 3 Vgl. das Schreiben des Trierer Erzb. Kuno vom 28. Juni 1382 nr. 190. 45
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354 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Juli 12 Juli 19 Juli 19 Juli 26 Aug. 2 Aug. 9 Aug. 16 Aug. 30 1382 frunden die drûtusend gûlden unde den schaden under den Jûden von unsers herren Julí 5 Juli 5 des koniges wegen versichern solde.1 — [65] sabb. post Udalr. 56 lb. 5 sh. 1 hell., alse unser herre der kuneg die fursten herren und stede hie waren. allis zu den ziten alse unser herre [7] Sabb. ante Marg. 39 lb. 11 sh. 5 hell. der kuneg die fursten herren und 5 [8a] Sabb. ante Magd. 21 lb. 3 sh. 3 hell. (stede hie waren. [8b] Sabb. ante Magd. 8 lb. 2 sh. vieren die dag und nacht uf dem parthorne? waren, alse unser herre der kuneg und die fursten hie waren. — item 27 guldin minus 3 sh. Rulen for schenkin a umb 1 fuder und 9 b virteil wines, daz man schancte den fursten herren und steten, alse unser herre der kuneg hie waz. [9] Sabb. post Jacobi 40 gulden unde ein ort schrode‘ umb eilf ame minner funf vierteil wines den fursten graffin herren unde steden zue schenkin, due unser herre der konig hie waz. [10] Sabb. post Petri ad vincula 26 lb. umb 100 unde 25 lb. waßes zue 10 kerzen uf sand Marien Magdalenen dage, unde zue 4 kerzen alse unser herre der konig quam. 15 [11] Sabb. ante Laurentii 12 lb. minus 4 engilsche verzerten Johan von Holtz- husen unde Johan vom Widdel unde der stede diener mit in gein Mentze mit koste unde schifflone, alse man da ende draff mit des bischufes frûnden umb die drûtusend gulden von unsers herren des koniges wegen, 3 daz die zue den Juden abegetan worden. [12] Sabb. post assumpt. 21 guldin unsers herren des kuneges piffern thor- 20 wechtern und andern sinen dienern, alse he hie waz. [13] Sabb. post decollat. Johannis 711/2 gûlden 12 hell. den, die die thorne unde porthen bewarten, alse unser herre der konig unde die fursten hie waren unde man eczwaz gewarnet waz. 10 F. Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg im August 1382. 25 a) Münzwesen. 1382 201 K. Wenzel's Münzgesetz: 24 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth, am Korn 101/2 Loth Aug. 9 fein löthig Silber und 51/2 Loth Zusatz auf 1 Nürnberger Mark. 1382 Aug. 9 Nürnberg. Aus Münch. R.A. Urk. X 8/4 fasc. 8 or. mb. c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 96 geben den 30 wesentlichen Inhalt in längerem Auszug.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die in sehen oder horent lesen: wann grosse und mancherley gebrechen a) Forschenckin? b) Lersner 19. c) Schrode? 35 1 Die Frankf. St.Rechnung von 1383 hat unter der Rubrik bisundern einzelingen usgebin die Notiz: sabb. ipso die Jacobi [Juli 25] wir han bezalet vor unsern herren den komg 250 gulden, der somme geldes was gegangen 200 gulden unde 15 gulden minner 1 ortes uf die 1000 gulden zue Mentze under den Juden, darvor Johan von Holtzhusen unde sine frunde gesprochen hatten mit namen zuschen phingisten [Mai 10] unde sand Michels dage [Sept. 29]; so waz daz uberige geld uf den gesuch vorwerter zue gesuche gegangen, unde worden die vorg. 250 gulden Jacobs sone von Mildenberg, unde sal unser herre der konig die 250 gulden der staid noch bezalen wand sie unser herre von Mentze nit bezalen wolde. 2 Pfarrthurm, an der Domkirche. 3 K. Wenzel quittirt den Erzb. Adolf zu Mainz 40 über Rückbezahlung einer Schuld von 6000 Gulden, 1382 Juli 18 (Fr. n. Marg.) Mildemberg, nach der Zettel-Registratur des Reichsarchivs zu München. — Die oben erwähnten Engilschen betreffend, ogl. Scherz 1, 309 und Ducange 1, 255. 4, 490 f., Engelspfen- 45 nige waren eine Goldmünze mit einem Engel.
354 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Juli 12 Juli 19 Juli 19 Juli 26 Aug. 2 Aug. 9 Aug. 16 Aug. 30 1382 frunden die drûtusend gûlden unde den schaden under den Jûden von unsers herren Julí 5 Juli 5 des koniges wegen versichern solde.1 — [65] sabb. post Udalr. 56 lb. 5 sh. 1 hell., alse unser herre der kuneg die fursten herren und stede hie waren. allis zu den ziten alse unser herre [7] Sabb. ante Marg. 39 lb. 11 sh. 5 hell. der kuneg die fursten herren und 5 [8a] Sabb. ante Magd. 21 lb. 3 sh. 3 hell. (stede hie waren. [8b] Sabb. ante Magd. 8 lb. 2 sh. vieren die dag und nacht uf dem parthorne? waren, alse unser herre der kuneg und die fursten hie waren. — item 27 guldin minus 3 sh. Rulen for schenkin a umb 1 fuder und 9 b virteil wines, daz man schancte den fursten herren und steten, alse unser herre der kuneg hie waz. [9] Sabb. post Jacobi 40 gulden unde ein ort schrode‘ umb eilf ame minner funf vierteil wines den fursten graffin herren unde steden zue schenkin, due unser herre der konig hie waz. [10] Sabb. post Petri ad vincula 26 lb. umb 100 unde 25 lb. waßes zue 10 kerzen uf sand Marien Magdalenen dage, unde zue 4 kerzen alse unser herre der konig quam. 15 [11] Sabb. ante Laurentii 12 lb. minus 4 engilsche verzerten Johan von Holtz- husen unde Johan vom Widdel unde der stede diener mit in gein Mentze mit koste unde schifflone, alse man da ende draff mit des bischufes frûnden umb die drûtusend gulden von unsers herren des koniges wegen, 3 daz die zue den Juden abegetan worden. [12] Sabb. post assumpt. 21 guldin unsers herren des kuneges piffern thor- 20 wechtern und andern sinen dienern, alse he hie waz. [13] Sabb. post decollat. Johannis 711/2 gûlden 12 hell. den, die die thorne unde porthen bewarten, alse unser herre der konig unde die fursten hie waren unde man eczwaz gewarnet waz. 10 F. Anhang: königlicher Städtetag zu Nürnberg im August 1382. 25 a) Münzwesen. 1382 201 K. Wenzel's Münzgesetz: 24 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth, am Korn 101/2 Loth Aug. 9 fein löthig Silber und 51/2 Loth Zusatz auf 1 Nürnberger Mark. 1382 Aug. 9 Nürnberg. Aus Münch. R.A. Urk. X 8/4 fasc. 8 or. mb. c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 96 geben den 30 wesentlichen Inhalt in längerem Auszug.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die in sehen oder horent lesen: wann grosse und mancherley gebrechen a) Forschenckin? b) Lersner 19. c) Schrode? 35 1 Die Frankf. St.Rechnung von 1383 hat unter der Rubrik bisundern einzelingen usgebin die Notiz: sabb. ipso die Jacobi [Juli 25] wir han bezalet vor unsern herren den komg 250 gulden, der somme geldes was gegangen 200 gulden unde 15 gulden minner 1 ortes uf die 1000 gulden zue Mentze under den Juden, darvor Johan von Holtzhusen unde sine frunde gesprochen hatten mit namen zuschen phingisten [Mai 10] unde sand Michels dage [Sept. 29]; so waz daz uberige geld uf den gesuch vorwerter zue gesuche gegangen, unde worden die vorg. 250 gulden Jacobs sone von Mildenberg, unde sal unser herre der konig die 250 gulden der staid noch bezalen wand sie unser herre von Mentze nit bezalen wolde. 2 Pfarrthurm, an der Domkirche. 3 K. Wenzel quittirt den Erzb. Adolf zu Mainz 40 über Rückbezahlung einer Schuld von 6000 Gulden, 1382 Juli 18 (Fr. n. Marg.) Mildemberg, nach der Zettel-Registratur des Reichsarchivs zu München. — Die oben erwähnten Engilschen betreffend, ogl. Scherz 1, 309 und Ducange 1, 255. 4, 490 f., Engelspfen- 45 nige waren eine Goldmünze mit einem Engel.
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F. Anhang: k. Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. a) Münzwesen. 355 in Dutschen landen sein von boser und gerynger muncze wegen, als das wol lant- 1382 kundig und offenbar ist, dovon durch gemeynes nuczes willen der lande so haben wir gesaczt seczen und wollen mit krafft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniclicher mechte, das nû furbas in Dutschen landen nyemand keyn muncze a slahen sulle, weder Swarczburger, noch Regenspurger,1 noch keyn muncze dy man uff denselben slag slecht oder der muncze gleich ist, dann das derselben muncze an die aufczal gen sol vier b und czweynczig pfennig an ein Nuremberger lot, und sol an dem korn besten eynlefthalb lot veync lotige silber und sechsthalb lot zusaczt an eyner Nuremberger mark: und doran sol man nichtes ubersehen, und sol ouch 10 nicht geryngert werden am korn noch an aufczoll. und welcher munczmeister, oder die zu der muncze gehorn, oder dy die muncze handeln, das uberfuren, das man das koren oder dy aufczal rynger funde: so haben wir dem burgermeister und dem rate der stat zu Nuremberg oder dem merer teyl desselben rates unsern und des reichs lieben getrewen vollen gewalt geben, und geben in den mit krafft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniclicher mechte volkomenheit, das sie dieselben dorumb straffen sullen und mogen an leibe oder an gute oder mit dem rechten dorzu tun als dorzu gehort, und sullen doran gen nyemand gefrevelt han. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unserrd kuniclicher majestat insigel, geben zu Nuremberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem czweyundachczigisten 20 jaren an sand Larenczen abende, unser reiche des Behemischen in dem czweyn- czigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. 5 15 Aug. 9 1382 Aug. 9 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum de Coldicz Petrus Jaurensis. 25 b) Städtische Anstalten zum Städtetag. 202. Kosten der Stadt Nürnberg. 1382 Jan. 22 bis Dec. 24. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1382; im Auszug. 1382 Jan. 22 bis Dec. 24 [1] Fer. 4 in die Vincenti: item ez kost die vart, die Michel Gruntherre und Jan. 22 Bertholt Pfintzing teten gen Babenberg zû dem bischof zû Babenberg? und zu dem bischof zu Wirtzburg" und zů dem burkgrafen4 von frids wegen, als der rat wol 30 weiz, mit irer liebûng und zu kost und von iren pferden und von der soldner pferden und mit allen sachen 63 lb. und 12 sh. hl. — item ded. 8 sh. hl. pro vino super domum, do unser burger und der zweier stet burger von Prag5 komen. — item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Prag zu unserm herren .. dem kûnig, 100 lb. 70 lb. 7 sh. 3 hl. zů kost in zû liebung und von den 35 entnomen pferden und mit allen sachen. [2] Post computacionem [diese geschah in die Mathie appostoli anno domini 1380 Febr. 24 secundo]: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim Michel Gruntherre Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Eger zu unserm herren .. dem kunig, und dohin derselb unser herre .. der kunig niht kom, und doselbst dieselben unser burger wol vier tag lagen und do warten, und dohin auch vil herren ritter und kneht komen, in zu liebung von iren pferden und von der soldner pferden und mit 40 a) or. mucze. b) or. vir und ein kleines e darüber zwischen i und r. c) Reg. Bo. lesen 1 statt v. d) unser oder unserr. 1 Vgl. St.Chr. 1, 239 Hegel's Abh. über Münzver- 45 haltnisse und Preise. 2 Lamprecht. 3 Gerhard. 4 Friedrich V. 5 Prag Altstadt und Neustadt.
F. Anhang: k. Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. a) Münzwesen. 355 in Dutschen landen sein von boser und gerynger muncze wegen, als das wol lant- 1382 kundig und offenbar ist, dovon durch gemeynes nuczes willen der lande so haben wir gesaczt seczen und wollen mit krafft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniclicher mechte, das nû furbas in Dutschen landen nyemand keyn muncze a slahen sulle, weder Swarczburger, noch Regenspurger,1 noch keyn muncze dy man uff denselben slag slecht oder der muncze gleich ist, dann das derselben muncze an die aufczal gen sol vier b und czweynczig pfennig an ein Nuremberger lot, und sol an dem korn besten eynlefthalb lot veync lotige silber und sechsthalb lot zusaczt an eyner Nuremberger mark: und doran sol man nichtes ubersehen, und sol ouch 10 nicht geryngert werden am korn noch an aufczoll. und welcher munczmeister, oder die zu der muncze gehorn, oder dy die muncze handeln, das uberfuren, das man das koren oder dy aufczal rynger funde: so haben wir dem burgermeister und dem rate der stat zu Nuremberg oder dem merer teyl desselben rates unsern und des reichs lieben getrewen vollen gewalt geben, und geben in den mit krafft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniclicher mechte volkomenheit, das sie dieselben dorumb straffen sullen und mogen an leibe oder an gute oder mit dem rechten dorzu tun als dorzu gehort, und sullen doran gen nyemand gefrevelt han. mit urkunt dicz brives vorsigelt mit unserrd kuniclicher majestat insigel, geben zu Nuremberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem czweyundachczigisten 20 jaren an sand Larenczen abende, unser reiche des Behemischen in dem czweyn- czigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. 5 15 Aug. 9 1382 Aug. 9 [in verso] R. Wilhelmus Kortelangen. Per dominum de Coldicz Petrus Jaurensis. 25 b) Städtische Anstalten zum Städtetag. 202. Kosten der Stadt Nürnberg. 1382 Jan. 22 bis Dec. 24. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1382; im Auszug. 1382 Jan. 22 bis Dec. 24 [1] Fer. 4 in die Vincenti: item ez kost die vart, die Michel Gruntherre und Jan. 22 Bertholt Pfintzing teten gen Babenberg zû dem bischof zû Babenberg? und zu dem bischof zu Wirtzburg" und zů dem burkgrafen4 von frids wegen, als der rat wol 30 weiz, mit irer liebûng und zu kost und von iren pferden und von der soldner pferden und mit allen sachen 63 lb. und 12 sh. hl. — item ded. 8 sh. hl. pro vino super domum, do unser burger und der zweier stet burger von Prag5 komen. — item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Prag zu unserm herren .. dem kûnig, 100 lb. 70 lb. 7 sh. 3 hl. zů kost in zû liebung und von den 35 entnomen pferden und mit allen sachen. [2] Post computacionem [diese geschah in die Mathie appostoli anno domini 1380 Febr. 24 secundo]: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim Michel Gruntherre Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Eger zu unserm herren .. dem kunig, und dohin derselb unser herre .. der kunig niht kom, und doselbst dieselben unser burger wol vier tag lagen und do warten, und dohin auch vil herren ritter und kneht komen, in zu liebung von iren pferden und von der soldner pferden und mit 40 a) or. mucze. b) or. vir und ein kleines e darüber zwischen i und r. c) Reg. Bo. lesen 1 statt v. d) unser oder unserr. 1 Vgl. St.Chr. 1, 239 Hegel's Abh. über Münzver- 45 haltnisse und Preise. 2 Lamprecht. 3 Gerhard. 4 Friedrich V. 5 Prag Altstadt und Neustadt.
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356 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Merz 19 Apr. 16 Mai 14 Juní 5 Juni 11 Juli 9 1382 allen sachen 100 lb. und 531/2 1b. hlr. — item ded. dem Halpwahsen 9 lb. 12 sh. hl. Febr. 24 zû kost zu reiten gen Ulme von dez tags wegen der gewesen solt sein zu Eger, und dem boten der in derselben botschaft awz auch lief. — item ded. uni nunccio 2 lb. 6 sh. hl. zu lawfen gen Ulme zû den steten dez pundes. [3] Fer. 4 post Gerdrudis: item ez kost die vart, die Michel Gruntherre und 5 Bertholt Pfintzing teten gen der Newenstat1 zu dem bischof zů Babenberg zu dem bischof zů Wirtzburg zů dem burkgrafen und zû andern herren, 21 lb. und 16 sh. mit allen sachen. — item ded. uni nunccio 8 sh. hl. zu lawfen gen Weissenburg, von dez vorworts? wegen daz wir mit den Jorgern a heten. — item ded. uni nunccio 71/2 sh. hl. zů lawfen gen Windshein in eodem facto. — item ded. Nyclas nunccio 10 8 sh. hl. zu lawfen zu dem bischof zů Babenberg von dez tags wegen zu der Newen- stat. — item ded. uni nunccio 15 sh. hl. zu lawfen gen Swoben von dez frids wegen zwischen den herren und den steten. — item ez kost die vart, die Michel Grunt- herre und Bertholt Pfintzing teten gen der Newenstat zu dem bischof zu Babenberg zu dem von Wirtzburg und zu dem burkgrafen, 21 lb. 4 sh. — item ez kost der 15 bot, den wir gen Swoben santen, 6 lb. und 161/2 sh. hl., do die richtigung zwischen den geselscheften und den b punt wart,3 und uns dez ein abschrift braht. — item ded. Seyfrido 15 sh. hl. von der noteln zû schreiben von dem lantfrid, den die stet an dem Rein gemacht heten.4 [4] Fer. 4 post Tiburcii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim tet zu 20 unserm herren .. dem kûnig, do die herren ir botschaft auch zu im teten, im zu liebung und von der soldner pferden und mit allen sachen 100 lb. 1 lb. und 6 sh. hl. — [5] Fer. 4 post Nerey et Achiley: item ded. zwelf genden soldner 5 lb. und 60 hl., die siben nacht uf der strassen und unter dem rathawse gehut heten, do 25 Mai 25 unser herre der kunig hie waz zu penthecosten. " — item ded. 31/2 lb. hl. von den langen noteln dez pûnds und der herren abzûschreiben unserm herren.. dem kunig. 5 [6] Propine domini regis: primo propinavimus domino regi 100 gulden, actum Bonifacii anno 82. — item ez kost die schenk, die man herren und steten getan 30 hat, do unser herre der kûng zu der egenanten zeit herkom, 31 lb. und 151/2 sh. hl. [7] Fer. 4 ante Viti: item ded. vier genden soldner 11 sh. hl., die zwû naht gewacht heten, do unser herre .. der kunig hie waz. [8] Fer. 4 ante Margarete: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten zû dem pûnt gen Swoben von unsers herren .. dez kûnigs wegen, 35 und furbaz gen Frankenfürt mit den vom pûnd zu demselben unserm herren ..dem kûnig, und auch gen Meintz, do her Hartüng Peir verderbt ward, von iren pferden und zu liebung und auch von der soldner pferden mit allen sachen 300 lb. 77 lb. a) Jorgern wechsell mit Jergern. by sic. c) penthecost. mit Abkürzung. 1 Neustadt an der Aisch. 2 Ein Teiding und Geding zwischen der Gesell- schaft von S. Jörgen auf einer Seite und den drei Städten Nürnberg Windsheim Weissenburg auf der andern Seite vom 28. Merz 1382 (fer. 6 ante palm.) steht im cod. 674 (außen 249) des Nürnb. A.Konserr. fol. 113ab; die Gesellschaft sagt dem Rath zu Nürn- berg das obige Vorwort in aller Freundschaft auf am 21. Juni 1383 (So. vor Sunwenden), ib. fol. 113b bis 114a. Regg. bei Vischer nr. 172—174; vgl. Janssen R.K. 40 1, 6 nr. 11. 4 Vgl. nr. 201 Art. 3 Apr. 19 nebst Anm. und nr. 202 Art. 5 ex. 5 Vgl. weiter oben Art. 3 ex. — Auffallend ist hier daß das Datum der Aufzeichnung Mai 14 älter 45 ist als die darin angegebene Thatsache ron Mai 25; man mußs entweder die Bezeichnung Pfingsten in sehr weitem Sinne nehmen, oder es ist hier eine Nachläs- sigkeit rorgegangen als die einzelnen Posten nachträg- lich erst zusammengeschrieben wurden. 3 Die Ehinger Urkunden rom 8. und 9. April s. 50
356 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Merz 19 Apr. 16 Mai 14 Juní 5 Juni 11 Juli 9 1382 allen sachen 100 lb. und 531/2 1b. hlr. — item ded. dem Halpwahsen 9 lb. 12 sh. hl. Febr. 24 zû kost zu reiten gen Ulme von dez tags wegen der gewesen solt sein zu Eger, und dem boten der in derselben botschaft awz auch lief. — item ded. uni nunccio 2 lb. 6 sh. hl. zu lawfen gen Ulme zû den steten dez pundes. [3] Fer. 4 post Gerdrudis: item ez kost die vart, die Michel Gruntherre und 5 Bertholt Pfintzing teten gen der Newenstat1 zu dem bischof zů Babenberg zu dem bischof zů Wirtzburg zů dem burkgrafen und zû andern herren, 21 lb. und 16 sh. mit allen sachen. — item ded. uni nunccio 8 sh. hl. zu lawfen gen Weissenburg, von dez vorworts? wegen daz wir mit den Jorgern a heten. — item ded. uni nunccio 71/2 sh. hl. zů lawfen gen Windshein in eodem facto. — item ded. Nyclas nunccio 10 8 sh. hl. zu lawfen zu dem bischof zů Babenberg von dez tags wegen zu der Newen- stat. — item ded. uni nunccio 15 sh. hl. zu lawfen gen Swoben von dez frids wegen zwischen den herren und den steten. — item ez kost die vart, die Michel Grunt- herre und Bertholt Pfintzing teten gen der Newenstat zu dem bischof zu Babenberg zu dem von Wirtzburg und zu dem burkgrafen, 21 lb. 4 sh. — item ez kost der 15 bot, den wir gen Swoben santen, 6 lb. und 161/2 sh. hl., do die richtigung zwischen den geselscheften und den b punt wart,3 und uns dez ein abschrift braht. — item ded. Seyfrido 15 sh. hl. von der noteln zû schreiben von dem lantfrid, den die stet an dem Rein gemacht heten.4 [4] Fer. 4 post Tiburcii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim tet zu 20 unserm herren .. dem kûnig, do die herren ir botschaft auch zu im teten, im zu liebung und von der soldner pferden und mit allen sachen 100 lb. 1 lb. und 6 sh. hl. — [5] Fer. 4 post Nerey et Achiley: item ded. zwelf genden soldner 5 lb. und 60 hl., die siben nacht uf der strassen und unter dem rathawse gehut heten, do 25 Mai 25 unser herre der kunig hie waz zu penthecosten. " — item ded. 31/2 lb. hl. von den langen noteln dez pûnds und der herren abzûschreiben unserm herren.. dem kunig. 5 [6] Propine domini regis: primo propinavimus domino regi 100 gulden, actum Bonifacii anno 82. — item ez kost die schenk, die man herren und steten getan 30 hat, do unser herre der kûng zu der egenanten zeit herkom, 31 lb. und 151/2 sh. hl. [7] Fer. 4 ante Viti: item ded. vier genden soldner 11 sh. hl., die zwû naht gewacht heten, do unser herre .. der kunig hie waz. [8] Fer. 4 ante Margarete: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten zû dem pûnt gen Swoben von unsers herren .. dez kûnigs wegen, 35 und furbaz gen Frankenfürt mit den vom pûnd zu demselben unserm herren ..dem kûnig, und auch gen Meintz, do her Hartüng Peir verderbt ward, von iren pferden und zu liebung und auch von der soldner pferden mit allen sachen 300 lb. 77 lb. a) Jorgern wechsell mit Jergern. by sic. c) penthecost. mit Abkürzung. 1 Neustadt an der Aisch. 2 Ein Teiding und Geding zwischen der Gesell- schaft von S. Jörgen auf einer Seite und den drei Städten Nürnberg Windsheim Weissenburg auf der andern Seite vom 28. Merz 1382 (fer. 6 ante palm.) steht im cod. 674 (außen 249) des Nürnb. A.Konserr. fol. 113ab; die Gesellschaft sagt dem Rath zu Nürn- berg das obige Vorwort in aller Freundschaft auf am 21. Juni 1383 (So. vor Sunwenden), ib. fol. 113b bis 114a. Regg. bei Vischer nr. 172—174; vgl. Janssen R.K. 40 1, 6 nr. 11. 4 Vgl. nr. 201 Art. 3 Apr. 19 nebst Anm. und nr. 202 Art. 5 ex. 5 Vgl. weiter oben Art. 3 ex. — Auffallend ist hier daß das Datum der Aufzeichnung Mai 14 älter 45 ist als die darin angegebene Thatsache ron Mai 25; man mußs entweder die Bezeichnung Pfingsten in sehr weitem Sinne nehmen, oder es ist hier eine Nachläs- sigkeit rorgegangen als die einzelnen Posten nachträg- lich erst zusammengeschrieben wurden. 3 Die Ehinger Urkunden rom 8. und 9. April s. 50
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10 45 30 45 50 55 F. Anhang: kön. Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. b) Städtische Anstalten dazu. 357 und 14 sh. hlr. — item ded. 25 sh. hl. ümb wein und confect,! do die herren uf 1382 dem hawse waren. — item propin. unserm herren . . dem künig A![, lb. hl. umb wu? Malmasy? und Welhisch wein, do er als jehling herkom.3 — item ded. Otten de Paschein* 4 lb. 19 sh. zi reiten mit unserm herren dem kunig gen Tawst,? do er den steten wider bescheiden zu kumen gen Nüremberg uf vincula Petri. — item Avg. 1 ded. dem Krichenfeyt 15 sh. hlr. zü reiten gen Rotenburg zà den Swebischen steten. — item ded. 16 sh. hl. den Cartewsern, do sie ein messe sungen von dem heiligen geist, do unser herre . . der künig und der punt hie waren. — item ded. 21 sh. hl. pro vino supra domum, do die stet dez pundes und die Reinischen stet uf dem hawse waren. [9] Fer. 4 ante Laurenti: primo ded. dem Pompygel 22!/ sh. hl., daz er dez 4w. 6 nahts gen Rotenburg rait, do unser herre..der kunig hie waz zu Laurenti, — item Aw. 10 ded. unsers herren dez kunigs marschalk 2 lb. hl. für daz gestull, do die jungen markgrafen von Meihssen? ire lehen empfangen heten. — item ded. den genden soldner 2 Ib. 2 sh. hl., die fünf naht wachten, do unser herre der kunig hie waz. — item propin. den von Strasburg? den von Meintz und den von Frankenfürt 24 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. dem jungen und sust den zwein lant- grafen? 12 qr. vini, summa 36 sh. hl. — item propin. dem von Truhending? 8 qr., 1 Confectae, fructus saccharo conditi, confitures, Ducange 2, 527. 2 Malvasierwein, St.Chr. 2, 560. 3 Dieß kann sich doch kaum auf etwas anderes als auf die Rückkehr vom Frankfurter Reichstag be- ziehen; nur passt das Datum der Aufzeichnung vom 9. Juli nicht, da K. Wenzel am 17. Juli noch in Frankfurt war, vgl. nr. 199; bei der Art, wie die Rechnungsbiicher entstanden scheinen, ist ihre Datie- rung freilich von wenig Belang. 4 Ott Pascheimer 1389 bei der Bewachung von Schönberg St.Chr. 1, 184. 5 Taus am Böhmerwald, w. von Klattau, ssö. von Pilsen; Brandunglück der Stadt im diesem Jahre s. bei Pelzel Wenzel 1, 121 f. 6 Das Folgende bis zum Schlusse des Art. 8 be- zieht sich vermuthlich auf die Zeit des Stádtetages im August, obschon es im Rechnungsbuch zum 9. Juli aufgeführt ist. Man müste sonst annehmen, daß un- mittelbar nach dem Frankfurter Reichstag noch im Juli ein Städtetag vom König gehalten worden sei, ehe er nach Taus abreiste. Wäre dieß der Fall ge- wesen, so würden uns die Nürnberger Rechnungen von diesem Städtetug des Juli ebensogut ein Verzeichnis der den einzelnen Städten gewidmeten Propinationen aufweisen wie v.n dem des August; rom Juli ist aber nichts dergleichen da. Auch wäre auffallend, daß im einen wie im andern Fall die Schwäbischen Städte sich zuvor in Rotenburg versammelt hätten. Endlich ist es nicht wahrscheinlich, daß Wenzel im Juni und Juli einen Reichstag zu Frankfurt hielt, bei dem die Städte waren, daß er dann Ende Juli einen Städte- tag in Nürnberg hatte, und gleich in der ersten Hälfte des August wieder einen Städtetag ebendaselbst. Da oben unmittelbar zuvor von der Ankündigung des Städtetages auf 1. August die Rede war, schlofen sich dem Schreiber leicht die Notizen über dessen Ab- haltung an, und er bedachte dabei nicht weiter, daß diese Posten nicht unter das Datum des 9. Juli fallen konnten, zu welchem sie auf diese Weise zu stehen kamen. Man hat darum nicht nóthig zwei solche Nürnberger Städtetage für diesen Sommer anzuneh- men. 7 Hier sind wol die beiden ültern Söhne des 1381 verstorbenen Friedrich III des Strengen zu verstehen, Friedrich IV (als Kurfürst von Sachsen Friedrich I 1422) der Streitbare in Meißen und Wilhelm II der Reiche in Altenburg; vgl. die spätere Belehnung vom 16. Okt. 1383 bei Hüberlin Reichs-Gesch. 4, 97; im Jahr 1382 wurde wol noch keine Urkunde ausgefer- tigt. Georg der jüngste war erst 1380 geboren. 8 Am 8. August 1382 erlaftt. K. Wenzel in einem Schreiben an die Stadt Straßburg ein Mandat wider Jo. von Ochsenstein Techen daselbst, der die Dom- probstei von P. Urban zu haben fälschlich vorgegeben hat (anderer Prätendent Hugo ron Rapoltzstein), im Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 23 or. mb.; vgl. nr. 164. 9 Scheinen dieselben Markgrafen zu Meißen und Landgrafen von Thüringen zu sein, da sie sonst unter den Propinationen gar nicht vorkommen würden; es ist so zu verstehen : propinavimus einmal dem jüngern Wil- helm, und sonst (außerdem) beiden (ihm und Friedrich) zusammen. Doch vgl. nt. 10. 10 Johann Graf von Truhendingen, Hopf p. 25 nr. 52. Ueber seine damalige Angelegenheit s. Reg. Boic. 10, 96 die Urk. K. Wenzels vom 6. Aug. 1382. Da in dieser Urkunde außer ihm und dem Burggrafen zu Nuremberg [Friedrich V] auch noch der Landgraf Johann zu dem Lutemberg genannt wird, so sind unter den im Texte vorkommenden ungenannten Landgrafen vielleicht doch Johann I von Leuchtenberg und zwei der seinigen zu verstehen, er hatte einen Neffen Al- brecht I und zwei Söhne Johann II und Sigosı, Hopf
10 45 30 45 50 55 F. Anhang: kön. Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. b) Städtische Anstalten dazu. 357 und 14 sh. hlr. — item ded. 25 sh. hl. ümb wein und confect,! do die herren uf 1382 dem hawse waren. — item propin. unserm herren . . dem künig A![, lb. hl. umb wu? Malmasy? und Welhisch wein, do er als jehling herkom.3 — item ded. Otten de Paschein* 4 lb. 19 sh. zi reiten mit unserm herren dem kunig gen Tawst,? do er den steten wider bescheiden zu kumen gen Nüremberg uf vincula Petri. — item Avg. 1 ded. dem Krichenfeyt 15 sh. hlr. zü reiten gen Rotenburg zà den Swebischen steten. — item ded. 16 sh. hl. den Cartewsern, do sie ein messe sungen von dem heiligen geist, do unser herre . . der künig und der punt hie waren. — item ded. 21 sh. hl. pro vino supra domum, do die stet dez pundes und die Reinischen stet uf dem hawse waren. [9] Fer. 4 ante Laurenti: primo ded. dem Pompygel 22!/ sh. hl., daz er dez 4w. 6 nahts gen Rotenburg rait, do unser herre..der kunig hie waz zu Laurenti, — item Aw. 10 ded. unsers herren dez kunigs marschalk 2 lb. hl. für daz gestull, do die jungen markgrafen von Meihssen? ire lehen empfangen heten. — item ded. den genden soldner 2 Ib. 2 sh. hl., die fünf naht wachten, do unser herre der kunig hie waz. — item propin. den von Strasburg? den von Meintz und den von Frankenfürt 24 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. dem jungen und sust den zwein lant- grafen? 12 qr. vini, summa 36 sh. hl. — item propin. dem von Truhending? 8 qr., 1 Confectae, fructus saccharo conditi, confitures, Ducange 2, 527. 2 Malvasierwein, St.Chr. 2, 560. 3 Dieß kann sich doch kaum auf etwas anderes als auf die Rückkehr vom Frankfurter Reichstag be- ziehen; nur passt das Datum der Aufzeichnung vom 9. Juli nicht, da K. Wenzel am 17. Juli noch in Frankfurt war, vgl. nr. 199; bei der Art, wie die Rechnungsbiicher entstanden scheinen, ist ihre Datie- rung freilich von wenig Belang. 4 Ott Pascheimer 1389 bei der Bewachung von Schönberg St.Chr. 1, 184. 5 Taus am Böhmerwald, w. von Klattau, ssö. von Pilsen; Brandunglück der Stadt im diesem Jahre s. bei Pelzel Wenzel 1, 121 f. 6 Das Folgende bis zum Schlusse des Art. 8 be- zieht sich vermuthlich auf die Zeit des Stádtetages im August, obschon es im Rechnungsbuch zum 9. Juli aufgeführt ist. Man müste sonst annehmen, daß un- mittelbar nach dem Frankfurter Reichstag noch im Juli ein Städtetag vom König gehalten worden sei, ehe er nach Taus abreiste. Wäre dieß der Fall ge- wesen, so würden uns die Nürnberger Rechnungen von diesem Städtetug des Juli ebensogut ein Verzeichnis der den einzelnen Städten gewidmeten Propinationen aufweisen wie v.n dem des August; rom Juli ist aber nichts dergleichen da. Auch wäre auffallend, daß im einen wie im andern Fall die Schwäbischen Städte sich zuvor in Rotenburg versammelt hätten. Endlich ist es nicht wahrscheinlich, daß Wenzel im Juni und Juli einen Reichstag zu Frankfurt hielt, bei dem die Städte waren, daß er dann Ende Juli einen Städte- tag in Nürnberg hatte, und gleich in der ersten Hälfte des August wieder einen Städtetag ebendaselbst. Da oben unmittelbar zuvor von der Ankündigung des Städtetages auf 1. August die Rede war, schlofen sich dem Schreiber leicht die Notizen über dessen Ab- haltung an, und er bedachte dabei nicht weiter, daß diese Posten nicht unter das Datum des 9. Juli fallen konnten, zu welchem sie auf diese Weise zu stehen kamen. Man hat darum nicht nóthig zwei solche Nürnberger Städtetage für diesen Sommer anzuneh- men. 7 Hier sind wol die beiden ültern Söhne des 1381 verstorbenen Friedrich III des Strengen zu verstehen, Friedrich IV (als Kurfürst von Sachsen Friedrich I 1422) der Streitbare in Meißen und Wilhelm II der Reiche in Altenburg; vgl. die spätere Belehnung vom 16. Okt. 1383 bei Hüberlin Reichs-Gesch. 4, 97; im Jahr 1382 wurde wol noch keine Urkunde ausgefer- tigt. Georg der jüngste war erst 1380 geboren. 8 Am 8. August 1382 erlaftt. K. Wenzel in einem Schreiben an die Stadt Straßburg ein Mandat wider Jo. von Ochsenstein Techen daselbst, der die Dom- probstei von P. Urban zu haben fälschlich vorgegeben hat (anderer Prätendent Hugo ron Rapoltzstein), im Straßb. St.A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 23 or. mb.; vgl. nr. 164. 9 Scheinen dieselben Markgrafen zu Meißen und Landgrafen von Thüringen zu sein, da sie sonst unter den Propinationen gar nicht vorkommen würden; es ist so zu verstehen : propinavimus einmal dem jüngern Wil- helm, und sonst (außerdem) beiden (ihm und Friedrich) zusammen. Doch vgl. nt. 10. 10 Johann Graf von Truhendingen, Hopf p. 25 nr. 52. Ueber seine damalige Angelegenheit s. Reg. Boic. 10, 96 die Urk. K. Wenzels vom 6. Aug. 1382. Da in dieser Urkunde außer ihm und dem Burggrafen zu Nuremberg [Friedrich V] auch noch der Landgraf Johann zu dem Lutemberg genannt wird, so sind unter den im Texte vorkommenden ungenannten Landgrafen vielleicht doch Johann I von Leuchtenberg und zwei der seinigen zu verstehen, er hatte einen Neffen Al- brecht I und zwei Söhne Johann II und Sigosı, Hopf
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358 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Dec. 24 1382 summa 24 sh. — item propin. den von Windshein 8 qr. vini, summa 1 lb. hl. — Aug. 6 item propin. den von Weissenburg 8 qr. vini, summa 1 lb. hl. — item propin. dem bischof zu Wirtzburg † 20 qr., summa 21/2 lb. hl. — item propin. dem Topler 6 qr. vini, summa 15 sh. hl. — item propin. den steten in Swoben vom pund 32 qr., summa 4 lb. 4 sh. — item propin. dem von Prawnek2 8 qr., summa 1 lb. hl. — 5 item propin. der frawen von Meichssen3 3 lb. hl. pro vino. — item ez kosten die visch, die man den Swebischen steten schankt zû dem wein, 12 lb. hlr. — item propin. den von Regenspurch 18 qr. vini zu zwein molen, summa 2 lb. 5 sh. hl. — item ded. 5 lb. 1 sh. hl. pro vino, do unser herre der kûnig von Frankenfurt her wider auf kom, und do die herren und der pûnt uf dem hawse woren. — item ded. 10 F. Fürer 11 lb. und 3 hlr. zů reiten gen Rotenburg zů den Swebischen steten. — — item propin. den von Regensburg 8 qr. vini, summa 28 sh. hl. — item propin den von Ravensburg 6 qr. vini, summa 21 sh. hl. — item propin. den von Geylen- hawsen 8 qr. vini, summa 1 lb. hlr. — item propin. dem anman 3 von Ravensburg 4 qr., summa 14 sh. [10]" Fer. 4 in vigilia nativitatis domini: item propin. herzog Adolf und herzog Klemmen4 32 qr. vini, summa 5 lb. 12 sh. hl. — item propin. herzog Klemmen b frawen ? 24 qr. vini, summa 4 lb. 12 sh. — item propin. dem margrafen zu Meichssen 5 24 qr. vini, summa 4 lb. 4 sh. hlr. — item propin. dem von Wirtenberg" 20 qr. vini, summa 31/2 lb. hlr. — item propin. hern Ulrich von Hohenloch8 10 qr. vini, 20 summa 35 sh. hl. — item propin. dez von Osterreich9 rat 10 qr., summa 35 sh. hl. — item propin. der herren von Beyern 1° rat 8 qr. vini, summa 1 lb. hlr. 16 sh. — item propin. dem von Veningen 11 der Dewtschen herren meister 10 qr. vini, summa 35 sh. hl. — item propin. dem von Landawe 12 8 qr., summa 1 lb. 16 sh. — item ded. 25 sh. hl. pro vino super domum, do die herren hie waren. — item ded. unsern 25 soldner 4 lb. 121/2 sh. und 4 hl. zû kost, do sie den Pflug 13 beleiten, do er zu den Swebischen steten wolt. 14 15 a) sic. b) cod. Klenmen. p. 18 nr. 39. Die Urkunde ist abgedruckt Mon. Zoll. 5, 112 nr. 105 aus dem R.A. zu München. 1 Gerhard. 2 Von der Hohenlohischen Linie Brauneck-Brauneck, Conrad VII, 1368—1390, Hopf p. 26 nr. 53, Stä- lin 3, 676 f. 3 Die Wittwe des am 26. Mai 1381 verstorbenen Friedrich III des Strengen, Katharine von Henneberg, Bötticher Gesch. Sachs. 1, 252. 257. 4 Klem ist Ruprecht III ron der Pſalz; Adolf ist Pfalzgraf Ruprecht II, der auch den Namen sei- nes Vaters Adolf führte. 5 Elisabeth Tochter des Burggrafen Friedrich IV ron Nürnberg, Häusser 1, 258. 6 Ohne Zweifel einer der Oheime der beiden jungen Markgrafen, Balthasar oder Wilhelm I der Einäugige. 7 Eberhard III der Greiner oder sein Sohn Ul- rich IV. 8 von Hohenlohe-Weikerheim † 1407, Stälin 3, 676. 9 Albrecht III oder Leopold III. 10 Damals Albrecht I in Straubing, Johann von München, Stephan II ron Ingolstadt, Friedrich von 30 Landshut; hier sind vielleicht nur die drei letztge- nannten Brüder gemeint. 11 Sigfrid ron Venningen. 12 Der Grafen von Gröningen und Herren von Landau waren damals drei, Eberhard III, Ludwig I 35 (Lutz), Konrad III, bei Hopf p. 76 nr. 131. 13 Hintzko Pflug, es ist also eine Sendung an die Schwäbischen Städte von Seiten des Königs; er war damals 4. Aug. Pfleger zu Stornstein, Reg. Boic. 10, 96. 14 Obschon dieser ganze 10. Abschnitt unter dem Datum des 24. Dec. läust, gehören doch vielleicht alle oder einige der darin erwähnten Thatsachen in eine frühere Zeit, zu der Anwesenheit des Königs und dem Städtetag vom August; die Anwesenheit des Mark- grafen zu Meißen steht doch wol in Verbindung mit der Belehnung der jungen Markgrafen. Das Datum der Abrechnung ist nicht entscheidend. 40 45
358 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. Dec. 24 1382 summa 24 sh. — item propin. den von Windshein 8 qr. vini, summa 1 lb. hl. — Aug. 6 item propin. den von Weissenburg 8 qr. vini, summa 1 lb. hl. — item propin. dem bischof zu Wirtzburg † 20 qr., summa 21/2 lb. hl. — item propin. dem Topler 6 qr. vini, summa 15 sh. hl. — item propin. den steten in Swoben vom pund 32 qr., summa 4 lb. 4 sh. — item propin. dem von Prawnek2 8 qr., summa 1 lb. hl. — 5 item propin. der frawen von Meichssen3 3 lb. hl. pro vino. — item ez kosten die visch, die man den Swebischen steten schankt zû dem wein, 12 lb. hlr. — item propin. den von Regenspurch 18 qr. vini zu zwein molen, summa 2 lb. 5 sh. hl. — item ded. 5 lb. 1 sh. hl. pro vino, do unser herre der kûnig von Frankenfurt her wider auf kom, und do die herren und der pûnt uf dem hawse woren. — item ded. 10 F. Fürer 11 lb. und 3 hlr. zů reiten gen Rotenburg zů den Swebischen steten. — — item propin. den von Regensburg 8 qr. vini, summa 28 sh. hl. — item propin den von Ravensburg 6 qr. vini, summa 21 sh. hl. — item propin. den von Geylen- hawsen 8 qr. vini, summa 1 lb. hlr. — item propin. dem anman 3 von Ravensburg 4 qr., summa 14 sh. [10]" Fer. 4 in vigilia nativitatis domini: item propin. herzog Adolf und herzog Klemmen4 32 qr. vini, summa 5 lb. 12 sh. hl. — item propin. herzog Klemmen b frawen ? 24 qr. vini, summa 4 lb. 12 sh. — item propin. dem margrafen zu Meichssen 5 24 qr. vini, summa 4 lb. 4 sh. hlr. — item propin. dem von Wirtenberg" 20 qr. vini, summa 31/2 lb. hlr. — item propin. hern Ulrich von Hohenloch8 10 qr. vini, 20 summa 35 sh. hl. — item propin. dez von Osterreich9 rat 10 qr., summa 35 sh. hl. — item propin. der herren von Beyern 1° rat 8 qr. vini, summa 1 lb. hlr. 16 sh. — item propin. dem von Veningen 11 der Dewtschen herren meister 10 qr. vini, summa 35 sh. hl. — item propin. dem von Landawe 12 8 qr., summa 1 lb. 16 sh. — item ded. 25 sh. hl. pro vino super domum, do die herren hie waren. — item ded. unsern 25 soldner 4 lb. 121/2 sh. und 4 hl. zû kost, do sie den Pflug 13 beleiten, do er zu den Swebischen steten wolt. 14 15 a) sic. b) cod. Klenmen. p. 18 nr. 39. Die Urkunde ist abgedruckt Mon. Zoll. 5, 112 nr. 105 aus dem R.A. zu München. 1 Gerhard. 2 Von der Hohenlohischen Linie Brauneck-Brauneck, Conrad VII, 1368—1390, Hopf p. 26 nr. 53, Stä- lin 3, 676 f. 3 Die Wittwe des am 26. Mai 1381 verstorbenen Friedrich III des Strengen, Katharine von Henneberg, Bötticher Gesch. Sachs. 1, 252. 257. 4 Klem ist Ruprecht III ron der Pſalz; Adolf ist Pfalzgraf Ruprecht II, der auch den Namen sei- nes Vaters Adolf führte. 5 Elisabeth Tochter des Burggrafen Friedrich IV ron Nürnberg, Häusser 1, 258. 6 Ohne Zweifel einer der Oheime der beiden jungen Markgrafen, Balthasar oder Wilhelm I der Einäugige. 7 Eberhard III der Greiner oder sein Sohn Ul- rich IV. 8 von Hohenlohe-Weikerheim † 1407, Stälin 3, 676. 9 Albrecht III oder Leopold III. 10 Damals Albrecht I in Straubing, Johann von München, Stephan II ron Ingolstadt, Friedrich von 30 Landshut; hier sind vielleicht nur die drei letztge- nannten Brüder gemeint. 11 Sigfrid ron Venningen. 12 Der Grafen von Gröningen und Herren von Landau waren damals drei, Eberhard III, Ludwig I 35 (Lutz), Konrad III, bei Hopf p. 76 nr. 131. 13 Hintzko Pflug, es ist also eine Sendung an die Schwäbischen Städte von Seiten des Königs; er war damals 4. Aug. Pfleger zu Stornstein, Reg. Boic. 10, 96. 14 Obschon dieser ganze 10. Abschnitt unter dem Datum des 24. Dec. läust, gehören doch vielleicht alle oder einige der darin erwähnten Thatsachen in eine frühere Zeit, zu der Anwesenheit des Königs und dem Städtetag vom August; die Anwesenheit des Mark- grafen zu Meißen steht doch wol in Verbindung mit der Belehnung der jungen Markgrafen. Das Datum der Abrechnung ist nicht entscheidend. 40 45
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10 45 20 25 F. Anhang: kön, Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. b) Städtische Anstalten dazu. 203. Kosten der Stadt Rotenburg an der Tauber [1382 bis 1383].! 359 Aus Rotenb. St.A. Rechnungsbuch fol. 582 col. 2 und fol. 58% col. 1. [1] Item 20° güldin, summa 56 ^ Ib., verzert Heinrich * Toppler, do er mit andrer 9 stete botschaft reit an den Ryn zu unserm herren waz 23 tag uz. © . . dem kunige,? und [2] Item 9 gildin, summa 25 lb. 4 sh., verzert Heinrich Toppler gen Nürn- berg,? do er mit andrer stet botschaft reit zu unserm herren dem kunig, do der bunt bei uns waz. 4 [3] Item 3', gdldin, summa 37 Ib. 16 sh., verzerten die gesellen gen Nürnberg mit 5 spiezzen, do sie der stete botschaft dar beleiten.? [4] Item 24 sh. dem boten, der dem bund verkunt, daz der kunig gen Nürn- berg kumen waz.$ [5] Item 2 Ib, Entlin gen Ulme,' do man Heinrich Toppler zu den von Nirn- berg sant von dez kings wegen.” [6] Item 4 1b. verzert Heinrich Toppler zu Nirnberg, do sie nach im schikten von dez kunigs und dez bunds wegen.* 8) dahinter kleine Rasur. ten, soli wol r heifen. b) in Rasur. 1 Die Partie der Rotenburger Stadtrechnungen trägt freilich keine Jahreszahl. Allein die in nr. 202 mitgetheilten Aufzeichnungen aus den Nürnberger Stadt- rechnungen sind datiert, und stimmen mit jenen, wie aus unseren Anmerkungen zu nr. 203 hervorgeht, so daß man schon deshalb nr. 203 gerade wie nr. 202 ins Jahr 1382 setzen darf. Außerdem enthalten anderweitige Notizen der Rotenburger Stadtrechnung, aus der gleichen Jahresrechnung wie die oben unter nr. 203 abgedruckten Auszüge, Anhaltspunkte genug welche ebenfalls für 1382 sprechen. So wenn die Stadt Rotenburg mit den Jürgen zu thun hat welche schwuren (1382 Apr. 8 und 9 bei Vischer nr. 172 bis 174), wenn zwischen diesen und dem von Oester- reich geteidingt wird su Nordlingen von den Städten 35 Ab (ohne Zweifel auf Grund der in dem Ehinger Bünd- nis vom 9. April 1382 getroffenen Anordnungen über gegenseitiges Rechtsverfahren unter den Mitgliedern, vgl. Vischer p. 44), wenn eine Sendung mit des Bundes Brief an die Rheinischen Städte vorkommt (ist ent- weder der Bundesbrief vom 9. April 1382 bei Vischer nr. 174, vgl. Janssen. R.K. 1, 6 nr. 11; oder die Verlängerung des großen Städtebundes bei Vischer nr. 183 vom 15. Okt. 1382), oder eine Sendung an Konstanz und Lindau ob sie den Bund verlängern wollten oder nicht (die letztgenannte Urkunde, oder die vom 28. Sept. 1382 bei Vischer nr. 182), oder ein Bote nach Bappenheim mit des Bundes Brief von der von Regensburg wegen (ebenso), oder endlich wenn die von Regensburg nach Passau reiten und den Krieg zwi- schen dem von Oesterreich und den von Baiern richten €) von n fehlt hier und das nächslemal der eine Schaft. e) in margine ein schiefes Kreus. d) Rasur hin- f) in Rasur, (die Versöhnung kommt 8. Dec. 1382 in. Burghausen zu Stande, Vischer nr. 189). So ist denn. das Jahr 1382 für unsere obige undatierte nr. 203 so gut wie sicher. 2 Wol auf den Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382. 3 Hiemit ist wol der Nürnberger Städtetag vom August 1382 gemeint. 4 In den Nürnberger Stadtrechnungen kommen drei Boten vor, die nach Rotenburg reiten, in Art. 8 und 9; zweimal ist dabei ausdrücklich gesagt, daf) die Bot- ' schaft dem dort versammelten Städtebund galt. 5 Die in Rotenburg versammelten Gesandten des Schwübischen Städtebundes. 6 Vgl. nt. 4; hier ist vielleicht der in nr. 202 su Anfang des Art. 9 erwähnte Pompygel gemeint. 7 Dieser 5. Artikel geht entweder ebenfalls auf den Nürnberger Städtetag vom August 1382, oder, was durch den entsprechenden Wortlaut wahrscheinlich ge- macht wird, er ist mit dem folgenden Art. 6 schon auf den Nürnberger Reichstag vom Februar und Merz 1383 zu beziehen. 8 Dieß kann sich kaum auf die Anwesenheit des Königs zu Nürnberg im August beziehen. Diese ist schon im 2. Artikel vorgekommen. Man kann also annehmen, daß hiebei schon der Nürnb. Reichstag vom Febr. und Merz 1383 gemeint ist; der letztere scheint nemlich in der Rotenb. Stadtrechnung von 1383 nicht vorzukommen, und seine Erwähnung wäre, nach dem was in der Anm. su mr. 234 Art. 4 über das Rotenb. Rechnungsjahr gesagt ist, auch am sich eher unter 1382 zu erwarten. | 1382 1883]
10 45 20 25 F. Anhang: kön, Städtetag zu Nürnberg im Aug. 1382. b) Städtische Anstalten dazu. 203. Kosten der Stadt Rotenburg an der Tauber [1382 bis 1383].! 359 Aus Rotenb. St.A. Rechnungsbuch fol. 582 col. 2 und fol. 58% col. 1. [1] Item 20° güldin, summa 56 ^ Ib., verzert Heinrich * Toppler, do er mit andrer 9 stete botschaft reit an den Ryn zu unserm herren waz 23 tag uz. © . . dem kunige,? und [2] Item 9 gildin, summa 25 lb. 4 sh., verzert Heinrich Toppler gen Nürn- berg,? do er mit andrer stet botschaft reit zu unserm herren dem kunig, do der bunt bei uns waz. 4 [3] Item 3', gdldin, summa 37 Ib. 16 sh., verzerten die gesellen gen Nürnberg mit 5 spiezzen, do sie der stete botschaft dar beleiten.? [4] Item 24 sh. dem boten, der dem bund verkunt, daz der kunig gen Nürn- berg kumen waz.$ [5] Item 2 Ib, Entlin gen Ulme,' do man Heinrich Toppler zu den von Nirn- berg sant von dez kings wegen.” [6] Item 4 1b. verzert Heinrich Toppler zu Nirnberg, do sie nach im schikten von dez kunigs und dez bunds wegen.* 8) dahinter kleine Rasur. ten, soli wol r heifen. b) in Rasur. 1 Die Partie der Rotenburger Stadtrechnungen trägt freilich keine Jahreszahl. Allein die in nr. 202 mitgetheilten Aufzeichnungen aus den Nürnberger Stadt- rechnungen sind datiert, und stimmen mit jenen, wie aus unseren Anmerkungen zu nr. 203 hervorgeht, so daß man schon deshalb nr. 203 gerade wie nr. 202 ins Jahr 1382 setzen darf. Außerdem enthalten anderweitige Notizen der Rotenburger Stadtrechnung, aus der gleichen Jahresrechnung wie die oben unter nr. 203 abgedruckten Auszüge, Anhaltspunkte genug welche ebenfalls für 1382 sprechen. So wenn die Stadt Rotenburg mit den Jürgen zu thun hat welche schwuren (1382 Apr. 8 und 9 bei Vischer nr. 172 bis 174), wenn zwischen diesen und dem von Oester- reich geteidingt wird su Nordlingen von den Städten 35 Ab (ohne Zweifel auf Grund der in dem Ehinger Bünd- nis vom 9. April 1382 getroffenen Anordnungen über gegenseitiges Rechtsverfahren unter den Mitgliedern, vgl. Vischer p. 44), wenn eine Sendung mit des Bundes Brief an die Rheinischen Städte vorkommt (ist ent- weder der Bundesbrief vom 9. April 1382 bei Vischer nr. 174, vgl. Janssen. R.K. 1, 6 nr. 11; oder die Verlängerung des großen Städtebundes bei Vischer nr. 183 vom 15. Okt. 1382), oder eine Sendung an Konstanz und Lindau ob sie den Bund verlängern wollten oder nicht (die letztgenannte Urkunde, oder die vom 28. Sept. 1382 bei Vischer nr. 182), oder ein Bote nach Bappenheim mit des Bundes Brief von der von Regensburg wegen (ebenso), oder endlich wenn die von Regensburg nach Passau reiten und den Krieg zwi- schen dem von Oesterreich und den von Baiern richten €) von n fehlt hier und das nächslemal der eine Schaft. e) in margine ein schiefes Kreus. d) Rasur hin- f) in Rasur, (die Versöhnung kommt 8. Dec. 1382 in. Burghausen zu Stande, Vischer nr. 189). So ist denn. das Jahr 1382 für unsere obige undatierte nr. 203 so gut wie sicher. 2 Wol auf den Frankfurter Reichstag vom Juni und Juli 1382. 3 Hiemit ist wol der Nürnberger Städtetag vom August 1382 gemeint. 4 In den Nürnberger Stadtrechnungen kommen drei Boten vor, die nach Rotenburg reiten, in Art. 8 und 9; zweimal ist dabei ausdrücklich gesagt, daf) die Bot- ' schaft dem dort versammelten Städtebund galt. 5 Die in Rotenburg versammelten Gesandten des Schwübischen Städtebundes. 6 Vgl. nt. 4; hier ist vielleicht der in nr. 202 su Anfang des Art. 9 erwähnte Pompygel gemeint. 7 Dieser 5. Artikel geht entweder ebenfalls auf den Nürnberger Städtetag vom August 1382, oder, was durch den entsprechenden Wortlaut wahrscheinlich ge- macht wird, er ist mit dem folgenden Art. 6 schon auf den Nürnberger Reichstag vom Februar und Merz 1383 zu beziehen. 8 Dieß kann sich kaum auf die Anwesenheit des Königs zu Nürnberg im August beziehen. Diese ist schon im 2. Artikel vorgekommen. Man kann also annehmen, daß hiebei schon der Nürnb. Reichstag vom Febr. und Merz 1383 gemeint ist; der letztere scheint nemlich in der Rotenb. Stadtrechnung von 1383 nicht vorzukommen, und seine Erwähnung wäre, nach dem was in der Anm. su mr. 234 Art. 4 über das Rotenb. Rechnungsjahr gesagt ist, auch am sich eher unter 1382 zu erwarten. | 1382 1883]
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360 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. (1382 [7] Item 25 lb. 12 sh. verzert Heinrich Toppler, do er mit Otten Roten von a bis 13831 Ulme und dem Kůdôrffer gen Nurnberg von dez bundes wegen reit.1 a) cod. vom. 1 Die Sendung der drei genannten Städteboten wird auch in den beiden Stücken St.Chr. 1, 135—137 nr. 1 und 2 erwähnt, diese beiden Stücke sind rom 21. und 30. Januar 1383 und die Sendung tritt in ihnen auf als der Vergangenheit angehörig. — Ueber das Rotenb. Rechnungsjahr s. übrigens nr. 223.
360 Reichstag zu Frankfurt im Juni und Juli 1382. (1382 [7] Item 25 lb. 12 sh. verzert Heinrich Toppler, do er mit Otten Roten von a bis 13831 Ulme und dem Kůdôrffer gen Nurnberg von dez bundes wegen reit.1 a) cod. vom. 1 Die Sendung der drei genannten Städteboten wird auch in den beiden Stücken St.Chr. 1, 135—137 nr. 1 und 2 erwähnt, diese beiden Stücke sind rom 21. und 30. Januar 1383 und die Sendung tritt in ihnen auf als der Vergangenheit angehörig. — Ueber das Rotenb. Rechnungsjahr s. übrigens nr. 223.
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Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 15 20 30 35 Zwar steht diese Reichsversammlung in engster Beziehung zu der von 1382: Land- friede und Städtebund gehören auch jetzt wider zu den Hauptgegenständen. Aber es ist ohne Zweifel nur eine Kombination Pelzel's, wenn er diesen Reichstag schon 1382 ausgeschrieben werden läßt (im Wenzel 1, 120 und 129), indem er den neuen Versuch 5 von 1383 pragmatisch in Beziehung bringt zu dem geringen Besuch und der Beschlußs- losigkeit der Versammlung des vorhergehenden Jahrs. A. Dem Ausschreiben nach scheint es dießmal mit dem Romzug Ernst wer- den zu wollen. Die Sache war längst im Plan, vgl. die Einleitung zu dem Frankfurter Reichstag vom Februar und Merz 1379 Seite 226 und diejenige zu dem Nürnberger 10 vom Januar und Februar 1381 Seite 282. Was von da an weiter die Sache vorbe- reiten half, kann hier nicht ausführlich dargestellt werden. Wir erwähnen nur das folgende. Am 8. Juli 1382 erließ Urban, mit Hinweisung auf die Plane des Herzogs Ludwig von Anjou, eine lebhafte Aufforderung an Wenzel zum Romzug und zur Ent- gegennahme der Kaiserkrönung (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 51 ff. nr. 32). Schon am 6. Sept. gleichen Jahrs schrieb er wider, er rief ihn, bei der Gefahr die durch genannten Her- zog drohte, nach Italien, um den nach Universalherschaft strebenden Franzosen ent- gegenzutreten, er solle sofort mitsammt den Kurfürsten erscheinen und die kaiserliche Gewalt wider aufrichten (ib. p. 53 f. nr. 33). Und wider am 20. November ermahnt er ihn dann unverzüglich zu kommen, besonders mit Rücksicht auf die Unternehmung des Herzogs von Anjou (ib. p. 54 f. nr. 34). Und nun wird im Jahr 1383 in der That als Zweck des Reichstags in erster Linie der Romzug zur Kaiserkrönung bezeichnet (Ausschreiben vom 11. Januar nr. 204). Am 28. Januar schon weiß Herzog Leopold von Oesterreich den Trevisanern zu berichten, duß der König unmittelbar nach Ostern, das auf den 22. Merz fiel, nach Italien gehen werde (nr. 204 nt.). Und am 15. Fe- 25 bruar hat er die beste Hoffnung auf den bevorstehenden Reichstag, und hegt die Zuver- sicht daß Wenzel und andre Fürsten an der Spitze ihrer Truppen ihm Hilfe leisten werden gegen Francesco von Carrara Herrn zu Padua (ibid.). Freilich was nun in dieser Angelegenheit auf dem Reichstag verhandelt oder beschlossen worden sein mag, davon haben wir weder Akten noch Urkunden. Was Pelzel Wenzel 1, 133 f. von den Verhandlungen erzählt, hat er sich in seiner Weise zurecht gemacht. Doch sieht man allerdings aus dem Briefe Urbans an den König vom 3. Mai (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 55 f. nr. 35), daß letzterer, vielleicht noch von Nürnberg aus, an ersteren geschrieben hatte, und daß dieser Brief Wenzel's und die mündliche Aussage des ihn überbringen- den königlichen Boten die Ankunft dieses Fürsten in Rom als sehr nahe bevorstehend erscheinen ließen, ja daß der König irgend einen festen Termin für seinen Aufbruch in Aussicht gestellt haben müßte (ib. p. 55 f. nr. 35). Das folgende Schreiben Urbans an Wenzel vom 17. Juni ließe dann weiter erkennen, daß der Monat Mai dafür bestimmt 46 Deutsche Reichstags-Akten. I.
Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 15 20 30 35 Zwar steht diese Reichsversammlung in engster Beziehung zu der von 1382: Land- friede und Städtebund gehören auch jetzt wider zu den Hauptgegenständen. Aber es ist ohne Zweifel nur eine Kombination Pelzel's, wenn er diesen Reichstag schon 1382 ausgeschrieben werden läßt (im Wenzel 1, 120 und 129), indem er den neuen Versuch 5 von 1383 pragmatisch in Beziehung bringt zu dem geringen Besuch und der Beschlußs- losigkeit der Versammlung des vorhergehenden Jahrs. A. Dem Ausschreiben nach scheint es dießmal mit dem Romzug Ernst wer- den zu wollen. Die Sache war längst im Plan, vgl. die Einleitung zu dem Frankfurter Reichstag vom Februar und Merz 1379 Seite 226 und diejenige zu dem Nürnberger 10 vom Januar und Februar 1381 Seite 282. Was von da an weiter die Sache vorbe- reiten half, kann hier nicht ausführlich dargestellt werden. Wir erwähnen nur das folgende. Am 8. Juli 1382 erließ Urban, mit Hinweisung auf die Plane des Herzogs Ludwig von Anjou, eine lebhafte Aufforderung an Wenzel zum Romzug und zur Ent- gegennahme der Kaiserkrönung (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 51 ff. nr. 32). Schon am 6. Sept. gleichen Jahrs schrieb er wider, er rief ihn, bei der Gefahr die durch genannten Her- zog drohte, nach Italien, um den nach Universalherschaft strebenden Franzosen ent- gegenzutreten, er solle sofort mitsammt den Kurfürsten erscheinen und die kaiserliche Gewalt wider aufrichten (ib. p. 53 f. nr. 33). Und wider am 20. November ermahnt er ihn dann unverzüglich zu kommen, besonders mit Rücksicht auf die Unternehmung des Herzogs von Anjou (ib. p. 54 f. nr. 34). Und nun wird im Jahr 1383 in der That als Zweck des Reichstags in erster Linie der Romzug zur Kaiserkrönung bezeichnet (Ausschreiben vom 11. Januar nr. 204). Am 28. Januar schon weiß Herzog Leopold von Oesterreich den Trevisanern zu berichten, duß der König unmittelbar nach Ostern, das auf den 22. Merz fiel, nach Italien gehen werde (nr. 204 nt.). Und am 15. Fe- 25 bruar hat er die beste Hoffnung auf den bevorstehenden Reichstag, und hegt die Zuver- sicht daß Wenzel und andre Fürsten an der Spitze ihrer Truppen ihm Hilfe leisten werden gegen Francesco von Carrara Herrn zu Padua (ibid.). Freilich was nun in dieser Angelegenheit auf dem Reichstag verhandelt oder beschlossen worden sein mag, davon haben wir weder Akten noch Urkunden. Was Pelzel Wenzel 1, 133 f. von den Verhandlungen erzählt, hat er sich in seiner Weise zurecht gemacht. Doch sieht man allerdings aus dem Briefe Urbans an den König vom 3. Mai (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 55 f. nr. 35), daß letzterer, vielleicht noch von Nürnberg aus, an ersteren geschrieben hatte, und daß dieser Brief Wenzel's und die mündliche Aussage des ihn überbringen- den königlichen Boten die Ankunft dieses Fürsten in Rom als sehr nahe bevorstehend erscheinen ließen, ja daß der König irgend einen festen Termin für seinen Aufbruch in Aussicht gestellt haben müßte (ib. p. 55 f. nr. 35). Das folgende Schreiben Urbans an Wenzel vom 17. Juni ließe dann weiter erkennen, daß der Monat Mai dafür bestimmt 46 Deutsche Reichstags-Akten. I.
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362 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gewesen, daß ein Beschlußs des Reichstags vorhanden, und daß eine Veröffentlichung der königlichen Anordnung erfolgt wäre (ib. p. 57 f. nr. 37, wozu das von uns in dieser Einleitung unter lit. D ausgeführte zu vergleichen ist). Spuren von der Sache zeigen sich denn auch in Schriftstücken des Reichstags die sich eigentlich auf andre Dinge be- ziehen: so wird im 21. Art. des Landfriedens vom 11. Merz der Fall der Kaiserkrönung mit in Betracht genommen, und ähnliche Fingerzeige finden sich in nr. 207 und 218. Hatte nun aber der Pabst schon am 3. Mai (Pelzel l. c. nr. 35) vorausgesehen, daß noch Schwierigkeiten zu überwinden sein würden, die der Ausführung des königlichen Gedankens entgegenstehen möchten, so zeigte sich, daß jene Anstände groß genug waren um das ganze auch weiterhin nicht zu Stand kommen zu lassen. Die augenblickliche 10 Lage Deutschlands begünstigte solche Dinge gar nicht. Auf das Programm des Reichstags war, laut Ausschreibens, auch die Frage wegen des Städtebundes gesetzt. So wie dann diese Sache ging, mögen die Städte wenig Neigung gezeigt haben dem König für ein fernes und kostspieliges Ziel ihre Unterstützung zu leihen; und diese ihre vermuthliche Haltung machte es auch den Fürsten so gut wie unmöglich. Der König aber, für jetzt 45 am Italienischen Zug verhindert, bestellte dann seinen Bruder Markgraf Jobst von Mäh- ren zum General-Vikar durch ganz Italien (s. die Einl. zum folgenden R.T.); aber auch dieser kam so wenig dahin wie Wenzel selbst (vgl. auch Sickel Vikariat 46 f.). B. Der Landfrieden vom 11. Merz 1383 läßt durch seinen Inhalt ungefähr erkennen, was ihm auf dem Reichstag vorausgieng. Waren in dem Landfriedens-Ent- 20 wurf 180 ausdrücklich auch Städte als Theilnehmer namentlich aufgeführt, gieng der andre Entwurf 181 sogar ohne Zweifel von städtischer Seite aus, waren selbst noch in der Urkunde 191 vom 9. Merz 1382 mehrere Städtenamen enthalten, so denkt man jetzt zwar auch noch im allgemeinen an ihre Beiziehung, denn sie sind noch mit be- rücksichtigt in Art. 1—8. 13. 14. 16—19. 21. 25, in Art. 16 namentlich gelten die 25 Aufnahmsbestimmungen auch für sie, und in Art. 12 wird sogar Vorsorge getroffen für den Fall daß zwischen Herren einerseits und Städten andrerseits innerhalb des Land- friedens Streit entstünde; aber mit Namen aufgeführt ist keine der letzteren, nur Für- sten und Herren sind zusammengetreten, nur sie sind in der Ausfertigung nr. 205 ge- nannt, nur sie umfasst zunächst die Eintheilung in die vier Parteien, und als Einung des 30 Königs und der Fürsten oder noch einfacher als Fürstenbund wird der Landfriede nr. 205 auch gewöhnlich in jener Zeit bezeichnet (die Ueberschrift desselben in dem Bamberger Originale, seine Anführung in nr. 215 und in nr. 222 Art. 3). Die bei Abfassung des Art. 12 maßgebende Rücksicht auf künftigen Eintritt von Städten war ziemlich über- flüssig, unter den Beitretenden befanden sich keine solchen außer Basel wie wir sehen 35 werden, und auch dieses erst nach dem Reichstag. Allerdings waren sie anwesend, man hatte sie ja eingeladen (Ausschreiben nr. 204), die Stadtrechnungen reden von ihnen (nr. 221—223), die unten zu erwähnende Zollverhandlung wurde hier unter ihnen ge- führt. Aber offenbar hatten sie nicht das mindeste erreicht für ihren Bund, der sich eben erst am 16. Januar durch Windsheim und Weißenburg verstärkt hatte (Reg. 40 Boic. 10, 106 f., Vischer nr. 191). So war es natürlich daß die Städte das neue Pro- jekt mit ungünstigen Augen ansahen. Da dieß bei den Verhandlungen deutlich genug geworden sein mag, so richtete sich schon die Aufforderung zum Beitritt, welche am 14. Merz wenige Tage nach Ratifikation des Landfriedens ergieng, in einzelnen Exem- plaren gar nicht an die Städte, wenn gleich das Wiener Original und die Baseler Ab- 45 schrift dieß noch thun (nr. 207). Es wäre der Anschluß auch in der That eine un- mögliche Sache für sie gewesen, die Einrichtung war weitaus zu günstig für ihre Gegner. Denn in Art. 16 erhielten Fürsten Grafen und Herrn allein die Befugnis neue Mitglie- der, darunter auch Städte, aufzunehmen, doch so daß die neuen nicht offne Feinde eines alten sein dürfen; diese Vollmacht wird ähnlich widerholt in der Einladung zum 50 5
362 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gewesen, daß ein Beschlußs des Reichstags vorhanden, und daß eine Veröffentlichung der königlichen Anordnung erfolgt wäre (ib. p. 57 f. nr. 37, wozu das von uns in dieser Einleitung unter lit. D ausgeführte zu vergleichen ist). Spuren von der Sache zeigen sich denn auch in Schriftstücken des Reichstags die sich eigentlich auf andre Dinge be- ziehen: so wird im 21. Art. des Landfriedens vom 11. Merz der Fall der Kaiserkrönung mit in Betracht genommen, und ähnliche Fingerzeige finden sich in nr. 207 und 218. Hatte nun aber der Pabst schon am 3. Mai (Pelzel l. c. nr. 35) vorausgesehen, daß noch Schwierigkeiten zu überwinden sein würden, die der Ausführung des königlichen Gedankens entgegenstehen möchten, so zeigte sich, daß jene Anstände groß genug waren um das ganze auch weiterhin nicht zu Stand kommen zu lassen. Die augenblickliche 10 Lage Deutschlands begünstigte solche Dinge gar nicht. Auf das Programm des Reichstags war, laut Ausschreibens, auch die Frage wegen des Städtebundes gesetzt. So wie dann diese Sache ging, mögen die Städte wenig Neigung gezeigt haben dem König für ein fernes und kostspieliges Ziel ihre Unterstützung zu leihen; und diese ihre vermuthliche Haltung machte es auch den Fürsten so gut wie unmöglich. Der König aber, für jetzt 45 am Italienischen Zug verhindert, bestellte dann seinen Bruder Markgraf Jobst von Mäh- ren zum General-Vikar durch ganz Italien (s. die Einl. zum folgenden R.T.); aber auch dieser kam so wenig dahin wie Wenzel selbst (vgl. auch Sickel Vikariat 46 f.). B. Der Landfrieden vom 11. Merz 1383 läßt durch seinen Inhalt ungefähr erkennen, was ihm auf dem Reichstag vorausgieng. Waren in dem Landfriedens-Ent- 20 wurf 180 ausdrücklich auch Städte als Theilnehmer namentlich aufgeführt, gieng der andre Entwurf 181 sogar ohne Zweifel von städtischer Seite aus, waren selbst noch in der Urkunde 191 vom 9. Merz 1382 mehrere Städtenamen enthalten, so denkt man jetzt zwar auch noch im allgemeinen an ihre Beiziehung, denn sie sind noch mit be- rücksichtigt in Art. 1—8. 13. 14. 16—19. 21. 25, in Art. 16 namentlich gelten die 25 Aufnahmsbestimmungen auch für sie, und in Art. 12 wird sogar Vorsorge getroffen für den Fall daß zwischen Herren einerseits und Städten andrerseits innerhalb des Land- friedens Streit entstünde; aber mit Namen aufgeführt ist keine der letzteren, nur Für- sten und Herren sind zusammengetreten, nur sie sind in der Ausfertigung nr. 205 ge- nannt, nur sie umfasst zunächst die Eintheilung in die vier Parteien, und als Einung des 30 Königs und der Fürsten oder noch einfacher als Fürstenbund wird der Landfriede nr. 205 auch gewöhnlich in jener Zeit bezeichnet (die Ueberschrift desselben in dem Bamberger Originale, seine Anführung in nr. 215 und in nr. 222 Art. 3). Die bei Abfassung des Art. 12 maßgebende Rücksicht auf künftigen Eintritt von Städten war ziemlich über- flüssig, unter den Beitretenden befanden sich keine solchen außer Basel wie wir sehen 35 werden, und auch dieses erst nach dem Reichstag. Allerdings waren sie anwesend, man hatte sie ja eingeladen (Ausschreiben nr. 204), die Stadtrechnungen reden von ihnen (nr. 221—223), die unten zu erwähnende Zollverhandlung wurde hier unter ihnen ge- führt. Aber offenbar hatten sie nicht das mindeste erreicht für ihren Bund, der sich eben erst am 16. Januar durch Windsheim und Weißenburg verstärkt hatte (Reg. 40 Boic. 10, 106 f., Vischer nr. 191). So war es natürlich daß die Städte das neue Pro- jekt mit ungünstigen Augen ansahen. Da dieß bei den Verhandlungen deutlich genug geworden sein mag, so richtete sich schon die Aufforderung zum Beitritt, welche am 14. Merz wenige Tage nach Ratifikation des Landfriedens ergieng, in einzelnen Exem- plaren gar nicht an die Städte, wenn gleich das Wiener Original und die Baseler Ab- 45 schrift dieß noch thun (nr. 207). Es wäre der Anschluß auch in der That eine un- mögliche Sache für sie gewesen, die Einrichtung war weitaus zu günstig für ihre Gegner. Denn in Art. 16 erhielten Fürsten Grafen und Herrn allein die Befugnis neue Mitglie- der, darunter auch Städte, aufzunehmen, doch so daß die neuen nicht offne Feinde eines alten sein dürfen; diese Vollmacht wird ähnlich widerholt in der Einladung zum 50 5
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Einleitung. 363 10 15 20 25 45 Beitritt nr. 207, ja noch mehr beschränkt auf Kurfürsten Fürsten und Grafen, falls die Weglassung der Herren nicht eine bloß zufällige ist. Dabei sollten dann die Städte wie andere Reichsstände in diejenige der vier Parteien des Landfriedens einverleibt werden, zu der sie geographisch gehörten. So wäre also der Verband der Städte durch ganz Deutschland hin total zerrissen, die Bürgerschaften den Fürsten überliefert worden. Ferner in Art. 17 gibt der König den Hauptmann für den Fall einer kriege- rischen Unternehmung; er konnte also auch einen Fürsten über die städtischen Truppen setzen. Zwar in Art. 18 verspricht er auch die Städte bei ihren Freiheiten und Rechten zu beschirmen, aber Art. 19 verbietet es jedem Mitgliede, darunter auch den Städten, ohne königliche Zustimmung in Zeit des Landfriedens eine andre gemeine Einung oder Bund zu machen, und in nr. 207 wird den zum Beitritt aufgeforderten Herren geradezu aufgegeben aus einem etwaigen Bunde mit Reichsstädten auszutreten. Die Städtebünde waren also im Landfrieden nr. 205 selbst nicht geradezu verboten, son- dern nur ihre Ausdehnung von jetzt an gehindert; in nr. 207 aber erscheint ihre Exi- stenz, beziehungsweise Fortdauer, schon überhaupt als etwas mit der neuen Einrichtung des Reichs unverträgliches, somit unerlaubtes. Auch sollte jeder Herr, der in einer Stadt Bürger geworden, dieses Verhältnis aufsagen, ein wesentlicher Verlust für die Machtstellung der Bürgerschaften (nr. 207). Endlich in Art. 27 behält sich der König das einseitige Recht vor nach dem Rathe bloß der fürstlichen Mitglieder des Landfrie- dens denselben zu bessern und zu verlängern; dabei blieben also die Städte und ihre Interessen vollkommen unvertreten, die etwa sich anschließenden unter ihnen hätten nichts zu thun gehabt als zu gehorchen wenn ihre Gegner zu gebieten für gut fanden, ihr Beitritt hieß bedingungslose Unterwerfung, keine von ihnen, sofern sie sich in freier Selbstbestimmung befand, konnte zweifeln was sie zu thun habe. Es tritt in diesem Landfrieden, dessen Ausdehnung der des Reiches selbst gleich- kommen sollte, zum erstenmal eine bestimmte Eintheilung in vier sogenannte Parteien hervor (Art. 24); die vorbereitenden Anfänge einer solchen Einrichtung zeigte schon der Entwurf nr. 180; in der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 werden die Reichs- stände dann auch wider nach diesen vier Parteien hergezählt, nur daß einige der in 30 nr. 205 vorkommenden in der genannten Stallung fehlen, andere neu aufgeführt sind. Von den am 11. Merz 1383 in Art. 24 aufgezählten traten jedoch unmittelbar auf dem Reichstag nur die im Eingang der Urkunde genannten ein, welche auch alle mitbesigelt haben. Allmählich kommen noch mehr Mitglieder hinzu, wie die von uns mitgetheilten Ur- kunden nr. 208—215 zeigen. Vischer (Forschungen 2, 51 mit nt. 1) hebt hervor, daß 1383 35 mehrere der als zu einer der Parteien gehörig in nr. 205 Art. 24 aufgezählten nie beige- treten zu sein scheinen, wie der Erzb. von Trier und der Herzog von Lothringen, weil sie in der Mergentheimer Stellung vom 5. Nov. 1387 bei der Specificierung der Parteien fehlen; denn es ist auch 1387 eigentlich der Herrenbund von 1383 welcher sich mit den Städten einigt, weshalb auch Herzog Albrecht von Oesterreich 1387 noch rasch am 16. Oktober in 40 diesen Herrenbund von 1383 sich aufnehmen läßt, um bei der Mergentheimer Stellung thätig sein zu können (vgl. nr. 215); wer also 1387 nicht mit aufgeführt ist, von dem darf man wol schließen, daß er eben inzwischen nicht beigetreten war. So werden 1383 unter den Parteien auch genannt die Markgrafen von Baden (also Bernhard I und Rudolf VII Gebrüder), 1387 bloß Rudolf. Daß 1383 Eberhard III und Ulrich IV in Art. 24 auftreten, ist ebenso Zufall, wie daß 1387 bloß Eberhard erscheint, dessen Sohn nicht besonders genannt zu werden brauchte und der auch 1383 allein gesigelt hat. Von Oesterreich sind in Art. 24 Albrecht und Leopold genannt, nur Leopold sigelte, Albrecht trat wie wir sahen gar erst am 16. Okt. 1387 ein (nr. 215), und war dann 1387 wegen Leopolds Tod allein bei der Mergentheimer Stellung. Der Bischof von Eichstädt 50 tritt 1383 in Art. 24 als zu den Parteien gehörig auf, Raban hat auch gleich mit- 5
Einleitung. 363 10 15 20 25 45 Beitritt nr. 207, ja noch mehr beschränkt auf Kurfürsten Fürsten und Grafen, falls die Weglassung der Herren nicht eine bloß zufällige ist. Dabei sollten dann die Städte wie andere Reichsstände in diejenige der vier Parteien des Landfriedens einverleibt werden, zu der sie geographisch gehörten. So wäre also der Verband der Städte durch ganz Deutschland hin total zerrissen, die Bürgerschaften den Fürsten überliefert worden. Ferner in Art. 17 gibt der König den Hauptmann für den Fall einer kriege- rischen Unternehmung; er konnte also auch einen Fürsten über die städtischen Truppen setzen. Zwar in Art. 18 verspricht er auch die Städte bei ihren Freiheiten und Rechten zu beschirmen, aber Art. 19 verbietet es jedem Mitgliede, darunter auch den Städten, ohne königliche Zustimmung in Zeit des Landfriedens eine andre gemeine Einung oder Bund zu machen, und in nr. 207 wird den zum Beitritt aufgeforderten Herren geradezu aufgegeben aus einem etwaigen Bunde mit Reichsstädten auszutreten. Die Städtebünde waren also im Landfrieden nr. 205 selbst nicht geradezu verboten, son- dern nur ihre Ausdehnung von jetzt an gehindert; in nr. 207 aber erscheint ihre Exi- stenz, beziehungsweise Fortdauer, schon überhaupt als etwas mit der neuen Einrichtung des Reichs unverträgliches, somit unerlaubtes. Auch sollte jeder Herr, der in einer Stadt Bürger geworden, dieses Verhältnis aufsagen, ein wesentlicher Verlust für die Machtstellung der Bürgerschaften (nr. 207). Endlich in Art. 27 behält sich der König das einseitige Recht vor nach dem Rathe bloß der fürstlichen Mitglieder des Landfrie- dens denselben zu bessern und zu verlängern; dabei blieben also die Städte und ihre Interessen vollkommen unvertreten, die etwa sich anschließenden unter ihnen hätten nichts zu thun gehabt als zu gehorchen wenn ihre Gegner zu gebieten für gut fanden, ihr Beitritt hieß bedingungslose Unterwerfung, keine von ihnen, sofern sie sich in freier Selbstbestimmung befand, konnte zweifeln was sie zu thun habe. Es tritt in diesem Landfrieden, dessen Ausdehnung der des Reiches selbst gleich- kommen sollte, zum erstenmal eine bestimmte Eintheilung in vier sogenannte Parteien hervor (Art. 24); die vorbereitenden Anfänge einer solchen Einrichtung zeigte schon der Entwurf nr. 180; in der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 werden die Reichs- stände dann auch wider nach diesen vier Parteien hergezählt, nur daß einige der in 30 nr. 205 vorkommenden in der genannten Stallung fehlen, andere neu aufgeführt sind. Von den am 11. Merz 1383 in Art. 24 aufgezählten traten jedoch unmittelbar auf dem Reichstag nur die im Eingang der Urkunde genannten ein, welche auch alle mitbesigelt haben. Allmählich kommen noch mehr Mitglieder hinzu, wie die von uns mitgetheilten Ur- kunden nr. 208—215 zeigen. Vischer (Forschungen 2, 51 mit nt. 1) hebt hervor, daß 1383 35 mehrere der als zu einer der Parteien gehörig in nr. 205 Art. 24 aufgezählten nie beige- treten zu sein scheinen, wie der Erzb. von Trier und der Herzog von Lothringen, weil sie in der Mergentheimer Stellung vom 5. Nov. 1387 bei der Specificierung der Parteien fehlen; denn es ist auch 1387 eigentlich der Herrenbund von 1383 welcher sich mit den Städten einigt, weshalb auch Herzog Albrecht von Oesterreich 1387 noch rasch am 16. Oktober in 40 diesen Herrenbund von 1383 sich aufnehmen läßt, um bei der Mergentheimer Stellung thätig sein zu können (vgl. nr. 215); wer also 1387 nicht mit aufgeführt ist, von dem darf man wol schließen, daß er eben inzwischen nicht beigetreten war. So werden 1383 unter den Parteien auch genannt die Markgrafen von Baden (also Bernhard I und Rudolf VII Gebrüder), 1387 bloß Rudolf. Daß 1383 Eberhard III und Ulrich IV in Art. 24 auftreten, ist ebenso Zufall, wie daß 1387 bloß Eberhard erscheint, dessen Sohn nicht besonders genannt zu werden brauchte und der auch 1383 allein gesigelt hat. Von Oesterreich sind in Art. 24 Albrecht und Leopold genannt, nur Leopold sigelte, Albrecht trat wie wir sahen gar erst am 16. Okt. 1387 ein (nr. 215), und war dann 1387 wegen Leopolds Tod allein bei der Mergentheimer Stellung. Der Bischof von Eichstädt 50 tritt 1383 in Art. 24 als zu den Parteien gehörig auf, Raban hat auch gleich mit- 5
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364 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gesigelt; daß nun das Bisthum bei der Stallung von 1387 weggefallen ist, erklärt sich leicht, indem schon am 18. Okt. 1384 Rabans Nachfolger Friedrich IV sich dem Bunde der Städte in Schwaben und Franken angeschlossen hatte (Reg. Boic. 10, 141 unten). Die Mergentheimer Stallung von 1387 führt auch noch die Grafen Ludwig und Friedrich von Oettingen an, welche 1383 fehlen, also wol inzwischen beigetreten waren. Jeden- falls ist klar daß die bei der Aufzählung der Parteien vor 1383 aufgestellte Liste von Theilnehmern in Art. 24 nur den allgemeinen Rahmen darstellt in den die Sache gefaßt werden sollte, ohne daß man schon daraus, daß einer dabei genannt ist, auch auf dessen wirkliche Mitgliedschaft schließen dürfte. Andere Herren gab es auch welche sich im Gegentheil dem Rheinischen Städtebund anschlossen, wie Graf Johann von Nassau 10 am 5. Sept. 1383 (Regest bei Janssen R.K. 1, 11 nr. 33 mit nt.; Frankf. St.A. Buch des Bundes nr. 419 f. 153b — 154" und nr. 420 f. 154b — 156" mit nr. 421—423 fol. 156b) und Philipp von Falkenstein Herr zu Minzenberg am 5. Dec. 1383 (Regest bei Janssen R.K. 1, 12 nr. 35 mit nt.; Frankf. St. A. Buch des Bundes nr. 424 fol. 157a — 158“ und nr. 425 fol. 159a — 160b), oder dem Schwäbischen Städtebund (Stälin 3, 338), 15 wie der edle Ulrich von Hohenlohe am 28. Febr. 1384 (Vischer nr. 207) und Bischof Ymer von Basel am 1. Juni 1384 thaten (Vischer nr. 211, vgl. 212. 209 f.). Daß das Bisthum Eichstädt auch 1384 von den Herren zu den Städten abfiel, ist bereits erwähnt. Der Eintritt der Stadt Basel als der einzigen unter den Schwestern, der sich wol überhaupt nur durch den überwiegenden Einfluß des Herzogs Leopold erklärt (Ochs 2, 270 f. und 20 Vischer in den Forschungen 3, 12), wurde bald wider ungiltig gemacht durch deren Anschluß an die Schwäbischen Städte zugleich mit dem Bischof 1384 Juni 1 (Stälin 3, 338; daß Bischof Friedrich von Eichstädt schon am 18. Okt. 1383 in den Schwäbischen Städtebund eingetreten sei, ist nur ein aus den Reg. Boic. 10, 141 in Stälins Werk übergegangener Druckfehler, statt 1383 ist zu lesen 1384). C. Einige Sühnesprüche sind von uns beigefügt worden wegen ihrer reichs- geschichtlichen Bedeutung, es sind lauter unmittelbare Sprüche des Königs, und sie be- treffen hervorragende Stände des Reichs. Die Wirtembergische Angelegenheit mit eini- gen Schwäbischen Städten in nr. 216 kehrt künftig, auch auf Versammlungen, wider. Die Entscheidung nr. 217 hat nahe Beziehung zum Landfrieden selbst. Das Stück nr. 218 30 steht in engem Zusammenhang mit der Kurmainzischen Sache des Nürnberger Reichs- tags vom Jan. und Febr. 1381, besonders mit nr. 171; der dortige Gedanke, das Speie- rer Bisthum mit Ulrich oder Hans von Hohenlohe zu besetzen, war unfruchtbar geblie- ben, Urban VI hatte den Nicolaus einen Wiesbadener Bürgerssohn zum Bischof von Speier ernannt (Remling 1, 659. 665—667), in dem darüber entbrannten Streite wird 35 jetzt vom König ein vorläufiger Stillstand verfügt, er will eine Versöhnung bewirken in Gemeinschaft mit dem Pabste selbst, und weist dabei auf den in seiner Absicht liegen- den Romzug hin (Nicolaus dem König vom Pabst empfohlen 1383 Juni 17, Pelzel Wen- zel 1 Urk.-B. p. 58). D. Berichte über den Reichstag hat Herzog Leopold von Oesterreich den 40 Trevisanern geliefert. Er spricht in nr. 219 von einem Bund, den er mit dem König und den Kurfürsten geschlossen, welche ihm in Folge dessen hinreichende Truppenmacht liefern werden. Es ist mit diesem Bund wie es scheint nur der Landfriede gemeint (vgl. nr. 220); und da in diesem die betreffende Hilfe nach Italien nicht enthalten ist, so darf man vielleicht annehmen, daß der Herzog nicht ohne Absicht unklar rede, um 45 der Sache mehr Ansehen zu geben, daß er aber ein specielles Hilfsversprechen erhalten habe, vielleicht durch seinen Beitritt zum Landfrieden und als Bedingung dieses An- schlusses (die 400 Böhmischen Lanzen wurden wirklich geliefert, Lichnowsky 4, 227). Uebrigens ist von einem Italienischen Zug Wenzel’s dabei nirgends die Rede. Das wäre aber gewiss geschehen, wenn diese Unternehmung eine auf dem Reichstag reif gewordene Sache 50 25 5
364 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gesigelt; daß nun das Bisthum bei der Stallung von 1387 weggefallen ist, erklärt sich leicht, indem schon am 18. Okt. 1384 Rabans Nachfolger Friedrich IV sich dem Bunde der Städte in Schwaben und Franken angeschlossen hatte (Reg. Boic. 10, 141 unten). Die Mergentheimer Stallung von 1387 führt auch noch die Grafen Ludwig und Friedrich von Oettingen an, welche 1383 fehlen, also wol inzwischen beigetreten waren. Jeden- falls ist klar daß die bei der Aufzählung der Parteien vor 1383 aufgestellte Liste von Theilnehmern in Art. 24 nur den allgemeinen Rahmen darstellt in den die Sache gefaßt werden sollte, ohne daß man schon daraus, daß einer dabei genannt ist, auch auf dessen wirkliche Mitgliedschaft schließen dürfte. Andere Herren gab es auch welche sich im Gegentheil dem Rheinischen Städtebund anschlossen, wie Graf Johann von Nassau 10 am 5. Sept. 1383 (Regest bei Janssen R.K. 1, 11 nr. 33 mit nt.; Frankf. St.A. Buch des Bundes nr. 419 f. 153b — 154" und nr. 420 f. 154b — 156" mit nr. 421—423 fol. 156b) und Philipp von Falkenstein Herr zu Minzenberg am 5. Dec. 1383 (Regest bei Janssen R.K. 1, 12 nr. 35 mit nt.; Frankf. St. A. Buch des Bundes nr. 424 fol. 157a — 158“ und nr. 425 fol. 159a — 160b), oder dem Schwäbischen Städtebund (Stälin 3, 338), 15 wie der edle Ulrich von Hohenlohe am 28. Febr. 1384 (Vischer nr. 207) und Bischof Ymer von Basel am 1. Juni 1384 thaten (Vischer nr. 211, vgl. 212. 209 f.). Daß das Bisthum Eichstädt auch 1384 von den Herren zu den Städten abfiel, ist bereits erwähnt. Der Eintritt der Stadt Basel als der einzigen unter den Schwestern, der sich wol überhaupt nur durch den überwiegenden Einfluß des Herzogs Leopold erklärt (Ochs 2, 270 f. und 20 Vischer in den Forschungen 3, 12), wurde bald wider ungiltig gemacht durch deren Anschluß an die Schwäbischen Städte zugleich mit dem Bischof 1384 Juni 1 (Stälin 3, 338; daß Bischof Friedrich von Eichstädt schon am 18. Okt. 1383 in den Schwäbischen Städtebund eingetreten sei, ist nur ein aus den Reg. Boic. 10, 141 in Stälins Werk übergegangener Druckfehler, statt 1383 ist zu lesen 1384). C. Einige Sühnesprüche sind von uns beigefügt worden wegen ihrer reichs- geschichtlichen Bedeutung, es sind lauter unmittelbare Sprüche des Königs, und sie be- treffen hervorragende Stände des Reichs. Die Wirtembergische Angelegenheit mit eini- gen Schwäbischen Städten in nr. 216 kehrt künftig, auch auf Versammlungen, wider. Die Entscheidung nr. 217 hat nahe Beziehung zum Landfrieden selbst. Das Stück nr. 218 30 steht in engem Zusammenhang mit der Kurmainzischen Sache des Nürnberger Reichs- tags vom Jan. und Febr. 1381, besonders mit nr. 171; der dortige Gedanke, das Speie- rer Bisthum mit Ulrich oder Hans von Hohenlohe zu besetzen, war unfruchtbar geblie- ben, Urban VI hatte den Nicolaus einen Wiesbadener Bürgerssohn zum Bischof von Speier ernannt (Remling 1, 659. 665—667), in dem darüber entbrannten Streite wird 35 jetzt vom König ein vorläufiger Stillstand verfügt, er will eine Versöhnung bewirken in Gemeinschaft mit dem Pabste selbst, und weist dabei auf den in seiner Absicht liegen- den Romzug hin (Nicolaus dem König vom Pabst empfohlen 1383 Juni 17, Pelzel Wen- zel 1 Urk.-B. p. 58). D. Berichte über den Reichstag hat Herzog Leopold von Oesterreich den 40 Trevisanern geliefert. Er spricht in nr. 219 von einem Bund, den er mit dem König und den Kurfürsten geschlossen, welche ihm in Folge dessen hinreichende Truppenmacht liefern werden. Es ist mit diesem Bund wie es scheint nur der Landfriede gemeint (vgl. nr. 220); und da in diesem die betreffende Hilfe nach Italien nicht enthalten ist, so darf man vielleicht annehmen, daß der Herzog nicht ohne Absicht unklar rede, um 45 der Sache mehr Ansehen zu geben, daß er aber ein specielles Hilfsversprechen erhalten habe, vielleicht durch seinen Beitritt zum Landfrieden und als Bedingung dieses An- schlusses (die 400 Böhmischen Lanzen wurden wirklich geliefert, Lichnowsky 4, 227). Uebrigens ist von einem Italienischen Zug Wenzel’s dabei nirgends die Rede. Das wäre aber gewiss geschehen, wenn diese Unternehmung eine auf dem Reichstag reif gewordene Sache 50 25 5
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Einleitung. 365 gewesen wäre, denn der Herzog nimmt den Mund ziemlich voll und sucht die Trevisa- ner möglichst zu ermuthigen. Es wäre um so gewisser nicht versäumt worden, als er ihnen vorher schon die Aussicht auf die bevorstehende Italienische Expedition des Kö- nigs eröffnet hatte (lit. A unserer Einleitung) und sein nunmehriges Stillschweigen dazu einen üblen Gegensatz bildete. Man darf daher mit Sicherheit schließen, daß diese Hoffnung sich noch auf dem Reichstag selbst als vollkommen nichtig herausgestellt hatte. Was also, wie wir oben sehen, der König dem Pabst in Aussicht gestellt hatte, kann, wenn der Pabst in seinen Briefen nicht übertrieben hat, nur auf eine frühere Stufe der Reichstagsverhandlungen gehen, oder von Wenzel unmöglich so sehr ernst gemeint ge- 10 wesen sein (lit. A unserer Einleitung). E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag sind nicht das einzige was aus den Rechnungs-Auszügen nr. 221—223 klar wird. Man erkennt daraus auch, daß auf dem nachfolgenden Tag zu Wirzburg, von welchem wir Beitritt und Aufnahme Ruprechts des jüngern in den Landfrieden haben (nr. 212 und 213 vom 28. April), auch wider zwischen Fürsten und Städten um eine Einmüthigkeit verhandelt wurde. Als Reichsversammlung will er aber doch nicht bezeichnet werden, die darauf bezüglichen Urkunden und Nachrichten sind daher bei ihrer geringen Anzahl in unsern Reichstag nach dessen Rubriken eingereiht, und finden sich in nr. 212. 213 mit Anm. 221. 222. Auf dieser Wirzburger Zusammenkunft nun waren Abgeordnete von Frankfurt und von Mainz und andere von deren beider Eidgenossen, und verabredeten sämmtlich ihre Ge- sandten auf 27. Sept. (So. vor Mich.) nach Windsheim zu schicken, am 22. Sept. (näch- sten Dinstag) sollen die Mainzer nach Frankfurt reiten und dann am 23. früh (Mitt- woch) nach Windsheim zu, welch letztere Reise sie mit den Frankfurtern gemeinsam machen sollen, dieß wird den Frankfurtern vorgeschlagen von Mainz, und ebenso den 25 Städten Worms und Speier von Mainz (Brief von Mainz an Frankfurt 1383 Sept. 20 d. h. dom. ante Mathei, Buch des Bundes ƒ. 61b nr. 210 im Frankf. St. A.; Unterschrift, Adresse und Jahr fehlen, sind aber leicht zu ergänzen). Auf dieser Windsheimer Städte- zusammenkunft muß auch die Zollangelegenheit von Worms und Speier vorgekommen sein, wie auch zu Nürnberg, d. h. wol auf dem folgenden Nürnberger Reichstag, an 30 beiden Orten waren die gemeinen Städte des Bundes in Schwaben versammelt (Schreiben der letzteren an Straßburg von 1383 Mo. vor Galli d. h. Okt. 12 in der Straßb. St.- Bibl. Wenckeri exc. 2, 528a). Diese Windsheimer Versammlung kann wol als Vorbe- reitung des zweiten Nürnberger Reichstags dieses Jahres betrachtet werden. Während unseres Reichstags wurde zu Nürnberg auch verhandelt in einer Streit- 35 sache, die seit 1382 als solche aufgekommen war. K. Wenzel hatte der Stadt Worms am 18. Febr. 1379 einen Rheinzoll verliehen, und am 20. der Stadt Speier. Die Sache ist bereits p. 247 nt. erwähnt. Der Spruch der Städte des Schwäbischen Bundes zu Eßlingen vom 22. April (Jórigen aubent) 1383 theilt nun mit, was in der Sache vor- kam auf dem Tag zu Nürnberg „der gewesen ist in der vasten [Fastnacht ist Febr. 3] so als unser herre der kúng und ander fúrsten herren und stette ietzo ze nechst da ge- wesen sind.“ Aus diesem Stück geht hervor, daß dort anwesend waren die ehrbaren Boten derer von Mainz von Straßburg von Frankfurt und von Hagenau und der an- dern die zu ihnen gehören (die letzteren sind Weißenburg Wetzlar Friedberg Gelnhau- sen Schlettstadt Ehenheim Pfeddersheim, Frankf. St. A. Buch des Bundes ƒ. 59" nr. 203 das Stück, Abdruck bei Schaab 2, 293—5 nr. 225, Regest bei Janssen 1, 11 nr. 31; d. h. die sämmtlichen Mitglieder des Rheinischen Städtebundes wie er seit 15. Nov. 1382 vergrößert war, Vischer nr. 188, außer den zwei beklagten Worms und Speier), fer- ner die ehrbaren Boten derer von Worms und von Speier, und endlich die ehrbaren Boten der Städte gemeinlich die den Bund miteinander halten in Schwaben; nur daß 50 damit nicht gesagt ist, jede der Städte müsse durch einen besonderen Boten vertreten 15 20 45 5
Einleitung. 365 gewesen wäre, denn der Herzog nimmt den Mund ziemlich voll und sucht die Trevisa- ner möglichst zu ermuthigen. Es wäre um so gewisser nicht versäumt worden, als er ihnen vorher schon die Aussicht auf die bevorstehende Italienische Expedition des Kö- nigs eröffnet hatte (lit. A unserer Einleitung) und sein nunmehriges Stillschweigen dazu einen üblen Gegensatz bildete. Man darf daher mit Sicherheit schließen, daß diese Hoffnung sich noch auf dem Reichstag selbst als vollkommen nichtig herausgestellt hatte. Was also, wie wir oben sehen, der König dem Pabst in Aussicht gestellt hatte, kann, wenn der Pabst in seinen Briefen nicht übertrieben hat, nur auf eine frühere Stufe der Reichstagsverhandlungen gehen, oder von Wenzel unmöglich so sehr ernst gemeint ge- 10 wesen sein (lit. A unserer Einleitung). E. Die städtischen Anstalten zum Reichstag sind nicht das einzige was aus den Rechnungs-Auszügen nr. 221—223 klar wird. Man erkennt daraus auch, daß auf dem nachfolgenden Tag zu Wirzburg, von welchem wir Beitritt und Aufnahme Ruprechts des jüngern in den Landfrieden haben (nr. 212 und 213 vom 28. April), auch wider zwischen Fürsten und Städten um eine Einmüthigkeit verhandelt wurde. Als Reichsversammlung will er aber doch nicht bezeichnet werden, die darauf bezüglichen Urkunden und Nachrichten sind daher bei ihrer geringen Anzahl in unsern Reichstag nach dessen Rubriken eingereiht, und finden sich in nr. 212. 213 mit Anm. 221. 222. Auf dieser Wirzburger Zusammenkunft nun waren Abgeordnete von Frankfurt und von Mainz und andere von deren beider Eidgenossen, und verabredeten sämmtlich ihre Ge- sandten auf 27. Sept. (So. vor Mich.) nach Windsheim zu schicken, am 22. Sept. (näch- sten Dinstag) sollen die Mainzer nach Frankfurt reiten und dann am 23. früh (Mitt- woch) nach Windsheim zu, welch letztere Reise sie mit den Frankfurtern gemeinsam machen sollen, dieß wird den Frankfurtern vorgeschlagen von Mainz, und ebenso den 25 Städten Worms und Speier von Mainz (Brief von Mainz an Frankfurt 1383 Sept. 20 d. h. dom. ante Mathei, Buch des Bundes ƒ. 61b nr. 210 im Frankf. St. A.; Unterschrift, Adresse und Jahr fehlen, sind aber leicht zu ergänzen). Auf dieser Windsheimer Städte- zusammenkunft muß auch die Zollangelegenheit von Worms und Speier vorgekommen sein, wie auch zu Nürnberg, d. h. wol auf dem folgenden Nürnberger Reichstag, an 30 beiden Orten waren die gemeinen Städte des Bundes in Schwaben versammelt (Schreiben der letzteren an Straßburg von 1383 Mo. vor Galli d. h. Okt. 12 in der Straßb. St.- Bibl. Wenckeri exc. 2, 528a). Diese Windsheimer Versammlung kann wol als Vorbe- reitung des zweiten Nürnberger Reichstags dieses Jahres betrachtet werden. Während unseres Reichstags wurde zu Nürnberg auch verhandelt in einer Streit- 35 sache, die seit 1382 als solche aufgekommen war. K. Wenzel hatte der Stadt Worms am 18. Febr. 1379 einen Rheinzoll verliehen, und am 20. der Stadt Speier. Die Sache ist bereits p. 247 nt. erwähnt. Der Spruch der Städte des Schwäbischen Bundes zu Eßlingen vom 22. April (Jórigen aubent) 1383 theilt nun mit, was in der Sache vor- kam auf dem Tag zu Nürnberg „der gewesen ist in der vasten [Fastnacht ist Febr. 3] so als unser herre der kúng und ander fúrsten herren und stette ietzo ze nechst da ge- wesen sind.“ Aus diesem Stück geht hervor, daß dort anwesend waren die ehrbaren Boten derer von Mainz von Straßburg von Frankfurt und von Hagenau und der an- dern die zu ihnen gehören (die letzteren sind Weißenburg Wetzlar Friedberg Gelnhau- sen Schlettstadt Ehenheim Pfeddersheim, Frankf. St. A. Buch des Bundes ƒ. 59" nr. 203 das Stück, Abdruck bei Schaab 2, 293—5 nr. 225, Regest bei Janssen 1, 11 nr. 31; d. h. die sämmtlichen Mitglieder des Rheinischen Städtebundes wie er seit 15. Nov. 1382 vergrößert war, Vischer nr. 188, außer den zwei beklagten Worms und Speier), fer- ner die ehrbaren Boten derer von Worms und von Speier, und endlich die ehrbaren Boten der Städte gemeinlich die den Bund miteinander halten in Schwaben; nur daß 50 damit nicht gesagt ist, jede der Städte müsse durch einen besonderen Boten vertreten 15 20 45 5
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366 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gewesen sein. Soviel allein kommt für den Reichstag in Betracht wegen der Anwesenden- Liste. Die Urkunde dieses Spruchs vom 22. April befindet sich im Straßb. St. A. G. U. P. lad. 45 nr. 73 or. mb. c. sig. pend. civit. Ezzeling., im Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 55a — 56a nr. 195 cop. ch. coaev., Regest davon bei Janssen R.K. 1, 10 nr. 29. (Erwähnt mag nur noch werden, daß in dem p. 247 nt. angeführten späteren Schrei- 5 ben von Worms an Straßburg 1397 Juni 14 gesagt ist, es sei von Seiten der Kurfür- sten von Köln Trier Pfalz und des Stifts zu Mainz stark gegen die genannten Zölle aufgetreten worden: „auch ist ire meynunge das unser herre der konig sich gein ine verschriben habe daz er keinen zoll an sohne] sie machen sulle.“ Dieß letztere bezieht sich auf das in der Anm. zu nr. 136 erwähnte Verfahren Wenzel's, was auch in nr. 158 erscheint. Aber auch damit wird die Sache zu keiner Reichstags-Angelegenheit. Sie findet sich auf einer ganzen Reihe von städtischen Zusammenkünften verhandelt.) Eine ganze Anzahl von hieher gehörigen Stücken findet sich in vollständigem Abdruck oder als Regest bei Janssen R.K. Band I). 10 A. Ausschreiben. 15 1383 204. K. Wenzel an Straßburg, begehrt daß man Bevollmächtigte zu ihm nach Nürn- Jan. 11 berg auf 22. Febr. 1 sende wegen der Hilfe zum Romzug und wegen des Städte- bundes u. a. m., beglaubigt Hinczig Pflug. 1383 Jan. 11 Prag. Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 21 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Regest in Straßb. St.-Bibl. Wenckeri exc. 2, 404b, setzt falsch das Jahr 1382 an. 20 Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir meynen mit gotes hilfe gen Rome cziehen die keyser- lich crone do zu empfahen. und vor zu bestellen das reiche in Dutsche" landen, 25 1383 wollen wirb sein zu Nuremberg uff den dritten suntag in der vasten den man Febr. 22 nennet oculi.2 dohin auch wir den kurfursten und andern unsern und des reichs a] schwerlich mit Strich über e. b) mit kleinem e über i, wol su schreiben wier, als Korr. 1 Uebrigens befand sich dann der König selbst noch am 22. und 23. Febr. in Prag, Pelzel Wenzel 1, 129. Am 28. Febr. aber sind doch schon eine An- zahl Fürsten in Nürnberg beisammen, wie Herzog Stephan von Baiern, Herzog Leopold von Oesterreich und Burggraf Friedrich von Nürnberg, welche einen Schiedsspruch fallen in den Streitigkeiten des Herzogs Albrecht von Oesterreich mit dem Grafen Heinrich von Schaumberg, Lichnowsky 4 Reg. nr. 1769. Deshalb und wegen des Ausschreibens haben wir den Reichstag in der Ueberschrift bezeichnet als im Febr. (und Merz) gehalten. Am 8. Merz ist auch Pf. Ruprecht der ältere da, Olenschlager Neue Erläuterung Urk.-B. p. 70—72, und am gleichen Tag Erzbischof Adolf von Mainz (So. Judica), Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. In- gross.-B. 10, 98a—99a. 2 Diesen Tag bezeichnet auch Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso dat. Vienne reminiscere (Febr. 15) 30 1383 nos — significantes vobis, quod serenissimus princeps rex Romanorum et alii principes ab hodie per octo dies [Febr. 22.] habebunt in Neuremberga terminum placitorum, ad quem nos de consilio nostrorum procerum et sapientum personaliter equi- tamus, sub certa spe atque confidentia quod idem rex Romanorum et alii domini ac principes amici nostri ibidem convenientes nos personaliter cum gentibus suis associent et adjuvent contra hostem nostrum de Padua, quamprimum adversus eum, sicut res exigit, procedere nos continget. Verci 16, 51 f. nr. 1796, aus dem registro di lettere 1381. 1382. 1383. della cancelleria del comune di Tririgi. Schon am 28. Jan. 1383 hatte er an dieselbe Stadt 35 40
366 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. gewesen sein. Soviel allein kommt für den Reichstag in Betracht wegen der Anwesenden- Liste. Die Urkunde dieses Spruchs vom 22. April befindet sich im Straßb. St. A. G. U. P. lad. 45 nr. 73 or. mb. c. sig. pend. civit. Ezzeling., im Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 55a — 56a nr. 195 cop. ch. coaev., Regest davon bei Janssen R.K. 1, 10 nr. 29. (Erwähnt mag nur noch werden, daß in dem p. 247 nt. angeführten späteren Schrei- 5 ben von Worms an Straßburg 1397 Juni 14 gesagt ist, es sei von Seiten der Kurfür- sten von Köln Trier Pfalz und des Stifts zu Mainz stark gegen die genannten Zölle aufgetreten worden: „auch ist ire meynunge das unser herre der konig sich gein ine verschriben habe daz er keinen zoll an sohne] sie machen sulle.“ Dieß letztere bezieht sich auf das in der Anm. zu nr. 136 erwähnte Verfahren Wenzel's, was auch in nr. 158 erscheint. Aber auch damit wird die Sache zu keiner Reichstags-Angelegenheit. Sie findet sich auf einer ganzen Reihe von städtischen Zusammenkünften verhandelt.) Eine ganze Anzahl von hieher gehörigen Stücken findet sich in vollständigem Abdruck oder als Regest bei Janssen R.K. Band I). 10 A. Ausschreiben. 15 1383 204. K. Wenzel an Straßburg, begehrt daß man Bevollmächtigte zu ihm nach Nürn- Jan. 11 berg auf 22. Febr. 1 sende wegen der Hilfe zum Romzug und wegen des Städte- bundes u. a. m., beglaubigt Hinczig Pflug. 1383 Jan. 11 Prag. Aus Straßb. St.A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 21 or. ch. lit. clausa c. sig. in verso impr. Regest in Straßb. St.-Bibl. Wenckeri exc. 2, 404b, setzt falsch das Jahr 1382 an. 20 Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. Lieben getrewen. wir meynen mit gotes hilfe gen Rome cziehen die keyser- lich crone do zu empfahen. und vor zu bestellen das reiche in Dutsche" landen, 25 1383 wollen wirb sein zu Nuremberg uff den dritten suntag in der vasten den man Febr. 22 nennet oculi.2 dohin auch wir den kurfursten und andern unsern und des reichs a] schwerlich mit Strich über e. b) mit kleinem e über i, wol su schreiben wier, als Korr. 1 Uebrigens befand sich dann der König selbst noch am 22. und 23. Febr. in Prag, Pelzel Wenzel 1, 129. Am 28. Febr. aber sind doch schon eine An- zahl Fürsten in Nürnberg beisammen, wie Herzog Stephan von Baiern, Herzog Leopold von Oesterreich und Burggraf Friedrich von Nürnberg, welche einen Schiedsspruch fallen in den Streitigkeiten des Herzogs Albrecht von Oesterreich mit dem Grafen Heinrich von Schaumberg, Lichnowsky 4 Reg. nr. 1769. Deshalb und wegen des Ausschreibens haben wir den Reichstag in der Ueberschrift bezeichnet als im Febr. (und Merz) gehalten. Am 8. Merz ist auch Pf. Ruprecht der ältere da, Olenschlager Neue Erläuterung Urk.-B. p. 70—72, und am gleichen Tag Erzbischof Adolf von Mainz (So. Judica), Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. In- gross.-B. 10, 98a—99a. 2 Diesen Tag bezeichnet auch Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso dat. Vienne reminiscere (Febr. 15) 30 1383 nos — significantes vobis, quod serenissimus princeps rex Romanorum et alii principes ab hodie per octo dies [Febr. 22.] habebunt in Neuremberga terminum placitorum, ad quem nos de consilio nostrorum procerum et sapientum personaliter equi- tamus, sub certa spe atque confidentia quod idem rex Romanorum et alii domini ac principes amici nostri ibidem convenientes nos personaliter cum gentibus suis associent et adjuvent contra hostem nostrum de Padua, quamprimum adversus eum, sicut res exigit, procedere nos continget. Verci 16, 51 f. nr. 1796, aus dem registro di lettere 1381. 1382. 1383. della cancelleria del comune di Tririgi. Schon am 28. Jan. 1383 hatte er an dieselbe Stadt 35 40
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A. Ausschreiben. B. Landfrieden. 367 hern steten und getrewen zu komen bescheiden haben. dovon begern wir von euch, 1383 Jan. 11 das ir uns zu sulcher unser vart, als wir euch des getrewen, euwer hilfe tût, und dorumb, auch von wegen des bûndes, und auch umb andere sache die wir mit a euch zu reden haben, ewer freunde mit ganczem und vollen gewalt zu uns gen Nuremberg uff den vorgenanten tag sendet, nemlichen das dieselben ewer freunde b umb suliche sachen also von euch auzgerichtet und besprochen sein das sie dorumb dheynen hinderschub wider an euch und euwer freunde tun durfen, als euch des der edel Hinczig Pflug€ unser rat diener und getrewer von unsern wegen wol under- weisen wirdet, dem ir dorynne genczlichen gelauben sullet. geben czu Prag am 1o suntag nach dem oburste unsern reiche des Behemischen in dem czweinczigsten und des Romischen in dem siebenden jar. Den burgermeistern dem rate und burgern gemeinlichen der stat zu Straspurgk unsern und des reichs lieben getrewen. 5 1383 Jan. 11 B. Landfrieden. 15 205. Landfriede1 K. Wenzel's über das ganze in vier Parteien eingetheilte Reich, zu- 1383 Merz 11. nächst ohne die Städte, auf 12 Jahre bis 23. April 1395. 1383 Merz 11 Nürn- berg. 20 25 30 35 F aus Bamb. Arch.-Konserv. Cimelienschrank nr. 8 or. mb. c. 18 sig. pend. uovon nur das königliche abgefallen ist; in verso glchz. unio.regis Romanorum et aliorum principum 12 annis duratura, weiter unten ebenda wol aus 15. Jh. expiravit, daselbst noch weiter unten glchz. sub anno 80 tercio. Die Unterschrift eigenhändig von De bis Lubicensis. Die Per- gamentstreifen der hangenden Sigel tragen gleichz. Aufschriften 1) rex 2) Moguntinus 3) Coloniensis 4) Rupertus senior 5) dux Saxonie 6) fehlt, von später Hand mit Bleistift aufgetragen episcopus Bamb. 7) Herbipolensis 8) Eystetensis 9) Ratisponensis 10) Au- gustensis 11) dux Austrie 12) dux Stephanus 13) dux Fridericus 14) dux Johannes 15) Rupertus junior 16) Wilhelmus Myssensis 17) Nurembergensis 18) Wirtembergensis, in dieser Reihenfolge gerade wie bei der Aufführung in der Urkunde selbst. O coll. Dresd. St.A. Urk. nr. 4399 or. mb. c. 18 sig. pend., Unterschr. und in verso Registra- turbemerkung wie in F lautend. W coll. Wien H. H. St. A. sign. Oesterreich K 406/L 84 or. mb. c. 18 sig. pend. in der Reihen- folge der Namen in der Urkunde, an Pergamentstreifen, Unterschrift und in verso Registratur- bemerkung wie in F lautend. A coll. Basel St.A. Sammelband Reichsabscheide von 1400 bifs zu Ende dises seculi. St. 157, das 1. Stück daselbst, cop. ch. coaeva, mit der Ueberschrift item copia novissime obligacionis a rege et aliis principibus etc. B coll. Frankf. St.A. Imperatores 1, 85 unvollständig, geht bis creften incl. in Art. 7, dann wieder von parthie ire rede incl. in Art. 25 bis Schlußs. 40 b) das erste e übergeschrieben als Korrektur a) eine gewiss bedeutungslose Abkürzung könnte auch miter lesen lassen. = freunder oder als Vokalzeichen = fründer letzteres schwerlich, weil das übergeschriebene e zu weit links steht. c) er heißst Pflug, der Anhang am letzten Buchstaben scheint nur Verzierung. geschrieben aus Gratz: serenissimus Romanorum rex est ad partes Italie immediate post pascha domini transiturus, volens nos modo simili succurrere per totam suam potentiam contra antedictum nostre ci- 45 vitatis Tarvisine et ejus districtum [sic] invasorem. eodemque modo duces Bavarie et alii principes suum nobis adjutorium ministrabunt. quapropter, fideles dilectissimi, de defensione nostra nulla in vestris cordibus dubietas permaneat, quia revera in festo s. Georgii personaliter ad defendendum vos in Tarvisium veniemus volentes tunc nec per- sonis parcere neque rebus, ibid. p. 49 f. nr. 1794 ex eodem registro. 1 Vgl. Janssen 1, 33 f. die Anm. zu nr. 81; auch Klüpfel, die deutschen Einheitsbestrebungen 91 f. und —Stälin 3, 337.
A. Ausschreiben. B. Landfrieden. 367 hern steten und getrewen zu komen bescheiden haben. dovon begern wir von euch, 1383 Jan. 11 das ir uns zu sulcher unser vart, als wir euch des getrewen, euwer hilfe tût, und dorumb, auch von wegen des bûndes, und auch umb andere sache die wir mit a euch zu reden haben, ewer freunde mit ganczem und vollen gewalt zu uns gen Nuremberg uff den vorgenanten tag sendet, nemlichen das dieselben ewer freunde b umb suliche sachen also von euch auzgerichtet und besprochen sein das sie dorumb dheynen hinderschub wider an euch und euwer freunde tun durfen, als euch des der edel Hinczig Pflug€ unser rat diener und getrewer von unsern wegen wol under- weisen wirdet, dem ir dorynne genczlichen gelauben sullet. geben czu Prag am 1o suntag nach dem oburste unsern reiche des Behemischen in dem czweinczigsten und des Romischen in dem siebenden jar. Den burgermeistern dem rate und burgern gemeinlichen der stat zu Straspurgk unsern und des reichs lieben getrewen. 5 1383 Jan. 11 B. Landfrieden. 15 205. Landfriede1 K. Wenzel's über das ganze in vier Parteien eingetheilte Reich, zu- 1383 Merz 11. nächst ohne die Städte, auf 12 Jahre bis 23. April 1395. 1383 Merz 11 Nürn- berg. 20 25 30 35 F aus Bamb. Arch.-Konserv. Cimelienschrank nr. 8 or. mb. c. 18 sig. pend. uovon nur das königliche abgefallen ist; in verso glchz. unio.regis Romanorum et aliorum principum 12 annis duratura, weiter unten ebenda wol aus 15. Jh. expiravit, daselbst noch weiter unten glchz. sub anno 80 tercio. Die Unterschrift eigenhändig von De bis Lubicensis. Die Per- gamentstreifen der hangenden Sigel tragen gleichz. Aufschriften 1) rex 2) Moguntinus 3) Coloniensis 4) Rupertus senior 5) dux Saxonie 6) fehlt, von später Hand mit Bleistift aufgetragen episcopus Bamb. 7) Herbipolensis 8) Eystetensis 9) Ratisponensis 10) Au- gustensis 11) dux Austrie 12) dux Stephanus 13) dux Fridericus 14) dux Johannes 15) Rupertus junior 16) Wilhelmus Myssensis 17) Nurembergensis 18) Wirtembergensis, in dieser Reihenfolge gerade wie bei der Aufführung in der Urkunde selbst. O coll. Dresd. St.A. Urk. nr. 4399 or. mb. c. 18 sig. pend., Unterschr. und in verso Registra- turbemerkung wie in F lautend. W coll. Wien H. H. St. A. sign. Oesterreich K 406/L 84 or. mb. c. 18 sig. pend. in der Reihen- folge der Namen in der Urkunde, an Pergamentstreifen, Unterschrift und in verso Registratur- bemerkung wie in F lautend. A coll. Basel St.A. Sammelband Reichsabscheide von 1400 bifs zu Ende dises seculi. St. 157, das 1. Stück daselbst, cop. ch. coaeva, mit der Ueberschrift item copia novissime obligacionis a rege et aliis principibus etc. B coll. Frankf. St.A. Imperatores 1, 85 unvollständig, geht bis creften incl. in Art. 7, dann wieder von parthie ire rede incl. in Art. 25 bis Schlußs. 40 b) das erste e übergeschrieben als Korrektur a) eine gewiss bedeutungslose Abkürzung könnte auch miter lesen lassen. = freunder oder als Vokalzeichen = fründer letzteres schwerlich, weil das übergeschriebene e zu weit links steht. c) er heißst Pflug, der Anhang am letzten Buchstaben scheint nur Verzierung. geschrieben aus Gratz: serenissimus Romanorum rex est ad partes Italie immediate post pascha domini transiturus, volens nos modo simili succurrere per totam suam potentiam contra antedictum nostre ci- 45 vitatis Tarvisine et ejus districtum [sic] invasorem. eodemque modo duces Bavarie et alii principes suum nobis adjutorium ministrabunt. quapropter, fideles dilectissimi, de defensione nostra nulla in vestris cordibus dubietas permaneat, quia revera in festo s. Georgii personaliter ad defendendum vos in Tarvisium veniemus volentes tunc nec per- sonis parcere neque rebus, ibid. p. 49 f. nr. 1794 ex eodem registro. 1 Vgl. Janssen 1, 33 f. die Anm. zu nr. 81; auch Klüpfel, die deutschen Einheitsbestrebungen 91 f. und —Stälin 3, 337.
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368 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 Merz 11 C coll. Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) f. 328b —333 a cop. mb. coaera, Ein- schaltung in dem Beitritt Ruprecht des jüngern vom 28. April. D coll. Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII fol. 25 a—27b cop. ch. coaeva, etwas verletzt. E. coll. Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 114a—117a, beginnt erst mit dem Ab- 5 satze 4 were auch daz die vorgeschr. fursten gr. od. h. yre manne — mit herserafft —, geht dann aber bis zu Ende, jede Seite kreuzweis durchstrichen, wurde nur an sweifelhaften Stellen verglichen. Pelzel Wenzel 1, 133 nt. 1 erwähnt auch ein Original im Regensburger Archiv (vgl. Gemei- ner 2, 207), und citiert 130 nt. 1 den Eingang ex ms. capituli Prag.; eine glchz. Ab- 10 schrift auf Papier ist im Münch. R.A. Gemeiner's Nachlaß 11, 391; eine glchz. Abschrift auch im Dresd. St.A. Kop.-B. 1316 fol. 284a—291"; und Vischer Reg. nr. 192 führt das groſe weißse Buch des Baseler Staatsarchivs an, wo das Stück. fol. XXVIIa — XXIX a steht. Wencker appar. 233—241 nr. 42 mit einigen kleinen Lücken, wo, wie es scheint, die Schrift 15 der Vorlage verdorben oder letztere beschädigt war; Lünig Reichsarchiv 4, 229—233 nr. 183 aus Wencker; Gottlieb Samuel Treuer, Bericht von der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 pag. 30—40 ebendaher; Neue Sammlung 1, 88—91 nr. 26 ebendaher. — (Ausführliches Regest bei Hofmann ed. Ludewig 215 f.; Regest auch bei Georgisch 2, 762 und bei Lichnowsky 4 Reg. nr. 1770 und in Mon. Zoll. 5, 123 nr. 120 20 und bei Vischer nr. 192.) Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kûnig ze allen zeiten merer des reiches und kûnig ze Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem brife allen den dy in sehent oder horen lesen: wann uns angehoret und zugeburet von wegen des heiligen Romischen reiches, daz uns von gnaden des allmechtigen gots empholhen 25 ist, alle dy, dy dazselbe heilige Romische reich begreiffen,a zu besorgen daz sy in gemache und in rue b bleiben, daz wir dann merckenlichen und nemlichen tün so wir fride und gnade in den landen schaffen; und wann wir besundern darzů ge- neyget sein, daz mangerley gewalt untat frevel und unreht, dy e von maniger hande bôser und untetiger leute in den landen sich bisher ergangen und verlauffen haben, 30 abgenomen werden und den widerstanden: so haben wir got zû lobe und zü eren des heiligen Romischen reiches wirden den landen und leutend ze nûtz und ze frumen ein eynunge gemachet und gesetzet, setzen und machen auch dy mit Romi- scher kuniglicher maht mit wolbedachtem mûte und rate der erwirdigen Adolfs ertz- byschofs ze Mentz in Dewschen ' landen, 5 Friderichs ertzbyschofs ze Coln in Italien 35 des heiligen Romischen reiches ertzcanczler, der hochgeboren Ruprehts des eltern pfalntzgraven by Reyne des heiligen Rômischen reiches obersten truchsezzen und hertzogen in Beyern, Wentzlaw hertzogen ze Sachssen des heiligen Romischen reichs ertzmarschalken, der erwirdigen Lamprehts ze Bamberg, Gerhards ze Wirtzpurg, Rabnoh ze Eystet, Dyttrichs ze Regenspurg, Burkhards ze Augspurg byschofe. der 40 hochgeborn i Leupolts hertzogen ze Osterreich ze Steyr und ze Kernden etc., Stephans Friderichs Johans und Ruprehts des jüngsten aller pfaltzgraven by Reyn und her- tzogen in Beyern, Wilhelms markgraven ze Meyssen, Friderichs burkgraven ze Nuremberg, und des edeln Eberhard graven ze Wirtemberg, und ander unser und des reiches fursten graven herren und getrawen. darûmb gebiten wir und manen k 45 a) O begryffen, BW begreiffet. b) F das e übergeschrieben, aber in der Art daf es herunteraugchören scheint; O ruge, A růwe, B eren. c) O hie, AW die. d) in F Punkt über u ohne Bedeutung. e] F můt? můt? Diese Zeichen über u sind in F ohne alles Verständnis gesetst, selbst deutliches ü verwendet für kurzes u zur Unterscheidung vom n; hier sind im Abdruck alle mit Zeichen versehenen u durch û gegeben, auder wenigen Fällen wo ü stehen gelassen wurde. 1) F sic. g) B add. des heiligen Romschen richs erzcanzier (statt richs verschrieben kuniges]. h) O Rabens. 50 i) D add. forsten. k) OA add. mit.
368 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 Merz 11 C coll. Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) f. 328b —333 a cop. mb. coaera, Ein- schaltung in dem Beitritt Ruprecht des jüngern vom 28. April. D coll. Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII fol. 25 a—27b cop. ch. coaeva, etwas verletzt. E. coll. Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 114a—117a, beginnt erst mit dem Ab- 5 satze 4 were auch daz die vorgeschr. fursten gr. od. h. yre manne — mit herserafft —, geht dann aber bis zu Ende, jede Seite kreuzweis durchstrichen, wurde nur an sweifelhaften Stellen verglichen. Pelzel Wenzel 1, 133 nt. 1 erwähnt auch ein Original im Regensburger Archiv (vgl. Gemei- ner 2, 207), und citiert 130 nt. 1 den Eingang ex ms. capituli Prag.; eine glchz. Ab- 10 schrift auf Papier ist im Münch. R.A. Gemeiner's Nachlaß 11, 391; eine glchz. Abschrift auch im Dresd. St.A. Kop.-B. 1316 fol. 284a—291"; und Vischer Reg. nr. 192 führt das groſe weißse Buch des Baseler Staatsarchivs an, wo das Stück. fol. XXVIIa — XXIX a steht. Wencker appar. 233—241 nr. 42 mit einigen kleinen Lücken, wo, wie es scheint, die Schrift 15 der Vorlage verdorben oder letztere beschädigt war; Lünig Reichsarchiv 4, 229—233 nr. 183 aus Wencker; Gottlieb Samuel Treuer, Bericht von der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 pag. 30—40 ebendaher; Neue Sammlung 1, 88—91 nr. 26 ebendaher. — (Ausführliches Regest bei Hofmann ed. Ludewig 215 f.; Regest auch bei Georgisch 2, 762 und bei Lichnowsky 4 Reg. nr. 1770 und in Mon. Zoll. 5, 123 nr. 120 20 und bei Vischer nr. 192.) Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kûnig ze allen zeiten merer des reiches und kûnig ze Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit disem brife allen den dy in sehent oder horen lesen: wann uns angehoret und zugeburet von wegen des heiligen Romischen reiches, daz uns von gnaden des allmechtigen gots empholhen 25 ist, alle dy, dy dazselbe heilige Romische reich begreiffen,a zu besorgen daz sy in gemache und in rue b bleiben, daz wir dann merckenlichen und nemlichen tün so wir fride und gnade in den landen schaffen; und wann wir besundern darzů ge- neyget sein, daz mangerley gewalt untat frevel und unreht, dy e von maniger hande bôser und untetiger leute in den landen sich bisher ergangen und verlauffen haben, 30 abgenomen werden und den widerstanden: so haben wir got zû lobe und zü eren des heiligen Romischen reiches wirden den landen und leutend ze nûtz und ze frumen ein eynunge gemachet und gesetzet, setzen und machen auch dy mit Romi- scher kuniglicher maht mit wolbedachtem mûte und rate der erwirdigen Adolfs ertz- byschofs ze Mentz in Dewschen ' landen, 5 Friderichs ertzbyschofs ze Coln in Italien 35 des heiligen Romischen reiches ertzcanczler, der hochgeboren Ruprehts des eltern pfalntzgraven by Reyne des heiligen Rômischen reiches obersten truchsezzen und hertzogen in Beyern, Wentzlaw hertzogen ze Sachssen des heiligen Romischen reichs ertzmarschalken, der erwirdigen Lamprehts ze Bamberg, Gerhards ze Wirtzpurg, Rabnoh ze Eystet, Dyttrichs ze Regenspurg, Burkhards ze Augspurg byschofe. der 40 hochgeborn i Leupolts hertzogen ze Osterreich ze Steyr und ze Kernden etc., Stephans Friderichs Johans und Ruprehts des jüngsten aller pfaltzgraven by Reyn und her- tzogen in Beyern, Wilhelms markgraven ze Meyssen, Friderichs burkgraven ze Nuremberg, und des edeln Eberhard graven ze Wirtemberg, und ander unser und des reiches fursten graven herren und getrawen. darûmb gebiten wir und manen k 45 a) O begryffen, BW begreiffet. b) F das e übergeschrieben, aber in der Art daf es herunteraugchören scheint; O ruge, A růwe, B eren. c) O hie, AW die. d) in F Punkt über u ohne Bedeutung. e] F můt? můt? Diese Zeichen über u sind in F ohne alles Verständnis gesetst, selbst deutliches ü verwendet für kurzes u zur Unterscheidung vom n; hier sind im Abdruck alle mit Zeichen versehenen u durch û gegeben, auder wenigen Fällen wo ü stehen gelassen wurde. 1) F sic. g) B add. des heiligen Romschen richs erzcanzier (statt richs verschrieben kuniges]. h) O Rabens. 50 i) D add. forsten. k) OA add. mit.
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B. Landfrieden. 369 kraft ditz brifs allen obgenanten .. kürfursten .. fursten .. graven freyen..herren 1383 und getrawen, a dy itzund mit uns in diser eynunge sein oder hernach darein kûmen werden, by den eyden und trawen als sy uns und dem reiche verpunden und pflichtig sein : daz sy in diser eynûnge by uns und wir by in sein und bliben und 5 auch alle artikel und eynunge vestiglich und getrawlich halden und volfuren sûllen nach irer aller und ir iglichs vermugen in der forme als hernach geschriben stet. [1] Zu dem ersten wollen wir und setzen auch als ein Romischer kunig, und auch besunder als wir dise eynunge durch frides willen gemachet haben, daz alle mort brant teglich und nechtiglich und unreht widersagen gar und 10 gentzlich absein sullen, und alle leute pfaffen leyen und kaûfleut ieder fürst b grave herre stet ritter und kneht von unserm gebot in iren landen und gebiten schirmen sullen vor aller gewalt und unreht on alle geverd. wer daz€ uberfure und des niht hilte, so sol der fürste grave herre stat ritter oder kneht, in des lande oder gebite daz geschehe, darzû getrewlich beholffen sein, daz das abgetan und wider- 15 keret werde in aller maz als ob es in selber anginge, on alle geverde. [2] Es sol auch in der fürsten graven herren stet ritter oder kneht diser eynûng slozzen und landen kein schedlich manne, oder wer mit gewalt on reht angriffe schaden tete oder ir dheines d der in diser eynûng ist oder hernach darein kome veynde weren, e keynen frid oder geleit haben, noch sy oder ir amptleut in auch dy 20 niht geben sullen und sy € niht haûsen halten fürdern 8 oder in zulegen sullen in keyne weys on geverde, und ir iglicher sol dy angreiffen und mit in gebaren h als reht ist. [3] Auch sullen alle fursten graven herren ritter kneht und stet, dy in diser eynung sein oder in kunftigen zeiten dorein kumen werden, einer den andern in guten trewen meinen, und vestiglich by einander bliben, und einer dem andern getrewlich geraten bygestendig und ungeverlich beholffen sein wider allermenig- lich und einen iglichen der syi an herscheften slozzen landen leuten freiheiten oder rechten schedigte drûnge irrte oder beswerte. [4] Were auch dazdy vorgeschriben fursten graven oder herren ir manne burkgmanne dyner unterdanen oder stet, dy by in in diser eynûnge sein und bliben, 30 mit herskraftk besezzen oder uberzogen würden: daz dann dy fürsten graven herren ritterkneht und stet diser eynûng darzû sullen beholfen sein iglicher mit seiner maht on geverde, desselben land 1 und dy seinen als vor geschriben stet zû entreden,m nach gelegenheit iglichs fursten graven herren ritters knehts oder stete, als schir sy des ermanet werden von dem oder den der oder dy also besezzen oder 35 ûberzogen werden. und sol daz ir einer uf den andern niht verzihen " on alles geverde. [5] Item ob der fürsten graven herren ..ritter kneht oder stet dheiner ° oder dy iren , als vor geschriben stet, sûst angriffen P oder beschediget wûrden frevel- lich wider reht, von weme daz wer': daz dann dy fürsten graven herren q ritter kneht und stet diser eynûnge, dy itzund darinne sein oder in zeiten darein kumen werden, so sy des von dem oder den, dy oder den r daz anget, s kûntlich ermant werden, den oder demselben ze stûnd sullen beholffen sein, t und vestiglich dy und ire helffer an- greiffen dy ir iglichem gelegen und gesezzen sein, und den veyntlichen tun, gleicher weyse als ob es ir iglichen selber und sünderlichen anginge, getrewlich on alle geverde. [6] Und welchem fursten graven herren oder stat diser eynůng, von wel- 45 cher partey dy weren, sulcher manûnge not tete, es wer’ zû teglichem krige oder 25 40 Merz 11 50 a) F sic. b) A in marg. hic nota quod omnes principes etc. c) BD add. aber. d) O dheins, W dhains, BD iegeliches. e) OAC weren, W wern, BD were. f) F ij oder y? g) O fordern, W furdern. h) O gevaren, W gebarn. i) F sij oder y! k) A falsch herschaft, O hereskraft, W herskraft. I) O lande. m) o entredene, Wentretten, E entredden. n) O vorczihen, A ver-. 0) O dheynir, W€dhainer, BD eingher. p) O angigriffen, W angriffen. q) de. A. r) W add. falsch die. s) O angehet, W angat, BC angehoret. t) A in marg. nota pro nobis. Deutsche Reichstags-Akten. I. 47
B. Landfrieden. 369 kraft ditz brifs allen obgenanten .. kürfursten .. fursten .. graven freyen..herren 1383 und getrawen, a dy itzund mit uns in diser eynunge sein oder hernach darein kûmen werden, by den eyden und trawen als sy uns und dem reiche verpunden und pflichtig sein : daz sy in diser eynûnge by uns und wir by in sein und bliben und 5 auch alle artikel und eynunge vestiglich und getrawlich halden und volfuren sûllen nach irer aller und ir iglichs vermugen in der forme als hernach geschriben stet. [1] Zu dem ersten wollen wir und setzen auch als ein Romischer kunig, und auch besunder als wir dise eynunge durch frides willen gemachet haben, daz alle mort brant teglich und nechtiglich und unreht widersagen gar und 10 gentzlich absein sullen, und alle leute pfaffen leyen und kaûfleut ieder fürst b grave herre stet ritter und kneht von unserm gebot in iren landen und gebiten schirmen sullen vor aller gewalt und unreht on alle geverd. wer daz€ uberfure und des niht hilte, so sol der fürste grave herre stat ritter oder kneht, in des lande oder gebite daz geschehe, darzû getrewlich beholffen sein, daz das abgetan und wider- 15 keret werde in aller maz als ob es in selber anginge, on alle geverde. [2] Es sol auch in der fürsten graven herren stet ritter oder kneht diser eynûng slozzen und landen kein schedlich manne, oder wer mit gewalt on reht angriffe schaden tete oder ir dheines d der in diser eynûng ist oder hernach darein kome veynde weren, e keynen frid oder geleit haben, noch sy oder ir amptleut in auch dy 20 niht geben sullen und sy € niht haûsen halten fürdern 8 oder in zulegen sullen in keyne weys on geverde, und ir iglicher sol dy angreiffen und mit in gebaren h als reht ist. [3] Auch sullen alle fursten graven herren ritter kneht und stet, dy in diser eynung sein oder in kunftigen zeiten dorein kumen werden, einer den andern in guten trewen meinen, und vestiglich by einander bliben, und einer dem andern getrewlich geraten bygestendig und ungeverlich beholffen sein wider allermenig- lich und einen iglichen der syi an herscheften slozzen landen leuten freiheiten oder rechten schedigte drûnge irrte oder beswerte. [4] Were auch dazdy vorgeschriben fursten graven oder herren ir manne burkgmanne dyner unterdanen oder stet, dy by in in diser eynûnge sein und bliben, 30 mit herskraftk besezzen oder uberzogen würden: daz dann dy fürsten graven herren ritterkneht und stet diser eynûng darzû sullen beholfen sein iglicher mit seiner maht on geverde, desselben land 1 und dy seinen als vor geschriben stet zû entreden,m nach gelegenheit iglichs fursten graven herren ritters knehts oder stete, als schir sy des ermanet werden von dem oder den der oder dy also besezzen oder 35 ûberzogen werden. und sol daz ir einer uf den andern niht verzihen " on alles geverde. [5] Item ob der fürsten graven herren ..ritter kneht oder stet dheiner ° oder dy iren , als vor geschriben stet, sûst angriffen P oder beschediget wûrden frevel- lich wider reht, von weme daz wer': daz dann dy fürsten graven herren q ritter kneht und stet diser eynûnge, dy itzund darinne sein oder in zeiten darein kumen werden, so sy des von dem oder den, dy oder den r daz anget, s kûntlich ermant werden, den oder demselben ze stûnd sullen beholffen sein, t und vestiglich dy und ire helffer an- greiffen dy ir iglichem gelegen und gesezzen sein, und den veyntlichen tun, gleicher weyse als ob es ir iglichen selber und sünderlichen anginge, getrewlich on alle geverde. [6] Und welchem fursten graven herren oder stat diser eynůng, von wel- 45 cher partey dy weren, sulcher manûnge not tete, es wer’ zû teglichem krige oder 25 40 Merz 11 50 a) F sic. b) A in marg. hic nota quod omnes principes etc. c) BD add. aber. d) O dheins, W dhains, BD iegeliches. e) OAC weren, W wern, BD were. f) F ij oder y? g) O fordern, W furdern. h) O gevaren, W gebarn. i) F sij oder y! k) A falsch herschaft, O hereskraft, W herskraft. I) O lande. m) o entredene, Wentretten, E entredden. n) O vorczihen, A ver-. 0) O dheynir, W€dhainer, BD eingher. p) O angigriffen, W angriffen. q) de. A. r) W add. falsch die. s) O angehet, W angat, BC angehoret. t) A in marg. nota pro nobis. Deutsche Reichstags-Akten. I. 47
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370 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 ob er a mit maht überzogen oder besezzen wurde:b der sol und mag dy fürsten Mers 11 graven herren stet ritter und kneht, dy in seiner partey sein, manen umb hulffe, als in duncket daz ime der not sey. dyselbe partey sol im dann behulffen sein getrewlich unverzogenlich ond geverde. deucht dann dyselben partey daz sy der andern partey ? einer oder mer zû sûlchen sachen und hulffe auch notdürftig weren, so sullen und můgen " sy oder der merer teil unter in dyselben andern partey auch manen umb hulffe, als sy danne dûncket daz in darzů not sey ; welche s hûlffe auch dy andern gemante partey tun sullen mit aller irer maht uf ir selbs kost und schaden getrewlich und unverzogenlichh on alle geverde. [7] Item daz der i fürsten graven herren ritter kneht stet oder ir unterdan 10 keiner den andern oder sein unterdan angreiffen noch schedigen sullen oder lazzen schedigen k zû oder von iren slozzen landen oder gebiten; auzgenomen bürkfriden, dy sullen bliben in " iren kreften.m [8] " Wer auch dy fürsten graven herren ritter kneht stet oder ir unter- dan geistliche oder werltliche on reht drûnge besweret oder irret an iren fürsten- 15 tůmen° herscheften rechten landen leuten freiheiten guten oder sûst an redlichem herkomenden,P gein den, wer dy weren, sullen dy andern behulffen sein q mit irer vermůgen,€ daz sy doby bliben, als vor und nach geschriben stet. [9] s Item ob dyt fürsten graven herren ritter oder kneht, dy in diser ey- nünge sint oder darein kumen, hernachu brûch unter einander gewünnen, so 20 sol der furst graf herre ritter oder kneht, dy oder der do clagten, einen gemeinen man nemen auz den andern fürsten graven oder herren dy in diser eynung" sint oder darein kumen. und den er also nymet, der sol sich auch dann der sach annemen; es wer’ dann daz er vor ehaftiger notw doby niht gesein oder vor 1 eren wegen niht getün moht, so sol der fürst graf oder herre, der do claget, einen andern fursten 25 oder herren, der auch in diser eynunge sey, oder auz der fürsten graven oder herren reten einen, welchen er wil, an desselben stat nemen als oft und dicke des not geschiht. und sol iglicher fürst graf oder herre ? dann zwen schidliche manne zu dem obman geben. und sol der obman, alsbald er genomen und benant wirdet, beiden parteyen einen gelegenlichen tag bescheiden und den auch z beiden parteyen 30 verkunden, dy auch ir ratleut zu im schicken sullen. und dy fünf sullen aa beider partey ansprach und antwort verhoren, und sullen versuchenbb ob sy sulche bruche und zweyunge gutlich gerichten mûgen. mochten sy des niht getun, so sullen sy inwendig dem nehsten monden, als in ansprach und antwort geschriben geben sein, ein fruntlich reht sprechen uf ire eyde. und was sy oder das merer teil unter in 35 sprechen und erkennen fur ein recht, daz sol von beiden seiten gehalten werden on geverde; auzgenomen unser und des reiches fürstenthumen c herscheft dd und lehen, dy uns und ee dem reiche zugehoren, und dy man von rechts wegen vertedingen sol vor uns und dem reiche. [10] “ Gewünnen auch der fursten graven herren ritter oder knechte, dy so in diser eynunge sint oder darein kumen, manne burkgmanne ss dyner unterdan 5 a) O her. b) A in marg. pro nobis nota. c) A in, OW im. d) W add. all. e) O partye, B -en, auch WEC ohne n. f) und můgen de. A. g) W welhe, O sulche korr, aus einem nicht mehr erkennbaren Wort, A sôlich korr. von andrer Hand aus welich. h) BD add. beholfin sin, de. OW. i) A die, OW der; A de. keiner — unterdan. k) A in marg. hic deficit. 1) W bey statt in. m) A add. an geverde. n) E in marg. au diesem Art. pro domino. 0) O an irem furstenthum. p) O an redelichinn herkomen. q) A in marg. nota pro nobis. r) O mit irer vermuge, W mit irr vermúgend; F scheint irer ebenfalls zu haben, aus iren verbessert. S) E in marg. su diesem Art. nota pro domino. t) A der, OW die. u) A in marg. deficit. V) F eyning verschr. st. eynung. W) Od. vor erhaftiger, W d. er von ehaftiger. x) AEO vor, CD von. y) A add. ritter knecht, de. CDEO. Z) W auf statt auch. aa) OA add. denne. bb) Für ein Punkt über u. cc) F scheint durch Abkürzung fürstenthumen, nicht fürstenthum. dd) O herschefte, E herscheften, W herscheft. ee) O de. und, ad. W. ff) E sweimal in marg. su diesem Artikel auf versch. Seiten pro subditis. gg) F von dem kleinen aufgesetzten e ist wenigstens 1 Punkt vorhanden. 45 50
370 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 ob er a mit maht überzogen oder besezzen wurde:b der sol und mag dy fürsten Mers 11 graven herren stet ritter und kneht, dy in seiner partey sein, manen umb hulffe, als in duncket daz ime der not sey. dyselbe partey sol im dann behulffen sein getrewlich unverzogenlich ond geverde. deucht dann dyselben partey daz sy der andern partey ? einer oder mer zû sûlchen sachen und hulffe auch notdürftig weren, so sullen und můgen " sy oder der merer teil unter in dyselben andern partey auch manen umb hulffe, als sy danne dûncket daz in darzů not sey ; welche s hûlffe auch dy andern gemante partey tun sullen mit aller irer maht uf ir selbs kost und schaden getrewlich und unverzogenlichh on alle geverde. [7] Item daz der i fürsten graven herren ritter kneht stet oder ir unterdan 10 keiner den andern oder sein unterdan angreiffen noch schedigen sullen oder lazzen schedigen k zû oder von iren slozzen landen oder gebiten; auzgenomen bürkfriden, dy sullen bliben in " iren kreften.m [8] " Wer auch dy fürsten graven herren ritter kneht stet oder ir unter- dan geistliche oder werltliche on reht drûnge besweret oder irret an iren fürsten- 15 tůmen° herscheften rechten landen leuten freiheiten guten oder sûst an redlichem herkomenden,P gein den, wer dy weren, sullen dy andern behulffen sein q mit irer vermůgen,€ daz sy doby bliben, als vor und nach geschriben stet. [9] s Item ob dyt fürsten graven herren ritter oder kneht, dy in diser ey- nünge sint oder darein kumen, hernachu brûch unter einander gewünnen, so 20 sol der furst graf herre ritter oder kneht, dy oder der do clagten, einen gemeinen man nemen auz den andern fürsten graven oder herren dy in diser eynung" sint oder darein kumen. und den er also nymet, der sol sich auch dann der sach annemen; es wer’ dann daz er vor ehaftiger notw doby niht gesein oder vor 1 eren wegen niht getün moht, so sol der fürst graf oder herre, der do claget, einen andern fursten 25 oder herren, der auch in diser eynunge sey, oder auz der fürsten graven oder herren reten einen, welchen er wil, an desselben stat nemen als oft und dicke des not geschiht. und sol iglicher fürst graf oder herre ? dann zwen schidliche manne zu dem obman geben. und sol der obman, alsbald er genomen und benant wirdet, beiden parteyen einen gelegenlichen tag bescheiden und den auch z beiden parteyen 30 verkunden, dy auch ir ratleut zu im schicken sullen. und dy fünf sullen aa beider partey ansprach und antwort verhoren, und sullen versuchenbb ob sy sulche bruche und zweyunge gutlich gerichten mûgen. mochten sy des niht getun, so sullen sy inwendig dem nehsten monden, als in ansprach und antwort geschriben geben sein, ein fruntlich reht sprechen uf ire eyde. und was sy oder das merer teil unter in 35 sprechen und erkennen fur ein recht, daz sol von beiden seiten gehalten werden on geverde; auzgenomen unser und des reiches fürstenthumen c herscheft dd und lehen, dy uns und ee dem reiche zugehoren, und dy man von rechts wegen vertedingen sol vor uns und dem reiche. [10] “ Gewünnen auch der fursten graven herren ritter oder knechte, dy so in diser eynunge sint oder darein kumen, manne burkgmanne ss dyner unterdan 5 a) O her. b) A in marg. pro nobis nota. c) A in, OW im. d) W add. all. e) O partye, B -en, auch WEC ohne n. f) und můgen de. A. g) W welhe, O sulche korr, aus einem nicht mehr erkennbaren Wort, A sôlich korr. von andrer Hand aus welich. h) BD add. beholfin sin, de. OW. i) A die, OW der; A de. keiner — unterdan. k) A in marg. hic deficit. 1) W bey statt in. m) A add. an geverde. n) E in marg. au diesem Art. pro domino. 0) O an irem furstenthum. p) O an redelichinn herkomen. q) A in marg. nota pro nobis. r) O mit irer vermuge, W mit irr vermúgend; F scheint irer ebenfalls zu haben, aus iren verbessert. S) E in marg. su diesem Art. nota pro domino. t) A der, OW die. u) A in marg. deficit. V) F eyning verschr. st. eynung. W) Od. vor erhaftiger, W d. er von ehaftiger. x) AEO vor, CD von. y) A add. ritter knecht, de. CDEO. Z) W auf statt auch. aa) OA add. denne. bb) Für ein Punkt über u. cc) F scheint durch Abkürzung fürstenthumen, nicht fürstenthum. dd) O herschefte, E herscheften, W herscheft. ee) O de. und, ad. W. ff) E sweimal in marg. su diesem Artikel auf versch. Seiten pro subditis. gg) F von dem kleinen aufgesetzten e ist wenigstens 1 Punkt vorhanden. 45 50
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B. Landfrieden. 371 oder burger a unter einander hernach bruch oder stozze, an welcher seiten daz 1383 wer’: so sol des fursten graven herren dyner unterdan b oder burger, der clager ist, einen gemeinen manne nemen auz des fürsten graven oder herren rate, des dyner oder unterdan der C ist , dem er also zûsprichet. und sullen dann der clager, und dem d man zusprichet, ir iglicher zwen ratmanne darzů geben. und sol dann der obman beiden parteyen einen gelegene tag bescheiden, darauf sy ir ratleut auch schicken sullen. und sullen€ beider partey ansprach s und antwort verhoren und versuchen ob sy dy gutlich gerichten mügen mocht des niht gesein, so sullen sy auch ein fruntlich reht sprechen inwendig eines monden frist und darinne tûn. und sol auch 10 daz von beiden parteyen gehalten werden in aller maz als vor geschriben stet. [11] Auch behalten wir den erwirdigen Adolff ze Mentze Friderich ze Coln Cûnen ze Trier ertzbyschofen und den hochgebornen h Rupreht dem eltern Rupreht dem jüngern und Rupreht dem jüngsten pfalntzgraven by Reyn und herzogen in Beyern, was sy hernach brüch unter einander gewünnen, daz sy dy sullen han- 15 deln und halten nach laut und satzûnge als sy sich vor disen zeiten von irer lande wegen unter einander verbrifet und gesetzet haben.1 und sullen dyselben satzunge gein einander halten als lang dyselbe satzünge und eynung unter in weren sol, und sullen auch i dy darnach fürbazz halten dise geinwortige eynung auz. [12] Und wer’ esk sach daz fürsten graven herren ritter kneht ire manne 20 bůrkgmanne dyner oder unterdan diser eynûng zû unsern! und des reiches ste- ten, dy in dyser eynung sint oder darein kûmen, oder zû den iren, oder dy stet oder dy iren hernach brûch oder zweyunge herwiderůmbe gein einander gewün- nen,m so sullen wir einen schidlichen obman, der beiden parteyen gleich sey, unser und des reichs getrawen darzů geben, wann wir des von dem .. clagern ermanet 25 werden on geverde; darzû auch iglich partey zwen ratman geben sol.2 und sol dann der obman beiden parteyen einen gelegenlichen tag bescheiden, darzû sy auch ir ratleut schicken sullen, und do aber beider partey ansprach und antwort verhoren und versuchen ob sy dy gûtlich gerichten mugen. mocht des niht gesein, so sullen sy in. wendig dem nehsten monden ein fruntlich reht sprechen uf ir eyde, daz auch von bei- 30 den parteyen gehalten sol werden in aller ° maz als vor geschriben stet on geverde. [13] Es sullen auch iedes fürsten grafen herren stet ritter oder kneht unter� danen pfaffen und leyen und allermeniglich wy dy genant sint, dy in diser ey- nunge sint oder darein kûmen, in aller fürsten graven herren stet ritter und knechte dyser eynůng landen und gebiten frid und geleit haben. P und wer daz ûber- 35 fure, darzû sol der furste graf herr stat ritter oder kneht, in der oder in des landen oder gebiten daz geschehen wer’ und dy dem allernehst gesezzen sein, und auch dy andern fursten graven herren ritter kneht und stet ob des not wer', volliglich tun gleicherweyse als ob es sy silber q anginge, on geverde. [14] Und wann es zu teglichem krige kûmet, so sol sich von den r par- 40 teyen und teilen diser eynunge iglich partey selber weren. und welcher fürst graf herre oder stat in der parteyen s dheinert den veynden zû teglichem krig entsezzen 5 Merz 11 45 a) W burger, O burgere, D burgherre, wie auch das folgendemal. b) D de, dyner unterdan. c) FWer, O her, conj der. d) O dem, F den. e) O gelegelichen. f) W add. dann. g) O anspruche. h) F hoch- geborn mit Strich, wie oben auzgenomen und fürstenthumen und weiter unten unterdanen, doch ist auch wolln für wollen ebenso abgekürst. i) de. O. k) de. W. 1) O unsern, F unserm. m) F gewunnen, O gewunnen. n) E den clegern. 0) O alle der. p) A in dieser Gegend in marg. nota pro nobis. q) F sic, AO selber. r) ACE der, DFO den. s) AO der, CDEF den. t) D eynge statt dheiner. 1 Hiemit ist wol der Bund vom 22. Juni 1381 ge- meint, bei Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. 3, 2, 836— 50 840, vgl. auch die andere Urkunde desselben Tages bei Lacomblet Urk.-B. 3, 750 f. nr. 857 (nicht 23. Juni). 2 1384 Mai 19 erscheint der Graf von Wertheim schreibend mit den Acht, die über den Landfrieden in Franken gesessen, an Regensburg, Gemeiner 2, 215.
B. Landfrieden. 371 oder burger a unter einander hernach bruch oder stozze, an welcher seiten daz 1383 wer’: so sol des fursten graven herren dyner unterdan b oder burger, der clager ist, einen gemeinen manne nemen auz des fürsten graven oder herren rate, des dyner oder unterdan der C ist , dem er also zûsprichet. und sullen dann der clager, und dem d man zusprichet, ir iglicher zwen ratmanne darzů geben. und sol dann der obman beiden parteyen einen gelegene tag bescheiden, darauf sy ir ratleut auch schicken sullen. und sullen€ beider partey ansprach s und antwort verhoren und versuchen ob sy dy gutlich gerichten mügen mocht des niht gesein, so sullen sy auch ein fruntlich reht sprechen inwendig eines monden frist und darinne tûn. und sol auch 10 daz von beiden parteyen gehalten werden in aller maz als vor geschriben stet. [11] Auch behalten wir den erwirdigen Adolff ze Mentze Friderich ze Coln Cûnen ze Trier ertzbyschofen und den hochgebornen h Rupreht dem eltern Rupreht dem jüngern und Rupreht dem jüngsten pfalntzgraven by Reyn und herzogen in Beyern, was sy hernach brüch unter einander gewünnen, daz sy dy sullen han- 15 deln und halten nach laut und satzûnge als sy sich vor disen zeiten von irer lande wegen unter einander verbrifet und gesetzet haben.1 und sullen dyselben satzunge gein einander halten als lang dyselbe satzünge und eynung unter in weren sol, und sullen auch i dy darnach fürbazz halten dise geinwortige eynung auz. [12] Und wer’ esk sach daz fürsten graven herren ritter kneht ire manne 20 bůrkgmanne dyner oder unterdan diser eynûng zû unsern! und des reiches ste- ten, dy in dyser eynung sint oder darein kûmen, oder zû den iren, oder dy stet oder dy iren hernach brûch oder zweyunge herwiderůmbe gein einander gewün- nen,m so sullen wir einen schidlichen obman, der beiden parteyen gleich sey, unser und des reichs getrawen darzů geben, wann wir des von dem .. clagern ermanet 25 werden on geverde; darzû auch iglich partey zwen ratman geben sol.2 und sol dann der obman beiden parteyen einen gelegenlichen tag bescheiden, darzû sy auch ir ratleut schicken sullen, und do aber beider partey ansprach und antwort verhoren und versuchen ob sy dy gûtlich gerichten mugen. mocht des niht gesein, so sullen sy in. wendig dem nehsten monden ein fruntlich reht sprechen uf ir eyde, daz auch von bei- 30 den parteyen gehalten sol werden in aller ° maz als vor geschriben stet on geverde. [13] Es sullen auch iedes fürsten grafen herren stet ritter oder kneht unter� danen pfaffen und leyen und allermeniglich wy dy genant sint, dy in diser ey- nunge sint oder darein kûmen, in aller fürsten graven herren stet ritter und knechte dyser eynůng landen und gebiten frid und geleit haben. P und wer daz ûber- 35 fure, darzû sol der furste graf herr stat ritter oder kneht, in der oder in des landen oder gebiten daz geschehen wer’ und dy dem allernehst gesezzen sein, und auch dy andern fursten graven herren ritter kneht und stet ob des not wer', volliglich tun gleicherweyse als ob es sy silber q anginge, on geverde. [14] Und wann es zu teglichem krige kûmet, so sol sich von den r par- 40 teyen und teilen diser eynunge iglich partey selber weren. und welcher fürst graf herre oder stat in der parteyen s dheinert den veynden zû teglichem krig entsezzen 5 Merz 11 45 a) W burger, O burgere, D burgherre, wie auch das folgendemal. b) D de, dyner unterdan. c) FWer, O her, conj der. d) O dem, F den. e) O gelegelichen. f) W add. dann. g) O anspruche. h) F hoch- geborn mit Strich, wie oben auzgenomen und fürstenthumen und weiter unten unterdanen, doch ist auch wolln für wollen ebenso abgekürst. i) de. O. k) de. W. 1) O unsern, F unserm. m) F gewunnen, O gewunnen. n) E den clegern. 0) O alle der. p) A in dieser Gegend in marg. nota pro nobis. q) F sic, AO selber. r) ACE der, DFO den. s) AO der, CDEF den. t) D eynge statt dheiner. 1 Hiemit ist wol der Bund vom 22. Juni 1381 ge- meint, bei Günther cod. dipl. Rheno-Mosell. 3, 2, 836— 50 840, vgl. auch die andere Urkunde desselben Tages bei Lacomblet Urk.-B. 3, 750 f. nr. 857 (nicht 23. Juni). 2 1384 Mai 19 erscheint der Graf von Wertheim schreibend mit den Acht, die über den Landfrieden in Franken gesessen, an Regensburg, Gemeiner 2, 215.
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372 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 weren, " derselbe sol dannoch b den andern fursten graven herren und stat in der- Mers 11 selben parteyen€ furderlich behulffen sein nach erkentnusse derselben partey dar- inne er ist oder des merern teils unter in, nach manûnged und in der maz als vor geschriben stet. [15] Was krige sich auch erhûben in zeit diser eynûnge von der eynünge 5 wegen, daz ir einer dem andern auch darzu beholffen sol sein nach auzgange diser eynûnge noch sich friden sûnen noch fürworten on dy andern heimlich oder ° offenlich. [16] Auch můgen ‘ dy fursten graven und hern zu in in dise eynung, iglich furst dy itzund darinne sint oder 8 hernach darein kûmen und iglich graf oder herre dy itzund darinne sein, zu in in dise eynung nemen wer von fürsten graven her- ren steten rittern und knechten darein kummen wollen, nachdem als sy iglicher partey gesezzen sein. und dyselben sullen dann auchh globen sweren und verbrifen dise eynunge vest und stet ze halten, i und der genizzen gleicherweyse als dy itzund darinne sein, als vor und nach geschriben stet. und wer dy emphehet, der sol daz den andern parteyen allen verkunden. und daz doch dyselben, dy man also ein- 15 nemen wirdet, ir dheines, dy vor in diser eynüngek sint, offen veynde niht sein. [17] Wer’ es auch sache daz uns dy fürsten graven herren und stete diser eynunge manten umb ein velt€ oder besezze ze machen, und wir des mitsampt inm eintrechtiglich übereinkummen ze tûne: so sullen und wollen wir in einen haubtman geben von unser und des reiches wegen, und unser baner im " be- 20 velhen, und dy auch also besorgen daz es unser und des ° reiches ere sey. der- selbe sol auch an unser und des reiches stat des volkgs haubtman sein in dem velde oder in dem besezze, dyweile und so lange dy weren. [18] Auch sullen wir dyselben fursten grafen herren stet ritter und kneht, dy itzund in diser eynung sein oder hernach darein kumen, by allen iren furstentumen 25 herscheften freiheiten und rechten gnediglich bliben lazzen beschirmen und in be- holffen sein wider allermeniglich, der P sy daran hindern oder irren wolt, on alles geverde. [19] Wir wollen auch, daz kein furst graf herre ritter kneht oder stet, dy in diser eynûng sein oder in kûnftigen zeiten darein kumen werden, keyn ander gemeine ey- 30 nûnge oder pünde machen in zeit diser eynûnge on unser wizzen willen und wort. [20] Wir wollen auch, daz der landfrid, 1 den wir nach der kurfursten und ander fursten rat vor zeiten gemachet haben, als verr " derselbe landfrid wi- der dyse vorgeschriben eynûnge und artikel niht ist, in seiner kraft bliben sulle. [21] Auch sein wir mit allen fursten graven herren steten ritter und knehten diser 35 eynünge übereinkummen mit irem willen, daz sy besampt und ir iglicher besûnder vestiglich und getrawlichen by uns als einem Romischem kûnge und r darnach als einem Rômischem keyser, so wir mit gots hulffe darzů gekrônet werden, bliben sullen und uns getrewlich behulffen sein wider allermeniglich nymands auzgenomen hy dysseit des Lampardischen gebirges in allen Dewschens landen und in unserm 40 kûnigreich ze Beheim, dy oder der uns an dem Romischem reiche oder dem kunigreich ze Beheim an wirden freiheiten eren gerichten oder rechten desselben heiligen Romischen reichs oder dest kûnigreichs ze Beheim irren swechen " widersten wolt oder sich gein uns ufwerffen, so oft und so dicke des v not geschiht und sy des von uns oderw unsern obersten amptleuten ermanet werden on geverde. 10 45 a) AO were. b) E darnach. c) O partie, A party. d] falsch A meynunge. e) W noch st. oder. 1) F scheint nur einen Punkt über u zu haben. g) Wadd die. h) A add. alle. i] A in dieser Gegend in marg. noto pro nobis. k) F eynůmge. 1) D folk gewis falsch, OAE feld wie F. m) D add. eynhelleclichen und. n) o ym, Fin. O) F hier zu Ende der Linie am Rand ein Zeichen. p) O der, AW wer. q) O alzo verne. r] o de. und. s) F sic. t) W add. egenanten. u) D add. oder, de. OF. v) Wes. W) EFO oder, A und. 50 1 Vielleicht ist der Landfriede rom 9. Merz 1382 gemeint.
372 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 weren, " derselbe sol dannoch b den andern fursten graven herren und stat in der- Mers 11 selben parteyen€ furderlich behulffen sein nach erkentnusse derselben partey dar- inne er ist oder des merern teils unter in, nach manûnged und in der maz als vor geschriben stet. [15] Was krige sich auch erhûben in zeit diser eynûnge von der eynünge 5 wegen, daz ir einer dem andern auch darzu beholffen sol sein nach auzgange diser eynûnge noch sich friden sûnen noch fürworten on dy andern heimlich oder ° offenlich. [16] Auch můgen ‘ dy fursten graven und hern zu in in dise eynung, iglich furst dy itzund darinne sint oder 8 hernach darein kûmen und iglich graf oder herre dy itzund darinne sein, zu in in dise eynung nemen wer von fürsten graven her- ren steten rittern und knechten darein kummen wollen, nachdem als sy iglicher partey gesezzen sein. und dyselben sullen dann auchh globen sweren und verbrifen dise eynunge vest und stet ze halten, i und der genizzen gleicherweyse als dy itzund darinne sein, als vor und nach geschriben stet. und wer dy emphehet, der sol daz den andern parteyen allen verkunden. und daz doch dyselben, dy man also ein- 15 nemen wirdet, ir dheines, dy vor in diser eynüngek sint, offen veynde niht sein. [17] Wer’ es auch sache daz uns dy fürsten graven herren und stete diser eynunge manten umb ein velt€ oder besezze ze machen, und wir des mitsampt inm eintrechtiglich übereinkummen ze tûne: so sullen und wollen wir in einen haubtman geben von unser und des reiches wegen, und unser baner im " be- 20 velhen, und dy auch also besorgen daz es unser und des ° reiches ere sey. der- selbe sol auch an unser und des reiches stat des volkgs haubtman sein in dem velde oder in dem besezze, dyweile und so lange dy weren. [18] Auch sullen wir dyselben fursten grafen herren stet ritter und kneht, dy itzund in diser eynung sein oder hernach darein kumen, by allen iren furstentumen 25 herscheften freiheiten und rechten gnediglich bliben lazzen beschirmen und in be- holffen sein wider allermeniglich, der P sy daran hindern oder irren wolt, on alles geverde. [19] Wir wollen auch, daz kein furst graf herre ritter kneht oder stet, dy in diser eynûng sein oder in kûnftigen zeiten darein kumen werden, keyn ander gemeine ey- 30 nûnge oder pünde machen in zeit diser eynûnge on unser wizzen willen und wort. [20] Wir wollen auch, daz der landfrid, 1 den wir nach der kurfursten und ander fursten rat vor zeiten gemachet haben, als verr " derselbe landfrid wi- der dyse vorgeschriben eynûnge und artikel niht ist, in seiner kraft bliben sulle. [21] Auch sein wir mit allen fursten graven herren steten ritter und knehten diser 35 eynünge übereinkummen mit irem willen, daz sy besampt und ir iglicher besûnder vestiglich und getrawlichen by uns als einem Romischem kûnge und r darnach als einem Rômischem keyser, so wir mit gots hulffe darzů gekrônet werden, bliben sullen und uns getrewlich behulffen sein wider allermeniglich nymands auzgenomen hy dysseit des Lampardischen gebirges in allen Dewschens landen und in unserm 40 kûnigreich ze Beheim, dy oder der uns an dem Romischem reiche oder dem kunigreich ze Beheim an wirden freiheiten eren gerichten oder rechten desselben heiligen Romischen reichs oder dest kûnigreichs ze Beheim irren swechen " widersten wolt oder sich gein uns ufwerffen, so oft und so dicke des v not geschiht und sy des von uns oderw unsern obersten amptleuten ermanet werden on geverde. 10 45 a) AO were. b) E darnach. c) O partie, A party. d] falsch A meynunge. e) W noch st. oder. 1) F scheint nur einen Punkt über u zu haben. g) Wadd die. h) A add. alle. i] A in dieser Gegend in marg. noto pro nobis. k) F eynůmge. 1) D folk gewis falsch, OAE feld wie F. m) D add. eynhelleclichen und. n) o ym, Fin. O) F hier zu Ende der Linie am Rand ein Zeichen. p) O der, AW wer. q) O alzo verne. r] o de. und. s) F sic. t) W add. egenanten. u) D add. oder, de. OF. v) Wes. W) EFO oder, A und. 50 1 Vielleicht ist der Landfriede rom 9. Merz 1382 gemeint.
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B. Landfrieden. 373 [22] Wir wollen auch, daz in allen kriegen herferten und zûgen alle gots- 1383 Merz 11 heuser geistlich personen und ire gûter frid haben sullen. [23] Auch so man uf daz velt zeuhet, daz man denn der fründe hofen und guten keyn frevellich gewalt noch schaden tûn a sol, beheltnusse doch daz man 5 sich mit der b fûterůnge und mit speyse behelffen mûgec zû bescheidener weyse. [24] Dys sein dy partey diserd eynůng:! daz kûnigreich ze Beheim und was zû der cronen desselben kûnigreichs mit allen fursten graven herren landen oder leuten gehoret, dy marck ze Brandemburg, dy hertzogentum ze Sachssen und ze Lewnemburg;e item dy ander partey: dy ertzbyschofe von Mentz, von Trier, 10 und von Coln, hertzog Rupreht der elter, ' hertzog 8 Rupreht der jünger, der land- graf von Hessen, und dy markgraven von Baden; item dy dritte partey: hertzog Albreht und hertzog Leupolt von Osterreich, Stephan Fridrich und Johan gebruder hertzogen von Beyern, der hertzog von Luttringen, dy byschoff von Strazpurg, von Augspurg, und von Regenspurg, grave Eberhard und graf Ulrich von Wirtemberg; item dy virde parteye: dy byschofe von Bamberg, von Wirtzpurg, von Eystet, Bal- thazar Wilhelm und ir vetterh markgrafen ze Meyhssen und lantgraven ze Dûrin- gen, hertzog‘ Rupreht der jungste, und Fridrich burkgraf ze Nûremberg, und was fürbaz fürsten graven herren ritter kneht oder stetk in dise eynunge kûmen, dy sullen ie by der nehsten partey bliben, der synehst gelegen sein. [25] Und umb daz dise eynunge und alle sach,1 dy darein gevallen můgen, dester baz gefurdert und auzgerichtet werden, so sullen wir und alle fursten graven herren und stete, iglich partey besunder,m diser eynûnge unser und ire fründe iglicher einen oder zwen von seinem rat des suntags nach iglicher fronvasten2 daz ist vier-stund in dem jare, oder dicker ob des not geschiht, by einander schicken 25 und haben an sulch stet als iglich partey nach gelegenheit des überkumen " wirdet, o dy do alle sach vernemen ? und verhoren sullen dy dise eynunge antreffen. und was darzû nutz ist furzekeren, daz sullen sy dy andern q partey lazzen wizzen. geschehe es aber not daz sulche treffenliche sache für hande komen einer partey oder mer, darzů man I aller partey bedorft, so sullen wir und iglich partey ir rete schicken gein Nü- 30 remberg, do ze rat ze werden was zû sûlchen sachen ze tûn were. [26] Dise geinwortige eynung sol sten und weren zwischen hye und sand Jor- gen tag der schirst kûmt und von demselben sand Jorgen tag zwelf gantze jar nehst nach einander ze zelen. [27] Wir můgen auch dise eynůnge bezzern und lengen nach der fursten 35 rat dy darinne sint. [28] Und wir Wentzlawe von gots gnaden Rômischer kunig ze allen zeiten merer des reiches und kunig ze Behem vorgenants sprechen mit unsern kuniglichen worten und trewen, daz wir dise gegenwertige eynûng in allen iren artikeln pûncten und be- greiffungen, als sy t vor geschriben sten, veste und stet halten wollen. und 40 haben des ze urkund unser kuniglicher majestat insigel an disen geinwortigen brief 15 20 1383 Apr. 23 1395 Apr. 23 45 a) F tůn? b) Wainer. c) F ein schräger Strich über u scheint aus den zwei Punkten zusammengesetst. d) F doch wol nicht dieser. e) O Lüneburg. f) O add. unde, auch W hat und. g) in F t vor z nachgedunkelt statt des frühern das o. Zw. ein c€war, auch in landgraf einiges nachgedunkelt. h) O ire vettern, Wir vettern. i) in F in den 4 letzlen Worten theilweise nachgedunkelt, wie auch in Moyhssen. k) A in dieser Gegend in marg. nota. 1) O alle sache, W all sach. m) O iglicher partye besundern, W yegliche partye besunder, Cygli- cher parthie besunder, D it., E ygliche parthie besunder. n) in F u mit 1 oder 2 Punkten? 0) AO werden, W wirdt, CE wirdet. p) O vornemen. q) O andern partye. r)C add. wol. s) F vorgent, mit vom t aus zurückgebogenem Strich, doch wol nicht vorgenanter? t) O hie stalt sy. 1 Ueber die Eintheilung des Reichs s. Wencker 50 appar. 241 Anm. und im Register; und über das Ver- haltnis dieser zu der in der Mergenth. Stellung vom 5. Nov. 1387 vorgenommenen Eintheilung bei Rommel Gesch. von Hessen 2, 231. Vgl. auch unsre Einlei- tung zu diesem Reichstage ron 1383. 2 Die Quatemberfasten, Weidenbach calendarium 194.
B. Landfrieden. 373 [22] Wir wollen auch, daz in allen kriegen herferten und zûgen alle gots- 1383 Merz 11 heuser geistlich personen und ire gûter frid haben sullen. [23] Auch so man uf daz velt zeuhet, daz man denn der fründe hofen und guten keyn frevellich gewalt noch schaden tûn a sol, beheltnusse doch daz man 5 sich mit der b fûterůnge und mit speyse behelffen mûgec zû bescheidener weyse. [24] Dys sein dy partey diserd eynůng:! daz kûnigreich ze Beheim und was zû der cronen desselben kûnigreichs mit allen fursten graven herren landen oder leuten gehoret, dy marck ze Brandemburg, dy hertzogentum ze Sachssen und ze Lewnemburg;e item dy ander partey: dy ertzbyschofe von Mentz, von Trier, 10 und von Coln, hertzog Rupreht der elter, ' hertzog 8 Rupreht der jünger, der land- graf von Hessen, und dy markgraven von Baden; item dy dritte partey: hertzog Albreht und hertzog Leupolt von Osterreich, Stephan Fridrich und Johan gebruder hertzogen von Beyern, der hertzog von Luttringen, dy byschoff von Strazpurg, von Augspurg, und von Regenspurg, grave Eberhard und graf Ulrich von Wirtemberg; item dy virde parteye: dy byschofe von Bamberg, von Wirtzpurg, von Eystet, Bal- thazar Wilhelm und ir vetterh markgrafen ze Meyhssen und lantgraven ze Dûrin- gen, hertzog‘ Rupreht der jungste, und Fridrich burkgraf ze Nûremberg, und was fürbaz fürsten graven herren ritter kneht oder stetk in dise eynunge kûmen, dy sullen ie by der nehsten partey bliben, der synehst gelegen sein. [25] Und umb daz dise eynunge und alle sach,1 dy darein gevallen můgen, dester baz gefurdert und auzgerichtet werden, so sullen wir und alle fursten graven herren und stete, iglich partey besunder,m diser eynûnge unser und ire fründe iglicher einen oder zwen von seinem rat des suntags nach iglicher fronvasten2 daz ist vier-stund in dem jare, oder dicker ob des not geschiht, by einander schicken 25 und haben an sulch stet als iglich partey nach gelegenheit des überkumen " wirdet, o dy do alle sach vernemen ? und verhoren sullen dy dise eynunge antreffen. und was darzû nutz ist furzekeren, daz sullen sy dy andern q partey lazzen wizzen. geschehe es aber not daz sulche treffenliche sache für hande komen einer partey oder mer, darzů man I aller partey bedorft, so sullen wir und iglich partey ir rete schicken gein Nü- 30 remberg, do ze rat ze werden was zû sûlchen sachen ze tûn were. [26] Dise geinwortige eynung sol sten und weren zwischen hye und sand Jor- gen tag der schirst kûmt und von demselben sand Jorgen tag zwelf gantze jar nehst nach einander ze zelen. [27] Wir můgen auch dise eynůnge bezzern und lengen nach der fursten 35 rat dy darinne sint. [28] Und wir Wentzlawe von gots gnaden Rômischer kunig ze allen zeiten merer des reiches und kunig ze Behem vorgenants sprechen mit unsern kuniglichen worten und trewen, daz wir dise gegenwertige eynûng in allen iren artikeln pûncten und be- greiffungen, als sy t vor geschriben sten, veste und stet halten wollen. und 40 haben des ze urkund unser kuniglicher majestat insigel an disen geinwortigen brief 15 20 1383 Apr. 23 1395 Apr. 23 45 a) F tůn? b) Wainer. c) F ein schräger Strich über u scheint aus den zwei Punkten zusammengesetst. d) F doch wol nicht dieser. e) O Lüneburg. f) O add. unde, auch W hat und. g) in F t vor z nachgedunkelt statt des frühern das o. Zw. ein c€war, auch in landgraf einiges nachgedunkelt. h) O ire vettern, Wir vettern. i) in F in den 4 letzlen Worten theilweise nachgedunkelt, wie auch in Moyhssen. k) A in dieser Gegend in marg. nota. 1) O alle sache, W all sach. m) O iglicher partye besundern, W yegliche partye besunder, Cygli- cher parthie besunder, D it., E ygliche parthie besunder. n) in F u mit 1 oder 2 Punkten? 0) AO werden, W wirdt, CE wirdet. p) O vornemen. q) O andern partye. r)C add. wol. s) F vorgent, mit vom t aus zurückgebogenem Strich, doch wol nicht vorgenanter? t) O hie stalt sy. 1 Ueber die Eintheilung des Reichs s. Wencker 50 appar. 241 Anm. und im Register; und über das Ver- haltnis dieser zu der in der Mergenth. Stellung vom 5. Nov. 1387 vorgenommenen Eintheilung bei Rommel Gesch. von Hessen 2, 231. Vgl. auch unsre Einlei- tung zu diesem Reichstage ron 1383. 2 Die Quatemberfasten, Weidenbach calendarium 194.
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374 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1883 gehangen. und wir dy obgenanten 2 kurfursten fursten graven und herren, wy wir Mers 11 davor mit sûnderlichen worten genant sein und geschriben sten, bekennen offenlich an disem brif, daz wir dy vorgeschriben eynůng dem vorgenanten b unserm gnedigen herren herren Wentzlaw Romischem kunge und kunge ze Behem in gûten trewen globet haben und zû den heiligen gesworen stet vest und unverbrochenlich ze halten 5 und ze volfuren unser iglicher dem andern, als oft und dicke des not geschiht, mit allen pûncten und artikeln, in aller der maz als hy" oben in disem d brif begriffen sint und geschriben stet, e on alle geverde und argelist. und des zû einem waren urkund so haben wir alle und unser iglicher besunder unser insigel zu des obge- nanten€ unsers gnedigen herren des Romischen kunges insigel auch an disen brif gehangen, der geben ist ze Nuremberg nach Crists 8 gebûrt drewzehenhundert jar darnach in dem drew und achtzigistem jaren uff dy nehsten mitwochen nach dem 1383 suntag als man singet in der heiligen kirchen judica unserr h reiche des Behemischen Merz 11 in dem zwentzigisten und des Rômischen in dem sybendem jaren. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. 40 15 [in verso] R. Benessius de Nachod. 13s3 206. K. Wenzel entbindet den Erzbischof Friderich III von Köln und den Herzog Leo- Merz 13 pold III von Oesterreich wegen zu großer gegenseitiger Entfernung von der gemäß dem Landfrieden vom 11. Merz ihnen obliegenden Verpflichtung einander zu helfen. 1383 Merz 13 Nürnberg. 20 D aus Düsseld. Pror. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1073 or. mb. c. sig. pend. W coll. Wien. H. H. St. Archiv sign. Österreich K 406/L 54 or. mb. c. sig. pend. defic., in verso mit gleicher R. ohne die Coll.-Bemerkung, die Unterschrift auf dem umgebogenen Pergament. Lacomblet Urk.-B. 3, 765 ur. 871. — (Reg. bei Lichnowsky 4 nr. 1771.) 1383 Merz 13 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 25 reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: wan wir durch fride nucze und gemaches willen lande und lewte unser und des heiligen Romischen reichs getrewen und undertanen, mit rate und willen unser und des reichs kurfursten fursten graven und herren, ein eynung gemachet und geseczet haben, als unser kunigliche brieve us- wisen und besagen die wir und ander kurfursten fursten graven und herren versigelt haben: so haben wir den erwirdigen Fridrich erczbischoff zu Coln unsern und des heiligen Romischen reichs in Italien erczcanczler unsern k lieben fursten und andech- tigen und den hochgeborn Leupolt hirczogen zu Osterich zu Styren und zu Kernten in€ solicher eynung besorget, dorumb das ir einer dem ander verre gesessen is, das ir eyner dem andern von dieser eynung wegen nit verbunden oder yme zu hulfe komen sal. und sal das dieser eynung allen andern fursten graven herren und steten keinen schaden bringen. und sullen doch diese eynunge gein andern fursten graven herren steten ritter und knechten halten in aller der masse als dieselbe eynunge uswiset und geschriben steet. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserr 4o kuniglichen majestat ingesigele, der geben is zu Nuremberg nach Crists geburt drey- czehenhundert jar dornach in dem drey und achtczigsten jaren an dem nehsten 30 35 a) in F abgekürst tie in der vorletsten Anmerkung. h) in F abgekürst wie in der vorigen Anmerkung. c) O sie statt hy. d) O add. geinwurtigen, W gegenwurtigen. e] O stehen, W steend. 1) in F abgekürzt wie weiter oben. g) O goezs. h) F unser) unserr? unserer! i) A hat die Togesangabe erst hier und swar im Ausdruck abweichend an der nechsten mitwochen vordem palmtage, was aber sachlich den gleichen Tag bedeutet; BCDEFOW haben den Mittwoch nach Judica, auch dus p. 368 angeführte Dresdener Kopialbuch im Datum wie O. k) D unserm, W unsern. 1) W etc. statt in. 45
374 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1883 gehangen. und wir dy obgenanten 2 kurfursten fursten graven und herren, wy wir Mers 11 davor mit sûnderlichen worten genant sein und geschriben sten, bekennen offenlich an disem brif, daz wir dy vorgeschriben eynůng dem vorgenanten b unserm gnedigen herren herren Wentzlaw Romischem kunge und kunge ze Behem in gûten trewen globet haben und zû den heiligen gesworen stet vest und unverbrochenlich ze halten 5 und ze volfuren unser iglicher dem andern, als oft und dicke des not geschiht, mit allen pûncten und artikeln, in aller der maz als hy" oben in disem d brif begriffen sint und geschriben stet, e on alle geverde und argelist. und des zû einem waren urkund so haben wir alle und unser iglicher besunder unser insigel zu des obge- nanten€ unsers gnedigen herren des Romischen kunges insigel auch an disen brif gehangen, der geben ist ze Nuremberg nach Crists 8 gebûrt drewzehenhundert jar darnach in dem drew und achtzigistem jaren uff dy nehsten mitwochen nach dem 1383 suntag als man singet in der heiligen kirchen judica unserr h reiche des Behemischen Merz 11 in dem zwentzigisten und des Rômischen in dem sybendem jaren. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. 40 15 [in verso] R. Benessius de Nachod. 13s3 206. K. Wenzel entbindet den Erzbischof Friderich III von Köln und den Herzog Leo- Merz 13 pold III von Oesterreich wegen zu großer gegenseitiger Entfernung von der gemäß dem Landfrieden vom 11. Merz ihnen obliegenden Verpflichtung einander zu helfen. 1383 Merz 13 Nürnberg. 20 D aus Düsseld. Pror. A. Urkk. Kurköln A III nr. 1073 or. mb. c. sig. pend. W coll. Wien. H. H. St. Archiv sign. Österreich K 406/L 54 or. mb. c. sig. pend. defic., in verso mit gleicher R. ohne die Coll.-Bemerkung, die Unterschrift auf dem umgebogenen Pergament. Lacomblet Urk.-B. 3, 765 ur. 871. — (Reg. bei Lichnowsky 4 nr. 1771.) 1383 Merz 13 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 25 reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: wan wir durch fride nucze und gemaches willen lande und lewte unser und des heiligen Romischen reichs getrewen und undertanen, mit rate und willen unser und des reichs kurfursten fursten graven und herren, ein eynung gemachet und geseczet haben, als unser kunigliche brieve us- wisen und besagen die wir und ander kurfursten fursten graven und herren versigelt haben: so haben wir den erwirdigen Fridrich erczbischoff zu Coln unsern und des heiligen Romischen reichs in Italien erczcanczler unsern k lieben fursten und andech- tigen und den hochgeborn Leupolt hirczogen zu Osterich zu Styren und zu Kernten in€ solicher eynung besorget, dorumb das ir einer dem ander verre gesessen is, das ir eyner dem andern von dieser eynung wegen nit verbunden oder yme zu hulfe komen sal. und sal das dieser eynung allen andern fursten graven herren und steten keinen schaden bringen. und sullen doch diese eynunge gein andern fursten graven herren steten ritter und knechten halten in aller der masse als dieselbe eynunge uswiset und geschriben steet. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserr 4o kuniglichen majestat ingesigele, der geben is zu Nuremberg nach Crists geburt drey- czehenhundert jar dornach in dem drey und achtczigsten jaren an dem nehsten 30 35 a) in F abgekürst tie in der vorletsten Anmerkung. h) in F abgekürst wie in der vorigen Anmerkung. c) O sie statt hy. d) O add. geinwurtigen, W gegenwurtigen. e] O stehen, W steend. 1) in F abgekürzt wie weiter oben. g) O goezs. h) F unser) unserr? unserer! i) A hat die Togesangabe erst hier und swar im Ausdruck abweichend an der nechsten mitwochen vordem palmtage, was aber sachlich den gleichen Tag bedeutet; BCDEFOW haben den Mittwoch nach Judica, auch dus p. 368 angeführte Dresdener Kopialbuch im Datum wie O. k) D unserm, W unsern. 1) W etc. statt in. 45
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B. Landfrieden. 375 freytag vor palm unserr reiche des Behemischen in dem czweinczigsten und des 1383 Romischen in dem sibenden jaren. [in verso] R. Benessius de Nachod [darunter] R. collacione facta. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. Mers 13 5 207. K. Wenzel gebietet€ dem Landfrieden vom 11. Merz beizutreten. 1383 Merz 14 1383 Nürnberg. Merz 14 10 15 A aus Stuttg. St.A. Römische Kaiser R. p. 2 (allg. Repert. der wirtemb. Urkk. IV 103) or. mb. c. sig. pend., das aber abgefallen ist. D coll. Münch. R.A. Urkk. Würzburg Reichssachen IX 30/2. 5 or. mb. c. sig. W. coll. Wien H. H. St.Archiv Reichsarchiv sign. Kasten 475 lad. 1 or. mb. c. sig. def., R. wie in A. B coll. Basel St. A. Sammelband Reichsabscheide von 1400 bifs zu Ende dieses seculi hinter dem Landfrieden vom 11. Merz, cop. ch. coaev. C coll. ibid. grofles weißses Buch fol. XXIXb ist Abschrift von B, glchz. S coll. Sattler Grafen 2 Beill. p. 238 f. nr. 176 aus A obschon ohne Quellenangabe. — (Reg. Boic. 10, 110.) Wir Wenczeslaw von gots genaden Rômischer chûnig zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Pehaim etc. enbieten allen fürsten gaistlichen und werlt- lichen grafen freyen herren a rittern und knechten, und allen andern di zů ûns und 20 dem b Rômischem reich gehôren, unsern und dez reichs lieben getrewen unser genad und allz gût. lieben getrewn. wann wir ain ainung gesaczt und gemacht haben durch gemainen nûcz und frůmen land und lawtenc nach rat der kůrfürsten und andrer fürsten gaistlicher und weltlicherd und ander graven und herren, alz wol usweisent die brief die wir und si darůber geben und besigelt haben: davon gebieten 25 wir ew allen und ewer ieglichem besunder vestichlich bey unsern hulden und manen ewe auch bey den trewen und ayden alz ir ûns und dem heiligen Rômischen reich gebunden und pflichtig seit, daz ir an allerlay widerred widerstand und behelffung wôrt oder werche‘ zu uns und zů den vorgenanten kûrfürsten fürsten grafen und herren 8 in h die vorgenant aynung ! kômen sollet, und auch getrewleich und vestich- lichen pey ûns alz ainem Romischen kûnig und zûchunftigem kayser glich in be- liben, und daz gelobent und swerent ze tûn in aller der mazz als wir und die vorgenanten kûrfürsten fürsten grafen und herren daz getan haben. auch wellen wir, ob ewer dhainer wârek der da burger worden wâre in dhainer unser und dez reichs stete oder1 sichm zû yn verpunden hiete in dhainer weiz, so gebieten wir 30 35 40 a) WBC add. stetten, BC nach herren, W hat knechten und stetten; D wie A. b) WBCD add. hailigen. c) W leute. d) A hat c statt t. Die Rechtschreibung des Stückes ist nachlässig; in mehreren Worten wurde das in der Form von zwet schrägliegenden Punkten übergeschriebene kleine e im Druck nicht berücksichtigt: in merer und welt- licher über dem ersten e, in widerred über dem zweiten r, in stete über beiden e, in hiete ieczund und einmal in wir in welchen dref Fällen es wol nur den Punkt des i vertritt, in sache wo wir es einfach auf die Linis herabgesetzt haben; in steet hat das zweite e ein rundliches hakenartiges Dach über sich. e) W de. ew. f) A undeutlich, BC werche, WD werk. g) BC zälen auf k. f. gr. h. stetten rittern und knechten; D wie A. h) de. AW. add. k) de. AWBCD. 1) D add. der. m) BC si stalt sich. BCD. i) A ayung. 1 Das Wiener Original und die Baseler Abschrift nennen auch die Städte unter denen, an die das Gebot 45 gerichtet ist, ebenso nennen sie dieselben am Schluss unter den aufzunehmenden; der Inhalt des Stücks und die Lage der Dinge spricht mehr für die Lesart des Stuttgarter und des Münchener Originals wo sie an beiden bezeichneten Stellen des Stückes fehlen, ein ge- wisses Schwanken der Verhältnisse liegt aber doch in dieser Verschiedenheit der Urkunden-Exemplare aus- gedrückt. Die Städte dursten sich anschließen, aber der Landfriede wurde doch ohne sie abgeschlossen, es war faktisch ein unter dem Protektorate des Königs errichteter Herrenbund, vgl. auch Roth von Schrecken- stein Reichsritterschaft 503.
B. Landfrieden. 375 freytag vor palm unserr reiche des Behemischen in dem czweinczigsten und des 1383 Romischen in dem sibenden jaren. [in verso] R. Benessius de Nachod [darunter] R. collacione facta. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. Mers 13 5 207. K. Wenzel gebietet€ dem Landfrieden vom 11. Merz beizutreten. 1383 Merz 14 1383 Nürnberg. Merz 14 10 15 A aus Stuttg. St.A. Römische Kaiser R. p. 2 (allg. Repert. der wirtemb. Urkk. IV 103) or. mb. c. sig. pend., das aber abgefallen ist. D coll. Münch. R.A. Urkk. Würzburg Reichssachen IX 30/2. 5 or. mb. c. sig. W. coll. Wien H. H. St.Archiv Reichsarchiv sign. Kasten 475 lad. 1 or. mb. c. sig. def., R. wie in A. B coll. Basel St. A. Sammelband Reichsabscheide von 1400 bifs zu Ende dieses seculi hinter dem Landfrieden vom 11. Merz, cop. ch. coaev. C coll. ibid. grofles weißses Buch fol. XXIXb ist Abschrift von B, glchz. S coll. Sattler Grafen 2 Beill. p. 238 f. nr. 176 aus A obschon ohne Quellenangabe. — (Reg. Boic. 10, 110.) Wir Wenczeslaw von gots genaden Rômischer chûnig zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Pehaim etc. enbieten allen fürsten gaistlichen und werlt- lichen grafen freyen herren a rittern und knechten, und allen andern di zů ûns und 20 dem b Rômischem reich gehôren, unsern und dez reichs lieben getrewen unser genad und allz gût. lieben getrewn. wann wir ain ainung gesaczt und gemacht haben durch gemainen nûcz und frůmen land und lawtenc nach rat der kůrfürsten und andrer fürsten gaistlicher und weltlicherd und ander graven und herren, alz wol usweisent die brief die wir und si darůber geben und besigelt haben: davon gebieten 25 wir ew allen und ewer ieglichem besunder vestichlich bey unsern hulden und manen ewe auch bey den trewen und ayden alz ir ûns und dem heiligen Rômischen reich gebunden und pflichtig seit, daz ir an allerlay widerred widerstand und behelffung wôrt oder werche‘ zu uns und zů den vorgenanten kûrfürsten fürsten grafen und herren 8 in h die vorgenant aynung ! kômen sollet, und auch getrewleich und vestich- lichen pey ûns alz ainem Romischen kûnig und zûchunftigem kayser glich in be- liben, und daz gelobent und swerent ze tûn in aller der mazz als wir und die vorgenanten kûrfürsten fürsten grafen und herren daz getan haben. auch wellen wir, ob ewer dhainer wârek der da burger worden wâre in dhainer unser und dez reichs stete oder1 sichm zû yn verpunden hiete in dhainer weiz, so gebieten wir 30 35 40 a) WBC add. stetten, BC nach herren, W hat knechten und stetten; D wie A. b) WBCD add. hailigen. c) W leute. d) A hat c statt t. Die Rechtschreibung des Stückes ist nachlässig; in mehreren Worten wurde das in der Form von zwet schrägliegenden Punkten übergeschriebene kleine e im Druck nicht berücksichtigt: in merer und welt- licher über dem ersten e, in widerred über dem zweiten r, in stete über beiden e, in hiete ieczund und einmal in wir in welchen dref Fällen es wol nur den Punkt des i vertritt, in sache wo wir es einfach auf die Linis herabgesetzt haben; in steet hat das zweite e ein rundliches hakenartiges Dach über sich. e) W de. ew. f) A undeutlich, BC werche, WD werk. g) BC zälen auf k. f. gr. h. stetten rittern und knechten; D wie A. h) de. AW. add. k) de. AWBCD. 1) D add. der. m) BC si stalt sich. BCD. i) A ayung. 1 Das Wiener Original und die Baseler Abschrift nennen auch die Städte unter denen, an die das Gebot 45 gerichtet ist, ebenso nennen sie dieselben am Schluss unter den aufzunehmenden; der Inhalt des Stücks und die Lage der Dinge spricht mehr für die Lesart des Stuttgarter und des Münchener Originals wo sie an beiden bezeichneten Stellen des Stückes fehlen, ein ge- wisses Schwanken der Verhältnisse liegt aber doch in dieser Verschiedenheit der Urkunden-Exemplare aus- gedrückt. Die Städte dursten sich anschließen, aber der Landfriede wurde doch ohne sie abgeschlossen, es war faktisch ein unter dem Protektorate des Königs errichteter Herrenbund, vgl. auch Roth von Schrecken- stein Reichsritterschaft 503.
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376 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 13s3 und monen wir alz oben geschriben steet, daz ir daz burgerrecht aufsaget unver- Merz 14 czogenlich a und von dem bunde lazzet 1 und die vorgeschriben sache volfûret, b alz lieb ewch sey ûnser swar ungenade zů vermeiden und waz uns nach rat der kûr- fürsten darczů ze tûn gebûrec mit dem rechten. auch erlauben wir allen kür- fürsten fürsten" gaistlichen und weltlichen .. und grafen, die mit uns ieczund in 5 dis ainung chomen sind versigelt und verschriben, daz si andere fürsten grafen freyen hern rittern und chnechten" in diselben ainung nemen und emphahen also bechômlichen 8 und so redlichen wie si doch dunchket daz ez úns und dem reich yn und diser ainung nucz nôdurftig und gûte sey.h mit urchunde dicz briefes versigelt mit unser i chunicklichen majestet insigel, der geben ist zů Nurenberg 10 nah Kristi gepurde drewtzehenhundert jare darnach in dem drew und achtzigistem 1383 jare an sampcztag vor palm unsers richz dez Behaimischen in dem zwainczigisten Mers 14 und des Rômischen in dem sibenden jaren.2 [in verso] R. Benessius de Nachod. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. 15 1383 208. Bisch. Nikolaus I von Meißen tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 3 Mers. 23 1383 Merz 23 Dresden. Aus Dresden St. A. Urk. nr. 4401 or. mb. c. sig. pend. Cod. dipl. Sax. reg. 2, 2, 204 f. nr. 676 nach dem Orig. im kön. Haupt�St.A. zu Dresden mit dem beschädigten Sigel des Bischofs an einem Perg.-Streisen, o. Zw. auch nr. 4401; Datum 20 falsch berechnet auf 30. Merz. In gotis namen amen. wenne der allirdurchlüchtigiste k fürste unde1 heere her Wenczeslaus Romischir konig czû allen cziten merer dez richs unde konig czû a) in Wnach larzet. b) WD solt ir volfüren statt volfûret. c) D geburet. d) A haken- oder schleifenarliges Zeichen über u. e) A andr mit Haken über r. f) WBC zählen auf f. gr. fr. hr. knecht und stett, in Westelt r. 25 k. u. st. in Rasur, aber doch vom Schreiber des ganzen Briejs geschrieben; D wie A. g) BC bekuntlichen, D be- quemelichen, W bequemenlichen. h) hier schliefen BC. i) A abgekürst, unser oder unserr. k) Wo û ge- druckt ist, steht im Original immer deutlich o über u, so trunderlich es auch manchmal in sprachlicher Beaiehung ist. 1) Wo unde gedruckt ist, hat das Original meistens und mit übergelegtem Strich, doch auch mehrmals unde ausgeschrieben. 1 Vgl. den Anfang der Einleitung zu dem Frank- furter Reichstag vom Juni und Juli 1382, sowie die Einleitung zu dem vorliegenden. 2 Die Achtserklärung vom gleichen Tag (Pelzel Wenzel 1, 134) ist von uns nicht als Reichs- oder Reichstags-Angelegenheit behandelt worden. 3 Auf Grundlage des Nürnberger Landfriedens vom 11. Merz 1383 machen dann zu Kemnitz 1384 Aug. 4 (Do. vor Donati) einen Frieden der obige Bischof Nyclaus zu Mizsen und Bischof Cristan zu Nuwenburg und Markgraf Wilhelm zu Mizsen in dem Ostirlande und zu Landisperg, welche gelobt haben das Gebot K. Wenzel's (folgt eine ziemlich wörtliche Anführung von Art. 1 des Nürnb. Landfriedens vom 11. Merz 1383 bis wer daz uberfure excl.) zu halten und das in ihren Gebieten bestens vollführen und stär- ken wollen. Darum haben sie in gegenseitiger Ueber- einkunft mit andern Theilnehmern eidlich gelobt den in der Urkunde weiterhin specificierten Frieden zu halten. Diese e benfos eidlich beitretenden anderen Theilnehmer sind Meinher und Bertold Burggrafen ron Mizsen, Heyde Burggraf von Donyn, Albrecht Burggraf von Lizsenig herr zu Penig, Hans der äl- 30 tere von Waldenberg herr zu Wolkenstein, Albrecht Burggraf von Lizsenig gesessen zu der Zchape, Sy- frid von Quernferte gesessen zu Kliczschene, Albrecht Burggraf von Lizsenig herr zu Muczschin, Heinrich Ruzse von Plawe herr zu Groyczsch, Heinrich Voyt von Plauwe herr zu Urbach, Vyt von Schonburg herr zu Gluchow, Sygemund ron Koldicz herr daselbst, Her- man von Elsterberg herr daselbst. Original auf Perg. im Dresd. St.A. Urk. nr. 4458, mit 14 hängenden Sigeln, von zwei andern sind nur noch die Pergament- streifen vorhanden. — Auf den Landfrieden vom 11. Merz 1383 bezieht sich wol auch das Dokument bei Erhard Mittheil. zur Gesch. d. Landfr. 41—44, durch welches am 17. Okt. 1384 (Mo. n. Galli) von Weimar aus der Landgraf Balthasar von Thüringen eine ein- geschaltete Urkunde des K. Wenzel (1384 Mich., d. h. Sept. 29 Arle) bekannt macht, welche für den Land- grafen die Insaßen seines Fürstenthums und die Städte Erfurt Mühlhausen Nordhausen ausgestellt ist und dahin lautete, daß der Landfriede unverändert gehal- 50 ten, was den Landfrieden anrühre von den dazu ein- 35 40 45
376 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 13s3 und monen wir alz oben geschriben steet, daz ir daz burgerrecht aufsaget unver- Merz 14 czogenlich a und von dem bunde lazzet 1 und die vorgeschriben sache volfûret, b alz lieb ewch sey ûnser swar ungenade zů vermeiden und waz uns nach rat der kûr- fürsten darczů ze tûn gebûrec mit dem rechten. auch erlauben wir allen kür- fürsten fürsten" gaistlichen und weltlichen .. und grafen, die mit uns ieczund in 5 dis ainung chomen sind versigelt und verschriben, daz si andere fürsten grafen freyen hern rittern und chnechten" in diselben ainung nemen und emphahen also bechômlichen 8 und so redlichen wie si doch dunchket daz ez úns und dem reich yn und diser ainung nucz nôdurftig und gûte sey.h mit urchunde dicz briefes versigelt mit unser i chunicklichen majestet insigel, der geben ist zů Nurenberg 10 nah Kristi gepurde drewtzehenhundert jare darnach in dem drew und achtzigistem 1383 jare an sampcztag vor palm unsers richz dez Behaimischen in dem zwainczigisten Mers 14 und des Rômischen in dem sibenden jaren.2 [in verso] R. Benessius de Nachod. De mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis. 15 1383 208. Bisch. Nikolaus I von Meißen tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 3 Mers. 23 1383 Merz 23 Dresden. Aus Dresden St. A. Urk. nr. 4401 or. mb. c. sig. pend. Cod. dipl. Sax. reg. 2, 2, 204 f. nr. 676 nach dem Orig. im kön. Haupt�St.A. zu Dresden mit dem beschädigten Sigel des Bischofs an einem Perg.-Streisen, o. Zw. auch nr. 4401; Datum 20 falsch berechnet auf 30. Merz. In gotis namen amen. wenne der allirdurchlüchtigiste k fürste unde1 heere her Wenczeslaus Romischir konig czû allen cziten merer dez richs unde konig czû a) in Wnach larzet. b) WD solt ir volfüren statt volfûret. c) D geburet. d) A haken- oder schleifenarliges Zeichen über u. e) A andr mit Haken über r. f) WBC zählen auf f. gr. fr. hr. knecht und stett, in Westelt r. 25 k. u. st. in Rasur, aber doch vom Schreiber des ganzen Briejs geschrieben; D wie A. g) BC bekuntlichen, D be- quemelichen, W bequemenlichen. h) hier schliefen BC. i) A abgekürst, unser oder unserr. k) Wo û ge- druckt ist, steht im Original immer deutlich o über u, so trunderlich es auch manchmal in sprachlicher Beaiehung ist. 1) Wo unde gedruckt ist, hat das Original meistens und mit übergelegtem Strich, doch auch mehrmals unde ausgeschrieben. 1 Vgl. den Anfang der Einleitung zu dem Frank- furter Reichstag vom Juni und Juli 1382, sowie die Einleitung zu dem vorliegenden. 2 Die Achtserklärung vom gleichen Tag (Pelzel Wenzel 1, 134) ist von uns nicht als Reichs- oder Reichstags-Angelegenheit behandelt worden. 3 Auf Grundlage des Nürnberger Landfriedens vom 11. Merz 1383 machen dann zu Kemnitz 1384 Aug. 4 (Do. vor Donati) einen Frieden der obige Bischof Nyclaus zu Mizsen und Bischof Cristan zu Nuwenburg und Markgraf Wilhelm zu Mizsen in dem Ostirlande und zu Landisperg, welche gelobt haben das Gebot K. Wenzel's (folgt eine ziemlich wörtliche Anführung von Art. 1 des Nürnb. Landfriedens vom 11. Merz 1383 bis wer daz uberfure excl.) zu halten und das in ihren Gebieten bestens vollführen und stär- ken wollen. Darum haben sie in gegenseitiger Ueber- einkunft mit andern Theilnehmern eidlich gelobt den in der Urkunde weiterhin specificierten Frieden zu halten. Diese e benfos eidlich beitretenden anderen Theilnehmer sind Meinher und Bertold Burggrafen ron Mizsen, Heyde Burggraf von Donyn, Albrecht Burggraf von Lizsenig herr zu Penig, Hans der äl- 30 tere von Waldenberg herr zu Wolkenstein, Albrecht Burggraf von Lizsenig gesessen zu der Zchape, Sy- frid von Quernferte gesessen zu Kliczschene, Albrecht Burggraf von Lizsenig herr zu Muczschin, Heinrich Ruzse von Plawe herr zu Groyczsch, Heinrich Voyt von Plauwe herr zu Urbach, Vyt von Schonburg herr zu Gluchow, Sygemund ron Koldicz herr daselbst, Her- man von Elsterberg herr daselbst. Original auf Perg. im Dresd. St.A. Urk. nr. 4458, mit 14 hängenden Sigeln, von zwei andern sind nur noch die Pergament- streifen vorhanden. — Auf den Landfrieden vom 11. Merz 1383 bezieht sich wol auch das Dokument bei Erhard Mittheil. zur Gesch. d. Landfr. 41—44, durch welches am 17. Okt. 1384 (Mo. n. Galli) von Weimar aus der Landgraf Balthasar von Thüringen eine ein- geschaltete Urkunde des K. Wenzel (1384 Mich., d. h. Sept. 29 Arle) bekannt macht, welche für den Land- grafen die Insaßen seines Fürstenthums und die Städte Erfurt Mühlhausen Nordhausen ausgestellt ist und dahin lautete, daß der Landfriede unverändert gehal- 50 ten, was den Landfrieden anrühre von den dazu ein- 35 40 45
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B. Landfrieden. 377 5 10 45 20 25 Behemen unsir gnediger herre dorch fredis unde nûczs willen des gemeynen landis 1383 Merz 23 mit rate der kûrfürsten fürstin graven unde herin eyne eynünge begriffen gemacht und vorschribin hat, die sie ouch mit demselbin unsirm a hern .. dem Romischen konige vorsigelt habin unde czû den heyligen gesworn ezû haldene, dieselbe eynunge weren unde blibin sal bys uf sente Jurgin tag nehist komende unde darnach czwelf gancze jar die nehist nach eynandir volgin (und disse eynûnge hebit sich an „Wir Wenczla von gots gnadin Romischir konig etc.“ unde sich also endit "der gegeben ist czů Nürenberg nach Cristi gebürd dryczenhundirt jar darnach in dem dry unde achczigistin jare uf die nehistin mitwochin nach dem sûntage als man singet in der heyligin kirchin judica unsirre b riche des Beheimschin yn dem cwentzigistin unde dez Romischin yn dem syebindinc jare“), unde wanne der obgenante unsir herre der konig allin fürstin graven heerin uns unde allirmenglichin vond syner konig- lichir macht dieselbin eynünge gebotin unde ermanet hat veste unde stete czû halden by den truwen unde eyden dye man ym unde dem riche schüldig ist, dem wir ouch gerne unde bilche gehorsam sollin unde wollin sin: darumme so bekennen wir Nicolaus von gots unde dez bebistlichin stûls czů Rome gnadin bischoff czů Miſsne, daz wir czû dem obgeschribin unsirm gnedigin herrin dem Romischin konige unde den kûrfürstin fürstin graven unde hern stetin rittern unde knechtin derselbin eynûnge ouch yn dieselbin eynûnge komen sint, komen unde blibin mit kraft diesis briefes, unde habin ouch dieselbin eynunge, als sie von worte czů worte beschribin steet, yn gûtin trüwin globit unde gesichirt unde eynen eyd czû den heyligin ge- sworn den wir liplichin gethan habin, glabine sichirn unde swerin yn allin yeren punctin stückin unde artikeln stete veste unde unvorbrochlichin czů haldene czů volgen unde czû tûende unde czû helfene, wie unde wenne sich daz heyschet unde gebûrit nach ynhaldûnge derselbin eynünge, ane alle geverde unde argelist. des czû warin orkünde gebin wir unsirm obgeschribin gnedigin herrin dem konige unde allin partyen derselbin eynunge diesin brieff vorsigelt mit unsirm anhangendin in- gesigel, der gegeben ist czû Dresden nach Cristi gebûrd dryczenhundirt jar darnach 1383 ym dry unde achczigistin jare am nehistin mantage nach ostirn. Mers 23 30 209. Heinrich und Günther Grafen von Schwarzburg Herren zu Arnstadt und zu 1383 Sondershausen treten dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 1383 Merz 25 ohne Ort. Merz 25 Aus Dresd. St.A. Urk. nr. 4400 or. mb. c. 2 sig. pend., Inhalt gleich lautend wie der Beitritt des 1383 Bisch. Nikolaus von Meißen nr. 208, Datumstag Mi. in der Osterwochen. Merz 25 35 210. Herzog Leopold III von Oesterreich nimmt die Stadt Basel in den Landfrieden 1383 vom 11. Merz 1383 auf.1 1383 April 6 Brugg im Argau. Apr. 6 A. aus Basel. St.A. VV. Z. or. mb. mit den 2 anhang. Sigeln, auf Rückseite in glchz. Schrift anno 83 sabbato post cantate in presencia domini Ulmanni de Phirt advocati et 40 a) Die Abkürzung in diesem Worte ist im Druck überall nicht mit er sondern mit ir aufgelöst nach Maßgabe von den hier ausgeschriebenen Worten unsir und unsirre wie von sichirn allin derselbin u. s. w.; so ist weiter unten mit kö- niglichir verfahren. b) or. unsirr mit Abkürzungshaken am Schlusse. c) or. hat e über, nicht neben y; ebenso in dem nächsten dye und in dem nächsten yeren. d) or. zweimal von. e) so liest auch der cod. dipl. Sax. reg. 45 gesetzten Richtern gerichtet, daßs ferner, wer mit sol- nitz scr. rer. Brunsvic. 3, 389 ock so sworen de heren unde forsten in deme lande to Sassen einen chem Gericht zu thun habe, freies Geleite haben, und lantfrede den konigh Wenslaus bestedigede. daßs endlich über diesem Gericht noch der Kaiser und 1 Walther Herr zur Altenklingen Herzog Leopolds das Reich als Instans stehe. — Beizuziehen die Nach- Landvogt im Argau gelobt 1383 April 22 die in obi- richt in Bothonis chron. Brunsvic, picturatum bei Leib- 48 Deutsche Reichstags-Akten. 1.
B. Landfrieden. 377 5 10 45 20 25 Behemen unsir gnediger herre dorch fredis unde nûczs willen des gemeynen landis 1383 Merz 23 mit rate der kûrfürsten fürstin graven unde herin eyne eynünge begriffen gemacht und vorschribin hat, die sie ouch mit demselbin unsirm a hern .. dem Romischen konige vorsigelt habin unde czû den heyligen gesworn ezû haldene, dieselbe eynunge weren unde blibin sal bys uf sente Jurgin tag nehist komende unde darnach czwelf gancze jar die nehist nach eynandir volgin (und disse eynûnge hebit sich an „Wir Wenczla von gots gnadin Romischir konig etc.“ unde sich also endit "der gegeben ist czů Nürenberg nach Cristi gebürd dryczenhundirt jar darnach in dem dry unde achczigistin jare uf die nehistin mitwochin nach dem sûntage als man singet in der heyligin kirchin judica unsirre b riche des Beheimschin yn dem cwentzigistin unde dez Romischin yn dem syebindinc jare“), unde wanne der obgenante unsir herre der konig allin fürstin graven heerin uns unde allirmenglichin vond syner konig- lichir macht dieselbin eynünge gebotin unde ermanet hat veste unde stete czû halden by den truwen unde eyden dye man ym unde dem riche schüldig ist, dem wir ouch gerne unde bilche gehorsam sollin unde wollin sin: darumme so bekennen wir Nicolaus von gots unde dez bebistlichin stûls czů Rome gnadin bischoff czů Miſsne, daz wir czû dem obgeschribin unsirm gnedigin herrin dem Romischin konige unde den kûrfürstin fürstin graven unde hern stetin rittern unde knechtin derselbin eynûnge ouch yn dieselbin eynûnge komen sint, komen unde blibin mit kraft diesis briefes, unde habin ouch dieselbin eynunge, als sie von worte czů worte beschribin steet, yn gûtin trüwin globit unde gesichirt unde eynen eyd czû den heyligin ge- sworn den wir liplichin gethan habin, glabine sichirn unde swerin yn allin yeren punctin stückin unde artikeln stete veste unde unvorbrochlichin czů haldene czů volgen unde czû tûende unde czû helfene, wie unde wenne sich daz heyschet unde gebûrit nach ynhaldûnge derselbin eynünge, ane alle geverde unde argelist. des czû warin orkünde gebin wir unsirm obgeschribin gnedigin herrin dem konige unde allin partyen derselbin eynunge diesin brieff vorsigelt mit unsirm anhangendin in- gesigel, der gegeben ist czû Dresden nach Cristi gebûrd dryczenhundirt jar darnach 1383 ym dry unde achczigistin jare am nehistin mantage nach ostirn. Mers 23 30 209. Heinrich und Günther Grafen von Schwarzburg Herren zu Arnstadt und zu 1383 Sondershausen treten dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 1383 Merz 25 ohne Ort. Merz 25 Aus Dresd. St.A. Urk. nr. 4400 or. mb. c. 2 sig. pend., Inhalt gleich lautend wie der Beitritt des 1383 Bisch. Nikolaus von Meißen nr. 208, Datumstag Mi. in der Osterwochen. Merz 25 35 210. Herzog Leopold III von Oesterreich nimmt die Stadt Basel in den Landfrieden 1383 vom 11. Merz 1383 auf.1 1383 April 6 Brugg im Argau. Apr. 6 A. aus Basel. St.A. VV. Z. or. mb. mit den 2 anhang. Sigeln, auf Rückseite in glchz. Schrift anno 83 sabbato post cantate in presencia domini Ulmanni de Phirt advocati et 40 a) Die Abkürzung in diesem Worte ist im Druck überall nicht mit er sondern mit ir aufgelöst nach Maßgabe von den hier ausgeschriebenen Worten unsir und unsirre wie von sichirn allin derselbin u. s. w.; so ist weiter unten mit kö- niglichir verfahren. b) or. unsirr mit Abkürzungshaken am Schlusse. c) or. hat e über, nicht neben y; ebenso in dem nächsten dye und in dem nächsten yeren. d) or. zweimal von. e) so liest auch der cod. dipl. Sax. reg. 45 gesetzten Richtern gerichtet, daßs ferner, wer mit sol- nitz scr. rer. Brunsvic. 3, 389 ock so sworen de heren unde forsten in deme lande to Sassen einen chem Gericht zu thun habe, freies Geleite haben, und lantfrede den konigh Wenslaus bestedigede. daßs endlich über diesem Gericht noch der Kaiser und 1 Walther Herr zur Altenklingen Herzog Leopolds das Reich als Instans stehe. — Beizuziehen die Nach- Landvogt im Argau gelobt 1383 April 22 die in obi- richt in Bothonis chron. Brunsvic, picturatum bei Leib- 48 Deutsche Reichstags-Akten. 1.
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1883 Apr. 6 378 Reichstag zu Nůrnberg im Februar und Merz 1383. domini Rüdolfi Hürns tamquam nunciis ducis Austrie juraverunt consules civitatis Basileensis servare inscripta etc. B coll. ib. zweites or. mb. c. 2 sig. pend., auf Rücks. s. gleha, wie unser herr herczog Leupolt die von Basel hat in die eynung genomen die die kurfursten und herren mit ainan- der gemacht hand. Auch ibid. àm grofen weiten Buch fol. 98 — 103 cop. chart. coaer. Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1775 aus der Inhaltsangabe ron Ochs 2, 270, und bei Vischer nr. 194 aus dem Baseler St.A. Wir Lüpolt von gottes gnaden . . hertzog ze Oesterrich ze Styr ze Kernden und ze Krayn,* herre uff der Windenschen mark und ze Portenôw, graf ze Habspurg ze Tyrol ze Phirt und ze Kyburg, marggraff ze Purgów, lantgref in Elsaß, und marggraff ze Tervis etc, tünd kunt allermenglichem die disen brief ansehent lesent oder hôrent lesen: das wir in namen und an stat . . des allerdurlüchtigosten fürsten und herren hern Wentzlawes von gotz gnaden Rómschen künges ze allen a) B führt Mer gleich fort graf ze Tyrol und marggraf ze Tervis etc. tün kunt — ger Urkunde vom 6. April enthaltenen. Punkte zu er- füllen; Basel St.A. VV. Z. or. mb. mit einem an- hangenden Sigel, und ibid. im großen weißen Buch fol. 10b cop. chart, coaer.; Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1779 aus der Inhaltsangabe von Ochs 2, 271, und bei Vischer nr. 195 aus dem Baseler St.A. (Der ge- nannte wird von Herzog Leupold in der Ehinger Bun- desurkunde vom 9. Apr. 1382 als eines der von ihm zu entsendenden Mitglieder des Kriegsraths genannt, ist Landeogt im Argau , Roth von Schreckenstein Reichs- ritterschaft 501; erscheint als Gesandter an Freiburg im Br. bevollmächtigt von Herzog Leupold in der Voll- machtsurkunde vom 8. Aug. 1386, Lichnowsky 4 nr. 2011; quittirt den Herzog Albrecht für seine ganze For- derung an den sel. Herzog Leupold 1387 Nov. 7, ib. nr. 2103.) Die Urkunde lautet im Baseler Original also: Ich Walther herre zer Altenklingen, des dur- Jüchten hochgebornen fürsten mines gnedigen herren herezog Lápoltz von Oesterich lantvogt in ErgÜwe [Zeichen über 0 wie ein c] etc., tün kunt mengelichen mit disem briefe: als der allerdur- lüchtigost fárst und herre herr [or. hern] Wentze- law von gotes gnaden RÓmscher künig ze allen ziten merer des riches und künig ze Beham mit den kürfürsten und andren fürsten graven herren steten rittern und knechten einen nüwen bunde got ze lobe und ze eren und durch gemeines nutzes willen und friden der láten und der landen ge- macht und gesetzet hat, in den der egenant min herre hertzog Lápolt die fromen wisen bescheiden den burgermeister rate und die burger gemein- lichen der meren stet Basel enphangen und ge. nomen hat, und die sich och in denselben bunde verbunden und verphlicht hand mit gewiesener beredunge, als der brief wol wiset den in min egenanter herre hertzog Lüpolt von des bundes wegen versigelt geben hat: das ich von geheiss wegen desselben mines herren hertzog Lüpoltz vergich und bekennen offenlich mit disem briefe und hab och glüpt und globen bi geswornem eide, 80 ich derumb getan han liplich zü den heilgen mit uferhabener hand und gelerten worten, alle die wile ich lantvÓgt bin, als vorgeschriben stat, und stete und vestinen inne hab des egenanten mines herren hertzog Lipoliz, den egenanten von Basel nach irs briefes lute sage und wisung egenant ze ratende und ze helfende unverzogen- lich und ane sumnusse in iren sachen, wenne ich von inen in namen des egenanten mins [in m ein Schaft zuviel] herren hertzog Lüpoltz gemant wirt, und inen och alles das ze tůnde ze haltende und ze volfürende bi demselben minem eide, so der egenant ir briefe mit allen einen artikelen begrif- fen hat uud wiset, ane alle geverde und wider- rede; des ich mich och alles, in namen ale da vor, von geheisse weges desselben mines herren hertzog Lipoltz ze tinde ze haltende und ze volfürende bi dem egenanten eide verbunden und verheissen han, verbinde und verheisse mit kraft dis briefes und och bi demselben eide, weder stette noch vestinen des egenanten mines [in m ein Śchaft zu- viel] herren hertzog Lüpoltz, die ich nu inne han oder hienach, diewil ich lantvogt bin, ingewinne, deheinem andren lantvogt oder amptman, ob man mich verkeren wolte oder nát me lantvogt wolte sin, ingeben noch antwürten in deheinen [deheine mit Abkürzungsstrich düber dem letzten e] wege, er habe denne e desselben gesworen zen heilgen mit uferhabener hand und gelerten worten ze haltende und ze tünde in dirre sache als ich gegen den egenanten von Basel, und sich och dazü verbinde und sinen versigelten briefe darumb gebe und och globe und swerre [swre mit dem Abkürzungshaken], in gegenwirkeit eins burgermeisters ze Basel oder des den er oder der rate ze Basel dazü schig kent, ane geverde, dasselb ze tünde und ze hal- tende. und dis alles ze einem waren offenem urkónde so han ich min eigen ingesigel gehenket an disen briefe, der geben ist ze Baden do man zalte von gotes gebûrte tusend dréhundert achtzig und drû jare an der nesten mitwochen vor sant Gerien tage des heiligen marterers [April 22.] > 0 45 35
1883 Apr. 6 378 Reichstag zu Nůrnberg im Februar und Merz 1383. domini Rüdolfi Hürns tamquam nunciis ducis Austrie juraverunt consules civitatis Basileensis servare inscripta etc. B coll. ib. zweites or. mb. c. 2 sig. pend., auf Rücks. s. gleha, wie unser herr herczog Leupolt die von Basel hat in die eynung genomen die die kurfursten und herren mit ainan- der gemacht hand. Auch ibid. àm grofen weiten Buch fol. 98 — 103 cop. chart. coaer. Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1775 aus der Inhaltsangabe ron Ochs 2, 270, und bei Vischer nr. 194 aus dem Baseler St.A. Wir Lüpolt von gottes gnaden . . hertzog ze Oesterrich ze Styr ze Kernden und ze Krayn,* herre uff der Windenschen mark und ze Portenôw, graf ze Habspurg ze Tyrol ze Phirt und ze Kyburg, marggraff ze Purgów, lantgref in Elsaß, und marggraff ze Tervis etc, tünd kunt allermenglichem die disen brief ansehent lesent oder hôrent lesen: das wir in namen und an stat . . des allerdurlüchtigosten fürsten und herren hern Wentzlawes von gotz gnaden Rómschen künges ze allen a) B führt Mer gleich fort graf ze Tyrol und marggraf ze Tervis etc. tün kunt — ger Urkunde vom 6. April enthaltenen. Punkte zu er- füllen; Basel St.A. VV. Z. or. mb. mit einem an- hangenden Sigel, und ibid. im großen weißen Buch fol. 10b cop. chart, coaer.; Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1779 aus der Inhaltsangabe von Ochs 2, 271, und bei Vischer nr. 195 aus dem Baseler St.A. (Der ge- nannte wird von Herzog Leupold in der Ehinger Bun- desurkunde vom 9. Apr. 1382 als eines der von ihm zu entsendenden Mitglieder des Kriegsraths genannt, ist Landeogt im Argau , Roth von Schreckenstein Reichs- ritterschaft 501; erscheint als Gesandter an Freiburg im Br. bevollmächtigt von Herzog Leupold in der Voll- machtsurkunde vom 8. Aug. 1386, Lichnowsky 4 nr. 2011; quittirt den Herzog Albrecht für seine ganze For- derung an den sel. Herzog Leupold 1387 Nov. 7, ib. nr. 2103.) Die Urkunde lautet im Baseler Original also: Ich Walther herre zer Altenklingen, des dur- Jüchten hochgebornen fürsten mines gnedigen herren herezog Lápoltz von Oesterich lantvogt in ErgÜwe [Zeichen über 0 wie ein c] etc., tün kunt mengelichen mit disem briefe: als der allerdur- lüchtigost fárst und herre herr [or. hern] Wentze- law von gotes gnaden RÓmscher künig ze allen ziten merer des riches und künig ze Beham mit den kürfürsten und andren fürsten graven herren steten rittern und knechten einen nüwen bunde got ze lobe und ze eren und durch gemeines nutzes willen und friden der láten und der landen ge- macht und gesetzet hat, in den der egenant min herre hertzog Lápolt die fromen wisen bescheiden den burgermeister rate und die burger gemein- lichen der meren stet Basel enphangen und ge. nomen hat, und die sich och in denselben bunde verbunden und verphlicht hand mit gewiesener beredunge, als der brief wol wiset den in min egenanter herre hertzog Lüpolt von des bundes wegen versigelt geben hat: das ich von geheiss wegen desselben mines herren hertzog Lüpoltz vergich und bekennen offenlich mit disem briefe und hab och glüpt und globen bi geswornem eide, 80 ich derumb getan han liplich zü den heilgen mit uferhabener hand und gelerten worten, alle die wile ich lantvÓgt bin, als vorgeschriben stat, und stete und vestinen inne hab des egenanten mines herren hertzog Lipoliz, den egenanten von Basel nach irs briefes lute sage und wisung egenant ze ratende und ze helfende unverzogen- lich und ane sumnusse in iren sachen, wenne ich von inen in namen des egenanten mins [in m ein Schaft zuviel] herren hertzog Lüpoltz gemant wirt, und inen och alles das ze tůnde ze haltende und ze volfürende bi demselben minem eide, so der egenant ir briefe mit allen einen artikelen begrif- fen hat uud wiset, ane alle geverde und wider- rede; des ich mich och alles, in namen ale da vor, von geheisse weges desselben mines herren hertzog Lipoltz ze tinde ze haltende und ze volfürende bi dem egenanten eide verbunden und verheissen han, verbinde und verheisse mit kraft dis briefes und och bi demselben eide, weder stette noch vestinen des egenanten mines [in m ein Śchaft zu- viel] herren hertzog Lüpoltz, die ich nu inne han oder hienach, diewil ich lantvogt bin, ingewinne, deheinem andren lantvogt oder amptman, ob man mich verkeren wolte oder nát me lantvogt wolte sin, ingeben noch antwürten in deheinen [deheine mit Abkürzungsstrich düber dem letzten e] wege, er habe denne e desselben gesworen zen heilgen mit uferhabener hand und gelerten worten ze haltende und ze tünde in dirre sache als ich gegen den egenanten von Basel, und sich och dazü verbinde und sinen versigelten briefe darumb gebe und och globe und swerre [swre mit dem Abkürzungshaken], in gegenwirkeit eins burgermeisters ze Basel oder des den er oder der rate ze Basel dazü schig kent, ane geverde, dasselb ze tünde und ze hal- tende. und dis alles ze einem waren offenem urkónde so han ich min eigen ingesigel gehenket an disen briefe, der geben ist ze Baden do man zalte von gotes gebûrte tusend dréhundert achtzig und drû jare an der nesten mitwochen vor sant Gerien tage des heiligen marterers [April 22.] > 0 45 35
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B. Landfrieden. 379 5 40 15 20 30 ziten merer des richs und kungs ze Beheim, der .. kurfúrsten, des durlúchten 1383 Apr. 6 hochgebornen fúrsten unsers lieben brûders .. herczog Albrechtz ze Oesterrich, und andrer .. fúrsten herren grafen rittern .. knechten und stetten, die in dem bunde sint, so der egenant Rômscher kúnig nuwelingen gemacht und gesetzet hat, der da weren sol zwelf jar nechst nach enander ze zellende von sant Georien tage der nu nechst kumt, a als der buntbrief wiset der darúber gemacht und besigelt ist, .. die frommen wisen den .. burgermeister den rate und die burgere gemeinlichen riche und arme der meren b stat Basel unsere lieben getruwen mit gûter vorbetrachtunge durch gemeines nutzes und friden willen, und umbe das si noch die andern des egenanten bundes an iren rechten frieheiten gnaden und güten gewonheiten als si harbracht hant und harkommen sint niemant bekumbere wider recht und bescheiden- heit irre noch beswere noch an das€ umbeziehe frevenlichen, in den egenanten núwen bund und zû denen, die nu darinne sint und hienach darin kommen wer- dent, emphangen und genommen habent, wande wir ouch des gewalt habent ze tûnde, als wir uns des bekennent mit disem briefe, emphahent und nêmentd mit disem gegenwúrtigen briefe, mit den gedingen und artikelen als hie nach bescheiden ist, in denselben egenanten bunde und zû den, die nu darinne sint und hienach komen werdent. dieselben burgermeister rat und burgere der egenanten stat Basel sich verbunden und verphlicht habent verbindent und verphlichtent mit kraft dis briefs mit denselben gedingen und artickelen als hie nach geschriben stant. [1] das ist zem ersten,e das si vorbehebt hant und behebent vor mit disem briefe in dem egenanten bunde iren herren den byschoff das bystûm und die stift ze Basel und ire und ire ‘ egenanten stat Basel frieheit recht gnad und gût gewonheit, als si har- kommen sint und harbracht habent von keysern .. kungen byschofen und an das 8 25 und als ouch ir briefe wisent die si darúber habent ane geverde. [2] darzů sôllent si dienen von des egenanten bundes wegen in den zilen und begriffen als si sich vormales gegen uns und dem egenanten unserm brûder hertzogeh Albrecht verbun- den hant ze dienende als andere unsere stette, als ouch unser brief wiset den wir darúber hant ane geverde,1 so denne in disen landen unser herschaft uncz an den Lech und des haruf untz an den Grawen walt und in der herschaft von Wirtenberg und uncz an Hagnöwer vorste mit sechs spiessen ze der kleinen summe und aber ze einem gemeinen zog und zû der grossen summe mit zwentzig spiessen und nút me, si tetent es denne mit willen, wenne si darumbe gemant werdent nach des egenanten buntbriefs lute und sage von uns oder unserm lantvogt in Ergöwe in 35 unserm namen der denne ze ziten ist, ane geverde. ouch sôllent si dienen in den herschaften ze Peyern und ze Lutteringen, wenne si darumbe gemant werdent als vorgeschriben stat, mit sechs spiessen und nút me, si tûgent es denne gerne, ane geverde. [3] und wenne ouch si umbe soliche dienste ze tûnde, als vor geschriben stat, von einem teile gemant werdent, so sôllent si denne alle die wile, so si in 40 demselben dienste werent i und diendent dem teile von des wegen si gemant werent, aller diensten des egenanten nuwen und alten bundes k entladen und lidig sin ane geverde. wenne ouch si úns oder unserm egenanten brûder, als si sich emales úns beden verbunden hant ze dienende als ander unser stette, dientent und in solichen dienstenm werent in den zilen und begriffen, als unser brief wiset, den wir 45 50 a) A kunt, B kumpt. b) A meren, B merern. c) AB andas, conj. anders oder an das = one das, überdieß. d) Wo in A über dem Vokal e ein abgestumpftes Dach vorkommt, ist è gedruckt worden, obschon in verschiedenen Fällen eine gans verschiedene Bedeutung darin liegen müsste; so findet sich nêmen nêment annêmen êr rêten kême stête. e) A ernsten, B ersten. f) A und ire und ire, B und ir und ir, nicht überflüssig, will heißen und ire (des byschoffes des bystûms und der stift ze Basel) frieheit und irer egenanten stat Basel frieheit. g) stche oben. h) A hertzogt, B herczog. i) B werdent. k) B der — púnden. 1) B dienent. m) B solichem dinste. 1 Vom 9. Juli 1376, Ochs 2, 244 f., vgl. Vischer in den Forschungen 3, 11.
B. Landfrieden. 379 5 40 15 20 30 ziten merer des richs und kungs ze Beheim, der .. kurfúrsten, des durlúchten 1383 Apr. 6 hochgebornen fúrsten unsers lieben brûders .. herczog Albrechtz ze Oesterrich, und andrer .. fúrsten herren grafen rittern .. knechten und stetten, die in dem bunde sint, so der egenant Rômscher kúnig nuwelingen gemacht und gesetzet hat, der da weren sol zwelf jar nechst nach enander ze zellende von sant Georien tage der nu nechst kumt, a als der buntbrief wiset der darúber gemacht und besigelt ist, .. die frommen wisen den .. burgermeister den rate und die burgere gemeinlichen riche und arme der meren b stat Basel unsere lieben getruwen mit gûter vorbetrachtunge durch gemeines nutzes und friden willen, und umbe das si noch die andern des egenanten bundes an iren rechten frieheiten gnaden und güten gewonheiten als si harbracht hant und harkommen sint niemant bekumbere wider recht und bescheiden- heit irre noch beswere noch an das€ umbeziehe frevenlichen, in den egenanten núwen bund und zû denen, die nu darinne sint und hienach darin kommen wer- dent, emphangen und genommen habent, wande wir ouch des gewalt habent ze tûnde, als wir uns des bekennent mit disem briefe, emphahent und nêmentd mit disem gegenwúrtigen briefe, mit den gedingen und artikelen als hie nach bescheiden ist, in denselben egenanten bunde und zû den, die nu darinne sint und hienach komen werdent. dieselben burgermeister rat und burgere der egenanten stat Basel sich verbunden und verphlicht habent verbindent und verphlichtent mit kraft dis briefs mit denselben gedingen und artickelen als hie nach geschriben stant. [1] das ist zem ersten,e das si vorbehebt hant und behebent vor mit disem briefe in dem egenanten bunde iren herren den byschoff das bystûm und die stift ze Basel und ire und ire ‘ egenanten stat Basel frieheit recht gnad und gût gewonheit, als si har- kommen sint und harbracht habent von keysern .. kungen byschofen und an das 8 25 und als ouch ir briefe wisent die si darúber habent ane geverde. [2] darzů sôllent si dienen von des egenanten bundes wegen in den zilen und begriffen als si sich vormales gegen uns und dem egenanten unserm brûder hertzogeh Albrecht verbun- den hant ze dienende als andere unsere stette, als ouch unser brief wiset den wir darúber hant ane geverde,1 so denne in disen landen unser herschaft uncz an den Lech und des haruf untz an den Grawen walt und in der herschaft von Wirtenberg und uncz an Hagnöwer vorste mit sechs spiessen ze der kleinen summe und aber ze einem gemeinen zog und zû der grossen summe mit zwentzig spiessen und nút me, si tetent es denne mit willen, wenne si darumbe gemant werdent nach des egenanten buntbriefs lute und sage von uns oder unserm lantvogt in Ergöwe in 35 unserm namen der denne ze ziten ist, ane geverde. ouch sôllent si dienen in den herschaften ze Peyern und ze Lutteringen, wenne si darumbe gemant werdent als vorgeschriben stat, mit sechs spiessen und nút me, si tûgent es denne gerne, ane geverde. [3] und wenne ouch si umbe soliche dienste ze tûnde, als vor geschriben stat, von einem teile gemant werdent, so sôllent si denne alle die wile, so si in 40 demselben dienste werent i und diendent dem teile von des wegen si gemant werent, aller diensten des egenanten nuwen und alten bundes k entladen und lidig sin ane geverde. wenne ouch si úns oder unserm egenanten brûder, als si sich emales úns beden verbunden hant ze dienende als ander unser stette, dientent und in solichen dienstenm werent in den zilen und begriffen, als unser brief wiset, den wir 45 50 a) A kunt, B kumpt. b) A meren, B merern. c) AB andas, conj. anders oder an das = one das, überdieß. d) Wo in A über dem Vokal e ein abgestumpftes Dach vorkommt, ist è gedruckt worden, obschon in verschiedenen Fällen eine gans verschiedene Bedeutung darin liegen müsste; so findet sich nêmen nêment annêmen êr rêten kême stête. e) A ernsten, B ersten. f) A und ire und ire, B und ir und ir, nicht überflüssig, will heißen und ire (des byschoffes des bystûms und der stift ze Basel) frieheit und irer egenanten stat Basel frieheit. g) stche oben. h) A hertzogt, B herczog. i) B werdent. k) B der — púnden. 1) B dienent. m) B solichem dinste. 1 Vom 9. Juli 1376, Ochs 2, 244 f., vgl. Vischer in den Forschungen 3, 11.
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380 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 138s darumbe hant : so sôllent si denne, und diewile si also dientent, an andern diensten Apr. 6 ze tûnde von des egenanten nuwen bundes wegen ouch entladen und lidig sin, ane geverde. [4] ouch sol man inen in iren sachen beraten und beholfen sin nach des nuwen buntbriefs lute und sage, wenne von inen darumbe gemant wirt der egenant unser lantvogt in Ergöw der denne unser lantvogt ist an stat und in unserm namen 5 und der partye in der wir sint, als der buntbrief wiset; das ouch derselbe lantvogt, der denne ist, furderlich und unverzogenlich tûn sol ane alle geverde. tete ouch inen iemant dehein unrecht, das si dunkte nach der rêten ze Basel erkantnisse, das inen unrecht beschehen were: wenne denne darumbe der egenant unser lantvogt, in namen als vor, von inen gemant wirt, so sol er inen darumbe unverzogenlich und ane sumnisse beraten und beholfen sin nach des egenanten nuwen bundes lute und sage und als vor geschriben stat, ane geverde. [5] wir meynent ouch und wel- lent, das unser lantvogt in Ergöw swere zû den heiligen mit uferhabener hant und gelerten worten, stete und veste ze habende ze tûnde und ze vollefürende getruwe- lichen und ane alle sumnisse a dise vor- und nachgeschriben dinge, in aller der 15 masse als si begriffen sint, ane geverde; und das ouch der die stette und vestinen, die er von unsern wegen inne het oder ingewúnne,b ob wir in von sinem ampte verkeren wollent, nút ufgebe€ noch deheinem andern lantvogt oder amptman ant- wúrten " sôlle, êr habe denne vor in gegenwúrtekeit eins burgermeisters von Basel oder eins andern, den er oder der rat ze Basel darzů schickte, gesworn zû den 20 heilgen mit uferhabener hant und gelerten worten und sinen offenen versigelten brief geben stete und veste ze hande e alle ding so an disem briefe verschriben stant und die getruwelichen ze haltende und ze tûnde ane geverde. [6] fûgte es sich ouch und kême das iemant ussewendig der stat Basel, der in dem bunde were, wer der were, deheinen burger oder ingesessen ze Basel anzereichende oder anzesprechende 25 hette, umbe was sache das were: der sol das recht von inen nêmen in der egenanten stat Basel, als es harkomen ist, ane geverde. hette aber iemant in dem egenanten bunde, er were graff herre stat ritter knecht burger oder lantzman,s an die egenante stat Basel gemeinlich dehein ansprache oder anreichunge, umbe was sache das were: der sol einen gemeinen obman in den reten derselben stat Basel darumbe 30 nêmen, zû dem ietweder teil einen oder zwene schidmanne, wele si wellent, seczen sôllent; der obman und schidlúte ouch beder teilen sache anrede widerrede und kuntschaft an gemeiner stat, die der obman beden teilen darumbe verkúndet, ver- hôren sôllent, und, ob si môgent, bede teile fruntlich darumbe úbertragen und ver- richten. môchte des nút sin, so sôllent si umbe dieselben sache, als denne fúr si 35 bracht ist mit worten oder in geschrift, innewendig dem nechsten monat bi geswornen eyden, so si darumbe tûn sôllent, ein recht, als verre si sich entstandent,h ane ge- verde sprechen. und was ouch also von inen oder dem merteile under inen ge- sprochen wirt, das sôllent si halten und dawider nút tûn ane geverde. ôch ze gelicher wise ist behalten der egenanten stat ze Basel, ob si gemeinlich oder 40 besunder deheiner derselben stat dehein ansprache gewúnne an dehein stat des egenanten bundes ane geverde. were aber 1 das deheiner von Basel besunder dehein sache oder anreichunge gewunne an deheinen herren in dem egenanten bunde grafen ritter knecht burger oder lantzman , k so sol der, so denne klager ist, besunder ouch 10 a) B versaumnuss. b) B ingewinnet. c) A ufgebe, B ufgeben. d) B inantwúrten. e) B halden. I) was 45 k) B über a steht, ist hier sicher ohne Bedeutung. g) B lantmann. h) B enstandent. i) B add. dasselb. lantman. 1 Eine Bestimmung für den Fall, daßs die Stadt als solche in Streit geriethe mit einem Herren aus dem Bunde, fehlt hier.
380 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 138s darumbe hant : so sôllent si denne, und diewile si also dientent, an andern diensten Apr. 6 ze tûnde von des egenanten nuwen bundes wegen ouch entladen und lidig sin, ane geverde. [4] ouch sol man inen in iren sachen beraten und beholfen sin nach des nuwen buntbriefs lute und sage, wenne von inen darumbe gemant wirt der egenant unser lantvogt in Ergöw der denne unser lantvogt ist an stat und in unserm namen 5 und der partye in der wir sint, als der buntbrief wiset; das ouch derselbe lantvogt, der denne ist, furderlich und unverzogenlich tûn sol ane alle geverde. tete ouch inen iemant dehein unrecht, das si dunkte nach der rêten ze Basel erkantnisse, das inen unrecht beschehen were: wenne denne darumbe der egenant unser lantvogt, in namen als vor, von inen gemant wirt, so sol er inen darumbe unverzogenlich und ane sumnisse beraten und beholfen sin nach des egenanten nuwen bundes lute und sage und als vor geschriben stat, ane geverde. [5] wir meynent ouch und wel- lent, das unser lantvogt in Ergöw swere zû den heiligen mit uferhabener hant und gelerten worten, stete und veste ze habende ze tûnde und ze vollefürende getruwe- lichen und ane alle sumnisse a dise vor- und nachgeschriben dinge, in aller der 15 masse als si begriffen sint, ane geverde; und das ouch der die stette und vestinen, die er von unsern wegen inne het oder ingewúnne,b ob wir in von sinem ampte verkeren wollent, nút ufgebe€ noch deheinem andern lantvogt oder amptman ant- wúrten " sôlle, êr habe denne vor in gegenwúrtekeit eins burgermeisters von Basel oder eins andern, den er oder der rat ze Basel darzů schickte, gesworn zû den 20 heilgen mit uferhabener hant und gelerten worten und sinen offenen versigelten brief geben stete und veste ze hande e alle ding so an disem briefe verschriben stant und die getruwelichen ze haltende und ze tûnde ane geverde. [6] fûgte es sich ouch und kême das iemant ussewendig der stat Basel, der in dem bunde were, wer der were, deheinen burger oder ingesessen ze Basel anzereichende oder anzesprechende 25 hette, umbe was sache das were: der sol das recht von inen nêmen in der egenanten stat Basel, als es harkomen ist, ane geverde. hette aber iemant in dem egenanten bunde, er were graff herre stat ritter knecht burger oder lantzman,s an die egenante stat Basel gemeinlich dehein ansprache oder anreichunge, umbe was sache das were: der sol einen gemeinen obman in den reten derselben stat Basel darumbe 30 nêmen, zû dem ietweder teil einen oder zwene schidmanne, wele si wellent, seczen sôllent; der obman und schidlúte ouch beder teilen sache anrede widerrede und kuntschaft an gemeiner stat, die der obman beden teilen darumbe verkúndet, ver- hôren sôllent, und, ob si môgent, bede teile fruntlich darumbe úbertragen und ver- richten. môchte des nút sin, so sôllent si umbe dieselben sache, als denne fúr si 35 bracht ist mit worten oder in geschrift, innewendig dem nechsten monat bi geswornen eyden, so si darumbe tûn sôllent, ein recht, als verre si sich entstandent,h ane ge- verde sprechen. und was ouch also von inen oder dem merteile under inen ge- sprochen wirt, das sôllent si halten und dawider nút tûn ane geverde. ôch ze gelicher wise ist behalten der egenanten stat ze Basel, ob si gemeinlich oder 40 besunder deheiner derselben stat dehein ansprache gewúnne an dehein stat des egenanten bundes ane geverde. were aber 1 das deheiner von Basel besunder dehein sache oder anreichunge gewunne an deheinen herren in dem egenanten bunde grafen ritter knecht burger oder lantzman , k so sol der, so denne klager ist, besunder ouch 10 a) B versaumnuss. b) B ingewinnet. c) A ufgebe, B ufgeben. d) B inantwúrten. e) B halden. I) was 45 k) B über a steht, ist hier sicher ohne Bedeutung. g) B lantmann. h) B enstandent. i) B add. dasselb. lantman. 1 Eine Bestimmung für den Fall, daßs die Stadt als solche in Streit geriethe mit einem Herren aus dem Bunde, fehlt hier.
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B. Landfrieden. 381 das recht nêmen von dem, den man ansprichet, als es von altar harkommen ist, 1383 Apr. 6 ane geverde. weler ouch als vor geschriben ist zû einem obman erwellet wirt, der sol sich ouch der sache annemen und nút weren, es were denne das er es versworn hette oder a von not wegen nút getun môchte. und weler ouch das verspreche von solicher sache wegen ze tûnde und sich des nút annêmen wolte, so mag der klager einen andern wellen und nêmen als vor geschriben stat ane geverde. [7] und durch das dis alles also stete und veste gehebt b werde, so loben wir mit disem briefe bi gûten truwen und bi dem eyde, so wir vormales von des egenanten nuwen bundes wegen gesworn habent, fúr uns und die in demselben bunde sint, stete und veste c 40 ze hande ze tûnde ze haltende unverbrochenlich und ze vollefürende alles so vor- geschriben stat ane geverde. were ouch das wir in den ziten, diewile der egenante nuwe bund weret, abgiengent, das got lange wende, so sôllent unser nachkomen die vorgenanten stúke und artickele ouch also halten, als wir uns verbunden hant, tun und vollefüren ane geverde. dieselben unser nachkomen wir ouch dazů bindent 45 vestenklich mit disem briefe. und dis alles ze warem und offenen urkúnde so hant wir unser ingesigel gehenket an disen brief. und wir Wernher von Beren- vels ritter burgermeister und der rate der egenanten stat Basel fúr úns und die unsern derselben stat riche und arme verjechent ouch offenlich mit disem briefe, daz wir in den obgenanten nuwen bunde emphangen und kommen sint und uns in den verbunden und verpflicht habent verbindent und verpflichtent mit kraft dis briefs in aller der masse und wise und mit allen articklen als da vor gelútret ist und geschriben stat, die wir ouch gelobet habent fur uns und die unsern ze Basel riche und arme und globent mit disem briefe bi geswornen eyden, so wir darumbe getan hant liplich zû den heilgen mit uferhabenen handen und gelerten worten, stête und veste ze handed ze tûnde und ze vollefürende unverbrochenlich ane alle geverde. und dis alles ze merem urkúnde so hant wir ouch unser egenanten stette ingesigel zû des vorgenanten unsers herren hertzog Lupoltz von Osterrich e ingesigel gehenket an disen brief, der zwene gelich gemachet und besigelt sint, der einer unserm egenanten herren hertzog Lupolt beliben und der ander uns geben ist. und ist dis beschehen und dirre brief geschriben und geben€ ze Brugge in Costentzer bystům gelegen, da man zalte von gottes geburte dritzehenhundert achtzig 1383 und dru jare an dem nechsten mentag nach dem sunnendag so man in gottes kilchen Apr. 6 sang misericordia domini. 5 20 25 30 35 211. Pfalzgraf Ruprecht I laßt die Mitglieder des Landfriedens vom 11. Merz 1383 1383 wissen, daß er den Grafen Johann III von Sponheim und dessen Sohn Johann IV Apr. 20 am gleichen Tag auch in denselben aufgenommen hat. 1383 Apr. 20 Heidelberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. nro. 71/2 f. 45b cop. ch. coaev. Als die graven von Spanhem uf gebot des konigs in ein einung komen sin. Dem 8 allerdurchluchtigesten fursten und herren hern Wentzelauw Romischen 40 koninge und konig zu Beheim unserm gnedigen herren und allen unsern mitkor- fursten fursten grafen und herren aller parthien, die itzund in der einunge mit unserm herren dem konig sint oder hernach darin koment, laßsen wir Ruprecht der elter von gotz gnaden pfalzgrafe bi Rine des heiligen richs obirster trochsesse und 50 a) B und statt oder. b) B behebt. c) B v. ze halden ze t. u. d) B ze halden; A hande, worauf noch ein etwas undeutliches Zeichen, fast wie e, doch gewiss wol ohne Bedeutung, folgt. e) B de. von Osterrich. f) B de. geschriben und, add. wart nach geben. g) cod. den.
B. Landfrieden. 381 das recht nêmen von dem, den man ansprichet, als es von altar harkommen ist, 1383 Apr. 6 ane geverde. weler ouch als vor geschriben ist zû einem obman erwellet wirt, der sol sich ouch der sache annemen und nút weren, es were denne das er es versworn hette oder a von not wegen nút getun môchte. und weler ouch das verspreche von solicher sache wegen ze tûnde und sich des nút annêmen wolte, so mag der klager einen andern wellen und nêmen als vor geschriben stat ane geverde. [7] und durch das dis alles also stete und veste gehebt b werde, so loben wir mit disem briefe bi gûten truwen und bi dem eyde, so wir vormales von des egenanten nuwen bundes wegen gesworn habent, fúr uns und die in demselben bunde sint, stete und veste c 40 ze hande ze tûnde ze haltende unverbrochenlich und ze vollefürende alles so vor- geschriben stat ane geverde. were ouch das wir in den ziten, diewile der egenante nuwe bund weret, abgiengent, das got lange wende, so sôllent unser nachkomen die vorgenanten stúke und artickele ouch also halten, als wir uns verbunden hant, tun und vollefüren ane geverde. dieselben unser nachkomen wir ouch dazů bindent 45 vestenklich mit disem briefe. und dis alles ze warem und offenen urkúnde so hant wir unser ingesigel gehenket an disen brief. und wir Wernher von Beren- vels ritter burgermeister und der rate der egenanten stat Basel fúr úns und die unsern derselben stat riche und arme verjechent ouch offenlich mit disem briefe, daz wir in den obgenanten nuwen bunde emphangen und kommen sint und uns in den verbunden und verpflicht habent verbindent und verpflichtent mit kraft dis briefs in aller der masse und wise und mit allen articklen als da vor gelútret ist und geschriben stat, die wir ouch gelobet habent fur uns und die unsern ze Basel riche und arme und globent mit disem briefe bi geswornen eyden, so wir darumbe getan hant liplich zû den heilgen mit uferhabenen handen und gelerten worten, stête und veste ze handed ze tûnde und ze vollefürende unverbrochenlich ane alle geverde. und dis alles ze merem urkúnde so hant wir ouch unser egenanten stette ingesigel zû des vorgenanten unsers herren hertzog Lupoltz von Osterrich e ingesigel gehenket an disen brief, der zwene gelich gemachet und besigelt sint, der einer unserm egenanten herren hertzog Lupolt beliben und der ander uns geben ist. und ist dis beschehen und dirre brief geschriben und geben€ ze Brugge in Costentzer bystům gelegen, da man zalte von gottes geburte dritzehenhundert achtzig 1383 und dru jare an dem nechsten mentag nach dem sunnendag so man in gottes kilchen Apr. 6 sang misericordia domini. 5 20 25 30 35 211. Pfalzgraf Ruprecht I laßt die Mitglieder des Landfriedens vom 11. Merz 1383 1383 wissen, daß er den Grafen Johann III von Sponheim und dessen Sohn Johann IV Apr. 20 am gleichen Tag auch in denselben aufgenommen hat. 1383 Apr. 20 Heidelberg. Aus Karlsr. G.L.A. Pfälz. Kop.B. nro. 71/2 f. 45b cop. ch. coaev. Als die graven von Spanhem uf gebot des konigs in ein einung komen sin. Dem 8 allerdurchluchtigesten fursten und herren hern Wentzelauw Romischen 40 koninge und konig zu Beheim unserm gnedigen herren und allen unsern mitkor- fursten fursten grafen und herren aller parthien, die itzund in der einunge mit unserm herren dem konig sint oder hernach darin koment, laßsen wir Ruprecht der elter von gotz gnaden pfalzgrafe bi Rine des heiligen richs obirster trochsesse und 50 a) B und statt oder. b) B behebt. c) B v. ze halden ze t. u. d) B ze halden; A hande, worauf noch ein etwas undeutliches Zeichen, fast wie e, doch gewiss wol ohne Bedeutung, folgt. e) B de. von Osterrich. f) B de. geschriben und, add. wart nach geben. g) cod. den.
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382 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 herzog in Beyern wißlen: das die edeln Johan grafe zu Spanheim€ unser swager Apr. 20 und sin son grafe Johan von Spanheim unser swester son und lieben getruwen of diesen hutigen mandag, als datum dis briefs spricht, fur uns komen sint und hant uns gesagt, das sie, nach dem als unser obgenanter herre der koning allen fursten grafen und herren mit sunderlichen briefen geschriben und bi truwen und eiden, die sie im und dem riche schuldig sint, gebotten hat in diese einunge zu komen, desselben unsers herren des konings gebot gern wollen gehorsam sin und in diese einunge komen und darinne bliben. und darumb han wir also die obgenanten grafen von Spanheim in diese obgenant einunge auch uf diesen hutigen dag zu uns ingenomen und enpfangen mit iren globten und eiden, die sie fur uns zu den heilgen 10 daruber gesworen hant, und unsir briefe daruber versigelt geantwert hant allen ob- genanten parthien dieser einunge in aller masse als der brief, der uber dis einunge gemacht ist, genzlichen ußswiset. des zu urkunde han wir unser ingesigel an 1383 diesen brief gehangen, geben zu Heidelberge of den mandag vor sant Gorgen dag Apr. 20 anno 80 tercio. 5 1383 212. Pfalzgraf Ruprecht II tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 1383 Apr. 28 April 28. Wirzburg. A Aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 328ab und 333ab, Ueber- schrift roth glchz. B coll. ibid. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 161 a, wo aber das Stüch schließt: — urkunde 20 etc. ohne die Einschaltung. Item litera Ruperti comitis Reni Palentini, que continet confederacionem domini Wenczelai regis Romanorum cum principibus electoribus imperii et aliis principibus Almanie spiritualibus et temporalibus editam per modum statuti imperialis. Wir Ruprecht der junger von gots gnaden palzgrave bi Ryne und herzoge in 25 Beyern bekennen und tun kunt offinbar mit diesem brieve allen den die in sehent odir horen lesen: wan der allerdurchluchtigiste furste und herre her Wenczlauwe Romscher a kunig zû allen ziten merer des richs und kunig zů Beheim unser lieber b gnediger herre durch friden und nucze willen des gemeinen landes mit rate der kurfursten fursten grafen und herren ein einunge begriffen gemacht und verschriben 30 hait, die sie auch mit demeselben unserm herren deme Romeschen kunige versigelt hant und zû den heilgen gesworn zû halden, als dieselbe einunge von worte zû worte hernach geschriben sted [folgt der Landfrieden vom 11. Merz 1383 eingeschaltet]; und wanne der obgenante unser herre der kunig allen fursten graffen herren uns und allermenlich von siner kuniglicher mechte dieselben einunge geboetend und ermanet hat veste und stete zû halden bie den truwin und eiden di man ime und dem riche schuldig ist, dem wir auch gerne und williche gehorsam sollen und wollen sin: darumbe so erkennen wir hirzoge Ruprecht der junger vorgenante, daz wir zů deme obgenanten unserm gnedigen herren deme Romschen kunige den kûr- fursten fursten graffen und herren steten rittern und knechten derselben einunge 40 auch in dieselben einunge kommen sin und bliben wollen. und han auch dieselben einunge, als sie von worte zû worte da vor geschriben sted, in guten truwen ge- 35 a) A Romsche, B Romescher. b) lieber add. B. c) uns de. B. d) A geweten, verschrieben für geboeten? B geboten. e) B billich. 1 Vgl. das Hilfe-Gesuch für ihn, welches Pfalzgr. Ruprecht I. an Erzb. Adolf I. von Mainz am 1. Juni 1383 richtete, in unserer Einleitung zu dem Frank- furter Reichstag vom Juni und Juli 1382 erwähnt 45 auƒ Seite 332.
382 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 herzog in Beyern wißlen: das die edeln Johan grafe zu Spanheim€ unser swager Apr. 20 und sin son grafe Johan von Spanheim unser swester son und lieben getruwen of diesen hutigen mandag, als datum dis briefs spricht, fur uns komen sint und hant uns gesagt, das sie, nach dem als unser obgenanter herre der koning allen fursten grafen und herren mit sunderlichen briefen geschriben und bi truwen und eiden, die sie im und dem riche schuldig sint, gebotten hat in diese einunge zu komen, desselben unsers herren des konings gebot gern wollen gehorsam sin und in diese einunge komen und darinne bliben. und darumb han wir also die obgenanten grafen von Spanheim in diese obgenant einunge auch uf diesen hutigen dag zu uns ingenomen und enpfangen mit iren globten und eiden, die sie fur uns zu den heilgen 10 daruber gesworen hant, und unsir briefe daruber versigelt geantwert hant allen ob- genanten parthien dieser einunge in aller masse als der brief, der uber dis einunge gemacht ist, genzlichen ußswiset. des zu urkunde han wir unser ingesigel an 1383 diesen brief gehangen, geben zu Heidelberge of den mandag vor sant Gorgen dag Apr. 20 anno 80 tercio. 5 1383 212. Pfalzgraf Ruprecht II tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 bei. 1383 Apr. 28 April 28. Wirzburg. A Aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 328ab und 333ab, Ueber- schrift roth glchz. B coll. ibid. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 161 a, wo aber das Stüch schließt: — urkunde 20 etc. ohne die Einschaltung. Item litera Ruperti comitis Reni Palentini, que continet confederacionem domini Wenczelai regis Romanorum cum principibus electoribus imperii et aliis principibus Almanie spiritualibus et temporalibus editam per modum statuti imperialis. Wir Ruprecht der junger von gots gnaden palzgrave bi Ryne und herzoge in 25 Beyern bekennen und tun kunt offinbar mit diesem brieve allen den die in sehent odir horen lesen: wan der allerdurchluchtigiste furste und herre her Wenczlauwe Romscher a kunig zû allen ziten merer des richs und kunig zů Beheim unser lieber b gnediger herre durch friden und nucze willen des gemeinen landes mit rate der kurfursten fursten grafen und herren ein einunge begriffen gemacht und verschriben 30 hait, die sie auch mit demeselben unserm herren deme Romeschen kunige versigelt hant und zû den heilgen gesworn zû halden, als dieselbe einunge von worte zû worte hernach geschriben sted [folgt der Landfrieden vom 11. Merz 1383 eingeschaltet]; und wanne der obgenante unser herre der kunig allen fursten graffen herren uns und allermenlich von siner kuniglicher mechte dieselben einunge geboetend und ermanet hat veste und stete zû halden bie den truwin und eiden di man ime und dem riche schuldig ist, dem wir auch gerne und williche gehorsam sollen und wollen sin: darumbe so erkennen wir hirzoge Ruprecht der junger vorgenante, daz wir zů deme obgenanten unserm gnedigen herren deme Romschen kunige den kûr- fursten fursten graffen und herren steten rittern und knechten derselben einunge 40 auch in dieselben einunge kommen sin und bliben wollen. und han auch dieselben einunge, als sie von worte zû worte da vor geschriben sted, in guten truwen ge- 35 a) A Romsche, B Romescher. b) lieber add. B. c) uns de. B. d) A geweten, verschrieben für geboeten? B geboten. e) B billich. 1 Vgl. das Hilfe-Gesuch für ihn, welches Pfalzgr. Ruprecht I. an Erzb. Adolf I. von Mainz am 1. Juni 1383 richtete, in unserer Einleitung zu dem Frank- furter Reichstag vom Juni und Juli 1382 erwähnt 45 auƒ Seite 332.
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B. Landfrieden. 383 5 10 lobet und einen eit zû den heiligen liblichen gesworn, geloben und sweren mit 1383 kraft dieses briefes in allen iren punten stucken und artikeln stete veste und un- verbrochlich zů halden zů volgen zů thun und zů helfen und unserm obgenanten herren deme Romschin kunige den fursten grafen herren steten a rittern knechten und allirmenclich, die in der obgeschriben einunge sint b und darin kommen wer- dent, gemeinlich und besundern c biestendig und beholfen sin,d wie und wan sich daz heischet und gebort und wir des ermant werden, doch alles nach inhalden der- selben obgeschriben einunge ane alle geverde und argeliste. und des zû warem e urkunde geben wir unserm obgenanten gnedigen herren deme küning und allen parthien derselben obgeschriben einunge diesen brief versigelt mit unserm an- hangende" ingesiegel, gebin zû Wirczburg of den dinstag nehist nach des heiligen mertelers Georii tag nach Cristi geburte drûzen hundert jar und in deme drû und achzigistem jare. Apr. 28 1383 Apr. 28 15 213. Erzb. Adolf I von Mainz und Graf Eberhard III von Wirtemberg nehmen den 1383 Pfalzgrafen Ruprecht II in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 auf. 1383 April 28 Wirzburg. Apr. 28 20 A aus Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 157ab. G coll. Gudenus cod. dipl. 3, 549 f. nr. 350, Ueberschrift scheint vom Herausgeber, ohne An- gabe der Quelle, nicht aus A. Regest bei Joannis ad Serar. 696 nr. 44 und bei Würdtwein nova subs. dipl. 6 praef. pag. 47. Unio inter principes. Wir Adolff von gots gnaden des heiligen stuls zu Mentze erzbischof...s und wir Ebirhart grafe zu Wirtenberg bekennen und dun kunt etc.: wann der aller- durchluchtigeste furste und herre her Wenczlauw Romischerh kung zu allen ziten 25 merer des riches und kung zu Beheim unser genediger herre durch friden und nuczen willen des gemeinen landes mit rade der kurfursten fursten grafen und hern ein einunge begriffen gemacht und verschriben hat, i die wir und sie auch mit deme- selben unserm herren dem Romischen kunge versigelt han und zu den heiligen k geswaren1 zu halden, als dieselbe einunge van worte zu worte hernach geschriben stet: Wir Wenczlaw etc.; und want der hochgeborn furste her Ruprecht der junger palzgrafe bi Rine und herzog in Beyern unser lieber ohem auch gerne wil gehorsam sin und in dieselbe obegeschreben einunge komen ist und verliben wil von gebot unsers obegenanten hern des Romischen konges: dorumb so han wir erzbischof Adolff und grafe Ebirhart vorgenant denselben unseren lieben ohem herzog Ruprecht den jungern zu dem obegenanten unserm genedigen hern dem Romischen kunge den kurfursten fursten grafen und hern steten rittern und knechten derselben einungem obegenant, als wir des auch volle moge und macht han von dem obe- 30 35 40 a) A stete. B -n. b) sint add. richtig B, de. A. c) A besundern wo n nicht ausgestrichen ist, B besunder. d) A sint, B sin. e) A waren, B -m. 1) A sic. g) A hat nach Adulff nur etc. h) A Romische, G Ro- mischer. 1) A hant, G hat. k) A heligen, G heiligen. 1) A geswaren, G gesworen. m) in diesem mehr- fach widerkehrenden Worte fehlt öfter ein n in der Vorlage A. 45 1 Auf den Landfrieden und auf den Romzug mag sich die Sendung beziehen, von welcher in einer Ur- kunde des Erzb. Adolf von Mainz die Rede ist, in- dem er am 23. Merz 1383 (fer. 2 p. pasche) zu Aschaffenburg dem Bischof Cunrad zu Lubecke K. Wenzels Rathe, welcher vom König zu ihm und an- dern Fürsten geistlichen und weltlichen und den Grafen freien Herren Rittern Knechten und Städten hie in den Landen in großen Sachen und ernstlichen Bot- schaften gesandt und gefertigt ist, Geleite rerleiht zwischen hie und 24. Juni (Jo. bapt.), Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10, 122 b — 123 a.
B. Landfrieden. 383 5 10 lobet und einen eit zû den heiligen liblichen gesworn, geloben und sweren mit 1383 kraft dieses briefes in allen iren punten stucken und artikeln stete veste und un- verbrochlich zů halden zů volgen zů thun und zů helfen und unserm obgenanten herren deme Romschin kunige den fursten grafen herren steten a rittern knechten und allirmenclich, die in der obgeschriben einunge sint b und darin kommen wer- dent, gemeinlich und besundern c biestendig und beholfen sin,d wie und wan sich daz heischet und gebort und wir des ermant werden, doch alles nach inhalden der- selben obgeschriben einunge ane alle geverde und argeliste. und des zû warem e urkunde geben wir unserm obgenanten gnedigen herren deme küning und allen parthien derselben obgeschriben einunge diesen brief versigelt mit unserm an- hangende" ingesiegel, gebin zû Wirczburg of den dinstag nehist nach des heiligen mertelers Georii tag nach Cristi geburte drûzen hundert jar und in deme drû und achzigistem jare. Apr. 28 1383 Apr. 28 15 213. Erzb. Adolf I von Mainz und Graf Eberhard III von Wirtemberg nehmen den 1383 Pfalzgrafen Ruprecht II in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 auf. 1383 April 28 Wirzburg. Apr. 28 20 A aus Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 157ab. G coll. Gudenus cod. dipl. 3, 549 f. nr. 350, Ueberschrift scheint vom Herausgeber, ohne An- gabe der Quelle, nicht aus A. Regest bei Joannis ad Serar. 696 nr. 44 und bei Würdtwein nova subs. dipl. 6 praef. pag. 47. Unio inter principes. Wir Adolff von gots gnaden des heiligen stuls zu Mentze erzbischof...s und wir Ebirhart grafe zu Wirtenberg bekennen und dun kunt etc.: wann der aller- durchluchtigeste furste und herre her Wenczlauw Romischerh kung zu allen ziten 25 merer des riches und kung zu Beheim unser genediger herre durch friden und nuczen willen des gemeinen landes mit rade der kurfursten fursten grafen und hern ein einunge begriffen gemacht und verschriben hat, i die wir und sie auch mit deme- selben unserm herren dem Romischen kunge versigelt han und zu den heiligen k geswaren1 zu halden, als dieselbe einunge van worte zu worte hernach geschriben stet: Wir Wenczlaw etc.; und want der hochgeborn furste her Ruprecht der junger palzgrafe bi Rine und herzog in Beyern unser lieber ohem auch gerne wil gehorsam sin und in dieselbe obegeschreben einunge komen ist und verliben wil von gebot unsers obegenanten hern des Romischen konges: dorumb so han wir erzbischof Adolff und grafe Ebirhart vorgenant denselben unseren lieben ohem herzog Ruprecht den jungern zu dem obegenanten unserm genedigen hern dem Romischen kunge den kurfursten fursten grafen und hern steten rittern und knechten derselben einungem obegenant, als wir des auch volle moge und macht han von dem obe- 30 35 40 a) A stete. B -n. b) sint add. richtig B, de. A. c) A besundern wo n nicht ausgestrichen ist, B besunder. d) A sint, B sin. e) A waren, B -m. 1) A sic. g) A hat nach Adulff nur etc. h) A Romische, G Ro- mischer. 1) A hant, G hat. k) A heligen, G heiligen. 1) A geswaren, G gesworen. m) in diesem mehr- fach widerkehrenden Worte fehlt öfter ein n in der Vorlage A. 45 1 Auf den Landfrieden und auf den Romzug mag sich die Sendung beziehen, von welcher in einer Ur- kunde des Erzb. Adolf von Mainz die Rede ist, in- dem er am 23. Merz 1383 (fer. 2 p. pasche) zu Aschaffenburg dem Bischof Cunrad zu Lubecke K. Wenzels Rathe, welcher vom König zu ihm und an- dern Fürsten geistlichen und weltlichen und den Grafen freien Herren Rittern Knechten und Städten hie in den Landen in großen Sachen und ernstlichen Bot- schaften gesandt und gefertigt ist, Geleite rerleiht zwischen hie und 24. Juni (Jo. bapt.), Wirzb. A.K. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10, 122 b — 123 a.
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384 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 genanten unserem genedigen hern dem Romischen kunge nach inhalt der obege- Apr. 28 schriben einunge, in dieselben obegeschriben einunge genomen und enphangen, nemen und enphahen mit craft dieses briffes. und er hat auch dieselbe einunge vorgenant, als sie von worte zu worte obe geschriben stet, in guten truwen gelopt a und einen eid zu den heiligen b liplich geswarenc in allen iren püntend stucken und artikeln veste stede und unverbrochlichen zu halden zu volgen zu dûn und zu helfen wie und wann sich daz heischet und geburtee nach inhalde derselben obe- geschriben einunge ane alle geverde und argelist. und hat des zu urkunde dem obegenanten unserem genedigen" herren dem Romischen kunge und allen parthien derselben obegeschriben einunge sinen brief mit sime angehangendem ingesigel ver- 10 sigelt geben. denselben sinen brief wir erzbischof Adolff obegenant an unsers ge- nedigen hern des Romischen kungis und aller partien derselben obegeschriben einunge stat genomen han und inne haben behalden. und darumb sollen und wollen der obegenant unser genediger herre der Romische kung wir alle kurfursten fursten grafen hern stete rittere knechte 8 und allermenglich, die in derselben obegeschriben 15 einunge sint und komen werdent, wann er darumbe sin manunge tuet, dem obe- genanten unserm lieben ohem herzoge Ruprecht dem jungern, wie und wante sich daz geburte und in des not antreffe, alle sampt und besundern getruwelich bisten wolgenh dun und helfen nach lute derselben obegeschriben einunge. und mag und sal er der obegeschriben einunge zu aller zit i ginißsen und gebruchen in aller masse als dieselbe obegeschriben einunge genzlich inhelt und wßwiset ane alle argelist und geverde. und des zu urkund han wir erzbischof Adolff und grafe Ebirhart obe- gnant vor den obegenanten unsern genedigen herren den k Romischen kunge uns und alle partien, iczunt oder hernach in derselben obegeschriben einunge, unserem lieben ohem herzog Ruprecht dem jungern diesen genwertigen briff geben mit unser 25 beider angehangen ingesigeln versigelt,1 geben zu Wirczburg of den dinstag nest nach des heiligenm mertelers Georgii tag" nach Cristi geburte druzhenhundrit jare und in dem dru und achtzigesten jare. 5 20 1383 Apr. 28 1384 214. Bischof Friderich II von Straßburg tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 Jan. 27 bei. 1384 Jan. 27 ohne Ort. 30 Karlsr. G. L. A. Pfälz. Kop.-B. 44, 197 a enthält nur das Regest ein brief wie bischof Friderich zu Straßburg konig Wentzelaus einung im rich ufgericht welch einung inserirt ist annimpt und ge- 1384 lopt zu halten under sinem anhangenden ingesigel, actum quarta feria ante festum purificacionis Marie Jan. 27 anno 84, Schrift aus Ende des 15. oder Anfang des 16. Jahrhunderts. a) A gelapt? G gelopt. b) A heligen, G heiligen. c) G gesworen. d) A wol ů, gewiss nur um das kurze 35 u vom n zu unterscheiden. e) G geburet. f) A gendigen. g) A steten rittern knechten, G (mil vorhergehenden Auslassungspunkten) rittere knechte. h) G volgen, A wolgen. i) G de. z. a. z. k) A deme. I) G besigelt. m) A heligen, G heil. n) A tog, G tag. 1 Erzbischof Adolf beurkundet am 8. Mai 1383 sine loco ein ron Rittern gefälltes Urtheil, wornach Georg von Tzeyßarkeim von einem durch böse Leute, die denselben gefangen haben, ihm mittelst Todes- drohung aufgedrungenen Eides von den Rittern los- gesprochen wird; in dieser Urkunde ist erwähnt, daß Adolf und andere Fürsten Grafen Herren und Ritter zu Wirczburg auf einem Tage waren, und die Ritter weisen und sprechen vor ihm und andern Fürsten Grafen und Herren die auf dem Tage zu Wirtzeburg waren; reichsgeschichtliches Interesse hat die Sache weiter nicht; die Urkunde ist gedruckt bei Gudenus 40 cod. dipl. 3, 550 f. nr. 351, ein Regest davon bei Joannis ad Serarium 696 nr. 45; glchz. Abschrift im Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch 10 Fol. 156a. Adolf hatte 1382 in. als berittene Dienst- leute mit jährlichem Gehalt unter andern auch Simon 45 und Heinrich von Zeiskam aufgenommen, Remling 1, 658.
384 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 genanten unserem genedigen hern dem Romischen kunge nach inhalt der obege- Apr. 28 schriben einunge, in dieselben obegeschriben einunge genomen und enphangen, nemen und enphahen mit craft dieses briffes. und er hat auch dieselbe einunge vorgenant, als sie von worte zu worte obe geschriben stet, in guten truwen gelopt a und einen eid zu den heiligen b liplich geswarenc in allen iren püntend stucken und artikeln veste stede und unverbrochlichen zu halden zu volgen zu dûn und zu helfen wie und wann sich daz heischet und geburtee nach inhalde derselben obe- geschriben einunge ane alle geverde und argelist. und hat des zu urkunde dem obegenanten unserem genedigen" herren dem Romischen kunge und allen parthien derselben obegeschriben einunge sinen brief mit sime angehangendem ingesigel ver- 10 sigelt geben. denselben sinen brief wir erzbischof Adolff obegenant an unsers ge- nedigen hern des Romischen kungis und aller partien derselben obegeschriben einunge stat genomen han und inne haben behalden. und darumb sollen und wollen der obegenant unser genediger herre der Romische kung wir alle kurfursten fursten grafen hern stete rittere knechte 8 und allermenglich, die in derselben obegeschriben 15 einunge sint und komen werdent, wann er darumbe sin manunge tuet, dem obe- genanten unserm lieben ohem herzoge Ruprecht dem jungern, wie und wante sich daz geburte und in des not antreffe, alle sampt und besundern getruwelich bisten wolgenh dun und helfen nach lute derselben obegeschriben einunge. und mag und sal er der obegeschriben einunge zu aller zit i ginißsen und gebruchen in aller masse als dieselbe obegeschriben einunge genzlich inhelt und wßwiset ane alle argelist und geverde. und des zu urkund han wir erzbischof Adolff und grafe Ebirhart obe- gnant vor den obegenanten unsern genedigen herren den k Romischen kunge uns und alle partien, iczunt oder hernach in derselben obegeschriben einunge, unserem lieben ohem herzog Ruprecht dem jungern diesen genwertigen briff geben mit unser 25 beider angehangen ingesigeln versigelt,1 geben zu Wirczburg of den dinstag nest nach des heiligenm mertelers Georgii tag" nach Cristi geburte druzhenhundrit jare und in dem dru und achtzigesten jare. 5 20 1383 Apr. 28 1384 214. Bischof Friderich II von Straßburg tritt dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 Jan. 27 bei. 1384 Jan. 27 ohne Ort. 30 Karlsr. G. L. A. Pfälz. Kop.-B. 44, 197 a enthält nur das Regest ein brief wie bischof Friderich zu Straßburg konig Wentzelaus einung im rich ufgericht welch einung inserirt ist annimpt und ge- 1384 lopt zu halten under sinem anhangenden ingesigel, actum quarta feria ante festum purificacionis Marie Jan. 27 anno 84, Schrift aus Ende des 15. oder Anfang des 16. Jahrhunderts. a) A gelapt? G gelopt. b) A heligen, G heiligen. c) G gesworen. d) A wol ů, gewiss nur um das kurze 35 u vom n zu unterscheiden. e) G geburet. f) A gendigen. g) A steten rittern knechten, G (mil vorhergehenden Auslassungspunkten) rittere knechte. h) G volgen, A wolgen. i) G de. z. a. z. k) A deme. I) G besigelt. m) A heligen, G heil. n) A tog, G tag. 1 Erzbischof Adolf beurkundet am 8. Mai 1383 sine loco ein ron Rittern gefälltes Urtheil, wornach Georg von Tzeyßarkeim von einem durch böse Leute, die denselben gefangen haben, ihm mittelst Todes- drohung aufgedrungenen Eides von den Rittern los- gesprochen wird; in dieser Urkunde ist erwähnt, daß Adolf und andere Fürsten Grafen Herren und Ritter zu Wirczburg auf einem Tage waren, und die Ritter weisen und sprechen vor ihm und andern Fürsten Grafen und Herren die auf dem Tage zu Wirtzeburg waren; reichsgeschichtliches Interesse hat die Sache weiter nicht; die Urkunde ist gedruckt bei Gudenus 40 cod. dipl. 3, 550 f. nr. 351, ein Regest davon bei Joannis ad Serarium 696 nr. 45; glchz. Abschrift im Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-Buch 10 Fol. 156a. Adolf hatte 1382 in. als berittene Dienst- leute mit jährlichem Gehalt unter andern auch Simon 45 und Heinrich von Zeiskam aufgenommen, Remling 1, 658.
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C. Sühnesprüche. 385 215. Herzog Stephan II von Baiern, Bischof Burkhard von Augsburg, Burggraf Fride- 1387 rich V von Nürnberg, und Graf Eberhard III von Wirtemberg nehmen den Herzog Albrecht III von Oesterreich in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 auf. 1387 Okt. 16 Ehingen. Okt. 16 10 Aus Wien H. H. St. Archiv, jetzige Signatur Oesterreich 407 or. mb., an Pergamentstreifen hängen in folgender Reihe die Sigel (oberhalb des obern Einschnittes auf dem Bug bezeichnet mit dux episcopus burggravius comes) 1. dux, kleines braunes Sigel mit roth eingelassenem Felde, 2. episcopus desgl., 3. b. desgl., 4. c. desgl.; alte Aufschrift auf Rückseite Buntnuss Bairn Ostreich, und ähnliche Widerholungen. Regest bei Lichnowshy 4 nr. 2086, und daraus bei Stälin 3, 342 nt. 1 und in Mon. Zoll. 5, 211 nr. 201. 15 30 Wir Stephan von gotes gnaden phallenczgraf bei Reyn und herczoge zu Bayern, wir Bürchart ouch von gots gnaden bischof ze Augspurg, wir Fridreich ouch von gots gnaden burggrave zu Nueremberg, und wir Eberhart grave ze Wirtemberg bechennen offenleich mit dem brieve: daz wir von wegen unsers genedigen herren des Roemischen kunigs und der kurfursten 2 fursten graven herren ritter und knechte, die zu disen ziten aynung und buntnusse mit einander habent, nach ettlicher der- selben fursten namlichen wolgevallen und ouch rate, mit dem durchluchtigen fursten unserm lieben oeheim und eydem hern Albrechten herzogen zu Oesterreich etc. hie 20 in siner stat zu Ehingen yeczunt tag gesûcht und gehebt haben, und nach dem mugen und vollem gewalte, so wir und unser b yeklicher darinne haben nach wisunge und lute der briefen die uber dieselben buntnusse gemachet sind, denselben herczog Albrechten in die egenanten " eynung und buntnusse genomen haben fur unsern ob- genanten herren den Roemischen kunig und ander fursten und herren der eynung 25 und ouch uns selber und nemen ouch wissentlichen mit kraft des gegenwurtigen briefes, also daz er mit uns und wir mit im in derselben buntnusse und allen den ordenungen und geseczden die darinne begriffen sind sein und beliben sullen und wellen und die genczlich gen einander halden und volfueren nach der obgenanten briefen sag mit gûten truwen an alles gever. mit urchund dicz briefs ver- sigelt mit unsern anhangenden insigeln, der geben ist daselbs ze Ehingen an sand Gallen tag nach Kristes gepurd druczehenhundert jar darnach in dem sibenund- achczigisten jare. 1 1387 Okt. 16 C. Sühnesprüche. 35 216. K. Wenzel an Schwäbische Städte, sie sollen Eßlingen Alen Reutlingen von Be- 1383 einträchtigung des Grafen Eberhard III von Wirtemberg abhalten.2 1383 Merz 9 Mers 9 Nürnberg. Aus Stuttg. Archin sign. Archiv R.Stadt Eßslingen lad. A 2 B. or. ch. lit. patens c. s. in verso impresso; nur wenig rerletzt; in verso kein R. sondern von neurer Hand die obige Sig- 40 a) hier und in einigen andern Fällen û zur Bezeichnung des Umlautes, aber dann bet Widerkehr derselben Worte und Wortformen auch einfaches u, also inconsequent und deshalb von mir nicht berücksichtigt. Sickel. b) W uns. 1 Vischer 51 f. bemerkt, Herzog Albrecht von Oesterreich habe sich erst aufnehmen lassen, als er nach dem Tode seines Bruders auch die Regierung der anderen Lande übernommen hatte. Ich füge bei, daß 45 die Sache erst wenige Wochen vor der Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 geschah, offenbar weil Herzog Albrecht, um als Mitvertreter des Herrenbundes seine Rolle bei dieser Stallung zu spielen (s. die fürst- liche und die städtische Ausfertigung derselben), zuvor Deutsche Reichstags-Akten. I. Mitglied von jenem d. h. von dem Landfrieden des 11. Merz 1383 sein musste. — Wenn in nr. 210 Herzog Leopold am 6. April 1383 die Stadt Basel auch im Namen seines Bruders Albrecht in diesen Landfrieden aufnimmt, so ist also Albrecht dabei nicht als Mit- glied dieses Landfriedens sondern als betheiligt wegen der Oesterreichischen Interessen genannt. 2 Siche weiter über diese Dinge den Mergentheimer Tag rom Sommer 1386 und den Nürnberger vom 49
C. Sühnesprüche. 385 215. Herzog Stephan II von Baiern, Bischof Burkhard von Augsburg, Burggraf Fride- 1387 rich V von Nürnberg, und Graf Eberhard III von Wirtemberg nehmen den Herzog Albrecht III von Oesterreich in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 auf. 1387 Okt. 16 Ehingen. Okt. 16 10 Aus Wien H. H. St. Archiv, jetzige Signatur Oesterreich 407 or. mb., an Pergamentstreifen hängen in folgender Reihe die Sigel (oberhalb des obern Einschnittes auf dem Bug bezeichnet mit dux episcopus burggravius comes) 1. dux, kleines braunes Sigel mit roth eingelassenem Felde, 2. episcopus desgl., 3. b. desgl., 4. c. desgl.; alte Aufschrift auf Rückseite Buntnuss Bairn Ostreich, und ähnliche Widerholungen. Regest bei Lichnowshy 4 nr. 2086, und daraus bei Stälin 3, 342 nt. 1 und in Mon. Zoll. 5, 211 nr. 201. 15 30 Wir Stephan von gotes gnaden phallenczgraf bei Reyn und herczoge zu Bayern, wir Bürchart ouch von gots gnaden bischof ze Augspurg, wir Fridreich ouch von gots gnaden burggrave zu Nueremberg, und wir Eberhart grave ze Wirtemberg bechennen offenleich mit dem brieve: daz wir von wegen unsers genedigen herren des Roemischen kunigs und der kurfursten 2 fursten graven herren ritter und knechte, die zu disen ziten aynung und buntnusse mit einander habent, nach ettlicher der- selben fursten namlichen wolgevallen und ouch rate, mit dem durchluchtigen fursten unserm lieben oeheim und eydem hern Albrechten herzogen zu Oesterreich etc. hie 20 in siner stat zu Ehingen yeczunt tag gesûcht und gehebt haben, und nach dem mugen und vollem gewalte, so wir und unser b yeklicher darinne haben nach wisunge und lute der briefen die uber dieselben buntnusse gemachet sind, denselben herczog Albrechten in die egenanten " eynung und buntnusse genomen haben fur unsern ob- genanten herren den Roemischen kunig und ander fursten und herren der eynung 25 und ouch uns selber und nemen ouch wissentlichen mit kraft des gegenwurtigen briefes, also daz er mit uns und wir mit im in derselben buntnusse und allen den ordenungen und geseczden die darinne begriffen sind sein und beliben sullen und wellen und die genczlich gen einander halden und volfueren nach der obgenanten briefen sag mit gûten truwen an alles gever. mit urchund dicz briefs ver- sigelt mit unsern anhangenden insigeln, der geben ist daselbs ze Ehingen an sand Gallen tag nach Kristes gepurd druczehenhundert jar darnach in dem sibenund- achczigisten jare. 1 1387 Okt. 16 C. Sühnesprüche. 35 216. K. Wenzel an Schwäbische Städte, sie sollen Eßlingen Alen Reutlingen von Be- 1383 einträchtigung des Grafen Eberhard III von Wirtemberg abhalten.2 1383 Merz 9 Mers 9 Nürnberg. Aus Stuttg. Archin sign. Archiv R.Stadt Eßslingen lad. A 2 B. or. ch. lit. patens c. s. in verso impresso; nur wenig rerletzt; in verso kein R. sondern von neurer Hand die obige Sig- 40 a) hier und in einigen andern Fällen û zur Bezeichnung des Umlautes, aber dann bet Widerkehr derselben Worte und Wortformen auch einfaches u, also inconsequent und deshalb von mir nicht berücksichtigt. Sickel. b) W uns. 1 Vischer 51 f. bemerkt, Herzog Albrecht von Oesterreich habe sich erst aufnehmen lassen, als er nach dem Tode seines Bruders auch die Regierung der anderen Lande übernommen hatte. Ich füge bei, daß 45 die Sache erst wenige Wochen vor der Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 geschah, offenbar weil Herzog Albrecht, um als Mitvertreter des Herrenbundes seine Rolle bei dieser Stallung zu spielen (s. die fürst- liche und die städtische Ausfertigung derselben), zuvor Deutsche Reichstags-Akten. I. Mitglied von jenem d. h. von dem Landfrieden des 11. Merz 1383 sein musste. — Wenn in nr. 210 Herzog Leopold am 6. April 1383 die Stadt Basel auch im Namen seines Bruders Albrecht in diesen Landfrieden aufnimmt, so ist also Albrecht dabei nicht als Mit- glied dieses Landfriedens sondern als betheiligt wegen der Oesterreichischen Interessen genannt. 2 Siche weiter über diese Dinge den Mergentheimer Tag rom Sommer 1386 und den Nürnberger vom 49
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386 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 Merz 9 natur und mit Rothstift 190 ebenfalls von neurer Hand und Inhaltsangabe aus 16. Jahr- hundert. Auszug bei Steinhofer Ehre 2, 433, mit falscher Berechnung des Datums auf 24 Merz 1382; und Notiz davon bei Pfaff Eßlingen p. 332; und erwähnt bei Stälin 3, 331 mit nt. 3. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 5 reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und den burgern gemeinlichen der stete Auspurg Ulme und Costnicz und den andern die zu yn ge- horen in obern und nydern Swaben unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute. lieben getrewen. uns hat furgeleget der edel Eberharde grave zu Wirtemberg unser und des reichs lieber € getrewer, wie das in die burger t0 zu Esslyngen an der vogtey zu Nalyngen, dorzu die dorffer Blochingen Scharnhusen Rute und Hômaden,b seinen zugehorungen und andern seinen gutern, die burger zu Aulon an der vogtey zu Luterburg, dorzu czinse und guter us dem dorffe und vorstat von mulen badstuben€ und andern czinsbaren gutern gehoren, mit dem halben ungelt in derselben stat, und die burger zu Rutlyngen an dem schulteis- 15 ampt doselbst, das gen Achaln gehorit, wider bescheidenheit hindern und irren und im das nicht volgen lassen. begern wir von euch und wollen ernstlich, das ir die egenanten burgere doran weiset und schaffet und bestellet mit in, das sie den egenanten graven bei den egenanten seinen gutern ungeirret und ungehindert lassen und im alle vorhalden rechte widerkeren als billich ist. und keret hierzu ewern 20 ernste mit fleisse, als wir das ewern trewen gelawben und getrawen. geben zu 1383 Nuremberg des montags noch dem suntag judica in der vasten unserd reiche des Mers 9 Behemischen in dem 20 und des Romischen in dem 7 jaren. Per dominum episcopum Bambergensem Martinus scolasticus. 25 136s 217. K. Wenzel vermittelt zwischen Erzb. Friedrich III von Köln und Pfalzgr. Ru- Merz 12 precht I einen gütlichen Stillstand bis 24. Juni 1383, damit inzwischen ihr Streit durch Erzb. Kuno II von Trier und Erzb. Adolf I von Mainz gütlich beigelegt werde. 1383 Merz 12 Nürnberg. cop. Düsseldorf Pr. A. des Erzstifts Köln Lehens- und Mannsbuch. Fredericus major nr. 325. 30 сор. тb. coaev. 1383 Juni 24 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunigh zů Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir zwischen dem erwirdigen Fridrichen erzbischof zû Colne des heiligen reichs in Italien ind uber berghe erz- 35 canzler und dem hochgebornen Ruprechte dem eltern pfalzgraven bei Reyn und herzogen in Beyern des heiligen richs oberistem trugsessen unsern lieben fursten gereit und geteidinghet haben, daz alle stoesse missehele und vorderunge, die ir iglicher uf den andern hat bis uf diesen heutigen tagh, gutlichen steen sollen zwi- schen hie und sent Johans baptisten tagh als er gebaren ist der nehst kumpt. und 40 sullen die egenanten Friderich erzbischof und Ruprecht pfalzgrave umb die egenant stoesse missehel und vorderunge gutlige tege leisten vor den erwerdigen Künen erzbuschove zû Trier und Adolff erzbischove zu Mentz unsern lieben neven und a) Lücke im Papier. b) soll wol heißen Hômaden. c) scheint theilweis elwas nachgedunkelt. d) abgekürzt, unser oder unserr. 45 Sommer 1387, sowie endlich die in Folge des Egerer Reichstags geschlossenen Vergleiche von 1389 Stälin 3, 350.
386 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 Merz 9 natur und mit Rothstift 190 ebenfalls von neurer Hand und Inhaltsangabe aus 16. Jahr- hundert. Auszug bei Steinhofer Ehre 2, 433, mit falscher Berechnung des Datums auf 24 Merz 1382; und Notiz davon bei Pfaff Eßlingen p. 332; und erwähnt bei Stälin 3, 331 mit nt. 3. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 5 reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und den burgern gemeinlichen der stete Auspurg Ulme und Costnicz und den andern die zu yn ge- horen in obern und nydern Swaben unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute. lieben getrewen. uns hat furgeleget der edel Eberharde grave zu Wirtemberg unser und des reichs lieber € getrewer, wie das in die burger t0 zu Esslyngen an der vogtey zu Nalyngen, dorzu die dorffer Blochingen Scharnhusen Rute und Hômaden,b seinen zugehorungen und andern seinen gutern, die burger zu Aulon an der vogtey zu Luterburg, dorzu czinse und guter us dem dorffe und vorstat von mulen badstuben€ und andern czinsbaren gutern gehoren, mit dem halben ungelt in derselben stat, und die burger zu Rutlyngen an dem schulteis- 15 ampt doselbst, das gen Achaln gehorit, wider bescheidenheit hindern und irren und im das nicht volgen lassen. begern wir von euch und wollen ernstlich, das ir die egenanten burgere doran weiset und schaffet und bestellet mit in, das sie den egenanten graven bei den egenanten seinen gutern ungeirret und ungehindert lassen und im alle vorhalden rechte widerkeren als billich ist. und keret hierzu ewern 20 ernste mit fleisse, als wir das ewern trewen gelawben und getrawen. geben zu 1383 Nuremberg des montags noch dem suntag judica in der vasten unserd reiche des Mers 9 Behemischen in dem 20 und des Romischen in dem 7 jaren. Per dominum episcopum Bambergensem Martinus scolasticus. 25 136s 217. K. Wenzel vermittelt zwischen Erzb. Friedrich III von Köln und Pfalzgr. Ru- Merz 12 precht I einen gütlichen Stillstand bis 24. Juni 1383, damit inzwischen ihr Streit durch Erzb. Kuno II von Trier und Erzb. Adolf I von Mainz gütlich beigelegt werde. 1383 Merz 12 Nürnberg. cop. Düsseldorf Pr. A. des Erzstifts Köln Lehens- und Mannsbuch. Fredericus major nr. 325. 30 сор. тb. coaev. 1383 Juni 24 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunigh zů Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: daz wir zwischen dem erwirdigen Fridrichen erzbischof zû Colne des heiligen reichs in Italien ind uber berghe erz- 35 canzler und dem hochgebornen Ruprechte dem eltern pfalzgraven bei Reyn und herzogen in Beyern des heiligen richs oberistem trugsessen unsern lieben fursten gereit und geteidinghet haben, daz alle stoesse missehele und vorderunge, die ir iglicher uf den andern hat bis uf diesen heutigen tagh, gutlichen steen sollen zwi- schen hie und sent Johans baptisten tagh als er gebaren ist der nehst kumpt. und 40 sullen die egenanten Friderich erzbischof und Ruprecht pfalzgrave umb die egenant stoesse missehel und vorderunge gutlige tege leisten vor den erwerdigen Künen erzbuschove zû Trier und Adolff erzbischove zu Mentz unsern lieben neven und a) Lücke im Papier. b) soll wol heißen Hômaden. c) scheint theilweis elwas nachgedunkelt. d) abgekürzt, unser oder unserr. 45 Sommer 1387, sowie endlich die in Folge des Egerer Reichstags geschlossenen Vergleiche von 1389 Stälin 3, 350.
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C. Sühnesprüche. 387 fursten, umb zu besehen ob man die egenanten parthien umb die stoesse missehel 1383 und vorderunge gutlichen voreinigen kunne. und wer’ es sache daz die egenanten parthien zwischen hie und des egenanten sant Johans tagh gutlichen nicht gesunet und voreinighet wurden, so sol ein icliche parthie zû irem rechten steen als heut zu tage und vor datum der vereinigunge die wir iczûnt zu Nuremberg den fursten herren ritteren knechten und steten gegeben haben, und sol die egenanten parthien an der einunge daz nicht hinderen noch irren. mit urkunt dicz brieves versiegelt mit unser kuniglicher majestait insiegel, geben zu Nurembergh noch Crists geburt dreizehenhundert jair und dornach in dem drei und achtzigistem jaire an sent Gre- 10 gorii tag unserr reiche des Behemschen in dem zweinzigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. 5 Merz 12 1383 Juní 24 1383 Merz 12 15 218. K. Wenzel vermittelt zwischen Erzb. Adolf I von Mainz und Nikolaus Elekten 1383 von Speier einen friedlichen Stillstand in dem Streit um das Speierer Bisthum bis 2. Febr. 1384, um inzwischen persönlich mit dem Pabst die Sache gütlich zu ord- nen. 1383 Merz 12 Nürnberg. Merz 12 Aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 195ab, Ueberschrift roth glchs. Item litera Wenczlai regis continens composicionem inter Adolphum archiepis- copum Maguntinum1 et Nycolaum episcopum Spijrensem factam. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des 20 riches unde kunig zů Beheim bekennen unde tûnd kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das fur uns bracht ist wie der erwirdige Adolph erzbischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen a landen erz- canceler unser lieber nefe unde furste an eime teile unde der erwirdige Nicolas electe zû Spire an dem andern von desselben bischtůmesb wegen mit einander 25 stossig sint unde zweien. unde darumbe daz die sachen, die wir under handen e haben, die die heilige kirche unde daz Romischen riche anegeent, derster bas ge- endet werden, so haben wir mit rechter wißlen unde mit rate unser unde des riches fursten dieselbe zweiunge unde stosse beteidinget, also daz der vorgenante electe von Spire alle processe unde benne, die er oder sin richter,d die er von unserem 30 heiligen vater hat Urban dem sechsten, haben getan widder die die demselben electen ungehorsam sint unde die die das lant desselben bischtůmes innehaben widder a) sic. b) im cod. das t glchs. aufkorrigiert. c) im cod. handen glchz. aufkorrigiert. d) wol kaum eine Ab- kürzung für richtere vorhanden. 40 45 1 Am 14. Merz 1383 zu Nürnberg bestätigt K. 35 Wenzel alle Pririlegien des Dekans und Kapitels der Mainzer Kirche und des ganzen Klerus in und außser- halb der Stadt, Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Magunt. 4 (20) fol. 193 ab. Vergl. auch Reg. Boic. 10, 110 die Urkunde gleichen Tags. Und ebenso vom 14. Merz (Sa. vor Palm. Boh. 20 Rom. 7) 1383 erlaubt er zu Nürnberg dem Erzb. Adolf ron Mainz, die dem Reiche zugehörigen, aber von frühern Römischen Kaisern und Königen verpfändeten und versetzten Königsleute auf dem Odenwalde von den jetzigen Pfandinhabern um die alte Verpfandungssumme für sich und sein Stift auszulösen, Münch. R.A. Urk. Erzstift Mainz fasc. 126 VII 2/6 or. mb. c. sig. pend., und im Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 192 b. — An dem gleichen Tag (1383 sab. ante palm.) ver- spricht Erzb. Adolf von Mainz dem Herzog Primisl von Theschin für seine Ansprüche, die er an ihn und das Erzstift von der Stadt Erfurt wegen zu machen hat als sie in des Reichs Acht gethan war, und auch um alle ander Ansprache und Vorderunge, die derselbe an ihn oder sein Stift gehaben mochte, 3000 fl. zu zahlen, und zwar von den Zöllen zu Utinheim Gernsheim Lansteyn und Ernfels, die K. Wenzel zwar ehedem abgestellt, aber nun zum vier- ten Theil wider verliehen hat für ihn seine Nach- kommen und beide Stifte Mainz und Speier, und von zwei eigenen Thurnosen Adolfs, Wirzb. A.K. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 100 ab.
C. Sühnesprüche. 387 fursten, umb zu besehen ob man die egenanten parthien umb die stoesse missehel 1383 und vorderunge gutlichen voreinigen kunne. und wer’ es sache daz die egenanten parthien zwischen hie und des egenanten sant Johans tagh gutlichen nicht gesunet und voreinighet wurden, so sol ein icliche parthie zû irem rechten steen als heut zu tage und vor datum der vereinigunge die wir iczûnt zu Nuremberg den fursten herren ritteren knechten und steten gegeben haben, und sol die egenanten parthien an der einunge daz nicht hinderen noch irren. mit urkunt dicz brieves versiegelt mit unser kuniglicher majestait insiegel, geben zu Nurembergh noch Crists geburt dreizehenhundert jair und dornach in dem drei und achtzigistem jaire an sent Gre- 10 gorii tag unserr reiche des Behemschen in dem zweinzigisten und des Romischen in dem sibenden jaren. 5 Merz 12 1383 Juní 24 1383 Merz 12 15 218. K. Wenzel vermittelt zwischen Erzb. Adolf I von Mainz und Nikolaus Elekten 1383 von Speier einen friedlichen Stillstand in dem Streit um das Speierer Bisthum bis 2. Febr. 1384, um inzwischen persönlich mit dem Pabst die Sache gütlich zu ord- nen. 1383 Merz 12 Nürnberg. Merz 12 Aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 195ab, Ueberschrift roth glchs. Item litera Wenczlai regis continens composicionem inter Adolphum archiepis- copum Maguntinum1 et Nycolaum episcopum Spijrensem factam. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des 20 riches unde kunig zů Beheim bekennen unde tûnd kûnd offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das fur uns bracht ist wie der erwirdige Adolph erzbischof zů Mencze des heiligen riches in Duschen a landen erz- canceler unser lieber nefe unde furste an eime teile unde der erwirdige Nicolas electe zû Spire an dem andern von desselben bischtůmesb wegen mit einander 25 stossig sint unde zweien. unde darumbe daz die sachen, die wir under handen e haben, die die heilige kirche unde daz Romischen riche anegeent, derster bas ge- endet werden, so haben wir mit rechter wißlen unde mit rate unser unde des riches fursten dieselbe zweiunge unde stosse beteidinget, also daz der vorgenante electe von Spire alle processe unde benne, die er oder sin richter,d die er von unserem 30 heiligen vater hat Urban dem sechsten, haben getan widder die die demselben electen ungehorsam sint unde die die das lant desselben bischtůmes innehaben widder a) sic. b) im cod. das t glchs. aufkorrigiert. c) im cod. handen glchz. aufkorrigiert. d) wol kaum eine Ab- kürzung für richtere vorhanden. 40 45 1 Am 14. Merz 1383 zu Nürnberg bestätigt K. 35 Wenzel alle Pririlegien des Dekans und Kapitels der Mainzer Kirche und des ganzen Klerus in und außser- halb der Stadt, Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Magunt. 4 (20) fol. 193 ab. Vergl. auch Reg. Boic. 10, 110 die Urkunde gleichen Tags. Und ebenso vom 14. Merz (Sa. vor Palm. Boh. 20 Rom. 7) 1383 erlaubt er zu Nürnberg dem Erzb. Adolf ron Mainz, die dem Reiche zugehörigen, aber von frühern Römischen Kaisern und Königen verpfändeten und versetzten Königsleute auf dem Odenwalde von den jetzigen Pfandinhabern um die alte Verpfandungssumme für sich und sein Stift auszulösen, Münch. R.A. Urk. Erzstift Mainz fasc. 126 VII 2/6 or. mb. c. sig. pend., und im Wirzb. A.K. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) fol. 192 b. — An dem gleichen Tag (1383 sab. ante palm.) ver- spricht Erzb. Adolf von Mainz dem Herzog Primisl von Theschin für seine Ansprüche, die er an ihn und das Erzstift von der Stadt Erfurt wegen zu machen hat als sie in des Reichs Acht gethan war, und auch um alle ander Ansprache und Vorderunge, die derselbe an ihn oder sein Stift gehaben mochte, 3000 fl. zu zahlen, und zwar von den Zöllen zu Utinheim Gernsheim Lansteyn und Ernfels, die K. Wenzel zwar ehedem abgestellt, aber nun zum vier- ten Theil wider verliehen hat für ihn seine Nach- kommen und beide Stifte Mainz und Speier, und von zwei eigenen Thurnosen Adolfs, Wirzb. A.K. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 100 ab.
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Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 388 1383 in, es sien ' pfaffen oder leien, er unde dieselben sine richtereb gar unde genz- Merz 12 1384 lichen ufslahen° unde ufhalden sullen zûschen hie unde unser frauwen tag liecht- Febr. 2 messe neheste-zukunftigen an vorzihen, unde schaffen daz sie dozwischen ufgeslagen unde ufgehalden werden, die man aufgeslahen mag daz die abegetaen werden bifs uf die vorgenante zit. und daz sol allefs geschehen inwendig eines mandes vrist 5 noch geben dieses brives. so sal der egenante unser furste der erzbischof zû Mencze uf sein teil unde der egenante electe von Spire uf daz ander teil auch bie diesem nehesten mande noch geben dieses brieves alle kummer gebotte unde hindernisse abetün widder allermenlichen, wie unde von weme die von iren wegen gescheen sin, also daz sie dieselbe zit uf beide site mit einander d fridlichen unde geruwichen 10 siczen sollen, sie unde alle die iren geistliche unde werntlichen ane alles geverde. unde wenn mire mit gots hulfe in der vorgenanten zit willen haben zû unserem heiligen vater dem babest€ zu komen mit unser selbes leibe, so wollen wir daruf ernstlichen geen unde uf wegen gedenken mit dem vorgenanten unserem dem hei- ligen vater dem babest, wie wir die vorgenanten unser fursten unde electen umbe 15 die vorgenanten stosse unde zweiungen mit irn willen gutlich mit einander entrichten. geschee abir des nit, des wir nit getruwen, so mage der vorgenante unser furste unde der electe nach dem vorgenanten unser frauwen tage iclicher zû sinen rechten" sten, unde sal in dieser ufslag8 unde diese h tedinge ir keinem an sinen brieven, von weme sie die haben, nach rechten keinen schaden brengen. mit urkunde 20 dieses brieves virsigelt mit unser kunglich majestad ingesigel, geben zů Nurenburg nach Christus gebûrte druzhenhundert unde darnach in dem drin unde achczigisten jaren an sante Gregorien tage unser riche des Behemischen in dem zwenzigisten unde des Romischen in dem siebenden jaren. 1384 Febr. 2 1383 Merz 12 D. Berichte über den Reichstag. 25 1383 219. Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso, hat mit K. Wenzel und den Kur- Merz 18 fürsten einen Bund geschlossen, so daß sie ihm ausreichende Kriegshilfe leisten wer- den. 1383 Merz 18 Urach. Aus Verci 16, 52 f. nr. 1797 aus dem registro di lettere della cancelleria del comune di Trivigi a car. 53. — (Reg. Lichnowsky 4 nr. 1772 aus Verci l. c.) 30 1383 Merz. 22 Leopoldus dei gratia dux Austrie etc. nobiles sapientes fidelesque dilectissimi. ad consolationem et confortationem vestram vobis pro gaudio nunciamus, quod nos, ut nostris adversariis ! potentius resistere valeamus, cum serenissimo Romanorum et Boemie rege et cum reverendissimis et illustribus electoribus imperialis majestatis confederationem et lige fecimus unionem, ita quod ipsi pro nostro succursu gentes 35 nobis armigeras in sufficienti copia commodabunt. quapropter, fideles dilectissimi, viriliter agite ut fecistis hactenus, et confortetur cor vestrum. nam immediate post pascha domini ad Athesim veniemus, deinde directo itinere versus Tarvisium pro- fecturi et conducturi nobiscum talem ut in deo confidimus comitivam ut ex nostro a) sien de. in cod. b) oder richtert abgekürst. c) cod. ufflahen. d) cod eyander. e] sic. f) cod rech- 40 tern. g) cod. ufflag. h) cod, scheint ursprünglich diesir gehabt zu haben, in e korr. gichs. i) Vercí nostri adversarii, hat Alinea vor nobiles und vor data. 1 In dem Schreiben vom 17. Juni 1383 bei Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 58 nr. 37 beglaubigt P. Urban VI den Nicolaus electus Spirensis bei K. Wenzel zu mündlicher Auseinandersetzung und empfiehlt dem König ihn und die dessen Obhut anvertraute Speierer Kirche in Betreff der Ertheilung der Regalien und überhaupt. 45
Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 388 1383 in, es sien ' pfaffen oder leien, er unde dieselben sine richtereb gar unde genz- Merz 12 1384 lichen ufslahen° unde ufhalden sullen zûschen hie unde unser frauwen tag liecht- Febr. 2 messe neheste-zukunftigen an vorzihen, unde schaffen daz sie dozwischen ufgeslagen unde ufgehalden werden, die man aufgeslahen mag daz die abegetaen werden bifs uf die vorgenante zit. und daz sol allefs geschehen inwendig eines mandes vrist 5 noch geben dieses brives. so sal der egenante unser furste der erzbischof zû Mencze uf sein teil unde der egenante electe von Spire uf daz ander teil auch bie diesem nehesten mande noch geben dieses brieves alle kummer gebotte unde hindernisse abetün widder allermenlichen, wie unde von weme die von iren wegen gescheen sin, also daz sie dieselbe zit uf beide site mit einander d fridlichen unde geruwichen 10 siczen sollen, sie unde alle die iren geistliche unde werntlichen ane alles geverde. unde wenn mire mit gots hulfe in der vorgenanten zit willen haben zû unserem heiligen vater dem babest€ zu komen mit unser selbes leibe, so wollen wir daruf ernstlichen geen unde uf wegen gedenken mit dem vorgenanten unserem dem hei- ligen vater dem babest, wie wir die vorgenanten unser fursten unde electen umbe 15 die vorgenanten stosse unde zweiungen mit irn willen gutlich mit einander entrichten. geschee abir des nit, des wir nit getruwen, so mage der vorgenante unser furste unde der electe nach dem vorgenanten unser frauwen tage iclicher zû sinen rechten" sten, unde sal in dieser ufslag8 unde diese h tedinge ir keinem an sinen brieven, von weme sie die haben, nach rechten keinen schaden brengen. mit urkunde 20 dieses brieves virsigelt mit unser kunglich majestad ingesigel, geben zů Nurenburg nach Christus gebûrte druzhenhundert unde darnach in dem drin unde achczigisten jaren an sante Gregorien tage unser riche des Behemischen in dem zwenzigisten unde des Romischen in dem siebenden jaren. 1384 Febr. 2 1383 Merz 12 D. Berichte über den Reichstag. 25 1383 219. Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso, hat mit K. Wenzel und den Kur- Merz 18 fürsten einen Bund geschlossen, so daß sie ihm ausreichende Kriegshilfe leisten wer- den. 1383 Merz 18 Urach. Aus Verci 16, 52 f. nr. 1797 aus dem registro di lettere della cancelleria del comune di Trivigi a car. 53. — (Reg. Lichnowsky 4 nr. 1772 aus Verci l. c.) 30 1383 Merz. 22 Leopoldus dei gratia dux Austrie etc. nobiles sapientes fidelesque dilectissimi. ad consolationem et confortationem vestram vobis pro gaudio nunciamus, quod nos, ut nostris adversariis ! potentius resistere valeamus, cum serenissimo Romanorum et Boemie rege et cum reverendissimis et illustribus electoribus imperialis majestatis confederationem et lige fecimus unionem, ita quod ipsi pro nostro succursu gentes 35 nobis armigeras in sufficienti copia commodabunt. quapropter, fideles dilectissimi, viriliter agite ut fecistis hactenus, et confortetur cor vestrum. nam immediate post pascha domini ad Athesim veniemus, deinde directo itinere versus Tarvisium pro- fecturi et conducturi nobiscum talem ut in deo confidimus comitivam ut ex nostro a) sien de. in cod. b) oder richtert abgekürst. c) cod. ufflahen. d) cod eyander. e] sic. f) cod rech- 40 tern. g) cod. ufflag. h) cod, scheint ursprünglich diesir gehabt zu haben, in e korr. gichs. i) Vercí nostri adversarii, hat Alinea vor nobiles und vor data. 1 In dem Schreiben vom 17. Juni 1383 bei Pelzel Wenzel 1 Urk.B. p. 58 nr. 37 beglaubigt P. Urban VI den Nicolaus electus Spirensis bei K. Wenzel zu mündlicher Auseinandersetzung und empfiehlt dem König ihn und die dessen Obhut anvertraute Speierer Kirche in Betreff der Ertheilung der Regalien und überhaupt. 45
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D. Berichte über den Reichstag. 389 adventu debeatis merito contentari. data in Urach! feria 4. ante diem pasche 1383 an. 1383. Nobilibus sapientibus et honestis potestati antianis consilio communi civitatis Tarvisii fidelibus nostris dilectissimis. Merz 18 5 220. Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso, hat zu Nürnberg mit K. Wenzel und 1383 andern Kurfürsten sowie mit den Herzogen von Baiern und andern Fürsten einen zwölfjährigen Bund geschlossen, erhält Hilfe gegen Padua. 1383 Merz 31 Innsbruck. Aus Verci 16, 53 f. nr. 1798 aus dem registro di lettere della cancelleria del comune di Trivigi a car. 54. — (Reg. Lichnowsky 4 nr. 1774 aus Verci l. c.) Merz. 31 15 Leopoldus dei gratia dux Austrie etc. nobiles et sapientes fidelesque dilec- tissimi. in transitu nostro de Nuremberga nos vobis scripsisse recolimus, quo fine recessimus ab illustri domino nostro Romanorum rege etc. et ab aliis principibus tunc una nobiscum ibidem unanimiter congregatis. sed dubitantes utrum prefata littera nostra vestre fidelitati fuerit presentata, intentionem nostram denuo scribimus replicando, volentes vobis dare" pro materia firme spei quod prefatus Romanorum et Boemie rex" et alii imperiales electores nosque et duces Bavarie aliique principes magnifici et potentes unanimem concordiam ad invicem assumpsimus, adjuturi alter- utrum et mutuo contra adversarios quoslibet.3 que nostra et ipsorum unio et colli- gatio durare debet abhine ad festum sancti Georgii presentis anni et abinde ad 20 annos 12 secuturos in proximo prout vos informabimus subsequenter. item scire debet vestre fidei constantia, quod prefatus Romanorum et Boemie rex nobis ad presens concedet 400 lanceas et homines galeatos pro conducendis in Tarvisinam civitatem victualibus et ad hoc ut adventum nostrum prestolari securius valeatis. qui homines cum suo exercitu debent a dominica die ventura in proximo ad dies 25 quatuordecim postea secuturos pertingere in Villacum. deinde quoque idem rex ad progressum ulteriorem personaliter nobis presidium ministrabit, vel saltem omnem nobis suam potentiam commodabit.4 omnes quoque duces Bavarie et alii principes 1395 Apr. 23 1383 Apr. 5 Apr. 19 10 a) vobis dare em. stati vos jure wie Verci hat. 1 Frauenaurach? Herzogenaurach? Münchaurach? 30 Alle drei liegen an der Aurach, welche bei Bruck unweit Erlangen in die Regnitz fliesst. Auch zwi- schen Ansbach und Feuchtwangen unweit Herrieden liegt ein Aurach; ebenso eines sw. von Bamberg, von diesem durch die Altenburg getrennt. An das Wir- tembergische Urach bei Reutlingen sowie an das Ba- dische Urach auf dem Schwarzwald s. von Furtwangen und Vöhrenbach ist ohnedieß nicht zu denken. 2 Vgl. das Schr. Treviso's an Hzg. Leopold von Oe- sterreich vom 28. Apr. 1383, daß K. Wenzel den Bischof [Lambert] v. Bamberg (Pamferch) nach Padua zu Franz von Carrara geschickt hatte, um zwischen die- sem und Leopold Frieden zu stiften (de pace vel tregua fienda) und daß 5. Mai in districtu Feltri [Feltre im Gebirge zw. Belluno und Fonzaso] eine 45 Zusammenkunft dieser beiden Theile mit den Gesandten Leopold's stattfinden sollte, Verci 16, 57 nr. 1801. 3 In dieser Ausdehnung, wie hier Herzog Leopold die Einung vom 11. Merz 1383 absichtlich erscheinen 35 40 lassen will, war sie nicht gemeint, aber die Trevi- saner sollten eben ermuthigt werden. 4 Ueber das zu erwartende persönliche Erscheinen des Königs in Italien äußsert sich der Herzog sichtlich mit allem Vorbehalt. Vielleicht bietet der Landfriede vom 11. Merz 1383 in seinem 21. Artikel selbst einen Anhaltspunkt, um zu beurtheilen welche Aufnahme der Romzugsplan bei den Reichsständen gefunden hatte. Dort nemlich wird den letzteren die Verpflichtung, dem König gegen Beeinträchtiger beizustehen, nur auf- erlegt für das Gebiet diesseits der Alpen, womit also Italien ausgeschlossen ist. Die Begünstigung Herzog Leopolds durch die Ertheilung der Landvogteien in Ober- und Niederschwaben im Herbst 1382 und der Vogtei Augsburg 1383 (Vischer in den Forschungen 2, 37) mag aber wol die Absicht verrathen mit ihm günstig zu stehen, was Italien betrifft so bedurften sie beide einander, der König und der Herzog; eine der Urkunden ergieng noch 14. Merz während des Reichs- tags, Reg. Boic. 10, 110.
D. Berichte über den Reichstag. 389 adventu debeatis merito contentari. data in Urach! feria 4. ante diem pasche 1383 an. 1383. Nobilibus sapientibus et honestis potestati antianis consilio communi civitatis Tarvisii fidelibus nostris dilectissimis. Merz 18 5 220. Herzog Leopold von Oesterreich an Treviso, hat zu Nürnberg mit K. Wenzel und 1383 andern Kurfürsten sowie mit den Herzogen von Baiern und andern Fürsten einen zwölfjährigen Bund geschlossen, erhält Hilfe gegen Padua. 1383 Merz 31 Innsbruck. Aus Verci 16, 53 f. nr. 1798 aus dem registro di lettere della cancelleria del comune di Trivigi a car. 54. — (Reg. Lichnowsky 4 nr. 1774 aus Verci l. c.) Merz. 31 15 Leopoldus dei gratia dux Austrie etc. nobiles et sapientes fidelesque dilec- tissimi. in transitu nostro de Nuremberga nos vobis scripsisse recolimus, quo fine recessimus ab illustri domino nostro Romanorum rege etc. et ab aliis principibus tunc una nobiscum ibidem unanimiter congregatis. sed dubitantes utrum prefata littera nostra vestre fidelitati fuerit presentata, intentionem nostram denuo scribimus replicando, volentes vobis dare" pro materia firme spei quod prefatus Romanorum et Boemie rex" et alii imperiales electores nosque et duces Bavarie aliique principes magnifici et potentes unanimem concordiam ad invicem assumpsimus, adjuturi alter- utrum et mutuo contra adversarios quoslibet.3 que nostra et ipsorum unio et colli- gatio durare debet abhine ad festum sancti Georgii presentis anni et abinde ad 20 annos 12 secuturos in proximo prout vos informabimus subsequenter. item scire debet vestre fidei constantia, quod prefatus Romanorum et Boemie rex nobis ad presens concedet 400 lanceas et homines galeatos pro conducendis in Tarvisinam civitatem victualibus et ad hoc ut adventum nostrum prestolari securius valeatis. qui homines cum suo exercitu debent a dominica die ventura in proximo ad dies 25 quatuordecim postea secuturos pertingere in Villacum. deinde quoque idem rex ad progressum ulteriorem personaliter nobis presidium ministrabit, vel saltem omnem nobis suam potentiam commodabit.4 omnes quoque duces Bavarie et alii principes 1395 Apr. 23 1383 Apr. 5 Apr. 19 10 a) vobis dare em. stati vos jure wie Verci hat. 1 Frauenaurach? Herzogenaurach? Münchaurach? 30 Alle drei liegen an der Aurach, welche bei Bruck unweit Erlangen in die Regnitz fliesst. Auch zwi- schen Ansbach und Feuchtwangen unweit Herrieden liegt ein Aurach; ebenso eines sw. von Bamberg, von diesem durch die Altenburg getrennt. An das Wir- tembergische Urach bei Reutlingen sowie an das Ba- dische Urach auf dem Schwarzwald s. von Furtwangen und Vöhrenbach ist ohnedieß nicht zu denken. 2 Vgl. das Schr. Treviso's an Hzg. Leopold von Oe- sterreich vom 28. Apr. 1383, daß K. Wenzel den Bischof [Lambert] v. Bamberg (Pamferch) nach Padua zu Franz von Carrara geschickt hatte, um zwischen die- sem und Leopold Frieden zu stiften (de pace vel tregua fienda) und daß 5. Mai in districtu Feltri [Feltre im Gebirge zw. Belluno und Fonzaso] eine 45 Zusammenkunft dieser beiden Theile mit den Gesandten Leopold's stattfinden sollte, Verci 16, 57 nr. 1801. 3 In dieser Ausdehnung, wie hier Herzog Leopold die Einung vom 11. Merz 1383 absichtlich erscheinen 35 40 lassen will, war sie nicht gemeint, aber die Trevi- saner sollten eben ermuthigt werden. 4 Ueber das zu erwartende persönliche Erscheinen des Königs in Italien äußsert sich der Herzog sichtlich mit allem Vorbehalt. Vielleicht bietet der Landfriede vom 11. Merz 1383 in seinem 21. Artikel selbst einen Anhaltspunkt, um zu beurtheilen welche Aufnahme der Romzugsplan bei den Reichsständen gefunden hatte. Dort nemlich wird den letzteren die Verpflichtung, dem König gegen Beeinträchtiger beizustehen, nur auf- erlegt für das Gebiet diesseits der Alpen, womit also Italien ausgeschlossen ist. Die Begünstigung Herzog Leopolds durch die Ertheilung der Landvogteien in Ober- und Niederschwaben im Herbst 1382 und der Vogtei Augsburg 1383 (Vischer in den Forschungen 2, 37) mag aber wol die Absicht verrathen mit ihm günstig zu stehen, was Italien betrifft so bedurften sie beide einander, der König und der Herzog; eine der Urkunden ergieng noch 14. Merz während des Reichs- tags, Reg. Boic. 10, 110.
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390 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 juvamen nobis dabunt contra Paduanum, prout in brevi tempore experientia satis" Merz 31 docebit. quapropter confidimus et rogamus ex omni diligentia seriose, quatenus medio tempore virilem tenentes constantiam ab observata per vos hucusque magna- nimitate secedere non vellitis, sed in nobis audacter confidere, qui ad defensionem 1383 vestram sic potenter veniamus ut de inimico nostro vindictam facere indubie confi- 5 Merz 31 damus. data Insprug in die 31. martii anno 1383. Nobilibus sapientibus et honestis potestati ancianis consilio et communi civitatis Tarvisii nostris fidelibus predilectis. 1383 Febr. 18 bis Jul 29 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 221. Kosten Nürnbergs. 1383 Febr. 18 bis Juli 29. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung von 1383; im Auszug. 10 Febr. 18 Merz 12 Apr. 8 Juli 29 [1] Fer. 4 ante kathedra Petri: item ez kost die vart, die Fridrich Derrer und Bertolt Beheim teten gen Weissenburg zû den steten vom punde, 17 lb. und 18 hlr. — item ez kost die wach, die man het unter dem rathawse uf den funf toren und dorunter tag und naht, do unser herre der kunig und die grozz herschaft hie waz, 15 mit allen sachen 74 lb. 3 sh. 3 hl. 1 [2] Propine domini regis: primo propin. domino regi 100 guld., do er herkom Mers 8 in der vasten zu judica anno 83. — item propin. den kûrfûrsten und andern fürsten grafen herren und steten die dezselben mols hie waren, und daz man uf daz hawse gab den burgern die alle nacht huten musten, 100 lb. 74 lb. 2 sh. und 2 hl.; actum 20 Gregorii anno 83. [3] Fer. 4 ante Tyburcii: item ded. 71/2 lb. hl. umb sechs und dreissig pfunt wahs uf daz hawse zû kerzen, do die herschaft hie waz. [4] Fer. 4 post Jacobi: item ez kost die vart, die Jobs Tetzel tet gen Wirtz- burg, do die herren und stet bei einander do waren, 38 lb. und 17 sh. hlr. mit 25 allen sachen.? 1383 Jan. 31 bis Aug. 8 222. Kosten Frankfurts. 1383 Jan. 31 bis Aug. 8. Aus Frankf. St. A. Rechnungsb. 1383; dort stehen Art. 1 unter bisundern einzelingen usgebin, 2 und 3 unter usgebin koste unde zerunge, 4 und 5 wider unter usgeben koste unde zerunge; im Auszuge. 30 Jan. 31 Febr 7 [1] Sabb. ante purif. Marie: 2 lb. Peder apteker umb confekt, b alse vor ziden des rades frunde in siner apteken gewest sin unde tedingeten mit unsers herren des koniges frunden unde mit andern herren unde erbern luden von der stede wegen. [2] Sabb. post Agathe: 12 gulden 7 grosse verzerte Syfrid zum Paradise selb- a) satis em, statt artis wie Verci hat. b) in der Vorlage hier widerhoul Peder apteker. 35 1 Obwol der 2. Posten von Art. 1 ebenfalls unter dem 18. Febr. eingetragen ist, kann doch kein Zweifel darüber sein, daß sein Inhalt sich auf obigen Reichs- tag bezicht. Am 23. Febr. war der König freilich noch in Prag (Pelzel Wenzel 1, 129), seine Anwesen- heit in Nürnberg kann daher dieser Stadt nicht schon am 18. Febr. Kosten verursacht haben. Man sicht daraus nur, wie die nachträglich zusammengeschriebenen Rechnungsbücher chronologisch unzurerlässig sind. 2 Obschon dieser Art. erst so spät eingetragen ist, muß doch der Wirzburger Tag vom Ende April ver- standen werden, wovon wir die beiden Numern 212 40 und 213 haben, siehe auch die Einleitung zu unserm Reichstag bei lit. E, und die nr. 222 Art. 4.
390 Reichstag zu Nürnberg im Februar und Merz 1383. 1383 juvamen nobis dabunt contra Paduanum, prout in brevi tempore experientia satis" Merz 31 docebit. quapropter confidimus et rogamus ex omni diligentia seriose, quatenus medio tempore virilem tenentes constantiam ab observata per vos hucusque magna- nimitate secedere non vellitis, sed in nobis audacter confidere, qui ad defensionem 1383 vestram sic potenter veniamus ut de inimico nostro vindictam facere indubie confi- 5 Merz 31 damus. data Insprug in die 31. martii anno 1383. Nobilibus sapientibus et honestis potestati ancianis consilio et communi civitatis Tarvisii nostris fidelibus predilectis. 1383 Febr. 18 bis Jul 29 E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 221. Kosten Nürnbergs. 1383 Febr. 18 bis Juli 29. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung von 1383; im Auszug. 10 Febr. 18 Merz 12 Apr. 8 Juli 29 [1] Fer. 4 ante kathedra Petri: item ez kost die vart, die Fridrich Derrer und Bertolt Beheim teten gen Weissenburg zû den steten vom punde, 17 lb. und 18 hlr. — item ez kost die wach, die man het unter dem rathawse uf den funf toren und dorunter tag und naht, do unser herre der kunig und die grozz herschaft hie waz, 15 mit allen sachen 74 lb. 3 sh. 3 hl. 1 [2] Propine domini regis: primo propin. domino regi 100 guld., do er herkom Mers 8 in der vasten zu judica anno 83. — item propin. den kûrfûrsten und andern fürsten grafen herren und steten die dezselben mols hie waren, und daz man uf daz hawse gab den burgern die alle nacht huten musten, 100 lb. 74 lb. 2 sh. und 2 hl.; actum 20 Gregorii anno 83. [3] Fer. 4 ante Tyburcii: item ded. 71/2 lb. hl. umb sechs und dreissig pfunt wahs uf daz hawse zû kerzen, do die herschaft hie waz. [4] Fer. 4 post Jacobi: item ez kost die vart, die Jobs Tetzel tet gen Wirtz- burg, do die herren und stet bei einander do waren, 38 lb. und 17 sh. hlr. mit 25 allen sachen.? 1383 Jan. 31 bis Aug. 8 222. Kosten Frankfurts. 1383 Jan. 31 bis Aug. 8. Aus Frankf. St. A. Rechnungsb. 1383; dort stehen Art. 1 unter bisundern einzelingen usgebin, 2 und 3 unter usgebin koste unde zerunge, 4 und 5 wider unter usgeben koste unde zerunge; im Auszuge. 30 Jan. 31 Febr 7 [1] Sabb. ante purif. Marie: 2 lb. Peder apteker umb confekt, b alse vor ziden des rades frunde in siner apteken gewest sin unde tedingeten mit unsers herren des koniges frunden unde mit andern herren unde erbern luden von der stede wegen. [2] Sabb. post Agathe: 12 gulden 7 grosse verzerte Syfrid zum Paradise selb- a) satis em, statt artis wie Verci hat. b) in der Vorlage hier widerhoul Peder apteker. 35 1 Obwol der 2. Posten von Art. 1 ebenfalls unter dem 18. Febr. eingetragen ist, kann doch kein Zweifel darüber sein, daß sein Inhalt sich auf obigen Reichs- tag bezicht. Am 23. Febr. war der König freilich noch in Prag (Pelzel Wenzel 1, 129), seine Anwesen- heit in Nürnberg kann daher dieser Stadt nicht schon am 18. Febr. Kosten verursacht haben. Man sicht daraus nur, wie die nachträglich zusammengeschriebenen Rechnungsbücher chronologisch unzurerlässig sind. 2 Obschon dieser Art. erst so spät eingetragen ist, muß doch der Wirzburger Tag vom Ende April ver- standen werden, wovon wir die beiden Numern 212 40 und 213 haben, siehe auch die Einleitung zu unserm Reichstag bei lit. E, und die nr. 222 Art. 4.
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E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 391 vierde mit schifflone unde koste sehs dage gein Mentze mit hern Emunde unsers 1383 Febr. 7 herren des koniges ritter, alse viere uz dem rade wol wissen, den Syfrid die sache irzalte, nachdem alse ieme daz befalen waz. [3] Sabb. post Gerdrudis: 95 gülden Adulffe Wießsen unde Henr. von Holtz- Mers 21 husen zue nachtgelde von 19 tagen gein Nurenberg, alse unser herre der konig die fursten herren unde stede dar virbodet hatte unde sich die fursten zue ein virbonden. 1 [4] Sabb. post invent. cruc.: item 100 gûlden 90 gûlden Adulffe Wiessen unde Mai 9 Henr. von Holtzhůsen von 38 dagen zue nachtgelde gein Esselingen, alse die Swe- bisschen unde die Rinschen stede da bi ein waren, unde vorwerter gein Wyrtze- burg? reden mit den fursten, da zue tedingen umb eine einmüdekeid zuschen den fursten unde den steden. — item 321/2 gulden Johanne Froissche von 13 dagen zue nachtgelde auch gein Wirtzeburg mit der von Mentze frunde, umb den bûnd mit dem lantgraffin zue ubirkommen.3 [5] Sabb. ipso die Ciriaci: Adulffe Wiessen unde Heinr. Wießen 100 gulden Aug. 8 15 unde 40 gûlden von 28 dagen zue nachtgelde, alse sie gereden waren gein Esse- lingen mit der andern stede frunden von der zolle wegen zue Wormsse unde zue Spire unde vorwerter reden gein Wirtzebûrg zue dem dage gein den fürsten. 5 10 223. Kosten Rotenburgs a. d. T. 1383 [April]. 1383 [April] 20 Aus Rotenb. St. A. Rechnungsb., unter der Rubrik daz uzgeben gemeiner stete; die Jahres- zahl fol. 26a col. 1 theilweis in Rasur, aber sicher. 25 [1] Item wir haben den steten, do sie bei uns woren und gen Wirtzburg 4 und Heinrich' Toppler mit in riten, dargelihen 90 gulden on 5 sh. rauher heller, alz daz der Toppler mit Lutzen dem Krafften und dem schriber von Ulme rechent, summa 200 lb. 99 lb. 5 sh. [2] Item 15 gûldin 4 sh. rauher heller, summa 451/2 lb. 2 sh., Heinrich Toppler gen Wirtzburg 10 tag zu den fürsten. a) fehll ein Schaft des n. 30 40 1 Damit ist der Nürnberger Landfriede v. 11. Merz 1383 gemeint. 2 Der Wirzburger Tag vom Ende April, s. nr. 212 und 213, nr. 221 Art. 4, und die Einleitung zu unserm Reichstag bei lit. E. 3 Hierauf bezieht sich auch unter derselben Rubrik sabb. post invent. cruc. [Mai 9]: item 59 gülden 35 virzerten Syfrid zum Paradyse unde Jacob Klobe- louch mit schifflone unde kosten an den zwelften daig géin Kobelencze mit dem lantgraffin umb den bûnd zue tedingen unde auch umb ander sache; — sabb. ante nativ. Marie [Sept. 5]: item 6 gulden verzerte Joh. Froisch unde Conr. schrie- ber zue Fredeberg alse sie mit des lantgraffen frunden da redden solden von des bundes wegen unde sie nit dar quamen; — sabb. post Andree [Dec. 5]: item 12 gûlden virzerte Sifrid zum Para- dise vor ziden gein Fredeberg mit sehs pherden vier tage mit dem lantgraffin zue redden in den bůnd zne kommen. 4 Hier und beim folgenden Artikel ist an den Wirzburger Tag zu denken, von dem in der Einlei- tung unter lit. E die Rede ist. Die Beschickung des Nürnberger Reichstags rom Februar und Merz 1383, der dieser Wirzburger Versammlung vorausgieng, ist wahrscheinlich schon in der Rechnung von 1382 er- wähnt p. 359 nr. 203 Art. 6 und wol auch Art. 5; man rgl. die Anm. zu nr. 234 Art. 1 und die Anm. zu nr. 203 Art. 5 und 6.
E. Städtische Anstalten zum Reichstag. 391 vierde mit schifflone unde koste sehs dage gein Mentze mit hern Emunde unsers 1383 Febr. 7 herren des koniges ritter, alse viere uz dem rade wol wissen, den Syfrid die sache irzalte, nachdem alse ieme daz befalen waz. [3] Sabb. post Gerdrudis: 95 gülden Adulffe Wießsen unde Henr. von Holtz- Mers 21 husen zue nachtgelde von 19 tagen gein Nurenberg, alse unser herre der konig die fursten herren unde stede dar virbodet hatte unde sich die fursten zue ein virbonden. 1 [4] Sabb. post invent. cruc.: item 100 gûlden 90 gûlden Adulffe Wiessen unde Mai 9 Henr. von Holtzhůsen von 38 dagen zue nachtgelde gein Esselingen, alse die Swe- bisschen unde die Rinschen stede da bi ein waren, unde vorwerter gein Wyrtze- burg? reden mit den fursten, da zue tedingen umb eine einmüdekeid zuschen den fursten unde den steden. — item 321/2 gulden Johanne Froissche von 13 dagen zue nachtgelde auch gein Wirtzeburg mit der von Mentze frunde, umb den bûnd mit dem lantgraffin zue ubirkommen.3 [5] Sabb. ipso die Ciriaci: Adulffe Wiessen unde Heinr. Wießen 100 gulden Aug. 8 15 unde 40 gûlden von 28 dagen zue nachtgelde, alse sie gereden waren gein Esse- lingen mit der andern stede frunden von der zolle wegen zue Wormsse unde zue Spire unde vorwerter reden gein Wirtzebûrg zue dem dage gein den fürsten. 5 10 223. Kosten Rotenburgs a. d. T. 1383 [April]. 1383 [April] 20 Aus Rotenb. St. A. Rechnungsb., unter der Rubrik daz uzgeben gemeiner stete; die Jahres- zahl fol. 26a col. 1 theilweis in Rasur, aber sicher. 25 [1] Item wir haben den steten, do sie bei uns woren und gen Wirtzburg 4 und Heinrich' Toppler mit in riten, dargelihen 90 gulden on 5 sh. rauher heller, alz daz der Toppler mit Lutzen dem Krafften und dem schriber von Ulme rechent, summa 200 lb. 99 lb. 5 sh. [2] Item 15 gûldin 4 sh. rauher heller, summa 451/2 lb. 2 sh., Heinrich Toppler gen Wirtzburg 10 tag zu den fürsten. a) fehll ein Schaft des n. 30 40 1 Damit ist der Nürnberger Landfriede v. 11. Merz 1383 gemeint. 2 Der Wirzburger Tag vom Ende April, s. nr. 212 und 213, nr. 221 Art. 4, und die Einleitung zu unserm Reichstag bei lit. E. 3 Hierauf bezieht sich auch unter derselben Rubrik sabb. post invent. cruc. [Mai 9]: item 59 gülden 35 virzerten Syfrid zum Paradyse unde Jacob Klobe- louch mit schifflone unde kosten an den zwelften daig géin Kobelencze mit dem lantgraffin umb den bûnd zue tedingen unde auch umb ander sache; — sabb. ante nativ. Marie [Sept. 5]: item 6 gulden verzerte Joh. Froisch unde Conr. schrie- ber zue Fredeberg alse sie mit des lantgraffen frunden da redden solden von des bundes wegen unde sie nit dar quamen; — sabb. post Andree [Dec. 5]: item 12 gûlden virzerte Sifrid zum Para- dise vor ziden gein Fredeberg mit sehs pherden vier tage mit dem lantgraffin zue redden in den bůnd zne kommen. 4 Hier und beim folgenden Artikel ist an den Wirzburger Tag zu denken, von dem in der Einlei- tung unter lit. E die Rede ist. Die Beschickung des Nürnberger Reichstags rom Februar und Merz 1383, der dieser Wirzburger Versammlung vorausgieng, ist wahrscheinlich schon in der Rechnung von 1382 er- wähnt p. 359 nr. 203 Art. 6 und wol auch Art. 5; man rgl. die Anm. zu nr. 234 Art. 1 und die Anm. zu nr. 203 Art. 5 und 6.
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Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Pelzel Wenzel 1, 141 hält diese Versammlung bloß für einen Fürstentag, Häberlin 4, 97 bloß für einen Kurfürstentag. Aus nr. 232. 234. 235 geht hervor, daß auch Städte da waren. Man kann die Zusammenkunft, obwol das Ausschreiben fehlt, mit Zuversicht als einen wirklichen Reichstag bezeichnen, sowol wegen der Theilnehmer als wegen der dabei vorkommenden Gegenstände. Aus der genannten Numer 232 zeigt sich freilich auch, daß K. Wenzel zu Michaelis, also am 29. Sept., und wol noch einige Tage darnach, in Nürnberg noch nicht angekommen war (er befand sich am 28. Sept. in Prag, Pelzel Wenzel 1, 140), daß aber der Reichstag sich noch im September ver- sammelte oder zu versammeln anfieng. A. Die Kirchenspaltung ist durch eine Reihe von Stücken vertreten, nr. 224 10 bis 230. Die Französische Gesandtschaft, welche in dieser Angelegenheit nach Deutschland geschickt worden war, fallt zwischen diesen und den vorhergehenden Reichs- tag. P. Urban spricht von ihr in seinem Schreiben an K. Wenzel vom 17. Juni (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 58 nr. 37), er bedeutet ihm sie gar nicht anzuhören sondern des Landes zu verweisen. In der That war sie nicht nur sachlich gegen Urban gerichtet, sie konnte auch formell fast ebenso gut für eine Abordnung des Widerpabstes wie für eine des Königs von Frankreich gelten. Denn am 13. April richtet Clemens VII ein Schreiben an den letztgenanten Karl VI, er habe neuerdings gehört daß der König im Sinn habe in kurzem gewisse Gesandte an K. Wenzel zu schicken wegen einiger großen und schwierigen Geschäfte, diesen gibt Clemens Vollmacht den Wenzel'schen Räthen und 20 Leuten sowie beliebigen andern Personen in seinem und der Römischen Kirche sowie des Französischen Königs Interesse einige Geldsummen bis zu 50000 Franken Gold auf die päbstliche Kammer anzuweisen, dat. Avinion. id. april. pontif. 5 (ins folgende Stück eingeschaltet). Diesen Auftrag ertheilt dann Karl am 26. April den Bevollmächtigten wirklich, und diese sind seine Räthe Bischof Peter von Maillezais (Malleacum in Nieder- 25 Poitou sö. von Luçon und nö. von la Rochelle, früher mit einem bischöflichen Sitze), Bruder Angelus de Spoleto Generalminister des Ordens der mindern Brüder und Magister der Theologie, die Ritter Guide de Honcourt (in der folgenden Vollmacht vom 5. Mai Guido de Honcuria miles et gubernator baillivie et patrie nostre Ambianensis; der Name wol identisch mit Honnecourt einem Flecken an der Schelde in der Picardie südlich von 30 Cambray), und Raymundus Bernardus Flamingi in legibus doctor (in der folgenden Vollmacht vom 5. Mai Raymundus Bernardi utriusque juris doctor), und Magister Johannes de Ailliaco Sekretär des Königs, dat. Orléans 1383 Apr. 26 regni 3. Die Urkunde des Königs, in welche das Schreiben des Pabsts eingeschaltet ist, befindet sich im Pariser k. Archiv trésor des chartes J. 386 10. Ueber dem ganzen steht: similes 35 sigillatas defert magister J. Dailli regi Rom. Es sind drei Exemplare vorhanden, immer oben mit derselben Bemerkung in Betreff Johannes Dailli. Auf einem Pergament- 15
Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Pelzel Wenzel 1, 141 hält diese Versammlung bloß für einen Fürstentag, Häberlin 4, 97 bloß für einen Kurfürstentag. Aus nr. 232. 234. 235 geht hervor, daß auch Städte da waren. Man kann die Zusammenkunft, obwol das Ausschreiben fehlt, mit Zuversicht als einen wirklichen Reichstag bezeichnen, sowol wegen der Theilnehmer als wegen der dabei vorkommenden Gegenstände. Aus der genannten Numer 232 zeigt sich freilich auch, daß K. Wenzel zu Michaelis, also am 29. Sept., und wol noch einige Tage darnach, in Nürnberg noch nicht angekommen war (er befand sich am 28. Sept. in Prag, Pelzel Wenzel 1, 140), daß aber der Reichstag sich noch im September ver- sammelte oder zu versammeln anfieng. A. Die Kirchenspaltung ist durch eine Reihe von Stücken vertreten, nr. 224 10 bis 230. Die Französische Gesandtschaft, welche in dieser Angelegenheit nach Deutschland geschickt worden war, fallt zwischen diesen und den vorhergehenden Reichs- tag. P. Urban spricht von ihr in seinem Schreiben an K. Wenzel vom 17. Juni (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 58 nr. 37), er bedeutet ihm sie gar nicht anzuhören sondern des Landes zu verweisen. In der That war sie nicht nur sachlich gegen Urban gerichtet, sie konnte auch formell fast ebenso gut für eine Abordnung des Widerpabstes wie für eine des Königs von Frankreich gelten. Denn am 13. April richtet Clemens VII ein Schreiben an den letztgenanten Karl VI, er habe neuerdings gehört daß der König im Sinn habe in kurzem gewisse Gesandte an K. Wenzel zu schicken wegen einiger großen und schwierigen Geschäfte, diesen gibt Clemens Vollmacht den Wenzel'schen Räthen und 20 Leuten sowie beliebigen andern Personen in seinem und der Römischen Kirche sowie des Französischen Königs Interesse einige Geldsummen bis zu 50000 Franken Gold auf die päbstliche Kammer anzuweisen, dat. Avinion. id. april. pontif. 5 (ins folgende Stück eingeschaltet). Diesen Auftrag ertheilt dann Karl am 26. April den Bevollmächtigten wirklich, und diese sind seine Räthe Bischof Peter von Maillezais (Malleacum in Nieder- 25 Poitou sö. von Luçon und nö. von la Rochelle, früher mit einem bischöflichen Sitze), Bruder Angelus de Spoleto Generalminister des Ordens der mindern Brüder und Magister der Theologie, die Ritter Guide de Honcourt (in der folgenden Vollmacht vom 5. Mai Guido de Honcuria miles et gubernator baillivie et patrie nostre Ambianensis; der Name wol identisch mit Honnecourt einem Flecken an der Schelde in der Picardie südlich von 30 Cambray), und Raymundus Bernardus Flamingi in legibus doctor (in der folgenden Vollmacht vom 5. Mai Raymundus Bernardi utriusque juris doctor), und Magister Johannes de Ailliaco Sekretär des Königs, dat. Orléans 1383 Apr. 26 regni 3. Die Urkunde des Königs, in welche das Schreiben des Pabsts eingeschaltet ist, befindet sich im Pariser k. Archiv trésor des chartes J. 386 10. Ueber dem ganzen steht: similes 35 sigillatas defert magister J. Dailli regi Rom. Es sind drei Exemplare vorhanden, immer oben mit derselben Bemerkung in Betreff Johannes Dailli. Auf einem Pergament- 15
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Einleitung. 393 10 30 35 40 45 Zettelchen steht noch die nicht werthlose Bemerkung „copie plurium literarum regis tan- gencium Wenzelaum regem Boemie in regem Romanorum electum (so, nemlich electus, heißt er auch in dem Schreiben des Pabsts, das wäre soviel als non confirmatus, somit müsste nr. 93 als bloßer Entwurf betrachtet werden, das mangelhafte Datum von nr. 93 würde das unterstützen), ad quem rex misit certos ambaxiatores hic nominatos, et fuit magister J. Dailly cum ipsis, et nihil fecerunt“. Am 5. Mai endlich ermächtigt K. Karl die oben genannten zur Abschließung der Verträge für sich, Herzog Ludwig von Anjou, Herzog Johann von Berri, Herzog Philipp II den Kühnen von Burgund: mit K. Wenzel, Markgraf Sigismund von Brandenburg, und Herzog Johann von Görlitz, dat. Melun (apud Meldunum) 1383 Mai 5, per regem presentibus dominis ducibus Biturye Bur- gondie et Borbonie (die Herzoge von Anjou Berri und Burgund waren die drei ein- ftußreichen Oheime des jungen K. Karl VI, der Herzog von Bourbon Louis le bon war ein Sohn von Isabelle de Valois einer Schwester des K. Philipp VI). Diese Ermächti- gungs-Urkunde befindet sich im Pariser k. Archiv trésor des chartes J. 386. 8. or. mb. 15 c. sig. pend. Ebenda gibt es auch ein zweites Exemplar nr. 10 conc. mb. mit Ab- weichungen, welche nicht bedeutend zu sein scheinen und ausdrücklich darin notiert sind, indem dasselbe besagt, daß in dem einen Procuratorium bei der Stelle „pro — nostrisque heredibus et successoribus regibus Francie" die Worte „et successoribus“ aus- gelassen werden sollten; sie sind wirklich weggeblieben in nr. 8, stehen aber in nr. 10. 20 Dieses letztere Exemplar hat außerdem die überschriftliche Bemerkung „similes sigillatas defert magister J. Dailly regi Rom." Diese Gesandtschaft nun war es welche an Wenzel abgieng. Ueber Nürnberg führte sie der Weg nach Böhmen, vgl. Nürnb. Stadtrechn. nr. 234. Der genannte Raimundus ist dann der Verfasser der an den König gerichteten Denkschrift über das Schisma, 25 datiert aus Prag vom 21. Aug. 1383, nr. 224. Sie sucht die Rechtmäßigkeit des Ge- genpabstes zu beweisen und fordert schließlich den König auf gegen Urban vorzugehen. Die Gesandten werden auch nicht versäumt haben die schon vorhandenen Gründe gegen die Italienische Unternehmung zu stärken und zu mehren, wenn gleich, wie wir in der vorigen Einleitung sahen, die Lage Deutschlands schon allein über deren augenblickliche Ausführbarkeit verneinend entschieden hatte; war doch dem Hilfsversprechen, das die Fürsten dem König im 21. Artikel des Landfriedens vom 11. Merz gaben, ausdrücklich die Beschränkung auf das Gebiet diesseits der Alpen beigefügt worden! Für Wenzel konnte die Gewinnung der Kaiserkrone auch mehr nur einen idealen Werth haben, die trostlosen Zustände Deutschlands, die ihn in dieser Zeit so lebhaft beschäftigten, wären dadurch in keiner Weise verbessert worden. Wichtiger war es für Urban, wenn er dem Deutschen Könige die genannte Krone aufsetzen durfte: er befestigte dadurch seine Stellung gegenüber vom Widerpabst außerordentlich, Wenzel war dann unwiderruflich an sein Interesse gekettet. Darum, weil der Romzug von so großer Bedeutung für die kirchliche Frage war, lag es auch in der Französischen Politik, um des Französischen Pabstes willen die erstere Unternehmung nöthigenfalls aufzuhalten. Nun hatte Wenzel, nachdem der Romzug ohne Zweifel schon auf dem Reichstag im Frühjahr gescheitert war (vgl. auch das Schreiben bei Palacky Formelb. 2, 36 f. nr. 25, sowie dessen Böhm. Gesch. 3", 28 f.), doch am 5. Juli etwas wenigstens gethan, indem er seinen Bruder Jodocus Markgrafen von Mähren zum Generalvikar in Italien ernannte (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 56 f. nr. 36 unvollständig, und Sickel Vikariat p. 84—90 voll- ständig). Dieß scheint noch vor der Ankunft der Französischen Gesandtschaft in Prag vor sich gegangen zu sein, vgl. die freilich nur ungefähren Zeitangaben der Nürnb. Stadtrechnung nr. 234. Weiterhin, am gleichen Tag von welchem die Französische Denkschrift datiert ist, erfolgte die Publikation der Ernennung Josts, 1383 Aug. 21 50 (Sickel Vikariat p. 47 nt. citiert sie aus dem Original im Mährischen ständischen Landes- 50 Deutsche Reichstags-Akten. I. 5
Einleitung. 393 10 30 35 40 45 Zettelchen steht noch die nicht werthlose Bemerkung „copie plurium literarum regis tan- gencium Wenzelaum regem Boemie in regem Romanorum electum (so, nemlich electus, heißt er auch in dem Schreiben des Pabsts, das wäre soviel als non confirmatus, somit müsste nr. 93 als bloßer Entwurf betrachtet werden, das mangelhafte Datum von nr. 93 würde das unterstützen), ad quem rex misit certos ambaxiatores hic nominatos, et fuit magister J. Dailly cum ipsis, et nihil fecerunt“. Am 5. Mai endlich ermächtigt K. Karl die oben genannten zur Abschließung der Verträge für sich, Herzog Ludwig von Anjou, Herzog Johann von Berri, Herzog Philipp II den Kühnen von Burgund: mit K. Wenzel, Markgraf Sigismund von Brandenburg, und Herzog Johann von Görlitz, dat. Melun (apud Meldunum) 1383 Mai 5, per regem presentibus dominis ducibus Biturye Bur- gondie et Borbonie (die Herzoge von Anjou Berri und Burgund waren die drei ein- ftußreichen Oheime des jungen K. Karl VI, der Herzog von Bourbon Louis le bon war ein Sohn von Isabelle de Valois einer Schwester des K. Philipp VI). Diese Ermächti- gungs-Urkunde befindet sich im Pariser k. Archiv trésor des chartes J. 386. 8. or. mb. 15 c. sig. pend. Ebenda gibt es auch ein zweites Exemplar nr. 10 conc. mb. mit Ab- weichungen, welche nicht bedeutend zu sein scheinen und ausdrücklich darin notiert sind, indem dasselbe besagt, daß in dem einen Procuratorium bei der Stelle „pro — nostrisque heredibus et successoribus regibus Francie" die Worte „et successoribus“ aus- gelassen werden sollten; sie sind wirklich weggeblieben in nr. 8, stehen aber in nr. 10. 20 Dieses letztere Exemplar hat außerdem die überschriftliche Bemerkung „similes sigillatas defert magister J. Dailly regi Rom." Diese Gesandtschaft nun war es welche an Wenzel abgieng. Ueber Nürnberg führte sie der Weg nach Böhmen, vgl. Nürnb. Stadtrechn. nr. 234. Der genannte Raimundus ist dann der Verfasser der an den König gerichteten Denkschrift über das Schisma, 25 datiert aus Prag vom 21. Aug. 1383, nr. 224. Sie sucht die Rechtmäßigkeit des Ge- genpabstes zu beweisen und fordert schließlich den König auf gegen Urban vorzugehen. Die Gesandten werden auch nicht versäumt haben die schon vorhandenen Gründe gegen die Italienische Unternehmung zu stärken und zu mehren, wenn gleich, wie wir in der vorigen Einleitung sahen, die Lage Deutschlands schon allein über deren augenblickliche Ausführbarkeit verneinend entschieden hatte; war doch dem Hilfsversprechen, das die Fürsten dem König im 21. Artikel des Landfriedens vom 11. Merz gaben, ausdrücklich die Beschränkung auf das Gebiet diesseits der Alpen beigefügt worden! Für Wenzel konnte die Gewinnung der Kaiserkrone auch mehr nur einen idealen Werth haben, die trostlosen Zustände Deutschlands, die ihn in dieser Zeit so lebhaft beschäftigten, wären dadurch in keiner Weise verbessert worden. Wichtiger war es für Urban, wenn er dem Deutschen Könige die genannte Krone aufsetzen durfte: er befestigte dadurch seine Stellung gegenüber vom Widerpabst außerordentlich, Wenzel war dann unwiderruflich an sein Interesse gekettet. Darum, weil der Romzug von so großer Bedeutung für die kirchliche Frage war, lag es auch in der Französischen Politik, um des Französischen Pabstes willen die erstere Unternehmung nöthigenfalls aufzuhalten. Nun hatte Wenzel, nachdem der Romzug ohne Zweifel schon auf dem Reichstag im Frühjahr gescheitert war (vgl. auch das Schreiben bei Palacky Formelb. 2, 36 f. nr. 25, sowie dessen Böhm. Gesch. 3", 28 f.), doch am 5. Juli etwas wenigstens gethan, indem er seinen Bruder Jodocus Markgrafen von Mähren zum Generalvikar in Italien ernannte (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 56 f. nr. 36 unvollständig, und Sickel Vikariat p. 84—90 voll- ständig). Dieß scheint noch vor der Ankunft der Französischen Gesandtschaft in Prag vor sich gegangen zu sein, vgl. die freilich nur ungefähren Zeitangaben der Nürnb. Stadtrechnung nr. 234. Weiterhin, am gleichen Tag von welchem die Französische Denkschrift datiert ist, erfolgte die Publikation der Ernennung Josts, 1383 Aug. 21 50 (Sickel Vikariat p. 47 nt. citiert sie aus dem Original im Mährischen ständischen Landes- 50 Deutsche Reichstags-Akten. I. 5
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394 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Archiv; Palacky Formelb. 2, 36 nr. 25 gibt als Formel ohne Datum eine abweichende Redaktion dieser Publikation, nach Sickel vielleicht nur als Entwurf zu betrachten). Und von demselben 21. August datieren sich zwei weitere Urkunden. In der einen gibt Wenzel dem Jost Vollmacht als Generalvikar in Italien alle möglichen Mittel und Wege zu ergreifen um den Frieden und die Einheit der Christenheit herzustellen, bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 f. nr. 39. In der andern ertheilt er ihm die Gewalt in Italien ein Bündnis zu machen mit Karl von Frankreich und (seinen germanis und) einschließ- lich mit Ludwig von Anjou, oder auch mit letzterem allein, bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 nr. 38. Es ist nur natürlich, wenn man diese Entschließlungen mit der Wirk- samkeit der Französischen Gesandtschaft in Verbindung bringt. Es frägt sich wie das 10 näher zu denken ist. Wir erörtern dieß im folgenden. Man kennt, dem Gegenstand nach entsprechend den beiden letztgenannten Urkunden, noch zwei andere Stücke, von welchen das eine dem Jost aufträgt, wenn er nach Italien komme, sich zu informieren welcher von beiden der wahre und gesetzliche Pabst sei, und den einen anzuerkennen, den andern aber zu vertreiben (bei Baluz. vitae 2, 890 15 —892), während das andere ihm die Vollmacht gibt in Italien mit dem Französischen König Karl und dem Herzog von Anjou einen Bund zu schließen (ebenfalls gedruckt bei Baluz. vitae 2, 893—895). Es frägt sich, ob diese Dokumente nicht auch in unsere Zeit gehören. Die Frage ist vollkommen frei, beide sind undatiert. Baluzius selbst hat das erste auf 1380, das zweite auf 1379 angesetzt, in Randbemerkung; Häberlin 4, 79 f. 20 nimmt für beide 1380 an; Pelzel Wenzel 1, 142 und 221 denkt bei dem zuerst genannten an 1389; ihm stimmt auch Sickel Vikariat 47 bei. Bei der Entscheidung dieser Frage muß man von den Handschriften ausgehn. Baluzius schon hat beide Stücke in einer und derselben Handschrift vorgefunden, im cod. 814 biblioth. Colbert., wie er bei beiden am Rande angibt; und in dem gleichen Codex stund auch die Französische Denkschrift 25 vom 21. August 1383, wie er in den notae ad vitas p. 1294 sagt (allegationes domini Raymundi Bernardi Flamench factae coram rege Boemiae anno 1383 die 21 augusti). Der Codex der Pariser kaiserlichen Bibliothek ms. lat. 1469 aber hat die drei Stücke unmittelbar hinter einander, zuerst die Denkschrift, dann den Auftrag die Recht- mäßtigkeit der Päbste zu untersuchen, endlich die Vollmacht zum Abschluß des Bünd- 30 nisses. Genau so, unmittelbar hinter einander und in der gleichen Reihenfolge, stehen dieselben drei Stücke in dem Codex des Vatikanischen Archivs de schismate tom. I. Man muß annehmen, daß sie zusammen gehören, daß sie alle drei zu der Französischen Ge- sandtschaft gehören. Mit der Denkschrift hat es keinen Anstand, sie ist in zweien von den vier verglichenen Codices sowie bei Martène mit dem Tagesdatum des 21. August 35 1383 versehen. Und diese Zeit etwa darf man auch für die andern beiden Dokumente annehmen, die überall ohne Datum auftreten. Da erhebt sich freilich die Schwierigkeit, daß wir gerade vom 21. August 1383, wie oben angeführt ist, bereits zwei ausgefertigte Urkunden haben, welche je denselben Gegenstand behandeln wie die beiden undatierten des Baluzius, aber mit etwas verschiedenem Inhalt, gedruckt bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 40 nr. 39 und 38 aus den Originalen. Dieses Bedenken erledigt sich jedoch vollständig, wenn man annimmt daß die von Baluzius mitgetheilten Stücke bloß Entwürfe waren: deshalb sind sie auch überall undatiert und erscheinen nur in Abschriften. Dann darf auch ihr Inhalt abweichen von dem der Pelzel'schen, und sie können gleichwol aus der- selben Zeit sein. Diese Abweichung des Inhalts findet in bestimmter Weise dahin statt, 45 daß die Entwürfe bei Baluzius günstiger lauten für den Gegenpabst und für Frankreich als die wirklich ausgefertigten Urkunden bei Pelzel. Dort werden die Päbste nur mit ihren Namen und nicht mit den Titeln vorgeführt, Urbans Recht wird mithin als eben so zweifelhaft behandelt wie das des Clemens, die Untersuchung über dieses Recht soll ganz voraussetzungslos sein, nach ihrem Erfolge wird mit gröster Entschiedenheit 50 5
394 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Archiv; Palacky Formelb. 2, 36 nr. 25 gibt als Formel ohne Datum eine abweichende Redaktion dieser Publikation, nach Sickel vielleicht nur als Entwurf zu betrachten). Und von demselben 21. August datieren sich zwei weitere Urkunden. In der einen gibt Wenzel dem Jost Vollmacht als Generalvikar in Italien alle möglichen Mittel und Wege zu ergreifen um den Frieden und die Einheit der Christenheit herzustellen, bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 f. nr. 39. In der andern ertheilt er ihm die Gewalt in Italien ein Bündnis zu machen mit Karl von Frankreich und (seinen germanis und) einschließ- lich mit Ludwig von Anjou, oder auch mit letzterem allein, bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 nr. 38. Es ist nur natürlich, wenn man diese Entschließlungen mit der Wirk- samkeit der Französischen Gesandtschaft in Verbindung bringt. Es frägt sich wie das 10 näher zu denken ist. Wir erörtern dieß im folgenden. Man kennt, dem Gegenstand nach entsprechend den beiden letztgenannten Urkunden, noch zwei andere Stücke, von welchen das eine dem Jost aufträgt, wenn er nach Italien komme, sich zu informieren welcher von beiden der wahre und gesetzliche Pabst sei, und den einen anzuerkennen, den andern aber zu vertreiben (bei Baluz. vitae 2, 890 15 —892), während das andere ihm die Vollmacht gibt in Italien mit dem Französischen König Karl und dem Herzog von Anjou einen Bund zu schließen (ebenfalls gedruckt bei Baluz. vitae 2, 893—895). Es frägt sich, ob diese Dokumente nicht auch in unsere Zeit gehören. Die Frage ist vollkommen frei, beide sind undatiert. Baluzius selbst hat das erste auf 1380, das zweite auf 1379 angesetzt, in Randbemerkung; Häberlin 4, 79 f. 20 nimmt für beide 1380 an; Pelzel Wenzel 1, 142 und 221 denkt bei dem zuerst genannten an 1389; ihm stimmt auch Sickel Vikariat 47 bei. Bei der Entscheidung dieser Frage muß man von den Handschriften ausgehn. Baluzius schon hat beide Stücke in einer und derselben Handschrift vorgefunden, im cod. 814 biblioth. Colbert., wie er bei beiden am Rande angibt; und in dem gleichen Codex stund auch die Französische Denkschrift 25 vom 21. August 1383, wie er in den notae ad vitas p. 1294 sagt (allegationes domini Raymundi Bernardi Flamench factae coram rege Boemiae anno 1383 die 21 augusti). Der Codex der Pariser kaiserlichen Bibliothek ms. lat. 1469 aber hat die drei Stücke unmittelbar hinter einander, zuerst die Denkschrift, dann den Auftrag die Recht- mäßtigkeit der Päbste zu untersuchen, endlich die Vollmacht zum Abschluß des Bünd- 30 nisses. Genau so, unmittelbar hinter einander und in der gleichen Reihenfolge, stehen dieselben drei Stücke in dem Codex des Vatikanischen Archivs de schismate tom. I. Man muß annehmen, daß sie zusammen gehören, daß sie alle drei zu der Französischen Ge- sandtschaft gehören. Mit der Denkschrift hat es keinen Anstand, sie ist in zweien von den vier verglichenen Codices sowie bei Martène mit dem Tagesdatum des 21. August 35 1383 versehen. Und diese Zeit etwa darf man auch für die andern beiden Dokumente annehmen, die überall ohne Datum auftreten. Da erhebt sich freilich die Schwierigkeit, daß wir gerade vom 21. August 1383, wie oben angeführt ist, bereits zwei ausgefertigte Urkunden haben, welche je denselben Gegenstand behandeln wie die beiden undatierten des Baluzius, aber mit etwas verschiedenem Inhalt, gedruckt bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. 40 nr. 39 und 38 aus den Originalen. Dieses Bedenken erledigt sich jedoch vollständig, wenn man annimmt daß die von Baluzius mitgetheilten Stücke bloß Entwürfe waren: deshalb sind sie auch überall undatiert und erscheinen nur in Abschriften. Dann darf auch ihr Inhalt abweichen von dem der Pelzel'schen, und sie können gleichwol aus der- selben Zeit sein. Diese Abweichung des Inhalts findet in bestimmter Weise dahin statt, 45 daß die Entwürfe bei Baluzius günstiger lauten für den Gegenpabst und für Frankreich als die wirklich ausgefertigten Urkunden bei Pelzel. Dort werden die Päbste nur mit ihren Namen und nicht mit den Titeln vorgeführt, Urbans Recht wird mithin als eben so zweifelhaft behandelt wie das des Clemens, die Untersuchung über dieses Recht soll ganz voraussetzungslos sein, nach ihrem Erfolge wird mit gröster Entschiedenheit 50 5
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Einleitung. 395 10 15 eingeschritten werden; hier dagegen soll der Generalvikar nur auf jede mögliche Weise für Frieden und Einheit der Kirche sorgen. Dort lautet die Vollmacht nur ganz im all- gemeinen auf Abschluß eines Bundes mit dem König von Frankreich und (seinen ger- manis, dabei auch) mit dem Herzog von Anjou; hier dagegen ist ein viel specielleres mit diesen beiden genannten oder ihren Vollmachtträgern einzugehendes Bundesverhältnis in Aussicht genommen, nemlich ein ausdrücklicher Schutzvertrag und zwar mit Aner- kennung des künftigen Königreichs des Herzogs von Anjou (futuro rege Siciliae). Die beiden Entwürfe bei Baluzius, so steht die Sache, giengen offenbar aus von Seiten der Gesandtschaft des Französischen Königs und seines Gegenpabstes, sie finden sich auch beide in dem Pariser Codex und in dem Vatikanischen der von Avignon nach Rom hin- überkam, sie bezeichnen das was vom Standpunkt dieser Politik aus gewünscht wurde, wir haben in ihnen gar keine Urkunden des K. Wenzel zu sehen sondern Vorschläge der Französischen Gesandtschaft. Diese gieng aus von der Lage der Dinge, wornach Jost bereits durch Bestimmung vom 5. Juli General-Vikar von Italien war; die von ihr vor- gelegten zwei Entwürfe zeigen die Wendung an, welche sie dieser Lage zu geben suchte; es sind in der That nichts anders als diplomatische Beilagen zu der Denkschrift vom 21. August 1383. Aber wir haben schon erfahren: nihil fecerunt. Denn an eben diesem 21. August stellte Wenzel seine zwei, gegenüber von den Forderungen der Franzosen sehr zurückhaltenden und abgeschwächten, Urkunden für Jost aus, wie sie Pelzel l. c. 20 aus den Originalen mittheilt; sie sind die eigentliche wenn auch indirekte Antwort auf die Französischen Anmuthungen. Ob wol der von Palacky Formelb. 2, 85 f. nr. 84 veröffentlichte (und wol doch nur von ihm mit der vorgesetzten Zeitbestimmung 1393 m. Dec. versehene, im Wortlaut selbst undatierte) Brief Wenzel's an den König von Frankreich vielleicht auch in diese 25 Zeit gehört? Sollte K. Sigmund von Znaim aus, wo er sich am 18. Dec. 1393 in eine gegen Wenzel gerichtete Verbindung eingelassen, zu diesem nach Prag gekommen sein, wie Palacky Böhm. Gesch. 3a, 71 f. annimmt? — Am ersten aber möchte der in Pa- lacky’s Formelb. 2, 86 nr. 85 abgedruckte Brief auf die Zeit der Französischen Ge- sandtschaft von 1383 zu beziehen sein. Darnach hätte Wenzel dem König von Frank- 30 reich zu wissen gethan, er wolle von da (d. h. vom nicht vorhandenen Datum des Briefs an) bis Weihnachten (infra hinc et festum nativitatis) den Rath der Kurfürsten und andrer geistlicher und weltlicher Fürsten des Reichs sowie seines Bruders über die Bei- legung des Schismas hören; er meldet dieß offenbar durch die heimkehrenden Französi- schen Bevollmächtigten, eine eigene Gesandtschaft mit der Meldung von dem, was ge- 35 schehen sei (quicquid autem actum fuerit), stellt er erst in Aussicht. Dieß passt ganz gut auf unsern Reichstag, hier ist dann wirklich in der vorgesehenen Zwischenzeit bis Weihnachten d. h. im Herbst 1383 die kirchliche Angelegenheit vorgekommen. Die Französischen Motive sind bei dieser Versammlung sicherlich wider durch- genommen worden, zumal es auch Deutsche Reichsstände gab welche Clemens anhiengen, so wie Herzog Leopold, der ohne Zweifel unter dem in nr. 232 als anwesend erwähnten Herzog von Österreich zu verstehen ist. Es kann darum die Französische Denkschrift nr. 224 ihren Platz unter den Akten des Reichstags einnehmen, zumal da in nr. 226 die Gesandtschaft vorkommt von der sie ausgieng. Der König erklärt hier von Nürn- berg aus laut, daß er sich nicht durch sie habe bestimmen lassen. Es ist fast so gut 45 wie wenn die Gesandtschaft auf dem Reichstag selbst erschienen wäre. Dagegen die zwei von den Franzosen vorgeschlagenen Urkunden für Jost und seine Thätigkeit in Italien waren schon vor dem Reichstag erledigt und können bei Baluzius l. c. nach- gelesen werden. In der Hauptsache nun ist es gewiss ganz richtig, daß die Franzosen bei Wenzel so nichts erreichten. Aber im allgemeinen hatte er sich doch einem Bündnis mit ihnen 5
Einleitung. 395 10 15 eingeschritten werden; hier dagegen soll der Generalvikar nur auf jede mögliche Weise für Frieden und Einheit der Kirche sorgen. Dort lautet die Vollmacht nur ganz im all- gemeinen auf Abschluß eines Bundes mit dem König von Frankreich und (seinen ger- manis, dabei auch) mit dem Herzog von Anjou; hier dagegen ist ein viel specielleres mit diesen beiden genannten oder ihren Vollmachtträgern einzugehendes Bundesverhältnis in Aussicht genommen, nemlich ein ausdrücklicher Schutzvertrag und zwar mit Aner- kennung des künftigen Königreichs des Herzogs von Anjou (futuro rege Siciliae). Die beiden Entwürfe bei Baluzius, so steht die Sache, giengen offenbar aus von Seiten der Gesandtschaft des Französischen Königs und seines Gegenpabstes, sie finden sich auch beide in dem Pariser Codex und in dem Vatikanischen der von Avignon nach Rom hin- überkam, sie bezeichnen das was vom Standpunkt dieser Politik aus gewünscht wurde, wir haben in ihnen gar keine Urkunden des K. Wenzel zu sehen sondern Vorschläge der Französischen Gesandtschaft. Diese gieng aus von der Lage der Dinge, wornach Jost bereits durch Bestimmung vom 5. Juli General-Vikar von Italien war; die von ihr vor- gelegten zwei Entwürfe zeigen die Wendung an, welche sie dieser Lage zu geben suchte; es sind in der That nichts anders als diplomatische Beilagen zu der Denkschrift vom 21. August 1383. Aber wir haben schon erfahren: nihil fecerunt. Denn an eben diesem 21. August stellte Wenzel seine zwei, gegenüber von den Forderungen der Franzosen sehr zurückhaltenden und abgeschwächten, Urkunden für Jost aus, wie sie Pelzel l. c. 20 aus den Originalen mittheilt; sie sind die eigentliche wenn auch indirekte Antwort auf die Französischen Anmuthungen. Ob wol der von Palacky Formelb. 2, 85 f. nr. 84 veröffentlichte (und wol doch nur von ihm mit der vorgesetzten Zeitbestimmung 1393 m. Dec. versehene, im Wortlaut selbst undatierte) Brief Wenzel's an den König von Frankreich vielleicht auch in diese 25 Zeit gehört? Sollte K. Sigmund von Znaim aus, wo er sich am 18. Dec. 1393 in eine gegen Wenzel gerichtete Verbindung eingelassen, zu diesem nach Prag gekommen sein, wie Palacky Böhm. Gesch. 3a, 71 f. annimmt? — Am ersten aber möchte der in Pa- lacky’s Formelb. 2, 86 nr. 85 abgedruckte Brief auf die Zeit der Französischen Ge- sandtschaft von 1383 zu beziehen sein. Darnach hätte Wenzel dem König von Frank- 30 reich zu wissen gethan, er wolle von da (d. h. vom nicht vorhandenen Datum des Briefs an) bis Weihnachten (infra hinc et festum nativitatis) den Rath der Kurfürsten und andrer geistlicher und weltlicher Fürsten des Reichs sowie seines Bruders über die Bei- legung des Schismas hören; er meldet dieß offenbar durch die heimkehrenden Französi- schen Bevollmächtigten, eine eigene Gesandtschaft mit der Meldung von dem, was ge- 35 schehen sei (quicquid autem actum fuerit), stellt er erst in Aussicht. Dieß passt ganz gut auf unsern Reichstag, hier ist dann wirklich in der vorgesehenen Zwischenzeit bis Weihnachten d. h. im Herbst 1383 die kirchliche Angelegenheit vorgekommen. Die Französischen Motive sind bei dieser Versammlung sicherlich wider durch- genommen worden, zumal es auch Deutsche Reichsstände gab welche Clemens anhiengen, so wie Herzog Leopold, der ohne Zweifel unter dem in nr. 232 als anwesend erwähnten Herzog von Österreich zu verstehen ist. Es kann darum die Französische Denkschrift nr. 224 ihren Platz unter den Akten des Reichstags einnehmen, zumal da in nr. 226 die Gesandtschaft vorkommt von der sie ausgieng. Der König erklärt hier von Nürn- berg aus laut, daß er sich nicht durch sie habe bestimmen lassen. Es ist fast so gut 45 wie wenn die Gesandtschaft auf dem Reichstag selbst erschienen wäre. Dagegen die zwei von den Franzosen vorgeschlagenen Urkunden für Jost und seine Thätigkeit in Italien waren schon vor dem Reichstag erledigt und können bei Baluzius l. c. nach- gelesen werden. In der Hauptsache nun ist es gewiss ganz richtig, daß die Franzosen bei Wenzel so nichts erreichten. Aber im allgemeinen hatte er sich doch einem Bündnis mit ihnen 5
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396 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. nicht abgeneigt gezeigt, Urk. bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 nr. 38. Auch fällt auf, daß er in der andern Urkunde ibid. p. 59 f. nr. 39 nur unbestimmt sich für Frieden und Einheit der Christenheit ausspricht, ohne Urbans dabei ausdrücklich zu gedenken, wenn es gleich faktisch damals, wie der Reichstag zeigt, nur zu dessen Gunsten aus- gelegt werden durfte. Vielleicht sind diese Dinge mehr nur wie eine Artigkeit gegen Frankreich aufzufassen, vielleicht auch wollte sich Wenzel doch noch für alle Fälle eine gewisse Freiheit der Bewegung offen halten; gerade wie er am 4. Febr. 1381 in nr. 168, aus Gefälligkeit gegen den bisher schismatischen Erzb. Adolf von Mainz oder zur ab- sichtlichen Wahrung seiner eignen eventuellen Unabhängigkeit, sich die Wahl offen ließ, wen er als Pabst anerkennen wolle. Daß er Ursache hatte zu einer gewissen Gereizt- 10 heit gegen Rom, s. Pelzel Wenzel 1, 124 und Palacky Böhm. Geschichte 3, a, 26. So sehr auffallend ist es darum gerade nicht, daß sich damals das Gerücht verbreitete, Wenzel habe sich wirklich von der Französischen Gesandtschaft umstimmen lassen. Dem tritt er entgegen in dem Schreiben, vom 18. Oktober nr. 226, das an die Bi- schöfe von Lüttich Utrecht und Doornick gerichtet ist. Es ist eigentlich sein Mani- 15 fest gegen die schismatischen Anmuthungen Frankreichs, und wurde auch wol in andere Gegenden des Reichs geschickt, siehe p. 410 nt. 2. (Zur Haltung des Königs vgl. auch Bzov. a. 1383 nr. 18.) Wie K. Wenzel vom Reichstag aus an einzelnen Orten des mittleren und südlichen Deutschlands, wo das Schisma sich festsetzen wollte, einzugreifen suchte, zeigen nr. 225 20 und 227—229 (vgl. die Dinge in Straßburg nr. 163 und 164, und Strobel vaterl. Gesch. d. Elsaßes 2, 401. 446—448). Wichtiger als die Angelegenheit des Antoniterhauses in Ross- dorf nr. 225 war die des Baseler Bisthums. Nach dem im Herbst 1382 erfolgten Tode des Bischofs Johann III von Vienne wurde von der Minderheit der Domherrn der Archidiakonus an der Kathedrale zu Basel Wernher Schaler, von der Mehrheit der 25 dortige Scholastikus Imerius Freiherr von Ramstein erwählt. Des ersteren nahm sich Herzog Leopold von Österreich an und verschaffte ihm die Bestätigung des Widerpabsts dem er selbst anhieng, wogegen Urban den Nebenbuhler bestätigte. Wenzel verlieh die Regalien dem letzteren auf ein Jahr am 19. Okt. 1383, s. die Anm. zu nr. 227; Ochs 2, 269 meint, deshalb nur auf ein Jahr, weil er vielleicht habe abwarten wollen, auf welche Seite der Sieg sich lenken würde; es ist ebenso wahrscheinlich, daß dieß nur die Form war unter welcher der Bischof zu persönlicher Einholung der Belehnung für künftig genöthigt werden sollte, vorläufige Belehnungen in absentia mit Vorbehalt der feierlichen Nachholung der Ceremonie kommen auch sonst vor (z. B. vgl. Lacomblet Urk.-B. 3, 768 f. nr. 875). Auf den Streit nun um das Baseler Bisthum beziehen 35 sich nr. 227—229. (Uber diese Sache vgl. man Ochs 2, 269 ff., Trouillat monu- ments 4, 422 f. 429 ff. 454 f. 778 f. 819 f. mit Beiziehung von 838 vers 1395; Vischer in den Forschungen 3, 12 f.) Eines der Schreiben (nr. 227) ist an Herzog Leopold von Österreich gerichtet. Daß K. Wenzel dessen schismatische Haltung so lange geduldig ertrug, ja ihn offenbar begünstigte (vgl. die Anm. zu nr. 227), davon ist, besonders gerade in dem Jahre 1383 wo soviel vom Romzug die Rede war, der Grund ohne Zweifel auch zu suchen in der Unentbehrlichkeit des Herzogs für eine solche Unterneh- mung, eine Unentbehrlichkeit welche sich einfach schon aus der geographischen Lage seines Gebiets ergab. In der That hatte sich Leopold für eintretende dringende Fälle die Nachsicht des Gegenpabstes zusagen lassen, falls er dem König den Durchzug ge- währen würde (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 43 f. nr. 25 Urkunde des Clemens vom 16. Juli 1381). Als aber des Königs Geduld, die er mit dem Herzog hatte, endlich brach, nahm er ihm nicht bloß am 17. Aug. 1385 die Landvogteien Ober- und Nieder- schwaben (Vischer nr. 252), sondern er hetzte auch am 1. Sept. 1385 eine Anzahl Städte, die zu Urban hielten, gegen den schismatischen Fürsten auf. Wegen dieses 50 30 40 45 5
396 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. nicht abgeneigt gezeigt, Urk. bei Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 59 nr. 38. Auch fällt auf, daß er in der andern Urkunde ibid. p. 59 f. nr. 39 nur unbestimmt sich für Frieden und Einheit der Christenheit ausspricht, ohne Urbans dabei ausdrücklich zu gedenken, wenn es gleich faktisch damals, wie der Reichstag zeigt, nur zu dessen Gunsten aus- gelegt werden durfte. Vielleicht sind diese Dinge mehr nur wie eine Artigkeit gegen Frankreich aufzufassen, vielleicht auch wollte sich Wenzel doch noch für alle Fälle eine gewisse Freiheit der Bewegung offen halten; gerade wie er am 4. Febr. 1381 in nr. 168, aus Gefälligkeit gegen den bisher schismatischen Erzb. Adolf von Mainz oder zur ab- sichtlichen Wahrung seiner eignen eventuellen Unabhängigkeit, sich die Wahl offen ließ, wen er als Pabst anerkennen wolle. Daß er Ursache hatte zu einer gewissen Gereizt- 10 heit gegen Rom, s. Pelzel Wenzel 1, 124 und Palacky Böhm. Geschichte 3, a, 26. So sehr auffallend ist es darum gerade nicht, daß sich damals das Gerücht verbreitete, Wenzel habe sich wirklich von der Französischen Gesandtschaft umstimmen lassen. Dem tritt er entgegen in dem Schreiben, vom 18. Oktober nr. 226, das an die Bi- schöfe von Lüttich Utrecht und Doornick gerichtet ist. Es ist eigentlich sein Mani- 15 fest gegen die schismatischen Anmuthungen Frankreichs, und wurde auch wol in andere Gegenden des Reichs geschickt, siehe p. 410 nt. 2. (Zur Haltung des Königs vgl. auch Bzov. a. 1383 nr. 18.) Wie K. Wenzel vom Reichstag aus an einzelnen Orten des mittleren und südlichen Deutschlands, wo das Schisma sich festsetzen wollte, einzugreifen suchte, zeigen nr. 225 20 und 227—229 (vgl. die Dinge in Straßburg nr. 163 und 164, und Strobel vaterl. Gesch. d. Elsaßes 2, 401. 446—448). Wichtiger als die Angelegenheit des Antoniterhauses in Ross- dorf nr. 225 war die des Baseler Bisthums. Nach dem im Herbst 1382 erfolgten Tode des Bischofs Johann III von Vienne wurde von der Minderheit der Domherrn der Archidiakonus an der Kathedrale zu Basel Wernher Schaler, von der Mehrheit der 25 dortige Scholastikus Imerius Freiherr von Ramstein erwählt. Des ersteren nahm sich Herzog Leopold von Österreich an und verschaffte ihm die Bestätigung des Widerpabsts dem er selbst anhieng, wogegen Urban den Nebenbuhler bestätigte. Wenzel verlieh die Regalien dem letzteren auf ein Jahr am 19. Okt. 1383, s. die Anm. zu nr. 227; Ochs 2, 269 meint, deshalb nur auf ein Jahr, weil er vielleicht habe abwarten wollen, auf welche Seite der Sieg sich lenken würde; es ist ebenso wahrscheinlich, daß dieß nur die Form war unter welcher der Bischof zu persönlicher Einholung der Belehnung für künftig genöthigt werden sollte, vorläufige Belehnungen in absentia mit Vorbehalt der feierlichen Nachholung der Ceremonie kommen auch sonst vor (z. B. vgl. Lacomblet Urk.-B. 3, 768 f. nr. 875). Auf den Streit nun um das Baseler Bisthum beziehen 35 sich nr. 227—229. (Uber diese Sache vgl. man Ochs 2, 269 ff., Trouillat monu- ments 4, 422 f. 429 ff. 454 f. 778 f. 819 f. mit Beiziehung von 838 vers 1395; Vischer in den Forschungen 3, 12 f.) Eines der Schreiben (nr. 227) ist an Herzog Leopold von Österreich gerichtet. Daß K. Wenzel dessen schismatische Haltung so lange geduldig ertrug, ja ihn offenbar begünstigte (vgl. die Anm. zu nr. 227), davon ist, besonders gerade in dem Jahre 1383 wo soviel vom Romzug die Rede war, der Grund ohne Zweifel auch zu suchen in der Unentbehrlichkeit des Herzogs für eine solche Unterneh- mung, eine Unentbehrlichkeit welche sich einfach schon aus der geographischen Lage seines Gebiets ergab. In der That hatte sich Leopold für eintretende dringende Fälle die Nachsicht des Gegenpabstes zusagen lassen, falls er dem König den Durchzug ge- währen würde (Pelzel Wenzel 1 Urk.-B. p. 43 f. nr. 25 Urkunde des Clemens vom 16. Juli 1381). Als aber des Königs Geduld, die er mit dem Herzog hatte, endlich brach, nahm er ihm nicht bloß am 17. Aug. 1385 die Landvogteien Ober- und Nieder- schwaben (Vischer nr. 252), sondern er hetzte auch am 1. Sept. 1385 eine Anzahl Städte, die zu Urban hielten, gegen den schismatischen Fürsten auf. Wegen dieses 50 30 40 45 5
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Einleitung. 397 10 15 30 35 40 45 Zusammenhangs ist auch dieses letztere Dokument, obschon zeitlich später fallend, als Anhang nr. 230 mitgetheilt worden; es bezeichnet die Haltung der darin namentlich aufgeführten Städte, und ist überdieß, wenn auch bekannt, doch ungedruckt. B. Da der Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und 5 Waldeck andrerseits nicht vom König ausgeht, so würde er keine Aufnahme in die Sammlung haben finden dürfen. Er ist aber wenigstens in Nürnberg zu Stande gekommen, und steht vielleicht in Verbindung mit Vorkommnissen des Nürnberger Reichs- tags vom Januar und Februar 1381, speciell mit nr. 172 Art. 13 pag. 299, wo des- halb in nt. 1 bereits auf das vorliegende Stück verwiesen ist. Dagegen die Urkunde K. Wenzel's vom 16. Okt. 1383 (bei Pelzel Wenzel 1, 141 im Auszug), worin er die Vorrechte der Mainzer Geistlichkeit bestätigt und den am 12. April 1380 der Stadt Mainz gegebenen Freiheitsbrief (Pelzel Wenzel 1, 94 im Auszug) als den Freiheiten des Erzb. Adolf und der übrigen Geistlichkeit daselbst hinderlich widerruft, ist doch kaum als Reichsangelegenheit und zu der Anerkennung dieses Erzbischofs (s. Nürnb. Reichstag vom Jan. und Febr. 1381) gehörig zu betrachten, und erscheint als zu lokal um hier Aufnahme zu verdienen; vgl. auch die Urkunde vom 29. August 1378 bei Schaab 2, 257—259 nr. 198, wo übrigens falsch der 28. August berechnet ist; K. Ruprecht hat später die Urkunde K. Wenzels vom 16. Okt. 1383 bestätigt am 16. Dec. 1400, Chmel reg. nr. 40. C. Die Berichte über den Reichstag bieten einige wichtige Aufschlüsse. Das 20 Schreiben der Straßburger Boten nr. 232 nennt eine ganze Reihe von Anwesenden; man erkennt, wie schon vor der Ankunft des Königs, der die aufgezählten Theilnehmer der Versammlung, so wie sie einstweilen versammelt sind, auf sich warten ließ, ein Ausschuss von Fürsten und Städten gebildet wurde, der täglich die Unterhandlungen fortspann. Was für Unterhandlungen, ist nicht näher gesagt, außer daß es heißt es sei 25 geschehen die Sachen zu übertragen. Dieß ist also nichts anderes als der Streit zwischen den Herren und den Städten, vielleicht einzelne Beschwerden, insbesondere aber die schwebende Frage um den Landfrieden, Herrenbund und Städtebund. So erkennt man, wie auch hier die große Angelegenheit nicht ruhen blieb, nachdem das Fürstenbündnis vom 11. Merz 1383 auf dem vorigen Reichstag einseitig zu Stande gekommen war, bis im folgenden Jahre zu Heidelberg durch die Stallung vom 26. Juli eine neue Stufe beschritten ward. — Das Schreiben der zu Hall versammelten Städte des Schwäbischen Bundes vom 28. Okt. 1383 nr. 233 weist hin auf einen damals vorhandenen Anschlag des Königs gegen die Reichthümer der Juden, es werden schon die Procente genannt nach denen er lüstern ist; wie weit diese Begierden ihn dann noch trieben, zeigen die Versammlungen der Jahre 1385 und 1390; jedenfalls ihn und nicht die Bürgerschaften wird man mit dem Vorwurf der Urheberschaft dieser Erpressungs-Ideen belasten dürfen, dieß hat Vischer in den Forschungen 3, 16 mit Recht vermuthet (vgl. unsere Einleitung zum Ulmer Judenschulden-Tag von 1385). Wenn nun hier in dem vom 28. Okt. 1383 datierten Schreiben die Schwäbischen Städte sagen, es sei anzunchmen daß er diesen Plan im Einverständnis mit den Fürsten verfolge, so kann man aus dieser Bemerkung, mit Rücksicht auf das Datum des Briefs, wol den Schluss ziehen, daß eben auf unserer Nürnberger Zusammenkunft dieses Einverständnis des Königs mit den Fürsten in ge- nannter Sache zu Stande gekommen oder doch vorbereitet worden sei, wenn auch wol nur unter der Hand. D. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten durch die Auszüge nr. 234 und 235 aus den Nürnberger und Rotenburger Rechnungsbüchern ihre übrigens nur spärliche Beleuchtung. Doch sieht man auch hier die Anwesenheit der Städte be- zeugt, wie in nr. 232. Bei den Kosten der Stadt Nürnberg nr. 234 sind die Aus- gaben mitberücksichtigt worden, welche von der Durchreise der Französischen Gesandt- 50 schaft verursacht waren.
