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Název:
Zwei Formelbücher des 14. Jahrhunderts aus Böhmen, MVGDB 27
Autor:
Schlesinger, Ludwig
Rok vydání:
1889
Místo vydání:
Praha
Česká národní bibliografie:
x
Počet stran celkem:
36
Obsah:
- I: Titel
- 1: Articulus
upravit
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Wittheifungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen tn öhmen. XXVII. Juhrgang. Redigirt von Dr. Ludwig Schſeſinger. Nebst der literartschen Betlage. Prag 1889. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Desterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brockhaus.
Wittheifungen des Vereines für Geſchichte der Deutſchen tn öhmen. XXVII. Juhrgang. Redigirt von Dr. Ludwig Schſeſinger. Nebst der literartschen Betlage. Prag 1889. Im Selbstverlage des Vereins und in Commission bei H. Dominicus für die Desterreichisch-Ungarische Monarchie. Leipzig und Wien. In Commission bei F. A. Brockhaus.
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Alittheilungen des Pereines für 1 Gssthichte der Dentachen in Bötmen. Redigirt von Dr. Euduig Schlesingen. Siebenundzwanzigster Jahrgang. Erstes Heft. 1888/9. Bwei Fornelbücher des XIV. Jahrhunderts ans Böhmen Besprochen von Dr. Ludwig Schlesinger. Herr Dr. Krebs, welcher von meinem Vorhaben, ein Saazer Ur- kundenbuch zur Herausgabe fertig zu stellen, in Kenntniß ist, machte mich in freundlicher Weise auf einen Codex der Breslauer Stadtbibliothek aufmerksam, in welchem sich Saazer Urkunden vorfänden. Durch die Güte des Herrn Stadtbibliothekars Dr. H. Markgraf in Breslau wurde mir die Benützung dieses Codex in Prag ermöglicht. Ich fühle mich beiden Herren für ihr freundliches Entgegenkommen zu um so größerem Danke verpflichtet, als der genannte Codex für meinen besonderen Zweck eine geradezu überraschende Ausbeute gewährte. Da aber der Inhalt desselben mir für unsere vaterländische Geschichte überhaupt von einiger Wichtigkeit zu sein scheint, so dürften eine vorläufige Beschreibung der Handschrift und die nachfolgenden Regesten den Fachgenossen und Geschichtsfreunden immer hin willkommen sein. Hoffentlich wird es mir ermöglicht, den betreffenden Theil der Handschrift an einem anderen Orte zur Gänze zum Abdruck zu bringen. Der Breslauer Codex Nr. 379 mit der Sig. S. IV. 2a. 26 ist ein in sehr gutem Zustande erhaltener, in Schweinsleder gebundener Sammelband von mehreren Papierhandschriften in Großoctavformat von 22 Cm. Höhe und 15 Cm. Breite. Er enthält 145 Blätter, welche von neuerer Hand mit
Alittheilungen des Pereines für 1 Gssthichte der Dentachen in Bötmen. Redigirt von Dr. Euduig Schlesingen. Siebenundzwanzigster Jahrgang. Erstes Heft. 1888/9. Bwei Fornelbücher des XIV. Jahrhunderts ans Böhmen Besprochen von Dr. Ludwig Schlesinger. Herr Dr. Krebs, welcher von meinem Vorhaben, ein Saazer Ur- kundenbuch zur Herausgabe fertig zu stellen, in Kenntniß ist, machte mich in freundlicher Weise auf einen Codex der Breslauer Stadtbibliothek aufmerksam, in welchem sich Saazer Urkunden vorfänden. Durch die Güte des Herrn Stadtbibliothekars Dr. H. Markgraf in Breslau wurde mir die Benützung dieses Codex in Prag ermöglicht. Ich fühle mich beiden Herren für ihr freundliches Entgegenkommen zu um so größerem Danke verpflichtet, als der genannte Codex für meinen besonderen Zweck eine geradezu überraschende Ausbeute gewährte. Da aber der Inhalt desselben mir für unsere vaterländische Geschichte überhaupt von einiger Wichtigkeit zu sein scheint, so dürften eine vorläufige Beschreibung der Handschrift und die nachfolgenden Regesten den Fachgenossen und Geschichtsfreunden immer hin willkommen sein. Hoffentlich wird es mir ermöglicht, den betreffenden Theil der Handschrift an einem anderen Orte zur Gänze zum Abdruck zu bringen. Der Breslauer Codex Nr. 379 mit der Sig. S. IV. 2a. 26 ist ein in sehr gutem Zustande erhaltener, in Schweinsleder gebundener Sammelband von mehreren Papierhandschriften in Großoctavformat von 22 Cm. Höhe und 15 Cm. Breite. Er enthält 145 Blätter, welche von neuerer Hand mit
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2 fortlaufenden Bleistiftziffern versehen worden sind, nach welchen ich meine Citate vornehme. In dem Sammelbande lassen sich dem Inhalte und theilweise auch der Schrift nach acht selbständige Stücke auseinander halten, von denen für uns nur die zwei letzten Fol. 97a bis 144a in Frage kommen.1) In diesen beiden Stücken aber erkennt man sehr bald zwei Formelbücher aus dem letzten Jahrzehnte des XIV. Jahrhunderts, deren Ursprung wohl mit Sicherheit auf die Stadt Saaz sich zurückführen läßt. Die beiden Formelbücher sind durcheinander gebunden, weswegen sie wohl bisher als ein einziges Stück angesehen worden sind. Doch schon die Schrift, noch mehr aber der Inhalt hält beide anseinander und setzt zwei verschiedene Verfasser voraus. Das größere Formelbuch, welches wir mit A bezeichnen wollen, umfaßt die Blätter 97 bis 121 und 133 bis 144. Es ist durch das kleinere B auf den Blättern 121a bis 132a auseinander- gerissen. A enthält 117, B 26 Formeln. I. Dem Anleger des Formelbuches Aschwebte offenbar eine erschöpfende Sammlung der verschiedensten Briefs und Urkundenausfertigungen, ein für alle vorkommenden Fälle ausreichender Briefsteller und Urkundenschimmel vor. Er schickt der Sammlung seiner Musterstücke eine allgemeine theo- retische Anweisung über die richtige Abfassung von Briefen und Urkunden, über die üblichen Titulaturen und dergl. voraus (1). Ein Versuch zur Gruppirung der Formeln nach dem Stofflichen ist zwar ab und zu be- merkbar, doch wird derselbe immer wieder unterbrochen, so daß von einer 1) Stück I. Fol. 1a—52a mit dem „Explicit Brunellus per manus Martini de Mysa“ ist ein launiges satyrisches Gedicht auf die Mönche. Stück II. Fol. 52b—63a, ein theologisches Gedicht, ist abgebrochen, während Stück III. Fol. 63b—72a gleichfalls in Versen mit dem „Explicit Antigameintus per manus Nikomach Zamyde“ schließt und die neuere Ueberschrift: „Viduini canonici Wratislawiensis capellani Cracoviensis Antigameratus“ besitzt. Das Stück IV. 73a—80b in Versen wird gekennzeichnet durch „Explicit lau- rea sanctorum" und Stück V Fol. 81a—95b durch das „Explicit probleu- mata Alani“, letzteres auch durch den Hinweis auf Goldastus von neuerer Hand Fol. 81a. Das VI. Stück in Prosa 95b—96b und Fol. 145a ist eine Satyre, oder wie ein neuerer Glossator bemerkt, eine „jucunda descriptio€ vom „Nemo“. — Durch gütige Mittheilung des Herrn Dr. H. Markgraf er- fahre ich über den Coder noch Folgendes: Derselbe befand sich wahrscheinlich seiner Zeit im Besitze des als Dichter bekannten Andreas Senftleben, gelangte aus dessen Nachlasse zuerst an Chr. Hofmann von Hofmannswaldau und von diesem an die Ruhdiger'sche Bibliothek, welche den werthvollsten Theil
2 fortlaufenden Bleistiftziffern versehen worden sind, nach welchen ich meine Citate vornehme. In dem Sammelbande lassen sich dem Inhalte und theilweise auch der Schrift nach acht selbständige Stücke auseinander halten, von denen für uns nur die zwei letzten Fol. 97a bis 144a in Frage kommen.1) In diesen beiden Stücken aber erkennt man sehr bald zwei Formelbücher aus dem letzten Jahrzehnte des XIV. Jahrhunderts, deren Ursprung wohl mit Sicherheit auf die Stadt Saaz sich zurückführen läßt. Die beiden Formelbücher sind durcheinander gebunden, weswegen sie wohl bisher als ein einziges Stück angesehen worden sind. Doch schon die Schrift, noch mehr aber der Inhalt hält beide anseinander und setzt zwei verschiedene Verfasser voraus. Das größere Formelbuch, welches wir mit A bezeichnen wollen, umfaßt die Blätter 97 bis 121 und 133 bis 144. Es ist durch das kleinere B auf den Blättern 121a bis 132a auseinander- gerissen. A enthält 117, B 26 Formeln. I. Dem Anleger des Formelbuches Aschwebte offenbar eine erschöpfende Sammlung der verschiedensten Briefs und Urkundenausfertigungen, ein für alle vorkommenden Fälle ausreichender Briefsteller und Urkundenschimmel vor. Er schickt der Sammlung seiner Musterstücke eine allgemeine theo- retische Anweisung über die richtige Abfassung von Briefen und Urkunden, über die üblichen Titulaturen und dergl. voraus (1). Ein Versuch zur Gruppirung der Formeln nach dem Stofflichen ist zwar ab und zu be- merkbar, doch wird derselbe immer wieder unterbrochen, so daß von einer 1) Stück I. Fol. 1a—52a mit dem „Explicit Brunellus per manus Martini de Mysa“ ist ein launiges satyrisches Gedicht auf die Mönche. Stück II. Fol. 52b—63a, ein theologisches Gedicht, ist abgebrochen, während Stück III. Fol. 63b—72a gleichfalls in Versen mit dem „Explicit Antigameintus per manus Nikomach Zamyde“ schließt und die neuere Ueberschrift: „Viduini canonici Wratislawiensis capellani Cracoviensis Antigameratus“ besitzt. Das Stück IV. 73a—80b in Versen wird gekennzeichnet durch „Explicit lau- rea sanctorum" und Stück V Fol. 81a—95b durch das „Explicit probleu- mata Alani“, letzteres auch durch den Hinweis auf Goldastus von neuerer Hand Fol. 81a. Das VI. Stück in Prosa 95b—96b und Fol. 145a ist eine Satyre, oder wie ein neuerer Glossator bemerkt, eine „jucunda descriptio€ vom „Nemo“. — Durch gütige Mittheilung des Herrn Dr. H. Markgraf er- fahre ich über den Coder noch Folgendes: Derselbe befand sich wahrscheinlich seiner Zeit im Besitze des als Dichter bekannten Andreas Senftleben, gelangte aus dessen Nachlasse zuerst an Chr. Hofmann von Hofmannswaldau und von diesem an die Ruhdiger'sche Bibliothek, welche den werthvollsten Theil
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3 — planmäßigen Anordnung nicht die Rede sein kann. Sogar die beiden Hauptgruppen, Briefe und Urkunden werden nicht strenge auseinander gehalten und zwischen dieselben wieder, wenn auch nicht häufig, Citate all- gemeinster Art (78, 116) oder eine terminologische Belehrung (18) einge schoben, welch' letztere nebenbei bemerkt auch das Tschechische berücksichtigt. Die 20 vorhandenen Privatbriefe weisen weder die Namen der Schreiber und Empfänger, noch, mit zwei Ausnahmen, Zeitangaben auf. Doch sind sie keineswegs Phantasiestücke, sondern tragen den Stempel echter in Wirklichkeit geschriebener Briefe. In einem beweglichen Schreibe n wird die Königin um Nachsicht einer Abgabe ersucht (29), durch Diebstahl und Gewitter Geschädigte bitten um Unterstützung (19), ein für seinen Freund im Einlager Befindlicher fordert denselben zur raschen Auslösung auf (38). Andere an Freunde gerichtete Schreiben enthalten lebhafte Klagen über die durch örtliche Trennung herbeigeführte Erkaltung der Freundschaft (3, 43, 87), oder eine starke Anpreisung der Beredsamkeit (86), während zwei ernste Sendschreiben, wahrscheinlich von Geistlichen, über die Verdorbenheit der Gegenwart bittere Klagen erheben (15, 111). An Familienbriefen begegnen uns jammernde Bittgesuche studirender Söhne an ihre Väter um Geldunterstützungen (2, 30). Einer der Studirenden be- fand sich in Raudnitz, der Andere wahrscheinlich an der Universität in Prag. Dem Letzteren verweigert wegen seines liederlichen Lebenswandels der Vater jede weitere Geldsendung und fordert ihn zu schleuniger Heim kehr auf (32). Der hiedurch gekränkte Sohn wendet sich hierauf an einen Oukel, diesen um Vermittlung bei seinem Vater angehend (33). Ein anderer Studirender ersucht den Prager Domscholasticus, der ihm anverwandt war um Einflußnahme bei seiner Bewerbung um ein Lehramt (44), woraus ihm der Scholasticus mit allgemeinen Versicherungen und Zusagen ant wortet (45). Selbst für die Bedürfnisse Verliebter hat unser Formelbuch Fürsorge getroffen. Allerdings dürsten die feurigen grobsinnlichen Herzens ergüsse des schmachtenden Jünglings (39, 40), sowie die naiven Enthül- der jetzigen Breslauer Stadtbibliothek bildet. Joh. Gebhart, der erste Biblio-- thekar der Ruhdigerana, hat im Jahre 1663 Stück V. des Sammelbandes als „Alani Parabolae“ herausgegeben. Ueber Stück III. den Antigameratus bringt Klose „Documentirte Geschichte von Breslau“ II. 2 S. 282 einige Bemer- kungen. Auch Klose nimmt an, daß die Handschrift aus dem Nachlasse Senft- lebens stammt. — Daß der Sammelband in Böhmen entstanden und daselbst auch seinen gegenwärtigen Einband erhalten haben mag, wird unter andern durch tschechische Stilversuche Fol. 95b und 145b, sowie durch die auf den vorderen Einbanddeckel eingeritzten 4 Zeilen in tschechischer Sprache wahrscheinlich gemacht.
3 — planmäßigen Anordnung nicht die Rede sein kann. Sogar die beiden Hauptgruppen, Briefe und Urkunden werden nicht strenge auseinander gehalten und zwischen dieselben wieder, wenn auch nicht häufig, Citate all- gemeinster Art (78, 116) oder eine terminologische Belehrung (18) einge schoben, welch' letztere nebenbei bemerkt auch das Tschechische berücksichtigt. Die 20 vorhandenen Privatbriefe weisen weder die Namen der Schreiber und Empfänger, noch, mit zwei Ausnahmen, Zeitangaben auf. Doch sind sie keineswegs Phantasiestücke, sondern tragen den Stempel echter in Wirklichkeit geschriebener Briefe. In einem beweglichen Schreibe n wird die Königin um Nachsicht einer Abgabe ersucht (29), durch Diebstahl und Gewitter Geschädigte bitten um Unterstützung (19), ein für seinen Freund im Einlager Befindlicher fordert denselben zur raschen Auslösung auf (38). Andere an Freunde gerichtete Schreiben enthalten lebhafte Klagen über die durch örtliche Trennung herbeigeführte Erkaltung der Freundschaft (3, 43, 87), oder eine starke Anpreisung der Beredsamkeit (86), während zwei ernste Sendschreiben, wahrscheinlich von Geistlichen, über die Verdorbenheit der Gegenwart bittere Klagen erheben (15, 111). An Familienbriefen begegnen uns jammernde Bittgesuche studirender Söhne an ihre Väter um Geldunterstützungen (2, 30). Einer der Studirenden be- fand sich in Raudnitz, der Andere wahrscheinlich an der Universität in Prag. Dem Letzteren verweigert wegen seines liederlichen Lebenswandels der Vater jede weitere Geldsendung und fordert ihn zu schleuniger Heim kehr auf (32). Der hiedurch gekränkte Sohn wendet sich hierauf an einen Oukel, diesen um Vermittlung bei seinem Vater angehend (33). Ein anderer Studirender ersucht den Prager Domscholasticus, der ihm anverwandt war um Einflußnahme bei seiner Bewerbung um ein Lehramt (44), woraus ihm der Scholasticus mit allgemeinen Versicherungen und Zusagen ant wortet (45). Selbst für die Bedürfnisse Verliebter hat unser Formelbuch Fürsorge getroffen. Allerdings dürsten die feurigen grobsinnlichen Herzens ergüsse des schmachtenden Jünglings (39, 40), sowie die naiven Enthül- der jetzigen Breslauer Stadtbibliothek bildet. Joh. Gebhart, der erste Biblio-- thekar der Ruhdigerana, hat im Jahre 1663 Stück V. des Sammelbandes als „Alani Parabolae“ herausgegeben. Ueber Stück III. den Antigameratus bringt Klose „Documentirte Geschichte von Breslau“ II. 2 S. 282 einige Bemer- kungen. Auch Klose nimmt an, daß die Handschrift aus dem Nachlasse Senft- lebens stammt. — Daß der Sammelband in Böhmen entstanden und daselbst auch seinen gegenwärtigen Einband erhalten haben mag, wird unter andern durch tschechische Stilversuche Fol. 95b und 145b, sowie durch die auf den vorderen Einbanddeckel eingeritzten 4 Zeilen in tschechischer Sprache wahrscheinlich gemacht.
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4 lungen der angebeteten Jungfrau (41) nur Liebesleuten, die einander selbst nach mittelalterlichen Begriffen schon sehr nahe standen, als Musterstücke zu empfehlen gewesen sein. Vollständige Namensangaben des Schreibers und Empfängers trägt der Brief des Archipleban Leonhard an den Pfarrer Cubiko in Mutyn (114), genaue Datirungen weist ein an einen Verleumder gerichtetes Schreiben auf (90). Bieten die Privatbriefe wesentlich ein culturhistorisches Interesse, so besitzen die ziemlich zahlreichen Schreiben ämtlichen Charakters, deren sich im Formelbuche 31 Stück vorfinden, an sich schon einen er- höhteren geschichtlichen Werth und dies um so mehr, als in den meisten Fällen die Aussteller und Empfänger und öfter auch die Zeit der Aus fertigung angegeben ist. Die Päpste Innocenz VI. und Gregor XI. sind mit Breve's vertreten (96, 42), an Papst Urban VI. wendet sich das Schreiben des erzbischöflichen Officials Puchnyk in einer Eheangelegenheit (92). Zwei Rundschreiben des Saazer Vicearchidiacons und Decans an die Geistlichkeit des Saazer Decanats bringen beachtenswerthe Aufklärungen über die Decanatsconferenzen (22, 33), ein drittes Rundschreiben fordert zu Geld- sammlungen für den Neubau der Kirche in Newechowitz auf (83). Busco, der Abt von Postelberg, bittet den Prager Erzbischof Johannes um Zu- lassung eines Priesters zum geistlichen Amte (115), und ein Abgesandter desselben Klosters berichtet an seinen Abt über die Resignation des Pfarrers in Libetitz (77). Von großer Wichtigkeit für die Saazer Geschichte sind die von dem Richter und den Geschworenen ausgefertigten ämtlichen Schreiben des Saazer Rathes. Die fehlenden Namen der Rathsherren lassen sich un- schwer durch anderswoher bekannte Urkunden feststellen und die Datirung, falls sie nicht angegeben ist, leicht ergänzen. Ueber die Addressaten besteht kein Zweifel. Wir erlangen zunächst Einblick in die Correspondenz der Stadt mit dem Unterkämmerer (70, 81 und wohl auch 68) und dem königlichen Burggrafen und Forestarius in Hradek (69, 73). Noch erhöhteres Interesse gewähren die Gesuchsschreiben der Saazer an den Rath der Altstadt Prag um Rechtsbelehrungen in zweifelhaften anhängigen Privat - Streitfällen (26, 112) und die ertheilten Rechts- belehrungen selbst, welche in drei selbständigen Stücken (101, 102, 103) und in zwei Randbemerkungen (zu 26 und 112) zum Ausdruck gelangen. In besonderen Schreiben bemüht sich der Saazer Rath für Streitfälle, welche vor das geistliche Gericht des erzbischöflichen Officials gebracht wurden, die Competenz des Saazer Gerichtes zur Geltung zu bringen (24, 60, 66), während andere Briefe auswärtige Räthe und Gerichte um
4 lungen der angebeteten Jungfrau (41) nur Liebesleuten, die einander selbst nach mittelalterlichen Begriffen schon sehr nahe standen, als Musterstücke zu empfehlen gewesen sein. Vollständige Namensangaben des Schreibers und Empfängers trägt der Brief des Archipleban Leonhard an den Pfarrer Cubiko in Mutyn (114), genaue Datirungen weist ein an einen Verleumder gerichtetes Schreiben auf (90). Bieten die Privatbriefe wesentlich ein culturhistorisches Interesse, so besitzen die ziemlich zahlreichen Schreiben ämtlichen Charakters, deren sich im Formelbuche 31 Stück vorfinden, an sich schon einen er- höhteren geschichtlichen Werth und dies um so mehr, als in den meisten Fällen die Aussteller und Empfänger und öfter auch die Zeit der Aus fertigung angegeben ist. Die Päpste Innocenz VI. und Gregor XI. sind mit Breve's vertreten (96, 42), an Papst Urban VI. wendet sich das Schreiben des erzbischöflichen Officials Puchnyk in einer Eheangelegenheit (92). Zwei Rundschreiben des Saazer Vicearchidiacons und Decans an die Geistlichkeit des Saazer Decanats bringen beachtenswerthe Aufklärungen über die Decanatsconferenzen (22, 33), ein drittes Rundschreiben fordert zu Geld- sammlungen für den Neubau der Kirche in Newechowitz auf (83). Busco, der Abt von Postelberg, bittet den Prager Erzbischof Johannes um Zu- lassung eines Priesters zum geistlichen Amte (115), und ein Abgesandter desselben Klosters berichtet an seinen Abt über die Resignation des Pfarrers in Libetitz (77). Von großer Wichtigkeit für die Saazer Geschichte sind die von dem Richter und den Geschworenen ausgefertigten ämtlichen Schreiben des Saazer Rathes. Die fehlenden Namen der Rathsherren lassen sich un- schwer durch anderswoher bekannte Urkunden feststellen und die Datirung, falls sie nicht angegeben ist, leicht ergänzen. Ueber die Addressaten besteht kein Zweifel. Wir erlangen zunächst Einblick in die Correspondenz der Stadt mit dem Unterkämmerer (70, 81 und wohl auch 68) und dem königlichen Burggrafen und Forestarius in Hradek (69, 73). Noch erhöhteres Interesse gewähren die Gesuchsschreiben der Saazer an den Rath der Altstadt Prag um Rechtsbelehrungen in zweifelhaften anhängigen Privat - Streitfällen (26, 112) und die ertheilten Rechts- belehrungen selbst, welche in drei selbständigen Stücken (101, 102, 103) und in zwei Randbemerkungen (zu 26 und 112) zum Ausdruck gelangen. In besonderen Schreiben bemüht sich der Saazer Rath für Streitfälle, welche vor das geistliche Gericht des erzbischöflichen Officials gebracht wurden, die Competenz des Saazer Gerichtes zur Geltung zu bringen (24, 60, 66), während andere Briefe auswärtige Räthe und Gerichte um
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5 Unterstützung bestimmter Personen in thren Rechtsangelegenheiten ansuchen (20, 67, 71, 72). Von den zwei vorfindlichen Rundschreiben des Rathes fordert das eine zu Geldsammlungen behufs Wiederherstellung der abge brannten Pfarrkirche in Saaz auf (16), das andere, an alle königlichen und städtischen Aemter des Landes gerichtete, bezieht sich auf eine Veruntreuung in einer Handelsangelegenheit (61). Endlich sei noch der Gerichtsvorladung an einen Unbekannten (82) und des überaus warm gehaltenen Bittschreibens an den Minister der Minoriten gedacht: er möge den so hoch verdienten Bruder Gerhard auch für die Zukunft in Saaz als Quardian des Klosters zu St. Peter und Paul belassen (54). Das Schreiben des Papst Urbans VI. an König Wenzel vom 6. September 1382 (109) heben wir deswegen hervor, weil es das einzige Stück des Formelbuches ist, welches unseres Wissens bereits durch den Druck bekannt geworden ist. (Pelzel K. Wenzel I. Urkundenb. Nr. XXXIII.) Die ziemlich geringfügigen Abweichungen des mitunter sogar besseren Textes des Formelbuches von Pelzel, welcher ein Krummauer Manuscript benützte, lassen auf eine gute Vorlage und die verläßliche Copiatur des Schreibers schließen. Formeln von Urkunden im engeren Sinne des Wortes enthält das Formelbuch 62 Stück, und es erscheinen als Aussteller K. Karl IV. mit 2, K. Wenzel mit 4, die böhmischen Unterkämmerer mit 3, der Prager Weinbergmeister mit 1, Private, zumeist Adelige, mit 23 und die Stadt Saaz mit 29 Nummern. Kaiser Karls Mandat, betreffend den Straßen- zwang über Kaaden, Brüx, Saaz und Laun vom 18. Juni 1378 (84) ist Huber nicht bekannt, wogegen ähnliche Privilegien, wie das über die Holz- schenkung aus königlichen Wäldern an Abbrändler (37) anderweitig wohl vorkommen. Von den Urkunden Wenzels findet sich das Privilegium über die Erbfolgeordnung in Saaz vom 25. October 1372 (99) im gleichen Wortlaute auch im Saazer Urkundenbuch (Fol. 44a, Mittheilungen XI.), während die Genehmigung des Verkaufes des Saazer Gerichtes (95), die Rehabilitirung des Cunato Hrb (47) und die werthvolle Zollordnung vom 20. Februar 1383 (97) meines Wissens als bisher unbekannt angesehen werden müssen. Von den andern Urkunden gilt dasselbe bis auf ein Saazer Testantent, auf das wir noch zu sprechen kommen. Von den Un- terkämmerern erscheinen als Urkundenaussteller 1380 Hanko (46), 1386 Pessik von Mynicz (85) und ohne Datum Georg von Roztok (57), durch- wegs in Saazer Angelegenheiten. Das Privilegium des Weinbergmeisters Nicolaus [Rost] bringt einen neuen Beweis für das Vorkommen des Wein- baues in der Umgegend von Saaz im XIV. Jahrhunderte (10).
5 Unterstützung bestimmter Personen in thren Rechtsangelegenheiten ansuchen (20, 67, 71, 72). Von den zwei vorfindlichen Rundschreiben des Rathes fordert das eine zu Geldsammlungen behufs Wiederherstellung der abge brannten Pfarrkirche in Saaz auf (16), das andere, an alle königlichen und städtischen Aemter des Landes gerichtete, bezieht sich auf eine Veruntreuung in einer Handelsangelegenheit (61). Endlich sei noch der Gerichtsvorladung an einen Unbekannten (82) und des überaus warm gehaltenen Bittschreibens an den Minister der Minoriten gedacht: er möge den so hoch verdienten Bruder Gerhard auch für die Zukunft in Saaz als Quardian des Klosters zu St. Peter und Paul belassen (54). Das Schreiben des Papst Urbans VI. an König Wenzel vom 6. September 1382 (109) heben wir deswegen hervor, weil es das einzige Stück des Formelbuches ist, welches unseres Wissens bereits durch den Druck bekannt geworden ist. (Pelzel K. Wenzel I. Urkundenb. Nr. XXXIII.) Die ziemlich geringfügigen Abweichungen des mitunter sogar besseren Textes des Formelbuches von Pelzel, welcher ein Krummauer Manuscript benützte, lassen auf eine gute Vorlage und die verläßliche Copiatur des Schreibers schließen. Formeln von Urkunden im engeren Sinne des Wortes enthält das Formelbuch 62 Stück, und es erscheinen als Aussteller K. Karl IV. mit 2, K. Wenzel mit 4, die böhmischen Unterkämmerer mit 3, der Prager Weinbergmeister mit 1, Private, zumeist Adelige, mit 23 und die Stadt Saaz mit 29 Nummern. Kaiser Karls Mandat, betreffend den Straßen- zwang über Kaaden, Brüx, Saaz und Laun vom 18. Juni 1378 (84) ist Huber nicht bekannt, wogegen ähnliche Privilegien, wie das über die Holz- schenkung aus königlichen Wäldern an Abbrändler (37) anderweitig wohl vorkommen. Von den Urkunden Wenzels findet sich das Privilegium über die Erbfolgeordnung in Saaz vom 25. October 1372 (99) im gleichen Wortlaute auch im Saazer Urkundenbuch (Fol. 44a, Mittheilungen XI.), während die Genehmigung des Verkaufes des Saazer Gerichtes (95), die Rehabilitirung des Cunato Hrb (47) und die werthvolle Zollordnung vom 20. Februar 1383 (97) meines Wissens als bisher unbekannt angesehen werden müssen. Von den andern Urkunden gilt dasselbe bis auf ein Saazer Testantent, auf das wir noch zu sprechen kommen. Von den Un- terkämmerern erscheinen als Urkundenaussteller 1380 Hanko (46), 1386 Pessik von Mynicz (85) und ohne Datum Georg von Roztok (57), durch- wegs in Saazer Angelegenheiten. Das Privilegium des Weinbergmeisters Nicolaus [Rost] bringt einen neuen Beweis für das Vorkommen des Wein- baues in der Umgegend von Saaz im XIV. Jahrhunderte (10).