Einleitung. 397 10 15 30 35 40 45 Zusammenhangs ist auch dieses letztere Dokument, obschon zeitlich später fallend, als Anhang nr. 230 mitgetheilt worden; es bezeichnet die Haltung der darin namentlich aufgeführten Städte, und ist überdieß, wenn auch bekannt, doch ungedruckt. B. Da der Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und 5 Waldeck andrerseits nicht vom König ausgeht, so würde er keine Aufnahme in die Sammlung haben finden dürfen. Er ist aber wenigstens in Nürnberg zu Stande gekommen, und steht vielleicht in Verbindung mit Vorkommnissen des Nürnberger Reichs- tags vom Januar und Februar 1381, speciell mit nr. 172 Art. 13 pag. 299, wo des- halb in nt. 1 bereits auf das vorliegende Stück verwiesen ist. Dagegen die Urkunde K. Wenzel's vom 16. Okt. 1383 (bei Pelzel Wenzel 1, 141 im Auszug), worin er die Vorrechte der Mainzer Geistlichkeit bestätigt und den am 12. April 1380 der Stadt Mainz gegebenen Freiheitsbrief (Pelzel Wenzel 1, 94 im Auszug) als den Freiheiten des Erzb. Adolf und der übrigen Geistlichkeit daselbst hinderlich widerruft, ist doch kaum als Reichsangelegenheit und zu der Anerkennung dieses Erzbischofs (s. Nürnb. Reichstag vom Jan. und Febr. 1381) gehörig zu betrachten, und erscheint als zu lokal um hier Aufnahme zu verdienen; vgl. auch die Urkunde vom 29. August 1378 bei Schaab 2, 257—259 nr. 198, wo übrigens falsch der 28. August berechnet ist; K. Ruprecht hat später die Urkunde K. Wenzels vom 16. Okt. 1383 bestätigt am 16. Dec. 1400, Chmel reg. nr. 40. C. Die Berichte über den Reichstag bieten einige wichtige Aufschlüsse. Das 20 Schreiben der Straßburger Boten nr. 232 nennt eine ganze Reihe von Anwesenden; man erkennt, wie schon vor der Ankunft des Königs, der die aufgezählten Theilnehmer der Versammlung, so wie sie einstweilen versammelt sind, auf sich warten ließ, ein Ausschuss von Fürsten und Städten gebildet wurde, der täglich die Unterhandlungen fortspann. Was für Unterhandlungen, ist nicht näher gesagt, außer daß es heißt es sei 25 geschehen die Sachen zu übertragen. Dieß ist also nichts anderes als der Streit zwischen den Herren und den Städten, vielleicht einzelne Beschwerden, insbesondere aber die schwebende Frage um den Landfrieden, Herrenbund und Städtebund. So erkennt man, wie auch hier die große Angelegenheit nicht ruhen blieb, nachdem das Fürstenbündnis vom 11. Merz 1383 auf dem vorigen Reichstag einseitig zu Stande gekommen war, bis im folgenden Jahre zu Heidelberg durch die Stallung vom 26. Juli eine neue Stufe beschritten ward. — Das Schreiben der zu Hall versammelten Städte des Schwäbischen Bundes vom 28. Okt. 1383 nr. 233 weist hin auf einen damals vorhandenen Anschlag des Königs gegen die Reichthümer der Juden, es werden schon die Procente genannt nach denen er lüstern ist; wie weit diese Begierden ihn dann noch trieben, zeigen die Versammlungen der Jahre 1385 und 1390; jedenfalls ihn und nicht die Bürgerschaften wird man mit dem Vorwurf der Urheberschaft dieser Erpressungs-Ideen belasten dürfen, dieß hat Vischer in den Forschungen 3, 16 mit Recht vermuthet (vgl. unsere Einleitung zum Ulmer Judenschulden-Tag von 1385). Wenn nun hier in dem vom 28. Okt. 1383 datierten Schreiben die Schwäbischen Städte sagen, es sei anzunchmen daß er diesen Plan im Einverständnis mit den Fürsten verfolge, so kann man aus dieser Bemerkung, mit Rücksicht auf das Datum des Briefs, wol den Schluss ziehen, daß eben auf unserer Nürnberger Zusammenkunft dieses Einverständnis des Königs mit den Fürsten in ge- nannter Sache zu Stande gekommen oder doch vorbereitet worden sei, wenn auch wol nur unter der Hand. D. Die städtischen Anstalten zum Reichstag erhalten durch die Auszüge nr. 234 und 235 aus den Nürnberger und Rotenburger Rechnungsbüchern ihre übrigens nur spärliche Beleuchtung. Doch sieht man auch hier die Anwesenheit der Städte be- zeugt, wie in nr. 232. Bei den Kosten der Stadt Nürnberg nr. 234 sind die Aus- gaben mitberücksichtigt worden, welche von der Durchreise der Französischen Gesandt- 50 schaft verursacht waren.
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398 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Was Hajek zum Jahr 1383 (Uebersetzung von Sandel 1596, resp. 1598, Theil 2 fol. 47b—484) von einer vornehmen Botschaft erzählt, die zu Wenzel aus dem Reich gesandt worden, mit der Bitte daß er persönlich erscheinen möge, ist ganz ebenso anek- dotenhaft gehalten wie die ähnlichen Berichte aus 1389 und aus Karl's IV Regierung 1370. Die Nachricht passt mindestens nicht ins Jahr 1383, wie schon Häberlin 4, 123 f. und Pelzel Wenzel 1, 181 richtig erkannten: der König hielt ja nicht bloß einen son- dern sogar zwei Reichstage in diesem Jahr, eine solche Bitte hätte also gar keinen Sinn gehabt. Die betreffenden Erzählungen des Hajek bei 1370 wie bei 1383 und 1389 werden im zweiten Bande der Reichstagsakten noch besprochen werden, bei Gelegenheit des Schreibens vom 3. December 1395. 10 A. Kirchenspaltung. 1383 224. Denkschrift der Französischen Gesandtschaft über das Schisma, an K. Wenzel Aug. 21 gerichtet um ihn für Avignon zu gewinnen. 1383 Aug. 21 Prag. A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 1470 ch. sec. 15 in fol., f. 233a —238 a. B coll. ib. ms. lat. 1472 ch. sec. 15 (sec. 14 vergente nach dem gedr. Katalog) in fol., f. 132o 15 —137 b, Ueberschrift in nomine patris et filii et spiritus sancti amen. ad cesarem ora- cio domini Raimundi Bernardi Flamingi militis legum doctoris et consiliarii domini regis Francie et domini ducis Calabrie et Andegavie super facto scismatis pro domino nostro papa Clemente septimo et contra Bartholomeum intrusum. C coll. ib. ms. lat. 1469 ch. und mb. sec. 15 in. in fol., f. 189a — 191b, weniger gut, Ueber- 20 schrift allegaciones domini Raymundi Bernardi facte coram rege Boemie. D coll. Vatik. Archiv cod. ch. de schismate, sign. de schismate Urbani VI tom. I fol. 87 a— 90 b, Ueberschrift ähnlich kurz wie in C propositio f. p. R. B. coram r. B. E coll. Martène thes. nov. anecd. 2, 1120 —1128 ex ms. Gemmeticensi, Ueberschrift oratio facta ad caesarem per dominum Raymundum Bernardi militem et legum doctorem 25 consiliarium regis Franciae et ducis Calabriae et Andegavensis ad declarationem juris domini Clementis papae VII contra intrusum in Roma, am Schlusse nach dem Datum beigefügt deo gratias, sehr schlecht namentlich in den juridischen Citaten die theilweis ein- fach ausgelassen sind. Tractatus domini Remundi Bernardi! militis legum doctoris consiliarii regis 30 Francie et domini ducis Andegavie. Cesar, si orantibus in causis necesse sit eorum in oracione vim exprimi, ut responsuro principi vera precacio rem aperiat cognoscendam, opportet me originem presentis scismatis et processum vestre celsitudini a in conspectu solis hiis verbis exponere, quorum de sensub aliqui inanibus insistentes objectis frustra dubitantc 35 curiosi (c. de preci. impera. offeren., 1. fi.2; junctis verbis quibusdam ex l. quis- quis, c. de rescinden. vendi.3). Quidnam, cesar, dicturus sum aliud quam rem grandis infortunii orthodoxe religionis in scismate, cum in tocius reipublice perniciem christiane felicis recorda- cionis post obitum Gregorii pape undecimi in urbe Roma, in qua cum sua curia s0 residebat, sathan suum semen zizanie in agro domini seminavit, dum in cordibus a) ABE -is, CD -i. b) E discursu statt de sensu. c) E disputant statt dubitont. 1 Siche über ihn die Ueberschriften der andern Co- dices bei diesem Stück, und die Einleitung zum Reichstag unter lit. A. 2 l. 8. C. de precibus imperatori offerendis (1, 19). 3 l. 15. C. de rescindenda renditione (4, 44). 45
398 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. Was Hajek zum Jahr 1383 (Uebersetzung von Sandel 1596, resp. 1598, Theil 2 fol. 47b—484) von einer vornehmen Botschaft erzählt, die zu Wenzel aus dem Reich gesandt worden, mit der Bitte daß er persönlich erscheinen möge, ist ganz ebenso anek- dotenhaft gehalten wie die ähnlichen Berichte aus 1389 und aus Karl's IV Regierung 1370. Die Nachricht passt mindestens nicht ins Jahr 1383, wie schon Häberlin 4, 123 f. und Pelzel Wenzel 1, 181 richtig erkannten: der König hielt ja nicht bloß einen son- dern sogar zwei Reichstage in diesem Jahr, eine solche Bitte hätte also gar keinen Sinn gehabt. Die betreffenden Erzählungen des Hajek bei 1370 wie bei 1383 und 1389 werden im zweiten Bande der Reichstagsakten noch besprochen werden, bei Gelegenheit des Schreibens vom 3. December 1395. 10 A. Kirchenspaltung. 1383 224. Denkschrift der Französischen Gesandtschaft über das Schisma, an K. Wenzel Aug. 21 gerichtet um ihn für Avignon zu gewinnen. 1383 Aug. 21 Prag. A aus Paris kais. Bibl. ms. lat. 1470 ch. sec. 15 in fol., f. 233a —238 a. B coll. ib. ms. lat. 1472 ch. sec. 15 (sec. 14 vergente nach dem gedr. Katalog) in fol., f. 132o 15 —137 b, Ueberschrift in nomine patris et filii et spiritus sancti amen. ad cesarem ora- cio domini Raimundi Bernardi Flamingi militis legum doctoris et consiliarii domini regis Francie et domini ducis Calabrie et Andegavie super facto scismatis pro domino nostro papa Clemente septimo et contra Bartholomeum intrusum. C coll. ib. ms. lat. 1469 ch. und mb. sec. 15 in. in fol., f. 189a — 191b, weniger gut, Ueber- 20 schrift allegaciones domini Raymundi Bernardi facte coram rege Boemie. D coll. Vatik. Archiv cod. ch. de schismate, sign. de schismate Urbani VI tom. I fol. 87 a— 90 b, Ueberschrift ähnlich kurz wie in C propositio f. p. R. B. coram r. B. E coll. Martène thes. nov. anecd. 2, 1120 —1128 ex ms. Gemmeticensi, Ueberschrift oratio facta ad caesarem per dominum Raymundum Bernardi militem et legum doctorem 25 consiliarium regis Franciae et ducis Calabriae et Andegavensis ad declarationem juris domini Clementis papae VII contra intrusum in Roma, am Schlusse nach dem Datum beigefügt deo gratias, sehr schlecht namentlich in den juridischen Citaten die theilweis ein- fach ausgelassen sind. Tractatus domini Remundi Bernardi! militis legum doctoris consiliarii regis 30 Francie et domini ducis Andegavie. Cesar, si orantibus in causis necesse sit eorum in oracione vim exprimi, ut responsuro principi vera precacio rem aperiat cognoscendam, opportet me originem presentis scismatis et processum vestre celsitudini a in conspectu solis hiis verbis exponere, quorum de sensub aliqui inanibus insistentes objectis frustra dubitantc 35 curiosi (c. de preci. impera. offeren., 1. fi.2; junctis verbis quibusdam ex l. quis- quis, c. de rescinden. vendi.3). Quidnam, cesar, dicturus sum aliud quam rem grandis infortunii orthodoxe religionis in scismate, cum in tocius reipublice perniciem christiane felicis recorda- cionis post obitum Gregorii pape undecimi in urbe Roma, in qua cum sua curia s0 residebat, sathan suum semen zizanie in agro domini seminavit, dum in cordibus a) ABE -is, CD -i. b) E discursu statt de sensu. c) E disputant statt dubitont. 1 Siche über ihn die Ueberschriften der andern Co- dices bei diesem Stück, und die Einleitung zum Reichstag unter lit. A. 2 l. 8. C. de precibus imperatori offerendis (1, 19). 3 l. 15. C. de rescindenda renditione (4, 44). 45
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A. Kirchenspaltung. 399 5 10 30 35 40 Romanorum impressit, ut sediciose tumultuosis clamoribus viris armatis et viribus 1383 Romanum vel 3 Ytalicum in papam eligere justo metu perterritos cogerent cardinales? Sciendum itaque, cesar, ipso pontifice jam defuncto urbis senator et ceteri prediti b potestate, sui sequentes vestigia demonis seductoris,c rei bonum d inicium confingentes ut malum subsequens et finem pessimum ministrarent, super obser- vacione constitucionis "ubi majus periculum“ (de eleccion. li. 6to) 1 juramentum debitum prestitere inter cetera continens, ut in palacio unum conclave nullo inter- medio pariete seu alioe velamine omnes inhabitent in conmuni quod ita claudatur undique ut nullus illud' intrare valeat vel exire, item quod cardinales ultra quam ibi exprimitur non artentur. s deinde ante diem ingressus conclavis officiales Romani in multis deliberaverunt consiliis, ut blandis verbis eth precibus cardinales induce- rent ad Romanum vel Ytalicum eligendum in papam et, si per preces non posset ad optatum veniri, ad hoc precise cogerent cardinales. Incepit igitur blanda verborum congeries, conminacionum epistolas gestans in 15 cauda, dominis cardinalibus inquientibus illis: patres et domini, supplices exoramus, ut Romanum vel Ytalicum eligatis in papam et ante ingressum conclavis nos super hoc velitis facere cerciores, alias dubitamus de maximis et irreparabilibus periculis, cum cognoscamus corda civium nimium sublevata. Ipsi vero domini cardinales eisdem officialibus juridice k respondebant,| quod ad certum aliquod se artarem non pote- 20 rant quod valeret de jure (ut in allegato c. ubi majus, § ceterum),2 rogantes eosdem quod ab istis desisterent et desistere facerent populares, ne impedimentum faciant n electioni future, cum eorum desideria curiam retinendi in urbe satis cito frustrari poterant per hos modos. Verum ° irracionabiles racione non contenti in execucio- nem minarum et mortis terrorem gentem rusticam, que inciviliter agit et sine racione 25 appetit quod devoret, introducunt in urbem. quam revocare nolunt, licet per domi- nos cardinales? ut revocent instantissime sint requisiti. et ut terror q adderetur timori, Romani principes et alii nobiles, per quos sedari poterat furor furentis populi et quietari, per eosdem officiales expelluntur ab urbe. super quorum reduc- cione aut duorum ex ipsis curiales preces dominorum cardinalium noluerunt exaudire. Quid de usurpata portarum custodia per Romanos? nam ad hoc factum r fuit, ut dominis cardinalibus ad locum tutum pro eligendo pontifice aditus negaretur et ut s timor adderetur timori. deindet officiales predicti promiserunt corporaliter u per ipsos prestito juramento dominos cardinales ab omni impressione et violencia tenere securos. necnon promiserunt quod burgum sancti Petri, in cujus palacio futuri pontificis erat eleccio facienda,y in securitate facerent custodiri aut pontes claudi aut taliter curarent conmuniriw quod secure posset ad ipsius summi pontificis eleccionem procedi. deinde instante hora intrandi conclave circa solis occasum pro dicta * eleccione tractanda venerunt ad palacium Y domini cardinales existente populo pro z majori parte armato in quantitate plenitudinis platee sancti Petri, qui ingressus palacium unam as constituit aciem hominum armatorum, quam circumquaque palacium ordinarunt,bb ita quodcc nullus ingredi poterat vel exire. paulo post hora tarda cumulantur terrores, dum illi, qui capita dicuntur regionum, una cum multis civibus a) A ve, BCDE vel. b) A preditti, CD predicti, E praediti. c) CD demonum seductorum, AB -is -is, E suorum superborum sequentes vestigia daemonis seductorum. d) CD bone. e) E de. alio. f) E de. illud. g) E arcerentur. h) E add. cum. i) E expresse statt precise. k) A am r mit Abkürsung jurisdice, BCDE juridice. I) E responderunt m) E astringere. n) E facerent. 0) E viri statt verum. p) add. D. q) E timor statt terror. r) factum add. C; D Romanos? facta ad hoc fuit; E Romanos ? nam ad hoc fuit, ut : das num in A haben wir in nam verbessert. S) E sed et statt et ut. t) E proinde. u) E corporali. V)E celebranda. W) E muniri. X) E ipsa statt dicta. y) E de. ad palacium. z) add. E. aa) unam —pa- lacium ausgefallen in CD. bb) E ordinavit. cc) D itaque. Aug. 21 45 50 1 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 2 c. 3. § 4. in VI. de electione (1, 6).
A. Kirchenspaltung. 399 5 10 30 35 40 Romanorum impressit, ut sediciose tumultuosis clamoribus viris armatis et viribus 1383 Romanum vel 3 Ytalicum in papam eligere justo metu perterritos cogerent cardinales? Sciendum itaque, cesar, ipso pontifice jam defuncto urbis senator et ceteri prediti b potestate, sui sequentes vestigia demonis seductoris,c rei bonum d inicium confingentes ut malum subsequens et finem pessimum ministrarent, super obser- vacione constitucionis "ubi majus periculum“ (de eleccion. li. 6to) 1 juramentum debitum prestitere inter cetera continens, ut in palacio unum conclave nullo inter- medio pariete seu alioe velamine omnes inhabitent in conmuni quod ita claudatur undique ut nullus illud' intrare valeat vel exire, item quod cardinales ultra quam ibi exprimitur non artentur. s deinde ante diem ingressus conclavis officiales Romani in multis deliberaverunt consiliis, ut blandis verbis eth precibus cardinales induce- rent ad Romanum vel Ytalicum eligendum in papam et, si per preces non posset ad optatum veniri, ad hoc precise cogerent cardinales. Incepit igitur blanda verborum congeries, conminacionum epistolas gestans in 15 cauda, dominis cardinalibus inquientibus illis: patres et domini, supplices exoramus, ut Romanum vel Ytalicum eligatis in papam et ante ingressum conclavis nos super hoc velitis facere cerciores, alias dubitamus de maximis et irreparabilibus periculis, cum cognoscamus corda civium nimium sublevata. Ipsi vero domini cardinales eisdem officialibus juridice k respondebant,| quod ad certum aliquod se artarem non pote- 20 rant quod valeret de jure (ut in allegato c. ubi majus, § ceterum),2 rogantes eosdem quod ab istis desisterent et desistere facerent populares, ne impedimentum faciant n electioni future, cum eorum desideria curiam retinendi in urbe satis cito frustrari poterant per hos modos. Verum ° irracionabiles racione non contenti in execucio- nem minarum et mortis terrorem gentem rusticam, que inciviliter agit et sine racione 25 appetit quod devoret, introducunt in urbem. quam revocare nolunt, licet per domi- nos cardinales? ut revocent instantissime sint requisiti. et ut terror q adderetur timori, Romani principes et alii nobiles, per quos sedari poterat furor furentis populi et quietari, per eosdem officiales expelluntur ab urbe. super quorum reduc- cione aut duorum ex ipsis curiales preces dominorum cardinalium noluerunt exaudire. Quid de usurpata portarum custodia per Romanos? nam ad hoc factum r fuit, ut dominis cardinalibus ad locum tutum pro eligendo pontifice aditus negaretur et ut s timor adderetur timori. deindet officiales predicti promiserunt corporaliter u per ipsos prestito juramento dominos cardinales ab omni impressione et violencia tenere securos. necnon promiserunt quod burgum sancti Petri, in cujus palacio futuri pontificis erat eleccio facienda,y in securitate facerent custodiri aut pontes claudi aut taliter curarent conmuniriw quod secure posset ad ipsius summi pontificis eleccionem procedi. deinde instante hora intrandi conclave circa solis occasum pro dicta * eleccione tractanda venerunt ad palacium Y domini cardinales existente populo pro z majori parte armato in quantitate plenitudinis platee sancti Petri, qui ingressus palacium unam as constituit aciem hominum armatorum, quam circumquaque palacium ordinarunt,bb ita quodcc nullus ingredi poterat vel exire. paulo post hora tarda cumulantur terrores, dum illi, qui capita dicuntur regionum, una cum multis civibus a) A ve, BCDE vel. b) A preditti, CD predicti, E praediti. c) CD demonum seductorum, AB -is -is, E suorum superborum sequentes vestigia daemonis seductorum. d) CD bone. e) E de. alio. f) E de. illud. g) E arcerentur. h) E add. cum. i) E expresse statt precise. k) A am r mit Abkürsung jurisdice, BCDE juridice. I) E responderunt m) E astringere. n) E facerent. 0) E viri statt verum. p) add. D. q) E timor statt terror. r) factum add. C; D Romanos? facta ad hoc fuit; E Romanos ? nam ad hoc fuit, ut : das num in A haben wir in nam verbessert. S) E sed et statt et ut. t) E proinde. u) E corporali. V)E celebranda. W) E muniri. X) E ipsa statt dicta. y) E de. ad palacium. z) add. E. aa) unam —pa- lacium ausgefallen in CD. bb) E ordinavit. cc) D itaque. Aug. 21 45 50 1 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 2 c. 3. § 4. in VI. de electione (1, 6).
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400 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. per phas vel a nephas conclave sunt ingressi, poscentes vicibus iteratis ut domini cardinales antequam inde recederent consolarentur eosdem b de eleccione Romani vel Ytalici facienda, pluries et pluries subjungentes populum sic fore dispositum quod istud aliter esse non poterat absque periculo personarum. ipsic autem domini cardinales juridiced responderunt ut supra. Quibus abeuntibus remansit sediciosus populus in palacio per totam noctem tumultuose vociferans per clavellatam !: Italicum volumus vel Romanum ; e clangore tubarum et campanarum sonitu mixtis furori. nec demens' populus permisit claudi palacium illa nocte, plurium " portas mansionum palaciih fregerunt eadem nocte, sepe sepius k sepissime percusserunt solarium? et latera conclavis permaximis ictibus, t0 indesinenter clamantes ut supra. mane autem facto cum domini cardinales orabant ad dominum in devocione missarum ut super eleccione fienda! ipsorum animos dirigere dignaretur, horribiliusm solito vesanus populus horrendas voces emittit movet- que tumultum. et tumultuosis" clamoribus interpellacio contumeliosa procedit, ut Romanus vel Ytalicus eligatur. et si forte aliqua pars populi esset in urbe non 15 furens, ut universi furiant et in frenesim" deducantur, pulsantur campane sancti Petri et capitolii ad martellum pro congregacione furentis et ferocis populi, ad rumorem universis tumultuose? clamantibus sine intermissione: Romanum vel Ytali- cum eligatis in papam. demum tam ferocis et barbarici populi feroci intencione percepta, custodes ab extra conclavis, quorum quidam Romani quidam vero Ultra- 20 montani fuere, dominis cardinalibus inquierunt: nisi in continenti Romanum vel Ytalicum eligatis in papam, omnes per frusta " scindemini sine mora. quo audito per dominos cardinales, statim? Bartholomeum tunc Barensem3 archiepiscopum timore mortis inmimentis alias non facturi ex arruptos nullo penitus precedente trac- tatu aut meritorum discussione persone elegerunt in papam, uno excepto cardinali t 25 Romano! qui dixit quod propter notoriam impressionem presentem nec sibi nec alteri donaret u vocem suam. Et si forte per omnes aut aliquos fuerit dictum, quod ipsum eligebant' animo et proposito quod esset verus papa, nichilo magis valere potuitw eleccio que pro- cessit x ex potestate ligata. o cesar, prudencia regia aciem sue consideracionis 30 extendat, an juste timere debuerunt " domini cardinales videntes sic inhumaniter se deceptos ab officialibus perfidis et perjuris, cum fidem prestitam non observant et violare juramenta prestita non verentur. quidnam de vita ipsorum sperare debe- bant domini cardinales, nisi facerent quod petebant Romani, cognoscentes se ab- solute positos eciam z in potestate populi furibundi? ideo nichil operabatur animus 35 et propositum eligencium sedicione durante, quia, licet nil ardencius sit aa volitum quam id quod geritur pro (ultimumbb terribilium!) morte vitanda nilquece prodigalius concedatur quam precium sanguinis id est vite, nichil tamen debilius aut"d fragilius 1383 Aug. 21 a) E et statt vel. b) de. E. c) B ipsis, ACDE ipsi. d) A jurisdice, BCDE juridice. e) E Romanum volumus vel Italicum. f) E deinceps statt demens. g) E add. que. h) CD palam. i) A notte (D illa nocte). k) E de. sepius. 1) E facienda. m] E add. more. n) E add. vocibus et. O] E frenesi. p) de. E. q) ADBC frustra, E frusta. r) C statim tunc B. archiepiscopum, E statim dominum Bartholomaeum tune Barrensem archiepiscopum. S) BCD obrupto, E abrupto. t) de. E. u) E daret. V) E elegerint, steht erst nach papa. W) E poterat. X) E praecessit. Y) B debuerint, E debuerant. z) CD et. aa) E sic. bb) ABCD ultimum, E ultimo. cc) E de. que. dd) E ac. 40 45 1 clavellare, clavo claudere, franz. clouer, auch clarellis seu clavis affigere, Ducange 2, 382 f. 2 solarium und solarius, domus contignatio, tabu- latum, cubiculum majus ac superius, Ducange 6,281 f. 3 Bari im Neapolitanischen an der Küste zwischen Manfredonia und Brindisi. 4 Dominus de Ursinis wählte nicht, Rayn. a. 1378. 4 ex.; Giacomo Orsini aus Rom, vorher apostolischer Protonotar, wurde Kardinal 1371 tit. s. Georgii, starb 1379, Coronelli tavola sinotlica f. 12 nr. 1225. 50
400 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. per phas vel a nephas conclave sunt ingressi, poscentes vicibus iteratis ut domini cardinales antequam inde recederent consolarentur eosdem b de eleccione Romani vel Ytalici facienda, pluries et pluries subjungentes populum sic fore dispositum quod istud aliter esse non poterat absque periculo personarum. ipsic autem domini cardinales juridiced responderunt ut supra. Quibus abeuntibus remansit sediciosus populus in palacio per totam noctem tumultuose vociferans per clavellatam !: Italicum volumus vel Romanum ; e clangore tubarum et campanarum sonitu mixtis furori. nec demens' populus permisit claudi palacium illa nocte, plurium " portas mansionum palaciih fregerunt eadem nocte, sepe sepius k sepissime percusserunt solarium? et latera conclavis permaximis ictibus, t0 indesinenter clamantes ut supra. mane autem facto cum domini cardinales orabant ad dominum in devocione missarum ut super eleccione fienda! ipsorum animos dirigere dignaretur, horribiliusm solito vesanus populus horrendas voces emittit movet- que tumultum. et tumultuosis" clamoribus interpellacio contumeliosa procedit, ut Romanus vel Ytalicus eligatur. et si forte aliqua pars populi esset in urbe non 15 furens, ut universi furiant et in frenesim" deducantur, pulsantur campane sancti Petri et capitolii ad martellum pro congregacione furentis et ferocis populi, ad rumorem universis tumultuose? clamantibus sine intermissione: Romanum vel Ytali- cum eligatis in papam. demum tam ferocis et barbarici populi feroci intencione percepta, custodes ab extra conclavis, quorum quidam Romani quidam vero Ultra- 20 montani fuere, dominis cardinalibus inquierunt: nisi in continenti Romanum vel Ytalicum eligatis in papam, omnes per frusta " scindemini sine mora. quo audito per dominos cardinales, statim? Bartholomeum tunc Barensem3 archiepiscopum timore mortis inmimentis alias non facturi ex arruptos nullo penitus precedente trac- tatu aut meritorum discussione persone elegerunt in papam, uno excepto cardinali t 25 Romano! qui dixit quod propter notoriam impressionem presentem nec sibi nec alteri donaret u vocem suam. Et si forte per omnes aut aliquos fuerit dictum, quod ipsum eligebant' animo et proposito quod esset verus papa, nichilo magis valere potuitw eleccio que pro- cessit x ex potestate ligata. o cesar, prudencia regia aciem sue consideracionis 30 extendat, an juste timere debuerunt " domini cardinales videntes sic inhumaniter se deceptos ab officialibus perfidis et perjuris, cum fidem prestitam non observant et violare juramenta prestita non verentur. quidnam de vita ipsorum sperare debe- bant domini cardinales, nisi facerent quod petebant Romani, cognoscentes se ab- solute positos eciam z in potestate populi furibundi? ideo nichil operabatur animus 35 et propositum eligencium sedicione durante, quia, licet nil ardencius sit aa volitum quam id quod geritur pro (ultimumbb terribilium!) morte vitanda nilquece prodigalius concedatur quam precium sanguinis id est vite, nichil tamen debilius aut"d fragilius 1383 Aug. 21 a) E et statt vel. b) de. E. c) B ipsis, ACDE ipsi. d) A jurisdice, BCDE juridice. e) E Romanum volumus vel Italicum. f) E deinceps statt demens. g) E add. que. h) CD palam. i) A notte (D illa nocte). k) E de. sepius. 1) E facienda. m] E add. more. n) E add. vocibus et. O] E frenesi. p) de. E. q) ADBC frustra, E frusta. r) C statim tunc B. archiepiscopum, E statim dominum Bartholomaeum tune Barrensem archiepiscopum. S) BCD obrupto, E abrupto. t) de. E. u) E daret. V) E elegerint, steht erst nach papa. W) E poterat. X) E praecessit. Y) B debuerint, E debuerant. z) CD et. aa) E sic. bb) ABCD ultimum, E ultimo. cc) E de. que. dd) E ac. 40 45 1 clavellare, clavo claudere, franz. clouer, auch clarellis seu clavis affigere, Ducange 2, 382 f. 2 solarium und solarius, domus contignatio, tabu- latum, cubiculum majus ac superius, Ducange 6,281 f. 3 Bari im Neapolitanischen an der Küste zwischen Manfredonia und Brindisi. 4 Dominus de Ursinis wählte nicht, Rayn. a. 1378. 4 ex.; Giacomo Orsini aus Rom, vorher apostolischer Protonotar, wurde Kardinal 1371 tit. s. Georgii, starb 1379, Coronelli tavola sinotlica f. 12 nr. 1225. 50
Strana 400
A. Kirchenspaltung. 401 geritur a istis, cum ipso jure non valeant et nullius sint momenti (1) ex juris 1383 gencium ordinacione (2) juris canonici duplici disposicione (3) et b Aug. 21 juris imperialis gemina sanxione.c [1] Juris gencium ponunt ordinacionem egregii legislatores Paulus et 5 Ulpianus (ff. de excep. doli, 1. 1, § ideo!; et in d eodem titulo 1. aput Celsum, § metus causa2). [2"] Juris canonici disposicio primae probatur 23. distinc. c. „in nomine domini“3, ubi dicitur !: si quis contra hoc decretum nostrum 8 sinodali sentencia promulgatum per sedicionem vel presumpcionem h electus aut eciam ordinatus seu intronizatus fuerit, perpetuo anathemate cum suis fautoribus et sequacibus a limi- nibus sancte dei ecclesie separatus abiciatur sicut antichristus i invasor et destructor tocius christianitatis. non obstat, ymo juvat c. "licet“ extra.k de elec.4, quia, in quantum conmemorat jura antiqua, inter que est allegatum capitulum „in nomine domini“5, adjungendo et providendo expresse ne per illud aliquod prejudicium ge- neretur eisdem (ut in eodem c. licet, satis circa principium“, cum dicit „aliquid decrevimus adjungendum"; et in § ex hoc"), dat nobis intelligere manifeste, quod non loquitur de eleccione per metum aut populi sedicionem! extorta, que sic cum suo electo dampnatur in c. "in nomine domini“ allegatos. eodem modo faciunt c. „ubi majus“ e. t. inm 6t° 9, et in n c. "ne Romani“ in Clem.10, in quantum conme- morant dicta jura. [25] secunda disposicio juris canonici probatur in § "ceterum“ 11, ubi dicitur quod "cessat eleccio dum facultas allegato c. „ubi majus“ adimitur eligendi.“ in casu autem proposite p eleccionis Bartholomei per sediciosum populum fuerunt artati domini cardinales Italicum dumtaxat eligere vel q Romanum, ad quorum posicionem remocio sequitur ceterorum (ff. de interdictis et rele., 1. rele- 25 gatorum12; et de condi. et de., 1. cum ita, § videamus, versu que enim 13). cum ergo adempta sit quoad ceteros eligendi facultas (ut 1. qui hominem, ff. de adi. le.14), cessat eleccio (ut 1. ciphi, ff. de op. le. 15), sine qua Bartholomeus non potuit esse papa (79. distinc. c. si quis peccunia 16, et allegato c. in nomine domini 11). [3a] Cesar, ante vos imperancium consulta divalia sanxerunt, quod 3o in nullis locis aut civitatibus tumultuosis clamoribus cujusquamr interpellacio con- tumeliosa procedats, scituris hiis, qui hujusmodi voces emiserint moverintque t tumultus, se quidem fructum ex hiis que postulant nullatenus habituros (c. de sedicio., l. 218; c. qui ma. non possunt, 1. divo 19; ff. qui et a quibus, l. si privatus, 10 15 20 35 40 a) E add. ab. b) E de. et. c) A hat die Zahlen, wol von andrer Hand, darüber gesetzt; B hat drei Alinea's. CD fügen hier zusammenhangslos bei vult dicere quod ante jus positivum facta per metum erant nulla ipso jure, es war wol eine Randnote eines zu Grunde liegenden cod., die hier in den Text übergegangen und in D auch unterstrichen ist. d) in add. B. e) E falsch dispositione praevia. 1) E add. quod. g) de. E. h) D impressionem. i) et add. CD, de. in Böhmer ed. corp. jur. can. 1747. k) de. E. 1) D wol sedicionem das am besten passt, ABC -e, E seditionem. m) E li. statt in. n) in de. BCE. 0) A bem. am Rande, wol von andrer Hand, alias li- bertas, et ita est in c. ubi all.; in der That hat das corp. jur. can. (ed. Böhmer 1747) libertas st. facultas. p) E in quo casu propositae. q) E aut. r) cujusq. de. B; E hat cujuscumque. s) A procedant, EB -at. t) E emiserunt moveruntque, im corp. jur. civ. emiserint moverintque. 45 50 1 l. 1. § 1. D. de doli mali et metus exceptione (44, 4). 2 l. 4. § 33. D. de doli mali et metus exceptione (44, 4). 3 c. 1. § 7. dist. 23. 4 c. 6. X. de electione (1, 6). 5 c. 1. dist. 23. 6 c. 6. in pr. X. de electione (1, 6). 7 ibid. § 3. in med. 8 siche nt. 5. 9 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 10 c. 2. in Cl. de electione (1, 3). Deutsche Reichstags-Akten. 1. 11 c. 3. § 4. in VI. de electione (1, 6). 12 l. 7. D. de interdictis et relegatis (48, 22). 13 l. 63. § 1. D. de conditionibus et demonstratio- nibus (35, 1). 14 l. 11. D. de adimendis vel transferendis legatis (34, 4). 15 l. 4. D. de optione vel electione legata (33, 5). 16 c. 9. dist. 79. 17 c. 1. dist. 23. 18 l. 2. C. de seditiosis (9, 30). 19 l. 3. C. qui manumittere non possunt (7, 11). 51
A. Kirchenspaltung. 401 geritur a istis, cum ipso jure non valeant et nullius sint momenti (1) ex juris 1383 gencium ordinacione (2) juris canonici duplici disposicione (3) et b Aug. 21 juris imperialis gemina sanxione.c [1] Juris gencium ponunt ordinacionem egregii legislatores Paulus et 5 Ulpianus (ff. de excep. doli, 1. 1, § ideo!; et in d eodem titulo 1. aput Celsum, § metus causa2). [2"] Juris canonici disposicio primae probatur 23. distinc. c. „in nomine domini“3, ubi dicitur !: si quis contra hoc decretum nostrum 8 sinodali sentencia promulgatum per sedicionem vel presumpcionem h electus aut eciam ordinatus seu intronizatus fuerit, perpetuo anathemate cum suis fautoribus et sequacibus a limi- nibus sancte dei ecclesie separatus abiciatur sicut antichristus i invasor et destructor tocius christianitatis. non obstat, ymo juvat c. "licet“ extra.k de elec.4, quia, in quantum conmemorat jura antiqua, inter que est allegatum capitulum „in nomine domini“5, adjungendo et providendo expresse ne per illud aliquod prejudicium ge- neretur eisdem (ut in eodem c. licet, satis circa principium“, cum dicit „aliquid decrevimus adjungendum"; et in § ex hoc"), dat nobis intelligere manifeste, quod non loquitur de eleccione per metum aut populi sedicionem! extorta, que sic cum suo electo dampnatur in c. "in nomine domini“ allegatos. eodem modo faciunt c. „ubi majus“ e. t. inm 6t° 9, et in n c. "ne Romani“ in Clem.10, in quantum conme- morant dicta jura. [25] secunda disposicio juris canonici probatur in § "ceterum“ 11, ubi dicitur quod "cessat eleccio dum facultas allegato c. „ubi majus“ adimitur eligendi.“ in casu autem proposite p eleccionis Bartholomei per sediciosum populum fuerunt artati domini cardinales Italicum dumtaxat eligere vel q Romanum, ad quorum posicionem remocio sequitur ceterorum (ff. de interdictis et rele., 1. rele- 25 gatorum12; et de condi. et de., 1. cum ita, § videamus, versu que enim 13). cum ergo adempta sit quoad ceteros eligendi facultas (ut 1. qui hominem, ff. de adi. le.14), cessat eleccio (ut 1. ciphi, ff. de op. le. 15), sine qua Bartholomeus non potuit esse papa (79. distinc. c. si quis peccunia 16, et allegato c. in nomine domini 11). [3a] Cesar, ante vos imperancium consulta divalia sanxerunt, quod 3o in nullis locis aut civitatibus tumultuosis clamoribus cujusquamr interpellacio con- tumeliosa procedats, scituris hiis, qui hujusmodi voces emiserint moverintque t tumultus, se quidem fructum ex hiis que postulant nullatenus habituros (c. de sedicio., l. 218; c. qui ma. non possunt, 1. divo 19; ff. qui et a quibus, l. si privatus, 10 15 20 35 40 a) E add. ab. b) E de. et. c) A hat die Zahlen, wol von andrer Hand, darüber gesetzt; B hat drei Alinea's. CD fügen hier zusammenhangslos bei vult dicere quod ante jus positivum facta per metum erant nulla ipso jure, es war wol eine Randnote eines zu Grunde liegenden cod., die hier in den Text übergegangen und in D auch unterstrichen ist. d) in add. B. e) E falsch dispositione praevia. 1) E add. quod. g) de. E. h) D impressionem. i) et add. CD, de. in Böhmer ed. corp. jur. can. 1747. k) de. E. 1) D wol sedicionem das am besten passt, ABC -e, E seditionem. m) E li. statt in. n) in de. BCE. 0) A bem. am Rande, wol von andrer Hand, alias li- bertas, et ita est in c. ubi all.; in der That hat das corp. jur. can. (ed. Böhmer 1747) libertas st. facultas. p) E in quo casu propositae. q) E aut. r) cujusq. de. B; E hat cujuscumque. s) A procedant, EB -at. t) E emiserunt moveruntque, im corp. jur. civ. emiserint moverintque. 45 50 1 l. 1. § 1. D. de doli mali et metus exceptione (44, 4). 2 l. 4. § 33. D. de doli mali et metus exceptione (44, 4). 3 c. 1. § 7. dist. 23. 4 c. 6. X. de electione (1, 6). 5 c. 1. dist. 23. 6 c. 6. in pr. X. de electione (1, 6). 7 ibid. § 3. in med. 8 siche nt. 5. 9 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 10 c. 2. in Cl. de electione (1, 3). Deutsche Reichstags-Akten. 1. 11 c. 3. § 4. in VI. de electione (1, 6). 12 l. 7. D. de interdictis et relegatis (48, 22). 13 l. 63. § 1. D. de conditionibus et demonstratio- nibus (35, 1). 14 l. 11. D. de adimendis vel transferendis legatis (34, 4). 15 l. 4. D. de optione vel electione legata (33, 5). 16 c. 9. dist. 79. 17 c. 1. dist. 23. 18 l. 2. C. de seditiosis (9, 30). 19 l. 3. C. qui manumittere non possunt (7, 11). 51
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402 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 13s3 in principio!; ff. de apella., l. si constet 2). nec distinguit canonicum aut jus Aug. 21 civile, timuerint vel non e eligere sedicione compulsi; sed hoc solum requiritur d, ut eleccio nulla sit ipso jure, quod votoe tumultuantis" et sediciosi populi in eli- gendo fuerit obtemperatum. et hoc respectu potestas dominorum cardinalium in eligendo Bartholomeum aut alium Ytalicum vel Romanum de jure fuit ligata sedi- 5 cione durante. sicque frustra querunt curiosi an timuerunts domini cardinales eligendo Bartholomeum, cum hoc nil aliud sit quam velle dicta jura distinguere que indistincte locuntur, quod absonum est et racioni contrarium (ff. de Publi., l. h de precio 3), licet juste timuisse judicet et fecisse per metum nobilis Ulpianus attentis predictis (ff. quod metus causa, 1. metum, circa principium, versu aliter atque!; et 40 ff. ad legem Aquili., l.i sed et si5; ff. de vi et vi armata, 1. 3, § qui armati“; et legislator Gajus ff. ad legem Aquili., k 1. itaque7). [35] ulterius de jure civili! fuisse nullam eleccionem Bartholomei sic probatur. juris civilis regula est, quod nichil consensui tam contrarium est quam vis etm metus (ff.n de regulis juris, I. nichil consensui8); et sic °, quod vi aut metu fit, sine consensu est; nam duorum 15 contrariorum altero posito alterum tolli necesse est p (ff. de ver. signi., 1. hec verba ille aut ille, in principio9), q per consequens nullum (ff. de pact., 1. prima, § adeo 10). probatur regula (c. si adversus vendicionem, autentica „sacramenta“!1; ff. quod metus causa, 1. si mulier, § si dos 2; et 1. qui in carcerem, in e. titulo r 13; et ff. de aucto. tu., 1. 1. s in fine 1); ff. det testa., 1. qui testamento, § fi.15; ff. de hiis que in testa. 20 dele., 1. 2., § et si quidem soli 15 ; ff. qui et a quibus, l. ille servus, in principio 17; ff. quarum re. ac. non datur, l. 1, § si onerandeu18). hec autem regula fallit in casibus, in quibus propter rigorem juris civilis ' sufficit coactus consensus, ut in vendicionibus transaccionibus donacionibus stipulacionibus et ceteris contractibus (c. de hiis que metus causa fiunt, 1. si donacionis 19). per quas excepciones regula non 25 tollitur sed pocius confirmatur (in aut. de non alie. aut permutan, rebus ecclesie, § ut autem lex, coll. 220). examinandum igitur restat, an actus eleccionis com- prehendatur sub regula vel inter fallencias cadat. et certo cercius esse videtur sub regula remanere, quia lege cautum existitw, quod puris hominum mentibus nuda eleccionis consciencia sincero x omnium judicio proferatur (c. de episcopis et clericis, 30 a) codd. constat, E constat ebenfalls, im corp. jur. civ. constet. b) E distingunt. c) E an timuerunt an non. d) E add. ad hoc. e) E voci statt voto. f) D tumultuosi. g) B -int. h) E c. i) E add. fi. k) E add. s. I) E naturali. m) E aut. n) ff. add. BD. 0) sic de. E, wo auch das eben zuvor in Klammern ge- setste fehdt. p) in E fehlt hier alles folgende bis igitur ista Bartholomei electio excl. pag. 403 lin. 7. q) CD add. et. r) in e. titulo aus B; CD e.ti. s) l. 2., wie CD lesen, kann nicht gemeint sein. t) de testamentis et hat Vulg. vor 35 qui testamenta facere possunt. u) ist wol verschr. st. quae onerandae; mit si onerande fängt dort kein 5 an. V) CD de. civilis. W) C tantum existat, D tantum existit. x) CD sincere. 1 l. 17. pr. D. qui et a quibus (40, 9). 2 l. 12. D. de appellationibus (49, 1). 3 l. 8. D. de Publiciana (6, 2j. 4 l. 9. pr. D. quod metus causa (4, 2). 5 l. 18. D. ad legem Aquiliam (9, 2), oder l. 5 ibid. 6 l. 3. § 5. D. de vi et vi armata (43, 16). 7 l. 4. D. ad legem Aquiliam (9, 2). 8 l. 116. D. de (diversis) regulis juris antiqui (50, 17). 9 l. 124. D. de verborum significatione (50, 16). 10 l. 1. § 3 †. D. de pactis (2, 14). 11 l. 1. (nova const. Frid.: sacramenta puberum) C. si adversus venditionem (2, 28). 12 l. 21. § 3. D. quod metus causa (4, 2). 13 l. 22. D. quod metus causa (4, 2). 14 l. 1. in fine (§ 1. ist wol gemeint) D. de aucto- ritate et consensu tutorum (26, 8). 15 Es ist wol l. 20. § 10. D., qui testamenta facere possunt (28, 1), gemeint. 16 l. 2. § et si quidem soli, D. de his quae in testa- mento delentur (28, 4). 17 l. 9. in pr. D. qui et a quibus manumissi 45 (40, 9). 18 l. 1. § 5. D. quarum rerum actio non datur (44, 5). 19 l. 7. C. de his que vi metusre causa gesta sunt (2, 21). 20 nov. 7 (de non alienandis aut permutandis rebus ecclesiasticis) c. 2. 40 50
402 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 13s3 in principio!; ff. de apella., l. si constet 2). nec distinguit canonicum aut jus Aug. 21 civile, timuerint vel non e eligere sedicione compulsi; sed hoc solum requiritur d, ut eleccio nulla sit ipso jure, quod votoe tumultuantis" et sediciosi populi in eli- gendo fuerit obtemperatum. et hoc respectu potestas dominorum cardinalium in eligendo Bartholomeum aut alium Ytalicum vel Romanum de jure fuit ligata sedi- 5 cione durante. sicque frustra querunt curiosi an timuerunts domini cardinales eligendo Bartholomeum, cum hoc nil aliud sit quam velle dicta jura distinguere que indistincte locuntur, quod absonum est et racioni contrarium (ff. de Publi., l. h de precio 3), licet juste timuisse judicet et fecisse per metum nobilis Ulpianus attentis predictis (ff. quod metus causa, 1. metum, circa principium, versu aliter atque!; et 40 ff. ad legem Aquili., l.i sed et si5; ff. de vi et vi armata, 1. 3, § qui armati“; et legislator Gajus ff. ad legem Aquili., k 1. itaque7). [35] ulterius de jure civili! fuisse nullam eleccionem Bartholomei sic probatur. juris civilis regula est, quod nichil consensui tam contrarium est quam vis etm metus (ff.n de regulis juris, I. nichil consensui8); et sic °, quod vi aut metu fit, sine consensu est; nam duorum 15 contrariorum altero posito alterum tolli necesse est p (ff. de ver. signi., 1. hec verba ille aut ille, in principio9), q per consequens nullum (ff. de pact., 1. prima, § adeo 10). probatur regula (c. si adversus vendicionem, autentica „sacramenta“!1; ff. quod metus causa, 1. si mulier, § si dos 2; et 1. qui in carcerem, in e. titulo r 13; et ff. de aucto. tu., 1. 1. s in fine 1); ff. det testa., 1. qui testamento, § fi.15; ff. de hiis que in testa. 20 dele., 1. 2., § et si quidem soli 15 ; ff. qui et a quibus, l. ille servus, in principio 17; ff. quarum re. ac. non datur, l. 1, § si onerandeu18). hec autem regula fallit in casibus, in quibus propter rigorem juris civilis ' sufficit coactus consensus, ut in vendicionibus transaccionibus donacionibus stipulacionibus et ceteris contractibus (c. de hiis que metus causa fiunt, 1. si donacionis 19). per quas excepciones regula non 25 tollitur sed pocius confirmatur (in aut. de non alie. aut permutan, rebus ecclesie, § ut autem lex, coll. 220). examinandum igitur restat, an actus eleccionis com- prehendatur sub regula vel inter fallencias cadat. et certo cercius esse videtur sub regula remanere, quia lege cautum existitw, quod puris hominum mentibus nuda eleccionis consciencia sincero x omnium judicio proferatur (c. de episcopis et clericis, 30 a) codd. constat, E constat ebenfalls, im corp. jur. civ. constet. b) E distingunt. c) E an timuerunt an non. d) E add. ad hoc. e) E voci statt voto. f) D tumultuosi. g) B -int. h) E c. i) E add. fi. k) E add. s. I) E naturali. m) E aut. n) ff. add. BD. 0) sic de. E, wo auch das eben zuvor in Klammern ge- setste fehdt. p) in E fehlt hier alles folgende bis igitur ista Bartholomei electio excl. pag. 403 lin. 7. q) CD add. et. r) in e. titulo aus B; CD e.ti. s) l. 2., wie CD lesen, kann nicht gemeint sein. t) de testamentis et hat Vulg. vor 35 qui testamenta facere possunt. u) ist wol verschr. st. quae onerandae; mit si onerande fängt dort kein 5 an. V) CD de. civilis. W) C tantum existat, D tantum existit. x) CD sincere. 1 l. 17. pr. D. qui et a quibus (40, 9). 2 l. 12. D. de appellationibus (49, 1). 3 l. 8. D. de Publiciana (6, 2j. 4 l. 9. pr. D. quod metus causa (4, 2). 5 l. 18. D. ad legem Aquiliam (9, 2), oder l. 5 ibid. 6 l. 3. § 5. D. de vi et vi armata (43, 16). 7 l. 4. D. ad legem Aquiliam (9, 2). 8 l. 116. D. de (diversis) regulis juris antiqui (50, 17). 9 l. 124. D. de verborum significatione (50, 16). 10 l. 1. § 3 †. D. de pactis (2, 14). 11 l. 1. (nova const. Frid.: sacramenta puberum) C. si adversus venditionem (2, 28). 12 l. 21. § 3. D. quod metus causa (4, 2). 13 l. 22. D. quod metus causa (4, 2). 14 l. 1. in fine (§ 1. ist wol gemeint) D. de aucto- ritate et consensu tutorum (26, 8). 15 Es ist wol l. 20. § 10. D., qui testamenta facere possunt (28, 1), gemeint. 16 l. 2. § et si quidem soli, D. de his quae in testa- mento delentur (28, 4). 17 l. 9. in pr. D. qui et a quibus manumissi 45 (40, 9). 18 l. 1. § 5. D. quarum rerum actio non datur (44, 5). 19 l. 7. C. de his que vi metusre causa gesta sunt (2, 21). 20 nov. 7 (de non alienandis aut permutandis rebus ecclesiasticis) c. 2. 40 50
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A. Kirchenspaltung. 403 1. si quemquam 1). preterea a eleccio ex libero arbitrio procedere debet (ff. de rebus 1383 dubiis, 1. utrum § 12). sed per vim aut metum extorta non est hujusmodi, quia illud fit ex libero arbitrio et voluntate quod nullo cogente fit (c. de transac., 1. si quis major3; c. de nupciis, 1. neque4; ff. de ritu nup., 1. si patre5). artacio autem nisi a deo intervenire non debet, sed liberis mentibus in omni libertate procedi debet in actu electionis (ut in c. ubi majus periculum b, superius allegatos; et in e. ti. c. fundamenta, § decet7). igitur ista Bartholomei electio, que non ex arbitrii libertate sed ex metu procedit, in substancialibus defficiens, dicitur esse nulla (ff. de opcione legata, 1. ciphis). pretereac hocd manifeste probatur ex e eleccione to judicis metu facta, que ipso jure dicitur esse! nulla (ut ff. de judic., 1. 2 satis 8 circa principium9). sed nullibi magis tractatur de eleccione judicis facienda, quam ubi summus pontifex ordinatur qui omnes judicat et a nemine judicatur (ut h 9. q. 3. c. cuncta; et c. nemo 10). aut forte si quis e contra dixerit ex regula per metum facta tenere jus eleccionis, reperiet i inter fallencias residere. secundam vero 15 eleccionem factam post prandium in capella eadem racione qua primam repro- bant dicta jura. ulterius vicio subjacet nullitátis propter contemptum dominorum trium cardinalium qui non fuerunt vocati k per alios in capella. tunc enim locum habet, quod due partes possunt eligere, quando sunt omnes simul de eleccione trac- tantes (ut allegato c. licet, versu et duabus11, cum dicit: tercia pars concordare noluerit). preteream cum pars sui tocius unitatis respectu dicatur (ut ff. de rei vendi., 1. in rem, § si quis rei, in principio 12; et versu item quecunque 13, cum dicit ferru- minacione junctum" brachium unitate partis majoris consumi), dicendum est, quod cardinales eligentes in capella, aliis tribus non existentibus ibi et ignorantibus que agebantur, non erant due partes illius tocius quod potest eligere papam, quod tamen necesse est ad hoc ut possint eligere° (ut allegato c. licet 14). quod sic probatur. certum est, quod totum, potens eligere papam, sunt p domini cardinales inclusi in conclavi pro eleccione facienda (juxta formam c. ubi majus periculum 15q). separatis ergo exinde dominisr cardinalibus desinit esse dictums totum (ut ff. de usucapio., 1. eum qui, versu separatis enim corporibus 1s t). et sic totum, quod non est, partem 30 habere non potest (ff. de acquir. re. do., 1. adeo, § quod si post, versu si cujus 17). et u sic respondetur ad id, quod dicunt adversarii dictorum trium dominorum cardi- a) C propterea, so wol auch D. b) peric. add. CD. c) propterea, so wol auch D, E praeterea. d) E haec e) E in stalt ex. 1) E de. esse. g) E de. satis. h) E de. ut�residere. i) C repperiret, D reperiret. k) vocati de. CD. 1) sic ABCDE. m) C propterea, so wol auch D, E praeterea. n) D vinctum. 0) E t) E l. cum add. papam. p) E est. q) peric. add. CD. r) E de. exinde dominis. S) E de. dictum. quo al. qui cum ibi separatis enim corporibus. u) A eciam, BD et. 5 20 25 Aug. 21 35 40 45 50 1 l. 31. C. de episcopis et clericis (1,3); die Les- art quitquam in D ist wol falsch, die Stelle heißt si quemquam. 2 l. 7. § 1. D. de rebus dubiis (34, 5). 3 l. 41. C. de transactionibus (2, 4). 4 l. 14. C. de nuptiis (5, 3), es sollte aber genauer heißen l. neque ab initio, da auch l. 13 mit neque anfängt, aber nicht hieher paßst. 5 l. 22. D. de ritu nuptiarum (23, 2). 6 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 7 c. 17. § (fehlt; Zeile 5 v. u. in Böhmers Ausg. 1747) in VI. de electione (1, 6). 8 l. 4. D. de optione vel electione legata (33, 5). 9 l. 2. D. de judiciis et ubi quisque agere rel con- veniri debeat (5, 1), nicht de judicio finium regundo- rum (10, 1). 10 c. 17. C. 9. qu. 3 und c. 13. ibid. 11 c. 6. X. de electione (1, 6). Der versus „et duabus“ steht in der ersten Hälfte von § 1. 12 l. 23. § 2. D. de rei vindicatione (6, 1). 13 l. 23. § 5. D. de rei vindicatione (6, 1); qui- cunque in D ist o. Zw. falsche Lesart, die Stelle heißst item quaecunque. — Ferruminatio ist Zusammen- kittung. 14 c. 6. X. de electione (1, 6). 15 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 16 l. 23. in pr. D. de usucapionibus et usurpatio- nibus (41, 3). 17 l. 7. § 5 in med. D. de adquirendo rerum domi- nio (41, 1).
A. Kirchenspaltung. 403 1. si quemquam 1). preterea a eleccio ex libero arbitrio procedere debet (ff. de rebus 1383 dubiis, 1. utrum § 12). sed per vim aut metum extorta non est hujusmodi, quia illud fit ex libero arbitrio et voluntate quod nullo cogente fit (c. de transac., 1. si quis major3; c. de nupciis, 1. neque4; ff. de ritu nup., 1. si patre5). artacio autem nisi a deo intervenire non debet, sed liberis mentibus in omni libertate procedi debet in actu electionis (ut in c. ubi majus periculum b, superius allegatos; et in e. ti. c. fundamenta, § decet7). igitur ista Bartholomei electio, que non ex arbitrii libertate sed ex metu procedit, in substancialibus defficiens, dicitur esse nulla (ff. de opcione legata, 1. ciphis). pretereac hocd manifeste probatur ex e eleccione to judicis metu facta, que ipso jure dicitur esse! nulla (ut ff. de judic., 1. 2 satis 8 circa principium9). sed nullibi magis tractatur de eleccione judicis facienda, quam ubi summus pontifex ordinatur qui omnes judicat et a nemine judicatur (ut h 9. q. 3. c. cuncta; et c. nemo 10). aut forte si quis e contra dixerit ex regula per metum facta tenere jus eleccionis, reperiet i inter fallencias residere. secundam vero 15 eleccionem factam post prandium in capella eadem racione qua primam repro- bant dicta jura. ulterius vicio subjacet nullitátis propter contemptum dominorum trium cardinalium qui non fuerunt vocati k per alios in capella. tunc enim locum habet, quod due partes possunt eligere, quando sunt omnes simul de eleccione trac- tantes (ut allegato c. licet, versu et duabus11, cum dicit: tercia pars concordare noluerit). preteream cum pars sui tocius unitatis respectu dicatur (ut ff. de rei vendi., 1. in rem, § si quis rei, in principio 12; et versu item quecunque 13, cum dicit ferru- minacione junctum" brachium unitate partis majoris consumi), dicendum est, quod cardinales eligentes in capella, aliis tribus non existentibus ibi et ignorantibus que agebantur, non erant due partes illius tocius quod potest eligere papam, quod tamen necesse est ad hoc ut possint eligere° (ut allegato c. licet 14). quod sic probatur. certum est, quod totum, potens eligere papam, sunt p domini cardinales inclusi in conclavi pro eleccione facienda (juxta formam c. ubi majus periculum 15q). separatis ergo exinde dominisr cardinalibus desinit esse dictums totum (ut ff. de usucapio., 1. eum qui, versu separatis enim corporibus 1s t). et sic totum, quod non est, partem 30 habere non potest (ff. de acquir. re. do., 1. adeo, § quod si post, versu si cujus 17). et u sic respondetur ad id, quod dicunt adversarii dictorum trium dominorum cardi- a) C propterea, so wol auch D. b) peric. add. CD. c) propterea, so wol auch D, E praeterea. d) E haec e) E in stalt ex. 1) E de. esse. g) E de. satis. h) E de. ut�residere. i) C repperiret, D reperiret. k) vocati de. CD. 1) sic ABCDE. m) C propterea, so wol auch D, E praeterea. n) D vinctum. 0) E t) E l. cum add. papam. p) E est. q) peric. add. CD. r) E de. exinde dominis. S) E de. dictum. quo al. qui cum ibi separatis enim corporibus. u) A eciam, BD et. 5 20 25 Aug. 21 35 40 45 50 1 l. 31. C. de episcopis et clericis (1,3); die Les- art quitquam in D ist wol falsch, die Stelle heißt si quemquam. 2 l. 7. § 1. D. de rebus dubiis (34, 5). 3 l. 41. C. de transactionibus (2, 4). 4 l. 14. C. de nuptiis (5, 3), es sollte aber genauer heißen l. neque ab initio, da auch l. 13 mit neque anfängt, aber nicht hieher paßst. 5 l. 22. D. de ritu nuptiarum (23, 2). 6 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 7 c. 17. § (fehlt; Zeile 5 v. u. in Böhmers Ausg. 1747) in VI. de electione (1, 6). 8 l. 4. D. de optione vel electione legata (33, 5). 9 l. 2. D. de judiciis et ubi quisque agere rel con- veniri debeat (5, 1), nicht de judicio finium regundo- rum (10, 1). 10 c. 17. C. 9. qu. 3 und c. 13. ibid. 11 c. 6. X. de electione (1, 6). Der versus „et duabus“ steht in der ersten Hälfte von § 1. 12 l. 23. § 2. D. de rei vindicatione (6, 1). 13 l. 23. § 5. D. de rei vindicatione (6, 1); qui- cunque in D ist o. Zw. falsche Lesart, die Stelle heißst item quaecunque. — Ferruminatio ist Zusammen- kittung. 14 c. 6. X. de electione (1, 6). 15 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 16 l. 23. in pr. D. de usucapionibus et usurpatio- nibus (41, 3). 17 l. 7. § 5 in med. D. de adquirendo rerum domi- nio (41, 1).
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404 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 nalium consensum a accessisse,b quod asserunt sufficere (per alle. c. licet, § pre- Aug. 21 terea 1), quia posset hoc esse verum, cum eligentes due partes dicti d tocius extitis- sent, quod hic non erant nec esse poterant, ut est dictum. O cesar, ex predictis manifeste monstratur, quod intronizacio seu coronacio dicti Bartholomei sine concordi, quia non ex consensu spontaneo sed coacto, et 5 canonica eleccionee processit, quia illa est canonica eleccio que rectitudinem con- tinet‘ et non deviat aliorsum (3. di. c. canon; et c. regula2 s). sed per vim aut metum extorta, sicut illa Bartholomei, non est hujusmodi, cum lex dicat, quod id, quod metu geritur, sith contra bonos mores (ut ff. quod metus causa, l. 3.3; ff. de regu. juris, 1. nichil 4). et alibi dicitur „gestum est malo more“ (ff. quod metus 10 causa, l. isti quidem, in principio5), alibi dicitur "temere“ (ut e. ti. 1. extat5), alibi dicitur "factai injuria" (ut 1. si cum excepcione, § in cause"; e. t. in e. l., § quid k si homo, dicitur "propter facinus“s), alibi dicitur "turpiter vel scelere ! quesitum" (in e. t. l. quod diximus, § fi.9), alibi dicitur „inciviliter extorta“ (ut 1. fi., § si quis, in e. t.10), alibi dicitur "quod improbe factum est“ (c. eodem ti. 1. non interest 11), 45 alibi dicitur illicite fieri quod fit per metum (extra. de regul. juris, c. quod laten- ter 12). et sic justissime juxta formam capitulim (c. in nomine domini, et c. si quis peccunia 13) omnes domini cardinales, nullo dempto nisi domino sancti Petri 14 dumtaxat qui etatis senio confractus fuit" morte preventus,° quanto cicius secure p potuerunt, ipsum Bartholomeum ut intrusum dejecerunt dimiserunt q et in sua per- 20 tinaci malediccione dereliqueruntr, et civitatem Fundorum que erat et est unius Romani principis 15 tamquam tutums sibi locum pro eligendo summum pontificem (juxta' c. in nomine domini 15) adiverunt, et ibi sine quacumque contradiccione u in papam Christi vicarium beati Petri successorem sanctissimum dominum nostrum Clementem septimum divinitus elegerunt. o cesar, non de regno Francie sed de 25 solo imperii de domo comitatus Gebenne! nam aliter vulgaris fuisset opinio, quod domini cardinales papatum quasi quodam jure hereditario in regno Francie vellent perpetuare. Et quia dictus Bartholomeus hostis et tocius christianitatis judicatur invasor (per c. in nomine domini 7), non fuit necessarius alius processus, cum invasor, 30 quamdiu est invasor, sine processu et judicew possit expelli (ut ff. de vi et vi armata, a) E assensum. b) C accepisse. c) D sufficeret. d) CD dicte. e) E sine concordia q. n. e. c. sp. s. coacta et violenta electione. f) CD retinet. g) E stalt alles eingeklammerten 4. di. denique gewiss falsch. h) DE fit. i) E de. facta. k) codd. quod. 1) E et sceleris. m) E de. capituli. n) E add. ct. 0) A prevencius, DBC preventus, Epraeventus. p) E add. poterant aut. q) A din., DBCE dim. r) CD delinque- 35 runt. S) E de. tutum. t) E add. formam. u) E conditione. v) B num, CD sive. W) E judicio. 1 c. 6. § 3. X. de electione (1, 6). 2 c. 1 und 2. dist. 3. 3 l. 3. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 4 l. 116. D. de (diversis) regulis juris antiqui (50, 17), sollte oben genauer bezeichnet sein mit l. nihil consensui. 5 l. 8. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 6 l. 13. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 7 l. 14. § 2. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 8 ibid. § 11. 9 ibid. l. 16. § fin. 10 ibid. l. 23. § 3. 11 l. 5. Č. de his quae vi metusve causa gesta sunt 2, 20). 12 c. 5. X. de regulis juris (5, 41); Lesart in D falsch qui latenter. 13 c. 1. dist. 23 und c. 9. dist. 79. 14 Wahrscheinlich ist gemeint Francesco Tebal- 40 deschi, vorher Prior di san Pietro in vinc., Kardinal 1366 Sept. 18 tit. sanctae Sabinae, nachher arciprete di san Pietro, stirbt 1378 Sept. 7 (Clemens VII. Ge- genpabst wird gewählt 1378 Sept. 20), Coronelli f. 12 nr. 1214. 15 Beim Ausbruch des Schismas Honorato Gaetani Graf von Fondi Statthalter der Provinz Campania, er war auf Seiten der Französischen Kardinäle, Pa- pencordt 445, Raynald. a. 1378. 47. 16 c. 1. dist. 23. 17 ibid. 45 50
404 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 nalium consensum a accessisse,b quod asserunt sufficere (per alle. c. licet, § pre- Aug. 21 terea 1), quia posset hoc esse verum, cum eligentes due partes dicti d tocius extitis- sent, quod hic non erant nec esse poterant, ut est dictum. O cesar, ex predictis manifeste monstratur, quod intronizacio seu coronacio dicti Bartholomei sine concordi, quia non ex consensu spontaneo sed coacto, et 5 canonica eleccionee processit, quia illa est canonica eleccio que rectitudinem con- tinet‘ et non deviat aliorsum (3. di. c. canon; et c. regula2 s). sed per vim aut metum extorta, sicut illa Bartholomei, non est hujusmodi, cum lex dicat, quod id, quod metu geritur, sith contra bonos mores (ut ff. quod metus causa, l. 3.3; ff. de regu. juris, 1. nichil 4). et alibi dicitur „gestum est malo more“ (ff. quod metus 10 causa, l. isti quidem, in principio5), alibi dicitur "temere“ (ut e. ti. 1. extat5), alibi dicitur "factai injuria" (ut 1. si cum excepcione, § in cause"; e. t. in e. l., § quid k si homo, dicitur "propter facinus“s), alibi dicitur "turpiter vel scelere ! quesitum" (in e. t. l. quod diximus, § fi.9), alibi dicitur „inciviliter extorta“ (ut 1. fi., § si quis, in e. t.10), alibi dicitur "quod improbe factum est“ (c. eodem ti. 1. non interest 11), 45 alibi dicitur illicite fieri quod fit per metum (extra. de regul. juris, c. quod laten- ter 12). et sic justissime juxta formam capitulim (c. in nomine domini, et c. si quis peccunia 13) omnes domini cardinales, nullo dempto nisi domino sancti Petri 14 dumtaxat qui etatis senio confractus fuit" morte preventus,° quanto cicius secure p potuerunt, ipsum Bartholomeum ut intrusum dejecerunt dimiserunt q et in sua per- 20 tinaci malediccione dereliqueruntr, et civitatem Fundorum que erat et est unius Romani principis 15 tamquam tutums sibi locum pro eligendo summum pontificem (juxta' c. in nomine domini 15) adiverunt, et ibi sine quacumque contradiccione u in papam Christi vicarium beati Petri successorem sanctissimum dominum nostrum Clementem septimum divinitus elegerunt. o cesar, non de regno Francie sed de 25 solo imperii de domo comitatus Gebenne! nam aliter vulgaris fuisset opinio, quod domini cardinales papatum quasi quodam jure hereditario in regno Francie vellent perpetuare. Et quia dictus Bartholomeus hostis et tocius christianitatis judicatur invasor (per c. in nomine domini 7), non fuit necessarius alius processus, cum invasor, 30 quamdiu est invasor, sine processu et judicew possit expelli (ut ff. de vi et vi armata, a) E assensum. b) C accepisse. c) D sufficeret. d) CD dicte. e) E sine concordia q. n. e. c. sp. s. coacta et violenta electione. f) CD retinet. g) E stalt alles eingeklammerten 4. di. denique gewiss falsch. h) DE fit. i) E de. facta. k) codd. quod. 1) E et sceleris. m) E de. capituli. n) E add. ct. 0) A prevencius, DBC preventus, Epraeventus. p) E add. poterant aut. q) A din., DBCE dim. r) CD delinque- 35 runt. S) E de. tutum. t) E add. formam. u) E conditione. v) B num, CD sive. W) E judicio. 1 c. 6. § 3. X. de electione (1, 6). 2 c. 1 und 2. dist. 3. 3 l. 3. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 4 l. 116. D. de (diversis) regulis juris antiqui (50, 17), sollte oben genauer bezeichnet sein mit l. nihil consensui. 5 l. 8. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 6 l. 13. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 7 l. 14. § 2. D. quod metus causa gestum erit (4, 2). 8 ibid. § 11. 9 ibid. l. 16. § fin. 10 ibid. l. 23. § 3. 11 l. 5. Č. de his quae vi metusve causa gesta sunt 2, 20). 12 c. 5. X. de regulis juris (5, 41); Lesart in D falsch qui latenter. 13 c. 1. dist. 23 und c. 9. dist. 79. 14 Wahrscheinlich ist gemeint Francesco Tebal- 40 deschi, vorher Prior di san Pietro in vinc., Kardinal 1366 Sept. 18 tit. sanctae Sabinae, nachher arciprete di san Pietro, stirbt 1378 Sept. 7 (Clemens VII. Ge- genpabst wird gewählt 1378 Sept. 20), Coronelli f. 12 nr. 1214. 15 Beim Ausbruch des Schismas Honorato Gaetani Graf von Fondi Statthalter der Provinz Campania, er war auf Seiten der Französischen Kardinäle, Pa- pencordt 445, Raynald. a. 1378. 47. 16 c. 1. dist. 23. 17 ibid. 45 50
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A. Kirchenspaltung. 405 l. 3, § eum" igitur!; et 1. qui possessionem, e. ti., in primo dicto2). et censetur 1383 invasor toto b invasionis tempore et post aliquantulum temporisc quod dicitur "in continenti“; quod qualiterd intelligi e debeat, ibi notatur. deinde! de invasore in prophanis efficitur 8 possessor (c. ut nemo privatus, l. 2. satis circa principium3; et l. cum a te, et l. Fulcinius ff. de vi et vi armata 4) in tantum quod sibi competit interdictum (ut allegata l. qui possessionem, in ultimo responso5), sed in papatu numquam efficitur possessor sed semperh perdurat invasor; et hoc est quod dicit dictum capitulum "in nomine domini“6, cum dicit "perpetuo anathemate“ et cetera. quicumque eciam christianus ipsum de cathedra sancti Petri potuisset nedum ejecisse 1o sed eciam impune peremisse tamquam invasorem patrie christiane (ff. de religio., I. minime 7). Et quod domini cardinales juste et sancte processerint ! in premissis, sanctorum patrum antiquorum gesta demonstrant. legitur enim in chronica Damasii8, quod post mortem Stephani pape tercii? Benedictus Bellensis homom honeste vite per im- pressionem Romani populi fuit electus in papam concorditer per omnes cardinales, uno dumtaxat excepto qui tunc in legacione degebat 10. cui omnes cardinales et ceteri christiani per novem menses in omnibus tamquam vero pape obediverunt et ut talem reputaverunt et tenuerunt. deinde reverso de legacione legato, informa- tusn de dicta impressione Romana ostendit cardinalibus, quod talis eleccio non 20 valebat de jure et quod debebant procedere ad ejus deposicionem et alium eligen- dum.° cui fuit? contradictum per aliquos q cardinales propter bonitatem electi. sed reducti ad corr secundum canonicas sancxiones ipsum sic per impressionem electum deposuerunt de sede et Gregorium septimum 11 elegerunt in papam.s Cesar, in hac materia unum precipuet notandum et advertendum existit, quod 25 numquam sacrum collegium in quadraginta duobus u scismatibus, que fuerunt, cum antipapa tenuit sed vero pape semper adhesit, quod eciam de regni Francie regibus legitur sic fuisse. O cesar, quantum pie et clementer de celo prospexit divinitas, cum permisit, quod demon suggereret in cordibus Romanorum et dicti Bartholomei, ut cetum car- 30 dinalium impellerent ad scribendum terre principibus dictam adulterinam eleccio- nem. v res hec novaw et inaudita, que nusquam alias facta fuit, cum illum solum hoc notificare solitum sit qui est electus et x numquam y antea collegium hoc scrip- sit! et certi de non jure eleccionis predicte, cupientes suspicionis vitare certamina, severius incidunt z in eisdem, alterius aa rei opera sumta, aliud ministrante naturabb 5 15 Aug. 21 35 40 a) codd. cum, auch E. b) A tanto, DBCE toto. c) E add. per hoc. d) E quatenus statt qualiter. e) C intelligere; D -ere (debent). f) de. E. g) E dicitur statt efficitur. h) de. E. i) B dictum capitulum, EA nur c., auch C hat dictum. k) E add. et sup. fu. I) E processerunt. m) E valens homo statt Bellensis homo; wahrscheinlich ist Bellensis verdorben aus Velitrensis, denn Benedict X war zuvor Bischof von Velletri. n) E deinde reversus de legatione informatus. 0) E depositionem alium eligendo. p) A fuerit, DEBC fuit. q) E dominos statt aliquos. r) E concordiam statt cor. s) D add. etc. t) E de. unum precipue. u) E XXII. v) E dictam electionem esse adulterinam. W) E miranda statt nova. x) OD add. alias. y) E nusquam stalt numquam. z) E tenerius incedunt statt severius incidunt. aa) C et in eisdem ulterius. bb) E ad- ministrante statt aliud ministrante. 1 l. 3. § 9. D. de vi et ri armata (43, 16); schließt 45 übrigens mit ex continenti, nicht mit in continenti was hier oben steht. 2 l. 17. in princ. ibid. 3 l. 2. C. ut nemo priratus (2, 16.) 4 l. 7 & 8. D. de vi et ni armata (43, 16). 5 l. 17. ibid. 6 c. 1. dist. 23. 7 l. 35. D. de religiosis (11, 7). 8 Es ist wol gemeint Petri Damiani opp. ed. Ca- jetan. 1664 in fol. 1, 41 f. nr. 4. 50 9 Sollte heißen noni 1057—1058; dann folgt Be- nedict X, ehedem Johann Bisch. von Velletri, Baron. a. 1058. 11 ff., Gfrörer Gregor VII 1, 576 ff., vgl. Floto Heinrich IV 1,218 ff. 231 f. 10 Hildebrand, später P. Gregor VII, damals an die Kaiserin Agnes nach Deutschland geschickt, Subdiacon der Römischen Kirche, Hefele Conc.-Gesch. 4, 755, Gfrörer Gregor VII 1, 574 f., rgl. Papencordt Gesch. der St. Rom 198 f. 11 Sollte heißen Nicolaus II.
A. Kirchenspaltung. 405 l. 3, § eum" igitur!; et 1. qui possessionem, e. ti., in primo dicto2). et censetur 1383 invasor toto b invasionis tempore et post aliquantulum temporisc quod dicitur "in continenti“; quod qualiterd intelligi e debeat, ibi notatur. deinde! de invasore in prophanis efficitur 8 possessor (c. ut nemo privatus, l. 2. satis circa principium3; et l. cum a te, et l. Fulcinius ff. de vi et vi armata 4) in tantum quod sibi competit interdictum (ut allegata l. qui possessionem, in ultimo responso5), sed in papatu numquam efficitur possessor sed semperh perdurat invasor; et hoc est quod dicit dictum capitulum "in nomine domini“6, cum dicit "perpetuo anathemate“ et cetera. quicumque eciam christianus ipsum de cathedra sancti Petri potuisset nedum ejecisse 1o sed eciam impune peremisse tamquam invasorem patrie christiane (ff. de religio., I. minime 7). Et quod domini cardinales juste et sancte processerint ! in premissis, sanctorum patrum antiquorum gesta demonstrant. legitur enim in chronica Damasii8, quod post mortem Stephani pape tercii? Benedictus Bellensis homom honeste vite per im- pressionem Romani populi fuit electus in papam concorditer per omnes cardinales, uno dumtaxat excepto qui tunc in legacione degebat 10. cui omnes cardinales et ceteri christiani per novem menses in omnibus tamquam vero pape obediverunt et ut talem reputaverunt et tenuerunt. deinde reverso de legacione legato, informa- tusn de dicta impressione Romana ostendit cardinalibus, quod talis eleccio non 20 valebat de jure et quod debebant procedere ad ejus deposicionem et alium eligen- dum.° cui fuit? contradictum per aliquos q cardinales propter bonitatem electi. sed reducti ad corr secundum canonicas sancxiones ipsum sic per impressionem electum deposuerunt de sede et Gregorium septimum 11 elegerunt in papam.s Cesar, in hac materia unum precipuet notandum et advertendum existit, quod 25 numquam sacrum collegium in quadraginta duobus u scismatibus, que fuerunt, cum antipapa tenuit sed vero pape semper adhesit, quod eciam de regni Francie regibus legitur sic fuisse. O cesar, quantum pie et clementer de celo prospexit divinitas, cum permisit, quod demon suggereret in cordibus Romanorum et dicti Bartholomei, ut cetum car- 30 dinalium impellerent ad scribendum terre principibus dictam adulterinam eleccio- nem. v res hec novaw et inaudita, que nusquam alias facta fuit, cum illum solum hoc notificare solitum sit qui est electus et x numquam y antea collegium hoc scrip- sit! et certi de non jure eleccionis predicte, cupientes suspicionis vitare certamina, severius incidunt z in eisdem, alterius aa rei opera sumta, aliud ministrante naturabb 5 15 Aug. 21 35 40 a) codd. cum, auch E. b) A tanto, DBCE toto. c) E add. per hoc. d) E quatenus statt qualiter. e) C intelligere; D -ere (debent). f) de. E. g) E dicitur statt efficitur. h) de. E. i) B dictum capitulum, EA nur c., auch C hat dictum. k) E add. et sup. fu. I) E processerunt. m) E valens homo statt Bellensis homo; wahrscheinlich ist Bellensis verdorben aus Velitrensis, denn Benedict X war zuvor Bischof von Velletri. n) E deinde reversus de legatione informatus. 0) E depositionem alium eligendo. p) A fuerit, DEBC fuit. q) E dominos statt aliquos. r) E concordiam statt cor. s) D add. etc. t) E de. unum precipue. u) E XXII. v) E dictam electionem esse adulterinam. W) E miranda statt nova. x) OD add. alias. y) E nusquam stalt numquam. z) E tenerius incedunt statt severius incidunt. aa) C et in eisdem ulterius. bb) E ad- ministrante statt aliud ministrante. 1 l. 3. § 9. D. de vi et ri armata (43, 16); schließt 45 übrigens mit ex continenti, nicht mit in continenti was hier oben steht. 2 l. 17. in princ. ibid. 3 l. 2. C. ut nemo priratus (2, 16.) 4 l. 7 & 8. D. de vi et ni armata (43, 16). 5 l. 17. ibid. 6 c. 1. dist. 23. 7 l. 35. D. de religiosis (11, 7). 8 Es ist wol gemeint Petri Damiani opp. ed. Ca- jetan. 1664 in fol. 1, 41 f. nr. 4. 50 9 Sollte heißen noni 1057—1058; dann folgt Be- nedict X, ehedem Johann Bisch. von Velletri, Baron. a. 1058. 11 ff., Gfrörer Gregor VII 1, 576 ff., vgl. Floto Heinrich IV 1,218 ff. 231 f. 10 Hildebrand, später P. Gregor VII, damals an die Kaiserin Agnes nach Deutschland geschickt, Subdiacon der Römischen Kirche, Hefele Conc.-Gesch. 4, 755, Gfrörer Gregor VII 1, 574 f., rgl. Papencordt Gesch. der St. Rom 198 f. 11 Sollte heißen Nicolaus II.
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406 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 (in autentica de triente et semi., § et quod sepe, coll. 3.1; in autentica hec consti- Aug. 21 tucio innovat, in principio, coll. 82). dum“ novitatem adiciunt novitati, b existen- tibus duorum ex tribus ordinum collegii prioribus aut“ suffectis dominis cardinalibus videlicet3 de Florencia et de Ursinisd qui de more debebant collegii literas non novas sed usitatas una cum priore tercii ordinis sigillare, alios duos Ultramontanos, ad quos non pertinebat officium collegii literas sigillandi, dictis novis literis contra morem solitum ut sigilla imponerent infestarunt.e ex quibus ipsa eleccio suspecta redditur, ymo totaliter falsa convincitur atque nulla (ff. de condi. insti., 1. si quis sub condicione4, cum ibi notatis; extra. de fal., c. licet, § illo5; et c. quam gravi5). Et quia ad unam graciam divinam sequuntur multe (juxta 1. cum multa 1, c. de bonis que li.7), deus volens dirigere factum 8 suum illuminavit corda dominorum cardinalium occasione sumpta ex dicta scriptura. videntes quod Romanis placuerat et Bartholomeo, dictam adulterinam eleccionem hincinde scribebanth per literas quas sciebant, aut verisimiliter presumebant banderenses i et Bartholomeum in infirmitate sue fatuitatis videre. que tamen litere dictum Bartholomeum et ejus eleccionem non juvant neque probant (ut alle. 5 1. ille servus, ff. qui et a quibus8; c. de libe. causa, l. jubemus, cum similibus"), sed colluctacio angeli et Jacob ad finem bene- diccionis fuit, dum dominus tunc Gebennensis cardinalis nunc vero papa Clemens et dominus! tunc Glandavensis 10 nunc vero Ostiensis episcopusm cardinalis dicuntur invicem coram Bartholomeo contendisse super episcopatu predicto, quian cardinalis 20 episcopusm benediccionem suscepit a domino Clemente facto papa. O cesar, res mira, dominorum cardinalium in tot periculis agencium et timore quanta fuit° provida simulacio, providencia divina suffulta, cum sic prudenter et tociens in tantis consistoriis publicis et privatis missis aliisquep divinis officiis et aliis cerimoniis astiterunt Bartholomeo" et eidem multas tam pro se quam aliis 25 supplicaciones dicuntur porrexisse, que tamen dictam eleccionem non juvant (ut 1. hereditas ad Statium, ff. de heredi. institu.11), simulantes eum papam, et singulariter domini cardinalis Lemovicensis12 summi penitenciarii in Anania" concedentis literas s ad dictum officium pertinentes, cum metus habeat in se ignoranciam (ut dicit legis- lator ff. quod me. causa, l. si cum excepcione, § in hac 13). sed a deo patre, a quo 30 fuerunt instructi, provenerunt iste provisiones, ut dicti seducerentur seductores. hoc a) E et statt dum. b) E add. dum. c) E ante statt aut. d) C vicinis, D Urcinis. e) E imponerentur infestavit ; ABCD haben alle infestarunt, statt infestarunt ist wol zu verbessern instigarunt. f) A multe. g) E sanctum. h) B scripserunt; E huic inscripserunt stail hincinde scribebant. i) A banderen, mit Abkürzung, CD Singular mil -m. BE bandarenses. k) CD allegatur, A alle., B all. 1) t. d. hat A, umgekeart richtig B m) ABED episcopus, C episcopi. n) E qui statt quin. 0) CD fuerit. p) D wol unrichtig missisque aliis. q) E add. simulantes eum esse papam, wofür es weiter unten wegbleibt; auch B hat sein s. e. p. hier oben. r) AB Anania, C Anagnia, D Angnania. s) E et singulariter dum domini cardinalis summi poenitentiarii in Anagnia contendentis litteras. 10 15 35 1 Nov. 18. cap. 7. 2 Nor. 111. pr. 3 Pietro Corsini, vorher Bischof von Florenz, Kardinal 1370 tit. sanctae Rufinae, dann Bischof von Portus, und Giacomo Orsini, rorher apostolischer Proto- notar, Kardinal 1371 tit. sancti Georgii ad velum aureum, sigeln das Schreiben rom 19. April 1378 bei Rayn. a. 1378. 19, rgl. Coronelli fol. 12 nr. 1217 und 1225 (nicht nr. 1206 Pietro Tornaquinci Bisch. —v. Florenz, Kardinal 1366 tit. sancti Marcelli). 4 l. 7. D. de conditionibus institutionum (28, 7). 5 c. 5. X. de crimine falsi (5,20), wol die Stelle illos quoque qui. 6 c. 6. ibid. 7 l. 7. C. de bonis quae liberis (6, 61). 8 l. 9. D. qui et a quibus manumissi liberi (40, 9). 9 l. 41. D. de liberali causa (7, 16). 10 Glandève in der Provence. Ueber die Sache dieses Bertrandus rgl. die Rechtfertigung Urban’s VI bei 45 Raynald. ed. Lucae 1742. XXVI, 358. a. 1378. § 98. und ib. p. 401. a. 1379. § 51. 11 l. 65. D. de heredibus instituendis (28, 5). 12 Hiemit ist wohl gemeint Giovanni de Grossi Bi- schof ron Limoges, Kardinal seit 1371, ron Coronelli 50 f. 12. nr. 1219 als penitenziero maggiore bezeichnet. 13 l. 14. § 3. D. quod metus causa (4, 2). 40
406 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 (in autentica de triente et semi., § et quod sepe, coll. 3.1; in autentica hec consti- Aug. 21 tucio innovat, in principio, coll. 82). dum“ novitatem adiciunt novitati, b existen- tibus duorum ex tribus ordinum collegii prioribus aut“ suffectis dominis cardinalibus videlicet3 de Florencia et de Ursinisd qui de more debebant collegii literas non novas sed usitatas una cum priore tercii ordinis sigillare, alios duos Ultramontanos, ad quos non pertinebat officium collegii literas sigillandi, dictis novis literis contra morem solitum ut sigilla imponerent infestarunt.e ex quibus ipsa eleccio suspecta redditur, ymo totaliter falsa convincitur atque nulla (ff. de condi. insti., 1. si quis sub condicione4, cum ibi notatis; extra. de fal., c. licet, § illo5; et c. quam gravi5). Et quia ad unam graciam divinam sequuntur multe (juxta 1. cum multa 1, c. de bonis que li.7), deus volens dirigere factum 8 suum illuminavit corda dominorum cardinalium occasione sumpta ex dicta scriptura. videntes quod Romanis placuerat et Bartholomeo, dictam adulterinam eleccionem hincinde scribebanth per literas quas sciebant, aut verisimiliter presumebant banderenses i et Bartholomeum in infirmitate sue fatuitatis videre. que tamen litere dictum Bartholomeum et ejus eleccionem non juvant neque probant (ut alle. 5 1. ille servus, ff. qui et a quibus8; c. de libe. causa, l. jubemus, cum similibus"), sed colluctacio angeli et Jacob ad finem bene- diccionis fuit, dum dominus tunc Gebennensis cardinalis nunc vero papa Clemens et dominus! tunc Glandavensis 10 nunc vero Ostiensis episcopusm cardinalis dicuntur invicem coram Bartholomeo contendisse super episcopatu predicto, quian cardinalis 20 episcopusm benediccionem suscepit a domino Clemente facto papa. O cesar, res mira, dominorum cardinalium in tot periculis agencium et timore quanta fuit° provida simulacio, providencia divina suffulta, cum sic prudenter et tociens in tantis consistoriis publicis et privatis missis aliisquep divinis officiis et aliis cerimoniis astiterunt Bartholomeo" et eidem multas tam pro se quam aliis 25 supplicaciones dicuntur porrexisse, que tamen dictam eleccionem non juvant (ut 1. hereditas ad Statium, ff. de heredi. institu.11), simulantes eum papam, et singulariter domini cardinalis Lemovicensis12 summi penitenciarii in Anania" concedentis literas s ad dictum officium pertinentes, cum metus habeat in se ignoranciam (ut dicit legis- lator ff. quod me. causa, l. si cum excepcione, § in hac 13). sed a deo patre, a quo 30 fuerunt instructi, provenerunt iste provisiones, ut dicti seducerentur seductores. hoc a) E et statt dum. b) E add. dum. c) E ante statt aut. d) C vicinis, D Urcinis. e) E imponerentur infestavit ; ABCD haben alle infestarunt, statt infestarunt ist wol zu verbessern instigarunt. f) A multe. g) E sanctum. h) B scripserunt; E huic inscripserunt stail hincinde scribebant. i) A banderen, mit Abkürzung, CD Singular mil -m. BE bandarenses. k) CD allegatur, A alle., B all. 1) t. d. hat A, umgekeart richtig B m) ABED episcopus, C episcopi. n) E qui statt quin. 0) CD fuerit. p) D wol unrichtig missisque aliis. q) E add. simulantes eum esse papam, wofür es weiter unten wegbleibt; auch B hat sein s. e. p. hier oben. r) AB Anania, C Anagnia, D Angnania. s) E et singulariter dum domini cardinalis summi poenitentiarii in Anagnia contendentis litteras. 10 15 35 1 Nov. 18. cap. 7. 2 Nor. 111. pr. 3 Pietro Corsini, vorher Bischof von Florenz, Kardinal 1370 tit. sanctae Rufinae, dann Bischof von Portus, und Giacomo Orsini, rorher apostolischer Proto- notar, Kardinal 1371 tit. sancti Georgii ad velum aureum, sigeln das Schreiben rom 19. April 1378 bei Rayn. a. 1378. 19, rgl. Coronelli fol. 12 nr. 1217 und 1225 (nicht nr. 1206 Pietro Tornaquinci Bisch. —v. Florenz, Kardinal 1366 tit. sancti Marcelli). 4 l. 7. D. de conditionibus institutionum (28, 7). 5 c. 5. X. de crimine falsi (5,20), wol die Stelle illos quoque qui. 6 c. 6. ibid. 7 l. 7. C. de bonis quae liberis (6, 61). 8 l. 9. D. qui et a quibus manumissi liberi (40, 9). 9 l. 41. D. de liberali causa (7, 16). 10 Glandève in der Provence. Ueber die Sache dieses Bertrandus rgl. die Rechtfertigung Urban’s VI bei 45 Raynald. ed. Lucae 1742. XXVI, 358. a. 1378. § 98. und ib. p. 401. a. 1379. § 51. 11 l. 65. D. de heredibus instituendis (28, 5). 12 Hiemit ist wohl gemeint Giovanni de Grossi Bi- schof ron Limoges, Kardinal seit 1371, ron Coronelli 50 f. 12. nr. 1219 als penitenziero maggiore bezeichnet. 13 l. 14. § 3. D. quod metus causa (4, 2). 40
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A. Kirchenspaltung. 407 enim a a juris dogmatibus utriusque procedit (extra. b de hiis que vi vel metu fi. c. 11, 1383 Aug. 21 cum similibus ibi allegatis in glo. nota. ff. de dolo, 1. 1, § 12; ff. de nova., 1. doli mali,c circa finem 3). Colective dicendum est, dictos actus novam non facere eleccionem, quia non 5 continent formam eleccionis " (in c. ubi majus periculum4e), nec precedentem non canonicam confirmare, quia talem habere potestatem non legimus dominos cardi- nales. solum enim legimus ipsos eligere posse; et, si canonice, nullam circa eam habent amodo" potestatem (ut in 8 c. licet5, superius allegato); si non canonice, non possunt eciam aliquid circa eam, sed de novo eligere debent (ut hoc expresse 1o probatur in c. "in nomine domini“ allegato). Dicunt adversarii: dicti actus inducunt presumpcionem, quod non timuerunt domini cardinales, quando elegebanth Bartholomeum primo; eti allegant pro se l. 2. c. "quod me. causa“s, que de directo in suis terminis concludit ipsis, quia ipsis dicitur k ibi, quod, si in solvendo intervenit! metus, habet locum edictum „quod metus causa“, sicut in proposito fuit, quia domini cardinales istis actibusm durantibus erant in justo timore, quia in potestate Romanorum, ita quod, sicut timore elegerunt", timore eciam simulabant eleccionem valere, quia magis irritas- sent Romanos in ostendendo ° non valere quam in non eligendo juxta illud "turpius eicitur quam non admititur hospes“ (extra. de jurejuran., c. quemadmodum7). eadem 20 enim p facilitate timoris ad utrumque processum est (ad quod facit ff. de nova., 1. doli“; et c ad Velle., 1. si mulier?; ff. quod q falso tu. auto., 1. novissime 1, cum similibus). preterear dicitur in eadem l.11, quod ideos non videtur per metum pro- misisse quia properavit ad solucionem conmissat querela, et sic presupponit quod u judiciorum vigor jurisque publici tutela erat in medio (ut c. de Judeis, 1. nullus 12), et hoc est quod dicitur ff. "quod metus causa" 1. "non est verisimile“ in principio 13, quod tamen in proposito non erat, quia nullus erat qui posset ministrare justiciam contra Romanos. preterea ", sicut supra probatum est, non juvaret dictam eleccionem Bartholomei, etsi non timuissent domini cardinales, ex quow ad votum sedicionem faciencium fuit eleccio facta. O cesar, quidnam mundus dicturus erat aliud, nisi quod omnes domini cardi- nales Ytalici Arragonenses et ceteri alii ideo x ipsum dimiserunt Bartholomeum et nullus est secum sed omnes venientes y cum domino Clemente sunt et mortui de- clarati pro ipso, z quia statum eorum a deprimere decrevisset, nisi in tantum fastum 15 25 30 35 40 a) E tamen statt enim. b) E 1. 1. statt extra. c) mali unrichtig ciliert st. exceptio. d) CD eleccionis, st. contentam in ABE. e) peric. add. C. f) DBC amodo; A omnimodo, scheint verbessert aus ammodo; E omnino. g) in de. A, aus BE. h) BE eligebant, CD elegerunt. i) E Bartholomaeum, primo ut —. k) DBC quia ibi dicitur quod —, E ohne quia ipsis einfach ibi dicitur quod —. 1) E intervenerit. m) E actis statt acti- bus. n) DE elegerant. 0) E add. electionem. p) enim de. CD; E eademque. q) codd. add. cum, dus nicht in der Ueberschrift des titulus steht; E fehlt die ganse Klammer. r) C propterea, so wol auch D. s) E adeo stalt ideo. t) BE omissa, CD obmissa. u) E de. sic und quod. v) C propterea, ebenso D. W) E prae- terea, ut supra dictum est, certum est dictam electionem Bartholomaei non valuisse, etiamsi non timuissent cardinales, ex quo—. x) E de. ideo. y) DBC unientes, E viventes. z) E add. sed haec ideo. aa) BCD ipsorum, AE eorum. 1 c. 1. X de his quas vi metusve caussa fiunt 45 (1, 40). 2 l. 1. § 1. D. de dolo malo (4, 3). 3 l. 19. D. de novationibus et delegationibus (46,2). 4 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 5 c. 6. X. de electione (1, 6). — Das folgende Ci- 50 tat ist c. 1. dist. 23. 6 Diese undeutlich citierte Stelle etwa l. 9. in pr. D. quod metus causa gestum erit (4, 2): 7 c. 25, X. de jurejurando (2, 24). 8 l. 19. D. de novationibus et delegationibus (46, 2). 9 l. 16. C. ad senatusconsultum Vellejanum (4, 29). 10 l. 7. D. quod falso tutore auctore (27, 6). 11 E hier näher in eadem lege 2; womit klar ist, daßs hier dieselbe Stelle gemeint ist wie bei nt. 6; womit aber nicht klar wird, welche Stelle eigentlich gemeint ist. 12 l. 14. C. de Judaeis et coelicolis (1, 9). 13 l. 23. D. quod metus causa (4, 2).
A. Kirchenspaltung. 407 enim a a juris dogmatibus utriusque procedit (extra. b de hiis que vi vel metu fi. c. 11, 1383 Aug. 21 cum similibus ibi allegatis in glo. nota. ff. de dolo, 1. 1, § 12; ff. de nova., 1. doli mali,c circa finem 3). Colective dicendum est, dictos actus novam non facere eleccionem, quia non 5 continent formam eleccionis " (in c. ubi majus periculum4e), nec precedentem non canonicam confirmare, quia talem habere potestatem non legimus dominos cardi- nales. solum enim legimus ipsos eligere posse; et, si canonice, nullam circa eam habent amodo" potestatem (ut in 8 c. licet5, superius allegato); si non canonice, non possunt eciam aliquid circa eam, sed de novo eligere debent (ut hoc expresse 1o probatur in c. "in nomine domini“ allegato). Dicunt adversarii: dicti actus inducunt presumpcionem, quod non timuerunt domini cardinales, quando elegebanth Bartholomeum primo; eti allegant pro se l. 2. c. "quod me. causa“s, que de directo in suis terminis concludit ipsis, quia ipsis dicitur k ibi, quod, si in solvendo intervenit! metus, habet locum edictum „quod metus causa“, sicut in proposito fuit, quia domini cardinales istis actibusm durantibus erant in justo timore, quia in potestate Romanorum, ita quod, sicut timore elegerunt", timore eciam simulabant eleccionem valere, quia magis irritas- sent Romanos in ostendendo ° non valere quam in non eligendo juxta illud "turpius eicitur quam non admititur hospes“ (extra. de jurejuran., c. quemadmodum7). eadem 20 enim p facilitate timoris ad utrumque processum est (ad quod facit ff. de nova., 1. doli“; et c ad Velle., 1. si mulier?; ff. quod q falso tu. auto., 1. novissime 1, cum similibus). preterear dicitur in eadem l.11, quod ideos non videtur per metum pro- misisse quia properavit ad solucionem conmissat querela, et sic presupponit quod u judiciorum vigor jurisque publici tutela erat in medio (ut c. de Judeis, 1. nullus 12), et hoc est quod dicitur ff. "quod metus causa" 1. "non est verisimile“ in principio 13, quod tamen in proposito non erat, quia nullus erat qui posset ministrare justiciam contra Romanos. preterea ", sicut supra probatum est, non juvaret dictam eleccionem Bartholomei, etsi non timuissent domini cardinales, ex quow ad votum sedicionem faciencium fuit eleccio facta. O cesar, quidnam mundus dicturus erat aliud, nisi quod omnes domini cardi- nales Ytalici Arragonenses et ceteri alii ideo x ipsum dimiserunt Bartholomeum et nullus est secum sed omnes venientes y cum domino Clemente sunt et mortui de- clarati pro ipso, z quia statum eorum a deprimere decrevisset, nisi in tantum fastum 15 25 30 35 40 a) E tamen statt enim. b) E 1. 1. statt extra. c) mali unrichtig ciliert st. exceptio. d) CD eleccionis, st. contentam in ABE. e) peric. add. C. f) DBC amodo; A omnimodo, scheint verbessert aus ammodo; E omnino. g) in de. A, aus BE. h) BE eligebant, CD elegerunt. i) E Bartholomaeum, primo ut —. k) DBC quia ibi dicitur quod —, E ohne quia ipsis einfach ibi dicitur quod —. 1) E intervenerit. m) E actis statt acti- bus. n) DE elegerant. 0) E add. electionem. p) enim de. CD; E eademque. q) codd. add. cum, dus nicht in der Ueberschrift des titulus steht; E fehlt die ganse Klammer. r) C propterea, so wol auch D. s) E adeo stalt ideo. t) BE omissa, CD obmissa. u) E de. sic und quod. v) C propterea, ebenso D. W) E prae- terea, ut supra dictum est, certum est dictam electionem Bartholomaei non valuisse, etiamsi non timuissent cardinales, ex quo—. x) E de. ideo. y) DBC unientes, E viventes. z) E add. sed haec ideo. aa) BCD ipsorum, AE eorum. 1 c. 1. X de his quas vi metusve caussa fiunt 45 (1, 40). 2 l. 1. § 1. D. de dolo malo (4, 3). 3 l. 19. D. de novationibus et delegationibus (46,2). 4 c. 3. in VI. de electione (1, 6). 5 c. 6. X. de electione (1, 6). — Das folgende Ci- 50 tat ist c. 1. dist. 23. 6 Diese undeutlich citierte Stelle etwa l. 9. in pr. D. quod metus causa gestum erit (4, 2): 7 c. 25, X. de jurejurando (2, 24). 8 l. 19. D. de novationibus et delegationibus (46, 2). 9 l. 16. C. ad senatusconsultum Vellejanum (4, 29). 10 l. 7. D. quod falso tutore auctore (27, 6). 11 E hier näher in eadem lege 2; womit klar ist, daßs hier dieselbe Stelle gemeint ist wie bei nt. 6; womit aber nicht klar wird, welche Stelle eigentlich gemeint ist. 12 l. 14. C. de Judaeis et coelicolis (1, 9). 13 l. 23. D. quod metus causa (4, 2).
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408 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 extulisset suos anticardinales. nonne illi de Alenconio", quantum in eo fuit, patri- Aug. 21 archatum Aquillegiensem, afferentem a singulis annis in fructibus b 60 milia floreno- rum, contulit? numquid anticardinali de Ravenna? archiepiscopatum dimisit? num e anticardinali de Versellisd ipsum episcopatum confirmavit3? et sic in singulis anti- cardinalibus inaudita reperietis e et ‘ monstrum quoad pompam et divicias, si potuisset. 5 nam 8 ipse Bartholomeus dominis cardinalibus tunch ante! ipsorum fugam existen- tibus in Roma dixit adulando mendose: o domini cardinales, vos statum vestrum penitus k ignoratis, quia vestrum quilibet omnium regum dignitatem excellit. Sane, cesar, licet deliberare volentes precipitandi non sint (ff. de interroga. ac., 1. qui interrogatur), tamen abhinc! scrupulosa inquisicio et dilatoria curiositas 10 ulterius spectanda non est, nec suppina ignorancia ferenda, nec negligencia crassa perditi et nimium securi hominis tolleranda (ff. de juris et facti ignor., 1. plurimum et 1. nec supina5), nec excusat cujuscumque generis prestitim religio juramenti eidem Bartholomeo racione papatus, cum ein quantum ad obtinendum summum sacer- docium reprobato juramentum hujusmodi non debeat observari (extra. de eleccione, 15 c. venerabilem, in fine6). ideo, cesar, cesareos animos ad dei omnipotentis ad- jutorium erigatis humiliter exorando, ut per vos ultimum servum suum ecclesie sue sancte dictas ferales et hostiles ° injurias vindicare dignetur contra Bartholomeum, sicut ante vos regnanti contra Vandalicos Justiniano concessit (ut c. de officio prefec. pretorio Affrice, constitucione prima, § quo ergo sermone etc.7). p Datum Prage die vicesima prima mensis augusti anno domini millesimo trecen- tesimo octuagesimo tercio. 20 1383 Aug. 21 1383 225. K. Wenzel gebietet allgemein, den Giczhard Meister des Antoniter-Hauses zu Okt. 14 Rossdorf in der Wetterau als vom Widerpabst Clemens VII bestallt auszuweisen und den von Pabst Urban VI ernannten Tronet von Trochtfellen wider einzusetzen. 25 1383 Okt. 14 Nürnberg. Waus Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10, 282b —283 a, Vidimus des Erzb. Adolf von Mainz mit dem Datum 1384 Apr. 13 (fer. 4 post pasch.) Elteril, das ganze unter der Ueberschrift regis Romanorum sc. litera oder epistola. Wir Wenczlauw von gots gnaden Romischer kung zu allen ziten merer des 30 riches und kung zu Beheim empitenq allen fursten geistlich und wertlich grefen frihen herren lantfoiden vogeten amptluten burggrafen ritteren knechten scheffen schultheißsen richtern gemeinden der stete und lande und allen andern unsern ? und des riches getruwen undertan unser gnade und alles gut. alleine wir vor a) D offerentem. b) D de. in fr. c) CD numquid. d) A Vesellis, BCE Versell., D Verssell. e) conj. reperiretis. f) E in statl et. g) ABE num, CD nam. h) tunc de. CD. i) E in. k) E totaliter statt penitus. I) E ad hoc statt abhinc. m) AE gravis prestita, DBC generis prestiti. n) em. statt eo; E ratione papatus cum eo: quoniam cum ad obtinendum —. o) et host. de. C. p) CD add. explicit etc. per dominum Raymundum Bernardi Flamench. q) Wephiten. r) in Wist unsern ausgelassen. 35 1 Philippus de Alenconio, de stirpe regum Franco- auf diesem Stuhle, Rayn. ed. Lucae 1742 tom. 26 p. 40 rum genitus, patriarcha Hierosolymitanus, postea epis- 361 a. 1378. 102. nota Mansi's, vgl. ibid. p. 482 nt. copus Sabinus, et demum Ostiensis et Velletrensis, Mansi. s. das Verz. bei Raynald. ed. Lucae 1752. XXVI, 4 l. 5. D. de interrogationibus in jure faciendis et 361. a. 1378. § 102. interrogatoriis actionibus (11, 1). 2 Pileus de Prata Erzbischof von Ravenna, Kar- 5 l. 3 und 6. D. de juris et facti ignorantia (22, 6). 45 dinalpriester seit 1378 tit. s. Praxedis, Rayn. a. 1378. 6 c. 34. X. de electione (1, 6). 103 und Coronelli f. 12 nr. 1243. 7 l. 1. in pr. C. de officio praefecti praetorio 3 Johannes und Ludovicus de Flisco nacheinander Africae (1, 27).
408 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 extulisset suos anticardinales. nonne illi de Alenconio", quantum in eo fuit, patri- Aug. 21 archatum Aquillegiensem, afferentem a singulis annis in fructibus b 60 milia floreno- rum, contulit? numquid anticardinali de Ravenna? archiepiscopatum dimisit? num e anticardinali de Versellisd ipsum episcopatum confirmavit3? et sic in singulis anti- cardinalibus inaudita reperietis e et ‘ monstrum quoad pompam et divicias, si potuisset. 5 nam 8 ipse Bartholomeus dominis cardinalibus tunch ante! ipsorum fugam existen- tibus in Roma dixit adulando mendose: o domini cardinales, vos statum vestrum penitus k ignoratis, quia vestrum quilibet omnium regum dignitatem excellit. Sane, cesar, licet deliberare volentes precipitandi non sint (ff. de interroga. ac., 1. qui interrogatur), tamen abhinc! scrupulosa inquisicio et dilatoria curiositas 10 ulterius spectanda non est, nec suppina ignorancia ferenda, nec negligencia crassa perditi et nimium securi hominis tolleranda (ff. de juris et facti ignor., 1. plurimum et 1. nec supina5), nec excusat cujuscumque generis prestitim religio juramenti eidem Bartholomeo racione papatus, cum ein quantum ad obtinendum summum sacer- docium reprobato juramentum hujusmodi non debeat observari (extra. de eleccione, 15 c. venerabilem, in fine6). ideo, cesar, cesareos animos ad dei omnipotentis ad- jutorium erigatis humiliter exorando, ut per vos ultimum servum suum ecclesie sue sancte dictas ferales et hostiles ° injurias vindicare dignetur contra Bartholomeum, sicut ante vos regnanti contra Vandalicos Justiniano concessit (ut c. de officio prefec. pretorio Affrice, constitucione prima, § quo ergo sermone etc.7). p Datum Prage die vicesima prima mensis augusti anno domini millesimo trecen- tesimo octuagesimo tercio. 20 1383 Aug. 21 1383 225. K. Wenzel gebietet allgemein, den Giczhard Meister des Antoniter-Hauses zu Okt. 14 Rossdorf in der Wetterau als vom Widerpabst Clemens VII bestallt auszuweisen und den von Pabst Urban VI ernannten Tronet von Trochtfellen wider einzusetzen. 25 1383 Okt. 14 Nürnberg. Waus Wirzb. A.Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10, 282b —283 a, Vidimus des Erzb. Adolf von Mainz mit dem Datum 1384 Apr. 13 (fer. 4 post pasch.) Elteril, das ganze unter der Ueberschrift regis Romanorum sc. litera oder epistola. Wir Wenczlauw von gots gnaden Romischer kung zu allen ziten merer des 30 riches und kung zu Beheim empitenq allen fursten geistlich und wertlich grefen frihen herren lantfoiden vogeten amptluten burggrafen ritteren knechten scheffen schultheißsen richtern gemeinden der stete und lande und allen andern unsern ? und des riches getruwen undertan unser gnade und alles gut. alleine wir vor a) D offerentem. b) D de. in fr. c) CD numquid. d) A Vesellis, BCE Versell., D Verssell. e) conj. reperiretis. f) E in statl et. g) ABE num, CD nam. h) tunc de. CD. i) E in. k) E totaliter statt penitus. I) E ad hoc statt abhinc. m) AE gravis prestita, DBC generis prestiti. n) em. statt eo; E ratione papatus cum eo: quoniam cum ad obtinendum —. o) et host. de. C. p) CD add. explicit etc. per dominum Raymundum Bernardi Flamench. q) Wephiten. r) in Wist unsern ausgelassen. 35 1 Philippus de Alenconio, de stirpe regum Franco- auf diesem Stuhle, Rayn. ed. Lucae 1742 tom. 26 p. 40 rum genitus, patriarcha Hierosolymitanus, postea epis- 361 a. 1378. 102. nota Mansi's, vgl. ibid. p. 482 nt. copus Sabinus, et demum Ostiensis et Velletrensis, Mansi. s. das Verz. bei Raynald. ed. Lucae 1752. XXVI, 4 l. 5. D. de interrogationibus in jure faciendis et 361. a. 1378. § 102. interrogatoriis actionibus (11, 1). 2 Pileus de Prata Erzbischof von Ravenna, Kar- 5 l. 3 und 6. D. de juris et facti ignorantia (22, 6). 45 dinalpriester seit 1378 tit. s. Praxedis, Rayn. a. 1378. 6 c. 34. X. de electione (1, 6). 103 und Coronelli f. 12 nr. 1243. 7 l. 1. in pr. C. de officio praefecti praetorio 3 Johannes und Ludovicus de Flisco nacheinander Africae (1, 27).
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A. Kirchenspaltung. 409 5 10 20 25 30 35 andern ziten geschriben hatten dem edeln Ruprechte grafe zu Nassaw unserem und 1383 des riches lantfoigte a in der Wedereiben, daz er Giczharden, der sich nennet ein bruder von sancte Anthonis orden, seczin solde in daz hûs b sent Anthonis zu Ros- torff1, und den ersamen Tronet von Trochtfellen eczwann meister des huses zu Grunenberg€ darufs seczin2: wann wir nû kuntlich underwisent sin, daz der vor- genant Giczschard daz hûs zů Rostorff enphangen haid von dem wederpabest der sich Clemens nennet und nicht ein babist ist oder von den die sine obirsten sollen sind und doch demeselben wiederbabiste zuleghin, und der vorgenant Tronet daz- selbe hůs zu Rostdorff von unserem heiligen vater babist Urban enphangen had und genomen rechte und redelichen alse daz die waren babistbriefe und bullen wol ußswisent die er uffenlich vor uns gezoget gelesen hoid und gekundiget: davon gebiten wir uch allen und iglichem besundern ernstlich und vestelich und manen e auch uch bie den truwen und eiden als ir uns und dem heligen Romischen riche sit gebunden, daz ir, wann ir des ermant werdet, und uwer iglicher besundern, 15 zu stünd noch anegesicht dieses briefes, ane allen verzog denselben Giczschard uſs- wiset von dem huse Rostdorff vorgenant und den vorgenanten Tronet in dazselbe hus Rorstdorff weder hinen inseczet; und darzu auch beholfen sollet sin, daz er des huses und alles des darzu gehoret geweldig gemachet werde, als er ein war meister desselben huses ist; und en auch dobie in geruwelicher gebere und gewalt getruwelich und vestelich hanthabit sûczet schuret und schirmet wider allermenc- lichen der in darane hindern oder irren wolte wider recht, er wer’ geistlich oder werentlich; und uch‘ an die vorgenanten unser briefe, die Gischard von uns er- worben hat, nit keret, wan er uns die warheid verswegen had und uns nit gesagit wie er sich des vorgenanten huses undirzogen haid, und der obgenant Tronet dorzu recht haid und rechte und redelichen von dem vorgenanten unserem heligen vatir babist Urban haid erworbin; und auch den 8 vorgenanten Giczschardt darzu haldet, ob er icht enphremet€ hat oder imand von sinen wegen ußs dem vorgenanten hus schaden i zugefuget hat, daz er daz genzlich und gar widderkere. und wollen auch k ernstlich gehabit han, daz der vorgenant Giczschard als ein ungeleubig man fortir nicht geheget oder gehalden werde bie uch wonhaftig zu sine in uwern landen herscheften oder gebiten ane alles geverde, wan er uns nit hade underwiset daz er mid deme wederbabiste ist, und also mid unwarheid unsir briefe hadt gewonnen die wir wollen daz sie gar und ganz abesin sollen und unkreftig. und tûd in dieser sachen von unser und des riches wegen nit anders als lip ir wollet unser swer ungenade und des riches vermiden. were auch sache daz der vorgenant Giczschard oder iman von sinen wegen dheinerleie briefe als von dieser sache wegen hinnoch von uns irworbe, wollen wir daz dieselben briefe untugenlich und unkreftig sin sollen und keine craft oder macht sollen haben in dheinerleie wis. geben zu Nurenberg am nesten mitwocben vor sente Gallen tage unser riche des Behemischen o in dem ein und zwenzigesten jare und des Romischen in dem achten jare. Okt. 14 1383 Okt. 14 a) W lantfoyge. b) dlle Zeichen über u sind in diesem Stücke o. f) Wauch st. uch. g) W dem st. den. namen st. manen. han st. auch. c) W Grunenbreg. h) W enphermet. d) W de. sin. i) W add. oder. e) W k) W 1 Rossdorf nördlich von Hanau an der Straßse nach 45 Friedberg unweit Windecken, hier die erste Antoniter- Präceptorei in Deutschland gegründet, Bernhard an- tiquitates Wetteraviae 1, 116, Rommel Gesch. von Hessen 1, 336. 2 Grünberg nördlich von Frankfurt, südlich von Amöneburg, östlich und unweit von Gießen, C. F. Ayrmann Nachricht von dem Anthoniter-Hause zu Grünberg in Kuchenbeckers anal. Hass. coll. 4 pag. 390—411, Rommel Gesch. von Hessen. 1, 336. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 52
A. Kirchenspaltung. 409 5 10 20 25 30 35 andern ziten geschriben hatten dem edeln Ruprechte grafe zu Nassaw unserem und 1383 des riches lantfoigte a in der Wedereiben, daz er Giczharden, der sich nennet ein bruder von sancte Anthonis orden, seczin solde in daz hûs b sent Anthonis zu Ros- torff1, und den ersamen Tronet von Trochtfellen eczwann meister des huses zu Grunenberg€ darufs seczin2: wann wir nû kuntlich underwisent sin, daz der vor- genant Giczschard daz hûs zů Rostorff enphangen haid von dem wederpabest der sich Clemens nennet und nicht ein babist ist oder von den die sine obirsten sollen sind und doch demeselben wiederbabiste zuleghin, und der vorgenant Tronet daz- selbe hůs zu Rostdorff von unserem heiligen vater babist Urban enphangen had und genomen rechte und redelichen alse daz die waren babistbriefe und bullen wol ußswisent die er uffenlich vor uns gezoget gelesen hoid und gekundiget: davon gebiten wir uch allen und iglichem besundern ernstlich und vestelich und manen e auch uch bie den truwen und eiden als ir uns und dem heligen Romischen riche sit gebunden, daz ir, wann ir des ermant werdet, und uwer iglicher besundern, 15 zu stünd noch anegesicht dieses briefes, ane allen verzog denselben Giczschard uſs- wiset von dem huse Rostdorff vorgenant und den vorgenanten Tronet in dazselbe hus Rorstdorff weder hinen inseczet; und darzu auch beholfen sollet sin, daz er des huses und alles des darzu gehoret geweldig gemachet werde, als er ein war meister desselben huses ist; und en auch dobie in geruwelicher gebere und gewalt getruwelich und vestelich hanthabit sûczet schuret und schirmet wider allermenc- lichen der in darane hindern oder irren wolte wider recht, er wer’ geistlich oder werentlich; und uch‘ an die vorgenanten unser briefe, die Gischard von uns er- worben hat, nit keret, wan er uns die warheid verswegen had und uns nit gesagit wie er sich des vorgenanten huses undirzogen haid, und der obgenant Tronet dorzu recht haid und rechte und redelichen von dem vorgenanten unserem heligen vatir babist Urban haid erworbin; und auch den 8 vorgenanten Giczschardt darzu haldet, ob er icht enphremet€ hat oder imand von sinen wegen ußs dem vorgenanten hus schaden i zugefuget hat, daz er daz genzlich und gar widderkere. und wollen auch k ernstlich gehabit han, daz der vorgenant Giczschard als ein ungeleubig man fortir nicht geheget oder gehalden werde bie uch wonhaftig zu sine in uwern landen herscheften oder gebiten ane alles geverde, wan er uns nit hade underwiset daz er mid deme wederbabiste ist, und also mid unwarheid unsir briefe hadt gewonnen die wir wollen daz sie gar und ganz abesin sollen und unkreftig. und tûd in dieser sachen von unser und des riches wegen nit anders als lip ir wollet unser swer ungenade und des riches vermiden. were auch sache daz der vorgenant Giczschard oder iman von sinen wegen dheinerleie briefe als von dieser sache wegen hinnoch von uns irworbe, wollen wir daz dieselben briefe untugenlich und unkreftig sin sollen und keine craft oder macht sollen haben in dheinerleie wis. geben zu Nurenberg am nesten mitwocben vor sente Gallen tage unser riche des Behemischen o in dem ein und zwenzigesten jare und des Romischen in dem achten jare. Okt. 14 1383 Okt. 14 a) W lantfoyge. b) dlle Zeichen über u sind in diesem Stücke o. f) Wauch st. uch. g) W dem st. den. namen st. manen. han st. auch. c) W Grunenbreg. h) W enphermet. d) W de. sin. i) W add. oder. e) W k) W 1 Rossdorf nördlich von Hanau an der Straßse nach 45 Friedberg unweit Windecken, hier die erste Antoniter- Präceptorei in Deutschland gegründet, Bernhard an- tiquitates Wetteraviae 1, 116, Rommel Gesch. von Hessen 1, 336. 2 Grünberg nördlich von Frankfurt, südlich von Amöneburg, östlich und unweit von Gießen, C. F. Ayrmann Nachricht von dem Anthoniter-Hause zu Grünberg in Kuchenbeckers anal. Hass. coll. 4 pag. 390—411, Rommel Gesch. von Hessen. 1, 336. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 52
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410 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 226. K. Wenzel an die Bischöfe Arnold von Lüttich Florenz von Utrecht und Peter II Okt. 18 von Doornick", tritt dem Gerücht entgegen als habe er sich durch die Vorstellungen der Französischen Gesandtschaft zum Abfall von P. Urban VI bestimmen lassen, und macht ihnen mit Beziehung auf das Frankfurter Versprechen von 1379 die gleiche Obedienz zur Pflicht. 1383 Okt. 18 Nürnberg. F aus Frankf. St.A. städt. Kop.B. über Varia 1328—1403 f. 41 a nr. 64 cop. coaev. B coll. Baluz. vitae 1, 557 f. in der secunda vita Clementis VII, ist trotz der Abweichungen identisch. L coll. Lünig cod. Germ. dipl. 1, 1399—1402 nr. 326 ohne Quellenangabe, aus B. (Regest bei Georgisch 2, 764 f. aus Lünig l. c.) Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex." Devoti dilecti. ad nostre majestatis auditum plurium fide dignorum relacione pervenit, quod quidam filii Belial satores zizanie et discordie amatores per diversas Almannie partes et signanter in partibus Reni nostram serenitatem ausi sunt in- famareb, dicentes publice et secrete, nos ad informacionem quorumdam, qui de 15 Francia venerunt Boemiam2, ab obediencia et fide sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Urbani divina providencia pape VI noviter “ discessisse et Roberto Gebenensi antipape adhesisse. nos igitur attendentes, quod dived memorie dominus Karolus quondam Romanorum imperator semper augustus genitor noster tamquam christianissimus princeps numquam a veritate katholicee fidei deviavit et in fide ac 20 obediencia domini nostri pape Urbani ex hac luce migravit, nosque ipsius vestigia imitantes in publico parlamento olim facto in Franckfordia3 de consilio et assensu tam electorum sacri imperii et principum Alamannie quam doctorum et magistrorum juris et sacre theologie in presencia nunciorum partis adverse declaravimus et denun- ciavimus nostris fidelibus universis4 ipsum dominum Urbanum verum esse Jesu 25 Christi vicarium et s beati Petri apostolorum principis successorem: fidelitati vestre pro fame nostre declaracione ac firmitatis intimacione notum facimus per presentes, quod nostra dignitas, quam nonh decet a firme veritatis proposito vacillare, circa reverenciam obedienciam devocionem ac fidem sanctissimii patris domini nostri Urbani jam dicti non est aliquatenus tepefacta vel quomodolibet inmutata, quin 30 ymmo, sicud et prefatus genitor noster in eadem fide et reverencia vixit et mortuus est, sic et nos in ipsa intendimus perseverare k usque ad finem nostre vite corporee a) BL beginnen Wincelaus dei gratia Romanorum rex episcopis Leodiensi Trajectensi et Tornacensi. ad nostrae majestatis —. b) F infamarem, BL infamare. c) F noverit, BL de. d) F divine, BL divae. e) de. BL. 1) de. BL. g) de. F, add. BL. h) de. F, add. BL. i) F sanctissimi, BL devotissimi. k) BL de. sic — per- 35 severare, F widerholl in ipsa nach intendimus. 1 Die Adresse ergibt sich aus BL, s. Variante a). 2 Vgl. die Denkschrift des Französischen Gesandten, Prag 1383 Aug. 21, nr. 224. Die secunda rita Clemen- tis VII bei Baluz. 1, 557 erzählt eodem anno [falsch zuvor 1384 statt 1383] mense octobri consilium seu electorum imperii congregatio apud Nuremburch extitit congregata ad tractandum inter alia de dubio quodam quod in Wyncelno Alamanniae rege supradicto ventilabatur, unde ipse declarationem ad diversas transmisit partes sub sigillis suis et litteris in modum qui sequitur comprehensam [Baluz. comprehensum], folgt unsere nr. 226. — Ueber Wenzels Verhaltnis zu Frankreich in Belreff des Schis- mas s. seinen undatierten Brief an P. Urban bei Pel- zel Wenzel 1 Urk.-B. p. 50 nr. 31 aus cancellaria Wenceslai IV [Bibl. des Prag. Domkap. cod. chart. p. 252—254], Verbesserungen za Pelzel bei Palacky Formel-B. 2, 12 aus cod. ms. Trebon. C, 3 fol. 67 a, Bruchstück bei Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 25 nt. 31. 3 1379 Febr. 27 und Sept. 17; diese beiden Ver- sammlungen sind hier nicht klar auseinander gehalten. 4 Man könnte hiebei denken an den in der Einlei- tung zu dem Frankfurter Reichstag rom Februar 1379 erwähnien Brief an die ganze Christenheit, allein dort ist Urban's Name gar nicht erwähnt; man denkt 45 wol besser an den Brief, den Wenzel an die dort ausgebliebenen Reichsstände richten wollte, s. Schr. Friedr. von Köln 1379 Juli 25, nr. 142. Dazu passt auch der Wortlaut oben nostris fidelibus universis, es sind die sacri Romani imperii fideles des Kur- 50 kölnischen Briefs. 40
410 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 226. K. Wenzel an die Bischöfe Arnold von Lüttich Florenz von Utrecht und Peter II Okt. 18 von Doornick", tritt dem Gerücht entgegen als habe er sich durch die Vorstellungen der Französischen Gesandtschaft zum Abfall von P. Urban VI bestimmen lassen, und macht ihnen mit Beziehung auf das Frankfurter Versprechen von 1379 die gleiche Obedienz zur Pflicht. 1383 Okt. 18 Nürnberg. F aus Frankf. St.A. städt. Kop.B. über Varia 1328—1403 f. 41 a nr. 64 cop. coaev. B coll. Baluz. vitae 1, 557 f. in der secunda vita Clementis VII, ist trotz der Abweichungen identisch. L coll. Lünig cod. Germ. dipl. 1, 1399—1402 nr. 326 ohne Quellenangabe, aus B. (Regest bei Georgisch 2, 764 f. aus Lünig l. c.) Wenceslaus dei gracia Romanorum rex semper augustus et Boemie rex." Devoti dilecti. ad nostre majestatis auditum plurium fide dignorum relacione pervenit, quod quidam filii Belial satores zizanie et discordie amatores per diversas Almannie partes et signanter in partibus Reni nostram serenitatem ausi sunt in- famareb, dicentes publice et secrete, nos ad informacionem quorumdam, qui de 15 Francia venerunt Boemiam2, ab obediencia et fide sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Urbani divina providencia pape VI noviter “ discessisse et Roberto Gebenensi antipape adhesisse. nos igitur attendentes, quod dived memorie dominus Karolus quondam Romanorum imperator semper augustus genitor noster tamquam christianissimus princeps numquam a veritate katholicee fidei deviavit et in fide ac 20 obediencia domini nostri pape Urbani ex hac luce migravit, nosque ipsius vestigia imitantes in publico parlamento olim facto in Franckfordia3 de consilio et assensu tam electorum sacri imperii et principum Alamannie quam doctorum et magistrorum juris et sacre theologie in presencia nunciorum partis adverse declaravimus et denun- ciavimus nostris fidelibus universis4 ipsum dominum Urbanum verum esse Jesu 25 Christi vicarium et s beati Petri apostolorum principis successorem: fidelitati vestre pro fame nostre declaracione ac firmitatis intimacione notum facimus per presentes, quod nostra dignitas, quam nonh decet a firme veritatis proposito vacillare, circa reverenciam obedienciam devocionem ac fidem sanctissimii patris domini nostri Urbani jam dicti non est aliquatenus tepefacta vel quomodolibet inmutata, quin 30 ymmo, sicud et prefatus genitor noster in eadem fide et reverencia vixit et mortuus est, sic et nos in ipsa intendimus perseverare k usque ad finem nostre vite corporee a) BL beginnen Wincelaus dei gratia Romanorum rex episcopis Leodiensi Trajectensi et Tornacensi. ad nostrae majestatis —. b) F infamarem, BL infamare. c) F noverit, BL de. d) F divine, BL divae. e) de. BL. 1) de. BL. g) de. F, add. BL. h) de. F, add. BL. i) F sanctissimi, BL devotissimi. k) BL de. sic — per- 35 severare, F widerholl in ipsa nach intendimus. 1 Die Adresse ergibt sich aus BL, s. Variante a). 2 Vgl. die Denkschrift des Französischen Gesandten, Prag 1383 Aug. 21, nr. 224. Die secunda rita Clemen- tis VII bei Baluz. 1, 557 erzählt eodem anno [falsch zuvor 1384 statt 1383] mense octobri consilium seu electorum imperii congregatio apud Nuremburch extitit congregata ad tractandum inter alia de dubio quodam quod in Wyncelno Alamanniae rege supradicto ventilabatur, unde ipse declarationem ad diversas transmisit partes sub sigillis suis et litteris in modum qui sequitur comprehensam [Baluz. comprehensum], folgt unsere nr. 226. — Ueber Wenzels Verhaltnis zu Frankreich in Belreff des Schis- mas s. seinen undatierten Brief an P. Urban bei Pel- zel Wenzel 1 Urk.-B. p. 50 nr. 31 aus cancellaria Wenceslai IV [Bibl. des Prag. Domkap. cod. chart. p. 252—254], Verbesserungen za Pelzel bei Palacky Formel-B. 2, 12 aus cod. ms. Trebon. C, 3 fol. 67 a, Bruchstück bei Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 25 nt. 31. 3 1379 Febr. 27 und Sept. 17; diese beiden Ver- sammlungen sind hier nicht klar auseinander gehalten. 4 Man könnte hiebei denken an den in der Einlei- tung zu dem Frankfurter Reichstag rom Februar 1379 erwähnien Brief an die ganze Christenheit, allein dort ist Urban's Name gar nicht erwähnt; man denkt 45 wol besser an den Brief, den Wenzel an die dort ausgebliebenen Reichsstände richten wollte, s. Schr. Friedr. von Köln 1379 Juli 25, nr. 142. Dazu passt auch der Wortlaut oben nostris fidelibus universis, es sind die sacri Romani imperii fideles des Kur- 50 kölnischen Briefs. 40
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A. Kirchenspaltung. 411 10 inclusive. quapropter fidelitatem vestram requirimus et hortamur,b vobis nichil- 1383 ominus per imperialia scripta mandantes, quatinus, sicud nobiscum in dicto parla- mento in Franckfordia! jurastis et promisistis, “ dicto domino Urbano tamquam vero summo pontifici adhereatis et pareatis in omnibus sicud decet, nuncios autem quos- 5 cumque publicos aut secretos prefati Roberti antipape nullatinusd admittatis, nec ejus literas qualitercumque recipiatis, nec talibus conductum quomodolibet conce- datis,e quin pocius eos de vestro territorio expellatis, ne venenosa perfidia nostros fideles inficiant quoquo modo," scientes quod contra quoscumque hujus mandati nostri s transgressores, cum ad nostram pervenerit noticiam, indefectibiliter proce- demus prout ordo imperialis justicie suadebit. datum Nuremberg die 18 octobris, regnorum nostrorum anno Boemie 21, Romanorum vero h 8. Ad mandatum domini regis cancellarius. Okt. 18 1383 Okt. 18 15 227. K. Wenzel an Herzog Leopold von Oesterreich, hat auf Bitten P. Urban’s VI den 1383 Okl. 19 Bisch. Imer von Basel in seinen Schutz genommen, der Herzog soll das gleiche thun. 1383 Okt. 19 Nürnberg. Aus Basel. St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises seculi, cop. ch., auf 1 Blatte mit dem Schr. an Ulr. von Vinstingen v. glch. Tag. 25 Wir Wentzlaw von gots gnaden Rômischer kúnig zû allen zeiten merer des 20 reichs und kunig zû Beheim embieten dem hochgebornen Leupold herzogen zû Oesterrich zu Steyr und zu Kernden etc. unserme lieben swoger und fursten unser gnad und alles gût2. hochgeborner lieber swoger und fúrste. wann wir den er- werdigen Imer bischof zů Basill unsern lieben fürsten und andechtigen sunderlich in unser und des reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunderlicher manung und bette wille unsers heilgen vatters babst Urbanus des sechsten der uns darumb seine bebstlichen bullen gesant hat, ist unser meinung, das wir den vor- genanten bischof zû Basel unser fúrsten vollenkomenlich und fúrderlich schútzen und schirmen wollen3. dovon begern wir von dir mit ganzem ernste und manen 45 a) BL de. nostre, add. suae nach vite, de. inclusive. b) BL de. et hortamur. c) F vobiscum st. nobiscum, BL de. sicud — promisistis. d) in Fscheint nullatenus so verbessert, daher oben das abgekürste quatinus ebenso aufgelöst wurde. e) BL tribuatis. I) F perfidie, BL de. ne — quoquo modo. g) BL de. mandati, setzen nach nostri als Beifügung des Herausgebers in Klammern edicti. h) -orum vero add. BL. i) BL de. Ad — cancellarius. ters dieser Uebertragung s. Vischer in den Forschungen 2, 37 nebst den dazu gehörigen Regesten; vgl. auch Lichnowsky 4 Reg. nr. 1796—1799 und 1801.— Ueber das Verhältnis des Schaler zu Leopold vgl. auch Lich- nowsky 4 Reg. nr. 1850 und 1855. 3 Da Imer brieflich und durch einen Boten den König gebeten hatte ihm in absentia auf ein Jahr die Regalien zu terleihen, so thut dieß Wenzel wegen des weiten Wegs und der gegenwärtigen kriegerischen Ver- hältnisse des Bischofs und aus andern gewissen nicht- genannten Gründen, mit der Klausel daß derselbe nach Verfluss dieses Jahrs die Regalien persönlich aus des Königs Händen empfange und den üblichen Eid leiste, unter Majestäts-Sigel, dat. Nuremberg 1383 Okt. 19 (indict. 6, 14 kal. octobr., Boem. 21, Rom. 8), ohne Zweifel nicht Sept. 18, indem statt 14 kal. octobr. zu lesen sein wird 14 kal. norembr.: am 18. Sept. war Wenzel noch in Böhmen (Pelzel Wenzel 1, 140); und es trifft bei der vorgeschlagenen Lesart das Datum 1 Lüttich aufgenommen in den Bund für Urban 1379 Sept. 17 nr. 145, beigetreten 1379 Nov. 9 nr. 148; die 35 spätere Haltung s. Bzov. a. 1399. 5. Früher vgl. die se- cunda vita Clem. bei Baluz. 1, 547 wo der neugewählte Bischof von Luttich Eustacius Persandi de Rupeforti am 8. Nov. 1378 die durch eine Gesandtschaft erbe- tene Bestätigung von dem Gegenpabst Clemens VII 40 erhält; er muß aber bald dem Bischof von Utrecht Arnoldus de Horne weichen, der sich von Urban VI von da nach Lüttich transferieren läßt, ib. 548. 2 Leopold stund noch immer auf Seiten des Gegen- pabsts. Und doch fand Wenzel für gerathen, den mächtigen Mann, trotz dieser doch auch gegen den König gerichteten Haltung, mit Uebertragung der Vogtei Augsburg zu begünstigen, 1383 Okt. 16 Nürnberg, Vischer nr. 202, vgl. 14. Merz in Reg. Boic. 10, 110, und 24. Aug. bei Vischer nr. 198 sowie Kurz Albr. III. 50 2, 60. In Betreff der frühern Uebertragung der Land- vogteien Ober- und Niederschwaben und des Charak- 30
A. Kirchenspaltung. 411 10 inclusive. quapropter fidelitatem vestram requirimus et hortamur,b vobis nichil- 1383 ominus per imperialia scripta mandantes, quatinus, sicud nobiscum in dicto parla- mento in Franckfordia! jurastis et promisistis, “ dicto domino Urbano tamquam vero summo pontifici adhereatis et pareatis in omnibus sicud decet, nuncios autem quos- 5 cumque publicos aut secretos prefati Roberti antipape nullatinusd admittatis, nec ejus literas qualitercumque recipiatis, nec talibus conductum quomodolibet conce- datis,e quin pocius eos de vestro territorio expellatis, ne venenosa perfidia nostros fideles inficiant quoquo modo," scientes quod contra quoscumque hujus mandati nostri s transgressores, cum ad nostram pervenerit noticiam, indefectibiliter proce- demus prout ordo imperialis justicie suadebit. datum Nuremberg die 18 octobris, regnorum nostrorum anno Boemie 21, Romanorum vero h 8. Ad mandatum domini regis cancellarius. Okt. 18 1383 Okt. 18 15 227. K. Wenzel an Herzog Leopold von Oesterreich, hat auf Bitten P. Urban’s VI den 1383 Okl. 19 Bisch. Imer von Basel in seinen Schutz genommen, der Herzog soll das gleiche thun. 1383 Okt. 19 Nürnberg. Aus Basel. St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises seculi, cop. ch., auf 1 Blatte mit dem Schr. an Ulr. von Vinstingen v. glch. Tag. 25 Wir Wentzlaw von gots gnaden Rômischer kúnig zû allen zeiten merer des 20 reichs und kunig zû Beheim embieten dem hochgebornen Leupold herzogen zû Oesterrich zu Steyr und zu Kernden etc. unserme lieben swoger und fursten unser gnad und alles gût2. hochgeborner lieber swoger und fúrste. wann wir den er- werdigen Imer bischof zů Basill unsern lieben fürsten und andechtigen sunderlich in unser und des reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunderlicher manung und bette wille unsers heilgen vatters babst Urbanus des sechsten der uns darumb seine bebstlichen bullen gesant hat, ist unser meinung, das wir den vor- genanten bischof zû Basel unser fúrsten vollenkomenlich und fúrderlich schútzen und schirmen wollen3. dovon begern wir von dir mit ganzem ernste und manen 45 a) BL de. nostre, add. suae nach vite, de. inclusive. b) BL de. et hortamur. c) F vobiscum st. nobiscum, BL de. sicud — promisistis. d) in Fscheint nullatenus so verbessert, daher oben das abgekürste quatinus ebenso aufgelöst wurde. e) BL tribuatis. I) F perfidie, BL de. ne — quoquo modo. g) BL de. mandati, setzen nach nostri als Beifügung des Herausgebers in Klammern edicti. h) -orum vero add. BL. i) BL de. Ad — cancellarius. ters dieser Uebertragung s. Vischer in den Forschungen 2, 37 nebst den dazu gehörigen Regesten; vgl. auch Lichnowsky 4 Reg. nr. 1796—1799 und 1801.— Ueber das Verhältnis des Schaler zu Leopold vgl. auch Lich- nowsky 4 Reg. nr. 1850 und 1855. 3 Da Imer brieflich und durch einen Boten den König gebeten hatte ihm in absentia auf ein Jahr die Regalien zu terleihen, so thut dieß Wenzel wegen des weiten Wegs und der gegenwärtigen kriegerischen Ver- hältnisse des Bischofs und aus andern gewissen nicht- genannten Gründen, mit der Klausel daß derselbe nach Verfluss dieses Jahrs die Regalien persönlich aus des Königs Händen empfange und den üblichen Eid leiste, unter Majestäts-Sigel, dat. Nuremberg 1383 Okt. 19 (indict. 6, 14 kal. octobr., Boem. 21, Rom. 8), ohne Zweifel nicht Sept. 18, indem statt 14 kal. octobr. zu lesen sein wird 14 kal. norembr.: am 18. Sept. war Wenzel noch in Böhmen (Pelzel Wenzel 1, 140); und es trifft bei der vorgeschlagenen Lesart das Datum 1 Lüttich aufgenommen in den Bund für Urban 1379 Sept. 17 nr. 145, beigetreten 1379 Nov. 9 nr. 148; die 35 spätere Haltung s. Bzov. a. 1399. 5. Früher vgl. die se- cunda vita Clem. bei Baluz. 1, 547 wo der neugewählte Bischof von Luttich Eustacius Persandi de Rupeforti am 8. Nov. 1378 die durch eine Gesandtschaft erbe- tene Bestätigung von dem Gegenpabst Clemens VII 40 erhält; er muß aber bald dem Bischof von Utrecht Arnoldus de Horne weichen, der sich von Urban VI von da nach Lüttich transferieren läßt, ib. 548. 2 Leopold stund noch immer auf Seiten des Gegen- pabsts. Und doch fand Wenzel für gerathen, den mächtigen Mann, trotz dieser doch auch gegen den König gerichteten Haltung, mit Uebertragung der Vogtei Augsburg zu begünstigen, 1383 Okt. 16 Nürnberg, Vischer nr. 202, vgl. 14. Merz in Reg. Boic. 10, 110, und 24. Aug. bei Vischer nr. 198 sowie Kurz Albr. III. 50 2, 60. In Betreff der frühern Uebertragung der Land- vogteien Ober- und Niederschwaben und des Charak- 30
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412 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 dich ouch alse du uns und dem reiche schuldig bist, das du den vorgenanten Imer 0419 Bischof unsern fürsten dir laßest empfolhen sein und in und sine stift in dime schütz und schirm habest, alse wir dir ouch vormals verschriben haben, und nicht gestatte ? das in oder sine stift imand usser dime lande irre oder beschedige, alse wir diner liebe des sunderlieh glouben und getrewen. doran tüst du uns sunderliche liebe dank und behegelikeit !. geben zü Nüremberg am nechsten mentage nach sant 1383 Gallen tag unserer reiche des Behemischen in dem ein und zwenzigosten und des Ola. 19 Rómischen in dem b achtem jaren. Ad mandatum domini regis cancellarius. 1383 228. K. Wenzel an Ulrich von Finstingen, hat auf Bitten P. Urban’s VI den Bischof Imer von Basel in seinen Schutz genommen, Ulrich soll demselben auch beholfen sein wider Wernher Schaler dem Günstling des Widerpabstes und alle sonstigen Okt. 19 Gegner. 1383 Okt. 19 Nürnberg. Aus Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises scculi, cop. ch., auf dem- selben Blatte mit dem Schreiben an. Leopold vom gleichen Tag. Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kunig zi allen zeiten merer des reichs und kunig zü Beheim embieten dem edeln Uolrieh von Vinstingen unserm und des heiligen reiehs landfogt in Ilsassen unserm lieben getreuwen unsere gnade und alles git. — lieber getreuwer. a) sic. — b) cod. des. dieses Stücks genau zusammen mit demjenigen der drei von uns vollständig mitgetheilten nr. 227—229, die sich ebenfalls sámmtlich auf die Baseler: Kirchen- Angelegenheit beziehen; Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises Seculi, cop. ch, an- genäht an das Schreiben des Königs an Ulrich von Vinstingen 1383 Okt. 19; erwähnt bei Ochs 2, 269 aus episcopalia p. 132. — Ueber obige Investitur auf ein Jahr s. Trouillat monuments 4, 777 sub 1383 und sub 1383 Sept. 18; endgiltige Ertheilung der Re- galien zu Mainz 1384 Dec. 16 s. idid. 782; die Kosten derselben s. ibid. 785 vorletzten Absatz; vgl. Ochs 2, 269 f. nt. p). 1 Trotz der warmen Empfehlung, die der König dem Imerius angedeihen lässt in seinen drei hier mit- getheilten Briefen vom 19. Oktober nr. 227— 229, schreibt er im folgenden Jahre an die Stadt Basel: da P. Urban VI den ehrwürdigen Wolfhart von Ern- fels seinen Kaplan und lieben Andichtigen dem Stifte und Kirchen su Basell su einem Provisor und Ver- weser gegeben und darnach auf des Konigs Bitte dem- selben mit dieser Kirche providiert hatte, und wann etliche brieve von uns von unredlicher underwei- sunge an euch umb ein ander persone usgangen und komen seint dem egenanten von Ernfels zu Schaden und seines rechten [sic], widerruft Wenzel alle solche ehegenannten Gebote und Briefe die von ihm an sie gekommen würen wider den von Ernfels und ihm zu Schaden, und gebietet ihnen von seinet- und wann wir den erwerdigen Imer bischof zi des Reichs wegen, keinen. andern. als den ron Ernfels für ihren Bischof zu halten wie sie das von Rechts wegen und billig thun. sollen, und auch ihm mit allem Gebührenden als ihrem Bischof zu gewarten und ge- horsam zu sein, dat. Prag 1384 Jan. 17 (Antonii Boh. 21 Rom. 8), aus Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises Seculi, or. mb. lit. patens cum sig. in verso impresso, auf der Ricks. glchs. Erenvels. — Ochs 2, 275 vermuthet aus einer Urkunde des Imerius vom 29. Merz 1384, daß ein fiir die Basler gefihrlicher Herr sich um das Bisthum beworben hatte. Vischer in den Forschungen 3, 13 meint, es sei zunächst ganz einfach an den Schaler zu denken, der seine Ansprüche noch nicht aufgegebeu 3 hatte. Ochs wird wohl Recht behalten. Schon am 27. Dec. 1381 (Jo. evang., Boh. 19 Rom. 6) schreibt K. Wenzel an Basel befriedigt, daß die Stadt seinen lie- ben andächtigen Greg. von Wandisleibin seines lieben andächtigen Wolfartes von Erenfels Bischofs zu Basil: in geistlichen Sachen Vikarium, den Bisch. Frid. con Straßburg in der Stadt in des Königs Botschaft und Dienst freventlich gefangen, befreit habe; Strafib. 8t.A. an der Saul l partie lad. B fasc. VII nr. 17 or. mb. lit, patens c. sig. in verso impr. Man vergleiche auch die Notis aus den Baseler Ausgabebüchern bei Ochs 2, 275 nt. y). Wie sich dann 1385 eine Aus- gleichung zwischen Wolfhart von Ernrels umd Bisch. Imerius fand, s. Trouillat monuments 4, 785—786. e 10 o 0 40 ^5 50
412 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 dich ouch alse du uns und dem reiche schuldig bist, das du den vorgenanten Imer 0419 Bischof unsern fürsten dir laßest empfolhen sein und in und sine stift in dime schütz und schirm habest, alse wir dir ouch vormals verschriben haben, und nicht gestatte ? das in oder sine stift imand usser dime lande irre oder beschedige, alse wir diner liebe des sunderlieh glouben und getrewen. doran tüst du uns sunderliche liebe dank und behegelikeit !. geben zü Nüremberg am nechsten mentage nach sant 1383 Gallen tag unserer reiche des Behemischen in dem ein und zwenzigosten und des Ola. 19 Rómischen in dem b achtem jaren. Ad mandatum domini regis cancellarius. 1383 228. K. Wenzel an Ulrich von Finstingen, hat auf Bitten P. Urban’s VI den Bischof Imer von Basel in seinen Schutz genommen, Ulrich soll demselben auch beholfen sein wider Wernher Schaler dem Günstling des Widerpabstes und alle sonstigen Okt. 19 Gegner. 1383 Okt. 19 Nürnberg. Aus Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises scculi, cop. ch., auf dem- selben Blatte mit dem Schreiben an. Leopold vom gleichen Tag. Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kunig zi allen zeiten merer des reichs und kunig zü Beheim embieten dem edeln Uolrieh von Vinstingen unserm und des heiligen reiehs landfogt in Ilsassen unserm lieben getreuwen unsere gnade und alles git. — lieber getreuwer. a) sic. — b) cod. des. dieses Stücks genau zusammen mit demjenigen der drei von uns vollständig mitgetheilten nr. 227—229, die sich ebenfalls sámmtlich auf die Baseler: Kirchen- Angelegenheit beziehen; Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises Seculi, cop. ch, an- genäht an das Schreiben des Königs an Ulrich von Vinstingen 1383 Okt. 19; erwähnt bei Ochs 2, 269 aus episcopalia p. 132. — Ueber obige Investitur auf ein Jahr s. Trouillat monuments 4, 777 sub 1383 und sub 1383 Sept. 18; endgiltige Ertheilung der Re- galien zu Mainz 1384 Dec. 16 s. idid. 782; die Kosten derselben s. ibid. 785 vorletzten Absatz; vgl. Ochs 2, 269 f. nt. p). 1 Trotz der warmen Empfehlung, die der König dem Imerius angedeihen lässt in seinen drei hier mit- getheilten Briefen vom 19. Oktober nr. 227— 229, schreibt er im folgenden Jahre an die Stadt Basel: da P. Urban VI den ehrwürdigen Wolfhart von Ern- fels seinen Kaplan und lieben Andichtigen dem Stifte und Kirchen su Basell su einem Provisor und Ver- weser gegeben und darnach auf des Konigs Bitte dem- selben mit dieser Kirche providiert hatte, und wann etliche brieve von uns von unredlicher underwei- sunge an euch umb ein ander persone usgangen und komen seint dem egenanten von Ernfels zu Schaden und seines rechten [sic], widerruft Wenzel alle solche ehegenannten Gebote und Briefe die von ihm an sie gekommen würen wider den von Ernfels und ihm zu Schaden, und gebietet ihnen von seinet- und wann wir den erwerdigen Imer bischof zi des Reichs wegen, keinen. andern. als den ron Ernfels für ihren Bischof zu halten wie sie das von Rechts wegen und billig thun. sollen, und auch ihm mit allem Gebührenden als ihrem Bischof zu gewarten und ge- horsam zu sein, dat. Prag 1384 Jan. 17 (Antonii Boh. 21 Rom. 8), aus Basel St.A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises Seculi, or. mb. lit. patens cum sig. in verso impresso, auf der Ricks. glchs. Erenvels. — Ochs 2, 275 vermuthet aus einer Urkunde des Imerius vom 29. Merz 1384, daß ein fiir die Basler gefihrlicher Herr sich um das Bisthum beworben hatte. Vischer in den Forschungen 3, 13 meint, es sei zunächst ganz einfach an den Schaler zu denken, der seine Ansprüche noch nicht aufgegebeu 3 hatte. Ochs wird wohl Recht behalten. Schon am 27. Dec. 1381 (Jo. evang., Boh. 19 Rom. 6) schreibt K. Wenzel an Basel befriedigt, daß die Stadt seinen lie- ben andächtigen Greg. von Wandisleibin seines lieben andächtigen Wolfartes von Erenfels Bischofs zu Basil: in geistlichen Sachen Vikarium, den Bisch. Frid. con Straßburg in der Stadt in des Königs Botschaft und Dienst freventlich gefangen, befreit habe; Strafib. 8t.A. an der Saul l partie lad. B fasc. VII nr. 17 or. mb. lit, patens c. sig. in verso impr. Man vergleiche auch die Notis aus den Baseler Ausgabebüchern bei Ochs 2, 275 nt. y). Wie sich dann 1385 eine Aus- gleichung zwischen Wolfhart von Ernrels umd Bisch. Imerius fand, s. Trouillat monuments 4, 785—786. e 10 o 0 40 ^5 50
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A. Kirchenspaltung. 413 Basell unsern lieben fürsten und andechtigen sunderlich in unser und des heiligen reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunderlich manung und bette wille unsers heiligen vatters babst Urbanus des sechsten der im ouch dasselb bistům zû Basill geben und in domit gnedeklich versehen hat, ist unser meinung, das wir denselben bischof zů Basel vollenkomelichen und furderlichen schûtzen und schirmen wollen wider allermenglichen der im gewalt oder unrecht tûn wolte an demselben sinen bistům zů Basill. dorumb gebieten wir dir ernstlich und vesticlichen bi unsern und des reichs hulden und manen dich ouch der eide und treuwe domit du uns und dem heiligen Rômischen reiche verbunden bist, daz du den vorgenanten bischof zů Basill unsern fursten und seine stift zu Basel land und leute geistlich und werlt- liche von unser und des reichs wegen schûtzest und schirmest, und in getreuwelich geraten und behulfen seist mit unsern und des reichs stetten wider .. Wernher Schaler der dasselbe bistüm zů Basill von dem widerbabste von Avion emphangen hatt und wider alle sine helfere und ouch wider allermenglichen der in an dem 15 vorgenanten sinem bistûm irren wolte oder hindern wider recht. und tû ouch in disen sachen alse wir des dinen treuwen sûnderlich glouben und getreuwen. geben zû Nûremberg am mentag nach sant Gallen tag unserer reiche des Behmischen in dem ein und zwenzigosten und des Romischen in dem achten jaren. Ad mandatum domini regis cancellarius. 5 10 1383 Okt. 19 1383 Okt. 19 20 229. K. Wenzel an fünfzehn Städte des Elsaßes und der Schweiz, wie an Ulrich von 1883 Okt. 19 Finstingen unter gleichem Datum, auch sollen sie dem Imer und seinen Helfern die Reichsschlösser öffnen. 1383 Okt. 19 [Nürnberg]. 25 B Aus Basel St. A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises seculi, cop. ch.; dem Schreiben an Imerius, worin der König demselben am gleichen Tag die Regalien verleiht, angeheftet, s. pag. 411 nt. 3; auf dem linken Rande die glchz. Bem. ...llate (allate? si- gillate?), auf der Rücks. glchz. copia literarum regis. Trouillat monuments 4, 433 f. nr. 202 de l'original aux archives de l'ancien évêché de Bâle (déposées au château de Porrentruy). T 30 35 Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des reichs und kunig zû Beheim embieten allen fursten grafen herren freihen dinstleuten rittern knechten und besundern den burgermeistern meistern reten und burgern gemeinlich unsere " und des reichs stetten Straßsburg Basel1 Bern Zurch Lutzern Solotern Colmar Hagenow Sletzstatt Ehenheim Mulhusen Keysersperg Túrenkein be Munster Rofsheim unsern besundern getrewen, und allen andern € unsern und des reichs undertan und lieben getrewen die des mit disem gegenwirtigen unserm kunig- a) so BT, B mit Abkürzung kann auch unserre gelesen werden. b) B Túrenkein oder Túrenkem, T Tuerenckein. c) add. T. 1 Ochs 2, 270 bemerkt, die Baseler hätten es da- 40 mals mit Wernher Schaler gehalten. Bei ihrer Stel- lung zu dem schismatischen Herzog Leopold von Oesterreich, dem Gönner Schalers, war dieß wol eine Zeit lang das natürliche, vgl. die Einleitung zum vo- rigen Reichstag. Wenn dann schon 18. Juni 1383 (Do. v. Jo.) Imer die gewöhnliche Handfeste ertheilte, welche der Rath annahm und aufbewahrte, so ist der Partei- wechsel der Stadt daraus zu erkennen (Ochs 2, 271). 45 Sie richtet sich damit zugleich gegen Herzog Leopold, der sie am 6. April in den Nürnberger Landfrieden vom 11. März aufgenommen hatte; und es findet das neue Verhältnis dann seinen vollen Ausdruck, wie die Stadt mit Bischof Imer am 1. Juni 1384 in den Schwäbi- schen Städtebund eintritt (Vischer Reg. nr. 211), wo- mit zugleich dem genannten Landfrieden von Seiten der Stadt der Rücken gekehrt war (dieß und anderes bei Ochs 2, 275 f.)
A. Kirchenspaltung. 413 Basell unsern lieben fürsten und andechtigen sunderlich in unser und des heiligen reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunderlich manung und bette wille unsers heiligen vatters babst Urbanus des sechsten der im ouch dasselb bistům zû Basill geben und in domit gnedeklich versehen hat, ist unser meinung, das wir denselben bischof zů Basel vollenkomelichen und furderlichen schûtzen und schirmen wollen wider allermenglichen der im gewalt oder unrecht tûn wolte an demselben sinen bistům zů Basill. dorumb gebieten wir dir ernstlich und vesticlichen bi unsern und des reichs hulden und manen dich ouch der eide und treuwe domit du uns und dem heiligen Rômischen reiche verbunden bist, daz du den vorgenanten bischof zů Basill unsern fursten und seine stift zu Basel land und leute geistlich und werlt- liche von unser und des reichs wegen schûtzest und schirmest, und in getreuwelich geraten und behulfen seist mit unsern und des reichs stetten wider .. Wernher Schaler der dasselbe bistüm zů Basill von dem widerbabste von Avion emphangen hatt und wider alle sine helfere und ouch wider allermenglichen der in an dem 15 vorgenanten sinem bistûm irren wolte oder hindern wider recht. und tû ouch in disen sachen alse wir des dinen treuwen sûnderlich glouben und getreuwen. geben zû Nûremberg am mentag nach sant Gallen tag unserer reiche des Behmischen in dem ein und zwenzigosten und des Romischen in dem achten jaren. Ad mandatum domini regis cancellarius. 5 10 1383 Okt. 19 1383 Okt. 19 20 229. K. Wenzel an fünfzehn Städte des Elsaßes und der Schweiz, wie an Ulrich von 1883 Okt. 19 Finstingen unter gleichem Datum, auch sollen sie dem Imer und seinen Helfern die Reichsschlösser öffnen. 1383 Okt. 19 [Nürnberg]. 25 B Aus Basel St. A. Reichsabscheide von 1400 bis ans Ende dises seculi, cop. ch.; dem Schreiben an Imerius, worin der König demselben am gleichen Tag die Regalien verleiht, angeheftet, s. pag. 411 nt. 3; auf dem linken Rande die glchz. Bem. ...llate (allate? si- gillate?), auf der Rücks. glchz. copia literarum regis. Trouillat monuments 4, 433 f. nr. 202 de l'original aux archives de l'ancien évêché de Bâle (déposées au château de Porrentruy). T 30 35 Wir Wentzlaw von gots gnaden Romischer kunig zû allen ziten merer des reichs und kunig zû Beheim embieten allen fursten grafen herren freihen dinstleuten rittern knechten und besundern den burgermeistern meistern reten und burgern gemeinlich unsere " und des reichs stetten Straßsburg Basel1 Bern Zurch Lutzern Solotern Colmar Hagenow Sletzstatt Ehenheim Mulhusen Keysersperg Túrenkein be Munster Rofsheim unsern besundern getrewen, und allen andern € unsern und des reichs undertan und lieben getrewen die des mit disem gegenwirtigen unserm kunig- a) so BT, B mit Abkürzung kann auch unserre gelesen werden. b) B Túrenkein oder Túrenkem, T Tuerenckein. c) add. T. 1 Ochs 2, 270 bemerkt, die Baseler hätten es da- 40 mals mit Wernher Schaler gehalten. Bei ihrer Stel- lung zu dem schismatischen Herzog Leopold von Oesterreich, dem Gönner Schalers, war dieß wol eine Zeit lang das natürliche, vgl. die Einleitung zum vo- rigen Reichstag. Wenn dann schon 18. Juni 1383 (Do. v. Jo.) Imer die gewöhnliche Handfeste ertheilte, welche der Rath annahm und aufbewahrte, so ist der Partei- wechsel der Stadt daraus zu erkennen (Ochs 2, 271). 45 Sie richtet sich damit zugleich gegen Herzog Leopold, der sie am 6. April in den Nürnberger Landfrieden vom 11. März aufgenommen hatte; und es findet das neue Verhältnis dann seinen vollen Ausdruck, wie die Stadt mit Bischof Imer am 1. Juni 1384 in den Schwäbi- schen Städtebund eintritt (Vischer Reg. nr. 211), wo- mit zugleich dem genannten Landfrieden von Seiten der Stadt der Rücken gekehrt war (dieß und anderes bei Ochs 2, 275 f.)
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414 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 lichem briefe vermant werden, unser gnade und alles gût. wann wir den er- Okl. 19 werdigen Imer bischof zû Basill unsern lieben fursten und andechtigen sunderlich in unser und des heiligen reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunder- licher manung und bette willen unsers heiligen vatters babsts Urbanus " des sechsten der im ouch dasselbe bistům zů Basill geben und in domit gnediclich versehen hat, 5 ist unser meinung, das wir denselben bischof zů Basill vollenkomenlich schûtzen und schirmen wollen wider allermenglich der im gewalt oder€ unrecht tûn wôlte an demselben sinen bistûm zů Basill. dorumb gebieten wir úch allen und úwerm“ iglichen besundern ernstlich und vesticlichen bi unsern und des reichs hulden, das ir den vorgenanten bischof zû Basill unsern fúrsten und seinre d stift land und leute 10 geistlich und werltlichee von unser und des heiligen reichs wegen schûtzent und schirmend, und in getreuwlich geraten und behulfen seit wider Wernher Schaler der dasselb bistům von dem widerbabste von Avion emphangen hatt und wider alle sine helfere und ouch wider allermenglichen der in an dem vorgenanten sinen bis- tûm irren oder hindern wolte wider recht. ouch wollen wir und gebieten úch allen 45 und uwerm€ iglichem besundern ernstlich und vesteclichen, das ir dem egenanten Imer unserm fúrsten und allen seinen helfern, wer die sint oder wie si genant sein, unser und des reichs slôss offent und si darin und daruss lassent als oft und digke in des nôt s geschicht und ir des von in vermant werden. und tût in disen sachen alse wir úch des sunderlichen glouben und getreuwen und als ir wollent 20 unser und des reichs swere ungnade vermiden. mit urkúnd ditz briefes versigelt mit unsere h kuniglicher majestat ingsigil, der geben wart am nechsten mentage 13s3 nach sant Gallen tage unserer i reiche des Behemischen in dem ein und zwenzigo- Okt. 19 sten und des Rômischen in dem achten jaren. Ad mandatum regis cancellarius. 25 1385 230. Anhang: K. Wenzel dankt 25 genannten Städten für ihre kirchliche Haltung Sept. 1 außer an andern Orten namentlich im Konstanzer Bisthum, ermahnt sie das Schisma daselbst vollends zu brechen, sie sollen die Widersacher angreifen und strafen wie sie können und mögen von Königs und Reichs wegen. 1385 Sept. 1 Beraun.1 30 Aus Stuttg. St.A. Reichsstädte insgemein Bündel kaiserliche Briefe 1346—1493 or. mb. lit. patens c. šig. in rerso impresso. Erwähnt von Jäger Gesch. von Heilbronn 1, 167 aus den Papieren des Prälaten von Schmid im Stuttg. St. A. und bei Stälin 3, 340 f. aus dem Original des Stuttg. St.A.; Regest bei Vischer nr. 253 aus dem Stuttg. St.A. Reichsstädte insgemein. 35 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behem empieten den .. purgermeistern reten und purgern ge- meinlich zu Auspurg Ulme Esslingen Rutlingen Rotwil Memmyngen Lutkirchen Isnyn Kempten Wangen Bibrach Giengen Bophingen Nordelingen Dinkelspuel Alen Buren Gemunde Halle Hailprun Wimpfen Winsperg Rotemburg uff der Tauber Windes- 40 a) B Urban mit Abkürzungsstrich, T einfach Urban. b) B vor, Toder. c) Tuwerin. d) T senre. e) T einfach weritlich, B mit Abkürzungsstrich. I] Tuwerin. g) T noet. h) so BT, B mit Abkürsung kann auch unserre gelesen werden. i) T unser. 1 Die Datierung richtet sich nach der Frage ob Priscus oder Prisca gemeint ist, im ersteren Fall 1385 Sept. 1, im letzteren 1386 Jan. 18. Ueber das Datum vgl. auch Vischer in den Forschungen 3, 15 Anm. 7. 45
414 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 lichem briefe vermant werden, unser gnade und alles gût. wann wir den er- Okl. 19 werdigen Imer bischof zû Basill unsern lieben fursten und andechtigen sunderlich in unser und des heiligen reichs schûtz und schirme genomen haben durch sunder- licher manung und bette willen unsers heiligen vatters babsts Urbanus " des sechsten der im ouch dasselbe bistům zů Basill geben und in domit gnediclich versehen hat, 5 ist unser meinung, das wir denselben bischof zů Basill vollenkomenlich schûtzen und schirmen wollen wider allermenglich der im gewalt oder€ unrecht tûn wôlte an demselben sinen bistûm zů Basill. dorumb gebieten wir úch allen und úwerm“ iglichen besundern ernstlich und vesticlichen bi unsern und des reichs hulden, das ir den vorgenanten bischof zû Basill unsern fúrsten und seinre d stift land und leute 10 geistlich und werltlichee von unser und des heiligen reichs wegen schûtzent und schirmend, und in getreuwlich geraten und behulfen seit wider Wernher Schaler der dasselb bistům von dem widerbabste von Avion emphangen hatt und wider alle sine helfere und ouch wider allermenglichen der in an dem vorgenanten sinen bis- tûm irren oder hindern wolte wider recht. ouch wollen wir und gebieten úch allen 45 und uwerm€ iglichem besundern ernstlich und vesteclichen, das ir dem egenanten Imer unserm fúrsten und allen seinen helfern, wer die sint oder wie si genant sein, unser und des reichs slôss offent und si darin und daruss lassent als oft und digke in des nôt s geschicht und ir des von in vermant werden. und tût in disen sachen alse wir úch des sunderlichen glouben und getreuwen und als ir wollent 20 unser und des reichs swere ungnade vermiden. mit urkúnd ditz briefes versigelt mit unsere h kuniglicher majestat ingsigil, der geben wart am nechsten mentage 13s3 nach sant Gallen tage unserer i reiche des Behemischen in dem ein und zwenzigo- Okt. 19 sten und des Rômischen in dem achten jaren. Ad mandatum regis cancellarius. 25 1385 230. Anhang: K. Wenzel dankt 25 genannten Städten für ihre kirchliche Haltung Sept. 1 außer an andern Orten namentlich im Konstanzer Bisthum, ermahnt sie das Schisma daselbst vollends zu brechen, sie sollen die Widersacher angreifen und strafen wie sie können und mögen von Königs und Reichs wegen. 1385 Sept. 1 Beraun.1 30 Aus Stuttg. St.A. Reichsstädte insgemein Bündel kaiserliche Briefe 1346—1493 or. mb. lit. patens c. šig. in rerso impresso. Erwähnt von Jäger Gesch. von Heilbronn 1, 167 aus den Papieren des Prälaten von Schmid im Stuttg. St. A. und bei Stälin 3, 340 f. aus dem Original des Stuttg. St.A.; Regest bei Vischer nr. 253 aus dem Stuttg. St.A. Reichsstädte insgemein. 35 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Behem empieten den .. purgermeistern reten und purgern ge- meinlich zu Auspurg Ulme Esslingen Rutlingen Rotwil Memmyngen Lutkirchen Isnyn Kempten Wangen Bibrach Giengen Bophingen Nordelingen Dinkelspuel Alen Buren Gemunde Halle Hailprun Wimpfen Winsperg Rotemburg uff der Tauber Windes- 40 a) B Urban mit Abkürzungsstrich, T einfach Urban. b) B vor, Toder. c) Tuwerin. d) T senre. e) T einfach weritlich, B mit Abkürzungsstrich. I] Tuwerin. g) T noet. h) so BT, B mit Abkürsung kann auch unserre gelesen werden. i) T unser. 1 Die Datierung richtet sich nach der Frage ob Priscus oder Prisca gemeint ist, im ersteren Fall 1385 Sept. 1, im letzteren 1386 Jan. 18. Ueber das Datum vgl. auch Vischer in den Forschungen 3, 15 Anm. 7. 45
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A. Kirchenspaltung. 415 perg1 und Nuremberg? unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und 1365 alles gut. lieben getrewen. als wir genczlichen vernomen haben, das ir von unsers gebotes und geheisses wegen den ungelauben des widerpabstes Ruperti von Geneff, der sich Clemens nennet, in Deutschen landen und nemlich in dem bis- thume zu Costencz3 und auch anderswo zu guter massen gestoret und abegetan habt uns und dem reiche zu eren, des danken wir ewern trewen mit ganczem ernste. und wann noch in landen gebieten und stetten etliche a fursten graffen herren und stetten dem egenannten widerpabst Rupertum von Geneff zulegen und yn vor iren rechten pabst halten, von der sachen wegen grosser irresall und un- 1o gelaube ufferstet und ist, das uns dem heilgen Romischen reiche euch und aller cristenheit mancherley infalle irrunge und schaden brenget, als das ewer trewe wol aigentlichen erkennet, und wann auch uns solicher ungelaube sunderlichen wider ist als das billich ist, und wir von des reichs wegen zu euch in den und andern sachen gancze zuversicht und gancze trewe haben: darumb ermanen und entpfelhen wir ewern trewen mit ernste bey allem dem als ir uns und dem reiche verbunden und pflichtig seint, das ir von unsern und des reichs wegen allen solichen ungelauben und irrungen in den obgenannten Deutschen landen und stetten des bis- thums zu Costencz und anderswo mit ernste und ganczer macht mit angriffen und kummernissen wie ir konnet und mogent furbas understeen und abethuen wollet 20 und sullet, also das in denselben Deutschen landen cristenlicher gelaube und ge horsam unsersb allerheilgesten in got vaters hern Urbans des sechsten pabstes von Rome, den wir alle kurfursten und andere geistliche und werltliche fursten graffen herren und auch ir haldet, genczlichen gesterket gehalden werde und bleibe, und der egenante ungelaube des widerpabstes abegetan und gestoret werde. und wer dowider ist und sein wolde, er sey furste graff herre stat ritter oder knecht oder sust wer er sey, geistlich oder werltlich, nyemands ussgenomen, den griffet an und straffet den wie ir konnet und moget von unsern und des reichs wegen, so ferre das er von solicher irrunge und ungelauben genczlichen lasse, und als wir auch das zu tunde mit unserm und des reichs pannyr unserm und des reichs lantfogte in obern und nydern Swaben" und euch vormals mit unserm kunglichen majestat ingesigel und brieff gancze macht verschriben und geben haben. und lassent euch ernst sein in den sachen, als wir des ewern trewen genezlichen gelauben. geben zu Berne an sante Prisce tag unser reiche des Behemischen in dem dreyundezwen- 1385 czigsten und des Romischen in dem czehenden jaren. Ad mandatum domini regis Henricus Lubucensis prepositus cancellarius. 5 45 25 30 Sept. 1 Sept. 1 35 a) or. etlicher. b) or. unser. 1 Windsheim ist gemeint, was Vischer in seinem Regest richtig bemerkt; wie unter Buren zu verstehen 40 ist Kaufbeuern. 2 Ueber die Haltung der hier oben nicht mitauf- geführten Stadt Konstanz vgl. das Stück nom 7. Febr. 1386, und über die von Lindau sehe man in den Nürnberger Beschwerde-Artikeln von dem Tage zu 45 Nürnberg im Sommer 1387 (vgl. Vischer in den For- schungen 3, 19). 3 Hier war der am 27. Jan. 1384 erwählte Bi- schof Mangold schismatisch, Stalin 3, 329. Er stirbt 1385 Okt. 25 nach Mooyer 31; doch vgl. zur Frage über die Zeit seines Todes Stälin 3, 330 nt. 1. 4 Seit kurzem war dieß nicht mehr Herzog Leo- pold von Oesterreich sondern der edle Wilhelm der Frauenberger, s. das Schr. K. Wenzels vom 17. Aug. 1385 bei Vischer Reg. nr. 252. Wie der obige an die Schwäbischen Städte gerichtete Befehl zusammenhieng mit dem Verhältnis der Stadt Basel zu Herzog Leo- pold und wie dieses wieder gefärbt war von der Partei- nahme für die beiden Gegenpäbste, darüber s. Vischer in den Forschungen 3, 15 f.
A. Kirchenspaltung. 415 perg1 und Nuremberg? unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und 1365 alles gut. lieben getrewen. als wir genczlichen vernomen haben, das ir von unsers gebotes und geheisses wegen den ungelauben des widerpabstes Ruperti von Geneff, der sich Clemens nennet, in Deutschen landen und nemlich in dem bis- thume zu Costencz3 und auch anderswo zu guter massen gestoret und abegetan habt uns und dem reiche zu eren, des danken wir ewern trewen mit ganczem ernste. und wann noch in landen gebieten und stetten etliche a fursten graffen herren und stetten dem egenannten widerpabst Rupertum von Geneff zulegen und yn vor iren rechten pabst halten, von der sachen wegen grosser irresall und un- 1o gelaube ufferstet und ist, das uns dem heilgen Romischen reiche euch und aller cristenheit mancherley infalle irrunge und schaden brenget, als das ewer trewe wol aigentlichen erkennet, und wann auch uns solicher ungelaube sunderlichen wider ist als das billich ist, und wir von des reichs wegen zu euch in den und andern sachen gancze zuversicht und gancze trewe haben: darumb ermanen und entpfelhen wir ewern trewen mit ernste bey allem dem als ir uns und dem reiche verbunden und pflichtig seint, das ir von unsern und des reichs wegen allen solichen ungelauben und irrungen in den obgenannten Deutschen landen und stetten des bis- thums zu Costencz und anderswo mit ernste und ganczer macht mit angriffen und kummernissen wie ir konnet und mogent furbas understeen und abethuen wollet 20 und sullet, also das in denselben Deutschen landen cristenlicher gelaube und ge horsam unsersb allerheilgesten in got vaters hern Urbans des sechsten pabstes von Rome, den wir alle kurfursten und andere geistliche und werltliche fursten graffen herren und auch ir haldet, genczlichen gesterket gehalden werde und bleibe, und der egenante ungelaube des widerpabstes abegetan und gestoret werde. und wer dowider ist und sein wolde, er sey furste graff herre stat ritter oder knecht oder sust wer er sey, geistlich oder werltlich, nyemands ussgenomen, den griffet an und straffet den wie ir konnet und moget von unsern und des reichs wegen, so ferre das er von solicher irrunge und ungelauben genczlichen lasse, und als wir auch das zu tunde mit unserm und des reichs pannyr unserm und des reichs lantfogte in obern und nydern Swaben" und euch vormals mit unserm kunglichen majestat ingesigel und brieff gancze macht verschriben und geben haben. und lassent euch ernst sein in den sachen, als wir des ewern trewen genezlichen gelauben. geben zu Berne an sante Prisce tag unser reiche des Behemischen in dem dreyundezwen- 1385 czigsten und des Romischen in dem czehenden jaren. Ad mandatum domini regis Henricus Lubucensis prepositus cancellarius. 5 45 25 30 Sept. 1 Sept. 1 35 a) or. etlicher. b) or. unser. 1 Windsheim ist gemeint, was Vischer in seinem Regest richtig bemerkt; wie unter Buren zu verstehen 40 ist Kaufbeuern. 2 Ueber die Haltung der hier oben nicht mitauf- geführten Stadt Konstanz vgl. das Stück nom 7. Febr. 1386, und über die von Lindau sehe man in den Nürnberger Beschwerde-Artikeln von dem Tage zu 45 Nürnberg im Sommer 1387 (vgl. Vischer in den For- schungen 3, 19). 3 Hier war der am 27. Jan. 1384 erwählte Bi- schof Mangold schismatisch, Stalin 3, 329. Er stirbt 1385 Okt. 25 nach Mooyer 31; doch vgl. zur Frage über die Zeit seines Todes Stälin 3, 330 nt. 1. 4 Seit kurzem war dieß nicht mehr Herzog Leo- pold von Oesterreich sondern der edle Wilhelm der Frauenberger, s. das Schr. K. Wenzels vom 17. Aug. 1385 bei Vischer Reg. nr. 252. Wie der obige an die Schwäbischen Städte gerichtete Befehl zusammenhieng mit dem Verhältnis der Stadt Basel zu Herzog Leo- pold und wie dieses wieder gefärbt war von der Partei- nahme für die beiden Gegenpäbste, darüber s. Vischer in den Forschungen 3, 15 f.
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416 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrerseits. 1383 231. Ausspruch Pfalzgr. Ruprecht’s I und Burggr. Friedrich’s V von Nürnberg zwischen Okt. 5 Erzb. Adolf von Mainz und Landgr. Hermann II von Hessen, sowie zwischen erste- rem und Graf Heinrich VI von Waldeck !. 1383 Okt. 5 Nürnberg. W aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 6 (22) fol. 89a — 90 a, Ueberschrift 5 roth glchz. 1384 Mai 1 Item litera Ruperti senioris comitis Palatini continens composicionem inter Adolphum archiepiscopum Maguntinum et Hermannum langravium Hassye. Wir Ruprecht der elter palzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern des heiligen Romeschen riches oberster a truchsefse und wir b Friederich burggrave zû Nurenburg bekennen offenlich mit disme briefe: daz wir zwischen deme erwerdigen in gotte vatere und herren hern Adolffe erzbischofe zu Mentze des heiligen Romeschen richs in Dutschen landen erzcanzeler uf eine siten und dem hochgeborn fursten Herman lantgrave zû Hessen uf die ander siten geredt und getedinget haben umbe soliche bruche zweiunge und ansprache, die sie gein einander€ haben von solicher sune 15 wegen die vor ziten erzbischof Gerlach selige und daz capitel zu Mentze und die lantgrafen von Hessen under einander€ geben haben, und auch von solicher sune die der erzbischof zu Colne alleine, und darnach auch von der sûne wegen die wir Ruprecht vorgenant die erzbischofe zu Colne und e zu Triere zwischen in auch ge- machet" und beredt haben, in der masse als hernach geschriben stet. [1] zum 20 ersten, daz igliche parthie vorgenant zwene ir frunde darzu geben und schicken sal. so haben wir grafen Heinrich von Sphanheim und Johan grafen zû 8 Wertheim zu einem ungeraden darzu geben unde bescheiden, die auch beide als ein oberman und eine ungeraden in den sachen sin sollen, die auch in die lant und da in die kuntschaft riden sollen und beider parthie briefe und kuntschaft verhoren. und waz 25 dieselben funfe oder daz merer teil under in befinden und erkennen zum rechten, wes die obgenanten parthien gesûnet und gerichtet sin, oder waz einer parthie von der andern zůgesprochen verbriefet und berechtet ist, von welicher parthie dann daz nit gehalden oder vollenzogen ist, daz dan die parthie der andern daz unver- zogenlich tû halde und vollenzehe. auch sollen die obgenanten ratlude und ober- 30 man sprechen und ende geben hie zwischen und sante Walpurge tag neste komet ane alle geverde. und waz die funfe oder daz merer teil under in sprechen und erkennen zum rechten, daz eine parthie der andern tûn und haldenh solle von der sune wegen, daz sollen sie beide parthien in iren offen briffen beschriben und versigelt geben. und were ifs sache daz der obgenant Johan grafe zu Wertheim 35 hie zwischen von tode abeginge, da got fur si, so sal der egenant her Adolff erz- bischof zû Mentze einen andern an sin stat darzu geben. ginge auch hie zwischen grave Heinrich von Sphanheim abe, des gote nit wolle, so sal der lantgrafen von Hessen einen andern an sin stat darzu geben. und sollen die zwene aber ein man sin und ende geben in der zit als vor geschriben stet. [2] auch sal der lant- 40 grave von Hessen vorgenant solich gebot, die er oder die sinen getan hant geist- lichen oder werntlichen personen zû Friczlar oder anderswo, unverzogelich abetun, und in ire fruchten k zinse gutere und gulte ungehindert laßsen volgen. desselben a) W obester. b) wir aufkorr. glchz. c) Weyander. d) W eyander. e) und aufkorr. glchs. f) ge- machtent, das in durch Hakenstrich vom letsten t aus. E) Zeichen über u unklar. h) W halde. if stet aufkorr. 45 glchs. k) t in fruchten aufkorr. glchs. 10 1 Vgl. 1380 Sept. 8 p. 299 nt. 1.
416 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrerseits. 1383 231. Ausspruch Pfalzgr. Ruprecht’s I und Burggr. Friedrich’s V von Nürnberg zwischen Okt. 5 Erzb. Adolf von Mainz und Landgr. Hermann II von Hessen, sowie zwischen erste- rem und Graf Heinrich VI von Waldeck !. 1383 Okt. 5 Nürnberg. W aus Wirzb. A.Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 6 (22) fol. 89a — 90 a, Ueberschrift 5 roth glchz. 1384 Mai 1 Item litera Ruperti senioris comitis Palatini continens composicionem inter Adolphum archiepiscopum Maguntinum et Hermannum langravium Hassye. Wir Ruprecht der elter palzgrave bi Ryne und herzoge in Beyern des heiligen Romeschen riches oberster a truchsefse und wir b Friederich burggrave zû Nurenburg bekennen offenlich mit disme briefe: daz wir zwischen deme erwerdigen in gotte vatere und herren hern Adolffe erzbischofe zu Mentze des heiligen Romeschen richs in Dutschen landen erzcanzeler uf eine siten und dem hochgeborn fursten Herman lantgrave zû Hessen uf die ander siten geredt und getedinget haben umbe soliche bruche zweiunge und ansprache, die sie gein einander€ haben von solicher sune 15 wegen die vor ziten erzbischof Gerlach selige und daz capitel zu Mentze und die lantgrafen von Hessen under einander€ geben haben, und auch von solicher sune die der erzbischof zu Colne alleine, und darnach auch von der sûne wegen die wir Ruprecht vorgenant die erzbischofe zu Colne und e zu Triere zwischen in auch ge- machet" und beredt haben, in der masse als hernach geschriben stet. [1] zum 20 ersten, daz igliche parthie vorgenant zwene ir frunde darzu geben und schicken sal. so haben wir grafen Heinrich von Sphanheim und Johan grafen zû 8 Wertheim zu einem ungeraden darzu geben unde bescheiden, die auch beide als ein oberman und eine ungeraden in den sachen sin sollen, die auch in die lant und da in die kuntschaft riden sollen und beider parthie briefe und kuntschaft verhoren. und waz 25 dieselben funfe oder daz merer teil under in befinden und erkennen zum rechten, wes die obgenanten parthien gesûnet und gerichtet sin, oder waz einer parthie von der andern zůgesprochen verbriefet und berechtet ist, von welicher parthie dann daz nit gehalden oder vollenzogen ist, daz dan die parthie der andern daz unver- zogenlich tû halde und vollenzehe. auch sollen die obgenanten ratlude und ober- 30 man sprechen und ende geben hie zwischen und sante Walpurge tag neste komet ane alle geverde. und waz die funfe oder daz merer teil under in sprechen und erkennen zum rechten, daz eine parthie der andern tûn und haldenh solle von der sune wegen, daz sollen sie beide parthien in iren offen briffen beschriben und versigelt geben. und were ifs sache daz der obgenant Johan grafe zu Wertheim 35 hie zwischen von tode abeginge, da got fur si, so sal der egenant her Adolff erz- bischof zû Mentze einen andern an sin stat darzu geben. ginge auch hie zwischen grave Heinrich von Sphanheim abe, des gote nit wolle, so sal der lantgrafen von Hessen einen andern an sin stat darzu geben. und sollen die zwene aber ein man sin und ende geben in der zit als vor geschriben stet. [2] auch sal der lant- 40 grave von Hessen vorgenant solich gebot, die er oder die sinen getan hant geist- lichen oder werntlichen personen zû Friczlar oder anderswo, unverzogelich abetun, und in ire fruchten k zinse gutere und gulte ungehindert laßsen volgen. desselben a) W obester. b) wir aufkorr. glchz. c) Weyander. d) W eyander. e) und aufkorr. glchs. f) ge- machtent, das in durch Hakenstrich vom letsten t aus. E) Zeichen über u unklar. h) W halde. if stet aufkorr. 45 glchs. k) t in fruchten aufkorr. glchs. 10 1 Vgl. 1380 Sept. 8 p. 299 nt. 1.
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B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrerseits. 417 glich sal auch der obgenant erzbischof zu Mentze tûn, ob er oder die sinen solich gebot getan haben. item so sollen alle gevangen uf beide siten ziel und tage haben biz uf phingesten nest kommen. und waz die funfe oder daz merer teil under in erkennen, welich gefangen der erzbischof zu Mentze ledig machen sal, daz sal er tun; und weliche gefangen der lantgrave ledig machen sal, daz sal er auch tun unverzogelich. [3] auch haben wir zwischen dem obgenanten hern Adolfe erzbischof zu Mentze und Heinriche grafen zu Waldecke geredt und gete- dinget: waz die obgenanten funfe oder daz merer teil under in erkennen und sprechen zum rechten, daz ir einer dem andern tun halden und vollenfuren sal von der sune wegen als der vorgenante herr Friederich erzbischof zů Colne zwischen in geredt und " getedinget hat, und auch von der gefangen wegen uf beide siten, daz sal einer dem andern unverzogelich tun halden und vollenziehen, und sollen die funfe auch zwischen in ußsprechen und ende geben zu der zit als vor geschriben stet, und auch gewalt haben als sie zwischen dem b obgenanten erzbischof zu Mentze 15 und dem lantgrafen zu Hessen tun sollen. [4] auch sollen die obgenanten hern Adolff erzbischof zu Mentze und der grave von Waldecke alle gebot uf beide siten unverzogelich abetun, und daz halden in aller der maſse als da vor zwischen dem egenanten hern Adolffe erzbischof zů Mentze und deme lantgrafen zu Hessen begriffen ist und geschrieben stet. [5] des zû urkunde so haben wir Ruprecht der elter palz- grave c bi Ryne und herzogen in Beyern und wir Friderich burggrave zu Nurenburg vorgenant unser ingesigel an diesen brief gehangen. und wir Adolff von gots gnaden erzbischof zû Mentze des heiligen Romeschen riches in Dutschen landen erzcancelere, wir Herman lantgrave zu Hessen, und wir Heinrich grave zu Waldecke vorgenant globen sementlich und besunder mit guten truwen mit craft dieses briefes die ob- genant tedinge und verreddungen zu halden, und auch zu tun und zu vollenfuren unverzogenlich waz von den funfen oder dem meren teil under in erkant und ge- sprochen wirdet, in der masse als vor geschriben stet, ane alle geverde und arge- list. des zu orkunde so hat unser igelicher sin eigen ingesigel bi der obgenanten hern Ruprechts des eltern phalzgrave bi Ryne und herzog in Beyern d und hern Friderichs burggrafen zu Nurenburg ingesigeln an diesen brief gehangen, datum Nûrenburge feria secunda post diem sancti Michaelis archangeli‘ anno domini mil- 1383 lesimo 300mo octuagesimo tercio. 10 20 25 1383 Okt. 5 1384 Mal 29 30 Okt. 5 C. Berichte über den Reichstag. 35 232. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, über Besuch und Verhandlungen auf dem 11388 nach Nürnberger Reichstag. [1383 nach Sept. 291 Nürnberg.] Sept. 29] Aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri Exc. 2, 491b. Tag zu Nürenberg. uf sant Michals tag und darnach kamen die herren und die städte dahin, als vier herzogen von Peigern2, der herzog von Öster- a) aufkorr. glchz. b) W den. c) einkorr. glchs. d) und — Beyern einkorr. glchs. e) sic. f) aufkorr. gichz. 1 Die genealogische Notiz am Schlusse des Stücks erweist das Jahr 1383. Auch die Angabe, daß der König auf sich warten ließ, spricht dafür, sie findet sich wider in den Nürnberger Stadtrechnungs-Aus- zügen dieses Jahres nr. 234 Art. 4. Was den Tag 45 betrifft, so ist sicher: nach Michaelis, gemaß dem Anfang des Stücks, also nach 29. Sept. Dabei können Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 wir stehen bleiben, denn wenn der Schlußs auf die Zeit nach 16. Okt. su weisen scheint, so ist doch der Aus- druck dort nicht geradezu auf den Hochzeitstag zu beziehen, und man weiß aus nr. 225, daß Wenzel schon am 14. Okt. in Nürnberg war, während er in unserm Brief dort erst erwartet wird. 2 Es mögen dießs die drei Bairischen Herzoge ge- 53
B. Spruch zwischen Kurmainz einerseits und Hessen und Waldeck andrerseits. 417 glich sal auch der obgenant erzbischof zu Mentze tûn, ob er oder die sinen solich gebot getan haben. item so sollen alle gevangen uf beide siten ziel und tage haben biz uf phingesten nest kommen. und waz die funfe oder daz merer teil under in erkennen, welich gefangen der erzbischof zu Mentze ledig machen sal, daz sal er tun; und weliche gefangen der lantgrave ledig machen sal, daz sal er auch tun unverzogelich. [3] auch haben wir zwischen dem obgenanten hern Adolfe erzbischof zu Mentze und Heinriche grafen zu Waldecke geredt und gete- dinget: waz die obgenanten funfe oder daz merer teil under in erkennen und sprechen zum rechten, daz ir einer dem andern tun halden und vollenfuren sal von der sune wegen als der vorgenante herr Friederich erzbischof zů Colne zwischen in geredt und " getedinget hat, und auch von der gefangen wegen uf beide siten, daz sal einer dem andern unverzogelich tun halden und vollenziehen, und sollen die funfe auch zwischen in ußsprechen und ende geben zu der zit als vor geschriben stet, und auch gewalt haben als sie zwischen dem b obgenanten erzbischof zu Mentze 15 und dem lantgrafen zu Hessen tun sollen. [4] auch sollen die obgenanten hern Adolff erzbischof zu Mentze und der grave von Waldecke alle gebot uf beide siten unverzogelich abetun, und daz halden in aller der maſse als da vor zwischen dem egenanten hern Adolffe erzbischof zů Mentze und deme lantgrafen zu Hessen begriffen ist und geschrieben stet. [5] des zû urkunde so haben wir Ruprecht der elter palz- grave c bi Ryne und herzogen in Beyern und wir Friderich burggrave zu Nurenburg vorgenant unser ingesigel an diesen brief gehangen. und wir Adolff von gots gnaden erzbischof zû Mentze des heiligen Romeschen riches in Dutschen landen erzcancelere, wir Herman lantgrave zu Hessen, und wir Heinrich grave zu Waldecke vorgenant globen sementlich und besunder mit guten truwen mit craft dieses briefes die ob- genant tedinge und verreddungen zu halden, und auch zu tun und zu vollenfuren unverzogenlich waz von den funfen oder dem meren teil under in erkant und ge- sprochen wirdet, in der masse als vor geschriben stet, ane alle geverde und arge- list. des zu orkunde so hat unser igelicher sin eigen ingesigel bi der obgenanten hern Ruprechts des eltern phalzgrave bi Ryne und herzog in Beyern d und hern Friderichs burggrafen zu Nurenburg ingesigeln an diesen brief gehangen, datum Nûrenburge feria secunda post diem sancti Michaelis archangeli‘ anno domini mil- 1383 lesimo 300mo octuagesimo tercio. 10 20 25 1383 Okt. 5 1384 Mal 29 30 Okt. 5 C. Berichte über den Reichstag. 35 232. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, über Besuch und Verhandlungen auf dem 11388 nach Nürnberger Reichstag. [1383 nach Sept. 291 Nürnberg.] Sept. 29] Aus Straßb. St.Bibl. Wenckeri Exc. 2, 491b. Tag zu Nürenberg. uf sant Michals tag und darnach kamen die herren und die städte dahin, als vier herzogen von Peigern2, der herzog von Öster- a) aufkorr. glchz. b) W den. c) einkorr. glchs. d) und — Beyern einkorr. glchs. e) sic. f) aufkorr. gichz. 1 Die genealogische Notiz am Schlusse des Stücks erweist das Jahr 1383. Auch die Angabe, daß der König auf sich warten ließ, spricht dafür, sie findet sich wider in den Nürnberger Stadtrechnungs-Aus- zügen dieses Jahres nr. 234 Art. 4. Was den Tag 45 betrifft, so ist sicher: nach Michaelis, gemaß dem Anfang des Stücks, also nach 29. Sept. Dabei können Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 wir stehen bleiben, denn wenn der Schlußs auf die Zeit nach 16. Okt. su weisen scheint, so ist doch der Aus- druck dort nicht geradezu auf den Hochzeitstag zu beziehen, und man weiß aus nr. 225, daß Wenzel schon am 14. Okt. in Nürnberg war, während er in unserm Brief dort erst erwartet wird. 2 Es mögen dießs die drei Bairischen Herzoge ge- 53
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418 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. f13ss rich€, der bischof von Mentze2, der von Wurtzeburg3, von Babenburg4, von Aich- nach stette5, und von Ougesburg "5, viere marggrafen von Missen", der burggraf von Nuren- Sept. 29] berg8, zwene von Wurtenberg ", und vil andere grafen und herren. und ist der kunig nit do noch nieman von sinen wegen, und wartet man sin, doch weißs nieman uf wellen tag er kome. doch so hant die herren darzu geschicket 10 herzog Ruprecht 5 und herzog Steffan von Peygern den herzogen von Österrich und den bischof von Mentze; so hant die stette unser viere ouch darzu geschicket; und tedingent alle tage und suchent obe man die sachen ubertragen künne, umb dafs, so der kunig komet, dafs man deste neher den sahenb si zu ubertragende etc. ouch ist der lantgraf von Hessen11 darkommen, und der hat genumen des burggrafen dochter 10 von Nürenberg zu der e. H. Götze von Grostein und Walther Wassicher der stadt Strafburg botden an ire obern. 13ss 233. Der Schwäbische Städtebund an Speier, berichtet von bevorstehenden Ansprüchen Okt. 28 des Königs in Betreff der Juden. 1383 Okt. 28 Hall am Kocher. 15 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 64b nr. 222; bei der Auflösung der Abkürzungen ist ver— am Anfang und —en am Schluß des Wortes gesetzt worden, obschon der Schreiber in dem einzigen Fall, wo er jenes ausschreibt, dieß mit i thut und die genannte Endsylbe theilweis mit i vorkommt. Böhmer cod. dipl. Moenofrancof. 762 ohne Zweifel eben daher. 20 Unsern willig dinst si uch alle ziet fur geseit. lieben frunde und eitgenoßen wir laißsen uch wißsen, daz uns von eime unserm guten frunde in heimelickeid vor- kommen ist vor war, daz unser herre der konig sinen rad geschicket habe uf den a) Wencker ö, es ist natürlich Ö gemeint. b) sic, sachen zu verstehen. c) sic. wesen sein: Johann von München, der weiter unten einzeln genannte Stephan II von Ingolstadt, und Fried- rich von Landshut; als der 4. ist wol der weiter unten auch namhaft gemachte Herzog Ruprecht anzusehen, d. h. wol Pfalzgraf Ruprecht I, er ist am 26. Okt. in Amberg nach Reg. Boic. 10, 123. 1 Ohne Zweifel Herzog Leopold III, nicht Al- brecht III; Urkunden ron der Zeit dieses Reichstags beziehen sich auf ihn, Reg. Boic. 10, 121 und Lünig cod. Germ. dipl. 2, 527—530; Albrecht war am 17. Okt. in Linz, Reg. Boic. 10, 122, am 24. in Wien, Lichnowsky 4 Reg. nr. 1818; Leopold ist noch am 1. Okt. in Freiburg i. B., Lichnowsky 4 Reg. nr. 1803. 2 Adolf I Graf von Nassau. 3 Gerhard Graf ron Schwarzburg, Urkunde für ihn auf dem Reichstag Reg. Boic. 10, 121. 4 Lamprecht von Brunn. 5 Raban Schenk von Willburgstetten. 6 Burchard von Ellerbach. 7 Balthasar und sein Bruder Wilhelm I der Ein- äugige nebst ihren Neffen Friedrich IV dem Streit- baren und Wilhelm II dem Reichen, welche letzteren beiden des Friedrich III des Strengen Söhne waren (starb 1381). Die hier vorgenommene Belehnung s. Häberlin 4, 97; vgl. auch bei uns p. 357 nt. 7. 8 Friedrich V. 9 Eberhard III der Greiner und sein Sohn Ul- 25 rich IV. 10 Es ist offenbar ein zu vorbereitender Unterhand- lung niedergesetzter Ausschuss gemeint, 4 Mitglieder von fürstlicher und 4 von städtischer Seite. Dabei ist nicht sowol an die Kirchenfrage zu denken als an den Landfrieden oder besser Herrenbund vom 11. Merz 1383. Da 1384 die Vereinigung der beiden Parteien in der Heidelberger Stallung vom 26. Juli zu Stande kam, ist es nur sehr wahrscheinlich an sich, daßs diese Ausgleichung auch auf unserer dazwischen lie- genden Versammlung vom Herbst 1383 betrieben wurde. 11 Hermann II der Gelehrte war zuerst mit Jo- hanna von Nassau vermählt, sie stirbt 1383 kinderlos, er heiratet im gleichen Jahre noch Margaretha die Tochter des Burggrasen Friedrich V, Rommel Gesch. 40 von Hessen 2, 260 und Stillfried Stammtafel. Die Eheberedung ist vom 20. Aug. (Do. vor Barthol.), steht in den Longolischen Beschäftigungen 1, 331—343 und Mon. Zoll. 5 nr. 125; der Verzichtbrief ist vom 15. Okt. (Do. zu Nacht vor Galli) nach Angabe ib. 322 f.; die Verschreibung der Morgengabe datiert vom 16. Okt. (Galli), steht ib. 345 f. Die Angabe der Heirath auf 22. Okt. in Falckenstein antiq. Nordg. rührt wol daron her, daß irrthümlich statt Do. vor Galli berechnet wurde Do. nach Galli. 30 35 45 50
418 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. f13ss rich€, der bischof von Mentze2, der von Wurtzeburg3, von Babenburg4, von Aich- nach stette5, und von Ougesburg "5, viere marggrafen von Missen", der burggraf von Nuren- Sept. 29] berg8, zwene von Wurtenberg ", und vil andere grafen und herren. und ist der kunig nit do noch nieman von sinen wegen, und wartet man sin, doch weißs nieman uf wellen tag er kome. doch so hant die herren darzu geschicket 10 herzog Ruprecht 5 und herzog Steffan von Peygern den herzogen von Österrich und den bischof von Mentze; so hant die stette unser viere ouch darzu geschicket; und tedingent alle tage und suchent obe man die sachen ubertragen künne, umb dafs, so der kunig komet, dafs man deste neher den sahenb si zu ubertragende etc. ouch ist der lantgraf von Hessen11 darkommen, und der hat genumen des burggrafen dochter 10 von Nürenberg zu der e. H. Götze von Grostein und Walther Wassicher der stadt Strafburg botden an ire obern. 13ss 233. Der Schwäbische Städtebund an Speier, berichtet von bevorstehenden Ansprüchen Okt. 28 des Königs in Betreff der Juden. 1383 Okt. 28 Hall am Kocher. 15 Aus Frankf. St.A. Buch des Bundes f. 64b nr. 222; bei der Auflösung der Abkürzungen ist ver— am Anfang und —en am Schluß des Wortes gesetzt worden, obschon der Schreiber in dem einzigen Fall, wo er jenes ausschreibt, dieß mit i thut und die genannte Endsylbe theilweis mit i vorkommt. Böhmer cod. dipl. Moenofrancof. 762 ohne Zweifel eben daher. 20 Unsern willig dinst si uch alle ziet fur geseit. lieben frunde und eitgenoßen wir laißsen uch wißsen, daz uns von eime unserm guten frunde in heimelickeid vor- kommen ist vor war, daz unser herre der konig sinen rad geschicket habe uf den a) Wencker ö, es ist natürlich Ö gemeint. b) sic, sachen zu verstehen. c) sic. wesen sein: Johann von München, der weiter unten einzeln genannte Stephan II von Ingolstadt, und Fried- rich von Landshut; als der 4. ist wol der weiter unten auch namhaft gemachte Herzog Ruprecht anzusehen, d. h. wol Pfalzgraf Ruprecht I, er ist am 26. Okt. in Amberg nach Reg. Boic. 10, 123. 1 Ohne Zweifel Herzog Leopold III, nicht Al- brecht III; Urkunden ron der Zeit dieses Reichstags beziehen sich auf ihn, Reg. Boic. 10, 121 und Lünig cod. Germ. dipl. 2, 527—530; Albrecht war am 17. Okt. in Linz, Reg. Boic. 10, 122, am 24. in Wien, Lichnowsky 4 Reg. nr. 1818; Leopold ist noch am 1. Okt. in Freiburg i. B., Lichnowsky 4 Reg. nr. 1803. 2 Adolf I Graf von Nassau. 3 Gerhard Graf ron Schwarzburg, Urkunde für ihn auf dem Reichstag Reg. Boic. 10, 121. 4 Lamprecht von Brunn. 5 Raban Schenk von Willburgstetten. 6 Burchard von Ellerbach. 7 Balthasar und sein Bruder Wilhelm I der Ein- äugige nebst ihren Neffen Friedrich IV dem Streit- baren und Wilhelm II dem Reichen, welche letzteren beiden des Friedrich III des Strengen Söhne waren (starb 1381). Die hier vorgenommene Belehnung s. Häberlin 4, 97; vgl. auch bei uns p. 357 nt. 7. 8 Friedrich V. 9 Eberhard III der Greiner und sein Sohn Ul- 25 rich IV. 10 Es ist offenbar ein zu vorbereitender Unterhand- lung niedergesetzter Ausschuss gemeint, 4 Mitglieder von fürstlicher und 4 von städtischer Seite. Dabei ist nicht sowol an die Kirchenfrage zu denken als an den Landfrieden oder besser Herrenbund vom 11. Merz 1383. Da 1384 die Vereinigung der beiden Parteien in der Heidelberger Stallung vom 26. Juli zu Stande kam, ist es nur sehr wahrscheinlich an sich, daßs diese Ausgleichung auch auf unserer dazwischen lie- genden Versammlung vom Herbst 1383 betrieben wurde. 11 Hermann II der Gelehrte war zuerst mit Jo- hanna von Nassau vermählt, sie stirbt 1383 kinderlos, er heiratet im gleichen Jahre noch Margaretha die Tochter des Burggrasen Friedrich V, Rommel Gesch. 40 von Hessen 2, 260 und Stillfried Stammtafel. Die Eheberedung ist vom 20. Aug. (Do. vor Barthol.), steht in den Longolischen Beschäftigungen 1, 331—343 und Mon. Zoll. 5 nr. 125; der Verzichtbrief ist vom 15. Okt. (Do. zu Nacht vor Galli) nach Angabe ib. 322 f.; die Verschreibung der Morgengabe datiert vom 16. Okt. (Galli), steht ib. 345 f. Die Angabe der Heirath auf 22. Okt. in Falckenstein antiq. Nordg. rührt wol daron her, daß irrthümlich statt Do. vor Galli berechnet wurde Do. nach Galli. 30 35 45 50
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C. Berichte über den Reichstag. D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 419 Ryne zu den fursten und a mit den zu redden von der Juden wegen die sie haben, daz sie unserme herren dem konige das zehende teil folgen laifsent. und versehen uns das daz mit der fursten wort und heiße gescheen si.1 auch ist uns gesaget wurden, wanne die vorderunge an die fursten geschicht und geworben wirt, so ist in entphalen daz sie daz an uch stetde an dem Ryne anfordern sollent. und were obe in daz nit gefolgen mochte von den fursten und auch von uch, so ist gesaget worden daz sie unsers herren des koniges ingesigel mit in furen und wullen die Juden citiren. darumb, b liebin frunde, bitdin wir uch gar flizziclichen, das ir das furbafs verschribent den andern steden uf dem Ryne uwern und unsern eitgenoßen, 1o daz ir und auch sie uch nit vergahent? in den sachen, bis das unser botschaft, die icze uf den € tag uf dem d Ryne zu uch kompt, die wirt mit uch redden von der- selben sache wegen. virschriben von unser aller heißse wegen under der von Halle ingesigel, datum ipso die beatorum Symonis et Jude apostolorum.3 Von uns den stetden des bondes als wir icze zû Halle bi einander gewesin sin 5 Old. 28 1383 Okt. 28 1383 15 D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 234. Kosten der Stadt Nürnberg. 1383 Juli 1 bis Sept. 29. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung von 1383; im Auszug. 1383 Juli 1 bis Sept. 29 [1] Fer. 4 post Johannis baptiste: item propin. dem bischof von Frankereich Juli 1 und dez von Frankereich rat ! 20 qr. vini, summa 2 lb. und 14 sh. hlr. [2] Post computacionem [diese geschah fer. tercia ante Kyliani anno domini Juli 7 1383]: item ded. unsern soldner 7 sh. hl., do sie den bischof von Parizz beleiten. — item propin. dem bischof zu Parizz 16 qr. vini, summa 2 lb. 4 sh. [3] Fer. 4 post Bartholomei: item propin. dez von Frankenreich rat 10 qr. Aug. 26 vini, summa 11/2 lb. hl. — item ded. 31 sh. hlr. etlichen unsern soldner, zu beleiten 25 dez kûngs von Frankenreich rat. [4] Fer. 4 ante Michahelis: item ded. dem Halpwahsen 2 lb. und 15 sh. hlr., Sept. 23 zu reiten gen unserm herren .. dem kunig, do sein die herren hie warten. — item ez kost die wach uf dem rathawse unter den fünf toren uf den tûrn und umb und 20 a) sic. b) cod. add. liebn mit Abkürzungsstrich darüber. c) und d) de mit Abkürzungsstrich darüber. 45 1 Hiebei mag der Michaelis-Tag zu Nürnberg v. 1383 gemeint sein; vgl. weiterhin die Maßregeln gegen die Juden von 1385 und 1390. Kriegk 428 bemerkt, es werde uns über jenes Vorhaben des Königs von 1383 nichts weiter gemeldet, es folge hieraus doch wol daßs 35 es alsbald wieder fallen gelassen worden sei. 2 verfehlen durch Eile, übereilen, mhd. WB. 1, 455. 3 Der Stellung im Codex nach gehört das Schreiben ins Jahr 1383, wohin es auch Böhmer l. c. gesetzt hat. Daß es an Speier gerichtet ist, ergibt das vor- 40 hergehende Briefchen im Frankf. St. A. Buch des Bun- des fol. 64a nr. 221, welches in Böhmers cod. dipl. Moenofrancof. 761 f. gedruckt ist und zwar ohne Zweifel aus derselben Quelle. Es ist vom 31. Okt. und lautet so: unsern dinst bevor. liebin frunde und eitge- noßen. wir lan uch wißsen, daz uns uwir und unser eitgenoßsen von den Swebischen steden iren brief gesant hant, als wir uch des furbafs abe- schrift herinne in diesem unserme briefe versloßsen senden, daz ir uch darnach wißent zu richtene. und dis mogent ir auch furbass virkunden den andern Wedereybschen steden uwern unde unsern eitgenoßsen. datum in vigilia festi omnium sanc- torum. Unterschrift burgermeistere [re durch Ab- kürzung] und rad zu Spire. Wo die Auflösung der Abkürzung nicht sicher ist, sind Kursiv-Buchstaben verwendet. Die in dem Stück erwähnte Brief-Abschrift ist unsere nr. 233, welche im Frankf. Buch des Bun- des sich unmittelbar als nr. 222 an das Stück an- schließst. 4 Die Namen der Französischen Gesandtschaft siehe in der Einleitung zu diesem Reichstag unter lit. A. Daß der obige Bischof von Paris gewesen, ist ein Irrthum; es war Bischof Peter von Maillezais; man nannte eben die Hauptstadt, weil er aus Frank- reich kam. 30
C. Berichte über den Reichstag. D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 419 Ryne zu den fursten und a mit den zu redden von der Juden wegen die sie haben, daz sie unserme herren dem konige das zehende teil folgen laifsent. und versehen uns das daz mit der fursten wort und heiße gescheen si.1 auch ist uns gesaget wurden, wanne die vorderunge an die fursten geschicht und geworben wirt, so ist in entphalen daz sie daz an uch stetde an dem Ryne anfordern sollent. und were obe in daz nit gefolgen mochte von den fursten und auch von uch, so ist gesaget worden daz sie unsers herren des koniges ingesigel mit in furen und wullen die Juden citiren. darumb, b liebin frunde, bitdin wir uch gar flizziclichen, das ir das furbafs verschribent den andern steden uf dem Ryne uwern und unsern eitgenoßen, 1o daz ir und auch sie uch nit vergahent? in den sachen, bis das unser botschaft, die icze uf den € tag uf dem d Ryne zu uch kompt, die wirt mit uch redden von der- selben sache wegen. virschriben von unser aller heißse wegen under der von Halle ingesigel, datum ipso die beatorum Symonis et Jude apostolorum.3 Von uns den stetden des bondes als wir icze zû Halle bi einander gewesin sin 5 Old. 28 1383 Okt. 28 1383 15 D. Städtische Anstalten zum Reichstag. 234. Kosten der Stadt Nürnberg. 1383 Juli 1 bis Sept. 29. Aus Nürnb. A.K. Stadtrechnung von 1383; im Auszug. 1383 Juli 1 bis Sept. 29 [1] Fer. 4 post Johannis baptiste: item propin. dem bischof von Frankereich Juli 1 und dez von Frankereich rat ! 20 qr. vini, summa 2 lb. und 14 sh. hlr. [2] Post computacionem [diese geschah fer. tercia ante Kyliani anno domini Juli 7 1383]: item ded. unsern soldner 7 sh. hl., do sie den bischof von Parizz beleiten. — item propin. dem bischof zu Parizz 16 qr. vini, summa 2 lb. 4 sh. [3] Fer. 4 post Bartholomei: item propin. dez von Frankenreich rat 10 qr. Aug. 26 vini, summa 11/2 lb. hl. — item ded. 31 sh. hlr. etlichen unsern soldner, zu beleiten 25 dez kûngs von Frankenreich rat. [4] Fer. 4 ante Michahelis: item ded. dem Halpwahsen 2 lb. und 15 sh. hlr., Sept. 23 zu reiten gen unserm herren .. dem kunig, do sein die herren hie warten. — item ez kost die wach uf dem rathawse unter den fünf toren uf den tûrn und umb und 20 a) sic. b) cod. add. liebn mit Abkürzungsstrich darüber. c) und d) de mit Abkürzungsstrich darüber. 45 1 Hiebei mag der Michaelis-Tag zu Nürnberg v. 1383 gemeint sein; vgl. weiterhin die Maßregeln gegen die Juden von 1385 und 1390. Kriegk 428 bemerkt, es werde uns über jenes Vorhaben des Königs von 1383 nichts weiter gemeldet, es folge hieraus doch wol daßs 35 es alsbald wieder fallen gelassen worden sei. 2 verfehlen durch Eile, übereilen, mhd. WB. 1, 455. 3 Der Stellung im Codex nach gehört das Schreiben ins Jahr 1383, wohin es auch Böhmer l. c. gesetzt hat. Daß es an Speier gerichtet ist, ergibt das vor- 40 hergehende Briefchen im Frankf. St. A. Buch des Bun- des fol. 64a nr. 221, welches in Böhmers cod. dipl. Moenofrancof. 761 f. gedruckt ist und zwar ohne Zweifel aus derselben Quelle. Es ist vom 31. Okt. und lautet so: unsern dinst bevor. liebin frunde und eitge- noßen. wir lan uch wißsen, daz uns uwir und unser eitgenoßsen von den Swebischen steden iren brief gesant hant, als wir uch des furbafs abe- schrift herinne in diesem unserme briefe versloßsen senden, daz ir uch darnach wißent zu richtene. und dis mogent ir auch furbass virkunden den andern Wedereybschen steden uwern unde unsern eitgenoßsen. datum in vigilia festi omnium sanc- torum. Unterschrift burgermeistere [re durch Ab- kürzung] und rad zu Spire. Wo die Auflösung der Abkürzung nicht sicher ist, sind Kursiv-Buchstaben verwendet. Die in dem Stück erwähnte Brief-Abschrift ist unsere nr. 233, welche im Frankf. Buch des Bun- des sich unmittelbar als nr. 222 an das Stück an- schließst. 4 Die Namen der Französischen Gesandtschaft siehe in der Einleitung zu diesem Reichstag unter lit. A. Daß der obige Bischof von Paris gewesen, ist ein Irrthum; es war Bischof Peter von Maillezais; man nannte eben die Hauptstadt, weil er aus Frank- reich kam. 30
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420 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 ûmb in der stat mit allen sachen, do unser herre.. der kunig und die herren alle Sept. 29 hie waren zů Michahelis, 75 lb. und 46 hlr. Sept. 29 [5] Propine domini regis: primo propin. domino regi 100 guldein, do er hie waz zů Mich. anno 83. — item ez kost die schenk, die man herren und steten" tet, do unser herre uf die egenante zeit hie waz, umb wein und mit allen sachen, 5 und besunder dem erzbischof zû Prag2, 127 lb. 16 sh. und 4 hlr.; actum ut prius. 138s 235. Kosten der Stadt Rotenburg a. d. T. 1383 [Herbst, bis ins Jahr 1384 hinein]. bis 1384 Aus Rotenb. St.A. Rechnungsb., unter der Rubrik daz uzgeben gemeiner siete; die Jahrs- zahl fol. 26" col. 1 theilweis in Rasur, aber sicher. [1] Item 27 guldin 10 sh. rauher hl., summa 100 a lb., Henrich Toppler aht- 10 zehen tag, do der kunik und die fursten und der bunt zu Nûrenberg laken 3. [2] Item zu dem ersten4 1 lb. eim botten zu einer kuntschaft zu dem kunige. [3] Item 8 lb. 16 sh. Peter Kreglinger und Ulrich Reichlin, do si riten gen Onlspach zu dem burkrafen, daz die von€ Winsshein die richtung lenger ufhielten bis der kunik kem °. [4] Item 31/2 guldin, summa 101/2 lb., zu kuntschaft gen Mergenthein, do die herren und die fursten da logen 6. [5] Item 4 guldin, summa 12 lb., unser kuntschaft, die wir haben bei unserm herren dem kunige. 45 a) Zahl undeuflich, scheint 100 heißen zu sollen und nicht etwa 50, mil Römischen Ziffern. b) fehlt in der Vorlage. 20 c) der Rand beschnitten. 1 Die Frankf. Stadtrechnung 1383 hat unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge die Aufzeich- nung sabb. ante Symonis et Jude [Okt. 24] zwei- hündert gülden unde 21/2 gûlden zue nachtgelde Adülffe Wiessen Johanne Froissche unde Heinriche Wießen 27 dage, alse sie mit der andern stede frunden des bûndes gein Nurenberg gereden waren zue unserme herren dem konige unde den fürsten. — Ferner unter der Rubrik bisundern einzelingen us- gebin die Notiz sabb. ante Thome [Dec. 19] 1 gulden Syfr. unsers herren des koniges hoffeschribere bi nacht gein Aschaffinburg zue furen, unserme herren dem konige zue sagen daz der herzoge von Braband [Wenzel ron Luxemb. † 7. Dec. 1383] toid were. (Unter derselben Rubrik sabb. post Katherine [Nor. 28] 1 gûlden Peder leufer, alse he mit Richarde von Hulshoffin gein Westfalen gelaufen waz.) 2 Johann II von Jenstein. 3 Damit ist wol der zweite Reichstag dieses Jahres zu Nürnberg gemeint, zu dem wir diese Auszüge stellen wie sie oben im Text stehn; denn der Posten in Art. 1 steht in der Vorlage erst nach den beiden vom Wirzburger Tage des Monats April nr. 223, und der erste Nürnberger Reichstag dieses Jahres ist wahr- scheinlich schon in der Rechnung des Jahres 1382 erwähnt (Anm. zu nr. 223). 4 Ist der erste Posten einer neuen Abtheilung, vor welcher die Bemerkung vorausgeschickt ist am suntag [Nor. 22] noch sant Elsbeten tak wart dizz [nem- lich das dieser Bemerkung in der Vorlage rorhergehende] gerechnt an den bunt zu Gingen; und dizz noch- geschriben gelt, daz hernach geschriben stet und daz wir ſurbaz auzgeben, hoert [das o über dem e] aber an den bunt zu der nehsten rechnunge. Dießs gibt also für die nun folgenden Notizen doch wol einigen chronologischen Rückhalt. 5 Die Stadtrechnung ergibt sonst, daſo es sich um einen Streit des Burggraſen mit der Stadt Windsheim handelte. Unter dem Burggrafen ist Friedrich V gemeint. 6 Hier ist offenbar die schon ins Jahr 1384 fal- 35 lende Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim verstan- den, ron welcher nr. 237—239 handeln. Zwar ist sie hier in der Stadtrechnung von 1383 erwähnt, müsste also auch in diesem Jahr gehalten worden sein wie es zunächst scheinen könnte; allein da die Ueber- schrift dieses Jahrs bei der Einnahme das Datum fe- ria 4 ante Walpurgis (in Rasur, die nichts bedeutet) zeigt [Apr. 29], so ist zu schließen, daß das Rechnungs- jahr 1383 erst mit dem 29. April dieses Jahres begann und ohne Zweifel auch erst um Walburgis des Jahres 45 1384 endete, so daß Ereignisse rom ersten Drittel des Jahrs 1384 natürlicherweise noch in der Jahresrech- nung erwähnt sind welche mit 1383 bezeichnet ist. 25 30 40
420 Reichstag zu Nürnberg im September und Oktober 1383. 1383 ûmb in der stat mit allen sachen, do unser herre.. der kunig und die herren alle Sept. 29 hie waren zů Michahelis, 75 lb. und 46 hlr. Sept. 29 [5] Propine domini regis: primo propin. domino regi 100 guldein, do er hie waz zů Mich. anno 83. — item ez kost die schenk, die man herren und steten" tet, do unser herre uf die egenante zeit hie waz, umb wein und mit allen sachen, 5 und besunder dem erzbischof zû Prag2, 127 lb. 16 sh. und 4 hlr.; actum ut prius. 138s 235. Kosten der Stadt Rotenburg a. d. T. 1383 [Herbst, bis ins Jahr 1384 hinein]. bis 1384 Aus Rotenb. St.A. Rechnungsb., unter der Rubrik daz uzgeben gemeiner siete; die Jahrs- zahl fol. 26" col. 1 theilweis in Rasur, aber sicher. [1] Item 27 guldin 10 sh. rauher hl., summa 100 a lb., Henrich Toppler aht- 10 zehen tag, do der kunik und die fursten und der bunt zu Nûrenberg laken 3. [2] Item zu dem ersten4 1 lb. eim botten zu einer kuntschaft zu dem kunige. [3] Item 8 lb. 16 sh. Peter Kreglinger und Ulrich Reichlin, do si riten gen Onlspach zu dem burkrafen, daz die von€ Winsshein die richtung lenger ufhielten bis der kunik kem °. [4] Item 31/2 guldin, summa 101/2 lb., zu kuntschaft gen Mergenthein, do die herren und die fursten da logen 6. [5] Item 4 guldin, summa 12 lb., unser kuntschaft, die wir haben bei unserm herren dem kunige. 45 a) Zahl undeuflich, scheint 100 heißen zu sollen und nicht etwa 50, mil Römischen Ziffern. b) fehlt in der Vorlage. 20 c) der Rand beschnitten. 1 Die Frankf. Stadtrechnung 1383 hat unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge die Aufzeich- nung sabb. ante Symonis et Jude [Okt. 24] zwei- hündert gülden unde 21/2 gûlden zue nachtgelde Adülffe Wiessen Johanne Froissche unde Heinriche Wießen 27 dage, alse sie mit der andern stede frunden des bûndes gein Nurenberg gereden waren zue unserme herren dem konige unde den fürsten. — Ferner unter der Rubrik bisundern einzelingen us- gebin die Notiz sabb. ante Thome [Dec. 19] 1 gulden Syfr. unsers herren des koniges hoffeschribere bi nacht gein Aschaffinburg zue furen, unserme herren dem konige zue sagen daz der herzoge von Braband [Wenzel ron Luxemb. † 7. Dec. 1383] toid were. (Unter derselben Rubrik sabb. post Katherine [Nor. 28] 1 gûlden Peder leufer, alse he mit Richarde von Hulshoffin gein Westfalen gelaufen waz.) 2 Johann II von Jenstein. 3 Damit ist wol der zweite Reichstag dieses Jahres zu Nürnberg gemeint, zu dem wir diese Auszüge stellen wie sie oben im Text stehn; denn der Posten in Art. 1 steht in der Vorlage erst nach den beiden vom Wirzburger Tage des Monats April nr. 223, und der erste Nürnberger Reichstag dieses Jahres ist wahr- scheinlich schon in der Rechnung des Jahres 1382 erwähnt (Anm. zu nr. 223). 4 Ist der erste Posten einer neuen Abtheilung, vor welcher die Bemerkung vorausgeschickt ist am suntag [Nor. 22] noch sant Elsbeten tak wart dizz [nem- lich das dieser Bemerkung in der Vorlage rorhergehende] gerechnt an den bunt zu Gingen; und dizz noch- geschriben gelt, daz hernach geschriben stet und daz wir ſurbaz auzgeben, hoert [das o über dem e] aber an den bunt zu der nehsten rechnunge. Dießs gibt also für die nun folgenden Notizen doch wol einigen chronologischen Rückhalt. 5 Die Stadtrechnung ergibt sonst, daſo es sich um einen Streit des Burggraſen mit der Stadt Windsheim handelte. Unter dem Burggrafen ist Friedrich V gemeint. 6 Hier ist offenbar die schon ins Jahr 1384 fal- 35 lende Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim verstan- den, ron welcher nr. 237—239 handeln. Zwar ist sie hier in der Stadtrechnung von 1383 erwähnt, müsste also auch in diesem Jahr gehalten worden sein wie es zunächst scheinen könnte; allein da die Ueber- schrift dieses Jahrs bei der Einnahme das Datum fe- ria 4 ante Walpurgis (in Rasur, die nichts bedeutet) zeigt [Apr. 29], so ist zu schließen, daß das Rechnungs- jahr 1383 erst mit dem 29. April dieses Jahres begann und ohne Zweifel auch erst um Walburgis des Jahres 45 1384 endete, so daß Ereignisse rom ersten Drittel des Jahrs 1384 natürlicherweise noch in der Jahresrech- nung erwähnt sind welche mit 1383 bezeichnet ist. 25 30 40
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Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 5 10 20 25 Ob die Stücke, welche wir unter diesem Titel zusammenstellen, geradezu als Reichstag zu Heidelberg bezeichnet werden dürfen? Es sind eigentlich zwei Versamm- lungen, eine der Städte zu Speier und eine der Herren in Heidelberg. Doch sind beide, wie sie örtlich benachbart waren, auch sachlich nicht vereinzelt geblieben. Es wurde an beiden Stätten verhandelt, Pfalzgraf Ruprecht I. scheint die Vermittlung in Speier bei den Vertretern der Bürgerschaften betrieben zu haben (nr. 240), und schließlich geschieht mindestens der Hauptakt, der Abschluss der von dem Ort desselben benannten Stallung, gemeinsam von beiden Parteien in Heidelberg (vgl. auch lit. B dieser Einlei- tung). Wir haben also doch eine vereinigte Handlung der zwei Theile vor uns. Auch ist der Besuch von Fürsten und Städten so stark wie bei manchen andern Reichstagen. Man kann das ganze wol als eine einzige Versammlung betrachten und ihr den Titel eines Reichs- tags verleihen. Nur war bei der Gruppierung des Stoffs darauf zu denken, daß die zunächst für sich stehende Speierer Zusammenkunft der Städte auch sichtlich hervor- trete, weshalb die wesentlich auf sie bezüglichen Stücke unter lit. B zusammengereiht 45 worden sind. A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. War durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nichts erreicht als ein ein- seitiger Fürstenbund, waren durch den Nürnberger Reichstag vom September und Oktober desselben Jahrs die Verhandlungen zwischen Herren und Städten zwar weiter gesponnen worden, aber offenbar ohne Erfolg, so enthüllten sich zu Anfang des Jahres 1384 sehr bedenkliche Anzeichen. Es ward in Mergentheim eine Sonderversammlung von Fürsten gehalten. Die Bürgerschaften wurden sorglich, der Schwäbische Städtebund beauftragte Rotenburg, ohne Zweifel wegen der geographischen Lage und vorausgesetzter Verbindungen in der Gegend, mit der Auskundschaftung. Diese wurde auch glücklich vollbracht, man sieht nicht wer der Spion gewesen ist, aber Heinrich Toppler selbst der große Staatsmann dieses Gemeinwesens hatte die Angelegenheit in die Hand genommen. Rotenburg berichtet dann die Ergebnisse nach Ulm für die Schwäbischen Städte, und Ulm verbreitet sie weiter nach Speier für die Rheinischen Städte (nr. 237—239). Man vernahm von einer neuen in Mergentheim abgeredeten Fürsten-Verbindung, die wider 30 die Städte gerichtet sei; es war wol auf Grund der Einung vom 11. Merz 1383, aber man erkennt leicht, daß jetzt über diese noch hinausgegangen wurde, dieß ist klar bei der Strafbestimmung über etwaigen Bruch des neuen Bundes (nr. 237). Betheiligt waren durch persönliche Anwesenheit oder vermittelst Gesandter die sämmtlichen sechs Fürsten, welche dann am 26. Juli für sich und die übrigen Herren die sogenannte 35 Heidelberger Stallung besigelten, außerdem hatte sich auch Pf. Ruprecht III. eingefunden und war Bisch. Lamprecht von Bamberg durch seine Botschaft vertreten. Es ist die Partei der Fürsten-Einigung vom 11. Merz 1383, wenn auch nicht alle Theil nahmen,
Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 5 10 20 25 Ob die Stücke, welche wir unter diesem Titel zusammenstellen, geradezu als Reichstag zu Heidelberg bezeichnet werden dürfen? Es sind eigentlich zwei Versamm- lungen, eine der Städte zu Speier und eine der Herren in Heidelberg. Doch sind beide, wie sie örtlich benachbart waren, auch sachlich nicht vereinzelt geblieben. Es wurde an beiden Stätten verhandelt, Pfalzgraf Ruprecht I. scheint die Vermittlung in Speier bei den Vertretern der Bürgerschaften betrieben zu haben (nr. 240), und schließlich geschieht mindestens der Hauptakt, der Abschluss der von dem Ort desselben benannten Stallung, gemeinsam von beiden Parteien in Heidelberg (vgl. auch lit. B dieser Einlei- tung). Wir haben also doch eine vereinigte Handlung der zwei Theile vor uns. Auch ist der Besuch von Fürsten und Städten so stark wie bei manchen andern Reichstagen. Man kann das ganze wol als eine einzige Versammlung betrachten und ihr den Titel eines Reichs- tags verleihen. Nur war bei der Gruppierung des Stoffs darauf zu denken, daß die zunächst für sich stehende Speierer Zusammenkunft der Städte auch sichtlich hervor- trete, weshalb die wesentlich auf sie bezüglichen Stücke unter lit. B zusammengereiht 45 worden sind. A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. War durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nichts erreicht als ein ein- seitiger Fürstenbund, waren durch den Nürnberger Reichstag vom September und Oktober desselben Jahrs die Verhandlungen zwischen Herren und Städten zwar weiter gesponnen worden, aber offenbar ohne Erfolg, so enthüllten sich zu Anfang des Jahres 1384 sehr bedenkliche Anzeichen. Es ward in Mergentheim eine Sonderversammlung von Fürsten gehalten. Die Bürgerschaften wurden sorglich, der Schwäbische Städtebund beauftragte Rotenburg, ohne Zweifel wegen der geographischen Lage und vorausgesetzter Verbindungen in der Gegend, mit der Auskundschaftung. Diese wurde auch glücklich vollbracht, man sieht nicht wer der Spion gewesen ist, aber Heinrich Toppler selbst der große Staatsmann dieses Gemeinwesens hatte die Angelegenheit in die Hand genommen. Rotenburg berichtet dann die Ergebnisse nach Ulm für die Schwäbischen Städte, und Ulm verbreitet sie weiter nach Speier für die Rheinischen Städte (nr. 237—239). Man vernahm von einer neuen in Mergentheim abgeredeten Fürsten-Verbindung, die wider 30 die Städte gerichtet sei; es war wol auf Grund der Einung vom 11. Merz 1383, aber man erkennt leicht, daß jetzt über diese noch hinausgegangen wurde, dieß ist klar bei der Strafbestimmung über etwaigen Bruch des neuen Bundes (nr. 237). Betheiligt waren durch persönliche Anwesenheit oder vermittelst Gesandter die sämmtlichen sechs Fürsten, welche dann am 26. Juli für sich und die übrigen Herren die sogenannte 35 Heidelberger Stallung besigelten, außerdem hatte sich auch Pf. Ruprecht III. eingefunden und war Bisch. Lamprecht von Bamberg durch seine Botschaft vertreten. Es ist die Partei der Fürsten-Einigung vom 11. Merz 1383, wenn auch nicht alle Theil nahmen,
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422 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. welche dort sich verbunden hatten oder nachträglich hinzugekommen waren. Umfassende Kriegsrüstungen, so hieß es, werden von den Fürsten betrieben, ihr Bund ist wider die Städte gerichtet, sie wollen nur nicht als der angreifende Theil erscheinen, aber es ge- schehen lassen daß ihre Diener Ritter und Knechte die Bürgerschaften necken; helfe man dann solchen vorgeschobenen Plänklern, so falle doch der Vorwurf des ersten An- griffs auf diese, und zugleich gewinne man sie, indem es aussehe als wolle man sie nicht stecken lassen (nr. 237 und 238). Nach solchen Zeitungen finden natürlich auch die Städte für nöthig sich zu rüsten (nr. 239). — Die drei hieher gehörigen Stücke nr. 237—239 sind bei uns aus derselben archivalischen Quelle geschöpft wie in Janssens Reichs-Correspondenz, wo sie zum erstenmal veröffentlicht wurden. Neben dieser entscheidenden Wendung, die das Verhältnis zwischen Fürsten und Städten zu nehmen droht, zieht eine andre Erscheinung die Aufmerksamkeit auf sich: die früheste Spur eines Planes den K. Wenzel abzusetzen. Sie steht zunächst noch ganz vereinzelt, und man möchte gerne etwas näheres über die Ursache erfahren. Daß man einen König mit dem Sitz in Deutschland selbst haben wolle, war natürlich bloße Maske, 15 Wenzel hatte es ja an persönlicher Anwesenheit und Thätigkeit nicht fehlen lassen, Reichstag um Reichstag war gehalten worden, und wie hatte er vor kurzem erst durch die Nürnberger Landfriedens-Einigung vom 11. Merz 1383 sich mit der Fürsten-Partei verbrüdert! Oder ist er ihnen doch damit gerade noch nicht weit genug in der Partei- nahme gegangen? Haben die auf dem zweiten Reichstag von 1383 geführten Verhand- 20 lungen eine Wendung seiner königlichen Politik zu Gunsten der Städte verrathen? Schien er vielleicht doch den Französischen Einflüssen in Betreff der Kirchenfrage zu viel Raum verstattet zu haben (vgl. pag. 396 lin. 1—14)? Jedenfalls geht die gegen ihn gerichtete Bewegung auf der fürstlichen Seite vor sich, und sie mag in Zusammen- hang stehen mit dem Plan eines energischen kriegerischen Vorgehens gegen die Bürger- 25 schaften, den sie um diese Zeit, wol ohne Wissen des Königs, in Mergentheim be- sprochen haben; wir verbanden daher dieses Stück nr. 236 mit denjenigen, welche sich auf die an letzterem Ort abgehaltene Fürstenzusammenkunft beziehen. Außer dem, was zur Sache in der Note bei nr. 236 angeführt ist, darf vielleicht noch erinnert werden an Art. 21 von nr. 205 und an nr. 207, beide vom Frühjahr 1383, wo getreues Aus- 30 harren bei Wenzel gefordert wird, obschon damit freilich noch keine bestimmte Hin- weisung auf gegentheilige Strömungen unter den Fürsten gegeben ist. — Da es uns nicht gelang, das Stück nr. 236 archivalisch wieder aufzufinden, wurde es aus Janssens Reichs-Correspondenz entnommen. B. Der königliche Städtetag zu Speier im Juli 1384 war bisher nur 35 wenig bekannt. Die Stelle der Augsburger Chronik von 1368 bis 1406 (1447) in St.Chr. 4, 74, 8—17, welche wir in der Anmerkung zu nr. 246 mittheilen, bezeichnet Frens- dorff in St.Chr. l. c. nt. 2 als das einzige Zeugnis. Dieß ist zwar nicht ganz richtig; denn in St.Chr. 1,287, 24—27 wird schon eine Stelle aus den Nürnberger Stadtrech- nungen angeführt, welche wir in nr. 242 art. 3 ebenfalls geben, und die nur auf diese 40 Zusammenkunft bezogen werden kann. Aber allerdings scheint hiemit das bisher darüber bekannte erschöpft zu sein. Um so willkommener sind die Aufklärungen, welche jetzt ge- boten werden können; außter der Zusammenkunft der Städte in Speier, die hier nur noch mehr aus dem Bereich der bloßen Möglichkeit in das Licht historischer Wirklichkeit kommt, tritt eine ganze Reihe von Thatsachen neu hervor. Wol schon im Mai befinden sich Abge- 45 ordnete von Mainz Straßburg Ulm und Augsburg in Nürnberg, mit ihnen der könig- liche Geschäftsführer Herzog Przemyslav von Teschen und die Räthe Pf. Ruprechts I. und Erzb. Adolfs von Mainz. Alle die genannten Städte sind wie die Fürsten, deren Räthe hier waren, wesentlich betheiligt bei der nachfolgenden Vereinigung, welche sich in der Heidelberger Stallung darstellt und die sie mit unterzeichneten. Eine solche 5o 10 5
422 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. welche dort sich verbunden hatten oder nachträglich hinzugekommen waren. Umfassende Kriegsrüstungen, so hieß es, werden von den Fürsten betrieben, ihr Bund ist wider die Städte gerichtet, sie wollen nur nicht als der angreifende Theil erscheinen, aber es ge- schehen lassen daß ihre Diener Ritter und Knechte die Bürgerschaften necken; helfe man dann solchen vorgeschobenen Plänklern, so falle doch der Vorwurf des ersten An- griffs auf diese, und zugleich gewinne man sie, indem es aussehe als wolle man sie nicht stecken lassen (nr. 237 und 238). Nach solchen Zeitungen finden natürlich auch die Städte für nöthig sich zu rüsten (nr. 239). — Die drei hieher gehörigen Stücke nr. 237—239 sind bei uns aus derselben archivalischen Quelle geschöpft wie in Janssens Reichs-Correspondenz, wo sie zum erstenmal veröffentlicht wurden. Neben dieser entscheidenden Wendung, die das Verhältnis zwischen Fürsten und Städten zu nehmen droht, zieht eine andre Erscheinung die Aufmerksamkeit auf sich: die früheste Spur eines Planes den K. Wenzel abzusetzen. Sie steht zunächst noch ganz vereinzelt, und man möchte gerne etwas näheres über die Ursache erfahren. Daß man einen König mit dem Sitz in Deutschland selbst haben wolle, war natürlich bloße Maske, 15 Wenzel hatte es ja an persönlicher Anwesenheit und Thätigkeit nicht fehlen lassen, Reichstag um Reichstag war gehalten worden, und wie hatte er vor kurzem erst durch die Nürnberger Landfriedens-Einigung vom 11. Merz 1383 sich mit der Fürsten-Partei verbrüdert! Oder ist er ihnen doch damit gerade noch nicht weit genug in der Partei- nahme gegangen? Haben die auf dem zweiten Reichstag von 1383 geführten Verhand- 20 lungen eine Wendung seiner königlichen Politik zu Gunsten der Städte verrathen? Schien er vielleicht doch den Französischen Einflüssen in Betreff der Kirchenfrage zu viel Raum verstattet zu haben (vgl. pag. 396 lin. 1—14)? Jedenfalls geht die gegen ihn gerichtete Bewegung auf der fürstlichen Seite vor sich, und sie mag in Zusammen- hang stehen mit dem Plan eines energischen kriegerischen Vorgehens gegen die Bürger- 25 schaften, den sie um diese Zeit, wol ohne Wissen des Königs, in Mergentheim be- sprochen haben; wir verbanden daher dieses Stück nr. 236 mit denjenigen, welche sich auf die an letzterem Ort abgehaltene Fürstenzusammenkunft beziehen. Außer dem, was zur Sache in der Note bei nr. 236 angeführt ist, darf vielleicht noch erinnert werden an Art. 21 von nr. 205 und an nr. 207, beide vom Frühjahr 1383, wo getreues Aus- 30 harren bei Wenzel gefordert wird, obschon damit freilich noch keine bestimmte Hin- weisung auf gegentheilige Strömungen unter den Fürsten gegeben ist. — Da es uns nicht gelang, das Stück nr. 236 archivalisch wieder aufzufinden, wurde es aus Janssens Reichs-Correspondenz entnommen. B. Der königliche Städtetag zu Speier im Juli 1384 war bisher nur 35 wenig bekannt. Die Stelle der Augsburger Chronik von 1368 bis 1406 (1447) in St.Chr. 4, 74, 8—17, welche wir in der Anmerkung zu nr. 246 mittheilen, bezeichnet Frens- dorff in St.Chr. l. c. nt. 2 als das einzige Zeugnis. Dieß ist zwar nicht ganz richtig; denn in St.Chr. 1,287, 24—27 wird schon eine Stelle aus den Nürnberger Stadtrech- nungen angeführt, welche wir in nr. 242 art. 3 ebenfalls geben, und die nur auf diese 40 Zusammenkunft bezogen werden kann. Aber allerdings scheint hiemit das bisher darüber bekannte erschöpft zu sein. Um so willkommener sind die Aufklärungen, welche jetzt ge- boten werden können; außter der Zusammenkunft der Städte in Speier, die hier nur noch mehr aus dem Bereich der bloßen Möglichkeit in das Licht historischer Wirklichkeit kommt, tritt eine ganze Reihe von Thatsachen neu hervor. Wol schon im Mai befinden sich Abge- 45 ordnete von Mainz Straßburg Ulm und Augsburg in Nürnberg, mit ihnen der könig- liche Geschäftsführer Herzog Przemyslav von Teschen und die Räthe Pf. Ruprechts I. und Erzb. Adolfs von Mainz. Alle die genannten Städte sind wie die Fürsten, deren Räthe hier waren, wesentlich betheiligt bei der nachfolgenden Vereinigung, welche sich in der Heidelberger Stallung darstellt und die sie mit unterzeichneten. Eine solche 5o 10 5
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Einleitung. 423 20 45 Vereinigung zwischen Fürsten und Städten wird also schon jetzt wider versucht, nach- dem sie durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nicht hatte gelingen wollen und auch im Herbst 1383 zu Nürnberg nicht zu Stande gekommen war. Berathungen, mit Betheiligung Nürnbergs, werden nun wol in dieser Stadt gehalten worden sein, ehe 5 man weiter gieng, es ist eine Commission aus beiden Parteien. Sie reisen dann, ver- muthlich alle genannten zusammen, zum König nach Böhmen, nachdem sie sich in Nürnberg durch zwei Abgeordnete dieser Stadt verstärkt hatten. So waren, außer Frankfurt, bei dieser Gesandtschaft alle Städte betheiligt, welche dann die Heidelberger Stallung im Namen der übrigen Bundesstädte abgeschlossen haben; daß Frankfurt fehlte, 10 scheint sicher, auch die Rechnungen dieser Stadt selbst wie die Nürnberger lassen keine Betheiligung derselben erkennen, sie war vielleicht nur durch zufällige Gründe abgehalten. Der Herzog von Teschen muß dann beim König zurück geblieben sein, er ist bei der Rückkehr der Gesandten über Nürnberg nicht wider erwähnt. (Alles dieß nach den Nürnberger Stadtrechnungen nr. 242). Darauf kommen (nach nr. 240) die Städte noch 15 im Juni in Speier zusammen, auch das in den Bund gekommene (vgl. nt. 3 zu nr. 242) Nürnberg ist dabei vertreten. Die Nürnberger Gesandten, Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel, die zu Speier erscheinen (nr. 242 art. 3), sind auch in der Vollmacht vom 18. Juni (bei Vischer nr. 213) begriffen, welche einigen Bürgern ertheilt wurde um den Beitritt Nürnbergs zum Schwäbischen Städtebund zu vollziehen. Auf der Städte- Versammlung nun zu Speier sieht man der Ankunft der königlichen Räthe zweifelnd entgegen, einstweilen macht Pf. Ruprecht I. den freundlichen Vermittler, und die Ab- geordneten der Bürgerschaften kehren von ihrer oben erzählten Gesandtschaft an den König zurück, wol nicht bloß die Rheinischen, sondern auch die Schwäbischen, falls letztere nicht zuvor noch zu Hause Bericht ersatteten; die Boten, die vom König kommen 25 und dem Herzog (Pf. Ruprecht) alles erzählen, werden die vorhin erwähnten Pfälzischen und Kurmainzischen Räthe gewesen sein (nr. 240). Allmählich kommt Wenzel selbst aus Böhmen herbei, er ist in Amberg und in Auerbach (nr. 242 art. 2), endlich in Nürnberg (nr. 241). Nachdem er mit Pf. Ruprecht III. zusammengetroffen war, erlässt er von Nürnberg aus an die Rheinischen Städte die Aufforderung, sich in Speier zu 30 versammeln, falls sie nicht schon beisammen sind, und dort seine Ankunft zu erwarten (nr. 241). Freilich ist er dann nicht nach Speier selbst gekommen (nr. 243 art. 2 zu Anfang) und es lässt sich nicht genau sagen wie die Geschäfte zwischen den in Heidel- berg mit dem König versammelten Herren und den in Speier tagenden Städten ver- mittelt wurden. Doch sieht man so viel, daß die letzteren entweder schließlich auch 35 nach Heidelberg übersiedelten, oder doch zu den Conferenzen kamen: in nr. 242 art. 3 ist freilich nur von Speier die Rede, und man könnte aus dieser Stelle, wenn sie allein stünde, schließen, daß die Stallung wenigstens von Seiten der Städte dort abgeschlossen worden sei; aber nach art. 5 geht ein dienender Bote von Nürnberg doch nicht nach Speier sondern nach Heidelberg, wo also auch die Gesandten der Stadt sich selbst so werden befunden haben. In den Frankfurter Rechnungen nr. 243 art. 1 und 2 ist vollends ausdrücklich gesagt, daß die beiden Abgeordneten dieser letzteren Stadt nach Speier und Heidelberg giengen. Und so ist es denn nicht bloß etwas formelles, daß beide Ausfertigungen der Heidelberger Stallung, die städtische so gut wie die fürstliche, eben aus Heidelberg datiert sind. C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. Der Vertrag nr. 246, welcher gemeinhin als die Heidelberger Stallung bekannt ist, weswegen auch wir diesen Namen beibehalten haben, bezeichnet für die Städte, deren Bund in diesem und dem folgenden Jahre auch wesentliche Verstärkung erfuhr (s. Vischers Regesten), einen sehr bedeutenden Fortschritt: der große vereinigte Städtebund und die beiden Bünde, aus denen er be- 50 steht, sind zwar von dem König und den Fürsten und Herren nicht ausdrücklich, etwa
Einleitung. 423 20 45 Vereinigung zwischen Fürsten und Städten wird also schon jetzt wider versucht, nach- dem sie durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nicht hatte gelingen wollen und auch im Herbst 1383 zu Nürnberg nicht zu Stande gekommen war. Berathungen, mit Betheiligung Nürnbergs, werden nun wol in dieser Stadt gehalten worden sein, ehe 5 man weiter gieng, es ist eine Commission aus beiden Parteien. Sie reisen dann, ver- muthlich alle genannten zusammen, zum König nach Böhmen, nachdem sie sich in Nürnberg durch zwei Abgeordnete dieser Stadt verstärkt hatten. So waren, außer Frankfurt, bei dieser Gesandtschaft alle Städte betheiligt, welche dann die Heidelberger Stallung im Namen der übrigen Bundesstädte abgeschlossen haben; daß Frankfurt fehlte, 10 scheint sicher, auch die Rechnungen dieser Stadt selbst wie die Nürnberger lassen keine Betheiligung derselben erkennen, sie war vielleicht nur durch zufällige Gründe abgehalten. Der Herzog von Teschen muß dann beim König zurück geblieben sein, er ist bei der Rückkehr der Gesandten über Nürnberg nicht wider erwähnt. (Alles dieß nach den Nürnberger Stadtrechnungen nr. 242). Darauf kommen (nach nr. 240) die Städte noch 15 im Juni in Speier zusammen, auch das in den Bund gekommene (vgl. nt. 3 zu nr. 242) Nürnberg ist dabei vertreten. Die Nürnberger Gesandten, Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel, die zu Speier erscheinen (nr. 242 art. 3), sind auch in der Vollmacht vom 18. Juni (bei Vischer nr. 213) begriffen, welche einigen Bürgern ertheilt wurde um den Beitritt Nürnbergs zum Schwäbischen Städtebund zu vollziehen. Auf der Städte- Versammlung nun zu Speier sieht man der Ankunft der königlichen Räthe zweifelnd entgegen, einstweilen macht Pf. Ruprecht I. den freundlichen Vermittler, und die Ab- geordneten der Bürgerschaften kehren von ihrer oben erzählten Gesandtschaft an den König zurück, wol nicht bloß die Rheinischen, sondern auch die Schwäbischen, falls letztere nicht zuvor noch zu Hause Bericht ersatteten; die Boten, die vom König kommen 25 und dem Herzog (Pf. Ruprecht) alles erzählen, werden die vorhin erwähnten Pfälzischen und Kurmainzischen Räthe gewesen sein (nr. 240). Allmählich kommt Wenzel selbst aus Böhmen herbei, er ist in Amberg und in Auerbach (nr. 242 art. 2), endlich in Nürnberg (nr. 241). Nachdem er mit Pf. Ruprecht III. zusammengetroffen war, erlässt er von Nürnberg aus an die Rheinischen Städte die Aufforderung, sich in Speier zu 30 versammeln, falls sie nicht schon beisammen sind, und dort seine Ankunft zu erwarten (nr. 241). Freilich ist er dann nicht nach Speier selbst gekommen (nr. 243 art. 2 zu Anfang) und es lässt sich nicht genau sagen wie die Geschäfte zwischen den in Heidel- berg mit dem König versammelten Herren und den in Speier tagenden Städten ver- mittelt wurden. Doch sieht man so viel, daß die letzteren entweder schließlich auch 35 nach Heidelberg übersiedelten, oder doch zu den Conferenzen kamen: in nr. 242 art. 3 ist freilich nur von Speier die Rede, und man könnte aus dieser Stelle, wenn sie allein stünde, schließen, daß die Stallung wenigstens von Seiten der Städte dort abgeschlossen worden sei; aber nach art. 5 geht ein dienender Bote von Nürnberg doch nicht nach Speier sondern nach Heidelberg, wo also auch die Gesandten der Stadt sich selbst so werden befunden haben. In den Frankfurter Rechnungen nr. 243 art. 1 und 2 ist vollends ausdrücklich gesagt, daß die beiden Abgeordneten dieser letzteren Stadt nach Speier und Heidelberg giengen. Und so ist es denn nicht bloß etwas formelles, daß beide Ausfertigungen der Heidelberger Stallung, die städtische so gut wie die fürstliche, eben aus Heidelberg datiert sind. C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. Der Vertrag nr. 246, welcher gemeinhin als die Heidelberger Stallung bekannt ist, weswegen auch wir diesen Namen beibehalten haben, bezeichnet für die Städte, deren Bund in diesem und dem folgenden Jahre auch wesentliche Verstärkung erfuhr (s. Vischers Regesten), einen sehr bedeutenden Fortschritt: der große vereinigte Städtebund und die beiden Bünde, aus denen er be- 50 steht, sind zwar von dem König und den Fürsten und Herren nicht ausdrücklich, etwa
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424 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. in der Stipulation eines besondern Artikels oder einer eigenen Urkunde, geradezu an- erkannt, aber sie werden von den mit ihnen kontrahierenden Herren in dem Vertrag als bestehende Macht hingenommen, mit der man verhandeln muß. Und so, als selbst- ständige vertragschließende Mächte treten die beiden Bünde nicht bloß im Eingang der städtischen Urkunde auf, sondern auch in dem der fürstlichen. Ihnen gegenüber steht der Nürnberger Herrenbund vom 11. Merz 1383 als die andere Partei, und erkennt faktisch jene als gleichberechtigt neben sich an. Beide Theile sind vertreten durch je sechs hervorragende Mitglieder, sechs Städte und sechs Fürsten, die auch im Namen der übrigen abschließen, welche nicht speciell aufgeführt werden: es sind die beiderseitigen Bünde als solche, welche sich mit einander vertragen; ihr Fortbestand wird dabei vor- 40 ausgesetzt. So ist es auch natürlich, daß bei den Ausnehmungen in Art. 16 die Fürsten sich ihren Bund vom 11. Merz 1383 vorbehalten, die Städte aber alle und jegliche Ver- einigungen und Bündnisse die sie vorher unter einander haben; ja sie dürfen sich, wie die Fürsten, auch ihrerseits noch verstärken (in der städtischen Ausfertigung l. c.: oder wer daryn zu uns komet); es besteht nur der Unterschied, daß der Nürnberger Fürstenbund ausdrücklich dabei genannt ist, der Städtebund aber nur implicite unter der allgemeinen Bezeichnung mitverstanden werden kann: so nahe war man doch der reichs- gesetzlichen Anerkennung gekommen. Aber gerade der Umstand, daß man diese Aner- kennung noch nicht formell vollziehen wollte, ist wol als die Ursache davon anzusehen, daß die Haupt-Urkunden über die neue zu Heidelberg abgeschlossene Vereinigung nicht 20 vom König selbst ausgestellt wurden wie über andere Landfrieden, was sie doch wesent- lich auch war. Die beiden Parteien erklären nur jede für sich in ihrer eignen Aus- fertigung als den Antheil des Königs das, daß derselbe eine freundliche Stallung zwischen ihnen gemacht und gesetzt habe; und ebenso nennen ihn dann, da er nicht geradezu in einer der Parteien als Mitglied erscheinen darf (was nun doch faktisch seine Stellung 25 zu dem einseitigen Fürstenbund eigentlich war), beide Ausfertigungen unter ihren Aus- nehmungen in Art. 16. Allerdings hat der König den Vertrag auch selbst bestätigt in einer eigenen Urkunde nr. 244, aber er hütet sich darin höchst vorsichtig den Städte- bund als solchen zu nennen, er sagt nur ganz im allgemeinen, daß er wegen gemeinen Nutzens und Friedens der Lande und Leute eine freundliche Stallung gesetzt und ge- 30 macht habe, er vermeidet zu sagen zwischen wem, und bestimmt dann ebenso bedächtig, ohne den Städtebund zu erwähnen, daß sie gehalten werden solle von den Fürsten Grafen Herren Rittern Knechten und Städten und allen denjenigen die darin be- griffen sind. Und ebenso in der Urkunde nr. 245, die er auch selbst ausfertigt, redet er von keinem Städtebund, sondern nur von Reichsstädten überhaupt, und ähnlich in 35 nr. 248. Daß die beiden genannten Urkunden nr. 244 und 245 schon am 25. Juli ausgefertigt sind, während die Heidelberger Stallung selbst, auf welche sie sich doch beziehen, und welche sie als bereits zu Stande gekommen voraussetzen, erst vom 26. Jubi datiert ist, hat ohne Zweifel seinen Grund nur in einem zufälligen Kanzleiverfahren, vielleicht nur darin daß die größere Urkunde in ihrer doppelten Ausfertigung mehr 40 Zeit zu ihrer Reinschrift erforderte. In dem Punkt also der Anerkennung des Städtebundes kam es nur zu einem halben Zustande; man könnte sagen, sie sei faktisch eingetreten, aber diese Anerkennung sei selbst nicht rechtlich anerkannt worden. Auch eine andere Hauptfrage gedieh nur zu halber Lösung, die über Aufnahme von Bürgern und Pfalbürgern. Man verstand sich 45 von beiden Seiten, auch von derjenigen der Städte, die es ja vorzugsweise betraf, dazu, daß ganze Gemeinden, welche der einen Seite zugehörten, weder in den Bund noch in das Bürgerrecht der andern eingeführt werden sollten, und ebenso durfte kein Pfal- bürger mehr aufgenommen werden, nur einlitzige Personen waren von dem Verbote nicht betroffen (Art. 13 mit Anm.). Aber es blieben verschiedene Kategorien von Personen 50 15 5
424 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. in der Stipulation eines besondern Artikels oder einer eigenen Urkunde, geradezu an- erkannt, aber sie werden von den mit ihnen kontrahierenden Herren in dem Vertrag als bestehende Macht hingenommen, mit der man verhandeln muß. Und so, als selbst- ständige vertragschließende Mächte treten die beiden Bünde nicht bloß im Eingang der städtischen Urkunde auf, sondern auch in dem der fürstlichen. Ihnen gegenüber steht der Nürnberger Herrenbund vom 11. Merz 1383 als die andere Partei, und erkennt faktisch jene als gleichberechtigt neben sich an. Beide Theile sind vertreten durch je sechs hervorragende Mitglieder, sechs Städte und sechs Fürsten, die auch im Namen der übrigen abschließen, welche nicht speciell aufgeführt werden: es sind die beiderseitigen Bünde als solche, welche sich mit einander vertragen; ihr Fortbestand wird dabei vor- 40 ausgesetzt. So ist es auch natürlich, daß bei den Ausnehmungen in Art. 16 die Fürsten sich ihren Bund vom 11. Merz 1383 vorbehalten, die Städte aber alle und jegliche Ver- einigungen und Bündnisse die sie vorher unter einander haben; ja sie dürfen sich, wie die Fürsten, auch ihrerseits noch verstärken (in der städtischen Ausfertigung l. c.: oder wer daryn zu uns komet); es besteht nur der Unterschied, daß der Nürnberger Fürstenbund ausdrücklich dabei genannt ist, der Städtebund aber nur implicite unter der allgemeinen Bezeichnung mitverstanden werden kann: so nahe war man doch der reichs- gesetzlichen Anerkennung gekommen. Aber gerade der Umstand, daß man diese Aner- kennung noch nicht formell vollziehen wollte, ist wol als die Ursache davon anzusehen, daß die Haupt-Urkunden über die neue zu Heidelberg abgeschlossene Vereinigung nicht 20 vom König selbst ausgestellt wurden wie über andere Landfrieden, was sie doch wesent- lich auch war. Die beiden Parteien erklären nur jede für sich in ihrer eignen Aus- fertigung als den Antheil des Königs das, daß derselbe eine freundliche Stallung zwischen ihnen gemacht und gesetzt habe; und ebenso nennen ihn dann, da er nicht geradezu in einer der Parteien als Mitglied erscheinen darf (was nun doch faktisch seine Stellung 25 zu dem einseitigen Fürstenbund eigentlich war), beide Ausfertigungen unter ihren Aus- nehmungen in Art. 16. Allerdings hat der König den Vertrag auch selbst bestätigt in einer eigenen Urkunde nr. 244, aber er hütet sich darin höchst vorsichtig den Städte- bund als solchen zu nennen, er sagt nur ganz im allgemeinen, daß er wegen gemeinen Nutzens und Friedens der Lande und Leute eine freundliche Stallung gesetzt und ge- 30 macht habe, er vermeidet zu sagen zwischen wem, und bestimmt dann ebenso bedächtig, ohne den Städtebund zu erwähnen, daß sie gehalten werden solle von den Fürsten Grafen Herren Rittern Knechten und Städten und allen denjenigen die darin be- griffen sind. Und ebenso in der Urkunde nr. 245, die er auch selbst ausfertigt, redet er von keinem Städtebund, sondern nur von Reichsstädten überhaupt, und ähnlich in 35 nr. 248. Daß die beiden genannten Urkunden nr. 244 und 245 schon am 25. Juli ausgefertigt sind, während die Heidelberger Stallung selbst, auf welche sie sich doch beziehen, und welche sie als bereits zu Stande gekommen voraussetzen, erst vom 26. Jubi datiert ist, hat ohne Zweifel seinen Grund nur in einem zufälligen Kanzleiverfahren, vielleicht nur darin daß die größere Urkunde in ihrer doppelten Ausfertigung mehr 40 Zeit zu ihrer Reinschrift erforderte. In dem Punkt also der Anerkennung des Städtebundes kam es nur zu einem halben Zustande; man könnte sagen, sie sei faktisch eingetreten, aber diese Anerkennung sei selbst nicht rechtlich anerkannt worden. Auch eine andere Hauptfrage gedieh nur zu halber Lösung, die über Aufnahme von Bürgern und Pfalbürgern. Man verstand sich 45 von beiden Seiten, auch von derjenigen der Städte, die es ja vorzugsweise betraf, dazu, daß ganze Gemeinden, welche der einen Seite zugehörten, weder in den Bund noch in das Bürgerrecht der andern eingeführt werden sollten, und ebenso durfte kein Pfal- bürger mehr aufgenommen werden, nur einlitzige Personen waren von dem Verbote nicht betroffen (Art. 13 mit Anm.). Aber es blieben verschiedene Kategorien von Personen 50 15 5
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Einleitung. 425 40 15 20 25 50 45 übrig, in Betreff deren man sich nicht vertragsmäßsig und bindend einigen konnte. Die städtischen Abgeordneten, um nicht zu viel preißzugeben, verstanden sich in dieser Hin- sicht nur zu der unvorgreiflichen Außerung, zu Hause darauf hinzuwirken und die Hoffnung auszusprechen daß über diesen Gegenstand keine Klage vorkommen würde. Und der König begnügte sich damit, diese gesandtschaftliche Außerung urkundlich zu konstatieren, nr. 245. Natürlich aber war dadurch niemand gebunden, und es blieb den Städten hierin thatsächlich freie Hand. Es konnte den Herren in dieser Beziehung nicht viel helfen, wenn ihnen wie den Städten in Art. 14 alle ihre althergebrachten Rechte garantiert wurden. Pfalbürger wurden auch während der Dauer der Heidel- berger Stallung angenommen, das zeigt der Schlussartikel des Mergentheimer Schieds- spruches vom 3. August 1386. Was zwischen den Städten allein zu Heidelberg c. 29. Juni dieses Jahrs beschlossen wurde über die Annahme von Bürgern, darüber s. nr. 316 art. 1. Man sieht daraus zugleich, daß die zunächst in Speier versammelten Städte doch schon um diese Zeit in Heidelberg Berathung pflogen, s. oben lit. B ex. Nimmt man alle diese Vortheile zusammen die den Städten zu gut kamen, beachtet man dazu daßs der Vertrag nur auf drei bis vier Jahre bis 17. Mai 1388 giltig war worauf die Städte zurücktreten konnten wenn ihnen das günstiger schien, faßt man zu- gleich verschiedene Punkte ins Auge die ihnen ein Anstoß an dem Nürnberger Land- frieden vom 11. Merz 1383 waren in welchen sie ja ursprünglich auch eintreten sollten (s. pag. 362—363) und die jetzt wegfielen, so wird man nicht leugnen dürfen, daß die Bürgerschaften durch den neuen Heidelberger Vertrag einen guten Boden gewonnen hatten. Ihre Befriedigung ist wol auch in der Bemerkung des Regensburger Stadtbuchs zu er- kennen, bei Gemeiner 2, 216. Zu was sie sich in Art. 13 halb bequemten, das wurde reichlich aufgewogen durch die ganze Stellung die ihnen der Abschluss des Vertrags in dieser Form schon im allgemeinen einräumte. Auch der König aber hatte doch etwas erreicht: waren die Städte in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nicht eingetreten, so trat jetzt eine Vereinigung ins Dasein welche ebenfalls die Bedeutung eines Landfriedens hatte und dabei Fürsten und Städte zugleich umfasste (Vischer in den Forschungen 2, 52). Uber die Ablaufsfrist des Vertrags könnte man in einigem Zweifel sein. Sie wird 30 im Eingang festgesetzt auf 3 Jahre nach Pfingsten (21. Mai) des Jahres 1385. Dar- nach könnte der letzte Termin als 21. Mai 1388 verstanden werden. Aus dem Eingang der Mergentheimer Stellung nr. 324 ergibt sich jedoch deutlich, daß Pfingsten 1388 ge- meint war, also der 17. Mai 1388. Freilich haben wir von den zu Heidelberg gepflogenen Verhandlungen ohne Zweifel 35 nicht mehr alles. Nachdem die Stallung zu Stande gekommen war mit ihren Bestim- mungen wegen der zu leistenden Hilfe, trafen die Städte entweder in Heidelberg selbst oder aber in Speier eine Verabredung unter sich, in der Absicht sich die Last zu er- leichtern welche bei der großen Entfernung einzelner Mitglieder aus der Verpflichtung zu militärischem Beistand zu erwachsen drohte. Man setzte deshalb fest: würde die Mahnung ausgehn von Kurmainz oder dem Bischofe von Straßburg oder dem Herzog von Heidelberg, so sollten die Rheinischen Städte darin vortreten, und noch außter dem, was ihnen als solchen obliegt, soviel Volk dazu schicken als den Schwäbischen Städten obliegt nach Laut der Einung und Stallung. Dieses Abkommen ist gelegentlich erwähnt in einem Schreiben Eßlingens an [Speier] vom 1. August (fer. 2 post Jac., sine anno, wo aber 1384 sicher ist: es handelt sich um den Kurpfälzischen Zug gegen Enzberg, vgl. Stälin 3, 338 nt. 2) im Frankf. St.-Archiv Kopial-Buch „Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein“ fol. 16°. Wie hier in gewissen Fällen, wo es wegen der geographischen Lage bequemer war, die Rheinischen Städte für die Schwäbischen einzutreten und die Hilfe zu leisten haben die eigentlich den letzteren obläge zu gewäh- 50 ren, so ist wahrscheinlich auch umgekehrt Bestimmung darüber getroffen worden, in 54 Deutsche Reichstags-Akten. 1. 5
Einleitung. 425 40 15 20 25 50 45 übrig, in Betreff deren man sich nicht vertragsmäßsig und bindend einigen konnte. Die städtischen Abgeordneten, um nicht zu viel preißzugeben, verstanden sich in dieser Hin- sicht nur zu der unvorgreiflichen Außerung, zu Hause darauf hinzuwirken und die Hoffnung auszusprechen daß über diesen Gegenstand keine Klage vorkommen würde. Und der König begnügte sich damit, diese gesandtschaftliche Außerung urkundlich zu konstatieren, nr. 245. Natürlich aber war dadurch niemand gebunden, und es blieb den Städten hierin thatsächlich freie Hand. Es konnte den Herren in dieser Beziehung nicht viel helfen, wenn ihnen wie den Städten in Art. 14 alle ihre althergebrachten Rechte garantiert wurden. Pfalbürger wurden auch während der Dauer der Heidel- berger Stallung angenommen, das zeigt der Schlussartikel des Mergentheimer Schieds- spruches vom 3. August 1386. Was zwischen den Städten allein zu Heidelberg c. 29. Juni dieses Jahrs beschlossen wurde über die Annahme von Bürgern, darüber s. nr. 316 art. 1. Man sieht daraus zugleich, daß die zunächst in Speier versammelten Städte doch schon um diese Zeit in Heidelberg Berathung pflogen, s. oben lit. B ex. Nimmt man alle diese Vortheile zusammen die den Städten zu gut kamen, beachtet man dazu daßs der Vertrag nur auf drei bis vier Jahre bis 17. Mai 1388 giltig war worauf die Städte zurücktreten konnten wenn ihnen das günstiger schien, faßt man zu- gleich verschiedene Punkte ins Auge die ihnen ein Anstoß an dem Nürnberger Land- frieden vom 11. Merz 1383 waren in welchen sie ja ursprünglich auch eintreten sollten (s. pag. 362—363) und die jetzt wegfielen, so wird man nicht leugnen dürfen, daß die Bürgerschaften durch den neuen Heidelberger Vertrag einen guten Boden gewonnen hatten. Ihre Befriedigung ist wol auch in der Bemerkung des Regensburger Stadtbuchs zu er- kennen, bei Gemeiner 2, 216. Zu was sie sich in Art. 13 halb bequemten, das wurde reichlich aufgewogen durch die ganze Stellung die ihnen der Abschluss des Vertrags in dieser Form schon im allgemeinen einräumte. Auch der König aber hatte doch etwas erreicht: waren die Städte in den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nicht eingetreten, so trat jetzt eine Vereinigung ins Dasein welche ebenfalls die Bedeutung eines Landfriedens hatte und dabei Fürsten und Städte zugleich umfasste (Vischer in den Forschungen 2, 52). Uber die Ablaufsfrist des Vertrags könnte man in einigem Zweifel sein. Sie wird 30 im Eingang festgesetzt auf 3 Jahre nach Pfingsten (21. Mai) des Jahres 1385. Dar- nach könnte der letzte Termin als 21. Mai 1388 verstanden werden. Aus dem Eingang der Mergentheimer Stellung nr. 324 ergibt sich jedoch deutlich, daß Pfingsten 1388 ge- meint war, also der 17. Mai 1388. Freilich haben wir von den zu Heidelberg gepflogenen Verhandlungen ohne Zweifel 35 nicht mehr alles. Nachdem die Stallung zu Stande gekommen war mit ihren Bestim- mungen wegen der zu leistenden Hilfe, trafen die Städte entweder in Heidelberg selbst oder aber in Speier eine Verabredung unter sich, in der Absicht sich die Last zu er- leichtern welche bei der großen Entfernung einzelner Mitglieder aus der Verpflichtung zu militärischem Beistand zu erwachsen drohte. Man setzte deshalb fest: würde die Mahnung ausgehn von Kurmainz oder dem Bischofe von Straßburg oder dem Herzog von Heidelberg, so sollten die Rheinischen Städte darin vortreten, und noch außter dem, was ihnen als solchen obliegt, soviel Volk dazu schicken als den Schwäbischen Städten obliegt nach Laut der Einung und Stallung. Dieses Abkommen ist gelegentlich erwähnt in einem Schreiben Eßlingens an [Speier] vom 1. August (fer. 2 post Jac., sine anno, wo aber 1384 sicher ist: es handelt sich um den Kurpfälzischen Zug gegen Enzberg, vgl. Stälin 3, 338 nt. 2) im Frankf. St.-Archiv Kopial-Buch „Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein“ fol. 16°. Wie hier in gewissen Fällen, wo es wegen der geographischen Lage bequemer war, die Rheinischen Städte für die Schwäbischen einzutreten und die Hilfe zu leisten haben die eigentlich den letzteren obläge zu gewäh- 50 ren, so ist wahrscheinlich auch umgekehrt Bestimmung darüber getroffen worden, in 54 Deutsche Reichstags-Akten. 1. 5
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Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 426 welchen besonderen Fallen die Schwäbischen Städte für die Rheinischen Städte einzutreten und die eigentlich diesen obliegende Hilfe zu leisten haben. Wir kennen noch eine andere Abmachung die in der Stallung selbst und den andern mitgetheilten Urkunden nicht enthalten ist. In dem zuletzt genannten Kopial-Buch fol. 30°—31" nr. 28 steht ein Schreiben der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbi- schen Bundes an die Stadt Speier, beziehungsweise alle andern Eidgenossen am Rhein, datiert vom 3. Nov. 1386 (Sa. nach omn. sanct.). Darin ist die Rede von einem Gut, das Herzog Stephan von Baiern den Augsburgern und Ulmern genommen habe mit Ge- walt wider Recht unbesorgter und unbewahrter Dinge, und es heißt dann von unsrer Versammlung: „unde ouch in den gutlichen tedingen unde tagen als wir mit fursten unde herren zu Heidelberg leistent, do mit namen geret unde getedinget wart: welch teil dem andern abeseite, das es dannoch darnach dri ganze dage unde drie nacht in gut unde an alle angriffe besten solte, des ouch derselbe unser herzoge Stephan selb reder und tedinger was.“ Eine Bestimmung, die die Städte unter sich trafen, s. nr. 316 art. 1. Endlich ergibt sich aus dem Augsburger schiedsgerichtlichen Spruche vom 3. Aug 1386, art. 10, daß zu Heidelberg eine Anordnung getroffen ward in dem Streite, den Bischof Gerhard von Wirzburg und Burggraf Friderich von Nürnberg mit der Stadt Rotenburg an der Tauber wegen des Landgerichtes daselbst hatten. Die Konstanzer Chronik bei Mone Quellensammlung 1, 320b hat ohne Jahrszahl 20 die Nachricht: "item darnach kam der Rómsch kúng Wentzlaus och mit den stetten in ain, das er ain ainung mit in hielt und verhiess in ze dienent mit zwain hundert spiessen.“ Vischer in den Forschungen 2, 65 nt. 1 meint, dieß beziehe sich wol auf die Heidelberger Einung, nicht auf den Nürnberger Tag vom Merz 1387. Am Ende ist beides möglich und die Entscheidung unmöglich; in den Urkunden steht beidemal nichts 25 von diesen 200 Spießen. D. Zollverordnungen. Die frühern Anordnungen zur Erleichterung der Rhein-Schiffahrt, welche auf den Frankfurter Reichstagen vom Februar und Merz 1379 und vom April 1380 getroffen wurden, müssen nur geringen Erfolg gehabt haben, daß man schon jetzt Ursache hatte wider auf die Sache zurückzukommen (nr. 247); denn 30 es scheint sich dabei nicht etwa nur um solche Verleihungen, die inzwischen wider statt- gefunden haben konnten, sondern auch um ältere zu handeln, die also trotz königlicher Anordnung noch immer nicht alle abgeschafft worden waren. — Eine Anleihe, die der König bei Gelegenheit der Heidelberger Stallung, wenigstens angeblich zum Nutzen des Reichs, bei den Rheinischen Städten gemacht hatte, führte dann ein paar Tage darauf 35 zu einer Mainzoll-Verleihung an diese Städte, die so lange währen sollte bis sie sich für die betreffende Summe bezahlt gemacht hätten (nr. 248). E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte. Die Mishelligkeiten zwischen diesen beiden Theilen kamen auf dem Heidelberger Stal- lungstag vor den königlichen Räthen und vor den Fürsten und Herren zur Sprache so (s. nr. 250 Eingang). Es schien darum angemessen diese Sache hier nicht zu über- gehen. Was bei Gelegenheit des Reichstags im allgemeinen für die streitenden Parteien zum Austrag ihrer Zwistigkeiten festgesetzt wurde, berichtet nr. 250, wo dann auch der weitere Verlauf der Sache erzählt wird. Das Regest nr. 249 betrifft nur einen einzelnen Punkt, die Stadt Giengen, was in nr. 250 nicht vorkommt bei der specialisierten Auf- 45 zählung der Klagen der einzelnen Schwäbischen Städte. Der Streit wegen der Hohen- bergischen Pfandschaften wird zwar, soviel man sieht, in den Urkunden des Heidel- berger Tages nicht erwähnt, mag aber vielleicht doch auch vorgekommen sein; schon vom 7. December 1384 datiert ein schiedsgerichtlicher Spruch in dieser Angelegenheit (Vischer pag. 55 und reg. nr. 228); zur Sache vgl. Pfister 2, 2, Forts. p. 164, Lich- 50 5 10 15
Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 426 welchen besonderen Fallen die Schwäbischen Städte für die Rheinischen Städte einzutreten und die eigentlich diesen obliegende Hilfe zu leisten haben. Wir kennen noch eine andere Abmachung die in der Stallung selbst und den andern mitgetheilten Urkunden nicht enthalten ist. In dem zuletzt genannten Kopial-Buch fol. 30°—31" nr. 28 steht ein Schreiben der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbi- schen Bundes an die Stadt Speier, beziehungsweise alle andern Eidgenossen am Rhein, datiert vom 3. Nov. 1386 (Sa. nach omn. sanct.). Darin ist die Rede von einem Gut, das Herzog Stephan von Baiern den Augsburgern und Ulmern genommen habe mit Ge- walt wider Recht unbesorgter und unbewahrter Dinge, und es heißt dann von unsrer Versammlung: „unde ouch in den gutlichen tedingen unde tagen als wir mit fursten unde herren zu Heidelberg leistent, do mit namen geret unde getedinget wart: welch teil dem andern abeseite, das es dannoch darnach dri ganze dage unde drie nacht in gut unde an alle angriffe besten solte, des ouch derselbe unser herzoge Stephan selb reder und tedinger was.“ Eine Bestimmung, die die Städte unter sich trafen, s. nr. 316 art. 1. Endlich ergibt sich aus dem Augsburger schiedsgerichtlichen Spruche vom 3. Aug 1386, art. 10, daß zu Heidelberg eine Anordnung getroffen ward in dem Streite, den Bischof Gerhard von Wirzburg und Burggraf Friderich von Nürnberg mit der Stadt Rotenburg an der Tauber wegen des Landgerichtes daselbst hatten. Die Konstanzer Chronik bei Mone Quellensammlung 1, 320b hat ohne Jahrszahl 20 die Nachricht: "item darnach kam der Rómsch kúng Wentzlaus och mit den stetten in ain, das er ain ainung mit in hielt und verhiess in ze dienent mit zwain hundert spiessen.“ Vischer in den Forschungen 2, 65 nt. 1 meint, dieß beziehe sich wol auf die Heidelberger Einung, nicht auf den Nürnberger Tag vom Merz 1387. Am Ende ist beides möglich und die Entscheidung unmöglich; in den Urkunden steht beidemal nichts 25 von diesen 200 Spießen. D. Zollverordnungen. Die frühern Anordnungen zur Erleichterung der Rhein-Schiffahrt, welche auf den Frankfurter Reichstagen vom Februar und Merz 1379 und vom April 1380 getroffen wurden, müssen nur geringen Erfolg gehabt haben, daß man schon jetzt Ursache hatte wider auf die Sache zurückzukommen (nr. 247); denn 30 es scheint sich dabei nicht etwa nur um solche Verleihungen, die inzwischen wider statt- gefunden haben konnten, sondern auch um ältere zu handeln, die also trotz königlicher Anordnung noch immer nicht alle abgeschafft worden waren. — Eine Anleihe, die der König bei Gelegenheit der Heidelberger Stallung, wenigstens angeblich zum Nutzen des Reichs, bei den Rheinischen Städten gemacht hatte, führte dann ein paar Tage darauf 35 zu einer Mainzoll-Verleihung an diese Städte, die so lange währen sollte bis sie sich für die betreffende Summe bezahlt gemacht hätten (nr. 248). E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte. Die Mishelligkeiten zwischen diesen beiden Theilen kamen auf dem Heidelberger Stal- lungstag vor den königlichen Räthen und vor den Fürsten und Herren zur Sprache so (s. nr. 250 Eingang). Es schien darum angemessen diese Sache hier nicht zu über- gehen. Was bei Gelegenheit des Reichstags im allgemeinen für die streitenden Parteien zum Austrag ihrer Zwistigkeiten festgesetzt wurde, berichtet nr. 250, wo dann auch der weitere Verlauf der Sache erzählt wird. Das Regest nr. 249 betrifft nur einen einzelnen Punkt, die Stadt Giengen, was in nr. 250 nicht vorkommt bei der specialisierten Auf- 45 zählung der Klagen der einzelnen Schwäbischen Städte. Der Streit wegen der Hohen- bergischen Pfandschaften wird zwar, soviel man sieht, in den Urkunden des Heidel- berger Tages nicht erwähnt, mag aber vielleicht doch auch vorgekommen sein; schon vom 7. December 1384 datiert ein schiedsgerichtlicher Spruch in dieser Angelegenheit (Vischer pag. 55 und reg. nr. 228); zur Sache vgl. Pfister 2, 2, Forts. p. 164, Lich- 50 5 10 15
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Einleitung. 427 10 15 20 25 30 35 45 nowsky 4 pag. 194—196 und die Regesten desselben Bandes, sowie Reg. Boic. 10, 139, Stälin 3, 297 f., und Vischer in den Forschungen 2, 42 unten und 55. Wie günstig der König sich in dem Streite des Herzogs mit der mehrern Stadt Basel für den erstern zeigte, gleich am 28. Juli zu Worms, darüber s. Vischer reg. nr. 221. Wie dagegen im folgenden Jahre am 17. August Herzog Leopold die Landvogteien Ober- und Nieder- schwaben verliert, s. Vischer pag. 59 und reg. nr. 252. F. Erster Anhang: königlicher Tag mit etlichen Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. Als Reichstag ist diese Versammlung nicht zu bezeichnen. Zwar kommen hier Dinge vor wie sie wol auf einen Reichstag passen: die Beobachtung des Westfälischen Landfriedens wird von neuem eingeschärft (nr. 253), eine Bestimmung der Heidelberger Stallung findet ihre Erläuterung (nr. 254). Aber die Versammlung ist doch nur eine kleinere; von Fürsten sind wol nur die vier in nr. 254 genannten persönlich anwesend, es sind lauter benachbarte; Städteboten hatten sich auch eingefunden (nr. 254 gleich hinter der Namhaftmachung der Fürsten, und nr. 251), Straßburg war eingeladen (nr. 252), diese Stadt erschien ohne Zweifel, außer wol noch einige andre vom Rhein, aber schon bei Frankfurt ist es sehr fraglich (nr. 257 art. 1" ist nur von einer Sendung nach Mainz die Rede), und von sämmtlichen Städten des Schwäbischen Bundes kann man wol ohne Ausnahme zuversichtlich sagen daß sie nicht hinkamen, indem sie gegen Ende November sich sehr zahlreich zu einer eigenen Versammlung mit den königlichen Räthen in Nürnberg einstellten (nr. 256 art. 2). Es hat also in Koblenz nur eine mehr gelegentliche Zusammenkunft einzelner Reichstände stattgefunden, die man einen königlichen Tag nennen kann. Der König selbst war vom Heidelberger Reichstag aus nach Luxemburg gegangen, wo er sein Erbe anzutreten hatte in Folge des im December 1383 erfolgten Ablebens seines Oheims des Herzogs Wenzel (Häberlin 4, 98 und 101; Pelzel Wenzel 1, 154 und 156); von da aus kommt er nach Koblenz, wo die Herren und Städte, die dort waren, auf ihn warten sollten (nr. 251). Was nun hier als Zusatz-Artikel zur Heidelberger Stallung beliebt wurde in nr. 254, hat keine politische Bedeutung im engern Sinne, es ist eine Zweckmäßsigkeits-Maßregel, durch welche der mögliche Fall einer übergroßen Belastung der einzelnen Mitglieder, wenn nach mehreren Seiten zugleich hin Hilfe zu leisten gewesen wäre, abgewendet werden sollte. Es wirft dann gerade kein günstiges Licht auf das Vertrauen, welches zu den Landfriedensverhältnissen und deren gesetzlicher Regelung bestehen mochte, wenn es nun hier in Koblenz für nöthig befunden wird wider auf den Westfälischen Land- frieden zurückzugreifen und ihn zu bestätigen (nr. 253, vgl. nr. 197 und 198); Erz- bischof Adolf von Mainz, dessen in dieser Urkunde nr. 253 speciell gedacht wird, steht ja an der Spitze derjenigen fürstlichen Namen, welche vor nicht lange erst in dem Nürn- berger Landfrieden vom 11. Merz 1383 und dann auf Grund dessen wider in dem Heidelberger Vertrag vom 26. Juli 1384 sich zusammengefunden hatten. Nach dem Koblenzer Tag nun fordert K. Wenzel zu Mainz am 16. December 1384 den Grafen 40 Amedeus von Savoyen zur Anerkennung P. Urbans VI auf, s. pag. 253 nt. 1; und am 18. Dec. beglaubigt er ebenda zwei Gesandte an die Gräfin von Savoyen, Bischof Lam- pert von Bamberg und Nicol. de Tzedlitz (Turin. St.-A. liber litterarum imp. fol. 104). Ob aber die Sache des Schismas in Koblenz auch verhandelt wurde, davon hat man keine Spur. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 255 ergibt, daß nach der Koblenzer Zusam- menkunft in Mainz Berathung gepflogen wurde zwischen dem König und den Städten, ohne Zweifel nur den Rheinischen und Wetterauischen; es heißt, der König wollte eine Einmüthigkeit zu Stande bringen zwischen sich und den Städten (Art. 1). Dasselbe Verlangen des Königs wird dann auf einem Städtetag zu Speier wider verhandelt (Art. 3); 50 der Zeit nach, da dieser Posten in der Stadtrechnung zum 31. December eingetragen 5
Einleitung. 427 10 15 20 25 30 35 45 nowsky 4 pag. 194—196 und die Regesten desselben Bandes, sowie Reg. Boic. 10, 139, Stälin 3, 297 f., und Vischer in den Forschungen 2, 42 unten und 55. Wie günstig der König sich in dem Streite des Herzogs mit der mehrern Stadt Basel für den erstern zeigte, gleich am 28. Juli zu Worms, darüber s. Vischer reg. nr. 221. Wie dagegen im folgenden Jahre am 17. August Herzog Leopold die Landvogteien Ober- und Nieder- schwaben verliert, s. Vischer pag. 59 und reg. nr. 252. F. Erster Anhang: königlicher Tag mit etlichen Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. Als Reichstag ist diese Versammlung nicht zu bezeichnen. Zwar kommen hier Dinge vor wie sie wol auf einen Reichstag passen: die Beobachtung des Westfälischen Landfriedens wird von neuem eingeschärft (nr. 253), eine Bestimmung der Heidelberger Stallung findet ihre Erläuterung (nr. 254). Aber die Versammlung ist doch nur eine kleinere; von Fürsten sind wol nur die vier in nr. 254 genannten persönlich anwesend, es sind lauter benachbarte; Städteboten hatten sich auch eingefunden (nr. 254 gleich hinter der Namhaftmachung der Fürsten, und nr. 251), Straßburg war eingeladen (nr. 252), diese Stadt erschien ohne Zweifel, außer wol noch einige andre vom Rhein, aber schon bei Frankfurt ist es sehr fraglich (nr. 257 art. 1" ist nur von einer Sendung nach Mainz die Rede), und von sämmtlichen Städten des Schwäbischen Bundes kann man wol ohne Ausnahme zuversichtlich sagen daß sie nicht hinkamen, indem sie gegen Ende November sich sehr zahlreich zu einer eigenen Versammlung mit den königlichen Räthen in Nürnberg einstellten (nr. 256 art. 2). Es hat also in Koblenz nur eine mehr gelegentliche Zusammenkunft einzelner Reichstände stattgefunden, die man einen königlichen Tag nennen kann. Der König selbst war vom Heidelberger Reichstag aus nach Luxemburg gegangen, wo er sein Erbe anzutreten hatte in Folge des im December 1383 erfolgten Ablebens seines Oheims des Herzogs Wenzel (Häberlin 4, 98 und 101; Pelzel Wenzel 1, 154 und 156); von da aus kommt er nach Koblenz, wo die Herren und Städte, die dort waren, auf ihn warten sollten (nr. 251). Was nun hier als Zusatz-Artikel zur Heidelberger Stallung beliebt wurde in nr. 254, hat keine politische Bedeutung im engern Sinne, es ist eine Zweckmäßsigkeits-Maßregel, durch welche der mögliche Fall einer übergroßen Belastung der einzelnen Mitglieder, wenn nach mehreren Seiten zugleich hin Hilfe zu leisten gewesen wäre, abgewendet werden sollte. Es wirft dann gerade kein günstiges Licht auf das Vertrauen, welches zu den Landfriedensverhältnissen und deren gesetzlicher Regelung bestehen mochte, wenn es nun hier in Koblenz für nöthig befunden wird wider auf den Westfälischen Land- frieden zurückzugreifen und ihn zu bestätigen (nr. 253, vgl. nr. 197 und 198); Erz- bischof Adolf von Mainz, dessen in dieser Urkunde nr. 253 speciell gedacht wird, steht ja an der Spitze derjenigen fürstlichen Namen, welche vor nicht lange erst in dem Nürn- berger Landfrieden vom 11. Merz 1383 und dann auf Grund dessen wider in dem Heidelberger Vertrag vom 26. Juli 1384 sich zusammengefunden hatten. Nach dem Koblenzer Tag nun fordert K. Wenzel zu Mainz am 16. December 1384 den Grafen 40 Amedeus von Savoyen zur Anerkennung P. Urbans VI auf, s. pag. 253 nt. 1; und am 18. Dec. beglaubigt er ebenda zwei Gesandte an die Gräfin von Savoyen, Bischof Lam- pert von Bamberg und Nicol. de Tzedlitz (Turin. St.-A. liber litterarum imp. fol. 104). Ob aber die Sache des Schismas in Koblenz auch verhandelt wurde, davon hat man keine Spur. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 255 ergibt, daß nach der Koblenzer Zusam- menkunft in Mainz Berathung gepflogen wurde zwischen dem König und den Städten, ohne Zweifel nur den Rheinischen und Wetterauischen; es heißt, der König wollte eine Einmüthigkeit zu Stande bringen zwischen sich und den Städten (Art. 1). Dasselbe Verlangen des Königs wird dann auf einem Städtetag zu Speier wider verhandelt (Art. 3); 50 der Zeit nach, da dieser Posten in der Stadtrechnung zum 31. December eingetragen 5
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428 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. ist und erst hinter der zum 24. December verrechneten Mainzer Zusammenkunft, ergibt sich, soweit überhaupt auf den chronologischen Angaben der Rechnungsbücher zu fußen ist, daß man dabei nicht an die Speierer Städteversammlung aus den Tagen der Heidel- berger Stallung denken darf, sondern an eine spätere vom Ende des Jahres 1384 oder vom Anfang des Jahres 1385. Der Gegenstand, welcher diese beiden Versammlungen, zu Mainz und dann zu Speier, beschäftigte, muß auffallen. Es war ja erst in Heidel- berg vor kurzem ein Zusammengehen von Fürsten und Städten zu Stande gekommen, und noch in Koblenz wird dieser Bestand vorausgesetzt (nr. 254), den doch der König selbst auch sanktioniert, ja gestiftet hatte. Und jetzt scheint das Reichsoberhaupt bereits 10 ein einseitiges Abkommen mit den Städten zu suchen. An die kirchliche Frage ist dabei gewiss nicht zu denken. Glaubt er eine Stütze durch die Bürgerschaften zu bedürfen, so müsste eine Wendung seiner Politik gegen die Fürsten zu Grunde liegen. Sollte diese sich etwa davon herschreiben, daß er von geheimen Plänen der letzteren, wie man sie zu Anfang des Jahres in nr. 236 auftauchen sieht, inzwischen Wind bekommen hatte? 15 Man darf wol auch im voraus hinweisen auf den kön. Vollmachtsbrief vom 15. Januar 1385 nr. 258, wo ein Mainzer Tag erwähnt ist der mit dem obigen identisch zu sein scheint; darnach wäre vielleicht auch des Königs Geldbedürfnis (seine und des Reichs Notdurft) und speciell die Judenschulden-Sache, welche dann im Juni 1385 zu Ulm ausgetragen wurde, hier vorgekommen, und sonst bezüglich der Städte auch „das sie 20 in unserm dinst beliben.“ G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städte- bund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. Auch in Nürnberg werden, zu Ende Novembers 1384, Verhandlungen gepflogen, hier gilt es den Schwäbischen Städtebund welchem diese Stadt im letzten Sommer beigetreten war. Das Verzeichnis der Anwesen- 25 den, wie sie da versammelt waren, ist in der Stadtrechnung nr. 256 enthalten. Es sind 31 Städte da, also eine ziemlich zahlreiche Zusammenkunft der Mitglieder, auch Bischof Friedrich von Eichstädt war dabei weil er zum Bunde gehörte. Daneben sind vier königliche Unterhändler aufgeführt: Landgraf Johann von Leuchtenberg, Lutz von Landau, Herzog Heinrich von Brieg, Ulrich von Hohenlohe. Freilich nähere Angaben so über den Gegenstand der Verhandlungen fehlen. Man wird wol annehmen dürfen daß ein nennenswerthes Ergebnis auch nicht erzielt worden ist. Wie wenig die Städte ge- neigt waren sich an die Heidelberger Stallung zu binden, zeigten sie durch das Bündnis, das sie am 21. Febr. 1385 zu Konstanz mit denen von Zürich von Bern von Solothurn von Zug und dem Amte Zug eingiengen, und das wesentlich gegen ein Mitglied jener 35 Stallung den Herzog Leopold von Österreich gerichtet war, Vischer reg. nr. 234 mit 235 A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 13ss 236. Kaplan Heinrich Welder an einen ungenannten, er habe Gerüchte über eine Fürsten- Febr. 5 verbindung zur Absetzung K. Wenzels gehört. 1384 Febr. 5 Mainz. Aus Janssen R.-K. 1, 12 nr. 37 ohne Quellen-Angabe. 40 Min fruntlich dinst voran. liebe frunt. als ich dir virschriben han von den gescheften wegen als du wol weiß, also lan ich wißlen das ich nichtis zur zid ir- lengen kunte. und wil wartende, bißs daz der hofemeister, der iczunt zu Aschaffin- burg is, wedder hie is. und hoffin alspald die sache zu endende. und wißse, das
428 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. ist und erst hinter der zum 24. December verrechneten Mainzer Zusammenkunft, ergibt sich, soweit überhaupt auf den chronologischen Angaben der Rechnungsbücher zu fußen ist, daß man dabei nicht an die Speierer Städteversammlung aus den Tagen der Heidel- berger Stallung denken darf, sondern an eine spätere vom Ende des Jahres 1384 oder vom Anfang des Jahres 1385. Der Gegenstand, welcher diese beiden Versammlungen, zu Mainz und dann zu Speier, beschäftigte, muß auffallen. Es war ja erst in Heidel- berg vor kurzem ein Zusammengehen von Fürsten und Städten zu Stande gekommen, und noch in Koblenz wird dieser Bestand vorausgesetzt (nr. 254), den doch der König selbst auch sanktioniert, ja gestiftet hatte. Und jetzt scheint das Reichsoberhaupt bereits 10 ein einseitiges Abkommen mit den Städten zu suchen. An die kirchliche Frage ist dabei gewiss nicht zu denken. Glaubt er eine Stütze durch die Bürgerschaften zu bedürfen, so müsste eine Wendung seiner Politik gegen die Fürsten zu Grunde liegen. Sollte diese sich etwa davon herschreiben, daß er von geheimen Plänen der letzteren, wie man sie zu Anfang des Jahres in nr. 236 auftauchen sieht, inzwischen Wind bekommen hatte? 15 Man darf wol auch im voraus hinweisen auf den kön. Vollmachtsbrief vom 15. Januar 1385 nr. 258, wo ein Mainzer Tag erwähnt ist der mit dem obigen identisch zu sein scheint; darnach wäre vielleicht auch des Königs Geldbedürfnis (seine und des Reichs Notdurft) und speciell die Judenschulden-Sache, welche dann im Juni 1385 zu Ulm ausgetragen wurde, hier vorgekommen, und sonst bezüglich der Städte auch „das sie 20 in unserm dinst beliben.“ G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städte- bund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. Auch in Nürnberg werden, zu Ende Novembers 1384, Verhandlungen gepflogen, hier gilt es den Schwäbischen Städtebund welchem diese Stadt im letzten Sommer beigetreten war. Das Verzeichnis der Anwesen- 25 den, wie sie da versammelt waren, ist in der Stadtrechnung nr. 256 enthalten. Es sind 31 Städte da, also eine ziemlich zahlreiche Zusammenkunft der Mitglieder, auch Bischof Friedrich von Eichstädt war dabei weil er zum Bunde gehörte. Daneben sind vier königliche Unterhändler aufgeführt: Landgraf Johann von Leuchtenberg, Lutz von Landau, Herzog Heinrich von Brieg, Ulrich von Hohenlohe. Freilich nähere Angaben so über den Gegenstand der Verhandlungen fehlen. Man wird wol annehmen dürfen daß ein nennenswerthes Ergebnis auch nicht erzielt worden ist. Wie wenig die Städte ge- neigt waren sich an die Heidelberger Stallung zu binden, zeigten sie durch das Bündnis, das sie am 21. Febr. 1385 zu Konstanz mit denen von Zürich von Bern von Solothurn von Zug und dem Amte Zug eingiengen, und das wesentlich gegen ein Mitglied jener 35 Stallung den Herzog Leopold von Österreich gerichtet war, Vischer reg. nr. 234 mit 235 A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 13ss 236. Kaplan Heinrich Welder an einen ungenannten, er habe Gerüchte über eine Fürsten- Febr. 5 verbindung zur Absetzung K. Wenzels gehört. 1384 Febr. 5 Mainz. Aus Janssen R.-K. 1, 12 nr. 37 ohne Quellen-Angabe. 40 Min fruntlich dinst voran. liebe frunt. als ich dir virschriben han von den gescheften wegen als du wol weiß, also lan ich wißlen das ich nichtis zur zid ir- lengen kunte. und wil wartende, bißs daz der hofemeister, der iczunt zu Aschaffin- burg is, wedder hie is. und hoffin alspald die sache zu endende. und wißse, das
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A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 429 ich in großser heimelikeit virnomen han1 alz von viranderunge am riche wegin von 1384 Febr. 5 eczlichin herren den fursten zu tunde, und wullen einen kung in Dutsche lande han, und sint frunde uz Nurberg hie und weren vaste irschrocken und sagent "daz wirt stofle gebin und uns stedtin nu vaste schedelich sint.“ und meinent, iz kome von dem der nu nit hie is,2 und eczwaz swach am libe, iedoch alliz ergert. und sagent ouch „is is des augenknippers schult.“ und sint herteclich verschrocken. und wullent nache Beheim schicken zum kung. und wullent zu alle iren heim- lichen schicken und dez irfarn. nu enweißs ich nit mee zu virschriben dan haltent daz in heimlikeit als du wol weißs. und got spar dich gesunt. geben zu Mencze 1o uf sent Agathen tag a. 80 quarto. 5 1384 Febr. 5 Von mir capplan Henrich Welder. 15 237. Ein ungenannter an Heinrich Toppler in Rotenburg a. d. T., berichtet von einer 11384 vor eben stattgehabten für die Städte bedrohlichen Fürstenzusammenkunft in Mergent- Febr. 16]) heim und von Beabsichtigung einer neuen eben dort auf 20. Merz abzuhaltenden. [1384 vor Febr. 163 ohne Ort.] Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 69a nr. 238 cop. ch. coaen. Janssen R.-K. 1, 15 f. nr. 41 eben daher. Minen fruntlichen gruz voran. lieber Heinrich Toppler.4 wifse, daz die herren von einandir sint und uf mitfasten widder züsamen komen gein Mergentheym. und do sollent ouch alle andire fursten mit ir selbes personen gegenwurtig a da sin. dû salt ouch wissin, daz die fursten, die ieczo bi einandir sint gewesin, von nuwem hant zesamen gelopt, die gelupt sie verbriefet und virsigelt hant. und die briefe sal man brengen den fursten die nit iezo bi ein sint gewesen. und wifse, daz ich sahe und horte, daz die fursten zesamen globetent, und, wer die globde breche, 25 daz der in grofse bûßse sal virfallin sin, und darzû sollent alle andire fursten uf den 20 [1384 Merz. 20] a) cod. gegenwurtige€ g mit kurzem Haken. 1 Schon von Janssen l. c. nt.* ist diese Nachricht über die Absicht einer Entfernung des K. Wenzel rom Reich bezeichnet als wol die früheste die sich findet. 30 Ich füge bei, daß die Kurfürsten den Abgesandten der Friedberger Burgmannen am 12. Sept. 1400 erklärt haben, sie seien schon lange mit der Absetzung Wen- zels umgegangen licht in daz virzenste jare, wie in den Verhandlungen zu schen im Darmst. St.-A. Stadt 35 und Burg Friedberg protocollum antiquitatum ab annis 1400 usque ad annum 1442 glchz. Schrift auf Papier. Was den Namen des Briefschreibers betrifft, so bemerke ich: in einer Urkunde rom 8. Sept. 1366 (Di. n. Egidien) aus Franckenford erscheint ein Johann Welder als Kanonikus zu St. Stephan in Mainz, bei Senckenberg Selecta 1, 132; in den Frankf. Stadt- rechn. 1402 Sept. 9 (sabb. p. nat. Mar.) befindet sich ein Meister Heinrich Welder bei einer Frankfurtischen Gesandtschaft an die Stadt Mainz selbsünft; endlich 1403 zeigt sich ein Welder in Rom, offenbar als Frankfurtischer Gesandter, und ohne Zweifel identisch mit dem zuletzt genannten, s. Frankf. Stadtrechn. das Wechselgeschäft v. 29. Sept. (sab. ipso die Michahel.) rgl. Aschbach 3, 414 und Janssen 1, 367. 40 45 2 Von Janssen l. c. nt. * mit Recht auf Erzb. Adolf I ron Mainz bezogen; wer dagegen der Augen- knipper ist, kann nicht angegeben werden, rielleicht einer der Pfalzgrafen; vgl. weiter Janssen l. c. nt.*) 3 Der obige Brief wurde am 20. Fibr. 1384 ab- schriftlich ron Ulm an Speier geschicht (gemäß nr. 239) und vorher hatte Rotenburg ihn an Ulm mit- getheilt (ibid.), er ist also jedenfalls ror dem genann- ten Tage geschrieben worden. Er lag aber offenbar, wie eine Vergleichung des Inhalts ergibt, den Roten- burgern auch vor als sie nr. 238 abfassten, und darum ist nr. 237 älter als nr. 238. Wegen der Absassungs- zeit vgl. die übernächste Anm. 4 Ueber Heinrich Toppler s. Bensen hist. Unter- suchungen über Rotenburg 203 und 219—222; ders. Alterthümer Inschriften und Volkssagen ron Rotenburg 57. 61. 69 f. 84. 93—95; ders. der Kaiserstuhl oder Heinrich Toppler im 12. Jahresbericht des historischen Vereins in Mittelfranken 1842, Ansbach 1843, Beil. 3 pag. 33—43; in letzterer Abhandlung wird auch er- wähnt, daß K. Wenzel bei dem Rotenburger Reichstag des Jahrs 1377 von Heinrich Toppler gastlich auf- genommen wurde p. 36.
A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 429 ich in großser heimelikeit virnomen han1 alz von viranderunge am riche wegin von 1384 Febr. 5 eczlichin herren den fursten zu tunde, und wullen einen kung in Dutsche lande han, und sint frunde uz Nurberg hie und weren vaste irschrocken und sagent "daz wirt stofle gebin und uns stedtin nu vaste schedelich sint.“ und meinent, iz kome von dem der nu nit hie is,2 und eczwaz swach am libe, iedoch alliz ergert. und sagent ouch „is is des augenknippers schult.“ und sint herteclich verschrocken. und wullent nache Beheim schicken zum kung. und wullent zu alle iren heim- lichen schicken und dez irfarn. nu enweißs ich nit mee zu virschriben dan haltent daz in heimlikeit als du wol weißs. und got spar dich gesunt. geben zu Mencze 1o uf sent Agathen tag a. 80 quarto. 5 1384 Febr. 5 Von mir capplan Henrich Welder. 15 237. Ein ungenannter an Heinrich Toppler in Rotenburg a. d. T., berichtet von einer 11384 vor eben stattgehabten für die Städte bedrohlichen Fürstenzusammenkunft in Mergent- Febr. 16]) heim und von Beabsichtigung einer neuen eben dort auf 20. Merz abzuhaltenden. [1384 vor Febr. 163 ohne Ort.] Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 69a nr. 238 cop. ch. coaen. Janssen R.-K. 1, 15 f. nr. 41 eben daher. Minen fruntlichen gruz voran. lieber Heinrich Toppler.4 wifse, daz die herren von einandir sint und uf mitfasten widder züsamen komen gein Mergentheym. und do sollent ouch alle andire fursten mit ir selbes personen gegenwurtig a da sin. dû salt ouch wissin, daz die fursten, die ieczo bi einandir sint gewesin, von nuwem hant zesamen gelopt, die gelupt sie verbriefet und virsigelt hant. und die briefe sal man brengen den fursten die nit iezo bi ein sint gewesen. und wifse, daz ich sahe und horte, daz die fursten zesamen globetent, und, wer die globde breche, 25 daz der in grofse bûßse sal virfallin sin, und darzû sollent alle andire fursten uf den 20 [1384 Merz. 20] a) cod. gegenwurtige€ g mit kurzem Haken. 1 Schon von Janssen l. c. nt.* ist diese Nachricht über die Absicht einer Entfernung des K. Wenzel rom Reich bezeichnet als wol die früheste die sich findet. 30 Ich füge bei, daß die Kurfürsten den Abgesandten der Friedberger Burgmannen am 12. Sept. 1400 erklärt haben, sie seien schon lange mit der Absetzung Wen- zels umgegangen licht in daz virzenste jare, wie in den Verhandlungen zu schen im Darmst. St.-A. Stadt 35 und Burg Friedberg protocollum antiquitatum ab annis 1400 usque ad annum 1442 glchz. Schrift auf Papier. Was den Namen des Briefschreibers betrifft, so bemerke ich: in einer Urkunde rom 8. Sept. 1366 (Di. n. Egidien) aus Franckenford erscheint ein Johann Welder als Kanonikus zu St. Stephan in Mainz, bei Senckenberg Selecta 1, 132; in den Frankf. Stadt- rechn. 1402 Sept. 9 (sabb. p. nat. Mar.) befindet sich ein Meister Heinrich Welder bei einer Frankfurtischen Gesandtschaft an die Stadt Mainz selbsünft; endlich 1403 zeigt sich ein Welder in Rom, offenbar als Frankfurtischer Gesandter, und ohne Zweifel identisch mit dem zuletzt genannten, s. Frankf. Stadtrechn. das Wechselgeschäft v. 29. Sept. (sab. ipso die Michahel.) rgl. Aschbach 3, 414 und Janssen 1, 367. 40 45 2 Von Janssen l. c. nt. * mit Recht auf Erzb. Adolf I ron Mainz bezogen; wer dagegen der Augen- knipper ist, kann nicht angegeben werden, rielleicht einer der Pfalzgrafen; vgl. weiter Janssen l. c. nt.*) 3 Der obige Brief wurde am 20. Fibr. 1384 ab- schriftlich ron Ulm an Speier geschicht (gemäß nr. 239) und vorher hatte Rotenburg ihn an Ulm mit- getheilt (ibid.), er ist also jedenfalls ror dem genann- ten Tage geschrieben worden. Er lag aber offenbar, wie eine Vergleichung des Inhalts ergibt, den Roten- burgern auch vor als sie nr. 238 abfassten, und darum ist nr. 237 älter als nr. 238. Wegen der Absassungs- zeit vgl. die übernächste Anm. 4 Ueber Heinrich Toppler s. Bensen hist. Unter- suchungen über Rotenburg 203 und 219—222; ders. Alterthümer Inschriften und Volkssagen ron Rotenburg 57. 61. 69 f. 84. 93—95; ders. der Kaiserstuhl oder Heinrich Toppler im 12. Jahresbericht des historischen Vereins in Mittelfranken 1842, Ansbach 1843, Beil. 3 pag. 33—43; in letzterer Abhandlung wird auch er- wähnt, daß K. Wenzel bei dem Rotenburger Reichstag des Jahrs 1377 von Heinrich Toppler gastlich auf- genommen wurde p. 36.
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430 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. (13s4 zihen und in schedigen an lip und an gût. und wißse, daz die glubde widder uch vor ist. ouch wißle, daz der von Hoenloch€ widder umbe ist geslagen, und die rede, Febr. 16. die zwuschen ime und uch ist geschehen, zûmal ab ist, und daz gelt, daz ir ime soltent lihen, die fursten under sich hant geteilet und wollent ime daz selber lihen. nit mer kan ich dir geschriben. und waz ich in dissen dingen han getan, 5 daz hab fûr eine besunder liebe und truwe die ich zû der stad und zů dir han alz billich ist. domit sie got mit dir. (13ss 238. Rotenburg a. d. T. an Ulm, berichtet von der eben stattgehabten Fürstenzusam- vor menkunft in Mergentheim und von Beabsichtigung einer neuen eben dort auf 24. Febr. Febr. 20] bis 6. Merz oder auf 20. Merz abzuhaltenden, von Kriegsrüstung und List der Für- 10 sten gegen die Städte. [1384 vor Febr. 20 Rotenburg a. d. T.j2 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 68h—69 a nr. 237 cop. ch. coaer. Janssen R.-K. 1, 14 f. nr. 40 eben daher. Wir habin von unser kuntschaft von Mergentheym vernomen, daz zu Mergent- heym gewesin sint herzog Ruprecht der eltest und hirzog Klemen", der bischof 15 von Wirczburg, der burggrave von Nurenberg, der alte von Wirtenberg; und der fursten rete: des bischofes von Mentze, des hirzogen von Osterich, und des bischofes (1384 von Babinberg.3 die habin zû einandir von b nuwin glopt und verbrieft, daz sie Febr. 24 bu und alle andire fursten mit ir selbis personen in den zehen tagen in der fasten Mers 6) gein Wirtzburg odir zû mitirvasten € gein Mergentheym komen sollent; und daz die 20 [Mers 20) glubde uf andirs nit geschehen sie denne widder den bûnt; und wilcher furste adir herre, der in irre einunge sie, in nit beholfin sie widder den bond, uf denselbin sollint die andirn alle ziehin und den beschedigen an luten und an guten. und uf dazselbe so bestellen und bewarnen sie sich4 mit korn wine habern und mit andern fruchten isen salz gezug und waz zů dem kriege gehoret. darzů so bestellen 25 a) cod. mit Abkürzung Klemen deutlich; vielleicht verschricben für Klemmer b) cod. koum van. c) eod. mit Abkürsung, wahrscheinlich mitirvasten und nicht mitvasten. 1 Ein Bund auf 10 Jahre kam zw. Ulrich von Hohenlohe und den Städten des Schwdbischen Bundes zu Stande am 28. Febr. 1384 (an dem weizzen son- tag), Urkunde Ulrich’s im Münchn. R.A. Stadt Rothen- burg Lit. nr. 9 unpaginiert und Lit. nr. 2 f. 35", Urkunde der Städte bei Hanselmann und Zellweger nach Vischer reg. 207. Die Stadtrechnung im Roten- burger St.A. fol. 31b col. 1 erwähnt unter dem Jahr 1383 auch diese Geldangelegenheit: item 4 lb. Schef- fer zu zwein molen gen Spire von dez geltz wegen dez von Hohenloch. Am 16. Febr. 1384 (fer. 3 ante Pet. ad kathedr.] ohne Ortsangabe thut Ulrich von Hohenlohe kund, daß er und seine Erben schuldig sind und bezahlen sollen den Städten Rotenburg Windsheim Dinkelsbühl Hall Heilbronn Wimpfen und Weinsberg 15000 Guldin rinischer Guldin die gut sind an Gold und schwer genug an Gewicht ron dem näch- sten weißsen Sonntag [Febr. 28] über 10 Jahre, mit jährlicher Verzinsung von 12% auf Martini; die Urk. im Münchn. R.-A. Rotenburg Reichsstadt Literale nr. 2 f. 38 a — 39 b. Nach einer ebenda f. 9ab erhaltenen Aufzeichnung haben ihm die genannten 7 Städte diese Summe geliehen, weil er (und dorumb so haben —) in den Schwäbischen Städtebund eintrat, und zwar Hall Heilbronn Wimpfen Weinsberg 9000 Guldin, Rotenburg Dinkelsbühl Windsheim 6000. Da zur Zeit 30 der Absassung des oben abgedruckten Briess das Geld- geschäft mit den Städten jedenfalls noch nicht abge- macht war, so ist er sicher ror 16. Febr. 1384 ge- schrieben, an welchem Tag Ulrich von Hohenlohe den Städten seine Schuld-Urkunde ausstellt. 2 Aus Anfang und Schluss des Schreibens, ver- glichen mit ur. 239, geht herror daß dasselbe ron Ro- tenburg an Ulm gerichtet ist. Von zweierlei Kund- schaft wird am Schlusse gesprochen; wir erkennen die eine in nr. 237 welche auch von nr. 238 benutzt ist; 40 der Inhalt der andern, nicht authentisch mitgetheilten, vielleicht sogar in Rotenburg selbst nur mündlich hin- terbrachten, wird aus dem oben abgedruckten Schreiben nr. 238 ersichtlich, indem die Nachrichten des letz- teren hinausgehen über das in nr. 237 enthaltene. 3 Die Namen sind Ruprecht I und III, Gerhard, Friedrich V, Eberhard III, Adolf 1, Leopold III, Lamprecht; so ziemlich gerade die bei der Heidelb. Stallung betheiligten Fürsten. 4 Verschen sie sich, mhd. WB. 3, 526. 35 45 50
430 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. (13s4 zihen und in schedigen an lip und an gût. und wißse, daz die glubde widder uch vor ist. ouch wißle, daz der von Hoenloch€ widder umbe ist geslagen, und die rede, Febr. 16. die zwuschen ime und uch ist geschehen, zûmal ab ist, und daz gelt, daz ir ime soltent lihen, die fursten under sich hant geteilet und wollent ime daz selber lihen. nit mer kan ich dir geschriben. und waz ich in dissen dingen han getan, 5 daz hab fûr eine besunder liebe und truwe die ich zû der stad und zů dir han alz billich ist. domit sie got mit dir. (13ss 238. Rotenburg a. d. T. an Ulm, berichtet von der eben stattgehabten Fürstenzusam- vor menkunft in Mergentheim und von Beabsichtigung einer neuen eben dort auf 24. Febr. Febr. 20] bis 6. Merz oder auf 20. Merz abzuhaltenden, von Kriegsrüstung und List der Für- 10 sten gegen die Städte. [1384 vor Febr. 20 Rotenburg a. d. T.j2 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 68h—69 a nr. 237 cop. ch. coaer. Janssen R.-K. 1, 14 f. nr. 40 eben daher. Wir habin von unser kuntschaft von Mergentheym vernomen, daz zu Mergent- heym gewesin sint herzog Ruprecht der eltest und hirzog Klemen", der bischof 15 von Wirczburg, der burggrave von Nurenberg, der alte von Wirtenberg; und der fursten rete: des bischofes von Mentze, des hirzogen von Osterich, und des bischofes (1384 von Babinberg.3 die habin zû einandir von b nuwin glopt und verbrieft, daz sie Febr. 24 bu und alle andire fursten mit ir selbis personen in den zehen tagen in der fasten Mers 6) gein Wirtzburg odir zû mitirvasten € gein Mergentheym komen sollent; und daz die 20 [Mers 20) glubde uf andirs nit geschehen sie denne widder den bûnt; und wilcher furste adir herre, der in irre einunge sie, in nit beholfin sie widder den bond, uf denselbin sollint die andirn alle ziehin und den beschedigen an luten und an guten. und uf dazselbe so bestellen und bewarnen sie sich4 mit korn wine habern und mit andern fruchten isen salz gezug und waz zů dem kriege gehoret. darzů so bestellen 25 a) cod. mit Abkürzung Klemen deutlich; vielleicht verschricben für Klemmer b) cod. koum van. c) eod. mit Abkürsung, wahrscheinlich mitirvasten und nicht mitvasten. 1 Ein Bund auf 10 Jahre kam zw. Ulrich von Hohenlohe und den Städten des Schwdbischen Bundes zu Stande am 28. Febr. 1384 (an dem weizzen son- tag), Urkunde Ulrich’s im Münchn. R.A. Stadt Rothen- burg Lit. nr. 9 unpaginiert und Lit. nr. 2 f. 35", Urkunde der Städte bei Hanselmann und Zellweger nach Vischer reg. 207. Die Stadtrechnung im Roten- burger St.A. fol. 31b col. 1 erwähnt unter dem Jahr 1383 auch diese Geldangelegenheit: item 4 lb. Schef- fer zu zwein molen gen Spire von dez geltz wegen dez von Hohenloch. Am 16. Febr. 1384 (fer. 3 ante Pet. ad kathedr.] ohne Ortsangabe thut Ulrich von Hohenlohe kund, daß er und seine Erben schuldig sind und bezahlen sollen den Städten Rotenburg Windsheim Dinkelsbühl Hall Heilbronn Wimpfen und Weinsberg 15000 Guldin rinischer Guldin die gut sind an Gold und schwer genug an Gewicht ron dem näch- sten weißsen Sonntag [Febr. 28] über 10 Jahre, mit jährlicher Verzinsung von 12% auf Martini; die Urk. im Münchn. R.-A. Rotenburg Reichsstadt Literale nr. 2 f. 38 a — 39 b. Nach einer ebenda f. 9ab erhaltenen Aufzeichnung haben ihm die genannten 7 Städte diese Summe geliehen, weil er (und dorumb so haben —) in den Schwäbischen Städtebund eintrat, und zwar Hall Heilbronn Wimpfen Weinsberg 9000 Guldin, Rotenburg Dinkelsbühl Windsheim 6000. Da zur Zeit 30 der Absassung des oben abgedruckten Briess das Geld- geschäft mit den Städten jedenfalls noch nicht abge- macht war, so ist er sicher ror 16. Febr. 1384 ge- schrieben, an welchem Tag Ulrich von Hohenlohe den Städten seine Schuld-Urkunde ausstellt. 2 Aus Anfang und Schluss des Schreibens, ver- glichen mit ur. 239, geht herror daß dasselbe ron Ro- tenburg an Ulm gerichtet ist. Von zweierlei Kund- schaft wird am Schlusse gesprochen; wir erkennen die eine in nr. 237 welche auch von nr. 238 benutzt ist; 40 der Inhalt der andern, nicht authentisch mitgetheilten, vielleicht sogar in Rotenburg selbst nur mündlich hin- terbrachten, wird aus dem oben abgedruckten Schreiben nr. 238 ersichtlich, indem die Nachrichten des letz- teren hinausgehen über das in nr. 237 enthaltene. 3 Die Namen sind Ruprecht I und III, Gerhard, Friedrich V, Eberhard III, Adolf 1, Leopold III, Lamprecht; so ziemlich gerade die bei der Heidelb. Stallung betheiligten Fürsten. 4 Verschen sie sich, mhd. WB. 3, 526. 35 45 50
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A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 431 sie und habin ouch bestellet, mit namen der burggrafe, etliche soldenere und die- [1384 vor nere die in etlichen stetten sin gewesin unsers bondes. so besenden sie ouch alle Febr. 20] ir rittere und knecht und geben den pherde harnasch und bereid gelt. und in aller der wise alz wir unser soldener und spizze bestellen, also bestellen sie die iren ouch umbe bereid phenninge uf ir soldenere schaden. und also sin wir von unser kuntschaft underwiset worden, daz ie mit namen iezů € krige mûsse werden. ouch sint sie eins grofsen vorsatzes und liestes obirein komen, daz sie ie nit zum ersten wollen anhebin, aber sie wollen iren dienern rittern und knechten verhengen daz sie einen mutwillen und zůgriff zû etlichen stetten tünt. so meinent sie daz sie 10 den widdir die stette beholfen wollen sin, also daz der anfang und die sache des kriges von ritteren und von knechten dargee und nit von in. und also meinent sie mit solichen liestin rittire und knechte widder zû in zû zihende, daz rittere und knechte gesprechen mogen, daz in die herren ouch trostlich und beholfenlich sin gewesin. also hat uns zweierleie kuntschaft gesaget, ie eine b uf die andern. 5 15 239. Ulm an Speier 1, berichtet von einem auƒ 13. Merz bevorstehenden Tage des Schwä- 1384 Febr. 20 bischen Städtebundes, schickt im Einschluß Abschrift von nr. 237 und 238, spricht gute Zuversicht für den Kampf aus und fordert zur Kriegsbereitschaft auf. 1384 Febr. 20 [Ulm]. 20 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 68 nr. 236 cop. ch. coaer. Janssen R.-K. 1, 13 f. nr. 39 eben daher. 25 30 35 Fursichtigen wisen besundern liebin frund und eitgenoßin. unsir fruntlich willingen dinst und waz wir erin adir gudes virmogen wissint allezit von uns bereit voran. liebin fründe. alz gemeiner stetde des bundes in Swabin erberen botten und guten frunde bie uch und andirn uwern und unsern eitgenoßin an dem Ryne ieczo gewesen sint, die hant uns egenliche heruf verschriben wie sie von uch ge- scheidin sint; und von der und ouch von ander anligender sache wegen, so die stetde des bondes in Swabin zû schaffen hant, so wollin wir gemeine stede unsirs bondes zûsamen manen uf den sontag in der fasten alz man singet oculi. und konnen daz nit ee zůbringen noch erreichen. und bitten uwir fruntschaft mit ernste und flifseclich, daz ir die sache andern uwern und unsern eitgenoßin an dem Ryne verkunden wollent, daz sie sich deste minder lazzin bedriessen. also balde ouch danne die stede zůsamen koment, so wollin wir ordnen daz gemeine stett ir erbern frunde und botten noch den leufen, die sie danne erfarent, unverzogenlichin zû uch schicken und senden sullent. sunderlich so senden wir uch hiemitde zwo abe- schrifte virsloßin in diesem briefe der kuntschaft die uwir und unsir frund und eitgenoßin die von Rotenburg of der Tuber von gemeiner stet heissentz wegin des bundes in Swaben erfarn hant alz ietzo fursten und herren zû Mergentheym bie einander gewesin sint, ? darumbe daz ir die sache andirn uwirn und unsern frunden a) cod. te zů stalt iezů oder ietzo. b) cod. hat me, em. eine; vielleicht hat auch ie wegzufallen, so daß ie me verschrieben ist statt eine (ie me, ie ine, ieine, eine). c) sic. 1364 Merz. 13 40 45 1 Empfänger ergibt sich aus dem Schr. v. Speier an Frankfurt 1384 Febr. 25: Speier hat ron Ulm einen Brief [nr. 239] und im Einschluß darin zwei Abschriften [nr. 237 und 238] erhalten, ron allen diesen 3 Stücken sendet es im Einschlußs Abschrift [an Frankfurt], letztere Stadt möge auch dieselbe Botschaft fürbaß denen ron Frideberg Wetflar Geilnhusen ver- künden, dat. 1384 Mathie apostoli; aus Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 68a nr. 235 (daraus Regest bei Janssen R.-K. 1, 16 nr. 42). Auch hier ist der Empfänger nicht genannt, ergibt sich aber aus der Beziehung auf die Wetterauischen Städte. 2 Vol. die Notiz über diese Mergentheimer Fürsten- Zusammenkunft, welche in der Rotenburger Stadtrech-
A. Vorläufiges: Fürstenzusammenkunft zu Mergentheim im Februar 1384. 431 sie und habin ouch bestellet, mit namen der burggrafe, etliche soldenere und die- [1384 vor nere die in etlichen stetten sin gewesin unsers bondes. so besenden sie ouch alle Febr. 20] ir rittere und knecht und geben den pherde harnasch und bereid gelt. und in aller der wise alz wir unser soldener und spizze bestellen, also bestellen sie die iren ouch umbe bereid phenninge uf ir soldenere schaden. und also sin wir von unser kuntschaft underwiset worden, daz ie mit namen iezů € krige mûsse werden. ouch sint sie eins grofsen vorsatzes und liestes obirein komen, daz sie ie nit zum ersten wollen anhebin, aber sie wollen iren dienern rittern und knechten verhengen daz sie einen mutwillen und zůgriff zû etlichen stetten tünt. so meinent sie daz sie 10 den widdir die stette beholfen wollen sin, also daz der anfang und die sache des kriges von ritteren und von knechten dargee und nit von in. und also meinent sie mit solichen liestin rittire und knechte widder zû in zû zihende, daz rittere und knechte gesprechen mogen, daz in die herren ouch trostlich und beholfenlich sin gewesin. also hat uns zweierleie kuntschaft gesaget, ie eine b uf die andern. 5 15 239. Ulm an Speier 1, berichtet von einem auƒ 13. Merz bevorstehenden Tage des Schwä- 1384 Febr. 20 bischen Städtebundes, schickt im Einschluß Abschrift von nr. 237 und 238, spricht gute Zuversicht für den Kampf aus und fordert zur Kriegsbereitschaft auf. 1384 Febr. 20 [Ulm]. 20 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 68 nr. 236 cop. ch. coaer. Janssen R.-K. 1, 13 f. nr. 39 eben daher. 25 30 35 Fursichtigen wisen besundern liebin frund und eitgenoßin. unsir fruntlich willingen dinst und waz wir erin adir gudes virmogen wissint allezit von uns bereit voran. liebin fründe. alz gemeiner stetde des bundes in Swabin erberen botten und guten frunde bie uch und andirn uwern und unsern eitgenoßin an dem Ryne ieczo gewesen sint, die hant uns egenliche heruf verschriben wie sie von uch ge- scheidin sint; und von der und ouch von ander anligender sache wegen, so die stetde des bondes in Swabin zû schaffen hant, so wollin wir gemeine stede unsirs bondes zûsamen manen uf den sontag in der fasten alz man singet oculi. und konnen daz nit ee zůbringen noch erreichen. und bitten uwir fruntschaft mit ernste und flifseclich, daz ir die sache andern uwern und unsern eitgenoßin an dem Ryne verkunden wollent, daz sie sich deste minder lazzin bedriessen. also balde ouch danne die stede zůsamen koment, so wollin wir ordnen daz gemeine stett ir erbern frunde und botten noch den leufen, die sie danne erfarent, unverzogenlichin zû uch schicken und senden sullent. sunderlich so senden wir uch hiemitde zwo abe- schrifte virsloßin in diesem briefe der kuntschaft die uwir und unsir frund und eitgenoßin die von Rotenburg of der Tuber von gemeiner stet heissentz wegin des bundes in Swaben erfarn hant alz ietzo fursten und herren zû Mergentheym bie einander gewesin sint, ? darumbe daz ir die sache andirn uwirn und unsern frunden a) cod. te zů stalt iezů oder ietzo. b) cod. hat me, em. eine; vielleicht hat auch ie wegzufallen, so daß ie me verschrieben ist statt eine (ie me, ie ine, ieine, eine). c) sic. 1364 Merz. 13 40 45 1 Empfänger ergibt sich aus dem Schr. v. Speier an Frankfurt 1384 Febr. 25: Speier hat ron Ulm einen Brief [nr. 239] und im Einschluß darin zwei Abschriften [nr. 237 und 238] erhalten, ron allen diesen 3 Stücken sendet es im Einschlußs Abschrift [an Frankfurt], letztere Stadt möge auch dieselbe Botschaft fürbaß denen ron Frideberg Wetflar Geilnhusen ver- künden, dat. 1384 Mathie apostoli; aus Frankf. St. A. Buch des Bundes fol. 68a nr. 235 (daraus Regest bei Janssen R.-K. 1, 16 nr. 42). Auch hier ist der Empfänger nicht genannt, ergibt sich aber aus der Beziehung auf die Wetterauischen Städte. 2 Vol. die Notiz über diese Mergentheimer Fürsten- Zusammenkunft, welche in der Rotenburger Stadtrech-
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432 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 und eitgenoßin an dem Ryne deste eigentlicher wissent zû virkunden und zû vir- Febr. 20 schriben. doch sollin wir disser sache nit faste erschrecken und sollen deme al- mechtigen gode wol getruwen, alzbalde sie den krieg mit uns anfahen, daz wir den mit solichem" nûtz und eren erobern daz wir und unsir nachkomen deste gerüweter in kunftigen ziten sitzen sollent. doch sol uwer wisheit darnach gedenken, 5 alz ouch wir daz andern uwern und unsern eitgenoßin den stetten in Swaben ouch virkunt habin, daz man sich darnach richte mit gezug mit kost und mit allen andirn sachen die zû dem krige gehorent, wan wir ie aigenlich von tage zû tage erfinden und virnemen daz sie ie mit uns krigen wollent. und konnen uch uf disse zit anders nit verschriben. wissint adir habint ir ichtzit fremder leufe odir mere, 10 1384 die virschribint uns bie dem botten. gebin b an samsstag vor sant Mathis dag Febr. 20 anno domini 1384. Von uns den von Ulm. B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. [1384 im 240. Die Straßburger Gesandten an ihre Stadt, berichten von der Städteversammlung 15 späteren zu Speier. [1384 im späteren Juni]1 Speier. Juni] Aus Straßb. St.-Bibl. Wenckeri excerpta 2, 491 a. Die botten auſs Spire: daſs die von Nurenberg bi inen sint und mit namen- in iren bont komen sint. sie wissen nit eigentlich, obe dels kuniges fursten,“ mit a) cod. soliche mit Abkürzungsstrich über e. b) cod. gegin. c) Hier ein unverständliches Zeichen dazwlschen wie 20 ein lat. L mit nachfolgendem Punkt. nung ron 1383 enthalten und von uns in nr. 235 art. 4 mitgetheilt ist. Jene Notiz enthält die Nachricht von der Auskundschaftung, welche die Rotenburger im Auf- trag des Schwäbischen Städtebundes besorgten. 1 Das Datum fehlt. Auf eine berorstehende Ver- einigung von Fürsten und Städten läßst der Inhalt schließen. Eine Versammlung der Städte zu Speier hat Wenzel selbst am 1. Juli angeordnet, nr. 241. Gesandte ron Nürnberg, das 14/21. Juni dem Schwäb Städtebund beigetreten wor (St. Chr. 1, 134), sind in Speier anwesend, der König aber noch nicht. Dieser kam erst am 13. Juli nach Heidelberg (St.Chr. 4, 74, 8 f.; nach Pelzel Wenzel 1, 154 war er am 7. noch in Nürnberg). Der oben auszüglich gegebene Brief fällt somit jedenfalls ror 13. Juli. Wahrscheinlich noch in den Juni. Denn der Eintritt Nürnbergs in den Bund tritt noch als Neuigkeit auf. Von der be- rorstehenden Ankunst des Königs dagegen weiß man noch gar nichts, der Brief rom 1. Juli nr. 241 ist also noch nicht angekommen. In diesem Brief ver- muthet der König selbst doß die Städte schon in Speier beisammen sind, er wird in Nürnberg daron ersahren haben, das könnte nur im Juni gewesen sein. Damit stimmi auch folgendes. In nr. 243 sind durch art, 1 und 2 drei Ausgabe-Posten je für eine Frunkfurter Gesandtschaft nach Speier angegeben. Mag man dar- unter nun 1 oder 2 oder 3 verschiedene Gesandtschaften verstehen, man erhält nach den dortigen Angaben immer eine Zeit von 21 + 9 + 19 Tagen oder im ganzen 49, nur ist nicht ganz sicher in welche Zeit diese Tage fallen. Da Wenzel am 28. Juli schon in Worms ur- kunder (nr. 248), so war also damals der Heidelberger Tug beendet, und man könnte somil etwa ron hier an 25 rückwärts rechnen. Nehmen wir aber den möglichen Fall an daßs die Städte für sich noch länger in Speier beisammen blielen, so dürfen wir doch etwa rom 6. August rückwärts rechnen, unter welchem Datum die beiden Posten nr. 243 art. 2 eingetragen sind; so wenig man auch im allgemeinen auf der chronologi- schen Genauigheit der Rechnungsbücher fußsen darf, hier stimmt ihre Angabe mit der Wahrscheinlichkeit der Sachlage. Rechnet man nun die 49 Tage rich- wärts, ausgehend rom 5. August Abends, so muß die 35 in nr. 243 art. 1 rerzeichnete Frankfurter Gesandt- schaft spätestens am 18. Juni von Frankfurt nach Speier abgereist sein. Und ähnlich scheint es mit der Nürnberger Gesandtschaft gewesen zu sein, hier ist es nur Eine Gesandtschaft die wir erkennen, sie muß aber sehr lange in Speier gewesen sein, sonst könnte sie nicht soriel Geld gebraucht haben: es sind 367 Gul- den auf 2 Gesandte, während die Frankfurter 2 Ge- sandten (mit 1 Schreiber, der nur theilweise in Speier mit war wie es scheint) 273 Gulden brauchen; rechnet 45 man sür Nürnberg immerhin größere Kosten wegen des weiteren Wegs, so bleibt doch immer noch soriel übrig um zu schließen daß auch diese Stadt ihre Ge- sandten schon im Juni in Nürnberg hatte, wie die- selben denn auch wirklich in nr. 240 offenbar bald 50 30 40
432 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 und eitgenoßin an dem Ryne deste eigentlicher wissent zû virkunden und zû vir- Febr. 20 schriben. doch sollin wir disser sache nit faste erschrecken und sollen deme al- mechtigen gode wol getruwen, alzbalde sie den krieg mit uns anfahen, daz wir den mit solichem" nûtz und eren erobern daz wir und unsir nachkomen deste gerüweter in kunftigen ziten sitzen sollent. doch sol uwer wisheit darnach gedenken, 5 alz ouch wir daz andern uwern und unsern eitgenoßin den stetten in Swaben ouch virkunt habin, daz man sich darnach richte mit gezug mit kost und mit allen andirn sachen die zû dem krige gehorent, wan wir ie aigenlich von tage zû tage erfinden und virnemen daz sie ie mit uns krigen wollent. und konnen uch uf disse zit anders nit verschriben. wissint adir habint ir ichtzit fremder leufe odir mere, 10 1384 die virschribint uns bie dem botten. gebin b an samsstag vor sant Mathis dag Febr. 20 anno domini 1384. Von uns den von Ulm. B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. [1384 im 240. Die Straßburger Gesandten an ihre Stadt, berichten von der Städteversammlung 15 späteren zu Speier. [1384 im späteren Juni]1 Speier. Juni] Aus Straßb. St.-Bibl. Wenckeri excerpta 2, 491 a. Die botten auſs Spire: daſs die von Nurenberg bi inen sint und mit namen- in iren bont komen sint. sie wissen nit eigentlich, obe dels kuniges fursten,“ mit a) cod. soliche mit Abkürzungsstrich über e. b) cod. gegin. c) Hier ein unverständliches Zeichen dazwlschen wie 20 ein lat. L mit nachfolgendem Punkt. nung ron 1383 enthalten und von uns in nr. 235 art. 4 mitgetheilt ist. Jene Notiz enthält die Nachricht von der Auskundschaftung, welche die Rotenburger im Auf- trag des Schwäbischen Städtebundes besorgten. 1 Das Datum fehlt. Auf eine berorstehende Ver- einigung von Fürsten und Städten läßst der Inhalt schließen. Eine Versammlung der Städte zu Speier hat Wenzel selbst am 1. Juli angeordnet, nr. 241. Gesandte ron Nürnberg, das 14/21. Juni dem Schwäb Städtebund beigetreten wor (St. Chr. 1, 134), sind in Speier anwesend, der König aber noch nicht. Dieser kam erst am 13. Juli nach Heidelberg (St.Chr. 4, 74, 8 f.; nach Pelzel Wenzel 1, 154 war er am 7. noch in Nürnberg). Der oben auszüglich gegebene Brief fällt somit jedenfalls ror 13. Juli. Wahrscheinlich noch in den Juni. Denn der Eintritt Nürnbergs in den Bund tritt noch als Neuigkeit auf. Von der be- rorstehenden Ankunst des Königs dagegen weiß man noch gar nichts, der Brief rom 1. Juli nr. 241 ist also noch nicht angekommen. In diesem Brief ver- muthet der König selbst doß die Städte schon in Speier beisammen sind, er wird in Nürnberg daron ersahren haben, das könnte nur im Juni gewesen sein. Damit stimmi auch folgendes. In nr. 243 sind durch art, 1 und 2 drei Ausgabe-Posten je für eine Frunkfurter Gesandtschaft nach Speier angegeben. Mag man dar- unter nun 1 oder 2 oder 3 verschiedene Gesandtschaften verstehen, man erhält nach den dortigen Angaben immer eine Zeit von 21 + 9 + 19 Tagen oder im ganzen 49, nur ist nicht ganz sicher in welche Zeit diese Tage fallen. Da Wenzel am 28. Juli schon in Worms ur- kunder (nr. 248), so war also damals der Heidelberger Tug beendet, und man könnte somil etwa ron hier an 25 rückwärts rechnen. Nehmen wir aber den möglichen Fall an daßs die Städte für sich noch länger in Speier beisammen blielen, so dürfen wir doch etwa rom 6. August rückwärts rechnen, unter welchem Datum die beiden Posten nr. 243 art. 2 eingetragen sind; so wenig man auch im allgemeinen auf der chronologi- schen Genauigheit der Rechnungsbücher fußsen darf, hier stimmt ihre Angabe mit der Wahrscheinlichkeit der Sachlage. Rechnet man nun die 49 Tage rich- wärts, ausgehend rom 5. August Abends, so muß die 35 in nr. 243 art. 1 rerzeichnete Frankfurter Gesandt- schaft spätestens am 18. Juni von Frankfurt nach Speier abgereist sein. Und ähnlich scheint es mit der Nürnberger Gesandtschaft gewesen zu sein, hier ist es nur Eine Gesandtschaft die wir erkennen, sie muß aber sehr lange in Speier gewesen sein, sonst könnte sie nicht soriel Geld gebraucht haben: es sind 367 Gul- den auf 2 Gesandte, während die Frankfurter 2 Ge- sandten (mit 1 Schreiber, der nur theilweise in Speier mit war wie es scheint) 273 Gulden brauchen; rechnet 45 man sür Nürnberg immerhin größere Kosten wegen des weiteren Wegs, so bleibt doch immer noch soriel übrig um zu schließen daß auch diese Stadt ihre Ge- sandten schon im Juni in Nürnberg hatte, wie die- selben denn auch wirklich in nr. 240 offenbar bald 50 30 40
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25 30 35 0 B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. 433 namen der marggraf von Merhern! der herzog von Teschin? der herzog von Bryge? und der lantgraf von Liehtenberg', koment oder nit. und dal herzog Ruprecht* pm gar gnüdiglich und fruntlich zu allen sachen redet. komen und haben dem herzog® alles erzelet. die Schwäbischen und Rheinischen stádt schicken ire botten auch zu im^. seind der stadt botten im nammen des bunts uf dem Rhein bei dem kunig gewesen?, wie es zu Franckfurt und Maintze bescheiden war. die botten seind vom kónig 941. K. Wenzel am die Rheinischen Städte, sie sollen, wenn sie nicht schon beisammen sind, sich in Speier versammeln und da seine Ankunft abwarten. 1384 Juli 1 Nürnberg. Aus Straßb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 31 bis cop. chart. coaev.; die Schnitte zeigen daß die Abschrift den Straßburgern zugeschickt wurde, vielleicht von Speier oder Mainz wo sich das Original befand. Strafb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2, 404b Auszug. Wenezla von gottes gnaden Romscher kunig zi allen ziten merer? dez richs und kunig zu Beheim. Lieben getruwen. wir lassin uch wissin, daz wir uns erhaben habin an den Ryne zu riten. und sin also heruzkomen fur den walt gein Nurenberg zu unserme oheim herzog Rupreht dem jungesten, daz wir unverzogenlich abhin wollin riten. darumbe begern wir an uch mit ernst, obe ir bi einander sit, daz ir uch dan bi einander enthaltent biz daz wir selber zu uch komen. werent ir aber nit bi ein ander, so verbotscheftent ander uwer eitgenoben und frunde und sament uch bi einander gein Spire.? komen. domini 1384. und koment nit daunen ? datum Nurenberg feria sexta post Petri et Pauli apostolorum anno biz daz wir selber zu uch Den erbern wisen luden unsern lieben getruwen den stetten an dem Ryne.^ 8) abgekürst merer oder merrer. berschrift gestanden. haben. mach dem Eintritt in den Schwäbischen Bund sich in Speier zeigen. demnach dieß, daß unser Briefauszug ins letzte Drittel des Juni fallen mag. Und was sich etwa aus nr. 242 art. 2 für die Zeit der Gesandtschaft nach Bühmen, welche in nr. 240 schon wider zurück ist, schließen läßt, spricht nicht dagegen. Nimmt man an daß die Frankfurter und Nürnberger Gesandten zugleich wider nach Hause gereist sind, so hätte man jene obigen 49 Tage spätestens vom 2. August an rückwärts zu rechnen; denn da die Nürnberger Botschaftskosten in der vierwöchentlichen Rechnungsperiode vom 6. Juli dis 2. August angesetzt sind, so müssen diese Abge- sandten spätestens am 2. August in Nürnberg zurück- gewesen sein, 1 Jobst. 2 Przemisl. 3 Heinrich. 4 Gemeint ist hiemit ohne Zweifel Johann I Land- graf von Leuchtenberg und Graf ron Hals. 5 Ruprecht I. — Gelegentlich sei hier erwähnt, daß er zu Heidelberg am 19. Juli 1384 (fer. 3 p. diris. apost.) verzichtet auf jeden Schadensersatz gegenüber Deutsche Reichstags-Akten. I. Was man ungefähr sagen kann, ist der Stadt Speier von seinem mit den Stiftern Mainz und Speier gehabten Kriege her , vgl. nr. 172—174; Urkunde bei Lehmann Speir. Chr. ed. 1612 pag. 831 col. 2, bei Tolner hist. Pal. cod. dipl. p. 98 nr. 147 und p. 133 nr. 186, bei Dumont 2, 1, 187 aus Lünig pars sp. cont. 2 Abth. 4 Absatz 1 pag. 15. 6 Derselbe Ruprecht I. 7 Wol zu demselben nach Heidelberg, vom Speier aus als dem Versammlungsorte der Städte. Unter den im vtorhergehenden Satz erwähnten Boten sind demnach die in nr. 242 Art.1und 2 vorkommenden Kurpfälzi- schen und Kurmainzischen Räthe zu verstehen. 8 Die in nr. 242 art. 1 und 2 erwähnte Gesandt- schaft, bei der auch wirklich die Stadt Strofiburg ver- treten war wie man dort sieht. Auch die in unserm Briefauszug bei nt. 7 vom König zurückkehrenden Bo- ten gehören dazu, Pfalzgr. Ruprecht I und Erzb. Adolf I von Mainz hatten ja ebenfalls ihre Räthe da- bei (nr. 242 art. 1 und 2). 9 Vgl. die erste Anmerkung zur fürstlichen Aus- fertigung der. Heidelberger. Stallung. 10 Am 21. Juli war Wenzel schon zu Heidelberg, Pelzel Wenzel 1, 154. 55 1384 úleren Juni 1384 Juli 1 1384 Juli 1 b) Steht in der Abschrift ganz vorn, muß im Original auf der Rückseite als Ue-
25 30 35 0 B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. 433 namen der marggraf von Merhern! der herzog von Teschin? der herzog von Bryge? und der lantgraf von Liehtenberg', koment oder nit. und dal herzog Ruprecht* pm gar gnüdiglich und fruntlich zu allen sachen redet. komen und haben dem herzog® alles erzelet. die Schwäbischen und Rheinischen stádt schicken ire botten auch zu im^. seind der stadt botten im nammen des bunts uf dem Rhein bei dem kunig gewesen?, wie es zu Franckfurt und Maintze bescheiden war. die botten seind vom kónig 941. K. Wenzel am die Rheinischen Städte, sie sollen, wenn sie nicht schon beisammen sind, sich in Speier versammeln und da seine Ankunft abwarten. 1384 Juli 1 Nürnberg. Aus Straßb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 31 bis cop. chart. coaev.; die Schnitte zeigen daß die Abschrift den Straßburgern zugeschickt wurde, vielleicht von Speier oder Mainz wo sich das Original befand. Strafb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2, 404b Auszug. Wenezla von gottes gnaden Romscher kunig zi allen ziten merer? dez richs und kunig zu Beheim. Lieben getruwen. wir lassin uch wissin, daz wir uns erhaben habin an den Ryne zu riten. und sin also heruzkomen fur den walt gein Nurenberg zu unserme oheim herzog Rupreht dem jungesten, daz wir unverzogenlich abhin wollin riten. darumbe begern wir an uch mit ernst, obe ir bi einander sit, daz ir uch dan bi einander enthaltent biz daz wir selber zu uch komen. werent ir aber nit bi ein ander, so verbotscheftent ander uwer eitgenoben und frunde und sament uch bi einander gein Spire.? komen. domini 1384. und koment nit daunen ? datum Nurenberg feria sexta post Petri et Pauli apostolorum anno biz daz wir selber zu uch Den erbern wisen luden unsern lieben getruwen den stetten an dem Ryne.^ 8) abgekürst merer oder merrer. berschrift gestanden. haben. mach dem Eintritt in den Schwäbischen Bund sich in Speier zeigen. demnach dieß, daß unser Briefauszug ins letzte Drittel des Juni fallen mag. Und was sich etwa aus nr. 242 art. 2 für die Zeit der Gesandtschaft nach Bühmen, welche in nr. 240 schon wider zurück ist, schließen läßt, spricht nicht dagegen. Nimmt man an daß die Frankfurter und Nürnberger Gesandten zugleich wider nach Hause gereist sind, so hätte man jene obigen 49 Tage spätestens vom 2. August an rückwärts zu rechnen; denn da die Nürnberger Botschaftskosten in der vierwöchentlichen Rechnungsperiode vom 6. Juli dis 2. August angesetzt sind, so müssen diese Abge- sandten spätestens am 2. August in Nürnberg zurück- gewesen sein, 1 Jobst. 2 Przemisl. 3 Heinrich. 4 Gemeint ist hiemit ohne Zweifel Johann I Land- graf von Leuchtenberg und Graf ron Hals. 5 Ruprecht I. — Gelegentlich sei hier erwähnt, daß er zu Heidelberg am 19. Juli 1384 (fer. 3 p. diris. apost.) verzichtet auf jeden Schadensersatz gegenüber Deutsche Reichstags-Akten. I. Was man ungefähr sagen kann, ist der Stadt Speier von seinem mit den Stiftern Mainz und Speier gehabten Kriege her , vgl. nr. 172—174; Urkunde bei Lehmann Speir. Chr. ed. 1612 pag. 831 col. 2, bei Tolner hist. Pal. cod. dipl. p. 98 nr. 147 und p. 133 nr. 186, bei Dumont 2, 1, 187 aus Lünig pars sp. cont. 2 Abth. 4 Absatz 1 pag. 15. 6 Derselbe Ruprecht I. 7 Wol zu demselben nach Heidelberg, vom Speier aus als dem Versammlungsorte der Städte. Unter den im vtorhergehenden Satz erwähnten Boten sind demnach die in nr. 242 Art.1und 2 vorkommenden Kurpfälzi- schen und Kurmainzischen Räthe zu verstehen. 8 Die in nr. 242 art. 1 und 2 erwähnte Gesandt- schaft, bei der auch wirklich die Stadt Strofiburg ver- treten war wie man dort sieht. Auch die in unserm Briefauszug bei nt. 7 vom König zurückkehrenden Bo- ten gehören dazu, Pfalzgr. Ruprecht I und Erzb. Adolf I von Mainz hatten ja ebenfalls ihre Räthe da- bei (nr. 242 art. 1 und 2). 9 Vgl. die erste Anmerkung zur fürstlichen Aus- fertigung der. Heidelberger. Stallung. 10 Am 21. Juli war Wenzel schon zu Heidelberg, Pelzel Wenzel 1, 154. 55 1384 úleren Juni 1384 Juli 1 1384 Juli 1 b) Steht in der Abschrift ganz vorn, muß im Original auf der Rückseite als Ue-
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434 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 Mai 11 bis Aug. 3 Mai 11 242. Kosten Nürnbergs. 1384 Mai 11 bis Aug. 3. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1384; im Auszug. Juni 8 Juli 6 [1] Fer. 4 ante Nerey et Achiley: item propin. dem herzogen zû Teschin 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — item propin. herzog Rupprehts und dez von Meintz râten 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — itein propin. den burgern 5 von Meintz und den von Strasburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — item propin. den von Ulm und den von Auchsburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. 1 [2] Fer. 4 post Bonifacii: item ez kost die schenk, die die burger alle teten zů dem Prant Grossen den Reinischen und Swebischen steten und der fürsten bot- 10 schaft, 9 lb. und 16 sh. hl., do sie von dem kunig herawzriten.2 — eza kost die vart, die Bertholt Beheim und Nyclas Muffel teten zû unserm herren .. dem kûnig von der heimlichen sach wegen als der rat wol weiz, 100 lb. 88 lb. 19 sh. und 4 hl. 3 — item propin. dez herzogen rat von Heydelberg und dez bischofes zu Meintz rat 16 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. den von Meintz und den von 15 Strasburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. den von Ulm und den von Auchsburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 12 sh. 4 — item ded. dem Stubich 16 sh. hl., zu reiten zû unserm herren .. dem kûnig gen Amberg. — item. ded. uni nunccio 101/2 sh. hl., zu lawfen zu unserm herren dem kûnig gen Awrbach.5 b [3] Fer. 4 ante Kyliani: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs 20 Tetzel teten gen Speir zû den steten dez pundes, do ein frid und ein stallung ge- macht wart zwischen herren und steten, mit allen sachen 300 und 67 guld., unum pro 1 lb. 30 hl.6 [4] Fer. 4 ante Oswaldi: item ded. uni nunccio 71/2 sh. hl., der die drei" brief Aug. 3 a) Bei diesem Posten am Rande pûnt von glchs. Hand. b) Awerbach: 25 1 Es sind die Städte Mainz Straßburg Frankfurt Augsburg Nürnberg Ulm, welche die Heidelberger Stal- lung vom 26. Juli 1384 für sich und die andern Bun- desstädte abschlossen, vier daron kommen hier oben ror. Bei derselben Stallung stunden Kurmainz und Kurpfalz an der Spitze der fürstlichen Seite, ihre Räthe kommen hier oben vor. Dazu ist auch noch Herzog Przemisl ron Teschen oben genannt, offenbar als königlicher Bevollmächtigter für die Unterhand- lungen, die nichts anderes sind als die Vorbereitung der genannten Heidelberger Stallung. 2 Von dieser Zusammenkunft aus, die in art. 1 rerzeichnet ist, waren die dort tersammelten fürstlichen und städtischen Gesandten, ohne Zweifel in Gesell- schaft des Herzogs von Teschen, offenbar zum König nach Böhmen gereist, daron kommen sie jetzt wider zurück. Bei dem Patrizier Prant Groß fand dann die Schenk statt, d. h. wol die offizielle Bewirthung- 3 Dieß sind die Nürnberger, die vielleicht, ja wahr- scheinlich, mit den zuvor genannten nach Böhmen ge- reist waren. Die heimliche Sache, die oben genannt wird, betrifft gewöhnlich Bundesangelegenheiten. Am 14., resp. 21. Juni trat Nürnberg in den Städtebund ein, St.Chr. 1, 133 ff.; die Urkunde der Aufnahme ib. 137 f. Die Eidesleistung fand in Nürnberg selbst statt, die Stadtrechnung ron 1384 gibt unterm 6. Juli an: fer. 4 ante Kyliani [Juli 6] item ded. 2 lb 2 sh. supra domum, do wir den punt swüren, do die stet bei woren die man dorzû geben het, und den schreibern. 4 Die letzten drei Posten enthalten Propinationen 30 für die aus Böhmen zurückgekehrten fürstlichen und städtischen Abgesandten, dießsmal ohne den Herzog von Teschen der wol beim König zurückgeblieben war. — (Der Herzog ist Rupr. I, der Bischof ist Adolf I.) 5 Die beiden letzten Posten stehen auch unter 8. Juni, 35 damals war aber Wenzel noch in Böhmen, Pelzel Wenzel 1, 153; der 8. Juni bezeichnet nur den An- fang der vierwöchentlichen Rechnungszeit. 6 Vgl. über diese Ausgabe St.Chr. 1, 287. — Die Stallung ist die Heidelberger vom 26. Juli 1384. Das 40 oben stehende Datum vom 6. Juli bezeichnet nur den Anfang der vierwöchentlichen Rechnungs-Periode. 7 Es sind 3 Exemplare der Heidelberger Stallung gemeint a) eins von der städtischen Ausfertigung für die Fürsten b) eines von der fürstlichen Ausfertigung 45 für den Rheinischen und c) eines desgleichen für den Schwäbischen Städtebund. — Unter dem gleichen Da- tum ist in dem Rechnungsbuch auch eingetragen: item ded. der von Meintz boten 23 sh. hl., der uns einen brief bracht von der stet wegen am Rein. 50
434 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 Mai 11 bis Aug. 3 Mai 11 242. Kosten Nürnbergs. 1384 Mai 11 bis Aug. 3. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1384; im Auszug. Juni 8 Juli 6 [1] Fer. 4 ante Nerey et Achiley: item propin. dem herzogen zû Teschin 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — item propin. herzog Rupprehts und dez von Meintz râten 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — itein propin. den burgern 5 von Meintz und den von Strasburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. — item propin. den von Ulm und den von Auchsburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. und 8 hl. 1 [2] Fer. 4 post Bonifacii: item ez kost die schenk, die die burger alle teten zů dem Prant Grossen den Reinischen und Swebischen steten und der fürsten bot- 10 schaft, 9 lb. und 16 sh. hl., do sie von dem kunig herawzriten.2 — eza kost die vart, die Bertholt Beheim und Nyclas Muffel teten zû unserm herren .. dem kûnig von der heimlichen sach wegen als der rat wol weiz, 100 lb. 88 lb. 19 sh. und 4 hl. 3 — item propin. dez herzogen rat von Heydelberg und dez bischofes zu Meintz rat 16 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. den von Meintz und den von 15 Strasburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 8 sh. hl. — item propin. den von Ulm und den von Auchsburg 16 qr. vini, summa 2 lb. 12 sh. 4 — item ded. dem Stubich 16 sh. hl., zu reiten zû unserm herren .. dem kûnig gen Amberg. — item. ded. uni nunccio 101/2 sh. hl., zu lawfen zu unserm herren dem kûnig gen Awrbach.5 b [3] Fer. 4 ante Kyliani: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs 20 Tetzel teten gen Speir zû den steten dez pundes, do ein frid und ein stallung ge- macht wart zwischen herren und steten, mit allen sachen 300 und 67 guld., unum pro 1 lb. 30 hl.6 [4] Fer. 4 ante Oswaldi: item ded. uni nunccio 71/2 sh. hl., der die drei" brief Aug. 3 a) Bei diesem Posten am Rande pûnt von glchs. Hand. b) Awerbach: 25 1 Es sind die Städte Mainz Straßburg Frankfurt Augsburg Nürnberg Ulm, welche die Heidelberger Stal- lung vom 26. Juli 1384 für sich und die andern Bun- desstädte abschlossen, vier daron kommen hier oben ror. Bei derselben Stallung stunden Kurmainz und Kurpfalz an der Spitze der fürstlichen Seite, ihre Räthe kommen hier oben vor. Dazu ist auch noch Herzog Przemisl ron Teschen oben genannt, offenbar als königlicher Bevollmächtigter für die Unterhand- lungen, die nichts anderes sind als die Vorbereitung der genannten Heidelberger Stallung. 2 Von dieser Zusammenkunft aus, die in art. 1 rerzeichnet ist, waren die dort tersammelten fürstlichen und städtischen Gesandten, ohne Zweifel in Gesell- schaft des Herzogs von Teschen, offenbar zum König nach Böhmen gereist, daron kommen sie jetzt wider zurück. Bei dem Patrizier Prant Groß fand dann die Schenk statt, d. h. wol die offizielle Bewirthung- 3 Dieß sind die Nürnberger, die vielleicht, ja wahr- scheinlich, mit den zuvor genannten nach Böhmen ge- reist waren. Die heimliche Sache, die oben genannt wird, betrifft gewöhnlich Bundesangelegenheiten. Am 14., resp. 21. Juni trat Nürnberg in den Städtebund ein, St.Chr. 1, 133 ff.; die Urkunde der Aufnahme ib. 137 f. Die Eidesleistung fand in Nürnberg selbst statt, die Stadtrechnung ron 1384 gibt unterm 6. Juli an: fer. 4 ante Kyliani [Juli 6] item ded. 2 lb 2 sh. supra domum, do wir den punt swüren, do die stet bei woren die man dorzû geben het, und den schreibern. 4 Die letzten drei Posten enthalten Propinationen 30 für die aus Böhmen zurückgekehrten fürstlichen und städtischen Abgesandten, dießsmal ohne den Herzog von Teschen der wol beim König zurückgeblieben war. — (Der Herzog ist Rupr. I, der Bischof ist Adolf I.) 5 Die beiden letzten Posten stehen auch unter 8. Juni, 35 damals war aber Wenzel noch in Böhmen, Pelzel Wenzel 1, 153; der 8. Juni bezeichnet nur den An- fang der vierwöchentlichen Rechnungszeit. 6 Vgl. über diese Ausgabe St.Chr. 1, 287. — Die Stallung ist die Heidelberger vom 26. Juli 1384. Das 40 oben stehende Datum vom 6. Juli bezeichnet nur den Anfang der vierwöchentlichen Rechnungs-Periode. 7 Es sind 3 Exemplare der Heidelberger Stallung gemeint a) eins von der städtischen Ausfertigung für die Fürsten b) eines von der fürstlichen Ausfertigung 45 für den Rheinischen und c) eines desgleichen für den Schwäbischen Städtebund. — Unter dem gleichen Da- tum ist in dem Rechnungsbuch auch eingetragen: item ded. der von Meintz boten 23 sh. hl., der uns einen brief bracht von der stet wegen am Rein. 50
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B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. 435 braht von der stallung wegen zwischen herren und steten, doran wir unser stat 1384 Aug. 3 insigel hiugen. [5] Item ez kost die vart, die der Zingel tet gen Heydelberg, do herren und stet bei einander do waren, und do ein lenger stallung geschach zwischen in, 11 lb.IJuli 26) 5 und 17 sh. haller 1. 243. Kosten Frankfurts. 1384 Juni 25 bis Nov. 26. Aus Frankf. St.-A. Rechenbücher, auszugsweise; alles steht unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge. 1384 Juni 25 bis Nov. 26 [1] Sabb. post Albani: item 100 guldin 20 guldin 2 sh. 1 hl. verzertin Adolff Wijßsen Juni 25 10 und Joh. Froischs 21 dage mit eilf perden zue Spire und zue Heidelberg, alse die fursten und der stede frunde bi ein waren umb eine einmůdekeide zue uberkommen 2. [2] Sabb. ipso die Sixti : 58 gulden hand Adulff Wießse Joh. Froisch unde Con- Aug. 6 rad schrieber verzert mit 11 pherden nun dage gein Spire, alse unser herre der konig die fursten unde stede virbodet hatte unde schreib daz er kommen wolde 15 unde doch nit quam. — item 951/2 gûlden hand Adulff Wiesse unde Johan Froisch virzert zue Spire unde zue Heidelberg, alse unser herre der konig da geinwortig waz unde die einunge zuschen den fursten unde den steden vollinging 3, unde hatten nûn pherde unde waren 19 tage ufse. 4 [3] Sabb. post Bartholom.: haid Adülff Wiesse 5 gulden virzert mit schifflone Aug. 27 20 unde kosten gein Mentze, alse sie schreben, unser herre der konig hette sine boit- schaft bi in umb sache der sie uns nit geschrieben künden, daz wir unser frunde bi sie schichten, unde die boitschaft waz daz unser herre der konig dem Rinschen bûnde anmůdete 600 gleven ime zue liehen uf die geselleschaft. [4] Sabb. post exaltat. cruc.: 19 gûlden haid Adulff Wiesse virzert gein Spire Sept. 17 1 Die Sendung dieses städtischen Dieners ist in tikels, es sind die gleichen Personen und sogar die nemliche Anzahl Pferde, nur ist in dem ersten Posten der Nürnb. Stadtrechnung von 1384 unter den 11. Mai von art. 2 noch der Schreiber Conrad hinzugekommen, (fer. 4 ante Nerey et Achiley) gestellt, jedensalls irr- er hatte wol die in Frankfurt eingetroffene Aufforde- thümlich, unter der dabei erwähnten längern Stallung rung des Königs vom 1. Juli nr. 241 nach Speier zu kann nur die vom 26. Juli verstanden werden. überbringen damit man dort die in Aussicht gestellte 2 Die Frankfurter Stadtrechnung dieses Jahres hat Ankunft des Königs abwartete. Im 2. Posten des unterm 9. April die Auszeichnung: sabb. post Am- 2. Artikels kommt er dann nicht wider vor, er scheint brosii [April 9] 7 gûlden 12 hell. haid Lûtter von wider abgereist zu sein. Ob auch die 2 Gesandten mit Kleberg verzert, alse er von der stede wegen vir- ihm? Und ob somit im 2. Posten des 2. Art. eine neue bodet waz zue besehen, wie wir uns irweren moch- Sendung derselben Personen von demselben Ort an 35 ten, obe die fursten vor uns ziehen wolden; unter denselben Ort zu verstehen ist? Vermuthlich ist es in der Rubrik bisundern einzelingen uagebin. art. 1 und in den beiden Posten von art. 2 eine und 3 Die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384. dieselbe Gesandtschaft, deren Kosten nur zu verschie- 4 Wäre für diese Dinge in art. 2 das Datum denen Malen berechnet wurden. Die abweichende Zahl des 6. August wirklich genau, so müssten mindestens der Pferde im 2. Posten von art. 2 kann dieser An- 40 9 + 19 Tage von da rückwärts gerechnet werden nahme doch kaum ein ernstliches Hindernis bereiten. um den Zeitpunkt zu finden wo die Stadt der könig- Von Nürnberg scheint auch eine und dieselbe Gesandt- lichen Einladung nach Speier Folge leistete, dießs er- schaft im Juni und Juli in Speier und Heidelberg sich gäbe den 9. Juli und würde stimmen mit dem wirk- aufgehalten zu haben, nr. 242 art. 3; dazwischen lichen Einladungs-Schreiben an die Rheinischen Städte kommt ihnen auch wie den Franksurtischen eine ver- 45 vom 1. Juli nr. 241. Ubrigens war gemäß art. 1 einzelte Botschaft nach Heidelberg von Hause zu, nr. eine Frankfurter Gesandtschaft schon vorher in Speier 242 art. 5. Man rgl. zu dieser Erörterung auch die und Heidelberg und nahm Antheil an Vereinigungs- 1. Anm. zu nr. 240. In den Frankfurter Stadtrech- Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten. Ja es nungen wird immer am Samßtag die Ausgabe ein- scheint die Frankfurter Gesandtschaft in art. 1 die- getragen. 50 selbe zu sein wie die in dem ersten Posten des 2. Ar- 30 25
B. Königlicher Städtetag zu Speier im Juli 1384. 435 braht von der stallung wegen zwischen herren und steten, doran wir unser stat 1384 Aug. 3 insigel hiugen. [5] Item ez kost die vart, die der Zingel tet gen Heydelberg, do herren und stet bei einander do waren, und do ein lenger stallung geschach zwischen in, 11 lb.IJuli 26) 5 und 17 sh. haller 1. 243. Kosten Frankfurts. 1384 Juni 25 bis Nov. 26. Aus Frankf. St.-A. Rechenbücher, auszugsweise; alles steht unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge. 1384 Juni 25 bis Nov. 26 [1] Sabb. post Albani: item 100 guldin 20 guldin 2 sh. 1 hl. verzertin Adolff Wijßsen Juni 25 10 und Joh. Froischs 21 dage mit eilf perden zue Spire und zue Heidelberg, alse die fursten und der stede frunde bi ein waren umb eine einmůdekeide zue uberkommen 2. [2] Sabb. ipso die Sixti : 58 gulden hand Adulff Wießse Joh. Froisch unde Con- Aug. 6 rad schrieber verzert mit 11 pherden nun dage gein Spire, alse unser herre der konig die fursten unde stede virbodet hatte unde schreib daz er kommen wolde 15 unde doch nit quam. — item 951/2 gûlden hand Adulff Wiesse unde Johan Froisch virzert zue Spire unde zue Heidelberg, alse unser herre der konig da geinwortig waz unde die einunge zuschen den fursten unde den steden vollinging 3, unde hatten nûn pherde unde waren 19 tage ufse. 4 [3] Sabb. post Bartholom.: haid Adülff Wiesse 5 gulden virzert mit schifflone Aug. 27 20 unde kosten gein Mentze, alse sie schreben, unser herre der konig hette sine boit- schaft bi in umb sache der sie uns nit geschrieben künden, daz wir unser frunde bi sie schichten, unde die boitschaft waz daz unser herre der konig dem Rinschen bûnde anmůdete 600 gleven ime zue liehen uf die geselleschaft. [4] Sabb. post exaltat. cruc.: 19 gûlden haid Adulff Wiesse virzert gein Spire Sept. 17 1 Die Sendung dieses städtischen Dieners ist in tikels, es sind die gleichen Personen und sogar die nemliche Anzahl Pferde, nur ist in dem ersten Posten der Nürnb. Stadtrechnung von 1384 unter den 11. Mai von art. 2 noch der Schreiber Conrad hinzugekommen, (fer. 4 ante Nerey et Achiley) gestellt, jedensalls irr- er hatte wol die in Frankfurt eingetroffene Aufforde- thümlich, unter der dabei erwähnten längern Stallung rung des Königs vom 1. Juli nr. 241 nach Speier zu kann nur die vom 26. Juli verstanden werden. überbringen damit man dort die in Aussicht gestellte 2 Die Frankfurter Stadtrechnung dieses Jahres hat Ankunft des Königs abwartete. Im 2. Posten des unterm 9. April die Auszeichnung: sabb. post Am- 2. Artikels kommt er dann nicht wider vor, er scheint brosii [April 9] 7 gûlden 12 hell. haid Lûtter von wider abgereist zu sein. Ob auch die 2 Gesandten mit Kleberg verzert, alse er von der stede wegen vir- ihm? Und ob somit im 2. Posten des 2. Art. eine neue bodet waz zue besehen, wie wir uns irweren moch- Sendung derselben Personen von demselben Ort an 35 ten, obe die fursten vor uns ziehen wolden; unter denselben Ort zu verstehen ist? Vermuthlich ist es in der Rubrik bisundern einzelingen uagebin. art. 1 und in den beiden Posten von art. 2 eine und 3 Die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384. dieselbe Gesandtschaft, deren Kosten nur zu verschie- 4 Wäre für diese Dinge in art. 2 das Datum denen Malen berechnet wurden. Die abweichende Zahl des 6. August wirklich genau, so müssten mindestens der Pferde im 2. Posten von art. 2 kann dieser An- 40 9 + 19 Tage von da rückwärts gerechnet werden nahme doch kaum ein ernstliches Hindernis bereiten. um den Zeitpunkt zu finden wo die Stadt der könig- Von Nürnberg scheint auch eine und dieselbe Gesandt- lichen Einladung nach Speier Folge leistete, dießs er- schaft im Juni und Juli in Speier und Heidelberg sich gäbe den 9. Juli und würde stimmen mit dem wirk- aufgehalten zu haben, nr. 242 art. 3; dazwischen lichen Einladungs-Schreiben an die Rheinischen Städte kommt ihnen auch wie den Franksurtischen eine ver- 45 vom 1. Juli nr. 241. Ubrigens war gemäß art. 1 einzelte Botschaft nach Heidelberg von Hause zu, nr. eine Frankfurter Gesandtschaft schon vorher in Speier 242 art. 5. Man rgl. zu dieser Erörterung auch die und Heidelberg und nahm Antheil an Vereinigungs- 1. Anm. zu nr. 240. In den Frankfurter Stadtrech- Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten. Ja es nungen wird immer am Samßtag die Ausgabe ein- scheint die Frankfurter Gesandtschaft in art. 1 die- getragen. 50 selbe zu sein wie die in dem ersten Posten des 2. Ar- 30 25
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436 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 mit fünf pherden siben dage, alse unser herre der konig dem bunde an dem Ryne Sept. 17 anmûdete sehshundert gleven ime zue lihen uf die geselleschaft. — item 9 gûlden haid Adulff Wießse virzert drie tage mit 13 perden, eines an den von Eppensteyn unde darnach an unsern herren von Mentze unde abir an den von Eppinsteyn, alse die stede des bûndes einen zol legen wolden gein Hoeste oder gein Costheym, daz 5 sie des nit gestaden wolden". [5] Sabb. ante omn. sanctor.: 25 sh. 4 hell. virzerte Joh. von Rossingen gein Oct. 2° Mentze mit eime briefe an des bûndes frunde eine entworte von des zolles wegen zue bestellen. [6] Sabb. post Martini: 21 sh. virzerte Hans Russingen gein Mentze alz von 10 der sache der einunge dez lantgraven von Heßsen. [7] Sabb. post Katherine: hand Jacob Klobelauch Gipel zum Eber unde Hert- win Wießse virzert 31 gülden minus 6 hell. zue zwein verten gein Mentze zehen dage von des zolles wegen zue bestellen, den unser herre der konig den steden des bûndes an dem Ryne gegebin haid. Nov. 12 Nov. 26 15 C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 138a 244. K. Wenzel bestätigt die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 1384 Juli 25 Juli 252 Heidelberg. Aus Stuttg. Archir, Repert. d. Urk. IV p. 126 (Römische Kaiser R. p. 2) or. mb. c. sig. pend. Sattler Grafen 2, 245 nr. 179. — Regest bei Vischer nr. 217 aus Sattler l. c., doch unrichtig 20 Juli 24. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reiches und kunig ze Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehent oder horent lesen: wann wir durch gemeinen nucz und 1385 fride lande und lewte ein freuntliche stallung, uncz uf die pfingsten die schirst 25 Mat 21 koment sin und darnach drey gancze jar nach einander ze czelen,3 geseczt und 1388 Mas 17 gemacht haben und ouch wellent das die also gehalten werde, dovon mit kunig- licher machte und rechter wissen seczen und wollen wir und bevesten ouch und gein Wormße, zûschen den paffen unde der stad zue tedingen, umb den zol zue Hoeste, mit schenke 30 Ebirharde zue tedingen, unde anders umb allirleie sache, und 1386 unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge den Posten: sabb. post Galli [Okt. 20] 37 lb. 13 hell. zue zerunge, alse Johan von Holtz- husen und Johan Froischs mit 12 perdin geredin 35 waren gein Spire alse von der uzspraeche des zolles, und waren 6 dage uz. 2 Das Datum könnte auffallen, weil die Stallung selbst rom 26. gegeben ist. Allein sie war ohne Zweifel geschäftlich schon am 25. durch die Unterhandlungen 40 bis zum Schluß gereift, konnte also auch an diesem Tage bestätigt werden, während die Aussertigung der langen Urkunde selbst mehr Zeit in Anspruch nahm und erst am solgenden Tage bereinigt werden konnte. 3 Pfingsten 1388 ist gemeint, von Pfingsten zu 45 Pfingsten wird gerechnet, nicht rom 21. Mai 1385 bis zum 21. Mai 1388, man sehe die Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 im Eingang. 1 Vgl. p. 246 nt. 1 und p. 277 nt. 2. Die Frank- furter Stadtrechnung hat 1384 unter der Rubrik bisun- dern einzelingen usgeben den Posten: sabb. post Galli [Okt. 22] nünhündert gülden 10 gulden un- serme herren von Mentze, alse uns nach marczal geborte zue geben, alse die stede den zol zue Hoheste abekauften, und 1385 unter der Rubrik usgeben zerünge den Posten: sabb. post Lucie [Dec. 16] 331/2 gûlden virzerten Johan von Holtz- husen Johan Froisch Gipel zum Eber Henrich von Holtzhusen Conrad schrieber selb zwelfte mit dienern sieben dage unde Gipel besundern einen dag darubir mit koste schifflone unde dem wirte zue schenken gein Mentze zue den [sic] andern stede frunden von des zolles wegen zue Hoeste, von schenke Ebirhardes wegen, unde von ander sache wegen, und 1386 unter der Rubrik usgeben zerunge den Posten: sabb. post epiphani. dom. [Jan. 13] 66 gülden hand verzert Johan von Holtz- husen Johan Froisch unde Conrad schrieber mit 11 pherden unde darzue Folkwin Koch 12 dage
436 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 mit fünf pherden siben dage, alse unser herre der konig dem bunde an dem Ryne Sept. 17 anmûdete sehshundert gleven ime zue lihen uf die geselleschaft. — item 9 gûlden haid Adulff Wießse virzert drie tage mit 13 perden, eines an den von Eppensteyn unde darnach an unsern herren von Mentze unde abir an den von Eppinsteyn, alse die stede des bûndes einen zol legen wolden gein Hoeste oder gein Costheym, daz 5 sie des nit gestaden wolden". [5] Sabb. ante omn. sanctor.: 25 sh. 4 hell. virzerte Joh. von Rossingen gein Oct. 2° Mentze mit eime briefe an des bûndes frunde eine entworte von des zolles wegen zue bestellen. [6] Sabb. post Martini: 21 sh. virzerte Hans Russingen gein Mentze alz von 10 der sache der einunge dez lantgraven von Heßsen. [7] Sabb. post Katherine: hand Jacob Klobelauch Gipel zum Eber unde Hert- win Wießse virzert 31 gülden minus 6 hell. zue zwein verten gein Mentze zehen dage von des zolles wegen zue bestellen, den unser herre der konig den steden des bûndes an dem Ryne gegebin haid. Nov. 12 Nov. 26 15 C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 138a 244. K. Wenzel bestätigt die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 1384 Juli 25 Juli 252 Heidelberg. Aus Stuttg. Archir, Repert. d. Urk. IV p. 126 (Römische Kaiser R. p. 2) or. mb. c. sig. pend. Sattler Grafen 2, 245 nr. 179. — Regest bei Vischer nr. 217 aus Sattler l. c., doch unrichtig 20 Juli 24. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reiches und kunig ze Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehent oder horent lesen: wann wir durch gemeinen nucz und 1385 fride lande und lewte ein freuntliche stallung, uncz uf die pfingsten die schirst 25 Mat 21 koment sin und darnach drey gancze jar nach einander ze czelen,3 geseczt und 1388 Mas 17 gemacht haben und ouch wellent das die also gehalten werde, dovon mit kunig- licher machte und rechter wissen seczen und wollen wir und bevesten ouch und gein Wormße, zûschen den paffen unde der stad zue tedingen, umb den zol zue Hoeste, mit schenke 30 Ebirharde zue tedingen, unde anders umb allirleie sache, und 1386 unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge den Posten: sabb. post Galli [Okt. 20] 37 lb. 13 hell. zue zerunge, alse Johan von Holtz- husen und Johan Froischs mit 12 perdin geredin 35 waren gein Spire alse von der uzspraeche des zolles, und waren 6 dage uz. 2 Das Datum könnte auffallen, weil die Stallung selbst rom 26. gegeben ist. Allein sie war ohne Zweifel geschäftlich schon am 25. durch die Unterhandlungen 40 bis zum Schluß gereift, konnte also auch an diesem Tage bestätigt werden, während die Aussertigung der langen Urkunde selbst mehr Zeit in Anspruch nahm und erst am solgenden Tage bereinigt werden konnte. 3 Pfingsten 1388 ist gemeint, von Pfingsten zu 45 Pfingsten wird gerechnet, nicht rom 21. Mai 1385 bis zum 21. Mai 1388, man sehe die Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 im Eingang. 1 Vgl. p. 246 nt. 1 und p. 277 nt. 2. Die Frank- furter Stadtrechnung hat 1384 unter der Rubrik bisun- dern einzelingen usgeben den Posten: sabb. post Galli [Okt. 22] nünhündert gülden 10 gulden un- serme herren von Mentze, alse uns nach marczal geborte zue geben, alse die stede den zol zue Hoheste abekauften, und 1385 unter der Rubrik usgeben zerünge den Posten: sabb. post Lucie [Dec. 16] 331/2 gûlden virzerten Johan von Holtz- husen Johan Froisch Gipel zum Eber Henrich von Holtzhusen Conrad schrieber selb zwelfte mit dienern sieben dage unde Gipel besundern einen dag darubir mit koste schifflone unde dem wirte zue schenken gein Mentze zue den [sic] andern stede frunden von des zolles wegen zue Hoeste, von schenke Ebirhardes wegen, unde von ander sache wegen, und 1386 unter der Rubrik usgeben zerunge den Posten: sabb. post epiphani. dom. [Jan. 13] 66 gülden hand verzert Johan von Holtz- husen Johan Froisch unde Conrad schrieber mit 11 pherden unde darzue Folkwin Koch 12 dage
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C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 437 bestetigen dieselb stallunge nach lawte und usweisung der briefe die darubir geben 1364 sein; das sie von den fursten graven hern rittern knechten und steten und allen den, die darin a begriffen sind, stetiklich und vestiklich pey unsern und des reiches hulden werdenb gehalden und als lieb sie unser swere ungnade wollent vermey- den. mit urkunt dicz briefs versieglt mit unserm kuniglichen majestat insiegl, geben zu Heydlberg nach Crists gepurt dreyczenhundert jar und darnach in dem vierundachczigisten jare an sand Jacobs tage unser reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem newndem jaren. Per dominum Lambertum Bambergensem episcopum cancellarium Conradus episcopus Lubicensis. 10 [in verso] R. Johannes Pflug. 5 Juli 25 1384 Juli 25 15 245. K. Wenzel stellt fest, daß bei den königlicherseits zwischen Herren und Städten gepflogenen Unterhandlungen die städtischen Gesandten sich bereit erklärt haben zu Hause darauf hinzuwirken, daß der 13. Artikel der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246, welcher die Aufnahme einzelner Personen gestattet, in diesem Punkt bei der Ausführung gewisse näher bezeichnete Beschränkungen erfahre. 1384 Juli 25 Heidelberg. 1384 Juli 25 20 Aus Stuttg. Archiv, Repert. d. Urkk. IV p. 127 (Gemeine Reichsstädte R. p. 19) or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso, ohne R. auf der Rückseite. Sattler Grafen 2, 239 f. nr. 177. — (Regest bei Vischer nr. 218 aus Sattler l. c.) Wir Wenczlaw€ von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die in sehen oder horen lezen: das wir und unser rate von unsern wegen geteidingt haben ezwischen unsern und des reichs fursten graven herren rittern und 25 knechten und ouch unsern und des reichs steten umb die nachgeschriben artikel: des ersten umb eygene lute nicht eynczunemen, so umb vorburgte und die gesworen hetten nicht von iren herren zu cziehen 1 und ouch unverrechente amptlute; also das die egenanten von den steten, die bey uns gewest sein, uns geredet haben, sie wollen doheim in unsern und des reichs steten bestellen und schicken mit iren 30 reten, das sie hoffen, das in der stallung, die wir ezwischen den fursten hern und den steten gemacht haben als vor geschriben stet, kein clage vor uns kome von der egenanten artikel wegen. mit urkund dicz brives vorsigelt mit unserm an- gedruckten insigel, geben zu Heidelberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem virundachczigisten jare an sand Jacobs tage, unsererd reiche 35 des Behmischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newn- ten jare. 1384 Juli 25 Ad mandatum regis referente langravio e de Lutemberg Petrus Jawrensis. 40 o) or. darim. b) sic. c) or. Weczlaw. d) Doppelt abgekürst, etwa unserer oder unserr. e) Hier Absatz im Originale, in nr. 244 erst nach cancellarium. 1 Vgl. Stälin 3, 331 nebst nt. 6, wornach Graf Eberhard III. von Wirtemberg sich von ganzen Ge- meinden Mann für Mann schwören ließ, sich mit Weib und Kind, Hab und Gut niemals von Wirtemberg entfremden zu wollen; ähnlich zwischen Anna ron Hohenloh und der Stadt Oehringen.