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6 Als Aussteller der Privaturkunden lassen sich, da die Namen in den Formeln vielfach ausgeschrieben oder wenigstens mit den Anfangsbuchstaben vorkommen, zumeist Adelige aus der Nachbarschaft von Saaz feststellen. Die Urkunden gruppiren in Schuldscheine der mannigfachsten Art und mit den verschiedensten Formen des Einlagers (6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 48), ferner Loszählungen von Bürgschaften (25, 76), Empfangsbestätigungen (17, 56), Verkäufe (63, 104), Präsentationen für erledigte Pfarrerstellen (34, 35, 36, 105) und Testamente (14, 98, 113), von welch' letzteren aus die letztwillige Anordnung Peters von Rosenberg vom Jahre 1324 als der ältesten Urkunde des Formelbuches hingewiesen sei (113). Dazu kommen die an den Erzbischof gerichtete Bitte Erhards von Dupow um eine Begünstigung für seinen Pfarrer in Okunow (89) und die durch Peter von Strupcz vorgenommene Brandmarkung eines adeligen Frauen- schänders (91). Die 29 von dem Richter und den Geschworenen der Stadt Saaz ausgestellten Urkunden lassen in Bezug auf die Vollständigkeit der Namen wenig zu wünschen übrig. Nur die Namen des Richters und der Ge- schworenen sind mit einer Ausnahme (94) ausgelassen. 10 Stück sind genau datirt. Dem Stoffe nach finden wir zwei Schuldscheine über von der Stadt aufgenommene Darlehen (4, 27) und das vor dem Unter- kämmerer dargelegte Schuldenverzeichniß der Stadt vom I. 1382 (79). Saazer Bürger bekennen vor dem Rathe ihre bei Prager Juden und Anderen gemachten Privatschulden und verpflichten sich zur pünktlichen Einhaltung der Zahlungsbedingungen (28, 53, 64), andere lassen sich vor dem Rathe nach Abtragung ihrer verschiedenartigen Pflichtigkeiten von den Gläubigern quitt und frei sprechen (55, 58, 59, 62, 107). Ebenso werden vom Rathe die testamentarischen Anordnungen der Mitbürger, fromme Stiftungen, Vormundschaftsangelegenheiten, Besitz= und Erbschaftsverhältnisse bekräftigt (5, 65, 80, 93, 94, 104, 106, 110). Es folgen Leumunds zeugnisse (49, 50, 51, 52) und ein auch vom Stadtpfarrer mit bestätigtes Taufzeugniß einer zum Christenthum bekehrten Jüdin (31). Andere ur- kundliche Ausfertigungen des Richters und der Geschworenen beziehen sich auf die verschiedenartigsten städtischen Angelegenheiten, so auf die Berech¬- tigung der Tuchmacher zum Tuchausschneiden (74, 75), auf die Anlage einer Wasserleitung aus der Eger in die Bräuhäuser (88), die Aufnahme eines Ehepaares ins Bürgerrecht (21) und die besondere Belohnung des verdienten Schulrectors und Notars Johannes (117). Unsere Formelsammlung gehört in jene Classe der schätzbaren For- melbücher, welche für den Historiker am brauchbarsten erscheinen, die schon
6 Als Aussteller der Privaturkunden lassen sich, da die Namen in den Formeln vielfach ausgeschrieben oder wenigstens mit den Anfangsbuchstaben vorkommen, zumeist Adelige aus der Nachbarschaft von Saaz feststellen. Die Urkunden gruppiren in Schuldscheine der mannigfachsten Art und mit den verschiedensten Formen des Einlagers (6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 48), ferner Loszählungen von Bürgschaften (25, 76), Empfangsbestätigungen (17, 56), Verkäufe (63, 104), Präsentationen für erledigte Pfarrerstellen (34, 35, 36, 105) und Testamente (14, 98, 113), von welch' letzteren aus die letztwillige Anordnung Peters von Rosenberg vom Jahre 1324 als der ältesten Urkunde des Formelbuches hingewiesen sei (113). Dazu kommen die an den Erzbischof gerichtete Bitte Erhards von Dupow um eine Begünstigung für seinen Pfarrer in Okunow (89) und die durch Peter von Strupcz vorgenommene Brandmarkung eines adeligen Frauen- schänders (91). Die 29 von dem Richter und den Geschworenen der Stadt Saaz ausgestellten Urkunden lassen in Bezug auf die Vollständigkeit der Namen wenig zu wünschen übrig. Nur die Namen des Richters und der Ge- schworenen sind mit einer Ausnahme (94) ausgelassen. 10 Stück sind genau datirt. Dem Stoffe nach finden wir zwei Schuldscheine über von der Stadt aufgenommene Darlehen (4, 27) und das vor dem Unter- kämmerer dargelegte Schuldenverzeichniß der Stadt vom I. 1382 (79). Saazer Bürger bekennen vor dem Rathe ihre bei Prager Juden und Anderen gemachten Privatschulden und verpflichten sich zur pünktlichen Einhaltung der Zahlungsbedingungen (28, 53, 64), andere lassen sich vor dem Rathe nach Abtragung ihrer verschiedenartigen Pflichtigkeiten von den Gläubigern quitt und frei sprechen (55, 58, 59, 62, 107). Ebenso werden vom Rathe die testamentarischen Anordnungen der Mitbürger, fromme Stiftungen, Vormundschaftsangelegenheiten, Besitz= und Erbschaftsverhältnisse bekräftigt (5, 65, 80, 93, 94, 104, 106, 110). Es folgen Leumunds zeugnisse (49, 50, 51, 52) und ein auch vom Stadtpfarrer mit bestätigtes Taufzeugniß einer zum Christenthum bekehrten Jüdin (31). Andere ur- kundliche Ausfertigungen des Richters und der Geschworenen beziehen sich auf die verschiedenartigsten städtischen Angelegenheiten, so auf die Berech¬- tigung der Tuchmacher zum Tuchausschneiden (74, 75), auf die Anlage einer Wasserleitung aus der Eger in die Bräuhäuser (88), die Aufnahme eines Ehepaares ins Bürgerrecht (21) und die besondere Belohnung des verdienten Schulrectors und Notars Johannes (117). Unsere Formelsammlung gehört in jene Classe der schätzbaren For- melbücher, welche für den Historiker am brauchbarsten erscheinen, die schon
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7 nach Palacky in seiner bekannten Abhandlung 1) in ihrem Werthe den eigent- lichen Regesten und Urkundenbüchern nahezu gleichgestellt werden können. 24 Stück der Sammlung sind vollständig ausgeschriebene Urkunden mit genauen Namens- und Zeitangaben, 14 Stück enthalten vollständige Namen, 6 vollständige Daten; theilweise Namen finden sich in 20 Stück, theilweise Datirungen in 4 Stück. Bei der Mehrzahl der übrigen finden sich wenigstens die Anfangsbuchstaben der Namen, und dem näher Vertrauten wird in vielen Fällen die Namens und Zeitbestimmung leicht ermöglicht sein. Die Abschriften sind genau und sorgfältig; es lassen sich nur wenig Flüchtig- keiten oder dunkle Stellen, die auf Auslassungen hinweisen, wahrnehmen. Daß mindestens in den auf Saazer Angelegenheiten sich beziehenden Stücken dem Sammler die Originalausfertigungen vorgelegen haben mögen, ist mehr als wahrscheinlich. Mit Sicherheit kann angenommen werden, daß die Formelsammlung in der Stadt Saaz zu Stande gekommen ist. 47 von der Stadt, 4 vom Saazer Decan ausgefertigte Briefe und Urkunden wurden als Vorlagen benützt; 7 Stücke sind an die Stadt selbst gerichtet, und in 10 Stück sind Saazer Angelegenheiten berührt. Von den übrigen Formeln bezieht sich eine größere Anzahl auf Personen und Orte aus der Nachbarschaft der Stadt. Zur Bestimmung der Zeit der Abfassung des Formelbuches verweist die Handschrift des Sammlers schon auf das Ende des XIV. Jahr- hunderts; das Stoffliche und die Zeitangaben der Urkunden stehen damit im vollen Einklange. Die spätest datirte Urkunde (94) ist vom 4. Juni 1388 ausgestellt, vor welchem Zeitpunkte die Anfertigung oder wenigstens der Abschluß der Sammlung somit nicht zu setzen ist. Die Zeit der Abfassung führt uns zugleich der Beantwortung der Frage nach dem Verfasser des Formelbuches näher. Auf dem Saazer Bürgermeisteramte wird ein Pergamenteodex aufbewahrt, welcher Abschriften der wichtigsten Ur- kunden der Stadt von 1266 angefangen enthält.2) Dieses Stadtbuch wurde im Jahre 1383 angelegt und es sollten die Eintragungen in dem- selben nach einem ausdrücklichen Rathsbeschlusse dieselbe Rechtsgiltigkeit, wie die Originalien, wenn diese verloren gingen, besitzen. Die Anlegung des Buches wurde dem dan.aligen Notar der Stadt Johannes Tepla, der zugleich Schulleiter war, übertragen. Von dessen Hand stammen denn auch die ersten Niederschriften des für die Geschichte von Saaz um so werth 1) Ueber Formelbücher, zunächst in Bezug auf böhmische Geschichte (Abhandl. der königl. Gesellsch. d. Wiss. V. Flg. 2 Bd. S. 221). 2) Ich habe über dasselbe ausführlich berichtet (Mittheil. Jahrg. XI.)
7 nach Palacky in seiner bekannten Abhandlung 1) in ihrem Werthe den eigent- lichen Regesten und Urkundenbüchern nahezu gleichgestellt werden können. 24 Stück der Sammlung sind vollständig ausgeschriebene Urkunden mit genauen Namens- und Zeitangaben, 14 Stück enthalten vollständige Namen, 6 vollständige Daten; theilweise Namen finden sich in 20 Stück, theilweise Datirungen in 4 Stück. Bei der Mehrzahl der übrigen finden sich wenigstens die Anfangsbuchstaben der Namen, und dem näher Vertrauten wird in vielen Fällen die Namens und Zeitbestimmung leicht ermöglicht sein. Die Abschriften sind genau und sorgfältig; es lassen sich nur wenig Flüchtig- keiten oder dunkle Stellen, die auf Auslassungen hinweisen, wahrnehmen. Daß mindestens in den auf Saazer Angelegenheiten sich beziehenden Stücken dem Sammler die Originalausfertigungen vorgelegen haben mögen, ist mehr als wahrscheinlich. Mit Sicherheit kann angenommen werden, daß die Formelsammlung in der Stadt Saaz zu Stande gekommen ist. 47 von der Stadt, 4 vom Saazer Decan ausgefertigte Briefe und Urkunden wurden als Vorlagen benützt; 7 Stücke sind an die Stadt selbst gerichtet, und in 10 Stück sind Saazer Angelegenheiten berührt. Von den übrigen Formeln bezieht sich eine größere Anzahl auf Personen und Orte aus der Nachbarschaft der Stadt. Zur Bestimmung der Zeit der Abfassung des Formelbuches verweist die Handschrift des Sammlers schon auf das Ende des XIV. Jahr- hunderts; das Stoffliche und die Zeitangaben der Urkunden stehen damit im vollen Einklange. Die spätest datirte Urkunde (94) ist vom 4. Juni 1388 ausgestellt, vor welchem Zeitpunkte die Anfertigung oder wenigstens der Abschluß der Sammlung somit nicht zu setzen ist. Die Zeit der Abfassung führt uns zugleich der Beantwortung der Frage nach dem Verfasser des Formelbuches näher. Auf dem Saazer Bürgermeisteramte wird ein Pergamenteodex aufbewahrt, welcher Abschriften der wichtigsten Ur- kunden der Stadt von 1266 angefangen enthält.2) Dieses Stadtbuch wurde im Jahre 1383 angelegt und es sollten die Eintragungen in dem- selben nach einem ausdrücklichen Rathsbeschlusse dieselbe Rechtsgiltigkeit, wie die Originalien, wenn diese verloren gingen, besitzen. Die Anlegung des Buches wurde dem dan.aligen Notar der Stadt Johannes Tepla, der zugleich Schulleiter war, übertragen. Von dessen Hand stammen denn auch die ersten Niederschriften des für die Geschichte von Saaz um so werth 1) Ueber Formelbücher, zunächst in Bezug auf böhmische Geschichte (Abhandl. der königl. Gesellsch. d. Wiss. V. Flg. 2 Bd. S. 221). 2) Ich habe über dasselbe ausführlich berichtet (Mittheil. Jahrg. XI.)
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8 volleren Stadtbuches, als in der That die Originalien im Laufe der Zeiten abhanden gekommen sind. Die Saazer Schule gehörte zu den ältesten und berühmtesten des Landes. 1) Die Rectoren nahmen eine bevorzugte Stellung in der Stadt ein und wurden wegen ihrer höheren Bildung, die sie sich seit der Gründung der Prager Universität auf derselben erworben hatten, zugleich in der Regel mit dem Amte des städtischen Notariats betraut. Kraft eines Privilegiums des Königs Johann vom 10. Octbr. 1335 stand dem Stadtrathe die freie Wahl und Ernennung des Schulrectors zu, und der Stadtrath allein war die vorgesetzte Behörde des Lehrers. Damit aber ja kein Zweifel darüber obwalte, daß der Lehrer nicht etwa in einer ge- wissen Abhängigkeit vom Pfarrer stehe, wird im Privilegium des Königs ausdrücklich hervorgehoben, daß der Rector zum Pfarrer und der Pfarr- kirche in keinerlet Dienstverhältniß stehe, außer daß er mit den Schulkindern zu bestimmten Zeiten den Kirchengesang zu besorgen habe.2) Der Rector und Notar Johannes Tepla, von dessen Wirksamkeit in Saaz wir vom Jahre 1383 bis 1389 urkundliche Nachrichten besitzen, erfreute sich nebst seiner angesehenen Stellung auch eines gewissen Wohlstandes. Er besaß unter andern ein Haus gegenüber von der Schule in der Nähe der Stadt- mauer an der Egerseite und baute den an sein Grundstück stoßenden alten Stadtthurm neu auf. Der Stadtrath gab ihm hiezu die Erlaubniß und zugleich das erbliche Besitzrecht unter der Bedingung, daß der Thurm in Kriegszeiten zur Vertheidigung für die Stadt offen gehalten werden müsse (1389, März 16) 3). Das Todesjahr des Johannes ist uns nicht bekannt. 1404 wird Johannes von Sytbor als Rector und Notar der Stadt genannt, derselbe, welcher 1411 nach Prag als Notar der Neustadt berufen wurde. Es liegt nun gewiß sehr nahe, den städtischen Notar Johannes Tepla, welchem das gesammte Urkundenmaterial der Stadt zur Verfügung stand, und welcher das erwähnte Stadtbuch vom Jahre 1383 an führte, als Urheber der vorliegenden Formelsammlung zu vermuthen. Als Notar hatte Johannes ja zunächst ein Interesse, verschiedenartige Briefs und Urkundenmuster zu besitzen, die ihm in seinem Berufe zu Statten kommen sollten. An den Notar wandten sich ja auch Privatpersonen um Ausfer- 1) Die jüngste und beste Abhandlung über dieselbe verfaßte Dr. W. Katzerowsky (Mittheil. Jahrg. XII. S. 241 flg.) 2) Saazer Urkundenb. Fol. 8b: „et ad nullum alium preter quam ad vos (Rath) recursum habeat et respectum, et plebano civitatis vestre ac parochiali ecclesie ad non aliud, preterquam cum cantu puerorum scole debitis temporibus serviendo sit adstrictus". 3) Daselbst Fol. 7a.
8 volleren Stadtbuches, als in der That die Originalien im Laufe der Zeiten abhanden gekommen sind. Die Saazer Schule gehörte zu den ältesten und berühmtesten des Landes. 1) Die Rectoren nahmen eine bevorzugte Stellung in der Stadt ein und wurden wegen ihrer höheren Bildung, die sie sich seit der Gründung der Prager Universität auf derselben erworben hatten, zugleich in der Regel mit dem Amte des städtischen Notariats betraut. Kraft eines Privilegiums des Königs Johann vom 10. Octbr. 1335 stand dem Stadtrathe die freie Wahl und Ernennung des Schulrectors zu, und der Stadtrath allein war die vorgesetzte Behörde des Lehrers. Damit aber ja kein Zweifel darüber obwalte, daß der Lehrer nicht etwa in einer ge- wissen Abhängigkeit vom Pfarrer stehe, wird im Privilegium des Königs ausdrücklich hervorgehoben, daß der Rector zum Pfarrer und der Pfarr- kirche in keinerlet Dienstverhältniß stehe, außer daß er mit den Schulkindern zu bestimmten Zeiten den Kirchengesang zu besorgen habe.2) Der Rector und Notar Johannes Tepla, von dessen Wirksamkeit in Saaz wir vom Jahre 1383 bis 1389 urkundliche Nachrichten besitzen, erfreute sich nebst seiner angesehenen Stellung auch eines gewissen Wohlstandes. Er besaß unter andern ein Haus gegenüber von der Schule in der Nähe der Stadt- mauer an der Egerseite und baute den an sein Grundstück stoßenden alten Stadtthurm neu auf. Der Stadtrath gab ihm hiezu die Erlaubniß und zugleich das erbliche Besitzrecht unter der Bedingung, daß der Thurm in Kriegszeiten zur Vertheidigung für die Stadt offen gehalten werden müsse (1389, März 16) 3). Das Todesjahr des Johannes ist uns nicht bekannt. 1404 wird Johannes von Sytbor als Rector und Notar der Stadt genannt, derselbe, welcher 1411 nach Prag als Notar der Neustadt berufen wurde. Es liegt nun gewiß sehr nahe, den städtischen Notar Johannes Tepla, welchem das gesammte Urkundenmaterial der Stadt zur Verfügung stand, und welcher das erwähnte Stadtbuch vom Jahre 1383 an führte, als Urheber der vorliegenden Formelsammlung zu vermuthen. Als Notar hatte Johannes ja zunächst ein Interesse, verschiedenartige Briefs und Urkundenmuster zu besitzen, die ihm in seinem Berufe zu Statten kommen sollten. An den Notar wandten sich ja auch Privatpersonen um Ausfer- 1) Die jüngste und beste Abhandlung über dieselbe verfaßte Dr. W. Katzerowsky (Mittheil. Jahrg. XII. S. 241 flg.) 2) Saazer Urkundenb. Fol. 8b: „et ad nullum alium preter quam ad vos (Rath) recursum habeat et respectum, et plebano civitatis vestre ac parochiali ecclesie ad non aliud, preterquam cum cantu puerorum scole debitis temporibus serviendo sit adstrictus". 3) Daselbst Fol. 7a.
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9 — tigung von Urkunden und Briefen, und man weiß ja, daß noch heute des Schreibens unkundige Liebesleute die Hilfe des Schulmeisters in Anspruch nehmen. Auch auf solche Fälle nahm der Formelsammler Rücksicht. Unsere Vermuthung gewinnt an Wahrscheinlichkeit durch den Umstand, daß die nachgewiesene Wirksamkeit des Johannes Tepla als Schulmeister und Notar in Saaz (1383—1389) den Zeitangaben der datirten Formeln vollkommen entspricht, und daß dieselben zumeist auf Angelegenheiten der Stadt Saaz und der Nachbarschaft sich beziehen. Unsere Annahme aber müßte sich zur zweifellosen Sicherheit erheben, wenn die uns aus dem Stadtbuche bekannte Handschrift des Johannes Tepla sich mit der im Formelbuche vorfindlichen auf ein und denselben Schreiber zurückführen ließe. Daß dieses in der That der Fall ist, beweist eine genaue Vergleichung der Schriftzüge beider Bücher. Die Gegenüberstellung der beiden Handschriften wird noch wesentlich dadurch erleichtert, weil je zwei Formeln (94 und 96) gleich- lautend mit zwei Urkunden des Stadtbuches sind (Fol. 2a und Fol. 10a). Abweichungen, wie etwa die Setzung von römischen Ziffern des Formel- buches für ausgeschriebene Zahlen des Stadtbuches (Fol. 10a) sind leicht erklärlich und belanglos. Zum Ueberfluß mag noch auf die Schlußnummer der Formelsammlung (117) hingewiesen sein, welche der Schreiber als auf die eigene Person Bezug nehmend wohl mit Absicht an das Ende setzte. II. Das Formelbuch B (Fol. 121a bis 132a) enthält 26 Nummern, von welchen 15 bereits in A sich vorfinden. (A:4, 5, 10, 113, 14, 114, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 111, 26 (100) — B:3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 19, 20, 23, 25) Die 11 neuen Stücke sondern sich in 5 Briefe und 6Urkunden im engeren Sinne. Zwei Briefe sind vom Rathe der Stadt Saaz ansgestellt, der eine ein Rundschreiben, betreffend Geldsammlungen zum Wiederaufbau der durch Weberschwemmung der Eger zerstörten Allerheiligenkirche in der Vorstadt (18), der andere ein Bericht über einen des Diebstahls Verdächtigten an den Abt von Postelberg (22). Auch die übrigen Briefe stammen aus Saaz: von dem Vorstand des Hospitals in der Vorstadt an die Geistlichkeit wegen Unterstützungen zur Herstellung des durch die genannte Ueberschwemmung arg geschädigten Hospitals (17), vom Saazer Decan an den erzbischöflichen Stuhl, betreffend einen Pfründen wechsel (14), und ein Schreiben (wahrscheinlich des Schulrectors) über einen liederlichen Schüler (100). Aussteller der 6 Urkunden sind die Stadt Saaz in der Bekräftigung eines Schuldscheines eines Mitbürgers (26) und der Ernennung von Syndici oder Procuratoren der Stadt (24), das
9 — tigung von Urkunden und Briefen, und man weiß ja, daß noch heute des Schreibens unkundige Liebesleute die Hilfe des Schulmeisters in Anspruch nehmen. Auch auf solche Fälle nahm der Formelsammler Rücksicht. Unsere Vermuthung gewinnt an Wahrscheinlichkeit durch den Umstand, daß die nachgewiesene Wirksamkeit des Johannes Tepla als Schulmeister und Notar in Saaz (1383—1389) den Zeitangaben der datirten Formeln vollkommen entspricht, und daß dieselben zumeist auf Angelegenheiten der Stadt Saaz und der Nachbarschaft sich beziehen. Unsere Annahme aber müßte sich zur zweifellosen Sicherheit erheben, wenn die uns aus dem Stadtbuche bekannte Handschrift des Johannes Tepla sich mit der im Formelbuche vorfindlichen auf ein und denselben Schreiber zurückführen ließe. Daß dieses in der That der Fall ist, beweist eine genaue Vergleichung der Schriftzüge beider Bücher. Die Gegenüberstellung der beiden Handschriften wird noch wesentlich dadurch erleichtert, weil je zwei Formeln (94 und 96) gleich- lautend mit zwei Urkunden des Stadtbuches sind (Fol. 2a und Fol. 10a). Abweichungen, wie etwa die Setzung von römischen Ziffern des Formel- buches für ausgeschriebene Zahlen des Stadtbuches (Fol. 10a) sind leicht erklärlich und belanglos. Zum Ueberfluß mag noch auf die Schlußnummer der Formelsammlung (117) hingewiesen sein, welche der Schreiber als auf die eigene Person Bezug nehmend wohl mit Absicht an das Ende setzte. II. Das Formelbuch B (Fol. 121a bis 132a) enthält 26 Nummern, von welchen 15 bereits in A sich vorfinden. (A:4, 5, 10, 113, 14, 114, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 111, 26 (100) — B:3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 19, 20, 23, 25) Die 11 neuen Stücke sondern sich in 5 Briefe und 6Urkunden im engeren Sinne. Zwei Briefe sind vom Rathe der Stadt Saaz ansgestellt, der eine ein Rundschreiben, betreffend Geldsammlungen zum Wiederaufbau der durch Weberschwemmung der Eger zerstörten Allerheiligenkirche in der Vorstadt (18), der andere ein Bericht über einen des Diebstahls Verdächtigten an den Abt von Postelberg (22). Auch die übrigen Briefe stammen aus Saaz: von dem Vorstand des Hospitals in der Vorstadt an die Geistlichkeit wegen Unterstützungen zur Herstellung des durch die genannte Ueberschwemmung arg geschädigten Hospitals (17), vom Saazer Decan an den erzbischöflichen Stuhl, betreffend einen Pfründen wechsel (14), und ein Schreiben (wahrscheinlich des Schulrectors) über einen liederlichen Schüler (100). Aussteller der 6 Urkunden sind die Stadt Saaz in der Bekräftigung eines Schuldscheines eines Mitbürgers (26) und der Ernennung von Syndici oder Procuratoren der Stadt (24), das
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10 Allerheiligencapitel in Prag, betreffend die Emphiteutisierung eines wahr- scheinlich in der Saazer Gegend gelegenen Gutes (13) und Private in Schuldangelegenheiten (1, 2, 21). Der Umstand, daß je 15 Formeln in A und B gleichen Wortlaut besitzen, läßt auf eine gewisse Abhängigkeit des einen von dem andern schließen. Da in den gleichen Formeln (mit Ausnahme von A 113 und B 6) in A öfter ausgeschriebene Namen vorkommen, wo sich in B nur die Anfangs- buchstaben finden: so wäre man wohl berechtigt, eine Abhängigkeit des B von A, nicht aber des A von B anzunehmen. Auch die gewisse gleich¬ laufende Anordnung der Formeln in beiden Sammlungen würde für diese Meinung sprechen. Da aber diese Anordnung in B durchbrochen wird, da bei B 6 die Namen vollkommener erscheinen als bei den gleichlautenden A 113, da in B ganz neue Formeln auftauchen, welche A nicht besitzt, da ferner in B eine größere Sorgfalt der Schreibung beobachtet werden kann, so fühlt man sich zu der weiteren Annahme gedrängt, daß dem Schreiber von B zwar die Sammlung A bekannt war, daß ihm aber nebstdem auch Originalien zu Gebote standen. Dürfen wir unsere Vermuthung weiter ausbilden, so läge in B der zweite jüngere Versuch zur Anlage eines Saazer Formelbuches vor, der jedoch nicht zur Vollendung gelangte, wofür die leere Scite 132b spricht. Da ferner die Handschrift und Tinte in B ganz verschieden von denen in A sind, so haben wir auch an einen zweiten Sammler zu denken, und die Meinung, daß vielleicht Johannes Tepla sich ein neues verbessertes Formelbuch anlegen wollte, abzuweisen. Dagegen dürfte die Annahme, daß Johannes von Sytbor der Nachfolger des Johannes Tepla im Schulamte und Notariat (1404—1410), welcher 1411 als Notar der Neustadt Prag berufen wurde, als Anleger des zweiten Formelbuches anzusehen ist, sehr nahe liegen. Ein Vergleich der Handschrift mit der der Eintragungen des Saazer Stadtbuches, welche auf die des Johannes Tepla folgen, ergibt eine gewisse Aehnlichkeit, welche sich insbesondere bei dem Vertrage zwischen Saaz und Postelberg (Stadt- buch Fol. 27a b) zeigt. 1) 1) Daß in den auf dem Einbanddeckel der Handschrift eingeritzten tschechischen Zeilen ein Rector angesprochen wird, will ich nur nebenbei anführen; der Sinn der Zeilen, deren erste wohl der Anfang eines Osterliedes ist, läßt sich schwer enträthseln. So viel ich lesen konnte, lauten dieselben: „Weselyt nam den nastal, w niemz pan kristu[s . . . Dayzto mily pane rectorze Janowi wzdyczky W. Janowi ssest Ssilynkuow velmi welykych Gest na kazdy den a dobre byloly celych (?).