C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 437 bestetigen dieselb stallunge nach lawte und usweisung der briefe die darubir geben 1364 sein; das sie von den fursten graven hern rittern knechten und steten und allen den, die darin a begriffen sind, stetiklich und vestiklich pey unsern und des reiches hulden werdenb gehalden und als lieb sie unser swere ungnade wollent vermey- den. mit urkunt dicz briefs versieglt mit unserm kuniglichen majestat insiegl, geben zu Heydlberg nach Crists gepurt dreyczenhundert jar und darnach in dem vierundachczigisten jare an sand Jacobs tage unser reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem newndem jaren. Per dominum Lambertum Bambergensem episcopum cancellarium Conradus episcopus Lubicensis. 10 [in verso] R. Johannes Pflug. 5 Juli 25 1384 Juli 25 15 245. K. Wenzel stellt fest, daß bei den königlicherseits zwischen Herren und Städten gepflogenen Unterhandlungen die städtischen Gesandten sich bereit erklärt haben zu Hause darauf hinzuwirken, daß der 13. Artikel der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246, welcher die Aufnahme einzelner Personen gestattet, in diesem Punkt bei der Ausführung gewisse näher bezeichnete Beschränkungen erfahre. 1384 Juli 25 Heidelberg. 1384 Juli 25 20 Aus Stuttg. Archiv, Repert. d. Urkk. IV p. 127 (Gemeine Reichsstädte R. p. 19) or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso, ohne R. auf der Rückseite. Sattler Grafen 2, 239 f. nr. 177. — (Regest bei Vischer nr. 218 aus Sattler l. c.) Wir Wenczlaw€ von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brive allen den die in sehen oder horen lezen: das wir und unser rate von unsern wegen geteidingt haben ezwischen unsern und des reichs fursten graven herren rittern und 25 knechten und ouch unsern und des reichs steten umb die nachgeschriben artikel: des ersten umb eygene lute nicht eynczunemen, so umb vorburgte und die gesworen hetten nicht von iren herren zu cziehen 1 und ouch unverrechente amptlute; also das die egenanten von den steten, die bey uns gewest sein, uns geredet haben, sie wollen doheim in unsern und des reichs steten bestellen und schicken mit iren 30 reten, das sie hoffen, das in der stallung, die wir ezwischen den fursten hern und den steten gemacht haben als vor geschriben stet, kein clage vor uns kome von der egenanten artikel wegen. mit urkund dicz brives vorsigelt mit unserm an- gedruckten insigel, geben zu Heidelberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar und dornach in dem virundachczigisten jare an sand Jacobs tage, unsererd reiche 35 des Behmischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newn- ten jare. 1384 Juli 25 Ad mandatum regis referente langravio e de Lutemberg Petrus Jawrensis. 40 o) or. darim. b) sic. c) or. Weczlaw. d) Doppelt abgekürst, etwa unserer oder unserr. e) Hier Absatz im Originale, in nr. 244 erst nach cancellarium. 1 Vgl. Stälin 3, 331 nebst nt. 6, wornach Graf Eberhard III. von Wirtemberg sich von ganzen Ge- meinden Mann für Mann schwören ließ, sich mit Weib und Kind, Hab und Gut niemals von Wirtemberg entfremden zu wollen; ähnlich zwischen Anna ron Hohenloh und der Stadt Oehringen.
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438 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 246. Heidelberger Stallung oder Landfriedens-Vertrag zwischen der Fürsten-Partei Juli 26 einerseits und dem Rheinischen wie dem Schwäbischen Städtebund andrerseits, bis Pfingsten über 3 Jahre d. h. bis 17. Mai 1388 ; in der fürstlichen und in der städti- schen Ausfertigung. 1384 Juli 26 Heidelberg. Fürstliche Ausfertigung links: A aus Stuttg. St.-A. Reichsstädte insgemein Bündel 5, or. mb., von den 5 hängenden Sigeln nur noch das Kurmainzische erhalten; B coll. Basel St. A. grosses weisses Buch fol. XXIX b— XXXIa cop. chart. coaev.; M coll. Mainz St.-Biblioth. Kopial-Buch buntbriefe des grossen bundes 8/159 cop. chart. coaer., an einzelnen Stellen verglichen. Vorhanden auch im Speierer St.-A. Urk. nr. 694 or. mb. c. 6 sig. pend. integris. — (Gedruckt bei Wencker app. arch. 246 f., der aber nur den Eingang bis incl. zu dem ersten wer' ez sache in art. 1 und den art. 16 gibt, im übrigen auf Datt 55 ff. verweist wo aber nicht die fürstliche sondern nur die städtische Ausfertigung steht; und bei Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städte- bunds 2, 303—306 nr. 231 aus M, mit einer großen nicht angedeuteten Lücke welche die art. 4—15 um- fasst. — Regest bei Vischer nr. 219 und ausführlicher Inhaltsangabe pag. 52—54.) Städtische Ausfertigung rechts: O aus München R.-A. Bundbriefe fasc. 7 XV 5/4 or. mb. c. 6 sig. pend., in verso glchz. Aufschrift als ain stallung gemacht ist zwischen den hern und steten in irm 15 krieg; A coll. Frankf. St.-A. Kopial-Buch Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 12 a— 14b nr. 2 cop. chart. coaer.; B coll. Basel St.-A. großes weißles Buch fol. XIXb—XXI a cop. chart. coaer.; M. coll. Mainz St.-Biblioth. Kopial-Buch buntbriefe des grossen bundes 8/159 cop. chart. coaer., an einzelnen Stellen verglichen. In dem Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1864 ist auch das Wiener Archie angeführt, wo sich jedoch nach Sickels Mittheilung nur eine Abschrift des 17. Jahrhunderts ohne alle Beglaubigung befindet, cop. ch. in fol. sign. Österreich 407 (26. July 1384). — (Gedruckt bei (D coll.) Datt de pace publ. 55—57 nach seiner Angabe ex originario documento; und bei Lünig R.-A. 13, 35—38 nr. 31, bei Dumont 2a, 187 f., bei Sattler Grofen 2, 240—245 nr. 178, an diesen letztgenannten drei Stellen ist aber nur Datt widerholt, der in seinem Abdruck den Erzbischof von Mainz Rudolff und den Bischof ron Wirzburg Bernhart irrigerweise nennt; dann bei Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städtebunds 2, 300—303 nr. 230 aus M, es wird jedoch nur etwa das erste Drittel der Urkunde gegeben bis abgeleit und widerkeret wurt one alle geverde in art. 2, und in der Note ist das Datum mitgetheilt, die Lücke nirgends ange- deutet. — Regest bei Georgisch 2, 768, Lichnowsky 4 nr. 1864, Mon. Zoll. 5, 145 nr. 143, Vischer ur. 219, Janssen R.-K. 1, 17 ur. 44.) Es schien bei den vielfachen Verschiedenheiten des Textes in der fürstlichen und städtischen Ausserti- 30 gung zweckmäßsig hier nicht nur eine sondern die beiden Urkunden abzudrucken, und zwar in Kolumnen neben einander wegen der Uebersichtlichkeit; bei rollständiger Identität eines Artikels in beiden Aussertigungen ist nur die fürstliche gegeben, und zwar über die ganze Seite herüber. Die Mergentheimer Stallung vom 5. Nor. 1387, welche aus der Heidelberger Stullung, deren Verlängerung sie ist, vieles einfach oder mit Veränderung widerholt, ist an ihrem Ort deshalb nicht vollständig abgedruckt sondern nur soweit daß die Abweichungen von der Heidelberger Stallung klar werden; Verschiedenheiten aber, die sich zu Varianten für die letztere eignen, sind schon hier mitgetheilt. Die ron uns befolgte Zählung der Artikel der Heidelberger Stallung schließst sich an die jener Inhaltsangabe an, welche Vischer am angeführten Orte in den Forschungen 2, 52—54 aus- geführt hat. 10 20 25 35 Fürstliche Ausfertigung. Städtische Ausfertigung. Wir Adolff€ von gots gnaden des hei- ligen stuls zu Mentz ertzbischoff des hei- 1 Die Augsb. Chr. von 1368 bis 1406 (1447) in den St.-Chr. 4, 74 sagt: in der jarzal unsers herren in dem 1384 jar zů sant Margreten tag do kom küng Wentzelaus gen Haidelberg. zů im kom herzog Rüprecht von dem Rein und herzog Klemm und herzog Liupold von Österrich, und die her- zogen von Bairen santen ir erber bottschaft auch zů dem künig mit vollem gewalt. dar chom grauf Ülrich von Wirtenberg und der bischoff von Mentz und der bischoff von Wirtzburg und der bischoff von Baubenberg und darzů vil fürsten und herren. zû derselben zit komen gemainclich des riches Wir die burgermaister retde und bur- 40 gere gemeynlich der stede Mantz Strauss- stet, die in dem pund waren, gen Spir. und komen mit ainander uberain ains gemain frides, der ward auch bestet von herren und von steten. (Bei Mone steht die Stelle im Anzeiger 1837 p. 124.) Die Ur- kunde und die Chronik nennen also gleichermaßen Adolf von Mainz, Rupr. I. ron der Pfalz, Gerh. ron Wirz- burg, Leop. von Österreich; die Urkunde allein hat Burggr. Friedrich und Eberh. ron Wirtemberg; die Chronik allein hat die Berollmächtigten der Herzoge von Baiern, Ulrich von Wirtemberg, Lamprecht von Bamberg, Rupr. III. von der Pfalz. Herzog Stephan ron Baiern ist als Tedinger erwähnt in unsrer Ein- 45 50
438 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 246. Heidelberger Stallung oder Landfriedens-Vertrag zwischen der Fürsten-Partei Juli 26 einerseits und dem Rheinischen wie dem Schwäbischen Städtebund andrerseits, bis Pfingsten über 3 Jahre d. h. bis 17. Mai 1388 ; in der fürstlichen und in der städti- schen Ausfertigung. 1384 Juli 26 Heidelberg. Fürstliche Ausfertigung links: A aus Stuttg. St.-A. Reichsstädte insgemein Bündel 5, or. mb., von den 5 hängenden Sigeln nur noch das Kurmainzische erhalten; B coll. Basel St. A. grosses weisses Buch fol. XXIX b— XXXIa cop. chart. coaev.; M coll. Mainz St.-Biblioth. Kopial-Buch buntbriefe des grossen bundes 8/159 cop. chart. coaer., an einzelnen Stellen verglichen. Vorhanden auch im Speierer St.-A. Urk. nr. 694 or. mb. c. 6 sig. pend. integris. — (Gedruckt bei Wencker app. arch. 246 f., der aber nur den Eingang bis incl. zu dem ersten wer' ez sache in art. 1 und den art. 16 gibt, im übrigen auf Datt 55 ff. verweist wo aber nicht die fürstliche sondern nur die städtische Ausfertigung steht; und bei Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städte- bunds 2, 303—306 nr. 231 aus M, mit einer großen nicht angedeuteten Lücke welche die art. 4—15 um- fasst. — Regest bei Vischer nr. 219 und ausführlicher Inhaltsangabe pag. 52—54.) Städtische Ausfertigung rechts: O aus München R.-A. Bundbriefe fasc. 7 XV 5/4 or. mb. c. 6 sig. pend., in verso glchz. Aufschrift als ain stallung gemacht ist zwischen den hern und steten in irm 15 krieg; A coll. Frankf. St.-A. Kopial-Buch Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 12 a— 14b nr. 2 cop. chart. coaer.; B coll. Basel St.-A. großes weißles Buch fol. XIXb—XXI a cop. chart. coaer.; M. coll. Mainz St.-Biblioth. Kopial-Buch buntbriefe des grossen bundes 8/159 cop. chart. coaer., an einzelnen Stellen verglichen. In dem Regest bei Lichnowsky 4 nr. 1864 ist auch das Wiener Archie angeführt, wo sich jedoch nach Sickels Mittheilung nur eine Abschrift des 17. Jahrhunderts ohne alle Beglaubigung befindet, cop. ch. in fol. sign. Österreich 407 (26. July 1384). — (Gedruckt bei (D coll.) Datt de pace publ. 55—57 nach seiner Angabe ex originario documento; und bei Lünig R.-A. 13, 35—38 nr. 31, bei Dumont 2a, 187 f., bei Sattler Grofen 2, 240—245 nr. 178, an diesen letztgenannten drei Stellen ist aber nur Datt widerholt, der in seinem Abdruck den Erzbischof von Mainz Rudolff und den Bischof ron Wirzburg Bernhart irrigerweise nennt; dann bei Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städtebunds 2, 300—303 nr. 230 aus M, es wird jedoch nur etwa das erste Drittel der Urkunde gegeben bis abgeleit und widerkeret wurt one alle geverde in art. 2, und in der Note ist das Datum mitgetheilt, die Lücke nirgends ange- deutet. — Regest bei Georgisch 2, 768, Lichnowsky 4 nr. 1864, Mon. Zoll. 5, 145 nr. 143, Vischer ur. 219, Janssen R.-K. 1, 17 ur. 44.) Es schien bei den vielfachen Verschiedenheiten des Textes in der fürstlichen und städtischen Ausserti- 30 gung zweckmäßsig hier nicht nur eine sondern die beiden Urkunden abzudrucken, und zwar in Kolumnen neben einander wegen der Uebersichtlichkeit; bei rollständiger Identität eines Artikels in beiden Aussertigungen ist nur die fürstliche gegeben, und zwar über die ganze Seite herüber. Die Mergentheimer Stallung vom 5. Nor. 1387, welche aus der Heidelberger Stullung, deren Verlängerung sie ist, vieles einfach oder mit Veränderung widerholt, ist an ihrem Ort deshalb nicht vollständig abgedruckt sondern nur soweit daß die Abweichungen von der Heidelberger Stallung klar werden; Verschiedenheiten aber, die sich zu Varianten für die letztere eignen, sind schon hier mitgetheilt. Die ron uns befolgte Zählung der Artikel der Heidelberger Stallung schließst sich an die jener Inhaltsangabe an, welche Vischer am angeführten Orte in den Forschungen 2, 52—54 aus- geführt hat. 10 20 25 35 Fürstliche Ausfertigung. Städtische Ausfertigung. Wir Adolff€ von gots gnaden des hei- ligen stuls zu Mentz ertzbischoff des hei- 1 Die Augsb. Chr. von 1368 bis 1406 (1447) in den St.-Chr. 4, 74 sagt: in der jarzal unsers herren in dem 1384 jar zů sant Margreten tag do kom küng Wentzelaus gen Haidelberg. zů im kom herzog Rüprecht von dem Rein und herzog Klemm und herzog Liupold von Österrich, und die her- zogen von Bairen santen ir erber bottschaft auch zů dem künig mit vollem gewalt. dar chom grauf Ülrich von Wirtenberg und der bischoff von Mentz und der bischoff von Wirtzburg und der bischoff von Baubenberg und darzů vil fürsten und herren. zû derselben zit komen gemainclich des riches Wir die burgermaister retde und bur- 40 gere gemeynlich der stede Mantz Strauss- stet, die in dem pund waren, gen Spir. und komen mit ainander uberain ains gemain frides, der ward auch bestet von herren und von steten. (Bei Mone steht die Stelle im Anzeiger 1837 p. 124.) Die Ur- kunde und die Chronik nennen also gleichermaßen Adolf von Mainz, Rupr. I. ron der Pfalz, Gerh. ron Wirz- burg, Leop. von Österreich; die Urkunde allein hat Burggr. Friedrich und Eberh. ron Wirtemberg; die Chronik allein hat die Berollmächtigten der Herzoge von Baiern, Ulrich von Wirtemberg, Lamprecht von Bamberg, Rupr. III. von der Pfalz. Herzog Stephan ron Baiern ist als Tedinger erwähnt in unsrer Ein- 45 50
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10 45 20 25 30 35 40 45 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. ligen Romschen richs in Dutzschen lan- den ertzkantzler, und wir Ruprecht der elter von gots gnaden pfaltzgrave bij Rine des heiligen Romschen richs ertztrochsesse und hertzog in Beyern, und wir Gerhart von gots gnaden bischoff zu Wirtzburg, wir Luppolt von gots gnaden hertzog zu Osterrich zu Stiern zu Kernten ? zu Krayn grave zu Tyrol ete., wir Friderich bur- grave zu Nuremberg, und wir Ebirhart grave zu Wirtemberg bekennen fur uns und alle andere korfursten und fursten geistlich und werntlich graven frien herren dinstlute ritter knechte und stete wie die genant sin, die sich zu dem allirdurch- luchtigisten fursten und herren hern Wentz- lauw von gots gnaden Romschem kunige zu allen zijten merer des richs und kunige zu Beheim unserm lieben gnedigen herren vereinet haben!, und tun kunt offinlich mit disem briefe allen den die yn sehent odir horent lesen: daz derselbe allir- durchluehtigste furste unser lieber gnedi- ger herre der Romsche kunig zuschen uns und den ersamen wisen luten den burger- meistern reten und burgern gemeinlich der stete Mentz Straßburg Franckfurd und allen andern steten an dem Rine in El- saß und in der Wederauw, die den bont halten off dem Rine, und auch den bur- germeistern reten und burgern gemeinlich der stete Auxpurg Nuremberg und Ulme und allen andern steten in obern und in nidern Swaben an dem Rine in Francken und in Beyern, die den bont haltent mit einander in Swaben, und wer zu yn in iren bont gehoret; wie die genant sint, ein fruntlich stallunge gemachet und ge- 8) A Kerten, M Kernten, B de. 7. K. aa) O fast wie Elsorze. leitung lit. C am Schlusse. Und in cod. Nuremb. archivi regii 278 fol. 13b schreibt K. Wenzel an Pf. Friedrich bei Rhein und Herzog in Baiern: — daz — wir — ein gemain ainung und büntnüzz zw. fürsten herren und steten zu Haidelberg und dar- nach zu Mergentheim, der du selber Teidinger bist gewesen, gemaht haben; dieß scheint sowol auf die Heidelberger wie auf die Mergentheimer Stallung Bezug haben zu können. 1 In dem. Landfriedensbündnis zu. Nürnberg 1383 Merz 11. Dieses wurde durch nr. 246 nicht aufgehoben, bb) O so ohne Zweifel, das e ist nur su veit links übergeschrieben. 439 burg und Frankenfurt für uns ander stetde an dem Ryne in Elsezze*? und in der Wedereybe, die den bund mit uns haltend uf dem Ryne, und ouch wir die burgermaister râte und alle burgere gemeynlich der stetde Augspurg Nüren- berg und Ulme für uns und für alle ander stetde in obern und nidern Swaben an dem Ryne in Franken und ze Paygern, die den punt mit uns haltend in Swaben 2 bekennen offenlich mit disem brief und tůn kunt allen den die in sehent oder hörent lesen: das der allerdurchlüch- tigost fürst und herre her Wenczelaw, von gotes bb genaden Rómischer künig zü allen ziten merer des reychs und-künig zd Reheym unser lieber genediger herre, zwischan den erwirdigen und hochgebor- nen fársten und herren, hern Adolff des heiligen stüls zü Mántz ertzbischoff des heiligen Römischen rychs in Tütschen Janden ertzkantzler, hern Rüprecht dem eltern von gotes genaden pfallentzgrauff bi Ryne des hailigen Römischen richs obroster truchsezze und hertzog in Pai- gern, hern Gerhart bischoff zü Wirtzburg, hern Leupolt von gotes genaden hertzog zů Oesterrich ze Styr ze Kernden und ze Krayn grauf ze Tyerol etc., hern Fridrich burggraufe zü Nürenberg, hern Eberhart grauf zd Wirtenberg, und och allen an- dern kurfársten und fürsten gaistlichen und weltlichen graufen herren dienstlüten ritter®® knechten und stetden wie die ge- nant sind die sich zü demselben unserm genedigen herren dem Römischen künig veraynget haben, und auch zwuschan uns vorgenanten stetden und allen andern ce) O sic. wie denn am 18. Sept. 1385 (fer. 2 p. exalt. cruc.) zu Lohr (Lare) am Main südwestlich ron Gemiinden Adolf [ron Mainz] und Gerhard [ron Wirzburg] eine Ver- einigung treffen wegen Aufstellung von Fünfmännern mit. ausdrücklicher Beziehung auf Art. 9 und 10 der Nürnberger Einung (vom 11. Merz 1383), Urk. im Wirzb. A.Konserv. Mainz Aschaff. Ingross.-B. 10, 373 b — 374 a, (Vgl. den späten Beitritt nr. 215.) 2 Ueber die Titulatur der beiden Stádtebünde s. Vischer in den Forschungen 2, 68. und alle 1364 a Juli 26
10 45 20 25 30 35 40 45 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. ligen Romschen richs in Dutzschen lan- den ertzkantzler, und wir Ruprecht der elter von gots gnaden pfaltzgrave bij Rine des heiligen Romschen richs ertztrochsesse und hertzog in Beyern, und wir Gerhart von gots gnaden bischoff zu Wirtzburg, wir Luppolt von gots gnaden hertzog zu Osterrich zu Stiern zu Kernten ? zu Krayn grave zu Tyrol ete., wir Friderich bur- grave zu Nuremberg, und wir Ebirhart grave zu Wirtemberg bekennen fur uns und alle andere korfursten und fursten geistlich und werntlich graven frien herren dinstlute ritter knechte und stete wie die genant sin, die sich zu dem allirdurch- luchtigisten fursten und herren hern Wentz- lauw von gots gnaden Romschem kunige zu allen zijten merer des richs und kunige zu Beheim unserm lieben gnedigen herren vereinet haben!, und tun kunt offinlich mit disem briefe allen den die yn sehent odir horent lesen: daz derselbe allir- durchluehtigste furste unser lieber gnedi- ger herre der Romsche kunig zuschen uns und den ersamen wisen luten den burger- meistern reten und burgern gemeinlich der stete Mentz Straßburg Franckfurd und allen andern steten an dem Rine in El- saß und in der Wederauw, die den bont halten off dem Rine, und auch den bur- germeistern reten und burgern gemeinlich der stete Auxpurg Nuremberg und Ulme und allen andern steten in obern und in nidern Swaben an dem Rine in Francken und in Beyern, die den bont haltent mit einander in Swaben, und wer zu yn in iren bont gehoret; wie die genant sint, ein fruntlich stallunge gemachet und ge- 8) A Kerten, M Kernten, B de. 7. K. aa) O fast wie Elsorze. leitung lit. C am Schlusse. Und in cod. Nuremb. archivi regii 278 fol. 13b schreibt K. Wenzel an Pf. Friedrich bei Rhein und Herzog in Baiern: — daz — wir — ein gemain ainung und büntnüzz zw. fürsten herren und steten zu Haidelberg und dar- nach zu Mergentheim, der du selber Teidinger bist gewesen, gemaht haben; dieß scheint sowol auf die Heidelberger wie auf die Mergentheimer Stallung Bezug haben zu können. 1 In dem. Landfriedensbündnis zu. Nürnberg 1383 Merz 11. Dieses wurde durch nr. 246 nicht aufgehoben, bb) O so ohne Zweifel, das e ist nur su veit links übergeschrieben. 439 burg und Frankenfurt für uns ander stetde an dem Ryne in Elsezze*? und in der Wedereybe, die den bund mit uns haltend uf dem Ryne, und ouch wir die burgermaister râte und alle burgere gemeynlich der stetde Augspurg Nüren- berg und Ulme für uns und für alle ander stetde in obern und nidern Swaben an dem Ryne in Franken und ze Paygern, die den punt mit uns haltend in Swaben 2 bekennen offenlich mit disem brief und tůn kunt allen den die in sehent oder hörent lesen: das der allerdurchlüch- tigost fürst und herre her Wenczelaw, von gotes bb genaden Rómischer künig zü allen ziten merer des reychs und-künig zd Reheym unser lieber genediger herre, zwischan den erwirdigen und hochgebor- nen fársten und herren, hern Adolff des heiligen stüls zü Mántz ertzbischoff des heiligen Römischen rychs in Tütschen Janden ertzkantzler, hern Rüprecht dem eltern von gotes genaden pfallentzgrauff bi Ryne des hailigen Römischen richs obroster truchsezze und hertzog in Pai- gern, hern Gerhart bischoff zü Wirtzburg, hern Leupolt von gotes genaden hertzog zů Oesterrich ze Styr ze Kernden und ze Krayn grauf ze Tyerol etc., hern Fridrich burggraufe zü Nürenberg, hern Eberhart grauf zd Wirtenberg, und och allen an- dern kurfársten und fürsten gaistlichen und weltlichen graufen herren dienstlüten ritter®® knechten und stetden wie die ge- nant sind die sich zü demselben unserm genedigen herren dem Römischen künig veraynget haben, und auch zwuschan uns vorgenanten stetden und allen andern ce) O sic. wie denn am 18. Sept. 1385 (fer. 2 p. exalt. cruc.) zu Lohr (Lare) am Main südwestlich ron Gemiinden Adolf [ron Mainz] und Gerhard [ron Wirzburg] eine Ver- einigung treffen wegen Aufstellung von Fünfmännern mit. ausdrücklicher Beziehung auf Art. 9 und 10 der Nürnberger Einung (vom 11. Merz 1383), Urk. im Wirzb. A.Konserv. Mainz Aschaff. Ingross.-B. 10, 373 b — 374 a, (Vgl. den späten Beitritt nr. 215.) 2 Ueber die Titulatur der beiden Stádtebünde s. Vischer in den Forschungen 2, 68. und alle 1364 a Juli 26
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440 setzet hat, die besteen und bliben sol 1365 hynuen biz off die heiligen phingstage die 1388 Schirste koment und darnach die nehsten 907 drüw gantz jare die nach einander fol- gent. und dieselbe stallunge sol in den landen begriffen und creifen, als die her- nacli begriffen und benant sint, von beiden sijten getruwlich gehalten geleistet und vollenfuret werden an alle geverde. [1] Zu dem ersten: wer‘ ez sache daz ymans von den furgenanten steten odir die yn zu versprechen stent odir von den fursten herren rittern knechten, odir wer die sin die itzunt in irer eynunge bij yn sin odir noch furbaz zu yn komen, an- gegriffen odir beschediget wurden , ez werc off wafer odir off dem lande, init raube mit morde mitbrande odir mitun- rechtem widersagen: daz dann wir fursten und herren, und wer zu uns ge- horet, yn dartzü getrnwlich geraten und beholffen sin sollen, alsbalde wir unser amptlude odir die unsern des ynnen odir gewar werden odir von den den* der schade widerfaren odir gescheen were odir von ymans anders von iren wegen darumb gemanet wurden, zu frischer tad mit nachilen mit geschrei und mit allen andern sachen die dartzü gehorent nach allem irem besten von einem mit- temdege biz an den andern, glicherwise als ob uns selbir daz angienge und auch uns selbir widerfaren und gescheen were, an alle geverde, [2] Were abir sache daz solche ge- schicht und engriffe also gestalt weren daz sie zu frischer getad nit erfolget noch uzgetragen solten noch mochten werden, so solten der odir die, den solcher schade widerfarn und gescheen ist, die sache brengen mit klage an den odir die rete der stete odir stad da er burger odir diener ist odir zu den er sich verbonden a) 4 dem, M den. an) A angegriffin. bb) add. A; auch tn der stüdtischen Ausfertigung der Mergentheimer Slallung. Reiehstag zu Heidelberg im Juli 1364. stetden und allen den die mit uns ver- bunden sind, wie die genant sind, ain fróntlich stallung gemachet und gesetzt hit, die besten und beliben sol hinnan bis uff die hailigen pfingstag die schierost koment und darnach dw nechsten drw gantzw jar die nach ainander volgent. und dieselb stallung sol in den landen begriffen und kraissen, als die hie nach begriffen und benempt sind, von baiden sitden getrüwelich gehalten gelaist und vollefürt werden äne alle geverde. [1] Zü dem ersten: wer' ez sach das ieman von den vorgenanten fürsten und herren oder die in zü versprechen stent, i es weren herren ritter oder knechte oder stetde oder wer die sint die ieczo in ir veraynung by in sint oder noch fáro zü in komen, angriffen® oder beschadiget wurden uff wasser oder uff land mit roub mit mord mit brant oder mit unrechtem widersagen: daz danne wir vorgenante stetde, oder wer zü uns gehóret, in darzü getruwelicheu beräten und beholffen sin sállen, alsbald wir oder die unsern des yman odir gewar® werden oder von in oder von den den der schad widerfaren und beschechen were oder von yeman anders von iren wegen darumb gemant würden, zü frischer get&t mit nachylen mit züschrigen und mit allen andern sachen die darzü gehórent nach allem irem besten von ainem mittentag bis an den andern, und 96 zu gelicher wise als ob es uns selber angieng und och uns selber widerfaren und beschechen were, ane alle geverde. [2] Wer' es aber sach das sólich ge- schiht und angriff also gestali und ge- schaffen weren das si zü frischer getät niht erobert noch®e ussgetragen môhten noch sûlten werden, so mien der oder die, den sôlicher schad widerfaren und geschehen ist, die sach bringen mit klag an den oder die fürsten oder herren der diener oder burger er ist oder dem T cc) oder von in steht ín. den, beiden slddtischen, fehlt in den beiden füreitichen Urkunden der Heidelberger und Mergentheimer Stallung, dd) de. A. ce) erobert noch fehil in der stiidtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung wol nur aus Versehen. 50 fl) 0 dem, D den. = 0 20 e 0 35 40 M
440 setzet hat, die besteen und bliben sol 1365 hynuen biz off die heiligen phingstage die 1388 Schirste koment und darnach die nehsten 907 drüw gantz jare die nach einander fol- gent. und dieselbe stallunge sol in den landen begriffen und creifen, als die her- nacli begriffen und benant sint, von beiden sijten getruwlich gehalten geleistet und vollenfuret werden an alle geverde. [1] Zu dem ersten: wer‘ ez sache daz ymans von den furgenanten steten odir die yn zu versprechen stent odir von den fursten herren rittern knechten, odir wer die sin die itzunt in irer eynunge bij yn sin odir noch furbaz zu yn komen, an- gegriffen odir beschediget wurden , ez werc off wafer odir off dem lande, init raube mit morde mitbrande odir mitun- rechtem widersagen: daz dann wir fursten und herren, und wer zu uns ge- horet, yn dartzü getrnwlich geraten und beholffen sin sollen, alsbalde wir unser amptlude odir die unsern des ynnen odir gewar werden odir von den den* der schade widerfaren odir gescheen were odir von ymans anders von iren wegen darumb gemanet wurden, zu frischer tad mit nachilen mit geschrei und mit allen andern sachen die dartzü gehorent nach allem irem besten von einem mit- temdege biz an den andern, glicherwise als ob uns selbir daz angienge und auch uns selbir widerfaren und gescheen were, an alle geverde, [2] Were abir sache daz solche ge- schicht und engriffe also gestalt weren daz sie zu frischer getad nit erfolget noch uzgetragen solten noch mochten werden, so solten der odir die, den solcher schade widerfarn und gescheen ist, die sache brengen mit klage an den odir die rete der stete odir stad da er burger odir diener ist odir zu den er sich verbonden a) 4 dem, M den. an) A angegriffin. bb) add. A; auch tn der stüdtischen Ausfertigung der Mergentheimer Slallung. Reiehstag zu Heidelberg im Juli 1364. stetden und allen den die mit uns ver- bunden sind, wie die genant sind, ain fróntlich stallung gemachet und gesetzt hit, die besten und beliben sol hinnan bis uff die hailigen pfingstag die schierost koment und darnach dw nechsten drw gantzw jar die nach ainander volgent. und dieselb stallung sol in den landen begriffen und kraissen, als die hie nach begriffen und benempt sind, von baiden sitden getrüwelich gehalten gelaist und vollefürt werden äne alle geverde. [1] Zü dem ersten: wer' ez sach das ieman von den vorgenanten fürsten und herren oder die in zü versprechen stent, i es weren herren ritter oder knechte oder stetde oder wer die sint die ieczo in ir veraynung by in sint oder noch fáro zü in komen, angriffen® oder beschadiget wurden uff wasser oder uff land mit roub mit mord mit brant oder mit unrechtem widersagen: daz danne wir vorgenante stetde, oder wer zü uns gehóret, in darzü getruwelicheu beräten und beholffen sin sállen, alsbald wir oder die unsern des yman odir gewar® werden oder von in oder von den den der schad widerfaren und beschechen were oder von yeman anders von iren wegen darumb gemant würden, zü frischer get&t mit nachylen mit züschrigen und mit allen andern sachen die darzü gehórent nach allem irem besten von ainem mittentag bis an den andern, und 96 zu gelicher wise als ob es uns selber angieng und och uns selber widerfaren und beschechen were, ane alle geverde. [2] Wer' es aber sach das sólich ge- schiht und angriff also gestali und ge- schaffen weren das si zü frischer getät niht erobert noch®e ussgetragen môhten noch sûlten werden, so mien der oder die, den sôlicher schad widerfaren und geschehen ist, die sach bringen mit klag an den oder die fürsten oder herren der diener oder burger er ist oder dem T cc) oder von in steht ín. den, beiden slddtischen, fehlt in den beiden füreitichen Urkunden der Heidelberger und Mergentheimer Stallung, dd) de. A. ce) erobert noch fehil in der stiidtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung wol nur aus Versehen. 50 fl) 0 dem, D den. = 0 20 e 0 35 40 M
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C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 441 5. 10 45 30 35 hat, ez sij furste grave herre ritter odir er ze versprechen stet. oder ob es ainen 1384 fúrsten oder herren selber angieng, be- knecht. und bekennet sich dann der odir kennet sich denne ain fúrst uff sin fúrst- dieselben rete off ir eide daz dem odir lich aa trúwe und ere, ain grauf oder ain den an den vorgenanten vier stucken1 ander herre uff sinen aide, das im oder ir einem odir mee unrecht gescheen sij, den sinen als da vor geschriben stet an so sollen und mogen dieselben stete, ez den vorgenanten vier stucken ir ainem geschee von der parthie der stete an dem oder mer unrecht beschehen si, so sullen Rine odir von der parthie der stete zu Swaben, von beden parthien gemeinlich und múgen dieselben fursten und herren, von welher partye die weren, uns vor- odir ir eyner besunder, uns furgenannten geschriben stetden, welih denne dem an- fursten und herren, die dem angriffe und griff und geschiht allernechst gesessen und geschichte allirnehste gesessen und ge- gelegen sind, es sye diebb partye der stett legen sin, welche die dann under uns an dem Ryne oder die cc partye der stetde sint, odir unsern lantvogten odir a obir- in Swaben, darumb zûsprechen und umb 45 sten amptluden in der gebiete,b ob wir hilff manen. und súllen wir danne den selbes in dem lande nit weren, an unser vorgenanten furstendd und ouch herren, stad, darumb zusprechen und umb hilffe manen. und sollen wir dann iglicher odir ieglichs ee partye under uns welichs " danne der einen parthien under yn, von welchen under uns ermant wúrde, wir baide par- tye oder daz ain ieglichs besunder under 20 wir dann gemant werden, funfftzig uns, in fúnfftzig mit spiessen zů mit spissen zu rosse erber wol er- ross erber und wolerzúgeter2 lútde àne zûgter lutde an alle geverde schicken und bestellen, und die auch nach der- geverde schiken und bestellen, und die selben irer manunge in den nehsten vier- ouch nach derselben iroes ermanung in den nechsten vierzehen tagen von hus tzehen tagen von huse uzriten und auch ussritden und och furderlich volleritden furderlich volleriten sollen an die stete súllen an die stetde die uns danne von die uns dann von yn benant und ver- in benempt und verkunt werdent, àne kundiget werden, an alle geverde. und sollen auch diz tûn off unser eigen kost alle geverde. und sullen och ditz tûn uff unser aygen kost schaden und verlust, schaden und verlost, also lange biz daz also lange bis das sôlicher schad abgeleit solicher schade abgelegef und gekeret und widerkert wirt, ane alle geverde. wirdet, an alle geverde. doch also : waz die furgenanten stete und die zu yn ge- doch also: waz die vorgenanten fursten und herren oder die zû in gehôrent, als horent, als fur geschriben stet, uzgetra- vor geschriben stât, ussgetragen und ge- gen und gerechtfertigen môchten mit hilffe rechtfertigen múgen mit hilff der funffezig der funfftzig spiesse von den fursten und spiess von der partye der stetde under herren die der sache und geschiht allir uns die der sach und geschihte allernechst nehst gesessen weren und auch mit den gesessen weren und auch mit den funff- funfftzig spissen die dieselben parthie der czig spiessen die dieselben fúrsten und stete die gemant hetten selbir dabij haben herren die gemant hetden selber dabi sol, daz sie dann den fursten und herren haben sullen, das si danne derhh ander umb die hilffe der andern funfftzig spisse nicht manen noch darumb zusprechen partye under uns vorgenanten stetden Juli 26 20 45 a) M fügt offenbar falsch ein von hier bei. b) auch M hat in der gebiete, und die fürstliche Ausfertigung der Mer- gentheimer Stallung in A in der gebiet. aa) O eigentlich fiirstlich. bb) OA der, BDM die. cc) OBDM die, A der. dd) O eigentlich fiirsten. ee) O ABD ieglichs, M iegliche. ff) OABD welichs, M weliche. gg) sic O; die städtische Ausfertigung der Mergent- heimer Stallung hat in A ir ermanunge und die fürstliche in A irer manung. hh) sic OA. 1 Die bekannten Landfriedenspunkte: Raub, Mord, 50 Brand, unrechtes Widersagen. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 2 Wol ausgerüstet, Schmeller 4, 232. 56
C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. 441 5. 10 45 30 35 hat, ez sij furste grave herre ritter odir er ze versprechen stet. oder ob es ainen 1384 fúrsten oder herren selber angieng, be- knecht. und bekennet sich dann der odir kennet sich denne ain fúrst uff sin fúrst- dieselben rete off ir eide daz dem odir lich aa trúwe und ere, ain grauf oder ain den an den vorgenanten vier stucken1 ander herre uff sinen aide, das im oder ir einem odir mee unrecht gescheen sij, den sinen als da vor geschriben stet an so sollen und mogen dieselben stete, ez den vorgenanten vier stucken ir ainem geschee von der parthie der stete an dem oder mer unrecht beschehen si, so sullen Rine odir von der parthie der stete zu Swaben, von beden parthien gemeinlich und múgen dieselben fursten und herren, von welher partye die weren, uns vor- odir ir eyner besunder, uns furgenannten geschriben stetden, welih denne dem an- fursten und herren, die dem angriffe und griff und geschiht allernechst gesessen und geschichte allirnehste gesessen und ge- gelegen sind, es sye diebb partye der stett legen sin, welche die dann under uns an dem Ryne oder die cc partye der stetde sint, odir unsern lantvogten odir a obir- in Swaben, darumb zûsprechen und umb 45 sten amptluden in der gebiete,b ob wir hilff manen. und súllen wir danne den selbes in dem lande nit weren, an unser vorgenanten furstendd und ouch herren, stad, darumb zusprechen und umb hilffe manen. und sollen wir dann iglicher odir ieglichs ee partye under uns welichs " danne der einen parthien under yn, von welchen under uns ermant wúrde, wir baide par- tye oder daz ain ieglichs besunder under 20 wir dann gemant werden, funfftzig uns, in fúnfftzig mit spiessen zů mit spissen zu rosse erber wol er- ross erber und wolerzúgeter2 lútde àne zûgter lutde an alle geverde schicken und bestellen, und die auch nach der- geverde schiken und bestellen, und die selben irer manunge in den nehsten vier- ouch nach derselben iroes ermanung in den nechsten vierzehen tagen von hus tzehen tagen von huse uzriten und auch ussritden und och furderlich volleritden furderlich volleriten sollen an die stete súllen an die stetde die uns danne von die uns dann von yn benant und ver- in benempt und verkunt werdent, àne kundiget werden, an alle geverde. und sollen auch diz tûn off unser eigen kost alle geverde. und sullen och ditz tûn uff unser aygen kost schaden und verlust, schaden und verlost, also lange biz daz also lange bis das sôlicher schad abgeleit solicher schade abgelegef und gekeret und widerkert wirt, ane alle geverde. wirdet, an alle geverde. doch also : waz die furgenanten stete und die zu yn ge- doch also: waz die vorgenanten fursten und herren oder die zû in gehôrent, als horent, als fur geschriben stet, uzgetra- vor geschriben stât, ussgetragen und ge- gen und gerechtfertigen môchten mit hilffe rechtfertigen múgen mit hilff der funffezig der funfftzig spiesse von den fursten und spiess von der partye der stetde under herren die der sache und geschiht allir uns die der sach und geschihte allernechst nehst gesessen weren und auch mit den gesessen weren und auch mit den funff- funfftzig spissen die dieselben parthie der czig spiessen die dieselben fúrsten und stete die gemant hetten selbir dabij haben herren die gemant hetden selber dabi sol, daz sie dann den fursten und herren haben sullen, das si danne derhh ander umb die hilffe der andern funfftzig spisse nicht manen noch darumb zusprechen partye under uns vorgenanten stetden Juli 26 20 45 a) M fügt offenbar falsch ein von hier bei. b) auch M hat in der gebiete, und die fürstliche Ausfertigung der Mer- gentheimer Stallung in A in der gebiet. aa) O eigentlich fiirstlich. bb) OA der, BDM die. cc) OBDM die, A der. dd) O eigentlich fiirsten. ee) O ABD ieglichs, M iegliche. ff) OABD welichs, M weliche. gg) sic O; die städtische Ausfertigung der Mergent- heimer Stallung hat in A ir ermanunge und die fürstliche in A irer manung. hh) sic OA. 1 Die bekannten Landfriedenspunkte: Raub, Mord, 50 Brand, unrechtes Widersagen. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 2 Wol ausgerüstet, Schmeller 4, 232. 56
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442 1 sollen, ez were dann sache daz sie sich 7/75 erkenten off ir eide, daz sie der dartzü notdurfftig weren odir wurden, an alle geverde. [3] Wer’ ez abir sache daz man von solicher geschichte wegen mit der zale des obgenanten volkes zu velde ligende wurde und daz dann dazselbe volk off dem felde besorget warde daz man sie abetriben odir ubirfallen wolte, so sollen dann daz volk der stete odir die zu yn gehoren, als fur geschriben stet, drij schide- manne von irer? parthie ^ dartzü be- scheiden und geben, und auch unser fur- geschriben fursten und herren volk, daz bij yn off dem velde ist, auch drij schide- manne darizu geben und bescheiden. © und bekennen sich dann dieselben sehs odir daz merer teil under yn off ir eide daz sie mer volkes zu solichen sachen be- dorffen odir notdurfftig sin, daz sollen sie dann uns furgenanten fürsten und herren und auch den egenanlen steten verkun- den. so sollen wir dann dieselben fur- genanten fursten und herren von unser parthien hundert mit gleven zu un- sern ersten hündert mit? gleven!, und auch die egenanten stete und ir beider parthie der stete an dem Rine und auch in Swaben auch hundert, mit gleven zu iren ersten hündert mit * gleven dartzü schicken und senden unverlzogenlich und an alle geverde. [4] Und wer ez daz die furgenanten stete von beiden oder der einen parthie mit derselben hilffe, so die manunge ir were und von iren wegen dargienge, icht Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384, umb die hilff der andern funffezig spiess niht manen noch darumbe züsprechen sullen, es were danne sach das si sich bekanten, ain fürst bi sinen fürstlichen triwen und eren, ain grauf oder ander herre uff sinen aide als vor geschriben stet, das si der darzü notdürfftig würden ** oder weren àne alle geverde. [3] Wer' es aber sach das man von sólicher geschiht wegen mit der zale des obgenanten volkes ze velde ligent wurde und das denne dasselb volk uff dem velde besorget würde daz man si abtriben oder überfallen wólt, so sullen denne das volk der vorgenanten fürsten und herren oder die zü in gehórent, als vor geschriben stet, dry schidman von ir partye darzü beschaiden und geben, und ouch unser vorgenanten stetde volk, das by in uff dem velde ist, och dry schidman darzd beschaiden und geben. und bekennent sich danne?^ dieselben sechs oder der merer tail under in uff ir aide das si mer volks zü sÓlichen sachen bedürfen und notdürfftg sien, das süllen si denne uns vorgenanten stetden und och den egenan- ten fürsten und herren** verkündigen. so süllen wir danne dieselben vorgenanten stetde von unsern partyen dd an dem Ryne und von Swaben hundert mit glen zü unsern ersten hundert mit glen, und ouch die vorgenanten fürsten und herren von ir partye ouch hundert mit glen zü iren ersten hundert mit glen darzü schiken und senden unverzogenlich und âne alle geverde. [4] Und wer” es das die © vorgenanten fürsten und herren, von welhen" partyen die weren, mit derselben hilff, so dw manung ir were und von iren wegen a) B ieder, auch die stüdlische Ausfertigung der Mergentheimer Blallung hat in A yder, falach. b) M de. von irer parthie. ©) BM de. und auch — beschciden. günat aus BM. aa) 4 wordin. bb) danne add. 4. unsern parlien, 4 dagegen von unser (oder unserr) partie. MD welicher partien. 1 Daher wol die miscerstándliche Notis der Kon- stanzer Chronik bei Mone Quellen 1, 320: item dar- nach kam der RÓmsch káng Wentzlaus och mit den sletten in ain, das er ain ainung mit in hielt, d) mit aus der städtischen Ausfertigung ergänat, ce) O fürsten und fürsten, 4 fursten und hern. e) mit ist er- dd) auch D hat von ee) OABD der, A die. M) 4 welchin partien, und verhiess in ze dienent mit zwain hundert spiessen, Die Beziehung auf die Heidelberger Stallung aber ist klar, schon Vischer 65 hat sie erkannt. c > 0 > 5 50
442 1 sollen, ez were dann sache daz sie sich 7/75 erkenten off ir eide, daz sie der dartzü notdurfftig weren odir wurden, an alle geverde. [3] Wer’ ez abir sache daz man von solicher geschichte wegen mit der zale des obgenanten volkes zu velde ligende wurde und daz dann dazselbe volk off dem felde besorget warde daz man sie abetriben odir ubirfallen wolte, so sollen dann daz volk der stete odir die zu yn gehoren, als fur geschriben stet, drij schide- manne von irer? parthie ^ dartzü be- scheiden und geben, und auch unser fur- geschriben fursten und herren volk, daz bij yn off dem velde ist, auch drij schide- manne darizu geben und bescheiden. © und bekennen sich dann dieselben sehs odir daz merer teil under yn off ir eide daz sie mer volkes zu solichen sachen be- dorffen odir notdurfftig sin, daz sollen sie dann uns furgenanten fürsten und herren und auch den egenanlen steten verkun- den. so sollen wir dann dieselben fur- genanten fursten und herren von unser parthien hundert mit gleven zu un- sern ersten hündert mit? gleven!, und auch die egenanten stete und ir beider parthie der stete an dem Rine und auch in Swaben auch hundert, mit gleven zu iren ersten hündert mit * gleven dartzü schicken und senden unverlzogenlich und an alle geverde. [4] Und wer ez daz die furgenanten stete von beiden oder der einen parthie mit derselben hilffe, so die manunge ir were und von iren wegen dargienge, icht Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384, umb die hilff der andern funffezig spiess niht manen noch darumbe züsprechen sullen, es were danne sach das si sich bekanten, ain fürst bi sinen fürstlichen triwen und eren, ain grauf oder ander herre uff sinen aide als vor geschriben stet, das si der darzü notdürfftig würden ** oder weren àne alle geverde. [3] Wer' es aber sach das man von sólicher geschiht wegen mit der zale des obgenanten volkes ze velde ligent wurde und das denne dasselb volk uff dem velde besorget würde daz man si abtriben oder überfallen wólt, so sullen denne das volk der vorgenanten fürsten und herren oder die zü in gehórent, als vor geschriben stet, dry schidman von ir partye darzü beschaiden und geben, und ouch unser vorgenanten stetde volk, das by in uff dem velde ist, och dry schidman darzd beschaiden und geben. und bekennent sich danne?^ dieselben sechs oder der merer tail under in uff ir aide das si mer volks zü sÓlichen sachen bedürfen und notdürfftg sien, das süllen si denne uns vorgenanten stetden und och den egenan- ten fürsten und herren** verkündigen. so süllen wir danne dieselben vorgenanten stetde von unsern partyen dd an dem Ryne und von Swaben hundert mit glen zü unsern ersten hundert mit glen, und ouch die vorgenanten fürsten und herren von ir partye ouch hundert mit glen zü iren ersten hundert mit glen darzü schiken und senden unverzogenlich und âne alle geverde. [4] Und wer” es das die © vorgenanten fürsten und herren, von welhen" partyen die weren, mit derselben hilff, so dw manung ir were und von iren wegen a) B ieder, auch die stüdlische Ausfertigung der Mergentheimer Blallung hat in A yder, falach. b) M de. von irer parthie. ©) BM de. und auch — beschciden. günat aus BM. aa) 4 wordin. bb) danne add. 4. unsern parlien, 4 dagegen von unser (oder unserr) partie. MD welicher partien. 1 Daher wol die miscerstándliche Notis der Kon- stanzer Chronik bei Mone Quellen 1, 320: item dar- nach kam der RÓmsch káng Wentzlaus och mit den sletten in ain, das er ain ainung mit in hielt, d) mit aus der städtischen Ausfertigung ergänat, ce) O fürsten und fürsten, 4 fursten und hern. e) mit ist er- dd) auch D hat von ee) OABD der, A die. M) 4 welchin partien, und verhiess in ze dienent mit zwain hundert spiessen, Die Beziehung auf die Heidelberger Stallung aber ist klar, schon Vischer 65 hat sie erkannt. c > 0 > 5 50
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10 45 20 25 36 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. sloße odir gefangen gewonnen, mit denselben sloßen und gefangen mogen sie gefaren und tun wie sie wollen ane unser und der unsern irrunge und widerrede; also doch daz sie versorgen sollen so sie beste mogen ane geverde, daz uns fur- genanten fursten und herren nach? den unsern gemeinlich odir besunder als fur geschriben stet dhein schade mee davon offerstee nach? widerfare an alle geverde. doch daz die furgenanten stete, waz koste odir schaden darubir gienge von gezuge odir werglute wegen, uzrichten und beezaln sollen, uns und unser parthien ane schaden. also doch beschaidenlich, ^ ob die furgenanten stete odir die iren die zu yn gehoren unser furgenanten fursten und herren, die der geschicht allirnehst gesessen sin, gezug odir werglute dartzi bedorfften und uns darumb bitten und manen wurden, daz auch wir yn den © denne * furderlich dartzu lihen sollen an widerrede, ? und den auch sie bij uns holen und auch uns den wider antwerten sollen ane widerrede off ir eigen kost ane unsern schaden an alle geverde. [5] Item wann wir fürgenanten fursten und herren von beiden odir der einen parthien der vorgenanten stete umb hulffe gemant werden, ee daz wir yn umb hulffe zugesprochen hetten , so sollen wir yn daz furgenante volk schicken und senden, wie doch daz were daz wir selbir off dieselbe zijt zu schaffen hetten, also daz mitnamen die erste manunge furgeen sal. [6] Wer' ez sache daz dhein so- lich sloń odir stad, die die furgenan- ten stete mit unser hilffe umb die furge- schriben sache also besitzen odir bestellen solten odir musten, von denselben steten odir von den fursten herren rit- tern odir knechten die itzunt bij yn sint odir furbaz zu yn komen, von ir einem odir mee, zu lehen rurten odir von a) 4 nach, BM noch. d) de. A. aa) D de. von doch das bis Schluf des Artikels. b) beschaidenlich ergünst aus dem Original der stüdtischen Ausfertigung. e) B geverde, 4 widerre- in Rasur, M auch widerrede. bb) O schwerlich süllen. 443 dannan gieng, icht schloss oder ge- fangner gewünnen, mit denselben schlossen nnd gefangen mügen si gefaren und tün wie si wellen äne unser und der unsern irrung und widerrede; also doch das sie versorgen süllen so si best mügen äne geverde, das uns vorgenanten stetden noch den unsern gemainlich noch besun- der als vor geschriben stet dehain schad davon mer ufferstande noch widerfare äne alle geverde. doch das ?* die vorgenanten fursten und herren, waz kostung oder schadens darüber gieng von gezwg oder werklüt wegen, ussrichten und bezalen sullen,5^ uns und unser partye àne scha- den. also doch beschaidenlich, ob die vorgenanten fürsten und herren oder die iren die zü in gehórent unser vorgenanten stetde, die der geschiht allernechst gesessen sind, gezwg oder wercklüt darzü bedôrff- tend und uns darumb bitten oder manen würden, daz ouch wir in den denne darzü furderlich lihen sûllen àne widerrede, und den och si bi uns holen und ** uns den wider antwürten süllen uff ir aygen kost aue unsern schaden àne geverde. [5] Item und wanne wir vorgenante stetde der partye uff dem Ryne oder zi Swaben von den vorgenanten fürsten und herren umb hilff^! gemant werden, ee das wir in umb hilff zügesprochen hetten, so sullen wir in das vorgenant unser volk schiken und senden, wie doch das were das wir selber uff dieselben zit ze schaffen hetden, also das mit namen dw erst manung vorgin sol. [6] Wer' ez aber sach das dehain sölichs schloss oder stat, die die vorgenanten fürsten und herren mit unser hilff umbe die vorgeschriben sach also besiczen oder bestellen sólten oder müsten, von den vorgenanten fürsten oder herren oder von den die yeczo bi in sind oder noch fürbas zü in komen, von ir ainem oder mer, ze lehen rürten oder cc) O uns statt und welches A hal. dd) ergünst nach der fürstlichen Ausfertigung der Heidelberger Stallung in AB, mach der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung in AB, und nach der fiirsllichen Ausferligung der Mergentheimer Stallung in AB. 1384 Juki 26 c) de. B >
10 45 20 25 36 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. sloße odir gefangen gewonnen, mit denselben sloßen und gefangen mogen sie gefaren und tun wie sie wollen ane unser und der unsern irrunge und widerrede; also doch daz sie versorgen sollen so sie beste mogen ane geverde, daz uns fur- genanten fursten und herren nach? den unsern gemeinlich odir besunder als fur geschriben stet dhein schade mee davon offerstee nach? widerfare an alle geverde. doch daz die furgenanten stete, waz koste odir schaden darubir gienge von gezuge odir werglute wegen, uzrichten und beezaln sollen, uns und unser parthien ane schaden. also doch beschaidenlich, ^ ob die furgenanten stete odir die iren die zu yn gehoren unser furgenanten fursten und herren, die der geschicht allirnehst gesessen sin, gezug odir werglute dartzi bedorfften und uns darumb bitten und manen wurden, daz auch wir yn den © denne * furderlich dartzu lihen sollen an widerrede, ? und den auch sie bij uns holen und auch uns den wider antwerten sollen ane widerrede off ir eigen kost ane unsern schaden an alle geverde. [5] Item wann wir fürgenanten fursten und herren von beiden odir der einen parthien der vorgenanten stete umb hulffe gemant werden, ee daz wir yn umb hulffe zugesprochen hetten , so sollen wir yn daz furgenante volk schicken und senden, wie doch daz were daz wir selbir off dieselbe zijt zu schaffen hetten, also daz mitnamen die erste manunge furgeen sal. [6] Wer' ez sache daz dhein so- lich sloń odir stad, die die furgenan- ten stete mit unser hilffe umb die furge- schriben sache also besitzen odir bestellen solten odir musten, von denselben steten odir von den fursten herren rit- tern odir knechten die itzunt bij yn sint odir furbaz zu yn komen, von ir einem odir mee, zu lehen rurten odir von a) 4 nach, BM noch. d) de. A. aa) D de. von doch das bis Schluf des Artikels. b) beschaidenlich ergünst aus dem Original der stüdtischen Ausfertigung. e) B geverde, 4 widerre- in Rasur, M auch widerrede. bb) O schwerlich süllen. 443 dannan gieng, icht schloss oder ge- fangner gewünnen, mit denselben schlossen nnd gefangen mügen si gefaren und tün wie si wellen äne unser und der unsern irrung und widerrede; also doch das sie versorgen süllen so si best mügen äne geverde, das uns vorgenanten stetden noch den unsern gemainlich noch besun- der als vor geschriben stet dehain schad davon mer ufferstande noch widerfare äne alle geverde. doch das ?* die vorgenanten fursten und herren, waz kostung oder schadens darüber gieng von gezwg oder werklüt wegen, ussrichten und bezalen sullen,5^ uns und unser partye àne scha- den. also doch beschaidenlich, ob die vorgenanten fürsten und herren oder die iren die zü in gehórent unser vorgenanten stetde, die der geschiht allernechst gesessen sind, gezwg oder wercklüt darzü bedôrff- tend und uns darumb bitten oder manen würden, daz ouch wir in den denne darzü furderlich lihen sûllen àne widerrede, und den och si bi uns holen und ** uns den wider antwürten süllen uff ir aygen kost aue unsern schaden àne geverde. [5] Item und wanne wir vorgenante stetde der partye uff dem Ryne oder zi Swaben von den vorgenanten fürsten und herren umb hilff^! gemant werden, ee das wir in umb hilff zügesprochen hetten, so sullen wir in das vorgenant unser volk schiken und senden, wie doch das were das wir selber uff dieselben zit ze schaffen hetden, also das mit namen dw erst manung vorgin sol. [6] Wer' ez aber sach das dehain sölichs schloss oder stat, die die vorgenanten fürsten und herren mit unser hilff umbe die vorgeschriben sach also besiczen oder bestellen sólten oder müsten, von den vorgenanten fürsten oder herren oder von den die yeczo bi in sind oder noch fürbas zü in komen, von ir ainem oder mer, ze lehen rürten oder cc) O uns statt und welches A hal. dd) ergünst nach der fürstlichen Ausfertigung der Heidelberger Stallung in AB, mach der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung in AB, und nach der fiirsllichen Ausferligung der Mergentheimer Stallung in AB. 1384 Juki 26 c) de. B >
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444 1384 ym? versaczt odir verphant weren odir Juli 26 . ir offen slo} weren: so mogent der odir dieselben, die odir den daz also anginge, solichen raup und schaden; als daruf) und darynne gescheen were, richten keren und beezalen nach erkentnif des odir der den solicher schade widerfaren und ge- scheen were, den sie kuntlich machen und bewisen sollen. wie der stad odir der stete rete, den ^ der beschedigte zu- gehoret burger ist odir yn © zu versprechen Stet, wisen off ir eide daz der den schaden kuntlich machen und bewisen solle, daz sol er tun, und sol auch dabij bliben (were abir der beschedigte ein fromder man, so sol des fursten odir des herren, in des lande und gebiete daz gescheen were, rete odir der stete odir der stad rete, die des ersten darumb angeruffet wurden, off ir eide erkennen wie er den schaden kuntlich machen und bewisen solle), ee daz man fur daz slob getzogen were, und daz sloß dann damit an sich nemen; also doch, daz er den andern fursten graven herren rittern knechten und auch steten von baiden partien 4 gute sicherheit darfur tun sol, daz in zijten diser eynunge yn daruß noch daryn kein schade mee geschee. wer' ez abir daz des nit geschee noch vollenendet wurde ee daz man zu velde* getzogen were, so sal man auch dann vollenfaren und ziehen und zu den sachen griffen und tun als vor geschriben stet an alle geverde. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. von in versatzt oder verpfa.t weren oder ir offen schloss weren: so mûgen der oder dieselben, die oder den das also angieng,* sölichen roub und schaden, als daruß oder darin beschehen were, richten bekeren und bezalen nach erkantnüss des oder der den sölicher schad widerfaren und be- schechen were, den sye kuntlich machen und bewisen sullen. wie des oder der fürsten oder herren oder der stetde oder stat rätde, dem der beschadiget zügehört burger ist oder zü versprechen stät, wi- sent uff ir aid bb daz der den schaden kuntlich machen und bewisen sulle, das sol er! tün, und sol och dabi beliben (were aber der beschadiget ain frömder mau, so sol des fürsten oder herren ràt,* in des ]anden und gebietten das geschehe, oder der stetde oder stat ratde, dd die des ersten darumb angerüfft würden, uffir** aide erkennen wie er den schaden kuntlich ma- chen und bewisen sulle), e das nan für dw ' schloss gezogen were, und dw & schloß da- mit denne an sich nemen; also doch, das er den andern stetden und ouch fürsten gra- fen herren rittern und och knechten von baiden partye güt sicherhait dafür tün sol, das in ziten diser veraynung in daruss noch darin dehain schad mer beschehe. wer' ez aber daz das niht beschehe noch vollen- det würde e das man zů velde gezogen were, so sol man och denne vollefaren und ziehen und zd den sachen griffen und tün als vor geschriben stet äne alle geverde. [7]? Item wer' ez abir daz ymans angegriffen wurde von verbrieffter schulde odir unlaûkenbar gulde wegen odir von hubgelde vogtrechte sture odir zinse wegen, daz sol nit raup heißen noch sin, und sol auch daroff nicht gemant werden; doch daz die, die von solicher sache wegen angriffen, mit denselben pfanden pfentlich gebaren ^ sollen an alle geverde. a) Die fürsll. Ausferligung der Mergenth. Stallung ha in. b) A dem, emend. den welches die fürstliche Ausferligung der Mergentheimer Stallung hat in A. c) Die fiirsth, Ausf. der Mergenth. Stallung hat im in A. d) von baiden > > 5 partien ergänst cus der fiirstlichen Ausf. der Mergenth. Stallung, auch die städtischen Ausff. der Heidelberger und Mer- genthetmer Stallungen haben es und swar zwischen knechten und elit. e) Die fiirstl. Auaf. der Mergenth, Slallung hat in B für das sloss statt 2u velde, an) O gieng statt angicng, 4 aneging. | bb) 4 uf ire eide, — cc) AD rate (4 ratee), B rat, M fehll eine ganae Stelle hier; die atädtische Ausfertigung der Mergentheimer Stallung lautet in A so sollen dez (em. statt die) fursten oder hern rede, in dez lunde unde gebiete doz beschee, oder der stete oder der stat rele —, die füratliche Auaferti- gung der Mergentheimer Stallung lautet in A so sol dez fürsten oder dez herren, in dez lend und gebiet daz ge- Schehen wer', rete oder der stet, oder der stat ret —. dd) 4 rat, D rite. ee) 4 ire. ff) 4 das, BDM die. gg) ABDM daz. hh) slódtische Ausferligung der Heidelberger Slullung hat in O gefaren, in A gevaren. U Hier wechselt das Subjekt, es ist nicht mehr der Beschädigte sondern der Lehensherr des schädlichen Schlosses gemeint. 2 Da Art. 7 in fürstlicher und städtischer Ausferti- gung gana gleich lautet, so ist Mer nur die erstere mit- getheilt.
444 1384 ym? versaczt odir verphant weren odir Juli 26 . ir offen slo} weren: so mogent der odir dieselben, die odir den daz also anginge, solichen raup und schaden; als daruf) und darynne gescheen were, richten keren und beezalen nach erkentnif des odir der den solicher schade widerfaren und ge- scheen were, den sie kuntlich machen und bewisen sollen. wie der stad odir der stete rete, den ^ der beschedigte zu- gehoret burger ist odir yn © zu versprechen Stet, wisen off ir eide daz der den schaden kuntlich machen und bewisen solle, daz sol er tun, und sol auch dabij bliben (were abir der beschedigte ein fromder man, so sol des fursten odir des herren, in des lande und gebiete daz gescheen were, rete odir der stete odir der stad rete, die des ersten darumb angeruffet wurden, off ir eide erkennen wie er den schaden kuntlich machen und bewisen solle), ee daz man fur daz slob getzogen were, und daz sloß dann damit an sich nemen; also doch, daz er den andern fursten graven herren rittern knechten und auch steten von baiden partien 4 gute sicherheit darfur tun sol, daz in zijten diser eynunge yn daruß noch daryn kein schade mee geschee. wer' ez abir daz des nit geschee noch vollenendet wurde ee daz man zu velde* getzogen were, so sal man auch dann vollenfaren und ziehen und zu den sachen griffen und tun als vor geschriben stet an alle geverde. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. von in versatzt oder verpfa.t weren oder ir offen schloss weren: so mûgen der oder dieselben, die oder den das also angieng,* sölichen roub und schaden, als daruß oder darin beschehen were, richten bekeren und bezalen nach erkantnüss des oder der den sölicher schad widerfaren und be- schechen were, den sye kuntlich machen und bewisen sullen. wie des oder der fürsten oder herren oder der stetde oder stat rätde, dem der beschadiget zügehört burger ist oder zü versprechen stät, wi- sent uff ir aid bb daz der den schaden kuntlich machen und bewisen sulle, das sol er! tün, und sol och dabi beliben (were aber der beschadiget ain frömder mau, so sol des fürsten oder herren ràt,* in des ]anden und gebietten das geschehe, oder der stetde oder stat ratde, dd die des ersten darumb angerüfft würden, uffir** aide erkennen wie er den schaden kuntlich ma- chen und bewisen sulle), e das nan für dw ' schloss gezogen were, und dw & schloß da- mit denne an sich nemen; also doch, das er den andern stetden und ouch fürsten gra- fen herren rittern und och knechten von baiden partye güt sicherhait dafür tün sol, das in ziten diser veraynung in daruss noch darin dehain schad mer beschehe. wer' ez aber daz das niht beschehe noch vollen- det würde e das man zů velde gezogen were, so sol man och denne vollefaren und ziehen und zd den sachen griffen und tün als vor geschriben stet äne alle geverde. [7]? Item wer' ez abir daz ymans angegriffen wurde von verbrieffter schulde odir unlaûkenbar gulde wegen odir von hubgelde vogtrechte sture odir zinse wegen, daz sol nit raup heißen noch sin, und sol auch daroff nicht gemant werden; doch daz die, die von solicher sache wegen angriffen, mit denselben pfanden pfentlich gebaren ^ sollen an alle geverde. a) Die fürsll. Ausferligung der Mergenth. Stallung ha in. b) A dem, emend. den welches die fürstliche Ausferligung der Mergentheimer Stallung hat in A. c) Die fiirsth, Ausf. der Mergenth. Stallung hat im in A. d) von baiden > > 5 partien ergänst cus der fiirstlichen Ausf. der Mergenth. Stallung, auch die städtischen Ausff. der Heidelberger und Mer- genthetmer Stallungen haben es und swar zwischen knechten und elit. e) Die fiirstl. Auaf. der Mergenth, Slallung hat in B für das sloss statt 2u velde, an) O gieng statt angicng, 4 aneging. | bb) 4 uf ire eide, — cc) AD rate (4 ratee), B rat, M fehll eine ganae Stelle hier; die atädtische Ausfertigung der Mergentheimer Stallung lautet in A so sollen dez (em. statt die) fursten oder hern rede, in dez lunde unde gebiete doz beschee, oder der stete oder der stat rele —, die füratliche Auaferti- gung der Mergentheimer Stallung lautet in A so sol dez fürsten oder dez herren, in dez lend und gebiet daz ge- Schehen wer', rete oder der stet, oder der stat ret —. dd) 4 rat, D rite. ee) 4 ire. ff) 4 das, BDM die. gg) ABDM daz. hh) slódtische Ausferligung der Heidelberger Slullung hat in O gefaren, in A gevaren. U Hier wechselt das Subjekt, es ist nicht mehr der Beschädigte sondern der Lehensherr des schädlichen Schlosses gemeint. 2 Da Art. 7 in fürstlicher und städtischer Ausferti- gung gana gleich lautet, so ist Mer nur die erstere mit- getheilt.
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40 16 20 35 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. [8] Item gescheen solich angriffe off der strassen an gesten kauff- luten an lantferern bilgerin odir andern geistlichen odir wernt- lichen luten off waller odir off lande, so sollen die furgenanten stete und die bij yn sin, die dem angriffe allirnehst und beste gesessen und gelegen sin, und auch wir obgenanten fursten und herren, in des lande und gebiete under uns daz ge- scheen were, welches teil under uns des dann des ersten erindert 2 odir von dem odir dén den solicher schade widerfarn were odir von yman anders von iren wegen darumb angeruffet odir gemanet wurden , zu frischer dat dartzü griffen und iun als fur geschriben stet. mochte abir daz zü frischer getad nit uzgetragen wer- den, so sol iglich parthie under uns, ez geschee von der einen odir beiden par- thien der furgenanten stete odir uns den fursten und herren, welches teil dann des ersten darumb angeruffet odir gemanet wurde, odir ob daz in unser obgenanten fursten und herren lande odir gebiete ge- scheen were, die andern parthie^ dar- umb manen und umb hilffe zusprechen; und dieselbe hilffe auch dann dartzü un- vertzogenlich gescheen sol in allir der maf als vor geschriben stet an alle geverde. [9] Item wer’ ez daz von den furgenan- ten sachen dhein krieg offerstunde, da sollen sich die furgenanten stete, und die zu yn gehoren, nitfriden sunen noch furworten in dhein wise, sie haben dann uns furgenanten fursten und herren und die unsern in derselben sune und richtünge verfangen und begriffen glich yn selbes an alles geverde. 445 [8] Geschechen ouch sólich angriff uff den strässen an kouffluten an gesten an lantfarern an pilgrin oder an andern gaistlichen oder weltlichen lüten uff wasser oder uff dem land, so sullen die vorgenanten für- sten und herren und die bi in sind, die dem angriff allernechst und best gesessen und gelegen sind oder in des?? Janden und gebietten das geschechen were, und och wir vorgenante stetde, welhes tail "Punder uns des denne des ersten erindert oder von dem oder den den sólicher schad widerfaren © were oder von yeman anders von iren wegen darumb angerüfft oder ermant würden, zü frischer getát darzú griffen und tün als vor geschriben stet. möcht” aber das zü frischer getát niht uss- getragen werden, so sullen die vorgenan- ten fürsten und herren und och yeglichs partye under uns vorgenanten stetden, welhes tail denne des ersten darumb an- gerifft oder ermant wurde, oder 4din des farsten and herren landen und gebietten das geschechen were, die andern partye darumb manen und umb hilff zisprechen; und dwselb hilff ouch denne unverzogen- lich darzii beschechen sol in aller der masse so vor geschriben stet ine alle geverde. [9] Item wer' es das von den vorge- nanten sachen dehain krieg ufferstünd, da sullen sich die vorgenanten fürsten und herren, und die zü in gehóren, niht friden sünen noch vorworten in dehain wise, si haben danne uns vor- genante stetde von baiden partyen und die unsern in derselben *9 sünung und rich- ligung verfangen und begriffen gelich in selb dne alle geverde. а) A ermonet, muß nach der städtischen Ausfertigung erindert heißen, erinnert hat auch A der städtischen und A der fürstlichen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung. b) Die fiirlliche Ausf. der Mergenth. Stallung hat in A par- tyen, in B porlve; die stidt. Ausf. derselben hat in A partie, in B partey; die städt. Ausf. der Heidelb. Stallung hat in OAD partye: da andern durch die Originale der beiden Ausfertigungen der Heidelberger Stallung gesichert ist, darf wohl der Plural verstanden werden: es sind ja auch wirklich 3 Partien, eine fürstliche wnd swei städtische (Rheimtscher und Schwübischer Bund). аа) О korr. «us dcn vielleicht von andrer, aber doch gleichzeitiger Hand; A hat dez. bb) O tails, Adeil. cc) Die stüdtische Ausfertigung der Mergéntheimer Stallung fügt in A bei unde beschen. dd) Die in dieser Satsabtheilung nun folgende Abweichung der stidtischen von der fürstlichen Ausfertigung der Heidelberger Stallung findet sich auch Wider in dem Verhültnis der stüdtischen zu der fiirstlichen Ausferligung der Mergentheimer Slallung, ist aber nur ton formeller Bedeutung. ee) O in diesem Wort Korrektur er mit theikreiser Rasur wol von derselben Hand wie kurs suvor das aus den veründerte des. x ` 1384 Juli 26
40 16 20 35 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehör. [8] Item gescheen solich angriffe off der strassen an gesten kauff- luten an lantferern bilgerin odir andern geistlichen odir wernt- lichen luten off waller odir off lande, so sollen die furgenanten stete und die bij yn sin, die dem angriffe allirnehst und beste gesessen und gelegen sin, und auch wir obgenanten fursten und herren, in des lande und gebiete under uns daz ge- scheen were, welches teil under uns des dann des ersten erindert 2 odir von dem odir dén den solicher schade widerfarn were odir von yman anders von iren wegen darumb angeruffet odir gemanet wurden , zu frischer dat dartzü griffen und iun als fur geschriben stet. mochte abir daz zü frischer getad nit uzgetragen wer- den, so sol iglich parthie under uns, ez geschee von der einen odir beiden par- thien der furgenanten stete odir uns den fursten und herren, welches teil dann des ersten darumb angeruffet odir gemanet wurde, odir ob daz in unser obgenanten fursten und herren lande odir gebiete ge- scheen were, die andern parthie^ dar- umb manen und umb hilffe zusprechen; und dieselbe hilffe auch dann dartzü un- vertzogenlich gescheen sol in allir der maf als vor geschriben stet an alle geverde. [9] Item wer’ ez daz von den furgenan- ten sachen dhein krieg offerstunde, da sollen sich die furgenanten stete, und die zu yn gehoren, nitfriden sunen noch furworten in dhein wise, sie haben dann uns furgenanten fursten und herren und die unsern in derselben sune und richtünge verfangen und begriffen glich yn selbes an alles geverde. 445 [8] Geschechen ouch sólich angriff uff den strässen an kouffluten an gesten an lantfarern an pilgrin oder an andern gaistlichen oder weltlichen lüten uff wasser oder uff dem land, so sullen die vorgenanten für- sten und herren und die bi in sind, die dem angriff allernechst und best gesessen und gelegen sind oder in des?? Janden und gebietten das geschechen were, und och wir vorgenante stetde, welhes tail "Punder uns des denne des ersten erindert oder von dem oder den den sólicher schad widerfaren © were oder von yeman anders von iren wegen darumb angerüfft oder ermant würden, zü frischer getát darzú griffen und tün als vor geschriben stet. möcht” aber das zü frischer getát niht uss- getragen werden, so sullen die vorgenan- ten fürsten und herren und och yeglichs partye under uns vorgenanten stetden, welhes tail denne des ersten darumb an- gerifft oder ermant wurde, oder 4din des farsten and herren landen und gebietten das geschechen were, die andern partye darumb manen und umb hilff zisprechen; und dwselb hilff ouch denne unverzogen- lich darzii beschechen sol in aller der masse so vor geschriben stet ine alle geverde. [9] Item wer' es das von den vorge- nanten sachen dehain krieg ufferstünd, da sullen sich die vorgenanten fürsten und herren, und die zü in gehóren, niht friden sünen noch vorworten in dehain wise, si haben danne uns vor- genante stetde von baiden partyen und die unsern in derselben *9 sünung und rich- ligung verfangen und begriffen gelich in selb dne alle geverde. а) A ermonet, muß nach der städtischen Ausfertigung erindert heißen, erinnert hat auch A der städtischen und A der fürstlichen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung. b) Die fiirlliche Ausf. der Mergenth. Stallung hat in A par- tyen, in B porlve; die stidt. Ausf. derselben hat in A partie, in B partey; die städt. Ausf. der Heidelb. Stallung hat in OAD partye: da andern durch die Originale der beiden Ausfertigungen der Heidelberger Stallung gesichert ist, darf wohl der Plural verstanden werden: es sind ja auch wirklich 3 Partien, eine fürstliche wnd swei städtische (Rheimtscher und Schwübischer Bund). аа) О korr. «us dcn vielleicht von andrer, aber doch gleichzeitiger Hand; A hat dez. bb) O tails, Adeil. cc) Die stüdtische Ausfertigung der Mergéntheimer Stallung fügt in A bei unde beschen. dd) Die in dieser Satsabtheilung nun folgende Abweichung der stidtischen von der fürstlichen Ausfertigung der Heidelberger Stallung findet sich auch Wider in dem Verhültnis der stüdtischen zu der fiirstlichen Ausferligung der Mergentheimer Slallung, ist aber nur ton formeller Bedeutung. ee) O in diesem Wort Korrektur er mit theikreiser Rasur wol von derselben Hand wie kurs suvor das aus den veründerte des. x ` 1384 Juli 26
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1384 Juli 26 446 [10] Auch sollen wir furgenanten fur- sten und herren noch die unsern der vor- genanten stete noch der fursten und herren ritter und knecht, die itzunt bij yn* sint odir noch furbaz zu yn? koment, v y nde, die sie mit den furgenanten vier stucken ir einem odir mee angriffen, in unsern slofen landen und gebiten nicht halten husen noch hofen weder spisen eften noch drencken noch geverlich hanthaben noch hinschiben dise zijt uz in dheine wise an alle geverde. [11] Ez sollen auch alle unser furgenan- ten fursten und herren vogte und am pt- lude in allen unsern sloffen steten und vesten dise eynunge auch s w eren mit ge- lerten worten und offgeboten vingern zu halden und zu vollenfuren als fur geschriben stet an alle geverde. und so ir einer odir mee abegingen odir entsaczt wurden, so sol- lent die, die man an der stad zu amptluten und ^ vogten seizet, desselben glich auch sweren dise eynunge zu halden, so dicke des not dut, ane geverde. und sollent iglich amptlude und vogte iren under- amptluten und scholtheiben in merckten dorffern und wilern, die under yn sin, off ir eide befelhen auch dise eynunge veste und stete zu halten an alle geverde. [12] Item wer’ ez daz ez zu solichem kriege besefen und zugen keme von diser eynung wegen, so sol man der frunde gut kirchen und geistlichen luten und iren guten keinen schaden tun nach* die brennen ane geverde, doch mag man eDende spise nemen zu bescheiden- heit, waz man der bedarff an geverde, nicht wider hinder sich zu schicken, also doch daz man uz kirchen noch uz clo- stern nichts nemen s0l und des gentzlich uberhaben sin sollen. [13] Auch ist ubertragen, daz wir fur- genanten fursten graven? herren ritter und knechte der vorgenanten stete und der, die mit yn in irer eynunge begriffen sin, a) Die fiirtl. Auaf. der Mergenth. Stallung hal in A beidemal uns falsch, in B beidemal in richtig. d) Die fürstl. Auaf. der Mergenth. Stallung fügt in A und B freyen hinsu, A in de, AM, c) A nach, BM noch. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. [10] Auch sullen wir vorgenanie stetde von baiden partyen noch die unsern der vorgenanten fürsten und herren noch der iren, die yetzo bi in sind oder noch für- bas zü in kómen, es sien fürsten grafen herren ritter oder knecht, vigende, die si mit den vorgenanten vier stucken ir Binem oder mer angriffent, in unsern stetden und schlossen niht halten we- der husen noch hofen weder spisen dssen noch trenken noch gevarlich hant- haben noch hinschieben die zit uss in dehainen weg ine alle geverde. [11 fehit im der stüdtischen Urkunde matürlicherweise.] [12] Item wer” es das es zd sólichen gesässen kriegen oder zügen käme von diser veraynung wegen, so sol man der fründ güt kirchen noch gaistlichen lüten noch iren güten kainen schaden tün noch die brennen &ne alle geverde. doch mag man essent spise nemen zü be- schaidenhait, waz man der bedarff àue alle geverde, niht wider hinder sich zü schiken, also doch das man uss kirchen und uss clóstern nihczit nemen sol und des gencztlich ńberhabt ** sin süllen. [13] Auch ist übertragen, das wir vor- genante stetde, und die mit uns in diser aynung sind, der vorgenanten fürsten grafen herren ritter und knechte, die in b) B add. zd, faucher Ordnung der Worle fürsten und herren graven freyen ritter und knebt, B in richtiger Wortfolge f. gr. fr. h. r. u, 1n. aa) O vielleicht Überhabt. — . 20 2b
1384 Juli 26 446 [10] Auch sollen wir furgenanten fur- sten und herren noch die unsern der vor- genanten stete noch der fursten und herren ritter und knecht, die itzunt bij yn* sint odir noch furbaz zu yn? koment, v y nde, die sie mit den furgenanten vier stucken ir einem odir mee angriffen, in unsern slofen landen und gebiten nicht halten husen noch hofen weder spisen eften noch drencken noch geverlich hanthaben noch hinschiben dise zijt uz in dheine wise an alle geverde. [11] Ez sollen auch alle unser furgenan- ten fursten und herren vogte und am pt- lude in allen unsern sloffen steten und vesten dise eynunge auch s w eren mit ge- lerten worten und offgeboten vingern zu halden und zu vollenfuren als fur geschriben stet an alle geverde. und so ir einer odir mee abegingen odir entsaczt wurden, so sol- lent die, die man an der stad zu amptluten und ^ vogten seizet, desselben glich auch sweren dise eynunge zu halden, so dicke des not dut, ane geverde. und sollent iglich amptlude und vogte iren under- amptluten und scholtheiben in merckten dorffern und wilern, die under yn sin, off ir eide befelhen auch dise eynunge veste und stete zu halten an alle geverde. [12] Item wer’ ez daz ez zu solichem kriege besefen und zugen keme von diser eynung wegen, so sol man der frunde gut kirchen und geistlichen luten und iren guten keinen schaden tun nach* die brennen ane geverde, doch mag man eDende spise nemen zu bescheiden- heit, waz man der bedarff an geverde, nicht wider hinder sich zu schicken, also doch daz man uz kirchen noch uz clo- stern nichts nemen s0l und des gentzlich uberhaben sin sollen. [13] Auch ist ubertragen, daz wir fur- genanten fursten graven? herren ritter und knechte der vorgenanten stete und der, die mit yn in irer eynunge begriffen sin, a) Die fiirtl. Auaf. der Mergenth. Stallung hal in A beidemal uns falsch, in B beidemal in richtig. d) Die fürstl. Auaf. der Mergenth. Stallung fügt in A und B freyen hinsu, A in de, AM, c) A nach, BM noch. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. [10] Auch sullen wir vorgenanie stetde von baiden partyen noch die unsern der vorgenanten fürsten und herren noch der iren, die yetzo bi in sind oder noch für- bas zü in kómen, es sien fürsten grafen herren ritter oder knecht, vigende, die si mit den vorgenanten vier stucken ir Binem oder mer angriffent, in unsern stetden und schlossen niht halten we- der husen noch hofen weder spisen dssen noch trenken noch gevarlich hant- haben noch hinschieben die zit uss in dehainen weg ine alle geverde. [11 fehit im der stüdtischen Urkunde matürlicherweise.] [12] Item wer” es das es zd sólichen gesässen kriegen oder zügen käme von diser veraynung wegen, so sol man der fründ güt kirchen noch gaistlichen lüten noch iren güten kainen schaden tün noch die brennen &ne alle geverde. doch mag man essent spise nemen zü be- schaidenhait, waz man der bedarff àue alle geverde, niht wider hinder sich zü schiken, also doch das man uss kirchen und uss clóstern nihczit nemen sol und des gencztlich ńberhabt ** sin süllen. [13] Auch ist übertragen, das wir vor- genante stetde, und die mit uns in diser aynung sind, der vorgenanten fürsten grafen herren ritter und knechte, die in b) B add. zd, faucher Ordnung der Worle fürsten und herren graven freyen ritter und knebt, B in richtiger Wortfolge f. gr. fr. h. r. u, 1n. aa) O vielleicht Überhabt. — . 20 2b
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10 15 35 45 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. dheine ir samenthafft odir besunder stete merckte dorffer * oder wiler nicht em- phaen sollen in unsern bont ey- nunge odir zu burger als lange die vorgenante stallunge weret. auch” mogen wir bede furgeschriben parthien wol yn- nemen und emphaen einliczige! per- sonen als daz von alter herkomen ist ungeverlich. auch sol yetweder furge- genante teil keinen pfalburger yn- nemen noch emphaen als lange die ege- nante stallunge weret an alles geverde. [14]* Auch sollent die furgenanten 447 ir verainung % begriffen sind, dehain ir 1884 samenthaft oder besunder stetde mürkt "^ dôrffer oder wiler niht enpfahen sûl- len in unsern bund aynunge oder zü burgern als lang dw vorgenant stal- lung weret. ouch mügen wir vorgenante baid partyen wol innemen und enpfahen ainliczige personen als das von alter herkomen ist ungeverlich. ouch sol iet- wedra b vorgenanter tail kainen pfaul- burger innemen noch enpfahen alslang dw obgenant stallung weret Ane alle ge- verde. fursten graven* herren ritter? knecht und stete diser eynunge verliben bij iren herschefften landen luten fri- heiten guten? gewonheiten und gerichten geistlichen und werntlichen als sie die von alter herbracht und gehabt han ungeverlich; daz doch? alle obgenanten artickel von beiden teilen dise obgeschriben zijt uzgehalden sollen werden als fur geschriben stet an alle geverde. [15]3 Daz sint die begriffe^ und terminyen in den die hilffe gescheen sol nach der lande gelegenheit: daz ist an dem Hauwensteyn ane und daz gebirge fur sich umbhin uncz an der herren lant von Beyern, und dar durch der herren lant von Beyern umbhin uncz fur den Behemmer walt, und fur dem i walde abhin uncz an den Duringer walt, und dafur abe uncz an die Lane, und uber die Lane uncz an den Schelterwalt, und von dem Schelterwalt untz gen Dridorff, und von Dridorff uncz gen Hademar,. und von Hademar uncz gen Montbur, und von Munt- bur untz gen Lansteyn, und von Lansteine dannen uberhin untz off den Hundes- тоске, und da fur sich offhin umtz geu Keiserslutern, und dannen offhin uncz gen Dagesburg, und dannen daz gebirge fur sich off uncz gen Rotenberg, und dannen wider off unez wider an den Hauwenstein. [16] Auch nemen wir obgenanten fursten graven und herren uf) in diser eynunge unsern obgenanten lieben gne- digeu herren den Romschen kunig Wentz- lauw daz heilige riche und die crone zu Beheim und auch alle und igliche bunt- nisse eynunge und burgfriden die wir vor a) in A abgekürst am. Schlusse, dorffer oder dorffere? c) Die filrsti. Auafertigung der Mergenth. Stallung nennt in A und B die Grafen nicht, wie auch Lehmann in seiner. Mittheilung aus der stádliachen, blofice Auefallen. der südt, Ausf. der Morgenth. Stallung hat darüber von glcha. Hand nota, aber weggewischt. g) Die städtische Ausfertigung der Heidelberger Stallung hat in O doch das. statt auch. nicht ausgewiscM. fertigung in. OD vergriff (Umfang, Schmeller 2, 106). aa) O veraiung. — bb) O sic. 1 Einlützig , einlitzig wie einlütze, aAd. einluzzi, singulus, Grimm WB. 3, 229. Einlitzige Personen scheinen Leute zu sein, die in ländlichen Verbänden stehn, aber ohne eigenen Grund und Boden, wol über- wiegend nur ron Unfreien zu verstehen. Vgl. Wipper- mann Zur Gesch. der Centen und herschaftlichen Ge- biete im und um den Büdinger Wald pag. 5; Grimm Rechtsalterthümer 313; Walter Deutsche Rechts- [16] Ouch nemen wir vorgenante stetde alle gemainlich von baiden partyen in diser veraynung uss den aller- dürchlüchtigosten fürsten und herren hern, Wenczelauwen von gotes genaden Römi- schen kunig zü allen ziten merer des richs und künig zü Beheym unsern lieben b) Die stůdt. Ausf. der Mergenth. Stallung hat in A doch d) in A abgekürzt am Schlusse ritter oder rittere? e) 4 f) Hier darüber ebenso, |) städtische Aus- i) Die städlische Ausfertigung fügt in A hinzu Deheimer. geschichte 2. Ausg. pag. 12. — Auf die obige Be- stimmung beriefen sich 1386 die Regensburger, Ge- meiner Regensb. Chr. 2,227 nt.* . 2 Da Art. 14 in fürstlicher und städtischer Aus- fertigung gans. gleich lautet, so ist hier nur die erstere mitgetheilt. ` 3 Von Art. 15 gilt dasselbe wie in der vorigen Anmerkung vun Art. 14.
10 15 35 45 50 C. Heidelberger Stallung mit Zugehór. dheine ir samenthafft odir besunder stete merckte dorffer * oder wiler nicht em- phaen sollen in unsern bont ey- nunge odir zu burger als lange die vorgenante stallunge weret. auch” mogen wir bede furgeschriben parthien wol yn- nemen und emphaen einliczige! per- sonen als daz von alter herkomen ist ungeverlich. auch sol yetweder furge- genante teil keinen pfalburger yn- nemen noch emphaen als lange die ege- nante stallunge weret an alles geverde. [14]* Auch sollent die furgenanten 447 ir verainung % begriffen sind, dehain ir 1884 samenthaft oder besunder stetde mürkt "^ dôrffer oder wiler niht enpfahen sûl- len in unsern bund aynunge oder zü burgern als lang dw vorgenant stal- lung weret. ouch mügen wir vorgenante baid partyen wol innemen und enpfahen ainliczige personen als das von alter herkomen ist ungeverlich. ouch sol iet- wedra b vorgenanter tail kainen pfaul- burger innemen noch enpfahen alslang dw obgenant stallung weret Ane alle ge- verde. fursten graven* herren ritter? knecht und stete diser eynunge verliben bij iren herschefften landen luten fri- heiten guten? gewonheiten und gerichten geistlichen und werntlichen als sie die von alter herbracht und gehabt han ungeverlich; daz doch? alle obgenanten artickel von beiden teilen dise obgeschriben zijt uzgehalden sollen werden als fur geschriben stet an alle geverde. [15]3 Daz sint die begriffe^ und terminyen in den die hilffe gescheen sol nach der lande gelegenheit: daz ist an dem Hauwensteyn ane und daz gebirge fur sich umbhin uncz an der herren lant von Beyern, und dar durch der herren lant von Beyern umbhin uncz fur den Behemmer walt, und fur dem i walde abhin uncz an den Duringer walt, und dafur abe uncz an die Lane, und uber die Lane uncz an den Schelterwalt, und von dem Schelterwalt untz gen Dridorff, und von Dridorff uncz gen Hademar,. und von Hademar uncz gen Montbur, und von Munt- bur untz gen Lansteyn, und von Lansteine dannen uberhin untz off den Hundes- тоске, und da fur sich offhin umtz geu Keiserslutern, und dannen offhin uncz gen Dagesburg, und dannen daz gebirge fur sich off uncz gen Rotenberg, und dannen wider off unez wider an den Hauwenstein. [16] Auch nemen wir obgenanten fursten graven und herren uf) in diser eynunge unsern obgenanten lieben gne- digeu herren den Romschen kunig Wentz- lauw daz heilige riche und die crone zu Beheim und auch alle und igliche bunt- nisse eynunge und burgfriden die wir vor a) in A abgekürst am. Schlusse, dorffer oder dorffere? c) Die filrsti. Auafertigung der Mergenth. Stallung nennt in A und B die Grafen nicht, wie auch Lehmann in seiner. Mittheilung aus der stádliachen, blofice Auefallen. der südt, Ausf. der Morgenth. Stallung hat darüber von glcha. Hand nota, aber weggewischt. g) Die städtische Ausfertigung der Heidelberger Stallung hat in O doch das. statt auch. nicht ausgewiscM. fertigung in. OD vergriff (Umfang, Schmeller 2, 106). aa) O veraiung. — bb) O sic. 1 Einlützig , einlitzig wie einlütze, aAd. einluzzi, singulus, Grimm WB. 3, 229. Einlitzige Personen scheinen Leute zu sein, die in ländlichen Verbänden stehn, aber ohne eigenen Grund und Boden, wol über- wiegend nur ron Unfreien zu verstehen. Vgl. Wipper- mann Zur Gesch. der Centen und herschaftlichen Ge- biete im und um den Büdinger Wald pag. 5; Grimm Rechtsalterthümer 313; Walter Deutsche Rechts- [16] Ouch nemen wir vorgenante stetde alle gemainlich von baiden partyen in diser veraynung uss den aller- dürchlüchtigosten fürsten und herren hern, Wenczelauwen von gotes genaden Römi- schen kunig zü allen ziten merer des richs und künig zü Beheym unsern lieben b) Die stůdt. Ausf. der Mergenth. Stallung hat in A doch d) in A abgekürzt am Schlusse ritter oder rittere? e) 4 f) Hier darüber ebenso, |) städtische Aus- i) Die städlische Ausfertigung fügt in A hinzu Deheimer. geschichte 2. Ausg. pag. 12. — Auf die obige Be- stimmung beriefen sich 1386 die Regensburger, Ge- meiner Regensb. Chr. 2,227 nt.* . 2 Da Art. 14 in fürstlicher und städtischer Aus- fertigung gans. gleich lautet, so ist hier nur die erstere mitgetheilt. ` 3 Von Art. 15 gilt dasselbe wie in der vorigen Anmerkung vun Art. 14.
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1384 Juli 26 1384 Juli 26 1384 Julí 25 448 gemeinlich oder besunder gemacht globt odir verbriefft haben; und sal uns und allen andern fursten graven herren steten rittern und knechten, die itzunt mit uns in unser eynunge, die unser obgenanter lieber gnediger herre der Romsche kunig zu Nuremberg gemacht hat,! sin odir daryn komen, diese eynunge an derselben eynunge, die also zu Nuremberg gemacht ist, keinen schaden brengen; und wir alle so]len der geniben als dieselbe eynunge uzwiset odir begriffen sint %, an alles ge- verde. Mit orkunde diz brieffs versigelt mit unser obgenanten sehs fursten und graven ingesigeln, der wir fur uns alle ander ^ korfursten fursten graven herren ritter © knechte und stete, die mit dem obgenan- ten unserm lieben gnedigen herren dem Romschen kunig Wentzlauw und uns in unser eynunge sint, an disem briefe ge- bruchen, der geben ist zu Heidilberg nach Cristus geburt drutzehenhundert in dem vierundachtzigistem jaren des nehsten dinstags nach sant Jacobs tag. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1884. genedigen herren und ouch das halig** Rómisch riche. darzü nemen wir ouch uss in diser verbuntnúl und stallung alle und ieglich veraynung und bunínüsseh^ die wir vor under ainander haben, oder wer daryn ° zi uns komet, es sien fürsten grafen herren ritter knecht oder stetde, oder die wir ieczo gen andern fürsten grafen herren rittern knechten oder stlet- den gemainlich oder besunder gelopt ge- machet oder verbriefft haben. und sol och 44 uns mit namen dise veraynung und stallung an den bunden und aynungen kainen schaden bringen, und wir sullen och der geniessen °° als dieselben bünde und veraynungen das usswisent oder be- griffen sind, äne alle geverde, Mit urkánd ” diez brieffs versigelt mit unser der vorgenanten sechs stetde aignen insigeln, die wir für uns und alle ander stetde unsers bunds, uud wer zü uns darin gehürt, an disen brieff gebruchen, der geben ist zi Haidelberg des nechsten zinstags nach sant Jacobs tag des hailigen zweliffbotten do man zali nach Cristz gebürt drwzehenhundert jaur und darnach in dem vierundachtzigostem jaure. D. Zoll-Verordnungen. 247. K. Wenzel widerruft alle Turnose, die von Kaisern oder Kônigen an dem Rhein- zoll auf Widerruf verschrieben sind. 1384 Juli 25 Heidelberg. Aus Würzb. A.-Konserv. lib. reg. lit. ecel. Mogunt. 4 (20) fol. 193b— 1942, Ueberschrift roth glchz. Item litera revocacionis omnium thuronensium theoloneorum Reni gui ab im- peratoribus et regibus Romanorum sub titulo revocacionis assignati fuerunt. Wir Wenczlaw von gots gnaden * Romischer kunig zi allen ziten merrer des riches zü Beheym kunig bekennen unde tün kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horent lesen: ^ daz wir mit? wolbedachtem müte mit rechter wissen alle soliche turnos, wo oder wem wir oder unser vorlarn Ro- mische keisere oder kunige an dem zolle uf dem Rine uf widderruffen verschriben oder bewiset haben, gar unde genzlichen widderruffet,® unde widderriffen die von ad nr. 246 col. 1: a) sie. ritter oder riltere? ad nr. 246 col. 2: ao) O sie. bb) O buntiüsse. f) O urkünd wenn der Punld git, sonst urkund. ad nr. 247: a) cod. goanden. b) cod. de. mit. b) in 4 abgekiirzł am Schłusse, ander oder andere? c) in A abgekürzt am Sehlusse, ce) O darym. — dd) in O korr. aus vch. ee) O geniesse. e) cod. wirdderruffet. 1 Damit ist der Nürnberger Landfriede vom 11. Merz 1383 gemeint; da er ein einseitiger Fürsten- oder Herrenbund geworden war, nehmen diese allein ihn ausdrücklich aus, die städtische Ausfertigung nennt ihn natürlich nicht. 30
1384 Juli 26 1384 Juli 26 1384 Julí 25 448 gemeinlich oder besunder gemacht globt odir verbriefft haben; und sal uns und allen andern fursten graven herren steten rittern und knechten, die itzunt mit uns in unser eynunge, die unser obgenanter lieber gnediger herre der Romsche kunig zu Nuremberg gemacht hat,! sin odir daryn komen, diese eynunge an derselben eynunge, die also zu Nuremberg gemacht ist, keinen schaden brengen; und wir alle so]len der geniben als dieselbe eynunge uzwiset odir begriffen sint %, an alles ge- verde. Mit orkunde diz brieffs versigelt mit unser obgenanten sehs fursten und graven ingesigeln, der wir fur uns alle ander ^ korfursten fursten graven herren ritter © knechte und stete, die mit dem obgenan- ten unserm lieben gnedigen herren dem Romschen kunig Wentzlauw und uns in unser eynunge sint, an disem briefe ge- bruchen, der geben ist zu Heidilberg nach Cristus geburt drutzehenhundert in dem vierundachtzigistem jaren des nehsten dinstags nach sant Jacobs tag. Reichstag zu Heidelberg im Juli 1884. genedigen herren und ouch das halig** Rómisch riche. darzü nemen wir ouch uss in diser verbuntnúl und stallung alle und ieglich veraynung und bunínüsseh^ die wir vor under ainander haben, oder wer daryn ° zi uns komet, es sien fürsten grafen herren ritter knecht oder stetde, oder die wir ieczo gen andern fürsten grafen herren rittern knechten oder stlet- den gemainlich oder besunder gelopt ge- machet oder verbriefft haben. und sol och 44 uns mit namen dise veraynung und stallung an den bunden und aynungen kainen schaden bringen, und wir sullen och der geniessen °° als dieselben bünde und veraynungen das usswisent oder be- griffen sind, äne alle geverde, Mit urkánd ” diez brieffs versigelt mit unser der vorgenanten sechs stetde aignen insigeln, die wir für uns und alle ander stetde unsers bunds, uud wer zü uns darin gehürt, an disen brieff gebruchen, der geben ist zi Haidelberg des nechsten zinstags nach sant Jacobs tag des hailigen zweliffbotten do man zali nach Cristz gebürt drwzehenhundert jaur und darnach in dem vierundachtzigostem jaure. D. Zoll-Verordnungen. 247. K. Wenzel widerruft alle Turnose, die von Kaisern oder Kônigen an dem Rhein- zoll auf Widerruf verschrieben sind. 1384 Juli 25 Heidelberg. Aus Würzb. A.-Konserv. lib. reg. lit. ecel. Mogunt. 4 (20) fol. 193b— 1942, Ueberschrift roth glchz. Item litera revocacionis omnium thuronensium theoloneorum Reni gui ab im- peratoribus et regibus Romanorum sub titulo revocacionis assignati fuerunt. Wir Wenczlaw von gots gnaden * Romischer kunig zi allen ziten merrer des riches zü Beheym kunig bekennen unde tün kund offenlichen mit diesme brieve allen den die in sehen oder horent lesen: ^ daz wir mit? wolbedachtem müte mit rechter wissen alle soliche turnos, wo oder wem wir oder unser vorlarn Ro- mische keisere oder kunige an dem zolle uf dem Rine uf widderruffen verschriben oder bewiset haben, gar unde genzlichen widderruffet,® unde widderriffen die von ad nr. 246 col. 1: a) sie. ritter oder riltere? ad nr. 246 col. 2: ao) O sie. bb) O buntiüsse. f) O urkünd wenn der Punld git, sonst urkund. ad nr. 247: a) cod. goanden. b) cod. de. mit. b) in 4 abgekiirzł am Schłusse, ander oder andere? c) in A abgekürzt am Sehlusse, ce) O darym. — dd) in O korr. aus vch. ee) O geniesse. e) cod. wirdderruffet. 1 Damit ist der Nürnberger Landfriede vom 11. Merz 1383 gemeint; da er ein einseitiger Fürsten- oder Herrenbund geworden war, nehmen diese allein ihn ausdrücklich aus, die städtische Ausfertigung nennt ihn natürlich nicht. 30
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D. Zoll-Verordnungen. 449 5 10 kunglicher macht mit craft dieses brieves ; unde wollen auch des daz dieselben widder 1384 ruften turnos von den, den sie verschriben sin, furbaßs nicht me ufgehaben sullen werden.1 darumbe so gebieten wir ernstlich unde vesteclichen bie unseren unde des riches hulden allen fursten geistlichen unde werntlichen graven frien herren rittern knechten steten gemeinden, wo die gesessen oder wie die genant sin, daz sie soliche widderruffte turnose, die wir also kuntlichen widderruffet haben, furbaſs nicht me ufheben oder innenemen lassen, unde auch nit gestaden daz sie furbaſs die" widderruffet turnose den, den sie verschriben sin, nit reichen oder antworten, als lieb in sie unser unde des riches ungnade zû vermiden. mit orkunde dieses brieves virsigeltb mit unser kunglichen majestad ingesigele, der geben ist zuc Heidelberg nach Crists geburte druzhenhundert jare darnach in demd vier unde achczigisten jaren an sant Jacobs tag des heiligen aposteln unser riche des Behemi- schen in dem zwei unde zwenzigisten unde des Romischen in dem nuwenden. Juli 25 1384 Juli 25 15 248. K. Wenzel gibt den Rheinischen Städten einen Main-Zoll, um sie für die 6000 Gulden bezahlt zu machen, die sie ihm beim Abschluß der Heidelberger Stallung für das Reich geliehen haben. 1384 Juli 28 Worms. 1384 Juli. 28 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 78 nr. 268 cop. ch. coaer. Regest bei Janssen R.-K. 1, 17, nr. 45 wol ebendaher. 25 Wir Wenczlauwe von gotes gnadin Romschir konig zu allin ziten merer dez 20 richis und konig zu Beheym bekennen und dûn kûnt offinlich mit desem briffe allin den die in sehin odir horen lesen: wan wir durch frede nûcz und ire dez Rom- schin richis der lant und lute beredit und gemacht haben eine stallûnge zuschin unseren und dez richis fursten uf eime deile und den steten unserne lieben getruwen an dem andern teile, und wan uns unsere und dez richis Rinsche I stete und lieben getruwen sesstusint gulden gereid gebin und geluhen haben und wir in gemeinem nûcze dez richis gewendit geben und gekart haben, so tûn wir denselben steten die gnade mit wolbedachtem mûte und craft deses briffes, daz sie mogen und sollen zu Mencze Franckenford odir da zuschin Franckenford und Mencze uf dem Meyne uf wassir und uf lande, daz den Meyn of odir abe get, ang den steten da sie daz 30 billiche dûn sollen und mogen, vier alde turnose von iedem fudir wines und ander kaufmanschaft nach marczel, die da zuschin uf unde abe gen, uf lande und uf waßler ufheben und innemen, alse lange bis daz sie die egenanten sefstusint guldin ufheben und innemen." wann auch unde zu welchirh zit sie die egenanten sefs- 35 a) de. cod. b) cod. virsige. c) de. cod. d) de. cod. e) cod. unser. 1 cod. Rinschee. 8) korr. von andrer gichz. Hand st. in. h) cod. wechir. 40 45 1 In einer Zollrerschreibung kommt er dann ein paar Tage darauf wieder auf diese Urkunde zu sprechen allein wir vormals — alsoliche turnos, die wir oder unser vorfarn an dem riche uf dem Ryene zu widderruffen virschriben haben, kuntlichen widderruffet han unde abegetan, als unser kunglichen brieve sagen die daruber gegeben unde versigelt sin: doch so haben wir anegesehen nuczlichen unde merclichen dienste die uns unde dem heiligen riche der erwerdege Adolff — getan hat unde furbass tûn sal unde mag in kunftigen ziten : unde darumbe unde von besundern gnaden haben wir im derselben widderrufften turnos, mit namen drie uf dem zolle Deutsche Reichstags-Akten. I. zû Lansteyn unde einen uf dem zolle zů Ernfels gegeben unde gnedeclichen virschriben, also daß er die künstigen Erzbischöfe und der Stift sie furbaßs eweclichen aufheben und einnehmen sollen ohne Hinder- nisse und Widerrede von Seiten des K. Wenzel und seiner Nachfolger; dat. Altzey 1384 Fr. vor Pet. ad rinc. Boh. 22 Rom. 9 [Juli 29]; im Wirzb. Archir- Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 193b cop. chart. coaera. — Vgl. p. 387 nt. 1. 2 Auf diese Zoll-Bewilligung bezieht sich ohne Zweifel der Schriftwechsel zwischen Mainz und Frank- furt vom 7. und 9. Febr. 1385: 1) Mainz an [Frank- furt]: der Rheinische Städtebund war kürzlich in Mainz 57
D. Zoll-Verordnungen. 449 5 10 kunglicher macht mit craft dieses brieves ; unde wollen auch des daz dieselben widder 1384 ruften turnos von den, den sie verschriben sin, furbaßs nicht me ufgehaben sullen werden.1 darumbe so gebieten wir ernstlich unde vesteclichen bie unseren unde des riches hulden allen fursten geistlichen unde werntlichen graven frien herren rittern knechten steten gemeinden, wo die gesessen oder wie die genant sin, daz sie soliche widderruffte turnose, die wir also kuntlichen widderruffet haben, furbaſs nicht me ufheben oder innenemen lassen, unde auch nit gestaden daz sie furbaſs die" widderruffet turnose den, den sie verschriben sin, nit reichen oder antworten, als lieb in sie unser unde des riches ungnade zû vermiden. mit orkunde dieses brieves virsigeltb mit unser kunglichen majestad ingesigele, der geben ist zuc Heidelberg nach Crists geburte druzhenhundert jare darnach in demd vier unde achczigisten jaren an sant Jacobs tag des heiligen aposteln unser riche des Behemi- schen in dem zwei unde zwenzigisten unde des Romischen in dem nuwenden. Juli 25 1384 Juli 25 15 248. K. Wenzel gibt den Rheinischen Städten einen Main-Zoll, um sie für die 6000 Gulden bezahlt zu machen, die sie ihm beim Abschluß der Heidelberger Stallung für das Reich geliehen haben. 1384 Juli 28 Worms. 1384 Juli. 28 Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 78 nr. 268 cop. ch. coaer. Regest bei Janssen R.-K. 1, 17, nr. 45 wol ebendaher. 25 Wir Wenczlauwe von gotes gnadin Romschir konig zu allin ziten merer dez 20 richis und konig zu Beheym bekennen und dûn kûnt offinlich mit desem briffe allin den die in sehin odir horen lesen: wan wir durch frede nûcz und ire dez Rom- schin richis der lant und lute beredit und gemacht haben eine stallûnge zuschin unseren und dez richis fursten uf eime deile und den steten unserne lieben getruwen an dem andern teile, und wan uns unsere und dez richis Rinsche I stete und lieben getruwen sesstusint gulden gereid gebin und geluhen haben und wir in gemeinem nûcze dez richis gewendit geben und gekart haben, so tûn wir denselben steten die gnade mit wolbedachtem mûte und craft deses briffes, daz sie mogen und sollen zu Mencze Franckenford odir da zuschin Franckenford und Mencze uf dem Meyne uf wassir und uf lande, daz den Meyn of odir abe get, ang den steten da sie daz 30 billiche dûn sollen und mogen, vier alde turnose von iedem fudir wines und ander kaufmanschaft nach marczel, die da zuschin uf unde abe gen, uf lande und uf waßler ufheben und innemen, alse lange bis daz sie die egenanten sefstusint guldin ufheben und innemen." wann auch unde zu welchirh zit sie die egenanten sefs- 35 a) de. cod. b) cod. virsige. c) de. cod. d) de. cod. e) cod. unser. 1 cod. Rinschee. 8) korr. von andrer gichz. Hand st. in. h) cod. wechir. 40 45 1 In einer Zollrerschreibung kommt er dann ein paar Tage darauf wieder auf diese Urkunde zu sprechen allein wir vormals — alsoliche turnos, die wir oder unser vorfarn an dem riche uf dem Ryene zu widderruffen virschriben haben, kuntlichen widderruffet han unde abegetan, als unser kunglichen brieve sagen die daruber gegeben unde versigelt sin: doch so haben wir anegesehen nuczlichen unde merclichen dienste die uns unde dem heiligen riche der erwerdege Adolff — getan hat unde furbass tûn sal unde mag in kunftigen ziten : unde darumbe unde von besundern gnaden haben wir im derselben widderrufften turnos, mit namen drie uf dem zolle Deutsche Reichstags-Akten. I. zû Lansteyn unde einen uf dem zolle zů Ernfels gegeben unde gnedeclichen virschriben, also daß er die künstigen Erzbischöfe und der Stift sie furbaßs eweclichen aufheben und einnehmen sollen ohne Hinder- nisse und Widerrede von Seiten des K. Wenzel und seiner Nachfolger; dat. Altzey 1384 Fr. vor Pet. ad rinc. Boh. 22 Rom. 9 [Juli 29]; im Wirzb. Archir- Konserr. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. nr. 4 (20) fol. 193b cop. chart. coaera. — Vgl. p. 387 nt. 1. 2 Auf diese Zoll-Bewilligung bezieht sich ohne Zweifel der Schriftwechsel zwischen Mainz und Frank- furt vom 7. und 9. Febr. 1385: 1) Mainz an [Frank- furt]: der Rheinische Städtebund war kürzlich in Mainz 57
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450 | Reichstag zu Heidelberg im Juli 1364. 1384 tusint guldin ufgehebit habin und ingenomen, so sal der egenant zol abesin genz- 7425 Wohin und deser briff keine craft nach macht haben vorbas in deheine wis. und gebieten darumb allen fursten geistlichin und werntlichin graven frihen dinstluten rittern knechten burgermeistern retten und gemeindin der stete merkele und dorfer und allen andern unsern und dez richis getruwen? und undirtaneu ernstlichin und 5 vesteclicliin mit desem briffe, daz sie die egenanten unsere stete an der vorgenanten unserer? gnade nicht hindern nach irren in deheine wis, sunder sie dabi behaldin und bliben lafen in aller der mafe alse vor geschriben stet, mit urkunde dis briffes virsegilt mit unser kunglichir magestat iugesigel, gebin zu Wormfe nach Cristes geburte druzehenhundirt jar und darnach in dem viere und achtzigisten jare 1354 dez donrestages nach sant Jacobs dag unser riche dez Beheymschen © in dem zwei 77 qnd zwenzegisten und dez Romschen in dem nündem jeren. E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte, 1384 249, K. Wenzel mahnt den Herzog Leupolt von Österreich sich mit den Reichsstüdlen nu wegen der Stadt Giengen! zw einigen. 1384 Juli 27 Heidelberg. So bei Lichnowsky 4 Reg. wr. 1865 aus k. Baier. R.-A., ohne nóhere Bezeichnung.? 1396 250. Der Schwäbische Städtebund an Speier, mahnt den Rheinischen Städtebund um Febr. 7 - - Hilfe gegen. Herzog Leopold III von Österreich, indem er sich darauf bezieht wie es mit den Klagen etlicher Städte auf dem Stallungstag zu Heidelberg 1384 und dann weiterhin gegangen sei. 1386 Febr. 7 Ulm. F aus Frankf. St-A slältebtindnib der stält in Schwaben Francken und am Rhein f. 26 a und 27b nr. 19 cop. chart. coaer. In diesem Stück haben die y hdufig ein deutliches e ilber sich, theilweise an Stellen wo es lediglich graphische Bedeutung hat, es ist überall weggelassen a) cod. getruwe. — b) cod. mil Abkürsung unsere. rersammelt, Bürgermeister Adolff [Wiesse für 1384 bis 1385, s. Kriegk Biirgerzwiste 224 und 206 f.] von Frankfurt war selbst dabei; es dünkte die anwesenden Boten gar wnmogelich [undillig] daß sich der Zoll so lange rerzogen hat; Mainz hal ihnen. gcantwortet , es sei seine Schuld nicht, was auch von jenen anerkannt wurde; durum haben sie und Muins sich dahin rer- einigt, daz sie nnd die iren und wir und die unsern uwern market nicht suchin wollen, alse lange bis daz ir mil den stelen unsers bundis einmutig wer- dint den zo] zu bestellen alse daz von in an uns geslalt ist; Frank/furl móge daher seine Bevollmách- tigten nach Mainz schicken, daß dieselben morgen un- verzüglich da seien den Zoll zu bestellen und zu roll- ‚führen, andernfalls müßte Mainz sofort zu der ange- drohten Maßregel schreiten; verlangt umgehende Ant- wort, dat. fer. 3 p. purif. Mar. 85 [Febr. 7], im Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 78% nr. 269 (Auszug bei Janssen RK. 1, 17 nr. 47); 2) Frank- furt an (Mamz]: der Verzug in der Bestellung des Zolls, nach dem küniglichen Briefe für die Rheinischen Bundesstádte, sei auch Frankfurts Schuld nicht; dieses habe nur auf die näher dargelegte Art der Zollerhebung, €) korr. von ders. Hand. wie oben st. Romschen. wie sie Mainz vorgeschlagen , nicht gut eingeken können, will sich aber einem Rechtsausspruch des Schwäbischen Städtebunds fügen, hält indes die gegen Frankfurts Markt gerichtete Vereinigung der Städte für höchst unfreundlich und sehr wider dessen Gnade und Freiheit, und hat dabei noch gutes Zutrauen zu Mainz’ Hilfe, ? wenn anders jemand es schwächen wollte an seiner Gnade und Freiheit, denn es versicht sich nur quies, von Mains und andern seinen Kidgenossen, dat. Appollonie sine anno [Febr. 9], im Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 799b nr. 270 (Auszug bei Janssen R.-K. 1, 17 nr. 48). Dazu vgl. auch ww. 257 art. 7 und nr. 243 art. 4. 5. 7. 1 Die Sache hängt wol noch zusammen mit der Verpfündung von Giengen an Herzog Leopold III. vom 25. Febr. 1379, s. Stälin 3, 297 und 528, Vischer p. 37. — Die Bezahlung der Reichssteuer Schwäbischer Reichsstüdte an Herzog Leopold in diesem Jahr be- treffend, s. Vischer reg. nr. 215. 216. 223. 224. — Ueber Giengen s. auch unser nr. 120 und Stälin 3,325 nt. 1, 326 m. 2, 332 nt. 1. 2 Die Urkunde selbst scheint im Augenblick verlegt au sein. 20 40 45
450 | Reichstag zu Heidelberg im Juli 1364. 1384 tusint guldin ufgehebit habin und ingenomen, so sal der egenant zol abesin genz- 7425 Wohin und deser briff keine craft nach macht haben vorbas in deheine wis. und gebieten darumb allen fursten geistlichin und werntlichin graven frihen dinstluten rittern knechten burgermeistern retten und gemeindin der stete merkele und dorfer und allen andern unsern und dez richis getruwen? und undirtaneu ernstlichin und 5 vesteclicliin mit desem briffe, daz sie die egenanten unsere stete an der vorgenanten unserer? gnade nicht hindern nach irren in deheine wis, sunder sie dabi behaldin und bliben lafen in aller der mafe alse vor geschriben stet, mit urkunde dis briffes virsegilt mit unser kunglichir magestat iugesigel, gebin zu Wormfe nach Cristes geburte druzehenhundirt jar und darnach in dem viere und achtzigisten jare 1354 dez donrestages nach sant Jacobs dag unser riche dez Beheymschen © in dem zwei 77 qnd zwenzegisten und dez Romschen in dem nündem jeren. E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte, 1384 249, K. Wenzel mahnt den Herzog Leupolt von Österreich sich mit den Reichsstüdlen nu wegen der Stadt Giengen! zw einigen. 1384 Juli 27 Heidelberg. So bei Lichnowsky 4 Reg. wr. 1865 aus k. Baier. R.-A., ohne nóhere Bezeichnung.? 1396 250. Der Schwäbische Städtebund an Speier, mahnt den Rheinischen Städtebund um Febr. 7 - - Hilfe gegen. Herzog Leopold III von Österreich, indem er sich darauf bezieht wie es mit den Klagen etlicher Städte auf dem Stallungstag zu Heidelberg 1384 und dann weiterhin gegangen sei. 1386 Febr. 7 Ulm. F aus Frankf. St-A slältebtindnib der stält in Schwaben Francken und am Rhein f. 26 a und 27b nr. 19 cop. chart. coaer. In diesem Stück haben die y hdufig ein deutliches e ilber sich, theilweise an Stellen wo es lediglich graphische Bedeutung hat, es ist überall weggelassen a) cod. getruwe. — b) cod. mil Abkürsung unsere. rersammelt, Bürgermeister Adolff [Wiesse für 1384 bis 1385, s. Kriegk Biirgerzwiste 224 und 206 f.] von Frankfurt war selbst dabei; es dünkte die anwesenden Boten gar wnmogelich [undillig] daß sich der Zoll so lange rerzogen hat; Mainz hal ihnen. gcantwortet , es sei seine Schuld nicht, was auch von jenen anerkannt wurde; durum haben sie und Muins sich dahin rer- einigt, daz sie nnd die iren und wir und die unsern uwern market nicht suchin wollen, alse lange bis daz ir mil den stelen unsers bundis einmutig wer- dint den zo] zu bestellen alse daz von in an uns geslalt ist; Frank/furl móge daher seine Bevollmách- tigten nach Mainz schicken, daß dieselben morgen un- verzüglich da seien den Zoll zu bestellen und zu roll- ‚führen, andernfalls müßte Mainz sofort zu der ange- drohten Maßregel schreiten; verlangt umgehende Ant- wort, dat. fer. 3 p. purif. Mar. 85 [Febr. 7], im Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 78% nr. 269 (Auszug bei Janssen RK. 1, 17 nr. 47); 2) Frank- furt an (Mamz]: der Verzug in der Bestellung des Zolls, nach dem küniglichen Briefe für die Rheinischen Bundesstádte, sei auch Frankfurts Schuld nicht; dieses habe nur auf die näher dargelegte Art der Zollerhebung, €) korr. von ders. Hand. wie oben st. Romschen. wie sie Mainz vorgeschlagen , nicht gut eingeken können, will sich aber einem Rechtsausspruch des Schwäbischen Städtebunds fügen, hält indes die gegen Frankfurts Markt gerichtete Vereinigung der Städte für höchst unfreundlich und sehr wider dessen Gnade und Freiheit, und hat dabei noch gutes Zutrauen zu Mainz’ Hilfe, ? wenn anders jemand es schwächen wollte an seiner Gnade und Freiheit, denn es versicht sich nur quies, von Mains und andern seinen Kidgenossen, dat. Appollonie sine anno [Febr. 9], im Frankf. St.-A. Buch des Bundes f. 799b nr. 270 (Auszug bei Janssen R.-K. 1, 17 nr. 48). Dazu vgl. auch ww. 257 art. 7 und nr. 243 art. 4. 5. 7. 1 Die Sache hängt wol noch zusammen mit der Verpfündung von Giengen an Herzog Leopold III. vom 25. Febr. 1379, s. Stälin 3, 297 und 528, Vischer p. 37. — Die Bezahlung der Reichssteuer Schwäbischer Reichsstüdte an Herzog Leopold in diesem Jahr be- treffend, s. Vischer reg. nr. 215. 216. 223. 224. — Ueber Giengen s. auch unser nr. 120 und Stälin 3,325 nt. 1, 326 m. 2, 332 nt. 1. 2 Die Urkunde selbst scheint im Augenblick verlegt au sein. 20 40 45
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E. Nebenverhandlung : Herzog Leopold und Schwäbische Städte. 451 worden, so in yme yn niddirgeleyd wydder etwyvilen bescheydinheid eydes dy yr 1386 darynne. Janssen R.-K. 1, 18—21 nr. 53 aus der gleichen Quelle. Febr.7 10 15 20 Den gar vorsiechtegen unde wisen unsern besundern lieben frunden unde eit- 5 genoßsen den burgermeistern unde rat a gemeinlichen der stat zû Spire enbiten wir gemeine stede des bondes in Swabin, als wir iczunt uf diese zit zû Ulme bi ein- ander gewesin sint, unsern früntlichen willegen dinst unde was wir eren unde gutes virmogen. liebin frunde unde eitgenoßsen. [1] als uch villiechte noch wol inden- kegb kunt unde wissende ist des males do unser herre der Romsche kûneg die stallunge unde vireinunge zů Heidelberg machet zwussin fursten unde herren unde ouch uch unde uns stetden, 1 das desselbin males vil stete unsers bondes viele stossec unde broche zû sprechin unde zů klagen hettent zů unserme herren herzogen Lupolten von Ostenrich unde zû den sinen, darumbe uns noch den unsern weder minne noch recht weder gelimph noch bescheidenheid nied widderfarn mochte, und desselbin males alle soliche unser klage unde zuspruche in solicher masse vor unsers herren des koniges reten unde vor den fursten unde herren die dozůmale do waren gesetzet unde gestalt wordent das beide unsers herrene von Osterichs rate unde dinere von sinen wegin unde mit sime€ vollen gewalt unde wir unde die unseren zû beider sit darumbe zû dagen kommen solten gein Kostencze in die stat unde do allin solichin klagen solten ende unde uzdrag gebin mit der minne obe wir mochten (mochte abir daz mit der minne nit uzgetragen werdin, so solten wir die ussstragen mit einem rechten nach der bonde unde einunge sag, die wir dazumale mit einander hettent, in den soliche klage ufferstünden): die dage suchten wir zů Kostencz unde hetten ouch den sachin gerne ußstrag gegebin. do 25 kam nimand gein uns von unsers8 herren wegin von Osterich der uns solichin sachin wolt helfin ußstrag machin. [2] doch durch gelimpes willen do vireineten h wir uns desselbin males eins andern dages gein unsers herren von Osterichs lantfauten unde reten gein Rafenschburg,2 umbe daz, obe wir andere wege mochten han funden, daz die sache mit minne odir mit rechte were uzgetragen 30 wordin; wanne uns zůmale wee ist mit kriegen, und ouch des gerne ubbir wurden als verre unde wir daz mit eren getün mochten. unde wart ouch desselbin males der dag gein Rafenschburg also gemacht : waz klage wir unde die unsern zû sprechin hetten zû unserme herren vonk Osterich unde den sinen, das wir daz sinem lant- foyd hern Hansen dem trochseßsin 3 virschriben geben solten, als auch wir das tadin. 35 unde solte der lantfaut alle die, zû den wir denne zû sprechin hetten, uf den tag brengen gein Rafenschburg, das uns unser sache deste baz ußsdrag wurde gemacht. des mochte uns abir nit vollengeen. doch quamen unsers herren von Osterich lantfod und rat mit namen her Hans der druchsesse unde ouch andir sin rat uf den dag a) Hier ausgestr. mit andrer Tinte zů. b) Hier ist ausgestrichen zuerst wol von gleicher Hand, dann noch mit der andern Tinte. c) stossef stesse? d) mer e) herren de. in cod. I) sinre? g) F unde von st. uns von unsers. h) F virineten. i) F unsern. k) von gleicher Hand korr. st. zu. 50 1 1384 Juli 26 Heidelberger Stallung, RTA. 1 Inhalt der beiden Stücke begünstigt diese Annahme nicht; der Ravensburger Spruchtag führte eben mit nr. 246. dem Spruch doch zu einer Entscheidung, am Ende 2 In den Streit zwischen Herzog Leopold und den obigen Art. 2 aber ist von vollständiger Ergebnislosigkeit 45 Städten des Schwäbischen Bundes wegen Hohenbergischer die Rede. Pfandschaften ergieng ein schiedsrichterlicher Spruch 3 Johann I., Truchseß von Waldburg, Hopf p. zu Ravensburg 1384 Dec. 7 (Mi. nach Nicol.) Pfister 82 -83; er war am 15. Mai 1386 Herzog Leopolds Gesch. von Schwaben 2, 2, Forts. pag. 164; ausführ- Landrogt im Argau Thurgau und auf dem Schwarz- liches Regest bei Vischer nr. 228. Janssen R.-K. 1, 18 scheint den im Text erwähnten Rarensburger Tag, wald, Vischer reg. nr. 260. welcher undatiert ist, hiemit zusammenzubringen. Der
E. Nebenverhandlung : Herzog Leopold und Schwäbische Städte. 451 worden, so in yme yn niddirgeleyd wydder etwyvilen bescheydinheid eydes dy yr 1386 darynne. Janssen R.-K. 1, 18—21 nr. 53 aus der gleichen Quelle. Febr.7 10 15 20 Den gar vorsiechtegen unde wisen unsern besundern lieben frunden unde eit- 5 genoßsen den burgermeistern unde rat a gemeinlichen der stat zû Spire enbiten wir gemeine stede des bondes in Swabin, als wir iczunt uf diese zit zû Ulme bi ein- ander gewesin sint, unsern früntlichen willegen dinst unde was wir eren unde gutes virmogen. liebin frunde unde eitgenoßsen. [1] als uch villiechte noch wol inden- kegb kunt unde wissende ist des males do unser herre der Romsche kûneg die stallunge unde vireinunge zů Heidelberg machet zwussin fursten unde herren unde ouch uch unde uns stetden, 1 das desselbin males vil stete unsers bondes viele stossec unde broche zû sprechin unde zů klagen hettent zů unserme herren herzogen Lupolten von Ostenrich unde zû den sinen, darumbe uns noch den unsern weder minne noch recht weder gelimph noch bescheidenheid nied widderfarn mochte, und desselbin males alle soliche unser klage unde zuspruche in solicher masse vor unsers herren des koniges reten unde vor den fursten unde herren die dozůmale do waren gesetzet unde gestalt wordent das beide unsers herrene von Osterichs rate unde dinere von sinen wegin unde mit sime€ vollen gewalt unde wir unde die unseren zû beider sit darumbe zû dagen kommen solten gein Kostencze in die stat unde do allin solichin klagen solten ende unde uzdrag gebin mit der minne obe wir mochten (mochte abir daz mit der minne nit uzgetragen werdin, so solten wir die ussstragen mit einem rechten nach der bonde unde einunge sag, die wir dazumale mit einander hettent, in den soliche klage ufferstünden): die dage suchten wir zů Kostencz unde hetten ouch den sachin gerne ußstrag gegebin. do 25 kam nimand gein uns von unsers8 herren wegin von Osterich der uns solichin sachin wolt helfin ußstrag machin. [2] doch durch gelimpes willen do vireineten h wir uns desselbin males eins andern dages gein unsers herren von Osterichs lantfauten unde reten gein Rafenschburg,2 umbe daz, obe wir andere wege mochten han funden, daz die sache mit minne odir mit rechte were uzgetragen 30 wordin; wanne uns zůmale wee ist mit kriegen, und ouch des gerne ubbir wurden als verre unde wir daz mit eren getün mochten. unde wart ouch desselbin males der dag gein Rafenschburg also gemacht : waz klage wir unde die unsern zû sprechin hetten zû unserme herren vonk Osterich unde den sinen, das wir daz sinem lant- foyd hern Hansen dem trochseßsin 3 virschriben geben solten, als auch wir das tadin. 35 unde solte der lantfaut alle die, zû den wir denne zû sprechin hetten, uf den tag brengen gein Rafenschburg, das uns unser sache deste baz ußsdrag wurde gemacht. des mochte uns abir nit vollengeen. doch quamen unsers herren von Osterich lantfod und rat mit namen her Hans der druchsesse unde ouch andir sin rat uf den dag a) Hier ausgestr. mit andrer Tinte zů. b) Hier ist ausgestrichen zuerst wol von gleicher Hand, dann noch mit der andern Tinte. c) stossef stesse? d) mer e) herren de. in cod. I) sinre? g) F unde von st. uns von unsers. h) F virineten. i) F unsern. k) von gleicher Hand korr. st. zu. 50 1 1384 Juli 26 Heidelberger Stallung, RTA. 1 Inhalt der beiden Stücke begünstigt diese Annahme nicht; der Ravensburger Spruchtag führte eben mit nr. 246. dem Spruch doch zu einer Entscheidung, am Ende 2 In den Streit zwischen Herzog Leopold und den obigen Art. 2 aber ist von vollständiger Ergebnislosigkeit 45 Städten des Schwäbischen Bundes wegen Hohenbergischer die Rede. Pfandschaften ergieng ein schiedsrichterlicher Spruch 3 Johann I., Truchseß von Waldburg, Hopf p. zu Ravensburg 1384 Dec. 7 (Mi. nach Nicol.) Pfister 82 -83; er war am 15. Mai 1386 Herzog Leopolds Gesch. von Schwaben 2, 2, Forts. pag. 164; ausführ- Landrogt im Argau Thurgau und auf dem Schwarz- liches Regest bei Vischer nr. 228. Janssen R.-K. 1, 18 scheint den im Text erwähnten Rarensburger Tag, wald, Vischer reg. nr. 260. welcher undatiert ist, hiemit zusammenzubringen. Der
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452 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1386 gein Ravenspurg. unde do liefsin wir unserme herren von Osterich unde ouch ime Febr. 7 von sinen wegen die haftigesten artikele der, die er zû uns zû sprechinde hatte, tugentlich follegen an alle widdirrede. die andern unde ubbirgen artikele virent- wurten wir in in solichir masse redelichin , daz wir met gelimpe unde mit bescheiden- heid bestunden. dawiddir da wolten uns unsers herren von Osterich lantfaût unde 5 rat allir der klage, die wir zû in zû sprechende hetten, deheine me" lassin volle- geen,b noch weder minne noch recht darumbe vollegeen laßsin. do virantwurten sie uns der dehein in solichir bescheidinheid, daz sie nit mochten gesprechin daz sie gelimph hettent. unde schiedin abir also an alles ende von dem tage. [3] dar- nach do sprachin uns soliche stede undir uns, die sogetan clagen unde gebrestin 10 hant, als hefteclichin c zû, und maneten ouch uns darumb eren unde eides als ernst- lichin als sie virmochten, das wir nit ubbir werdin kondend wir musten in hulfe schepfin unde erkennen, als ouch wir das getan habin. darnach, daz ir unde menge- lich erkennen mogen daz uns an glichin redelichin sachin wol begnuget allewegen, do schicketen wir abir unser erber botschaft zů unsers herren von Osterichs reten, 15 ime zû sagen daz wir von eren unde von eidin nit lenger ubbir werden môchten, wir můsten unsern steten umbe ir klage beholfin sin, daz in minne odir bescheidin- heid odir ein recht widderfüre, unde daz sie so wol teten daz sie ettelich wege fünden daz sie noch fruntlichene niddirgeleid werdin. do vireinten sich desselbin males unsers herren von Osterich lantfod " unde rat mit unser botschaft eins tages 20 gein Badin uf den zwilften dag zû winachten der nest virgangen ist, do ouch wir unser botschaft abir gehabt habin. unde gabin in vorhin die klage abir eigentlich beschriben, daz sie dohine mit solicher8 vollin gewalt quemen, daz sie der sachen ußstrag gebin mit der minne odir mit dem rechten. und warent daz mit namen die stucke unde klage: daz uwer unde unser eitgenoßen die von Ulme klageten, 25 daz in unser herre von Osterich und die sinen einen irer mitbûrger beschaczet hettent wol umbe siebindusent gulden ubir solich gut orkonde friheid unde briefe, die ime unser herre von Ostenrich mit sime anhangenden ingesigel gegebin hette, das er faren unde ziehin mochte wohine er wolte ungehindert sin unde allirmenchis von sinen wegen. unde hetten ouch uwer unde unser eitgenoßsen von Ulme of dem tage 30 zů Baden gern ein gemein? uz unsers herren von Osterichs reten genummen unde daz in h of dem recht vollegangen were; daz mochte abir ien nicht vollegeen. so beklagent sich die von Rodenburg an der Tuber, daz unser herre i von Osterich eime irem burger bessir denne funfzehinhundirt gulden wert genomen habe, unde das das darnach virtedinget wurde daz unser herrek von Osterich das desselbin 35 irs middeburgers son widdirkeren solte; daz abir ine bisher noch nit gefolgen mochte. so klagent sich die von Rûtelingen, daz margrave Hans von Hochberg einre unsers herren von Osterich diner einen iren middeburger beraubet unde virdirbet habe zû Fryburg," unde daz ouch einem irem middeburger ein gut zů Ehingen ouch in unseres herren von Osterrich stat genomen werde m mit gewalt 40 unde widder recht. so clagent sich die von Rotwyl unde von Ravens- pürg, daz unser herre von Osterich ettelichen iren mitteburger hundertundezwenzig 1386 Jan. 6 a) versckrieben stott nie? b) F wolle geen. c) F hestelichin oder heftelichin. d) F konden wol von gleicher Hand korr. st. mochten. e] F add. noch. I) lantfod de F. g) F scheint die zreí letzten Buchstaben durch Ab- kürzung angeben zu wollen. h) radiert st. ine. I) Fherren. k) F herren. I) F Rasur von unde ien? ge- 45 tilgt. F werde mil e über dem ersten e, emend. worde. 1 Vgl. die Uebereinkunft zu Baden v. 15. Mai Rotenburg a. d. T. und Konstanz theils erledigt, theils 1386 Vischer Reg. nr. 260, daselbst werden verschie- zur gänzlichen Erledigung durch besondere Schieds- dene Beschwerden der Städte Basel Ulm Augsburg gerichte rorbereitet. 2 uol: einen gemeinen mann. Rotweil Ueberlingen Reutlingen Ravensburg Biberach, 50
452 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1386 gein Ravenspurg. unde do liefsin wir unserme herren von Osterich unde ouch ime Febr. 7 von sinen wegen die haftigesten artikele der, die er zû uns zû sprechinde hatte, tugentlich follegen an alle widdirrede. die andern unde ubbirgen artikele virent- wurten wir in in solichir masse redelichin , daz wir met gelimpe unde mit bescheiden- heid bestunden. dawiddir da wolten uns unsers herren von Osterich lantfaût unde 5 rat allir der klage, die wir zû in zû sprechende hetten, deheine me" lassin volle- geen,b noch weder minne noch recht darumbe vollegeen laßsin. do virantwurten sie uns der dehein in solichir bescheidinheid, daz sie nit mochten gesprechin daz sie gelimph hettent. unde schiedin abir also an alles ende von dem tage. [3] dar- nach do sprachin uns soliche stede undir uns, die sogetan clagen unde gebrestin 10 hant, als hefteclichin c zû, und maneten ouch uns darumb eren unde eides als ernst- lichin als sie virmochten, das wir nit ubbir werdin kondend wir musten in hulfe schepfin unde erkennen, als ouch wir das getan habin. darnach, daz ir unde menge- lich erkennen mogen daz uns an glichin redelichin sachin wol begnuget allewegen, do schicketen wir abir unser erber botschaft zů unsers herren von Osterichs reten, 15 ime zû sagen daz wir von eren unde von eidin nit lenger ubbir werden môchten, wir můsten unsern steten umbe ir klage beholfin sin, daz in minne odir bescheidin- heid odir ein recht widderfüre, unde daz sie so wol teten daz sie ettelich wege fünden daz sie noch fruntlichene niddirgeleid werdin. do vireinten sich desselbin males unsers herren von Osterich lantfod " unde rat mit unser botschaft eins tages 20 gein Badin uf den zwilften dag zû winachten der nest virgangen ist, do ouch wir unser botschaft abir gehabt habin. unde gabin in vorhin die klage abir eigentlich beschriben, daz sie dohine mit solicher8 vollin gewalt quemen, daz sie der sachen ußstrag gebin mit der minne odir mit dem rechten. und warent daz mit namen die stucke unde klage: daz uwer unde unser eitgenoßen die von Ulme klageten, 25 daz in unser herre von Osterich und die sinen einen irer mitbûrger beschaczet hettent wol umbe siebindusent gulden ubir solich gut orkonde friheid unde briefe, die ime unser herre von Ostenrich mit sime anhangenden ingesigel gegebin hette, das er faren unde ziehin mochte wohine er wolte ungehindert sin unde allirmenchis von sinen wegen. unde hetten ouch uwer unde unser eitgenoßsen von Ulme of dem tage 30 zů Baden gern ein gemein? uz unsers herren von Osterichs reten genummen unde daz in h of dem recht vollegangen were; daz mochte abir ien nicht vollegeen. so beklagent sich die von Rodenburg an der Tuber, daz unser herre i von Osterich eime irem burger bessir denne funfzehinhundirt gulden wert genomen habe, unde das das darnach virtedinget wurde daz unser herrek von Osterich das desselbin 35 irs middeburgers son widdirkeren solte; daz abir ine bisher noch nit gefolgen mochte. so klagent sich die von Rûtelingen, daz margrave Hans von Hochberg einre unsers herren von Osterich diner einen iren middeburger beraubet unde virdirbet habe zû Fryburg," unde daz ouch einem irem middeburger ein gut zů Ehingen ouch in unseres herren von Osterrich stat genomen werde m mit gewalt 40 unde widder recht. so clagent sich die von Rotwyl unde von Ravens- pürg, daz unser herre von Osterich ettelichen iren mitteburger hundertundezwenzig 1386 Jan. 6 a) versckrieben stott nie? b) F wolle geen. c) F hestelichin oder heftelichin. d) F konden wol von gleicher Hand korr. st. mochten. e] F add. noch. I) lantfod de F. g) F scheint die zreí letzten Buchstaben durch Ab- kürzung angeben zu wollen. h) radiert st. ine. I) Fherren. k) F herren. I) F Rasur von unde ien? ge- 45 tilgt. F werde mil e über dem ersten e, emend. worde. 1 Vgl. die Uebereinkunft zu Baden v. 15. Mai Rotenburg a. d. T. und Konstanz theils erledigt, theils 1386 Vischer Reg. nr. 260, daselbst werden verschie- zur gänzlichen Erledigung durch besondere Schieds- dene Beschwerden der Städte Basel Ulm Augsburg gerichte rorbereitet. 2 uol: einen gemeinen mann. Rotweil Ueberlingen Reutlingen Ravensburg Biberach, 50
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E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte. 453 5 10 15 20 25 30 35 gulden geltes, die er in uss siner stat zû Rudelingen virsetzit habe, darumbe sie 1386 ouch gût urkonde unde briefe habin, entwere€ unde vorbehabe mit gewalt widder recht. auch klagent sich di von Rotwile, daz die von Fryburg zwein iren middeburgern ir gut vorbeheben unde entwert habin mit gewalt unde widdir recht. so clagent sich ouch denne die von Kostencz, daz unser herre von Osterich unde der von Fryburg middeburger etwivilen iren middeburgern ir gût anegefallen sint entweren unde vorbehalten mit gewalt widdir recht, nû umbe das daz sie an babest Urbanum gleûben unde sich nit an den widderbabest zû Afeon halten wollen.2 unde sint da abir die vorgnanten stete umbe alle vorgeschriben stucke unde clagen zû Badin von dem tage abir an alliz ende gescheiden,a daz in wedir minne glimph recht gefug noch bescheidenheid umbe ir allir deheins widdir- faren mochte. [4] unde darumbe hand ouch sich dieselbin stede alle in iren reten unde ouch wir uns mit in in unsern reten of unser eide einhelleclichin erkennet, daz beide, in unde ouch uns, unrecht beschehin si unde beschee, unde daz wir uch bilche darumbe zu manende habin. unde darumbe so manen wir uch ernst- lich unde festeklich trewen eren unde eides unde wes wir uch von des bûndes wegin den ir unde wir mit einandir haben gemanen mogen, daz ir uns unverzoginlichen uf den vorgnanten unsern herren von Osterich unde of die sinen mit der summe uwir gleen, als ir uns des nach des vorgnanten virbüntebriefe sage schuldeg unde virbunden sit, beraten unde beholfin sind, unde ouch daz vorlichen3 andern uwern unde unsern eitgenoßsen den steten an dem Rine virkondet daz sie daz ouch tûn, unde daz ouch dieselbe uwer gleen sin zû Mulnhusen uf den ersten sûnentag in der vasten als man singet invocavit, unde uns denne do vorbaz gehorsam sin unde uns den krieg widdir den vorgnanten unseren herren von Osterich unde di sinen dribin helfin nach unsers buntbriefes lude unde sage. wir manen uch ouch furbas, daz ir dem vorgnanten unserme herren von Osterich noch den sinen furbaz deheinen veilin koufe spise gezůg hornesch noch keinerlei apdern rat gebind noch tünt, unde ouch daz furderlich allin andern uwern unde unsern eitgenossen den steden an dem Rine virkondent daz sie das ouch tûn. als denneb der vorgnante unser virbontbrief daz eigintlichen wiset unde seet: wer’ es daz uns beduchte notdurfteg zû sin daz wir mee volkes zû der vorgnanten summe gleen bedorften, das wir uch das denne virkunten solten gein Spire in die stat unde ouch daruf ein bequemelichen tag be- scheidin mochten:‘ also laßsin wir uch wißsen, daz wir uns des abir erkant habin uf unser eide, daz die sache also mechteg unde also hefteg si daz wir me hulfe notdurfteg sin, unde darumbe so manen wir uch abir ernstlich unde vestlich, das ir nit lassend ir manend alle uwir unde unser eitgenoßsin die stede an dem Rine zû uch gein Spire uf sante Mathias abind des heilgin zwilfboten der nû schirest kommet, das sie mit vollem gewalt dohine koment unde vorbasser e unde me hulfe zû schepfin nach des bûndes sage, als wir uch unde in des wol getruwen. unde sint darinne nit sûmeg, wanne wir unser erbir botschaft uf den tag ouch dahine schicken wollin. das wollin wir mit willen in allin sachind gerne umbe uch be- schulden unde virdinen.e unde zû orkonde disser manunge so hant die von Ulme 1386 Mers 11 1386 Febr. 7 Febr. 7 40 a) F über ge ein b. b) F deraie oder derare. c) em. umbe st. unde. d) Hier scheint ein Wort wie vmer (sic) ausgewischt und radiert. e) F korr. st. gedinen. 45 50 1 lasse ungewährt, mhd. WB. 3, 583. 2 Auffallenderweise ist Konstanz in nr. 230 unter den 25 getreuen Städten nicht mit aufgeführt. 3 wol für veerlichen hinterlistig, mhd. WB. 3,272; hier wol einfach die Heimlichkeit bezeichnend. 4 Das zwischen den beiden Doppelpunkten stehende Citat geht auf einen Artikel in der Bundesurkunde zwischen dem Schwäbischen und Rheinischen Städte- bund 1381 Juni 17 bei Lehmann Sp. Chr. ed. 1612 pag. 837 col. 2, lit. E, wo freilich, weil es die von den Schwaben ausgestellte Urkunde ist, nicht Speier, sondern Eßlingen als Verkündungsort genannt wird.
E. Nebenverhandlung: Herzog Leopold und Schwäbische Städte. 453 5 10 15 20 25 30 35 gulden geltes, die er in uss siner stat zû Rudelingen virsetzit habe, darumbe sie 1386 ouch gût urkonde unde briefe habin, entwere€ unde vorbehabe mit gewalt widder recht. auch klagent sich di von Rotwile, daz die von Fryburg zwein iren middeburgern ir gut vorbeheben unde entwert habin mit gewalt unde widdir recht. so clagent sich ouch denne die von Kostencz, daz unser herre von Osterich unde der von Fryburg middeburger etwivilen iren middeburgern ir gût anegefallen sint entweren unde vorbehalten mit gewalt widdir recht, nû umbe das daz sie an babest Urbanum gleûben unde sich nit an den widderbabest zû Afeon halten wollen.2 unde sint da abir die vorgnanten stete umbe alle vorgeschriben stucke unde clagen zû Badin von dem tage abir an alliz ende gescheiden,a daz in wedir minne glimph recht gefug noch bescheidenheid umbe ir allir deheins widdir- faren mochte. [4] unde darumbe hand ouch sich dieselbin stede alle in iren reten unde ouch wir uns mit in in unsern reten of unser eide einhelleclichin erkennet, daz beide, in unde ouch uns, unrecht beschehin si unde beschee, unde daz wir uch bilche darumbe zu manende habin. unde darumbe so manen wir uch ernst- lich unde festeklich trewen eren unde eides unde wes wir uch von des bûndes wegin den ir unde wir mit einandir haben gemanen mogen, daz ir uns unverzoginlichen uf den vorgnanten unsern herren von Osterich unde of die sinen mit der summe uwir gleen, als ir uns des nach des vorgnanten virbüntebriefe sage schuldeg unde virbunden sit, beraten unde beholfin sind, unde ouch daz vorlichen3 andern uwern unde unsern eitgenoßsen den steten an dem Rine virkondet daz sie daz ouch tûn, unde daz ouch dieselbe uwer gleen sin zû Mulnhusen uf den ersten sûnentag in der vasten als man singet invocavit, unde uns denne do vorbaz gehorsam sin unde uns den krieg widdir den vorgnanten unseren herren von Osterich unde di sinen dribin helfin nach unsers buntbriefes lude unde sage. wir manen uch ouch furbas, daz ir dem vorgnanten unserme herren von Osterich noch den sinen furbaz deheinen veilin koufe spise gezůg hornesch noch keinerlei apdern rat gebind noch tünt, unde ouch daz furderlich allin andern uwern unde unsern eitgenossen den steden an dem Rine virkondent daz sie das ouch tûn. als denneb der vorgnante unser virbontbrief daz eigintlichen wiset unde seet: wer’ es daz uns beduchte notdurfteg zû sin daz wir mee volkes zû der vorgnanten summe gleen bedorften, das wir uch das denne virkunten solten gein Spire in die stat unde ouch daruf ein bequemelichen tag be- scheidin mochten:‘ also laßsin wir uch wißsen, daz wir uns des abir erkant habin uf unser eide, daz die sache also mechteg unde also hefteg si daz wir me hulfe notdurfteg sin, unde darumbe so manen wir uch abir ernstlich unde vestlich, das ir nit lassend ir manend alle uwir unde unser eitgenoßsin die stede an dem Rine zû uch gein Spire uf sante Mathias abind des heilgin zwilfboten der nû schirest kommet, das sie mit vollem gewalt dohine koment unde vorbasser e unde me hulfe zû schepfin nach des bûndes sage, als wir uch unde in des wol getruwen. unde sint darinne nit sûmeg, wanne wir unser erbir botschaft uf den tag ouch dahine schicken wollin. das wollin wir mit willen in allin sachind gerne umbe uch be- schulden unde virdinen.e unde zû orkonde disser manunge so hant die von Ulme 1386 Mers 11 1386 Febr. 7 Febr. 7 40 a) F über ge ein b. b) F deraie oder derare. c) em. umbe st. unde. d) Hier scheint ein Wort wie vmer (sic) ausgewischt und radiert. e) F korr. st. gedinen. 45 50 1 lasse ungewährt, mhd. WB. 3, 583. 2 Auffallenderweise ist Konstanz in nr. 230 unter den 25 getreuen Städten nicht mit aufgeführt. 3 wol für veerlichen hinterlistig, mhd. WB. 3,272; hier wol einfach die Heimlichkeit bezeichnend. 4 Das zwischen den beiden Doppelpunkten stehende Citat geht auf einen Artikel in der Bundesurkunde zwischen dem Schwäbischen und Rheinischen Städte- bund 1381 Juni 17 bei Lehmann Sp. Chr. ed. 1612 pag. 837 col. 2, lit. E, wo freilich, weil es die von den Schwaben ausgestellte Urkunde ist, nicht Speier, sondern Eßlingen als Verkündungsort genannt wird.
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454 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1366 von unser allir geheifse wegin irer stat ingesigel innewendeg gedrucket uf diesen Febr. 7 brief, der gebin ist der " nesten mittewochin nach unser frauwen tage liehtmesse do man zalte von Cristi geburte druzehinhundirt jare unde darnach in dem sesunde- achtzigesten jare. F. Erster Anhang: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im 5 December 1384. [1384) 251. Wernher Sturm der ältere an Straßburg, berichtet von dem zu Koblenz bevor- Nov. 8 stehenden Tag mit Herren und Städten. [1384] Nov. 8 Luxemburg. W aus Straßb. St.-Biblioth. Excerpta Wenckeri 2, 479a. Herr Wernher Sturm der elter an Straßburg berichtet, daßs der kunig uf son- 10 tag€ vergangen zu Metze solte sin gewesen. nun weißs man nicht ob er dahien? kommen wird. sagt der herzog von Teschin,3 dass der kunig annoch willens gen Kobelentze. und hat daruf geschicket grafe Johann von Spanheim gen Kobelentze, (1384) die herren und stette zu bittende die do ligent, dafs sie sin do beiten sollent; dann Nov. 13 11381) der könig kürzlich noch disem€ nehsten sonntag dar welle. wären also die botten 15 Nov. 8 dahien zu vertigen. datum Lutzelnburg4 dinstagd ante Martini. (1384] Nov. 6 1384 252. K. Wenzel an Straßburg, begehrt daß die Stadt unverzüglich ihre Gesandten zu Nov. 15 ihm nach Koblenz schicke. 1384 Nov. 15 Metz. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 30 or. chart. lit. clausa c. sig. in rerso impresso. Regest in Straßib. St.-Bibl. Excerpta Wenckeri 2, 404b. 20 1384 Nov. 15 Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des riches und kunig zu Beheim. Lieben getruwen. wir begeren von euch ernstlichen und mit fleisse das ir zu stund angesichte diez brieves euwer frunde ufs euwerm rate zu uns gen Koblencze senden sullet. geben zu Metcze€ am nehsten dinstag nach sant Martins tage 25 unsere reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem 9. jare. [in verso] Den burgermeistern rate und bur- gern der stat zu Straspurg unsern und des riches lieben getruwen. Per dominum ducem Teschinensem" Conradus episcopus Lubicensis. a) F sic. b) W hat das astron. Zeichen. c) em. disem, W disen. d) W hat das astron. Zeichen. e] abge. 30 kürst, unsert unserr? 1 Das Jahr ist wol sicher, der Aufenthalt des Königs in Luxemburg (Pelzel Wenzel 1, 156—158) und in Metz (vom 15. Nor. ist die Urkunde aus Metz welche Pelzel Wenzel 1, 158 erwähnt, und rom gleichen Tag unsern nr. 252) passen ganz zu oben abge- drucktem Brief. 2 Eben nach Metz. 3 Przemyslav I, Hopf pag. 240 nr. 431 b. 4 Dahin war K. Wenzel gegangen um seine Erb- schaft anzutreten, s. Pelzel Wenzel 1, 154. 156 f., und war auch einen Theil des Norembers dort, ib. 158. 5 Schon am 11. Aug. (Do. n. Laurentii) 1384 (sine anno, aber sehr wahrscheinlich) schreibt K. Wenzel an die St. Straßburg und beglaubigt damit die edelen Johann von Krigchingen und Heinrich von Scheder seine Räthe und lieben Getrewen zu mündlichem Auf- trag, denselben bei seinen und des Reichs Hulden zu 35 glauben und auch das zu thun ; datiert aus Luxemburg; Unterschrift de mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis; Stroßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VIII ur. 93 or. chart. litera clausa c. sig. (Vgl. die Vollmacht gleichen Tags in 10 der Anm. zu nr. 256.) 6 K. Wenzels Reise nach Metz, s. Pelzel Wenzel 1, 158. 7 S. nt. 3.
454 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1366 von unser allir geheifse wegin irer stat ingesigel innewendeg gedrucket uf diesen Febr. 7 brief, der gebin ist der " nesten mittewochin nach unser frauwen tage liehtmesse do man zalte von Cristi geburte druzehinhundirt jare unde darnach in dem sesunde- achtzigesten jare. F. Erster Anhang: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im 5 December 1384. [1384) 251. Wernher Sturm der ältere an Straßburg, berichtet von dem zu Koblenz bevor- Nov. 8 stehenden Tag mit Herren und Städten. [1384] Nov. 8 Luxemburg. W aus Straßb. St.-Biblioth. Excerpta Wenckeri 2, 479a. Herr Wernher Sturm der elter an Straßburg berichtet, daßs der kunig uf son- 10 tag€ vergangen zu Metze solte sin gewesen. nun weißs man nicht ob er dahien? kommen wird. sagt der herzog von Teschin,3 dass der kunig annoch willens gen Kobelentze. und hat daruf geschicket grafe Johann von Spanheim gen Kobelentze, (1384) die herren und stette zu bittende die do ligent, dafs sie sin do beiten sollent; dann Nov. 13 11381) der könig kürzlich noch disem€ nehsten sonntag dar welle. wären also die botten 15 Nov. 8 dahien zu vertigen. datum Lutzelnburg4 dinstagd ante Martini. (1384] Nov. 6 1384 252. K. Wenzel an Straßburg, begehrt daß die Stadt unverzüglich ihre Gesandten zu Nov. 15 ihm nach Koblenz schicke. 1384 Nov. 15 Metz. Aus Straßb. St. A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 30 or. chart. lit. clausa c. sig. in rerso impresso. Regest in Straßib. St.-Bibl. Excerpta Wenckeri 2, 404b. 20 1384 Nov. 15 Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des riches und kunig zu Beheim. Lieben getruwen. wir begeren von euch ernstlichen und mit fleisse das ir zu stund angesichte diez brieves euwer frunde ufs euwerm rate zu uns gen Koblencze senden sullet. geben zu Metcze€ am nehsten dinstag nach sant Martins tage 25 unsere reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem 9. jare. [in verso] Den burgermeistern rate und bur- gern der stat zu Straspurg unsern und des riches lieben getruwen. Per dominum ducem Teschinensem" Conradus episcopus Lubicensis. a) F sic. b) W hat das astron. Zeichen. c) em. disem, W disen. d) W hat das astron. Zeichen. e] abge. 30 kürst, unsert unserr? 1 Das Jahr ist wol sicher, der Aufenthalt des Königs in Luxemburg (Pelzel Wenzel 1, 156—158) und in Metz (vom 15. Nor. ist die Urkunde aus Metz welche Pelzel Wenzel 1, 158 erwähnt, und rom gleichen Tag unsern nr. 252) passen ganz zu oben abge- drucktem Brief. 2 Eben nach Metz. 3 Przemyslav I, Hopf pag. 240 nr. 431 b. 4 Dahin war K. Wenzel gegangen um seine Erb- schaft anzutreten, s. Pelzel Wenzel 1, 154. 156 f., und war auch einen Theil des Norembers dort, ib. 158. 5 Schon am 11. Aug. (Do. n. Laurentii) 1384 (sine anno, aber sehr wahrscheinlich) schreibt K. Wenzel an die St. Straßburg und beglaubigt damit die edelen Johann von Krigchingen und Heinrich von Scheder seine Räthe und lieben Getrewen zu mündlichem Auf- trag, denselben bei seinen und des Reichs Hulden zu 35 glauben und auch das zu thun ; datiert aus Luxemburg; Unterschrift de mandato domini regis Conradus episcopus Lubicensis; Stroßb. St. A. an der Saul I partie ladula B fasc. VIII ur. 93 or. chart. litera clausa c. sig. (Vgl. die Vollmacht gleichen Tags in 10 der Anm. zu nr. 256.) 6 K. Wenzels Reise nach Metz, s. Pelzel Wenzel 1, 158. 7 S. nt. 3.
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F. Erster Anh.: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. 455 253. K. Wenzel gebietet allgemein, daß der Westfälische Landfriede, in welchen auch 1384 Erzbischof Adolf I von Mainz gekommen ist und königliche Vollmacht einen Richter zu setzen erhalten hat, und die gemäß demselben erfolgten Sprüche, die er so wie ihn selbst hiemit bestätigt, gehalten und vollzogen werden; denn er hat vernommen, daß derselbe nicht gehalten werde. 1384 Dec. 7 Koblenz. Dec. 7 Aus Würzb. A.-K. Mainz-Asch. Ingr.-B. 10 f. 241 ab cop. ch. coaev.; alle Zeichen über u sind in diesem Stück o, also ů durchweg. 15 20 30 Rex Romanorum. a Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen ziten merrer des 10 riches und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem briefe allen den die in sehen oder horen lesen: als der allerdurchluchtigeste furste unser lieber herre und vater selige keiser Karl der vierde den fursten grafen herren steten und auch dem lande zu Westfalen durch nûcz und frides willen einen gemeinen lant- friden vor ziten geben und geseczet hat, 1 darin auch der erwerdige Adolff erzbischof zu Mentze des heligenh Romischen riches in Dutschen landen erzcanceler unser lieber nefe und furste komen ist,? und wir ime mit sinen landen denselben lant- friden gegeben und sie darin als ein Romischer kung genomen und enphangen haben und ime sunderliche macht und gewalt geben haben, daz er einen richter seczen mag, der in allen sachen, die denselben lantfriden anrüren, richten sal und mag als unsers vaters seligen und unser briefe eigentlich uzwisen, die darubir geben sin :3 wann wir nû wol vernomen han, daz in demselben lantfriden irunge und hin- dernisse geschen in solicher maßse, daz er mit sinen püncten c stücken und artikeln, als er begriffen und bizher zu Westfalen gehalden ist, nit gehalden werde, daz den landen und auch allermeniclich, die des lantfriden gebruchen und genißsen wollen, 25 zu schaden komet, und wir auch als ein Romischer kung besunder darzu geneiget sin das fride und genade in den landen bliben und besten moge: so wollen wir, das derselbe lantfriden, den der obegenante unser vater keiser Karl selige geseczet und geben hat, und waz nach uzwisunge des lautfrieden zu Westfalen und d des obgenanten unsers vaters seligen und auch von unser briefe wegen verlantfridet er- volget verürteilete und gesprochen ist, macht und craft haben solle ane geverde, das wir auch bestedigen und bevesten mit allen pûncten stucken und artikeln von kunglicher macht mit diesem geinwertigen briefe. 4 und wer’s daz wir i man dheine a) Von andrer Hand wohl aus späterer Zeit, doch mindestens noch 15. Jh. b) sic. c) půntten? so auch in den beiden folgenden Fällen bei diesem Worte cound t zweifelhaft. d) cod. und, em. von. c) cod. verürteileit. 1 1371 Nor. 25, bei uns abgedruckt in der Bestä- tigung desselben für Bamberg und den Burggrafen vom 13. Dec. 1386. 2 Erzb. Adolf J. zu Mainz hatte den Westfälischen Landfrieden am 5. Okt. 1382 beschworen, s. pag. 350 40 nt. 3. — K. Wenzel hatte schon am 29. Sept. 1384 von Arle aus eine Verordnung in Betreff des West- falischen Landfriedens erlassen für Landgraf Balthasar von Thüringen und dessen Lande, worin die Aufrecht- haltung desselben beliebt wird, Erhard Mittheilungen 45 42 f. abgedruckt. 3 Vgl. pag. 350 nt. 4. Siehe auch dazu noch Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städtebunds 2, 229 f. nr. 229. 4 Auch in einem am gleichen Tage (Koblenz vig. 50 concept. Mar. Boh. 22 Rom. 9) erlassenen Befehl, worin K. Wenzel den Bfn. Friedrich ron Nürnberg anweist die Ladung etlicher genannter Personen vor sein Gericht abzuthun, da die Sache den Landfrieden in Westsalen, den Karl IV. gegeben, angehe, spricht er seinen Willen aus, daß dieser Landfriede in allen Punkten gehalten werde; das Dokument steht im Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 10, 241b—242 a im k. Archiv- Konserv. zu Wirzburg. Und am Tag darauf (Koblenz in die concepcionis anno 84) fordert [Adolf ven Mainz] den [Burggrafen] auf über die und die etc., [welche in der zuletzt angesührten Urk. genannt und] Diener des Erzbischofs sind, nicht zu richten noch fürbaß zu fahren, sondern sich nach den offen Briesen Wenzels sentweder nur die zuletzt angeführte Urkunde, oder diese und unsere nr. 253] zu richten, die demselben dieser gegenwärtige Bote überantworten wird, ib. 10,242 a. 35
F. Erster Anh.: königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. 455 253. K. Wenzel gebietet allgemein, daß der Westfälische Landfriede, in welchen auch 1384 Erzbischof Adolf I von Mainz gekommen ist und königliche Vollmacht einen Richter zu setzen erhalten hat, und die gemäß demselben erfolgten Sprüche, die er so wie ihn selbst hiemit bestätigt, gehalten und vollzogen werden; denn er hat vernommen, daß derselbe nicht gehalten werde. 1384 Dec. 7 Koblenz. Dec. 7 Aus Würzb. A.-K. Mainz-Asch. Ingr.-B. 10 f. 241 ab cop. ch. coaev.; alle Zeichen über u sind in diesem Stück o, also ů durchweg. 15 20 30 Rex Romanorum. a Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kung zu allen ziten merrer des 10 riches und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem briefe allen den die in sehen oder horen lesen: als der allerdurchluchtigeste furste unser lieber herre und vater selige keiser Karl der vierde den fursten grafen herren steten und auch dem lande zu Westfalen durch nûcz und frides willen einen gemeinen lant- friden vor ziten geben und geseczet hat, 1 darin auch der erwerdige Adolff erzbischof zu Mentze des heligenh Romischen riches in Dutschen landen erzcanceler unser lieber nefe und furste komen ist,? und wir ime mit sinen landen denselben lant- friden gegeben und sie darin als ein Romischer kung genomen und enphangen haben und ime sunderliche macht und gewalt geben haben, daz er einen richter seczen mag, der in allen sachen, die denselben lantfriden anrüren, richten sal und mag als unsers vaters seligen und unser briefe eigentlich uzwisen, die darubir geben sin :3 wann wir nû wol vernomen han, daz in demselben lantfriden irunge und hin- dernisse geschen in solicher maßse, daz er mit sinen püncten c stücken und artikeln, als er begriffen und bizher zu Westfalen gehalden ist, nit gehalden werde, daz den landen und auch allermeniclich, die des lantfriden gebruchen und genißsen wollen, 25 zu schaden komet, und wir auch als ein Romischer kung besunder darzu geneiget sin das fride und genade in den landen bliben und besten moge: so wollen wir, das derselbe lantfriden, den der obegenante unser vater keiser Karl selige geseczet und geben hat, und waz nach uzwisunge des lautfrieden zu Westfalen und d des obgenanten unsers vaters seligen und auch von unser briefe wegen verlantfridet er- volget verürteilete und gesprochen ist, macht und craft haben solle ane geverde, das wir auch bestedigen und bevesten mit allen pûncten stucken und artikeln von kunglicher macht mit diesem geinwertigen briefe. 4 und wer’s daz wir i man dheine a) Von andrer Hand wohl aus späterer Zeit, doch mindestens noch 15. Jh. b) sic. c) půntten? so auch in den beiden folgenden Fällen bei diesem Worte cound t zweifelhaft. d) cod. und, em. von. c) cod. verürteileit. 1 1371 Nor. 25, bei uns abgedruckt in der Bestä- tigung desselben für Bamberg und den Burggrafen vom 13. Dec. 1386. 2 Erzb. Adolf J. zu Mainz hatte den Westfälischen Landfrieden am 5. Okt. 1382 beschworen, s. pag. 350 40 nt. 3. — K. Wenzel hatte schon am 29. Sept. 1384 von Arle aus eine Verordnung in Betreff des West- falischen Landfriedens erlassen für Landgraf Balthasar von Thüringen und dessen Lande, worin die Aufrecht- haltung desselben beliebt wird, Erhard Mittheilungen 45 42 f. abgedruckt. 3 Vgl. pag. 350 nt. 4. Siehe auch dazu noch Schaab Gesch. d. gr. Rhein. Städtebunds 2, 229 f. nr. 229. 4 Auch in einem am gleichen Tage (Koblenz vig. 50 concept. Mar. Boh. 22 Rom. 9) erlassenen Befehl, worin K. Wenzel den Bfn. Friedrich ron Nürnberg anweist die Ladung etlicher genannter Personen vor sein Gericht abzuthun, da die Sache den Landfrieden in Westsalen, den Karl IV. gegeben, angehe, spricht er seinen Willen aus, daß dieser Landfriede in allen Punkten gehalten werde; das Dokument steht im Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 10, 241b—242 a im k. Archiv- Konserv. zu Wirzburg. Und am Tag darauf (Koblenz in die concepcionis anno 84) fordert [Adolf ven Mainz] den [Burggrafen] auf über die und die etc., [welche in der zuletzt angesührten Urk. genannt und] Diener des Erzbischofs sind, nicht zu richten noch fürbaß zu fahren, sondern sich nach den offen Briesen Wenzels sentweder nur die zuletzt angeführte Urkunde, oder diese und unsere nr. 253] zu richten, die demselben dieser gegenwärtige Bote überantworten wird, ib. 10,242 a. 35
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456 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1364 genade friheid oder briefe geben oder getan hetten, die widder des obgenanten Dec. 7 unsers vaters seligen oder unser briefe, die er und wir ubir denselben lantfrieden geben haben, getun oder gesin mochten,a oder sich iman dawidder beruffen oder ander richter dawidder von uns behalden hette: da wollen wir, daz das widder den obegeschriben lantfriede und briefe nit sin solle und keine craft oder macht haben 5 sollen, daz wir auch kuntlich widderruffen und abetüen geinwertlich in craft dieses briefs. darumb so gebieten wir allen fursten geistlichen und werntlichen grafen frien herren rittern knechten steten und allermenlichen unsern und des riches ge- truwen bie unsern und des riches hulden und wollen auch, daz sie den obegeschriben lantfrieden zu Westfalen mit allen puncten stucken und artikeln und auch alles das, daz von desselben lantfriedes und von unser gnade und briefe wegen verlantfriedet ervolget geûrteilt und gesprochen ist nach uzwisunge unsers vaters seligen und unser briefe, die er und wir ubir denselben lantfriden geben haben, genzlichen halden und vollenzihen und dawidder nit tûn noch schaffen getan werden in dheine wise ane alles geverde, als liep in sieb unser und des riches swere ungenade zu 15 vermiden. mit urkunde dieses briefes versigelt mit unser kunglicher majestat in- gesigel, der geben ist zu Kobelencze nach Cristus geburte druzehenhundirt jar dar- nach in dem vier und achczigesten jare an unser frauwen abent concepcionis unser riche des Behemischen in dem zwei und zwenzigesten und des Romischen in dem nůnden jaren. 1384 Dec.7 10 20 Per dominum ducem Teschinensem Johannes Beczlin.“ 13s4 254. K. Wenzel erläutert die Bestimmung der Heidelberger Stallung über die Mahnung Dec. 8 dahin, daß die Stadt, welche bereits einem Mitglied des Herrenbundes Hilfe leistet, während der Dauer derselben nicht verpflichtet ist einem andern Mitglied des Herren- 25 bundes zu helfen, was ebenso für die letzteren gegenüber von den Städten gilt. 1384 Dec. 8 Koblenz. B aus Bamb. Arch. Konsere. Cimelienschrank nr. 9 or. mb. mit anhängendem stark beschädig- tem Majestäts-Sigel, in verso aus 14. Jh. addicio cujusdam articuli in litera unionis domi- norum et comunitatum non positi facta per dominum Wenceslaum Romanorum regem, 30 und von einer Hand des 15. Jhs. ponatur ad uniones alias. S coll. Speier St.-Archiv Urk. nr. 92 or. mb. c. sig. pend. bene conserrato. F coll. Frankf. St.-Archiv Kop.-B. Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein f. 19b —20a nr. 15 cop. ch. coaeva. G Gudenus cod. dipl. 3, 552—554 nr. 253 ex autogr., die Uiberschrift scheint vom Heraus- 35 geber zu sein. — (Ein Auszug bei Lehmann Speir. Chr. 739a, wo das Stück aber unrichtig auf den Landfrieden von 11. Merz 1383 bezogen wird, es ist Nachtrag der 4. Ausgabe von Fuchs; Regest bei Pelzel Wenzel 1, 159 aus Gudenus l. c., und Regest bei Janssen R.-K. 1, 17 nr. 46 wol aus F.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen czeiten merer des 4o reichs und kunig czu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: wann wir czu andern czeiten zu Heidel- berg czwischen den kurfursten andern fursten graven und herren an einem und den steten an dem Reyne und in Swaben an dem andern teil ein einung und gutlich a) cod. mochto. 1) Hier ist sy korr. aus sie von andrer wol der schon genaanten Hand. c) Beczlim ist deutlich, 45 vielleicht auch Beczlini; wol nicht Becslun; es ist wol ein Schaft zuviel geworden und Beczlin das richtigs. 1 Diese neue Festsetzung würde also einen Zusatz- und sie passt am besten etwa zu Art. 5 oder wäre Artikel bilden zu Art. 1— 5 der Heidelberger Stallung, zwischen Art. 5 und 6 einzuschalten.
456 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1364 genade friheid oder briefe geben oder getan hetten, die widder des obgenanten Dec. 7 unsers vaters seligen oder unser briefe, die er und wir ubir denselben lantfrieden geben haben, getun oder gesin mochten,a oder sich iman dawidder beruffen oder ander richter dawidder von uns behalden hette: da wollen wir, daz das widder den obegeschriben lantfriede und briefe nit sin solle und keine craft oder macht haben 5 sollen, daz wir auch kuntlich widderruffen und abetüen geinwertlich in craft dieses briefs. darumb so gebieten wir allen fursten geistlichen und werntlichen grafen frien herren rittern knechten steten und allermenlichen unsern und des riches ge- truwen bie unsern und des riches hulden und wollen auch, daz sie den obegeschriben lantfrieden zu Westfalen mit allen puncten stucken und artikeln und auch alles das, daz von desselben lantfriedes und von unser gnade und briefe wegen verlantfriedet ervolget geûrteilt und gesprochen ist nach uzwisunge unsers vaters seligen und unser briefe, die er und wir ubir denselben lantfriden geben haben, genzlichen halden und vollenzihen und dawidder nit tûn noch schaffen getan werden in dheine wise ane alles geverde, als liep in sieb unser und des riches swere ungenade zu 15 vermiden. mit urkunde dieses briefes versigelt mit unser kunglicher majestat in- gesigel, der geben ist zu Kobelencze nach Cristus geburte druzehenhundirt jar dar- nach in dem vier und achczigesten jare an unser frauwen abent concepcionis unser riche des Behemischen in dem zwei und zwenzigesten und des Romischen in dem nůnden jaren. 1384 Dec.7 10 20 Per dominum ducem Teschinensem Johannes Beczlin.“ 13s4 254. K. Wenzel erläutert die Bestimmung der Heidelberger Stallung über die Mahnung Dec. 8 dahin, daß die Stadt, welche bereits einem Mitglied des Herrenbundes Hilfe leistet, während der Dauer derselben nicht verpflichtet ist einem andern Mitglied des Herren- 25 bundes zu helfen, was ebenso für die letzteren gegenüber von den Städten gilt. 1384 Dec. 8 Koblenz. B aus Bamb. Arch. Konsere. Cimelienschrank nr. 9 or. mb. mit anhängendem stark beschädig- tem Majestäts-Sigel, in verso aus 14. Jh. addicio cujusdam articuli in litera unionis domi- norum et comunitatum non positi facta per dominum Wenceslaum Romanorum regem, 30 und von einer Hand des 15. Jhs. ponatur ad uniones alias. S coll. Speier St.-Archiv Urk. nr. 92 or. mb. c. sig. pend. bene conserrato. F coll. Frankf. St.-Archiv Kop.-B. Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein f. 19b —20a nr. 15 cop. ch. coaeva. G Gudenus cod. dipl. 3, 552—554 nr. 253 ex autogr., die Uiberschrift scheint vom Heraus- 35 geber zu sein. — (Ein Auszug bei Lehmann Speir. Chr. 739a, wo das Stück aber unrichtig auf den Landfrieden von 11. Merz 1383 bezogen wird, es ist Nachtrag der 4. Ausgabe von Fuchs; Regest bei Pelzel Wenzel 1, 159 aus Gudenus l. c., und Regest bei Janssen R.-K. 1, 17 nr. 46 wol aus F.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen czeiten merer des 4o reichs und kunig czu Beheim bekennen und tun kunt offenlich mit diesem brieve allen den die yn sehen oder horen lesen: wann wir czu andern czeiten zu Heidel- berg czwischen den kurfursten andern fursten graven und herren an einem und den steten an dem Reyne und in Swaben an dem andern teil ein einung und gutlich a) cod. mochto. 1) Hier ist sy korr. aus sie von andrer wol der schon genaanten Hand. c) Beczlim ist deutlich, 45 vielleicht auch Beczlini; wol nicht Becslun; es ist wol ein Schaft zuviel geworden und Beczlin das richtigs. 1 Diese neue Festsetzung würde also einen Zusatz- und sie passt am besten etwa zu Art. 5 oder wäre Artikel bilden zu Art. 1— 5 der Heidelberger Stallung, zwischen Art. 5 und 6 einzuschalten.
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45 E. Erster Anh. : königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. 457 sten? geseczet und gemachet haben,! als das die brieve, die sie uff beiden seiten gen einander gegeben haben, genczlichen uswisen und sagen, doch wann von der manung wegen in denselben briefen nicht eygentlich geschriben ist noch usgetragen, mit namen, so ein teil den andern manet nach uswisung der vorgeschriben brieve, wie das gehalten werden solle, dieweil die eynuug und fruntlich sten? weren: so haben wir, mit rechter wissen mit wolbedachtem mute und rate willen und wissen der erwirdigen Adolff erezbischove czu Mencze des heiligen reichs in Deutschen © landen Fridrich erczbischoff ezu Coln des heiligen reichs in Ytalien erczcanczlern der hochgeborn Ruprecht? des eltern des heiligen reichs ercztruchsesse und Ruprecht des jungen auch pfalezgraven bey Rein und herczogen in Beyern? unsern lieben neven swagern oheim * und fursten und der stete boten die da bey uns zu Coblencz ! gegen- worlig sein gewesen und von Romischer kunigclicher mechte, erleutert ercleret und ge- saczt erleutern ercleren und seczen in krafft diez brieves, das, welcher furste grave und herre? diser eynung zu dem ersteu manet umb hulffe die vorgenanten stete, das a) € sun vol falsch gelesen. b) G abermals sun. sein zu sollen, daher von uns emendiert in Deutschen. c) scheint in Deuschen korrigiert aus ursprünglichem Deuthen d)'or. Ruproht scheinbar, sicher o nur susammengeschrieben aus CC. c) SF oheimen. S Kest furste grafe oder herre. ! Heidelberger Stallung rom 26. Juli 1384. 2 In dem Kop.-B. des Frankf. St..A. Stitibund der Stótt in Schwaben Francken und am Rhein f. 201 zu nr. 15, steht als cop. chart. coaer. ron gleicher Hand beigefügt unmittelbar nach der hier 20 oben abgedruckten Koblenzer Erläuterung vom 8. Dec. 1384 und ohne nähere Angabe das folgende Fürsten- Verzeichnis, immer mit einem Absatz wo wir ein Semikulon setzen: primo Adolff erzbischof zü Mencze; item Frederich erzbischof zu Coclne; item herzoge Ruprecht der eltere; item herzoge Wenczlauwe zi Sassen ; item Lamprecht bischof zi [zń *] Bamberg; item alle marggraven von Misshenn [wol Balthasar in Thüringen, sein Bruder Wilhelm I. der eindugige in. Obermeiffen, ihre Neffen Friedrich I. der streitbare in Meißen und Wilhelm II. der reiche in Altenburg]; item der lantgrave von Hessen [Hermann II. der gelehrte]; item Friderich bischof zu Strasburg ; ilem di bischofe z& Wirizeburg [Gerhard Graf ron Schwarzburg], zi Eysteten [1383 Merz 11 noch Raban Schenk ron Willburgstetten, jetzt 1384 Dec. Friedrich IV. Graf ton Oettingen], zu Regensburg [1383 Merz 11 noch Dietrich Gf. von Abensberg, jetzt 1384 Dec. Johann 1. Bastard ron Baiern, von Moos- burg] unde zu Augusburg [Burchard ron Ellerbach]; item herzoge Lupolt zi Osterich; item herzoge Stephan , herzoge Friderich, herzoge Johan, unde herzoge Ruprecht der jungeste, herzogen zü Beyern; item Fryderich burggrave zi Nurenberg; item Ebirhart grave zà Wirtenberg. Man hónnte zuerst auf den Gedanken gerathen, es sei dief] eine Liste der Anwesenden vom Koblenzer Tag, wegen der Handschrift. Allein dann würde sehr auffallend sein, daß in der genannten Erläuterung nr. 254 nur vier von diesen Fürsten als Mitrather dabei aufgezählt werden, nem- lich Kurmainz, Kurköln, zwei Ruprechte , sicher waren 55 diese allein anwesend; dazu kommt daß einzelne von Deutsche Reichstags-Akten. I. 25 30 35 40 f) or. einzelner Punkt über 0. g) B hat das Bindewort vor grave, F vor herre, und den in dem Verzeichnis angeführten entschieden nicht in Koblenz gewesen sein können, so befanden sich die bairischen Herzoge Stephan Friedrich und Johann am 10. Dec. 1384 zu Aychach in Oberbaiern (Reg. Boic. 10, 144), und Herzog Leopold von Österreich, der sich am 19. Nor. in Bruck (Lichnowsky 4 Reg. nr. 1891) und am 29. Dec. in Rheinfelden aufhielt (ib. nr. 1894), war dazwischen hinein schwerlich in Koblenz, Dagegen macht sich bemerklich daß die Namen des Verzeichnisses fast ganz stimmen mit den Namen derjenigen Fürsten welche am 11. Merz 1383 das Nürnberger Landfriedensbündnis mit K. Wenzel schloßen pag. 368: nur der Landgraf von Hessen und der Bischof von Straßburg sind jetzt noch hinzu- gekommen, und von den sämmtlichen Meißnischen Mark- grafen des Verzeichnisses kommt in jenem Land- frieden l. c. nur Wilhelm als Theilnehmer vor; da- gegen werden die Namen aller derjenigen, durch welche das Verzeichnis hinausgeht über die unmittelbaren Theilnehmer jenes Landfriedens doch auch schon in Art. 24 des letzteren zur künftigen Theilmehmerschaft offenbar in Aussicht genommen, wie denn der Beitrilt des Bischofs von Straßburg (in nr. 214) am 27. Jan. 1384 erfolgt ist. Die Vermuthung ist daher vollkommen erlaubt, dafi wir in. dem. mitgetheillen Verzeichnis eine Liste derjenigen haben welche seit 11. Merz 1383 dem an diesem Tag geschlossenen Landfriedensbund beige- treten und um die Zeit der Koblenzer Zusammenkunft auch in die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 gekommen waren. Nur ist das Verzeichnis, wenigstens soweit es eine Beziehung auf die Theilnehmerschaft an jenem Landfrieden erleidet, nicht vollständig, wie sich aus nr. 208. 209. 211. 212. 213 ergibt. — (Viel- leicht hat die Handschrift einigemal zü statt des obigen zü, zu einer nochmaligen Kollationirung fehlte die Vorlage, alles andre ist zurerlässig.) 58 1364 Deo. 8
45 E. Erster Anh. : königlicher Tag mit Herren und Städten zu Koblenz im December 1384. 457 sten? geseczet und gemachet haben,! als das die brieve, die sie uff beiden seiten gen einander gegeben haben, genczlichen uswisen und sagen, doch wann von der manung wegen in denselben briefen nicht eygentlich geschriben ist noch usgetragen, mit namen, so ein teil den andern manet nach uswisung der vorgeschriben brieve, wie das gehalten werden solle, dieweil die eynuug und fruntlich sten? weren: so haben wir, mit rechter wissen mit wolbedachtem mute und rate willen und wissen der erwirdigen Adolff erezbischove czu Mencze des heiligen reichs in Deutschen © landen Fridrich erczbischoff ezu Coln des heiligen reichs in Ytalien erczcanczlern der hochgeborn Ruprecht? des eltern des heiligen reichs ercztruchsesse und Ruprecht des jungen auch pfalezgraven bey Rein und herczogen in Beyern? unsern lieben neven swagern oheim * und fursten und der stete boten die da bey uns zu Coblencz ! gegen- worlig sein gewesen und von Romischer kunigclicher mechte, erleutert ercleret und ge- saczt erleutern ercleren und seczen in krafft diez brieves, das, welcher furste grave und herre? diser eynung zu dem ersteu manet umb hulffe die vorgenanten stete, das a) € sun vol falsch gelesen. b) G abermals sun. sein zu sollen, daher von uns emendiert in Deutschen. c) scheint in Deuschen korrigiert aus ursprünglichem Deuthen d)'or. Ruproht scheinbar, sicher o nur susammengeschrieben aus CC. c) SF oheimen. S Kest furste grafe oder herre. ! Heidelberger Stallung rom 26. Juli 1384. 2 In dem Kop.-B. des Frankf. St..A. Stitibund der Stótt in Schwaben Francken und am Rhein f. 201 zu nr. 15, steht als cop. chart. coaer. ron gleicher Hand beigefügt unmittelbar nach der hier 20 oben abgedruckten Koblenzer Erläuterung vom 8. Dec. 1384 und ohne nähere Angabe das folgende Fürsten- Verzeichnis, immer mit einem Absatz wo wir ein Semikulon setzen: primo Adolff erzbischof zü Mencze; item Frederich erzbischof zu Coclne; item herzoge Ruprecht der eltere; item herzoge Wenczlauwe zi Sassen ; item Lamprecht bischof zi [zń *] Bamberg; item alle marggraven von Misshenn [wol Balthasar in Thüringen, sein Bruder Wilhelm I. der eindugige in. Obermeiffen, ihre Neffen Friedrich I. der streitbare in Meißen und Wilhelm II. der reiche in Altenburg]; item der lantgrave von Hessen [Hermann II. der gelehrte]; item Friderich bischof zu Strasburg ; ilem di bischofe z& Wirizeburg [Gerhard Graf ron Schwarzburg], zi Eysteten [1383 Merz 11 noch Raban Schenk ron Willburgstetten, jetzt 1384 Dec. Friedrich IV. Graf ton Oettingen], zu Regensburg [1383 Merz 11 noch Dietrich Gf. von Abensberg, jetzt 1384 Dec. Johann 1. Bastard ron Baiern, von Moos- burg] unde zu Augusburg [Burchard ron Ellerbach]; item herzoge Lupolt zi Osterich; item herzoge Stephan , herzoge Friderich, herzoge Johan, unde herzoge Ruprecht der jungeste, herzogen zü Beyern; item Fryderich burggrave zi Nurenberg; item Ebirhart grave zà Wirtenberg. Man hónnte zuerst auf den Gedanken gerathen, es sei dief] eine Liste der Anwesenden vom Koblenzer Tag, wegen der Handschrift. Allein dann würde sehr auffallend sein, daß in der genannten Erläuterung nr. 254 nur vier von diesen Fürsten als Mitrather dabei aufgezählt werden, nem- lich Kurmainz, Kurköln, zwei Ruprechte , sicher waren 55 diese allein anwesend; dazu kommt daß einzelne von Deutsche Reichstags-Akten. I. 25 30 35 40 f) or. einzelner Punkt über 0. g) B hat das Bindewort vor grave, F vor herre, und den in dem Verzeichnis angeführten entschieden nicht in Koblenz gewesen sein können, so befanden sich die bairischen Herzoge Stephan Friedrich und Johann am 10. Dec. 1384 zu Aychach in Oberbaiern (Reg. Boic. 10, 144), und Herzog Leopold von Österreich, der sich am 19. Nor. in Bruck (Lichnowsky 4 Reg. nr. 1891) und am 29. Dec. in Rheinfelden aufhielt (ib. nr. 1894), war dazwischen hinein schwerlich in Koblenz, Dagegen macht sich bemerklich daß die Namen des Verzeichnisses fast ganz stimmen mit den Namen derjenigen Fürsten welche am 11. Merz 1383 das Nürnberger Landfriedensbündnis mit K. Wenzel schloßen pag. 368: nur der Landgraf von Hessen und der Bischof von Straßburg sind jetzt noch hinzu- gekommen, und von den sämmtlichen Meißnischen Mark- grafen des Verzeichnisses kommt in jenem Land- frieden l. c. nur Wilhelm als Theilnehmer vor; da- gegen werden die Namen aller derjenigen, durch welche das Verzeichnis hinausgeht über die unmittelbaren Theilnehmer jenes Landfriedens doch auch schon in Art. 24 des letzteren zur künftigen Theilmehmerschaft offenbar in Aussicht genommen, wie denn der Beitrilt des Bischofs von Straßburg (in nr. 214) am 27. Jan. 1384 erfolgt ist. Die Vermuthung ist daher vollkommen erlaubt, dafi wir in. dem. mitgetheillen Verzeichnis eine Liste derjenigen haben welche seit 11. Merz 1383 dem an diesem Tag geschlossenen Landfriedensbund beige- treten und um die Zeit der Koblenzer Zusammenkunft auch in die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 gekommen waren. Nur ist das Verzeichnis, wenigstens soweit es eine Beziehung auf die Theilnehmerschaft an jenem Landfrieden erleidet, nicht vollständig, wie sich aus nr. 208. 209. 211. 212. 213 ergibt. — (Viel- leicht hat die Handschrift einigemal zü statt des obigen zü, zu einer nochmaligen Kollationirung fehlte die Vorlage, alles andre ist zurerlässig.) 58 1364 Deo. 8
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458 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 Dec. 8 dieselben stete nicht pſlichtig sint oder schuldig dheinem andern fursten graven oder herren czu helffen, dieweil das die stete, die also gemanet sint, ezu velde ligen dem czu hilff der sie also gemanet hat, und sie nicht wider heim komen sint. auch welche der" vorgenanten stete deheinen fursten graven oder herren czu dem ersten manet umb hulffe, die da in der vorgenanten eynung seint, da sollen auch die fursten graven oder herren nicht pflichtig oder schuldig sein den steten deheinerley hulffe czu tun, diewil das die fursten graven oder herren, die also gemanet seint, zu velde ligen den steten zu hilff, die sie also gemanet haben, und sie nicht wider heim komen seint. doch wollen wir, das die brieve, die sie uff beider seit von der vorgenanten eynung wegen geben haben als vor geschriben stet, mit allen iren puncten und artikelen gar und genczlich in irren b crefften und macht bleiben sullen und gehalten werden, ausgenomen dises vorgeschriben artikels den wir declariret und gesaczt haben. mit urkund dieses brieves versigelt mit unserr kunigclichen majestat ingesigele, der geben ist zu Coblencz nach Cristes geburt drewczenhundert € jar und darnach in dem vierundachczigisten jare an unserr frawen tage concep. 15 1s64 cionis unserr reiche des Behemischen in dem ezweiundezweinczigisten und des Romi- Dec. 8 schen in dem newnden jaren. [in verso] R. Jacobus de Cremsir. Per dominum Lambertum Bambergensem episcopum cancellarium Conradus episcopus Lubicensis. 10 1384 Dec. 24 bis 1385 Apr. 8 255. Kosten Frankfurts. 1384 Dec. 24 bis 1385 Apr. 8. Aus Frankf. St. A. Rechenbücher, auszugsweise; Art. 1€ und 2 stehen unter der Rubrik us- geben koste unde zerunge des Jahres 1384, Art. 1b unter bisundern einzelingen usgeben des gleichen Jahres, Art. 3 unter usgeben koste unde zerunge des Jahres 1385, Art. 4. 5. 6 unter bisundern einzelingen usgeben des gleichen Jahres. Lersner 2,a, 36 kürzerer Auszug, enthält nur unsern Art. 6 unvollständig. 25 1384 Dec. 24 1384 Dec. 24 1384 Dec. 31 1385 Jan. 7 [1°] Sabb. in vigil. nativ. Christi: 6 gulden virzerte Adulff Wießse zwene tage mit 10 perden gein Mentze, alse unser herre der konig da waz, unde der andern stede frunde, die da waren, begerten unser frunde henabe zue schicken, alse unser herre der konig den steden anmûdete umb eine einmůdekeide zuschen ime unde den steden. — item 18 sh. virzerte Contzichen von Aldenstad drie nacht gein Mentze unde gein Eltvil zue irfaren umb zuekunft unsers herren des koniges. — [15] Sabb. in vigil. nativ. Christi: Peder Rupeln, Heintzen, unde Fritage leufern ir iglichem 3 grosse zue schenkegelde alse unser herre der konig hie waz unde sie win von der stede wegen schanketen. [2] Sabb. post nativ. Christi: 2 gûlden verzerte Heile Semeler, alse man in dem boten unsers herren des koniges rade leith, unserme herren dem konige nach- zueriden mit briefen des koniges von Frangrych! unde des herzogen von Bürgoinen. [3] Sabb. post epiphani. dom.: 30 gulden Adülffe Wiessen mit vier perden 10 tage gein Spire, alse der stede frunde daselbis bi ein waren, umb die sache s0 alse unser herre der konig an den steden begerthe einer einmûdekeide zuschen ime 30 35 a) G der, BS die. b) S irren, Fyren. c) or. drewezchundert. d) em. Bürgonien. 1 Auch in der Nürnberger Stadtrechnung kommt eine Französische Gesandtschaft bei diesem Jahre vor: post computacionem [diese geschah fer. 3 ante Mar- tini anno 1380 quarto d. h. Nor. 8] item propin. dez kunigs rat von Frankenreich 12 qr. vini, summa 1 lb. 13 sh. hl. — Der König ron Frankreich ist Karl VI, der Herzog von Burgund ist Philipp II 45 der Kühne.
458 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 Dec. 8 dieselben stete nicht pſlichtig sint oder schuldig dheinem andern fursten graven oder herren czu helffen, dieweil das die stete, die also gemanet sint, ezu velde ligen dem czu hilff der sie also gemanet hat, und sie nicht wider heim komen sint. auch welche der" vorgenanten stete deheinen fursten graven oder herren czu dem ersten manet umb hulffe, die da in der vorgenanten eynung seint, da sollen auch die fursten graven oder herren nicht pflichtig oder schuldig sein den steten deheinerley hulffe czu tun, diewil das die fursten graven oder herren, die also gemanet seint, zu velde ligen den steten zu hilff, die sie also gemanet haben, und sie nicht wider heim komen seint. doch wollen wir, das die brieve, die sie uff beider seit von der vorgenanten eynung wegen geben haben als vor geschriben stet, mit allen iren puncten und artikelen gar und genczlich in irren b crefften und macht bleiben sullen und gehalten werden, ausgenomen dises vorgeschriben artikels den wir declariret und gesaczt haben. mit urkund dieses brieves versigelt mit unserr kunigclichen majestat ingesigele, der geben ist zu Coblencz nach Cristes geburt drewczenhundert € jar und darnach in dem vierundachczigisten jare an unserr frawen tage concep. 15 1s64 cionis unserr reiche des Behemischen in dem ezweiundezweinczigisten und des Romi- Dec. 8 schen in dem newnden jaren. [in verso] R. Jacobus de Cremsir. Per dominum Lambertum Bambergensem episcopum cancellarium Conradus episcopus Lubicensis. 10 1384 Dec. 24 bis 1385 Apr. 8 255. Kosten Frankfurts. 1384 Dec. 24 bis 1385 Apr. 8. Aus Frankf. St. A. Rechenbücher, auszugsweise; Art. 1€ und 2 stehen unter der Rubrik us- geben koste unde zerunge des Jahres 1384, Art. 1b unter bisundern einzelingen usgeben des gleichen Jahres, Art. 3 unter usgeben koste unde zerunge des Jahres 1385, Art. 4. 5. 6 unter bisundern einzelingen usgeben des gleichen Jahres. Lersner 2,a, 36 kürzerer Auszug, enthält nur unsern Art. 6 unvollständig. 25 1384 Dec. 24 1384 Dec. 24 1384 Dec. 31 1385 Jan. 7 [1°] Sabb. in vigil. nativ. Christi: 6 gulden virzerte Adulff Wießse zwene tage mit 10 perden gein Mentze, alse unser herre der konig da waz, unde der andern stede frunde, die da waren, begerten unser frunde henabe zue schicken, alse unser herre der konig den steden anmûdete umb eine einmůdekeide zuschen ime unde den steden. — item 18 sh. virzerte Contzichen von Aldenstad drie nacht gein Mentze unde gein Eltvil zue irfaren umb zuekunft unsers herren des koniges. — [15] Sabb. in vigil. nativ. Christi: Peder Rupeln, Heintzen, unde Fritage leufern ir iglichem 3 grosse zue schenkegelde alse unser herre der konig hie waz unde sie win von der stede wegen schanketen. [2] Sabb. post nativ. Christi: 2 gûlden verzerte Heile Semeler, alse man in dem boten unsers herren des koniges rade leith, unserme herren dem konige nach- zueriden mit briefen des koniges von Frangrych! unde des herzogen von Bürgoinen. [3] Sabb. post epiphani. dom.: 30 gulden Adülffe Wiessen mit vier perden 10 tage gein Spire, alse der stede frunde daselbis bi ein waren, umb die sache s0 alse unser herre der konig an den steden begerthe einer einmûdekeide zuschen ime 30 35 a) G der, BS die. b) S irren, Fyren. c) or. drewezchundert. d) em. Bürgonien. 1 Auch in der Nürnberger Stadtrechnung kommt eine Französische Gesandtschaft bei diesem Jahre vor: post computacionem [diese geschah fer. 3 ante Mar- tini anno 1380 quarto d. h. Nor. 8] item propin. dez kunigs rat von Frankenreich 12 qr. vini, summa 1 lb. 13 sh. hl. — Der König ron Frankreich ist Karl VI, der Herzog von Burgund ist Philipp II 45 der Kühne.
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G. Zweiter Anh.: königl. Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. 459 10 1385 unde den steden, unde alse der bischuf von Straspurg1 die stede gemanet hatte, Jan. 7 unde anders umb mencherlei sache. 1385 [4] Sabb. ipso die Agnet.: 30 gülden, die dem herzoge von Tesschyn geschanket Jan. 21 worden, alse unser herre der konig hie waz, daz er der stad forderlich wer' gein 5 unserme herren dem konige.2 [5] Sabb. post Valentini: 421/2 lb. umb 100 achteil habern, die unserme herren Febr. 18 dem konige von der stede wegen geschanket worden. [6] Sabb. ante Gregorii: 40 gůlden 5 sh. minus 1 hell. Bernharde Nygebûre Mers 11 umb ein fuder unde 14 virteil wines, daz man unserme herren dem konige schankete. [7] Sabb. ante Ambrosii: hand Jacob Klobelauch Gipel zum Eber unde Hertwin Apr. 1 Wießsle gein Mentze verzert 161/2 gulden minus 16 hell., alse der stede frunde zue Mentze waren unde da redde haben wolden von des zolles wegen zue bestellen.3 [8] Sabb. post Ambrosii: 91/2 gûlden schanketen wir unsers herren des koniges Apr. 8 dorwertern unde sinen boten unde des herzogen boten von Tesschin, alse sie zue 15 lest hie waren. G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. 256. Kosten Nürnbergs. 1384 nach Nov. 8 bis Dec. 21. Aus Nürnb. A. Konserr. Stadtrechnung von 1384; im Auszug. 138 nach Nov. 8 bis Dec. 21 [1] Post computacionem : 4 item ded. den drein boten 3 lb. 71/2 sh. hl. zu lawfen 1884 nach zu dem lantgrafen5 do er herkom zu den steten dez pundes und die heimlichen Nov. 8 sach an den punt warb. [2] Fer. 4 ante Katherine: item propin, dem bischof zů Eystet“ 16 qr. vini, summa 2 lb. 4 sh. — item propin. dem alten hern Johan dem lantgrafen 12 qr. 25 vini, summa 1 lb. 13 sh. — item propin. dem von Landaw " 8 qr., summa 22 sh. hl. — item propin. herzog Heinrich vom Brigde8 12 qr., summa 1 lb. 13 sh. hl. — item propin. hern Ulrich von Hohenloch" 12 qr., summa 1 lb. 13 sh. 10 — item vielleicht darf man hier auch schon an die Judenfrage denken, für welche der Landgraf am 15. Jan. des folgenden Jahrs berollmächtigt wird. Ebenso in Art. 2, wo Leuchtenberg Landau Brieg und Hohenlohe, offen- bar 4 königliche Gesandte, mit dem Schwäb. Städte- bund unterhandeln. 6 Friedrich IV. Graf von Öttingen, Bischof zu Eichstädt, seit 18. Okt. 1384 Mitglied des Schwäbischen Städtebunds (Reg. Boic. 10, 141 f.). 7 Es wird Ludwig I. (Lutz) ron Landau 1363 bis 1398 gemeint sein, Hopf p. 76 nr. 131. 8 Wol Herzog Heinrich III. ron Brieg mit der Schramme, Hopf p. 239 nr. 431 a. 9 Wol Ulrich der Sohn Krafts III. ron der Weikers- heimer Linie, geistlich 1367, Regent 1380—1407, stirbt 1407, Hopf p. 27 nr. 53. 10 Schon am 11. August that K. Wenzel den Städten in Ober- und Niederschwaben kund, daß er die edlen Colman von Donerstein und Neplachen von Ostrow als Bevollmächtigte zu ihnen senden werde, sie sollen auch zu diesen Sachen thun wie er des iren Treuen sunderlichen glaubt und getraut, dat. Luczemburg 1384 1 Friedrich II Graf von Blankenheim. 2 Die Frankfurter Stadtrechnung enthält unter 30 der Rubrik bisundern einzelingen usgeben des Jahres 1385 den Posten: sabb. ante Bartholomei [Aug. 19] 55 gûlden in unsers herren des koniges kenzelie umb den brief, alse Syfrid zum Paradyse irwarb, daz die messe 14 dage irlenget worden. Vgl. dazu die kön. Verordnung vom 13. Juli 1393 in Privil. Frankf. ed. 1614 pag. 207, und die rom 21. Dec. 1384 ibid. pag. 193 f. sowie bei Limnaeus juris publ. imp. R.G. tom. 3 lib. 7 cap. 17. — Der Herzog heißt Przemisl. — Der König war am 14. Dec. in Frank- furt, Urk. im Archio für Hessische Gesch. und Alter- thumskunde 1, 218; in Betreff des Itinerars rgl. weiter Pelzel Wenzel 1, 159 f. 3 Vgl. nr. 248 und nr. 243 art. 4. 5. 7. 4 Diese geschah fer. 3 ante Martini anno 1380 45 quarto d. h. Nor. 8. 5 Johann I. Landgraf von Leuchtenberg und Graf ron Hals. Die heimliche Sache, die er in Art. 1 an den Bund wirbt, betrifft vielleicht den Koblenzer Tag und überhaupt Bundes- und Stallungs-Angelegenheiten; 35 40 1384 Nov. 23 20
G. Zweiter Anh.: königl. Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. 459 10 1385 unde den steden, unde alse der bischuf von Straspurg1 die stede gemanet hatte, Jan. 7 unde anders umb mencherlei sache. 1385 [4] Sabb. ipso die Agnet.: 30 gülden, die dem herzoge von Tesschyn geschanket Jan. 21 worden, alse unser herre der konig hie waz, daz er der stad forderlich wer' gein 5 unserme herren dem konige.2 [5] Sabb. post Valentini: 421/2 lb. umb 100 achteil habern, die unserme herren Febr. 18 dem konige von der stede wegen geschanket worden. [6] Sabb. ante Gregorii: 40 gůlden 5 sh. minus 1 hell. Bernharde Nygebûre Mers 11 umb ein fuder unde 14 virteil wines, daz man unserme herren dem konige schankete. [7] Sabb. ante Ambrosii: hand Jacob Klobelauch Gipel zum Eber unde Hertwin Apr. 1 Wießsle gein Mentze verzert 161/2 gulden minus 16 hell., alse der stede frunde zue Mentze waren unde da redde haben wolden von des zolles wegen zue bestellen.3 [8] Sabb. post Ambrosii: 91/2 gûlden schanketen wir unsers herren des koniges Apr. 8 dorwertern unde sinen boten unde des herzogen boten von Tesschin, alse sie zue 15 lest hie waren. G. Zweiter Anhang: königlicher Tag mit dem Schwäbischen Städtebund zu Nürnberg um 25. Nov. 1384. 256. Kosten Nürnbergs. 1384 nach Nov. 8 bis Dec. 21. Aus Nürnb. A. Konserr. Stadtrechnung von 1384; im Auszug. 138 nach Nov. 8 bis Dec. 21 [1] Post computacionem : 4 item ded. den drein boten 3 lb. 71/2 sh. hl. zu lawfen 1884 nach zu dem lantgrafen5 do er herkom zu den steten dez pundes und die heimlichen Nov. 8 sach an den punt warb. [2] Fer. 4 ante Katherine: item propin, dem bischof zů Eystet“ 16 qr. vini, summa 2 lb. 4 sh. — item propin. dem alten hern Johan dem lantgrafen 12 qr. 25 vini, summa 1 lb. 13 sh. — item propin. dem von Landaw " 8 qr., summa 22 sh. hl. — item propin. herzog Heinrich vom Brigde8 12 qr., summa 1 lb. 13 sh. hl. — item propin. hern Ulrich von Hohenloch" 12 qr., summa 1 lb. 13 sh. 10 — item vielleicht darf man hier auch schon an die Judenfrage denken, für welche der Landgraf am 15. Jan. des folgenden Jahrs berollmächtigt wird. Ebenso in Art. 2, wo Leuchtenberg Landau Brieg und Hohenlohe, offen- bar 4 königliche Gesandte, mit dem Schwäb. Städte- bund unterhandeln. 6 Friedrich IV. Graf von Öttingen, Bischof zu Eichstädt, seit 18. Okt. 1384 Mitglied des Schwäbischen Städtebunds (Reg. Boic. 10, 141 f.). 7 Es wird Ludwig I. (Lutz) ron Landau 1363 bis 1398 gemeint sein, Hopf p. 76 nr. 131. 8 Wol Herzog Heinrich III. ron Brieg mit der Schramme, Hopf p. 239 nr. 431 a. 9 Wol Ulrich der Sohn Krafts III. ron der Weikers- heimer Linie, geistlich 1367, Regent 1380—1407, stirbt 1407, Hopf p. 27 nr. 53. 10 Schon am 11. August that K. Wenzel den Städten in Ober- und Niederschwaben kund, daß er die edlen Colman von Donerstein und Neplachen von Ostrow als Bevollmächtigte zu ihnen senden werde, sie sollen auch zu diesen Sachen thun wie er des iren Treuen sunderlichen glaubt und getraut, dat. Luczemburg 1384 1 Friedrich II Graf von Blankenheim. 2 Die Frankfurter Stadtrechnung enthält unter 30 der Rubrik bisundern einzelingen usgeben des Jahres 1385 den Posten: sabb. ante Bartholomei [Aug. 19] 55 gûlden in unsers herren des koniges kenzelie umb den brief, alse Syfrid zum Paradyse irwarb, daz die messe 14 dage irlenget worden. Vgl. dazu die kön. Verordnung vom 13. Juli 1393 in Privil. Frankf. ed. 1614 pag. 207, und die rom 21. Dec. 1384 ibid. pag. 193 f. sowie bei Limnaeus juris publ. imp. R.G. tom. 3 lib. 7 cap. 17. — Der Herzog heißt Przemisl. — Der König war am 14. Dec. in Frank- furt, Urk. im Archio für Hessische Gesch. und Alter- thumskunde 1, 218; in Betreff des Itinerars rgl. weiter Pelzel Wenzel 1, 159 f. 3 Vgl. nr. 248 und nr. 243 art. 4. 5. 7. 4 Diese geschah fer. 3 ante Martini anno 1380 45 quarto d. h. Nor. 8. 5 Johann I. Landgraf von Leuchtenberg und Graf ron Hals. Die heimliche Sache, die er in Art. 1 an den Bund wirbt, betrifft vielleicht den Koblenzer Tag und überhaupt Bundes- und Stallungs-Angelegenheiten; 35 40 1384 Nov. 23 20
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460 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 propin. den von Regensburg 10 qr., summa 1 lb. 71/2 sh. — item propin. den von Nov. 25 Ulme 8 qr. vini, summa 22 sh. hl. — item propin. den von Hall 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rotenburg 4 qr.! vini, summa 11 sh. — item propin. den von Nordlingen 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Weil 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rotwil 4 qr., summa 11 sh. — item propin. 5 den von Windshein 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Costnitz 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Ravensburg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Lindaw 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Uberling 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Pfullendorff 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rewtlingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Es- 10 lingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Dinkelspuhel 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Pybrach 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Kawfburn 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Memmingen a 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Gingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. dez bischofs von Bamberg? bruder 6 qr., summa 161/2 sh. hl. — item propin. den 15 von Auchsburg 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Weissenburg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Wimppfen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Heilprûn 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Weinsberg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Gemunde b 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Santgallen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von 20 Poppfingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. dem von Trewhtlingen 3 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Basel 10 qr., summa 271/2 sh. — item propin. den von Kempten und Ysni 8 qr., summa 22 sh. — item und die obgenant Nov. 25 schenk4 tet man alle zu Katherine, als die stet hie waren. Dec. 21 [3] Fer. 4 in die Thome: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Nyclas 25 Muffel teten gen Vorcheim und gen Babenberg zů unserm herren dem künig und die vart, die Bertholt Beheim Nyclas Muffel und Jobs Tetzel darnach zů unserm herren dem kunig teten züm Rotenberg, mit allen sachen 29 lb. 5 sh. hl. — item ez kost die vart, die der Lutz Steinlinger5 selbander tet uf den Rein zu unserm herren .. dem kûnig, im zu liebung und mit allen sachen 24 lb. und 7 sh. hl.5 30 a) im cod. Meningen mit Strich über dem ersten e. b) im cod. Genunde oder Geminde. Do. nach Larenczen Tag. Boh. 22 Rom. 9, Unterschrift ad mandatum regis et totius consilii Petrus Jawrensis, auf Rückseite R. Jacobus de Cremsir; aus Vischer Reg. nr. 222 und Stuttg. Archir Reichsstädte insgemein Bündel 1. (Vgl. die Beglaubigung gleichen Tags in der Anm. zu nr. 252.) 1 St.-Chr. 1, 257 nt. 1 wird hier unrichtig 6 gelesen. Ueber die Preisse rgl. Hegel Beil. XI B in den St.Chr. 1, 257 f. 2 Bischof von Bamberg war Lamprecht von Brunn 1374—1398, Hopf p. 48 nr. 87, Mooyer p. 5. 3 Wol Ritter Ulrich von Treuchtlingen, Reg. Boic. 10, 157; hier oben hat seine Anwesenheit wol kaum etwas zu bedeuten; sein Verhältnis zu Nürnberg s. St.Chr. 1, 41, 13; 1, 187, 16 ff.; 1, 269, 18. 4 Vgl. darüber auch St.-Chr. 1, 257 nt. 1. 5 Die Steinlinger gehörten zu den Geschlechtern Nürnbergs St. Chr. 1, 95, 15 und 1, 221, 13. 6 Unter demselben Datum ist noch eingetragen: item ded. 27 sh. hl. pro vino, do man den steten zu dem Anshalm schankt, und: item ded. der von 40 Ulm boten 71/2 sh. hl., der uns einen brief bracht, daz der tag gen Strasburg gemacht wer'. 35
460 Reichstag zu Heidelberg im Juli 1384. 1384 propin. den von Regensburg 10 qr., summa 1 lb. 71/2 sh. — item propin. den von Nov. 25 Ulme 8 qr. vini, summa 22 sh. hl. — item propin. den von Hall 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rotenburg 4 qr.! vini, summa 11 sh. — item propin. den von Nordlingen 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Weil 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rotwil 4 qr., summa 11 sh. — item propin. 5 den von Windshein 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Costnitz 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Ravensburg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Lindaw 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Uberling 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Pfullendorff 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Rewtlingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Es- 10 lingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Dinkelspuhel 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Pybrach 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Kawfburn 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Memmingen a 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Gingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. dez bischofs von Bamberg? bruder 6 qr., summa 161/2 sh. hl. — item propin. den 15 von Auchsburg 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Weissenburg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Wimppfen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Heilprûn 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Weinsberg 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Gemunde b 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von Santgallen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. den von 20 Poppfingen 4 qr., summa 11 sh. — item propin. dem von Trewhtlingen 3 6 qr., summa 161/2 sh. — item propin. den von Basel 10 qr., summa 271/2 sh. — item propin. den von Kempten und Ysni 8 qr., summa 22 sh. — item und die obgenant Nov. 25 schenk4 tet man alle zu Katherine, als die stet hie waren. Dec. 21 [3] Fer. 4 in die Thome: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Nyclas 25 Muffel teten gen Vorcheim und gen Babenberg zů unserm herren dem künig und die vart, die Bertholt Beheim Nyclas Muffel und Jobs Tetzel darnach zů unserm herren dem kunig teten züm Rotenberg, mit allen sachen 29 lb. 5 sh. hl. — item ez kost die vart, die der Lutz Steinlinger5 selbander tet uf den Rein zu unserm herren .. dem kûnig, im zu liebung und mit allen sachen 24 lb. und 7 sh. hl.5 30 a) im cod. Meningen mit Strich über dem ersten e. b) im cod. Genunde oder Geminde. Do. nach Larenczen Tag. Boh. 22 Rom. 9, Unterschrift ad mandatum regis et totius consilii Petrus Jawrensis, auf Rückseite R. Jacobus de Cremsir; aus Vischer Reg. nr. 222 und Stuttg. Archir Reichsstädte insgemein Bündel 1. (Vgl. die Beglaubigung gleichen Tags in der Anm. zu nr. 252.) 1 St.-Chr. 1, 257 nt. 1 wird hier unrichtig 6 gelesen. Ueber die Preisse rgl. Hegel Beil. XI B in den St.Chr. 1, 257 f. 2 Bischof von Bamberg war Lamprecht von Brunn 1374—1398, Hopf p. 48 nr. 87, Mooyer p. 5. 3 Wol Ritter Ulrich von Treuchtlingen, Reg. Boic. 10, 157; hier oben hat seine Anwesenheit wol kaum etwas zu bedeuten; sein Verhältnis zu Nürnberg s. St.Chr. 1, 41, 13; 1, 187, 16 ff.; 1, 269, 18. 4 Vgl. darüber auch St.-Chr. 1, 257 nt. 1. 5 Die Steinlinger gehörten zu den Geschlechtern Nürnbergs St. Chr. 1, 95, 15 und 1, 221, 13. 6 Unter demselben Datum ist noch eingetragen: item ded. 27 sh. hl. pro vino, do man den steten zu dem Anshalm schankt, und: item ded. der von 40 Ulm boten 71/2 sh. hl., der uns einen brief bracht, daz der tag gen Strasburg gemacht wer'. 35
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Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 5 20 In der vorigen Einleitung ist gezeigt worden, wie der König sich den Städten näherte. Das Interesse, das beide den Fürsten gegenüber gemeinsam hatten, verband sie. Der Ulmer Tag vom Juni 1385 bringt dieß in zwei Punkten zur Anschauung, in der Münzreform und in dem Angriff auf das Vermögen der Juden. Auf fürstlicher Seite scheint die vom König beabsichtigte Verbesserung des Münzwesens wenig geneigtes Gehör gefunden zu haben, dort müssen im Gegentheil diejenigen gesessen sein, gegen welche die neue Gesetzgebung insonderheit gerichtet war (nr. 261 nt.), an eine ganze Reihe derselben wird erst nachträglich eine besondere Aufforderung erlassen (nr. 263 mit Quellen-Angabe A). Den Städten im Gegentheil musste der Handelsverkehr von 10 vornherein eine solche Reform empfehlen, mag nun der Gedanke von ihnen selbst auch zuerst ausgegangen sein oder vom König. König und Städte fanden sich auch zusammen bei der Unternehmung auf die Besitzthümer der Juden. Bei den letzteren wenigstens, vielleicht auch bei ersterem, mag das Gefühl mitbestimmend gewesen sein, daß man Zeiten entgegen gieng, wo man bedeutende Geldmittel bedurfte wenn man den Kampf 15 mit den Fürsten aufnehmen wollte. An das Recht der Besitzer dachte niemand, man war längst gewohnt diese Klasse von Einwohnern auszuquetschen. In irgend einer Verbindung mögen auch die beiden Mußregeln selbst, die Regelung der Münzverhältnisse und die Beraubung der Juden, unter einander gestanden haben: im Jahr 1390 treten beide abermals zusammen auf. A. Vorbereitendes. Unter diesem Titel haben wir zwei Stücke vom Anfunge des Jahrs zusammengefasst, die sich eben auf die beiden genannten Punkte beziehen, beide vom gleichen Tage dem 15. Januar ausgestellt und schon dadurch ihre Zusammen- gehörigkeit bekundend. Das Schreiben des Königs nr. 257 bezieht sich wol auf eine Probe-Prägung der 25 neuen Münze, welche der König mit den Städten zu vereinbaren beabsichtigt. Sie soll veranstaltet werden eben von dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg, der von Wenzel auch die Vollmacht bekommen hat mit den Städten zu verhandeln wegen der Münz- Uebereinkunft, welches letztere ausdrücklich gesagt wird in nr. 269 art. 9. Daß die Juden Verfolgungen erlitten, daß man außerordentliche Geldbeiträge von 30 ihnen erpresste, daß das Reichsoberhaupt im einzelnen Falle Schulden für nichtig erklärte die bei Juden aufgenommen waren, konnte nicht für etwas neues gelten. Vielleicht gehört hieher auch was nur flüchtig in einer Frankfurter Auszeichnung p. 308, 2 f. erwähnt ist. Ueber die Verfolgungen des Jahres 1384 in mehreren Städten s. Hegel in den St.Chr. 1, 124 und Vischer in den Forschungen 2, 75 f. Aber die Sache zu einer allgemeinen Maßregel der Gesetzgebung zu machen, war dieser Zeit aufbehalten. Schon im Jahr 1383 dachte der König an eine systematische Plünderung der Judenschaft des Reichs, der fürstlichen wie der städtischen: sie sollten ein Zehntel geben, natürlich vom 35
Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 5 20 In der vorigen Einleitung ist gezeigt worden, wie der König sich den Städten näherte. Das Interesse, das beide den Fürsten gegenüber gemeinsam hatten, verband sie. Der Ulmer Tag vom Juni 1385 bringt dieß in zwei Punkten zur Anschauung, in der Münzreform und in dem Angriff auf das Vermögen der Juden. Auf fürstlicher Seite scheint die vom König beabsichtigte Verbesserung des Münzwesens wenig geneigtes Gehör gefunden zu haben, dort müssen im Gegentheil diejenigen gesessen sein, gegen welche die neue Gesetzgebung insonderheit gerichtet war (nr. 261 nt.), an eine ganze Reihe derselben wird erst nachträglich eine besondere Aufforderung erlassen (nr. 263 mit Quellen-Angabe A). Den Städten im Gegentheil musste der Handelsverkehr von 10 vornherein eine solche Reform empfehlen, mag nun der Gedanke von ihnen selbst auch zuerst ausgegangen sein oder vom König. König und Städte fanden sich auch zusammen bei der Unternehmung auf die Besitzthümer der Juden. Bei den letzteren wenigstens, vielleicht auch bei ersterem, mag das Gefühl mitbestimmend gewesen sein, daß man Zeiten entgegen gieng, wo man bedeutende Geldmittel bedurfte wenn man den Kampf 15 mit den Fürsten aufnehmen wollte. An das Recht der Besitzer dachte niemand, man war längst gewohnt diese Klasse von Einwohnern auszuquetschen. In irgend einer Verbindung mögen auch die beiden Mußregeln selbst, die Regelung der Münzverhältnisse und die Beraubung der Juden, unter einander gestanden haben: im Jahr 1390 treten beide abermals zusammen auf. A. Vorbereitendes. Unter diesem Titel haben wir zwei Stücke vom Anfunge des Jahrs zusammengefasst, die sich eben auf die beiden genannten Punkte beziehen, beide vom gleichen Tage dem 15. Januar ausgestellt und schon dadurch ihre Zusammen- gehörigkeit bekundend. Das Schreiben des Königs nr. 257 bezieht sich wol auf eine Probe-Prägung der 25 neuen Münze, welche der König mit den Städten zu vereinbaren beabsichtigt. Sie soll veranstaltet werden eben von dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg, der von Wenzel auch die Vollmacht bekommen hat mit den Städten zu verhandeln wegen der Münz- Uebereinkunft, welches letztere ausdrücklich gesagt wird in nr. 269 art. 9. Daß die Juden Verfolgungen erlitten, daß man außerordentliche Geldbeiträge von 30 ihnen erpresste, daß das Reichsoberhaupt im einzelnen Falle Schulden für nichtig erklärte die bei Juden aufgenommen waren, konnte nicht für etwas neues gelten. Vielleicht gehört hieher auch was nur flüchtig in einer Frankfurter Auszeichnung p. 308, 2 f. erwähnt ist. Ueber die Verfolgungen des Jahres 1384 in mehreren Städten s. Hegel in den St.Chr. 1, 124 und Vischer in den Forschungen 2, 75 f. Aber die Sache zu einer allgemeinen Maßregel der Gesetzgebung zu machen, war dieser Zeit aufbehalten. Schon im Jahr 1383 dachte der König an eine systematische Plünderung der Judenschaft des Reichs, der fürstlichen wie der städtischen: sie sollten ein Zehntel geben, natürlich vom 35
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462 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. Vermögen, wenigstens soweit es in Geld bestand, also zehn Procent ihres Kapitalbesitzes (nr. 233, vgl. p. 397, 31 ff. und Vischer in den Forschungen 2, 90). Die Städte zeigen sich zurückhaltend gegenüber dem königlichen Ansinnen, Wenzel scheint ihnen damals noch keine oder noch keine so großen Anerbietungen gemacht zu haben wie 1385, auch standen sich beide jetzt überhaupt näher durch die Politik. Dann war noch zwischen 1383 und dem Ulmer Tag von 1385 von der Juden-Sache die Rede auf einem Mainzer Tag, wol zu Ende des Jahrs 1384, und zwar von Seiten des Königs und des Herzogs Przemisl von Teschen auf einer Städteversammlung (nr. 258, vgl. die Einl. zum Heidelb. RT. von 1384 lit. F zu Ende). Ob auch nr. 256 hieher zu beziehen ist? Es wäre möglich. Johann von Leuchtenberg und Ulrich von Hohenlohe, die dort 10 im November 1384 zu Nürnberg bei den Städten als königliche Unterhändler erscheinen, werden auch bei der Judenschulden-Angelegenheit von 1385 als Vollmachtträger des Königs genannt, in nr. 269 beim Anfang; und Lutz von Landau kommt in dem Zahlungsbefehl der Reg. Boic. 10, 160 und in der entsprechenden Quittung des Münchener Reichsarchivs vom 11. Sept. 1385 (Mo. nach nat. Mar.) ebenfalls vor wie schon zu 15 Nürnberg das Jahr vorher. Jetzt 1385 in der Vollmacht nr. 258 handelt es sich um des Königs Geldbedürfnis (seine und des Reichs Notdurften) und um das Zusammen- gehen der Städte mit ihm (daß sie in seinem Dienste und bei ihm blieben) sowie um das Ergebnis dieser beiden Momente, die gemeinsame Plünderung der Juden (von wegen der Juden seiner und des Reichs Kammerknechte). Dieses Ergebnis ist freilich nur so 20 im allgemeinen bezeichnet, es sind aber die Maßregeln vom Juni und Juli gemeint, oder wenigstens die vorläufige Absicht welche diesen zu Grunde lag. Der Vorgang von 1383, den wir vorhin anführten, und die eben erwähnte königliche Vollmacht nr. 258 vom 15. Januar 1385, weisen doch ziemlich deutlich darauf hin, daß die Sache vom König ausgieng, daß er jedenfalls in der Sache vorangieng. Vischer in den Forschungen 25 3, 16 meint das auch, wogegen Hegel die Städte beschuldigt in St.Chr. 1, 124 Beil. 1. Es ist wol wahr daß die letzteren dadurch ihre Mittel für die Kriegführung verstärkten, aber dieß beweist nicht daß ihnen die Urheberschaft der Maßregel zuzuschreiben ist, es erklärt nur warum sie so bereitwillig darauf eingiengen. Daß dann die Städte freilich den Hauptvortheil davon zogen, zeugt nur von ihrer Geschicklichkeit in Benutzung der 30 Umstände. Es ist jetzt im Sommer 1385 nur die Fortsetzung des näheren Verhältnisses in das der König schon vorher zu den Bürgerschaften zu treten suchte, da er selbst von den Fürsten bedroht war wie sie, vgl. die Einl. zum Heidelb. RT. von 1384 lit. F zu Ende. Gewiß steht damit in Zusammenhang daß Wenzel eben noch in diesem Sommer 1385 dem Herzog Leopold von Oesterreich die Schwäbischen Landvogteien abnahm, was 35 für die Städte als großer Vortheil erschien, 17. August, Stälin 3, 328 und Vischer in den Forschungen 3, 15. Burkard Zink St.Chr. 5, 30 will wissen, daß schon die städtischen Juden-Verfolgungen vom Jahr 1384 nicht ohne Gunst und Urlaub K. Wenzels stattgefunden hätten; dieß mag eine Sage gewesen sein, in welcher die Vorgänge von 1384 und 1385 vermischt wurden. Die Motivierung, sie hätten es durch ihr übles Be- 40 nehmen verdient, ohne daß doch irgend etwas bestimmtes angegeben wäre, ist wol ebenso grundlos, offenbar wußte man eigentlich nichts der Art gegen sie anzuführen. Gegen- stand des Vertrags zwischen König und Städten waren natürlich nur die Städte-Juden, nicht die des Königs. Mit seinen eigenen Juden verfuhr dieser auf eigene Faust. Schon am 24. Febr. gab er den Befehl die Juden am 3. Merz gefangen zu setzen und ihre 45 Sachen zu versiegeln, Palacky Formelbücher 2, 148 nr. 184. Das geschah also lange ehe er die Uebereinkunft mit den Städten geschlossen hatte, abermals ein Zeichen dafür daß auf ihn der Ursprung des Verfahrens zurückzuleiten ist. Auch das bei Palacky l. c. vorhergehende Stück nr. 183 gehört vielleicht hieher, wenigstens nicht auf 1384 wohin es Palacky in der Ueberschrift ungefähr setzen will, denn am 25. Juli 1384 war 50
462 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. Vermögen, wenigstens soweit es in Geld bestand, also zehn Procent ihres Kapitalbesitzes (nr. 233, vgl. p. 397, 31 ff. und Vischer in den Forschungen 2, 90). Die Städte zeigen sich zurückhaltend gegenüber dem königlichen Ansinnen, Wenzel scheint ihnen damals noch keine oder noch keine so großen Anerbietungen gemacht zu haben wie 1385, auch standen sich beide jetzt überhaupt näher durch die Politik. Dann war noch zwischen 1383 und dem Ulmer Tag von 1385 von der Juden-Sache die Rede auf einem Mainzer Tag, wol zu Ende des Jahrs 1384, und zwar von Seiten des Königs und des Herzogs Przemisl von Teschen auf einer Städteversammlung (nr. 258, vgl. die Einl. zum Heidelb. RT. von 1384 lit. F zu Ende). Ob auch nr. 256 hieher zu beziehen ist? Es wäre möglich. Johann von Leuchtenberg und Ulrich von Hohenlohe, die dort 10 im November 1384 zu Nürnberg bei den Städten als königliche Unterhändler erscheinen, werden auch bei der Judenschulden-Angelegenheit von 1385 als Vollmachtträger des Königs genannt, in nr. 269 beim Anfang; und Lutz von Landau kommt in dem Zahlungsbefehl der Reg. Boic. 10, 160 und in der entsprechenden Quittung des Münchener Reichsarchivs vom 11. Sept. 1385 (Mo. nach nat. Mar.) ebenfalls vor wie schon zu 15 Nürnberg das Jahr vorher. Jetzt 1385 in der Vollmacht nr. 258 handelt es sich um des Königs Geldbedürfnis (seine und des Reichs Notdurften) und um das Zusammen- gehen der Städte mit ihm (daß sie in seinem Dienste und bei ihm blieben) sowie um das Ergebnis dieser beiden Momente, die gemeinsame Plünderung der Juden (von wegen der Juden seiner und des Reichs Kammerknechte). Dieses Ergebnis ist freilich nur so 20 im allgemeinen bezeichnet, es sind aber die Maßregeln vom Juni und Juli gemeint, oder wenigstens die vorläufige Absicht welche diesen zu Grunde lag. Der Vorgang von 1383, den wir vorhin anführten, und die eben erwähnte königliche Vollmacht nr. 258 vom 15. Januar 1385, weisen doch ziemlich deutlich darauf hin, daß die Sache vom König ausgieng, daß er jedenfalls in der Sache vorangieng. Vischer in den Forschungen 25 3, 16 meint das auch, wogegen Hegel die Städte beschuldigt in St.Chr. 1, 124 Beil. 1. Es ist wol wahr daß die letzteren dadurch ihre Mittel für die Kriegführung verstärkten, aber dieß beweist nicht daß ihnen die Urheberschaft der Maßregel zuzuschreiben ist, es erklärt nur warum sie so bereitwillig darauf eingiengen. Daß dann die Städte freilich den Hauptvortheil davon zogen, zeugt nur von ihrer Geschicklichkeit in Benutzung der 30 Umstände. Es ist jetzt im Sommer 1385 nur die Fortsetzung des näheren Verhältnisses in das der König schon vorher zu den Bürgerschaften zu treten suchte, da er selbst von den Fürsten bedroht war wie sie, vgl. die Einl. zum Heidelb. RT. von 1384 lit. F zu Ende. Gewiß steht damit in Zusammenhang daß Wenzel eben noch in diesem Sommer 1385 dem Herzog Leopold von Oesterreich die Schwäbischen Landvogteien abnahm, was 35 für die Städte als großer Vortheil erschien, 17. August, Stälin 3, 328 und Vischer in den Forschungen 3, 15. Burkard Zink St.Chr. 5, 30 will wissen, daß schon die städtischen Juden-Verfolgungen vom Jahr 1384 nicht ohne Gunst und Urlaub K. Wenzels stattgefunden hätten; dieß mag eine Sage gewesen sein, in welcher die Vorgänge von 1384 und 1385 vermischt wurden. Die Motivierung, sie hätten es durch ihr übles Be- 40 nehmen verdient, ohne daß doch irgend etwas bestimmtes angegeben wäre, ist wol ebenso grundlos, offenbar wußte man eigentlich nichts der Art gegen sie anzuführen. Gegen- stand des Vertrags zwischen König und Städten waren natürlich nur die Städte-Juden, nicht die des Königs. Mit seinen eigenen Juden verfuhr dieser auf eigene Faust. Schon am 24. Febr. gab er den Befehl die Juden am 3. Merz gefangen zu setzen und ihre 45 Sachen zu versiegeln, Palacky Formelbücher 2, 148 nr. 184. Das geschah also lange ehe er die Uebereinkunft mit den Städten geschlossen hatte, abermals ein Zeichen dafür daß auf ihn der Ursprung des Verfahrens zurückzuleiten ist. Auch das bei Palacky l. c. vorhergehende Stück nr. 183 gehört vielleicht hieher, wenigstens nicht auf 1384 wohin es Palacky in der Ueberschrift ungefähr setzen will, denn am 25. Juli 1384 war 50
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Einleitung. 463 Wenzel in Heidelberg und nicht in Bürglitz (vgl. bei uns nr. 244 und 245), während er sich im Juli 1385 an letzterem Orte befand (vgl. für 16. Juli bei uns nr. 273 und 274, für 20. Juli Pelzel Wenzel 1, 167). Vgl. dazu nr. 185. 186 bei Palacky l. c. B. Das Münzwesen hatte der König schon durch die Verordnung vom 9. August 5 1382 nr. 201 zu regeln gesucht. Sein zweites Münzgesetz ist das vom 16. Juli 1385, es hat einen andern Münzfuß für die Pfennige aufgestellt, und beschäftigt sich in erster Linie mit den Hellern. Das spätere vom 14. Sept. 1390 spricht zwar nicht mehr wie das von 1385 von Hellern, stimmt aber mit diesem insofern als auch hier 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth gehen, an dem Korn 1/2 fein löthig Silber und 1/2 Zusatz. Ueber 10 das nähere in Betreff des Münzwesens jener Zeit ist zu verweisen auf die eingchenden Untersuchungen, welche Hegel in Beil. XI der St.-Chr. 1, 224 ff. und in Beil. VII der St.-Chr. 5, 421 ff. gegeben hat. Wir sahen schon daß der König sich bei dieser Reform auf die Städte stützte, nicht auf die Fürsten und Herren. Mit den Städten des Schwäbischen Bundes zunächst 15 wird cinseitig über die ganze Angelegenheit verhandelt und abgeschlossen, die vier Prägc- stätten werden in vier Städte gelegt (nr. 260 art. 2 in Ausfertigung und Entwurf). Ein Unterschied ist dabei zu bemerken zwischen Entwurf und Ausfertigung des Gesetzes, welche wir in nr. 260 kolumnenweise neben einander gestellt haben. In Entwurf stehen die Städte entschieden im Vordergrund. Ihnen wird aufgetragen für Einführung der 20 neuen Münze in den Verkehr zu sorgen, sie erhalten von des Königs und des Reichs wegen die Vollmacht des Richteramts nicht bloß wenn eine Stadt sondern auch wenn ein Fürst oder Herr andere Münze schlagen würde (art. 5). Die Städte sind es welche nicht allein den Städten sondern auch Fürsten und Herrn verkündigen werden wenn ein Münzmeister derselben andere Münze schlägt, sie haben also eine Art Aufsicht auch 25 über die Münzmeister der Fürsten und Herrn (art. 8). Den Städten wiederum wird der königliche Rath und Schutz zugesagt, einmal für den Fall daß sie handelnd ein- greifen wenn eine Stadt oder ihr Münzmeister gegen das Gesetz verfährt, dann aber auch für den andern Fall daß sie einschreiten werden wenn die Uebertretung bei Fürsten und Herrn oder ihren Münzmeistern vorkäme (art. 10). Alle diese Bestimmungen, 30 welche sich im Entwurf auf die Städte allein beziehen und ihnen eine im Gegensatz zu Fürsten und Herrn hervorragende Stellung in der Münzsache zuweisen, sind dann in den entsprechenden Artikeln der Ausfertigung auch auf die Fürsten (oder Fürsten und Herrn) angewandt, und diese also mit den Städten auf Eine Linie hinaufgerückt. Es ist klar daß hiemit zwei Entwicklungsstufen in der Sachlage angezeigt sind. Die Fürsten und Herren scheinen nicht sofort zu gewinnen gewesen zu sein, man verständigte sich daher von königlicher Seite zunächst nur mit den Städten: dieß ist der Entwurf. Es waren hauptsächlich oder ausschließlich Fürsten und Herren, die ihren Vortheil bei dem bisherigen Unfug fanden, das sieht man an dem Verzeichnis derer die die bösen Heller schlagen (nr. 261 nt.). Darum weil Fürsten und Herren erst zu der Reform bestimmt werden konnten, nachdem die Städte sich schon bereit gefunden hatten, ist das an jene gerichtete Schreiben des Königs, worin das Prägen der alten schlechten Münze untersagt wird, erst vom 9. August datiert, nr. 263; und hier wird denn auch nicht bloß den Städten allein sondern auch den Fürsten und Herrn selbst, weil sie gewonnen werden sollen, die Vollmacht des Richteramts gegen Zuwiderhandelnde übertragen, wie in der 45 Ausfertigung vom 16. Juli im Gegensatz zum Entwurf. Die Aussertigung und der Entwurf von nr. 260 unterscheiden sich aber vor allem auch durch den Termin für die Einführung der neuen Münze, dort ist es Ostern oder der 22. April, hier schon Epiphaniä oder 6. Januar 1386. Man hatte also zuerst den Termin kürzer gestellt und ihn dann verlängert. Wenn die Ausfertigung von nr. 260 ihr sicheres Datum vom 5o 16. Juli 1385 trägt, so ist dagegen der Entwurf in der einzigen Abschrift, die von 35 40
Einleitung. 463 Wenzel in Heidelberg und nicht in Bürglitz (vgl. bei uns nr. 244 und 245), während er sich im Juli 1385 an letzterem Orte befand (vgl. für 16. Juli bei uns nr. 273 und 274, für 20. Juli Pelzel Wenzel 1, 167). Vgl. dazu nr. 185. 186 bei Palacky l. c. B. Das Münzwesen hatte der König schon durch die Verordnung vom 9. August 5 1382 nr. 201 zu regeln gesucht. Sein zweites Münzgesetz ist das vom 16. Juli 1385, es hat einen andern Münzfuß für die Pfennige aufgestellt, und beschäftigt sich in erster Linie mit den Hellern. Das spätere vom 14. Sept. 1390 spricht zwar nicht mehr wie das von 1385 von Hellern, stimmt aber mit diesem insofern als auch hier 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth gehen, an dem Korn 1/2 fein löthig Silber und 1/2 Zusatz. Ueber 10 das nähere in Betreff des Münzwesens jener Zeit ist zu verweisen auf die eingchenden Untersuchungen, welche Hegel in Beil. XI der St.-Chr. 1, 224 ff. und in Beil. VII der St.-Chr. 5, 421 ff. gegeben hat. Wir sahen schon daß der König sich bei dieser Reform auf die Städte stützte, nicht auf die Fürsten und Herren. Mit den Städten des Schwäbischen Bundes zunächst 15 wird cinseitig über die ganze Angelegenheit verhandelt und abgeschlossen, die vier Prägc- stätten werden in vier Städte gelegt (nr. 260 art. 2 in Ausfertigung und Entwurf). Ein Unterschied ist dabei zu bemerken zwischen Entwurf und Ausfertigung des Gesetzes, welche wir in nr. 260 kolumnenweise neben einander gestellt haben. In Entwurf stehen die Städte entschieden im Vordergrund. Ihnen wird aufgetragen für Einführung der 20 neuen Münze in den Verkehr zu sorgen, sie erhalten von des Königs und des Reichs wegen die Vollmacht des Richteramts nicht bloß wenn eine Stadt sondern auch wenn ein Fürst oder Herr andere Münze schlagen würde (art. 5). Die Städte sind es welche nicht allein den Städten sondern auch Fürsten und Herrn verkündigen werden wenn ein Münzmeister derselben andere Münze schlägt, sie haben also eine Art Aufsicht auch 25 über die Münzmeister der Fürsten und Herrn (art. 8). Den Städten wiederum wird der königliche Rath und Schutz zugesagt, einmal für den Fall daß sie handelnd ein- greifen wenn eine Stadt oder ihr Münzmeister gegen das Gesetz verfährt, dann aber auch für den andern Fall daß sie einschreiten werden wenn die Uebertretung bei Fürsten und Herrn oder ihren Münzmeistern vorkäme (art. 10). Alle diese Bestimmungen, 30 welche sich im Entwurf auf die Städte allein beziehen und ihnen eine im Gegensatz zu Fürsten und Herrn hervorragende Stellung in der Münzsache zuweisen, sind dann in den entsprechenden Artikeln der Ausfertigung auch auf die Fürsten (oder Fürsten und Herrn) angewandt, und diese also mit den Städten auf Eine Linie hinaufgerückt. Es ist klar daß hiemit zwei Entwicklungsstufen in der Sachlage angezeigt sind. Die Fürsten und Herren scheinen nicht sofort zu gewinnen gewesen zu sein, man verständigte sich daher von königlicher Seite zunächst nur mit den Städten: dieß ist der Entwurf. Es waren hauptsächlich oder ausschließlich Fürsten und Herren, die ihren Vortheil bei dem bisherigen Unfug fanden, das sieht man an dem Verzeichnis derer die die bösen Heller schlagen (nr. 261 nt.). Darum weil Fürsten und Herren erst zu der Reform bestimmt werden konnten, nachdem die Städte sich schon bereit gefunden hatten, ist das an jene gerichtete Schreiben des Königs, worin das Prägen der alten schlechten Münze untersagt wird, erst vom 9. August datiert, nr. 263; und hier wird denn auch nicht bloß den Städten allein sondern auch den Fürsten und Herrn selbst, weil sie gewonnen werden sollen, die Vollmacht des Richteramts gegen Zuwiderhandelnde übertragen, wie in der 45 Ausfertigung vom 16. Juli im Gegensatz zum Entwurf. Die Aussertigung und der Entwurf von nr. 260 unterscheiden sich aber vor allem auch durch den Termin für die Einführung der neuen Münze, dort ist es Ostern oder der 22. April, hier schon Epiphaniä oder 6. Januar 1386. Man hatte also zuerst den Termin kürzer gestellt und ihn dann verlängert. Wenn die Ausfertigung von nr. 260 ihr sicheres Datum vom 5o 16. Juli 1385 trägt, so ist dagegen der Entwurf in der einzigen Abschrift, die von 35 40
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464 Königlicher Städtelag zu Ulm im Juni 1384. ihm übrig ist, ohne Zeitbestimmung geblieben. Man wird nicht irre gehn, wenn man letzteren (wie die in nr. 269 erwähnten Entwürfe von Urkunden in der Judenschulden- Sache) noch in die Ulmer Versammlung selbst verlegt, auf welcher man ja nach nr. 269 art. 9 übereingekommen war daß der König Münzdekrete auszustellen habe; es darf angenommen werden daß unter den daselbst erwähnten Briefen auch diese Urkunde 5 mitverstanden werden soll, der Entwurf fällt daher näher wol noch in die Zeit vor nr. 269, also vor 12. Juni 1385 wie nr. 259. Wie der Entwurf von nr. 260 bisher ungedruckt war, so auch die beiden könig- lichen Uebergangs-Gesetze von der allen zur newen Münze, nr. 261 und 262. Wir haben nr. 262 als das zweite bezeichnet, weil sich darin der zweite Artikel auf den 10 zweiten Artikel von nr. 261 zurückbezicht, also diesen voraussetzt, und weil auch der dritte Artikel von nr. 262 eine Ergänzung zu nr. 261 bildet. Daß beide Stücke auch in den beiden Codices diese Reihenfolge beobachten, ist nur eine Unterstützung in unserem Verfahren. Sind nun aber diese beiden Uebergangs-Gesetze nr. 261 und 262 bloße Entwürfe oder wirkliche Ausfertigungen? Es tritt in ihnen im wesentlichen dieselbe 15 Bevorzugung der Städte hervor wie in dem Entwurfe von nr. 260, ein Verhältnis welches dort in der Ausfertigung von nr. 260 sofort verlassen wird. Den Städten allein wird in nr. 261 art. 1 die Vollmacht gegeben für den Fall der Uebertragung zu richten über die Münzmeister und die die schlechte Münze schlagen, sie wird ihnen gegeben im allgemeinen, also nicht bloß wenn es Städte, sondern auch wenn es Herren angeht; nur 20 in den Städten wird die Münzschau eingerichtet, nr. 261 art. 2; und ebenso die wöchent- lichen Münzproben, nr. 261 art. 3; die Städte-Räthe werden ganz im allgemeinen bevoll- mächtigt, auch für diejenigen welche nicht städtische Bürger sind, selbst wenn es Herren wären, das entscheidende Wort zu sprechen bei gewissen Fällen des Zahlungsverfahrens, nr. 262 art. 3. Es ist genau das bevorzugte Verhältnis der Städte wie in dem Entwurfe 25 von nr. 260. Daran wird nichts geändert, wenn in nr. 262 art. 4 das Einschreiten gegen die Uebertreter des Gesetzes nicht bloß von Städten sondern auch von Fürsten Herren u. s. w. gefordert wird, dieß steht hier am Schluß ganz formelmäßsig und hat nichts zu bedeuten, gerade wie man, weil in nr. 261 art. 1 das Verbot der Prägung schlechter Münzen auch an die Städte mitgerichtet ist, doch nicht aus dem Auge verlieren darf daß dasselbe eigentlich für die Adresse der Herren gemeint ist. Es bleibt also: der Standpunkt ist in nr. 261 und 262 genau der wie in dem Entwurfe von nr. 260. Sind sie darum aber auch selbst als bloße Entwürfe anzusehen? Was speciell nr. 261 betrifft, so zeigt diese Urkunde weder Zeit noch Ort. Doch kann man daraus nichts schließen; auch das Schreiben des Königs nr. 263 hat, und zwar in dem gleichen Nürn- 35 berger Codex, kein Datum, und ist doch, wie die beiden andern Codices ergeben, mit einem solchen versehen gewesen, und mit aller Sicherheit als wirkliche Ausfertigung zu betrachten; so kann es auch mit nr. 261 sein. Dafür spricht der folgende Umstand. Die Verabredung nr. 259 sagt in art. 2" „der vorgenanten sach müst unser herre der kúnig uns gewalt geben in sinen briefen. nota: daz ist beschehen.“ Es ist geschehen eben 40 in dem ersten Uebergangsgesetz nr. 261, und zwar in art. 2 erhalten sie königliche Gewalt mit Beziehung auf nr. 259 art. 1, in art. 3 kann etwas ähnliches wie Vollmacht, nemlich Auftrag, gefunden werden mit Beziehung auf nr. 259 art. 2. Also das erste Uebergangsgesetz nr. 261 ist in der That nicht Entwurf geblieben, es ist vom König auch ausgefertigt worden; aber wir könnten etwa vermuthen, daß das Exemplar, wie es 45 unsere Codices bieten, den Entwurf darstelle, weil das Verhältnis der Städte zu der ganzen Maßregel hier ein gerade so hervorragendes ist wie im Entwurf von nr. 260, und daß in der nicht mehr vorhandenen Ausfertigung diese Ungleichheit aufgehoben worden ist in irgend einer Weise durch kleine Veränderungen wie in der entsprechend veränderten Ausfertigung von nr. 260, — wenn man nicht vorziehen will anzunchmen 50 30
464 Königlicher Städtelag zu Ulm im Juni 1384. ihm übrig ist, ohne Zeitbestimmung geblieben. Man wird nicht irre gehn, wenn man letzteren (wie die in nr. 269 erwähnten Entwürfe von Urkunden in der Judenschulden- Sache) noch in die Ulmer Versammlung selbst verlegt, auf welcher man ja nach nr. 269 art. 9 übereingekommen war daß der König Münzdekrete auszustellen habe; es darf angenommen werden daß unter den daselbst erwähnten Briefen auch diese Urkunde 5 mitverstanden werden soll, der Entwurf fällt daher näher wol noch in die Zeit vor nr. 269, also vor 12. Juni 1385 wie nr. 259. Wie der Entwurf von nr. 260 bisher ungedruckt war, so auch die beiden könig- lichen Uebergangs-Gesetze von der allen zur newen Münze, nr. 261 und 262. Wir haben nr. 262 als das zweite bezeichnet, weil sich darin der zweite Artikel auf den 10 zweiten Artikel von nr. 261 zurückbezicht, also diesen voraussetzt, und weil auch der dritte Artikel von nr. 262 eine Ergänzung zu nr. 261 bildet. Daß beide Stücke auch in den beiden Codices diese Reihenfolge beobachten, ist nur eine Unterstützung in unserem Verfahren. Sind nun aber diese beiden Uebergangs-Gesetze nr. 261 und 262 bloße Entwürfe oder wirkliche Ausfertigungen? Es tritt in ihnen im wesentlichen dieselbe 15 Bevorzugung der Städte hervor wie in dem Entwurfe von nr. 260, ein Verhältnis welches dort in der Ausfertigung von nr. 260 sofort verlassen wird. Den Städten allein wird in nr. 261 art. 1 die Vollmacht gegeben für den Fall der Uebertragung zu richten über die Münzmeister und die die schlechte Münze schlagen, sie wird ihnen gegeben im allgemeinen, also nicht bloß wenn es Städte, sondern auch wenn es Herren angeht; nur 20 in den Städten wird die Münzschau eingerichtet, nr. 261 art. 2; und ebenso die wöchent- lichen Münzproben, nr. 261 art. 3; die Städte-Räthe werden ganz im allgemeinen bevoll- mächtigt, auch für diejenigen welche nicht städtische Bürger sind, selbst wenn es Herren wären, das entscheidende Wort zu sprechen bei gewissen Fällen des Zahlungsverfahrens, nr. 262 art. 3. Es ist genau das bevorzugte Verhältnis der Städte wie in dem Entwurfe 25 von nr. 260. Daran wird nichts geändert, wenn in nr. 262 art. 4 das Einschreiten gegen die Uebertreter des Gesetzes nicht bloß von Städten sondern auch von Fürsten Herren u. s. w. gefordert wird, dieß steht hier am Schluß ganz formelmäßsig und hat nichts zu bedeuten, gerade wie man, weil in nr. 261 art. 1 das Verbot der Prägung schlechter Münzen auch an die Städte mitgerichtet ist, doch nicht aus dem Auge verlieren darf daß dasselbe eigentlich für die Adresse der Herren gemeint ist. Es bleibt also: der Standpunkt ist in nr. 261 und 262 genau der wie in dem Entwurfe von nr. 260. Sind sie darum aber auch selbst als bloße Entwürfe anzusehen? Was speciell nr. 261 betrifft, so zeigt diese Urkunde weder Zeit noch Ort. Doch kann man daraus nichts schließen; auch das Schreiben des Königs nr. 263 hat, und zwar in dem gleichen Nürn- 35 berger Codex, kein Datum, und ist doch, wie die beiden andern Codices ergeben, mit einem solchen versehen gewesen, und mit aller Sicherheit als wirkliche Ausfertigung zu betrachten; so kann es auch mit nr. 261 sein. Dafür spricht der folgende Umstand. Die Verabredung nr. 259 sagt in art. 2" „der vorgenanten sach müst unser herre der kúnig uns gewalt geben in sinen briefen. nota: daz ist beschehen.“ Es ist geschehen eben 40 in dem ersten Uebergangsgesetz nr. 261, und zwar in art. 2 erhalten sie königliche Gewalt mit Beziehung auf nr. 259 art. 1, in art. 3 kann etwas ähnliches wie Vollmacht, nemlich Auftrag, gefunden werden mit Beziehung auf nr. 259 art. 2. Also das erste Uebergangsgesetz nr. 261 ist in der That nicht Entwurf geblieben, es ist vom König auch ausgefertigt worden; aber wir könnten etwa vermuthen, daß das Exemplar, wie es 45 unsere Codices bieten, den Entwurf darstelle, weil das Verhältnis der Städte zu der ganzen Maßregel hier ein gerade so hervorragendes ist wie im Entwurf von nr. 260, und daß in der nicht mehr vorhandenen Ausfertigung diese Ungleichheit aufgehoben worden ist in irgend einer Weise durch kleine Veränderungen wie in der entsprechend veränderten Ausfertigung von nr. 260, — wenn man nicht vorziehen will anzunchmen 50 30
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Einleitung. 465 daß die Hervorhebung der Städte hier bei nr. 261 auch in der Ausfertigung aus irgend einem Grunde stehen geblieben sei. Was nun aber das zweite Uebergangsgesetz nr. 262 betrifft, so trägt es wenigstens ein Datum mit Ort und Jahr, nur der Tag fehlt, man hat bloß den Ort Bürglitz und 1385 als das Jahr wie in dem Hauptgesetz vom 16. Juli 1385 nr. 260 bei der Ausfertigung. Nun heißt es in der Verabredung nr. 259 art. 13 ex. "dez wirt uns unser herre der kúnig ainen brief geben —; und der stat da vornan geschriben". Wirklich nun steht in demselben Ulmer Codex, welcher die Verabredung nr. 259 enthält, auch das zweite Uebergangsgesetz nr. 262, und zwar richtig etwas weiter vorne. Dürfte man nun daraus schließen, daß wir in nr. 262 keinen Entwurf sondern 10 eine Ausfertigung zu sehen haben? Unmöglich ist es nicht, und ich glaube es ist wirklich so. In dem Nürnberger Codex fol. 19b nemlich ist in dieser Urkunden-Abschrift das zweimal, zuerst in art. 2 und dann in art. 3, erwähnte Ostern jedesmal in Rasur hineinkorrigiert, früher stand hier wol „Obirsten" was in den beiden Rasuren vor „tag“ gerade Platz hatte, dieß war der ursprüngliche Termin für die Einführung der neuen Hellermünze wie sich aus dem Entwurfe von nr. 260 art. 4 ergibt, auch die Einsetzung der Münzbeschauer zeigt eine Verschiebung des Termins (vgl. nr. 265 nt.). So kann man denn vermuthen: wir haben in nr. 262 zwar zunächst eine Abschrift des Entwurfs, aber sie ist bereits verbessert nach der Ausfertigung aus der sie den verlegten Einführungstermin herübergenommen hat. In dem Ulmer Codex sind diese beiden Ver- 20 besserungen nicht erst hineinkorrigiert sondern ursprünglich, er hat also wol aus der Ausfertigung selbst geschöpft, und man erkennt an der Uebereinstimmung beider Codices, des Ulmer und des Nürnberger, daß man bei der Ausfertigung den unveränderten Entwurf zu Grunde gelegt hat. Die besondere Stellung der Städte zur Münzreform, soweit sie in dieser nr. 262 hervortritt, ist also hier auch endgiltig stehen geblieben. — Für die 25 Eigenschaft dieses Stückes als einer wirklichen Ausfertigung spricht auch, daß im Da- tum doch schon der Ort enthalten ist, Bürglitz. Am 16. Juni hat Wenzel noch in Prag eine Urkunde ausgestellt, Pelzel Wenzel 1, 166; am 2. Juli ist er in Beraun, bei uns nr. 272; am 13. Juli aber in Bürglitz, Pelzel Wenzel l. c., und dort hat er dann auch nr. 260 ausgefertigt. Bei diesem Aufenthalt in Bürglitz ist also wahrschein- lich auch die Ausfertigung unseres zweiten Uebergangsgesetzes nr. 262 erfolgt, am wahr- scheinlichsten an demselben 16. Juli. Dieß würde auch für das erste Uebergangsgesetz nr. 261 gelten müssen. Die bisher unbekannte Verabredung des Schwäbischen Städtebunds nr. 259 ist nicht ohne Interesse. Sie enthält das Gebot, das in Betreff der Münzveränderung in 35 allen daran Theil nehmenden Reichsstädten verkündet werden sollte. Es sind darin die meisten Bestimmungen der königlichen Gesetze nr. 260—262 enthalten. Um das Verhält- nis zu diesen klar zu stellen, ist von mir bei den einzelnen Artikeln der städtischen Verab- redung jedesmal in der Anmerkung verwiesen auf die entsprechenden Artikel dieser Gesetze, und umgekehrt von diesen auf jene. Sehr werthvoll ist dann auch die bisher ebenfalls noch unbekannte Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige nr. 264. Nach den jetzigen Fundorten zu schließen, ist dieselbe von Nürnberg aus an Regensburg und Ulm verschickt worden (vgl. die Ueberschrift in dem Regensb.-Münch. Exemplar), also wol auch noch an andere Städte. Zu deren Anfertigung war die Stadt Nürnberg, wo eine Reichsmünze sich befand, vermuthlich von den Städten des Schwäbischen Bundes beauftragt; ähnlich war Nürnberg auch in der Verabredung nr. 259 art. 13 als Auskunftsort in Betreff eines andern Punktes erklärt worden. In engster Beziehung zu der städtischen Verabredung nr. 259, und somit auch zu den königlichen Münzgesetzen selbst, stehn die beiden Nürnberger Raths- verordnungen nr. 265 und 266. Sie sind bei Siebenkees gedruckt, wahrscheinlich aus 50 einem Ebner’schen Codex der jetzt nicht mehr zu finden ist. Um das Verhältnis zu Deutsche Reichstags-Akten. I. 15 30 40 45 5 59
Einleitung. 465 daß die Hervorhebung der Städte hier bei nr. 261 auch in der Ausfertigung aus irgend einem Grunde stehen geblieben sei. Was nun aber das zweite Uebergangsgesetz nr. 262 betrifft, so trägt es wenigstens ein Datum mit Ort und Jahr, nur der Tag fehlt, man hat bloß den Ort Bürglitz und 1385 als das Jahr wie in dem Hauptgesetz vom 16. Juli 1385 nr. 260 bei der Ausfertigung. Nun heißt es in der Verabredung nr. 259 art. 13 ex. "dez wirt uns unser herre der kúnig ainen brief geben —; und der stat da vornan geschriben". Wirklich nun steht in demselben Ulmer Codex, welcher die Verabredung nr. 259 enthält, auch das zweite Uebergangsgesetz nr. 262, und zwar richtig etwas weiter vorne. Dürfte man nun daraus schließen, daß wir in nr. 262 keinen Entwurf sondern 10 eine Ausfertigung zu sehen haben? Unmöglich ist es nicht, und ich glaube es ist wirklich so. In dem Nürnberger Codex fol. 19b nemlich ist in dieser Urkunden-Abschrift das zweimal, zuerst in art. 2 und dann in art. 3, erwähnte Ostern jedesmal in Rasur hineinkorrigiert, früher stand hier wol „Obirsten" was in den beiden Rasuren vor „tag“ gerade Platz hatte, dieß war der ursprüngliche Termin für die Einführung der neuen Hellermünze wie sich aus dem Entwurfe von nr. 260 art. 4 ergibt, auch die Einsetzung der Münzbeschauer zeigt eine Verschiebung des Termins (vgl. nr. 265 nt.). So kann man denn vermuthen: wir haben in nr. 262 zwar zunächst eine Abschrift des Entwurfs, aber sie ist bereits verbessert nach der Ausfertigung aus der sie den verlegten Einführungstermin herübergenommen hat. In dem Ulmer Codex sind diese beiden Ver- 20 besserungen nicht erst hineinkorrigiert sondern ursprünglich, er hat also wol aus der Ausfertigung selbst geschöpft, und man erkennt an der Uebereinstimmung beider Codices, des Ulmer und des Nürnberger, daß man bei der Ausfertigung den unveränderten Entwurf zu Grunde gelegt hat. Die besondere Stellung der Städte zur Münzreform, soweit sie in dieser nr. 262 hervortritt, ist also hier auch endgiltig stehen geblieben. — Für die 25 Eigenschaft dieses Stückes als einer wirklichen Ausfertigung spricht auch, daß im Da- tum doch schon der Ort enthalten ist, Bürglitz. Am 16. Juni hat Wenzel noch in Prag eine Urkunde ausgestellt, Pelzel Wenzel 1, 166; am 2. Juli ist er in Beraun, bei uns nr. 272; am 13. Juli aber in Bürglitz, Pelzel Wenzel l. c., und dort hat er dann auch nr. 260 ausgefertigt. Bei diesem Aufenthalt in Bürglitz ist also wahrschein- lich auch die Ausfertigung unseres zweiten Uebergangsgesetzes nr. 262 erfolgt, am wahr- scheinlichsten an demselben 16. Juli. Dieß würde auch für das erste Uebergangsgesetz nr. 261 gelten müssen. Die bisher unbekannte Verabredung des Schwäbischen Städtebunds nr. 259 ist nicht ohne Interesse. Sie enthält das Gebot, das in Betreff der Münzveränderung in 35 allen daran Theil nehmenden Reichsstädten verkündet werden sollte. Es sind darin die meisten Bestimmungen der königlichen Gesetze nr. 260—262 enthalten. Um das Verhält- nis zu diesen klar zu stellen, ist von mir bei den einzelnen Artikeln der städtischen Verab- redung jedesmal in der Anmerkung verwiesen auf die entsprechenden Artikel dieser Gesetze, und umgekehrt von diesen auf jene. Sehr werthvoll ist dann auch die bisher ebenfalls noch unbekannte Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige nr. 264. Nach den jetzigen Fundorten zu schließen, ist dieselbe von Nürnberg aus an Regensburg und Ulm verschickt worden (vgl. die Ueberschrift in dem Regensb.-Münch. Exemplar), also wol auch noch an andere Städte. Zu deren Anfertigung war die Stadt Nürnberg, wo eine Reichsmünze sich befand, vermuthlich von den Städten des Schwäbischen Bundes beauftragt; ähnlich war Nürnberg auch in der Verabredung nr. 259 art. 13 als Auskunftsort in Betreff eines andern Punktes erklärt worden. In engster Beziehung zu der städtischen Verabredung nr. 259, und somit auch zu den königlichen Münzgesetzen selbst, stehn die beiden Nürnberger Raths- verordnungen nr. 265 und 266. Sie sind bei Siebenkees gedruckt, wahrscheinlich aus 50 einem Ebner’schen Codex der jetzt nicht mehr zu finden ist. Um das Verhältnis zu Deutsche Reichstags-Akten. I. 15 30 40 45 5 59
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466 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. nr. 259 klar zu stellen, ist in den Anmerkungen auf die betreffenden dortigen Artikel verwiesen. Diese Rathsverordnungen bei Siebenkees, sowol diejenigen welche sich auf 1385 als die welche sich auf die Münzgesetzgebung von 1390 beziehen, scheinen in jenem Abdruck chronologisch beisammen zu stehen. Man kann mit ziemlicher Sicherheit die einzelnen Verordnungen aus dem ganzen wider ausscheiden. Dieß ist hier versucht 5 worden. Die alten Ueberschriften, die offenbar schon in der handschriftlichen Vorlage gestanden haben, sind aus Siebenkees von uns beibehalten worden, hier und bei dem Tag von 1390, soweit sie vorhanden sind. Auch die Signaturen und Seitenangaben, die Siebenkees mittheilt nach der Vorlage, sind widerholt worden, falls diese Vorlage sich doch einmal wider finden sollte. Offenbar bildeten die bei Siebenkees noch mit der 10 Bezeichnung D 845 bis D 87 " versehenen Stücke schon in seiner Vorlage eine zusammen- gehörige Masse, deren Zeitbeziehung im allgemeinen durch die Datierung des einen Stücks vom 1. Oktober 1385 hergestellt ist. Und ebenso gehören dann zusammen die darauf folgenden mit den Signaturen D 120" bis D 129b, wozu das nähere beim Tag von 1390. Auch bei Siebenkees steht nr. 265 voran. Daß die auf das Jahr 1385 bezüglichen Bestimmungen in zwei der Zeit nach von einander getrennte Abtheilungen zerfallen, unsere beiden nr. 265 und 266, ergibt sich leicht und ist in den Anmerkungen zu diesen beiden Stücken erörtert. Freilich was die Wirksamkeit des neuen Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 betrifft, so ist dieselbe schon dringend angezweifelt worden. Hegel in der ersten Beilage zu 20 Ulman Stromer St. Chr. 1, 242 meint, dasselbe scheine in der Zeit des Städtekriegs wirkungslos vorübergegangen zu sein: „denn es war nicht möglich dem tief eingewurzelten Uebel auch nur momentan abzuhelfen, wenn nicht alle betheiligten Reichsstände gleich- mäßtig die Ausführung in die Hand nahmen und ihre Münzstätten aufhörten schlechtes Geld zu prägen und in den Verkehr zu bringen". Für den Erfolg im ganzen mag dieß 25 richtig sein, namentlich in Betreff der Pfennige, weil Wenzel sich schon im Jahr 1390 veranlasst sah, die Pfennig-Sache von neuem in Angriff zu nehmen (Hegel ib. 243). Doch geschah von Seiten der Städte schon 1385 das Erforderliche. Die allgemeine Verkündigung der Münz-Reform in den betreffenden Reichsstädten wurde noch auf der Ulmer Versammlung ohne Zweifel beschlossen, s. nr. 259. Die Berechnung der Nürn- 30 berger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige läßt auf ihren ernsten Willen schließen dieselben einzuführen, s. nr. 264. Die beiden Uebergangsgesetze lassen keinen Zweifel daß man von königlicher und städtischer Seite die beste Absicht hatte, nr. 261 und 262. Und vollends die beiden Rathsverordnungen der genannten Gemeinde setzen es in volle Gewißheit, daß mit dieser Einführung auch wirklicher Ernst gemacht wurde, s. nr. 265 und 266. Wie aber wenn diese Stücke gar nicht hieher gehörten? Von der nr. 266 wenigstens, die das ausdrückliche Datum vom 1. Okt. 1385 trägt und deren Beziehung auf das vorangegangene Münzgesetz vom 16. Juli 1385 darum am sichersten zu sein scheint, behauptet Hegel l. c. 242 nt. 1, sie beziehe sich nicht auf dieses sondern auf das frühere Münzgesetz K. Wenzel’s vom 9. Aug. 1382. Freilich übersieht er nicht, 40 wie dem entgegensteht, daß es hier oben in nr. 266 art. 3 heißt „10 lot vein silber und 6 lot zusatz“, während in dem Gesetz vom 9. Aug. 1382 nr. 201 die Rede ist von 101/2 und 51/2. Darum ist er l. c. genöthigt anzunehmen, daß 10 und 6 nur Fehler des Abdrucks bei Siebenkees seien. Allein Siebenkees hat Recht. Denn dieselben Zahlen 10 und 6 kehren auch wider in der Verabredung nr. 259 art. 2 und 12, und ebenso 45 in dem ersten Uebergangs-Gesetz nr. 261 art. 3, an welch letzterem Orte die Zahlen sogar mit Buchstaben ausgeschrieben sind (auch der Auszug in der Hist. dipl. Norimb. 332 Absatz 4 enthält diese Zahlen), so daß kein Zweifel an der Lesart bestehen kann. Die Zahlen stimmen also weder mit denen des älteren Gesetzes von 1382 noch mit denen des neuen von 1385 überein. Sie haben dieß aber auch nicht nöthig, denn sie 50 45 35
466 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. nr. 259 klar zu stellen, ist in den Anmerkungen auf die betreffenden dortigen Artikel verwiesen. Diese Rathsverordnungen bei Siebenkees, sowol diejenigen welche sich auf 1385 als die welche sich auf die Münzgesetzgebung von 1390 beziehen, scheinen in jenem Abdruck chronologisch beisammen zu stehen. Man kann mit ziemlicher Sicherheit die einzelnen Verordnungen aus dem ganzen wider ausscheiden. Dieß ist hier versucht 5 worden. Die alten Ueberschriften, die offenbar schon in der handschriftlichen Vorlage gestanden haben, sind aus Siebenkees von uns beibehalten worden, hier und bei dem Tag von 1390, soweit sie vorhanden sind. Auch die Signaturen und Seitenangaben, die Siebenkees mittheilt nach der Vorlage, sind widerholt worden, falls diese Vorlage sich doch einmal wider finden sollte. Offenbar bildeten die bei Siebenkees noch mit der 10 Bezeichnung D 845 bis D 87 " versehenen Stücke schon in seiner Vorlage eine zusammen- gehörige Masse, deren Zeitbeziehung im allgemeinen durch die Datierung des einen Stücks vom 1. Oktober 1385 hergestellt ist. Und ebenso gehören dann zusammen die darauf folgenden mit den Signaturen D 120" bis D 129b, wozu das nähere beim Tag von 1390. Auch bei Siebenkees steht nr. 265 voran. Daß die auf das Jahr 1385 bezüglichen Bestimmungen in zwei der Zeit nach von einander getrennte Abtheilungen zerfallen, unsere beiden nr. 265 und 266, ergibt sich leicht und ist in den Anmerkungen zu diesen beiden Stücken erörtert. Freilich was die Wirksamkeit des neuen Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 betrifft, so ist dieselbe schon dringend angezweifelt worden. Hegel in der ersten Beilage zu 20 Ulman Stromer St. Chr. 1, 242 meint, dasselbe scheine in der Zeit des Städtekriegs wirkungslos vorübergegangen zu sein: „denn es war nicht möglich dem tief eingewurzelten Uebel auch nur momentan abzuhelfen, wenn nicht alle betheiligten Reichsstände gleich- mäßtig die Ausführung in die Hand nahmen und ihre Münzstätten aufhörten schlechtes Geld zu prägen und in den Verkehr zu bringen". Für den Erfolg im ganzen mag dieß 25 richtig sein, namentlich in Betreff der Pfennige, weil Wenzel sich schon im Jahr 1390 veranlasst sah, die Pfennig-Sache von neuem in Angriff zu nehmen (Hegel ib. 243). Doch geschah von Seiten der Städte schon 1385 das Erforderliche. Die allgemeine Verkündigung der Münz-Reform in den betreffenden Reichsstädten wurde noch auf der Ulmer Versammlung ohne Zweifel beschlossen, s. nr. 259. Die Berechnung der Nürn- 30 berger über Stoff und Kosten der neuen Heller und Pfennige läßt auf ihren ernsten Willen schließen dieselben einzuführen, s. nr. 264. Die beiden Uebergangsgesetze lassen keinen Zweifel daß man von königlicher und städtischer Seite die beste Absicht hatte, nr. 261 und 262. Und vollends die beiden Rathsverordnungen der genannten Gemeinde setzen es in volle Gewißheit, daß mit dieser Einführung auch wirklicher Ernst gemacht wurde, s. nr. 265 und 266. Wie aber wenn diese Stücke gar nicht hieher gehörten? Von der nr. 266 wenigstens, die das ausdrückliche Datum vom 1. Okt. 1385 trägt und deren Beziehung auf das vorangegangene Münzgesetz vom 16. Juli 1385 darum am sichersten zu sein scheint, behauptet Hegel l. c. 242 nt. 1, sie beziehe sich nicht auf dieses sondern auf das frühere Münzgesetz K. Wenzel’s vom 9. Aug. 1382. Freilich übersieht er nicht, 40 wie dem entgegensteht, daß es hier oben in nr. 266 art. 3 heißt „10 lot vein silber und 6 lot zusatz“, während in dem Gesetz vom 9. Aug. 1382 nr. 201 die Rede ist von 101/2 und 51/2. Darum ist er l. c. genöthigt anzunehmen, daß 10 und 6 nur Fehler des Abdrucks bei Siebenkees seien. Allein Siebenkees hat Recht. Denn dieselben Zahlen 10 und 6 kehren auch wider in der Verabredung nr. 259 art. 2 und 12, und ebenso 45 in dem ersten Uebergangs-Gesetz nr. 261 art. 3, an welch letzterem Orte die Zahlen sogar mit Buchstaben ausgeschrieben sind (auch der Auszug in der Hist. dipl. Norimb. 332 Absatz 4 enthält diese Zahlen), so daß kein Zweifel an der Lesart bestehen kann. Die Zahlen stimmen also weder mit denen des älteren Gesetzes von 1382 noch mit denen des neuen von 1385 überein. Sie haben dieß aber auch nicht nöthig, denn sie 50 45 35
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Einleitung. 467 beziehen sich weder auf das eine noch auf das andere. Man erkennt aus nr. 262 art. 2, daß ein Uebergangszustand für die Zwischenzeit vom Erlaß des Gesetzes bis zur Ein- führung der neuen Münze, die zu Ostern bevorsteht, geschaffen werden soll; es ist dabei verwiesen auf nr. 261 art. 2 und 3, wo dann näher gesagt ist, welche Münze für dieses Interim bei Zahlungen verwendet werden soll, nemlich solche Pfennige wovon nicht mehr als 25 gehn auf 1 Nürnberger Loth, und die an dem Korn bestehn 10 Loth fein löthig Silber und 6 Loth Zusatz. Dieß ist eben dasselbe was in der Verabredung nr. 259 art. 12 bestimmt wird, wozu man noch art. 1 und 2 derselben Numer ver- gleichen mag. Es ist eben dieses Interim worauf sich in der Rathsverordnung bei 10 Siebenkees, bei uns nr. 266 art. 3, die erwähnte Bestimmung bezieht. Dieß ist eben noch gar nicht das Geld des neuen Gesetzes, das soll erst auf Ostern eingeführt werden, sondern es sind Münzen wie sie umliefen unter dem bisherigen Zustande, von sehr verschiedener Güte, mit denen man aber immer noch Zahlungen bewerkstelligen muste bis die neue Münze da war, und für die deshalb, weil sie so verschiedenen Gehaltes 15 waren, Normen aufgestellt werden, wie man sie im Verkehr zu nehmen hat. Es ist offenbar eine ähnliche Interimsbestimmung, wenn dann in den zu dem Münzgesetz vom 14. Sept. 1390 bezüglichen Nürnberger Rathsverordnungen bei Siebenkees (Materialien 4, 743, und künftig wider abgedruckt im 2. Bande der Reichstagsakten) dieselben Zahlen 10 und 6 vom Korn vorkommen. Warum man aber für das Interim gerade 25 Pfennige auf ein Nürnberger Loth und am Korn 10 Loth fein löthig Silber und 6 Loth Zusatz verlangte? Vielleicht wirken hier, nur verändert, doch noch die Bestimmungen des älteren Münzgesetzes vom 9. August 1382, wo 24 Pfennige auf ein Nürnberger Loth, und am Korn 101/2 Loth fein löthig Silber und 51/2 Loth Zusatz bestimmt waren; ist diese Münze damals 1382 eingeführt worden, hatte sich aber inzwischen verschlechtert, 25 so erklären sich ungefähr die Interimsbestimmungen von 1385, nach welchen die bis- herige Münze im Verkehr behandelt werden sollte. Wir haben die Stücke, welche das Münzwesen betreffen, den Aktenstücken über die Judenschulden vorangehen lassen, weil in der Uebereinkunft vom 12. Juni nr. 269 art. 9 die andere Uebereinkunft wegen der Münze vorausgesetzt wird, also jedenfalls 30 vor 12. Juni stattgefunden hat, ja wegen der Schwierigkeit der Sache und daraus folgender Umständlichkeit der Behandlung wol die Berathung darüber auch noch vor nr. 267 vom 10. Juni vorgenommen worden ist, ohne daß man nun freilich bestimmt sagen könnte, womit man eigentlich angefangen hat, mit der Münzreform oder mit der Judenschulden-Tilgung. C. Judenschulden. Ein Theil der Aufzeichnungen in dieser Angelegenheit besteht in Beschlüssen welche die Städte für sich fassten, nr. 267 und 268. In nr. 267 wird, um die Judenschulden-Tilgung auszuführen, eine Vereinbarung unter den Städten getroffen über die Zugehörigkeit und Zuweisung der einzelnen Juden an die einzelnen Städte. Das Stück nr. 268 ist ohne Datum, aber der Inhalt und namentlich die mit nr. 269 art. 2 und 3 übereinstimmenden art. 1 und 2 weisen bestimmt hin auf unsern Ulmer Tag vom Juni 1385, wie auch die Stellung im Codex keine andre Deutung begünstigt. Die Ueberschrift setzt voraus daß noch eine zweite Versammlung der Städte in dieser Sache stattfinden wird, und es ist in dem Stücke selbst demgemäß nur vor- läufig festgestellt wie man es halten soll. In der That lassen sich aus den Nürnberger 45 Stadtrechnungen noch mehrere nachfolgende Zusammenkünfte der Städte erkennen, nr. 281 nt. Als solche Bestimmungen, die von den Städten bloß vorläufig unter sich ausgemacht wurden, lassen sich jedoch in nr. 268 gerade gleich die art. 1 und 2 nicht betrachten, denn diese enthalten solche Punkte welche durch Vertrag mit den königlichen Bevollmächtigten und endgiltig zu Ulm festgesetzt wurden, vgl. nr. 269 art. 2 und 3. 50 Als einseitige und vorläufige Abmachung der Bundesstädte unter sich können also eigentlich 20 35 40 5
Einleitung. 467 beziehen sich weder auf das eine noch auf das andere. Man erkennt aus nr. 262 art. 2, daß ein Uebergangszustand für die Zwischenzeit vom Erlaß des Gesetzes bis zur Ein- führung der neuen Münze, die zu Ostern bevorsteht, geschaffen werden soll; es ist dabei verwiesen auf nr. 261 art. 2 und 3, wo dann näher gesagt ist, welche Münze für dieses Interim bei Zahlungen verwendet werden soll, nemlich solche Pfennige wovon nicht mehr als 25 gehn auf 1 Nürnberger Loth, und die an dem Korn bestehn 10 Loth fein löthig Silber und 6 Loth Zusatz. Dieß ist eben dasselbe was in der Verabredung nr. 259 art. 12 bestimmt wird, wozu man noch art. 1 und 2 derselben Numer ver- gleichen mag. Es ist eben dieses Interim worauf sich in der Rathsverordnung bei 10 Siebenkees, bei uns nr. 266 art. 3, die erwähnte Bestimmung bezieht. Dieß ist eben noch gar nicht das Geld des neuen Gesetzes, das soll erst auf Ostern eingeführt werden, sondern es sind Münzen wie sie umliefen unter dem bisherigen Zustande, von sehr verschiedener Güte, mit denen man aber immer noch Zahlungen bewerkstelligen muste bis die neue Münze da war, und für die deshalb, weil sie so verschiedenen Gehaltes 15 waren, Normen aufgestellt werden, wie man sie im Verkehr zu nehmen hat. Es ist offenbar eine ähnliche Interimsbestimmung, wenn dann in den zu dem Münzgesetz vom 14. Sept. 1390 bezüglichen Nürnberger Rathsverordnungen bei Siebenkees (Materialien 4, 743, und künftig wider abgedruckt im 2. Bande der Reichstagsakten) dieselben Zahlen 10 und 6 vom Korn vorkommen. Warum man aber für das Interim gerade 25 Pfennige auf ein Nürnberger Loth und am Korn 10 Loth fein löthig Silber und 6 Loth Zusatz verlangte? Vielleicht wirken hier, nur verändert, doch noch die Bestimmungen des älteren Münzgesetzes vom 9. August 1382, wo 24 Pfennige auf ein Nürnberger Loth, und am Korn 101/2 Loth fein löthig Silber und 51/2 Loth Zusatz bestimmt waren; ist diese Münze damals 1382 eingeführt worden, hatte sich aber inzwischen verschlechtert, 25 so erklären sich ungefähr die Interimsbestimmungen von 1385, nach welchen die bis- herige Münze im Verkehr behandelt werden sollte. Wir haben die Stücke, welche das Münzwesen betreffen, den Aktenstücken über die Judenschulden vorangehen lassen, weil in der Uebereinkunft vom 12. Juni nr. 269 art. 9 die andere Uebereinkunft wegen der Münze vorausgesetzt wird, also jedenfalls 30 vor 12. Juni stattgefunden hat, ja wegen der Schwierigkeit der Sache und daraus folgender Umständlichkeit der Behandlung wol die Berathung darüber auch noch vor nr. 267 vom 10. Juni vorgenommen worden ist, ohne daß man nun freilich bestimmt sagen könnte, womit man eigentlich angefangen hat, mit der Münzreform oder mit der Judenschulden-Tilgung. C. Judenschulden. Ein Theil der Aufzeichnungen in dieser Angelegenheit besteht in Beschlüssen welche die Städte für sich fassten, nr. 267 und 268. In nr. 267 wird, um die Judenschulden-Tilgung auszuführen, eine Vereinbarung unter den Städten getroffen über die Zugehörigkeit und Zuweisung der einzelnen Juden an die einzelnen Städte. Das Stück nr. 268 ist ohne Datum, aber der Inhalt und namentlich die mit nr. 269 art. 2 und 3 übereinstimmenden art. 1 und 2 weisen bestimmt hin auf unsern Ulmer Tag vom Juni 1385, wie auch die Stellung im Codex keine andre Deutung begünstigt. Die Ueberschrift setzt voraus daß noch eine zweite Versammlung der Städte in dieser Sache stattfinden wird, und es ist in dem Stücke selbst demgemäß nur vor- läufig festgestellt wie man es halten soll. In der That lassen sich aus den Nürnberger 45 Stadtrechnungen noch mehrere nachfolgende Zusammenkünfte der Städte erkennen, nr. 281 nt. Als solche Bestimmungen, die von den Städten bloß vorläufig unter sich ausgemacht wurden, lassen sich jedoch in nr. 268 gerade gleich die art. 1 und 2 nicht betrachten, denn diese enthalten solche Punkte welche durch Vertrag mit den königlichen Bevollmächtigten und endgiltig zu Ulm festgesetzt wurden, vgl. nr. 269 art. 2 und 3. 50 Als einseitige und vorläufige Abmachung der Bundesstädte unter sich können also eigentlich 20 35 40 5
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468 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. nur art. 3—7 mit den darin vorgesehenen speciellen Fällen gelten; sie blieben offenbar der eigenmächtigen Behandlung der Städte überlassen, da sie sich weder in der Uebereinkunft mit den königlichen Räthen nr. 269 noch in der Urkunde Wenzels nr. 272 wider finden. Die Judenschulden-Tilgung selbst nun war nicht eine vollständige sondern nur eine theilweise. Die Grundzüge des Verfahrens haben Hegel l. c. 1, 120 und Vischer in den Forschungen 3, 15 f. in kurzen Worten zusammengefasst. Die Urkunden nr. 269—274 bilden eine fortlaufende Reihe, deren einzelne Glieder in enger Beziehung zu einander stehen und sich gegenseitig erläutern. Darnach stellt sich die Sache so: 1. Der König erhält von den Städten bis 2. Febr. 1388 die Summe von 40000 guten rheinischen Gulden, nr. 269 und 272 art. 1, vgl. Vischer in den Forschungen 2, 90 f. 10 2. Die bei Juden aufgenommenen Schulden werden dahin herabgesetzt, daß a) ihre Kapitalien, die sie seit einem Jahre ausgeliehen haben, unangetastet bleiben, und nur die Zinsen ihnen verloren gehen, ib. art. 2, b) während diejenigen Kapitalien, die sie früher ausgeliehen haben, mit den ausstehenden Zinsen zusammengerechnet, und diese Summe wider als ein neues Kapital behandelt wird, von welchem nur drei Viertheile 15 heimzuzahlen sind, ib. art. 3. 3. Was auf diese Weise noch zu bezahlen ist, soll den Städten, in denen die Juden ansäßig sind, für diese mit Pfändern versichert werden, dieß muß bis 24. Aug. 1385 geschehen sein; die Schuldner erhalten zugleich Frist zur Heimzahlung bis 2. Febr. 1388 mit 10 Procent Verzinsung, ib. art. 3; jede Stadt darf ihren Bürgern die Frist auch verlängern, ib. art. 5. 4. In der Zeit bis 20 2. Febr. 1388 dürfen die Städte beliebigen Vortheil von ihren Juden ziehen d. h. unbe- stimmte Summen von ihnen erpressen, ohne daß der König dafür einen andern Anspruch zu erheben hat als die 40000 verabredeten Gulden, nr. 273; dieß war für die Städte eigentlich der wichtigste Punkt, auf welchen sich dann auch das weiter unten zu erwäh- nende Verfahren der Nürnberger gründet, wie es Hegel entdeckt hat; man darf demgemäß 25 auch annehmen: daß die zehnprocentigen Zinsen, von denen eben die Rede war, den Juden nur für den ihnen noch verbleibenden Rest ihres Vermögens zu gute kamen, während dieselben für die Summen, die ihnen die Städte abteidingten, bis zur Heim- zahlung auf 2. Febr. 1388 in die städtischen Kassen floßen. 5. Die Städte dürfen auch fernerhin Juden aufnehmen und halten, haben aber vom 2. Febr. 1388 an den 30 aus ihnen erwachsenden Gewinn mit König und Reich zu gleichen Hälften zu theilen, so daß die Städte den Ertrag auf Treu und Glauben angeben, nr. 274. In welchem Maßistab nun die den Städten in der erwähnten nr. 273 freigegebene Erpressung speciell in Nürnberg vor sich gieng, zeigt Hegel l. c. 122 ff. Ueberhaupt ist hier auf die epochemachende Erörterung des genannten Forschers in den St.Chr. 1, 111—124 Beil. I zu 35 verweisen; ihm hat sich Stobbe, die Juden in Deutschland w. d. Mittelalt. 1866 p. 133—136, im wesentlichen angeschlossen. Es sei hier nur hingezeigt auf den wichtigen Punkt, der zum ersten mal durch die eben angeführte Untersuchung Hegel’s klar gemacht worden ist, daß nemlich "die Städte kraft des erlangten Privilegiums nicht bloß die eigenen Schulden ihrer Kommunal-Kassen an die Juden tilgten , sondern sich auch aller übrigen Schuldforderungen 40 ihrer Judenbürger bemächtigten, und die Zahlung derselben zu dem ermäßigten Betrage von den auswärtigen wie von den einheimischen Schuldnern für ihre Rechnung einzogen." Dieß ergibt sich aus den Urkunden nicht deutlich, dagegen hat jene Untersuchung diese Beschaffenheit der ganzen Maßregel und die Verfahrungsart mit Hilfe der Nürnberger Stadtrechnungen und der städtischen Specialberechnung über „der Juden gelt“ herzu- 45 stellen gewusst. Die Vollmacht dazu liegt in nr. 273. Nicht so darf man es sich dabei wol vorstellen, als ob die Stadt , welche die den Juden von Andern geschuldeten Summen auf ihre Rechnung einzog, nun alles behalten, den Israelitischen Kapitalisten gar nichts gelassen hätte. Die Einträglichkeit der neuen Plünderung von 1390 wäre sonst kaum zu denken. Vielmehr ließ sich die Stadt mit den einzelnen Juden in Unterhandlung 50
468 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. nur art. 3—7 mit den darin vorgesehenen speciellen Fällen gelten; sie blieben offenbar der eigenmächtigen Behandlung der Städte überlassen, da sie sich weder in der Uebereinkunft mit den königlichen Räthen nr. 269 noch in der Urkunde Wenzels nr. 272 wider finden. Die Judenschulden-Tilgung selbst nun war nicht eine vollständige sondern nur eine theilweise. Die Grundzüge des Verfahrens haben Hegel l. c. 1, 120 und Vischer in den Forschungen 3, 15 f. in kurzen Worten zusammengefasst. Die Urkunden nr. 269—274 bilden eine fortlaufende Reihe, deren einzelne Glieder in enger Beziehung zu einander stehen und sich gegenseitig erläutern. Darnach stellt sich die Sache so: 1. Der König erhält von den Städten bis 2. Febr. 1388 die Summe von 40000 guten rheinischen Gulden, nr. 269 und 272 art. 1, vgl. Vischer in den Forschungen 2, 90 f. 10 2. Die bei Juden aufgenommenen Schulden werden dahin herabgesetzt, daß a) ihre Kapitalien, die sie seit einem Jahre ausgeliehen haben, unangetastet bleiben, und nur die Zinsen ihnen verloren gehen, ib. art. 2, b) während diejenigen Kapitalien, die sie früher ausgeliehen haben, mit den ausstehenden Zinsen zusammengerechnet, und diese Summe wider als ein neues Kapital behandelt wird, von welchem nur drei Viertheile 15 heimzuzahlen sind, ib. art. 3. 3. Was auf diese Weise noch zu bezahlen ist, soll den Städten, in denen die Juden ansäßig sind, für diese mit Pfändern versichert werden, dieß muß bis 24. Aug. 1385 geschehen sein; die Schuldner erhalten zugleich Frist zur Heimzahlung bis 2. Febr. 1388 mit 10 Procent Verzinsung, ib. art. 3; jede Stadt darf ihren Bürgern die Frist auch verlängern, ib. art. 5. 4. In der Zeit bis 20 2. Febr. 1388 dürfen die Städte beliebigen Vortheil von ihren Juden ziehen d. h. unbe- stimmte Summen von ihnen erpressen, ohne daß der König dafür einen andern Anspruch zu erheben hat als die 40000 verabredeten Gulden, nr. 273; dieß war für die Städte eigentlich der wichtigste Punkt, auf welchen sich dann auch das weiter unten zu erwäh- nende Verfahren der Nürnberger gründet, wie es Hegel entdeckt hat; man darf demgemäß 25 auch annehmen: daß die zehnprocentigen Zinsen, von denen eben die Rede war, den Juden nur für den ihnen noch verbleibenden Rest ihres Vermögens zu gute kamen, während dieselben für die Summen, die ihnen die Städte abteidingten, bis zur Heim- zahlung auf 2. Febr. 1388 in die städtischen Kassen floßen. 5. Die Städte dürfen auch fernerhin Juden aufnehmen und halten, haben aber vom 2. Febr. 1388 an den 30 aus ihnen erwachsenden Gewinn mit König und Reich zu gleichen Hälften zu theilen, so daß die Städte den Ertrag auf Treu und Glauben angeben, nr. 274. In welchem Maßistab nun die den Städten in der erwähnten nr. 273 freigegebene Erpressung speciell in Nürnberg vor sich gieng, zeigt Hegel l. c. 122 ff. Ueberhaupt ist hier auf die epochemachende Erörterung des genannten Forschers in den St.Chr. 1, 111—124 Beil. I zu 35 verweisen; ihm hat sich Stobbe, die Juden in Deutschland w. d. Mittelalt. 1866 p. 133—136, im wesentlichen angeschlossen. Es sei hier nur hingezeigt auf den wichtigen Punkt, der zum ersten mal durch die eben angeführte Untersuchung Hegel’s klar gemacht worden ist, daß nemlich "die Städte kraft des erlangten Privilegiums nicht bloß die eigenen Schulden ihrer Kommunal-Kassen an die Juden tilgten , sondern sich auch aller übrigen Schuldforderungen 40 ihrer Judenbürger bemächtigten, und die Zahlung derselben zu dem ermäßigten Betrage von den auswärtigen wie von den einheimischen Schuldnern für ihre Rechnung einzogen." Dieß ergibt sich aus den Urkunden nicht deutlich, dagegen hat jene Untersuchung diese Beschaffenheit der ganzen Maßregel und die Verfahrungsart mit Hilfe der Nürnberger Stadtrechnungen und der städtischen Specialberechnung über „der Juden gelt“ herzu- 45 stellen gewusst. Die Vollmacht dazu liegt in nr. 273. Nicht so darf man es sich dabei wol vorstellen, als ob die Stadt , welche die den Juden von Andern geschuldeten Summen auf ihre Rechnung einzog, nun alles behalten, den Israelitischen Kapitalisten gar nichts gelassen hätte. Die Einträglichkeit der neuen Plünderung von 1390 wäre sonst kaum zu denken. Vielmehr ließ sich die Stadt mit den einzelnen Juden in Unterhandlung 50
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Einleitung. 469 10 15 20 25 30 40 ein wie viel sie ihr geben sollten, wie es in der genannten Rechnung über "der Juden gelt“ bei Hegel in den St.-Chr. 1, 122 heißt, daß man geteidingt hat mit dem und dem, und daß dann der eine soviel und der andere soviel gegeben hat. Diese Unterhandlung wäre nicht erst nöthig gewesen, wenn die Stadt alle Kapitalien der Juden, die sie in dem gemäß der Verordnung verminderten Betrage von den Schuldnern einzog, einfach behalten hätte. Vielmehr diente diese Einziehung durch die Stadt nur dazu, daß sie mit den Juden vortheilhafter unterhandeln konnte: sie ließ sich dann mit einer Bausch- Summe abfinden, und den Rest erhielt der Jude zurück, es sind fast lauter runde Summen die in der genannten Rechnung angegeben werden. Da die Kapitalien in den Händen der Stadt waren, konnte er sich nicht wehren so und soviel zu geben (dedit, dederunt), wenn er wider in seinen durch die verschiedenen Operationen freilich sehr geschmälerten Besitz gelangen wollte. Wenn so die Stadt sich auf Grund von nr. 273 (s. o.) auf Kosten der Juden beliebig bereicherte, außerdem daß die einzelnen Schuldner einen bestimmten Nachlaß erhielten, so erklärt sich warum die letzteren die Anlehen bis 2. Febr. heimbezahlen sollten; bloß den Juden zulieb hätte eine solche Aufkündigung der Kapitalien gewiß nicht stattgefunden. Daß die Schuldner ihre Anlehen bis zur Heimzahlung versichern sollten mit Pfändern, war für die Juden nur in sofern von Werth, als sie wenigstens für den Rest, den sie zurückerhielten, von Seiten der Schuldner dadurch gesichert waren; im übrigen kam es den Städten zu gute, die ihnen so große Summen abteidingten; und den Städten geschah auch diese Pfandversicherung, nicht unmittelbar den Juden. Wie es in Nürnberg hergieng, so war es ohne Zweifel auch in andern Städten. Von den wol 100 Schuldbriefen, welche die Ulmer Juden in Händen gehabt , erzählt die Designation der getruckten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend in der Species facti p. 5 und in der Repräsentation p. 26 wo auch die Namen der Schuldner zum Theil aufgezält werden; der Verfasser hat ohne Zweifel im damaligen Ulmer Archiv diese Schuldbriefe gesehen, die sich dort befanden weil auch hier die Stadt das Geschäft der Einzichung der ausgeliehenen Kapitalien in die Hände genommen hatte. Bei der Art, wie die Maßregel überhaupt die Städte begünstigt, ist es nur natürlich, wenn in art. 4 von nr. 269 und 272 der betreffende Stadtrath die Entscheidung hat, falls bei der Abrechnung im einzelnen zwischen Schuldner und Gläu- biger Mishelligkeit entstünde. Wie sich das Verfahren von 1385 gegen die Juden unterscheidet von demjenigen welches 1390 eingehalten wurde, darüber ist zu schen Hegel Beilage I zu Ulman Stromer in den St.-Chr. 1, 125 und der 2. Band der deutschen Reichstagsakten in welchem die 35 dahin gehörigen Urkunden zusammengestellt werden sollen. In der Augsburger Chronik bei Mone Anzeiger 1837 p. 125 f. und in Frensdorff’s Ausgabe St.-Chr. 4, 77 heißt es , Herren und Städte seien übereingekommen zu Ulm von der Juden wegen. Mit den Herren ist das wol ein Irrthum, wie mit dem Datum daß dieß vor Pfingsten, also vor 21. Mai, geschehen sei: die Urkunden fallen erst in den Juni; man müsste nur an die Vorversammlung von nr. 279 art. 4 denken. Die Angabe bei Burkard Zink St.-Chr. 5, 31, daß der König selbst nach Ulm gekommen sei, ist nur ein irrthüm- licher Zusatz von ihm, der in seiner Vorlage, der Augsburger Chronik von 1386 bis 1406 in den St.-Chr. 4, 77, nicht steht. Wenn in der Nürnberger Stadtrechnung "etliche botenlon gen Venedig“ erwähnt 45 werden St.-Chr. 1, 123 nt. 1, so ist dabei wol an Verhandlungen zu denken wie die welche sich aus den Urkunden vom 14. und 15. Oktober 1391 ergeben; man findet die letzteren abgedruckt im 2. Band der Reichstagsakten. Die genannte Species facti pag. 4 f. und die Repräsentation pag. 25 geben Bericht von bestimmten Verhandlungen, welche noch vor unsern Urkunden in der Judensache, 50 aber damit zusammenhängend, zwischen dem König und den Städten vorgekommen sein 5
Einleitung. 469 10 15 20 25 30 40 ein wie viel sie ihr geben sollten, wie es in der genannten Rechnung über "der Juden gelt“ bei Hegel in den St.-Chr. 1, 122 heißt, daß man geteidingt hat mit dem und dem, und daß dann der eine soviel und der andere soviel gegeben hat. Diese Unterhandlung wäre nicht erst nöthig gewesen, wenn die Stadt alle Kapitalien der Juden, die sie in dem gemäß der Verordnung verminderten Betrage von den Schuldnern einzog, einfach behalten hätte. Vielmehr diente diese Einziehung durch die Stadt nur dazu, daß sie mit den Juden vortheilhafter unterhandeln konnte: sie ließ sich dann mit einer Bausch- Summe abfinden, und den Rest erhielt der Jude zurück, es sind fast lauter runde Summen die in der genannten Rechnung angegeben werden. Da die Kapitalien in den Händen der Stadt waren, konnte er sich nicht wehren so und soviel zu geben (dedit, dederunt), wenn er wider in seinen durch die verschiedenen Operationen freilich sehr geschmälerten Besitz gelangen wollte. Wenn so die Stadt sich auf Grund von nr. 273 (s. o.) auf Kosten der Juden beliebig bereicherte, außerdem daß die einzelnen Schuldner einen bestimmten Nachlaß erhielten, so erklärt sich warum die letzteren die Anlehen bis 2. Febr. heimbezahlen sollten; bloß den Juden zulieb hätte eine solche Aufkündigung der Kapitalien gewiß nicht stattgefunden. Daß die Schuldner ihre Anlehen bis zur Heimzahlung versichern sollten mit Pfändern, war für die Juden nur in sofern von Werth, als sie wenigstens für den Rest, den sie zurückerhielten, von Seiten der Schuldner dadurch gesichert waren; im übrigen kam es den Städten zu gute, die ihnen so große Summen abteidingten; und den Städten geschah auch diese Pfandversicherung, nicht unmittelbar den Juden. Wie es in Nürnberg hergieng, so war es ohne Zweifel auch in andern Städten. Von den wol 100 Schuldbriefen, welche die Ulmer Juden in Händen gehabt , erzählt die Designation der getruckten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend in der Species facti p. 5 und in der Repräsentation p. 26 wo auch die Namen der Schuldner zum Theil aufgezält werden; der Verfasser hat ohne Zweifel im damaligen Ulmer Archiv diese Schuldbriefe gesehen, die sich dort befanden weil auch hier die Stadt das Geschäft der Einzichung der ausgeliehenen Kapitalien in die Hände genommen hatte. Bei der Art, wie die Maßregel überhaupt die Städte begünstigt, ist es nur natürlich, wenn in art. 4 von nr. 269 und 272 der betreffende Stadtrath die Entscheidung hat, falls bei der Abrechnung im einzelnen zwischen Schuldner und Gläu- biger Mishelligkeit entstünde. Wie sich das Verfahren von 1385 gegen die Juden unterscheidet von demjenigen welches 1390 eingehalten wurde, darüber ist zu schen Hegel Beilage I zu Ulman Stromer in den St.-Chr. 1, 125 und der 2. Band der deutschen Reichstagsakten in welchem die 35 dahin gehörigen Urkunden zusammengestellt werden sollen. In der Augsburger Chronik bei Mone Anzeiger 1837 p. 125 f. und in Frensdorff’s Ausgabe St.-Chr. 4, 77 heißt es , Herren und Städte seien übereingekommen zu Ulm von der Juden wegen. Mit den Herren ist das wol ein Irrthum, wie mit dem Datum daß dieß vor Pfingsten, also vor 21. Mai, geschehen sei: die Urkunden fallen erst in den Juni; man müsste nur an die Vorversammlung von nr. 279 art. 4 denken. Die Angabe bei Burkard Zink St.-Chr. 5, 31, daß der König selbst nach Ulm gekommen sei, ist nur ein irrthüm- licher Zusatz von ihm, der in seiner Vorlage, der Augsburger Chronik von 1386 bis 1406 in den St.-Chr. 4, 77, nicht steht. Wenn in der Nürnberger Stadtrechnung "etliche botenlon gen Venedig“ erwähnt 45 werden St.-Chr. 1, 123 nt. 1, so ist dabei wol an Verhandlungen zu denken wie die welche sich aus den Urkunden vom 14. und 15. Oktober 1391 ergeben; man findet die letzteren abgedruckt im 2. Band der Reichstagsakten. Die genannte Species facti pag. 4 f. und die Repräsentation pag. 25 geben Bericht von bestimmten Verhandlungen, welche noch vor unsern Urkunden in der Judensache, 50 aber damit zusammenhängend, zwischen dem König und den Städten vorgekommen sein 5
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470 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. sollen: die Städte hätten sich zuerst geweigert auf einen königlichen Vorschlag in dieser Richtung einzugehen, und die dadurch herbeigeführte hohe Ungnade sei erst wider durch eben diese Urkunden aufgehoben worden. Diese Darstellung beruht auf den daselbst citierten beiden Stellen: Crusius annal. Suev. pag. 313 der Ausgabe von 1596, und Welser Chronika von Augspurg andrer Theil pag. 136 f. Allein Crusius und Welser verbinden 5 ihre Nachrichten gleichmäßtig nicht mit 1385 sondern mit 1391. Die Species facti und Repräsentation sehen dann darin Dinge, die den Urkunden von 1385 vorangegangen sein müssten, und sie thun dieß nur deshalb weil sie von der Juden-Angelegenheit der Jahre 1390 und 1391 gar nichts wissen; jedenfalls ist es eine irrthümliche Verwechselung. Aber abgesehen davon, so unterliegen die Berichte von Crusius und Welser, auch wenn 10 sie auf 1391 bezogen werden, erheblichen Bedenken. Beide sind gans unzweifelhaft nur aus der Augsb. Chronik (St.-Chr. 4, 93 bez. 94 ad a. 1390 bez. 1392) geschöpft, und verdienen keine Beachtung wo sie über diese hinausgehen. Was die Anzahl der Städte betrifft, welche an der Judensache betheiligt sind, so ist zu bemerken, daß dieselben namentlich aufgezeichnet sind in nr. 269. 270. 272. 15 273. 274. Man zählt deren 38 in nr. 269. 270. 273. 274; in nr. 272 allein sind es nur 37, weil da Basel fehlt. In den demnächst zu erwähnenden königlichen Zahlungs- befehlen, deren es 6 sind und zwar vom 9. 16. 17. Juli und 15. Oktober, fehlen Basel und Rotweil, so daß immer nur 36 Städte genannt werden. Dieses Fehlen muß seine besonderen Gründe gehabt haben. Bei Basel hängt es vielleicht damit zusammen, daß 20 Herzog Leopold von Oestreich 1374 von Karl IV. den Judenschutz daselbst erworben hatte (Vischer in den Forschungen 3, 10). Vielleicht hat es auch Schwierigkeiten zwischen dem König und der Stadt gegeben; wenigstens schreibt der erstere an die letztere aus Prag unterm 16. Dec. 1385 (Sonnab. vor Thom., Boh. 23, Rom. 10): um das Geld, das sie dem dort ansäßsigen Juden Moses seinem Kammerknecht genommen und ihm 25 abgeschatzt hätten, so habe er dieses seinem Kammermeister geschafft, und gebiete ihnen daß sie dasselbe seinem Kammermeister von des Königs und des Reichs wegen ganz und gar antworten sollen, nach Unterweisung seines lieben Getreuen Peter von Thyedat Schultheißen zu Colmar seines Gewaltsträgers und Beglaubigten; im Basel. St.-Archiv St. 111 nr. 22 cop. chart. coaev. Moses der Jude kommt dann speciell auch wider vor 30 in der Urkunde welche Wenzel für Basel ausstellt zu Nürnberg am 15. Sept. 1390 (s. den 2. Band der Reichstagsakten). Mit der Ausführung des Judenschulden-Tilgungs- gesetzes hat wol die Angelegenheit des Herzog Leopold und des Juden Salmon (bei Vischer der Auszug in den Forschungen 3, 38) nichts zu thun. Zu bemerken bleibt, daß übrigens Basel in nr. 271 bei der Aufstellung eines gemeinen Mannes ousdrücklich 25 noch berücksichtigt ist. Wenn Windsheim in dem Vidimus C von nr. 273 nicht vorkommt, so ist dieß sicherlich bloße Nachlässigkeit und gar nicht weiter zu beachten, da die Stadt in den beiden andern Vidimus A und B sowie in dem Entwurf D wirklich aufgeführt ist; Vischer in den Forschungen 2, 156 nr. 248 hatte das Ausgefallensein von Winds- heim bemerkt, die Sache hat nichts auf sich. Es scheint auch daß die Rangordnung und Titulatur in den Aufzählungen dieser Städte nicht gleichgiltig ist. Die Reihenfolge ist von Eßlingen inclus. an überall die gleiche, indem die Voranstellung Mühlhausens vor Pfullendorf in nr. 274 Vidimus A nur als unabsichtliche Abweichung zu betrachten ist. Anders scheint es doch mit der Aufzählungsfolge der fünf ersten Städte, ihre Verschiedenheit ist wol nicht ganz ohne 45 Bedeutung. In nr. 270 und 272 sowie in nr. 269 und in den Entwürfen von nr. 273 und 274 ist die Reihe diese: Basel Augsburg Nürnberg Ulm Konstanz. In den Aus- fertigungen von nr. 273 und 274 sowie in den 6 königlichen Zahlungsbefehlen nr. 275 ist die Reihe diese: Konstanz Augsburg Basel Nürnberg Ulm. In nr. 272 fehlt übrigens Basel ganz, wie schon erwähnt; in den 6 königlichen Quittungen fehlen Basel und 50 40
470 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. sollen: die Städte hätten sich zuerst geweigert auf einen königlichen Vorschlag in dieser Richtung einzugehen, und die dadurch herbeigeführte hohe Ungnade sei erst wider durch eben diese Urkunden aufgehoben worden. Diese Darstellung beruht auf den daselbst citierten beiden Stellen: Crusius annal. Suev. pag. 313 der Ausgabe von 1596, und Welser Chronika von Augspurg andrer Theil pag. 136 f. Allein Crusius und Welser verbinden 5 ihre Nachrichten gleichmäßtig nicht mit 1385 sondern mit 1391. Die Species facti und Repräsentation sehen dann darin Dinge, die den Urkunden von 1385 vorangegangen sein müssten, und sie thun dieß nur deshalb weil sie von der Juden-Angelegenheit der Jahre 1390 und 1391 gar nichts wissen; jedenfalls ist es eine irrthümliche Verwechselung. Aber abgesehen davon, so unterliegen die Berichte von Crusius und Welser, auch wenn 10 sie auf 1391 bezogen werden, erheblichen Bedenken. Beide sind gans unzweifelhaft nur aus der Augsb. Chronik (St.-Chr. 4, 93 bez. 94 ad a. 1390 bez. 1392) geschöpft, und verdienen keine Beachtung wo sie über diese hinausgehen. Was die Anzahl der Städte betrifft, welche an der Judensache betheiligt sind, so ist zu bemerken, daß dieselben namentlich aufgezeichnet sind in nr. 269. 270. 272. 15 273. 274. Man zählt deren 38 in nr. 269. 270. 273. 274; in nr. 272 allein sind es nur 37, weil da Basel fehlt. In den demnächst zu erwähnenden königlichen Zahlungs- befehlen, deren es 6 sind und zwar vom 9. 16. 17. Juli und 15. Oktober, fehlen Basel und Rotweil, so daß immer nur 36 Städte genannt werden. Dieses Fehlen muß seine besonderen Gründe gehabt haben. Bei Basel hängt es vielleicht damit zusammen, daß 20 Herzog Leopold von Oestreich 1374 von Karl IV. den Judenschutz daselbst erworben hatte (Vischer in den Forschungen 3, 10). Vielleicht hat es auch Schwierigkeiten zwischen dem König und der Stadt gegeben; wenigstens schreibt der erstere an die letztere aus Prag unterm 16. Dec. 1385 (Sonnab. vor Thom., Boh. 23, Rom. 10): um das Geld, das sie dem dort ansäßsigen Juden Moses seinem Kammerknecht genommen und ihm 25 abgeschatzt hätten, so habe er dieses seinem Kammermeister geschafft, und gebiete ihnen daß sie dasselbe seinem Kammermeister von des Königs und des Reichs wegen ganz und gar antworten sollen, nach Unterweisung seines lieben Getreuen Peter von Thyedat Schultheißen zu Colmar seines Gewaltsträgers und Beglaubigten; im Basel. St.-Archiv St. 111 nr. 22 cop. chart. coaev. Moses der Jude kommt dann speciell auch wider vor 30 in der Urkunde welche Wenzel für Basel ausstellt zu Nürnberg am 15. Sept. 1390 (s. den 2. Band der Reichstagsakten). Mit der Ausführung des Judenschulden-Tilgungs- gesetzes hat wol die Angelegenheit des Herzog Leopold und des Juden Salmon (bei Vischer der Auszug in den Forschungen 3, 38) nichts zu thun. Zu bemerken bleibt, daß übrigens Basel in nr. 271 bei der Aufstellung eines gemeinen Mannes ousdrücklich 25 noch berücksichtigt ist. Wenn Windsheim in dem Vidimus C von nr. 273 nicht vorkommt, so ist dieß sicherlich bloße Nachlässigkeit und gar nicht weiter zu beachten, da die Stadt in den beiden andern Vidimus A und B sowie in dem Entwurf D wirklich aufgeführt ist; Vischer in den Forschungen 2, 156 nr. 248 hatte das Ausgefallensein von Winds- heim bemerkt, die Sache hat nichts auf sich. Es scheint auch daß die Rangordnung und Titulatur in den Aufzählungen dieser Städte nicht gleichgiltig ist. Die Reihenfolge ist von Eßlingen inclus. an überall die gleiche, indem die Voranstellung Mühlhausens vor Pfullendorf in nr. 274 Vidimus A nur als unabsichtliche Abweichung zu betrachten ist. Anders scheint es doch mit der Aufzählungsfolge der fünf ersten Städte, ihre Verschiedenheit ist wol nicht ganz ohne 45 Bedeutung. In nr. 270 und 272 sowie in nr. 269 und in den Entwürfen von nr. 273 und 274 ist die Reihe diese: Basel Augsburg Nürnberg Ulm Konstanz. In den Aus- fertigungen von nr. 273 und 274 sowie in den 6 königlichen Zahlungsbefehlen nr. 275 ist die Reihe diese: Konstanz Augsburg Basel Nürnberg Ulm. In nr. 272 fehlt übrigens Basel ganz, wie schon erwähnt; in den 6 königlichen Quittungen fehlen Basel und 50 40
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Einleitung. 471 10 15 20 45 Rotweil, wie ebenfalls erwähnt worden ist. Außerdem, und vielleicht im Zusammenhang mit dieser Verschiedenheit der Reihenfolge, ist zu bemerken, daß in der von den Städten selbst ausgehenden Urkunde nr. 270 Basel als eine freie Stadt hervorgehoben wird vor den übrigen als des heiligen Römischen Reichs Städten gemeinlich. In den von den königlichen Räthen ausgehenden Urkunden dagegen, der Ausfertigung nr. 269 und den darin eingeschalteten Entwürfen von nr. 273 und 274, hat Basel diesen Titel nicht mehr sondern nur noch den Vorrang. Endlich in den von dem König selbst ausgehenden beiden Urkunden, den Ausfertigungen von nr. 273 und 274, (denn in der dritten, die er ausstellt, nr. 272, wie in den Zahlungsbefehlen nr. 275, fehlt diese Stadt ganz) nimmt Basel in der Aufzählung erst die dritte Stelle ein nach Konstanz und Augsburg. Es scheint daß man von Seiten des Königs und seiner Räthe Anstand genommen hat an dem Titel der Stadt Basel als freier Stadt, wie sie sich selbst einführt, im Unterschied von den Reichsstädten. Die königlichen Räthe hatten offenbar einen Mittelweg einge- schlagen, indem sie weder von freier Stadt noch von Reichsstädten sprechen sondern alle zusammen einfach als Städte bezeichneten, was sich auch Basel gefallen lassen konnte, da kein Präjudiz darin lag. Sollte die Weglassung Basel's in der königlichen Urkunde nr. 272 etwa mit seinen freistädtischen Ansprüchen zusammenhängen, die dem König zuwider gewesen wären? In den Ausfertigungen der Urkunden nr. 273 und 274 nennt der König dann alle Städte zusammen, das einemal als seine und des Reichs Städte und liebe Getreue, das andremal einfach als die Städte. Anders auf dem Nürnberger könig- lichen Städte-Tage vom Merz 1387. Nicht bloß daß hier Basel und Regensburg sich als freie Städte vor den Reichsstädten hervorheben in der Urkunde vom 21. Merz, sondern der König selbst unterscheidet sie so in der Urkunde vom 20. Merz. Und nun versäumen auch die Baseler nicht in ihrem großen weißen Buch ausdrücklich anzumerken, 25 welche finanzielle Bedeutung in der Sache lag: man fasste dabei vor allem die Freiheit von der Reichssteuer ins Auge. Vgl. über die eigentliche Bedeutung des Unterschieds von freien und Reichsstädten Hegel, in der Allgemeinen Monatschrift für Wissenschaft und Literatur Jahrgang 1854 pag. 159, mit Arnold Verfass.-Gesch. 2, 415 ff. In den beiden Beilagen nr. 275 und 276 sind königliche Zahlungsbefehle in Betreff 30 der 40000 fl., welche dem Könige von den Juden-Geldern zukamen, und Quittungen seiner Bevollmächtigten, die mit der Erhebung der einzelnen Abschlags-Summen beauftragt waren, zusammengestellt worden. Die Sammlung ist nicht vollständig, vielleicht werden künftig noch mehr hieher gehörige Stücke aufgefunden. Aus den Zahlungsbefehlen erkennt man durchweg, wie Basel und Rotweil an der Entrichtung der 40000 fl. nicht 35 betheiligt waren, diese beiden sind nie dabei genannt, sondern immer nur die 36 übrigen Städte. Was die Städte Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere betrifft, so hatte mit der ersteren dieser Städte der König schon vor dem Ulmer Tage eine Ueber- einkunft nr. 277 am 11. Januar 1385 getroffen, welche ihr auch in nr. 269 art. 8 und 40 nr. 272 art. 8 vorbehalten wird; im übrigen nimmt sie an den Bestimmungen des Ulmer Tages Theil und gehört auch zu den 36 Städten an welche demgemäß in nr. 275 die Zahlungsbefehle gerichtet sind. In Regensburg bestanden besondere Verhältnisse. Den Herzogen von Baiern waren hier die jährliche Judensteuer von 200 lb. und das Juden- gericht von den Kaisern verpfändet, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 167 f. Die Juden hatten von Karl IV. und Wenzel das Privileg bekommen, daß sie, solange diese Pfandschaft dauerte, von allen ungewöhnlichen Steuern und Forderungen befreit sein sollten, l. c. 180. 197. 204. Darauf gestützt wies die Stadt das nunmehrige Begehren des Königs ab, verstand sich aber zu einer Zahlung von 5800 fl. an Herzog Albrecht I. von Baiern, nr. 278—280. Es ist zu vermuthen, wie Train pag. 75 thut, daß K. 50 Wenzel sich von dem Herzog einen Antheil an dieser Summe ausbedungen hatte. Wie 5
Einleitung. 471 10 15 20 45 Rotweil, wie ebenfalls erwähnt worden ist. Außerdem, und vielleicht im Zusammenhang mit dieser Verschiedenheit der Reihenfolge, ist zu bemerken, daß in der von den Städten selbst ausgehenden Urkunde nr. 270 Basel als eine freie Stadt hervorgehoben wird vor den übrigen als des heiligen Römischen Reichs Städten gemeinlich. In den von den königlichen Räthen ausgehenden Urkunden dagegen, der Ausfertigung nr. 269 und den darin eingeschalteten Entwürfen von nr. 273 und 274, hat Basel diesen Titel nicht mehr sondern nur noch den Vorrang. Endlich in den von dem König selbst ausgehenden beiden Urkunden, den Ausfertigungen von nr. 273 und 274, (denn in der dritten, die er ausstellt, nr. 272, wie in den Zahlungsbefehlen nr. 275, fehlt diese Stadt ganz) nimmt Basel in der Aufzählung erst die dritte Stelle ein nach Konstanz und Augsburg. Es scheint daß man von Seiten des Königs und seiner Räthe Anstand genommen hat an dem Titel der Stadt Basel als freier Stadt, wie sie sich selbst einführt, im Unterschied von den Reichsstädten. Die königlichen Räthe hatten offenbar einen Mittelweg einge- schlagen, indem sie weder von freier Stadt noch von Reichsstädten sprechen sondern alle zusammen einfach als Städte bezeichneten, was sich auch Basel gefallen lassen konnte, da kein Präjudiz darin lag. Sollte die Weglassung Basel's in der königlichen Urkunde nr. 272 etwa mit seinen freistädtischen Ansprüchen zusammenhängen, die dem König zuwider gewesen wären? In den Ausfertigungen der Urkunden nr. 273 und 274 nennt der König dann alle Städte zusammen, das einemal als seine und des Reichs Städte und liebe Getreue, das andremal einfach als die Städte. Anders auf dem Nürnberger könig- lichen Städte-Tage vom Merz 1387. Nicht bloß daß hier Basel und Regensburg sich als freie Städte vor den Reichsstädten hervorheben in der Urkunde vom 21. Merz, sondern der König selbst unterscheidet sie so in der Urkunde vom 20. Merz. Und nun versäumen auch die Baseler nicht in ihrem großen weißen Buch ausdrücklich anzumerken, 25 welche finanzielle Bedeutung in der Sache lag: man fasste dabei vor allem die Freiheit von der Reichssteuer ins Auge. Vgl. über die eigentliche Bedeutung des Unterschieds von freien und Reichsstädten Hegel, in der Allgemeinen Monatschrift für Wissenschaft und Literatur Jahrgang 1854 pag. 159, mit Arnold Verfass.-Gesch. 2, 415 ff. In den beiden Beilagen nr. 275 und 276 sind königliche Zahlungsbefehle in Betreff 30 der 40000 fl., welche dem Könige von den Juden-Geldern zukamen, und Quittungen seiner Bevollmächtigten, die mit der Erhebung der einzelnen Abschlags-Summen beauftragt waren, zusammengestellt worden. Die Sammlung ist nicht vollständig, vielleicht werden künftig noch mehr hieher gehörige Stücke aufgefunden. Aus den Zahlungsbefehlen erkennt man durchweg, wie Basel und Rotweil an der Entrichtung der 40000 fl. nicht 35 betheiligt waren, diese beiden sind nie dabei genannt, sondern immer nur die 36 übrigen Städte. Was die Städte Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere betrifft, so hatte mit der ersteren dieser Städte der König schon vor dem Ulmer Tage eine Ueber- einkunft nr. 277 am 11. Januar 1385 getroffen, welche ihr auch in nr. 269 art. 8 und 40 nr. 272 art. 8 vorbehalten wird; im übrigen nimmt sie an den Bestimmungen des Ulmer Tages Theil und gehört auch zu den 36 Städten an welche demgemäß in nr. 275 die Zahlungsbefehle gerichtet sind. In Regensburg bestanden besondere Verhältnisse. Den Herzogen von Baiern waren hier die jährliche Judensteuer von 200 lb. und das Juden- gericht von den Kaisern verpfändet, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 167 f. Die Juden hatten von Karl IV. und Wenzel das Privileg bekommen, daß sie, solange diese Pfandschaft dauerte, von allen ungewöhnlichen Steuern und Forderungen befreit sein sollten, l. c. 180. 197. 204. Darauf gestützt wies die Stadt das nunmehrige Begehren des Königs ab, verstand sich aber zu einer Zahlung von 5800 fl. an Herzog Albrecht I. von Baiern, nr. 278—280. Es ist zu vermuthen, wie Train pag. 75 thut, daß K. 50 Wenzel sich von dem Herzog einen Antheil an dieser Summe ausbedungen hatte. Wie 5
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Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 472 die Juden selbst dabei wegkamen, sicht man nicht; die 5800 fl. wurden gewiss auf ihre Rechnung gesetzt. (Vgl. auch was im Jahr 1381 vorgieng, bei Gemeiner l. c. 196 ff., dann 1384 pag. 213 f., sowie über die besondern Verhältnisse der Regensburger Juden Train Geschichte der Juden in Regensburg in Illgens Zeitschrift für historische Theologie 1837 Band 7 Heft 3.) D. Städtische Gesandtschaften. Es haben sich leider keine Aufzeichnungen der Stadt Ulm selbst erhalten über die Kosten welche der Gemeinde durch die in Rede stehende Versammlung erwachsen sind. Uebrigens wissen wir die auf der Versammlung vertretenen Städte ja ziemlich sicher aus den Urkunden, nemlich nr. 269—275; und mehr als die Städte-Namen würden die Stadtrechnungen wol auch nicht bieten, die 10 fremden Gesandten selbst pflegen da nicht genannt zu werden. Die Namen der Nürn- berger Abgeordneten erhalten wir aus nr. 281 art. 5, während art. 4 sich auf eine Vorversammlung beziehen mag. Der darunter erwähnte Bertholt Pfintzing kommt auch in nr. 271 vor, und in nr. 269 art. 3. Man kann wol annehmen, daß die in nr. 271 genannten, der damalige Regensburger Bürgermeister Hans von Steinach und der Ravens- 15 burger Bürger Henggin Humppis, auch anwesend waren, denn die ihnen dort übertragene Verrichtung konnte ihnen kaum ohne ihre persönliche Zustimmung aufgeladen werden. Es kann auch nicht auffallen, wenn Regensburg, das in der Judenfrage seine eigne Stellung einnahm und in den Aufzählungen in den königlichen Münzverordnungen nr. 260 und 261 nicht genannt ist, hier anwesend war: ist es doch scit 2. Sept. 1381 Mitglied des Bundes der da zusammenkam (Eintritt Regensburgs bei Vischer reg. nr. 165); und selbst an der Münzangelegenheit scheint es sich irgendwie betheiligt zu haben, da das eine Exemplar der Nürnberger Berechnung über Stoff und Kosten der neuen Münze nr. 264 aus Regensburger Materialien stammt. Endlich die 4 Schweinfurter Abgeordneten ergeben sich aus nr. 282; und sollte diese Vollmacht sich auch zunächst nur auf die Vorver- 25 sammlung beziehen welche man in nr. 281 art. 4 angedeutet finden kann, so sind viel- leicht die gleichen Vertreter für diese Stadt auch im Juni dagewesen. Die Namen der 5 königlichen Unterhändler aber ergeben sich aus dem Eingang und Schluß von nr. 269 sowie aus nr. 270 und 271. Ein Beschluß der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbischen Bundes, wodurch 30 eine Klage der Nürnberger über den Baseler Rheinzoll entschieden wurde 1385 Juni 15 (Viti), versigelt von Ulm im Auftrag aller, ist ohne allgemeines Interesse, Originale davon befinden sich im Baseler St.-A. B 1 JJ, und im Münch. R.-A. Nürnb. Reichsst. Nachträge; vgl. Vischer in den Forschungen 2, 74 und reg. nr. 242. E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu 35 Speier auƒ 1385 Aug. 27. In Ulm war nur der Schwäbische Städtebund zusammen- gekommen. Es schien gleichwol angezeigt die Akten jenes Tages in unsre Sammlung aufzunehmen, da es sehr wesentliche Reichsangelegenheiten sind welche dort verhandelt wurden, und da das Leben des Reichs sich doch eben einmal unter Wenzel am sicht- barsten in den westlichen und südwestlichen Gegenden zusammenfasst. Man sieht nicht recht, warum nicht wenigstens auch die Städte des Rheinischen Bunds sich mit denen des Schwäbischen in Ulm zusammenfanden, vielleicht weil man schon voraussah daß sich mit den letzteren werde eher ein Abkommen in den beiden brennenden Fragen wegen Münzreform und Judenschulden erzielen lassen. Aber der Versuch wenigstens wurde doch auch mit jenen gemacht, wenn gleich vermittelst einer besondern Zusammenkunft. Schon im Frühjahr 1385 scheint Landgraf Johann von Leuchtenberg im Auftrag des Königs zu Speier nicht bloß mit den Städten des Schwäbischen Bundes (nr. 281 art. 1—3) sondern auch mit denen des Rheinischen (nr. 281 art. 3, vgl. mit nr. 283 und nr. 258) verhandelt zu haben. Seine Vollmachten vom 15. Januar nr. 257 und 258 zusammengefasst zeigen, daß es sich dabei um nichts anderes gehandelt hat als um 50 20 40 45
Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 472 die Juden selbst dabei wegkamen, sicht man nicht; die 5800 fl. wurden gewiss auf ihre Rechnung gesetzt. (Vgl. auch was im Jahr 1381 vorgieng, bei Gemeiner l. c. 196 ff., dann 1384 pag. 213 f., sowie über die besondern Verhältnisse der Regensburger Juden Train Geschichte der Juden in Regensburg in Illgens Zeitschrift für historische Theologie 1837 Band 7 Heft 3.) D. Städtische Gesandtschaften. Es haben sich leider keine Aufzeichnungen der Stadt Ulm selbst erhalten über die Kosten welche der Gemeinde durch die in Rede stehende Versammlung erwachsen sind. Uebrigens wissen wir die auf der Versammlung vertretenen Städte ja ziemlich sicher aus den Urkunden, nemlich nr. 269—275; und mehr als die Städte-Namen würden die Stadtrechnungen wol auch nicht bieten, die 10 fremden Gesandten selbst pflegen da nicht genannt zu werden. Die Namen der Nürn- berger Abgeordneten erhalten wir aus nr. 281 art. 5, während art. 4 sich auf eine Vorversammlung beziehen mag. Der darunter erwähnte Bertholt Pfintzing kommt auch in nr. 271 vor, und in nr. 269 art. 3. Man kann wol annehmen, daß die in nr. 271 genannten, der damalige Regensburger Bürgermeister Hans von Steinach und der Ravens- 15 burger Bürger Henggin Humppis, auch anwesend waren, denn die ihnen dort übertragene Verrichtung konnte ihnen kaum ohne ihre persönliche Zustimmung aufgeladen werden. Es kann auch nicht auffallen, wenn Regensburg, das in der Judenfrage seine eigne Stellung einnahm und in den Aufzählungen in den königlichen Münzverordnungen nr. 260 und 261 nicht genannt ist, hier anwesend war: ist es doch scit 2. Sept. 1381 Mitglied des Bundes der da zusammenkam (Eintritt Regensburgs bei Vischer reg. nr. 165); und selbst an der Münzangelegenheit scheint es sich irgendwie betheiligt zu haben, da das eine Exemplar der Nürnberger Berechnung über Stoff und Kosten der neuen Münze nr. 264 aus Regensburger Materialien stammt. Endlich die 4 Schweinfurter Abgeordneten ergeben sich aus nr. 282; und sollte diese Vollmacht sich auch zunächst nur auf die Vorver- 25 sammlung beziehen welche man in nr. 281 art. 4 angedeutet finden kann, so sind viel- leicht die gleichen Vertreter für diese Stadt auch im Juni dagewesen. Die Namen der 5 königlichen Unterhändler aber ergeben sich aus dem Eingang und Schluß von nr. 269 sowie aus nr. 270 und 271. Ein Beschluß der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbischen Bundes, wodurch 30 eine Klage der Nürnberger über den Baseler Rheinzoll entschieden wurde 1385 Juni 15 (Viti), versigelt von Ulm im Auftrag aller, ist ohne allgemeines Interesse, Originale davon befinden sich im Baseler St.-A. B 1 JJ, und im Münch. R.-A. Nürnb. Reichsst. Nachträge; vgl. Vischer in den Forschungen 2, 74 und reg. nr. 242. E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu 35 Speier auƒ 1385 Aug. 27. In Ulm war nur der Schwäbische Städtebund zusammen- gekommen. Es schien gleichwol angezeigt die Akten jenes Tages in unsre Sammlung aufzunehmen, da es sehr wesentliche Reichsangelegenheiten sind welche dort verhandelt wurden, und da das Leben des Reichs sich doch eben einmal unter Wenzel am sicht- barsten in den westlichen und südwestlichen Gegenden zusammenfasst. Man sieht nicht recht, warum nicht wenigstens auch die Städte des Rheinischen Bunds sich mit denen des Schwäbischen in Ulm zusammenfanden, vielleicht weil man schon voraussah daß sich mit den letzteren werde eher ein Abkommen in den beiden brennenden Fragen wegen Münzreform und Judenschulden erzielen lassen. Aber der Versuch wenigstens wurde doch auch mit jenen gemacht, wenn gleich vermittelst einer besondern Zusammenkunft. Schon im Frühjahr 1385 scheint Landgraf Johann von Leuchtenberg im Auftrag des Königs zu Speier nicht bloß mit den Städten des Schwäbischen Bundes (nr. 281 art. 1—3) sondern auch mit denen des Rheinischen (nr. 281 art. 3, vgl. mit nr. 283 und nr. 258) verhandelt zu haben. Seine Vollmachten vom 15. Januar nr. 257 und 258 zusammengefasst zeigen, daß es sich dabei um nichts anderes gehandelt hat als um 50 20 40 45
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Einleitung. A. Vorbereitendes. 473 30 die Vorbereitung dessen was dann im Sommer zu Ulm mit den einen und darauf mit den andern zu Speier wider vorgenommen worden ist, Münze und Juden. Man sieht, daß die Absicht war mit den Rheinischen Elsäßischen und Wetterauischen Städten, d. h. mit dem Rheinischen Städtebund, in Betreff der Juden ebenso eine 5 Abrede zu treffen wie mit den Städten des Schwäbischen Bundes (Wenzel's Ausschreiben nr. 283). So leicht scheint aber hier die Sache nicht gegangen zu sein. In Straßburg hatte man erst 1383 den Juden auf sechs Jahre versprochen nichts von ihnen zu ver- langen als wozu sie satzungsmäßsig verpflichtet seien, Schilter zum Königshoven 1058. Aber Königshoven ed. Schilter 397 berichtet zum Jahr 1386: Juden zu Strosburg mustent 10 der stette bessern 20 tusent gulden; vgl. auch Strobel 2, 435 f. Was Kolmar Schlettstatt Hagenau betrifft, so kamen sie wegen ihrer Weigerung in die Reichsacht sammt ihren Juden 1386, bis sich nach ein paar Jahren diese Städte dem Willen des Königs fügten, Strobel 2, 431. 436 und Schöpflin Alsat. illustr. 2, 368. 381. 384. Es scheint, daß man keinenfalls auf dem Speirer Tag, um den es sich hier bei uns handelt, viel erreicht 15 hat. Mülhausen gehörte seit 24. Merz 1385 zu dem Schwäbischen Städtebund (Vischer reg. nr. 236) und erscheint demgemäß mit diesen Städten in nr. 269. 270. 272. 273. 274. — Von der Münz-Angelegenheit, welche dem Ausschreiben nr. 283 gemäß hier ebenfalls vorkommen sollte, ist auch nicht viel zu sagen, jedenfalls redet dieses Aus- schreiben nur von der Goldmünze. Was Lersner anführt, ist in einer Anmerkung zu 20 nr. 284 mitgetheilt. Daß Frankfurt den Speirer Juden- und Münz-Tag beschickte, zeigen wenigstens seine Stadtrechnungen nr. 284 art. 2, wo auch erwähnt ist daß königliche Unterhändler dort waren, eben diejenigen welche in nr. 283 namentlich aufgeführt sind, also andere als zu Ulm. Man sieht, daß damals noch im September, ohne Zweifel auch in den genannten Angelegenheiten, mit den Schwäbischen Städte-Abgeordneten zu Speier 25 verkehrt wurde, nr. 284 art. 3; weitere Verhandlungen mit ihnen aber, die in Schwaben selbst geführt werden sollten, kamen nicht zu Stande, auf dem Wege kehrte man um, nr. 284 art. 4. F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. Ihre eigenen Wege (wie dieß auch Wenzel selbst für Böhmen 1384 gethan zu haben scheint, Palacky Formelb. 2, 140 f. nr. 169) giengen die Rheinischen Kurfürsten im Münzwesen, fast zu gleicher Zeit mit der Ulmer Reform (vgl. Hegel in den St.-Chr. 1, 237). Denn mag nun nr. 285 bloßer Entwurf oder auch selbst eine vorläufige und nachher bei Seite gelegte Ausfertigung sein, jedenfalls ist sie noch aus dem Jahre 1385, und gleich im nächsten Jahre folgt ihr mit nr. 286 das Definitivum; in beiden aber handelt es sich 35 nicht nur um die Goldmünze, wie zu Speier für den Rheinischen Städtebund lit. E nr. 283 und 284, sondern auch um die Silbermünze, welche ohne Rücksicht auf die Ulmer Bestimmungen geregelt wird. Zur sachlichen Erläuterung verweisen wir auf Hegel Beil. XI A in den St.-Chr. 1, 231—233 über die Goldmünze. (S. weiter 1391 Jan. 26 im nächsten Band der Reichstagsakten.) 40 A. Vorbereitendes. 45 257. K. Wenzel an Rotenburg a. T., die Stadt soll seinen Rath den Landgrafen Johann 1385 von Leuchtenberg eine neue Pfennigmünze daselbst schlagen lassen mit solchem Korn und Aufsatz als der König in Deutschland zu schlagen zu Rathe worden ist. 1385 Januar 15 Prag. Aus Münch. R.-A. Urk. Rotenburg I k. Privileg. X 2%/5 nr. 81 or. mb. c. sig. in terso impresso. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem burgermeister rate und burgern gmeinlich Deutsche Reichstags-Akten. I. 60 Jan. 15
Einleitung. A. Vorbereitendes. 473 30 die Vorbereitung dessen was dann im Sommer zu Ulm mit den einen und darauf mit den andern zu Speier wider vorgenommen worden ist, Münze und Juden. Man sieht, daß die Absicht war mit den Rheinischen Elsäßischen und Wetterauischen Städten, d. h. mit dem Rheinischen Städtebund, in Betreff der Juden ebenso eine 5 Abrede zu treffen wie mit den Städten des Schwäbischen Bundes (Wenzel's Ausschreiben nr. 283). So leicht scheint aber hier die Sache nicht gegangen zu sein. In Straßburg hatte man erst 1383 den Juden auf sechs Jahre versprochen nichts von ihnen zu ver- langen als wozu sie satzungsmäßsig verpflichtet seien, Schilter zum Königshoven 1058. Aber Königshoven ed. Schilter 397 berichtet zum Jahr 1386: Juden zu Strosburg mustent 10 der stette bessern 20 tusent gulden; vgl. auch Strobel 2, 435 f. Was Kolmar Schlettstatt Hagenau betrifft, so kamen sie wegen ihrer Weigerung in die Reichsacht sammt ihren Juden 1386, bis sich nach ein paar Jahren diese Städte dem Willen des Königs fügten, Strobel 2, 431. 436 und Schöpflin Alsat. illustr. 2, 368. 381. 384. Es scheint, daß man keinenfalls auf dem Speirer Tag, um den es sich hier bei uns handelt, viel erreicht 15 hat. Mülhausen gehörte seit 24. Merz 1385 zu dem Schwäbischen Städtebund (Vischer reg. nr. 236) und erscheint demgemäß mit diesen Städten in nr. 269. 270. 272. 273. 274. — Von der Münz-Angelegenheit, welche dem Ausschreiben nr. 283 gemäß hier ebenfalls vorkommen sollte, ist auch nicht viel zu sagen, jedenfalls redet dieses Aus- schreiben nur von der Goldmünze. Was Lersner anführt, ist in einer Anmerkung zu 20 nr. 284 mitgetheilt. Daß Frankfurt den Speirer Juden- und Münz-Tag beschickte, zeigen wenigstens seine Stadtrechnungen nr. 284 art. 2, wo auch erwähnt ist daß königliche Unterhändler dort waren, eben diejenigen welche in nr. 283 namentlich aufgeführt sind, also andere als zu Ulm. Man sieht, daß damals noch im September, ohne Zweifel auch in den genannten Angelegenheiten, mit den Schwäbischen Städte-Abgeordneten zu Speier 25 verkehrt wurde, nr. 284 art. 3; weitere Verhandlungen mit ihnen aber, die in Schwaben selbst geführt werden sollten, kamen nicht zu Stande, auf dem Wege kehrte man um, nr. 284 art. 4. F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. Ihre eigenen Wege (wie dieß auch Wenzel selbst für Böhmen 1384 gethan zu haben scheint, Palacky Formelb. 2, 140 f. nr. 169) giengen die Rheinischen Kurfürsten im Münzwesen, fast zu gleicher Zeit mit der Ulmer Reform (vgl. Hegel in den St.-Chr. 1, 237). Denn mag nun nr. 285 bloßer Entwurf oder auch selbst eine vorläufige und nachher bei Seite gelegte Ausfertigung sein, jedenfalls ist sie noch aus dem Jahre 1385, und gleich im nächsten Jahre folgt ihr mit nr. 286 das Definitivum; in beiden aber handelt es sich 35 nicht nur um die Goldmünze, wie zu Speier für den Rheinischen Städtebund lit. E nr. 283 und 284, sondern auch um die Silbermünze, welche ohne Rücksicht auf die Ulmer Bestimmungen geregelt wird. Zur sachlichen Erläuterung verweisen wir auf Hegel Beil. XI A in den St.-Chr. 1, 231—233 über die Goldmünze. (S. weiter 1391 Jan. 26 im nächsten Band der Reichstagsakten.) 40 A. Vorbereitendes. 45 257. K. Wenzel an Rotenburg a. T., die Stadt soll seinen Rath den Landgrafen Johann 1385 von Leuchtenberg eine neue Pfennigmünze daselbst schlagen lassen mit solchem Korn und Aufsatz als der König in Deutschland zu schlagen zu Rathe worden ist. 1385 Januar 15 Prag. Aus Münch. R.-A. Urk. Rotenburg I k. Privileg. X 2%/5 nr. 81 or. mb. c. sig. in terso impresso. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147.) Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem burgermeister rate und burgern gmeinlich Deutsche Reichstags-Akten. I. 60 Jan. 15
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474 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 der stat zu Rotemburg unsern und des reichs liben getrewen unser gnade und alles Jan. 15 gut. liben getrewen. wir begern von euch und wollen ernstlich gehabt haben und gebieten ouch ewern trewen mit diesem briefe, das ir den edeln Hansen lant- grafen zu Luthemberg unsern rate und liben getrewen in ewerr stat eine newe muncze von pfeningen slahen lasset mit sulchen korne und ufsacz als wir in Dutschen 5 landen zu slahen zu rate worden sein, und in dowider und doran nicht hindert noch irret, als wir euch des glawben und getrawen und als ir unser hulde behalden 1385 wollet. geben zu Prage des suntags vor sand Anthonii tag unserr reiche des Jan. 15 Behmischen in dem 22. und des Romischen in dem newnden jaren. Per dominum ducem Teschinensem 10 Martinus scolasticus. 1385 258. K. Wenzel bevollmächtigt Landgraf Johann von Leuchtenberg mit den Rheinischen Jan. 15 Schwäbischen und Fränkischen Städten zu verhandeln über seine und des Reichs Nothdurft, über ihr Zusammenhalten mit ihm, und über die Juden. 1385 Januar 15 Prag. 15 Aus Münch. R..A. Urk. Leuchtenberg Landgrafschaft I 37/6 or. mb. c. sig. pend. laeso. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147, daraus ein Auszug bei Wiener 1, 150 nr. 327 und das ganze Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 231.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve 20 allen den die in sehen oder horen lesen: wann wir mit wolbedachtem mute und rechter wissen bevolhen haben dem hochgeborn Przimislawen herczogen von Teschin unserm lieben oheim und fursten als unserm verbeser in Dutschen landen und dem edlen Johansen lantgrafen zum Leuthemberg1 unserm rate und lieben getrewen, mit einander zu reden und zu teidingen mit unsern und des reichs Reinischen 25 Swebischen und Frenkischen steten von unsern und des reichs notdurft wegen, und ouch nemlichen das sie in unserm dinst beliben, und ouch von wegen der Juden 138s unserr und des reichs camerknechte, uff den tage den nesten suntag noch unserr Febr. 5 frawen tage lichtmesse, " als wir und derselbe unser oheim von Teschin nehst zu Meincz" ein teil mit in geredet und von in gescheiden sein; und wann nu der 30 egenant unser oheim von Teschin fur andern notlichen unsern b gescheften uff.den- selben tage hinuss nicht komen mag: dorumb mit wolbedachtem mute und rechter wissen so geben wir dem egenanten unserm rate dem lantgrafen gancze gewalt und macht, zu reden und zu teidingen mit den egenanten unsern und des reichs steten gemeinlich und sunderlich von unsern und des reichs notdursten, sunderlich wie 35 das sie in unserm dinste und bey uns beleiben, und ouch von wegen der Juden a) or. lichmesse. b) or. unserm. 1 Vgl. Ausschreiben zu einem Speierer Tag in der Juden- und Goldmünzsache r. 7. Aug. 1385 nr. 280 und Kosten Frankfurts 1385 Apr. 8 bis Sept. 30 nr. 281 art. 1. — Vielleicht ist der Landgraf von Leuchtenberg auch gemeint, wenn es in der Stadt- rechnung des Nürnb. A.-Konserv. von 1385 heißt: fer. 4 ante Egidii [Aug. 30] item ded. 2 lb. 5 sh. hl. ûmb wein und confect, do der burkgraf und der lantgraf und ander herren uf dem hawse waren; ob aber die Judensache zu verstehen ist! Unter dem gleichen Datum ist auch eingetragen: item ded. 14 lb. 15 sh. hl. zu kost für die stet von Dienkels- puhel Rotenburg und Nördlingen, do man sie her- gebeten het, daz sie mit dem burkgrafen solten reden von der zolle wegen; möglich, dafl in diesen beiden Posten nur der Zollstreit zwischen Burggraf und Stadt Nülrnberg zu verstehen ist. — 2 Vgl. nr. 255 art. 1a und Einleitung zum 45 Heidelb. RT. von 1384 sub F ex. 40
474 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 der stat zu Rotemburg unsern und des reichs liben getrewen unser gnade und alles Jan. 15 gut. liben getrewen. wir begern von euch und wollen ernstlich gehabt haben und gebieten ouch ewern trewen mit diesem briefe, das ir den edeln Hansen lant- grafen zu Luthemberg unsern rate und liben getrewen in ewerr stat eine newe muncze von pfeningen slahen lasset mit sulchen korne und ufsacz als wir in Dutschen 5 landen zu slahen zu rate worden sein, und in dowider und doran nicht hindert noch irret, als wir euch des glawben und getrawen und als ir unser hulde behalden 1385 wollet. geben zu Prage des suntags vor sand Anthonii tag unserr reiche des Jan. 15 Behmischen in dem 22. und des Romischen in dem newnden jaren. Per dominum ducem Teschinensem 10 Martinus scolasticus. 1385 258. K. Wenzel bevollmächtigt Landgraf Johann von Leuchtenberg mit den Rheinischen Jan. 15 Schwäbischen und Fränkischen Städten zu verhandeln über seine und des Reichs Nothdurft, über ihr Zusammenhalten mit ihm, und über die Juden. 1385 Januar 15 Prag. 15 Aus Münch. R..A. Urk. Leuchtenberg Landgrafschaft I 37/6 or. mb. c. sig. pend. laeso. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147, daraus ein Auszug bei Wiener 1, 150 nr. 327 und das ganze Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 231.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve 20 allen den die in sehen oder horen lesen: wann wir mit wolbedachtem mute und rechter wissen bevolhen haben dem hochgeborn Przimislawen herczogen von Teschin unserm lieben oheim und fursten als unserm verbeser in Dutschen landen und dem edlen Johansen lantgrafen zum Leuthemberg1 unserm rate und lieben getrewen, mit einander zu reden und zu teidingen mit unsern und des reichs Reinischen 25 Swebischen und Frenkischen steten von unsern und des reichs notdurft wegen, und ouch nemlichen das sie in unserm dinst beliben, und ouch von wegen der Juden 138s unserr und des reichs camerknechte, uff den tage den nesten suntag noch unserr Febr. 5 frawen tage lichtmesse, " als wir und derselbe unser oheim von Teschin nehst zu Meincz" ein teil mit in geredet und von in gescheiden sein; und wann nu der 30 egenant unser oheim von Teschin fur andern notlichen unsern b gescheften uff.den- selben tage hinuss nicht komen mag: dorumb mit wolbedachtem mute und rechter wissen so geben wir dem egenanten unserm rate dem lantgrafen gancze gewalt und macht, zu reden und zu teidingen mit den egenanten unsern und des reichs steten gemeinlich und sunderlich von unsern und des reichs notdursten, sunderlich wie 35 das sie in unserm dinste und bey uns beleiben, und ouch von wegen der Juden a) or. lichmesse. b) or. unserm. 1 Vgl. Ausschreiben zu einem Speierer Tag in der Juden- und Goldmünzsache r. 7. Aug. 1385 nr. 280 und Kosten Frankfurts 1385 Apr. 8 bis Sept. 30 nr. 281 art. 1. — Vielleicht ist der Landgraf von Leuchtenberg auch gemeint, wenn es in der Stadt- rechnung des Nürnb. A.-Konserv. von 1385 heißt: fer. 4 ante Egidii [Aug. 30] item ded. 2 lb. 5 sh. hl. ûmb wein und confect, do der burkgraf und der lantgraf und ander herren uf dem hawse waren; ob aber die Judensache zu verstehen ist! Unter dem gleichen Datum ist auch eingetragen: item ded. 14 lb. 15 sh. hl. zu kost für die stet von Dienkels- puhel Rotenburg und Nördlingen, do man sie her- gebeten het, daz sie mit dem burkgrafen solten reden von der zolle wegen; möglich, dafl in diesen beiden Posten nur der Zollstreit zwischen Burggraf und Stadt Nülrnberg zu verstehen ist. — 2 Vgl. nr. 255 art. 1a und Einleitung zum 45 Heidelb. RT. von 1384 sub F ex. 40
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B. Münzwesen. 475 unserr camerknechte. und was derselbe lantgrafe mit denselben steten gemeinlich 1885 und sunderlich in sulchen egenanten sachen von unsern wegen redet teidinget uber- komet und ufnimet, das wollen wir stete und gancze halden und volfuren an alles geverde. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unserr kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage nach Cristes geburde dreyczenhundert jar und dornach in dem fumfundachczigisten jaren am suntag vor sand Antonien tage unserr reiche 1385 Jan. 15 des Behemischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newnden jaren. Jan. 15 10 [in verso] R. Franciscus de Gewicz. Per dominum ducem Teschinensem Martinus scolasticus. B. Münzwesen. 259. Verabredung des Schwäbischen Städtebunds über eine neue Münzgesetzgebung. (1385 vor [1385 vor Juni 12 Ulm.]1 Juni 12) Aus Ulm. St.-Bibl. Ulmensia 5578 f. 4 a—5 a. 20 25 30 Von der niuwen múns. [1] Item daz man anhûb uf den nechsten sant Michels tag, und daz man daz hernachgeschriben gepott in allen richsstetten, da dw vorgenant munß gieng, ernstlich gebútte, daz daz vesteklich gehalten wurde.? ez gebieten die burger vom raute und sind dez alle gemain stette dez bunds vesteklich zu raut worden mit € unsers gnedigen herren dez kunigs gunst und willen, daz furbas allermenglich, er sie burger oder gast, der dem andern schuldig sie, ainer den b andern bezalen sol vor den schowern die die burger darúber gesetzt haben. wer daz úberfûr und niht bezalt vor den schowern und sich mit sinem aide davon niht geniemen môcht, der mûst an die stat ze bûss geben den zehenden pfening von dem gelt daz er usgeben oder ingenomen het ane die schower, wie vil dez geltz gewesen wâr' úber 60 pfening; die mag man nemen ane die schower. und die werdent abheben ze sitzen uf den nechsten sant Märtins, und waz man pfening fur die schower bringt, die sullen si wegen. und welher pfening 25 uf ain lot gieng, die sullen die schower versigln. wâr aber daz der pfening mer denne 25 uf ain Nûrenberger lot gieng, so sullen die schower die geringsten und lichtsten herußslesen und zersniden, unz ir 25 uf ain lot gand ane geverde.3 [2] Ouch sol ain ieglich stat bestellen, daz man daz gelt alle wochen an dem korn versûch. und welhes gelt nit bestat an dem korn 10 lot vin lôtigs silbers und 6 lot zůsacz, allez Nurenberger lot, daz ringer am korn wâr', daz solt s5 man niht nemen und solt daz zersniden, ob ir wol 25 uf ain lot giengen.4 [2 "] Der vorgenanten sach müst unser herre der kúnig uns gewalt geben in sinen briefen. nota: daz ist beschehen.5 1385 Nov. 11 15 1385 Sept. 29 a) cod. mut statt mit. b) cod. der statt den. 1 Nach nr. 269 art. 9 war die Uebereinkunft 40 zwischen dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg als königlichem Bevollmächtigten und den Städten über die Münze am Tag der Ausstellung von nr. 269 schon getroffen, fallt also vor 12. Juni, und so wol auch obige Verabredung nr. 259. 2 Die Alinea's sind meist nach dem Codex ge- macht; hier oben hat der Codex ein Alinea, welches aber uberflüssig scheint. 45 3 Wenzels erstes Ubergangsgesetz nr. 261 art. 2 entspricht obigem art. 1; nur die Zeitbestimmung auf Martini fehlt dort. 4 Wenzels erstes Uebergangsgesetz nr. 261 art. 3 enthält die Bestimmung des obigen art. 2. 5 Die vorgenante sach umfasst wol die oben stehenden art. 1 und 2, und mit den königlichen briefen ist das erste Ubergangsgesetz nr. 261 gemeint.