10 Allerheiligencapitel in Prag, betreffend die Emphiteutisierung eines wahr- scheinlich in der Saazer Gegend gelegenen Gutes (13) und Private in Schuldangelegenheiten (1, 2, 21). Der Umstand, daß je 15 Formeln in A und B gleichen Wortlaut besitzen, läßt auf eine gewisse Abhängigkeit des einen von dem andern schließen. Da in den gleichen Formeln (mit Ausnahme von A 113 und B 6) in A öfter ausgeschriebene Namen vorkommen, wo sich in B nur die Anfangs- buchstaben finden: so wäre man wohl berechtigt, eine Abhängigkeit des B von A, nicht aber des A von B anzunehmen. Auch die gewisse gleich¬ laufende Anordnung der Formeln in beiden Sammlungen würde für diese Meinung sprechen. Da aber diese Anordnung in B durchbrochen wird, da bei B 6 die Namen vollkommener erscheinen als bei den gleichlautenden A 113, da in B ganz neue Formeln auftauchen, welche A nicht besitzt, da ferner in B eine größere Sorgfalt der Schreibung beobachtet werden kann, so fühlt man sich zu der weiteren Annahme gedrängt, daß dem Schreiber von B zwar die Sammlung A bekannt war, daß ihm aber nebstdem auch Originalien zu Gebote standen. Dürfen wir unsere Vermuthung weiter ausbilden, so läge in B der zweite jüngere Versuch zur Anlage eines Saazer Formelbuches vor, der jedoch nicht zur Vollendung gelangte, wofür die leere Scite 132b spricht. Da ferner die Handschrift und Tinte in B ganz verschieden von denen in A sind, so haben wir auch an einen zweiten Sammler zu denken, und die Meinung, daß vielleicht Johannes Tepla sich ein neues verbessertes Formelbuch anlegen wollte, abzuweisen. Dagegen dürfte die Annahme, daß Johannes von Sytbor der Nachfolger des Johannes Tepla im Schulamte und Notariat (1404—1410), welcher 1411 als Notar der Neustadt Prag berufen wurde, als Anleger des zweiten Formelbuches anzusehen ist, sehr nahe liegen. Ein Vergleich der Handschrift mit der der Eintragungen des Saazer Stadtbuches, welche auf die des Johannes Tepla folgen, ergibt eine gewisse Aehnlichkeit, welche sich insbesondere bei dem Vertrage zwischen Saaz und Postelberg (Stadt- buch Fol. 27a b) zeigt. 1) 1) Daß in den auf dem Einbanddeckel der Handschrift eingeritzten tschechischen Zeilen ein Rector angesprochen wird, will ich nur nebenbei anführen; der Sinn der Zeilen, deren erste wohl der Anfang eines Osterliedes ist, läßt sich schwer enträthseln. So viel ich lesen konnte, lauten dieselben: „Weselyt nam den nastal, w niemz pan kristu[s . . . Dayzto mily pane rectorze Janowi wzdyczky W. Janowi ssest Ssilynkuow velmi welykych Gest na kazdy den a dobre byloly celych (?).
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11 Formelbuch A. 1. Allgemeine stilistische Regeln und Anweisungen zum Briefschreiben und Gebrauch der Titulaturen. Fol. 97a, b. 98a. 2. Ein Sohn an seinen Vater: Seit er vom Hause weg sei, habe er viele Orte des Studiums halber bereist, endlich sei er mit Gottes Willen in die Stadt Raudnitz (civitatem Rudnicz, locum gymnasii) gelangt, wo er sich dem Studium widmen wolle. Er bitte aber um Mittel für seinen Aufenthalt. Fol. 98a. 3. Ein Unbekannter an einen Andern: Er schreibe ihm, um die Freund- schaft warm zu erhalten, und bittet ihn, über sein Gehaben und Befinden Auskunft zu geben. Den Boten möge er freundlich empfangen; dieser sei von guter Herkunft und stamme aus einem Geschlechte der Mitbürger. Fol. 98b. 4. Die Geschworenen A. B. C. der Stadt Saaz stellen dem Herlinus Hrzywcza und seiner Frau, Juden in Prag, einen Schuldschein auf 78 Schock Prager Groschen, rückzahlbar ohne Zinsen in einem Jahre, aus. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist den Gläubigern von jedem Schock allwöchentlich 1 Groschen an Zinsen zu erlegen bis zur Tilgung der Schuld. Falls die Juden das Capital kündigen, soll dies innerhalb 4 Wochen gezahlt werden, widrigenfalls den Juden das Pfandrecht au alle Güter der Stadt eingeräumt wird. Fol. 98b. Ein zweitesmal II. Nr. 3. 5. Die Geschworenen A. B. C. D. etc. der Stadt Saaz bestätigen das Testament des Bürgers A. des Bäckers auf Grund der Aussagen der zur letztwilligen Anordnung zugerufenen Bürger H. Institor, J. Carnifex, und B. Pistor: A. setzt seine Frau M. als Universalerbin ein; nur hat sie dem mit einer Magd erzeugten Kinde C. des A. 4 Sch. Gr. auszuzahlen. Fol. 98a, 99b. Ueberschrift: Forma testamenti civilis. Ein zweitesmal II. Nr. 4. 6. J. de E. Hauptschuldner, und die Bürgen C. de B., H. de F. und D, Bruder desselben, stellen dem Juden S. und seiner Frau in Saaz einen Schuldbrief auf 13 Schock Prager Gr. aus, zu verzinsen mit 11/2 Groschen von jedem Schock in der Woche. Bei Nichtzahlung der Zinsen oder des fälligen Capitals haben zwei der Obengenannten auf
11 Formelbuch A. 1. Allgemeine stilistische Regeln und Anweisungen zum Briefschreiben und Gebrauch der Titulaturen. Fol. 97a, b. 98a. 2. Ein Sohn an seinen Vater: Seit er vom Hause weg sei, habe er viele Orte des Studiums halber bereist, endlich sei er mit Gottes Willen in die Stadt Raudnitz (civitatem Rudnicz, locum gymnasii) gelangt, wo er sich dem Studium widmen wolle. Er bitte aber um Mittel für seinen Aufenthalt. Fol. 98a. 3. Ein Unbekannter an einen Andern: Er schreibe ihm, um die Freund- schaft warm zu erhalten, und bittet ihn, über sein Gehaben und Befinden Auskunft zu geben. Den Boten möge er freundlich empfangen; dieser sei von guter Herkunft und stamme aus einem Geschlechte der Mitbürger. Fol. 98b. 4. Die Geschworenen A. B. C. der Stadt Saaz stellen dem Herlinus Hrzywcza und seiner Frau, Juden in Prag, einen Schuldschein auf 78 Schock Prager Groschen, rückzahlbar ohne Zinsen in einem Jahre, aus. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist den Gläubigern von jedem Schock allwöchentlich 1 Groschen an Zinsen zu erlegen bis zur Tilgung der Schuld. Falls die Juden das Capital kündigen, soll dies innerhalb 4 Wochen gezahlt werden, widrigenfalls den Juden das Pfandrecht au alle Güter der Stadt eingeräumt wird. Fol. 98b. Ein zweitesmal II. Nr. 3. 5. Die Geschworenen A. B. C. D. etc. der Stadt Saaz bestätigen das Testament des Bürgers A. des Bäckers auf Grund der Aussagen der zur letztwilligen Anordnung zugerufenen Bürger H. Institor, J. Carnifex, und B. Pistor: A. setzt seine Frau M. als Universalerbin ein; nur hat sie dem mit einer Magd erzeugten Kinde C. des A. 4 Sch. Gr. auszuzahlen. Fol. 98a, 99b. Ueberschrift: Forma testamenti civilis. Ein zweitesmal II. Nr. 4. 6. J. de E. Hauptschuldner, und die Bürgen C. de B., H. de F. und D, Bruder desselben, stellen dem Juden S. und seiner Frau in Saaz einen Schuldbrief auf 13 Schock Prager Gr. aus, zu verzinsen mit 11/2 Groschen von jedem Schock in der Woche. Bei Nichtzahlung der Zinsen oder des fälligen Capitals haben zwei der Obengenannten auf
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—— 12 Mahnung der Juden mit zwei Pferden und einem Diener Einlager in Saaz zu leisten. Werde das Einlager nicht gehalten und Capital und Zinsen nicht gezahlt, so steht den Juden die Berechtigung der Beschlag- nahme aller Güter der Schuldner zu. Stürbe einer der letzteren, so sei ein Gleichwerthiger für ihn bei Vermeidung des Einlagers gestellig zu machen. Fol. 99a. Ueberschrift: Forma obstagialis judeorum. 7. J de K. und W. de S., Hauptschuldner, N. de O. und P. de R. Bürgen, stellen den ehrbaren Männern H. de B., S. de M. und P. de R. einen Schuldschein aus auf 62 Sch. Pr. Gr. zahlbar zu ungetheilter Hand zum nächsten Georgifest. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins haben zwei der Schuldner auf Mahnung der Gläubiger mit 2 Pferden und 1 Diener Einlager in Laun zu nehmen, widrigenfalls die Gläubiger be rechtigt seien, das schuldige Geld unter Christen oder Juden auf Gefahr und Schaden der Schuldner aufzutreiben. Stürbe einer der Schuldner, so sei ein Gleichsicherer an seine Stelle innerhalb eines Monates zu ge- winnen bei Strafe des Einlagers. Fol. 99b. Ueberschrift: Forma obstagialis communis nobilium. 8. Schuldschein, ausgestellt dem Juden Ray. und seiner Fran in Saaz auf 4 Schock weniger 9 Gr., zahlbar zum nächsten Fasching. Bei Nicht einhaltung dieses Zahlungstermins sind von da an wöchentlich 2 Groschen Interessen zu zahlen bis zu Martini. Werde zu diesem Termin nicht ge- zahlt, so tritt das Einlager zweier der Schuldner ein usw. (wie bei 7). Fol. 99b. Ueberschrift: Item [forma obstagialis communis] judeorum. 9. Schuldschein, ausgestellt dem Herrn A. seniori de Kolowrat und seinen Erben auf 10 Schock . . . wenn einer der Schuldner den auf ihn fallenden Theil gezahlt, so ist er nicht befreit von der Zahlung der andern Antheile auf 1/2 Jahr hinaus vom Tag der Mahnung. Bei Nichtzahlung usw. (wie früher); überdies wird der säumige Schuldner H. bis zur Abtragung seiner Verpflichtung im unterthänigen Verband des A. gehalten. Fol. 99b. 100a. Ueberschrift: Alie condiciones nobilium. 10. Nikolaus, Bürger der Altstadt Prag und Weinbergmeister in Prag, gestattet dem Lipoldus Pictor, Bürger von Saaz, und dessen Bruder Wenzel, Prager Bürger, die Anlage eines Weinberges, jenseits des Baches
—— 12 Mahnung der Juden mit zwei Pferden und einem Diener Einlager in Saaz zu leisten. Werde das Einlager nicht gehalten und Capital und Zinsen nicht gezahlt, so steht den Juden die Berechtigung der Beschlag- nahme aller Güter der Schuldner zu. Stürbe einer der letzteren, so sei ein Gleichwerthiger für ihn bei Vermeidung des Einlagers gestellig zu machen. Fol. 99a. Ueberschrift: Forma obstagialis judeorum. 7. J de K. und W. de S., Hauptschuldner, N. de O. und P. de R. Bürgen, stellen den ehrbaren Männern H. de B., S. de M. und P. de R. einen Schuldschein aus auf 62 Sch. Pr. Gr. zahlbar zu ungetheilter Hand zum nächsten Georgifest. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins haben zwei der Schuldner auf Mahnung der Gläubiger mit 2 Pferden und 1 Diener Einlager in Laun zu nehmen, widrigenfalls die Gläubiger be rechtigt seien, das schuldige Geld unter Christen oder Juden auf Gefahr und Schaden der Schuldner aufzutreiben. Stürbe einer der Schuldner, so sei ein Gleichsicherer an seine Stelle innerhalb eines Monates zu ge- winnen bei Strafe des Einlagers. Fol. 99b. Ueberschrift: Forma obstagialis communis nobilium. 8. Schuldschein, ausgestellt dem Juden Ray. und seiner Fran in Saaz auf 4 Schock weniger 9 Gr., zahlbar zum nächsten Fasching. Bei Nicht einhaltung dieses Zahlungstermins sind von da an wöchentlich 2 Groschen Interessen zu zahlen bis zu Martini. Werde zu diesem Termin nicht ge- zahlt, so tritt das Einlager zweier der Schuldner ein usw. (wie bei 7). Fol. 99b. Ueberschrift: Item [forma obstagialis communis] judeorum. 9. Schuldschein, ausgestellt dem Herrn A. seniori de Kolowrat und seinen Erben auf 10 Schock . . . wenn einer der Schuldner den auf ihn fallenden Theil gezahlt, so ist er nicht befreit von der Zahlung der andern Antheile auf 1/2 Jahr hinaus vom Tag der Mahnung. Bei Nichtzahlung usw. (wie früher); überdies wird der säumige Schuldner H. bis zur Abtragung seiner Verpflichtung im unterthänigen Verband des A. gehalten. Fol. 99b. 100a. Ueberschrift: Alie condiciones nobilium. 10. Nikolaus, Bürger der Altstadt Prag und Weinbergmeister in Prag, gestattet dem Lipoldus Pictor, Bürger von Saaz, und dessen Bruder Wenzel, Prager Bürger, die Anlage eines Weinberges, jenseits des Baches
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13 — Hutla auf der Anhöhe beim Dorfe Stankowitz zwischen zwei Wegen liegend, von denen der eine nach Stankowitz, der andere nach Mynicz führt. Fol. 100a und ein zweitesmal II. Nr. 5. Nikolaus Rost war der erste Wein- bergmeister von Prag von 1358 angefangen. Lipoldus Pictor wird in Saazer Ur- kunden von 1380 angefangen öfter genannt. Stankowitz und Minitz sind Dörfer bei Saaz. 11. Ein anderer Schluß zu einem Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Alie condiciones obstagiales. 12. Ein anderer Schluß zu einen an Juden ausgestellten Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Item Judeorum. 13. Ein anderer Schluß zu einem an Juden ausgestellten Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Item alia. 14. O., genannt M. de K., wohnhaft in J., und B. de S, wohnhaft in H., bezeugen die letztwillige Anordnung des ehrbaren Mannes C., genannt K. quondam de B.: Derselbe testirt 8 Strich Acker im Dorfe B. der Pfarrkirche zur Jungfrau Maria im Dorfe B., wogegen der Pfarrer M. und seine Nachfolger in genannter Kirche an einem Tage zwischen Weih¬ nachten und der Fastenzeit eine feierliche Gedenkmesse mit vier Priestern celebriren soll. Den vier Priestern habe der Pfarrer das Frühstück und einen Groschen zu geben. Käme aber einer der Pfarrer in B. der testa- mentarischen Anordnung nicht nach, so sollen die nächsten Anverwandten des Testators jene 8 Strich Felder einer anderen Kirche verleihen. Die Urkunde besiegeln die Edelleute: C. de B., G. de W. und O de S. Fol. 100b, 101a. Ueberschrift: Forma testamenti nobilium. Ein zweitesmal II. Nr. 7. 15. Mahnschreiben eines Unbekannten (Geistlichen) über die Hinfälligkeit aller Dinge. Fol. 101a. Ein zweitesmal II. Nr. 10. 16. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz fordern zu mildthätigen Beiträgen zur Wiederherstellung der niedergebrannten Pfarr- kirche der hl. Jungfrau Maria auf. Fol. 101a, b. Ueberschrift: Forma petitoria ad ecclesias destructas. Ein zweitesmal II. Nr. 11.
13 — Hutla auf der Anhöhe beim Dorfe Stankowitz zwischen zwei Wegen liegend, von denen der eine nach Stankowitz, der andere nach Mynicz führt. Fol. 100a und ein zweitesmal II. Nr. 5. Nikolaus Rost war der erste Wein- bergmeister von Prag von 1358 angefangen. Lipoldus Pictor wird in Saazer Ur- kunden von 1380 angefangen öfter genannt. Stankowitz und Minitz sind Dörfer bei Saaz. 11. Ein anderer Schluß zu einem Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Alie condiciones obstagiales. 12. Ein anderer Schluß zu einen an Juden ausgestellten Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Item Judeorum. 13. Ein anderer Schluß zu einem an Juden ausgestellten Schuldschein. Fol. 100a. Ueberschrift: Item alia. 14. O., genannt M. de K., wohnhaft in J., und B. de S, wohnhaft in H., bezeugen die letztwillige Anordnung des ehrbaren Mannes C., genannt K. quondam de B.: Derselbe testirt 8 Strich Acker im Dorfe B. der Pfarrkirche zur Jungfrau Maria im Dorfe B., wogegen der Pfarrer M. und seine Nachfolger in genannter Kirche an einem Tage zwischen Weih¬ nachten und der Fastenzeit eine feierliche Gedenkmesse mit vier Priestern celebriren soll. Den vier Priestern habe der Pfarrer das Frühstück und einen Groschen zu geben. Käme aber einer der Pfarrer in B. der testa- mentarischen Anordnung nicht nach, so sollen die nächsten Anverwandten des Testators jene 8 Strich Felder einer anderen Kirche verleihen. Die Urkunde besiegeln die Edelleute: C. de B., G. de W. und O de S. Fol. 100b, 101a. Ueberschrift: Forma testamenti nobilium. Ein zweitesmal II. Nr. 7. 15. Mahnschreiben eines Unbekannten (Geistlichen) über die Hinfälligkeit aller Dinge. Fol. 101a. Ein zweitesmal II. Nr. 10. 16. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz fordern zu mildthätigen Beiträgen zur Wiederherstellung der niedergebrannten Pfarr- kirche der hl. Jungfrau Maria auf. Fol. 101a, b. Ueberschrift: Forma petitoria ad ecclesias destructas. Ein zweitesmal II. Nr. 11.
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14 17. Der Ordensbruder des Benedictinerklosters Postelberg Jesco und dessen Bruder Nikolaus de R. bekennen, von ihrem gemeinschaftlichen Bruder Ulricus de R. in ganz entsprechender Weise aus der väterlichen Erbschaft betheiligt worden zu sein, gemäß dem Schiedsspruche der ehr- baren Herrn W. de K. und Ja. de Ra., und versprechen keinerlei weiteren Anspruch an ihren Bruder, dessen Erben und Güter erheben zu wollen. Als Zeugen neben den beiden Schiedsrichtern werden geführt: B. de S., wohnhaft in R., und N. de Duba. Fol. 101b. Ein zweitesmal II. Nr. 12. 18. Was homagium, feodum, angaria, precaria, exaccio und collecta Fol. 101b, 102a. iſt. (manstwi, naprawa, naprawnik) 19. Bittschreiben Bestohlener und vom Gewitter Geschädigter [Kloster- Fol. 102a. brüder] um Unterstützung. 20. Bitte an den Richter und die Geschworenen der Stadt C., die Mitbürgerin Margaretha in ihrer von dem Unterkämmerer zu entschei- Fol. 102а. denden Sache zu fördern. 21. Der Richter und die Geschworenen von Saaz nehmen den ehrbaren H. de V. mit seiner Frau und all seinen Gütern in den Verband der Bürgerschaft und das Bürgerrecht für 3 Jahre auf mit allen Rechten und Pflichten, nach welcher Zeit es ihm frei stehe, noch länger im Verbande zu verbleiben oder nicht. Fol. 102a, b und ein zweitesmal II. Nr. 15. 22. Der Saazer Pfarrer und Vicearchidiacon Joshannes] fordert in Namen des Archidiacons alle Plebane, Viceplebane und Rectoren des Saazer Decanats auf, Mittwoch nach Petri vincula in der neunten Stunde in der Stadt Saaz zu erscheinen, die Petition für den Prager Kirchenbau mitzubringen und Rechnung zu legen — bei schwerer Strafe im Falle der Nichterscheinung. Fol. 102b und ein zweitesmal II. Nr. 16. 23. Der Pfarrer in Li. und Saazer Vicearchidiacon Joshannes] fordert im Namen des Archidiacons alle Plebane, Viceplebane und Rectoren des Saazer Decanats auf, sich am Tage nach Maria Geburt in Saaz zur gewohnten Stunde am bekannten Orte zur Berathung der Standesange-
14 17. Der Ordensbruder des Benedictinerklosters Postelberg Jesco und dessen Bruder Nikolaus de R. bekennen, von ihrem gemeinschaftlichen Bruder Ulricus de R. in ganz entsprechender Weise aus der väterlichen Erbschaft betheiligt worden zu sein, gemäß dem Schiedsspruche der ehr- baren Herrn W. de K. und Ja. de Ra., und versprechen keinerlei weiteren Anspruch an ihren Bruder, dessen Erben und Güter erheben zu wollen. Als Zeugen neben den beiden Schiedsrichtern werden geführt: B. de S., wohnhaft in R., und N. de Duba. Fol. 101b. Ein zweitesmal II. Nr. 12. 18. Was homagium, feodum, angaria, precaria, exaccio und collecta Fol. 101b, 102a. iſt. (manstwi, naprawa, naprawnik) 19. Bittschreiben Bestohlener und vom Gewitter Geschädigter [Kloster- Fol. 102a. brüder] um Unterstützung. 20. Bitte an den Richter und die Geschworenen der Stadt C., die Mitbürgerin Margaretha in ihrer von dem Unterkämmerer zu entschei- Fol. 102а. denden Sache zu fördern. 21. Der Richter und die Geschworenen von Saaz nehmen den ehrbaren H. de V. mit seiner Frau und all seinen Gütern in den Verband der Bürgerschaft und das Bürgerrecht für 3 Jahre auf mit allen Rechten und Pflichten, nach welcher Zeit es ihm frei stehe, noch länger im Verbande zu verbleiben oder nicht. Fol. 102a, b und ein zweitesmal II. Nr. 15. 22. Der Saazer Pfarrer und Vicearchidiacon Joshannes] fordert in Namen des Archidiacons alle Plebane, Viceplebane und Rectoren des Saazer Decanats auf, Mittwoch nach Petri vincula in der neunten Stunde in der Stadt Saaz zu erscheinen, die Petition für den Prager Kirchenbau mitzubringen und Rechnung zu legen — bei schwerer Strafe im Falle der Nichterscheinung. Fol. 102b und ein zweitesmal II. Nr. 16. 23. Der Pfarrer in Li. und Saazer Vicearchidiacon Joshannes] fordert im Namen des Archidiacons alle Plebane, Viceplebane und Rectoren des Saazer Decanats auf, sich am Tage nach Maria Geburt in Saaz zur gewohnten Stunde am bekannten Orte zur Berathung der Standesange-
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15 — legenheiten zu versammeln und die Gerechtsame des Archidiacons und die Fumalia mitzubringen. Derjenige, welcher nicht erscheine, habe sich inner- halb 8 Tagen vor dem Archidiacon in Prag wegen der Gerechtsame, vor dem Schatzmeister in Prag wegen der Fumalia zu stellen und zu verant- worten. Thue er dieses nicht, so werde er vom Betreten der Kirche sus- pendirt. Am 10. Januar anno? Fol. 102b, 103a und ein zweitesmal II. Nr. 19. Ueber die Fumalia vergl. Tadra Cancellaria Arnesti S. 489. 24. Der Richter . . . und die Geschworenen . . . der Stadt Saaz an Jenczo, den Official der erzbischöflichen Curie: Ein gewisser N. habe den Saazer Bürger Cristanus wegen Vorenthaltung des Lohnes geklagt, und die Parteien vereinigten sich auf Schiedsrichter. Da aber diese nicht nach dem Wunsche des N. den Spruch fällten, trat dieser seine Lohnforderung an seinen Bruder, den Herrn Jo., Pfarrer an der Castuluskirche in der Altstadt Prag, ab, um so die Sache vor das geistliche Gericht zu bringen. Es wird deshalb Jenczo gebeten, den Pfarrer Jo., welcher den Cristanus schon vor das erzbischöfliche Gericht citirt habe, zu verhalten, seine Streit- sache bei dem Saazer Gerichte anhängig zu machen — proxima feria quarta ante dominicam, qua letare in ecclesia decantatur, anno ['] Fol. 103a und ein zweitesmal II. Nr. 20. 25. Jesco de Neza verspricht die ehrbaren Männer S. de M. und M. de R. von der für ihn auf 4 Jahre geleisteten Bürgschaft zu entheben und frei zu machen von jetzt bis zum Donnerstag vor Sonntag domine ne longe. Käme er seinem Versprechen nicht nach, so hätten die genannten Bürger volle Gewalt, sich an seinem Hab und Gut in Neza völlig schadlos zu halten. Zeugen: H. de C., D. de R. und N. Saazer Bürger. Fol. 103b. 26. Die [Saazer] wenden sich unter Beischließung der betreffenden Schrift- stücke um Rechtsbelehrung an [den Altstädter Rath] in einem Streitfall zwischen zwei Bürgern über einen Zinsverkauf, über welchen die [Saazer Schöffen zu einer Entscheidung sich nicht einigen konnten. Fol. 103b, 104a. Ueberschrift: urtheyl. Ein zweitesmal Nr. 100, wobei am untern Rande Fol. 136 die Entscheidung angefügt ist und ein drittesmal II. Nr. 25. 27. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen den Herrn T. de K., P. de M. und J. de D. einen Schuldschein auf 100 Schock
15 — legenheiten zu versammeln und die Gerechtsame des Archidiacons und die Fumalia mitzubringen. Derjenige, welcher nicht erscheine, habe sich inner- halb 8 Tagen vor dem Archidiacon in Prag wegen der Gerechtsame, vor dem Schatzmeister in Prag wegen der Fumalia zu stellen und zu verant- worten. Thue er dieses nicht, so werde er vom Betreten der Kirche sus- pendirt. Am 10. Januar anno? Fol. 102b, 103a und ein zweitesmal II. Nr. 19. Ueber die Fumalia vergl. Tadra Cancellaria Arnesti S. 489. 24. Der Richter . . . und die Geschworenen . . . der Stadt Saaz an Jenczo, den Official der erzbischöflichen Curie: Ein gewisser N. habe den Saazer Bürger Cristanus wegen Vorenthaltung des Lohnes geklagt, und die Parteien vereinigten sich auf Schiedsrichter. Da aber diese nicht nach dem Wunsche des N. den Spruch fällten, trat dieser seine Lohnforderung an seinen Bruder, den Herrn Jo., Pfarrer an der Castuluskirche in der Altstadt Prag, ab, um so die Sache vor das geistliche Gericht zu bringen. Es wird deshalb Jenczo gebeten, den Pfarrer Jo., welcher den Cristanus schon vor das erzbischöfliche Gericht citirt habe, zu verhalten, seine Streit- sache bei dem Saazer Gerichte anhängig zu machen — proxima feria quarta ante dominicam, qua letare in ecclesia decantatur, anno ['] Fol. 103a und ein zweitesmal II. Nr. 20. 25. Jesco de Neza verspricht die ehrbaren Männer S. de M. und M. de R. von der für ihn auf 4 Jahre geleisteten Bürgschaft zu entheben und frei zu machen von jetzt bis zum Donnerstag vor Sonntag domine ne longe. Käme er seinem Versprechen nicht nach, so hätten die genannten Bürger volle Gewalt, sich an seinem Hab und Gut in Neza völlig schadlos zu halten. Zeugen: H. de C., D. de R. und N. Saazer Bürger. Fol. 103b. 26. Die [Saazer] wenden sich unter Beischließung der betreffenden Schrift- stücke um Rechtsbelehrung an [den Altstädter Rath] in einem Streitfall zwischen zwei Bürgern über einen Zinsverkauf, über welchen die [Saazer Schöffen zu einer Entscheidung sich nicht einigen konnten. Fol. 103b, 104a. Ueberschrift: urtheyl. Ein zweitesmal Nr. 100, wobei am untern Rande Fol. 136 die Entscheidung angefügt ist und ein drittesmal II. Nr. 25. 27. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen den Herrn T. de K., P. de M. und J. de D. einen Schuldschein auf 100 Schock