B. Münzwesen. 475 unserr camerknechte. und was derselbe lantgrafe mit denselben steten gemeinlich 1885 und sunderlich in sulchen egenanten sachen von unsern wegen redet teidinget uber- komet und ufnimet, das wollen wir stete und gancze halden und volfuren an alles geverde. mit urkunt dicz briefs vorsigelt mit unserr kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage nach Cristes geburde dreyczenhundert jar und dornach in dem fumfundachczigisten jaren am suntag vor sand Antonien tage unserr reiche 1385 Jan. 15 des Behemischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newnden jaren. Jan. 15 10 [in verso] R. Franciscus de Gewicz. Per dominum ducem Teschinensem Martinus scolasticus. B. Münzwesen. 259. Verabredung des Schwäbischen Städtebunds über eine neue Münzgesetzgebung. (1385 vor [1385 vor Juni 12 Ulm.]1 Juni 12) Aus Ulm. St.-Bibl. Ulmensia 5578 f. 4 a—5 a. 20 25 30 Von der niuwen múns. [1] Item daz man anhûb uf den nechsten sant Michels tag, und daz man daz hernachgeschriben gepott in allen richsstetten, da dw vorgenant munß gieng, ernstlich gebútte, daz daz vesteklich gehalten wurde.? ez gebieten die burger vom raute und sind dez alle gemain stette dez bunds vesteklich zu raut worden mit € unsers gnedigen herren dez kunigs gunst und willen, daz furbas allermenglich, er sie burger oder gast, der dem andern schuldig sie, ainer den b andern bezalen sol vor den schowern die die burger darúber gesetzt haben. wer daz úberfûr und niht bezalt vor den schowern und sich mit sinem aide davon niht geniemen môcht, der mûst an die stat ze bûss geben den zehenden pfening von dem gelt daz er usgeben oder ingenomen het ane die schower, wie vil dez geltz gewesen wâr' úber 60 pfening; die mag man nemen ane die schower. und die werdent abheben ze sitzen uf den nechsten sant Märtins, und waz man pfening fur die schower bringt, die sullen si wegen. und welher pfening 25 uf ain lot gieng, die sullen die schower versigln. wâr aber daz der pfening mer denne 25 uf ain Nûrenberger lot gieng, so sullen die schower die geringsten und lichtsten herußslesen und zersniden, unz ir 25 uf ain lot gand ane geverde.3 [2] Ouch sol ain ieglich stat bestellen, daz man daz gelt alle wochen an dem korn versûch. und welhes gelt nit bestat an dem korn 10 lot vin lôtigs silbers und 6 lot zůsacz, allez Nurenberger lot, daz ringer am korn wâr', daz solt s5 man niht nemen und solt daz zersniden, ob ir wol 25 uf ain lot giengen.4 [2 "] Der vorgenanten sach müst unser herre der kúnig uns gewalt geben in sinen briefen. nota: daz ist beschehen.5 1385 Nov. 11 15 1385 Sept. 29 a) cod. mut statt mit. b) cod. der statt den. 1 Nach nr. 269 art. 9 war die Uebereinkunft 40 zwischen dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg als königlichem Bevollmächtigten und den Städten über die Münze am Tag der Ausstellung von nr. 269 schon getroffen, fallt also vor 12. Juni, und so wol auch obige Verabredung nr. 259. 2 Die Alinea's sind meist nach dem Codex ge- macht; hier oben hat der Codex ein Alinea, welches aber uberflüssig scheint. 45 3 Wenzels erstes Ubergangsgesetz nr. 261 art. 2 entspricht obigem art. 1; nur die Zeitbestimmung auf Martini fehlt dort. 4 Wenzels erstes Uebergangsgesetz nr. 261 art. 3 enthält die Bestimmung des obigen art. 2. 5 Die vorgenante sach umfasst wol die oben stehenden art. 1 und 2, und mit den königlichen briefen ist das erste Ubergangsgesetz nr. 261 gemeint.
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476 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. [3] Ouch müst ain ieglich stat iren schowern empfelhen : waz geltz fúr si kome, dez ungevarlich under 26 pfening uf ain Nürenberger lot giengen, daz súllent si haissen niemen, und sullen daz sigilln. wâr' aber daz ir gerod 26 oder mer uf ain lot giengen, so súllent si die geringsten herufslesen und zersniden alz lang bis daz ir 25 oder under 26 pfening uf ain Nûrenberger lot gangen. 1 [4] Ez sullent ouch die stette bestellen, daz die schower alle wochen wissen wie ieglich munss bestee an dem korn, oder mer, alz oft si dez notdurft dúnht, wenne man núe pfening herbrächt. 2 [5] Item man sol ouch den schowern empfelhen, waz valscher pfening fúr si komen, daz si die zersniden.3 [6] Item ouch sol man uf ainen tag, alz man ze raut wirt, in allen den richs- stetten verkúnden, daz gemain stette dez buntz ze raut worden sin mit unsers herren dez kunigs gunst und wissen und sind ouch dez úberain worden, daz uns derselb unser herre der kunig ain gemain muns hat geben, die fúrbas in den stetten und landen geng und geb und werung sin sol.4 [7] Und derselben múnſs sol gan ain pfund fúr ainen gûten ungrischen und behemischen guldin. und derselben haller wurden gan an die ufzal nýn und vierzig schilling und vier haller uf ain Nûrenberger mark. so wurden die haller bestan an dem korn, daz dritail vines lôtigs silber und dw zwai tail züsacz.5 [8] Item die vorgenanten haller wirt man schlahen zů Augspurg zů Nüren- 20 berg ze Ulme und zů Halle. 6 [9] Item ez sol ouch ain ieglich stat, da man die obgenanten haller slahen wirt, bestellen bi dem aide, daz die múns bi in also versehen und besorgt werd, daz man ir iht absecz und daz si bestee am korn und an ufzal alz vor ge- schriben ist. 7 [10] Ouch súllent alle stett bestellen, daz si und alle die iren, der si gewaltig sien, dieselben muns nemen und furdern vor andern munßsen wenne man si ufgewirfet, und daz man kouf und verkouf, und daz man kain ander múnſs werung lauſs sin denne dieselben haller. daz mûst man ernstlichen gebieten in ainer ieglichen stat bi dem zehenden pfening.8 [11] Wol mag man in ainer ieglichen stat Swarczburger Amberger, oder waz múns mana uf denselben schlag schlecht, nemen, die besteen am korn und ufzal alz vor geschriben stat, ie zwen pfening fur funf haller und niht twre.b wenn man die múns ufgewirft, da mûst ouch ain ieglich stat ain pot ufseczen vesteklich, daz daz gehalten werde€ alz lang man dez ze raut wirt, bi dem zehenden pfening 35 alz vil ainer innâme oder bezalt.9 10 15 25 30 [1385 vor Juni 12) a) de. in cod. b) conj. twrer. c) de. in cod. 1 Vgl. art. 1 oben und nr. 261 art. 2. 2 Vgl. art. 2 oben; und wegen der neuen Pfennige auch das Münzgesetz vom 16. Juli 1385 nr. 260 art. 6; auch nr. 261 art. 3 und nr. 263. 3 Vgl. art. 1 und 3 oben; auch das Münzgesetz rom 16. Juli 1385 nr. 260 art. 5 und 8, und wegen der Pfennige ib. art. 6; auch nr. 261 art. 1 und 3 und nr. 263. 4 Hiezu vgl. das Gesetz v. 16. Juli 1385 nr. 260 art. 1 und 2, und nr. 262 art. 1, und nr. 263; in Betreff des Tags der Verkündigung s. oben den Ein- gang. 5 Vgl. nr. 260 art. 3 und nr. 262 art. 1. 6 Vgl. nr. 260 art. 2 und nr. 263. 7 Vgl. nr. 260 art. 3. 8 Vgl. ib. art. 5, wo aber die Strafbestimmung nicht beigefügt ist; abrigens ist eine Bußse von gleicher 40 Höhe für einen andern Fall angesetzt in oben stehen- dem art. 1 und in nr. 261 art. 2, und für einen dritten in oben stehendem art. 11. 9 Im ersten Ubergangsgesetz nr. 261 art. 1 sind Schwarzburger Wirzburger Amberger, und welche 45 Münze man auf denselben Schlag schlägt, genannt; und ib. art. 2 die Schwarzburger Amberger oder welche Pfennige man auf denselben Schlag schlägt; aber die oben stehenden Bestimmungen sind nicht in letzteren Gesetzesartikeln enthalten. Vgl. aber derlei Münzsorten 50 Hegel in den St.-Chr. 5, 422 f.
476 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. [3] Ouch müst ain ieglich stat iren schowern empfelhen : waz geltz fúr si kome, dez ungevarlich under 26 pfening uf ain Nürenberger lot giengen, daz súllent si haissen niemen, und sullen daz sigilln. wâr' aber daz ir gerod 26 oder mer uf ain lot giengen, so súllent si die geringsten herufslesen und zersniden alz lang bis daz ir 25 oder under 26 pfening uf ain Nûrenberger lot gangen. 1 [4] Ez sullent ouch die stette bestellen, daz die schower alle wochen wissen wie ieglich munss bestee an dem korn, oder mer, alz oft si dez notdurft dúnht, wenne man núe pfening herbrächt. 2 [5] Item man sol ouch den schowern empfelhen, waz valscher pfening fúr si komen, daz si die zersniden.3 [6] Item ouch sol man uf ainen tag, alz man ze raut wirt, in allen den richs- stetten verkúnden, daz gemain stette dez buntz ze raut worden sin mit unsers herren dez kunigs gunst und wissen und sind ouch dez úberain worden, daz uns derselb unser herre der kunig ain gemain muns hat geben, die fúrbas in den stetten und landen geng und geb und werung sin sol.4 [7] Und derselben múnſs sol gan ain pfund fúr ainen gûten ungrischen und behemischen guldin. und derselben haller wurden gan an die ufzal nýn und vierzig schilling und vier haller uf ain Nûrenberger mark. so wurden die haller bestan an dem korn, daz dritail vines lôtigs silber und dw zwai tail züsacz.5 [8] Item die vorgenanten haller wirt man schlahen zů Augspurg zů Nüren- 20 berg ze Ulme und zů Halle. 6 [9] Item ez sol ouch ain ieglich stat, da man die obgenanten haller slahen wirt, bestellen bi dem aide, daz die múns bi in also versehen und besorgt werd, daz man ir iht absecz und daz si bestee am korn und an ufzal alz vor ge- schriben ist. 7 [10] Ouch súllent alle stett bestellen, daz si und alle die iren, der si gewaltig sien, dieselben muns nemen und furdern vor andern munßsen wenne man si ufgewirfet, und daz man kouf und verkouf, und daz man kain ander múnſs werung lauſs sin denne dieselben haller. daz mûst man ernstlichen gebieten in ainer ieglichen stat bi dem zehenden pfening.8 [11] Wol mag man in ainer ieglichen stat Swarczburger Amberger, oder waz múns mana uf denselben schlag schlecht, nemen, die besteen am korn und ufzal alz vor geschriben stat, ie zwen pfening fur funf haller und niht twre.b wenn man die múns ufgewirft, da mûst ouch ain ieglich stat ain pot ufseczen vesteklich, daz daz gehalten werde€ alz lang man dez ze raut wirt, bi dem zehenden pfening 35 alz vil ainer innâme oder bezalt.9 10 15 25 30 [1385 vor Juni 12) a) de. in cod. b) conj. twrer. c) de. in cod. 1 Vgl. art. 1 oben und nr. 261 art. 2. 2 Vgl. art. 2 oben; und wegen der neuen Pfennige auch das Münzgesetz vom 16. Juli 1385 nr. 260 art. 6; auch nr. 261 art. 3 und nr. 263. 3 Vgl. art. 1 und 3 oben; auch das Münzgesetz rom 16. Juli 1385 nr. 260 art. 5 und 8, und wegen der Pfennige ib. art. 6; auch nr. 261 art. 1 und 3 und nr. 263. 4 Hiezu vgl. das Gesetz v. 16. Juli 1385 nr. 260 art. 1 und 2, und nr. 262 art. 1, und nr. 263; in Betreff des Tags der Verkündigung s. oben den Ein- gang. 5 Vgl. nr. 260 art. 3 und nr. 262 art. 1. 6 Vgl. nr. 260 art. 2 und nr. 263. 7 Vgl. nr. 260 art. 3. 8 Vgl. ib. art. 5, wo aber die Strafbestimmung nicht beigefügt ist; abrigens ist eine Bußse von gleicher 40 Höhe für einen andern Fall angesetzt in oben stehen- dem art. 1 und in nr. 261 art. 2, und für einen dritten in oben stehendem art. 11. 9 Im ersten Ubergangsgesetz nr. 261 art. 1 sind Schwarzburger Wirzburger Amberger, und welche 45 Münze man auf denselben Schlag schlägt, genannt; und ib. art. 2 die Schwarzburger Amberger oder welche Pfennige man auf denselben Schlag schlägt; aber die oben stehenden Bestimmungen sind nicht in letzteren Gesetzesartikeln enthalten. Vgl. aber derlei Münzsorten 50 Hegel in den St.-Chr. 5, 422 f.
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B. Münzwesen. 477 [12] Wa ouch ainer dem andern schuldig wâr’, ez wâr’ schuld oder lipding, die mag man bezalen mit sôlichem gelt, der 25 pfening uf ain Nürenberger lot gand und bestanden an dem korn 10 lot vin lôtigs silbers und 6 lot zûsacz, hie zwúschen und dem nechsten ostertag alz man difs múnfs wirt ufwerfen.1 [13] Item waz aber nach demselben ostertag gult oder lipding bestünd und daz nit gericht noch bezalt wúrd, daran solt man furbas ainen guldin nemen und daz bezalen alz ain guldin golten het zû der zit do die schuld gult oder lipding angevangen oder gemachot war worden. damit sol sich ouch iederman laussen bezalen. item waz ain guldin zû iedem jar und zû ieglicher zit golten het, daz vindet man wol bi den von Nurenberg.2 und die werdent ez ouch ieglicher stat geschriben geben, die sin begerent oder bedurfen, daz si sich darnach wissen ze richten.3 [13"] Item und daz ain ieglicher den andern also bezalen sol nach dem obgenanten ostertag und sich ouch ain ieglicher daran benûgen sol laussen, dez 15 wirt uns unser herre der kúnig ainen brief geben alz sin valter den von Nürenberg geben hat; und der stat da vornan geschriben. 4 [14] Item daz man ze raut werde, wie vil man der haller schlahen well, e daz man si ufgewirft.5 5 10 [1385 tor Juni 12] 1386 Apr. 22 1386 Apг. 22 1386 Apг. 22 20 25 260. K. Wenzel's Münzgesetz: Heller mit Kreuz und Hand, 1 Pfund für einen guten 1385 ungarischen und böhmischen Gulden, am Korn 1/8 fein löthig Silber und 23 Zusatz, an der Aufzahl 49 Schillinge 4 Heller auf 1 Nürnberger Mark, also 37 Heller auf 1 Nürnberger Loth; dann Pfennige, 1 Pfennig gleich 2 neuen Hellern, 1/2 fein löthig Silber und 1/2 Zusatz, 33 Schillinge 4 Pfennige auf 1 Nürnberger Mark, also 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth; Einführung der neuen Heller auf Ostern d. h. 22. April 1386 (im Entwurf auf 12. Tag nach Weihnachten d. h. 6. Januar 1386). 1385 Juli 16 Bürglitz. Juli 16 Ausfertigung links, datiert: A aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 673 (außen 248) fol. 26 b—29b; B coll. Ulm St.-Bibl. Ulmensia cod. nr. 5578 fol. 1 ab. — (Gedruckt in St.-Chr. 1, 240—242 aus A; Aus- zug in Hist. Norimb. dipl. 1, 332; Hanselmann dipl. Bew. pag. 54 kennt das Gesetz aus Schlegel de num. 30 Goth. §. 15 und Döderlein commentatio de nummis Germ. mediae 5. 54 nt. k, an welchen beiden Orten es aber nicht abgedruckt ist.) Entwurf rechts, undatiert: aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 673 (außsen 248) fol. 13 a — 15 b, durchstrichen. Da die Fassung des Entwurss nicht ohne Werth ist, schien es zweckmäßsig auch diesen hier mitzutheilen, und zwar in Kolumnen neben der Ausfertigung wegen der Ubersichtlichkeit; lautet ein Artikel in Aussertigung 35 und Entwurf gleich, so ist nur die erstere gegeben, und zwar über die ganze Seite herüber; bei einzelnen Artikeln, in denen viel Gleichlaut war, wurde nur das abweichende gedruckt. Datierte Ausfertigung. Newe můnz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Ro- Undatierter Entwurf.6 Newe haller-můnz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Ro- 1 So bestimmt über Schuld Pfandschaft und Leib- geding das zweite Ubergangsgesetz nr. 262 art. 2, mit Vgl. von art. 2 und 3 des ersten Ubergangsgesetzes nr. 261. Uber den Oster-Termin rgl. nr. 260 art. 4. 2 Uber die damaligen Geldwerthe rgl. die Angaben 45 Ulman Stromer's St.Chr. 1, 105 und Hegel's Beil. XI zu Ulman Stromer im gleichen Band. 3 Hiemit ist das zweite Ubergangsgesetz nr. 262 gemeint, das richtig in art. 3 die obige Bestimmung über solche Pfandschaft Schuld oder Leibgeding ent- 40 hält die nach Ostern [1386 Apr. 22] bezahlt werden, und dabei auch die Vollmacht für die Reichsstädte. 4 Mit dem kön. Brief ist eben das zweite Uber- gangsgesetz nr. 262 gemeint, das richtig weiter vorn in dem Ulmer Codex, aus dem oben stehende städti- sche Verabredung genommen ist, geschrieben steht. 5 Steht in keinem der Gesetze. 6 Uber das muthmaßliche Datum des Entwurfs wol noch vor 12. Juni, s. die Einleitung lit. B.
B. Münzwesen. 477 [12] Wa ouch ainer dem andern schuldig wâr’, ez wâr’ schuld oder lipding, die mag man bezalen mit sôlichem gelt, der 25 pfening uf ain Nürenberger lot gand und bestanden an dem korn 10 lot vin lôtigs silbers und 6 lot zûsacz, hie zwúschen und dem nechsten ostertag alz man difs múnfs wirt ufwerfen.1 [13] Item waz aber nach demselben ostertag gult oder lipding bestünd und daz nit gericht noch bezalt wúrd, daran solt man furbas ainen guldin nemen und daz bezalen alz ain guldin golten het zû der zit do die schuld gult oder lipding angevangen oder gemachot war worden. damit sol sich ouch iederman laussen bezalen. item waz ain guldin zû iedem jar und zû ieglicher zit golten het, daz vindet man wol bi den von Nurenberg.2 und die werdent ez ouch ieglicher stat geschriben geben, die sin begerent oder bedurfen, daz si sich darnach wissen ze richten.3 [13"] Item und daz ain ieglicher den andern also bezalen sol nach dem obgenanten ostertag und sich ouch ain ieglicher daran benûgen sol laussen, dez 15 wirt uns unser herre der kúnig ainen brief geben alz sin valter den von Nürenberg geben hat; und der stat da vornan geschriben. 4 [14] Item daz man ze raut werde, wie vil man der haller schlahen well, e daz man si ufgewirft.5 5 10 [1385 tor Juni 12] 1386 Apr. 22 1386 Apг. 22 1386 Apг. 22 20 25 260. K. Wenzel's Münzgesetz: Heller mit Kreuz und Hand, 1 Pfund für einen guten 1385 ungarischen und böhmischen Gulden, am Korn 1/8 fein löthig Silber und 23 Zusatz, an der Aufzahl 49 Schillinge 4 Heller auf 1 Nürnberger Mark, also 37 Heller auf 1 Nürnberger Loth; dann Pfennige, 1 Pfennig gleich 2 neuen Hellern, 1/2 fein löthig Silber und 1/2 Zusatz, 33 Schillinge 4 Pfennige auf 1 Nürnberger Mark, also 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Loth; Einführung der neuen Heller auf Ostern d. h. 22. April 1386 (im Entwurf auf 12. Tag nach Weihnachten d. h. 6. Januar 1386). 1385 Juli 16 Bürglitz. Juli 16 Ausfertigung links, datiert: A aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 673 (außen 248) fol. 26 b—29b; B coll. Ulm St.-Bibl. Ulmensia cod. nr. 5578 fol. 1 ab. — (Gedruckt in St.-Chr. 1, 240—242 aus A; Aus- zug in Hist. Norimb. dipl. 1, 332; Hanselmann dipl. Bew. pag. 54 kennt das Gesetz aus Schlegel de num. 30 Goth. §. 15 und Döderlein commentatio de nummis Germ. mediae 5. 54 nt. k, an welchen beiden Orten es aber nicht abgedruckt ist.) Entwurf rechts, undatiert: aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 673 (außsen 248) fol. 13 a — 15 b, durchstrichen. Da die Fassung des Entwurss nicht ohne Werth ist, schien es zweckmäßsig auch diesen hier mitzutheilen, und zwar in Kolumnen neben der Ausfertigung wegen der Ubersichtlichkeit; lautet ein Artikel in Aussertigung 35 und Entwurf gleich, so ist nur die erstere gegeben, und zwar über die ganze Seite herüber; bei einzelnen Artikeln, in denen viel Gleichlaut war, wurde nur das abweichende gedruckt. Datierte Ausfertigung. Newe můnz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Ro- Undatierter Entwurf.6 Newe haller-můnz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Ro- 1 So bestimmt über Schuld Pfandschaft und Leib- geding das zweite Ubergangsgesetz nr. 262 art. 2, mit Vgl. von art. 2 und 3 des ersten Ubergangsgesetzes nr. 261. Uber den Oster-Termin rgl. nr. 260 art. 4. 2 Uber die damaligen Geldwerthe rgl. die Angaben 45 Ulman Stromer's St.Chr. 1, 105 und Hegel's Beil. XI zu Ulman Stromer im gleichen Band. 3 Hiemit ist das zweite Ubergangsgesetz nr. 262 gemeint, das richtig in art. 3 die obige Bestimmung über solche Pfandschaft Schuld oder Leibgeding ent- 40 hält die nach Ostern [1386 Apr. 22] bezahlt werden, und dabei auch die Vollmacht für die Reichsstädte. 4 Mit dem kön. Brief ist eben das zweite Uber- gangsgesetz nr. 262 gemeint, das richtig weiter vorn in dem Ulmer Codex, aus dem oben stehende städti- sche Verabredung genommen ist, geschrieben steht. 5 Steht in keinem der Gesetze. 6 Uber das muthmaßliche Datum des Entwurfs wol noch vor 12. Juni, s. die Einleitung lit. B.
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478 1885 mischer kunig zü allen zeiten merer dez 4416 veichs und kunig zü Beheim bekennen und tàn künt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen': [1] Wanne unsere kunigliche wirdikeit von wegen dez heiligen Romischen reichs sunderlichen angehort zu besorgen und untersteen irrsal gebresten und schaden, die von unzimlichen und schedlicheu münzen uferstanden sind, davon lande und lewte dezselben heiligen Romischen reichs zü verderblichen schaden komen; und wanne auch wir küntlichen und? merklichen sehaden und gebresten erfun- den haben an der werüng® und munzen die zü Swoben zü Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen lange zeit ufgestanden“ und gewachsen sein uns dem reich und allermeniclichen zu verderblichen schaden: und darumbe, zů widersten und zü wenden sulch grozze gebrechen und schaden als von der münze und gemainer* werung wegen, haben wir mit wolbedahtem müt' gutem berate ! unser und dez heiligen reichs fürsten grafen freien und lieben getrewen in kuniglicher mechte volkomenheit und kreften ditz briefs in unsern und dez reichs landen und steten zü Swoben und zà Franken und in5 andern unsern und dez veichs steten und landen ein newe haller- münze mit crewzen und mit han- den ufgesetzt und heissen slahen und münzen in alle der mozze und weise als hernach geschriben ist. ! [2] Bei dem ersten setzen mainen und a) 4 horen oder, B oder hórent. malnen. f) B vorraut. aa) schwerlich Lütkirch. 1 Zu art. 1 vgl. man nr. 259 art. 6. b) add. B. g) Hier in A allen ausgetilgt, in B erhalten. bb) eigentlich Windshem im Code. Koniglicher Stddtetag zu Ulm im Juni 1885. mischer kunig zl allen zeiten merer dez reichs und kunig zü Beheim bekennen etc. [1] Wan unserer kuniglichen wirdikeit von angeborner gute zugehort, alle unser uud dez heiligen reichs lieben getrewen lant und lewt zi bedenken, wie sie mit munzen und andern sachen besachet? und besorget werden; wann wir kuntlich und merklichen gebresten und schaden erfunden haben an der munz die in den landen zà Swoben und in Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen etwivil zeit unzher ufgestanden und gewachsen ist, daz unser kunglich majestat furbaz nicht mer leiden noch verhengen solnoch wil: darümb so haben wir mit rechter wissen und unser und dez reichs fursten herren lieben und ge- trewen rate mit kuniglicher maht vol- komenheit in den landen zü Swoben und zü Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen, mit namen die von Auchsburg, von Nuremberg, von Ulme, von Costnitz, von Esslingen, von Rewtlingen, von Rotweil, von Weil, von Überlingen, von Memyngen, von Bybrach, von Ravensbürg, von Lindawe, von Sant- Gallen, von Pfullendorf, von Kempten, von Kawfbürren, von Lutkirch ^, von Ysin, von Wangen, von Nordlingen, von Roten- burg uf der Tuber, von Halle, von Heil- brünne, von Gemunde, von Dinkelspühel, von Windshein®®, von Weissenbürg, von Winpfen, von Weinsberg, von Giengen, von Awlün, von Popffingen, von Büchhörn und die von Buchawe, ein newe haller- můnze mit krewzen und mit han- den, als ir munz von alter her gewesen ist und sein sol, ufgesetzt und haissen slahen und munzen in alle der weise und mazze als hernach geschriben stet. [2] Bei dem ersten setzen mainen und c) B den werungen. d) B uferstenden. — e) B der ge- 2 Besache, usterhalte, pflege, besorge, mhd, WB. 2, 2,6 f. c = 0 35
478 1885 mischer kunig zü allen zeiten merer dez 4416 veichs und kunig zü Beheim bekennen und tàn künt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen': [1] Wanne unsere kunigliche wirdikeit von wegen dez heiligen Romischen reichs sunderlichen angehort zu besorgen und untersteen irrsal gebresten und schaden, die von unzimlichen und schedlicheu münzen uferstanden sind, davon lande und lewte dezselben heiligen Romischen reichs zü verderblichen schaden komen; und wanne auch wir küntlichen und? merklichen sehaden und gebresten erfun- den haben an der werüng® und munzen die zü Swoben zü Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen lange zeit ufgestanden“ und gewachsen sein uns dem reich und allermeniclichen zu verderblichen schaden: und darumbe, zů widersten und zü wenden sulch grozze gebrechen und schaden als von der münze und gemainer* werung wegen, haben wir mit wolbedahtem müt' gutem berate ! unser und dez heiligen reichs fürsten grafen freien und lieben getrewen in kuniglicher mechte volkomenheit und kreften ditz briefs in unsern und dez reichs landen und steten zü Swoben und zà Franken und in5 andern unsern und dez veichs steten und landen ein newe haller- münze mit crewzen und mit han- den ufgesetzt und heissen slahen und münzen in alle der mozze und weise als hernach geschriben ist. ! [2] Bei dem ersten setzen mainen und a) 4 horen oder, B oder hórent. malnen. f) B vorraut. aa) schwerlich Lütkirch. 1 Zu art. 1 vgl. man nr. 259 art. 6. b) add. B. g) Hier in A allen ausgetilgt, in B erhalten. bb) eigentlich Windshem im Code. Koniglicher Stddtetag zu Ulm im Juni 1885. mischer kunig zl allen zeiten merer dez reichs und kunig zü Beheim bekennen etc. [1] Wan unserer kuniglichen wirdikeit von angeborner gute zugehort, alle unser uud dez heiligen reichs lieben getrewen lant und lewt zi bedenken, wie sie mit munzen und andern sachen besachet? und besorget werden; wann wir kuntlich und merklichen gebresten und schaden erfunden haben an der munz die in den landen zà Swoben und in Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen etwivil zeit unzher ufgestanden und gewachsen ist, daz unser kunglich majestat furbaz nicht mer leiden noch verhengen solnoch wil: darümb so haben wir mit rechter wissen und unser und dez reichs fursten herren lieben und ge- trewen rate mit kuniglicher maht vol- komenheit in den landen zü Swoben und zü Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen, mit namen die von Auchsburg, von Nuremberg, von Ulme, von Costnitz, von Esslingen, von Rewtlingen, von Rotweil, von Weil, von Überlingen, von Memyngen, von Bybrach, von Ravensbürg, von Lindawe, von Sant- Gallen, von Pfullendorf, von Kempten, von Kawfbürren, von Lutkirch ^, von Ysin, von Wangen, von Nordlingen, von Roten- burg uf der Tuber, von Halle, von Heil- brünne, von Gemunde, von Dinkelspühel, von Windshein®®, von Weissenbürg, von Winpfen, von Weinsberg, von Giengen, von Awlün, von Popffingen, von Büchhörn und die von Buchawe, ein newe haller- můnze mit krewzen und mit han- den, als ir munz von alter her gewesen ist und sein sol, ufgesetzt und haissen slahen und munzen in alle der weise und mazze als hernach geschriben stet. [2] Bei dem ersten setzen mainen und c) B den werungen. d) B uferstenden. — e) B der ge- 2 Besache, usterhalte, pflege, besorge, mhd, WB. 2, 2,6 f. c = 0 35
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B. Münzwesen. 479 5 30 wollen wir, daz in den vier steten wollen wir, daz in den vier steten 1385 Juli 16 Auchsburg Nuremberg Ulme und Auchsbürg Nüremberg Ulm und Hallef haller geslagen werden Halle haller geslagen werden mit mit kreuzen und mit henden und kreuzen und mit handen und nien- dert anderswa, und dieselben haller niendert anderswo, davon wir auch furbaz in den obgenanten landen und unsern slahschatz haben sullen als ge- wonlichen ist. und dieselben haller sullen steten geng und geb und auch recht werung haissen und sein. furbaz in den obgenanten landen und steten mit namen zu Costnitz Auchspůrg 10 Nüremberg Ulme Esslingen Rewtlingen a Rotweil Weil Uberlingen Memyngen By- brach Ravensbůrg Lindawe Sant-Gallen Pfullendorf Kempten Kawfbürren Lutkirch Ysinb Wangen Nordlingen Rotenburg uf 15 der Tüber Halle Heilprünn Gemunde Din- kelspuhel Windshein Weissenburg Winpfen Weinsberg Giengen Awlün Popffingen Büchôrn und zů Buchawe und in allen andern landen und steten zů Swoben 20 und zů Franken 2 geng und geb und auch rechte werůng heissen und sein. [3] Und sullen derselben haller gan ein pfünt für einen guten ungeri- schen unde behemischen guldein. und sullen besteen an dem korne die zwei teil zůsatz und daz dritteil vein lotigs silber d, und an der ufzal newn und 25 vierzig schilling und vier haller uf ein Nûremberger mark. und sol auch mit namen ein iclicher rate in den vorgenanten vier€ steten, do man die haller also slahen wirt, bestellen bei dem eide", daz die munz und die haller bei in also für- sehen und besorgt werde daz man ihr iht absetz und daz sie bestee an korn und ufzal als vor geschriben stet.3 [4] Und wollen auch, daz dieselben haller ufgeworfen werden uf den nehsten heiligen ostertag der aller- schirst kůmpt 4. [5] Und alspalde die auch8 ufgeworfen 35 werdenth, so sullen alle unser und dez heiligen Rômischen reichs fürsten und stet zů Swoben und ink Franken und anderswo und auch allermeniclichen be- stellen mit in und mit den iren, daz sie dieselben haller nemen und die furdern für alle ander münz und daz! man dabei kauf und verkauf. und m wollen auch [4 Und wollen auch, daz dieselben 1386 haller ufgeworfen werden uf nů den nehsten zwelften s tag nach Weihennahten der allerschirst kůmpt. [5] Und alspalde die auch ufgeworfen wirt, so sullen alle stete und auch aller- meniclichen bestellen mit in und den iren, daz [dann geht es hier weiter wie in der gegenüberstehenden Urkunden-Ausferti- gung, und weicht nur am Schlusse wider ab wie folgt:] Apr. 22 Jan. 6 40 45 a) B schließt hier die Namen ab mit etc. b) cod. A Ysim verschr. für Ysin, wie es ib. f. 16b heißt. c) B oder. d) B silbers. e) B de. vier. f) B den aiden. g) B de. auch. h) B werden, A wirdet. 1) add. B. k) Bzů. 1) Entwurf add. auch. m) Entwurf und wollen und erkennen auch daz wir furbaz dheinem f. h. noch dh. st. in d. v. 1. dhein munze erlauben wollen zů slahen —. aa) cod. zwelfsten. 1 Eine Nachricht betreffend Frankfurt s. Orth 263,undüber die Einsetzungder Landeswährung ib. art.6. 3 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 7 und 9. Reichsmessen 328 aus Lersner 1, 1, 441 und bei uns 4 Dieß ist der auch nr. 259 art. 12 und 13 er- 50 nr. 284 nt. 2 Die 4 Städte betreffend vgl. nr. 259 art. 8 und ur. wähnte Zeitpunkt.
B. Münzwesen. 479 5 30 wollen wir, daz in den vier steten wollen wir, daz in den vier steten 1385 Juli 16 Auchsburg Nuremberg Ulme und Auchsbürg Nüremberg Ulm und Hallef haller geslagen werden Halle haller geslagen werden mit mit kreuzen und mit henden und kreuzen und mit handen und nien- dert anderswa, und dieselben haller niendert anderswo, davon wir auch furbaz in den obgenanten landen und unsern slahschatz haben sullen als ge- wonlichen ist. und dieselben haller sullen steten geng und geb und auch recht werung haissen und sein. furbaz in den obgenanten landen und steten mit namen zu Costnitz Auchspůrg 10 Nüremberg Ulme Esslingen Rewtlingen a Rotweil Weil Uberlingen Memyngen By- brach Ravensbůrg Lindawe Sant-Gallen Pfullendorf Kempten Kawfbürren Lutkirch Ysinb Wangen Nordlingen Rotenburg uf 15 der Tüber Halle Heilprünn Gemunde Din- kelspuhel Windshein Weissenburg Winpfen Weinsberg Giengen Awlün Popffingen Büchôrn und zů Buchawe und in allen andern landen und steten zů Swoben 20 und zů Franken 2 geng und geb und auch rechte werůng heissen und sein. [3] Und sullen derselben haller gan ein pfünt für einen guten ungeri- schen unde behemischen guldein. und sullen besteen an dem korne die zwei teil zůsatz und daz dritteil vein lotigs silber d, und an der ufzal newn und 25 vierzig schilling und vier haller uf ein Nûremberger mark. und sol auch mit namen ein iclicher rate in den vorgenanten vier€ steten, do man die haller also slahen wirt, bestellen bei dem eide", daz die munz und die haller bei in also für- sehen und besorgt werde daz man ihr iht absetz und daz sie bestee an korn und ufzal als vor geschriben stet.3 [4] Und wollen auch, daz dieselben haller ufgeworfen werden uf den nehsten heiligen ostertag der aller- schirst kůmpt 4. [5] Und alspalde die auch8 ufgeworfen 35 werdenth, so sullen alle unser und dez heiligen Rômischen reichs fürsten und stet zů Swoben und ink Franken und anderswo und auch allermeniclichen be- stellen mit in und mit den iren, daz sie dieselben haller nemen und die furdern für alle ander münz und daz! man dabei kauf und verkauf. und m wollen auch [4 Und wollen auch, daz dieselben 1386 haller ufgeworfen werden uf nů den nehsten zwelften s tag nach Weihennahten der allerschirst kůmpt. [5] Und alspalde die auch ufgeworfen wirt, so sullen alle stete und auch aller- meniclichen bestellen mit in und den iren, daz [dann geht es hier weiter wie in der gegenüberstehenden Urkunden-Ausferti- gung, und weicht nur am Schlusse wider ab wie folgt:] Apr. 22 Jan. 6 40 45 a) B schließt hier die Namen ab mit etc. b) cod. A Ysim verschr. für Ysin, wie es ib. f. 16b heißt. c) B oder. d) B silbers. e) B de. vier. f) B den aiden. g) B de. auch. h) B werden, A wirdet. 1) add. B. k) Bzů. 1) Entwurf add. auch. m) Entwurf und wollen und erkennen auch daz wir furbaz dheinem f. h. noch dh. st. in d. v. 1. dhein munze erlauben wollen zů slahen —. aa) cod. zwelfsten. 1 Eine Nachricht betreffend Frankfurt s. Orth 263,undüber die Einsetzungder Landeswährung ib. art.6. 3 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 7 und 9. Reichsmessen 328 aus Lersner 1, 1, 441 und bei uns 4 Dieß ist der auch nr. 259 art. 12 und 13 er- 50 nr. 284 nt. 2 Die 4 Städte betreffend vgl. nr. 259 art. 8 und ur. wähnte Zeitpunkt.
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480 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 furbaz dheinen fursten herren noch dheiner Julí 15 stat in den vorgenanten landen dhein newe münzerlawben zû slahen, sie bestee a danne an korn und an ufzal daz sie als gût sei und geleich seib den vorgenanten hallern, und welcher fürste herre..oder stat dorûber anders slûg, dezselben gelts solt niemant nemen und sol man auch und sullen und mûgen auch die vorge- daz fûr einen valsch haben, und sullen und mugen auch die vorgenanten fursten nanten stete von unsern und dez reichs 10 herren .. und stet von unsern und dez reichs wegen dorzů wol richten und tun als zü wegen wol dorzû richten und tûn als zû einem valsch von recht gehort. einem valsch von recht gehort ze tun. [6] Wer’ aber daz dhein furste herre oder stat pfenning slahen wolten die dez von uns und dem reich gewalt heten, die sullen sie doch in solcher 15 maz slahen, daz ein pfenning zwen der vorgenanten haller gelten mûge, und besten an dem korne halb vein lotigs silber“ und halb zůsatz, und an der ufzal drei und dreissig schilling und vier pfenning uf ein Nuremberger mark.? [7] Und sol auch ein iclicher herre oder stat ein sichtig zaichen uf sein munz slahen, daz man sie awz andern munzen wol erkennen mûge.s [8] Und welches fursten herren [8 lautet wie in der gegenüberstehenden Urkunden-Ausfertigung, nur daß es statt oder stat munzmeister anders slu- von welchem fursten herren oder stat gen dann daz korn und die ufzal als daz wer', die hier heißt von welcher stat vor geschriben ist, alspalde daz demselben daz wer’, und die —.] fursten herren oder stat verkundet wurde, von welchem fursten herren oder stat daz wer’, die uf ir eide denselben d fürsten herren oder steten verkunten und verschriben, daz sie daz aigenlichen erfunden heten, daz sie oder ir munzmeister der mûnz ver- lichen e abgesetzt heten: der oder dieselben sullen danne ze hant mit iren munz- meistern unverzogenlichen schaffen, daz daz gewendet und fürkomen' werde. und wenn in daz also zû einem möls ver- kundet wûrde, und daz man dornach dieselben munz ungerecht fünde, und dem daz verkundet wurde als vor geschriben ist daz ir geverlichen abgesetzt wer'h als vor geschriben stet: so sullen der oder dieselben fursten herren .. oder stete zu denselben iren i munzmeistern danne furderlichenk richten als zů einem velscher. 20 25 30 35 a) A besteen, B bestee. b) Entwurf sage. c) B silbers. d) Entwurf demselben. e) B geverlichen. f) A verkundet, B lúrkomen, auch im Entwurf furkomen. g) B maul. h) B add. werden, de. in A und im 45 Entwurf. i) de. B, steht aber in A und im Entwurf. k) A sunderlichen, B furderlich ; auch im Entwurf ist schwerlich furderlichen sondern sunderlichen zu lesen wie in A. 1 Zu diesem Artikel rgl. die Verabredung nr. 259 Nürnb. Mark macht 25 Pfenn. auf 1 Loth; letzteres Gesetz s. im 2. Bande der Reichstagsakten. — Zu art. 10 nebst art. 5. 2 Diese Pſennigmünze ist dieselbe wie in dem Gesetz diesem Art. rgl. nr. 259 art. 4. 5 und nr. 263 3 Zu diesem Art. rgl. nr. 263. r. 14. Sept. 1390, denn 33 Schill. 4 Pfenn. auf 1 50
480 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 furbaz dheinen fursten herren noch dheiner Julí 15 stat in den vorgenanten landen dhein newe münzerlawben zû slahen, sie bestee a danne an korn und an ufzal daz sie als gût sei und geleich seib den vorgenanten hallern, und welcher fürste herre..oder stat dorûber anders slûg, dezselben gelts solt niemant nemen und sol man auch und sullen und mûgen auch die vorge- daz fûr einen valsch haben, und sullen und mugen auch die vorgenanten fursten nanten stete von unsern und dez reichs 10 herren .. und stet von unsern und dez reichs wegen dorzů wol richten und tun als zü wegen wol dorzû richten und tûn als zû einem valsch von recht gehort. einem valsch von recht gehort ze tun. [6] Wer’ aber daz dhein furste herre oder stat pfenning slahen wolten die dez von uns und dem reich gewalt heten, die sullen sie doch in solcher 15 maz slahen, daz ein pfenning zwen der vorgenanten haller gelten mûge, und besten an dem korne halb vein lotigs silber“ und halb zůsatz, und an der ufzal drei und dreissig schilling und vier pfenning uf ein Nuremberger mark.? [7] Und sol auch ein iclicher herre oder stat ein sichtig zaichen uf sein munz slahen, daz man sie awz andern munzen wol erkennen mûge.s [8] Und welches fursten herren [8 lautet wie in der gegenüberstehenden Urkunden-Ausfertigung, nur daß es statt oder stat munzmeister anders slu- von welchem fursten herren oder stat gen dann daz korn und die ufzal als daz wer', die hier heißt von welcher stat vor geschriben ist, alspalde daz demselben daz wer’, und die —.] fursten herren oder stat verkundet wurde, von welchem fursten herren oder stat daz wer’, die uf ir eide denselben d fürsten herren oder steten verkunten und verschriben, daz sie daz aigenlichen erfunden heten, daz sie oder ir munzmeister der mûnz ver- lichen e abgesetzt heten: der oder dieselben sullen danne ze hant mit iren munz- meistern unverzogenlichen schaffen, daz daz gewendet und fürkomen' werde. und wenn in daz also zû einem möls ver- kundet wûrde, und daz man dornach dieselben munz ungerecht fünde, und dem daz verkundet wurde als vor geschriben ist daz ir geverlichen abgesetzt wer'h als vor geschriben stet: so sullen der oder dieselben fursten herren .. oder stete zu denselben iren i munzmeistern danne furderlichenk richten als zů einem velscher. 20 25 30 35 a) A besteen, B bestee. b) Entwurf sage. c) B silbers. d) Entwurf demselben. e) B geverlichen. f) A verkundet, B lúrkomen, auch im Entwurf furkomen. g) B maul. h) B add. werden, de. in A und im 45 Entwurf. i) de. B, steht aber in A und im Entwurf. k) A sunderlichen, B furderlich ; auch im Entwurf ist schwerlich furderlichen sondern sunderlichen zu lesen wie in A. 1 Zu diesem Artikel rgl. die Verabredung nr. 259 Nürnb. Mark macht 25 Pfenn. auf 1 Loth; letzteres Gesetz s. im 2. Bande der Reichstagsakten. — Zu art. 10 nebst art. 5. 2 Diese Pſennigmünze ist dieselbe wie in dem Gesetz diesem Art. rgl. nr. 259 art. 4. 5 und nr. 263 3 Zu diesem Art. rgl. nr. 263. r. 14. Sept. 1390, denn 33 Schill. 4 Pfenn. auf 1 50
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B. Münzwesen. 481 welch furst herre oder stat dez nicht tet oder tûn wolt, dieselben sullen auch dann alle ire recht, die sie von uns und dem reich zu der munz hant, furbaz genzlichen verlorn han. und waz auch die furbaz gelts slugen, daz sola man niht nemen und sol auch daz fur einen valsch haben.1 [9] Ouch setzen und wollen wir: wer die vorgenanten munz der fursten b herren oder der stet, ez wern pfenning oder haller, also palde die ufgeworfen werden, 1o furbaz saigert, 2 wie der genant wer’, erc wer’ gaistlich oder werltlich: daz dann die fursten herren und auchd die vorgenanten stet von unserm Romischem kunig- lichem gewalt zu dem richten sullen als zû einem velscher von recht, alspalde und wo man daz mit worheit und kuntlichen ervindete; ez wer' dann ein solch erberg gesezzen man dem zu glauben wer und daz sich vor niht kuntlichen erfunden 15 het, der moht sich wol mit seinem rehten davon8 nemen h. [10] Und wer’ ez daz sich aa dhein fürste [10] Und wer’ daz dhein furste herre stat oder ir munzmeister der vorgenanten herre oder stat oder ir munzmeister der sach dheine uberfuren, und ob die fursten vorgenanten sache dheine uberfûren, und herren oder stet iht dorzu teten, wolten ob die stet iht dorzu teten, wolt dann 20 dann dhein fürste herrek stat oder iemant dhein furst herre stat oder iemant anders den vorgenanten steten veh oder veint- anders den vorgenanten fursten herren schaft antragen oder zûziehen oder sie oder steten veh oder veintschaft an- tragen oder zuziehen oder sie darumbe darumb beschedigen oder bekriegen: da- wider und gegen denselben sullen wir beschedigen oder bekriegen: dawider und gen denselben sullen! wir den den obgenanten steten getrewlichen ge- raten und beholfen sein, als lang fursten herren und obgenanten steten m biz diselben stet solch veh veintschaft oder getrewlichen geraten und beholfen sein, als lang biz daz solch vehe veint- krieg uberhaben und genzlichen entladen schaft oder krieg abgetan und genzlichen werden. abgenomen werden. Mit urkunde ditz briefs versigelt mit unsrer kuniglichen majestat insigel, geben zum Bürgleins nach Cristus gebürt drew- zehenhundert jar und in dem funfund- achtzigistem jare dez suntags noch sant Margreten tag unser reich dez Behemischen in dem 23. und dez Romischen in dem 10. jaren. Mit urkunde ditz briefs etc. 5 25 30 35 1385 Juli 16 1385 Julí.16 40 a) B solt, A und Entwurf sol. b) fehlt in A und im Entwurf, B fúrsten. c) Bez. d) de. B. e) Ent- wurf oder wo man daz kuntlichen erfunde. f) A erfundet, B und Entwurf erfunden. g) Entwurf dannen. h) B geniemen, A und Entwurf nemen. i) B add. oder wie der Entwurf. k) B add. oder. 1) B setst súllen erst nach sein. m) B den obgenanten f. h. oder st. aa) In der Ausfertigung ist in A sich ausgestrichen. 45 1 Zu diesem Art. vgl. nr. 259 art. 5. 2 seigen wägen, erseigen auswägen; speziell Münzen mit Hilfe der Wage prüfen und die bessern von den schlechtern sondern so daßs jene dem Umlauf entzogen werden, mhd. WB. 2, 2, 268 nach Schmeller 3, 209. 210. Vgl. auch Würdtwein dipl. Magunt. 2, 212 nt. f. Deutsche Reichstags-Akten. I. 61
B. Münzwesen. 481 welch furst herre oder stat dez nicht tet oder tûn wolt, dieselben sullen auch dann alle ire recht, die sie von uns und dem reich zu der munz hant, furbaz genzlichen verlorn han. und waz auch die furbaz gelts slugen, daz sola man niht nemen und sol auch daz fur einen valsch haben.1 [9] Ouch setzen und wollen wir: wer die vorgenanten munz der fursten b herren oder der stet, ez wern pfenning oder haller, also palde die ufgeworfen werden, 1o furbaz saigert, 2 wie der genant wer’, erc wer’ gaistlich oder werltlich: daz dann die fursten herren und auchd die vorgenanten stet von unserm Romischem kunig- lichem gewalt zu dem richten sullen als zû einem velscher von recht, alspalde und wo man daz mit worheit und kuntlichen ervindete; ez wer' dann ein solch erberg gesezzen man dem zu glauben wer und daz sich vor niht kuntlichen erfunden 15 het, der moht sich wol mit seinem rehten davon8 nemen h. [10] Und wer’ ez daz sich aa dhein fürste [10] Und wer’ daz dhein furste herre stat oder ir munzmeister der vorgenanten herre oder stat oder ir munzmeister der sach dheine uberfuren, und ob die fursten vorgenanten sache dheine uberfûren, und herren oder stet iht dorzu teten, wolten ob die stet iht dorzu teten, wolt dann 20 dann dhein fürste herrek stat oder iemant dhein furst herre stat oder iemant anders den vorgenanten steten veh oder veint- anders den vorgenanten fursten herren schaft antragen oder zûziehen oder sie oder steten veh oder veintschaft an- tragen oder zuziehen oder sie darumbe darumb beschedigen oder bekriegen: da- wider und gegen denselben sullen wir beschedigen oder bekriegen: dawider und gen denselben sullen! wir den den obgenanten steten getrewlichen ge- raten und beholfen sein, als lang fursten herren und obgenanten steten m biz diselben stet solch veh veintschaft oder getrewlichen geraten und beholfen sein, als lang biz daz solch vehe veint- krieg uberhaben und genzlichen entladen schaft oder krieg abgetan und genzlichen werden. abgenomen werden. Mit urkunde ditz briefs versigelt mit unsrer kuniglichen majestat insigel, geben zum Bürgleins nach Cristus gebürt drew- zehenhundert jar und in dem funfund- achtzigistem jare dez suntags noch sant Margreten tag unser reich dez Behemischen in dem 23. und dez Romischen in dem 10. jaren. Mit urkunde ditz briefs etc. 5 25 30 35 1385 Juli 16 1385 Julí.16 40 a) B solt, A und Entwurf sol. b) fehlt in A und im Entwurf, B fúrsten. c) Bez. d) de. B. e) Ent- wurf oder wo man daz kuntlichen erfunde. f) A erfundet, B und Entwurf erfunden. g) Entwurf dannen. h) B geniemen, A und Entwurf nemen. i) B add. oder wie der Entwurf. k) B add. oder. 1) B setst súllen erst nach sein. m) B den obgenanten f. h. oder st. aa) In der Ausfertigung ist in A sich ausgestrichen. 45 1 Zu diesem Art. vgl. nr. 259 art. 5. 2 seigen wägen, erseigen auswägen; speziell Münzen mit Hilfe der Wage prüfen und die bessern von den schlechtern sondern so daßs jene dem Umlauf entzogen werden, mhd. WB. 2, 2, 268 nach Schmeller 3, 209. 210. Vgl. auch Würdtwein dipl. Magunt. 2, 212 nt. f. Deutsche Reichstags-Akten. I. 61
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482 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. (1385 c. 261. K. Wenzel's erstes Uebergangsgesetz von der alten zur neuen Münze: die schlechte Juli 16] Münze soll nicht mehr geschlagen werden und genannte Städte in Schwaben und Franken erhalten Vollmacht Zuwiderhandelnde zu richten; in den Städten soll Zahlung vor den geschwornen Münzbeschauern stattfinden bis zur Aufwerfung der neuen Heller und Pfennige; wie in Betreff der Münzschau verfahren werden soll. 5 [1385 c. Juli 16 Bürglitz.]1 A aus cod. arch. reg. Nuremb. 673 (außsen 248) fol. 16 a—17b; glchz. Uberschr. wol von andrer Hand Newe müntz. Et quere primum literam an dem 11. plat hernach, wo das Münzgesetz nr. 260 vom 16. Juli 1385 steht in der datierten Ausfertigung. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia 5578 fol. 10—2 a. Auszug in Mullners Annalen hs. ad h. ann., und in Hist. Nor. dipl. 332 im 4. Absatz; war auch Struve bekannt, s. Neues eröffnetes historisch und politisches Archin etc. 1, 123. 10 Wir Wentzlawe von gots gnaden Romischer kunig zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim bekennen etc.: [1] Wanne unserer kunigleicher wirdikeit" von angeborner gute zugehort alle 15 unser und dez heiligen Romischen reichs lieben getrewen lant und auchb lewt zu bedenken, wie sie mit munzen besachet und besorget werden; wanne aber wir nû kuntlichen und merklichen schaden und gebrechen an der mûnz in den landen zû Swoben zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen er- funden haben, den wir furbaz nicht mer leiden noch verhengen wollen: darûmb c von Romischer kuniglicher maht mit wolbedahtem mût und rechter wissen setzen und wollen wir und gebieten auch allen gaistlichen und werltlichen herren steten und allen andern die die münz slahen uf Swartzburger Wirtzbürger Am- berger? oder waz münz man uf denselben slag sleht, und sunderlichen und mit namen den fursten und herren in Swoben, die die posen haller slahen," 25 ernestlichen und vesticlichen bei unsern und dez reichs hulden, daz ir unverzogen- lich aufhorent und dieselben munz nicht mer slahet. und wo ir alle oder welcherd unter euch, ez sein herren e oder stet, daz uberfurent und niht hielten, so sol daz furbaz ein valsch haissen und sein. und sullen auch unser und dez reichs stete, mit namen die von Auchsburg, von Nuremberg, von Ulm, von 30. Costnitz, von Esslingen ", von Rewtlingen, von Rotweil, von Weil, von Uberlingen, von Memyngen, von Bybrach, von Ravensburg, von Lindawe, von Sant-Gallen, von Pfullendorf, von Kempten, von Kawfbürren, von Lutkirch, von Ysin, von Wangen von Nordlingen, von Rotenburg uf der Tüber, von Halle, von Heilbrûnne, von Gemunde, von Dinkelspuhel, von Windshein, von Weissenbürg, von Winpfen, von 35 20 a) B hochwirdekait. b) de. B. c) B davon. d) B welich. e) A herre, B herren. I) B Jährt hier fort mit etc. 1 Die Frage über das Datum hängt daran, ob man hier einen Entwurf oder eine Ausfertigung vor sich hat. Im letzteren Fall thut man am besten die Zeit und den Ort zu bestimmen gemäßt nr. 260, also auf 1385 Juli 16 Bürglitz, denn mit dem Gesetze nr. 260 hängen die beiden Ubergangsgesetze nr. 261 und 262 aufs engste zusammen. Will man aber in obiger Ur- kunde einen bloßen Entwurf sehen, so ist das Datum von nr. 259 maßsgebend wegen der nahen Beziehungen zu diesem Aktenstücke, also 1385 ror Juni 12 Ulm. Ubrigens das nähere darüber s, in der Einleitung lit. B. 2 Uber das Verfahren mit Schwarzburgern Am- bergern und dgl. s. nr. 259 art. 11, hier oben art. 2. 3 In demselben Nürnberger Codex steht f. 17 b Nota. daz sind die fürsten und herren die die bosen haller slahen: primo herzog Lewpolt von Osterreich etc., graf Eberhart ven Wirtenberg, graf Rudolf von Hochberg, markgraf Bernhart von 45 Baden, graf Hanse von Habsburg [ein Zeichen uber u!], junkherre Hanman von Krenkingen. Dieses Verzeichnis hat auch Müllner Annalen hs. ad h. ann. 40
482 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. (1385 c. 261. K. Wenzel's erstes Uebergangsgesetz von der alten zur neuen Münze: die schlechte Juli 16] Münze soll nicht mehr geschlagen werden und genannte Städte in Schwaben und Franken erhalten Vollmacht Zuwiderhandelnde zu richten; in den Städten soll Zahlung vor den geschwornen Münzbeschauern stattfinden bis zur Aufwerfung der neuen Heller und Pfennige; wie in Betreff der Münzschau verfahren werden soll. 5 [1385 c. Juli 16 Bürglitz.]1 A aus cod. arch. reg. Nuremb. 673 (außsen 248) fol. 16 a—17b; glchz. Uberschr. wol von andrer Hand Newe müntz. Et quere primum literam an dem 11. plat hernach, wo das Münzgesetz nr. 260 vom 16. Juli 1385 steht in der datierten Ausfertigung. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia 5578 fol. 10—2 a. Auszug in Mullners Annalen hs. ad h. ann., und in Hist. Nor. dipl. 332 im 4. Absatz; war auch Struve bekannt, s. Neues eröffnetes historisch und politisches Archin etc. 1, 123. 10 Wir Wentzlawe von gots gnaden Romischer kunig zû allen zeiten merer dez reichs und kunig zû Beheim bekennen etc.: [1] Wanne unserer kunigleicher wirdikeit" von angeborner gute zugehort alle 15 unser und dez heiligen Romischen reichs lieben getrewen lant und auchb lewt zu bedenken, wie sie mit munzen besachet und besorget werden; wanne aber wir nû kuntlichen und merklichen schaden und gebrechen an der mûnz in den landen zû Swoben zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen er- funden haben, den wir furbaz nicht mer leiden noch verhengen wollen: darûmb c von Romischer kuniglicher maht mit wolbedahtem mût und rechter wissen setzen und wollen wir und gebieten auch allen gaistlichen und werltlichen herren steten und allen andern die die münz slahen uf Swartzburger Wirtzbürger Am- berger? oder waz münz man uf denselben slag sleht, und sunderlichen und mit namen den fursten und herren in Swoben, die die posen haller slahen," 25 ernestlichen und vesticlichen bei unsern und dez reichs hulden, daz ir unverzogen- lich aufhorent und dieselben munz nicht mer slahet. und wo ir alle oder welcherd unter euch, ez sein herren e oder stet, daz uberfurent und niht hielten, so sol daz furbaz ein valsch haissen und sein. und sullen auch unser und dez reichs stete, mit namen die von Auchsburg, von Nuremberg, von Ulm, von 30. Costnitz, von Esslingen ", von Rewtlingen, von Rotweil, von Weil, von Uberlingen, von Memyngen, von Bybrach, von Ravensburg, von Lindawe, von Sant-Gallen, von Pfullendorf, von Kempten, von Kawfbürren, von Lutkirch, von Ysin, von Wangen von Nordlingen, von Rotenburg uf der Tüber, von Halle, von Heilbrûnne, von Gemunde, von Dinkelspuhel, von Windshein, von Weissenbürg, von Winpfen, von 35 20 a) B hochwirdekait. b) de. B. c) B davon. d) B welich. e) A herre, B herren. I) B Jährt hier fort mit etc. 1 Die Frage über das Datum hängt daran, ob man hier einen Entwurf oder eine Ausfertigung vor sich hat. Im letzteren Fall thut man am besten die Zeit und den Ort zu bestimmen gemäßt nr. 260, also auf 1385 Juli 16 Bürglitz, denn mit dem Gesetze nr. 260 hängen die beiden Ubergangsgesetze nr. 261 und 262 aufs engste zusammen. Will man aber in obiger Ur- kunde einen bloßen Entwurf sehen, so ist das Datum von nr. 259 maßsgebend wegen der nahen Beziehungen zu diesem Aktenstücke, also 1385 ror Juni 12 Ulm. Ubrigens das nähere darüber s, in der Einleitung lit. B. 2 Uber das Verfahren mit Schwarzburgern Am- bergern und dgl. s. nr. 259 art. 11, hier oben art. 2. 3 In demselben Nürnberger Codex steht f. 17 b Nota. daz sind die fürsten und herren die die bosen haller slahen: primo herzog Lewpolt von Osterreich etc., graf Eberhart ven Wirtenberg, graf Rudolf von Hochberg, markgraf Bernhart von 45 Baden, graf Hanse von Habsburg [ein Zeichen uber u!], junkherre Hanman von Krenkingen. Dieses Verzeichnis hat auch Müllner Annalen hs. ad h. ann. 40
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B. Münzwesen. 483 5 10 15 20 25 Weinsberg, von Giengen, von Awlûn, von Popffingen, von Buchôrn, und die von (1385 c. Buchawe, von unserm kuniglichen gewalt den wir in darumbe gegeben haben zu denselben munzmeistern und zů den, die dieselben mûnze slahen, richten und tûn als zû einem valsch von reht gehort. 1 [2] Wir wollen und setzen auch, daz alle vorgenanten unser und dez reichs stete in Swaben und in Franken von unserm kuniglichen gewalt furkomen und in iren steten gebieten sullen, daz furbaz allermeniclichen, er sei a in iren steten bûrger oder niht, der dem andern schuldig ist, ie einer den andern bezalen sol vor den gesworen schawern die dann die bûrger und der rate in iclicher stat daruber gesetzt habenb, als lang biz? man die haller-c und pfenning-münz uf- wirfet die wir verschriben haben noch awsweisůng dez briefs 3 den wir in dorůmb de besigelte geben haben. und wer daz uberfüre und vor den gesworen schawern also nicht bezalt und der sich davon mit seinem eide niht genemen mohte, der solt und můst der stat, dorin danne die bezalûng also geschehen wer’, zû pûzz geben und vervallen sein den zehenden pfenning von dem gelt daz er also on die schawer het awzgeben oder eingenomen, wie vil dez gelts gewesen wer ûber sechzig pfenning; die mag man wol nemen on die schawer. und waz man also pfenning fur die schawer bringet von Swartzburgern Ambergern 4 oder waz pfenning man uf denselben slag sleht, die sullen sie alle wegen. und welcher pfenning funf und zweinzig uf ein Nûremberger lot gingen,5 die sullen die schawer versigeln. wer’ aber daz der- selben pfenning mer danne funf und zweinzig uf ein Nuremberger lot gingen, so sullen die schawer die geringsten und die leichtsten als lang herawzlesen und zer- sneiden, unz daz ir fünf und zweinzig uf ein Nuremberger lot gen werden on alle geverde. 6 [3] Ouch setzen und wollen wir, daz ein icliche vorgenante stat bestellen sol, daz man daz gelt alle wochen an dem korne versuche. und welches gelt nicht bestunde an dem korne zehen lot vein lotig silber f und sechs lot zusatz, allez Nuremberger lot, daz ringer an dem korn wer’, dez€ sol man niht nemen und sol daz zersneiden, und ob ir wol funf und zweinzig an ein lot gingen. wir wollen 30 auch , daz alle stet bestellen, daz die schawer alle wochen wissen, wie icliche munze bestee an dem korn, und daz auch die schawer alle valsch pfenning die fur sie komen zersneiden.7 Mit urkund ditz briefs etc. Juli 16] 35 a) B allermenglich, si sien. b) B hat. c) B hallermúns. d) B darúber. e) B add. und. f) B 18tigs silbers. g) B daz. 1 Zu diesem Art. vgl. nr. 259 art. 5. 2 Nach dem Münzgesetz nr. 260 art. 4 der Aus- fertigung und nach dem zweiten Ubergangsgesetz nr. 262 art. 3 war Ostern, also 1386 Apr. 22, der 40 Einführungs-Termin. Wie man aus dem Entwurf von nr. 260 art. 4 ersicht, war zuerst Epiphaniä-Tag dafür in Aussicht genommen, also 1386 Jan. 6. 3 Das Münzgesetz rom 16. Juli 1385 nr. 260, auf dessen Ausfertigung auch in der Ueberschrift hin- 45 gewiesen ist, welche unser Stück in dem Nürnberger Codex trägt. 4 Warum sind hier nicht auch die Wirzburger mitgenannt? Sie stehen doch in art. 1. Hier aber fehlen sie in beiden Codices, gerade wie in nr. 259 art. 11. In der Vorlage des Struve (sein Auszug steht in seinem Neuen eröffneten historisch und politischen Archiv 1, 122 f.) scheinen sie fast gestanden zu haben, wenn man nicht annehmen dürfte er habe sie aus art. 1 mit herübergesetzt in art. 2. Mitgemeint sind sie in der That wol, da sie in art. 1 stehen und in art. 2 noch steht: oder waz pfenning man uf denselben slag sleht. 5 Dießs ist das Gewicht der Pfennige auch im Münzgesetz vom 16. Juli nr. 260 art. 6 sammt der Anmerkung. 6 Zu diesem Absatz vgl. nr. 259 art. 1. 3. 11. 7 Zu diesem Absatz vgl. nr. 259 art. 2. 4. 5.
B. Münzwesen. 483 5 10 15 20 25 Weinsberg, von Giengen, von Awlûn, von Popffingen, von Buchôrn, und die von (1385 c. Buchawe, von unserm kuniglichen gewalt den wir in darumbe gegeben haben zu denselben munzmeistern und zů den, die dieselben mûnze slahen, richten und tûn als zû einem valsch von reht gehort. 1 [2] Wir wollen und setzen auch, daz alle vorgenanten unser und dez reichs stete in Swaben und in Franken von unserm kuniglichen gewalt furkomen und in iren steten gebieten sullen, daz furbaz allermeniclichen, er sei a in iren steten bûrger oder niht, der dem andern schuldig ist, ie einer den andern bezalen sol vor den gesworen schawern die dann die bûrger und der rate in iclicher stat daruber gesetzt habenb, als lang biz? man die haller-c und pfenning-münz uf- wirfet die wir verschriben haben noch awsweisůng dez briefs 3 den wir in dorůmb de besigelte geben haben. und wer daz uberfüre und vor den gesworen schawern also nicht bezalt und der sich davon mit seinem eide niht genemen mohte, der solt und můst der stat, dorin danne die bezalûng also geschehen wer’, zû pûzz geben und vervallen sein den zehenden pfenning von dem gelt daz er also on die schawer het awzgeben oder eingenomen, wie vil dez gelts gewesen wer ûber sechzig pfenning; die mag man wol nemen on die schawer. und waz man also pfenning fur die schawer bringet von Swartzburgern Ambergern 4 oder waz pfenning man uf denselben slag sleht, die sullen sie alle wegen. und welcher pfenning funf und zweinzig uf ein Nûremberger lot gingen,5 die sullen die schawer versigeln. wer’ aber daz der- selben pfenning mer danne funf und zweinzig uf ein Nuremberger lot gingen, so sullen die schawer die geringsten und die leichtsten als lang herawzlesen und zer- sneiden, unz daz ir fünf und zweinzig uf ein Nuremberger lot gen werden on alle geverde. 6 [3] Ouch setzen und wollen wir, daz ein icliche vorgenante stat bestellen sol, daz man daz gelt alle wochen an dem korne versuche. und welches gelt nicht bestunde an dem korne zehen lot vein lotig silber f und sechs lot zusatz, allez Nuremberger lot, daz ringer an dem korn wer’, dez€ sol man niht nemen und sol daz zersneiden, und ob ir wol funf und zweinzig an ein lot gingen. wir wollen 30 auch , daz alle stet bestellen, daz die schawer alle wochen wissen, wie icliche munze bestee an dem korn, und daz auch die schawer alle valsch pfenning die fur sie komen zersneiden.7 Mit urkund ditz briefs etc. Juli 16] 35 a) B allermenglich, si sien. b) B hat. c) B hallermúns. d) B darúber. e) B add. und. f) B 18tigs silbers. g) B daz. 1 Zu diesem Art. vgl. nr. 259 art. 5. 2 Nach dem Münzgesetz nr. 260 art. 4 der Aus- fertigung und nach dem zweiten Ubergangsgesetz nr. 262 art. 3 war Ostern, also 1386 Apr. 22, der 40 Einführungs-Termin. Wie man aus dem Entwurf von nr. 260 art. 4 ersicht, war zuerst Epiphaniä-Tag dafür in Aussicht genommen, also 1386 Jan. 6. 3 Das Münzgesetz rom 16. Juli 1385 nr. 260, auf dessen Ausfertigung auch in der Ueberschrift hin- 45 gewiesen ist, welche unser Stück in dem Nürnberger Codex trägt. 4 Warum sind hier nicht auch die Wirzburger mitgenannt? Sie stehen doch in art. 1. Hier aber fehlen sie in beiden Codices, gerade wie in nr. 259 art. 11. In der Vorlage des Struve (sein Auszug steht in seinem Neuen eröffneten historisch und politischen Archiv 1, 122 f.) scheinen sie fast gestanden zu haben, wenn man nicht annehmen dürfte er habe sie aus art. 1 mit herübergesetzt in art. 2. Mitgemeint sind sie in der That wol, da sie in art. 1 stehen und in art. 2 noch steht: oder waz pfenning man uf denselben slag sleht. 5 Dießs ist das Gewicht der Pfennige auch im Münzgesetz vom 16. Juli nr. 260 art. 6 sammt der Anmerkung. 6 Zu diesem Absatz vgl. nr. 259 art. 1. 3. 11. 7 Zu diesem Absatz vgl. nr. 259 art. 2. 4. 5.
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484 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 ſe 262. K. Wenzel's zweites Uebergangsgesetz von der alten zur neuen Münze: 1 Psund Juli 16] Heller gleich 1 guten ungarischen Gulden zu nehmen; wie bei Zahlung von früher eingegangener Schuld Pfandschaft und Leibgeding verfahren werden soll bis zum Einführungsziel der neuen Währung auf Ostern 22. Apr. 1386 und wie dann nachher, mit Vollmacht für die Städte-Räthe zur Schlichtung von dabei entstehenden Streitig- keiten. 1385 [c. Juli 16]1 Bürglitz. 5 A aus cod. arch. reg. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 19 a—21 a. B coll. Ulm. St.-Biblioth. Ulmensia 5578 fol. 2 ab. War auch Müllner bekannt Annal. hs. ad h. ann., und Hist. Nor. dipl. vorn 332 im 3. Absatz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Romischer kunig zû allen zeiten merer dez 10 reichs und kunig zû Beheim bekennen und tûn kûnt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen" lesen: [1] Wanne unser kunigliche wirdikeitb von angeborner gute zugehort allen unsern und dez heiligen reichs lieben getrewen land und auch lewte zu bedenken, wie sie mit werůng und bezalünge und andern sachen besacht und besorgt werden; 15 wanne wir kuntlichen unde merklichen schaden und gebrechen erfunden haben an der werung die in den landen zů Swoben und zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen lange zeit ufgestanden und gewachsen ist, daz unser kunigliche majestat nicht mer geleiden noch verhengen sol noch wil: und darůmb so haben wir mit rechter wissen und fursichtikeit mit fursten herren und 20 unsernd und dez heiligen reichs lieben getrewen rate mit kuniglicher mahte vol- komenheit in den landen zû Swoben und zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen ein werung und f bezalüng gemacht, domit iederman den andern geweren und bezalen mag und sol, also daz dorin geng und gebe sullen sein und werûng8 ein pfunt gûter haller für einen gûtenh unge- 25 rischen guldein.? wer aber der haller niht het oder gehaben mohte, der mag einen guten ungerischen guldein geben fûr ein pfûnt haller€, und domit sol sich iederman gewern und bezalen lazzen.3 [2] Sunderlichen so mainen und wollen wir und setzen auch mitk kuniglicher maht 1 volkomenheit von schuldempfantschaft und leipgedinge wegen 30 als sich bizher vergangen hat, waz ein icliche person doran bezalen und awsrichten sol oder" wil von disem tage biz uf den heiligen oster °-tag der 1386 schirst kûmpt, als dise werung ufgeworfen sol werden, daz iderman den andern Apr. 22 dez awzrichten und bezalen sol nach der brief sage die dorûber geben und ver- schriben P sind. 4 [3] Wazaber pfantschaft schulde oder leipgedinge vor demselben osterq-tag, als dise werůng ufgeworfen sol werden, nicht gelost awsgericht 35 1386 Apr. 22 a) A horen oder. b) B hochwirdikait. c) add. B. d) AB unsern. e) AB add. und. f) B add. ain. g) A hat geng sullen sein und gebe und werůng, dann mit Buchstaben zurechigerickt, nicht gans deutlich, wahr- scheinlich wie B; B hal geng und gebe sullen sein und werüng. h) de. A; B gûten. i) add. B. k) B von. 1) A add. und. m) B add. barschaft, wol aus Misverstand, ce kehrt unten nicht wider. n) B und. O) bel A in Rasur hineinkorrigiert, bei B ursprünglich. p) B versigelt. q] bel A in Rasur hineinkorrig., bei B ursprünglich. 40 1 Da wir hier wie in nr. 261 wol nicht einen ordnung ist, welche Hist. Norimb. dipl. vorn 332 im bloßen Entwurf sondern eine Ausſertigung vor uns 3. Absatz anführt. — Zu dem obigen art. 1 vgl. nr. 259 haben, so ist der 16. Juli der wahrscheinliche Datums- art. 6 und 7. 4 Nemlich nach Laut des ersten Ubergangsgesetzes tag, rgl. nr. 261 die vorderste Anmerkung; sowie die Einleitung zu diesem Tag lit. B. nr. 261 art. 2, welches hier gemeint ist, vor den ge- 2 Dieselbe Währung wie im Münzgesetz nr. 260, schwornen Schauern; vgl. ib. art. 3. — Zu obigem art. 2 rgl. übrigens nr. 259 art. 12. auf welches hiemit zurückgewiesen wird. 3 Aus diesem Satze geht hervor, daß dieß die Ver- 45 50
484 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 ſe 262. K. Wenzel's zweites Uebergangsgesetz von der alten zur neuen Münze: 1 Psund Juli 16] Heller gleich 1 guten ungarischen Gulden zu nehmen; wie bei Zahlung von früher eingegangener Schuld Pfandschaft und Leibgeding verfahren werden soll bis zum Einführungsziel der neuen Währung auf Ostern 22. Apr. 1386 und wie dann nachher, mit Vollmacht für die Städte-Räthe zur Schlichtung von dabei entstehenden Streitig- keiten. 1385 [c. Juli 16]1 Bürglitz. 5 A aus cod. arch. reg. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 19 a—21 a. B coll. Ulm. St.-Biblioth. Ulmensia 5578 fol. 2 ab. War auch Müllner bekannt Annal. hs. ad h. ann., und Hist. Nor. dipl. vorn 332 im 3. Absatz. Wir Wentzlawe von gots gnaden Romischer kunig zû allen zeiten merer dez 10 reichs und kunig zû Beheim bekennen und tûn kûnt offenlichen mit disem brief allen den die in sehen oder horen" lesen: [1] Wanne unser kunigliche wirdikeitb von angeborner gute zugehort allen unsern und dez heiligen reichs lieben getrewen land und auch lewte zu bedenken, wie sie mit werůng und bezalünge und andern sachen besacht und besorgt werden; 15 wanne wir kuntlichen unde merklichen schaden und gebrechen erfunden haben an der werung die in den landen zů Swoben und zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen lange zeit ufgestanden und gewachsen ist, daz unser kunigliche majestat nicht mer geleiden noch verhengen sol noch wil: und darůmb so haben wir mit rechter wissen und fursichtikeit mit fursten herren und 20 unsernd und dez heiligen reichs lieben getrewen rate mit kuniglicher mahte vol- komenheit in den landen zû Swoben und zû Franken und in andern unsern und dez reichs steten und landen ein werung und f bezalüng gemacht, domit iederman den andern geweren und bezalen mag und sol, also daz dorin geng und gebe sullen sein und werûng8 ein pfunt gûter haller für einen gûtenh unge- 25 rischen guldein.? wer aber der haller niht het oder gehaben mohte, der mag einen guten ungerischen guldein geben fûr ein pfûnt haller€, und domit sol sich iederman gewern und bezalen lazzen.3 [2] Sunderlichen so mainen und wollen wir und setzen auch mitk kuniglicher maht 1 volkomenheit von schuldempfantschaft und leipgedinge wegen 30 als sich bizher vergangen hat, waz ein icliche person doran bezalen und awsrichten sol oder" wil von disem tage biz uf den heiligen oster °-tag der 1386 schirst kûmpt, als dise werung ufgeworfen sol werden, daz iderman den andern Apr. 22 dez awzrichten und bezalen sol nach der brief sage die dorûber geben und ver- schriben P sind. 4 [3] Wazaber pfantschaft schulde oder leipgedinge vor demselben osterq-tag, als dise werůng ufgeworfen sol werden, nicht gelost awsgericht 35 1386 Apr. 22 a) A horen oder. b) B hochwirdikait. c) add. B. d) AB unsern. e) AB add. und. f) B add. ain. g) A hat geng sullen sein und gebe und werůng, dann mit Buchstaben zurechigerickt, nicht gans deutlich, wahr- scheinlich wie B; B hal geng und gebe sullen sein und werüng. h) de. A; B gûten. i) add. B. k) B von. 1) A add. und. m) B add. barschaft, wol aus Misverstand, ce kehrt unten nicht wider. n) B und. O) bel A in Rasur hineinkorrigiert, bei B ursprünglich. p) B versigelt. q] bel A in Rasur hineinkorrig., bei B ursprünglich. 40 1 Da wir hier wie in nr. 261 wol nicht einen ordnung ist, welche Hist. Norimb. dipl. vorn 332 im bloßen Entwurf sondern eine Ausſertigung vor uns 3. Absatz anführt. — Zu dem obigen art. 1 vgl. nr. 259 haben, so ist der 16. Juli der wahrscheinliche Datums- art. 6 und 7. 4 Nemlich nach Laut des ersten Ubergangsgesetzes tag, rgl. nr. 261 die vorderste Anmerkung; sowie die Einleitung zu diesem Tag lit. B. nr. 261 art. 2, welches hier gemeint ist, vor den ge- 2 Dieselbe Währung wie im Münzgesetz nr. 260, schwornen Schauern; vgl. ib. art. 3. — Zu obigem art. 2 rgl. übrigens nr. 259 art. 12. auf welches hiemit zurückgewiesen wird. 3 Aus diesem Satze geht hervor, daß dieß die Ver- 45 50
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B. Münzwesen. 485 5 10 15 20 25 30 35 oder a bezalt würde, daz sol furbaz danne nach demselben tage allermeniclichen 1865 1c. Juli 16] den andern sulcher pfantschaft schulde oderb leipgedinge weren und bezalen nach sulcher münz und werůng, als dazůmöl, do dieselb pfantschaft schulde oder leip- geding anvinge oder gemacht wart, und€ guldein gank heten und als guldein der- selben münz dozeměl gulten. und sol sich doran also allermeniclichen mit guten guldein lassen wern und bezalen. wer’ aber daz von sulcher werůng und bezalung von iemant dhein missehellüng oder zweiüngd ufstunde, waz guldein golten heten zû den zeiten, do ein schulde pfantschaft oder leipgedinge angevangen odere gemacht wer' worden, dez gelts oder der münz domit die sache angevangen het: daz sullen sie zu beder seit und ietwedrer€ teil bringen an den rat in der stat do sie bede burger wern, und, ob sie beide teil in einer stat niht burgern 8 wern, an die nehsten dez reichs stat die denneh beden tailen allergelegenst ist do sie bede gesezzen wern. und wez sich dann der rate oder der merer teil dez rats derselben dez reichs stat darůmb erfert und sich erkennet, daz sol also bleiben, und sol dez bed teil benûgen, und sol auch daz kraft und maht haben, wann wir von kunig- licher maht dezselben i unsern und dez reichs steten darüber gewalt und maht geben haben an unserer und dez reichs stat. und wer’ daz sich iemant dawider setzte und sich niht wolt awsrichten und k bezalen lassen als vor geschriben stet, der sol die pen leiden und geben die€ hernach geschriben stet. wolt aber iemant, den man also awsrichten und bezalen wolt, sulcher werung und bezalûng nicht aufnemen, und wolt darûber sein selbsolnm und sein bûrgen manen und den zûsprechen, daz sie im leisten oder teten daz" ir brief sagten: so sol ein iclicher, der die schulde gelten sol, ez sein° herren lantsezzen awzlewt oder bûrger, komen fur den rat do der burger ist dem er sol gelten; oder ob eins geschol 1 in dhein dez reichs ? stat bûrger wereq, fur den rat in der nehsten dez reichs stat die beden teilen aller- gelegenlichst ist; und sol do dem rate daz gelt einantwurten und dier bezalung tün als do geschriben stet. und wer' dann, daz der, den man bezalen solt, daruber selbsol s oder pûrgen mante zu leisten oder zu tûn daz ir brief sagt : t waz die selbsoln u oder půrgen, die von sulcher sach wegen gemant werden, verlaisten oder davon schaden nemen, den " sullen in w dieselben, die darûber gemant heten, genzlichen gelten und awsrichten on allen iren schaden, und mugen auch die darůmb angreifen unz in daz genzlich * awzgericht wirdet.2 [4] Darumb gebieten wir allen fürsten herreny freien grafen steten merkten richtern rittern und z knehten allen unsern amptlewten und allen andern unsern und dez hailigen sa reichs lieben bb getrewen, daz sie dorzû tün und be- holfen sein gen allen den die wider dise unser kunigliche gesetz ordnung und gebot ce icht teten und daz niht halten wolten. und waz sie denselben, die unser gebot also frevelichen uberfüren und nicht halten wolten, teten, oder wie sie die beschedigten an irem leib und gût, doran sullen sie nichtz verschult noch gefrevelt haben gen uns noch gen dem reich noch gen iemant anders in dhein weise. und darûber wer auch dise alle obgenanten stůk dd oder artikel ir einen oder mer gemainclichen oder besûnder frevelichen uberfür, der sol in unser und dez reichs 40 40 a) B und. b) B und. c) und ist des Sinnes wegen wol zu tilgen. d) B zwaiger. e) B und. f)B iet- wedra. g) A burgern, B burger. h) add. B. i) soll wol besser heißen denselben. k) B noch. 1) B alz. m) B selbschôllen. n) B alz. O) B sien. p) A reich, B richs. q) B oder ob ains selbschollen in kai- ner dez richs stat gesessen wâr'. r) B de. die. s) B selbschollen. t) B alz ir brief sagten. u) A den selb- soln, B die selbschollen. V) B falsch die. W) A im, B in. x) de. B. y) de. B. z) de. B. aa) add. B. bb) B add. und. cc) B wider dif unser geseczt ordenung und kungklich gebott. dd) B alle dif vorgeschri- ben stuk. 45 1 geschol, gescholle, auctor a quo jus rei nostrae habemus, qui ad evictionem praestandam nobis obligatus, qs. securitatis mihi debitor; auch reus, debitor. (Scherz.) 2 Zu obigem art. 2 vgl. nr. 259 art. 13.
B. Münzwesen. 485 5 10 15 20 25 30 35 oder a bezalt würde, daz sol furbaz danne nach demselben tage allermeniclichen 1865 1c. Juli 16] den andern sulcher pfantschaft schulde oderb leipgedinge weren und bezalen nach sulcher münz und werůng, als dazůmöl, do dieselb pfantschaft schulde oder leip- geding anvinge oder gemacht wart, und€ guldein gank heten und als guldein der- selben münz dozeměl gulten. und sol sich doran also allermeniclichen mit guten guldein lassen wern und bezalen. wer’ aber daz von sulcher werůng und bezalung von iemant dhein missehellüng oder zweiüngd ufstunde, waz guldein golten heten zû den zeiten, do ein schulde pfantschaft oder leipgedinge angevangen odere gemacht wer' worden, dez gelts oder der münz domit die sache angevangen het: daz sullen sie zu beder seit und ietwedrer€ teil bringen an den rat in der stat do sie bede burger wern, und, ob sie beide teil in einer stat niht burgern 8 wern, an die nehsten dez reichs stat die denneh beden tailen allergelegenst ist do sie bede gesezzen wern. und wez sich dann der rate oder der merer teil dez rats derselben dez reichs stat darůmb erfert und sich erkennet, daz sol also bleiben, und sol dez bed teil benûgen, und sol auch daz kraft und maht haben, wann wir von kunig- licher maht dezselben i unsern und dez reichs steten darüber gewalt und maht geben haben an unserer und dez reichs stat. und wer’ daz sich iemant dawider setzte und sich niht wolt awsrichten und k bezalen lassen als vor geschriben stet, der sol die pen leiden und geben die€ hernach geschriben stet. wolt aber iemant, den man also awsrichten und bezalen wolt, sulcher werung und bezalûng nicht aufnemen, und wolt darûber sein selbsolnm und sein bûrgen manen und den zûsprechen, daz sie im leisten oder teten daz" ir brief sagten: so sol ein iclicher, der die schulde gelten sol, ez sein° herren lantsezzen awzlewt oder bûrger, komen fur den rat do der burger ist dem er sol gelten; oder ob eins geschol 1 in dhein dez reichs ? stat bûrger wereq, fur den rat in der nehsten dez reichs stat die beden teilen aller- gelegenlichst ist; und sol do dem rate daz gelt einantwurten und dier bezalung tün als do geschriben stet. und wer' dann, daz der, den man bezalen solt, daruber selbsol s oder pûrgen mante zu leisten oder zu tûn daz ir brief sagt : t waz die selbsoln u oder půrgen, die von sulcher sach wegen gemant werden, verlaisten oder davon schaden nemen, den " sullen in w dieselben, die darûber gemant heten, genzlichen gelten und awsrichten on allen iren schaden, und mugen auch die darůmb angreifen unz in daz genzlich * awzgericht wirdet.2 [4] Darumb gebieten wir allen fürsten herreny freien grafen steten merkten richtern rittern und z knehten allen unsern amptlewten und allen andern unsern und dez hailigen sa reichs lieben bb getrewen, daz sie dorzû tün und be- holfen sein gen allen den die wider dise unser kunigliche gesetz ordnung und gebot ce icht teten und daz niht halten wolten. und waz sie denselben, die unser gebot also frevelichen uberfüren und nicht halten wolten, teten, oder wie sie die beschedigten an irem leib und gût, doran sullen sie nichtz verschult noch gefrevelt haben gen uns noch gen dem reich noch gen iemant anders in dhein weise. und darûber wer auch dise alle obgenanten stůk dd oder artikel ir einen oder mer gemainclichen oder besûnder frevelichen uberfür, der sol in unser und dez reichs 40 40 a) B und. b) B und. c) und ist des Sinnes wegen wol zu tilgen. d) B zwaiger. e) B und. f)B iet- wedra. g) A burgern, B burger. h) add. B. i) soll wol besser heißen denselben. k) B noch. 1) B alz. m) B selbschôllen. n) B alz. O) B sien. p) A reich, B richs. q) B oder ob ains selbschollen in kai- ner dez richs stat gesessen wâr'. r) B de. die. s) B selbschollen. t) B alz ir brief sagten. u) A den selb- soln, B die selbschollen. V) B falsch die. W) A im, B in. x) de. B. y) de. B. z) de. B. aa) add. B. bb) B add. und. cc) B wider dif unser geseczt ordenung und kungklich gebott. dd) B alle dif vorgeschri- ben stuk. 45 1 geschol, gescholle, auctor a quo jus rei nostrae habemus, qui ad evictionem praestandam nobis obligatus, qs. securitatis mihi debitor; auch reus, debitor. (Scherz.) 2 Zu obigem art. 2 vgl. nr. 259 art. 13.
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486 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 [c. Juli 16) ungnad und hundert pfunt lotigs golds, als oft daz geschicht, swerlichen vervallen sein. und die sullena halbe unser und dez reichs kamer, und dazb ander halb teil den, die also uberfaren wûrden, on alle hindernûz gevallen. Mit urkund ditz briefs versigelt mit unsrer kuniglichen majestat insigel, geben zům Pürgleins nach Christus geburt drewzehen hundert jar und in dem funfundacht- 5 zigistem jare etc. 1385 263. K. Wenzel an Verschiedene, wie sie künftig münzen sollen. 1385 Aug. 9 Bürglitz. Aug. 9 1385 Aug. 9 A aus cod. arch. reg. Nur. 673 (außsen 248) fol. 25 ab an einen weltlichen Herren; die für ein Nürnbergisches Abschriftbuch auffallende Vokalisation erklärt sich am besten daraus daß eine Schwäbische Vorlage angenommen wird. Es bezieht sich wol auf dieses Schreiben, wenn es 10 in demselben Codex f. 18 a heißt Die hernachgeschriben fürsten und herren sol unser herre.. der kunig verschreiben von der münz wegen: primo dem erzbischof zû Meintz; dem bischof zů Wirtzbûrg; dem bischof von Bamberg; herzog Rupreht, herzog Stepffan, herzog Fridrich, herzog Johansen, und herzog Klemmen von Beyrn; den [dem scheint im Codex verändert in den] markgrafen von Meichsen; dem burkgrafen von Nuremberg; dem von Werthein; hern Ulrich von Hohenloch; seinem [des Königs] pfleger zum Rotenberg; und seinem [des Königs] munzmeister zu Erlang. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia nr. 5578 f. 3 a an einen geistlichen Fürsten; Eingang Wir Wenczlaw von gottes gnaden Römischer kúnig etc. enbieten dem erwirdigen etc. unser gnad und allez gût. lieber fúrst und andâchtiger. wir laussen din andacht wissen —; 20 Schluß bevolhen und gebotten haben. geben zum Burglins an sant Laurentien aubent anno 85 unser rich etc. C coll. Stuttg. St.-A. EBI. rothes Buch f. 129 b (Repert. Epling. pag. 119) an Graf Eberhard III von Wirtemberg; vollständiger noch als B —dem edeln Eberharten grafen ze Wirtenberg uns. u. d. richs 1. getr. —. lieber getrúwer, wir laussen dich wissen —; Schluß ähnlich 25 wie B, Jahrszahl aber fehlt, nur Regierungsjahre unser riche dez Behemischen in dem 23. und dez Romischen in dem zehenden jaren. 15 Daz ist der brief den unser herre der kûnig den herren von der munz wegen schreiben wirdet. wir lassen dein lieb wissen, daz wir1 sogtan merklichen 30 Lieber getrewer. geprechen und schaden erfunden haben an den munzen, die man gemainclichen in dem reich und landend geslagen hat. dez wir von angeborner gut furbaz nicht lenger leiden noch verhengen sullen noch wollen. dovon heissen und gebieten wir dir ernstlichen bei unsern und dez reichs hulden von kuniglicher mehte und bei beheltnûsse aller deiner recht die du von uns und von dem heiligen reich zu deiner 35 munz hast, daz du furbaz ufhorst dere mûnz zu slahen, die du bizher geslagen hast, und der furbaz nicht mer slahst, als lang biz daz man die newen hallermünz ufgewirft, der wir mit unsern und dez heiligen reichs fursten grafen herren und steten unsern lieben € und getrewen 8 uberein worden sein und die man slahen wirt zu Auchsburg zu Núremberg zu Ulm und zu Halle und nindert anders.2 40 und wild du furbaz slahen, so solt du slahen pfenning der einer der obgenanten haller zwen gelt und h die besten an dem korn halb vein lotigs silbers und halb zusatz und an der ufzal 33 schilling und 4 pfenning uf ein Nuremberger mark.3 und solt auch ein sichtig zeichen dorauf slahen, daz man dieselben dein münz er- a) A dieselben, B die sullent. b) B kamern und der. c) in B nur der Ort ohne alle Zeitangabe. d) C land. 45 e) BC din silbrin. f) B de. u. 1. g) C h. stetten und getruwen. h) BC add. daz. i) BC silbers und halb, A silber und halbs. 1 Die Einleitung ähnlich dem Gesetz nr. 260, be- 260 gemeint; dort in art. 2 und in nr. 259 art. 8 sonders dessen Entwurf, und den beiden Uebergangs- sind auch die vier Präg-Orte genannt wie hier oben. 3 nr. 259 art. 4. 5 zu vergl., sowie auch nr. 260 50 gesetzen nr. 261 und 262. 2 Es sind die neuen Heller des Münzgesetzes nr. art. 6.
486 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 [c. Juli 16) ungnad und hundert pfunt lotigs golds, als oft daz geschicht, swerlichen vervallen sein. und die sullena halbe unser und dez reichs kamer, und dazb ander halb teil den, die also uberfaren wûrden, on alle hindernûz gevallen. Mit urkund ditz briefs versigelt mit unsrer kuniglichen majestat insigel, geben zům Pürgleins nach Christus geburt drewzehen hundert jar und in dem funfundacht- 5 zigistem jare etc. 1385 263. K. Wenzel an Verschiedene, wie sie künftig münzen sollen. 1385 Aug. 9 Bürglitz. Aug. 9 1385 Aug. 9 A aus cod. arch. reg. Nur. 673 (außsen 248) fol. 25 ab an einen weltlichen Herren; die für ein Nürnbergisches Abschriftbuch auffallende Vokalisation erklärt sich am besten daraus daß eine Schwäbische Vorlage angenommen wird. Es bezieht sich wol auf dieses Schreiben, wenn es 10 in demselben Codex f. 18 a heißt Die hernachgeschriben fürsten und herren sol unser herre.. der kunig verschreiben von der münz wegen: primo dem erzbischof zû Meintz; dem bischof zů Wirtzbûrg; dem bischof von Bamberg; herzog Rupreht, herzog Stepffan, herzog Fridrich, herzog Johansen, und herzog Klemmen von Beyrn; den [dem scheint im Codex verändert in den] markgrafen von Meichsen; dem burkgrafen von Nuremberg; dem von Werthein; hern Ulrich von Hohenloch; seinem [des Königs] pfleger zum Rotenberg; und seinem [des Königs] munzmeister zu Erlang. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia nr. 5578 f. 3 a an einen geistlichen Fürsten; Eingang Wir Wenczlaw von gottes gnaden Römischer kúnig etc. enbieten dem erwirdigen etc. unser gnad und allez gût. lieber fúrst und andâchtiger. wir laussen din andacht wissen —; 20 Schluß bevolhen und gebotten haben. geben zum Burglins an sant Laurentien aubent anno 85 unser rich etc. C coll. Stuttg. St.-A. EBI. rothes Buch f. 129 b (Repert. Epling. pag. 119) an Graf Eberhard III von Wirtemberg; vollständiger noch als B —dem edeln Eberharten grafen ze Wirtenberg uns. u. d. richs 1. getr. —. lieber getrúwer, wir laussen dich wissen —; Schluß ähnlich 25 wie B, Jahrszahl aber fehlt, nur Regierungsjahre unser riche dez Behemischen in dem 23. und dez Romischen in dem zehenden jaren. 15 Daz ist der brief den unser herre der kûnig den herren von der munz wegen schreiben wirdet. wir lassen dein lieb wissen, daz wir1 sogtan merklichen 30 Lieber getrewer. geprechen und schaden erfunden haben an den munzen, die man gemainclichen in dem reich und landend geslagen hat. dez wir von angeborner gut furbaz nicht lenger leiden noch verhengen sullen noch wollen. dovon heissen und gebieten wir dir ernstlichen bei unsern und dez reichs hulden von kuniglicher mehte und bei beheltnûsse aller deiner recht die du von uns und von dem heiligen reich zu deiner 35 munz hast, daz du furbaz ufhorst dere mûnz zu slahen, die du bizher geslagen hast, und der furbaz nicht mer slahst, als lang biz daz man die newen hallermünz ufgewirft, der wir mit unsern und dez heiligen reichs fursten grafen herren und steten unsern lieben € und getrewen 8 uberein worden sein und die man slahen wirt zu Auchsburg zu Núremberg zu Ulm und zu Halle und nindert anders.2 40 und wild du furbaz slahen, so solt du slahen pfenning der einer der obgenanten haller zwen gelt und h die besten an dem korn halb vein lotigs silbers und halb zusatz und an der ufzal 33 schilling und 4 pfenning uf ein Nuremberger mark.3 und solt auch ein sichtig zeichen dorauf slahen, daz man dieselben dein münz er- a) A dieselben, B die sullent. b) B kamern und der. c) in B nur der Ort ohne alle Zeitangabe. d) C land. 45 e) BC din silbrin. f) B de. u. 1. g) C h. stetten und getruwen. h) BC add. daz. i) BC silbers und halb, A silber und halbs. 1 Die Einleitung ähnlich dem Gesetz nr. 260, be- 260 gemeint; dort in art. 2 und in nr. 259 art. 8 sonders dessen Entwurf, und den beiden Uebergangs- sind auch die vier Präg-Orte genannt wie hier oben. 3 nr. 259 art. 4. 5 zu vergl., sowie auch nr. 260 50 gesetzen nr. 261 und 262. 2 Es sind die neuen Heller des Münzgesetzes nr. art. 6.
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B. Münzwesen. 487 5 kennen mug vor andern munzen, als wir daz aigenlichen mit unserm kuniglichem 1385 Aug. 9 majestat-insigel verbrieft und verschriben haben. 1 tetestu dez nicht und wo du furbaz anders slûgst, daz sol man fúr einen valsch haben", und sullen auch furbaz fúrsten herren oder stet zû deinem münzmeister, odirb wer die munz slûg, von unsern und dez reichs wegen zu den€ richten und tûn als zû einem velscher von recht, als wir daz denselben unsern und dez reichs fürsten grafend herren und steten mit ernste empfolhen und geboten haben. etc. 264. Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der in dem kön. Münzgesetz (1385 vor vom 16. Juli 1385 angeordneten Heller und Pfennige. [1385 vor Sept. 9 Nürnberg.] 2 Sept. 9) 15 U aus Ulm. St.Bibl. Ulmensia 5578 f. 6 a—7 a. R coll. Münch. R.-A. Gemeiner's Nachlafs Mat. zur Chron. der St. Regensburg III 1400 bis 1429 in einem glchz. Abschr.-Hefte von 9 Bl. in Folio auf p. 1—4, mit der von andrer Hand geschr. Ueberschrift daz ist di zedel von Nurnberg, worauf unmittetbar ohne weitere Ueberschrift, das Stück von der Pfennigmünze zuerst folgt, dann von deren Kosten mit der betreffenden Ueberschrift, weiter das Stück von der Hellermünze ohne Ueberschrift auf dem nächsten Blatt, und endlich von deren Kosten auch ohne Ueberschrift; im Heste schließt sich dann auf dem 3. und 4. Blatte die Bairisch-Regensburgische Münz- Uebereinkunft rom 30. Okt. 1395 an, das ganze Heft sammt dem inliegenden kl. losen Blatte enthält Münzsachen. 10 35 [I. 1. Von der haller-múnß.] Item die burger vom raut ze Nûrenberg habent dri vom raut und Hainrich Sachsen den goltschmid darzů geben, daze die die haller-múnss versüchent. und die habent dri gufs versücht und ieden guſs besunder ussgeworkt und ussgerechet", und haben denn dieselben dri gufs in ainander gerechnet wie die bestanden und waz 25 die kosten mit allen sachen alz hernach geschriben stat von stukken ze stukken. Item man hat ingeseczt 5 mark lôtigs silbers und 10 mark kupfers, und die 15 mark hat man an zain 3 gossen. daran ist abgangen an dem giessen an den zwain wismachens ain mark und 21/2 quintlin. daz machet, von den 15 markan, von ieder mark abgangs ain lot und 1/2 quintlin h. der abgang ist verlorn und kumpt 30 niemant ze nucz. Summa, daz noch luter ist da, 13 mark 15 lot und 11/2 quintlin. daruſs hat man haller gemachd. und derselben haller gand je 37 uf ain Nûrenberger lot 4. also ist uss den 13 marken 15 lot und 11/2 quintlin worden 34 pfund 8 schilling und 9 haller. 5 Und dieselben haller bestand der drittail vin lôtig silber und dw zwai tail kupfer. [I. 2. Hie hebet sich an waz die haller kosten.] Item wir haben kouft 5 mark silbers, ie ain mark umb 6 pfund haller, und a) C de. tetestu — haben. b) B dinen múnsmeistern und. c) C de. zu den. d) de. A; B graffen e) de. UR, ergänst aus dem Art. von der psening-múns, in R fehll es mit Recht wreil es im folg. heißt versücht haben. 1) R aûsgewôrcht und aûsgerechent, g) R und an zwain weissmachen. h) R add. 11/2 pfenning. 20 40 45 1 nr. 260 art. 7. 2 Datum fehlt. Der Natur der Sache nach fällt das Stück wahrsch. zwischen nr. 259 oder 260 und 264, also etwa in die Zeit von Mitte Juni oder Mitte Juli bis in den August hinein. Die Zeit vor 9. Sept. ist oben genannt als die ungefähre, mit Beziehung auf nr. 265. 3 Stab oder Stäbchen aus Metall ist der oder das 50 zain; das Zeitwort zainen bedeutet dann in der Münze die gemischte Masse in die Form eines runden Stabes bringen um von diesem dann die einzelnen Münzstücke zu schroten, Schmeller 4, 264 f. Vgl. auch Würdt- wein dipl. Magunt. 2, 204 nt. o. 4 Es gehen also 49 Schilling und 4 Haller auf 1 Nürnb. Mark, wie in dem Geselz v. Búrgleins 16. Jul. 1385 nr. 260. 5 Genauer 87/8 Haller.
B. Münzwesen. 487 5 kennen mug vor andern munzen, als wir daz aigenlichen mit unserm kuniglichem 1385 Aug. 9 majestat-insigel verbrieft und verschriben haben. 1 tetestu dez nicht und wo du furbaz anders slûgst, daz sol man fúr einen valsch haben", und sullen auch furbaz fúrsten herren oder stet zû deinem münzmeister, odirb wer die munz slûg, von unsern und dez reichs wegen zu den€ richten und tûn als zû einem velscher von recht, als wir daz denselben unsern und dez reichs fürsten grafend herren und steten mit ernste empfolhen und geboten haben. etc. 264. Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der in dem kön. Münzgesetz (1385 vor vom 16. Juli 1385 angeordneten Heller und Pfennige. [1385 vor Sept. 9 Nürnberg.] 2 Sept. 9) 15 U aus Ulm. St.Bibl. Ulmensia 5578 f. 6 a—7 a. R coll. Münch. R.-A. Gemeiner's Nachlafs Mat. zur Chron. der St. Regensburg III 1400 bis 1429 in einem glchz. Abschr.-Hefte von 9 Bl. in Folio auf p. 1—4, mit der von andrer Hand geschr. Ueberschrift daz ist di zedel von Nurnberg, worauf unmittetbar ohne weitere Ueberschrift, das Stück von der Pfennigmünze zuerst folgt, dann von deren Kosten mit der betreffenden Ueberschrift, weiter das Stück von der Hellermünze ohne Ueberschrift auf dem nächsten Blatt, und endlich von deren Kosten auch ohne Ueberschrift; im Heste schließt sich dann auf dem 3. und 4. Blatte die Bairisch-Regensburgische Münz- Uebereinkunft rom 30. Okt. 1395 an, das ganze Heft sammt dem inliegenden kl. losen Blatte enthält Münzsachen. 10 35 [I. 1. Von der haller-múnß.] Item die burger vom raut ze Nûrenberg habent dri vom raut und Hainrich Sachsen den goltschmid darzů geben, daze die die haller-múnss versüchent. und die habent dri gufs versücht und ieden guſs besunder ussgeworkt und ussgerechet", und haben denn dieselben dri gufs in ainander gerechnet wie die bestanden und waz 25 die kosten mit allen sachen alz hernach geschriben stat von stukken ze stukken. Item man hat ingeseczt 5 mark lôtigs silbers und 10 mark kupfers, und die 15 mark hat man an zain 3 gossen. daran ist abgangen an dem giessen an den zwain wismachens ain mark und 21/2 quintlin. daz machet, von den 15 markan, von ieder mark abgangs ain lot und 1/2 quintlin h. der abgang ist verlorn und kumpt 30 niemant ze nucz. Summa, daz noch luter ist da, 13 mark 15 lot und 11/2 quintlin. daruſs hat man haller gemachd. und derselben haller gand je 37 uf ain Nûrenberger lot 4. also ist uss den 13 marken 15 lot und 11/2 quintlin worden 34 pfund 8 schilling und 9 haller. 5 Und dieselben haller bestand der drittail vin lôtig silber und dw zwai tail kupfer. [I. 2. Hie hebet sich an waz die haller kosten.] Item wir haben kouft 5 mark silbers, ie ain mark umb 6 pfund haller, und a) C de. tetestu — haben. b) B dinen múnsmeistern und. c) C de. zu den. d) de. A; B graffen e) de. UR, ergänst aus dem Art. von der psening-múns, in R fehll es mit Recht wreil es im folg. heißt versücht haben. 1) R aûsgewôrcht und aûsgerechent, g) R und an zwain weissmachen. h) R add. 11/2 pfenning. 20 40 45 1 nr. 260 art. 7. 2 Datum fehlt. Der Natur der Sache nach fällt das Stück wahrsch. zwischen nr. 259 oder 260 und 264, also etwa in die Zeit von Mitte Juni oder Mitte Juli bis in den August hinein. Die Zeit vor 9. Sept. ist oben genannt als die ungefähre, mit Beziehung auf nr. 265. 3 Stab oder Stäbchen aus Metall ist der oder das 50 zain; das Zeitwort zainen bedeutet dann in der Münze die gemischte Masse in die Form eines runden Stabes bringen um von diesem dann die einzelnen Münzstücke zu schroten, Schmeller 4, 264 f. Vgl. auch Würdt- wein dipl. Magunt. 2, 204 nt. o. 4 Es gehen also 49 Schilling und 4 Haller auf 1 Nürnb. Mark, wie in dem Geselz v. Búrgleins 16. Jul. 1385 nr. 260. 5 Genauer 87/8 Haller.
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488 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 derselben haller súllent ie ain pfund ainen ungrischen oder behemischen guldin vor Sept.97 gelten. summa fúr dazselb silber 30 pfund haller. So haben wir kouft 10 mark kupfer, ie ain mark kupfers umb 10 haller in gold, summa 8 schilling 4 haller. Item den munzerknechten von 141/2 mark " die man in an zainen antwurt, von 5 ieder mark ze lon 18 haller, summa 1 pfund 21 haller. Item von dem giessen und von den zwainb wismachen von 141/2 mark‘ ze lon d, von ieder mark 1/2 haller, summa 7 haller 1 ort. Item dem versûcher dem maler dem ufzieher1 dem isengraber zu lon von 12 markan, von ieder mark 6 haller, summa 6 schilling haller. Item fúr koln fúr salz fúr winstain fúr tegel von 141/2 mark e, von ieder mark 3 haller, summa 431/2 haller. Item wenn man den knechten uf di smitts antwurt 44 mark gemischt, so git man in uf die 44 mark fúr iren abgang uf der schmitten 1/2 mark. daz warh u ie die mark 6 haller 3 ort 2. also geburt uf die 141/2 mark gemischt, uf ie die 15 mark 6 haller und 3 ort, summa 8 schilling 2 haller on 1/2 ort. k Item zû schlachschacz von ainer gemischten mark 8 haller, summa 8 schilling haller von den 12 marken. Item uns ist worden abschrocz und abgúfs 1 von den 15 marken ain mark und 14 lot. davon gat ab, daz man ez anderwaid gusst m zû zainen, von der marke ain 20 halb lot gemischt, so kost die marke und 14 lot, daz man ez zwirn hat wißs gemachd und mit allen sachen daz es wider ze haller° gemachd worden ist, 15 schilling und 41/2 haller. Item dem múnsmaister ze lon von 15 markan, von ieder mark 131/2 haller, summa von den 15 markan 16 schilling und 101/2 haller. Item undP davon mûss ain múnsmeister haben unslid und win den knechten wenne man gússtq, sinen werchgezwg", sinen huszins und die beraitschaft und arbait die er uf die múnſs legen mûss, und den underkôufels iren underkouf. Summa summarum, daz die 15 mark kosten mit allen sachen alz vor geschriben stat, 34 pfund 8 schilling und 9 haller. 3 [II. 1.] Von der pfening-múns. Item die burger vom raut4 haben dri vom raut darzů geben und den Sachsen goltsmid, daz die die pfeningmunss versûchen sullen der ie t ain pfening zwen haller gilt. und der pfening sol ain halb pfund pfening gelten ainen ungrischen oder behemischen guldin. Wir haben in den tegel geseczt 5 mark lôtigs silbers und 5 mark kupfers. 25 30 35 a] Ritem den munzknechten von 20 marken, diese Zahl ist falsch, die Berechnung von 18 Hellern Lohn anf 1 Mark ergibt von 141/2 Mark, die in U also richtig angegeben sind, die Summe von 261 hellern = 1 pfund und 21 heller b) R verschr. zainen sl. zwain. c) auch hier hat R von 20 marken falsch, und bei der Summa falsch 7 haller on. 1 ort st. und 1 ort. d) R lon, U lon mit dachartigem Rundhaken über n. e) auch hier hat R fulsch 20. f) U 40 markt, R mark. g) U den sunntog sinnios, R di smytt. h) R war. i) R wider fulsch 20. k) on 1/2 ort ist Zusats von R, es macht in der That 8 Schilling 1 Heller und 31/2 Ort. I) R abschrotz und abgusses. m) R gewst. n) zwir in R nicht gans deutlich, mit Rasur hinten, doch dem Sinne und U nach sweifellos. O) R hallern. p) R de. item und, ohne Alinea. q) R gewsset. r) R werth gibt keinen Sinn, also zu lesen werch gezewg. s) R underchaufeln. t) ie add. R. u) R und einen st. oder. 45 1 In einer Münzersbestallung von 1393 durch Erzb. auf der Probierwage wägen, weil dergleichen Wagen Conrad von Mainz heifst es: Auch wann unser Ofziher vermittelst eines Fadens aufgezogen werden, wie Würdt- daz Gelt in der torgeschr. Gewichte von deme obgen. wein sagt, dipl. Magunt. 2, 212 nt. c. 2 Also auf 1 Mark gemischt ist gerechnet 2 Pfund unserme Munzemeister also emphaet, so ist er uns damidde enbrochen und hat uns daron genúg getan; 9 Schilling 6 Heller. 3 Genauer 83/4 Haller. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 12, 164 a im Arch.-Kons. 4 d. h. ze Núrenberg. Würzburg. Aufziehen ist so viel als wägen, besonders 50
488 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 derselben haller súllent ie ain pfund ainen ungrischen oder behemischen guldin vor Sept.97 gelten. summa fúr dazselb silber 30 pfund haller. So haben wir kouft 10 mark kupfer, ie ain mark kupfers umb 10 haller in gold, summa 8 schilling 4 haller. Item den munzerknechten von 141/2 mark " die man in an zainen antwurt, von 5 ieder mark ze lon 18 haller, summa 1 pfund 21 haller. Item von dem giessen und von den zwainb wismachen von 141/2 mark‘ ze lon d, von ieder mark 1/2 haller, summa 7 haller 1 ort. Item dem versûcher dem maler dem ufzieher1 dem isengraber zu lon von 12 markan, von ieder mark 6 haller, summa 6 schilling haller. Item fúr koln fúr salz fúr winstain fúr tegel von 141/2 mark e, von ieder mark 3 haller, summa 431/2 haller. Item wenn man den knechten uf di smitts antwurt 44 mark gemischt, so git man in uf die 44 mark fúr iren abgang uf der schmitten 1/2 mark. daz warh u ie die mark 6 haller 3 ort 2. also geburt uf die 141/2 mark gemischt, uf ie die 15 mark 6 haller und 3 ort, summa 8 schilling 2 haller on 1/2 ort. k Item zû schlachschacz von ainer gemischten mark 8 haller, summa 8 schilling haller von den 12 marken. Item uns ist worden abschrocz und abgúfs 1 von den 15 marken ain mark und 14 lot. davon gat ab, daz man ez anderwaid gusst m zû zainen, von der marke ain 20 halb lot gemischt, so kost die marke und 14 lot, daz man ez zwirn hat wißs gemachd und mit allen sachen daz es wider ze haller° gemachd worden ist, 15 schilling und 41/2 haller. Item dem múnsmaister ze lon von 15 markan, von ieder mark 131/2 haller, summa von den 15 markan 16 schilling und 101/2 haller. Item undP davon mûss ain múnsmeister haben unslid und win den knechten wenne man gússtq, sinen werchgezwg", sinen huszins und die beraitschaft und arbait die er uf die múnſs legen mûss, und den underkôufels iren underkouf. Summa summarum, daz die 15 mark kosten mit allen sachen alz vor geschriben stat, 34 pfund 8 schilling und 9 haller. 3 [II. 1.] Von der pfening-múns. Item die burger vom raut4 haben dri vom raut darzů geben und den Sachsen goltsmid, daz die die pfeningmunss versûchen sullen der ie t ain pfening zwen haller gilt. und der pfening sol ain halb pfund pfening gelten ainen ungrischen oder behemischen guldin. Wir haben in den tegel geseczt 5 mark lôtigs silbers und 5 mark kupfers. 25 30 35 a] Ritem den munzknechten von 20 marken, diese Zahl ist falsch, die Berechnung von 18 Hellern Lohn anf 1 Mark ergibt von 141/2 Mark, die in U also richtig angegeben sind, die Summe von 261 hellern = 1 pfund und 21 heller b) R verschr. zainen sl. zwain. c) auch hier hat R von 20 marken falsch, und bei der Summa falsch 7 haller on. 1 ort st. und 1 ort. d) R lon, U lon mit dachartigem Rundhaken über n. e) auch hier hat R fulsch 20. f) U 40 markt, R mark. g) U den sunntog sinnios, R di smytt. h) R war. i) R wider fulsch 20. k) on 1/2 ort ist Zusats von R, es macht in der That 8 Schilling 1 Heller und 31/2 Ort. I) R abschrotz und abgusses. m) R gewst. n) zwir in R nicht gans deutlich, mit Rasur hinten, doch dem Sinne und U nach sweifellos. O) R hallern. p) R de. item und, ohne Alinea. q) R gewsset. r) R werth gibt keinen Sinn, also zu lesen werch gezewg. s) R underchaufeln. t) ie add. R. u) R und einen st. oder. 45 1 In einer Münzersbestallung von 1393 durch Erzb. auf der Probierwage wägen, weil dergleichen Wagen Conrad von Mainz heifst es: Auch wann unser Ofziher vermittelst eines Fadens aufgezogen werden, wie Würdt- daz Gelt in der torgeschr. Gewichte von deme obgen. wein sagt, dipl. Magunt. 2, 212 nt. c. 2 Also auf 1 Mark gemischt ist gerechnet 2 Pfund unserme Munzemeister also emphaet, so ist er uns damidde enbrochen und hat uns daron genúg getan; 9 Schilling 6 Heller. 3 Genauer 83/4 Haller. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 12, 164 a im Arch.-Kons. 4 d. h. ze Núrenberg. Würzburg. Aufziehen ist so viel als wägen, besonders 50
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B. Münzwesen. 489 10 15 20 25 Item von den à 10 markan ist abgangen, da man es gegossen hat ufs dem tegel 11365 vor ze zainb, 3 quintlin. Item so ist abgangen an den 10 markan, daz man si geschowrt hatc, 1 lot. Summa luters d, daruſs man pfening gemachd hat, 9 mark 14 lot und ain 5 quintlin. darufs hat man pfening geschlahen, die besten an dem korn halb silber und halb sûsacz. und man hat ie geschlagen 25 pfening uf ain Nürenberger lot. Summa, daz uſs den 9 markan 14 loten und ainem quintlin worden ist, 16 pfund pfening 9 schilling 8 pfening und ain ort. [II. 2.] Hie hebet sich an waz die pfening kosten. Item 5 mark silbers, kost ie ain mark 3 pfund pfening, summa 15 pfund pfening. Item 5 mark kupfers, kost ie ain mark 5 pfening, summa 25 pfening. Item man git den arbaitern von der gemischten mark 8 pfening ze lon. also gebúrt sich von den 9 markan 14 loten und ainem quintlin ze lon summa 79 pfening. 2 alz man in die zain wigt und antwurt, also lont man in. Item den herren zû schlachschacz von der gemischten mark 5 pfening. daz macht von 9 markan 14 loten und ainem quintlin summa 49 pfening und 1 halben pfening. 3 Item dem maler ainen pfening von der gemischten mark, summa 10 pfening. 4 Item dem versücher von 10 marken summa 10 pfening. Item dem isengraber von 10 marken von ieder mark ainen pfening, summa 10 pfening. Item dem aufziehere von 10 marken von ieder mark ainen pfening, summa 10 pfening. Item fúr coln zů den 10 marken summa 10 pfening. Item wenne man den knechten uf die schmitten antwurt 40 mark, so gibt man in fur den abgang an den 40 marken 2 lot. daz wâr an den 10 marken 1/2 lot, summa 121/2 pfening. Item von den 10 markan hat man wider geantwurt 14 lot€ ain quintlin an abschrot und an abgúßsen s. daz mûss man wider giessen zû zainen, da gat an 30 ainer gemischten mark ab 1/2 lot gemischt, summa daz an den 14 lotenh ainem quintlin abeget i 111/2 pfening. 5 Item von den 14 loten ainem quintlin den knechten, daz si esk anderweid zainen und múnßien, summa 8 pfening. Item von den 14 loten ainem quintlin den knechten uf die schmitten fur iren 35 abgang summa 11/2 pfening. Item umb coln zû den 14 loten ainem quintlin summa 1 pfening. Item so gebúrt dem múnsmaister von 10 markan von ieder mark 12 pfening ane m 1 ort, summa 9 schilling 10 pfening n 6, fúr sin arbait und můg ° und allez daz dazP er uf die múnſs legen mûſs. Sept. 9] 40 45 a) den add. R. b) R zu zaynen 3 quintein; R hat immer quintein. c) R geschewrt. d) R summa noch lawter. e) U auszieher oder aufzieher' R aufzicher. f) R add. on, wol verschr. st. und. s. den Schluß dieses Postens; in R widerholt sich vor dem nächsten Posten der Anfang des obigen bis zainen, ist dann durch ein Kreus am Rande als überflüssig bezeichnet, hat ebenfalls den Fehler on st. und. g) Rabgůsse. h) R add. und. i) Radd. summa. k) R de. es. 1) U dem, R den. m) Die Schreibung in U nicht gans klar, das Wort sicher. n)R on st. ane. 0) R mů st. můg. p) R daz nur einmal. 1 Es gehen also 33 Schilling 4 Pfennige auf 1 Nürnb. Mark, wie in dem Gesetz v. Búrgleins 16. Jul. 1385 nr. 260 und in K. Wenzel's Schr. r. 9. Aug. 1385 nr. 263. Auch das Gesetz v. 14. Sept. 1390 50 bestimmt 25 Pfennig auf 1 Nürnb. Loth. 2 Genauer 791/8 Pfennig. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 3 Genauer 4929/64 Pfennig. 4 Genauer 957/64 Pfennig nach Abzug des Abgangs gerechnet, also von 9 Mark 14 Lot und 1 Quint. 5 Genauer 1117/128 Psennig. 6 Genauer 91/2 Pfennig, wenn der Pfennig = 4 Ort gerechnet wird. 62
B. Münzwesen. 489 10 15 20 25 Item von den à 10 markan ist abgangen, da man es gegossen hat ufs dem tegel 11365 vor ze zainb, 3 quintlin. Item so ist abgangen an den 10 markan, daz man si geschowrt hatc, 1 lot. Summa luters d, daruſs man pfening gemachd hat, 9 mark 14 lot und ain 5 quintlin. darufs hat man pfening geschlahen, die besten an dem korn halb silber und halb sûsacz. und man hat ie geschlagen 25 pfening uf ain Nürenberger lot. Summa, daz uſs den 9 markan 14 loten und ainem quintlin worden ist, 16 pfund pfening 9 schilling 8 pfening und ain ort. [II. 2.] Hie hebet sich an waz die pfening kosten. Item 5 mark silbers, kost ie ain mark 3 pfund pfening, summa 15 pfund pfening. Item 5 mark kupfers, kost ie ain mark 5 pfening, summa 25 pfening. Item man git den arbaitern von der gemischten mark 8 pfening ze lon. also gebúrt sich von den 9 markan 14 loten und ainem quintlin ze lon summa 79 pfening. 2 alz man in die zain wigt und antwurt, also lont man in. Item den herren zû schlachschacz von der gemischten mark 5 pfening. daz macht von 9 markan 14 loten und ainem quintlin summa 49 pfening und 1 halben pfening. 3 Item dem maler ainen pfening von der gemischten mark, summa 10 pfening. 4 Item dem versücher von 10 marken summa 10 pfening. Item dem isengraber von 10 marken von ieder mark ainen pfening, summa 10 pfening. Item dem aufziehere von 10 marken von ieder mark ainen pfening, summa 10 pfening. Item fúr coln zů den 10 marken summa 10 pfening. Item wenne man den knechten uf die schmitten antwurt 40 mark, so gibt man in fur den abgang an den 40 marken 2 lot. daz wâr an den 10 marken 1/2 lot, summa 121/2 pfening. Item von den 10 markan hat man wider geantwurt 14 lot€ ain quintlin an abschrot und an abgúßsen s. daz mûss man wider giessen zû zainen, da gat an 30 ainer gemischten mark ab 1/2 lot gemischt, summa daz an den 14 lotenh ainem quintlin abeget i 111/2 pfening. 5 Item von den 14 loten ainem quintlin den knechten, daz si esk anderweid zainen und múnßien, summa 8 pfening. Item von den 14 loten ainem quintlin den knechten uf die schmitten fur iren 35 abgang summa 11/2 pfening. Item umb coln zû den 14 loten ainem quintlin summa 1 pfening. Item so gebúrt dem múnsmaister von 10 markan von ieder mark 12 pfening ane m 1 ort, summa 9 schilling 10 pfening n 6, fúr sin arbait und můg ° und allez daz dazP er uf die múnſs legen mûſs. Sept. 9] 40 45 a) den add. R. b) R zu zaynen 3 quintein; R hat immer quintein. c) R geschewrt. d) R summa noch lawter. e) U auszieher oder aufzieher' R aufzicher. f) R add. on, wol verschr. st. und. s. den Schluß dieses Postens; in R widerholt sich vor dem nächsten Posten der Anfang des obigen bis zainen, ist dann durch ein Kreus am Rande als überflüssig bezeichnet, hat ebenfalls den Fehler on st. und. g) Rabgůsse. h) R add. und. i) Radd. summa. k) R de. es. 1) U dem, R den. m) Die Schreibung in U nicht gans klar, das Wort sicher. n)R on st. ane. 0) R mů st. můg. p) R daz nur einmal. 1 Es gehen also 33 Schilling 4 Pfennige auf 1 Nürnb. Mark, wie in dem Gesetz v. Búrgleins 16. Jul. 1385 nr. 260 und in K. Wenzel's Schr. r. 9. Aug. 1385 nr. 263. Auch das Gesetz v. 14. Sept. 1390 50 bestimmt 25 Pfennig auf 1 Nürnb. Loth. 2 Genauer 791/8 Pfennig. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 3 Genauer 4929/64 Pfennig. 4 Genauer 957/64 Pfennig nach Abzug des Abgangs gerechnet, also von 9 Mark 14 Lot und 1 Quint. 5 Genauer 1117/128 Psennig. 6 Genauer 91/2 Pfennig, wenn der Pfennig = 4 Ort gerechnet wird. 62
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490 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. [1385 Item summa, daz die 10 markan kosten úberal mit allen sachen, 16 pfund vor Sept. 9) pfening 9 schilling 8 pfening und ain ort. 1 11385 265. Erste Nürnberger Rathsverordnung: Einsetzung von Münzbeschauern auf 9. Sept.; vor besondere Anweisung für dieselben. [1385 vor Sept. 9 Nürnberg.]2 Sept. 9] Aus Siebenkees Materialien 4, 738—741; und zwar bezeichnet er die Abth. I mit D 84 h. 5 85 a, die Abth. II mit D 85 b. [1385) Sept. 9 [I] Daz man vor den schawern bezalen sol. [1] Es gepewt der schultheiz und.. die burger vom rat, daz allermeniclichen, er sei burger oder gast, niemant den andern bezalen sol dann vor den schawern die die burger daruber gesetzt haben. und wer daz uberfur und sich mit seinem 10 eide davon niht genemen môht, der must an die stat ze puzz geben den zehenden pfenning, waz er geltz auzgeb, dann3 vor den schawern, daz uber 72 pfenning weren. und daran wil man niemant nihtz ubersehen. und die schawer werden anheben ze sitzen an dem nehsten werkentag nach unser frawen tag als sie geboren ward. und waz man pfening für die schawer bringt, die sullen sie wegen. und 15 welcher 24 pfening uf ein lot geen, die sullen die schawer versigeln. wer' aber daz der pfening mer dann 24 uf ein lot gingen5, so sullen die schawer die leich- testen als lang herauzlesen und zersneiden, unz ir 24 uf ein lot geen on geverde.6 [2] auch wirt man daz gelt versuchen an dem korn wie ez bestee. und ob dez geltz wol 24 pfening uf ein lot gingen und daz ez niht reht bestund an dem korn, 20 waz dezselben geltz wer, daz sullen die schawer auch zersneiden." [3] auch wirt man schawer setzen uf dem hewmarcht an dem milchmarcht bei der flaischprükken am kornmarcht bei sant Laurencien oder wa sein not ist. 8 [4] und wer den andern bezalen wil, daz unter 72 Regenspurgern ist, der sol zu denselben schawern gen. und die sullen ez schawen, daz den lewten gut gelt werd." [II] Daz sol man den schawern sust sagen 10. [5] Und waz geltz für die schawer kumpt und dez ungeverlichen unter 25 pfening uf ein lot gingen, daz sullen sie sigeln und niht zerschneiden. wer aber daz ir 25 pfening gerad oder mer uf ein lot gingen, daz sullen sie auzlesen und nr. 259. Man kann die Differens vielleicht so erklären, 30 daß man die Festsetzung in nr. 259 zuerst nicht in aller Strenge durchführen wollte; in nr. 266 geschah dieß hierin dann doch. 5 In nr. 259 art. 1 sowie in nr. 261 art. 2 und in nr. 266 art. 3 sind 25 genannt; hierin also war, 35 vielleicht mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse, die obige Ausführung strenger; s. auch weiter unten art. 5. 6 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 7 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 2. 8 Zu diesem Artikel, weil er ganz lokal ist, findet 40 sich keine Parallele in nr. 259. 9 Keine Parallele in nr. 259, wenn nicht etwa in art. 3. 10 Aus dieser neuen Ueberschrift, neben welcher Siebenkees auch den Codex von neuem citiert, darf man noch nicht schließsen, daßs hier eine neue Ver- ordnung beginne, der Anfang und waz geltz spricht gans für die Verbindung mit dem vorhergehenden; die 1. Abth. von art. 1 bis 4 ist eine allgemeine Verord- nung, die 2. Abth. von art. 5—8 enthält die Special- anweisung für die Geldbeschauer. 1 Genauer nach den Posten des Textes: kein Ort. In U am Schluß danda (oder detur) litera. 2 Da die Einsetzung der Münzbeschauer auf 9. Sept. in art. I bestimmt wird, so fallt diese Rathsverordnung jedenfalls vor diesen Tag. In der 2. Rathsverordnung nr. 266 ist jene Einsetzung dagegen in art. 2 (rgl. mit art. 5) festgesetzt auf 11. Nov. Diese Terminsverände- rung hängt vielleicht damit zusammen, daß in der Aus- fertigung von nr. 260 art. 4 als Ziel für die Einführung der Heller der 22. Apr. genannt ist, in dem Entwurf aber ebendort schon der 6. Januar. Also Verschiebung hier und dort. 3 Dann hier in dem Sinn von außler; in nr. 259 art. 1 heißt es ane die schower, ebenso nr. 266 art. 5 on die schawer. 4 Hier ist also von einem Maximum von 72 die Rede, in nr. 259 art. 1 sowie in nr. 261 art. 2 und in nr. 266 art. 5 sind es 60. Gleichwol muß unsre obige nr. 265 ins Jahr 1385 gehören, und nicht etwa zu dem Münzgesetz vom 9. Aug. 1382 nr. 201; das zeigt die großsentheils wörtliche Uebereinstimmung mit 25 45 50
490 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. [1385 Item summa, daz die 10 markan kosten úberal mit allen sachen, 16 pfund vor Sept. 9) pfening 9 schilling 8 pfening und ain ort. 1 11385 265. Erste Nürnberger Rathsverordnung: Einsetzung von Münzbeschauern auf 9. Sept.; vor besondere Anweisung für dieselben. [1385 vor Sept. 9 Nürnberg.]2 Sept. 9] Aus Siebenkees Materialien 4, 738—741; und zwar bezeichnet er die Abth. I mit D 84 h. 5 85 a, die Abth. II mit D 85 b. [1385) Sept. 9 [I] Daz man vor den schawern bezalen sol. [1] Es gepewt der schultheiz und.. die burger vom rat, daz allermeniclichen, er sei burger oder gast, niemant den andern bezalen sol dann vor den schawern die die burger daruber gesetzt haben. und wer daz uberfur und sich mit seinem 10 eide davon niht genemen môht, der must an die stat ze puzz geben den zehenden pfenning, waz er geltz auzgeb, dann3 vor den schawern, daz uber 72 pfenning weren. und daran wil man niemant nihtz ubersehen. und die schawer werden anheben ze sitzen an dem nehsten werkentag nach unser frawen tag als sie geboren ward. und waz man pfening für die schawer bringt, die sullen sie wegen. und 15 welcher 24 pfening uf ein lot geen, die sullen die schawer versigeln. wer' aber daz der pfening mer dann 24 uf ein lot gingen5, so sullen die schawer die leich- testen als lang herauzlesen und zersneiden, unz ir 24 uf ein lot geen on geverde.6 [2] auch wirt man daz gelt versuchen an dem korn wie ez bestee. und ob dez geltz wol 24 pfening uf ein lot gingen und daz ez niht reht bestund an dem korn, 20 waz dezselben geltz wer, daz sullen die schawer auch zersneiden." [3] auch wirt man schawer setzen uf dem hewmarcht an dem milchmarcht bei der flaischprükken am kornmarcht bei sant Laurencien oder wa sein not ist. 8 [4] und wer den andern bezalen wil, daz unter 72 Regenspurgern ist, der sol zu denselben schawern gen. und die sullen ez schawen, daz den lewten gut gelt werd." [II] Daz sol man den schawern sust sagen 10. [5] Und waz geltz für die schawer kumpt und dez ungeverlichen unter 25 pfening uf ein lot gingen, daz sullen sie sigeln und niht zerschneiden. wer aber daz ir 25 pfening gerad oder mer uf ein lot gingen, daz sullen sie auzlesen und nr. 259. Man kann die Differens vielleicht so erklären, 30 daß man die Festsetzung in nr. 259 zuerst nicht in aller Strenge durchführen wollte; in nr. 266 geschah dieß hierin dann doch. 5 In nr. 259 art. 1 sowie in nr. 261 art. 2 und in nr. 266 art. 3 sind 25 genannt; hierin also war, 35 vielleicht mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse, die obige Ausführung strenger; s. auch weiter unten art. 5. 6 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 7 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 2. 8 Zu diesem Artikel, weil er ganz lokal ist, findet 40 sich keine Parallele in nr. 259. 9 Keine Parallele in nr. 259, wenn nicht etwa in art. 3. 10 Aus dieser neuen Ueberschrift, neben welcher Siebenkees auch den Codex von neuem citiert, darf man noch nicht schließsen, daßs hier eine neue Ver- ordnung beginne, der Anfang und waz geltz spricht gans für die Verbindung mit dem vorhergehenden; die 1. Abth. von art. 1 bis 4 ist eine allgemeine Verord- nung, die 2. Abth. von art. 5—8 enthält die Special- anweisung für die Geldbeschauer. 1 Genauer nach den Posten des Textes: kein Ort. In U am Schluß danda (oder detur) litera. 2 Da die Einsetzung der Münzbeschauer auf 9. Sept. in art. I bestimmt wird, so fallt diese Rathsverordnung jedenfalls vor diesen Tag. In der 2. Rathsverordnung nr. 266 ist jene Einsetzung dagegen in art. 2 (rgl. mit art. 5) festgesetzt auf 11. Nov. Diese Terminsverände- rung hängt vielleicht damit zusammen, daß in der Aus- fertigung von nr. 260 art. 4 als Ziel für die Einführung der Heller der 22. Apr. genannt ist, in dem Entwurf aber ebendort schon der 6. Januar. Also Verschiebung hier und dort. 3 Dann hier in dem Sinn von außler; in nr. 259 art. 1 heißt es ane die schower, ebenso nr. 266 art. 5 on die schawer. 4 Hier ist also von einem Maximum von 72 die Rede, in nr. 259 art. 1 sowie in nr. 261 art. 2 und in nr. 266 art. 5 sind es 60. Gleichwol muß unsre obige nr. 265 ins Jahr 1385 gehören, und nicht etwa zu dem Münzgesetz vom 9. Aug. 1382 nr. 201; das zeigt die großsentheils wörtliche Uebereinstimmung mit 25 45 50
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B. Münzwesen. 491 5 10 zersneiden als lang unz ir nimmer uf ein lot geen dann 25 pfening wie wenig 11385 vor dez ist. 1 [6] man sol Hansen Hertzogen, und einem a zu im, empfehlen, in geheim Sept. 9] uf ir eide, daz sie alle münz, die sie gehaben mûgen on geverde, alle wochen zwir oder drei stunden aufsetzen und versuchen sullen wie sie besteen an dem korn. und welche münz an dem korn niht bestet als sie durch reht sol, daz sullen sie bei irem aide ze hant den schawern ze wizzen tun. die sullen sich dann darnach richten als in die burger empfolhen haben.2 [7] und wer fûr die schawer kûmpt und mer bezalen wil dann 10 pfunt Regenspurger, ob ir wol 24 pfening uf ein lot gingen, so sullen die schawer darûber sitzen und sullen die pfenning auzlesen die nit wol besten. und sullen die schawer dann zu dem sprechen dez die pfening sein: sie wellen sie zersneiden; sei ez im aber lieb, so wellen sie derselben pfening ein korn prennen lazzen; besten sie dann reht an dem korn, so wellen sie die ver- sigeln; wer’ dez niht, so wellen sie die versneiden.3 [8] man sol allen schawern empfelhen, waz falscher pfening für sie komen, daz sie die zersneiden.4 45 266. Zweite Nürnberger Rathsverordnung: Verkündigung des Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 1385, Einsetzung von Münzbeschauern auf 11. Nov. und Abthun des bösen Geldes 5. Olt. 1 1385 Okt. 1 [Nürnberg]. Aus Siebenkees Materialien 4, 741 f., und zwar bezeichnet mit D 86 b. 87 a. [1] Es sol allermeniclichen wizzen, daz unser genediger herr der kunig mit 20 den fürsten und mit gemeinen steten die den punt in Swaben mit einander halten ze rat ist worden, daz man ein newe hallermunz sol slahen. und die wirt man aufwerfen uf ostern die schirst komen.6 [2] und darumb sind gemein stet zu rat worden, daz man in allen dez reichs steten die den punt mit einander halten schawer wirt setzen. und die werden anheben ze sitzen uf den nehsten sant Merteins tag 25 der schirst kumpt. 7 [3] und waz man geltz für dieselben bringt, dez uber 25 pfening uf die Nürnberger lot geen, und die niht besten an dem korn 10 lot vein silber und 6 lot zusatz, die werden sie zersneiden.8 [4] davon sol sich allermeniclichen darnach wizzen ze richten, ob iemand iht pôz geltz het, daz er daz in der zeit von [5] und darumb gebieten die burger vom im tet, daz er iht ze schaden kâme.9 rat, daz furbaz nach dem nehsten sant Merteins tag iederman, der dem andern schuldig ist, er sei burger oder gast, bezalen sol vor den gesworn schawern, die die burger darzu gesetzt haben, mit sulchem gelt als vor geschriben stet. und wer dez niht tet, der solt den burgern dez rats vervallen sein den zehenden pfening an die stat, wie vil dez geltz wer’ daz er also auzgeben oder empfangen het uber 35 60 pfening; die mag eins dem andern on die schawer wol bezalen und geben. 10 actum dominica post Michaelis 11 anno 85. 30 1386 Apr. 22 1385 Nov. 11 1385 Nov. 11 1385 Okt. 1 a) S einen. 1 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 3; wie oben in art. 1 nur 24 statt 25, so sind hier in art. 5 40 nur 25 st. 26, die in nr. 259 art. 3 stehen, genannt, was ganz entspricht. 2 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 4. 3 Dieser Artikel hat keine Parallele in nr. 259. 4 Zu diesem Artikel rgl. nr. 259 art. 5. 5 Form und Inhalt des nachfolgenden ergeben gleich- mäßsig, daßs hier eine neue Verordnung beginnt, die nicht zusammenzufassen ist mit nr. 265. 45 6 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 6. 7 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 8 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1 und 2, auch 3; auch sehe man die Einleitung bei lit. B in Betreff der obigen Zahlen: 10 lot vein silber und 6 lot zusatz. 9 Zu diesem Artikel findet sich keine Parallele in nr. 259. 10 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 11 Dieses Datum entspricht ziemlich genau der Ver-
B. Münzwesen. 491 5 10 zersneiden als lang unz ir nimmer uf ein lot geen dann 25 pfening wie wenig 11385 vor dez ist. 1 [6] man sol Hansen Hertzogen, und einem a zu im, empfehlen, in geheim Sept. 9] uf ir eide, daz sie alle münz, die sie gehaben mûgen on geverde, alle wochen zwir oder drei stunden aufsetzen und versuchen sullen wie sie besteen an dem korn. und welche münz an dem korn niht bestet als sie durch reht sol, daz sullen sie bei irem aide ze hant den schawern ze wizzen tun. die sullen sich dann darnach richten als in die burger empfolhen haben.2 [7] und wer fûr die schawer kûmpt und mer bezalen wil dann 10 pfunt Regenspurger, ob ir wol 24 pfening uf ein lot gingen, so sullen die schawer darûber sitzen und sullen die pfenning auzlesen die nit wol besten. und sullen die schawer dann zu dem sprechen dez die pfening sein: sie wellen sie zersneiden; sei ez im aber lieb, so wellen sie derselben pfening ein korn prennen lazzen; besten sie dann reht an dem korn, so wellen sie die ver- sigeln; wer’ dez niht, so wellen sie die versneiden.3 [8] man sol allen schawern empfelhen, waz falscher pfening für sie komen, daz sie die zersneiden.4 45 266. Zweite Nürnberger Rathsverordnung: Verkündigung des Münzgesetzes vom 16. Juli 1385 1385, Einsetzung von Münzbeschauern auf 11. Nov. und Abthun des bösen Geldes 5. Olt. 1 1385 Okt. 1 [Nürnberg]. Aus Siebenkees Materialien 4, 741 f., und zwar bezeichnet mit D 86 b. 87 a. [1] Es sol allermeniclichen wizzen, daz unser genediger herr der kunig mit 20 den fürsten und mit gemeinen steten die den punt in Swaben mit einander halten ze rat ist worden, daz man ein newe hallermunz sol slahen. und die wirt man aufwerfen uf ostern die schirst komen.6 [2] und darumb sind gemein stet zu rat worden, daz man in allen dez reichs steten die den punt mit einander halten schawer wirt setzen. und die werden anheben ze sitzen uf den nehsten sant Merteins tag 25 der schirst kumpt. 7 [3] und waz man geltz für dieselben bringt, dez uber 25 pfening uf die Nürnberger lot geen, und die niht besten an dem korn 10 lot vein silber und 6 lot zusatz, die werden sie zersneiden.8 [4] davon sol sich allermeniclichen darnach wizzen ze richten, ob iemand iht pôz geltz het, daz er daz in der zeit von [5] und darumb gebieten die burger vom im tet, daz er iht ze schaden kâme.9 rat, daz furbaz nach dem nehsten sant Merteins tag iederman, der dem andern schuldig ist, er sei burger oder gast, bezalen sol vor den gesworn schawern, die die burger darzu gesetzt haben, mit sulchem gelt als vor geschriben stet. und wer dez niht tet, der solt den burgern dez rats vervallen sein den zehenden pfening an die stat, wie vil dez geltz wer’ daz er also auzgeben oder empfangen het uber 35 60 pfening; die mag eins dem andern on die schawer wol bezalen und geben. 10 actum dominica post Michaelis 11 anno 85. 30 1386 Apr. 22 1385 Nov. 11 1385 Nov. 11 1385 Okt. 1 a) S einen. 1 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 3; wie oben in art. 1 nur 24 statt 25, so sind hier in art. 5 40 nur 25 st. 26, die in nr. 259 art. 3 stehen, genannt, was ganz entspricht. 2 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 4. 3 Dieser Artikel hat keine Parallele in nr. 259. 4 Zu diesem Artikel rgl. nr. 259 art. 5. 5 Form und Inhalt des nachfolgenden ergeben gleich- mäßsig, daßs hier eine neue Verordnung beginnt, die nicht zusammenzufassen ist mit nr. 265. 45 6 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 6. 7 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 8 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1 und 2, auch 3; auch sehe man die Einleitung bei lit. B in Betreff der obigen Zahlen: 10 lot vein silber und 6 lot zusatz. 9 Zu diesem Artikel findet sich keine Parallele in nr. 259. 10 Zu diesem Artikel vgl. nr. 259 art. 1. 11 Dieses Datum entspricht ziemlich genau der Ver-
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492 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. C. Judenschulden. a) Der Schwäbische Städtebund im allgemeinen. 1385 267. Vereinbarung des Schwäbischen Städtebunds über die Zugehörigheit und Zuweisung Juní 10 der einzelnen Juden an die einzelnen Städte zum Zweck des Schuldentilgungs- Verfahrens. 1385 Juni 10 Ulm. Aus cod. arch. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 22 ab. St.-Chr. 1, 114 eben daher. Wir die stete gemainclichen die den pûnt mit einander haltend in Swaben, und als wir uf dise zeit zů Ulm bei einander gewesen sind, sein zu rat worden und haben uns erkennet von solcher sach wegen die wir vor handen haben, darůmb 10 daz dester minner unwillens und zweiung zwischen uns steten uferstee: [1] daz nû hinnan hin von hewt dem tage in jarsfrist dem nehsten dhein stat unsers bundes Juden, die ir sedelhaft burger nicht" sein, zu burger nicht einnemen noch empfahen sullen. wa aber daz geschech in der zeit, so sol mit namen dieselb stat unter uns, ir wer eine oder mer, die solch Juden also eingenomen und enpfangen heten, den- 15 selben steten oder stat, der dieselben Juden sedelhaft burger gewesen wern, die- selben Juden genzlichen bei dem eide, den sie dem b pûnt gesworn hant, widerkeren und mit leib und mit gût widergeben on alle irrung und widerrede. [2] ouch sind die stet zu rat worden: als alle stete ir Juden uf einen genanten tag haimen werden, 1 ob daz wer’, daz dhein stat unsers bûndes, die solch fremd Juden haimten 20 und troffen heten, auch genzlichen widerkeren und wider antwurten sullen bei dem 1385 eide on alle irrunge und widerrede. ditz geschach zů Ulme dez nehsten samstags Juní 10 vor sant Veyts tag anno etc. 85. (1385 c. 268. Abmachung der Schwäbischen Bundesstädte unter sich über die Verschiedenheit des Juni 12) Verfahrens bei Tilgung verschiedener Arten von Judenschulden2 [1385 c. Juni 25 12 Ulm.] Aus cod. arch. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 22 b—24 a. St.-Chr. 1, 114 f. eben daher. Nota. wie man ez halten sol als lang biz gemein stet zů einander kumen. [1] Primo wer gelt an den Juden entlehent hat in der jarsfrist vor dem und 30 a) fehlt im Codex. b) cod. den. abredung nr. 259 art. 1, wornach in den einzelnen Reichsstädten mit der Verkündigung auf Michaelis oder 29. Sept. begonnen werden soll, unser Stück nr. 266 ist demgemäßs vom 1. Oktober datiert. 1 Vgl. Ulman Stromer in St.Chr. 1, 25 f. und Nürnb. Stadtrechnung ib. 123 nt. 1. Der Angriff auf die Juden erfolgte gleichzeitig in allen Städten am 16. Juni 1385, nur 6 Tage nach obiger Verabredung in Ulm, Hegel l. c. 123, 12—14. — Heimen, an sich bringen, festnehmen, verhaften, Lexer St.Chr. 1, 490. 2 Das nachfolgende Stück ist im Codex nach unsrer nr. 267 gesetzt, und gehört sicher auch auf diesen Ulmer Tag, auch dem Inhalt nach. Vielleicht kann man aus art. 1 und 2 schließen daß die Verhandlung mit den kön. Bevollmächtigten schon zu Ende war; ob auch die vorläufige Uebereinkunft vom 12. Juni 35 nr. 269 schon wirklich ausgefertigt war, ist nicht sicher zu erschen. Jedenfalls sind in art. 1 und 2 die Bestimmungen kurs angegeben, welche auch in nr. 269 art. 2 und 3 näher ausgeführt werden; und außserdem haben in den folgenden Artikeln die Städte, wie es scheint auf dem Weg der Vereinbarung nus unter sich, noch weitere Punkte festgestellt, welche in nr. 269 nicht behandelt werden, also wol eben dadurch den Städten überlassen blieben. 40
492 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. C. Judenschulden. a) Der Schwäbische Städtebund im allgemeinen. 1385 267. Vereinbarung des Schwäbischen Städtebunds über die Zugehörigheit und Zuweisung Juní 10 der einzelnen Juden an die einzelnen Städte zum Zweck des Schuldentilgungs- Verfahrens. 1385 Juni 10 Ulm. Aus cod. arch. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 22 ab. St.-Chr. 1, 114 eben daher. Wir die stete gemainclichen die den pûnt mit einander haltend in Swaben, und als wir uf dise zeit zů Ulm bei einander gewesen sind, sein zu rat worden und haben uns erkennet von solcher sach wegen die wir vor handen haben, darůmb 10 daz dester minner unwillens und zweiung zwischen uns steten uferstee: [1] daz nû hinnan hin von hewt dem tage in jarsfrist dem nehsten dhein stat unsers bundes Juden, die ir sedelhaft burger nicht" sein, zu burger nicht einnemen noch empfahen sullen. wa aber daz geschech in der zeit, so sol mit namen dieselb stat unter uns, ir wer eine oder mer, die solch Juden also eingenomen und enpfangen heten, den- 15 selben steten oder stat, der dieselben Juden sedelhaft burger gewesen wern, die- selben Juden genzlichen bei dem eide, den sie dem b pûnt gesworn hant, widerkeren und mit leib und mit gût widergeben on alle irrung und widerrede. [2] ouch sind die stet zu rat worden: als alle stete ir Juden uf einen genanten tag haimen werden, 1 ob daz wer’, daz dhein stat unsers bûndes, die solch fremd Juden haimten 20 und troffen heten, auch genzlichen widerkeren und wider antwurten sullen bei dem 1385 eide on alle irrunge und widerrede. ditz geschach zů Ulme dez nehsten samstags Juní 10 vor sant Veyts tag anno etc. 85. (1385 c. 268. Abmachung der Schwäbischen Bundesstädte unter sich über die Verschiedenheit des Juni 12) Verfahrens bei Tilgung verschiedener Arten von Judenschulden2 [1385 c. Juni 25 12 Ulm.] Aus cod. arch. Nuremb. 673 (außen 248) fol. 22 b—24 a. St.-Chr. 1, 114 f. eben daher. Nota. wie man ez halten sol als lang biz gemein stet zů einander kumen. [1] Primo wer gelt an den Juden entlehent hat in der jarsfrist vor dem und 30 a) fehlt im Codex. b) cod. den. abredung nr. 259 art. 1, wornach in den einzelnen Reichsstädten mit der Verkündigung auf Michaelis oder 29. Sept. begonnen werden soll, unser Stück nr. 266 ist demgemäßs vom 1. Oktober datiert. 1 Vgl. Ulman Stromer in St.Chr. 1, 25 f. und Nürnb. Stadtrechnung ib. 123 nt. 1. Der Angriff auf die Juden erfolgte gleichzeitig in allen Städten am 16. Juni 1385, nur 6 Tage nach obiger Verabredung in Ulm, Hegel l. c. 123, 12—14. — Heimen, an sich bringen, festnehmen, verhaften, Lexer St.Chr. 1, 490. 2 Das nachfolgende Stück ist im Codex nach unsrer nr. 267 gesetzt, und gehört sicher auch auf diesen Ulmer Tag, auch dem Inhalt nach. Vielleicht kann man aus art. 1 und 2 schließen daß die Verhandlung mit den kön. Bevollmächtigten schon zu Ende war; ob auch die vorläufige Uebereinkunft vom 12. Juni 35 nr. 269 schon wirklich ausgefertigt war, ist nicht sicher zu erschen. Jedenfalls sind in art. 1 und 2 die Bestimmungen kurs angegeben, welche auch in nr. 269 art. 2 und 3 näher ausgeführt werden; und außserdem haben in den folgenden Artikeln die Städte, wie es scheint auf dem Weg der Vereinbarung nus unter sich, noch weitere Punkte festgestellt, welche in nr. 269 nicht behandelt werden, also wol eben dadurch den Städten überlassen blieben. 40
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C. Judenschulden. 493 die teiding mit unserm herren dem kûnig geschehen sein, der sol daz hauptgût [1385 c. Juní 12] bezalen, und sol man im die scheden lassen varen. 1 [2] Item waz gelts entlehent ist vor der jarsfrist e daz die teiding geschehen ist, do sol man hauptgut und scheden zusamen reiten; und waz daz macht, doran 5 sol man einem daz virteil lassen.2 [3] Item ob einer gelt gewunnen het vor einem jar und het ein rechnung oder einen furslag tûn in disem jar, dieselb rechnung odir fürslag3 solt absein, und solt man rechen von dem tag als daz gelt gewunnen wer’ oder ob ein rechnung vor dem jar geschehen wer’, und solt dann rechen hauptgut und gesuch, der dorauf 1o gegangen wer’, zusamen; und waz daz macht, doran solt man im daz virteil lassen. [4] Item ob einer gelt entlehent het vor dem jar oder in dem jar und het einen teil doran bezalt, waz dann bestanden wer von dem tag als er bezalt het, daz solt hauptgut sein; und waz von demselben tag dorauf gegangen wer’, wer ez in dem jar so solt man im den schaden lassen varen, wer’ ez aber vor dem jar so solt man aber hauptgut und gesuch zû einander rechen und solt im daz virteil lassen. [5] Item wer’ einer gelt an die Juden schuldig bliben und het daz hauptgut bezalt und die scheden bestunden noch an den Juden, dieselben scheden solten furbaz von dem tag als er daz hauptgut bezalt hat furbaz hauptgut heissen und sein. 20 und waz sust scheden dorauf gegangen wern, ez a wer’ in dem jar oder vor dem jar, daz solt man halten in der weise als vor geschriben stet. [6] Item ob einer gelt an den Juden vor einem jar gewunnen het und het die scheden bezalt und daz daz hauptgut noch ganz an den Juden stünde, do solt man dazselb hawptgut und die scheden, die er dem Juden dann bezalt het, zusamen rechen von dem tag als er daz gelt dann gewunnen het oder von dem tag ob ein rechnung vor dem jar geschehen wer’, und solt aber hauptgût und gesuch zûsamen rechen, und solt aber daz virteil lassen varen. [7] Nota. also ist zû wissen: waz fürsleg und rechnung in einem jar geschehen wern, die wûrden alle absein; waz aber rechnung und fürsleg vor einem jar 3o geschehen wern, die wûrden alle bleiben, und wûrd man dovon rechen in der weise als vor geschriben stet. 15 25 269. Die königlichen Räthe beurkunden ihre vorläufige im Namen des Königs mit 38 1385 genannten Städten geschlossene Uebereinkunft wegen der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juni 12 Ulm. Juni 12 40 A Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel Quittungen und Mandate u. s. w., ein- geschaltet in nr. 270. B coll. Nürnb. A.-Konserv. Urk. S. VII. L. 76. Bd. 3. nr. 1 a. cop. ch. coaer. auf 7 Seiten, mit der Ueberschrift der brief als unsers herren.. des kûnigs rat mit gemeinen steten von der Juden wegen überein sein worden. C coll. ib. Kop.-Buch cod. 673 (außen 248) mb. in 46 sec. 14 fol. 6 b—12 a, Ueberschrift wie in B. Steht nach Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217 auch im Regensb. Bundesaktenbuch; befindet sich auch im Basel. St.-A. großes weißses Buch fol. XXIVb—XXV b nach Vischer reg. nr. 240. Designation der getruckten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend, s. l. a., eingeschaltet wie A, sammt beiden undatierten Einschaltungen (s. nr. 273 und 274); Joh. 35 45 a) cod. er. 1 Wie art. 2 von nr. 269 und 272. 2 Wie art. 3 von nr. 269 und 272. Die folgenden Artikel können als Zusatz-Artikel zu den Bestimmungen 50 in nr. 269 und 272 betrachtet werden. 3 Unter furslag ist wol eine Abschlagszahlung zu verstehen.
C. Judenschulden. 493 die teiding mit unserm herren dem kûnig geschehen sein, der sol daz hauptgût [1385 c. Juní 12] bezalen, und sol man im die scheden lassen varen. 1 [2] Item waz gelts entlehent ist vor der jarsfrist e daz die teiding geschehen ist, do sol man hauptgut und scheden zusamen reiten; und waz daz macht, doran 5 sol man einem daz virteil lassen.2 [3] Item ob einer gelt gewunnen het vor einem jar und het ein rechnung oder einen furslag tûn in disem jar, dieselb rechnung odir fürslag3 solt absein, und solt man rechen von dem tag als daz gelt gewunnen wer’ oder ob ein rechnung vor dem jar geschehen wer’, und solt dann rechen hauptgut und gesuch, der dorauf 1o gegangen wer’, zusamen; und waz daz macht, doran solt man im daz virteil lassen. [4] Item ob einer gelt entlehent het vor dem jar oder in dem jar und het einen teil doran bezalt, waz dann bestanden wer von dem tag als er bezalt het, daz solt hauptgut sein; und waz von demselben tag dorauf gegangen wer’, wer ez in dem jar so solt man im den schaden lassen varen, wer’ ez aber vor dem jar so solt man aber hauptgut und gesuch zû einander rechen und solt im daz virteil lassen. [5] Item wer’ einer gelt an die Juden schuldig bliben und het daz hauptgut bezalt und die scheden bestunden noch an den Juden, dieselben scheden solten furbaz von dem tag als er daz hauptgut bezalt hat furbaz hauptgut heissen und sein. 20 und waz sust scheden dorauf gegangen wern, ez a wer’ in dem jar oder vor dem jar, daz solt man halten in der weise als vor geschriben stet. [6] Item ob einer gelt an den Juden vor einem jar gewunnen het und het die scheden bezalt und daz daz hauptgut noch ganz an den Juden stünde, do solt man dazselb hawptgut und die scheden, die er dem Juden dann bezalt het, zusamen rechen von dem tag als er daz gelt dann gewunnen het oder von dem tag ob ein rechnung vor dem jar geschehen wer’, und solt aber hauptgût und gesuch zûsamen rechen, und solt aber daz virteil lassen varen. [7] Nota. also ist zû wissen: waz fürsleg und rechnung in einem jar geschehen wern, die wûrden alle absein; waz aber rechnung und fürsleg vor einem jar 3o geschehen wern, die wûrden alle bleiben, und wûrd man dovon rechen in der weise als vor geschriben stet. 15 25 269. Die königlichen Räthe beurkunden ihre vorläufige im Namen des Königs mit 38 1385 genannten Städten geschlossene Uebereinkunft wegen der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juni 12 Ulm. Juni 12 40 A Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel Quittungen und Mandate u. s. w., ein- geschaltet in nr. 270. B coll. Nürnb. A.-Konserv. Urk. S. VII. L. 76. Bd. 3. nr. 1 a. cop. ch. coaer. auf 7 Seiten, mit der Ueberschrift der brief als unsers herren.. des kûnigs rat mit gemeinen steten von der Juden wegen überein sein worden. C coll. ib. Kop.-Buch cod. 673 (außen 248) mb. in 46 sec. 14 fol. 6 b—12 a, Ueberschrift wie in B. Steht nach Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217 auch im Regensb. Bundesaktenbuch; befindet sich auch im Basel. St.-A. großes weißses Buch fol. XXIVb—XXV b nach Vischer reg. nr. 240. Designation der getruckten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend, s. l. a., eingeschaltet wie A, sammt beiden undatierten Einschaltungen (s. nr. 273 und 274); Joh. 35 45 a) cod. er. 1 Wie art. 2 von nr. 269 und 272. 2 Wie art. 3 von nr. 269 und 272. Die folgenden Artikel können als Zusatz-Artikel zu den Bestimmungen 50 in nr. 269 und 272 betrachtet werden. 3 Unter furslag ist wol eine Abschlagszahlung zu verstehen.
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494 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Juni 12 Casp: Ulrich Sammlung Jüdischer Geschichten, Basel 1768 in 4°, pag. 450—455 Beil. U, aus dem Basel. grossen weißlen Buch l. c., sammt beiden undatierten Einschaltungen; und St.-Chr. 1, 115—120 nach B und C, auch sammt beiden undatierten Einschaltungen. — (Ausführliches Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 154 f. nr. 240 aus dem Baseler großen weißsen Buch, und dann nach Vischer bei Wiener 1, 213—215 nr. 331 a fast ganz.) 5 Wir Fridrich von gotes gnaden pfallenzgrauf bi Rine und herzog in Baygern, wir Niclaus von gotes gnaden bischof ze Costencz, wir Johans lantgrauf zům Lúhten- berg und grauf ze Halse, ich Hainrich von der Tuben, und ich Uolrich von Hohen- loch, bekennen offenlich mit disem brief und tûgen kunt allen den die in ansehent oder hôrent lesen : alz uns " der allerdurlúhtigost furst und herre herb Wenczlaw 10 von gottes gnaden Römischer kunig zů allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim unser lieber gnediger herre empfolhen und ouch sinen vollen ganzen gewalt und macht mit sinen kunklichen briefen gegeben hat, mit den erbern und wisen den burgermaistern raten und allen burgern gemainlich der stette Basel Augspurg Nurenberg Ulme Costencz Efslingen Rútlingen Rotwil Wil Uiberlingen Memmingen 15 Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Pfullendorf Mulnhusen Kempten Koufbúrren L�tkirch Isni Wangen Nôrdlingen Rotenburg uf der Tuber Gemund Halle Hailt- prunnen Dinkelspúhel Windshain Wissenburg Winpfen Winsperg Giengen Aulun Bopfingen Wile in Turgöw Büchorn und Büchow von der Juden wegen dez vor- genanten unsers herren dez kúnigs kamerknecht ze tadingen und úberainzekomen, 20 dez sien wir ietzo mit gûtem raut und verdachtem mût an dez vorgenanten unsers gnedigen herren dez kúnigs stat und von sinen wegen mit den egenanten stetten allen gůtlich úberainkommen: [folgen die 8 Artikel aus der Urkunde K. Wenzel's vom 2. Juli 1385 nr. 272 mutatis mutandis, indem es z. B. am Anfang heißt also daz si dem egenanten unserm herren dem kúnig, oder wem er daz verschaffot, geben 25 súllen u. s. f., kleinere Abweichungen sind als Varianten A B C bei nr. 272 angegeben; es schließt sich nach den 8 Artikeln, die in nr. 272 wider vorkommen, noch ein eigener neunter an wie folgt] darzů haben wir von dez gewaltz wegen, den uns der obgenant unser herre der kúnige bevolhen hat, mit den egenanten stetten usgerett und betä- dinget, daz in der egenant unser herre der Rômisch kunig ainen brief! geben 30 sol mit siner majestat angehenktem insigel in aller der forme worten und artikeln alz vor geschriben stat. darzû sol in derselb unser gnediger herre der kunig zwen brief ouch mit siner majestat angehenktem insigel versigeln und geben in den worten und mit allen artikeln alz die von wort ze wort hernach geschriben stant und beschaiden sind. und sol mit namen der ain brief also stan [folgt der undatierte 35 Entwurf der Urkunde K. Wenzels vom 16. Juli 1385 nr. 273, mit Abweichungen von der datierten Ausfertigung die bei dem Abdruck der letzteren unter den Varianten mitgetheilt sind]. der ander brief wirt also stand [folgt der undatierte Entwurf der Urkunde K. Wenzels vom 16. Juli 1385 nr. 274, mit Abweichungen von der datierten Ausfertigung die bei dem Abdruck der letzteren unter den Varianten mitgetheilt sind]. und zû den vorgenanten drin brifen sol der egenant unser herre der Rômisch kúnig den egenanten stetten alz vil brief under siner majestat angehenktem insigel geben von der múns wegen 2 alz vil si der denne darzů notdurfte sind oder werdentd, in der wise alz si dez mit uns obgenantem lantgrauf Johansen vormalz úberainkommen sind, wan wir daz mit den vorgenanten stetten von dez gewaltz 45 wegen, alz uns der egenant unser herre der kunig gegeben hat, betädingt haben. und sullen ouch in die brief alle geantwurt und gevertiget werden, in aller der wise alz vor geschriben stat, gen Ulme in die stat hinnan von hwt dem tag, alz dirre 40 a) A úns? b) Ahern. c) A notdúrft: d) BC werend st. werdent. 1 nr. 272. 2 Vgl. nr. 260. 261. 262. 50
494 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Juni 12 Casp: Ulrich Sammlung Jüdischer Geschichten, Basel 1768 in 4°, pag. 450—455 Beil. U, aus dem Basel. grossen weißlen Buch l. c., sammt beiden undatierten Einschaltungen; und St.-Chr. 1, 115—120 nach B und C, auch sammt beiden undatierten Einschaltungen. — (Ausführliches Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 154 f. nr. 240 aus dem Baseler großen weißsen Buch, und dann nach Vischer bei Wiener 1, 213—215 nr. 331 a fast ganz.) 5 Wir Fridrich von gotes gnaden pfallenzgrauf bi Rine und herzog in Baygern, wir Niclaus von gotes gnaden bischof ze Costencz, wir Johans lantgrauf zům Lúhten- berg und grauf ze Halse, ich Hainrich von der Tuben, und ich Uolrich von Hohen- loch, bekennen offenlich mit disem brief und tûgen kunt allen den die in ansehent oder hôrent lesen : alz uns " der allerdurlúhtigost furst und herre herb Wenczlaw 10 von gottes gnaden Römischer kunig zů allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim unser lieber gnediger herre empfolhen und ouch sinen vollen ganzen gewalt und macht mit sinen kunklichen briefen gegeben hat, mit den erbern und wisen den burgermaistern raten und allen burgern gemainlich der stette Basel Augspurg Nurenberg Ulme Costencz Efslingen Rútlingen Rotwil Wil Uiberlingen Memmingen 15 Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Pfullendorf Mulnhusen Kempten Koufbúrren L�tkirch Isni Wangen Nôrdlingen Rotenburg uf der Tuber Gemund Halle Hailt- prunnen Dinkelspúhel Windshain Wissenburg Winpfen Winsperg Giengen Aulun Bopfingen Wile in Turgöw Büchorn und Büchow von der Juden wegen dez vor- genanten unsers herren dez kúnigs kamerknecht ze tadingen und úberainzekomen, 20 dez sien wir ietzo mit gûtem raut und verdachtem mût an dez vorgenanten unsers gnedigen herren dez kúnigs stat und von sinen wegen mit den egenanten stetten allen gůtlich úberainkommen: [folgen die 8 Artikel aus der Urkunde K. Wenzel's vom 2. Juli 1385 nr. 272 mutatis mutandis, indem es z. B. am Anfang heißt also daz si dem egenanten unserm herren dem kúnig, oder wem er daz verschaffot, geben 25 súllen u. s. f., kleinere Abweichungen sind als Varianten A B C bei nr. 272 angegeben; es schließt sich nach den 8 Artikeln, die in nr. 272 wider vorkommen, noch ein eigener neunter an wie folgt] darzů haben wir von dez gewaltz wegen, den uns der obgenant unser herre der kúnige bevolhen hat, mit den egenanten stetten usgerett und betä- dinget, daz in der egenant unser herre der Rômisch kunig ainen brief! geben 30 sol mit siner majestat angehenktem insigel in aller der forme worten und artikeln alz vor geschriben stat. darzû sol in derselb unser gnediger herre der kunig zwen brief ouch mit siner majestat angehenktem insigel versigeln und geben in den worten und mit allen artikeln alz die von wort ze wort hernach geschriben stant und beschaiden sind. und sol mit namen der ain brief also stan [folgt der undatierte 35 Entwurf der Urkunde K. Wenzels vom 16. Juli 1385 nr. 273, mit Abweichungen von der datierten Ausfertigung die bei dem Abdruck der letzteren unter den Varianten mitgetheilt sind]. der ander brief wirt also stand [folgt der undatierte Entwurf der Urkunde K. Wenzels vom 16. Juli 1385 nr. 274, mit Abweichungen von der datierten Ausfertigung die bei dem Abdruck der letzteren unter den Varianten mitgetheilt sind]. und zû den vorgenanten drin brifen sol der egenant unser herre der Rômisch kúnig den egenanten stetten alz vil brief under siner majestat angehenktem insigel geben von der múns wegen 2 alz vil si der denne darzů notdurfte sind oder werdentd, in der wise alz si dez mit uns obgenantem lantgrauf Johansen vormalz úberainkommen sind, wan wir daz mit den vorgenanten stetten von dez gewaltz 45 wegen, alz uns der egenant unser herre der kunig gegeben hat, betädingt haben. und sullen ouch in die brief alle geantwurt und gevertiget werden, in aller der wise alz vor geschriben stat, gen Ulme in die stat hinnan von hwt dem tag, alz dirre 40 a) A úns? b) Ahern. c) A notdúrft: d) BC werend st. werdent. 1 nr. 272. 2 Vgl. nr. 260. 261. 262. 50
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C. Judenschulden. 495 5 brief geben ist, in manotz frist dem nechsten ane alle geverd a und genzlich an 1385 allen iren schaden, denne so verre daz die vorgeschribenen stette umb dieselben brief vierhundert guldin in die kanzlie geben súln.1 mit urkúnd difs briefs, daran wir vorgenanter herzog Fridrich zů Baygern, Niclaus bischof ze Kostencz, Johans lantgrauf zům Lúhtenberg, Hainrich zů der Tuben und Uolrich von Hohenloch unsrẃ aign" insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist ze Ulme dez nechsten mantagsb vor sant Vitz tag, do man zalt von Cristz gebúrt drýzehen- hundert jar und darnach in dem fúnf und achtzigostem jaur. Juni 12 1385 Juni 12 10 270. Die 38 genannten Städte versprechen den Austausch der Vertragsurkunden in 1385 Juní 12 Betreff der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juni 12 Ulm. 15 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel Quittungen und Mandate Kaiser Carl IV und König Wenceslaus gegen die Reichsstädte in Schwaben über bezahlte Steuern or. mb. c. sig. pend. Designation der getruchten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend, o. Ort und Jahr (Ulmische Ausführungen), Specifikation nr. 32 p. 78—82, der Schreibung nach wahrscheinlich aus dem früheren Ulmer jetzt Stuttgarter Original wie bei uns. 20 35 Wir die von Basel ain frig" stat und ouch wir dez hailigen Rômischen richs stette gemainlich Augspurg? Nûrenberg Ulme Costencz Eßlingen Rútlingen Rotwile Wil Uiberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Pfullendorff Múlnhusen Kempten Koufbúrren Lutkirch Isni Wangen Nördlingen 3 Rotenburg uff der Tuber Gemúnde Halle Hailtprunnen Dinkelspúhel Wintzhain Wissenburg Winpfen Winsperg Giengen Aulen Pophingen Wile in Turgöw Büchorn und Büchow, die den bund mit ainander halten in Swauben und in Franken, bekennen offenlich mit disem brief allen den die in ansehent oder hôrent lesen : alz wir mit dem durlúchtigen 25 hochgebornen fursten und herren hertzog Fridrich von gottes genaden pfallenezgraufen by Rine und hertzog in Baygern und ouch dem hochwirdigen fursten hern Niclausen von gottes genaden bischoff dez bistüms ze Costencz und ouch mit den edlen lantgrauf Hansen zům Luhtenberg und grauf zů Halse hern Hainrich von der Tuben und hern Uolrich von Hohenloch von dez gewaltz wegen , den in der allerdurchlúhtigost furst und herre 30 her Wenczlaw von gottes gnaden Rômischer kunig zû allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim unser gnedigoster herre empfolhen hat, ainer tâding von der Juden wegen, die bi uns sefshaft sind, dez vorgenanten unsers herren dez kunigs kamerknechte, úberainkomen sien nach dez tädingbriefs und ander brief lut und sag, die alle zesamen in ainen brief geschriben sind5 und die uns die egenanten unser herren versigelt und gegeben hand und die von wort ze wort also geschriben stand [folgt die Urkunde nr. 269 als Einschaltung, sammt ihren eigenen Einschaltungen]: bekennen wir vorgenanten stette: wenn daz ist daz uns € die egenanten brieff 6 von a) BC on alle widerrede st. a. a. g. b) swei schräge Punkte über n ; 8 oder àr c) or. úns? 1 Die Bezahlung dieser 400 fl. war bis zur ersten 40 Abrechnung der Berollmächtigten des Nürnberger Raths im Jan. 1386 geschehen, Hegel in den St.Chr. 1, 123. 2 Das Juden-Fangen 1381 und 1384 in Augsburg s. St.-Chr. 4, 169 (311 f. zur Vergl.). 3 Die Erstechung der Juden 1384 in Nördlingen s. 45 St.Chr. 4, 74; ihr Schicksal in andern Städten ib. 75 mil nt. 1 und 2 (vgl. ib. 4, 314). Am 28. Apr. 1385 (Fr. vor Phil. und Jak.) befahl K. Wenzel aus Prag der Stadt Nördlingen, die 3500 fl., die sie ihm für die Juden geben und bezahlen sollen, dem Kraft von Hohenloch zu überantworten, aus Nördl. St.-A. Juden- schaft or. mb. c. sig. pend. Die Sache war zuerst vor den Städtebund gekommen, s. die Nürnberger Beschwerde-Artikel welche wir beim Nürnberger Tage vom Sommer 1387 abdrucken. 4 Die Vorgänge in Windsheim und Weißsenburg, die Juden betreffend, im Jahr 1384, s. Vischer in den Forschungen 2, 75 und Hegel in den St.-Chr. 1, 124. 5 nr. 269. 6 Die in nr. 269 verheißsenen Urkunden nr. 272. 273. 274.
C. Judenschulden. 495 5 brief geben ist, in manotz frist dem nechsten ane alle geverd a und genzlich an 1385 allen iren schaden, denne so verre daz die vorgeschribenen stette umb dieselben brief vierhundert guldin in die kanzlie geben súln.1 mit urkúnd difs briefs, daran wir vorgenanter herzog Fridrich zů Baygern, Niclaus bischof ze Kostencz, Johans lantgrauf zům Lúhtenberg, Hainrich zů der Tuben und Uolrich von Hohenloch unsrẃ aign" insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist ze Ulme dez nechsten mantagsb vor sant Vitz tag, do man zalt von Cristz gebúrt drýzehen- hundert jar und darnach in dem fúnf und achtzigostem jaur. Juni 12 1385 Juni 12 10 270. Die 38 genannten Städte versprechen den Austausch der Vertragsurkunden in 1385 Juní 12 Betreff der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juni 12 Ulm. 15 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel Quittungen und Mandate Kaiser Carl IV und König Wenceslaus gegen die Reichsstädte in Schwaben über bezahlte Steuern or. mb. c. sig. pend. Designation der getruchten Acten und Documenten die Helffensteinische Sache betreffend, o. Ort und Jahr (Ulmische Ausführungen), Specifikation nr. 32 p. 78—82, der Schreibung nach wahrscheinlich aus dem früheren Ulmer jetzt Stuttgarter Original wie bei uns. 20 35 Wir die von Basel ain frig" stat und ouch wir dez hailigen Rômischen richs stette gemainlich Augspurg? Nûrenberg Ulme Costencz Eßlingen Rútlingen Rotwile Wil Uiberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindow Santgallen Pfullendorff Múlnhusen Kempten Koufbúrren Lutkirch Isni Wangen Nördlingen 3 Rotenburg uff der Tuber Gemúnde Halle Hailtprunnen Dinkelspúhel Wintzhain Wissenburg Winpfen Winsperg Giengen Aulen Pophingen Wile in Turgöw Büchorn und Büchow, die den bund mit ainander halten in Swauben und in Franken, bekennen offenlich mit disem brief allen den die in ansehent oder hôrent lesen : alz wir mit dem durlúchtigen 25 hochgebornen fursten und herren hertzog Fridrich von gottes genaden pfallenezgraufen by Rine und hertzog in Baygern und ouch dem hochwirdigen fursten hern Niclausen von gottes genaden bischoff dez bistüms ze Costencz und ouch mit den edlen lantgrauf Hansen zům Luhtenberg und grauf zů Halse hern Hainrich von der Tuben und hern Uolrich von Hohenloch von dez gewaltz wegen , den in der allerdurchlúhtigost furst und herre 30 her Wenczlaw von gottes gnaden Rômischer kunig zû allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim unser gnedigoster herre empfolhen hat, ainer tâding von der Juden wegen, die bi uns sefshaft sind, dez vorgenanten unsers herren dez kunigs kamerknechte, úberainkomen sien nach dez tädingbriefs und ander brief lut und sag, die alle zesamen in ainen brief geschriben sind5 und die uns die egenanten unser herren versigelt und gegeben hand und die von wort ze wort also geschriben stand [folgt die Urkunde nr. 269 als Einschaltung, sammt ihren eigenen Einschaltungen]: bekennen wir vorgenanten stette: wenn daz ist daz uns € die egenanten brieff 6 von a) BC on alle widerrede st. a. a. g. b) swei schräge Punkte über n ; 8 oder àr c) or. úns? 1 Die Bezahlung dieser 400 fl. war bis zur ersten 40 Abrechnung der Berollmächtigten des Nürnberger Raths im Jan. 1386 geschehen, Hegel in den St.Chr. 1, 123. 2 Das Juden-Fangen 1381 und 1384 in Augsburg s. St.-Chr. 4, 169 (311 f. zur Vergl.). 3 Die Erstechung der Juden 1384 in Nördlingen s. 45 St.Chr. 4, 74; ihr Schicksal in andern Städten ib. 75 mil nt. 1 und 2 (vgl. ib. 4, 314). Am 28. Apr. 1385 (Fr. vor Phil. und Jak.) befahl K. Wenzel aus Prag der Stadt Nördlingen, die 3500 fl., die sie ihm für die Juden geben und bezahlen sollen, dem Kraft von Hohenloch zu überantworten, aus Nördl. St.-A. Juden- schaft or. mb. c. sig. pend. Die Sache war zuerst vor den Städtebund gekommen, s. die Nürnberger Beschwerde-Artikel welche wir beim Nürnberger Tage vom Sommer 1387 abdrucken. 4 Die Vorgänge in Windsheim und Weißsenburg, die Juden betreffend, im Jahr 1384, s. Vischer in den Forschungen 2, 75 und Hegel in den St.-Chr. 1, 124. 5 nr. 269. 6 Die in nr. 269 verheißsenen Urkunden nr. 272. 273. 274.
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496 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 dem egenanten unserm herren dem kúnig also worden und geantwurt sind in der Juní 12 wise alz vor geschriben stat und ouch uns disen gegenwúrtigen unsern brieff wider antwurtent, so sullen wir denne unverzogenlich dem vorgenanten unserm herren dem Rômischen kúnig, oder wem er daz empfilhet, die gewaltzbrief", die er den vorgenanten unsren herren gegeben hat und die si uns ingeantwurt hand, wider- 5 geben, und súllen ouch in damit wider antwurten und geben den tadingsbrief a den si uns mit iren angehenkten insigeln gegeben hand 2; und sunderlich sullen wir dem vorgenanten unserm herren dem kúnigb, oder wem er daz empfilhet, den schuldbrief3 umb die vierczigtusend guldin uff dieselben zit ouch antwurten und geben mit allen den worten und artikeln alz hie vor geschriben ist; und sol der 10 versigelt sin, mit der von Augspurg von Nûrenberg von Ulme von Kostentz von Eslingen und von Rotenburg uff der Tuber angehenkten insigeln. mit urkund dis briefs, daran die von Ulme von unser aller stette haissens wegen ir stat insigel offenlich gehenkt hand, der geben ist ze Ulme dez vorgeschriben nechsten montags 1385 vor sant Vitz tag, do man zalt von Cristz gebúrt drwzehenhundert jaur und darnach 15 Jun. 12 in dem fúnff und achtzigostem jaur. 1385 271. Landgraf Johann von Leuchtenberg und Bürger Berchtolt Pfinczing von Nürnberg Jund 13 stellen für die in zwei Gruppen eingetheilten Städte je einen gemeinen Mann auf gemäß nr. 268 art. 3. 1385 Juni 13 Ulm. M Aus Münch. R.-A. X 18/5 fasc. 9 cr. mb. c. 2 sig. pend. S coll. Stuttg. Archir Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493 or. mb. c. 2 sig. pend. delapsis. Regest in Reg. Boic. 10, 158, bei Vischer in den Forschungen 2, 155 nr. 241, und bei Wiener 1, 150 f. nr. 332. 20 Wir lantgrauff Hans zu Lúhtenberg und grauff zů Halse und ich Berchtolt 25 Pfinczing burger ze Nurenberg verjehen offenlich mit disem brieff und tûgen kund allen den die ihn ansehent oder hôrent lesen: alz wir, vorgenanter lantgrauff Hans und mit uns der hochgeborn furst und herre hertzog Fridrich von gottes gnaden pfallenczgrauff by Rine und herczog in Baygern und ouch der erwirdig herre herr Niclaus von gottes gnaden bischoff dez bistûms ze Costencz und ouch 30 die edlen hern Hainrich von der Tuben und herr ° Uolrich von Hohenloch 4, von dez a) or. Julsch -briefs. b) or. verschr. kůnig. c) M hern verschrieben st. herr. 1 Nicht vorhanden für alle, doch vgl. für Lf. Joh. Tuben Quitantzen haben, und sagt sie um die 1000 fl. für Heinrich von der Tuben und fur sich quitt ledig ron Leuchtenberg nr. 258. 2 nr. 269. und los; dat. 1385 Sept. 4 (Mo. nach Egid.); aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 b 3 Nicht vorhanden; es mußs eine Urkunde gemeint nr. 15 XII 6/6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. sein in welcher die Städte sich schuldig bekannten 2) Henrich ron der Duben oberster Kämmerer des dem König die 40000 fl. zu bezalen; wenn oben ver- Königreichs Böhmen bekennt, daß ihm der Rath der wiesen wird auf die Worte und Artikel alz hie vor Stadt zu Nüremberg bezahlt habe 1000 reynischer Gulden geschriben ist, so kann damit nichts anderes gemeint von der tedyngen wegen die der hochgepurne sein als die Bestimmungen in art. 1 der hier zuvor fürste her Fredrich hirczog czu Beyern der erwir- eingeschalteten Urkunde nr. 269. 4 In den beiden folgenden Regesten ist das Geschenk dige her Niclas bischoff czu Costencz der edle her Hannus langrave czu Lewchtenberg und wir von enthalten, welches die Städte dem einen der kön. Be- unsers herren des kunigs wegen getedingt haben vollmächtigten verehrten: 1) Nyclas Muffel bekennt, mit des reichs stete czu Ulmen, und sagt den Rath daß ihm die Bürger des Rathes der Stadt zu Núrem- der Stadt Nurenberg der obgenannten Summe Geldes berg bezahlt haben 1000 Guldein reinisch für den quitt ledig und los; dat. Prag 1385 Sept. 12 (Di. nach edlen herren herrn Heinrich von der Tuben, worüber natir. Mar.); aus Münch. R. A. Nürnberg R.-St. die Nürnberger des Königs und des Heinrich von der 35 40 45
496 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 dem egenanten unserm herren dem kúnig also worden und geantwurt sind in der Juní 12 wise alz vor geschriben stat und ouch uns disen gegenwúrtigen unsern brieff wider antwurtent, so sullen wir denne unverzogenlich dem vorgenanten unserm herren dem Rômischen kúnig, oder wem er daz empfilhet, die gewaltzbrief", die er den vorgenanten unsren herren gegeben hat und die si uns ingeantwurt hand, wider- 5 geben, und súllen ouch in damit wider antwurten und geben den tadingsbrief a den si uns mit iren angehenkten insigeln gegeben hand 2; und sunderlich sullen wir dem vorgenanten unserm herren dem kúnigb, oder wem er daz empfilhet, den schuldbrief3 umb die vierczigtusend guldin uff dieselben zit ouch antwurten und geben mit allen den worten und artikeln alz hie vor geschriben ist; und sol der 10 versigelt sin, mit der von Augspurg von Nûrenberg von Ulme von Kostentz von Eslingen und von Rotenburg uff der Tuber angehenkten insigeln. mit urkund dis briefs, daran die von Ulme von unser aller stette haissens wegen ir stat insigel offenlich gehenkt hand, der geben ist ze Ulme dez vorgeschriben nechsten montags 1385 vor sant Vitz tag, do man zalt von Cristz gebúrt drwzehenhundert jaur und darnach 15 Jun. 12 in dem fúnff und achtzigostem jaur. 1385 271. Landgraf Johann von Leuchtenberg und Bürger Berchtolt Pfinczing von Nürnberg Jund 13 stellen für die in zwei Gruppen eingetheilten Städte je einen gemeinen Mann auf gemäß nr. 268 art. 3. 1385 Juni 13 Ulm. M Aus Münch. R.-A. X 18/5 fasc. 9 cr. mb. c. 2 sig. pend. S coll. Stuttg. Archir Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493 or. mb. c. 2 sig. pend. delapsis. Regest in Reg. Boic. 10, 158, bei Vischer in den Forschungen 2, 155 nr. 241, und bei Wiener 1, 150 f. nr. 332. 20 Wir lantgrauff Hans zu Lúhtenberg und grauff zů Halse und ich Berchtolt 25 Pfinczing burger ze Nurenberg verjehen offenlich mit disem brieff und tûgen kund allen den die ihn ansehent oder hôrent lesen: alz wir, vorgenanter lantgrauff Hans und mit uns der hochgeborn furst und herre hertzog Fridrich von gottes gnaden pfallenczgrauff by Rine und herczog in Baygern und ouch der erwirdig herre herr Niclaus von gottes gnaden bischoff dez bistûms ze Costencz und ouch 30 die edlen hern Hainrich von der Tuben und herr ° Uolrich von Hohenloch 4, von dez a) or. Julsch -briefs. b) or. verschr. kůnig. c) M hern verschrieben st. herr. 1 Nicht vorhanden für alle, doch vgl. für Lf. Joh. Tuben Quitantzen haben, und sagt sie um die 1000 fl. für Heinrich von der Tuben und fur sich quitt ledig ron Leuchtenberg nr. 258. 2 nr. 269. und los; dat. 1385 Sept. 4 (Mo. nach Egid.); aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 b 3 Nicht vorhanden; es mußs eine Urkunde gemeint nr. 15 XII 6/6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. sein in welcher die Städte sich schuldig bekannten 2) Henrich ron der Duben oberster Kämmerer des dem König die 40000 fl. zu bezalen; wenn oben ver- Königreichs Böhmen bekennt, daß ihm der Rath der wiesen wird auf die Worte und Artikel alz hie vor Stadt zu Nüremberg bezahlt habe 1000 reynischer Gulden geschriben ist, so kann damit nichts anderes gemeint von der tedyngen wegen die der hochgepurne sein als die Bestimmungen in art. 1 der hier zuvor fürste her Fredrich hirczog czu Beyern der erwir- eingeschalteten Urkunde nr. 269. 4 In den beiden folgenden Regesten ist das Geschenk dige her Niclas bischoff czu Costencz der edle her Hannus langrave czu Lewchtenberg und wir von enthalten, welches die Städte dem einen der kön. Be- unsers herren des kunigs wegen getedingt haben vollmächtigten verehrten: 1) Nyclas Muffel bekennt, mit des reichs stete czu Ulmen, und sagt den Rath daß ihm die Bürger des Rathes der Stadt zu Núrem- der Stadt Nurenberg der obgenannten Summe Geldes berg bezahlt haben 1000 Guldein reinisch für den quitt ledig und los; dat. Prag 1385 Sept. 12 (Di. nach edlen herren herrn Heinrich von der Tuben, worüber natir. Mar.); aus Münch. R. A. Nürnberg R.-St. die Nürnberger des Königs und des Heinrich von der 35 40 45
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C. Judenschulden. 497 5 10 15 20 gewaltz wegen, den úns unser gnediger herre der Rômisch kúnig empfolhen hat, 1385 mit den stetten gemainlich, die den bunt mit ainander halten in Swauben und in Franken, ainer tâding an dez vorgenanten unsers herren dez kunigs stat von der Juden wegen, die bi in in iren stetten sefshaft sind, úberainkomen sien nauch dez tadingbriefs lut und sag, den wir vorgenanten lantgrauf Hans und mit úns die egenanten herren den vorgenanten stetten darumb besigelten geben haben; und alz in denselben briefen " aigenlichen begriffen und verschriben stat, wie man ain ieglich stat von der Juden wegen, die bi in gesessen sind, umb daz gelt, daz man in schuldig ist, versorgen sol nauch erkantnúßs der vieren die von baiden tailn darzů gesetzt wúrden, und, wa sich die vier da niht verainen môchten oder ains ander gemainen mannes zû in nit úberainkomen môchten, daz denne wir vorgenanten lantgrauff Hans und ich vorgenanter Berchtolt Pfinczing den stetten ainen gemainen man geben súllen1: darumb haben wir úns ieczo mit ainander verainet, ob daz wâr' daz daz also ze schulden kâme und notdurft wúrde, so geben wir ietzo den stetten Augspurg Nürenberg Ulme Rotenburg uff der Tuber Wintzhain und Wissen- burg zû ainem gemainen man hern Hansen von Stainach zû disen ziten burger- maister ze Regenspurg, so geben wir den von Basel und allen b andern stetten under der Albe an dem Sew und in dem Algöwc ze ainem gemainen man Henggin Humppisd burger ze Ravenspurg. mit urkúnd dis briefs, daran wir unsrẃ aignw insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist zû Ulme dez nechsten zinstags vor sant Vitz tag do man zalt von Cristz gebúrt drwzehenhundert jaur und darnach in dem fúnffundachtzigostem jaur. 1385 Juni 13 Juni 13 272. K. Wenzel beurkundet endgiltig seine mit 37 genannten Städten geschlossene Ueber- 1385 einkunft wegen der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juli 2 Beraun. Juli 2 25 30 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493 cr. mb. c. sig. pend. delapso. Die Varianten A B C beziehen sich auf die vorläufige Uebereinkunft vom 12. Juni nr. 269. Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 155 f. nr. 243 aus unserm Stuttgarter Original, und bei Wiener 1, 215 nr. 332a aus Vischer (offenbar dasselbe mit Wiener 1, 151 f. nr. 337, das aus Würfel p. 93 gezogen ist). 35 40 Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen cziten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die yn sehen horen adir lesin: das wir mit wolbedachtem mute gutem rate und rechter wissen mit den burgermeistern reten und steten unsern und des reichs lieben getrewen Auspurg Nuremberg Ulme Costnicz Esslingen Rutlingen Rotweil Wil Uberlingen Memingen Bibrach Rawensburg Lyndow Santgallen Phullen- dorf Mulhusen Kempten Koufburren Lutkirch Ysni Wangen Nordlingen Rotenburg uff der Tawber Gmunde Halle Hallprunne Dinkelspuhel Windsheim Weissenburg Wimpfen Winsberg Gingen Aulen Pophingen Wile in Turgow Buchorn und Buchow von der Juden wegen unsern camerknechten, die in iren steten und under in gesessin und wonhafftig sein, gutlichen und fruntlichen ubereinkomen sein: [1] also das a) S demselben brief. b) so — allen steht in Rasur in M. c) S Albgöw wol und nicht Albgowe, das Zeichen stcht allerdings über w. d) S Huntpis. Nachträge fasc. 63b nr. 14 B XII 6/6 or. mb. lit. 45 patens c. sig. pend. Diese 1000 fl. sind auch erwähnt St.Chr. 1, 123 f. die im die stet zu ratschatz hiessen geben; dazu noch 3000 fl. an die kön. Unterhändler, Deutsche Reichstags-Akten. 1. ib. 123., sie wurden ebenfalls bis zur ersten Abrech- nung der Bevollmächtigten des Nürnb. Raths im Jan. 1386 bezahlt, ib. 1 nr. 269 art. 3. 63
C. Judenschulden. 497 5 10 15 20 gewaltz wegen, den úns unser gnediger herre der Rômisch kúnig empfolhen hat, 1385 mit den stetten gemainlich, die den bunt mit ainander halten in Swauben und in Franken, ainer tâding an dez vorgenanten unsers herren dez kunigs stat von der Juden wegen, die bi in in iren stetten sefshaft sind, úberainkomen sien nauch dez tadingbriefs lut und sag, den wir vorgenanten lantgrauf Hans und mit úns die egenanten herren den vorgenanten stetten darumb besigelten geben haben; und alz in denselben briefen " aigenlichen begriffen und verschriben stat, wie man ain ieglich stat von der Juden wegen, die bi in gesessen sind, umb daz gelt, daz man in schuldig ist, versorgen sol nauch erkantnúßs der vieren die von baiden tailn darzů gesetzt wúrden, und, wa sich die vier da niht verainen môchten oder ains ander gemainen mannes zû in nit úberainkomen môchten, daz denne wir vorgenanten lantgrauff Hans und ich vorgenanter Berchtolt Pfinczing den stetten ainen gemainen man geben súllen1: darumb haben wir úns ieczo mit ainander verainet, ob daz wâr' daz daz also ze schulden kâme und notdurft wúrde, so geben wir ietzo den stetten Augspurg Nürenberg Ulme Rotenburg uff der Tuber Wintzhain und Wissen- burg zû ainem gemainen man hern Hansen von Stainach zû disen ziten burger- maister ze Regenspurg, so geben wir den von Basel und allen b andern stetten under der Albe an dem Sew und in dem Algöwc ze ainem gemainen man Henggin Humppisd burger ze Ravenspurg. mit urkúnd dis briefs, daran wir unsrẃ aignw insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist zû Ulme dez nechsten zinstags vor sant Vitz tag do man zalt von Cristz gebúrt drwzehenhundert jaur und darnach in dem fúnffundachtzigostem jaur. 1385 Juni 13 Juni 13 272. K. Wenzel beurkundet endgiltig seine mit 37 genannten Städten geschlossene Ueber- 1385 einkunft wegen der Judenschulden-Tilgung. 1385 Juli 2 Beraun. Juli 2 25 30 Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493 cr. mb. c. sig. pend. delapso. Die Varianten A B C beziehen sich auf die vorläufige Uebereinkunft vom 12. Juni nr. 269. Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 155 f. nr. 243 aus unserm Stuttgarter Original, und bei Wiener 1, 215 nr. 332a aus Vischer (offenbar dasselbe mit Wiener 1, 151 f. nr. 337, das aus Würfel p. 93 gezogen ist). 35 40 Wir Wenczlaw von gotis genaden Romischer kunig zu allen cziten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die yn sehen horen adir lesin: das wir mit wolbedachtem mute gutem rate und rechter wissen mit den burgermeistern reten und steten unsern und des reichs lieben getrewen Auspurg Nuremberg Ulme Costnicz Esslingen Rutlingen Rotweil Wil Uberlingen Memingen Bibrach Rawensburg Lyndow Santgallen Phullen- dorf Mulhusen Kempten Koufburren Lutkirch Ysni Wangen Nordlingen Rotenburg uff der Tawber Gmunde Halle Hallprunne Dinkelspuhel Windsheim Weissenburg Wimpfen Winsberg Gingen Aulen Pophingen Wile in Turgow Buchorn und Buchow von der Juden wegen unsern camerknechten, die in iren steten und under in gesessin und wonhafftig sein, gutlichen und fruntlichen ubereinkomen sein: [1] also das a) S demselben brief. b) so — allen steht in Rasur in M. c) S Albgöw wol und nicht Albgowe, das Zeichen stcht allerdings über w. d) S Huntpis. Nachträge fasc. 63b nr. 14 B XII 6/6 or. mb. lit. 45 patens c. sig. pend. Diese 1000 fl. sind auch erwähnt St.Chr. 1, 123 f. die im die stet zu ratschatz hiessen geben; dazu noch 3000 fl. an die kön. Unterhändler, Deutsche Reichstags-Akten. 1. ib. 123., sie wurden ebenfalls bis zur ersten Abrech- nung der Bevollmächtigten des Nürnb. Raths im Jan. 1386 bezahlt, ib. 1 nr. 269 art. 3. 63
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498 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 sie uns, oder wem wir das vorschaffen, geben sullen vierczigtawsent Juli 2 guldein guter Reinischer guldein gute von golde und swer von gewichte, 1388 und sullen uns der beczalen von unser vrawen tage lichtmesse der schirest komet Febr. 2 uber ezwei gancze jare die nehsten an alles vorcziehen und widerrede. wer' aber das yemanden die vorgenanten guldein von uns vorschafft wurden: es wer furste 5 grefe herre oder ander lute wer die werena die den Juden in den egenanten steten gelden sollden, dorumb sol ein iglich stat denselben, dem€ das gelde also vorschaft wer’, umb als vil geldes, als er denselben Juden, die in iren steten gesessin sint, gelden solc, gen denselben Juden unvorczogenlichen ushebend und ledig machen, ab die stat als vile an irer anczal, als die stete das under sich selber geteilet 10 haben, gelten sold. und sol dieselbe stat kein czil dofur schirmen, also doch das dieselben von uns suliche qwitbrife bringen, das dieselben stete und ouch die Juden, die bey in sesshafft sind, des geldes an den egenanten vierczigtawsent guldein ledig sein. wer’ aber das wir das gelde nyemand vorschuffen oder vorschaffen wolden, mochten dan die egenanten stete vor dem egenanten czil von den Juden ichtes pars 15 geldes bringen, so sullen aber die vorgenanten stete uns der € vierczigtawsent guldein von dem ersten gelde, das von yn gefellet oder von in brengen mugen, an allerley geverde tugentlichen weren und beczalen an alle irrunge und widerrede. [2] dorzu sollen die vorgenanten stete mit allen den Juden., die bey in gesessin sind, schaffen und ustragen, als das mit yn von unsern wegen geteidingt ist 8: was die Juden, 20 die bey yn wonunde sein, gelt usgeliehen han in jares frist dem nehsten vor datum dicz brives oder dorunder und das noch unvergolden usstat, an welicherley muncze das geschehen ist, das der gesuch und schade, der doruff vorrait oder gangen ist, genczlichen absein sol, und das man sie ires hauptgutes wider beczaln sol in aller der weise als hernochh geschriben stet 2. [3] was aber geldes 25 lenger denn vor einem jare gewunnen und von den Juden in 1 iren steten entlehent ist, is sey geschehen von fursten geistlichen oder wertlichen grafen herren rittern knechten steten burgern gebawresluten oder von wem das geschehen ist edlen odir unedlen frawen odir mannen geistlichen oder wertlichen luten, wie lang das gestanden ist, do sol man dasselbe gelde, beyd hauptgute und gesuch, 30 zusammenreyten an ein summe; und wennk das also zusammengereittet ist, so sol es alles hauptgut heissen und sein; und sol dann vorbas dem oder den, die das gelde also schuldig sein, gleich der vierde teil desselben geldes an derselben summen abgen und des ledig sein; und die uberigen drey teil sollen denne der oder dieselben, die das gelde also schuldig bleiben, den steten oder stat von der 35 Juden wegen, do denn dieselben Juden gesessin sein, vorsichern und vorgewissen mit guten slossen dorfern odir andirn pfandin, in sulicher massen das der oder dieselben, die sulich gelde schuldig weren 1, czwen erber mann dorzu seczen sullen, und die stat von irer Juden wegen, den sulch gelde zugehoret, ouch czwenn erber 8) or. werden. b) or. den. c) de. BC gelden sol in nr. 269, A gelten sol. d) or. hat hier uſheben, woge- 40 gen wahrscheinlich das richtige ist usheben aus A (awzheben BC); Scherz 1, 66 führt an auſheben einen fuir den andern in concursu creditorum aliquem alteri praeferre; Schmeller 2, 139 einem etwas raiten und ausheben (in der Rechnung zu gut schreiben!) e) alz vil de. B in nr. 269. f) im or. ist der falsch verändert in den. g) in nr. 269 alz wir daz mit in von dez vorgenenten unsers herren dez kunigs wegen betâdinget haben. h) in nr. 269: BC unrichtig vor statt hernach, A hernach. i) in de. im or., ad. in nr. 269. k) in nr. 269 hal A wenne, B wes, 45 C wenn. 1) or. werden, nr. 269 hat in A weren. 1 Der Sinn ist: wenn der König solchen Leuten, die zugleich Schulden bei den Städte-Juden haben, eine Anweisung auf die ihm zukommenden 40000 fl. ertheilt, so sollen die einzelnen Städte, welchen die Jüdischen Gläubiger angehören, diesen Schuldnern deren Juden- Schulden tilgen, soweit der Antheil, den die einzelne Stadt an den 40000 fl. zu leisten hat, dazu ausreicht; nach Hegel in den St.-Chr. 1, 116 nt. 1. 2 Nemlich wie in art. 3 das Verfahren der Ver- 50 sicherung u. s. f. geregelt wird.
498 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 sie uns, oder wem wir das vorschaffen, geben sullen vierczigtawsent Juli 2 guldein guter Reinischer guldein gute von golde und swer von gewichte, 1388 und sullen uns der beczalen von unser vrawen tage lichtmesse der schirest komet Febr. 2 uber ezwei gancze jare die nehsten an alles vorcziehen und widerrede. wer' aber das yemanden die vorgenanten guldein von uns vorschafft wurden: es wer furste 5 grefe herre oder ander lute wer die werena die den Juden in den egenanten steten gelden sollden, dorumb sol ein iglich stat denselben, dem€ das gelde also vorschaft wer’, umb als vil geldes, als er denselben Juden, die in iren steten gesessin sint, gelden solc, gen denselben Juden unvorczogenlichen ushebend und ledig machen, ab die stat als vile an irer anczal, als die stete das under sich selber geteilet 10 haben, gelten sold. und sol dieselbe stat kein czil dofur schirmen, also doch das dieselben von uns suliche qwitbrife bringen, das dieselben stete und ouch die Juden, die bey in sesshafft sind, des geldes an den egenanten vierczigtawsent guldein ledig sein. wer’ aber das wir das gelde nyemand vorschuffen oder vorschaffen wolden, mochten dan die egenanten stete vor dem egenanten czil von den Juden ichtes pars 15 geldes bringen, so sullen aber die vorgenanten stete uns der € vierczigtawsent guldein von dem ersten gelde, das von yn gefellet oder von in brengen mugen, an allerley geverde tugentlichen weren und beczalen an alle irrunge und widerrede. [2] dorzu sollen die vorgenanten stete mit allen den Juden., die bey in gesessin sind, schaffen und ustragen, als das mit yn von unsern wegen geteidingt ist 8: was die Juden, 20 die bey yn wonunde sein, gelt usgeliehen han in jares frist dem nehsten vor datum dicz brives oder dorunder und das noch unvergolden usstat, an welicherley muncze das geschehen ist, das der gesuch und schade, der doruff vorrait oder gangen ist, genczlichen absein sol, und das man sie ires hauptgutes wider beczaln sol in aller der weise als hernochh geschriben stet 2. [3] was aber geldes 25 lenger denn vor einem jare gewunnen und von den Juden in 1 iren steten entlehent ist, is sey geschehen von fursten geistlichen oder wertlichen grafen herren rittern knechten steten burgern gebawresluten oder von wem das geschehen ist edlen odir unedlen frawen odir mannen geistlichen oder wertlichen luten, wie lang das gestanden ist, do sol man dasselbe gelde, beyd hauptgute und gesuch, 30 zusammenreyten an ein summe; und wennk das also zusammengereittet ist, so sol es alles hauptgut heissen und sein; und sol dann vorbas dem oder den, die das gelde also schuldig sein, gleich der vierde teil desselben geldes an derselben summen abgen und des ledig sein; und die uberigen drey teil sollen denne der oder dieselben, die das gelde also schuldig bleiben, den steten oder stat von der 35 Juden wegen, do denn dieselben Juden gesessin sein, vorsichern und vorgewissen mit guten slossen dorfern odir andirn pfandin, in sulicher massen das der oder dieselben, die sulich gelde schuldig weren 1, czwen erber mann dorzu seczen sullen, und die stat von irer Juden wegen, den sulch gelde zugehoret, ouch czwenn erber 8) or. werden. b) or. den. c) de. BC gelden sol in nr. 269, A gelten sol. d) or. hat hier uſheben, woge- 40 gen wahrscheinlich das richtige ist usheben aus A (awzheben BC); Scherz 1, 66 führt an auſheben einen fuir den andern in concursu creditorum aliquem alteri praeferre; Schmeller 2, 139 einem etwas raiten und ausheben (in der Rechnung zu gut schreiben!) e) alz vil de. B in nr. 269. f) im or. ist der falsch verändert in den. g) in nr. 269 alz wir daz mit in von dez vorgenenten unsers herren dez kunigs wegen betâdinget haben. h) in nr. 269: BC unrichtig vor statt hernach, A hernach. i) in de. im or., ad. in nr. 269. k) in nr. 269 hal A wenne, B wes, 45 C wenn. 1) or. werden, nr. 269 hat in A weren. 1 Der Sinn ist: wenn der König solchen Leuten, die zugleich Schulden bei den Städte-Juden haben, eine Anweisung auf die ihm zukommenden 40000 fl. ertheilt, so sollen die einzelnen Städte, welchen die Jüdischen Gläubiger angehören, diesen Schuldnern deren Juden- Schulden tilgen, soweit der Antheil, den die einzelne Stadt an den 40000 fl. zu leisten hat, dazu ausreicht; nach Hegel in den St.-Chr. 1, 116 nt. 1. 2 Nemlich wie in art. 3 das Verfahren der Ver- 50 sicherung u. s. f. geregelt wird.
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C. Judenschulden. 499 5 10 20 25 30 35 40 mann dorzu geben sollen; und wie sich die vier oder irer der merer teyl bekennten 1365 und ussprechen, das der oder die, die das gelde schuldig weren a, den steten oder stat von der Juden wegenb, die bey in sesshafft werenc, das gelde vorsichern solten mit pfanden als vor geschrieben stet, dobey sol es bleiben. wer' aber das dieselben vier ubirein nichtd mochten komene, so sollen der edel Hans der elter lantgrafe zum Luthemberg unser rate und Perchtolde Pfinczing burger zu Nuremberg unsere € lieben getrewen von unsern unds der egenanten stete wegen in einen gemeinen man bescheiden und geben €, iglichen steten oder stat der sie denn dunket allerredlichist dorzu sein. und wes sich denn dieselben fumf oder irer der mererteyl von sulcher sicherheit erkennen und ussprechen, dobey sol es dann aber bleyben, also doch das dasselbe vorgewissen und vorsichern volgan beschehen und ustrag h nemen sol hie ezwisschen und sand Bartholomes tag zunehste an alles vorcziehen und widerrede. und wenn ouch ein iglicher dasselbe gelde, das er schuldig bleibet, also vorsichert und vorsorget, dem sol dann dieselbe stat von der Juden wegen, die bey 15 in sesshafft sind, von nû unser frawen tage liechtmesse der schirest komet czwei gancze jare die nehesten i lenger frist und zug gebenk in sulicher bescheidenheit, das ye uff czehen guldein oder pfunt, welicherley muncze oder werunge das denn ist, igliches jares in denselben czwein jaren eyn guldein oder pfunt derselben muneze oder werunge zu schaden gereittet werde 2, und dorzu von dem tage als die reytunge geschicht bis zu lichtmesse ouch m als vil als sich denn noch rechter czale des jares doruff geburet eyn wochen zu reitten als die ander€ an alles geverde. [4] wer aber das kein3 Jude in den vorgenanten steten mit yemanden, der in sulch gulde o schuldig were, an der rechnunge stossig wurde oder zu hertte sein wolde, so sol des der P rate in der stat, do denn derselbe Jude gesessin ist, gewaldig sein und uff ym bleiben. [5] dorzu hat ein igliche stat den gewalte, das sie iren burgern umb sulche gelde ", das sie den Juden gelden sullen, uber das vorgenant czil oder dorunder lenger oder kurczer czuge und czil geben mugen nochdem als sich denn der rate in derselben stat erkennet das der ir burger arme oder reich sey oder des geldes vil oder luczil sey. [6] wer' ouch das yemand, es wer furste graff herre ritter knechte stete burger gebawreslute oder ander geistlich oder wertlich luter personen frawen oder mannen oder wer die denn weren s, sich wider diese teydinge und sache seczen und dobey nicht bleiben wolten, oder das gelde, das sie t schuldig weren", in der vorgeschriben frist nicht vorsichern und vorsorgen wolten: der oder dieselben sullen ouch denne dieser teydinge nicht geniessen, und sullen ouch denn ir schulde, beid hauptgute gesuch und allen schaden, beczalen noch usweisung der haubtbrieff oder der rechenbrieff die denn a) or. werden, nr. 269 hat in A weren. b) von der Juden wegen de. nr. 269 BC, ad. A. c) or. geschaffle werden statt sesshafft weren; nr. 269 hat in A sefhaft weren. d) nr. 269 hat in A vier dez niht úberainkom- men môchten. e) Hier fügt nr. 269 in BC die ebendort in A auch fehlenden Worte ein so sûllen sie sich eins ge- mainen mans [C hat hier in der ausgestrichenen Widerholung der Stelle so—mohten die Worte ob sie mügen] mit einander vereynen, und wa sie sich des nicht verainen môchten —. 1) or. unser sammt dem Abkürzungshaken am r g) in nr. 269 fehlt unsern und. h) or. ustragen, nr. 269 A ustrag. i) or. nehest, nr. 269 A nechsten. k) or. zugeben st. zug geben das nr. 269 bezeugt. 1) nr. 269 in A raitung, in BC rechnung. m] auch nr. 269 hat in A die Worte bis ze liechtmifl ouch, sie fehlen in BC. n) nr. 269 A andern. 0) nr. 269 A sôlich gúlt. p) nr. 269 in AC auch der, in B des. q) nr. 269 A sôlich gelt. r) de. in nr. 269. s) or. werden, nr. 269 hat in A weren. t) nr. 269 in BC fehlt sie, A hat si u) or. werden, nr. 269 hat in A weren. 1385 Aug. 24 1388 Febr. 2 Julí 2 45 1 Geschah durch die Urkunde 1385 Juni 13 nr. 271. 2 Dieser Zinsfußs erscheint auch in der Augsburger Chronik von 1368—1406 St.-Chr. 4, 77. Burkard 50 Zink, dem die Stelle bei seiner Ueberarbeitung vorlag, drückt sich so aus: und darnach soll man in [den Juden] geben ie von 70 guldin 1 fl. oder von 10 lb. 1 lb. Offenbar soll damit beidemal ebenfalls der Zins- fußs angegeben werden. Dann kann aber 1 von 70 unmöglich richtig sein. Man dürfte rielleicht einen Schreibfehler statt 7 von 70 annehmen, wenn nicht ein andrer Irrthum zu Grunde liegt. Es ist auch falsch wenn Zink, im Gegensatz zu seiner Quelle, den . König selbst nach Ulm kommen läßst. 3 kein d. h. irgend ein. St.Chr. 1, 117 nt. 1.
C. Judenschulden. 499 5 10 20 25 30 35 40 mann dorzu geben sollen; und wie sich die vier oder irer der merer teyl bekennten 1365 und ussprechen, das der oder die, die das gelde schuldig weren a, den steten oder stat von der Juden wegenb, die bey in sesshafft werenc, das gelde vorsichern solten mit pfanden als vor geschrieben stet, dobey sol es bleiben. wer' aber das dieselben vier ubirein nichtd mochten komene, so sollen der edel Hans der elter lantgrafe zum Luthemberg unser rate und Perchtolde Pfinczing burger zu Nuremberg unsere € lieben getrewen von unsern unds der egenanten stete wegen in einen gemeinen man bescheiden und geben €, iglichen steten oder stat der sie denn dunket allerredlichist dorzu sein. und wes sich denn dieselben fumf oder irer der mererteyl von sulcher sicherheit erkennen und ussprechen, dobey sol es dann aber bleyben, also doch das dasselbe vorgewissen und vorsichern volgan beschehen und ustrag h nemen sol hie ezwisschen und sand Bartholomes tag zunehste an alles vorcziehen und widerrede. und wenn ouch ein iglicher dasselbe gelde, das er schuldig bleibet, also vorsichert und vorsorget, dem sol dann dieselbe stat von der Juden wegen, die bey 15 in sesshafft sind, von nû unser frawen tage liechtmesse der schirest komet czwei gancze jare die nehesten i lenger frist und zug gebenk in sulicher bescheidenheit, das ye uff czehen guldein oder pfunt, welicherley muncze oder werunge das denn ist, igliches jares in denselben czwein jaren eyn guldein oder pfunt derselben muneze oder werunge zu schaden gereittet werde 2, und dorzu von dem tage als die reytunge geschicht bis zu lichtmesse ouch m als vil als sich denn noch rechter czale des jares doruff geburet eyn wochen zu reitten als die ander€ an alles geverde. [4] wer aber das kein3 Jude in den vorgenanten steten mit yemanden, der in sulch gulde o schuldig were, an der rechnunge stossig wurde oder zu hertte sein wolde, so sol des der P rate in der stat, do denn derselbe Jude gesessin ist, gewaldig sein und uff ym bleiben. [5] dorzu hat ein igliche stat den gewalte, das sie iren burgern umb sulche gelde ", das sie den Juden gelden sullen, uber das vorgenant czil oder dorunder lenger oder kurczer czuge und czil geben mugen nochdem als sich denn der rate in derselben stat erkennet das der ir burger arme oder reich sey oder des geldes vil oder luczil sey. [6] wer' ouch das yemand, es wer furste graff herre ritter knechte stete burger gebawreslute oder ander geistlich oder wertlich luter personen frawen oder mannen oder wer die denn weren s, sich wider diese teydinge und sache seczen und dobey nicht bleiben wolten, oder das gelde, das sie t schuldig weren", in der vorgeschriben frist nicht vorsichern und vorsorgen wolten: der oder dieselben sullen ouch denne dieser teydinge nicht geniessen, und sullen ouch denn ir schulde, beid hauptgute gesuch und allen schaden, beczalen noch usweisung der haubtbrieff oder der rechenbrieff die denn a) or. werden, nr. 269 hat in A weren. b) von der Juden wegen de. nr. 269 BC, ad. A. c) or. geschaffle werden statt sesshafft weren; nr. 269 hat in A sefhaft weren. d) nr. 269 hat in A vier dez niht úberainkom- men môchten. e) Hier fügt nr. 269 in BC die ebendort in A auch fehlenden Worte ein so sûllen sie sich eins ge- mainen mans [C hat hier in der ausgestrichenen Widerholung der Stelle so—mohten die Worte ob sie mügen] mit einander vereynen, und wa sie sich des nicht verainen môchten —. 1) or. unser sammt dem Abkürzungshaken am r g) in nr. 269 fehlt unsern und. h) or. ustragen, nr. 269 A ustrag. i) or. nehest, nr. 269 A nechsten. k) or. zugeben st. zug geben das nr. 269 bezeugt. 1) nr. 269 in A raitung, in BC rechnung. m] auch nr. 269 hat in A die Worte bis ze liechtmifl ouch, sie fehlen in BC. n) nr. 269 A andern. 0) nr. 269 A sôlich gúlt. p) nr. 269 in AC auch der, in B des. q) nr. 269 A sôlich gelt. r) de. in nr. 269. s) or. werden, nr. 269 hat in A weren. t) nr. 269 in BC fehlt sie, A hat si u) or. werden, nr. 269 hat in A weren. 1385 Aug. 24 1388 Febr. 2 Julí 2 45 1 Geschah durch die Urkunde 1385 Juni 13 nr. 271. 2 Dieser Zinsfußs erscheint auch in der Augsburger Chronik von 1368—1406 St.-Chr. 4, 77. Burkard 50 Zink, dem die Stelle bei seiner Ueberarbeitung vorlag, drückt sich so aus: und darnach soll man in [den Juden] geben ie von 70 guldin 1 fl. oder von 10 lb. 1 lb. Offenbar soll damit beidemal ebenfalls der Zins- fußs angegeben werden. Dann kann aber 1 von 70 unmöglich richtig sein. Man dürfte rielleicht einen Schreibfehler statt 7 von 70 annehmen, wenn nicht ein andrer Irrthum zu Grunde liegt. Es ist auch falsch wenn Zink, im Gegensatz zu seiner Quelle, den . König selbst nach Ulm kommen läßst. 3 kein d. h. irgend ein. St.Chr. 1, 117 nt. 1.
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500 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 dorubir geben sind oder noch kuntschafft der burgen oder der pfande die dorumb Juli 2 vorseczett sind ab nicht brive dorumb geben weren. und was ouch den die obge- nanten stete gemeinlich oder besunder dorumb gegen denselben widerseczigen, es sein herren odir andir lute, von der Juden wegen angriffen oder tun, dorzu sollen wir den steten und Juden geraten und beholfen sein. [7] wer’ ouch das yemand, 5 der sulche gelde€ gelden suldeb, es wer’ herre odir arme man oder wer der were, das gelde und dieselbe schulde noche dem egenantem czil nicht beczalen wolde, so mugen die vorgenanten stete von der Juden wegen ir pfande wol angreiffen mit vorseczen oder mit vorkaufen, und ouch sie selbe, oder wer in dofur vorsprochen hat, ouch angreiffen und pfenden, als lang bis das sie hauptgutes und 10 schadens genczlich gewertd und beczalt werden. und sullen ouch doran und domit nichtes vorschulden noch freveln gen uns noch gen dem reiche noch gen nyemand anderin in keinen wege. [8] sundirlichen haben wir ouch dy von Dinkels- puhele in diesen sachen usgenomen, das sie bleiben sullen bey sulichen teydingen als sie mit uns von der Juden wegen in irer stat vormals ubereinkomen sein l. 15 mit urkunde dicz brives, vorsigelt mit unserm kuniglichen majestat-ingesigel geben zu Bern nach Cristes geburt dreyczenhundirt jare und dornoch in dem fumf und achczigestem jare des nehsten suntages nach send Petirs und send Pauls tage, unser 1385 reiche des Behmischen in dem drey und czweynczigsten und des Romischen in dem Jul 2 tzehendem jaren. 20 [in verso] R. Wenceslaus de Jenykow. Ad mandatum domini regis H. Lubucensis prepositus cancellarius. 1385 273. K. Wenzel befreit 38 genannte Städte von aller Verantwortlichkeit wegen früherer Juli 16 oder bei jetziger Gelegenheit bis 2. Februar 1388 von den Juden zu ziehenden Vor- theile, und verbietet die Aufnahme oder Beschirmung flüchtiger Städte-Juden. 1385 25 Juli 16 Bürglitz. A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 1, in einem Pergament-Vidimus mit anhangendem Sigel von 1390 Juni 7 (Zi. n. corp. Chr.) ron Gf. Rûdolff von Sultz hofrichter zu Rotwil ausgestellt für die Stadt Ulm über ein mit dem Majestäts-Sigel von K. Wenzel versehenes Original. B coll. ib. in einem Pergament-Vidimus mit 2 abgefallenen Sigeln von 1398 Sept. 16 (Mo. v. Matheus) von Gf. Eberhart und Gf. Cünrat von Kirchberg Gebrüdern ausgestellt für die Stadt Ulm über ein mit dem Majestäts-Sigel von K. Wenzel versehenes Original. C coll. ib. Bündel kais. Urkk. von 1346—1493 in einem Pergament Vidimus mit anhangendem Sigel von 1390 Juni 7 (Zi. n. corp. Chr.) wie A. D E F coll. der undatierte Entwurf in 3 Exemplaren: D als Einschaltung in nr. 269 Vorlage A, indem die Abweichungen der datierten späteren Aussertigung fast alle durch Unter- streichungen und Randanmerkungen mit dunklerer Tinte angezeigt sind, mit Ausnahme der Veränderung in nt. b dez riches fúrsten edlen und lieben getrúwen; sodann E als Einschaltung in nr. 269 Vorlage B; endlich F als Einschaltung in nr. 269 Vorlage C. Gedruckt ist bis jetzt nur der undatierte Entwurf gewesen, immer als Einschaltung ron nr. 269, in den drei dort angefüurten Werken wo nr. 269 abgedruckt ist. Regest aus dem Entwurf bei Vischer 2, 155 sub nr. 240 aus der Einschaltung von nr. 269 im großsen weißsen Buch des Baseler Archivs; Regest aus der Aussertigung bei Vischer 2, 156 nr. 248 nach unsern 2 Vidimus C und A (aus C sicher wegen des von Vischer bemerk- 45 ten Fehlens ron Windsheim; aus A wahrscheinlich, indem die Vischer'sche Datierung vom 30 35 40 a) nr. 269 in A sôlich gelt. b) nr. 269 in A gelten sôlt, in BC schuldig wer'. c) in nr. 269 A nauch, nach, post. d) nr. 269 in A gewort. e) ar. 269 wir haben ouch mit namen die von Dinkelspuhel, nicht sundirlichen. 1 nr. 275.
500 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 dorubir geben sind oder noch kuntschafft der burgen oder der pfande die dorumb Juli 2 vorseczett sind ab nicht brive dorumb geben weren. und was ouch den die obge- nanten stete gemeinlich oder besunder dorumb gegen denselben widerseczigen, es sein herren odir andir lute, von der Juden wegen angriffen oder tun, dorzu sollen wir den steten und Juden geraten und beholfen sein. [7] wer’ ouch das yemand, 5 der sulche gelde€ gelden suldeb, es wer’ herre odir arme man oder wer der were, das gelde und dieselbe schulde noche dem egenantem czil nicht beczalen wolde, so mugen die vorgenanten stete von der Juden wegen ir pfande wol angreiffen mit vorseczen oder mit vorkaufen, und ouch sie selbe, oder wer in dofur vorsprochen hat, ouch angreiffen und pfenden, als lang bis das sie hauptgutes und 10 schadens genczlich gewertd und beczalt werden. und sullen ouch doran und domit nichtes vorschulden noch freveln gen uns noch gen dem reiche noch gen nyemand anderin in keinen wege. [8] sundirlichen haben wir ouch dy von Dinkels- puhele in diesen sachen usgenomen, das sie bleiben sullen bey sulichen teydingen als sie mit uns von der Juden wegen in irer stat vormals ubereinkomen sein l. 15 mit urkunde dicz brives, vorsigelt mit unserm kuniglichen majestat-ingesigel geben zu Bern nach Cristes geburt dreyczenhundirt jare und dornoch in dem fumf und achczigestem jare des nehsten suntages nach send Petirs und send Pauls tage, unser 1385 reiche des Behmischen in dem drey und czweynczigsten und des Romischen in dem Jul 2 tzehendem jaren. 20 [in verso] R. Wenceslaus de Jenykow. Ad mandatum domini regis H. Lubucensis prepositus cancellarius. 1385 273. K. Wenzel befreit 38 genannte Städte von aller Verantwortlichkeit wegen früherer Juli 16 oder bei jetziger Gelegenheit bis 2. Februar 1388 von den Juden zu ziehenden Vor- theile, und verbietet die Aufnahme oder Beschirmung flüchtiger Städte-Juden. 1385 25 Juli 16 Bürglitz. A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 1, in einem Pergament-Vidimus mit anhangendem Sigel von 1390 Juni 7 (Zi. n. corp. Chr.) ron Gf. Rûdolff von Sultz hofrichter zu Rotwil ausgestellt für die Stadt Ulm über ein mit dem Majestäts-Sigel von K. Wenzel versehenes Original. B coll. ib. in einem Pergament-Vidimus mit 2 abgefallenen Sigeln von 1398 Sept. 16 (Mo. v. Matheus) von Gf. Eberhart und Gf. Cünrat von Kirchberg Gebrüdern ausgestellt für die Stadt Ulm über ein mit dem Majestäts-Sigel von K. Wenzel versehenes Original. C coll. ib. Bündel kais. Urkk. von 1346—1493 in einem Pergament Vidimus mit anhangendem Sigel von 1390 Juni 7 (Zi. n. corp. Chr.) wie A. D E F coll. der undatierte Entwurf in 3 Exemplaren: D als Einschaltung in nr. 269 Vorlage A, indem die Abweichungen der datierten späteren Aussertigung fast alle durch Unter- streichungen und Randanmerkungen mit dunklerer Tinte angezeigt sind, mit Ausnahme der Veränderung in nt. b dez riches fúrsten edlen und lieben getrúwen; sodann E als Einschaltung in nr. 269 Vorlage B; endlich F als Einschaltung in nr. 269 Vorlage C. Gedruckt ist bis jetzt nur der undatierte Entwurf gewesen, immer als Einschaltung ron nr. 269, in den drei dort angefüurten Werken wo nr. 269 abgedruckt ist. Regest aus dem Entwurf bei Vischer 2, 155 sub nr. 240 aus der Einschaltung von nr. 269 im großsen weißsen Buch des Baseler Archivs; Regest aus der Aussertigung bei Vischer 2, 156 nr. 248 nach unsern 2 Vidimus C und A (aus C sicher wegen des von Vischer bemerk- 45 ten Fehlens ron Windsheim; aus A wahrscheinlich, indem die Vischer'sche Datierung vom 30 35 40 a) nr. 269 in A sôlich gelt. b) nr. 269 in A gelten sôlt, in BC schuldig wer'. c) in nr. 269 A nauch, nach, post. d) nr. 269 in A gewort. e) ar. 269 wir haben ouch mit namen die von Dinkelspuhel, nicht sundirlichen. 1 nr. 275.
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C. Judenschulden. 501 28. Juni 1390 vermuthlich ein Fehler für 7. Juni 1390 ist, wenigstens habe ich kein Vidimus 1385 vom 28. Juni in Stuttgart gesehen; er führt dann beide Vidimus noch einmal besonders unter ihrem Vidimations-Datum auf, p. 177 nr. 365 und 367, bei Wiener 1, 215 nr. 335 a aus Vischer 2, 156 nr. 248. Juli 16 10 15 25 30 Wir Wentzlaw von gots gnaden Rômischer kúnig zû allen ziten merer des riches und kúnig ze Beheim bekennen und tûnt kunt" offenlichen mit disem brieff allen den die in sehen oder hôren lesenb: das wir mit unsern und dez riches stetten und lieben getruwen Costentz Auchspurg Basel Nurenberg€ Ulm Esselingen Rútelingen Rotwil Wyl Uiberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindouw Sant- gallen Pfullendorff Mulhusen Kempten Kouffbúrren Lútkilch Ysni Wangen Nördlingen Rotenburg uff der Tuber Gemúnde Halle Hailprunnen Dinckelspúhel Windshaim d Wissenburg Wimpfen Winsperg Giengen Aulen Bopfhingen Wyl in Turgöwe Büchorn und Büchow von der Juden wegen unser und dez riches camerknechte, mit gûtem willen und f rate unserg und dez riches fursten edlen und lieben getruwen, in tedingen úberainkomen sint, also daz die obgenanten unser und dez riches stette alle gemainlich und ir ieglichú besunder umb alles das, des sú der obgenanten Juden unser camerknechte bis uff dise zite genossen hänt oder hinnen bis uf unser frowen tag liechtmesse der schierost komet und dannen úber zwai gantzú jare die nechsten von dez geltes wegen, das sú uns von unsern Juden geschaffet haben, 20 niessen werden h ane geverde, in unser und dez riches hulde i genomen; und mainen noch wellen darumbe kainen zûspruche zû in haben noch niemant anders von unsern wegen. ouch wellen wir, ob das wêre k daz der Juden dehainer, die in den egenanten unsern und dez riches stetten€ wonhaft und sesshaft sint, von in in disen lôuffen, und ee daz sú uns daz gelt daz sú m von iren wegen verhaissen haben gentzlichen bezalt haben, hinder fúrsten herren" oder ander stette entwichen oder fluhen, wahin daz wêre, daz man in dieselben Juden mit libe und mit gûte unver- zogenlichen wider geben und antwurten sol. und wâre es das sich iemant, es were fúrste grafe herre ritter knechte stette oder ander ° lúte, dawider satzten, des wôllen wir den obgenanten stetten getruwlich beholfen sin. wir mainen ouch, ob dehain Jude in der vorgeschribenn? friste in dehain frygunge q oder gelait kôme, das sú die dafúr niht schirmen súllen, wand daz die obgenanten stette gemainlich oder besunder die wol darus nemen sullen unengolten unser und des riches und aller- menglichs. darumb gebieten wir allen fúrsten gaistlichen und weltlichen grafen frygen € rittern knechten dienstlúten' stetten mercktent burgern" und allen andern unsern und dez riches undertanen, das niemant oder ir kainer wider dise unser gnade kome und tûge in kainen wege, als lieb in sige unser und des riches swêre ungenade ze vermiden. mit urkúnd dis briefs versigelt mit unser kúniglichen 1388 Febr. 2 5 35 40 45 50 a) D dem Entwurf fehlen die Worte und tünt kunt. b) D der Entwurf fährt fort alz wir dem hochgeborn unserm lieben swager und fúrsten herczog Fridrich von gottes gnaden pfallenczgrauf bi Rine und herczog in Baygern und ouch dem erwirdigen Niclausen bischoff ze Costencz und dem edlen Johansen lantgraufen zům Luhtenberg und grauf zů Halse Hainrich zů der Tuben und Uolrichen von Hohenloch unsern besundern lieben und getruwen empfolhen und unsern ganczen gewalt gegeben haben, mit den stetten Basel Augspurg Nürenberg Ulme Costencz Enlingen — kamerknechten ze tâdingen und úberain ze komen, daz ouch si getan hand: darumb so haben wir mit gûtem willen mit raute unser und dez richs fúrsten lieben und getruwen die obgenanten stette alle ge- mainlich und ir ieglich besunder — c) B add. Nůrenberg, AC de. Nûrenberg, auch die in dem Entwurf D bei- geschriebene Veränderung für die Ausfertigung fügt Nur. bei; EF schließen schon nach Basel Augspurg die Aufzählung mit einem etc. ab; man darf annehmen daß Nürnberg im Original der Ausfertigung wirklich erwähnt war. d) C de. Windshaim. e) A Turgôw verschr. st. Turgöw, B Turgow. 1) de. in ABC. g) add. B. h) D der Entwurf wúrden, EF wûrden. i) DEF der Entwourf add. und gnade. k) Dachartiger Haken über e in diesem wie in dem folgenden were, wol wêre oder um das lange e zu bezeichnen. 1) DEF der Entwurf einfach die in iren stetten seshaft [oder sedelhaft] sind. m) EF der Entwurf add. uns. n) add. BD, de. AC, hat auch in dem ms. gestan- den das Jäger Schwb. St. Wesen 405 benutzte. 0) A zweimal ander. p) AC vorgeschriben mit Strich, also vor- geschribenn oder vorgeschribenen. q) de. EF. r) EF hat herren statt frygen. s) B amptlúten st. dienstl. das in ACD steht. t) EF de. merckten. u) EF add. gebawrslewten (oder gepawrsl.). V) swère de. in EF.
C. Judenschulden. 501 28. Juni 1390 vermuthlich ein Fehler für 7. Juni 1390 ist, wenigstens habe ich kein Vidimus 1385 vom 28. Juni in Stuttgart gesehen; er führt dann beide Vidimus noch einmal besonders unter ihrem Vidimations-Datum auf, p. 177 nr. 365 und 367, bei Wiener 1, 215 nr. 335 a aus Vischer 2, 156 nr. 248. Juli 16 10 15 25 30 Wir Wentzlaw von gots gnaden Rômischer kúnig zû allen ziten merer des riches und kúnig ze Beheim bekennen und tûnt kunt" offenlichen mit disem brieff allen den die in sehen oder hôren lesenb: das wir mit unsern und dez riches stetten und lieben getruwen Costentz Auchspurg Basel Nurenberg€ Ulm Esselingen Rútelingen Rotwil Wyl Uiberlingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindouw Sant- gallen Pfullendorff Mulhusen Kempten Kouffbúrren Lútkilch Ysni Wangen Nördlingen Rotenburg uff der Tuber Gemúnde Halle Hailprunnen Dinckelspúhel Windshaim d Wissenburg Wimpfen Winsperg Giengen Aulen Bopfhingen Wyl in Turgöwe Büchorn und Büchow von der Juden wegen unser und dez riches camerknechte, mit gûtem willen und f rate unserg und dez riches fursten edlen und lieben getruwen, in tedingen úberainkomen sint, also daz die obgenanten unser und dez riches stette alle gemainlich und ir ieglichú besunder umb alles das, des sú der obgenanten Juden unser camerknechte bis uff dise zite genossen hänt oder hinnen bis uf unser frowen tag liechtmesse der schierost komet und dannen úber zwai gantzú jare die nechsten von dez geltes wegen, das sú uns von unsern Juden geschaffet haben, 20 niessen werden h ane geverde, in unser und dez riches hulde i genomen; und mainen noch wellen darumbe kainen zûspruche zû in haben noch niemant anders von unsern wegen. ouch wellen wir, ob das wêre k daz der Juden dehainer, die in den egenanten unsern und dez riches stetten€ wonhaft und sesshaft sint, von in in disen lôuffen, und ee daz sú uns daz gelt daz sú m von iren wegen verhaissen haben gentzlichen bezalt haben, hinder fúrsten herren" oder ander stette entwichen oder fluhen, wahin daz wêre, daz man in dieselben Juden mit libe und mit gûte unver- zogenlichen wider geben und antwurten sol. und wâre es das sich iemant, es were fúrste grafe herre ritter knechte stette oder ander ° lúte, dawider satzten, des wôllen wir den obgenanten stetten getruwlich beholfen sin. wir mainen ouch, ob dehain Jude in der vorgeschribenn? friste in dehain frygunge q oder gelait kôme, das sú die dafúr niht schirmen súllen, wand daz die obgenanten stette gemainlich oder besunder die wol darus nemen sullen unengolten unser und des riches und aller- menglichs. darumb gebieten wir allen fúrsten gaistlichen und weltlichen grafen frygen € rittern knechten dienstlúten' stetten mercktent burgern" und allen andern unsern und dez riches undertanen, das niemant oder ir kainer wider dise unser gnade kome und tûge in kainen wege, als lieb in sige unser und des riches swêre ungenade ze vermiden. mit urkúnd dis briefs versigelt mit unser kúniglichen 1388 Febr. 2 5 35 40 45 50 a) D dem Entwurf fehlen die Worte und tünt kunt. b) D der Entwurf fährt fort alz wir dem hochgeborn unserm lieben swager und fúrsten herczog Fridrich von gottes gnaden pfallenczgrauf bi Rine und herczog in Baygern und ouch dem erwirdigen Niclausen bischoff ze Costencz und dem edlen Johansen lantgraufen zům Luhtenberg und grauf zů Halse Hainrich zů der Tuben und Uolrichen von Hohenloch unsern besundern lieben und getruwen empfolhen und unsern ganczen gewalt gegeben haben, mit den stetten Basel Augspurg Nürenberg Ulme Costencz Enlingen — kamerknechten ze tâdingen und úberain ze komen, daz ouch si getan hand: darumb so haben wir mit gûtem willen mit raute unser und dez richs fúrsten lieben und getruwen die obgenanten stette alle ge- mainlich und ir ieglich besunder — c) B add. Nůrenberg, AC de. Nûrenberg, auch die in dem Entwurf D bei- geschriebene Veränderung für die Ausfertigung fügt Nur. bei; EF schließen schon nach Basel Augspurg die Aufzählung mit einem etc. ab; man darf annehmen daß Nürnberg im Original der Ausfertigung wirklich erwähnt war. d) C de. Windshaim. e) A Turgôw verschr. st. Turgöw, B Turgow. 1) de. in ABC. g) add. B. h) D der Entwurf wúrden, EF wûrden. i) DEF der Entwourf add. und gnade. k) Dachartiger Haken über e in diesem wie in dem folgenden were, wol wêre oder um das lange e zu bezeichnen. 1) DEF der Entwurf einfach die in iren stetten seshaft [oder sedelhaft] sind. m) EF der Entwurf add. uns. n) add. BD, de. AC, hat auch in dem ms. gestan- den das Jäger Schwb. St. Wesen 405 benutzte. 0) A zweimal ander. p) AC vorgeschriben mit Strich, also vor- geschribenn oder vorgeschribenen. q) de. EF. r) EF hat herren statt frygen. s) B amptlúten st. dienstl. das in ACD steht. t) EF de. merckten. u) EF add. gebawrslewten (oder gepawrsl.). V) swère de. in EF.
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1385 Juli 16 502 magestat insigel a, geben zem Búrglins nach Crists gebúrte druzehenhundert jare und darnach in dem funf und achtzigesten jare des sunnentags nach sant Margarethen tage unser riche des Behemischen in dem 23. und des Rômischen in dem zehenden jaren. Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 274. K. Wenzel gestattet 38 genannten Städten die fernere Aufnahme und Haltung 5 Juli 16 von Juden, gegen Ablassung der Hälfte des Gewinnes an ihn, vom 2. Febr. 1388 an. 1385 Juli 16 Bürglitz. A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493, in einem Pergament-Vidimus mit anhangendem Sigel ron 1391 Apr. 20 (Do. ror Georien) aus Rotwil ausgestellt für Ulm von Gf. Rudolf von Sulz Hofrichter. B C D coll. der undatierte Entwurf in 3 Exemplaren: B als Einschaltung in nr. 269 Vorlage A, indem die Abweichungen der datierten spätern Aussertigung mit dunklerer Tinte angezeigt sind; sodann C als Einschaltung in nr. 269 Vorlage B; endlich D als Einschaltung in nr. 269 Vorlage C. Gedruckt ist bis jetzt nur der undatierte Entwurf gewesen, immer als Einschaltung von nr. 269, 15 in den drei dort angeführten Werken wo nr. 269 abgedruckt ist. Regest aus dem Entwurf bei Vischer 2, 155 sub nr. 240 aus der Einschaltung ron nr. 269 im großen weißen Buch des Baseler Archins; Regest aus der Ausfertigung bei Vischer 2, 156 ur. 249 nach unserm Vidimus A (er führt dann dieses Vidimus noch einmal besonders unter seinem Vidimations-Datum auf, p. 179 nr. 374), bei Wiener 1, 215 f. nr. 335b aus Vischer 20 l. c. nr. 249. 10 1388 Febr. 2 Wir Wentzlaus von gots gnaden Rômischer kúnig ze allen ziten merer des riches und kúnig ze Beheim bekennen und tûnt kunt offenlichen mit disem brief allen den die in sehent oder hôrent lesen: das wir mit gûtem willen und rate unser und dez riches fursten edeln und lieben getruwen mit Rômischer kuniglicher 25 machte den burgermaistern ammenn râten und burgern gemeinlichen der stette Costentz Auspurg Basel Nüremberg Ulm Esselingen b Rútelingen Rotwil Wyl Uiber- lingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindouw Santgallen Mulhusen Pfullendorfe Kempten Konffbúrren Lutkirch Isenen Wangen Nordelingen Rotenburg uff der Tuber Gemunde Halle Hailprunnen Dinckelspúhel Windshein Wissenburg Wimpfen Winsperg Giengen Aulun Bopfingen Wyl im Turgöw Büchorn und Büchouw unsern und dez riches lieben getruwen von besundern unsern genaden die fryghait und gnade verlúhen und geben haben, das nu fürbasmer sú alle oder ire iegliche besunder Juden und Júdin unser und des riches kamerknehte in ire stette empfahen innemen und haimen sullen und ouch die von unsern und des riches wegen halten versprechen 35 schútzen und schirmend, also, waz sú der von nu unser frowen tag der liechtmesse der allerschierost komet úber zwai jare die nechsten darnach fúrbasmer geniessen, das sú uns und dem riche daz gliche halbese súllen geben und volgen lassen ane alles geverde, und súllent ouch des darumbe iren truwen gelouben ane alle geverde; doch unschedelich den stetten under yn die wir€ vormals von der Juden wegen unser 40 camerknechte mit fryehait besorget haben oder der 8 Juden die€ von dem riche vormalsi versetzt sint, daz súk derselben fryehait, ob sú went, geniessen sullent 30 a) D der Entwurf schließt insigel etc der geben ist etc, in E sogar schon mit vermeiden, in F mit briefs etc. b) B im Entwurf lautete der Eingang zuerst also Wir—bekennen o. m. d. brieff und tûgen kunt allen — fúrsten lieben und getruwen — den erbern wysen den burgermaistern — der stetle Basel Augspurg Nürenberg Ulme 45 Costentz Eblingen —, ist aber von andrer Hand so korrigiert wie die schliefliche Ausfertigung lavtet. c) B hat die Ordnung Pfullendorf Múlnhusen, CD schließen schon mit Basel Augsburg die Aufzählung ab. d) CD schewren (oder schewren) statt schirmen. e) B daz gelich hall s. f) de. oD. g) und h) CD haben den statt der, es fehlt die; der Sinn ist dann der unschedelich den stetten — denen vormals von dem riche Juden versetzt sint, dief ist wahrscheinlich das richtige. i] B hat vormalz vor den Worten von dem riche; ebenso CD. k) CD add. die. 50
1385 Juli 16 502 magestat insigel a, geben zem Búrglins nach Crists gebúrte druzehenhundert jare und darnach in dem funf und achtzigesten jare des sunnentags nach sant Margarethen tage unser riche des Behemischen in dem 23. und des Rômischen in dem zehenden jaren. Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 274. K. Wenzel gestattet 38 genannten Städten die fernere Aufnahme und Haltung 5 Juli 16 von Juden, gegen Ablassung der Hälfte des Gewinnes an ihn, vom 2. Febr. 1388 an. 1385 Juli 16 Bürglitz. A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel kais. Urkk. 1346—1493, in einem Pergament-Vidimus mit anhangendem Sigel ron 1391 Apr. 20 (Do. ror Georien) aus Rotwil ausgestellt für Ulm von Gf. Rudolf von Sulz Hofrichter. B C D coll. der undatierte Entwurf in 3 Exemplaren: B als Einschaltung in nr. 269 Vorlage A, indem die Abweichungen der datierten spätern Aussertigung mit dunklerer Tinte angezeigt sind; sodann C als Einschaltung in nr. 269 Vorlage B; endlich D als Einschaltung in nr. 269 Vorlage C. Gedruckt ist bis jetzt nur der undatierte Entwurf gewesen, immer als Einschaltung von nr. 269, 15 in den drei dort angeführten Werken wo nr. 269 abgedruckt ist. Regest aus dem Entwurf bei Vischer 2, 155 sub nr. 240 aus der Einschaltung ron nr. 269 im großen weißen Buch des Baseler Archins; Regest aus der Ausfertigung bei Vischer 2, 156 ur. 249 nach unserm Vidimus A (er führt dann dieses Vidimus noch einmal besonders unter seinem Vidimations-Datum auf, p. 179 nr. 374), bei Wiener 1, 215 f. nr. 335b aus Vischer 20 l. c. nr. 249. 10 1388 Febr. 2 Wir Wentzlaus von gots gnaden Rômischer kúnig ze allen ziten merer des riches und kúnig ze Beheim bekennen und tûnt kunt offenlichen mit disem brief allen den die in sehent oder hôrent lesen: das wir mit gûtem willen und rate unser und dez riches fursten edeln und lieben getruwen mit Rômischer kuniglicher 25 machte den burgermaistern ammenn râten und burgern gemeinlichen der stette Costentz Auspurg Basel Nüremberg Ulm Esselingen b Rútelingen Rotwil Wyl Uiber- lingen Memmingen Bibrach Ravenspurg Lindouw Santgallen Mulhusen Pfullendorfe Kempten Konffbúrren Lutkirch Isenen Wangen Nordelingen Rotenburg uff der Tuber Gemunde Halle Hailprunnen Dinckelspúhel Windshein Wissenburg Wimpfen Winsperg Giengen Aulun Bopfingen Wyl im Turgöw Büchorn und Büchouw unsern und dez riches lieben getruwen von besundern unsern genaden die fryghait und gnade verlúhen und geben haben, das nu fürbasmer sú alle oder ire iegliche besunder Juden und Júdin unser und des riches kamerknehte in ire stette empfahen innemen und haimen sullen und ouch die von unsern und des riches wegen halten versprechen 35 schútzen und schirmend, also, waz sú der von nu unser frowen tag der liechtmesse der allerschierost komet úber zwai jare die nechsten darnach fúrbasmer geniessen, das sú uns und dem riche daz gliche halbese súllen geben und volgen lassen ane alles geverde, und súllent ouch des darumbe iren truwen gelouben ane alle geverde; doch unschedelich den stetten under yn die wir€ vormals von der Juden wegen unser 40 camerknechte mit fryehait besorget haben oder der 8 Juden die€ von dem riche vormalsi versetzt sint, daz súk derselben fryehait, ob sú went, geniessen sullent 30 a) D der Entwurf schließt insigel etc der geben ist etc, in E sogar schon mit vermeiden, in F mit briefs etc. b) B im Entwurf lautete der Eingang zuerst also Wir—bekennen o. m. d. brieff und tûgen kunt allen — fúrsten lieben und getruwen — den erbern wysen den burgermaistern — der stetle Basel Augspurg Nürenberg Ulme 45 Costentz Eblingen —, ist aber von andrer Hand so korrigiert wie die schliefliche Ausfertigung lavtet. c) B hat die Ordnung Pfullendorf Múlnhusen, CD schließen schon mit Basel Augsburg die Aufzählung ab. d) CD schewren (oder schewren) statt schirmen. e) B daz gelich hall s. f) de. oD. g) und h) CD haben den statt der, es fehlt die; der Sinn ist dann der unschedelich den stetten — denen vormals von dem riche Juden versetzt sint, dief ist wahrscheinlich das richtige. i] B hat vormalz vor den Worten von dem riche; ebenso CD. k) CD add. die. 50
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C. Judenschulden. 503 5 nach uswisunge der briefe, die wir in a und unser vorfarn an dem riche vormals 1385 Juli 16 darumb geben haben, und, wenne sich die zale der jare, als wir sú vor begnadet haben, verruckent oderb usswerden oder ob sú vor an dise c gnade trêtend wolten 1, daz sú denne diser unser fryehait und gnade furbas ouch geniessen und die bruchen súllent. mit urkúnd dis briefs versigelt mit unser kúniglichen majestat ingesigel, gebene zum Purgelins nach Cristes gebúrte druzehenhundert jare darnach in dem fúnfundachtzigesten jare des sunnentags nach sant Margareten tag unser riche des Behemischen in dem druundzwaintzigesten und des Rômischen in dem zehen- den jaren. 1385 Juli 16 10 275. Königliche Zahlungsbefehle an 36 genannte Städte betreffend die Entrichtung der 40000 fl. Judengelder in Abschlagssummen, mit Eventualquittung. Bürglitz 1385 Juli 9 bis Okt. 15. 1385 Juli 9 bis Oct. 15 1) K. Wenzel an die 36 Städte Konstanz Augsburg Nürnberg Ulm Eßlingen Reutlingen Weil Ueber- lingen Memmingen Biberach Ravensburg Lindau Sangallen Psullendorf Mulhausen Kempten Kausbeuren 15 Leuthirch Isny Wangen Nördlingen Rotenburg a. T. Gmünd Hall Heilbronn Dinkelsbühl Windsheim Weißsenburg Wimpfen Weinsberg Giengen Aalen Bopfingen Weil im Thurgau Buchhorn Buchau: gebietet ihnen, dem edeln Lucz von Landaw, oder Burgharden von Freyberg von des letztgenannten wegen, seinen l. Getr., die er mit der Erhebung beauftragt hat, 4000 Gulden zu bezahlen an den 40000 die sie ihm ron der Juden wegen jetzt zu geben nflichtig sind; so sie das gethan haben, sagt er sie dieser Abschlagssumme quitt; dat. zum Burglins So. vor 1385 20 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. per dominum Georium de Rostok Il Martinus scolasticus, in verso Juli 9 quitbrief von unserm herren dem kunig und von dem von Landaw umb 4000 guldein. Aus Münch. R.-A. Urk. Nürnb. Archiv Losungsamt X 18/5 f. 9 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg Boic. 10, 160; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 334 und bei Vischer reg. nr. 244.)2 2) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen dem ältern Landgrafen zum Luthemberg 25 seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, 3000 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. 1385 Juli 9 wie oben. Unterschr. per dominum Henricum de Duba ll Martinus scolasticus, in rerso R. Wenceslaus de Jenykow. Aus derselben Quelle, or. mb. lib. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 160; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 333 und bei Vischer reg. nr. 245.) 3 3) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen Landgrafen ron Luthemberg dem alten 30 seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, soriel Gulden, als 1500 Schock Böhmischer Grosser Prager Münze nach rechter Währung betragen, zu bezahlen wie oben; dat. zu Burgleins So. nach 1385 Juli 16 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. ad mandatum domini regis ll Henricus Lubucensis prepositus cancellarius ; in rerso R. Bartholomeus de Novacivitate, und von einer Hand des 15. Jahrhunderts Hohenloch und ein ganz blasses unverständliches Wort (Mazeyl) ohne Zusammenhang mit letztgenanntem. Aus Münch. 35 R.-A. Urk. Rotenburg Reichsstadt XI 7/4 f. 6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. laeso. — (Reg. Boic. 10, 161; hieraus Vischer (Drucksehler 15. Juli) reg. nr. 246.)4 4) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen Landgrafen von Luthemberg dem jungen seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, soviel Gulden, als 1100 Schock Böhmischer Grosser Prager Münze nach rechter Währung betragen, zu bezahlen wie oben; dat. wie im letztgenannten. 1385 Julí 16 40 Unterschr. per dominum Henricum de Duba ll Martinus scolasticus. Aus Münch. R.-A. Urk. Nürnberger Archiv Losungsamt X 18/5 f. 9 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 161; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 335 und bei Vischer reg. nr. 247.)5 5) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem ehrwürdigen Niclausen Bischof zu Konstans und den edeln Johansen Landgraf vom Leutemberge und Heinrichen von der Duben seinen Räthen l. Andächtigen und Getr., 45 die er mit der Erhebung beauftragt hat, 3000 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. zum Burgelins Mo. nach 1385 Jull 17 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. ad mandatum domini regis Il Henricus Lubucensis prepositus cancellarius. Aus letztgenannter Quelle, or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 161 f.; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 336 und bei Vischer reg. nr. 250.) 6 50 a) B de. in, ebenso CD. b) B und st. oder, ebenso CD. c) OD unser st. dise. d) Dachartiger Haken über e. e) B schließt insigel, der geben ist etc., OD mit urkunde etc. (oder mit urkûnde etc.). 1 Wie sie in der vorliegenden Urkunde den übrigen ertheilt wird. 2 Zu nr. 3 der Effektirquittungen. 3 Die Effektivquittung fand sich nicht. 4 Zu nr. 5 der Effektivquittungen. 5 Zu nr. 2 der Effektirquittungen. 6 Zu nr. 1 der Effektivquittungen.
C. Judenschulden. 503 5 nach uswisunge der briefe, die wir in a und unser vorfarn an dem riche vormals 1385 Juli 16 darumb geben haben, und, wenne sich die zale der jare, als wir sú vor begnadet haben, verruckent oderb usswerden oder ob sú vor an dise c gnade trêtend wolten 1, daz sú denne diser unser fryehait und gnade furbas ouch geniessen und die bruchen súllent. mit urkúnd dis briefs versigelt mit unser kúniglichen majestat ingesigel, gebene zum Purgelins nach Cristes gebúrte druzehenhundert jare darnach in dem fúnfundachtzigesten jare des sunnentags nach sant Margareten tag unser riche des Behemischen in dem druundzwaintzigesten und des Rômischen in dem zehen- den jaren. 1385 Juli 16 10 275. Königliche Zahlungsbefehle an 36 genannte Städte betreffend die Entrichtung der 40000 fl. Judengelder in Abschlagssummen, mit Eventualquittung. Bürglitz 1385 Juli 9 bis Okt. 15. 1385 Juli 9 bis Oct. 15 1) K. Wenzel an die 36 Städte Konstanz Augsburg Nürnberg Ulm Eßlingen Reutlingen Weil Ueber- lingen Memmingen Biberach Ravensburg Lindau Sangallen Psullendorf Mulhausen Kempten Kausbeuren 15 Leuthirch Isny Wangen Nördlingen Rotenburg a. T. Gmünd Hall Heilbronn Dinkelsbühl Windsheim Weißsenburg Wimpfen Weinsberg Giengen Aalen Bopfingen Weil im Thurgau Buchhorn Buchau: gebietet ihnen, dem edeln Lucz von Landaw, oder Burgharden von Freyberg von des letztgenannten wegen, seinen l. Getr., die er mit der Erhebung beauftragt hat, 4000 Gulden zu bezahlen an den 40000 die sie ihm ron der Juden wegen jetzt zu geben nflichtig sind; so sie das gethan haben, sagt er sie dieser Abschlagssumme quitt; dat. zum Burglins So. vor 1385 20 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. per dominum Georium de Rostok Il Martinus scolasticus, in verso Juli 9 quitbrief von unserm herren dem kunig und von dem von Landaw umb 4000 guldein. Aus Münch. R.-A. Urk. Nürnb. Archiv Losungsamt X 18/5 f. 9 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg Boic. 10, 160; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 334 und bei Vischer reg. nr. 244.)2 2) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen dem ältern Landgrafen zum Luthemberg 25 seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, 3000 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. 1385 Juli 9 wie oben. Unterschr. per dominum Henricum de Duba ll Martinus scolasticus, in rerso R. Wenceslaus de Jenykow. Aus derselben Quelle, or. mb. lib. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 160; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 333 und bei Vischer reg. nr. 245.) 3 3) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen Landgrafen ron Luthemberg dem alten 30 seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, soriel Gulden, als 1500 Schock Böhmischer Grosser Prager Münze nach rechter Währung betragen, zu bezahlen wie oben; dat. zu Burgleins So. nach 1385 Juli 16 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. ad mandatum domini regis ll Henricus Lubucensis prepositus cancellarius ; in rerso R. Bartholomeus de Novacivitate, und von einer Hand des 15. Jahrhunderts Hohenloch und ein ganz blasses unverständliches Wort (Mazeyl) ohne Zusammenhang mit letztgenanntem. Aus Münch. 35 R.-A. Urk. Rotenburg Reichsstadt XI 7/4 f. 6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. laeso. — (Reg. Boic. 10, 161; hieraus Vischer (Drucksehler 15. Juli) reg. nr. 246.)4 4) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Hansen Landgrafen von Luthemberg dem jungen seinem Rath und l. Getr., den er mit der Erhebung beauftragt hat, soviel Gulden, als 1100 Schock Böhmischer Grosser Prager Münze nach rechter Währung betragen, zu bezahlen wie oben; dat. wie im letztgenannten. 1385 Julí 16 40 Unterschr. per dominum Henricum de Duba ll Martinus scolasticus. Aus Münch. R.-A. Urk. Nürnberger Archiv Losungsamt X 18/5 f. 9 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 161; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 335 und bei Vischer reg. nr. 247.)5 5) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem ehrwürdigen Niclausen Bischof zu Konstans und den edeln Johansen Landgraf vom Leutemberge und Heinrichen von der Duben seinen Räthen l. Andächtigen und Getr., 45 die er mit der Erhebung beauftragt hat, 3000 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. zum Burgelins Mo. nach 1385 Jull 17 Marg. 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschr. ad mandatum domini regis Il Henricus Lubucensis prepositus cancellarius. Aus letztgenannter Quelle, or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 161 f.; hieraus bei Wiener 1, 151 nr. 336 und bei Vischer reg. nr. 250.) 6 50 a) B de. in, ebenso CD. b) B und st. oder, ebenso CD. c) OD unser st. dise. d) Dachartiger Haken über e. e) B schließt insigel, der geben ist etc., OD mit urkunde etc. (oder mit urkûnde etc.). 1 Wie sie in der vorliegenden Urkunde den übrigen ertheilt wird. 2 Zu nr. 3 der Effektirquittungen. 3 Die Effektivquittung fand sich nicht. 4 Zu nr. 5 der Effektivquittungen. 5 Zu nr. 2 der Effektirquittungen. 6 Zu nr. 1 der Effektivquittungen.
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504 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Oct. 15 6) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Gerlach von Hoenloch seinem lieben Getreuen, den er mit der Erhebung beaustragt hat, 4300 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. zum Burgleins So. vor Galli 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschrift ad mandatum domini regis ll Henricus prepositus Lubucensis cancellarius; in rerso R. Bartholomeus de Novacivitate. Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Kaiser-Urkunden 1346—1493 or. mb. c. sig. pend., durch Kausler; früher in Ulm. — (Daraus Vischer reg. nr. 255; aus diesem das Regest bei Wiener p. 216 nr. 336a; eine Notiz hat Schmids Samml. im Stuttg. St.-Archin fasc. I nr. 70 auch aus dem Original]1 5 1385 276. Effektivquittungen der mit der Erhebung der 40000 fl. Judengelder königlicherseits Julí 31 u. s. w. Beauftragten, ausgestellt an verschiedene Städte. 1385 Juli 31 bis 1386 Febr. 24 [oder Sept. 21?] 10 1385 Juli 31 1385 Aug. 4 1385 Sept. 11 1) Nyclas Bisch. zu Costnicz Johans Lf. zum Lewtenberg und Heinrich ton der Tuben thun kund, daß ihnen die Bürger des Raths der Stadt zu Núremberg gütlich berichtet und bezahlt haben 3000 guldein reinischer, die uns unser genediger herre her Wenczlawe der Römisch künig zû in von der Juden wegen geschikt hat, und sagen sie und die Gemein der Stadt zu Núremberg für den König und für sich um dieselben 3000 fl. quitt ledig und los; dat. Mo. ror sant Peters Tag Kettenfeir 1385; aus Münch. R.-A. Nürnb. R.-St. 15 Losungsamt f. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. 3 sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 162; daraus bei Vischer reg. sub nr. 250.)2 2) Johans der jüngere Lf. zum Lewtenberg und Graf zu Halse bekennt, daßs ihm die Bürger des Raths der Stadt zu Núremberg gütlich berichtet und bezahlt haben 1100 Schoek böhmischer Grozz die er mit ihnen angeschlagen und gerechnet hat gleich 3587 Guldein Reinisch, die uns unser genediger herre her Wenczlawe 20 der Rômisch kûnig zû in geschikt hat an den virczigtawsend guldein die im gemain stet schuldig sein zû geben von der Juden wegen und dez wir in auch dezselben unsers herren.. dez kûnigs [or. kûmigs] quitbrief geben haben, und sagt auch gemeine Städte die den Bund mit einander halten, und besunder den Rath und die Gemeine der Stadt zu Núremberg, die ihm das genannte Geld von derselben gemeinen Städte wegen berichtet und bezahlt haben, für den König und sich um dasselbe Geld quitt ledig und los; dat. 25 Fr. vor Laurencien 1385; aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Losungsamt fasc. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 162; daraus bei Vischer reg. sub nr. 247.)3 3) Púrkhart von Freyberg bekennt, daßs ihm die Bürger des Rathes der Stadt zu Naremberg bezahlt haben 4000 Guldein Reinisch für den edlen herrn Lutzen von Landawe die unser genediger herre.. der Rômisch kûnig demselben hern Lutzen von Landawe zû in von der Juden wegen geschikt hat und 30 dorůmb (or. dorünnb) sie dezselben unsers herren dez kûnigs quitantzen haben, und sagt die von Nüremberg und all die ihren für den König für Lutzen von Landawe und für sich um die 4000 fl. quitt ledig und los; dat. Mo. nach natir. Mar. 1385; aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 h nr. 16 XII 6/6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. 4 4) Gerlach vom Hohenloch bekennt für sich und seine Erben, daß ihm der Bürgermeister der Rath und 35 alle Bürger gemeinlich der Stadt zu Ulme heute bezahlt haben 4300 gute und vollwichtige Goldgulden die úns der allerdurchlúchtigost fúrst únser gnediger herre hern Wenczlaw von gottes gnaden Rômischer kúnig zû allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim zů in und zů gemainen stetten irs bunds ver- schaffot hat von den vierczigtusent guldin die sy im von der Juden wegen schuldig worden sind, und sagt die ron Ulme und ihre Nachkommen und alle andern Städte ihres Bunds derselben 4300 fl. für sich 40 alle seine Erben und den König quitt ledig und los; dat. Niclaus aubent 1385; aus Stuttg. Archiv or. mb. c. sig. pend., durch Kausler; früher in Ulm. — (Erwähnt bei Jäger Schw. Städtewesen 1, 405 aus MS.J 5 1385 Dec. 5 1 Zu nr. 4 der Effektirquittungen. 2 Zu nr. 5 der kön. Zahlungsbefehle. — Eine Zahlung anderer Art, die nichts mit den für den König bestimmten 40000 Gulden zu thun zu haben scheint, ist von uns in der Anmerkung zu der Aufstel- lung eines gemeinen Mannes für die Städte ron 1385 Juni 13 in zwei Regesten angezeigt. 3 Zu nr. 4 der kön. Zahlungsbefehle. — Es findet sich eine andre Quittung desselben Ausstellers im Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Losungsamt fasc. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. sig. intus impresso rom 2. August dieses Jahres: Johanns der junge Lf. zum Lewttemberg Gf. zu Halls bekennt, daß ihm die Bürger des Raths der Stadt zu Núrmberg 400 Reinischer Guldein ganz und gar ohne allen seinen Schaden und Gebrechen berichtet und bezahlt haben an den 1100 Schock Grossen, die ihm der König zu ihnen verschicket hat, und sagt sie dieser 400 fl. für den König und 45 sich quitt ledig und los; dat. Núrmberg Mi. vor inrencion. Stephani 1385. Damit sind offenbar die oben genannten 1100 Schock gemeint, und es ist nur eine Quittung für eine vorläufige Abschlagszahlung von 400 fl., während die Quittung für das ganze, diese 400 fl. eingeschlossen, zwei Tage darauf am 4. August in oben abgedruckter Urkunde ausgestellt wurde. Ein Regest daron steht in Reg. Boic. 10, 162 und daraus bei Vischer reg. nr. 251 (letzterer setzt falsch den 4. Aug.).— Vgl. auch Hegel in den St.-Chr. 1, 123 f. 55 4 Zu nr. 1 der kön. Zahlungsbeſehle. 5 Zu nr. 6 der kön. Zahlungsbefehle. 50
504 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Oct. 15 6) Derselbe an dieselben, gebietet ihnen, dem edeln Gerlach von Hoenloch seinem lieben Getreuen, den er mit der Erhebung beaustragt hat, 4300 Gulden zu bezahlen wie oben; dat. zum Burgleins So. vor Galli 1385 Boh. 23 Rom. 10. Unterschrift ad mandatum domini regis ll Henricus prepositus Lubucensis cancellarius; in rerso R. Bartholomeus de Novacivitate. Aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Kaiser-Urkunden 1346—1493 or. mb. c. sig. pend., durch Kausler; früher in Ulm. — (Daraus Vischer reg. nr. 255; aus diesem das Regest bei Wiener p. 216 nr. 336a; eine Notiz hat Schmids Samml. im Stuttg. St.-Archin fasc. I nr. 70 auch aus dem Original]1 5 1385 276. Effektivquittungen der mit der Erhebung der 40000 fl. Judengelder königlicherseits Julí 31 u. s. w. Beauftragten, ausgestellt an verschiedene Städte. 1385 Juli 31 bis 1386 Febr. 24 [oder Sept. 21?] 10 1385 Juli 31 1385 Aug. 4 1385 Sept. 11 1) Nyclas Bisch. zu Costnicz Johans Lf. zum Lewtenberg und Heinrich ton der Tuben thun kund, daß ihnen die Bürger des Raths der Stadt zu Núremberg gütlich berichtet und bezahlt haben 3000 guldein reinischer, die uns unser genediger herre her Wenczlawe der Römisch künig zû in von der Juden wegen geschikt hat, und sagen sie und die Gemein der Stadt zu Núremberg für den König und für sich um dieselben 3000 fl. quitt ledig und los; dat. Mo. ror sant Peters Tag Kettenfeir 1385; aus Münch. R.-A. Nürnb. R.-St. 15 Losungsamt f. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. 3 sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 162; daraus bei Vischer reg. sub nr. 250.)2 2) Johans der jüngere Lf. zum Lewtenberg und Graf zu Halse bekennt, daßs ihm die Bürger des Raths der Stadt zu Núremberg gütlich berichtet und bezahlt haben 1100 Schoek böhmischer Grozz die er mit ihnen angeschlagen und gerechnet hat gleich 3587 Guldein Reinisch, die uns unser genediger herre her Wenczlawe 20 der Rômisch kûnig zû in geschikt hat an den virczigtawsend guldein die im gemain stet schuldig sein zû geben von der Juden wegen und dez wir in auch dezselben unsers herren.. dez kûnigs [or. kûmigs] quitbrief geben haben, und sagt auch gemeine Städte die den Bund mit einander halten, und besunder den Rath und die Gemeine der Stadt zu Núremberg, die ihm das genannte Geld von derselben gemeinen Städte wegen berichtet und bezahlt haben, für den König und sich um dasselbe Geld quitt ledig und los; dat. 25 Fr. vor Laurencien 1385; aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Losungsamt fasc. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. sig. pend. — (Reg. Boic. 10, 162; daraus bei Vischer reg. sub nr. 247.)3 3) Púrkhart von Freyberg bekennt, daßs ihm die Bürger des Rathes der Stadt zu Naremberg bezahlt haben 4000 Guldein Reinisch für den edlen herrn Lutzen von Landawe die unser genediger herre.. der Rômisch kûnig demselben hern Lutzen von Landawe zû in von der Juden wegen geschikt hat und 30 dorůmb (or. dorünnb) sie dezselben unsers herren dez kûnigs quitantzen haben, und sagt die von Nüremberg und all die ihren für den König für Lutzen von Landawe und für sich um die 4000 fl. quitt ledig und los; dat. Mo. nach natir. Mar. 1385; aus Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 h nr. 16 XII 6/6 or. mb. lit. patens c. sig. pend. 4 4) Gerlach vom Hohenloch bekennt für sich und seine Erben, daß ihm der Bürgermeister der Rath und 35 alle Bürger gemeinlich der Stadt zu Ulme heute bezahlt haben 4300 gute und vollwichtige Goldgulden die úns der allerdurchlúchtigost fúrst únser gnediger herre hern Wenczlaw von gottes gnaden Rômischer kúnig zû allen ziten merrer dez richs und kúnig ze Beheim zů in und zů gemainen stetten irs bunds ver- schaffot hat von den vierczigtusent guldin die sy im von der Juden wegen schuldig worden sind, und sagt die ron Ulme und ihre Nachkommen und alle andern Städte ihres Bunds derselben 4300 fl. für sich 40 alle seine Erben und den König quitt ledig und los; dat. Niclaus aubent 1385; aus Stuttg. Archiv or. mb. c. sig. pend., durch Kausler; früher in Ulm. — (Erwähnt bei Jäger Schw. Städtewesen 1, 405 aus MS.J 5 1385 Dec. 5 1 Zu nr. 4 der Effektirquittungen. 2 Zu nr. 5 der kön. Zahlungsbefehle. — Eine Zahlung anderer Art, die nichts mit den für den König bestimmten 40000 Gulden zu thun zu haben scheint, ist von uns in der Anmerkung zu der Aufstel- lung eines gemeinen Mannes für die Städte ron 1385 Juni 13 in zwei Regesten angezeigt. 3 Zu nr. 4 der kön. Zahlungsbefehle. — Es findet sich eine andre Quittung desselben Ausstellers im Münch. R.-A. Nürnberg R.-St. Losungsamt fasc. 9 X 18/5 or. mb. lit. patens c. sig. intus impresso rom 2. August dieses Jahres: Johanns der junge Lf. zum Lewttemberg Gf. zu Halls bekennt, daß ihm die Bürger des Raths der Stadt zu Núrmberg 400 Reinischer Guldein ganz und gar ohne allen seinen Schaden und Gebrechen berichtet und bezahlt haben an den 1100 Schock Grossen, die ihm der König zu ihnen verschicket hat, und sagt sie dieser 400 fl. für den König und 45 sich quitt ledig und los; dat. Núrmberg Mi. vor inrencion. Stephani 1385. Damit sind offenbar die oben genannten 1100 Schock gemeint, und es ist nur eine Quittung für eine vorläufige Abschlagszahlung von 400 fl., während die Quittung für das ganze, diese 400 fl. eingeschlossen, zwei Tage darauf am 4. August in oben abgedruckter Urkunde ausgestellt wurde. Ein Regest daron steht in Reg. Boic. 10, 162 und daraus bei Vischer reg. nr. 251 (letzterer setzt falsch den 4. Aug.).— Vgl. auch Hegel in den St.-Chr. 1, 123 f. 55 4 Zu nr. 1 der kön. Zahlungsbeſehle. 5 Zu nr. 6 der kön. Zahlungsbefehle. 50
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C. Judenschulden. 505 5 10 5) Johans Lf. zum Lütemberg und Gf. zu Halse (e: Punkte über e) der ältere bekennt, daß ihm Bürger- meister Räthe und Burgere der Stadt zu Rotemburg uff der Tuber gänzlich und gar bezahlt haben 5000 rinischer Guldin guter und geber für die 1500 Schock Grosser Brager Münze die uns der allerdurchleuhtigst fürste und herre her Wenczlawe Rômischer kûnig zu allen zeiten merer dez reichs und kůnig zů Beheûm unser gnediger herre czû gemeine stetden dez bunds zû Swaben yenzûnemen geschikt hat an der vierczigtusend guldin die sie ym von der Juden wegen schuldig sin beliben, und sagt für sich und alle seine Erben und sür den obgenannten König die Bürger der Stadt zu Rotemburg und auch gemeine Städte des Bundes zu Swaben derselben 5000 fl. quitt ledig und los; dat. 1386 an sant Matheis [Matthias oder Matthäus?] tage dez heilgen czwelffboten; aus München R.-A. Rotenburg St.-A. fasc. 6 XI 7/4 or. mb. lit. patons c. sig. pend. laeso. — (Reg. Boic. 10, 176; daraus Wiener 1, 152 nr. 339 und. Vischer reg. sub nr. 246.) 1 1386 Febr. 24? Sept. 211] b) Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere. 277. K. Wenzel schließt ein Uebereinkommen mit Dinkelsbühl in Betreff der daselbst 1385 ansäßtigen Juden. 1385 Jan. 11 Prag. Jan. 11 15 Aus Münch. R.-A. Urk. Stadt Dinkelsbühl tit. I kaiserl. Privilegien X 20/2 f. 2 or. mb. c sig. pend. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147 ebendaher, Wiener 1, 149 f. nr. 326 und Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 230 aus Reg. Boic.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem briefe allen den die in sehen oder horen lesen: das wir fruntlichen ubereinkomen sein 2 mit den burgermeistern reten und burgern gemeinlichen der stat zu Dinkelspuhel unsern und des reichs lieben getrewen von der gult wegen, die sie uns schuldig und pflichtig sind zu geben von iren ingesessen Juden unsern und des reichs camer- knechten, also und mit der bescheidenheit: wes die egenanten von Dinkelspuhel 25 30 40 45 50 1 Zu nr. 3 der kön. Zahlungsbefehle. — Vielleicht an der Quittung die er ihnen von des Königs wegen überantwortet hat, als 3498 reinisch Guldein an den gehört zu diesen Quittungen auch noch die folgende, 2000 Schocken pregischer Grossen, die ihm K. Wentzlaw obschon darin von den Judenschulden nicht die Rede ist: Nyclas Wentelstein bekennt, daß ihm die Bürger zu gemeinen Städten, die den Bund mit einander haben zu Swoben, geschicket hat, und die Ulrich von Wolfs- des Raths der Stadt zu Nuremberg freundlich berichtet berg Pfleger zum Rotenberg und Nyclas Muffel ihr und bezahlt haben 1000 Guldein von wegen Johansen Bürger von des gen. Königs wegen mit ihm ange- des Lſn. zum Lewtenberg und Gfn. zu Halse an den schlagen haben auf 6800 Guldein reinischer; dat. Sa. 3000 Guldein, die K. Wentzlawe dem Bisch. Nyclas nach Matheus 1386; gedruckt in Stillfried und Märcker zu Costnitz, dem genannten Landgrafen seinem gnä- mon. Zoll. 5, 191 nr. 182 aus dem Or. im kön. Preuß. digen Herren, und dem edeln Herren Herren Heinrich Geh. Hausarchive. Aus der Nürnberger Stadtrechnung 35 von der Tuben zu ihnen zu Zehrung gen Lamparten Jahresregister Bd. 1 hat Hegel Beil. XII in den St.-Chr. geschickt hat, und sagt sie für den ehegenannten Herrn 1, 268 mitgetheilt aus 1388 Jan. 2—22, post computa- und für sich um die 1000 fl. quitt ledig und los; dat. Di. vor Egid. 1385 [Aug. 29]; aus Münch. R. A. tionem, welche Rechnungsablage stattfand 1388 feria 5 post cyrcumcisionem domini d. i. Jan. 2: item ez Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 b nr. 14 A X 6/6 kost die vart, die Paulus Mendel tet zû dem burk- or. mb. lit. patens c. sig. intus impresso. — Wol gar nichts mit den an den König abzulieſernden 40000 fl. grafen gen Onlspach und furbaz gen Rotenburg, do er die von Rotenburg bat daz sie dem burk- hat es zu thun, wenn Bſ. Friedrich von Nürnberg am 14. Sept. 1385 (exalt. cruc.) bekennt, daß ihm die grafen lenger frist geben von der Juden gelt wegen, als er uns bat, mit allen sachen 9 lb. und 7 sh. hl. Bürger des Raths der Stadt zu Nürnberg gezahlt haben und gen iren Juden awzgezogen haben umb Vgl. über das Verhältnis des Burggrafen zu der Juden- schulden-Sache von 1390 Hegel in den St.-Chr. 1, 125 5613 fl. an die 8000 fl. die sie ihm schuldig sind von des Gerichts und des Zolls wegen das er ihnen darum nt. 2. — Bis zur ersten Abrechnung der Bevollmäch- tigten des Nürnberger Raths im Jan. 1386 waren von versetzt hat; aus Münch. R.-A. Urk. R.-St. Nürnberg den erhobenen Juden-Geldern 15000 fl. an K. Wenzel Nachträge fasc. 61 XII or. mb. c. sig. pend. — Anders ist es vielleicht mit der Urkunde vom 22.,Sept. 1386, auf die von ihm ausgestellten Anweisungen bezahlt worin die Bürger des Raths der Stadt zu Nuremberg durch Nürnberg, siehe St.-Chr. 1, 123. 2 Darauf wird dann später Bezug genommen nr. öffentlich bekennen, daßt sie dem Nürnb. Bſn. Fridrich nicht mehr bezahlt haben von gemeiner Städte wegen 269 art. 8 und nr. 272 art. 8. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 64
C. Judenschulden. 505 5 10 5) Johans Lf. zum Lütemberg und Gf. zu Halse (e: Punkte über e) der ältere bekennt, daß ihm Bürger- meister Räthe und Burgere der Stadt zu Rotemburg uff der Tuber gänzlich und gar bezahlt haben 5000 rinischer Guldin guter und geber für die 1500 Schock Grosser Brager Münze die uns der allerdurchleuhtigst fürste und herre her Wenczlawe Rômischer kûnig zu allen zeiten merer dez reichs und kůnig zů Beheûm unser gnediger herre czû gemeine stetden dez bunds zû Swaben yenzûnemen geschikt hat an der vierczigtusend guldin die sie ym von der Juden wegen schuldig sin beliben, und sagt für sich und alle seine Erben und sür den obgenannten König die Bürger der Stadt zu Rotemburg und auch gemeine Städte des Bundes zu Swaben derselben 5000 fl. quitt ledig und los; dat. 1386 an sant Matheis [Matthias oder Matthäus?] tage dez heilgen czwelffboten; aus München R.-A. Rotenburg St.-A. fasc. 6 XI 7/4 or. mb. lit. patons c. sig. pend. laeso. — (Reg. Boic. 10, 176; daraus Wiener 1, 152 nr. 339 und. Vischer reg. sub nr. 246.) 1 1386 Febr. 24? Sept. 211] b) Dinkelsbühl und Regensburg insbesondere. 277. K. Wenzel schließt ein Uebereinkommen mit Dinkelsbühl in Betreff der daselbst 1385 ansäßtigen Juden. 1385 Jan. 11 Prag. Jan. 11 15 Aus Münch. R.-A. Urk. Stadt Dinkelsbühl tit. I kaiserl. Privilegien X 20/2 f. 2 or. mb. c sig. pend. — (Regest in Reg. Boic. 10, 147 ebendaher, Wiener 1, 149 f. nr. 326 und Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 230 aus Reg. Boic.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem briefe allen den die in sehen oder horen lesen: das wir fruntlichen ubereinkomen sein 2 mit den burgermeistern reten und burgern gemeinlichen der stat zu Dinkelspuhel unsern und des reichs lieben getrewen von der gult wegen, die sie uns schuldig und pflichtig sind zu geben von iren ingesessen Juden unsern und des reichs camer- knechten, also und mit der bescheidenheit: wes die egenanten von Dinkelspuhel 25 30 40 45 50 1 Zu nr. 3 der kön. Zahlungsbefehle. — Vielleicht an der Quittung die er ihnen von des Königs wegen überantwortet hat, als 3498 reinisch Guldein an den gehört zu diesen Quittungen auch noch die folgende, 2000 Schocken pregischer Grossen, die ihm K. Wentzlaw obschon darin von den Judenschulden nicht die Rede ist: Nyclas Wentelstein bekennt, daß ihm die Bürger zu gemeinen Städten, die den Bund mit einander haben zu Swoben, geschicket hat, und die Ulrich von Wolfs- des Raths der Stadt zu Nuremberg freundlich berichtet berg Pfleger zum Rotenberg und Nyclas Muffel ihr und bezahlt haben 1000 Guldein von wegen Johansen Bürger von des gen. Königs wegen mit ihm ange- des Lſn. zum Lewtenberg und Gfn. zu Halse an den schlagen haben auf 6800 Guldein reinischer; dat. Sa. 3000 Guldein, die K. Wentzlawe dem Bisch. Nyclas nach Matheus 1386; gedruckt in Stillfried und Märcker zu Costnitz, dem genannten Landgrafen seinem gnä- mon. Zoll. 5, 191 nr. 182 aus dem Or. im kön. Preuß. digen Herren, und dem edeln Herren Herren Heinrich Geh. Hausarchive. Aus der Nürnberger Stadtrechnung 35 von der Tuben zu ihnen zu Zehrung gen Lamparten Jahresregister Bd. 1 hat Hegel Beil. XII in den St.-Chr. geschickt hat, und sagt sie für den ehegenannten Herrn 1, 268 mitgetheilt aus 1388 Jan. 2—22, post computa- und für sich um die 1000 fl. quitt ledig und los; dat. Di. vor Egid. 1385 [Aug. 29]; aus Münch. R. A. tionem, welche Rechnungsablage stattfand 1388 feria 5 post cyrcumcisionem domini d. i. Jan. 2: item ez Nürnberg R.-St. Nachträge fasc. 63 b nr. 14 A X 6/6 kost die vart, die Paulus Mendel tet zû dem burk- or. mb. lit. patens c. sig. intus impresso. — Wol gar nichts mit den an den König abzulieſernden 40000 fl. grafen gen Onlspach und furbaz gen Rotenburg, do er die von Rotenburg bat daz sie dem burk- hat es zu thun, wenn Bſ. Friedrich von Nürnberg am 14. Sept. 1385 (exalt. cruc.) bekennt, daß ihm die grafen lenger frist geben von der Juden gelt wegen, als er uns bat, mit allen sachen 9 lb. und 7 sh. hl. Bürger des Raths der Stadt zu Nürnberg gezahlt haben und gen iren Juden awzgezogen haben umb Vgl. über das Verhältnis des Burggrafen zu der Juden- schulden-Sache von 1390 Hegel in den St.-Chr. 1, 125 5613 fl. an die 8000 fl. die sie ihm schuldig sind von des Gerichts und des Zolls wegen das er ihnen darum nt. 2. — Bis zur ersten Abrechnung der Bevollmäch- tigten des Nürnberger Raths im Jan. 1386 waren von versetzt hat; aus Münch. R.-A. Urk. R.-St. Nürnberg den erhobenen Juden-Geldern 15000 fl. an K. Wenzel Nachträge fasc. 61 XII or. mb. c. sig. pend. — Anders ist es vielleicht mit der Urkunde vom 22.,Sept. 1386, auf die von ihm ausgestellten Anweisungen bezahlt worin die Bürger des Raths der Stadt zu Nuremberg durch Nürnberg, siehe St.-Chr. 1, 123. 2 Darauf wird dann später Bezug genommen nr. öffentlich bekennen, daßt sie dem Nürnb. Bſn. Fridrich nicht mehr bezahlt haben von gemeiner Städte wegen 269 art. 8 und nr. 272 art. 8. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 64
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506 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 derselben irer ° Juden genossen haben nach laut b irer briefe und pfande bisher uncz Jan. 11 uff diesen tage, und nach laut€ derselben briefe und pfande die sie vor handen haben nach furbas geniessen mugen, das sie das wol mugen tun ane engeltnusse und irrunge unser und allermeniclichs in alle weis. wer' aber ymand, wer der wer’, nyemanden usgenomen, der dieselben von Dinchelspuhel doran besweren bekummern oder bekrenken wolt mit worten oder mit werken, des sullen und wollen wir in vorsein und vor denselben beschirmen vor allem gewalt noch unserm vermugen, die sie dann dorumb also besweren bekummern oder bekrenken wolten. und gebieten dorumb allen fursten herren rittern und knechten und ouch unsern und des reichs steten bey unsern und des reichs hulden, das sie denselben von 10 Dinkelspuhel beigestendig und in des noch irem vermugen gen den, die sie also besweren wolten, des vorsein. wir wollen ouch, das denselben Juden dhein acht noch ban nicht schade, das wider sie bisher getan oder gescheen were. wir haben ouch dieselben von Dinkelspuhel zu unsern gnaden genomen umb sulche handelung, die bisher geschehen sein und verlaufen haben, an alles geverde. mit 15 urkunt dicz briefs versigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage noch Cristes geburde dreyczenhundert jare und dornach in dem fumfundachczigisten jaren des mitwochen noch dem oberisten unserr reiche des Behemischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newnden jaren. Per dominum Henricum Lubucensem [in verso] R. Franciscus de Gewicz. prepositum cancellarium Wlachnico de Weytenmule. 1385 Jan. 11 5 20 1385 278. K. Wenzel an Regensburg, man solle in der Judensache eine Vereinbarung mit Jan. 11 Herzog Albrecht von Baiern als dem Pfandherrn der Regensburger Juden treffen. Jan. 11 Prag. 25 Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg f. 19 XIV 12/6 or. mb. lit. patens c. sig. in terso impresso, auf der Rücks. von tiell. glchz. Hand Daz mon ainig werd von der Juden wegen. — (Regest bei Pelzel Wenzel 1, 161 aus or. in arch. Ratisb., Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217 sicher ebendaher, Reg. Boic. 10, 147 aus demselben jetzt in München, Wiener 1, 149 nr. 325 aus Pelzel und Gemeiner, Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 229 30 aus Reg. Boic.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem burgermeister rate und burgern gemeinlichen der stat zu Regensburg unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute. lieben getrewen. als wir den edlen wolgeborn unsern 35 rate heimlichen und lieben getrewen Johansen lantgrafe zu Leuthenberg zu euch gesant hetten von wegen unserr camerknechte der Juden, der hat uns zu wissen getan, das ir im geantwurtet habet, wie ir briefe von uns und unsern vorfarn an dem reiche Romischen keisern und kunigen habt, dieweilen die Juden des hoch- gebornen unsers swehers Albrechtes herezogens in Beyren und herschaft von Beyren 40 pfant sein 1, so sullen wir mit den Juden nichtes zu schicken haben und dhein vorderunge an sie tun. derselbe lantgrafe Johans uns ouch zu wissen getan hat, a) or. iren. b) or. und ouch statt nach laut. c) de. or.; der Sian und wes sie irer Juden nach laut — ge- niessen mugen. Karls IV. Privileg betreffend s. Gemciner 2, 180 und Wiener 1, 142 f. nr. 291, zugleich schon im Namen K. Wenzel's ausgestellt, 1376 Sept,20 (Matthäus Abend); K. Wenzels Privileg betreffend s. Pelzel Wenzel 45 1, 114 und Gemeiner 2, 204 und Wiener 1, 147 nr. 312, 1382 Febr. 19 (Aschtag).
506 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 derselben irer ° Juden genossen haben nach laut b irer briefe und pfande bisher uncz Jan. 11 uff diesen tage, und nach laut€ derselben briefe und pfande die sie vor handen haben nach furbas geniessen mugen, das sie das wol mugen tun ane engeltnusse und irrunge unser und allermeniclichs in alle weis. wer' aber ymand, wer der wer’, nyemanden usgenomen, der dieselben von Dinchelspuhel doran besweren bekummern oder bekrenken wolt mit worten oder mit werken, des sullen und wollen wir in vorsein und vor denselben beschirmen vor allem gewalt noch unserm vermugen, die sie dann dorumb also besweren bekummern oder bekrenken wolten. und gebieten dorumb allen fursten herren rittern und knechten und ouch unsern und des reichs steten bey unsern und des reichs hulden, das sie denselben von 10 Dinkelspuhel beigestendig und in des noch irem vermugen gen den, die sie also besweren wolten, des vorsein. wir wollen ouch, das denselben Juden dhein acht noch ban nicht schade, das wider sie bisher getan oder gescheen were. wir haben ouch dieselben von Dinkelspuhel zu unsern gnaden genomen umb sulche handelung, die bisher geschehen sein und verlaufen haben, an alles geverde. mit 15 urkunt dicz briefs versigelt mit unser kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage noch Cristes geburde dreyczenhundert jare und dornach in dem fumfundachczigisten jaren des mitwochen noch dem oberisten unserr reiche des Behemischen in dem czweiundezweinczigisten und des Romischen in dem newnden jaren. Per dominum Henricum Lubucensem [in verso] R. Franciscus de Gewicz. prepositum cancellarium Wlachnico de Weytenmule. 1385 Jan. 11 5 20 1385 278. K. Wenzel an Regensburg, man solle in der Judensache eine Vereinbarung mit Jan. 11 Herzog Albrecht von Baiern als dem Pfandherrn der Regensburger Juden treffen. Jan. 11 Prag. 25 Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg f. 19 XIV 12/6 or. mb. lit. patens c. sig. in terso impresso, auf der Rücks. von tiell. glchz. Hand Daz mon ainig werd von der Juden wegen. — (Regest bei Pelzel Wenzel 1, 161 aus or. in arch. Ratisb., Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217 sicher ebendaher, Reg. Boic. 10, 147 aus demselben jetzt in München, Wiener 1, 149 nr. 325 aus Pelzel und Gemeiner, Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 229 30 aus Reg. Boic.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem burgermeister rate und burgern gemeinlichen der stat zu Regensburg unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute. lieben getrewen. als wir den edlen wolgeborn unsern 35 rate heimlichen und lieben getrewen Johansen lantgrafe zu Leuthenberg zu euch gesant hetten von wegen unserr camerknechte der Juden, der hat uns zu wissen getan, das ir im geantwurtet habet, wie ir briefe von uns und unsern vorfarn an dem reiche Romischen keisern und kunigen habt, dieweilen die Juden des hoch- gebornen unsers swehers Albrechtes herezogens in Beyren und herschaft von Beyren 40 pfant sein 1, so sullen wir mit den Juden nichtes zu schicken haben und dhein vorderunge an sie tun. derselbe lantgrafe Johans uns ouch zu wissen getan hat, a) or. iren. b) or. und ouch statt nach laut. c) de. or.; der Sian und wes sie irer Juden nach laut — ge- niessen mugen. Karls IV. Privileg betreffend s. Gemciner 2, 180 und Wiener 1, 142 f. nr. 291, zugleich schon im Namen K. Wenzel's ausgestellt, 1376 Sept,20 (Matthäus Abend); K. Wenzels Privileg betreffend s. Pelzel Wenzel 45 1, 114 und Gemeiner 2, 204 und Wiener 1, 147 nr. 312, 1382 Febr. 19 (Aschtag).
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C. Judenschulden. 507 5 10 das er dieselben unser und unserr vordern briefe gesehen habe gancz und unczer- 1385 brochen, der er uns vidimus gesentt hat. dorumb bitten wir ewr trewe und begern ernstlichen an euch, das ir euch dorumb mit unserm lieben sweher fruntlichen vereinet und euch mit im richtet. tut ir des nicht, so verstet ir selber wol, wenn er uns dorumb anruffet, das wir im geholfen musten sein, das im ein gleichs und billichs widerfure. und wenn ir euch mit im dorumb fruntlichen vereinet und berichtet habet, so habt ir uns wol zu dank getan, also das wir furbas von der vorgenanten handlung wegen, die ir mit den Juden getan habt, von unserr und des reichs wegen dhein ansprach noch vorderung furbas nymmer haben noch gewinnen sollen in dheine weis. geben zu Prage des mitwochen noch dem oberisten unserr reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem 9. jaren. Jan. 11 1385 Jan. 11 Per dominum ducem Teschinensem Martinus scolasticus. 15 279. Herzog Albrecht I von Baiern beurkundet der Stadt Regensburg, daß er sie wegen ihres Verfahrens gegen die Juden in Ruhe lassen, den etwa noch rückständigen Rest seiner Juden-Gült nicht fordern wolle, und ihr ihre bairischen Privilegien bekräftige. 1385 Jan. 22 [Straubing] 1 1385 Jan. 22 20 Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg f. 19 XIV 12/6 or. mb. c. sig. pend.; auf dem Pergamentstreifen, an dem das Sigel hängt, steht von glchz. Hand herczog Albrecht der alt von der Juden wegen; e im zweimaligen tage, und in gevere am Schluß, durch Schleife im Orig. — (Regest bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217, Reg. Boic. 10, 148, aus letzteren im Auszug Wiener 150 nr. 328 und ganz Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 232.) Wir Albrecht von gotes genaden pfallenczgrave bey Rein und herczog in 25 Beyern rwbartt2 der grafschafft" zue Henigaw b Hollannde und Selande und der herlicheit zue Frieslannde bekennen fûr uns und all unser eriben offenlich mit dem brief allen den di in sehent oder hôrnt lesen: daz uns fürchomen was wie di erwergen weisen der rat und di bûrger gemainklich der stat zue Regenspürg ettwivil di Juden angegriffen und beswert hieten an irem gût von irr stat notdûrfft 30 wegen, darûmb wir unser pfleger und ambtlaût yn zuesprachen. nû sein wir mit in des ûberain worden, als verre daz wir all unser eriben und nachkômen von der vorgeschriben handlûng und ansprache wegen darůmb dhainen zuesprûch noch vodrůng hincz der stat noch hincz den bûrgern armen und reichen zue Regenspûrg nicht mer haben noch gewinnen sûllen noch můgen noch anders niemant von unsern wegen in dhain weis an alles geverde. wir haben auch ein ansprache gehabt hincz den Juden zue Regenspûrg, wie daz uns unser pfleger und ambtlaût des dawht, daz uns unser gûlt, di wir jârlich von den Juden haben, nicht gancz gevallen wârn. wie sich daz alles verloffen hat, darûmb sagen wir di vorgenanten burger und Juden zue Regenspurg gemeinklich und sunderlich fürbaz von derselben sachen wegen und 50 umb all vergangen sache, nichtz ausgenomen, auch genezlich ledig und los uncz 35 a) ardr b) or. Henigaw. 45 1 Die Nähe der Residenz Straubing bei Regensburg und der eintägige Unterschied zwischen den Urkk. nr. 277 und 278 spricht für diesen Ausstellungsort. 2 Ruward, rubart der graveschaft Hennigau Holland etc. (Hannoniae Hollandiae et Selandiac comitatuum atque Frisiae dominii gubernator) be- titelt sich Herzog Albrecht I von Baiern-Straubing als Statthalter der Niederlande, s. Schmeller III, 173. Buchner 6, 114 rermuthet, es sei hier Albrecht der jüngere Herzog Albrechts des ältern Sohn zu ver- stehen; dieß erledigt sich durch den Perg.-Streifen an dem das Sigel hängt, s.o.
C. Judenschulden. 507 5 10 das er dieselben unser und unserr vordern briefe gesehen habe gancz und unczer- 1385 brochen, der er uns vidimus gesentt hat. dorumb bitten wir ewr trewe und begern ernstlichen an euch, das ir euch dorumb mit unserm lieben sweher fruntlichen vereinet und euch mit im richtet. tut ir des nicht, so verstet ir selber wol, wenn er uns dorumb anruffet, das wir im geholfen musten sein, das im ein gleichs und billichs widerfure. und wenn ir euch mit im dorumb fruntlichen vereinet und berichtet habet, so habt ir uns wol zu dank getan, also das wir furbas von der vorgenanten handlung wegen, die ir mit den Juden getan habt, von unserr und des reichs wegen dhein ansprach noch vorderung furbas nymmer haben noch gewinnen sollen in dheine weis. geben zu Prage des mitwochen noch dem oberisten unserr reiche des Behemischen in dem 22. und des Romischen in dem 9. jaren. Jan. 11 1385 Jan. 11 Per dominum ducem Teschinensem Martinus scolasticus. 15 279. Herzog Albrecht I von Baiern beurkundet der Stadt Regensburg, daß er sie wegen ihres Verfahrens gegen die Juden in Ruhe lassen, den etwa noch rückständigen Rest seiner Juden-Gült nicht fordern wolle, und ihr ihre bairischen Privilegien bekräftige. 1385 Jan. 22 [Straubing] 1 1385 Jan. 22 20 Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg f. 19 XIV 12/6 or. mb. c. sig. pend.; auf dem Pergamentstreifen, an dem das Sigel hängt, steht von glchz. Hand herczog Albrecht der alt von der Juden wegen; e im zweimaligen tage, und in gevere am Schluß, durch Schleife im Orig. — (Regest bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217, Reg. Boic. 10, 148, aus letzteren im Auszug Wiener 150 nr. 328 und ganz Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 232.) Wir Albrecht von gotes genaden pfallenczgrave bey Rein und herczog in 25 Beyern rwbartt2 der grafschafft" zue Henigaw b Hollannde und Selande und der herlicheit zue Frieslannde bekennen fûr uns und all unser eriben offenlich mit dem brief allen den di in sehent oder hôrnt lesen: daz uns fürchomen was wie di erwergen weisen der rat und di bûrger gemainklich der stat zue Regenspürg ettwivil di Juden angegriffen und beswert hieten an irem gût von irr stat notdûrfft 30 wegen, darûmb wir unser pfleger und ambtlaût yn zuesprachen. nû sein wir mit in des ûberain worden, als verre daz wir all unser eriben und nachkômen von der vorgeschriben handlûng und ansprache wegen darůmb dhainen zuesprûch noch vodrůng hincz der stat noch hincz den bûrgern armen und reichen zue Regenspûrg nicht mer haben noch gewinnen sûllen noch můgen noch anders niemant von unsern wegen in dhain weis an alles geverde. wir haben auch ein ansprache gehabt hincz den Juden zue Regenspûrg, wie daz uns unser pfleger und ambtlaût des dawht, daz uns unser gûlt, di wir jârlich von den Juden haben, nicht gancz gevallen wârn. wie sich daz alles verloffen hat, darûmb sagen wir di vorgenanten burger und Juden zue Regenspurg gemeinklich und sunderlich fürbaz von derselben sachen wegen und 50 umb all vergangen sache, nichtz ausgenomen, auch genezlich ledig und los uncz 35 a) ardr b) or. Henigaw. 45 1 Die Nähe der Residenz Straubing bei Regensburg und der eintägige Unterschied zwischen den Urkk. nr. 277 und 278 spricht für diesen Ausstellungsort. 2 Ruward, rubart der graveschaft Hennigau Holland etc. (Hannoniae Hollandiae et Selandiac comitatuum atque Frisiae dominii gubernator) be- titelt sich Herzog Albrecht I von Baiern-Straubing als Statthalter der Niederlande, s. Schmeller III, 173. Buchner 6, 114 rermuthet, es sei hier Albrecht der jüngere Herzog Albrechts des ältern Sohn zu ver- stehen; dieß erledigt sich durch den Perg.-Streifen an dem das Sigel hängt, s.o.
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508 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Jan. 22 1385 auf disen hewtigen tage. wir bewârn und kreftigen in auch mit dem brief alle Jan. 22 di genad recht freihait und brief di sy vor von uns haben und von allen andern unsern vorvodern fürsten und herrn zue Beyern, daz in di an allen iren artikeln gancz stet kreftig unverrukcht sûllen beleiben und gehalten werden von uns und allen unsern eriben pflegern und ambtlaûten trewlich an gevere. der sach und 5 handlüng ist teidinger gewesen der " edel wolgeborn lanntgrave Johanns zům Leuthem- berg grave zue Halse und pfleger unsers lanndes in Nidern-Beyern unser lieber getrewer. und des zûe urchúnd geben wir in den brief besigelten mit unserm anhangünden insigel. daz ist geschehen do man zalt nach Christi gepůrtt drewtzehen- hundert jar und darnach in dem fünf und achtzigistem jar an sûntag vor santt 10 Pauls tage als er bechert ward. 1385 280. Regensburg verspricht dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg 5800 Gulden zu Jan. 23 zahlen zur Befriedigung Herzog Albrechts I von Baiern von der Juden wegen. 1385 Jan. 23 Regensburg. Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg fasc. 19 XIV 12/6 or. mb. c. sig. pend. deficiente, 15 die Urkunde ist durchschnitten. — (Regest bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217, Reg. Boic. 10, 148, aus letzteren bei Wiener 1, 150 nr. 329 und bei Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 233.) 1385 Mers 19 Wir der rat und di gemein der stat zû Regenspûrchb bekennen offenlich mit dem brief: das wir schuldig sein und gelten sûllen von unserer stat wegen den 20 edln wolgeborn herren hern € Johannsen lantgraf zû dem Leûtemberg graf zů Hals und pfleger des lanndes in Nider-Beyern sechs taûsent gûldein minner zwayr hûndert guldein 1, die im gesprochen sind fûr di ansprach di er hintz uns gehabt hat von des hochgeborn fürsten und herren wegen hern Albrehts hertzog in Beyern von unserer Juden wegen zu Regenspürch. und derselben güldein aller sûllen wir in 25 richtten und wern 2 aûf den sunntage als man singet judica etc. in der vasten schirst koment oder on gever in den nochsten ahtt tagen darnach on allen verzog und widerred. tâten wir des niht, swelhen schaden er des nam, den sûllen wir im abtûn und widerchern, und sol den haben auf uns und uff unserer stat gemeinlich zů Regenspûrch. wann aûch wir in der abengeschribend summa guldein bezalt 30 haben, so sol er uns den brief gantzen antwürtten und widergeben on all widerrede. und das auch im, oder wer den brief von seinen wegen und gutem willen e innehat und fürbringt, das alles stat und unzerbrochen beleib von uns und unserer stat gemein hie zu Regenspurch, dorûber zû urkûnde geben wir im den brif versigelten mit unserr stat anhangendem insigel. das ist geschehen zû Regenspürch am 35 1385 nachsten montage vor sand Pauls tage als er bechert ward anno domini millesimo Jan. 23 300 octuagesimo quinto etc. a) or. des. b) Hier und nach brief stehen 2 Punkte nebeneinander wie auch an andern Orten der Urkunde abwech- selnd mit einzelnen Punkten, sichtlich ohne Bedeutung als höchstens für die Interpunktion, daher im Abdruck nicht be rücksichtigt. c) or. herm oder herin? wol nur verschrieben. d) sic. e) sic. 40 1 Buchner 6, 114 gibt falsch im ganzen 6000 fl. an. Bete, Forderung, Schuld), ihn befriedigen, bezahlt 2 Weren, geweren einen (eines Dinges, einer machen, s. Schmeller 4, 133 g.).
508 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 Jan. 22 1385 auf disen hewtigen tage. wir bewârn und kreftigen in auch mit dem brief alle Jan. 22 di genad recht freihait und brief di sy vor von uns haben und von allen andern unsern vorvodern fürsten und herrn zue Beyern, daz in di an allen iren artikeln gancz stet kreftig unverrukcht sûllen beleiben und gehalten werden von uns und allen unsern eriben pflegern und ambtlaûten trewlich an gevere. der sach und 5 handlüng ist teidinger gewesen der " edel wolgeborn lanntgrave Johanns zům Leuthem- berg grave zue Halse und pfleger unsers lanndes in Nidern-Beyern unser lieber getrewer. und des zûe urchúnd geben wir in den brief besigelten mit unserm anhangünden insigel. daz ist geschehen do man zalt nach Christi gepůrtt drewtzehen- hundert jar und darnach in dem fünf und achtzigistem jar an sûntag vor santt 10 Pauls tage als er bechert ward. 1385 280. Regensburg verspricht dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg 5800 Gulden zu Jan. 23 zahlen zur Befriedigung Herzog Albrechts I von Baiern von der Juden wegen. 1385 Jan. 23 Regensburg. Aus Münch. R.-A. Urk. Juden in Regensburg fasc. 19 XIV 12/6 or. mb. c. sig. pend. deficiente, 15 die Urkunde ist durchschnitten. — (Regest bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 217, Reg. Boic. 10, 148, aus letzteren bei Wiener 1, 150 nr. 329 und bei Vischer in den Forschungen 2, 152 nr. 233.) 1385 Mers 19 Wir der rat und di gemein der stat zû Regenspûrchb bekennen offenlich mit dem brief: das wir schuldig sein und gelten sûllen von unserer stat wegen den 20 edln wolgeborn herren hern € Johannsen lantgraf zû dem Leûtemberg graf zů Hals und pfleger des lanndes in Nider-Beyern sechs taûsent gûldein minner zwayr hûndert guldein 1, die im gesprochen sind fûr di ansprach di er hintz uns gehabt hat von des hochgeborn fürsten und herren wegen hern Albrehts hertzog in Beyern von unserer Juden wegen zu Regenspürch. und derselben güldein aller sûllen wir in 25 richtten und wern 2 aûf den sunntage als man singet judica etc. in der vasten schirst koment oder on gever in den nochsten ahtt tagen darnach on allen verzog und widerred. tâten wir des niht, swelhen schaden er des nam, den sûllen wir im abtûn und widerchern, und sol den haben auf uns und uff unserer stat gemeinlich zů Regenspûrch. wann aûch wir in der abengeschribend summa guldein bezalt 30 haben, so sol er uns den brief gantzen antwürtten und widergeben on all widerrede. und das auch im, oder wer den brief von seinen wegen und gutem willen e innehat und fürbringt, das alles stat und unzerbrochen beleib von uns und unserer stat gemein hie zu Regenspurch, dorûber zû urkûnde geben wir im den brif versigelten mit unserr stat anhangendem insigel. das ist geschehen zû Regenspürch am 35 1385 nachsten montage vor sand Pauls tage als er bechert ward anno domini millesimo Jan. 23 300 octuagesimo quinto etc. a) or. des. b) Hier und nach brief stehen 2 Punkte nebeneinander wie auch an andern Orten der Urkunde abwech- selnd mit einzelnen Punkten, sichtlich ohne Bedeutung als höchstens für die Interpunktion, daher im Abdruck nicht be rücksichtigt. c) or. herm oder herin? wol nur verschrieben. d) sic. e) sic. 40 1 Buchner 6, 114 gibt falsch im ganzen 6000 fl. an. Bete, Forderung, Schuld), ihn befriedigen, bezahlt 2 Weren, geweren einen (eines Dinges, einer machen, s. Schmeller 4, 133 g.).
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«= 15 20 30 D. Städtische Gesandtschaften. 509 D. Stüdtische Gesandtschaften. 281. Gesandtschafts-Kosten Nürnbergs. 1385 Jan. 18 bis Juni 7. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1385; im Auszug. [1] Fer. 4 ante Fabiani et Sebastiani: item ded. der stet am Rein dez pundes Jan. 16 poten 6 sh. hlr., der uns einen brief braht, daz der tag gelegt wer' gen Speir '. [2] Fer. 4 post Valentini: item ez kost die vart, die der Pascheimer tet gen rer.15 Prag zu dem von Teschin von dez tags wegen zu Speir, 10 lb. 8!/|, sh. hl. [3] Fer. 4 post Gregorii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Bertholt mers 15 Pfintzing teten gen Speir, do gemein stet bede vom Rein und von Swoben da waren uf dem suntag letare anno 85, 200 lb. 14 lb. und 6 sh. hl. mit allen sachen. — mes 12 item ded. Jobs Tetzel 5 guld. zu kost, do er gen Speir waz geriten von etlicher heimlicher sache wegen, unum pro 1 1b. 3 sh., summa 5 1b. uud 15 sh. hl. [4] Fer. 4 ante Nerey et Achiley: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim mai 10 und Jobs Tetzel teten gen Uluie?, do gemain stet dez pundes do waren, mit allen sachen 200 lb. 39 Ib. und 14 sh. hl. [5] Fer. 4 post Bonifacii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim Michel Juni 7 Gruntherre und Bertholt Pfintzing teten zu gemeinen steten gen Ulme?, von der soldner pferden in zu liebung und mit allen sachen 200 1b. 13 Ib. und 19 sh. hlr., do erteilt wart daz man die Juden vahen solt. ? a) Ulme hat ein Vokalzeichen über U. 1 Der Tag zu Speier, der in den 3 ersten Artikeln erwähnt wird, mag auch schon mit der Juden-Ange- legenheit zusammengehangen haben, vielleicht ist es dieselbe Zusammenkunft welche in den Kosten Frank- furts nr. 281. im ersten. Artikel vom 8. April vorkommt. Für jenen Zusammenhang mit der Juden-Sache könnte auch die Sendung nach Prag in art. 2 sprechen, so wie in art. 3 der Ausdruck von etlicher heimlicher sache wegen. Man hätte dann hier die Vorbereitung des Ulmer Tags. 2 Sehr wahrscheinlich ist daß diese Ulmer Städte- Zusammenkunft, wol als Vorversammlung, nicht ohne Beziehung auf die Gegenstände zu denken ist, von welcher die gleich folgende handelt. Es fanden solche Zusammenkünfte in diesem Jahre dort noch mehr statt. In der Nürnberger Stadtrechnung von 1385 heißt es: fer. 4 ante Fabiani et Sebastiani [Jan. 18] item ez kost die vart die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme, do ein gemeine manung dohin geschach zu liehtmesse, in zu liebung und mit allen sachen 100 Ib. 59 Ib. und 14 sh. hlr.; auch später fer. 4 ante Egidii [Aug. 30] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten zü gemeinen steten gen Ulme, in zi liebung den soldner von iren pferden und sust mit allen sachen 89 1b. und 13 sh. hlr.; und vom Anfang des nóchsten Jahres 1386 fer. 4 ante Valentini [Febr. 7] item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme, do gemain stete do waren, und do Jobs Tetzel von gemeiner stet wegen furbaz reit zu herzog Fridrich von Beyern von dez münzmeisters wegen zu Lawff und von h) sachen fehlt in der Handschrift. etlicher ander sache wegen als im die stet emphulhen, mit allen sachen 100 lb. 49 1h. und 13 sh. hl. — Auch ron einem Mergentheimer Tag ist 1385 mehrfach die Rede: fer. 4 post Valentini [Febr. 15] item ded. Fridrich Prawn 21 sh. hl. zu reiten gen Mergent- hein, do die herren do einen tag wolten gehabt haben und der abging; dann weiter fer. 4 post Gregorii [Merz 15] item ded. C. Zingel 6 guld. zd reiten gen Mergenthein, do die herren und die stet einen. tag do heteu, unum pro 1 lb. 3 sh.; und endlich fer. 4 ante Tyburcii [4pr. 12] item ded. C. Zingel 5 Ib. 3 sh. hlr. zu reiten gen Mergenthein, do die herren einen tag do heten. — Die Stádte selbst fir sich kamen in demselben Jahr 1385 öfter zusammen, es heißt: post computacionem [diese geschah sabbato post Laurenti auno domini 1380 quinto oder Aug. 12] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Jobs Tetzel telen zu gemeinen steten gen Esslingen, mit allen sachen 100 1b. 14 lb. und 12 sh. hlr.; und ferner fer. 4 ante Symonis et Jude [Okt. 25] item ez kost [im der Handschr. verschrieben sol statt kost] die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten z& gemainen steten gen Ravensburg, mit allen sachen 173 1b. und 12 sh. hlr. — Vom Ende des Jahrs wird eine gemischte Zusammenkunft erwähnt : fer. 4 anle Thome [Dec. 20] item ez kost die vart die Jobs Tetzel tet gen Auchsburg do ein tag waz zwischen den herren und etlichen steten vom pund 451b. und 4 sh. hl. 8 In den Rotenburger Stadtrechnungen fol. 37 a col. 2 bis fol. 37% col. 1 finden sich die beiden Posten item 30 sh. Frezzern gen Nüremberg von der münz
«= 15 20 30 D. Städtische Gesandtschaften. 509 D. Stüdtische Gesandtschaften. 281. Gesandtschafts-Kosten Nürnbergs. 1385 Jan. 18 bis Juni 7. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1385; im Auszug. [1] Fer. 4 ante Fabiani et Sebastiani: item ded. der stet am Rein dez pundes Jan. 16 poten 6 sh. hlr., der uns einen brief braht, daz der tag gelegt wer' gen Speir '. [2] Fer. 4 post Valentini: item ez kost die vart, die der Pascheimer tet gen rer.15 Prag zu dem von Teschin von dez tags wegen zu Speir, 10 lb. 8!/|, sh. hl. [3] Fer. 4 post Gregorii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Bertholt mers 15 Pfintzing teten gen Speir, do gemein stet bede vom Rein und von Swoben da waren uf dem suntag letare anno 85, 200 lb. 14 lb. und 6 sh. hl. mit allen sachen. — mes 12 item ded. Jobs Tetzel 5 guld. zu kost, do er gen Speir waz geriten von etlicher heimlicher sache wegen, unum pro 1 1b. 3 sh., summa 5 1b. uud 15 sh. hl. [4] Fer. 4 ante Nerey et Achiley: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim mai 10 und Jobs Tetzel teten gen Uluie?, do gemain stet dez pundes do waren, mit allen sachen 200 lb. 39 Ib. und 14 sh. hl. [5] Fer. 4 post Bonifacii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim Michel Juni 7 Gruntherre und Bertholt Pfintzing teten zu gemeinen steten gen Ulme?, von der soldner pferden in zu liebung und mit allen sachen 200 1b. 13 Ib. und 19 sh. hlr., do erteilt wart daz man die Juden vahen solt. ? a) Ulme hat ein Vokalzeichen über U. 1 Der Tag zu Speier, der in den 3 ersten Artikeln erwähnt wird, mag auch schon mit der Juden-Ange- legenheit zusammengehangen haben, vielleicht ist es dieselbe Zusammenkunft welche in den Kosten Frank- furts nr. 281. im ersten. Artikel vom 8. April vorkommt. Für jenen Zusammenhang mit der Juden-Sache könnte auch die Sendung nach Prag in art. 2 sprechen, so wie in art. 3 der Ausdruck von etlicher heimlicher sache wegen. Man hätte dann hier die Vorbereitung des Ulmer Tags. 2 Sehr wahrscheinlich ist daß diese Ulmer Städte- Zusammenkunft, wol als Vorversammlung, nicht ohne Beziehung auf die Gegenstände zu denken ist, von welcher die gleich folgende handelt. Es fanden solche Zusammenkünfte in diesem Jahre dort noch mehr statt. In der Nürnberger Stadtrechnung von 1385 heißt es: fer. 4 ante Fabiani et Sebastiani [Jan. 18] item ez kost die vart die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme, do ein gemeine manung dohin geschach zu liehtmesse, in zu liebung und mit allen sachen 100 Ib. 59 Ib. und 14 sh. hlr.; auch später fer. 4 ante Egidii [Aug. 30] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten zü gemeinen steten gen Ulme, in zi liebung den soldner von iren pferden und sust mit allen sachen 89 1b. und 13 sh. hlr.; und vom Anfang des nóchsten Jahres 1386 fer. 4 ante Valentini [Febr. 7] item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme, do gemain stete do waren, und do Jobs Tetzel von gemeiner stet wegen furbaz reit zu herzog Fridrich von Beyern von dez münzmeisters wegen zu Lawff und von h) sachen fehlt in der Handschrift. etlicher ander sache wegen als im die stet emphulhen, mit allen sachen 100 lb. 49 1h. und 13 sh. hl. — Auch ron einem Mergentheimer Tag ist 1385 mehrfach die Rede: fer. 4 post Valentini [Febr. 15] item ded. Fridrich Prawn 21 sh. hl. zu reiten gen Mergent- hein, do die herren do einen tag wolten gehabt haben und der abging; dann weiter fer. 4 post Gregorii [Merz 15] item ded. C. Zingel 6 guld. zd reiten gen Mergenthein, do die herren und die stet einen. tag do heteu, unum pro 1 lb. 3 sh.; und endlich fer. 4 ante Tyburcii [4pr. 12] item ded. C. Zingel 5 Ib. 3 sh. hlr. zu reiten gen Mergenthein, do die herren einen tag do heten. — Die Stádte selbst fir sich kamen in demselben Jahr 1385 öfter zusammen, es heißt: post computacionem [diese geschah sabbato post Laurenti auno domini 1380 quinto oder Aug. 12] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Jobs Tetzel telen zu gemeinen steten gen Esslingen, mit allen sachen 100 1b. 14 lb. und 12 sh. hlr.; und ferner fer. 4 ante Symonis et Jude [Okt. 25] item ez kost [im der Handschr. verschrieben sol statt kost] die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten z& gemainen steten gen Ravensburg, mit allen sachen 173 1b. und 12 sh. hlr. — Vom Ende des Jahrs wird eine gemischte Zusammenkunft erwähnt : fer. 4 anle Thome [Dec. 20] item ez kost die vart die Jobs Tetzel tet gen Auchsburg do ein tag waz zwischen den herren und etlichen steten vom pund 451b. und 4 sh. hl. 8 In den Rotenburger Stadtrechnungen fol. 37 a col. 2 bis fol. 37% col. 1 finden sich die beiden Posten item 30 sh. Frezzern gen Nüremberg von der münz
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510 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 282. Schweinfurt bevollmächtigt vier genannte Rathsmitglieder zu dem Ulmer Tag. Mat 12 1385 Mai 12 [Schweinfurt]. Aus Münch. R..A. Reichsst. Nürnb. XII 6/5 f. 49 or. mb. c. sig. pend. 1385 Mai 12 Wir dye a burger und der rat der stat zu Sweinfurt bekennen und tûn kunt offenlichen mit dysem b brieffe allen den dye yen ansehen oder horn lesen: daz 5 wir mit fureintem und wolbedahtem mûte geben und geben haben gancze volle maht und kraft fur uns und fur alle undere mitburger gemeinclich reich und arme one als geverde dyesen viern unders rates dy hernach geschriben sten, Rupreht Haberkorn, Heinczen Gruzningen, Engelhart Summer, Reicholf Nurenberger, daz sye mit yrer und under fureinung und mit guter gewizzen eintreten und kumen 10 mugen und sullen zu dem bund und des heyligen Romischen reichs steten zu Swaben und zu allen steten dye da mit yn begrieffen sein, one alles geverde. zu urkund der warhaitd geb wir dysen brief fursigelt mit under stat anhangendem ynsigel, der da geben ist nach Cristus geburt druzehenhundert jar und darnach in dem funf und ahzigstem jar am freitag nach unders hern uffarttag. 15 E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu Speier auf 1385 Aug. 27. 1365 283. K. Wenzel an die Stadt Straßburg, sie soll ihre Bevollmächtigten nach Speier Aug. 7 senden auf 27. Aug. zur Berathung mit drei genannten königlichen Vollmachtträgern wegen der Juden und der Goldmünze sowie andrer den König und das Reich berüh- 20 render Sachen, wie auch andern Städten am Rhein im Elsaß und in der Wetterau geschrieben worden. 1385 Aug. 7 Bürglitz. Aus Straßsb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 43 or. chart. lit. clausa c. sig. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. 25 a] im or. ist das e in dye briesse yen dyesen sye begriessen aufgeschrieben über y und i; auch in heyligen, dysen brief, und ynsigel hat y einen Punkt, sonst nicht. b) sollte uber y ein e etwa gewesen sein, so ist es doch sehr verlöscht. c) so mehrfach hier statt unser. d) or worhaut. wegen, und item Heinrich Toppler und Ulrich Richlin riten gen Bappenheim von dez von Hehen- riet [wol Hohenriet] wegen, und riten alz balde gen Nüremberg von der Jûden wegen, do worn der von Wizzenburg und von Winshein botschaft, und worn 7 tag uz, dez geburt den Toppler 21 lb. und den Rychlin 101/2 lb. Diese Posten stehn freilich in der Jahresrechnung von 1384, die letztere gieng aber wol ins Jahr 1385 hinüber, denn auch hier steht wie 1383 bei der Ueberschrift vor den Einnahmen feria quarta ante Walpurgis, damil würde also wol das Rechnungsjahr angesangen haben und sich somit vom Frühjahr 1384 bis zum Frühjahr 1385 erstrecken. Der erste Posten steht freilich in unserer Vorlage vor Ausgaben von c. Martini und Allerheiligen, und der andere erst nachfolgende ror einer Ausgabe von c. natir. Mar.; aber daraus geht nur hervor, daß gar keine strenge chronologische Ordnung da ist, man also nicht sagen kann ob unsere zwei Posten in die letzten drei Viertheile des Jahres 1384 oder in das erste Viertel von 1385 fallen. Da sie von Münze und Juden handeln, mögen sie wenigstens hier in der Note ihren 30 Platz finden. — Vielleicht ist auf die Durchführung der Münzgesetzgebung von 1385 auch noch zu beziehen, was in der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 steht: feria 4 a. omn. sanct. [Okt. 30] item ez kost die vart, die Paulus Mendel mit der stet boten tet zum 35 Rotenberg und furbaz zu hern Worsowo von der munz wegen, mit allen sachen 6 lb. 8 sh. hl.; und ib. feria 4 ante Andree [Nov. 27] item dedimus 3 lb. 4 sh. hl. pro vino super domum, do herren und stet von der munz wegen redten. — item dedimus uni nunccio 1 lb. hl., zu lawfen gen Coburg von der munze wegen, daz man nimer da slahen solt. — item ez kost die vart, die Conrad . Halpgewahsen tet gen Prag zû unserm herren dem kunig und seinem rat von der munz wegen und dez Wurfels wegen, und daz er etlich brief awz [wol nicht awze] der canzlei braht von der munz wegen, mit allen sachen 27 lb. 8 sh. und 3 hl. 40 45
510 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1385 282. Schweinfurt bevollmächtigt vier genannte Rathsmitglieder zu dem Ulmer Tag. Mat 12 1385 Mai 12 [Schweinfurt]. Aus Münch. R..A. Reichsst. Nürnb. XII 6/5 f. 49 or. mb. c. sig. pend. 1385 Mai 12 Wir dye a burger und der rat der stat zu Sweinfurt bekennen und tûn kunt offenlichen mit dysem b brieffe allen den dye yen ansehen oder horn lesen: daz 5 wir mit fureintem und wolbedahtem mûte geben und geben haben gancze volle maht und kraft fur uns und fur alle undere mitburger gemeinclich reich und arme one als geverde dyesen viern unders rates dy hernach geschriben sten, Rupreht Haberkorn, Heinczen Gruzningen, Engelhart Summer, Reicholf Nurenberger, daz sye mit yrer und under fureinung und mit guter gewizzen eintreten und kumen 10 mugen und sullen zu dem bund und des heyligen Romischen reichs steten zu Swaben und zu allen steten dye da mit yn begrieffen sein, one alles geverde. zu urkund der warhaitd geb wir dysen brief fursigelt mit under stat anhangendem ynsigel, der da geben ist nach Cristus geburt druzehenhundert jar und darnach in dem funf und ahzigstem jar am freitag nach unders hern uffarttag. 15 E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebunds zu Speier auf 1385 Aug. 27. 1365 283. K. Wenzel an die Stadt Straßburg, sie soll ihre Bevollmächtigten nach Speier Aug. 7 senden auf 27. Aug. zur Berathung mit drei genannten königlichen Vollmachtträgern wegen der Juden und der Goldmünze sowie andrer den König und das Reich berüh- 20 render Sachen, wie auch andern Städten am Rhein im Elsaß und in der Wetterau geschrieben worden. 1385 Aug. 7 Bürglitz. Aus Straßsb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 43 or. chart. lit. clausa c. sig. Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen zeiten merer des reichs und kunig zu Beheim. 25 a] im or. ist das e in dye briesse yen dyesen sye begriessen aufgeschrieben über y und i; auch in heyligen, dysen brief, und ynsigel hat y einen Punkt, sonst nicht. b) sollte uber y ein e etwa gewesen sein, so ist es doch sehr verlöscht. c) so mehrfach hier statt unser. d) or worhaut. wegen, und item Heinrich Toppler und Ulrich Richlin riten gen Bappenheim von dez von Hehen- riet [wol Hohenriet] wegen, und riten alz balde gen Nüremberg von der Jûden wegen, do worn der von Wizzenburg und von Winshein botschaft, und worn 7 tag uz, dez geburt den Toppler 21 lb. und den Rychlin 101/2 lb. Diese Posten stehn freilich in der Jahresrechnung von 1384, die letztere gieng aber wol ins Jahr 1385 hinüber, denn auch hier steht wie 1383 bei der Ueberschrift vor den Einnahmen feria quarta ante Walpurgis, damil würde also wol das Rechnungsjahr angesangen haben und sich somit vom Frühjahr 1384 bis zum Frühjahr 1385 erstrecken. Der erste Posten steht freilich in unserer Vorlage vor Ausgaben von c. Martini und Allerheiligen, und der andere erst nachfolgende ror einer Ausgabe von c. natir. Mar.; aber daraus geht nur hervor, daß gar keine strenge chronologische Ordnung da ist, man also nicht sagen kann ob unsere zwei Posten in die letzten drei Viertheile des Jahres 1384 oder in das erste Viertel von 1385 fallen. Da sie von Münze und Juden handeln, mögen sie wenigstens hier in der Note ihren 30 Platz finden. — Vielleicht ist auf die Durchführung der Münzgesetzgebung von 1385 auch noch zu beziehen, was in der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 steht: feria 4 a. omn. sanct. [Okt. 30] item ez kost die vart, die Paulus Mendel mit der stet boten tet zum 35 Rotenberg und furbaz zu hern Worsowo von der munz wegen, mit allen sachen 6 lb. 8 sh. hl.; und ib. feria 4 ante Andree [Nov. 27] item dedimus 3 lb. 4 sh. hl. pro vino super domum, do herren und stet von der munz wegen redten. — item dedimus uni nunccio 1 lb. hl., zu lawfen gen Coburg von der munze wegen, daz man nimer da slahen solt. — item ez kost die vart, die Conrad . Halpgewahsen tet gen Prag zû unserm herren dem kunig und seinem rat von der munz wegen und dez Wurfels wegen, und daz er etlich brief awz [wol nicht awze] der canzlei braht von der munz wegen, mit allen sachen 27 lb. 8 sh. und 3 hl. 40 45
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E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebundes zu Speier auf 1385 Aug. 27. 511 Liben getrewen. als wir vormals zu euch gesant hatten von wegen der Juden 1385 der guldein muncze und andrer sachen uns und das reiche anrurende den edlen Hansen lantgrafen zum Leuthemberg unsern rate und liben getrewen 1, begern wir noch von ewern trewen mit ganczem ernste und fleisse, das ir ewere frunde mit voller macht gen Speyer senden wollet uf den nehsten suntag noch sand Barthelmes tage, dohin ouch wir unsere rete den edlen Hansen grefen von Spanheim den ersamen Seifrid von Veningen meister des Dutschen orden in Dutschen landen und Volmar von Wikersheim unsern lantfogt in Elsassen mit voller und ganczer unserr macht uf den egenanten tag unverczogenlich zu euch senden wollen mit euch sulche to sachen genczlich uszutragen und zu enden, als wir ouch das andern steten am Rein in Elsassen und in der Wedreb zu tun verschriben haben. geben zum Burgleins des montags vor Laurencii unserr reiche des Behmischen in dem 23. und des Romischen in dem 10. jaren. [in verso] Den..burgermeistern..rate und Ad mandatum domini regis 15 .. burgern gemeinlich der stat zu Strasburg unsern Wlachnico de Weytenmule. und des reichs lieben getrewen. 5 1385 Aug. 27 1385 Aug. 7 Aug. 7 284. Kosten Frankfurts. 1385 Apr. 8 bis Sept. 30. 1385 Apr. 8 Aus Frankf. St.A. Rechenbücher, auszugsweise; art. 1 steht unter der Rubrik usgeben koste bis unde zerunge, art. 2. 3. 4 unter usgeben zerünge. Sept. 30 [1] Sabb. post Ambrosii: 70 gûlden hand Adulff Wiefse unde Heinrich von Apr. 8 Holtzhusen zue nachtgelde gein Spire 14 dage mit 8 pherden, alse der lantgrave vom Luchtenberge da waz von unsers herren des koniges wegen umb allirleie sache. 2 [2] Sabb. post nativ. Marie: 40 gûlden hand Adülff Wiesse unde Johan Kranich Sept. 9 virzert mit 10 pherden achte tage gein Spire, von der Juden unde der mûnze3 25 wegen mit unsers herren des koniges frunden zue redden. [3] Sabb. ante Mathei: 131/2 gûlden virzerte Henrich von Holtzhusen gein Spire Sept. 16 sehs tage mit funf pherden, alse der Swebischen stede frunde da waren umb allirlei sache. 20 35 1 Vgl. Vollmacht vom 15. Jan. 1385 nr. 258. 2 Dabei jedenfalls die Angelegenheit der Juden- schulden, s. nr. 258 die Vollmacht des Königs für Landgraf Johann von Leuchtenberg 1385 Jan. 15. Vgl. auch die 3 ersten Art. der Kosten Nürnbergs vom Ulmer Tag 1385 in nr. 281. 3 Schon im vorigen Jahre beriethen die Rheinischen Städte über die Münze, die Frankf. Stadtrechnungen von 1384 haben unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge den Posten: sabb. post Valentini [Febr. 20] 11 gůlden minus 39 hell. verzerten Sifrid zun [sic] 40 Paradise unde Jacob Klobelauch gein Mentze mit schifflone unde kosten vier dage gein Mentze von der gûlden unde silbern münze wegen alse der Rinschen stede frunde auch da waren. — Vom Jahr 1385 führt dann Lersner 1, 1, 441 folgendes 45 an: In diesem Jahrl asset König Wenzeßslaus durch des Reichs Landen gemeinem Nutzen zu Gut und Ehren eine Münz in den Reichs-Stadten zu Franck- furt und anderswo von neuem schlagen von Gold und Silber; befiehlet zugleich seinem Wirth Syfried zum Paradeiss, dass er von Reichs wegen und Rômischer königlicher Macht die gûldene und silberne Münz nach dem Korn und Gůte, als ihro Majestât mit den Fürsten Herrn und Stâdten ab- geredet und ihme Sygfried zum Paradeißs vormals anbefohlen worden, in der Stadt schlagen und nutzen môge von allermünniglich ohngehindert, doch dass dieselbe des Reichs und des Kônigreichs Bôhmen Zeichen auf beiden Seiten haben solle. Aus Lersner hat ohne Zweifel Orth Reichsmessen 328 seine, wie er sich ausdrückt, beglauble Nachricht geschöpft. Auch Fichard Entstehung 333 stützt sich nur auf Lersner, und nimmt an, daß eine Urkunde zu Grund gelegen habe. Und ebenfalls Lersner ist die Quelle für Euler in seinem Verzeichnis und Be- schreibung der Frankfurter Goldmünzen im Archin für Frankfurts Geschichte und Kunst Heft 4 p. 11. Die ganze Fassung bei Lersner zeigt daß eine Urkunde zu Grunde liegt, dieselbe scheint aber nicht mehr vor- handen zu sein, 30
E. Erster Anhang: Versammlung des Rheinischen Städtebundes zu Speier auf 1385 Aug. 27. 511 Liben getrewen. als wir vormals zu euch gesant hatten von wegen der Juden 1385 der guldein muncze und andrer sachen uns und das reiche anrurende den edlen Hansen lantgrafen zum Leuthemberg unsern rate und liben getrewen 1, begern wir noch von ewern trewen mit ganczem ernste und fleisse, das ir ewere frunde mit voller macht gen Speyer senden wollet uf den nehsten suntag noch sand Barthelmes tage, dohin ouch wir unsere rete den edlen Hansen grefen von Spanheim den ersamen Seifrid von Veningen meister des Dutschen orden in Dutschen landen und Volmar von Wikersheim unsern lantfogt in Elsassen mit voller und ganczer unserr macht uf den egenanten tag unverczogenlich zu euch senden wollen mit euch sulche to sachen genczlich uszutragen und zu enden, als wir ouch das andern steten am Rein in Elsassen und in der Wedreb zu tun verschriben haben. geben zum Burgleins des montags vor Laurencii unserr reiche des Behmischen in dem 23. und des Romischen in dem 10. jaren. [in verso] Den..burgermeistern..rate und Ad mandatum domini regis 15 .. burgern gemeinlich der stat zu Strasburg unsern Wlachnico de Weytenmule. und des reichs lieben getrewen. 5 1385 Aug. 27 1385 Aug. 7 Aug. 7 284. Kosten Frankfurts. 1385 Apr. 8 bis Sept. 30. 1385 Apr. 8 Aus Frankf. St.A. Rechenbücher, auszugsweise; art. 1 steht unter der Rubrik usgeben koste bis unde zerunge, art. 2. 3. 4 unter usgeben zerünge. Sept. 30 [1] Sabb. post Ambrosii: 70 gûlden hand Adulff Wiefse unde Heinrich von Apr. 8 Holtzhusen zue nachtgelde gein Spire 14 dage mit 8 pherden, alse der lantgrave vom Luchtenberge da waz von unsers herren des koniges wegen umb allirleie sache. 2 [2] Sabb. post nativ. Marie: 40 gûlden hand Adülff Wiesse unde Johan Kranich Sept. 9 virzert mit 10 pherden achte tage gein Spire, von der Juden unde der mûnze3 25 wegen mit unsers herren des koniges frunden zue redden. [3] Sabb. ante Mathei: 131/2 gûlden virzerte Henrich von Holtzhusen gein Spire Sept. 16 sehs tage mit funf pherden, alse der Swebischen stede frunde da waren umb allirlei sache. 20 35 1 Vgl. Vollmacht vom 15. Jan. 1385 nr. 258. 2 Dabei jedenfalls die Angelegenheit der Juden- schulden, s. nr. 258 die Vollmacht des Königs für Landgraf Johann von Leuchtenberg 1385 Jan. 15. Vgl. auch die 3 ersten Art. der Kosten Nürnbergs vom Ulmer Tag 1385 in nr. 281. 3 Schon im vorigen Jahre beriethen die Rheinischen Städte über die Münze, die Frankf. Stadtrechnungen von 1384 haben unter der Rubrik usgeben koste unde zerunge den Posten: sabb. post Valentini [Febr. 20] 11 gůlden minus 39 hell. verzerten Sifrid zun [sic] 40 Paradise unde Jacob Klobelauch gein Mentze mit schifflone unde kosten vier dage gein Mentze von der gûlden unde silbern münze wegen alse der Rinschen stede frunde auch da waren. — Vom Jahr 1385 führt dann Lersner 1, 1, 441 folgendes 45 an: In diesem Jahrl asset König Wenzeßslaus durch des Reichs Landen gemeinem Nutzen zu Gut und Ehren eine Münz in den Reichs-Stadten zu Franck- furt und anderswo von neuem schlagen von Gold und Silber; befiehlet zugleich seinem Wirth Syfried zum Paradeiss, dass er von Reichs wegen und Rômischer königlicher Macht die gûldene und silberne Münz nach dem Korn und Gůte, als ihro Majestât mit den Fürsten Herrn und Stâdten ab- geredet und ihme Sygfried zum Paradeißs vormals anbefohlen worden, in der Stadt schlagen und nutzen môge von allermünniglich ohngehindert, doch dass dieselbe des Reichs und des Kônigreichs Bôhmen Zeichen auf beiden Seiten haben solle. Aus Lersner hat ohne Zweifel Orth Reichsmessen 328 seine, wie er sich ausdrückt, beglauble Nachricht geschöpft. Auch Fichard Entstehung 333 stützt sich nur auf Lersner, und nimmt an, daß eine Urkunde zu Grund gelegen habe. Und ebenfalls Lersner ist die Quelle für Euler in seinem Verzeichnis und Be- schreibung der Frankfurter Goldmünzen im Archin für Frankfurts Geschichte und Kunst Heft 4 p. 11. Die ganze Fassung bei Lersner zeigt daß eine Urkunde zu Grunde liegt, dieselbe scheint aber nicht mehr vor- handen zu sein, 30
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512 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385, 1385 [4] Sabb. post Miehah.: 14 gülden hand virzert Gipel zum Eber unde Henrich $».3 von Holtzhusen sehs dage gein Mentze, alse der andern stede frunde da waren, alse greffe Ruprecht unde greffe Johan von Nassauwe ir gezugnisse da fürten. — item 64 gulden hand zue einer zit virzert Syfrid zum Paradise unde Heinrich von Holtzhusen mit 9 pherden unde Conrad schrieber mit 2 pherden 10 dage geiu Spire 5 umb allirleie sache; unde Syfrid vorgenant unde Conrad schrieber mit sehs perden: her heim 5 tage, alse Henrich von Holtzhusen vorwerter gein Swaben reid; dit hand mich die rechenmeister also heissen schrieben. — item 3 gulden minus 1 ortes virzerte Henrich von Holtzhusen von Spire her heim, alse der red gein Swaben uf dem wege wendig ward unde iglicher stede frunde von Spire heimwerd uf irer stede kost reden. F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 1385 285, Münzvereinigungs-Entwurf' der vier Rheinischen Kurfürsten, mit wenig Ab- Non. 26 weichungen ganz wie nr. 286. 1385 Nov. 26 ohne Ort. Aus Düsseld. Prov.-A. Kurköln coreaceus minor p. 517—519 cop. mb. coaev. Die wenigen Abweichungen von nr. 286 sind dort als Variante C angemerkt. Die Reihenfolge der Erzbischôfe im Eingang ist: Köln Trier Mainz. Die wesentlichen Verschiedenheiten zeigen sich auf drei 1 Vermuthlich war das Stick nur ein Entwurf, der dann am 8. Juni 1386 zur Ausfertigung kam, man missle nur das wnwuhrscheinlichere annehmen daß man die am 26. Nor. 1385 bereits ausgefertigte Urkunde dann nachher am 8. Juni 1386 mit einiger Abänderung von neuem ausgefertigt habe, Daß nr. 285 der nr. 286 zu Grunde liegt, ist sicher. Ein sachlicher Unterschied tritt nur da herror, wo in art. 2 und 4 je eine Stelle durch ein in nr. 285 bei- gesetztes vacat als abgängig bezeichnet ist, und dann wirklich in nr. 286 nicht mehr vorkommt. Der Ver- trag ist sowol in nr. 285 als in nr. 286 auf 10 Jahre abgeschlussen, zwischen den gleichen Theilmehmern, mit demselben Termin auf Michaelis 1386 für die Außerkurssetzung anderweitiger Münzen in art. 11 und 12. — Ein ganz ähnliches Stück vom gleichen Datum, offenbar ebenfalls den Entwurf kundgebend, findet sich bei Hontheim prodrom. 2, 1173—1175 in dem dort mitgetheilten chron, monetarium Trevirense (bei Wiirdtwein dipl. Magunt. 2, 155 zum Regest ver- wendet), Diese Chronik ist jedenfalls erst nach 1502 Aug. 8 verfaßt, denn von diesem Datum ist die letzte darin enthaltene Trierer Münz-Ordnung. Das im Rede stehende Stück ist ohne Ort wie unsere nr. 285, die Form der Urkunde ist verlassen, der Inhalt ist refe- rierend widergegeben, es ist ein Auszug. Es sind doch ziemliche Abweichungen von nr. 285 da. Ein Theil der Bestimmungen ist offenbar nur abgekürzt, wie es die Natur des Extraktes mit sich bringt; Aus- lassungen dieser Art berücksichtigen wir in unserer Vergleichung daher nicht weiter. Andre Verschieden- heiten bestehen in dem vollständigen Wegfall einzelner Bestimmungen, noch andre in Verschiedenheit ihres Inhalts. Abweichungen, die den Charakter bloßer Varianten haben, sind als P bei nr. 286 angemerkt. Die einzelnen Bestimmungen stehn theilweise in andrer Ordnung wegen Uebersichtlichkeit, die Zeitdauer von 10 Jahren und der Werth einer Mark Silbers sind zweimal aufgeführt. Die Theilnehmer sind. die gleichen, im Eingang ist aber die Reihenfolge: Trier Köln Mainz Pfalz, also wol Entwurf des für Trier be. stimmten Urkunden- E¥emplars. Beginnt: altera Ce- terinae, [folgen die Namen] haben sich vertragen zu monzen gulden, sullen halten 23 graet. Schließt: anders dan umb solich geli als die vier herren sullen tun schlagen und hie vor benant und ge- schrieben steent. In art. 1 fehlt die Bestimmung wegen der Münsmeister unde wir herren — vor geschriben stet. In art. 2 ist die in nr. 285 mit vacat bezeichnete Stelle ohne weiteres vorhanden. In art. 3 wird der Rerers der künftigen Weißpfenmige so beschrieben: und uf die andere sitte mit eim schlechten cruize binnen dem innersten zerkel. In art. 4 ist die in nr. 285 mit vacat bezeichnete Stelle ohne weiteres vorhanden. Der art. 5 gibt an: wifpenningh sullen halten uf der assaye 10 penningh fins, das macht 13 loth und 1 quinten; und der wiüpenning sollen gaen uf ein mark 96, dann weiter wie nr. 285. Von art. 6 fehlt der Schluß nachdem bis ane verde, In art. 7 fehlt wol mur aus Versehen Silbern munzen. Der art. 8 lautet also: item soll man umb ein mark eilbers in den vor- genanten munzen oben und nidden geben 6 der vorgenanten gulden die die vier herrn nu vort sullen thun schlagen, und einen wifpenningh nidenwendig Bingen, und dar enboben 11 heller zu den vorgenanten 6 gulden; dieser Punkt ist schon vorher kürzer so gefasst: vor ein mark silbers soil 15
512 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385, 1385 [4] Sabb. post Miehah.: 14 gülden hand virzert Gipel zum Eber unde Henrich $».3 von Holtzhusen sehs dage gein Mentze, alse der andern stede frunde da waren, alse greffe Ruprecht unde greffe Johan von Nassauwe ir gezugnisse da fürten. — item 64 gulden hand zue einer zit virzert Syfrid zum Paradise unde Heinrich von Holtzhusen mit 9 pherden unde Conrad schrieber mit 2 pherden 10 dage geiu Spire 5 umb allirleie sache; unde Syfrid vorgenant unde Conrad schrieber mit sehs perden: her heim 5 tage, alse Henrich von Holtzhusen vorwerter gein Swaben reid; dit hand mich die rechenmeister also heissen schrieben. — item 3 gulden minus 1 ortes virzerte Henrich von Holtzhusen von Spire her heim, alse der red gein Swaben uf dem wege wendig ward unde iglicher stede frunde von Spire heimwerd uf irer stede kost reden. F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 1385 285, Münzvereinigungs-Entwurf' der vier Rheinischen Kurfürsten, mit wenig Ab- Non. 26 weichungen ganz wie nr. 286. 1385 Nov. 26 ohne Ort. Aus Düsseld. Prov.-A. Kurköln coreaceus minor p. 517—519 cop. mb. coaev. Die wenigen Abweichungen von nr. 286 sind dort als Variante C angemerkt. Die Reihenfolge der Erzbischôfe im Eingang ist: Köln Trier Mainz. Die wesentlichen Verschiedenheiten zeigen sich auf drei 1 Vermuthlich war das Stick nur ein Entwurf, der dann am 8. Juni 1386 zur Ausfertigung kam, man missle nur das wnwuhrscheinlichere annehmen daß man die am 26. Nor. 1385 bereits ausgefertigte Urkunde dann nachher am 8. Juni 1386 mit einiger Abänderung von neuem ausgefertigt habe, Daß nr. 285 der nr. 286 zu Grunde liegt, ist sicher. Ein sachlicher Unterschied tritt nur da herror, wo in art. 2 und 4 je eine Stelle durch ein in nr. 285 bei- gesetztes vacat als abgängig bezeichnet ist, und dann wirklich in nr. 286 nicht mehr vorkommt. Der Ver- trag ist sowol in nr. 285 als in nr. 286 auf 10 Jahre abgeschlussen, zwischen den gleichen Theilmehmern, mit demselben Termin auf Michaelis 1386 für die Außerkurssetzung anderweitiger Münzen in art. 11 und 12. — Ein ganz ähnliches Stück vom gleichen Datum, offenbar ebenfalls den Entwurf kundgebend, findet sich bei Hontheim prodrom. 2, 1173—1175 in dem dort mitgetheilten chron, monetarium Trevirense (bei Wiirdtwein dipl. Magunt. 2, 155 zum Regest ver- wendet), Diese Chronik ist jedenfalls erst nach 1502 Aug. 8 verfaßt, denn von diesem Datum ist die letzte darin enthaltene Trierer Münz-Ordnung. Das im Rede stehende Stück ist ohne Ort wie unsere nr. 285, die Form der Urkunde ist verlassen, der Inhalt ist refe- rierend widergegeben, es ist ein Auszug. Es sind doch ziemliche Abweichungen von nr. 285 da. Ein Theil der Bestimmungen ist offenbar nur abgekürzt, wie es die Natur des Extraktes mit sich bringt; Aus- lassungen dieser Art berücksichtigen wir in unserer Vergleichung daher nicht weiter. Andre Verschieden- heiten bestehen in dem vollständigen Wegfall einzelner Bestimmungen, noch andre in Verschiedenheit ihres Inhalts. Abweichungen, die den Charakter bloßer Varianten haben, sind als P bei nr. 286 angemerkt. Die einzelnen Bestimmungen stehn theilweise in andrer Ordnung wegen Uebersichtlichkeit, die Zeitdauer von 10 Jahren und der Werth einer Mark Silbers sind zweimal aufgeführt. Die Theilnehmer sind. die gleichen, im Eingang ist aber die Reihenfolge: Trier Köln Mainz Pfalz, also wol Entwurf des für Trier be. stimmten Urkunden- E¥emplars. Beginnt: altera Ce- terinae, [folgen die Namen] haben sich vertragen zu monzen gulden, sullen halten 23 graet. Schließt: anders dan umb solich geli als die vier herren sullen tun schlagen und hie vor benant und ge- schrieben steent. In art. 1 fehlt die Bestimmung wegen der Münsmeister unde wir herren — vor geschriben stet. In art. 2 ist die in nr. 285 mit vacat bezeichnete Stelle ohne weiteres vorhanden. In art. 3 wird der Rerers der künftigen Weißpfenmige so beschrieben: und uf die andere sitte mit eim schlechten cruize binnen dem innersten zerkel. In art. 4 ist die in nr. 285 mit vacat bezeichnete Stelle ohne weiteres vorhanden. Der art. 5 gibt an: wifpenningh sullen halten uf der assaye 10 penningh fins, das macht 13 loth und 1 quinten; und der wiüpenning sollen gaen uf ein mark 96, dann weiter wie nr. 285. Von art. 6 fehlt der Schluß nachdem bis ane verde, In art. 7 fehlt wol mur aus Versehen Silbern munzen. Der art. 8 lautet also: item soll man umb ein mark eilbers in den vor- genanten munzen oben und nidden geben 6 der vorgenanten gulden die die vier herrn nu vort sullen thun schlagen, und einen wifpenningh nidenwendig Bingen, und dar enboben 11 heller zu den vorgenanten 6 gulden; dieser Punkt ist schon vorher kürzer so gefasst: vor ein mark silbers soil 15
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F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 513 Punkten: in art. 2, in art. 4, und im Datum. In art. 2 zwischen nunzehen wisse phennig und item sal 1385 man steht ein Zusatz welcher durch ein zu Anfang und zu Ende der Stelle über der Zeile angebrachtes vacat Nov. 26 ausgezeichnet und dann in nr. 286 weggeblieben ist: in unser herren landen van Colne ind van Triere; ind dieselve gulden solen gelden in unser herren landen van Mentze ind van Beyern zwenzich wisse penninge der nuwer munzen die wir nu solen doin slain min eilf hallere. Dann am Schlusse von art. 4 ist beigefügt, aber von einem vacat eingeschlossen und darum ebenfalls in nr. 286 weggeblieben, was folgt: ind werde, want die as gut sint as die wisse penninge die wir herren nû solen doin slain; ind dat nuwe wisse [bei Hontheim, s. u., fehlt wisse] gelt, dat binnen viere jairen geslaigen is, sal zůmal afgain ind numme gelten. Endlich lautet das Datum: druizienhundert vunf ind eichzig jaire des neisten dages 40 na sent Katherynen dage der heilgher jonfrauwen. 5 15 286. Münzvereinigung der vier Rheinischen Kurfürsten auf 10 Jahre: Goldgulden zu 23 Karat, 66 auf 1 Mark im Gewicht, 67 um 1 Mark feinen Goldes zu geben, 1 Gulden gleich 20 neue Weißpfennige; ferner solche neue Weißpfennige (auch halbe, und ander klein Geld) von einem Feingehalt zu 9 Pfennigen 1 oder 121/2 Loth Kö- niges-Silbers, 96 auf 1 Mark im Gewicht, 20 gleich 1 neuen Gulden. 1386 Juni 8 ohne Ort. 1386 Juni 8 20 25 A aus Wirzb. A.-Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) f. 268 b—270a, Ueberschrift roth. B coll. ibid. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 433 a—434 b, Ueberschr. wol glchz. litera monete etc. G coll. Gudenus cod. dipl. 3, 567—571 nr. 360 ex autogr. mit angezeigten kleinen Auslassungen, in der wol rom Herausgeber herrührenden Ueberschrift falsche Jahrszahl 1385 während sie im Text richtig steht; auch die Reihe der Theilnehmer im Eingang die gleiche. W coll. Würdtwein dipl. Magunt. 2, 217—221 nr. 87, wahrscheinlich aus B. (C coll. die im wesentlichen gleichlautende nr. 285.) (P coll. der Auszug bei Hontheim aus einem Entwurfe, s. die nt. zu nr. 285.) Gedruckt auch bei Hirsch Münzarchiv 1, 50—52 aus Gudenus, und bei Scotti Sammlung 1, 97—101 aus Hirsch h. c. — (Erwähnt bei Joannis ad Serarium p. 697 f.; Auszug in dem chronicon monetarium des Würdtwein dipl. Magunt. 2, 155 f.; Regest bei Scriba 3, 226 nr. 3357 aus Gudenus, nack dessen Ueberschrift falsch 1385; und Regest bei Görz p. 119 aus Würdtwein und Scotti.) 30 35 40 45 50 man geben der vorgenanten gulden 6 und einen wißspenning. In art. 9 fehlt der erste Satz über Haltung dieser Münze auch sal — geschriben, fehlt im 3. Satze so man beste kan, fehlt der folgende Satz rom Kauf gegossenen Goldes durch die Münzer. Der art. 10 bietet keine Differenzen. Der art. 11 fehlt gänzlich. Der art. 12 lautet also: auch soll man alle schult, die man itzund schuldig ist, und die gemacht werdet zuschen dieß und unser frauen tag lichtmisse nestkombt mit deme alden gelde, und auch alle zins und rente, die hir enzuschen fallende sint, bezalen mit alsolicher monzen als bißshere genge und gebe gewest sint. wass aber schult darafter gemacht wirt mit nuwem als hie oben geschrieben steet, und alle zins und rente darnach felligh, die soll man bezalen mit der nuwer monzen vorgenant. were auch sache dafs iemant, der schult gemacht hette oder macht mit der munzen die itzunt geet, und vor unser frauwen tag vorgenant nit bezalte, der mag darnach mit der herren gelt, dafs sie itzo geschlagen haent und das after unser frauwen tag vorgenant nit ver- schlagen ist, ader mit der nuwer munzen, hoher zu nemen nach irem weerde, hezalen, beheltenisse 55 doch daß man rente und zinse achter unser frauwen Deutsche Reichstags-Akten. I. tage vorgeschrieben mit der vorgenanten nuwer monzen soll bezalen als vor geschrieben ist. Der Art. 13 ist gleichlautend und schon vorher in kürzerer Fassung ebenda gegeben. Die Art. 14. 15. 16. 17 stimmen überein. Der Epitomator glaubte eine Aus- fertigung ror sich zu haben, daher im Eingang haben sich vertragen zu monzen und weiter unten in der- selben verschribongen steet und fernerhin die vier herren sin uberkommen. Die Vergleichung mit nr. 285, welche ebenfalls die beiden in nr. 286 weggefallenen Stellen noch enthält (beide in nr. 285 mit jenem vacat bezeichnet), ergibt wol, daß uns hier wie in nr. 285 ein bloßer Entwurf vorliegt, besser gesagt der Auszug aus einem Entwurf, und daßs dieser Entwurf zwar vom gleïchen Datum ist mit nr. 285, aber doch nicht identisch mit letzterer. Schließlich sei nur noch bemerkt, daß wir mit unserm S das bei Hontheim rorkommende ſs widergegeben haben. — Ohne Zweifel aus Hontheim l. c. ist der Abdruck dieses chronikalischen Auszugs bei Hirsch Münzarchin 7, 20—22. Dagegen hat Scotti denselben nicht aufgenommen als ein vieler Criterien der Authenticität ermangelndes Aktenstück, s. Scotti Sammlung 1, 101 Bemerk. 1 Der Feingehalt zu 9 Psennigen entspricht, in unserer Bezeichnung nach der Mark zu 16 Loth, dem 65
F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 513 Punkten: in art. 2, in art. 4, und im Datum. In art. 2 zwischen nunzehen wisse phennig und item sal 1385 man steht ein Zusatz welcher durch ein zu Anfang und zu Ende der Stelle über der Zeile angebrachtes vacat Nov. 26 ausgezeichnet und dann in nr. 286 weggeblieben ist: in unser herren landen van Colne ind van Triere; ind dieselve gulden solen gelden in unser herren landen van Mentze ind van Beyern zwenzich wisse penninge der nuwer munzen die wir nu solen doin slain min eilf hallere. Dann am Schlusse von art. 4 ist beigefügt, aber von einem vacat eingeschlossen und darum ebenfalls in nr. 286 weggeblieben, was folgt: ind werde, want die as gut sint as die wisse penninge die wir herren nû solen doin slain; ind dat nuwe wisse [bei Hontheim, s. u., fehlt wisse] gelt, dat binnen viere jairen geslaigen is, sal zůmal afgain ind numme gelten. Endlich lautet das Datum: druizienhundert vunf ind eichzig jaire des neisten dages 40 na sent Katherynen dage der heilgher jonfrauwen. 5 15 286. Münzvereinigung der vier Rheinischen Kurfürsten auf 10 Jahre: Goldgulden zu 23 Karat, 66 auf 1 Mark im Gewicht, 67 um 1 Mark feinen Goldes zu geben, 1 Gulden gleich 20 neue Weißpfennige; ferner solche neue Weißpfennige (auch halbe, und ander klein Geld) von einem Feingehalt zu 9 Pfennigen 1 oder 121/2 Loth Kö- niges-Silbers, 96 auf 1 Mark im Gewicht, 20 gleich 1 neuen Gulden. 1386 Juni 8 ohne Ort. 1386 Juni 8 20 25 A aus Wirzb. A.-Konserv. lib. reg. lit. eccl. Mogunt. 4 (20) f. 268 b—270a, Ueberschrift roth. B coll. ibid. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 f. 433 a—434 b, Ueberschr. wol glchz. litera monete etc. G coll. Gudenus cod. dipl. 3, 567—571 nr. 360 ex autogr. mit angezeigten kleinen Auslassungen, in der wol rom Herausgeber herrührenden Ueberschrift falsche Jahrszahl 1385 während sie im Text richtig steht; auch die Reihe der Theilnehmer im Eingang die gleiche. W coll. Würdtwein dipl. Magunt. 2, 217—221 nr. 87, wahrscheinlich aus B. (C coll. die im wesentlichen gleichlautende nr. 285.) (P coll. der Auszug bei Hontheim aus einem Entwurfe, s. die nt. zu nr. 285.) Gedruckt auch bei Hirsch Münzarchiv 1, 50—52 aus Gudenus, und bei Scotti Sammlung 1, 97—101 aus Hirsch h. c. — (Erwähnt bei Joannis ad Serarium p. 697 f.; Auszug in dem chronicon monetarium des Würdtwein dipl. Magunt. 2, 155 f.; Regest bei Scriba 3, 226 nr. 3357 aus Gudenus, nack dessen Ueberschrift falsch 1385; und Regest bei Görz p. 119 aus Würdtwein und Scotti.) 30 35 40 45 50 man geben der vorgenanten gulden 6 und einen wißspenning. In art. 9 fehlt der erste Satz über Haltung dieser Münze auch sal — geschriben, fehlt im 3. Satze so man beste kan, fehlt der folgende Satz rom Kauf gegossenen Goldes durch die Münzer. Der art. 10 bietet keine Differenzen. Der art. 11 fehlt gänzlich. Der art. 12 lautet also: auch soll man alle schult, die man itzund schuldig ist, und die gemacht werdet zuschen dieß und unser frauen tag lichtmisse nestkombt mit deme alden gelde, und auch alle zins und rente, die hir enzuschen fallende sint, bezalen mit alsolicher monzen als bißshere genge und gebe gewest sint. wass aber schult darafter gemacht wirt mit nuwem als hie oben geschrieben steet, und alle zins und rente darnach felligh, die soll man bezalen mit der nuwer monzen vorgenant. were auch sache dafs iemant, der schult gemacht hette oder macht mit der munzen die itzunt geet, und vor unser frauwen tag vorgenant nit bezalte, der mag darnach mit der herren gelt, dafs sie itzo geschlagen haent und das after unser frauwen tag vorgenant nit ver- schlagen ist, ader mit der nuwer munzen, hoher zu nemen nach irem weerde, hezalen, beheltenisse 55 doch daß man rente und zinse achter unser frauwen Deutsche Reichstags-Akten. I. tage vorgeschrieben mit der vorgenanten nuwer monzen soll bezalen als vor geschrieben ist. Der Art. 13 ist gleichlautend und schon vorher in kürzerer Fassung ebenda gegeben. Die Art. 14. 15. 16. 17 stimmen überein. Der Epitomator glaubte eine Aus- fertigung ror sich zu haben, daher im Eingang haben sich vertragen zu monzen und weiter unten in der- selben verschribongen steet und fernerhin die vier herren sin uberkommen. Die Vergleichung mit nr. 285, welche ebenfalls die beiden in nr. 286 weggefallenen Stellen noch enthält (beide in nr. 285 mit jenem vacat bezeichnet), ergibt wol, daß uns hier wie in nr. 285 ein bloßer Entwurf vorliegt, besser gesagt der Auszug aus einem Entwurf, und daßs dieser Entwurf zwar vom gleïchen Datum ist mit nr. 285, aber doch nicht identisch mit letzterer. Schließlich sei nur noch bemerkt, daß wir mit unserm S das bei Hontheim rorkommende ſs widergegeben haben. — Ohne Zweifel aus Hontheim l. c. ist der Abdruck dieses chronikalischen Auszugs bei Hirsch Münzarchin 7, 20—22. Dagegen hat Scotti denselben nicht aufgenommen als ein vieler Criterien der Authenticität ermangelndes Aktenstück, s. Scotti Sammlung 1, 101 Bemerk. 1 Der Feingehalt zu 9 Psennigen entspricht, in unserer Bezeichnung nach der Mark zu 16 Loth, dem 65
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514 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 Juní 8 Item litera ordinacionis Adolphi archiepiscopi Maguntinensis, Friederici Colo- niensis, Cunonis Treverensis archiepiscoporum, et Ruperti senioris comitis Palentini et ducis Bavarie, de cudenda moneta in auro ad 23 grana, ita quod 66 a floreni facere teneantur unam marcam auri ponderis legalis, quodque monetarii pro una marca auri puri ultra 67 florenos dare non audeant, et insuper quod in Reno cudanturb albi denarii quorum 96 faciant 1 marcam argenti. Wir Adolph von gots gnaden des heiligen stûles zû Mencze erzbischof des heiligen Romeschen riches in Duschen€ landen erzcanceler, wir Frederich von gots gnaden erzbischof der heiligen kirchen zů Kolne des heiligen Romeschen riches durch Italien erzcanceler, wir Cune von gots gnaden erzbischof zů Triere des heiligen 10 Romeschen riches durch Welscheland unde daz kungrich von Aralat erzcanceler, unde wir Ruprachtd der elter von gots genaden palanzgravee bie Rine des heiligen Romeschen riches obersterf trochsefse unde herzoge in Beyern, tûn kûnt allen luden unde irkennen mit diesem briefe: wand eine lange zit her mancherleie swache munzen in diesen landen gangen hant unde gent, die ir wert nit inhatten noch 15 inhant an gulde noch an silbere darvur daz sie geslagen unde ußsgegeben werden, damide unser vorgeschriben herren stede unde lande unde auch daz gemein land großen virderplichen schaden entphangen unde geliden hant unde noch merer schaden inphangen unde liden mochten ab man des in 5 der zit mit zidigem rade nit enverhute, herumbe so han wir hern vorgenante unser stede unde lande unde 20 underseßsen unde des gemeinen landes noid unde verderpnißte in h diesen sachen bedacht unde besorget umbe zû widerstaen i sulichen leûfen der k swachen munzen, unde sin ubirmicz rade unser frunde gote zû eren unde umbe ein gemeine beste unde nucz unser lande unde lude unde des gemeinen landes eindrechtig worden unde genze- lichen ubirkummen einer munzen von gulde unde von silber, in solichen loyen ! unde in 25 solichem werde tun zû slahen unde zû machen daz menlich domide bewart sie, in der fugen unde manerien als hernach geschriben stet. [1] in dem ersten sin wir m hern vorgenante des uberkûmen, daz ein iecliche herre von uns sal in sinen munzen tûn slan guldene die halden sullent drw und zwenzig kraid. unde der guldene sullen gen ses unde sessig uf ein mark gewegen. unde man sal geben 30 umbe ein mark fins" goldes der vorgeschriben gulden siebin unde sessig" unde nit mee. unde wir herren vorgenante unde ein ieclicher von uns sullen tûn bestellen P unde bewarn, daz kein unser munzmeister nit meeq umbe golt€ geben sal dan als vor geschriben stet. unde dieser vorgeschriben gûlden sal einer galdens zwenzig wisse phennig, die wir hern int unseren munzen sullen tun slahen ûf die nach- 35 genante asseye ". [2] item die gulden, die wirv herren vorgeschriben vor ziden in unseren munzen han dûn slahen, der sal ieclicher gulden gelden nunzehen wisse phennig, item sal man nemen uf unseren vorgeschribener hern zollen unde in unsern landen gulden, die unser herre der Romescher konnig Wunde sine nachkummen an deme riche slahent oder slahen werdent1, nach irm werde, so unde ungersche bohemische ducaten und januars" guldene ieclichen vur zwenzig a) A 61. b) A cudeentur. c) A Duschem. d) A Ruprach. e) A planczgrave. f) A obester. g) w an. h) Wan. i) A widestaen. k) A den, G der. 1 B loye, solich. abbrev.; C in sulger loye ; G in so- licher loye, W in solichen leye. m) A mir, BCGW wir. n) A sins, G fyns. 0) P 66; de. gewegen. p) B stellen. q) A nur mit, wol verschrieben statt nit ; BCGW nur me: das richtige ist wol beides au vereinigen und nit 45 mee su lesen. r) W falsch gelt. S) BOPW gelden. t) A de. in. u) BCW assaye, wol von dem Französi- schen essai. V) A mir, BCGW wir. W) G koning. X) P de. oder slahen werdent. y) A januars oder jan- nars? B janners oder januers? C januersche, G zanners, P januesers, W gans falsch jmmers. zwölflöthigen Silber, indem man damals am Rhein bei der Theilung ausgieng von dem Schilling zu 12 Pfennigen als dem Ganzen. So Hegel in Beilage XI A in den St.-Chr. 1, 232 nt. 2. Ueberhaupt über dieses Gesetz s. ibid. 231 f. 50
514 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 Juní 8 Item litera ordinacionis Adolphi archiepiscopi Maguntinensis, Friederici Colo- niensis, Cunonis Treverensis archiepiscoporum, et Ruperti senioris comitis Palentini et ducis Bavarie, de cudenda moneta in auro ad 23 grana, ita quod 66 a floreni facere teneantur unam marcam auri ponderis legalis, quodque monetarii pro una marca auri puri ultra 67 florenos dare non audeant, et insuper quod in Reno cudanturb albi denarii quorum 96 faciant 1 marcam argenti. Wir Adolph von gots gnaden des heiligen stûles zû Mencze erzbischof des heiligen Romeschen riches in Duschen€ landen erzcanceler, wir Frederich von gots gnaden erzbischof der heiligen kirchen zů Kolne des heiligen Romeschen riches durch Italien erzcanceler, wir Cune von gots gnaden erzbischof zů Triere des heiligen 10 Romeschen riches durch Welscheland unde daz kungrich von Aralat erzcanceler, unde wir Ruprachtd der elter von gots genaden palanzgravee bie Rine des heiligen Romeschen riches obersterf trochsefse unde herzoge in Beyern, tûn kûnt allen luden unde irkennen mit diesem briefe: wand eine lange zit her mancherleie swache munzen in diesen landen gangen hant unde gent, die ir wert nit inhatten noch 15 inhant an gulde noch an silbere darvur daz sie geslagen unde ußsgegeben werden, damide unser vorgeschriben herren stede unde lande unde auch daz gemein land großen virderplichen schaden entphangen unde geliden hant unde noch merer schaden inphangen unde liden mochten ab man des in 5 der zit mit zidigem rade nit enverhute, herumbe so han wir hern vorgenante unser stede unde lande unde 20 underseßsen unde des gemeinen landes noid unde verderpnißte in h diesen sachen bedacht unde besorget umbe zû widerstaen i sulichen leûfen der k swachen munzen, unde sin ubirmicz rade unser frunde gote zû eren unde umbe ein gemeine beste unde nucz unser lande unde lude unde des gemeinen landes eindrechtig worden unde genze- lichen ubirkummen einer munzen von gulde unde von silber, in solichen loyen ! unde in 25 solichem werde tun zû slahen unde zû machen daz menlich domide bewart sie, in der fugen unde manerien als hernach geschriben stet. [1] in dem ersten sin wir m hern vorgenante des uberkûmen, daz ein iecliche herre von uns sal in sinen munzen tûn slan guldene die halden sullent drw und zwenzig kraid. unde der guldene sullen gen ses unde sessig uf ein mark gewegen. unde man sal geben 30 umbe ein mark fins" goldes der vorgeschriben gulden siebin unde sessig" unde nit mee. unde wir herren vorgenante unde ein ieclicher von uns sullen tûn bestellen P unde bewarn, daz kein unser munzmeister nit meeq umbe golt€ geben sal dan als vor geschriben stet. unde dieser vorgeschriben gûlden sal einer galdens zwenzig wisse phennig, die wir hern int unseren munzen sullen tun slahen ûf die nach- 35 genante asseye ". [2] item die gulden, die wirv herren vorgeschriben vor ziden in unseren munzen han dûn slahen, der sal ieclicher gulden gelden nunzehen wisse phennig, item sal man nemen uf unseren vorgeschribener hern zollen unde in unsern landen gulden, die unser herre der Romescher konnig Wunde sine nachkummen an deme riche slahent oder slahen werdent1, nach irm werde, so unde ungersche bohemische ducaten und januars" guldene ieclichen vur zwenzig a) A 61. b) A cudeentur. c) A Duschem. d) A Ruprach. e) A planczgrave. f) A obester. g) w an. h) Wan. i) A widestaen. k) A den, G der. 1 B loye, solich. abbrev.; C in sulger loye ; G in so- licher loye, W in solichen leye. m) A mir, BCGW wir. n) A sins, G fyns. 0) P 66; de. gewegen. p) B stellen. q) A nur mit, wol verschrieben statt nit ; BCGW nur me: das richtige ist wol beides au vereinigen und nit 45 mee su lesen. r) W falsch gelt. S) BOPW gelden. t) A de. in. u) BCW assaye, wol von dem Französi- schen essai. V) A mir, BCGW wir. W) G koning. X) P de. oder slahen werdent. y) A januars oder jan- nars? B janners oder januers? C januersche, G zanners, P januesers, W gans falsch jmmers. zwölflöthigen Silber, indem man damals am Rhein bei der Theilung ausgieng von dem Schilling zu 12 Pfennigen als dem Ganzen. So Hegel in Beilage XI A in den St.-Chr. 1, 232 nt. 2. Ueberhaupt über dieses Gesetz s. ibid. 231 f. 50
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F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 515 der vorgeschriben wissephennigen, als verre als die nit argera ensin dan unsere 1386 guldene vorgenante die wir dûn slahenb. item sal ein alt€ nobel1 gelden funf unde vierzig unde einen halbin der vorgeschriben wißser pennig. item sal ein alt keisers- unde franckriches-schilt ? gelden ses unde zwenzgesten halben d wißser pennig. item sal ein peter 3 gelden vier unde zwenzigesten halben e wißspennig. item sal ein francke4 gelden zwene unde zwenzigesten halben" wißspennig, als verre als sie nit arger insint an gulde unde an irme gewichte. [3] item so sin wir herren uber- komen, daz die gulden, die wir sullen dûn slahen, uf ein siten haben sollen sante Johans bilde und uf die ander site 8 einen tripas5, da mitten stan sullen des herren wapen in des munzen€ der gulden geslagen wirdet; unde uf den drin orten sollen staen der ander drier herren wapaten. unde desselben gliches sullen die wißsen pennig mit dem tripas uf eine site gemunzet werden und uf die ander siten mit einem tabernackel unde mit einem brustbilde von sancte Peter. [4] item so insal man uf unseren zollen noch in unseren landen kein ander gemunzet golt i noch wißse phennig nemen dan als vur unde nach geschriben stet. unde die alden unde die k ersten wißse phennig von zwein schillingen ! von m zwelf phennig unde von ses pennigen colsch ", die wir erzbischofe von Triere unde von Colne vor ziden han dûn slahen in unseren munzen, die sullen bliben gan° in irme laufe. [5] furt so sal man silbern phennigen slahen, die sullen halden uf die 20 assaye nun pennige fins, daz machet druzehendehalb loit kûniges-silbers 6. unde der pennige sullen gen uf ein mark gewegens ses unde nünzig. unde derselben pennig sullen zweinzig einen gulden gelden, die wir? nu vort in unseren munzen tûn slahen. [6] unde wir sullen auch uf dieselbeq asseye einen halben wißsen pennigen unde ander clein gelt tûn slahen, nach dem daz unseren 25 landen genklich unde fucklich€ ist unde wir des nach redelicher kost můgen zûkůmen ane verde. [7] auch mogen wirs erzbischof von Mencze unde herzoge von Beyern in unseren landen obewendig Binge silbern munzen uf die vorgenante asseye tûn slaen, nachdem ' unseren landen da oben dafs genklich unde fucklich u ist und wir des nach redelicher kost mogen zůkûmen ane geverde. [8] item sal 30 man umbe eine mark silbers in den vorgenanten munzen oben unde niden geben seße der vorgeschriben gulden, minre drier phennige die wir hern nû vort sullen tun ? slahen. [9 auch sal iclicher herre von uns vorgenanten herren in sinen munzen unde mit sinen münzemeistern bestellen unde verwarenw, daz diese 5 10 15 Juni 8 35 40 a) P ringer, Werger. b) C nů doin slain. c) alt de. BCPW; P de. unde einen halbin. d) C vunf und zwenzich ind einen halven, P einfach 26. e) C dri ind zwenzich ind einen halven, P einfach 24. 1) C 21 ind 1/2, P einfach nur 20. g) haben sollen bis site de. A, ad. BCGPW. h) BW munze, GP munzen. i) BW gelt, P golt. k) die de. BCGPW. 1) A schilligen. m) AG und, BCPW von. n) W colnisch. 0) G geen, P gaen, W falsch gern. p) A mir, BCGW wir. q) A nur die, selbe add. BCGW. r) A fuckich, BW fuglich, C vueglich; G gefucklich. S) A mir, BGW wir. t) A den, B nach unserm, C nach deme unsen, G nach dem unsern, W nach unsern. u) A fulich, BGW fuglich, P gefellig und füglich. V) tun add. hier BCGW, de. A. W) A bewarten, BCGW verwaren. 1 Eine ehemalige Englische Goldmünze, welche auch in andern Ländern nachgeschlagen war, und deren es von verschiedenem Gehalte gab; der Name ist aus dem mittlern Latein Nobile; anno 1344 ist sie 45 zum ersten mal in England geschlagen worden. (Würdtwein.) 2 Eine Münze mit Schild und Wappen; daher noch heute die Schildlouisd'or; Schildfrank ehedem eine Dukat. (Würdtwein.) 3 Eine Münze, auf welcher das Bild des h. Apostels Petrus geprägt ist. (Würdtwein.) 50 4 Eine Französische Münze, welche 8 Groschen gilt und schon im 14. Jahrhunderte franc, im miltlern Latein francus, franchus hieß. (Würdtwein.) 5 Ein dreikantiger Schild. (Würdtwein.) Ueber das Bild Johannes des Täufers s. Würdtwein dipl. Magunt. 2, 186. 6 Königssilber s. Würdtwein ib. 190 und Scotti 1, 91. Silberpsennige und Weißpfennige ist dasselbe auch albus genannt, im Gegensatz zu der schwarzen oder Kupfermünze, s. Würdtwein ib. 214 nt. a.