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16 Prager Groschen aus, zahlbar vier Wochen nach Kündigung derselben. Bei Nichtzahlung haben die Gläubiger das Recht, ihr Capital unter Christen oder Juden auf Kosten und Gefahr der Schuldner aufzubringen. Ueberdies haben 6 Rathsherrn jeder mit 2 Pferden und 1 Diener Ein- Fol. 104a. lager in der Stadt P. (Pons) zu nehmen. 28. Die Geschwornen A. B. C. der Stadt Saaz bestätigen, daß der Mitbürger Henslinus L. innerhalb der 4 Bänke vor Gericht bekannt habe, der Witwe A. nach dem D. und ihren Erben, Prager Juden, 30 Schock weniger 15 Groschen schuldig zu sein, zahlbar zu St. Jakob dem Apostel. Im Nichtzahlungsfalle habe der Schuldner den Juden für jedes Schock jede Woche 6 Heller Zinsen zu entrichten. Werde er aber von den Juden zur Zahlung des Capitals und der Zinsen gemahnt, so sollen Richter und Geschworene alle Güter des Schuldners zur Verfügung stellen. Thäten sie dies nicht, so können die Gläubiger Beschlag auf die Güter legen u. s. w. Fol. 104b. Ueberschrift: Judeorum. 29. Bittschreiben der ? an die Königin, die Forderung der Stellung eines Pferdes oder des entsprechenden Geldes auf eine Zeit lang aufschieben zu wollen, weil Bittsteller besonders durch die an den König zu leistenden Fol. 105a. Ueberschrift: Regine. Abgaben gänzlich verarmt wären. 30. Ein Sohn schreibt an seinen Vater, ihn flehentlich um Unterstützung Fol. 105a. Ueberschrift: Ad patrem dictum. bittend. 31. Der Pfarrer C., der Richter und die Geschworenen von Saaz stellen der zum Christenthum übertretenen und in der Pfarrkirche von Saaz am Maria Magdalenentag auf den Namen Margarethe getauften Jüdin ein Zeugniß aus. Fol. 105a, b. Ueberschrift: De judea conversa ad fidem christianam suplicatio. 32. Brief eines Vaters an seinen an der Universität studierenden Sohn mit eindringlichen Vorwürfen, er habe seine Zeit nicht dem Studium, sondern den Weibern und der Kneipe gewidmet, und er möge auf Wunsch der Mutter heimkehren. Fol. 105b. Ueberschrift: Pater scribit filio [offenbar die Antwort auf Nr. 30.] 33. Der von seinem Vater hart getadelte Sohn wendet sich brieflich an
16 Prager Groschen aus, zahlbar vier Wochen nach Kündigung derselben. Bei Nichtzahlung haben die Gläubiger das Recht, ihr Capital unter Christen oder Juden auf Kosten und Gefahr der Schuldner aufzubringen. Ueberdies haben 6 Rathsherrn jeder mit 2 Pferden und 1 Diener Ein- Fol. 104a. lager in der Stadt P. (Pons) zu nehmen. 28. Die Geschwornen A. B. C. der Stadt Saaz bestätigen, daß der Mitbürger Henslinus L. innerhalb der 4 Bänke vor Gericht bekannt habe, der Witwe A. nach dem D. und ihren Erben, Prager Juden, 30 Schock weniger 15 Groschen schuldig zu sein, zahlbar zu St. Jakob dem Apostel. Im Nichtzahlungsfalle habe der Schuldner den Juden für jedes Schock jede Woche 6 Heller Zinsen zu entrichten. Werde er aber von den Juden zur Zahlung des Capitals und der Zinsen gemahnt, so sollen Richter und Geschworene alle Güter des Schuldners zur Verfügung stellen. Thäten sie dies nicht, so können die Gläubiger Beschlag auf die Güter legen u. s. w. Fol. 104b. Ueberschrift: Judeorum. 29. Bittschreiben der ? an die Königin, die Forderung der Stellung eines Pferdes oder des entsprechenden Geldes auf eine Zeit lang aufschieben zu wollen, weil Bittsteller besonders durch die an den König zu leistenden Fol. 105a. Ueberschrift: Regine. Abgaben gänzlich verarmt wären. 30. Ein Sohn schreibt an seinen Vater, ihn flehentlich um Unterstützung Fol. 105a. Ueberschrift: Ad patrem dictum. bittend. 31. Der Pfarrer C., der Richter und die Geschworenen von Saaz stellen der zum Christenthum übertretenen und in der Pfarrkirche von Saaz am Maria Magdalenentag auf den Namen Margarethe getauften Jüdin ein Zeugniß aus. Fol. 105a, b. Ueberschrift: De judea conversa ad fidem christianam suplicatio. 32. Brief eines Vaters an seinen an der Universität studierenden Sohn mit eindringlichen Vorwürfen, er habe seine Zeit nicht dem Studium, sondern den Weibern und der Kneipe gewidmet, und er möge auf Wunsch der Mutter heimkehren. Fol. 105b. Ueberschrift: Pater scribit filio [offenbar die Antwort auf Nr. 30.] 33. Der von seinem Vater hart getadelte Sohn wendet sich brieflich an
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17 den Onkel, diesen um Vermittlung bei dem Vater bittend, da alle Beschul-- digungen bösartige Verleumdungen seien. Fol. 105b. Ueberschrift: Filius patruo. 34. Ein unbekannter Patron präsentirt dem Prager Erzbischof für die durch den Tod des Jo., des bisherigen Rectors der Pfarrkirche im C., erledigte Stelle den Priester der Prager Diöcese Herrn N. Fol. 106a. Ueberschrift: Presentacio. 35. Albertus senior de Colowrat präsentirt als Patron dem Legaten am erzbischöflichen Stuhle beziehungsweise den Generalvicaren für den durch den Tod des Herren Heynlinus, genannt Mraz, erledigten Rectors oder Pastorsposten bei der Pfarrkirche in Hradysst den Kleriker Nikolaus von Przymda. Feria tertia proxima ante festum sancte Margarethe virginis gloriose [Juli 10] anno 1380. Fol. 106a, b. Ueberschrift: Presentacio. 36. Przibislaus de Sadek, seßhaft in Necziemicz, schlägt dem Prager Erzbischof oder seinen Vicären den Pfründen-Tausch vor, den der Pfarrer Buzko in Necziemicz und der Pfarrer Vitus in Wysoczan vornehmen wollen. IIII die mensis Junii 1387. Fol. 106b. Ueberschrift: Presentacio commutacionis. 37. Kaiser Karl IV. gewährt den durch Brandunglück heimgesuchten Bewohnern der Stadt N. die Vergünstigung, das zum Wiederaufbau der Häuser, Höfe etc. nothwendige Holz im Wald B. zu holen, doch nicht länger als auf die Dauer eines Jahres. Ferner gewährt der Kaiser aus 3 Jahre Befreiung von der Berna und anderen Abgaben, sowie vom Georgi- und Galli-Zins. Würde Jemand das Holz etwa zu anderen Zwecken, als den angegebenen, verwenden, so hafte er mit allen seinem Hab und Gut. Fol. 106b, 107а. 38. Ein im Einlager in Saaz Liegender an seinen Freund: Seit Dienstag liege er wegen der Bürgschaftleistung für des Freundes Schuld an den Saazer Juden R. im schädlichen Einlager. Der Freund soll sogleich kommen und durch Säumen sein und der Seinigen Wort und Ehre nicht beflecken. Fol. 107a. Ueberschrift: Monicio. 39. Ein an eine Jungfrau gerichteter Liebesbrief. Fol. 107a. Ueberschrift: Dilectus dilecte. Mittheilungen. 27. Jahrgang. 1. Heft.
17 den Onkel, diesen um Vermittlung bei dem Vater bittend, da alle Beschul-- digungen bösartige Verleumdungen seien. Fol. 105b. Ueberschrift: Filius patruo. 34. Ein unbekannter Patron präsentirt dem Prager Erzbischof für die durch den Tod des Jo., des bisherigen Rectors der Pfarrkirche im C., erledigte Stelle den Priester der Prager Diöcese Herrn N. Fol. 106a. Ueberschrift: Presentacio. 35. Albertus senior de Colowrat präsentirt als Patron dem Legaten am erzbischöflichen Stuhle beziehungsweise den Generalvicaren für den durch den Tod des Herren Heynlinus, genannt Mraz, erledigten Rectors oder Pastorsposten bei der Pfarrkirche in Hradysst den Kleriker Nikolaus von Przymda. Feria tertia proxima ante festum sancte Margarethe virginis gloriose [Juli 10] anno 1380. Fol. 106a, b. Ueberschrift: Presentacio. 36. Przibislaus de Sadek, seßhaft in Necziemicz, schlägt dem Prager Erzbischof oder seinen Vicären den Pfründen-Tausch vor, den der Pfarrer Buzko in Necziemicz und der Pfarrer Vitus in Wysoczan vornehmen wollen. IIII die mensis Junii 1387. Fol. 106b. Ueberschrift: Presentacio commutacionis. 37. Kaiser Karl IV. gewährt den durch Brandunglück heimgesuchten Bewohnern der Stadt N. die Vergünstigung, das zum Wiederaufbau der Häuser, Höfe etc. nothwendige Holz im Wald B. zu holen, doch nicht länger als auf die Dauer eines Jahres. Ferner gewährt der Kaiser aus 3 Jahre Befreiung von der Berna und anderen Abgaben, sowie vom Georgi- und Galli-Zins. Würde Jemand das Holz etwa zu anderen Zwecken, als den angegebenen, verwenden, so hafte er mit allen seinem Hab und Gut. Fol. 106b, 107а. 38. Ein im Einlager in Saaz Liegender an seinen Freund: Seit Dienstag liege er wegen der Bürgschaftleistung für des Freundes Schuld an den Saazer Juden R. im schädlichen Einlager. Der Freund soll sogleich kommen und durch Säumen sein und der Seinigen Wort und Ehre nicht beflecken. Fol. 107a. Ueberschrift: Monicio. 39. Ein an eine Jungfrau gerichteter Liebesbrief. Fol. 107a. Ueberschrift: Dilectus dilecte. Mittheilungen. 27. Jahrgang. 1. Heft.
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18 — 40. Ein anderer Liebesbrief an eine Jungfrau. Fol. 107a, b. Ueberschrift: Item aliud. 41. Die Antwort der Jungfrau an ihren Verehrer. Fol. 107b. Ueberschrift: Rescriptum. 42. Papst Gregor [XI.] gewährt dem Cleriker J. die Licenz, von jedem Erzbischof oder Bischof die heiligen Weihen als Subdiacon, Diacon und Fol. 107b. Ueberschrift: Dimissoria. Priester zu empfangen. 43. Ein Anfang eines Briefes eines über die örtliche Trennung von Fol. 108a. seinem Freunde Klagenden. 44. Der Studirende P. bittet seinen Anverwandten, den Scholasticus B., um dessen Unterstützung zur Erlangung eines Amtes [Lehrstuhles]. Fol. 108a. Ueberschrift: De studente ad scolasticum consanquineum. 45. Der Scholasticus B. an den Studirenden P., daß er, der Verwandt- schaft eingedenk, ihm viele Wege zur Erlangung eines Beneficiums vor- schlagen könne, und er seinen Rath befolgen solle. Fol. 108a, b. Ueberschrift: Responsio scolastici ad studentem. 46. Der böhmische Unterkämmerer und Protonotar Hanko gibt den Ju- sticiaren der Czuda des Saazer Kreises bekannt, daß er das Officium der Czuda dem Saazer Bürger Ffrana Haweisen übertrage. Am Tage Lucie Fol. 108b. [13. December] 1380, Saaz. 47. König Wenzel sieht dem Cunato, genannt Hrb, alle seine Ausschrei- tungen und Verschuldungen nach, nimmt ihn wieder zu Gnaden auf, be- fiehlt den königl. Beamten und Städten diese Begnadigung öffentlich zu verkündigen, ihn aus den Proscriptionstafeln oder Büchern zu streichen und nicht zu dulden, daß er wegen genannter Verschuldungen, für die er Genüge geleistet und sich ausgeglichen habe, verfolgt werde. Die V. men- sis Februarii regnorum .. Boemie XVII., Romanorum IIII. [5. Fe- bruar 1380]. Fol. 108b.
18 — 40. Ein anderer Liebesbrief an eine Jungfrau. Fol. 107a, b. Ueberschrift: Item aliud. 41. Die Antwort der Jungfrau an ihren Verehrer. Fol. 107b. Ueberschrift: Rescriptum. 42. Papst Gregor [XI.] gewährt dem Cleriker J. die Licenz, von jedem Erzbischof oder Bischof die heiligen Weihen als Subdiacon, Diacon und Fol. 107b. Ueberschrift: Dimissoria. Priester zu empfangen. 43. Ein Anfang eines Briefes eines über die örtliche Trennung von Fol. 108a. seinem Freunde Klagenden. 44. Der Studirende P. bittet seinen Anverwandten, den Scholasticus B., um dessen Unterstützung zur Erlangung eines Amtes [Lehrstuhles]. Fol. 108a. Ueberschrift: De studente ad scolasticum consanquineum. 45. Der Scholasticus B. an den Studirenden P., daß er, der Verwandt- schaft eingedenk, ihm viele Wege zur Erlangung eines Beneficiums vor- schlagen könne, und er seinen Rath befolgen solle. Fol. 108a, b. Ueberschrift: Responsio scolastici ad studentem. 46. Der böhmische Unterkämmerer und Protonotar Hanko gibt den Ju- sticiaren der Czuda des Saazer Kreises bekannt, daß er das Officium der Czuda dem Saazer Bürger Ffrana Haweisen übertrage. Am Tage Lucie Fol. 108b. [13. December] 1380, Saaz. 47. König Wenzel sieht dem Cunato, genannt Hrb, alle seine Ausschrei- tungen und Verschuldungen nach, nimmt ihn wieder zu Gnaden auf, be- fiehlt den königl. Beamten und Städten diese Begnadigung öffentlich zu verkündigen, ihn aus den Proscriptionstafeln oder Büchern zu streichen und nicht zu dulden, daß er wegen genannter Verschuldungen, für die er Genüge geleistet und sich ausgeglichen habe, verfolgt werde. Die V. men- sis Februarii regnorum .. Boemie XVII., Romanorum IIII. [5. Fe- bruar 1380]. Fol. 108b.