F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 515 der vorgeschriben wissephennigen, als verre als die nit argera ensin dan unsere 1386 guldene vorgenante die wir dûn slahenb. item sal ein alt€ nobel1 gelden funf unde vierzig unde einen halbin der vorgeschriben wißser pennig. item sal ein alt keisers- unde franckriches-schilt ? gelden ses unde zwenzgesten halben d wißser pennig. item sal ein peter 3 gelden vier unde zwenzigesten halben e wißspennig. item sal ein francke4 gelden zwene unde zwenzigesten halben" wißspennig, als verre als sie nit arger insint an gulde unde an irme gewichte. [3] item so sin wir herren uber- komen, daz die gulden, die wir sullen dûn slahen, uf ein siten haben sollen sante Johans bilde und uf die ander site 8 einen tripas5, da mitten stan sullen des herren wapen in des munzen€ der gulden geslagen wirdet; unde uf den drin orten sollen staen der ander drier herren wapaten. unde desselben gliches sullen die wißsen pennig mit dem tripas uf eine site gemunzet werden und uf die ander siten mit einem tabernackel unde mit einem brustbilde von sancte Peter. [4] item so insal man uf unseren zollen noch in unseren landen kein ander gemunzet golt i noch wißse phennig nemen dan als vur unde nach geschriben stet. unde die alden unde die k ersten wißse phennig von zwein schillingen ! von m zwelf phennig unde von ses pennigen colsch ", die wir erzbischofe von Triere unde von Colne vor ziden han dûn slahen in unseren munzen, die sullen bliben gan° in irme laufe. [5] furt so sal man silbern phennigen slahen, die sullen halden uf die 20 assaye nun pennige fins, daz machet druzehendehalb loit kûniges-silbers 6. unde der pennige sullen gen uf ein mark gewegens ses unde nünzig. unde derselben pennig sullen zweinzig einen gulden gelden, die wir? nu vort in unseren munzen tûn slahen. [6] unde wir sullen auch uf dieselbeq asseye einen halben wißsen pennigen unde ander clein gelt tûn slahen, nach dem daz unseren 25 landen genklich unde fucklich€ ist unde wir des nach redelicher kost můgen zûkůmen ane verde. [7] auch mogen wirs erzbischof von Mencze unde herzoge von Beyern in unseren landen obewendig Binge silbern munzen uf die vorgenante asseye tûn slaen, nachdem ' unseren landen da oben dafs genklich unde fucklich u ist und wir des nach redelicher kost mogen zůkûmen ane geverde. [8] item sal 30 man umbe eine mark silbers in den vorgenanten munzen oben unde niden geben seße der vorgeschriben gulden, minre drier phennige die wir hern nû vort sullen tun ? slahen. [9 auch sal iclicher herre von uns vorgenanten herren in sinen munzen unde mit sinen münzemeistern bestellen unde verwarenw, daz diese 5 10 15 Juni 8 35 40 a) P ringer, Werger. b) C nů doin slain. c) alt de. BCPW; P de. unde einen halbin. d) C vunf und zwenzich ind einen halven, P einfach 26. e) C dri ind zwenzich ind einen halven, P einfach 24. 1) C 21 ind 1/2, P einfach nur 20. g) haben sollen bis site de. A, ad. BCGPW. h) BW munze, GP munzen. i) BW gelt, P golt. k) die de. BCGPW. 1) A schilligen. m) AG und, BCPW von. n) W colnisch. 0) G geen, P gaen, W falsch gern. p) A mir, BCGW wir. q) A nur die, selbe add. BCGW. r) A fuckich, BW fuglich, C vueglich; G gefucklich. S) A mir, BGW wir. t) A den, B nach unserm, C nach deme unsen, G nach dem unsern, W nach unsern. u) A fulich, BGW fuglich, P gefellig und füglich. V) tun add. hier BCGW, de. A. W) A bewarten, BCGW verwaren. 1 Eine ehemalige Englische Goldmünze, welche auch in andern Ländern nachgeschlagen war, und deren es von verschiedenem Gehalte gab; der Name ist aus dem mittlern Latein Nobile; anno 1344 ist sie 45 zum ersten mal in England geschlagen worden. (Würdtwein.) 2 Eine Münze mit Schild und Wappen; daher noch heute die Schildlouisd'or; Schildfrank ehedem eine Dukat. (Würdtwein.) 3 Eine Münze, auf welcher das Bild des h. Apostels Petrus geprägt ist. (Würdtwein.) 50 4 Eine Französische Münze, welche 8 Groschen gilt und schon im 14. Jahrhunderte franc, im miltlern Latein francus, franchus hieß. (Würdtwein.) 5 Ein dreikantiger Schild. (Würdtwein.) Ueber das Bild Johannes des Täufers s. Würdtwein dipl. Magunt. 2, 186. 6 Königssilber s. Würdtwein ib. 190 und Scotti 1, 91. Silberpsennige und Weißpfennige ist dasselbe auch albus genannt, im Gegensatz zu der schwarzen oder Kupfermünze, s. Würdtwein ib. 214 nt. a.
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516 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 Sept. 29 1386 vorgeschriben munze gehalden werde in der maſe als hie " vor unde nach Juní 8 ist geschriben. auch sal iclichir herre mit sinen munzmeistern bestellen b, daz iclich guldein, der in siner munze gemacht unde geslagen wirdet, sunderlichen gewiegen werde und sine rechten gewichte und gute€ haben, also daz der seeße und seeslig und nit me uf die marg gee. und sal man auch bestellen, daz die wissen phennige glich gemachet und gewiegen werden so man beste kan, daz der ses unde nunzig uf eine mark gee unde nit mee, ane geverde. auch insal kein unser munzere einch gegoßen golt nit keûfen. vort sullen wir herren bestellen, daz kein unser munzir mit des odir mit der andere von uns herren munzern, oder mit einchin andern munzern" der sinem s herren nit zûgehore, gemeinschaft odir geselleschaft 10 habe golt oder silber zû keufen odir zû verkeufen, ader in einchin andern sachen die zû derh munzen gehorent odir in zû nucze treffen mogeni. [10] vort so insullen wir herren vorgeschriben keine andre fursten noch herren zû uns noch k in unser geselleschaft, diese vorgeschriben munze mit uns zû slahen, nemen nach inphangen, ez insi mit unser aller willen unde gefulgnißse l. [11] auch 15 sullen alle munzenm unde gemunzet gelt von golde und von silber, daz wir herren vorgeschriben odir unser fûrfaren nit geslahen inhan odir die in diesem brief nit benant insint zû nemen, after sancte Michels tag nestkompt in unseren landen unde uf unseren zollen nit gan noch genomen werden, ussgenomen gude alde grofse " kuninges-tornoßse, gude beheimische, gude morachine 1° unde gude 20 alde heller. [12] auch sal man allep schult, die man iczund an guldenq schuldig ist, unde die gemachet werdet zuschen disem€ unde sente Michels dage vorgeschriben, unde auch alle zinse unde rente, die hie enzuschen an gulden s vallende sint, allewege bezalen mit den gulden die wir herren bisher han geslagen, odir mit den nuwen gulden hoer zû nemen nach irme werde, odir mit anderm 25 goldet vorgeschriben, daz nit virslagen inist, nach sime werde. waz aber schulde gemacht ist an silbern gelde " adir hie enzüschen gemacht wirdet, unde alle zinse unde rente die an silbern gelde " hie enbinne vellig werden, die mag man bezallen mit den wißsen pennigen die bisher hant gegangen, odir mit den die wir nu werden slagen. waz abir schulde darafter gemacht wirdet mit nuwemw goldex als hie oben 30 geschriben stet, unde alle zinse unde rente, diey darnach an golde vellig sin, sal man bezalen mit den nuwen gulden z vorgeschriben, odir mit dem andern golde aa vorgeschriben, daz nit verslagen bb ist, nach sime werde unde gesecze vorgeschriben. [13] auch sal diese eindrechtikeid von der munzen weren unde duren von data dieses briefes zehen ganze jare nach einander folgende. [14] vort, als daz 35 man die vorgeschriben munzec, die wir vurgeschriben herren nû sullen tun slahen von golde unde von silbere, unde die andere, die hie für dd benand unde ge- schriben steent ee, nemen sulle in unseren landen unde anders keine ff. a) hie add. BCW, de. A. b) P de. mit sinen munzmeistern. c) G sin recht gewichte und gute, P sin rechte gewichte und güte. d) Pirrthümlich 16. e) GW andern. f) P de. oder mit einchin andern munzern. 40 g) AW sinen. B abgekürzt, PG sinem (W zugehoren). h) de. A, add. BCGPW. ij A moge, BGPW -n. k) GP ader statt noch, auch W hat oder. 1) BCW gevolgnisse, GP gefulgnisse. m) A munze, BOGW -en. n) GW grosse. O) A cher morathine als morachine. B morichin, C marghijne, G moirchine, W merichin. p) man alle de. A, add. BCGPW. q) A gulde, BW -en, G golde, P de. an gulden. r) AG dis, BW diesem. s) P de. an gulden. t) AW gelde, BG golde, C goulde. u) W falsch silber golde, das silbern geld dieses Salzes stehl offenbar richtig im Gegensatse zu den gulden des vorhergehenden Satzes. V) hier liest auch W richtig silberm gelde und nicht silber golde wie bei der letsten nt. W) A -en, BCGW-em. x) W gelde. y) die de. AG; die und sin de. BCW, welche ein die statt sin haben. z) A golden, BGW guldin, C gulden. aa) AG golde, BW golden. bb) A geslagen, BGW verslagen. ec) G munzen. dd) P hie vorn statt hie fûr. ee) A stet, BGP stent, CW steent. I1) A-en, BCPW -e, G keinem. 45 50 1 Kommen auch in dem Münzrerein der drei geist- Hirsch Münzarchiv 1, 63—65. In dem Münzvertrag vom 10. Non. 1374 bei Scotti 1, 93 heißst es: item lichen Kurfürsten vom 15. Aug. 1409 vor als eine einen mürchyn vûr tzwene pennynge. Art Heller; dieser Münzverein ist gedruckt u. a. bei
516 Königlicher Städtetag zu Ulm im Juni 1385. 1386 Sept. 29 1386 vorgeschriben munze gehalden werde in der maſe als hie " vor unde nach Juní 8 ist geschriben. auch sal iclichir herre mit sinen munzmeistern bestellen b, daz iclich guldein, der in siner munze gemacht unde geslagen wirdet, sunderlichen gewiegen werde und sine rechten gewichte und gute€ haben, also daz der seeße und seeslig und nit me uf die marg gee. und sal man auch bestellen, daz die wissen phennige glich gemachet und gewiegen werden so man beste kan, daz der ses unde nunzig uf eine mark gee unde nit mee, ane geverde. auch insal kein unser munzere einch gegoßen golt nit keûfen. vort sullen wir herren bestellen, daz kein unser munzir mit des odir mit der andere von uns herren munzern, oder mit einchin andern munzern" der sinem s herren nit zûgehore, gemeinschaft odir geselleschaft 10 habe golt oder silber zû keufen odir zû verkeufen, ader in einchin andern sachen die zû derh munzen gehorent odir in zû nucze treffen mogeni. [10] vort so insullen wir herren vorgeschriben keine andre fursten noch herren zû uns noch k in unser geselleschaft, diese vorgeschriben munze mit uns zû slahen, nemen nach inphangen, ez insi mit unser aller willen unde gefulgnißse l. [11] auch 15 sullen alle munzenm unde gemunzet gelt von golde und von silber, daz wir herren vorgeschriben odir unser fûrfaren nit geslahen inhan odir die in diesem brief nit benant insint zû nemen, after sancte Michels tag nestkompt in unseren landen unde uf unseren zollen nit gan noch genomen werden, ussgenomen gude alde grofse " kuninges-tornoßse, gude beheimische, gude morachine 1° unde gude 20 alde heller. [12] auch sal man allep schult, die man iczund an guldenq schuldig ist, unde die gemachet werdet zuschen disem€ unde sente Michels dage vorgeschriben, unde auch alle zinse unde rente, die hie enzuschen an gulden s vallende sint, allewege bezalen mit den gulden die wir herren bisher han geslagen, odir mit den nuwen gulden hoer zû nemen nach irme werde, odir mit anderm 25 goldet vorgeschriben, daz nit virslagen inist, nach sime werde. waz aber schulde gemacht ist an silbern gelde " adir hie enzüschen gemacht wirdet, unde alle zinse unde rente die an silbern gelde " hie enbinne vellig werden, die mag man bezallen mit den wißsen pennigen die bisher hant gegangen, odir mit den die wir nu werden slagen. waz abir schulde darafter gemacht wirdet mit nuwemw goldex als hie oben 30 geschriben stet, unde alle zinse unde rente, diey darnach an golde vellig sin, sal man bezalen mit den nuwen gulden z vorgeschriben, odir mit dem andern golde aa vorgeschriben, daz nit verslagen bb ist, nach sime werde unde gesecze vorgeschriben. [13] auch sal diese eindrechtikeid von der munzen weren unde duren von data dieses briefes zehen ganze jare nach einander folgende. [14] vort, als daz 35 man die vorgeschriben munzec, die wir vurgeschriben herren nû sullen tun slahen von golde unde von silbere, unde die andere, die hie für dd benand unde ge- schriben steent ee, nemen sulle in unseren landen unde anders keine ff. a) hie add. BCW, de. A. b) P de. mit sinen munzmeistern. c) G sin recht gewichte und gute, P sin rechte gewichte und güte. d) Pirrthümlich 16. e) GW andern. f) P de. oder mit einchin andern munzern. 40 g) AW sinen. B abgekürzt, PG sinem (W zugehoren). h) de. A, add. BCGPW. ij A moge, BGPW -n. k) GP ader statt noch, auch W hat oder. 1) BCW gevolgnisse, GP gefulgnisse. m) A munze, BOGW -en. n) GW grosse. O) A cher morathine als morachine. B morichin, C marghijne, G moirchine, W merichin. p) man alle de. A, add. BCGPW. q) A gulde, BW -en, G golde, P de. an gulden. r) AG dis, BW diesem. s) P de. an gulden. t) AW gelde, BG golde, C goulde. u) W falsch silber golde, das silbern geld dieses Salzes stehl offenbar richtig im Gegensatse zu den gulden des vorhergehenden Satzes. V) hier liest auch W richtig silberm gelde und nicht silber golde wie bei der letsten nt. W) A -en, BCGW-em. x) W gelde. y) die de. AG; die und sin de. BCW, welche ein die statt sin haben. z) A golden, BGW guldin, C gulden. aa) AG golde, BW golden. bb) A geslagen, BGW verslagen. ec) G munzen. dd) P hie vorn statt hie fûr. ee) A stet, BGP stent, CW steent. I1) A-en, BCPW -e, G keinem. 45 50 1 Kommen auch in dem Münzrerein der drei geist- Hirsch Münzarchiv 1, 63—65. In dem Münzvertrag vom 10. Non. 1374 bei Scotti 1, 93 heißst es: item lichen Kurfürsten vom 15. Aug. 1409 vor als eine einen mürchyn vûr tzwene pennynge. Art Heller; dieser Münzverein ist gedruckt u. a. bei
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F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 517 da scheiden wir erzbischof von Colne vur unser gesthichte " uz daz land von 1386 Westphaln daz unseres gesthichts b ist, unde uf diese site des Rins da Colne liget unseres gesthichts" stede unde land beniden Nuyssed gelegen, unde daz land bie Reyssse; unde nemen wir erzbischof von Mencze uz Miltenberg’, unde waſs landes wir da oben han, unde darzů waz wir han in Hessen unde in Duringen 8 Sassen unde Westphalen; unde wir herzoge von Beyern nemen uss Heidelberg, undeh was wir ufwert han gein Swabeni Francken unde Beiern, und da heruberk von der Nůwenstad gein Elsassenm zü unde gein Westerich; unde nemen wir erzbischof von Triere ufs waz wir uf der Moseln han von dem Hamme ufwert unde fürt uf 1o der Saren in dem Westerich unde in der Eyfeln, unde ihene site Rins Limpurg ". unde waz darzů triffet. [15] doch sullen wir herren vorgenante kein ander gelto in einichen unseren landen tûn slagenp dan als vor geschriben stet [16] vort sal man niman q in der vorgeschriben herren steden unde landen einich kaûfmanschaftr dûn ader einch s gud , so waz kunnet sie, gelden odir virkeufen anders dan umbe alsoliche" gelt", als wir vorgeschriben herren sullen tûn slahen unde hie vor benand unde geschriben stet. [17] unde ein iclich von uns vorgeschriben herren sal haben zû slegeschacze w von iclicher mark goldes » einen halben gulden €, und von dem silbere von der mark werkes einen wissen pennig, alle argelist und geverde ufsgescheiden in allen punten vorgeschriben2. und dieser dinge zû urkunde unde ganzer stedekeid han wir hern vorgeschriben unser 3a ingesigel an diesen briefe dûn henken, der gegeben ist do man zalte nach Cristus gebûrte druzehenhundert ses unde achczig jare uf dem achten dagebb des mandes genand junius zû latine. 5 15 20 Juni 8 1386 Juni 8 30 a) A geschichte, BCGW gestichte (W unse). b) A geschichs, BGW gestichts. c) A geschts, BW gestichtes G gestichts. d) BW Nusse, COP Nuysse, A Nůysse (oder Nůysse?). e) B von Reyss, Crvan Reys . GP von Reyf. f) A Mitenberg, BGPW Miltenberg, C Mildembergh. g) A Duringen oder Duringen? h) A under. BOGW und. i) gein Swaben haben BCGPW, A hat statt dessen unde vort uff der was keinen Sinn gibt. k) P und achterüber. 1) P Nuwerstatt. m) A Elssasslen. n) A mit der Abkürsung cigentlich Limpururg, BGW Lympurg. 0) GP golt. C goult, ABW gelt. p) W umslahen statt tün slagen. q) P de. niman. r) A kaůmanschaft. S) A enich. t) AB kunne, G kuve ; C wat kunne dat sij, W so wez kunne sy. P so waſt kunne daſs si. (wol kund, notorisch.) u) BGW alsolich. V) ABGW gelt. Wi AC sleschacze, B slegeschatze G scleschatze, W slegeschaze. x) A geldes, BGW goldes. y) P 1 gulden ist wahrscheinlich nur ein Versehen des späteren chronikalischen Bearbeiters der auch oben regelmäßig die 1/2 sichtlich nicht verstanden hat. Z) P de. alle — vorgeschriben. an) B unsere. G unsere ingesigele, W unsse ingesigel. bb) BGW den echten tag. 25 36
F. Zweiter Anhang: Kurrheinische Münzgesetzgebung 1385/86. 517 da scheiden wir erzbischof von Colne vur unser gesthichte " uz daz land von 1386 Westphaln daz unseres gesthichts b ist, unde uf diese site des Rins da Colne liget unseres gesthichts" stede unde land beniden Nuyssed gelegen, unde daz land bie Reyssse; unde nemen wir erzbischof von Mencze uz Miltenberg’, unde waſs landes wir da oben han, unde darzů waz wir han in Hessen unde in Duringen 8 Sassen unde Westphalen; unde wir herzoge von Beyern nemen uss Heidelberg, undeh was wir ufwert han gein Swabeni Francken unde Beiern, und da heruberk von der Nůwenstad gein Elsassenm zü unde gein Westerich; unde nemen wir erzbischof von Triere ufs waz wir uf der Moseln han von dem Hamme ufwert unde fürt uf 1o der Saren in dem Westerich unde in der Eyfeln, unde ihene site Rins Limpurg ". unde waz darzů triffet. [15] doch sullen wir herren vorgenante kein ander gelto in einichen unseren landen tûn slagenp dan als vor geschriben stet [16] vort sal man niman q in der vorgeschriben herren steden unde landen einich kaûfmanschaftr dûn ader einch s gud , so waz kunnet sie, gelden odir virkeufen anders dan umbe alsoliche" gelt", als wir vorgeschriben herren sullen tûn slahen unde hie vor benand unde geschriben stet. [17] unde ein iclich von uns vorgeschriben herren sal haben zû slegeschacze w von iclicher mark goldes » einen halben gulden €, und von dem silbere von der mark werkes einen wissen pennig, alle argelist und geverde ufsgescheiden in allen punten vorgeschriben2. und dieser dinge zû urkunde unde ganzer stedekeid han wir hern vorgeschriben unser 3a ingesigel an diesen briefe dûn henken, der gegeben ist do man zalte nach Cristus gebûrte druzehenhundert ses unde achczig jare uf dem achten dagebb des mandes genand junius zû latine. 5 15 20 Juni 8 1386 Juni 8 30 a) A geschichte, BCGW gestichte (W unse). b) A geschichs, BGW gestichts. c) A geschts, BW gestichtes G gestichts. d) BW Nusse, COP Nuysse, A Nůysse (oder Nůysse?). e) B von Reyss, Crvan Reys . GP von Reyf. f) A Mitenberg, BGPW Miltenberg, C Mildembergh. g) A Duringen oder Duringen? h) A under. BOGW und. i) gein Swaben haben BCGPW, A hat statt dessen unde vort uff der was keinen Sinn gibt. k) P und achterüber. 1) P Nuwerstatt. m) A Elssasslen. n) A mit der Abkürsung cigentlich Limpururg, BGW Lympurg. 0) GP golt. C goult, ABW gelt. p) W umslahen statt tün slagen. q) P de. niman. r) A kaůmanschaft. S) A enich. t) AB kunne, G kuve ; C wat kunne dat sij, W so wez kunne sy. P so waſt kunne daſs si. (wol kund, notorisch.) u) BGW alsolich. V) ABGW gelt. Wi AC sleschacze, B slegeschatze G scleschatze, W slegeschaze. x) A geldes, BGW goldes. y) P 1 gulden ist wahrscheinlich nur ein Versehen des späteren chronikalischen Bearbeiters der auch oben regelmäßig die 1/2 sichtlich nicht verstanden hat. Z) P de. alle — vorgeschriben. an) B unsere. G unsere ingesigele, W unsse ingesigel. bb) BGW den echten tag. 25 36
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Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Die Heidelberger Stallung von 1384 war ein Versuch gewesen die schwierigen 5 Verhältnisse zwischen Herren und Städten auf dem Boden eines Landfriedensbundes zu ordnen. Aber es war auch nichts weiter als ein Versuch. Der Bund blieb vielfach nur ein Stück Papier wie so viele Landfriedensvereinigungen, und die Verhältnisse nahmen ihren Fortgang, die Verwicklungen zwischen Fürsten und Städten mehrten sich, in der Schweiz kam es zu wirklichen Feindseligkeiten. Durch den Ulmer Tag von 1385 war das Verhältnis zwischen König und Städten natürlich befestigt worden, das Verfah- ren des ersteren gegen Herzog Leopold von Oesterreich war in demselben Sinne. Daß es zum Krieg kommen würde, war bei der Gesinnung der Fürsten gegen die Städte und dieser gegen jene vorauszuschen. Daher war der Gedanke des Königs auf einen „lengern Frid" gerichtet, d. h. auf die Verlängerung der Heidelberger Stallung von 15 1384. Er wollte auf den 24. Juni bei den Kurfürsten sein, nr. 309. Allein er erschien schon früher, wol weil es ihm dringlich vorkam, und führte zu Wirzburg im Merz. 1387 einen Schlag gegen die Fürsten. Am 18. Februar 1387 ist er zu Amberg, am 8. Merz in Wirzburg, Pelzel Wenzel 1, 186. A. Aber schon vorher hatten im Jahr 1386 Zwischenverhandlungen statt 20 gefunden oder waren doch beabsichtigt worden. Wir wissen nicht, was auf dem Fürstentag zu Wirzburg vom 4. Febr. 1386 verhandelt worden ist. Das Schreiben nr. 287 gibt aber zu erkennen, daß hier eine Zusammenkunft der Fürsten und Herren stattfand, welche sich einst in dem Nürn- berger Landfriedensbund vom 11. Merz 1383 nr. 205 mit dem König vereinigt hatten. 25 Durch die Heidelberger Stallung des Jahres 1384 war ja dieser Bund nicht aufgelöst worden, er bildete vielmehr innerhalb derselben die eine der zusammentretenden zwei Parteien. Die Wirzburger Versammlung scheint von Bedeutung gewesen zu sein, wenn doch der wegen Krankheit ausbleibende Kurfürst von Mainz für passend findet nicht weniger als vier Gesandte daselbst zu beglaubigen. Vielleicht darf schon das Zusam- 30 mentreten eines solchen Sondertags der einen Partei als Zeichen der geringen Wirk- samkeit jener gemeinsamen Stallung aufgefasst werden. Jedenfalls war es dann bei der bereits sehr gespannten Lage der Dinge nur natür- lich, wenn der König einen beabsichtigten Reichstag nach Oppenheim auf 25. Juli 1386 ausschrieb nr. 288, um, wie er sagt, Friede und Gnade in dem Reich zu 35 bestellen. Es blieb freilich bei der bloßen Absicht, zu einer wirklichen Versammlung kam es nicht, Wenzel blieb in Böhmen. Aber die Stelle dieses ausgefallenen Reichstags nahm eine andere Zusammenkunft ein. Es war dieß eine Zusammenkunft etlicher Fürsten und Städte zu Mergentheim 1386 Aug. 3 nr. 289. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 290 zeigt, 40 daß vorher (art. 1) und nachher (art. 3) zwischen diesen beiden Parteien auch zu 10
Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Die Heidelberger Stallung von 1384 war ein Versuch gewesen die schwierigen 5 Verhältnisse zwischen Herren und Städten auf dem Boden eines Landfriedensbundes zu ordnen. Aber es war auch nichts weiter als ein Versuch. Der Bund blieb vielfach nur ein Stück Papier wie so viele Landfriedensvereinigungen, und die Verhältnisse nahmen ihren Fortgang, die Verwicklungen zwischen Fürsten und Städten mehrten sich, in der Schweiz kam es zu wirklichen Feindseligkeiten. Durch den Ulmer Tag von 1385 war das Verhältnis zwischen König und Städten natürlich befestigt worden, das Verfah- ren des ersteren gegen Herzog Leopold von Oesterreich war in demselben Sinne. Daß es zum Krieg kommen würde, war bei der Gesinnung der Fürsten gegen die Städte und dieser gegen jene vorauszuschen. Daher war der Gedanke des Königs auf einen „lengern Frid" gerichtet, d. h. auf die Verlängerung der Heidelberger Stallung von 15 1384. Er wollte auf den 24. Juni bei den Kurfürsten sein, nr. 309. Allein er erschien schon früher, wol weil es ihm dringlich vorkam, und führte zu Wirzburg im Merz. 1387 einen Schlag gegen die Fürsten. Am 18. Februar 1387 ist er zu Amberg, am 8. Merz in Wirzburg, Pelzel Wenzel 1, 186. A. Aber schon vorher hatten im Jahr 1386 Zwischenverhandlungen statt 20 gefunden oder waren doch beabsichtigt worden. Wir wissen nicht, was auf dem Fürstentag zu Wirzburg vom 4. Febr. 1386 verhandelt worden ist. Das Schreiben nr. 287 gibt aber zu erkennen, daß hier eine Zusammenkunft der Fürsten und Herren stattfand, welche sich einst in dem Nürn- berger Landfriedensbund vom 11. Merz 1383 nr. 205 mit dem König vereinigt hatten. 25 Durch die Heidelberger Stallung des Jahres 1384 war ja dieser Bund nicht aufgelöst worden, er bildete vielmehr innerhalb derselben die eine der zusammentretenden zwei Parteien. Die Wirzburger Versammlung scheint von Bedeutung gewesen zu sein, wenn doch der wegen Krankheit ausbleibende Kurfürst von Mainz für passend findet nicht weniger als vier Gesandte daselbst zu beglaubigen. Vielleicht darf schon das Zusam- 30 mentreten eines solchen Sondertags der einen Partei als Zeichen der geringen Wirk- samkeit jener gemeinsamen Stallung aufgefasst werden. Jedenfalls war es dann bei der bereits sehr gespannten Lage der Dinge nur natür- lich, wenn der König einen beabsichtigten Reichstag nach Oppenheim auf 25. Juli 1386 ausschrieb nr. 288, um, wie er sagt, Friede und Gnade in dem Reich zu 35 bestellen. Es blieb freilich bei der bloßen Absicht, zu einer wirklichen Versammlung kam es nicht, Wenzel blieb in Böhmen. Aber die Stelle dieses ausgefallenen Reichstags nahm eine andere Zusammenkunft ein. Es war dieß eine Zusammenkunft etlicher Fürsten und Städte zu Mergentheim 1386 Aug. 3 nr. 289. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 290 zeigt, 40 daß vorher (art. 1) und nachher (art. 3) zwischen diesen beiden Parteien auch zu 10
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Einleitung. 519 Heidelberg Versammlungen stattfanden; von der erstern berichtet auch die Nürnberger Stadtrechnung nr. 291 art. 2 und 3, auch diese Stadt beschickte ihn. Soviel ich sehe, waren diese Tage bisher so unbekannt wie das Oppenheimer Reichtags-Projekt, das wir eben erwähnten. Die Hauptsache war aber die Zusammenkunft zu Mergentheim vom August, welche ebenfalls in den Rechnungen der beiden Städte vorkommt, nr. 290 art. 2 und nr. 291 art. 3. Hier wurde für das allgemeine Verhältnis zwischen Herren und Städten festgesetzt, daß die Heidelberger Stallung nach allen Artikeln in allen ihren Kräften bleiben solle, nr. 289 art. 10. Dann, was die Streitigkeiten zwischen einzelnen Fürsten und Städten betrifft die hier zu Sprache kamen, so wurden sie meist der künf- tigen Entscheidung von Schiedsgerichten überwiesen, die bis 11. Nov. ihre Sprüche thun sollten, s. besonders art. 9. Diese Sprüche selbst finden sich nur theilweise vor, und sind in den Anmerkungen zu dem Stück erwähnt, einige kennen wir vielleicht nur noch nicht, es sind aber auch gar nicht alle zu Stand gekommen, ein Theil dieser Händel war im Sommer 1387 noch nicht ausgetragen, s. nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 8 a. Die Städte waren, wie Nürnberg selbst behauptet, bei ihren Streitigkeiten mit Herren überhaupt ziemlich schwierig, nr. 316 art. 4—6 (wegen Reutlingen und Rotenburg vgl. nr. 316 art. 11, es scheint fast, daß diese hier erwähnte von dem Schwäbischen Städtebund zwi- schen Wirtemberg und Reutlingen gepflogene Vermittelung noch auf diesem Mergenthei- mer Tag im Sommer 1386 stattgefunden hat, wie dieß bei der zwischen dem Bischof von Wirzburg und dem Burggrafen von Nürnberg einerseits und Rotenburg andrerseits nach nr. 289 art. 10 wirklich der Fall war). Besonders wichtig war wol für beide Theile, Herren wie Städte, der zwölfte Artikel der Vereinbarung nr. 289, welcher bestimmte daß alle seit Abschluss der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 aufgenommenen Pfalbürger losgegeben werden sollten; schon auf jener Heidelberger Versammlung hatte 25 man sich darüber nicht hinreichend zu einigen vermocht, s. nr. 245 verglichen mit nr. 246 art. 13, und dazu die Einleitung von 1384 lit. C. So wenig wie Frank- furt, das keine Gesandtschaft in Mergentheim gehabt zu haben scheint (nr. 290 art. 2), waren auch die übrigen Rheinischen Städte dort vertreten, gerade wie sie bei der spä- tern Mergentheimer Stallung ebenfalls fehlen; wären sie dagewesen, so war das im 30 nächsten Alinea zu erwähnende Schreiben überflüssig. Nürnberg aber und die gemei- nen Städte, natürlich eben des Schwäbischen Bundes, erschienen, nr. 291 art. 3; unter ihnen namentlich wol alle, deren Streitigkeiten in nr. 289 vorkommen. Da in der Schweiz der Kampf bereits zur Katastrophe von Sempach geführt hatte, 1386 Juli 9, so benützten damals eine Anzahl Fürsten ihr Zusammensein in Mer- 35 gentheim auch zu einer gemeinsamen Aufforderung an die Rheinischen Städte um Hilfe wider die Waldstädte und ihre Eidgenossen in ihrem Krieg mit Oesterreich, 1386 Aug. 3, Regest bei Janssen Reichskorrespondenz 1, 23 nr. 61 aus dem Frankf. St.-Ar- chiv Kopialbuch „Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein“ nr. 20. B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. Der Ausbruch des Krieges 40 zwischen den Schwäbischen Städten und Herzog Stephan von Baiern war nahe gewesen (nr. 293, und bei Janssen l. c. 1, 23 nr. 63 und 64) und eben noch durch den Augs- burger Spruchbrief vom 20. Nov. 1386 abgewendet worden (nr. 293 nt.), als die erste- ren durch eine neue Gefahr in Athem versetzt wurden. Es gieng die Rede, eine geheime Verbindung sei entstanden, die man den Faim nannte und die von etlichen Fürsten und Herren aufgebracht sein sollte. Eine städtische Aufzeichnung über die angebliche Einrichtung derselben besitzen wir in nr. 292; sie wurde von Ulm den Spei- rern mitgetheilt als Einschluß in einem Schreiben vom 23. Nov. 1386 nr. 293: die Rheinischen Städte für sich und ebenso der Schwäbische Bund sollten darüber bera- then und sich das Ergebnis davon vermelden. Diese Unterredung fand von Seiten der 50 ersteren wol statt, als zu Anfang des folgenden Jahres die Frankfurter ihre Gesandten 10 15 20 45 5
Einleitung. 519 Heidelberg Versammlungen stattfanden; von der erstern berichtet auch die Nürnberger Stadtrechnung nr. 291 art. 2 und 3, auch diese Stadt beschickte ihn. Soviel ich sehe, waren diese Tage bisher so unbekannt wie das Oppenheimer Reichtags-Projekt, das wir eben erwähnten. Die Hauptsache war aber die Zusammenkunft zu Mergentheim vom August, welche ebenfalls in den Rechnungen der beiden Städte vorkommt, nr. 290 art. 2 und nr. 291 art. 3. Hier wurde für das allgemeine Verhältnis zwischen Herren und Städten festgesetzt, daß die Heidelberger Stallung nach allen Artikeln in allen ihren Kräften bleiben solle, nr. 289 art. 10. Dann, was die Streitigkeiten zwischen einzelnen Fürsten und Städten betrifft die hier zu Sprache kamen, so wurden sie meist der künf- tigen Entscheidung von Schiedsgerichten überwiesen, die bis 11. Nov. ihre Sprüche thun sollten, s. besonders art. 9. Diese Sprüche selbst finden sich nur theilweise vor, und sind in den Anmerkungen zu dem Stück erwähnt, einige kennen wir vielleicht nur noch nicht, es sind aber auch gar nicht alle zu Stand gekommen, ein Theil dieser Händel war im Sommer 1387 noch nicht ausgetragen, s. nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 8 a. Die Städte waren, wie Nürnberg selbst behauptet, bei ihren Streitigkeiten mit Herren überhaupt ziemlich schwierig, nr. 316 art. 4—6 (wegen Reutlingen und Rotenburg vgl. nr. 316 art. 11, es scheint fast, daß diese hier erwähnte von dem Schwäbischen Städtebund zwi- schen Wirtemberg und Reutlingen gepflogene Vermittelung noch auf diesem Mergenthei- mer Tag im Sommer 1386 stattgefunden hat, wie dieß bei der zwischen dem Bischof von Wirzburg und dem Burggrafen von Nürnberg einerseits und Rotenburg andrerseits nach nr. 289 art. 10 wirklich der Fall war). Besonders wichtig war wol für beide Theile, Herren wie Städte, der zwölfte Artikel der Vereinbarung nr. 289, welcher bestimmte daß alle seit Abschluss der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 aufgenommenen Pfalbürger losgegeben werden sollten; schon auf jener Heidelberger Versammlung hatte 25 man sich darüber nicht hinreichend zu einigen vermocht, s. nr. 245 verglichen mit nr. 246 art. 13, und dazu die Einleitung von 1384 lit. C. So wenig wie Frank- furt, das keine Gesandtschaft in Mergentheim gehabt zu haben scheint (nr. 290 art. 2), waren auch die übrigen Rheinischen Städte dort vertreten, gerade wie sie bei der spä- tern Mergentheimer Stallung ebenfalls fehlen; wären sie dagewesen, so war das im 30 nächsten Alinea zu erwähnende Schreiben überflüssig. Nürnberg aber und die gemei- nen Städte, natürlich eben des Schwäbischen Bundes, erschienen, nr. 291 art. 3; unter ihnen namentlich wol alle, deren Streitigkeiten in nr. 289 vorkommen. Da in der Schweiz der Kampf bereits zur Katastrophe von Sempach geführt hatte, 1386 Juli 9, so benützten damals eine Anzahl Fürsten ihr Zusammensein in Mer- 35 gentheim auch zu einer gemeinsamen Aufforderung an die Rheinischen Städte um Hilfe wider die Waldstädte und ihre Eidgenossen in ihrem Krieg mit Oesterreich, 1386 Aug. 3, Regest bei Janssen Reichskorrespondenz 1, 23 nr. 61 aus dem Frankf. St.-Ar- chiv Kopialbuch „Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein“ nr. 20. B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. Der Ausbruch des Krieges 40 zwischen den Schwäbischen Städten und Herzog Stephan von Baiern war nahe gewesen (nr. 293, und bei Janssen l. c. 1, 23 nr. 63 und 64) und eben noch durch den Augs- burger Spruchbrief vom 20. Nov. 1386 abgewendet worden (nr. 293 nt.), als die erste- ren durch eine neue Gefahr in Athem versetzt wurden. Es gieng die Rede, eine geheime Verbindung sei entstanden, die man den Faim nannte und die von etlichen Fürsten und Herren aufgebracht sein sollte. Eine städtische Aufzeichnung über die angebliche Einrichtung derselben besitzen wir in nr. 292; sie wurde von Ulm den Spei- rern mitgetheilt als Einschluß in einem Schreiben vom 23. Nov. 1386 nr. 293: die Rheinischen Städte für sich und ebenso der Schwäbische Bund sollten darüber bera- then und sich das Ergebnis davon vermelden. Diese Unterredung fand von Seiten der 50 ersteren wol statt, als zu Anfang des folgenden Jahres die Frankfurter ihre Gesandten 10 15 20 45 5
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520 nach Speier schickten von des Feme-Gerichtes wegen, nr. 294 art. 3, Frankfurt hatte einen Kundschafter in Westfalen selbst, schon kurz ehe das alarmierende Schreiben von Ulm nr. 293 ergieng, nr. 294 art. 1. Vielleicht gehört auch nr. 295 hieher, obschon darin nur unbestimmt die Rede ist von etlicher heimlicher Sach. Was war nun aber wirk- lich an der ganzen Nachricht von diesem Faim? Offenbar sind die Städte nicht sehr 5 genau unterrichtet gewesen; die Furcht in jener aufgeregten Zeit, wo man den äußer- sten Konflikten jeden Tag entgegensah, mag manches übertrieben haben; auch war die Verfassung der Femgerichte soweit diese dabei in Frage kommen, überhaupt noch nicht sehr bekannt (Eichhorn Staats- und Rechtsgesch. 5. Aufl. 3, 217 §. 422). Es ist schwer jetzt darüber ganz ins klare zu kommen. In art. 1 werden die beiden Ausdrücke Faim 10 und Landfriede als identisch aufgefaßt. Es scheint zwar damals auch sonst vorgekom- men zu scin, daß der eine für den andern gebraucht wurde (wie in der Urkunde von 1390 bei Kühns Gesch. der Märk. Gerichtsverfassung 1, 260 aus Fidicin dipl. Beitrr. 2, 96 nr.70); hier aber hat es noch den besondern Grund, daß man den Westfälischen Landfrieden selbst irrthümlich mit Faim bezeichnete, wegen seiner Verbindung mit den 15 Westfälischen Femgerichten (Ansicht Kopp’s, s. bei Wigand das Femgericht Westpha- lens p. 492 nt. 45), daher in nr. 292 art. 1 den Landfrieden schwören und den Faim schwören dasselbe ist. In der That nemlich war die Handhabung des Westfälischen Landfriedens in Westfalen selbst unter anderem auch den Westfälischen Femgerichten anver- traut, wie der achte Artikel der Einschaltung von nr. 296 zeigt; diese Femgerichte 20 fungierten dabei also als Landfriedensgerichte, vgl. Wigand das Femgericht 491 f., Er- hard Mittheilungen 21, Kampschulte drei Vorträge 56. Außerdem weist der genannte achte Artikel von 1371 die Freischöffen etc. als Handhaber des Landfriedens eben zu dem Verfahren an, das an sich schon den Femgerichten eigenthümlich war und wor- nach der Geächtete sofort von den Schöffen, die seiner mächtig werden können, wirk- 25 lich getödtet werden soll, s. Wächter Beiträge 170 f. Endlich enthält der mit Bezie- hung auf den Landfrieden von 1371 abgeschlossene Vertrag mehrerer Westfälischer Stände vom 3. Mai 1374 Bestimmungen über die Eide des Beklagten und des Klägers, welche dem Beweisverfahren bei den Femgerichten nachgebildet zu sein scheinen, vgl. Wigand 490 nt. 38 mit Wächter 233 f. Greift das Institut der Femgerichte und 30 der Landfriede so in einander, so ist es nicht zu verwundern, wenn in Gegenden, die der eigentlichen Heimat der ersteren ferner lagen, Vorstellungen entstunden wie die in nr. 292, in welchen sich beides vermischte. Der Landfriede selbst wurde als ein geheimer Freigrafen- und Freischöffenbund angesehen (nr. 292 art. 1 und nr. 293), also ein Bund ähnlich wie Wigand unrichtig eine eigentliche förmliche Ordensverbin- dung unter den Femschöffen annimmt (Wächter 167 ff.). So war es natürlich, die eidliche Verpflichtung der Landfriedensmitglieder mit dem Schöffen-Eide der Femge- richte zusammenzuwerfen, wie unsere städtische Aufzeichnung nr. 292 art. 1 offen- bar thut, wobei noch der weitere Irrthum mit unterläuft als ob ein Nichtwissender sich vor dem Femgerichte nicht hätte verantworten können (er habe denn zuvor den 40 Faim geschworen). Es war nicht minder ein Irrthum, wenn man meinte, dieser Bund sei eine einseitige Verbindung von Fürsten und Herren, art. 1 und 2; es waren auch Städte dabei, s. Erhard 23. Aber man sieht: jedenfalls glaubten die Städte an die Existenz einer solchen Verbindung unter der Herren-Partei, welche durch ihre Heimlichkeit, durch die Art ihres gerichtlichen Verfahrens, und die der Sache gegebene 45 politische Wendung gegen die Bürgerschaften, ihnen Besorgnisse einflößte; namentlich war man der Ansicht, daß die Herren mit Hilfe dieser furchtbaren Organisation die ihren, Ritter Knechte Bürger und Bauern, listig verhindern wollten sich mit den Städten zu verbinden oder deren Bürger zu werden (art. 2. 3. 6). Man scheint sich das letztere so gedacht zu haben, daß die Herren die ihrigen zum Eintritt in jenen Faim veran- 50 35 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387.
520 nach Speier schickten von des Feme-Gerichtes wegen, nr. 294 art. 3, Frankfurt hatte einen Kundschafter in Westfalen selbst, schon kurz ehe das alarmierende Schreiben von Ulm nr. 293 ergieng, nr. 294 art. 1. Vielleicht gehört auch nr. 295 hieher, obschon darin nur unbestimmt die Rede ist von etlicher heimlicher Sach. Was war nun aber wirk- lich an der ganzen Nachricht von diesem Faim? Offenbar sind die Städte nicht sehr 5 genau unterrichtet gewesen; die Furcht in jener aufgeregten Zeit, wo man den äußer- sten Konflikten jeden Tag entgegensah, mag manches übertrieben haben; auch war die Verfassung der Femgerichte soweit diese dabei in Frage kommen, überhaupt noch nicht sehr bekannt (Eichhorn Staats- und Rechtsgesch. 5. Aufl. 3, 217 §. 422). Es ist schwer jetzt darüber ganz ins klare zu kommen. In art. 1 werden die beiden Ausdrücke Faim 10 und Landfriede als identisch aufgefaßt. Es scheint zwar damals auch sonst vorgekom- men zu scin, daß der eine für den andern gebraucht wurde (wie in der Urkunde von 1390 bei Kühns Gesch. der Märk. Gerichtsverfassung 1, 260 aus Fidicin dipl. Beitrr. 2, 96 nr.70); hier aber hat es noch den besondern Grund, daß man den Westfälischen Landfrieden selbst irrthümlich mit Faim bezeichnete, wegen seiner Verbindung mit den 15 Westfälischen Femgerichten (Ansicht Kopp’s, s. bei Wigand das Femgericht Westpha- lens p. 492 nt. 45), daher in nr. 292 art. 1 den Landfrieden schwören und den Faim schwören dasselbe ist. In der That nemlich war die Handhabung des Westfälischen Landfriedens in Westfalen selbst unter anderem auch den Westfälischen Femgerichten anver- traut, wie der achte Artikel der Einschaltung von nr. 296 zeigt; diese Femgerichte 20 fungierten dabei also als Landfriedensgerichte, vgl. Wigand das Femgericht 491 f., Er- hard Mittheilungen 21, Kampschulte drei Vorträge 56. Außerdem weist der genannte achte Artikel von 1371 die Freischöffen etc. als Handhaber des Landfriedens eben zu dem Verfahren an, das an sich schon den Femgerichten eigenthümlich war und wor- nach der Geächtete sofort von den Schöffen, die seiner mächtig werden können, wirk- 25 lich getödtet werden soll, s. Wächter Beiträge 170 f. Endlich enthält der mit Bezie- hung auf den Landfrieden von 1371 abgeschlossene Vertrag mehrerer Westfälischer Stände vom 3. Mai 1374 Bestimmungen über die Eide des Beklagten und des Klägers, welche dem Beweisverfahren bei den Femgerichten nachgebildet zu sein scheinen, vgl. Wigand 490 nt. 38 mit Wächter 233 f. Greift das Institut der Femgerichte und 30 der Landfriede so in einander, so ist es nicht zu verwundern, wenn in Gegenden, die der eigentlichen Heimat der ersteren ferner lagen, Vorstellungen entstunden wie die in nr. 292, in welchen sich beides vermischte. Der Landfriede selbst wurde als ein geheimer Freigrafen- und Freischöffenbund angesehen (nr. 292 art. 1 und nr. 293), also ein Bund ähnlich wie Wigand unrichtig eine eigentliche förmliche Ordensverbin- dung unter den Femschöffen annimmt (Wächter 167 ff.). So war es natürlich, die eidliche Verpflichtung der Landfriedensmitglieder mit dem Schöffen-Eide der Femge- richte zusammenzuwerfen, wie unsere städtische Aufzeichnung nr. 292 art. 1 offen- bar thut, wobei noch der weitere Irrthum mit unterläuft als ob ein Nichtwissender sich vor dem Femgerichte nicht hätte verantworten können (er habe denn zuvor den 40 Faim geschworen). Es war nicht minder ein Irrthum, wenn man meinte, dieser Bund sei eine einseitige Verbindung von Fürsten und Herren, art. 1 und 2; es waren auch Städte dabei, s. Erhard 23. Aber man sieht: jedenfalls glaubten die Städte an die Existenz einer solchen Verbindung unter der Herren-Partei, welche durch ihre Heimlichkeit, durch die Art ihres gerichtlichen Verfahrens, und die der Sache gegebene 45 politische Wendung gegen die Bürgerschaften, ihnen Besorgnisse einflößte; namentlich war man der Ansicht, daß die Herren mit Hilfe dieser furchtbaren Organisation die ihren, Ritter Knechte Bürger und Bauern, listig verhindern wollten sich mit den Städten zu verbinden oder deren Bürger zu werden (art. 2. 3. 6). Man scheint sich das letztere so gedacht zu haben, daß die Herren die ihrigen zum Eintritt in jenen Faim veran- 50 35 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387.
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Einleitung. 521 10 15 30 35 45 lassten oder nöthigten, daß sie diesem Verhältnis den Charakter der Unauflöslichkeit gaben, und nun an den dabei üblichen besonderen Rechtsverfahren ein Mittel in der Hand hatten dem Abfall der Ihrigen zu den Städten für immer ein Ziel zu setzen (ib.). C. Die Maßregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens nr. 296 —298 stehen in sichtlicher Beziehung zu der Angelegenheit des eben besprochenen Faim, die ersteren sind ohne die letztere gar nicht zu verstehen, schon die zeitliche Aufein- anderfolge der Schriftstücke und Nachrichten legt diesen Zusammenhang auf den ersten Blick nahe. Wenn nun auch die Städte, wie wir sahen, irrthümliche Vorstellungen mit dieser Idee der sogenannten Faimgrafen-Gesellschaft verbanden, so muß der Sache doch irgend etwas zu Grunde gelegen haben, was ein Einschreiten des Reichsoberhaup- tes rechtfertigte. Es ist wol möglich. daß etliche Fürsten versuchten auch außerhalb West- falens, über dessen Grenzen hinaus sich der ursprüngliche Westfälische Landfriede schon sehr ausgedehnt hatte, gewisse Formen der Femgerichte, welche in Westfalen zugleich Landfriedensgerichte waren, auf ihre eigenen Landfriedensgerichte zu übertragen, weil sich jene Formen auch für die Handhabung des Landfriedens als praktisch und muster- haft erwiesen hatten (Wigand 492 oben). Ich glaube, Wigand 492 nt. 44 hat ganz Recht anzunchmen, daß in den Urkunden, welche die Erlaubnis ertheilen Landrichter zu setzen nach Begreifung und Gewohnheit des Westfälischen Landfriedens, etwas beson- 20 deres ausgedrückt werden soll, und ich denke, daß eben die Uebertragung solcher Feme- gerichtsformen auf die Landfriedensgerichte das wesentliche daran ist, und daß man dabei wol an eine gewisse Heimlichkeit des Gerichts, an das Beweisverfahren mit Eid und Eideshelfern, und an die Art der Vollstreckung des Urtheils zu denken hat, so z. B. in dem Falle bei Erhard 24, und Reg. Boic. 10, 142 vom 23. Okt. 1384. Es ist 25 damit nicht gesagt, das auf diese Weise das wirkliche Westfälische Femgericht auch außerhalb Westfalens verbreitet worden sei (vgl. Kopp über die Verfassung 76—100); trotz der Achnlichkeit des Verfahrens konnten diese Außerwestfälischen Landfriedens- gerichte nach ihrer Institution und Kompetenz bleiben was sie waren, nämlich Land- friedensgerichte (vgl. übrigens von Femgerichten außerhalb Westfalens Gaupp von Fehm- gerichten mit bes. Rücks. auf Schlesien §. 1 und 2). Es mag noch etwas anderes dazu gekommen sein. Da einmal den Femrichtern in Westfalen die Wahrung des Landfrie- dens übertragen war, so mögen sie ihr bekanntes Bestreben nach einer allgemeinen Kom- petenz ihrer Gerichte über das ganze Reich auch als Landfriedensrichter geltend gemacht haben, eben wie auch sonst zu einer solchen Ausdehnung die Eigenschaft der Femge- richte als kaiserlicher Gerichte benutzt wurde. Aber das andere, die Entwicklung der Landfriedensgerichte nach dem Vorbilde des femgerichtlichen Verfahrens, war wol der Hauptanstoß: darum richten sich die nun eintretenden Maßregeln gegen den Landfrie- den, nicht gegen die Femgerichte. Der Westfälische Landfriede von 1371, bei uns eingeschaltet in nr. 296, zeigte 40 schon in art. 5 die Möglichkeit weiterer Ausdehnung. K. Wenzel selbst beförderte dieß, nr. 197 und 198, auch 253, vgl. p. 333. Dieser Landfriede hatte sich weit über die Grenzen Westfalens ausgebreitet, Beitritte fanden forwährend statt, er erfährt seine weitere Ausbildung, und gerade in den der Aufhebung vorangehenden Jahren kommt er besonders in Aufnahme, vgl. Geisberg die Fehme p. 58—60. 73 und Erhard Mitthei- lungen p. 24—28. Mußsten die Städte wirklich fürchten, daß er, wenn ihm die Für- sten jene politische Wendung gaben, mit Hilfe der vermuthlichen Organisation seiner oben erwähnten Gerichte eine einseitige Waffe in der Hand der Herren-Partei werde, so konnte die weite Verbreitung desselben ihn nur um so bedenklicher für sie erschei- nen lassen. Gegen Ende November des Jahres 1386 nun hatten sich, wie wir sahen, 50 die Städte die Aufzeichnung über den Faim mitgetheilt, und am 13. December schon Deutsche Reichstags-Akten. I. 66 5
Einleitung. 521 10 15 30 35 45 lassten oder nöthigten, daß sie diesem Verhältnis den Charakter der Unauflöslichkeit gaben, und nun an den dabei üblichen besonderen Rechtsverfahren ein Mittel in der Hand hatten dem Abfall der Ihrigen zu den Städten für immer ein Ziel zu setzen (ib.). C. Die Maßregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens nr. 296 —298 stehen in sichtlicher Beziehung zu der Angelegenheit des eben besprochenen Faim, die ersteren sind ohne die letztere gar nicht zu verstehen, schon die zeitliche Aufein- anderfolge der Schriftstücke und Nachrichten legt diesen Zusammenhang auf den ersten Blick nahe. Wenn nun auch die Städte, wie wir sahen, irrthümliche Vorstellungen mit dieser Idee der sogenannten Faimgrafen-Gesellschaft verbanden, so muß der Sache doch irgend etwas zu Grunde gelegen haben, was ein Einschreiten des Reichsoberhaup- tes rechtfertigte. Es ist wol möglich. daß etliche Fürsten versuchten auch außerhalb West- falens, über dessen Grenzen hinaus sich der ursprüngliche Westfälische Landfriede schon sehr ausgedehnt hatte, gewisse Formen der Femgerichte, welche in Westfalen zugleich Landfriedensgerichte waren, auf ihre eigenen Landfriedensgerichte zu übertragen, weil sich jene Formen auch für die Handhabung des Landfriedens als praktisch und muster- haft erwiesen hatten (Wigand 492 oben). Ich glaube, Wigand 492 nt. 44 hat ganz Recht anzunchmen, daß in den Urkunden, welche die Erlaubnis ertheilen Landrichter zu setzen nach Begreifung und Gewohnheit des Westfälischen Landfriedens, etwas beson- 20 deres ausgedrückt werden soll, und ich denke, daß eben die Uebertragung solcher Feme- gerichtsformen auf die Landfriedensgerichte das wesentliche daran ist, und daß man dabei wol an eine gewisse Heimlichkeit des Gerichts, an das Beweisverfahren mit Eid und Eideshelfern, und an die Art der Vollstreckung des Urtheils zu denken hat, so z. B. in dem Falle bei Erhard 24, und Reg. Boic. 10, 142 vom 23. Okt. 1384. Es ist 25 damit nicht gesagt, das auf diese Weise das wirkliche Westfälische Femgericht auch außerhalb Westfalens verbreitet worden sei (vgl. Kopp über die Verfassung 76—100); trotz der Achnlichkeit des Verfahrens konnten diese Außerwestfälischen Landfriedens- gerichte nach ihrer Institution und Kompetenz bleiben was sie waren, nämlich Land- friedensgerichte (vgl. übrigens von Femgerichten außerhalb Westfalens Gaupp von Fehm- gerichten mit bes. Rücks. auf Schlesien §. 1 und 2). Es mag noch etwas anderes dazu gekommen sein. Da einmal den Femrichtern in Westfalen die Wahrung des Landfrie- dens übertragen war, so mögen sie ihr bekanntes Bestreben nach einer allgemeinen Kom- petenz ihrer Gerichte über das ganze Reich auch als Landfriedensrichter geltend gemacht haben, eben wie auch sonst zu einer solchen Ausdehnung die Eigenschaft der Femge- richte als kaiserlicher Gerichte benutzt wurde. Aber das andere, die Entwicklung der Landfriedensgerichte nach dem Vorbilde des femgerichtlichen Verfahrens, war wol der Hauptanstoß: darum richten sich die nun eintretenden Maßregeln gegen den Landfrie- den, nicht gegen die Femgerichte. Der Westfälische Landfriede von 1371, bei uns eingeschaltet in nr. 296, zeigte 40 schon in art. 5 die Möglichkeit weiterer Ausdehnung. K. Wenzel selbst beförderte dieß, nr. 197 und 198, auch 253, vgl. p. 333. Dieser Landfriede hatte sich weit über die Grenzen Westfalens ausgebreitet, Beitritte fanden forwährend statt, er erfährt seine weitere Ausbildung, und gerade in den der Aufhebung vorangehenden Jahren kommt er besonders in Aufnahme, vgl. Geisberg die Fehme p. 58—60. 73 und Erhard Mitthei- lungen p. 24—28. Mußsten die Städte wirklich fürchten, daß er, wenn ihm die Für- sten jene politische Wendung gaben, mit Hilfe der vermuthlichen Organisation seiner oben erwähnten Gerichte eine einseitige Waffe in der Hand der Herren-Partei werde, so konnte die weite Verbreitung desselben ihn nur um so bedenklicher für sie erschei- nen lassen. Gegen Ende November des Jahres 1386 nun hatten sich, wie wir sahen, 50 die Städte die Aufzeichnung über den Faim mitgetheilt, und am 13. December schon Deutsche Reichstags-Akten. I. 66 5
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522 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. erließ der König die beiden Verordnungen nr. 296 und 297. In der erstern zwar, welche scheinbar ganz beim alten stehen bleibt, gibt und bestätigt er einfach den Westfälischen Landfrieden seines Vaters vom 25. Nov. 1371. In der letztern aber, vom gleichen Da- tum, unter deren Adressaten sich auch die der ersteren befinden, zeigt er die Be- dingungen an, unter denen diese Erneuerung des älteren Gesetzes geschieht. Eine dieser Bedingungen ist: der Westfälische Landfriede darf keine Zusätze erfahren ohne Willen des Königs; daß man zusetzte, dieß war schon in dem Bündnis vom 3. Mai 1374 geschehen (bei Ludewig reliquiae 10, 246—252 nr. 44 und bei Niesert Beiträge 1, 2, 313—318), und es konnte früher auch vorkommen daß ausdrückliche Vollmacht ertheilt wurde den Landfrieden zu bessern (in unserem Bande pag. 350 nt. 6). Eine andere Bedingung ist: den vom Landfriedensgerichte verurtheilten bleibt die Berufung an König und Reich vorbehalten; dieß war zwar nichts neues (Erhard 43. 45), aber offenbar schien es nöthig wider darauf zurückzukommen. In diesen Limitationen erkennt man schon den Erfolg der Klagen, welche die Städte gegen eingerissenen Misbrauch dieses Landfriedens erhoben hatten, und die im Eingang von nr. 297 ausdrücklich, nur ohne 15 Nennung der Städte als Kläger, erwähnt werden. Daher sich die Aufnahme von nr. 296 und 297, wenn sie gleich nicht auf dem Wirzburger Tag selbst ausgefertigt sind, vollkommen rechtfertigt für unsere Sammlung: es ist hier der Anfang eines könig- lichen Einschreitens gegeben, das nur jetzt vollends zum Abschlusse kam, als Wenzel den Westfälischen Landfrieden am 10. Merz 1387 auf dem Wirzburger Fürstentag, wider mit Beziehung auf die vorgekommenen Klagen, vollkommen abschaffte. Die Vorsichtsmaß- regeln vom 13. Dec. des vorigen Jahrs scheinen ohne Erfolg geblieben zu sein, darum trat das Verbot ein. Freilich so machtlos war die Stellung des Reichsoberhaupts, daß auch dieses direkte Verbot noch nicht das völlige Aufhören der Sache zur Folge hatte, s. Erhard 25 29, vgl. mit 52 f. nr. 13 und mit 53—56 nr. 14. In der That schlossen Erzbischof Conrad [II.J von Mainz, Ruprecht von dem Berge erwählter Bischof zu Paderborn, Bal- thazar Landgr. zu Thüringen und Markgraf zu Meißen, Herzog Otto [VI. der Quade] weiland Herzog Ernst's [I. in Göttingen] Sohn, und Landgraf Hermann von Hessen am 7. Febr. 1393 (Fr. n. Doroth.) einen Landfrieden auf 12 Jahre, mit ausdrück- licher Bezeichnung desselben als des zwar veränderten aber doch fortgesetzten Westfä- lischen Landfriedens Karl’s IV. von 1371, wohin schon Erhard's Vermuthung p. 29 gieng. Es heißt nemlich am Schlusse der Urkunde: "alle artickele unde púncte disez brifes unde yr igzlichen besundern, als dy der allirdurchluchtigestir furste her Karl Romschir keyser seligir den herren unde dem lande zcu Westphalen vor cziten gegebin hatte, han wir egenante fursten unsir eyner dem andern liplichen mit ufgerecketen vingern zcu den heilgen gesworn czu haldene; waz abir artickele gelengit gekorczit vorandirt adir von nuwens zcugesaczt sin in desim brife, dy in dez egenanten unsers herren dez keysers seligen brifen, dy er den [sic; beizufügen: herren] und dem lande czu Westphalen vor cziten gegebin hatte, nicht stünden, sulche artikele haben wir obe- genanten fursten unsir eyner dem andern in guten truwen globit stete veste und unvor- bruchlich zcu haldene ane alle geverde unde ane argelist.“ Das or. mb. c. 5 sig. pend. im Dresd. St.-A. Urk. nr. 4817, Abschrift im Frankf. St.-A. Kop.-Buch sign. „Landfrie- den anno 1403" fol. 17° —19a, Regest bei Joannis ad Serar. p. 707 ohne Quelle, und gleichfalls Regest bei Janssen Reichskorrespondenz 1, 35 nr. 92. Der allenfallsige Beitritt 45 des Erzb. Friderich von Köln ist in der Urkunde besonders vorgesehen. Und schon 1393 Apr. 25. (Fr. n. Miseric.) trifft dieser mit Graf Dietrich von der Mark das Uebereinkommen, unter Aufrechthaltung des Westfälischen Landfriedens ihre Ritter- schaft Land und Leute zu veranlassen daß sie beitreten, Lacomblet Niederrhein. Urk.-B. 3, 871—873 nr. 983. Bald darauƒ 1393 Mai 12. (Mo. n. Jo. ante port. Lat.) verkündigt 10 20 30 35 50 50
522 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. erließ der König die beiden Verordnungen nr. 296 und 297. In der erstern zwar, welche scheinbar ganz beim alten stehen bleibt, gibt und bestätigt er einfach den Westfälischen Landfrieden seines Vaters vom 25. Nov. 1371. In der letztern aber, vom gleichen Da- tum, unter deren Adressaten sich auch die der ersteren befinden, zeigt er die Be- dingungen an, unter denen diese Erneuerung des älteren Gesetzes geschieht. Eine dieser Bedingungen ist: der Westfälische Landfriede darf keine Zusätze erfahren ohne Willen des Königs; daß man zusetzte, dieß war schon in dem Bündnis vom 3. Mai 1374 geschehen (bei Ludewig reliquiae 10, 246—252 nr. 44 und bei Niesert Beiträge 1, 2, 313—318), und es konnte früher auch vorkommen daß ausdrückliche Vollmacht ertheilt wurde den Landfrieden zu bessern (in unserem Bande pag. 350 nt. 6). Eine andere Bedingung ist: den vom Landfriedensgerichte verurtheilten bleibt die Berufung an König und Reich vorbehalten; dieß war zwar nichts neues (Erhard 43. 45), aber offenbar schien es nöthig wider darauf zurückzukommen. In diesen Limitationen erkennt man schon den Erfolg der Klagen, welche die Städte gegen eingerissenen Misbrauch dieses Landfriedens erhoben hatten, und die im Eingang von nr. 297 ausdrücklich, nur ohne 15 Nennung der Städte als Kläger, erwähnt werden. Daher sich die Aufnahme von nr. 296 und 297, wenn sie gleich nicht auf dem Wirzburger Tag selbst ausgefertigt sind, vollkommen rechtfertigt für unsere Sammlung: es ist hier der Anfang eines könig- lichen Einschreitens gegeben, das nur jetzt vollends zum Abschlusse kam, als Wenzel den Westfälischen Landfrieden am 10. Merz 1387 auf dem Wirzburger Fürstentag, wider mit Beziehung auf die vorgekommenen Klagen, vollkommen abschaffte. Die Vorsichtsmaß- regeln vom 13. Dec. des vorigen Jahrs scheinen ohne Erfolg geblieben zu sein, darum trat das Verbot ein. Freilich so machtlos war die Stellung des Reichsoberhaupts, daß auch dieses direkte Verbot noch nicht das völlige Aufhören der Sache zur Folge hatte, s. Erhard 25 29, vgl. mit 52 f. nr. 13 und mit 53—56 nr. 14. In der That schlossen Erzbischof Conrad [II.J von Mainz, Ruprecht von dem Berge erwählter Bischof zu Paderborn, Bal- thazar Landgr. zu Thüringen und Markgraf zu Meißen, Herzog Otto [VI. der Quade] weiland Herzog Ernst's [I. in Göttingen] Sohn, und Landgraf Hermann von Hessen am 7. Febr. 1393 (Fr. n. Doroth.) einen Landfrieden auf 12 Jahre, mit ausdrück- licher Bezeichnung desselben als des zwar veränderten aber doch fortgesetzten Westfä- lischen Landfriedens Karl’s IV. von 1371, wohin schon Erhard's Vermuthung p. 29 gieng. Es heißt nemlich am Schlusse der Urkunde: "alle artickele unde púncte disez brifes unde yr igzlichen besundern, als dy der allirdurchluchtigestir furste her Karl Romschir keyser seligir den herren unde dem lande zcu Westphalen vor cziten gegebin hatte, han wir egenante fursten unsir eyner dem andern liplichen mit ufgerecketen vingern zcu den heilgen gesworn czu haldene; waz abir artickele gelengit gekorczit vorandirt adir von nuwens zcugesaczt sin in desim brife, dy in dez egenanten unsers herren dez keysers seligen brifen, dy er den [sic; beizufügen: herren] und dem lande czu Westphalen vor cziten gegebin hatte, nicht stünden, sulche artikele haben wir obe- genanten fursten unsir eyner dem andern in guten truwen globit stete veste und unvor- bruchlich zcu haldene ane alle geverde unde ane argelist.“ Das or. mb. c. 5 sig. pend. im Dresd. St.-A. Urk. nr. 4817, Abschrift im Frankf. St.-A. Kop.-Buch sign. „Landfrie- den anno 1403" fol. 17° —19a, Regest bei Joannis ad Serar. p. 707 ohne Quelle, und gleichfalls Regest bei Janssen Reichskorrespondenz 1, 35 nr. 92. Der allenfallsige Beitritt 45 des Erzb. Friderich von Köln ist in der Urkunde besonders vorgesehen. Und schon 1393 Apr. 25. (Fr. n. Miseric.) trifft dieser mit Graf Dietrich von der Mark das Uebereinkommen, unter Aufrechthaltung des Westfälischen Landfriedens ihre Ritter- schaft Land und Leute zu veranlassen daß sie beitreten, Lacomblet Niederrhein. Urk.-B. 3, 871—873 nr. 983. Bald darauƒ 1393 Mai 12. (Mo. n. Jo. ante port. Lat.) verkündigt 10 20 30 35 50 50
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Einleitung. 523 Erzb. Konrad von Mainz, daß diese beiden unter sich einen Landfrieden geschlossen haben, desselben Inhalts wie der genannte vom 7. Febr. 1393, mit Anschluss an diesen, unter Verpflichtung der Gegenseitigkeit, Abschrift im Wirzb. Archivkonserv. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 12, 306a . Vgl. außerdem Lacomblet l. c. 3, 873 nt. 2 und 3, 873 f. nr. 985. Und 1394 Merz 17. (fer. 3 a. oculi) nimmt Erzb. Konrad von Mainz den Herman Schelrijs Amtmann zu Babenhausen, der den Landfrieden [vom 7. Febr. 1393, dessen Theilnehmer aufgeführt sind] beschworen hat, in diesen auf, Wirzb. A.-Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 12, 212b—213a mit der Notiz „in simili forma fuit data reversa". Man sieht aus solchen Beispielen, wie weithin die Misachtung des königlichen Verbotes sich erstreckt hat. Das genannte Frankfurter Kopial-Buch zeigt aber auch die innere Weiterentwicklung der Sache: ein Stück „ubertracht der fursten und der lantrichtere" ohne dat. fol. 19b ; darauf die Fortbildung des Landfriedens auf einer verfassungsmäßigen Zusammenkunft der Landrichter der theilnehmenden Herren zu Geißmar Mo. n. Laurentii sine anno, 11. Aug. wenn das Jahr 1393 zu verstehen ist, ib. fol. 20"—25° (unter Geißmar ist Hovegeysmar an der Esse zwischen Kassel und Karlshafen zu denken, indem eben dahin in dem Landfrieden vom 7. Febr. 1393 der Vereinigungsort der sämmtlichen Landrichter der dort theilnehmenden Herren verlegt ist, wenn eine Zusammenkunft wegen Landfriedens-Angelegenheiten nothwendig wird); endlich ein Zusatz zu dem Landfrieden, ohne Zweifel eben zu dem letztgenannten, 20 durch die Fürsten und Herren desselben zu Fritzlar gemacht in Betreff der Feldar- beiter und Bergleute sine dat., ib. fol. 28a. Diese letzteren Stücke aus dem Frankfurter Kopialbuch hat auch Janssen verzeichnet in der Reichskorrespondenz 1, 35 nt. zu nr. 92. D. Die städtischen Kosten nr. 299 und 300 zeigen, daß es eine ausschließ- liche Fürstenversammlung gewesen ist, auf welcher durch Aufhebung des Westfälischen 25 Landfriedens der Schlag gegen die Herren-Partei geführt wurde. An eine Stadt gerich- tet findet sich keine Einladung; und dem entspricht vollkommen, wenn die Nürnberger Aufzeichnung in nr. 300 mit klaren Worten nur sagt, daß der König und andere Fürsten und Herrn einen Tag da gehabt hätten. Gleichwol kamen auch Nürnberger Gesandte dahin, und dieß wurde sogar theilweis dem Bund auf die Rechnung gesetzt, war also Bundessache. Man muß annehmen, daß diese städtische Gesandtschaft sich auf eigene Faust hinbegab, weil die Sache den Vortheil der Bürgerschaften angieng. Aber es ist zu vermuthen, daß, wenn niemand geladen war, eben auch nur die Nürnberger, wol im Namen des Schwäbischen Bundes, dort gewesen sind. Ob die Rhei- nischen Bundesstädte als solche ebenfalls für sich hinschickten, ist nicht zu sehen. Von der Frankfurter Gesandtschaft wird nur eine örtliche Angelegenheit der Stadt als Auftrag erwähnt in nr. 299; es ist aber nicht unmöglich, ja sogar wahrscheinlich, daß sie sich auch jener allgemeinen Sache dabei annahmen, wie denn gerade die Aufzeichnung nr. 292 sammt dem Briefe nr. 293 sich noch heute im dortigen Archive vorfinden. Das nähere nun von den Hergängen und Verhandlungen der Versammlung 40 kennen wir nicht. Ueber den Gegenstand selbst, den Faim und die darüber erhaltene Aufzeichnung, ist durch unsere Untersuchung aber doch vielleicht einiges Licht verbrei- tet worden. Es schien mir nicht, daß dieß bisher irgendwo hinreichend geschehen sei. Bei der Schwierigkeit der Sache, welche auch andern Vermuthungen Raum lässt, ver- bunden mit den mangelhaften Nachrichten, lassen sich auch abweichende Lösungen 45 denken, die ich gerne andern zu finden überlasse. Wenige Tage nach dem Wirzburger Fürstentag finden wir den König bei den Abgeordneten der Städte in Nürnberg. Dieser Nürnberger Tag ist nur die Kehrseite des Wirzburger. Es war natürlich, daß Wenzel, nachdem er den Fürsten und Herren so kräftig und so zu Gunsten der geängstigten Bürgerschaften entgegengetreten war, so sich nun an diese wandte und bei ihnen seine Stärke suchte. 10 15 30 35 5
Einleitung. 523 Erzb. Konrad von Mainz, daß diese beiden unter sich einen Landfrieden geschlossen haben, desselben Inhalts wie der genannte vom 7. Febr. 1393, mit Anschluss an diesen, unter Verpflichtung der Gegenseitigkeit, Abschrift im Wirzb. Archivkonserv. Mainz- Aschaff. Ingross.-B. 12, 306a . Vgl. außerdem Lacomblet l. c. 3, 873 nt. 2 und 3, 873 f. nr. 985. Und 1394 Merz 17. (fer. 3 a. oculi) nimmt Erzb. Konrad von Mainz den Herman Schelrijs Amtmann zu Babenhausen, der den Landfrieden [vom 7. Febr. 1393, dessen Theilnehmer aufgeführt sind] beschworen hat, in diesen auf, Wirzb. A.-Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 12, 212b—213a mit der Notiz „in simili forma fuit data reversa". Man sieht aus solchen Beispielen, wie weithin die Misachtung des königlichen Verbotes sich erstreckt hat. Das genannte Frankfurter Kopial-Buch zeigt aber auch die innere Weiterentwicklung der Sache: ein Stück „ubertracht der fursten und der lantrichtere" ohne dat. fol. 19b ; darauf die Fortbildung des Landfriedens auf einer verfassungsmäßigen Zusammenkunft der Landrichter der theilnehmenden Herren zu Geißmar Mo. n. Laurentii sine anno, 11. Aug. wenn das Jahr 1393 zu verstehen ist, ib. fol. 20"—25° (unter Geißmar ist Hovegeysmar an der Esse zwischen Kassel und Karlshafen zu denken, indem eben dahin in dem Landfrieden vom 7. Febr. 1393 der Vereinigungsort der sämmtlichen Landrichter der dort theilnehmenden Herren verlegt ist, wenn eine Zusammenkunft wegen Landfriedens-Angelegenheiten nothwendig wird); endlich ein Zusatz zu dem Landfrieden, ohne Zweifel eben zu dem letztgenannten, 20 durch die Fürsten und Herren desselben zu Fritzlar gemacht in Betreff der Feldar- beiter und Bergleute sine dat., ib. fol. 28a. Diese letzteren Stücke aus dem Frankfurter Kopialbuch hat auch Janssen verzeichnet in der Reichskorrespondenz 1, 35 nt. zu nr. 92. D. Die städtischen Kosten nr. 299 und 300 zeigen, daß es eine ausschließ- liche Fürstenversammlung gewesen ist, auf welcher durch Aufhebung des Westfälischen 25 Landfriedens der Schlag gegen die Herren-Partei geführt wurde. An eine Stadt gerich- tet findet sich keine Einladung; und dem entspricht vollkommen, wenn die Nürnberger Aufzeichnung in nr. 300 mit klaren Worten nur sagt, daß der König und andere Fürsten und Herrn einen Tag da gehabt hätten. Gleichwol kamen auch Nürnberger Gesandte dahin, und dieß wurde sogar theilweis dem Bund auf die Rechnung gesetzt, war also Bundessache. Man muß annehmen, daß diese städtische Gesandtschaft sich auf eigene Faust hinbegab, weil die Sache den Vortheil der Bürgerschaften angieng. Aber es ist zu vermuthen, daß, wenn niemand geladen war, eben auch nur die Nürnberger, wol im Namen des Schwäbischen Bundes, dort gewesen sind. Ob die Rhei- nischen Bundesstädte als solche ebenfalls für sich hinschickten, ist nicht zu sehen. Von der Frankfurter Gesandtschaft wird nur eine örtliche Angelegenheit der Stadt als Auftrag erwähnt in nr. 299; es ist aber nicht unmöglich, ja sogar wahrscheinlich, daß sie sich auch jener allgemeinen Sache dabei annahmen, wie denn gerade die Aufzeichnung nr. 292 sammt dem Briefe nr. 293 sich noch heute im dortigen Archive vorfinden. Das nähere nun von den Hergängen und Verhandlungen der Versammlung 40 kennen wir nicht. Ueber den Gegenstand selbst, den Faim und die darüber erhaltene Aufzeichnung, ist durch unsere Untersuchung aber doch vielleicht einiges Licht verbrei- tet worden. Es schien mir nicht, daß dieß bisher irgendwo hinreichend geschehen sei. Bei der Schwierigkeit der Sache, welche auch andern Vermuthungen Raum lässt, ver- bunden mit den mangelhaften Nachrichten, lassen sich auch abweichende Lösungen 45 denken, die ich gerne andern zu finden überlasse. Wenige Tage nach dem Wirzburger Fürstentag finden wir den König bei den Abgeordneten der Städte in Nürnberg. Dieser Nürnberger Tag ist nur die Kehrseite des Wirzburger. Es war natürlich, daß Wenzel, nachdem er den Fürsten und Herren so kräftig und so zu Gunsten der geängstigten Bürgerschaften entgegengetreten war, so sich nun an diese wandte und bei ihnen seine Stärke suchte. 10 15 30 35 5
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524 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. A. Zwischenverhandlungen. a) Fürstentag zu Wirzburg auf 1386 Febr. 4. 1386 287. Erzb. Adolf I. von Mainz an die zu Wirzburg versammelten Fürsten und Herren, Jan. 31 entschuldigt sein Ausbleiben mit Krankheit und beglaubigt seine fünf genannten Bevollmächtigten. 1386 Jan. 31 Heiligenstadt. Aus Wirzb. A.-Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 439 b. Ausführliches Regest bei Joannis ad Serarium p. 697 nr. 59. 1386 Febr. Wir Adolph von gots gnaden etc. laßen wißsen die fursten und hern alle gemeinlich, die uf den nesten suntag zu Wirczpurg bi einander sin oder zu dieser ziden von des dages wegen dar kommen, und die in der einunge mit unserma gnedigen herren deme Romischen koninge sin: daz wir vor libes noide und krangheide zu diesen ziden bi uch zu deme selben tage gein Wirczpurg nit kommen mogen; und bieden uch, daz ir daz nit vor ubel nemet. und senden zu uch zu deme selben tage, mit ganzer macht von unser wegen bi uch da zu sinb und der einunge die ir und wir mit einander haben zu folgen und der nachzugen und unser 15 meinunge da ane wolleclich undirwiset, den edeln Johand von Nassauwe unser lieben bruder, den erbern herre Rost€ dechan zu Aschaffenburg, Sifridene von Lindauwe ritter, Ebirhard von Vechinbach unser viczdum zu Aschaffenburg, und Heinrich von Gunsrode unsern burgrafen zu Mildenberg, unser lieben heimelichen und getruwen; und begern, waz uch die von unsern wegen sagen werden zu diesen 20 ziden, daz ir in des gleuben wollet. datum Heilgenstad2 quarta " feria ante diem purificacionis sancte Marie virginis anno domini millesimo 380 sexto. 40 1386 Jan. 31 b) Beabsichtigter Reichstag zu Oppenheim auf 1386 Juli 25. 1386 288. K. Wenzel an Straßburg und was dazu gehört, begehrt daß man Bevollmächtigte Juni 8 zu ihm nach Oppenheim auf 25. Juli sende wo er Friede und Gnade in dem Reich 25 bestellen will, beglaubigt Bisch. Nikolaus von Konstanz und Colman von Donerstein. 1386 Juni 8 Bürglitz.3 Aus Straßb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 33 or. ch. lit. patens c. sig. in verso impresso. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 30 reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und burgern gmein- lichen der state Strasburg, und andrer die zu in gehoren, unsern und des reichs a) cod. unsern. b) cod. sinen. c) cod. einunge. d) comitem fügt Joannis bel in seinem Aussug aus diesem Schreiben, ad Serarium 697 nr. 59. e) Henricum neunt ihn Joannis ibid. f) quarta nicht gans deutlich, doch viel 35 cher als quinta, welckes letztere Joannis gelesen hat, ad Serarium 697 ur. 59, wornuch der 1. Febr. das Datum wäre. 1 Ein Herman Rost erscheint als Domherr zu nannten Rost auch Joannis ad Serarium in seinem Auszug aus oben stehendem Schreiben 697 nr. 59. Speier und lieber heimelicher des Erzb. Adolf ron 2 An der Leine zwischen Göttingen und Malhausen, 40 Mainz in einer Urkunde von 1379 Jan. 23, wo ihm Kurmainzisch. der letztere bezeugt, daßs er vor ihm Rechnung abgelegt 3 Der Reichstag kam nicht zu Stande, Wenzel habe von allem was er €on seinen wegen eingenommen blieb den Sommer in Böhmen, s. Pelzel Wenzel 1, und auch wider von seinen wegen zu Rome und an- 176—180. Es scheint fast als sei es ihm mit der derswo in seinen Sachen verzehrt und ausgegeben habe, Einladung oder doch mit seinem persönlichen Erscheinen 45 so daßt derselbe noch 1129 [fl.] gut hat, Mainz-Aschaff. gar nicht Ernst gewesen. Ingross.-B .9 f. 125 a. Hermannum neunt den obge-
524 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. A. Zwischenverhandlungen. a) Fürstentag zu Wirzburg auf 1386 Febr. 4. 1386 287. Erzb. Adolf I. von Mainz an die zu Wirzburg versammelten Fürsten und Herren, Jan. 31 entschuldigt sein Ausbleiben mit Krankheit und beglaubigt seine fünf genannten Bevollmächtigten. 1386 Jan. 31 Heiligenstadt. Aus Wirzb. A.-Konserv. Mainz-Aschaff. Ingross.-B. 10 fol. 439 b. Ausführliches Regest bei Joannis ad Serarium p. 697 nr. 59. 1386 Febr. Wir Adolph von gots gnaden etc. laßen wißsen die fursten und hern alle gemeinlich, die uf den nesten suntag zu Wirczpurg bi einander sin oder zu dieser ziden von des dages wegen dar kommen, und die in der einunge mit unserma gnedigen herren deme Romischen koninge sin: daz wir vor libes noide und krangheide zu diesen ziden bi uch zu deme selben tage gein Wirczpurg nit kommen mogen; und bieden uch, daz ir daz nit vor ubel nemet. und senden zu uch zu deme selben tage, mit ganzer macht von unser wegen bi uch da zu sinb und der einunge die ir und wir mit einander haben zu folgen und der nachzugen und unser 15 meinunge da ane wolleclich undirwiset, den edeln Johand von Nassauwe unser lieben bruder, den erbern herre Rost€ dechan zu Aschaffenburg, Sifridene von Lindauwe ritter, Ebirhard von Vechinbach unser viczdum zu Aschaffenburg, und Heinrich von Gunsrode unsern burgrafen zu Mildenberg, unser lieben heimelichen und getruwen; und begern, waz uch die von unsern wegen sagen werden zu diesen 20 ziden, daz ir in des gleuben wollet. datum Heilgenstad2 quarta " feria ante diem purificacionis sancte Marie virginis anno domini millesimo 380 sexto. 40 1386 Jan. 31 b) Beabsichtigter Reichstag zu Oppenheim auf 1386 Juli 25. 1386 288. K. Wenzel an Straßburg und was dazu gehört, begehrt daß man Bevollmächtigte Juni 8 zu ihm nach Oppenheim auf 25. Juli sende wo er Friede und Gnade in dem Reich 25 bestellen will, beglaubigt Bisch. Nikolaus von Konstanz und Colman von Donerstein. 1386 Juni 8 Bürglitz.3 Aus Straßb. St.-A. an der Saul I partie ladula B fasc. VII nr. 33 or. ch. lit. patens c. sig. in verso impresso. Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des 30 reichs und kunig zu Beheim embieten den burgermeistern reten und burgern gmein- lichen der state Strasburg, und andrer die zu in gehoren, unsern und des reichs a) cod. unsern. b) cod. sinen. c) cod. einunge. d) comitem fügt Joannis bel in seinem Aussug aus diesem Schreiben, ad Serarium 697 nr. 59. e) Henricum neunt ihn Joannis ibid. f) quarta nicht gans deutlich, doch viel 35 cher als quinta, welckes letztere Joannis gelesen hat, ad Serarium 697 ur. 59, wornuch der 1. Febr. das Datum wäre. 1 Ein Herman Rost erscheint als Domherr zu nannten Rost auch Joannis ad Serarium in seinem Auszug aus oben stehendem Schreiben 697 nr. 59. Speier und lieber heimelicher des Erzb. Adolf ron 2 An der Leine zwischen Göttingen und Malhausen, 40 Mainz in einer Urkunde von 1379 Jan. 23, wo ihm Kurmainzisch. der letztere bezeugt, daßs er vor ihm Rechnung abgelegt 3 Der Reichstag kam nicht zu Stande, Wenzel habe von allem was er €on seinen wegen eingenommen blieb den Sommer in Böhmen, s. Pelzel Wenzel 1, und auch wider von seinen wegen zu Rome und an- 176—180. Es scheint fast als sei es ihm mit der derswo in seinen Sachen verzehrt und ausgegeben habe, Einladung oder doch mit seinem persönlichen Erscheinen 45 so daßt derselbe noch 1129 [fl.] gut hat, Mainz-Aschaff. gar nicht Ernst gewesen. Ingross.-B .9 f. 125 a. Hermannum neunt den obge-
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A. Zwischenverhandlungen. 525 5 10 liben getrewen, unser gnad und alles gut. liben getrewen. wir meinen uf den 1386 nehsten sand Jacobs tag in Deutschen landen und nemlichen zu Oppenheim unver- czogenlichen zu sein, zu bestellen fride and gnade in dem reich. dohin wir bisher nicht wol kumen mochten von geschefte unsers bruders und der lande zu Ungern, den wir von gotes gnaden dohin mechticlichen wider eingebracht und gesaczt haben 1. dovon begern wir von euch mit ganczem ernste, das ir dohin zu uns ewre frunde mit ganczer macht und gewalde sendet noch underweisung des erwir- digen Niclasen bischoves zu Costencz unsers fursten rates und liben andechtigen und unsers diners und liben getrewen Colmans von Donerstein oder irer eines, den oder dem ir in disen sachen genczlichen glauben wollet was sie beyde oder irer einer euch von unsern wegen sagen werden. geben zum Burgleins des freytags vor pfingsten unserr reiche des Behemischen in dem 23 und des Romischen in dem 10 jaren. Juní 8 Juli 25 1386 Juni 8 15 Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. c) Zusammenkunft etlicher Fürsten und Städte zu Mergentheim 1386 Aug. 3. 289. Vereinbarung zwischen verschiedenen Fürsten einerseits und etlichen Städten des 1836 Schwäbischen Bundes andrerseits wegen einzelner Streitpunkte, die meist an Schieds- Aug. 3 gerichte gewiesen werden. 1386 Aug. 3 Mergentheim. 25 30 35 40 A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 13 or. mb. c. 7 sig. pend. wovon eines abgefallen, Urkunde der seitens der Herren aufgestellten Unterhändler. — (Daraus Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 159 f. nr. 264.) B coll. Münch. R.-A. Urkk. Reichssachen IX 30/2 f. 5 or. mb. c. 8 sig. pend. wovon zwei abgefallen, Urkunde der seitens der Städte aufgestellten Unterhändler. Der Eingang lautet Wir dis nachgeschriben, Hans von Stainach ritter zû disen ziten burgermaister zû Regenspurg, Chûnrat Ilsung burger zû Augspurg, Berchtolt Pfinczing burger ze Nûrenberg, und Peter Leow burger zû Ulme, bekennen offenbar mit disem brieff: das wir umb sôlich stôsse und zwaiung u. s. w. wie in A die ganze Urkunde. Der Schluß lautet und dez zu warem urkúnd so haben wir obgenanten, alz wir daz betädingot haben, unser ieglicher sin ynsigel an disen brieff gehangen durch bett willen der ob- genanten baiden partie. und wir die obgenanten stette, die die zûsprúch hant, alz wir da vor geschriben sten, bekennen, daz alle obgenant tadinge mit unserm willen und wissen beschehen und also getädingd sind, und geloben die mit gûten truwen an aids stat vest und stat zu halten ane alle geverde; und haben darumb gebetten gemain stette, die den bunt yn Swauben halten, daz si von ir aller haisse wegen die stette mit namen Augspurg Nûrenberg Ulme und Esselingen gehaissen hant, daz sie ir stette ynsigl, zu gezwgknússe aller vorgeschribener stuke und uns der aller zit zu besagunge vest und stât ze halten, fúr uns an disen brieff gehangen haben, dez wir uns gemain stette vorgenanten ouch erkennen daz daz also geschehen ist von unser aller gehaisse alz vor geschriben stet. geben zû Mergerthain [verschrieben für Mergenthain"] uff den fritag nauch sanct Peters tag genant ad vincula zu latine nach Cristi [Cristy?] gebúrt drwzehenhundert jare und in dem sechsundachtzigostem yare. (Nach Gemeiner Reg. Chr. 2, 225 auch im Regensburger Bundbriefbuch fol. 37.) Gedruckt ist die Urkunde der seitens der Städte aufgestellten Unterhändler bei Lehmann Speyr. Chr. ed. Fuchs 1711 p. 761b—763 a, Datum und Beurkundung unrollständig; daraus bei 1386 Aug. 3 20 45 1 Siche den Spruch K. Wenzels v. 12. Mai 1386 in Pelzel's Wenzel 1, 175 und bei Aschbach 1, 38 f. im Auszug, und im Urk.B. dazu nr. 50 p. 70—73 abgedruckt. — Die Frankfurter Stadtrechnung gibt 50 beim Jahr 1387 unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgebin folgendes an sabb. ante Pancratien [Mai 11]: 3 gülden unser frawen der keiserinnen boten zue bodenbrode, alse sie uns schreib daz ir son konig Segemunt [cod. Gegemunt] zue eime konige zue Ungern gecronet were worden. Hieraus fast wört- lich bei Lersner 2, a, 37. Jene Krönung geschah zu Stulweißßenburg 1387 Merz 31, Palacky 3, a, 45.
A. Zwischenverhandlungen. 525 5 10 liben getrewen, unser gnad und alles gut. liben getrewen. wir meinen uf den 1386 nehsten sand Jacobs tag in Deutschen landen und nemlichen zu Oppenheim unver- czogenlichen zu sein, zu bestellen fride and gnade in dem reich. dohin wir bisher nicht wol kumen mochten von geschefte unsers bruders und der lande zu Ungern, den wir von gotes gnaden dohin mechticlichen wider eingebracht und gesaczt haben 1. dovon begern wir von euch mit ganczem ernste, das ir dohin zu uns ewre frunde mit ganczer macht und gewalde sendet noch underweisung des erwir- digen Niclasen bischoves zu Costencz unsers fursten rates und liben andechtigen und unsers diners und liben getrewen Colmans von Donerstein oder irer eines, den oder dem ir in disen sachen genczlichen glauben wollet was sie beyde oder irer einer euch von unsern wegen sagen werden. geben zum Burgleins des freytags vor pfingsten unserr reiche des Behemischen in dem 23 und des Romischen in dem 10 jaren. Juní 8 Juli 25 1386 Juni 8 15 Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. c) Zusammenkunft etlicher Fürsten und Städte zu Mergentheim 1386 Aug. 3. 289. Vereinbarung zwischen verschiedenen Fürsten einerseits und etlichen Städten des 1836 Schwäbischen Bundes andrerseits wegen einzelner Streitpunkte, die meist an Schieds- Aug. 3 gerichte gewiesen werden. 1386 Aug. 3 Mergentheim. 25 30 35 40 A aus Stuttg. Archiv Reichsstädte insgemein Bündel 13 or. mb. c. 7 sig. pend. wovon eines abgefallen, Urkunde der seitens der Herren aufgestellten Unterhändler. — (Daraus Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 159 f. nr. 264.) B coll. Münch. R.-A. Urkk. Reichssachen IX 30/2 f. 5 or. mb. c. 8 sig. pend. wovon zwei abgefallen, Urkunde der seitens der Städte aufgestellten Unterhändler. Der Eingang lautet Wir dis nachgeschriben, Hans von Stainach ritter zû disen ziten burgermaister zû Regenspurg, Chûnrat Ilsung burger zû Augspurg, Berchtolt Pfinczing burger ze Nûrenberg, und Peter Leow burger zû Ulme, bekennen offenbar mit disem brieff: das wir umb sôlich stôsse und zwaiung u. s. w. wie in A die ganze Urkunde. Der Schluß lautet und dez zu warem urkúnd so haben wir obgenanten, alz wir daz betädingot haben, unser ieglicher sin ynsigel an disen brieff gehangen durch bett willen der ob- genanten baiden partie. und wir die obgenanten stette, die die zûsprúch hant, alz wir da vor geschriben sten, bekennen, daz alle obgenant tadinge mit unserm willen und wissen beschehen und also getädingd sind, und geloben die mit gûten truwen an aids stat vest und stat zu halten ane alle geverde; und haben darumb gebetten gemain stette, die den bunt yn Swauben halten, daz si von ir aller haisse wegen die stette mit namen Augspurg Nûrenberg Ulme und Esselingen gehaissen hant, daz sie ir stette ynsigl, zu gezwgknússe aller vorgeschribener stuke und uns der aller zit zu besagunge vest und stât ze halten, fúr uns an disen brieff gehangen haben, dez wir uns gemain stette vorgenanten ouch erkennen daz daz also geschehen ist von unser aller gehaisse alz vor geschriben stet. geben zû Mergerthain [verschrieben für Mergenthain"] uff den fritag nauch sanct Peters tag genant ad vincula zu latine nach Cristi [Cristy?] gebúrt drwzehenhundert jare und in dem sechsundachtzigostem yare. (Nach Gemeiner Reg. Chr. 2, 225 auch im Regensburger Bundbriefbuch fol. 37.) Gedruckt ist die Urkunde der seitens der Städte aufgestellten Unterhändler bei Lehmann Speyr. Chr. ed. Fuchs 1711 p. 761b—763 a, Datum und Beurkundung unrollständig; daraus bei 1386 Aug. 3 20 45 1 Siche den Spruch K. Wenzels v. 12. Mai 1386 in Pelzel's Wenzel 1, 175 und bei Aschbach 1, 38 f. im Auszug, und im Urk.B. dazu nr. 50 p. 70—73 abgedruckt. — Die Frankfurter Stadtrechnung gibt 50 beim Jahr 1387 unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgebin folgendes an sabb. ante Pancratien [Mai 11]: 3 gülden unser frawen der keiserinnen boten zue bodenbrode, alse sie uns schreib daz ir son konig Segemunt [cod. Gegemunt] zue eime konige zue Ungern gecronet were worden. Hieraus fast wört- lich bei Lersner 2, a, 37. Jene Krönung geschah zu Stulweißßenburg 1387 Merz 31, Palacky 3, a, 45.
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526 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1386 Aug. 3 Lünig R.-A. 13, 43—45 nr. 33 und bei Dumont corps dipl. 2, 1, 205 f.; vollständig in Mon. Zoll. 5, 183—187 nr. 178 aus B. — (Regest bei Georgisch 2, 778 a, in Reg. Boic. 10, 188 f., bei Vischer in den Forschungen 2, 160 sub nr. 264; aus Georgisch l. c. könnte man vermuthen, die Urkunde sei auch bei Datt 186 gedruckt, dieß ist nicht der Fall, es steht dort nur eine Partie aus der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387.) Wir Friderich von gotes gnaden pfaltzgreve bij Rine und hertzog in Beyern, wir Lamprecht von denselben gnaden bischoff zu Babenberg, Sifrit von Venien meinster Dutsches ordens in Tutschen landen, und greve Heinrich von Spanheim, bekennen offinbar mit disem brife: daz wir umb soliche stoßse und zweyunge, die zuschen den fursten und herren hernach geschriben off eyne sijte und etzlichen den 10 steten die den bonte halten in Swaben auch hernach geschriben uff die ander sijte gewesen sint, berette begriffen und geteidingt habent in aller maße als hernach geschriben stet. [1] zum ersten umb die zweyunge, als der hochgeborne her Friderich burgrave zu Nurenberg und die stat zu Nurenberg mit eynander gehapt hant umb die geleit und zolle 1 umb Nurenberg, darumb hat die 15 stat von Nurenberg zu eym gemeynen manne gnomen uns obgnanten hertzog Friderichen, und sal der burgrave vorgnant zwene ratmanne und die stat von Nurenberg auch zwene ratmanne darzů geben; die funff sollent ir beider brife daruber und antwurte und furlegünge vorhoren und fur sich nemmen, und mag ygliche partie vorzihen waz sie duncket not sin, und die funff sollent besehen ob 20 sie beide partien gutliche mogen vereynen mit irem wißsen und willen. mocht dez nit gutliche gesin , so sollent die selben fünff eyne fruntliche recht daruber uzsprechen ; und waz die funff oder daz merer teil also sprechent zům rechten, daz sol von beden partien gehalten werden ane geverde. [2] item umb die andern bruche, die in diser eynunge geschehen sint die unser herre der Romische konig zu Heidilberg 25 gemacht hat zuschen fursten herren und steten, die der burgrave vorgnant zu der stat von Nurenberg und den steten Rotenburg und Winssheim zu sprechen hat und dieselben stete wider an yne, als sie die gen einander beschriben geben hant2: darumb hant dieselben stete auch zu eynem gemeynen man genomen uns obgnanten hertzog Fryderiche, und sol der burgrave zwene ratmanne, und die 30 obgnanten stete ygliche vor sich auch zwene ratmanne darzu geben. dieselben fünff sollent die bruche auch verhoren und die obgnanten partien mit eym frunt- lichen rechten darûmb richten und entscheiden. und daz sal dann von beden teiln also gehalten werden, ob sie die sust nit gutliche vereynen mochten; uzgnomen des gerichtes zû Rotenburg, daz fol bliben als hernach geschriben stet.3 [3] item 35 umb die zusprûche, die der erwirdige in got vater her Gerhart bischoff zû Wirczbůrg zu den steten Rotenburg Windsheind Swinfürt5 Halle und Heilprûne zů sprechen hat und dieselben stete und auch die von Nurenberg 1 Der Schiedspruch, gefällt zu Nürnberg 1386 Aug. 30 (Do. vor s. Gilgen tag), ist gedruckt bei Moser reichsstätt. Handbuch 2, 318—321 nr. 21 und in Wölckern’s hist. Norimb. dipl. 463—465 nr. 235, beidemal als Einschaltung in der Bestätigung des K. Friderich III von 1440, dagegen aus einem Original des Münch. R.-A. in Mon. Zoll. 5, 188—190 nr. 181. — Dazu vgl. das Propinavimus Nürnbergs an den Herzog Friderich von Baiern bei Hegel Beil. XI B in den St.-Chr. 1, 259 f. aus der Nürnberger Stadt- rechnung; und betreffend den Zoll ugl. die letzte An- merkung zu unserer nr. 276. 2 Fehlt der Schiedspruch. 3 Art. 10. 4 Schiedspruch vom 5. Okt. 1386 im Münch. R.-A. 40 Urk. X 20/4 or. mb. c. sig. pend., Regest daron in Reg. Boic. 10, 191 und hieraus bei Vischer in den Forschungen 2, 160 nr. 266. — Die Schiedsprüche zwischen dem Bischof und den andern obgenannten Städten fehlen. — Was Heilbronn mit dem Bischof zu schaffen gehabt haben mag, rgl. Jäger Heilbronn 1, 167. — Ueber Schweinfurt vgl. die Einl. zum Mergentheimer Reichstag von 1387 Okt. und Nor. lit. D ex. 5 Vielleicht die Angelegenheit vom 5. Nor. 1387 50 Reg. Boic. 10, 213. 45
526 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1386 Aug. 3 Lünig R.-A. 13, 43—45 nr. 33 und bei Dumont corps dipl. 2, 1, 205 f.; vollständig in Mon. Zoll. 5, 183—187 nr. 178 aus B. — (Regest bei Georgisch 2, 778 a, in Reg. Boic. 10, 188 f., bei Vischer in den Forschungen 2, 160 sub nr. 264; aus Georgisch l. c. könnte man vermuthen, die Urkunde sei auch bei Datt 186 gedruckt, dieß ist nicht der Fall, es steht dort nur eine Partie aus der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387.) Wir Friderich von gotes gnaden pfaltzgreve bij Rine und hertzog in Beyern, wir Lamprecht von denselben gnaden bischoff zu Babenberg, Sifrit von Venien meinster Dutsches ordens in Tutschen landen, und greve Heinrich von Spanheim, bekennen offinbar mit disem brife: daz wir umb soliche stoßse und zweyunge, die zuschen den fursten und herren hernach geschriben off eyne sijte und etzlichen den 10 steten die den bonte halten in Swaben auch hernach geschriben uff die ander sijte gewesen sint, berette begriffen und geteidingt habent in aller maße als hernach geschriben stet. [1] zum ersten umb die zweyunge, als der hochgeborne her Friderich burgrave zu Nurenberg und die stat zu Nurenberg mit eynander gehapt hant umb die geleit und zolle 1 umb Nurenberg, darumb hat die 15 stat von Nurenberg zu eym gemeynen manne gnomen uns obgnanten hertzog Friderichen, und sal der burgrave vorgnant zwene ratmanne und die stat von Nurenberg auch zwene ratmanne darzů geben; die funff sollent ir beider brife daruber und antwurte und furlegünge vorhoren und fur sich nemmen, und mag ygliche partie vorzihen waz sie duncket not sin, und die funff sollent besehen ob 20 sie beide partien gutliche mogen vereynen mit irem wißsen und willen. mocht dez nit gutliche gesin , so sollent die selben fünff eyne fruntliche recht daruber uzsprechen ; und waz die funff oder daz merer teil also sprechent zům rechten, daz sol von beden partien gehalten werden ane geverde. [2] item umb die andern bruche, die in diser eynunge geschehen sint die unser herre der Romische konig zu Heidilberg 25 gemacht hat zuschen fursten herren und steten, die der burgrave vorgnant zu der stat von Nurenberg und den steten Rotenburg und Winssheim zu sprechen hat und dieselben stete wider an yne, als sie die gen einander beschriben geben hant2: darumb hant dieselben stete auch zu eynem gemeynen man genomen uns obgnanten hertzog Fryderiche, und sol der burgrave zwene ratmanne, und die 30 obgnanten stete ygliche vor sich auch zwene ratmanne darzu geben. dieselben fünff sollent die bruche auch verhoren und die obgnanten partien mit eym frunt- lichen rechten darûmb richten und entscheiden. und daz sal dann von beden teiln also gehalten werden, ob sie die sust nit gutliche vereynen mochten; uzgnomen des gerichtes zû Rotenburg, daz fol bliben als hernach geschriben stet.3 [3] item 35 umb die zusprûche, die der erwirdige in got vater her Gerhart bischoff zû Wirczbůrg zu den steten Rotenburg Windsheind Swinfürt5 Halle und Heilprûne zů sprechen hat und dieselben stete und auch die von Nurenberg 1 Der Schiedspruch, gefällt zu Nürnberg 1386 Aug. 30 (Do. vor s. Gilgen tag), ist gedruckt bei Moser reichsstätt. Handbuch 2, 318—321 nr. 21 und in Wölckern’s hist. Norimb. dipl. 463—465 nr. 235, beidemal als Einschaltung in der Bestätigung des K. Friderich III von 1440, dagegen aus einem Original des Münch. R.-A. in Mon. Zoll. 5, 188—190 nr. 181. — Dazu vgl. das Propinavimus Nürnbergs an den Herzog Friderich von Baiern bei Hegel Beil. XI B in den St.-Chr. 1, 259 f. aus der Nürnberger Stadt- rechnung; und betreffend den Zoll ugl. die letzte An- merkung zu unserer nr. 276. 2 Fehlt der Schiedspruch. 3 Art. 10. 4 Schiedspruch vom 5. Okt. 1386 im Münch. R.-A. 40 Urk. X 20/4 or. mb. c. sig. pend., Regest daron in Reg. Boic. 10, 191 und hieraus bei Vischer in den Forschungen 2, 160 nr. 266. — Die Schiedsprüche zwischen dem Bischof und den andern obgenannten Städten fehlen. — Was Heilbronn mit dem Bischof zu schaffen gehabt haben mag, rgl. Jäger Heilbronn 1, 167. — Ueber Schweinfurt vgl. die Einl. zum Mergentheimer Reichstag von 1387 Okt. und Nor. lit. D ex. 5 Vielleicht die Angelegenheit vom 5. Nor. 1387 50 Reg. Boic. 10, 213. 45
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10 20 25 35 45 50 527 A. Zwischenverhandlungen, wider an yne, als sie die gen einander beschriben geben hant: darümb hant dieselben 1386 stete zu eym gemeynen manne gnomen uns obgnanten Lamprechten bischoff z& ^"? Babenberg, und sollent die obgnanten partien ygliche zwene ratmanne darzu geben; die funff sollent dieselben bruche auch uzrichten und entscheiden in aller mal als oben? von dem burgraven und den andern steten geschriben stet, uzgenomen des gerichtes zu Rotenburg, daz sol bliben als hernach geschriben stet ', und uzgenomen die losunge^ zu Swinfürt, den sol der bischoff von Wirtzburg eynen qwites-briff geben des die stete mit yni uberkomen sint, und sollent ym die von Swinfurt sin gelte geben als beretde ist. [4] item umb die bruche, die der hochgeborne furste her Stepfan pfalczgrave bij Rine und hertzog in Beyern zu den steten zu sprechen hat und dieselben stete wider zu ym?, als sie die gen einander beschriben geben hant ©: darumb hat der obgnant hertzog Stepfan zu eym gemeynen manne genomen Hansen von Steynach ritter, und sollent die obgnanten partien igliche zwene ratmanne darzu geben, die funff sollent dieselbin bruche auch verrichten und entscheiden in aller male als do oben von dem burgraven und den andern steten geschriben stet, uzgnomen umb die stat Giengen, daz ist zu disem male uzgesetzt, doch unschedeliche iglicher partien irs rechten daran. [5] auch . umb die clage, die der edel grave Ebirhart von Wirtenberg von den von EBelingen? getan hat von der vogtye wegen zu Nellingen, haben wir geteidingt a) B obnan. b) B losung. 1 Art. 10. Vgl. nr. 316 art. 11. 2 Den Augsburger Schiedspruch vom 20. Nor. 1386 s. in der zweiten Anmerkung zu dem Ulmischen Schreiben rom 23. Nov. 1386 nr. 293, wozu noch zu rgl. Vischer in den Forschungen 2, 64 mt. 1 und Frensdorff in den St.Chr. 4, 80 nt. 2, 3 Der Streit des Grafen Eberhard III. von Wirtem- berg mit den Städten Eßlingen Alen Reutlingen kam schon auf dem Nürnberger Reichstag in der Urk. v. 9. Merz 1383 nr. 216 vor, damals entschied der König zu Gunsten des Grafen, — Nach der oben ab- gedruckten Mergentheimer Vereinbarung erließ nun Wenzel aus Prag am 19. Okt. (Fr. n. Lucas) ein Mandat an die Städte Augsburg Ulm Konstanz und die andern die zu ihnen gehören in Ober- und Niederschwaben, in welchem er sich darauf beruft, daß man zu Mergent- heim, wie unser art. 5 zeigt, dahin übereingekommen sei es wegen dieses Eßlingen- Wirtembergischen Streits auf den Willen des Königs ankommen zu lassen; er entscheidet sich wider für Eberhard, und begehrt dann von den eben genannten Städten daß sie die Ep- linger dazu bringen sollen den Grafen dubei unge- irrt su lassen. Die Urkunde befindet sich im Stuttg. Archie (Repert. IV p. 159), or. mb.; sie ist gedruckt bei Sattler Grafen 2 Beil. p. 245 f. nr. 180, aus ihm ein Regest bei Vischer in den Forschungen, 2 161 nr. 267. Vermuthlich hat Wenzel am gleichen Tag auch ein entsprechendes Special-Mandat in dieser Sache an die Stadt Eßlingen selbst ergehen lassen, gerade wie an die zwei andern Städte Alen und Reutlingen je eines an diesem Tag ausgefertigt wurde, worauf wir gleich kommen werden. Die Eßlinger Angelegenheit ‚freilich hatte damit ihr Ende noch nicht erreicht, vgl. Nürnberger Tag vom Juli 1387, — In dem angeführten c) 4 hat, B hant. d) B obnan st. oben. Mandat nun bei Sattler sind aufler dem Eßlinger Handel auch die zwischen dem Grafen und den Städten Alen und Reutlingen schwebenden Händel geschlichtet worden, und zwar zu Gunsten Eberhards wie jener; die Urkunde hat die gröste Aehnlichkeit mit der vom 9. Merz 1383 nr. 216, in welcher ebenfalls die drei Angelegen- heiten zusammen behandelt sind. Die Originale der, dem Sattler’schen zusammenfassenden Mandat an die Ober- und Niederschwäbischen Städte entsprechenden, unge- druckten Special-Mandate vom gleichen Tag, eins an Alen, das andre an Reutlingen gerichtet , mit dem Be- gehren den Grafen bei seinen Gütern ungeirrt zu lassen, befinden sich ebenfalls im. Stuttgarter. Archir. ( Repert. IV p. 164 und 176), enthalten aber. durchaus. nichts anderes als die Sattlersche Urkunde und bedürfen daher keines besonderen Abdrucks (Excerpte ron beiden bei Steinhofer- Ehre 2, 461 aus dem Gabelkofer'schen MS.; vgl. auch Stálin 3, 331 nebst nt. 3). Bemerkenswerth ist nur, daß der König in. diesen. beiden Urkunden er- klärt, man sei auf dem Tag zu Mergentheim dahin übereingekummen , daß der Graf im ungehinderten Besitz bleiben solle, falls der Konig sich fiir shn entschiede. Dasselbe behauptet er in dem Sattler’schen Diplom für alle Streitigkeiten mit allen drei genannten Städten. Nun ist dieß aber, gemäß oben stehender Mergentheimer Vereinbarung art. 5 nur in Betreff Eßlingens richtig, während die Wirtembergischen Streitigkeiten mit den Städten unter der Alb in art. 6 einem Schiedsgericht zugewiesen werden. Zu den Städten unter der Alb gehörten aber auch Alen und Reutlingen. Der König nimmt also ihre Sache im Gegensatz zu der Mergent- heimer Vereinbarung in seine Hand, sucht es aber fälschlich so darzustellen als ob er eben kraft dieses Abkommens dazu berechtigt wäre, Nimmt man an es
10 20 25 35 45 50 527 A. Zwischenverhandlungen, wider an yne, als sie die gen einander beschriben geben hant: darümb hant dieselben 1386 stete zu eym gemeynen manne gnomen uns obgnanten Lamprechten bischoff z& ^"? Babenberg, und sollent die obgnanten partien ygliche zwene ratmanne darzu geben; die funff sollent dieselben bruche auch uzrichten und entscheiden in aller mal als oben? von dem burgraven und den andern steten geschriben stet, uzgenomen des gerichtes zu Rotenburg, daz sol bliben als hernach geschriben stet ', und uzgenomen die losunge^ zu Swinfürt, den sol der bischoff von Wirtzburg eynen qwites-briff geben des die stete mit yni uberkomen sint, und sollent ym die von Swinfurt sin gelte geben als beretde ist. [4] item umb die bruche, die der hochgeborne furste her Stepfan pfalczgrave bij Rine und hertzog in Beyern zu den steten zu sprechen hat und dieselben stete wider zu ym?, als sie die gen einander beschriben geben hant ©: darumb hat der obgnant hertzog Stepfan zu eym gemeynen manne genomen Hansen von Steynach ritter, und sollent die obgnanten partien igliche zwene ratmanne darzu geben, die funff sollent dieselbin bruche auch verrichten und entscheiden in aller male als do oben von dem burgraven und den andern steten geschriben stet, uzgnomen umb die stat Giengen, daz ist zu disem male uzgesetzt, doch unschedeliche iglicher partien irs rechten daran. [5] auch . umb die clage, die der edel grave Ebirhart von Wirtenberg von den von EBelingen? getan hat von der vogtye wegen zu Nellingen, haben wir geteidingt a) B obnan. b) B losung. 1 Art. 10. Vgl. nr. 316 art. 11. 2 Den Augsburger Schiedspruch vom 20. Nor. 1386 s. in der zweiten Anmerkung zu dem Ulmischen Schreiben rom 23. Nov. 1386 nr. 293, wozu noch zu rgl. Vischer in den Forschungen 2, 64 mt. 1 und Frensdorff in den St.Chr. 4, 80 nt. 2, 3 Der Streit des Grafen Eberhard III. von Wirtem- berg mit den Städten Eßlingen Alen Reutlingen kam schon auf dem Nürnberger Reichstag in der Urk. v. 9. Merz 1383 nr. 216 vor, damals entschied der König zu Gunsten des Grafen, — Nach der oben ab- gedruckten Mergentheimer Vereinbarung erließ nun Wenzel aus Prag am 19. Okt. (Fr. n. Lucas) ein Mandat an die Städte Augsburg Ulm Konstanz und die andern die zu ihnen gehören in Ober- und Niederschwaben, in welchem er sich darauf beruft, daß man zu Mergent- heim, wie unser art. 5 zeigt, dahin übereingekommen sei es wegen dieses Eßlingen- Wirtembergischen Streits auf den Willen des Königs ankommen zu lassen; er entscheidet sich wider für Eberhard, und begehrt dann von den eben genannten Städten daß sie die Ep- linger dazu bringen sollen den Grafen dubei unge- irrt su lassen. Die Urkunde befindet sich im Stuttg. Archie (Repert. IV p. 159), or. mb.; sie ist gedruckt bei Sattler Grafen 2 Beil. p. 245 f. nr. 180, aus ihm ein Regest bei Vischer in den Forschungen, 2 161 nr. 267. Vermuthlich hat Wenzel am gleichen Tag auch ein entsprechendes Special-Mandat in dieser Sache an die Stadt Eßlingen selbst ergehen lassen, gerade wie an die zwei andern Städte Alen und Reutlingen je eines an diesem Tag ausgefertigt wurde, worauf wir gleich kommen werden. Die Eßlinger Angelegenheit ‚freilich hatte damit ihr Ende noch nicht erreicht, vgl. Nürnberger Tag vom Juli 1387, — In dem angeführten c) 4 hat, B hant. d) B obnan st. oben. Mandat nun bei Sattler sind aufler dem Eßlinger Handel auch die zwischen dem Grafen und den Städten Alen und Reutlingen schwebenden Händel geschlichtet worden, und zwar zu Gunsten Eberhards wie jener; die Urkunde hat die gröste Aehnlichkeit mit der vom 9. Merz 1383 nr. 216, in welcher ebenfalls die drei Angelegen- heiten zusammen behandelt sind. Die Originale der, dem Sattler’schen zusammenfassenden Mandat an die Ober- und Niederschwäbischen Städte entsprechenden, unge- druckten Special-Mandate vom gleichen Tag, eins an Alen, das andre an Reutlingen gerichtet , mit dem Be- gehren den Grafen bei seinen Gütern ungeirrt zu lassen, befinden sich ebenfalls im. Stuttgarter. Archir. ( Repert. IV p. 164 und 176), enthalten aber. durchaus. nichts anderes als die Sattlersche Urkunde und bedürfen daher keines besonderen Abdrucks (Excerpte ron beiden bei Steinhofer- Ehre 2, 461 aus dem Gabelkofer'schen MS.; vgl. auch Stálin 3, 331 nebst nt. 3). Bemerkenswerth ist nur, daß der König in. diesen. beiden Urkunden er- klärt, man sei auf dem Tag zu Mergentheim dahin übereingekummen , daß der Graf im ungehinderten Besitz bleiben solle, falls der Konig sich fiir shn entschiede. Dasselbe behauptet er in dem Sattler’schen Diplom für alle Streitigkeiten mit allen drei genannten Städten. Nun ist dieß aber, gemäß oben stehender Mergentheimer Vereinbarung art. 5 nur in Betreff Eßlingens richtig, während die Wirtembergischen Streitigkeiten mit den Städten unter der Alb in art. 6 einem Schiedsgericht zugewiesen werden. Zu den Städten unter der Alb gehörten aber auch Alen und Reutlingen. Der König nimmt also ihre Sache im Gegensatz zu der Mergent- heimer Vereinbarung in seine Hand, sucht es aber fälschlich so darzustellen als ob er eben kraft dieses Abkommens dazu berechtigt wäre, Nimmt man an es
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528 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1386 daz die von Esselingen den vorgnanten von Wirtenberg an der gewonlicher heller- Aug. 3 gulte korngulte und ander gulte, die zu der vorgnanten vogtye gehorent, nû vorbaz mer nit irren sollent. und wann derselbe grave Ebirhart mit unserm herren dem Romischen konige ußstreit, daz er bij derselben vogtye bliben solle: do sollen auch yne dann die von Eßelinge geruweliche bij bliben laßsen als daz von alter herkommen 5 ist ungeverliche, doch unschedeliche den von Eßselinge und dem probest an irem burgerrecht als sie daz von alter herbracht hant, ane alle geverde. [6] item umb die andern bruche, die grave Ebirhart von Wirtenberg zu den steten under der Albe€ zu sprechen hat und dieselben stete wider zu ym, als sie die gen einander beschriben geben hant, und auch die von Olme: darumb hant dieselben 10 stete auch zu eynem gemeynen manne gnomen uns obgnanten Sifrit von Venyen meinster, und sollent die obgnanten partien ygliche zwene ratmanne darzu geben, die fünff sollent dieselben bruche auch verrichten und entscheiden in aller maſse als do oben" von dem burgraven und den andern steten geschriben stet. [7] item als der edel hertzog Friderich von Decke den von Augspürg Nurdelingen Gemünden Memmingen und Buren2 zusprichet3, darumb hat er zu eym gemeynen manne gnomen Hansen von Steynach ritter, und sal igliche partie zwene ratmanne darzu geben, die funff sollent auch darúmb zum rechten uzsprechen in aller mas als vor geschriben stet. [8] item umb die bruche, die die edeln grave Ludwig und grave Friderich von Otingen zu den steten Nurdelingen 20 Dinckelsbohel Boppfingen und Aulin zu sprechen hant und dieselben stete wider an sie, als sie daz beschriben geben hant 4: darûmb hant dieselben von Otingen und dieselben stete genomen Heinrich den Gümpenberg" und Hansen von Steynach ritter, die zwene als eynen€ gemeyne man sin sollent, und sollent die obgnanten partien igliche zwene ratmanne darzu geben, dieselben zweyne als eyne gemeyn man und die vier ratlude sollent dieselben bruche verhoren und die uzrichten gutliche, ob sie mogen, oder mit dem rechten. mochten aber die obgnanten zwene, die als eyned gemeyn man sint, nit eintrechtig werden, so sollent dieselben zwene eyns gemeynen mannes bij iren truwen uberkomen und nemmen, dieselben syben oder daz merer teil sollent dann daruber uzsprechen zum rechten in aller maſs als vor geschriben stet. [9 auch umb alle obgnanten bruche sal man uzsprechen hie zuschen und sant Martins tag nehst kummet ane geverde. [10] item wann in der obgnanten eynunge, die unser herre der konig zuschen fursten herren und steten zu Heidilberg gemacht hat, berette wart, daz die von Rotenburg 15 25 30 1386 Nov. 11 a) B obnan. b) B Gumppenberger. c) B ain; A eyne mit Abkürsungsstrich darüber. d) B ain. 35 sei in art. 6 von ganz andern Dingen die Rede, so ist die obige Sache Alens und ebenso Reutlingens eben gar nicht erwähnt in der Mergentheimer Vereinbarung, und konnte also der König sich wider nicht auf die letztere berufen, vgl. nr. 316 art. 11. 1 Die Städte unter der Alb bildeten zusammen eins der 4 Viertel des Bundes der Städte in Schwaben Franken und Baiern, oder kurzweg des Schwäbischen Städtebunds. Es waren nach einer Aufzählung die 8 folgenden: Eßlingen Reutlingen Rotweil Weil Heilbronn Hall Gmünd Alen; diese Aufzählung ist einem Mer- gentheimer Matrikular-Anschlag rom 28. Januar (fer. 5 ante purif. Mar.) 1389 entnommen, wo alle 4 Viertel specialisiert sind; der Anschlag steht im cod. arch. Nuremb. 277 fol. 16 b—17 q, vgl. Hegels Beil. III in den St.Chr. 1, 135 sammt nt. 1; derselbe wird im 2. Band der Reichstagsakten abgedruckt werden. Im dritten Viertel der Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 nr. 324 art. 14 b sind auch Wimpfen und Weins- berg dabei. Vgl. auch Vischer in den Forschungen 2, 70 und Stälin 3, 336 nt. 4. Ulm wird oben be- sonders genannt, weil es nicht zu den Städten unter der Alb gehörte. Alen und Reutlingen aber gehörten dazu, über deren Streit mit Wirtemberg s. die vorige Anmerkung. Von der Beilegung des Handels mit Ulm, sowie auch mit den Städten unter der Alb falls 45 dieser nicht schon in den Urkk. der vorigen Anm. enthalten ist, fehlt der Schiedspruch. 2 Kaufbeuren. 3 Schiedspruch fehlt. 4 Schiedspruch fehlt. 40 50
528 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1386 daz die von Esselingen den vorgnanten von Wirtenberg an der gewonlicher heller- Aug. 3 gulte korngulte und ander gulte, die zu der vorgnanten vogtye gehorent, nû vorbaz mer nit irren sollent. und wann derselbe grave Ebirhart mit unserm herren dem Romischen konige ußstreit, daz er bij derselben vogtye bliben solle: do sollen auch yne dann die von Eßelinge geruweliche bij bliben laßsen als daz von alter herkommen 5 ist ungeverliche, doch unschedeliche den von Eßselinge und dem probest an irem burgerrecht als sie daz von alter herbracht hant, ane alle geverde. [6] item umb die andern bruche, die grave Ebirhart von Wirtenberg zu den steten under der Albe€ zu sprechen hat und dieselben stete wider zu ym, als sie die gen einander beschriben geben hant, und auch die von Olme: darumb hant dieselben 10 stete auch zu eynem gemeynen manne gnomen uns obgnanten Sifrit von Venyen meinster, und sollent die obgnanten partien ygliche zwene ratmanne darzu geben, die fünff sollent dieselben bruche auch verrichten und entscheiden in aller maſse als do oben" von dem burgraven und den andern steten geschriben stet. [7] item als der edel hertzog Friderich von Decke den von Augspürg Nurdelingen Gemünden Memmingen und Buren2 zusprichet3, darumb hat er zu eym gemeynen manne gnomen Hansen von Steynach ritter, und sal igliche partie zwene ratmanne darzu geben, die funff sollent auch darúmb zum rechten uzsprechen in aller mas als vor geschriben stet. [8] item umb die bruche, die die edeln grave Ludwig und grave Friderich von Otingen zu den steten Nurdelingen 20 Dinckelsbohel Boppfingen und Aulin zu sprechen hant und dieselben stete wider an sie, als sie daz beschriben geben hant 4: darûmb hant dieselben von Otingen und dieselben stete genomen Heinrich den Gümpenberg" und Hansen von Steynach ritter, die zwene als eynen€ gemeyne man sin sollent, und sollent die obgnanten partien igliche zwene ratmanne darzu geben, dieselben zweyne als eyne gemeyn man und die vier ratlude sollent dieselben bruche verhoren und die uzrichten gutliche, ob sie mogen, oder mit dem rechten. mochten aber die obgnanten zwene, die als eyned gemeyn man sint, nit eintrechtig werden, so sollent dieselben zwene eyns gemeynen mannes bij iren truwen uberkomen und nemmen, dieselben syben oder daz merer teil sollent dann daruber uzsprechen zum rechten in aller maſs als vor geschriben stet. [9 auch umb alle obgnanten bruche sal man uzsprechen hie zuschen und sant Martins tag nehst kummet ane geverde. [10] item wann in der obgnanten eynunge, die unser herre der konig zuschen fursten herren und steten zu Heidilberg gemacht hat, berette wart, daz die von Rotenburg 15 25 30 1386 Nov. 11 a) B obnan. b) B Gumppenberger. c) B ain; A eyne mit Abkürsungsstrich darüber. d) B ain. 35 sei in art. 6 von ganz andern Dingen die Rede, so ist die obige Sache Alens und ebenso Reutlingens eben gar nicht erwähnt in der Mergentheimer Vereinbarung, und konnte also der König sich wider nicht auf die letztere berufen, vgl. nr. 316 art. 11. 1 Die Städte unter der Alb bildeten zusammen eins der 4 Viertel des Bundes der Städte in Schwaben Franken und Baiern, oder kurzweg des Schwäbischen Städtebunds. Es waren nach einer Aufzählung die 8 folgenden: Eßlingen Reutlingen Rotweil Weil Heilbronn Hall Gmünd Alen; diese Aufzählung ist einem Mer- gentheimer Matrikular-Anschlag rom 28. Januar (fer. 5 ante purif. Mar.) 1389 entnommen, wo alle 4 Viertel specialisiert sind; der Anschlag steht im cod. arch. Nuremb. 277 fol. 16 b—17 q, vgl. Hegels Beil. III in den St.Chr. 1, 135 sammt nt. 1; derselbe wird im 2. Band der Reichstagsakten abgedruckt werden. Im dritten Viertel der Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387 nr. 324 art. 14 b sind auch Wimpfen und Weins- berg dabei. Vgl. auch Vischer in den Forschungen 2, 70 und Stälin 3, 336 nt. 4. Ulm wird oben be- sonders genannt, weil es nicht zu den Städten unter der Alb gehörte. Alen und Reutlingen aber gehörten dazu, über deren Streit mit Wirtemberg s. die vorige Anmerkung. Von der Beilegung des Handels mit Ulm, sowie auch mit den Städten unter der Alb falls 45 dieser nicht schon in den Urkk. der vorigen Anm. enthalten ist, fehlt der Schiedspruch. 2 Kaufbeuren. 3 Schiedspruch fehlt. 4 Schiedspruch fehlt. 40 50
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A. Zwischenverhandlungen. 529 5 10 20 25 30 35 daz gericht doselbes bescheideliche solten halten gen dem bischoff von 1386 Wirtzbürg und dem burgraven vorgnant und gen iren dienern und den iren, und nû dieselben herren und die iren sich beclagent daz domit an yn uberfarn sij: darůmb umb bessern friden willen so hant die gemeyn stete, die den bonte in Swoben haltent, die sachen uber sich genomen und gemacht, also daz die von Rotenburg den bischoff von Wirtzburg und den burgraven vorgnant die iren geisthe- liche und wertliche und ire dynere und ire gebure nû vorbaz me uff daz obgnant gericht gen Rotenburg nit laden sollent oder laßsen laden, als lange die obgnant eynunge, die zu Heidilberg ist gemacht, weret, doch den von Rotenburg unschede- liche an iren friheiten und rechten und an demselben gericht und auch unschedeliche der obgnanten eynunge die unser herre der konig zu Heidilberg gemacht hat, daz die an allen iren artickeln gen fursten herren und steten in allen iren krefften bliben sal ane alle geverde. waz auch bisher in der zijt der obgnanten eynunge mit gerichten zu Rotenburg gehandelt erclaget oder herlanget ist gen den obgnanten 15 zwein herren und den iren und iren dynern und den irn, daz sal die obgnant zijt ufs, als lange die obgnant eynung weret, offgeslagen sin und gutliche gehalten werden, also daz die von Rotenburg oder der richter doselbes die obgnant zijt ußs darzů nit dun sollen in dheine wise ane alle geverdel. [11] auch als der von Rotwile etzliche burgere suldener und dienere widersaget hant margrave Rudolff von Baden von hern Voltzen von Witingen wegen2, dazselbe widersagen sollent die von Rotwile schaffen abgetan werden, und sal auch darůff der obgnant margrave Rudolff gen der von Rotwile burgern und dienern die vintschafft auch ablaßsen. [12] auch sollent alle pfalburger von beiden sijten 3, die in der obgnanten eynunge, die zu Heidilberg ist gemacht, enpfangen weren, gentzeliche abe und ledig sin, als dieselbe eynunge daz ufswiset. und dez zu warem orkünde so han wir ob- gnanten, als wir daz beteidinget han, unser iglicher sin ingesigel an disen briff gehangen dorch bede willen der obgnanten beider partien. und wir hertzog Stepfan, Gerhart bischoff zu Wirtzburg, Fryderich burgrave zu Nurenberg, Ebirhart grave zu Wirtenberg, Ludewig und Friderich graven zu Otingen vorguant, bekennen, daz alle obgnanten teidinge mit unserm wißsen und willen geschehen und geteidingt sint; und globen wir die fursten bij unsern furstelichen eren und wir herren vorgnant mit guten truwen veste und stede zu halten ane alle geverde; und haben darumb gebeten den erwirdigen in got vater hern Adolff ertzbischoff zu Mentze und hern Ruprechte den eltern und hern Ruprecht den jungesten pfaltzgraven bij Rine und hertzogen in Beyern, daz sie zu gezugnifs aller vorgeschribener stucke, und uns der alle zijt zu besagen veste und stede zu halten, ir ingesigel vor uns an disen briff gehangen hant, des wir uns die obgnanten fursten ertzbischoff Adolff hertzog Ruprecht der elter und hertzog Ruprecht der jungest auch erkennen, als wir bij den obgnanten teidinge gewesen sin, daz wir dorch bede willen der obgnanten fursten und herren 40 unser ingesigel an disen briff haben tun hencken, geben zu Mergentheim uff den fritdag nach sant Peters tag genant ad vincula zu latin nach Cristi geburt druczehen- hûndert jare und in dem sehsundachtzigistem jare. Aug. 3 1386 Aug. 3 45 290. Kosten der Stadt Frankfurt. 1386 Juli 7 bis Sept. 8. 1386 Juli 7 Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1386; dort stehen Art. 1 und 3 unter der Rubrik uzgeben bis koste unde zerunge, Art. 2 unter uzgebin soldenern unde den die der stad virbundin sin. Sept. 8 [1] Sabb. ante Kiliani: 66 gulden virzerten Adûlff Wiefse unde Brün zu Brünen- Juli 7 a) B partien. 1 Vgl. auch nr. 316 art. 11. Deutsche Reichstags-Akten. I. 2 Dazu s. Vischer in den Forschungen 3, 18. 67
A. Zwischenverhandlungen. 529 5 10 20 25 30 35 daz gericht doselbes bescheideliche solten halten gen dem bischoff von 1386 Wirtzbürg und dem burgraven vorgnant und gen iren dienern und den iren, und nû dieselben herren und die iren sich beclagent daz domit an yn uberfarn sij: darůmb umb bessern friden willen so hant die gemeyn stete, die den bonte in Swoben haltent, die sachen uber sich genomen und gemacht, also daz die von Rotenburg den bischoff von Wirtzburg und den burgraven vorgnant die iren geisthe- liche und wertliche und ire dynere und ire gebure nû vorbaz me uff daz obgnant gericht gen Rotenburg nit laden sollent oder laßsen laden, als lange die obgnant eynunge, die zu Heidilberg ist gemacht, weret, doch den von Rotenburg unschede- liche an iren friheiten und rechten und an demselben gericht und auch unschedeliche der obgnanten eynunge die unser herre der konig zu Heidilberg gemacht hat, daz die an allen iren artickeln gen fursten herren und steten in allen iren krefften bliben sal ane alle geverde. waz auch bisher in der zijt der obgnanten eynunge mit gerichten zu Rotenburg gehandelt erclaget oder herlanget ist gen den obgnanten 15 zwein herren und den iren und iren dynern und den irn, daz sal die obgnant zijt ufs, als lange die obgnant eynung weret, offgeslagen sin und gutliche gehalten werden, also daz die von Rotenburg oder der richter doselbes die obgnant zijt ußs darzů nit dun sollen in dheine wise ane alle geverdel. [11] auch als der von Rotwile etzliche burgere suldener und dienere widersaget hant margrave Rudolff von Baden von hern Voltzen von Witingen wegen2, dazselbe widersagen sollent die von Rotwile schaffen abgetan werden, und sal auch darůff der obgnant margrave Rudolff gen der von Rotwile burgern und dienern die vintschafft auch ablaßsen. [12] auch sollent alle pfalburger von beiden sijten 3, die in der obgnanten eynunge, die zu Heidilberg ist gemacht, enpfangen weren, gentzeliche abe und ledig sin, als dieselbe eynunge daz ufswiset. und dez zu warem orkünde so han wir ob- gnanten, als wir daz beteidinget han, unser iglicher sin ingesigel an disen briff gehangen dorch bede willen der obgnanten beider partien. und wir hertzog Stepfan, Gerhart bischoff zu Wirtzburg, Fryderich burgrave zu Nurenberg, Ebirhart grave zu Wirtenberg, Ludewig und Friderich graven zu Otingen vorguant, bekennen, daz alle obgnanten teidinge mit unserm wißsen und willen geschehen und geteidingt sint; und globen wir die fursten bij unsern furstelichen eren und wir herren vorgnant mit guten truwen veste und stede zu halten ane alle geverde; und haben darumb gebeten den erwirdigen in got vater hern Adolff ertzbischoff zu Mentze und hern Ruprechte den eltern und hern Ruprecht den jungesten pfaltzgraven bij Rine und hertzogen in Beyern, daz sie zu gezugnifs aller vorgeschribener stucke, und uns der alle zijt zu besagen veste und stede zu halten, ir ingesigel vor uns an disen briff gehangen hant, des wir uns die obgnanten fursten ertzbischoff Adolff hertzog Ruprecht der elter und hertzog Ruprecht der jungest auch erkennen, als wir bij den obgnanten teidinge gewesen sin, daz wir dorch bede willen der obgnanten fursten und herren 40 unser ingesigel an disen briff haben tun hencken, geben zu Mergentheim uff den fritdag nach sant Peters tag genant ad vincula zu latin nach Cristi geburt druczehen- hûndert jare und in dem sehsundachtzigistem jare. Aug. 3 1386 Aug. 3 45 290. Kosten der Stadt Frankfurt. 1386 Juli 7 bis Sept. 8. 1386 Juli 7 Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1386; dort stehen Art. 1 und 3 unter der Rubrik uzgeben bis koste unde zerunge, Art. 2 unter uzgebin soldenern unde den die der stad virbundin sin. Sept. 8 [1] Sabb. ante Kiliani: 66 gulden virzerten Adûlff Wiefse unde Brün zu Brünen- Juli 7 a) B partien. 1 Vgl. auch nr. 316 art. 11. Deutsche Reichstags-Akten. I. 2 Dazu s. Vischer in den Forschungen 3, 18. 67
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530 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Aug. 4 Sept. 8 1386 fels 15 dage gein Heidelberg mit der andern stede frunden zue unsern herren den Juli 7 fursten, unde gein Wormße zuschen der paffheid unde der stad zue tedingen alse der zweiunge ein ufslag sehs jare gemacht ward. [2] Sabb. ante Sixti: 25 sh. 6 hell. verzerte Herte Hasenstab selbvierde drie tage dem folke nachzuetraben, alse unser herre von Mentze unde die fursten sich 5 sammeten, alse die fursten unde die stede einen dag leisten zue Mergentheym. [3] Sabb. ipso die nativ. Marie: Item Adulff Wießse unde Conrad schrieber verzerten mit 7 pherden 12 dage 47 gûlden gein Heidelberg alse die fursten unde der stede frunde da bie ein waren umb ansprache alse die fursten umb allirlei sache taden an die Swebischen stede, unde auch zue Spire waren umb rechenunge zue 10 tûne 1. — item Henrich von Holtzhusen unde Conrad schrieber verzerten gein Spire mit 6 pherden 11 tage, alse die fursten uf die Waltstede gemanet hatten, 371/2 gůlden 4 sh. 1386 Merz 22 bis Okt. 10 291. Kosten der Stadt Nürnberg. 1386 Merz 22 bis Okt. 10. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1386, im Auszug. 15 Juni 20 Juli 18 Aug. 15 Sept. 12 Okt. 10 [1] Post computacionem [diese geschah fer. 5 post Gertrudis “ anno 86]: item ez kost die vart, die Nyclas Muffel tet mit einem von Costnitz und mit einem von Ulm von gemeiner stet wegen zu unserm herren..dem kûnig, mit allen sachen ûber daz man dem punt zu hat geschriben, 100 lb. 3 lb. 17 sh. hlr. [2] Fer. 4 ante Johannis baptiste: item ez kost die vart, die Ott Pascheimer 20 tet zu unserm herren dem kûnig von dez tags wegen zů Heydelberg, daz er einen seins rats dorauf schikt, 7 lb. 8 sh. hlr. [3] Fer. 4 ante Marie Magdalene: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Speir zû gemeinen steten, und do ein tag waz zwischen herrenb und steten zû Heydelberg, mit allen sachen 189 lb. und 15 sh. hlr. — 25 item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Mergenthein, do fursten und herren und auch gemein stet waren und do ez zwischen in verricht ward, mit allen sachen 100 lb. 40 lb. und 8 sh. hlr. [4] Fer. 4 in die assumpcionis Marie: item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten gen Ulme und gen Esslingen" zû gemainen steten, mit 30 allen sachen, do ein manung do waz, 132 lb. und 12 sh. hlr. [5] Fer. 4 ante exaltacionem sancte crucis: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Sevolt Vorchtel teten gen Weissenburg, do unser virteil auch waz von etlicher heimlichen sach wegen, und furbaz riten gen Regensburg und von dann gen Auchsburg, mit allen sachen, 119 lb. und 15 sh. hlr. [6] Fer. 4 post Dyonisii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Michel Gruntherre teten zû gemeinen steten gen Ulme, do ein gemeine manung do waz, mit allen sachen, 158 lb. und 14 sh. hlr. 35 Mera 22 B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 11386 292. Städtische Aufzeichnung über den Bund des sogenannten Faim. [1386 vor 40 vor Nov. 23 Ulm 2.] Nov. 23] F aus Frankf. St.-A. Stättbündniß der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein f. 32 ab nr. 30. a) vielleicht auch Gerdrudis? b) fehlt, ist aber fast nothwendig zu ergänzen. c) cod, schwankt zwischen Esslin- gen und Esslungen. 45 1 Vgl. Janssen Reichskorrespondenz 1, 23 nr. 62. 2 Erwähnt ist das Stück in nr. 293, seine Ab- fassung fällt daher auf oder ror den 23. Nov. 1386.
530 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. Aug. 4 Sept. 8 1386 fels 15 dage gein Heidelberg mit der andern stede frunden zue unsern herren den Juli 7 fursten, unde gein Wormße zuschen der paffheid unde der stad zue tedingen alse der zweiunge ein ufslag sehs jare gemacht ward. [2] Sabb. ante Sixti: 25 sh. 6 hell. verzerte Herte Hasenstab selbvierde drie tage dem folke nachzuetraben, alse unser herre von Mentze unde die fursten sich 5 sammeten, alse die fursten unde die stede einen dag leisten zue Mergentheym. [3] Sabb. ipso die nativ. Marie: Item Adulff Wießse unde Conrad schrieber verzerten mit 7 pherden 12 dage 47 gûlden gein Heidelberg alse die fursten unde der stede frunde da bie ein waren umb ansprache alse die fursten umb allirlei sache taden an die Swebischen stede, unde auch zue Spire waren umb rechenunge zue 10 tûne 1. — item Henrich von Holtzhusen unde Conrad schrieber verzerten gein Spire mit 6 pherden 11 tage, alse die fursten uf die Waltstede gemanet hatten, 371/2 gůlden 4 sh. 1386 Merz 22 bis Okt. 10 291. Kosten der Stadt Nürnberg. 1386 Merz 22 bis Okt. 10. Aus Nürnb. A. Konserv. Stadtrechnung von 1386, im Auszug. 15 Juni 20 Juli 18 Aug. 15 Sept. 12 Okt. 10 [1] Post computacionem [diese geschah fer. 5 post Gertrudis “ anno 86]: item ez kost die vart, die Nyclas Muffel tet mit einem von Costnitz und mit einem von Ulm von gemeiner stet wegen zu unserm herren..dem kûnig, mit allen sachen ûber daz man dem punt zu hat geschriben, 100 lb. 3 lb. 17 sh. hlr. [2] Fer. 4 ante Johannis baptiste: item ez kost die vart, die Ott Pascheimer 20 tet zu unserm herren dem kûnig von dez tags wegen zů Heydelberg, daz er einen seins rats dorauf schikt, 7 lb. 8 sh. hlr. [3] Fer. 4 ante Marie Magdalene: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Speir zû gemeinen steten, und do ein tag waz zwischen herrenb und steten zû Heydelberg, mit allen sachen 189 lb. und 15 sh. hlr. — 25 item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Jobs Tetzel teten gen Mergenthein, do fursten und herren und auch gemein stet waren und do ez zwischen in verricht ward, mit allen sachen 100 lb. 40 lb. und 8 sh. hlr. [4] Fer. 4 in die assumpcionis Marie: item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten gen Ulme und gen Esslingen" zû gemainen steten, mit 30 allen sachen, do ein manung do waz, 132 lb. und 12 sh. hlr. [5] Fer. 4 ante exaltacionem sancte crucis: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Sevolt Vorchtel teten gen Weissenburg, do unser virteil auch waz von etlicher heimlichen sach wegen, und furbaz riten gen Regensburg und von dann gen Auchsburg, mit allen sachen, 119 lb. und 15 sh. hlr. [6] Fer. 4 post Dyonisii: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Michel Gruntherre teten zû gemeinen steten gen Ulme, do ein gemeine manung do waz, mit allen sachen, 158 lb. und 14 sh. hlr. 35 Mera 22 B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 11386 292. Städtische Aufzeichnung über den Bund des sogenannten Faim. [1386 vor 40 vor Nov. 23 Ulm 2.] Nov. 23] F aus Frankf. St.-A. Stättbündniß der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein f. 32 ab nr. 30. a) vielleicht auch Gerdrudis? b) fehlt, ist aber fast nothwendig zu ergänzen. c) cod, schwankt zwischen Esslin- gen und Esslungen. 45 1 Vgl. Janssen Reichskorrespondenz 1, 23 nr. 62. 2 Erwähnt ist das Stück in nr. 293, seine Ab- fassung fällt daher auf oder ror den 23. Nov. 1386.
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B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 531 W coll. Wencker apparatus 248 f. in der Schreibung sehr abweichend. (Erwähnt bei Vischer reg. sub nr. 268.) [1386 vor Nov. 23) [1] Ez ist zû wifsinde daz etliche fursten unde herren einen lantfridden, gnand der faim, habin ufbracht. unde den haben andere fursten unde herren ouch gesworn. unde derselbe faim wirt i€ lengerb i grofsir, daz in gar vil graven herren ritter unde knechte unde ouch etliche herren stete unde geburen gesworn habin. unde der faim ist also. wen man daruf ledet, derselbe, der geladen ist, der mag sich nit virentwirten, er habe dan den faim vor gesworn. wil dan einer den faim nit sweren oder wil sich nit virantworten, er si of dem lande oder in den steten geseßsin, 10 so virfaimd man in. item unde wer denne virfaimd wirt, so hat man faimgrafen heimelich darubbir geseczet, daz niman weiz werc di faimgrafen sind, denne si selbir under einander. unde diselbin faimgraven, unde ouch alle di di den faim gesworn habin, sint des gebunden bi iren eiden, das si alle di, di virfaimt sin, wo si di ankommen, an alle urteil hahen sollin. [2] Item unde also ist ze besorgen, das in di fursten unde herren, di mit einander in ir virbûntnisse sin d, alle sweren werden, unde ouch ir sted unde ritter unde knechte unde gebürschaft. [3] Item unde daz dûnt di fursten unde herren darumbe, daz si meinan, daz si der iren domidde gewelteg werdin unde sichir sin (unde etliche meinan, wer den 20 faim swere, der můz dabi bliebin unde in haltent), daz diselbin zu den steten nit komen môgen in keine virbuntnisse noch ir burger werden mogen, darumbe daz si den faim gesworn habin. [4] Item ez ist ouch icze beschen, daz man etliche erbaree burger uz des richs steten, di in dem bûnd sind, geladen het uf den faim. diselbin sich nit virant- 25 worten sollin noch dirren € vor iren raten derselbin stete s, unde werdent virfaimd wo man di ankommet. wi ez den geendeh wirt, daz weiz niman. [5] Item es ist ouch kurzlich bescheen, daz ein uffner reubir einen erbirn i man lûd uf den faim, den er vor beroubt hett. unde derselbe erbir man, den er geladen hett, der mocht sich nit virantworten, er mustek vor den faim virsweren. unde do er nû den faim gesworn hett, do sprach disser der in beroubt hett: er solde in sichirn of ein früntlich recht. do entwirt disser: er wolte sin nit thûn ; wo er im moht werden, er wolte in virderbin mit dem geriechte, wan er in beroubt hette. also sprach disser: er were des roubs unschuldeg. unde swur dovor. unde do er geswur, do mûste in der erbir man sichern, unde doch wissintlich was 1 das er in 35 unde manechen m bidderbin man vor beraubt hett. unde suld daz also fûr sich geen ", so wûrde ein iglich rouber oder bôsewicht wol sichir. [6] Item es ist ze besorgen, daz man den faim widder niman gemacht habe denne widder di stete, daz sich di fursten unde herren meinen domidde ze stirken, unde ir ritter unde knecht burger unde geburen domidde hinderkommen! unde 40 besterken, daz sie zu den steten nit kommen môgen 2. 15 30 5 45 a) Die y mit übergesetztem e sind in diesem Stück, das von derselben Hand ist, eben so behandelt wie in dem Schr. v. 23. Nov. 1386, W hat hier je — je —. b) F lenge, W lenger. c) add. W. d) de. FW. e) add. W. f) W dürren. g) W stetd. h) F das sweite e steht über dem ersten. i) Ferbir, Werbern. k) W add. sich. 1) F hat ein e oder y über a, W was. m) F manchen mit übergeschriebenem e, W mengen. n) F gen mil über- geschriebenem e, W gen. 1 Hintergehen, betrügen, mhd. WB. 1, 905. 2 Vgl. auch Ochs Basel 2, 310 unten.
B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 531 W coll. Wencker apparatus 248 f. in der Schreibung sehr abweichend. (Erwähnt bei Vischer reg. sub nr. 268.) [1386 vor Nov. 23) [1] Ez ist zû wifsinde daz etliche fursten unde herren einen lantfridden, gnand der faim, habin ufbracht. unde den haben andere fursten unde herren ouch gesworn. unde derselbe faim wirt i€ lengerb i grofsir, daz in gar vil graven herren ritter unde knechte unde ouch etliche herren stete unde geburen gesworn habin. unde der faim ist also. wen man daruf ledet, derselbe, der geladen ist, der mag sich nit virentwirten, er habe dan den faim vor gesworn. wil dan einer den faim nit sweren oder wil sich nit virantworten, er si of dem lande oder in den steten geseßsin, 10 so virfaimd man in. item unde wer denne virfaimd wirt, so hat man faimgrafen heimelich darubbir geseczet, daz niman weiz werc di faimgrafen sind, denne si selbir under einander. unde diselbin faimgraven, unde ouch alle di di den faim gesworn habin, sint des gebunden bi iren eiden, das si alle di, di virfaimt sin, wo si di ankommen, an alle urteil hahen sollin. [2] Item unde also ist ze besorgen, das in di fursten unde herren, di mit einander in ir virbûntnisse sin d, alle sweren werden, unde ouch ir sted unde ritter unde knechte unde gebürschaft. [3] Item unde daz dûnt di fursten unde herren darumbe, daz si meinan, daz si der iren domidde gewelteg werdin unde sichir sin (unde etliche meinan, wer den 20 faim swere, der můz dabi bliebin unde in haltent), daz diselbin zu den steten nit komen môgen in keine virbuntnisse noch ir burger werden mogen, darumbe daz si den faim gesworn habin. [4] Item ez ist ouch icze beschen, daz man etliche erbaree burger uz des richs steten, di in dem bûnd sind, geladen het uf den faim. diselbin sich nit virant- 25 worten sollin noch dirren € vor iren raten derselbin stete s, unde werdent virfaimd wo man di ankommet. wi ez den geendeh wirt, daz weiz niman. [5] Item es ist ouch kurzlich bescheen, daz ein uffner reubir einen erbirn i man lûd uf den faim, den er vor beroubt hett. unde derselbe erbir man, den er geladen hett, der mocht sich nit virantworten, er mustek vor den faim virsweren. unde do er nû den faim gesworn hett, do sprach disser der in beroubt hett: er solde in sichirn of ein früntlich recht. do entwirt disser: er wolte sin nit thûn ; wo er im moht werden, er wolte in virderbin mit dem geriechte, wan er in beroubt hette. also sprach disser: er were des roubs unschuldeg. unde swur dovor. unde do er geswur, do mûste in der erbir man sichern, unde doch wissintlich was 1 das er in 35 unde manechen m bidderbin man vor beraubt hett. unde suld daz also fûr sich geen ", so wûrde ein iglich rouber oder bôsewicht wol sichir. [6] Item es ist ze besorgen, daz man den faim widder niman gemacht habe denne widder di stete, daz sich di fursten unde herren meinen domidde ze stirken, unde ir ritter unde knecht burger unde geburen domidde hinderkommen! unde 40 besterken, daz sie zu den steten nit kommen môgen 2. 15 30 5 45 a) Die y mit übergesetztem e sind in diesem Stück, das von derselben Hand ist, eben so behandelt wie in dem Schr. v. 23. Nov. 1386, W hat hier je — je —. b) F lenge, W lenger. c) add. W. d) de. FW. e) add. W. f) W dürren. g) W stetd. h) F das sweite e steht über dem ersten. i) Ferbir, Werbern. k) W add. sich. 1) F hat ein e oder y über a, W was. m) F manchen mit übergeschriebenem e, W mengen. n) F gen mil über- geschriebenem e, W gen. 1 Hintergehen, betrügen, mhd. WB. 1, 905. 2 Vgl. auch Ochs Basel 2, 310 unten.
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532 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. (1386) 293. Ulm an Speier, dankt für die von Seiten des Schwäbischen Städtebundes gegen Nov. 23 Herzog Stephan von Baiern erbetene Hilfe der Rheinischen Bundesstädte welche jetzt wegen Beilegung der Sache nicht mehr nöthig ist, und berichtet von der Er- scheinung einer Gesellschaft oder eines Bündnisses der sogenannten Faimgrafen. [1386] Nov. 23 Ulm. Aus Frankf. St.-A. Kopialbuch Stättbündnißs der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein ƒ. 31b—32 a nr. 29. Auszug bei Wencker appar. 247 f. — (Regest bei Vischer nr. 268 aus Wencker.) Fursichtegin wisen besundern liebin fründe unde eitgenoßen. unsern fruntlichin willegin dinst wißsind allezid von uns bereit voran. liebin frûnde und eitgenoßen. 40 alse uch gemeine stete unsers bûndes nû nest manten umbe hulf1 uf unsern herren herzog Stephan von Beyern" von solchir unredelichir ubirgriff wegin, damit uns unde ouch andere stete unser eitgenossen derselbe unser herre herzog Stephan swer- lichin beschedeget unde angegriffin hett widder recht, alse wir uch das vormals ouch virschriben haben : lafsin wir uwir gût fruntschaft wißsin, daz wir durch uwir 45 unde ouch ander gemeiner stete grofsirs gelimpes willin anderward zu dem vorge- nanten unserm herren herzog Stephan aber zu tagen gesand haben, dabi vil stete uwir unde unser eitgenoßsen gewesin sind. unde do kund noch mocht weder uns noch andern unsern eitgenoßsen gelimph noch bescheidenheid widderfarn noch volgen, biz uf das das gemeiner stete volk zûsamen quam: do reid unser herre herzog 20 Friderich von Beyern zû unsern frunden gein Augspurg in di stat?, unde sind da a) Beyern mit e über y wechselt mit einfachem y, ebenso in dy, das e ist also nur graphisch und wurde in der Ab- schrift nicht berücksichtigt. 1 Der Mahnbrief vom 3. Nor. 1386 bei Janssen R.-K. 1, 23 nr. 63 als Regest; vgl. auch ib. nr. 64. — Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge die Notiz sabb. ante Katherine [Nov. 24] 18 gûlden 1 orth virzerte Johan vom Wyddel mit vier pherden achte tage gein Spire alse die Swaben gemanet hatten uf herzoge Stephan von Beyern unde des Rinschen bundes frunde da bie ein waren zue besehen obe die manunge abe gewest mochte sin, und sabb. post Andree [Dec. 1] 16 mit gleven sehs tage zue nachtgelde 22 gülden die wir uzgeschicht hatten gein Swaben widder herzogen Stephan von Beyern unde zue Spire wendig worden, zum Jahr 1386. Und schon etwas früher im gleichen Jahr unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben steht sabb. post Jacobi [Juli 28] 10 sh. hell., die Ulrichs von Buezecke knecht hie verzerte, alse er der stad sinen dinst bod mit 10 gleven zue der zit alse man sich virsach daz der krig zuschen den fursten unde steden ufgen solde; und unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge steht daselbst item dem von Rodinstein 121/2 gulden 5 nacht mit 5 gleven, Johanne Geilinge 3 gulden 3 nacht von 2 gleven, Eckarten von Bůzsecke 2 gůlden 3 grosse 3 nacht von 3 pherden, Henrich von Mosschinheim 2 gôlden 3 grosse 3 nacht von 3 pherden, Burgharde Hußs [oder Husen?] 2 gûlden 4 nacht von 1 gleven, Mertzen 1 gulden 2 nacht von 1 gleven, zue nachtgelde, zue der zit alse man sich krieges mit den fursten virsach unde man sie ingemanet hatte, mit dem Datum sabb. ipso die nativ. Marie d. h. 25 Sept. 8. 2 Der Spruchbrief, aber ohne Beurkundung und Datum am Schluß, ist gedruckt bei Lehmann Speir. Chr. ed. Fuchs 1711 p. 763 a—764b, erwähnt wird er auch ib. p. 756 a. Daraus hat Vischer in den Forschungen 2, 161 nr. 269 ein Regest gezogen. Bei Lehmann hat das ganze die Ueberschrift Die Berich- tigung zu Augspurg auf Nicolai deſs Jahrs 1386, also Dec. 6, unter welchem Tag es demgemaßs auch bei Vischer aufgeführt ist. Der Ausspruch ist auch 35 von Gemeiner Regensb. Chr. 2, 225 erwähnt als um Nicolai gethan, nebst Mittheilung von 2 Stellen daraus p. 226, aus dem Regensburger Bundbriefbuch fol. 35. Vielleicht ist dieß der Tag der Annahne durch den Regensburger Stadtrath, oder besser der Verkündigung 40 in Regensburg. Aber als eigentliches Datum der Augsburger Urkunde ist er schon deshalb nicht wahr- scheinlich, weil die Verhandlung ron Augsburg in unserm oben stehenden Schreiben rom 23. Nor. bereits als fertig erwähnt wird. In der That findet sich im Münch. 45 R.-A. Augsburg Reichsstadt f. 3 X 1/14 das or. mb. c. 5 sigg., und lautet der bei Lehmann fehlende Schlußs also des zu urchûnt, daz alle vorgeschriben sach also stât beleiben, han ich vorgenanter Hanns von Stainach obman und wir di obgenanten vier 50 sprûchman unserew insigel gehenkcht an den brif zu ainer zeugnûsse, uns an schaden, das alles ge- tadingt ist zu Awspürg des nehsten afftermöntags 30
532 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. (1386) 293. Ulm an Speier, dankt für die von Seiten des Schwäbischen Städtebundes gegen Nov. 23 Herzog Stephan von Baiern erbetene Hilfe der Rheinischen Bundesstädte welche jetzt wegen Beilegung der Sache nicht mehr nöthig ist, und berichtet von der Er- scheinung einer Gesellschaft oder eines Bündnisses der sogenannten Faimgrafen. [1386] Nov. 23 Ulm. Aus Frankf. St.-A. Kopialbuch Stättbündnißs der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein ƒ. 31b—32 a nr. 29. Auszug bei Wencker appar. 247 f. — (Regest bei Vischer nr. 268 aus Wencker.) Fursichtegin wisen besundern liebin fründe unde eitgenoßen. unsern fruntlichin willegin dinst wißsind allezid von uns bereit voran. liebin frûnde und eitgenoßen. 40 alse uch gemeine stete unsers bûndes nû nest manten umbe hulf1 uf unsern herren herzog Stephan von Beyern" von solchir unredelichir ubirgriff wegin, damit uns unde ouch andere stete unser eitgenossen derselbe unser herre herzog Stephan swer- lichin beschedeget unde angegriffin hett widder recht, alse wir uch das vormals ouch virschriben haben : lafsin wir uwir gût fruntschaft wißsin, daz wir durch uwir 45 unde ouch ander gemeiner stete grofsirs gelimpes willin anderward zu dem vorge- nanten unserm herren herzog Stephan aber zu tagen gesand haben, dabi vil stete uwir unde unser eitgenoßsen gewesin sind. unde do kund noch mocht weder uns noch andern unsern eitgenoßsen gelimph noch bescheidenheid widderfarn noch volgen, biz uf das das gemeiner stete volk zûsamen quam: do reid unser herre herzog 20 Friderich von Beyern zû unsern frunden gein Augspurg in di stat?, unde sind da a) Beyern mit e über y wechselt mit einfachem y, ebenso in dy, das e ist also nur graphisch und wurde in der Ab- schrift nicht berücksichtigt. 1 Der Mahnbrief vom 3. Nor. 1386 bei Janssen R.-K. 1, 23 nr. 63 als Regest; vgl. auch ib. nr. 64. — Die Frankfurter Stadtrechnung hat unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge die Notiz sabb. ante Katherine [Nov. 24] 18 gûlden 1 orth virzerte Johan vom Wyddel mit vier pherden achte tage gein Spire alse die Swaben gemanet hatten uf herzoge Stephan von Beyern unde des Rinschen bundes frunde da bie ein waren zue besehen obe die manunge abe gewest mochte sin, und sabb. post Andree [Dec. 1] 16 mit gleven sehs tage zue nachtgelde 22 gülden die wir uzgeschicht hatten gein Swaben widder herzogen Stephan von Beyern unde zue Spire wendig worden, zum Jahr 1386. Und schon etwas früher im gleichen Jahr unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben steht sabb. post Jacobi [Juli 28] 10 sh. hell., die Ulrichs von Buezecke knecht hie verzerte, alse er der stad sinen dinst bod mit 10 gleven zue der zit alse man sich virsach daz der krig zuschen den fursten unde steden ufgen solde; und unter der Rubrik uzgeben koste unde zerunge steht daselbst item dem von Rodinstein 121/2 gulden 5 nacht mit 5 gleven, Johanne Geilinge 3 gulden 3 nacht von 2 gleven, Eckarten von Bůzsecke 2 gůlden 3 grosse 3 nacht von 3 pherden, Henrich von Mosschinheim 2 gôlden 3 grosse 3 nacht von 3 pherden, Burgharde Hußs [oder Husen?] 2 gûlden 4 nacht von 1 gleven, Mertzen 1 gulden 2 nacht von 1 gleven, zue nachtgelde, zue der zit alse man sich krieges mit den fursten virsach unde man sie ingemanet hatte, mit dem Datum sabb. ipso die nativ. Marie d. h. 25 Sept. 8. 2 Der Spruchbrief, aber ohne Beurkundung und Datum am Schluß, ist gedruckt bei Lehmann Speir. Chr. ed. Fuchs 1711 p. 763 a—764b, erwähnt wird er auch ib. p. 756 a. Daraus hat Vischer in den Forschungen 2, 161 nr. 269 ein Regest gezogen. Bei Lehmann hat das ganze die Ueberschrift Die Berich- tigung zu Augspurg auf Nicolai deſs Jahrs 1386, also Dec. 6, unter welchem Tag es demgemaßs auch bei Vischer aufgeführt ist. Der Ausspruch ist auch 35 von Gemeiner Regensb. Chr. 2, 225 erwähnt als um Nicolai gethan, nebst Mittheilung von 2 Stellen daraus p. 226, aus dem Regensburger Bundbriefbuch fol. 35. Vielleicht ist dieß der Tag der Annahne durch den Regensburger Stadtrath, oder besser der Verkündigung 40 in Regensburg. Aber als eigentliches Datum der Augsburger Urkunde ist er schon deshalb nicht wahr- scheinlich, weil die Verhandlung ron Augsburg in unserm oben stehenden Schreiben rom 23. Nor. bereits als fertig erwähnt wird. In der That findet sich im Münch. 45 R.-A. Augsburg Reichsstadt f. 3 X 1/14 das or. mb. c. 5 sigg., und lautet der bei Lehmann fehlende Schlußs also des zu urchûnt, daz alle vorgeschriben sach also stât beleiben, han ich vorgenanter Hanns von Stainach obman und wir di obgenanten vier 50 sprûchman unserew insigel gehenkcht an den brif zu ainer zeugnûsse, uns an schaden, das alles ge- tadingt ist zu Awspürg des nehsten afftermöntags 30
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B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 533 uns unde andern steten unsern eitgenofsin unser gut volkomenlich widderkert nach 11386) Nov. 23 unserm willen, unde des ouch uns wol benûget. darumbe, liebin fründe, wan wir uwirs volks zu diesin maln nit bedurfin unde ouch di sache virriechtet ist, so danken wir uch von gemeiner stete wegen uwirs guten willen unde getruwer fruntschaft 5 ernstlich, unde daz sollin unde wollin wir ouch unde gemeine stete iemer gern umbe uch virschulden unde gedinen, unde bidden uch daz ir daz furderlich allin andern uwern unde unsern eitgenoßsen den steten an dem Rine virkundent unde entbident. liebin frûnde. alse ouch denne eine geselleschafta unde büntnesse ufirstanden ist di man nennet di faimgraffen unde di sich von tage zû tage meret be 10 senden wir uch ein zedel virslofsin in dissem briefe irer ordnûngec unde wi si sich haltent 1. gefallet uns wol, daz ir daz allin steten uwern unde unsern eitgenoßsen an dem Rine ouch virkundent unde uch ezwaz darumbe underredent. dazselbe wollent noch d di stete unserse bûndes auch tûn. unde waz er dovon zu rate werdent, daz ir uns daz wißsind lafst. so wollin wir uch virkunden wenne gemeine 15 stete unsers bûndes nû nehist zusamen kommen. wes ouch di denne zu rate werdent, daz wollin wir uch ouch wißsin lafsin. gebin an fritage vor Katherinen. Von uns den von Ulme. [1386] Nov. 23 20 294. Kosten der Stadt Frankfurt. 1836 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1386 und 1387; und zwar steht Art. 1 unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben des Jahrs 1386, Art. 2 unter uzgeben koste unde zerunge desselben Jahrs, Art. 3 unter der gleichen Rubrik des Jahres 1387. 1386 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12 [1] Sabb. post Remigii: 2 gûlden Schelme snyder umb sehs elen dûches eime 1386 Okt. 6 der stede heimelichen diener zue Westfalen. [2] Sabb. ante Galli: 9 guldin 41/2 sh. alse Gipel zum Eber gefarn waz gein okt. 13 25 Mentze, alse der stede frunde dez bundez dare verbotit waren uf einen dag umb dez bundez notdorft. [3] Sabb. post epiphanie domini: 39 gulden 19 sh. 6 hell. hand verzert Henrich 1387 von Holtzhûsen unde Jacob von Bomersheym mit 8 pherden 12 tage gein Spire alse von des femegerichtes wegen, unde von der sache wegen zûschen greffe Emychen 30 von Lynyngen? unde Henseln Streüffen unde den von Straspurg von Hagenawe unde Ehenheym alse unser diener zue Wiessenburg lagen. Jan. 12 295. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Febr. 27. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Febr. 27 Fer. 4 post Mathief appostoli: item ez kost die vart, die Jobs Tetzel tet gen 1387 Febr. 27 35 Ulm, do er und Nyclas Muffel und einer von Regensburg und einer von Ulm zu a) cod. geschelleschaft. b) mit e über dem ersten e. c) cod. ordûnge. d) cod. och (oder acht) e) cod. uns mit Abkürzungshaken. f) Der chronologischen Stellung im cod, nach ist Mathie zu lesen statt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergäbe. nach sand Elspeten tag als man zalt nach Kristi 40 gepurde drewezehenhundert jare und in dem sechs und achczigistem jare. Somit ist der 20 Nor. sicher. Vgl. Frensdorff in den St.-Chr. 4, 80 nt. 2 und Vischer in den Forschungen 2, 64 nt. 1. — In Reg. Boic. 10, 194 stehen unter dem gleichen Datum einige Regesten, 45 deren 1. und 3. wol Beziehung auf diese Dinge haben; vgl. auch ib. p. 195 das Regest vom 4. Dec. 1 Das bei uns hier nachfolgende Stück. 2 In einem Posten vom 19. Jan. (sabb. ante Fa- biani) 1387 unter derselben Rubrik wird angegeben, daß die obern Städte gewarnt waren, daz sie greffe Emyche von Lynyngen ubirsallen wolde. Vgl. die Frankf. Kosten beim Nürnberger Tag rom Merz 1387. Die Frankf. Stadtrechnung hat beim 31. Aug. 1387 (sabb. ante Egidii) die Kosten einer Gesandtschaft nach Worms von der ussprache wegen zwischen Gf. Emich von Leiningen und den Stadten Straßburg und Hagenau. Die Sache scheint aber damit nicht zu Ende gewesen zu sein, s. ib. Okt. 26 (sabb. a. Sym. et Jude).
B. Vorbereitendes: der Faim 1386 c. Nov. 23. 533 uns unde andern steten unsern eitgenofsin unser gut volkomenlich widderkert nach 11386) Nov. 23 unserm willen, unde des ouch uns wol benûget. darumbe, liebin fründe, wan wir uwirs volks zu diesin maln nit bedurfin unde ouch di sache virriechtet ist, so danken wir uch von gemeiner stete wegen uwirs guten willen unde getruwer fruntschaft 5 ernstlich, unde daz sollin unde wollin wir ouch unde gemeine stete iemer gern umbe uch virschulden unde gedinen, unde bidden uch daz ir daz furderlich allin andern uwern unde unsern eitgenoßsen den steten an dem Rine virkundent unde entbident. liebin frûnde. alse ouch denne eine geselleschafta unde büntnesse ufirstanden ist di man nennet di faimgraffen unde di sich von tage zû tage meret be 10 senden wir uch ein zedel virslofsin in dissem briefe irer ordnûngec unde wi si sich haltent 1. gefallet uns wol, daz ir daz allin steten uwern unde unsern eitgenoßsen an dem Rine ouch virkundent unde uch ezwaz darumbe underredent. dazselbe wollent noch d di stete unserse bûndes auch tûn. unde waz er dovon zu rate werdent, daz ir uns daz wißsind lafst. so wollin wir uch virkunden wenne gemeine 15 stete unsers bûndes nû nehist zusamen kommen. wes ouch di denne zu rate werdent, daz wollin wir uch ouch wißsin lafsin. gebin an fritage vor Katherinen. Von uns den von Ulme. [1386] Nov. 23 20 294. Kosten der Stadt Frankfurt. 1836 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1386 und 1387; und zwar steht Art. 1 unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben des Jahrs 1386, Art. 2 unter uzgeben koste unde zerunge desselben Jahrs, Art. 3 unter der gleichen Rubrik des Jahres 1387. 1386 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12 [1] Sabb. post Remigii: 2 gûlden Schelme snyder umb sehs elen dûches eime 1386 Okt. 6 der stede heimelichen diener zue Westfalen. [2] Sabb. ante Galli: 9 guldin 41/2 sh. alse Gipel zum Eber gefarn waz gein okt. 13 25 Mentze, alse der stede frunde dez bundez dare verbotit waren uf einen dag umb dez bundez notdorft. [3] Sabb. post epiphanie domini: 39 gulden 19 sh. 6 hell. hand verzert Henrich 1387 von Holtzhûsen unde Jacob von Bomersheym mit 8 pherden 12 tage gein Spire alse von des femegerichtes wegen, unde von der sache wegen zûschen greffe Emychen 30 von Lynyngen? unde Henseln Streüffen unde den von Straspurg von Hagenawe unde Ehenheym alse unser diener zue Wiessenburg lagen. Jan. 12 295. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Febr. 27. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Febr. 27 Fer. 4 post Mathief appostoli: item ez kost die vart, die Jobs Tetzel tet gen 1387 Febr. 27 35 Ulm, do er und Nyclas Muffel und einer von Regensburg und einer von Ulm zu a) cod. geschelleschaft. b) mit e über dem ersten e. c) cod. ordûnge. d) cod. och (oder acht) e) cod. uns mit Abkürzungshaken. f) Der chronologischen Stellung im cod, nach ist Mathie zu lesen statt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergäbe. nach sand Elspeten tag als man zalt nach Kristi 40 gepurde drewezehenhundert jare und in dem sechs und achczigistem jare. Somit ist der 20 Nor. sicher. Vgl. Frensdorff in den St.-Chr. 4, 80 nt. 2 und Vischer in den Forschungen 2, 64 nt. 1. — In Reg. Boic. 10, 194 stehen unter dem gleichen Datum einige Regesten, 45 deren 1. und 3. wol Beziehung auf diese Dinge haben; vgl. auch ib. p. 195 das Regest vom 4. Dec. 1 Das bei uns hier nachfolgende Stück. 2 In einem Posten vom 19. Jan. (sabb. ante Fa- biani) 1387 unter derselben Rubrik wird angegeben, daß die obern Städte gewarnt waren, daz sie greffe Emyche von Lynyngen ubirsallen wolde. Vgl. die Frankf. Kosten beim Nürnberger Tag rom Merz 1387. Die Frankf. Stadtrechnung hat beim 31. Aug. 1387 (sabb. ante Egidii) die Kosten einer Gesandtschaft nach Worms von der ussprache wegen zwischen Gf. Emich von Leiningen und den Stadten Straßburg und Hagenau. Die Sache scheint aber damit nicht zu Ende gewesen zu sein, s. ib. Okt. 26 (sabb. a. Sym. et Jude).
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534 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1387 Amberg bei unserm herren dem kunig gewesen waren, und do er mit Hartman Frbr. 27 Ehinger hinaufrait von etlicher heimlicher sach wegen 1 als unser herre der kunig mit in geredt het, mit allen sachen 37 lb. und 12 sh. hlr. C. Maszregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens. 1386 Dec. 13. 296. K. Wenzel gibt und konfirmiert dem Bisch. Lamprecht von Bamberg und dem 5 Burggr. Friderich V. von Nürnberg den hier eingeschalteten Westfälischen Land- frieden, welchen sein Vater 1371 Nov. 25 aufgerichtet hat. 1386 Dec. 13 Prag. M aus Münch. R.-A. Urk. IV 2/2 fasc. 107 or. mb. c. sig. pend. das abgefallen und in Stücken erhalten ist. Die Einschaltung allein: A coll. eine von Herrn Vorwerck in Soest am 27. Jan. 1865 ange- 10 fertigte Abschrift aus dorligem St.-A. or. mb. c. sig. pend., das durch die Zeit sehr gelitten hat, es scholfert die obere Lage des Pergaments mit den Buchstaben mehr und mehr ab, das Sigel zu der unten durch die Urk. gezogenen gelben und rothen Seidenschnur befindet sich nicht mehr daran, unter der Urkunde steht: ad mandatum domini imperatoris Henricus.......; H coll. die Widerholung der Bestimmungen des Westf. Landfr. für 15 Lüneburg vom 25. Juli 1382 nr. 198 bei uns; Ludewig reliq. manuscr. 10, 239—243 nr. 42 ein sehr schlechter Abdruck, o. Q., nach praef. 5 im eignen Besitz; W Wigand Femgericht 247 f. aus d. or. mitgetheilt ron d. H. Domkap. Meyer in Paderborn, das or. in Paderborn sehr ähnlich A; S Seibertz Urk.-B. 2, 594—596 nr. 824 nach d. or. im Soester St.-A., aber nicht sehr gut, mit angezeigten Auslassungen. Das Ganze sammt Einschaltung gedruckt in Mon. Zoll. 5, 193—195 nr. 184 aus M. — (Regest aus M in Reg. Boic. 10, 195.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das wir durch sunderlicher zuversicht und 25 trewe willen, der wir uns zu dem erwirdigen Lamprecht bischoven zu Babenberg unserm fursten rate und lieben andechtigen und dem hochgebornen Fridrichen burg- graven zu Nuremberg unserm lieben sweher und fursten genczlichen versehen, und ouch durch dinste willen, die sie uns und dem reiche oft nuczlichen getan haben und furbas tun sollen und mogen in kumftigen czeiten, denselben unsern fursten 30 mit wolbedachtem mute mit gutem rate und rechter wissen den Westfalischen lant- fride, den seliger gedechtnusse etwenn unser herre und vater der Romische keiser Karle, dieweilen er lebte, gemachet hat, und den wir dornach mit unsern kunig- lichen brieven bestetiget haben, gutlichen geben und confirmiret haben geben und confirmiren in den von Romischer kuniglicher machte in kraft dicz brieves, also das 35 sie ire lande und lute des gebrauchen sollen und mogen in aller der massen, als wir denselben lantfride den erwirdigen Adolff erezbischove zu Mencze2 und Gerhart bischove zu Wirczburg3 und andern unsern und des reichs fursten vormals geben bestetet und confirmiret haben, der von worte zu worte also lauttet: 1 Da die Angelegenheit nicht genannt ist, lasst 2 Erzb. Adolf ron Mainz, aufgenommen in den 40 sich auch nicht mit Bestimmtheit behaupten, daßs vom Westfälischen Landfrieden, schwört denselben 1382 Faim die Rede war; der Zeit nach und mit Rücksicht Okt. 5, s. p. 350 nt. 3. auf nr. 294 art. 3 bleibt es möglich. Vielleicht beziehen 3 K. Wenczlaw erlaubt 1384 Okt. 23 dem Bisch. sich auch die beiden Posten der Nürnberger Stadt- Gerhart zu Wirczburg, in seinem Lande einen Bieder- rechnung auf diese Sache: feria 4 ante purificac. mann als Landrichter zu kiesen, der alle Sachen nach 45 Marie [Jan. 30] item propinavimus zwein von Begriff und Gewohnheit des Westfälischen Landfriedens Frankenfurt und einem von Fridberg 8 qr. vini, richten solle, dat. zu Luczemburg So. vor Sym. und summa 18 sh. — item dedimus Cremer nunccio Judas, Reg. Boic. 10, 142 aus dem Münch. Orig. mb. 14 sh. hl. zu lawfen gen Regensburg, do man in c. sig. pend. Hochstift Wirzburg IX 20/4 f. 159. enbot daz die Reinischen stete herkomen wolten. Nach Fries ed. Ludewig p. 661 kommt Gerhard von 50
534 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1387 Amberg bei unserm herren dem kunig gewesen waren, und do er mit Hartman Frbr. 27 Ehinger hinaufrait von etlicher heimlicher sach wegen 1 als unser herre der kunig mit in geredt het, mit allen sachen 37 lb. und 12 sh. hlr. C. Maszregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens. 1386 Dec. 13. 296. K. Wenzel gibt und konfirmiert dem Bisch. Lamprecht von Bamberg und dem 5 Burggr. Friderich V. von Nürnberg den hier eingeschalteten Westfälischen Land- frieden, welchen sein Vater 1371 Nov. 25 aufgerichtet hat. 1386 Dec. 13 Prag. M aus Münch. R.-A. Urk. IV 2/2 fasc. 107 or. mb. c. sig. pend. das abgefallen und in Stücken erhalten ist. Die Einschaltung allein: A coll. eine von Herrn Vorwerck in Soest am 27. Jan. 1865 ange- 10 fertigte Abschrift aus dorligem St.-A. or. mb. c. sig. pend., das durch die Zeit sehr gelitten hat, es scholfert die obere Lage des Pergaments mit den Buchstaben mehr und mehr ab, das Sigel zu der unten durch die Urk. gezogenen gelben und rothen Seidenschnur befindet sich nicht mehr daran, unter der Urkunde steht: ad mandatum domini imperatoris Henricus.......; H coll. die Widerholung der Bestimmungen des Westf. Landfr. für 15 Lüneburg vom 25. Juli 1382 nr. 198 bei uns; Ludewig reliq. manuscr. 10, 239—243 nr. 42 ein sehr schlechter Abdruck, o. Q., nach praef. 5 im eignen Besitz; W Wigand Femgericht 247 f. aus d. or. mitgetheilt ron d. H. Domkap. Meyer in Paderborn, das or. in Paderborn sehr ähnlich A; S Seibertz Urk.-B. 2, 594—596 nr. 824 nach d. or. im Soester St.-A., aber nicht sehr gut, mit angezeigten Auslassungen. Das Ganze sammt Einschaltung gedruckt in Mon. Zoll. 5, 193—195 nr. 184 aus M. — (Regest aus M in Reg. Boic. 10, 195.) 20 Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das wir durch sunderlicher zuversicht und 25 trewe willen, der wir uns zu dem erwirdigen Lamprecht bischoven zu Babenberg unserm fursten rate und lieben andechtigen und dem hochgebornen Fridrichen burg- graven zu Nuremberg unserm lieben sweher und fursten genczlichen versehen, und ouch durch dinste willen, die sie uns und dem reiche oft nuczlichen getan haben und furbas tun sollen und mogen in kumftigen czeiten, denselben unsern fursten 30 mit wolbedachtem mute mit gutem rate und rechter wissen den Westfalischen lant- fride, den seliger gedechtnusse etwenn unser herre und vater der Romische keiser Karle, dieweilen er lebte, gemachet hat, und den wir dornach mit unsern kunig- lichen brieven bestetiget haben, gutlichen geben und confirmiret haben geben und confirmiren in den von Romischer kuniglicher machte in kraft dicz brieves, also das 35 sie ire lande und lute des gebrauchen sollen und mogen in aller der massen, als wir denselben lantfride den erwirdigen Adolff erezbischove zu Mencze2 und Gerhart bischove zu Wirczburg3 und andern unsern und des reichs fursten vormals geben bestetet und confirmiret haben, der von worte zu worte also lauttet: 1 Da die Angelegenheit nicht genannt ist, lasst 2 Erzb. Adolf ron Mainz, aufgenommen in den 40 sich auch nicht mit Bestimmtheit behaupten, daßs vom Westfälischen Landfrieden, schwört denselben 1382 Faim die Rede war; der Zeit nach und mit Rücksicht Okt. 5, s. p. 350 nt. 3. auf nr. 294 art. 3 bleibt es möglich. Vielleicht beziehen 3 K. Wenczlaw erlaubt 1384 Okt. 23 dem Bisch. sich auch die beiden Posten der Nürnberger Stadt- Gerhart zu Wirczburg, in seinem Lande einen Bieder- rechnung auf diese Sache: feria 4 ante purificac. mann als Landrichter zu kiesen, der alle Sachen nach 45 Marie [Jan. 30] item propinavimus zwein von Begriff und Gewohnheit des Westfälischen Landfriedens Frankenfurt und einem von Fridberg 8 qr. vini, richten solle, dat. zu Luczemburg So. vor Sym. und summa 18 sh. — item dedimus Cremer nunccio Judas, Reg. Boic. 10, 142 aus dem Münch. Orig. mb. 14 sh. hl. zu lawfen gen Regensburg, do man in c. sig. pend. Hochstift Wirzburg IX 20/4 f. 159. enbot daz die Reinischen stete herkomen wolten. Nach Fries ed. Ludewig p. 661 kommt Gerhard von 50
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C. Maßsregeln in Betreff des Westfalischen Landfriedens. 535 5 10 15 35 Wir Karle von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das wir von den a erwirdigen Fridrich der heiligen kirchen zu Colne erczbischove und des heiligen reichs erezcanczler in Italien herczogen in Westfalen und zu Enger unser lieber nefe, Florencze zu Munster Heinrich von Padelworen Balthasar1 zu Ossenbrucke bischove unsere lieben fursten und andechtigen, und von dem edlen Engelbrechte graven zu der Marke unserr lieben und € getrewen berichtet und underweiset sein, in wie grossem unfride das lande zu Bestfalen sey, also das sich gar ubelc kein man durch unfrides willen behalden und generen kan. [1] dorumb so haben wir durch got umbd woltat und ouch umb eehaft nucze und note des vorgenanten landes den vorgenanten Fri- drichen Florencz Heinrichen Balthasar und Engelbrechten empfolhen, in und allen iren nachkomen und des vorgenanten Engelbrechtes erben graven zu der Marke und demselben herczogtum ? und lande ewiclichen e fur ein recht gegeben, also das noch datum dicz brieves alle kirchen alle kirchhofe alle huslute und allef ir leibe und 8 gute doruf sicher und fridlich wesen sullen. [2] vort mer so sol derh pflug, mit den pferden und mit czweien luten die den bewaren, dieweil sie den acker pawen und ackern, veylichk und sicher sein. ouch sullen alle wilde pferd veylich sein. [3] vort mer so sollen alle kauflute pilgreim und geistlich lute 20 ires leibes und gutesm sicher sein uf der strassen " vor unrechter gewalt. [4] wer aber sachen das dhein herre oder yemand anders fruntschaft oder geselleschaft miteinander ° gehabt hette? und des q sein ere bewaren wolde und sein veynt sein wolde, das sol er im kunt tun und bewaren bis uf den dritten tage bevor, ee dann er inr angreife oder schaden tue, an alle argeliste, mit beheltnusse des 25 reichs und der herren herlikeit und rechtes. [5] wer’ ouch sache das diese vor- geschribene herren zu diesem rechte yemand deuchte gute und nucze sein von herren und von steten die bey in oder umb sies gesessen weren, die mugen sie zu in nemen und lassen sie das rechte ouch mit loben t und sweren u in aller der massen und weise als dieser briefe ynnehaldet und begriffen hat. [6] wer’ aber 30 sachen das yemand also ubel tete, der dicz rechte" zubreche, die oder den sol man zu stund mit der tate in des reichs und des landes, do das geschicht, achte tun und vehmew, und ouch rechtlos X und von allen rechten uberwunden ) sein, beyde a) AWS den, ML dem. b) und de. AL, lieben und de. W. c) L dorobile st. gar ubel, S der ubele, W dar ubele, A dar ubel, H gar ubel. d) M und, LAW umb. e) A ewiclicher. 1) AWS aller, HML alle. g) II add. ir. h) AWS die, MLH dor. i) so WMSH ; L und mit dem zewen knechten die —. k) so HMSWA; L vrilick und sic er sin. 1) so HMSWA; L vrilig. m) Lires lib und gude, SAHW ir leib und gut. n) WSLA den strazzen. H der strazzen. 0) L mit eyn; SWHA mit eym andern. p) M hetten, H hette. q) S dan st. des. r) S beforen da hee yn, W beforen ee her yn, L vorhyn er heryn anegriffe, A beforen er her yn, H bevor ee er in. S) AWS off umme sey. t) L gelobin, SWA haben, HM loben. u) A versweren. V) AW dis, H diz recht, S die st. dicz, L daz recht st. dér dicz rechte. W) WSA achte veme tun, L achte und feme tun, H wie M. X) M rechtlas, WSA rechtloz, L rechte loß, H fechtlozz. y) SWLA uberwunnen, H wie M. 1371 Nov. 25 40 45 Wirzburg 1385 Mi. vor Lichtm. d. h. Febr. 1 in den Westfal. Landfrieden zu K. Wenzel, Adolf von Mainz und dem Landgrafen [Hermann] von Hessen. 1 Es ist hier wieder dieselbe Schwierigkeit wie p. 349 nt. 6, indem damals nicht Balthasar sondern Melchior ron Braunschweig Bischof zu Osnabrück war. Wirklich nennt sich Melchior auch richtig bei der am 25. Juli 1372 stattfindenden Erneuerung des Landfriedens, 50 welche bei Häberlin analecta 319—329 nr. 31 und bei Seibertz Urk.-Buch 2, 603—605 nr. 831 gedruckt ist. Sollte denn hier und p. 349 geradezu eine Verwechselung Melchiors mit seinem Bruder Balthasar anzunchmen sein! Der letztere war bis 1357 Domherr zu Braun- schweig, Cohn Tafel 84. Diese Verwechselung würde deshalb leicht denkbar sein, weil beide Namen den heiligen drei Königen des Morgenlandes entnommen sind. 2 Es findet auch hier die Bemerkung Erhards (Mittheilungen p. 22) Platz, dieser ausdrückliche Zusatz erkläre, daſs der Landfriede sich nur auf das Köl- nische Herzogthum Westfalen, nicht aber auf das eigentliche Rheinische Erzstift Köln beziehen sollte; die Bemerkung Erhards geht auf die in der rorigen Note erwähnte Urk. vom 25. Juli 1372.
C. Maßsregeln in Betreff des Westfalischen Landfriedens. 535 5 10 15 35 Wir Karle von gotes gnaden Romischer keiser zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brieve allen den die in sehen oder horen lesen: das wir von den a erwirdigen Fridrich der heiligen kirchen zu Colne erczbischove und des heiligen reichs erezcanczler in Italien herczogen in Westfalen und zu Enger unser lieber nefe, Florencze zu Munster Heinrich von Padelworen Balthasar1 zu Ossenbrucke bischove unsere lieben fursten und andechtigen, und von dem edlen Engelbrechte graven zu der Marke unserr lieben und € getrewen berichtet und underweiset sein, in wie grossem unfride das lande zu Bestfalen sey, also das sich gar ubelc kein man durch unfrides willen behalden und generen kan. [1] dorumb so haben wir durch got umbd woltat und ouch umb eehaft nucze und note des vorgenanten landes den vorgenanten Fri- drichen Florencz Heinrichen Balthasar und Engelbrechten empfolhen, in und allen iren nachkomen und des vorgenanten Engelbrechtes erben graven zu der Marke und demselben herczogtum ? und lande ewiclichen e fur ein recht gegeben, also das noch datum dicz brieves alle kirchen alle kirchhofe alle huslute und allef ir leibe und 8 gute doruf sicher und fridlich wesen sullen. [2] vort mer so sol derh pflug, mit den pferden und mit czweien luten die den bewaren, dieweil sie den acker pawen und ackern, veylichk und sicher sein. ouch sullen alle wilde pferd veylich sein. [3] vort mer so sollen alle kauflute pilgreim und geistlich lute 20 ires leibes und gutesm sicher sein uf der strassen " vor unrechter gewalt. [4] wer aber sachen das dhein herre oder yemand anders fruntschaft oder geselleschaft miteinander ° gehabt hette? und des q sein ere bewaren wolde und sein veynt sein wolde, das sol er im kunt tun und bewaren bis uf den dritten tage bevor, ee dann er inr angreife oder schaden tue, an alle argeliste, mit beheltnusse des 25 reichs und der herren herlikeit und rechtes. [5] wer’ ouch sache das diese vor- geschribene herren zu diesem rechte yemand deuchte gute und nucze sein von herren und von steten die bey in oder umb sies gesessen weren, die mugen sie zu in nemen und lassen sie das rechte ouch mit loben t und sweren u in aller der massen und weise als dieser briefe ynnehaldet und begriffen hat. [6] wer’ aber 30 sachen das yemand also ubel tete, der dicz rechte" zubreche, die oder den sol man zu stund mit der tate in des reichs und des landes, do das geschicht, achte tun und vehmew, und ouch rechtlos X und von allen rechten uberwunden ) sein, beyde a) AWS den, ML dem. b) und de. AL, lieben und de. W. c) L dorobile st. gar ubel, S der ubele, W dar ubele, A dar ubel, H gar ubel. d) M und, LAW umb. e) A ewiclicher. 1) AWS aller, HML alle. g) II add. ir. h) AWS die, MLH dor. i) so WMSH ; L und mit dem zewen knechten die —. k) so HMSWA; L vrilick und sic er sin. 1) so HMSWA; L vrilig. m) Lires lib und gude, SAHW ir leib und gut. n) WSLA den strazzen. H der strazzen. 0) L mit eyn; SWHA mit eym andern. p) M hetten, H hette. q) S dan st. des. r) S beforen da hee yn, W beforen ee her yn, L vorhyn er heryn anegriffe, A beforen er her yn, H bevor ee er in. S) AWS off umme sey. t) L gelobin, SWA haben, HM loben. u) A versweren. V) AW dis, H diz recht, S die st. dicz, L daz recht st. dér dicz rechte. W) WSA achte veme tun, L achte und feme tun, H wie M. X) M rechtlas, WSA rechtloz, L rechte loß, H fechtlozz. y) SWLA uberwunnen, H wie M. 1371 Nov. 25 40 45 Wirzburg 1385 Mi. vor Lichtm. d. h. Febr. 1 in den Westfal. Landfrieden zu K. Wenzel, Adolf von Mainz und dem Landgrafen [Hermann] von Hessen. 1 Es ist hier wieder dieselbe Schwierigkeit wie p. 349 nt. 6, indem damals nicht Balthasar sondern Melchior ron Braunschweig Bischof zu Osnabrück war. Wirklich nennt sich Melchior auch richtig bei der am 25. Juli 1372 stattfindenden Erneuerung des Landfriedens, 50 welche bei Häberlin analecta 319—329 nr. 31 und bei Seibertz Urk.-Buch 2, 603—605 nr. 831 gedruckt ist. Sollte denn hier und p. 349 geradezu eine Verwechselung Melchiors mit seinem Bruder Balthasar anzunchmen sein! Der letztere war bis 1357 Domherr zu Braun- schweig, Cohn Tafel 84. Diese Verwechselung würde deshalb leicht denkbar sein, weil beide Namen den heiligen drei Königen des Morgenlandes entnommen sind. 2 Es findet auch hier die Bemerkung Erhards (Mittheilungen p. 22) Platz, dieser ausdrückliche Zusatz erkläre, daſs der Landfriede sich nur auf das Köl- nische Herzogthum Westfalen, nicht aber auf das eigentliche Rheinische Erzstift Köln beziehen sollte; die Bemerkung Erhards geht auf die in der rorigen Note erwähnte Urk. vom 25. Juli 1372.
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536 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1371 heimlichs und offenlichs, und den mag man freylich a angreiffen in allen steten und Nov. 25 strassen, und der oder die sollen nyndert sicher noch fridlich sein; und dem b oder den sol allermeniclich helfen, der€ dobey ist, ob erd dorzu geeischet wirdet, bey des reichs oder dese kuniges banne. hette er" ouch lehen oder gute von herren oder von yemand anders 8, das sol verfallen sein denghenen, von h den sie das zu lehen oder sust ynnehaben. [7] wer' ouch sache das den oder die yemand mit fursacz oder mit’ kuntschaft hawsede hovedek oder dheynerhande furderunge! tete, die oder der sullen ouch in allen rechten uberwundenm sein als der handtetig n man. [8] ouch so gebieten wir allen fursten geistlichen und wertlichen herren und allen freyen greven, die freygrafschaft° haben von uns als von dem reiche 10 in dem vorgenanten lande zu Westfalen, und allen freyen schepfen rittern knechten und steten 1: wer’ es sache das dicz rechte und unser keiserlich saczung ? yemand, in welchen wirden und eren " der wer’, ubergrife, das man den sol hangen; und gerichter oder verteidingte den yemand, der oder die sollen in s dem- selben rechte verbunden" sein als der handtetige man u. [9] ouch so wollen wir 15 und gebieten allen den freyen greven, die in dem vorgenanten lande zu Bestfalen sind, das sie keine schepfen machen sollen, sie bevelhen in das uf ir " eyde daz siew das rechte trewlich * bewaren und sweren zu vorenan?, und z das sie mit rechte schepfen werden mogen und dorzu geboren sein fry 3a von geburte. [10] wer ouch sachen das ein herre oder ein stat mit herkraft usczugen oder zu velde 20 legen, und von in oder von den iren dicz rechte verbrochen wurde an vor- sacz: die handtatige bb sol das bynnen den nehsten vierczen tagen €c richten und widertun unverczogenlich on eide, als vil als der behalden wil, dem der dd schade gescheen were, mit czweien seinen ee nachgebawren. und geschee des " nicht, so sol man mit dem handtatigen 58 vortfaren, und er sol in allen rechten uberwunden hh sein 25 als do vor il geschriben stet. [11] und die vorgeschribene verleihung und gnade sol weren kkbis uff unser und unserr nachkomen an dem reiche Romischen keisern und" kunigen widerruffen. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserr keiser- lichen majestat insigel, der geben ist zu Budissin noch Cristes geburde dreyczen- 1371 hundert jare dornach in dem eynundsibenczigisten jaren an sand Katherinen tag 30 Nov. 25 unserr reiche in dem sechsundczweinczigisten und des keisertumes in dem siben- czehenden jaren. Mit urkunt diez brieves versigelt mit unserr kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage noch Cristes geburde dreyczehenhundert jare und dornach in dem sechs- 1386 undachczigisten jaren an sand Lucien tage, unserr reiche des Behemischen in dem 35 Dec.13 vierundezweinczigisten und des Romischen in dem eynleften jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 5 [in verso] R. Franciscus de Gewicz. a) WMSA freylich, L dem — kunlich, H freylichen. b) L de, oder — dem. c) AWLS die st. der, MH der. 40 d) WMSAH ob er, L oder. e) WSLAH de. des. f) WSLAH der st. er. g) WSLAH de anders. h) so AMLH; WS de. von. i) mit add. SLWAH. k) L adir heimete st. hovede. 1) WSA furder nuzze, MH surderunge. m) WSLA uberwunnen, MH uberwunden. n) L hanthaftege, S hantettige, AWH hanttedige. 0) SW frey- grafschafte, A frygrafschaffte, L frie grafeschaft, H freygraffschaft. p) WS setzunge, A setzzunge, H seczzunge. q) WHSMA add. wer, L de. wer. r) WS gerechte, ALME gerichte. S) L an st. in (demselbin rechtin). t) WSL verwunnen, A vorwunnen, H uberwunden. u) L hanthaftigen mann, WS hanttadige man, Al hant- tedige man. V) AWS ire, HL ir. W) WSLHA add. daz sie, das M fchl. (H recht.) x) HAW trewlichen, S trewlicher, L getruwelichin. y) H czu foren. Z) AWSL add. und, das MH fehlt. aa] WS add. fry, L hat fri ohne sein, MHA de. Iry. bh) L handteidigen, WS hantadige, AH hanttadige. cc) ML tagen, WSA nachten, H nachten wobet richten fehlt. dd) MLH der, WSA die. ee) A de. seinen. ff) SI daz, HM des, W das. gg) L den hantdedigen, WSH dem hanttadigen. A dem hanttedigen. hh] SW verwunnen, A vorwunnen, HM uberwunden. ii) H-davoren. kk) AWSLH weren, M werden. Il) L adir, AWH oder st. und. 45 50 1 Ueber die Stellung des Landfriedens zu den Fehmgerichten s. Erhard Mittheilungen 21.
536 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 1371 heimlichs und offenlichs, und den mag man freylich a angreiffen in allen steten und Nov. 25 strassen, und der oder die sollen nyndert sicher noch fridlich sein; und dem b oder den sol allermeniclich helfen, der€ dobey ist, ob erd dorzu geeischet wirdet, bey des reichs oder dese kuniges banne. hette er" ouch lehen oder gute von herren oder von yemand anders 8, das sol verfallen sein denghenen, von h den sie das zu lehen oder sust ynnehaben. [7] wer' ouch sache das den oder die yemand mit fursacz oder mit’ kuntschaft hawsede hovedek oder dheynerhande furderunge! tete, die oder der sullen ouch in allen rechten uberwundenm sein als der handtetig n man. [8] ouch so gebieten wir allen fursten geistlichen und wertlichen herren und allen freyen greven, die freygrafschaft° haben von uns als von dem reiche 10 in dem vorgenanten lande zu Westfalen, und allen freyen schepfen rittern knechten und steten 1: wer’ es sache das dicz rechte und unser keiserlich saczung ? yemand, in welchen wirden und eren " der wer’, ubergrife, das man den sol hangen; und gerichter oder verteidingte den yemand, der oder die sollen in s dem- selben rechte verbunden" sein als der handtetige man u. [9] ouch so wollen wir 15 und gebieten allen den freyen greven, die in dem vorgenanten lande zu Bestfalen sind, das sie keine schepfen machen sollen, sie bevelhen in das uf ir " eyde daz siew das rechte trewlich * bewaren und sweren zu vorenan?, und z das sie mit rechte schepfen werden mogen und dorzu geboren sein fry 3a von geburte. [10] wer ouch sachen das ein herre oder ein stat mit herkraft usczugen oder zu velde 20 legen, und von in oder von den iren dicz rechte verbrochen wurde an vor- sacz: die handtatige bb sol das bynnen den nehsten vierczen tagen €c richten und widertun unverczogenlich on eide, als vil als der behalden wil, dem der dd schade gescheen were, mit czweien seinen ee nachgebawren. und geschee des " nicht, so sol man mit dem handtatigen 58 vortfaren, und er sol in allen rechten uberwunden hh sein 25 als do vor il geschriben stet. [11] und die vorgeschribene verleihung und gnade sol weren kkbis uff unser und unserr nachkomen an dem reiche Romischen keisern und" kunigen widerruffen. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserr keiser- lichen majestat insigel, der geben ist zu Budissin noch Cristes geburde dreyczen- 1371 hundert jare dornach in dem eynundsibenczigisten jaren an sand Katherinen tag 30 Nov. 25 unserr reiche in dem sechsundczweinczigisten und des keisertumes in dem siben- czehenden jaren. Mit urkunt diez brieves versigelt mit unserr kuniglichen majestat insigel, geben zu Prage noch Cristes geburde dreyczehenhundert jare und dornach in dem sechs- 1386 undachczigisten jaren an sand Lucien tage, unserr reiche des Behemischen in dem 35 Dec.13 vierundezweinczigisten und des Romischen in dem eynleften jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 5 [in verso] R. Franciscus de Gewicz. a) WMSA freylich, L dem — kunlich, H freylichen. b) L de, oder — dem. c) AWLS die st. der, MH der. 40 d) WMSAH ob er, L oder. e) WSLAH de. des. f) WSLAH der st. er. g) WSLAH de anders. h) so AMLH; WS de. von. i) mit add. SLWAH. k) L adir heimete st. hovede. 1) WSA furder nuzze, MH surderunge. m) WSLA uberwunnen, MH uberwunden. n) L hanthaftege, S hantettige, AWH hanttedige. 0) SW frey- grafschafte, A frygrafschaffte, L frie grafeschaft, H freygraffschaft. p) WS setzunge, A setzzunge, H seczzunge. q) WHSMA add. wer, L de. wer. r) WS gerechte, ALME gerichte. S) L an st. in (demselbin rechtin). t) WSL verwunnen, A vorwunnen, H uberwunden. u) L hanthaftigen mann, WS hanttadige man, Al hant- tedige man. V) AWS ire, HL ir. W) WSLHA add. daz sie, das M fchl. (H recht.) x) HAW trewlichen, S trewlicher, L getruwelichin. y) H czu foren. Z) AWSL add. und, das MH fehlt. aa] WS add. fry, L hat fri ohne sein, MHA de. Iry. bh) L handteidigen, WS hantadige, AH hanttadige. cc) ML tagen, WSA nachten, H nachten wobet richten fehlt. dd) MLH der, WSA die. ee) A de. seinen. ff) SI daz, HM des, W das. gg) L den hantdedigen, WSH dem hanttadigen. A dem hanttedigen. hh] SW verwunnen, A vorwunnen, HM uberwunden. ii) H-davoren. kk) AWSLH weren, M werden. Il) L adir, AWH oder st. und. 45 50 1 Ueber die Stellung des Landfriedens zu den Fehmgerichten s. Erhard Mittheilungen 21.
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C. Massregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens. 537 297. K. Wenzel an verschiedene Reichsfürsten: der Westfälische Landfrieden Karl’s 1386 IV. vom 25. Nov. 1371 soll keine Zusätze erfahren ohne Willen des Königs, den Verurtheilten bleibt die Berufung an diesen vorbehalten, Unterthanen Luxemburgi- scher Erblande werden von der Zuständigkeit solcher Gerichte ausgenommen. 1386 Dec. 13. Prag. Dec. 13 10 An die vier Meißsnischen Fürsten: D aus Dresd. St.-A. nr. 4564 or. mb. c. sig. impr. ohne Registr.-Bem. An Bisch. Lamprecht von Bamberg und Burggr. Friderich V ron Nürnberg: S coll. Schannat Sammlung 1, 35—37 nr. 11 aus dem Fuldaer Archiv; beginnt Wir Wenzelaw etc. entbiten dem erwirdigen Lampert bischof zu Bamberg und dem hochgebornen Fridrich burgraven zu Nurnberg unserm swager und fursten unser gnaden und alles gut. liben fursten —, dann ganz wie D, am Schlusse ohne Unterschrift datum ipso die Lucie virginis anno 1391. Diese Zahl 1391 hat schon Pelzel (Wenzel 1, 112 und 113 nebst nt. 1) mit Recht angezweifelt, er setzt dafür 1381 in der Meinung es sei ein X zu viel; die Vergleichung mit D ergibt, daß statt des letzten X in der Datums-Jahrzahl ein V stehen sollte, also 1386. Der Abdruck ist kein guter, vielleicht darf man aus der Fassung des Datums schließen daß Schannat kein Original vor sich 15 gehabt hat. — (Regest bei Georgisch 2, 801 aus Schannat l. c.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem hochgebornen Balthesar lantgrafen zu Duringen und marggrafen zu Meissen, Wilhelme marggrafen zu Meissen, Fridrich und Wilhelm den jungeren " marggrafen zu Meissen, unsern liben oheim und fursten, 20 unsere gnade und alles gute. liben oheim und fursten. durch mancherlei gebresten willen und auch clagen, die wir befunden haben und teglichen befinden von wegen des lantfrides zu Westvalen, denn unser vater seliger keyser Karl und auch wir gegeben und bestetiget haben noch ussage sulcher brive die von uns be doruber gegeben sint, die auch wir durch besserung und werung€ willen desselben 25 lantfrides und nucze und gute der leute in demselben lantfrided begriffen zu wenden und zu wandlen meinen, so ist unsere meynung und seczen in kraft dicz briefs und von Romischer kuniglicher mechte: [1] das nymant, in welchen wirden wesen und eren der were, dheinerlei stukke artikel und czusacze zu demselben West- valissen lantfride an unser besunder wissen willen und wort seczen oder tun solle 30 oder moge in dheine weis, sunder er sol beleiben in sulcher mazzen als er begriffen und von unserm vater seligen gegeben gegunst und bestetiget ist, es wer' denn das wir von sundern gnaden darzu icht getan gegeben ymandene hetten oder noch tun wurden. und were das von ymande dorzu ichtes geseczet were oder wurde an unser laube als vor geschriben stet, das sol kein kraft noch macht haben, und 35 sol auch das zu halden nimant vorbunden sein. [2] auch seczen wir in kraft diczs briefs: ab ymande, wer der were, von den lantrichtern desselben lantfrides, in welchen landen das were, besweret oder vorunrechtet wurde oder sich besweret oder vorunrechtet deuchte, der mag sich an uns und das reiche beruffen und do vort sein sachen volfolgen ‘ als das gewonlichen ist. und doruber sol der lantrichter 40 des lantfrides, von dem er sich also beruffet hat, und, die mit im an dem gerichte gesessen sein, kein urteil oder rechte furbas sprechen teilen oder ubergen 8 lazzen in dheine weis ; wenn, was von in doruber geschee, das tun wir abe und vernichten von egenanter kuniglicher mechte, und seczen und wollen das das dheinh kraft noch macht haben solle, und dem, der sich also an i uns beruffet hette, keinen 45 schaden zucziehen noch brengen in dheine weis. [3] ouch ist unsere meynung und wollen in kraft dicz brieves, das nyemand, wer der were, unser diener und undertanen unser erblande fur dheinen richter des lantfrides laden solle oder moge; 50 a) Der Abkürzung nach wol jungeren und nicht jungenn. b) uns de. or., add. S. c) S vermugen st. werung. d) add. S. e) or. gegeben ymanden, S gegeben ymande, Sinn jemanden getan oder gegeben; in S de. hetten — ymande. f) sic DS. g) S verbergen. h) S doz die brife st. das das dhein, und sullen st. solle. i) 8 fur st. an. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 68
C. Massregeln in Betreff des Westfälischen Landfriedens. 537 297. K. Wenzel an verschiedene Reichsfürsten: der Westfälische Landfrieden Karl’s 1386 IV. vom 25. Nov. 1371 soll keine Zusätze erfahren ohne Willen des Königs, den Verurtheilten bleibt die Berufung an diesen vorbehalten, Unterthanen Luxemburgi- scher Erblande werden von der Zuständigkeit solcher Gerichte ausgenommen. 1386 Dec. 13. Prag. Dec. 13 10 An die vier Meißsnischen Fürsten: D aus Dresd. St.-A. nr. 4564 or. mb. c. sig. impr. ohne Registr.-Bem. An Bisch. Lamprecht von Bamberg und Burggr. Friderich V ron Nürnberg: S coll. Schannat Sammlung 1, 35—37 nr. 11 aus dem Fuldaer Archiv; beginnt Wir Wenzelaw etc. entbiten dem erwirdigen Lampert bischof zu Bamberg und dem hochgebornen Fridrich burgraven zu Nurnberg unserm swager und fursten unser gnaden und alles gut. liben fursten —, dann ganz wie D, am Schlusse ohne Unterschrift datum ipso die Lucie virginis anno 1391. Diese Zahl 1391 hat schon Pelzel (Wenzel 1, 112 und 113 nebst nt. 1) mit Recht angezweifelt, er setzt dafür 1381 in der Meinung es sei ein X zu viel; die Vergleichung mit D ergibt, daß statt des letzten X in der Datums-Jahrzahl ein V stehen sollte, also 1386. Der Abdruck ist kein guter, vielleicht darf man aus der Fassung des Datums schließen daß Schannat kein Original vor sich 15 gehabt hat. — (Regest bei Georgisch 2, 801 aus Schannat l. c.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embieten dem hochgebornen Balthesar lantgrafen zu Duringen und marggrafen zu Meissen, Wilhelme marggrafen zu Meissen, Fridrich und Wilhelm den jungeren " marggrafen zu Meissen, unsern liben oheim und fursten, 20 unsere gnade und alles gute. liben oheim und fursten. durch mancherlei gebresten willen und auch clagen, die wir befunden haben und teglichen befinden von wegen des lantfrides zu Westvalen, denn unser vater seliger keyser Karl und auch wir gegeben und bestetiget haben noch ussage sulcher brive die von uns be doruber gegeben sint, die auch wir durch besserung und werung€ willen desselben 25 lantfrides und nucze und gute der leute in demselben lantfrided begriffen zu wenden und zu wandlen meinen, so ist unsere meynung und seczen in kraft dicz briefs und von Romischer kuniglicher mechte: [1] das nymant, in welchen wirden wesen und eren der were, dheinerlei stukke artikel und czusacze zu demselben West- valissen lantfride an unser besunder wissen willen und wort seczen oder tun solle 30 oder moge in dheine weis, sunder er sol beleiben in sulcher mazzen als er begriffen und von unserm vater seligen gegeben gegunst und bestetiget ist, es wer' denn das wir von sundern gnaden darzu icht getan gegeben ymandene hetten oder noch tun wurden. und were das von ymande dorzu ichtes geseczet were oder wurde an unser laube als vor geschriben stet, das sol kein kraft noch macht haben, und 35 sol auch das zu halden nimant vorbunden sein. [2] auch seczen wir in kraft diczs briefs: ab ymande, wer der were, von den lantrichtern desselben lantfrides, in welchen landen das were, besweret oder vorunrechtet wurde oder sich besweret oder vorunrechtet deuchte, der mag sich an uns und das reiche beruffen und do vort sein sachen volfolgen ‘ als das gewonlichen ist. und doruber sol der lantrichter 40 des lantfrides, von dem er sich also beruffet hat, und, die mit im an dem gerichte gesessen sein, kein urteil oder rechte furbas sprechen teilen oder ubergen 8 lazzen in dheine weis ; wenn, was von in doruber geschee, das tun wir abe und vernichten von egenanter kuniglicher mechte, und seczen und wollen das das dheinh kraft noch macht haben solle, und dem, der sich also an i uns beruffet hette, keinen 45 schaden zucziehen noch brengen in dheine weis. [3] ouch ist unsere meynung und wollen in kraft dicz brieves, das nyemand, wer der were, unser diener und undertanen unser erblande fur dheinen richter des lantfrides laden solle oder moge; 50 a) Der Abkürzung nach wol jungeren und nicht jungenn. b) uns de. or., add. S. c) S vermugen st. werung. d) add. S. e) or. gegeben ymanden, S gegeben ymande, Sinn jemanden getan oder gegeben; in S de. hetten — ymande. f) sic DS. g) S verbergen. h) S doz die brife st. das das dhein, und sullen st. solle. i) 8 fur st. an. Deutsche Reichstags-Akten. 1. 68
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538 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 138s sunder, hat yemand zu unsern dienern und undertanen hiebey in unsern landen Dec. 13 gesessen, die dem Rotemberg 1 gelegen sein, ichtes zu sprechen, der sol das thun vordern und furen" vor unsermb pfleger uf dem Rotemberg, den wir denselben unsern landen und dienern zu einem richter gegeben und gesaczet haben. wer ouch zu unsern und € unsers bruders herezog Hansen zu Gorlicz landen und dienern 5 des herczogtumes zu Luczemburg? ichtes zu sprechen hette, der sol das tun und suchen vor dem edlen Simon grafen von Sponheim genant von Viant, denselbin wir doselbsthind zu einem richter gesaczt und geben haben. dieselben richter beyde einem e yeden man, der also zu den unsern und unsers bruders dienern und under- tanen ichtes zu sprechen hat, ein gleich rechte sollen lassen widerfaren, als wir 10 ouch das s andern unsern und des reichs kurfursten fursten herren und steten, die in demselben lantfride begriffen sein, geschriben haben. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserm angedruckten insigel, geben zu Prage noch Crists geburde dreyczenhundert jar und dornach in dem sechs und aczigistenh jaren an sand Lucien tage unserr reiche des Behemischen in dem vir und ezweinczigisten und des Romischen 45 1386 Dec. 13 in dem eynleften jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 1387 298. K. Wenzel an verschiedene Reichsstände, schafft den Westfälischen Landfrieden Nerz 10 vom 25. Nov. 1371 wider ab. 1387 Merz 10 Wirzburg. 20 An den Kölner Erzb. Friderich III ron Sarwerden, den Münsterer Bisch. Heinrich II Wolff von Lüdinghausen, den Paderborner Bisch. Simon II von Sternberg und alle andern in Westfalen: coll. Haberlin anal. 374—377 nr. 38 Abdruck ex. or. mb. append. e loro membranaceo sig. majest. Wenceslai cum contra- sigillo, Sigelbeschreibung l. c., beizuziehen das Druckfehlerrerzeichnis; coll. Seibertz Urk.-B. 2, 663 f. nr. 875 offenbar aus dem allein cilierten Häberlin, mit angezeigten Auslassungen, nur aus Versehen ist die Stelle landen — wirdet weggeblieben, Datum unrollständig ohne die Regierungsjahre wenn auch mit Ort Kalenderjahr und Tag, ohne Unterschrift und Registr.-Bem. (Bei Wigand Fem-Gericht ist p. 491 nt. 40 ein Theil abgedruckt, wie es scheint aus Häberlin l. c. den er citiert.) Lautet bei Häberlin Wir [dann wie unten] den erwirdigen Fridrichen erzbischove zu Colne des heiligen reichs in Italien erzcanzler unserm lieben neven, zu Munster, zu Waderburne bischoven, und allen andern geistlichen und wertlichen fursten greven herren 30 dinstluten rittern knechten gemeinscheften der stete in dem lande zu Westvalen und die dorzu gehoren unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute, wann vor zeiten unser vater seliger keiser Karle und ouch wir in den landen doselbst einen landfriede durch gemuche fride und gnaden doselbst erlawbet [weiter wie unten; doch fehlt und zu schaden, und dorumb ror komen ist; beigefügt wird den zwischen tun und abe, und von zwischen und und Romischer; lautet bei Häberlin und 35 Seibertz nyemanden zu fromen; fehlt und des reichs vor hofgerichte; der Schlußs heißst als wir ouch das andern kurfursten und fursten des reichs geschriben haben. mit urkunt ditz brieves versigelt mit unsern kuniglichen majestat insigel ; Datum und Unterschrift wie unten]. Auf der Rückseite R. Bartholomaeus de Nova civitate. An den Wirzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg: coll. Münch. R.-A. Wirzburg Reichssachen 40 IX 30/2 5 or. mb. c. sig. pend., auf der Rücks. von glchz. Hand revocacio des Westfeldischen lantfride per Wenceslaum regem Romanorum. Lautet Wir [dann wie unten, nur ist zu Beheim ausgefallen] dem erwir- digen Gerharten bischoven zu Wurczburg unserm fursten rate und liben andechtigen unser gnade und alles gut. liber furste und andechtiger. wann [weiter wie unten, nur doß furbas fehlt vor nymanden 25 a) S gefuren. b) S unsern. c) S de. unsern und. d) S falsch doselbe schon st. doselbsthin. e) D einen. 45 1) de. D und S. g) S daz auch st. ouch das. h) D sic. 1 Bei Lauff o. n. ö. von Nürnberg. 2 Die Frankfurter Stadtrechnung von 1386 hat unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben den Posten sabb. post Walpurgis [Mai 5] 121/2 gulden Wigande zue Swanawe umb drie ame minner vier vierteil wines die man unsers herren des Romschen koniges brûder schankete von der stede wegen alse er hie waz unde gein Lützelnburg wolde. Das steht auch so ziemlich bei Lersner 2, a, 37. 50
538 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. 138s sunder, hat yemand zu unsern dienern und undertanen hiebey in unsern landen Dec. 13 gesessen, die dem Rotemberg 1 gelegen sein, ichtes zu sprechen, der sol das thun vordern und furen" vor unsermb pfleger uf dem Rotemberg, den wir denselben unsern landen und dienern zu einem richter gegeben und gesaczet haben. wer ouch zu unsern und € unsers bruders herezog Hansen zu Gorlicz landen und dienern 5 des herczogtumes zu Luczemburg? ichtes zu sprechen hette, der sol das tun und suchen vor dem edlen Simon grafen von Sponheim genant von Viant, denselbin wir doselbsthind zu einem richter gesaczt und geben haben. dieselben richter beyde einem e yeden man, der also zu den unsern und unsers bruders dienern und under- tanen ichtes zu sprechen hat, ein gleich rechte sollen lassen widerfaren, als wir 10 ouch das s andern unsern und des reichs kurfursten fursten herren und steten, die in demselben lantfride begriffen sein, geschriben haben. mit urkunt dicz brieves versigelt mit unserm angedruckten insigel, geben zu Prage noch Crists geburde dreyczenhundert jar und dornach in dem sechs und aczigistenh jaren an sand Lucien tage unserr reiche des Behemischen in dem vir und ezweinczigisten und des Romischen 45 1386 Dec. 13 in dem eynleften jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 1387 298. K. Wenzel an verschiedene Reichsstände, schafft den Westfälischen Landfrieden Nerz 10 vom 25. Nov. 1371 wider ab. 1387 Merz 10 Wirzburg. 20 An den Kölner Erzb. Friderich III ron Sarwerden, den Münsterer Bisch. Heinrich II Wolff von Lüdinghausen, den Paderborner Bisch. Simon II von Sternberg und alle andern in Westfalen: coll. Haberlin anal. 374—377 nr. 38 Abdruck ex. or. mb. append. e loro membranaceo sig. majest. Wenceslai cum contra- sigillo, Sigelbeschreibung l. c., beizuziehen das Druckfehlerrerzeichnis; coll. Seibertz Urk.-B. 2, 663 f. nr. 875 offenbar aus dem allein cilierten Häberlin, mit angezeigten Auslassungen, nur aus Versehen ist die Stelle landen — wirdet weggeblieben, Datum unrollständig ohne die Regierungsjahre wenn auch mit Ort Kalenderjahr und Tag, ohne Unterschrift und Registr.-Bem. (Bei Wigand Fem-Gericht ist p. 491 nt. 40 ein Theil abgedruckt, wie es scheint aus Häberlin l. c. den er citiert.) Lautet bei Häberlin Wir [dann wie unten] den erwirdigen Fridrichen erzbischove zu Colne des heiligen reichs in Italien erzcanzler unserm lieben neven, zu Munster, zu Waderburne bischoven, und allen andern geistlichen und wertlichen fursten greven herren 30 dinstluten rittern knechten gemeinscheften der stete in dem lande zu Westvalen und die dorzu gehoren unsern und des reichs lieben getrewen unser gnade und alles gute, wann vor zeiten unser vater seliger keiser Karle und ouch wir in den landen doselbst einen landfriede durch gemuche fride und gnaden doselbst erlawbet [weiter wie unten; doch fehlt und zu schaden, und dorumb ror komen ist; beigefügt wird den zwischen tun und abe, und von zwischen und und Romischer; lautet bei Häberlin und 35 Seibertz nyemanden zu fromen; fehlt und des reichs vor hofgerichte; der Schlußs heißst als wir ouch das andern kurfursten und fursten des reichs geschriben haben. mit urkunt ditz brieves versigelt mit unsern kuniglichen majestat insigel ; Datum und Unterschrift wie unten]. Auf der Rückseite R. Bartholomaeus de Nova civitate. An den Wirzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg: coll. Münch. R.-A. Wirzburg Reichssachen 40 IX 30/2 5 or. mb. c. sig. pend., auf der Rücks. von glchz. Hand revocacio des Westfeldischen lantfride per Wenceslaum regem Romanorum. Lautet Wir [dann wie unten, nur ist zu Beheim ausgefallen] dem erwir- digen Gerharten bischoven zu Wurczburg unserm fursten rate und liben andechtigen unser gnade und alles gut. liber furste und andechtiger. wann [weiter wie unten, nur doß furbas fehlt vor nymanden 25 a) S gefuren. b) S unsern. c) S de. unsern und. d) S falsch doselbe schon st. doselbsthin. e) D einen. 45 1) de. D und S. g) S daz auch st. ouch das. h) D sic. 1 Bei Lauff o. n. ö. von Nürnberg. 2 Die Frankfurter Stadtrechnung von 1386 hat unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben den Posten sabb. post Walpurgis [Mai 5] 121/2 gulden Wigande zue Swanawe umb drie ame minner vier vierteil wines die man unsers herren des Romschen koniges brûder schankete von der stede wegen alse er hie waz unde gein Lützelnburg wolde. Das steht auch so ziemlich bei Lersner 2, a, 37. 50
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D. Städtische Kosten. 539 5 10 zu fromen]. mit urkunt dicz brives versigelt mit unserr majestat ingesigel, geben [wie unten]. Unterschrift 1387 Ad mandatum domini regis Il Johannes Caminensis electus cancellarius. Auf der Rücks. R. Bartholomeus Merz 10 de Nova civitate. An den Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn und den Burggr. Friderich V von Nürnberg: coll. Münch. R.-A. Urk. IV 2/2 fasc. 108 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso. Gedruckt in Mon. Zoll. 5, 200 f. nr. 189 aus dem or. des Münch. R.-A. (Reg. Boic. 10, 202.) Lautet Wir [dann wie unten] dem erwirdigen Lamprecht bischoff zu Babenberg unserm fursten und lieben andechtigen und dem hoch- geborn Friderich burggrafen zu Nuremberg unserm liben sweher und fursten unser gnad und alles gute. wann [im übrigen wörtlich wie unten im Druck]. An die Bairischen Herzoge Stephan II von Ingolstadt, Friderich von Landshut, Johann von München: aus Münch. R.-A. Bai. Verhh. z. Deutschen Reich Urk. XV 5/1 fasc. 3 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso. (Reg. Boic. 10, 201 ohne Zweifel an diese Adresse.) An Graf Johann von Nassau [Dillenburg], nach einer Mittheilung aus der Abschrift in Böhmer’s Nachlaßs. An die Städte Erfurt Mülhausen Nordhausen: coll. Magdeb. Prov.-A. Erfurter Archiv XII 19 or. mb. 15 c. sig. impr. Gedruckt bei Erhard Mittheilungen zur Gesch. d. Landfr. 51—52 nr. 12. Lautet Wir [dann wie unten] den burgermeistern reten und burgern gemeinlichen der stete Erfford Mulhusen und Nort- husen unsern und des reichs lieben getrewen unserr gnade und alles gute. lieben getrewen. wann [im übrigen wörtlich wie unten im Druck]. 30 35 40 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embiten den hochgebornen Stephan Fridrichen und Johansen pfalczgraven bey Rein und herczogen in Beyern unsern liben swegern und fursten unser gnade und alles gut. liben swager und fursten. wann vor czeiten unser vater seliger keiser Karle und ouch wir in den landen zu Westfalen 25 einen lantfride durch gmache fride und gnade doselbist erlaubet und gunnet und mit unsern briven bestetet haben bis uf widerruffen, und wann mit demselben lant- fride yczunt grosse geverde gescheen getriben und gefuret werden landen und manigen luten zu verderbnusse und zu schaden, und nicht also gehalden wirdet als er be- griffen ist und billichen gehalden wurde, als wir des kuntlichen underweiset sein und grosse clage an uns dorumb komen ist: dorumb mit wolbedachtem mute und gutem eintrechtigen rate unserr und des reichs kurfursten fursten edlen und ge- trewen, die mit uns uf dem tage zu Wurczburg waren, so haben wir denselben lantfride alle seine richter gerichte urteile, und alles das dorus get und doran henget, widerruffet und abegetan widerruffen und tun abe mit craft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, also das von dem tage, als diser brive geben ist, furbas derselbe lantfride alle seine richter gerichte, und was dorus get oder doran henget, genczlich und gar abe sein solle und furbas nymand zu fromen oder zu schaden komen in dheine weis. und deuchte yemand, das im in demselben lantfride ichtes zu kurcze gescheen were, der mag sich an uns oder unser und des reichs hofgerichte wol beruffen, als wir ouch das den kur- fursten und andern unsern und des reichs fursten herren und steten geschriben haben 1. mit urkund dicz brives versiglt mit unserm angedrucktem insigel, geben zu Wurczburg nach Crists geburte dreyczenhundert jar und dornach in dem siben und achtzigistem jare des suntags als man singet oculi in der vasten, unserr reiche 45 des Behemischen in dem 24. und des Romischen in dem 11. jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus ! cancellarius. 1387 20 Merz 10 D. Städtische Kosten. 50 299. Kosten der Stadt Frankfurt. 1387 Febr. 16 bis Nov. 2. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387, dort stehen Art. 1. 2. 3 unter der Rubrik uzgeben 1387 Febr. 16 bis Nov. 2 1 Hiemit ist wol nr. 297 art. 2 gemeint.
D. Städtische Kosten. 539 5 10 zu fromen]. mit urkunt dicz brives versigelt mit unserr majestat ingesigel, geben [wie unten]. Unterschrift 1387 Ad mandatum domini regis Il Johannes Caminensis electus cancellarius. Auf der Rücks. R. Bartholomeus Merz 10 de Nova civitate. An den Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn und den Burggr. Friderich V von Nürnberg: coll. Münch. R.-A. Urk. IV 2/2 fasc. 108 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso. Gedruckt in Mon. Zoll. 5, 200 f. nr. 189 aus dem or. des Münch. R.-A. (Reg. Boic. 10, 202.) Lautet Wir [dann wie unten] dem erwirdigen Lamprecht bischoff zu Babenberg unserm fursten und lieben andechtigen und dem hoch- geborn Friderich burggrafen zu Nuremberg unserm liben sweher und fursten unser gnad und alles gute. wann [im übrigen wörtlich wie unten im Druck]. An die Bairischen Herzoge Stephan II von Ingolstadt, Friderich von Landshut, Johann von München: aus Münch. R.-A. Bai. Verhh. z. Deutschen Reich Urk. XV 5/1 fasc. 3 or. mb. lit. patens c. sig. in verso impresso. (Reg. Boic. 10, 201 ohne Zweifel an diese Adresse.) An Graf Johann von Nassau [Dillenburg], nach einer Mittheilung aus der Abschrift in Böhmer’s Nachlaßs. An die Städte Erfurt Mülhausen Nordhausen: coll. Magdeb. Prov.-A. Erfurter Archiv XII 19 or. mb. 15 c. sig. impr. Gedruckt bei Erhard Mittheilungen zur Gesch. d. Landfr. 51—52 nr. 12. Lautet Wir [dann wie unten] den burgermeistern reten und burgern gemeinlichen der stete Erfford Mulhusen und Nort- husen unsern und des reichs lieben getrewen unserr gnade und alles gute. lieben getrewen. wann [im übrigen wörtlich wie unten im Druck]. 30 35 40 Wir Wenczlaw von gots gnaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim embiten den hochgebornen Stephan Fridrichen und Johansen pfalczgraven bey Rein und herczogen in Beyern unsern liben swegern und fursten unser gnade und alles gut. liben swager und fursten. wann vor czeiten unser vater seliger keiser Karle und ouch wir in den landen zu Westfalen 25 einen lantfride durch gmache fride und gnade doselbist erlaubet und gunnet und mit unsern briven bestetet haben bis uf widerruffen, und wann mit demselben lant- fride yczunt grosse geverde gescheen getriben und gefuret werden landen und manigen luten zu verderbnusse und zu schaden, und nicht also gehalden wirdet als er be- griffen ist und billichen gehalden wurde, als wir des kuntlichen underweiset sein und grosse clage an uns dorumb komen ist: dorumb mit wolbedachtem mute und gutem eintrechtigen rate unserr und des reichs kurfursten fursten edlen und ge- trewen, die mit uns uf dem tage zu Wurczburg waren, so haben wir denselben lantfride alle seine richter gerichte urteile, und alles das dorus get und doran henget, widerruffet und abegetan widerruffen und tun abe mit craft dicz brives rechter wissen und Romischer kuniglicher mechte volkomenheit, also das von dem tage, als diser brive geben ist, furbas derselbe lantfride alle seine richter gerichte, und was dorus get oder doran henget, genczlich und gar abe sein solle und furbas nymand zu fromen oder zu schaden komen in dheine weis. und deuchte yemand, das im in demselben lantfride ichtes zu kurcze gescheen were, der mag sich an uns oder unser und des reichs hofgerichte wol beruffen, als wir ouch das den kur- fursten und andern unsern und des reichs fursten herren und steten geschriben haben 1. mit urkund dicz brives versiglt mit unserm angedrucktem insigel, geben zu Wurczburg nach Crists geburte dreyczenhundert jar und dornach in dem siben und achtzigistem jare des suntags als man singet oculi in der vasten, unserr reiche 45 des Behemischen in dem 24. und des Romischen in dem 11. jaren. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus ! cancellarius. 1387 20 Merz 10 D. Städtische Kosten. 50 299. Kosten der Stadt Frankfurt. 1387 Febr. 16 bis Nov. 2. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387, dort stehen Art. 1. 2. 3 unter der Rubrik uzgeben 1387 Febr. 16 bis Nov. 2 1 Hiemit ist wol nr. 297 art. 2 gemeint.
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540 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. koste unde zerunge, Art. 3 a unter bisundern einzelingen uzgeben, Art. 4 unter bisundern einzelingen uzgebin. [1] Sabb. post Valentini: item 6 gulden 22 hell. virzerten Gipel zum Eber unde 1387 Febr. 16 Johan von Holtzhusen der junge drie dage gein Mentze, die von Mentze umb ire frunde zue bidden mit den unsern gein Prage zue riden in den sachen Syfrides 5 zum Paradyse 1. [2] Sabb. ante Gerdrudis: 2 gulden 1 ort verzerte Johan von Holtzhusen der 1387 Mers 1s junge an Henrich zun Jungen zue Mentze, in uf der stede dag zue bidden gein Wyrtzeburg vor unsern herren den konig von Syfrides wegen zum Paradyse. — item 211/2 gûlden 3 sh. verzerte Heintze Schiltknecht von der stede wegen mit zwein 40 pherden an unsern herren den konig mit Jeckel Herden, alse unser herre der konig vor Syfride zum Paradyse schreib daz er in den rad gen solde unde man in zue eime schultheißle machen solde. unde geschach die boitschaft an unsern herren den konig umb einen ufslag" derselbin sache. — item gab Heintze vorgenant zue der- selben zit 4 gulden in die kenzelie. — item 300 gulden 66 gülden 7 hell. virzerten 15 siben personen uz dem rade unde sehs personen uz der gemeinde mit 60 perden 12 dage zue unserme herren dem konige gein Wyrtzeburg umb die vorge- schriben sache. [3] Sabb. ante Tyburtii: item 100 gulden hand der stede frunde ir siben uz dem rade unde ir sefse uz der gemeinde virschenket an stede da sie dûchte daz iz 20 dem rade unde der stad erlich unde nutzlich wer’, zue der zit alse sie vor unserme herren dem konige zue Wyrtzeburg waren gein Syfride zum Paradyse, alse er ein schultheiße sin wolde unde in den rad gen wolde. — [3 "] item 3 gulden, mit namen 2 gulden Lotzen schriebere, alse er zum ersten besprochen waz mit der stede frunden zue unserme herren dem konige zue riden von Syfrides wegen zum Para- 25 dyse, unde 1 gulden eime der zue lest mit der stede frunden zue unserme herren dem konige gefaren waz gein Wirtzeburg. [4] Sabb. in crast. omn. sanct.: 7 grosse umb drue par schûwe zwein kochen 1387 Nov. 2 unde eime wagenknechte, alse der stede frunde zue unserme herren dem konige gein Wyrtzeburg reden von Syfrides wegen zum Paradyse 2. 1387 Apr. 13 30 1387 300. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Febr. 27. Febr. 27 Aus Nürnb. A.-Konserr. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Febr. 27 Fer. 4 post Mathieb appostoli3: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim a) cod. ufflag. b) der chronologischen Stellung im cod. nach ist Mathie zu lesen stalt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergäbe. 35 1 Schon unterm 8. Dec. (sabb. post Nicolai) 1386 heißt es in der Frankfurter Stadtrechnung unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben wie folgt unsers herren des Romschen kûniges boden 4 gulden vor zerunge unde zue schenken alse er uns briefe brachte von Sifrides wegen zum Paradise umb daz ratampt unde schultheißenampt unde achte tage hie lag. Die bei Kriegk 491 abgedruckten beiden Briese K. Wenzel's befinden sich im Frankf. St.-A. Imperatores 1, 86 und 87 or., Regesten daron in Janssen’s R.-K. 1, 18 nr. 51 und 52. 2 Siche weiter bei dem Nürnberger Tag rom Juli 1387 Frankfurt's Kosten art. 1. Es ist Sifrid zum Paradise der jüngere gemeint, diese Angelegenheit hat Kriegk behandelt Frankf. Bürgerzwiste 93 f.; über Si- frid zum Paradis den ältern s. ib. p. 51 ff. 3 Unter der gleichen chronologischen Bezeichnung 40 enthält die Nürnb. Stadtrechnung auch folgendes: item propinavimus herzog Ruprecht dem alten und herzog Klemmen 32 gr. vini, summa 6 lb. hl. — item propinavimus herzog Stepfan 24 qr. vini, summa 4 lb. 14 sh. — item propinavimus hern Mertein in der kanzlei 6 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. — item propinavimus herzog Ruprecht dem alten und 45
540 Königlicher Fürstentag zu Wirzburg Anfang Merz 1387. koste unde zerunge, Art. 3 a unter bisundern einzelingen uzgeben, Art. 4 unter bisundern einzelingen uzgebin. [1] Sabb. post Valentini: item 6 gulden 22 hell. virzerten Gipel zum Eber unde 1387 Febr. 16 Johan von Holtzhusen der junge drie dage gein Mentze, die von Mentze umb ire frunde zue bidden mit den unsern gein Prage zue riden in den sachen Syfrides 5 zum Paradyse 1. [2] Sabb. ante Gerdrudis: 2 gulden 1 ort verzerte Johan von Holtzhusen der 1387 Mers 1s junge an Henrich zun Jungen zue Mentze, in uf der stede dag zue bidden gein Wyrtzeburg vor unsern herren den konig von Syfrides wegen zum Paradyse. — item 211/2 gûlden 3 sh. verzerte Heintze Schiltknecht von der stede wegen mit zwein 40 pherden an unsern herren den konig mit Jeckel Herden, alse unser herre der konig vor Syfride zum Paradyse schreib daz er in den rad gen solde unde man in zue eime schultheißle machen solde. unde geschach die boitschaft an unsern herren den konig umb einen ufslag" derselbin sache. — item gab Heintze vorgenant zue der- selben zit 4 gulden in die kenzelie. — item 300 gulden 66 gülden 7 hell. virzerten 15 siben personen uz dem rade unde sehs personen uz der gemeinde mit 60 perden 12 dage zue unserme herren dem konige gein Wyrtzeburg umb die vorge- schriben sache. [3] Sabb. ante Tyburtii: item 100 gulden hand der stede frunde ir siben uz dem rade unde ir sefse uz der gemeinde virschenket an stede da sie dûchte daz iz 20 dem rade unde der stad erlich unde nutzlich wer’, zue der zit alse sie vor unserme herren dem konige zue Wyrtzeburg waren gein Syfride zum Paradyse, alse er ein schultheiße sin wolde unde in den rad gen wolde. — [3 "] item 3 gulden, mit namen 2 gulden Lotzen schriebere, alse er zum ersten besprochen waz mit der stede frunden zue unserme herren dem konige zue riden von Syfrides wegen zum Para- 25 dyse, unde 1 gulden eime der zue lest mit der stede frunden zue unserme herren dem konige gefaren waz gein Wirtzeburg. [4] Sabb. in crast. omn. sanct.: 7 grosse umb drue par schûwe zwein kochen 1387 Nov. 2 unde eime wagenknechte, alse der stede frunde zue unserme herren dem konige gein Wyrtzeburg reden von Syfrides wegen zum Paradyse 2. 1387 Apr. 13 30 1387 300. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Febr. 27. Febr. 27 Aus Nürnb. A.-Konserr. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Febr. 27 Fer. 4 post Mathieb appostoli3: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim a) cod. ufflag. b) der chronologischen Stellung im cod. nach ist Mathie zu lesen stalt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergäbe. 35 1 Schon unterm 8. Dec. (sabb. post Nicolai) 1386 heißt es in der Frankfurter Stadtrechnung unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgeben wie folgt unsers herren des Romschen kûniges boden 4 gulden vor zerunge unde zue schenken alse er uns briefe brachte von Sifrides wegen zum Paradise umb daz ratampt unde schultheißenampt unde achte tage hie lag. Die bei Kriegk 491 abgedruckten beiden Briese K. Wenzel's befinden sich im Frankf. St.-A. Imperatores 1, 86 und 87 or., Regesten daron in Janssen’s R.-K. 1, 18 nr. 51 und 52. 2 Siche weiter bei dem Nürnberger Tag rom Juli 1387 Frankfurt's Kosten art. 1. Es ist Sifrid zum Paradise der jüngere gemeint, diese Angelegenheit hat Kriegk behandelt Frankf. Bürgerzwiste 93 f.; über Si- frid zum Paradis den ältern s. ib. p. 51 ff. 3 Unter der gleichen chronologischen Bezeichnung 40 enthält die Nürnb. Stadtrechnung auch folgendes: item propinavimus herzog Ruprecht dem alten und herzog Klemmen 32 gr. vini, summa 6 lb. hl. — item propinavimus herzog Stepfan 24 qr. vini, summa 4 lb. 14 sh. — item propinavimus hern Mertein in der kanzlei 6 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. — item propinavimus herzog Ruprecht dem alten und 45
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D. Städtische Kosten. 541 tet gen Weissenburg zû unserm virteil, do gemain stet ein manung her getan heten 1387 uf oculi 1, do sich unser virteil2 vor doselbst von etlicher sach wegen mit einander unterredten, mit allen sachen 12 lb. 11 sh. hl. — item ez kost die vart, die Nyclas Muffel tet gen Wirtzburg, do unser herre der kunig und ander fürsten und herren ein tag do heten, uber daz man dem punt zugeschriben hat 3, 42 lb. 12 sh. hl. 2 Nach der in der Anm. zu nr. 289 art. 6 ange- herzog Klemmen 11 guld. umb visch, recepit führten Quelle bestand dieses Bundesviertel aus Regens- Ulman Stromer, unum pro 1 lb. 41/2 sh., summa 13 lb. 91/2 sh. — item dedimus drein soldner burg Augsburg Nürnberg Rotenburg Nördlingen Winds- heim Schweinfurt Dinkelsbihl Bopfingen. 15 sh. bl. zu liebung, die uf dem rathawse warten 3 Die Kosten der Gesandtschaft wurden theilweis 10 und hutten, do unser herre der kunig hie waz. Dasselbe Datum wie das des Wirzburger Tags, dem Bund aufgerechnel. über den Faim oder vorläufig über den ſolgenden Nürn- berger Tag wird Muffel gesprochen haben. 5 Merz 10
D. Städtische Kosten. 541 tet gen Weissenburg zû unserm virteil, do gemain stet ein manung her getan heten 1387 uf oculi 1, do sich unser virteil2 vor doselbst von etlicher sach wegen mit einander unterredten, mit allen sachen 12 lb. 11 sh. hl. — item ez kost die vart, die Nyclas Muffel tet gen Wirtzburg, do unser herre der kunig und ander fürsten und herren ein tag do heten, uber daz man dem punt zugeschriben hat 3, 42 lb. 12 sh. hl. 2 Nach der in der Anm. zu nr. 289 art. 6 ange- herzog Klemmen 11 guld. umb visch, recepit führten Quelle bestand dieses Bundesviertel aus Regens- Ulman Stromer, unum pro 1 lb. 41/2 sh., summa 13 lb. 91/2 sh. — item dedimus drein soldner burg Augsburg Nürnberg Rotenburg Nördlingen Winds- heim Schweinfurt Dinkelsbihl Bopfingen. 15 sh. bl. zu liebung, die uf dem rathawse warten 3 Die Kosten der Gesandtschaft wurden theilweis 10 und hutten, do unser herre der kunig hie waz. Dasselbe Datum wie das des Wirzburger Tags, dem Bund aufgerechnel. über den Faim oder vorläufig über den ſolgenden Nürn- berger Tag wird Muffel gesprochen haben. 5 Merz 10
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Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. Wenige Tage nach dem Wirzburger Fürstentag verhandelte der König mit den Städten zu Nürnberg. Was hier geschah, war nur die natürliche Kehrseite des Ver- fahrens, das er dort gegen die Herren-Partei beobachtet hatte. Es ist genauer ein könig- licher Städtetag, lieber nicht einfach Reichstag mit Janssen (R.-K. 1, 25 nt. zu nr. 65) zu nennen: die Fürsten waren nicht dabei, vgl. die Anwesenden in nr. 305, wodurch die Sache erst klar wird, indem dieß Verzeichnis seither unbekannt war. So setzen wir darum auch die Abrede nr. 311, welche zwischen den Fürsten Herren und Städten getroffen wurde, also die Anwesenheit auch der Fürsten und Herren erfordert, nicht mit Janssen (R.-K. 1,23 nr. 65) in den Merz 1387, s. die erste Anmerkung zu unserer nr. 311. A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städte- bund nr. 301—304. Wie hatte sich doch die Lage geändert seit dem Nürnberger Reichstag vom Frühjahr 1383. Dort war aus dem Landfrieden nichts anderes her- ausgekommen als ein cinseitiger Bund der Fürsten und Herren mit dem König, in art. 21 desselben pag. 372 hatten sie sich zu dem Zugeständnis herbeigelassen auf der 15 Seite Wenzels zu bleiben und ihm getreulich beholfen zu sein wider jedermann dies- seits der Alpen in ganz Deutschland und in Böhmen, der seine Rechte daselbst beein- trächtigen oder sich gegen ihn aufwerfen wollte (vgl. auch nr. 207). Nun im Früh- jahr 1387 geloben die Städte des Schwäbischen Bundes fast mit denselben Worten ungefähr das gleiche, in nr. 303. Es ist in der Zusage der Städte, außer den zwei 20 freien Städten Regensburg und Basel die sich in nr. 303 eine besondere Stellung zuschreiben, eigentlich nichts enthalten wozu sie nicht schon von selbst verpflichtet waren gegenüber dem König (Vischer in den Forschungen 2, 65); aber, wo alles schwankte, lag doch eine gewisse Befestigung für ihn darin. Man muß hier wider zurückdenken an den Plan der Fürsten zur Absetzung Wenzels (nr. 236 mit der Anm., vgl. die 25 Einleitung zum Heidelberger RT. von 1384 lit. A; und nr. 306, vgl. die Einleitung zum vorliegenden Tag von 1387 lit. C). Der Thron war in Gefahr, gerade auf die Fürsten hatte sich der König gestützt, er war dann wie er mußte darauf ausgegangen sich neue Stützen zu verschaffen. Was sich demgemäßs inzwischen vorbereitet hatte, der offene Uebertritt Wenzels zu der Städtepartei, das tritt nun auch urkundlich hervor, 3o es ist ein förmliches Bündnis zwischen beiden, wie ein solches einst zwischen dem Kö- nig und der Herrenpartei durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 geknüpft worden war. Sollte nun nicht auch die endliche Anerkennung des Städtebundes, so lange schon von diesem vergeblich erstrebt, die Folge davon sein? Gewiss haben die Städte versucht, dasjenige nun vollständig zu erreichen, was durch die Heidelberger 35 Stallung von 1384 nur halb und verstohlen zugestanden worden war (s. die Einlei- tung zum Heidelberger RT. 1384 lit. C). Allein wenn nun auch das Bündnis zwischen 5 10
Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. Wenige Tage nach dem Wirzburger Fürstentag verhandelte der König mit den Städten zu Nürnberg. Was hier geschah, war nur die natürliche Kehrseite des Ver- fahrens, das er dort gegen die Herren-Partei beobachtet hatte. Es ist genauer ein könig- licher Städtetag, lieber nicht einfach Reichstag mit Janssen (R.-K. 1, 25 nt. zu nr. 65) zu nennen: die Fürsten waren nicht dabei, vgl. die Anwesenden in nr. 305, wodurch die Sache erst klar wird, indem dieß Verzeichnis seither unbekannt war. So setzen wir darum auch die Abrede nr. 311, welche zwischen den Fürsten Herren und Städten getroffen wurde, also die Anwesenheit auch der Fürsten und Herren erfordert, nicht mit Janssen (R.-K. 1,23 nr. 65) in den Merz 1387, s. die erste Anmerkung zu unserer nr. 311. A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städte- bund nr. 301—304. Wie hatte sich doch die Lage geändert seit dem Nürnberger Reichstag vom Frühjahr 1383. Dort war aus dem Landfrieden nichts anderes her- ausgekommen als ein cinseitiger Bund der Fürsten und Herren mit dem König, in art. 21 desselben pag. 372 hatten sie sich zu dem Zugeständnis herbeigelassen auf der 15 Seite Wenzels zu bleiben und ihm getreulich beholfen zu sein wider jedermann dies- seits der Alpen in ganz Deutschland und in Böhmen, der seine Rechte daselbst beein- trächtigen oder sich gegen ihn aufwerfen wollte (vgl. auch nr. 207). Nun im Früh- jahr 1387 geloben die Städte des Schwäbischen Bundes fast mit denselben Worten ungefähr das gleiche, in nr. 303. Es ist in der Zusage der Städte, außer den zwei 20 freien Städten Regensburg und Basel die sich in nr. 303 eine besondere Stellung zuschreiben, eigentlich nichts enthalten wozu sie nicht schon von selbst verpflichtet waren gegenüber dem König (Vischer in den Forschungen 2, 65); aber, wo alles schwankte, lag doch eine gewisse Befestigung für ihn darin. Man muß hier wider zurückdenken an den Plan der Fürsten zur Absetzung Wenzels (nr. 236 mit der Anm., vgl. die 25 Einleitung zum Heidelberger RT. von 1384 lit. A; und nr. 306, vgl. die Einleitung zum vorliegenden Tag von 1387 lit. C). Der Thron war in Gefahr, gerade auf die Fürsten hatte sich der König gestützt, er war dann wie er mußte darauf ausgegangen sich neue Stützen zu verschaffen. Was sich demgemäßs inzwischen vorbereitet hatte, der offene Uebertritt Wenzels zu der Städtepartei, das tritt nun auch urkundlich hervor, 3o es ist ein förmliches Bündnis zwischen beiden, wie ein solches einst zwischen dem Kö- nig und der Herrenpartei durch den Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 geknüpft worden war. Sollte nun nicht auch die endliche Anerkennung des Städtebundes, so lange schon von diesem vergeblich erstrebt, die Folge davon sein? Gewiss haben die Städte versucht, dasjenige nun vollständig zu erreichen, was durch die Heidelberger 35 Stallung von 1384 nur halb und verstohlen zugestanden worden war (s. die Einlei- tung zum Heidelberger RT. 1384 lit. C). Allein wenn nun auch das Bündnis zwischen 5 10
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Einleitung. 543 Wenzel und den Bürgerschaften seinen urkundlichen Ausdruck fand, dazu ließ sich der König doch nicht herbei, den Städtebund durch ein eigenes juristisches Aktenstück nun auch schriftlich anzuerkennen (vgl. das Verbot der Goldnen Bulle cap. 15 in der Neuen Sammlung der RA. Frankf. 1747 p. 69 f., und Vischer 2, 51 und 65.) Die Bürgerschaften zwar versprachen dem König ihre Hilfe für den Fall einer ausbrechenden Thron- Revolution, nr. 303 am 21. Merz; Wenzel seinerseits aber bestätigte ihnen nur ihre Freiheiten, verhieß ihnen sie beim Reich zu behalten d.h. sie nicht zu verpfänden, und stellte ihnen seine eventuelle Hilfe in Aussicht gegen jeden der sie daran irren wollte, nr. 302 am 20. Merz. Es ist auch hier nichts verheißen, was sich nicht eigentlich von 10 selbst verstünde. Der Städtebund und seine Anerkennung oder Bestätigung wird nir- gends erwähnt. Nur zu der mündlichen Zusage verstand sich der König ihn nimmer abzunehmen noch zu widerrufen seiner Lebtage (vgl. dagegen p. 363 lin. 14—16). Die Städte aber suchten nun die mangelhafte Form einer bloß mündlichen Erklärung des Reichsoberhaupts dadurch zu ergänzen, daß sie ein schriftliches Protokoll über 15 den Hergang aufnahmen, in welches die Namen aller der Städteboten als Ohrenzeugen aufgenommen wurden, welche dabei waren und "daz von ime gehort habin“, nr. 301. Welches Gewicht man noch ein paar Jahre später, als auf dem Egerer Reichstag von 1389 die Städtebünde bereits wider vom König aufgehoben worden waren, auf die königliche Urkunde vom 20. Merz 1387 nr. 302 legte, ist aus der Sorgfalt zu erkennen, 20 mit welcher das Verfahren beim Ausleihen derselben am 22. Nov. 1389 in nr. 304 geregelt wurde; gerade das Verbot von Eger ließ sie jetzt als besonders werthvoll erscheinen. Nur ein einziges Original für alle Städte zugleich war ausgefertigt worden, das Diplom galt ihrer Gesammtheit als solcher, galt dem Bunde; dieß lag darin doch, wenn der Bund selbst auch nicht genannt war. Es scheint daß das Exemplar zuerst in Nürnberg, wo es entstanden war, auch aufbewahrt wurde, da diese Stadt eben in nr. 304 in Betreff des Ausleihens bevorzugt wird. Vermuthlich gab die Uebersiedlung des Diploms von Nürnberg nach Rotenburg den Anlaß zur Re- gelung des Ausleihverfahrens, und fiele demnach in dieselbe Zeit wie nr. 304; man sicht nicht warum sie eigentlich stattfand. In Rotenburg blieb dieses Original in Ver- wahrung bis in unser Jahrhundert, wo es nach München verbracht wurde, erst nach- dem Rotenburg aufgehört hatte eine Reichsstadt zu sein. Gab es nur Ein Original, so wurde dieses dafür desto öfter abgeschrieben: man hatte die Urkunde aufgenommen in das städtische Protokoll nr. 301, man ließ sich Vidimusse von ihr geben, man trug sie mit oder ohne das Protokoll in die städtischen Kopial-Bücher ein, vgl. das Quel- len-Verzeichnis vor unserm Abdruck. Als später der König seiner Absetzung nahe war, hat er in seiner Noth die Städte des Schwäbischen Bundes auf einem Nürnberger Tag vom 13. Dec. 1399 an das Versprechen erinnern lassen, das sie ihm am 21. Merz 1387 in nr. 303 gegeben hatten, obschon er durch das Egerer Verbot der Städtebünde die Allianz mit den Bürgerschaften selbst zuerst gebrochen hatte; auf einem Eßlinger Tag 40 vom 17. Jan. 1400 erkannten die letzteren auch richtig ihre Verpflichtung noch an, meinten aber die Hauptsache sei daß er selbst mit Macht einschreite, und ließen durch einen Hinweis auf ihre Armuth deutlich genug durchblicken was von der Erklärung ihrer Bereitwilligkeit zur Beihilfe zu erwarten war wenn der König versucht haben würde die revolutionären Fürsten mit Waffengewalt niederzuwerfen (Schreiben der 45 Stadt Eßlingen an Straßburg vom 26. Jan. 1400 im 2. Bande der RTA.). Ob die Nachricht der Konstanzer Chronik bei Mone Quellen-Sammlung 1, 320b hieher gehört? Vgl. die Einleitung zum Heidelberger Reichstag von 1384 lit. C. ex. Jedenfalls ist nichts anderes als unsere Versammlung gemeint mit der Nachricht des chron. Elwac. in Mon. Germ. 12, 41: „1387. Hoc anno Wenzeslaus rex Bohemiae, 50 filius Karoli imperatoris, confoederatus est civitatibus contra omnes." 25 30 35 5
Einleitung. 543 Wenzel und den Bürgerschaften seinen urkundlichen Ausdruck fand, dazu ließ sich der König doch nicht herbei, den Städtebund durch ein eigenes juristisches Aktenstück nun auch schriftlich anzuerkennen (vgl. das Verbot der Goldnen Bulle cap. 15 in der Neuen Sammlung der RA. Frankf. 1747 p. 69 f., und Vischer 2, 51 und 65.) Die Bürgerschaften zwar versprachen dem König ihre Hilfe für den Fall einer ausbrechenden Thron- Revolution, nr. 303 am 21. Merz; Wenzel seinerseits aber bestätigte ihnen nur ihre Freiheiten, verhieß ihnen sie beim Reich zu behalten d.h. sie nicht zu verpfänden, und stellte ihnen seine eventuelle Hilfe in Aussicht gegen jeden der sie daran irren wollte, nr. 302 am 20. Merz. Es ist auch hier nichts verheißen, was sich nicht eigentlich von 10 selbst verstünde. Der Städtebund und seine Anerkennung oder Bestätigung wird nir- gends erwähnt. Nur zu der mündlichen Zusage verstand sich der König ihn nimmer abzunehmen noch zu widerrufen seiner Lebtage (vgl. dagegen p. 363 lin. 14—16). Die Städte aber suchten nun die mangelhafte Form einer bloß mündlichen Erklärung des Reichsoberhaupts dadurch zu ergänzen, daß sie ein schriftliches Protokoll über 15 den Hergang aufnahmen, in welches die Namen aller der Städteboten als Ohrenzeugen aufgenommen wurden, welche dabei waren und "daz von ime gehort habin“, nr. 301. Welches Gewicht man noch ein paar Jahre später, als auf dem Egerer Reichstag von 1389 die Städtebünde bereits wider vom König aufgehoben worden waren, auf die königliche Urkunde vom 20. Merz 1387 nr. 302 legte, ist aus der Sorgfalt zu erkennen, 20 mit welcher das Verfahren beim Ausleihen derselben am 22. Nov. 1389 in nr. 304 geregelt wurde; gerade das Verbot von Eger ließ sie jetzt als besonders werthvoll erscheinen. Nur ein einziges Original für alle Städte zugleich war ausgefertigt worden, das Diplom galt ihrer Gesammtheit als solcher, galt dem Bunde; dieß lag darin doch, wenn der Bund selbst auch nicht genannt war. Es scheint daß das Exemplar zuerst in Nürnberg, wo es entstanden war, auch aufbewahrt wurde, da diese Stadt eben in nr. 304 in Betreff des Ausleihens bevorzugt wird. Vermuthlich gab die Uebersiedlung des Diploms von Nürnberg nach Rotenburg den Anlaß zur Re- gelung des Ausleihverfahrens, und fiele demnach in dieselbe Zeit wie nr. 304; man sicht nicht warum sie eigentlich stattfand. In Rotenburg blieb dieses Original in Ver- wahrung bis in unser Jahrhundert, wo es nach München verbracht wurde, erst nach- dem Rotenburg aufgehört hatte eine Reichsstadt zu sein. Gab es nur Ein Original, so wurde dieses dafür desto öfter abgeschrieben: man hatte die Urkunde aufgenommen in das städtische Protokoll nr. 301, man ließ sich Vidimusse von ihr geben, man trug sie mit oder ohne das Protokoll in die städtischen Kopial-Bücher ein, vgl. das Quel- len-Verzeichnis vor unserm Abdruck. Als später der König seiner Absetzung nahe war, hat er in seiner Noth die Städte des Schwäbischen Bundes auf einem Nürnberger Tag vom 13. Dec. 1399 an das Versprechen erinnern lassen, das sie ihm am 21. Merz 1387 in nr. 303 gegeben hatten, obschon er durch das Egerer Verbot der Städtebünde die Allianz mit den Bürgerschaften selbst zuerst gebrochen hatte; auf einem Eßlinger Tag 40 vom 17. Jan. 1400 erkannten die letzteren auch richtig ihre Verpflichtung noch an, meinten aber die Hauptsache sei daß er selbst mit Macht einschreite, und ließen durch einen Hinweis auf ihre Armuth deutlich genug durchblicken was von der Erklärung ihrer Bereitwilligkeit zur Beihilfe zu erwarten war wenn der König versucht haben würde die revolutionären Fürsten mit Waffengewalt niederzuwerfen (Schreiben der 45 Stadt Eßlingen an Straßburg vom 26. Jan. 1400 im 2. Bande der RTA.). Ob die Nachricht der Konstanzer Chronik bei Mone Quellen-Sammlung 1, 320b hieher gehört? Vgl. die Einleitung zum Heidelberger Reichstag von 1384 lit. C. ex. Jedenfalls ist nichts anderes als unsere Versammlung gemeint mit der Nachricht des chron. Elwac. in Mon. Germ. 12, 41: „1387. Hoc anno Wenzeslaus rex Bohemiae, 50 filius Karoli imperatoris, confoederatus est civitatibus contra omnes." 25 30 35 5
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544 Königlicher Stadtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. B. Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 305. Die Nürnberger Stadt- rechnung redet dießmal nur überhaupt von den gemeinen Städten, es ist der Schwä- bische Bund, dessen Mitglieder den Tag beschickt hatten, die aber nicht einzeln ausge- führt werden. Aber in der protokollarischen Aufzeichnung nr. 301 haben wir die Er- gänzung der Namen, indem dort nicht bloß die beschickenden Städte sondern auch ihre Boten hergezählt sind, während die Schenkungsverzeichnisse in den Stadtrechnun- gen uns sonst nur die ersteren zu nennen pflegen. Wenn diese Botenliste in nr. 301 vollständig ist, wie wir annehmen dürfen, so waren nicht alle 39 Städte, die in den Urkunden nr. 302. und 303 stehen, durch besondere Gesandte vertreten, sondern nur 26. Es fehlen die 13: Lindau Kempten Kaufbeuren Leutkirch Isni Wangen Pfullen- 10 dorf Buchhorn Alen Hall Wimpfen Buchau Mülhausen, die sich wol durch andere Bevollmächtigte mitrepräsentieren ließen, da sie doch in den Vertragsinstrumenten vor- kommen. Aber auch mit den 39 Namen dieser Urkunden ist die damalige Mitglieder- zahl des Schwäbischen Städtebundes nicht erschöpft, da sich diese auf 40 belief (vgl. Vischer nr. 236). Es fehlt nämlich Wyl im Thurgau, das doch schon am 4. Juli 1379 15 als Theilnehmer am Bund erscheint (Vischer in den Forschungen 2, 67 und reg. nr. 136). Vischer l. c. pag. 70 schließt daraus, daß diese Stadt ihre Reichsunmittelbarkeit nicht zur rechtlichen Anerkennung zu bringen vermochte; vgl. bei uns nr. 324 art. 14b. Nach Stälin 3, 341 könnte man meinen, es seien alle 40 Bundesstädte betheiligt gewe- sen, was nicht der Fall war. Endlich aus nr. 305 art. 3 lernen wir die einzelnen 20 Räthe kennen, welche sich im Gefolge des Königs befanden, und art. 1 belehrt uns über den Weg den er von Böhmen heraus nahm. Am 17. April war der König schon zu Beraun auf der Rückreise, Pelzel Wenzel 1, 187 f. C. Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten. Noch im Frühjahr 1387, so daß die Kosten für den dahin abgeschickten Nürnberger Boten in 25 den mit dem 17. April beginnenden vierwöchentlichen Rechnungsmonat fallen, fand eine Versammlung von Fürsten und Herren zu Wirzburg statt "von etlicher heimlicher sach wegen als der rat wol waiz". Es ist unbekannt was dort vorgieng, man berieth wol über das Verhältnis des Königs zu Fürsten und Städten; ob dabei auch von der Thron- veränderung irgendwie die Rede war, läßt sich nicht sagen, es ist aber bei der durch 30 die letzten Vorgänge im Merz zu Wirzburg und Nürnberg ohne Zweifel höchst gereizten Stimmung der Fürsten sehr wahrscheinlich; dafür spricht auch die geheimnisvolle Redewendung der angeführten Stadtrechnung. Fast zu derselben Zeit schlossen die 4 Rheinischen Kurfürsten in Wesel einen Bund, welcher diese Eventualität ernstlich erwogen haben mag, 1387 Apr. 23 nr. 306. 35 Anscheinend beschäftigen sie sich nur mit der Frage, was zu thun sei wenn der König das Reich einem andern abtreten würde, und sie verabreden daß sie alle vier ihre Einwilli- gung dazu nur gemeinsam geben wollen. Wir finden in demselben Jahr nur wenig später, daß man von der Möglichkeit eines Bairischen Reichsvikariats sprach, s. die Einleitung zum Nürnberger RT. vom Juli 1387 lit. C. Daß der König im folgenden Jahre daran 40 dachte den deutschen Thron zu verlassen, ist gewiss, er wollte aber dabei doch denselben seiner Familie erhalten, s. den 2. Band der RTA. Wahrscheinlich hatte auch von dieser letzteren Absicht schon im Jahr 1387 etwas verlautet; und man darf annehmen, daß unsere Urkunde nicht alles sagt, was die Rheinischen Kurfürsten dachten und wollten. Hatte der König, wie sich vermuthen läßt, schon 1387 den Abdankungsplan ins Auge 45 gefasst, so war damit sicherlich wie 1388 zugleich der Gedanke verknüpft, einem seiner Verwandten auf den Thron zu helfen, und gegen diesen letzteren Theil seines Projekts ist dann ohne Zweifel die Verabredung der vier Kurfürsten gerichtet. Man darf, wenn man an nr. 236 denkt, auch vermuthen, daßs sie die Frage nicht ausßer Acht ließen, ob nicht von vorn herein die Thronveränderung von ihnen selbst in die Hand zu nehmen 50 5
544 Königlicher Stadtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. B. Städtische Anstalten zum Städtetag nr. 305. Die Nürnberger Stadt- rechnung redet dießmal nur überhaupt von den gemeinen Städten, es ist der Schwä- bische Bund, dessen Mitglieder den Tag beschickt hatten, die aber nicht einzeln ausge- führt werden. Aber in der protokollarischen Aufzeichnung nr. 301 haben wir die Er- gänzung der Namen, indem dort nicht bloß die beschickenden Städte sondern auch ihre Boten hergezählt sind, während die Schenkungsverzeichnisse in den Stadtrechnun- gen uns sonst nur die ersteren zu nennen pflegen. Wenn diese Botenliste in nr. 301 vollständig ist, wie wir annehmen dürfen, so waren nicht alle 39 Städte, die in den Urkunden nr. 302. und 303 stehen, durch besondere Gesandte vertreten, sondern nur 26. Es fehlen die 13: Lindau Kempten Kaufbeuren Leutkirch Isni Wangen Pfullen- 10 dorf Buchhorn Alen Hall Wimpfen Buchau Mülhausen, die sich wol durch andere Bevollmächtigte mitrepräsentieren ließen, da sie doch in den Vertragsinstrumenten vor- kommen. Aber auch mit den 39 Namen dieser Urkunden ist die damalige Mitglieder- zahl des Schwäbischen Städtebundes nicht erschöpft, da sich diese auf 40 belief (vgl. Vischer nr. 236). Es fehlt nämlich Wyl im Thurgau, das doch schon am 4. Juli 1379 15 als Theilnehmer am Bund erscheint (Vischer in den Forschungen 2, 67 und reg. nr. 136). Vischer l. c. pag. 70 schließt daraus, daß diese Stadt ihre Reichsunmittelbarkeit nicht zur rechtlichen Anerkennung zu bringen vermochte; vgl. bei uns nr. 324 art. 14b. Nach Stälin 3, 341 könnte man meinen, es seien alle 40 Bundesstädte betheiligt gewe- sen, was nicht der Fall war. Endlich aus nr. 305 art. 3 lernen wir die einzelnen 20 Räthe kennen, welche sich im Gefolge des Königs befanden, und art. 1 belehrt uns über den Weg den er von Böhmen heraus nahm. Am 17. April war der König schon zu Beraun auf der Rückreise, Pelzel Wenzel 1, 187 f. C. Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten. Noch im Frühjahr 1387, so daß die Kosten für den dahin abgeschickten Nürnberger Boten in 25 den mit dem 17. April beginnenden vierwöchentlichen Rechnungsmonat fallen, fand eine Versammlung von Fürsten und Herren zu Wirzburg statt "von etlicher heimlicher sach wegen als der rat wol waiz". Es ist unbekannt was dort vorgieng, man berieth wol über das Verhältnis des Königs zu Fürsten und Städten; ob dabei auch von der Thron- veränderung irgendwie die Rede war, läßt sich nicht sagen, es ist aber bei der durch 30 die letzten Vorgänge im Merz zu Wirzburg und Nürnberg ohne Zweifel höchst gereizten Stimmung der Fürsten sehr wahrscheinlich; dafür spricht auch die geheimnisvolle Redewendung der angeführten Stadtrechnung. Fast zu derselben Zeit schlossen die 4 Rheinischen Kurfürsten in Wesel einen Bund, welcher diese Eventualität ernstlich erwogen haben mag, 1387 Apr. 23 nr. 306. 35 Anscheinend beschäftigen sie sich nur mit der Frage, was zu thun sei wenn der König das Reich einem andern abtreten würde, und sie verabreden daß sie alle vier ihre Einwilli- gung dazu nur gemeinsam geben wollen. Wir finden in demselben Jahr nur wenig später, daß man von der Möglichkeit eines Bairischen Reichsvikariats sprach, s. die Einleitung zum Nürnberger RT. vom Juli 1387 lit. C. Daß der König im folgenden Jahre daran 40 dachte den deutschen Thron zu verlassen, ist gewiss, er wollte aber dabei doch denselben seiner Familie erhalten, s. den 2. Band der RTA. Wahrscheinlich hatte auch von dieser letzteren Absicht schon im Jahr 1387 etwas verlautet; und man darf annehmen, daß unsere Urkunde nicht alles sagt, was die Rheinischen Kurfürsten dachten und wollten. Hatte der König, wie sich vermuthen läßt, schon 1387 den Abdankungsplan ins Auge 45 gefasst, so war damit sicherlich wie 1388 zugleich der Gedanke verknüpft, einem seiner Verwandten auf den Thron zu helfen, und gegen diesen letzteren Theil seines Projekts ist dann ohne Zweifel die Verabredung der vier Kurfürsten gerichtet. Man darf, wenn man an nr. 236 denkt, auch vermuthen, daßs sie die Frage nicht ausßer Acht ließen, ob nicht von vorn herein die Thronveränderung von ihnen selbst in die Hand zu nehmen 50 5
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Einleitung. 545 sei (vgl. Pelzel Wenzel 1, 187). Von dem Kreiße der Genannten gieng ja dann im Jahr 1400 die Umwälzung in Wirklichkeit aus. D. Zweiter Anhang: Bündnis Rheinischer Bundesstädte mit dem König nr. 307—308. Die Rheinischen Städte waren auf dem Nürnberger Tag im Merz nicht beim König gewesen, sie hatten an dem Austausch der Allianz-Urkunden keinen Antheil genommen. Aber am 11. Juni traten nachträglich noch 9 Wetterauische und Elsäßsische Städte bei, indem sie die mit nr. 304 gleichlautende Urkunde nr. 307 ausstellten. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 308 zeigt, wie zwischen dem Nürnberger Städtetag vom Merz und dem Anschlusse Rheinischer Bürgerschaften vom Juni mehrere 10 städtische Zusammenkünfte gehalten wurden, wo die Sache entweder sicher, wie in art. 2, 3 und 4, oder doch wahrscheinlich, wie in art. 1 vorgekommen ist; es waren theils die Rheinischen Städte allein, welche zusammenkamen, wie in art. 2, sogar einmal nur ein Theil derselben, wie in art. 3, theils zusammen mit den Schwäbischen Städten, wie in art. 1 und 4. An der Ausstellung der Rheinischen Allianz-Urkunde für den König 45 nr. 307 betheiligten sich dann aber im Juni gerade die wichtigen Städte Mainz Worms Speier Straßburg nicht; es wird nicht überliefert , wie es sich mit diesen verhielt (s. Vischer in den Forschungen 2, 65). Es ist wenigstens die Vermuthung erlaubt, daß diese vier mögen ähnliche Skrupel als freie Städte gehabt haben wie Regensburg und Basel: man konnte fürchten, die Ausstellung einer solchen Urkunde sehe wie eine naehträgliche eid- liche Huldigung von der Art aus wie sie nicht den freien sondern nur den Reichsstädten zukam; in nr. 303 hatten sich gegen eine solche Auslegung die beiden freien Städte Regensburg und Basel durch eine Verklausulierung zu schützen gesucht, während Mainz Worms Speier Straßburg noch sicherer zu gehen glauben konnten, wenn sie überhaupt nicht beitraten (die freien und die Reichsstädte betreffend, s. Einleitung zum Ulmer Tag von 1385 lit. C, vgl. Arnold Verf.-Gesch. 1, 429). Aber es ist mir auch in Betreff derjenigen, welche die Urkunde vom 11. Juni ausstellten, schr zweifelhaft, ob das Bündnis mit dem König realisiert wurde, wie man bisher angenommen hat. Wäre dieß der Fall, so könnte sich das Original des von den Städten ausgestellten Diploms nicht im Frank- furter Stadtarchive befinden, sondern müsste in die Hände des Mitkontrahenten, des Königs, übergegangen sein, wie das Original vom 21. Merz nr. 303, von dem sich daher in den städtischen Archiven überall nur Kopien zeigen; auch dürfte man sich wundern, daß nicht umgekehrt das Original der königlichen Gegenurkunde daselbst vorhanden ist, so gut wie nr. 302, oder daß sich nicht wenigstens irgendwo eine Abschrift davon zeigt, da es den Rheinischen Städten doch ebenso nahe lag wie den Schwäbischen die Zusage 35 Wenzels in Kopien zu besitzen und diese Kopien zu vervielfältigen, wie es bei der Ur- kunde vom 20. Merz so häufig vorkam. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 319 art. 1 erwähnt zwar die Absicht eine „Einmüthigkeit" zwischen dem König und dem Rheinischen Bund zu Stande zu bringen, aber nicht daß es geglückt sei. Offenbar ist es zwischen den neun Rheinischen Städten und dem König zu gar keinem Austausch der Vertrags- 40 instrumente gekommen, und man darf, wie ich meine, wol schließen, daß auch sie, zum grösten Theil nur schwächere, sich von der Sache wider zurückzogen, als sie sahen daß die übrigen Bundesstädte vom Rhein, auf deren Zutritt man wol gerechnet hatte, sie im Stich ließen. Bei dem zweifelhaften Werthe der königlichen Bundesgenossenschaft war es gerathener auf diese zu verzichten als etwa durch einseitiges Vorgehen einen 45 Keim des Zwiespalts in den Rheinischen Städtebund selbst zu legen. 5 20 25 30 Deutsche Reichstags-Akten. I. 69
Einleitung. 545 sei (vgl. Pelzel Wenzel 1, 187). Von dem Kreiße der Genannten gieng ja dann im Jahr 1400 die Umwälzung in Wirklichkeit aus. D. Zweiter Anhang: Bündnis Rheinischer Bundesstädte mit dem König nr. 307—308. Die Rheinischen Städte waren auf dem Nürnberger Tag im Merz nicht beim König gewesen, sie hatten an dem Austausch der Allianz-Urkunden keinen Antheil genommen. Aber am 11. Juni traten nachträglich noch 9 Wetterauische und Elsäßsische Städte bei, indem sie die mit nr. 304 gleichlautende Urkunde nr. 307 ausstellten. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 308 zeigt, wie zwischen dem Nürnberger Städtetag vom Merz und dem Anschlusse Rheinischer Bürgerschaften vom Juni mehrere 10 städtische Zusammenkünfte gehalten wurden, wo die Sache entweder sicher, wie in art. 2, 3 und 4, oder doch wahrscheinlich, wie in art. 1 vorgekommen ist; es waren theils die Rheinischen Städte allein, welche zusammenkamen, wie in art. 2, sogar einmal nur ein Theil derselben, wie in art. 3, theils zusammen mit den Schwäbischen Städten, wie in art. 1 und 4. An der Ausstellung der Rheinischen Allianz-Urkunde für den König 45 nr. 307 betheiligten sich dann aber im Juni gerade die wichtigen Städte Mainz Worms Speier Straßburg nicht; es wird nicht überliefert , wie es sich mit diesen verhielt (s. Vischer in den Forschungen 2, 65). Es ist wenigstens die Vermuthung erlaubt, daß diese vier mögen ähnliche Skrupel als freie Städte gehabt haben wie Regensburg und Basel: man konnte fürchten, die Ausstellung einer solchen Urkunde sehe wie eine naehträgliche eid- liche Huldigung von der Art aus wie sie nicht den freien sondern nur den Reichsstädten zukam; in nr. 303 hatten sich gegen eine solche Auslegung die beiden freien Städte Regensburg und Basel durch eine Verklausulierung zu schützen gesucht, während Mainz Worms Speier Straßburg noch sicherer zu gehen glauben konnten, wenn sie überhaupt nicht beitraten (die freien und die Reichsstädte betreffend, s. Einleitung zum Ulmer Tag von 1385 lit. C, vgl. Arnold Verf.-Gesch. 1, 429). Aber es ist mir auch in Betreff derjenigen, welche die Urkunde vom 11. Juni ausstellten, schr zweifelhaft, ob das Bündnis mit dem König realisiert wurde, wie man bisher angenommen hat. Wäre dieß der Fall, so könnte sich das Original des von den Städten ausgestellten Diploms nicht im Frank- furter Stadtarchive befinden, sondern müsste in die Hände des Mitkontrahenten, des Königs, übergegangen sein, wie das Original vom 21. Merz nr. 303, von dem sich daher in den städtischen Archiven überall nur Kopien zeigen; auch dürfte man sich wundern, daß nicht umgekehrt das Original der königlichen Gegenurkunde daselbst vorhanden ist, so gut wie nr. 302, oder daß sich nicht wenigstens irgendwo eine Abschrift davon zeigt, da es den Rheinischen Städten doch ebenso nahe lag wie den Schwäbischen die Zusage 35 Wenzels in Kopien zu besitzen und diese Kopien zu vervielfältigen, wie es bei der Ur- kunde vom 20. Merz so häufig vorkam. Die Frankfurter Stadtrechnung nr. 319 art. 1 erwähnt zwar die Absicht eine „Einmüthigkeit" zwischen dem König und dem Rheinischen Bund zu Stande zu bringen, aber nicht daß es geglückt sei. Offenbar ist es zwischen den neun Rheinischen Städten und dem König zu gar keinem Austausch der Vertrags- 40 instrumente gekommen, und man darf, wie ich meine, wol schließen, daß auch sie, zum grösten Theil nur schwächere, sich von der Sache wider zurückzogen, als sie sahen daß die übrigen Bundesstädte vom Rhein, auf deren Zutritt man wol gerechnet hatte, sie im Stich ließen. Bei dem zweifelhaften Werthe der königlichen Bundesgenossenschaft war es gerathener auf diese zu verzichten als etwa durch einseitiges Vorgehen einen 45 Keim des Zwiespalts in den Rheinischen Städtebund selbst zu legen. 5 20 25 30 Deutsche Reichstags-Akten. I. 69
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546 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städtebund. 1367 Nera 20 301. Verhandlung und Verzeichnis der Anwesenden. 1387 Merz 20—21 Nürnberg. bis 21 A Aus Frankf. St.-A. Kop.B. Stättbündnißs der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein ƒ. 32 b—33a nr. 31. B coll. Basel. St.-A. großes weißses Buch fol. 14 a — 15 b, in etwas andrer Ordnung, gibt die 5 Namen gleich nach art. 1 wie C und L. C coll. S.Gall. St.-A. cod. 538 pag. 155—156, in der Ordnung wie B. L coll. Lehmann Speir. Chron. 766 ab (ed. Fuchs 1711), in der Ordnung wie B C. Nach Gemeiner auch im Regensb. Bundesaktenbuch fol. 10. — (Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 162 nr. 273.) 10 [1] Als gemeine stede von Swaben unde von Francken uf disse zit bi einander gewesin sind zu Nurenberg an şante Benedicten dage in dem 87. jare, alse habin sie getedinget mit unserm gnedegen herren dem kunege, daz er von sinen kung- lichin gnaden mit sin selbis münde uns virsprochin hât a, daz er den bund, den wir mit enander halten b, nimer abenemen noch widderruffin solte sin lebetage. 15 unde dabi sin gewesin der stede frunde unde erbir boten, di daz von ime gehort habin. [2] Auch habin sie getedinget, daz in unser herre der kuneg einen brief geben hât° mit siner majestat ingesigel. der ludet unde saget alse hernach geschriben stet [folgt die Urkunde Wenzel’s 1387 Merz 20 nr. 302.] [3] Auch habin sie getedinget, daz gemein stede unserm herren dem kuneg einen brief gebin sollind alse hernach geschriben steet d [folgt die Urkunde der Städte 1387 Merz 21 nr. 303, aber ohne Datum]. [4] Bi dissen vorgeschriben dingen sin gewest disse hernach geschriben personen, di diz gehord han von unserme herren dem kunege: her Hans von Steinach ! ritter 25 burgermeister zu Reginspurg unde Ulrich probest daselbis?; Petere von Louffen " von Basel ; Cûnrat Illsung und Cünrat Pytzel 8 von Ougspurg; Berchtolt Behein h, Michel Gruntherre, Niclaus Muffel, Berchtolt Phintzing und Jobs Tetzel von Nürenberg; Uolrich Habich| amman von Costentz; Hartman Echinger k und Eberhart Sleicher! von Ulme; Peter Gotzman und Rûdiger “ Korn" von Esselingen; Hans Epel° von 30 Rútlingen; Hans Pillung" von Rotwilr q; Anshelm r von Wil; Hans Ayrers von Halbrunnen; Wolfel Gwantsnider von Gemúnde; Heinrich Gundelt von Rafenspurg; Hans Rützenberg" von Bybrach; Hans Gnesgern" von Winsperg; Hans Riffw von Memmingen; Claus Besserer von Uiberlingen; Fritz Hertrich* von Nôrdlingen; Heinrich Toppler und Berchtolt BeringerY von Rotenburg; Heinrich Werntzer€ von 35 20 1387 Nerz 21. a] so in A und wol nicht hât su lesen. b) mit enander add. B. c) wie oben. d) das sweite e über dem ersten; in B steht statt des ganzen Satzes nur obligacio civitatum erga regem; dhalich Lekmann nur der städt brief lautet also. e] von diesem Wort incl. bis su Ende ist B zu Grunde gelegt, mit welchem C und L fast durchweg stimmen, wäh- rend A fehlerhaft ist und eine Auslassung hat von Uolrich Habich bis Rútlingen. f) A Peter Louffir, C Peter Löf- fen. g) A Pitslin, C Pitschlin, L Putzel. h) A Beheim, C Behain, L Bôheim. i) C Hapch ; Ulrich Habch amman ze Costentz in der Urk. vom 7. Juli 1385 bei Vischer in den Forschungen 3, 34. k) CL Ehinger. IyC Slicher, L Schleicher. m) B Rüdgier, C Rüdger, L Rüger. n] C Kůrn. 0) L Eppel. p) L Pillnach. q) A Rotwyle, C Rotwil. r) L Hanns Helm. s) A Eyerer ; CL Ayrer ; B mit e über y, welches e über y im Abdruck überhaupt nicht berücksichtigt ist, wie in Rotwyle nt. q. t) C Gündel, L Gundel. u) A Ruhenberger, C Rutzenberg, L Rutenberger. V) könnte auch Gnesgner heißen; doch besser Gnesgern, s. Vilmar Deutsche Fami- 45 lien-Namen p. 60; L falsch Gnefigen. W) AL Ruff, C Rôff. x) L Henrich. y) A Kurner ohne Vornamen, C Berchtolt Kürner, L Bertold Korner. z] A Wernher, C Werntzer, L Müntzer. 40 1 Hans von Steinach, Konrad Ilsung, Bertholt Pfintzing in der Mergenth. Urk. vom 3. Aug. 1386 nr. 289 B. Hans von Steinach war Bürgermeister, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230. 2 Der Probst Ulrich auf Tunau, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230. 50
546 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städtebund. 1367 Nera 20 301. Verhandlung und Verzeichnis der Anwesenden. 1387 Merz 20—21 Nürnberg. bis 21 A Aus Frankf. St.-A. Kop.B. Stättbündnißs der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein ƒ. 32 b—33a nr. 31. B coll. Basel. St.-A. großes weißses Buch fol. 14 a — 15 b, in etwas andrer Ordnung, gibt die 5 Namen gleich nach art. 1 wie C und L. C coll. S.Gall. St.-A. cod. 538 pag. 155—156, in der Ordnung wie B. L coll. Lehmann Speir. Chron. 766 ab (ed. Fuchs 1711), in der Ordnung wie B C. Nach Gemeiner auch im Regensb. Bundesaktenbuch fol. 10. — (Regest bei Vischer in den Forschungen 2, 162 nr. 273.) 10 [1] Als gemeine stede von Swaben unde von Francken uf disse zit bi einander gewesin sind zu Nurenberg an şante Benedicten dage in dem 87. jare, alse habin sie getedinget mit unserm gnedegen herren dem kunege, daz er von sinen kung- lichin gnaden mit sin selbis münde uns virsprochin hât a, daz er den bund, den wir mit enander halten b, nimer abenemen noch widderruffin solte sin lebetage. 15 unde dabi sin gewesin der stede frunde unde erbir boten, di daz von ime gehort habin. [2] Auch habin sie getedinget, daz in unser herre der kuneg einen brief geben hât° mit siner majestat ingesigel. der ludet unde saget alse hernach geschriben stet [folgt die Urkunde Wenzel’s 1387 Merz 20 nr. 302.] [3] Auch habin sie getedinget, daz gemein stede unserm herren dem kuneg einen brief gebin sollind alse hernach geschriben steet d [folgt die Urkunde der Städte 1387 Merz 21 nr. 303, aber ohne Datum]. [4] Bi dissen vorgeschriben dingen sin gewest disse hernach geschriben personen, di diz gehord han von unserme herren dem kunege: her Hans von Steinach ! ritter 25 burgermeister zu Reginspurg unde Ulrich probest daselbis?; Petere von Louffen " von Basel ; Cûnrat Illsung und Cünrat Pytzel 8 von Ougspurg; Berchtolt Behein h, Michel Gruntherre, Niclaus Muffel, Berchtolt Phintzing und Jobs Tetzel von Nürenberg; Uolrich Habich| amman von Costentz; Hartman Echinger k und Eberhart Sleicher! von Ulme; Peter Gotzman und Rûdiger “ Korn" von Esselingen; Hans Epel° von 30 Rútlingen; Hans Pillung" von Rotwilr q; Anshelm r von Wil; Hans Ayrers von Halbrunnen; Wolfel Gwantsnider von Gemúnde; Heinrich Gundelt von Rafenspurg; Hans Rützenberg" von Bybrach; Hans Gnesgern" von Winsperg; Hans Riffw von Memmingen; Claus Besserer von Uiberlingen; Fritz Hertrich* von Nôrdlingen; Heinrich Toppler und Berchtolt BeringerY von Rotenburg; Heinrich Werntzer€ von 35 20 1387 Nerz 21. a] so in A und wol nicht hât su lesen. b) mit enander add. B. c) wie oben. d) das sweite e über dem ersten; in B steht statt des ganzen Satzes nur obligacio civitatum erga regem; dhalich Lekmann nur der städt brief lautet also. e] von diesem Wort incl. bis su Ende ist B zu Grunde gelegt, mit welchem C und L fast durchweg stimmen, wäh- rend A fehlerhaft ist und eine Auslassung hat von Uolrich Habich bis Rútlingen. f) A Peter Louffir, C Peter Löf- fen. g) A Pitslin, C Pitschlin, L Putzel. h) A Beheim, C Behain, L Bôheim. i) C Hapch ; Ulrich Habch amman ze Costentz in der Urk. vom 7. Juli 1385 bei Vischer in den Forschungen 3, 34. k) CL Ehinger. IyC Slicher, L Schleicher. m) B Rüdgier, C Rüdger, L Rüger. n] C Kůrn. 0) L Eppel. p) L Pillnach. q) A Rotwyle, C Rotwil. r) L Hanns Helm. s) A Eyerer ; CL Ayrer ; B mit e über y, welches e über y im Abdruck überhaupt nicht berücksichtigt ist, wie in Rotwyle nt. q. t) C Gündel, L Gundel. u) A Ruhenberger, C Rutzenberg, L Rutenberger. V) könnte auch Gnesgner heißen; doch besser Gnesgern, s. Vilmar Deutsche Fami- 45 lien-Namen p. 60; L falsch Gnefigen. W) AL Ruff, C Rôff. x) L Henrich. y) A Kurner ohne Vornamen, C Berchtolt Kürner, L Bertold Korner. z] A Wernher, C Werntzer, L Müntzer. 40 1 Hans von Steinach, Konrad Ilsung, Bertholt Pfintzing in der Mergenth. Urk. vom 3. Aug. 1386 nr. 289 B. Hans von Steinach war Bürgermeister, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230. 2 Der Probst Ulrich auf Tunau, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230. 50
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A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städtebund. 547 Dinkelsbúchel ; Peter Kumpf von Wintzheim 3; Uolrich Rigler von Wissenburg; Hans Nusser b von Swinfurt; Hans Wald von Giengen; und Eberhart Kestel c von Bopfingen ; und Hans Hôrd von Santgallen. 5 302. K. Wenzel bestätigt genannten 39 Städten alle Freiheiten die sie von ihm und 1387 seinen Vorfahren am Reich erhalten haben, und verspricht sie beim Reiche zu be- Mers 20 halten. 1387 Merz 20 Nürnberg. 10 15 20 25 Aus Münch. R.-A. Urkk. Rotenburg Reichsstadt kais. Privill. N. 82 X 20/5 or. mb. c. sig. pend. coll. S. Gall. St.-A. Truckh III nr. 61 Vidimus von Gf. Rudolf von Sulz als Hofrichter zu Rotweil mit des dortigen Hofes Sigel, dat. 1390 Zinstag nach Fronl. T. (Juni 7) aus Rotweil, or. mb. c. sig. pend. coll. Stuttg. St.-A. Reichsstädte insgemein kais. Urkk. 1346—1493, Vidimus von demselben, ebenso und unter gleichem Datum ausgestellt, or. mb. c. sig. pend.; alte Signatur M lad. EFi nr. VIII h. Im Stuttg. St.-A. befinden sich noch 3 Vidimus derselben Urkunde, ausgestellt von demselben und unter dem gleichen Datum. Abschriftlich auch im Frankf. St.-A. in unsrer nr. 301 A im Basel. St.-A. großses weißses Buch fol. 15a ohne Datum, im Nördl. St.-A. Copienbuch eingeschaltet in eine Urkunde rom 30. Okt. 1399 auf fol. 23 b, im Stuttg. St.-A. eingeschaltet in dieselbe Urk. Reichsstädte insgemein Bündel 6 orig., ebendort im ESI. rothen Buch ƒ. 72 b nicht eingeschaltet, im S. Gall. St.-A. cod. 538 p. 155 f., spätere Abschrift ib. cod. 654 fol. 157 b —158b, it. ib. cod. 655 p. 23 f.; ein Vidimus von demselben Datum wie die obigen erwähnt als für Heilbronn ausgestellt Jäger Heilbr. 1, 168 nt. 472, und Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230 erwähnt die Urkunde wol aus dem Regensb. Bundesaktenbuch oder aus einem Vidimus des Stadtarchivs. (s. auch die Einschaltung in unsrer nr. 304.) Dat. 59 f., Lehmann ed. Fuchs 1711 p. 766 ab, Lünig R.-A. 13, 45 nr. 34 und noch einmal 13, 831 nr. 4, Dumont corps dipl. 2, 1, 207 aus Datt (Regest bei Georgisch 2, 781, Pelzel Wenzel 1, 187, Reg. Boic. 10, 203, Vischer in den Forschungen nr. 271 nebst 273, und aus 3 Vidimus nr. 362. 363. 364.) Wir Wenczlaw von gotes genaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive 30 allen den die in sehen oder horen lesen: das wir unsern lieben getrewen den steten 1 Regensburg und Basel czwu frey stete2 und ouch unsern und des heiligen Romischen reichs steten mit namen Auchsburg Nuremberg Costnicze Ulme Esslingen Rewtlingen Rotwil Weil Uberlingen Memmingen Bybrach Ravensburg Lyndaw Sant- gallen Kempten Kawfburn Lutkirch Ysny Wangen Pfullendorf Buchorn Nordlingen Dinkelspuhel Rotenburg uff der Tuber Poppfingen Awln Gemunde Halle Heilbrun Wimppfen Weinsberg Windsheim Weissenburg Gingen Buchaw Sweinfurt in Franken und Mulhawsen in Elsassen die genade3 getan haben, das sie beleiben sullen bey allen iren rechten freyheiten privilegien und bey iren guten gewonheiten, die sie 35 40 a) A Petir Kumph von Wimphen, L Petir Knipff von Winfheim. b) C Nuzzer. c) A Kistel, C Cestel, L e) Lehmann neunt in umgekehrter Folge Costnits Nürnberg, und schließt nach den 4 Kessel. d) L Hanns Hor. ersten mit einem etc. 45 50 1 Von diesen 39 Städten sind in dem Verzeichnis der Anwesenden nr. 301 nur 26 vertreten, es fehlen dort Lindau Kempten Kaufbeuren Leutkirch Isny Wangen Pfullendorf Buchhorn Alen Hall Wimpfen (mit zu Grundlegung der Lesart Wintzheim in unserm Texte und nicht Wimphen) Buchau Mülhausen. 2 Ueber die Gewährung dieses Titels s. die Ein- leitung zum Ulmer Tag von 1385 lit. C. 3 Die königliche Gnade verursachte den Städten übrigens ansehnliche Kanzleikosten. Ulrich von Wolff- berg Pfleger zu dem Rotenberg bekennt am 10. Mai 1387 (Fr. vor Nerei und Achiley), daß ihm die Bürger des Rathes der Stadt Nürnberg 800 fl. bezahlt haben, welche die gemeinen Städte des Bundes schuldig blieben Herrn Hanik [Hanko Brunonis] dem Kanzler und sonst in die Kanzlei von des Briefs wegen, den der König den gemeinen Städten des Bundes gegeben von der ainung wegen als sich derselbe unser herre der künig mit denselben steten getan hat, or. mb. c. sig. pend. im Münch. R.-A. Urkk. Nürnberg Reichsstadt Nachträge XII 6/5 f. 49.
A. Bündnis zwischen dem König und dem Schwäbischen Städtebund. 547 Dinkelsbúchel ; Peter Kumpf von Wintzheim 3; Uolrich Rigler von Wissenburg; Hans Nusser b von Swinfurt; Hans Wald von Giengen; und Eberhart Kestel c von Bopfingen ; und Hans Hôrd von Santgallen. 5 302. K. Wenzel bestätigt genannten 39 Städten alle Freiheiten die sie von ihm und 1387 seinen Vorfahren am Reich erhalten haben, und verspricht sie beim Reiche zu be- Mers 20 halten. 1387 Merz 20 Nürnberg. 10 15 20 25 Aus Münch. R.-A. Urkk. Rotenburg Reichsstadt kais. Privill. N. 82 X 20/5 or. mb. c. sig. pend. coll. S. Gall. St.-A. Truckh III nr. 61 Vidimus von Gf. Rudolf von Sulz als Hofrichter zu Rotweil mit des dortigen Hofes Sigel, dat. 1390 Zinstag nach Fronl. T. (Juni 7) aus Rotweil, or. mb. c. sig. pend. coll. Stuttg. St.-A. Reichsstädte insgemein kais. Urkk. 1346—1493, Vidimus von demselben, ebenso und unter gleichem Datum ausgestellt, or. mb. c. sig. pend.; alte Signatur M lad. EFi nr. VIII h. Im Stuttg. St.-A. befinden sich noch 3 Vidimus derselben Urkunde, ausgestellt von demselben und unter dem gleichen Datum. Abschriftlich auch im Frankf. St.-A. in unsrer nr. 301 A im Basel. St.-A. großses weißses Buch fol. 15a ohne Datum, im Nördl. St.-A. Copienbuch eingeschaltet in eine Urkunde rom 30. Okt. 1399 auf fol. 23 b, im Stuttg. St.-A. eingeschaltet in dieselbe Urk. Reichsstädte insgemein Bündel 6 orig., ebendort im ESI. rothen Buch ƒ. 72 b nicht eingeschaltet, im S. Gall. St.-A. cod. 538 p. 155 f., spätere Abschrift ib. cod. 654 fol. 157 b —158b, it. ib. cod. 655 p. 23 f.; ein Vidimus von demselben Datum wie die obigen erwähnt als für Heilbronn ausgestellt Jäger Heilbr. 1, 168 nt. 472, und Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230 erwähnt die Urkunde wol aus dem Regensb. Bundesaktenbuch oder aus einem Vidimus des Stadtarchivs. (s. auch die Einschaltung in unsrer nr. 304.) Dat. 59 f., Lehmann ed. Fuchs 1711 p. 766 ab, Lünig R.-A. 13, 45 nr. 34 und noch einmal 13, 831 nr. 4, Dumont corps dipl. 2, 1, 207 aus Datt (Regest bei Georgisch 2, 781, Pelzel Wenzel 1, 187, Reg. Boic. 10, 203, Vischer in den Forschungen nr. 271 nebst 273, und aus 3 Vidimus nr. 362. 363. 364.) Wir Wenczlaw von gotes genaden Romischer kunig zu allen czeiten merer des reichs und kunig zu Beheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disem brive 30 allen den die in sehen oder horen lesen: das wir unsern lieben getrewen den steten 1 Regensburg und Basel czwu frey stete2 und ouch unsern und des heiligen Romischen reichs steten mit namen Auchsburg Nuremberg Costnicze Ulme Esslingen Rewtlingen Rotwil Weil Uberlingen Memmingen Bybrach Ravensburg Lyndaw Sant- gallen Kempten Kawfburn Lutkirch Ysny Wangen Pfullendorf Buchorn Nordlingen Dinkelspuhel Rotenburg uff der Tuber Poppfingen Awln Gemunde Halle Heilbrun Wimppfen Weinsberg Windsheim Weissenburg Gingen Buchaw Sweinfurt in Franken und Mulhawsen in Elsassen die genade3 getan haben, das sie beleiben sullen bey allen iren rechten freyheiten privilegien und bey iren guten gewonheiten, die sie 35 40 a) A Petir Kumph von Wimphen, L Petir Knipff von Winfheim. b) C Nuzzer. c) A Kistel, C Cestel, L e) Lehmann neunt in umgekehrter Folge Costnits Nürnberg, und schließt nach den 4 Kessel. d) L Hanns Hor. ersten mit einem etc. 45 50 1 Von diesen 39 Städten sind in dem Verzeichnis der Anwesenden nr. 301 nur 26 vertreten, es fehlen dort Lindau Kempten Kaufbeuren Leutkirch Isny Wangen Pfullendorf Buchhorn Alen Hall Wimpfen (mit zu Grundlegung der Lesart Wintzheim in unserm Texte und nicht Wimphen) Buchau Mülhausen. 2 Ueber die Gewährung dieses Titels s. die Ein- leitung zum Ulmer Tag von 1385 lit. C. 3 Die königliche Gnade verursachte den Städten übrigens ansehnliche Kanzleikosten. Ulrich von Wolff- berg Pfleger zu dem Rotenberg bekennt am 10. Mai 1387 (Fr. vor Nerei und Achiley), daß ihm die Bürger des Rathes der Stadt Nürnberg 800 fl. bezahlt haben, welche die gemeinen Städte des Bundes schuldig blieben Herrn Hanik [Hanko Brunonis] dem Kanzler und sonst in die Kanzlei von des Briefs wegen, den der König den gemeinen Städten des Bundes gegeben von der ainung wegen als sich derselbe unser herre der künig mit denselben steten getan hat, or. mb. c. sig. pend. im Münch. R.-A. Urkk. Nürnberg Reichsstadt Nachträge XII 6/5 f. 49.
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Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 Merz 20 548 haben von uns oder von andern keysern und kunigen unsern vorvarn an dem hei- ligen reich, und als sie die bisher bracht haben bis uff disen hewtigen tag. und wollen ouch die vorgenanten stete miteinander bey uns und bey dem reich behalten. und wer der were der die vorgenanten stete doran irren dringen besweren oder krenken wolt, dorzu wollen wir sie beschuczen und schirmen und in getrewlichen 5 geraten und beholffen sein und nicht wider sie sein on geverde. mit urkunt dicz brives versigelt mit unserm kuniglichen majestat insigel, geben zu Nuremberg noch Crists geburte dreiczehenhundert jar und dornach in dem siben und achczigistem jare des mitwochen noch dem suntag als man singet letare in der vasten unserr reiche des Behemischen in dem vir und ezweinczigisten und des Romischen in dem 10 eynlefften jaren. [in verso] R. Bartholomeus de Nova civitate. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 1387 303. Die genannten 39 Städte verpflichten sich gegenüber dem König Wenzel wie die Merz 21 Städte in nr. 306, ihm gegen jedermann, der ihn vom Throne stoßen wollte, zu 15 helfen in Deutschen Landen diesseits der Alpen. 1387 Merz 211 [Nürnberg]. AB CL wie bei nr. 301; wie dort ist in A das e über y im Abdruck weggeblieben, wenn es vorkam. M coll. Münch. R.-A. Königreich Böhmen Sammelband tom. 1 (v. J. 1387—1621) fol. 2 a cop. chart. aus sec. 14—15, mit der Ueberschrift liga omnium imperialium civitatum; 20 hinter dem Stücke folgt noch item consimilis civitati Solaturn, item consimilis civitati Nordlingen, item consimilis civitati Lindäw, item consimilis civitati Heylprunn, item consimilis civitati Geylnhausen, wahrscheinlich sind damit solche Städte gemeint welchen eine Abschrift zugeschickt wurde. G coll. Lünig R.-A. 13, 45 f. nr. 35. Dumont corps dipl. 2, 1, 207 f. aus L. — (Regest bei Georgisch 2, 781 a, Pelzel Wenzel 1, 187, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230 wol aus dem Regensb. Bundesaktenbuch oder sonst aus dem Stadtarchiv, Vischer in den Forschungen nr. 272 nebst 273.) 25 Wir die a von Regenspurg und wir die von Basel zwo frie stette und ouch wir des heilgen Rômschen richs stette mit namen Ougspurg Nurenberg Costentz Ulm 30 Esselingen Rútlingen Rotwil Wilb Uiberlingen Memmingen Bybrach Ravenspurg Lindow Santgallen Kempten Koufburen ° Lutkilch Ysni Wangen Pfullendorf Büchorn Nördlingen Dinkelsbúhel Rotenburg uf der Tuber Bopfingen Alun Gemúnd Halle Heilbrun Winpfen Winsperg Wintzhein Wissenburg Gingen Püchow Swinfurt in Franken und Mulhusen in Elsafs bekennent und tun kunt offenlich mit disem brief: 35 alse wir vormals [weiter wie in nr. 307 bis geverde incl., dann folgt noch] usgenom- mend Regenspurg und Basel? als zwo frie stette, die vormals unserm herren dem kúng nicht gesworn haben als die vorgenanten des richs stette; doch das Regens- purg und Basel die vorgeschriben tegding und hilf halten° und vollefüren sôllen als ander die vorgenannten des richs stette. und des ze urkúnd geben wir dem 40 vorgenanten unserm gnedigen herren dem kúnig disen brief versigelt mit€ unser 8 a) von die incl. bis brief incl. aus B, stutl dessen hat A nur di stede etc.: auch GLM zühlen sie gans auf, in M fellt aur mit disem brief. b) Wil de. M sicher nur aus Verschen well das vorhergehende Wort ebenso endet. c) A Koufbrunne. d) von usgenommen incl. bis versigelt incl. aus B, statt dessen hat A nur mit urkunde disses briefis; GLM haben den Zusatz auch. e) M haben statt halten. I] von mit incl. bis zum Schlusse ergänst aus M, das diese 45 Stelle allein hat; nur G fugt nach versigelt auch die Worte bei datum anno 1387 in die sancti Benedicti abbatis; auch Gemeiner Regensb. Chr. 2, 220 nt. gibt als datum an d. 1387 d. Benedict. €) oder unserr, abgekürst. 1 Böhmer Reichsgesetze 15 gibt wol nur aus Ver- sehen den 22. Merz an. 2 Basel leistete dem König nur von der Vogtei wegen einen Eid, und es schworen nicht alle Bürger sondern nur die Rathsherren, Arnold 1, 357. Ueber die Eigenschaft Regensburgs als freier Stadt s. Ge- meiner Regensb. Chr. 2, 201. 50
Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 Merz 20 548 haben von uns oder von andern keysern und kunigen unsern vorvarn an dem hei- ligen reich, und als sie die bisher bracht haben bis uff disen hewtigen tag. und wollen ouch die vorgenanten stete miteinander bey uns und bey dem reich behalten. und wer der were der die vorgenanten stete doran irren dringen besweren oder krenken wolt, dorzu wollen wir sie beschuczen und schirmen und in getrewlichen 5 geraten und beholffen sein und nicht wider sie sein on geverde. mit urkunt dicz brives versigelt mit unserm kuniglichen majestat insigel, geben zu Nuremberg noch Crists geburte dreiczehenhundert jar und dornach in dem siben und achczigistem jare des mitwochen noch dem suntag als man singet letare in der vasten unserr reiche des Behemischen in dem vir und ezweinczigisten und des Romischen in dem 10 eynlefften jaren. [in verso] R. Bartholomeus de Nova civitate. Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. 1387 303. Die genannten 39 Städte verpflichten sich gegenüber dem König Wenzel wie die Merz 21 Städte in nr. 306, ihm gegen jedermann, der ihn vom Throne stoßen wollte, zu 15 helfen in Deutschen Landen diesseits der Alpen. 1387 Merz 211 [Nürnberg]. AB CL wie bei nr. 301; wie dort ist in A das e über y im Abdruck weggeblieben, wenn es vorkam. M coll. Münch. R.-A. Königreich Böhmen Sammelband tom. 1 (v. J. 1387—1621) fol. 2 a cop. chart. aus sec. 14—15, mit der Ueberschrift liga omnium imperialium civitatum; 20 hinter dem Stücke folgt noch item consimilis civitati Solaturn, item consimilis civitati Nordlingen, item consimilis civitati Lindäw, item consimilis civitati Heylprunn, item consimilis civitati Geylnhausen, wahrscheinlich sind damit solche Städte gemeint welchen eine Abschrift zugeschickt wurde. G coll. Lünig R.-A. 13, 45 f. nr. 35. Dumont corps dipl. 2, 1, 207 f. aus L. — (Regest bei Georgisch 2, 781 a, Pelzel Wenzel 1, 187, Gemeiner Regensb. Chr. 2, 230 wol aus dem Regensb. Bundesaktenbuch oder sonst aus dem Stadtarchiv, Vischer in den Forschungen nr. 272 nebst 273.) 25 Wir die a von Regenspurg und wir die von Basel zwo frie stette und ouch wir des heilgen Rômschen richs stette mit namen Ougspurg Nurenberg Costentz Ulm 30 Esselingen Rútlingen Rotwil Wilb Uiberlingen Memmingen Bybrach Ravenspurg Lindow Santgallen Kempten Koufburen ° Lutkilch Ysni Wangen Pfullendorf Büchorn Nördlingen Dinkelsbúhel Rotenburg uf der Tuber Bopfingen Alun Gemúnd Halle Heilbrun Winpfen Winsperg Wintzhein Wissenburg Gingen Püchow Swinfurt in Franken und Mulhusen in Elsafs bekennent und tun kunt offenlich mit disem brief: 35 alse wir vormals [weiter wie in nr. 307 bis geverde incl., dann folgt noch] usgenom- mend Regenspurg und Basel? als zwo frie stette, die vormals unserm herren dem kúng nicht gesworn haben als die vorgenanten des richs stette; doch das Regens- purg und Basel die vorgeschriben tegding und hilf halten° und vollefüren sôllen als ander die vorgenannten des richs stette. und des ze urkúnd geben wir dem 40 vorgenanten unserm gnedigen herren dem kúnig disen brief versigelt mit€ unser 8 a) von die incl. bis brief incl. aus B, stutl dessen hat A nur di stede etc.: auch GLM zühlen sie gans auf, in M fellt aur mit disem brief. b) Wil de. M sicher nur aus Verschen well das vorhergehende Wort ebenso endet. c) A Koufbrunne. d) von usgenommen incl. bis versigelt incl. aus B, statt dessen hat A nur mit urkunde disses briefis; GLM haben den Zusatz auch. e) M haben statt halten. I] von mit incl. bis zum Schlusse ergänst aus M, das diese 45 Stelle allein hat; nur G fugt nach versigelt auch die Worte bei datum anno 1387 in die sancti Benedicti abbatis; auch Gemeiner Regensb. Chr. 2, 220 nt. gibt als datum an d. 1387 d. Benedict. €) oder unserr, abgekürst. 1 Böhmer Reichsgesetze 15 gibt wol nur aus Ver- sehen den 22. Merz an. 2 Basel leistete dem König nur von der Vogtei wegen einen Eid, und es schworen nicht alle Bürger sondern nur die Rathsherren, Arnold 1, 357. Ueber die Eigenschaft Regensburgs als freier Stadt s. Ge- meiner Regensb. Chr. 2, 201. 50
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B. Städtische Anstalten zum Städtetag. 549 der vorgenanten stet aller anhangenden insigeln, der geben ist an sand Benedicten 1367 tag in der vasten nach Kristi gepurd drewzehenhundert jar und in dem siben und Mers 21 achczigisten jar. 1 5 304. Die Stadt Rotenburg an der Tauber bekennt gegenüber den übrigen betheiligten 1389 Nov. 22 Bundesstädten, daß sie die Urkunde nr. 303 innehabe, und verpflichtet sich zu einem bestimmten Ausleihe-Verfahren. 1389 Nov. 22 [Rotenburg an der Tauber]. Aus Münch R.-A. Urk. Reichsstadt Nürnberg Nachträge f. 11 XII 6/1 or. mb. c. sig. pend., in verso von glchz. Hand von dez prifs wegen den man den von Rotenburk gab von gemainer stet wege 1389. Wir .. die burger dez rats der stat zu Rotenburg bekennen für uns und unser nachkomen a doselbst und tun kunt offenlichen mit disem brief: : umb den besigel- ten brief den wir ynnen haben, den unser herre her Wentzlaw Rômischer kûnig zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zu Beheim gemainen steten geben hat, der von wort zu wort hernach geschriben stet also [folgt als Einschaltung nr. 302], 15 da bekennen wir, daz wir denselben besigelten brief ynnen haben, gemainen steten und den von Nûremberg, den derselb brief lawt und sagt. und wir geloben fûr uns und unser nachkomen den egenanten burgern dez rats der stat zů Nûremberg und iren nachkomen, daz wir in denselben obgeschriben brief leihen sullen und wôllen, als oft sie sein begern und bedûrffen, doch also daz uns die egenanten von Nûremberg dez iren brief geben und verschreiben sullen, daz sie uns denselben brief, als oft wir in den leihen, ye in den nehsten zwein moneden, darnach und wir in den brief gelihen haben, widergeben und antwürten sûllen. auch ist gerett worden, daz wir denselben obgeschriben brief auch dheiner stat niht leihen sullen, es wer’ dann daz uns dieselb stat, die desselben briefs bedôrft, ein gut sicherheit 25 tu, daz sie uns denselben brief in zwein moneden auch widergebe und antwûrt on geverd. und dez zu urkûnd geben wir den egenanten .. von Nuremberg disen b brief versigelten mit unser stat zu Rotenburg anhangendem insigel, geben am montag 1389 vor sant Kathrein tag nach Cristus gepurt drewzehenhundert jar und in dem newn Nov. 22 und achtzigsten“ jaren. 20 40 30 B. Städtische Anstalten zum Städtetag. 305. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Jan. 30 bis April 17. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Jan. 30 bis Apr. 17 [1] Feria 4 ante purificac. Marie : item dedimus dem Labenwolf 2 lb. 9 sh. Jan. 30 hl., zu reiten gen Tawst gen unserm herren dem kunig, do er gen Amberg kom. 35 — item ez kost, daz Nyclas Muffel und Jobs Tetzel mit einem von Regensburg und einem von Ulme riten gegen unserm herren dem kunig, do er gen Amberg komen solt, als daz gemain stet geordinirt heten, uber daz man dem punt zugeschriben a) or. nachkmen. b) or. disem. c) or. achigsten. 1 Diese Urkunde ist ohne Zweifel gemeint in der do man in schraib daz sie unsers herren dez kunigs brief sigeln solten und auch daz Juden-gelt bezalen 40 Nürnberger Stadtrechnung vom Jahr 1387: feria 4 solten. Unter dem Brief des Königs ist hier der p. anuncc. Mar. virg. [Merz 27] item dedimus uni für ihn und nicht der ron ihm ausgestellte zu ver- nunccio 221/2 sh. hl., zu lawfen gen Auchsburg, stehen, also nr. 303 und nicht 302. do ir boten hie woren gewesen bei gemainen steten,
B. Städtische Anstalten zum Städtetag. 549 der vorgenanten stet aller anhangenden insigeln, der geben ist an sand Benedicten 1367 tag in der vasten nach Kristi gepurd drewzehenhundert jar und in dem siben und Mers 21 achczigisten jar. 1 5 304. Die Stadt Rotenburg an der Tauber bekennt gegenüber den übrigen betheiligten 1389 Nov. 22 Bundesstädten, daß sie die Urkunde nr. 303 innehabe, und verpflichtet sich zu einem bestimmten Ausleihe-Verfahren. 1389 Nov. 22 [Rotenburg an der Tauber]. Aus Münch R.-A. Urk. Reichsstadt Nürnberg Nachträge f. 11 XII 6/1 or. mb. c. sig. pend., in verso von glchz. Hand von dez prifs wegen den man den von Rotenburk gab von gemainer stet wege 1389. Wir .. die burger dez rats der stat zu Rotenburg bekennen für uns und unser nachkomen a doselbst und tun kunt offenlichen mit disem brief: : umb den besigel- ten brief den wir ynnen haben, den unser herre her Wentzlaw Rômischer kûnig zu allen zeiten merer des reichs und kûnig zu Beheim gemainen steten geben hat, der von wort zu wort hernach geschriben stet also [folgt als Einschaltung nr. 302], 15 da bekennen wir, daz wir denselben besigelten brief ynnen haben, gemainen steten und den von Nûremberg, den derselb brief lawt und sagt. und wir geloben fûr uns und unser nachkomen den egenanten burgern dez rats der stat zů Nûremberg und iren nachkomen, daz wir in denselben obgeschriben brief leihen sullen und wôllen, als oft sie sein begern und bedûrffen, doch also daz uns die egenanten von Nûremberg dez iren brief geben und verschreiben sullen, daz sie uns denselben brief, als oft wir in den leihen, ye in den nehsten zwein moneden, darnach und wir in den brief gelihen haben, widergeben und antwürten sûllen. auch ist gerett worden, daz wir denselben obgeschriben brief auch dheiner stat niht leihen sullen, es wer’ dann daz uns dieselb stat, die desselben briefs bedôrft, ein gut sicherheit 25 tu, daz sie uns denselben brief in zwein moneden auch widergebe und antwûrt on geverd. und dez zu urkûnd geben wir den egenanten .. von Nuremberg disen b brief versigelten mit unser stat zu Rotenburg anhangendem insigel, geben am montag 1389 vor sant Kathrein tag nach Cristus gepurt drewzehenhundert jar und in dem newn Nov. 22 und achtzigsten“ jaren. 20 40 30 B. Städtische Anstalten zum Städtetag. 305. Kosten der Stadt Nürnberg. 1387 Jan. 30 bis April 17. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Jan. 30 bis Apr. 17 [1] Feria 4 ante purificac. Marie : item dedimus dem Labenwolf 2 lb. 9 sh. Jan. 30 hl., zu reiten gen Tawst gen unserm herren dem kunig, do er gen Amberg kom. 35 — item ez kost, daz Nyclas Muffel und Jobs Tetzel mit einem von Regensburg und einem von Ulme riten gegen unserm herren dem kunig, do er gen Amberg komen solt, als daz gemain stet geordinirt heten, uber daz man dem punt zugeschriben a) or. nachkmen. b) or. disem. c) or. achigsten. 1 Diese Urkunde ist ohne Zweifel gemeint in der do man in schraib daz sie unsers herren dez kunigs brief sigeln solten und auch daz Juden-gelt bezalen 40 Nürnberger Stadtrechnung vom Jahr 1387: feria 4 solten. Unter dem Brief des Königs ist hier der p. anuncc. Mar. virg. [Merz 27] item dedimus uni für ihn und nicht der ron ihm ausgestellte zu ver- nunccio 221/2 sh. hl., zu lawfen gen Auchsburg, stehen, also nr. 303 und nicht 302. do ir boten hie woren gewesen bei gemainen steten,
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550 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 hat, mit allen sachen 65 lb. und 5 sh. hl., und daz der Muffel die andern vart zu Jan. 30 im gen Ansbach rait [in marg. pûnt]. — item dedimus 18 sh. hl. von ofen und glesern uf der půrg zů pezzern. [2] Fer. 4 post Mathiea appostoli: item ded. 10 lb. 11 sh. hl. durch got, do Febr. 27 sich unser herre der kunig mit gemainen steten veraint. — item ez kost die schenk, 5 Febr. 20 do unser herre der kûng und gemain stete hie waren in der vasten1, daz man ge- bis mainen steten rittern und knehten schankt, und daz man sust uf dem hawse ûmb Apr. 6 wein geben het dieweil gemain stet hie waren, mit allen sachen 39 lb. und 16 sh. hl. [3] Propine domini regis. item propinavimus domino regi 100 guld., do er herkom reminiscere, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem b herzogen 40 von Teschin 32 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem von Risen- burg 2 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Hanko 3 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Heinrich von der Tûben 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus den indern turhutern 3 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus iren knehten 8 groze.“ — item propinavimus den 15 awzzern turhutern 24 groze. — item propinavimus dez kunigs boten 12 groze. — summa der propine 271 lb. und 121/2 sh. hl. 4 [4] Fer. 4 post Tiburcii: item ez kost die vart, die Conrad Zingel tet gen Wirtzburg, do die fürsten und herren ein tag heten von etlicher heimlicher sach wegen, als der rat wol waiz, 4 lb. und 18 sh. hl. Merz 3 Apr. 17 20 C. Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten. 1387 306. Die Erzbischöfe Friederich III von Köln, Kuno II von Trier, Adolf I von Mainz, Apr. 23 und Pfalzgraf Ruprecht I verbinden sich, daß keiner von ihnen ohne Zustimmung der übrigen bewilligen solle, daß K. Wenzel das Reich einem andern abtrete. 1387 Apr. 23 Wesel. 25 Aus Düsseld. Prov.-A. Urk. Kurköln A III nr. 1108 or. mb. c. 4 sig. pend. Lacomblet Urk.-B. 3, 808 nr. 914 ebendaher. — (Regest bei Görz p. 119 aus Lacomblet.) Wir Friderich van goitz gnaden der heyliger kirchen zu Colne ertzebusschof des heyligen Roimschen rijchs in Italien ertzekenceller, ind wir Cune van goitz ge- naden der heyliger kirchen zu Triere ertzebusschof des heyligen Roimschen rijchs 30 in Welschgem lande ertzekentzeller, wir Ailff van goitz genaden des heyligen stoils zu Mentze ertzebusschof des heylichen Roimschen rijchs in Duytzghen lande ertze- canceller, ind wir Ruprecht der elter van goitz genaden paltzgrave by Rijne ober- ster drossis des heyligen Roimschen rijchs ind hertzoghe in Beyeren, doin kûnt allen luden ind bekennen mit desem brieve: dat wir uns alle viere ind unser 35 yclicher zu dem anderem verbunden ind verstricket han verbinden ind verstricken uns an desem brieve, of id geschege dat unse herre her Wenceslau Roimsghe koning ind koningh zu Behem dat Roimsche rych overgeven ind an yemand anders a) Der chronologischen Steilung im cod. nach ist Mathie au lesen statt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergübe. b) cod. den. c) cod. verschrieben grôz weil am Kolumnen-Ende Platzmangel war. 40 1 Die Bezeichnung ist sehr allgemein gehalten, unsere Versammlung fällt aber richtig in diese Zeit. 2 Brenek von Riesenberg auf Skala Hoflehnsrichter oder Bores von Riesenburg? beide 1396 Mitglieder des obersten Regierungsraths für Böhmen, Palacky 3, a, 95. (Skala im Prachiner Kreise, ib. 116.) 3 cod. Homko, o. Zw. Hanko Brunonis Probst von Lebus, königl. Landesunterkämmerer, Palacky 3, a, 31; seit 1384 Oberstkanzler ib. 36. 4 Die Summe stimmt, wenn 1 groz = 11/2 sh. ist, also 44 groze = 66 sh. = 3 lb. 6 sh. 45
550 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 hat, mit allen sachen 65 lb. und 5 sh. hl., und daz der Muffel die andern vart zu Jan. 30 im gen Ansbach rait [in marg. pûnt]. — item dedimus 18 sh. hl. von ofen und glesern uf der půrg zů pezzern. [2] Fer. 4 post Mathiea appostoli: item ded. 10 lb. 11 sh. hl. durch got, do Febr. 27 sich unser herre der kunig mit gemainen steten veraint. — item ez kost die schenk, 5 Febr. 20 do unser herre der kûng und gemain stete hie waren in der vasten1, daz man ge- bis mainen steten rittern und knehten schankt, und daz man sust uf dem hawse ûmb Apr. 6 wein geben het dieweil gemain stet hie waren, mit allen sachen 39 lb. und 16 sh. hl. [3] Propine domini regis. item propinavimus domino regi 100 guld., do er herkom reminiscere, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem b herzogen 40 von Teschin 32 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem von Risen- burg 2 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Hanko 3 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Heinrich von der Tûben 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus den indern turhutern 3 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus iren knehten 8 groze.“ — item propinavimus den 15 awzzern turhutern 24 groze. — item propinavimus dez kunigs boten 12 groze. — summa der propine 271 lb. und 121/2 sh. hl. 4 [4] Fer. 4 post Tiburcii: item ez kost die vart, die Conrad Zingel tet gen Wirtzburg, do die fürsten und herren ein tag heten von etlicher heimlicher sach wegen, als der rat wol waiz, 4 lb. und 18 sh. hl. Merz 3 Apr. 17 20 C. Erster Anhang: Haltung der Rheinischen Kurfürsten. 1387 306. Die Erzbischöfe Friederich III von Köln, Kuno II von Trier, Adolf I von Mainz, Apr. 23 und Pfalzgraf Ruprecht I verbinden sich, daß keiner von ihnen ohne Zustimmung der übrigen bewilligen solle, daß K. Wenzel das Reich einem andern abtrete. 1387 Apr. 23 Wesel. 25 Aus Düsseld. Prov.-A. Urk. Kurköln A III nr. 1108 or. mb. c. 4 sig. pend. Lacomblet Urk.-B. 3, 808 nr. 914 ebendaher. — (Regest bei Görz p. 119 aus Lacomblet.) Wir Friderich van goitz gnaden der heyliger kirchen zu Colne ertzebusschof des heyligen Roimschen rijchs in Italien ertzekenceller, ind wir Cune van goitz ge- naden der heyliger kirchen zu Triere ertzebusschof des heyligen Roimschen rijchs 30 in Welschgem lande ertzekentzeller, wir Ailff van goitz genaden des heyligen stoils zu Mentze ertzebusschof des heylichen Roimschen rijchs in Duytzghen lande ertze- canceller, ind wir Ruprecht der elter van goitz genaden paltzgrave by Rijne ober- ster drossis des heyligen Roimschen rijchs ind hertzoghe in Beyeren, doin kûnt allen luden ind bekennen mit desem brieve: dat wir uns alle viere ind unser 35 yclicher zu dem anderem verbunden ind verstricket han verbinden ind verstricken uns an desem brieve, of id geschege dat unse herre her Wenceslau Roimsghe koning ind koningh zu Behem dat Roimsche rych overgeven ind an yemand anders a) Der chronologischen Steilung im cod. nach ist Mathie au lesen statt Mathei, welches letstere den 25. Sept. ergübe. b) cod. den. c) cod. verschrieben grôz weil am Kolumnen-Ende Platzmangel war. 40 1 Die Bezeichnung ist sehr allgemein gehalten, unsere Versammlung fällt aber richtig in diese Zeit. 2 Brenek von Riesenberg auf Skala Hoflehnsrichter oder Bores von Riesenburg? beide 1396 Mitglieder des obersten Regierungsraths für Böhmen, Palacky 3, a, 95. (Skala im Prachiner Kreise, ib. 116.) 3 cod. Homko, o. Zw. Hanko Brunonis Probst von Lebus, königl. Landesunterkämmerer, Palacky 3, a, 31; seit 1384 Oberstkanzler ib. 36. 4 Die Summe stimmt, wenn 1 groz = 11/2 sh. ist, also 44 groze = 66 sh. = 3 lb. 6 sh. 45
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C. Erster Anh.: Haltung der Rhein. Kurf. D. Zweit. Anh.: Bündn. Rhein. Bundesst. m. d. Kônig. 551 5 10 wenden werde of wenden weulde, dat unser eyngh synen willen of syn verhencknis 1387 Apr. 23 nyet darzu doin of geven sal in eyngher wise, id ensy dan mit unser vierre aller gemeynen willen verhenckenisse ind gutdüncken. ind wat hinderniss of wederstands uns gemeynlich of besunder davan queme of upperstuende, daran solen wir alle gentzligh ind getruwelich ind mit gantzer muege by eynander blyven ind uns davan nyet scheyden of sunderen in eynger wyse ayn geverde. ind dis hait unser yclicher dem anderem mit synen vurstlichen eren ind truwen geloift ind geloven in desem brieve stede ind vast zu halden ind darweder nyt zu doin in eyngherhande wise ain geverde. ind han des zu urkunde ind gantzer steidgheyt unser yelich sijn ingesiegel an desen brief doin hanghen, der gegeven ist zu Wesel na Cristus geburd 1387 druytzienhundert seven ind eichtzich jaire up sente Georgien dagh des heylighen Apr. 23 martellers. D. Zweiter Anhang: Bündnis Rheinischer Bundesstädte mit dem König. 15 307. Neun genannte Wetterauische und Elsäßsische Städte1 verpflichten sich gegenüber 1387 dem König Wenzel wie die Städte in nr. 304, ihm gegen jedermann, der ihn vom Throne stoßen wollte, zu helfen in Deutschen Landen diesseits der Alpen. 1387 Juni 11 ohne Ort. Juni 11 20 F aus Frankf. St.-A. Mglb. F 6 or. mb. c. 9 sig. pend. A B G LM beziehen sich auf die guten Theils gleichlautende nr. 304. Böhmer cod. dipl. 1, 764 f. aus F. — (Vischer Reg. nr. 275; und Scriba Reg. 2 nr. 1785, falsch unterm 12. Juni.) Wir die burgermaister râte und alle burger gemainlich diser nauchgeschriben dez hailigen Rômischen richs stetten mit namen Frankenfurt Hagnowe Schlettstat Wissenburg Wepflar Fridberg Gailnhusen Obernâhenhain und Sals bekennen offen- 25 lich mit disem brieff und tûgent kund allen den die in ansehent oder hôrent lesen: als wir vormals dem allerdurlúchtigosten fúrsten und herren hern Wenczlawe von gottes gnaden Rômischen kúnig zû€ allen ziten merrer dez richs und kunig zu Be- heim unserm lieben gnedigen herren gehuldet und gesworn haben als unserm herren ainem Rômischen kunig zukúnfftigem kaiser, darumbe, derselben unser huldung 30 nauchzevolgende und genûgb zu tûn, so haben wir uns gen dem vorgenanten unserm herren dem kúnig dez verbunden: ob daz ware daz sich yemant, wer der were, gen im fúr ainen Romischen kunig uffwerffen wôlte und c denselben unsern vorge- nanten gnedigen herrend von dem kunigkriche dringen wôlte, 2 daz wir im danne gen demselben getrulichen sullen und wellen geraten beholffen und bygestendig sin 35 in disene Tútschen landen und 1 hie diesseit dez gebirges, ane all argenliste und geverde. mit urkúnd dicz brieffs, daran wir vorgenanten stette alle und unser ieglichw besunder ir statt gemains insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist a) F zůr b) F genûgt c) und — wôtte de. C. d) BGLM add. den kúnig, de. FA. e) de. GL. f) FA haben und, BGLM fehlt es. 40 45 1 Vgl. nr. 308 art. 2 und 4. Auf den Anschlußs Rheinischer Städte an das Bündnis mit dem König bezieht sich auch die Angabe der Nürnberger Stadt- rechnung von 1387: feria 4 ante Viti [Juni 12] item dedimus uni nunccio 26 sh. hl. der unsers herren dez kunigs brief trug gen Wurmes [oder Wurmse?] Speir und gen Strasbürg, und die andern ebenda unter gleichem Datum: item dedimus uni nunccio 3 lb. 9 sh. hl. zu laufen gen Strasburg mit unsers herren dez kunigs briefen, und weiter eben da unter demselben Datum: item dedimus uni nunccio 2 lb. 17 sh. hl. der unsers herren dez kunigs brief trug gen Wirtzburg und gen Meintz. 2 Dieß und nichts weiter meint wol Strobel vaterl. Gesch. des Elsaßes 2, 417.
C. Erster Anh.: Haltung der Rhein. Kurf. D. Zweit. Anh.: Bündn. Rhein. Bundesst. m. d. Kônig. 551 5 10 wenden werde of wenden weulde, dat unser eyngh synen willen of syn verhencknis 1387 Apr. 23 nyet darzu doin of geven sal in eyngher wise, id ensy dan mit unser vierre aller gemeynen willen verhenckenisse ind gutdüncken. ind wat hinderniss of wederstands uns gemeynlich of besunder davan queme of upperstuende, daran solen wir alle gentzligh ind getruwelich ind mit gantzer muege by eynander blyven ind uns davan nyet scheyden of sunderen in eynger wyse ayn geverde. ind dis hait unser yclicher dem anderem mit synen vurstlichen eren ind truwen geloift ind geloven in desem brieve stede ind vast zu halden ind darweder nyt zu doin in eyngherhande wise ain geverde. ind han des zu urkunde ind gantzer steidgheyt unser yelich sijn ingesiegel an desen brief doin hanghen, der gegeven ist zu Wesel na Cristus geburd 1387 druytzienhundert seven ind eichtzich jaire up sente Georgien dagh des heylighen Apr. 23 martellers. D. Zweiter Anhang: Bündnis Rheinischer Bundesstädte mit dem König. 15 307. Neun genannte Wetterauische und Elsäßsische Städte1 verpflichten sich gegenüber 1387 dem König Wenzel wie die Städte in nr. 304, ihm gegen jedermann, der ihn vom Throne stoßen wollte, zu helfen in Deutschen Landen diesseits der Alpen. 1387 Juni 11 ohne Ort. Juni 11 20 F aus Frankf. St.-A. Mglb. F 6 or. mb. c. 9 sig. pend. A B G LM beziehen sich auf die guten Theils gleichlautende nr. 304. Böhmer cod. dipl. 1, 764 f. aus F. — (Vischer Reg. nr. 275; und Scriba Reg. 2 nr. 1785, falsch unterm 12. Juni.) Wir die burgermaister râte und alle burger gemainlich diser nauchgeschriben dez hailigen Rômischen richs stetten mit namen Frankenfurt Hagnowe Schlettstat Wissenburg Wepflar Fridberg Gailnhusen Obernâhenhain und Sals bekennen offen- 25 lich mit disem brieff und tûgent kund allen den die in ansehent oder hôrent lesen: als wir vormals dem allerdurlúchtigosten fúrsten und herren hern Wenczlawe von gottes gnaden Rômischen kúnig zû€ allen ziten merrer dez richs und kunig zu Be- heim unserm lieben gnedigen herren gehuldet und gesworn haben als unserm herren ainem Rômischen kunig zukúnfftigem kaiser, darumbe, derselben unser huldung 30 nauchzevolgende und genûgb zu tûn, so haben wir uns gen dem vorgenanten unserm herren dem kúnig dez verbunden: ob daz ware daz sich yemant, wer der were, gen im fúr ainen Romischen kunig uffwerffen wôlte und c denselben unsern vorge- nanten gnedigen herrend von dem kunigkriche dringen wôlte, 2 daz wir im danne gen demselben getrulichen sullen und wellen geraten beholffen und bygestendig sin 35 in disene Tútschen landen und 1 hie diesseit dez gebirges, ane all argenliste und geverde. mit urkúnd dicz brieffs, daran wir vorgenanten stette alle und unser ieglichw besunder ir statt gemains insigel offenlich gehenkt haben, der geben ist a) F zůr b) F genûgt c) und — wôtte de. C. d) BGLM add. den kúnig, de. FA. e) de. GL. f) FA haben und, BGLM fehlt es. 40 45 1 Vgl. nr. 308 art. 2 und 4. Auf den Anschlußs Rheinischer Städte an das Bündnis mit dem König bezieht sich auch die Angabe der Nürnberger Stadt- rechnung von 1387: feria 4 ante Viti [Juni 12] item dedimus uni nunccio 26 sh. hl. der unsers herren dez kunigs brief trug gen Wurmes [oder Wurmse?] Speir und gen Strasbürg, und die andern ebenda unter gleichem Datum: item dedimus uni nunccio 3 lb. 9 sh. hl. zu laufen gen Strasburg mit unsers herren dez kunigs briefen, und weiter eben da unter demselben Datum: item dedimus uni nunccio 2 lb. 17 sh. hl. der unsers herren dez kunigs brief trug gen Wirtzburg und gen Meintz. 2 Dieß und nichts weiter meint wol Strobel vaterl. Gesch. des Elsaßes 2, 417.
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552 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 des nechsten zinstags nauch sant Bonifacien tag in dem jare do man zalt von Cristz Juni 11 gebúrte drwzehenhundert jaure und darnauch in dem siben und achezigostem jaure. 1387 Apr. 20 bis Juni 1 308. Gesandtschaften der Stadt Frankfurt. 1387 Apr. 20 bis Juni 1. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegen. Apг. 27 Mai 4 Juni 1 [1] Sabb. ante Georgii: 20 gulden 15 sh. hat virzert Heinrich von Hultzhusen 5 9 dage zu Spire zu der Swebschin stede fründen, und auch umb rechenunge von unsers bûndes wegen zue dûne; die rechenunge doch nit vorgang hatte. [2] Sabb. ante Walpurg. 14 güldin 15 sh. haid virzert Johan vom Widdel sehs dage gein Spire mit 5 pherden da zue ratslagen, alse unser herre der konig mit des Rynschen bundes frunden geredet hatte umb eine einmüdekeid zuschen ime 10 unde unserme bunde. [3] Sabb. post Walpurgis: virzerte Henrich von Holtzhusen mit 5 pherden drie dage gein Wormße, alse der von Mentze von Wormße von Spire unde unser frunde ein bisûndern bespreche hatten umb einen red gein Esselingen unde umb manunge der von Straspurg unde von Hagenawe, 6 gûlden 11 sh. hell. [4] Sabb. ante Bonifacii : 1 haid Johan vom Widdel verzert 52 gulden 4 sh. mit 5 pherden 23 dage mit der andern stede frunden gein Esselingen zue der Swebischen stede frunden umb eine einmüdekeid zuschen unserme herren dem konige unde den steden,? unde darnach gein Wiessenburg Hagenawe unde Straspurg alse die zweiunge zuschen graffe Emychen von Lynyngen 3 unde den von Straspurg unde von Hagenawe 20 henegelacht ward. 15 Apr. 20 1 Mit demselben Datum hat die Frankfurter Stadt- rechnung unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgebin die folgende Angabe 32 sh. verzerten die diener zue Stogstad, alse sie mit des herzogen sone von Tesschin gein Aschaffinburg reden. 2 Hier ist wol das Verhältnis in der Urk. rom 11. Juni 1387 nr. 307 gemeint. 3 Vgl. die Frankf. Kosten 1386 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12 nr. 294 art. 3; in der Frankf. Stadtrechnung 25 ist noch mehr ron diesem Zwiste die Rede.
552 Königlicher Städtetag zu Nürnberg Ende Merz 1387. 1387 des nechsten zinstags nauch sant Bonifacien tag in dem jare do man zalt von Cristz Juni 11 gebúrte drwzehenhundert jaure und darnauch in dem siben und achezigostem jaure. 1387 Apr. 20 bis Juni 1 308. Gesandtschaften der Stadt Frankfurt. 1387 Apr. 20 bis Juni 1. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegen. Apг. 27 Mai 4 Juni 1 [1] Sabb. ante Georgii: 20 gulden 15 sh. hat virzert Heinrich von Hultzhusen 5 9 dage zu Spire zu der Swebschin stede fründen, und auch umb rechenunge von unsers bûndes wegen zue dûne; die rechenunge doch nit vorgang hatte. [2] Sabb. ante Walpurg. 14 güldin 15 sh. haid virzert Johan vom Widdel sehs dage gein Spire mit 5 pherden da zue ratslagen, alse unser herre der konig mit des Rynschen bundes frunden geredet hatte umb eine einmüdekeid zuschen ime 10 unde unserme bunde. [3] Sabb. post Walpurgis: virzerte Henrich von Holtzhusen mit 5 pherden drie dage gein Wormße, alse der von Mentze von Wormße von Spire unde unser frunde ein bisûndern bespreche hatten umb einen red gein Esselingen unde umb manunge der von Straspurg unde von Hagenawe, 6 gûlden 11 sh. hell. [4] Sabb. ante Bonifacii : 1 haid Johan vom Widdel verzert 52 gulden 4 sh. mit 5 pherden 23 dage mit der andern stede frunden gein Esselingen zue der Swebischen stede frunden umb eine einmüdekeid zuschen unserme herren dem konige unde den steden,? unde darnach gein Wiessenburg Hagenawe unde Straspurg alse die zweiunge zuschen graffe Emychen von Lynyngen 3 unde den von Straspurg unde von Hagenawe 20 henegelacht ward. 15 Apr. 20 1 Mit demselben Datum hat die Frankfurter Stadt- rechnung unter der Rubrik bisundern einzelingen uzgebin die folgende Angabe 32 sh. verzerten die diener zue Stogstad, alse sie mit des herzogen sone von Tesschin gein Aschaffinburg reden. 2 Hier ist wol das Verhältnis in der Urk. rom 11. Juni 1387 nr. 307 gemeint. 3 Vgl. die Frankf. Kosten 1386 Okt. 6 bis 1387 Jan. 12 nr. 294 art. 3; in der Frankf. Stadtrechnung 25 ist noch mehr ron diesem Zwiste die Rede.
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Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 10 15 20 30 Die beiden Versammlungen im Merz waren je nur die einer Partei gewesen, mit den Herren kam der König zu Wirzburg, mit den Städten kam er in Nürnberg zu- sammen. Ein allgemeiner Tag fand an letzterem Orte dann im Sommer statt, man darf ihn wol als Reichs-Tag bezeichnen. Der zahlreiche Besuch von Fürsten und Städten spricht dafür, s. nr. 314 und in dieser Einleitung lit. C. Auch die Einladung an Straßburg nr. 310 bezeichnet den Gegenstand der zu treffenden Verabredung in ent- sprechender Weise: „etliche sachen die uns das heilge reich und euch antreten sein.“ In derselben Einladung ist zwar nur von Städten die Rede, aber die geistlichen und welt- lichen Fürsten fehlen in der Entscheidung nr. 313 nicht; ihre Anwesenheit im Rech- nungsbuch der Stadt Nürnberg ist also keine bloß zufällige, dasselbe bezeichnet auch die Zeit unserer Versammlung ausdrücklich mit den Worten „do unser herre .. der kunig und ander fürsten und herren hie waren"; und wenn wir, wie nicht zu zweifeln ist, Recht haben auch nr. 311 hieher zu beziehen, so ist die darin getroffene Verabredung vor sich gegangen eben zwischen den Fürsten Herren und Städten, der Uberschrift des Stücks zufolge. A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. Ein Unbekannter berichtet aus Böhmen in nr. 309 von den Absichten des Königs. Ist dieser anonyme Brief über- haupt von mir richtig datiert, so hatte der König schon bald nach Anfang des Jahres 1387 im Sinn auf den Sommer nach Deutschland zu gehen. Er war damals für den Augenblick verhindert und gedachte der Ungarischen Krönung seines Bruders Sigmund 25 beizuwohnen, welche dann am 31. Merz stattfand, freilich ohne daß Wenzel dabei ge- wesen wäre. Am 24. Juni wollte dieser bei den Kurfürsten sein; sie sollten, so hatte er ihnen geschrieben, mit dem Städtebund übereinkommen auf einen „lengern frid", d. h. sie sollten die Heidelberger Stallung von 1384 verlängern. Die Städte erhielten diese Nachrichten durch den Brief des Ungenannten wol im Februar. Wir haben schon ge- sehen, daß der König dann doch, ohne Zweifel der dringenden Verhältnisse halber, früher nach Deutschland kam, anstatt nach Ungarn zu gehen, daß er am 10. Merz in Wirzburg, am 20./21. Merz in Nürnberg seine Versammlungen hielt. Nachdem er nun zu Wirzburg gegen die Fürsten aufgetreten und zu Nürnberg mit den Städten in ein engeres Verhältnis gekommen war, gieng er wider nach Böhmen zurück, um die Mitte 35 des April war er bereits in Beraun (Pelzel Wenzel 1, 187 f.). Aber die Verlängerung der Heidelberger Stallung, von der man bei den zwei Versammlungen im Merz nichts hört, war von ihm nicht aufgegeben. Am 12. Juni lud er von Bürglitz aus die Straß- burger ein, sofort Gesandte zu ihm nach Wirzburg oder Nürnberg zu schicken, da er 4o selbst unverzüglich in letztere Stadt kommen wolle, nr. 310. Auch Mainz Speier Worms erhielten ihre Einladung, vgl. ib. Wenzel kam nach Nürnberg Petri und Pauli d. h. am oder um 29. Juni nr. 314 art. 3, über Auerbach und den Rotenberg hatte er seinen Deutsche Reichstags-Akten. I. 70 5
Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 10 15 20 30 Die beiden Versammlungen im Merz waren je nur die einer Partei gewesen, mit den Herren kam der König zu Wirzburg, mit den Städten kam er in Nürnberg zu- sammen. Ein allgemeiner Tag fand an letzterem Orte dann im Sommer statt, man darf ihn wol als Reichs-Tag bezeichnen. Der zahlreiche Besuch von Fürsten und Städten spricht dafür, s. nr. 314 und in dieser Einleitung lit. C. Auch die Einladung an Straßburg nr. 310 bezeichnet den Gegenstand der zu treffenden Verabredung in ent- sprechender Weise: „etliche sachen die uns das heilge reich und euch antreten sein.“ In derselben Einladung ist zwar nur von Städten die Rede, aber die geistlichen und welt- lichen Fürsten fehlen in der Entscheidung nr. 313 nicht; ihre Anwesenheit im Rech- nungsbuch der Stadt Nürnberg ist also keine bloß zufällige, dasselbe bezeichnet auch die Zeit unserer Versammlung ausdrücklich mit den Worten „do unser herre .. der kunig und ander fürsten und herren hie waren"; und wenn wir, wie nicht zu zweifeln ist, Recht haben auch nr. 311 hieher zu beziehen, so ist die darin getroffene Verabredung vor sich gegangen eben zwischen den Fürsten Herren und Städten, der Uberschrift des Stücks zufolge. A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. Ein Unbekannter berichtet aus Böhmen in nr. 309 von den Absichten des Königs. Ist dieser anonyme Brief über- haupt von mir richtig datiert, so hatte der König schon bald nach Anfang des Jahres 1387 im Sinn auf den Sommer nach Deutschland zu gehen. Er war damals für den Augenblick verhindert und gedachte der Ungarischen Krönung seines Bruders Sigmund 25 beizuwohnen, welche dann am 31. Merz stattfand, freilich ohne daß Wenzel dabei ge- wesen wäre. Am 24. Juni wollte dieser bei den Kurfürsten sein; sie sollten, so hatte er ihnen geschrieben, mit dem Städtebund übereinkommen auf einen „lengern frid", d. h. sie sollten die Heidelberger Stallung von 1384 verlängern. Die Städte erhielten diese Nachrichten durch den Brief des Ungenannten wol im Februar. Wir haben schon ge- sehen, daß der König dann doch, ohne Zweifel der dringenden Verhältnisse halber, früher nach Deutschland kam, anstatt nach Ungarn zu gehen, daß er am 10. Merz in Wirzburg, am 20./21. Merz in Nürnberg seine Versammlungen hielt. Nachdem er nun zu Wirzburg gegen die Fürsten aufgetreten und zu Nürnberg mit den Städten in ein engeres Verhältnis gekommen war, gieng er wider nach Böhmen zurück, um die Mitte 35 des April war er bereits in Beraun (Pelzel Wenzel 1, 187 f.). Aber die Verlängerung der Heidelberger Stallung, von der man bei den zwei Versammlungen im Merz nichts hört, war von ihm nicht aufgegeben. Am 12. Juni lud er von Bürglitz aus die Straß- burger ein, sofort Gesandte zu ihm nach Wirzburg oder Nürnberg zu schicken, da er 4o selbst unverzüglich in letztere Stadt kommen wolle, nr. 310. Auch Mainz Speier Worms erhielten ihre Einladung, vgl. ib. Wenzel kam nach Nürnberg Petri und Pauli d. h. am oder um 29. Juni nr. 314 art. 3, über Auerbach und den Rotenberg hatte er seinen Deutsche Reichstags-Akten. I. 70 5
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554 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Weg genommen, ib. art. 2 mit nt. Man meinte dort in Nürnberg zuerst, er werde noch früher kommen; denn die Stadtrechnung von 1387 hat die Nachricht: „feria 4 a. ascens. domini [Mai 15]: item dedimus Cristan Pfintzing 4 lb. 12 sh. hlr., die er ver- pawt het an der kirchen [oder „kuchen“?] uf der purg, do unser herre der kunig her- komen solt zu pfingsten [Mai 26]." B. Abreden und Entscheidungen. Pelzel Wenzel 1, 189 erzählt nach Er- wähnung einer Urkunde vom 20. Mai 1387: "hierauf verließ Wenzel abermals Böhmen und reiste wider nach Nürnberg um daselbst den Heidelberger Bund, welcher nur noch ein Jahr fortzudauern hatte, zu verlängern." Daniels deutsche Reichs- und Staaten- rechtsgeschichte 2, 2, 125 geht dann, gestützt auf diese Außerung, noch etwas weiter: 10 „auf einer Reichsversammlung zu Nürnberg im Juli wird über die Verlängerung des Heidelberger Bundes verhandelt.“ Dieß ist eine sehr wahrscheinliche Kombination. Die Abreden nr. 311 und 312 lassen vermuthen, daß Wenzel diese Verlängerung am liebsten gleich selbst in Nürnberg zu Stande gebracht hätte. Vermuthlich ließ er zur Bereinigung dieser Sache gleich einige Räthe zurück, als er selbst nach Böhmen heimgieng, und 15 diese verlängerten dann zu Mergentheim die Stallung, s. Einleit. zum Mergentheimer Tag vom Okt. und Nov. 1387 lit. D. Trotz der Vorgänge im Merz war er also wider auf diesen Gedanken zurückgekommen, den er schon im Anfang des Jahres gehegt hatte: erneuerte Vereinigung der Fürsten- und Städte-Partei. Zunächst freilich kam es so weit noch nicht. Theils mag die Wirtembergische Angelegenheit noch Aufenthalt gemacht haben (nr. 311—313), theils mögen seine Absichten bei den Städten trotz der abgeschlos- senen näheren Verbindung nicht vollem Vertrauen begegnet sein. In der unten zu er- wähnenden Special-Urkunde der Städte vom 25. Juli über ihren Bund mit Erzb. Pilgrim von Salzburg in der Kurzen Geschichte etc. Beyl. nr. 26 p. 60 f. erläutern dieselben die Ausnehmung, die sie in der allgemeinen Urkunde mit dem König gemacht, in dem 25 Sinne, daß sie nur gelte wenn der König die Baiern im Kriege gegen Pilgrim unter- stütze durch Verleihung des Reichspaniers oder mit Truppen "von sach wegen die das rich selb anrürten,“ außerdem wollen sie dem Erzbischof eintretenden Falls auch gegen den König helfen wenn dieser in genannter Weise den Herzogen beistehen würde. So wenig glaubten sie Wenzel's sicher zu sein. Auch waren sie durch die konfidentielle 30 Mittheilung in dem oben genannten Briefe nr. 309 gewarnt: der König, hieß es dort, würde es am liebsten sehen, wenn sich Herren und Städte gegenseitig zu Grunde rich- teten, sie sollten sich vorsehen wenn sie mit den Herren wider um Frieden rathschlagten. Es ist wol möglich daß Wenzel eine Zeitlang dachte, wenn erst beide Parteien sich er- schöpft hätten, die königliche Gewalt auf ihren Trümmern neu aufzurichten. Und in 35 der That, wer möchte ihm Unrecht geben, wenn er meinte, daß mit der einen wie mit der andern Seite gleich wenig für das allgemeine beste des Reichs zu gewinnen sei? Kam es nun auch nicht gleich zur Erstreckung des Vertragsverhältnisses von Heidelberg, so wurde dieselbe doch vorbereitet. Wir sind so glücklich, von den Verhandlungen der Nürnberger Versammlung zwei protokollartige städtische Aufzeichnungen zu besitzen, man könnte sie Punktationen nennen, es sind die Stücke nr. 311 und 312. Dießmal also ist es ein Reichstag, von dem wir ein derartiges Protokoll geben können, das zweite das wir überhaupt in unserer Sammlung mitzutheilen haben, während das erste, aus dem gleichen Jahr vom Merz, sich auf einen königlichen Städtetag bezog, nr. 301. Die beiden Numern 311 und 312 sind eigentlich ein identisches Aktenstück, aber in zwei Redaktionen; die eine erhalten im Frankfurter Stadtarchiv ist nr. 311, schon veröffent- licht von Janssen in Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 23—25 nr. 65, die andere im Nürnberger Archivkonservatorium ist nr. 312, bisher noch ungedruckt. Die Nürnberger ist von einer städtischen Hand, auf dieser Seite nimmt sie ihre Stellung in art. 9; mit dem Ursprung der Frankfurter verhält es sich wol ebenso. Beide haben in Form und 50 20 40 45
554 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Weg genommen, ib. art. 2 mit nt. Man meinte dort in Nürnberg zuerst, er werde noch früher kommen; denn die Stadtrechnung von 1387 hat die Nachricht: „feria 4 a. ascens. domini [Mai 15]: item dedimus Cristan Pfintzing 4 lb. 12 sh. hlr., die er ver- pawt het an der kirchen [oder „kuchen“?] uf der purg, do unser herre der kunig her- komen solt zu pfingsten [Mai 26]." B. Abreden und Entscheidungen. Pelzel Wenzel 1, 189 erzählt nach Er- wähnung einer Urkunde vom 20. Mai 1387: "hierauf verließ Wenzel abermals Böhmen und reiste wider nach Nürnberg um daselbst den Heidelberger Bund, welcher nur noch ein Jahr fortzudauern hatte, zu verlängern." Daniels deutsche Reichs- und Staaten- rechtsgeschichte 2, 2, 125 geht dann, gestützt auf diese Außerung, noch etwas weiter: 10 „auf einer Reichsversammlung zu Nürnberg im Juli wird über die Verlängerung des Heidelberger Bundes verhandelt.“ Dieß ist eine sehr wahrscheinliche Kombination. Die Abreden nr. 311 und 312 lassen vermuthen, daß Wenzel diese Verlängerung am liebsten gleich selbst in Nürnberg zu Stande gebracht hätte. Vermuthlich ließ er zur Bereinigung dieser Sache gleich einige Räthe zurück, als er selbst nach Böhmen heimgieng, und 15 diese verlängerten dann zu Mergentheim die Stallung, s. Einleit. zum Mergentheimer Tag vom Okt. und Nov. 1387 lit. D. Trotz der Vorgänge im Merz war er also wider auf diesen Gedanken zurückgekommen, den er schon im Anfang des Jahres gehegt hatte: erneuerte Vereinigung der Fürsten- und Städte-Partei. Zunächst freilich kam es so weit noch nicht. Theils mag die Wirtembergische Angelegenheit noch Aufenthalt gemacht haben (nr. 311—313), theils mögen seine Absichten bei den Städten trotz der abgeschlos- senen näheren Verbindung nicht vollem Vertrauen begegnet sein. In der unten zu er- wähnenden Special-Urkunde der Städte vom 25. Juli über ihren Bund mit Erzb. Pilgrim von Salzburg in der Kurzen Geschichte etc. Beyl. nr. 26 p. 60 f. erläutern dieselben die Ausnehmung, die sie in der allgemeinen Urkunde mit dem König gemacht, in dem 25 Sinne, daß sie nur gelte wenn der König die Baiern im Kriege gegen Pilgrim unter- stütze durch Verleihung des Reichspaniers oder mit Truppen "von sach wegen die das rich selb anrürten,“ außerdem wollen sie dem Erzbischof eintretenden Falls auch gegen den König helfen wenn dieser in genannter Weise den Herzogen beistehen würde. So wenig glaubten sie Wenzel's sicher zu sein. Auch waren sie durch die konfidentielle 30 Mittheilung in dem oben genannten Briefe nr. 309 gewarnt: der König, hieß es dort, würde es am liebsten sehen, wenn sich Herren und Städte gegenseitig zu Grunde rich- teten, sie sollten sich vorsehen wenn sie mit den Herren wider um Frieden rathschlagten. Es ist wol möglich daß Wenzel eine Zeitlang dachte, wenn erst beide Parteien sich er- schöpft hätten, die königliche Gewalt auf ihren Trümmern neu aufzurichten. Und in 35 der That, wer möchte ihm Unrecht geben, wenn er meinte, daß mit der einen wie mit der andern Seite gleich wenig für das allgemeine beste des Reichs zu gewinnen sei? Kam es nun auch nicht gleich zur Erstreckung des Vertragsverhältnisses von Heidelberg, so wurde dieselbe doch vorbereitet. Wir sind so glücklich, von den Verhandlungen der Nürnberger Versammlung zwei protokollartige städtische Aufzeichnungen zu besitzen, man könnte sie Punktationen nennen, es sind die Stücke nr. 311 und 312. Dießmal also ist es ein Reichstag, von dem wir ein derartiges Protokoll geben können, das zweite das wir überhaupt in unserer Sammlung mitzutheilen haben, während das erste, aus dem gleichen Jahr vom Merz, sich auf einen königlichen Städtetag bezog, nr. 301. Die beiden Numern 311 und 312 sind eigentlich ein identisches Aktenstück, aber in zwei Redaktionen; die eine erhalten im Frankfurter Stadtarchiv ist nr. 311, schon veröffent- licht von Janssen in Frankfurts Reichskorrespondenz 1, 23—25 nr. 65, die andere im Nürnberger Archivkonservatorium ist nr. 312, bisher noch ungedruckt. Die Nürnberger ist von einer städtischen Hand, auf dieser Seite nimmt sie ihre Stellung in art. 9; mit dem Ursprung der Frankfurter verhält es sich wol ebenso. Beide haben in Form und 50 20 40 45
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Einleitung. 555 10 15 20 25 45 Inhalt ihr eigenthümliches, und sind beide vollständig mitgetheilt. Ich habe bei den ein- zelnen Artikeln jeder Redaktion auf die entsprechenden Artikel der andern Redaktion verwiesen, so daß man sich leicht in ihrem gegenseitigen Verhältnis zurecht finden kann. Undatiert sind freilich ursprünglich beide, und Janssen R.-K. 1, 23 nr. 65 hat unsre nr. 311 auf den Merz 1387 angesetzt, vgl. dagegen den Anfang unsrer Einleitung zu dem königlichen Städtetag zu Nürnberg vom Ende Merz 1387. Die erste Anmerkung zu nr. 311 entwickelt die Gründe unserer Datierung; als Ort der Verhandlung bezeichnet der Eingang dieser Numer selbst die Stadt Nürnberg, der Ort ist also jedenfalls außer Frage, aber auch die Zeit glaube ich überzeugend nachgewiesen zu haben. Was nun den Inhalt betrifft, so wurde verabredet, es solle die Heidelberger Stallung fortgelten bis zu Ende ihres Termins, nr. 311 art. 6 und nr. 312 art. 7; inzwischen aber wäre eine neue Versammlung abzuhalten, auf welcher auch besprochen würde wie sich beide Par- teien fernerhin gegen einander halten sollen, nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 9. Damit ist nichts andres gemeint als die Frage, ob das Verhältnis, wie es 1384 zu Heidelberg durch Vertrag geordnet war, erneuert werden solle und unter welchen Modifikationen dieß etwa zu geschehen habe. Um aber einen solchen neuen Vertrag zu Stande zu bringen, war es nöthig, daß zuvor die Streitigkeiten geordnet wurden, die zwischen einzelnen Herren und Städten obwalteten, und die auch mittelst und seit der Mergentheimer Ver- einbarung vom 3. Aug. 1386 nr. 289 noch nicht alle beendigt worden waren. Die Zweiung zwischen den Schwäbischen Städten einerseits und Herzog Stephan von Baiern und Graf Eberhard von Wirtemberg andrerseits beizulegen, hatte man ins Auge gefasst, nr. 319 art. 1; auch diese Dinge wurden, soweit nicht schon jetzt darin Vorsorge oder Entscheidung getroffen ward, dem künftigen (Mergentheimer) Tag (vom November) vor- behalten, nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 8 a. Pfalzgraf Ruprecht I und Erzbischof Adolf I von Mainz sollten das Ausschreiben zu dieser Versammlung ergehen lassen, s. nr. 312 art. 9, vgl. nr. 320. Dieß muß noch vor 25. Juli bestimmt worden sein, weil es an diesem Tage bereits in Regensburg ins gelbe Stadtbuch eingetragen wurde, nr. 320. — Hier in Nürnberg aber beschäftigte die Berathenden namentlich noch die Wirtembergische Angelegenheit , die Ergebnisse liegen in verschiedenen Artikeln der beiden 30 Redaktionen vor. Am 30. Juli entschied dann der König zu Nürnberg zwischen Wir- temberg und Eßlingen, nr. 313. Ohne Zweifel wurde hier auch gleich ausgemacht, daß die Städte ohne weitere Mahnung auf 25. Aug. in Eßlingen eine Zusammenkunft wegen Wirtembergs halten sollten, s. nr. 320 Anm. Die Städte unter sich kamen zu einem Beschluß über die Annahme von Ausbür- 35 gern, was hier nur erwähnt werden mag, s. Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231 f., Vischer in den Forschungen 2, 86 f.; vgl. auch bei uns dazu nr. 316 art. 5 und 1. Ebenso geht es nur gelegentlich neben dem Reichstag her, wenn der anwesende Erzbischof Pilgrim von Salzburg mit den Schwäbischen Bundesstädten einen Schutzver- trag schließt, welcher gegen die Bairischen Herzoge gerichtet ist. Aber man sieht dar- so aus, wie wenig die Umstände und wol auch die Berathungen selbst im Stand waren Vertrauen zum Frieden einzuflößen; denn diese Allianz mit dem den Herzogen feind- lich gesinnten Kirchenfürsten hat nur Sinn, wenn man auf den baldigen Ausbruch des Kriegs rechnete (Vischer in den Forschungen 2, 65). Es ist aber auch von Interesse, daß dabei die Möglichkeit ins Auge gefaßt wurde, es könnte das Reichsvikariat an das Bairische Haus kommen; und vielleicht dachte man außerdem im Hintergrund an noch mehr, an die Krone selbst. Es wurden von den Städten zwei Urkunden ausgefertigt. beide vom 25. Juli. In der ersten, deren erzbischöflicher Revers bei Gemeiner l. c. 2, 231 erwähnt ist, verschrieben sich der Erzbischof und die Städte allgemein gegen alle und jede Angreifer und Beschädiger. In der andern beschränken die 38 Städte (es sind dieselben wie in nr. 302, nur daß, außer Wyl im Thurgau das auch dort nicht vorkommt, 5
Einleitung. 555 10 15 20 25 45 Inhalt ihr eigenthümliches, und sind beide vollständig mitgetheilt. Ich habe bei den ein- zelnen Artikeln jeder Redaktion auf die entsprechenden Artikel der andern Redaktion verwiesen, so daß man sich leicht in ihrem gegenseitigen Verhältnis zurecht finden kann. Undatiert sind freilich ursprünglich beide, und Janssen R.-K. 1, 23 nr. 65 hat unsre nr. 311 auf den Merz 1387 angesetzt, vgl. dagegen den Anfang unsrer Einleitung zu dem königlichen Städtetag zu Nürnberg vom Ende Merz 1387. Die erste Anmerkung zu nr. 311 entwickelt die Gründe unserer Datierung; als Ort der Verhandlung bezeichnet der Eingang dieser Numer selbst die Stadt Nürnberg, der Ort ist also jedenfalls außer Frage, aber auch die Zeit glaube ich überzeugend nachgewiesen zu haben. Was nun den Inhalt betrifft, so wurde verabredet, es solle die Heidelberger Stallung fortgelten bis zu Ende ihres Termins, nr. 311 art. 6 und nr. 312 art. 7; inzwischen aber wäre eine neue Versammlung abzuhalten, auf welcher auch besprochen würde wie sich beide Par- teien fernerhin gegen einander halten sollen, nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 9. Damit ist nichts andres gemeint als die Frage, ob das Verhältnis, wie es 1384 zu Heidelberg durch Vertrag geordnet war, erneuert werden solle und unter welchen Modifikationen dieß etwa zu geschehen habe. Um aber einen solchen neuen Vertrag zu Stande zu bringen, war es nöthig, daß zuvor die Streitigkeiten geordnet wurden, die zwischen einzelnen Herren und Städten obwalteten, und die auch mittelst und seit der Mergentheimer Ver- einbarung vom 3. Aug. 1386 nr. 289 noch nicht alle beendigt worden waren. Die Zweiung zwischen den Schwäbischen Städten einerseits und Herzog Stephan von Baiern und Graf Eberhard von Wirtemberg andrerseits beizulegen, hatte man ins Auge gefasst, nr. 319 art. 1; auch diese Dinge wurden, soweit nicht schon jetzt darin Vorsorge oder Entscheidung getroffen ward, dem künftigen (Mergentheimer) Tag (vom November) vor- behalten, nr. 311 art. 4 und nr. 312 art. 8 a. Pfalzgraf Ruprecht I und Erzbischof Adolf I von Mainz sollten das Ausschreiben zu dieser Versammlung ergehen lassen, s. nr. 312 art. 9, vgl. nr. 320. Dieß muß noch vor 25. Juli bestimmt worden sein, weil es an diesem Tage bereits in Regensburg ins gelbe Stadtbuch eingetragen wurde, nr. 320. — Hier in Nürnberg aber beschäftigte die Berathenden namentlich noch die Wirtembergische Angelegenheit , die Ergebnisse liegen in verschiedenen Artikeln der beiden 30 Redaktionen vor. Am 30. Juli entschied dann der König zu Nürnberg zwischen Wir- temberg und Eßlingen, nr. 313. Ohne Zweifel wurde hier auch gleich ausgemacht, daß die Städte ohne weitere Mahnung auf 25. Aug. in Eßlingen eine Zusammenkunft wegen Wirtembergs halten sollten, s. nr. 320 Anm. Die Städte unter sich kamen zu einem Beschluß über die Annahme von Ausbür- 35 gern, was hier nur erwähnt werden mag, s. Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231 f., Vischer in den Forschungen 2, 86 f.; vgl. auch bei uns dazu nr. 316 art. 5 und 1. Ebenso geht es nur gelegentlich neben dem Reichstag her, wenn der anwesende Erzbischof Pilgrim von Salzburg mit den Schwäbischen Bundesstädten einen Schutzver- trag schließt, welcher gegen die Bairischen Herzoge gerichtet ist. Aber man sieht dar- so aus, wie wenig die Umstände und wol auch die Berathungen selbst im Stand waren Vertrauen zum Frieden einzuflößen; denn diese Allianz mit dem den Herzogen feind- lich gesinnten Kirchenfürsten hat nur Sinn, wenn man auf den baldigen Ausbruch des Kriegs rechnete (Vischer in den Forschungen 2, 65). Es ist aber auch von Interesse, daß dabei die Möglichkeit ins Auge gefaßt wurde, es könnte das Reichsvikariat an das Bairische Haus kommen; und vielleicht dachte man außerdem im Hintergrund an noch mehr, an die Krone selbst. Es wurden von den Städten zwei Urkunden ausgefertigt. beide vom 25. Juli. In der ersten, deren erzbischöflicher Revers bei Gemeiner l. c. 2, 231 erwähnt ist, verschrieben sich der Erzbischof und die Städte allgemein gegen alle und jede Angreifer und Beschädiger. In der andern beschränken die 38 Städte (es sind dieselben wie in nr. 302, nur daß, außer Wyl im Thurgau das auch dort nicht vorkommt, 5
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556 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. s. pag. 544 lin. 15, hier noch Leutkirch, wenigstens im Abdruck, ƒehlt) die Verpflichtung des Erzbischofs zur Hilfe, er soll zu derselben nur verbunden sein wider die Herzoge Stefan Fridrich und Johann und wider deren Erben Lande Leute Helfer; alle andern Fälle stehen in seinem guten Willen. Dann wird beigefügt: "und wer’ es daz die vorgenanten unser herren von Paygern, si alle gemeinlich oder in ir ainer oder mer besunder, in 5 der zite und jaren, alz diu vorgenant verpüntnuß weren sol [10 Jahre, s. die unten zu erwähnende Kurze Geschichte etc. p. XXXVIf.], zu vycarien dez Rómischen richs gesetzt oder in daz empfolhen wurde yn Tûtschen oder in Welschen landen, oder daz ir ainer oder mer zu pfleger des richs erwelt wurde: daz alles gemainlich noch ain stück oder mer besunder sol noch mag der verbündnus, die wir gen ainander gemachd 10 und besigelt haben, kainen schaden bringen noch beren; wan daz wir in dennocht wider dieselben herren getrulichen sullent beraten und beholfen sin als vor geschriben stat an alle geverde." Auch diese zweite Urkunde, welche eigentlich die Hauptsache enthält und gewis als geheimer Zusatzvertrag oder Vertragszusatz bezeichnet werden darf, ist erwähnt bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231, aber ebenso kurz wie die erste; sie findet sich aber 15 gedruckt in Kurze Geschichte und actenmäßtige Anzeige was dem hohen Erzstift Salz- burg auf erfolgten Todfall Kurfürsts Maximilian des IIIen in Baiern bey dessen Ver- lassenschaft für Ansprüche und Forderungen ausstehen, gedruckt Salzburg im Januar 1779 in der Hof- und akademischen Waisenhausbuchdruckerey, Beylagen nr. 26 p. 60 f., vgl. Feßmaier Städtebund p. 37 und nt. 89, Vischer Reg. nr. 277, und Stälin 3, 342 nt. 2. Im Text der Kurzen Geschichte etc. p. XXXVI f. sind sichtlich die allgemeine und die specielle Urkunde zusammengearbeitet; das Original der letzteren befindet sich wahrscheinlich im Archiv des Salzburger Domkapitels. C. Städtische Anstalten zu dem Tag. Schon der vierwöchentliche Rech- nungsmonat der Stadt Nürnberg vom 15. Mai bis 12. Juni 1387 zeigt Bevollmächtigte 25 die von Seiten des Schwäbischen Städtebunds zum König nach Nürnberg ritten (nr. 314 art. 1), wol etwas verfrüht, da doch der König am 12. Juni noch in Bürglitz war (nr. 310); auch Propinationen für Abgesandte einzelner Städte beider Bünde kommen in dieser Rechnungsperiode vor (nr. 314 art. 1 nt., vgl. nr. 319 art. 1). Dann im folgenden Ausgaben-Monat vom 12. Juni bis 10. Juli erscheint eine Gesandtschafts- 30 Ausgabe für eine Zusammenkunft in Wirzburg, wahrscheinlich zwischen den Schwäbi- schen Städtebundsboten und den Fürsten (art. 2); in Nürnberg aber treffen um diese Zeit weitere Rheinische Städte ein, Mainz Straßburg Worms, die nebst Speier, das nicht gekommen zu sein scheint, in dem Ausschreiben nr. 310 genannt sind (nr. 314 art. 2 nt.). Wider im folgenden vierwöchentlichen Rechnungsmonat, der mit dem 10. Juli beginnt, kommen dann die Ausgaben für Propinationen an die Schwäbischen Städte in langer Reihe, man hatte sich zuvor in Nördlingen zusammengefunden, von dort wurde die ganze Gesellschaft durch die Nürnberger Gesandten in ihre Stadt begleitet, nr. 314 art. 4. Erst nachdem auch diese eingetroffen waren, konnten die Verhandlungen nr. 311 und 312 stattfinden, und wenn man annehmen darf daß die Eintragung der Ausgaben 40 zugleich erfolgt ist mit den Ausgaben selbst, so würde folgen, daß die Abreden nr. 311 und 312 nach 10. Juli anzusetzen sind. Herren genug erschienen auf dem Tag. In Forchheim scheint sich schon vorher eine Anzahl derselben zu versammeln (nr. 314 art. 2 nt. an zwei Stellen), gerade wie die Schwäbischen Städteboten zuvor in Nördlingen Station machten; es haben an diesen 45 Orten wol Vorbesprechungen der einzelnen Partei stattgefunden. Man vermuthete dann auch Herren in Wirzburg zu finden und schickte einen Kundschafter dahin (art. 4 nt.). Als anwesend zu Nürnberg selbst sind in der Stadtrechnung die folgenden genannt: der Herzog von Sachsen (wol Balthasar) art. 1 nt., der Erzbischof von Salzburg (Pilgrim II von Puchhaim) art. 2 nt., der Bischof von Wirzburg (Gerhard), Herzog Friedrich von 50 20 35
556 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. s. pag. 544 lin. 15, hier noch Leutkirch, wenigstens im Abdruck, ƒehlt) die Verpflichtung des Erzbischofs zur Hilfe, er soll zu derselben nur verbunden sein wider die Herzoge Stefan Fridrich und Johann und wider deren Erben Lande Leute Helfer; alle andern Fälle stehen in seinem guten Willen. Dann wird beigefügt: "und wer’ es daz die vorgenanten unser herren von Paygern, si alle gemeinlich oder in ir ainer oder mer besunder, in 5 der zite und jaren, alz diu vorgenant verpüntnuß weren sol [10 Jahre, s. die unten zu erwähnende Kurze Geschichte etc. p. XXXVIf.], zu vycarien dez Rómischen richs gesetzt oder in daz empfolhen wurde yn Tûtschen oder in Welschen landen, oder daz ir ainer oder mer zu pfleger des richs erwelt wurde: daz alles gemainlich noch ain stück oder mer besunder sol noch mag der verbündnus, die wir gen ainander gemachd 10 und besigelt haben, kainen schaden bringen noch beren; wan daz wir in dennocht wider dieselben herren getrulichen sullent beraten und beholfen sin als vor geschriben stat an alle geverde." Auch diese zweite Urkunde, welche eigentlich die Hauptsache enthält und gewis als geheimer Zusatzvertrag oder Vertragszusatz bezeichnet werden darf, ist erwähnt bei Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231, aber ebenso kurz wie die erste; sie findet sich aber 15 gedruckt in Kurze Geschichte und actenmäßtige Anzeige was dem hohen Erzstift Salz- burg auf erfolgten Todfall Kurfürsts Maximilian des IIIen in Baiern bey dessen Ver- lassenschaft für Ansprüche und Forderungen ausstehen, gedruckt Salzburg im Januar 1779 in der Hof- und akademischen Waisenhausbuchdruckerey, Beylagen nr. 26 p. 60 f., vgl. Feßmaier Städtebund p. 37 und nt. 89, Vischer Reg. nr. 277, und Stälin 3, 342 nt. 2. Im Text der Kurzen Geschichte etc. p. XXXVI f. sind sichtlich die allgemeine und die specielle Urkunde zusammengearbeitet; das Original der letzteren befindet sich wahrscheinlich im Archiv des Salzburger Domkapitels. C. Städtische Anstalten zu dem Tag. Schon der vierwöchentliche Rech- nungsmonat der Stadt Nürnberg vom 15. Mai bis 12. Juni 1387 zeigt Bevollmächtigte 25 die von Seiten des Schwäbischen Städtebunds zum König nach Nürnberg ritten (nr. 314 art. 1), wol etwas verfrüht, da doch der König am 12. Juni noch in Bürglitz war (nr. 310); auch Propinationen für Abgesandte einzelner Städte beider Bünde kommen in dieser Rechnungsperiode vor (nr. 314 art. 1 nt., vgl. nr. 319 art. 1). Dann im folgenden Ausgaben-Monat vom 12. Juni bis 10. Juli erscheint eine Gesandtschafts- 30 Ausgabe für eine Zusammenkunft in Wirzburg, wahrscheinlich zwischen den Schwäbi- schen Städtebundsboten und den Fürsten (art. 2); in Nürnberg aber treffen um diese Zeit weitere Rheinische Städte ein, Mainz Straßburg Worms, die nebst Speier, das nicht gekommen zu sein scheint, in dem Ausschreiben nr. 310 genannt sind (nr. 314 art. 2 nt.). Wider im folgenden vierwöchentlichen Rechnungsmonat, der mit dem 10. Juli beginnt, kommen dann die Ausgaben für Propinationen an die Schwäbischen Städte in langer Reihe, man hatte sich zuvor in Nördlingen zusammengefunden, von dort wurde die ganze Gesellschaft durch die Nürnberger Gesandten in ihre Stadt begleitet, nr. 314 art. 4. Erst nachdem auch diese eingetroffen waren, konnten die Verhandlungen nr. 311 und 312 stattfinden, und wenn man annehmen darf daß die Eintragung der Ausgaben 40 zugleich erfolgt ist mit den Ausgaben selbst, so würde folgen, daß die Abreden nr. 311 und 312 nach 10. Juli anzusetzen sind. Herren genug erschienen auf dem Tag. In Forchheim scheint sich schon vorher eine Anzahl derselben zu versammeln (nr. 314 art. 2 nt. an zwei Stellen), gerade wie die Schwäbischen Städteboten zuvor in Nördlingen Station machten; es haben an diesen 45 Orten wol Vorbesprechungen der einzelnen Partei stattgefunden. Man vermuthete dann auch Herren in Wirzburg zu finden und schickte einen Kundschafter dahin (art. 4 nt.). Als anwesend zu Nürnberg selbst sind in der Stadtrechnung die folgenden genannt: der Herzog von Sachsen (wol Balthasar) art. 1 nt., der Erzbischof von Salzburg (Pilgrim II von Puchhaim) art. 2 nt., der Bischof von Wirzburg (Gerhard), Herzog Friedrich von 50 20 35
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Einleitung. 557 Baiern (Landshut), (Pfalzgraf Ruprecht III der jüngste genannt) Klemm Herzog (in Baiern), die Herzogin van Stettin (zu Stettin waren damals die Pommerischen Herzoge Svantibor I (III) 1371—1413 und Bogislav VII 1371—1404, s. Hopf p. 234 nr. 423; hier ist nicht Elisabeth die Gemahlin des letzteren, sondern Anna die Tochter Albrechts des Schönen Burggrafen von Nürnberg gemeint, die ihre Familie besuchte, s. Cohn Tafel 74), der (Graf Eberhard III) von Wirtemberg, der Herzog von Holland (Herzog Albrecht I von Baiern-Straubing, 1377 Graf von Holland, der Herzog von Teck (Fried- rich IV), der von Brauneck (wol Konrad VII 1368—1390, s. Hopf p. 26), der von Weinsberg (Engelhard IX oder Konrad XII? s. Hopf p. 68), Herzog Stephan (II) von Baiern (-Ingolstadt), des Herren Rat von Baiern (womit der Herzog Johann von Baiern- München vertreten gewesen sein wird), der Bischof von Mainz (Erzb. Adolf I), Graf Ruprecht von Nassau (wol von Nassau-Weilburg, stirbt 1390, s. Hopf p. 131), der (Graf Johann I mit dem Barte) von Wertheim, die von Helfenstein (wol Graf Fried- rich I 1372—1438 mit einem oder mehr Söhnen, s. Hopf p. 69), dieß alles in art. 4. 15 Auch der Burggraf von Elnbogen und dortige Bürger werden als anwesend genannt, ib. (ein Janko von Malerzik ist 1414 Hauptmann daselbst, Pelzel Wenzel 2, 625). Das Gefolge des Königs wird in nr. 314 art. 3 aufgeführt. Zur äußsern Geschichte des Aufenthalts K. Wenzels in diesem Sommer zu Nürn- berg vgl. die Nachricht der Chronik aus K. Sigmunds Zeit bis 1434, welche Th. v. Kern 20 in den St.-Chr. 1, 356 herausgegeben hat, und die gleichzeitige Aufzeichnung in dessen Beil. 3 ib. 424 f., sammt der Bemerkung ib. 425, 23 ff. über die Ausschmückungen späterer Chronisten, auch Pelzel Wenzel 1, 189 f. Wenn K. Wenzel am 13. Juli im Zorn hinwegritt und sich auf seine Bergfeste Rotenberg nordöstlich von Nürnberg unweit Lauf begab, so war er doch am 22. Juli schon wider in Nürnberg zurück, Pelzel 25 Wenzel 1, 189 f. Daß man damals in der Erwartung stand, es würden von Böhmen her Kriegs- völker anrücken, s. nr. 314 art. 4 nt. Den Grund kann man nur vermuthungsweise suchen, s. Th. v. Kern in den St.-Chr. 1, 425. D. Anhang: Schwäbischer Städtebundtag zu Eßlingen. Ein Eßlinger 30 Tag des Städtebunds findet sich in der Nürnberger Stadtrechnung erwähnt, s. die An- merkung zu nr. 315. Da die Ausgabe, die dafür gemacht wurde, verzeichnet ist in der Monatsrechnung von vier Wochen welche mit dem 4. Sept. beginnt, so ist es ganz gut möglich daß die Versammlung selbst noch gegen Ende August stattgefunden hat. Und in der That findet sich eine Mahnung der Bundesstädte nach Eßlingen wegen des 35 Grafen von Wirtemberg auf 25. Aug. 1387, s. nr. 320 nt. (vgl. nr. 316 art. 13). Vielleicht wurden hier die Beschlüsse nr. 315 gefasst, welche wir deshalb versuchsweise unter diesem Titel abdrucken lassen. Es ist freilich nur eine Vermuthung. So wie im Codex das Stück hinter nr. 312 ohne trennende Uberschrift steht, könnte man zunächst sogar auf den Gedanken kommen, es gehöre noch zu nr. 312 selbst und sei daher gleich- falls auf den Nürnberger Reichstag vom Juli 1387 zu verlegen. Allein es beginnt doch auch im Codex auf fol. 4“ mit unsrer nr. 315 eine neue Seite, mit einem Zwischen- raum von einer Viertelseite unten auf dem vorhergehenden Blatt, und schon deshalb kann man geneigt sein hier auch ein neues Stück beginnen zu lassen und nr. 315 nicht mit nr. 312 zu vereinigen. Auch dem Sinne nach scheint dieß das richtige. Denn was in nr. 315 art. 1 gesagt wird, ist theilweise auch in nr. 312 art. 9 enthalten, und ein Grund der Widerholung, wenn nr. 312 und 315 zusammen ein einziges Stück wären, fehlt gänzlich. Daß nr. 312 wirklich mit art. 10 zu schließen ist, wird auch daraus höchst wahrscheinlich, daß die andre Redaktion nr. 311 ebenfalls keinen Artikel enthält, in welchem die Bestimmung wegen der Vollmacht getroffen wäre wie in nr. 315 art. 1. 50 Die auf diesen Artikel folgenden Bestimmungen von nr. 315 über Messe Geldwechsel und 40 40 45 5
Einleitung. 557 Baiern (Landshut), (Pfalzgraf Ruprecht III der jüngste genannt) Klemm Herzog (in Baiern), die Herzogin van Stettin (zu Stettin waren damals die Pommerischen Herzoge Svantibor I (III) 1371—1413 und Bogislav VII 1371—1404, s. Hopf p. 234 nr. 423; hier ist nicht Elisabeth die Gemahlin des letzteren, sondern Anna die Tochter Albrechts des Schönen Burggrafen von Nürnberg gemeint, die ihre Familie besuchte, s. Cohn Tafel 74), der (Graf Eberhard III) von Wirtemberg, der Herzog von Holland (Herzog Albrecht I von Baiern-Straubing, 1377 Graf von Holland, der Herzog von Teck (Fried- rich IV), der von Brauneck (wol Konrad VII 1368—1390, s. Hopf p. 26), der von Weinsberg (Engelhard IX oder Konrad XII? s. Hopf p. 68), Herzog Stephan (II) von Baiern (-Ingolstadt), des Herren Rat von Baiern (womit der Herzog Johann von Baiern- München vertreten gewesen sein wird), der Bischof von Mainz (Erzb. Adolf I), Graf Ruprecht von Nassau (wol von Nassau-Weilburg, stirbt 1390, s. Hopf p. 131), der (Graf Johann I mit dem Barte) von Wertheim, die von Helfenstein (wol Graf Fried- rich I 1372—1438 mit einem oder mehr Söhnen, s. Hopf p. 69), dieß alles in art. 4. 15 Auch der Burggraf von Elnbogen und dortige Bürger werden als anwesend genannt, ib. (ein Janko von Malerzik ist 1414 Hauptmann daselbst, Pelzel Wenzel 2, 625). Das Gefolge des Königs wird in nr. 314 art. 3 aufgeführt. Zur äußsern Geschichte des Aufenthalts K. Wenzels in diesem Sommer zu Nürn- berg vgl. die Nachricht der Chronik aus K. Sigmunds Zeit bis 1434, welche Th. v. Kern 20 in den St.-Chr. 1, 356 herausgegeben hat, und die gleichzeitige Aufzeichnung in dessen Beil. 3 ib. 424 f., sammt der Bemerkung ib. 425, 23 ff. über die Ausschmückungen späterer Chronisten, auch Pelzel Wenzel 1, 189 f. Wenn K. Wenzel am 13. Juli im Zorn hinwegritt und sich auf seine Bergfeste Rotenberg nordöstlich von Nürnberg unweit Lauf begab, so war er doch am 22. Juli schon wider in Nürnberg zurück, Pelzel 25 Wenzel 1, 189 f. Daß man damals in der Erwartung stand, es würden von Böhmen her Kriegs- völker anrücken, s. nr. 314 art. 4 nt. Den Grund kann man nur vermuthungsweise suchen, s. Th. v. Kern in den St.-Chr. 1, 425. D. Anhang: Schwäbischer Städtebundtag zu Eßlingen. Ein Eßlinger 30 Tag des Städtebunds findet sich in der Nürnberger Stadtrechnung erwähnt, s. die An- merkung zu nr. 315. Da die Ausgabe, die dafür gemacht wurde, verzeichnet ist in der Monatsrechnung von vier Wochen welche mit dem 4. Sept. beginnt, so ist es ganz gut möglich daß die Versammlung selbst noch gegen Ende August stattgefunden hat. Und in der That findet sich eine Mahnung der Bundesstädte nach Eßlingen wegen des 35 Grafen von Wirtemberg auf 25. Aug. 1387, s. nr. 320 nt. (vgl. nr. 316 art. 13). Vielleicht wurden hier die Beschlüsse nr. 315 gefasst, welche wir deshalb versuchsweise unter diesem Titel abdrucken lassen. Es ist freilich nur eine Vermuthung. So wie im Codex das Stück hinter nr. 312 ohne trennende Uberschrift steht, könnte man zunächst sogar auf den Gedanken kommen, es gehöre noch zu nr. 312 selbst und sei daher gleich- falls auf den Nürnberger Reichstag vom Juli 1387 zu verlegen. Allein es beginnt doch auch im Codex auf fol. 4“ mit unsrer nr. 315 eine neue Seite, mit einem Zwischen- raum von einer Viertelseite unten auf dem vorhergehenden Blatt, und schon deshalb kann man geneigt sein hier auch ein neues Stück beginnen zu lassen und nr. 315 nicht mit nr. 312 zu vereinigen. Auch dem Sinne nach scheint dieß das richtige. Denn was in nr. 315 art. 1 gesagt wird, ist theilweise auch in nr. 312 art. 9 enthalten, und ein Grund der Widerholung, wenn nr. 312 und 315 zusammen ein einziges Stück wären, fehlt gänzlich. Daß nr. 312 wirklich mit art. 10 zu schließen ist, wird auch daraus höchst wahrscheinlich, daß die andre Redaktion nr. 311 ebenfalls keinen Artikel enthält, in welchem die Bestimmung wegen der Vollmacht getroffen wäre wie in nr. 315 art. 1. 50 Die auf diesen Artikel folgenden Bestimmungen von nr. 315 über Messe Geldwechsel und 40 40 45 5
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558 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Judengesinde sind jedenfalls Abmachungen der Städte unter sich, und zwar bloß der Schwäbischen, da die Rheinischen in nr. 317 diese Gegenstände auch auf einem beson- deren Tag behandelten; also fallen sie wol nicht auf den Nürnberger Julitag, da auf diesem auch Rheinische Städte anwesend waren, s. nr. 314 art. 1 nt. und art. 2 nt. Wenn nun aber nr. 312 und 315 zu trennen sind und auf verschiedene Versammlungen 5 gehören, wohin gehört dann nr. 315? Gerade art. 1 von der Vollmacht bietet bei dieser Frage einen Anhaltspunkt. Da in demselben festgestellt wird daß alle Städteboten in Betreff des Austrags der Rechtshändel mit den Fürsten sowie in Betreff der Erneuerung und Verbesserung der Heidelberger Stallung mit endgiltiger Instruktion erscheinen sollen, so ist, wenn man frägt wo sie denn so ausgerüstet erscheinen sollen, am natürlichsten 40 zu denken an Rotenburg, wo die Städte im Oktober 1387 tagten, während die Fürsten und Herren in Mergentheim waren, nr. 328 art. 1 und 2, vgl. pag. 567 nt. 2 und die Einleitung zum Mergentheimer Reichstag vom Nov. 1387 lit. E. Da also nr. 315 vor die Rotenburger Städtezusammenkunft fallen muß, und wol nicht, wie wir sahen, auf den Nürnberger Julitag gehört, so liegt es sehr nahe an die auf 25. Aug. angesagte Ver- 15 sammlung der Schwäbischen Städte in Eßlingen zu denken, s. o. Diese empfiehlt sich auch deshalb ganz besonders und ist dem Nürnberger Julitag vorzuziehen, weil der Voll- machtsbeschluß auf ein nahes Bevorstehen der Rotenburger Zusammenkunft hinweist, die wirklich, als man in Eßlingen berieth, in wenig Wochen zu erwarten stand. So würde denn sehr viel dafür sprechen, daß wir in nr. 315 Beschlüsse des Eßlinger Bundestags 20 der Schwäbischen Städte vom 25. Aug. 1387 besitzen. Keinem andern Urtheil soll damit vorgegriffen sein, ein bindender Beweis läßt sich nicht führen. Der auch der natür- lichen Entwicklung der Dinge entsprechende Gang würde unter dieser Voraussetzung nun dieser sein: im Juli zu Nürnberg wird beschlossen einen Stallungstag zwischen Herren und Städten zu halten, wie er schließlich in Mergentheim auch zu Stande kam; 25 im August vereinigen sich die Schwäbischen Städte zu Eßlingen dahin, ihre Gesandten nach Rotenburg mit unbedingter Vollmacht abzufertigen; im Oktober tagen die Städte mit dieser Vollmacht in Rotenburg neben den in Mergentheim zusammengetretenen Herren; am 5. November schließen beide Theile die Mergentheimer Stallung mit einander ab. Bei dieser Einreihung von nr. 315 stimmt es schließlich denn auch ganz gut, daß am 30 25. August in Eßlingen von den Schwäbischen Städten über Messe Geldwechsel und Judengesinde Beschluß gefasst wird (nr. 315 art. 2—4) und daß dann sofort am 1. Sept. eine Botschaft derselben in Speier erscheint um diese Bestimmungen auch bei den Rhei- nischen Städten zur Anerkennung zu bringen (nr. 317, besonders art. 1). Die Rheini- schen Städte waren ohne Zweifel nicht in Eßlingen gewesen; die Nürnberger Stadtrech- 35 nungsnotiz in pag. 567 nt. 2 erwähnt ihre Anwesenheit daselbst nicht, während sie doch bei der frühern Eßlinger Versammlung, die auch wegen des Streites zwischen Wirtem- berg und den Städten gehalten wurde, deren Betheiligung ausdrücklich hervorhebt, s. nr. pag. 562 nt. 10. So ist es dann natürlich, daß die Schwäbischen Städte den Rheinischen Städtebundstag in Speier beschicken um ein Einverständnis zu erzielen über ihre Eßlinger 40 Beschlüsse, sowie daß die Rheinischen sich die letzteren wirklich zur Grundlage dienen ließen für ihre eigenen Resolutionen. Wir haben auch die Nürnberger Beschwerde-Artikel gegen ihre Mitverbündeten, wol nur gegen die vom Schwäbischen Bund, hierher gestellt, nr. 316. Zwar sind sie wol nicht auf diesem Eßlinger Tag geltend gemacht worden, aber art. 13 bezieht sich 45 wol auf denselben und dient also zur Vervollständigung seines Bildes. In der Wirtem- bergischen Streitsache, um derentwillen er eigentlich berufen wurde wie wir sahen, scheint kein Erfolg erzielt worden zu sein, und auch dieß erklärt sich aus dem letzten der Nürn- berger Beschwerde-Artikel (art. 13) und dem dort geschilderten Benehmen der Städte. Es scheint sich namentlich um die Verzinsung der Wirtembergischen Schuld gehandelt s0
558 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. Judengesinde sind jedenfalls Abmachungen der Städte unter sich, und zwar bloß der Schwäbischen, da die Rheinischen in nr. 317 diese Gegenstände auch auf einem beson- deren Tag behandelten; also fallen sie wol nicht auf den Nürnberger Julitag, da auf diesem auch Rheinische Städte anwesend waren, s. nr. 314 art. 1 nt. und art. 2 nt. Wenn nun aber nr. 312 und 315 zu trennen sind und auf verschiedene Versammlungen 5 gehören, wohin gehört dann nr. 315? Gerade art. 1 von der Vollmacht bietet bei dieser Frage einen Anhaltspunkt. Da in demselben festgestellt wird daß alle Städteboten in Betreff des Austrags der Rechtshändel mit den Fürsten sowie in Betreff der Erneuerung und Verbesserung der Heidelberger Stallung mit endgiltiger Instruktion erscheinen sollen, so ist, wenn man frägt wo sie denn so ausgerüstet erscheinen sollen, am natürlichsten 40 zu denken an Rotenburg, wo die Städte im Oktober 1387 tagten, während die Fürsten und Herren in Mergentheim waren, nr. 328 art. 1 und 2, vgl. pag. 567 nt. 2 und die Einleitung zum Mergentheimer Reichstag vom Nov. 1387 lit. E. Da also nr. 315 vor die Rotenburger Städtezusammenkunft fallen muß, und wol nicht, wie wir sahen, auf den Nürnberger Julitag gehört, so liegt es sehr nahe an die auf 25. Aug. angesagte Ver- 15 sammlung der Schwäbischen Städte in Eßlingen zu denken, s. o. Diese empfiehlt sich auch deshalb ganz besonders und ist dem Nürnberger Julitag vorzuziehen, weil der Voll- machtsbeschluß auf ein nahes Bevorstehen der Rotenburger Zusammenkunft hinweist, die wirklich, als man in Eßlingen berieth, in wenig Wochen zu erwarten stand. So würde denn sehr viel dafür sprechen, daß wir in nr. 315 Beschlüsse des Eßlinger Bundestags 20 der Schwäbischen Städte vom 25. Aug. 1387 besitzen. Keinem andern Urtheil soll damit vorgegriffen sein, ein bindender Beweis läßt sich nicht führen. Der auch der natür- lichen Entwicklung der Dinge entsprechende Gang würde unter dieser Voraussetzung nun dieser sein: im Juli zu Nürnberg wird beschlossen einen Stallungstag zwischen Herren und Städten zu halten, wie er schließlich in Mergentheim auch zu Stande kam; 25 im August vereinigen sich die Schwäbischen Städte zu Eßlingen dahin, ihre Gesandten nach Rotenburg mit unbedingter Vollmacht abzufertigen; im Oktober tagen die Städte mit dieser Vollmacht in Rotenburg neben den in Mergentheim zusammengetretenen Herren; am 5. November schließen beide Theile die Mergentheimer Stallung mit einander ab. Bei dieser Einreihung von nr. 315 stimmt es schließlich denn auch ganz gut, daß am 30 25. August in Eßlingen von den Schwäbischen Städten über Messe Geldwechsel und Judengesinde Beschluß gefasst wird (nr. 315 art. 2—4) und daß dann sofort am 1. Sept. eine Botschaft derselben in Speier erscheint um diese Bestimmungen auch bei den Rhei- nischen Städten zur Anerkennung zu bringen (nr. 317, besonders art. 1). Die Rheini- schen Städte waren ohne Zweifel nicht in Eßlingen gewesen; die Nürnberger Stadtrech- 35 nungsnotiz in pag. 567 nt. 2 erwähnt ihre Anwesenheit daselbst nicht, während sie doch bei der frühern Eßlinger Versammlung, die auch wegen des Streites zwischen Wirtem- berg und den Städten gehalten wurde, deren Betheiligung ausdrücklich hervorhebt, s. nr. pag. 562 nt. 10. So ist es dann natürlich, daß die Schwäbischen Städte den Rheinischen Städtebundstag in Speier beschicken um ein Einverständnis zu erzielen über ihre Eßlinger 40 Beschlüsse, sowie daß die Rheinischen sich die letzteren wirklich zur Grundlage dienen ließen für ihre eigenen Resolutionen. Wir haben auch die Nürnberger Beschwerde-Artikel gegen ihre Mitverbündeten, wol nur gegen die vom Schwäbischen Bund, hierher gestellt, nr. 316. Zwar sind sie wol nicht auf diesem Eßlinger Tag geltend gemacht worden, aber art. 13 bezieht sich 45 wol auf denselben und dient also zur Vervollständigung seines Bildes. In der Wirtem- bergischen Streitsache, um derentwillen er eigentlich berufen wurde wie wir sahen, scheint kein Erfolg erzielt worden zu sein, und auch dieß erklärt sich aus dem letzten der Nürn- berger Beschwerde-Artikel (art. 13) und dem dort geschilderten Benehmen der Städte. Es scheint sich namentlich um die Verzinsung der Wirtembergischen Schuld gehandelt s0
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A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. 559 zu haben. Auf dem Nürnberger Reichstag vom Juli war die Meinung der Fürsten auf 62/3 Procent oder 1 von 15 gegangen, und die Städte hatten auch einige Bereitwilligkeit gezeigt darauf einzutreten, nr. 311 art. 8 und 8°. Auf dem Eßlinger Tag aber scheint der Ansatz von 20 Procent, theilweis auch darüber oder darunter, von den Städten vor- gezogen worden zu sein, nr. 316 art. 13, was freilich dann in der Ubereinkunft der Herren und Städte zu Mergentheim vom 5. Nov. 1387 nr. 325 wider auƒ 62/ Procent ermäßsigt wurde. — Außerdem wird in nr. 316 art. 1 mitgetheilt, was die Städte unter sich in Betreff der Annahme von Bürgern auf dem Heidelberger Tag vom Juli 1384 beschlossen hatten, worauf schon in der Einleitung zu jener Versammlung unter lit. C 1o hingewiesen worden ist. 5 A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. 15 309. Ein Ungenannter an Peter Kreglinger und Heinrich Toppler in Rotenburg a. d. T., (1387 vor Absicht des Königs auf 24. Juni bei den Kurfürsten zu sein die nach seinem Begehr Febr. 18]le die Heidelberger Stallung verlängern sollen, Verhältnisse in Böhmen, Rath für die Städte zum Frieden, Frage der Widergewinnung von Luxemburg. [1387 vor Febr. 18 ohne Ort. 17 A Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 71b nr. 248. B coll. Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri exc. 2, 479 a geht bis ligen. Janssen R.-K. 1, 16 nr. 43 aus A. Min dinst bevor. wißst, liber Peter Kreglinger und Hainrich Toppler, daz unser herre der konig willin hat gen Ungern und sinen bruder cronen wil, und sin botschaft getan hat gein Heidelberg daz er nit kommen moge. und sin meinunge ist, daz er uf sant Johans dag bie den kurfursten sin wil zu sunwenden. und hat den virschriben, daz sie mit dem bunt obirein sollen komen uf einen lengern frid.2 25 do gedenkt mit einander,a waz uch daz nutze sie. und wißst, daz die landes- herren einen grofsen stoss hand zû Beheym mit dem konige. und daz istb komen von einem der da heißst her Quall.c 3 und der solt von geheißse wegin des koniges gezogen sin uf einen landesherren derd do heißt von Michelsberg." und derselbe herre und der von Rosenberg 5 und von Wartenberg 6 und die von Kussenige e 7 und [1387] Juni 24 20 30 a) add. B. b) add. B. c) A her Quall, B hern Quall. d) cod. hatte zuerst mit Abkürzung den oder dem geschrieben, was blieb. e) B Kussenecke. 35 45 1 Die ungarische Krönung Sigmunds fand statt zu Stulweißsenburg 1387 Merz 31, Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 45. Vorher muß unser Brief fallen. Derselbe ist aber offenbar geschrieben noch ehe der König in diesem Jahre nach Deutschland aufbrach; nun urkundet Wenzel am 5. Febr. noch zu Prag, am 18. schon zu Amberg, Pelzel Wenzel 1, 186; also ist der Brief vor 18. Febr. anzusetzen. Vgl. die letzte Anm. zu 40 diesem Stück. — Ueber Toppler s. Bensen Unter- suchungen 203. 214. 219 ff. und Höfler K. Rup- recht 347. 2 Verlängerung der Heidelberger Stallung, was dann erreicht wurde zu Mergentheim 1387 Nov. 5. 3 Chwal von Rzawy auf Kostelec als Wyschrader Burggraf erwähnt bei Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 32 (vgl. 170); derselbe Chwal von Kosteletz ist wol zu verstehen bei Lichnowsky 4 Reg. nr. 1947 vom 18. Okt. 1385 und nr. 1952 vom 6. Nov. 1385; vgl. Pelzel Wenzel 1, 170. 4 Wol Johann von Michalowic, 1396 Mitglied des obersten Regierungsraths für Böhmen, Palacky l. c. 95, rgl. 102. 5 Wol der fürstenmässige Herr Heinrich von Rosen- berg, ib. 70; 1396 Oberstburggraf, ib. 95; rgl. auch ib. 117 nt. 133. 6 Oberstburggraf Peter von Wartenberg auf Kost 1381—1386, ib. 31; sein jüngerer Bruder Marquard Herr der Burgen Zleby Rohozec und Zbirow, ib. 48, vgl. 99. 7 Hermann von Chaustnik ib. 99, Benes von Chaustnik ib. 153 nt. 179, beide ib. 117.
A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. 559 zu haben. Auf dem Nürnberger Reichstag vom Juli war die Meinung der Fürsten auf 62/3 Procent oder 1 von 15 gegangen, und die Städte hatten auch einige Bereitwilligkeit gezeigt darauf einzutreten, nr. 311 art. 8 und 8°. Auf dem Eßlinger Tag aber scheint der Ansatz von 20 Procent, theilweis auch darüber oder darunter, von den Städten vor- gezogen worden zu sein, nr. 316 art. 13, was freilich dann in der Ubereinkunft der Herren und Städte zu Mergentheim vom 5. Nov. 1387 nr. 325 wider auƒ 62/ Procent ermäßsigt wurde. — Außerdem wird in nr. 316 art. 1 mitgetheilt, was die Städte unter sich in Betreff der Annahme von Bürgern auf dem Heidelberger Tag vom Juli 1384 beschlossen hatten, worauf schon in der Einleitung zu jener Versammlung unter lit. C 1o hingewiesen worden ist. 5 A. Des Königs Zukunft und Ausschreiben. 15 309. Ein Ungenannter an Peter Kreglinger und Heinrich Toppler in Rotenburg a. d. T., (1387 vor Absicht des Königs auf 24. Juni bei den Kurfürsten zu sein die nach seinem Begehr Febr. 18]le die Heidelberger Stallung verlängern sollen, Verhältnisse in Böhmen, Rath für die Städte zum Frieden, Frage der Widergewinnung von Luxemburg. [1387 vor Febr. 18 ohne Ort. 17 A Aus Frankf. St.-A. Buch des Bundes fol. 71b nr. 248. B coll. Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri exc. 2, 479 a geht bis ligen. Janssen R.-K. 1, 16 nr. 43 aus A. Min dinst bevor. wißst, liber Peter Kreglinger und Hainrich Toppler, daz unser herre der konig willin hat gen Ungern und sinen bruder cronen wil, und sin botschaft getan hat gein Heidelberg daz er nit kommen moge. und sin meinunge ist, daz er uf sant Johans dag bie den kurfursten sin wil zu sunwenden. und hat den virschriben, daz sie mit dem bunt obirein sollen komen uf einen lengern frid.2 25 do gedenkt mit einander,a waz uch daz nutze sie. und wißst, daz die landes- herren einen grofsen stoss hand zû Beheym mit dem konige. und daz istb komen von einem der da heißst her Quall.c 3 und der solt von geheißse wegin des koniges gezogen sin uf einen landesherren derd do heißt von Michelsberg." und derselbe herre und der von Rosenberg 5 und von Wartenberg 6 und die von Kussenige e 7 und [1387] Juni 24 20 30 a) add. B. b) add. B. c) A her Quall, B hern Quall. d) cod. hatte zuerst mit Abkürzung den oder dem geschrieben, was blieb. e) B Kussenecke. 35 45 1 Die ungarische Krönung Sigmunds fand statt zu Stulweißsenburg 1387 Merz 31, Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 45. Vorher muß unser Brief fallen. Derselbe ist aber offenbar geschrieben noch ehe der König in diesem Jahre nach Deutschland aufbrach; nun urkundet Wenzel am 5. Febr. noch zu Prag, am 18. schon zu Amberg, Pelzel Wenzel 1, 186; also ist der Brief vor 18. Febr. anzusetzen. Vgl. die letzte Anm. zu 40 diesem Stück. — Ueber Toppler s. Bensen Unter- suchungen 203. 214. 219 ff. und Höfler K. Rup- recht 347. 2 Verlängerung der Heidelberger Stallung, was dann erreicht wurde zu Mergentheim 1387 Nov. 5. 3 Chwal von Rzawy auf Kostelec als Wyschrader Burggraf erwähnt bei Palacky Böhm. Gesch. 3, a, 32 (vgl. 170); derselbe Chwal von Kosteletz ist wol zu verstehen bei Lichnowsky 4 Reg. nr. 1947 vom 18. Okt. 1385 und nr. 1952 vom 6. Nov. 1385; vgl. Pelzel Wenzel 1, 170. 4 Wol Johann von Michalowic, 1396 Mitglied des obersten Regierungsraths für Böhmen, Palacky l. c. 95, rgl. 102. 5 Wol der fürstenmässige Herr Heinrich von Rosen- berg, ib. 70; 1396 Oberstburggraf, ib. 95; rgl. auch ib. 117 nt. 133. 6 Oberstburggraf Peter von Wartenberg auf Kost 1381—1386, ib. 31; sein jüngerer Bruder Marquard Herr der Burgen Zleby Rohozec und Zbirow, ib. 48, vgl. 99. 7 Hermann von Chaustnik ib. 99, Benes von Chaustnik ib. 153 nt. 179, beide ib. 117.
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560 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. f1387 vil andere herren die sint geritten zû dem konige, und habin ime under augen ge- vor sagt: wo sie den vorgenanten hern Qual€ ankomment, sie wollen ime daz heubt Febr. 18 abeslahin. und also ist der konig vast bekommert mit vil wunderlichen sachen. 1 nû solt ir wißsen, daz min raut ist: ob ir tagb werdent leisten mit den herren, daz ir keinen dag nit andirs solt ufnemen iz sie denne daz ir einen fund findet daz iz nach uwerm willen getedinget werde, also daz ir nach uwerm und der herren rad darnach stellet daz ein fridde gemacht werde der landen und luten nutz sie. wan der herre wil mit nihte recht. er meint e, als ich virstanden han, daz er gerne sehe daz herren und stettd zû nichte worden.e so wer' gud daz man daz undirfure, daz er darunder zuschen zweien stukken nidersaßse." wanne ir wol wißst, daz Beheym 10 und Tewsch nicht obirein sind. und gedenket selbir, waz daz beste sie. ir wißit wol: wan man lange zit kriget und land und lût virdurben, so mûst man iz zûlest virrichten ; so wer’ iz zum erstin beſsir. ouch solt ir kurzlich innen werden, daz das land zû Lutzelnborg virlorn ist. und sal daz der konig widder gewinnen, daz wirt fast an dem bunde ligen. ich weiz uch itzund nit mer zû schribin. erfur t5 abir ich in den und andern sachen icht, daz virschribe ich uch zů stünd.2 5 1387 310. K. Wenzel an die Stadt Straßburg, sie soll sofort Gesandte zu ihm nach Wirzburg Juni 12 oder Nürnberg schicken, wie er auch je an Mainz Speier Worms geschrieben hat. 1387 Juni 123 Bürglitz. 20 Aus Straßsb. St.-A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 36 or. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr., in verso glchz. Straspurg. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Beheim. unser ernste meynung g ist und entpfelhen ewern trewen, 25 Lieben getrewen. das ir etzliche ewerer freunde zu uns von stad an gen Wirczpurg oder gen Nurem- berg senden sullet; wann wir auch unverczogenlich in unser und des reichs stat gen Nuremberg komen wollen, und daselbist etliche sachen, die uns das heilge reich und euch antreten sein, ubertragen mit euch und andern unsern und des reichs stetten, als wir das auch sunderlichen den stetten Mencz Speyr und Wormas 30 a) A hern Qual, B herr Quall. b) B tage. c) B wand statt er meint. d) A verschrieben steit. e) A warden? I) B daz er under zwegen stulen nyderselle. g) or. meynug. 1 Dazu gehört wol auch was Palacky 3, a, 48 f. daß die Krönung Sigmunds in Aussicht steht, welche erzählt. am 31. Merz 1387 ror sich gieng und zu der hier- 2 Datum fehlt. Janssen vermuthete 1384, ohne nach auch K. Wenzel zu kommen Lust hatte, s. nt. 1. 3 Das Datum hat eine Schwierigkeit. Zwar die Zweifel veranlaßst durch den Umstand daß zu Anfang Böhmischen Regierungsjahre weisen auf 1387 hin, da des Briefs eine königliche Botschaft erwähnt wird die Wenzel am 15. Juni 1363 zum Böhmischen König nach Heidelberg geht wo eben am 26. Juli 1384 die gekrönt ward, Pelzel Wenzel 1, 9. Aber das elfte bekannte Stallung zu Stande kam. Allein die Beziehung Römische Regierungsjahr beginnt mit 10. Juni 1386 auf den beabsichtigten lengern frid zu Anfang un- und schließt mit 10. Juni 1387, von der Wahl an sers Schreibens erinnert an die Mergentheimer Stallung gerechnet; darnach wäre das Datum unserer Urkunde rom 5. Nor. 1387, durch welche die Heidelberger eben verlängert wurde; nach Heidelberg schreibt der König auf 13. Juni 1386 anzusetzen. Es ist zu vermuthen, daßt man dem Böhmischen Regierungsjahr zu folgen deshalb, weil der Kursurst bei dem Zustandekommen hat, weil Wenzel im Jahr 1387 im Sommer wirklich der ersteren eine Hauptperson war (s. nr. 319 art. 3 nach Nürnberg kam, 1386 aber nicht. Dürfte man und nr. 320) gerade wie bei der andern (s. Einl. zum das Römische Regierungsjahr von der Krönung 6. Juli Heidelberger Tag von 1384 lit. C und den Eingang statt von der Wahl 10. Juni 1376 rechnen, so käme von nr. 246). Im Jahr 1387 weiß man von ähnlichen man mit dem elften auch auf 1387. böhmischen Unruhen wie die in dem Schreiben er- wähnten. Fär dasselbe Jahr spricht auch der Umstand, 35 40 45 50
560 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. f1387 vil andere herren die sint geritten zû dem konige, und habin ime under augen ge- vor sagt: wo sie den vorgenanten hern Qual€ ankomment, sie wollen ime daz heubt Febr. 18 abeslahin. und also ist der konig vast bekommert mit vil wunderlichen sachen. 1 nû solt ir wißsen, daz min raut ist: ob ir tagb werdent leisten mit den herren, daz ir keinen dag nit andirs solt ufnemen iz sie denne daz ir einen fund findet daz iz nach uwerm willen getedinget werde, also daz ir nach uwerm und der herren rad darnach stellet daz ein fridde gemacht werde der landen und luten nutz sie. wan der herre wil mit nihte recht. er meint e, als ich virstanden han, daz er gerne sehe daz herren und stettd zû nichte worden.e so wer' gud daz man daz undirfure, daz er darunder zuschen zweien stukken nidersaßse." wanne ir wol wißst, daz Beheym 10 und Tewsch nicht obirein sind. und gedenket selbir, waz daz beste sie. ir wißit wol: wan man lange zit kriget und land und lût virdurben, so mûst man iz zûlest virrichten ; so wer’ iz zum erstin beſsir. ouch solt ir kurzlich innen werden, daz das land zû Lutzelnborg virlorn ist. und sal daz der konig widder gewinnen, daz wirt fast an dem bunde ligen. ich weiz uch itzund nit mer zû schribin. erfur t5 abir ich in den und andern sachen icht, daz virschribe ich uch zů stünd.2 5 1387 310. K. Wenzel an die Stadt Straßburg, sie soll sofort Gesandte zu ihm nach Wirzburg Juni 12 oder Nürnberg schicken, wie er auch je an Mainz Speier Worms geschrieben hat. 1387 Juni 123 Bürglitz. 20 Aus Straßsb. St.-A. an der Saul I partie lad. B fasc. VII nr. 36 or. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr., in verso glchz. Straspurg. Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kung zu allen zeiten merer des reichs und kung zu Beheim. unser ernste meynung g ist und entpfelhen ewern trewen, 25 Lieben getrewen. das ir etzliche ewerer freunde zu uns von stad an gen Wirczpurg oder gen Nurem- berg senden sullet; wann wir auch unverczogenlich in unser und des reichs stat gen Nuremberg komen wollen, und daselbist etliche sachen, die uns das heilge reich und euch antreten sein, ubertragen mit euch und andern unsern und des reichs stetten, als wir das auch sunderlichen den stetten Mencz Speyr und Wormas 30 a) A hern Qual, B herr Quall. b) B tage. c) B wand statt er meint. d) A verschrieben steit. e) A warden? I) B daz er under zwegen stulen nyderselle. g) or. meynug. 1 Dazu gehört wol auch was Palacky 3, a, 48 f. daß die Krönung Sigmunds in Aussicht steht, welche erzählt. am 31. Merz 1387 ror sich gieng und zu der hier- 2 Datum fehlt. Janssen vermuthete 1384, ohne nach auch K. Wenzel zu kommen Lust hatte, s. nt. 1. 3 Das Datum hat eine Schwierigkeit. Zwar die Zweifel veranlaßst durch den Umstand daß zu Anfang Böhmischen Regierungsjahre weisen auf 1387 hin, da des Briefs eine königliche Botschaft erwähnt wird die Wenzel am 15. Juni 1363 zum Böhmischen König nach Heidelberg geht wo eben am 26. Juli 1384 die gekrönt ward, Pelzel Wenzel 1, 9. Aber das elfte bekannte Stallung zu Stande kam. Allein die Beziehung Römische Regierungsjahr beginnt mit 10. Juni 1386 auf den beabsichtigten lengern frid zu Anfang un- und schließt mit 10. Juni 1387, von der Wahl an sers Schreibens erinnert an die Mergentheimer Stallung gerechnet; darnach wäre das Datum unserer Urkunde rom 5. Nor. 1387, durch welche die Heidelberger eben verlängert wurde; nach Heidelberg schreibt der König auf 13. Juni 1386 anzusetzen. Es ist zu vermuthen, daßt man dem Böhmischen Regierungsjahr zu folgen deshalb, weil der Kursurst bei dem Zustandekommen hat, weil Wenzel im Jahr 1387 im Sommer wirklich der ersteren eine Hauptperson war (s. nr. 319 art. 3 nach Nürnberg kam, 1386 aber nicht. Dürfte man und nr. 320) gerade wie bei der andern (s. Einl. zum das Römische Regierungsjahr von der Krönung 6. Juli Heidelberger Tag von 1384 lit. C und den Eingang statt von der Wahl 10. Juni 1376 rechnen, so käme von nr. 246). Im Jahr 1387 weiß man von ähnlichen man mit dem elften auch auf 1387. böhmischen Unruhen wie die in dem Schreiben er- wähnten. Fär dasselbe Jahr spricht auch der Umstand, 35 40 45 50
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oa 10 16 20 25 30 45 50 B. Abreden und Entscheidungen. verschriben haben. in dem eylfften jaren. [in verso] Den burgermeistern reten und burgern gmeinlichen der stat zu Strasburg unsern und des reichs liben getrewen. 561 Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. B. Abreden und Entscheidungen. 811. Abrede zwischen den Fürsten und Herren einerseits und den Städten des Schwäbi- 11387 geben zum Burgelins des mittewochens vor sante Vitus tag 1387 unser reiche des Behemischen in dem vier und czwenczigesten und des Romischen Juni 12 sw. Juli 1 schen Bundes andrerseits. Erste Redaktion. [1387 zwischen Juli 1 und 25'] Nürnberg. und 25] Aus Frankf. St.-Archiv Kop.-B. Stittbund der Stitt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 21b—22G nr. 22. Janssen R.-K. 1, 23—25 nr. 65 ebendaher. Nota. diz ist geret zů Nurenberg zwuschen den fursten herren und stetden. [1] Zum ersten umb die fogtiezü Nellingen: die ist gestalt in unsers herren des küniges? hant; waz der domidde düt odir wem er sie git, daz sal der von Wirtenberg und auch die von Essellingen von beiden siten halten. ? [2] Hem umb die gefangen, als der von Wirtenberg gefangen hat den stetden abe: die sal man seczen in unsers herren des küniges hant; der sal sie ledig sagen, und sal man in auch widerkeren. [2*] item zà gelicher wise die gefangen, als die stetde gefangen hant: die sal man auch seczen in unsers herren des kuniges hant; und die sal er auch ledig sagen, und sal man in auch widerkeren. 3 [3] Item waz spenne und bresten oferstanden sint in dirre einunge zwu- schen den herren und stetden, und die zà Mergentheim? zü dem rechten gestalt worden: welche stucke daz uzgesprochen sint, daz sollent sie von beiden siten halten, und ein teil dem andern follenfüren, alse der uzspruch wiset. 5 a) kommt viermal im Stück vor, darunter zweimal mit u und zweimal mit li das wir durch & widergaben. 1 Ich bin von meiner frühern Ansicht über die Zeit dieses Stückes, welches ich in v. Sybels hist. Ztschr. 10, 276: zwischen 3. Aug. und 19. Okt. 1386 ansetzen wollte, völlig abgekommen, und schließe jetzt so: der Inhalt der beiden Redaktionen nr. 311 und 312 ergibt, daß die Abrede nach 3. Aug. 1386 und vor 5. Nov. 1387 fällt, weil darin nr. 289 voraus- gesetzt (nr. 311 art. 3 und nr. 312 art. 8) und nr. 324 erst in Aussicht genommen ist (nr. 311 art, 4 und nr. 312 art. 8 6 und 9). Das Jahr 1387 empfiehlt sich besser als 1386, weil der Mergentheimer Tag vom Nov. 13987 offenbar nahe bevorsteht, s. besonders nr. 312 art. 9. Nüher ergibt nr. 312 art. 6, daß man vor 29. Sept. 1387 stehen bleiben muß. Ja, da in nr. 311 art. 1 und in nr. 312 art. 1 der Streit um die Vogtei Nellingen in des Kónigs Hand gestellt wird, so ist die Zeit vor 30. Juli anzunehmen, wo der König dann wirklich seine Entscheidung trifft in nr. 313. Nun bezeichnet sich nr. 311 selbst in der Ueberschrift als eine Abrede zu Nürnberg zwischen den Fürsten Herren und Städten; diese waren aber gerade im Juli zu Nürnberg auf dem Reichstag zahl- reich rersammelt (nr. 314 art. 4); auf diese Versamm- lung ist daher die Abrede mit großer Wahrscheinlich- Deutsche Reichstogs-Akten. I. keit anzusetzen. Ehe der König eintraf, ist sie schwer- lich festgestellt worden, also nicht cor c. 29 Juni (ar. 314 art. 3), eher etwas später, da doch die Ver- handlungen auch Zeit erforderten, also gewif nicht vor Anfang Juli. Endlich ist zu beachten, daß die Notiz nr. 320 in das Regensburger Stadtbuch am 25. Juli eingetragen wurde, und daß diese Notiz das- selbe Faktum betrifft welches in nr. 312 art. 9 vor- kommt, die berorstehende Berufung der Mergentheimer Stallungstersammlung durch Pfalzgraf Ruprecht I. und Erzb. Adolf von Mainz; war dieß am 25. Juli in Regensburg bekannt, so muß die Abrede nr. 312 vor diesem Tag geschehen sein. Summa: sie fällt in den Juli 1387 und zwar zwischen den Anfang dieses Monats und den 25. Tag desselben. 2 Entspricht nr. 312 art. 1. Die Sache wurde übrigens schon in der Mergentheimer Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 mr. 289 art. 5 dem Kónig zur Ent- scheidung anheim gegeben; vgl. dort auch die Anmer- kung zu art. 5. 3 Art. 2 und 2a entspricht nr. 312 art. 2. 4 1386 Aug. 3 nr. 289. 5 Entspricht nr. 312 art. 8. 71
oa 10 16 20 25 30 45 50 B. Abreden und Entscheidungen. verschriben haben. in dem eylfften jaren. [in verso] Den burgermeistern reten und burgern gmeinlichen der stat zu Strasburg unsern und des reichs liben getrewen. 561 Ad mandatum domini regis Johannes Caminensis electus cancellarius. B. Abreden und Entscheidungen. 811. Abrede zwischen den Fürsten und Herren einerseits und den Städten des Schwäbi- 11387 geben zum Burgelins des mittewochens vor sante Vitus tag 1387 unser reiche des Behemischen in dem vier und czwenczigesten und des Romischen Juni 12 sw. Juli 1 schen Bundes andrerseits. Erste Redaktion. [1387 zwischen Juli 1 und 25'] Nürnberg. und 25] Aus Frankf. St.-Archiv Kop.-B. Stittbund der Stitt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 21b—22G nr. 22. Janssen R.-K. 1, 23—25 nr. 65 ebendaher. Nota. diz ist geret zů Nurenberg zwuschen den fursten herren und stetden. [1] Zum ersten umb die fogtiezü Nellingen: die ist gestalt in unsers herren des küniges? hant; waz der domidde düt odir wem er sie git, daz sal der von Wirtenberg und auch die von Essellingen von beiden siten halten. ? [2] Hem umb die gefangen, als der von Wirtenberg gefangen hat den stetden abe: die sal man seczen in unsers herren des küniges hant; der sal sie ledig sagen, und sal man in auch widerkeren. [2*] item zà gelicher wise die gefangen, als die stetde gefangen hant: die sal man auch seczen in unsers herren des kuniges hant; und die sal er auch ledig sagen, und sal man in auch widerkeren. 3 [3] Item waz spenne und bresten oferstanden sint in dirre einunge zwu- schen den herren und stetden, und die zà Mergentheim? zü dem rechten gestalt worden: welche stucke daz uzgesprochen sint, daz sollent sie von beiden siten halten, und ein teil dem andern follenfüren, alse der uzspruch wiset. 5 a) kommt viermal im Stück vor, darunter zweimal mit u und zweimal mit li das wir durch & widergaben. 1 Ich bin von meiner frühern Ansicht über die Zeit dieses Stückes, welches ich in v. Sybels hist. Ztschr. 10, 276: zwischen 3. Aug. und 19. Okt. 1386 ansetzen wollte, völlig abgekommen, und schließe jetzt so: der Inhalt der beiden Redaktionen nr. 311 und 312 ergibt, daß die Abrede nach 3. Aug. 1386 und vor 5. Nov. 1387 fällt, weil darin nr. 289 voraus- gesetzt (nr. 311 art. 3 und nr. 312 art. 8) und nr. 324 erst in Aussicht genommen ist (nr. 311 art, 4 und nr. 312 art. 8 6 und 9). Das Jahr 1387 empfiehlt sich besser als 1386, weil der Mergentheimer Tag vom Nov. 13987 offenbar nahe bevorsteht, s. besonders nr. 312 art. 9. Nüher ergibt nr. 312 art. 6, daß man vor 29. Sept. 1387 stehen bleiben muß. Ja, da in nr. 311 art. 1 und in nr. 312 art. 1 der Streit um die Vogtei Nellingen in des Kónigs Hand gestellt wird, so ist die Zeit vor 30. Juli anzunehmen, wo der König dann wirklich seine Entscheidung trifft in nr. 313. Nun bezeichnet sich nr. 311 selbst in der Ueberschrift als eine Abrede zu Nürnberg zwischen den Fürsten Herren und Städten; diese waren aber gerade im Juli zu Nürnberg auf dem Reichstag zahl- reich rersammelt (nr. 314 art. 4); auf diese Versamm- lung ist daher die Abrede mit großer Wahrscheinlich- Deutsche Reichstogs-Akten. I. keit anzusetzen. Ehe der König eintraf, ist sie schwer- lich festgestellt worden, also nicht cor c. 29 Juni (ar. 314 art. 3), eher etwas später, da doch die Ver- handlungen auch Zeit erforderten, also gewif nicht vor Anfang Juli. Endlich ist zu beachten, daß die Notiz nr. 320 in das Regensburger Stadtbuch am 25. Juli eingetragen wurde, und daß diese Notiz das- selbe Faktum betrifft welches in nr. 312 art. 9 vor- kommt, die berorstehende Berufung der Mergentheimer Stallungstersammlung durch Pfalzgraf Ruprecht I. und Erzb. Adolf von Mainz; war dieß am 25. Juli in Regensburg bekannt, so muß die Abrede nr. 312 vor diesem Tag geschehen sein. Summa: sie fällt in den Juli 1387 und zwar zwischen den Anfang dieses Monats und den 25. Tag desselben. 2 Entspricht nr. 312 art. 1. Die Sache wurde übrigens schon in der Mergentheimer Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 mr. 289 art. 5 dem Kónig zur Ent- scheidung anheim gegeben; vgl. dort auch die Anmer- kung zu art. 5. 3 Art. 2 und 2a entspricht nr. 312 art. 2. 4 1386 Aug. 3 nr. 289. 5 Entspricht nr. 312 art. 8. 71
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562 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [4] Item waz stucke zû Mergentheim zû dem rechten gestalt worden und die noch nit uzgetragen sint: da sal man uf dem dage, den die fursten und die stetde mit einander halten sollent,1 davon reden und besehen" ob man ez mit gutlicheit odir mit dem rechten gerichten moge.? [5] Item waz stucke vor der einunge, so die fursten und stetde mit ein- 5 ander hant, oferstanden waren: daz sollent die fursten herren und auch die stetde von beiden siten in gutlicheit lassen sten die einunge uz, und sal iderman sine vorderunge darnach behalten sin. 3 [6] Item ez sal auch von beiden siten nieman keinen zgriff dûn in der zit der einunge; wan sie sollent die einunge halten nach dem als sie begriffen 10 und beschriben ist. 4 [7] Item von dez von Wirtenberges schulde wegen die er den stetden schuldig ist: da ist geret, daz der von Wirtenberg einen odir zwene darzů seczen mag und die stetde auch einen odir zwene; und hat unsere herre der kunig zû den geseczet und gegeben den hohemeister von dem Dutzschen orden und Heinrich zům 15 Jungen, die zwene sollent ein gemeine man sin; und waz dieselben, die also darzů geseczet werdent, odir der mererteil under in erkennent wie der von Wirtenberg die stetde ire schulde vorgûten b und uzrichten solle, daz sal der von Wirtenberg dûn, und sal auch die stetde da midde begenungen.5 [8] Item der fursten meinunge ist gewest: daz der von Wirtenberg hinnen 20 vor ie von funfzehen gulden einen gulden sulle geben zû zinse biz an die zit daz er ez abegelôse, und sollent die losunge an ime sten. [8 "] item so meinent die stetde: si ez daz dem von Wirtenberg nit gutlicher geschee an den schulde dan ime zů Ulme gescheen ist, so sal ime doch zû gelicher wise gescheen als ime zu Ulme gescheen ist, und nit minre. doch so hant sie gesprochen: sie 25 wollen ir bestes darzû dûn als ferre sie mogen, abe sie ez darzů bringen mogen, daz man von funfzehen gulden einen gulden neme. 6 11387 zw. Julí 1 und 25] [1387 312. Abrede zwischen den Fürsten und Herren einerseits und den Städten des Schwäbi- sw. Julí 1 schen Bundes andrerseits. Andre Redaktion. [1387 zwischen Juli 1 und 25 Nürnberg. 1] und 25] Aus cod. arch. reg. Nuremb. 278 fol. 3a—3b. 30 [1] Item ez ist gerett worden von der vogtei Nallingen: daz sol bestan an unserm herren dem kûnig zû seinen handen.8 [2] Item umb alle gevangen zû beider seit sol ez auch bestan an unserm herren dem kûnig; der sol sie ledig sprechen, und daz in widerkert werd." [3] Item umb die pfantung die dem von Wirtenberg" geschehen ist, 35 a) cod. beschen. b) der Schreiber gibt das abgekürzte vorgnanten, richtig ist aber vorgůten oder vorgüten dem Sinne nach, so hat denn auch nr. 312 art. 4 vergůten. 1 Mergentheimer Tag im November 1387. 2 Entspricht nr. 312 art. 8a. 3 Entspricht ur. 312 art. 10. 4 Entspricht nr. 312 art. 7. Die Einung, die an- geführt wird, ist die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 5 Entspricht nr. 312 art. 4. Vgl. auch nr. 325 und 326. 6 Art. 8 und 8 a entsprechen nr. 312 art. 5. Vgl. nr. 325 und nr. 316 art. 13 den Zinsfußs. 7 Ueber die Datierung s. nr. 311 die erste An- 8 Entspricht nr. 311 art. 1. 9 Entspricht nr. 311 art. 2 und 2 a. 10 Die Nürnb. St.-Rechnung ron 1387 hat fer. 4 40 ante ascensionem domini [Mai 15] item ez kost die vart, die Jobs Tetzel und Peter Haller teten zů der manung gen Esslingen, do man teidingt zwi- schen dem von Wirtenberg und den steten, do die Reinischen stet auch do woren, und do sie 45 wol vier wochen awssen woren, mit allen sachen 150 lb. und 12 sh hl. — Vgl. auch nr. 316 art. 13 nt. merkung.
562 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [4] Item waz stucke zû Mergentheim zû dem rechten gestalt worden und die noch nit uzgetragen sint: da sal man uf dem dage, den die fursten und die stetde mit einander halten sollent,1 davon reden und besehen" ob man ez mit gutlicheit odir mit dem rechten gerichten moge.? [5] Item waz stucke vor der einunge, so die fursten und stetde mit ein- 5 ander hant, oferstanden waren: daz sollent die fursten herren und auch die stetde von beiden siten in gutlicheit lassen sten die einunge uz, und sal iderman sine vorderunge darnach behalten sin. 3 [6] Item ez sal auch von beiden siten nieman keinen zgriff dûn in der zit der einunge; wan sie sollent die einunge halten nach dem als sie begriffen 10 und beschriben ist. 4 [7] Item von dez von Wirtenberges schulde wegen die er den stetden schuldig ist: da ist geret, daz der von Wirtenberg einen odir zwene darzů seczen mag und die stetde auch einen odir zwene; und hat unsere herre der kunig zû den geseczet und gegeben den hohemeister von dem Dutzschen orden und Heinrich zům 15 Jungen, die zwene sollent ein gemeine man sin; und waz dieselben, die also darzů geseczet werdent, odir der mererteil under in erkennent wie der von Wirtenberg die stetde ire schulde vorgûten b und uzrichten solle, daz sal der von Wirtenberg dûn, und sal auch die stetde da midde begenungen.5 [8] Item der fursten meinunge ist gewest: daz der von Wirtenberg hinnen 20 vor ie von funfzehen gulden einen gulden sulle geben zû zinse biz an die zit daz er ez abegelôse, und sollent die losunge an ime sten. [8 "] item so meinent die stetde: si ez daz dem von Wirtenberg nit gutlicher geschee an den schulde dan ime zů Ulme gescheen ist, so sal ime doch zû gelicher wise gescheen als ime zu Ulme gescheen ist, und nit minre. doch so hant sie gesprochen: sie 25 wollen ir bestes darzû dûn als ferre sie mogen, abe sie ez darzů bringen mogen, daz man von funfzehen gulden einen gulden neme. 6 11387 zw. Julí 1 und 25] [1387 312. Abrede zwischen den Fürsten und Herren einerseits und den Städten des Schwäbi- sw. Julí 1 schen Bundes andrerseits. Andre Redaktion. [1387 zwischen Juli 1 und 25 Nürnberg. 1] und 25] Aus cod. arch. reg. Nuremb. 278 fol. 3a—3b. 30 [1] Item ez ist gerett worden von der vogtei Nallingen: daz sol bestan an unserm herren dem kûnig zû seinen handen.8 [2] Item umb alle gevangen zû beider seit sol ez auch bestan an unserm herren dem kûnig; der sol sie ledig sprechen, und daz in widerkert werd." [3] Item umb die pfantung die dem von Wirtenberg" geschehen ist, 35 a) cod. beschen. b) der Schreiber gibt das abgekürzte vorgnanten, richtig ist aber vorgůten oder vorgüten dem Sinne nach, so hat denn auch nr. 312 art. 4 vergůten. 1 Mergentheimer Tag im November 1387. 2 Entspricht nr. 312 art. 8a. 3 Entspricht ur. 312 art. 10. 4 Entspricht nr. 312 art. 7. Die Einung, die an- geführt wird, ist die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 5 Entspricht nr. 312 art. 4. Vgl. auch nr. 325 und 326. 6 Art. 8 und 8 a entsprechen nr. 312 art. 5. Vgl. nr. 325 und nr. 316 art. 13 den Zinsfußs. 7 Ueber die Datierung s. nr. 311 die erste An- 8 Entspricht nr. 311 art. 1. 9 Entspricht nr. 311 art. 2 und 2 a. 10 Die Nürnb. St.-Rechnung ron 1387 hat fer. 4 40 ante ascensionem domini [Mai 15] item ez kost die vart, die Jobs Tetzel und Peter Haller teten zů der manung gen Esslingen, do man teidingt zwi- schen dem von Wirtenberg und den steten, do die Reinischen stet auch do woren, und do sie 45 wol vier wochen awssen woren, mit allen sachen 150 lb. und 12 sh hl. — Vgl. auch nr. 316 art. 13 nt. merkung.
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B. Abreden und Entscheidungen. 563 waz der noch vorhanden wer’, sôlt man awzgeben uf gewisheit. waz aber derselben pfand vergangen wern, het man pfentlich damit gevarn, so sôlt ez auch dabei be- leiben. wamit man aber niht pfentlich het gevarn, daz solt beleiben und bestan uf den zwein nach der einung1 sage.? [4] Item umb die schuld die die von Wirtenberg in die stet schuldig sind, da sullen die zwen awssprechen wie oder wamit sie den steten vergûten sûllen, daz ist mit namen der maister Tewtsch ordens und Heinrich zum Jungen von Meintze, die sûllen ein man sein.3 [5] Item umb die schaden und fürsleg der schulden, daz sol uf den 1o steten bestan, also daz sie bedenken sûllen daz den von Wirtenberg gûtlich darin geschehe. 4 [6] Item umb die vorgeschriben stück von der schuld wegen sol ez awz- tragen werden hie zwischen und sant Michels tag nu nehst, und sol auch die weil on alle leistung und zugriff bestan.5 [7] Item von der ainung wegen die wir mit fürsten und herren haben, die zů Heidelberg gemachet ward, 6 ist berett worden, daz die wern sol die zeit und weil vollen awz biz uf pfingsten 7 und sol auch bestan on alle angriff und name, die zeit nach der ainung sag.8 [8] Item waz auch in der ainung" geschehen ist und waz dez zû Mergert- 20 heim 10 berett und beteidingt ist oder die gemainer ? auspruch haben, dabei sol ez auch beleiben.11 [8 "] waz aber dez niht awsgesprochen wer’, daz sol man bringen uf den tag. 12 [9] Item waz auch in der einung bizher geschehen ist, wer’ daz daz dez noch ihtzit noch niht geschriben gegeben wer’ worden, daz sol und mag noch ietweder teil dem andern wol geschriben geben, daz man daz uf den tag bring den herzog Rûpreht und der bischof von Meintz bescheiden werden. 13 uf demselben tag wirt man auch reden, wie man sich fürbaz mit fürsten und herren halten sûlle.11 [10] Item umb alle die stück die vorb der ainung geschehen sind, sûllen 15 3o uf bed seiten in gûten dingen beleiben und bestan die zeit der ainung. 15 25 1387 Sept. 29 1388 Mat 17 1387 zw. JulíI und 25] 313. K. Wenzel entscheidet zwischen Graf Eberhard III von Wirtemberg und der Stadt Eßlingen, daß die Vogtei Nellingen und die Dörfer Plochingen Scharnhausen Ruith Heumaden dem ersteren gehören. 1387 Juli 30 Nürnberg. 1387 Juli 30 35 Aus Stuttg. St.-Archiv Repertor. IV p. 174 or. mb. c. sig. pend. defic., die geflochtene braun- und gelbseidene Schnur woran es hieng ist noch durch das Pergament geschlungen; die Unter- schrift steht rechts auf dem Einschlag der Urkunde; von Kausler mitgetheilt. a) cod. genamer. b) cod. von; vor ist bestätigt als das richtige durch nr. 311 art. 5. 1 In der Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 zu Mer- gentheim sind nicht 2 sondern 5 aufgestellt (nr. 289), 40 diese also mit der einung nicht gemeint; die einung ist eben wol nur das vorliegende Protokoll nr. 312 oder nr. 311. 2 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 3 Entspricht nr. 311 art. 7. 4 Entspricht nr. 311 art. 8 und 8 a, dort aber viel specieller ausgeführt. 5 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 6 1384 Juli 26 nr. 246. 7 Ist der ursprüngliche Schlußtermin für die Dauer 45 der Heidelb. Stallung nr. 246, wo derselbe im Eingang festgestellt wird. 8 Entspricht nr. 311 art. 6. 9 Wider die Heidelberger Stallung nr. 246. 10 1386 Aug. 3 nr. 289. 11 Entspricht nr. 311 art. 3. 12 Entspricht nr. 311 art. 4. Der tag ist der Mer- gentheimer vom Nov. 1387. 13 Sieho nr. 320. 14 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 15 Entspricht nr. 311 art. 5.
B. Abreden und Entscheidungen. 563 waz der noch vorhanden wer’, sôlt man awzgeben uf gewisheit. waz aber derselben pfand vergangen wern, het man pfentlich damit gevarn, so sôlt ez auch dabei be- leiben. wamit man aber niht pfentlich het gevarn, daz solt beleiben und bestan uf den zwein nach der einung1 sage.? [4] Item umb die schuld die die von Wirtenberg in die stet schuldig sind, da sullen die zwen awssprechen wie oder wamit sie den steten vergûten sûllen, daz ist mit namen der maister Tewtsch ordens und Heinrich zum Jungen von Meintze, die sûllen ein man sein.3 [5] Item umb die schaden und fürsleg der schulden, daz sol uf den 1o steten bestan, also daz sie bedenken sûllen daz den von Wirtenberg gûtlich darin geschehe. 4 [6] Item umb die vorgeschriben stück von der schuld wegen sol ez awz- tragen werden hie zwischen und sant Michels tag nu nehst, und sol auch die weil on alle leistung und zugriff bestan.5 [7] Item von der ainung wegen die wir mit fürsten und herren haben, die zů Heidelberg gemachet ward, 6 ist berett worden, daz die wern sol die zeit und weil vollen awz biz uf pfingsten 7 und sol auch bestan on alle angriff und name, die zeit nach der ainung sag.8 [8] Item waz auch in der ainung" geschehen ist und waz dez zû Mergert- 20 heim 10 berett und beteidingt ist oder die gemainer ? auspruch haben, dabei sol ez auch beleiben.11 [8 "] waz aber dez niht awsgesprochen wer’, daz sol man bringen uf den tag. 12 [9] Item waz auch in der einung bizher geschehen ist, wer’ daz daz dez noch ihtzit noch niht geschriben gegeben wer’ worden, daz sol und mag noch ietweder teil dem andern wol geschriben geben, daz man daz uf den tag bring den herzog Rûpreht und der bischof von Meintz bescheiden werden. 13 uf demselben tag wirt man auch reden, wie man sich fürbaz mit fürsten und herren halten sûlle.11 [10] Item umb alle die stück die vorb der ainung geschehen sind, sûllen 15 3o uf bed seiten in gûten dingen beleiben und bestan die zeit der ainung. 15 25 1387 Sept. 29 1388 Mat 17 1387 zw. JulíI und 25] 313. K. Wenzel entscheidet zwischen Graf Eberhard III von Wirtemberg und der Stadt Eßlingen, daß die Vogtei Nellingen und die Dörfer Plochingen Scharnhausen Ruith Heumaden dem ersteren gehören. 1387 Juli 30 Nürnberg. 1387 Juli 30 35 Aus Stuttg. St.-Archiv Repertor. IV p. 174 or. mb. c. sig. pend. defic., die geflochtene braun- und gelbseidene Schnur woran es hieng ist noch durch das Pergament geschlungen; die Unter- schrift steht rechts auf dem Einschlag der Urkunde; von Kausler mitgetheilt. a) cod. genamer. b) cod. von; vor ist bestätigt als das richtige durch nr. 311 art. 5. 1 In der Vereinbarung vom 3. Aug. 1386 zu Mer- gentheim sind nicht 2 sondern 5 aufgestellt (nr. 289), 40 diese also mit der einung nicht gemeint; die einung ist eben wol nur das vorliegende Protokoll nr. 312 oder nr. 311. 2 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 3 Entspricht nr. 311 art. 7. 4 Entspricht nr. 311 art. 8 und 8 a, dort aber viel specieller ausgeführt. 5 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 6 1384 Juli 26 nr. 246. 7 Ist der ursprüngliche Schlußtermin für die Dauer 45 der Heidelb. Stallung nr. 246, wo derselbe im Eingang festgestellt wird. 8 Entspricht nr. 311 art. 6. 9 Wider die Heidelberger Stallung nr. 246. 10 1386 Aug. 3 nr. 289. 11 Entspricht nr. 311 art. 3. 12 Entspricht nr. 311 art. 4. Der tag ist der Mer- gentheimer vom Nov. 1387. 13 Sieho nr. 320. 14 Dieser Artikel findet sich in nr. 311 nicht. 15 Entspricht nr. 311 art. 5.
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564 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 1387 Juli 30 Befindet sich auch in der Eßlinger Kopialsammlung des Stuttg. St.-A. (Regest bei Steinhofer 2, 460 f.; rgl. auch Stälin 3, 331 nt. 3.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen czeiten merer des reichs und kunig czu Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die yn sehen oder horen lezen: wann der edle Eberharte grave von 5 Wirtemberg unser" und des reichs lieber getrewer uf einenb teile und der burger- meister rate und burgere gmeinlichen der stat zu Esslingen unsere und des reichs lieben getrewen an dem andern teile sulcher schelunge czweytracht und sachen, die sich czwischen in uf beide seite von wegen der vogtey czu Nallingen 1 und der nachgeschriben dorffer Blochingen2 Scharnhusen8 Rute€ und Homaden5 unczher 40 vorlauffen haben, an uns als einen Romischen kunige und oberisten lehensheren derselben vogtey und dorffer gar und genczlichen gegangen und komen sein," und wir ouch durch fride und nucz willen der egenanten parteyen die egenanten sachen unsern und des reichs fursten geistlichen und werntlichen, die zu czeiten bey uns gewest sein, zu vorhoren empfolhen haben, die ouch noch unserm emphelhnusse 15 und geheisse und noch redlicher kuntschaft erfunden und erkant haben, das die ob- genanten vogtey und dorffere mit iren rechten nuczen und zugehorungen dem" ege- nanten grafen Eberharten und nymand anders von rechtes wegen angehoren noch laute sulcher brive, die er von seliger gedechtnusse unserm vater keiser Karle von uns und andern fursten doruber hat: dovon mit wolbedachtem mute rate 20 derselben und ander unser und des reichs fursten so seczen leutern meynen und wollen wir von Romischer kuniclicher macht in kraft dicz brives, das der obge- nante graf Eberharte von Wirtemberg und seine erben bey der egenanten vogtey und dorffern und allen iren rechten nuczen gwaltsamend und czugehorungen an allermeniclichs ansprach und hindernusse furbas mer sein und bleiben sullen. und 25 gebieten dorumb allen und iglichen unsern und des reichs getrewen und undertanen und mit namen den vorgenanten burgermeister rate und den burgern gmeinlichen zu Esslingen, die nu sein oder in zeiten werden, ernstlichen und vesticlichen mit diesem brive: das sie den vorgenanten grafen Eberharten und seine erben an der obgenanten vogteyen und dorffern und allen iren rechten nuczen und czugehorungen 30 nicht hindern noch irren in dheine weis, sunder sie dobey geruhlich und unge- a) or. unserr. b] sic. c) or. den. d) or. gwaltsamey verschrieben für gwaltsamen, indem das rechtsgeschwänste n in y übergieng. 1 Dorf südlich von Eßlingen gegen Denkendorf zu. 2 Oestlich von Esslingen am Einstußs der Fils in den Neckar. 3 Westlich von Nellingen gegen Plieningen zu. 4 Westlich von Eßlingen. 5 Nordöstlich von Ruith. 6 Vgl. nr. 216, nr. 289 art. 5 mit nt., und das folgende v. 3. Dec. 1386: K. Wenzel an Graf Eberhard ron Wirtemberg, wegen der Vogtei zu Nallingen, die der Graf für sein väterlich Erbe anspreche, weshalb Wenzel ihm auch unlängst darüber geurkundet habe [unser brief ist der vom 19. Okt. 1386, bei nr. 289 art. 5 in der nt.], ist bei ihm gewesen eine Eßlinger Botschaft, und hat ihn unterwiesen daßs diese Voglei ihm und dem Reich und niemand anders angebühre, worüber sie ihm auch seines Vaters und seine Briefe gewiesen haben; darum soll Eberhard auf Lichtmeß [Febr. 2] ror ihn kommen und seine bewisung kunt- schaft und brief, die er darüber hat, mit sich bringen, was die Eßlinger auch thun sollen; so will er sich dazwischen arbeiten in solcher Maßs und versuchen, 35 daßs der Graf, wenn er ein Recht auf die Vogtei habe, dabei bleiben solle, und ebenso andernfalls Wenzel und das Reich; daher hat er dem edeln Wilhalm (cod. Wilhamen) Frowenberger Landrogt in Schwaben be- fohlen, daßt er sich dieser Vogtei sammt Nutzen und Zugehörungen ron des Königs und des Reichs wegen unterwinden und dieselben innehalten solle, solange bis es mit dem Rechten ausgetragen wird wer dabei be- stehn und bleiben solle; dat. Prag Mo. nach Andr. Boh. 24 Rom. 11; das Stück steht im Esslinger ro- then Buch fol. 118a , Stuttg. St.-Archiv; ohne Zweifel dasselbe, aus welchem Pfaff Eßlingen 332 die Notiz gibt, jedoch es vom 2. Dec. datierend, was wol nur Versehen ist. — Zwischen Wirtemberg und Stadt end- lich 1389 Juli 22 Ubereinkunft zu Gunsten Wirtem- 50 bergs, Vischer reg. nr. 353. 40 45
564 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 1387 Juli 30 Befindet sich auch in der Eßlinger Kopialsammlung des Stuttg. St.-A. (Regest bei Steinhofer 2, 460 f.; rgl. auch Stälin 3, 331 nt. 3.) Wir Wenczlaw von gotes gnaden Romischer kunig czu allen czeiten merer des reichs und kunig czu Behem bekennen und tun kunt offenlichen mit diesem brive allen den die yn sehen oder horen lezen: wann der edle Eberharte grave von 5 Wirtemberg unser" und des reichs lieber getrewer uf einenb teile und der burger- meister rate und burgere gmeinlichen der stat zu Esslingen unsere und des reichs lieben getrewen an dem andern teile sulcher schelunge czweytracht und sachen, die sich czwischen in uf beide seite von wegen der vogtey czu Nallingen 1 und der nachgeschriben dorffer Blochingen2 Scharnhusen8 Rute€ und Homaden5 unczher 40 vorlauffen haben, an uns als einen Romischen kunige und oberisten lehensheren derselben vogtey und dorffer gar und genczlichen gegangen und komen sein," und wir ouch durch fride und nucz willen der egenanten parteyen die egenanten sachen unsern und des reichs fursten geistlichen und werntlichen, die zu czeiten bey uns gewest sein, zu vorhoren empfolhen haben, die ouch noch unserm emphelhnusse 15 und geheisse und noch redlicher kuntschaft erfunden und erkant haben, das die ob- genanten vogtey und dorffere mit iren rechten nuczen und zugehorungen dem" ege- nanten grafen Eberharten und nymand anders von rechtes wegen angehoren noch laute sulcher brive, die er von seliger gedechtnusse unserm vater keiser Karle von uns und andern fursten doruber hat: dovon mit wolbedachtem mute rate 20 derselben und ander unser und des reichs fursten so seczen leutern meynen und wollen wir von Romischer kuniclicher macht in kraft dicz brives, das der obge- nante graf Eberharte von Wirtemberg und seine erben bey der egenanten vogtey und dorffern und allen iren rechten nuczen gwaltsamend und czugehorungen an allermeniclichs ansprach und hindernusse furbas mer sein und bleiben sullen. und 25 gebieten dorumb allen und iglichen unsern und des reichs getrewen und undertanen und mit namen den vorgenanten burgermeister rate und den burgern gmeinlichen zu Esslingen, die nu sein oder in zeiten werden, ernstlichen und vesticlichen mit diesem brive: das sie den vorgenanten grafen Eberharten und seine erben an der obgenanten vogteyen und dorffern und allen iren rechten nuczen und czugehorungen 30 nicht hindern noch irren in dheine weis, sunder sie dobey geruhlich und unge- a) or. unserr. b] sic. c) or. den. d) or. gwaltsamey verschrieben für gwaltsamen, indem das rechtsgeschwänste n in y übergieng. 1 Dorf südlich von Eßlingen gegen Denkendorf zu. 2 Oestlich von Esslingen am Einstußs der Fils in den Neckar. 3 Westlich von Nellingen gegen Plieningen zu. 4 Westlich von Eßlingen. 5 Nordöstlich von Ruith. 6 Vgl. nr. 216, nr. 289 art. 5 mit nt., und das folgende v. 3. Dec. 1386: K. Wenzel an Graf Eberhard ron Wirtemberg, wegen der Vogtei zu Nallingen, die der Graf für sein väterlich Erbe anspreche, weshalb Wenzel ihm auch unlängst darüber geurkundet habe [unser brief ist der vom 19. Okt. 1386, bei nr. 289 art. 5 in der nt.], ist bei ihm gewesen eine Eßlinger Botschaft, und hat ihn unterwiesen daßs diese Voglei ihm und dem Reich und niemand anders angebühre, worüber sie ihm auch seines Vaters und seine Briefe gewiesen haben; darum soll Eberhard auf Lichtmeß [Febr. 2] ror ihn kommen und seine bewisung kunt- schaft und brief, die er darüber hat, mit sich bringen, was die Eßlinger auch thun sollen; so will er sich dazwischen arbeiten in solcher Maßs und versuchen, 35 daßs der Graf, wenn er ein Recht auf die Vogtei habe, dabei bleiben solle, und ebenso andernfalls Wenzel und das Reich; daher hat er dem edeln Wilhalm (cod. Wilhamen) Frowenberger Landrogt in Schwaben be- fohlen, daßt er sich dieser Vogtei sammt Nutzen und Zugehörungen ron des Königs und des Reichs wegen unterwinden und dieselben innehalten solle, solange bis es mit dem Rechten ausgetragen wird wer dabei be- stehn und bleiben solle; dat. Prag Mo. nach Andr. Boh. 24 Rom. 11; das Stück steht im Esslinger ro- then Buch fol. 118a , Stuttg. St.-Archiv; ohne Zweifel dasselbe, aus welchem Pfaff Eßlingen 332 die Notiz gibt, jedoch es vom 2. Dec. datierend, was wol nur Versehen ist. — Zwischen Wirtemberg und Stadt end- lich 1389 Juli 22 Ubereinkunft zu Gunsten Wirtem- 50 bergs, Vischer reg. nr. 353. 40 45
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C. Städtische Anstalten zu dem Tag. 565 5 hindert bleiben lassen, als lieb in sey unser und des reichs swere ungenade zu 1387 Juli 30 vormeiden. mit urkund dicz brives vorsigelt mit unser kuniclicher majestat in- sigele, geben zu Nuremberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar dornach in dem sibenundachczigisten jar des nehsten dinstages noch sand Jacobs tage unser reiche . des Behmischen in dem funfundezweinczigisten und des Romischen in dem czwelften jaren. 1387 Julí 30 [in verso] R. Bartholomeus de Novacivitate. Ad relacionem principum et consilii Wlachnico de Weytemule. C. Städtische Anstalten zu dem Tag. 40 314. Kosten Nürnbergs. 1387 Mai 15 bis Juli 10. 1387 Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. Einiges daraus in Th. v. Kerns Beil. 3 in den St.-Chr. 1, 425. Mai 15 bis Julí 10 [1] Fer. 4 ante ascensionem domini: item propin. den von Basel, den von Costnitz, und den von Weil, die von gemainer stet wegen zu unserm herren .. dem 15 kunig her riten,1 12 qr. vini summa 11/2 lb. hl. [2] Fer. 4 ante Viti: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Nyclas Junt 12 Muffel teten gen Aurbach, do unser herre .. der kunig dohin komen waz, mit allen sachen 23 lb. und 6 sh. hl. — item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme zu der manung, do Jobs Tetzel fur Wirtzburg mit gemainer 20 stet boten hinauf rait, mit allen sachen 100 lb. 49 lb. 13 sh. hl. 2 [3] Die ander schenk.3 item propinavimus domino regi 100 guld., do er Juni 29 herkom Petri et Pauli anno 87, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem herzogen von Teschin 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Hanko 4 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem hofmeister ° 20 25 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem Kreyger 20 guld, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus den indern turhutern 3 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item iren knehten 8 groz. — item den awzern turhutern 24 groz. — item den boten 12 groze. — item propinavimus der jungen burkgrefin 6 unsers herren dez kunigs swester ein vas mit wein, daz kost 13 lb. 4 sh. und 8 hl. — item propi- 1387 Mai 15 1 Ebenfalls wegen des Königs erschienen wol auch die weiteren Städte, ibid. unter gleichem Datum auf- geſührt: item propinavimus den von Ulm den von Frankenfürt den von Geylnhawsen den von Frid- berg den von Gottingen und den von Nordlingen 35 32 qr. vini, summa 4 lb. und 4 sh. hl. — item propinavimus den von Sletzstat und Hagnawe 8 gr. vini, summa 1 lb. 1 sh. hl. — item propina- vimus den von Sweinfurt 4 qr. vini, summa 1/2 lb. hl. — item propinavimus dem herzogen von Sach- 40 sen 32 qr. vini, summa 4 lb. hl. — Uber die Per- sonen s. die Einleitung lit. C, soweit sie nicht hier in den Noten erklärt sind. 2 Ebenda unter gleichem Datum: item dedimus 1/2 lb. hl. umb wein und confect, do der bischof 45 von Saltzburg uf dem hawse waz. — item dedi- mus Otten Pascheimer 12 sh. hl., zu reiten gen Vorcheim, daz er besehen solt waz herren herberg do gevangen heten. — item propinavimus den von Meintz 12 qr., summa 11/2 lb. hl. — item propi- navimus den von Strasburg 12 qr., summa 11/2 lb. hl. — item propinavimus den von Wurms 10 qr., summa 1 lb. 6 sh. — item dedimus Fritzen Pfintzing 1 lb. 5 sh, do man den steten zu im schankt. — item dedimus dem Mewsel und seinen gesellen 7 sh. hl., daz sie besehen solten wenn unser herre der kunig vom Rotenberg herein rite. — item de- dimus Eberhardo Haidenaber 45 hl., zu reiten gen Vorcheim, do er besah waz herren da wern. 3 Die erste Schenkung ist die rom 3. Merz 1387 in unsrer nr. 305 art. 2. 4 cod. Homko, o. Zw. Hanko Brunonis, nr. 305 art. 2. 5 Heinrich Skopek von Duba auf Libesic, Oberst- hofmeister 1385—95, Palacky 3, a, 31. 6 Margaretha Gemahlin des Burggrafen Johann III von Nürnberg. (Die Abkürzung bedeutet eigentlich burkgrafin im cod.) 30
C. Städtische Anstalten zu dem Tag. 565 5 hindert bleiben lassen, als lieb in sey unser und des reichs swere ungenade zu 1387 Juli 30 vormeiden. mit urkund dicz brives vorsigelt mit unser kuniclicher majestat in- sigele, geben zu Nuremberg noch Crists geburt dreyczenhundert jar dornach in dem sibenundachczigisten jar des nehsten dinstages noch sand Jacobs tage unser reiche . des Behmischen in dem funfundezweinczigisten und des Romischen in dem czwelften jaren. 1387 Julí 30 [in verso] R. Bartholomeus de Novacivitate. Ad relacionem principum et consilii Wlachnico de Weytemule. C. Städtische Anstalten zu dem Tag. 40 314. Kosten Nürnbergs. 1387 Mai 15 bis Juli 10. 1387 Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. Einiges daraus in Th. v. Kerns Beil. 3 in den St.-Chr. 1, 425. Mai 15 bis Julí 10 [1] Fer. 4 ante ascensionem domini: item propin. den von Basel, den von Costnitz, und den von Weil, die von gemainer stet wegen zu unserm herren .. dem 15 kunig her riten,1 12 qr. vini summa 11/2 lb. hl. [2] Fer. 4 ante Viti: item ez kost die vart, die Bertholt Pfintzing und Nyclas Junt 12 Muffel teten gen Aurbach, do unser herre .. der kunig dohin komen waz, mit allen sachen 23 lb. und 6 sh. hl. — item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Jobs Tetzel teten gen Ulme zu der manung, do Jobs Tetzel fur Wirtzburg mit gemainer 20 stet boten hinauf rait, mit allen sachen 100 lb. 49 lb. 13 sh. hl. 2 [3] Die ander schenk.3 item propinavimus domino regi 100 guld., do er Juni 29 herkom Petri et Pauli anno 87, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem herzogen von Teschin 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus hern Hanko 4 20 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem hofmeister ° 20 25 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus dem Kreyger 20 guld, unum pro 1 lb. 5 sh. — item propinavimus den indern turhutern 3 guld., unum pro 1 lb. 5 sh. — item iren knehten 8 groz. — item den awzern turhutern 24 groz. — item den boten 12 groze. — item propinavimus der jungen burkgrefin 6 unsers herren dez kunigs swester ein vas mit wein, daz kost 13 lb. 4 sh. und 8 hl. — item propi- 1387 Mai 15 1 Ebenfalls wegen des Königs erschienen wol auch die weiteren Städte, ibid. unter gleichem Datum auf- geſührt: item propinavimus den von Ulm den von Frankenfürt den von Geylnhawsen den von Frid- berg den von Gottingen und den von Nordlingen 35 32 qr. vini, summa 4 lb. und 4 sh. hl. — item propinavimus den von Sletzstat und Hagnawe 8 gr. vini, summa 1 lb. 1 sh. hl. — item propina- vimus den von Sweinfurt 4 qr. vini, summa 1/2 lb. hl. — item propinavimus dem herzogen von Sach- 40 sen 32 qr. vini, summa 4 lb. hl. — Uber die Per- sonen s. die Einleitung lit. C, soweit sie nicht hier in den Noten erklärt sind. 2 Ebenda unter gleichem Datum: item dedimus 1/2 lb. hl. umb wein und confect, do der bischof 45 von Saltzburg uf dem hawse waz. — item dedi- mus Otten Pascheimer 12 sh. hl., zu reiten gen Vorcheim, daz er besehen solt waz herren herberg do gevangen heten. — item propinavimus den von Meintz 12 qr., summa 11/2 lb. hl. — item propi- navimus den von Strasburg 12 qr., summa 11/2 lb. hl. — item propinavimus den von Wurms 10 qr., summa 1 lb. 6 sh. — item dedimus Fritzen Pfintzing 1 lb. 5 sh, do man den steten zu im schankt. — item dedimus dem Mewsel und seinen gesellen 7 sh. hl., daz sie besehen solten wenn unser herre der kunig vom Rotenberg herein rite. — item de- dimus Eberhardo Haidenaber 45 hl., zu reiten gen Vorcheim, do er besah waz herren da wern. 3 Die erste Schenkung ist die rom 3. Merz 1387 in unsrer nr. 305 art. 2. 4 cod. Homko, o. Zw. Hanko Brunonis, nr. 305 art. 2. 5 Heinrich Skopek von Duba auf Libesic, Oberst- hofmeister 1385—95, Palacky 3, a, 31. 6 Margaretha Gemahlin des Burggrafen Johann III von Nürnberg. (Die Abkürzung bedeutet eigentlich burkgrafin im cod.) 30
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566 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 1387 navimus herzog Johan1 unsers herren dez kunigs bruder ein vas mit wein, daz Juni 29 kost mit allen sachen 26 lb. 13 sh. hl. — summa der andern propine 271 lb. 18 sh. 8 hl. ? — summa summarum der zweir propine3 543 lb. 11 sh. 2 hl. [4] Fer. 4 ante Margarete:4 item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten gen Nordlingen zu der manung, do gemain stet mit in her 5 gen Nûremberg riten zû unserm herren..dem kunig, mit allen sachen 32 lb. und 4 sh. hl. — item propin. dem bischof zů Wirtzburg 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. herzog Fridrich von Beyrn 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. herzog Klemmen 16 qr., summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. — item propin. der herzogin von Stetin 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. — item propin. dem von 10 Wirtenberg 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. dem herzogen von Hollant 20 qr. vini, summa 21/2 lb. 3 sh. und 4 hl. — item propin. dem herzogen von Dekk 8 qr., summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. dem burkgrafen vom Elwogen und den burgern doselbst 10 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. — item propin. iterum dez herren rat von Beyrn a 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. und 4 hl. 15 — item propin. dem von Prawnek und dem von Weinsberg 12 qr. vini, summa 11/2 lb. 2 sh. — item propin. herzog Stepfan von Beyrn 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. dem bischof von Meintz 32 qr. vini, summa 4 lb. 5 sh. 4 hl. — item propin. graf Ruprecht von Nassawe 10 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. — item propin. dem von Werthein 8 qr. vini, summa 1 1b. 1 sh. 4 hl. — item 20 propin. den von Helfenstein 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Regensburg 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Auchsburg 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Basel 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Ulm 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Costnitz 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — 25 item propin. den von Esslingen 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Rewtlingen 4 qr. vini, summa 1/2 1b. 8 hl. — item den von Weil 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Memyngen 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Bybrach 4 qr , summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Ravensburg 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. den von Kaufburren b 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Pfullendorf 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Dinkelspûhel 6 qr., summa 16 sh. hl. — item propin. den von Rotenburg 6 qr., summa 16 sh. hl. — item propin. den von Awln 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Gemunde 4 qr., summa 1/2 lb. Juli 10 30 a) cod. Bern wol verschrieben statt Beyrn. b) cod. Kaufkurren. 35 1 Johann von Görlitz. 2 Die Summe stimmt, wenn 1 groz = 11/2 sh. ist, also 44 groze = 66 sh. = 3 lb. 6 sh. 3 Der erste Schenk s. nr. 305 art. 2. 4 Unter demselben Datum steht ib.: item dedimus dem Kraftshofer 3 1b. hl. gen Wirtzburg zu reiten, ob iht herren dar komen, der ein weil do lag. — item dedimus dem Halpgewahsen 2 lb. 151/2 sh. hl. für Beheimer walt zu reiten, ob iht volk von Beheim herawz zůg. — item dedimus Thoma nunccio 2 lb. 18 hl. zu laufen gen Prag mit Nyclas Muffels brief zů Heinrich Eysvogel, ob kein sam- nung von Beheim herawz [herawze] zug, do unser herre der kunig hie waz. — item ez kost die wach, die man tet [cod. mant statt man tet] uf dem rathause in der stat uf den turnen und unter den toren [torne?], und do man den die do wach- ten etlich zeit zů Michel Gruntherren und Sighart Vorchtel zu essen gab, und daz man umb wein gab do unser herre .. der kunig und ander für- sten und herren hie waren, mit allen sachen 469 lb. 4 sh. und 9 hl.; bei der rechnung sind ge- wesen Bertholt Beheim Bertholt Pfintzing und Michel Gruntherre frager [in marg. wach]. Und später heißt es dann ib. feria 4 ante Laurenti [Aug. 7] item dedimus Jobs Tetzel 8 sh. hl., die er umb wein geben het, do er und etlich andern gegen den kunig [schwerlich kuneg] geriten woren. Kern in den St. Chr. 1, 425 führt aus dem Jahresregister der Rechnung ron 1387 (Juli) auch noch an: it. ded. C. Mawl 2 lb. 4 sh. hl. zu reiten gen Taust, ob 50 iht volks von Beheim herawz zug. 40 45
566 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. 1387 navimus herzog Johan1 unsers herren dez kunigs bruder ein vas mit wein, daz Juni 29 kost mit allen sachen 26 lb. 13 sh. hl. — summa der andern propine 271 lb. 18 sh. 8 hl. ? — summa summarum der zweir propine3 543 lb. 11 sh. 2 hl. [4] Fer. 4 ante Margarete:4 item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten gen Nordlingen zu der manung, do gemain stet mit in her 5 gen Nûremberg riten zû unserm herren..dem kunig, mit allen sachen 32 lb. und 4 sh. hl. — item propin. dem bischof zů Wirtzburg 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. herzog Fridrich von Beyrn 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. herzog Klemmen 16 qr., summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. — item propin. der herzogin von Stetin 16 qr. vini, summa 2 lb. 2 sh. 8 hl. — item propin. dem von 10 Wirtenberg 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. dem herzogen von Hollant 20 qr. vini, summa 21/2 lb. 3 sh. und 4 hl. — item propin. dem herzogen von Dekk 8 qr., summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. dem burkgrafen vom Elwogen und den burgern doselbst 10 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. — item propin. iterum dez herren rat von Beyrn a 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. und 4 hl. 15 — item propin. dem von Prawnek und dem von Weinsberg 12 qr. vini, summa 11/2 lb. 2 sh. — item propin. herzog Stepfan von Beyrn 24 qr. vini, summa 3 lb. 4 sh. hl. — item propin. dem bischof von Meintz 32 qr. vini, summa 4 lb. 5 sh. 4 hl. — item propin. graf Ruprecht von Nassawe 10 qr. vini, summa 1 lb. 6 sh. 8 hl. — item propin. dem von Werthein 8 qr. vini, summa 1 1b. 1 sh. 4 hl. — item 20 propin. den von Helfenstein 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Regensburg 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Auchsburg 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Basel 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Ulm 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Costnitz 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — 25 item propin. den von Esslingen 8 qr. vini, summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Rewtlingen 4 qr. vini, summa 1/2 1b. 8 hl. — item den von Weil 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Memyngen 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Bybrach 4 qr , summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Ravensburg 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. den von Kaufburren b 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Pfullendorf 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Dinkelspûhel 6 qr., summa 16 sh. hl. — item propin. den von Rotenburg 6 qr., summa 16 sh. hl. — item propin. den von Awln 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Gemunde 4 qr., summa 1/2 lb. Juli 10 30 a) cod. Bern wol verschrieben statt Beyrn. b) cod. Kaufkurren. 35 1 Johann von Görlitz. 2 Die Summe stimmt, wenn 1 groz = 11/2 sh. ist, also 44 groze = 66 sh. = 3 lb. 6 sh. 3 Der erste Schenk s. nr. 305 art. 2. 4 Unter demselben Datum steht ib.: item dedimus dem Kraftshofer 3 1b. hl. gen Wirtzburg zu reiten, ob iht herren dar komen, der ein weil do lag. — item dedimus dem Halpgewahsen 2 lb. 151/2 sh. hl. für Beheimer walt zu reiten, ob iht volk von Beheim herawz zůg. — item dedimus Thoma nunccio 2 lb. 18 hl. zu laufen gen Prag mit Nyclas Muffels brief zů Heinrich Eysvogel, ob kein sam- nung von Beheim herawz [herawze] zug, do unser herre der kunig hie waz. — item ez kost die wach, die man tet [cod. mant statt man tet] uf dem rathause in der stat uf den turnen und unter den toren [torne?], und do man den die do wach- ten etlich zeit zů Michel Gruntherren und Sighart Vorchtel zu essen gab, und daz man umb wein gab do unser herre .. der kunig und ander für- sten und herren hie waren, mit allen sachen 469 lb. 4 sh. und 9 hl.; bei der rechnung sind ge- wesen Bertholt Beheim Bertholt Pfintzing und Michel Gruntherre frager [in marg. wach]. Und später heißt es dann ib. feria 4 ante Laurenti [Aug. 7] item dedimus Jobs Tetzel 8 sh. hl., die er umb wein geben het, do er und etlich andern gegen den kunig [schwerlich kuneg] geriten woren. Kern in den St. Chr. 1, 425 führt aus dem Jahresregister der Rechnung ron 1387 (Juli) auch noch an: it. ded. C. Mawl 2 lb. 4 sh. hl. zu reiten gen Taust, ob 50 iht volks von Beheim herawz zug. 40 45
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D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eßlingen. 567 5 10 8 hlr. — item propin. den von Halle 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den 1387 von Heilbrunn 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. den von Weinsberg 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Sweinfurt 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. dem amman von Costnitz 8 qr., summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Uberlingen 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Lindaw 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Lutkirch 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Nordlingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Gingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Rotweil 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Popffingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Windsheim 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 bl. — item propin. den von Weissenburg 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. einem von Fridberg 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. 1 Julí 10 D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eszlingen. 15 315. Abrede auf dem Tag des Schwäbischen Städtebunds zu Eßlingen. [1387 Aug. 25 11367 Eßlingen.] Aug. 25] Aus cod. arch. regii Nuremb. 278 fol. 4 ab. [1] Item ez sol ieglicher stat botschaft komen mit vollem gewalt, ob man die ainung mit fürsten und herren erlengen wôlle, und wie auch man sich eins rehten gen in verainen wôlle, und ob man die ainung2 mit etlichen ar- 20 tikeln kûrzern oder lengern wôlle. und sol auch dez ieglicher stat botschaft sôlichen gewalt bringen, daz man dez niht bedûrf wider hinter sich schicken. 3 [2] Item daz alle kawflewt nu fürbaz mer in die vastenmessen gen Frankenfurt komen sûllen uf den suntag oculi und dannen varen uf den suntag judica. und sol auch nach demselben suntag niemant nihtzit kawfen noch ver- 25 kawfen bei einer pen die daruf gesetzt wirt. 4 [3] Item auch sol nu fürbaz kein kawfman mit keinem Juden dheinen wechsel machen, gelt silber oder golt von in enpfahen in Tewtschen oder in Welischen landen ze legen; und sol in auch niemant weder gold noch silber awz disen Tewtschen landen in Welische land niht füren vertigen noch versprechen in 30 dheinen weg. und wer daz ûberfür, so sol der kawfman, der daz getan hat, den vierden pfenning und auch der Jud den vierden pfenning von allem dem wechsel, 1 Es gehört wol zu dem Aufenthalt Wenzels im Sommer 1387 zu Nürnberg, wenn es in der Stadt- rechnung von 1388 unter der Ausgaben-Rubrik weier 35 heißtt: item dedimus Andres Pfintzing 100 lb. und 131/2 lb. hl., die der zawn kost umb daz weier- hawse und den hof; actum feria 5 [Jan. 9] post Erhardi anno 88. — item dedimus ei iterum 55 guld., die im der kunig schaden tet, do er drei 40 naht dort awssen bei den weiern waz; eodem die, unum pro 1 lb. 4 sh. 3 hl. — summa 66 lb. 13 sh. 9 hl. (Auch bei Hegel Beil. 12 in den St.-Chr. 1, 275, 37 ff., rgl. 276, 1 ff. und 290, 18 ff.) 2 Die Verlängerung der Heidelberger Stallung des 45 26. Juli 1384 nr. 246, was dann durch die Mergent- heimer Stallung des 5. Nov. 1387 geschah. Offenbar wird oben eine endgiltige Instruktion der Städteboten für den Mergentheimer Stallungstag oder eher für einen Städtetag gefordert, welcher dem Mergentheimer Stal- lungstag vorausgehen oder nebenhergehen soll; dieser Städtetag ist wohl der Rotenburger gewesen nr. 328 art. 1 und 2. Und unser Stück könnte somit, falls es nicht mit nr. 312 zu rerbinden ist (worüber s. die Einl. sub lit. D), auf den Eßlinger Tag zu legen sein, von welchem in der nt. zu nr. 320 die Rede ist (s. die Einl. sub lit. D). Von diesem Eßlinger Tag wird auch in der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 Erwähnung gethan: fer. 4 post Egidii [Sept. 4] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten zů der manung gen Esslingen, do der von Wirtenberg den steten ir schulde vergewist solt haben, mit allen sachen 100 lb. 26 lb. und 16 sh. hl. 3 nicht in nr. 317. 4 nr. 317 art. 4.
D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eßlingen. 567 5 10 8 hlr. — item propin. den von Halle 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den 1387 von Heilbrunn 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. den von Weinsberg 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Sweinfurt 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. dem amman von Costnitz 8 qr., summa 1 lb. 1 sh. 4 hl. — item propin. den von Uberlingen 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Lindaw 4 qr., summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Lutkirch 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Nordlingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Gingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Rotweil 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Popffingen 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. — item propin. den von Windsheim 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 bl. — item propin. den von Weissenburg 4 qr., summa 1/2 1b. 8 hl. — item propin. einem von Fridberg 4 qr. vini, summa 1/2 lb. 8 hl. 1 Julí 10 D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eszlingen. 15 315. Abrede auf dem Tag des Schwäbischen Städtebunds zu Eßlingen. [1387 Aug. 25 11367 Eßlingen.] Aug. 25] Aus cod. arch. regii Nuremb. 278 fol. 4 ab. [1] Item ez sol ieglicher stat botschaft komen mit vollem gewalt, ob man die ainung mit fürsten und herren erlengen wôlle, und wie auch man sich eins rehten gen in verainen wôlle, und ob man die ainung2 mit etlichen ar- 20 tikeln kûrzern oder lengern wôlle. und sol auch dez ieglicher stat botschaft sôlichen gewalt bringen, daz man dez niht bedûrf wider hinter sich schicken. 3 [2] Item daz alle kawflewt nu fürbaz mer in die vastenmessen gen Frankenfurt komen sûllen uf den suntag oculi und dannen varen uf den suntag judica. und sol auch nach demselben suntag niemant nihtzit kawfen noch ver- 25 kawfen bei einer pen die daruf gesetzt wirt. 4 [3] Item auch sol nu fürbaz kein kawfman mit keinem Juden dheinen wechsel machen, gelt silber oder golt von in enpfahen in Tewtschen oder in Welischen landen ze legen; und sol in auch niemant weder gold noch silber awz disen Tewtschen landen in Welische land niht füren vertigen noch versprechen in 30 dheinen weg. und wer daz ûberfür, so sol der kawfman, der daz getan hat, den vierden pfenning und auch der Jud den vierden pfenning von allem dem wechsel, 1 Es gehört wol zu dem Aufenthalt Wenzels im Sommer 1387 zu Nürnberg, wenn es in der Stadt- rechnung von 1388 unter der Ausgaben-Rubrik weier 35 heißtt: item dedimus Andres Pfintzing 100 lb. und 131/2 lb. hl., die der zawn kost umb daz weier- hawse und den hof; actum feria 5 [Jan. 9] post Erhardi anno 88. — item dedimus ei iterum 55 guld., die im der kunig schaden tet, do er drei 40 naht dort awssen bei den weiern waz; eodem die, unum pro 1 lb. 4 sh. 3 hl. — summa 66 lb. 13 sh. 9 hl. (Auch bei Hegel Beil. 12 in den St.-Chr. 1, 275, 37 ff., rgl. 276, 1 ff. und 290, 18 ff.) 2 Die Verlängerung der Heidelberger Stallung des 45 26. Juli 1384 nr. 246, was dann durch die Mergent- heimer Stallung des 5. Nov. 1387 geschah. Offenbar wird oben eine endgiltige Instruktion der Städteboten für den Mergentheimer Stallungstag oder eher für einen Städtetag gefordert, welcher dem Mergentheimer Stal- lungstag vorausgehen oder nebenhergehen soll; dieser Städtetag ist wohl der Rotenburger gewesen nr. 328 art. 1 und 2. Und unser Stück könnte somit, falls es nicht mit nr. 312 zu rerbinden ist (worüber s. die Einl. sub lit. D), auf den Eßlinger Tag zu legen sein, von welchem in der nt. zu nr. 320 die Rede ist (s. die Einl. sub lit. D). Von diesem Eßlinger Tag wird auch in der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 Erwähnung gethan: fer. 4 post Egidii [Sept. 4] item ez kost die vart, die Paulus Mendel und Bertholt Beheim teten zů der manung gen Esslingen, do der von Wirtenberg den steten ir schulde vergewist solt haben, mit allen sachen 100 lb. 26 lb. und 16 sh. hl. 3 nicht in nr. 317. 4 nr. 317 art. 4.
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568 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [1387 den sie alle gemaht heten, ze rehter pen vervallen sein der stat dannan der kawf- Aug. 25) man oder der Jud wern. und man sol auch keinen Juden noch Cristen in keiner stat umb sôlichen wechsel, der also wer' gemaht worden, keins rehten niht beholfen sein in dheinen weg.1 [4] Item ez sol fürbaz dhein Jude kein Cristen-ammen noch magt, die in dienen, niht haben. welicher aber daz uberfür, alz oft daz geschehe, alz oft sol ieder Jud oder Jûdin der stat, da er gesessen ist, 100 guldin ze pen geben. und der pen sol man sie bei dem aid niht ûberheben. und man sol auch der ammen oder magt die stat, da sie gedient heten, ein jar verbieten.? 5 (1387 316. Nürnbergs Beschwerde-Artikel gegen die verbündeten Städte, darunter auch wegen 10 c. nach Aug. ea.] des Eßlinger Tags von 1387 c. Aug. ex. [1387 c. nach Aug. ex. ohne Ort. 3] Aus Nürnb. Archirkonserv. cod. 278 fol. 7 b—10 a. Gedruckt bei Hegel in den Städte-Chroniken 1, 160—163, mit Anmerkungen die wir benülzt haben. 1384 Juni 29 [1] Ez ist zu wissen: da wir wider erst zu den steten komen gen Haidel- berg 4 in dem 84 jar Petri und Pauli, do sant der bischof von Kostencz' 15 zu gemainen steten, und wer gern in den punde komen, und wolt gemainen steten einen dienst mit einer summe spiezz getan haben. do wolten sein die stet in den pund niht. und wart do ein maists6 unter den steten, daz kein stat dheinen fürsten herren oder prelaten geistlich oder werltlich noch keinen ritter oder kneht, der stet oder vesten het, zu keinem burger niht einnemen noch enpfahen sôlt, ez wûrd in 20 dann vor von gemainen steten erlawbt.7 und also furn die von Kostencz zu und namen denselben bischof ein zu burger alzbald, ee daz die stet zu Haidelberg von einander komen, über daz erkennen und gesecze daz die stet getan heten. und von dem vorgenanten bischof wer' gemainen steten wol ein hilf gangen daz er in mit einer summe spiezz gedient het, und mit denselben spiezzen dient er nu der 25 stat zu Kostencz, und die stat hat sovil spiezz minder damit sie gemainen steten dienen und gewarten sol. [2] Item darnach in demselben jar, da etliche burger zu Nördlingen die Juden erslügen8 on dez ratz doselbst willen wissen und wort, do kom der von 1 nr. 317 art. 5 nur ganz kurz und allgemein. 2 nr. 317 art. 1. 3 Dieses Datum ist zu schließen aus Art. 13, da die in diesem Artikel enthaltenen Beschwerden sich wahrscheinlich auf Vorgänge der Eßlinger Versamm- lung beziehen, die auf 25. August 1387 festgesetzt war (nr. 320 nt.) und deren Nürnbergische Gesandt- schaftskosten bei nr. 315 in der Anm. stehn. Hegel in den St.-Chr. 1, 160 denkt auch an das Jahr 1387 für dieses Stück, das sich eben auf Angelegenheiten der letzten Jahre vor dem Ausbruch des Kriegs be- zieht. Vischer in den Forschungen 3, 4 nt. 1 läßst es, auch vermuthungsweise, ungefähr in den Oktober 1387 fallen. Der Ort der Abfassung ist gewißs Nürn- bero, und angebracht sind diese Beschwerden wol auf irgend einem Städtetag, vielleicht auf dem Rotenbur- ger nr. 328, vgl. Vischer reg. nr. 283 und Einleitung zum Mergentheimer Reichstag von 1387 lit. E. 4 Es ist die Versammlung gemeint bei Gelegenheit der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384, man war länger beisammen schon vor Abschluß dieses Ver- 30 trags, s. nr. 243 art. 1. 5 Bischof Mangold von Brandis, dessen Wahl be- stritten wurde, Pistor. Script. 3 chron. Constant. p. 756, Mone Quellensammlung der Badischen Landes- geschichte 1, 324 (nach Hegel). 6 Mehrheitsbeschluß. 7 Vgl. nr. 323 art. 5 und Vischer in den For- schungen 3, 19. 8 St.-Chr. 4, 74, 18 ff. 1, 124 und Vischer in den Forschungen 2, 75. Im Franks. St.-A. Buch des 40 Bundes ƒ. 74b — 75d nr. 261 findet sich ein Schreiben ron einer Stadt an eine andere von 1384 fer. 6. post Laurencii (Aug. 12.): dankt für die Nachricht über die Begebenheiten zu Nördlingen und anderswo mit den Juden, hat eine gemeine Mahnung gethan von unserm bunde allen Städten daß sie zu einander kom- men sollen nach Ulm von derselben Sache wegen auf So. n. Barthol. (Aug. 28), diese Sache ist ihr herz- lich leid. Am 8. Sept. 1384 erlassen dann die schwä- 35 45
568 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [1387 den sie alle gemaht heten, ze rehter pen vervallen sein der stat dannan der kawf- Aug. 25) man oder der Jud wern. und man sol auch keinen Juden noch Cristen in keiner stat umb sôlichen wechsel, der also wer' gemaht worden, keins rehten niht beholfen sein in dheinen weg.1 [4] Item ez sol fürbaz dhein Jude kein Cristen-ammen noch magt, die in dienen, niht haben. welicher aber daz uberfür, alz oft daz geschehe, alz oft sol ieder Jud oder Jûdin der stat, da er gesessen ist, 100 guldin ze pen geben. und der pen sol man sie bei dem aid niht ûberheben. und man sol auch der ammen oder magt die stat, da sie gedient heten, ein jar verbieten.? 5 (1387 316. Nürnbergs Beschwerde-Artikel gegen die verbündeten Städte, darunter auch wegen 10 c. nach Aug. ea.] des Eßlinger Tags von 1387 c. Aug. ex. [1387 c. nach Aug. ex. ohne Ort. 3] Aus Nürnb. Archirkonserv. cod. 278 fol. 7 b—10 a. Gedruckt bei Hegel in den Städte-Chroniken 1, 160—163, mit Anmerkungen die wir benülzt haben. 1384 Juni 29 [1] Ez ist zu wissen: da wir wider erst zu den steten komen gen Haidel- berg 4 in dem 84 jar Petri und Pauli, do sant der bischof von Kostencz' 15 zu gemainen steten, und wer gern in den punde komen, und wolt gemainen steten einen dienst mit einer summe spiezz getan haben. do wolten sein die stet in den pund niht. und wart do ein maists6 unter den steten, daz kein stat dheinen fürsten herren oder prelaten geistlich oder werltlich noch keinen ritter oder kneht, der stet oder vesten het, zu keinem burger niht einnemen noch enpfahen sôlt, ez wûrd in 20 dann vor von gemainen steten erlawbt.7 und also furn die von Kostencz zu und namen denselben bischof ein zu burger alzbald, ee daz die stet zu Haidelberg von einander komen, über daz erkennen und gesecze daz die stet getan heten. und von dem vorgenanten bischof wer' gemainen steten wol ein hilf gangen daz er in mit einer summe spiezz gedient het, und mit denselben spiezzen dient er nu der 25 stat zu Kostencz, und die stat hat sovil spiezz minder damit sie gemainen steten dienen und gewarten sol. [2] Item darnach in demselben jar, da etliche burger zu Nördlingen die Juden erslügen8 on dez ratz doselbst willen wissen und wort, do kom der von 1 nr. 317 art. 5 nur ganz kurz und allgemein. 2 nr. 317 art. 1. 3 Dieses Datum ist zu schließen aus Art. 13, da die in diesem Artikel enthaltenen Beschwerden sich wahrscheinlich auf Vorgänge der Eßlinger Versamm- lung beziehen, die auf 25. August 1387 festgesetzt war (nr. 320 nt.) und deren Nürnbergische Gesandt- schaftskosten bei nr. 315 in der Anm. stehn. Hegel in den St.-Chr. 1, 160 denkt auch an das Jahr 1387 für dieses Stück, das sich eben auf Angelegenheiten der letzten Jahre vor dem Ausbruch des Kriegs be- zieht. Vischer in den Forschungen 3, 4 nt. 1 läßst es, auch vermuthungsweise, ungefähr in den Oktober 1387 fallen. Der Ort der Abfassung ist gewißs Nürn- bero, und angebracht sind diese Beschwerden wol auf irgend einem Städtetag, vielleicht auf dem Rotenbur- ger nr. 328, vgl. Vischer reg. nr. 283 und Einleitung zum Mergentheimer Reichstag von 1387 lit. E. 4 Es ist die Versammlung gemeint bei Gelegenheit der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384, man war länger beisammen schon vor Abschluß dieses Ver- 30 trags, s. nr. 243 art. 1. 5 Bischof Mangold von Brandis, dessen Wahl be- stritten wurde, Pistor. Script. 3 chron. Constant. p. 756, Mone Quellensammlung der Badischen Landes- geschichte 1, 324 (nach Hegel). 6 Mehrheitsbeschluß. 7 Vgl. nr. 323 art. 5 und Vischer in den For- schungen 3, 19. 8 St.-Chr. 4, 74, 18 ff. 1, 124 und Vischer in den Forschungen 2, 75. Im Franks. St.-A. Buch des 40 Bundes ƒ. 74b — 75d nr. 261 findet sich ein Schreiben ron einer Stadt an eine andere von 1384 fer. 6. post Laurencii (Aug. 12.): dankt für die Nachricht über die Begebenheiten zu Nördlingen und anderswo mit den Juden, hat eine gemeine Mahnung gethan von unserm bunde allen Städten daß sie zu einander kom- men sollen nach Ulm von derselben Sache wegen auf So. n. Barthol. (Aug. 28), diese Sache ist ihr herz- lich leid. Am 8. Sept. 1384 erlassen dann die schwä- 35 45
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D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eslingen. 569 Nôrdlingen botschaft für gemain stet gen Ulm und erzalt in: waz da an den Juden (1387 c. nach Aug. ex.] geschehen wer’, daz in daz getrewlichen leid wer'. also baten sie die stet: waz in von den Juden worden wer’, ez wern brief gelt oder pfant, daz sie daz legten hinter die von Ulm, so wolten gemain stet darumb awzsprechen, wie sie daz halten sôlten daz in und iedenman gleich geschehe die daz antreff. dez wolten sie niht tun. do mant man sie der aid die sie dem pund gesworn heten, daz sie den steten umb die sach gehorsam wern. dez wolten sie niht tun, wie oft man sie dez ermant. und schikten ir botschaft on der stet wissen zu unserm herren dem kûnig1 und teidingten sich mit dem on der stet wissen. [3] Item die von Lindawea die haben etwaz zu schicken von eins pfaffen oder einer kirchen wegen.2 und von dezselben kriegs wegen helt ez die vorge- nante stat mit dem unrehten pabst zu Avion b, und alle stet dez Reinischen und Swebischen punds halten ez mit dem rehten pabst Urbano.3 und gemain stet kûnnen die von Lindawe " niht daran weisen, daz sie ez mit dem rehten pabst 15 halten wôllen. [4] Item ez sein auch etlich stet in unserm punde die etlich stôzz und zu- sprûch haben gehabt zu etlichen fürsten herren oder edeln lewten, ee daz der pund gemaht ward und auch sider. und dieselben wûrden den steten gern gereht an den steten, da sie ez pillich tun sôlten; daran sich die stet niht wôllen benûgen 20 lassen. [5] Item ez haben auch etlich stet vil burger entpfangen mit nachvol- genden hadreien und kriegen, und die zu fürsten herren oder andern lewten ze sprechen haben," die in dez rehten auch gern gehorsam wern an den steten do sie ez pillichen tun sôlten; daran sie sich auch niht benûgen wollen lassen, und 25 die vordrung, die etlicher hat, die wil er also haben gekert oder er wil darumb angreifen oder kriegen. [6] Item ez ist auch vil uf tagen und teidingen beschehen, daz etlich stet, oder die in zugehôrn, zu etlichen fürsten und herren oder den iren zu clagen und zu sprechen heten und daz dieselben fürsten herren oder die iren der sache 30 gern zu minne und zu dem rehten hinter gemain stet unsers punds gegangen wern; dez aber die unsern niht ufnemen wolten, daz uns grozz rede und unglimpf braht. [7] Item ez stet auch in dem pundbrief:5 ob ein stat oder mer mit der andern ze schicken gewünne oder stôzzig würde in unserm punde, wenn man die mant, die solten fûr gemain stet komen; und wie gemain stet dann darumb 35 awzsprechen, dabei sôlt ez beleiben. daz ist vil geschehen, daz etlich stet stôzz mit einander gehabt haben, und wenn man etlich stet mant irer aid daz sie ge- horsam wern, dez sie niht tun wolten. 5 10 40 a) Isny ausgestrichen und darüber Lindawe geschrieben; Lindau ist auch allein das richtige, denn in nr. 230 befindet sich unter den wegen ihres Festhaltens an Urban VI verdankten Städten gerade Lindau nicht, wol aber Isny, was gans obiger Korrektur entspricht. b) cod. Avian verschrieben statt Avion = Avignon. c) cod. hat hier unverändert Isny, es sollte wol auch in Lindau korrigiert sein. bischen Bundesstädte gemeinsame Straf-Urtheile, Vi- scher reg. nr. 225; vgl. 226. 1 K. Wenzel befiehlt, den Nördlingern beraten und 45 beholfen zu sein wider alle die welche sie ron der Getat wegen, an den Juden daselbst begangen, beküm- mern wollten, Prag 1385 Benedicti (Merz 21), nach Wenckeri exc. 2, 420 a (in der Straßb. Sem.-Bibliothek); scheint dasselbe Stück welches im Repertorium des 50 größsern Nordl. Arch. 1, 501b erwähnt wird. Der König ließ sich durch Geld besänftigen, s. pag. 495 nt. 3. 2 Vgl. Vischer in den Forschungen 3, 19, bei uns Deutsche Reichstags-Akten. 1. das Schreiben des Königs nr. 230, und die Klage der Konstanzer in nr. 250 art. 3. 3 K. Wenzel dankt dafür einer Anzahl Städte 1385 Sept. 1 in nr. 230. 4 Vgl. Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231 f., Vischer in den Forschungen 3, 18 f. 2, 86 f., unsere Einleitung zu dem Nürnberger Tag vom Sommer 1387 sub lit. B. 5 s. Bündnis der Schwäbischen Reichsstädte vom 20. Dec. 1377 bei Vischer in den Forschungen 2, 192 art. 8, und das Bündnis der Schwäbischen Reichs- städte rom 28 Sept. 1382 ib. pag. 198 art. 8. 72
D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eslingen. 569 Nôrdlingen botschaft für gemain stet gen Ulm und erzalt in: waz da an den Juden (1387 c. nach Aug. ex.] geschehen wer’, daz in daz getrewlichen leid wer'. also baten sie die stet: waz in von den Juden worden wer’, ez wern brief gelt oder pfant, daz sie daz legten hinter die von Ulm, so wolten gemain stet darumb awzsprechen, wie sie daz halten sôlten daz in und iedenman gleich geschehe die daz antreff. dez wolten sie niht tun. do mant man sie der aid die sie dem pund gesworn heten, daz sie den steten umb die sach gehorsam wern. dez wolten sie niht tun, wie oft man sie dez ermant. und schikten ir botschaft on der stet wissen zu unserm herren dem kûnig1 und teidingten sich mit dem on der stet wissen. [3] Item die von Lindawea die haben etwaz zu schicken von eins pfaffen oder einer kirchen wegen.2 und von dezselben kriegs wegen helt ez die vorge- nante stat mit dem unrehten pabst zu Avion b, und alle stet dez Reinischen und Swebischen punds halten ez mit dem rehten pabst Urbano.3 und gemain stet kûnnen die von Lindawe " niht daran weisen, daz sie ez mit dem rehten pabst 15 halten wôllen. [4] Item ez sein auch etlich stet in unserm punde die etlich stôzz und zu- sprûch haben gehabt zu etlichen fürsten herren oder edeln lewten, ee daz der pund gemaht ward und auch sider. und dieselben wûrden den steten gern gereht an den steten, da sie ez pillich tun sôlten; daran sich die stet niht wôllen benûgen 20 lassen. [5] Item ez haben auch etlich stet vil burger entpfangen mit nachvol- genden hadreien und kriegen, und die zu fürsten herren oder andern lewten ze sprechen haben," die in dez rehten auch gern gehorsam wern an den steten do sie ez pillichen tun sôlten; daran sie sich auch niht benûgen wollen lassen, und 25 die vordrung, die etlicher hat, die wil er also haben gekert oder er wil darumb angreifen oder kriegen. [6] Item ez ist auch vil uf tagen und teidingen beschehen, daz etlich stet, oder die in zugehôrn, zu etlichen fürsten und herren oder den iren zu clagen und zu sprechen heten und daz dieselben fürsten herren oder die iren der sache 30 gern zu minne und zu dem rehten hinter gemain stet unsers punds gegangen wern; dez aber die unsern niht ufnemen wolten, daz uns grozz rede und unglimpf braht. [7] Item ez stet auch in dem pundbrief:5 ob ein stat oder mer mit der andern ze schicken gewünne oder stôzzig würde in unserm punde, wenn man die mant, die solten fûr gemain stet komen; und wie gemain stet dann darumb 35 awzsprechen, dabei sôlt ez beleiben. daz ist vil geschehen, daz etlich stet stôzz mit einander gehabt haben, und wenn man etlich stet mant irer aid daz sie ge- horsam wern, dez sie niht tun wolten. 5 10 40 a) Isny ausgestrichen und darüber Lindawe geschrieben; Lindau ist auch allein das richtige, denn in nr. 230 befindet sich unter den wegen ihres Festhaltens an Urban VI verdankten Städten gerade Lindau nicht, wol aber Isny, was gans obiger Korrektur entspricht. b) cod. Avian verschrieben statt Avion = Avignon. c) cod. hat hier unverändert Isny, es sollte wol auch in Lindau korrigiert sein. bischen Bundesstädte gemeinsame Straf-Urtheile, Vi- scher reg. nr. 225; vgl. 226. 1 K. Wenzel befiehlt, den Nördlingern beraten und 45 beholfen zu sein wider alle die welche sie ron der Getat wegen, an den Juden daselbst begangen, beküm- mern wollten, Prag 1385 Benedicti (Merz 21), nach Wenckeri exc. 2, 420 a (in der Straßb. Sem.-Bibliothek); scheint dasselbe Stück welches im Repertorium des 50 größsern Nordl. Arch. 1, 501b erwähnt wird. Der König ließ sich durch Geld besänftigen, s. pag. 495 nt. 3. 2 Vgl. Vischer in den Forschungen 3, 19, bei uns Deutsche Reichstags-Akten. 1. das Schreiben des Königs nr. 230, und die Klage der Konstanzer in nr. 250 art. 3. 3 K. Wenzel dankt dafür einer Anzahl Städte 1385 Sept. 1 in nr. 230. 4 Vgl. Gemeiner Regensb. Chr. 2, 231 f., Vischer in den Forschungen 3, 18 f. 2, 86 f., unsere Einleitung zu dem Nürnberger Tag vom Sommer 1387 sub lit. B. 5 s. Bündnis der Schwäbischen Reichsstädte vom 20. Dec. 1377 bei Vischer in den Forschungen 2, 192 art. 8, und das Bündnis der Schwäbischen Reichs- städte rom 28 Sept. 1382 ib. pag. 198 art. 8. 72
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570 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [8] Item wenn auch etlich stet vor dem pund ze schiken haben ge- habt, wenn man in dann niht ein urteil sprach oder sie niht awzriht nach irem willen, so wolten dieselben poten von den steten bei den reten niht siczen und riten heim von den steten und triben iren mutwillen, dez doch niht sein sôlt. [9] Item ez ist etwiedick geschehen, daz gemain stet uf ir aid erkanten, daz 5 ieglich stat sovil spiezz, alz dann benant ward, mer haben solt dann vor, wenn daz waz daz es ein grozz notûrft waz, und daz dannnoht etlich stet niht teten und hielten, wiewol ez in bei den aiden geboten ward. [10] Item ez mahten die stet mit den fürsten und herren ein verpüntnûzz und ainung." darnach maht unser pund mit den Walsteten und den Sweiczern 10 auch ein verpûntnûsse.2 und in derselben verpûntnûzz, die wir teten mit den Walsteten, namen wir awz alle die gelûbde verpuntnûsse und ainung die wir vor- mals getan heten, daz die alle und ir ieglich besunder, alz lang sie werten, vorgen und beleiben sôlten. 3 item darnach gewunnen die Walstet herzog Leupolden von Oesterreich etlich sloz an und pranten in und namen im daz sein in einem 15 verbrieften gesworn frid. darnach manten uns die Walstet, daz wir in helfen sôlten uf herzog Leupolden. daz ward erkant zu Ulm, daz man in helfen wolt. und ward den Walsteten geantwûrt, man wôlt in helfen, über daz daz wir herzog Leupolden schuldig warn ze helfen und in niht, wann wir im ee verpunden warn dann in, und ûber daz daz wir niemant schuldig sein dez unrehten ze helfen. [11] Item ez fugt sich, daz die fürsten und herren und die stet vil stôzz und prechen gen einander heten und daz die fürsten und herren gern frewntlich teg in dem winter darumb gesuht heten und daz oft wurben, und daz die stet zu keinem tag nie komen wolten biz zum leczsten in dem summer do sie ez tun musten. und uf den tag zu Mergentheim 4 heten alle fürsten und herren stark geworben und 25 warn ir auch vil ze feld. und heten wir do niht ein frewntlich teiding ufgenomen, so wer ie kriegt worden und daz land verdorben. do teidingten gemain stet etlich stück zwischen dem von Wirtenberg und den von Rewtlingen,5 daz die von Rewt- lingen niht stet wolten halten, waz man in darumb zusprach oder sie mant. dar- nach teidingten gemain stet zwischen dem bischof zu Wirczpurg dem burggraven 30 von Nürnberg und den von Rotenburg von irs lantgerihts wegen zu Rotenburg, und dez gaben auch gemain stet brief den fursten wie ez beleiben sôlt. also riten gemain stet gen Rotenburg von der sach wegen; und baten sie daz sie daz hielten mit dem lantgeriht alz sie geteidingt heten. dez wolten sie niht tun. darnach wurden sie oft darumb gemant von den steten, daz sie den steten nie kein ant- würt geben wolten ob sie ez halten wôlten oder niht. und also schickten die von Rotenburg zu dem bischof von Wirczpurg und ainten sich mit im, daz die stet nochewt niht wissen wie sie sich mit im geeint haben. [12] Item alz die stet ein manung gen Esslingen gelegt heten, do furn die stet unter der Alb" zu und verschriben allen andern steten unsers punds, daz 40 dem von Wirtenberg ein frômds volk komen wer’, und daz sie sich besorgten er 3 In dem Artikel bei Lehmann Speyr. Chr. ed. 1 Man kann hier schon an das Ehinger Bündnis vom 9. Apr. 1382 denken, besser wol an die Heidel- 1612 pag. 840b — 841 a. 4 Die Zusammenkunft zu Mergentheim v. 3. Aug. berger Stallung rom 26. Juli 1384; über jenes s. Vi- scher in den Forschungen 2, 43 ff. und reg. nr. 147, 1386 nr. 289. 5 Eben in nr. 289 art. 6. diese gedruckt in dem vorliegenden Bande als nr. 246. 6 Eben dort art. 10. Uber das kaiserliche Land- Vischer in den Forschungen 3, 17 denkt hier auch an die Heidelberger Stallung. gericht zu Rotenburg vgl. Bensen hist. Untersuch. 2 Das Konstanzer Bündnis vom 21. Febr. 1385, 142. 143 ff. 7 Welche Städte die unter der Alb waren, s. 50 worüber s. Vischer in den Forschungen 2, 55 ff. und reg. nr. 234, rgl. 235. pag. 528 nt. 1. Der Vorwurf, der ihnen gemacht wird, 20 35 45 11387 c. nach Aug. ex.
570 Reichstag zu Nürnberg im Juli 1387. [8] Item wenn auch etlich stet vor dem pund ze schiken haben ge- habt, wenn man in dann niht ein urteil sprach oder sie niht awzriht nach irem willen, so wolten dieselben poten von den steten bei den reten niht siczen und riten heim von den steten und triben iren mutwillen, dez doch niht sein sôlt. [9] Item ez ist etwiedick geschehen, daz gemain stet uf ir aid erkanten, daz 5 ieglich stat sovil spiezz, alz dann benant ward, mer haben solt dann vor, wenn daz waz daz es ein grozz notûrft waz, und daz dannnoht etlich stet niht teten und hielten, wiewol ez in bei den aiden geboten ward. [10] Item ez mahten die stet mit den fürsten und herren ein verpüntnûzz und ainung." darnach maht unser pund mit den Walsteten und den Sweiczern 10 auch ein verpûntnûsse.2 und in derselben verpûntnûzz, die wir teten mit den Walsteten, namen wir awz alle die gelûbde verpuntnûsse und ainung die wir vor- mals getan heten, daz die alle und ir ieglich besunder, alz lang sie werten, vorgen und beleiben sôlten. 3 item darnach gewunnen die Walstet herzog Leupolden von Oesterreich etlich sloz an und pranten in und namen im daz sein in einem 15 verbrieften gesworn frid. darnach manten uns die Walstet, daz wir in helfen sôlten uf herzog Leupolden. daz ward erkant zu Ulm, daz man in helfen wolt. und ward den Walsteten geantwûrt, man wôlt in helfen, über daz daz wir herzog Leupolden schuldig warn ze helfen und in niht, wann wir im ee verpunden warn dann in, und ûber daz daz wir niemant schuldig sein dez unrehten ze helfen. [11] Item ez fugt sich, daz die fürsten und herren und die stet vil stôzz und prechen gen einander heten und daz die fürsten und herren gern frewntlich teg in dem winter darumb gesuht heten und daz oft wurben, und daz die stet zu keinem tag nie komen wolten biz zum leczsten in dem summer do sie ez tun musten. und uf den tag zu Mergentheim 4 heten alle fürsten und herren stark geworben und 25 warn ir auch vil ze feld. und heten wir do niht ein frewntlich teiding ufgenomen, so wer ie kriegt worden und daz land verdorben. do teidingten gemain stet etlich stück zwischen dem von Wirtenberg und den von Rewtlingen,5 daz die von Rewt- lingen niht stet wolten halten, waz man in darumb zusprach oder sie mant. dar- nach teidingten gemain stet zwischen dem bischof zu Wirczpurg dem burggraven 30 von Nürnberg und den von Rotenburg von irs lantgerihts wegen zu Rotenburg, und dez gaben auch gemain stet brief den fursten wie ez beleiben sôlt. also riten gemain stet gen Rotenburg von der sach wegen; und baten sie daz sie daz hielten mit dem lantgeriht alz sie geteidingt heten. dez wolten sie niht tun. darnach wurden sie oft darumb gemant von den steten, daz sie den steten nie kein ant- würt geben wolten ob sie ez halten wôlten oder niht. und also schickten die von Rotenburg zu dem bischof von Wirczpurg und ainten sich mit im, daz die stet nochewt niht wissen wie sie sich mit im geeint haben. [12] Item alz die stet ein manung gen Esslingen gelegt heten, do furn die stet unter der Alb" zu und verschriben allen andern steten unsers punds, daz 40 dem von Wirtenberg ein frômds volk komen wer’, und daz sie sich besorgten er 3 In dem Artikel bei Lehmann Speyr. Chr. ed. 1 Man kann hier schon an das Ehinger Bündnis vom 9. Apr. 1382 denken, besser wol an die Heidel- 1612 pag. 840b — 841 a. 4 Die Zusammenkunft zu Mergentheim v. 3. Aug. berger Stallung rom 26. Juli 1384; über jenes s. Vi- scher in den Forschungen 2, 43 ff. und reg. nr. 147, 1386 nr. 289. 5 Eben in nr. 289 art. 6. diese gedruckt in dem vorliegenden Bande als nr. 246. 6 Eben dort art. 10. Uber das kaiserliche Land- Vischer in den Forschungen 3, 17 denkt hier auch an die Heidelberger Stallung. gericht zu Rotenburg vgl. Bensen hist. Untersuch. 2 Das Konstanzer Bündnis vom 21. Febr. 1385, 142. 143 ff. 7 Welche Städte die unter der Alb waren, s. 50 worüber s. Vischer in den Forschungen 2, 55 ff. und reg. nr. 234, rgl. 235. pag. 528 nt. 1. Der Vorwurf, der ihnen gemacht wird, 20 35 45 11387 c. nach Aug. ex.
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D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eblingen. 571 5 10 wôlt sie angreifen, dez doch niht waz. und daruf manten sie die stat umb ir 11387 c. nach spiezz. und damit brahten sie die spiezz hinuf zu in, daz doch niht sein sôlt Aug. ex.] daz man die spiezz zusamen mant, ez wer' danne daz ez gemain stet ûberain mit einer frag komen wern. und die spiezz lagen lang doben und kosten die stet grozz gut und schikten doch nihtz.1 [13] Item ez schikt auch der von Wirtenberg sein botschaft zu derselben manung gen Esslingen von teidinge wegen. und wenn man fragen wolt in dem pund wie man ez halten oder rihten wôlt zwischen dem von Wirtenberg und den steten die ez anging, so hiezz man dieselben stet, die ez antraf, awztreten. die wolten ez niht tun, daz doch niht sein sôlt. wenn ein stat oder mer clag oder sach antreffen, so sol sie bei dem spruch niht siczen. 2 so stet ez auch in dem pundbrief niendert, daz wir umb wucher helfen oder kriegen sûllen, wann doch der von Wirtenberg etlichen von iedem 100 guldin 20 guldin und etlichen mer und etlichen minder ze wucher geben můsse.3 15 ist der, daßs sie, unter dem Vorwande dringender Noth, die übrigen Bundesstädte unmittelbar um eine nach Eßslingen zu schickende militärische Hilfe angegangen hatten, statt die Sache durch eine Berathung bei der allgemeinen Bundesrersammlung gehen zu lassen, und daßs noch dazu keine dringende Noth vorhanden ge- mesen sei. Vgl. auch Vischer in den Forschungen 3, 19 f. 1 Was die militärische Hilfe betrifft, so theilt Hegel in den St.-Chr. 1, 163 nt. 3 ein Bruchstück 25 eines Postens der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 mit, welcher vollständig so lautet: feria 4 ante Lau- renti [Aug. 7] item ez kost die raise gen Swoben, do man den von Wirtenberg von gemainer steten wegen pfenten [vgl. nr. 312 art. 3] solt, 24 mit spiezzen, der wir 17 selber verkosten mit unserm gelt, und der andern siben spiez leh uns her 20 30 Heinrich von Absberg zû Runburg vier mit spiezzen und schenk Ludwig zwen und her Fridrich Stieber einen, dieselben 17 mit spiezzen kosten mit allen sachen 700 lb. 77 lb. 13 sh. und 3 hl.; und bei der rechnung sind gewesen von dez rats wegen her Ulrich Grolant und her Bertholt Beheim. ac- tum [cod. attum] feria 6 ante Sewaldi [Aug. 16 ; in marg. pûnt]. — Vgl. auch Vischer in den For- schungen 3, 19 f. 2 Die Rüge des Benehmens der Städte bezieht sich zunächst jedenfalls auf die im obigen Artikel erwähnte Eßslinger Zusammenkunft im August 1387 (s. pag. 583 nt. 6 und pag. 567 nt. 2); man sieht nicht, daß dabei auch an andere ähnliche Gelegenheiten gedacht worden sein sollte, wie etwa an die frühere Versamm- lung ebenda im Mai (s. nr. 312 art. 3 nt.). 3 Vgl. nr. 311 art. 8 und 8 a sowie nr. 325.
D. Anhang: Schwäbischer Städtebundstag zu Eblingen. 571 5 10 wôlt sie angreifen, dez doch niht waz. und daruf manten sie die stat umb ir 11387 c. nach spiezz. und damit brahten sie die spiezz hinuf zu in, daz doch niht sein sôlt Aug. ex.] daz man die spiezz zusamen mant, ez wer' danne daz ez gemain stet ûberain mit einer frag komen wern. und die spiezz lagen lang doben und kosten die stet grozz gut und schikten doch nihtz.1 [13] Item ez schikt auch der von Wirtenberg sein botschaft zu derselben manung gen Esslingen von teidinge wegen. und wenn man fragen wolt in dem pund wie man ez halten oder rihten wôlt zwischen dem von Wirtenberg und den steten die ez anging, so hiezz man dieselben stet, die ez antraf, awztreten. die wolten ez niht tun, daz doch niht sein sôlt. wenn ein stat oder mer clag oder sach antreffen, so sol sie bei dem spruch niht siczen. 2 so stet ez auch in dem pundbrief niendert, daz wir umb wucher helfen oder kriegen sûllen, wann doch der von Wirtenberg etlichen von iedem 100 guldin 20 guldin und etlichen mer und etlichen minder ze wucher geben můsse.3 15 ist der, daßs sie, unter dem Vorwande dringender Noth, die übrigen Bundesstädte unmittelbar um eine nach Eßslingen zu schickende militärische Hilfe angegangen hatten, statt die Sache durch eine Berathung bei der allgemeinen Bundesrersammlung gehen zu lassen, und daßs noch dazu keine dringende Noth vorhanden ge- mesen sei. Vgl. auch Vischer in den Forschungen 3, 19 f. 1 Was die militärische Hilfe betrifft, so theilt Hegel in den St.-Chr. 1, 163 nt. 3 ein Bruchstück 25 eines Postens der Nürnberger Stadtrechnung von 1387 mit, welcher vollständig so lautet: feria 4 ante Lau- renti [Aug. 7] item ez kost die raise gen Swoben, do man den von Wirtenberg von gemainer steten wegen pfenten [vgl. nr. 312 art. 3] solt, 24 mit spiezzen, der wir 17 selber verkosten mit unserm gelt, und der andern siben spiez leh uns her 20 30 Heinrich von Absberg zû Runburg vier mit spiezzen und schenk Ludwig zwen und her Fridrich Stieber einen, dieselben 17 mit spiezzen kosten mit allen sachen 700 lb. 77 lb. 13 sh. und 3 hl.; und bei der rechnung sind gewesen von dez rats wegen her Ulrich Grolant und her Bertholt Beheim. ac- tum [cod. attum] feria 6 ante Sewaldi [Aug. 16 ; in marg. pûnt]. — Vgl. auch Vischer in den For- schungen 3, 19 f. 2 Die Rüge des Benehmens der Städte bezieht sich zunächst jedenfalls auf die im obigen Artikel erwähnte Eßslinger Zusammenkunft im August 1387 (s. pag. 583 nt. 6 und pag. 567 nt. 2); man sieht nicht, daß dabei auch an andere ähnliche Gelegenheiten gedacht worden sein sollte, wie etwa an die frühere Versamm- lung ebenda im Mai (s. nr. 312 art. 3 nt.). 3 Vgl. nr. 311 art. 8 und 8 a sowie nr. 325.
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Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Eine neue Zusammenkunft von Fürsten und Städten war beschlossen, s. die Ein- leitung zum vorigen RT. lit. B und D. Die Frage wegen Verlängerung und Ver- besserung der Heidelberger Stallung von 1384 sollte zur Verhandlung kommen, sowie der Austrag verschiedener Streitigkeiten zwischen einzelnen Herren und Städten. Fürsten Herren und Städte sind dann richtig zu Mergentheim beisammen, s. nr. 325 in. und 5 nr. 326 in. Es ist ein Reichstag so gut wie der Heidelberger von 1384, s. lit. B unserer Einleitung zum Mergentheimer Tag. A. Vorbereitendes: die Rheinischen Bundesstädte in Speier nr. 317— 319. Ehe es zu der Mergentheimer Versammlung der beiden Parteien kam, folgte auf den Nürnberger Juli-Tag eine nicht näher bezeichnete Thätigkeit des königlichen 10 Kanzlers Hanko Brunonis im August (nr. 319 art. 2 und 3); da sich dieselbe auch nach Heidelberg erstreckte (art. 3), so ist anzunchmen, daß sie sich auf den erwarteten Stallungstag bezog, welchen Pfalzgraf Ruprecht I in Gemeinschaft mit dem Mainzer Erzbischof Adolf berufen sollte (vgl. nr. 320 sowie nr. 312 art. 9). Dann kam es zu einer Verhandlung unter den Rheinischen Städten in Speier, der 15 Gegenstand war ebenfalls die Verlängerung des Heidelberger Vertrags von 1384, Anfang September fand die Besprechung statt, nr. 319 art. 4. Von diesem Städtetag nun haben wir Beschlüsse nr. 317, bisher ungedruckt, leider verstümmelt. Denn nicht bloß über die Frankfurter Messe Geldwechsel und Judengesinde wurde hier berathen, die Frank- furter Rechnungsbücher heben besonders hervor die Verlängerung der Einmüthigkeit 20 zwischen Fürsten und Städten neben allerlei ungenannten anderen Sachen. Und darauf weist auch die Analogie der Beschlüsse, soweit sie uns erhalten sind, mit den kurz vor- hergegangenen Eßlinger Resolutionen nr. 315 hin: was am letzteren Orte zuvor be- schlossen war, suchen die Boten der Schwäbischen Städte nun in Speier auch mit den Rheinischen zu vertragen, dieß gelingt in nr. 317, und gewis hat diese Numer auch 25 einen Artikel gehabt welcher dem ersten Artikel von nr. 315 entspricht. Die Form, in welcher uns der Rest, nach Abschneidung dieses wichtigen Punktes, erhalten ist, spricht ganz dafür, daß wir es hier mit einem bloßen Rumpfe zu thun haben, vgl. die erste Anmerkung zu nr. 317 art. 1. Diese Beschlüsse sind daher weniger wegen dessen auf- genommen was sie enthalten als wegen dessen was ihnen in ihrem gegenwärtigen Zu- stande fehlt. Im Abdruck ist bei jedem einzelnen Artikel von nr. 317 hingewiesen auf den entsprechenden Absatz in nr. 315 und umgekehrt, beide stimmen im wesentlichen überein, die art. 2 und 3 von nr. 317 sind dieser Numer ausschließlich angehörig. Es ist ohne Zweifel eine neue Zusammenkunft der Rheinischen Städte in Speier, worüber der Bericht vom 20. Sept. nr. 318 handelt (der aus Wenckers Excerpten mit- 35 getheilte Auszug ist wol ziemlich vollständig). Denn es scheinen zwei verschiedene Frank- furtische Gesandtschaften in Speier gewesen zu sein am Anfang September nr. 319 art. 4 30
Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Eine neue Zusammenkunft von Fürsten und Städten war beschlossen, s. die Ein- leitung zum vorigen RT. lit. B und D. Die Frage wegen Verlängerung und Ver- besserung der Heidelberger Stallung von 1384 sollte zur Verhandlung kommen, sowie der Austrag verschiedener Streitigkeiten zwischen einzelnen Herren und Städten. Fürsten Herren und Städte sind dann richtig zu Mergentheim beisammen, s. nr. 325 in. und 5 nr. 326 in. Es ist ein Reichstag so gut wie der Heidelberger von 1384, s. lit. B unserer Einleitung zum Mergentheimer Tag. A. Vorbereitendes: die Rheinischen Bundesstädte in Speier nr. 317— 319. Ehe es zu der Mergentheimer Versammlung der beiden Parteien kam, folgte auf den Nürnberger Juli-Tag eine nicht näher bezeichnete Thätigkeit des königlichen 10 Kanzlers Hanko Brunonis im August (nr. 319 art. 2 und 3); da sich dieselbe auch nach Heidelberg erstreckte (art. 3), so ist anzunchmen, daß sie sich auf den erwarteten Stallungstag bezog, welchen Pfalzgraf Ruprecht I in Gemeinschaft mit dem Mainzer Erzbischof Adolf berufen sollte (vgl. nr. 320 sowie nr. 312 art. 9). Dann kam es zu einer Verhandlung unter den Rheinischen Städten in Speier, der 15 Gegenstand war ebenfalls die Verlängerung des Heidelberger Vertrags von 1384, Anfang September fand die Besprechung statt, nr. 319 art. 4. Von diesem Städtetag nun haben wir Beschlüsse nr. 317, bisher ungedruckt, leider verstümmelt. Denn nicht bloß über die Frankfurter Messe Geldwechsel und Judengesinde wurde hier berathen, die Frank- furter Rechnungsbücher heben besonders hervor die Verlängerung der Einmüthigkeit 20 zwischen Fürsten und Städten neben allerlei ungenannten anderen Sachen. Und darauf weist auch die Analogie der Beschlüsse, soweit sie uns erhalten sind, mit den kurz vor- hergegangenen Eßlinger Resolutionen nr. 315 hin: was am letzteren Orte zuvor be- schlossen war, suchen die Boten der Schwäbischen Städte nun in Speier auch mit den Rheinischen zu vertragen, dieß gelingt in nr. 317, und gewis hat diese Numer auch 25 einen Artikel gehabt welcher dem ersten Artikel von nr. 315 entspricht. Die Form, in welcher uns der Rest, nach Abschneidung dieses wichtigen Punktes, erhalten ist, spricht ganz dafür, daß wir es hier mit einem bloßen Rumpfe zu thun haben, vgl. die erste Anmerkung zu nr. 317 art. 1. Diese Beschlüsse sind daher weniger wegen dessen auf- genommen was sie enthalten als wegen dessen was ihnen in ihrem gegenwärtigen Zu- stande fehlt. Im Abdruck ist bei jedem einzelnen Artikel von nr. 317 hingewiesen auf den entsprechenden Absatz in nr. 315 und umgekehrt, beide stimmen im wesentlichen überein, die art. 2 und 3 von nr. 317 sind dieser Numer ausschließlich angehörig. Es ist ohne Zweifel eine neue Zusammenkunft der Rheinischen Städte in Speier, worüber der Bericht vom 20. Sept. nr. 318 handelt (der aus Wenckers Excerpten mit- 35 getheilte Auszug ist wol ziemlich vollständig). Denn es scheinen zwei verschiedene Frank- furtische Gesandtschaften in Speier gewesen zu sein am Anfang September nr. 319 art. 4 30
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Einleitung. 573 10 25 30 35 40 und am Ende September nr. 327 art. 1; letztere Stelle entspricht dem Datum unseres Berichtes nr. 318. An diese zweite Versammlung zu Speier schloß sich dann unmittelbar der Mergentheimer Stallungstag an; die Straßburger Städteboten u. a. m. brachen von Speier aus sofort nach Mergentheim auf ohne dazwischen noch nach Hause zu gehn, s. nr. 318; der Frankfurter Gesandte ebenso, später wird ihm dann noch einer bei- gegeben, s. nr. 327 art. 1. 2; die Mainzer werden besonders genannt als diejenigen welche für jede der beiden Versammlungen eine eigene Gesandtschaft abfertigten, s. nr. 318. Dem Straßburger Bericht nr. 318 zufolge wäre man zu Speier ganz einmüthig in dem Gedanken gewesen die unveränderte Heidelberger Stallung zu verlängern. Nur Mainz wollte die bisher unterbliebene Einführung von Schiedsgerichten in dieselbe vorziehen, die dann in Mergentheim auch wirklich Aufnahme fand. Die Stadt Weißenburg war in Speier gar nicht erschienen, sie mochte überhaupt gar nichts wissen von der Ver- längerung eines Vertrags der ihr bisher, weil die Herren sich doch nicht daran hielten, nichts genützt hatte und auf den sie demgemäß auch für die Zukunft kein Vertrauen 15 setzte. (Gegen Schaab's Ansicht über die Zurückhaltung der Rheinischen Städte s. Vischer in den Forschungen 2, 66 nt., vgl. Stälin 3, 342 nt. 3, auch in unsrer Einleitung lit. D und F.) B. Ausschreiben nr. 320. Die eigentliche Einladungsepistel findet sich freilich nicht mehr vor, wol aber eine sehr bestimmte Notiz darüber, der gleichzeitige Eintrag 20 in das gelbe Stadtbuch zu Regensburg den wir als nr. 320 mittheilen. Das beigesetzte Datum nennt nur die Zeit wo der Eintrag gemacht wurde, aber das wirkliche Aus- schreiben des Mergentheimer Tags durch Pfalzgraf Ruprecht I und Erzbischof Adolf I von Mainz ist wahrscheinlich doch bald darauf erfolgt. Auch in nr. 312 art. 9 sind diese als diejenigen bezeichnet, welche den Tag bescheiden werden. Die beiden Haupt- gegenstände der Berathung sind in der Regensburger Notiz genau bestimmt: Austrag der Klagen beider Parteien und Verlängerung der Heidelberger Stallung; übereinstimmend mit nr. 311 art. 4, nr. 312 art. 8a und 9, nr. 315 art. 1. Man sieht aus dem er- wähnten Stadtbuch zugleich, daß man schon Ende September oder Anfang Oktober zu- sammenkommen wollte, wogegen auch nr. 327 art. 1 und nr. 328 art. 1 nicht streiten. — Es ist nur eine neuere Kombination, wenn Häberlin 4, 126 sagt: „er [Wenzel] be- schrieb deswegen die Fürsten und Städte nach Mergentheim" und wenn ähnlich Pelzel Wenzel 1, 191 berichtet (nach Anführung einer zu Nürnberg ausgestellten Urkunde des Königs vom 18. Aug. 1387): „dann kehrte er wider nach Böhmen zurück, nachdem er einen Fürstentag nach Mergentheim auf den 5. Nov. zuvor angeordnet hatte.“ Wenzel hat den Tag nicht ausgeschrieben, sondern die beiden genannten Fürsten. Freilich wenn dieß so ist, kann denn die Versammlung noch ein Reichstag heißen? Doch wol; denn mit seiner Zustimmung, wo nicht in seinem Auftrag, erfolgte die Ausschreibung gewis. Seine Räthe sind es dann, von welchen die Verlängerung der Stallung auf dem Tag selbst bewerkstelligt wird, nr. 324 Eingang. Den Heidelberger Tag von 1384 als Reichs- tag zu bezeichnen wird dadurch erleichtert, daß doch eine königliche Einladung an die Städte, wenn auch zunächst nach Speier zu der Nebenversammlung, vorhanden ist, nr. 241. Gilt uns aber der Heidelberger Tag als Reichstag, so mag einstweilen auch der Mergent- heimer bei dieser Bezeichnung bleiben. Die Verhandlungs-Gegenstände und der aus- gedehnte Besuch geben ihm das gleiche Recht, vgl. den Anfang der Einl. zum Heidelb. 45 Tag und den Anfang der vorliegenden Einleitung. C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung nr. 321— 323, bisher unbekannt. Es sind städtische Gutachten. Dieß kann man von allen dreien mit ziemlicher Sicherheit sagen. Abgesehen von dem Umstand daß sie sich sämmtlich nur in einem städtischen Kopialbuch vorfinden, was aus mehrern Gründen nicht ent- ro scheidend sein dürfte, so tritt in ihnen insgesammt ein gewisses Mistrauen gegen die 5
Einleitung. 573 10 25 30 35 40 und am Ende September nr. 327 art. 1; letztere Stelle entspricht dem Datum unseres Berichtes nr. 318. An diese zweite Versammlung zu Speier schloß sich dann unmittelbar der Mergentheimer Stallungstag an; die Straßburger Städteboten u. a. m. brachen von Speier aus sofort nach Mergentheim auf ohne dazwischen noch nach Hause zu gehn, s. nr. 318; der Frankfurter Gesandte ebenso, später wird ihm dann noch einer bei- gegeben, s. nr. 327 art. 1. 2; die Mainzer werden besonders genannt als diejenigen welche für jede der beiden Versammlungen eine eigene Gesandtschaft abfertigten, s. nr. 318. Dem Straßburger Bericht nr. 318 zufolge wäre man zu Speier ganz einmüthig in dem Gedanken gewesen die unveränderte Heidelberger Stallung zu verlängern. Nur Mainz wollte die bisher unterbliebene Einführung von Schiedsgerichten in dieselbe vorziehen, die dann in Mergentheim auch wirklich Aufnahme fand. Die Stadt Weißenburg war in Speier gar nicht erschienen, sie mochte überhaupt gar nichts wissen von der Ver- längerung eines Vertrags der ihr bisher, weil die Herren sich doch nicht daran hielten, nichts genützt hatte und auf den sie demgemäß auch für die Zukunft kein Vertrauen 15 setzte. (Gegen Schaab's Ansicht über die Zurückhaltung der Rheinischen Städte s. Vischer in den Forschungen 2, 66 nt., vgl. Stälin 3, 342 nt. 3, auch in unsrer Einleitung lit. D und F.) B. Ausschreiben nr. 320. Die eigentliche Einladungsepistel findet sich freilich nicht mehr vor, wol aber eine sehr bestimmte Notiz darüber, der gleichzeitige Eintrag 20 in das gelbe Stadtbuch zu Regensburg den wir als nr. 320 mittheilen. Das beigesetzte Datum nennt nur die Zeit wo der Eintrag gemacht wurde, aber das wirkliche Aus- schreiben des Mergentheimer Tags durch Pfalzgraf Ruprecht I und Erzbischof Adolf I von Mainz ist wahrscheinlich doch bald darauf erfolgt. Auch in nr. 312 art. 9 sind diese als diejenigen bezeichnet, welche den Tag bescheiden werden. Die beiden Haupt- gegenstände der Berathung sind in der Regensburger Notiz genau bestimmt: Austrag der Klagen beider Parteien und Verlängerung der Heidelberger Stallung; übereinstimmend mit nr. 311 art. 4, nr. 312 art. 8a und 9, nr. 315 art. 1. Man sieht aus dem er- wähnten Stadtbuch zugleich, daß man schon Ende September oder Anfang Oktober zu- sammenkommen wollte, wogegen auch nr. 327 art. 1 und nr. 328 art. 1 nicht streiten. — Es ist nur eine neuere Kombination, wenn Häberlin 4, 126 sagt: „er [Wenzel] be- schrieb deswegen die Fürsten und Städte nach Mergentheim" und wenn ähnlich Pelzel Wenzel 1, 191 berichtet (nach Anführung einer zu Nürnberg ausgestellten Urkunde des Königs vom 18. Aug. 1387): „dann kehrte er wider nach Böhmen zurück, nachdem er einen Fürstentag nach Mergentheim auf den 5. Nov. zuvor angeordnet hatte.“ Wenzel hat den Tag nicht ausgeschrieben, sondern die beiden genannten Fürsten. Freilich wenn dieß so ist, kann denn die Versammlung noch ein Reichstag heißen? Doch wol; denn mit seiner Zustimmung, wo nicht in seinem Auftrag, erfolgte die Ausschreibung gewis. Seine Räthe sind es dann, von welchen die Verlängerung der Stallung auf dem Tag selbst bewerkstelligt wird, nr. 324 Eingang. Den Heidelberger Tag von 1384 als Reichs- tag zu bezeichnen wird dadurch erleichtert, daß doch eine königliche Einladung an die Städte, wenn auch zunächst nach Speier zu der Nebenversammlung, vorhanden ist, nr. 241. Gilt uns aber der Heidelberger Tag als Reichstag, so mag einstweilen auch der Mergent- heimer bei dieser Bezeichnung bleiben. Die Verhandlungs-Gegenstände und der aus- gedehnte Besuch geben ihm das gleiche Recht, vgl. den Anfang der Einl. zum Heidelb. 45 Tag und den Anfang der vorliegenden Einleitung. C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung nr. 321— 323, bisher unbekannt. Es sind städtische Gutachten. Dieß kann man von allen dreien mit ziemlicher Sicherheit sagen. Abgesehen von dem Umstand daß sie sich sämmtlich nur in einem städtischen Kopialbuch vorfinden, was aus mehrern Gründen nicht ent- ro scheidend sein dürfte, so tritt in ihnen insgesammt ein gewisses Mistrauen gegen die 5
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574 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Fürsten hervor. Diese hatten bei der Heidelberger Stallung nichts förmlich beschworen; jetzt verlangt man diese eidliche Sicherung, nr. 321 art. 4, nr. 322 art. 11, nr. 323 art. 1. Die Heidelberger Stallung war nur von sechs Fürsten versigelt worden im Namen aller übrigen, welche letzteren in dem Aktenstück nicht einmal ausdrücklich aufgeführt wurden; jetzt wird beides in ausgedehntem Maß gefordert: ihr Sigel beisetzen soll die 5 große Mehrzahl, genannt in der Urkunde sollen sie alle werden, nr. 323 art. 6. Auch art. 16 in nr. 323 scheint ein solches Mistrauen gegen die Fürsten einzuschließen; sonst wäre es unnöthig gerade hervorzuheben, daß die Herren den Städten auf Mahnung hin den Dienst thun sollen; es ist nur gesagt, weil man die Erfahrung nicht wider machen wollte, daß sie ihrer vertragsmäßsigen Verpflichtung gegen die Bürgerschaften nicht nach- kamen. Kann man demnach von allen drei Gutachten den städtischen Ursprung mit Sicherheit behaupten, so darf man auch noch weiter gehen und sie dem Rheinischen Städtebund als solchem absprechen, welcher nach nr. 318 von den Zusätzen über ein zu errichtendes Schiedsgericht nichts wissen wollte, abgesehen von Mainz welches wenig- stens vorläufig auf dem Speirer Städtetag hierin andrer Meinung war. Daß insbesondere 15 das Gutachten nr. 322 nicht vom Rheinischen Städtebund ausgieng, ist aus art. 2 und 4 ersichtlich, wo die Städte des Schwäbischen Bundes ausschließslich erwähnt werden in einem Zusammenhang, in welchem sonst auch die Rheinischen genannt sein müssten. Dieses Stück, und wol auch nr. 321, bei dessen Provenienz man unter den Rheinischen Städten etwa auch an Mainz denken könnte (vgl. nr. 318), gehören daher einer der 20 Städte des Schwäbischen Bunds oder einer Versammlung des letzteren selbst an. Geradezu auf Nürnberg allein aber läßt sich nr. 323 zurückführen, wegen art. 11 wo die Nürn- berger von sich in der ersten Person sprechen. Was die Zeit betrifft in welcher diese Gutachten abgefasst sein mögen, so wird sich diese wol schwerlich für jedes einzelne derselben mit Sicherheit ermitteln lassen. 25 Alle drei sind freilich vor dem Abschluss der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 entstanden, mit der sie sich vorbereitend beschäftigen: alle drei und besonders nr. 322 und 323 haben es doch wesentlich zu thun namentlich mit den Zusätzen nr. 12a—121 welche die Stallung von Mergentheim gegenüber der Heidelberger erfahren hat. Das Datum, welches die Uberschrift von nr. 323 angibt, weist ohnedießs, wenigstens für dieses 30 Stück, darauf hin ; Martini d. h. 11. Nov. ist nur als ungefähre Angabe zu verstehen. Verzichten wir darauf die Zeit der einzelnen Gutachten näher zu bestimmen, so läßt sich wenigstens eine Reihenfolge unter denselben vielleicht annähernd feststellen. Man kann vermuthen, daß nr. 323 etwa das späteste unter den drei Stücken sei, weil dem- selben schon ein ziemlich ausgeführter Entwurf der neuen Stallung selbst vorgelegen 35 haben muß, welche eben in nr. 323 art. 2. 3. 14 schon förmlich citiert wird; man ver- gleiche nur den Wortlaut dieser Artikel mit nr. 324 art. 121, 125, dem Eingang; viel- leicht läßt sich auch nr. 323 art. 17 in Zusammenstellung mit nr. 324 art. 12e hiebei anführen. Die nr. 321 hält sich in art. 3 bei der Frage von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts noch in ziemlicher Unbestimmtheit, während nr. 322. 323. 324 so eingehend damit beschäftigt sind; sie ist wol das früheste unter den drei Gutachten. In dieser vermuthlichen Reihenfolge sind sie denn auch abgedruckt worden. Von nr. 322 kann noch beigefügt werden, daß, wegen der ausschließlichen Nennung des Schwäbischen Städtebunds in art. 2a und 4, zur Zeit der Abfassung der Beitritt der Rheinischen Städte wol schon unwahrscheinlich geworden war. Uber den Ort ihrer Entstehung läßt sich fast noch weniger sagen als über die Zeit, außer bei nr. 323 das von Nürnberg allein ausgeht und also auch dort das Tages- licht erblickt hat. Die beiden andern mögen ihr Dasein einem Bundestag der Schwäbi- schen Städte verdanken oder für einen solchen bestimmt gewesen sein. Die nr. 321 art. 9 stellt eine künftige Versammlung des Städtebundes, vielleicht des vereinigten 50 10 40 45
574 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Fürsten hervor. Diese hatten bei der Heidelberger Stallung nichts förmlich beschworen; jetzt verlangt man diese eidliche Sicherung, nr. 321 art. 4, nr. 322 art. 11, nr. 323 art. 1. Die Heidelberger Stallung war nur von sechs Fürsten versigelt worden im Namen aller übrigen, welche letzteren in dem Aktenstück nicht einmal ausdrücklich aufgeführt wurden; jetzt wird beides in ausgedehntem Maß gefordert: ihr Sigel beisetzen soll die 5 große Mehrzahl, genannt in der Urkunde sollen sie alle werden, nr. 323 art. 6. Auch art. 16 in nr. 323 scheint ein solches Mistrauen gegen die Fürsten einzuschließen; sonst wäre es unnöthig gerade hervorzuheben, daß die Herren den Städten auf Mahnung hin den Dienst thun sollen; es ist nur gesagt, weil man die Erfahrung nicht wider machen wollte, daß sie ihrer vertragsmäßsigen Verpflichtung gegen die Bürgerschaften nicht nach- kamen. Kann man demnach von allen drei Gutachten den städtischen Ursprung mit Sicherheit behaupten, so darf man auch noch weiter gehen und sie dem Rheinischen Städtebund als solchem absprechen, welcher nach nr. 318 von den Zusätzen über ein zu errichtendes Schiedsgericht nichts wissen wollte, abgesehen von Mainz welches wenig- stens vorläufig auf dem Speirer Städtetag hierin andrer Meinung war. Daß insbesondere 15 das Gutachten nr. 322 nicht vom Rheinischen Städtebund ausgieng, ist aus art. 2 und 4 ersichtlich, wo die Städte des Schwäbischen Bundes ausschließslich erwähnt werden in einem Zusammenhang, in welchem sonst auch die Rheinischen genannt sein müssten. Dieses Stück, und wol auch nr. 321, bei dessen Provenienz man unter den Rheinischen Städten etwa auch an Mainz denken könnte (vgl. nr. 318), gehören daher einer der 20 Städte des Schwäbischen Bunds oder einer Versammlung des letzteren selbst an. Geradezu auf Nürnberg allein aber läßt sich nr. 323 zurückführen, wegen art. 11 wo die Nürn- berger von sich in der ersten Person sprechen. Was die Zeit betrifft in welcher diese Gutachten abgefasst sein mögen, so wird sich diese wol schwerlich für jedes einzelne derselben mit Sicherheit ermitteln lassen. 25 Alle drei sind freilich vor dem Abschluss der Mergentheimer Stallung vom 5. Nov. 1387 entstanden, mit der sie sich vorbereitend beschäftigen: alle drei und besonders nr. 322 und 323 haben es doch wesentlich zu thun namentlich mit den Zusätzen nr. 12a—121 welche die Stallung von Mergentheim gegenüber der Heidelberger erfahren hat. Das Datum, welches die Uberschrift von nr. 323 angibt, weist ohnedießs, wenigstens für dieses 30 Stück, darauf hin ; Martini d. h. 11. Nov. ist nur als ungefähre Angabe zu verstehen. Verzichten wir darauf die Zeit der einzelnen Gutachten näher zu bestimmen, so läßt sich wenigstens eine Reihenfolge unter denselben vielleicht annähernd feststellen. Man kann vermuthen, daß nr. 323 etwa das späteste unter den drei Stücken sei, weil dem- selben schon ein ziemlich ausgeführter Entwurf der neuen Stallung selbst vorgelegen 35 haben muß, welche eben in nr. 323 art. 2. 3. 14 schon förmlich citiert wird; man ver- gleiche nur den Wortlaut dieser Artikel mit nr. 324 art. 121, 125, dem Eingang; viel- leicht läßt sich auch nr. 323 art. 17 in Zusammenstellung mit nr. 324 art. 12e hiebei anführen. Die nr. 321 hält sich in art. 3 bei der Frage von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts noch in ziemlicher Unbestimmtheit, während nr. 322. 323. 324 so eingehend damit beschäftigt sind; sie ist wol das früheste unter den drei Gutachten. In dieser vermuthlichen Reihenfolge sind sie denn auch abgedruckt worden. Von nr. 322 kann noch beigefügt werden, daß, wegen der ausschließlichen Nennung des Schwäbischen Städtebunds in art. 2a und 4, zur Zeit der Abfassung der Beitritt der Rheinischen Städte wol schon unwahrscheinlich geworden war. Uber den Ort ihrer Entstehung läßt sich fast noch weniger sagen als über die Zeit, außer bei nr. 323 das von Nürnberg allein ausgeht und also auch dort das Tages- licht erblickt hat. Die beiden andern mögen ihr Dasein einem Bundestag der Schwäbi- schen Städte verdanken oder für einen solchen bestimmt gewesen sein. Die nr. 321 art. 9 stellt eine künftige Versammlung des Städtebundes, vielleicht des vereinigten 50 10 40 45
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Einleitung. 575 Schwäbischen und Rheinischen, zur Berathung über die begutachteten Punkte in Aus- sicht, die Botschaften sollen dazu mit unbeschränkter Vollmacht erscheinen. Es könnte damit wol die Rotenburger Versammlung gemeint sein, welche in nr. 328 art. 1 und 2 erwähnt wird. Dann fiele das Gutachten nr. 321 selbst auf irgend einen vorhergehenden Städtetag wie der Eßlinger einer war, vgl. nr. 315 art. 1 und die Einl. zum Nürnb. RT. vom Juli 1387 lit. D; wenn man hier nicht an einen Rheinischen Tag denken will um etwa den Ausdruck der Mainzer Ansicht darin zu sehen, vgl. nr. 318. Denselben Anhaltspunkt, die Vollmacht betreffend, gibt auch nr. 323 art. 10, und so wäre auch dieses Stück vor die Rotenburger Versammlung zu setzen. So wird es denn auch mit 40 nr. 322 sein, bestimmter läßt sich dann dafür bezeicknen ein Schwäbischer Städtebunds- tag vor der Rotenburger Zusammenkunft, wegen art. 2 und 4, obschon in diesem Gut- achten der Artikel von der Vollmacht fehlt. D. Mergentheimer Stallung und anderc Abreden daselbst. Die Mergent- heimer Stallung nr. 324 hat im wesentlichen die Bestimmungen der Heidelberger nr. 246 15 widerholt. Es war daher nicht nothwendig die identischen Artikel in extenso noch ein- mal mitzutheilen. Durch die Art und Weise des Abdrucks von nr. 324 ist die ver- gleichende Ubersicht über beide Stücke sehr erleichtert. Bei jedem in beiden Stallungen identischen Artikel, der dann nicht von neuem mitgetheilt wird, ist dieser Gleichlaut besonders bemerkt; kleinere Veränderungen des Sinnes in sonst entsprechenden Artikeln, namentlich solche welche durch den Austritt der Rheinischen Städte herbeigeführt wurden, sind dagegen besonders angezeigt; solche Theile wie Eingang und Schluß, welche be- deutendere Modifikationen zeigen, oder Artikel wie nr. 12°—12" und 14°—14b, welche neu hinzugekommen sind, wurden auch vollständig abgedruckt. Einzelne kleinere Ab- weichungen, die nur den Werth von Varianten zur Heidelberger Stallung haben, müssen 25 bei dieser in den Textnoten nachgesehen werden. Neben der fürstlichen Ausfertigung geht auf der zweiten Kolumne die städtische her, wie beim Abdruck der Heidelberger Stallung. Auch in dem Mergentheimer Hauptvertrag tritt wie 1384 zu Heidelberg der Herren- bund als der eine Theil zusammen mit den Städten als dem andern Theile, nur daß 30 die Rheinischen Städte sich dießmal nicht dabei betheiligen, dieß thut bloß der Schwä- bische Städtebund, aber ausdrücklich als solcher, wie in nr. 246. Weil dießmal gegen- über von 1384 wegen Ausfallens der Rheinischen nur 3 statt 6 Städten urkundeten, so thun dieß auch auf Seiten der Fürsten jetzt nur 3 statt der früheren 6. Jeder der beiden Theile ist in vier Partien geschieden, art. 14 b, was zu Heidelberg nicht ge- schehen war. — Die Eintheilung der Fürsten ist dieselbe wie in dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 art. 24; was die Aufführung der einzelnen betrifft, so ist dar- über schon bei jener Gelegenheit p. 363 f. gehandelt worden. Es waren dem Herren- bunde seither verschiedene weitere Mitglieder zugewachsen, nr. 208—215. Von diesen ist Herzog Albrecht III von Östreich gleich vorn unter den drei die Urkunde ausstellen- 40 den Fürsten genannt statt seines 1386 verstorbenen Bruders Leopold III; er hatte sich so eben am 16. Okt. 1387 nr. 215 in den Herrenbund von 1383 erst aufnehmen lassen, offenbar um diese Stelle hier auszufüllen. Dagegen Bisch. Nikolaus I von Meißen nr. 208, die Schwarzburge nr. 209, die Sponheime nr. 211, Pfalzgraf Ruprecht II nr. 212 und 213, Bisch. Friedrich II von Straßburg nr. 214 sind nicht weiter erwähnt. Basel fehlt 45 aus gutem Grund, s. pag. 364 lin. 18 ff. Da gegenüber von 1383 mehrere, gewis ab- sichtlich, weggelassen worden sind, so könnte die Liste der Herren von 1387 mehr An- spruch auf Zuverlässigkeit im einzelnen haben und weniger nur wie ein allgemeiner Rahmen erscheinen als dort (nr. 205 art. 24), vgl. pag. 364 lin. 5—9; nur ist nicht zu erkennen, warum Bisch. Nikolaus von Meißen, die Schwarzburge, die Sponheime, Pf. Ru- 5o precht II, Bisch. Friedrich von Straßburg nicht vorkommen. Die Grafen Ludwig und 20 35 5
Einleitung. 575 Schwäbischen und Rheinischen, zur Berathung über die begutachteten Punkte in Aus- sicht, die Botschaften sollen dazu mit unbeschränkter Vollmacht erscheinen. Es könnte damit wol die Rotenburger Versammlung gemeint sein, welche in nr. 328 art. 1 und 2 erwähnt wird. Dann fiele das Gutachten nr. 321 selbst auf irgend einen vorhergehenden Städtetag wie der Eßlinger einer war, vgl. nr. 315 art. 1 und die Einl. zum Nürnb. RT. vom Juli 1387 lit. D; wenn man hier nicht an einen Rheinischen Tag denken will um etwa den Ausdruck der Mainzer Ansicht darin zu sehen, vgl. nr. 318. Denselben Anhaltspunkt, die Vollmacht betreffend, gibt auch nr. 323 art. 10, und so wäre auch dieses Stück vor die Rotenburger Versammlung zu setzen. So wird es denn auch mit 40 nr. 322 sein, bestimmter läßt sich dann dafür bezeicknen ein Schwäbischer Städtebunds- tag vor der Rotenburger Zusammenkunft, wegen art. 2 und 4, obschon in diesem Gut- achten der Artikel von der Vollmacht fehlt. D. Mergentheimer Stallung und anderc Abreden daselbst. Die Mergent- heimer Stallung nr. 324 hat im wesentlichen die Bestimmungen der Heidelberger nr. 246 15 widerholt. Es war daher nicht nothwendig die identischen Artikel in extenso noch ein- mal mitzutheilen. Durch die Art und Weise des Abdrucks von nr. 324 ist die ver- gleichende Ubersicht über beide Stücke sehr erleichtert. Bei jedem in beiden Stallungen identischen Artikel, der dann nicht von neuem mitgetheilt wird, ist dieser Gleichlaut besonders bemerkt; kleinere Veränderungen des Sinnes in sonst entsprechenden Artikeln, namentlich solche welche durch den Austritt der Rheinischen Städte herbeigeführt wurden, sind dagegen besonders angezeigt; solche Theile wie Eingang und Schluß, welche be- deutendere Modifikationen zeigen, oder Artikel wie nr. 12°—12" und 14°—14b, welche neu hinzugekommen sind, wurden auch vollständig abgedruckt. Einzelne kleinere Ab- weichungen, die nur den Werth von Varianten zur Heidelberger Stallung haben, müssen 25 bei dieser in den Textnoten nachgesehen werden. Neben der fürstlichen Ausfertigung geht auf der zweiten Kolumne die städtische her, wie beim Abdruck der Heidelberger Stallung. Auch in dem Mergentheimer Hauptvertrag tritt wie 1384 zu Heidelberg der Herren- bund als der eine Theil zusammen mit den Städten als dem andern Theile, nur daß 30 die Rheinischen Städte sich dießmal nicht dabei betheiligen, dieß thut bloß der Schwä- bische Städtebund, aber ausdrücklich als solcher, wie in nr. 246. Weil dießmal gegen- über von 1384 wegen Ausfallens der Rheinischen nur 3 statt 6 Städten urkundeten, so thun dieß auch auf Seiten der Fürsten jetzt nur 3 statt der früheren 6. Jeder der beiden Theile ist in vier Partien geschieden, art. 14 b, was zu Heidelberg nicht ge- schehen war. — Die Eintheilung der Fürsten ist dieselbe wie in dem Landfrieden vom 11. Merz 1383 nr. 205 art. 24; was die Aufführung der einzelnen betrifft, so ist dar- über schon bei jener Gelegenheit p. 363 f. gehandelt worden. Es waren dem Herren- bunde seither verschiedene weitere Mitglieder zugewachsen, nr. 208—215. Von diesen ist Herzog Albrecht III von Östreich gleich vorn unter den drei die Urkunde ausstellen- 40 den Fürsten genannt statt seines 1386 verstorbenen Bruders Leopold III; er hatte sich so eben am 16. Okt. 1387 nr. 215 in den Herrenbund von 1383 erst aufnehmen lassen, offenbar um diese Stelle hier auszufüllen. Dagegen Bisch. Nikolaus I von Meißen nr. 208, die Schwarzburge nr. 209, die Sponheime nr. 211, Pfalzgraf Ruprecht II nr. 212 und 213, Bisch. Friedrich II von Straßburg nr. 214 sind nicht weiter erwähnt. Basel fehlt 45 aus gutem Grund, s. pag. 364 lin. 18 ff. Da gegenüber von 1383 mehrere, gewis ab- sichtlich, weggelassen worden sind, so könnte die Liste der Herren von 1387 mehr An- spruch auf Zuverlässigkeit im einzelnen haben und weniger nur wie ein allgemeiner Rahmen erscheinen als dort (nr. 205 art. 24), vgl. pag. 364 lin. 5—9; nur ist nicht zu erkennen, warum Bisch. Nikolaus von Meißen, die Schwarzburge, die Sponheime, Pf. Ru- 5o precht II, Bisch. Friedrich von Straßburg nicht vorkommen. Die Grafen Ludwig und 20 35 5
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576 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Friedrich von Öttingen erscheinen auch am 3. Aug. 1386 nr. 289 art. 8 in der früheren Mergentheimer Vereinbarung zwischen Fürsten und Städten. — Auch die Eintheilung der Städte ist wie die der Fürsten nichts neues. Sie bezieht sich nur auf den Schwäbischen Bund, und bei diesem findet sich die Gliederung in Viertel schon früher, Stälin 3, 336 nt. 4 und Vischer in den Forschungen 2, 70 f. und 81 mit nt. 1. Bei dem pag. 528 nt. 1 angeführten Matrikular-Anschlag vom 28. Jan. 1389 sind die Mitglieder der einzelnen Viertel fast ganz dieselben, nur daß dort Weißenburg Mülhausen Wimpfen Weinsberg Kempten aus irgend einem Grunde nicht genannt sind, wol aber bei dem Städteviertel um den See auch Wyl im Thurgau das in unserer Stallung fehlt. Uber Wyl im Thur- gau s. Einl. zum Nürnb. Städtetag vom Merz 1387 lit. B. Bei dem wenige Tage vor 10 der Mergentheimer Stallung abgeschlossenen Vertrag der Städte mit Graf Johann von Wertheim vom 2. Nov. ist übrigens Wyl im Thurgau betheiligt, dagegen fehlt Mülhausen, Vischer reg. nr. 281. Bei Stälin 3, 341 entsteht der Schein, als ob am 2. Nov. gerade dieselben 39 Städte wie am 5. Nov. betheiligt gewesen wären, nur die Zahl 39 ist die gleiche. — Sicher ist, daß bei unsrer Mergentheimer Stallung die Rheinischen Städte, 15 welche doch die Heidelberger mit abgeschlossen hatten, ihren Beitritt versagten, vgl. unsere Einl. lit. A. Wencker appar. 244 f. berichtet über ihre Haltung auf dem Mergentheimer Tag, und er scheint nicht viel mehr Stücke vor sich gehabt zu haben als unsere nr. 318. 329. 330. 331, welche wir aus seinen handschriftlichen Excerpten ziehen konnten. Bei der Treue, mit der er seine Quellen fast durchweg zu behandeln pflegt, ist es zweckmäßsig die Stelle aus dem Apparatus 244 f. hier wörtlich anzuführen. Sie lautet: „Daß in vorher ge- setzter Stallunge zu Mergentheim, im Jahr 1387 zwischen Fürsten Herren und Stätten eingangen, der Rheinischen Städt nicht so außdrucklich wie der andern des Schwäbi- schen Bunds gedacht wird, ist nicht also anzunchmen als wann dieselbigen darzu nicht seien berufen worden oder aber außgeblieben und nicht erschienen wären. Sondern die 25 Acten geben ganz gewisse Nachricht, daß man sie zu solcher Vereinigung berufen eingeladen und ihre Botschaften dahin begleitet habe, ja daß auch einige auf dem an- gesetzten Tag zu Mergentheim denen Berathschlagungen beigewohnet und ihren Princi- palen und übrigen abwesenden Bundsgenossen davon Communication zugeschicket: welche aber hierinnen mit den Schwäbischen Städten nicht eins werden können, wie freundlich 3o sie auch deßwegen ersuchet wurden. Dann es vermeinten die Rheinischen Statte, man hätte nicht Ursach von der vorigen Stallung und Verbündnuß zu Heidelberg in anno 1384 gemacht abzuweichen und von neuem in andere Vergleichung mit denen Fürsten und Herren sich einzulassen; sie wolten die Ziele und Jahracht der alten Stallunge unabbrüchlich außhalten, deßgleichen die Herren auch thun solten und nicht so viel zu- sehen und geschehen lassen daß der Stätt Burgern nur allerhand Wiederdruß und Trangsal zugefüget werde.“ Aus dem was dann über die Femgerichte folgt, darf man nicht schließen, daß auch diese Sache zu Mergentheim wider vorgekommen sei, es ist nur gemeint was in unsern nr. 292 und 293 steht und dann auch von Wencker ausführ- licher p. 247—249 theils im Auszug theils vollständig gegeben wird. — Uber die Frage, 40 ob bei der Eintheilung der Fürsten und Städte in je vier Parteien art. 14 db an Reichs- kreiße zu denken sei, s. Treuer Bericht von der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 pag. 29 ff. Es ist hier um so weniger diese Frage zu bejahen, als auch unser Mergentheimer Vertrag wie der vom 11. Merz 1383 nur eine vorübergehende Einrichtung war, und als die Städte, die sich ja auch nur theil- weise dazu herbeiließen, gar keinen territorialen Zusammenhang hatten, während 1383 wenigstens beabsichtigt war sie im Fall ihres Beitritts je der nächstgelegenen Fürsten- Partei einzuverleiben, s. nr. 205 art. 24, pag. 363 lin. 2—6, Treuer l. c. 29 f., Häberlin 4, 96. 127. Bei der Mergentheimer Stallung , was ihren Inhalt betrifft, handelte es sich wesentlich 50 20 35 55 5
576 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Friedrich von Öttingen erscheinen auch am 3. Aug. 1386 nr. 289 art. 8 in der früheren Mergentheimer Vereinbarung zwischen Fürsten und Städten. — Auch die Eintheilung der Städte ist wie die der Fürsten nichts neues. Sie bezieht sich nur auf den Schwäbischen Bund, und bei diesem findet sich die Gliederung in Viertel schon früher, Stälin 3, 336 nt. 4 und Vischer in den Forschungen 2, 70 f. und 81 mit nt. 1. Bei dem pag. 528 nt. 1 angeführten Matrikular-Anschlag vom 28. Jan. 1389 sind die Mitglieder der einzelnen Viertel fast ganz dieselben, nur daß dort Weißenburg Mülhausen Wimpfen Weinsberg Kempten aus irgend einem Grunde nicht genannt sind, wol aber bei dem Städteviertel um den See auch Wyl im Thurgau das in unserer Stallung fehlt. Uber Wyl im Thur- gau s. Einl. zum Nürnb. Städtetag vom Merz 1387 lit. B. Bei dem wenige Tage vor 10 der Mergentheimer Stallung abgeschlossenen Vertrag der Städte mit Graf Johann von Wertheim vom 2. Nov. ist übrigens Wyl im Thurgau betheiligt, dagegen fehlt Mülhausen, Vischer reg. nr. 281. Bei Stälin 3, 341 entsteht der Schein, als ob am 2. Nov. gerade dieselben 39 Städte wie am 5. Nov. betheiligt gewesen wären, nur die Zahl 39 ist die gleiche. — Sicher ist, daß bei unsrer Mergentheimer Stallung die Rheinischen Städte, 15 welche doch die Heidelberger mit abgeschlossen hatten, ihren Beitritt versagten, vgl. unsere Einl. lit. A. Wencker appar. 244 f. berichtet über ihre Haltung auf dem Mergentheimer Tag, und er scheint nicht viel mehr Stücke vor sich gehabt zu haben als unsere nr. 318. 329. 330. 331, welche wir aus seinen handschriftlichen Excerpten ziehen konnten. Bei der Treue, mit der er seine Quellen fast durchweg zu behandeln pflegt, ist es zweckmäßsig die Stelle aus dem Apparatus 244 f. hier wörtlich anzuführen. Sie lautet: „Daß in vorher ge- setzter Stallunge zu Mergentheim, im Jahr 1387 zwischen Fürsten Herren und Stätten eingangen, der Rheinischen Städt nicht so außdrucklich wie der andern des Schwäbi- schen Bunds gedacht wird, ist nicht also anzunchmen als wann dieselbigen darzu nicht seien berufen worden oder aber außgeblieben und nicht erschienen wären. Sondern die 25 Acten geben ganz gewisse Nachricht, daß man sie zu solcher Vereinigung berufen eingeladen und ihre Botschaften dahin begleitet habe, ja daß auch einige auf dem an- gesetzten Tag zu Mergentheim denen Berathschlagungen beigewohnet und ihren Princi- palen und übrigen abwesenden Bundsgenossen davon Communication zugeschicket: welche aber hierinnen mit den Schwäbischen Städten nicht eins werden können, wie freundlich 3o sie auch deßwegen ersuchet wurden. Dann es vermeinten die Rheinischen Statte, man hätte nicht Ursach von der vorigen Stallung und Verbündnuß zu Heidelberg in anno 1384 gemacht abzuweichen und von neuem in andere Vergleichung mit denen Fürsten und Herren sich einzulassen; sie wolten die Ziele und Jahracht der alten Stallunge unabbrüchlich außhalten, deßgleichen die Herren auch thun solten und nicht so viel zu- sehen und geschehen lassen daß der Stätt Burgern nur allerhand Wiederdruß und Trangsal zugefüget werde.“ Aus dem was dann über die Femgerichte folgt, darf man nicht schließen, daß auch diese Sache zu Mergentheim wider vorgekommen sei, es ist nur gemeint was in unsern nr. 292 und 293 steht und dann auch von Wencker ausführ- licher p. 247—249 theils im Auszug theils vollständig gegeben wird. — Uber die Frage, 40 ob bei der Eintheilung der Fürsten und Städte in je vier Parteien art. 14 db an Reichs- kreiße zu denken sei, s. Treuer Bericht von der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 pag. 29 ff. Es ist hier um so weniger diese Frage zu bejahen, als auch unser Mergentheimer Vertrag wie der vom 11. Merz 1383 nur eine vorübergehende Einrichtung war, und als die Städte, die sich ja auch nur theil- weise dazu herbeiließen, gar keinen territorialen Zusammenhang hatten, während 1383 wenigstens beabsichtigt war sie im Fall ihres Beitritts je der nächstgelegenen Fürsten- Partei einzuverleiben, s. nr. 205 art. 24, pag. 363 lin. 2—6, Treuer l. c. 29 f., Häberlin 4, 96. 127. Bei der Mergentheimer Stallung , was ihren Inhalt betrifft, handelte es sich wesentlich 50 20 35 55 5
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Einleitung. 577 10 15 35 um die art. 12"—121, welche in der Heidelberger fehlen, und deren Aufnahme in die Urkunde die Rheinischen, Städte veranlasste ihren Beitritt zu versagen, wenn auch dazu vielleicht noch andre Gründe mitgewirkt haben mögen. In diesen Artikeln waren Be- stimmungen getroffen über die Aufstellung von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten zwi- schen Herren und Städten. Die Schwäbischen Städte waren im Princip dafür; wenn nicht etwa nr. 321 der Stadt Mainz zuzuschreiben ist, so kann man sagen, daß sie sich in drei Gutachten dahin ausgesprochen haben, nr. 321—323. Die Zusammen- setzung solcher Schiedsgerichte betreffend, ist in nr. 321 art. 3 nur ganz allgemein auf die Analogie älterer Vereinbarungen hingewiesen, in nr. 322 und 323 aber wird näher darauf eingegangen und es sind in dieser Hinsicht beidemal so ziemlich die gleichen Forderungen ausgesprochen. Die Schwäbischen Städte schließen sich dann von dem Vertrag nicht aus, obschon dieser selbst in art. 12b—12e einen etwas abweichenden Modus dafür festsetzte, namentlich verglichen mit nr. 322 art. 4 und 4b sowie mit nr. 323 art. 8 (art. 13 versteht sich eigentlich von selbst, entsprechend nr. 324 art. 12"; s. übrigens die entsprechenden Artikel für nr. 324 art. 12b—12e in der unten folgen- den vergleichenden Ubersichtstabelle). In der That scheint diese Abweichung ohne großen Werth, und sie konnte allein kein Hindernis für die Zustimmung der Bürgerschaften sein sobald man einmal überhaupt zur Sache entschlossen war. Konnte man doch in art. 12s und 12h der neuen Stallung ein Zeichen sehen, daß es wenigstens Ernst sci 20 mit der Ausführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, ja es war sogar das in nr. 322 art. 4° von städtischer Seite Verlangte noch mit Verstärkung aufgenommen in die Stal- lung art. 124 (vgl. nr. 321 art. 4). Es waren noch andre Wünsche in den städtischen Gutachten ausgesprochen, welche keine Berücksichtigung fanden. Die Fürsten und Herren schloßen den Vertrag nicht 25 durch Eidschwur, so wenig als im Jahr 1384, obschon man es jetzt städtischerseits verlangte (nr. 321 art. 4, nr. 322 art. 11, nr. 323 art. 1). Das Begehren, daß die Mehrzahl derselben die Urkunde des Vertrags besigeln und daß alle in derselben mit Namen aufgeführt werden sollten (nr. 323 art. 6), fand keine Beachtung. Man wollte Vorkehrung getroffen sehen gegen eine den Städten schädliche Ausdehnung des Fürsten- 30 bunds (nr. 323 art. 12), aber der Wunsch blieb unberücksichtigt. Die Stallung ward im Eingang als Verlängerung der Heidelberger bezeichnet trotz nr. 323 art. 14, wo das Gegentheil beantragt wird. Ihre Dauer wurde, ebenfalls im Eingang, bis 23. April 1390 erstreckt, ohne Rücksicht auƒ nr. 322 art. 1", wo der kürzere Termin des 17. Mai (oder 6. Juni, s. die nt. dortselbst) 1389 vorgezogen war. Auch der in nr. 323 art. 17 für zweckmäßig erachtete Entschuldigungs-Eid des ablehnenden Obmanns wurde im Ver- trage selbst (art. 12e) umgangen. Ebenso wenig ist die in nr. 322 art. 7 (4a?) und nr. 323 art. 7 für das Schiedsgericht angestrebte Einführung des Unparteilichkeits- Schwures gewährt worden. Offenbar zum Vortheil des bürgerlichen Rechtsverkehrs wird in nr. 323 die Proposition art. 2 gemacht, welche den art. 12 von nr. 324 emendierte; 40 aber der letztgenannte Artikel blieb doch schließlich unemendiert. Städtischerseits hätte man gerne eine Bestimmung aufgenommen gesehen, wie es nach Ablauf der Vertrags- frist gehalten werden solle (nr. 322 art. 7 und nr. 323 art. 2), wie mit der Absage und dem Kriegsanfang (nr. 321 art. 8, nr. 322 art. 2a, nr. 323 art. 9), wie beim Ausbleiben des einen Theils auf dem Schiedstag (nr. 322 art. 6); abor es wurde nichts 45 dergleichen festgesetzt. Man sieht, es sind meist Vorsichtsg€ünde welche die Städte zu solchen Forderungen bewogen; es wäre für sie eine gewisse Garantie darin gelegen, wenn diese Punkte in die Stallung aufgenommen wurden. Sie konnten es auch nicht durchsetzen, daß mit dem Verbot, ganze Ortschaften und Schlösser von Adeligen in den Städtebund oder das Bürgerrecht aufzunehmen (art. 13 in nr. 246 und 324), eine 50 Ausnahme gemacht werde in solchen Fällen wo diese Besitzungen gar nicht in den Deutsche Reichstags-Akten. I. 73 5
Einleitung. 577 10 15 35 um die art. 12"—121, welche in der Heidelberger fehlen, und deren Aufnahme in die Urkunde die Rheinischen, Städte veranlasste ihren Beitritt zu versagen, wenn auch dazu vielleicht noch andre Gründe mitgewirkt haben mögen. In diesen Artikeln waren Be- stimmungen getroffen über die Aufstellung von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten zwi- schen Herren und Städten. Die Schwäbischen Städte waren im Princip dafür; wenn nicht etwa nr. 321 der Stadt Mainz zuzuschreiben ist, so kann man sagen, daß sie sich in drei Gutachten dahin ausgesprochen haben, nr. 321—323. Die Zusammen- setzung solcher Schiedsgerichte betreffend, ist in nr. 321 art. 3 nur ganz allgemein auf die Analogie älterer Vereinbarungen hingewiesen, in nr. 322 und 323 aber wird näher darauf eingegangen und es sind in dieser Hinsicht beidemal so ziemlich die gleichen Forderungen ausgesprochen. Die Schwäbischen Städte schließen sich dann von dem Vertrag nicht aus, obschon dieser selbst in art. 12b—12e einen etwas abweichenden Modus dafür festsetzte, namentlich verglichen mit nr. 322 art. 4 und 4b sowie mit nr. 323 art. 8 (art. 13 versteht sich eigentlich von selbst, entsprechend nr. 324 art. 12"; s. übrigens die entsprechenden Artikel für nr. 324 art. 12b—12e in der unten folgen- den vergleichenden Ubersichtstabelle). In der That scheint diese Abweichung ohne großen Werth, und sie konnte allein kein Hindernis für die Zustimmung der Bürgerschaften sein sobald man einmal überhaupt zur Sache entschlossen war. Konnte man doch in art. 12s und 12h der neuen Stallung ein Zeichen sehen, daß es wenigstens Ernst sci 20 mit der Ausführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, ja es war sogar das in nr. 322 art. 4° von städtischer Seite Verlangte noch mit Verstärkung aufgenommen in die Stal- lung art. 124 (vgl. nr. 321 art. 4). Es waren noch andre Wünsche in den städtischen Gutachten ausgesprochen, welche keine Berücksichtigung fanden. Die Fürsten und Herren schloßen den Vertrag nicht 25 durch Eidschwur, so wenig als im Jahr 1384, obschon man es jetzt städtischerseits verlangte (nr. 321 art. 4, nr. 322 art. 11, nr. 323 art. 1). Das Begehren, daß die Mehrzahl derselben die Urkunde des Vertrags besigeln und daß alle in derselben mit Namen aufgeführt werden sollten (nr. 323 art. 6), fand keine Beachtung. Man wollte Vorkehrung getroffen sehen gegen eine den Städten schädliche Ausdehnung des Fürsten- 30 bunds (nr. 323 art. 12), aber der Wunsch blieb unberücksichtigt. Die Stallung ward im Eingang als Verlängerung der Heidelberger bezeichnet trotz nr. 323 art. 14, wo das Gegentheil beantragt wird. Ihre Dauer wurde, ebenfalls im Eingang, bis 23. April 1390 erstreckt, ohne Rücksicht auƒ nr. 322 art. 1", wo der kürzere Termin des 17. Mai (oder 6. Juni, s. die nt. dortselbst) 1389 vorgezogen war. Auch der in nr. 323 art. 17 für zweckmäßig erachtete Entschuldigungs-Eid des ablehnenden Obmanns wurde im Ver- trage selbst (art. 12e) umgangen. Ebenso wenig ist die in nr. 322 art. 7 (4a?) und nr. 323 art. 7 für das Schiedsgericht angestrebte Einführung des Unparteilichkeits- Schwures gewährt worden. Offenbar zum Vortheil des bürgerlichen Rechtsverkehrs wird in nr. 323 die Proposition art. 2 gemacht, welche den art. 12 von nr. 324 emendierte; 40 aber der letztgenannte Artikel blieb doch schließlich unemendiert. Städtischerseits hätte man gerne eine Bestimmung aufgenommen gesehen, wie es nach Ablauf der Vertrags- frist gehalten werden solle (nr. 322 art. 7 und nr. 323 art. 2), wie mit der Absage und dem Kriegsanfang (nr. 321 art. 8, nr. 322 art. 2a, nr. 323 art. 9), wie beim Ausbleiben des einen Theils auf dem Schiedstag (nr. 322 art. 6); abor es wurde nichts 45 dergleichen festgesetzt. Man sieht, es sind meist Vorsichtsg€ünde welche die Städte zu solchen Forderungen bewogen; es wäre für sie eine gewisse Garantie darin gelegen, wenn diese Punkte in die Stallung aufgenommen wurden. Sie konnten es auch nicht durchsetzen, daß mit dem Verbot, ganze Ortschaften und Schlösser von Adeligen in den Städtebund oder das Bürgerrecht aufzunehmen (art. 13 in nr. 246 und 324), eine 50 Ausnahme gemacht werde in solchen Fällen wo diese Besitzungen gar nicht in den Deutsche Reichstags-Akten. I. 73 5
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578 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Händen der Eigenthümer sondern in denen von Pfandgläubigern waren (nr. 323 art. 4). Darf man annehmen, daß nr. 323 art. 5 einfach gegen die Wideraufnahme der gegen die Pfalbürger gerichteten Bestimmung in art. 13 des Heidelberger Vertrags gerichtet war, so wurde auch diese Absicht nicht erreicht, denn dieser Artikel findet sich in der Mergentheimer Urkunde ganz ebenso wider; vgl. übrigens zur Auslegung von nr. 323 5 art. 5 unsere Anmerkung daselbst. Wenig Schwierigkeit fanden die Städte natürlich, wenn in einem Punkte wie nr. 322 art. 4d nur eine Formalität von geringer Bedeutung enthalten war, die in art. 12° der Stallung Aufnahme fand, oder wenn sie nur auf die Erneuerung einer Bestimmung drangen, die bereits in dem Heidelberger Vertrag enthalten war. Zu den 10 Punkten der letzteren Art gehörte der Vorbehalt von bis dahin hergebrachten Rechten nr. 321 art. 6 und nr. 322 art. 9 (art. 14 in nr. 246 und 324), oder daß die adelichen Amtleute den Vertrag beschwören sollten nr. 323 art. 1 (art. 11 in nr. 246 und 324), oder daß kein Theil des andern Feinde hege nr. 322 art. 10 (wobei die beiden Stal- lungen nr. 246 und 324 in art. 10 nur genauer reden von Feinden die mit Raub 15 Mord Brand oder unrecht Widersagen angreifen), oder auch wenn es sich in dem ersten und allgemeinen Artikel von nr. 321 und 322 nur um die Erneurung des bisherigen Fundaments des Verhältnisses handelt worüber keine Frage sein konnte. Auch die Modifikation, welche art. 7 des Heidelberger Vertrags erfuhr, mochte leicht hingehen; denn es ist wol nur eine genauere Interpretation, wenn jetzt in art. 121 der Mergent- heimer Urkunde Angriffe wegen verbriefter Schuld und dgl. nicht bloß wie früher nicht als Raub sondern auch nicht unter dem Titel von Mord Brand oder unrecht Wider- sagen verfolgt werden durften, gerade wie die Städte es gefasst wissen wollten in nr. 321 art. 5 und in nr. 322 art. 8. Der Zusatz in nr. 324 art. 16 aber mochte beiden Theilen gleich genehm sein (vgl. die nt. daselbst), ohne daß er übrigens in den städti- 25 schen Gutachten beantragt war. Ganz ebenso mag es mit dem Zusatz in art. 5 sein, der auch in diesen Gutachten nicht schon enthalten ist. Es ist wol nur eine Frage der Praxis, daß in art. 2, die Kriegshilfe betreffend, eine Bestimmung aus nr. 246 wegblieb, ebenfalls ohne daß jene Gutachten schon von deren Ausfall Erwähnung thun. Mit wenig Veränderung wurde der Vorschlag über Berufung vor das Schiedsgericht (nr. 322 art. 5) angenommen, wie nr. 324 art. 12d ausweist. In der Frage wegen Restitution vor der Klage nr. 324 art. 12* waren die Städte selbst nicht einig; die Vorschläge in nr. 321 art. 2. 4 und in nr. 322 art. 3 fanden durch den genannten Artikel dann im wesentlichen ihre Erledigung, während das dritte Gutachten nr. 323 in art. 3 dessen Streichung beantragt hatte. Zur vergleichenden Ubersicht geben wir im nachfolgenden eine Zusammenstellung der Artikel der drei städtischen Gutachten nr. 321. 322. 323 mit den der Materie nach entsprechenden Artikeln der Heidelberger Stallung nr. 246 und der Mergentheimer Stallung nr. 324. nr. 246 Eingang 1—5. 8 10 11 nr. 324 Eingang 1—5. 8 121 10 11 12 ab 12e 12 d 12. 12. 120 nr. 323 14 16 nr. 322 1a 1 nr. 321 1 5 10 20 30 35 40 45 17 4 b 4 d 50
578 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Händen der Eigenthümer sondern in denen von Pfandgläubigern waren (nr. 323 art. 4). Darf man annehmen, daß nr. 323 art. 5 einfach gegen die Wideraufnahme der gegen die Pfalbürger gerichteten Bestimmung in art. 13 des Heidelberger Vertrags gerichtet war, so wurde auch diese Absicht nicht erreicht, denn dieser Artikel findet sich in der Mergentheimer Urkunde ganz ebenso wider; vgl. übrigens zur Auslegung von nr. 323 5 art. 5 unsere Anmerkung daselbst. Wenig Schwierigkeit fanden die Städte natürlich, wenn in einem Punkte wie nr. 322 art. 4d nur eine Formalität von geringer Bedeutung enthalten war, die in art. 12° der Stallung Aufnahme fand, oder wenn sie nur auf die Erneuerung einer Bestimmung drangen, die bereits in dem Heidelberger Vertrag enthalten war. Zu den 10 Punkten der letzteren Art gehörte der Vorbehalt von bis dahin hergebrachten Rechten nr. 321 art. 6 und nr. 322 art. 9 (art. 14 in nr. 246 und 324), oder daß die adelichen Amtleute den Vertrag beschwören sollten nr. 323 art. 1 (art. 11 in nr. 246 und 324), oder daß kein Theil des andern Feinde hege nr. 322 art. 10 (wobei die beiden Stal- lungen nr. 246 und 324 in art. 10 nur genauer reden von Feinden die mit Raub 15 Mord Brand oder unrecht Widersagen angreifen), oder auch wenn es sich in dem ersten und allgemeinen Artikel von nr. 321 und 322 nur um die Erneurung des bisherigen Fundaments des Verhältnisses handelt worüber keine Frage sein konnte. Auch die Modifikation, welche art. 7 des Heidelberger Vertrags erfuhr, mochte leicht hingehen; denn es ist wol nur eine genauere Interpretation, wenn jetzt in art. 121 der Mergent- heimer Urkunde Angriffe wegen verbriefter Schuld und dgl. nicht bloß wie früher nicht als Raub sondern auch nicht unter dem Titel von Mord Brand oder unrecht Wider- sagen verfolgt werden durften, gerade wie die Städte es gefasst wissen wollten in nr. 321 art. 5 und in nr. 322 art. 8. Der Zusatz in nr. 324 art. 16 aber mochte beiden Theilen gleich genehm sein (vgl. die nt. daselbst), ohne daß er übrigens in den städti- 25 schen Gutachten beantragt war. Ganz ebenso mag es mit dem Zusatz in art. 5 sein, der auch in diesen Gutachten nicht schon enthalten ist. Es ist wol nur eine Frage der Praxis, daß in art. 2, die Kriegshilfe betreffend, eine Bestimmung aus nr. 246 wegblieb, ebenfalls ohne daß jene Gutachten schon von deren Ausfall Erwähnung thun. Mit wenig Veränderung wurde der Vorschlag über Berufung vor das Schiedsgericht (nr. 322 art. 5) angenommen, wie nr. 324 art. 12d ausweist. In der Frage wegen Restitution vor der Klage nr. 324 art. 12* waren die Städte selbst nicht einig; die Vorschläge in nr. 321 art. 2. 4 und in nr. 322 art. 3 fanden durch den genannten Artikel dann im wesentlichen ihre Erledigung, während das dritte Gutachten nr. 323 in art. 3 dessen Streichung beantragt hatte. Zur vergleichenden Ubersicht geben wir im nachfolgenden eine Zusammenstellung der Artikel der drei städtischen Gutachten nr. 321. 322. 323 mit den der Materie nach entsprechenden Artikeln der Heidelberger Stallung nr. 246 und der Mergentheimer Stallung nr. 324. nr. 246 Eingang 1—5. 8 10 11 nr. 324 Eingang 1—5. 8 121 10 11 12 ab 12e 12 d 12. 12. 120 nr. 323 14 16 nr. 322 1a 1 nr. 321 1 5 10 20 30 35 40 45 17 4 b 4 d 50
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Einleitung. 579 nr. 246 13 14 nr. 324 12 h 124 12k 13 14 nr. 321 2. 4 nr. 322 4 c 3 nr. 323 3 4. 5 11 2 a 6 (4 a) 7 10 15 11 12 13 15 Im ganzen war doch die Erneuerung der Stallung nicht in der für die Städte erfreulichsten Weise zu Stande gebracht worden. Eine Anzahl ihrer besten Wünsche 20 blieb unerledigt, und wenn die Fortbildung des bisherigen Verhältnisses hauptsächlich in der von ihnen selbst gewünschten Errichtung von Schiedsgerichten lag, so schien doch gerade dieß einem Theil von ihnen so bedenklich, daß er lieber vom newen Vertrag sich fern hielt. Und wenn nun auch die Schwäbischen Städte sich ihr Verhältnis zum Rhei- nischen Bund vorbehielten in art. 16 der städtischen Ausfertigung, das war doch eigent- 25 lich das übelste daran, daß beide Städtebünde sich dabei trennten, indem der eine sich mit den Fürsten einließ, der andre nicht. In Wirklichkeit freilich war diese Sache nicht so schlimm, aber nur deshalb weil das ganze ein Stück Pergament blieb so gut wie die Heidelberger Vereinigung auch (vgl. Stälin 3, 342). Die Weißenburger hatten doch Recht, wenn sie etwa meinten, ein Vertrag mit den Fürsten helfe zu nichts, in deren Gebieten bleibe doch Unfug (vgl. nr. 318). Das Mergentheimer Bündnis war in der That nicht der Friede, sondern sein Ende. Noch im gleichen Monat gab die Ge- waltthat, welche von Bairischer Seite zu Raitenhaslach an dem Verbündeten der Städte Erzb. Pilgrim von Salzburg verübt wurde, das Zeichen zum Kampfe (Vischer in den Forschungen 2, 94. 3, 20; vgl. andere Excesse derselben gegen die Städte in dem Ab- 35 sagebrief der letzteren, Vischer ib. 2, 95). Die Haupturkunde nr. 324 sagt selbst im Eingang, daß die königlichen Räthe die Stallung verlängert hätten, und ohne Zweifel auf diese Stelle allein gründet sich was Pelzel (Wenzel 1, 191 unten und 192 oben) sagt. Wer die Räthe waren, wird nicht ausgesprochen. Dagegen sehen wir in nr. 314 art. 3 mehrere solche genannt, die mit 40 dem König im Sommer zu Nürnberg waren. Unter diesen mögen jene zu suchen sein, sie waren wol gleich nicht mit ihm nach Böhmen zurückgegangen; vgl. auch lit. A. Zu den Unterhändlern beim Zustandekommen des genannten Vertrags gehörte auch Herzog Friedrich von Baiern, der bald darauf den Erzb. Pilgrim v. Salzburg zu Raiten- haslach verrätherischerweise gefangen nahm (27. Nov., s. Stälin 3, 342 f.). Gerade deshalb weil er selbst ein solcher Vermittler gewesen war, wird ihm dann dieses sein späteres Benehmen von den Städten zum besonderen Vorwurf gemacht. So in dem Ab- sagebrief der Städte vom 17. Jan. 1388 bei Lehmann Sp. Chr. ed. 1612 p. 844. Ahnlich Nürnberg an Frankfurt 5. Dec. 1387 im Regest bei Janssen R.-K. 1, 25 nr. 69. Und in dem Schreiben der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbischen Bundes an Speier 50 vom 21. Dec. 1387, im Frankfurter St.-A. Kop.-B. Stättebündniß der St. in Schw. Fr. und am Rhein ƒ. 36b nr. 36 heißt es: „und ubir die fruntliche stallunge und einunge, die nu jungst zũ Mergentheim beret und erlengert wart, und des der vorgenant herzoge 30 45
Einleitung. 579 nr. 246 13 14 nr. 324 12 h 124 12k 13 14 nr. 321 2. 4 nr. 322 4 c 3 nr. 323 3 4. 5 11 2 a 6 (4 a) 7 10 15 11 12 13 15 Im ganzen war doch die Erneuerung der Stallung nicht in der für die Städte erfreulichsten Weise zu Stande gebracht worden. Eine Anzahl ihrer besten Wünsche 20 blieb unerledigt, und wenn die Fortbildung des bisherigen Verhältnisses hauptsächlich in der von ihnen selbst gewünschten Errichtung von Schiedsgerichten lag, so schien doch gerade dieß einem Theil von ihnen so bedenklich, daß er lieber vom newen Vertrag sich fern hielt. Und wenn nun auch die Schwäbischen Städte sich ihr Verhältnis zum Rhei- nischen Bund vorbehielten in art. 16 der städtischen Ausfertigung, das war doch eigent- 25 lich das übelste daran, daß beide Städtebünde sich dabei trennten, indem der eine sich mit den Fürsten einließ, der andre nicht. In Wirklichkeit freilich war diese Sache nicht so schlimm, aber nur deshalb weil das ganze ein Stück Pergament blieb so gut wie die Heidelberger Vereinigung auch (vgl. Stälin 3, 342). Die Weißenburger hatten doch Recht, wenn sie etwa meinten, ein Vertrag mit den Fürsten helfe zu nichts, in deren Gebieten bleibe doch Unfug (vgl. nr. 318). Das Mergentheimer Bündnis war in der That nicht der Friede, sondern sein Ende. Noch im gleichen Monat gab die Ge- waltthat, welche von Bairischer Seite zu Raitenhaslach an dem Verbündeten der Städte Erzb. Pilgrim von Salzburg verübt wurde, das Zeichen zum Kampfe (Vischer in den Forschungen 2, 94. 3, 20; vgl. andere Excesse derselben gegen die Städte in dem Ab- 35 sagebrief der letzteren, Vischer ib. 2, 95). Die Haupturkunde nr. 324 sagt selbst im Eingang, daß die königlichen Räthe die Stallung verlängert hätten, und ohne Zweifel auf diese Stelle allein gründet sich was Pelzel (Wenzel 1, 191 unten und 192 oben) sagt. Wer die Räthe waren, wird nicht ausgesprochen. Dagegen sehen wir in nr. 314 art. 3 mehrere solche genannt, die mit 40 dem König im Sommer zu Nürnberg waren. Unter diesen mögen jene zu suchen sein, sie waren wol gleich nicht mit ihm nach Böhmen zurückgegangen; vgl. auch lit. A. Zu den Unterhändlern beim Zustandekommen des genannten Vertrags gehörte auch Herzog Friedrich von Baiern, der bald darauf den Erzb. Pilgrim v. Salzburg zu Raiten- haslach verrätherischerweise gefangen nahm (27. Nov., s. Stälin 3, 342 f.). Gerade deshalb weil er selbst ein solcher Vermittler gewesen war, wird ihm dann dieses sein späteres Benehmen von den Städten zum besonderen Vorwurf gemacht. So in dem Ab- sagebrief der Städte vom 17. Jan. 1388 bei Lehmann Sp. Chr. ed. 1612 p. 844. Ahnlich Nürnberg an Frankfurt 5. Dec. 1387 im Regest bei Janssen R.-K. 1, 25 nr. 69. Und in dem Schreiben der zu Ulm versammelten Städte des Schwäbischen Bundes an Speier 50 vom 21. Dec. 1387, im Frankfurter St.-A. Kop.-B. Stättebündniß der St. in Schw. Fr. und am Rhein ƒ. 36b nr. 36 heißt es: „und ubir die fruntliche stallunge und einunge, die nu jungst zũ Mergentheim beret und erlengert wart, und des der vorgenant herzoge 30 45
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580 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Friderich selbe redder und tedinger gewesen ist“ (Regest bei Janssen R.-K. 1, 25 nr. 70). Auch schreibt Nürnberg an die Herzoge Stepfan und Friderich von Baiern am 4. Dec. 1387 (fer. 4 a. Nycol.), im Frankf. St.-A. l. c. fol. 36“ nr. 35: „und seht auch an die ainung, die unser herr der kunik zwischen fursten herren und steten zu Haydel- berg gemacht hat, die ir und ander fursten ieczund zu Mergentheim mit den steten erlengt haben, und die ir auch selber versigelt habt“ (doch versigelt hatte die Urkunde nr. 324 nur Stephan). Der König Wenzel endlich behauptet dasselbe in seinem Absage- brief vom 7. Febr. 1388 bei Lünig cod. Germ. dipl. 1, 403. Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 66 nt. 2. Zu Mergentheim sollte, wie wir wissen (s. ganz vorn in dieser Einleitung und 10 lit. B), auch der Austrag von Streitigkeiten zwischen einzelnen Herren und Städten verhandelt werden. In Betreff der von Graf Eberhard III und seinem Sohn Ulrich IV von Wirtemberg an die Städte des Schwäbischen Bundes zu leistenden Zahlung kam nun wirklich eine Vereinbarung zu Stande am Tag der Mergentheimer Stallung selbst, den 5. Nov. 1387, nr. 325 (womit zu vgl. vom vorhergebenden Reichstag zu Nürnberg 45 im Sommer nr. 311 art. 7. 8 und nr. 312 art. 3—5). In nr. 326 theilen wir einen etwas spätern wol ziemlich vollständig im Auszug erhaltenen Brief des Grafen Eberhard mit, welcher sich auf die Ausführung, beziehungsweise Nichtausfübrung, der über diesen Gegenstand getroffenen Abrede bezieht. Außerdem kamen noch mehr solche Angelegen- heiten auf diesem Tuge vor: der Streit Wirtembergs mit Eßlingen um die Vogtei Nel- 20 lingen (nr. 326 ex.), der immer noch nicht zu Ende war, vgl. auch die Anm. zu nr. 326; vielleicht auch die Geldangelegenheit von Nürnberger Bürgern, s. nr. 323 art. 11; möglicherweise die Frage wegen des Rotenburger Landgerichts, ib. art. 15, und der Östreichische Handel mit den Waldstädten, ib., vgl. nr. 321 art. 9 nt. und nr. 316 art. 10. Daß übrigens auch jetzt nicht alles ins reine kam, darüber siehe die Teiding 25 zu Heidelberg 1388 Apr. 12 im 2. Bande der R.T.A. Eine Angelegenheit des Bisch. Gerhard von Wirzburg mit der Stadt Schweinfurt kam am 5. Nov. 1387 dem Tag der Mergentheimer Stallung vor dem Hofgericht in Prag zur Entscheidung, Reg. Boic. 10, 213, vgl. nr. 289 art. 3. E. Städtische Gesandtschaften. Obschon die Rheinischen Städte sich von 30 der Erneuerung des Vertrags fern hielten, waren sie doch auch in Mergentheim er- schienen, Weißenburg wol nicht, nr. 318 ex. Die Namen der Gesandten kennen wir aber nur von Frankfurt, nr. 327 art. 1. 2. Die meisten dieser Rheinischen Städteboten kamen unmittelbar von ihrer Vorversammlung zu Speier, s. lit. A unserer Einlei- tung. Wie sie, so hatten auch die Schwäbischen Städte ihre Vorberathung, und zwar 35 diese in Rotenburg, nr. 328 art. 1. 2; ja dieselben scheinen zweimal kurz hinterein- ander dort gewesen zu sein, denn in art. 2 ist von einer zweiten Mahnung dahin die Rede, auch der eine Nürnberger Gesandte ist das zweitemal ein anderer. Bei diesem zweiten Mal waren die Nürnberger in der Lage einen Theil der Kosten dem Bund an- zurechnen (nr. 328 art. 2), diese Gesandtschaft war also Bundessache, und man darf 40 daher annehmen daß nicht alle Städte des Schwäbischen Bunds ihre Gesandten bei dieser zweiten Versammlung in Rotenburg hatten, sondern vielleicht gar nur die drei welche dann im Namen der übrigen die Stallung vom 5. Nov. 1387 besigelten, nemlich Augs burg Nürnberg und Ulm (s. nr. 324 städtische Ausfertigung). Oder sollte man aus dem Verzeichnis der Städte in der Urkunde vom 2. Nov. 1387 (Graf Johann von 45 Wertheim verbündet sich mit dem Schwäbischen Städtebund, Vischer reg. nr. 281, vgl. Stälin 3, 341 nt. 6) schließen, daß alle dort genannten Städte auch wirklich einzeln zu Rotenburg oder Mergentheim vertreten waren? Jedenfalls ganz ähnlich, wie die Städte vor dem Mergentheimer Tag von 1387 ihre Vorberathungen zu Speier und Rotenburg hielten, war es auch im Jahr 1384, als die Heidelberger Stallung abgeschlossen werden 50 5
580 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. Friderich selbe redder und tedinger gewesen ist“ (Regest bei Janssen R.-K. 1, 25 nr. 70). Auch schreibt Nürnberg an die Herzoge Stepfan und Friderich von Baiern am 4. Dec. 1387 (fer. 4 a. Nycol.), im Frankf. St.-A. l. c. fol. 36“ nr. 35: „und seht auch an die ainung, die unser herr der kunik zwischen fursten herren und steten zu Haydel- berg gemacht hat, die ir und ander fursten ieczund zu Mergentheim mit den steten erlengt haben, und die ir auch selber versigelt habt“ (doch versigelt hatte die Urkunde nr. 324 nur Stephan). Der König Wenzel endlich behauptet dasselbe in seinem Absage- brief vom 7. Febr. 1388 bei Lünig cod. Germ. dipl. 1, 403. Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 66 nt. 2. Zu Mergentheim sollte, wie wir wissen (s. ganz vorn in dieser Einleitung und 10 lit. B), auch der Austrag von Streitigkeiten zwischen einzelnen Herren und Städten verhandelt werden. In Betreff der von Graf Eberhard III und seinem Sohn Ulrich IV von Wirtemberg an die Städte des Schwäbischen Bundes zu leistenden Zahlung kam nun wirklich eine Vereinbarung zu Stande am Tag der Mergentheimer Stallung selbst, den 5. Nov. 1387, nr. 325 (womit zu vgl. vom vorhergebenden Reichstag zu Nürnberg 45 im Sommer nr. 311 art. 7. 8 und nr. 312 art. 3—5). In nr. 326 theilen wir einen etwas spätern wol ziemlich vollständig im Auszug erhaltenen Brief des Grafen Eberhard mit, welcher sich auf die Ausführung, beziehungsweise Nichtausfübrung, der über diesen Gegenstand getroffenen Abrede bezieht. Außerdem kamen noch mehr solche Angelegen- heiten auf diesem Tuge vor: der Streit Wirtembergs mit Eßlingen um die Vogtei Nel- 20 lingen (nr. 326 ex.), der immer noch nicht zu Ende war, vgl. auch die Anm. zu nr. 326; vielleicht auch die Geldangelegenheit von Nürnberger Bürgern, s. nr. 323 art. 11; möglicherweise die Frage wegen des Rotenburger Landgerichts, ib. art. 15, und der Östreichische Handel mit den Waldstädten, ib., vgl. nr. 321 art. 9 nt. und nr. 316 art. 10. Daß übrigens auch jetzt nicht alles ins reine kam, darüber siehe die Teiding 25 zu Heidelberg 1388 Apr. 12 im 2. Bande der R.T.A. Eine Angelegenheit des Bisch. Gerhard von Wirzburg mit der Stadt Schweinfurt kam am 5. Nov. 1387 dem Tag der Mergentheimer Stallung vor dem Hofgericht in Prag zur Entscheidung, Reg. Boic. 10, 213, vgl. nr. 289 art. 3. E. Städtische Gesandtschaften. Obschon die Rheinischen Städte sich von 30 der Erneuerung des Vertrags fern hielten, waren sie doch auch in Mergentheim er- schienen, Weißenburg wol nicht, nr. 318 ex. Die Namen der Gesandten kennen wir aber nur von Frankfurt, nr. 327 art. 1. 2. Die meisten dieser Rheinischen Städteboten kamen unmittelbar von ihrer Vorversammlung zu Speier, s. lit. A unserer Einlei- tung. Wie sie, so hatten auch die Schwäbischen Städte ihre Vorberathung, und zwar 35 diese in Rotenburg, nr. 328 art. 1. 2; ja dieselben scheinen zweimal kurz hinterein- ander dort gewesen zu sein, denn in art. 2 ist von einer zweiten Mahnung dahin die Rede, auch der eine Nürnberger Gesandte ist das zweitemal ein anderer. Bei diesem zweiten Mal waren die Nürnberger in der Lage einen Theil der Kosten dem Bund an- zurechnen (nr. 328 art. 2), diese Gesandtschaft war also Bundessache, und man darf 40 daher annehmen daß nicht alle Städte des Schwäbischen Bunds ihre Gesandten bei dieser zweiten Versammlung in Rotenburg hatten, sondern vielleicht gar nur die drei welche dann im Namen der übrigen die Stallung vom 5. Nov. 1387 besigelten, nemlich Augs burg Nürnberg und Ulm (s. nr. 324 städtische Ausfertigung). Oder sollte man aus dem Verzeichnis der Städte in der Urkunde vom 2. Nov. 1387 (Graf Johann von 45 Wertheim verbündet sich mit dem Schwäbischen Städtebund, Vischer reg. nr. 281, vgl. Stälin 3, 341 nt. 6) schließen, daß alle dort genannten Städte auch wirklich einzeln zu Rotenburg oder Mergentheim vertreten waren? Jedenfalls ganz ähnlich, wie die Städte vor dem Mergentheimer Tag von 1387 ihre Vorberathungen zu Speier und Rotenburg hielten, war es auch im Jahr 1384, als die Heidelberger Stallung abgeschlossen werden 50 5
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A. Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte in Speier. 581 5 15 20 25 sollte, mit dem Speirer Städtetag gewesen; nur zeigt sich 1387 die verschiedene Stel- lung, welche jeder der beiden Städtebünde zu dem neuen Vertragsprojekt einnahm, schon darin, daß sich beide abgesondert an verschiedenen Orten beriethen, während drei Jahre zuvor die vorberathende Zusammenkunft derselben eine gemeinsame gewesen war. Ein Beschluß der zu Rotenburg unter sich versammelten Schwäbischen Bundesstädte, der noch am 9. Nov. nach Abschluß der Mergentheimer Stallung gefasst wurde, braucht hier nur erwähnt zu werden, er bezieht sich auf das Verfahren welches im Fall des Ungehorsams einzelner Städte gegen Bundesaussprüche beobachtet werden soll, s. Vischer in den Forschungen 2, 74 und ib. reg. nr. 283; er findet sich im Baseler St.-A. großes 10 weißes Buch fol. 53a, im Nürnberger A.—Konserv. cod. 673 fol. 50b—51a, und im Stuttgarter St.-A. Eßlinger rothes Buch fol. 98a. F. Anhang: Rheinischer Städtetag zu Worms, nr. 329. Die Verhand- lungen mit den Rheinischen Städten wegen Beitritts zu dem Mergentheimer Vertrag hatten sich zerschlagen, wie wir sahen. Aber noch Ende November kamen die genannten wider zusammen in Worms und unterredeten sich über Verlängerung der Heidelberger Stallung, ohne Zweifel der unveränderten ohne die Zusätze die sie zu Mergentheim er- fahren hatte, worum es sich allein noch handeln konnte, nachdom der Beitritt zu der Stallung von 1387 abgelehnt war. Aber es fehlte bei dieser neuen Zusammenkunft gleich das wichtige Straßburg. Der Grund welcher für dieses Ausbleiben angegeben wird, viele Unmußse und insbesondere ein Streit mit der Stadt Speier, war wol nur Ausrede; offenbar ist der Sinn vom Schluß des Straßburger Schreibens an Mainz kein anderer, als daß erstere Stadt nur bereit war den Heidelberger Traktat vollends zu halten bis zu seinem traktatmäßsigen Ablauf am 17. Mai 1388, wobei selbst von einer ein- fachen Erneuerung, und vollends mit Zusätzen wie sie eben zu Mergentheim beliebt worden, abgeschen war, während Stroßburg früher wenigstens für die unveränderte Verlängerung gewesen zu sein scheint wie die meisten übrigen Städte des Rheinischen Bunds (nr. 318, vgl. lit. A). Der Ausbruch der Feindseligkeiten hat dann wol allem weiteren Verhandeln ein Ende gemacht. Mit den Versuchen zur Beilegung des großen Städtekriegs und deren Abschluß auf 30 dem Reichstag zu Eger wird der zweite Band der Reichstagsakten beginnen. A. Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte in Speier. 317. Abschied des Rheinischen Städtebundstags zu Speier. 1387 Sept. 1 Speier. 1387 Sept. 1 Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2, 364 a. 40 Gedächtnufs als der städt frunde am Ryne, mit namen von Straßburg herr 35 Götze von Grostein herr Hanns von Stille rittere und herr Heinrich Lymer altam- meister, von Mentze etc., zu Spire bi einander gewesen sint und umb dise hernach geschriben artickele also gescheiden sint an sontag post Johannis tag decollationis anno 1387. [1] Item 1 hat man mit der Swebischen stetde botschaft genzlichen überkommen, daraus erklärt sich daß hier nichts vorkommt ron dem künftigen Mergentheimer Tag, der Verlängerung der Heidelberger Stallung etc. Aus nr. 315 läßst sich aber schließen, daß unter den Beschlüssen dieser Speirer Zusammenkunst auch ein Artikel war welcher dem ersten Artikel von nr. 315 entspricht. 1 Das am Rand, doch wol von Wenckers Hand selbst, angesetzte ibi soll ohne Zweifel, mit Beziehung auf die Ueberschrift, andeuten, daß auf der betref- fenden Versammlung vom 1. Sept. zu Speier unter anderm auch folgendes beschlossen wurde was er mit- 45 theilt, während er anderes weggelassen zu haben scheint; 1367 Sept 1
A. Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte in Speier. 581 5 15 20 25 sollte, mit dem Speirer Städtetag gewesen; nur zeigt sich 1387 die verschiedene Stel- lung, welche jeder der beiden Städtebünde zu dem neuen Vertragsprojekt einnahm, schon darin, daß sich beide abgesondert an verschiedenen Orten beriethen, während drei Jahre zuvor die vorberathende Zusammenkunft derselben eine gemeinsame gewesen war. Ein Beschluß der zu Rotenburg unter sich versammelten Schwäbischen Bundesstädte, der noch am 9. Nov. nach Abschluß der Mergentheimer Stallung gefasst wurde, braucht hier nur erwähnt zu werden, er bezieht sich auf das Verfahren welches im Fall des Ungehorsams einzelner Städte gegen Bundesaussprüche beobachtet werden soll, s. Vischer in den Forschungen 2, 74 und ib. reg. nr. 283; er findet sich im Baseler St.-A. großes 10 weißes Buch fol. 53a, im Nürnberger A.—Konserv. cod. 673 fol. 50b—51a, und im Stuttgarter St.-A. Eßlinger rothes Buch fol. 98a. F. Anhang: Rheinischer Städtetag zu Worms, nr. 329. Die Verhand- lungen mit den Rheinischen Städten wegen Beitritts zu dem Mergentheimer Vertrag hatten sich zerschlagen, wie wir sahen. Aber noch Ende November kamen die genannten wider zusammen in Worms und unterredeten sich über Verlängerung der Heidelberger Stallung, ohne Zweifel der unveränderten ohne die Zusätze die sie zu Mergentheim er- fahren hatte, worum es sich allein noch handeln konnte, nachdom der Beitritt zu der Stallung von 1387 abgelehnt war. Aber es fehlte bei dieser neuen Zusammenkunft gleich das wichtige Straßburg. Der Grund welcher für dieses Ausbleiben angegeben wird, viele Unmußse und insbesondere ein Streit mit der Stadt Speier, war wol nur Ausrede; offenbar ist der Sinn vom Schluß des Straßburger Schreibens an Mainz kein anderer, als daß erstere Stadt nur bereit war den Heidelberger Traktat vollends zu halten bis zu seinem traktatmäßsigen Ablauf am 17. Mai 1388, wobei selbst von einer ein- fachen Erneuerung, und vollends mit Zusätzen wie sie eben zu Mergentheim beliebt worden, abgeschen war, während Stroßburg früher wenigstens für die unveränderte Verlängerung gewesen zu sein scheint wie die meisten übrigen Städte des Rheinischen Bunds (nr. 318, vgl. lit. A). Der Ausbruch der Feindseligkeiten hat dann wol allem weiteren Verhandeln ein Ende gemacht. Mit den Versuchen zur Beilegung des großen Städtekriegs und deren Abschluß auf 30 dem Reichstag zu Eger wird der zweite Band der Reichstagsakten beginnen. A. Vorbereitendes: Die Rheinischen Bundesstädte in Speier. 317. Abschied des Rheinischen Städtebundstags zu Speier. 1387 Sept. 1 Speier. 1387 Sept. 1 Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2, 364 a. 40 Gedächtnufs als der städt frunde am Ryne, mit namen von Straßburg herr 35 Götze von Grostein herr Hanns von Stille rittere und herr Heinrich Lymer altam- meister, von Mentze etc., zu Spire bi einander gewesen sint und umb dise hernach geschriben artickele also gescheiden sint an sontag post Johannis tag decollationis anno 1387. [1] Item 1 hat man mit der Swebischen stetde botschaft genzlichen überkommen, daraus erklärt sich daß hier nichts vorkommt ron dem künftigen Mergentheimer Tag, der Verlängerung der Heidelberger Stallung etc. Aus nr. 315 läßst sich aber schließen, daß unter den Beschlüssen dieser Speirer Zusammenkunst auch ein Artikel war welcher dem ersten Artikel von nr. 315 entspricht. 1 Das am Rand, doch wol von Wenckers Hand selbst, angesetzte ibi soll ohne Zweifel, mit Beziehung auf die Ueberschrift, andeuten, daß auf der betref- fenden Versammlung vom 1. Sept. zu Speier unter anderm auch folgendes beschlossen wurde was er mit- 45 theilt, während er anderes weggelassen zu haben scheint; 1367 Sept 1
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582 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 dass man in den stetden uf disen nehsten unser frowen tag nativitatis den Juden Sept. 8 verbieten sol 1 keine Cristine-ammen noch magit, die in diene, zu haben, bi einre pene hundert gulden, die der Jude oder Judin, die das uberfaren, als dicke sie das tedin, der statt, da sie gesessen werent, geben soltent, und sie derselben pene bi dem eide nit zu überheben. und sol man auch der ammen oder magit die stat, da 5 sie gesessen und den Juden gedienet hette, ein jar verbieten.2 [2] Item sol man hinder sich bringen bifs uf den nehsten tag, daß die Juden in Judischer waid " und nach Judischenb sitden giengen, als in zugehörit und in alter gangen hant. 3 [3] Item daſs man das Cristine-gesinde ammen und magde, das in dienete, 40 under ougen mit eime brande zeichente. [4] Item daſs alle kouflute nu furbaſs me in die vastenmesse gein Francken- furt qwemen uf den sontag oculi und dannen furen uf den sontag judica, und daſs bei einre pene nieman darnach nicht kaufte noch verkaufte.5 [5] Item wegen Juden-wechsel, die das gelt ufs dem land machen, dafs das 15 versorget werde.6 [1387] Sept. 20 318. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, berichten von Vorberathung der Mergent- heimer Stallung vom 5. Nov. 1387 nr. 324 auf einem Rheinischen Städtebundstag zu Speier und von dem Aufbruch nach Mergentheim. [1387] Sept. 20 [Mergentheim].7 Aus Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2 fol. 364 b. 20 Der stadt botten zu Spire auf dem tag berichten an€ ire obern wegen der einung zu Mergetheim, wie solche begriffen zu erlengern, dessen die städt dess Rheinischen bunts auf diesem tag ganz einmutig. doch alse der von Mentze frunde besunder von irem rate gescheiden warent in derselben einunge gemeiner lute, ob des nöt geschehe, zu überkommen:8 darumb sie wider hinder sich an iren rat, und 25 wir die andern botten alle den von Mentze unser meinunge bi der vorbegriffen einunge zu bliben, als uns das das beste duchte sien, verschriben habent. daruf sie widerumb geantwurt hant, dafs sie des ire gute meinunge befelhen woltent iren frunden die sie zu disem dage gein Mergentheim schicketent. wann ir frunde, die itzunt zu Spire bi uns warent, zu demselben dage zu ritden nit bescheiden warent. 30 und alse die von Wissenburg die iren zu disem tag nit gesant hant, des hant sie verschrieben, dafs sie in keine wise zu der einunge mit fürsten und herren zu er- lengern gehellen wellent, wann sie der nit genossen hettent bissher und ir burger in derselben einunge in der herren lant und gebiet gefangen und enweg gefuret werent worden. und also sin wir mit der andern stetde botten uf den dag gein 35 [1387) Sept. 20 Mergentheim geritten. datum uf sant Matheus abend 1387. a) sic. b) cod. Judischem. c) de. cod. 1 Dieses Verbot erfolgte in Frankfurt, nach einer Ubereinkunft mit den Rheinischen und Schwäbischen Bundesstädten, 1387 infra oct. natir. Mar. (Sept. 8 bis 15), also richtig ungefähr auf den in unserm Stück bezeichneten Termin, Janssen R-K. 1, 25 nr. 67. Uber Straßburg s. Strobel 2, 435 f. 2 nr. 315 art. 4. 3 nicht in ur. 315. 4 nicht in nr. 315. 5 nr. 315 art. 2. 6 Auf f. 364 b ib. schlieftt sich an: städt def Rheinischen bunts tag zu Speyr anno 1387. item den Juden furbas in den Judischen eid zu geben, ob der Jude reht swere, das er ein seliger Jude ersterbe, und, ob er unrecht swere, daſs er dann 40 ein seliger Crist ersterbe. — Ubrigens entspricht dem obigen Artikel der weit ausführlichere art. 3 in nr. 315. 7 Das Jahr ergibt sich durch die Mergentheimer Verlängerung der Einung, ist auch Wenker's Vermu- thung ; der Ort ist nach dem Schlußisatse Mergent- 45 heim oder ein Ort unterwegs zwischen Speier und Mergentheim. 8 Geschah in art. 12 a der Mergentheimer Stallung 1387 Nov. 5 nr. 324.
582 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 dass man in den stetden uf disen nehsten unser frowen tag nativitatis den Juden Sept. 8 verbieten sol 1 keine Cristine-ammen noch magit, die in diene, zu haben, bi einre pene hundert gulden, die der Jude oder Judin, die das uberfaren, als dicke sie das tedin, der statt, da sie gesessen werent, geben soltent, und sie derselben pene bi dem eide nit zu überheben. und sol man auch der ammen oder magit die stat, da 5 sie gesessen und den Juden gedienet hette, ein jar verbieten.2 [2] Item sol man hinder sich bringen bifs uf den nehsten tag, daß die Juden in Judischer waid " und nach Judischenb sitden giengen, als in zugehörit und in alter gangen hant. 3 [3] Item daſs man das Cristine-gesinde ammen und magde, das in dienete, 40 under ougen mit eime brande zeichente. [4] Item daſs alle kouflute nu furbaſs me in die vastenmesse gein Francken- furt qwemen uf den sontag oculi und dannen furen uf den sontag judica, und daſs bei einre pene nieman darnach nicht kaufte noch verkaufte.5 [5] Item wegen Juden-wechsel, die das gelt ufs dem land machen, dafs das 15 versorget werde.6 [1387] Sept. 20 318. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, berichten von Vorberathung der Mergent- heimer Stallung vom 5. Nov. 1387 nr. 324 auf einem Rheinischen Städtebundstag zu Speier und von dem Aufbruch nach Mergentheim. [1387] Sept. 20 [Mergentheim].7 Aus Straßb. St.-Biblioth. Wenckeri excerpta 2 fol. 364 b. 20 Der stadt botten zu Spire auf dem tag berichten an€ ire obern wegen der einung zu Mergetheim, wie solche begriffen zu erlengern, dessen die städt dess Rheinischen bunts auf diesem tag ganz einmutig. doch alse der von Mentze frunde besunder von irem rate gescheiden warent in derselben einunge gemeiner lute, ob des nöt geschehe, zu überkommen:8 darumb sie wider hinder sich an iren rat, und 25 wir die andern botten alle den von Mentze unser meinunge bi der vorbegriffen einunge zu bliben, als uns das das beste duchte sien, verschriben habent. daruf sie widerumb geantwurt hant, dafs sie des ire gute meinunge befelhen woltent iren frunden die sie zu disem dage gein Mergentheim schicketent. wann ir frunde, die itzunt zu Spire bi uns warent, zu demselben dage zu ritden nit bescheiden warent. 30 und alse die von Wissenburg die iren zu disem tag nit gesant hant, des hant sie verschrieben, dafs sie in keine wise zu der einunge mit fürsten und herren zu er- lengern gehellen wellent, wann sie der nit genossen hettent bissher und ir burger in derselben einunge in der herren lant und gebiet gefangen und enweg gefuret werent worden. und also sin wir mit der andern stetde botten uf den dag gein 35 [1387) Sept. 20 Mergentheim geritten. datum uf sant Matheus abend 1387. a) sic. b) cod. Judischem. c) de. cod. 1 Dieses Verbot erfolgte in Frankfurt, nach einer Ubereinkunft mit den Rheinischen und Schwäbischen Bundesstädten, 1387 infra oct. natir. Mar. (Sept. 8 bis 15), also richtig ungefähr auf den in unserm Stück bezeichneten Termin, Janssen R-K. 1, 25 nr. 67. Uber Straßburg s. Strobel 2, 435 f. 2 nr. 315 art. 4. 3 nicht in ur. 315. 4 nicht in nr. 315. 5 nr. 315 art. 2. 6 Auf f. 364 b ib. schlieftt sich an: städt def Rheinischen bunts tag zu Speyr anno 1387. item den Juden furbas in den Judischen eid zu geben, ob der Jude reht swere, das er ein seliger Jude ersterbe, und, ob er unrecht swere, daſs er dann 40 ein seliger Crist ersterbe. — Ubrigens entspricht dem obigen Artikel der weit ausführlichere art. 3 in nr. 315. 7 Das Jahr ergibt sich durch die Mergentheimer Verlängerung der Einung, ist auch Wenker's Vermu- thung ; der Ort ist nach dem Schlußisatse Mergent- 45 heim oder ein Ort unterwegs zwischen Speier und Mergentheim. 8 Geschah in art. 12 a der Mergentheimer Stallung 1387 Nov. 5 nr. 324.
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10 15 25 30 35 40 B. Ausschreiben. 583 1387 Aug. 10 319. Gesandtschaften der Stadt Frankfurt. 1387 Aug. 10 bis Sept. 7. bis Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegeD. Sept. 7 [1] Sabb. ipso die Laurentii: 100 gülden 73!/, gülden haid virzert Heinrich 4vg. 10 von Holtzhusen unde Henne Schilder mit sehs pherden 9 wochen unde einen dag zue unserme herren dem konige umb eine einmüdekeid zuschen unserme herren dem konige unde dem Rynschen bünde, unde soliche zweiunge alse herzog Stephan von Beyern unde der von Wirtenberg hatten mit den Swebischen steden in eine stallunge zue brengen, unde auch von der sache wegen züschen der stad unde Sifrid zim Paradyse.! — item 32 gülden die Henrich vorgenant virschankete in unsers herren des koniges hoffe an stede da in düchte daz iz der stad nützlich unde bequem- lich wer’. [2] Sabb. ipso die Bartholom.:? item 16 sh. virzerte Buches in boitschaft unsers 4vg. 2¢ herren des koniges canzler.? — item 9 sh. virzerte Henrich Here b gein Mildinberg in boitschaft des vorgenanten canzlers. 3 [3] Item 25 sh. virzerte Rudulff Schade in boitschaft unsers herren des koniges © 4up. 3 kenzler 4 gein Heydelberg unde an ander stede. [4] Sabb. in vigil. nativ. Marie: 22 gulden 3 sh. virzerte Henrich von Holtz- Sept. 7 husen 9 dage mit 5 pherden gein Spire da zue ratslagen umb die einmudekeid züschen fürsten unde steden zue irlengen unde anders umb allirlei sache. B. Ausschreiben. 1367 Juli 25 320. Notis betreffend. Ausschreiben des Mergentheimer Stallungstags, * im Regensburger Rathe 1387 Jakobi eingetragen im das Rathsbuch. 1387 Juli 25 Regensburg. Aus Miinch. R.-Archiv Regensburger Stadtbuch , sign. mit einem ähnlichen Zeichen wie das fiir den Wochentag Samftag, alt fol. 32% , neu fol. 39, unter den Tageseintrdgen von Jacobi des Jahres 87. Daraus die Notis beś Gemeiner Regensb. Chr. 2, 232 als im gelben stadtbuch fol. 32b , wie er es nennt, befindlich; dieselbe Quelle wie bei unserem. Abdruck. Item es sol herzog Rupprecht der al& und der pischof von Meinez fursten herren 1387 und steten einen andern tag bescheiden vir tag vor Michahelis oder vir tag hin- Sept. 25 nach,® und iederman sein chlag dahin bringen, und ob ein lenger ainung da moht auzgetragen werden, $ 8) wahrsch. verschrieben für canzclers. heißen. b) ist doch wol Eigenname. c) cod. add. boilschalt. d) sollte kenzlers 1 s. die Kosten Frankfurt’s beim Würzburger 4 Da die Notis an Jakobi 1387 eingetragen wurde, Tage vom Merz 1387. — Der König war um obige Rechnungszeit noch in Nürnberg; Pelzel Wenzel 1, 190 f. 2 Mit dem gleichen. Datum hat die Frankfurter Stadtrechnung unter. der Rubrik uzgebin zerünge von der Btede wegen folgende Angabe: 5 gülden 7 sh. haid virzert Henrich von Holtzhusen drie dage mit 5 pherden, alse er uzkommen waz den von Spire einen dag helfin zue leisten gein den von Wirten- berg zue Vehingen unde uf dem wege wendig ward. 3 Am 12 Juni 1387 nr. 310 hatte Johann Elckte ron Camin als Kanzler unterzeichnet, es ist Hanko Brunonis. und ohne Zweifel das Ergebnis irgend einer voraus- gehenden Zusammenkunft anzeigt, so mag das Aus- schreiben selbst ungefähr um eben diese Zeit erfolgt sein oder doch bald nachher. 5 Vier Tage nach Michaelis ist der 3. Oktober; stünde vir tag statt feria quarta, sa wäre es der 2. Oktober. Vier Tage vor Michaelis ist der 25. Septem- ber, auch wenn der Ausdruck gleich feria quarla zu verstehen wäre, 6 An demselben Tag ist ebendort eingetragen: item es sullen all stett des suntags (cod. sumlags, es ist der 25. August) nach sand Bartholomeus tag auf di monnung gen Esslingen komen ungemont von
10 15 25 30 35 40 B. Ausschreiben. 583 1387 Aug. 10 319. Gesandtschaften der Stadt Frankfurt. 1387 Aug. 10 bis Sept. 7. bis Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegeD. Sept. 7 [1] Sabb. ipso die Laurentii: 100 gülden 73!/, gülden haid virzert Heinrich 4vg. 10 von Holtzhusen unde Henne Schilder mit sehs pherden 9 wochen unde einen dag zue unserme herren dem konige umb eine einmüdekeid zuschen unserme herren dem konige unde dem Rynschen bünde, unde soliche zweiunge alse herzog Stephan von Beyern unde der von Wirtenberg hatten mit den Swebischen steden in eine stallunge zue brengen, unde auch von der sache wegen züschen der stad unde Sifrid zim Paradyse.! — item 32 gülden die Henrich vorgenant virschankete in unsers herren des koniges hoffe an stede da in düchte daz iz der stad nützlich unde bequem- lich wer’. [2] Sabb. ipso die Bartholom.:? item 16 sh. virzerte Buches in boitschaft unsers 4vg. 2¢ herren des koniges canzler.? — item 9 sh. virzerte Henrich Here b gein Mildinberg in boitschaft des vorgenanten canzlers. 3 [3] Item 25 sh. virzerte Rudulff Schade in boitschaft unsers herren des koniges © 4up. 3 kenzler 4 gein Heydelberg unde an ander stede. [4] Sabb. in vigil. nativ. Marie: 22 gulden 3 sh. virzerte Henrich von Holtz- Sept. 7 husen 9 dage mit 5 pherden gein Spire da zue ratslagen umb die einmudekeid züschen fürsten unde steden zue irlengen unde anders umb allirlei sache. B. Ausschreiben. 1367 Juli 25 320. Notis betreffend. Ausschreiben des Mergentheimer Stallungstags, * im Regensburger Rathe 1387 Jakobi eingetragen im das Rathsbuch. 1387 Juli 25 Regensburg. Aus Miinch. R.-Archiv Regensburger Stadtbuch , sign. mit einem ähnlichen Zeichen wie das fiir den Wochentag Samftag, alt fol. 32% , neu fol. 39, unter den Tageseintrdgen von Jacobi des Jahres 87. Daraus die Notis beś Gemeiner Regensb. Chr. 2, 232 als im gelben stadtbuch fol. 32b , wie er es nennt, befindlich; dieselbe Quelle wie bei unserem. Abdruck. Item es sol herzog Rupprecht der al& und der pischof von Meinez fursten herren 1387 und steten einen andern tag bescheiden vir tag vor Michahelis oder vir tag hin- Sept. 25 nach,® und iederman sein chlag dahin bringen, und ob ein lenger ainung da moht auzgetragen werden, $ 8) wahrsch. verschrieben für canzclers. heißen. b) ist doch wol Eigenname. c) cod. add. boilschalt. d) sollte kenzlers 1 s. die Kosten Frankfurt’s beim Würzburger 4 Da die Notis an Jakobi 1387 eingetragen wurde, Tage vom Merz 1387. — Der König war um obige Rechnungszeit noch in Nürnberg; Pelzel Wenzel 1, 190 f. 2 Mit dem gleichen. Datum hat die Frankfurter Stadtrechnung unter. der Rubrik uzgebin zerünge von der Btede wegen folgende Angabe: 5 gülden 7 sh. haid virzert Henrich von Holtzhusen drie dage mit 5 pherden, alse er uzkommen waz den von Spire einen dag helfin zue leisten gein den von Wirten- berg zue Vehingen unde uf dem wege wendig ward. 3 Am 12 Juni 1387 nr. 310 hatte Johann Elckte ron Camin als Kanzler unterzeichnet, es ist Hanko Brunonis. und ohne Zweifel das Ergebnis irgend einer voraus- gehenden Zusammenkunft anzeigt, so mag das Aus- schreiben selbst ungefähr um eben diese Zeit erfolgt sein oder doch bald nachher. 5 Vier Tage nach Michaelis ist der 3. Oktober; stünde vir tag statt feria quarta, sa wäre es der 2. Oktober. Vier Tage vor Michaelis ist der 25. Septem- ber, auch wenn der Ausdruck gleich feria quarla zu verstehen wäre, 6 An demselben Tag ist ebendort eingetragen: item es sullen all stett des suntags (cod. sumlags, es ist der 25. August) nach sand Bartholomeus tag auf di monnung gen Esslingen komen ungemont von
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584 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. [1387 321. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 vor Noo. 5) der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Erstes Stück. [1387 vor Nov. 5 ohne Ort.]! Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 1a—2a cop. chart. coaer. [1] Item ob man ein ainung treffen môht mit fürsten und herren umb mord rawb prand und unreht widersagen: daz fûrsten herren und stet dez ein- ander beholfen wern. [2] Item ob iht ubergriff beschehen, uf welicher partei daz beschehe: daz die unverzogenlichen widerkert werd, und daz man denne darnach zû dem 10 rehten kom an sûlch stet die denn darzů benennet und bescheiden werden und die beiden tailn gelegen wern; doch daz die übergriffe alleweg widerkert werden.? [3] Item und daz man gemainer lewt ûberkôm, ob daz wer’ daz die stet ichtzit zů den fürsten und herren oder den iren ze sprechen gewünnen oder dieselben fürsten und herren herwiderumb zû den steten oder den iren, daz daz uf 15 dieselben gemainen lewt ussgetragen und berehtet wûrd in solicher mazz alz daz vor zeiten in andern der stet ainung3 berett und beteidingt ist. [4] Item so wûrden alle fürsten und herren und stet die ainung swern ze halten und alle übergriff unverzôgenlich" schaffen widergekert. und wa daz wer’ daz dhein furst herre oder stat daran sewmig wern, daz denn die andern fürsten 20 herren und stet dez einander gen demselben sôlten beholfen sein bei den aiden daz daz widerkert wůrd. [5] Item ez wûrd verbriefte schuld unlawgenber schuld und gůlt hubgelt vogtreht stewer und zins in diser ainung awzgesetzt, daz daz weder rawp noch der vorgenanten stück dheins heissen noch sein sôlt, und sôlt daruf niht 25 gemant werden. [6] Item daz ietweder teil beleiben sôlt bei seiner nûtzlichen ge- wer alz er die unz uf disen hewtigen tag innen gehabt und besezzen het, und daz ietweder teil den andern one reht davon nit€ dringen sol. [7] Item und wenne daz wer’ daz sich die zite der verainung, alz die 30 denne gemachet wûrd, verruckt, wer' denn daz sich die fürsten herren und stet einer andern ainung niht vereinten, so sol ez doch dennoht darnach besten ze baider seit in gûten dingen on alle angriff, alz lang biz ietweder teil dem andern abseit, und darnach ein genant zeit, mit namen ein vierteil jars. [8] Item und wenn auch daz wer daz die fürsten den steten der ainung ab- 35 a) cod. unverzôgenlich? b) cod. im, conj. nit. c) cod. zů, conj. zit. des von Wirtenberch wegen [zor ungemont steht ausgewischt vo]. Dieß ist o. Zw. die Quelle Gemei- ner's Regensb. Chr. 2, 232 für die etwas ungenaue Notiz (Regest bei Vischer nr. 279), daßt im Monat August eine Mahnung der Bundesgenossen nach Ep- lingen gegen den Grafen von Wirtemberg stattgefunden habe (vgl. auch nr. 315 nt.) Wie nr. 320 eine Be- stimmung enthält die auf dem Nürnberger Reichstag vom Juli getroffen wurde (s. Einleitung zu jenem Tag lit. B), so ist dieß ohne Zweifel auch mit dieser Notiz über den Eßlinger Städtetag der Fall, welche am gleichen Tag in das Regensburger Stadtbuch eingetragen wurde. 1 Es musste hier bei den zwei folgenden Stücken genügen diese nur nach einer Seite hin bestimmte Zeit- 40 angabe zu machen, vgl. die Einleitung lit. C. 2 Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 88. 3 An solche Einungen der Städte ist dabei zu denken, die sie mit Herren eingiengen; wie das Ehinger Bündnis vom 9. Apr. 1382 bei Datt 44 ff., wo solche 45 Schiedsleute bestimmt werden.
584 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. [1387 321. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 vor Noo. 5) der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Erstes Stück. [1387 vor Nov. 5 ohne Ort.]! Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 1a—2a cop. chart. coaer. [1] Item ob man ein ainung treffen môht mit fürsten und herren umb mord rawb prand und unreht widersagen: daz fûrsten herren und stet dez ein- ander beholfen wern. [2] Item ob iht ubergriff beschehen, uf welicher partei daz beschehe: daz die unverzogenlichen widerkert werd, und daz man denne darnach zû dem 10 rehten kom an sûlch stet die denn darzů benennet und bescheiden werden und die beiden tailn gelegen wern; doch daz die übergriffe alleweg widerkert werden.? [3] Item und daz man gemainer lewt ûberkôm, ob daz wer’ daz die stet ichtzit zů den fürsten und herren oder den iren ze sprechen gewünnen oder dieselben fürsten und herren herwiderumb zû den steten oder den iren, daz daz uf 15 dieselben gemainen lewt ussgetragen und berehtet wûrd in solicher mazz alz daz vor zeiten in andern der stet ainung3 berett und beteidingt ist. [4] Item so wûrden alle fürsten und herren und stet die ainung swern ze halten und alle übergriff unverzôgenlich" schaffen widergekert. und wa daz wer’ daz dhein furst herre oder stat daran sewmig wern, daz denn die andern fürsten 20 herren und stet dez einander gen demselben sôlten beholfen sein bei den aiden daz daz widerkert wůrd. [5] Item ez wûrd verbriefte schuld unlawgenber schuld und gůlt hubgelt vogtreht stewer und zins in diser ainung awzgesetzt, daz daz weder rawp noch der vorgenanten stück dheins heissen noch sein sôlt, und sôlt daruf niht 25 gemant werden. [6] Item daz ietweder teil beleiben sôlt bei seiner nûtzlichen ge- wer alz er die unz uf disen hewtigen tag innen gehabt und besezzen het, und daz ietweder teil den andern one reht davon nit€ dringen sol. [7] Item und wenne daz wer’ daz sich die zite der verainung, alz die 30 denne gemachet wûrd, verruckt, wer' denn daz sich die fürsten herren und stet einer andern ainung niht vereinten, so sol ez doch dennoht darnach besten ze baider seit in gûten dingen on alle angriff, alz lang biz ietweder teil dem andern abseit, und darnach ein genant zeit, mit namen ein vierteil jars. [8] Item und wenn auch daz wer daz die fürsten den steten der ainung ab- 35 a) cod. unverzôgenlich? b) cod. im, conj. nit. c) cod. zů, conj. zit. des von Wirtenberch wegen [zor ungemont steht ausgewischt vo]. Dieß ist o. Zw. die Quelle Gemei- ner's Regensb. Chr. 2, 232 für die etwas ungenaue Notiz (Regest bei Vischer nr. 279), daßt im Monat August eine Mahnung der Bundesgenossen nach Ep- lingen gegen den Grafen von Wirtemberg stattgefunden habe (vgl. auch nr. 315 nt.) Wie nr. 320 eine Be- stimmung enthält die auf dem Nürnberger Reichstag vom Juli getroffen wurde (s. Einleitung zu jenem Tag lit. B), so ist dieß ohne Zweifel auch mit dieser Notiz über den Eßlinger Städtetag der Fall, welche am gleichen Tag in das Regensburger Stadtbuch eingetragen wurde. 1 Es musste hier bei den zwei folgenden Stücken genügen diese nur nach einer Seite hin bestimmte Zeit- 40 angabe zu machen, vgl. die Einleitung lit. C. 2 Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 88. 3 An solche Einungen der Städte ist dabei zu denken, die sie mit Herren eingiengen; wie das Ehinger Bündnis vom 9. Apr. 1382 bei Datt 44 ff., wo solche 45 Schiedsleute bestimmt werden.
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C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. 585 5 seiten, daz sûllen mit namen der merer teil der fürsten tûn und auch mit iren (1387 vor urkünden und briefen. und dez geleich wer’ daz die stet den fürsten abseiten, daz Nov. 5] sol auch der merer teil der stet tûn. und von welichem teil daz beschehe, so sol ez dennoht darnach ein genant zeit bestan alz vor geschriben ist. [9] Item umb alle vorgeschriben stûck sol ein iegliche stat ir botschaft nu zû der nehsten manung mit vollem gewalt zû gemainen steten senden.1 322. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 (1387 vor der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Zweites Stück. [1387 vor Nov. 5 ohne Ort.] Nov. 5] 10 Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 5a—6b cop. chart. coaev. 25 [1] Item daz man einen frid oder ein ainung oder ein gûtlich stallung mache zwischen fürsten herren und steten, und daz die an einander beholfen wern umb rawp mort prant und unreht widersagen, und daz ein teil den andern manen môht umb ein summe spiezz umb die vorgenanten stück alz daz in der alten 15 einung 2 begriffen ist. [1 "] und dieselb ainung sôlt wern hie zwischen und pfingsten 3 die schierst komen und von danne ûber ein ganz jar daz nehst darnach kôm, also daz die von beden teiln die vorgenante zeita niht abgesagt sôlt werden noch sôlt kein teil den andern dieselben vorgenante zeit niht angreifen. [2] Item und sôlt nach der vorgenanten zeit in gûten dingen besten, biz 20 daz ein teil dem andern abgesagt. [2 "] und welicher teil dem andern also ab- sagen wôlt, daz sôlt allewegen tûn der merer teil der fürsten und herren die in irer ainung sind, oder der merer teil der stet dez Swebischen punds mit iren offen briefen. und von welichem tail daz also abgesagt wůrd, so sôlt ez darnach zwischen beden parteien b in gûten dingen besten daz nehst vierteil jars darnach. und alz oft ez verriht wûrd nach dem absagen, so sôlt ez allewegen aber darnach in gûten dingen besten alz vor geschriben stet. [3] Item wer’ auch daz in der vorgenanten zeit und einung iht úbergriff geschehen, von welichem teil daz geschehe, daz sôlt widerkert werden. geschehe dez niht in den nehsten 14 tag alz ein tail dem andern daz verkündet het, so sôlt 30 man darnach in den nehsten 14 tagen zû tagen komen an sôlch gelegenlich stet und uf gemain lewt die benant werden alz hernach beschriben stet 4. [4] Item und daz man gemeiner lewt überain kom, also daz die fürsten 11388] Мai 17 [1389] Juni 6 a) hier ist e übergeschrieben etwas links von i. b) hier ist e übergeschrieben etwas links von y. 1 Hier schließt sich im Codex unmittelbar das 35 folgende an, das jedoch nicht mehr dazu gehört. Of- fenbar nemlich schließt das obige Stück mit art. 9 ab, welcher dießs selbst andeutet; dasselbe geht von städ- tischer Seite aus, während das folgende durch das Wort uns den Östreichischen Ursprung kund gibt. Letzteres lautet: Nota. item und in der obgenanten lengung [nr. 324] diser ainung nemen wir mit namen awz die anvell mit mord rawb und brand, so von den Waltsteten wider reht geschehen sind dem hoch- gepornen fürsten herzog Leupolt [III] seiligen herzogen zu Oesterrich etc. und an allen den seinen, der doch die weil in der ainung [nr. 246] waz die der obgenant unser herre der Rômisch kûnig zu Haidelberg gemaht hat, und derselb übergriff und anvall dem egenanten herzog Leupolden seiligen Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 45 und uns obgenantem herzog Albrehten [III] und unsern erben noch niht gepessert und widerkert ist nach der egenanten ainung lawt und sag etc. Die Aufzeichnung stammt wol aus dem Mergentheimer Tag selbst her, wo Herzog Albrecht bei Abschluß der Stallung betheiligt war, s. nr. 324. Vgl. auch nr. 323 art. 15. 2 Die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 3 Die Heidelberger Stallung sollte zu Pfingsten 1388 ausgehn, s. nr. 246 in.; da hier oben nicht 17. Mai übers Jahr sondern Pfingsten 1389 verstan- den ist, so wäre zu bemerken daß im letztgenannten Jahre Pfingsten auf 6. Juni fiel; vgl. 1, 425, 29 ff. 4 Siehe den folgenden Artikel. 74
C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. 585 5 seiten, daz sûllen mit namen der merer teil der fürsten tûn und auch mit iren (1387 vor urkünden und briefen. und dez geleich wer’ daz die stet den fürsten abseiten, daz Nov. 5] sol auch der merer teil der stet tûn. und von welichem teil daz beschehe, so sol ez dennoht darnach ein genant zeit bestan alz vor geschriben ist. [9] Item umb alle vorgeschriben stûck sol ein iegliche stat ir botschaft nu zû der nehsten manung mit vollem gewalt zû gemainen steten senden.1 322. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 (1387 vor der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Zweites Stück. [1387 vor Nov. 5 ohne Ort.] Nov. 5] 10 Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 5a—6b cop. chart. coaev. 25 [1] Item daz man einen frid oder ein ainung oder ein gûtlich stallung mache zwischen fürsten herren und steten, und daz die an einander beholfen wern umb rawp mort prant und unreht widersagen, und daz ein teil den andern manen môht umb ein summe spiezz umb die vorgenanten stück alz daz in der alten 15 einung 2 begriffen ist. [1 "] und dieselb ainung sôlt wern hie zwischen und pfingsten 3 die schierst komen und von danne ûber ein ganz jar daz nehst darnach kôm, also daz die von beden teiln die vorgenante zeita niht abgesagt sôlt werden noch sôlt kein teil den andern dieselben vorgenante zeit niht angreifen. [2] Item und sôlt nach der vorgenanten zeit in gûten dingen besten, biz 20 daz ein teil dem andern abgesagt. [2 "] und welicher teil dem andern also ab- sagen wôlt, daz sôlt allewegen tûn der merer teil der fürsten und herren die in irer ainung sind, oder der merer teil der stet dez Swebischen punds mit iren offen briefen. und von welichem tail daz also abgesagt wůrd, so sôlt ez darnach zwischen beden parteien b in gûten dingen besten daz nehst vierteil jars darnach. und alz oft ez verriht wûrd nach dem absagen, so sôlt ez allewegen aber darnach in gûten dingen besten alz vor geschriben stet. [3] Item wer’ auch daz in der vorgenanten zeit und einung iht úbergriff geschehen, von welichem teil daz geschehe, daz sôlt widerkert werden. geschehe dez niht in den nehsten 14 tag alz ein tail dem andern daz verkündet het, so sôlt 30 man darnach in den nehsten 14 tagen zû tagen komen an sôlch gelegenlich stet und uf gemain lewt die benant werden alz hernach beschriben stet 4. [4] Item und daz man gemeiner lewt überain kom, also daz die fürsten 11388] Мai 17 [1389] Juni 6 a) hier ist e übergeschrieben etwas links von i. b) hier ist e übergeschrieben etwas links von y. 1 Hier schließt sich im Codex unmittelbar das 35 folgende an, das jedoch nicht mehr dazu gehört. Of- fenbar nemlich schließt das obige Stück mit art. 9 ab, welcher dießs selbst andeutet; dasselbe geht von städ- tischer Seite aus, während das folgende durch das Wort uns den Östreichischen Ursprung kund gibt. Letzteres lautet: Nota. item und in der obgenanten lengung [nr. 324] diser ainung nemen wir mit namen awz die anvell mit mord rawb und brand, so von den Waltsteten wider reht geschehen sind dem hoch- gepornen fürsten herzog Leupolt [III] seiligen herzogen zu Oesterrich etc. und an allen den seinen, der doch die weil in der ainung [nr. 246] waz die der obgenant unser herre der Rômisch kûnig zu Haidelberg gemaht hat, und derselb übergriff und anvall dem egenanten herzog Leupolden seiligen Deutsche Reichstags-Akten. 1. 40 45 und uns obgenantem herzog Albrehten [III] und unsern erben noch niht gepessert und widerkert ist nach der egenanten ainung lawt und sag etc. Die Aufzeichnung stammt wol aus dem Mergentheimer Tag selbst her, wo Herzog Albrecht bei Abschluß der Stallung betheiligt war, s. nr. 324. Vgl. auch nr. 323 art. 15. 2 Die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. 3 Die Heidelberger Stallung sollte zu Pfingsten 1388 ausgehn, s. nr. 246 in.; da hier oben nicht 17. Mai übers Jahr sondern Pfingsten 1389 verstan- den ist, so wäre zu bemerken daß im letztgenannten Jahre Pfingsten auf 6. Juni fiel; vgl. 1, 425, 29 ff. 4 Siehe den folgenden Artikel. 74
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586 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 11287 und herren sechs benennen awz den reten der stet dez Swebischen punds, und vor die stet alz manigen auch benennen awz den fürsten herren und iren reten Nov. 5) die in irer ainung sind. [4 "] und wenn man die benennet und der ûberain kumpt, daz die dann swern gemain lewt ze sein alz hernach geschriben stet ; [4 b] also bescheidenlichen: ob daz wer’ daz die fürsten herren oder die iren iht zû sprechen oder die stet herwiderumb zû den fürsten herren und den iren gewünnen, so můgen die fürsten und herren awz der vorgenanten stet sechsen drei benennen, so mûgen die stet awz der fürsten und herren sechsen auch drei benennen; und die- selben sechs, die also awz den egenanten 12 genant werden, sûllen zû dem spruche sitzen. und ist daz sach daz die fursten und herren oder ir diener zu den egenanten steten oder den iren iht zû sprechen gewûnnen, so sôlt der dreier ainer, die von der fürsten und herren wegen da sitzen, von dem spruch geen. wer’ aber daz die stet oder die iren zu den vorgenanten fürsten herren und den iren iht zû sprechen gewünnen, so sôlt der dreier ainer, die von der stet wegen da sitzen, auch von dem spruch gen. [4 €] und waz dann dieselben fünf oder der merer 15 teil unter in zû dem rehten awzsprechen und erfünden, dabei sôlt ez beleiben und von beden teiln gehalten werden on geverd. [4 d] und sûllen auch ietwederm tail, der dez begert, der sprûch versigelt brief geben. [5] Item und waz einem ieglichem unter den obgenanten 12 in seiner contrat do er genomen wirt furkumpt oder geclagt wirt, a von welicher partei daz sei, der 20 sol daz dem andern teil, do man ûber clagt, verkûnden und im dez in den nehsten 14 tagen einen tag bescheiden an solch stet die dann benant werden. und dohin sullen bede teil, und auch die sechs die man dann benennet, bei den aiden komen, und sullen die sach da awzsprechen und enden, alz oft dez not geschiht, in der weis alz vor geschriben stet. [6] Item wer’ auch ob ein tail awzzen belibe und niht uf den tag kôm, wenn im daz verkundet wûrd alz vor geschriben stet, dannoch solten die sechs, die zů dem spruch genomen wern worden, daz reht awzsprechen; ez wer' dann daz ainer ehaftige not bewisen môht mit seinem aide, so solten im die sechs aber einen andern tag setzen und b in den nehsten 14 tagen darnach bescheiden und dann daz 30 reht awzsprechen lassen alz vor geschriben stet. [7] Item ez sullen auch die gemainen lewt, der man also ûberein wirt, swern zû den heiligen, zû waz sach man sie vorder und neme, daz sie sich der- selben sach annemen alz oft dez not geschiht, und daz sie gleich teil sein einem teil alz dem andern, und daz sie weder durch lieb noch durch leid durch vorht 35 noch durch miet durch gab noch durch keinerlei sach willen niht anders zû dem rehten awzsprechen denn daz sie bei iren eiden gleich und reht dunk. [8] Item ez wûrd auch verbriefte unlawgenbere schuld gûlt hubgelt vogtreht steuwer und zins in diser ainung awsgesetzt, daz daz weder rawp noch der vorgenanten stûck keins heissen noch sein sôlt; und sol auch daruf niht 40 gemant werden. [9] Item daz ietweder teil beleiben sol bei seiner gerûten nutzlichen gewer alz er bizher gesezzen wer’ und innen gehabt het, und solt kein teil den andern on reht davon niht dringen. [10] Item ez sullen auch die vorgenanten fürsten herren und die iren, die in 45 irer ainung sein, der vorgenanten stet veinde, und die zû in gehôren, niht hawsen hofen essen trenken hanthaben noch hinhelfen noch kein geleit in geben. dez gleichen sullen die stet hinwiderumb tûn. [11] Item ez sullen auch die fürsten und herren die ainung swern zů halten. 5 10 25 a) de. cod. b) de. cod. 50
586 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 11287 und herren sechs benennen awz den reten der stet dez Swebischen punds, und vor die stet alz manigen auch benennen awz den fürsten herren und iren reten Nov. 5) die in irer ainung sind. [4 "] und wenn man die benennet und der ûberain kumpt, daz die dann swern gemain lewt ze sein alz hernach geschriben stet ; [4 b] also bescheidenlichen: ob daz wer’ daz die fürsten herren oder die iren iht zû sprechen oder die stet herwiderumb zû den fürsten herren und den iren gewünnen, so můgen die fürsten und herren awz der vorgenanten stet sechsen drei benennen, so mûgen die stet awz der fürsten und herren sechsen auch drei benennen; und die- selben sechs, die also awz den egenanten 12 genant werden, sûllen zû dem spruche sitzen. und ist daz sach daz die fursten und herren oder ir diener zu den egenanten steten oder den iren iht zû sprechen gewûnnen, so sôlt der dreier ainer, die von der fürsten und herren wegen da sitzen, von dem spruch geen. wer’ aber daz die stet oder die iren zu den vorgenanten fürsten herren und den iren iht zû sprechen gewünnen, so sôlt der dreier ainer, die von der stet wegen da sitzen, auch von dem spruch gen. [4 €] und waz dann dieselben fünf oder der merer 15 teil unter in zû dem rehten awzsprechen und erfünden, dabei sôlt ez beleiben und von beden teiln gehalten werden on geverd. [4 d] und sûllen auch ietwederm tail, der dez begert, der sprûch versigelt brief geben. [5] Item und waz einem ieglichem unter den obgenanten 12 in seiner contrat do er genomen wirt furkumpt oder geclagt wirt, a von welicher partei daz sei, der 20 sol daz dem andern teil, do man ûber clagt, verkûnden und im dez in den nehsten 14 tagen einen tag bescheiden an solch stet die dann benant werden. und dohin sullen bede teil, und auch die sechs die man dann benennet, bei den aiden komen, und sullen die sach da awzsprechen und enden, alz oft dez not geschiht, in der weis alz vor geschriben stet. [6] Item wer’ auch ob ein tail awzzen belibe und niht uf den tag kôm, wenn im daz verkundet wûrd alz vor geschriben stet, dannoch solten die sechs, die zů dem spruch genomen wern worden, daz reht awzsprechen; ez wer' dann daz ainer ehaftige not bewisen môht mit seinem aide, so solten im die sechs aber einen andern tag setzen und b in den nehsten 14 tagen darnach bescheiden und dann daz 30 reht awzsprechen lassen alz vor geschriben stet. [7] Item ez sullen auch die gemainen lewt, der man also ûberein wirt, swern zû den heiligen, zû waz sach man sie vorder und neme, daz sie sich der- selben sach annemen alz oft dez not geschiht, und daz sie gleich teil sein einem teil alz dem andern, und daz sie weder durch lieb noch durch leid durch vorht 35 noch durch miet durch gab noch durch keinerlei sach willen niht anders zû dem rehten awzsprechen denn daz sie bei iren eiden gleich und reht dunk. [8] Item ez wûrd auch verbriefte unlawgenbere schuld gûlt hubgelt vogtreht steuwer und zins in diser ainung awsgesetzt, daz daz weder rawp noch der vorgenanten stûck keins heissen noch sein sôlt; und sol auch daruf niht 40 gemant werden. [9] Item daz ietweder teil beleiben sol bei seiner gerûten nutzlichen gewer alz er bizher gesezzen wer’ und innen gehabt het, und solt kein teil den andern on reht davon niht dringen. [10] Item ez sullen auch die vorgenanten fürsten herren und die iren, die in 45 irer ainung sein, der vorgenanten stet veinde, und die zû in gehôren, niht hawsen hofen essen trenken hanthaben noch hinhelfen noch kein geleit in geben. dez gleichen sullen die stet hinwiderumb tûn. [11] Item ez sullen auch die fürsten und herren die ainung swern zů halten. 5 10 25 a) de. cod. b) de. cod. 50
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C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. 587 323. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 11387 vor der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Drittes Stück, von Seiten Nürnbergs. [1387 vor Nov. 5 Nürnberg.] Nov. 5] Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 65 a — 66 a cop. chart. coaev. 10 Hie heben sich an etlich artikel, die man seczen und pessern sôlt in der einunge 1387 Nov. 11 die zu Mergentheim gemacht wart Martini in dem 87. jaren. a [1] Item daz die herren und ir amptleut und schultheißsen, die sie ieczunt haben oder fürbaz in der egenanten zeit gewünnen, die ainung oder den frid swůrn. [2] Item umb daz daz ein burger von dem andern reht nemen solt an den steten do er geseßsen ist: mit dem so môht man keinen fromden burger in dheiner stat niht verbieten, daz sol man also begreifen, daz ein burger von dem andern reht sol vordern und nemen alz vormals mit gewonheit herkomen ist. [3] Item umb den artikel, ob iht ûbergriff geschehen, daz man die wider- 15 kern sol, e daz man zu dem rehten kom: den artikel sol man hie awssen lassen. [4] Item umb den artikel, daz man dheins herren sloz stat noch markt samentlich oder besunder niht einemen noch enpfahen sol: daz man darzu secze „ez wer’ dann daz einer ein pfantschaft innen het von einem herren, den môht man wol einemen mit derselben pfantschaft, also bescheidenlich daz man demselben 20 herren losung gestatt und im alles daz halt und tu von denselben sloßsen dez man im dovon schuldig ist nach der brief lawt und sag die darûber geben sind.“ [5] Item daz man awztrag umb die pfalburger, daz grafen herren ritter und kneht niht pfalburger heißsen noch sein. 1 [6] Item daz die maist menig der herren die ainung versigeln, und mit 25 namen daz ieder fürst in dem brief stünde. [7] Item und daz die oblewt und die purklewt swern zu den heiligen daz sie gemain leut sein und daz reht getrewlichen awzsprechen bei iren aiden einem alz dem andern alz oft sich daz gepûrt on geverd. [8] Item und daz die herren drei awz unsern reten nemen, und daz wir 5 30 a) mit Abkürzung am r, jare? 35 45 1 Könnte dem Wortlaut nach bedeuten: man soll austragen, daß Grafen etc. nicht mehr Pfalbürger sein durfen. So wäre dieß selbst ein städtischer Wunsch gewesen, und man könnte dabei denken an die Ana- logie von Maßsregeln wie in nr. 316 art. 1 und in der Einl. zum Nürnb. Julitag 1387 lit. B. Aber man kann sich nicht vorstellen, daß nun die Städte beab- sichtigt hätten sich gegenüber von den Fürsten zu völ- liger Abschaffung des Pfalbürgerthums zu verpflichten. 40 Wenn man dieß wollte, so war gar nichts mehr erst auszutragen; das Verbot stund ja schon in art. 13 der Heidelberger Stallung, wo die Annahme neuer Pfahlbürger während der Dauer des Vertrags verwehrt ist. Die obige Stelle ist jedenfalls gegen diesen Ar- tikel gerichtet, und nur die Kürze ihres Ausdrucks macht Schwierigkeit. Man kann sie so verstehen: es soll ausgetragen werden, daß Grafen etc., wenn sie das Bürgerrecht erhalten, doch nicht Pfalbürger heißsen oder sein sollen, d. h. nicht unter jenen art. 13, welcher sie verbietet, fallen dürfen; oder besser so: es soll in Betreff jenes art. 13, welcher die Annahme von Grafen etc. zu Pfalbürgern untersagt, ein Aus- trag herbeigeführt werden, nemlich daß diese Bestim- mung zu streichen sei. An sich wäre dem Wortlaut nach auch denkbar, die Herren hätten verlangt, daß Grafen etc. überhaupt nicht Pfalbürger sein sollen, und es solle nun ausgetragen werden dieß nicht in die neue Urkunde aufzunchmen. Die Herren wären mit diesem Verlangen über nr. 246 art. 13 noch hinaus- gegangen, welcher bloß die Aufnahme neuer Pfalbürger für die Dauer des Vertrags verwehrte, während nun auch die bisher schon zu Pfalbürgern aufgenommenen Grafen u. s. w. diese Eigenschaft verlieren sollten, was dann später ohne Zweifel die Meinung des 41. Artikels des Egerer Landfriedens von 1389 war. Das städtische Gutachten nr. 323 würde sich dann nicht gegen die Erneurung jenes art. 13 sträuben sondern nur gegen eine solche Verschärfung. Allein es ist nicht wahrscheinlich, daß die Herren sich 1387, bei der bekannten Stimmung des Königs für die Städte, der Hoffnung hingegeben hätten eine so radikale Maßregel gegen die Bürgerschaften durchzuretzen. 50
C. Städtische Gutachten für die Mergentheimer Stallung. 587 323. Städtisches Gutachten für die in Mergentheim abzuschließende Verlängerung nr. 324 11387 vor der Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246. Drittes Stück, von Seiten Nürnbergs. [1387 vor Nov. 5 Nürnberg.] Nov. 5] Aus Nürnb. A.-Konserv. cod. 278 fol. 65 a — 66 a cop. chart. coaev. 10 Hie heben sich an etlich artikel, die man seczen und pessern sôlt in der einunge 1387 Nov. 11 die zu Mergentheim gemacht wart Martini in dem 87. jaren. a [1] Item daz die herren und ir amptleut und schultheißsen, die sie ieczunt haben oder fürbaz in der egenanten zeit gewünnen, die ainung oder den frid swůrn. [2] Item umb daz daz ein burger von dem andern reht nemen solt an den steten do er geseßsen ist: mit dem so môht man keinen fromden burger in dheiner stat niht verbieten, daz sol man also begreifen, daz ein burger von dem andern reht sol vordern und nemen alz vormals mit gewonheit herkomen ist. [3] Item umb den artikel, ob iht ûbergriff geschehen, daz man die wider- 15 kern sol, e daz man zu dem rehten kom: den artikel sol man hie awssen lassen. [4] Item umb den artikel, daz man dheins herren sloz stat noch markt samentlich oder besunder niht einemen noch enpfahen sol: daz man darzu secze „ez wer’ dann daz einer ein pfantschaft innen het von einem herren, den môht man wol einemen mit derselben pfantschaft, also bescheidenlich daz man demselben 20 herren losung gestatt und im alles daz halt und tu von denselben sloßsen dez man im dovon schuldig ist nach der brief lawt und sag die darûber geben sind.“ [5] Item daz man awztrag umb die pfalburger, daz grafen herren ritter und kneht niht pfalburger heißsen noch sein. 1 [6] Item daz die maist menig der herren die ainung versigeln, und mit 25 namen daz ieder fürst in dem brief stünde. [7] Item und daz die oblewt und die purklewt swern zu den heiligen daz sie gemain leut sein und daz reht getrewlichen awzsprechen bei iren aiden einem alz dem andern alz oft sich daz gepûrt on geverd. [8] Item und daz die herren drei awz unsern reten nemen, und daz wir 5 30 a) mit Abkürzung am r, jare? 35 45 1 Könnte dem Wortlaut nach bedeuten: man soll austragen, daß Grafen etc. nicht mehr Pfalbürger sein durfen. So wäre dieß selbst ein städtischer Wunsch gewesen, und man könnte dabei denken an die Ana- logie von Maßsregeln wie in nr. 316 art. 1 und in der Einl. zum Nürnb. Julitag 1387 lit. B. Aber man kann sich nicht vorstellen, daß nun die Städte beab- sichtigt hätten sich gegenüber von den Fürsten zu völ- liger Abschaffung des Pfalbürgerthums zu verpflichten. 40 Wenn man dieß wollte, so war gar nichts mehr erst auszutragen; das Verbot stund ja schon in art. 13 der Heidelberger Stallung, wo die Annahme neuer Pfahlbürger während der Dauer des Vertrags verwehrt ist. Die obige Stelle ist jedenfalls gegen diesen Ar- tikel gerichtet, und nur die Kürze ihres Ausdrucks macht Schwierigkeit. Man kann sie so verstehen: es soll ausgetragen werden, daß Grafen etc., wenn sie das Bürgerrecht erhalten, doch nicht Pfalbürger heißsen oder sein sollen, d. h. nicht unter jenen art. 13, welcher sie verbietet, fallen dürfen; oder besser so: es soll in Betreff jenes art. 13, welcher die Annahme von Grafen etc. zu Pfalbürgern untersagt, ein Aus- trag herbeigeführt werden, nemlich daß diese Bestim- mung zu streichen sei. An sich wäre dem Wortlaut nach auch denkbar, die Herren hätten verlangt, daß Grafen etc. überhaupt nicht Pfalbürger sein sollen, und es solle nun ausgetragen werden dieß nicht in die neue Urkunde aufzunchmen. Die Herren wären mit diesem Verlangen über nr. 246 art. 13 noch hinaus- gegangen, welcher bloß die Aufnahme neuer Pfalbürger für die Dauer des Vertrags verwehrte, während nun auch die bisher schon zu Pfalbürgern aufgenommenen Grafen u. s. w. diese Eigenschaft verlieren sollten, was dann später ohne Zweifel die Meinung des 41. Artikels des Egerer Landfriedens von 1389 war. Das städtische Gutachten nr. 323 würde sich dann nicht gegen die Erneurung jenes art. 13 sträuben sondern nur gegen eine solche Verschärfung. Allein es ist nicht wahrscheinlich, daß die Herren sich 1387, bei der bekannten Stimmung des Königs für die Städte, der Hoffnung hingegeben hätten eine so radikale Maßregel gegen die Bürgerschaften durchzuretzen. 50
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588 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. €13s7 drei awz iren reten nemen zu dem spruch. und wer’ ez daz wir den herren vor zusprechen, so solt der unsern einer von dem spruch gen. und wer' daz uns die Nov. 5) herren zusprechen, so solt der irn einer von dem spruch gen. [9] Item daz auch kein fürst noch herre keinen krieg nihtanhůb on der andern fürsten und herren willen und wort. geschehe ez aber darüber,1 solten € im die andern herren darzu niht beholfen sein, dann daz sich ein iglicher an dem rehten benûgen sol lassen alz vor geschriben stet. dezgleichen solten die stet hinwider auch tun. [10] Item mit gewalt. 2 [11] Item umb unser burger gelt und Bertholt Beheims gelt. [12] Item daz sich iedweder teil niht fürbaz verpinde on dez andern teils wort, oder daz disem tail schedlich môht sein. [13] Item und waz sach und stôfse, wie die genant sein, in disem frid und kraißen uflewft oder geschiht, darumb sol diser frid niht zerbrochen noch zertrent sein, dann daz man umb iglich sach für die schiedlewt komen zu achten, alz 15 vor geschriben stet. [14] Item daz ez hie awßen bleib: daz man die stallung erlengt hat ; verschrib : ein newe stallung. [15] Item von der von Rotenburg3 und dez von Oesterrich4 wegen. [16] Item und welichen herren man mant, daz er den dienst den 20 steten tet. [17] Item daz der obman swûr, daz er’s verlobt het e disew ainung gemacht wer, und daz man sust niht gelawbt iren worten. 5 10 D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 1387 324. Mergentheimer Stallung oder Landfriedens-Vertrag zwischen der Fürsten-Partei 25 Noo. 5 einerseits und dem Schwäbischen Städtebund andererseits, als Verlängerung der Heidel- berger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246 über Pfingsten d. h. 17. Mai 1388 hinaus bis Georgii d. h. 23. April 1390 ohne Theilnahme des Rheinischen Städtebunds; in der fürstlichen und in der städtischen Ausfertigung. 1387 Nov. 5 Mergentheim. Fürstliche Ausfertigung links: A aus cod. arch. reg. Nuremb. nr. 673 (außen 248) fol. 54 a — 30 61 b cop. mb. coaev., mit der Uberschrift die ainung zu Mergentheim die die fursten den steten geben haben; B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia cod. 5577 fol. 3b—6 a cop. coaev., mit abweichendem Datum vom Do. vor Allerheiligen d. h. 31. Okt. 1387, das vielleicht nur verschrieben ist oder von einer Stufe der Unter- handlung herrihrt. Eine moderne Kopie befindet sich auch im Stuttg. St.-A. Schmid'sche Sammlung fasc. 1. — (Regest. bei Vischer sub nr. 282.) Städtische Ausfertigung rechts: A aus Frankf. St.-A. Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 1 a — 4b nr. 1 cop. chart. coaen., in art. 2 beginnt nach von hus ussritden eine neue Hand; B coll. cod. arch. reg. Nuremb. nr. 673 (außsen 248) fol. 62 a — 69b cop. mb. coaev.; C coll. Basel. St.-A. grofses weißes Buch fol. 53b — 54b, bricht mit art. 1 ab wegen Gleichheit der Heidelberger 35 40 1 Im Sinne von dagegen. 2 Zu verstehn in ähnlichem Sinne wie nr. 321 art. 9. 3 Betrifft wol das Landgericht, vgl. nr. 289 art. 10. 4 Vgl. nr. 321 die Anm. zu art. 9; auch nr. 316 art. 10. 5 Von andrer gleichzeitiger Hand schließt sich im cod. hier das folgende an: [f. 66 a] Item hie hat es ein ende, di artikell in di ainung gehôrt. [f. 66 b] item do man unser gelt anlegen und geben solt ze Ulm zu der rechnung, daz wir gemain steten ge- lihen heten, do weisent sie unz an ein stat die allermaist schuldig waz, gen Haylprünn. item umb den pischof von Augspurch umb daz gût ze Fuzzen und daz di von Augspurch unsern kauf- leuten nihtz geben wolten von der tûmhern güt. Die Angelegenheit wegen des Gutes zu Füssen gehört erst ins Jahr 1388, vgl. Städte-Chroniken 4, 83 f. 227. 314, nebst Frensdorff's Anmerkungen. 45 50
588 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. €13s7 drei awz iren reten nemen zu dem spruch. und wer’ ez daz wir den herren vor zusprechen, so solt der unsern einer von dem spruch gen. und wer' daz uns die Nov. 5) herren zusprechen, so solt der irn einer von dem spruch gen. [9] Item daz auch kein fürst noch herre keinen krieg nihtanhůb on der andern fürsten und herren willen und wort. geschehe ez aber darüber,1 solten € im die andern herren darzu niht beholfen sein, dann daz sich ein iglicher an dem rehten benûgen sol lassen alz vor geschriben stet. dezgleichen solten die stet hinwider auch tun. [10] Item mit gewalt. 2 [11] Item umb unser burger gelt und Bertholt Beheims gelt. [12] Item daz sich iedweder teil niht fürbaz verpinde on dez andern teils wort, oder daz disem tail schedlich môht sein. [13] Item und waz sach und stôfse, wie die genant sein, in disem frid und kraißen uflewft oder geschiht, darumb sol diser frid niht zerbrochen noch zertrent sein, dann daz man umb iglich sach für die schiedlewt komen zu achten, alz 15 vor geschriben stet. [14] Item daz ez hie awßen bleib: daz man die stallung erlengt hat ; verschrib : ein newe stallung. [15] Item von der von Rotenburg3 und dez von Oesterrich4 wegen. [16] Item und welichen herren man mant, daz er den dienst den 20 steten tet. [17] Item daz der obman swûr, daz er’s verlobt het e disew ainung gemacht wer, und daz man sust niht gelawbt iren worten. 5 10 D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 1387 324. Mergentheimer Stallung oder Landfriedens-Vertrag zwischen der Fürsten-Partei 25 Noo. 5 einerseits und dem Schwäbischen Städtebund andererseits, als Verlängerung der Heidel- berger Stallung vom 26. Juli 1384 nr. 246 über Pfingsten d. h. 17. Mai 1388 hinaus bis Georgii d. h. 23. April 1390 ohne Theilnahme des Rheinischen Städtebunds; in der fürstlichen und in der städtischen Ausfertigung. 1387 Nov. 5 Mergentheim. Fürstliche Ausfertigung links: A aus cod. arch. reg. Nuremb. nr. 673 (außen 248) fol. 54 a — 30 61 b cop. mb. coaev., mit der Uberschrift die ainung zu Mergentheim die die fursten den steten geben haben; B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia cod. 5577 fol. 3b—6 a cop. coaev., mit abweichendem Datum vom Do. vor Allerheiligen d. h. 31. Okt. 1387, das vielleicht nur verschrieben ist oder von einer Stufe der Unter- handlung herrihrt. Eine moderne Kopie befindet sich auch im Stuttg. St.-A. Schmid'sche Sammlung fasc. 1. — (Regest. bei Vischer sub nr. 282.) Städtische Ausfertigung rechts: A aus Frankf. St.-A. Stättbund der Stätt in Schwaben Francken und am Rhein fol. 1 a — 4b nr. 1 cop. chart. coaen., in art. 2 beginnt nach von hus ussritden eine neue Hand; B coll. cod. arch. reg. Nuremb. nr. 673 (außsen 248) fol. 62 a — 69b cop. mb. coaev.; C coll. Basel. St.-A. grofses weißes Buch fol. 53b — 54b, bricht mit art. 1 ab wegen Gleichheit der Heidelberger 35 40 1 Im Sinne von dagegen. 2 Zu verstehn in ähnlichem Sinne wie nr. 321 art. 9. 3 Betrifft wol das Landgericht, vgl. nr. 289 art. 10. 4 Vgl. nr. 321 die Anm. zu art. 9; auch nr. 316 art. 10. 5 Von andrer gleichzeitiger Hand schließt sich im cod. hier das folgende an: [f. 66 a] Item hie hat es ein ende, di artikell in di ainung gehôrt. [f. 66 b] item do man unser gelt anlegen und geben solt ze Ulm zu der rechnung, daz wir gemain steten ge- lihen heten, do weisent sie unz an ein stat die allermaist schuldig waz, gen Haylprünn. item umb den pischof von Augspurch umb daz gût ze Fuzzen und daz di von Augspurch unsern kauf- leuten nihtz geben wolten von der tûmhern güt. Die Angelegenheit wegen des Gutes zu Füssen gehört erst ins Jahr 1388, vgl. Städte-Chroniken 4, 83 f. 227. 314, nebst Frensdorff's Anmerkungen. 45 50
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D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 589 Stallung usgenomen daz die Rinschen stette darinne nit stand, führt dann fort mit art. 12a — 14%, 1357 läßt art. 15 weg aus demselben Grund, gibt art. 16 gans, den Schlufi verkürzt mit u. d. br. datum Mer- Nov. 5 e 10 25 gerthem feria tercia ante festum beati Martini anno etc. 87; L coll. Lehmann Speyr. Chr. ed. Fuchs 1711 pag. 754b — 755, gibt nur den Eingang bis zur Zeitbestimmung darnach folgend etc. und die Ab- sätze 14. 14a. 14b sowie einen Auszug aus art. 16 und dem SchluJ-Absats, noch kürzer in der Ausgabe von 1612 p. 842 f. ohne den Eingang und mit falschem Datum Matthies statt Martins, was aus Lehmann übergegangen ist in Datt de pace 57, aber einst von Wólckern hist. Norimb. dipl. p. 321 und. jetat in Vischer's Reg. nr. 282 korrigiert. Eine Abschrift steht auch in dem Codex: der Ulmer St.-Biblioth. UImensia nr. 5577 fol. 1a — 3a, wo aber die erste Seite sehr verwischt ist. Die Breitenb. Samml. des Stuttg. St-A. weiß von verum exemplar in pergameno im Deutschordensarch. zu Mergenth. (findet sich dort nicht mehr), auch von integra documenta in archivo civitatis Spirensis, nennt auch das arch. civitatum imperialium Spirense, man erkennt nicht sicher welche Ausfertigung gemeint ist. — (Gedruckt auch bei Wencker appar. archiv, p. 242 — 244 nr. 43, gibt aber nur den. Eingang, art. 14a. 15. 16, und den Schluflabsats; bei Wencher ussburg. 142 ist nur art. 13 mitgetheilt ; einzelne. Partien auch bei Treuer. Bericht von. der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 p. 43— 46. — Regest bei Georgisch 2, 784; Bóhmer Reichsgesetze p. 15 falsch 4. Nov. ; Gemeiner Regensb. Chr, wol auch aus der städtischen Ausfertigung ertag vor Martini 1387 ; Lichnowsky 4 nr. 2099 aus Gemeiner; Mon. Zoll. 5, 212 nr. 202; Vischer nr. 282; Janssen R.-K. p. 25 nr. 68 aus A.) Das Verfahren beim. Abdruck der beiderseitigen Ausfertigungen ist dasselbe wie bei nr. 246, w. m. s. Von beiden sind überdieß nur diejenigen Abschnitte vollständig mitgetheilt, welche der Mergentheimer Stallung eigenthümlich sind gegenüber der Heidelberger nr. 246, von andern Artikeln wurden nur die abweichenden Stellen gegeben, noch andere Verschiedenheiten in den den beiden Stallungen gemeinsamen Artikeln eigneten sich zu Varianten für die Heidelberger und sind dort zu suchen. Die Zählung der Artikel ist dieselbe wie bei nr. 246, die Zusatz-Artikel sind mit 12a — 12! und 14a — 14b bezeichnet. Wir Stephan von gotz gnaden pfalz- graf bei Rein und herzog in Bairn, wir Albreht! von gots gnaden herzog ze Oesterrich * zu Steirn zu Kernten und» zu Krayn graf zu Tyrol etc., und wir Fridrich burggrave zu Nürnberg bekennen für uns und all ander kurfürsten und firsten geistlich und© werltlich graven freien herren dienstlewt ritter und 4 kneht und stet, wie die genant sind die sich zu dem“ allerdurchlewhtigsten firsten und herren herrn Wenczlaw von gots gna- den Rómischen künig zu allen zeiten merer dez reichs und kunig zu Beheim unserm lieben gnedigen herren vereinet! haben,? und tun kunt offenlichen mit disem brief € allen den die in sehent oder horent^ lesen: | umb die frewntlichen stallung, die derselb unser lieber! gne- diger herre Rômischer künig Wenczlaw zwischen uns vorgenanten fürsten und a) ze Oesterrich add. B. f) À verachrieben beynet, B veraynet. a8) A der, B die. und in Bayrn. Cc) A Über, B bei, C bi. 1 Vgl. nr. 215; p. 363, 47—49; und unsere Ein- leitung lit. D. 2 Der Landfriede vom 11. Merz 1383 nr. 205. 8 Über diese Titulatur des Schwäbischen Städte- bunds s. Vischer in den Forschungen 2, 68. Wenn b) add. B; Tyrol mit e über y in A. B) B add. vor. bb) B statt in obern — in Swaben hat die den bund mit uns haltend in Swaben in Franken dd) 4 Beger, C Peyern. Wir die?? burgermeister rede und alle burger gemeinlich der stette Austburg Nierenberg und Ulme, vor uns und alle ander stette in obern und in nidern Swaben an dem Rine in Franken und in Begern die den bunt mit uns haltent in Swaben, 5^? bekennent ôffelich in disem briefe und dünt kunt allen den die in sehent oder hórent lesen: umbe die frintliche stallunge, die der allerdurch- lüchtes firsten und herre her Wencelae von gottes genaden Rómescher künik zü allen ziten merer des riches und künik zü Behem unser lieher genediger herre zwischen den hochgeboren firsten und herren, hern Steffen von gottes genoden pfalzgrofe bei‘ Rin und herzoge zû Be- gern, ‘ hern Albreht von gottes genoden herzoge zü Oesterich zů Stiere zû Kernen und zû Kren und grofe zû Tirol etc., und hern Friderich von gottes genoden с) add. B. d) de. B. h) A verschrieben horet, B hÓrent. e) Aden, B dem. i) dé. B. darin von Schwäbischen Bundesstädten am Rhein die Rede ist, so hat man an Basel und wol auch an Mülhausen im Elsaß zu denken, und nicht an die Rheinischen Städte überhaupt, d. h. nicht an die des Rheinischen Bunds, wie Treuer Bericht p. 44 will.
D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 589 Stallung usgenomen daz die Rinschen stette darinne nit stand, führt dann fort mit art. 12a — 14%, 1357 läßt art. 15 weg aus demselben Grund, gibt art. 16 gans, den Schlufi verkürzt mit u. d. br. datum Mer- Nov. 5 e 10 25 gerthem feria tercia ante festum beati Martini anno etc. 87; L coll. Lehmann Speyr. Chr. ed. Fuchs 1711 pag. 754b — 755, gibt nur den Eingang bis zur Zeitbestimmung darnach folgend etc. und die Ab- sätze 14. 14a. 14b sowie einen Auszug aus art. 16 und dem SchluJ-Absats, noch kürzer in der Ausgabe von 1612 p. 842 f. ohne den Eingang und mit falschem Datum Matthies statt Martins, was aus Lehmann übergegangen ist in Datt de pace 57, aber einst von Wólckern hist. Norimb. dipl. p. 321 und. jetat in Vischer's Reg. nr. 282 korrigiert. Eine Abschrift steht auch in dem Codex: der Ulmer St.-Biblioth. UImensia nr. 5577 fol. 1a — 3a, wo aber die erste Seite sehr verwischt ist. Die Breitenb. Samml. des Stuttg. St-A. weiß von verum exemplar in pergameno im Deutschordensarch. zu Mergenth. (findet sich dort nicht mehr), auch von integra documenta in archivo civitatis Spirensis, nennt auch das arch. civitatum imperialium Spirense, man erkennt nicht sicher welche Ausfertigung gemeint ist. — (Gedruckt auch bei Wencker appar. archiv, p. 242 — 244 nr. 43, gibt aber nur den. Eingang, art. 14a. 15. 16, und den Schluflabsats; bei Wencher ussburg. 142 ist nur art. 13 mitgetheilt ; einzelne. Partien auch bei Treuer. Bericht von. der wahren Gelegenheit und dem rechten Uhrsprung derer Reichs-Kreyse 1722 p. 43— 46. — Regest bei Georgisch 2, 784; Bóhmer Reichsgesetze p. 15 falsch 4. Nov. ; Gemeiner Regensb. Chr, wol auch aus der städtischen Ausfertigung ertag vor Martini 1387 ; Lichnowsky 4 nr. 2099 aus Gemeiner; Mon. Zoll. 5, 212 nr. 202; Vischer nr. 282; Janssen R.-K. p. 25 nr. 68 aus A.) Das Verfahren beim. Abdruck der beiderseitigen Ausfertigungen ist dasselbe wie bei nr. 246, w. m. s. Von beiden sind überdieß nur diejenigen Abschnitte vollständig mitgetheilt, welche der Mergentheimer Stallung eigenthümlich sind gegenüber der Heidelberger nr. 246, von andern Artikeln wurden nur die abweichenden Stellen gegeben, noch andere Verschiedenheiten in den den beiden Stallungen gemeinsamen Artikeln eigneten sich zu Varianten für die Heidelberger und sind dort zu suchen. Die Zählung der Artikel ist dieselbe wie bei nr. 246, die Zusatz-Artikel sind mit 12a — 12! und 14a — 14b bezeichnet. Wir Stephan von gotz gnaden pfalz- graf bei Rein und herzog in Bairn, wir Albreht! von gots gnaden herzog ze Oesterrich * zu Steirn zu Kernten und» zu Krayn graf zu Tyrol etc., und wir Fridrich burggrave zu Nürnberg bekennen für uns und all ander kurfürsten und firsten geistlich und© werltlich graven freien herren dienstlewt ritter und 4 kneht und stet, wie die genant sind die sich zu dem“ allerdurchlewhtigsten firsten und herren herrn Wenczlaw von gots gna- den Rómischen künig zu allen zeiten merer dez reichs und kunig zu Beheim unserm lieben gnedigen herren vereinet! haben,? und tun kunt offenlichen mit disem brief € allen den die in sehent oder horent^ lesen: | umb die frewntlichen stallung, die derselb unser lieber! gne- diger herre Rômischer künig Wenczlaw zwischen uns vorgenanten fürsten und a) ze Oesterrich add. B. f) À verachrieben beynet, B veraynet. a8) A der, B die. und in Bayrn. Cc) A Über, B bei, C bi. 1 Vgl. nr. 215; p. 363, 47—49; und unsere Ein- leitung lit. D. 2 Der Landfriede vom 11. Merz 1383 nr. 205. 8 Über diese Titulatur des Schwäbischen Städte- bunds s. Vischer in den Forschungen 2, 68. Wenn b) add. B; Tyrol mit e über y in A. B) B add. vor. bb) B statt in obern — in Swaben hat die den bund mit uns haltend in Swaben in Franken dd) 4 Beger, C Peyern. Wir die?? burgermeister rede und alle burger gemeinlich der stette Austburg Nierenberg und Ulme, vor uns und alle ander stette in obern und in nidern Swaben an dem Rine in Franken und in Begern die den bunt mit uns haltent in Swaben, 5^? bekennent ôffelich in disem briefe und dünt kunt allen den die in sehent oder hórent lesen: umbe die frintliche stallunge, die der allerdurch- lüchtes firsten und herre her Wencelae von gottes genaden Rómescher künik zü allen ziten merer des riches und künik zü Behem unser lieher genediger herre zwischen den hochgeboren firsten und herren, hern Steffen von gottes genoden pfalzgrofe bei‘ Rin und herzoge zû Be- gern, ‘ hern Albreht von gottes genoden herzoge zü Oesterich zů Stiere zû Kernen und zû Kren und grofe zû Tirol etc., und hern Friderich von gottes genoden с) add. B. d) de. B. h) A verschrieben horet, B hÓrent. e) Aden, B dem. i) dé. B. darin von Schwäbischen Bundesstädten am Rhein die Rede ist, so hat man an Basel und wol auch an Mülhausen im Elsaß zu denken, und nicht an die Rheinischen Städte überhaupt, d. h. nicht an die des Rheinischen Bunds, wie Treuer Bericht p. 44 will.
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590 157 auch allen andern kurfürsten und fursten W geistlich und werltlich graven herren dienstman * rittern ^ knehten und steten, wie die genant sind die sich zu demselben unserm gnedigen herren Rómischem kunig vereiniget^ hant, und züschen den er- samen weisen lewten den burgermeistern reten und burgern gemainlich der stet Auspurg Nirnberg und Ulm und allen andern steten in obern und in nydern Swaben an dem Rein in Franken und in Bayrn, die den punde habent mit einander in Swoben und wer zu in gehórt in iren pund wie die genant sind, geseczt und gemacht het,1 dieselb frewntlich © stallung 1388 zwischen uns nu uf die nehsten pfingsten Ke awzget: daz unsers herren dez Rómischen künigs ret dieselben stallung von unsers herren! dez künigs wegen durch unser und dez gemainen landes nucze und frident willen zwischen den obge- nanten fürsten und herren und den ob- genanten steten erlenget hant^ von 155 denselben pfingsten die nehst koment! biz e uf sant Górgen tag der darnach schierst 4pr.23 kumt und von demselben sant Górgen Apr.2, 18g uber ein ganz jar nehst darnach vol- gend, daz die in den* landen begriffen und craifen! alz die hernach begriffen" und benant sind, und auch mit den ar- tikeln die hernach geschriben sten, von baiden seiten getrewlichen gehalten und volfürt sullen werden on alles geverd. [Art. 1 ganz wie im der Heidelberger Stallung nr. 246 vom 26. Juli fürstliche Ausfertigung.] [In art. 2 fehlt ez geschee von der parthie — parthien gemeinlich, dann geht es. weiter oder ir ein besunder —; nach und sollen wir dann steht einfach den vorgenanten steten fünfzig —; endlich fehlen die Worte doch also — notdurfftig weren odir wurden, an alle geverde.] a) B dienstlüten. — b) A ritter, B rittern. lich, B fróntlich. — f) de. A, ad. B. B den. 1) 4 craBen, B craissen. aa) A burggrose. den de. B, ad. AC. ee) A kinüges hh) 4 hat weiter unten in art. 1 auch behôlfen . g) B frids. bb) A hatte hier und, dann durch Punkte getilgt. ff) OL uns, auch Wencker hat uns. ii) B C begriffen und kreissen. Reichstag zu Mergentheim im Okt, und Nov. 1387. burggrofe °° zû Nierenberg, und ôch allen andern korfirsten und óch firsten geist- lichen und weltlichen grafen b herren dienestliten rittrn und knehten und stet- ten wie die genant sint die sich zû dem- selben unserm genedigen herren dem Römeschen künege vereiniget hant, und Och zwischen uns vorgnanten stetten und allen andern stetten, und allen“ den 4 die mit uns verbunden sint wie die genant sint, gesetzet und gemaht hette, und dieselbe frintliche stallunge zwischen uns nu uf die nehste pfingesten usget: das unsers herren des Rômeschen küneges rehte dieselbe stallunge von unsers herren des küniges?? wegen durch unser unde gemeines landes nutz und frides willen zwischen unserí und der vor- gnanten firsten und herren verlenget hant von denselben pfingesten die nehste kumment biz uf sante Gergen dage der darnoch schierste kummet und von dem- selben sante Gergen dage über ein ganz jor das nehste darnoch fülgent, ^^ daz die in den landen begrif und kreis! also die hernoch begriffen und benant sint, und ôch mit den artickeln die hernoch ge- schriben stont, von beden siten getruwe- liche gehalten geleistet und follefieret werden süllent one alle geferde. [Art. 1 gans wie in der Heidelberger Stallung mr. 246 vom 26. Juli städtische Ausfertigung.) [In art. 2 fehlt es sye die partye der stett an dem Ryne oder die partye der stetde in Swaben; statt ieglichs partye under uns welichs danne under uns er- mant würde, wir baide partye oder daz ain ieglichs besunder under uns, in steht einfach wenne wir von in hermanet werdent das übrigens in B gana fehlt; endlich fehlen C) A beyniget, B vereynget. d) A4 beten, B hett. e) Atrewn- h) B erlengert hat. i) 4 komet, B koment. k) 4 dem, m) A begriffent, B begriffen. : cc) L add. andern. dd) und allen BB) C de., Wencker hat den. o 15 2% 35 0
590 157 auch allen andern kurfürsten und fursten W geistlich und werltlich graven herren dienstman * rittern ^ knehten und steten, wie die genant sind die sich zu demselben unserm gnedigen herren Rómischem kunig vereiniget^ hant, und züschen den er- samen weisen lewten den burgermeistern reten und burgern gemainlich der stet Auspurg Nirnberg und Ulm und allen andern steten in obern und in nydern Swaben an dem Rein in Franken und in Bayrn, die den punde habent mit einander in Swoben und wer zu in gehórt in iren pund wie die genant sind, geseczt und gemacht het,1 dieselb frewntlich © stallung 1388 zwischen uns nu uf die nehsten pfingsten Ke awzget: daz unsers herren dez Rómischen künigs ret dieselben stallung von unsers herren! dez künigs wegen durch unser und dez gemainen landes nucze und frident willen zwischen den obge- nanten fürsten und herren und den ob- genanten steten erlenget hant^ von 155 denselben pfingsten die nehst koment! biz e uf sant Górgen tag der darnach schierst 4pr.23 kumt und von demselben sant Górgen Apr.2, 18g uber ein ganz jar nehst darnach vol- gend, daz die in den* landen begriffen und craifen! alz die hernach begriffen" und benant sind, und auch mit den ar- tikeln die hernach geschriben sten, von baiden seiten getrewlichen gehalten und volfürt sullen werden on alles geverd. [Art. 1 ganz wie im der Heidelberger Stallung nr. 246 vom 26. Juli fürstliche Ausfertigung.] [In art. 2 fehlt ez geschee von der parthie — parthien gemeinlich, dann geht es. weiter oder ir ein besunder —; nach und sollen wir dann steht einfach den vorgenanten steten fünfzig —; endlich fehlen die Worte doch also — notdurfftig weren odir wurden, an alle geverde.] a) B dienstlüten. — b) A ritter, B rittern. lich, B fróntlich. — f) de. A, ad. B. B den. 1) 4 craBen, B craissen. aa) A burggrose. den de. B, ad. AC. ee) A kinüges hh) 4 hat weiter unten in art. 1 auch behôlfen . g) B frids. bb) A hatte hier und, dann durch Punkte getilgt. ff) OL uns, auch Wencker hat uns. ii) B C begriffen und kreissen. Reichstag zu Mergentheim im Okt, und Nov. 1387. burggrofe °° zû Nierenberg, und ôch allen andern korfirsten und óch firsten geist- lichen und weltlichen grafen b herren dienestliten rittrn und knehten und stet- ten wie die genant sint die sich zû dem- selben unserm genedigen herren dem Römeschen künege vereiniget hant, und Och zwischen uns vorgnanten stetten und allen andern stetten, und allen“ den 4 die mit uns verbunden sint wie die genant sint, gesetzet und gemaht hette, und dieselbe frintliche stallunge zwischen uns nu uf die nehste pfingesten usget: das unsers herren des Rômeschen küneges rehte dieselbe stallunge von unsers herren des küniges?? wegen durch unser unde gemeines landes nutz und frides willen zwischen unserí und der vor- gnanten firsten und herren verlenget hant von denselben pfingesten die nehste kumment biz uf sante Gergen dage der darnoch schierste kummet und von dem- selben sante Gergen dage über ein ganz jor das nehste darnoch fülgent, ^^ daz die in den landen begrif und kreis! also die hernoch begriffen und benant sint, und ôch mit den artickeln die hernoch ge- schriben stont, von beden siten getruwe- liche gehalten geleistet und follefieret werden süllent one alle geferde. [Art. 1 gans wie in der Heidelberger Stallung mr. 246 vom 26. Juli städtische Ausfertigung.) [In art. 2 fehlt es sye die partye der stett an dem Ryne oder die partye der stetde in Swaben; statt ieglichs partye under uns welichs danne under uns er- mant würde, wir baide partye oder daz ain ieglichs besunder under uns, in steht einfach wenne wir von in hermanet werdent das übrigens in B gana fehlt; endlich fehlen C) A beyniget, B vereynget. d) A4 beten, B hett. e) Atrewn- h) B erlengert hat. i) 4 komet, B koment. k) 4 dem, m) A begriffent, B begriffen. : cc) L add. andern. dd) und allen BB) C de., Wencker hat den. o 15 2% 35 0
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e 1 ex 3 o 50 D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. [In art. 3 heißt es am Schlusse, statt der Worte so sollen wir dann bis ex. mit dem Ansatze von 100 mit Gleven, also: und [B so] süllen wir dann die vorge- nanten fürsten und herren von unser parthie 50 mit glefen zu unsern ersten 50 mit glefen und auch die stete vorgenant 50 mit glefen zu irn ersten 50 mit glefen darzu schicken und senden unverzogenlichen und on alle geverd. Die Herabsetzung der fürstlichen Gleven auf die Hälfte entspricht der durch die Um- stände begründeten Verminderung der städti- schen von 100 auf 50.] [In art. 4 fehlen zu Anfang die Worte von beiden oder der einen parthie.] [In art. 5 heißt es zu Anfang statt von beiden odir der einen parthien der vor- genanten stete einfach von den vorge- nanten steten. Am Schlusse ist beigefügt und doch mit sölcher unterscheid: wann wir von den vorgenanten steten ir einer oder mer gemant werden und in unser hilf gesant haben, daz wir dann den an- dern steten diser ainung keins volks schul- dig sein zu schicken, alz lang biz daz unser volk, daz wir zu hülf gesant heten, wider heim komen ist on alle geverd.] [Art. 6 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 7 von nr. 246 fehlt gänzlich in der Reihe, entspricht aber dem hier folgen- den art. 12 1] [In art. 8 stehen statt ez geschee — und herren einfach die Worte den vorge- nanten fürsten herren und steten.] [Art. 9 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 10 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 11 erscheint wie bei mr. 246 so auch hier bloß in der fiirstlichen Ausfer- tigung. !] [Art. 12 gleichlautend mit nr. 246.] [12 ^]* Und umb daz dise frewntlich 1 Daß dabei der Theil des Artikels und so ir einer bis ex. in. B fehlt, ist wol nur Nachlássigkeit und ohne weitere Bedeutung. 591 die Worte doch also — notdürfftig würden 1587 Nov. 5 oder weren dne alle geverde. [In art. 3 heisst es am Schlusse, statt der Worte so süllen wir danne bis ex. mit dem Ansatze von 100 mit Glefen, also: so sollen wir dann die vorgnanten stete funfzig mit gleven zu unseren ersten funfzig mit gleven, unde auch die vorgnanten fursten unde herren von irer partie auch funfzige mit gleven zü iren ersten funfzigen mit gleven [B add. darzu] schicken unde senden unver- zoglich unde ane alle geverde. Mit dem Wegfall also der Rheinischen Städte wird die Anzahl von 100, die in der Heidel- berger Stallung festgemacht war, auf 50 herabgesetzt.] [In art. 4 fehlen zu Anfang die Worte von welhen partyen die weren.] [In art. 5 fehlen zu Anfang die Worte der partye uff dem Ryne oder zà Swaben. Am Śchlusse ist beigefügt unde doch mit solichem underscheide: wann wir von den vorgnanten fursten unde herren ir eime oder me gemant werden unde en unser hulfe gesant haben, daz wir dann den andern fursten unde herren disser einunge keines folks schuldige sin zü schicken, als lange biz daz unser folk, daz wir en zu hulfe gesant hetten, wider heim ko- men ist ane [B add. alle] geverde.] [Art. 6 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 7 von nr. 246 fehlt gänzlich in der Reihe, entspricht aber dem hier folgen- den art. 12 1] [In art. 8 stehen statt und och yeg- lichs — stetden einfach die Worte unde auch wir vorgnante stet [stet de. À, add. B].] [In art. 9 fehlen nach stetde die Worte von baiden partyen.] [In art. 10 fehlen zu Anfang nach stetde die Worte von baiden partyen.] [Art. 11 fehlt matürlich in der städti- schen Urkunde zu Mergentheim wie in der zu Heidelberg von den Städten ausgestellten. ] [Art. 12 gleichlautend mit nr. 246.] stallung zwischen uns beiderseit die ob- 2 Die nun hier in der Reihe folgenden art. 12 « bis 12! sind der Mergentheimer Stallung , gegenüber der Heidelberger, eigenthümlich; doch ist art. 121 dief
e 1 ex 3 o 50 D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. [In art. 3 heißt es am Schlusse, statt der Worte so sollen wir dann bis ex. mit dem Ansatze von 100 mit Gleven, also: und [B so] süllen wir dann die vorge- nanten fürsten und herren von unser parthie 50 mit glefen zu unsern ersten 50 mit glefen und auch die stete vorgenant 50 mit glefen zu irn ersten 50 mit glefen darzu schicken und senden unverzogenlichen und on alle geverd. Die Herabsetzung der fürstlichen Gleven auf die Hälfte entspricht der durch die Um- stände begründeten Verminderung der städti- schen von 100 auf 50.] [In art. 4 fehlen zu Anfang die Worte von beiden oder der einen parthie.] [In art. 5 heißt es zu Anfang statt von beiden odir der einen parthien der vor- genanten stete einfach von den vorge- nanten steten. Am Schlusse ist beigefügt und doch mit sölcher unterscheid: wann wir von den vorgenanten steten ir einer oder mer gemant werden und in unser hilf gesant haben, daz wir dann den an- dern steten diser ainung keins volks schul- dig sein zu schicken, alz lang biz daz unser volk, daz wir zu hülf gesant heten, wider heim komen ist on alle geverd.] [Art. 6 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 7 von nr. 246 fehlt gänzlich in der Reihe, entspricht aber dem hier folgen- den art. 12 1] [In art. 8 stehen statt ez geschee — und herren einfach die Worte den vorge- nanten fürsten herren und steten.] [Art. 9 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 10 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 11 erscheint wie bei mr. 246 so auch hier bloß in der fiirstlichen Ausfer- tigung. !] [Art. 12 gleichlautend mit nr. 246.] [12 ^]* Und umb daz dise frewntlich 1 Daß dabei der Theil des Artikels und so ir einer bis ex. in. B fehlt, ist wol nur Nachlássigkeit und ohne weitere Bedeutung. 591 die Worte doch also — notdürfftig würden 1587 Nov. 5 oder weren dne alle geverde. [In art. 3 heisst es am Schlusse, statt der Worte so süllen wir danne bis ex. mit dem Ansatze von 100 mit Glefen, also: so sollen wir dann die vorgnanten stete funfzig mit gleven zu unseren ersten funfzig mit gleven, unde auch die vorgnanten fursten unde herren von irer partie auch funfzige mit gleven zü iren ersten funfzigen mit gleven [B add. darzu] schicken unde senden unver- zoglich unde ane alle geverde. Mit dem Wegfall also der Rheinischen Städte wird die Anzahl von 100, die in der Heidel- berger Stallung festgemacht war, auf 50 herabgesetzt.] [In art. 4 fehlen zu Anfang die Worte von welhen partyen die weren.] [In art. 5 fehlen zu Anfang die Worte der partye uff dem Ryne oder zà Swaben. Am Śchlusse ist beigefügt unde doch mit solichem underscheide: wann wir von den vorgnanten fursten unde herren ir eime oder me gemant werden unde en unser hulfe gesant haben, daz wir dann den andern fursten unde herren disser einunge keines folks schuldige sin zü schicken, als lange biz daz unser folk, daz wir en zu hulfe gesant hetten, wider heim ko- men ist ane [B add. alle] geverde.] [Art. 6 gleichlautend mit nr. 246.] [Art. 7 von nr. 246 fehlt gänzlich in der Reihe, entspricht aber dem hier folgen- den art. 12 1] [In art. 8 stehen statt und och yeg- lichs — stetden einfach die Worte unde auch wir vorgnante stet [stet de. À, add. B].] [In art. 9 fehlen nach stetde die Worte von baiden partyen.] [In art. 10 fehlen zu Anfang nach stetde die Worte von baiden partyen.] [Art. 11 fehlt matürlich in der städti- schen Urkunde zu Mergentheim wie in der zu Heidelberg von den Städten ausgestellten. ] [Art. 12 gleichlautend mit nr. 246.] stallung zwischen uns beiderseit die ob- 2 Die nun hier in der Reihe folgenden art. 12 « bis 12! sind der Mergentheimer Stallung , gegenüber der Heidelberger, eigenthümlich; doch ist art. 121 dief
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592 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 genante zeit dester frewntlicher gehalten werd, so haben wir uns deza mit den b Nov. 5 egenanten steten auch gûtlichen vereinet, also, wer’ es daz in zeiten diser gûtlich- keit iht prûch oder stôzz zwischen uns€ den vorgenanten fürsten und herren oder unsern dienern und d die uns zu versprechen stent uf ein siten und auch den vorgenanten steten und den iren die in ze versprechen stend uf die andern seiten, unser eim oder mee, furbaz uferstünden oder wachsend wûrden, daz wir die dann alsoe gen einander uztragen und rehtfertigen sûllen. [12 5] Wer’ ez daz uns vorgenante ! fürsten und herren oder die unsern und s die uns ze versprechen stünden daz gen den egenanten steten oder gen den iren anging, welich stete oder stat dann die sach anrůrn wûrdeh oder die in ze ver- 10 sprechen stûnden, so sûllen die€ fürsten oder herren unter uns oder die iren, die daz anget, einen gemainen man darumb nemen uzzk derselben! oder der andern stet gesworn m rete dez vierteilsn 1, zu dem° dann dieselbe stat die die sach anrûrt getailt und geordent ist, welichen der fürste oder herre dann wil ;" und dez- selben gleichen widerumb, ob dhein stat oder die iren, die ir zu versprechen sten, 15 iht stôzz oder brûch furbaz gewünnen an uns vorgenanten fürsten oder herren oder den unsern die uns ze versprechen stunden, an " unser einem oder mee, so sûllen und mugen dieselben stet oder die iren darumb auch einen gemeinen man nemen awz dezselben oder der andern fürsten und herren€ rate dez vierteils, s2 zut dem dann derselb fürst oder herre den die sach anrûrt geteilt und geordent ist; dieselb 20 teilung und ordnung von beiden seiten auch hernach begriffen stet. [12 ‘] Und welicher also zu einem gemeinen man genomen wirt und erwelt, ez sei von uns den vorgenanten fürsten und herren oder von den steten, so sol mit namen derselb fürst herre oder stat, uz dez oder der rat€ der dann genomen wirt, mit im schaffen" daz er sich dez anneme und auch daz tů; ez wer’ 25 dann daz derselb fûr diser einung verlobt het reht zu sprechen on geverde, daz er daz gesprechen môht bei seinen trewenw, so sol man einen andern nemen in dem " vorgeschriben rehten. [12 d] Und derselb gemein man sol dann auch beiden teiln in den nehsten 14 tagen, so ez ervordert wirt, y gelegenlich tag bescheiden on alle geverd an 30 sulche stet die in dann beidenthalb bekemenlich sei. z [12 e] Und sol und mag ieglich partei einen oder zwen schiedman zu dem gemainen man geben und seczen. dieselben drei oder fünf sûllent 5 €) B add. ietzo. b) A dez B den. c) A add. und, B de. d) add. B, de. A, steht auch in A der städt. 35 Ausf. e) B de. also. f) Indem die städt. Ausf. mit den Städten beginnt, fährt hier A fort — stete oder die unsern daz gein den egnanten fursten unde herren oder gein den iren anginge — g) B de. und. h) A würden, B wurde. i) A der, B der fúrst oder herre. k) B usser. I] ist Singular wie man aus der städt. Ausf. sicht, wo A dezselben hat. m) A der städt. Ausf. oder der andern fursten unde herren retę, ohne gesworn. n) B râten des vierden tails. o) A den, em. dem. p) A fûrsten oder herren den dann wil, B fúrst oder herre den denne wil. q) A a, B an. r) Ader städt. Ausf. oder der andern stete gesworn rete, also bei den Städten tritl hier wider gesworn ein; BC der stüdt. Ausf. geswornen reten. S) B râte des vierden tails. t) A der städt. Ausf. hat hier statt zu — ist die Wendung daz dann zû derselben stat geteilt unde geordent ist. u) B râte, A der städtischen Ausfertigung rete. V) BC der städtischen Ausfertigung add. und fôgen. W) B der städti- schen Aussertigung bei seinem aid, während AC der städt. Ausfertigung haben wie oben im Text. x) B der 45 stödtischen Ausfertigung hat allem statt dem. Y) A der städt. Ausfertigung hat statt in — wirt die Worte nach dem so iz erfordert wirt, in den nesten virzen tagen darnach. z) A der städt. Ausf. sin. 40 nur der wenig abweichenden Fassung nach, sein In- halt ist derselbe mit dem des art. 7 der Heidelberger Stallung, welcher weiter oben als in der Reihenfolge der Mergentheimer Artikel fehlend bezeichnet werden mußste. Dieselben art. 12a bis 121 lauten in der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung wie in der fürstlichen Ausfertigung derselben, mutatis mutandis, welche letztere aber hier so unbedeutend sind daß ein Abdruck dieser Artikel in ersterer Ausferti- gung wol unterbleiben durfte; daher ist die fürstliche über die ganze Seite herübergedruckt; Abweichungen 50 von irgend welcher Bedeutung, namentlich bei art. 12a und 12b, sind in den Varianten mitgetheilt. 1 art. 14b. 2 art. 14 a. 55
592 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 genante zeit dester frewntlicher gehalten werd, so haben wir uns deza mit den b Nov. 5 egenanten steten auch gûtlichen vereinet, also, wer’ es daz in zeiten diser gûtlich- keit iht prûch oder stôzz zwischen uns€ den vorgenanten fürsten und herren oder unsern dienern und d die uns zu versprechen stent uf ein siten und auch den vorgenanten steten und den iren die in ze versprechen stend uf die andern seiten, unser eim oder mee, furbaz uferstünden oder wachsend wûrden, daz wir die dann alsoe gen einander uztragen und rehtfertigen sûllen. [12 5] Wer’ ez daz uns vorgenante ! fürsten und herren oder die unsern und s die uns ze versprechen stünden daz gen den egenanten steten oder gen den iren anging, welich stete oder stat dann die sach anrůrn wûrdeh oder die in ze ver- 10 sprechen stûnden, so sûllen die€ fürsten oder herren unter uns oder die iren, die daz anget, einen gemainen man darumb nemen uzzk derselben! oder der andern stet gesworn m rete dez vierteilsn 1, zu dem° dann dieselbe stat die die sach anrûrt getailt und geordent ist, welichen der fürste oder herre dann wil ;" und dez- selben gleichen widerumb, ob dhein stat oder die iren, die ir zu versprechen sten, 15 iht stôzz oder brûch furbaz gewünnen an uns vorgenanten fürsten oder herren oder den unsern die uns ze versprechen stunden, an " unser einem oder mee, so sûllen und mugen dieselben stet oder die iren darumb auch einen gemeinen man nemen awz dezselben oder der andern fürsten und herren€ rate dez vierteils, s2 zut dem dann derselb fürst oder herre den die sach anrûrt geteilt und geordent ist; dieselb 20 teilung und ordnung von beiden seiten auch hernach begriffen stet. [12 ‘] Und welicher also zu einem gemeinen man genomen wirt und erwelt, ez sei von uns den vorgenanten fürsten und herren oder von den steten, so sol mit namen derselb fürst herre oder stat, uz dez oder der rat€ der dann genomen wirt, mit im schaffen" daz er sich dez anneme und auch daz tů; ez wer’ 25 dann daz derselb fûr diser einung verlobt het reht zu sprechen on geverde, daz er daz gesprechen môht bei seinen trewenw, so sol man einen andern nemen in dem " vorgeschriben rehten. [12 d] Und derselb gemein man sol dann auch beiden teiln in den nehsten 14 tagen, so ez ervordert wirt, y gelegenlich tag bescheiden on alle geverd an 30 sulche stet die in dann beidenthalb bekemenlich sei. z [12 e] Und sol und mag ieglich partei einen oder zwen schiedman zu dem gemainen man geben und seczen. dieselben drei oder fünf sûllent 5 €) B add. ietzo. b) A dez B den. c) A add. und, B de. d) add. B, de. A, steht auch in A der städt. 35 Ausf. e) B de. also. f) Indem die städt. Ausf. mit den Städten beginnt, fährt hier A fort — stete oder die unsern daz gein den egnanten fursten unde herren oder gein den iren anginge — g) B de. und. h) A würden, B wurde. i) A der, B der fúrst oder herre. k) B usser. I] ist Singular wie man aus der städt. Ausf. sicht, wo A dezselben hat. m) A der städt. Ausf. oder der andern fursten unde herren retę, ohne gesworn. n) B râten des vierden tails. o) A den, em. dem. p) A fûrsten oder herren den dann wil, B fúrst oder herre den denne wil. q) A a, B an. r) Ader städt. Ausf. oder der andern stete gesworn rete, also bei den Städten tritl hier wider gesworn ein; BC der stüdt. Ausf. geswornen reten. S) B râte des vierden tails. t) A der städt. Ausf. hat hier statt zu — ist die Wendung daz dann zû derselben stat geteilt unde geordent ist. u) B râte, A der städtischen Ausfertigung rete. V) BC der städtischen Ausfertigung add. und fôgen. W) B der städti- schen Aussertigung bei seinem aid, während AC der städt. Ausfertigung haben wie oben im Text. x) B der 45 stödtischen Ausfertigung hat allem statt dem. Y) A der städt. Ausfertigung hat statt in — wirt die Worte nach dem so iz erfordert wirt, in den nesten virzen tagen darnach. z) A der städt. Ausf. sin. 40 nur der wenig abweichenden Fassung nach, sein In- halt ist derselbe mit dem des art. 7 der Heidelberger Stallung, welcher weiter oben als in der Reihenfolge der Mergentheimer Artikel fehlend bezeichnet werden mußste. Dieselben art. 12a bis 121 lauten in der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung wie in der fürstlichen Ausfertigung derselben, mutatis mutandis, welche letztere aber hier so unbedeutend sind daß ein Abdruck dieser Artikel in ersterer Ausferti- gung wol unterbleiben durfte; daher ist die fürstliche über die ganze Seite herübergedruckt; Abweichungen 50 von irgend welcher Bedeutung, namentlich bei art. 12a und 12b, sind in den Varianten mitgetheilt. 1 art. 14b. 2 art. 14 a. 55
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D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 593 dann die sach zwischen in a mit einem früntlichen rehten uzzrihten und daz reht 1387 Nov. 5 uf ir aid uzsprechen und entscheiden, ob sie daz sust mit der minnb zwischen in niht gûtlichen gerihten můgen. [12!] Und sûllen auch der gemain man und die schiedlewt da von einander niht komen e daz sie der sach ußstrag geben haben mit der minne oder mit dem rehten alz vor geschriben stet on alle° geverd. welicher schiedman dem gemainen man sein reht und urteil beschriben und versigeltd gibt, der mag von dannen reiten wann er wil. [12 �] Und waz dann die drei oder fûnf oder daz merer teil unter in sprechent 10 zum rehten, daz sol der gemain man ieglicheme tail, daz dez von im begert, beschriben und versigelt’ geben. [12 5] Und daz sûllent dann beid partei veste und stete halten und daz genzlich vollfûren. und welicher fürste herre oder stat oder die iren, die daz an- ging, daz niht halten und volfüren wôlten waz also gesprochen und entscheiden wûrd alz vor geschriben stet, so sûllen wir obgenante fürsten und herren und auch die obgenanten stet an dieselben, die dez nit halten wolten, einander getrewlichen beholfen sein daz ez geschehe so sie dez ermant werden von dem tail dem man daz nit halten wôlt in aller mazz alz vor8 von der hilf geschriben stet. [12‘] Doch ist in disen sachen h mit namen awzgeseczt: ob ein burger zu 20 dem anderni iht zu sprechen gewûnne, von welicher partei der wer', daz die daz mit freuntlichem k rehten gen einander awztragen sûllen in dem geriht! und an den steten da ieglicher burger dem man m zuspriht gesessen ist. [12 k] Item und wer’ ez daz iht übergriff fürbaz geschehen in diser gûtlich- keit, uf welich" seiten oder partei daz geschehe, denselben übergriff sûllent° die- 25 selben stete oder stat oder wir obgenante fürsten oderP herren, der oder die daz getan heten oder den der oder dieselben die daz getan heten zu versprechen stünden, unverzogenlichen und on alle geverd schaffen widerkert und widertau alz- bald daz ervordert wirt, in den nehsten 14 tagen darnach, und vor ee daz man zum rehten kome. [12!] Doch awzgenomen verbrieft schuld und unlawgenber gülte und auch hubgeltq vogtrehtr stewrs und zins, daz sullent niht ubergriff noch der vorgenanten vier stück 1 dheins heissen noch sein, und mag man darumb wol angriffen, daz daruf niht gemant werden sol; doch daz die, die von solcher sache wegen angreifent, mit denselben pfandent pfantlich sûllen gevarn on alle geverd. [Art. 13 und 14 lauten in beiden Ausfertigungen, der fürstlichen und der städti- schen, gleich mit nr. 246.]2 [14 “]“ Item so sint die teilunge und ordnunge der fürsten und herren 5 15 30 33 40 45 a) B in, Aym. b) A mim, B das mit der mynne, A der städt. Ausf. daz sust mit der minne. c) add. B. d) A der städt. Ausf. besigelt, B C derselben versigelt. e) A iegliche, B mit Abkürzungsstrich über dem letsten c. €) B besigelt; A der städt. Ausf. verschreben unde besigelt, B C derselben beschriben und versigelt. g) de. B wol nur aus Verschen wegen des folgenden von. h) A der städt. Ausf. disser sach, B C derselben disen sachen. i) BC der städt. Ausf. add. fürbaz. k) A-en, B abgekürzt. 1) B den gerichten, A der städt. Ausf. an den ge- richten. m) A der städt. Ausf. add. dann. n) B der städt. Ausf. wedrer, C derselben weder. 0) AC der städt. Ausf. add. die oder, B derselben der oder, ohne Zweifel ist dieß ein irrthümlicher Zusatz. p) B und. q) B hůb- gelt. r) darüber in A der städt. Ausf. von glchz. Hand nota. s) de. A; B stwr, dhnlich A BC der städtischen Ausfertigung. t) A der städt. Ansf. hat in marg. erforne etc. oder erferne etc. 50 1 Raub Mord Brand und unrecht Widersagen, gemäßs art. 1 der Heidelberger und der Mergentheimer Stallung. 2 Bei Lehmann fehlt von art. 14 der letzte Satz doch — geverde; da er aber überhaupt nicht alles geben will, so verdient dieses Auslassen keine Be- achtung. 3 Die art. 14a und 14b sind der Mergentheimer Stallung, gegenüber der Heidelberger, eigenthümlich. In der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung lauten diese Artikel wie in der fürstlichen Ausfertigung derselben; diese letztere ist daher über die ganze Seite herübergedruckt, das übrige nur zu Varianten verwendet. Deutsche Reichstags-Akten. I. 75
D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 593 dann die sach zwischen in a mit einem früntlichen rehten uzzrihten und daz reht 1387 Nov. 5 uf ir aid uzsprechen und entscheiden, ob sie daz sust mit der minnb zwischen in niht gûtlichen gerihten můgen. [12!] Und sûllen auch der gemain man und die schiedlewt da von einander niht komen e daz sie der sach ußstrag geben haben mit der minne oder mit dem rehten alz vor geschriben stet on alle° geverd. welicher schiedman dem gemainen man sein reht und urteil beschriben und versigeltd gibt, der mag von dannen reiten wann er wil. [12 �] Und waz dann die drei oder fûnf oder daz merer teil unter in sprechent 10 zum rehten, daz sol der gemain man ieglicheme tail, daz dez von im begert, beschriben und versigelt’ geben. [12 5] Und daz sûllent dann beid partei veste und stete halten und daz genzlich vollfûren. und welicher fürste herre oder stat oder die iren, die daz an- ging, daz niht halten und volfüren wôlten waz also gesprochen und entscheiden wûrd alz vor geschriben stet, so sûllen wir obgenante fürsten und herren und auch die obgenanten stet an dieselben, die dez nit halten wolten, einander getrewlichen beholfen sein daz ez geschehe so sie dez ermant werden von dem tail dem man daz nit halten wôlt in aller mazz alz vor8 von der hilf geschriben stet. [12‘] Doch ist in disen sachen h mit namen awzgeseczt: ob ein burger zu 20 dem anderni iht zu sprechen gewûnne, von welicher partei der wer', daz die daz mit freuntlichem k rehten gen einander awztragen sûllen in dem geriht! und an den steten da ieglicher burger dem man m zuspriht gesessen ist. [12 k] Item und wer’ ez daz iht übergriff fürbaz geschehen in diser gûtlich- keit, uf welich" seiten oder partei daz geschehe, denselben übergriff sûllent° die- 25 selben stete oder stat oder wir obgenante fürsten oderP herren, der oder die daz getan heten oder den der oder dieselben die daz getan heten zu versprechen stünden, unverzogenlichen und on alle geverd schaffen widerkert und widertau alz- bald daz ervordert wirt, in den nehsten 14 tagen darnach, und vor ee daz man zum rehten kome. [12!] Doch awzgenomen verbrieft schuld und unlawgenber gülte und auch hubgeltq vogtrehtr stewrs und zins, daz sullent niht ubergriff noch der vorgenanten vier stück 1 dheins heissen noch sein, und mag man darumb wol angriffen, daz daruf niht gemant werden sol; doch daz die, die von solcher sache wegen angreifent, mit denselben pfandent pfantlich sûllen gevarn on alle geverd. [Art. 13 und 14 lauten in beiden Ausfertigungen, der fürstlichen und der städti- schen, gleich mit nr. 246.]2 [14 “]“ Item so sint die teilunge und ordnunge der fürsten und herren 5 15 30 33 40 45 a) B in, Aym. b) A mim, B das mit der mynne, A der städt. Ausf. daz sust mit der minne. c) add. B. d) A der städt. Ausf. besigelt, B C derselben versigelt. e) A iegliche, B mit Abkürzungsstrich über dem letsten c. €) B besigelt; A der städt. Ausf. verschreben unde besigelt, B C derselben beschriben und versigelt. g) de. B wol nur aus Verschen wegen des folgenden von. h) A der städt. Ausf. disser sach, B C derselben disen sachen. i) BC der städt. Ausf. add. fürbaz. k) A-en, B abgekürzt. 1) B den gerichten, A der städt. Ausf. an den ge- richten. m) A der städt. Ausf. add. dann. n) B der städt. Ausf. wedrer, C derselben weder. 0) AC der städt. Ausf. add. die oder, B derselben der oder, ohne Zweifel ist dieß ein irrthümlicher Zusatz. p) B und. q) B hůb- gelt. r) darüber in A der städt. Ausf. von glchz. Hand nota. s) de. A; B stwr, dhnlich A BC der städtischen Ausfertigung. t) A der städt. Ansf. hat in marg. erforne etc. oder erferne etc. 50 1 Raub Mord Brand und unrecht Widersagen, gemäßs art. 1 der Heidelberger und der Mergentheimer Stallung. 2 Bei Lehmann fehlt von art. 14 der letzte Satz doch — geverde; da er aber überhaupt nicht alles geben will, so verdient dieses Auslassen keine Be- achtung. 3 Die art. 14a und 14b sind der Mergentheimer Stallung, gegenüber der Heidelberger, eigenthümlich. In der städtischen Ausfertigung der Mergentheimer Stallung lauten diese Artikel wie in der fürstlichen Ausfertigung derselben; diese letztere ist daher über die ganze Seite herübergedruckt, das übrige nur zu Varianten verwendet. Deutsche Reichstags-Akten. I. 75
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594 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. partie, alz sie sich in vier partie geteilt hant: item daz erste" daz kunigrich zu Beheim und waz zu der cronen dezselben kunigreichs mit allen fürsten graven herrenb landen oder leuten gehôret, die mark zu Brandenburg, die herzogtum zu Sachsen und zu Lunenburg; item die ander partie die erzbischôf zu Mencz und zu Côln, herzog Rupreht der elter unde € herzog Rupreht der jünger, der lantgrave von Hessen, und markgrave Rudolf von Baden; item die dritt partie herzog Albreht von Oesterrich, herd Stephan herd Fridrich und herd Johann gebrûder e her- zogen in Bairn, die bischôf von Strazburg von Augspurg und von Regenspurg, graf Eberhard von Wirtenberg, Ludwig und Fridrich graven zu Oetingen;" 1 item die vierd partei die bischôf von Babenberg und von Wirczpurg, her s Balthasar her 6 10 Wilhelm und ir vetern margraven zu Meichsen und lantgraven zu Düringen, herzog Rupreht der jungst und Fridrich burgrave zu Nürnberg. [14 b] So ist daz die ordnung und teilung der stet, alz sie sich in vier getailt und geordent hant: bei demh ersten Regenspurg Augspurg Nürnberg Nord- lingen Rotenburg Dynkelspühel Winshein Sweinfürt Weisenburg und Popfingen; die 15 andern vierden teil Basel Costentz Ueberlingen Lindaw Rafenspurg Mulhawsen Sant- gallen Pfullendorff Wangen k und Buchorn;? daz dritt Esselingen Reutlingen Rot- weyl Weyl Halle Heilprunne Gemünd Wimpfen Weinsperg und Awlun; daz vierd Ulm Memmingen Bybrach Kempten Kawffbure Leutkirchen Isin Gingen und Buchaw. [Art. 15 lautet gleich mit nr. 246.] [Art. 15 lautet gleich mit. nr. 246.] [In art. 16 ist zwischen daryn komen [In art. 16 fehlt zu Anfang von bai- und diese eynunge eingeschoben und die den partyen; nach Rômisch riche ist hin- sich zu uns verbinden. 3 Vor der Beur- zugefügt darzû nemen wir uz den hoch- kundung ist am Schluß des Artikels bei- werdigen fursten unde herren hern Bil- gefügt so nemen wir Stephan Fridrich gerin von gotz gnaden erzbischof dez bis- 25 und Johann von gotz gnaden pfalzgraven thûms as zů Saltzborgbb dez heilgen stüls bei Reyn und herzogen in Bayrn und zû Rome legate unsern gnedigen herren, Albreht herzog zu Oesterrich etc. sunder- unde auch unser eitgnoßsen die Rynsen lichen awz den erzbischof zu Salczpurg stete. auch nemen wir vorgnante stete und den bischof von Passaw, alz wir aber uz alle unde iclich einunge unde vor- 30 sunderlich pûntnusse mit in haben. bûntenis die wir vor onder einander haben Mit urkûnd dicz briefs versigeltm mit unde wer darin zû uns kommet c oder unser dreier fürsten obgenanten anhan- sich zů uns vorbindet statt der Worte genden insigeln, der wir für uns undn darzů nemen — zů uns komet; statt an alle ander kurfürsten und ° fürsten graven den bunden heißt es an denselben bünden.] 35 herren ritter kneht und stet, die mit dem Mit orkûnde disses briefs vorsigelt mit obgenanten unserm lieben? gnedigen her- unser vorgnanter drier stete eigen inge- 5 20 1387 Nov. 5 a) aus A der städtischen Ausfertigung. bj de. B. c) aus A der städtischen Ausfertigung. d) aus B C der städti- schen Ausfertigung, in welcher A hier jedesmal herzog hat. e) nach A der städtischen Ausfertigung. f) A der städtischen Ausfertigung unde grave Lodewick unde grave Friderich von Ottingen, Wencker hat Ludwig nicht. 40 g) aus A der städtischen Ausfertigung. h) A den, B dem. i) fehlt aus Versehen in C der städtischen Ausfertigung. k) fehlt aus Verschen in C der städtischen Ausfertigung. I) Büchow kommt aufer hier auch noch im sweiten Fiertel nach Bûchorn vor in C der städtischen Ausfertigung wo aber Wangen fehlt. m) add. B. n) add. B. o) add. B. p) de. B. aa) A bisschůms. bb) A Saltzberg durch Abkürzung. cc) A koment, das n abgekürst durch Strich über e. 1 Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 84 f. 40. 2 In dieses Viertheil würde wol auch Wyl im Thurgau gehören, wenn es mitgenannt wäre, s. Ein- leitung zum Nürnberger Städtetag lit. B, und Vischer in den Forschungen 2, 70. 3 Ahnlich hier in der städtischen Ausfertigung der Zusatz oder sich zû uns vorbindet, es sind solche Verbündete der Fürsten einerseits, der Städte andrer- 45 seits gemeint, die nicht gerade in die Fürsten-Einung oder in den Städte-Bund eintreten, aber doch mit jenem oder mit diesem irgend eine Allianz schließen. 4 Den Bund v. 25. Juli 1387 s. in der Einl. zum Nürnb. R. T. vom Juli 1387 lit. C. 50
594 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. partie, alz sie sich in vier partie geteilt hant: item daz erste" daz kunigrich zu Beheim und waz zu der cronen dezselben kunigreichs mit allen fürsten graven herrenb landen oder leuten gehôret, die mark zu Brandenburg, die herzogtum zu Sachsen und zu Lunenburg; item die ander partie die erzbischôf zu Mencz und zu Côln, herzog Rupreht der elter unde € herzog Rupreht der jünger, der lantgrave von Hessen, und markgrave Rudolf von Baden; item die dritt partie herzog Albreht von Oesterrich, herd Stephan herd Fridrich und herd Johann gebrûder e her- zogen in Bairn, die bischôf von Strazburg von Augspurg und von Regenspurg, graf Eberhard von Wirtenberg, Ludwig und Fridrich graven zu Oetingen;" 1 item die vierd partei die bischôf von Babenberg und von Wirczpurg, her s Balthasar her 6 10 Wilhelm und ir vetern margraven zu Meichsen und lantgraven zu Düringen, herzog Rupreht der jungst und Fridrich burgrave zu Nürnberg. [14 b] So ist daz die ordnung und teilung der stet, alz sie sich in vier getailt und geordent hant: bei demh ersten Regenspurg Augspurg Nürnberg Nord- lingen Rotenburg Dynkelspühel Winshein Sweinfürt Weisenburg und Popfingen; die 15 andern vierden teil Basel Costentz Ueberlingen Lindaw Rafenspurg Mulhawsen Sant- gallen Pfullendorff Wangen k und Buchorn;? daz dritt Esselingen Reutlingen Rot- weyl Weyl Halle Heilprunne Gemünd Wimpfen Weinsperg und Awlun; daz vierd Ulm Memmingen Bybrach Kempten Kawffbure Leutkirchen Isin Gingen und Buchaw. [Art. 15 lautet gleich mit nr. 246.] [Art. 15 lautet gleich mit. nr. 246.] [In art. 16 ist zwischen daryn komen [In art. 16 fehlt zu Anfang von bai- und diese eynunge eingeschoben und die den partyen; nach Rômisch riche ist hin- sich zu uns verbinden. 3 Vor der Beur- zugefügt darzû nemen wir uz den hoch- kundung ist am Schluß des Artikels bei- werdigen fursten unde herren hern Bil- gefügt so nemen wir Stephan Fridrich gerin von gotz gnaden erzbischof dez bis- 25 und Johann von gotz gnaden pfalzgraven thûms as zů Saltzborgbb dez heilgen stüls bei Reyn und herzogen in Bayrn und zû Rome legate unsern gnedigen herren, Albreht herzog zu Oesterrich etc. sunder- unde auch unser eitgnoßsen die Rynsen lichen awz den erzbischof zu Salczpurg stete. auch nemen wir vorgnante stete und den bischof von Passaw, alz wir aber uz alle unde iclich einunge unde vor- 30 sunderlich pûntnusse mit in haben. bûntenis die wir vor onder einander haben Mit urkûnd dicz briefs versigeltm mit unde wer darin zû uns kommet c oder unser dreier fürsten obgenanten anhan- sich zů uns vorbindet statt der Worte genden insigeln, der wir für uns undn darzů nemen — zů uns komet; statt an alle ander kurfürsten und ° fürsten graven den bunden heißt es an denselben bünden.] 35 herren ritter kneht und stet, die mit dem Mit orkûnde disses briefs vorsigelt mit obgenanten unserm lieben? gnedigen her- unser vorgnanter drier stete eigen inge- 5 20 1387 Nov. 5 a) aus A der städtischen Ausfertigung. bj de. B. c) aus A der städtischen Ausfertigung. d) aus B C der städti- schen Ausfertigung, in welcher A hier jedesmal herzog hat. e) nach A der städtischen Ausfertigung. f) A der städtischen Ausfertigung unde grave Lodewick unde grave Friderich von Ottingen, Wencker hat Ludwig nicht. 40 g) aus A der städtischen Ausfertigung. h) A den, B dem. i) fehlt aus Versehen in C der städtischen Ausfertigung. k) fehlt aus Verschen in C der städtischen Ausfertigung. I) Büchow kommt aufer hier auch noch im sweiten Fiertel nach Bûchorn vor in C der städtischen Ausfertigung wo aber Wangen fehlt. m) add. B. n) add. B. o) add. B. p) de. B. aa) A bisschůms. bb) A Saltzberg durch Abkürzung. cc) A koment, das n abgekürst durch Strich über e. 1 Vgl. Vischer in den Forschungen 2, 84 f. 40. 2 In dieses Viertheil würde wol auch Wyl im Thurgau gehören, wenn es mitgenannt wäre, s. Ein- leitung zum Nürnberger Städtetag lit. B, und Vischer in den Forschungen 2, 70. 3 Ahnlich hier in der städtischen Ausfertigung der Zusatz oder sich zû uns vorbindet, es sind solche Verbündete der Fürsten einerseits, der Städte andrer- 45 seits gemeint, die nicht gerade in die Fürsten-Einung oder in den Städte-Bund eintreten, aber doch mit jenem oder mit diesem irgend eine Allianz schließen. 4 Den Bund v. 25. Juli 1387 s. in der Einl. zum Nürnb. R. T. vom Juli 1387 lit. C. 50
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D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 595 5 ren dem Rômischen kûnig Wenczlaw und sigeln, aa die wir, vor uns unde alle ander 1387 Nov. 5 stete unsers punds bb unde wer zû uns uns in unser einung sint, an disem à brief darin gehort, an dissen brief ce gebrüchen, gebruchen, der geben ist zu Mergentheim der geben ist zû Mergetheim dez neh- nach Crists gepurt drewzenhundert jar stendd dinstages ee vor sente Martins " dage 1387 und in dem sibenundachczigsten jar dez anno domini 1387. s5 nehsten dienstags nach aller heiligen tag.b Nov. 5 325. Ubereinkunft der Herren und Städte in Betreff der von Graf Eberhard III und 1387 seinem Sohne Ulrich IV von Wirtemberg an die Städte des Schwäbischen Bundes zu leistenden Zahlung. 1387 Nov. 5 Mergentheim. Nov. 5 10 A aus Núrnb. A.-Konserv. cod. 673 (außen 248) fol. 49b — 50b cop. mb. coaer. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia cod. nr. 5577 fol. 23ab cop. coaev. 45 20 25 30 Teiding die zû Mergenthem geschahen Martini 1 anno 87. Ez ist zû wissen: daz die fûrsten herren und stete, die itzûnt zů Mergenthem bei einander gewesen sind, also geteidingtc haben von der schuld und gûlt wegen, die graf Eberhart von Wirtenberg und graf Ulrich sein sun 2 in die stete dez pûnds in Swaben gelten sullen: daz der von Wirtenberg dorzû geben sol hern Sweykker d von Gundelpfingen, so haben die stet darzu geben Wernher Hürnbekkene von Rewtlingen, und die zwen sullen ain gemain! man sein und sullen in dorůmb tag bescheiden wo sie dann hin wollen uf nû den zwelften tag noch weihenachten. und da sol der von Wirtenberg den steten alle ir verbriefte und unlaugenbere schulde verguten vergewissen und vermachen mit den zwain slossen Beblingen bûrg und stat und Sindelpfingen 4 der stat und dorzů mit solchen guten und nutzen als sich danne die vorgenanten zwen man bekennent s daz die stet ûmb ir schulde h und zins wol versorgt und versichert sein. 5 und waz auch dieselben zwen dorůmbe sprechen und sich ûmb die sicherheit und gewisheit erkennent, daz sol der von Wirtenberg volfuren und tûn; so sullen! die stete auch dabei beleiben. und wem auch dieselben k zwen man die vorgenanten zwei slozze und auch die andern pfant haissent einantwürten, gemainen steten odir den schuldigern, daz sol der von Wirtenberg aber volfüren. und sol auch also dieselb schulde uf der vorgenanten sicherheit bestan fünf jar, daz er ie von fünfzehen gulden dez haubtgûts ein gulden alle jar zu zins beweisen und schaffen sol. 6 und wenn sich dieselben fünf jar verrukkent, wer danne daz die vorgenant schulde dannoch nicht genzlichen bezalt were, wie ez dann dor- nach dorûmb bestan sullm umb die schulde die dannoch unvergolten stûnde, daz sol auch uf den vorgenanten zwein mannen bestan, und sullen daz" auch uf den 35 vorgenanten tag awsrichten. wer’ aber daz der von Wirtenberg inerhalb° der vor- 1388 Jan. 6 40 a) B disen. b) B dornstags vor aller hailigen tag [Okt. 31]. c) B usgerett. d) B Swigern von Gundel- fingen. e) B Hurnbogen. 1) add. B. g) Berkennen. h) B schuld und zinse. i) B add. ouch. k) B die vorgnanten z. m. d. ognanten. 1) B schuldnern. m) B solle. n) B€och daz uf dem. o) B iennerhalb. an) A abgekürst inges, B insigeln. bb) unsers punds de. A, add. B, fehlt auch bei Wencker. cc) A mil Ab- kürzung diss. brieffs, B disen brief. dd) de. B. ee) L am erichstag. ff) L ed. 1612 Matthies, so hat auch W in der Uberschrift Mathis. gg) A fügt unverständlich bei in ut supra etc. 45 1 Datum genauer am Schlußs. Die Uberschrift fehlt in B. 2 Vgl. nr. 319 die Anm. zu art. 2 und den art. 1. 3 Böblingen zwei Meilen S.W. ron Stuttgart. 4 Sindelfingen unweit Böblingen in nördlicher Richtung. 5 Im großten weißsen Buch des Buseler St.-Archivs steht unmittelbar hinter der Mergenth. Stallung von gleicher Hand, mit einem nota am Rande: nota. so sint daz dú phand, die der von Wirtemberg den stetten in Swaben umb ir schulde inseczent wirt, Beblingen burg und stat und Sindelfingen die stat, ſol. 54b. 6 Vgl. den Zinsfußt in nr. 311 art. 8a.
D. Mergentheimer Stallung und andere Abreden daselbst. 595 5 ren dem Rômischen kûnig Wenczlaw und sigeln, aa die wir, vor uns unde alle ander 1387 Nov. 5 stete unsers punds bb unde wer zû uns uns in unser einung sint, an disem à brief darin gehort, an dissen brief ce gebrüchen, gebruchen, der geben ist zu Mergentheim der geben ist zû Mergetheim dez neh- nach Crists gepurt drewzenhundert jar stendd dinstages ee vor sente Martins " dage 1387 und in dem sibenundachczigsten jar dez anno domini 1387. s5 nehsten dienstags nach aller heiligen tag.b Nov. 5 325. Ubereinkunft der Herren und Städte in Betreff der von Graf Eberhard III und 1387 seinem Sohne Ulrich IV von Wirtemberg an die Städte des Schwäbischen Bundes zu leistenden Zahlung. 1387 Nov. 5 Mergentheim. Nov. 5 10 A aus Núrnb. A.-Konserv. cod. 673 (außen 248) fol. 49b — 50b cop. mb. coaer. B coll. Ulm. St.-Bibl. Ulmensia cod. nr. 5577 fol. 23ab cop. coaev. 45 20 25 30 Teiding die zû Mergenthem geschahen Martini 1 anno 87. Ez ist zû wissen: daz die fûrsten herren und stete, die itzûnt zů Mergenthem bei einander gewesen sind, also geteidingtc haben von der schuld und gûlt wegen, die graf Eberhart von Wirtenberg und graf Ulrich sein sun 2 in die stete dez pûnds in Swaben gelten sullen: daz der von Wirtenberg dorzû geben sol hern Sweykker d von Gundelpfingen, so haben die stet darzu geben Wernher Hürnbekkene von Rewtlingen, und die zwen sullen ain gemain! man sein und sullen in dorůmb tag bescheiden wo sie dann hin wollen uf nû den zwelften tag noch weihenachten. und da sol der von Wirtenberg den steten alle ir verbriefte und unlaugenbere schulde verguten vergewissen und vermachen mit den zwain slossen Beblingen bûrg und stat und Sindelpfingen 4 der stat und dorzů mit solchen guten und nutzen als sich danne die vorgenanten zwen man bekennent s daz die stet ûmb ir schulde h und zins wol versorgt und versichert sein. 5 und waz auch dieselben zwen dorůmbe sprechen und sich ûmb die sicherheit und gewisheit erkennent, daz sol der von Wirtenberg volfuren und tûn; so sullen! die stete auch dabei beleiben. und wem auch dieselben k zwen man die vorgenanten zwei slozze und auch die andern pfant haissent einantwürten, gemainen steten odir den schuldigern, daz sol der von Wirtenberg aber volfüren. und sol auch also dieselb schulde uf der vorgenanten sicherheit bestan fünf jar, daz er ie von fünfzehen gulden dez haubtgûts ein gulden alle jar zu zins beweisen und schaffen sol. 6 und wenn sich dieselben fünf jar verrukkent, wer danne daz die vorgenant schulde dannoch nicht genzlichen bezalt were, wie ez dann dor- nach dorûmb bestan sullm umb die schulde die dannoch unvergolten stûnde, daz sol auch uf den vorgenanten zwein mannen bestan, und sullen daz" auch uf den 35 vorgenanten tag awsrichten. wer’ aber daz der von Wirtenberg inerhalb° der vor- 1388 Jan. 6 40 a) B disen. b) B dornstags vor aller hailigen tag [Okt. 31]. c) B usgerett. d) B Swigern von Gundel- fingen. e) B Hurnbogen. 1) add. B. g) Berkennen. h) B schuld und zinse. i) B add. ouch. k) B die vorgnanten z. m. d. ognanten. 1) B schuldnern. m) B solle. n) B€och daz uf dem. o) B iennerhalb. an) A abgekürst inges, B insigeln. bb) unsers punds de. A, add. B, fehlt auch bei Wencker. cc) A mil Ab- kürzung diss. brieffs, B disen brief. dd) de. B. ee) L am erichstag. ff) L ed. 1612 Matthies, so hat auch W in der Uberschrift Mathis. gg) A fügt unverständlich bei in ut supra etc. 45 1 Datum genauer am Schlußs. Die Uberschrift fehlt in B. 2 Vgl. nr. 319 die Anm. zu art. 2 und den art. 1. 3 Böblingen zwei Meilen S.W. ron Stuttgart. 4 Sindelfingen unweit Böblingen in nördlicher Richtung. 5 Im großten weißsen Buch des Buseler St.-Archivs steht unmittelbar hinter der Mergenth. Stallung von gleicher Hand, mit einem nota am Rande: nota. so sint daz dú phand, die der von Wirtemberg den stetten in Swaben umb ir schulde inseczent wirt, Beblingen burg und stat und Sindelfingen die stat, ſol. 54b. 6 Vgl. den Zinsfußt in nr. 311 art. 8a.
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596 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 Nov. 5 genanten 3 frist ihtzit an der vorgeschriben schulde gebe b odir der schuldner keinen e ableite, daz sol man von im nemen, und sol auch im furbaz an haubtgût und an zins abgen. wer’ auch daz er daz vorgenant gelt vor dem zil halbs bezalte, wenn daz geschech, so sol man im seine slozze halbe widergeben. dorzů ist geredt d von der dreier sloz wegen Lipheim e 1 Lebenfels2 und Sternfels,3 daz die umb den 5 zins, als sie versatzt‘ sind, in pfandsweise bestan sullen zwei jar, daz in der zeit umb daz hawptgût nicht gemant werden sol. unds ze warem urkunde aller vorgeschriben sache so hant von baider taile bett wegen der hochgeborn furst und herre herzog Fridrich von gocz gnaden pfallenzgraffe bi Rine und herzog in Baigern und ouch der erwirdig herre der maister Tutsches ordens in Tutschen landen her h Hans von Stainnach burgermaister ze Regensburg und Peter Leowe burger ze Ulme iriwi insigel inwendig gedruket uf disen brief, der geben ist ze Mergenthain dez nechsten zinstags k vor sant Martins tag anno domini etc. 87. 10 (1388 326. Graf Eberhard III von Wirtemberg an Straßburg, beklagt sich über die Schwäbi- c. Jan. 6]) schen Städte, insbesondere über Eßlingen, wegen Nichtbeachtung der im Jahr 1387 15 zu Nürnberg und zu Mergentheim getroffenen Abreden. [1388 c. Jan. 64 ohne Ort.] Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri exc. 2, 490b — 491a. Graf Eberhard von Wirtemberg bericht Straßburg. Ir hant wol vernommen, wie fürsten herren und stadt nu nâchst zu Mergent- heim getedingt haben 5 zwischen uns und den Swâbischen stâdten von der schulde 20 wegen die wir in schuldig sind, und wie wir die vergůden solten. ist dorumb ein tag uberkommen gen Rotenburg an dem Neckger," der aber ime gar stumpf wider- botten worden, dafs in gar unzimlich€ dunkt, wan wir gern bi den tedingen bliben wâren. so wollen auch die von Esselingen ime die vogti zu Nallingen nit volgen laſsen, als vormals zu Nûremberg" vor dem kaiser und auch nu nâchst zu 25 Mergentheim8 getedingt und beret ist. solches embietet er, ob hernach brüch oder invâlle davon beschâhen oder uferstûnden, daſs die stadt doch wisse daſs efs seinethalben nit erwunden seie. 1387 Okt. 5 bis Nov. 16 E. Städtische Gesandtschaften. 327. Gesandtschafts-Kosten Frankfurts. 1387 Okt. 5 bis Nov. 16. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegen. 30 1387 Okt. 5 [1] Sabb. post Michah.:" 32 gulden 7 sh. virzerte Henrich von Holtzhûsen 16 dage mit funf pherden gein Spire, alse der bûnd da rechenunge ted, unde vor- a) B vorgeschriben f. i. a. d. vorgnanten. b) B gebe oder gelt? c) B dehainen. d) B berett. e) B Liphain Leowenfels und Sternensels, A hat Liph. und Lebnsels mit Abkürzungsseichen. f) B vor gesetzet. g) Und 35 — 87. ist aus B genommen, A hat nur ganz kurz mit urkund ditz briefs etc. versigelt etc., geben zü Mergent- heim feria 3 ante Martini anno 87. h) Bhern. i) B jirw. k) Müllner in den ungedruckten Annalen hat Milt- woch statt des Dinstags im Datum seines Aussugs. 1) cod. unziclich. 1 Leipheim zwischen Ulm und Günzburg rechts der Donau. 2 Leofels s. von Gerabronn links der Jaxt. 3 Sternenfels o.n. ö. von Knittlingen, n. von Maulbronn. 4 Da der auf 6. Jan. 1388 bestimmte Rotenburger Tag (s. die übernächste nt.) der Angabe des Briefs nach widerboten worden ist, so fallt dieser Brief selbst wol um dieselbe Zeit, jedenfalls nach 5. Nov. 1387. 5 Hier ist nicht 1386 Aug. 3 nr. 289, sondern 1387 Nor. 5 nr. 325 gemeint. 6 Ist der in nr. 325 auƒ 6. Jan. 1388 noch ohne Bestimmung des Orts angesetzte Tag. 7 1387 zwischen Juli 1 und 25 nr. 311 und 312, und 1387 Juli 30 nr. 313. Der Ausdruck kaiser ist o. Zw. Wencker's Schuld, Wenzel ist gemeint. 8 Also kam auch auf dem Mergentheimer RT. vom Okt. und Nor. 1387 der Streit um dic Vogtei Nellin- 45 gen wider vor. 9 Die Frankfurter Stadtrechnung 1387 Sept. 28 (sabb. ante Michah.) hat unter der Rubrik uzgebin 40
596 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 1387 Nov. 5 genanten 3 frist ihtzit an der vorgeschriben schulde gebe b odir der schuldner keinen e ableite, daz sol man von im nemen, und sol auch im furbaz an haubtgût und an zins abgen. wer’ auch daz er daz vorgenant gelt vor dem zil halbs bezalte, wenn daz geschech, so sol man im seine slozze halbe widergeben. dorzů ist geredt d von der dreier sloz wegen Lipheim e 1 Lebenfels2 und Sternfels,3 daz die umb den 5 zins, als sie versatzt‘ sind, in pfandsweise bestan sullen zwei jar, daz in der zeit umb daz hawptgût nicht gemant werden sol. unds ze warem urkunde aller vorgeschriben sache so hant von baider taile bett wegen der hochgeborn furst und herre herzog Fridrich von gocz gnaden pfallenzgraffe bi Rine und herzog in Baigern und ouch der erwirdig herre der maister Tutsches ordens in Tutschen landen her h Hans von Stainnach burgermaister ze Regensburg und Peter Leowe burger ze Ulme iriwi insigel inwendig gedruket uf disen brief, der geben ist ze Mergenthain dez nechsten zinstags k vor sant Martins tag anno domini etc. 87. 10 (1388 326. Graf Eberhard III von Wirtemberg an Straßburg, beklagt sich über die Schwäbi- c. Jan. 6]) schen Städte, insbesondere über Eßlingen, wegen Nichtbeachtung der im Jahr 1387 15 zu Nürnberg und zu Mergentheim getroffenen Abreden. [1388 c. Jan. 64 ohne Ort.] Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri exc. 2, 490b — 491a. Graf Eberhard von Wirtemberg bericht Straßburg. Ir hant wol vernommen, wie fürsten herren und stadt nu nâchst zu Mergent- heim getedingt haben 5 zwischen uns und den Swâbischen stâdten von der schulde 20 wegen die wir in schuldig sind, und wie wir die vergůden solten. ist dorumb ein tag uberkommen gen Rotenburg an dem Neckger," der aber ime gar stumpf wider- botten worden, dafs in gar unzimlich€ dunkt, wan wir gern bi den tedingen bliben wâren. so wollen auch die von Esselingen ime die vogti zu Nallingen nit volgen laſsen, als vormals zu Nûremberg" vor dem kaiser und auch nu nâchst zu 25 Mergentheim8 getedingt und beret ist. solches embietet er, ob hernach brüch oder invâlle davon beschâhen oder uferstûnden, daſs die stadt doch wisse daſs efs seinethalben nit erwunden seie. 1387 Okt. 5 bis Nov. 16 E. Städtische Gesandtschaften. 327. Gesandtschafts-Kosten Frankfurts. 1387 Okt. 5 bis Nov. 16. Aus Frankf. St.-A. Rechnungsb. 1387 unter der Rubrik uzgebin zerünge von der stede wegen. 30 1387 Okt. 5 [1] Sabb. post Michah.:" 32 gulden 7 sh. virzerte Henrich von Holtzhûsen 16 dage mit funf pherden gein Spire, alse der bûnd da rechenunge ted, unde vor- a) B vorgeschriben f. i. a. d. vorgnanten. b) B gebe oder gelt? c) B dehainen. d) B berett. e) B Liphain Leowenfels und Sternensels, A hat Liph. und Lebnsels mit Abkürzungsseichen. f) B vor gesetzet. g) Und 35 — 87. ist aus B genommen, A hat nur ganz kurz mit urkund ditz briefs etc. versigelt etc., geben zü Mergent- heim feria 3 ante Martini anno 87. h) Bhern. i) B jirw. k) Müllner in den ungedruckten Annalen hat Milt- woch statt des Dinstags im Datum seines Aussugs. 1) cod. unziclich. 1 Leipheim zwischen Ulm und Günzburg rechts der Donau. 2 Leofels s. von Gerabronn links der Jaxt. 3 Sternenfels o.n. ö. von Knittlingen, n. von Maulbronn. 4 Da der auf 6. Jan. 1388 bestimmte Rotenburger Tag (s. die übernächste nt.) der Angabe des Briefs nach widerboten worden ist, so fallt dieser Brief selbst wol um dieselbe Zeit, jedenfalls nach 5. Nov. 1387. 5 Hier ist nicht 1386 Aug. 3 nr. 289, sondern 1387 Nor. 5 nr. 325 gemeint. 6 Ist der in nr. 325 auƒ 6. Jan. 1388 noch ohne Bestimmung des Orts angesetzte Tag. 7 1387 zwischen Juli 1 und 25 nr. 311 und 312, und 1387 Juli 30 nr. 313. Der Ausdruck kaiser ist o. Zw. Wencker's Schuld, Wenzel ist gemeint. 8 Also kam auch auf dem Mergentheimer RT. vom Okt. und Nor. 1387 der Streit um dic Vogtei Nellin- 45 gen wider vor. 9 Die Frankfurter Stadtrechnung 1387 Sept. 28 (sabb. ante Michah.) hat unter der Rubrik uzgebin 40
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E. Städtische Gesandtschaften. F. Anhang : Rheinischer Städtetag zu Worms. 597 5 werter gein Mergentheym umb die einmüdekeid zuschen fursten unde steden zue 1387 Okt. 5 irnůwen. [2] Sabb. ante Elizabeth: fünfzig gulden minner 1/2 gûlden virzerten Heinrich von Holtzhusen unde Bernhard Nyegebure mit achte pherden funfzehen tage gein Mergentheym umb die streckunge der einunge züschen fürsten a unde steden, unde auch mit unserm herren herzoge Ruprechte dem eltern zue redden von der von Cronenberg wegen. Nov. 16 328. Gesandtschafts-Kosten Nürnbergs. 1387 Okt. 2 bis Nov. 27. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Okt. 2 bis Nov. 27 [1] Fer. 4 post Michaelis: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Peter okt. 2 Haller teten zu der manung gen Gemunde und furbaz gen Rotenburg, do die fursten zû Mergentheim waren, mit allen sachen 100 lb. und 31 sh. hl. [2] Fer. 4 ante omnium sanctorum: item ez kost die vart, die Bertholt Be- Ou. 30 heim und Jobs Tetzel teten gen Rotenburg, do man die manung anderweid dahin 15 gelegt het, do die fürsten und herren zû Mergentheim warn, do sie ein ainung machten, uber daz man dem pûnt zûgeschriben hat, mit allen sachen 142 lb. und 7 sh. hlr. 1 [3] Feria 4 ante Andree: item dedimus uni b 71/2 sh. hl., der uns die abschrift Nov. 27 von Ulm braht, als sich fursten und stet zu Mergentheim geaint heten.2 10 20 F. Anhang: Rheinischer Städtetag zu Worms. 329. Worms an Straßburg, die in Mergentheim ausgebliebenen Gesandten der Stadt solle man nun auf 23. Nov. zu einem Rheinischen Städtetag nach Worms schicken. [1387 Nov. 10 Worms.] [1387 Nov. 10) Aus Stroßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 1, 114b. — des sint die fursten herren und der stede frunde itzt zuleste of demselben dage gewest zu Mergentheim, als der uberkommen wart, ane uwere frunde, die auch do gewest solten sin, als uns das unsere frunde die wir dar gesant hatten erzalt hant. und hant die fursten herren und der stede frunde of demselben lestem dage zu Mergentheim einer notteln von der einunge ubirkommen und dun zeichen, die auchc die fursten und die Swebischen stede versigelt hant. 3 doch so hant der stede frunde des bundes am Ryne einen ofzug daran ofgenommen of uch. derselben notteln senden wir uch eine ußsschrifte mit diesem unserm boden, daz sich uwer wisheid darnach wißse zu riechten. von derselben sachen wegen auch aller stede frunde unsers bundes am Ryne her zu Wormßs in unser stad kommen sollent of 35 sant Katherinen dag zu obende nehste kommet etc. 30 11387) Nov. 23 25 a) fúrsten? wol nicht. b) sc. nunccior c) scheint cher das c zu fehlen als ouch zu lesen. 40 zerünge von der stede wegen die Notiz: 101/2 gûl- den unde 2 sh. virzerten Gipel zum Eber unde Jeckel Lentzel mit koste unde schifflone funf dage gein Mentze, alse die kauflude an irem zolle ubir- nommen worden, unde vorwerter gein Oppinheym, alse der fursten herren unde stede frunde da waren von der zolle wegen uf dem Ryne. 1 Unter demselben Datum ib.: item dedimus uni nunccio 3 sh. hl., der uns ein brif von Mergent- heim braht. — item dedimus 11/2 lb. hl. durch got, do die ainung zwischen herren und steten zû Mergentheim geschach. 2 Die Mergentheimer Stallung rom 5. Nov. 1387 nr. 324. 3 Die Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387. 4 Vor obigem Stücke steht bei Wencker exc. 1,
E. Städtische Gesandtschaften. F. Anhang : Rheinischer Städtetag zu Worms. 597 5 werter gein Mergentheym umb die einmüdekeid zuschen fursten unde steden zue 1387 Okt. 5 irnůwen. [2] Sabb. ante Elizabeth: fünfzig gulden minner 1/2 gûlden virzerten Heinrich von Holtzhusen unde Bernhard Nyegebure mit achte pherden funfzehen tage gein Mergentheym umb die streckunge der einunge züschen fürsten a unde steden, unde auch mit unserm herren herzoge Ruprechte dem eltern zue redden von der von Cronenberg wegen. Nov. 16 328. Gesandtschafts-Kosten Nürnbergs. 1387 Okt. 2 bis Nov. 27. Aus Nürnb. A.-Konserv. Stadtrechnung von 1387, im Auszug. 1387 Okt. 2 bis Nov. 27 [1] Fer. 4 post Michaelis: item ez kost die vart, die Bertholt Beheim und Peter okt. 2 Haller teten zu der manung gen Gemunde und furbaz gen Rotenburg, do die fursten zû Mergentheim waren, mit allen sachen 100 lb. und 31 sh. hl. [2] Fer. 4 ante omnium sanctorum: item ez kost die vart, die Bertholt Be- Ou. 30 heim und Jobs Tetzel teten gen Rotenburg, do man die manung anderweid dahin 15 gelegt het, do die fürsten und herren zû Mergentheim warn, do sie ein ainung machten, uber daz man dem pûnt zûgeschriben hat, mit allen sachen 142 lb. und 7 sh. hlr. 1 [3] Feria 4 ante Andree: item dedimus uni b 71/2 sh. hl., der uns die abschrift Nov. 27 von Ulm braht, als sich fursten und stet zu Mergentheim geaint heten.2 10 20 F. Anhang: Rheinischer Städtetag zu Worms. 329. Worms an Straßburg, die in Mergentheim ausgebliebenen Gesandten der Stadt solle man nun auf 23. Nov. zu einem Rheinischen Städtetag nach Worms schicken. [1387 Nov. 10 Worms.] [1387 Nov. 10) Aus Stroßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 1, 114b. — des sint die fursten herren und der stede frunde itzt zuleste of demselben dage gewest zu Mergentheim, als der uberkommen wart, ane uwere frunde, die auch do gewest solten sin, als uns das unsere frunde die wir dar gesant hatten erzalt hant. und hant die fursten herren und der stede frunde of demselben lestem dage zu Mergentheim einer notteln von der einunge ubirkommen und dun zeichen, die auchc die fursten und die Swebischen stede versigelt hant. 3 doch so hant der stede frunde des bundes am Ryne einen ofzug daran ofgenommen of uch. derselben notteln senden wir uch eine ußsschrifte mit diesem unserm boden, daz sich uwer wisheid darnach wißse zu riechten. von derselben sachen wegen auch aller stede frunde unsers bundes am Ryne her zu Wormßs in unser stad kommen sollent of 35 sant Katherinen dag zu obende nehste kommet etc. 30 11387) Nov. 23 25 a) fúrsten? wol nicht. b) sc. nunccior c) scheint cher das c zu fehlen als ouch zu lesen. 40 zerünge von der stede wegen die Notiz: 101/2 gûl- den unde 2 sh. virzerten Gipel zum Eber unde Jeckel Lentzel mit koste unde schifflone funf dage gein Mentze, alse die kauflude an irem zolle ubir- nommen worden, unde vorwerter gein Oppinheym, alse der fursten herren unde stede frunde da waren von der zolle wegen uf dem Ryne. 1 Unter demselben Datum ib.: item dedimus uni nunccio 3 sh. hl., der uns ein brif von Mergent- heim braht. — item dedimus 11/2 lb. hl. durch got, do die ainung zwischen herren und steten zû Mergentheim geschach. 2 Die Mergentheimer Stallung rom 5. Nov. 1387 nr. 324. 3 Die Mergentheimer Stallung rom 5. Nor. 1387. 4 Vor obigem Stücke steht bei Wencker exc. 1,
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598 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 11387 330. Straßburg an Mainz, betr. den Wormser Tag des Rheinischen Städtebunds auf vor Nov. 22/25. Nov. wegen Verlängerung der Heidelberger Stallung. [1387 vor Nov. 22 Straßburg 1.] Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 2, 491a. 11387] Nov. 25 Tag zu Wormbs auf sant Catherinen tag, auf welchem unterredung gehalten worden von der einung wegen, die fürsten und herren mit den städten des Rhei- 5 nischen bunts haben, die zu erstrecken und zu erlengern. auf welchen tag Straßburg ire botten viler unmusse halben und sonderlich auch wegen streits mit denen von Speir nicht gesandt haben, schreiben aber der stadt Meintz dafs sie dieselbe mit den fürsten gern halten wollen die zile uss. [1387 331. Worms an Straßburg, die Städteboten wollen zu Worms einige Tage auf die ver- 10 Nov. 22 sagten Straßburger Gesandten warten, die man doch sofort schicken möge. [1387] Nov. 22 [Worms]. Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 1, 191a. 11387] Die stadt Wormbs an Straßburg. lieben frunde und eitgenoßen. als aller stede frunde des bundes am Ryne und in Swaben uwere und unsere eitgenoßen of 15 sant Katherinen dag schierste koment her zu Worms in unser stad kommende wer- dent als von der einunge wegen zwuschen den fürsten herren und steden, die zu erstrecken und zu erlengern in der maßsen als die nottel besaget die zu Mergentheim zunehste begriffen ist, der wir uch ein ufschrift gesant haben: darof ir uns ge- schriben hant in uwerm briefe, das ir die einunge die ir mit den fursten und herren 20 itzunt hant gern halten wollent die ziele derselben vereinunge ußs, aber ir sit zu disen ziden mit ernstlichen unmüssen beladen daz ir itzunt uwere erbere bodten of den vorgenanten dag her gein Wormßs nit gesenden mogent wand ir der uwern nu zumale bi uch wole bedorfent: han wir wole verstanden. und herumb bitten wir uch flißlich, daz ir auch uwere erbere frunde zu stunt herabe bi unſs senden wollend 25 zu der andern stetde frunde, die auch der uwern bi uns warten wollen dri dage €13s7j oder viere, die sachen und auch andere ehaftige sachen ußszudragen die die stede Nov. 22 und das lant antreffent. datum feria sexta post Elyzabeth lantgravie.2 Nov. 25 114ab noch das folgende Wie aus dem Brief der Stadt Wormßs an Straßburg dat. dominica ante Martini episcopi geschrieben zu ersehen, so haben etliche Reinische Städt sonderlich [d. h. außer] Straßburg ihre Botten auf dem ersten Tag zu Mer- gentheim gehabt, welcher auf den Sontag nach dem heiligen obersten Tag [ist Wenckers Zuthat, welcher hier den Mergentheimer Tag vom 12. Jan. 1388 mit dem Mergentheimer Stallungstag rom 5. Nov. 1387 terwechselt] alda gehalten worden, und den Dag, welcher zum andermmal gen Mergentheim angesetzt und uberkommen worden von Fursten Herren und Stetde-frunde „dag [nicht wol daz] of hulfen nemen, hieran schließt sich dann das obige mit Anführungszeichen an den Zeilenanfängen wie vor dem Worte dag bis zum Schlusse. Es scheint von einer Aufforderung an die Städte „den Tag aufnehmen zu helfen" die Rede zu sein, doch bleibt der ganze Satz unvollendet und unklar. Man sicht aber aus Wen- ckers Worten daß der obige Brief am 10. Nov. 1387 geschrieben wurde, denn das Jahr ist an sich un- zweifelhaft durch den Zusammenhang. 1 Am Schluß des Stückes sicht man erst, daßt es ein Auszug aus einem Briefe ist. Derselbe lag auch 30 Wencker ohne Zweifel nur in einem Concept oder einer Abschrift vor, da er von der Stadt Straßburg aus- gieng und dort wol in einem Kopialbuch erhalten war. Dieser Brief ist, wie hier an Mainz, so offenbar auch an Worms geschrieben worden, oder doch ein ähn- licher, rgl. den Wortlaut in nr. 331 wo von einem solchen Briefe an Worms die Rede ist. Nimmt man an daß der nach Worms wie der nach Mainz ge- richtete ziemiich zu gleicher Zeit abgegangen sein wer- den und daß der nach Worms abgegangene jedenfalls 40 vor nr. 331 als seine Beantwortung fällt, so wird auch der an Mainz gerichtete vor nr. 331, also ror den 22. Nov., zu setzen sein, und ohne Zweifel nach nr. 329, d. h. nach 10. Norember. Das Jahr ist aus Inhalt und Zusammenhang unzweifelhaft, Wencker 45 hat am Rande nur beigefügt 138... 2 Wencker setzt am Schlusse des Datums noch bei 138...., offenbar hatte seine Forlage keine Jahres- angabe, der Inhalt ergibt aber durch die Beziehung auf die Mergentheimer Stallung unſehlbar 1387. 35 50
598 Reichstag zu Mergentheim im Okt. und Nov. 1387. 11387 330. Straßburg an Mainz, betr. den Wormser Tag des Rheinischen Städtebunds auf vor Nov. 22/25. Nov. wegen Verlängerung der Heidelberger Stallung. [1387 vor Nov. 22 Straßburg 1.] Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 2, 491a. 11387] Nov. 25 Tag zu Wormbs auf sant Catherinen tag, auf welchem unterredung gehalten worden von der einung wegen, die fürsten und herren mit den städten des Rhei- 5 nischen bunts haben, die zu erstrecken und zu erlengern. auf welchen tag Straßburg ire botten viler unmusse halben und sonderlich auch wegen streits mit denen von Speir nicht gesandt haben, schreiben aber der stadt Meintz dafs sie dieselbe mit den fürsten gern halten wollen die zile uss. [1387 331. Worms an Straßburg, die Städteboten wollen zu Worms einige Tage auf die ver- 10 Nov. 22 sagten Straßburger Gesandten warten, die man doch sofort schicken möge. [1387] Nov. 22 [Worms]. Aus Straßb. Sem.-Bibl. Wenckeri excerpta 1, 191a. 11387] Die stadt Wormbs an Straßburg. lieben frunde und eitgenoßen. als aller stede frunde des bundes am Ryne und in Swaben uwere und unsere eitgenoßen of 15 sant Katherinen dag schierste koment her zu Worms in unser stad kommende wer- dent als von der einunge wegen zwuschen den fürsten herren und steden, die zu erstrecken und zu erlengern in der maßsen als die nottel besaget die zu Mergentheim zunehste begriffen ist, der wir uch ein ufschrift gesant haben: darof ir uns ge- schriben hant in uwerm briefe, das ir die einunge die ir mit den fursten und herren 20 itzunt hant gern halten wollent die ziele derselben vereinunge ußs, aber ir sit zu disen ziden mit ernstlichen unmüssen beladen daz ir itzunt uwere erbere bodten of den vorgenanten dag her gein Wormßs nit gesenden mogent wand ir der uwern nu zumale bi uch wole bedorfent: han wir wole verstanden. und herumb bitten wir uch flißlich, daz ir auch uwere erbere frunde zu stunt herabe bi unſs senden wollend 25 zu der andern stetde frunde, die auch der uwern bi uns warten wollen dri dage €13s7j oder viere, die sachen und auch andere ehaftige sachen ußszudragen die die stede Nov. 22 und das lant antreffent. datum feria sexta post Elyzabeth lantgravie.2 Nov. 25 114ab noch das folgende Wie aus dem Brief der Stadt Wormßs an Straßburg dat. dominica ante Martini episcopi geschrieben zu ersehen, so haben etliche Reinische Städt sonderlich [d. h. außer] Straßburg ihre Botten auf dem ersten Tag zu Mer- gentheim gehabt, welcher auf den Sontag nach dem heiligen obersten Tag [ist Wenckers Zuthat, welcher hier den Mergentheimer Tag vom 12. Jan. 1388 mit dem Mergentheimer Stallungstag rom 5. Nov. 1387 terwechselt] alda gehalten worden, und den Dag, welcher zum andermmal gen Mergentheim angesetzt und uberkommen worden von Fursten Herren und Stetde-frunde „dag [nicht wol daz] of hulfen nemen, hieran schließt sich dann das obige mit Anführungszeichen an den Zeilenanfängen wie vor dem Worte dag bis zum Schlusse. Es scheint von einer Aufforderung an die Städte „den Tag aufnehmen zu helfen" die Rede zu sein, doch bleibt der ganze Satz unvollendet und unklar. Man sicht aber aus Wen- ckers Worten daß der obige Brief am 10. Nov. 1387 geschrieben wurde, denn das Jahr ist an sich un- zweifelhaft durch den Zusammenhang. 1 Am Schluß des Stückes sicht man erst, daßt es ein Auszug aus einem Briefe ist. Derselbe lag auch 30 Wencker ohne Zweifel nur in einem Concept oder einer Abschrift vor, da er von der Stadt Straßburg aus- gieng und dort wol in einem Kopialbuch erhalten war. Dieser Brief ist, wie hier an Mainz, so offenbar auch an Worms geschrieben worden, oder doch ein ähn- licher, rgl. den Wortlaut in nr. 331 wo von einem solchen Briefe an Worms die Rede ist. Nimmt man an daß der nach Worms wie der nach Mainz ge- richtete ziemiich zu gleicher Zeit abgegangen sein wer- den und daß der nach Worms abgegangene jedenfalls 40 vor nr. 331 als seine Beantwortung fällt, so wird auch der an Mainz gerichtete vor nr. 331, also ror den 22. Nov., zu setzen sein, und ohne Zweifel nach nr. 329, d. h. nach 10. Norember. Das Jahr ist aus Inhalt und Zusammenhang unzweifelhaft, Wencker 45 hat am Rande nur beigefügt 138... 2 Wencker setzt am Schlusse des Datums noch bei 138...., offenbar hatte seine Forlage keine Jahres- angabe, der Inhalt ergibt aber durch die Beziehung auf die Mergentheimer Stallung unſehlbar 1387. 35 50
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. Die mit einem * bezeichneten Stücke sind nicht vollständig, sondern nur als Regest Auszug oder Bruchstück mitgetheilt. Vgl. über dieses chronologische Verzeichnis das Vorwort p. LXXXIII. 1310 Okt. 11 Lausanne. K. Heinrich VII macht P. Clemens V eidl. Zusagen vor der Kaiserkrönung, in nr. 83 . . . p. 132 1312 Juli 6 Rom. K. Heinrich VII bestätigt P. Clemens V dief eidlich nach der Kaiserkrönung, in nr. 83 . . . . p. 131 1350 Nov. 30 Ulmo. J. Die Reichsstädte verabreden sich für den Landfrieden und K. Karls IV Todesfall . . . p. 57 nt. 2 1351 Jan. 31 o O. Pfalzgr. Rudolf II verspricht Erzb. Gerlach von Mainz Gemeinsamkeit bei der Königswahl * . p. 47 nt. 1 Feb. 2 o. J. O. Erzb. Gerlach von Mainz verspricht Pf. Rudolf II zum König zu wählen u. a. m. *) 1360 Feb. 5 0. O. Windsheim verb. sich m. Nürnb. kft. Kais. u. Kön. miteinander zu huldigen * . p. 162 nt. (p. 58 nt.) Weißlenburg ebenso * . . . . . . . . . . 1366 Okt. 27 Nürnb. K. Karl IV fordert Kolmar zum Gehorsam auf gegen Hz. Wenzel Reichsverweser * . p. 185 nt. 1 Ebenso Konstanz *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367 Sept. 13 Prag. K. Karl IV. verbindet sich mit Nürnberg auf Lebenszeit nr. 27 . . . . . . . — von Vaters Tod bis zu neuer Königswahl nr. 28 . K. Wenzel K. Karl IV wie 1370 Mai 2 Heilbronn nr. 29 * . . . . [c. — Nürnb.] Nürnberg . . . . K. Wenzel — Apr. 23 Nördlingen nr. 30 *) [c. — Nürnb.]— 1368 Jan. 13 Nürnb. K. Karl IV. verbindet sich mit Rotenburg wie 1367 Sept. 13 mit Nürnberg sub nr. 31 Windsheim— Weißsenburg 14 erlaubt Nürnb. andre in den Bund von 1367 Sept. 13 nr. 27 aufzunchmen * p. 56 nt. 3 Weißlenburg verbindet sich mit K. Wenzel wie 1370 Apr. 23 Nördlingen nr. 32 *. . . . p. 60 15 [—] 20 0. O. Nürnberg Rotenburg . . . . . . p. 61 nt. 1 . Windsheim . . . . . . . . . . . . . Weißlenburg . . 25 Nürnb. K. Karl IV beurk. das Bündnis Nürnb. Rotenb. Windsh. Weißlenburgs mit ihm und Wenzel nr. 33 p. 60 Mrz. 31 Prag. K. Karl IV setzt ein Schiedsgericht ein für sich und Wenzel mit jenen 4 Städten *. . p. 60 nt. 3 Nov. 1 o. O. Hz. Wenzel v. Luxemburg als Reichsvikar errichtet einen neuen Zoll zu Höchst * . . . p. 245 nt. 2 p. 56 p. 57 p. 59 1370 Apr. 23 Nürnb. K. Karl IV verbindet sich mit Angsburg wie 1367 Sept. 13 mit Nürnberg sub nr. 34 * . p. 61 Biberach Dinkelsbühl Donauwörth Eblingen Gmünd —
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. Die mit einem * bezeichneten Stücke sind nicht vollständig, sondern nur als Regest Auszug oder Bruchstück mitgetheilt. Vgl. über dieses chronologische Verzeichnis das Vorwort p. LXXXIII. 1310 Okt. 11 Lausanne. K. Heinrich VII macht P. Clemens V eidl. Zusagen vor der Kaiserkrönung, in nr. 83 . . . p. 132 1312 Juli 6 Rom. K. Heinrich VII bestätigt P. Clemens V dief eidlich nach der Kaiserkrönung, in nr. 83 . . . . p. 131 1350 Nov. 30 Ulmo. J. Die Reichsstädte verabreden sich für den Landfrieden und K. Karls IV Todesfall . . . p. 57 nt. 2 1351 Jan. 31 o O. Pfalzgr. Rudolf II verspricht Erzb. Gerlach von Mainz Gemeinsamkeit bei der Königswahl * . p. 47 nt. 1 Feb. 2 o. J. O. Erzb. Gerlach von Mainz verspricht Pf. Rudolf II zum König zu wählen u. a. m. *) 1360 Feb. 5 0. O. Windsheim verb. sich m. Nürnb. kft. Kais. u. Kön. miteinander zu huldigen * . p. 162 nt. (p. 58 nt.) Weißlenburg ebenso * . . . . . . . . . . 1366 Okt. 27 Nürnb. K. Karl IV fordert Kolmar zum Gehorsam auf gegen Hz. Wenzel Reichsverweser * . p. 185 nt. 1 Ebenso Konstanz *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367 Sept. 13 Prag. K. Karl IV. verbindet sich mit Nürnberg auf Lebenszeit nr. 27 . . . . . . . — von Vaters Tod bis zu neuer Königswahl nr. 28 . K. Wenzel K. Karl IV wie 1370 Mai 2 Heilbronn nr. 29 * . . . . [c. — Nürnb.] Nürnberg . . . . K. Wenzel — Apr. 23 Nördlingen nr. 30 *) [c. — Nürnb.]— 1368 Jan. 13 Nürnb. K. Karl IV. verbindet sich mit Rotenburg wie 1367 Sept. 13 mit Nürnberg sub nr. 31 Windsheim— Weißsenburg 14 erlaubt Nürnb. andre in den Bund von 1367 Sept. 13 nr. 27 aufzunchmen * p. 56 nt. 3 Weißlenburg verbindet sich mit K. Wenzel wie 1370 Apr. 23 Nördlingen nr. 32 *. . . . p. 60 15 [—] 20 0. O. Nürnberg Rotenburg . . . . . . p. 61 nt. 1 . Windsheim . . . . . . . . . . . . . Weißlenburg . . 25 Nürnb. K. Karl IV beurk. das Bündnis Nürnb. Rotenb. Windsh. Weißlenburgs mit ihm und Wenzel nr. 33 p. 60 Mrz. 31 Prag. K. Karl IV setzt ein Schiedsgericht ein für sich und Wenzel mit jenen 4 Städten *. . p. 60 nt. 3 Nov. 1 o. O. Hz. Wenzel v. Luxemburg als Reichsvikar errichtet einen neuen Zoll zu Höchst * . . . p. 245 nt. 2 p. 56 p. 57 p. 59 1370 Apr. 23 Nürnb. K. Karl IV verbindet sich mit Angsburg wie 1367 Sept. 13 mit Nürnberg sub nr. 34 * . p. 61 Biberach Dinkelsbühl Donauwörth Eblingen Gmünd —
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600 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden únd Akten. 1370 Apr. 23 Niirnb. K. Karl IV verbindet sich mit Hall wie 1367 Sept. 18 mit Nürnberg sub nr. 34 * Kaufbeuren —— — ——— — ———— — — ———————— Kempten Leutkirch — Lindau Memmingen Nördlingen Rotweil Ulm Weil Wimpfen | ——— — ——— —————————————— К. Wenzel ——— — — ———- Augsburg —— sub nr. 35 Biberach — — — — — —— —————————— Dinkelsbühl Donauwörth — Ellingen Gmünd Hall Kaufbeuren Kempten Leutkirch —————— Lindan Memmingen Nôrdlingen Rotweil Ulm Weil Wimpfen —— [--] №гаНпрео — — — — — — К. Wenzel bis zur neuen Kónigswahl nr. 36 . Mai 2 [—] Heilbronn K. Karl [V auf dessen Lebenszeit nr. 37 1371 Jan. 10 Wittenberg. Saxen verabredet mit Brandenburg gemeinsame Konigawahl nr. 24. . . . . . . . p.48 Feb. 2 Niirnberg. K. Karls IV 4j. Landfriede in Franken Thiiringen Baiern * . . eos s p. 201 nt. 1 Jun. 20 Godesberg. Erzb. Frid. LII v. Kôln verspr. Erzb. Kuno II v, Trier Solidarität bei der Königewahl nr.9 p.931 Nov. 14 Frankfurt, Landfriede in der Wetterau auf Gebot K. Karls IY bis 1373 Jan.1 * (p. 201 nt. 1) p. 243 nt. 1 = © S | т ИИ | | | ИИ © o e S $ č z dú $ * X $ € & & * à 5 * ^*^ à * % 5 5g x x © Hi o z -— 25 Bauzen, K. Karl IV errichtet den Westfälischen Landfrieden bis auf Widerruf in nr. 296 . . , . p.935 1372 Aug. 8 Eßlingen. Nördlingen gelobt K. Karl IV für immer treuen Beistand gegen jedermann * . . . p. 63 nt.1 1373 Dec. 6 Prag. K. Karl IV und.K. Wenzel verbinden sich m. Kurmainz und B. Wirzb. wegen Kónigsw. u. a. m. nr. 1 p. 6 — 11 — bewilligt B. Gerhard von Wirzburg Zôlle und Ungelder * . . . . . . . p.6nt2 1874 Nov. 11 Mainz. K. Karl 1V macht Erzb, Kuno Il von Trier Versprechungen für dessen Wahlstimme nr. 3 . p. 11 M — ——- verspricht — — — Friede und Hilfe u. a. m. *. . . . . . p.13 nt1 verleiht ——————— eventuell Hammerstein * . . . . . . p.14 nt.2 Schünburg * Ce. -_— Limburg * ooo PER verlàngert ———— —— — — — — einen Moselzoll auf ewig * . . p. 16 nt. 2 — vergónnt —- —MF —m— — — — — 6 Ortschaften von Gf. Joh. v. Sponheim zu Jösen* p. 17 nt. 1 o — — —— verleiht — — ——— — — ——- Freiheit v. weltl. Gerichten für die Stiftsgüter * p. 18 nt. 3 widerruft das Gesetz betr. Frankfurt als ausschliesslichen Wahlort nr. 5 . . . p.22 Erzb. Kuno II v, Trier verspricht K. Karl IV seine- Wahlstimme für Wenzel nr. 4 . . . p. 1 — K. Karl IV verspricht Erzb, Friderich JIL v, Kóln Geld u. a. m, für seine Wahlstimme nr. 10 p. 32 — 14 nimmt ———— zum täglichen Tischgenossen nr. 11. . . p. 34 Dec. 8 Nürnb. Erzb. Ludwig v. Mainz verspricht seine Stimme zu Wenzels Konigewall nr. 2, . . p. 10 Gf. Eberh, v. Wirtemb. verspricht Karln u. Wenzeln ühnl. wie Dec, 24 Albr. v. Ostreich nr. TT * p. 64
600 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden únd Akten. 1370 Apr. 23 Niirnb. K. Karl IV verbindet sich mit Hall wie 1367 Sept. 18 mit Nürnberg sub nr. 34 * Kaufbeuren —— — ——— — ———— — — ———————— Kempten Leutkirch — Lindau Memmingen Nördlingen Rotweil Ulm Weil Wimpfen | ——— — ——— —————————————— К. Wenzel ——— — — ———- Augsburg —— sub nr. 35 Biberach — — — — — —— —————————— Dinkelsbühl Donauwörth — Ellingen Gmünd Hall Kaufbeuren Kempten Leutkirch —————— Lindan Memmingen Nôrdlingen Rotweil Ulm Weil Wimpfen —— [--] №гаНпрео — — — — — — К. Wenzel bis zur neuen Kónigswahl nr. 36 . Mai 2 [—] Heilbronn K. Karl [V auf dessen Lebenszeit nr. 37 1371 Jan. 10 Wittenberg. Saxen verabredet mit Brandenburg gemeinsame Konigawahl nr. 24. . . . . . . . p.48 Feb. 2 Niirnberg. K. Karls IV 4j. Landfriede in Franken Thiiringen Baiern * . . eos s p. 201 nt. 1 Jun. 20 Godesberg. Erzb. Frid. LII v. Kôln verspr. Erzb. Kuno II v, Trier Solidarität bei der Königewahl nr.9 p.931 Nov. 14 Frankfurt, Landfriede in der Wetterau auf Gebot K. Karls IY bis 1373 Jan.1 * (p. 201 nt. 1) p. 243 nt. 1 = © S | т ИИ | | | ИИ © o e S $ č z dú $ * X $ € & & * à 5 * ^*^ à * % 5 5g x x © Hi o z -— 25 Bauzen, K. Karl IV errichtet den Westfälischen Landfrieden bis auf Widerruf in nr. 296 . . , . p.935 1372 Aug. 8 Eßlingen. Nördlingen gelobt K. Karl IV für immer treuen Beistand gegen jedermann * . . . p. 63 nt.1 1373 Dec. 6 Prag. K. Karl IV und.K. Wenzel verbinden sich m. Kurmainz und B. Wirzb. wegen Kónigsw. u. a. m. nr. 1 p. 6 — 11 — bewilligt B. Gerhard von Wirzburg Zôlle und Ungelder * . . . . . . . p.6nt2 1874 Nov. 11 Mainz. K. Karl 1V macht Erzb, Kuno Il von Trier Versprechungen für dessen Wahlstimme nr. 3 . p. 11 M — ——- verspricht — — — Friede und Hilfe u. a. m. *. . . . . . p.13 nt1 verleiht ——————— eventuell Hammerstein * . . . . . . p.14 nt.2 Schünburg * Ce. -_— Limburg * ooo PER verlàngert ———— —— — — — — einen Moselzoll auf ewig * . . p. 16 nt. 2 — vergónnt —- —MF —m— — — — — 6 Ortschaften von Gf. Joh. v. Sponheim zu Jösen* p. 17 nt. 1 o — — —— verleiht — — ——— — — ——- Freiheit v. weltl. Gerichten für die Stiftsgüter * p. 18 nt. 3 widerruft das Gesetz betr. Frankfurt als ausschliesslichen Wahlort nr. 5 . . . p.22 Erzb. Kuno II v, Trier verspricht K. Karl IV seine- Wahlstimme für Wenzel nr. 4 . . . p. 1 — K. Karl IV verspricht Erzb, Friderich JIL v, Kóln Geld u. a. m, für seine Wahlstimme nr. 10 p. 32 — 14 nimmt ———— zum täglichen Tischgenossen nr. 11. . . p. 34 Dec. 8 Nürnb. Erzb. Ludwig v. Mainz verspricht seine Stimme zu Wenzels Konigewall nr. 2, . . p. 10 Gf. Eberh, v. Wirtemb. verspricht Karln u. Wenzeln ühnl. wie Dec, 24 Albr. v. Ostreich nr. TT * p. 64
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 601 1374 Dec. 24 Eger. Hz. Albr. III v. Östr. verspricht Karln und Wenzeln Anerkennung der Wahl des Letzteren nr. 39 p. 65 K. Karl IV verspricht Hz. Albr. III v. Östr. Belohnung für die Anerkennung Wenzels nr. 40 . . p. 66 25 — — nach s. Krönung alle Besitzungen etc. zu bestätigen p. 66 nt. 1 K. Wenzel — K. Karl IV beurk. dafs Bf. Frid. V ihm gegen Baiern helfen soll wegen Brandenburgs . p. 68 nt. 1 . . . p. 64 nt. 3 verschreibt Gräfin Katharinen von Wirtemberg Rheinzölle zu Selz * verspricht Karln und Wenzeln Anerkennung der Wall des Letzteren nr. 41 . . p. 68 — Bf. Frid. V nach seiner Krönung alle etc. Besitzungen etc. zu bestätigen nr. 42 p. 69 gelobt 4 Thüring. Lfn. nach s. Wahl Privil.-Erneurung und Kosten-Ersatz nr. 43 . . p. 70 — 27 — — 28 — 29 — Bf. Frid. V K. Wenzel — — 31 1375 . . . . p. 51 Jan. 17 Wittenberg. Hz. Wenzel v. Saxen verspricht seine Wahlstimme für Wenzel nr. 25 *) Feb. 12 Prag. K. Karl IV schlägt Pf. Rupr. I 50000 fl. auf dessen bisherige Reichspfandschaften nr. 16 . . p. 39 Kauf und Verpfändung von Reichslehen *. p. 40 nt. 1 . . vergönnt — verleiht u. III gewisse Ortschaften nr. 17 (erneuert 1376 Juli 6 p. LXXXV nt. 3) p. 40 diese vor Wenzels Wahl einzulösen nr. 18 . . . p. 42 gelobt . . . . . p. 41 nt. 1 . gebietet Kaiserslautern Huldigung für Ruprecht I und III *) Oppenheim — . . p. 44 bestätigt Ruprechten I das gemeine Reichsvikariat diesseits der Alpen nr. 19 — 14 — K. Wenzel verspricht: Bestätigung der Freiheiten der Pfalz nach s. Wahl * (p. LXXXVI nt.) p. 44 nt. 1 . . . . . . . . p. 45 22 Amberg. Pf. Ruprecht I verspricht seine Wahlstimme für Wenzel nr. 20 Pf. Ruprecht II und III versprechen eventuell ihre Wahlstimmen ebenso nr. 22 . . . . . p. 46 . . . . . . . p. 40 nt. 2 Pf. Ruprecht I und III huldigen K. Karln IV für Oppenheim *) 1376 . . Jan. 19—Dec. 27 Frankfurts Kosten bei Wahl und Krönung Wenzels nr. 59 . . . . . . . p. 85 Feb. 23 Avignon o. J. Pabst Greg. XI an [Erzb. Joh. v. Prag]: Florenz, Wahl Wenzels . . . . . . p. 94 nt. 1 Mrz. 6 Nürnb. K. Karl IV an P. Greg. XI, bittet für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit um beneplacitum etc. nr. 87 p. 140 — 26 . . . . p. 91 nt. 1 . Florenz, zu Gunsten der Kirche, Reichstag bevorstehend . P. Greg. XI, meldet den Vorbeschluss der Kurfürsten wegen Wenzels Wahl etc. nr. 60 p. 90 — 30 — bittet für Wenzels Wall zu Karls Lebzeit um benivolentia etc. nr. 73 p. 110 . . p. 92 nt. 5 — bannt die Florentiner wegen ihres Verfahrens gegen Reich und Kirche * Mai 3 Avignon. P. Gregor XI an K. Karl IV, gewährt dessen Bitte vom 6 März nr. 88 . . . . . . . . p. 141 gibt für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit licencia etc. * . p. 141 nt. 1 wegen Wahl und Krönung Wenzels nr. 61 . . . . . . . p. 93 [c. Mai 4 Avignon o. J.] Anweisung für den päbstl. Nuntius Probst Audibert von Pignans nr. 62 . . . . p. 95 [nach Mai 4 o. J. O.] Verhandlungen zwischen Karl IV und Probst Audibert nr. 63 . . . . . . . . . p. 98 Mai 7 Avignon. P. Greg. an K. Karl IV, gibt für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit beneplacitum etc. nr. 74 p. 111 Probst Audibert Nuntius, ordnet ihm Bisch. Johann von Agen bei nr. 65 . . p. 101 — 18 — item, und ertheilt Audibert Weisung nr. 66 . . . p. 102 O. J. — 20 p. 103 [c. Mai 18—20 Avignon o. J.] Anweisung für den päbstl. Nuntius Bisch. Johann von Agen nr. 67 . . . . [c. nach Mai 18—20 o. J. O.] Anfrage desselben über seine Anweisung, und Ergänzung der letzteren nr. 68 p. 105 Mai 23 Heidelberg. K. Karl IV an Straßsburg, bittet um Geleite für seine 2 Gesandten an die Kurie nr. 69 . p. 106 . . [Mai 24—29] Oppenheim. K. Wenzel bevollmächtigt seine 2 Gesandten zum Eid vor dem Pabst nr. 70 . . . . p. 164 [Mai 25 — Sept. 13]. Achens Kosten bei K. Wenzels Krönung nr. 100 . . . . . . . . . . [vor Mai 30 o. J. O. Strafsburgs Gesandte berichten der Stadt] Streit um den Kurmainzischen Stuhl * . p. 81 nt. 1 . . p. 20 nt. 1 Mai 31 Bacharach. K. Karl IV bestät. Erzb. Kuno II und Stift Trier alle Privilegien *. . . . — eine Pfandsumme wegen Wenzels Wahl nr. 6. . . . p. 23 erhöht — gebietet Stadt Boppard Huldigung für Kurtrier * . . . . . . . . p. 27 nt. 1 willigt dem Erzb. Kuno II v. Trier in die Inkorporation der Abtei Prüm nr. 7 . p. 29 p. 35 verspricht Erzb. Frid. III v. Köln Vortheile für den Fall der Wahl Wenzels nr. 12 Beistand u. Begünstigung geg. die Stadt nr. 13 p. 36 gelobt die Einsetzung der Gemeindebehörden nr. 14 p. 38 sichert Freih. v. weltl. Gerichten f. Güter u. Diener nr. 15 p. 39 verleiht Pf. Rupr. I ein Geleite zwischen Worms und Speier nr. 23 . . . . p. 47 — dasselbe, vermehrt * . . . . . . . . . p. 47 nt. 3 . gibt Pf. Rupr. I u. III Macht gen. Reichslehn zu verleihn * (p. LXXXVI nt.) p. 41 nt. 3 Juni 3 an Frankfurt, von der Versammlung zu Rense nr. 44 . . . . . . . . p. 71 — 9 Frankfurt. K. Wenzels Eid vor der Wahl, abgelegt vor Johann und Audibert Nuntien nr. 71 . . . p. 107 10 Notariats-Instrument über die Wahl Wenzels nr. 45 . . . . . . . . . . . p. 71 Deutsche Reichstags-Akten. 1. Apr. 4 . . 76
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 601 1374 Dec. 24 Eger. Hz. Albr. III v. Östr. verspricht Karln und Wenzeln Anerkennung der Wahl des Letzteren nr. 39 p. 65 K. Karl IV verspricht Hz. Albr. III v. Östr. Belohnung für die Anerkennung Wenzels nr. 40 . . p. 66 25 — — nach s. Krönung alle Besitzungen etc. zu bestätigen p. 66 nt. 1 K. Wenzel — K. Karl IV beurk. dafs Bf. Frid. V ihm gegen Baiern helfen soll wegen Brandenburgs . p. 68 nt. 1 . . . p. 64 nt. 3 verschreibt Gräfin Katharinen von Wirtemberg Rheinzölle zu Selz * verspricht Karln und Wenzeln Anerkennung der Wall des Letzteren nr. 41 . . p. 68 — Bf. Frid. V nach seiner Krönung alle etc. Besitzungen etc. zu bestätigen nr. 42 p. 69 gelobt 4 Thüring. Lfn. nach s. Wahl Privil.-Erneurung und Kosten-Ersatz nr. 43 . . p. 70 — 27 — — 28 — 29 — Bf. Frid. V K. Wenzel — — 31 1375 . . . . p. 51 Jan. 17 Wittenberg. Hz. Wenzel v. Saxen verspricht seine Wahlstimme für Wenzel nr. 25 *) Feb. 12 Prag. K. Karl IV schlägt Pf. Rupr. I 50000 fl. auf dessen bisherige Reichspfandschaften nr. 16 . . p. 39 Kauf und Verpfändung von Reichslehen *. p. 40 nt. 1 . . vergönnt — verleiht u. III gewisse Ortschaften nr. 17 (erneuert 1376 Juli 6 p. LXXXV nt. 3) p. 40 diese vor Wenzels Wahl einzulösen nr. 18 . . . p. 42 gelobt . . . . . p. 41 nt. 1 . gebietet Kaiserslautern Huldigung für Ruprecht I und III *) Oppenheim — . . p. 44 bestätigt Ruprechten I das gemeine Reichsvikariat diesseits der Alpen nr. 19 — 14 — K. Wenzel verspricht: Bestätigung der Freiheiten der Pfalz nach s. Wahl * (p. LXXXVI nt.) p. 44 nt. 1 . . . . . . . . p. 45 22 Amberg. Pf. Ruprecht I verspricht seine Wahlstimme für Wenzel nr. 20 Pf. Ruprecht II und III versprechen eventuell ihre Wahlstimmen ebenso nr. 22 . . . . . p. 46 . . . . . . . p. 40 nt. 2 Pf. Ruprecht I und III huldigen K. Karln IV für Oppenheim *) 1376 . . Jan. 19—Dec. 27 Frankfurts Kosten bei Wahl und Krönung Wenzels nr. 59 . . . . . . . p. 85 Feb. 23 Avignon o. J. Pabst Greg. XI an [Erzb. Joh. v. Prag]: Florenz, Wahl Wenzels . . . . . . p. 94 nt. 1 Mrz. 6 Nürnb. K. Karl IV an P. Greg. XI, bittet für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit um beneplacitum etc. nr. 87 p. 140 — 26 . . . . p. 91 nt. 1 . Florenz, zu Gunsten der Kirche, Reichstag bevorstehend . P. Greg. XI, meldet den Vorbeschluss der Kurfürsten wegen Wenzels Wahl etc. nr. 60 p. 90 — 30 — bittet für Wenzels Wall zu Karls Lebzeit um benivolentia etc. nr. 73 p. 110 . . p. 92 nt. 5 — bannt die Florentiner wegen ihres Verfahrens gegen Reich und Kirche * Mai 3 Avignon. P. Gregor XI an K. Karl IV, gewährt dessen Bitte vom 6 März nr. 88 . . . . . . . . p. 141 gibt für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit licencia etc. * . p. 141 nt. 1 wegen Wahl und Krönung Wenzels nr. 61 . . . . . . . p. 93 [c. Mai 4 Avignon o. J.] Anweisung für den päbstl. Nuntius Probst Audibert von Pignans nr. 62 . . . . p. 95 [nach Mai 4 o. J. O.] Verhandlungen zwischen Karl IV und Probst Audibert nr. 63 . . . . . . . . . p. 98 Mai 7 Avignon. P. Greg. an K. Karl IV, gibt für Wenzels Wahl zu Karls Lebzeit beneplacitum etc. nr. 74 p. 111 Probst Audibert Nuntius, ordnet ihm Bisch. Johann von Agen bei nr. 65 . . p. 101 — 18 — item, und ertheilt Audibert Weisung nr. 66 . . . p. 102 O. J. — 20 p. 103 [c. Mai 18—20 Avignon o. J.] Anweisung für den päbstl. Nuntius Bisch. Johann von Agen nr. 67 . . . . [c. nach Mai 18—20 o. J. O.] Anfrage desselben über seine Anweisung, und Ergänzung der letzteren nr. 68 p. 105 Mai 23 Heidelberg. K. Karl IV an Straßsburg, bittet um Geleite für seine 2 Gesandten an die Kurie nr. 69 . p. 106 . . [Mai 24—29] Oppenheim. K. Wenzel bevollmächtigt seine 2 Gesandten zum Eid vor dem Pabst nr. 70 . . . . p. 164 [Mai 25 — Sept. 13]. Achens Kosten bei K. Wenzels Krönung nr. 100 . . . . . . . . . . [vor Mai 30 o. J. O. Strafsburgs Gesandte berichten der Stadt] Streit um den Kurmainzischen Stuhl * . p. 81 nt. 1 . . p. 20 nt. 1 Mai 31 Bacharach. K. Karl IV bestät. Erzb. Kuno II und Stift Trier alle Privilegien *. . . . — eine Pfandsumme wegen Wenzels Wahl nr. 6. . . . p. 23 erhöht — gebietet Stadt Boppard Huldigung für Kurtrier * . . . . . . . . p. 27 nt. 1 willigt dem Erzb. Kuno II v. Trier in die Inkorporation der Abtei Prüm nr. 7 . p. 29 p. 35 verspricht Erzb. Frid. III v. Köln Vortheile für den Fall der Wahl Wenzels nr. 12 Beistand u. Begünstigung geg. die Stadt nr. 13 p. 36 gelobt die Einsetzung der Gemeindebehörden nr. 14 p. 38 sichert Freih. v. weltl. Gerichten f. Güter u. Diener nr. 15 p. 39 verleiht Pf. Rupr. I ein Geleite zwischen Worms und Speier nr. 23 . . . . p. 47 — dasselbe, vermehrt * . . . . . . . . . p. 47 nt. 3 . gibt Pf. Rupr. I u. III Macht gen. Reichslehn zu verleihn * (p. LXXXVI nt.) p. 41 nt. 3 Juni 3 an Frankfurt, von der Versammlung zu Rense nr. 44 . . . . . . . . p. 71 — 9 Frankfurt. K. Wenzels Eid vor der Wahl, abgelegt vor Johann und Audibert Nuntien nr. 71 . . . p. 107 10 Notariats-Instrument über die Wahl Wenzels nr. 45 . . . . . . . . . . . p. 71 Deutsche Reichstags-Akten. 1. Apr. 4 . . 76
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602 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1376 Juni 10 Frankfurt. Mf. Sigmund v. Brandenb. fordert auf zur Huldigung für Wenzel nr. 46 . . . . . p. 73 Erzb. Ludwig von Mainz * . . . . p. 72 sub nr. 46 Pfalzgraf Ruprecht I . . . . p. 73 Hz. Wenzel von Saxen * . . . . — K. Karl IV macht die Wahl Wenzels allgemein bekannt nr. 47 . . . . . . . . . p. 74 Hz. Otto IV von Baiern Kurfürst gelobt Treue Karln u. Wenzeln, den er gewählt, nr. 48 p. 75 K. Karl IV an P. Greg. XI, zeigt die Wahl K. Wenzels an u. s. w.; kürzeres Schreiben nr.81 p. 123 K. Wenzel an seine Gesandten, P. Greg. XI um Kaiserkrone bitten und ihm schwören nr. 77 p. 116 — P. Greg. XI, Gesandtschaftsvollmacht hiezu nr. 78 . . . . . . . . . p. 117 Erzb. Ludw. v. Mainz an P. Greg. XI, zeigt die Wahl Wenzels an u. s.w.; längeres Schr. nr.80 p. 120 Hz. Wenzel v. Saxen— sub nr.80* Mf. Sigm. v. Brandenb. Erzb. Ludw. v. Mainz ; kürzeres Schr. nr. 79 p. 119 Mf. Sigm. v. Brandenb. sub nr. 79* K. Karl IV bestätigt Hz. Wenzeln v. Saxen die Kur und ordnet die Nachfolge nr. 26 . p. 52 Kurmainz' Willebrief zu dieser Säxischen Goldnen Bulle * . . . . . . . . . p. 55 nt. 1 Kurkölns — p. 56 nt. 1 . . . . . . . . . Kurbrandenburgs- p. 56 nt. 2 . . . . . . [bald nach Juni 10 Frankf. o. J. O.] Joh. Pfaffenlap an Joh. Schilt, betr. Rense u. Frankfurt nr. 53 *) . . p. 80 [nach Juni 10 Frankfurt o. J. O.] Jeckelin Lentzelin an Straßb., betr. Wahl zu Frankfurt nr. 54 * . . . . p. 81 Jun. 11 Frankfurt. Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . p. 82 * Friedberg . . . . . p. 155 nt. 1 . . . . Erzb. Kuno II von Trier fordert auf zur Huldigung für Wenzel sub nr. 46 *) . . . . p. 73 Erzb. Friderich III v. Köln . . . Erzb. Ludwig von Mainz gelobt Treue dem von ihm gewählten Wenzel; deutsch nr. 49 . Erzb. Kuno II von Trier sub nr. 49* Erzb. Friedrich III v. Köln- Pfalzgraf Ruprecht I Hz. Wenzel von Saxen Erzb. Ludwig von Mainz Erzb. Kuno II von Trier Erzb. Friedrich III v. Köln Pfalzgraf Ruprecht I Hz. Wenzel von Saxen *) K. Karl IV gelobt Hilfe Erzb. Kuno II von Trier weg. Abstimmung nr. 51 . . . . . . p. 78 Erzb. Friedrich III v. Köln sub nr. 51 * Pfalzgraf Ruprecht I (p. LXXXVI nt. 3- K. Karl IV an P. Greg. XI, zeigt die Wahl König Wenzels an u. s. w.; längeres Schr. nr. 82 p. 124 Erzb. Kuno II von Trier quittiert Karl und Wenzel über 40000 fl. nr. 8 . . . . . . p. 30 K. Larl IV schenkt Sifrid zum Paradis das jedesmalige Krönungspferd nr. 56 . . . . p. 83 K. Wenzels Eid nach der Wahl, abgelegt vor Thomas de Amanatis Nuntius nr. 83 . . p. 127 Dasselbe, mit Wegfall der Gewährleistung für den marchionatus Anchonitanus nr. 84 * . p. 136 [vor c. Jun. 20/25 Avignon o. O.] Anweisung für die Nuntien Joh. v. Agen und Audibert v. Pighans nr. 72 p. 108 ] Geheime Zusätze zu dieser Anweisung nr. 75. . . . . . . . . . . p. 112 Jun. 24 Frankfurt. K. Karl IV verspr. Frankf. Privill.-Bestätigung durch Wenzel nach Krönung nr. 58 . . p. 84 bezeugt Frankf. die Wenzeln geleistete Huldigung nr. 57 . . . . . . . — 26 verbietet allen Landrichtern Bürger von Schlettstadt vorzuladen * . . p. 79 nt. 5 — 27 gelobt Hilfe Hz. Otto IV v. Baiern Kurf. weg. Abstimm. sub nr. 51 * p. LXXXVI nt. 3 u. p. 78 — 28 an 7 Elsässische Städte, fordert auf zur Huldigung für Wenzel, in nr. 52 . . p. 79 Jul. 4 [Frankfurt] Der Rath der Stadt bürgt für Karl und Wenzel wegen einer Schuld * . . . . . p. 88 nt. 3 Ebenso wegen einer andern Schuld * . . . . . . . . . . . . . . . . . ] Ebenso wegen einer dritten Schuld * . . . . . . . . . . . . . . — 6 Achen. Die Stadt huldigt K. Wenzel vor dessen Krönung, lateinisch nr. 94 . . . . . . . . . p. 153 K. Wenzel belohnt Erzb. Friderich III v. Köln für Wahl und Krönung nr. 95 . . . . . . p. 156 verleiht — — die 1. Bitte in Köln und Straßburg * . p. 35 nt. 2 bestätigt die Freiheiten der Pfalz * . . . . . . . . . . . . . . p. 44 nt. 1 verleiht Pf. Ruprecht I die 1. Bitte in Speier und Worms *) . . p. 48 nt. 1 Schlettstadt. Die Stadt gelobt Sdislaw von Weitmül Gehorsam für K. Wenzel *. . (p. 155 nt. 1) p. 79 nt. 4 ; lateinisch nr. 50 sub nr. 50* — 12 — 16 — p. 76 p. 77 — —
602 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1376 Juni 10 Frankfurt. Mf. Sigmund v. Brandenb. fordert auf zur Huldigung für Wenzel nr. 46 . . . . . p. 73 Erzb. Ludwig von Mainz * . . . . p. 72 sub nr. 46 Pfalzgraf Ruprecht I . . . . p. 73 Hz. Wenzel von Saxen * . . . . — K. Karl IV macht die Wahl Wenzels allgemein bekannt nr. 47 . . . . . . . . . p. 74 Hz. Otto IV von Baiern Kurfürst gelobt Treue Karln u. Wenzeln, den er gewählt, nr. 48 p. 75 K. Karl IV an P. Greg. XI, zeigt die Wahl K. Wenzels an u. s. w.; kürzeres Schreiben nr.81 p. 123 K. Wenzel an seine Gesandten, P. Greg. XI um Kaiserkrone bitten und ihm schwören nr. 77 p. 116 — P. Greg. XI, Gesandtschaftsvollmacht hiezu nr. 78 . . . . . . . . . p. 117 Erzb. Ludw. v. Mainz an P. Greg. XI, zeigt die Wahl Wenzels an u. s.w.; längeres Schr. nr.80 p. 120 Hz. Wenzel v. Saxen— sub nr.80* Mf. Sigm. v. Brandenb. Erzb. Ludw. v. Mainz ; kürzeres Schr. nr. 79 p. 119 Mf. Sigm. v. Brandenb. sub nr. 79* K. Karl IV bestätigt Hz. Wenzeln v. Saxen die Kur und ordnet die Nachfolge nr. 26 . p. 52 Kurmainz' Willebrief zu dieser Säxischen Goldnen Bulle * . . . . . . . . . p. 55 nt. 1 Kurkölns — p. 56 nt. 1 . . . . . . . . . Kurbrandenburgs- p. 56 nt. 2 . . . . . . [bald nach Juni 10 Frankf. o. J. O.] Joh. Pfaffenlap an Joh. Schilt, betr. Rense u. Frankfurt nr. 53 *) . . p. 80 [nach Juni 10 Frankfurt o. J. O.] Jeckelin Lentzelin an Straßb., betr. Wahl zu Frankfurt nr. 54 * . . . . p. 81 Jun. 11 Frankfurt. Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . p. 82 * Friedberg . . . . . p. 155 nt. 1 . . . . Erzb. Kuno II von Trier fordert auf zur Huldigung für Wenzel sub nr. 46 *) . . . . p. 73 Erzb. Friderich III v. Köln . . . Erzb. Ludwig von Mainz gelobt Treue dem von ihm gewählten Wenzel; deutsch nr. 49 . Erzb. Kuno II von Trier sub nr. 49* Erzb. Friedrich III v. Köln- Pfalzgraf Ruprecht I Hz. Wenzel von Saxen Erzb. Ludwig von Mainz Erzb. Kuno II von Trier Erzb. Friedrich III v. Köln Pfalzgraf Ruprecht I Hz. Wenzel von Saxen *) K. Karl IV gelobt Hilfe Erzb. Kuno II von Trier weg. Abstimmung nr. 51 . . . . . . p. 78 Erzb. Friedrich III v. Köln sub nr. 51 * Pfalzgraf Ruprecht I (p. LXXXVI nt. 3- K. Karl IV an P. Greg. XI, zeigt die Wahl König Wenzels an u. s. w.; längeres Schr. nr. 82 p. 124 Erzb. Kuno II von Trier quittiert Karl und Wenzel über 40000 fl. nr. 8 . . . . . . p. 30 K. Larl IV schenkt Sifrid zum Paradis das jedesmalige Krönungspferd nr. 56 . . . . p. 83 K. Wenzels Eid nach der Wahl, abgelegt vor Thomas de Amanatis Nuntius nr. 83 . . p. 127 Dasselbe, mit Wegfall der Gewährleistung für den marchionatus Anchonitanus nr. 84 * . p. 136 [vor c. Jun. 20/25 Avignon o. O.] Anweisung für die Nuntien Joh. v. Agen und Audibert v. Pighans nr. 72 p. 108 ] Geheime Zusätze zu dieser Anweisung nr. 75. . . . . . . . . . . p. 112 Jun. 24 Frankfurt. K. Karl IV verspr. Frankf. Privill.-Bestätigung durch Wenzel nach Krönung nr. 58 . . p. 84 bezeugt Frankf. die Wenzeln geleistete Huldigung nr. 57 . . . . . . . — 26 verbietet allen Landrichtern Bürger von Schlettstadt vorzuladen * . . p. 79 nt. 5 — 27 gelobt Hilfe Hz. Otto IV v. Baiern Kurf. weg. Abstimm. sub nr. 51 * p. LXXXVI nt. 3 u. p. 78 — 28 an 7 Elsässische Städte, fordert auf zur Huldigung für Wenzel, in nr. 52 . . p. 79 Jul. 4 [Frankfurt] Der Rath der Stadt bürgt für Karl und Wenzel wegen einer Schuld * . . . . . p. 88 nt. 3 Ebenso wegen einer andern Schuld * . . . . . . . . . . . . . . . . . ] Ebenso wegen einer dritten Schuld * . . . . . . . . . . . . . . — 6 Achen. Die Stadt huldigt K. Wenzel vor dessen Krönung, lateinisch nr. 94 . . . . . . . . . p. 153 K. Wenzel belohnt Erzb. Friderich III v. Köln für Wahl und Krönung nr. 95 . . . . . . p. 156 verleiht — — die 1. Bitte in Köln und Straßburg * . p. 35 nt. 2 bestätigt die Freiheiten der Pfalz * . . . . . . . . . . . . . . p. 44 nt. 1 verleiht Pf. Ruprecht I die 1. Bitte in Speier und Worms *) . . p. 48 nt. 1 Schlettstadt. Die Stadt gelobt Sdislaw von Weitmül Gehorsam für K. Wenzel *. . (p. 155 nt. 1) p. 79 nt. 4 ; lateinisch nr. 50 sub nr. 50* — 12 — 16 — p. 76 p. 77 — —
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 603 1376 . . . p. 245 nt. 1 Jul. 7 Achen. K. Karl IV schafft die Zölle ab zw. Frankf. und Mainz, nam. den zu Höchst * . . . . . p. 13 nt. 1 8 K. Wenzel verspricht Erzb. Kuno II v. Trier Frieden und Hilfe u. a. m. * Unlösbarkeit gewisser Pfandschaften * . . p. 26 nt. 1 das Lehen Hammerstein * . . . . . . p. 14 nt. 2 bestätigt — Schönburg * . . K. Karl IV gibt Rense eine Zollfreiheit gegen Instandhaltung des Königstuhls, in nr. 96 . . p. 160 Achen huldigt K. Wenzel nach dessen Krönung, deutsch nr. 97 * . . . . . . . . . . p. 161 — 11 K. Wenzel bestätigt Erzb. Kuno II und Stift Trier alle Privilegien * . . . . . . . p. 19 nt. 5 willigt gen. Erzb. in die Inkorporation der Abtei Prüm sub nr. 7 * . . . . . p. 29 bestätigt Hz. Wenzel von Saxen die Kur und ordnet die Nachfolge *. . . p. 52 nt. 1 12 [Kolmar]. Sdislaw von Weitmül macht bekannt daß Kolmar Wenzeln gehuldigt nr. 52 . . . . . p. 80 — — 13 Mülhausen. Die Stadt gelobt Sdislaw von Weitmül Gehorsam für K. Wenzel * . (p. 155 nt. 1) p. 79 nt. 5 — 14 Achen. K. Wenzel empfiehlt Hz. Wenzel v. Luxemb. d. Privill. des Abts v. Stablo u. Malmedy nr. 98 . p. 162 [Jul. 20/21 Nürnberg.] Hanns der Maier an Nördlingen, über seine Sendung zum König nach Nürnb. p. 155 nt. 1 . . . . . . . p. 171 nt. 3 und pag. 176 nt. 4 Jul. 21 Achen. K. Wenzel bestätigt Achen alle Privilegien * . — 27 Nürnberg. K. Karl IV an Rotenburg, fordert auf zur Huldigung für Wenzel nr. 99 . . . . . . p. 163 Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch . . . . . . . . . . . . . . . . — 28 Nürnberg. p. 162 nt. Eidschwur Nürnbergs bei der Huldigung für K. Wenzel, deutsch . . . . . . . K. Wenzel bestätigt Nürnberg alle Privilegien * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 79 nt. 4 Aug. 21 Nürnberg. K. Wenzel bestätigt der Stadt Schlettstadt ihre Freiheiten * — Mülhausen . . . . p. 79 nt. 5 [Aug. 31?] Nürnberg. Die Lfn. Frid. III Balth. u. Wilhelm I v. Thür. huldigen K. Wenzel, lat. *. . p. 154 nt. Spt. 1 Nürnberg. K. Karl IV an Frankfurt, heißt den Wetterauischen Landfrieden gut * p. 243 nt. 1 u. p. 201 nt. 1 [Aug. 28?] Nürnberg. Gf. Eberhard III von Wirtemberg huldigt K. Wenzel, deutsch *) . . . p. 154 nt. 23 Zürich. Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch * . . . . . . . . . . . p. 155 nt. 1 . — 29 [Frankf. o. J. O.] Die Stadt an [Gelnhausen], wegen Gesandtschaft an K. Karl IV * (p. 210 nt. 1) p. 201 nt. 1 9 — — 10 — 1377 [1376 Jul. 3 —1377 Sept. 22.] Päbstliche Kanzlei-Aufzeichnung, Forderungen betr. Wenzels Wahl nr. 86 . . p. 139 Jan. 28— Feb. 14. Nürnbergs Kosten betr. Städtezusammenkunft zu Dinkelsbühl auf Feb. 15 . . . . p. 193 nt. 1 Feb. 10—[Mai ex. od. Jun. in.] Rotenburgs Kosten betr. den Rotenburger RT. vom Mai nr. 114 . . . . . p. 202 [vor Feb. 15 Nürnb. o. J. Die Stadt] an 13 gen. Städte einzeln, lädt ein nach Dinkelsb. auf Feb. 15 . p. 187 nt. Feb. 22 Prag. K. Karl IV überträgt K. Wenzel Reichshofgericht u. a. Reichssachen für s. Abwesenh. nr. 101 p. 185 . Feb. 25 — Nov. 25. Nürnbergs Kosten betr. den Rotenburger RT. vom Mai nr. 115 . . . . . p. 202 März 31 Nürnberg o. J. K. Wenzel an Nördl., verlegt den Tag von Rotenb. nach Nürnberg nr. 102 . . . p. 186 Apr. 2 o. O. Erzb. Adolf I von Mainz quittiert Frankf. über Auslieferung einer Krone Karls IV. . . p. 156 nt. 2 [c. Apr. 25 Anagni o. J.] Aufzeichnung betr. Einsendung der Wahlakten Karls u. Wenzels an die Kurie p. 91 nt. [vor Mai 27 o. J. O.] K. Karls IV Entwurf eines 3jährigen Landfriedens nr. 112 . . . . . . . . . . p. 196 . . . . . . p. 200 Mai 27 Rotenburg. K. Wenzels Landfrieden in Franken und Baiern nr. 113 . . . . . — 31 K. Wenzel verspricht das Majestätssigel für 2 gen. Urkunden nr. 103 . . . . . . p. 188 Karl und Wenzel entlassen 18 gen. Schwäbische Städte ans der Reichsacht nr. 104 . . p. 189 K. Wenzel begnadigt 18 gen. Schwäbische Städte u. s. f. nr. 105 . . . . . . . . . p. 190 ertheilt 18 gen. Schwäbischen Städten gewisse Gnaden nr. 106 . . . . p. 191 p.192 enthebt f. immer 4 gen. Schwb. Städte der Landvogtei etc. Wirtb. u. Hohenl. nr. 107 * ertheilt Memmingen einen Freiheitsbrief * . . . . . . . . . . p. 191 nt. 2 — Lindau . . . . . . . . . Jun. 1 Tangermünde. K. Karl IV ertheilt 7 gen. Reichsstädten gewisse Gnaden nr. 108 . . . . . p. 193 Jun. 8 Agen o. J. Bisch. Joh. v. Agen an die Röm. Kardinäle, schickt die Akten und berichtet nr. 76 . . p. 113 [nach Jun. 8 Avignon o. J.] Schlußibericht Probsts Audibert über seine Nuntiatur nr. 64 . . . . . . . p. 100 Jun. 15 Tangermünde. K. Karl IV bestätigt die Abmachungen K. Wenzels mit den Schwb. Städten nr. 109. p. 194 — enthebt f. immer 4 gen. Schwb. Städte d. Landvogteietc. Wirtb. u. Hohenl. nr. 110 p. 195 — 17 Nürnberg. K. Wenzel an 18 gen. Schwb. Städte, Austausch der Urkk. durch s. gen. 2 Gesandten nr. 111 p. — Aug. 24 Anagni o. J. P. Gregor XI an Nuntius Pileus, betr. Approbation und Konsekration Wenzels p. 138 nt. 1 [ad Spt., verfasst nach 1417 Nov. 11 0. O.] Notiz Konrads v. Wesel über s. Gesandtschaft an P. Gregor XI p. 137 nt. 3 Spt. 21 Bürglitz. K. Wenzel ertheilt Konstanz einen Freiheitsbrief * . . . . . . . . . p. 191 nt. 2 . . . — 22 Pisek. K. Wenzel an P. Greg. XI, Vollmacht s. Gesandten für Treueid und Bitte um Kaiserkrone nr. 85 p. 137 23 Tangermünde. K. Karls IV Versprechen für sich und Wenzel wegen Neuwahl zu Lebzeiten nr. 89 — . . p. 143 Dec. 4 Rom o. J. P. Gregor XI an K. Karl IV, über Approbation der Wahl Wenzels u. a. m. nr. 90 . . . p. 144
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 603 1376 . . . p. 245 nt. 1 Jul. 7 Achen. K. Karl IV schafft die Zölle ab zw. Frankf. und Mainz, nam. den zu Höchst * . . . . . p. 13 nt. 1 8 K. Wenzel verspricht Erzb. Kuno II v. Trier Frieden und Hilfe u. a. m. * Unlösbarkeit gewisser Pfandschaften * . . p. 26 nt. 1 das Lehen Hammerstein * . . . . . . p. 14 nt. 2 bestätigt — Schönburg * . . K. Karl IV gibt Rense eine Zollfreiheit gegen Instandhaltung des Königstuhls, in nr. 96 . . p. 160 Achen huldigt K. Wenzel nach dessen Krönung, deutsch nr. 97 * . . . . . . . . . . p. 161 — 11 K. Wenzel bestätigt Erzb. Kuno II und Stift Trier alle Privilegien * . . . . . . . p. 19 nt. 5 willigt gen. Erzb. in die Inkorporation der Abtei Prüm sub nr. 7 * . . . . . p. 29 bestätigt Hz. Wenzel von Saxen die Kur und ordnet die Nachfolge *. . . p. 52 nt. 1 12 [Kolmar]. Sdislaw von Weitmül macht bekannt daß Kolmar Wenzeln gehuldigt nr. 52 . . . . . p. 80 — — 13 Mülhausen. Die Stadt gelobt Sdislaw von Weitmül Gehorsam für K. Wenzel * . (p. 155 nt. 1) p. 79 nt. 5 — 14 Achen. K. Wenzel empfiehlt Hz. Wenzel v. Luxemb. d. Privill. des Abts v. Stablo u. Malmedy nr. 98 . p. 162 [Jul. 20/21 Nürnberg.] Hanns der Maier an Nördlingen, über seine Sendung zum König nach Nürnb. p. 155 nt. 1 . . . . . . . p. 171 nt. 3 und pag. 176 nt. 4 Jul. 21 Achen. K. Wenzel bestätigt Achen alle Privilegien * . — 27 Nürnberg. K. Karl IV an Rotenburg, fordert auf zur Huldigung für Wenzel nr. 99 . . . . . . p. 163 Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch . . . . . . . . . . . . . . . . — 28 Nürnberg. p. 162 nt. Eidschwur Nürnbergs bei der Huldigung für K. Wenzel, deutsch . . . . . . . K. Wenzel bestätigt Nürnberg alle Privilegien * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 79 nt. 4 Aug. 21 Nürnberg. K. Wenzel bestätigt der Stadt Schlettstadt ihre Freiheiten * — Mülhausen . . . . p. 79 nt. 5 [Aug. 31?] Nürnberg. Die Lfn. Frid. III Balth. u. Wilhelm I v. Thür. huldigen K. Wenzel, lat. *. . p. 154 nt. Spt. 1 Nürnberg. K. Karl IV an Frankfurt, heißt den Wetterauischen Landfrieden gut * p. 243 nt. 1 u. p. 201 nt. 1 [Aug. 28?] Nürnberg. Gf. Eberhard III von Wirtemberg huldigt K. Wenzel, deutsch *) . . . p. 154 nt. 23 Zürich. Die Stadt huldigt K. Wenzel, deutsch * . . . . . . . . . . . p. 155 nt. 1 . — 29 [Frankf. o. J. O.] Die Stadt an [Gelnhausen], wegen Gesandtschaft an K. Karl IV * (p. 210 nt. 1) p. 201 nt. 1 9 — — 10 — 1377 [1376 Jul. 3 —1377 Sept. 22.] Päbstliche Kanzlei-Aufzeichnung, Forderungen betr. Wenzels Wahl nr. 86 . . p. 139 Jan. 28— Feb. 14. Nürnbergs Kosten betr. Städtezusammenkunft zu Dinkelsbühl auf Feb. 15 . . . . p. 193 nt. 1 Feb. 10—[Mai ex. od. Jun. in.] Rotenburgs Kosten betr. den Rotenburger RT. vom Mai nr. 114 . . . . . p. 202 [vor Feb. 15 Nürnb. o. J. Die Stadt] an 13 gen. Städte einzeln, lädt ein nach Dinkelsb. auf Feb. 15 . p. 187 nt. Feb. 22 Prag. K. Karl IV überträgt K. Wenzel Reichshofgericht u. a. Reichssachen für s. Abwesenh. nr. 101 p. 185 . Feb. 25 — Nov. 25. Nürnbergs Kosten betr. den Rotenburger RT. vom Mai nr. 115 . . . . . p. 202 März 31 Nürnberg o. J. K. Wenzel an Nördl., verlegt den Tag von Rotenb. nach Nürnberg nr. 102 . . . p. 186 Apr. 2 o. O. Erzb. Adolf I von Mainz quittiert Frankf. über Auslieferung einer Krone Karls IV. . . p. 156 nt. 2 [c. Apr. 25 Anagni o. J.] Aufzeichnung betr. Einsendung der Wahlakten Karls u. Wenzels an die Kurie p. 91 nt. [vor Mai 27 o. J. O.] K. Karls IV Entwurf eines 3jährigen Landfriedens nr. 112 . . . . . . . . . . p. 196 . . . . . . p. 200 Mai 27 Rotenburg. K. Wenzels Landfrieden in Franken und Baiern nr. 113 . . . . . — 31 K. Wenzel verspricht das Majestätssigel für 2 gen. Urkunden nr. 103 . . . . . . p. 188 Karl und Wenzel entlassen 18 gen. Schwäbische Städte ans der Reichsacht nr. 104 . . p. 189 K. Wenzel begnadigt 18 gen. Schwäbische Städte u. s. f. nr. 105 . . . . . . . . . p. 190 ertheilt 18 gen. Schwäbischen Städten gewisse Gnaden nr. 106 . . . . p. 191 p.192 enthebt f. immer 4 gen. Schwb. Städte der Landvogtei etc. Wirtb. u. Hohenl. nr. 107 * ertheilt Memmingen einen Freiheitsbrief * . . . . . . . . . . p. 191 nt. 2 — Lindau . . . . . . . . . Jun. 1 Tangermünde. K. Karl IV ertheilt 7 gen. Reichsstädten gewisse Gnaden nr. 108 . . . . . p. 193 Jun. 8 Agen o. J. Bisch. Joh. v. Agen an die Röm. Kardinäle, schickt die Akten und berichtet nr. 76 . . p. 113 [nach Jun. 8 Avignon o. J.] Schlußibericht Probsts Audibert über seine Nuntiatur nr. 64 . . . . . . . p. 100 Jun. 15 Tangermünde. K. Karl IV bestätigt die Abmachungen K. Wenzels mit den Schwb. Städten nr. 109. p. 194 — enthebt f. immer 4 gen. Schwb. Städte d. Landvogteietc. Wirtb. u. Hohenl. nr. 110 p. 195 — 17 Nürnberg. K. Wenzel an 18 gen. Schwb. Städte, Austausch der Urkk. durch s. gen. 2 Gesandten nr. 111 p. — Aug. 24 Anagni o. J. P. Gregor XI an Nuntius Pileus, betr. Approbation und Konsekration Wenzels p. 138 nt. 1 [ad Spt., verfasst nach 1417 Nov. 11 0. O.] Notiz Konrads v. Wesel über s. Gesandtschaft an P. Gregor XI p. 137 nt. 3 Spt. 21 Bürglitz. K. Wenzel ertheilt Konstanz einen Freiheitsbrief * . . . . . . . . . p. 191 nt. 2 . . . — 22 Pisek. K. Wenzel an P. Greg. XI, Vollmacht s. Gesandten für Treueid und Bitte um Kaiserkrone nr. 85 p. 137 23 Tangermünde. K. Karls IV Versprechen für sich und Wenzel wegen Neuwahl zu Lebzeiten nr. 89 — . . p. 143 Dec. 4 Rom o. J. P. Gregor XI an K. Karl IV, über Approbation der Wahl Wenzels u. a. m. nr. 90 . . . p. 144
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604 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. — — 30 — 31 Spt. 1 — 1378 Feb. x Rom o. J. P. Greg. XI an K. Karl IV, betr. Wenzels Approbation nr. 91 . . . . . . . . . . p. 146 — 28 Oppenh. K. Wenzel erklärt Speier § d. Stadt solle, trotz der Huldigung für ihn, * . . . p. 155 nt. 1 — Worms ( Karln gehorsam sein bis zu dessen Rücktritt) * . [nach Feb. 28 Speier o. J.] Die Stadt an Straßb., betr. Huldigung von Mainz Worms Speier für Wenzel * p. 156 nt. Frankf. o. J.] 4 gen. Straßb. Boten an ihre Stadt, Bericht aus Frankf., Städtehuldigungen * Mrz. 7 Heidelberg. K. Karl IV an Straßburg, entschuldigt Wenzels Nichterscheinen daselbst * . . . p. 155 nt. 1 [Mai 5 Budweis o. J.] Karls und Wenzels Landfriede am Oberrhein bis Weihn. über 4 Jahre nr. 116 . . . p. 206 Mai31 Prag. K. Karl IV schenkt Hz. Albr. III v. Östreich 10000 Schock Prager Groschen . . . . . . p. 66 nt. 2 — gibt die Urkunden zurück betr. — . . . . . . p. 67 nt. Jun. 21 Prag. K. Karl IV an Straßb., soll besorgt sein für Beobachtung s. ElsäD. Landfriedens nr. 117 . . p. 211 [— 30 o. J.] Wirzburg. 2 gen. Straßb. Boten an ihre Stadt, Versammlung in Wirzburg u. Nürnb. u. a. m. * p. 224 nt. 2 Jul. 12 Prag. K. Karls IV Verordnung wegen Kriegsschadens nr. 118 . . . . . . . . . . . . . . p. 212 Jul. 14—Okt. 6. Nürnbergs Kosten beim Reichstag vom Aug. und Sept. daselbst nr. 124 . . . . . . . p. 224 — 22 Prag. K. Karl IV entbindet Hz. Albr. III von Östreich seiner Lehnshuldigung gegen ihn * . . p. 154 nt. — 29 Tivoli. P. Urban VI an K. Wenzel, am 26. im öff. Konsist. als R. König verkündigt nr. 92 (cf. p. XCII) p. 147 Aug. 10 Nürnberg. K. Karl IV ertheilt Pf Ruprecht II die Succession in Oppenheim etc. * . . . . p. 41 nt. 1 — K. Wenzel — . . . — 12 Schweinfurt. B. Lampr. v. Bamb. u. B. Gerh. v. Wirzb. schließen Schutzbund auf Lebzeit * . p. 216 nt. 3 15 Nürnberg. K. Karl IV gebietet Oppenheim etc. Huldigung für Pf. Ruprecht II *. . . . . . p. 41 nt. 1 27 K. Wenzel erklärt Speier dasselbe wie Feb. 28 * . . . . . . . . . . . . . p. 155 nt. 1 — Worms— . . . . . . . . . . . . K. Karl IV macht eine Richtung zw. B. Wirzb. Wirtemb. Hohenl. und Städten nr. 119 . p. 213 nimmt Giengen als alte Reichsstadt zu sich und dem Reich nr. 120 . . . . p. 215 Karls und Wenzels Landfrieden in Franken und Baiern bis Febr. 2 über 3 Jahre nr. 121 p. 216 5 K. Karl IV an Erzb. Fridr. III v. Köln, Verlängerung des Landfr. zw. Maas u. Rhein nr. 123 p. 223 — — die Stadtgemeinde Köln,— —sub nr. 123 *. Okt. x Fondi o. J. Gegenpabst Clemens VII an K. Wenzel, approbiert ihn als R. König nr. 93. . . . . . p. 149 . . . . . . p. 210 nt. 1 — 30 Prag. K. Karl IV gibt Pf. Ruprecht I einen Zoll zu Hausen ober S. Goar * verbietet Wideraufbau gewisser Burgen bis zu seiner Widerkunft. . . . . p. 213 nt. 1 Nov. 1 Prag. . . . p. 222 — 26 o. O. Hz. Otto Steph. Fridr. Joh. v. Baiern wollen den Landfr. halten diesseits Donan nr. 122 . Dec. 6 Prag o. J. K. Wenzel an Straßsburg, meldet Karls Tod und seine Reise nach Deutschland nr. 125 . . . p. 229 , beruft zum RT. nach Nürnberg auf 1379 Jan. 8 nr. 126 . . . p. 230 — 17 in Prag. 1379 . . . . . p. 230 Jan. 12 Weiden. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum RT. nach Nürnberg nr. 127 erneut Karls Landfrieden am Rhein und in der Nähe daselbst nr. 133 . . . p. 243 — 21 Nürnb. an Strafburg, beruft zu dem nach Frankf. verlegten RT. auf Feb. 13 nr. 128 . p. 231 an den Wetterauer Landfr., wider die Zölle v. Höchst und Kelsterbach nr. 135 p. 245 — 23 Bingen. Erzb. Adolf I v. Mainz bezeugt Hermann Rost noch 1129 fl. zu schulden * . . . . p. 524 nt. 1 Feb. 3 Nürnb. K. Wenzel quittiert Nürnberg über 20 Schock böhmische Groschen *. . . . . . . p. 244 nt. 1 Feb. 12—Mai 7 Frankfurts Kosten beim RT. vom Febr. und Merz daselbst nr. 143 . . . . . . . . . p. 254 . . . . p. 44 nt. 1 . . . . — 23 Frankf. K. Wenzel bestätigt Pf. Ruprecht II seine Privilegien *. . erklart sich mit den 4 Rhein. Kurfürsten für P. Urban VI, deutsch nr. 129 . p. 232 27 lateinisch nr. 130 . p. 236 Kurpfalz tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei nr. 131 . . . . . . . . . p. 240 — sub nr. 131 * . . . . . . . Kurtrier — . . . . . . . . p. 241 [zw. Feb. 27 u. Spt. 17 o. J. O.] Stadt Mainz desgleichen, vorläufiger Entwurf nr. 132 [nach Feb. 27 o. J. O] Anweisung P. Urbans VI für seinen ungen. Gesandten an Frankreich * . . . p. 236 nt. 1 . . . . . . . . . . . p. 240 Feb. 28 Frankf. Kurmainz erklärt sich wie Feb. 27 Kurpfalz sub nr. 131 * . . . . - . . . Kurköln K. Wenzel widerruft alle widerruflichen Rheinzölle, ausgen. die von Kurtrier nr. 136 . . p. 246 , bes. d. in Düsseld. u. d. in Ruhrort nr. 137 p. 248 an Gf. Engelbrecht III von der Mark, widerruft den Rheinzoll bei Ruhrort nr. 138 * widerruft gewisse Zölle und Geleite im Gebiet des Lfn. Hermann v. Hessen nr. 139 p. 249 bevollmächtigt Genannte, d. Zoll zu Höchst u. Kelsterb. als Raub zu behandeln nr.140 p. 250 — 3 Oppenheim.— — 4 [Ulm]. Die Stadt an Nördlingen, berichtet über den Frankf. RT. vom Febr. und Merz nr. 141 . . . p. 251 — 22 Nürnb. K. Wenzel an die Glieder des Landfr. zu Franken u. Baiern, die Geldbeiträge zu leisten nr. 134 p. 244 Juli 25 Linz o. J. Erzb. Friderich III v. Köln an Lüttich, vom Frankf. RT., für P. Urban VI nr. 142 . . p. 252 Mrz. 1
604 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. — — 30 — 31 Spt. 1 — 1378 Feb. x Rom o. J. P. Greg. XI an K. Karl IV, betr. Wenzels Approbation nr. 91 . . . . . . . . . . p. 146 — 28 Oppenh. K. Wenzel erklärt Speier § d. Stadt solle, trotz der Huldigung für ihn, * . . . p. 155 nt. 1 — Worms ( Karln gehorsam sein bis zu dessen Rücktritt) * . [nach Feb. 28 Speier o. J.] Die Stadt an Straßb., betr. Huldigung von Mainz Worms Speier für Wenzel * p. 156 nt. Frankf. o. J.] 4 gen. Straßb. Boten an ihre Stadt, Bericht aus Frankf., Städtehuldigungen * Mrz. 7 Heidelberg. K. Karl IV an Straßburg, entschuldigt Wenzels Nichterscheinen daselbst * . . . p. 155 nt. 1 [Mai 5 Budweis o. J.] Karls und Wenzels Landfriede am Oberrhein bis Weihn. über 4 Jahre nr. 116 . . . p. 206 Mai31 Prag. K. Karl IV schenkt Hz. Albr. III v. Östreich 10000 Schock Prager Groschen . . . . . . p. 66 nt. 2 — gibt die Urkunden zurück betr. — . . . . . . p. 67 nt. Jun. 21 Prag. K. Karl IV an Straßb., soll besorgt sein für Beobachtung s. ElsäD. Landfriedens nr. 117 . . p. 211 [— 30 o. J.] Wirzburg. 2 gen. Straßb. Boten an ihre Stadt, Versammlung in Wirzburg u. Nürnb. u. a. m. * p. 224 nt. 2 Jul. 12 Prag. K. Karls IV Verordnung wegen Kriegsschadens nr. 118 . . . . . . . . . . . . . . p. 212 Jul. 14—Okt. 6. Nürnbergs Kosten beim Reichstag vom Aug. und Sept. daselbst nr. 124 . . . . . . . p. 224 — 22 Prag. K. Karl IV entbindet Hz. Albr. III von Östreich seiner Lehnshuldigung gegen ihn * . . p. 154 nt. — 29 Tivoli. P. Urban VI an K. Wenzel, am 26. im öff. Konsist. als R. König verkündigt nr. 92 (cf. p. XCII) p. 147 Aug. 10 Nürnberg. K. Karl IV ertheilt Pf Ruprecht II die Succession in Oppenheim etc. * . . . . p. 41 nt. 1 — K. Wenzel — . . . — 12 Schweinfurt. B. Lampr. v. Bamb. u. B. Gerh. v. Wirzb. schließen Schutzbund auf Lebzeit * . p. 216 nt. 3 15 Nürnberg. K. Karl IV gebietet Oppenheim etc. Huldigung für Pf. Ruprecht II *. . . . . . p. 41 nt. 1 27 K. Wenzel erklärt Speier dasselbe wie Feb. 28 * . . . . . . . . . . . . . p. 155 nt. 1 — Worms— . . . . . . . . . . . . K. Karl IV macht eine Richtung zw. B. Wirzb. Wirtemb. Hohenl. und Städten nr. 119 . p. 213 nimmt Giengen als alte Reichsstadt zu sich und dem Reich nr. 120 . . . . p. 215 Karls und Wenzels Landfrieden in Franken und Baiern bis Febr. 2 über 3 Jahre nr. 121 p. 216 5 K. Karl IV an Erzb. Fridr. III v. Köln, Verlängerung des Landfr. zw. Maas u. Rhein nr. 123 p. 223 — — die Stadtgemeinde Köln,— —sub nr. 123 *. Okt. x Fondi o. J. Gegenpabst Clemens VII an K. Wenzel, approbiert ihn als R. König nr. 93. . . . . . p. 149 . . . . . . p. 210 nt. 1 — 30 Prag. K. Karl IV gibt Pf. Ruprecht I einen Zoll zu Hausen ober S. Goar * verbietet Wideraufbau gewisser Burgen bis zu seiner Widerkunft. . . . . p. 213 nt. 1 Nov. 1 Prag. . . . p. 222 — 26 o. O. Hz. Otto Steph. Fridr. Joh. v. Baiern wollen den Landfr. halten diesseits Donan nr. 122 . Dec. 6 Prag o. J. K. Wenzel an Straßsburg, meldet Karls Tod und seine Reise nach Deutschland nr. 125 . . . p. 229 , beruft zum RT. nach Nürnberg auf 1379 Jan. 8 nr. 126 . . . p. 230 — 17 in Prag. 1379 . . . . . p. 230 Jan. 12 Weiden. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum RT. nach Nürnberg nr. 127 erneut Karls Landfrieden am Rhein und in der Nähe daselbst nr. 133 . . . p. 243 — 21 Nürnb. an Strafburg, beruft zu dem nach Frankf. verlegten RT. auf Feb. 13 nr. 128 . p. 231 an den Wetterauer Landfr., wider die Zölle v. Höchst und Kelsterbach nr. 135 p. 245 — 23 Bingen. Erzb. Adolf I v. Mainz bezeugt Hermann Rost noch 1129 fl. zu schulden * . . . . p. 524 nt. 1 Feb. 3 Nürnb. K. Wenzel quittiert Nürnberg über 20 Schock böhmische Groschen *. . . . . . . p. 244 nt. 1 Feb. 12—Mai 7 Frankfurts Kosten beim RT. vom Febr. und Merz daselbst nr. 143 . . . . . . . . . p. 254 . . . . p. 44 nt. 1 . . . . — 23 Frankf. K. Wenzel bestätigt Pf. Ruprecht II seine Privilegien *. . erklart sich mit den 4 Rhein. Kurfürsten für P. Urban VI, deutsch nr. 129 . p. 232 27 lateinisch nr. 130 . p. 236 Kurpfalz tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei nr. 131 . . . . . . . . . p. 240 — sub nr. 131 * . . . . . . . Kurtrier — . . . . . . . . p. 241 [zw. Feb. 27 u. Spt. 17 o. J. O.] Stadt Mainz desgleichen, vorläufiger Entwurf nr. 132 [nach Feb. 27 o. J. O] Anweisung P. Urbans VI für seinen ungen. Gesandten an Frankreich * . . . p. 236 nt. 1 . . . . . . . . . . . p. 240 Feb. 28 Frankf. Kurmainz erklärt sich wie Feb. 27 Kurpfalz sub nr. 131 * . . . . - . . . Kurköln K. Wenzel widerruft alle widerruflichen Rheinzölle, ausgen. die von Kurtrier nr. 136 . . p. 246 , bes. d. in Düsseld. u. d. in Ruhrort nr. 137 p. 248 an Gf. Engelbrecht III von der Mark, widerruft den Rheinzoll bei Ruhrort nr. 138 * widerruft gewisse Zölle und Geleite im Gebiet des Lfn. Hermann v. Hessen nr. 139 p. 249 bevollmächtigt Genannte, d. Zoll zu Höchst u. Kelsterb. als Raub zu behandeln nr.140 p. 250 — 3 Oppenheim.— — 4 [Ulm]. Die Stadt an Nördlingen, berichtet über den Frankf. RT. vom Febr. und Merz nr. 141 . . . p. 251 — 22 Nürnb. K. Wenzel an die Glieder des Landfr. zu Franken u. Baiern, die Geldbeiträge zu leisten nr. 134 p. 244 Juli 25 Linz o. J. Erzb. Friderich III v. Köln an Lüttich, vom Frankf. RT., für P. Urban VI nr. 142 . . p. 252 Mrz. 1
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 605 Spt. 17 Frankf. 1379 . . . . . p. 259 Aug. 4 Nürnberg. K. Wenzel an Straßburg, beruft z. RT. nach Frankfurt auf Sept. 8 nr. 144 sub nr. 144 * Basel nimmt B. Gerhard v. Wirzb. auf in d. Urbansbund mit Kapitel u. Stadt sub nr. 145* p. 260 B. Arnold v. Lüttich — sub nr. 145 * Hz. Wilhelm II v. Jülich . . . . . . Hz. Rainald III v. Geldern . . . . . sub nr. 146* die Stadtgemeinde Frankf. . . . . . . . p. 261 Mainz . . . . . . Köln . . . . . . Spt. 24 und Okt. 22 Frankfurts Kosten beim RT. vom September daselbst nr. 151 . . . . . . . . . . p. 265 — 25 Wirzburg. B. Gerhard daselbst tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei nr. 147 . . . . . p. 261 Okt. 10 Heidelb. o. J. Pf. Ruprecht I an K. Karl V v. Frankreich, von den RT. d. J. und dem Schisma nr. 149 p. 263 — 24 Prag. K. Wenzel an Fridberg, betr. Zahlung der Reichssteuer auf nächsten 11. Nov. * . . . p. 265 nt. 4 [vor Nov. 3 o. J. O.] Nuntius Perfectus de'Malatesti an den Franciskaner Petrus v. Aragonien, v. RT. nr. 150 * p. 264 Nov. 9 [Lüttich]. B. Arnold daselbst tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei sammt Stadt nr. 148 * p. 262 [o. J. M. T. O.] K. Wenzel an die Kurfürsten, beruft zur Versammlung nach Frankfurt; blofe Stylprobe p. 231 nt. 1 1380 Jan. 11 [Ober]wesel. Kurtrier verbindet sich mit Kurköln und Kurpfalz wegen des Urbansbunds nr. 152. . p. 265 sub nr. 152* Kurtrier und — Kurköln — * р. 266 — und Kurköln Kurpfalz- o. J. Kurtrier an Stadt Mainz, bittet um Beitritt zum Urbans- u. Oberweseler Bund nr. 153 p. 269 Jan. 21 und Feb. 11 Frankfurts Kosten bei einer Zusammenkunft von Fürsten Herren Städten daselbst p. 270 nt. 2 Feb. 3 Ehrenbreitstein o. J. Kurtrier an Straßburg, wegen Agitationen für den Widerpabst * . . . . p. 283 nt. 2 . . . . . . . p. 283 nt. 1 Mrz. 17 [Frankfurt] K. Wenzel an Straßburg, betr. Pfründe des Arztes Burkart *. — 18 Frankfurt , beruft zum RT. nach Frankfurt auf Apr. 15 nr. 154 . . . p. 273 . . . . . . . . . p. 278 Mrz. 24 —Jul. 28 Frankfurts Kosten beim RT. vom April daselbst nr. 161 . . . Mrz. 28 Frankfurt. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum RT. nach Frankfurt auf Apr. 15 nr. 155 p. 273 p. 278 — o. J. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, über den Besuch des Frankfurter RT. nr. 160 * Apr. 19 — . . . p. 274 [vor Apr. 27 o. J. O.] Stadt Mainz tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei sub nr. 156 * . . . — Köln Apr. 27 Frankf. K. Wenzel an Worms, verheißst Schutz zur Treue gegen P. Urban VI nr. 157 . . . . . p. 275 — sub nr. 157 * — Straßb., — verleiht Bisch. Adolf I v. Speier und Stift Mainz einen Zoll zu Höchst nr. 159 p. 277 29 will keine Zölle mehr verstatten ohne Willen der Kurff. v. Trier Köln Pfalz nr. 158 p. 276 . an Straßb., Förderung des Kollektors P. Urbans VI *). . . . . . . p. 283 nt. 1 Jun. 13 Achen. [vor Jun. 24 o. J. O.] Bisch. Menendus v. Cordova an K. Peter IV v. Aragon., vom Frankfurter RT. * p. 237 nt. Jul. 4 Frankf. K. Wenzel will für Böhmen die von Karl mit Kurmainz geschlossenen Bündnisse halten * p. 287 nt. 1 Spt. 8 Oppenh. Pf. Ruprecht I nimmt die Sühne zw. seiner Partei und der B. Adolfs v. Speier an nr. 172 . p. 296 . . . . . . . . . . . . . . — Mainz. Erzb. Adolfs I v. Mainz Revers dazu sub nr. 172 * . . . . . . . . . p. 298 nt. 3 Übergabe seiner gen. Geiselschlösser * — 0.J. — — 9 Feb. 2 — — 4 — 5 7 1381 . . . . . p. 308 . . Jan. 6—Feb. 13 Nürnbergs Kosten beim RT. vom Jan. und Febr. daselbst nr. 178 — 29 Nürnb. K. Wenzel entscheidet zw. Pf. Ruprecht I und Bisch. Adolf von Speier nr. 173 . . . . . p. 300 — 31 erneuert den Oberrhein. Landfr. v. 5 Mai 1378 mit Gen. bis 1383 Dec. 25 nr. 165 p. 285 . . . . . . . . p. 286 nt. 1 . bestätigt Straßburg den Zoll zu Neuenburg *) an Straßb., befiehlt Treue gegen P. Urban VI wider Reimbolt v. Gemunde u. a. nr. 163 p. 283 — betr. Streit um die Domprobstei daselbst nr. 164 . . . . . . . . p. 284 p. 282 erneut die Erklärung v. 1379 Febr. 27 für Urban, jetzt mit Adolf v. Mainz nr. 162 *) will das Bündnis Karls mit Gerlach jetzt mit Adolf v. Mainz halten nr. 166 . . p. 287 verleiht Erzb. Adolf v. Mainz Reichslehen Freiheiten und Kur nr. 167 . . . . p. 288 gelobt demselben Hilfe, und Unterstützung bei Urban nr. 168 . . . . . . . p. 289 will dems. ein Schutzversprechen von gen. Kurff. und Städten verschaffen nr. 169 p. 290 will dems. gen. Punkte bei P. Urban VI auswirken nr. 170 . . . . . . . . p. 291 verspricht dems. Vermittlung betr. die Besetzung des Speierer Stuhls nr. 171 . . p. 295 Erzb. Joh. v. Prag kompromittiert im Streit mit Nürnberg auf K. Wenzel *) . . . . p. 280, 16. Erzb. Adolf v. Mainz verspricht Fritz Amman die geliehnen 570 fl. zu zahlen *. . . p. 307 nt. 1 893 fl. — Ulrich Stromeyer — .
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 605 Spt. 17 Frankf. 1379 . . . . . p. 259 Aug. 4 Nürnberg. K. Wenzel an Straßburg, beruft z. RT. nach Frankfurt auf Sept. 8 nr. 144 sub nr. 144 * Basel nimmt B. Gerhard v. Wirzb. auf in d. Urbansbund mit Kapitel u. Stadt sub nr. 145* p. 260 B. Arnold v. Lüttich — sub nr. 145 * Hz. Wilhelm II v. Jülich . . . . . . Hz. Rainald III v. Geldern . . . . . sub nr. 146* die Stadtgemeinde Frankf. . . . . . . . p. 261 Mainz . . . . . . Köln . . . . . . Spt. 24 und Okt. 22 Frankfurts Kosten beim RT. vom September daselbst nr. 151 . . . . . . . . . . p. 265 — 25 Wirzburg. B. Gerhard daselbst tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei nr. 147 . . . . . p. 261 Okt. 10 Heidelb. o. J. Pf. Ruprecht I an K. Karl V v. Frankreich, von den RT. d. J. und dem Schisma nr. 149 p. 263 — 24 Prag. K. Wenzel an Fridberg, betr. Zahlung der Reichssteuer auf nächsten 11. Nov. * . . . p. 265 nt. 4 [vor Nov. 3 o. J. O.] Nuntius Perfectus de'Malatesti an den Franciskaner Petrus v. Aragonien, v. RT. nr. 150 * p. 264 Nov. 9 [Lüttich]. B. Arnold daselbst tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei sammt Stadt nr. 148 * p. 262 [o. J. M. T. O.] K. Wenzel an die Kurfürsten, beruft zur Versammlung nach Frankfurt; blofe Stylprobe p. 231 nt. 1 1380 Jan. 11 [Ober]wesel. Kurtrier verbindet sich mit Kurköln und Kurpfalz wegen des Urbansbunds nr. 152. . p. 265 sub nr. 152* Kurtrier und — Kurköln — * р. 266 — und Kurköln Kurpfalz- o. J. Kurtrier an Stadt Mainz, bittet um Beitritt zum Urbans- u. Oberweseler Bund nr. 153 p. 269 Jan. 21 und Feb. 11 Frankfurts Kosten bei einer Zusammenkunft von Fürsten Herren Städten daselbst p. 270 nt. 2 Feb. 3 Ehrenbreitstein o. J. Kurtrier an Straßburg, wegen Agitationen für den Widerpabst * . . . . p. 283 nt. 2 . . . . . . . p. 283 nt. 1 Mrz. 17 [Frankfurt] K. Wenzel an Straßburg, betr. Pfründe des Arztes Burkart *. — 18 Frankfurt , beruft zum RT. nach Frankfurt auf Apr. 15 nr. 154 . . . p. 273 . . . . . . . . . p. 278 Mrz. 24 —Jul. 28 Frankfurts Kosten beim RT. vom April daselbst nr. 161 . . . Mrz. 28 Frankfurt. K. Wenzel an Straßburg, beruft widerholt zum RT. nach Frankfurt auf Apr. 15 nr. 155 p. 273 p. 278 — o. J. Straßburger Gesandte an ihre Stadt, über den Besuch des Frankfurter RT. nr. 160 * Apr. 19 — . . . p. 274 [vor Apr. 27 o. J. O.] Stadt Mainz tritt K. Wenzels Erklärung für P. Urban VI bei sub nr. 156 * . . . — Köln Apr. 27 Frankf. K. Wenzel an Worms, verheißst Schutz zur Treue gegen P. Urban VI nr. 157 . . . . . p. 275 — sub nr. 157 * — Straßb., — verleiht Bisch. Adolf I v. Speier und Stift Mainz einen Zoll zu Höchst nr. 159 p. 277 29 will keine Zölle mehr verstatten ohne Willen der Kurff. v. Trier Köln Pfalz nr. 158 p. 276 . an Straßb., Förderung des Kollektors P. Urbans VI *). . . . . . . p. 283 nt. 1 Jun. 13 Achen. [vor Jun. 24 o. J. O.] Bisch. Menendus v. Cordova an K. Peter IV v. Aragon., vom Frankfurter RT. * p. 237 nt. Jul. 4 Frankf. K. Wenzel will für Böhmen die von Karl mit Kurmainz geschlossenen Bündnisse halten * p. 287 nt. 1 Spt. 8 Oppenh. Pf. Ruprecht I nimmt die Sühne zw. seiner Partei und der B. Adolfs v. Speier an nr. 172 . p. 296 . . . . . . . . . . . . . . — Mainz. Erzb. Adolfs I v. Mainz Revers dazu sub nr. 172 * . . . . . . . . . p. 298 nt. 3 Übergabe seiner gen. Geiselschlösser * — 0.J. — — 9 Feb. 2 — — 4 — 5 7 1381 . . . . . p. 308 . . Jan. 6—Feb. 13 Nürnbergs Kosten beim RT. vom Jan. und Febr. daselbst nr. 178 — 29 Nürnb. K. Wenzel entscheidet zw. Pf. Ruprecht I und Bisch. Adolf von Speier nr. 173 . . . . . p. 300 — 31 erneuert den Oberrhein. Landfr. v. 5 Mai 1378 mit Gen. bis 1383 Dec. 25 nr. 165 p. 285 . . . . . . . . p. 286 nt. 1 . bestätigt Straßburg den Zoll zu Neuenburg *) an Straßb., befiehlt Treue gegen P. Urban VI wider Reimbolt v. Gemunde u. a. nr. 163 p. 283 — betr. Streit um die Domprobstei daselbst nr. 164 . . . . . . . . p. 284 p. 282 erneut die Erklärung v. 1379 Febr. 27 für Urban, jetzt mit Adolf v. Mainz nr. 162 *) will das Bündnis Karls mit Gerlach jetzt mit Adolf v. Mainz halten nr. 166 . . p. 287 verleiht Erzb. Adolf v. Mainz Reichslehen Freiheiten und Kur nr. 167 . . . . p. 288 gelobt demselben Hilfe, und Unterstützung bei Urban nr. 168 . . . . . . . p. 289 will dems. ein Schutzversprechen von gen. Kurff. und Städten verschaffen nr. 169 p. 290 will dems. gen. Punkte bei P. Urban VI auswirken nr. 170 . . . . . . . . p. 291 verspricht dems. Vermittlung betr. die Besetzung des Speierer Stuhls nr. 171 . . p. 295 Erzb. Joh. v. Prag kompromittiert im Streit mit Nürnberg auf K. Wenzel *) . . . . p. 280, 16. Erzb. Adolf v. Mainz verspricht Fritz Amman die geliehnen 570 fl. zu zahlen *. . . p. 307 nt. 1 893 fl. — Ulrich Stromeyer — .
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606 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1381 Feb.11 [Mainz o. J. O.J. Die Stadt an Frankf., lädt zu einem Städtetag nach Speier auf Merz 3 nr. 175 . . p. 305 —17 Aschaffenburg. Erzb. Adolf v. Mainz gibt Ritter Hartmud Beyer eine Ehrenerklärung * . . . p. 303 nt. 1 —20 Prag. K. Wenzel versöhnt Erzb. Joh. v. Prag und die Stadt Nürnberg *) . . . . . . . . p. 280, 22. Feb. 27—Jul. 13 Frankfurts Kosten beim Nürnberger RT. vom Jan. und Febr. nr. 177 . . . . . . . . p. 307 Feb. 27 Mailand. Regina v. Mailand an Lud. Gonzaga v. Mantua, Wenzels ital. Expedition nr. 176 . . . p. 306 Mrz. 5 Brensbach. Gf. Simon v. Sponheim spricht zw. Kurmainz und Kurpfalz wegen Rockenhausen nr. 174 p. 303 . . p. 274 nt. 1 [nach Mrz. 20 o. J. O.]. Die Städte des Rhein. Bunds verabreden die Anerkennung P. Urbans VI *) Mai 26 [Worms]. Die Stadt an Speier, betr. rasche Vereinigung der beiden Städtebünde * . . . . . p. 306 nt. 1 Jul. 6—Dec. 14 Frankfurts Kosten beim RT. im Sept. daselbst nr. 182. . . . . . . . . . . . . . p. 325 . . . . . . . . . . p. 326 nt. 3 Spt. 4—Okt. 2 Nürnbergs Kosten beim Aufenthalt des Königs daselbst. . [Spt. ex. Frankf. O. J.] Entwurf eines kön. Landfriedens am Rhein und anderswo nr. 180. . . . . . . p. 315 —] Andrer Entwurf eines kön. Landfriedens, zunächst für den Rhein, nr. 181 . . . p. 322 Spt. 25 Frankf. K. Wenzel erlaubt Wirtemberg Wideraufbau der gebrochenen Festen nr. 179 . . . . . p. 314 Okt. 2 o. O. Angriffsbündnis des Pfn. Ruprecht I mit andern Herren gegen Ruprecht v. Nassau * . . p. 336 nt. 2 . . . p. 326 — 9 Nürnb. K. Wenzel an Mainz Worms Speier Straßb., lädt nach Nürnb. auf Okt. 28 nr. 183 . Okt. 30—Dec. 25 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag von Okt. 28 daselbst, und darnach, nr. 186 . . p. 329 Nov. 2—Dec. 28 Frankfurts Kosten um die Zeit des Nürnb. kön. Städtetags von Okt. 28 nr. 187 . . . . [c. Nov. 14 o. J. O.] Aufzeichnung über den Nürnb. kön. Städtetag von Okt. 28 nr. 184 . . . . . . . p. 327 Nov. 14 [Worms]. Die Stadt an Mainz, sendet die Aufzeichnung nr. 184 von c. Nov. 14, nr. 185 . . . . p. 328 . . . . . p. 328 nt. 4 Nov. 16 [Mainz o. J. O.J. Die Stadt an Frankf., sendet letztgenannte nrr. 184 und 185 *). — 17 Prag. K. Wenzel an Straßburg, beglaubigt gen. Gesandten wegen des gem. Friedens * . . . p. 328 nt. 2 Dec. 27 Basel, ist befriedigt wegen Befreiung Greg. von Wandisleibin *. . . . p. 412 nt. 1 1382 Jan. 22—Dec. 24 Nürnbergs Kosten zum kön. Städtetag vom August daselbst nr. 202 . . . . . . . . p. 355 Feb. 8 —Aug. 30 Frankfurts Kosten beim RT. vom Juni und Juli daselbst nr. 200 . . . . . . . . . p. 353 . . . . p. 337 Mrz. 9 o. O. K. Wenzels Landfrieden am Rhein auf 5 Jahre bis 1387 Juni 24 nr. 191 .. . . — 28 o. O. Teiding zwischen der Georgsgesellschaft und den St. Nürnb. Windsheim Weißenburg . p. 356 nt. 2 . . p. 344 nt. 1 Apr. 13 o. O. Drei gen. Grafen von Zweibrücken kommen in Wenzels Landfrieden von Merz 9 * Jun. 3 Nürnb. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum RT. nach Oppenheim, auf Juni 22 nr. 188 . . . . . p. 335 — 11 [Eblingen o. J. O.]. Die Stadt an Straßburg, betr. das Ausschreiben des letztgenannten RT. *. . p. 335 nt. 1 —23 Frankf. K. Wenzel an Straßb., unverzüglich Gesandte zu ihm nach Frankf. zu schicken nr. 189 . . p. 335 — 24 o. O. Gf. Ruprecht von Nassau kommt in den Städtebund * . . . . . . p. 337 nt. . . . . . [—27 o. O.] Ungenannter an ungenannte Stadt, über den Herrentag zu [Ober]wesel von Juni 24 ff. * p. 336 nt. 2 — 28 [Ober]wesel o. J. Erzb. Kuno v. Trier an K. Wenzel, betr. Besuch des Frankf. RT. v. Jun. Jul. nr. 190 p. 336 Jul. 15 Frankfurt. K. Wenzel erlaubt Erzb. Frid. v. Köln andre in den Westfäl. Landfr. aufzunehmen nr. 197 p. 349 ertheilt Erzb. Adolf I v. Mainz die Investitur mit den Regalien nr. 199. . . p. 351 17 quittiert Letzteren über Rückbezahlung von 6000 fl. * . . . . . . . p. 354 nt. 3 — 18 Miltenberg. an Fridberg Wetzlar Gelnh., beizutreten zum Landfr. v. 9 Merz nr. 192 . . p. 346 19 gibt Land Lüneburg einen Landfr. gleich dem Westfäl. v. 1371 Nov. 25, nr. 198 p. 350 25 Eltville o. J. Erzb. Adolf I v. Mainz, schickt den 3 Städten das kön. Schr. v. Juli 19, nr. 193 . . p. 347 — . . — 28 [Frankf.]. Die Stadt an Mainz, betr. Beitritt dieser 3 Städte zum Landfr. v. 9 Merz, nr. 194 29 [Mainz]. Die Stadt an Frankfurt, antwortet auf das Schr. nr. 194 von Juli 28, nr. 195 . . . . . p. 348 Aug. 8 [Nürnb.] K. Wenzel an Straßburg, Mandat wider Dekan Johann von Ochsenstein * . . . . p. 357 nt. 8 — 9 Nürnb. K. Wenzels Pfennigmünz-Gesetz nr. 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 354 Spt. 29 o. O. Erzb. Frid. III v. Köln nimmt Bisch. [Gerhard] v. Hildesheim in den Westf. Landfr. auf * p. 350 nt. 3 Okt. 5 Neuenburg. Erzb. Adolf I v. Mainz schwört den Westfälischen Landfrieden *. . . . . . — 18 [Mainz o. J.J. Die Stadt an Frankfurt, betr. Eintritt von Fridberg und Gelnh. in den Städtebund nr. 196 p. 349 [1382—1383] Rotenburgs Kosten beim Nürnberger kön. Städtetag vom Aug. (und RT. Nürnb. 1383 1?) nr. 203 p. 359 1383 Jan. 6 Prag. K. Wenzel verkündet dem Westf. Landfr. dessen Verbindung mit dem Lüneburgischen *. p. 351 nt. bevollmächtigt Hz. Wenzel und Albr. v. Lüneb. den Westf. Landfr. zu bessern * p. 350 nt. 6 an Straßb, beruft z. RT. n. Nürnb. anf Febr. 22 nr. 204 (an Schweinf. * p. Cl nt. 5) p. 366 — 11 Prag. . . . . . . . p. 390 . Jan. 31 — Aug. 8 Frankfurts Kosten zum Nürnberger RT. von Febr. Merz nr. 222 . . . . Febr. 18—Juli 29 Nürnbergs Kosten zum RT. vom Febr. Merz daselbst nr. 221 . Mrz. 9 Nürnberg. K. Wenzel an Schwb. Städte, Streit von ESl. Alen Reutl. mit Wirtemberg nr. 216 . . . p. 385 . . p. 367 K. Wenzels Landfrieden auf 12 Jahre bis 1395 Apr. 23, Herrenbund nr. 205 . . . . . p. 386 K. Wenzel vermittelt einen Stillstand zw. Frid. III v. Köln und Pf. Rupr. I nr. 217 11 12
606 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1381 Feb.11 [Mainz o. J. O.J. Die Stadt an Frankf., lädt zu einem Städtetag nach Speier auf Merz 3 nr. 175 . . p. 305 —17 Aschaffenburg. Erzb. Adolf v. Mainz gibt Ritter Hartmud Beyer eine Ehrenerklärung * . . . p. 303 nt. 1 —20 Prag. K. Wenzel versöhnt Erzb. Joh. v. Prag und die Stadt Nürnberg *) . . . . . . . . p. 280, 22. Feb. 27—Jul. 13 Frankfurts Kosten beim Nürnberger RT. vom Jan. und Febr. nr. 177 . . . . . . . . p. 307 Feb. 27 Mailand. Regina v. Mailand an Lud. Gonzaga v. Mantua, Wenzels ital. Expedition nr. 176 . . . p. 306 Mrz. 5 Brensbach. Gf. Simon v. Sponheim spricht zw. Kurmainz und Kurpfalz wegen Rockenhausen nr. 174 p. 303 . . p. 274 nt. 1 [nach Mrz. 20 o. J. O.]. Die Städte des Rhein. Bunds verabreden die Anerkennung P. Urbans VI *) Mai 26 [Worms]. Die Stadt an Speier, betr. rasche Vereinigung der beiden Städtebünde * . . . . . p. 306 nt. 1 Jul. 6—Dec. 14 Frankfurts Kosten beim RT. im Sept. daselbst nr. 182. . . . . . . . . . . . . . p. 325 . . . . . . . . . . p. 326 nt. 3 Spt. 4—Okt. 2 Nürnbergs Kosten beim Aufenthalt des Königs daselbst. . [Spt. ex. Frankf. O. J.] Entwurf eines kön. Landfriedens am Rhein und anderswo nr. 180. . . . . . . p. 315 —] Andrer Entwurf eines kön. Landfriedens, zunächst für den Rhein, nr. 181 . . . p. 322 Spt. 25 Frankf. K. Wenzel erlaubt Wirtemberg Wideraufbau der gebrochenen Festen nr. 179 . . . . . p. 314 Okt. 2 o. O. Angriffsbündnis des Pfn. Ruprecht I mit andern Herren gegen Ruprecht v. Nassau * . . p. 336 nt. 2 . . . p. 326 — 9 Nürnb. K. Wenzel an Mainz Worms Speier Straßb., lädt nach Nürnb. auf Okt. 28 nr. 183 . Okt. 30—Dec. 25 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag von Okt. 28 daselbst, und darnach, nr. 186 . . p. 329 Nov. 2—Dec. 28 Frankfurts Kosten um die Zeit des Nürnb. kön. Städtetags von Okt. 28 nr. 187 . . . . [c. Nov. 14 o. J. O.] Aufzeichnung über den Nürnb. kön. Städtetag von Okt. 28 nr. 184 . . . . . . . p. 327 Nov. 14 [Worms]. Die Stadt an Mainz, sendet die Aufzeichnung nr. 184 von c. Nov. 14, nr. 185 . . . . p. 328 . . . . . p. 328 nt. 4 Nov. 16 [Mainz o. J. O.J. Die Stadt an Frankf., sendet letztgenannte nrr. 184 und 185 *). — 17 Prag. K. Wenzel an Straßburg, beglaubigt gen. Gesandten wegen des gem. Friedens * . . . p. 328 nt. 2 Dec. 27 Basel, ist befriedigt wegen Befreiung Greg. von Wandisleibin *. . . . p. 412 nt. 1 1382 Jan. 22—Dec. 24 Nürnbergs Kosten zum kön. Städtetag vom August daselbst nr. 202 . . . . . . . . p. 355 Feb. 8 —Aug. 30 Frankfurts Kosten beim RT. vom Juni und Juli daselbst nr. 200 . . . . . . . . . p. 353 . . . . p. 337 Mrz. 9 o. O. K. Wenzels Landfrieden am Rhein auf 5 Jahre bis 1387 Juni 24 nr. 191 .. . . — 28 o. O. Teiding zwischen der Georgsgesellschaft und den St. Nürnb. Windsheim Weißenburg . p. 356 nt. 2 . . p. 344 nt. 1 Apr. 13 o. O. Drei gen. Grafen von Zweibrücken kommen in Wenzels Landfrieden von Merz 9 * Jun. 3 Nürnb. K. Wenzel an Straßburg, beruft zum RT. nach Oppenheim, auf Juni 22 nr. 188 . . . . . p. 335 — 11 [Eblingen o. J. O.]. Die Stadt an Straßburg, betr. das Ausschreiben des letztgenannten RT. *. . p. 335 nt. 1 —23 Frankf. K. Wenzel an Straßb., unverzüglich Gesandte zu ihm nach Frankf. zu schicken nr. 189 . . p. 335 — 24 o. O. Gf. Ruprecht von Nassau kommt in den Städtebund * . . . . . . p. 337 nt. . . . . . [—27 o. O.] Ungenannter an ungenannte Stadt, über den Herrentag zu [Ober]wesel von Juni 24 ff. * p. 336 nt. 2 — 28 [Ober]wesel o. J. Erzb. Kuno v. Trier an K. Wenzel, betr. Besuch des Frankf. RT. v. Jun. Jul. nr. 190 p. 336 Jul. 15 Frankfurt. K. Wenzel erlaubt Erzb. Frid. v. Köln andre in den Westfäl. Landfr. aufzunehmen nr. 197 p. 349 ertheilt Erzb. Adolf I v. Mainz die Investitur mit den Regalien nr. 199. . . p. 351 17 quittiert Letzteren über Rückbezahlung von 6000 fl. * . . . . . . . p. 354 nt. 3 — 18 Miltenberg. an Fridberg Wetzlar Gelnh., beizutreten zum Landfr. v. 9 Merz nr. 192 . . p. 346 19 gibt Land Lüneburg einen Landfr. gleich dem Westfäl. v. 1371 Nov. 25, nr. 198 p. 350 25 Eltville o. J. Erzb. Adolf I v. Mainz, schickt den 3 Städten das kön. Schr. v. Juli 19, nr. 193 . . p. 347 — . . — 28 [Frankf.]. Die Stadt an Mainz, betr. Beitritt dieser 3 Städte zum Landfr. v. 9 Merz, nr. 194 29 [Mainz]. Die Stadt an Frankfurt, antwortet auf das Schr. nr. 194 von Juli 28, nr. 195 . . . . . p. 348 Aug. 8 [Nürnb.] K. Wenzel an Straßburg, Mandat wider Dekan Johann von Ochsenstein * . . . . p. 357 nt. 8 — 9 Nürnb. K. Wenzels Pfennigmünz-Gesetz nr. 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 354 Spt. 29 o. O. Erzb. Frid. III v. Köln nimmt Bisch. [Gerhard] v. Hildesheim in den Westf. Landfr. auf * p. 350 nt. 3 Okt. 5 Neuenburg. Erzb. Adolf I v. Mainz schwört den Westfälischen Landfrieden *. . . . . . — 18 [Mainz o. J.J. Die Stadt an Frankfurt, betr. Eintritt von Fridberg und Gelnh. in den Städtebund nr. 196 p. 349 [1382—1383] Rotenburgs Kosten beim Nürnberger kön. Städtetag vom Aug. (und RT. Nürnb. 1383 1?) nr. 203 p. 359 1383 Jan. 6 Prag. K. Wenzel verkündet dem Westf. Landfr. dessen Verbindung mit dem Lüneburgischen *. p. 351 nt. bevollmächtigt Hz. Wenzel und Albr. v. Lüneb. den Westf. Landfr. zu bessern * p. 350 nt. 6 an Straßb, beruft z. RT. n. Nürnb. anf Febr. 22 nr. 204 (an Schweinf. * p. Cl nt. 5) p. 366 — 11 Prag. . . . . . . . p. 390 . Jan. 31 — Aug. 8 Frankfurts Kosten zum Nürnberger RT. von Febr. Merz nr. 222 . . . . Febr. 18—Juli 29 Nürnbergs Kosten zum RT. vom Febr. Merz daselbst nr. 221 . Mrz. 9 Nürnberg. K. Wenzel an Schwb. Städte, Streit von ESl. Alen Reutl. mit Wirtemberg nr. 216 . . . p. 385 . . p. 367 K. Wenzels Landfrieden auf 12 Jahre bis 1395 Apr. 23, Herrenbund nr. 205 . . . . . p. 386 K. Wenzel vermittelt einen Stillstand zw. Frid. III v. Köln und Pf. Rupr. I nr. 217 11 12
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 607 1383 Mrz. 12 Nürnberg. K. Wenzel desgl. zw. Erzb. Adolf I v. Mainz und Nikolaus Elekten v. Speier nr. 218 . . p. 387 — entbindet Kurköln und Östreich von der Landfriedens-Hilfspflicht unter sich nr. 206 p. 374 — 13 — 14 [Nürnb.] Erzb. Adolf I v. Mainz verspr. Hz. Przemisl von Teschen 3000 fl. zu zahlen * . . . p. 387 nt. 1 K. Wenzel erlaubt dems. Adolf Auslösung der Odenwälder Königsleute *. . . . bestätigt alle Privilegien der Mainzer Geistlichkeit *. . . . . . . . . gebietet dem Landfrieden vom 11 Merz beizutreten nr. 207 . . . . . . . . p. 375 18 Urach. Hz. Leopold III v. Östr. an Treviso, betr. Kriegshilfe K. Wenzels und der Kurfürsten nr. 219 p. 388 23 Aschaffenb. Erzb. Adolf I v. Mainz, ertheilt Geleite dem kön. Rath Bisch. Konrad v. Lübeck * p. 383 nt. 1 — Dresden. Bisch. Nikolaus I v. Meißlen tritt dem Landfrieden v. 11 Merz bei nr. 208 . . . . . . p. 376 — 25 o. O. Die Gfn. Heinr. XXV (XXIX) und Günther XXIX von Schwarzburg thun dasselbe nr. 209 * . p. 377 — 31 Innsbruck. Hz. Leopold III v. Östr. an Treviso, Nürnberger Bund und Hilfe gegen Padua p. 220 . p. 389 . . . . . . . p. 391 [April] Rotenburgs Kosten beim Wirzburger Tag vom April nr. 223 . . . . . . Apr. 1 Fridberg. Erzb. Adolf I v. Mainz setzt Ritter Bernh. v. Talwig als seinen Richter im Westf. Ldfr. ein * p. 350 nt. 3 — 3 Eltville. Derselbe bekennt, dafs 3 Falkenberge den Westfal. Landfr. mit ihm beschworen haben * — 6 Brugg im Aargau. Hz. Leopold III v. Östreich nimmt Basel in den Landfrieden vom 11 Merz auf nr. 210 p. 377 13 Avignon. Gegenp. Clemens VII an Karl VI v. Frankr., französ. Gesandtsch. an K. Wenzel* (p. XCIII) p.392, 17 22 Baden. Walther Herr zu der Altenklingen gelobt die Punkte in nr. 210 v. Apr. 6 zu erfüllen * p. 377 nt. 1 —26 Orléans. K. Karl VI v. Frankreich gibt seinen gen. deutschen Gesandten einen Auftrag d. Gegenpabsts * p. 392,24 28 Wirzburg. Adolf v. Mainz und Eberh. v. Wirtemb. nehmen Pf. Rupr. II in d. Ldfr. v. 11 Merz auf nr. 213 p. 383 — Pfalzgr. Ruprecht II tritt dem Landfrieden vom 11 Merz bei nr. 212 . . . . . . . . p. 382 — 30 Heidelb. Pf. Ruprecht I hat 2 Gfn. v. Sponheim in denselben Landfrieden aufgenommen nr. 211 . . p. 381 Mai 5 Melun. K. Karl VI von Frankreich ertheilt seinen gen. deutschen Gesandten Vollmacht * . . . . p. 393, 6 Jun. 21 o. O. Georgsgesellschaft sagt Nürnberg das Vorwort vom 28 Merz 1382 auf * . . . . . . p. 356 nt. 2 Jul. 1— Spt. 29 Nürnbergs Kosten beim RT. vom Sept. und Okt. daselbst nr. 234. . . . . . . . . . p. 419 . — 5 Prag. K. Wenzel ernennt Mf. Jobst von Mähren zum Generalvikar in Italien (s. Aug. 21) * . p. 393, 43 Aug. 21 Prag. Denkschrift der Französischen Gesandtschaft an K. Wenzel über das Schisma nr. 224 . . . p. 398 [ad Aug. 21 Prag o. J.] K. Wenzel bevollmächtigt Jobst in Italien zu Französ. Schutzvertrag, Entwurf *) p. 394, 16 — beauftr. Jobst in Ital. die Rechtmäsigk. d. Päbste zu prüfen, Entwurf *) p. 394, 13 . Aug. 21 Prag. K. Wenzel publiciert Jobsts Ernennung zum Generalvikar in Italien (s. Juli 5) *. p. 393, 48 . . bevollmächtigt Jobst Gen. Vik. in Italien zu Französ. Bündnis *. . . . p. 394, 6 beauftragt denselben Frieden und Einheit in der Christenheit herzustellen *. p. 394, 3 Spt. 20 [Mainz o. J.J. [Mainz an Frankf.], Beschickung des Städtetags zu Windsheim auf Sept. 27 * . . p. 365, 19 [Herbst, bis ins J. 1384 hinein] Rotenburgs Kosten beim Nürnberger RT. vom Sept. Okt. nr. 235 . . . . p. 420 p. 417 [nach Spt. 29 Nürnb. o. J.] 2 gen. Straßb. Gesandte an ihre Stadt, Besuch und Verhandll. dieses RT. nr. 232 *) p. 416 Okt. 5 Nürnb. Ausspruch zwischen Kurmainz und Hessen, und zwischen Kurmainz und Waldeck nr. 231 . K. Wenzels Mandat wegen Bestellung eines Meisters der Antoniter zu Rossdorf nr. 225 . . p. 408 14 18 K. Wenzel an die Bisch. von Lüttich Utrecht Doornick, Treue gegen P. Urban VI zu halten nr. 226 p. 410 Bisch. Imer von Basel, verleiht ihm die Regalien * 19 . . . . . p. 411 nt. 3 Hz. Leopold III v. Östr., dieser soll Bisch. Imer v. Basel in s. Schutz nehmen nr. 227 p. 411 Ulrich v. Finstingen, dieser soll Bisch. Imer v. Basel beholfen sein nr. 228 . . p. 412 15 gen. Elsäß. und Schweiz. Städte, sollen diesen Bischof schützen nr. 229 . . p. 413 28 Hall am Kocher. Der Schwäb. Städtebund an [Speier] von kön. Ansprüchen an die Juden nr. 233 . p. 418 31 [Speier o. J. O.] Speier an [Frankf.] überschickt nr. 233 vom 28 Okt. abschriftlich . . . . . p. 419 nt. 3 1384 . . p. 412 nt. 1 Jan. 17 Prag. K. Wenzel an Basel, gehorsam zu sein Wolfhart von Ernfels als ihrem Bischof *) — 27 o. O. Bisch. Friderich II v. Straßburg tritt dem Landfrieden vom 11 Merz 1383 bei, nr. 214 * . . p. 384 Feb. 5. Mainz. Kapl. Hein. Welder an jemand, Gerücht über ein Fürstenprojekt zu Wenzels Absetzung nr. 236 p. 428 [vor Feb. 16 o. J. O.] Jemand an Heinr. Toppler in Rotenb. von Fürstenzusammenkünften in Mergentheim nr. 237 p. 429 Feb. 16 o. O. Ulrich v. Hohenlohe bekennt sich zu einer Schuld von 15000 Rhein fl. an 7 gen. Städte * p. 430 nt. 1 [vor Feb. 20 Rotenburg o J. Die Stadt] an Ulm, von Fürstenzusammenkünften in Mergentheim nr. 238 . . p. 430 Feb. 20 [Ulm]. Die Stadt an [Speier], Schwäb. Städtebundstag auf 13 Merz, schickt ebengen. nrr. 237 u. 238; nr. 239 p. 431 — 24 o. O. Ulrich v. Hohenlohe verbindet sich mit den Schwäb. Bundesstädten auf 10 Jahre *. . . p. 430 nt. 1 — 25 [Speier]. Die Stadt an [Frankf.] schickt ebengen. nrr. 237—239 abschriftlich *. . . . . . . p. 431 nt. 1 Mai 11 —Aug. 3 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag zu Speier im Juli nr. 242 (vgl. p. CII nt. 1) . . p. 434 — nr. 243 . . . . . . . . . p. 435 Jun. 25 — Nov. 26 Frankfurts- [im spätern Juni Speier o. J.] Die Straßb. Gesandten an ihre Stadt, von dortiger Städteversammlung nr. 240 p. 432 Jul. 1 Nürnb. K. Wenzel an die Rhein. Städte, sollen eventuell sich in Speier versammeln nr. 241 . . . p. 433 — 25 Heidelb.— widerruft alle widerruflichen Rheinzoll-Turnose nr. 247 . . . . p. 448 —
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 607 1383 Mrz. 12 Nürnberg. K. Wenzel desgl. zw. Erzb. Adolf I v. Mainz und Nikolaus Elekten v. Speier nr. 218 . . p. 387 — entbindet Kurköln und Östreich von der Landfriedens-Hilfspflicht unter sich nr. 206 p. 374 — 13 — 14 [Nürnb.] Erzb. Adolf I v. Mainz verspr. Hz. Przemisl von Teschen 3000 fl. zu zahlen * . . . p. 387 nt. 1 K. Wenzel erlaubt dems. Adolf Auslösung der Odenwälder Königsleute *. . . . bestätigt alle Privilegien der Mainzer Geistlichkeit *. . . . . . . . . gebietet dem Landfrieden vom 11 Merz beizutreten nr. 207 . . . . . . . . p. 375 18 Urach. Hz. Leopold III v. Östr. an Treviso, betr. Kriegshilfe K. Wenzels und der Kurfürsten nr. 219 p. 388 23 Aschaffenb. Erzb. Adolf I v. Mainz, ertheilt Geleite dem kön. Rath Bisch. Konrad v. Lübeck * p. 383 nt. 1 — Dresden. Bisch. Nikolaus I v. Meißlen tritt dem Landfrieden v. 11 Merz bei nr. 208 . . . . . . p. 376 — 25 o. O. Die Gfn. Heinr. XXV (XXIX) und Günther XXIX von Schwarzburg thun dasselbe nr. 209 * . p. 377 — 31 Innsbruck. Hz. Leopold III v. Östr. an Treviso, Nürnberger Bund und Hilfe gegen Padua p. 220 . p. 389 . . . . . . . p. 391 [April] Rotenburgs Kosten beim Wirzburger Tag vom April nr. 223 . . . . . . Apr. 1 Fridberg. Erzb. Adolf I v. Mainz setzt Ritter Bernh. v. Talwig als seinen Richter im Westf. Ldfr. ein * p. 350 nt. 3 — 3 Eltville. Derselbe bekennt, dafs 3 Falkenberge den Westfal. Landfr. mit ihm beschworen haben * — 6 Brugg im Aargau. Hz. Leopold III v. Östreich nimmt Basel in den Landfrieden vom 11 Merz auf nr. 210 p. 377 13 Avignon. Gegenp. Clemens VII an Karl VI v. Frankr., französ. Gesandtsch. an K. Wenzel* (p. XCIII) p.392, 17 22 Baden. Walther Herr zu der Altenklingen gelobt die Punkte in nr. 210 v. Apr. 6 zu erfüllen * p. 377 nt. 1 —26 Orléans. K. Karl VI v. Frankreich gibt seinen gen. deutschen Gesandten einen Auftrag d. Gegenpabsts * p. 392,24 28 Wirzburg. Adolf v. Mainz und Eberh. v. Wirtemb. nehmen Pf. Rupr. II in d. Ldfr. v. 11 Merz auf nr. 213 p. 383 — Pfalzgr. Ruprecht II tritt dem Landfrieden vom 11 Merz bei nr. 212 . . . . . . . . p. 382 — 30 Heidelb. Pf. Ruprecht I hat 2 Gfn. v. Sponheim in denselben Landfrieden aufgenommen nr. 211 . . p. 381 Mai 5 Melun. K. Karl VI von Frankreich ertheilt seinen gen. deutschen Gesandten Vollmacht * . . . . p. 393, 6 Jun. 21 o. O. Georgsgesellschaft sagt Nürnberg das Vorwort vom 28 Merz 1382 auf * . . . . . . p. 356 nt. 2 Jul. 1— Spt. 29 Nürnbergs Kosten beim RT. vom Sept. und Okt. daselbst nr. 234. . . . . . . . . . p. 419 . — 5 Prag. K. Wenzel ernennt Mf. Jobst von Mähren zum Generalvikar in Italien (s. Aug. 21) * . p. 393, 43 Aug. 21 Prag. Denkschrift der Französischen Gesandtschaft an K. Wenzel über das Schisma nr. 224 . . . p. 398 [ad Aug. 21 Prag o. J.] K. Wenzel bevollmächtigt Jobst in Italien zu Französ. Schutzvertrag, Entwurf *) p. 394, 16 — beauftr. Jobst in Ital. die Rechtmäsigk. d. Päbste zu prüfen, Entwurf *) p. 394, 13 . Aug. 21 Prag. K. Wenzel publiciert Jobsts Ernennung zum Generalvikar in Italien (s. Juli 5) *. p. 393, 48 . . bevollmächtigt Jobst Gen. Vik. in Italien zu Französ. Bündnis *. . . . p. 394, 6 beauftragt denselben Frieden und Einheit in der Christenheit herzustellen *. p. 394, 3 Spt. 20 [Mainz o. J.J. [Mainz an Frankf.], Beschickung des Städtetags zu Windsheim auf Sept. 27 * . . p. 365, 19 [Herbst, bis ins J. 1384 hinein] Rotenburgs Kosten beim Nürnberger RT. vom Sept. Okt. nr. 235 . . . . p. 420 p. 417 [nach Spt. 29 Nürnb. o. J.] 2 gen. Straßb. Gesandte an ihre Stadt, Besuch und Verhandll. dieses RT. nr. 232 *) p. 416 Okt. 5 Nürnb. Ausspruch zwischen Kurmainz und Hessen, und zwischen Kurmainz und Waldeck nr. 231 . K. Wenzels Mandat wegen Bestellung eines Meisters der Antoniter zu Rossdorf nr. 225 . . p. 408 14 18 K. Wenzel an die Bisch. von Lüttich Utrecht Doornick, Treue gegen P. Urban VI zu halten nr. 226 p. 410 Bisch. Imer von Basel, verleiht ihm die Regalien * 19 . . . . . p. 411 nt. 3 Hz. Leopold III v. Östr., dieser soll Bisch. Imer v. Basel in s. Schutz nehmen nr. 227 p. 411 Ulrich v. Finstingen, dieser soll Bisch. Imer v. Basel beholfen sein nr. 228 . . p. 412 15 gen. Elsäß. und Schweiz. Städte, sollen diesen Bischof schützen nr. 229 . . p. 413 28 Hall am Kocher. Der Schwäb. Städtebund an [Speier] von kön. Ansprüchen an die Juden nr. 233 . p. 418 31 [Speier o. J. O.] Speier an [Frankf.] überschickt nr. 233 vom 28 Okt. abschriftlich . . . . . p. 419 nt. 3 1384 . . p. 412 nt. 1 Jan. 17 Prag. K. Wenzel an Basel, gehorsam zu sein Wolfhart von Ernfels als ihrem Bischof *) — 27 o. O. Bisch. Friderich II v. Straßburg tritt dem Landfrieden vom 11 Merz 1383 bei, nr. 214 * . . p. 384 Feb. 5. Mainz. Kapl. Hein. Welder an jemand, Gerücht über ein Fürstenprojekt zu Wenzels Absetzung nr. 236 p. 428 [vor Feb. 16 o. J. O.] Jemand an Heinr. Toppler in Rotenb. von Fürstenzusammenkünften in Mergentheim nr. 237 p. 429 Feb. 16 o. O. Ulrich v. Hohenlohe bekennt sich zu einer Schuld von 15000 Rhein fl. an 7 gen. Städte * p. 430 nt. 1 [vor Feb. 20 Rotenburg o J. Die Stadt] an Ulm, von Fürstenzusammenkünften in Mergentheim nr. 238 . . p. 430 Feb. 20 [Ulm]. Die Stadt an [Speier], Schwäb. Städtebundstag auf 13 Merz, schickt ebengen. nrr. 237 u. 238; nr. 239 p. 431 — 24 o. O. Ulrich v. Hohenlohe verbindet sich mit den Schwäb. Bundesstädten auf 10 Jahre *. . . p. 430 nt. 1 — 25 [Speier]. Die Stadt an [Frankf.] schickt ebengen. nrr. 237—239 abschriftlich *. . . . . . . p. 431 nt. 1 Mai 11 —Aug. 3 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag zu Speier im Juli nr. 242 (vgl. p. CII nt. 1) . . p. 434 — nr. 243 . . . . . . . . . p. 435 Jun. 25 — Nov. 26 Frankfurts- [im spätern Juni Speier o. J.] Die Straßb. Gesandten an ihre Stadt, von dortiger Städteversammlung nr. 240 p. 432 Jul. 1 Nürnb. K. Wenzel an die Rhein. Städte, sollen eventuell sich in Speier versammeln nr. 241 . . . p. 433 — 25 Heidelb.— widerruft alle widerruflichen Rheinzoll-Turnose nr. 247 . . . . p. 448 —
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608 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1384 Jul. 25 Heidelb. K. Wenzel bestätigt die Heidelberger Stallung vom 26 Juli nr. 246; nr. 244 . . . . . . p. 436 — stellt fest die Außerung der städtischen Gesandten über Art. 13 dieser Stallung, nr. 245 p. 437 — 26 Stallung zwischen Fürstenpartei und Rheinisch-Schwäb. Städtebund in 2 Aussertigungen nr. 246 p. 438 — 27 p. 450 K. Wenzel mahnt Hz. Leop. v. Östr. sich wegen Giengen mit den Städten zu einigen nr. 249 *) — 28 Worms. gibt den Rheinischen Städten einen Main-Zoll nr. 248 . . . . . . . . . . p. 449 — 29 Alzei. verschr. Erzb. Adolf I v. Mainz früher-widerrufne Rheinzoll-Tournose * . . p. 449 nt. 1 Aug. 1 [Eblingen o. J.] Die Stadt an [Speier], Zug g. Enzberg, städt. Hilfsverfahrens-Abschied zu Heidelb.* p. 425, 35 — 4 Chemnitz. Landfriedensbestimmungen der Bisch. v. Meißen u. Naumburg, Mf. Wilh. v. Meißen u. a.* p. 376 nt. 3 — 11 Luxemburg o. J. K. Wenzel an Strabburg, beglaubigt 2 gen. Rüthe * p. 454 nt. 5 . . . . . . . . p. 459 nt. 10 — K. Wenzel an die ober- und niederschwab. Städte, beglaubigt 2 andre gen. Rathe *) p. 568 nt. 8 — 12 o. O. Stadt an Stadt, Städteversammlung zu Ulm auf Aug. 28 wegen der Judenverfolgungen *) Okt. 23 Luxemburg. K. Wenzel erlaubt B. Gerh. v. Wirzb. einen westf.-Landfr.-Richter zu kiesen * . p. 534 nt. 3 — O. J. Wernher Sturm d. ä. an Straßb., vom bevorstehenden Koblenzer Tag nr. 251 * . p. 454 Nov. 8 — nach Nov. 8 bis Dec. 21 Nürnbergs Kosten bei dem Nürnb. kön. Tag mit d. Schwäb. Städtebund c. Nov. 25 nr. 256 p. 459 Nov. 15 Metz. K. Wenzel an Straßburg, unverzüglich Gesandte nach Koblenz zu schicken nr. 252 . . . . p. 454 Dec. 7 Koblenz. befiehlt allgemein den Westf. Landfr. und s. Urtheile zu achten nr. 253 . . . . p. 455 weist Bf. Frid. V an nicht in den Westf. Landfrieden einzugreifen * . . . p. 455 nt. 4 erläutert die Heidelb. Stallung v. 26 Juli in Betr. der Mahnung nr. 254. . . . p. 456 8 Erzb. Adolf I v. Mainz fordert Bf. Frid. V auf, das kön. Gebot v. 7. Dec. zu befolgen * p. 455 nt. 4 — 16 Mainz. K. Wenzel an Gf. Amadeus von Savoyen, dieser soll P. Urban VI anerkennen * . . . p. 253 nt. 1 — 18 — beglaubigt 2 gen. Gesandte an die Grafin von Savoyen * . . . . . . . p. 427, 40 1384 Dec. 24—1385 Apr. 8 Frankfurts Kosten bei dem kön. Tag zu Koblenz im Dec. nr. 255 . . . . . p. 458 1385 Jan. 11 Prag. K. Wenzel kommt überein mit Dinkelsbühl wegen der dortigen Juden nr. 277. . . . . . p. 505 an Regensburg, sich zu vereinbaren mit Hz. Albr. I v. Baiern wegen Juden nr. 278 p. 506 — 15 — Rotenburg, wegen einer neuen Pfennigmünze nr. 257 . . . . . . . . p. 473 — bevollmächtigt sn. gen. Gesandten zu verhandeln mit Städten über die Juden u. a. nr. 258 p. 474 Jan. 18 — Jun. 7 Nürnbergs Gesandtschaftskosten betr. kön. Städtetag zu Ulm vom Juni nr. 281 . . . . . p. 509 — 22 [Straubing] Hz. Albr. I v. Baiern verträgt sich mit Regensburg wegen der Juden nr. 279 . . . . p. 507 — 23 Regensburg. Die Stadt will 5800 fl. zahlen wegen der Juden für diesen Herzog nr. 280 . . . . . p. 508 Feb. 7 [Mainz]. Die Stadt an [Frankfurt] wegen Zollangelegenheit *. . . . . . . . . . . . . p. 449 nt. 2 — 9 [Frankfurt o. J.] Die Stadt an [Mainz] wegen Zollangelegenheit * . . . . . . . . . . . p. 450 nt. — 24 Bürglitz. K. Wenzel befiehlt die [böhmischen] Juden am 3. Merz gefangen zu setzen * . . . p. 462, 44 Mrz. 21 Prag. K. Wenzel begünstigt Nördlingen gegen Rache wegen der Judenverfolgung * . . . . p. 569 nt. 1 Apr. 8— Spt. 30 Frankfurts Kosten betr. Speierer Tag des Rhein. Städtebunds vom 27 Aug. nr. 284 . . . p. 511 — 28 Prag. K. Wenzel an Nördlingen, betr. Zahlung von 3500 fl. für die Juden-Erstechung * . . . p. 495 nt. 3 Mai 12 [Schweinfurt] Die Stadt bevollmächtigt 4 gen. Rathe zum Tag von Ulm nr. 282 . . . . . . . p. 510 Jun. 10. Ulm. Vereinbarung des Schwäbischen Städtebunds über das Verfahren gegen die Juden nr. 267 . p. 492 [vor Jun. 12 Ulm o. J.] Verabredung desselben über eine neue Münzgesetzgebung nr. 259 . . . . . . . p. 475 [c. Jun. 12 Ulm o. J.] Abmachung desselben über verschiednes Verfahren bei verschiednen Judenschulden nr. 268 p. 492 Jun. 12 Ulm. Die k. Räthe beurkunden ihre Übereinkunft mit 38 gen. Städten wegen Judenschulden-Tilgung nr. 269 p. 493 — Diese Städte versprechen Austausch der Vertragsurkunden über Judenschulden-Tilgung nr. 270 p. 495 — 13 Ulm. Aufstellung gemeiner Männer für unterpfandl. Versicherung d. Rests d. Schulden nr. 271 . . p. 496 — 15 Ulm. Die Schwäb. Bundesstädte schlichten einen Rheinzollstreit zw. Nürnberg und Basel * . . p. 472, 30 Jul. 2 Beraun. K. Wenzel ratificiert den Vertrag mit 37 gen. Städten wegen Judenschulden-Tilgung nr. 272 p. 497 gebietet 36 gen. Städten Entrichtung v. 4000 fl. Judengelder für ihn sub nr. 275 * p. 503, 13 9 Bürglitz. ebenso 3000 fl. sub nr. 275 * . . . . . . . . . . . . . . . . p. 503, 24 —16 ebenso 1500 Schock böhmischer Groschen prager Münze sub nr. 275 * . . p. 503, 29 . . p. 503, 37 ebenso 1100 Schock böhmischer Groschen prager Münze sub nr. 275 * erlaubt 38 gen. Städten ihren Juden für sich Geld abzunehmen u. a. m. nr. 273 . p. 500 — Judenaufnahme unter Gewinntheilung nr. 274 . . . . p. 502 K. Wenzels Heller- und Pfennigmünz-Gesetz, nebst undatiertem Entwurf nr. 260 . . . . p. 477 [c. Jul. 16 Bürgl. o. J.] K. Wenzels erstes Übergangsgesetz von der alten zur neuen Münze nr. 261 . . . p. 482 ] Bürglitz — zweites — — nr. 262 . . . p. 484 Jul. 17 K. Wenzel gebietet 36 gen. Städten Entrichtung v. 3000 fl. Judengelder für ihn sub nr. 275 * p. 503, 43 — 31 [Nürnb.] Quittung für Nürnberg über 3000 Rhein. fl. königl. Judengelder sub nr. 276 * . . p. 504, 11 Johann der junge Landgraf zum Leuchtenberg quittiert Nürnberg über 400 fl. * . . p. 504 nt. 3 Aug. 2 — 4 [— ] Quittung für Nürnberg über 1100 Schock böhm. Groschen kön. Judengelder sub nr. 276 * p. 504, 18
608 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1384 Jul. 25 Heidelb. K. Wenzel bestätigt die Heidelberger Stallung vom 26 Juli nr. 246; nr. 244 . . . . . . p. 436 — stellt fest die Außerung der städtischen Gesandten über Art. 13 dieser Stallung, nr. 245 p. 437 — 26 Stallung zwischen Fürstenpartei und Rheinisch-Schwäb. Städtebund in 2 Aussertigungen nr. 246 p. 438 — 27 p. 450 K. Wenzel mahnt Hz. Leop. v. Östr. sich wegen Giengen mit den Städten zu einigen nr. 249 *) — 28 Worms. gibt den Rheinischen Städten einen Main-Zoll nr. 248 . . . . . . . . . . p. 449 — 29 Alzei. verschr. Erzb. Adolf I v. Mainz früher-widerrufne Rheinzoll-Tournose * . . p. 449 nt. 1 Aug. 1 [Eblingen o. J.] Die Stadt an [Speier], Zug g. Enzberg, städt. Hilfsverfahrens-Abschied zu Heidelb.* p. 425, 35 — 4 Chemnitz. Landfriedensbestimmungen der Bisch. v. Meißen u. Naumburg, Mf. Wilh. v. Meißen u. a.* p. 376 nt. 3 — 11 Luxemburg o. J. K. Wenzel an Strabburg, beglaubigt 2 gen. Rüthe * p. 454 nt. 5 . . . . . . . . p. 459 nt. 10 — K. Wenzel an die ober- und niederschwab. Städte, beglaubigt 2 andre gen. Rathe *) p. 568 nt. 8 — 12 o. O. Stadt an Stadt, Städteversammlung zu Ulm auf Aug. 28 wegen der Judenverfolgungen *) Okt. 23 Luxemburg. K. Wenzel erlaubt B. Gerh. v. Wirzb. einen westf.-Landfr.-Richter zu kiesen * . p. 534 nt. 3 — O. J. Wernher Sturm d. ä. an Straßb., vom bevorstehenden Koblenzer Tag nr. 251 * . p. 454 Nov. 8 — nach Nov. 8 bis Dec. 21 Nürnbergs Kosten bei dem Nürnb. kön. Tag mit d. Schwäb. Städtebund c. Nov. 25 nr. 256 p. 459 Nov. 15 Metz. K. Wenzel an Straßburg, unverzüglich Gesandte nach Koblenz zu schicken nr. 252 . . . . p. 454 Dec. 7 Koblenz. befiehlt allgemein den Westf. Landfr. und s. Urtheile zu achten nr. 253 . . . . p. 455 weist Bf. Frid. V an nicht in den Westf. Landfrieden einzugreifen * . . . p. 455 nt. 4 erläutert die Heidelb. Stallung v. 26 Juli in Betr. der Mahnung nr. 254. . . . p. 456 8 Erzb. Adolf I v. Mainz fordert Bf. Frid. V auf, das kön. Gebot v. 7. Dec. zu befolgen * p. 455 nt. 4 — 16 Mainz. K. Wenzel an Gf. Amadeus von Savoyen, dieser soll P. Urban VI anerkennen * . . . p. 253 nt. 1 — 18 — beglaubigt 2 gen. Gesandte an die Grafin von Savoyen * . . . . . . . p. 427, 40 1384 Dec. 24—1385 Apr. 8 Frankfurts Kosten bei dem kön. Tag zu Koblenz im Dec. nr. 255 . . . . . p. 458 1385 Jan. 11 Prag. K. Wenzel kommt überein mit Dinkelsbühl wegen der dortigen Juden nr. 277. . . . . . p. 505 an Regensburg, sich zu vereinbaren mit Hz. Albr. I v. Baiern wegen Juden nr. 278 p. 506 — 15 — Rotenburg, wegen einer neuen Pfennigmünze nr. 257 . . . . . . . . p. 473 — bevollmächtigt sn. gen. Gesandten zu verhandeln mit Städten über die Juden u. a. nr. 258 p. 474 Jan. 18 — Jun. 7 Nürnbergs Gesandtschaftskosten betr. kön. Städtetag zu Ulm vom Juni nr. 281 . . . . . p. 509 — 22 [Straubing] Hz. Albr. I v. Baiern verträgt sich mit Regensburg wegen der Juden nr. 279 . . . . p. 507 — 23 Regensburg. Die Stadt will 5800 fl. zahlen wegen der Juden für diesen Herzog nr. 280 . . . . . p. 508 Feb. 7 [Mainz]. Die Stadt an [Frankfurt] wegen Zollangelegenheit *. . . . . . . . . . . . . p. 449 nt. 2 — 9 [Frankfurt o. J.] Die Stadt an [Mainz] wegen Zollangelegenheit * . . . . . . . . . . . p. 450 nt. — 24 Bürglitz. K. Wenzel befiehlt die [böhmischen] Juden am 3. Merz gefangen zu setzen * . . . p. 462, 44 Mrz. 21 Prag. K. Wenzel begünstigt Nördlingen gegen Rache wegen der Judenverfolgung * . . . . p. 569 nt. 1 Apr. 8— Spt. 30 Frankfurts Kosten betr. Speierer Tag des Rhein. Städtebunds vom 27 Aug. nr. 284 . . . p. 511 — 28 Prag. K. Wenzel an Nördlingen, betr. Zahlung von 3500 fl. für die Juden-Erstechung * . . . p. 495 nt. 3 Mai 12 [Schweinfurt] Die Stadt bevollmächtigt 4 gen. Rathe zum Tag von Ulm nr. 282 . . . . . . . p. 510 Jun. 10. Ulm. Vereinbarung des Schwäbischen Städtebunds über das Verfahren gegen die Juden nr. 267 . p. 492 [vor Jun. 12 Ulm o. J.] Verabredung desselben über eine neue Münzgesetzgebung nr. 259 . . . . . . . p. 475 [c. Jun. 12 Ulm o. J.] Abmachung desselben über verschiednes Verfahren bei verschiednen Judenschulden nr. 268 p. 492 Jun. 12 Ulm. Die k. Räthe beurkunden ihre Übereinkunft mit 38 gen. Städten wegen Judenschulden-Tilgung nr. 269 p. 493 — Diese Städte versprechen Austausch der Vertragsurkunden über Judenschulden-Tilgung nr. 270 p. 495 — 13 Ulm. Aufstellung gemeiner Männer für unterpfandl. Versicherung d. Rests d. Schulden nr. 271 . . p. 496 — 15 Ulm. Die Schwäb. Bundesstädte schlichten einen Rheinzollstreit zw. Nürnberg und Basel * . . p. 472, 30 Jul. 2 Beraun. K. Wenzel ratificiert den Vertrag mit 37 gen. Städten wegen Judenschulden-Tilgung nr. 272 p. 497 gebietet 36 gen. Städten Entrichtung v. 4000 fl. Judengelder für ihn sub nr. 275 * p. 503, 13 9 Bürglitz. ebenso 3000 fl. sub nr. 275 * . . . . . . . . . . . . . . . . p. 503, 24 —16 ebenso 1500 Schock böhmischer Groschen prager Münze sub nr. 275 * . . p. 503, 29 . . p. 503, 37 ebenso 1100 Schock böhmischer Groschen prager Münze sub nr. 275 * erlaubt 38 gen. Städten ihren Juden für sich Geld abzunehmen u. a. m. nr. 273 . p. 500 — Judenaufnahme unter Gewinntheilung nr. 274 . . . . p. 502 K. Wenzels Heller- und Pfennigmünz-Gesetz, nebst undatiertem Entwurf nr. 260 . . . . p. 477 [c. Jul. 16 Bürgl. o. J.] K. Wenzels erstes Übergangsgesetz von der alten zur neuen Münze nr. 261 . . . p. 482 ] Bürglitz — zweites — — nr. 262 . . . p. 484 Jul. 17 K. Wenzel gebietet 36 gen. Städten Entrichtung v. 3000 fl. Judengelder für ihn sub nr. 275 * p. 503, 43 — 31 [Nürnb.] Quittung für Nürnberg über 3000 Rhein. fl. königl. Judengelder sub nr. 276 * . . p. 504, 11 Johann der junge Landgraf zum Leuchtenberg quittiert Nürnberg über 400 fl. * . . p. 504 nt. 3 Aug. 2 — 4 [— ] Quittung für Nürnberg über 1100 Schock böhm. Groschen kön. Judengelder sub nr. 276 * p. 504, 18
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Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 609 1385 Aug. 7 Bürglitz. K. Wenzel an Straßb., beruft nach Speier auf 27 Aug. wegen Juden Goldmünze u. a. m. nr. 283 p. 510 9 — — gen. Verschiedne, wie sie künftig münzen sollen nr. 263. . . . . . . . p. 486 — — 29 [Nürnberg] Nyclas Wentelstein quittiert Nürnberg über 1000 fl. *. . . . . . . . . . . p. 505 nt. 1 Spt. 1 Beraun. K. Wenzel an gen. 25 Städte, dankt ermunternd für ihre kirchliche Haltung nr. 230 . . . p. 414 — 4 [Nürnb.] Nyclas Muffel quittiert Nürnberg über 1000 Rhein. fl. für Hnr. v. der Duben *. . . p. 496 nt. 4 [vor Sept. 9 Nürnb. o. J.] Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Pfennige u. Heller nr. 264 p. 487 — Erste Nürnberger Rathsverordnung betr. Münzbeschauer nr. 265 . . . . . . p. 490 . Spt. 11 [Nürnbergl. Quittung für Nürnberg über 4000 Rhein. fl. königl. Judengelder sub nr. 276 * . p. 504, 28 — 12 Prag. Heinrich von der Duben quittiert Nürnberg über 1000 Rhein. fl. * . . . . . . . . p. 496 nt. 4 — 14 [Nürnberg]. Bf. Friderich von Nürnberg quittiert die Stadt über 5613 fl. *) . . . . . . p. 505 nt. 1 Spt. 18 Lohr. Kurmainz u. B. Wirzb., Aufstellung v. Fünfern gemäßs Landfrieden v. 11. Merz 1383 * . p. 439 nt. 1 Okt. 1 [Nürnberg]. Zweite Nürnberger Rathsverordnung: Verkündung d. Münzgesetzes v. 16. Juli u. a. m. nr. 266 p. 491 — 15 Bürglitz. K. Wenzel gebietet 36 gen, Städten Entrichtg. von 4300 sl. Judengelder für ihn sub nr. 275* p. 504, 1 — Nov. 26 o. O. Münzvereinigungs-Entwurf der 4 Rhein. Kurfürsten über Goldgulden und Weißpf. nr. 285 * . . p. 512 Achnlicher Entwurf derselben * . . . . p. 512 nt. 1 Dec. 5 [Ulm]. Quittung für Ulm über 4300 Goldgulden königl. Judengelder sub nr. 276 * . . p. 504, 35 . . . 16 Prag. K. Wenzel an Basel, wegen Beschatzung des Juden Moses * — . . . . . . . . . . p. 470, 23 1386 Jan. 31 Heiligenstadt. Erzb. Adolf I v. Mainz beglaubigt 5 Bevollmächtigte b. d. Wirzb. Herrenversamml. nr.287 p.524 Feb. 7 Ulm. Der Schwb. Städteb. an Speier, Hilfsmahnung, mit Bez. auf den Heidelb. Stallungstag v. 1384 nr. 250 p. 450 — 24 [Spt. 1? Rotenb.] Quittung für Rotenb. üb. 1500 Schock Böhm. Grosch. kön. Judengelder sub nr. 276* p.505, 1 Mrz. 22—Okt. 10. Nürnbergs Kosten bei der Mergentheimer Fürsten- und Städtezusammenkunft nr. 291 . . p. 530 Jun. 8 o. O. Münzvereinigung der 4 Rhein. Kurfürsten über Goldgulden und Weißspfennige nr. 286 . . . p. 513 — Bürglitz. K. Wenzel an Straßburg, beruft nach Oppenheim auf Jul. 25; zugleich Kredenz nr. 288 . p. 524 Jul. 7— Spt. 8. Frankfurts Kosten bei der Mergentheimer Fürsten- und Städtezusammenkunft nr. 290 . . . p. 529 Aug. 3 Mergentheim. Vereinbarung zwischen Fürsten und Schwb. Bundes-Städten nr. 289 . . . . . . . p. 525 — Erzb. Adolf I v. Mainz u. a. an die Rhein. Bundesstädte, betr. Waldstädte *. . p. 519, 33 Spt. 22 [Nürnbergl. Die Stadt bekennt, dem Bfn. Friderich nur 3498 Rhein. fl. bezahlt zu haben * . p. 505 nt. 1 Okt. 6—1387 Jan. 12. Frankfurts Kosten betr. den Faim nr. 294 . . . . . . . . . . . . . . p. 533 . — 19 Prag. K. Wenzel an Schwb. Städte, für Wirtemberg gegen Efl. Alen Reutlingen * . . . . p. 527 nt. 3 — Alen, zu Gunsten Gf. Eberhards von Wirtemberg *) . . . . . . — Reutl., . . . Nov. 3 Ulm. Der Schwb. Städtebund an Speier, Hilfsmahnung, mit Bez. auf den Heidelb. Stallungstag v. 1384 * p. 426, 4 — 20 Angsburg. Spruchbrief zw. Hz. Stephan v. Baiern und den Schwb. Bundesstädten * . . . . p. 532 nt. 2 [vor Nov. 23 Ulm o. J.] Städtische Aufzeichnung über den Bund des sogenannten Faim nr. 292 . . . . . p. 530 Nov. 23 [Ulm o. J.] Die Stadt an Speier, bestellt Hilfe ab, schickt ebengen. Aufzeichnung nr. 292; nr. 293 . . p. 532 Dec. 3 Prag. K. Wenzel an Gf. Eberhard v. Wirtemberg, wegen der Vogtei Nellingen * . . . . p. 564 nt. 6 gibt B. Lampr. v. Bamb. u. Bf. Frid. v. Nürnb. den Westf. Landfr. v. 25 Nov. 1371, nr. 296 p. 534 an die 4 Meißener, modificiert den Westfälischen Landfrieden vom 25 Nov. 1371, nr. 297 p. 537 — Bisch. Lamprecht v. Bamberg und Bf. Friderich V v. Nürnberg ebenso sub nr. 297* — 13 — 1387 Jan. 30—Apr. 17 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag vom Merz ex. daselbst nr. 305 . . . . . . . p. 549 Feb. 16 — Nov. 2 Frankfurts Kosten beim kön. Fürstentag vom Merz in. zu Wirzburg nr. 299 . . . . . p. 539 [vor Febr. 18 o. J. O.] N. an 2 gen. Rotenburger, Wenzels Absicht auf Verlängrung d. Heidelb. Stall. u. a. m., nr. 309 p. 559 Feb. 27 Nürnbergs Kosten betr. den Faim nr. 295 . . . . . . . . . . . . p. 533 . . . . . . . . . — beim kön. Fürstentag vom Merz in. zu Wirzburg nr. 300. . . . . . . p. 540 Mrz. 10 Wirzb. K. Wzl. an 3 gen. Hzge. v. Bai., schafft d. Westf. Ldfr. v. 23. Nov. 1371 ab, nr. 298 . . . . . . p. 538 die Westfäl. Reichsstände sub nr. 298 *) . . . . B. Gerhard v. Wirzburg . . . . . . . . p. 539 B. Lamprecht v. Bamberg Gf. Joh. v. Nassau-Dillenb. (p. CIII nt. 3) Erfurt Mülh. Nordhausen . . . . —[20 und] 21 Nürnb. Verhandlung und Städteboten-Verzeichnis des Nürnb. k. St.-Tags v. Merz-ex. nr. 301 p. 546 — 20 Nürnberg. K. Wenzel bestätigt 39 gen. Städten ihre Freiheiten und Reichsunmittelbarkeit nr. 302 . p. 547 — 39 gen. Städte versprechen K. Wenzel Hilfe gegen Absetzung nr. 303 . . — 21 [— . . . . . p. 548 Apr. 20—Jun. 1 Frankfurts Gesandtschaften betr. die Urkunde vom 11 Juni nr. 308 . . . . . p. 552 23 Oberwesel. Die 4 Rhein. Kurfürsten, betr. Abtretung des Reichs durch Wenzel nr. 306 . . . . p. 550 Deutsche Reichstags-Akten. 1. 77
Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 609 1385 Aug. 7 Bürglitz. K. Wenzel an Straßb., beruft nach Speier auf 27 Aug. wegen Juden Goldmünze u. a. m. nr. 283 p. 510 9 — — gen. Verschiedne, wie sie künftig münzen sollen nr. 263. . . . . . . . p. 486 — — 29 [Nürnberg] Nyclas Wentelstein quittiert Nürnberg über 1000 fl. *. . . . . . . . . . . p. 505 nt. 1 Spt. 1 Beraun. K. Wenzel an gen. 25 Städte, dankt ermunternd für ihre kirchliche Haltung nr. 230 . . . p. 414 — 4 [Nürnb.] Nyclas Muffel quittiert Nürnberg über 1000 Rhein. fl. für Hnr. v. der Duben *. . . p. 496 nt. 4 [vor Sept. 9 Nürnb. o. J.] Berechnung der Nürnberger über Stoff und Kosten der neuen Pfennige u. Heller nr. 264 p. 487 — Erste Nürnberger Rathsverordnung betr. Münzbeschauer nr. 265 . . . . . . p. 490 . Spt. 11 [Nürnbergl. Quittung für Nürnberg über 4000 Rhein. fl. königl. Judengelder sub nr. 276 * . p. 504, 28 — 12 Prag. Heinrich von der Duben quittiert Nürnberg über 1000 Rhein. fl. * . . . . . . . . p. 496 nt. 4 — 14 [Nürnberg]. Bf. Friderich von Nürnberg quittiert die Stadt über 5613 fl. *) . . . . . . p. 505 nt. 1 Spt. 18 Lohr. Kurmainz u. B. Wirzb., Aufstellung v. Fünfern gemäßs Landfrieden v. 11. Merz 1383 * . p. 439 nt. 1 Okt. 1 [Nürnberg]. Zweite Nürnberger Rathsverordnung: Verkündung d. Münzgesetzes v. 16. Juli u. a. m. nr. 266 p. 491 — 15 Bürglitz. K. Wenzel gebietet 36 gen, Städten Entrichtg. von 4300 sl. Judengelder für ihn sub nr. 275* p. 504, 1 — Nov. 26 o. O. Münzvereinigungs-Entwurf der 4 Rhein. Kurfürsten über Goldgulden und Weißpf. nr. 285 * . . p. 512 Achnlicher Entwurf derselben * . . . . p. 512 nt. 1 Dec. 5 [Ulm]. Quittung für Ulm über 4300 Goldgulden königl. Judengelder sub nr. 276 * . . p. 504, 35 . . . 16 Prag. K. Wenzel an Basel, wegen Beschatzung des Juden Moses * — . . . . . . . . . . p. 470, 23 1386 Jan. 31 Heiligenstadt. Erzb. Adolf I v. Mainz beglaubigt 5 Bevollmächtigte b. d. Wirzb. Herrenversamml. nr.287 p.524 Feb. 7 Ulm. Der Schwb. Städteb. an Speier, Hilfsmahnung, mit Bez. auf den Heidelb. Stallungstag v. 1384 nr. 250 p. 450 — 24 [Spt. 1? Rotenb.] Quittung für Rotenb. üb. 1500 Schock Böhm. Grosch. kön. Judengelder sub nr. 276* p.505, 1 Mrz. 22—Okt. 10. Nürnbergs Kosten bei der Mergentheimer Fürsten- und Städtezusammenkunft nr. 291 . . p. 530 Jun. 8 o. O. Münzvereinigung der 4 Rhein. Kurfürsten über Goldgulden und Weißspfennige nr. 286 . . . p. 513 — Bürglitz. K. Wenzel an Straßburg, beruft nach Oppenheim auf Jul. 25; zugleich Kredenz nr. 288 . p. 524 Jul. 7— Spt. 8. Frankfurts Kosten bei der Mergentheimer Fürsten- und Städtezusammenkunft nr. 290 . . . p. 529 Aug. 3 Mergentheim. Vereinbarung zwischen Fürsten und Schwb. Bundes-Städten nr. 289 . . . . . . . p. 525 — Erzb. Adolf I v. Mainz u. a. an die Rhein. Bundesstädte, betr. Waldstädte *. . p. 519, 33 Spt. 22 [Nürnbergl. Die Stadt bekennt, dem Bfn. Friderich nur 3498 Rhein. fl. bezahlt zu haben * . p. 505 nt. 1 Okt. 6—1387 Jan. 12. Frankfurts Kosten betr. den Faim nr. 294 . . . . . . . . . . . . . . p. 533 . — 19 Prag. K. Wenzel an Schwb. Städte, für Wirtemberg gegen Efl. Alen Reutlingen * . . . . p. 527 nt. 3 — Alen, zu Gunsten Gf. Eberhards von Wirtemberg *) . . . . . . — Reutl., . . . Nov. 3 Ulm. Der Schwb. Städtebund an Speier, Hilfsmahnung, mit Bez. auf den Heidelb. Stallungstag v. 1384 * p. 426, 4 — 20 Angsburg. Spruchbrief zw. Hz. Stephan v. Baiern und den Schwb. Bundesstädten * . . . . p. 532 nt. 2 [vor Nov. 23 Ulm o. J.] Städtische Aufzeichnung über den Bund des sogenannten Faim nr. 292 . . . . . p. 530 Nov. 23 [Ulm o. J.] Die Stadt an Speier, bestellt Hilfe ab, schickt ebengen. Aufzeichnung nr. 292; nr. 293 . . p. 532 Dec. 3 Prag. K. Wenzel an Gf. Eberhard v. Wirtemberg, wegen der Vogtei Nellingen * . . . . p. 564 nt. 6 gibt B. Lampr. v. Bamb. u. Bf. Frid. v. Nürnb. den Westf. Landfr. v. 25 Nov. 1371, nr. 296 p. 534 an die 4 Meißener, modificiert den Westfälischen Landfrieden vom 25 Nov. 1371, nr. 297 p. 537 — Bisch. Lamprecht v. Bamberg und Bf. Friderich V v. Nürnberg ebenso sub nr. 297* — 13 — 1387 Jan. 30—Apr. 17 Nürnbergs Kosten beim kön. Städtetag vom Merz ex. daselbst nr. 305 . . . . . . . p. 549 Feb. 16 — Nov. 2 Frankfurts Kosten beim kön. Fürstentag vom Merz in. zu Wirzburg nr. 299 . . . . . p. 539 [vor Febr. 18 o. J. O.] N. an 2 gen. Rotenburger, Wenzels Absicht auf Verlängrung d. Heidelb. Stall. u. a. m., nr. 309 p. 559 Feb. 27 Nürnbergs Kosten betr. den Faim nr. 295 . . . . . . . . . . . . p. 533 . . . . . . . . . — beim kön. Fürstentag vom Merz in. zu Wirzburg nr. 300. . . . . . . p. 540 Mrz. 10 Wirzb. K. Wzl. an 3 gen. Hzge. v. Bai., schafft d. Westf. Ldfr. v. 23. Nov. 1371 ab, nr. 298 . . . . . . p. 538 die Westfäl. Reichsstände sub nr. 298 *) . . . . B. Gerhard v. Wirzburg . . . . . . . . p. 539 B. Lamprecht v. Bamberg Gf. Joh. v. Nassau-Dillenb. (p. CIII nt. 3) Erfurt Mülh. Nordhausen . . . . —[20 und] 21 Nürnb. Verhandlung und Städteboten-Verzeichnis des Nürnb. k. St.-Tags v. Merz-ex. nr. 301 p. 546 — 20 Nürnberg. K. Wenzel bestätigt 39 gen. Städten ihre Freiheiten und Reichsunmittelbarkeit nr. 302 . p. 547 — 39 gen. Städte versprechen K. Wenzel Hilfe gegen Absetzung nr. 303 . . — 21 [— . . . . . p. 548 Apr. 20—Jun. 1 Frankfurts Gesandtschaften betr. die Urkunde vom 11 Juni nr. 308 . . . . . p. 552 23 Oberwesel. Die 4 Rhein. Kurfürsten, betr. Abtretung des Reichs durch Wenzel nr. 306 . . . . p. 550 Deutsche Reichstags-Akten. 1. 77
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610 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1387 Mai 10 [Nürnb.] Ulrich v. Wolffberg quittiert Nürnberg über 800 fl. *). . . . . . . . . . . p. 547 nt. 3 . Mai 15 bis Jul. 10 Nürnb. Kosten beim RT. vom Juli daselbst nr. 314. . . . . . . . . . p. 565 Jun. 11 o. 0. 9 gen. Wetterauische und Elsäss. Städte verspr. K. Wenzel Hilfe gegen Absetzung nr. 307 . . p. 551 — 12 Bürglitz. K. Wenzel an Straßb., beruft sofort nach Wirzburg oder Nürnberg nr. 310 . . . . . p. 560 [zw. Jul. 1 u. 25] Nürnberg o. J. Abrede zwischen den Herren u. den Schwb. Bundesstädten, Redaktion I nr. 311 p. 561 [zw. Jul. 1 u. 25 Nürnberg o. J.] — Redaktion II nr. 312 p. 562 Jul. 25 [Nürnb.] Die Schwb. Bundesstädte verbinden sich mit Erzb. Pilgrim v. Salzburg gegen alle Angreifer * p. 555, 46 Revers des Erzbischofs * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 555, 47 jene Städte verbinden sich mit dem Erzb. speciell gegen die 3 Bairischen Herzoge *. . p. 555, 49 Revers des Erzbischofs ergibt sich aus . . . . . . . . . . . . . . p. 555, 49—556, 23] Regensb. Notiz betr. Ausschreibung des Mergentheimer Stallungstags auf Sept. 25 oder Okt. 3 nr. 320 p. 583 — — 30 Nürnberg. K. Wenzel entscheidet zw. Wirtemb. und Eslingen wegen Nellingen u. s. f. nr. 313 . . p. 563 Aug. 10—Spt. 7 Frankfurts Gesandtschaften vor und bei Rhein. Städtebundstag zu Speier nr. 319 . . . . p. 583 [Aug. 25 Eslingen o. J.] Abrede des Schwäbischen Städtebundstags daselbst nr. 315 . . . . . . . . . p. 567 [c. nach Aug. ex. o. J. O.] Nürnbergs Beschwerde-Artikel, auch wegen Eslinger Tags v. 25 Aug., nr. 316 . p. 568 Spt. 1 Speier. Abschied des Rheinischen Städtebundstags daselbst nr. 317. . . . . . . . . p. 581 . . . . —20 [Mergenth. o. J.] Straßburger Gesandte an ihre Stadt, vom Rhein. Städtebundstag zu Speier pr. 318 . p. 582 Okt. 2—Nov. 27 Nürnbergs Gesandtschaftskosten beim Mergentheimer RT. v. Okt. Nov. nr. 328. . . . . p. 597 Okt. 5— Nov. 16 Frankfurts — nr. 327. . . . . p. 596 —16 Ehingen. Hz. Stephan II v. Baiern u. a. nehmen Hz. Albr. III v. Östr. in d. Landfr. v. 11 Merz 1383 auf nr. 215 p. 385 [vor Nov. 5 o. J. O.] Städtisches Gutachten für die Mergentheimer Stallung v. 5. Nov., Stück I nr. 321. . p. 584 Stück II nr. 322. . p. 585 Nürnb. o. J.] StückIII nr. 323. . p. 587 Mergenth. o. J.] Vorschlag Hz. Albr. III v. Östr. für die Ausnehmungen in der Mergenth. Stallung p. 585 nt. 1 Nov. 5 Mergentheim. Stallung zw. Fürstenpartei und Schwäb. Städtebund in 2 Ausfertigungen nr. 324 . . p. 588 Ubereinkft. d. Herren u. Städte wegen Zahlung Wirtembergs an d. Schwb. Bunds-Städte nr. 325 p. 595 — — 9 Rotenburg. Beschluß der Schwb. Bundesstädte, betr. Ungehorsam gegen Bundesaussprüche * . . p. 581, 4 [Nov. 10 Worms o. J.] Die Stadt an Straßburg, lädt zu einem Rhein. Städtetag daselbst auf 23 Nov. nr. 329 * p. 597 [vor Nov. 22 Straßb. O. J.] Die Stadt an Mainz, betr. den Rhein. Städtetag zu Worms auf 23 resp. 25 Nov. nr. 330 * p. 598 Nov. 22 [Worms o. J.] Die Stadt an Straßburg, sofort gen. Wormser Tag zu beschicken nr. 331 . . . . . . . . . . . . . p. 582 nt. 6 O. M. T. Speier. Rheinischer Städtebundstags-Beschlußt betr. den Judeneid * 1388 [c. Jan. o. J. O.] Gf. Eberhard III v. Wirtemberg an Straßburg, klagt über die Städte nr. 326 *) . . . . p. 596 [o. J. M. T. Nürnb.] Notiz über die Bundesrechnung zu Ulm, das Gut zu Füssen, die Augsburger . . p. 588 nt. 5 1389 [nach 1389 Okt. 15 Straßb. o. J.] Aus einer Straßb. Gesandtschaftsanweisung, betr. Haltung zu P. Urban VI * p. 275 nt. 1 Nov. 22 [Rotenburg] Die Stadt übernimmt Bewahrung und Ausleihung der kön. Urk. v. 20. Merz 1387, nr. 304 p. 549 1393 Feb. 7 o. O. Erzb. Konrad II v. Mainz u. a. schliessen einen modificierten Westfäl. Landfr. [s. 1371 Nov. 25] * p. 522, 26 [nach Feb. 7 o. J. O. Übereinkunft der Fürsten und Landrichter in Betr. des Landfriedens v. 7. Febr. * . p. 523, 11 —] Fritzlar. Zusatz zu diesem Landfrieden durch die Fürsten und Herren desselben * . . p. 523, 19 Mai 12 0. O. Konr. v. Mainz verkündigt Landfriedens-Abschließung zw. Kurköln etc. im Anschluß an dens. Ldfr.* p.522, 50 Aug. 11. Hofgeismar o. J. Fortbildung des Landfr. v. 7 Febr. auf einer Landrichter-Zusammenkunft * . p. 523, 12 1394 Merz 17 Aschaffenburg. Konr. v. Mainz nimmt Amtmann Schelrijs zu Babenhausen in diesen Landfr. auf * p. 523, 5 1397 Jun. 14 [Worms] Die Stadt an Straßb., betr. Aufhebung eines Rheinzolles * . . . . . . . . . . p. 247 nt. 1398 Jan. 1 Frankfurt. K. Wenzel bestätigt für das Dorf Rense die Urkunde Karls IV vom 9 Juli 1376, nr. 96 . p. 160
610 Chronologisches Verzeichnis der Urkunden und Akten. 1387 Mai 10 [Nürnb.] Ulrich v. Wolffberg quittiert Nürnberg über 800 fl. *). . . . . . . . . . . p. 547 nt. 3 . Mai 15 bis Jul. 10 Nürnb. Kosten beim RT. vom Juli daselbst nr. 314. . . . . . . . . . p. 565 Jun. 11 o. 0. 9 gen. Wetterauische und Elsäss. Städte verspr. K. Wenzel Hilfe gegen Absetzung nr. 307 . . p. 551 — 12 Bürglitz. K. Wenzel an Straßb., beruft sofort nach Wirzburg oder Nürnberg nr. 310 . . . . . p. 560 [zw. Jul. 1 u. 25] Nürnberg o. J. Abrede zwischen den Herren u. den Schwb. Bundesstädten, Redaktion I nr. 311 p. 561 [zw. Jul. 1 u. 25 Nürnberg o. J.] — Redaktion II nr. 312 p. 562 Jul. 25 [Nürnb.] Die Schwb. Bundesstädte verbinden sich mit Erzb. Pilgrim v. Salzburg gegen alle Angreifer * p. 555, 46 Revers des Erzbischofs * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . p. 555, 47 jene Städte verbinden sich mit dem Erzb. speciell gegen die 3 Bairischen Herzoge *. . p. 555, 49 Revers des Erzbischofs ergibt sich aus . . . . . . . . . . . . . . p. 555, 49—556, 23] Regensb. Notiz betr. Ausschreibung des Mergentheimer Stallungstags auf Sept. 25 oder Okt. 3 nr. 320 p. 583 — — 30 Nürnberg. K. Wenzel entscheidet zw. Wirtemb. und Eslingen wegen Nellingen u. s. f. nr. 313 . . p. 563 Aug. 10—Spt. 7 Frankfurts Gesandtschaften vor und bei Rhein. Städtebundstag zu Speier nr. 319 . . . . p. 583 [Aug. 25 Eslingen o. J.] Abrede des Schwäbischen Städtebundstags daselbst nr. 315 . . . . . . . . . p. 567 [c. nach Aug. ex. o. J. O.] Nürnbergs Beschwerde-Artikel, auch wegen Eslinger Tags v. 25 Aug., nr. 316 . p. 568 Spt. 1 Speier. Abschied des Rheinischen Städtebundstags daselbst nr. 317. . . . . . . . . p. 581 . . . . —20 [Mergenth. o. J.] Straßburger Gesandte an ihre Stadt, vom Rhein. Städtebundstag zu Speier pr. 318 . p. 582 Okt. 2—Nov. 27 Nürnbergs Gesandtschaftskosten beim Mergentheimer RT. v. Okt. Nov. nr. 328. . . . . p. 597 Okt. 5— Nov. 16 Frankfurts — nr. 327. . . . . p. 596 —16 Ehingen. Hz. Stephan II v. Baiern u. a. nehmen Hz. Albr. III v. Östr. in d. Landfr. v. 11 Merz 1383 auf nr. 215 p. 385 [vor Nov. 5 o. J. O.] Städtisches Gutachten für die Mergentheimer Stallung v. 5. Nov., Stück I nr. 321. . p. 584 Stück II nr. 322. . p. 585 Nürnb. o. J.] StückIII nr. 323. . p. 587 Mergenth. o. J.] Vorschlag Hz. Albr. III v. Östr. für die Ausnehmungen in der Mergenth. Stallung p. 585 nt. 1 Nov. 5 Mergentheim. Stallung zw. Fürstenpartei und Schwäb. Städtebund in 2 Ausfertigungen nr. 324 . . p. 588 Ubereinkft. d. Herren u. Städte wegen Zahlung Wirtembergs an d. Schwb. Bunds-Städte nr. 325 p. 595 — — 9 Rotenburg. Beschluß der Schwb. Bundesstädte, betr. Ungehorsam gegen Bundesaussprüche * . . p. 581, 4 [Nov. 10 Worms o. J.] Die Stadt an Straßburg, lädt zu einem Rhein. Städtetag daselbst auf 23 Nov. nr. 329 * p. 597 [vor Nov. 22 Straßb. O. J.] Die Stadt an Mainz, betr. den Rhein. Städtetag zu Worms auf 23 resp. 25 Nov. nr. 330 * p. 598 Nov. 22 [Worms o. J.] Die Stadt an Straßburg, sofort gen. Wormser Tag zu beschicken nr. 331 . . . . . . . . . . . . . p. 582 nt. 6 O. M. T. Speier. Rheinischer Städtebundstags-Beschlußt betr. den Judeneid * 1388 [c. Jan. o. J. O.] Gf. Eberhard III v. Wirtemberg an Straßburg, klagt über die Städte nr. 326 *) . . . . p. 596 [o. J. M. T. Nürnb.] Notiz über die Bundesrechnung zu Ulm, das Gut zu Füssen, die Augsburger . . p. 588 nt. 5 1389 [nach 1389 Okt. 15 Straßb. o. J.] Aus einer Straßb. Gesandtschaftsanweisung, betr. Haltung zu P. Urban VI * p. 275 nt. 1 Nov. 22 [Rotenburg] Die Stadt übernimmt Bewahrung und Ausleihung der kön. Urk. v. 20. Merz 1387, nr. 304 p. 549 1393 Feb. 7 o. O. Erzb. Konrad II v. Mainz u. a. schliessen einen modificierten Westfäl. Landfr. [s. 1371 Nov. 25] * p. 522, 26 [nach Feb. 7 o. J. O. Übereinkunft der Fürsten und Landrichter in Betr. des Landfriedens v. 7. Febr. * . p. 523, 11 —] Fritzlar. Zusatz zu diesem Landfrieden durch die Fürsten und Herren desselben * . . p. 523, 19 Mai 12 0. O. Konr. v. Mainz verkündigt Landfriedens-Abschließung zw. Kurköln etc. im Anschluß an dens. Ldfr.* p.522, 50 Aug. 11. Hofgeismar o. J. Fortbildung des Landfr. v. 7 Febr. auf einer Landrichter-Zusammenkunft * . p. 523, 12 1394 Merz 17 Aschaffenburg. Konr. v. Mainz nimmt Amtmann Schelrijs zu Babenhausen in diesen Landfr. auf * p. 523, 5 1397 Jun. 14 [Worms] Die Stadt an Straßb., betr. Aufhebung eines Rheinzolles * . . . . . . . . . . p. 247 nt. 1398 Jan. 1 Frankfurt. K. Wenzel bestätigt für das Dorf Rense die Urkunde Karls IV vom 9 Juli 1376, nr. 96 . p. 160
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Vgl. zu diesem alfabetischen Register das Vorwort pag. LXXXIII. A. Aachen (Aighen Oche Aquisgranum) LVI. LXXXV nt. 8. XCIII. 33, 315. 37, 26b f, 44, 44». 48, 39a; 41a. 52, 45a, 71, 18. 82, 4. 85, 9. 87, 39. 88, 7. 92, 1. 93, 52. 97, 27. 102, 30. 104, 35. 113, 47», 152—153. 153—154. 154, 35b. 156, 40». 161—162. 163, 4; 13; 39. 164, 2; 16; 31. 165, 10. 166, 10; 23a, 168, 2. 169, 1. 174, 10. 180, 14. 182, 284; 26b, 223, 27; 38; 46». 272, 10; 14; 25; 30; 32; 36. 279, 308, — Ge- biet (regnum Aquense) 181, 28a; 35b; 40b; 45a; 50a, — Antonii, superior ordinis saneti —, 177, 22. — Egidii, superior ordinis sancti —, 177, 21. — Jakobi, oblator sancii —, 181, 9. — Johannis, superior ordinis sancti — , 181, 26b. — Offermann, oblator sancti Petri, cum consocio, 181, 6, — Praepositus Aquensis 152, 2. 168, 32. 179, 15; 41 a; 205, 48, — Provincioill van den Preitgeren 180, 11. — Tailbert, der dechen van sint —, 180, 17. Aalen (Aulon) Stadt an Kocher und Aal 187, 41b. 192, 41». 193, 452. 205, 25. 214, 44b. 386, 13. 414, 39. 478, 37b. 479, 173. 483, 1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 23b; 282; 31b; 44b; 503; 50b. 528, 21; 372; 42b; 46a, 544, 11. 547, 35; 45a. 548, 33. 566, 33. 594, 18. Aargau (Ergówe) Landvogt 379, 34. 380, 5; 13. 451, 49b, Abenberger, C., aus Niirnberg 203, 38. Abensberg in der Oberpfalz, Herr Johann von —, 329, 11. Absberg bei Gunzenhausen, Herr Heinrich von — zu Runburg 571, 15b. Achalm (Achaln) bei Reutlingen 386, 16. Adamis (Adanis), Herr — aus Aachen, 175, 21. Adendorf (Adendür) bei Rheinbach Rgbz, Köln 320, 39. Adolf Markgraf 178, 39. Aegidius, s. Vivario, Egidius de —. Agen Bischof Johannes s, Johannes. Ahr (Are) Nbfl. des Rheins 321, 13. Aichach bei Augsburg an der Paar 457, 22b. d’Ailly (d’Ailli, de Ailliaco) magister Johannes Sekretär des K. Karl VI. von Frankreich 392, 33; 36; 37. 393, 6; 7; 21. Aimericus, s. Paris Bischof. Aix (Aquae) in Savoyen LXXXVII. LXXXIX, XC. 109, 1. 115, 31. Alb, Städte unter der —, 497, 18. 527, 48b; 49b. 528, 8; 41a; 41b; 45b. 570, 40. Albano am Albanersee, Bischof Angelicus Grimaldi, 8. Rom Kardinile. Albeck, s. Werdenberg, Heinrich von —. Aldenstad s. Kontzichen. Alengon, Philipp von —, 8. Frankreich Kónigshaus. Alfter bei Bonn, marschalcus de —, 178, 34. — Ohne Namen marschaleus 182, 9 und famulus marschalci 182, 10 (derselbe?), Allgäu (Algôw, Albgôw), Städte in dem —, 497, 18. Alpen, s. Lombardisches Gebirge. Altenklingen, Walther Herr zur —, Herzog Leo- polds III von Oestreich Landvogt in Aargau 378, 21a; 32a. Altenwied s. Wied. Alzei (Alczey) zw. Kreuznach und Worms 297, 40. Amanatis, Thomas de —, s. Rom Kardinile. Amberg in der Oberpfalz IIT. 40, 40h. 46, 11; 34. 47, 10. 423, 27. 434, 18. 518, 18. 534, 1. 549, 34; 36. 559, 38a, Amberger Pfennige 476, 31; 45b; 47b. 482, 23; 38b. 483, 18. Amelius s. Oirlesbergh. Amiens (Ambianum) 392, 29. Amman, Fritz, Bürger zu Nürnberg 85, 27. 307, 318. Ammersweier (Amerswil) bei Kolmar 321, 5. Amóüneburg (Ameneburg) bei Marburg 350, 39». Anagni (Anagnia) in der Campagna 91, 34b. 406, 28. Ancona Mark (Anchonitanus marchionat.) LXXXIX. 108, 16. 128, 17; 28; 34. 129, 3; 15; 19; 21; 27. 130, 8; 13. 133, 29. 136, 14.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Vgl. zu diesem alfabetischen Register das Vorwort pag. LXXXIII. A. Aachen (Aighen Oche Aquisgranum) LVI. LXXXV nt. 8. XCIII. 33, 315. 37, 26b f, 44, 44». 48, 39a; 41a. 52, 45a, 71, 18. 82, 4. 85, 9. 87, 39. 88, 7. 92, 1. 93, 52. 97, 27. 102, 30. 104, 35. 113, 47», 152—153. 153—154. 154, 35b. 156, 40». 161—162. 163, 4; 13; 39. 164, 2; 16; 31. 165, 10. 166, 10; 23a, 168, 2. 169, 1. 174, 10. 180, 14. 182, 284; 26b, 223, 27; 38; 46». 272, 10; 14; 25; 30; 32; 36. 279, 308, — Ge- biet (regnum Aquense) 181, 28a; 35b; 40b; 45a; 50a, — Antonii, superior ordinis saneti —, 177, 22. — Egidii, superior ordinis sancti —, 177, 21. — Jakobi, oblator sancii —, 181, 9. — Johannis, superior ordinis sancti — , 181, 26b. — Offermann, oblator sancti Petri, cum consocio, 181, 6, — Praepositus Aquensis 152, 2. 168, 32. 179, 15; 41 a; 205, 48, — Provincioill van den Preitgeren 180, 11. — Tailbert, der dechen van sint —, 180, 17. Aalen (Aulon) Stadt an Kocher und Aal 187, 41b. 192, 41». 193, 452. 205, 25. 214, 44b. 386, 13. 414, 39. 478, 37b. 479, 173. 483, 1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 23b; 282; 31b; 44b; 503; 50b. 528, 21; 372; 42b; 46a, 544, 11. 547, 35; 45a. 548, 33. 566, 33. 594, 18. Aargau (Ergówe) Landvogt 379, 34. 380, 5; 13. 451, 49b, Abenberger, C., aus Niirnberg 203, 38. Abensberg in der Oberpfalz, Herr Johann von —, 329, 11. Absberg bei Gunzenhausen, Herr Heinrich von — zu Runburg 571, 15b. Achalm (Achaln) bei Reutlingen 386, 16. Adamis (Adanis), Herr — aus Aachen, 175, 21. Adendorf (Adendür) bei Rheinbach Rgbz, Köln 320, 39. Adolf Markgraf 178, 39. Aegidius, s. Vivario, Egidius de —. Agen Bischof Johannes s, Johannes. Ahr (Are) Nbfl. des Rheins 321, 13. Aichach bei Augsburg an der Paar 457, 22b. d’Ailly (d’Ailli, de Ailliaco) magister Johannes Sekretär des K. Karl VI. von Frankreich 392, 33; 36; 37. 393, 6; 7; 21. Aimericus, s. Paris Bischof. Aix (Aquae) in Savoyen LXXXVII. LXXXIX, XC. 109, 1. 115, 31. Alb, Städte unter der —, 497, 18. 527, 48b; 49b. 528, 8; 41a; 41b; 45b. 570, 40. Albano am Albanersee, Bischof Angelicus Grimaldi, 8. Rom Kardinile. Albeck, s. Werdenberg, Heinrich von —. Aldenstad s. Kontzichen. Alengon, Philipp von —, 8. Frankreich Kónigshaus. Alfter bei Bonn, marschalcus de —, 178, 34. — Ohne Namen marschaleus 182, 9 und famulus marschalci 182, 10 (derselbe?), Allgäu (Algôw, Albgôw), Städte in dem —, 497, 18. Alpen, s. Lombardisches Gebirge. Altenklingen, Walther Herr zur —, Herzog Leo- polds III von Oestreich Landvogt in Aargau 378, 21a; 32a. Altenwied s. Wied. Alzei (Alczey) zw. Kreuznach und Worms 297, 40. Amanatis, Thomas de —, s. Rom Kardinile. Amberg in der Oberpfalz IIT. 40, 40h. 46, 11; 34. 47, 10. 423, 27. 434, 18. 518, 18. 534, 1. 549, 34; 36. 559, 38a, Amberger Pfennige 476, 31; 45b; 47b. 482, 23; 38b. 483, 18. Amelius s. Oirlesbergh. Amiens (Ambianum) 392, 29. Amman, Fritz, Bürger zu Nürnberg 85, 27. 307, 318. Ammersweier (Amerswil) bei Kolmar 321, 5. Amóüneburg (Ameneburg) bei Marburg 350, 39». Anagni (Anagnia) in der Campagna 91, 34b. 406, 28. Ancona Mark (Anchonitanus marchionat.) LXXXIX. 108, 16. 128, 17; 28; 34. 129, 3; 15; 19; 21; 27. 130, 8; 13. 133, 29. 136, 14.
Strana 611
612 Andernach am Rhein 33, 28b, 157, 6. 248, 19. 268, 10; 25. 345, 19. Angelicus Grimaldi s. Rom Kardinile. Angelus s. Spoleto. Ansbach (Onolspnch) 201, 3 (s. Mosbach). 329, 18. 420, 14. 505, 41 b, 550, 2. Anshalm in Nürnberg 460, 40b. Anshelm (wol falsch Hanns Helm) von Weil der Stadt 546, 31. Antiochenus patriarcha s. Wenzel Kralik. Appenheimer , Nikolaus (Clawef Appinheymer), aus Frankfurt 255, 32. 326, 4. Appenzell Land XCIV nt, 11. Apteker s. Peter. Aquileja (Aquillegiensis patriarchatus) 408, 2. Aragonia s. Petrus. Arausicensis (Aurasicensis) princeps s. Baux. Arendal, Rulman (Rolman) Herr zu — Ritter 268, 21. (Herenthals, Arenthalium, bei Antwerpen und Lier?) Arnaldus s. Sabinensis episcopus. Arnold s, Liittich Bischófe. Arnoldus Apotheker in Aachen 166, 12. Arnolt Schóffenknecht zu Aachen 173, 7. —, Hans, von Dinkelsbiihl 189, 33. Arnulphorum, terra quae dicitur —, Landschaft bei Spoleto, darin Cesi St.- Gemini Aqua-sparta u. 8. w, 134, 2. Arx Cesaris, Arx Cesarnm (Rocca de Cesi bei Spoleto?) 134, 1. Aschaffenburg 293, 27, 300, 13. 320, 34. 321, 22. 353, 37. 420, 33*. 428, 43. 524, 17; 18. 552, 26°. Audibertus de Sado Probst von Pignans in der Diócese von Frejus decretorum doctor und apostolischer Nuntius LXXXVIII. LXXXIX. XC nt. 1. 90, 20*. 91, 34*. 92, 21. 93, 8. 94. 20. 95, 6; 12. 95— 97. 98—100. 98, 23. 100—101. 101, 19; 28; 36. 101—102. 102—103. 103, 11; 23. 104, 16. 107—108. 108—110. 112—113. 114, 19; 21; 24; 38. 115, 12; 17; 21; 30. Auerbach östlich von Plauen s. Plauen. — zwischen Baireuth und Amberg 423, 27. 434, 19. 553, 42, 565, 17. Augsburg Bischof Burkerd von Ellerbach 1373— 1404: 368, 40. 373, 14. 385, 13. 418, 2. 457, 43. 588, 44b, 594, 8. — Stadt II. IV. V. IX. XIII, 61, 16, 62, 21. 63, 45e, 64, 37%, 187, 22b; 39b, 191, 434, 193, 42. 329, 42°; 44°, 386, 7. 414, 38. 422, 46. 426, 8; 16. 434, 7; 17; 27, 439, Gb; 32%. 452, 49% 460, 16. 470, 47; 49. 471, 10. 476, 20. 478, 25b, 479, 2a; 2"; 9a; 26; 51a, 482, 30, 480, 40; 49b, 494, 14. 495, 18; 42». 496, 11. 497, 15; 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 48b. 519, 41. 525, 36. 527, 22; 34%. 528, 15. 530, 35. 532, 21; 33b; 42^; 43b; 53b, 541, 8b. 546, 27. 547, 32. 548, 30. 549, 42°. 566, 23. 580, 43. 588, 45^. 589, 25^. 990, 9% 594, 14. — Pflege Vogtei 227, 7. 389, 43%. 411, 47°. , Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Aurasicensis princeps s. Baux. Auximo, Nicolaus de —, s. Nicolaus. Avignon LXXXVII (auch nt. 3). LXXXIX. XC. XCHI ut. 6. CVIIL 4, 47. 91, 30^; 33+; 502, 99, 21. 100, 11. 101, 10; 20. 113, 46*. 115,22. 140, 4. 226, 10. 392, 23. 395, 10. — Pabst s. Rom. Hans Ayrer (Eyerer) von Heilbronn 546, 31. B vgl. P. Babenhausen zwischen Darmstadt und Aschaffen- burg 320, 35. 523, 6, Bachem (Bachheim), camerarius de —, in der Rheinprovinz 167, 5ib. 182, 23b, Bacherach am Rhein 3, 29. 10, 372. 20, 40*. 27, 45b. 28, 31. 30, 14. 36, 16. 37, 19; 33*. 38, 37. 39, 30. 41, 51b. 47, 39b. 48, 11. 165, 6; 10. 167, 13; 19. 268, 13; 25. 332, 33. 345, 18. Baden Markgraf 336, 51*. — Markgrafen 207, 2. 283, 35. 320, 15. 379, 11. — Markgraf Bernhard I 1372—1431: 229, 15. 331, 6. 363, 43. 482, 45b. — Markgraf Rudolf VIL Bruder Bernhards I, 1372—1391: 229, 16. 331, 6. 363, 44. 529, 19; 22. 594, 6. — Markgrafschaft 204, 31. 207, 2; 22. 285, 35. 286, 16. 320, 15; 32. — Stadt 229, 14. 258, 45. 331, 5. 452, 21; 31; 47^, 453, 10. Badenweiler bei Müllheim am Fuss des Blauen 207, 23. 286, 18. Baiern Herzog 237, 27^. — Herzoge LV. 3, 21. 183, 3. 204, 20. 205, 28; 37. 210, 36. 229, 15. 279, 4; 7. 308, 16. 331, 6. 336, 42»: 50°. 359, 498. 367, 46°. 389, 16; 27. 417, 38. 438, 48^. 51b. 471,743. 487, 17. 508, 3. 554, 26; 29. 555, 39; 41; 45. 579, 32. — 358, 22 der Herren von Baiern Rath. — Vgl. Pfalz, — Herzog Albrecht I in Straubing 1347—1401, Graf von Holland 1377: 169, 17. 177,2; 5; 31*. 471, 48; 50. 472, 11. 506, 40. 507, 24; 42». 557, 6. 566, 12. — 508, 24. — Herzog Albrecht 1I in Straubing, Mitregent t 1399, Sohn Albrechts 1: 507, 44b, — Herzog Friedrich von Landshut. 1975—1392: 35, 36; aa 36, 43b; 45% 47, iv] 68, 28 78, 21, 170, 11| 190, 46% 192, 41b| 201, 4 203, 17 204, 14 6 14, 29; | 215,1 216, 34) 222, P 0. 307, 37°| 327, 10 329, 6| 368, 42| 373, 12| 439, p 457, 21^; 45* 466, 14| 494, 6| 495, 4; 25| 496, 28; 42 491, 6| 501, 39| 509, sie 3, 6; 17; 30; 47 532, | 539, 21; 944, 39| 556, 3; 5; 12; 50. 566, 8| 579, 43| 580, 1; fot, 1; =) 596, 9. — Herzog Johann von München 1375—1413 : 35 36; 43), 36, 45^. 47, 494, 68, 288. 78, 27. 201, 4. 222, 38. 368, 42. 373, 12. 497, 21^; 45°, 486, 14, 539, 22, 544, 39. 556, 3; 5; 12. 594, 7; 26*. — Des Herren Rath von Baiern, o. Zw. Johann's 557, 10. 566, 15.
612 Andernach am Rhein 33, 28b, 157, 6. 248, 19. 268, 10; 25. 345, 19. Angelicus Grimaldi s. Rom Kardinile. Angelus s. Spoleto. Ansbach (Onolspnch) 201, 3 (s. Mosbach). 329, 18. 420, 14. 505, 41 b, 550, 2. Anshalm in Nürnberg 460, 40b. Anshelm (wol falsch Hanns Helm) von Weil der Stadt 546, 31. Antiochenus patriarcha s. Wenzel Kralik. Appenheimer , Nikolaus (Clawef Appinheymer), aus Frankfurt 255, 32. 326, 4. Appenzell Land XCIV nt, 11. Apteker s. Peter. Aquileja (Aquillegiensis patriarchatus) 408, 2. Aragonia s. Petrus. Arausicensis (Aurasicensis) princeps s. Baux. Arendal, Rulman (Rolman) Herr zu — Ritter 268, 21. (Herenthals, Arenthalium, bei Antwerpen und Lier?) Arnaldus s. Sabinensis episcopus. Arnold s, Liittich Bischófe. Arnoldus Apotheker in Aachen 166, 12. Arnolt Schóffenknecht zu Aachen 173, 7. —, Hans, von Dinkelsbiihl 189, 33. Arnulphorum, terra quae dicitur —, Landschaft bei Spoleto, darin Cesi St.- Gemini Aqua-sparta u. 8. w, 134, 2. Arx Cesaris, Arx Cesarnm (Rocca de Cesi bei Spoleto?) 134, 1. Aschaffenburg 293, 27, 300, 13. 320, 34. 321, 22. 353, 37. 420, 33*. 428, 43. 524, 17; 18. 552, 26°. Audibertus de Sado Probst von Pignans in der Diócese von Frejus decretorum doctor und apostolischer Nuntius LXXXVIII. LXXXIX. XC nt. 1. 90, 20*. 91, 34*. 92, 21. 93, 8. 94. 20. 95, 6; 12. 95— 97. 98—100. 98, 23. 100—101. 101, 19; 28; 36. 101—102. 102—103. 103, 11; 23. 104, 16. 107—108. 108—110. 112—113. 114, 19; 21; 24; 38. 115, 12; 17; 21; 30. Auerbach östlich von Plauen s. Plauen. — zwischen Baireuth und Amberg 423, 27. 434, 19. 553, 42, 565, 17. Augsburg Bischof Burkerd von Ellerbach 1373— 1404: 368, 40. 373, 14. 385, 13. 418, 2. 457, 43. 588, 44b, 594, 8. — Stadt II. IV. V. IX. XIII, 61, 16, 62, 21. 63, 45e, 64, 37%, 187, 22b; 39b, 191, 434, 193, 42. 329, 42°; 44°, 386, 7. 414, 38. 422, 46. 426, 8; 16. 434, 7; 17; 27, 439, Gb; 32%. 452, 49% 460, 16. 470, 47; 49. 471, 10. 476, 20. 478, 25b, 479, 2a; 2"; 9a; 26; 51a, 482, 30, 480, 40; 49b, 494, 14. 495, 18; 42». 496, 11. 497, 15; 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 48b. 519, 41. 525, 36. 527, 22; 34%. 528, 15. 530, 35. 532, 21; 33b; 42^; 43b; 53b, 541, 8b. 546, 27. 547, 32. 548, 30. 549, 42°. 566, 23. 580, 43. 588, 45^. 589, 25^. 990, 9% 594, 14. — Pflege Vogtei 227, 7. 389, 43%. 411, 47°. , Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Aurasicensis princeps s. Baux. Auximo, Nicolaus de —, s. Nicolaus. Avignon LXXXVII (auch nt. 3). LXXXIX. XC. XCHI ut. 6. CVIIL 4, 47. 91, 30^; 33+; 502, 99, 21. 100, 11. 101, 10; 20. 113, 46*. 115,22. 140, 4. 226, 10. 392, 23. 395, 10. — Pabst s. Rom. Hans Ayrer (Eyerer) von Heilbronn 546, 31. B vgl. P. Babenhausen zwischen Darmstadt und Aschaffen- burg 320, 35. 523, 6, Bachem (Bachheim), camerarius de —, in der Rheinprovinz 167, 5ib. 182, 23b, Bacherach am Rhein 3, 29. 10, 372. 20, 40*. 27, 45b. 28, 31. 30, 14. 36, 16. 37, 19; 33*. 38, 37. 39, 30. 41, 51b. 47, 39b. 48, 11. 165, 6; 10. 167, 13; 19. 268, 13; 25. 332, 33. 345, 18. Baden Markgraf 336, 51*. — Markgrafen 207, 2. 283, 35. 320, 15. 379, 11. — Markgraf Bernhard I 1372—1431: 229, 15. 331, 6. 363, 43. 482, 45b. — Markgraf Rudolf VIL Bruder Bernhards I, 1372—1391: 229, 16. 331, 6. 363, 44. 529, 19; 22. 594, 6. — Markgrafschaft 204, 31. 207, 2; 22. 285, 35. 286, 16. 320, 15; 32. — Stadt 229, 14. 258, 45. 331, 5. 452, 21; 31; 47^, 453, 10. Badenweiler bei Müllheim am Fuss des Blauen 207, 23. 286, 18. Baiern Herzog 237, 27^. — Herzoge LV. 3, 21. 183, 3. 204, 20. 205, 28; 37. 210, 36. 229, 15. 279, 4; 7. 308, 16. 331, 6. 336, 42»: 50°. 359, 498. 367, 46°. 389, 16; 27. 417, 38. 438, 48^. 51b. 471,743. 487, 17. 508, 3. 554, 26; 29. 555, 39; 41; 45. 579, 32. — 358, 22 der Herren von Baiern Rath. — Vgl. Pfalz, — Herzog Albrecht I in Straubing 1347—1401, Graf von Holland 1377: 169, 17. 177,2; 5; 31*. 471, 48; 50. 472, 11. 506, 40. 507, 24; 42». 557, 6. 566, 12. — 508, 24. — Herzog Albrecht 1I in Straubing, Mitregent t 1399, Sohn Albrechts 1: 507, 44b, — Herzog Friedrich von Landshut. 1975—1392: 35, 36; aa 36, 43b; 45% 47, iv] 68, 28 78, 21, 170, 11| 190, 46% 192, 41b| 201, 4 203, 17 204, 14 6 14, 29; | 215,1 216, 34) 222, P 0. 307, 37°| 327, 10 329, 6| 368, 42| 373, 12| 439, p 457, 21^; 45* 466, 14| 494, 6| 495, 4; 25| 496, 28; 42 491, 6| 501, 39| 509, sie 3, 6; 17; 30; 47 532, | 539, 21; 944, 39| 556, 3; 5; 12; 50. 566, 8| 579, 43| 580, 1; fot, 1; =) 596, 9. — Herzog Johann von München 1375—1413 : 35 36; 43), 36, 45^. 47, 494, 68, 288. 78, 27. 201, 4. 222, 38. 368, 42. 373, 12. 497, 21^; 45°, 486, 14, 539, 22, 544, 39. 556, 3; 5; 12. 594, 7; 26*. — Des Herren Rath von Baiern, o. Zw. Johann's 557, 10. 566, 15.
Strana 612
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Baiern, Herzog Johann, Sohn Albrechts I in Strau- bing, 8. Lüttich Bisch. Johann VI. —- Herzogin Johanna , Tochter des Hzg. Albrecht I, Gattin K. Wenzels, s. Luxemburg. — Herzogin Katharina, Gattin des Hzg. Otto IV, Tochter K. Karls IV, s. Luxemburg. — Herzog Ludwig IV 1294—1347, König 1314, s. Deutschland. — Herzogin Margaretha Gattin d. Letzteren s. ibid. — Herzogin Margaretha Gattin Albrechts I in Straubing, Tochter Herzogs Ludwig I von Brieg, + 1385: 177, 6. — Herzog Otto IV der Finne Mitregent in Ober- baiern 1347—1351, in Brandenburg 1366 —1373, + 1879: LXXXVI nt. 3. 2, 32; 45. 4, 18; 20; 22; 24. 35, 36; 425, 36, 45*. 47, 49*. 48—51. 68, 27^, 75—76. 75, 43b; 45%; 46b. 78—79. 78, 27. 222, 37. — Herzog Stefan I mit dem Hafte in Landshut 1347—1375, in Oberbaiern 1363: 47, 49*. 68, 27a, — Herzog Stefan II von Ingolstadt 1375—1413: 35, 36; 42b. 36, 42b; 45%, 47, 49% 68, 287, 78, 27. 183, 11. 190, 20. 192, 41b. 201, 4. 222, 38. 224, 33b. 306, 25. 307, 37b, 366, 33a, 368, 41. 373, 12. 385, 12. 418, 6. 4%6, 8; 13. 438, 52h. 457, 21b; 45a, 486, 14. 519, 40. 527, 10; 12. 529, 27. 532, 12; 13; 17; 31%; 36%. 539, 21. 540, 44h. 544, 39. 555, 20. 556, 3; 5; 12. 557, 9. 566, 17. 580, 2; 7. 583, 6. 589, 241; 39b. 594, 7; 28*. — Herschaft Land Landfriede Stidte XCVII. XCVIII. 183, 33. 185, 23. 201, 3. 205, 37. 216, 33. 217, 6; 15. 218, 494. 222, 13. 223, 2; 32. 244, 33. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 37. 321, 7. 327, 48». 343, 40. 344, 2. 345, 33. 379, 36. 439, 9b; 35%, 447, 22; 23. 506, 40. 517, 7. 589, 29». 590, 125, Bamberg (Pamferch) Bischof Lambert von Brunn 1374 —1398: 29, 378, 184, 27. 200, 33. 204, 24. 216, 28; 38b. 224, 38b. 307, 28b. 327, 10. 329, 26; 30. 355, 28. 356, 6; 11; 14. 368, 39. 373, 15. 386, 24. 389, 40°, 418, 1. 421, 36. 427, 41. 437, 9. 438, 51^; 52°, 457, 30*. 458, 18. 486, 13. 526, 7. 527, 2. 534, 26. 537, 8. 538, 7. 594, 10. — Der Bruder desselben 460, 15. — Seine Gesandtschaft 421, 36, 430, 18, — Die von Babenperg, wol Boten dieses Bischofs oder der Stadt 202, 22. Bamberg (Babenberg) Stadt 355, 28. 460, 26. Banardus (Bavardus? Bavarus?) s. Reinardus. Bari Erzb. Bartholomeus s. Rom Pabst Urban VI. Baronis, Guilelmus, s. Guilelmus. Bartholomeus de Novacivitate 503, 33. 504, 4. 538, 38. 539, 2, 548, 13. 565, 7. Basel Bischof Imer Freiherr von Ramstein 1382 (1891 resign.) 364, 16; 22. 411,23; 27; 38°, 412,1; 20; 31^; 49b 413, 5; 9; 43h; 452, 414, 2; 6; 10; 17. — 379, 22. — Bischof Johann III von Vienne 1365—1382: 396, 24. 613 Basel Bischof Wernher Schaler 1382 — noch 1385, Gegenbischof Imer's 396, 25. 411, 36b, 412, 34b. 413, 12; 40%; 42*. 414, 12. — Bischof Wolfhart von Ernfels 1381 und 1384, also Gegenbischof Johann's III und Imer's, Kaplan K. Wenzels 412, 22»; 305; 394; 40b; 462; 48b; 495. — Stadt XCIV nt. 7. CI. 100, 21. 257, 5. 259. 362, 35. 364, 19. 378, 2; 20^; 45b; 47^; 48b; 49». 379, 8; 23. 380. 381, 17; 22. 385, 43h. 412, 32»; 38^; 385. 413, 33; 39* 415, 45h, 427, 3. 452, 49*. 460, 22. 470. 471. 472, 31. 494, 14. 495, 17. 497, 17. 501, 8. 502, 27. 542, 21. 545, 18; 22. 546,27. 547, 31. 548, 29; 37; 39; 50*. 565, 13. 566, 23. 575, 44. 589, 50b, 594, 16. — Vgl. Rede. — Stift Bisthum Kirche 379, 22, 396, 23; 35. 412, 32^; 41*; 439*. 413, 4; 7; 10; 13; 15. 414, 5; 8; 10; 13; 14. Bassenheim s. Waldbott. Baux in der Provence, Raymundus 1V de (Baucio) princeps Aurasicensis (Orange) 1340-—1393: 116, 22. 117, 39. — Vgl. Poitiers. Bebelnheim, s. Johann von —. Beczlin, Johannes 456, 22. Beemont, wahrsch. Beaumont bei Stablo, dominus de —, 178, 2. Beheim (Behein Behain Bóheim), Berchtolt (Bertolt) von Nürnberg 202, 25. 203, 18. 355, 33; 37. 356, 20. 390, 13. 434, 12. 460, 25; 27. 509, 8; 13; 16; 38*; 434; 43b; 48%. 530, 30; 36. 540, 33. 546, 27. 565, 18. 566, 5; 42b, 567, 425. 571, 20b. 588, 10. 597, 10; 13. Behcim, Wilhalm, Diener des Herzogs von Brabant 36, 42a, Beier (Beyer), Heinrich, Domdekan zu Mainz 156, 27. 293, 10. Vgl. Beyer. Benessius de Nachod (unweit Josefstadt an der Böhmischen Grenze) 374, 15. 375, 3. 376, 14. Bengel (Bengol) an der Alf bei Wittlich und Trar- bach unweit der Mosel 17, 6. Bensheim zwischen Darmstadt und Mannheim 298, 14. Beraun zw. Prag und Pilsen 465, 27. 544, 23. 553, 35. Berenvels, Ritter Wernher von — , Biirgermeister zu Basel 381, 16. Berg 8. Lombardisches Gebirge. Berg, Graf van den Berge 177, 11. — Grafen van den Berge ind van der Marken 169, 24. — Herzog Wilhelm I, Graf bis 1380, von Berg (de Monte) aus dem Jülich'schen Hause, 1360— 1408: 177, 38*. 224, 24*. 248, 15. 272, 37. Vgl. Jülich. — Grafschaft, resp. Herzogthum 272, 38. Berge, dominus Reynerus de Berge 168, 25. — dominus Reynardus de Berge et filius 179, 11. — Vgl. Hildesheim Bisch. Gerhard vom Berge. — die hünnen de Berge 181, 53*. Bergstraße 320, 34.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Baiern, Herzog Johann, Sohn Albrechts I in Strau- bing, 8. Lüttich Bisch. Johann VI. —- Herzogin Johanna , Tochter des Hzg. Albrecht I, Gattin K. Wenzels, s. Luxemburg. — Herzogin Katharina, Gattin des Hzg. Otto IV, Tochter K. Karls IV, s. Luxemburg. — Herzog Ludwig IV 1294—1347, König 1314, s. Deutschland. — Herzogin Margaretha Gattin d. Letzteren s. ibid. — Herzogin Margaretha Gattin Albrechts I in Straubing, Tochter Herzogs Ludwig I von Brieg, + 1385: 177, 6. — Herzog Otto IV der Finne Mitregent in Ober- baiern 1347—1351, in Brandenburg 1366 —1373, + 1879: LXXXVI nt. 3. 2, 32; 45. 4, 18; 20; 22; 24. 35, 36; 425, 36, 45*. 47, 49*. 48—51. 68, 27^, 75—76. 75, 43b; 45%; 46b. 78—79. 78, 27. 222, 37. — Herzog Stefan I mit dem Hafte in Landshut 1347—1375, in Oberbaiern 1363: 47, 49*. 68, 27a, — Herzog Stefan II von Ingolstadt 1375—1413: 35, 36; 42b. 36, 42b; 45%, 47, 49% 68, 287, 78, 27. 183, 11. 190, 20. 192, 41b. 201, 4. 222, 38. 224, 33b. 306, 25. 307, 37b, 366, 33a, 368, 41. 373, 12. 385, 12. 418, 6. 4%6, 8; 13. 438, 52h. 457, 21b; 45a, 486, 14. 519, 40. 527, 10; 12. 529, 27. 532, 12; 13; 17; 31%; 36%. 539, 21. 540, 44h. 544, 39. 555, 20. 556, 3; 5; 12. 557, 9. 566, 17. 580, 2; 7. 583, 6. 589, 241; 39b. 594, 7; 28*. — Herschaft Land Landfriede Stidte XCVII. XCVIII. 183, 33. 185, 23. 201, 3. 205, 37. 216, 33. 217, 6; 15. 218, 494. 222, 13. 223, 2; 32. 244, 33. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 37. 321, 7. 327, 48». 343, 40. 344, 2. 345, 33. 379, 36. 439, 9b; 35%, 447, 22; 23. 506, 40. 517, 7. 589, 29». 590, 125, Bamberg (Pamferch) Bischof Lambert von Brunn 1374 —1398: 29, 378, 184, 27. 200, 33. 204, 24. 216, 28; 38b. 224, 38b. 307, 28b. 327, 10. 329, 26; 30. 355, 28. 356, 6; 11; 14. 368, 39. 373, 15. 386, 24. 389, 40°, 418, 1. 421, 36. 427, 41. 437, 9. 438, 51^; 52°, 457, 30*. 458, 18. 486, 13. 526, 7. 527, 2. 534, 26. 537, 8. 538, 7. 594, 10. — Der Bruder desselben 460, 15. — Seine Gesandtschaft 421, 36, 430, 18, — Die von Babenperg, wol Boten dieses Bischofs oder der Stadt 202, 22. Bamberg (Babenberg) Stadt 355, 28. 460, 26. Banardus (Bavardus? Bavarus?) s. Reinardus. Bari Erzb. Bartholomeus s. Rom Pabst Urban VI. Baronis, Guilelmus, s. Guilelmus. Bartholomeus de Novacivitate 503, 33. 504, 4. 538, 38. 539, 2, 548, 13. 565, 7. Basel Bischof Imer Freiherr von Ramstein 1382 (1891 resign.) 364, 16; 22. 411,23; 27; 38°, 412,1; 20; 31^; 49b 413, 5; 9; 43h; 452, 414, 2; 6; 10; 17. — 379, 22. — Bischof Johann III von Vienne 1365—1382: 396, 24. 613 Basel Bischof Wernher Schaler 1382 — noch 1385, Gegenbischof Imer's 396, 25. 411, 36b, 412, 34b. 413, 12; 40%; 42*. 414, 12. — Bischof Wolfhart von Ernfels 1381 und 1384, also Gegenbischof Johann's III und Imer's, Kaplan K. Wenzels 412, 22»; 305; 394; 40b; 462; 48b; 495. — Stadt XCIV nt. 7. CI. 100, 21. 257, 5. 259. 362, 35. 364, 19. 378, 2; 20^; 45b; 47^; 48b; 49». 379, 8; 23. 380. 381, 17; 22. 385, 43h. 412, 32»; 38^; 385. 413, 33; 39* 415, 45h, 427, 3. 452, 49*. 460, 22. 470. 471. 472, 31. 494, 14. 495, 17. 497, 17. 501, 8. 502, 27. 542, 21. 545, 18; 22. 546,27. 547, 31. 548, 29; 37; 39; 50*. 565, 13. 566, 23. 575, 44. 589, 50b, 594, 16. — Vgl. Rede. — Stift Bisthum Kirche 379, 22, 396, 23; 35. 412, 32^; 41*; 439*. 413, 4; 7; 10; 13; 15. 414, 5; 8; 10; 13; 14. Bassenheim s. Waldbott. Baux in der Provence, Raymundus 1V de (Baucio) princeps Aurasicensis (Orange) 1340-—1393: 116, 22. 117, 39. — Vgl. Poitiers. Bebelnheim, s. Johann von —. Beczlin, Johannes 456, 22. Beemont, wahrsch. Beaumont bei Stablo, dominus de —, 178, 2. Beheim (Behein Behain Bóheim), Berchtolt (Bertolt) von Nürnberg 202, 25. 203, 18. 355, 33; 37. 356, 20. 390, 13. 434, 12. 460, 25; 27. 509, 8; 13; 16; 38*; 434; 43b; 48%. 530, 30; 36. 540, 33. 546, 27. 565, 18. 566, 5; 42b, 567, 425. 571, 20b. 588, 10. 597, 10; 13. Behcim, Wilhalm, Diener des Herzogs von Brabant 36, 42a, Beier (Beyer), Heinrich, Domdekan zu Mainz 156, 27. 293, 10. Vgl. Beyer. Benessius de Nachod (unweit Josefstadt an der Böhmischen Grenze) 374, 15. 375, 3. 376, 14. Bengel (Bengol) an der Alf bei Wittlich und Trar- bach unweit der Mosel 17, 6. Bensheim zwischen Darmstadt und Mannheim 298, 14. Beraun zw. Prag und Pilsen 465, 27. 544, 23. 553, 35. Berenvels, Ritter Wernher von — , Biirgermeister zu Basel 381, 16. Berg 8. Lombardisches Gebirge. Berg, Graf van den Berge 177, 11. — Grafen van den Berge ind van der Marken 169, 24. — Herzog Wilhelm I, Graf bis 1380, von Berg (de Monte) aus dem Jülich'schen Hause, 1360— 1408: 177, 38*. 224, 24*. 248, 15. 272, 37. Vgl. Jülich. — Grafschaft, resp. Herzogthum 272, 38. Berge, dominus Reynerus de Berge 168, 25. — dominus Reynardus de Berge et filius 179, 11. — Vgl. Hildesheim Bisch. Gerhard vom Berge. — die hünnen de Berge 181, 53*. Bergstraße 320, 34.
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614 Beringer, Berchtolt, von Rothenburg a. T. 546, 35. Berka s. Rheinberg. Berleburg 8. Mathijs. Berlin s. Zebrak. Bern in der Schweiz 321, 9. 413, 33. 428, 34. — im Kreise Solingen bei Witzhelden, Bernardus de Berne 179, 392, ' Bernabo 8. Visconti. Bernardus s. Bern und Flamingi. — de Mercato Protonotar Kaiser Heinrichs VII 136, 33b. Bernia, Petrus de — , s. Rom Kardinile. Berry 8. Frankreich. ' Berte s. Heynricus. Bertenorii (Brittenorii) comitatus, Grafschaft Bri- tonoro oder Bertinoro bei Cesena in der Romagna 183, 32. | Bertoff aus Aachen 173, 16. 176, 53*, Bertrandus s. Rom Kardinäle. Besigheim bei Heilbronn 207, 21. 286, 15. Besserer, Claus, von Überlingen 546, 34. — Ulrich, von Ulm 214, 30; 47. 215, 3. — Wilhelm, von Ulm Il. Betlern s. Zebrak. Beyer, Hartmud (Lesart Hartman in den 2 ersten Stellen wol falsch) Ritter von Boppard, 298, 11; 16. 303, 42°. Vgl. Beier. Biberach zw. Memmingen und Buchau 61, 18. 62, 23, 188, 15. 189, 23; 20. 190, 13. 191, 23, 195, 87. 414, 39. 452, 50°. 460, 12. 478, 28. 479, 11*. 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 546, 33. 547, 33. 548, 31. 566, 29. 594, 19. Bingen am Rhein 243, 44b, 293, 15; 18; 20. 321, 15. 345, 18. 353, 29. 512, 49b. 515, 27. Birkesdorf (Birkestorp) im Reg.- Bez. Aachen an der Roer bei Düren 172, 25. Birse (Pyeres) Gegend bei Rotweil 215, 12. Bischoff, C., Bote zu Nürnberg 193, 40*. Bischofsheim s. Tauberbischofsheim. Bissingen, Chunradus de — (Thim de Bissing? Bissnig?) 189, 4; 46, Bitsch zw. Zweibrücken und Elsab-Zabern, die Herren von — 211, 6; 13. Vgl. Zweibrücken, Blankenburg (Blankenberg) Heinrich Herr zu —, in der Pfalz im Kanton Bergzabern 211, 5. — Der von Blanckenberg 211, 44*. Blenkenheim, dominus de —, in der Eifel an der Ahr 167, 22. Vgl. Schleiden, Casselburg, Gerhardstein. Blanlitus s. Hiltprant. Bock, Konrad (Cuniz Bog) aus StraBburg 156, 31*. Bodensee 497, 18. 576, 9. Bóblingen (Beblingen) bei Stuttgart 595, 21; 46^. Bóhmen Kónigreich CIT. 6—10. 185, 22. 200, 28. 221, 35; 36. 280, 4. 364, 48. 372, 41; 42; 43. 373, 6. 410, 16. 429, 7. 473, 29. 496, 39. 511, 37». 542, 17. 553, 21; 34. 554, 7; 15. 557, 26. 559, 26; 365. 560, 10; 49*. 566, 45*; 48^; 51b, 573, 33. 579, 41. 594, 2. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Bóhmen Kónige s. Luxemburg Herzoge Johann Wenzel Sigmund. Bóhmerwald (nemus Boemie) 321, 11. 433, 18. 447, 23. 566, 445, Bôlen, Christianas de —, 181, 23*. Boerck, Herr Gerard de —, 175, 6, Boivilla, Carolus de —, gubernator Delphinatus Viennensis 234, 37». Bologna (Bononia) 133, 32. — Bischof s. Rom Kardinal Guido de Monte forti. Bomersheim (Bommersheim bei Homburg), Foltz von —, aus Frankfurt 86, 4. Bomersheym, Jacob von —, aus Frankfurt 255, 19. 533, 28. Bonamós (Bonemese) an der Nidda bei Homburg 325, 29. Bonn 157, 6. 165, 12. 166, 4. 172, 13; 24. 173, 1; 12. 175, 9. 180, 3. 182, 6. Vgl. Tilmannus, — der Probst von — s. Konstanz Bischof Nicol. II. Bopfüngen zw. Aolen und Nórdlingen 187, 405. 193, 12; 24. 205, 24. 414, 39, 460, 21. 478, 97^, 479, 17^. 483, 1. 404, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 21. 541, 9^. 547, 2; 35. 548, 33, 567, 9. 594, 15. Boppard am Rhein 15, 36. 16, 16. 23—28, 23 41°; 46°; 505. 24, 42* ; 48^. 26,13; 17; 50*. 27, 46%. 268, 15; 25. 345, 19. Vgl. Reynardus und Beyer. Borsano, Simon de — , s. Rom Kardinile. Bourbon s. Frankreich. Brabant, Herzog von —, 8. Luxemburg Hzg. Wen- zel. — Johanna Tochter Herzog Johanns III und Gattin des Herzog Wenzel s, Luxemburg. Branchasius, Carolus, miles Neapolitanus 148, 6. Brandenburg Mark 2, 44. 6—10. 183, 15. 185, 20; 49b. 373, 8. 594, 3. — Markgrafen s, Baiern Herzog Otto IV und Lu- xemburg Sigmund Braun (Prawn), Fridrich, aus Niirnberg 509, 25°. Brauneck 8. Hohenlohe. Braunschweig, Herzog Balthasar von Braunschweig- Grubenhagen Sohn Heinrich’s II und Bruder des Bisch. Melchior von Osnabrück, Domherr zu Braunschweig bis 1357, t nach 1981: 535, 53*, Vgl. Osnabrück Bisch. Melchior. — Herzog Magnus I der Fromme in Braunschweig 1318—1369: 51, 39%, — Herzog Magnus II mit der Kette 1369 — 1378: 51, 31^; 39^; 51a, — Herzog Otto VI der Quade, Sohn Herzog Ernst's I in Güttingen, 1367—1394: 522, 28. — Herzog Wilhelm III in Lüneburg 1330—1369: 51, 32; 49%; 50%, Brechen, wol Niederbrechen, auch Burg Brechen genannt, bei Runkel und Limburg 19, 24; 48% Breitenbenden, Reg. Bez. Aachen Kreif Schleiden bei Commern, dominus Wernerus de (Breyden- bent) 168, 33. Brent, mangnus (Mangnus? vinagrius? vinarius?) 168, 30.
614 Beringer, Berchtolt, von Rothenburg a. T. 546, 35. Berka s. Rheinberg. Berleburg 8. Mathijs. Berlin s. Zebrak. Bern in der Schweiz 321, 9. 413, 33. 428, 34. — im Kreise Solingen bei Witzhelden, Bernardus de Berne 179, 392, ' Bernabo 8. Visconti. Bernardus s. Bern und Flamingi. — de Mercato Protonotar Kaiser Heinrichs VII 136, 33b. Bernia, Petrus de — , s. Rom Kardinile. Berry 8. Frankreich. ' Berte s. Heynricus. Bertenorii (Brittenorii) comitatus, Grafschaft Bri- tonoro oder Bertinoro bei Cesena in der Romagna 183, 32. | Bertoff aus Aachen 173, 16. 176, 53*, Bertrandus s. Rom Kardinäle. Besigheim bei Heilbronn 207, 21. 286, 15. Besserer, Claus, von Überlingen 546, 34. — Ulrich, von Ulm 214, 30; 47. 215, 3. — Wilhelm, von Ulm Il. Betlern s. Zebrak. Beyer, Hartmud (Lesart Hartman in den 2 ersten Stellen wol falsch) Ritter von Boppard, 298, 11; 16. 303, 42°. Vgl. Beier. Biberach zw. Memmingen und Buchau 61, 18. 62, 23, 188, 15. 189, 23; 20. 190, 13. 191, 23, 195, 87. 414, 39. 452, 50°. 460, 12. 478, 28. 479, 11*. 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 546, 33. 547, 33. 548, 31. 566, 29. 594, 19. Bingen am Rhein 243, 44b, 293, 15; 18; 20. 321, 15. 345, 18. 353, 29. 512, 49b. 515, 27. Birkesdorf (Birkestorp) im Reg.- Bez. Aachen an der Roer bei Düren 172, 25. Birse (Pyeres) Gegend bei Rotweil 215, 12. Bischoff, C., Bote zu Nürnberg 193, 40*. Bischofsheim s. Tauberbischofsheim. Bissingen, Chunradus de — (Thim de Bissing? Bissnig?) 189, 4; 46, Bitsch zw. Zweibrücken und Elsab-Zabern, die Herren von — 211, 6; 13. Vgl. Zweibrücken, Blankenburg (Blankenberg) Heinrich Herr zu —, in der Pfalz im Kanton Bergzabern 211, 5. — Der von Blanckenberg 211, 44*. Blenkenheim, dominus de —, in der Eifel an der Ahr 167, 22. Vgl. Schleiden, Casselburg, Gerhardstein. Blanlitus s. Hiltprant. Bock, Konrad (Cuniz Bog) aus StraBburg 156, 31*. Bodensee 497, 18. 576, 9. Bóblingen (Beblingen) bei Stuttgart 595, 21; 46^. Bóhmen Kónigreich CIT. 6—10. 185, 22. 200, 28. 221, 35; 36. 280, 4. 364, 48. 372, 41; 42; 43. 373, 6. 410, 16. 429, 7. 473, 29. 496, 39. 511, 37». 542, 17. 553, 21; 34. 554, 7; 15. 557, 26. 559, 26; 365. 560, 10; 49*. 566, 45*; 48^; 51b, 573, 33. 579, 41. 594, 2. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Bóhmen Kónige s. Luxemburg Herzoge Johann Wenzel Sigmund. Bóhmerwald (nemus Boemie) 321, 11. 433, 18. 447, 23. 566, 445, Bôlen, Christianas de —, 181, 23*. Boerck, Herr Gerard de —, 175, 6, Boivilla, Carolus de —, gubernator Delphinatus Viennensis 234, 37». Bologna (Bononia) 133, 32. — Bischof s. Rom Kardinal Guido de Monte forti. Bomersheim (Bommersheim bei Homburg), Foltz von —, aus Frankfurt 86, 4. Bomersheym, Jacob von —, aus Frankfurt 255, 19. 533, 28. Bonamós (Bonemese) an der Nidda bei Homburg 325, 29. Bonn 157, 6. 165, 12. 166, 4. 172, 13; 24. 173, 1; 12. 175, 9. 180, 3. 182, 6. Vgl. Tilmannus, — der Probst von — s. Konstanz Bischof Nicol. II. Bopfüngen zw. Aolen und Nórdlingen 187, 405. 193, 12; 24. 205, 24. 414, 39, 460, 21. 478, 97^, 479, 17^. 483, 1. 404, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 21. 541, 9^. 547, 2; 35. 548, 33, 567, 9. 594, 15. Boppard am Rhein 15, 36. 16, 16. 23—28, 23 41°; 46°; 505. 24, 42* ; 48^. 26,13; 17; 50*. 27, 46%. 268, 15; 25. 345, 19. Vgl. Reynardus und Beyer. Borsano, Simon de — , s. Rom Kardinile. Bourbon s. Frankreich. Brabant, Herzog von —, 8. Luxemburg Hzg. Wen- zel. — Johanna Tochter Herzog Johanns III und Gattin des Herzog Wenzel s, Luxemburg. Branchasius, Carolus, miles Neapolitanus 148, 6. Brandenburg Mark 2, 44. 6—10. 183, 15. 185, 20; 49b. 373, 8. 594, 3. — Markgrafen s, Baiern Herzog Otto IV und Lu- xemburg Sigmund Braun (Prawn), Fridrich, aus Niirnberg 509, 25°. Brauneck 8. Hohenlohe. Braunschweig, Herzog Balthasar von Braunschweig- Grubenhagen Sohn Heinrich’s II und Bruder des Bisch. Melchior von Osnabrück, Domherr zu Braunschweig bis 1357, t nach 1981: 535, 53*, Vgl. Osnabrück Bisch. Melchior. — Herzog Magnus I der Fromme in Braunschweig 1318—1369: 51, 39%, — Herzog Magnus II mit der Kette 1369 — 1378: 51, 31^; 39^; 51a, — Herzog Otto VI der Quade, Sohn Herzog Ernst's I in Güttingen, 1367—1394: 522, 28. — Herzog Wilhelm III in Lüneburg 1330—1369: 51, 32; 49%; 50%, Brechen, wol Niederbrechen, auch Burg Brechen genannt, bei Runkel und Limburg 19, 24; 48% Breitenbenden, Reg. Bez. Aachen Kreif Schleiden bei Commern, dominus Wernerus de (Breyden- bent) 168, 33. Brent, mangnus (Mangnus? vinagrius? vinarius?) 168, 30.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Breslau Bisch. Dietrich 1376 Apr. 27 gewáhlt, aber nicht anerkannt 146, 9. — Vgl. Dietrich Dekan zu Breslau und Wlachnico von Weitenmül. — Bisthum 234, 49%, — Kreuzkirche s. Martinus. Breytenstein, Wernth von —, K. Wenzels Diener 244, 41^, Brieg, Herzog von —, s. Schlesien. Broich bei Duisburg, dominus Mulardus de (Broche) 168, 15. Brugg (Bruck) bei Aarau an der Aar 457, 24^. Brun zu Brunenfels aus Frankfurt 88, 35b, 326, 4. 353, 34. 529, 46. : Brunonis, Hanko, s. Camin Bischof. Buchau zwischen Biberach und Saulgau 478, 38b, 479, 18°. 483, 2. 494, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 13. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 11. 547, 36; 47°. 548, 34. 594, 19; 42. Buches Bote in Frankfurt 583, 12. Buchhorn jetzt Friedrichshafen am Bodensee 188, 16, 189, 25. 190, 14. 191, 25 195, 38. 478, 375, 479, 18*. 483, 1. 491, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 13. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 11. 547, 34; 455, 548, 32. 594, 17. Budensis ecclesia s. Ofen. Budweis an der Moldau 206, 29*, Bueren, Mauritius de —, 247, 44*. Bürglitz (Burgleins) an der Mies oder Beraunka bei Beraun CVI, 463, 1; 2. 465, 4; 26; 28; 29. 553, 37 . 556, 27. Buffell, Herr Wernerus —, 168, 15. Buren s. Kaufbeuren. Burghausen an der Salzach bei Altötting 359, 19b. Burgund Herzog Philipp II der Kühne 1363 bis 1404: 393, 8. 10. 11. vgl. Frankreich. — Der Herzog von Bůrgonien (Bůrgoinen?) 458, 38. Burkart der Arzt und Diener Pf. Ruprecht's I des ültern 283, 33*. Bursenic 8. Wenzel Kralik. Burtscheid (Borschijt) bei Aachen 172, 7. Buseck bei Gießen, Eckart von (Büzsecke) 532, 48*. — Ulrich von (Buezecke) 532, 402, Byesenege aus Aachen 166, 14. 173, 50. , С vgl. K. Camin Bischof Johannes (Hanko) Brunonis, Gegen- bischoť 1386 Juni 7 gegen Johann II Wilkini (Wilcken) von Kosselyn, Probst von Leubus, Kanz- ler K. Wenzels 415, 36 (vgl. Zusütze und Ver- besserungen). 500, 22. 503, 32; 46. 504, 3. 506, 20. 525, 15. 536, 38. 538, 18; 38. 539, 2; 9; 13; 18; 47. 547, 45b, 548, 13. 550, 12; 41%. 561, 6. 565, 24. 572, 11. 583, 13; 14; 16. — Vgl. Luxemburg K. Wenzels Kanzler. Campanie comitatus im südlichen Kirchenstaat östlich vom comitatus Maritimus 134, 4. Capellen am Rhein unterhalb Stolzenfels 160, 32. — , dominus Erwijn de (Capella) 178, 20. Vgl. Oirtwijn. Caraffa s. Carazulus. 615 Carazulus, Carolus — dictus Caraffa miles Neapo- litanus 148, 6. Carrara, Franz von — in Padua 361, 27. 366, 40^. 389, 41*. 390, 1. Vgl. Padua. Casselburg bei Gerolstein (Gerhardstein), Herr Herman de (Castelburge) 175, 5. Vgl. Sehleiden Gerhardstein Blankenheim. Castellum, citta di Castello bei Arezzo nórdlich von Perugia 133, 35. Cataloniae vicecancellarius 8. Sitria. Caub (Kübe) am Rhein bei Bacharach XCV. 269, 26. 270, 12. Cesaris (Cesarum), arx —, 8. Arx. Cevel s. Zevell. Chastalowitz, Herr Pole von —, Hauptmann zu Luxemburg und Landvogi im Elea 224, 39*. Chaustnik (Kussenige Kusseuecke) in Bóhmen bei Tabor und Sobieslau, die von —, 559, 29. Chaustnik, Benes von —, 559, 45^; 46h. Chaustnik, Hermann von —, 559, 455; 46h. Chremps Chrems s. Krems. Chwal s. Rzawy. Citriensis abbas 8. Sitria. Civitas Interamnensis s. Terni. Civitas Tiburtina s. Tivoli. Cochem (Kocheim, Kocheme) an der Mosel zwi- schen Trarbach und Miinstermaifeld 11, 36°; 39b, 47b. Coellin, Godefridus oder Godart, magister operis in Aachen 165, 6. 167, 14; 25. 168, 46*. 169, 30°. 172, 28. 175, 14. 180, 4. Vgl. Godefridus und Goedart. Coellin, Jacobus, magister civium Aquensis 164, 40. 169, 4. 174, 9. 181, 2. 182, 2; 4. Constantinus imperator 133, 16; 25. Cordova, Bischof frater Menendus de Corduba (falsch Cordula) 226, 5. 237, 22. Corsica 128, 22; 28; 34. 129, 2; 40. Corsini, Pietro s. Rom Kardinile. Costnicz s. Konstanz. Cremer Bote in Nürnberg 534, 48*. Cremsir südl. von Olmütz, siehe Jacobus Gerungi. Cróv oder Cróff (Croeve) an der Mosel bei Reil und Trarbach 17, 5. Cronberg (Cronenberg), die von —, 597, 7 bei Frank- furt unweit Soden. Cronenburg an der Kill in der Eifel, dominus de —, 168, 34. — domini de —, 174, 53b, — domini de Sleyda et de Cronenburg 181, 29». Cine, Johann oder Henne, Rathgeselle von Worms 327, 1. 328, 22. 330, 10. Cunstadt (Chunstat) zwischen Brünn und Leuto- mischl, nobilis Erhardus (falsch Echardus, Eckardus) de —, 28, 28. Cusino (Cuserio?), Heynricus de —, scabinus Co- loniensis 181, 42h. D vgl. T. Dagesburg 447,29 (w. von StraDburg in den Vo- gesen).
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Breslau Bisch. Dietrich 1376 Apr. 27 gewáhlt, aber nicht anerkannt 146, 9. — Vgl. Dietrich Dekan zu Breslau und Wlachnico von Weitenmül. — Bisthum 234, 49%, — Kreuzkirche s. Martinus. Breytenstein, Wernth von —, K. Wenzels Diener 244, 41^, Brieg, Herzog von —, s. Schlesien. Broich bei Duisburg, dominus Mulardus de (Broche) 168, 15. Brugg (Bruck) bei Aarau an der Aar 457, 24^. Brun zu Brunenfels aus Frankfurt 88, 35b, 326, 4. 353, 34. 529, 46. : Brunonis, Hanko, s. Camin Bischof. Buchau zwischen Biberach und Saulgau 478, 38b, 479, 18°. 483, 2. 494, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 13. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 11. 547, 36; 47°. 548, 34. 594, 19; 42. Buches Bote in Frankfurt 583, 12. Buchhorn jetzt Friedrichshafen am Bodensee 188, 16, 189, 25. 190, 14. 191, 25 195, 38. 478, 375, 479, 18*. 483, 1. 491, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 13. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 11. 547, 34; 455, 548, 32. 594, 17. Budensis ecclesia s. Ofen. Budweis an der Moldau 206, 29*, Bueren, Mauritius de —, 247, 44*. Bürglitz (Burgleins) an der Mies oder Beraunka bei Beraun CVI, 463, 1; 2. 465, 4; 26; 28; 29. 553, 37 . 556, 27. Buffell, Herr Wernerus —, 168, 15. Buren s. Kaufbeuren. Burghausen an der Salzach bei Altötting 359, 19b. Burgund Herzog Philipp II der Kühne 1363 bis 1404: 393, 8. 10. 11. vgl. Frankreich. — Der Herzog von Bůrgonien (Bůrgoinen?) 458, 38. Burkart der Arzt und Diener Pf. Ruprecht's I des ültern 283, 33*. Bursenic 8. Wenzel Kralik. Burtscheid (Borschijt) bei Aachen 172, 7. Buseck bei Gießen, Eckart von (Büzsecke) 532, 48*. — Ulrich von (Buezecke) 532, 402, Byesenege aus Aachen 166, 14. 173, 50. , С vgl. K. Camin Bischof Johannes (Hanko) Brunonis, Gegen- bischoť 1386 Juni 7 gegen Johann II Wilkini (Wilcken) von Kosselyn, Probst von Leubus, Kanz- ler K. Wenzels 415, 36 (vgl. Zusütze und Ver- besserungen). 500, 22. 503, 32; 46. 504, 3. 506, 20. 525, 15. 536, 38. 538, 18; 38. 539, 2; 9; 13; 18; 47. 547, 45b, 548, 13. 550, 12; 41%. 561, 6. 565, 24. 572, 11. 583, 13; 14; 16. — Vgl. Luxemburg K. Wenzels Kanzler. Campanie comitatus im südlichen Kirchenstaat östlich vom comitatus Maritimus 134, 4. Capellen am Rhein unterhalb Stolzenfels 160, 32. — , dominus Erwijn de (Capella) 178, 20. Vgl. Oirtwijn. Caraffa s. Carazulus. 615 Carazulus, Carolus — dictus Caraffa miles Neapo- litanus 148, 6. Carrara, Franz von — in Padua 361, 27. 366, 40^. 389, 41*. 390, 1. Vgl. Padua. Casselburg bei Gerolstein (Gerhardstein), Herr Herman de (Castelburge) 175, 5. Vgl. Sehleiden Gerhardstein Blankenheim. Castellum, citta di Castello bei Arezzo nórdlich von Perugia 133, 35. Cataloniae vicecancellarius 8. Sitria. Caub (Kübe) am Rhein bei Bacharach XCV. 269, 26. 270, 12. Cesaris (Cesarum), arx —, 8. Arx. Cevel s. Zevell. Chastalowitz, Herr Pole von —, Hauptmann zu Luxemburg und Landvogi im Elea 224, 39*. Chaustnik (Kussenige Kusseuecke) in Bóhmen bei Tabor und Sobieslau, die von —, 559, 29. Chaustnik, Benes von —, 559, 45^; 46h. Chaustnik, Hermann von —, 559, 455; 46h. Chremps Chrems s. Krems. Chwal s. Rzawy. Citriensis abbas 8. Sitria. Civitas Interamnensis s. Terni. Civitas Tiburtina s. Tivoli. Cochem (Kocheim, Kocheme) an der Mosel zwi- schen Trarbach und Miinstermaifeld 11, 36°; 39b, 47b. Coellin, Godefridus oder Godart, magister operis in Aachen 165, 6. 167, 14; 25. 168, 46*. 169, 30°. 172, 28. 175, 14. 180, 4. Vgl. Godefridus und Goedart. Coellin, Jacobus, magister civium Aquensis 164, 40. 169, 4. 174, 9. 181, 2. 182, 2; 4. Constantinus imperator 133, 16; 25. Cordova, Bischof frater Menendus de Corduba (falsch Cordula) 226, 5. 237, 22. Corsica 128, 22; 28; 34. 129, 2; 40. Corsini, Pietro s. Rom Kardinile. Costnicz s. Konstanz. Cremer Bote in Nürnberg 534, 48*. Cremsir südl. von Olmütz, siehe Jacobus Gerungi. Cróv oder Cróff (Croeve) an der Mosel bei Reil und Trarbach 17, 5. Cronberg (Cronenberg), die von —, 597, 7 bei Frank- furt unweit Soden. Cronenburg an der Kill in der Eifel, dominus de —, 168, 34. — domini de —, 174, 53b, — domini de Sleyda et de Cronenburg 181, 29». Cine, Johann oder Henne, Rathgeselle von Worms 327, 1. 328, 22. 330, 10. Cunstadt (Chunstat) zwischen Brünn und Leuto- mischl, nobilis Erhardus (falsch Echardus, Eckardus) de —, 28, 28. Cusino (Cuserio?), Heynricus de —, scabinus Co- loniensis 181, 42h. D vgl. T. Dagesburg 447,29 (w. von StraDburg in den Vo- gesen).
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616 Dagestel, Wigand 89, 1. Dalwigk (Talwig), Beruhard Ritter von —, 950, 315. Damerow, Theodoricus, Probst zu Krakau LXXXVI nt. 3. 72, 18. 75, 21. 84, 35. 85, 19; 39b, Damianus (falsch Damasius), Petrus 405, 13; 53% Daun (Dune) s. Rheingraf. Deidesheim (Dydensheim) bei Dürkheim in der Pfalz 297, 35, 298, 51a, Densberg s. Falkenberg. Derrer, Friedrich, aus Niirnberg 390, 12. Deutschland, K. Kerl M. 768—814: 133, 16; 26. Caput beati Karoli 168, 4. Gladius b. K. 168, 5. Cornu b. K.168, 6. — K. Otto II 11,38*. — K. Hein- . rieus133,17;26.— K.OtloTV 1198 —1218: 133, 17; 20. — K. Friedrich I11212 — 1250: 133, 17; 26. (II? 145, 12.) — K. Rudolf 1 1273 —1291: 52, 35. 133, 17; 26. — K. Adolf 1292—1298: 11 , 40^. 12, 47°, 52, 35. — K. Albrecht I 1298—1308: 11, 42^. 52, 35.53, 1. — Heinrich VII 1308—1313 s. Luxem- burg. — K. Ludwig der Baier 1314—1347: 11, 304; 33b; 474; 48b, 12, 35b, 24, 394, 97, 30. 113, 10. 128, 7. 130, 5; 12. — Margaretha Gemahlin des Letztgenannten, Erbtochter des Grafen Wilhelm III von Holland, hcir. 1324, + 1356: 166, 23*, — K. Wenzel 1376 —1400 s. Luxemburg. — K. Ruprecht 1400 —1410 s. Pfulz. — K, Sigmund 1410—1437 s. Luxemburg. — K. Friedrich IIL 1440— 1493: II. III. 526, 44°. — K, Maximilian I 1486—1519: III. 44, 26. — K. Karl V. 1519—1558: V. XVII, 44, 27. — K. Ferdinand I 1531—1564: XXIV. XXVI. XXVII. XXVIII. — K. Rudolf II 1575 — 1612: VI. XXIX. XXX, — K. Matthias 1612 — 1619: XXXII, XXXIII, — K. Ferdinand II 1619—1637: XXXIII. — K. Ferdinand II11636—1657: XXXIV (s. Zusütze und Verbesserungen). XXXVI. — K, Ferdinand IV 1653—1654: VII. — K. Leopold I 1658—1705: VII. XXXIX. XL. — Karl VI 1711 bis 1740: XL. — Franz I 1745 bis 1765: XLI. XLII. — Geldwechsel und Geldausfuhr 567, 27; 29. — Reichsvikariat 185 f. 185, 43% 474, 23. 555, 44. 556, 8. — Landfriedenshauptmannechaft XCVIII. 197,11; 24. 199, 37. 200, 1. 205, 25. — Thron- veränderung 544, 41. Diedenhofen (Diedenhoeven), prepositus de —, 178, 13. Diest (Dyest) &. Jacobus Lumbardus. Diether s. Kemerer. Dietrich Dekan zu Breslau 106, 9. Vgl. Breslau Bischof. Diez (Dytze) an der Lahn bei Limburg, Graf von — 320, 27. Dinkelsbühl CVII. 61, 19. 62, 26. 187, 27°; 40^. 193, 12; 24; 364; 47b; 48*, 203, 8. 205, 25. 329, 19, 414, 39. 430, 30b; 424; 495, 460, 11. 471, 37; 38, 474, 39%, 478, 34b. 479, 15°. 482, 35. 494, 18. 495, 21. 497, 38. 500, 13. 501,11. 502, 80. 503. 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 505, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, 21; 24, 506, 5; 11; 14, 528, 21. 541, 9^. 547, 1; 35. 548, 33. 566, 32. 594, 15. Dohna s, Donyn. Donau (Tünawe) 205, 38, 223, 5. Vgl. Tnnau. Donauwörth (Werde) 61, 21. 62, 27. 182, 3. 205, 29. Douerstein, der edle Colman von —, 459, 46h, 525, 9. Donyn (Dohna bei Pirna), Burggraf Heyde von —, 376, 51°. Doorniek Bischof Peter II de Auxeio oder d'Auxi, ' gewühlt 1978, + 1388; 260, 54*. 396, 15. 410, 1; 33. Dortmund (opidum Tremoniense) 33, 42*, 159, 14. Drachenfels (Dracheveltz) bei Bonn, der Burggraf von —, 178, 38. Drachenfelb, Alheid, von Mainz 88, 425. Driedorf im Nassauischen zwischen Herborn und Westerburg 447, 25; 26. Droyskerus Dekan in Zeitz 72, 19. Driel (Dryele), Otto von —, 178, 51* (bei Bommel an der Maas). Duben (Tuben, Tüben, Duba), Heinrich von der —, oberster Kümmerer von Bóhmen und Obersthof- meister 494, 8. 495, 5; 28. 496, 31; 34^; 38b; 44^; 48^; 494, 497, 6. 501, 41. 503, 26; 40; 44. 504, 11. 505, 34*. 550, 13. 565, 24 der Hofmeister ohne nühere Bezeichnung. Düren an der Roer zwischen Küln und Aachen 169, 31^. 182, 7. Vgl. Heynricus und Johann der Lumbarder. Durazzo, Karl von —, s. Sicilien. Durzant, Herr Herman —, aus Aachen 175, 13. Düsseldorf (Dusseldorp) CVIII. 248, 13. E. Eber s. Gipel. Eberstein bei Holzminden auf dem r. Weser-Ufer, Johann von —, Domherr zu Mainz, Bruder des Grafen Boppo II von Eberstein 278, 42*. 293, 16, 295, 10. — 304, 11; 21; 23. — Graf Wilhelm von — , 320, 16. Ebner, Herman, von Nürnberg 329, 22. — Johann (Hanse) von Nürnberg 193, 465. 202, 25. 208, 4. Egenburg zwischen Krems und Znaym (Eigenburg, Eygemburg) 67, 18^; 21*; 42b, Eger 3, 13; 14. 60, 40^, 321, 41^. 334, 26. 355, 38, 356, 2. 521, 30. 543, 17; 21, 38. 587, 44b, Egidio s. Rom Kardinüle, — Egidius, s. Vivario, Egidius de —. Ehenheim s, Oberehenheim. Ebingen zw. Ulm und Zwiefalten 331, 7. 359, 34» 378, 22°, 385, 20. 452, 40. 570, 42°. 584, 44*. Ehinger (Echinger), Hartman, von Ulm 534, 1. 546, 29. Ehrenberg s, Else, Ehrenbreitstein (Erenbrechtstein) am Rhein 297, 21. Eichstidt Bischof Raban Schenk von Wildburg-
616 Dagestel, Wigand 89, 1. Dalwigk (Talwig), Beruhard Ritter von —, 950, 315. Damerow, Theodoricus, Probst zu Krakau LXXXVI nt. 3. 72, 18. 75, 21. 84, 35. 85, 19; 39b, Damianus (falsch Damasius), Petrus 405, 13; 53% Daun (Dune) s. Rheingraf. Deidesheim (Dydensheim) bei Dürkheim in der Pfalz 297, 35, 298, 51a, Densberg s. Falkenberg. Derrer, Friedrich, aus Niirnberg 390, 12. Deutschland, K. Kerl M. 768—814: 133, 16; 26. Caput beati Karoli 168, 4. Gladius b. K. 168, 5. Cornu b. K.168, 6. — K. Otto II 11,38*. — K. Hein- . rieus133,17;26.— K.OtloTV 1198 —1218: 133, 17; 20. — K. Friedrich I11212 — 1250: 133, 17; 26. (II? 145, 12.) — K. Rudolf 1 1273 —1291: 52, 35. 133, 17; 26. — K. Adolf 1292—1298: 11 , 40^. 12, 47°, 52, 35. — K. Albrecht I 1298—1308: 11, 42^. 52, 35.53, 1. — Heinrich VII 1308—1313 s. Luxem- burg. — K. Ludwig der Baier 1314—1347: 11, 304; 33b; 474; 48b, 12, 35b, 24, 394, 97, 30. 113, 10. 128, 7. 130, 5; 12. — Margaretha Gemahlin des Letztgenannten, Erbtochter des Grafen Wilhelm III von Holland, hcir. 1324, + 1356: 166, 23*, — K. Wenzel 1376 —1400 s. Luxemburg. — K. Ruprecht 1400 —1410 s. Pfulz. — K, Sigmund 1410—1437 s. Luxemburg. — K. Friedrich IIL 1440— 1493: II. III. 526, 44°. — K, Maximilian I 1486—1519: III. 44, 26. — K. Karl V. 1519—1558: V. XVII, 44, 27. — K. Ferdinand I 1531—1564: XXIV. XXVI. XXVII. XXVIII. — K. Rudolf II 1575 — 1612: VI. XXIX. XXX, — K. Matthias 1612 — 1619: XXXII, XXXIII, — K. Ferdinand II 1619—1637: XXXIII. — K. Ferdinand II11636—1657: XXXIV (s. Zusütze und Verbesserungen). XXXVI. — K, Ferdinand IV 1653—1654: VII. — K. Leopold I 1658—1705: VII. XXXIX. XL. — Karl VI 1711 bis 1740: XL. — Franz I 1745 bis 1765: XLI. XLII. — Geldwechsel und Geldausfuhr 567, 27; 29. — Reichsvikariat 185 f. 185, 43% 474, 23. 555, 44. 556, 8. — Landfriedenshauptmannechaft XCVIII. 197,11; 24. 199, 37. 200, 1. 205, 25. — Thron- veränderung 544, 41. Diedenhofen (Diedenhoeven), prepositus de —, 178, 13. Diest (Dyest) &. Jacobus Lumbardus. Diether s. Kemerer. Dietrich Dekan zu Breslau 106, 9. Vgl. Breslau Bischof. Diez (Dytze) an der Lahn bei Limburg, Graf von — 320, 27. Dinkelsbühl CVII. 61, 19. 62, 26. 187, 27°; 40^. 193, 12; 24; 364; 47b; 48*, 203, 8. 205, 25. 329, 19, 414, 39. 430, 30b; 424; 495, 460, 11. 471, 37; 38, 474, 39%, 478, 34b. 479, 15°. 482, 35. 494, 18. 495, 21. 497, 38. 500, 13. 501,11. 502, 80. 503. 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 505, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, 21; 24, 506, 5; 11; 14, 528, 21. 541, 9^. 547, 1; 35. 548, 33. 566, 32. 594, 15. Dohna s, Donyn. Donau (Tünawe) 205, 38, 223, 5. Vgl. Tnnau. Donauwörth (Werde) 61, 21. 62, 27. 182, 3. 205, 29. Douerstein, der edle Colman von —, 459, 46h, 525, 9. Donyn (Dohna bei Pirna), Burggraf Heyde von —, 376, 51°. Doorniek Bischof Peter II de Auxeio oder d'Auxi, ' gewühlt 1978, + 1388; 260, 54*. 396, 15. 410, 1; 33. Dortmund (opidum Tremoniense) 33, 42*, 159, 14. Drachenfels (Dracheveltz) bei Bonn, der Burggraf von —, 178, 38. Drachenfelb, Alheid, von Mainz 88, 425. Driedorf im Nassauischen zwischen Herborn und Westerburg 447, 25; 26. Droyskerus Dekan in Zeitz 72, 19. Driel (Dryele), Otto von —, 178, 51* (bei Bommel an der Maas). Duben (Tuben, Tüben, Duba), Heinrich von der —, oberster Kümmerer von Bóhmen und Obersthof- meister 494, 8. 495, 5; 28. 496, 31; 34^; 38b; 44^; 48^; 494, 497, 6. 501, 41. 503, 26; 40; 44. 504, 11. 505, 34*. 550, 13. 565, 24 der Hofmeister ohne nühere Bezeichnung. Düren an der Roer zwischen Küln und Aachen 169, 31^. 182, 7. Vgl. Heynricus und Johann der Lumbarder. Durazzo, Karl von —, s. Sicilien. Durzant, Herr Herman —, aus Aachen 175, 13. Düsseldorf (Dusseldorp) CVIII. 248, 13. E. Eber s. Gipel. Eberstein bei Holzminden auf dem r. Weser-Ufer, Johann von —, Domherr zu Mainz, Bruder des Grafen Boppo II von Eberstein 278, 42*. 293, 16, 295, 10. — 304, 11; 21; 23. — Graf Wilhelm von — , 320, 16. Ebner, Herman, von Nürnberg 329, 22. — Johann (Hanse) von Nürnberg 193, 465. 202, 25. 208, 4. Egenburg zwischen Krems und Znaym (Eigenburg, Eygemburg) 67, 18^; 21*; 42b, Eger 3, 13; 14. 60, 40^, 321, 41^. 334, 26. 355, 38, 356, 2. 521, 30. 543, 17; 21, 38. 587, 44b, Egidio s. Rom Kardinüle, — Egidius, s. Vivario, Egidius de —. Ehenheim s, Oberehenheim. Ebingen zw. Ulm und Zwiefalten 331, 7. 359, 34» 378, 22°, 385, 20. 452, 40. 570, 42°. 584, 44*. Ehinger (Echinger), Hartman, von Ulm 534, 1. 546, 29. Ehrenberg s, Else, Ehrenbreitstein (Erenbrechtstein) am Rhein 297, 21. Eichstidt Bischof Raban Schenk von Wildburg-
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen- Namen. stetten (Willburgstetten bei Dinkelsbühl) 1365 bis 1383: 200, 34, 204, 25. 216, 29. 363, 49; 50. 364, 2. 368, 40. 373, 15. 418, 1. Eichstidt Bischof Friedrich IV Graf von Öttingen 1383—1415: 364, 2; 18; 23. 428, 28. 457, 38*. 459, 23. Eifel Gebirge (Eyfel) 517, 10. Einriche pagus um Wiesbaden 11, 40*, Elbogen bei Karlsbad, dortige Bürger 557, 15. 566, 14. — der Burggraf vom —, 557, 15. 566. 14. Vgl. Janko von Malerzik. Elch, Johann van — , aus Aachen 171, 7. 175, 18. Elegast 168, 27; 53b, Elreboerns, uxor — de Monasterio 181, 24b. Elsah Land 185, 23. 517, 8. — Landfriede 204, 34. 205. 1. 210, 45*. 211, 32. 223, 32. 243, 32b; 33b, 285, 23. — Landvogt, 286, 26. 511, 8. — Landvogtei 35, 35; 48b. 36, 44b, 204, 31. 207, 5; 6; 7. 210, 24. 285, 38. 320, 14 — Reichsstädte LXXXVI. XCVI (auch not. 2). C. CIIL 4, 15. 305, 14; 22. 320, 14. 331, 36. 439, 2^; 28*. 473, 3. 611, 11. 515, 7. Else Henne's zu Erenberg Schwester 86 , 43. Elsterberg zwischen Greitz und Pleuen, Herr Her- man von —, 376, 37, Elteren, Hubardus de —, Truchsef zu Luxemburg 179, 8. Eltville (Eltefijl) oder Elfeld am Rhein zwischen Biebrich und Bingen 300, 13. 353, 34. 408, 28. 458, 32. Emund, Herr, K. Wenzels Ritter 391, 1. Endelsdorp. Endelsdorp, dominus Emundus de —, 168, 47*. 119, 21. Engern Herzogthum 350, 48^. England 184, 33. 237, 47^; 565. — Goldmiinze 515, 41*; 45%, — Konig Richard II 1377—1399: 234, 39*. 259, 4. 265, 1. 281, 1; 13. — Dessen Gattin Anna, Schwester des K. Wenzel, s. Lu- xemburg. Entlin aus Rotenburg a. T. 359, 13. Enzberg an der Enz bei Maulbronn 425, 45. Epel (Eppel), Hans, von Reutlingen 546, 30. Eppingen an der Elsenz bei Bruchsal 320, 32. Eppenstein zw. Wiesbaden und dem Königstein, Graf von —, 320, 26. 348, 35b. 436, 3; 4. Erbach s. Schenk. Erden unweit Bernkastel und Trarbach 17, 6. Erenberg s. Else. Erfurt 10, 312. 256, 14b. 376, 49, 387, 37b. 539, 16. Ergówe s. Aargau. Erlangen 486, 17. Erlebach s. Nieder-Erlenbach. Erlbach zw. Fürth und Windsheim 203, 28; 36. Ernfels Bingen gegeniiber am Rhein CVIII. 387, 42, 449, 36b, — In der Oberpfalz bei Regens- burg 216, 36. Essen (advocacia Assendensis) bei Duisburg 159, 18, Eblingen II. XLVIII. CIV. 61, 25. 62, 29. 188, Deutsche Reichstags-Akten. I. Vgl. 617 14; 21. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 14; 22. 214, 14; 18; 26; 32; 33; 38^; 44^; 495. 215,6; 40*. 335, 38*.. 365,38. 366, 3. 386, 11. 391, 8; 15, 414, 38. 425, 44. 453, 50». 460, 10. 470, 42. 478, 26b. 4779, 102, 482, 31. 494, 15. 495, 18. 496, 12. 497, 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 39». 525, 36. 527, 19; 21^; 28*; 28b; 38*; 41a; 44^; 46^; 49*; 52*. 528, 1; 5; 6; 45°. 530, 30. $43, 39; 45. 546, 30. 547, 32. 548, 31. 552, 14; 17. 555; 31; 32. 557, 29; 34. 558. 559, 3. 561, 17. 562, 43b. 564, 7; 28; 34b; 46*; 49b. 566, 26. 567, 14; 375; 39^; 43b, 568, 34*. 570, 39. 571, 7; 17*; 26^; 30% 572, 23. 575, 5. 580, 20. 583, 47^. 584, 41*; 47%, 594, 17. 596, 24. Etsch (Athesis) 388, 38. Eupen (Oepen) zw. Aachen und Spaa 171, 8. ' Eustachius 8. Lüttich. Eychorn aus Aachen 182, 22, — aus Aachen, Godefridus de —, auch Goedart van den —, 165, 6. 166. 6, 167, 15. 169, 42°. 172, 23. 173, 33; 47. 175, 26. 180, 5. 181, 31b; 33s; 36b; 408. (Vgl. Godefridus und Goe- dart.) — 179, 22 sein Vater. — aus Aachen, Küene van den —, auch Conra- radus de —, 166, 6. 173, 33. 175, 13; 24. Eyerer s. Ayrer. Eynenburg, Küle miles et fratres de —, 168, 14. Eysvogel, H., in Prag 566, 47%. F vgl. V. Falkenberg, die Brůder Hans Wernher Otto von —, wohnhaft zu der Tenspurg 350, 39 f. (Falken- berg zw. Kassel und Ziegenhain, Densberg s. w. von Fritzlar.) Falkenburg (Fauquemont) an der Guel oder Geule 0. von Mastricht, dapifer Falkenburgensis 167, 27; 47. 179, 35%. — 181, 15 nuncius dapiferi Valkenburgensis. Falkenstein in der Wetterau bei Cronenberg, Philipp von —, Herr zu Minzenberg in der Wetterau bei Butzbach 364, 13. — Philipp von Falken- stein 177, 41%. 179, 2. — Philipp von Falken- steín mit seinem Vetter 320, 25. Herte Fayd aus Frankfurt 265, 14. Fechenbach, Eberhard von —, Vizdum bes Erzb. Adolf I von Mainz zu Aschaffenburg 528, 18 (Ldger. Klingenberg bei Esselbach am Main). Feltre (districtus Feltri) bei Belluno zw. Brenta und Piave 389, 434, Ferraria LXXXIX. 108, 18. 128, 18; 28; 35. 129, 3; 16; 19; 22, 28. Feller, Joh., Wirtembergischer Kanzler XVII nt. 5. Fetz, Johann, aus Frankfurt 86, 11. Feuchtwangen bei Dinkelsbühl 69, 475, Finianus s. Vivianus, Finstingen an der Saar zw. Saarburg und Sear- werden (Vingestingen), Ulrich von —, 177, 47», 179, 6; 388. 207, 6; 7; 43. 210, 18; 23. 211, 78
Alfabetisches Register der Orts- und Personen- Namen. stetten (Willburgstetten bei Dinkelsbühl) 1365 bis 1383: 200, 34, 204, 25. 216, 29. 363, 49; 50. 364, 2. 368, 40. 373, 15. 418, 1. Eichstidt Bischof Friedrich IV Graf von Öttingen 1383—1415: 364, 2; 18; 23. 428, 28. 457, 38*. 459, 23. Eifel Gebirge (Eyfel) 517, 10. Einriche pagus um Wiesbaden 11, 40*, Elbogen bei Karlsbad, dortige Bürger 557, 15. 566, 14. — der Burggraf vom —, 557, 15. 566. 14. Vgl. Janko von Malerzik. Elch, Johann van — , aus Aachen 171, 7. 175, 18. Elegast 168, 27; 53b, Elreboerns, uxor — de Monasterio 181, 24b. Elsah Land 185, 23. 517, 8. — Landfriede 204, 34. 205. 1. 210, 45*. 211, 32. 223, 32. 243, 32b; 33b, 285, 23. — Landvogt, 286, 26. 511, 8. — Landvogtei 35, 35; 48b. 36, 44b, 204, 31. 207, 5; 6; 7. 210, 24. 285, 38. 320, 14 — Reichsstädte LXXXVI. XCVI (auch not. 2). C. CIIL 4, 15. 305, 14; 22. 320, 14. 331, 36. 439, 2^; 28*. 473, 3. 611, 11. 515, 7. Else Henne's zu Erenberg Schwester 86 , 43. Elsterberg zwischen Greitz und Pleuen, Herr Her- man von —, 376, 37, Elteren, Hubardus de —, Truchsef zu Luxemburg 179, 8. Eltville (Eltefijl) oder Elfeld am Rhein zwischen Biebrich und Bingen 300, 13. 353, 34. 408, 28. 458, 32. Emund, Herr, K. Wenzels Ritter 391, 1. Endelsdorp. Endelsdorp, dominus Emundus de —, 168, 47*. 119, 21. Engern Herzogthum 350, 48^. England 184, 33. 237, 47^; 565. — Goldmiinze 515, 41*; 45%, — Konig Richard II 1377—1399: 234, 39*. 259, 4. 265, 1. 281, 1; 13. — Dessen Gattin Anna, Schwester des K. Wenzel, s. Lu- xemburg. Entlin aus Rotenburg a. T. 359, 13. Enzberg an der Enz bei Maulbronn 425, 45. Epel (Eppel), Hans, von Reutlingen 546, 30. Eppingen an der Elsenz bei Bruchsal 320, 32. Eppenstein zw. Wiesbaden und dem Königstein, Graf von —, 320, 26. 348, 35b. 436, 3; 4. Erbach s. Schenk. Erden unweit Bernkastel und Trarbach 17, 6. Erenberg s. Else. Erfurt 10, 312. 256, 14b. 376, 49, 387, 37b. 539, 16. Ergówe s. Aargau. Erlangen 486, 17. Erlebach s. Nieder-Erlenbach. Erlbach zw. Fürth und Windsheim 203, 28; 36. Ernfels Bingen gegeniiber am Rhein CVIII. 387, 42, 449, 36b, — In der Oberpfalz bei Regens- burg 216, 36. Essen (advocacia Assendensis) bei Duisburg 159, 18, Eblingen II. XLVIII. CIV. 61, 25. 62, 29. 188, Deutsche Reichstags-Akten. I. Vgl. 617 14; 21. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 14; 22. 214, 14; 18; 26; 32; 33; 38^; 44^; 495. 215,6; 40*. 335, 38*.. 365,38. 366, 3. 386, 11. 391, 8; 15, 414, 38. 425, 44. 453, 50». 460, 10. 470, 42. 478, 26b. 4779, 102, 482, 31. 494, 15. 495, 18. 496, 12. 497, 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 39». 525, 36. 527, 19; 21^; 28*; 28b; 38*; 41a; 44^; 46^; 49*; 52*. 528, 1; 5; 6; 45°. 530, 30. $43, 39; 45. 546, 30. 547, 32. 548, 31. 552, 14; 17. 555; 31; 32. 557, 29; 34. 558. 559, 3. 561, 17. 562, 43b. 564, 7; 28; 34b; 46*; 49b. 566, 26. 567, 14; 375; 39^; 43b, 568, 34*. 570, 39. 571, 7; 17*; 26^; 30% 572, 23. 575, 5. 580, 20. 583, 47^. 584, 41*; 47%, 594, 17. 596, 24. Etsch (Athesis) 388, 38. Eupen (Oepen) zw. Aachen und Spaa 171, 8. ' Eustachius 8. Lüttich. Eychorn aus Aachen 182, 22, — aus Aachen, Godefridus de —, auch Goedart van den —, 165, 6. 166. 6, 167, 15. 169, 42°. 172, 23. 173, 33; 47. 175, 26. 180, 5. 181, 31b; 33s; 36b; 408. (Vgl. Godefridus und Goe- dart.) — 179, 22 sein Vater. — aus Aachen, Küene van den —, auch Conra- radus de —, 166, 6. 173, 33. 175, 13; 24. Eyerer s. Ayrer. Eynenburg, Küle miles et fratres de —, 168, 14. Eysvogel, H., in Prag 566, 47%. F vgl. V. Falkenberg, die Brůder Hans Wernher Otto von —, wohnhaft zu der Tenspurg 350, 39 f. (Falken- berg zw. Kassel und Ziegenhain, Densberg s. w. von Fritzlar.) Falkenburg (Fauquemont) an der Guel oder Geule 0. von Mastricht, dapifer Falkenburgensis 167, 27; 47. 179, 35%. — 181, 15 nuncius dapiferi Valkenburgensis. Falkenstein in der Wetterau bei Cronenberg, Philipp von —, Herr zu Minzenberg in der Wetterau bei Butzbach 364, 13. — Philipp von Falken- stein 177, 41%. 179, 2. — Philipp von Falken- steín mit seinem Vetter 320, 25. Herte Fayd aus Frankfurt 265, 14. Fechenbach, Eberhard von —, Vizdum bes Erzb. Adolf I von Mainz zu Aschaffenburg 528, 18 (Ldger. Klingenberg bei Esselbach am Main). Feltre (districtus Feltri) bei Belluno zw. Brenta und Piave 389, 434, Ferraria LXXXIX. 108, 18. 128, 18; 28; 35. 129, 3; 16; 19; 22, 28. Feller, Joh., Wirtembergischer Kanzler XVII nt. 5. Fetz, Johann, aus Frankfurt 86, 11. Feuchtwangen bei Dinkelsbühl 69, 475, Finianus s. Vivianus, Finstingen an der Saar zw. Saarburg und Sear- werden (Vingestingen), Ulrich von —, 177, 47», 179, 6; 388. 207, 6; 7; 43. 210, 18; 23. 211, 78
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618 2. 230, 32. 231, 3. 285, 39; 40. 320, 17. 412, 18. — Seine Vettern 211, 5. — Finstingen Her- schaft, 204, 31. Flache, Wilhelm, Domdekan zu Mainz 290, 38s, 293, 10. 295, 9. Flamingi, Raymundus Bernardus (Raymundus Ber- nardi Flamench) Rath K. Karls VI von Frank- reich 392, 31; 32. 393, 7; 23. 394, 27. 398, 17; 21; 23; 25; 30. 408, 39. Flandern 237, 47b; 56b, — Graf Ludwig II von Flandern 1346—1384: 265, 1. Fleckenstein (Vleckestein) 170, 17 (Herold ?). Flisco, Johannes und Ludovicus de —, s. Vercelli. Florenz 91, 505, 92, 385; 40^, 94, 38*; 56*. 102, 41b. 103, 19. 144, 33; 36. 145, 40*. 264, 14. 326, 43. — Bischof Pietro Tornaquiaci s. Rom Kardinäle. Fogingen s. Vnihingen auf den Fildern. Fondi (civitas Fundorum) siidl. vom Kirchenstaat bei Aquino XCIII. 404, 21. — Graf von Fondi, Honorato Gaetani 237, 32*. 404, 22. Forchheim (Furcheim , Vorcheim) zw, Bamberg und Erlangen CIV. 225, 29*. 329, 26, 460, 26. 556, 43. 565, 39b; 47%, | Forschenke (?), Rule, wol aus Frankfurt 354, 9. Francischinus de Mercato s, letzteres Wort. Franciscus (falsch Valascus) in der pübstlichen Kanzlei 143, 4. — de Gewicz (Mühren KreiD Olmütz) in K. Wen. zels Kanzlei 476, 9. 506, 21. 536, 37. — Thebaldescus s. Rom Kardinálc. Franken Land 183, 33. 185, 23. 200, 31; 33; 34. 201, 4. 216, 33. 217, 6; 15. 218, 48*. 478, 16*; 29*; 13^; 23^. 482, 19. 484, 17; 22. 517, 7. — Landfriede XCVII. XCVIII. 205, 37, 222, 12. 223, 1; 32. 244, 32; 49^. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 37. 321, 7. 327, 29. 328, 1. 343, 40, 344, 2. 3871, 50b. — Landgericht 9, 49%. — Städte (XCVL) CIIL 2, 20; 22. 202, 22. 327, 21.. 964, 3. 439, 34*; 95, 474, 26; 34. 475, 1. 478, 13^; 160*; 23^; 29*. 479, 20*. 483, 6. 495, 23. 497, 3; 6. 546, 11. 589, 28», 590, 11s, — Fürsten und Städte 479, 37%. Frankenwald (nemus Franconie) 321, 8, Frankfurtam MainII. LV. LVI f. LXXXVI. LXXXVII. XC (auch nt, 1 und 5). XCIV nt. 9. XCV, XCYI. XCVIII nt. 11. XCIX, CII. CIII. CVIII. CIX. 1—5..3, 40; 50. 4, 5; 14; 21; 36; 38; 39; 41; 42. 10, 47. 13, 47. 17, 23. 19, 9; 17. 22, 29. 29, 29*. 44, 40^. 56, 49*. 71, 16; 25; 42; 465, 72, 3. 73, 46. 74, 5; 38; 44. 39, 19; 21. 80, 5; 9; 12. 81, 9; 12; 16; 26; 4%, 82, 5. 82—83. 83, 21; 38*. 84. 81, 4. 84—85. 85, 20; 40*; 45*. 86, 30—37. 87, 465. 88, 41*. 89, 23^, 91, 4. 93, 33. 101, 22. 119, 91. 121, 24; 32. 122, 12. 123, 35. 125, 10; 18. 126, 2. 154, 34^, 156, 324; 334. 163, 36. 161, 4; 6; 17. 166, 7; 10. 167, 495. 174, 1. 178, 15. 182, 14; 23*; 28*. 185, 44^. 201, 42^; 48^; 52°. 210, 46b. 226 —229. 226, 3; 34, 229, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 23. 231, 26%; 31a; 34*; 40b, 232, 4; 8; 34; 39*. 237, 50% 242, 31%; 56%; 27b; 43h, 243, 405. 245, 34b; 36*; 42%, 247, 38*. 250, 19; 26; 30; 31; 34; 38; 43; 50. 251, 24. 252, 43b. 253, 4; 40b, 254, 24; 415, 255, 10; 47%, 257—259, 257, 18; 25; 33. 258, 3; 6; 18. 259, 9; 33; 37. 261, 14 ff. 263, 44%; 47b. 265, 8. 269, 33; 40. 210,15; 308, 271— 272. 271,9, 272, 9. 273,17; 24; 39; 40. 274, 242; 31b; 33b; 44b, 277, 428. 278, 19; 27; 37a, 279, 30b; 31*. 280, 7; 15. 282,6; 28. 284, 38. 290, 21, 40*. 297, 16. 305, 5; 305; 37^; 48e, 307, 7. 309—314. 309, 10; 20. 310, 12. 313, 42. 314, 11. 320, 35; 36. 321, 26. 325, 8. 326, 19. 327, 16; 39b, 328, 20; 3326; 38%, 329, 32; 41%; 44». 330, 20+. 331— 334. 334, 5. 335, 27; 29; 44^, 336, 3; 42*, 338, 395, 339, 2. 346, 42b, 347, 15. 348, 15. 349, 9. 353, 11. 356, 36. 357, 16. 358, 9. 359, 22b. 365, 19; 22; 23; 24; 25; 42. 390, 27. 410, 22. 411, 3. 419, 44*. 423, 8; 9; 10; 40; 41. 426, 28. 427, 16; 45. 429, 39%; 43a; 46%, 491, 42^; 46*, 432, 36h; 37^; 43b, 433, 6; 37a. 434, 26%. 435, 6. 439, 1b; 27» 449, 28; 47b, 450, 27°; 362; 432; 46a, 458, 21. 459, 39a. 461, 32. 473, 20. 479, 48*, 511, 17; 34b; 47e, 518, 40. 519, 5; 26; 50. 520, 1. 523, 35. 529, 43. 533, 18, 534, 47e. 530, 49. 545, 8; 28, 36. 551, 23. 552, 3. 554, 50. 565, 33°, 567, 23. 572, 19; 36, 573, 5. 519, 48. 580, 33. 582, 12; 38%. 583, 1. 596, 30. Frankfurt, Bartholomüuskirche 72, 2. 81, 16. 83, 22. 119, 30. 122, 12. 126, 2. 293, 24; 29. — des Schulmeisters Haus auf dem Liebfrauenberg 307, 27. Frankreich, Bonne Tochier des Herzog Johann von Berri 8, Savoyen. — Johann Herzog von Berri Sohn K. Johanns II 393, 8; 10; 11. — K. Karl V 1364—1380: XCIV. 99, 19. 140, 3. 145, 28; 395. 147, 12. 234, 39^; 54*. 236, 434. 231, 40b; 45^; 46^; 48^; 50b. 257, 8. 258, 47. 259, 2; 4. 263, 9. 265, 2. — K. Karl VI 1380—1422: XCIII. 315, 4^, 392, 17; 18; 22; 24. 393, 6. 394, 7; 17. 395, 3; 5; 24; 29. 458, 38. — Seine Gesandtschaft 395, 9; 28. — Sein Rath 419, 19; 23; 25. 458, 43b, — Ludwig Herzog von Anjou Sohn K. Johanns II 361, 13; 15; 20. 393, 7; 11. 394, 8; 17. 395, 4; 5; 7. Vgl. Sicilien. — Ludwig JI Herzog von Bourbon, le Bon, Sohn von Isabelle de Valois einer Schwester K. Phi- lipps VI 393, 11; 12. — Philipp Graf von Alençon s. Rom Kardinäle. — Philipp IL Herzog von Burgund, der Kühne, Sohn K. Johanns Il, s. Burgund. — (Francia), Franzosen, Franzósische Gesandt- schaft und Kanzlei ete, XCIII. XCVI. 181, 18. 184, 33; 36. 224, 35». 361, 16. 393, 11; 39; 46; 48. 394, 10, 25; 33; 46. 395. 396, 6; 13; 16. 397, 49. 410, 10; 49*. 422, 22.
618 2. 230, 32. 231, 3. 285, 39; 40. 320, 17. 412, 18. — Seine Vettern 211, 5. — Finstingen Her- schaft, 204, 31. Flache, Wilhelm, Domdekan zu Mainz 290, 38s, 293, 10. 295, 9. Flamingi, Raymundus Bernardus (Raymundus Ber- nardi Flamench) Rath K. Karls VI von Frank- reich 392, 31; 32. 393, 7; 23. 394, 27. 398, 17; 21; 23; 25; 30. 408, 39. Flandern 237, 47b; 56b, — Graf Ludwig II von Flandern 1346—1384: 265, 1. Fleckenstein (Vleckestein) 170, 17 (Herold ?). Flisco, Johannes und Ludovicus de —, s. Vercelli. Florenz 91, 505, 92, 385; 40^, 94, 38*; 56*. 102, 41b. 103, 19. 144, 33; 36. 145, 40*. 264, 14. 326, 43. — Bischof Pietro Tornaquiaci s. Rom Kardinäle. Fogingen s. Vnihingen auf den Fildern. Fondi (civitas Fundorum) siidl. vom Kirchenstaat bei Aquino XCIII. 404, 21. — Graf von Fondi, Honorato Gaetani 237, 32*. 404, 22. Forchheim (Furcheim , Vorcheim) zw, Bamberg und Erlangen CIV. 225, 29*. 329, 26, 460, 26. 556, 43. 565, 39b; 47%, | Forschenke (?), Rule, wol aus Frankfurt 354, 9. Francischinus de Mercato s, letzteres Wort. Franciscus (falsch Valascus) in der pübstlichen Kanzlei 143, 4. — de Gewicz (Mühren KreiD Olmütz) in K. Wen. zels Kanzlei 476, 9. 506, 21. 536, 37. — Thebaldescus s. Rom Kardinálc. Franken Land 183, 33. 185, 23. 200, 31; 33; 34. 201, 4. 216, 33. 217, 6; 15. 218, 48*. 478, 16*; 29*; 13^; 23^. 482, 19. 484, 17; 22. 517, 7. — Landfriede XCVII. XCVIII. 205, 37, 222, 12. 223, 1; 32. 244, 32; 49^. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 37. 321, 7. 327, 29. 328, 1. 343, 40, 344, 2. 3871, 50b. — Landgericht 9, 49%. — Städte (XCVL) CIIL 2, 20; 22. 202, 22. 327, 21.. 964, 3. 439, 34*; 95, 474, 26; 34. 475, 1. 478, 13^; 160*; 23^; 29*. 479, 20*. 483, 6. 495, 23. 497, 3; 6. 546, 11. 589, 28», 590, 11s, — Fürsten und Städte 479, 37%. Frankenwald (nemus Franconie) 321, 8, Frankfurtam MainII. LV. LVI f. LXXXVI. LXXXVII. XC (auch nt, 1 und 5). XCIV nt. 9. XCV, XCYI. XCVIII nt. 11. XCIX, CII. CIII. CVIII. CIX. 1—5..3, 40; 50. 4, 5; 14; 21; 36; 38; 39; 41; 42. 10, 47. 13, 47. 17, 23. 19, 9; 17. 22, 29. 29, 29*. 44, 40^. 56, 49*. 71, 16; 25; 42; 465, 72, 3. 73, 46. 74, 5; 38; 44. 39, 19; 21. 80, 5; 9; 12. 81, 9; 12; 16; 26; 4%, 82, 5. 82—83. 83, 21; 38*. 84. 81, 4. 84—85. 85, 20; 40*; 45*. 86, 30—37. 87, 465. 88, 41*. 89, 23^, 91, 4. 93, 33. 101, 22. 119, 91. 121, 24; 32. 122, 12. 123, 35. 125, 10; 18. 126, 2. 154, 34^, 156, 324; 334. 163, 36. 161, 4; 6; 17. 166, 7; 10. 167, 495. 174, 1. 178, 15. 182, 14; 23*; 28*. 185, 44^. 201, 42^; 48^; 52°. 210, 46b. 226 —229. 226, 3; 34, 229, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 23. 231, 26%; 31a; 34*; 40b, 232, 4; 8; 34; 39*. 237, 50% 242, 31%; 56%; 27b; 43h, 243, 405. 245, 34b; 36*; 42%, 247, 38*. 250, 19; 26; 30; 31; 34; 38; 43; 50. 251, 24. 252, 43b. 253, 4; 40b, 254, 24; 415, 255, 10; 47%, 257—259, 257, 18; 25; 33. 258, 3; 6; 18. 259, 9; 33; 37. 261, 14 ff. 263, 44%; 47b. 265, 8. 269, 33; 40. 210,15; 308, 271— 272. 271,9, 272, 9. 273,17; 24; 39; 40. 274, 242; 31b; 33b; 44b, 277, 428. 278, 19; 27; 37a, 279, 30b; 31*. 280, 7; 15. 282,6; 28. 284, 38. 290, 21, 40*. 297, 16. 305, 5; 305; 37^; 48e, 307, 7. 309—314. 309, 10; 20. 310, 12. 313, 42. 314, 11. 320, 35; 36. 321, 26. 325, 8. 326, 19. 327, 16; 39b, 328, 20; 3326; 38%, 329, 32; 41%; 44». 330, 20+. 331— 334. 334, 5. 335, 27; 29; 44^, 336, 3; 42*, 338, 395, 339, 2. 346, 42b, 347, 15. 348, 15. 349, 9. 353, 11. 356, 36. 357, 16. 358, 9. 359, 22b. 365, 19; 22; 23; 24; 25; 42. 390, 27. 410, 22. 411, 3. 419, 44*. 423, 8; 9; 10; 40; 41. 426, 28. 427, 16; 45. 429, 39%; 43a; 46%, 491, 42^; 46*, 432, 36h; 37^; 43b, 433, 6; 37a. 434, 26%. 435, 6. 439, 1b; 27» 449, 28; 47b, 450, 27°; 362; 432; 46a, 458, 21. 459, 39a. 461, 32. 473, 20. 479, 48*, 511, 17; 34b; 47e, 518, 40. 519, 5; 26; 50. 520, 1. 523, 35. 529, 43. 533, 18, 534, 47e. 530, 49. 545, 8; 28, 36. 551, 23. 552, 3. 554, 50. 565, 33°, 567, 23. 572, 19; 36, 573, 5. 519, 48. 580, 33. 582, 12; 38%. 583, 1. 596, 30. Frankfurt, Bartholomüuskirche 72, 2. 81, 16. 83, 22. 119, 30. 122, 12. 126, 2. 293, 24; 29. — des Schulmeisters Haus auf dem Liebfrauenberg 307, 27. Frankreich, Bonne Tochier des Herzog Johann von Berri 8, Savoyen. — Johann Herzog von Berri Sohn K. Johanns II 393, 8; 10; 11. — K. Karl V 1364—1380: XCIV. 99, 19. 140, 3. 145, 28; 395. 147, 12. 234, 39^; 54*. 236, 434. 231, 40b; 45^; 46^; 48^; 50b. 257, 8. 258, 47. 259, 2; 4. 263, 9. 265, 2. — K. Karl VI 1380—1422: XCIII. 315, 4^, 392, 17; 18; 22; 24. 393, 6. 394, 7; 17. 395, 3; 5; 24; 29. 458, 38. — Seine Gesandtschaft 395, 9; 28. — Sein Rath 419, 19; 23; 25. 458, 43b, — Ludwig Herzog von Anjou Sohn K. Johanns II 361, 13; 15; 20. 393, 7; 11. 394, 8; 17. 395, 4; 5; 7. Vgl. Sicilien. — Ludwig JI Herzog von Bourbon, le Bon, Sohn von Isabelle de Valois einer Schwester K. Phi- lipps VI 393, 11; 12. — Philipp Graf von Alençon s. Rom Kardinäle. — Philipp IL Herzog von Burgund, der Kühne, Sohn K. Johanns Il, s. Burgund. — (Francia), Franzosen, Franzósische Gesandt- schaft und Kanzlei ete, XCIII. XCVI. 181, 18. 184, 33; 36. 224, 35». 361, 16. 393, 11; 39; 46; 48. 394, 10, 25; 33; 46. 395. 396, 6; 13; 16. 397, 49. 410, 10; 49*. 422, 22.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Franzois aus Aachen 172, 29. Vgl. Gusc. Frauenberger, der edle Wilhelm der —, 415, 41°, 564, 38h. Frauenstein s. Meißen Burggrafen. Freyberg, Burghard von —, 503, 17. 504, 28. Freiburg i. Br. 378, 26a, 452, 39. 453, 3, 6. Freigrafschaft (Vrygrayschaff) districtus et comi- tatus, kurkólnisch 159, 15. Freigedank (Frygedang), Hartmud, in Frankfurt 87, 9; 30. 88; 9. Freitag (Fritag) Laufer in Frankfurt 458, 33. Frezzer von Rotenburg a. T. 509, 52%, Fridestrom s. Zons. Friedberg (Fredeberg) in der Wetterau Burg und Stadt 17, 22. 82, 43^; 44b; 47%, 86, 27. 87, 11. 155, 3*, 185, 43^, 201, 46^. 243, 32*. 250, 43. 265, 37^. 290, 21. 332, 7. 338, 14; 37». 346, 31. 347, 6; 22; 28; 33. 348, 6; 10; 22; 28. 349, 15. 365, 43. 391, 30^; 41*. 429, 31*. 431, 47°, 534, 47°, 551, 24. 565, 33°. 567, 12. Fritzlar an der Eder zwischen Kassel und Ziegen- hain 293, 21. 416, 42. 523, 20. Frosch s. Vrůesch. — (Froiseh), Johann, in Frankfurt 86, 10. 279, 25. 307, 25. 348, 48*. 353, 27. 391, 11; 40*. 420, 26a, 435, 10; 12; 15. 436, 35", 38; 48, — (Froisch), Wicker, in Frankfurt 86, 25. 89, 10^; 17". Fürer, F., aus Nürnberg, wol ein niederer Bote 358, 11. Füssen (Fuzzen) 588, 45^; 4", Fulda (Fulde) s. Katherine. Furcheim s. Forchheim. 9. Gaetani, Honorato, s. Fondi. Galehord Bischof von Spoleto LXXXVIII. XCI. 143, 16. 144, 20; 29. 146, 27; 34. 147, 8; 16. Galscheid (Galgenscheid) w. von Boppard 15, 37. 16, 17. 23—28. 24, 43*, 26, 50*. Gangelt im Kr, Geilenkirchen Rg.Bz. Aachen, dapifer de —, 175, 46. — Seine Frau 175, 1. Gauodernheim (Odernheim) zw. Alzei und Oppen- heim LXXXV nt. 3. 41, 1; 257^; 325; 355 43^; 55h. 42—44. Gebennensis comes s. Genf. Gebirge s. Wafich und Lombardisches Gebirge. Geiling, Johann 532, 472. Geisenheim (Gisenheim), Konrad von —, s. Lübeck Bischófe. Geibmar s. Hofgeibmar, : Geldern, Herzog Rainald III von —, 242, 33%. 260, 46 ff. Gelnhausen (Geylenhüsen) im Kinzigthal in der Wetterau CI. 17, 23. 201, 53*. 243, 35*. 250, 43. 290, 21. 332, 7. 338, 14; 37b. 346, 32. 347, 6; 34. 348, 7; 10; 22; 28. 349, 15. 358, 13. 365, 43. 431, 47*. 548, 23. 551, 24. 565, 32*. — (Geylnhusen), Johannes de —, 61, 12. Gelriae, quondam dux —, s. Mathias notarius. 619 Gelthusen, Jeckel, aus Frankfurt 255, 22. Gemmingen bei Heilbronn , Johann von —, 295, 465. Gemunde s. Reimbolt. Genf, spcetabilis Petrus Gebennensis comes 116 — 117. 117, 41. —, Robertus Gebennensis comes, s. Rom Gegenpabst Clemens VII. Genua (Janua), Doge von —, 237, 28, — Stadt 237, 265. Georgsgesellschaft (die Jorger, Jôrgen, Jerger) 329, 27. 336, 37^: 356, 9; 10; 17; 42*; 46*. 359, 30*; 32*. — DieGesellschaft, wahrsch. die Jórger 327, 17; 22. Georius, dominus de Rostock 503, 20. Gerartzsteyne (Gerolstein bei Prüm), dominus de —, 179, 20. vgl, Schleiden, Casselburg, Blanken- heim, Gernsheim am Rhein zwischen Worms und Trebur 387, 42. Geroldseck, Ulrich Herr zn —, 320, 18 (Hohen- geroldseck im Badischen bei Lahr? oder das bei Elsa) - Zabern?). Gerungi, Jacobus, s. Jacobus. Gewicz, s. Franciscus de —. Giech (Gich), Johann von —, 184, 28 (bei Schess- litz in der Gegend von Bamberg). Giengen an der Brenz zwischen Heidenheim und Gundelfingen 205, 19. 215, 33; 44^; 46*. 216, 1. 229, 7. 414, 39. 420, 25^». 426, 45. 450, 15; 39b; 44b. 460, 14. 478,365. 479,17*. 483,1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 16. 547, 2; 36. 548, 34. 567, 8. 594, 19. Gimnich (Gymmenich , an der Erft zwischen Kóln und Diiren), dominus Arnoldus de —, 179, 16; 43*. — Wynmarus sein Bruder 179, 16. Giovanni de Grossi s. Rom Kardiniile. Gipel zum Eber aus Frankfurt 436, 12; 38*; 40%. 459, 10. 512, 1. 533, 24. 540, 3. 597, 38*. Gisco einer der beiden obersten Thorwärter Kaiser Karls IV 170, 14. Vgl. Ihesko Schwab. Gisenheim s. Geisenheim. Gitzhard (Giczhard) Meister des Antoniterhauscs zu Rossdorf in dcr. Wetterau 409, 2; 6; 15; 22; 26; 29; 35. Glandéve am Var, Bischof Bertrandus de Lagerii de Figiaco, s. Rom Kardinüle, Glauburg, Heilman zu —, aus Frankfurt 86, 9. Glauchau, s. Schônburg, Vyt von —. Gmünd (Gemunde) an der Rems zwischen Aalen und Schorndorf 61,28. 62, 31. 187, 41^. 191, 44*. 193, 11; 24; 45*. 205, 25. 214, 44^, 414, 40. 460, 19. 478, 34b. 479, 15a, 482, 35. 494, 17. 495, 21. 497, 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16; 46*, 546, 32. 547,35. 548,33. 566, 34. 594, 18. 597, 11. Gnesgern (Gnesgner? falsch Gnefigen), Hans, von Weinsberg 546, 33. Godefridus aus Aachen 166, 15. Vgl. Eychorn und Coellin.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Franzois aus Aachen 172, 29. Vgl. Gusc. Frauenberger, der edle Wilhelm der —, 415, 41°, 564, 38h. Frauenstein s. Meißen Burggrafen. Freyberg, Burghard von —, 503, 17. 504, 28. Freiburg i. Br. 378, 26a, 452, 39. 453, 3, 6. Freigrafschaft (Vrygrayschaff) districtus et comi- tatus, kurkólnisch 159, 15. Freigedank (Frygedang), Hartmud, in Frankfurt 87, 9; 30. 88; 9. Freitag (Fritag) Laufer in Frankfurt 458, 33. Frezzer von Rotenburg a. T. 509, 52%, Fridestrom s. Zons. Friedberg (Fredeberg) in der Wetterau Burg und Stadt 17, 22. 82, 43^; 44b; 47%, 86, 27. 87, 11. 155, 3*, 185, 43^, 201, 46^. 243, 32*. 250, 43. 265, 37^. 290, 21. 332, 7. 338, 14; 37». 346, 31. 347, 6; 22; 28; 33. 348, 6; 10; 22; 28. 349, 15. 365, 43. 391, 30^; 41*. 429, 31*. 431, 47°, 534, 47°, 551, 24. 565, 33°. 567, 12. Fritzlar an der Eder zwischen Kassel und Ziegen- hain 293, 21. 416, 42. 523, 20. Frosch s. Vrůesch. — (Froiseh), Johann, in Frankfurt 86, 10. 279, 25. 307, 25. 348, 48*. 353, 27. 391, 11; 40*. 420, 26a, 435, 10; 12; 15. 436, 35", 38; 48, — (Froisch), Wicker, in Frankfurt 86, 25. 89, 10^; 17". Fürer, F., aus Nürnberg, wol ein niederer Bote 358, 11. Füssen (Fuzzen) 588, 45^; 4", Fulda (Fulde) s. Katherine. Furcheim s. Forchheim. 9. Gaetani, Honorato, s. Fondi. Galehord Bischof von Spoleto LXXXVIII. XCI. 143, 16. 144, 20; 29. 146, 27; 34. 147, 8; 16. Galscheid (Galgenscheid) w. von Boppard 15, 37. 16, 17. 23—28. 24, 43*, 26, 50*. Gangelt im Kr, Geilenkirchen Rg.Bz. Aachen, dapifer de —, 175, 46. — Seine Frau 175, 1. Gauodernheim (Odernheim) zw. Alzei und Oppen- heim LXXXV nt. 3. 41, 1; 257^; 325; 355 43^; 55h. 42—44. Gebennensis comes s. Genf. Gebirge s. Wafich und Lombardisches Gebirge. Geiling, Johann 532, 472. Geisenheim (Gisenheim), Konrad von —, s. Lübeck Bischófe. Geibmar s. Hofgeibmar, : Geldern, Herzog Rainald III von —, 242, 33%. 260, 46 ff. Gelnhausen (Geylenhüsen) im Kinzigthal in der Wetterau CI. 17, 23. 201, 53*. 243, 35*. 250, 43. 290, 21. 332, 7. 338, 14; 37b. 346, 32. 347, 6; 34. 348, 7; 10; 22; 28. 349, 15. 358, 13. 365, 43. 431, 47*. 548, 23. 551, 24. 565, 32*. — (Geylnhusen), Johannes de —, 61, 12. Gelriae, quondam dux —, s. Mathias notarius. 619 Gelthusen, Jeckel, aus Frankfurt 255, 22. Gemmingen bei Heilbronn , Johann von —, 295, 465. Gemunde s. Reimbolt. Genf, spcetabilis Petrus Gebennensis comes 116 — 117. 117, 41. —, Robertus Gebennensis comes, s. Rom Gegenpabst Clemens VII. Genua (Janua), Doge von —, 237, 28, — Stadt 237, 265. Georgsgesellschaft (die Jorger, Jôrgen, Jerger) 329, 27. 336, 37^: 356, 9; 10; 17; 42*; 46*. 359, 30*; 32*. — DieGesellschaft, wahrsch. die Jórger 327, 17; 22. Georius, dominus de Rostock 503, 20. Gerartzsteyne (Gerolstein bei Prüm), dominus de —, 179, 20. vgl, Schleiden, Casselburg, Blanken- heim, Gernsheim am Rhein zwischen Worms und Trebur 387, 42. Geroldseck, Ulrich Herr zn —, 320, 18 (Hohen- geroldseck im Badischen bei Lahr? oder das bei Elsa) - Zabern?). Gerungi, Jacobus, s. Jacobus. Gewicz, s. Franciscus de —. Giech (Gich), Johann von —, 184, 28 (bei Schess- litz in der Gegend von Bamberg). Giengen an der Brenz zwischen Heidenheim und Gundelfingen 205, 19. 215, 33; 44^; 46*. 216, 1. 229, 7. 414, 39. 420, 25^». 426, 45. 450, 15; 39b; 44b. 460, 14. 478,365. 479,17*. 483,1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 16. 547, 2; 36. 548, 34. 567, 8. 594, 19. Gimnich (Gymmenich , an der Erft zwischen Kóln und Diiren), dominus Arnoldus de —, 179, 16; 43*. — Wynmarus sein Bruder 179, 16. Giovanni de Grossi s. Rom Kardiniile. Gipel zum Eber aus Frankfurt 436, 12; 38*; 40%. 459, 10. 512, 1. 533, 24. 540, 3. 597, 38*. Gisco einer der beiden obersten Thorwärter Kaiser Karls IV 170, 14. Vgl. Ihesko Schwab. Gisenheim s. Geisenheim. Gitzhard (Giczhard) Meister des Antoniterhauscs zu Rossdorf in dcr. Wetterau 409, 2; 6; 15; 22; 26; 29; 35. Glandéve am Var, Bischof Bertrandus de Lagerii de Figiaco, s. Rom Kardinüle, Glauburg, Heilman zu —, aus Frankfurt 86, 9. Glauchau, s. Schônburg, Vyt von —. Gmünd (Gemunde) an der Rems zwischen Aalen und Schorndorf 61,28. 62, 31. 187, 41^. 191, 44*. 193, 11; 24; 45*. 205, 25. 214, 44^, 414, 40. 460, 19. 478, 34b. 479, 15a, 482, 35. 494, 17. 495, 21. 497, 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16; 46*, 546, 32. 547,35. 548,33. 566, 34. 594, 18. 597, 11. Gnesgern (Gnesgner? falsch Gnefigen), Hans, von Weinsberg 546, 33. Godefridus aus Aachen 166, 15. Vgl. Eychorn und Coellin.
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620 Godesberg (Gudisberg) 8.ö. von Bonn unweit Königs- winter 32, 6. Goedart aus Aachen 175, 28, Vgl. Coellin und Eychorn. Görlitz Herzog Johann s. Luxemburg. Goetkin 170, 17 (Herold?). Gottingen 565, 34°. Gonzaga, Ludovico II de — , Herr von Mantua 1369—1382: 307, 5. Gotz s. Medebach, Gotzman, Peter, von Eflingen 546, 30. Goyswinus der Pifer d.h. Brunnenmeister zu Aachen 167, 1. 168, 49^. 175, 32. 180, 8. 181, 41. Gradeck, der von —, s. Heydeck. Grania (Grama?), Johannes dominus de —, 178,23. Grawenstein , Götz von — , aus Strabburg 225, 41°, Siehe Grostein. Grawer walt 379, 30. Gregor 8. Wandisleibin. Greischenstein (Greitschenstein) s. Kreutzenstein. Grimaldi, Angelicus —, s. Rom Kardinäle. Groinlings, Mettell, aus Aachen 171, 5. 172, 27. Groitsch s. Plauen. Grolant, Herr Ulrich — , aus Nürnberg 571, 20^. Grossi, Giovanni de —, 8. Rom Kardinäle. Grostein, Gótze von —, aus Strabburg 225, 34*; 404; 418. 418, 12. 581, 35. Siehe Grawenstein. Groß, Prant, aus Nürnberg 434, 10; 42*. GroDwinternheim s. Winternheim. Griinberg, Antoniterhaus zu —, n. von Frankfurt 409, 5. Gruntherr, Michel, aus Niirnberg 203, 27; 36. 329, 25. 355, 27; 37. 356, 5; 13. 509, 16. 530, 36. 546, 27. 566, 37; 43b, Grůnselt, dominns de — (Gronsveld bei Maestricht?) 167, 26. 168, 24. 179, 5; 33°; 34°; 36% 181, 47, — Seine Schwester 178, 14, Gruzning, Heincz, aus Schweinfurt 510, 9, Grypenkoeven zw. Aachen und Gladbach bei Erke- lenz 178, 44b, Gudisberg s. Godesberg. Giirzenich (Gurzenich), Merthin van —, aus Aachen 175, 14 (Gürzenich bei Düren nach Aachen zu). Guido de Malosicco (Malassiete) s. Rom Kardinüle. — de Monte forti 8. Rom Kardinile. Guilelmus Baronis (Varonis?) 91, 5* (wol in Avignon). — Novelletti s. Rom Kardinile. Gulich 8. Jülich. Gumpenberg (zwischen Augsburg und Neuburg), Heinrich der Gumpenberger, 528, 23, Gundel (Gündel), Heinrich, von Ravensburg 546, 32. Gundelfingen (bei Münsingen &uf der Alb), Swey kker (Swiger) von —, 595, 16; 36. Gunsrode, Heinrich von —, Burggraf des Erzb. Adolf I von Mainz zu Miltenberg 524, 19. Gurmiensis archidiaconus s. Wlachnico von Wei- tenmiil. Guse, Franzois de —, 182, 23*, Vgl. Franzois aus Aachen, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Gusten, advocatus de —, 167, 474, Guylge s. Jülich. Gwantenider, Wolfel, von Gmünd 546, 32. Gyek s. Schwab. Gyso s. Schynpar. H. H. aus Nürnberg 225, 14. Haberkorn, Rupreht, aus Schweinfurt 510, 8. Habich (Habch, Hapch), Uolrich, Amman von Konstanz 546, 29. Habsburg, Graf von —, Herzog Albrecht I in Oestreich. Steiermark Kürnthen und Krein 1282 bis 1308, s. Deutschland K. Albrecht I. — Her- zog Albrecht III in Oestreich 1358—1397: 3,13, 65, 13. 66—07. 66, 29*; 40^, 69, 38*. 154, 41b, 363, 39; 47. 366, 36%. 373, 12. 378, 29*. 379, 2; 27; 42. 385, 19; 23; 41*; 44b. 575, 39. 585, 34b, 588, 19. 589, 26; 41b 594, 7; 25*. — Graf Johann III (Hanse) in Rottenberg Laufen- burger Linie 1380—1390, + c. 1390: 482, 40h, — Herzog Leopold III in Schwaben und im Elea 1358—1386, in Steiermark 1365—1386, + 1386: XCIV. 229, 8. 251, 37; 43b. 252, 424, 258, 22. 272, 43. 331, 8. 361, 22; 25. 363, 47; 49. 364, 20; 40; 45. 365, 1. 366, 295; 33*; 44b, 368, 41. 373, 12. 374,34. 378. 379,27; 42. 381, 27; 29. 385, 43b.. 388, 31. 389, 10; 38*; 41b, 395, 40. 396, 27; 38; 44. 411, 20; 36b; 43e, 413, 39b; 415, 415, 40b; 45%, 417, 38. 418, 6. 426, 38, 427, 3; 5. 428, 36. 438, 47a; 48, 439, 78; 27b. 450,14; 39b; 42b. 451. 492. 453, 6; 18; 24; 26. 457, 23^; 44*. 462, 35. 470, 21; 33. 482, 43^, 518, 12. 570, 14; 17; 18. 575, 40. 585, 44*; 49a, (154, 5% s. Zusütze und Verbesserungen) — Gf. Rudolf IV (1) von Habsburg 1240 —1291, in Oestreich 1276 —1282, 4 1291, s. Deutschland K. Rudolf I. — Hzg. Rudolf IV geb. 1339, in Steiermark 1358—1365, in Tirol 1363, + 1365: 677, 125; 14^. — Dessen Gattin Katharine Tochter K, Karls IV s. Luxemburg. — Herzoge von Oesterreich 1, 9; 65, 40b. — Der von Oesterreich 359, 32*; 49* — Sein Rath oder Rüthe. 358, 21. 430, 17. — Oestr. Landvogt 205, 14. — Oesterreich 519, 36. 580, 24. Hadamar bei Runkel Limburg Diez 447, 26. Hagenau 79—80. 155, 9*. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 232, 39%. 274, 33h. 286, 1. 305, 36b. 310, 26; 27. 312,.51. 365, 42. 413, 34. 473, 11. 533, 30; 46b. 551, 23.. 552, 15; 19; 20. 565, 36%. — Hagenauer Forst 379, 31. Haidenaber, Eberhard aus Nürnberg 565, 38h. Halfnase aus Aachen 166, 1; 4; 9. 173, 12. 181, 21a; 222; 26%, 182, 16; 17. Hall am Kocher 61, 29. 62, 33. 187, 42^. 191, 44e, 193, 13, 24; 41b; 46°, 205, 24. 397, 31. 414, 40. 419, 12; 14. 430, 42°; 494; 29. 460, 2. 476, 21. 478, 33b, 479, 34b; 154; 26; 51a, 482, 34. 486, 40; 49b. 494, 17. 495, 21. 497,
620 Godesberg (Gudisberg) 8.ö. von Bonn unweit Königs- winter 32, 6. Goedart aus Aachen 175, 28, Vgl. Coellin und Eychorn. Görlitz Herzog Johann s. Luxemburg. Goetkin 170, 17 (Herold?). Gottingen 565, 34°. Gonzaga, Ludovico II de — , Herr von Mantua 1369—1382: 307, 5. Gotz s. Medebach, Gotzman, Peter, von Eflingen 546, 30. Goyswinus der Pifer d.h. Brunnenmeister zu Aachen 167, 1. 168, 49^. 175, 32. 180, 8. 181, 41. Gradeck, der von —, s. Heydeck. Grania (Grama?), Johannes dominus de —, 178,23. Grawenstein , Götz von — , aus Strabburg 225, 41°, Siehe Grostein. Grawer walt 379, 30. Gregor 8. Wandisleibin. Greischenstein (Greitschenstein) s. Kreutzenstein. Grimaldi, Angelicus —, s. Rom Kardinäle. Groinlings, Mettell, aus Aachen 171, 5. 172, 27. Groitsch s. Plauen. Grolant, Herr Ulrich — , aus Nürnberg 571, 20^. Grossi, Giovanni de —, 8. Rom Kardinäle. Grostein, Gótze von —, aus Strabburg 225, 34*; 404; 418. 418, 12. 581, 35. Siehe Grawenstein. Groß, Prant, aus Nürnberg 434, 10; 42*. GroDwinternheim s. Winternheim. Griinberg, Antoniterhaus zu —, n. von Frankfurt 409, 5. Gruntherr, Michel, aus Niirnberg 203, 27; 36. 329, 25. 355, 27; 37. 356, 5; 13. 509, 16. 530, 36. 546, 27. 566, 37; 43b, Grůnselt, dominns de — (Gronsveld bei Maestricht?) 167, 26. 168, 24. 179, 5; 33°; 34°; 36% 181, 47, — Seine Schwester 178, 14, Gruzning, Heincz, aus Schweinfurt 510, 9, Grypenkoeven zw. Aachen und Gladbach bei Erke- lenz 178, 44b, Gudisberg s. Godesberg. Giirzenich (Gurzenich), Merthin van —, aus Aachen 175, 14 (Gürzenich bei Düren nach Aachen zu). Guido de Malosicco (Malassiete) s. Rom Kardinüle. — de Monte forti 8. Rom Kardinile. Guilelmus Baronis (Varonis?) 91, 5* (wol in Avignon). — Novelletti s. Rom Kardinile. Gulich 8. Jülich. Gumpenberg (zwischen Augsburg und Neuburg), Heinrich der Gumpenberger, 528, 23, Gundel (Gündel), Heinrich, von Ravensburg 546, 32. Gundelfingen (bei Münsingen &uf der Alb), Swey kker (Swiger) von —, 595, 16; 36. Gunsrode, Heinrich von —, Burggraf des Erzb. Adolf I von Mainz zu Miltenberg 524, 19. Gurmiensis archidiaconus s. Wlachnico von Wei- tenmiil. Guse, Franzois de —, 182, 23*, Vgl. Franzois aus Aachen, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Gusten, advocatus de —, 167, 474, Guylge s. Jülich. Gwantenider, Wolfel, von Gmünd 546, 32. Gyek s. Schwab. Gyso s. Schynpar. H. H. aus Nürnberg 225, 14. Haberkorn, Rupreht, aus Schweinfurt 510, 8. Habich (Habch, Hapch), Uolrich, Amman von Konstanz 546, 29. Habsburg, Graf von —, Herzog Albrecht I in Oestreich. Steiermark Kürnthen und Krein 1282 bis 1308, s. Deutschland K. Albrecht I. — Her- zog Albrecht III in Oestreich 1358—1397: 3,13, 65, 13. 66—07. 66, 29*; 40^, 69, 38*. 154, 41b, 363, 39; 47. 366, 36%. 373, 12. 378, 29*. 379, 2; 27; 42. 385, 19; 23; 41*; 44b. 575, 39. 585, 34b, 588, 19. 589, 26; 41b 594, 7; 25*. — Graf Johann III (Hanse) in Rottenberg Laufen- burger Linie 1380—1390, + c. 1390: 482, 40h, — Herzog Leopold III in Schwaben und im Elea 1358—1386, in Steiermark 1365—1386, + 1386: XCIV. 229, 8. 251, 37; 43b. 252, 424, 258, 22. 272, 43. 331, 8. 361, 22; 25. 363, 47; 49. 364, 20; 40; 45. 365, 1. 366, 295; 33*; 44b, 368, 41. 373, 12. 374,34. 378. 379,27; 42. 381, 27; 29. 385, 43b.. 388, 31. 389, 10; 38*; 41b, 395, 40. 396, 27; 38; 44. 411, 20; 36b; 43e, 413, 39b; 415, 415, 40b; 45%, 417, 38. 418, 6. 426, 38, 427, 3; 5. 428, 36. 438, 47a; 48, 439, 78; 27b. 450,14; 39b; 42b. 451. 492. 453, 6; 18; 24; 26. 457, 23^; 44*. 462, 35. 470, 21; 33. 482, 43^, 518, 12. 570, 14; 17; 18. 575, 40. 585, 44*; 49a, (154, 5% s. Zusütze und Verbesserungen) — Gf. Rudolf IV (1) von Habsburg 1240 —1291, in Oestreich 1276 —1282, 4 1291, s. Deutschland K. Rudolf I. — Hzg. Rudolf IV geb. 1339, in Steiermark 1358—1365, in Tirol 1363, + 1365: 677, 125; 14^. — Dessen Gattin Katharine Tochter K, Karls IV s. Luxemburg. — Herzoge von Oesterreich 1, 9; 65, 40b. — Der von Oesterreich 359, 32*; 49* — Sein Rath oder Rüthe. 358, 21. 430, 17. — Oestr. Landvogt 205, 14. — Oesterreich 519, 36. 580, 24. Hadamar bei Runkel Limburg Diez 447, 26. Hagenau 79—80. 155, 9*. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 232, 39%. 274, 33h. 286, 1. 305, 36b. 310, 26; 27. 312,.51. 365, 42. 413, 34. 473, 11. 533, 30; 46b. 551, 23.. 552, 15; 19; 20. 565, 36%. — Hagenauer Forst 379, 31. Haidenaber, Eberhard aus Nürnberg 565, 38h. Halfnase aus Aachen 166, 1; 4; 9. 173, 12. 181, 21a; 222; 26%, 182, 16; 17. Hall am Kocher 61, 29. 62, 33. 187, 42^. 191, 44e, 193, 13, 24; 41b; 46°, 205, 24. 397, 31. 414, 40. 419, 12; 14. 430, 42°; 494; 29. 460, 2. 476, 21. 478, 33b, 479, 34b; 154; 26; 51a, 482, 34. 486, 40; 49b. 494, 17. 495, 21. 497,
Strana 620
Alfabetisches Register der Oris- und Personen-Namen. 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 526. 37. 528, 46°. 544, 11. 547, 35; 45*. 548, 33. 567, 1. 594, 18. Haller, Bertolt, von Niirnberg 193, 46b. — Peter, von Nürnberg 562, 42b. 597, 10. Halpwahsen, Konrad, ans Nürnberg 510, 48b. — Ohne Vornamen, wol derselbe 356,1. 419, 26. 566, 43, Hals s. Leuchtenberg. Hamm, von dem Hamme ufwert (wol bei Trier; Appellativ?) 517, 9. Hammerstein am Rhein unterhalb Andernach 14, 35^ ff. — Die gemeynere zu —, 14, 18. — Lud- wig VI Burggraf zu —, 1372—1398: 14, 46*. — Wilhelm I Burggraf zu —, 1357—1410: 14, 46*. Hannonia 8. Hennegau. Hanau am Main bei Frankfurt 320, 35. — [Graf oder Grafen] 320, 26. — Nobilis Ulricus de —, 177, 42*; Ulrich Herr zu —, 298, 35; 49*. 299, 43b, Hanko Brunonis s. Camin Bischof. Hennegau, ballivus Hannonie 178, 32. Haren, illi de —, 167, 51* (wol das bei Herzogen- busch, nicht das bei Groningen). Harperius, dominus 168, 22; 48b, — Wol derselbe her Harper der kemereir 178, 34. Hartenstein s. Meiben Burggrafen. Hasemoerder, wol aus Aachen 180, 10. Hasenstab, Herte, aus Frankfurt 530, 4. Hauenstein 447, 21; 30. Oberer- und Unterer- Hauenstein sind zwei Juraberge auf der Grenze zwischen Kanton Basel und Kanton Solothurn. Hausen (Husen) obendig Sant-Gwere (Sankt-Goar zw. Oberwesel und Boppard) 210, 48*. Hecht, Petrus, von Rossicz, s. Rossicz. Hegen, Jacobus de —, 182, 5. Hehenriet s. Hohenried. Heideck, Herr oder Herren von —, 194, 47* (südl. von Nürnberg bei Roth und Hilpoltstein). — Der von — (falsch Gradeck) 201, 13. — Fridrich von Heydek 217, 7. Heidelberg LIV. CIL CIII. CIV. CV. CVIII. 255, 20. 298, 1; 2. 303, 12. 397, 30. 421—428. 421, 3. 432, 24b; 33*. 433, 37h; 51«b, 434, 40^; 43^. 435, 3; 10; 16; 43^. 436, 17. 437, 14. 438, 1; 45*. 439, 49*. 442, 49b. 451, 10; 42%. 456,42. 457, 47. 463,1. 517, 6. 518,5; 26. 519, 1; 7; 23; 24. 526,25. 528, 34. 529, 9; 11; 24. 530, 1; 8; 21; 25. 542, 35. 553, 28; 36. 554, 8; 12; 38. 555, 10; 14. 558, 9. 559, 8; 22; 43% 560, 384; 42; 434. 562, 425, 563, 16; 38b; 41b; 44b, 567, 44*. 568, 14; 22. 570, 43%. 572, 3; 6; 12; 16. 573, 9; 26; 39; 42. 574, 1; 3; 29. 575, 14; 24; 26. 575,28; 34. 576, 16; 32. 577, 1; 31. 578, 3; 10; 19; 38. 579, 28. 580,,4; 26; 50. 581, 15; 22; 42b. 583, 16. 585, 41^; 43b; 484, 587, 424, 588, 26. Heidingefeld am Main bei Wirzburg 9, 49*.' Heyenbeeck &. Hoyenbeeck. Heilbronn am Neckar 61, 495. 62, 54*. 63, 44*. 621 64. 187, 42^. 191, 44*. 193, 11; 24; 40^; 46*. 205, 24. 214, 44b. 414, 40. 430, 295; 42^; 49*. 460, 18. 478, 33b, 479, 15a, 482, 34. 494, 17. 495, 21. 497, 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 526, 38; 45b, 528, 45a, 546, 32. 547, 35. 548, 22; 34. 567, 2. 588, 43b, 594, 18. Heilsbronn Kloster zwischen Ansbach und Nürn- berg 194, 45*. Heinczelin, Mager-, s. Mager- Heinczelin. Heinrich s. Mosschinh[eim]. — Schreiber, wol ein Frankfurter Schreiber 85, 31. 87, 39. 88, 6; 24. 330, 4. — 8. Selbold. Heinsberg (Heynsbergh, Heynsburg) zw. Aachen und Roermonde, dominus de —, 179, 14. — Decanus et Conradus de —, 177, 49^. Heintz (Läufer?) in Frankfurt 458, 33. Henrich 8. Hohenstein, Henricus 534, 15. Henne zu Erenberg s. Else, Heynricus s. Cusino. — nepos Berten 181, 10. — monelarius Durensis 179, 4. Heynz joculator sammt socius (aus Aachen?) 168, 44b. — magister in Aachen 166, 13. Hemersbagh , dominus Scheynardus de — , 167, 24. Helfenstein bei Geislingen in Wirtemberg. die von —, 557, 13; 566, 21. Es ist wol Gf. Friedrich I 1372—1438 mit einem oder mehreren Söhnen gemeint. — Katharine Tochter des Gfn. Johann von Helfenstein s. Wirtemberg. Henneberg, Katherina von —, s. Thüringen Land- grafen. Hennhübel, Arnolt, aus Rotenburg a. T. 202, 16. Heppenheim unter der Starkenburg bei Lorsch und Bensheim 298, 14. Herde, Jeckel, aus Frankfurt 540, 11. Here, Henrich, Bote in Frankfurt 583, 13. Heribertus stipendiarius zu Aachen 169, 13; 43b, Herman (Herman Queck? s. Gueck) aus Aachen 176, 52. Hertrich (wol falsch Henrich), Fritz, von Nörd- lingen 546, 34. Hertzog, Hans, aus Niirnberg 491, 2. Hessen , Land 185, 23. 345, 33. 517, 5. — die Landgrafen von —, 416, 17. — Landgref Hermaun Il zu —, der Gelehrte 1377 bis 1413: 249, 21; 26; 46*, 278, 22. 299, 38 f. 300, 5; 14, 378, 11. 391, 13; 37*; 41*; 31^. 397, 4. 416, 13; 39; 41. 417, 5; 15; 18; 23. 418, 10. 436, 11. 457, 31b; 35%. 522, 29. 535, 44*. 594, 6. — Johanna von Nassau-Saar- brück seine erste Frau 418, 37^. — Margaretha des Nürnberger Burggrafen Friedrich V Tochter seine zweite Frau 418, 10; 39h. Heumaden (Homaden) Dorf in Wirtemberg n.ó. von Ruith 386, 12. 564, 10. Heyda, Diyster de —, 181, 48^.
Alfabetisches Register der Oris- und Personen-Namen. 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 526. 37. 528, 46°. 544, 11. 547, 35; 45*. 548, 33. 567, 1. 594, 18. Haller, Bertolt, von Niirnberg 193, 46b. — Peter, von Nürnberg 562, 42b. 597, 10. Halpwahsen, Konrad, ans Nürnberg 510, 48b. — Ohne Vornamen, wol derselbe 356,1. 419, 26. 566, 43, Hals s. Leuchtenberg. Hamm, von dem Hamme ufwert (wol bei Trier; Appellativ?) 517, 9. Hammerstein am Rhein unterhalb Andernach 14, 35^ ff. — Die gemeynere zu —, 14, 18. — Lud- wig VI Burggraf zu —, 1372—1398: 14, 46*. — Wilhelm I Burggraf zu —, 1357—1410: 14, 46*. Hannonia 8. Hennegau. Hanau am Main bei Frankfurt 320, 35. — [Graf oder Grafen] 320, 26. — Nobilis Ulricus de —, 177, 42*; Ulrich Herr zu —, 298, 35; 49*. 299, 43b, Hanko Brunonis s. Camin Bischof. Hennegau, ballivus Hannonie 178, 32. Haren, illi de —, 167, 51* (wol das bei Herzogen- busch, nicht das bei Groningen). Harperius, dominus 168, 22; 48b, — Wol derselbe her Harper der kemereir 178, 34. Hartenstein s. Meiben Burggrafen. Hasemoerder, wol aus Aachen 180, 10. Hasenstab, Herte, aus Frankfurt 530, 4. Hauenstein 447, 21; 30. Oberer- und Unterer- Hauenstein sind zwei Juraberge auf der Grenze zwischen Kanton Basel und Kanton Solothurn. Hausen (Husen) obendig Sant-Gwere (Sankt-Goar zw. Oberwesel und Boppard) 210, 48*. Hecht, Petrus, von Rossicz, s. Rossicz. Hegen, Jacobus de —, 182, 5. Hehenriet s. Hohenried. Heideck, Herr oder Herren von —, 194, 47* (südl. von Nürnberg bei Roth und Hilpoltstein). — Der von — (falsch Gradeck) 201, 13. — Fridrich von Heydek 217, 7. Heidelberg LIV. CIL CIII. CIV. CV. CVIII. 255, 20. 298, 1; 2. 303, 12. 397, 30. 421—428. 421, 3. 432, 24b; 33*. 433, 37h; 51«b, 434, 40^; 43^. 435, 3; 10; 16; 43^. 436, 17. 437, 14. 438, 1; 45*. 439, 49*. 442, 49b. 451, 10; 42%. 456,42. 457, 47. 463,1. 517, 6. 518,5; 26. 519, 1; 7; 23; 24. 526,25. 528, 34. 529, 9; 11; 24. 530, 1; 8; 21; 25. 542, 35. 553, 28; 36. 554, 8; 12; 38. 555, 10; 14. 558, 9. 559, 8; 22; 43% 560, 384; 42; 434. 562, 425, 563, 16; 38b; 41b; 44b, 567, 44*. 568, 14; 22. 570, 43%. 572, 3; 6; 12; 16. 573, 9; 26; 39; 42. 574, 1; 3; 29. 575, 14; 24; 26. 575,28; 34. 576, 16; 32. 577, 1; 31. 578, 3; 10; 19; 38. 579, 28. 580,,4; 26; 50. 581, 15; 22; 42b. 583, 16. 585, 41^; 43b; 484, 587, 424, 588, 26. Heidingefeld am Main bei Wirzburg 9, 49*.' Heyenbeeck &. Hoyenbeeck. Heilbronn am Neckar 61, 495. 62, 54*. 63, 44*. 621 64. 187, 42^. 191, 44*. 193, 11; 24; 40^; 46*. 205, 24. 214, 44b. 414, 40. 430, 295; 42^; 49*. 460, 18. 478, 33b, 479, 15a, 482, 34. 494, 17. 495, 21. 497, 38. 501, 11. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 526, 38; 45b, 528, 45a, 546, 32. 547, 35. 548, 22; 34. 567, 2. 588, 43b, 594, 18. Heilsbronn Kloster zwischen Ansbach und Nürn- berg 194, 45*. Heinczelin, Mager-, s. Mager- Heinczelin. Heinrich s. Mosschinh[eim]. — Schreiber, wol ein Frankfurter Schreiber 85, 31. 87, 39. 88, 6; 24. 330, 4. — 8. Selbold. Heinsberg (Heynsbergh, Heynsburg) zw. Aachen und Roermonde, dominus de —, 179, 14. — Decanus et Conradus de —, 177, 49^. Heintz (Läufer?) in Frankfurt 458, 33. Henrich 8. Hohenstein, Henricus 534, 15. Henne zu Erenberg s. Else, Heynricus s. Cusino. — nepos Berten 181, 10. — monelarius Durensis 179, 4. Heynz joculator sammt socius (aus Aachen?) 168, 44b. — magister in Aachen 166, 13. Hemersbagh , dominus Scheynardus de — , 167, 24. Helfenstein bei Geislingen in Wirtemberg. die von —, 557, 13; 566, 21. Es ist wol Gf. Friedrich I 1372—1438 mit einem oder mehreren Söhnen gemeint. — Katharine Tochter des Gfn. Johann von Helfenstein s. Wirtemberg. Henneberg, Katherina von —, s. Thüringen Land- grafen. Hennhübel, Arnolt, aus Rotenburg a. T. 202, 16. Heppenheim unter der Starkenburg bei Lorsch und Bensheim 298, 14. Herde, Jeckel, aus Frankfurt 540, 11. Here, Henrich, Bote in Frankfurt 583, 13. Heribertus stipendiarius zu Aachen 169, 13; 43b, Herman (Herman Queck? s. Gueck) aus Aachen 176, 52. Hertrich (wol falsch Henrich), Fritz, von Nörd- lingen 546, 34. Hertzog, Hans, aus Niirnberg 491, 2. Hessen , Land 185, 23. 345, 33. 517, 5. — die Landgrafen von —, 416, 17. — Landgref Hermaun Il zu —, der Gelehrte 1377 bis 1413: 249, 21; 26; 46*, 278, 22. 299, 38 f. 300, 5; 14, 378, 11. 391, 13; 37*; 41*; 31^. 397, 4. 416, 13; 39; 41. 417, 5; 15; 18; 23. 418, 10. 436, 11. 457, 31b; 35%. 522, 29. 535, 44*. 594, 6. — Johanna von Nassau-Saar- brück seine erste Frau 418, 37^. — Margaretha des Nürnberger Burggrafen Friedrich V Tochter seine zweite Frau 418, 10; 39h. Heumaden (Homaden) Dorf in Wirtemberg n.ó. von Ruith 386, 12. 564, 10. Heyda, Diyster de —, 181, 48^.
Strana 621
622 Hildesheim, Bischof Gerhard vom Berge1365 —1398: 333, 35. 350, 30*. Hiltprant BlanlitusBischof Pisiranensis [sic] 307, 47*. Hilsbach bei Neckargmiind (Hirlspach, Hilispach) 297, 35. Hirzenach Vogtei bei Boppard und S. Goar am Rhein 23—28. 24, 43%. 26, 50% Hochberg, Markgraf Hanns von — , 452, 37. — Graf Rudolf von —, 482, 45b, Hochstetten s. Hoesteeden, Hochst (Hoeste) am Main bei Frankfurt CVII. CVIII. 88, 1. 245, 29; 38*; 395; 42b, 246, 31*, 250, 18; 34. 271, 37. 277, 35; 43*; 46^. 278, 35b; 37b, 282, 42. 307, 15; 23. 308, 7. 436, 5; 30b; 354; 434, Hoede, Gobbelinus, in Aachen 167, 7; 46°. Hoen s. Hien. Hör (Hor), Hanns, von S. Gallen 517, 3. Hoesteeden (wol Hochstelten in der Gegend von Kreuznach), dominus Arnoldus de —, 181, 465. Hofgeibmar an der Esse zwischen Kassel und Karlshafen 523, 14; 16. Hofheim (Hoveheim , wol falsch Honeheim) 321, 23. Hohe, die, s. Taunus. Hohenbergische Pfandschaften 426, 46. 451, 45*. Hohenlohe (Hohinloch), der von — , 203, 29. 225, 25». 503, 33. — Die von — , 188, 23. — Andrens (Endres) von Brunecke Domprobst zu Mainz, Sohn Ulrichs 11, + 1391: 290, 38%. 293, 8; 17. 295, 9. — Anna von —, 437, 425, — Gerlach von —, 1344—1387: 194, 46*. 217, 6; 47. 329, 12. 504, 1; 35. — Gotz von —, 190, 23. — Gółz II 1944 —1387, senior genannt seit 1376: 201, 12. 217, 6. — Gótz 111 junior 1376 —1385, + 1413: 201, 12. 217, 7. — Johannes von —, Sohn Krafts III von Hohen- lohe-Weikersheim 295, 35. 296, 4; 9. 364,33. — Konrad von Prauneck d.h. Konrad VII von der Hohenlohischen Linie Brauncck Brauneck 1368 bis 1390: 201, 13. 217, 7. — Wol derselbe, ohne Vornamen 358, 5. 557, 8. 566, 16. — Kraft IV von —, t 1399: 164, 9; 20. 190, 23. 192, 23. 195, 17; 18. 201, 12. 214, 5. 217, 6. 296, 39. 495, 404, — Ulrich, + 1407, Sohn Krafts III von Hohenlohe- Weikersheim 295, 35; 46*, 296, 4; 9. 358, 20. 364, 16; 33. 428, 30. 430, 2; 28*; 38%; 39» 459, 27; 31b, 462, 10. 486, 16. 494, 8. 495, 5; 28. 496, 31. 497, 6. 501, 41. Hohenried (Hehenriet) bei Hassfurt in Unterfranken, der von — , 510, 30*, Hohenstein, Henrich von —, Probst zu S. Tho- mas in Straßburg 283, 391, Hohenzollern LV. Holland s. Baiern Herzog Albrecht I von Strau- bing. — Margarethe von —, Gemahlin Ludwigs d. Baiern, s. Deutschland Könige. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Holzheim, Utz von Holezhein 189, 32. Holzhausen (Holtzhusen), Gipel von —, aus Frank- furt 86, 6. — Heinrich von — , ebendaher 88, 17. 279, 25. 325,21; 24. 329, 37. 330, 8. 338, 33°; 38%, 41°. 348, 325; 37^; 40b; 418; 48^», 391, 4; 8. 436, 38% 511, 20; 26. 512, 1; 4; 7; 9. 530, 11. 533,27. 552, 5; 12. 583, 3; 9; 17; 41*. 596, 32. 597, 3. — Johann von — , ebendaher 86, 37. 269, 441. 279, 11; 20. 354, 16; 42. 436, 374; 47a; 345, — Johann von — der junge, ebendaher 540, 4; 7. — Lotz von —, ebendaher 86, 14. Hompesch (Hunpesch), dominus Hüenginus de —, 168, 15. (Adelsfamilie im Klevischen.) Honcourt, Ritter Guide de — (Guido de Honcuria miles) 392, 28. 393, 7. (Honnecourt?) Honnecourt in der Picardie an der Schelde südl. von Kammeryk 392, 30. Honolczstein &. Hunolstein. Honorato s. Fondi. Horn s. Lüttich Bischofe. Hoyenbeeck (Heyenbeeck ?), Johannes 178, 28. Hoyensis decanus 175, 6. Hiilshof (Hulshoffin), Richard von —, 420, 38*. Huengin 8. Vürendaill. Hürnheim (Hirnhein) bei Nórdlingen 225, 5. Hîrte, dominus Rykardus 178, 7. Hittener (Hutener), Fritze 298, 11; 16. Hunolstein (Honolezstein) bei Bernkastel, Niclaus von —, 332, 36. Hunpesch s. Hompesch. Hunsrück (Hundesrocke) 297, 40. 447, 27. Hüen (Hoen), dominus Hermannus 168, 25. 179, 11. Hugonis comitatus 11, 41*. Hürns, Rudolfus, Bote des Hzg. Leopold III von Oestreich 378, 1. Huld, Heile, in Frankfurt 87, 28. Huligheim, Gerhart und Richart, sus Frankfurt 325, 28. Hulshoffin e. Hülshof. Humppis (Huntpis), Henggin, aus Ravensburg 472, 16. 497, 19. Hüyfnaill süpendiarius in Aachen 169, 44b, Hurnbog (Hürnbekk), Wernher, von Reutlingen 595, 17. Hub (Hus? Huse? Husen?), Burghard 532, 50*. I vgl. Y. Ilsung, Konrad, Bürger zu Augsburg 525, 26. 546, 27; 481, Ingelheim 41, 43b. 297, 40. — Nicderingelheim LXXXV nt. 3. 41, 2; 21b; 32b; 35b; 55b. 42— 44. — Obcringelieim LXXXV nt. 3. 41, 2; 27. 92^; 35^; 55^. 42—44. Inghen s. Marsilius. Interamnensis, civitas, a. Terni. Isenburg, Graf oder Grafen von —, 320, 26. Isni im Allgäu (Isenen) 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 38. 460, 23. 478, 31. 479, 14°. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37.
622 Hildesheim, Bischof Gerhard vom Berge1365 —1398: 333, 35. 350, 30*. Hiltprant BlanlitusBischof Pisiranensis [sic] 307, 47*. Hilsbach bei Neckargmiind (Hirlspach, Hilispach) 297, 35. Hirzenach Vogtei bei Boppard und S. Goar am Rhein 23—28. 24, 43%. 26, 50% Hochberg, Markgraf Hanns von — , 452, 37. — Graf Rudolf von —, 482, 45b, Hochstetten s. Hoesteeden, Hochst (Hoeste) am Main bei Frankfurt CVII. CVIII. 88, 1. 245, 29; 38*; 395; 42b, 246, 31*, 250, 18; 34. 271, 37. 277, 35; 43*; 46^. 278, 35b; 37b, 282, 42. 307, 15; 23. 308, 7. 436, 5; 30b; 354; 434, Hoede, Gobbelinus, in Aachen 167, 7; 46°. Hoen s. Hien. Hör (Hor), Hanns, von S. Gallen 517, 3. Hoesteeden (wol Hochstelten in der Gegend von Kreuznach), dominus Arnoldus de —, 181, 465. Hofgeibmar an der Esse zwischen Kassel und Karlshafen 523, 14; 16. Hofheim (Hoveheim , wol falsch Honeheim) 321, 23. Hohe, die, s. Taunus. Hohenbergische Pfandschaften 426, 46. 451, 45*. Hohenlohe (Hohinloch), der von — , 203, 29. 225, 25». 503, 33. — Die von — , 188, 23. — Andrens (Endres) von Brunecke Domprobst zu Mainz, Sohn Ulrichs 11, + 1391: 290, 38%. 293, 8; 17. 295, 9. — Anna von —, 437, 425, — Gerlach von —, 1344—1387: 194, 46*. 217, 6; 47. 329, 12. 504, 1; 35. — Gotz von —, 190, 23. — Gółz II 1944 —1387, senior genannt seit 1376: 201, 12. 217, 6. — Gótz 111 junior 1376 —1385, + 1413: 201, 12. 217, 7. — Johannes von —, Sohn Krafts III von Hohen- lohe-Weikersheim 295, 35. 296, 4; 9. 364,33. — Konrad von Prauneck d.h. Konrad VII von der Hohenlohischen Linie Brauncck Brauneck 1368 bis 1390: 201, 13. 217, 7. — Wol derselbe, ohne Vornamen 358, 5. 557, 8. 566, 16. — Kraft IV von —, t 1399: 164, 9; 20. 190, 23. 192, 23. 195, 17; 18. 201, 12. 214, 5. 217, 6. 296, 39. 495, 404, — Ulrich, + 1407, Sohn Krafts III von Hohenlohe- Weikersheim 295, 35; 46*, 296, 4; 9. 358, 20. 364, 16; 33. 428, 30. 430, 2; 28*; 38%; 39» 459, 27; 31b, 462, 10. 486, 16. 494, 8. 495, 5; 28. 496, 31. 497, 6. 501, 41. Hohenried (Hehenriet) bei Hassfurt in Unterfranken, der von — , 510, 30*, Hohenstein, Henrich von —, Probst zu S. Tho- mas in Straßburg 283, 391, Hohenzollern LV. Holland s. Baiern Herzog Albrecht I von Strau- bing. — Margarethe von —, Gemahlin Ludwigs d. Baiern, s. Deutschland Könige. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Holzheim, Utz von Holezhein 189, 32. Holzhausen (Holtzhusen), Gipel von —, aus Frank- furt 86, 6. — Heinrich von — , ebendaher 88, 17. 279, 25. 325,21; 24. 329, 37. 330, 8. 338, 33°; 38%, 41°. 348, 325; 37^; 40b; 418; 48^», 391, 4; 8. 436, 38% 511, 20; 26. 512, 1; 4; 7; 9. 530, 11. 533,27. 552, 5; 12. 583, 3; 9; 17; 41*. 596, 32. 597, 3. — Johann von — , ebendaher 86, 37. 269, 441. 279, 11; 20. 354, 16; 42. 436, 374; 47a; 345, — Johann von — der junge, ebendaher 540, 4; 7. — Lotz von —, ebendaher 86, 14. Hompesch (Hunpesch), dominus Hüenginus de —, 168, 15. (Adelsfamilie im Klevischen.) Honcourt, Ritter Guide de — (Guido de Honcuria miles) 392, 28. 393, 7. (Honnecourt?) Honnecourt in der Picardie an der Schelde südl. von Kammeryk 392, 30. Honolczstein &. Hunolstein. Honorato s. Fondi. Horn s. Lüttich Bischofe. Hoyenbeeck (Heyenbeeck ?), Johannes 178, 28. Hoyensis decanus 175, 6. Hiilshof (Hulshoffin), Richard von —, 420, 38*. Huengin 8. Vürendaill. Hürnheim (Hirnhein) bei Nórdlingen 225, 5. Hîrte, dominus Rykardus 178, 7. Hittener (Hutener), Fritze 298, 11; 16. Hunolstein (Honolezstein) bei Bernkastel, Niclaus von —, 332, 36. Hunpesch s. Hompesch. Hunsrück (Hundesrocke) 297, 40. 447, 27. Hüen (Hoen), dominus Hermannus 168, 25. 179, 11. Hugonis comitatus 11, 41*. Hürns, Rudolfus, Bote des Hzg. Leopold III von Oestreich 378, 1. Huld, Heile, in Frankfurt 87, 28. Huligheim, Gerhart und Richart, sus Frankfurt 325, 28. Hulshoffin e. Hülshof. Humppis (Huntpis), Henggin, aus Ravensburg 472, 16. 497, 19. Hüyfnaill süpendiarius in Aachen 169, 44b, Hurnbog (Hürnbekk), Wernher, von Reutlingen 595, 17. Hub (Hus? Huse? Husen?), Burghard 532, 50*. I vgl. Y. Ilsung, Konrad, Bürger zu Augsburg 525, 26. 546, 27; 481, Ingelheim 41, 43b. 297, 40. — Nicderingelheim LXXXV nt. 3. 41, 2; 21b; 32b; 35b; 55b. 42— 44. — Obcringelieim LXXXV nt. 3. 41, 2; 27. 92^; 35^; 55^. 42—44. Inghen s. Marsilius. Interamnensis, civitas, a. Terni. Isenburg, Graf oder Grafen von —, 320, 26. Isni im Allgäu (Isenen) 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 38. 460, 23. 478, 31. 479, 14°. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37.
Strana 622
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 501,10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44*. 548, 32. 569, 38; 40. 594, 19. Italien CVIII. 92, 35*. 128, 11; 19; 20; 22; 30; 81. 130, 19. 138, 53*. 144, 35. 226, 16; 24; 27. 282, 23; 30. 361, 16; 24. 362, 16; 17. 364. 44; 49. 365, 3. 367, 42*. 389, 32^; 45b. 393, 28; 44. 391, 4; 6; 13; 16. 395, 1; 14; 47. J. Jacob von Bomersheym s. Bomersheym. Jacobs Sohn von Miltenberg Jude 354, 47, Jacobus factor vitrorum, wol aus Aachen 168, 29. Jacobus Gerungi de Cremsir Kleriker und kais, Notar 118, 38. 351, 14. 458, 19. 460, 34%. — de Hegen s. Hegen. — Jacobus Lumbardus de Dyest an der Demer bei Löwen und Aarschot 178, 6. Jacobus Ursinus s. Rom Kardinäle, — Wigandi de Novacivitate (wol Mährisch-Neustadt) Probst zu Wolframskirchen bei Znaym, kais. No- tar und K. Wenzels heimlicher Schreiber 72, 3; 23; 26. 108, 29. 196, 3. Jąnko von Malerzik Hauptmann von Elbogen 557, 16. Janua s. Genua, Jauer 8. Johannes Jaurensis. Jeckel s. Peltirwijl, Jeklin der Jude von Ulme 189, 34. Jenikow s. Wenceslaus. Jenstein s. Prag Erzb. Johann VI (II). Jerusalem s. Sicilia. Johann Bischof von Agen an der Garonne, päbst- licher Nuntius LXXXVII. LXXXIX. XC (auch nt. 1). 90, 19*. 91, 33*. 100, 20. 101, 19; 35. 102, 10; 22. 103—105. 105. 107—108. 108— 110. 112—113. 113—116. — von Bebelnheim, wol in StraBburg 284, 1. — der Lumbarder von Düren (van Düren) 175, 4. — van Elch 8. Elch, — Dekan zu S. Apollinaris in Prag 106, 9. — s. Jenstein. — s. Rossingen. Johanna 8. Sicilien. Johannes, magister, faber, in Aachen 167, 3. 169, 10. — Jaurensis, von Jauer bei Liegnitz 274, 7. Johannes s. Molans. — s. Witte. Joselin [Jude] von Wirtzburg 88, 22. Juden CII. CVII. 17, 23. 18, 17. 25, 4. 85, 42*. 159, 9; 15. 189, 20; 37. 190, 32. 192, 3. 219, 13. 279, 22. 308, 2. 322, 24. 339, 10. 354, 1; 19; 42*. 897, 33. 419, 1; 8; 32*. 428, 19. 459, 28b. 461. 462. 464, 2. 467, 28; 34; 35; 37; 38. 468—470. 471, 30; 43; 44. 472, 1; 3; 18; 44. 473. 474, 27; 36; 47*. 492. 493, 17; 18; 22; 23; 24. 494, 19. 495, 32; 42*; 44*; 45^; 49*, 497, 4; 8; 40. 498. 499. 500, 4; 5; 8; 15. 501. 502, 34; 40; 41. 503, 18. 504, 13; 22; 30; 39. 505. 506, 1; 12, 37; 39; 41. 507, 8; 29; 33; 623 36; 38. 508, 25. 509, 19; 225; 26*. 510, 32*. 511,1; 24; 30a. 549, 40°. 558,1; 32. 567, 26; 31. 568, 2; 5; 7; 29; 45b. 569,1; 3; 46. 572, 19. 582. Vgl. Jacobs Sohn, Jeklin, Joselin. Judeus s. Wenceslaus. Jülich (Gulich, Guylge) Herzog 169, 16; 24 (Plu- ralis?). 173, 10. 177, 1; 48*. — Dux et ducissn Juliacensis 181, 44*. — Marchio Jul. 173, 46. — Amici ducis oder domini Juliacensis 167, 28. 182, 20b. — Dapifer Juliacensis 167, 49*. 181, 22^; 385. 182, 17; 20*; 29*. — Herzog Wilhelm II 1362 — 1393: 177, 32*. 205, 48. 223, 36; 45*. 242, 33*. 260, 321f. — Jülicher Pferdezoll 172, 25. — Vgl. Berg. Jungen, Heinrich zum —, von Mainz 540, 8. 562, 15. 563, 7. — Heyncze zum —, Schultheil zu Oppenheim 41, 5. Jinge, Hermann, aus Aachen 166, 11. Justinianus 408, 19. К vg. c. Kaisersberg (Keysersberg) bei Kolmar 204, 32. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 321, 4; 5. 338, 15. 413, 34. Kaiserslautern (Lutern) in der Pfalz LXXXV nt. 3. 41, 6; 23b; 27b; 32b; 35b; 37b; 43b; 49a, 42, 36*. 320, 19. 322, 4. 447, 28. Kaldijtz, s. Kolditz, Thymo de —. Kanell s. Kirstiin up den Kanell. Kantzeler, Johann, aus Strabburg 156, 322. Kassart, Mathias, stipendiarius Aquensis 169, 43h. Vgl. Mathias, Katherine Conrades selgen dochter von Fulde 88, 315, Katzenellenbogen Graf (oder mehrere?) 336, 30^. Die Grafen 336, 485, — Diether (Theodricus) 56, 7. 177, 17; 39*. 320, 23. — Eberhard (115, 9? 115, 30?) 116 — 117. 117, 41. 320, 23. — Wilhelm 177, 19; 39*. 298, 35; 48+. 320, 23. Kaufbeuren (Buren) bei Kempten und Memmingen 61, 32. 62, 35. 188, 16. 189, 24. 190, 13. 191, 24. 195, 37. 414, 39. 460, 13. 478, 31b. 479, 13*. 482, 33. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16. 541, 10. 547, 34; 44*. 548, 32. 566, 30. 591, 19. Kawe, Contze, von Speier 88, 51s, Kelsterbach 1. am Main im Hessendarmstädtischen CVII. CVIII. 245, 29; 385, 250, 18; 34. Kemerer, Diether, von Worms 332, 13. Vgl. Than, Yliane von —. Kempe, Johann, aus Frankfurt 279, 8. Kempen zwischen Crefeld und Venlo 321, 1. Kempenich (Kenpenich; Kerpenich? Kerpen?) w. vom Laacher See 178, 26. Kempten bei Memmingen 61, 41. 62, 41. 155, 33%. 188, 16. 189, 24. 190, 13. 191, 24; 47a, 195, 37. 414, 39. 460, 23. 478, 30b. 479, 13a, 482, 33. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44*, 548, 32. 576, 8. 594, 19.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 501,10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44*. 548, 32. 569, 38; 40. 594, 19. Italien CVIII. 92, 35*. 128, 11; 19; 20; 22; 30; 81. 130, 19. 138, 53*. 144, 35. 226, 16; 24; 27. 282, 23; 30. 361, 16; 24. 362, 16; 17. 364. 44; 49. 365, 3. 367, 42*. 389, 32^; 45b. 393, 28; 44. 391, 4; 6; 13; 16. 395, 1; 14; 47. J. Jacob von Bomersheym s. Bomersheym. Jacobs Sohn von Miltenberg Jude 354, 47, Jacobus factor vitrorum, wol aus Aachen 168, 29. Jacobus Gerungi de Cremsir Kleriker und kais, Notar 118, 38. 351, 14. 458, 19. 460, 34%. — de Hegen s. Hegen. — Jacobus Lumbardus de Dyest an der Demer bei Löwen und Aarschot 178, 6. Jacobus Ursinus s. Rom Kardinäle, — Wigandi de Novacivitate (wol Mährisch-Neustadt) Probst zu Wolframskirchen bei Znaym, kais. No- tar und K. Wenzels heimlicher Schreiber 72, 3; 23; 26. 108, 29. 196, 3. Jąnko von Malerzik Hauptmann von Elbogen 557, 16. Janua s. Genua, Jauer 8. Johannes Jaurensis. Jeckel s. Peltirwijl, Jeklin der Jude von Ulme 189, 34. Jenikow s. Wenceslaus. Jenstein s. Prag Erzb. Johann VI (II). Jerusalem s. Sicilia. Johann Bischof von Agen an der Garonne, päbst- licher Nuntius LXXXVII. LXXXIX. XC (auch nt. 1). 90, 19*. 91, 33*. 100, 20. 101, 19; 35. 102, 10; 22. 103—105. 105. 107—108. 108— 110. 112—113. 113—116. — von Bebelnheim, wol in StraBburg 284, 1. — der Lumbarder von Düren (van Düren) 175, 4. — van Elch 8. Elch, — Dekan zu S. Apollinaris in Prag 106, 9. — s. Jenstein. — s. Rossingen. Johanna 8. Sicilien. Johannes, magister, faber, in Aachen 167, 3. 169, 10. — Jaurensis, von Jauer bei Liegnitz 274, 7. Johannes s. Molans. — s. Witte. Joselin [Jude] von Wirtzburg 88, 22. Juden CII. CVII. 17, 23. 18, 17. 25, 4. 85, 42*. 159, 9; 15. 189, 20; 37. 190, 32. 192, 3. 219, 13. 279, 22. 308, 2. 322, 24. 339, 10. 354, 1; 19; 42*. 897, 33. 419, 1; 8; 32*. 428, 19. 459, 28b. 461. 462. 464, 2. 467, 28; 34; 35; 37; 38. 468—470. 471, 30; 43; 44. 472, 1; 3; 18; 44. 473. 474, 27; 36; 47*. 492. 493, 17; 18; 22; 23; 24. 494, 19. 495, 32; 42*; 44*; 45^; 49*, 497, 4; 8; 40. 498. 499. 500, 4; 5; 8; 15. 501. 502, 34; 40; 41. 503, 18. 504, 13; 22; 30; 39. 505. 506, 1; 12, 37; 39; 41. 507, 8; 29; 33; 623 36; 38. 508, 25. 509, 19; 225; 26*. 510, 32*. 511,1; 24; 30a. 549, 40°. 558,1; 32. 567, 26; 31. 568, 2; 5; 7; 29; 45b. 569,1; 3; 46. 572, 19. 582. Vgl. Jacobs Sohn, Jeklin, Joselin. Judeus s. Wenceslaus. Jülich (Gulich, Guylge) Herzog 169, 16; 24 (Plu- ralis?). 173, 10. 177, 1; 48*. — Dux et ducissn Juliacensis 181, 44*. — Marchio Jul. 173, 46. — Amici ducis oder domini Juliacensis 167, 28. 182, 20b. — Dapifer Juliacensis 167, 49*. 181, 22^; 385. 182, 17; 20*; 29*. — Herzog Wilhelm II 1362 — 1393: 177, 32*. 205, 48. 223, 36; 45*. 242, 33*. 260, 321f. — Jülicher Pferdezoll 172, 25. — Vgl. Berg. Jungen, Heinrich zum —, von Mainz 540, 8. 562, 15. 563, 7. — Heyncze zum —, Schultheil zu Oppenheim 41, 5. Jinge, Hermann, aus Aachen 166, 11. Justinianus 408, 19. К vg. c. Kaisersberg (Keysersberg) bei Kolmar 204, 32. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 321, 4; 5. 338, 15. 413, 34. Kaiserslautern (Lutern) in der Pfalz LXXXV nt. 3. 41, 6; 23b; 27b; 32b; 35b; 37b; 43b; 49a, 42, 36*. 320, 19. 322, 4. 447, 28. Kaldijtz, s. Kolditz, Thymo de —. Kanell s. Kirstiin up den Kanell. Kantzeler, Johann, aus Strabburg 156, 322. Kassart, Mathias, stipendiarius Aquensis 169, 43h. Vgl. Mathias, Katherine Conrades selgen dochter von Fulde 88, 315, Katzenellenbogen Graf (oder mehrere?) 336, 30^. Die Grafen 336, 485, — Diether (Theodricus) 56, 7. 177, 17; 39*. 320, 23. — Eberhard (115, 9? 115, 30?) 116 — 117. 117, 41. 320, 23. — Wilhelm 177, 19; 39*. 298, 35; 48+. 320, 23. Kaufbeuren (Buren) bei Kempten und Memmingen 61, 32. 62, 35. 188, 16. 189, 24. 190, 13. 191, 24. 195, 37. 414, 39. 460, 13. 478, 31b. 479, 13*. 482, 33. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16. 541, 10. 547, 34; 44*. 548, 32. 566, 30. 591, 19. Kawe, Contze, von Speier 88, 51s, Kelsterbach 1. am Main im Hessendarmstädtischen CVII. CVIII. 245, 29; 385, 250, 18; 34. Kemerer, Diether, von Worms 332, 13. Vgl. Than, Yliane von —. Kempe, Johann, aus Frankfurt 279, 8. Kempen zwischen Crefeld und Venlo 321, 1. Kempenich (Kenpenich; Kerpenich? Kerpen?) w. vom Laacher See 178, 26. Kempten bei Memmingen 61, 41. 62, 41. 155, 33%. 188, 16. 189, 24. 190, 13. 191, 24; 47a, 195, 37. 414, 39. 460, 23. 478, 30b. 479, 13a, 482, 33. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44*, 548, 32. 576, 8. 594, 19.
Strana 623
624 Kenzingen an der Elz zw. Freiburg und Lahr 320, 31. Kerpen an der Erft zw. Köln und Düren resp. Aachen 178, 42. Kerpenich s. Kempenich. Kestel (Cestel, Kistel, wol falsch Kessel), Eber- hart, von Bopfingen 547, 2. Kinderbeuern (Kinheymerbiren) bei Bengel (w. m.s.) 17, 6. Kinheim an der Mosel w. von Crdv zw. Trarbach und Wittlich 17, 5; 50% Kirburg s. Wildgraf. . Kirchberg an der Jaxt, Gebrüder Grafen Eberhard IV + 1413 und Konrad V1 + 1417: 500, 32. Kirrweiler (Kirwilre) bei Landau 297, 35. 298, 522, Kirstiàn up den Kanell, wahrsch. Christian Volmer w. m. 8., 179, 25. Kleberg (? Cleebourg bei Weißenburg im Elsaß) s. Lůtter. Klobelauch (Clabelouch), Jacob aus Frankfurt, 255, 14? (cf. Heilman von Spire). 307, 25. 348, 36*. 391, 35% 436,12. 459, 10. 511, 40s. — Johann 86, 10. Knebel, Diether, zuStahlberg (Stalberg) bei Rocken- hausen in der Pfalz unweit Kirchheimboland, Ritter, kurpfälzischer Burggraf 268, 23; 45. Knipff s, Kumpf. Koblenz CII. 29, 42*; 46b. 336, 10. 391 , 37%. 427. 428, 9. 454, 13; 24. 497, 11; 20^; 26^; 46^; 50*, 459, 48*, Koburg (Coburg) 510, 42. Koch, Folkwin, aus Frankfart 436, 49°, Kocheim 8, Cochem. Kochstüdt (Kochstette) zw. Aschersleben und Oschers- leben, Ritter Küne von —, 51, 5. Kóchheim (Kuchenheim zw. Rheinbach und Ziil- pich?), burchgravia de —, 181, 265, Kóln Erzbischof 416, 18. — Erzb. Walram Graf von Jülich 1332 — 1349: 33, 443, — Erzb. Wilhelm von Gennep 1349—1362: 33, 45a, — Exzb. Engelbert III Graf von der Mark 1364 —1369: 33, 44b, — Erzb. Friedrich III Graf von Sanrwerden 1370 —1414: XCIV. XCVI. C. CII. CVII. 2, 39. 3, 7. 12,16. 20, 23. 21, 29. 22, 3. 28, 19. 31—32. 31, 46%, 32— 34, 32, 42^; 43% 33, 29*b; 29^; 41". 34. 34, 44*. 35—36. 35, 39%; 472, 36—37. 37, 24°; 26%; 36 38. 39. 45, 30. 56, 1; 32. 78—14. 75, 5, 76—77. 77—18. 78—19. 81, 7; 15. 105, 3. 113, 47*. 121, 9. 124, 38. 154, 37b. 156—159. 167, 17. 170, 10. 172, 24. 176, 22; 50b. 180, 23. 181, 22b; 27°, 182, 18b. 185, 11. 205, 47. 206, 1. 223—224. 223, 43% 224, 23% 227, 29. 228, 26. 235, 4; 16. 238, 37. 239, 5. 240 £. 240, 36; 50b; 51». 242, 3. 247, 42°, 252, 34; 33. 257, 18. 258, 26. 259, 14. 260, 8. 261, 17. 265 ff. 268, 4844, 276, 42. 278, 24. 281, 38. 282, 35. 290, 20. 305, 40^; 45^. 306, 41*. 311, 25. 316, 40. 320, 28. 323, 29. 331, 24; 36. 332, 38; 47. 333, 11; 12; 17. 836 f. 336, 49. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 338, 2. 346, 8. 349, 31. 350, 4; 292; 34%; 47" 351, 44s. 353, 35. 366, 7. 368, 35. 371, 11. 378, 10. 374, 32. 386, 35; 41. 410, 48^. 416, 19. 417, 10. 457, 8; 28*. 473, 30. 512, 13; 17; 23^, 513, 3. 514, 8. 515, 17. 517, 1. 522, 46, 523, 1. 535, 8; 11. 538, 29. 544, 24; 24; 44; 48. 550, 28. 594, 5. — Gesandte dieses Erz- bischofs 334, 3. — Scriptor desselben 181, 13. — Sein Weihbischof 178, 8. Koln Probst von S. Gereoin 178, 8. — Scholaster von S. Gereoin 178, 8. — Stadt XCV. 33, 38% 37, 7; 25%; 2b; 35%; 385; 48*. 158, 11. 159, 9. 172, 25. 113, 12, 181, 5. 185, 12. 205, 48. 206, 1. 223—224. 223, 45%, 242, 20h; 255; 42*. 259, 17. 261, 361T. 270, 874. 271, 31. 272. 25. 274, 16; 21*, 26%; 33*; 34*; 37". 279, 30*. — Stift Erzbisthum Provinz Kirche CVIIL 31, 35; 38; 41. 35, 32; 48*. 246, 38*. 248, 21; 23; 24. 820, 39. 535, 505. Koifmecher (?) 8. Korfmecher. Kolditz an der Mulde zwischen Rochlitz und Grimma, Sigmund von —, Herr daselbst 376, 37, — (an der Zwickauer Mulde), Thymo von — (auch dominus de Kaldijtz), imperialis camerae magister 28, 26. 34, 38. 56, 9. 84, 34. 85, 19. 87, 34. 89, 12*; 24*. 118, 31. 169, 14. 171, 12. 173, 11. 177, 44°, 178, 36. 181, 5; 18. 245, 43*, 296, 39. 355, 22. Kolmar 79—80. 80, 25. 155, 11*. 185, 45%. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 321, 6. 329, 41*; 44*. 338, 14. 413, 34. 470, 29, 473, 10. Konrad (Conradus) 284, 11. — (Chunradus) de Bissingen s. Bissingen. — Schreiber aus Frankfurt 243, 30). 325, 33. 348, 42^, 353, 33; 36. 391, 40*. 435, 12. 436, 39*; 48*. 512, 5; 6. 530, 7; 11. `— von Fulde s, Katherine. — von Geisenheim 8. Lübeck Bischöfe, — Meister, der Maler, zu Rotenburg a. T. 202, 9; 17. — von Wesel (Wessel) Dekan von Wysehrad und K. Karls IV Kaplan und Sekretür XCI. XCII. 137, 18; 40°, 143, 17. Konstanz, der Amtmann von —, 567, 4. — Bischof Heinrich III von Brandis aus Tirol 1356 —1383: 224, 36b, — Bischof Mangold von Brandis, Gegenbischof gegen Bischof Nikolaus II, bestätigt vom Gegen- pabst Clemens VII, 1384—1385: 415, 48*. 568, 15; 22; 24. — Bischof Nicolaus II von Reisensburg, bestätigt von P. Urban VI, genannt der Probst von Bonn, 1384—1387: 327, 13. 494, 7. 495, 4; 26. 496, 30; 43b. 497, 6. 501, 40. 503, 43. 504, 11. 505, 32a, 525, 8. — Bisthum 415, 5; 18. — (Costnicz) Stadt 185, 47», 188, 14. 189, 23. 190, 12. 191, 23; 43. 195, 36. 203, 30. 359, 43, 386, 7. 415, 42%. 428, 34. 451, 19; 24.
624 Kenzingen an der Elz zw. Freiburg und Lahr 320, 31. Kerpen an der Erft zw. Köln und Düren resp. Aachen 178, 42. Kerpenich s. Kempenich. Kestel (Cestel, Kistel, wol falsch Kessel), Eber- hart, von Bopfingen 547, 2. Kinderbeuern (Kinheymerbiren) bei Bengel (w. m.s.) 17, 6. Kinheim an der Mosel w. von Crdv zw. Trarbach und Wittlich 17, 5; 50% Kirburg s. Wildgraf. . Kirchberg an der Jaxt, Gebrüder Grafen Eberhard IV + 1413 und Konrad V1 + 1417: 500, 32. Kirrweiler (Kirwilre) bei Landau 297, 35. 298, 522, Kirstiàn up den Kanell, wahrsch. Christian Volmer w. m. 8., 179, 25. Kleberg (? Cleebourg bei Weißenburg im Elsaß) s. Lůtter. Klobelauch (Clabelouch), Jacob aus Frankfurt, 255, 14? (cf. Heilman von Spire). 307, 25. 348, 36*. 391, 35% 436,12. 459, 10. 511, 40s. — Johann 86, 10. Knebel, Diether, zuStahlberg (Stalberg) bei Rocken- hausen in der Pfalz unweit Kirchheimboland, Ritter, kurpfälzischer Burggraf 268, 23; 45. Knipff s, Kumpf. Koblenz CII. 29, 42*; 46b. 336, 10. 391 , 37%. 427. 428, 9. 454, 13; 24. 497, 11; 20^; 26^; 46^; 50*, 459, 48*, Koburg (Coburg) 510, 42. Koch, Folkwin, aus Frankfart 436, 49°, Kocheim 8, Cochem. Kochstüdt (Kochstette) zw. Aschersleben und Oschers- leben, Ritter Küne von —, 51, 5. Kóchheim (Kuchenheim zw. Rheinbach und Ziil- pich?), burchgravia de —, 181, 265, Kóln Erzbischof 416, 18. — Erzb. Walram Graf von Jülich 1332 — 1349: 33, 443, — Erzb. Wilhelm von Gennep 1349—1362: 33, 45a, — Exzb. Engelbert III Graf von der Mark 1364 —1369: 33, 44b, — Erzb. Friedrich III Graf von Sanrwerden 1370 —1414: XCIV. XCVI. C. CII. CVII. 2, 39. 3, 7. 12,16. 20, 23. 21, 29. 22, 3. 28, 19. 31—32. 31, 46%, 32— 34, 32, 42^; 43% 33, 29*b; 29^; 41". 34. 34, 44*. 35—36. 35, 39%; 472, 36—37. 37, 24°; 26%; 36 38. 39. 45, 30. 56, 1; 32. 78—14. 75, 5, 76—77. 77—18. 78—19. 81, 7; 15. 105, 3. 113, 47*. 121, 9. 124, 38. 154, 37b. 156—159. 167, 17. 170, 10. 172, 24. 176, 22; 50b. 180, 23. 181, 22b; 27°, 182, 18b. 185, 11. 205, 47. 206, 1. 223—224. 223, 43% 224, 23% 227, 29. 228, 26. 235, 4; 16. 238, 37. 239, 5. 240 £. 240, 36; 50b; 51». 242, 3. 247, 42°, 252, 34; 33. 257, 18. 258, 26. 259, 14. 260, 8. 261, 17. 265 ff. 268, 4844, 276, 42. 278, 24. 281, 38. 282, 35. 290, 20. 305, 40^; 45^. 306, 41*. 311, 25. 316, 40. 320, 28. 323, 29. 331, 24; 36. 332, 38; 47. 333, 11; 12; 17. 836 f. 336, 49. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 338, 2. 346, 8. 349, 31. 350, 4; 292; 34%; 47" 351, 44s. 353, 35. 366, 7. 368, 35. 371, 11. 378, 10. 374, 32. 386, 35; 41. 410, 48^. 416, 19. 417, 10. 457, 8; 28*. 473, 30. 512, 13; 17; 23^, 513, 3. 514, 8. 515, 17. 517, 1. 522, 46, 523, 1. 535, 8; 11. 538, 29. 544, 24; 24; 44; 48. 550, 28. 594, 5. — Gesandte dieses Erz- bischofs 334, 3. — Scriptor desselben 181, 13. — Sein Weihbischof 178, 8. Koln Probst von S. Gereoin 178, 8. — Scholaster von S. Gereoin 178, 8. — Stadt XCV. 33, 38% 37, 7; 25%; 2b; 35%; 385; 48*. 158, 11. 159, 9. 172, 25. 113, 12, 181, 5. 185, 12. 205, 48. 206, 1. 223—224. 223, 45%, 242, 20h; 255; 42*. 259, 17. 261, 361T. 270, 874. 271, 31. 272. 25. 274, 16; 21*, 26%; 33*; 34*; 37". 279, 30*. — Stift Erzbisthum Provinz Kirche CVIIL 31, 35; 38; 41. 35, 32; 48*. 246, 38*. 248, 21; 23; 24. 820, 39. 535, 505. Koifmecher (?) 8. Korfmecher. Kolditz an der Mulde zwischen Rochlitz und Grimma, Sigmund von —, Herr daselbst 376, 37, — (an der Zwickauer Mulde), Thymo von — (auch dominus de Kaldijtz), imperialis camerae magister 28, 26. 34, 38. 56, 9. 84, 34. 85, 19. 87, 34. 89, 12*; 24*. 118, 31. 169, 14. 171, 12. 173, 11. 177, 44°, 178, 36. 181, 5; 18. 245, 43*, 296, 39. 355, 22. Kolmar 79—80. 80, 25. 155, 11*. 185, 45%. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 321, 6. 329, 41*; 44*. 338, 14. 413, 34. 470, 29, 473, 10. Konrad (Conradus) 284, 11. — (Chunradus) de Bissingen s. Bissingen. — Schreiber aus Frankfurt 243, 30). 325, 33. 348, 42^, 353, 33; 36. 391, 40*. 435, 12. 436, 39*; 48*. 512, 5; 6. 530, 7; 11. `— von Fulde s, Katherine. — von Geisenheim 8. Lübeck Bischöfe, — Meister, der Maler, zu Rotenburg a. T. 202, 9; 17. — von Wesel (Wessel) Dekan von Wysehrad und K. Karls IV Kaplan und Sekretür XCI. XCII. 137, 18; 40°, 143, 17. Konstanz, der Amtmann von —, 567, 4. — Bischof Heinrich III von Brandis aus Tirol 1356 —1383: 224, 36b, — Bischof Mangold von Brandis, Gegenbischof gegen Bischof Nikolaus II, bestätigt vom Gegen- pabst Clemens VII, 1384—1385: 415, 48*. 568, 15; 22; 24. — Bischof Nicolaus II von Reisensburg, bestätigt von P. Urban VI, genannt der Probst von Bonn, 1384—1387: 327, 13. 494, 7. 495, 4; 26. 496, 30; 43b. 497, 6. 501, 40. 503, 43. 504, 11. 505, 32a, 525, 8. — Bisthum 415, 5; 18. — (Costnicz) Stadt 185, 47», 188, 14. 189, 23. 190, 12. 191, 23; 43. 195, 36. 203, 30. 359, 43, 386, 7. 415, 42%. 428, 34. 451, 19; 24.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 452, 47. 453, 5; 46*. 460, 6. 470, 47; 49. 471, 10. 478, 26». 479, 9*. 482, 31. 494, 15. 495, 18. 496, 11. 497, 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 34*. 530, 17. 546, 29. 547, 32, 548, 30. 565, 14. 566, 25. 568, 21; 26. 569, 43b, 570, 49. 594, 16. Kontzichen (Contzichen) von Aldenstad, aus Frank- furt 458, 31. Korfmecher (Koifmecher?) aus Aachen 173, 1. Korn (Kirn), Rüdiger, von Eßlingen 546, 30. Korner 8. Kurner. Kortelangen, Wilhelmus (de) —, imperialium lite- rarunr registrator, LXXXVI nt. 3. 13, 47*. 22, 36. 26, 50b. 27, 47b. 28, 34. 29, 15. 30, 16. 34, 38. 36, 19, 37, 22, 38, 39. 39, 35. 42, 5. 56, 16. 67, 36%, 68, 45b. 78, 19. 79, 3. 108, 22. 141, 15. 143, 37. 159, 40. 163, 26. 164, 29. 194, 20. 215, 21. 216, 10. 222, 31. 236, 25. 245, 44%, 247, 31, 248, 30. 249, 42. 250, 8. 260, 7; 33; 48. 261, 38. 276, 7. 287, 3. 295, 25. 350, 15. 353, 8. 355, 22. Kose s. Kuse. Kost s. Wartenberg (Peter von —). Kostelec (Kosteletz) s. Rzawy. Kostheim am Main bei Mainz 436, 5. Krafft, Lutz der —, 391, 23. Kraftshofer, der —, von Nürnberg 566, 41*. Krajír s. Kreyer. Kralik s. Wenzel. Kranich, Johann, von Frankfurt 511, 23. Kreglinger, Peter, aus Rotenburg a. T. 202, 6. 420, 13. 559, 20. Krems (Chremps) an der Donau in Oestreich unter der Enns 67, 18^; 21*; 45b. Krenkingen, Junker Hanman von —, 482, 4'*, — Junker Heinrich von —, 211, 2; 13. -— Johann Herr von Krenkungen 320, 19. Kreutzenstein (Greitechenstein) unweit Kornenburg 67, 17b, 204; 51b. Kreyer (Kreyger, Krajir), Konrad der —, von Kreigk auf Landstein, Obersthofmeister 279, 12. 281, 6. 327, 13. 565, 25. — Der Hofmeister ohne Namen 255, 3. 276, 7. (428, 43 ist wol der des Erzb. Adolf I von Mainz gemeint.) Krichenfoy (Krichenfeyt) von Nürnberg 329, 28. 357, 6. Krichingen (Krigchingen) an der Nied zwischen Metz und Zweibrücken, der edle Johann von —, K. Wenzels Rath 454, 33b. Kube 8. Caub. Küdörffer, Albrecht der —, von Nördlingen 360, 2; 4. Kůrn s. Korn. Kumpf (Kumph, wol falsch Knipff), Peter, von Windsheim (wol falsch Wimpfen) 547, 1. Kunersteinengers (Cinenengers) rechts am Rhein unterhalb Koblenz 19, 24. Kůenen [Kůynninxporzen ?] soen [Sohn] aus Aachen 173, 8. Kůininxbergh (Herold?) 170, 17. Deutsche Reichstags-Akten. |. 625 Kůle, miles, s. Eynenburg. Kůynninxporze, Cono, aus Aachen 166, 14. Vgl. Küenen soen. Kurner (Kürner, Korner), Bertold, von Rotenburg a. T. 546, 46; 47. Kuse (Kose), Hennel, Amtmann Pf, Ruprechts I 298, 17. Kussenige (Kussenecke) s. Chaustnik. Kyntzwijlre, Johann van —, stipendiarius Aquensis 169, 43b, Kyrburg s. Wildgraf. L. Laa Stadt an der Thaya in Oestreich unter der Enns 67, 185; 21*; 43^. Labenwolf auf Nürnberg 549, 33. Lagerii, Berlrandusde— deFigiaco, s. Rom Kardinüle. Lahn (Lin) 320, 36; 37. 447, 24, Lahnstein (Lainstein, Logenstein, Lonstein, Loyn- stein) CVIII. 10, 26b; 48b, 11, 33b; 40*; 45*; 482. 321, 23. 387, 42b. 447, 27. 449, 36b. — Nieder- lahnstein 10, 49b. — Oberlahnstein 11, 37*; 50*. Lamparten s. Lombardia. . Lanconio, dominus de —, s. Rom Kardinäle Philipp Graf von Alengon. Landau, der von —, 358, 24. 459, 25; 31b, — Lutz von Landau (Ludwig I 1363—1398) 428, 29. 462, 13. 503, 17. 504, 29; 30; 32. Landstein, der edle Witko (Witek) von —, 196, 2. 245, 9. Langenmantel, Johann, aus Augsburg II. Langensalza 8. Saltza. Lapide, de —, s. Stein. Lare s. Lohr. Lauf (Lawff) an der Pegnitz bei Niirnberg, Miinz- meister daselbst 509, 52*. Laufen (Louffen), Peter von —, aus Basel (Peter Louffir) 546, 26. — am Neckar oberhalb Heilbronns 214, 21; 25. Laurencius Schreiber aus Aachen 171, 52°, 182, 11. Lausitz 6—10. Lauterburg (Luterburg) auf dem Aalbuch bei Aalen 192, 41°. 386, 13. Lautern s. Kaiserslautern. Lebenfels s. Leofels. Lebenigk s. Lóvenich. Lebus an der Oder bei Frankfurt a. O. siehe Camin Bischof. Lech Fluss 379, 30. Lechenich zwischen Bonn und Aachen 167, 39b. 168, 17. 169, 15; 19. 181, 16; 22*; 24*; 29*; 33*; 37b; 40*; 45b; 48*, 182, 18. Lediberg 321, 1. Leiningen, dominus de — , 178, 5. — Graf Emich von —, 533, 29; 41b; 45b. 552, 20. — Graf Friderich der ültere 47, 49b, — Graf Friderich 320, 21. — Graf Giinther 320, 21. — Graf Sifrit 211, 1; 13. Leipheim (Liphain) zwischen Ulm und Giinzburg 596, 5. 79
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 452, 47. 453, 5; 46*. 460, 6. 470, 47; 49. 471, 10. 478, 26». 479, 9*. 482, 31. 494, 15. 495, 18. 496, 11. 497, 35. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 527, 34*. 530, 17. 546, 29. 547, 32, 548, 30. 565, 14. 566, 25. 568, 21; 26. 569, 43b, 570, 49. 594, 16. Kontzichen (Contzichen) von Aldenstad, aus Frank- furt 458, 31. Korfmecher (Koifmecher?) aus Aachen 173, 1. Korn (Kirn), Rüdiger, von Eßlingen 546, 30. Korner 8. Kurner. Kortelangen, Wilhelmus (de) —, imperialium lite- rarunr registrator, LXXXVI nt. 3. 13, 47*. 22, 36. 26, 50b. 27, 47b. 28, 34. 29, 15. 30, 16. 34, 38. 36, 19, 37, 22, 38, 39. 39, 35. 42, 5. 56, 16. 67, 36%, 68, 45b. 78, 19. 79, 3. 108, 22. 141, 15. 143, 37. 159, 40. 163, 26. 164, 29. 194, 20. 215, 21. 216, 10. 222, 31. 236, 25. 245, 44%, 247, 31, 248, 30. 249, 42. 250, 8. 260, 7; 33; 48. 261, 38. 276, 7. 287, 3. 295, 25. 350, 15. 353, 8. 355, 22. Kose s. Kuse. Kost s. Wartenberg (Peter von —). Kostelec (Kosteletz) s. Rzawy. Kostheim am Main bei Mainz 436, 5. Krafft, Lutz der —, 391, 23. Kraftshofer, der —, von Nürnberg 566, 41*. Krajír s. Kreyer. Kralik s. Wenzel. Kranich, Johann, von Frankfurt 511, 23. Kreglinger, Peter, aus Rotenburg a. T. 202, 6. 420, 13. 559, 20. Krems (Chremps) an der Donau in Oestreich unter der Enns 67, 18^; 21*; 45b. Krenkingen, Junker Hanman von —, 482, 4'*, — Junker Heinrich von —, 211, 2; 13. -— Johann Herr von Krenkungen 320, 19. Kreutzenstein (Greitechenstein) unweit Kornenburg 67, 17b, 204; 51b. Kreyer (Kreyger, Krajir), Konrad der —, von Kreigk auf Landstein, Obersthofmeister 279, 12. 281, 6. 327, 13. 565, 25. — Der Hofmeister ohne Namen 255, 3. 276, 7. (428, 43 ist wol der des Erzb. Adolf I von Mainz gemeint.) Krichenfoy (Krichenfeyt) von Nürnberg 329, 28. 357, 6. Krichingen (Krigchingen) an der Nied zwischen Metz und Zweibrücken, der edle Johann von —, K. Wenzels Rath 454, 33b. Kube 8. Caub. Küdörffer, Albrecht der —, von Nördlingen 360, 2; 4. Kůrn s. Korn. Kumpf (Kumph, wol falsch Knipff), Peter, von Windsheim (wol falsch Wimpfen) 547, 1. Kunersteinengers (Cinenengers) rechts am Rhein unterhalb Koblenz 19, 24. Kůenen [Kůynninxporzen ?] soen [Sohn] aus Aachen 173, 8. Kůininxbergh (Herold?) 170, 17. Deutsche Reichstags-Akten. |. 625 Kůle, miles, s. Eynenburg. Kůynninxporze, Cono, aus Aachen 166, 14. Vgl. Küenen soen. Kurner (Kürner, Korner), Bertold, von Rotenburg a. T. 546, 46; 47. Kuse (Kose), Hennel, Amtmann Pf, Ruprechts I 298, 17. Kussenige (Kussenecke) s. Chaustnik. Kyntzwijlre, Johann van —, stipendiarius Aquensis 169, 43b, Kyrburg s. Wildgraf. L. Laa Stadt an der Thaya in Oestreich unter der Enns 67, 185; 21*; 43^. Labenwolf auf Nürnberg 549, 33. Lagerii, Berlrandusde— deFigiaco, s. Rom Kardinüle. Lahn (Lin) 320, 36; 37. 447, 24, Lahnstein (Lainstein, Logenstein, Lonstein, Loyn- stein) CVIII. 10, 26b; 48b, 11, 33b; 40*; 45*; 482. 321, 23. 387, 42b. 447, 27. 449, 36b. — Nieder- lahnstein 10, 49b. — Oberlahnstein 11, 37*; 50*. Lamparten s. Lombardia. . Lanconio, dominus de —, s. Rom Kardinäle Philipp Graf von Alengon. Landau, der von —, 358, 24. 459, 25; 31b, — Lutz von Landau (Ludwig I 1363—1398) 428, 29. 462, 13. 503, 17. 504, 29; 30; 32. Landstein, der edle Witko (Witek) von —, 196, 2. 245, 9. Langenmantel, Johann, aus Augsburg II. Langensalza 8. Saltza. Lapide, de —, s. Stein. Lare s. Lohr. Lauf (Lawff) an der Pegnitz bei Niirnberg, Miinz- meister daselbst 509, 52*. Laufen (Louffen), Peter von —, aus Basel (Peter Louffir) 546, 26. — am Neckar oberhalb Heilbronns 214, 21; 25. Laurencius Schreiber aus Aachen 171, 52°, 182, 11. Lausitz 6—10. Lauterburg (Luterburg) auf dem Aalbuch bei Aalen 192, 41°. 386, 13. Lautern s. Kaiserslautern. Lebenfels s. Leofels. Lebenigk s. Lóvenich. Lebus an der Oder bei Frankfurt a. O. siehe Camin Bischof. Lech Fluss 379, 30. Lechenich zwischen Bonn und Aachen 167, 39b. 168, 17. 169, 15; 19. 181, 16; 22*; 24*; 29*; 33*; 37b; 40*; 45b; 48*, 182, 18. Lediberg 321, 1. Leiningen, dominus de — , 178, 5. — Graf Emich von —, 533, 29; 41b; 45b. 552, 20. — Graf Friderich der ültere 47, 49b, — Graf Friderich 320, 21. — Graf Giinther 320, 21. — Graf Sifrit 211, 1; 13. Leipheim (Liphain) zwischen Ulm und Giinzburg 596, 5. 79
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626 Leisanig (Lizsenig) an der Freiberger Mulde zwi- schen Grimma und Döbeln, Burggraf Albrecht von —, Herr zu Mutschen (Muczschin , zw. Grimma und Oschatz) 376, 33, — Burggraf Albrecht von Leissnig, Herr zu Penig (an der Zwickauer Mulde zwischen Waldenburg und Lunzenau) 376, 51*, — Burggraf Albrecht von Leisenig , gesessen zu der Zchape (?Zschopa an der Lossa zwischen Eilenburg und Wurzen) 376, 31%, Leitomischl (Leutomischl, o. s. ö. von Pardubilz) 8. Wlachnico von Weitenmül. Lenge (Lechenich?) 181, 23*. Lentzelin (Lentzil), Jeckelin (Jekil), aus Frankfurt, 81—82. 81, 47%, 597, 305, Leo (Lewe), Gerardus, aus Aachen 168, 11, 175, 14. 179, 27, Leodium 8. Lüttich. Leofels (Lebenfels, Leowenfels) bei Gerabronn links der Jaxt 596, 5. Leonardus aus Aachen 165, 11. 166, 15. 169, 17. 181, 24; 39b; 434, 182, 20%. Lcow, Peter, von Ulm 525, 27. 596, 11. Letrangiis, de —, s. Radulphus. Leubus s. Camin, Leuchtenberg (Luchtenberg, Lihtenberg, Lewlen- berg, Lutemberg), Andreas Landgraf von —, 28, 27. — Johann Landgraf von Leuchlenberg und Graf zu Hals 28, 27. 177, 36°. 201, 9. 217, 8. 296, 38. 357, 515. 459, 29b. 461, 26. 462, 10. 472, 46. 474, 3; 24; 33. 475, 1; 408, 494,.7; 44. 495, 5; 28. 496, 25; 28; 33*; 44b, 497, 5; 12. 501, 40. 503, 44. 504, 11. 505, 30*; 33*. 506, 36; 42, 508, 6; 21. 511, 3. — Ausdrücklich Johann der alle oder ültere 428, 29. 459, 24; 31^. 499, 5. 503, 24; 29. 505, 1. — Ausdrücklich Johann der junge oder jüngere 503, 37. 504, 18; 54*, — Ulrich Landgraf von Leuchtenberg 201, 9. — Nobilis Wanko von Leuchtemberg 28, 27. — Landgraf von Leuchtenberg ohne Vornamen 249, 42. 315, 3. 327, 12. 433, 2 (Lichtenberg). 437, 37. 511, 22. — Der Landgraf, ohne weiteres, 459, 21. 474, 46%. — Der junge und sonst die zwei Landgrafen, ohne weitéres, 357, 17. — Grafschaft Leuchlenberg in der Oberpfalz 201, 10. 217, 4. Leutkirch zwischen Memmingen und Isny 62, 3; 45. 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 38. 478, 31^. 479, 19*. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44", 548, 32. 556,1. 567, 6. 591, 19. Leveste im Calenbergischen bei Hannever 51, 325. Lichtenberg (Liehtenberg) zw. Saarwerden und Weißenburg a. L., der Graf von —, 211, 3. — Heinrich Herr zu Liechtenberg 320, 17. Lichtenstein (Liechtensteyn), Arnold zu —, von Frankfurt a. M. 87, 11. 307, 26. 353, 17; 21. Liebenstein, Ritter Johann von —, 268, 16. Liegnitz, Herzog von —, s. Schlesien. Liehtenberg s. Lichtenberg und Leuchtenberg. Alfabetisches Register der Orte- und Personen-Namen. Limburg (Lympurgh) an der Lahn, Graf oder Grafen von —, 320, 27. — Domicellus de —, 178, 17. — Johann Herr zu —, 15, 16; 50*. — Herschaft Burg Stadt 15, 19; 41°; 44b; 48. 517, 10. Limoges (Lemovica) Bischófe s. Rom Kardd, Guido de Monte forti und Giovanni de Grossi. Lindau am Bodensee 62, 6; 47. 188, 15. 189, 24. 190, 13. 191, 24; 42^. 195, 37. 359, 43°. 415, 43, 460, 8. 478, 29b. 479, 12*. 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 33;.44* 548, 23; 32. 567,5. 569, 10; 12; 14. 594, 16. — (Lyndowe), Syfrid von —, Ritter 347, 12; 26; 28. 524, 17. (Var. falsch Henricus hier). Linde s. Tilia. Linz am Rhein zwischen Bonn und Andernach 157, 10. Lizsenig s, Leissnig. Lóser, Hanns, Ritter 51, 5. Lóvenich (Lebenigk) zwischen Jülich und Erkelenz 321, 1. Lówengesellschaft 231, 26», 232, 36*; 42*; 30°; 31». 282, 17. 307, 16. 327, 42°. 336, 385. — Die Gesellschaft genannt die Kunige mit den Lewen 305, 38. — Die Gescllscheft, ohne weiteres, 279, 10. 356, 17. 435, 23. 436, 2. Lohr (Lare) am Main s. w. von Gemünden 439, 42^. Lombarder (Lumbardus) s. Jacobus und Johann. Lombardia (Lamparten) 130, 24. — Deutsche Ge- sandtachaft dahin CIX. 505, 35*. — Lombar- disches Gebirge (Derg, Gebirge, Alpen) CIX. 308,2. 372, 40. 393, 32. 542, 17. 548, 16. $51, 35. London, Westminsterpalast 281, 9. Lonstein 8. Lahnstein, Lorsch (Lars, Lorsse) zwischen Worms und Bens- heim 302, 15. 304, 5. Lothringen Herzog ohne Namen (Johann [ 1346— 1390/1) 210, 37 336, 41^; 50*, 363, 36. 373, 13. — Herschoft d. h. Gebiet zu Lutteringen 379, 36. Lotz, Schreiber aus Frankfurt 540, 24. Louffen s. Laufen. Ludwig s. Schenk. Lübeck Bischof Konrad III von Geisenheim (bei Rüdesheim) 1379—13 6, früher Dekan zu Speier XC. XCI. CIX. 88, 12. 108, 28. 115, 6; 14; 30. 116,24; 29. 117. 42. 137, 15. 140, 5. 283, 2. 284, 11. 285, 15. 287, 5. 295, 26. 296, 36. 307, 18; 29. 308, 1. 327, 11. 328, 41. 339, 17; 20. 335, 20; 34. 346, 22. 347, 5. 351, 15. 353, 8. 374, 16. 375, 4. 376, 15. 383, 461, 437, 11. 454, 28; 37b. 458, 20. — Stadt 51, 47, Lüneburg Herzoge s. Bruunschweig. — (Lunenburgk, Lewnemburg) Herzogthum Land 3,16. 55, 16. 333, 32; 37. 334, 34. 351, 3; 7; 39*; 35b, 313, 9. 594, 4.
626 Leisanig (Lizsenig) an der Freiberger Mulde zwi- schen Grimma und Döbeln, Burggraf Albrecht von —, Herr zu Mutschen (Muczschin , zw. Grimma und Oschatz) 376, 33, — Burggraf Albrecht von Leissnig, Herr zu Penig (an der Zwickauer Mulde zwischen Waldenburg und Lunzenau) 376, 51*, — Burggraf Albrecht von Leisenig , gesessen zu der Zchape (?Zschopa an der Lossa zwischen Eilenburg und Wurzen) 376, 31%, Leitomischl (Leutomischl, o. s. ö. von Pardubilz) 8. Wlachnico von Weitenmül. Lenge (Lechenich?) 181, 23*. Lentzelin (Lentzil), Jeckelin (Jekil), aus Frankfurt, 81—82. 81, 47%, 597, 305, Leo (Lewe), Gerardus, aus Aachen 168, 11, 175, 14. 179, 27, Leodium 8. Lüttich. Leofels (Lebenfels, Leowenfels) bei Gerabronn links der Jaxt 596, 5. Leonardus aus Aachen 165, 11. 166, 15. 169, 17. 181, 24; 39b; 434, 182, 20%. Lcow, Peter, von Ulm 525, 27. 596, 11. Letrangiis, de —, s. Radulphus. Leubus s. Camin, Leuchtenberg (Luchtenberg, Lihtenberg, Lewlen- berg, Lutemberg), Andreas Landgraf von —, 28, 27. — Johann Landgraf von Leuchlenberg und Graf zu Hals 28, 27. 177, 36°. 201, 9. 217, 8. 296, 38. 357, 515. 459, 29b. 461, 26. 462, 10. 472, 46. 474, 3; 24; 33. 475, 1; 408, 494,.7; 44. 495, 5; 28. 496, 25; 28; 33*; 44b, 497, 5; 12. 501, 40. 503, 44. 504, 11. 505, 30*; 33*. 506, 36; 42, 508, 6; 21. 511, 3. — Ausdrücklich Johann der alle oder ültere 428, 29. 459, 24; 31^. 499, 5. 503, 24; 29. 505, 1. — Ausdrücklich Johann der junge oder jüngere 503, 37. 504, 18; 54*, — Ulrich Landgraf von Leuchtenberg 201, 9. — Nobilis Wanko von Leuchtemberg 28, 27. — Landgraf von Leuchtenberg ohne Vornamen 249, 42. 315, 3. 327, 12. 433, 2 (Lichtenberg). 437, 37. 511, 22. — Der Landgraf, ohne weiteres, 459, 21. 474, 46%. — Der junge und sonst die zwei Landgrafen, ohne weitéres, 357, 17. — Grafschaft Leuchlenberg in der Oberpfalz 201, 10. 217, 4. Leutkirch zwischen Memmingen und Isny 62, 3; 45. 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 38. 478, 31^. 479, 19*. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 44", 548, 32. 556,1. 567, 6. 591, 19. Leveste im Calenbergischen bei Hannever 51, 325. Lichtenberg (Liehtenberg) zw. Saarwerden und Weißenburg a. L., der Graf von —, 211, 3. — Heinrich Herr zu Liechtenberg 320, 17. Lichtenstein (Liechtensteyn), Arnold zu —, von Frankfurt a. M. 87, 11. 307, 26. 353, 17; 21. Liebenstein, Ritter Johann von —, 268, 16. Liegnitz, Herzog von —, s. Schlesien. Liehtenberg s. Lichtenberg und Leuchtenberg. Alfabetisches Register der Orte- und Personen-Namen. Limburg (Lympurgh) an der Lahn, Graf oder Grafen von —, 320, 27. — Domicellus de —, 178, 17. — Johann Herr zu —, 15, 16; 50*. — Herschaft Burg Stadt 15, 19; 41°; 44b; 48. 517, 10. Limoges (Lemovica) Bischófe s. Rom Kardd, Guido de Monte forti und Giovanni de Grossi. Lindau am Bodensee 62, 6; 47. 188, 15. 189, 24. 190, 13. 191, 24; 42^. 195, 37. 359, 43°. 415, 43, 460, 8. 478, 29b. 479, 12*. 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 33;.44* 548, 23; 32. 567,5. 569, 10; 12; 14. 594, 16. — (Lyndowe), Syfrid von —, Ritter 347, 12; 26; 28. 524, 17. (Var. falsch Henricus hier). Linde s. Tilia. Linz am Rhein zwischen Bonn und Andernach 157, 10. Lizsenig s, Leissnig. Lóser, Hanns, Ritter 51, 5. Lóvenich (Lebenigk) zwischen Jülich und Erkelenz 321, 1. Lówengesellschaft 231, 26», 232, 36*; 42*; 30°; 31». 282, 17. 307, 16. 327, 42°. 336, 385. — Die Gesellschaft genannt die Kunige mit den Lewen 305, 38. — Die Gescllscheft, ohne weiteres, 279, 10. 356, 17. 435, 23. 436, 2. Lohr (Lare) am Main s. w. von Gemünden 439, 42^. Lombarder (Lumbardus) s. Jacobus und Johann. Lombardia (Lamparten) 130, 24. — Deutsche Ge- sandtachaft dahin CIX. 505, 35*. — Lombar- disches Gebirge (Derg, Gebirge, Alpen) CIX. 308,2. 372, 40. 393, 32. 542, 17. 548, 16. $51, 35. London, Westminsterpalast 281, 9. Lonstein 8. Lahnstein, Lorsch (Lars, Lorsse) zwischen Worms und Bens- heim 302, 15. 304, 5. Lothringen Herzog ohne Namen (Johann [ 1346— 1390/1) 210, 37 336, 41^; 50*, 363, 36. 373, 13. — Herschoft d. h. Gebiet zu Lutteringen 379, 36. Lotz, Schreiber aus Frankfurt 540, 24. Louffen s. Laufen. Ludwig s. Schenk. Lübeck Bischof Konrad III von Geisenheim (bei Rüdesheim) 1379—13 6, früher Dekan zu Speier XC. XCI. CIX. 88, 12. 108, 28. 115, 6; 14; 30. 116,24; 29. 117. 42. 137, 15. 140, 5. 283, 2. 284, 11. 285, 15. 287, 5. 295, 26. 296, 36. 307, 18; 29. 308, 1. 327, 11. 328, 41. 339, 17; 20. 335, 20; 34. 346, 22. 347, 5. 351, 15. 353, 8. 374, 16. 375, 4. 376, 15. 383, 461, 437, 11. 454, 28; 37b. 458, 20. — Stadt 51, 47, Lüneburg Herzoge s. Bruunschweig. — (Lunenburgk, Lewnemburg) Herzogthum Land 3,16. 55, 16. 333, 32; 37. 334, 34. 351, 3; 7; 39*; 35b, 313, 9. 594, 4.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Lübeck Stadt 51, 28b. Lůtter von Kleberg 435, 32* (s. Kleberg). Lüttich (Luytghe) Bischof Arnold von Horn 1378 —1389 (war Bischof von Utrecht 1371—1378): XCIV. 240, 39; 524, 241, 37. 242, 33; 36*. 253, 364; 45%. 260, 21 ff. (und Kapitel). 260, 53s, 262 (mit Dekan und Kapitel) 262, 45. 272, 14; 19; 34. 396; 15. 410, 1; 33, 411, 41*. — Bischof Eustachins genannt Persand von Roche- fort (Persan de Rupeforti), bestätigt von Gegen- pabst Clemens VII 1378 Nov. 8, Gegenbischof des Arnold von Horn, zuvor Kanonikus daselbst 252, 46b. 411, 37% — Bischof Johann VI Herzog von Baiern, Sohn Herzog Albrechts I in Straubing und Grafen von Holland , 1390— 1418: 262, 452, — Kapitel und Klerus 253, 42*. — Patria Leo- diensis 272, 21. — Plebs et populus 264, 11. — Stadt und Land 253, 44*. 260, 52*. — Tem- poralitas Leodiensis ecclesiae 260, 56%. — Prae- positus 179, 13. — Stadt 242, 33*; 37%. 252, 33. 260, 21 ft; 52*. 262. 262, 48b. Lützelstein in den Vogesen w. von Strafburg, Graf von —, Vetter Ulrichs von Finstingen 211, 4. — Graf Heinrich 320, 17. Lumbardus s. Lombarder. Lüteren, Johannes de —, miles 168, 8. Lust, Johannes 10, 5. 48, 14. 61, 38. 75, 20. 84, 34. 85, 19. 127, 4. 140, 13. 213, 15. 245, 9. 283, 2. 315, 3. Luterburg 8. Lauterburg. Lutern &. Kaiserslautern und Lüteren. Lutteringen 8. Lothringen. Luxemburg, die luxemburgischen Fürsten 3, 22. — Anna Kónig Wenzels Schwester, geb. 1366, gest. 1404, heir. K. Richard II von England 1381: 281, 13. — Elisabeth Gattin K. Karls IV , Tochter Herzog Bogielaws V von Pommern (Wolgast), heir. 1363, gest. 1393: 169, 6. 170, 1; 3; 15; 31. 174, 9. 176, 7; 9; 17; 33; 35^. 180, 25. 194, 46°. 525, 46b. — K. Heinrich VIL von Deutschland 1308—1313: LXXXIX. 11, 44b. 53, 4. 98, 13. 99, 3. 107, 14. 110, 4. 117, 6. 127, 41. 129, 30. 130, 4; 12. 131, 32. 131—135. — Markgref Jobst (Jodocus, Jost) von Mähren, 1375—1411, Sohn Johann-Heinrichs von Mühren 28, 24. 88, 27. 89, 11*. 118, 30. 170, 3. 177, 7; 35%, 226, 27. 362, 16; 18. 393, 44; 49. 394, 4; 13. 395, 13; 19; 46, 433, 1. — K. Johann von Bóhmen 1310—1346, Vater K. Karls IV: LXXXIX. 98, 12. 99, 1. 109, 24. 114, 23; 32; 35. — Markgraf Johann (Heinrich) von Mähren 1355 — 1375, Bruder K. Karls IV: 47, 30%, 194, 46*. — Johann von Görlitz 1378—1396, Bruder K. Wenzels 275, 46». 393, 9. 538, 5. 566, 1. — 538, 48b K. Wenzels Bruder ohne Namen. — Johanna Gattin Herzog Wenzels, Tochter Her- 627 zog Johanns III von Brabant, heir. 1352, gest. 1406: 205, 47. 223, 43*. 265, 41*. 278, 25 (der. herzogen von Brabant d. h. wol Herzog Wenzel und seine Gattin Johanna). Luxemburg Johanna Gatüin K. Wenzels, Tochter Herzog Albrechts I von Baicrn, heir. 1370, gest. 1386: 156, 42*. 169, 6. 170, 2; 8; 9; 11; 36. 174, 9. 176, 11; 17; 33; 35b, — K. Karl IV 1346—1378: des Keisers canceleren + (Dativ) 173, 9. 178, 37. — Katharina Tochter K. Karls IV, geb. 1342, gest. 1395, heir. zuerst Herzog Rudolf IV von Oesterreich und dann Otto IV Herzog von Baiern (und Kurf. von Brandenburg 1366—1373) 66, 42v. 67,2; 46*. — Margaretha II Tochter K. Karls IV, geb. 1373, heir. Bf. Johann III von Nürnberg 69, 43* 565, 28. — Sigmund Markgraf von Brandenburg und Kur- fürst, geb. 1368, gest. 1437, deutscher Konig 1410, Konig von Ungarn 1387: IL III. LV. 4, 19; 22; 30; 31. 28, 22. 56, 4; 40». 69, 49*. 73—14. 75,10; 46b; 47^. 81, 11. 119, 13. 120—123. 121, 11. 124, 40. 153, 2; 4. 177, 8; 26*. 254, 43%, 393, 9. 395, 25. 525, 4; 48%, 553, 24. 559, 21; 92*. 560, 335 — 395, 32 K. Wenzels Bruder ohne Namen, — Wenzel Herzog zu — und Limburg und Brabant, geb. 1337, gest. 1383: 13, 44b. 35, 45b. 36 42. 138, 33*5; 40*; 47^. 152, 25; 30. 162— 163. 168, 3. 169, 17. 176, 24. 177, 30*. 180, 29. 182, 29». 185, 45. 205, 47. 207, 4; 42. 210, 16; 22; 33. 223, 85; 49*. 245, 40». 265, 1. 272, 43. 278, 25 (der herzogen von Brabant d. h. wol er und seine Gatlin Jo- hanna). 285, 37. 320, 28. 420, 34s. 427, 24. — 231, 185. — 178, 10 unus nuncius Bra- bancie. — Vgl. Wynandus camerarius. — K.Wcnzel1376—1400: sein Hofmeister s. Kreyer. — Sein Kanzler 259, 42. 260, 33; 47. 261, 37. 277,13. 411, 13. 412, 10. 413, 20. 414, 26, — Sein Marschall XCV. 279, 18. 357, 13. (Ein- fuch merschalcus 182, 9 und famulus marschalci 182, 10.) — Seine Rüthe und Leute 392, 20. 423, 20. 426, 40. 427, 20. 467, 49. 471, 5; 11; 13. 472, 28. 473, 22. 544, 21. 554; 15. 573, 38. 579, 36; 38. — Sein Ritter s, Emund. — Herzogthum Land 13, 15; 465. 14, 16. 16, 42; 43. 204, 31. 320, 28. 321, 3. 538, 6; 49b (wahrsch. Stadt gemeint). 560, 14. — Stadt 427, 23. 454, 334. 538, 49^ (wahrsch. Stadt gemeint). — Vgl. Vischbagh. — Truchseb s. Elteren. Luxemburg - Ligny , Graf Johann von —, s. Mainz Erzbischof. Luzern 321, 9. 413, 33, Lymer, Heinrich, Altammeister von Straßburg 581, 35. — Heintzeman Lymer aus Straßburg 225, 355, Lynyngen s. Leiningen.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Lübeck Stadt 51, 28b. Lůtter von Kleberg 435, 32* (s. Kleberg). Lüttich (Luytghe) Bischof Arnold von Horn 1378 —1389 (war Bischof von Utrecht 1371—1378): XCIV. 240, 39; 524, 241, 37. 242, 33; 36*. 253, 364; 45%. 260, 21 ff. (und Kapitel). 260, 53s, 262 (mit Dekan und Kapitel) 262, 45. 272, 14; 19; 34. 396; 15. 410, 1; 33, 411, 41*. — Bischof Eustachins genannt Persand von Roche- fort (Persan de Rupeforti), bestätigt von Gegen- pabst Clemens VII 1378 Nov. 8, Gegenbischof des Arnold von Horn, zuvor Kanonikus daselbst 252, 46b. 411, 37% — Bischof Johann VI Herzog von Baiern, Sohn Herzog Albrechts I in Straubing und Grafen von Holland , 1390— 1418: 262, 452, — Kapitel und Klerus 253, 42*. — Patria Leo- diensis 272, 21. — Plebs et populus 264, 11. — Stadt und Land 253, 44*. 260, 52*. — Tem- poralitas Leodiensis ecclesiae 260, 56%. — Prae- positus 179, 13. — Stadt 242, 33*; 37%. 252, 33. 260, 21 ft; 52*. 262. 262, 48b. Lützelstein in den Vogesen w. von Strafburg, Graf von —, Vetter Ulrichs von Finstingen 211, 4. — Graf Heinrich 320, 17. Lumbardus s. Lombarder. Lüteren, Johannes de —, miles 168, 8. Lust, Johannes 10, 5. 48, 14. 61, 38. 75, 20. 84, 34. 85, 19. 127, 4. 140, 13. 213, 15. 245, 9. 283, 2. 315, 3. Luterburg 8. Lauterburg. Lutern &. Kaiserslautern und Lüteren. Lutteringen 8. Lothringen. Luxemburg, die luxemburgischen Fürsten 3, 22. — Anna Kónig Wenzels Schwester, geb. 1366, gest. 1404, heir. K. Richard II von England 1381: 281, 13. — Elisabeth Gattin K. Karls IV , Tochter Herzog Bogielaws V von Pommern (Wolgast), heir. 1363, gest. 1393: 169, 6. 170, 1; 3; 15; 31. 174, 9. 176, 7; 9; 17; 33; 35^. 180, 25. 194, 46°. 525, 46b. — K. Heinrich VIL von Deutschland 1308—1313: LXXXIX. 11, 44b. 53, 4. 98, 13. 99, 3. 107, 14. 110, 4. 117, 6. 127, 41. 129, 30. 130, 4; 12. 131, 32. 131—135. — Markgref Jobst (Jodocus, Jost) von Mähren, 1375—1411, Sohn Johann-Heinrichs von Mühren 28, 24. 88, 27. 89, 11*. 118, 30. 170, 3. 177, 7; 35%, 226, 27. 362, 16; 18. 393, 44; 49. 394, 4; 13. 395, 13; 19; 46, 433, 1. — K. Johann von Bóhmen 1310—1346, Vater K. Karls IV: LXXXIX. 98, 12. 99, 1. 109, 24. 114, 23; 32; 35. — Markgraf Johann (Heinrich) von Mähren 1355 — 1375, Bruder K. Karls IV: 47, 30%, 194, 46*. — Johann von Görlitz 1378—1396, Bruder K. Wenzels 275, 46». 393, 9. 538, 5. 566, 1. — 538, 48b K. Wenzels Bruder ohne Namen. — Johanna Gattin Herzog Wenzels, Tochter Her- 627 zog Johanns III von Brabant, heir. 1352, gest. 1406: 205, 47. 223, 43*. 265, 41*. 278, 25 (der. herzogen von Brabant d. h. wol Herzog Wenzel und seine Gattin Johanna). Luxemburg Johanna Gatüin K. Wenzels, Tochter Herzog Albrechts I von Baicrn, heir. 1370, gest. 1386: 156, 42*. 169, 6. 170, 2; 8; 9; 11; 36. 174, 9. 176, 11; 17; 33; 35b, — K. Karl IV 1346—1378: des Keisers canceleren + (Dativ) 173, 9. 178, 37. — Katharina Tochter K. Karls IV, geb. 1342, gest. 1395, heir. zuerst Herzog Rudolf IV von Oesterreich und dann Otto IV Herzog von Baiern (und Kurf. von Brandenburg 1366—1373) 66, 42v. 67,2; 46*. — Margaretha II Tochter K. Karls IV, geb. 1373, heir. Bf. Johann III von Nürnberg 69, 43* 565, 28. — Sigmund Markgraf von Brandenburg und Kur- fürst, geb. 1368, gest. 1437, deutscher Konig 1410, Konig von Ungarn 1387: IL III. LV. 4, 19; 22; 30; 31. 28, 22. 56, 4; 40». 69, 49*. 73—14. 75,10; 46b; 47^. 81, 11. 119, 13. 120—123. 121, 11. 124, 40. 153, 2; 4. 177, 8; 26*. 254, 43%, 393, 9. 395, 25. 525, 4; 48%, 553, 24. 559, 21; 92*. 560, 335 — 395, 32 K. Wenzels Bruder ohne Namen, — Wenzel Herzog zu — und Limburg und Brabant, geb. 1337, gest. 1383: 13, 44b. 35, 45b. 36 42. 138, 33*5; 40*; 47^. 152, 25; 30. 162— 163. 168, 3. 169, 17. 176, 24. 177, 30*. 180, 29. 182, 29». 185, 45. 205, 47. 207, 4; 42. 210, 16; 22; 33. 223, 85; 49*. 245, 40». 265, 1. 272, 43. 278, 25 (der herzogen von Brabant d. h. wol er und seine Gatlin Jo- hanna). 285, 37. 320, 28. 420, 34s. 427, 24. — 231, 185. — 178, 10 unus nuncius Bra- bancie. — Vgl. Wynandus camerarius. — K.Wcnzel1376—1400: sein Hofmeister s. Kreyer. — Sein Kanzler 259, 42. 260, 33; 47. 261, 37. 277,13. 411, 13. 412, 10. 413, 20. 414, 26, — Sein Marschall XCV. 279, 18. 357, 13. (Ein- fuch merschalcus 182, 9 und famulus marschalci 182, 10.) — Seine Rüthe und Leute 392, 20. 423, 20. 426, 40. 427, 20. 467, 49. 471, 5; 11; 13. 472, 28. 473, 22. 544, 21. 554; 15. 573, 38. 579, 36; 38. — Sein Ritter s, Emund. — Herzogthum Land 13, 15; 465. 14, 16. 16, 42; 43. 204, 31. 320, 28. 321, 3. 538, 6; 49b (wahrsch. Stadt gemeint). 560, 14. — Stadt 427, 23. 454, 334. 538, 49^ (wahrsch. Stadt gemeint). — Vgl. Vischbagh. — Truchseb s. Elteren. Luxemburg - Ligny , Graf Johann von —, s. Mainz Erzbischof. Luzern 321, 9. 413, 33, Lymer, Heinrich, Altammeister von Straßburg 581, 35. — Heintzeman Lymer aus Straßburg 225, 355, Lynyngen s. Leiningen.
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628 M. Maas, Landfriede zwischen Rhein und Maas 37, 33%, Vgl. Rhein. Mähren Markgrafen s, Luxemburg. Magdeburg Erzbisthum 281, 44. Mager-Heinczelin in Frankfurt 87, 2. 88, 19, Hans der Maier o, Zw. aus Nördlingen 155, 7». “ Mailand, domini Mediolanenses, o. Zw, Gcsandte zu Aachen bei der Krönung 168, 30. — Siehe übrigens Visconti. — Erzbisch, Simon de Borsano, s. Rom Kardiniile. Maillezais (Malleacum in Niederpoiton), Bischof Peter von —, 392, 25. 393, 7. — Der Bischof von Frankreich 419, 18. — Derselbe ist gemeint mit dem Bischof von Paris 419, 21 und dem Bischof zu Paris 419, 22. — Vgl. Paris. Main (Moen) Geleit 182, 32*. — Zoll CVIII. 228, 29. 245, 35%. 250, 18; 31; 35; 39. 277, 34. 278, 35h; 37°, 426, 36. 449, 28; 29, Mainz Erzb Willigis 975—1011; 11, 414, — Erzb. Peter von Aichspalt 1306—1320: 11, 31^. — Erzb. Matthias von Buchegg1321— 1328: 11, 49*, — Erzb. Gerlach von Nassau 1346—1371: 6, 325; 38*. 9, 47, 47, 92^; 40*. 152, 33. 246, 35a, 287, 18. 416, 16. — 287, 34* ohne Namen. — Erzb. Johann I. Graf von Luxemburg - Ligny (Lineye) 1371—1373: 292, 17. — Erzb. Ludwig von MeiDen 1373—-1381: XCIV, XCV. 3,8. 10-11. 10, 21%; 25%; 30a; 31s, 28, 18. 45, 30. 55, 40; 47%. 56, 14. 72, 6; 10; 87. 72—74. 75,2. 76—77. 11-18. 81, 1; 11; 32*; 45%, 82, 2. 87, 22; 31. 118, 27. 119. 120—123. 122, 30. 124, 38. 126, 18; 19. 146, 5; 11. 1776, 41^, 227, 29. 228, 32. 229, 40*. 235, 2; 16. 238, 39. 239, 5. Of. 240, 48». 241, 49%, 242, 4. 256, 13b, 258, 26. 260, 8. 261, 17. 272, 6. 278, 21. 281, 27; 30; 36; 37; 39; 44. 282, 8. 290, 43«, 292, 18; 29. 307,13; 48*. 352, 47. — 225, 18 ohne Namen. — Erzb. Adolf I. von Nassau 1379—1390 (vgl. Speier Bischof): XCIV (auch nt. 11). XCV. (auch nt. vor nt. 1, und nt. 5). XCVI. C. CII. CII. CIV. CVII. CVIII. 10,23*;38*, 81, 32; 46%. 156, 235; 51». 200, 32. 227, 30. 228, 29. 235, 41; 46. 237, 16b; 21b. 240, 48b; 514. 241, 43b, 245, 28. 250, 17. 258, 22. 268, 48%. 271, 35; 37. 272, 2. 277, 28; 48». 218, 3; 95^. 280, 32. 281. 282, 8; 35. 287, 21; 48b. 288, 11; 14; 27; 94; 48h. 289, 17; 22; 30; 40. 290, 11; 15; 22; 37%; 459. 291. 292. 293, 17; 26. 294. 295, 14; 39; 46*. 296—300. 300—303. 301, 48*. 303, 42°; 44^; 48b. 303—305. 305, 40^; 45b. 306, 412. 307, 13; 14; 30*. 331, 24; 28; 36. 332, 32; 38; 47. 333, 11; 12; 17; 36; 44; 50. 334, 1. 336 f. 336, 49a. 338, 2. 346, 8. 347, 1; 10; 25; 29. 348, 23. 349, 6. 350, 29»; 34*; 38%, 852, 7; 45*h; 4^, 353, 35; 37. 354, 18; 38b; Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 40». 364, 31. 366, 42*. 368,34 371,11, 382, 46%, 383, 22; 34; 44*; d'in, 384, 11; 22; 39s, 44^; 45*. 386, 43. 387, 22; 35b; 41:; 46). 388, 6; 15; 17. 396, 8. 397, 4; 13. 408, 28. 416, 12; 36. 417. 418, 1; 6. 425, 40. 427, 35. 429, 28%, 433, 41b; 47b, 434, 5; 10; 14; 30% 436, 4; 33*. 438, 24 (falsch Rudolf); 40*, 46^; 50*. 439, 19^; 42%, 449, 45% 455, 14; 384; 43%; 46b, 457, 7; 27%. 473, 30. 486, 12. 512, 13; 17; 244. 513, 4. 514, 7. 515, 26. 517, 4. 518, 29. 524, 8; 38, 929, 38; 37. 530, 5. 584, 37; 40^. 535, 43s, 944, 24; 34; 44; 48. 550, 31. 555, 25. 557, 11. 561, 38^. 563, 26. 566, 18. 572, 14. 573, 22; 35. 583, 28. 594, 4. — Ohne Namen 316, 39. (320, 157) 320, 28. 321, 16; 18; 20. 323, 28, 373, 9. — Rath, Räthe, Gesandte von ihm 42, 48, 423, 26. 430, 17. 433, 41^; 47, 434, 5; 10; 15; 32. 518, 30. — Der Hofmeister, wahrscheinlich des Erzb. Adolf I von Mainz 428, 43. — Erzb. Konrad II von Weinsberg 1390 —1396 : 488, 47°, 522, 27. 523, 1; 5, — Erzb. Johann 1397—1419: 304, 469, Siehe auch Nassau, Graf Johann von —. — Erzb. Anselm Kasimir Frhr. von Wambold zu Umstait 1629—1647: VI, VII. XXXIV. XXXV, — Erzb. Johann Philipp von Schönborn 1647— 1673: VII. XXXV. XXXVII—XLI, — Erzb, Anselm Franz von Ingelheim 1679—1695: VII. XXXIX —XLL — Erzb. Johann Friedrich Karl Reichsgraf von Ostein 1743—1763: XLI. XLII. — Kirche Stift Kapitel Klerus Erzstuhl Gebiet CVIL. CVIII. 3, 1. 6—10. 6, 38. 10, 39%, 41, 4. 200, 32. 227, 18 228, 31. 241, 44, 271, 37. 272,3. 277, 30; 33. 278, 4. 287, 19; 23; 94^ [. 288, 16; 23; 39. 289, 2; 25; 32, 35; 40. 290, 24; 27; 28; 30; 40*. 291, 91; 32. 292, 9; 18; 17; 20; 22; 28. 293, 1; 41; 42. 294, 9; 14; 15; 23. 296, 21. 300— 303. 304, 39. 321, 21. 350, 89*f. 352. 352, 45b, 366, 7. 387, 35* f. ; 45b, 416, 16. 397, 11; 13. 449, 38h, — Stadt IV, VI. XCIV. XCV. CIV. CVII. 3, 7. “ 16, 46%. 21, 2. 2%, 17; 33. 34, 9; 35. 41, 5. 42-44. 85,32, 88, 21. 156, 26% 166, 9. 210, 49, 227, 34. 232, 38*. 241, 33; 46°; 48^, .242, 19-56), 243, 1. 245, 37^; 43», 250, 19; 26; 30; 34; 39; 43. 255, 10; 11. 261, 28. 269, 21; 43%; 45b. 270, 315; 35%, 271, 31. 272, 25. 274, 12; 21°—32, 277, 43% 279, 21; 30% 290, 21; 37% 293, 42. 294,15; 23, 296, 40. 297, 16; 38; 45%; 48^, 305, 5; 35^; 4T». 307, 22. 308, 6. 314, 9; 10. 320, 20. 321, 16, 18; 20; 26. 325, 13. 326, 17. 328, 12; 33^; 36%; 37%, 329, 419; 440, 330, 5; 20% 347, 21. 348, 34^; 365; 38*. 349, 18; 21. 353, 28. 354, 17; 41% 356, 37. 357, 16, 365, 20; 22; 24; 25; 42,
628 M. Maas, Landfriede zwischen Rhein und Maas 37, 33%, Vgl. Rhein. Mähren Markgrafen s, Luxemburg. Magdeburg Erzbisthum 281, 44. Mager-Heinczelin in Frankfurt 87, 2. 88, 19, Hans der Maier o, Zw. aus Nördlingen 155, 7». “ Mailand, domini Mediolanenses, o. Zw, Gcsandte zu Aachen bei der Krönung 168, 30. — Siehe übrigens Visconti. — Erzbisch, Simon de Borsano, s. Rom Kardiniile. Maillezais (Malleacum in Niederpoiton), Bischof Peter von —, 392, 25. 393, 7. — Der Bischof von Frankreich 419, 18. — Derselbe ist gemeint mit dem Bischof von Paris 419, 21 und dem Bischof zu Paris 419, 22. — Vgl. Paris. Main (Moen) Geleit 182, 32*. — Zoll CVIII. 228, 29. 245, 35%. 250, 18; 31; 35; 39. 277, 34. 278, 35h; 37°, 426, 36. 449, 28; 29, Mainz Erzb Willigis 975—1011; 11, 414, — Erzb. Peter von Aichspalt 1306—1320: 11, 31^. — Erzb. Matthias von Buchegg1321— 1328: 11, 49*, — Erzb. Gerlach von Nassau 1346—1371: 6, 325; 38*. 9, 47, 47, 92^; 40*. 152, 33. 246, 35a, 287, 18. 416, 16. — 287, 34* ohne Namen. — Erzb. Johann I. Graf von Luxemburg - Ligny (Lineye) 1371—1373: 292, 17. — Erzb. Ludwig von MeiDen 1373—-1381: XCIV, XCV. 3,8. 10-11. 10, 21%; 25%; 30a; 31s, 28, 18. 45, 30. 55, 40; 47%. 56, 14. 72, 6; 10; 87. 72—74. 75,2. 76—77. 11-18. 81, 1; 11; 32*; 45%, 82, 2. 87, 22; 31. 118, 27. 119. 120—123. 122, 30. 124, 38. 126, 18; 19. 146, 5; 11. 1776, 41^, 227, 29. 228, 32. 229, 40*. 235, 2; 16. 238, 39. 239, 5. Of. 240, 48». 241, 49%, 242, 4. 256, 13b, 258, 26. 260, 8. 261, 17. 272, 6. 278, 21. 281, 27; 30; 36; 37; 39; 44. 282, 8. 290, 43«, 292, 18; 29. 307,13; 48*. 352, 47. — 225, 18 ohne Namen. — Erzb. Adolf I. von Nassau 1379—1390 (vgl. Speier Bischof): XCIV (auch nt. 11). XCV. (auch nt. vor nt. 1, und nt. 5). XCVI. C. CII. CII. CIV. CVII. CVIII. 10,23*;38*, 81, 32; 46%. 156, 235; 51». 200, 32. 227, 30. 228, 29. 235, 41; 46. 237, 16b; 21b. 240, 48b; 514. 241, 43b, 245, 28. 250, 17. 258, 22. 268, 48%. 271, 35; 37. 272, 2. 277, 28; 48». 218, 3; 95^. 280, 32. 281. 282, 8; 35. 287, 21; 48b. 288, 11; 14; 27; 94; 48h. 289, 17; 22; 30; 40. 290, 11; 15; 22; 37%; 459. 291. 292. 293, 17; 26. 294. 295, 14; 39; 46*. 296—300. 300—303. 301, 48*. 303, 42°; 44^; 48b. 303—305. 305, 40^; 45b. 306, 412. 307, 13; 14; 30*. 331, 24; 28; 36. 332, 32; 38; 47. 333, 11; 12; 17; 36; 44; 50. 334, 1. 336 f. 336, 49a. 338, 2. 346, 8. 347, 1; 10; 25; 29. 348, 23. 349, 6. 350, 29»; 34*; 38%, 852, 7; 45*h; 4^, 353, 35; 37. 354, 18; 38b; Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 40». 364, 31. 366, 42*. 368,34 371,11, 382, 46%, 383, 22; 34; 44*; d'in, 384, 11; 22; 39s, 44^; 45*. 386, 43. 387, 22; 35b; 41:; 46). 388, 6; 15; 17. 396, 8. 397, 4; 13. 408, 28. 416, 12; 36. 417. 418, 1; 6. 425, 40. 427, 35. 429, 28%, 433, 41b; 47b, 434, 5; 10; 14; 30% 436, 4; 33*. 438, 24 (falsch Rudolf); 40*, 46^; 50*. 439, 19^; 42%, 449, 45% 455, 14; 384; 43%; 46b, 457, 7; 27%. 473, 30. 486, 12. 512, 13; 17; 244. 513, 4. 514, 7. 515, 26. 517, 4. 518, 29. 524, 8; 38, 929, 38; 37. 530, 5. 584, 37; 40^. 535, 43s, 944, 24; 34; 44; 48. 550, 31. 555, 25. 557, 11. 561, 38^. 563, 26. 566, 18. 572, 14. 573, 22; 35. 583, 28. 594, 4. — Ohne Namen 316, 39. (320, 157) 320, 28. 321, 16; 18; 20. 323, 28, 373, 9. — Rath, Räthe, Gesandte von ihm 42, 48, 423, 26. 430, 17. 433, 41^; 47, 434, 5; 10; 15; 32. 518, 30. — Der Hofmeister, wahrscheinlich des Erzb. Adolf I von Mainz 428, 43. — Erzb. Konrad II von Weinsberg 1390 —1396 : 488, 47°, 522, 27. 523, 1; 5, — Erzb. Johann 1397—1419: 304, 469, Siehe auch Nassau, Graf Johann von —. — Erzb. Anselm Kasimir Frhr. von Wambold zu Umstait 1629—1647: VI, VII. XXXIV. XXXV, — Erzb. Johann Philipp von Schönborn 1647— 1673: VII. XXXV. XXXVII—XLI, — Erzb, Anselm Franz von Ingelheim 1679—1695: VII. XXXIX —XLL — Erzb. Johann Friedrich Karl Reichsgraf von Ostein 1743—1763: XLI. XLII. — Kirche Stift Kapitel Klerus Erzstuhl Gebiet CVIL. CVIII. 3, 1. 6—10. 6, 38. 10, 39%, 41, 4. 200, 32. 227, 18 228, 31. 241, 44, 271, 37. 272,3. 277, 30; 33. 278, 4. 287, 19; 23; 94^ [. 288, 16; 23; 39. 289, 2; 25; 32, 35; 40. 290, 24; 27; 28; 30; 40*. 291, 91; 32. 292, 9; 18; 17; 20; 22; 28. 293, 1; 41; 42. 294, 9; 14; 15; 23. 296, 21. 300— 303. 304, 39. 321, 21. 350, 89*f. 352. 352, 45b, 366, 7. 387, 35* f. ; 45b, 416, 16. 397, 11; 13. 449, 38h, — Stadt IV, VI. XCIV. XCV. CIV. CVII. 3, 7. “ 16, 46%. 21, 2. 2%, 17; 33. 34, 9; 35. 41, 5. 42-44. 85,32, 88, 21. 156, 26% 166, 9. 210, 49, 227, 34. 232, 38*. 241, 33; 46°; 48^, .242, 19-56), 243, 1. 245, 37^; 43», 250, 19; 26; 30; 34; 39; 43. 255, 10; 11. 261, 28. 269, 21; 43%; 45b. 270, 315; 35%, 271, 31. 272, 25. 274, 12; 21°—32, 277, 43% 279, 21; 30% 290, 21; 37% 293, 42. 294,15; 23, 296, 40. 297, 16; 38; 45%; 48^, 305, 5; 35^; 4T». 307, 22. 308, 6. 314, 9; 10. 320, 20. 321, 16, 18; 20; 26. 325, 13. 326, 17. 328, 12; 33^; 36%; 37%, 329, 419; 440, 330, 5; 20% 347, 21. 348, 34^; 365; 38*. 349, 18; 21. 353, 28. 354, 17; 41% 356, 37. 357, 16, 365, 20; 22; 24; 25; 42,
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 391, 1; 12. 397, 11, 422, 46. 427, 17; 39; 46. 428, 1; 7; 17; 44. 429, 44. 433, 6; 13; 30», 434, 6; 15; 26*; 49, 435, 20. 436, 8; 10; 13; 42. 438, 41». 439, 27°. 449, 28; 47b; 48b. 450, 29:—33b. 458, 28; 31. 459, 11; 12. 462, 7. 474, 30. 511, 40*; 41%, 512, 2. 533, 25. 540, 4; 8. 545, 15; 22. 551, 44b. 552, 13. 553, 40. 556, 33. 560, 30. 565, 30b. 573, 6; 9. 574, 14; 20. 575, 7. 577, 6, 581, 21; 36. 582, 23; 26. 597, 40°. 598, 1; 8; 34b; 38b; 42b. Malassiete s. Malosiccu. Malatesti s. Sitria. Malerzik s. Janko. Malmedy Kloster zw. Eupen und S. Vith 162—163. Malor s. Konrad, Malosicco (al. Malassiete), Guido de — , s. Rom Kardinäle. Mantua s. Gonzaga. Marcellns s. Marsilius. Maritimae comitatus, Provinz des Kirchenstnats s. von Rom am Meer 134, 4. Mark, Graf Dietrich von der —, 522, 47, 523, 1. — Herr Eberhard van der Marken 175, 2. — Graf Engelbert III zu der Marke 1347—1391: 177, 38s, 248, 17; 44. 350, 1. 535, 7; 12; 13. — Comes de Marka ohne Namen 177, 14. 182, 17%, — Soror comitis de Marka ohne Namen 167, 50% — Die Grafen van den Berge und van der Marken 169, 24. Marquart Thorwirter K. Karls IV. 170, 14. Marseille (Massilia) 113, 3. Marsilius (Marcellus) von Inghen doctor Parisiensis XCI. 149, 38*. Murtinus sanctae crucis Wratislaviensis scolasticus (her Mertein in der kanzlei) 187, 11. 230, 7; 24. 245, 10. 249, 43. 273, 30. 315, 4. 386, 25. 474, 11. 475, 10. 503, 20; 26; 40. 507, 14. 540, 45h. Massa quae Trabaria nuncupatur, Landschaft zwi- schen Urbino und Arezzo 133, 37. Matheis van Tesch (nicht wol Gesch) Massalgier K. Karls IV 170, 6. Mathias aus Aachen 169, 42*. 173, 47*. Vgl. Kassart. Mathias notarius quondam ducis Gelrine 177, 46*. Mathies und seine Gesellen, Thorwüchter K. Wen- zels 325, 27. Mathijs van Berlesburg (Berleburg zw. Marburg und Arnsberg) 180, 28. Mawl, C., aus Nürnberg 566, 505. Mechel'sche Tücher 170, 32; 34. 171, 1; 3. Medebach, Gotz von —, 88, 46^ (bei Brilon und Waldeck). Megenfeld , monasterium, s. Münstermaifeld. Meinkin, Gérardus 159, 3. Meißen (Mizsen) Bisch. Nicolaus I Ziegenbock 1379—1392: 376, 39*, 377, 16. 575, 42; 49. — (Mizsen) Burggrafen: Berthold von Frauenstein 1336—1398 p. 376, 50*, und Meinher VI von Hertenstein 1336—1386 p. 376, 50*. Meißen Markgrafen s, Thüringen Landgrafen, Melun (Meldunum an der Seine zw. Corbeil und Montercau) 393, 9. Memmingen bei Lentkirch und Kaufbeuren 62, 8; 49. 188, 15. 189, 12; 23; 29. 80. 190, 13. 191, 23; 41^. 195, 37. 414, 38. 460, 13. 478, 28h. 479, 11*. 482, 32. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 508, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16. 546, 34. 547, 33. 548, 31. 566, 28. 594, 19, — Der Landrichter doselbst 189, 28. Mendel, Paulus, von Nürnberg 505, 40%, 509, 43*; 38^ ; 42^. 510, 35^, 530, 29. 566, 4. 567, 42^. Mendl, Marquard, Stifter des Karthäuserklosters zu Nürnberg 307, 34h, Menendus s. Cordova. Mercato, Francischinus de —, familiaris des Lu- dov. Gonzaga von Mantua 306, 21. Mergentheim a, T. CI. CIIIL. CIV. CV. 279, 27 305, 40. 363, 28; 37; 40; 49. 361, 1; 4. 373, 51s, 420, 16; 36°. 421, 16; 21; 29. 422, 26. 425, 10; 32. 429, 19. 430, 14; 20. 431, 37; 46b, 436, 47b. 438, 33. 439, 46*. 509, 25^; 29^; 32b, 518, 40. 519, 4; 18; 27; 29; 34. 527, 36*; 40b; 51b. 528, 37; 38*; 46a, 530, 6; 26. 554, 16. 555, 18; 23. 558, 12; 25; 28; 29. 559, 6; 443, 560, 41", 561, 24; 36^; 38*; 44. 562, 1; 38*. 563, 19; 38*. 567, 325; 45*; 48*. 570, 25. 513. 575, 13. 576, 2. 579, 52. 580, 5. 581, 13; 16; 24; 41h. 582, 22; 29; 36; 45h; 47b; 48h. 583, 21. 584, 2. 585, 7. 587, 6. 588, 25. 595, 12; 13. 596, 19; 26; 44b. 597, 1—40b. 598, 18; 834; 394; 50b, Merthin van Gurzenich s. Gurzenich. Mertze (Frankfurter Söldner?) 532, 52%, Metz Bischof Dietrich (Theodoricus) V Bayer von Boppard 1365—1384: 56, 6. — Stadt 152, 29. 237, 19%. 283, 39^. 454, 11; 34; 38a; 42b. Meurs (zw. Ruhrort und Geldern), dominus de Mers (Mersen, Merse) 181, 47* (et filius suus). 181, 38^. 320, 28. Mewsel, der, aus Nürnberg 565, 355. Meyer, unser Herr der — (aus Aachen), wol Ap- pellativam = villicus, Schultheit, Vorsitzer des Schôffengerichts (Laurent Stadtrechnungen 451) 180, 19. Vgl. Nagell. Meynfeld s. Münstermaifeld. Meynfelder, Rijchard, Ritter 268, 21. Michelsberg, der von — , [wol Johann von Michalo- wic im Bóhm. Reg. Rath] 559, 28; 29; 35*. Miltenberg am Moin zw. Wertheim und Aschaf- fenburg 200, 32. 320, 34. 321, 22. 517, 4. 524, 19. 583, 13. Vgl. Jacobs Sohn. Móhringen auf den Fildern s. s. w. von Stuttgart 214, 15. Moelener (Moeleneir) aus Aachen 166 , 15. 173, 9. — Gerart Moleneir aus Aachen 180, 46*. Moirginus der emer (Fefbinder) nus Aachen 166, 17. 173, 23. 181, 29b. 629 -
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 391, 1; 12. 397, 11, 422, 46. 427, 17; 39; 46. 428, 1; 7; 17; 44. 429, 44. 433, 6; 13; 30», 434, 6; 15; 26*; 49, 435, 20. 436, 8; 10; 13; 42. 438, 41». 439, 27°. 449, 28; 47b; 48b. 450, 29:—33b. 458, 28; 31. 459, 11; 12. 462, 7. 474, 30. 511, 40*; 41%, 512, 2. 533, 25. 540, 4; 8. 545, 15; 22. 551, 44b. 552, 13. 553, 40. 556, 33. 560, 30. 565, 30b. 573, 6; 9. 574, 14; 20. 575, 7. 577, 6, 581, 21; 36. 582, 23; 26. 597, 40°. 598, 1; 8; 34b; 38b; 42b. Malassiete s. Malosiccu. Malatesti s. Sitria. Malerzik s. Janko. Malmedy Kloster zw. Eupen und S. Vith 162—163. Malor s. Konrad, Malosicco (al. Malassiete), Guido de — , s. Rom Kardinäle. Mantua s. Gonzaga. Marcellns s. Marsilius. Maritimae comitatus, Provinz des Kirchenstnats s. von Rom am Meer 134, 4. Mark, Graf Dietrich von der —, 522, 47, 523, 1. — Herr Eberhard van der Marken 175, 2. — Graf Engelbert III zu der Marke 1347—1391: 177, 38s, 248, 17; 44. 350, 1. 535, 7; 12; 13. — Comes de Marka ohne Namen 177, 14. 182, 17%, — Soror comitis de Marka ohne Namen 167, 50% — Die Grafen van den Berge und van der Marken 169, 24. Marquart Thorwirter K. Karls IV. 170, 14. Marseille (Massilia) 113, 3. Marsilius (Marcellus) von Inghen doctor Parisiensis XCI. 149, 38*. Murtinus sanctae crucis Wratislaviensis scolasticus (her Mertein in der kanzlei) 187, 11. 230, 7; 24. 245, 10. 249, 43. 273, 30. 315, 4. 386, 25. 474, 11. 475, 10. 503, 20; 26; 40. 507, 14. 540, 45h. Massa quae Trabaria nuncupatur, Landschaft zwi- schen Urbino und Arezzo 133, 37. Matheis van Tesch (nicht wol Gesch) Massalgier K. Karls IV 170, 6. Mathias aus Aachen 169, 42*. 173, 47*. Vgl. Kassart. Mathias notarius quondam ducis Gelrine 177, 46*. Mathies und seine Gesellen, Thorwüchter K. Wen- zels 325, 27. Mathijs van Berlesburg (Berleburg zw. Marburg und Arnsberg) 180, 28. Mawl, C., aus Nürnberg 566, 505. Mechel'sche Tücher 170, 32; 34. 171, 1; 3. Medebach, Gotz von —, 88, 46^ (bei Brilon und Waldeck). Megenfeld , monasterium, s. Münstermaifeld. Meinkin, Gérardus 159, 3. Meißen (Mizsen) Bisch. Nicolaus I Ziegenbock 1379—1392: 376, 39*, 377, 16. 575, 42; 49. — (Mizsen) Burggrafen: Berthold von Frauenstein 1336—1398 p. 376, 50*, und Meinher VI von Hertenstein 1336—1386 p. 376, 50*. Meißen Markgrafen s, Thüringen Landgrafen, Melun (Meldunum an der Seine zw. Corbeil und Montercau) 393, 9. Memmingen bei Lentkirch und Kaufbeuren 62, 8; 49. 188, 15. 189, 12; 23; 29. 80. 190, 13. 191, 23; 41^. 195, 37. 414, 38. 460, 13. 478, 28h. 479, 11*. 482, 32. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 28. 508, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 16. 546, 34. 547, 33. 548, 31. 566, 28. 594, 19, — Der Landrichter doselbst 189, 28. Mendel, Paulus, von Nürnberg 505, 40%, 509, 43*; 38^ ; 42^. 510, 35^, 530, 29. 566, 4. 567, 42^. Mendl, Marquard, Stifter des Karthäuserklosters zu Nürnberg 307, 34h, Menendus s. Cordova. Mercato, Francischinus de —, familiaris des Lu- dov. Gonzaga von Mantua 306, 21. Mergentheim a, T. CI. CIIIL. CIV. CV. 279, 27 305, 40. 363, 28; 37; 40; 49. 361, 1; 4. 373, 51s, 420, 16; 36°. 421, 16; 21; 29. 422, 26. 425, 10; 32. 429, 19. 430, 14; 20. 431, 37; 46b, 436, 47b. 438, 33. 439, 46*. 509, 25^; 29^; 32b, 518, 40. 519, 4; 18; 27; 29; 34. 527, 36*; 40b; 51b. 528, 37; 38*; 46a, 530, 6; 26. 554, 16. 555, 18; 23. 558, 12; 25; 28; 29. 559, 6; 443, 560, 41", 561, 24; 36^; 38*; 44. 562, 1; 38*. 563, 19; 38*. 567, 325; 45*; 48*. 570, 25. 513. 575, 13. 576, 2. 579, 52. 580, 5. 581, 13; 16; 24; 41h. 582, 22; 29; 36; 45h; 47b; 48h. 583, 21. 584, 2. 585, 7. 587, 6. 588, 25. 595, 12; 13. 596, 19; 26; 44b. 597, 1—40b. 598, 18; 834; 394; 50b, Merthin van Gurzenich s. Gurzenich. Mertze (Frankfurter Söldner?) 532, 52%, Metz Bischof Dietrich (Theodoricus) V Bayer von Boppard 1365—1384: 56, 6. — Stadt 152, 29. 237, 19%. 283, 39^. 454, 11; 34; 38a; 42b. Meurs (zw. Ruhrort und Geldern), dominus de Mers (Mersen, Merse) 181, 47* (et filius suus). 181, 38^. 320, 28. Mewsel, der, aus Nürnberg 565, 355. Meyer, unser Herr der — (aus Aachen), wol Ap- pellativam = villicus, Schultheit, Vorsitzer des Schôffengerichts (Laurent Stadtrechnungen 451) 180, 19. Vgl. Nagell. Meynfeld s. Münstermaifeld. Meynfelder, Rijchard, Ritter 268, 21. Michelsberg, der von — , [wol Johann von Michalo- wic im Bóhm. Reg. Rath] 559, 28; 29; 35*. Miltenberg am Moin zw. Wertheim und Aschaf- fenburg 200, 32. 320, 34. 321, 22. 517, 4. 524, 19. 583, 13. Vgl. Jacobs Sohn. Móhringen auf den Fildern s. s. w. von Stuttgart 214, 15. Moelener (Moeleneir) aus Aachen 166 , 15. 173, 9. — Gerart Moleneir aus Aachen 180, 46*. Moirginus der emer (Fefbinder) nus Aachen 166, 17. 173, 23. 181, 29b. 629 -
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630 Moirke, Reynardus de —, magister civium Aquen- sis 164, 40. 165, 5. 167, 11, 169, 4; 29. 171, 54^. 172, 23. 174, 8. 180, 2. 181,2; 32%; 35^; 38*. 182, 2; 4; 13. Molans, Johannes de —, scolasticus ecclesiae Tul- lensis, Kaplan Papst Clemens' V 131, 39. 134, 41. Moler s. Konrad. Monasterium s. Elreboerns. Monoculus, Reynardus, aug Aachen 169, 11. Montabaur (Montbur) zwischen Koblenz und Lim- burg 447, 26. Mont'acuto, Egidio, s. Rom Kardinäle. Monte, comes de —, s. Berg. — forti, Guido de —, s. Rom Kardinüle, Montjoie (Monyoie), Johannes de — (an der Roer e. s. w. von Aachen) 168, 1. — Die Frau von Montjoie und ihre Tóchter .180, 12. Morinum (Taruenna, Therouoanne), Bisch. Egidio Mont'acuto, s. Rom Kardinile. Mosel, 16, 33; 44. 517, 9. Moses der Jude in Basel ansiDig 470, 25; 30. Mosbach zw. Wimpfen und Eberbach 201, 3 (lies Mospach statt Anepach). 216, 33; 34. 320, 32; 33. Mosschinheim, Henrich von -- , (Frankfurter Süld- ner?) 532, 494, Mülhausen im Elsaß 79—80. 79, 47e, 155, 118, 204, 33. 207, 10; 18; 24; 43, 210, 18; 25. 286, 2; 11; 18. 938, 14. 413, 34. 453, 22. 470, 43. 473, 15. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 31; 43, 504, 1. 544, 11. 547, 37; 4^. 548, 35. 576, 7; 12. 589, 505. 594, 16. — an der Unstrut zw, Langensalza und Dingelstedt 376, 49b. 539, 16. München III. 543, 30. Münster im Elsaß an der Fecht w. vou Kolmar 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286,2. 338, 15, 413, 35. — in Westfalen, Bischof Florenz von Wevelink- hoven 1361—1379: 349, 31. 535, 5; 12. — in Westfalen, Bischof Heidenreich, Heinrich I von Wolf-Lüdinghausen-Hovestadt 1381—1392 : 538, 30. — Vgl. Utrecht Bischof Florenz. Münstermaifeld (Monasterium Megenfeld, oppidum Monasterium-Meynfeld, oppidum Monasterium in Meynfeld) auf der Hóhe zw. Mosel und Elz 11, 385, 12, 38h; 42^; 43b; 491b, Muffel, Nycles, in Nürnberg 434, 12. 460, 25; 27. 496, 45*. 505, 30b. 530, 17. 533, 35. 541, 3; 19*. 546, 28. 549, 35, 550, 1. 565, 16. 566, 468, Mulnheim, Johann von — , aus Strafburg 156, 31*. Mutschen s, Leissnig. N. Nachod s. Benessius. Nagell, Ryckolfus, villieus von Aachen 107, 45*. Siehe Meyer. Nahe (Nae) Flup 321, 13; 14. Nallingen , s. Nellingen. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Namurcensis, juvenis comes, et avunculus 177, 18, Narnia (Narni) Stadt an der Nera bei Terni und Spoleto 133, 40. Nassau, comes de —, 167, 23. 178, 17 (hier wahrsch. Diether). — Adolf I Konig s. Deutschland, — Adolf von der Linie Wiesbaden-Idstein, Bischof von Speier und Erzb. von Mainz, s. Mainz Erz- bischof. — Graf Diether von —, 8. Nassau, comes de (ohne Namen), und 170, 7. — Gerlach s. Mainz Erzbischof. — Johann 11350—1416 Linie Dillen- burg CIII nt. 3. 170, 7. 177, 12; 40*. 245, 45^ (auch Herr zu Merenberch). 320, 24; 38. 336, 91^; 50b, 364, 10. 512, 3. 539, 13. — Johann Bruder des Erzb. Adolf von Mainz und später selbst Erzbischof daselbst 524, 16. — Johanna s. Hessen Landgr. Hermann'e II erste Gemahlin, — Ruprecht, wol des Erzb. Adolf I von Mainz Ohm, t 1390: 156, 265, 177, 40*. 178, 18. 290, 395; 43^, 320, 24. 331, 13. 336, 46^; 47* (nur Vor- name und Titel). 337, 42*, 353, 29. 409, 1. 512, 3. 557, 12. 566, 19. — Walram 320, 24. — Capellanus comitis de Nassnuw 175, 11. Naumburg (Nuwenburg) Bisch. Christian von Witz- leben 1382—1394: 376, 394, Neapel s. Sicilien. Neckarsulm s. Solme. Nellingen (Nallingen, Nalyngen) Vogtei s. von ED- lingen 386, 11. 527, 19. 528, 2; 4. 561, 15; 43», 562, 31. 564, 9; 428. 560,20. 596, 24; 45b, Neuenburg, wol das am Oberrbein bei Müllheim 286, 44b. Neustadt an der Aisch in Mittelfranken (Newenstat) 356, 6; 11; 14. — an der Hard in der Pfalz (Niwenstat) 207, 19. 286, 13. 517, 8. — Móihrisch-, n. von Olmiitz s. Jacobus Wigandi. Neuß (Nusse) bei Düsseldorf 157, 6, 321, 1. 517, 3 (Nüysse). Niclas (Nyclas) nunccius von Niirnberg 356, 10. Nicolaus de Auximo (Osimo südl, bei Ancona) Notar uud Sekretär P. Greg. XI 114, 16. 138, 32% 41b; 53b, — 143, 5 einlach Nicolaus. — Camericensis praepositus s. Risenburg. — le Diseur 138, 54. — frater, Ostiensis et Velletrensis episcopus, s. Ostia, . — de Poznania 61, 13. 67, 10; 32»; 33*. 68, 45b, 245, 441. — regni Siciliae cancellarius s. Sicilien, Niederbrechen s, Brechen. Niedererlenbach (Erlebach) zw. Homburg und Vil- bel 86, 33. Niederlahnstein 8, Lahnstein. Nierstein (Nirsteyn) am Rhein bei Oppenheim LXXXV nt.3. 41, 2; 2ib; 32b; 35b 42—44. 42, 364. Nîmes (Nimociensis) Bischof Thomas de Amanatis 8. Rom Kardinile, Nimwegen (Nymegen) 181, 43%, Nordlingen im Riel CIV. 62, 11; 52, 63. 63, 435.
630 Moirke, Reynardus de —, magister civium Aquen- sis 164, 40. 165, 5. 167, 11, 169, 4; 29. 171, 54^. 172, 23. 174, 8. 180, 2. 181,2; 32%; 35^; 38*. 182, 2; 4; 13. Molans, Johannes de —, scolasticus ecclesiae Tul- lensis, Kaplan Papst Clemens' V 131, 39. 134, 41. Moler s. Konrad. Monasterium s. Elreboerns. Monoculus, Reynardus, aug Aachen 169, 11. Montabaur (Montbur) zwischen Koblenz und Lim- burg 447, 26. Mont'acuto, Egidio, s. Rom Kardinäle. Monte, comes de —, s. Berg. — forti, Guido de —, s. Rom Kardinüle, Montjoie (Monyoie), Johannes de — (an der Roer e. s. w. von Aachen) 168, 1. — Die Frau von Montjoie und ihre Tóchter .180, 12. Morinum (Taruenna, Therouoanne), Bisch. Egidio Mont'acuto, s. Rom Kardinile. Mosel, 16, 33; 44. 517, 9. Moses der Jude in Basel ansiDig 470, 25; 30. Mosbach zw. Wimpfen und Eberbach 201, 3 (lies Mospach statt Anepach). 216, 33; 34. 320, 32; 33. Mosschinheim, Henrich von -- , (Frankfurter Süld- ner?) 532, 494, Mülhausen im Elsaß 79—80. 79, 47e, 155, 118, 204, 33. 207, 10; 18; 24; 43, 210, 18; 25. 286, 2; 11; 18. 938, 14. 413, 34. 453, 22. 470, 43. 473, 15. 494, 16. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 31; 43, 504, 1. 544, 11. 547, 37; 4^. 548, 35. 576, 7; 12. 589, 505. 594, 16. — an der Unstrut zw, Langensalza und Dingelstedt 376, 49b. 539, 16. München III. 543, 30. Münster im Elsaß an der Fecht w. vou Kolmar 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286,2. 338, 15, 413, 35. — in Westfalen, Bischof Florenz von Wevelink- hoven 1361—1379: 349, 31. 535, 5; 12. — in Westfalen, Bischof Heidenreich, Heinrich I von Wolf-Lüdinghausen-Hovestadt 1381—1392 : 538, 30. — Vgl. Utrecht Bischof Florenz. Münstermaifeld (Monasterium Megenfeld, oppidum Monasterium-Meynfeld, oppidum Monasterium in Meynfeld) auf der Hóhe zw. Mosel und Elz 11, 385, 12, 38h; 42^; 43b; 491b, Muffel, Nycles, in Nürnberg 434, 12. 460, 25; 27. 496, 45*. 505, 30b. 530, 17. 533, 35. 541, 3; 19*. 546, 28. 549, 35, 550, 1. 565, 16. 566, 468, Mulnheim, Johann von — , aus Strafburg 156, 31*. Mutschen s, Leissnig. N. Nachod s. Benessius. Nagell, Ryckolfus, villieus von Aachen 107, 45*. Siehe Meyer. Nahe (Nae) Flup 321, 13; 14. Nallingen , s. Nellingen. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Namurcensis, juvenis comes, et avunculus 177, 18, Narnia (Narni) Stadt an der Nera bei Terni und Spoleto 133, 40. Nassau, comes de —, 167, 23. 178, 17 (hier wahrsch. Diether). — Adolf I Konig s. Deutschland, — Adolf von der Linie Wiesbaden-Idstein, Bischof von Speier und Erzb. von Mainz, s. Mainz Erz- bischof. — Graf Diether von —, 8. Nassau, comes de (ohne Namen), und 170, 7. — Gerlach s. Mainz Erzbischof. — Johann 11350—1416 Linie Dillen- burg CIII nt. 3. 170, 7. 177, 12; 40*. 245, 45^ (auch Herr zu Merenberch). 320, 24; 38. 336, 91^; 50b, 364, 10. 512, 3. 539, 13. — Johann Bruder des Erzb. Adolf von Mainz und später selbst Erzbischof daselbst 524, 16. — Johanna s. Hessen Landgr. Hermann'e II erste Gemahlin, — Ruprecht, wol des Erzb. Adolf I von Mainz Ohm, t 1390: 156, 265, 177, 40*. 178, 18. 290, 395; 43^, 320, 24. 331, 13. 336, 46^; 47* (nur Vor- name und Titel). 337, 42*, 353, 29. 409, 1. 512, 3. 557, 12. 566, 19. — Walram 320, 24. — Capellanus comitis de Nassnuw 175, 11. Naumburg (Nuwenburg) Bisch. Christian von Witz- leben 1382—1394: 376, 394, Neapel s. Sicilien. Neckarsulm s. Solme. Nellingen (Nallingen, Nalyngen) Vogtei s. von ED- lingen 386, 11. 527, 19. 528, 2; 4. 561, 15; 43», 562, 31. 564, 9; 428. 560,20. 596, 24; 45b, Neuenburg, wol das am Oberrbein bei Müllheim 286, 44b. Neustadt an der Aisch in Mittelfranken (Newenstat) 356, 6; 11; 14. — an der Hard in der Pfalz (Niwenstat) 207, 19. 286, 13. 517, 8. — Móihrisch-, n. von Olmiitz s. Jacobus Wigandi. Neuß (Nusse) bei Düsseldorf 157, 6, 321, 1. 517, 3 (Nüysse). Niclas (Nyclas) nunccius von Niirnberg 356, 10. Nicolaus de Auximo (Osimo südl, bei Ancona) Notar uud Sekretär P. Greg. XI 114, 16. 138, 32% 41b; 53b, — 143, 5 einlach Nicolaus. — Camericensis praepositus s. Risenburg. — le Diseur 138, 54. — frater, Ostiensis et Velletrensis episcopus, s. Ostia, . — de Poznania 61, 13. 67, 10; 32»; 33*. 68, 45b, 245, 441. — regni Siciliae cancellarius s. Sicilien, Niederbrechen s, Brechen. Niedererlenbach (Erlebach) zw. Homburg und Vil- bel 86, 33. Niederlahnstein 8, Lahnstein. Nierstein (Nirsteyn) am Rhein bei Oppenheim LXXXV nt.3. 41, 2; 2ib; 32b; 35b 42—44. 42, 364. Nîmes (Nimociensis) Bischof Thomas de Amanatis 8. Rom Kardinile, Nimwegen (Nymegen) 181, 43%, Nordlingen im Riel CIV. 62, 11; 52, 63. 63, 435.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen Namen. 631 155, 40*, 187, 11; 40*; 41b. 191, 43%. 205, 25. 252, 24. 329, 19. 359, 33*, 414, 39. 460, 4. 474, 40^. 478, 32. 479, 14°, 482, 34. 494, 17. 495, 20; 444; 484, 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 15; 20. 541, 8b. 546, 34. 547, 34. 548, 22; 33. 556, 37; 45. 565, 34*. 566, 5. 567, 7. 568, 28; 44^. 569, 1; 4; 44*. 594, 14. Nôte missus, wol aus Aachen 181, 5. Nordhausen an der Zorge und der Goldnen Aue 376, 49b. 539, 16. Novacivitas s. Jacobus Wigandi. Novelletti, Guillemus, s. Rom Kardinile. Nürnberg die Burggrafen 194, 47°. — Burggräfin Anna Tochter Albrecht des Schönen 8. Pommern Stettin. — Burggräfin Beatrix + 1414, Tochter des Bf. Fridrich V, heir, 1375 Herzog Albrecht III von Oesterreich 69, 39*. — Burggrüfin Elisabeth Tochter Friedrichs IV s. Pfalzgrüfin. — Bf. Fridrich V 1857 — 1398: 3, 14. 68— 69. 68, 25°. 69. 184, 28. 201, 8. 204, 17. 217, 2; 464. 297, 2. 298, 5. 327, 12; 30. 329, 17. 355, 29. 356, 7; 15. 357, 50b. 366, 54a, 368, 43. 373, 17. 385, 13. 416, 10. 417, 20; 30. 418, 2; 10. 420, 14. 426, 18. 430, 16. 431, 1. 438, 49b, 439, 9*; 29h. 455, 35b; 44%, 457, 47% 474, 41‘; 45*, 486, 16. 505, 40b; 421; 45b; 52*. 519, 20. 526, 14; 17; 26. 527, 15. 528, 14. 529, 25 6; 28. 534, 27. 637, 9. 538, 8. 570, 31. 589, 29*; 44», 594, 12. — 308, 19 der Burggraf ohne Namen. — Bf. Johann III oberhalb des Gebirgs 1398 bis 1420: 69, 43». — Burggrüfin Katharina t 1409, Tochter des Bf. Fridrich V, Braut K. Sigmunds 1368, im Klo- ster seit 1376: 69, 48», — Burggräßn Margaretha, Tochter des Bf. Frid- rich V, s. Landgraf Hermann II von Hessen. — Burggräfin Margaretha, Tochter K. Karls IV, Gemahlin des Bf, Johann III, s. Luxemburg. — Stadt II. XIII. LIV—LVI f. XCVIII. C. CI. CII (auch nt. 2). CIII. CIV (auch nt. 1). CVI. CVIII. 1, 10. 2, 19. 3, 8; 10. 11, 15. 35, 42b. 36, 43°, 47, 31b, 56—57. 56, 50b. 57—58. 57, 36*; 40*. 58, 535; 565. 59, 1; 11. 60—61. 60, 42^; 44*. 61, 435; 44*; 484; 514, 64, 27; 83*. 65, 10. 68, 5. 75, 27. 82, 11. 85, 27. 88, 10. 91, 1; 44*; 48b. 92, 49*. 153, 6. 155, 43*; 445; 542, 161, 40. 162, 23*; 32h; 40b; 43h; 45b. 164, 4; 17. 184, 20; 22. 187, 5. 200, 30. 202, 6; 18. 203, 1; 44*. 204—206. 204, 2; 27; 39. 206, 4. 217, 8. 219, 1. 224, 16; 31^; 46° 225, 273; 298; 324; 43*. 226, 2; 32; 33. 229, 37b. 230, 17; 19; 36. 231, 21*; 41*. 240, 48*. 244, 43*, 247, 40b. 255, 17; 48*; 49*, 257, 15. 258, 6; 10; 14; 16; 19. 280—282. 280, 7; 11; 19; 24; 26. 282, 24. 305, 12; 15. 306, 44b, 307,1; 12; 32». 308, 9. 309, 14; 17. 310, 1; 9; 11; 18; 32. 314, 1; 8; 11; 12. 326, 20; 23; 26; 34b. 327, 8; 29. 328, 16; 37*. 329, 1; 41^. 330, 11. 332, 40; 42. 334. 355, 13; 25. 356, 43*; 46%; 357, 5. 359, 6; 9; 11; 13; 15. 360, 2. 361—366. 361, 32. 364, 31. 365, 29; 33; 39. 366, 26; 324; 33b, 367, 5. 373, 29. 387, 5. 389,11. 390, 10. 391, 5; 28*; 36b. 392—398. 393, 22; 23; 47. 397, 7; 14; 46; 48. 410, 42*. 415, 1; 44e; 458, 417, 37. 419, 16; 30", 420, 11; 28+, 421, 18. 422, 18; 39; 46. 423. 424, 6; 15. 425, 18. 426, 24. 427, 20; 36. 428, 23; 25; 26 429, 3. 432, 18; 35%; 37* 39^; 40b, 433, 18; 37% 434, 1; 297^; 444; 48%; 50*. 435, 42h. 439, Gb; 32; 46b; 504. 448, 7^; 9^; 46*. 457, 30^. 459, 18. 460, 33b; 37b. 462, 11; 16. 465, 40; 42; 44; 45; 48. 466, 30; 34. 467, 17; 44. 468, 25; 34; 44. 469, 21; 44. 470, 31; 47; 49. 471, 20. 472, 11; 23; 31. 474, 44b. 476, 20. 477, 10; 15. 418, 20^. 479, 215; 10*; 26; 51*, 482, 30. 486, 40; 49^. 487, 13; 21. 488, 52h. 490, 3. 491, 15. 494, 15. 495, 18; 40*. 496, 11; 26; 40b; 46*; 47h; 49^. 497, 15; 35; 45b. 499, 6. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504. 504, 56*. 505, 29%; 44a; 48b; 51eb, 509,2; 52^. 510, 32*. 518, 24. 519, 1; 5; 15; 30. 523, 26; 28; 83; 47. 525, 36, 526. 526, 394. 530, 14. 533, 32, 540, 31. 541, 8h, 542—545. 542, 12. 543, 25; 27; 36. 544, 1;25; 31; 40. 545, 4; 8. 546, 12; 28. 547, 32; 43b, 548, 30. 549, 16; 17; 20; 26; 31. 553 — 559. 553, 6; 14; 31 ; 32; 38; 40; 41. 554, 1; 8; 11; 14; 48. 555, 8. 556, 25; 26; 32; 38. 557, 18; 24; 30; 40. 558, 3; 15; 17; 24; 35; 43; 48. 559, 1. 560, 26; 28; 46b, 561, 14; 475; 491. 565, 10. 566, 6. 567, 33*. 568, 10; 36%; 438. 572—581. 572, 10. 573, 32. 574, 22; 47. 579, 40; 48. 580, 2; 15; 22; 38; 39; 44. 583, 36*. 584, 44*. 587, 3; 36%. 589, 26b. 590, 9e. 594. 14. 596, 25. 597, 8. Nürnberg Stadt, Bote ohue Namen 434, 19; 24. Nurberg 321, 2. Nurenberger, Reicholf, aus Schweinfurt 510, 9. Nusser (Nuzzer), Hanns, von Schweinfurt, 547, 1, Nuwenburg se. Naumburg. Nygebüre (Nyegebure) aus Frankfurt 459, 8. 597, 4. 0. Oberehenheim (Ehenheim) 8. w. von Straßburg 79—80. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 313, 40. 365, 44. 413, 34. 523, 31. 551, 24. Oberlahnstein s. Lohnstein. Oberwesel (Wysele, Wiesel, Wesel) am Rhein zw. Bacherach und S. Goar XCIV. XCV. C, CIII. 15, 35. 16, 16. 23—28. 24, 424. 26, 50*. 259, 11. 269, 27; 42; 45*, 331, 26. 332, 30; 38; 41; 44; 46; 49. 333, 1; 5; 11; 18; 21; 30. 336, 355; 39*. 544, 34. Ochsenstein (Ohssenstein), Johanns von —, Dom- dekan zu Straßburg 284, 27. 34. 285, 5; 6; 9. 357, 35b, — Otteman Herr von Ossensteyn 320, 18.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen Namen. 631 155, 40*, 187, 11; 40*; 41b. 191, 43%. 205, 25. 252, 24. 329, 19. 359, 33*, 414, 39. 460, 4. 474, 40^. 478, 32. 479, 14°, 482, 34. 494, 17. 495, 20; 444; 484, 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 15; 20. 541, 8b. 546, 34. 547, 34. 548, 22; 33. 556, 37; 45. 565, 34*. 566, 5. 567, 7. 568, 28; 44^. 569, 1; 4; 44*. 594, 14. Nôte missus, wol aus Aachen 181, 5. Nordhausen an der Zorge und der Goldnen Aue 376, 49b. 539, 16. Novacivitas s. Jacobus Wigandi. Novelletti, Guillemus, s. Rom Kardinile. Nürnberg die Burggrafen 194, 47°. — Burggräfin Anna Tochter Albrecht des Schönen 8. Pommern Stettin. — Burggräfin Beatrix + 1414, Tochter des Bf. Fridrich V, heir, 1375 Herzog Albrecht III von Oesterreich 69, 39*. — Burggrüfin Elisabeth Tochter Friedrichs IV s. Pfalzgrüfin. — Bf. Fridrich V 1857 — 1398: 3, 14. 68— 69. 68, 25°. 69. 184, 28. 201, 8. 204, 17. 217, 2; 464. 297, 2. 298, 5. 327, 12; 30. 329, 17. 355, 29. 356, 7; 15. 357, 50b. 366, 54a, 368, 43. 373, 17. 385, 13. 416, 10. 417, 20; 30. 418, 2; 10. 420, 14. 426, 18. 430, 16. 431, 1. 438, 49b, 439, 9*; 29h. 455, 35b; 44%, 457, 47% 474, 41‘; 45*, 486, 16. 505, 40b; 421; 45b; 52*. 519, 20. 526, 14; 17; 26. 527, 15. 528, 14. 529, 25 6; 28. 534, 27. 637, 9. 538, 8. 570, 31. 589, 29*; 44», 594, 12. — 308, 19 der Burggraf ohne Namen. — Bf. Johann III oberhalb des Gebirgs 1398 bis 1420: 69, 43». — Burggrüfin Katharina t 1409, Tochter des Bf. Fridrich V, Braut K. Sigmunds 1368, im Klo- ster seit 1376: 69, 48», — Burggräßn Margaretha, Tochter des Bf. Frid- rich V, s. Landgraf Hermann II von Hessen. — Burggräfin Margaretha, Tochter K. Karls IV, Gemahlin des Bf, Johann III, s. Luxemburg. — Stadt II. XIII. LIV—LVI f. XCVIII. C. CI. CII (auch nt. 2). CIII. CIV (auch nt. 1). CVI. CVIII. 1, 10. 2, 19. 3, 8; 10. 11, 15. 35, 42b. 36, 43°, 47, 31b, 56—57. 56, 50b. 57—58. 57, 36*; 40*. 58, 535; 565. 59, 1; 11. 60—61. 60, 42^; 44*. 61, 435; 44*; 484; 514, 64, 27; 83*. 65, 10. 68, 5. 75, 27. 82, 11. 85, 27. 88, 10. 91, 1; 44*; 48b. 92, 49*. 153, 6. 155, 43*; 445; 542, 161, 40. 162, 23*; 32h; 40b; 43h; 45b. 164, 4; 17. 184, 20; 22. 187, 5. 200, 30. 202, 6; 18. 203, 1; 44*. 204—206. 204, 2; 27; 39. 206, 4. 217, 8. 219, 1. 224, 16; 31^; 46° 225, 273; 298; 324; 43*. 226, 2; 32; 33. 229, 37b. 230, 17; 19; 36. 231, 21*; 41*. 240, 48*. 244, 43*, 247, 40b. 255, 17; 48*; 49*, 257, 15. 258, 6; 10; 14; 16; 19. 280—282. 280, 7; 11; 19; 24; 26. 282, 24. 305, 12; 15. 306, 44b, 307,1; 12; 32». 308, 9. 309, 14; 17. 310, 1; 9; 11; 18; 32. 314, 1; 8; 11; 12. 326, 20; 23; 26; 34b. 327, 8; 29. 328, 16; 37*. 329, 1; 41^. 330, 11. 332, 40; 42. 334. 355, 13; 25. 356, 43*; 46%; 357, 5. 359, 6; 9; 11; 13; 15. 360, 2. 361—366. 361, 32. 364, 31. 365, 29; 33; 39. 366, 26; 324; 33b, 367, 5. 373, 29. 387, 5. 389,11. 390, 10. 391, 5; 28*; 36b. 392—398. 393, 22; 23; 47. 397, 7; 14; 46; 48. 410, 42*. 415, 1; 44e; 458, 417, 37. 419, 16; 30", 420, 11; 28+, 421, 18. 422, 18; 39; 46. 423. 424, 6; 15. 425, 18. 426, 24. 427, 20; 36. 428, 23; 25; 26 429, 3. 432, 18; 35%; 37* 39^; 40b, 433, 18; 37% 434, 1; 297^; 444; 48%; 50*. 435, 42h. 439, Gb; 32; 46b; 504. 448, 7^; 9^; 46*. 457, 30^. 459, 18. 460, 33b; 37b. 462, 11; 16. 465, 40; 42; 44; 45; 48. 466, 30; 34. 467, 17; 44. 468, 25; 34; 44. 469, 21; 44. 470, 31; 47; 49. 471, 20. 472, 11; 23; 31. 474, 44b. 476, 20. 477, 10; 15. 418, 20^. 479, 215; 10*; 26; 51*, 482, 30. 486, 40; 49^. 487, 13; 21. 488, 52h. 490, 3. 491, 15. 494, 15. 495, 18; 40*. 496, 11; 26; 40b; 46*; 47h; 49^. 497, 15; 35; 45b. 499, 6. 501, 8. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504. 504, 56*. 505, 29%; 44a; 48b; 51eb, 509,2; 52^. 510, 32*. 518, 24. 519, 1; 5; 15; 30. 523, 26; 28; 83; 47. 525, 36, 526. 526, 394. 530, 14. 533, 32, 540, 31. 541, 8h, 542—545. 542, 12. 543, 25; 27; 36. 544, 1;25; 31; 40. 545, 4; 8. 546, 12; 28. 547, 32; 43b, 548, 30. 549, 16; 17; 20; 26; 31. 553 — 559. 553, 6; 14; 31 ; 32; 38; 40; 41. 554, 1; 8; 11; 14; 48. 555, 8. 556, 25; 26; 32; 38. 557, 18; 24; 30; 40. 558, 3; 15; 17; 24; 35; 43; 48. 559, 1. 560, 26; 28; 46b, 561, 14; 475; 491. 565, 10. 566, 6. 567, 33*. 568, 10; 36%; 438. 572—581. 572, 10. 573, 32. 574, 22; 47. 579, 40; 48. 580, 2; 15; 22; 38; 39; 44. 583, 36*. 584, 44*. 587, 3; 36%. 589, 26b. 590, 9e. 594. 14. 596, 25. 597, 8. Nürnberg Stadt, Bote ohue Namen 434, 19; 24. Nurberg 321, 2. Nurenberger, Reicholf, aus Schweinfurt 510, 9. Nusser (Nuzzer), Hanns, von Schweinfurt, 547, 1, Nuwenburg se. Naumburg. Nygebüre (Nyegebure) aus Frankfurt 459, 8. 597, 4. 0. Oberehenheim (Ehenheim) 8. w. von Straßburg 79—80. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286, 2. 313, 40. 365, 44. 413, 34. 523, 31. 551, 24. Oberlahnstein s. Lohnstein. Oberwesel (Wysele, Wiesel, Wesel) am Rhein zw. Bacherach und S. Goar XCIV. XCV. C, CIII. 15, 35. 16, 16. 23—28. 24, 424. 26, 50*. 259, 11. 269, 27; 42; 45*, 331, 26. 332, 30; 38; 41; 44; 46; 49. 333, 1; 5; 11; 18; 21; 30. 336, 355; 39*. 544, 34. Ochsenstein (Ohssenstein), Johanns von —, Dom- dekan zu Straßburg 284, 27. 34. 285, 5; 6; 9. 357, 35b, — Otteman Herr von Ossensteyn 320, 18.
Strana 631
632 Ocko von Wlasim s. Prag Erzbischof Johann V (1). Odenwald, 298, 1; 2; 3. 387, 44. Odernheim s, Gauodernheim, Odolerins, honorabilia Petrus — Bonczonis Probst zu 8. Aegidien in Prag, Koplan und Sekrelir Kaiser Karla IV: LXXXVII. LXXXIX. XC. 92, 10. 93, 11; 30. 96, 10. 99, 23. 106—107. 108, 39. 109, 6; 17. 115, 32. 146, 12. (Odolenus? vgl. Osio doc, dipl. 1, 206 dominus Oddolinus.) Öhringen bei Heilbronn 437, 43*. Ólhafen, Sixt, Verf. der Karth. Kl, Chronik zu Nürnberg 307, 465, . Ólsnitz, Cońradus Olesnicensis dux 28, 2%. — Conradus junior Olesnitzensis dux 177, 34*. Oepen s. Enpen. Osterreich s. Habsburg. Öttingen, der Herr von —, 155, 57%, — Die von Ottingen 329, 18. — Graf Friderich 364, 4. 528, 20; 23. 529, 29. 576, 1. 594, 9. — Graf Ludwig 364, 4 528, 20; 23. 529, 29. 575, 50. 594. 9. Ofen (ecclesia Budensis) 294, 11, Oirlesbergh, Amelius de —, aus Aachen 167, 2. Oirley, dominus Wilhelmus de —, 168, 34. Oirsbeck (Orsbeck, Arsbeck zw. Gladbach und Heinsberg), Herr Engelbert van — , 176, 34. Oirtwijn (dominus de Capella?) 178, 20. Vgl. Ca- pellen. Olmütz s. Petrus praepositus und Prag Erzb. Jo- hann V (I). Oost s. Oys. Opavia s. Troppau. Ophoven s. Uphoeven, Oppen, Johann von —, in Frankfurt 86, 45. 229, 38b, Oppenheim am Rhein LXXXV nt. 3. CIL 40, 43*. 41,1; 5; 17; 255; 27%; 325; 34h; 35h; 22h; 43*; 40h; 545, 42—44. 43, 27; 42b, 81, 5. 85, 32. 87, 23. 210, 49^, 255, 13; 20. 265, 11. 219, 18. 297, 40; 46». 320, 20. 331, 19. 334, 9. 335, 12; 16; 41*; 43^. 353, 18; 21; 22. 518, 34. 519, 3. 925, 2. 997, 41*, Orange s. Baux. Orléans 392, 33. Orsini (Jacobus Ursinus) s. Rom Kardinäle, Orvieto (Urbs vetus) w. von Spoleto gegen Acqua- pendente zu 133, 40. Osimo 8. Nicolaus de Auximo. Osnabrück (Osenburge) Bischof Melchior von Braun- schweig Herzog von Grubenhagen, 1369-1376: 349, 32 falsch Balthasar. 535, 6; 12 beidemal ebenso, 585, 48*, Vgl. Braunschweig Balthasar. Ostia, Frater Nicolaus Ostiensis et Velletrensis episcopus 135, 22; 30, Ostia (und Velletri), Bischof Petrus de Stagno, s. Rom Kardinile. Ostrow, der edle Neplach von —, 459, 46b. Otto stipendiarius Aquensis 169, 44b. Oys (?Oost bei Mastricht), Theodericus de — (red- dituarius Trajectensis?) 181, 44b. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. P. Paderborn Bisch. Heinrich IV Spiegel von Desen- berg 1361—1380: 349, 31. 535, 6; 12. — Bisch. Simon lI Graf von Sternberg 1380—1389: 538, 30. — Bisch. Rupert Hzg. von Jilich - Berg 1390— 1394: 522, 37. Padua 237, 29b. 389, 40*. Vgl. Carrara, Franz von —. Palant, die vrouve van —, 17%, 29. Pappenheim zwischen Eichstädt und Ottingen 359, 468. 510, 304. Paradis, Sigfrid von Marburg zum —, Bürger in Frankfurt a. M. 83—64. 86, 41. 87, 37. 89, 17*. 255, 16. 265, 395. 279, 15. 308, 5. 325, 24. 348, 36°, 353, 17; 20. 350, 34. 391, 2; 29^; 35%, 459, 334. 511, 33b; 394; 494, 512, 4; 6. 583, 8. — Mit Beisatz: der alte 83, 38*. (540, 38b) — Der jüngere 540, 5; 9; 12; 22; 25; 30; 36^; 41*. Poris Bischof Aimericus 234, 36». — Ohne Namen, wol deraelbe 234, 42^. 263, 16. -— Vgl. Maillezais und Marsilius. Pascheim (Paschein), Ott von —, (Ott Pascheimer) aus Nürnberg 225, 17. 357, 3. 509, 6 (der Pascheimer ohne Vornamen). 530, 20. 565, 46*. Passau (Patavium) 321, 11, 359, 48, — der Bischof von — ohne Namen 594, 30. Pauwe, Wynandus up die —, aus Aachen 167, 51*. Peir, Herr Hartüng —, 356, 37. Pavo episcopus Polomanensis (Polanensis v. Pola in Istrien? Polignanensis v. Polignano bei Bari am Adriatischen Meer?) 148, 5. Penig s. Leissnig. Pentapolis Landschaft in Italien mit den Städten Rimini Pesaro Ancona Osimo Vaconia 133, 32. Perfectus (nicht prefectus) s. Sitria, Persan (Persand) s. Lüttich Bischof. Perugia (Perusium) zwischen Arezzo und Foligno 133, 35, Peter apteker in Frankfurt a. M. 87, 25. 265, 24; 26, 390, 31. — der Bote (Läufer) in Frankfurt 88, 21. 279, 9, 420, 37, — Meister — van der uirclocken (magister Petrus horarum, de canpana) in Aachen 165, 13, 166, 12. 175, 8; 33. 179, 26. 180, 24. — Derselbe Petrus de singnis fundendis 167, 34%, — Derselbe, magister Petrus ohne niheres 168, 19. — Der- selbe, Meister Peter ohne niihere Bezeichnung 173, 2; 24; 26. — 8. Thyedat. - Petersheim, dominus de —, 178, 1. Petri, dominus sancti —, &, Rom Kard, Franciscus Thebaldescus. Petrus de Aragonia, Sohn K. Jakobs lI von Aro- gonien , Franciskaner- Mónch 264, 40* ff. — de Bernia 8. Rom Kardinile. — cancellarius 171, 17. 172, 1; 3; 4; 7; 11; 13. 178, 16; 22.
632 Ocko von Wlasim s. Prag Erzbischof Johann V (1). Odenwald, 298, 1; 2; 3. 387, 44. Odernheim s, Gauodernheim, Odolerins, honorabilia Petrus — Bonczonis Probst zu 8. Aegidien in Prag, Koplan und Sekrelir Kaiser Karla IV: LXXXVII. LXXXIX. XC. 92, 10. 93, 11; 30. 96, 10. 99, 23. 106—107. 108, 39. 109, 6; 17. 115, 32. 146, 12. (Odolenus? vgl. Osio doc, dipl. 1, 206 dominus Oddolinus.) Öhringen bei Heilbronn 437, 43*. Ólhafen, Sixt, Verf. der Karth. Kl, Chronik zu Nürnberg 307, 465, . Ólsnitz, Cońradus Olesnicensis dux 28, 2%. — Conradus junior Olesnitzensis dux 177, 34*. Oepen s. Enpen. Osterreich s. Habsburg. Öttingen, der Herr von —, 155, 57%, — Die von Ottingen 329, 18. — Graf Friderich 364, 4. 528, 20; 23. 529, 29. 576, 1. 594, 9. — Graf Ludwig 364, 4 528, 20; 23. 529, 29. 575, 50. 594. 9. Ofen (ecclesia Budensis) 294, 11, Oirlesbergh, Amelius de —, aus Aachen 167, 2. Oirley, dominus Wilhelmus de —, 168, 34. Oirsbeck (Orsbeck, Arsbeck zw. Gladbach und Heinsberg), Herr Engelbert van — , 176, 34. Oirtwijn (dominus de Capella?) 178, 20. Vgl. Ca- pellen. Olmütz s. Petrus praepositus und Prag Erzb. Jo- hann V (I). Oost s. Oys. Opavia s. Troppau. Ophoven s. Uphoeven, Oppen, Johann von —, in Frankfurt 86, 45. 229, 38b, Oppenheim am Rhein LXXXV nt. 3. CIL 40, 43*. 41,1; 5; 17; 255; 27%; 325; 34h; 35h; 22h; 43*; 40h; 545, 42—44. 43, 27; 42b, 81, 5. 85, 32. 87, 23. 210, 49^, 255, 13; 20. 265, 11. 219, 18. 297, 40; 46». 320, 20. 331, 19. 334, 9. 335, 12; 16; 41*; 43^. 353, 18; 21; 22. 518, 34. 519, 3. 925, 2. 997, 41*, Orange s. Baux. Orléans 392, 33. Orsini (Jacobus Ursinus) s. Rom Kardinäle, Orvieto (Urbs vetus) w. von Spoleto gegen Acqua- pendente zu 133, 40. Osimo 8. Nicolaus de Auximo. Osnabrück (Osenburge) Bischof Melchior von Braun- schweig Herzog von Grubenhagen, 1369-1376: 349, 32 falsch Balthasar. 535, 6; 12 beidemal ebenso, 585, 48*, Vgl. Braunschweig Balthasar. Ostia, Frater Nicolaus Ostiensis et Velletrensis episcopus 135, 22; 30, Ostia (und Velletri), Bischof Petrus de Stagno, s. Rom Kardinile. Ostrow, der edle Neplach von —, 459, 46b. Otto stipendiarius Aquensis 169, 44b. Oys (?Oost bei Mastricht), Theodericus de — (red- dituarius Trajectensis?) 181, 44b. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. P. Paderborn Bisch. Heinrich IV Spiegel von Desen- berg 1361—1380: 349, 31. 535, 6; 12. — Bisch. Simon lI Graf von Sternberg 1380—1389: 538, 30. — Bisch. Rupert Hzg. von Jilich - Berg 1390— 1394: 522, 37. Padua 237, 29b. 389, 40*. Vgl. Carrara, Franz von —. Palant, die vrouve van —, 17%, 29. Pappenheim zwischen Eichstädt und Ottingen 359, 468. 510, 304. Paradis, Sigfrid von Marburg zum —, Bürger in Frankfurt a. M. 83—64. 86, 41. 87, 37. 89, 17*. 255, 16. 265, 395. 279, 15. 308, 5. 325, 24. 348, 36°, 353, 17; 20. 350, 34. 391, 2; 29^; 35%, 459, 334. 511, 33b; 394; 494, 512, 4; 6. 583, 8. — Mit Beisatz: der alte 83, 38*. (540, 38b) — Der jüngere 540, 5; 9; 12; 22; 25; 30; 36^; 41*. Poris Bischof Aimericus 234, 36». — Ohne Namen, wol deraelbe 234, 42^. 263, 16. -— Vgl. Maillezais und Marsilius. Pascheim (Paschein), Ott von —, (Ott Pascheimer) aus Nürnberg 225, 17. 357, 3. 509, 6 (der Pascheimer ohne Vornamen). 530, 20. 565, 46*. Passau (Patavium) 321, 11, 359, 48, — der Bischof von — ohne Namen 594, 30. Pauwe, Wynandus up die —, aus Aachen 167, 51*. Peir, Herr Hartüng —, 356, 37. Pavo episcopus Polomanensis (Polanensis v. Pola in Istrien? Polignanensis v. Polignano bei Bari am Adriatischen Meer?) 148, 5. Penig s. Leissnig. Pentapolis Landschaft in Italien mit den Städten Rimini Pesaro Ancona Osimo Vaconia 133, 32. Perfectus (nicht prefectus) s. Sitria, Persan (Persand) s. Lüttich Bischof. Perugia (Perusium) zwischen Arezzo und Foligno 133, 35, Peter apteker in Frankfurt a. M. 87, 25. 265, 24; 26, 390, 31. — der Bote (Läufer) in Frankfurt 88, 21. 279, 9, 420, 37, — Meister — van der uirclocken (magister Petrus horarum, de canpana) in Aachen 165, 13, 166, 12. 175, 8; 33. 179, 26. 180, 24. — Derselbe Petrus de singnis fundendis 167, 34%, — Derselbe, magister Petrus ohne niheres 168, 19. — Der- selbe, Meister Peter ohne niihere Bezeichnung 173, 2; 24; 26. — 8. Thyedat. - Petersheim, dominus de —, 178, 1. Petri, dominus sancti —, &, Rom Kard, Franciscus Thebaldescus. Petrus de Aragonia, Sohn K. Jakobs lI von Aro- gonien , Franciskaner- Mónch 264, 40* ff. — de Bernia 8. Rom Kardinile. — cancellarius 171, 17. 172, 1; 3; 4; 7; 11; 13. 178, 16; 22.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Petrus Jaurensis 11, 22. 21, 6. 34, 13. 42, 6. 84, 13. 171, 42*. 188, 34. 191, 4. 192, 21; 35. 260, 7. 261, 37. 278, 14. 350, 16. 355, 23. 437, 38. 460, 33%, — Petrus ohne nähere Bezeichnung 196, 20. — praepositus Olomucensis 61, 22; 37; 39. — de Sortenaco, s. Rom Kardinile, — de Stagno s. Rom Kardinile. — Tornaquieci s. Rom Kardinile. Pettirwijl, Jeckel von —, 326, 5. Pfaffenlap, Johann, der ältere, aus Straßburg 4, 6. 80—81. Pfalz, die Rhein-, 44, 422; 44*, 47, 49^. 204, 31. Pfalzgrafen 3, 21; 23. 204, 20. 229, 15. 331, 6. 321, 24. 322, 1. 429, 30b. — 169, 23 drei Herzoge von Baiern o. Zw, die 3 Ruprechte von der Pfalz. — Vgl. Baiern. Pfalzgruf Adolf s. Ruprecht II. Pfalzgrifin Elisabeth Gemahlin Ruprechts III, Tochter des Bfn. Friedrich IV von Nüruberg 358, 18. . Pfalzgraf Rudolf 11 1329—1353: 47, 314; 40°, — Ruprecht I der ältere 1353—1390: LXXXV nt. 3. LXXXVI nt. 3. XCIV. XCV nt. 5. XCVI. C. CIII. CIV. CVII. 3, 26; 29. 12, 17. 21, 30. 28, 20. 39-40. 40—42, 40, 394; 41b. 41, 28h; 504; 52b, 42—41. 44—45, 44, ác; 43b. 45—46. 46—47. 47—48. 47, 495. 48, 37°. 56, 3. 73 —74. 75, 8. 76—77. 77—78. 78-79. 81, 4; 10; 13. 121, 10. 124, 39. 176, 52b. 187, 3. 200, 1. 204, 13. 206, 27. 207, 8; 40. 210, 16; 20; 32; 35; 43*. 216, 31. 227, 29. 235, 5; 17. 238, 40. 239, 6. 242, 5. 246, 10; 35*. 254, 3. 257, 8. 258, 26; 46. 259, 1; 14. 260, 9. 261, 18. 264, 80. 265 ff. 268, 48* ^. 269, 35. 270, 6; 16; 22; 24. 211, 1. 218, 20. 219, 24. 281, 38; 50. 282, 8; 35. 283, 34», 285, 33; 36. 296 — 300. 200— 803. 303, 45*. 303—305. 305, 40^; 45^, 306, 42*, 311, 25. 316, 39. 320, 28. 323, 28. 331, 36. 332, 32; 38; 47. 333, 11; 12; 17. 3306, 48b. 338, 5; 35% 344, 49b. 346, 8. 348, 45^; 462 366, 40*, 368, 36. 371, 12. 373, 10. 381, 42. 382, 46*. 386, 36; 41. 416, 9; 19. 417, 19; 29. 418, 5. 421, 5. 423, 21; 25. 425, 41; 45. 430, 15. 433, 2; 40^; 46^; 50*, 434, 4; 10; 14; 30°. 438, 46^; 47b. 439, 2*; 22b, 457, 9; 294, 473, 30. 486, 18. 512, 13; 24b. 513, 4. 514, 12. 515, 27. 517, 6. 529, 34; 37. 540, 42b; 47. 544, 24; 34; 44; 48. 550, 33. 555, 24. 561, 37, 563, 26. 572, 13. 573, 22; 35. 583, 28. 594, 5. 597, 6. — Herzog Ruprecht von Baiern 177, 3. 307, 36b. — Herzog Ruprecht 224, 19. — Der Herzog, ohne Namen 330, 16. 336, 47%. 353, 25. 433, 4; 5. — Rath, Rüthe desselben, ohne Namen 422, 47. 423, 25. 433, 41; 47. 434, 5; 10; 14; 32%. — Ruprecht I[ der jüngere 1390—1398: XCIV. XCVL C. 3, 26. 12, 18. 21, 31. 41, 27*; 33b. 44, 40sb, 46. 46—47. 47, 49% 177, 32°, 200, 1. 206, 27. 207, 40. 210, 16; 21; 32; Deutsche Reichstags-Akten. I. 633 35. 235, 6; 18. 238, 42. 239, 6. 240 f. 242, 6. 260, 9. 261, 18. 265 ff. 268, 48sb, 270, 7. 282, 35. 285, 33. 305, 40b; 45b. 331, 36. 338, 6. 346, 9. 365, 14. 366, 7. 371, 12. 373, 10. 382, 25; 38. 383, 30; 34. 384, 17; 25. 575, 43; 49. 594, 5. — Ruprecht der junge (der II?) 278, 20. 457, 9. Vgl. Ruprecht III. — Adolf ist Ruprecht 1I 358, 16. Pfalzgraf Ruprecht 1II der jüngste, genannt Clem, 1398—1400, Kónig 1400—1410: LXXXV nt. 3. XCIV. 3, 26. 14, 38*. 15, 44^: 48. 17, 41*. 18, 44b. 20, 50. 23, 9. 29, 46b. 40, 4%. 41, 8; 13; 19; 28^; 50*; 53^. 42—44. 44, 40*. 46. 46—47. 47, 49*, 177, 4; 32^. 201, 2. 204, 13. 216, 31. 224, 20. 235, 7; 18. 238, 42. 239, 6. 242, 7. 260, 9. 261, 18. 265 ff. 282, 35. 307, 37b. 358, 17. 368, 42. 371, 13. 373, 17. 397, 17. 421, 35. 423, 28. 430, 15. 433, 19. 438, 46*; 52h. 457, 46*. 486, 14. 529, 34; 38. 540, 43h. 541, 6%. 557, 1. 566, 9. 594, 12. — Ruprecht der junge (der III?) 278, 20. 457, 9. Vgl. Ruprecht II. Pfalzel links an der Mosel unterhalb Trier 19, 24. Pfeddersheim an der Pfrim bei Worms 365, 44. Pfintzing (Pfintzig), Andres, aus Nürnberg 567, 39*. — Bertolt Pfintzing ebendaher 203, 4; 27. 225, 2; b. 329, 16. 355, 28; 37. 356, 6; 14; 34. 423, 16. 434, 20. 472, 13. 496, 25. 497, 12. 499, 6. 509,*3; 17. 525, 26. 530, 23; 26; 32. 546,28; 48*. 565, 16. 566, 42». — C. Pfintzing ebendaher 203, 18. — Cristan Pfintzing eben- daher 554, 3. — Fritz Pfińtzing ebendaher 565, 33b, Pflug, Hintzko (Hyncik Pluh von Rabstein) 367, 8. — Ohne Vornamen 358, 26. — Johannes Pflug 437, 10. Pforzheim (Portzheym) zw. Karlsruhe und Stuttgart 207, 22. 286, 16. 320, 32. Pfullendorf zw. Sigmaringen und Uberlingen 191, 43°. 460, 9. 470, 43. 478, 30b. 479, 13°. 482, 33. 494, 153. 495, 19. 497, 36. 501, 10. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 45°. 548, 32. 566, 31. 594; 17. Pfyrt. Grafschaft s. Phirt, Pherner, Hans, wol von Fronkfurt 243, 33*; 39*; 422; 435, Phirt, dominus Uolmannus de — advocatus, nun- cius Leopoldi III ducis Austriae 377, 38 (Gfsch. Pfyrt im Oberelsab). Piasten s. Schlesien. Pileus s Rom Kardinäle. Pillung (Pillnach wol falsch), Hans, von Rotweil 546, 31. i| Pilsacher, der, von Nürnberg 202, 23. Pisiranensis (sic), Bischof, s. Hiltprant. Plauen (an der Elster zw. Hof und Elsterberg), Heinrich Ruzse von —, Herr zu Groyezsch (Groitsch zw. Leipzig und Zeitz) 376, 34h. — Heinrich Voyt von —, Herr zu Urbach (Auer- bach östlich von Plauen) 376, 35h. Pleucker, Willem 178, 19. 80
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Petrus Jaurensis 11, 22. 21, 6. 34, 13. 42, 6. 84, 13. 171, 42*. 188, 34. 191, 4. 192, 21; 35. 260, 7. 261, 37. 278, 14. 350, 16. 355, 23. 437, 38. 460, 33%, — Petrus ohne nähere Bezeichnung 196, 20. — praepositus Olomucensis 61, 22; 37; 39. — de Sortenaco, s. Rom Kardinile, — de Stagno s. Rom Kardinile. — Tornaquieci s. Rom Kardinile. Pettirwijl, Jeckel von —, 326, 5. Pfaffenlap, Johann, der ältere, aus Straßburg 4, 6. 80—81. Pfalz, die Rhein-, 44, 422; 44*, 47, 49^. 204, 31. Pfalzgrafen 3, 21; 23. 204, 20. 229, 15. 331, 6. 321, 24. 322, 1. 429, 30b. — 169, 23 drei Herzoge von Baiern o. Zw, die 3 Ruprechte von der Pfalz. — Vgl. Baiern. Pfalzgruf Adolf s. Ruprecht II. Pfalzgrifin Elisabeth Gemahlin Ruprechts III, Tochter des Bfn. Friedrich IV von Nüruberg 358, 18. . Pfalzgraf Rudolf 11 1329—1353: 47, 314; 40°, — Ruprecht I der ältere 1353—1390: LXXXV nt. 3. LXXXVI nt. 3. XCIV. XCV nt. 5. XCVI. C. CIII. CIV. CVII. 3, 26; 29. 12, 17. 21, 30. 28, 20. 39-40. 40—42, 40, 394; 41b. 41, 28h; 504; 52b, 42—41. 44—45, 44, ác; 43b. 45—46. 46—47. 47—48. 47, 495. 48, 37°. 56, 3. 73 —74. 75, 8. 76—77. 77—78. 78-79. 81, 4; 10; 13. 121, 10. 124, 39. 176, 52b. 187, 3. 200, 1. 204, 13. 206, 27. 207, 8; 40. 210, 16; 20; 32; 35; 43*. 216, 31. 227, 29. 235, 5; 17. 238, 40. 239, 6. 242, 5. 246, 10; 35*. 254, 3. 257, 8. 258, 26; 46. 259, 1; 14. 260, 9. 261, 18. 264, 80. 265 ff. 268, 48* ^. 269, 35. 270, 6; 16; 22; 24. 211, 1. 218, 20. 219, 24. 281, 38; 50. 282, 8; 35. 283, 34», 285, 33; 36. 296 — 300. 200— 803. 303, 45*. 303—305. 305, 40^; 45^, 306, 42*, 311, 25. 316, 39. 320, 28. 323, 28. 331, 36. 332, 32; 38; 47. 333, 11; 12; 17. 3306, 48b. 338, 5; 35% 344, 49b. 346, 8. 348, 45^; 462 366, 40*, 368, 36. 371, 12. 373, 10. 381, 42. 382, 46*. 386, 36; 41. 416, 9; 19. 417, 19; 29. 418, 5. 421, 5. 423, 21; 25. 425, 41; 45. 430, 15. 433, 2; 40^; 46^; 50*, 434, 4; 10; 14; 30°. 438, 46^; 47b. 439, 2*; 22b, 457, 9; 294, 473, 30. 486, 18. 512, 13; 24b. 513, 4. 514, 12. 515, 27. 517, 6. 529, 34; 37. 540, 42b; 47. 544, 24; 34; 44; 48. 550, 33. 555, 24. 561, 37, 563, 26. 572, 13. 573, 22; 35. 583, 28. 594, 5. 597, 6. — Herzog Ruprecht von Baiern 177, 3. 307, 36b. — Herzog Ruprecht 224, 19. — Der Herzog, ohne Namen 330, 16. 336, 47%. 353, 25. 433, 4; 5. — Rath, Rüthe desselben, ohne Namen 422, 47. 423, 25. 433, 41; 47. 434, 5; 10; 14; 32%. — Ruprecht I[ der jüngere 1390—1398: XCIV. XCVL C. 3, 26. 12, 18. 21, 31. 41, 27*; 33b. 44, 40sb, 46. 46—47. 47, 49% 177, 32°, 200, 1. 206, 27. 207, 40. 210, 16; 21; 32; Deutsche Reichstags-Akten. I. 633 35. 235, 6; 18. 238, 42. 239, 6. 240 f. 242, 6. 260, 9. 261, 18. 265 ff. 268, 48sb, 270, 7. 282, 35. 285, 33. 305, 40b; 45b. 331, 36. 338, 6. 346, 9. 365, 14. 366, 7. 371, 12. 373, 10. 382, 25; 38. 383, 30; 34. 384, 17; 25. 575, 43; 49. 594, 5. — Ruprecht der junge (der II?) 278, 20. 457, 9. Vgl. Ruprecht III. — Adolf ist Ruprecht 1I 358, 16. Pfalzgraf Ruprecht 1II der jüngste, genannt Clem, 1398—1400, Kónig 1400—1410: LXXXV nt. 3. XCIV. 3, 26. 14, 38*. 15, 44^: 48. 17, 41*. 18, 44b. 20, 50. 23, 9. 29, 46b. 40, 4%. 41, 8; 13; 19; 28^; 50*; 53^. 42—44. 44, 40*. 46. 46—47. 47, 49*, 177, 4; 32^. 201, 2. 204, 13. 216, 31. 224, 20. 235, 7; 18. 238, 42. 239, 6. 242, 7. 260, 9. 261, 18. 265 ff. 282, 35. 307, 37b. 358, 17. 368, 42. 371, 13. 373, 17. 397, 17. 421, 35. 423, 28. 430, 15. 433, 19. 438, 46*; 52h. 457, 46*. 486, 14. 529, 34; 38. 540, 43h. 541, 6%. 557, 1. 566, 9. 594, 12. — Ruprecht der junge (der III?) 278, 20. 457, 9. Vgl. Ruprecht II. Pfalzel links an der Mosel unterhalb Trier 19, 24. Pfeddersheim an der Pfrim bei Worms 365, 44. Pfintzing (Pfintzig), Andres, aus Nürnberg 567, 39*. — Bertolt Pfintzing ebendaher 203, 4; 27. 225, 2; b. 329, 16. 355, 28; 37. 356, 6; 14; 34. 423, 16. 434, 20. 472, 13. 496, 25. 497, 12. 499, 6. 509,*3; 17. 525, 26. 530, 23; 26; 32. 546,28; 48*. 565, 16. 566, 42». — C. Pfintzing ebendaher 203, 18. — Cristan Pfintzing eben- daher 554, 3. — Fritz Pfińtzing ebendaher 565, 33b, Pflug, Hintzko (Hyncik Pluh von Rabstein) 367, 8. — Ohne Vornamen 358, 26. — Johannes Pflug 437, 10. Pforzheim (Portzheym) zw. Karlsruhe und Stuttgart 207, 22. 286, 16. 320, 32. Pfullendorf zw. Sigmaringen und Uberlingen 191, 43°. 460, 9. 470, 43. 478, 30b. 479, 13°. 482, 33. 494, 153. 495, 19. 497, 36. 501, 10. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 34; 45°. 548, 32. 566, 31. 594; 17. Pfyrt. Grafschaft s. Phirt, Pherner, Hans, wol von Fronkfurt 243, 33*; 39*; 422; 435, Phirt, dominus Uolmannus de — advocatus, nun- cius Leopoldi III ducis Austriae 377, 38 (Gfsch. Pfyrt im Oberelsab). Piasten s. Schlesien. Pileus s Rom Kardinäle. Pillung (Pillnach wol falsch), Hans, von Rotweil 546, 31. i| Pilsacher, der, von Nürnberg 202, 23. Pisiranensis (sic), Bischof, s. Hiltprant. Plauen (an der Elster zw. Hof und Elsterberg), Heinrich Ruzse von —, Herr zu Groyezsch (Groitsch zw. Leipzig und Zeitz) 376, 34h. — Heinrich Voyt von —, Herr zu Urbach (Auer- bach östlich von Plauen) 376, 35h. Pleucker, Willem 178, 19. 80
Strana 633
634 Plochingen 6. von Eblingen 386, 11. 564, 10. Poitiers (Pictavinm) Bischof s. Rom Kard. Guido de Malosicco, — Louis II de —, comte de Valentinois et de Diois, durch seine Frau Cücilie Schwager des Raymundus de Baucio 116—117. 117, 41. — Ohne Vornamen, wahrsch. derselbe und nicht Charles 106 —107. Pommern Stettin, Herzogin Anna Gemahlin Swan- tibor's I (III) Tochter Albrechts des Schönen Burggrafen von Nürnberg, heir, 1374: 557, 2; 4. 566, 10. — Stettin, Herzog Bogislav VII: 1371—1404: 557,3. — Stettin, Herzogin Elisabeth Gattin des Herzog Bogislav VII: 557, 4. — Stettin, Herzog Swantibor I (III) 1371—1413: 557, 3. — Wolgast, Elisabeth Tochter des Herzog Bogi- slav V; s. Luxemburg Gemahlin K. Karle IV. Pompygel aus Nürnberg 357, 11. 359, 33. Poppenhausen an der Werrn bei Schweinfurt 203, 22. Porto (Portus) w. s. w. bei Rom, Bischof Pietro Corsini, 8. Rom Kardinile. Prag Erzbischof Johann V (I) Ocko von Wlasim 1364—1379, vorher Bischof von Olmütz 28, 23. 56, 5. 88, 26. 89, 11*. 94, 298, 105, 7. 108, 27. 115, 21. 118, 29. 119, 4 135, 40. 136, 9. 139, 12. 143, 15. 177, 20; 28, 258, 1. 265, 45%, — Ohne Namen: der Erzbischof von Prag 230, 23. — Ohne Namen: der Kardinal von Prog %5, 16; 19. 270, 29^. — Erzbischof Johann VI (IT) von Jenstein 1379 — 1396, vorher Bischof von Meißen 257, 36. 260, 6. 279, 29b. 280, 10; 16; 17; 23; 24; 27. 307, 49*. 420, 6. — Stadt XCVI. CVIII. 6, 37°. 7, 45^. 10, 1. 40, 14; 38. 42, 1. 44, 18; 39*, 45, 9. 51, 42, 57, 13. 58, 18. 89, 125; 17^; 195. 106, 9. 193, 50*. 202, 24. 243, 33*; 39*. 257. 28. 281, 3. 325, 25. 355, 32; 33. 392, 8. 193,25; 46. 7395, 26. 465, 27. 470, 24. 509, 7; 27. 510, 44b, 640, 5. 559, 37s. 566, 46s, 580, 28. — Probst zu S. Aegidien s. Odolerius. Prata, Pilens de —, s. Rom Kardinile. Proffiin aus Aachen (Workmeister) 166, 12. 173, 21. 180, 15. Prüm (Prôme) Abt Dietrich von Kerpen 1354—1397: 29, 49*, — Derselbe, ohne Namen 178, 24. — Abt Friderich II von Schleiden 1397—1427: 29, 30* ohne Namen des Abts. — Abtei 29-30. 29, 30%; 32b; 46s; 47. Pint, Johan van — (Johannes de —), aus Aachen 165, 5. 166, 6. 167, 12 168, 5 172, 23. 173, 33. 175, 25. 180, 3. 181, 32°; 36b; 304, 182, 5. Pyerss a. Birse. Pytzel (Pitslin, Pitschlin, Putzel), Cünrat, von Augsburg 546, 27. 0. Qual, Quall (Chwal) s. Rzawy. Alfabetisches Register der Orts. und Personen-Namen. Queck aus Aachen 166, 12. 168, 10. 173, 11. 175,27. 176, 52* (wenn hier die beiden Namen zusammengehóren, hiesse er Herman Queck). 180, 6. 181, 11; 13, 182, 275; 30% — Seine Frau 167, 10. 180, 7. Quernferte (Querfurt zw. Merseburg und Sanger- hausen), Syfrid von —, gesessen 2u Kliczschene 316, 32. Quoede, dominus Wilhelmus 181, 55*. R. Ride s. Roede. Radulphus de Letrangiis scutifer 145, 36*. Raimundus, s. Baux, und Flamingi. Raitenhaslach an der Salzach unweit Burghausen 579, 32; 43. Randerath (Randenroede) n. von Aachen bei Geilen- kirchen und Heinsberg, dominus de —, 178, 4. Rappoltstein n. von Kolmar, Hug von —, Dom- probst zu Straßburg 284, 22; 25; 35; 39. 285, 1, 357, 37. : Raugrafen: Heinrich (falsch ringrefe) 320, 24. — Philipp III Herr zu der Neuen und Alten Beym- burg (— Baumburg) zw. Kreuznach und Alzei 301, 34; 42; 484; 494, 302, 2; 3; 4. 303, 47b, 304, 27; 32; 495, 320, 24 (falech ringrefe). — Wilhelm II Herr zu der Alten und Nnwen Beum- burg ältester Sohn Philipps 304, 47, Rauh (Rawh), Heinrich, + Chorherr zum neuen Münster in Wirzburg 36, 41*. Ravenna, Erzbischof Pileus de Prata, s, Rom Kar- dinële, Ravennae exarc' atus 133, 31. Ravensburg, 188, 15. 189, 23. 190, 13. 191, 24. 195, 37. 329, 42*; 44*, 358, 13. 451, 28; 32; 30; 43b; 474; 508, 452, 1; 41; 50*. 460, 7. 472, 15. 478, 29b, 479, 12*, 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 19; 30. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 44^. 546, 32. 547, 33. 548, 31. 566, 30. 594, 16. — Der Anman von Ravensburg 358, 14. Reate s. Rieti. Rechberg (6. vom Holienstaufen), der von —, 224, 21. — Konrad von Rechberg von Weschenburg (jetzt Wüschenbeuren) 189, 30. Rede, Hartman, von Basel 286, 46. Rees (Reysß) am Rhein zw. Wesel und Emmerich 157, 20. 248, 19. 320, 31; 40. 517, 4. Regensburg Bisch. Dietrich Graf von Abensberg 1381—1383: 368, 40. 373, 14. — Bisch. Johannes I Bostard von Baiern genannt von Moosburg 1384—1409: 457, 40*%, 594, 8. — Stadt II. VII. XCIV. CVII. 242, 46^. 313, 37. 358, 8; 12. 359, 47a; 48%, 371, 50°. 425, 22. 447, 46b. 460, 1. 465, 42. 471,21; 37; 42; 47. 472, 3; 15; 18; 21; 24. 487, 17. 497, 17. 506, 34. 507, 28; 36; 37; 39; 42. 508, 19; 25; 30; 34. 530, 34. 532, 405; 41). 533, 35. 534, 49" 541, 7, 542, 21, 545, 18; 22. 546, 26. 547, 31. 548, 29; 37; 38; 49b. 549, 35. 555, 27, 561,
634 Plochingen 6. von Eblingen 386, 11. 564, 10. Poitiers (Pictavinm) Bischof s. Rom Kard. Guido de Malosicco, — Louis II de —, comte de Valentinois et de Diois, durch seine Frau Cücilie Schwager des Raymundus de Baucio 116—117. 117, 41. — Ohne Vornamen, wahrsch. derselbe und nicht Charles 106 —107. Pommern Stettin, Herzogin Anna Gemahlin Swan- tibor's I (III) Tochter Albrechts des Schönen Burggrafen von Nürnberg, heir, 1374: 557, 2; 4. 566, 10. — Stettin, Herzog Bogislav VII: 1371—1404: 557,3. — Stettin, Herzogin Elisabeth Gattin des Herzog Bogislav VII: 557, 4. — Stettin, Herzog Swantibor I (III) 1371—1413: 557, 3. — Wolgast, Elisabeth Tochter des Herzog Bogi- slav V; s. Luxemburg Gemahlin K. Karle IV. Pompygel aus Nürnberg 357, 11. 359, 33. Poppenhausen an der Werrn bei Schweinfurt 203, 22. Porto (Portus) w. s. w. bei Rom, Bischof Pietro Corsini, 8. Rom Kardinile. Prag Erzbischof Johann V (I) Ocko von Wlasim 1364—1379, vorher Bischof von Olmütz 28, 23. 56, 5. 88, 26. 89, 11*. 94, 298, 105, 7. 108, 27. 115, 21. 118, 29. 119, 4 135, 40. 136, 9. 139, 12. 143, 15. 177, 20; 28, 258, 1. 265, 45%, — Ohne Namen: der Erzbischof von Prag 230, 23. — Ohne Namen: der Kardinal von Prog %5, 16; 19. 270, 29^. — Erzbischof Johann VI (IT) von Jenstein 1379 — 1396, vorher Bischof von Meißen 257, 36. 260, 6. 279, 29b. 280, 10; 16; 17; 23; 24; 27. 307, 49*. 420, 6. — Stadt XCVI. CVIII. 6, 37°. 7, 45^. 10, 1. 40, 14; 38. 42, 1. 44, 18; 39*, 45, 9. 51, 42, 57, 13. 58, 18. 89, 125; 17^; 195. 106, 9. 193, 50*. 202, 24. 243, 33*; 39*. 257. 28. 281, 3. 325, 25. 355, 32; 33. 392, 8. 193,25; 46. 7395, 26. 465, 27. 470, 24. 509, 7; 27. 510, 44b, 640, 5. 559, 37s. 566, 46s, 580, 28. — Probst zu S. Aegidien s. Odolerius. Prata, Pilens de —, s. Rom Kardinile. Proffiin aus Aachen (Workmeister) 166, 12. 173, 21. 180, 15. Prüm (Prôme) Abt Dietrich von Kerpen 1354—1397: 29, 49*, — Derselbe, ohne Namen 178, 24. — Abt Friderich II von Schleiden 1397—1427: 29, 30* ohne Namen des Abts. — Abtei 29-30. 29, 30%; 32b; 46s; 47. Pint, Johan van — (Johannes de —), aus Aachen 165, 5. 166, 6. 167, 12 168, 5 172, 23. 173, 33. 175, 25. 180, 3. 181, 32°; 36b; 304, 182, 5. Pyerss a. Birse. Pytzel (Pitslin, Pitschlin, Putzel), Cünrat, von Augsburg 546, 27. 0. Qual, Quall (Chwal) s. Rzawy. Alfabetisches Register der Orts. und Personen-Namen. Queck aus Aachen 166, 12. 168, 10. 173, 11. 175,27. 176, 52* (wenn hier die beiden Namen zusammengehóren, hiesse er Herman Queck). 180, 6. 181, 11; 13, 182, 275; 30% — Seine Frau 167, 10. 180, 7. Quernferte (Querfurt zw. Merseburg und Sanger- hausen), Syfrid von —, gesessen 2u Kliczschene 316, 32. Quoede, dominus Wilhelmus 181, 55*. R. Ride s. Roede. Radulphus de Letrangiis scutifer 145, 36*. Raimundus, s. Baux, und Flamingi. Raitenhaslach an der Salzach unweit Burghausen 579, 32; 43. Randerath (Randenroede) n. von Aachen bei Geilen- kirchen und Heinsberg, dominus de —, 178, 4. Rappoltstein n. von Kolmar, Hug von —, Dom- probst zu Straßburg 284, 22; 25; 35; 39. 285, 1, 357, 37. : Raugrafen: Heinrich (falsch ringrefe) 320, 24. — Philipp III Herr zu der Neuen und Alten Beym- burg (— Baumburg) zw. Kreuznach und Alzei 301, 34; 42; 484; 494, 302, 2; 3; 4. 303, 47b, 304, 27; 32; 495, 320, 24 (falech ringrefe). — Wilhelm II Herr zu der Alten und Nnwen Beum- burg ältester Sohn Philipps 304, 47, Rauh (Rawh), Heinrich, + Chorherr zum neuen Münster in Wirzburg 36, 41*. Ravenna, Erzbischof Pileus de Prata, s, Rom Kar- dinële, Ravennae exarc' atus 133, 31. Ravensburg, 188, 15. 189, 23. 190, 13. 191, 24. 195, 37. 329, 42*; 44*, 358, 13. 451, 28; 32; 30; 43b; 474; 508, 452, 1; 41; 50*. 460, 7. 472, 15. 478, 29b, 479, 12*, 482, 32. 494, 16. 495, 19. 497, 19; 30. 501, 9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 509, 44^. 546, 32. 547, 33. 548, 31. 566, 30. 594, 16. — Der Anman von Ravensburg 358, 14. Reate s. Rieti. Rechberg (6. vom Holienstaufen), der von —, 224, 21. — Konrad von Rechberg von Weschenburg (jetzt Wüschenbeuren) 189, 30. Rede, Hartman, von Basel 286, 46. Rees (Reysß) am Rhein zw. Wesel und Emmerich 157, 20. 248, 19. 320, 31; 40. 517, 4. Regensburg Bisch. Dietrich Graf von Abensberg 1381—1383: 368, 40. 373, 14. — Bisch. Johannes I Bostard von Baiern genannt von Moosburg 1384—1409: 457, 40*%, 594, 8. — Stadt II. VII. XCIV. CVII. 242, 46^. 313, 37. 358, 8; 12. 359, 47a; 48%, 371, 50°. 425, 22. 447, 46b. 460, 1. 465, 42. 471,21; 37; 42; 47. 472, 3; 15; 18; 21; 24. 487, 17. 497, 17. 506, 34. 507, 28; 36; 37; 39; 42. 508, 19; 25; 30; 34. 530, 34. 532, 405; 41). 533, 35. 534, 49" 541, 7, 542, 21, 545, 18; 22. 546, 26. 547, 31. 548, 29; 37; 38; 49b. 549, 35. 555, 27, 561,
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 33b; 39b. 566, 22. 573, 20; 25. 583, 21. 584, 37°. 594, 14. — Regensburger Pfennige 355, 5. 490, 24. 491, 8. — Vgl. Tunau. Reichlin (Richlin), Ulrieh, von Rotenburg a. T. 420, 13. 510, 29*; 35*. Reifenberg (Ryffenberg) zw. Wiesbaden und Usingen 279, 3. Reil (Rile) an der Mosel n. von Trarbach 17, 5. Reimbolt von Gemunde Official zu Straßburg 283, 21. 284, 1. Reinbach 8. Rheinbach. Rense s, Rhens. Reutlingen (Rutlyngen) 188, 14; 22. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 14; 22. 386, 15. 414, 38. 452, 37; 50*. 460, 10. 478, 27. 479, 10*, 482, 31. 494, 15. 495, 18. 497, 35. 501, 9. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 519, 16; 18. 527, 23b; 28*; 31h; 44h; 508b, 528, 37s; 42b; 45" 546, 31. 547, 33. 548, 31. 566, 27. 570,28. 594, 17. 595, 18. Reynardus, dominus — de Boparden 178, 20. — Filii Banardi (Bavardi verschrieben statt Reinardi oder statt Bavari? s. Beier und Beyer) de Bo- parden 179, 19. — 8. Simmern. Rhein, Geleite 182, 3%. — Landfriede XCVIII. 204, 30; 39. 210, 45%. 223, 32. 243, 23; 25; 32b; 43b. 281, 21. 285, 18. 311, 17; 21. 312, 35. 315, 6. 319, 36; 48. 320, 28; 30. 322, 6. 331, 30. 337 ff. 344, 2. (356, 18). — Landfriede zwischen Rhein und Maas XCVIIL 37, 33b. 205, 46. 223, 38—39; 47». — Münze 514, 5; 49 517, 2. — Reichsvikariot 185, 23. — Zoll CVII. CVIII. 26, 15; 17. 228, 18; 24. 246, 37*. 247, 5; 7; 13; 22; 465. 248, 14; 16; 20; 44. 271, 33. 276, 24; 35. 278, 36a; 43%. 295, 16. 426, 28. 448, 39. 449, 39, 472, 31. 597, 43*. Rheinische Kurfiirsten CVIII. Rheinische Städte XCV, XCVIII. XCIX. C—CIV. CV (euch nt. 6). CVI—CVIII. 224, 40b; 474, 231, 31b, 242, 54", 251, 26. 252, 2. 258, 41. 271, 30. 274, 21b; 36b, 277, 47b. 282, 15; 19; 22. 306, 46»; 48», 310, 28; 30. 311, 7. 313, 38; 39. 325, 22; 25. 326, 6. 330, 6. 331, 11. 332, 16; 18. 348, 38, 356, 19. 357, 9. (358, 10.) 359, 38*. 364, 10. 365, 20; 46. 391, 9. 419, 5; 9. 421, 28. 423, 23; 29. 425, 41; 48. 426, 1; 6; 35; 36. 427, 16; 47. (431, 2.) 431, 24; 30. 432, 1. 433, 4; 6; 27. 434, 10; 50b, 435, 22; 44*. 436, 1; 5; 8; 15; 43s, 439, 28*—49b. 441, 8+; 140. 442, 295; 33%, 443, 28h. 445, 45. 449, 24; 485. 450, 28»; 33^; 34*; 45*. 453, 21; 29; 36; 46h. 456, 44. 472, 35; 41; 48. 473, 3; 4; 35. 474, 25; 34. 475, 1. 509, 4; 9. 511, 10; 35"; 43°. 519, 28; 35; 48. 523, 33. 532, 31*. 533, 7; 12; 40b, 534, 50°, 545. 551, 414. 552, 10. (553, 27.) 556, 28; 33. 558, 2; 4; 33; 34; 39; 41. 562, 45b, 569, 12. 512, 8; 15; 25; 34. 573, 3; 15. 574, 12; 16; 18; 19; 44. 575, 1; 6; 20; 30; 32. 576, 15; 23; 31. 577, 2. 579, 23. 580, 635 30; 33. 581, 2; 13; 26; 34. 582, 23; 39%; 493, 583, 6. 588,28. 589, 1; 26b; 49b; 52b. 590, 11*; 14^; 38b. 591, 215, 594, 28b. 597, 31; 34. 598, 1; 5; 15; 32*. Rheinbach (Reinbach) zwischen Bonn und Münster- eifel 321, 1. Rheinberg (Berka) zw. Wesel und Ruhrort 157, 6. Rheinfelden am Rhein ö. von Basel 457, 25b, Rheingau (Ringaw) 297, 40. Rheingraf, Johann (II 1333—1383), Wildgraf zu Dune (Daun südl. von der Eifel) 320, 22. Rhens (Rense) bei Oberlahnstein LXXXVI. 3, 38; 43; 49. 4, 9; 21; 36. 19, 16. 71, 13; 43b. 80, 39. 81, 5; 7; 41b. 87, 10. 91, 49b. 121, 12; 27. 124, 41. 125, 14. 160—161. Richlin s. Reichlin. Rieneck an der Sinn in Unterfranken unweit Ge- minden (Reynek, Rynecke), der von —, 225, 25b, — Graf Gotfrid oder Gotz 201, 11. 218, 6. 299, 44b. Riesenberg, Brenek von — auf Skala 550, 11 (439)? — Mit Herren von — 194, 47s, Riesenburg (Rissemburg), nobilis Alberlus de —, 28,28. = — (Resinburg), Bores (Borse) von —, 35, 40». 36, 44. 61, 12. 64, 36*. 164, 9; 19. 217, 5. — Der von Risenburg 550, 11 (44%)? — (Resymburg), Niclas von —, Probst zu Ca- meryk, Domherr zu Magdeburg und zu Bres- lau 10, 6. 13, 46%. 22, 37. 26, 49. 27, 47b. 28, 35. 29, 15. 30, 18. 34, 39. 36, 20. 37, 23. 38, 40. 39, 35. 48, 15. 72, 18. 79, 4. 106, 17. 108, 33. 111, 23. 117, 20. 124, 10. 127, 5. 136, 16. 141, 16. 143, 38. 159, 41. 163, 27. 164, 30. 194, 21. 212, 4. 213, 16; 44^, 215, 22. 216, 11. 222, 32. 224, 14. 231, 9. 232, 15. 236, 26. 240, 5. 244, 25. 246, 19. 241, 32. 248, 31. 249, 9. 251, 15. Rieti (Reate) südl. von Spoleto 133, 40. Riff (Ruff, Rüff), Hans, von Memmingen 546, 33. Rigler, Uolrich, von Weibenburg im Nordgau 547, 1. Rijchard s. Meynfelder. Rijdwale aus Aachen 166, 14. Rinchul reitender Bote Nürnbergs 193, 37*. Robertus von Genff s. Rom Gegenpabst Clemens VII. Roboedus s. Vischbagh. Rochefort s. Liittich Bischof. Rochow, Hanns von —, Ritter 51, 5. Rockenhausen an der Alsenz in der Pfalz 301, 33; 48*. 302, 6. 303—305. 304, 44*; 48*; 49h. Rodenburg bei Luxemburg s. Silman. Rodensis reddituarius (von Klosterrade nahe bei Herzogenrode in der Rheinprovinz an der Nieder- lündischen Grenze) 167, 27. Rodinstein, der von —, 532, 46*. Roede, Scheynardus de —, 167, 50b. 182, 22b. — Wilhelmus de Roede 167, 48». 182, 13. — Willem van Ride 180, 28 (hier und in den an- dern Stellen ist wol Rade vorm Wald gemeint bei Lennep und Elberfeld).
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 33b; 39b. 566, 22. 573, 20; 25. 583, 21. 584, 37°. 594, 14. — Regensburger Pfennige 355, 5. 490, 24. 491, 8. — Vgl. Tunau. Reichlin (Richlin), Ulrieh, von Rotenburg a. T. 420, 13. 510, 29*; 35*. Reifenberg (Ryffenberg) zw. Wiesbaden und Usingen 279, 3. Reil (Rile) an der Mosel n. von Trarbach 17, 5. Reimbolt von Gemunde Official zu Straßburg 283, 21. 284, 1. Reinbach 8. Rheinbach. Rense s, Rhens. Reutlingen (Rutlyngen) 188, 14; 22. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 14; 22. 386, 15. 414, 38. 452, 37; 50*. 460, 10. 478, 27. 479, 10*, 482, 31. 494, 15. 495, 18. 497, 35. 501, 9. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 519, 16; 18. 527, 23b; 28*; 31h; 44h; 508b, 528, 37s; 42b; 45" 546, 31. 547, 33. 548, 31. 566, 27. 570,28. 594, 17. 595, 18. Reynardus, dominus — de Boparden 178, 20. — Filii Banardi (Bavardi verschrieben statt Reinardi oder statt Bavari? s. Beier und Beyer) de Bo- parden 179, 19. — 8. Simmern. Rhein, Geleite 182, 3%. — Landfriede XCVIII. 204, 30; 39. 210, 45%. 223, 32. 243, 23; 25; 32b; 43b. 281, 21. 285, 18. 311, 17; 21. 312, 35. 315, 6. 319, 36; 48. 320, 28; 30. 322, 6. 331, 30. 337 ff. 344, 2. (356, 18). — Landfriede zwischen Rhein und Maas XCVIIL 37, 33b. 205, 46. 223, 38—39; 47». — Münze 514, 5; 49 517, 2. — Reichsvikariot 185, 23. — Zoll CVII. CVIII. 26, 15; 17. 228, 18; 24. 246, 37*. 247, 5; 7; 13; 22; 465. 248, 14; 16; 20; 44. 271, 33. 276, 24; 35. 278, 36a; 43%. 295, 16. 426, 28. 448, 39. 449, 39, 472, 31. 597, 43*. Rheinische Kurfiirsten CVIII. Rheinische Städte XCV, XCVIII. XCIX. C—CIV. CV (euch nt. 6). CVI—CVIII. 224, 40b; 474, 231, 31b, 242, 54", 251, 26. 252, 2. 258, 41. 271, 30. 274, 21b; 36b, 277, 47b. 282, 15; 19; 22. 306, 46»; 48», 310, 28; 30. 311, 7. 313, 38; 39. 325, 22; 25. 326, 6. 330, 6. 331, 11. 332, 16; 18. 348, 38, 356, 19. 357, 9. (358, 10.) 359, 38*. 364, 10. 365, 20; 46. 391, 9. 419, 5; 9. 421, 28. 423, 23; 29. 425, 41; 48. 426, 1; 6; 35; 36. 427, 16; 47. (431, 2.) 431, 24; 30. 432, 1. 433, 4; 6; 27. 434, 10; 50b, 435, 22; 44*. 436, 1; 5; 8; 15; 43s, 439, 28*—49b. 441, 8+; 140. 442, 295; 33%, 443, 28h. 445, 45. 449, 24; 485. 450, 28»; 33^; 34*; 45*. 453, 21; 29; 36; 46h. 456, 44. 472, 35; 41; 48. 473, 3; 4; 35. 474, 25; 34. 475, 1. 509, 4; 9. 511, 10; 35"; 43°. 519, 28; 35; 48. 523, 33. 532, 31*. 533, 7; 12; 40b, 534, 50°, 545. 551, 414. 552, 10. (553, 27.) 556, 28; 33. 558, 2; 4; 33; 34; 39; 41. 562, 45b, 569, 12. 512, 8; 15; 25; 34. 573, 3; 15. 574, 12; 16; 18; 19; 44. 575, 1; 6; 20; 30; 32. 576, 15; 23; 31. 577, 2. 579, 23. 580, 635 30; 33. 581, 2; 13; 26; 34. 582, 23; 39%; 493, 583, 6. 588,28. 589, 1; 26b; 49b; 52b. 590, 11*; 14^; 38b. 591, 215, 594, 28b. 597, 31; 34. 598, 1; 5; 15; 32*. Rheinbach (Reinbach) zwischen Bonn und Münster- eifel 321, 1. Rheinberg (Berka) zw. Wesel und Ruhrort 157, 6. Rheinfelden am Rhein ö. von Basel 457, 25b, Rheingau (Ringaw) 297, 40. Rheingraf, Johann (II 1333—1383), Wildgraf zu Dune (Daun südl. von der Eifel) 320, 22. Rhens (Rense) bei Oberlahnstein LXXXVI. 3, 38; 43; 49. 4, 9; 21; 36. 19, 16. 71, 13; 43b. 80, 39. 81, 5; 7; 41b. 87, 10. 91, 49b. 121, 12; 27. 124, 41. 125, 14. 160—161. Richlin s. Reichlin. Rieneck an der Sinn in Unterfranken unweit Ge- minden (Reynek, Rynecke), der von —, 225, 25b, — Graf Gotfrid oder Gotz 201, 11. 218, 6. 299, 44b. Riesenberg, Brenek von — auf Skala 550, 11 (439)? — Mit Herren von — 194, 47s, Riesenburg (Rissemburg), nobilis Alberlus de —, 28,28. = — (Resinburg), Bores (Borse) von —, 35, 40». 36, 44. 61, 12. 64, 36*. 164, 9; 19. 217, 5. — Der von Risenburg 550, 11 (44%)? — (Resymburg), Niclas von —, Probst zu Ca- meryk, Domherr zu Magdeburg und zu Bres- lau 10, 6. 13, 46%. 22, 37. 26, 49. 27, 47b. 28, 35. 29, 15. 30, 18. 34, 39. 36, 20. 37, 23. 38, 40. 39, 35. 48, 15. 72, 18. 79, 4. 106, 17. 108, 33. 111, 23. 117, 20. 124, 10. 127, 5. 136, 16. 141, 16. 143, 38. 159, 41. 163, 27. 164, 30. 194, 21. 212, 4. 213, 16; 44^, 215, 22. 216, 11. 222, 32. 224, 14. 231, 9. 232, 15. 236, 26. 240, 5. 244, 25. 246, 19. 241, 32. 248, 31. 249, 9. 251, 15. Rieti (Reate) südl. von Spoleto 133, 40. Riff (Ruff, Rüff), Hans, von Memmingen 546, 33. Rigler, Uolrich, von Weibenburg im Nordgau 547, 1. Rijchard s. Meynfelder. Rijdwale aus Aachen 166, 14. Rinchul reitender Bote Nürnbergs 193, 37*. Robertus von Genff s. Rom Gegenpabst Clemens VII. Roboedus s. Vischbagh. Rochefort s. Liittich Bischof. Rochow, Hanns von —, Ritter 51, 5. Rockenhausen an der Alsenz in der Pfalz 301, 33; 48*. 302, 6. 303—305. 304, 44*; 48*; 49h. Rodenburg bei Luxemburg s. Silman. Rodensis reddituarius (von Klosterrade nahe bei Herzogenrode in der Rheinprovinz an der Nieder- lündischen Grenze) 167, 27. Rodinstein, der von —, 532, 46*. Roede, Scheynardus de —, 167, 50b. 182, 22b. — Wilhelmus de Roede 167, 48». 182, 13. — Willem van Ride 180, 28 (hier und in den an- dern Stellen ist wol Rade vorm Wald gemeint bei Lennep und Elberfeld).
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636 Roermonde (Ruremuende) an der Mündung der Roer in die Maas, domini de —, 178, 3, Rohozec s. Wartenberg, Marquard von —. Roleman 8. Sinzig. Rom Pabst Päbste Stuhl 36, 4. 39, 28. 233, 23. 242, 9. 289, 38. 594, 27. — P. Stephan IX (falsch IIT) 1057—1058: 405, 14; 44b. P. Benedict X 1058—1059, ehedem Bischof Jo- hann von Velletri in der Maritima (falsch Bel- lensis statt Velitrensis) 405, 14; 38; 44b, P. Nicolaus II 1058 — 1061: 405, 53, P. Gregor VII 1073—1085: 405, 23; 48b, P. Clemens V 1305—1314 : 131—135. P. Johann XXII 1316—1334: 97, 30; 37. 113, 8. P. Clemens VI 1342—1352: LXXXIX. 96, 1. 98, 42. 114, 23; 33; 3. — P. Urban V 1362—1370: 32, 412; 44», P. Gregor X1 1370—1378: LXXXVI, LXXXVII. LXXXVIII. LXXXIX. XCI. XCII. XCIII, CVIH. 3, 42. 4, 8. 5, 7; 23. 13, 17; 21. 32, 33. 90—92. 92, 37%. 93—95. 95—97. 98—100. 101—102. 102—103. 103—105. 105. 106, 8. 107, 7. 107—108. 108—110. 110—111. 111— 112. 112—113. 113—116. 116,32. 117,1;11. 117—119. 119, 120—123. 123—124. 124—127. 121—136. 136. 137—139, 137, 41^; 44b; 45b. 138, 30*. 139, 21; 29. 140, 1; 6. 140—141. 141—143, 141, 41b, 143. 144—146, 145, 37^; 38^; 49*. 146—147. 149, 22. 226, 11; 14. 233, 22. 237, 2; 17°; 35% 398, 40. — Vgl. Nicolaus de Auximo. — Camerarius Gregors XI 110, 23. 113, 22. — Thesaurarius Gregors XI in Avignon 91, 33b; 494; 57%, — P., Urban VI 1378—1389 (Bartholomäus von Prignano, Erzbischof von Bari in Unteritalien) XCI—XCV. XCVI (auch nt. 2). XCIX. CIX. 5, 38, 32, 41^. 147—149. 147, 26. 226, 18; 21. 227, 21; 26; 28; 33. 228, 8; 20; 33; 45. 229, 39%, 232, 465; 515. 233, 25; 46; 50*; $2» 234, 7; 404. 235, 13; 22; 32; 34. 236, 1; 11; 42^; 44, 237, 5; 27*—48^. 238, 13; 20. 239. 241, 47a. 242, d4b, 252, 45b. 253,8; 23; 24; 356°—45b, 254, B. 257, %4. 258, 7; 24; 27; 36. 259,15; 31. 260. 261. 261 f, 262. 263, 34; 43%, 264, 2; 8; 17; 40%; 45% 264, 41s, 265, 3. 266, 14; 36; 45. 267, 35. 269, 44. 271, 3; 27. 27%, 17; 33. 273, 11. 274, 24b; 39*, 2775, 29; 32; 42^; 48b; 49», 280, 31. 281, 13; 39; 40; 43. 282, 36. 283, 20; 25; 28; 35*b; 41* f; 46*. 288, 17. 289, 18; 25. 290, 25; 29. 201, 27; 35; 40; 43*, 292, 1; 8; 11; 15; 23. 294. 295, 36. 296, 3; 6. 311, 1; 27. 313, 18; 25. 315, 28. 338, 22; 25. 357, 36», 361, 12; 15; 19; 31; 36. 362,7. 364, 34; 37; 38. 365, 7; 8. 387, 30. 388, 13; 15; 44, 392, 13; 15. 393, 26; 35. 394, 14; 30; 47; 48. 396, 3; 11; 28; 50. 400, 23. 401, 22; 27. 402, 5; 7; 13. 403, 7. 404, 5; 8; 20; 29. 405, 29. 406, 13; 14; 15; 20; 25. 407, 12; Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 28; 31; 41. 408, 6; 14; 18. 409, 9; 26. 410, 17; 21; 25; 30; 50a. 411, 3; 25; 41s. 412, 39», 413, 3. 414, 4. 415, 21; 47, 427, 40. 453, 8. 569, 13; 14. — Sein legatus 294, 4; 5. Rom Gegenpabst Clemens VII 1378—1394 (Robertus von Geneff, ex comitibus Gebennensibus, -pres- byter cardinalis tit. basilicae sanctorum 12 apo- stolorum) XCIL XCIH. XCIV. XCVL 5, 38. 94, 14; 17; 42*, 100, 13; 18. 101, 34. 10% 5; 20. 103, 25. 104, 4; 6; 10; 11. 149—151. 226, 22. 227, 20, 228, 30. 232, 49b, 233, 49. 234, 13—14; 30b; 46, 235, 23; 27; 28. 236, 47b—49b, 237, 13«, 238, 24. 239, 12; 16. 242, 14. 252, 48». 258, 23. 260, 16; 49. 263, 41, 265, 2; 3. 266, 2. 271, 3. 272, 18. 273, 13. 274, 28°, 275, 33; 38. 281, 37; 42; 44. 283, 23; 34b, 47. 284, 31, 291, 46^. 292, 43. 294, 11; 12. 315, 30. 338, 24. 392, 16; 17; 20. 388, 3; 25; 37; 40. 394, 14; 30; 46; 47; 49. 395. 39. 396, 27; 46. 404, 25. 406, 18; 21. 407, 32. 409, 7. 410, 17. 411, 5; 39^ 413, 13, 414, 13. 415, 3; 8; %4; 47, 453, 8. 569,.12. — Seine Gesandtschaft 395, 9.' — P. Bonifacius 1X 1389—1404: 29, 31b; 45^; 48h. — Gegenpabst Benedict XII1 1394 + 1423 (Petrus de Luna, Arrago Hispanus, diaconus cardinalis sanctae Mariae in Cosmedin) 148, 43s, — P. Pius II 1458— 1464: 1, 34, — Kardinüle 233, 21. 237, 1. (vgl. hier hinten Pileus.) — Alenconio, Philippns de —, Sohn des Grafen Karl II von Alengon, patriarcha Hie- rosol., dann episc. Sabinus, endlich epiac. Ostien- sis et Velletrensis 237, 54^ (dominus de Lanconio statt Alenconio). 408, 1 (ille de Alenconio). — Amanatis, Thomas de —, electus Nimociensis (Nimes) episcopus, presbyter card. tit. sanctae Praxedis LXXXIX. XO nt. 1 und 5. 92,3. 93, 18; 44. 96, 25. 101, 22. 102, 28. 104, 26. 105,34. 127—136. 135,40. 136. 173, 12. 179, 18. 283, 33b; 46b, — Bernia, Petrus de —, episc, Vivariensis (Viviers an der Rhone), presb. card. sancti Laurentii in Lucina 103, 20. — Borsano, Simon de —, archiepisc. Mediolan., presb. card. es. Joannis. et Pauli tit. Pammachii 95, 13. 148, 33*. — Corsini, Pietro (Petrus Corsinus) episc. Florentinus, presb, card. tit. ss. Laurentii et Damasi, dann episc. Portuensis et s, Rufinae 95, 13. 148, 31». 406, 4%, — Gri- maldi (Grimoaldi), Angelicus, presb. card. s. Petri ad vincula tit, Eudoxiae, dann episc, Al- banus 91,18*, — Grossi, Giovanni de —, Bisch. von Limoges 406, 28. — Lagerii, Bertrandus de —, Minorit, Bisch. von Glandéve in der Pro- vence, dann von Ostía, presb. card. tit. a. Pris- cae 148, 45^, 406, 19. — Malosieco (alias Ma- lassiete), Guido de —, Bischof von Poitiers, presb. card. 8. crucis in Hierusalem 95, 13. — Mont’ acuto, Egidio, episc. Morinensis (Taruenna, The. rouanne, prov, Remens.), card. titolo di vescovo
636 Roermonde (Ruremuende) an der Mündung der Roer in die Maas, domini de —, 178, 3, Rohozec s. Wartenberg, Marquard von —. Roleman 8. Sinzig. Rom Pabst Päbste Stuhl 36, 4. 39, 28. 233, 23. 242, 9. 289, 38. 594, 27. — P. Stephan IX (falsch IIT) 1057—1058: 405, 14; 44b. P. Benedict X 1058—1059, ehedem Bischof Jo- hann von Velletri in der Maritima (falsch Bel- lensis statt Velitrensis) 405, 14; 38; 44b, P. Nicolaus II 1058 — 1061: 405, 53, P. Gregor VII 1073—1085: 405, 23; 48b, P. Clemens V 1305—1314 : 131—135. P. Johann XXII 1316—1334: 97, 30; 37. 113, 8. P. Clemens VI 1342—1352: LXXXIX. 96, 1. 98, 42. 114, 23; 33; 3. — P. Urban V 1362—1370: 32, 412; 44», P. Gregor X1 1370—1378: LXXXVI, LXXXVII. LXXXVIII. LXXXIX. XCI. XCII. XCIII, CVIH. 3, 42. 4, 8. 5, 7; 23. 13, 17; 21. 32, 33. 90—92. 92, 37%. 93—95. 95—97. 98—100. 101—102. 102—103. 103—105. 105. 106, 8. 107, 7. 107—108. 108—110. 110—111. 111— 112. 112—113. 113—116. 116,32. 117,1;11. 117—119. 119, 120—123. 123—124. 124—127. 121—136. 136. 137—139, 137, 41^; 44b; 45b. 138, 30*. 139, 21; 29. 140, 1; 6. 140—141. 141—143, 141, 41b, 143. 144—146, 145, 37^; 38^; 49*. 146—147. 149, 22. 226, 11; 14. 233, 22. 237, 2; 17°; 35% 398, 40. — Vgl. Nicolaus de Auximo. — Camerarius Gregors XI 110, 23. 113, 22. — Thesaurarius Gregors XI in Avignon 91, 33b; 494; 57%, — P., Urban VI 1378—1389 (Bartholomäus von Prignano, Erzbischof von Bari in Unteritalien) XCI—XCV. XCVI (auch nt. 2). XCIX. CIX. 5, 38, 32, 41^. 147—149. 147, 26. 226, 18; 21. 227, 21; 26; 28; 33. 228, 8; 20; 33; 45. 229, 39%, 232, 465; 515. 233, 25; 46; 50*; $2» 234, 7; 404. 235, 13; 22; 32; 34. 236, 1; 11; 42^; 44, 237, 5; 27*—48^. 238, 13; 20. 239. 241, 47a. 242, d4b, 252, 45b. 253,8; 23; 24; 356°—45b, 254, B. 257, %4. 258, 7; 24; 27; 36. 259,15; 31. 260. 261. 261 f, 262. 263, 34; 43%, 264, 2; 8; 17; 40%; 45% 264, 41s, 265, 3. 266, 14; 36; 45. 267, 35. 269, 44. 271, 3; 27. 27%, 17; 33. 273, 11. 274, 24b; 39*, 2775, 29; 32; 42^; 48b; 49», 280, 31. 281, 13; 39; 40; 43. 282, 36. 283, 20; 25; 28; 35*b; 41* f; 46*. 288, 17. 289, 18; 25. 290, 25; 29. 201, 27; 35; 40; 43*, 292, 1; 8; 11; 15; 23. 294. 295, 36. 296, 3; 6. 311, 1; 27. 313, 18; 25. 315, 28. 338, 22; 25. 357, 36», 361, 12; 15; 19; 31; 36. 362,7. 364, 34; 37; 38. 365, 7; 8. 387, 30. 388, 13; 15; 44, 392, 13; 15. 393, 26; 35. 394, 14; 30; 47; 48. 396, 3; 11; 28; 50. 400, 23. 401, 22; 27. 402, 5; 7; 13. 403, 7. 404, 5; 8; 20; 29. 405, 29. 406, 13; 14; 15; 20; 25. 407, 12; Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 28; 31; 41. 408, 6; 14; 18. 409, 9; 26. 410, 17; 21; 25; 30; 50a. 411, 3; 25; 41s. 412, 39», 413, 3. 414, 4. 415, 21; 47, 427, 40. 453, 8. 569, 13; 14. — Sein legatus 294, 4; 5. Rom Gegenpabst Clemens VII 1378—1394 (Robertus von Geneff, ex comitibus Gebennensibus, -pres- byter cardinalis tit. basilicae sanctorum 12 apo- stolorum) XCIL XCIH. XCIV. XCVL 5, 38. 94, 14; 17; 42*, 100, 13; 18. 101, 34. 10% 5; 20. 103, 25. 104, 4; 6; 10; 11. 149—151. 226, 22. 227, 20, 228, 30. 232, 49b, 233, 49. 234, 13—14; 30b; 46, 235, 23; 27; 28. 236, 47b—49b, 237, 13«, 238, 24. 239, 12; 16. 242, 14. 252, 48». 258, 23. 260, 16; 49. 263, 41, 265, 2; 3. 266, 2. 271, 3. 272, 18. 273, 13. 274, 28°, 275, 33; 38. 281, 37; 42; 44. 283, 23; 34b, 47. 284, 31, 291, 46^. 292, 43. 294, 11; 12. 315, 30. 338, 24. 392, 16; 17; 20. 388, 3; 25; 37; 40. 394, 14; 30; 46; 47; 49. 395. 39. 396, 27; 46. 404, 25. 406, 18; 21. 407, 32. 409, 7. 410, 17. 411, 5; 39^ 413, 13, 414, 13. 415, 3; 8; %4; 47, 453, 8. 569,.12. — Seine Gesandtschaft 395, 9.' — P. Bonifacius 1X 1389—1404: 29, 31b; 45^; 48h. — Gegenpabst Benedict XII1 1394 + 1423 (Petrus de Luna, Arrago Hispanus, diaconus cardinalis sanctae Mariae in Cosmedin) 148, 43s, — P. Pius II 1458— 1464: 1, 34, — Kardinüle 233, 21. 237, 1. (vgl. hier hinten Pileus.) — Alenconio, Philippns de —, Sohn des Grafen Karl II von Alengon, patriarcha Hie- rosol., dann episc. Sabinus, endlich epiac. Ostien- sis et Velletrensis 237, 54^ (dominus de Lanconio statt Alenconio). 408, 1 (ille de Alenconio). — Amanatis, Thomas de —, electus Nimociensis (Nimes) episcopus, presbyter card. tit. sanctae Praxedis LXXXIX. XO nt. 1 und 5. 92,3. 93, 18; 44. 96, 25. 101, 22. 102, 28. 104, 26. 105,34. 127—136. 135,40. 136. 173, 12. 179, 18. 283, 33b; 46b, — Bernia, Petrus de —, episc, Vivariensis (Viviers an der Rhone), presb. card. sancti Laurentii in Lucina 103, 20. — Borsano, Simon de —, archiepisc. Mediolan., presb. card. es. Joannis. et Pauli tit. Pammachii 95, 13. 148, 33*. — Corsini, Pietro (Petrus Corsinus) episc. Florentinus, presb, card. tit. ss. Laurentii et Damasi, dann episc. Portuensis et s, Rufinae 95, 13. 148, 31». 406, 4%, — Gri- maldi (Grimoaldi), Angelicus, presb. card. s. Petri ad vincula tit, Eudoxiae, dann episc, Al- banus 91,18*, — Grossi, Giovanni de —, Bisch. von Limoges 406, 28. — Lagerii, Bertrandus de —, Minorit, Bisch. von Glandéve in der Pro- vence, dann von Ostía, presb. card. tit. a. Pris- cae 148, 45^, 406, 19. — Malosieco (alias Ma- lassiete), Guido de —, Bischof von Poitiers, presb. card. 8. crucis in Hierusalem 95, 13. — Mont’ acuto, Egidio, episc. Morinensis (Taruenna, The. rouanne, prov, Remens.), card. titolo di vescovo
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 637 Tosc. 103, 28. — Monte forti, Guido de —, episc, Bononiensis, dann presb. card. tit. s. Cae- ciliae, dann episc. card. Portuensis et s. Rufinae 103, 26. — Novelletti, Guillelmus, diaconus card. s. Angeli 103, 16. — Orsini, Giacomo (Jacobus Ursinus, dominus de Ureinis) diac. card. tit. s. Georgii ad velum aureum 148, 3'7*. 400, 46%, 406, 44*. — Prata, Pileus de —, archi- episc. Ravennas, presb. card. tit. 8. Praxedis XCV. 138, 298. 226, 6. 227, 13; 25. 234, 47b; 52», 287, 454; 51; 53b, 265, 325. 271, 4. 272, 13 (Pillerus statt Pileus); 25. 279, 28a. 281, 10; 14. 284, 24. 291, 33. 307, 46*. 408, 3. (Kardinal von Rom 265, 15; 18. 279, 18. Kardinal 265, 11. 325, 13; 19. Legat 294, 4; 5. Wol immer Pileus.) — Sorlenaco, Petrus de —, card, Vivariensis 272, 42. — Stagno, Petrus de — , archiepisc. Bituric.,. presb. card. s. Mariae trans Tiberim tit. Callisti, dann Bisch. von Ostia und Velletri 103, 28. — Thebaldescus, Fran- ciscus (Francesco Tebaldeschi), presb. card. tit. s. Sabinae, archipresb. basilicae s. Petri 148, 35^. 404, 18. — Ursinus s. Orsini hier oben. — Tornaquinci, Pietro, Bisch. von Florenz, card. tit. s. Marcelli 406, 48*. Rom Staatsgebiet 129, 38; 41. — Stadt XCI. 29, 30b, 128, 7; 17; 28; 34. 129, 3; 15; 18; 21; 27; 33; 36. 130, 8; 13. 226, 21. 233, 21; 22; 37. 237, 31b; 36^. 238, 5. 395, 10. 408, 7. 429, 45%, 524, 438, — Stadt- präfekt 237, 33. — -Zug CVIII. CIX. 226, 7. 361, 7; 13; 21; 34. 364, 38. 366, 24. 383, 42%. 389, 36b. 393, 38; 41. 396, 41. Romandiola (Romaniola, Romagna) 133, 32. Romüng aus Rotenburg a. T. 202, 12, Rosenberg, Heinrich von —, 559, 385, — Der von Rosenberg 559, 29. Rosenstein (bei Aalen Gmünd Heubach) 192, 42. Rosheim im Elsaf bei Oberehenheim 79—80. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286,2. 338, 15. 413, 35. Rossdorf n. von Hanau, Antoniterhaus zu —, 396, 22. 409, 3; 6; 9; 16; 17. Rossicz, Petrus Hecht von —, 28, 28. Rossingen, Johann von —, (Hans Russingen) Frank- furter Bote 436, 7; 10. Rost, Herman, Domherr zu Speier, Dekan zu 8. Stephan in Mainz 291, 43b, 293, 31; 38. 295, 10. 524, 37*, — Rost ohne Vornamen, Dekan zu Aschaffenburg, scheint derselbe 524, 17 vgl. 524, 46*. Rostok s. Georius de —. Rot, Otto, von Ulm 360, 1; 4. Rotenberg (Rougemont) bei Masmünster w. von Mülhausen im Elsaß 447, 29. — im Nordgau bei Lauff o.n.ö. von Nürnberg 257, 16. 460, 28. 505, 30P. 510, 36b, 538, 2; 3. 547, 52°. 553, 42. 557, 23. 565, 37. — K. Wenzels Pfleger daselbst 486, 17. Rotenburg am Neckar 596, 22; 43°. — an der Tauber CIV. CVI. 2, 21. 59, 17; 412, 60—61. 60, 35a; 42b; 44, 61, 13b; 452; 48a; 50%. 163—164, 163, 43b. 183—184. 184, 1; 4; 19; 24. 187, 2; 39b, 188, 40. 195, 39. 200, 30 (Rotinberg). 202, 2. 203, 4; 18; 32; 41. 205, 10; 21; 39. 214, 7. 217, 48b. 329, 18; 23. 334, 23. 357, 6; 12. 358, 11. 359, 1; 27; 30*b, 391, 18. 397, 46. 414, 40. 420, 7. 421, 23; 27. 426, 19. 429,47. 430,8; 30b; 41s; 49a, 431, 36. 432, 24°. 452, 33; 47%, 460, 3. 474, 1; 4; 40b. 478, 32b. 479, 143. 482, 34. 494, 17. 495, 20. 496,12. 497, 15; 37. 501, 11, 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 505, 2; 7; 41b; 42b, 519, 16; 20. 526, 27; 35; 37. 527, 6. 528, 34. 529,1;6; 8; 9; 10; 14; 17. 541, 8b. 543, 27; 29; 31. 546, 35. 547, 35. 548, 33. 549, 8; 10; 27. 558, 11; 14;18; 27; 28. 566, 33. 567, 34b. 568, 45*, 570, 31; 33; 37. 575, 3; 9; 11. 580, 23; 36; 42; 48; 49. 581, 5. 588, 19. 594, 15. 597, 11; 14. Rotweil zw. Hechingen und Villingen 62, 13. 63, 4. 188, 15; 21. 189, 8; 12; 23. 190, 12. 191, 13; 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 22. 414, 38. 452, 41; 50°. 453, 3. 460, 5. 470, 19. 471, 1; 34 478, 27. 479, 113. 482, 31. 494, 15. 495, 18. 497, 36. 500, 29. 501, 9. 502, 9; 27. 528, 45%. 529, 19; 21; 22. 546, 31. 547, 9; 11; 14; 33. 548, 31. 567,9. 594, 17. Rüdlingen (Rudelingen) am Rhein s. von Schaff- hausen bei Eglisau 453, 1. Ruff (Rüff) s. Riff. Ruhrort (Rureort) an der Mündung der Ruhr in den Rhein CVIII. 248, 16. 249, 1. Ruith (Rute) w. von Eflingen 386, 12. 564, 10. Rule s. Forschencke. Runburg s. Absberg. Runkel an der Lahn bei Limburg, [Graf] von —, 320, 26. — Syvardus (schwerlich Synardus) domicellus de Runkell 178, 18. Rupeforte, Persan: de —, 8. Lüttich Bischof, Rupel, Peder, in Frankfurt a. M., 458, 33. Ruremuende s. Roermonde. Russingen s. Rossingen. Rutzenberg (Rützenberg, wol falsch Rubenberger und Rutenberger), Hans, von Biberach 546, 33. Ruzse s. Plauen. Rynhoven, Ditreich Lamprecht und Conrad von —, 184, 29. Rzawy, Chwal von — anf Kostelec (Kosteletz) 559, 452; 474. — her Quall 559, 27; her Qual 560, 2. S. Saar Fluss 517, 10. Saarbriick, de Saraponte, Graf (Grafen?) 320, 16. Saarwerden Ort 321, 3. — Graf 211, 44b. — Grafen 320, 16. — Graf, Schwager Ulrichs von Fin- stingen 211, 4. Sabinae (Sabinie) comitatus, Landschaft nórdlich von der Campagna 134, 1.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 637 Tosc. 103, 28. — Monte forti, Guido de —, episc, Bononiensis, dann presb. card. tit. s. Cae- ciliae, dann episc. card. Portuensis et s. Rufinae 103, 26. — Novelletti, Guillelmus, diaconus card. s. Angeli 103, 16. — Orsini, Giacomo (Jacobus Ursinus, dominus de Ureinis) diac. card. tit. s. Georgii ad velum aureum 148, 3'7*. 400, 46%, 406, 44*. — Prata, Pileus de —, archi- episc. Ravennas, presb. card. tit. 8. Praxedis XCV. 138, 298. 226, 6. 227, 13; 25. 234, 47b; 52», 287, 454; 51; 53b, 265, 325. 271, 4. 272, 13 (Pillerus statt Pileus); 25. 279, 28a. 281, 10; 14. 284, 24. 291, 33. 307, 46*. 408, 3. (Kardinal von Rom 265, 15; 18. 279, 18. Kardinal 265, 11. 325, 13; 19. Legat 294, 4; 5. Wol immer Pileus.) — Sorlenaco, Petrus de —, card, Vivariensis 272, 42. — Stagno, Petrus de — , archiepisc. Bituric.,. presb. card. s. Mariae trans Tiberim tit. Callisti, dann Bisch. von Ostia und Velletri 103, 28. — Thebaldescus, Fran- ciscus (Francesco Tebaldeschi), presb. card. tit. s. Sabinae, archipresb. basilicae s. Petri 148, 35^. 404, 18. — Ursinus s. Orsini hier oben. — Tornaquinci, Pietro, Bisch. von Florenz, card. tit. s. Marcelli 406, 48*. Rom Staatsgebiet 129, 38; 41. — Stadt XCI. 29, 30b, 128, 7; 17; 28; 34. 129, 3; 15; 18; 21; 27; 33; 36. 130, 8; 13. 226, 21. 233, 21; 22; 37. 237, 31b; 36^. 238, 5. 395, 10. 408, 7. 429, 45%, 524, 438, — Stadt- präfekt 237, 33. — -Zug CVIII. CIX. 226, 7. 361, 7; 13; 21; 34. 364, 38. 366, 24. 383, 42%. 389, 36b. 393, 38; 41. 396, 41. Romandiola (Romaniola, Romagna) 133, 32. Romüng aus Rotenburg a. T. 202, 12, Rosenberg, Heinrich von —, 559, 385, — Der von Rosenberg 559, 29. Rosenstein (bei Aalen Gmünd Heubach) 192, 42. Rosheim im Elsaf bei Oberehenheim 79—80. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 286,2. 338, 15. 413, 35. Rossdorf n. von Hanau, Antoniterhaus zu —, 396, 22. 409, 3; 6; 9; 16; 17. Rossicz, Petrus Hecht von —, 28, 28. Rossingen, Johann von —, (Hans Russingen) Frank- furter Bote 436, 7; 10. Rost, Herman, Domherr zu Speier, Dekan zu 8. Stephan in Mainz 291, 43b, 293, 31; 38. 295, 10. 524, 37*, — Rost ohne Vornamen, Dekan zu Aschaffenburg, scheint derselbe 524, 17 vgl. 524, 46*. Rostok s. Georius de —. Rot, Otto, von Ulm 360, 1; 4. Rotenberg (Rougemont) bei Masmünster w. von Mülhausen im Elsaß 447, 29. — im Nordgau bei Lauff o.n.ö. von Nürnberg 257, 16. 460, 28. 505, 30P. 510, 36b, 538, 2; 3. 547, 52°. 553, 42. 557, 23. 565, 37. — K. Wenzels Pfleger daselbst 486, 17. Rotenburg am Neckar 596, 22; 43°. — an der Tauber CIV. CVI. 2, 21. 59, 17; 412, 60—61. 60, 35a; 42b; 44, 61, 13b; 452; 48a; 50%. 163—164, 163, 43b. 183—184. 184, 1; 4; 19; 24. 187, 2; 39b, 188, 40. 195, 39. 200, 30 (Rotinberg). 202, 2. 203, 4; 18; 32; 41. 205, 10; 21; 39. 214, 7. 217, 48b. 329, 18; 23. 334, 23. 357, 6; 12. 358, 11. 359, 1; 27; 30*b, 391, 18. 397, 46. 414, 40. 420, 7. 421, 23; 27. 426, 19. 429,47. 430,8; 30b; 41s; 49a, 431, 36. 432, 24°. 452, 33; 47%, 460, 3. 474, 1; 4; 40b. 478, 32b. 479, 143. 482, 34. 494, 17. 495, 20. 496,12. 497, 15; 37. 501, 11, 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 505, 2; 7; 41b; 42b, 519, 16; 20. 526, 27; 35; 37. 527, 6. 528, 34. 529,1;6; 8; 9; 10; 14; 17. 541, 8b. 543, 27; 29; 31. 546, 35. 547, 35. 548, 33. 549, 8; 10; 27. 558, 11; 14;18; 27; 28. 566, 33. 567, 34b. 568, 45*, 570, 31; 33; 37. 575, 3; 9; 11. 580, 23; 36; 42; 48; 49. 581, 5. 588, 19. 594, 15. 597, 11; 14. Rotweil zw. Hechingen und Villingen 62, 13. 63, 4. 188, 15; 21. 189, 8; 12; 23. 190, 12. 191, 13; 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 22. 414, 38. 452, 41; 50°. 453, 3. 460, 5. 470, 19. 471, 1; 34 478, 27. 479, 113. 482, 31. 494, 15. 495, 18. 497, 36. 500, 29. 501, 9. 502, 9; 27. 528, 45%. 529, 19; 21; 22. 546, 31. 547, 9; 11; 14; 33. 548, 31. 567,9. 594, 17. Rüdlingen (Rudelingen) am Rhein s. von Schaff- hausen bei Eglisau 453, 1. Ruff (Rüff) s. Riff. Ruhrort (Rureort) an der Mündung der Ruhr in den Rhein CVIII. 248, 16. 249, 1. Ruith (Rute) w. von Eflingen 386, 12. 564, 10. Rule s. Forschencke. Runburg s. Absberg. Runkel an der Lahn bei Limburg, [Graf] von —, 320, 26. — Syvardus (schwerlich Synardus) domicellus de Runkell 178, 18. Rupeforte, Persan: de —, 8. Lüttich Bischof, Rupel, Peder, in Frankfurt a. M., 458, 33. Ruremuende s. Roermonde. Russingen s. Rossingen. Rutzenberg (Rützenberg, wol falsch Rubenberger und Rutenberger), Hans, von Biberach 546, 33. Ruzse s. Plauen. Rynhoven, Ditreich Lamprecht und Conrad von —, 184, 29. Rzawy, Chwal von — anf Kostelec (Kosteletz) 559, 452; 474. — her Quall 559, 27; her Qual 560, 2. S. Saar Fluss 517, 10. Saarbriick, de Saraponte, Graf (Grafen?) 320, 16. Saarwerden Ort 321, 3. — Graf 211, 44b. — Grafen 320, 16. — Graf, Schwager Ulrichs von Fin- stingen 211, 4. Sabinae (Sabinie) comitatus, Landschaft nórdlich von der Campagna 134, 1.
Strana 637
638 Sabinensis episcopus, Arnaldus, apostolicae sedis' legatus 135, 21; 80. Sachs, Heinrich, der Goldschmid, von Nürnberg 487, 22. Derselbe ohne Vornamen 488, 32. Säls s. Belz. Saffenburg in der Eifel an der Ahr, dominus de —, wahrseh. Johann IIT 1353—1396: 168, 4; 50*. 179, 6. Salm (Salmen), Graf 211, 43% — Comes de — superior (Oberselm in den Vogesen) 178, 27. — Graf Peter 320, 16. Salmon der Jude, Mitbürger der Ulmer 470, 33. Sulza (Langenenlza) 352, 44*; 46b; 49%. Salzburg Erzbischof Pilgrim II von Puchheim 1365—1396: 554, 23; 26; 28. 555, 38; 42. 556, 2; 49. 565, 45a, 579, 33; 43. 594, 244; 294, Sankt-Gallen 188, 15. 199, 24. 190,13. 191, 24. 195, 87. 460,20. 478, 29b. 479,12. 482, 32. 494, 16. 495,19. 497, 36. 501,9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504,1. 547, 3; 33. 548, 32. 594, 16. Sankt- Goar (Sant-Gwere) s. Hausen, Sarapons 8, Saarbrück. Sardinien Insel 128, 22; 27; 34. 129, 2; 40. Sarrascenus (Sarracenus Saracenus) 132, 33, Sessenhusen (Saessenhusen), Ritter Friderich von —, 268, 17. 337, 3 (Amtmann des Erzb. Kuno II von Trier). Savoyen, Graf Amedeus VI genannt le comte verd 1343—1383: 116, 21. 117, 39. 150, 50*; 52*. (achwerlich der comes 115, 9 unter den am- baxiatores 115, 30.) — Graf Amedeus VII ge- nannt le ronge 1383—1391: 253, 49*. 427, 40. — Die Grüfin (o. Zw, Bonne Tochter des Herzog Johann von Berri, seit 1376 Gemahlin von Ame- deus VII) 427, 41. Saxen, Wettiner, s. Thüringen. Saxen- Wittenberg (Askanier) Herzog (Wenzel?) 308, 17. — Herzoge (0. Zw. nur Wenzel und sein Sohn) 169, 23, — Der Junge van Saissen (wahrseh. Wenzels Sohn Rudolf IIl 1388— 1419) 177, 8. — Albrecht II 1260—1297: 52,31. 53, 22. — Rudolf I 1297—1356, Kurf. 1355 — 1356: 53, 43b. 53,2; 8; 22. — Rudolf II 1356—1370: 61, 22^; 40%, 52, 45b. 152, 30. — Otto I Sohn Rudolfa I, + 1350: 52, 44b. — Albrecht Sohn Otto's I + 1385: 2, 32. 48—51. 51, 394; 28%; 37b. 52, 41^; 47b, 54, 20. 55, 13. 350, 51b. 351, 2; 5; 425. — Wenzel 1370—1388: 2, 32. 3, 19; 33. 28, 21. 45,31. 48—51. 51. 51, 37^; 40*, 52, 40^; 48b. 52—56. 73—74. 75, 13, 76—77. 17—':8. 81,11. 118, 28. 120—123. 121, 11. 122, 81. 124, 40. 126, 20. 152, 26. 176, 54b, 307, 31*. 350, 515. 351, 1; 5; 41% 368, 38. 457, 298. 556, 49. (Ohne Vornamen wol immer Wenzel: 170, 16. 176, 25; 44b, 180, 20 (seine Dlener); 21; 29. 565, 394.) Saxen Herzogthum Land 185, 22. 345, 33. 373, 8 377, 442, 517, 5. 594, 4. Sayn, comes Seyneneis 177, 15. — Graf (Grafen?) Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 320, 27, — Grafschaft (im Reg.-Bez. Koblenz) 320, 38. Schade, Rudulff, wol von Frankfurt 583, 15. Scharnhausen in Wirtemberg w. von Nellingen 386, 11. 564, 10. Bchaunberg (Schaumberg) im Hausruckviertel, Graf Heinrich von —, 366, 36*. Scheder, der edle Heinrich von —, K. Wenzels Rath 454, 33b. Scheffer von Rotenburg a. T. 430, 36*. Schelm snyder (Schneidermeister in Frankfurt) 533, 22. Schelrijs, Herman, Amtmann zu Babenhausen w. m. 8., 523, 6. Schelterwald 447, 25. Schenk Eberhard Herr zu Erbach im Odenwald 332, 11. Einfach Schenk Eberhard 436, 31^; 441, — Ludwig 571, 165, Schenyn, s. Uphoeven. Scheynardus 8. Hemersbagh. Schiffelart, Johann, wol aus Aachen 166, 22, Schilder, Henne, aus Frankfurt 583, 4. Schilt, Johann, in Strabburg 80—81, — ' Schiltkriecht, Heintz, aus Frankfurt 86, 6. 540, 10; 14. Schleicher (Slicher), Eberhart, von Ulm 546, 29. Schleiden (Sleida) bei Münstereifel, dominus de —. 174, 13. 177, 19. — Filius syus 174, 13. Juvenis Sleyda 174, 54%, — Beide? 179, 39*. 181, 28*. — 8. Casselburg Gerhardstein Blankenheim. Schlesien, Niederschlesien (Piosten), Herzog Hein- rich von Brieg 28, 25. 108, 27. 118, 30. 135, 41, 177, 33°, 256, 11%, 296, 37. 428, 30. 433, 1. 459, 26; 315. — Herzog Bunczlaus von Lieg- nitz 28, 25. 118, 30. 177, 33*. — Oberschlesien (Piasten), Herzog Przemyslav (Primisl Bremsle) I von Teschen CIX. 2%, 37b. 281, 5. 284, 10. 285, 14. 287, 4. 296, 37. 307, 32. 308, 1. 351, 14. 387, 35b, 422, 47. 423, 12. 433, 1, 434, 3; 33«b; 40%, 454, 12; 27. 456, 21. 459, 3. 462, 8. 474, 10; 22 (K. Wenzels Verweser in deutschen Landen); 29; 31. 475, 9. 507, 13. 509, 7. 550, 11 (wol mit Bohn) 265, 23. — Sein Sohn 552, 26*, wol auch 560, 11. — Sein Bote oder seine Boten 459, 14. Schlettstadt 79—80. 79, 38*. 155, 8*. 204, 32. 207, 9; 43, 210, 18; 25. 286, 2. 313, 40. 365, 44. 413, 34. 473, 10. 551, 23. 565, 36*. Schneider (snyder hier doch Appellativ) s. Schelm, Behobsser, Hanns, zu München, Buchdrucker III. IX — XI. Schonberg in Miltelfranken bei Lauf 357, 30*. Schónburg, Vyt von —, Herr zu Gluchow (Glauchnu an der Mulde zwischen Penig und Zwickau) 376, 36b. — am Rhein oberhalb Oberwesel (Schonenburg) 14, 34b ff. — Die Gemeiner daselbst 14, 17. Die Herren von —, 14, 48b, Domicellus de —, 179, 9. Omnes et singuli de castro —, 26, 2.
638 Sabinensis episcopus, Arnaldus, apostolicae sedis' legatus 135, 21; 80. Sachs, Heinrich, der Goldschmid, von Nürnberg 487, 22. Derselbe ohne Vornamen 488, 32. Säls s. Belz. Saffenburg in der Eifel an der Ahr, dominus de —, wahrseh. Johann IIT 1353—1396: 168, 4; 50*. 179, 6. Salm (Salmen), Graf 211, 43% — Comes de — superior (Oberselm in den Vogesen) 178, 27. — Graf Peter 320, 16. Salmon der Jude, Mitbürger der Ulmer 470, 33. Sulza (Langenenlza) 352, 44*; 46b; 49%. Salzburg Erzbischof Pilgrim II von Puchheim 1365—1396: 554, 23; 26; 28. 555, 38; 42. 556, 2; 49. 565, 45a, 579, 33; 43. 594, 244; 294, Sankt-Gallen 188, 15. 199, 24. 190,13. 191, 24. 195, 87. 460,20. 478, 29b. 479,12. 482, 32. 494, 16. 495,19. 497, 36. 501,9. 502, 28. 503, 14; 24; 29; 37; 43. 504,1. 547, 3; 33. 548, 32. 594, 16. Sankt- Goar (Sant-Gwere) s. Hausen, Sarapons 8, Saarbrück. Sardinien Insel 128, 22; 27; 34. 129, 2; 40. Sarrascenus (Sarracenus Saracenus) 132, 33, Sessenhusen (Saessenhusen), Ritter Friderich von —, 268, 17. 337, 3 (Amtmann des Erzb. Kuno II von Trier). Savoyen, Graf Amedeus VI genannt le comte verd 1343—1383: 116, 21. 117, 39. 150, 50*; 52*. (achwerlich der comes 115, 9 unter den am- baxiatores 115, 30.) — Graf Amedeus VII ge- nannt le ronge 1383—1391: 253, 49*. 427, 40. — Die Grüfin (o. Zw, Bonne Tochter des Herzog Johann von Berri, seit 1376 Gemahlin von Ame- deus VII) 427, 41. Saxen, Wettiner, s. Thüringen. Saxen- Wittenberg (Askanier) Herzog (Wenzel?) 308, 17. — Herzoge (0. Zw. nur Wenzel und sein Sohn) 169, 23, — Der Junge van Saissen (wahrseh. Wenzels Sohn Rudolf IIl 1388— 1419) 177, 8. — Albrecht II 1260—1297: 52,31. 53, 22. — Rudolf I 1297—1356, Kurf. 1355 — 1356: 53, 43b. 53,2; 8; 22. — Rudolf II 1356—1370: 61, 22^; 40%, 52, 45b. 152, 30. — Otto I Sohn Rudolfa I, + 1350: 52, 44b. — Albrecht Sohn Otto's I + 1385: 2, 32. 48—51. 51, 394; 28%; 37b. 52, 41^; 47b, 54, 20. 55, 13. 350, 51b. 351, 2; 5; 425. — Wenzel 1370—1388: 2, 32. 3, 19; 33. 28, 21. 45,31. 48—51. 51. 51, 37^; 40*, 52, 40^; 48b. 52—56. 73—74. 75, 13, 76—77. 17—':8. 81,11. 118, 28. 120—123. 121, 11. 122, 81. 124, 40. 126, 20. 152, 26. 176, 54b, 307, 31*. 350, 515. 351, 1; 5; 41% 368, 38. 457, 298. 556, 49. (Ohne Vornamen wol immer Wenzel: 170, 16. 176, 25; 44b, 180, 20 (seine Dlener); 21; 29. 565, 394.) Saxen Herzogthum Land 185, 22. 345, 33. 373, 8 377, 442, 517, 5. 594, 4. Sayn, comes Seyneneis 177, 15. — Graf (Grafen?) Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 320, 27, — Grafschaft (im Reg.-Bez. Koblenz) 320, 38. Schade, Rudulff, wol von Frankfurt 583, 15. Scharnhausen in Wirtemberg w. von Nellingen 386, 11. 564, 10. Bchaunberg (Schaumberg) im Hausruckviertel, Graf Heinrich von —, 366, 36*. Scheder, der edle Heinrich von —, K. Wenzels Rath 454, 33b. Scheffer von Rotenburg a. T. 430, 36*. Schelm snyder (Schneidermeister in Frankfurt) 533, 22. Schelrijs, Herman, Amtmann zu Babenhausen w. m. 8., 523, 6. Schelterwald 447, 25. Schenk Eberhard Herr zu Erbach im Odenwald 332, 11. Einfach Schenk Eberhard 436, 31^; 441, — Ludwig 571, 165, Schenyn, s. Uphoeven. Scheynardus 8. Hemersbagh. Schiffelart, Johann, wol aus Aachen 166, 22, Schilder, Henne, aus Frankfurt 583, 4. Schilt, Johann, in Strabburg 80—81, — ' Schiltkriecht, Heintz, aus Frankfurt 86, 6. 540, 10; 14. Schleicher (Slicher), Eberhart, von Ulm 546, 29. Schleiden (Sleida) bei Münstereifel, dominus de —. 174, 13. 177, 19. — Filius syus 174, 13. Juvenis Sleyda 174, 54%, — Beide? 179, 39*. 181, 28*. — 8. Casselburg Gerhardstein Blankenheim. Schlesien, Niederschlesien (Piosten), Herzog Hein- rich von Brieg 28, 25. 108, 27. 118, 30. 135, 41, 177, 33°, 256, 11%, 296, 37. 428, 30. 433, 1. 459, 26; 315. — Herzog Bunczlaus von Lieg- nitz 28, 25. 118, 30. 177, 33*. — Oberschlesien (Piasten), Herzog Przemyslav (Primisl Bremsle) I von Teschen CIX. 2%, 37b. 281, 5. 284, 10. 285, 14. 287, 4. 296, 37. 307, 32. 308, 1. 351, 14. 387, 35b, 422, 47. 423, 12. 433, 1, 434, 3; 33«b; 40%, 454, 12; 27. 456, 21. 459, 3. 462, 8. 474, 10; 22 (K. Wenzels Verweser in deutschen Landen); 29; 31. 475, 9. 507, 13. 509, 7. 550, 11 (wol mit Bohn) 265, 23. — Sein Sohn 552, 26*, wol auch 560, 11. — Sein Bote oder seine Boten 459, 14. Schlettstadt 79—80. 79, 38*. 155, 8*. 204, 32. 207, 9; 43, 210, 18; 25. 286, 2. 313, 40. 365, 44. 413, 34. 473, 10. 551, 23. 565, 36*. Schneider (snyder hier doch Appellativ) s. Schelm, Behobsser, Hanns, zu München, Buchdrucker III. IX — XI. Schonberg in Miltelfranken bei Lauf 357, 30*. Schónburg, Vyt von —, Herr zu Gluchow (Glauchnu an der Mulde zwischen Penig und Zwickau) 376, 36b. — am Rhein oberhalb Oberwesel (Schonenburg) 14, 34b ff. — Die Gemeiner daselbst 14, 17. Die Herren von —, 14, 48b, Domicellus de —, 179, 9. Omnes et singuli de castro —, 26, 2.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. : 689 Schónforst (Schoinvorst), dominus de — , 181, 32», — (Schoinvorst) hiraldus 181, 335. Schoenmecher , Johannes, aus Aachen 181, 28*. Schonauwe, Johann zue —, aus Frankfurt 326, 1. Schonenburg, Otte von — , Schulmeister zu Mainz 290, 39*. Schrod, aus Frankfurt wol, 354, 11. Schurberg (Schurburg, falsch Utherburg) 297, 34. 298, 5; 50%. 320, 33. 321, 22. Schurstab, Leupolt, aus Nürnberg 203, 3; 36. — Senior 203, 40. Schwabe (Swayb), Jeschco (Ihesko) — de Gyek (falsch Strabe de Syek) 89, 24s, 135, 42. Vgl. Gisco. Schwaben, Land Landfriede 185, 23. 193, 45^. 205, 9; 33. 223, 32. 224, 355. 310, 40; 45; 46. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 36. 343, 40. 344, 2. 356, 12, 473, 25. 478, 13b; 164; 22b; 294, 479, 194; 37s. 482, 19; 25. 484, 17; 22. 512, 7; 9. 517, 7. 532, 36% 571, 27%, — Ober- und Nieder- schwaben 321, 7 f. — Landvogt Landvogtei in Niederschwaben 205, 20; 25; 28. 229, 6; 9. 251, 42. 389, 42. 396, 48. 411, 51*. 415, 30. 427, 5 462, 35. — Nie- dere Landvogtei in Niederschwaben 205, 24. — Obere Landvogtei in Niederschwaben 205, 22. — Landvogt Landvogtei in Oberschwaben 192, 40», 205, 27. 229, 6; 9. 251, 42b. 389, 42b. 396, 48. 411, 51*. 415, 30. 427, 5. 462, 35. — Stüdte, Stidtebund (XCVI.) XCVII. XCVIH (auch nt. 11). XCIX, C — CVII. 2, 23. 183, 1; 6; 10; 23. 187, 33». 193, 19; 37b; 47b; 50*. 194, 9; 32. 202, 21; 26. 203, 2; 9; 10; 16; 23; 30; 39; 42; 45b, 213, 44*; 39b. 2414, 7. 216, 3. 224, 21; 34^; 44* 225, 5; 43* 228, 41. 229, 4. 231, 31b. 251, 4%. 271, 12; 13; 16; 18; 19; 20. 282, 19. 306, 30; 335; 43*; 45*. 310, 29; 31, 311, 7. 313, 2%; 37; 38 f. 314, 32. 325, 22; 25. 326, 6. 329, 5; 15; 18; (29). 331, 4. 332, 15; 18; 19. 335, 43% 348, 34b; 43+; 50%. 356, 16; 17; 35; 36. 357, 6; 9. 358, 4; 7; (10); 11; 27. 359, 31». 364, 3; 15; 22; 23; 29. 365, 30; 37; 49. 391, 8. 397, 31; 39. 413, 435. 419, 14; 40*. 420, 25b; 28b, 421, 22; 27. 423, 19; 23. 425, 42; 48. 426, 1; 5; 38; 46. 427, 18. 428, 22; 24. 430, 28b; 29%, (431, 2.) 431, 23; 27; 28; 32; 37. 492, 6; 25*; 30*. 433, 4. 434, 10. 439, 10b, 364; 49^, 441, 9*; 15^; 442, 30h; 34*. 443, 29». 445, 46. 450, 17; 26^; 41b. 451, 6; 45*. 453, 40b. 456, 44. 459, 21; 32b: 35b; 48s, 460. 24; 39b. 463, 14. 465, 33; 45. 467, 50. 472, 21; 30; 36; 42; 47. 473, 5; 15; 16; 24. 474, 26; 34. 475, 1; 12. 483, 6. 491, 20; 22; 23. 492, 8; 29. 495, 23; 41b. 497, 2; 6. 505, 5; 8; 29b, 509, 9; (14; 17; 44*; 49*;) 50*; 39b; 44b: 49b, 510, 11. 511, 27. 519, 17; 31; 40; 48. 523, 29; 33. 525, 35; 39, 526, 11. 528, 43°. 529, 5. 530, 10; 18; 19, 532, 11; 30* 533, 4; 5; 13; 15. 541, 15 5, 11^. 542, 11; 19; 20; 33, 35. 543, 2; 10; 13; 36. 544, 2; 14. 545,13; 34. 546, 11. 547, 44b; 47b; 49b. 548, 9; 13; 15. 549, 37; 43*. 552, 6; 17. (553, 27.) 555, 20; 38. 556, 26; 28; 31; 36; 45. 557, 29; 30; 34. 558, 2; 16; 21; 26; 27; 31; (38;) 39; 44. 561, 9. 562, 28; (44b). 568, 49b. 569, 13; 49b; 51b, 57%, 24. 574, 17; 21; 43; 48. 575, 1; 10; 30. 576, 3; 23; 30. 577, 5; 11. 579, 23; 49. 580, 13; 35; 41; 46. 581, 2; 5; 39. 582, 39*. 583, 7. 585,22. 586, 1. 589, 30b; 49»; 52*. 590, 134; 39b, 591, 21b. 595, 16; 45h 596, 20. 597, 30. 598, 15. — Stüdte in Obcr. und Niederschwaben 386, 8. 439, 8h; 33* f. 459, 445, 527, 28b f.; 35*. 589, 27. $90, 10*. — Niederschwübische Stüdle 205, 32. Schwabsburg (Swabsberg) w. unweit Oppenheim LXXXV nt. 3. 41, 1; 27b; 32b; 35b; 55b. 42 bis 44. Schwanau (Swanauwe), Wigand zue —, aus Frank- furt 308, 5. 325, 31. 326, 4. 353, 27. 538, 514. Schwarz (Swartz), Jakob, in Frankfurt 86, 47. Schwarzburg, Günther XXIX Herr zu Arnstadt und zu Sondershausen 1369—1416: 2177, 46*. 377, 30. 915, 43; 49, — Heinrich XXV (XXIX)sein Bruder 1369— 1413: 377, 30. 575, 43; 49. — Schwarz- burger Münze (Pfennige) 355, 5. 476, 31; 45h; 47, 482, 23; 38^. 483, 18. Schwarzwald 451, 49b, Schweiger (Swiger Sweykker) von Gundelpfingen s. Gundelfingen. Schweinfurt um Main CI nt. 5. CVII. 200, 30. 217, 48b. 472, 24. 510, 4. 526, 37; 47b. 527, 7; 8. 541, 9b. 547, 2; 36. 548, 34. 565, 38*. 567, 3. 580, 27. 594, 15. Schweiz 519, 33. — Sweiczer 570, 10. Schwyz (Swytz) 321, 9. Schynpar, Gyso de —, 179, 27. Segen, Hcnne von —, aus Frankfurt 325, 18. See (Sew) s. Bodensee. Seifrid (Seyfrid), aus Nürnberg? wol Schreiber 356, 18. Vgl. Sifrid. Selbuld, Heinrich von —, in Frankfurt 87, 14. Selz (Sels Sûls Selzse) am Rhein im ElsaQ unweit Rastatt 64, 33^; 415. 69, 29. 79—80. 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 3. 338, 15; 495. 551, 24. Semeler, Heile, von Frankfurt 458, 36. Sempach 519, 33. Sicilien 128, 22; 27; 34. 129, 2; 40. — Johanna I von Neapel (Jerusalem et Sicilie regina) + 1382: 237, 31*. — Karl III von Neapel (Karolus de Duracio) 1382 — 1386: 237, 33b. — Ludwig I Anjou (futurus rex Siciliae) 1382— 1384: 395, 7. Vgl. Frankreich, — Nicolaus regni Siciliae cancellarius 145, 35s, Sifrid (Syfrid) K. Wenzels Hofschreiber 420, 32s. Vgl. Seifrid. Sillis, Wilhelmus, ans Aachen 166, 14. Silmunus stipendiarius Aquensis (de Rodenburgh
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. : 689 Schónforst (Schoinvorst), dominus de — , 181, 32», — (Schoinvorst) hiraldus 181, 335. Schoenmecher , Johannes, aus Aachen 181, 28*. Schonauwe, Johann zue —, aus Frankfurt 326, 1. Schonenburg, Otte von — , Schulmeister zu Mainz 290, 39*. Schrod, aus Frankfurt wol, 354, 11. Schurberg (Schurburg, falsch Utherburg) 297, 34. 298, 5; 50%. 320, 33. 321, 22. Schurstab, Leupolt, aus Nürnberg 203, 3; 36. — Senior 203, 40. Schwabe (Swayb), Jeschco (Ihesko) — de Gyek (falsch Strabe de Syek) 89, 24s, 135, 42. Vgl. Gisco. Schwaben, Land Landfriede 185, 23. 193, 45^. 205, 9; 33. 223, 32. 224, 355. 310, 40; 45; 46. 311, 17. 315, 7. 319, 28; 36. 343, 40. 344, 2. 356, 12, 473, 25. 478, 13b; 164; 22b; 294, 479, 194; 37s. 482, 19; 25. 484, 17; 22. 512, 7; 9. 517, 7. 532, 36% 571, 27%, — Ober- und Nieder- schwaben 321, 7 f. — Landvogt Landvogtei in Niederschwaben 205, 20; 25; 28. 229, 6; 9. 251, 42. 389, 42. 396, 48. 411, 51*. 415, 30. 427, 5 462, 35. — Nie- dere Landvogtei in Niederschwaben 205, 24. — Obere Landvogtei in Niederschwaben 205, 22. — Landvogt Landvogtei in Oberschwaben 192, 40», 205, 27. 229, 6; 9. 251, 42b. 389, 42b. 396, 48. 411, 51*. 415, 30. 427, 5. 462, 35. — Stüdte, Stidtebund (XCVI.) XCVII. XCVIH (auch nt. 11). XCIX, C — CVII. 2, 23. 183, 1; 6; 10; 23. 187, 33». 193, 19; 37b; 47b; 50*. 194, 9; 32. 202, 21; 26. 203, 2; 9; 10; 16; 23; 30; 39; 42; 45b, 213, 44*; 39b. 2414, 7. 216, 3. 224, 21; 34^; 44* 225, 5; 43* 228, 41. 229, 4. 231, 31b. 251, 4%. 271, 12; 13; 16; 18; 19; 20. 282, 19. 306, 30; 335; 43*; 45*. 310, 29; 31, 311, 7. 313, 2%; 37; 38 f. 314, 32. 325, 22; 25. 326, 6. 329, 5; 15; 18; (29). 331, 4. 332, 15; 18; 19. 335, 43% 348, 34b; 43+; 50%. 356, 16; 17; 35; 36. 357, 6; 9. 358, 4; 7; (10); 11; 27. 359, 31». 364, 3; 15; 22; 23; 29. 365, 30; 37; 49. 391, 8. 397, 31; 39. 413, 435. 419, 14; 40*. 420, 25b; 28b, 421, 22; 27. 423, 19; 23. 425, 42; 48. 426, 1; 5; 38; 46. 427, 18. 428, 22; 24. 430, 28b; 29%, (431, 2.) 431, 23; 27; 28; 32; 37. 492, 6; 25*; 30*. 433, 4. 434, 10. 439, 10b, 364; 49^, 441, 9*; 15^; 442, 30h; 34*. 443, 29». 445, 46. 450, 17; 26^; 41b. 451, 6; 45*. 453, 40b. 456, 44. 459, 21; 32b: 35b; 48s, 460. 24; 39b. 463, 14. 465, 33; 45. 467, 50. 472, 21; 30; 36; 42; 47. 473, 5; 15; 16; 24. 474, 26; 34. 475, 1; 12. 483, 6. 491, 20; 22; 23. 492, 8; 29. 495, 23; 41b. 497, 2; 6. 505, 5; 8; 29b, 509, 9; (14; 17; 44*; 49*;) 50*; 39b; 44b: 49b, 510, 11. 511, 27. 519, 17; 31; 40; 48. 523, 29; 33. 525, 35; 39, 526, 11. 528, 43°. 529, 5. 530, 10; 18; 19, 532, 11; 30* 533, 4; 5; 13; 15. 541, 15 5, 11^. 542, 11; 19; 20; 33, 35. 543, 2; 10; 13; 36. 544, 2; 14. 545,13; 34. 546, 11. 547, 44b; 47b; 49b. 548, 9; 13; 15. 549, 37; 43*. 552, 6; 17. (553, 27.) 555, 20; 38. 556, 26; 28; 31; 36; 45. 557, 29; 30; 34. 558, 2; 16; 21; 26; 27; 31; (38;) 39; 44. 561, 9. 562, 28; (44b). 568, 49b. 569, 13; 49b; 51b, 57%, 24. 574, 17; 21; 43; 48. 575, 1; 10; 30. 576, 3; 23; 30. 577, 5; 11. 579, 23; 49. 580, 13; 35; 41; 46. 581, 2; 5; 39. 582, 39*. 583, 7. 585,22. 586, 1. 589, 30b; 49»; 52*. 590, 134; 39b, 591, 21b. 595, 16; 45h 596, 20. 597, 30. 598, 15. — Stüdte in Obcr. und Niederschwaben 386, 8. 439, 8h; 33* f. 459, 445, 527, 28b f.; 35*. 589, 27. $90, 10*. — Niederschwübische Stüdle 205, 32. Schwabsburg (Swabsberg) w. unweit Oppenheim LXXXV nt. 3. 41, 1; 27b; 32b; 35b; 55b. 42 bis 44. Schwanau (Swanauwe), Wigand zue —, aus Frank- furt 308, 5. 325, 31. 326, 4. 353, 27. 538, 514. Schwarz (Swartz), Jakob, in Frankfurt 86, 47. Schwarzburg, Günther XXIX Herr zu Arnstadt und zu Sondershausen 1369—1416: 2177, 46*. 377, 30. 915, 43; 49, — Heinrich XXV (XXIX)sein Bruder 1369— 1413: 377, 30. 575, 43; 49. — Schwarz- burger Münze (Pfennige) 355, 5. 476, 31; 45h; 47, 482, 23; 38^. 483, 18. Schwarzwald 451, 49b, Schweiger (Swiger Sweykker) von Gundelpfingen s. Gundelfingen. Schweinfurt um Main CI nt. 5. CVII. 200, 30. 217, 48b. 472, 24. 510, 4. 526, 37; 47b. 527, 7; 8. 541, 9b. 547, 2; 36. 548, 34. 565, 38*. 567, 3. 580, 27. 594, 15. Schweiz 519, 33. — Sweiczer 570, 10. Schwyz (Swytz) 321, 9. Schynpar, Gyso de —, 179, 27. Segen, Hcnne von —, aus Frankfurt 325, 18. See (Sew) s. Bodensee. Seifrid (Seyfrid), aus Nürnberg? wol Schreiber 356, 18. Vgl. Sifrid. Selbuld, Heinrich von —, in Frankfurt 87, 14. Selz (Sels Sûls Selzse) am Rhein im ElsaQ unweit Rastatt 64, 33^; 415. 69, 29. 79—80. 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 3. 338, 15; 495. 551, 24. Semeler, Heile, von Frankfurt 458, 36. Sempach 519, 33. Sicilien 128, 22; 27; 34. 129, 2; 40. — Johanna I von Neapel (Jerusalem et Sicilie regina) + 1382: 237, 31*. — Karl III von Neapel (Karolus de Duracio) 1382 — 1386: 237, 33b. — Ludwig I Anjou (futurus rex Siciliae) 1382— 1384: 395, 7. Vgl. Frankreich, — Nicolaus regni Siciliae cancellarius 145, 35s, Sifrid (Syfrid) K. Wenzels Hofschreiber 420, 32s. Vgl. Seifrid. Sillis, Wilhelmus, ans Aachen 166, 14. Silmunus stipendiarius Aquensis (de Rodenburgh
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^ 640 [bei Luxemburg], s. Laurent Aachener Stadt. rechnungen 241, 39) 169, 16; 435. Silvio, Enea, &. Rom Pabst Pius II. Simmern im südl. Theil des Reg. Bez. Koblenz (Symren; Synnen?), Reynardus de —, 168, 26. Simon de Borsano 8. Rom Kardinäle. Sindelfingen bei Böblingen und Stuttgart, 595, 22; 46^, Sinzig unweit Remagen, Rolemanus de —, und sein Bruder 179, 6. Sitria Kloster in der Diócese von Nocera 264, 44b. 45b; 493, — Nuntius Perfectus (nicht prefectus) de’ Malatesti (de Malistestis) Abt von Sitria (abbas Citriensis) vicecancellarius Cataloniae 264, 49* ff. Skala in Böhmen im Prachiner Kreid 550, 43*; 46*. Sobernheim an der Nahe w. s. w. von Kreuznach 321, 23. Solme (Neckarsulm bei der Mündung der Sulm in den Neckar) 297, 34. 298, 5; 51*, Salma (Bolmes), comes Johannes de — (n. von Wetzlar) 177, 16. 320, 25. Solothurn (Solottern) 321, 10. 413, 34. 428, 34. 548, 21. Sonneuberg 24, 46h, Sortenaco, Petrus de —, s. Rom Kordinüle. Spanheim Spàinheim s. Sponheim. Speculo (Spiegel), dominus Sijbginus de — , 167, 48s. 181, 23b, Speier Bischof Adolf I 1371—1381 (1390) s. Mainz Erzbischofe. — Bischof Nicolaus I aus Wiesbaden 1381—1396; (320, 15.) 364, 34; 38. 387, 23; 28, 388, 7; 15; 18; 45*, — Dekan Konrad von Geisenheim 8. Lübek Bischof, — Kirche Stift Diócese 48, 40*. 292, 4; 6; 22. 293, 41; 42. 294, 15; 16. 295, 36; 47*, 296, 4; 10; 21. 300—303. 320, 15. 221, 19; 20. 364, 32. 387, 45b. 388, 43b. (524, 394.) — Stadt V. VI. XIV. XVI. XVII. LIV. XCV. CII (auch nt, 1). CIV. CVI. CVII. 47, 28; 48b, 48, 400, 155, 35b; 40b, 156, 26%; 29*, 185, 47°, 232, 38*, 242, 20%, 243, 31b, 247, 44b; 48, 250, 43. 255, 12. 270, 5; 19, 274, 33b. 288, 44b, 290, 21. 293, 42. 294, 16. 296, 40. 298, 1; 2. 305, 13; 22; 23; 36^. 306, 1; 3; 4; 6; 8; 32»; 344, 310, 27. 314, 10. 320, 19. 321, 14; 16; 18; 20; 26. 325, 15. 326, 14; 17. 329, 5; 37, 42; 444, 330, 8; 15, 338, 345; 394; 424, 346, 44^, 348, 26; 29; 33b; 431; 498, 353, 24. 365, 25; 28; 36; 48. 391, 17. 418, 14. 419, 36^; 39». 421, 3; 5; 13; 28. 422, 35; 43. 423. 425, 13; 37; 44. 426, G. 427, 49. 428, 3; 7. 430. 37%. 431, 15; 41s; 42a, 432, 16; 18. 433, 13; 23; 30b; 31b; 37b. 434, 21. 435, 10; 13; 16; 24; 43b, 436, 36b, 438, 42b. 451, 5. 453, 32; 37; 49. 458, 40. 472, 36; 47. 473, 2; 14; 20; 24; 35. 509, 5; 7; 9; 11; 21*. 511, 5; 21; 24; 26. 512, 5,9; 10. 519, 46. 520, 1. (524, 39e.) 530, 10; 11; 24. 532, 1; 30+; 37. 533, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 28. 545. 16; 23. 551, 46s. 552, 6; 9; 13. 553, 40. 556, 33. 558, 33; 40. 560, 30. 572, 8; 15; 24; 34; 37. 573, 2; 4; 8; 12; 41, 574, 15. 579, 49. 580, 34; 49. 581,1; 20; 36; 43m, 582, 21; 30; 46b; 494. 583, 18; 42*. 589, 11. 596, 33. 598, 8. — Vgl. Syde, Diederich. Sphanheim 8. Sponheim. Spiegel, &. Speculo, de —. Spire, Heilman von —, eus Frankfurt 86, 7. 255, 14 (der Burgermeister ist dieser oder Jacob Klobelauch, da Ostern 1379 auf 10 April und der Rechnungsposten in den Merz d. J. füllt; cf. Kriegk Bürgerzwiste 206 f. und 222). Spoleto, Angelus de, — Generalminister dcs Or- dens der mindern Brüder 392, 27. 393, 7. — Bischof s. Galehard. — (vallis quae Spoletana dicitur sive ducatus) 133, 34. Sponheim Grafen (Graf?) 336, 305. — Graf Hein- rich 56, 7. 304, 12; 20; 22, 320, 22. 336, 495. 416, 22; 38. 526, 8. — Graf Johann III der Blinde 1322—1399: 17, 8 (der ültste), 177, 40*. 320, 20 (der alte). 332, 36 (der ültere). 333, 19 (derselbe); 22. 382, 1; 9; 45* (der ältere). 454, 13. 511, 6, 575, 43; 49. — Graf Johann IV der Sohn Johanna III 1359—1413: 320, 20 (der junge). 382, 2; 9. 575, 43; 49. — Graf Symon . zu Sponheim und Vianden 308, 37. 304, 24. 332, 9. 538, 7. — Graf Simon ohne den Beisalz Vianden 177, 13. 320, 21. 336, 40b, Stablo Kloster 162 — 163. — Abt Warnerus de Ockiers 1373 —1393: 162, 47%, 163, 9. 178, 33; 49b. Staden (Staaden an der Nidda?) 321, 22. Staffelbach am Main bei Bamberg 184, 25. Stegno Petrus de —, 8. Rom Kardinile. Stalberg s. Knebel. Stameler, Petereund Ulrich die —, 189, 32. Starkenburg bei Heppenheim an der Bergstraße 298, 14, — Comes Johannes de —, 168, 34. Staudigel, Fritz, aus Rotenburg a. T. 202, 11. Stawffer, der —, Vizium: zu Sulzbach bei Am- berg in der Oberpfalz 216, 36. Steden, Peter von —, aus Frankfurt 86, 5. Stein (Stayn) Städtchen bei Krems 67, 19b; 225; 47%, Steine (Steyne), dominus de —, 179, 1. — Ger- hard vom — zu Cube kurpfälzischer Burggraf Ritter 268, 23; 45. — Hilpolt vom —, 45, 18. * — Nicolaus de Lapide junior canonicus praeben- datus Maguntinensis diöcesis (Clawes vom Steyne der junge dumLerre) 293, 24; 28. 295, 10. Steinach (Stainach), Ritter Hane von —, zu Regens burg 472, 15. 497, 16. 525, 25. 527, 13. 528, 17; 23. 532, 49^. 546, 25; 48»; 50*. 596, 11. Steinheimer (Steynheymer), Syfr., Hofgerichts: Schreiber 256, 15. Steinlinger, Luiz, aus Nürnberg 460, 29. Steinrüczsche, die — Ellern und Gebüsche, Frank- furtiseh, zwischen dem Bucliwald und Sochsen- hausen 87, 40.
^ 640 [bei Luxemburg], s. Laurent Aachener Stadt. rechnungen 241, 39) 169, 16; 435. Silvio, Enea, &. Rom Pabst Pius II. Simmern im südl. Theil des Reg. Bez. Koblenz (Symren; Synnen?), Reynardus de —, 168, 26. Simon de Borsano 8. Rom Kardinäle. Sindelfingen bei Böblingen und Stuttgart, 595, 22; 46^, Sinzig unweit Remagen, Rolemanus de —, und sein Bruder 179, 6. Sitria Kloster in der Diócese von Nocera 264, 44b. 45b; 493, — Nuntius Perfectus (nicht prefectus) de’ Malatesti (de Malistestis) Abt von Sitria (abbas Citriensis) vicecancellarius Cataloniae 264, 49* ff. Skala in Böhmen im Prachiner Kreid 550, 43*; 46*. Sobernheim an der Nahe w. s. w. von Kreuznach 321, 23. Solme (Neckarsulm bei der Mündung der Sulm in den Neckar) 297, 34. 298, 5; 51*, Salma (Bolmes), comes Johannes de — (n. von Wetzlar) 177, 16. 320, 25. Solothurn (Solottern) 321, 10. 413, 34. 428, 34. 548, 21. Sonneuberg 24, 46h, Sortenaco, Petrus de —, s. Rom Kordinüle. Spanheim Spàinheim s. Sponheim. Speculo (Spiegel), dominus Sijbginus de — , 167, 48s. 181, 23b, Speier Bischof Adolf I 1371—1381 (1390) s. Mainz Erzbischofe. — Bischof Nicolaus I aus Wiesbaden 1381—1396; (320, 15.) 364, 34; 38. 387, 23; 28, 388, 7; 15; 18; 45*, — Dekan Konrad von Geisenheim 8. Lübek Bischof, — Kirche Stift Diócese 48, 40*. 292, 4; 6; 22. 293, 41; 42. 294, 15; 16. 295, 36; 47*, 296, 4; 10; 21. 300—303. 320, 15. 221, 19; 20. 364, 32. 387, 45b. 388, 43b. (524, 394.) — Stadt V. VI. XIV. XVI. XVII. LIV. XCV. CII (auch nt, 1). CIV. CVI. CVII. 47, 28; 48b, 48, 400, 155, 35b; 40b, 156, 26%; 29*, 185, 47°, 232, 38*, 242, 20%, 243, 31b, 247, 44b; 48, 250, 43. 255, 12. 270, 5; 19, 274, 33b. 288, 44b, 290, 21. 293, 42. 294, 16. 296, 40. 298, 1; 2. 305, 13; 22; 23; 36^. 306, 1; 3; 4; 6; 8; 32»; 344, 310, 27. 314, 10. 320, 19. 321, 14; 16; 18; 20; 26. 325, 15. 326, 14; 17. 329, 5; 37, 42; 444, 330, 8; 15, 338, 345; 394; 424, 346, 44^, 348, 26; 29; 33b; 431; 498, 353, 24. 365, 25; 28; 36; 48. 391, 17. 418, 14. 419, 36^; 39». 421, 3; 5; 13; 28. 422, 35; 43. 423. 425, 13; 37; 44. 426, G. 427, 49. 428, 3; 7. 430. 37%. 431, 15; 41s; 42a, 432, 16; 18. 433, 13; 23; 30b; 31b; 37b. 434, 21. 435, 10; 13; 16; 24; 43b, 436, 36b, 438, 42b. 451, 5. 453, 32; 37; 49. 458, 40. 472, 36; 47. 473, 2; 14; 20; 24; 35. 509, 5; 7; 9; 11; 21*. 511, 5; 21; 24; 26. 512, 5,9; 10. 519, 46. 520, 1. (524, 39e.) 530, 10; 11; 24. 532, 1; 30+; 37. 533, Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 28. 545. 16; 23. 551, 46s. 552, 6; 9; 13. 553, 40. 556, 33. 558, 33; 40. 560, 30. 572, 8; 15; 24; 34; 37. 573, 2; 4; 8; 12; 41, 574, 15. 579, 49. 580, 34; 49. 581,1; 20; 36; 43m, 582, 21; 30; 46b; 494. 583, 18; 42*. 589, 11. 596, 33. 598, 8. — Vgl. Syde, Diederich. Sphanheim 8. Sponheim. Spiegel, &. Speculo, de —. Spire, Heilman von —, eus Frankfurt 86, 7. 255, 14 (der Burgermeister ist dieser oder Jacob Klobelauch, da Ostern 1379 auf 10 April und der Rechnungsposten in den Merz d. J. füllt; cf. Kriegk Bürgerzwiste 206 f. und 222). Spoleto, Angelus de, — Generalminister dcs Or- dens der mindern Brüder 392, 27. 393, 7. — Bischof s. Galehard. — (vallis quae Spoletana dicitur sive ducatus) 133, 34. Sponheim Grafen (Graf?) 336, 305. — Graf Hein- rich 56, 7. 304, 12; 20; 22, 320, 22. 336, 495. 416, 22; 38. 526, 8. — Graf Johann III der Blinde 1322—1399: 17, 8 (der ültste), 177, 40*. 320, 20 (der alte). 332, 36 (der ültere). 333, 19 (derselbe); 22. 382, 1; 9; 45* (der ältere). 454, 13. 511, 6, 575, 43; 49. — Graf Johann IV der Sohn Johanna III 1359—1413: 320, 20 (der junge). 382, 2; 9. 575, 43; 49. — Graf Symon . zu Sponheim und Vianden 308, 37. 304, 24. 332, 9. 538, 7. — Graf Simon ohne den Beisalz Vianden 177, 13. 320, 21. 336, 40b, Stablo Kloster 162 — 163. — Abt Warnerus de Ockiers 1373 —1393: 162, 47%, 163, 9. 178, 33; 49b. Staden (Staaden an der Nidda?) 321, 22. Staffelbach am Main bei Bamberg 184, 25. Stegno Petrus de —, 8. Rom Kardinile. Stalberg s. Knebel. Stameler, Petereund Ulrich die —, 189, 32. Starkenburg bei Heppenheim an der Bergstraße 298, 14, — Comes Johannes de —, 168, 34. Staudigel, Fritz, aus Rotenburg a. T. 202, 11. Stawffer, der —, Vizium: zu Sulzbach bei Am- berg in der Oberpfalz 216, 36. Steden, Peter von —, aus Frankfurt 86, 5. Stein (Stayn) Städtchen bei Krems 67, 19b; 225; 47%, Steine (Steyne), dominus de —, 179, 1. — Ger- hard vom — zu Cube kurpfälzischer Burggraf Ritter 268, 23; 45. — Hilpolt vom —, 45, 18. * — Nicolaus de Lapide junior canonicus praeben- datus Maguntinensis diöcesis (Clawes vom Steyne der junge dumLerre) 293, 24; 28. 295, 10. Steinach (Stainach), Ritter Hane von —, zu Regens burg 472, 15. 497, 16. 525, 25. 527, 13. 528, 17; 23. 532, 49^. 546, 25; 48»; 50*. 596, 11. Steinheimer (Steynheymer), Syfr., Hofgerichts: Schreiber 256, 15. Steinlinger, Luiz, aus Nürnberg 460, 29. Steinrüczsche, die — Ellern und Gebüsche, Frank- furtiseh, zwischen dem Bucliwald und Sochsen- hausen 87, 40.
Strana 640
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Steinsberg Schloß 297, 34. 322, 5. Sternberg (Sterinberg), nobilis Albertus de —, 28, 27. — Nobilis Sdenco de —, 28, 29. Sternberg (Sterrenberg) Feste am Rhein bei Kl. Born- hofen und Boppard 15, 36. 16, 16. 23—28. 24, 41*; 44^; 48b; 50b. 26, 50*. Sternenfels (Sternfels) bei Knittlingen und Maul- bronn 596, 5. Stettin s. Pommern. Stieber, her Fridrich 571, 16^. Stille, Hanns von —, Ritter, aus Straßburg 581, 35. Stockheim, burchgravia de — (bei Diiren 6. von Aachen) 168, 28. Stockstadt (Stogstad) am Main w. von Aschaffen- burg 552, 25s, Stolzenfels am Rhein 19, 16. Strabe s. Schwab. Straßburg Bischof Friderich II Graf von Blanken- heim 1375 — 1393: 206, 30^; 48. 210, 37; 40. 285, 45^. 286, 4. 320, 15. 336, 40^; 49*. 373, 13. 384, 29. 412, 41^. 425, 40. 45", 32h; 36*; 41^. 459, 1. 575, 44; 50. 594, 8. — Bisthum Dom Diócese Stift 35, 32; 49*, 286, 5. 320, 14; 31. Vgl. Reimbolt Official. — Domprobstei 285 3. — Kirche zu S. Thomas 283, 35. — Stadt II. XLVIII. XCIV nt. 3 und 7. XCV (auch nt. 1). CI nt. 5. CIV. CV. 3,43. 35, 49*, 80, 33; 47%. 81, 25; 35*, 106, 17. 155, 30^; 46b, 185, 46^ (s. Zusütze und Verbesserungen). 204, 33. 207, 12; 45. 210, 18; 26; 39. 211, 11; 30; 45*. 224, 29^. 230, "1; 24. 231, 8. 232, 14; 38+, 242, 18^, 257, 5. 259, 42. 271, 28. 273, 30. 274, 7; 32b; 40b. 275, 11—19; 421; 47b. 278, 16. 280, 36. 283, 17, 22; 32^; 33*; 39**, 284, 1; 20. 285, 3. 206, 7; 44*. 305, 13; 22; 35b. 314, 10. 320, 19; 29; 30. 321, 17; 18; 20; 25; 26. 322, 3. 326, 13; 17. 328; 40», 329, 41*; 44*. 335, 19; 34; 38*; 43%, 347, 441, 397, 16; 34^, 365, 31; 42. 366, 6. 367, 13. 396, 21. 397, 20. 413, 33. 418, 13. 422, 46. 4X1, 15. 432, 15. 433, 5; 12; 43^. 434, 6; 16; 260. 438, 41b. 439, 27. 454, 10; 28; 31%. 460, 42%. 473, 6; 9. 511, 15. 524, 32. 533, 30; 465, 543, 45. 545, 16; 23. 551, 40^; 46°, 552, 15; 19; 20. 553, 10; 37. 556, 33. 561, 6. 565, 31b, 973, 3; 8. 581, 19; 21; 25; 34. 582, 17; 43*. 596, 18. 597, 21. 598, 1; 6; 14; 30*; 32h; 33*. Straubing 507, 42%, Streitberg (Stritberg) zwischen Forchheim und Baireuth, Friderich von —, 218, 47*, Strekfuz aus Rotenburg a, T. 202, 10. Stredff, Hensel 533, 30. Stromberg (Stronberg) bei Kreuznach 322, 4. Stromer (Stromeyr), Peter, aus Nürnberg 208, 35. 329, 16. — Ulman 541, 7» — Ulrich, zu der guldin rosen 307, 36*. — Ulrich, ohne diesen Beisatz 225, 1. 329, 22. Stubich aus Niirnberg 434, 17. Stůlingen an der Wutach zwischen Schaffhausen und Lenzkirch 191, 15, Deutsche Reichstags-Akten. I. 641 Stulweilenburg 525, 51b. 559, 33%. Sturm, Wernher, der ältere, von Straßburg 454, 10. Stuttgart 205, 15. Sulz am Neckar, Graf Hermann 189, 8; 12. — Graf Rudolf 189, 8; 12. 191, 12. 500, 28. 502, 10. 547, 8; 11; 14. Sulzbach in der Oberpfalz 201, 6. 216, 35. Sultzbecher aus Frankfurt 256, 5. Summer, Engelhart, aus Schweinfurt 510, 9. Swinar, Boriboy von —, 510, 36b (Worsowo). Syde, Diederich, von Speier 327, 1. 328, 22. 330, 10. Sydenwever (Sydennewer), Hans, von Frankfurt 256, 2. Syek 8. Schwab. Symren (Synnen ?) s. Simmern. T vgl. D. Tachau an der Mies w. von Pilsen 315, 465. Tangermünde LXXXVIII. XCI. 143, 32. Tannenberg (Dannenberg) 348, 44*; 50*. Tauberbischofsheim (Byschofsheim) 320,33. 321,22. Taunus (die Hohe) 320, 36. Taus (Tawst) zwischen Bairisch Furth und Boh- misch Teinitz 357, 4. 549, 34. 566, 50h. Teck (Deke), Herzog Friderich zu —, 190, 23. 329, 10. 528, 15. 557, 7. 566, 13. Tegernsee, Abt Heinrich, pag. XII. Tenspurg (Densberg) s. Falkenberg. Terni (civitas Interamnensis) an der Nera südl, von Spoleto 134, 1. Terra Arnulphorum s. das letztere Wort. Teschen, Herzog von —, &. Schlesien, Ober-. Tetzel, Jobs, von Nürnberg 329, 17; 26. 355, 33; 38. 356, 35. 390, 24. 423, 16. 434, 20. 460, 27. 509, 11; 14; 38*^; 47b; 49^; 508. 530, 24; 26. 533, 34. 546, 28. 549, 35. 562, 42b. 565, 18; 19. 566, 455, 597, 14. Than (Tan) im Elsaß bei Mülhausen 207, 18, 286, 12. — (Thane), Hans von —, Sohn der Yliane 332, 14. — Yliane Wittwe des Heinrich von Than, Schwester des Diether Kemerer von Worms 332, 12. Thebaldescus, Franciscus, s. Rom Kardinile. Theodericus 8. Oys. Thomas, Bote (nunccius), in Nürnberg 566, 45%, Thonenburg (Thovenburg? Toinburg?), dominus de —, 179, 10. Thüringen (Döringen) Land 185, 23. 345, 33. 517, 5. Thüringen, Landgrafen zu — und Markgrafen zu Meißen (Wettiner) 418, 4. 457, 31*. Die oder der —? 486, 15. Der —, 358, 18, — Balthaser 1349—1406 (Sohn Friedrichs II des Ernsthaften) 3, 15. 70. 154, 25%. 201, 7. 204, 15. 217, 1; 49^, 351, 49b, 352, 44b; 47a; 485, 373, 15. 376, 45b; 47b, 455, 42a, (457, 31%.) 522, 27. 537, 17. 594, 10. — Sein Bruder Friderięh III der Strenge 1349—1381: 3, 15. 70. 154, 25% 201, 6. 204, 15. 217, 1; 49s, 352, 48%, — Wilhelm 81
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Steinsberg Schloß 297, 34. 322, 5. Sternberg (Sterinberg), nobilis Albertus de —, 28, 27. — Nobilis Sdenco de —, 28, 29. Sternberg (Sterrenberg) Feste am Rhein bei Kl. Born- hofen und Boppard 15, 36. 16, 16. 23—28. 24, 41*; 44^; 48b; 50b. 26, 50*. Sternenfels (Sternfels) bei Knittlingen und Maul- bronn 596, 5. Stettin s. Pommern. Stieber, her Fridrich 571, 16^. Stille, Hanns von —, Ritter, aus Straßburg 581, 35. Stockheim, burchgravia de — (bei Diiren 6. von Aachen) 168, 28. Stockstadt (Stogstad) am Main w. von Aschaffen- burg 552, 25s, Stolzenfels am Rhein 19, 16. Strabe s. Schwab. Straßburg Bischof Friderich II Graf von Blanken- heim 1375 — 1393: 206, 30^; 48. 210, 37; 40. 285, 45^. 286, 4. 320, 15. 336, 40^; 49*. 373, 13. 384, 29. 412, 41^. 425, 40. 45", 32h; 36*; 41^. 459, 1. 575, 44; 50. 594, 8. — Bisthum Dom Diócese Stift 35, 32; 49*, 286, 5. 320, 14; 31. Vgl. Reimbolt Official. — Domprobstei 285 3. — Kirche zu S. Thomas 283, 35. — Stadt II. XLVIII. XCIV nt. 3 und 7. XCV (auch nt. 1). CI nt. 5. CIV. CV. 3,43. 35, 49*, 80, 33; 47%. 81, 25; 35*, 106, 17. 155, 30^; 46b, 185, 46^ (s. Zusütze und Verbesserungen). 204, 33. 207, 12; 45. 210, 18; 26; 39. 211, 11; 30; 45*. 224, 29^. 230, "1; 24. 231, 8. 232, 14; 38+, 242, 18^, 257, 5. 259, 42. 271, 28. 273, 30. 274, 7; 32b; 40b. 275, 11—19; 421; 47b. 278, 16. 280, 36. 283, 17, 22; 32^; 33*; 39**, 284, 1; 20. 285, 3. 206, 7; 44*. 305, 13; 22; 35b. 314, 10. 320, 19; 29; 30. 321, 17; 18; 20; 25; 26. 322, 3. 326, 13; 17. 328; 40», 329, 41*; 44*. 335, 19; 34; 38*; 43%, 347, 441, 397, 16; 34^, 365, 31; 42. 366, 6. 367, 13. 396, 21. 397, 20. 413, 33. 418, 13. 422, 46. 4X1, 15. 432, 15. 433, 5; 12; 43^. 434, 6; 16; 260. 438, 41b. 439, 27. 454, 10; 28; 31%. 460, 42%. 473, 6; 9. 511, 15. 524, 32. 533, 30; 465, 543, 45. 545, 16; 23. 551, 40^; 46°, 552, 15; 19; 20. 553, 10; 37. 556, 33. 561, 6. 565, 31b, 973, 3; 8. 581, 19; 21; 25; 34. 582, 17; 43*. 596, 18. 597, 21. 598, 1; 6; 14; 30*; 32h; 33*. Straubing 507, 42%, Streitberg (Stritberg) zwischen Forchheim und Baireuth, Friderich von —, 218, 47*, Strekfuz aus Rotenburg a, T. 202, 10. Stredff, Hensel 533, 30. Stromberg (Stronberg) bei Kreuznach 322, 4. Stromer (Stromeyr), Peter, aus Nürnberg 208, 35. 329, 16. — Ulman 541, 7» — Ulrich, zu der guldin rosen 307, 36*. — Ulrich, ohne diesen Beisatz 225, 1. 329, 22. Stubich aus Niirnberg 434, 17. Stůlingen an der Wutach zwischen Schaffhausen und Lenzkirch 191, 15, Deutsche Reichstags-Akten. I. 641 Stulweilenburg 525, 51b. 559, 33%. Sturm, Wernher, der ältere, von Straßburg 454, 10. Stuttgart 205, 15. Sulz am Neckar, Graf Hermann 189, 8; 12. — Graf Rudolf 189, 8; 12. 191, 12. 500, 28. 502, 10. 547, 8; 11; 14. Sulzbach in der Oberpfalz 201, 6. 216, 35. Sultzbecher aus Frankfurt 256, 5. Summer, Engelhart, aus Schweinfurt 510, 9. Swinar, Boriboy von —, 510, 36b (Worsowo). Syde, Diederich, von Speier 327, 1. 328, 22. 330, 10. Sydenwever (Sydennewer), Hans, von Frankfurt 256, 2. Syek 8. Schwab. Symren (Synnen ?) s. Simmern. T vgl. D. Tachau an der Mies w. von Pilsen 315, 465. Tangermünde LXXXVIII. XCI. 143, 32. Tannenberg (Dannenberg) 348, 44*; 50*. Tauberbischofsheim (Byschofsheim) 320,33. 321,22. Taunus (die Hohe) 320, 36. Taus (Tawst) zwischen Bairisch Furth und Boh- misch Teinitz 357, 4. 549, 34. 566, 50h. Teck (Deke), Herzog Friderich zu —, 190, 23. 329, 10. 528, 15. 557, 7. 566, 13. Tegernsee, Abt Heinrich, pag. XII. Tenspurg (Densberg) s. Falkenberg. Terni (civitas Interamnensis) an der Nera südl, von Spoleto 134, 1. Terra Arnulphorum s. das letztere Wort. Teschen, Herzog von —, &. Schlesien, Ober-. Tetzel, Jobs, von Nürnberg 329, 17; 26. 355, 33; 38. 356, 35. 390, 24. 423, 16. 434, 20. 460, 27. 509, 11; 14; 38*^; 47b; 49^; 508. 530, 24; 26. 533, 34. 546, 28. 549, 35. 562, 42b. 565, 18; 19. 566, 455, 597, 14. Than (Tan) im Elsaß bei Mülhausen 207, 18, 286, 12. — (Thane), Hans von —, Sohn der Yliane 332, 14. — Yliane Wittwe des Heinrich von Than, Schwester des Diether Kemerer von Worms 332, 12. Thebaldescus, Franciscus, s. Rom Kardinile. Theodericus 8. Oys. Thomas, Bote (nunccius), in Nürnberg 566, 45%, Thonenburg (Thovenburg? Toinburg?), dominus de —, 179, 10. Thüringen (Döringen) Land 185, 23. 345, 33. 517, 5. Thüringen, Landgrafen zu — und Markgrafen zu Meißen (Wettiner) 418, 4. 457, 31*. Die oder der —? 486, 15. Der —, 358, 18, — Balthaser 1349—1406 (Sohn Friedrichs II des Ernsthaften) 3, 15. 70. 154, 25%. 201, 7. 204, 15. 217, 1; 49^, 351, 49b, 352, 44b; 47a; 485, 373, 15. 376, 45b; 47b, 455, 42a, (457, 31%.) 522, 27. 537, 17. 594, 10. — Sein Bruder Friderięh III der Strenge 1349—1381: 3, 15. 70. 154, 25% 201, 6. 204, 15. 217, 1; 49s, 352, 48%, — Wilhelm 81
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642 I der Einäugige, Bruder der beiden letzteren 1349—1407: 3, 15. 70. 154, 26% 169, 24. 177, 10: 35% 201, 7. 204, 16. 217, 1; 46b. 278; 21. 352, 48a, 368, 43. 373, 16. (457, 32^.) 457, 35b, 537, 18. 594, 11. — Ludwig Bruder der drei letztgenannten s. Mainz Erzbischófe. — Katharine von Henneberg Wittwe Friderichs III des Stren- gen 358, 6. — Die jungen Markgrafen von Meihssen d. h. Sóhne Friderichs III des Strengen 357, 14; 17. 373, 16. 594, 11. Friderich IV (I) der Streilbare (457, 33*). 537, 18. Wilhelm II der Reiche (457, 34*). 537, 19, Merkgraf Wil- helm zu Mizsen in dem Ostirlande und zu Lan- disperg 376, 40%, Thüringer Wald 201, 8. 217, 2. 221, 21. 447, 27, Tburgau 451, 49b, Thyedat, Peter von —, Schultheiß zu Kolmar 470, 28. Tiburtina, civitas, s. Tivoli, Tielman, Meister, der Erzitter (Arzt) in Aachen 173, 27. Siehe Tilmann. Tilia, Heynricus de —, in Aachen 165, 5. 167, 13. Tillemanue pugillator zu Aachen 168, 51b. Tilmaonus ('Tiele), magister, de Bunna, aus Aachen 166, 13. 173, 18; 19. 180, 15, 182, 24*. Tilmanus in Kockerell (Kockerelstrusse in Aachen) 181, 8. Tivoli (civitas Tiburtina) 148, 1. Todi s. Tudertum. Toinburg? s. Thonenburg. Toppler, Heinrich, aus Rotenburg a. T. 202, .6. 358, 3, 359, 3; 6; 13; 15. 360, 1; 4*. 391, 22; 23; 25, 420, 10, 421, 25. 529, 18; 40h; 48^. 510, 29%; 34*, 546, 35. 559, 20; 40*. Tornaquinci, Pietro, 8. Rom Kardinile. Trajectum 8. Utrecht, Traunstein XIII. 'l'remoniense opidum s. Dortmund. Treuchtlingen bei Pappenheim s, s. 6. von Gunzen- hausen, der von —, 460, 21, — Ritter Ulrich von —, 460, 43*, Treviso n. von Venedig 361, 23. 364, 41. 365, 1. 366, 30b; 44b, 367, 454; 43b, 388, 38. 389, 4; 22; 29^; 38*. 390, 8, Trier Erzbischof Boémund I von Warnesberg 1286 —1299: 11, 40^; 42h, — Erzbischof Balduin von Luxemburg 1307—1354 : 11, 29%, 15, 43b, 17, 48», 23, 25. 24, 39*. 134, 52. — Erzbischof Boémund II von Saarbrücken 1354 —1362: 152, 34. — Erzbischof Kuno (Konrad) II von Falkenstein 1362—1388: XCIV. XCVI. C. CIIL CVIL 2, 40. 3, 7, 34. 11—21. 11, 36*. 14, 314; 514. 21—22, 23—28. 26, 46*. 27, 46*. 29—30, 30. 31—32. 31, 43^. 33, 30b; 42b. 45, 29. 56, 1. 73—74. 75, 3. 76—77. 77—"78, 78—79, 81, 7; 14. 105, 3. 121, 9; 27. 124, 38. 125, 14. 170, 10. 176, 23; 49b. 227, 29. 226, 25. 232, 22. 235, 1; 16. 238, 38; 52. 239, 5; 49. 240 f. 240, 27; 51°. Alfabetieches Register der Orts- und Personen-Namen. 242, 3. 246, 36*; 39*, 254, 3. 258, 26. 259, 14; 17. 260. 8. 261, 17. 265ff. 268, 48sb, 269, 25. 276, 41. 278, 24. 279, 10. 281, 38. 282, 35. 283, 50*, 290, 20. 296, 35. 297, 21; 25. 300, 42. 305, 405; 45h. 306, 40*. 311, 25. 316, 40. 320, 28. 321, 13. 323, 29. 331, 24; 36. 332, 38; 47, 333, 11; 12; 17. 334, 2. 336 f. 336, 49+. 337, 7. 338, 3. 346, 8. 353, 35. 363, 36. 366, 7. 371, 12. 313, 9. 386, 42. 473, 30. 512, 13; 17; 23b; 24b. 513, 3. 514, 10. 515, 17. 517, 9. 544, 24; 34; 44; 48. 550, 29. — 416, 19. — Seine Büchsenknechte 255, 5. — Sein sigillifer s. Wilhelmus. Trier Bischof Werner vou Falkenstein 1388—1418: 29, 33*; 44*; 46b. 321, 51*. — Kirche Stift Land Provinz CVIII. 10, 505, 11— 21. 11, 29+; 32e; 36, 16, 32. 19, 22. 21, 16. 23—28. 29, 35b, 30, 5; 12. 31, 35. 246, 29^. 241, 26. 320, 37. 321, 2, 512, 40*. — Stadt 14, 1; 31*. Trithemius 2, 13. Trochtfellen, Tronet von —, Meister des Antoniter- hauses zu Grünberg 409, 4; 8; 16; 24. Troppau (Opavia), Johannes Opavie dux 177, 34*. Trubin, Kathrin, in Rotenburg a. T. 202, 5, 44b. Trudonis, sancti, abbas (S. Truyen, S. Trond, w. von Mastricht) 178. 47*. 181, 27b, Truhendingen (Hohentrüdingen unweit Öttingen und Gunzenhausen), Graf Heinrich von —, 201, 12. 217, 4. — Der von Truhending, wol Graf Johann Sohn dieses Heinrich 357, 18; 46^, Trunper (doch wahrsch. nom. appell.: Trompeter) und'sein Sohn aus Aachen 167, 1, Tudertum (Todi) zwischen Orvieto und Spoleto 133, 40, Tiirken II, Türkheim (Turingheym, Dorynksheym) w. von Kolmar an der Fecht 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 3. 321, 5. 338, 15. 413, 34. Tunau, Probst Ulr. auf —, (Regensburg) 546, 26; 48b. Tünawe s. Donau. Turenne, Goillaume-Roger III vicomte de —, mar- kesius de Caneliaco 116 f. 117, 40. Turogum s. Zürich. Tuscia 92, 34b; 36%; 53°. 130, 24. 133, 39. U. Ueberlingen am Bodensee 188, 15. 189, 23. 190, 13. 191, 23. 195, 37. 203, 30. 452, 50% 460, 8. 478, 28», 479, 11*. 482, 31. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 50%, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 546, 34. 547, 33. 548, 31. 567, 5. 594, 16. Uechtland (Uchtland) um Freiburg in der Schweiz 321, 10. Ulm II. LIV. XCV nt. XCVII nt. 1. CVI. CVII. 57, 42; 46%. 58, 30b; 48b, 62,14. 63, 7. 64, 378. 153, 21. 183, 9. 188, 14. 189, 8; 23; 33. 190,12. 191, 12; 23. 193, 18. 194, 8. 195, 36. 203, 3. 224, 49*. 229, 17. 252,
642 I der Einäugige, Bruder der beiden letzteren 1349—1407: 3, 15. 70. 154, 26% 169, 24. 177, 10: 35% 201, 7. 204, 16. 217, 1; 46b. 278; 21. 352, 48a, 368, 43. 373, 16. (457, 32^.) 457, 35b, 537, 18. 594, 11. — Ludwig Bruder der drei letztgenannten s. Mainz Erzbischófe. — Katharine von Henneberg Wittwe Friderichs III des Stren- gen 358, 6. — Die jungen Markgrafen von Meihssen d. h. Sóhne Friderichs III des Strengen 357, 14; 17. 373, 16. 594, 11. Friderich IV (I) der Streilbare (457, 33*). 537, 18. Wilhelm II der Reiche (457, 34*). 537, 19, Merkgraf Wil- helm zu Mizsen in dem Ostirlande und zu Lan- disperg 376, 40%, Thüringer Wald 201, 8. 217, 2. 221, 21. 447, 27, Tburgau 451, 49b, Thyedat, Peter von —, Schultheiß zu Kolmar 470, 28. Tiburtina, civitas, s. Tivoli, Tielman, Meister, der Erzitter (Arzt) in Aachen 173, 27. Siehe Tilmann. Tilia, Heynricus de —, in Aachen 165, 5. 167, 13. Tillemanue pugillator zu Aachen 168, 51b. Tilmaonus ('Tiele), magister, de Bunna, aus Aachen 166, 13. 173, 18; 19. 180, 15, 182, 24*. Tilmanus in Kockerell (Kockerelstrusse in Aachen) 181, 8. Tivoli (civitas Tiburtina) 148, 1. Todi s. Tudertum. Toinburg? s. Thonenburg. Toppler, Heinrich, aus Rotenburg a. T. 202, .6. 358, 3, 359, 3; 6; 13; 15. 360, 1; 4*. 391, 22; 23; 25, 420, 10, 421, 25. 529, 18; 40h; 48^. 510, 29%; 34*, 546, 35. 559, 20; 40*. Tornaquinci, Pietro, 8. Rom Kardinile. Trajectum 8. Utrecht, Traunstein XIII. 'l'remoniense opidum s. Dortmund. Treuchtlingen bei Pappenheim s, s. 6. von Gunzen- hausen, der von —, 460, 21, — Ritter Ulrich von —, 460, 43*, Treviso n. von Venedig 361, 23. 364, 41. 365, 1. 366, 30b; 44b, 367, 454; 43b, 388, 38. 389, 4; 22; 29^; 38*. 390, 8, Trier Erzbischof Boémund I von Warnesberg 1286 —1299: 11, 40^; 42h, — Erzbischof Balduin von Luxemburg 1307—1354 : 11, 29%, 15, 43b, 17, 48», 23, 25. 24, 39*. 134, 52. — Erzbischof Boémund II von Saarbrücken 1354 —1362: 152, 34. — Erzbischof Kuno (Konrad) II von Falkenstein 1362—1388: XCIV. XCVI. C. CIIL CVIL 2, 40. 3, 7, 34. 11—21. 11, 36*. 14, 314; 514. 21—22, 23—28. 26, 46*. 27, 46*. 29—30, 30. 31—32. 31, 43^. 33, 30b; 42b. 45, 29. 56, 1. 73—74. 75, 3. 76—77. 77—"78, 78—79, 81, 7; 14. 105, 3. 121, 9; 27. 124, 38. 125, 14. 170, 10. 176, 23; 49b. 227, 29. 226, 25. 232, 22. 235, 1; 16. 238, 38; 52. 239, 5; 49. 240 f. 240, 27; 51°. Alfabetieches Register der Orts- und Personen-Namen. 242, 3. 246, 36*; 39*, 254, 3. 258, 26. 259, 14; 17. 260. 8. 261, 17. 265ff. 268, 48sb, 269, 25. 276, 41. 278, 24. 279, 10. 281, 38. 282, 35. 283, 50*, 290, 20. 296, 35. 297, 21; 25. 300, 42. 305, 405; 45h. 306, 40*. 311, 25. 316, 40. 320, 28. 321, 13. 323, 29. 331, 24; 36. 332, 38; 47, 333, 11; 12; 17. 334, 2. 336 f. 336, 49+. 337, 7. 338, 3. 346, 8. 353, 35. 363, 36. 366, 7. 371, 12. 313, 9. 386, 42. 473, 30. 512, 13; 17; 23b; 24b. 513, 3. 514, 10. 515, 17. 517, 9. 544, 24; 34; 44; 48. 550, 29. — 416, 19. — Seine Büchsenknechte 255, 5. — Sein sigillifer s. Wilhelmus. Trier Bischof Werner vou Falkenstein 1388—1418: 29, 33*; 44*; 46b. 321, 51*. — Kirche Stift Land Provinz CVIII. 10, 505, 11— 21. 11, 29+; 32e; 36, 16, 32. 19, 22. 21, 16. 23—28. 29, 35b, 30, 5; 12. 31, 35. 246, 29^. 241, 26. 320, 37. 321, 2, 512, 40*. — Stadt 14, 1; 31*. Trithemius 2, 13. Trochtfellen, Tronet von —, Meister des Antoniter- hauses zu Grünberg 409, 4; 8; 16; 24. Troppau (Opavia), Johannes Opavie dux 177, 34*. Trubin, Kathrin, in Rotenburg a. T. 202, 5, 44b. Trudonis, sancti, abbas (S. Truyen, S. Trond, w. von Mastricht) 178. 47*. 181, 27b, Truhendingen (Hohentrüdingen unweit Öttingen und Gunzenhausen), Graf Heinrich von —, 201, 12. 217, 4. — Der von Truhending, wol Graf Johann Sohn dieses Heinrich 357, 18; 46^, Trunper (doch wahrsch. nom. appell.: Trompeter) und'sein Sohn aus Aachen 167, 1, Tudertum (Todi) zwischen Orvieto und Spoleto 133, 40, Tiirken II, Türkheim (Turingheym, Dorynksheym) w. von Kolmar an der Fecht 204, 33. 207, 10; 43. 210, 18; 25. 286, 3. 321, 5. 338, 15. 413, 34. Tunau, Probst Ulr. auf —, (Regensburg) 546, 26; 48b. Tünawe s. Donau. Turenne, Goillaume-Roger III vicomte de —, mar- kesius de Caneliaco 116 f. 117, 40. Turogum s. Zürich. Tuscia 92, 34b; 36%; 53°. 130, 24. 133, 39. U. Ueberlingen am Bodensee 188, 15. 189, 23. 190, 13. 191, 23. 195, 37. 203, 30. 452, 50% 460, 8. 478, 28», 479, 11*. 482, 31. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 50%, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 546, 34. 547, 33. 548, 31. 567, 5. 594, 16. Uechtland (Uchtland) um Freiburg in der Schweiz 321, 10. Ulm II. LIV. XCV nt. XCVII nt. 1. CVI. CVII. 57, 42; 46%. 58, 30b; 48b, 62,14. 63, 7. 64, 378. 153, 21. 183, 9. 188, 14. 189, 8; 23; 33. 190,12. 191, 12; 23. 193, 18. 194, 8. 195, 36. 203, 3. 224, 49*. 229, 17. 252,
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 6; 9; 24. 271, 14. 335, 39*. 356, 2; 4. 359, 13. 360, 2. 386, 7. 397, 38. 414, 38. 421, 27; 28. 422, 46. 426, 5; 8. 428, 19. 430, 8. 431, 42%, 432, 13. 434, 7; 16; 27*. 439, 7b; 32°, 4951, 6. 452, 25; 30; 49*. 453, 42. 460, 2; 41h. 461—473. 465, 42. 469, 22; 26. 470, 47; 49. 473, 32; 36; 42. 473, 1; 23; 31; 37. 476, 21. 478, 26». 479, 24; 10+; 26; 51*. 482, 30. 486, 40; 49». 492, 9: 26; 32b; 405, 494, 15; 48. 495, 18. 496, 11; 13; 46», 497, 15; 35. 499, 525 500, 29; 33. $01, 8. 502, 10; 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1; 36; 40. 509, 14; 17; 30*; 31*; 39*; 44e; 49%; 518, 10; 15. 519, 46. 520, 3. 525, 36. 527, 344, 528, 10; 40b; 45b; 530, 18; 30; 37. 533, 17; 35. 546, 30. 547, 32. 548, 30. 549, 36. 562, 24; 25. 565, 19; 32%. 566, 24. 568, 47, 569, 1. 570, 17. 579, 49. 580, 44. 588, 41^. 589, 26b. 590, 9*. 594, 19. 597, 19. — Der Schreiber von Ulm 391, 23. Ulme (Uline?), Meister, aus Frankfurt 86, 24. Ulrich Probst s. Tunau. Ungarn K. Ludwig 1 1342— 11382: 145, 45*. 232, 45^; 48. 237, 30^. — K. Sigmund s. Luxemburg. — Land 525, 4; 49b. 553, 24; 30. 559, 21; 328, Uolmannus s, Phirt. Uphoeven (Ophoven), her Schenyn van — , Hof- meister des Erzb. Friderich HI von Kóln 180, 23. Urbach s. Plauen. Urbino südl. von Rimini, episcopus Urbinatensis 144, 46b, Ursinus (Orsini) s.. Rom Kardinile. Utinheim, Zoll (Philippsburg bei Speier und Ger- mersheim) 387, 425. Utherburg s. Schurberg. Utrecht Bischof Florenz von Wewelinghoven 1379 —1393 (vorher seit 1364 Bischof von Münster) 260, 54». 396, 15. 410, 1; 33. — Vgl. Lüttich Bisch. Arnold von Horn, 1371—1378 Bischof von Utrecht. Utrecht (Trujectum) Stadt 173, 11. — Domini nostri de Trajecto 167, 18. — Amici civitatis Trajectensis 168, 21. — Decanus Trejectensis 179, 13. — Reddituarius Trajectensis 168, 13. 181, 44^ (Theodericus de Oys?). Y vgl. F. Vaihingen (Vógingen) auf den Fildern s. w. von Stuttgart 214, 15; 50*, — (Vehingen), wahrscheinlich das an der Enz 583, 44%. Valascus s. Franciscus. Vandalici 408, 19. Varonis s. Guilelmus Baronis. ) Vehingen 8. Vaihingen. Veldenz, die Grafen von —, 320, 23. Velletri (Velitrae, in der Maritima) Bischof, s. Ostia Bischof, und Rom P. Bened. X. 643 Venaycini comitatus (Venaissin an der untern Rhone) 128, 20. 129, 37. Venedig IL 147, 16. 237, 295. 469, 44. Venningen , Sigfrid von — , Deutschordensmeister 358, 23. 511, 7. 526, 7. 528, 11, — 562, 15. 563, 7. 596, 10. Vercelli, Bischöfe von —, Johannes und Ludovicus de Flisco 408, 48*, vgl. 408, 4 anticardinalis de Versellis. Villach (Villaeum) an der Donau 389, 25. Vinario? Egidius de — , &. Vivario. Virneburg (Virnemburg, Virnenburgh), comes de —, 168, 7 (zwischen Koblenz und Prüm). — Graf (Grafen ?) 320, 27. Vischbagh, dominus Roboedus de —, praepositus Luccemburgensis 178, 12. . Visconti zu Mailand: Bernabo de Vicecomitibus (de'. Visconti) 1354 —1385: 144, 44», 145, 12. — Galeazzo (Galeutius) II 1354—1378: 145, 12, — Regina della Scala von Mailand Gemahlin des dortigen Gen. Vik. Bernabo Visconti 307, 4. Vivario (Vinario?), Egidius de —, 167, 41b. Viviers (Vivarium an der Rhone) Bischof Petrus de Bernia s. Rom Kardinüle. — Vgl, Petrus de Sortenaco unter Rom Kardinäle, Vivianus (falsch Finianus) Abt zu S. Aegidien in Nürnberg 64, 26. 65, 9. 68, 5. 73, 7; 15; 22; 31; 33. 75, 27. 82, 11. 161, 40, 185, 5; 14. Vógingen s. Vaihingen auf den Fildern. Volmar s. Wikersheim. Volmer (wolin Aachen), Arnoldus 179,375. — Chri- stianus —, 179, 33%; 53* (s. Kirstiàn up den Kanell). — Johannes—, de Albabus dominabus 179, 36^. — Küene (auch Conradus) —, 179, 25; 34^; 35b; 53a, Vorchtel (Vorhtel) von Niirnberg, Eberhart 193, 50b, 225, 2; 4. — Sevolt —, 530, 33. — Sig- hart —, 566, 37b. Voyt s. Plauen. Vrůesch 181, 34b, Vürendaill, Huengin de —, 181, 44, Vüysgin (nicht Büysgin), dominus Wernerus — 178, 31; 47. 181, 49^. W. Wachenheim bei Deidesheim 297, 35. Wald, Hans, von Giengen 547, 2. Waldbott (Walpoede), dominus Vriedericus — (? von Bassenheim w. von Koblenz) 178, 29. Waldburg, Johann I Truchse von —, Herzog Leopolds III Landvogt im Aargau Thurgau und auf dem Schwarzwald 451, 28; 34; 35; 38. 452, 5; 20. Waldeck, Graf Heinrich 397, 5. 23. Waldenberg (Waldenburg an der Mulde zwischen Glauchau und Penig), Hans der ältere von —, Herr zu Wolkenstein (an der Zschopau bei Anna- berg) 376, 30%, i , 417, 7; 16;
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. 6; 9; 24. 271, 14. 335, 39*. 356, 2; 4. 359, 13. 360, 2. 386, 7. 397, 38. 414, 38. 421, 27; 28. 422, 46. 426, 5; 8. 428, 19. 430, 8. 431, 42%, 432, 13. 434, 7; 16; 27*. 439, 7b; 32°, 4951, 6. 452, 25; 30; 49*. 453, 42. 460, 2; 41h. 461—473. 465, 42. 469, 22; 26. 470, 47; 49. 473, 32; 36; 42. 473, 1; 23; 31; 37. 476, 21. 478, 26». 479, 24; 10+; 26; 51*. 482, 30. 486, 40; 49». 492, 9: 26; 32b; 405, 494, 15; 48. 495, 18. 496, 11; 13; 46», 497, 15; 35. 499, 525 500, 29; 33. $01, 8. 502, 10; 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1; 36; 40. 509, 14; 17; 30*; 31*; 39*; 44e; 49%; 518, 10; 15. 519, 46. 520, 3. 525, 36. 527, 344, 528, 10; 40b; 45b; 530, 18; 30; 37. 533, 17; 35. 546, 30. 547, 32. 548, 30. 549, 36. 562, 24; 25. 565, 19; 32%. 566, 24. 568, 47, 569, 1. 570, 17. 579, 49. 580, 44. 588, 41^. 589, 26b. 590, 9*. 594, 19. 597, 19. — Der Schreiber von Ulm 391, 23. Ulme (Uline?), Meister, aus Frankfurt 86, 24. Ulrich Probst s. Tunau. Ungarn K. Ludwig 1 1342— 11382: 145, 45*. 232, 45^; 48. 237, 30^. — K. Sigmund s. Luxemburg. — Land 525, 4; 49b. 553, 24; 30. 559, 21; 328, Uolmannus s, Phirt. Uphoeven (Ophoven), her Schenyn van — , Hof- meister des Erzb. Friderich HI von Kóln 180, 23. Urbach s. Plauen. Urbino südl. von Rimini, episcopus Urbinatensis 144, 46b, Ursinus (Orsini) s.. Rom Kardinile. Utinheim, Zoll (Philippsburg bei Speier und Ger- mersheim) 387, 425. Utherburg s. Schurberg. Utrecht Bischof Florenz von Wewelinghoven 1379 —1393 (vorher seit 1364 Bischof von Münster) 260, 54». 396, 15. 410, 1; 33. — Vgl. Lüttich Bisch. Arnold von Horn, 1371—1378 Bischof von Utrecht. Utrecht (Trujectum) Stadt 173, 11. — Domini nostri de Trajecto 167, 18. — Amici civitatis Trajectensis 168, 21. — Decanus Trejectensis 179, 13. — Reddituarius Trajectensis 168, 13. 181, 44^ (Theodericus de Oys?). Y vgl. F. Vaihingen (Vógingen) auf den Fildern s. w. von Stuttgart 214, 15; 50*, — (Vehingen), wahrscheinlich das an der Enz 583, 44%. Valascus s. Franciscus. Vandalici 408, 19. Varonis s. Guilelmus Baronis. ) Vehingen 8. Vaihingen. Veldenz, die Grafen von —, 320, 23. Velletri (Velitrae, in der Maritima) Bischof, s. Ostia Bischof, und Rom P. Bened. X. 643 Venaycini comitatus (Venaissin an der untern Rhone) 128, 20. 129, 37. Venedig IL 147, 16. 237, 295. 469, 44. Venningen , Sigfrid von — , Deutschordensmeister 358, 23. 511, 7. 526, 7. 528, 11, — 562, 15. 563, 7. 596, 10. Vercelli, Bischöfe von —, Johannes und Ludovicus de Flisco 408, 48*, vgl. 408, 4 anticardinalis de Versellis. Villach (Villaeum) an der Donau 389, 25. Vinario? Egidius de — , &. Vivario. Virneburg (Virnemburg, Virnenburgh), comes de —, 168, 7 (zwischen Koblenz und Prüm). — Graf (Grafen ?) 320, 27. Vischbagh, dominus Roboedus de —, praepositus Luccemburgensis 178, 12. . Visconti zu Mailand: Bernabo de Vicecomitibus (de'. Visconti) 1354 —1385: 144, 44», 145, 12. — Galeazzo (Galeutius) II 1354—1378: 145, 12, — Regina della Scala von Mailand Gemahlin des dortigen Gen. Vik. Bernabo Visconti 307, 4. Vivario (Vinario?), Egidius de —, 167, 41b. Viviers (Vivarium an der Rhone) Bischof Petrus de Bernia s. Rom Kardinüle. — Vgl, Petrus de Sortenaco unter Rom Kardinäle, Vivianus (falsch Finianus) Abt zu S. Aegidien in Nürnberg 64, 26. 65, 9. 68, 5. 73, 7; 15; 22; 31; 33. 75, 27. 82, 11. 161, 40, 185, 5; 14. Vógingen s. Vaihingen auf den Fildern. Volmar s. Wikersheim. Volmer (wolin Aachen), Arnoldus 179,375. — Chri- stianus —, 179, 33%; 53* (s. Kirstiàn up den Kanell). — Johannes—, de Albabus dominabus 179, 36^. — Küene (auch Conradus) —, 179, 25; 34^; 35b; 53a, Vorchtel (Vorhtel) von Niirnberg, Eberhart 193, 50b, 225, 2; 4. — Sevolt —, 530, 33. — Sig- hart —, 566, 37b. Voyt s. Plauen. Vrůesch 181, 34b, Vürendaill, Huengin de —, 181, 44, Vüysgin (nicht Büysgin), dominus Wernerus — 178, 31; 47. 181, 49^. W. Wachenheim bei Deidesheim 297, 35. Wald, Hans, von Giengen 547, 2. Waldbott (Walpoede), dominus Vriedericus — (? von Bassenheim w. von Koblenz) 178, 29. Waldburg, Johann I Truchse von —, Herzog Leopolds III Landvogt im Aargau Thurgau und auf dem Schwarzwald 451, 28; 34; 35; 38. 452, 5; 20. Waldeck, Graf Heinrich 397, 5. 23. Waldenberg (Waldenburg an der Mulde zwischen Glauchau und Penig), Hans der ältere von —, Herr zu Wolkenstein (an der Zschopau bei Anna- berg) 376, 30%, i , 417, 7; 16;
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644 Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Waldstädte 519, 36. 530, 12. 570, 10; 12; 14; 16; 18. 580, 24. 585, 43a, Wandisleibin (? Wanzleben &. w. von Magdeburg), Gregor von —, in geistlichen Sachen Vikar des Wolfhart von Erenfels Bischofs zu Basel 412, 39%. Wangen zwischen Tettnang und Isny 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 39. 478, 32, 479. 14*. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 24; die. 548, 32. 594, 17; 43. Wartenberg, der edle Herr von —, 258, 2. 559, 29. — Eglolf von —, 191, 12. — Marquard von —, jüngerer Bruder Peters, Herr der Bnrgeu Zleby Rohozec und Zbirow 28, 26. 559, 425, — Peter von —, Oberstburggraf auf Kost, imperialis curiae magister 28, 26. 56, 8. 88, 3. 89, 12^; 23%, 118, 31. 135, 42. 171, 15. 177, 49». 281, 7. 559, 41%, Wassicher, Walther, von Strabburg 418, 12. Wafich Gebirge (Vogesen) 207, 19. 286, 12. — 447, 29. Weede s. Wied. Weibe, Jakob, von Frankfurt 353, 18; 21. Weil zwischen Leonberg und Kalw 62, 16. 63, 9. 155, 33e. 185, 46b (s. Zusütze und Ver- besserungen). 188, 15; 22. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 22. 215, 11; 12. 329, 42*; 44*, 460, 4. 478, 27. 479, 11s, 482, 31. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 45%. 546, 31. 547, 33. 548, 31. 565, 14. 566, 27. 594, 18. Weinrüffer, H., aus Nürnberg 203, 31. Weinsberg, der von —, 557, 9., 566, 16, — Konrad von —, LV. — Stadt 187, 41», 191, dde, 193, 12; 24; 40h; 45%, 205, 24. 414, 40. 430, 29h; 43e; 49e, 460, 18. 478, 30b. 479, 17° 483, 1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502. 30. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 38b. 546, 33. 547, 36. 548, 34. 567, 2. 576, 7. 594, 18. Weißenburg im Elsaß an der Lauter CIV. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 232, 39% 274, 33b, 286, 2. 305, 36%. 365, 43. 533, 31 (Wiessen- burg). 551, 24. 552, 19. 573, 11. 579, 28. 580, 32. 582, 31. Weilenburg (Weizzenburch) im Nordgau 2, 21. 58, 56b. 59. 20; 365. 60. 60—61. 60, 36%; 42b; 444 61, 43%; 45°; 49; 51 162, 459, 187, 40%, 193, 42%. 200, 30. 217, 9. 225, 25». 326, 44. 329, 13. 356, 8; 43*. 358, 2. 362, 40. 390, 13. 460, 16. 478, 35b, 479, 16°, 482, 35. 494, 18. 495, 21; 44h. 497, 15: 38. 501, 12. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 510, 33%. 530, 33. 541,1. 547,1; 36. 548,34. 567,11. 576, 7. 594, 15. Weitenmül, Benessius de —, 276, 8. 277, 14. — Sdislaw von der —, 79, 32»; 40*. 80, 2; 7; 11; 20. 155, 12*& 230, 33. 231, 3. — Wlachnico Sohn des Johannes (Henslin) de Witemul Prager Kleriker und kaiserlicher Noter 29, 38*. 72, 3; 21; 28; 42^. 135, 35. 136, 1. 143, 18; 30. 161, 36. 506, 22. 511, 15. 565, 8. Welder, Henrich, Kaplan 429, 11. — Meister Heinrich Welder Frankfurtischer Gesandter 429, 432 (vielleicht derselbe’ 429, 45*, Welder ohne Vornamen). — Johann Welder Kanonikus zu 8. Stephan in Mainz 429, 40*. i| Welische (Wälsche) Lande: Geldwechsel und Geld- ausfuhr 567, 27; 29. — Reichsvikariat etc, in Welschen Landen 556, 8; Wentelstein, Nyclas, wol von Nürnberg 505, 284. Wenzel von Goltz-Jenikau siidl. von Czaslau und Chotusitz (Wenccslaus de Jenikow) 108, 32. 136, 17. 188, 33. 191, 3. 192, 20. 244, 24. 251, 14. 277, 13. 278, 13. 500, 21. 503, 26, — der Jude (Wenczeslans Judeus) 119, 3. 136, 8. — Kralik von Burenic Wygehrader Dekan 137, 51b, — Wenceslaus canonicus Wissegradensis 196, 19. — Wenczeslaus patriarcha Anthiocenus cancellarius 161, 35, Werdenberg (im Kanton S. Gallen unweit Vaduz), Graf Heinrich von —, genannt von Albek (bei Ulm) 190 22. Were, Hans, aus Rotenburg a. T. 202, 14, Wernth 8. Breytenstein, Werntzer (wol falsch Wernher oder Müntzer), Heinrich, von Dinkelsbühl 546, 35, Wertheim, der von —, der Graf von — , 225, 24», 298, 5. 371, 48^. 486, 16. 566, 20.— Graf Eberhard 9, 455. — Graf Johann 201, 10. 217, 5. 297, 3. 416, 22; 35. 557, 13. 576, 11. 580, 45, — Der Thurm zu Wertheim 303, 15; 45%, Weschenburg s. Rechberg. Wesel s. Oberwesel. Wessel (Wesel) s. Konradus. Westerburg 'n. von Diez und Hadamar, Graf (Gra- fen?) von —, 320, 26. — Domicellus de Wester- burgh 178, 25. Westerich 517, 8; 10. Westfelen Herzogthum Land Lendfriede C. CI. CIL 185, 22. 333, 32; 34. 345, 33. 349, 23. 350, 2; 18; 31%; 33b; 364; 41%; 48%, 351, 481, 420, 38*. 427,10; 33. 455, 13; 23; 28; 38; 41%, 456, 10. 517, 2; 6. 520,2; 14; 16; 18; 19; 27. 521. 522. 523, 24. 533, 23. 534, 31; 41^; 40b, 535, 9; 14; 434; 49b. 536, 11; 16. 537, 22; 28. 538, 31; 41. 539, %. Wetflair s. Wetzlar. Wetterau (Wetreyebe Wedreybe Wedereb) Land- friede 201, 444; 508. 210, 46*, 243, 32b; 34b; 41%, 245, 24. — Landvogt Landvogtei 17, 22 250, 42. 290, 395, — Mannen and Burgmannen des Reichs daselbst 18, 10. — Stüdte XCVI. C. CIIL 17,22, 18,9. 255,9. 321,27. 381, 36. 332, 6; 27. 419, 33b. 427, 47. 431, 45), 439, 3b; 29*. 473, 3. 511, 11. 545, 6. — Stidte. und Schlósser 320, 35.
644 Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen, Waldstädte 519, 36. 530, 12. 570, 10; 12; 14; 16; 18. 580, 24. 585, 43a, Wandisleibin (? Wanzleben &. w. von Magdeburg), Gregor von —, in geistlichen Sachen Vikar des Wolfhart von Erenfels Bischofs zu Basel 412, 39%. Wangen zwischen Tettnang und Isny 188, 16. 189, 24. 190, 14. 191, 24. 195, 38. 414, 39. 478, 32, 479. 14*. 482, 33. 494, 17. 495, 20. 497, 37. 501, 10. 502, 29. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 544, 10. 547, 24; die. 548, 32. 594, 17; 43. Wartenberg, der edle Herr von —, 258, 2. 559, 29. — Eglolf von —, 191, 12. — Marquard von —, jüngerer Bruder Peters, Herr der Bnrgeu Zleby Rohozec und Zbirow 28, 26. 559, 425, — Peter von —, Oberstburggraf auf Kost, imperialis curiae magister 28, 26. 56, 8. 88, 3. 89, 12^; 23%, 118, 31. 135, 42. 171, 15. 177, 49». 281, 7. 559, 41%, Wassicher, Walther, von Strabburg 418, 12. Wafich Gebirge (Vogesen) 207, 19. 286, 12. — 447, 29. Weede s. Wied. Weibe, Jakob, von Frankfurt 353, 18; 21. Weil zwischen Leonberg und Kalw 62, 16. 63, 9. 155, 33e. 185, 46b (s. Zusütze und Ver- besserungen). 188, 15; 22. 189, 23. 190, 12. 191, 23. 192, 22. 195, 14; 36. 205, 22. 215, 11; 12. 329, 42*; 44*, 460, 4. 478, 27. 479, 11s, 482, 31. 494, 15. 495, 19. 497, 36. 501, 9. 502, 27. 503, 13; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 45%. 546, 31. 547, 33. 548, 31. 565, 14. 566, 27. 594, 18. Weinrüffer, H., aus Nürnberg 203, 31. Weinsberg, der von —, 557, 9., 566, 16, — Konrad von —, LV. — Stadt 187, 41», 191, dde, 193, 12; 24; 40h; 45%, 205, 24. 414, 40. 430, 29h; 43e; 49e, 460, 18. 478, 30b. 479, 17° 483, 1. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502. 30. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 38b. 546, 33. 547, 36. 548, 34. 567, 2. 576, 7. 594, 18. Weißenburg im Elsaß an der Lauter CIV. 204, 32. 207, 9; 43. 210, 18; 25. 232, 39% 274, 33b, 286, 2. 305, 36%. 365, 43. 533, 31 (Wiessen- burg). 551, 24. 552, 19. 573, 11. 579, 28. 580, 32. 582, 31. Weilenburg (Weizzenburch) im Nordgau 2, 21. 58, 56b. 59. 20; 365. 60. 60—61. 60, 36%; 42b; 444 61, 43%; 45°; 49; 51 162, 459, 187, 40%, 193, 42%. 200, 30. 217, 9. 225, 25». 326, 44. 329, 13. 356, 8; 43*. 358, 2. 362, 40. 390, 13. 460, 16. 478, 35b, 479, 16°, 482, 35. 494, 18. 495, 21; 44h. 497, 15: 38. 501, 12. 502, 30. 503, 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 510, 33%. 530, 33. 541,1. 547,1; 36. 548,34. 567,11. 576, 7. 594, 15. Weitenmül, Benessius de —, 276, 8. 277, 14. — Sdislaw von der —, 79, 32»; 40*. 80, 2; 7; 11; 20. 155, 12*& 230, 33. 231, 3. — Wlachnico Sohn des Johannes (Henslin) de Witemul Prager Kleriker und kaiserlicher Noter 29, 38*. 72, 3; 21; 28; 42^. 135, 35. 136, 1. 143, 18; 30. 161, 36. 506, 22. 511, 15. 565, 8. Welder, Henrich, Kaplan 429, 11. — Meister Heinrich Welder Frankfurtischer Gesandter 429, 432 (vielleicht derselbe’ 429, 45*, Welder ohne Vornamen). — Johann Welder Kanonikus zu 8. Stephan in Mainz 429, 40*. i| Welische (Wälsche) Lande: Geldwechsel und Geld- ausfuhr 567, 27; 29. — Reichsvikariat etc, in Welschen Landen 556, 8; Wentelstein, Nyclas, wol von Nürnberg 505, 284. Wenzel von Goltz-Jenikau siidl. von Czaslau und Chotusitz (Wenccslaus de Jenikow) 108, 32. 136, 17. 188, 33. 191, 3. 192, 20. 244, 24. 251, 14. 277, 13. 278, 13. 500, 21. 503, 26, — der Jude (Wenczeslans Judeus) 119, 3. 136, 8. — Kralik von Burenic Wygehrader Dekan 137, 51b, — Wenceslaus canonicus Wissegradensis 196, 19. — Wenczeslaus patriarcha Anthiocenus cancellarius 161, 35, Werdenberg (im Kanton S. Gallen unweit Vaduz), Graf Heinrich von —, genannt von Albek (bei Ulm) 190 22. Were, Hans, aus Rotenburg a. T. 202, 14, Wernth 8. Breytenstein, Werntzer (wol falsch Wernher oder Müntzer), Heinrich, von Dinkelsbühl 546, 35, Wertheim, der von —, der Graf von — , 225, 24», 298, 5. 371, 48^. 486, 16. 566, 20.— Graf Eberhard 9, 455. — Graf Johann 201, 10. 217, 5. 297, 3. 416, 22; 35. 557, 13. 576, 11. 580, 45, — Der Thurm zu Wertheim 303, 15; 45%, Weschenburg s. Rechberg. Wesel s. Oberwesel. Wessel (Wesel) s. Konradus. Westerburg 'n. von Diez und Hadamar, Graf (Gra- fen?) von —, 320, 26. — Domicellus de Wester- burgh 178, 25. Westerich 517, 8; 10. Westfelen Herzogthum Land Lendfriede C. CI. CIL 185, 22. 333, 32; 34. 345, 33. 349, 23. 350, 2; 18; 31%; 33b; 364; 41%; 48%, 351, 481, 420, 38*. 427,10; 33. 455, 13; 23; 28; 38; 41%, 456, 10. 517, 2; 6. 520,2; 14; 16; 18; 19; 27. 521. 522. 523, 24. 533, 23. 534, 31; 41^; 40b, 535, 9; 14; 434; 49b. 536, 11; 16. 537, 22; 28. 538, 31; 41. 539, %. Wetflair s. Wetzlar. Wetterau (Wetreyebe Wedreybe Wedereb) Land- friede 201, 444; 508. 210, 46*, 243, 32b; 34b; 41%, 245, 24. — Landvogt Landvogtei 17, 22 250, 42. 290, 395, — Mannen and Burgmannen des Reichs daselbst 18, 10. — Stüdte XCVI. C. CIIL 17,22, 18,9. 255,9. 321,27. 381, 36. 332, 6; 27. 419, 33b. 427, 47. 431, 45), 439, 3b; 29*. 473, 3. 511, 11. 545, 6. — Stidte. und Schlósser 320, 35.
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Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Wetzlar ( Wetflair Wetflare) 17, 22. 201, 47%. 250, 43. 332, 7. 338, 14; 35%. 346, 31. 347, 6; 33. 348, 6; 10; 22; 28; 41b; 48b; 49b. 349, 35%. 365, 43. 431, 47. 551, 24. Weyssenloh s. Wiesloch. Wickersheim, Johann von — , nus Straüburg 156, 31*. Widel (Wyddel Wiedel), Johann vom (vonen) — , aus Frankfurt 225, 40b, 229, 385. 307, 12; 18; 22; 26. 330, 7; 14. 354, 17. 532, 294. 552, 8; 16. Wied (Weede) bei Andernach, comes de —, 177, 23. Graf (Grafen?) 320, 27. — Grafschaft Alden- Wede 320, 39. Wiesloch (Weyssenlohe) südl. bei Heidelberg 207, 20. 286, 14. Wieße (Wiesse Wibe) aus Frankfurt: Adolf 86, 1. 89, 11^; 17^; 18b, 225,40». 255,16; 19. 307, 11; 18; 25. 325, 14; 20. 329, 36. 338, 33*; 382; 41, 348, 31b; 395; 47b 353, 23; 27. 391, 4; 7; 14. 420, 26*. 435, 9; 12; 15; 19; 24. 436, 3. 450, 25*. 458, 27; 39. 511, 20; 23. 529, 46. 530, 7. — Heinrich 87, 16. 270, 36%. 391, 14. 420, %6*. — Hertwig 326, 40a, — Hertwin 86, 1; 11. 436, 12. 459, 10. — Johann 86, 4. — Rulman 326, 3. — Wernher 86, 40. Wigandi s. Jacobus. Wikersheim , Volmar von —, K. Wenzels Land. vogt im Elsaß 511, 8. Wil im Thurg. 494, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29;.37; 43. 504, 1. 544, 15. 555, 50. 576, 9; 12. 594, 46», Wilde, Reynardus (aus Aachen?) 168, 6. Wildgraf zu Daun s. Rheingraf. — Wildgraf, comes de Kirbergh (Kirburg oder Kyrburg zwischen Herborn und Hackerburg im Westerwald) 178, 17. — Johann Wildgraf von Kyrberg 320, 22. Wilhelm s. Guilelmus. Wilhelmus aus Aachen 165, 47», — Willem 176, 524, — frater de ordine praedicatorum, cui de ecclesia Budensi provisum est a Clemente VII 294, 10. — sigillifer domini Treverensi [Kunonis II archi- episcopi] 178, 20. . Wilhelmsgeaellschaft 336, 38b. 356, 17. Wimpfen am Neckar 62, 18. 63, 10. 187, 41. 191, 44*; 50*. 193, 12; 24; 40b; 46*. 203, 8. 205, 24. 414, 40. 430, 29^; 42^; 49*. 460, 17. 478, 36b. 479, 16a, 482, 35. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 30. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 38b. 544, 11. 547, 36; 45*; 47*. 548, 34. 576, 7. 594, 18. Windesperg 8. Windsheim. Windsheim an der Aisch n. 6. von Rotenburg a. T. CI. 2, 21. 58, 525. 59, 18; 48*. 60—61. 60, 35*; 42; 445. 61, 43b; 45%; 47; 51*. 162^ 42b. 187, 40b. 200, 30. 203, 42. 217, 8. 225, 26b. 329, 13. 356, 10; 43* 358, 1. 362, 40. 365, 21; 23; 27; 32. 414, 40 (falsch Windesperg). 420, 14. 430, 30%; 424; 49* 645 460, 6. 470, 36; 39. 478, 35b. 482, 35. 494, 18. 495, 21; 44b. 38. 500, 46. 501, 11; 48. 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 27; 37. 541, 8b, 567, 10. 594, 15. Winterheim, GroD-, südl. unweit Oberingelheim LXXXV nt. 3, 41, 2; 27b; 32b; 35b, 42—44. Wirtemberg, die von —, 188, 22. 192, 23. 195, 17; 18. 215, 46*. 224, 34b (die von W. oder der von W.?). — Der von —, 358, 19. (595, 16; 20; 26; 29; 35; 44b; wol immer Graf Eber- hard III.) i| — Graf Eberhard III Rauschebart Greiner 1344— 1392: 3, 11. 56: 7. 64, 43b. 64—65. 154, 39^; 49*, 155, 295. 183, 5; 12; 25; 29. 189, 27; 35. 190, 21; 46*. 191, 47b. 192, 23; 38*; 39s, 195, 16; 18. 204, 16; 21. 205, 11; 15. 213, 4%. 214, 4; 14; 19; 23; 25; 38b; 40*; 44b; 48b, 215, 6; 9; 10. 310, 45; 47. 314, 26. 331, 9. 338, 39*. 363,44; 45. 364, 28. 368, 44, 373, 14. 383, 23; 34. 384, 22.. 385, 14. 386, 9. 418, 3. 430, 16. 437, 42». 438, 49b. 439, 10%. 457, 48*. 482, 44b. 4806, 24. 519, 18. 527, 18; 22b; 24h; 27*; 31*; 32b; 40*; 41^; 424, 528, 1; 3; 8. 529, 28. 555, 21; 30; 33. 557, 6; 35, 561, 17; 18. 562, 12; 13; 17; 18; 20; 23; 35; 44b. 563, 5; 10. 564, 5; 18; 23; 29; 36b; 414; 43; 49b; 50a, 566. 11. 567, 44b. 570, 28; 41. 571, 6; 8; 13; 28*. 580, 12; 17; 20. 583, 7; 43*. 584, 37; 42, 594, 9. 595, 15. 596, 18. — Graf Eberhard IV der Milde1392—1417: 564, 49b — Graf Eberhard VI der Bártige 1457 — 1496, Herzog I 1495—1496: XVIII. — Katharine Wittwe des Grafen Ulrich IV, Tochter des Grafen Johann von Helfenstein 64, 474. — Ulrich Bruder des Grafen Eberhard III, + 1366: 214, 38b. — Ulrich Sohn des Grafen Eberhard III, +1388: 183, 12. 190, 22. 192, 23. 195, 16; 18. 214 4; 38b; 40; 485, 310, 47, 314, 26. 331, 9. 363, 44; 45, 373, 14. 418, 3. 438, 50*; 515. 439, 30b. 580, 12. 595, 15. — Herschaft Gebiet CV. 379, 30. 437, 41b. 554, 20. 555, 29. 558, 37; 46; 50. Wirzburg Bischof Albrecht II von Hohenlohe 1345 —1372: 6, 33% 9, 48*. Wirzburg Bischof Gerhard von Schwarzburg 1372— 1400: XCIV. 3, 2. 6—10. 6, 35b, 7, 485; 49b. 184, 27. 200, 33. 204, 24. 214, 3; 45e, .216, 29,385. 217, 48*. 225, 18. 242, 323; 35*; 44*, 260, 5 ff. 261 f. 297, 1; 46*. 298, 4. 307, 28^ (falsch Eberhart) 327, 11. 355,29. 356, 7; 15. 358, 3. 368, 39. 373, 15. 418, 1. 426, 18. 430, 16. 438, 25 (falsch Bernhart); 475; 51a, 439, 54; 26b; 43b, 457, 37a. 486, 13. 519, 20. 526, 36; 45b, 527, 7. 529, 2; 6; 28. 534, 37; 44^; 50b, 538, 43. 556, 50. 566, 7. 570, 30; 37. 580, 27. 594, 10. 479, 16a. 497, 15; 502, 30. 503, 510, 33%. 5%, 547, 1; 36; 465, 548, 34.
Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Wetzlar ( Wetflair Wetflare) 17, 22. 201, 47%. 250, 43. 332, 7. 338, 14; 35%. 346, 31. 347, 6; 33. 348, 6; 10; 22; 28; 41b; 48b; 49b. 349, 35%. 365, 43. 431, 47. 551, 24. Weyssenloh s. Wiesloch. Wickersheim, Johann von — , nus Straüburg 156, 31*. Widel (Wyddel Wiedel), Johann vom (vonen) — , aus Frankfurt 225, 40b, 229, 385. 307, 12; 18; 22; 26. 330, 7; 14. 354, 17. 532, 294. 552, 8; 16. Wied (Weede) bei Andernach, comes de —, 177, 23. Graf (Grafen?) 320, 27. — Grafschaft Alden- Wede 320, 39. Wiesloch (Weyssenlohe) südl. bei Heidelberg 207, 20. 286, 14. Wieße (Wiesse Wibe) aus Frankfurt: Adolf 86, 1. 89, 11^; 17^; 18b, 225,40». 255,16; 19. 307, 11; 18; 25. 325, 14; 20. 329, 36. 338, 33*; 382; 41, 348, 31b; 395; 47b 353, 23; 27. 391, 4; 7; 14. 420, 26*. 435, 9; 12; 15; 19; 24. 436, 3. 450, 25*. 458, 27; 39. 511, 20; 23. 529, 46. 530, 7. — Heinrich 87, 16. 270, 36%. 391, 14. 420, %6*. — Hertwig 326, 40a, — Hertwin 86, 1; 11. 436, 12. 459, 10. — Johann 86, 4. — Rulman 326, 3. — Wernher 86, 40. Wigandi s. Jacobus. Wikersheim , Volmar von —, K. Wenzels Land. vogt im Elsaß 511, 8. Wil im Thurg. 494, 19. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 31. 503, 16; 24; 29;.37; 43. 504, 1. 544, 15. 555, 50. 576, 9; 12. 594, 46», Wilde, Reynardus (aus Aachen?) 168, 6. Wildgraf zu Daun s. Rheingraf. — Wildgraf, comes de Kirbergh (Kirburg oder Kyrburg zwischen Herborn und Hackerburg im Westerwald) 178, 17. — Johann Wildgraf von Kyrberg 320, 22. Wilhelm s. Guilelmus. Wilhelmus aus Aachen 165, 47», — Willem 176, 524, — frater de ordine praedicatorum, cui de ecclesia Budensi provisum est a Clemente VII 294, 10. — sigillifer domini Treverensi [Kunonis II archi- episcopi] 178, 20. . Wilhelmsgeaellschaft 336, 38b. 356, 17. Wimpfen am Neckar 62, 18. 63, 10. 187, 41. 191, 44*; 50*. 193, 12; 24; 40b; 46*. 203, 8. 205, 24. 414, 40. 430, 29^; 42^; 49*. 460, 17. 478, 36b. 479, 16a, 482, 35. 494, 18. 495, 22. 497, 39. 501, 12. 502, 30. 503, 16; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 528, 38b. 544, 11. 547, 36; 45*; 47*. 548, 34. 576, 7. 594, 18. Windesperg 8. Windsheim. Windsheim an der Aisch n. 6. von Rotenburg a. T. CI. 2, 21. 58, 525. 59, 18; 48*. 60—61. 60, 35*; 42; 445. 61, 43b; 45%; 47; 51*. 162^ 42b. 187, 40b. 200, 30. 203, 42. 217, 8. 225, 26b. 329, 13. 356, 10; 43* 358, 1. 362, 40. 365, 21; 23; 27; 32. 414, 40 (falsch Windesperg). 420, 14. 430, 30%; 424; 49* 645 460, 6. 470, 36; 39. 478, 35b. 482, 35. 494, 18. 495, 21; 44b. 38. 500, 46. 501, 11; 48. 15; 24; 29; 37; 43. 504, 1. 27; 37. 541, 8b, 567, 10. 594, 15. Winterheim, GroD-, südl. unweit Oberingelheim LXXXV nt. 3, 41, 2; 27b; 32b; 35b, 42—44. Wirtemberg, die von —, 188, 22. 192, 23. 195, 17; 18. 215, 46*. 224, 34b (die von W. oder der von W.?). — Der von —, 358, 19. (595, 16; 20; 26; 29; 35; 44b; wol immer Graf Eber- hard III.) i| — Graf Eberhard III Rauschebart Greiner 1344— 1392: 3, 11. 56: 7. 64, 43b. 64—65. 154, 39^; 49*, 155, 295. 183, 5; 12; 25; 29. 189, 27; 35. 190, 21; 46*. 191, 47b. 192, 23; 38*; 39s, 195, 16; 18. 204, 16; 21. 205, 11; 15. 213, 4%. 214, 4; 14; 19; 23; 25; 38b; 40*; 44b; 48b, 215, 6; 9; 10. 310, 45; 47. 314, 26. 331, 9. 338, 39*. 363,44; 45. 364, 28. 368, 44, 373, 14. 383, 23; 34. 384, 22.. 385, 14. 386, 9. 418, 3. 430, 16. 437, 42». 438, 49b. 439, 10%. 457, 48*. 482, 44b. 4806, 24. 519, 18. 527, 18; 22b; 24h; 27*; 31*; 32b; 40*; 41^; 424, 528, 1; 3; 8. 529, 28. 555, 21; 30; 33. 557, 6; 35, 561, 17; 18. 562, 12; 13; 17; 18; 20; 23; 35; 44b. 563, 5; 10. 564, 5; 18; 23; 29; 36b; 414; 43; 49b; 50a, 566. 11. 567, 44b. 570, 28; 41. 571, 6; 8; 13; 28*. 580, 12; 17; 20. 583, 7; 43*. 584, 37; 42, 594, 9. 595, 15. 596, 18. — Graf Eberhard IV der Milde1392—1417: 564, 49b — Graf Eberhard VI der Bártige 1457 — 1496, Herzog I 1495—1496: XVIII. — Katharine Wittwe des Grafen Ulrich IV, Tochter des Grafen Johann von Helfenstein 64, 474. — Ulrich Bruder des Grafen Eberhard III, + 1366: 214, 38b. — Ulrich Sohn des Grafen Eberhard III, +1388: 183, 12. 190, 22. 192, 23. 195, 16; 18. 214 4; 38b; 40; 485, 310, 47, 314, 26. 331, 9. 363, 44; 45, 373, 14. 418, 3. 438, 50*; 515. 439, 30b. 580, 12. 595, 15. — Herschaft Gebiet CV. 379, 30. 437, 41b. 554, 20. 555, 29. 558, 37; 46; 50. Wirzburg Bischof Albrecht II von Hohenlohe 1345 —1372: 6, 33% 9, 48*. Wirzburg Bischof Gerhard von Schwarzburg 1372— 1400: XCIV. 3, 2. 6—10. 6, 35b, 7, 485; 49b. 184, 27. 200, 33. 204, 24. 214, 3; 45e, .216, 29,385. 217, 48*. 225, 18. 242, 323; 35*; 44*, 260, 5 ff. 261 f. 297, 1; 46*. 298, 4. 307, 28^ (falsch Eberhart) 327, 11. 355,29. 356, 7; 15. 358, 3. 368, 39. 373, 15. 418, 1. 426, 18. 430, 16. 438, 25 (falsch Bernhart); 475; 51a, 439, 54; 26b; 43b, 457, 37a. 486, 13. 519, 20. 526, 36; 45b, 527, 7. 529, 2; 6; 28. 534, 37; 44^; 50b, 538, 43. 556, 50. 566, 7. 570, 30; 37. 580, 27. 594, 10. 479, 16a. 497, 15; 502, 30. 503, 510, 33%. 5%, 547, 1; 36; 465, 548, 34.
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646 Wirzburg Kapitel Stift 6—10. 260, 5 m. 261 f. — Pfennige 476, 45b. 482, 23. 483, 47. — Stadt LIV. CI—CIIL 6, 335; 36^. 224, 30b; 37. 242, 32°. 260, 5 ff. 365, 13; 19. 384, 46*; 48%, 390, 24; 39^, 391, 9; 12; 17; 21; 26; 30*; 34b. 430, 20. 518—523. 518, 17; 19; 22; 28. 522, 17; 20. 524, 9; 12. 539, 32. 540, 9; 17; 22; 27; 30. 541, 4. 542, 1. 544, 27; 31. 550, 19. 551, 44b. 553, 6; 31; 32; 38, 556, 31; 47. 560, 26. 565, 19. 566, 41, — Vel. Joselin. Wisenhofer, der, von Nürnberg 202, 28. Wiechow, Petrus de —, 29, 39*, 161, 36. Wissegrad (Wysehrad) s. Wenzel, und Rzawy (559, 454). Witingen, Herr Voltz von —, 529, 20. Witte, Johannes der —, 178, 28. Wittenberg 51, 7; 11. Wlasim s. Prag Erzb. Johann V (D. Wolff 168, 22; 4;^, — Dominus Wolff und Sühne 182, 31s, Wolframskirchen in Mähren zwischen Budwitz und Znaym 108, 29. 196, 4. — Vgl. Jacobus Wigandi. Wolfsberg, Ulrich von —, Pfleger zum Rotenberg 505, 29b. 547, 518, Wolkenstein s. Waldenberg. Worms Bischof Eckhard von Ders 1370—1405: 28, 24. 56, 6. 115, 9; 30, 116—117, 117, 38. 137, 14. 140, 5. 148, 44b, — Diöcese 48, 41°, — (Wormisse) Stadt II. III. V. XCV. CV (auch nt. 6). 47, 28; 48^, 48, 414, 155, 43b, 156, 284, 232, 38% 242, 18h; 194; 234; 534, 247, 463; 49b. 250, 43, 255, 11; 20. 270, 5; 9; 19. 271, 27. 274, 33b; 40b. 275 f. 290, 21. 296, 40. 305, 13; 22; 36>. 306, 34». 313, 46. 314, 8; 10. 320, 19. 321, 16; 18; 20. 325, 21. 326, 17. 328, 24; 35b, 329, 4; 42; 444. 332, 13. 346, 42b. 347, 44*. 365, 25; 28; 35; 47; 48. 366, 6. 391, 16. 427, 4. 436, 29b. 530, 2. 533, 45b. 545, 15; 23. 551, 45°, 552, 18. 553, 40. 556, 33. 560, 30. 565, 32% 581, 12; 15. 597, 21; 34. 598, 4; 14; 10; 23, 26; 30*; 35h; 37h; 38b; 40b, Worsowo s. Swinar. Wurfel, der, von Nürnberg 510, 46^. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Wyl Stadt s. Wil. Wyle, Georg, fry Jantrichter zu Stülingen 191. 14. Wyriandus camerarius ducis Brabancie (Hzg. Wen- zels von Luxemburg) 168, 23. — up die Pauwe s. Pauwe. Wynkin ans Aachen 172, 13. Y. Yliane s. Than. Z. Zbirow, s. Wartenberg , Marquard von —. Zchape s. Leissnig. Zebrak (Betlern) zwischen Pilsen und Prag 187, 27 (falsch Berlin statt Betlern). Zedlitz (Tzedlitz), Nicolaus de —, 427, 42, Zeiskam in der Pfalz bei Germersheim, Simon und Heinrich von —, 384, 45b f. ZeiBarkeim (TzeyDarkeim), Georg von — , 384, 416 Zevell (auch Cevel, nicht wol Zenell), Arnoldus de —, 178, 494; 50*, — Dominus Goyswinns de —, 178, 30; 504, Ziegelnheim (Czyegelnheim), Ritler Heinrich von—, 89, 25, Zingel aus Nürnberg 435, 3. — C. Zingel 509 285; 32^. — Conrad Zingel 550, 18. Znaym an der Taya in Mihren 395, 25. Zobbe, Engelbertus 178, 11, Zollern s. Hohenzollern. Zons (Fridestrom) am Rhein zwischen Küln und Düsseldorf 157, 10, Zorn (Tzorn), Johannes der weisse —, wahrsch. aus Straßburg 155, 555, Zülpich zwischen Bonn und Eupen 321, 1. Zürieh (Turogum) 155, 18%, 321, 9, 413, 33. 428, 34. Zug Stadt und Amt 428, 35. Zweibrücken, die edeln Herren von —, 211, 6; 13. Vgl. Bitsch. — Graf Eberhard 320, 21. — Grafen von Zweibrücken und Herrrn zu Bitsch: Friderich 211, 1. 344, 49*, Hanneman 210, 41. 344, 49*, und Simon genannt Wecker 210, 41. 344, 49*, — Vgl. Bitsch. Zwieretitz (Zwíretic, nicht Zweieretin), nobilis Hawlo de —, 28, 29. ,
646 Wirzburg Kapitel Stift 6—10. 260, 5 m. 261 f. — Pfennige 476, 45b. 482, 23. 483, 47. — Stadt LIV. CI—CIIL 6, 335; 36^. 224, 30b; 37. 242, 32°. 260, 5 ff. 365, 13; 19. 384, 46*; 48%, 390, 24; 39^, 391, 9; 12; 17; 21; 26; 30*; 34b. 430, 20. 518—523. 518, 17; 19; 22; 28. 522, 17; 20. 524, 9; 12. 539, 32. 540, 9; 17; 22; 27; 30. 541, 4. 542, 1. 544, 27; 31. 550, 19. 551, 44b. 553, 6; 31; 32; 38, 556, 31; 47. 560, 26. 565, 19. 566, 41, — Vel. Joselin. Wisenhofer, der, von Nürnberg 202, 28. Wiechow, Petrus de —, 29, 39*, 161, 36. Wissegrad (Wysehrad) s. Wenzel, und Rzawy (559, 454). Witingen, Herr Voltz von —, 529, 20. Witte, Johannes der —, 178, 28. Wittenberg 51, 7; 11. Wlasim s. Prag Erzb. Johann V (D. Wolff 168, 22; 4;^, — Dominus Wolff und Sühne 182, 31s, Wolframskirchen in Mähren zwischen Budwitz und Znaym 108, 29. 196, 4. — Vgl. Jacobus Wigandi. Wolfsberg, Ulrich von —, Pfleger zum Rotenberg 505, 29b. 547, 518, Wolkenstein s. Waldenberg. Worms Bischof Eckhard von Ders 1370—1405: 28, 24. 56, 6. 115, 9; 30, 116—117, 117, 38. 137, 14. 140, 5. 148, 44b, — Diöcese 48, 41°, — (Wormisse) Stadt II. III. V. XCV. CV (auch nt. 6). 47, 28; 48^, 48, 414, 155, 43b, 156, 284, 232, 38% 242, 18h; 194; 234; 534, 247, 463; 49b. 250, 43, 255, 11; 20. 270, 5; 9; 19. 271, 27. 274, 33b; 40b. 275 f. 290, 21. 296, 40. 305, 13; 22; 36>. 306, 34». 313, 46. 314, 8; 10. 320, 19. 321, 16; 18; 20. 325, 21. 326, 17. 328, 24; 35b, 329, 4; 42; 444. 332, 13. 346, 42b. 347, 44*. 365, 25; 28; 35; 47; 48. 366, 6. 391, 16. 427, 4. 436, 29b. 530, 2. 533, 45b. 545, 15; 23. 551, 45°, 552, 18. 553, 40. 556, 33. 560, 30. 565, 32% 581, 12; 15. 597, 21; 34. 598, 4; 14; 10; 23, 26; 30*; 35h; 37h; 38b; 40b, Worsowo s. Swinar. Wurfel, der, von Nürnberg 510, 46^. Alfabetisches Register der Orts- und Personen-Namen. Wyl Stadt s. Wil. Wyle, Georg, fry Jantrichter zu Stülingen 191. 14. Wyriandus camerarius ducis Brabancie (Hzg. Wen- zels von Luxemburg) 168, 23. — up die Pauwe s. Pauwe. Wynkin ans Aachen 172, 13. Y. Yliane s. Than. Z. Zbirow, s. Wartenberg , Marquard von —. Zchape s. Leissnig. Zebrak (Betlern) zwischen Pilsen und Prag 187, 27 (falsch Berlin statt Betlern). Zedlitz (Tzedlitz), Nicolaus de —, 427, 42, Zeiskam in der Pfalz bei Germersheim, Simon und Heinrich von —, 384, 45b f. ZeiBarkeim (TzeyDarkeim), Georg von — , 384, 416 Zevell (auch Cevel, nicht wol Zenell), Arnoldus de —, 178, 494; 50*, — Dominus Goyswinns de —, 178, 30; 504, Ziegelnheim (Czyegelnheim), Ritler Heinrich von—, 89, 25, Zingel aus Nürnberg 435, 3. — C. Zingel 509 285; 32^. — Conrad Zingel 550, 18. Znaym an der Taya in Mihren 395, 25. Zobbe, Engelbertus 178, 11, Zollern s. Hohenzollern. Zons (Fridestrom) am Rhein zwischen Küln und Düsseldorf 157, 10, Zorn (Tzorn), Johannes der weisse —, wahrsch. aus Straßburg 155, 555, Zülpich zwischen Bonn und Eupen 321, 1. Zürieh (Turogum) 155, 18%, 321, 9, 413, 33. 428, 34. Zug Stadt und Amt 428, 35. Zweibrücken, die edeln Herren von —, 211, 6; 13. Vgl. Bitsch. — Graf Eberhard 320, 21. — Grafen von Zweibrücken und Herrrn zu Bitsch: Friderich 211, 1. 344, 49*, Hanneman 210, 41. 344, 49*, und Simon genannt Wecker 210, 41. 344, 49*, — Vgl. Bitsch. Zwieretitz (Zwíretic, nicht Zweieretin), nobilis Hawlo de —, 28, 29. ,
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Zusätze und Verbesserungen. p. XVIII lin. 7 ron oben lies Wagner. I statt Wagner. = p. XXXIV lin. 20 von oben lies: Ferdinand III, statt: Ferdinand II. p. LXV lin. 19 von oben vor: Wortformen, füge ein: Styl oder. p. LXVIII lin. 7 von oben nach: etwa, füge ein: mitunter sogar. p. LXXXIX nt. 14 lies formas statt formes. p. C lin. 23—26 setze: Es scheint daß auch für noch andre Reichsgebiete ähnliche Urkunden beabsichtigt oder ausgefertigt waren, ein Spur davon zeigt nr. 191 art. 24, statt: Möglich ist — ans Licht tritt. p. 27, 41 lies mulctas statt muctas. p. 44 bei den Quellen- und Druckangaben von nr. 19 ist zu ergänzen, daß dieses Stück inztischen gedruckt ist in den von Böhmer gesammelten und von Ficker aus dessen Nachlaßs herausgegebenen Acta imperii selecta nr. 872 pag. 588 aus dem von uns l. c. angeführten Pfälz. Urk. B. im Frankfurter Stadtarchiv. Auch in unserer Vorlage fehlt und p. 3 und 5 vor unsere nachkomen, p. 11 aber ist in unserer Vorlage das im Datum stehende ein ersetzt durch das richtige nûn. p. 44, 40a nach: r. 13, füge ein: ssic]. p. 62, 2 füge bei: Gedruckt in Gründliche Ausführ- und Rettung des h. Reichs Stadt Kempten etc. Urkunden- Anhang p. 79 nr. 16. p..62, 44 fülge bei: Gedruckt in Gründliche Ausführ- und Rettung des h. Reichs Stadt Kempten etc. Urkunden- Anhang p. 79 f. nr. 17. p. 66 nt. 1 ist zu bemerken, daß die dort mitgetheilte Urkunde K. Wenzels vom 25. Dec. 1374 auch gedruckt ist bei Schrötter 1. Abhandl. aus dem österr. Staatsrecht, Wien 1762, Beyl. nr. 28 p. 175 f., der sie seinerseits zu haben scheint aus der von ihm und uns angeführten Vorl. Beantwortung auf die Bayrische Deduction l. c. p. 80, 36 lies: Sem. Bibl., statt: St. Bibl.; und so überhaupt bei Erwähnung von Wenckeri Excerpta. p. 82, 16 lies: 28. Juni, statt: 12. Juli. p. 88, 37b lies: art., statt: nr. p. 92 nt. a füge bei: Am Ende ist doch Odolenus zu lesen und nicht Odolerius, Osio docum. dipl. 1, 206 nennt einen dominus Oddolinus. p. 104, 48a lies: Nemausensis, statt: Neumasensis. p. 106, 21 lies: dessen, statt: sein. p. 116, 24 füge bei als Note: Der undatierte Konduktsbrief Karls IV für den honorabilem N. Spirensis ecclesie canonicum notarium secretarium familiarem et devotum nostrum dilectum (bei Hoffmann Sammlung ungedruckter etc. 2, 11. 12. nr. 14) scheint nicht hieher sondern in eine frühere Zeit zu ge- hören, da Conrad von Geisenheim in demselben einfach als canonicus erscheint. p. 120 zu den Quellen- und Druckangaben von nr. 80 ist beizusügen, daßs das säxische Notifikations-Schreiben vom 10 Juni 1376 an den Pabst sich nach Lancizolle (Gesch. der Bildung des preuß. Staats 1, 1, 242 Anm. 24) auch abgedruckt findet bei Buchholz Brandenb. Gesch. Bd. 5 Urkk. p. 148, welches Buch mir im Augenblick nicht zu Gebote steht. Es ist das längere Schreiben nr. 80 gemeint und nicht das kürzere nr. 79. p. 126, 50b lies: formelhaft, statt: formalhaft. p. 132, 22 lies fundatam supra fundamentum statt fundatum supra fundamentam. p. 137, 44b lies mutuando statt mutando. 47a lies non. maji statt non maji. p. 142, p. 143, 48b zu: die nr. 87, füge bei: und 89. p. 147—151 füge bei zu nr. 92 und 93: Vgl. Chn. Godofr. Hoffmann de rege Romanorum vivente imperatore electo commentatio juris publici, Francof. ad Viadrum 1733. (Hoffmann war wol nur Präses, vgl. p. 52; der Promorend wird gewesen sein illustrissimus comes Fridericus Carolus S. R. I. comes de Schoenaich, vgl. p. 125.) p. 148, 38b lies: dem, statt: dsm. p. 149 nt. 2 füge bei: der ganze Brief des Marsilius ab Inghen steht bei Bulaeus hist. universit. Paris. tom. 4 Paris 1668, pag. 466 und 467. p. 154, 52b lies: Leopolds, statt: Die wirkliche. 47b nach: doch, füge bei: außser der von Mülhausen p. 79 nt. 5. p. 161, 24b sollte W in Wenceslai in Antiqua stehn. p. 162, 48a lies a statt à. p. 166, 47b lies: p. 182, 31a, statt: p. 29 nt. p. 168, 48b lies: p. 178, 34, statt: p. 22. p. 168, p. 169, 9 lies dominas statt dominus. p. 178, 28 ist in den das n, abgekürzt durch übergesetzten Strich, wol richtiger aufzulösen dem. p. 184 im Seiten-Rubrum lies 1377 statt 1376. p. 185, 46b nach: nr. 4, füge bei: an Stadt Weil. p. 185, 46b nach: 213 f., füge bei: an Straßburg.
Zusätze und Verbesserungen. p. XVIII lin. 7 ron oben lies Wagner. I statt Wagner. = p. XXXIV lin. 20 von oben lies: Ferdinand III, statt: Ferdinand II. p. LXV lin. 19 von oben vor: Wortformen, füge ein: Styl oder. p. LXVIII lin. 7 von oben nach: etwa, füge ein: mitunter sogar. p. LXXXIX nt. 14 lies formas statt formes. p. C lin. 23—26 setze: Es scheint daß auch für noch andre Reichsgebiete ähnliche Urkunden beabsichtigt oder ausgefertigt waren, ein Spur davon zeigt nr. 191 art. 24, statt: Möglich ist — ans Licht tritt. p. 27, 41 lies mulctas statt muctas. p. 44 bei den Quellen- und Druckangaben von nr. 19 ist zu ergänzen, daß dieses Stück inztischen gedruckt ist in den von Böhmer gesammelten und von Ficker aus dessen Nachlaßs herausgegebenen Acta imperii selecta nr. 872 pag. 588 aus dem von uns l. c. angeführten Pfälz. Urk. B. im Frankfurter Stadtarchiv. Auch in unserer Vorlage fehlt und p. 3 und 5 vor unsere nachkomen, p. 11 aber ist in unserer Vorlage das im Datum stehende ein ersetzt durch das richtige nûn. p. 44, 40a nach: r. 13, füge ein: ssic]. p. 62, 2 füge bei: Gedruckt in Gründliche Ausführ- und Rettung des h. Reichs Stadt Kempten etc. Urkunden- Anhang p. 79 nr. 16. p..62, 44 fülge bei: Gedruckt in Gründliche Ausführ- und Rettung des h. Reichs Stadt Kempten etc. Urkunden- Anhang p. 79 f. nr. 17. p. 66 nt. 1 ist zu bemerken, daß die dort mitgetheilte Urkunde K. Wenzels vom 25. Dec. 1374 auch gedruckt ist bei Schrötter 1. Abhandl. aus dem österr. Staatsrecht, Wien 1762, Beyl. nr. 28 p. 175 f., der sie seinerseits zu haben scheint aus der von ihm und uns angeführten Vorl. Beantwortung auf die Bayrische Deduction l. c. p. 80, 36 lies: Sem. Bibl., statt: St. Bibl.; und so überhaupt bei Erwähnung von Wenckeri Excerpta. p. 82, 16 lies: 28. Juni, statt: 12. Juli. p. 88, 37b lies: art., statt: nr. p. 92 nt. a füge bei: Am Ende ist doch Odolenus zu lesen und nicht Odolerius, Osio docum. dipl. 1, 206 nennt einen dominus Oddolinus. p. 104, 48a lies: Nemausensis, statt: Neumasensis. p. 106, 21 lies: dessen, statt: sein. p. 116, 24 füge bei als Note: Der undatierte Konduktsbrief Karls IV für den honorabilem N. Spirensis ecclesie canonicum notarium secretarium familiarem et devotum nostrum dilectum (bei Hoffmann Sammlung ungedruckter etc. 2, 11. 12. nr. 14) scheint nicht hieher sondern in eine frühere Zeit zu ge- hören, da Conrad von Geisenheim in demselben einfach als canonicus erscheint. p. 120 zu den Quellen- und Druckangaben von nr. 80 ist beizusügen, daßs das säxische Notifikations-Schreiben vom 10 Juni 1376 an den Pabst sich nach Lancizolle (Gesch. der Bildung des preuß. Staats 1, 1, 242 Anm. 24) auch abgedruckt findet bei Buchholz Brandenb. Gesch. Bd. 5 Urkk. p. 148, welches Buch mir im Augenblick nicht zu Gebote steht. Es ist das längere Schreiben nr. 80 gemeint und nicht das kürzere nr. 79. p. 126, 50b lies: formelhaft, statt: formalhaft. p. 132, 22 lies fundatam supra fundamentum statt fundatum supra fundamentam. p. 137, 44b lies mutuando statt mutando. 47a lies non. maji statt non maji. p. 142, p. 143, 48b zu: die nr. 87, füge bei: und 89. p. 147—151 füge bei zu nr. 92 und 93: Vgl. Chn. Godofr. Hoffmann de rege Romanorum vivente imperatore electo commentatio juris publici, Francof. ad Viadrum 1733. (Hoffmann war wol nur Präses, vgl. p. 52; der Promorend wird gewesen sein illustrissimus comes Fridericus Carolus S. R. I. comes de Schoenaich, vgl. p. 125.) p. 148, 38b lies: dem, statt: dsm. p. 149 nt. 2 füge bei: der ganze Brief des Marsilius ab Inghen steht bei Bulaeus hist. universit. Paris. tom. 4 Paris 1668, pag. 466 und 467. p. 154, 52b lies: Leopolds, statt: Die wirkliche. 47b nach: doch, füge bei: außser der von Mülhausen p. 79 nt. 5. p. 161, 24b sollte W in Wenceslai in Antiqua stehn. p. 162, 48a lies a statt à. p. 166, 47b lies: p. 182, 31a, statt: p. 29 nt. p. 168, 48b lies: p. 178, 34, statt: p. 22. p. 168, p. 169, 9 lies dominas statt dominus. p. 178, 28 ist in den das n, abgekürzt durch übergesetzten Strich, wol richtiger aufzulösen dem. p. 184 im Seiten-Rubrum lies 1377 statt 1376. p. 185, 46b nach: nr. 4, füge bei: an Stadt Weil. p. 185, 46b nach: 213 f., füge bei: an Straßburg.
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648 Zusätze und Verbesserungen, T?T s зе ест ет Bs в P. SB SSS" SS EPP. 196, 406 lies: Fehlen, statt: Fehler. 202, 3 lies: fol. 540 col, 2, statt: fol. 546 col. 1. . 202 swüchen lin. 8 und 9 setze aus fol. 54b col. 1 des Rotenburger Rechnungsbuches ein den schützen 2 lb. vor der stat zu wachen. 225, 40b lies Johane stett Johanne. 234, 42b in Betreff des dort erwähnten pfalzgräflichen Gutachtens füge bei, daß dasselbe gedruckt ist bei Marténe thesaur. novus anecd. tom. 2. col. 1171— 1177 und eben daraus im 2. Bd. der RTA. wider erscheinen wird. . 237 nt. ist dahin zu berichtigen, daß das Schreiben des frater Menendus de Corduba nicht auf 1379 sondern auf 1380 gehört. Deshalb können die darin enthaltenen Nachrichten vom Frankfurter Reichstag auch nur auf 1380 bezogen werden, und ist daher auch zu verbessern die. Einleitung pag. 226. 264, 28 lies felicibus statt felicisbus. 276, 460 lies: nt. 3, statt: nt. 2. 285, 9 ist wahrscheinlich zu lesen noh statt non; die Vorlage ist mir jetzt nicht zur Hand, um den Fehler der von mir genommenen Abschrift zu verbessern. 285 zu den Quellen- und Druckangaben von nr. 165 ist beizufügen, daß ein Regest dieses Stückes sich ‚findet bei Strobel vaterl. Gesch. d. Elsafies: 2, 408 f. aus Wencker de landgraviis Macr. . 306, 485 lies: Nürnberger , statt: Frankfurter. . 331, 23 lies: 200, statt: 201. . 345, 470 lies: I, statt: II. . 356, 42% lies: 200, statt: 201, . 059, 47b lies: nr. 235, statt: nr, 234. . 376, 490 lies: ebenfalls, statt: e benfas. . 379, 46 lies deutlicher: ist & gedruckt worden. . . 989 nt. 1 ist nachautragen: Petersaurach und Bartelmesaurach (an der Aurach, die bei Rot in die Resat mündet)? . 891, 40b lies: nr. 235, statt: nr. 234. . 396, 21 ist zu dem Citat aus Strobel vaterl. Gesch. d. Elsafles 2, 401 zu bemerken, daf das Datum , welches derselbe dort einem. Schreiben K. Wenzels an Straflburg gibt (1379 Juni 8) rerbessert werden muß in 1380 Juni 13. Das Regest dieses Schreibens ist von uns aus dem Straßburger Stadtarchiv mitgetheilt p. 283 nt. 1. „415, 36 lies: Hanko, statt: Henricus; ebenso p. 503, 32; 46. 504, 3. 506, 20. . 427, 15 nach: außer, füge bei: ihr. 432, 49b lies: Speier, statt: Nürnberg. 433, 45b lies: 6, statt: 7. 435, 2 lies hingen statt hiugen. 437 im Seiten-Rubrum lies 437 statt 347. 440, 26 lies ynnan statt yman, 455, 32 lies iman statt i man. 464 im Seiten-Rubrum lies 1385 statt 1384. . 464, 18 lies: Uebertretung , statt: Uebertragung. 475, 396 lies: p. 494, 41 ff., statt: nr. 269 art. 9. 480 oben am Rand lies: 1385 Juli 16, statt: 1386 Juli 15, 495, 410 lies: 1, 124, 1 vgl. 123, 24 ff., statt: 1, 123. 496, 19 lies: 269 und 272, statt: 268. . 515, 485 setze ein Komma nach: dasselbe. . 522, 26 ff. füge bei, daß der Landfriede vom 7. Febr. 1393 gedruckt ist von Mooyer nach einer gleich- zeitigen Abschrift des Stadtarchivs su Minden in Ledebur aligem. Archiv 6, 343—345. 547, 39 lies Peter Knipff statt Petir Knipff. 556, 49 lies: Wenzel, statt: Balthasar. 558, 38 tilge: wr. 604 im Urk. Vers. ist nachsutragen: 1378 Juli 27 Tivoli. Marsilius von Inghen an die Universität Paris, betr. Konfirmation K. Wenzels durch P. Urban VI * p, XCI nt. 15 und p. 149 nt. 2 (und in den Zusützen und Verbesserungen, ad p. 149 nt. 2). Ebenda nachzutragen: 1379 Juli 4 Ulm. Die 32 Reichsstüdte und das Land Appenzell versprechen ge- nannten Fürsten, daß sie Adolf von Mainz, während der Zeit ihrer Einigung mit ersteren, in kein Bündnis aufnehmen wollen * p. XCIV nt. 11.
648 Zusätze und Verbesserungen, T?T s зе ест ет Bs в P. SB SSS" SS EPP. 196, 406 lies: Fehlen, statt: Fehler. 202, 3 lies: fol. 540 col, 2, statt: fol. 546 col. 1. . 202 swüchen lin. 8 und 9 setze aus fol. 54b col. 1 des Rotenburger Rechnungsbuches ein den schützen 2 lb. vor der stat zu wachen. 225, 40b lies Johane stett Johanne. 234, 42b in Betreff des dort erwähnten pfalzgräflichen Gutachtens füge bei, daß dasselbe gedruckt ist bei Marténe thesaur. novus anecd. tom. 2. col. 1171— 1177 und eben daraus im 2. Bd. der RTA. wider erscheinen wird. . 237 nt. ist dahin zu berichtigen, daß das Schreiben des frater Menendus de Corduba nicht auf 1379 sondern auf 1380 gehört. Deshalb können die darin enthaltenen Nachrichten vom Frankfurter Reichstag auch nur auf 1380 bezogen werden, und ist daher auch zu verbessern die. Einleitung pag. 226. 264, 28 lies felicibus statt felicisbus. 276, 460 lies: nt. 3, statt: nt. 2. 285, 9 ist wahrscheinlich zu lesen noh statt non; die Vorlage ist mir jetzt nicht zur Hand, um den Fehler der von mir genommenen Abschrift zu verbessern. 285 zu den Quellen- und Druckangaben von nr. 165 ist beizufügen, daß ein Regest dieses Stückes sich ‚findet bei Strobel vaterl. Gesch. d. Elsafies: 2, 408 f. aus Wencker de landgraviis Macr. . 306, 485 lies: Nürnberger , statt: Frankfurter. . 331, 23 lies: 200, statt: 201. . 345, 470 lies: I, statt: II. . 356, 42% lies: 200, statt: 201, . 059, 47b lies: nr. 235, statt: nr, 234. . 376, 490 lies: ebenfalls, statt: e benfas. . 379, 46 lies deutlicher: ist & gedruckt worden. . . 989 nt. 1 ist nachautragen: Petersaurach und Bartelmesaurach (an der Aurach, die bei Rot in die Resat mündet)? . 891, 40b lies: nr. 235, statt: nr. 234. . 396, 21 ist zu dem Citat aus Strobel vaterl. Gesch. d. Elsafles 2, 401 zu bemerken, daf das Datum , welches derselbe dort einem. Schreiben K. Wenzels an Straflburg gibt (1379 Juni 8) rerbessert werden muß in 1380 Juni 13. Das Regest dieses Schreibens ist von uns aus dem Straßburger Stadtarchiv mitgetheilt p. 283 nt. 1. „415, 36 lies: Hanko, statt: Henricus; ebenso p. 503, 32; 46. 504, 3. 506, 20. . 427, 15 nach: außer, füge bei: ihr. 432, 49b lies: Speier, statt: Nürnberg. 433, 45b lies: 6, statt: 7. 435, 2 lies hingen statt hiugen. 437 im Seiten-Rubrum lies 437 statt 347. 440, 26 lies ynnan statt yman, 455, 32 lies iman statt i man. 464 im Seiten-Rubrum lies 1385 statt 1384. . 464, 18 lies: Uebertretung , statt: Uebertragung. 475, 396 lies: p. 494, 41 ff., statt: nr. 269 art. 9. 480 oben am Rand lies: 1385 Juli 16, statt: 1386 Juli 15, 495, 410 lies: 1, 124, 1 vgl. 123, 24 ff., statt: 1, 123. 496, 19 lies: 269 und 272, statt: 268. . 515, 485 setze ein Komma nach: dasselbe. . 522, 26 ff. füge bei, daß der Landfriede vom 7. Febr. 1393 gedruckt ist von Mooyer nach einer gleich- zeitigen Abschrift des Stadtarchivs su Minden in Ledebur aligem. Archiv 6, 343—345. 547, 39 lies Peter Knipff statt Petir Knipff. 556, 49 lies: Wenzel, statt: Balthasar. 558, 38 tilge: wr. 604 im Urk. Vers. ist nachsutragen: 1378 Juli 27 Tivoli. Marsilius von Inghen an die Universität Paris, betr. Konfirmation K. Wenzels durch P. Urban VI * p, XCI nt. 15 und p. 149 nt. 2 (und in den Zusützen und Verbesserungen, ad p. 149 nt. 2). Ebenda nachzutragen: 1379 Juli 4 Ulm. Die 32 Reichsstüdte und das Land Appenzell versprechen ge- nannten Fürsten, daß sie Adolf von Mainz, während der Zeit ihrer Einigung mit ersteren, in kein Bündnis aufnehmen wollen * p. XCIV nt. 11.
- Ia: Titel
- Ib: Inhaltsübersicht
- I: Vorwort
- CXI: Edition
- 598: Chronologisches Verzeichnis
- 610: Orts-Personen-Namen Register
- 646: Züsatze und Verbesserungen