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19 — 48. Theil eines Schuldbriefes. Fol. 108b, 109a. Ueberschrift: Obstagium cum censu. 49. Der Richter Ffrana Neglinus, der Bürgermeister Haymannus Pan- nifex und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem Hiltmarus, frü- heren Mitbürger und Mitgeschworenen, jetzt Bürger in Prag, und dessen Gemahlin Elysa das beste Leumundszeugniß aus. Fol. 109a. Ueberschrift: Forma conservacionis. 50. Daß Ff. Pannifex, stammend aus den mächtigern und älteren Fa- milien der Stadt? [Saaz] sich stets gut verhalten, wird bestätigt, und wird derselbe zur Aufnahme in den Verband einer andern Stadt empfohlen. Fol. 109a. Ueberschrift: Item. 51. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem aus Saaz gebürtigen und von ehrbaren Aeltern abstammenden Nikolaus Wolflini ein gutes Leumundszeugniß aus und empfehlen ihn allenthalben. Feria secunda post Galli [19. October] 1383. Fol. 109. Ueberschrift: Item. 52. Der Richter und die Geschworenen von Saaz bezeugen, daß der Augustinerbruder Vincencius Cunczonis aus Saaz von ehrbarer katholischer Abkunft ist, sich seit seiner Jugend stets ehrbar verhalten habe und deß- wegen überall auf das Beste zu empfehlen sei. XXIIII. die mensis Aprilis [24. April] 1388. Fol. 109b. Ueberschrift: Item. 53. Der Richter Nikolaus Werkmeister, der Bürgermeister Henricus Spaczmanni und die Geschworenen der Stadt Saaz an den ehrbaren Mann und Bürger der Prager Altstadt, genannt Nyuderthaymer: Die Saazer Bürger und Gerbermeister Othardus, Jakobus und Otta haben vor dem Rathe bekannt, dem Nyuderthaymer für gekaufte Häute 19 Sch. Pr. Gr. zi ungetheilter Hand schuldig zu sein, mit dem Versprechen, die Hälfte dieser Schuld zu Martini, die andere Hälfte zu Quatember Lucie abtragen zu wollen. Der Rath bestätigt zugleich die guten Vermögens- verhältnisse der Genannten. Feria quarta ante beatorum Symonis et Jude [25. October] 1385. Fol. 109b, 110a. 2*
19 — 48. Theil eines Schuldbriefes. Fol. 108b, 109a. Ueberschrift: Obstagium cum censu. 49. Der Richter Ffrana Neglinus, der Bürgermeister Haymannus Pan- nifex und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem Hiltmarus, frü- heren Mitbürger und Mitgeschworenen, jetzt Bürger in Prag, und dessen Gemahlin Elysa das beste Leumundszeugniß aus. Fol. 109a. Ueberschrift: Forma conservacionis. 50. Daß Ff. Pannifex, stammend aus den mächtigern und älteren Fa- milien der Stadt? [Saaz] sich stets gut verhalten, wird bestätigt, und wird derselbe zur Aufnahme in den Verband einer andern Stadt empfohlen. Fol. 109a. Ueberschrift: Item. 51. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem aus Saaz gebürtigen und von ehrbaren Aeltern abstammenden Nikolaus Wolflini ein gutes Leumundszeugniß aus und empfehlen ihn allenthalben. Feria secunda post Galli [19. October] 1383. Fol. 109. Ueberschrift: Item. 52. Der Richter und die Geschworenen von Saaz bezeugen, daß der Augustinerbruder Vincencius Cunczonis aus Saaz von ehrbarer katholischer Abkunft ist, sich seit seiner Jugend stets ehrbar verhalten habe und deß- wegen überall auf das Beste zu empfehlen sei. XXIIII. die mensis Aprilis [24. April] 1388. Fol. 109b. Ueberschrift: Item. 53. Der Richter Nikolaus Werkmeister, der Bürgermeister Henricus Spaczmanni und die Geschworenen der Stadt Saaz an den ehrbaren Mann und Bürger der Prager Altstadt, genannt Nyuderthaymer: Die Saazer Bürger und Gerbermeister Othardus, Jakobus und Otta haben vor dem Rathe bekannt, dem Nyuderthaymer für gekaufte Häute 19 Sch. Pr. Gr. zi ungetheilter Hand schuldig zu sein, mit dem Versprechen, die Hälfte dieser Schuld zu Martini, die andere Hälfte zu Quatember Lucie abtragen zu wollen. Der Rath bestätigt zugleich die guten Vermögens- verhältnisse der Genannten. Feria quarta ante beatorum Symonis et Jude [25. October] 1385. Fol. 109b, 110a. 2*
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20 54. Der Richter, Bürgermeister und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem Bruder Gerhard, dem Quardian des Minoritenklosters zu Peter und Paul, nach jedweder Richtung das ehrenvollste Zeugniß aus und bitten den Capitelvorstand des Ordens in Oppeln [?], den um die Blüthe des Klosters so hochverdienten Bruder noch lange Zeit als Quardian in der Leitung des Klosters zu belassen. Die IX. mensis Mai [9. Mai] 1386. Fol. 110a. 55. Jakobus, der Sohn des [Saazer] Bürgers Eklinus, bekennt vor dem Rathe, von seiner Stiefmutter Anna 20 Schock Gr. erhalten zu haben, welche ihm von seinem Vater testamentarisch vererbt worden waren, und spricht die genannte Anna und deren Kinder frei und quitt von der er- wähnten Geldschuld. Vigilia sancti Nicolai [5. December] 1380. Fol. 110b. Ueberschrift: Forme quittacionis. 56. Petrus Hammer de Sobiesuk bestätiget für sich und seine Frau Swata, von seinem Schwager Przibislaus de Sadek 28 Schock Groschen als Mitgift seiner Fran Swata, der Schwester des Przibislaus, ferner 20 Schock, welche Przibislaus schuldig war, in Gegenwart von beiderseitigen Freunden richtig erhalten zu haben, und spricht den Przibislaus jeder Schuld frei, quitt und ledig. Zeugen: Przech de H., P. de M. und Smehorz Fol. 110b, 111a. Ueberschrift: Quitta. de Truzenicz. 57. Georg von Roztok, der böhmische Unterkämmerer und Burggraf von Hradek, bestätiget, von den Saazer Bürgern Ffrana Ffrais, Ruso und Wanyko 178 Sch. Prager Gr. als restliche Summe der Saazer Berna erhalten zu haben, und spricht die Stadt Saaz und deren Bewohner quitt Fol. 111a. Ueberschrift: Quitta. und frei. 58. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen Frau Clara, die Wittwe des N. de Cadano, bekannt habe, daß sie von dem Saazer Bürger Nikolaus Fflorkonis 8 Schock Pr. Gr. welche ihr Florko, der Vater des Nicolaus, vererbt habe, richtig erhalten habe, und daß Frau Anna den genannten Nicolaus frei und quitt ge- sprochen und an ihn und seine Güter keine weitere Forderung in Hin- Fol. 111a. Ueberschrift: Quitta. kunft zu stellen gelobt habe.
20 54. Der Richter, Bürgermeister und die Geschworenen der Stadt Saaz stellen dem Bruder Gerhard, dem Quardian des Minoritenklosters zu Peter und Paul, nach jedweder Richtung das ehrenvollste Zeugniß aus und bitten den Capitelvorstand des Ordens in Oppeln [?], den um die Blüthe des Klosters so hochverdienten Bruder noch lange Zeit als Quardian in der Leitung des Klosters zu belassen. Die IX. mensis Mai [9. Mai] 1386. Fol. 110a. 55. Jakobus, der Sohn des [Saazer] Bürgers Eklinus, bekennt vor dem Rathe, von seiner Stiefmutter Anna 20 Schock Gr. erhalten zu haben, welche ihm von seinem Vater testamentarisch vererbt worden waren, und spricht die genannte Anna und deren Kinder frei und quitt von der er- wähnten Geldschuld. Vigilia sancti Nicolai [5. December] 1380. Fol. 110b. Ueberschrift: Forme quittacionis. 56. Petrus Hammer de Sobiesuk bestätiget für sich und seine Frau Swata, von seinem Schwager Przibislaus de Sadek 28 Schock Groschen als Mitgift seiner Fran Swata, der Schwester des Przibislaus, ferner 20 Schock, welche Przibislaus schuldig war, in Gegenwart von beiderseitigen Freunden richtig erhalten zu haben, und spricht den Przibislaus jeder Schuld frei, quitt und ledig. Zeugen: Przech de H., P. de M. und Smehorz Fol. 110b, 111a. Ueberschrift: Quitta. de Truzenicz. 57. Georg von Roztok, der böhmische Unterkämmerer und Burggraf von Hradek, bestätiget, von den Saazer Bürgern Ffrana Ffrais, Ruso und Wanyko 178 Sch. Prager Gr. als restliche Summe der Saazer Berna erhalten zu haben, und spricht die Stadt Saaz und deren Bewohner quitt Fol. 111a. Ueberschrift: Quitta. und frei. 58. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen Frau Clara, die Wittwe des N. de Cadano, bekannt habe, daß sie von dem Saazer Bürger Nikolaus Fflorkonis 8 Schock Pr. Gr. welche ihr Florko, der Vater des Nicolaus, vererbt habe, richtig erhalten habe, und daß Frau Anna den genannten Nicolaus frei und quitt ge- sprochen und an ihn und seine Güter keine weitere Forderung in Hin- Fol. 111a. Ueberschrift: Quitta. kunft zu stellen gelobt habe.
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21 — 59. Der Richter und die Geschworenen von Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Saazer Bürger Cuncz Masschawer bekannt habe, von der Frau Katharina, der Wittwe des Henricus de Cadano, 2 Schock Pr. Gr. au Rechnung der Waisen des Leo von Milczowes zu St. Georg erhalten zu haben, und daß genannter Kuncz an die Katharina und die erwähnten Waisen keinerlei weitere Forderung zu stellen versprochen habe. Die s. Marci evangeliste [25. April] 1388. Fol. 111a, 111b. Ueberschrift: Quitta. 60. [Die Geschworenen von Saaz] an den .. Pleban der Kirche in ..: Er habe den Mitbürger S. vor den erzbischöflichen Official nach Prag citiert, und er werde gebeten, denselben vor das [Saazer] Gericht zu laden, bei welchem ihm schnelle Gerechtigkeit zu Theil werden wird, wie ja über- haupt die Plebane des Distriktes dergleichen beim Saazer Gericht zum Austrag bringen. Fol. 111b. 61. Der Richter . . und die Geschworenen .. von Saaz an alle Burg- grafen, Justiciare, Richter, Geschworenen, Vögte, Vorsteher 2. 2c.: Der Saazer Bürger Lipoldus Altmann de Nüremberga habe dem Ortlinus de N. 1 Centner Pfeffer, 1 Centner Seide, 9 Pfund Safran, 5 Stück Tuch und 1 Centner 25 Pfund Seife Saazer Gewicht zum Verkaufe nach Halle und Erfurt in Commission gegeben; Ortlinus aber sei mit den Waaren auf unbekannten Wegen verschwunden. Die Saazer bitten daher die Burggrafen u. s. w., dem Vorzeiger dieses Briefes, Cuncz, einem Bevollmächtigten des Lipoldus, in der Erlangung des Ortlinus behiflich zu sein, damit dieser die Waaren oder den entsprechenden Geldwerth aus- folge. Thue er dieß nicht, so sei er gefangen zu halten, bis Lipoldus selbst erscheine. Fol. 111b, 112a. 62. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen die Frau A., die Wittwe des Saazer Bürgers W. de S., bekannt habe, von C., dem Bruder des W., in Gegenwart des Mitgeschworenen H. und des Bürgers N. 10 Schock Gr. erhalten zu haben als Abzahlung aus die 40 Schock Gr., welche ihr ihr Gemahl testamentarisch vermachte, und daß sie somit den C. betreffend die 10 Schock quitt und frei spreche. Fol. 112a. Ueberschrift: Quitta. 63. W. de N. und seine Frau Bucza verkaufen den Brüdern P. de S. und Dob. daselbst einen Zins von 2 Sch. Gr., die Mitgift der Bucza,
21 — 59. Der Richter und die Geschworenen von Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Saazer Bürger Cuncz Masschawer bekannt habe, von der Frau Katharina, der Wittwe des Henricus de Cadano, 2 Schock Pr. Gr. au Rechnung der Waisen des Leo von Milczowes zu St. Georg erhalten zu haben, und daß genannter Kuncz an die Katharina und die erwähnten Waisen keinerlei weitere Forderung zu stellen versprochen habe. Die s. Marci evangeliste [25. April] 1388. Fol. 111a, 111b. Ueberschrift: Quitta. 60. [Die Geschworenen von Saaz] an den .. Pleban der Kirche in ..: Er habe den Mitbürger S. vor den erzbischöflichen Official nach Prag citiert, und er werde gebeten, denselben vor das [Saazer] Gericht zu laden, bei welchem ihm schnelle Gerechtigkeit zu Theil werden wird, wie ja über- haupt die Plebane des Distriktes dergleichen beim Saazer Gericht zum Austrag bringen. Fol. 111b. 61. Der Richter . . und die Geschworenen .. von Saaz an alle Burg- grafen, Justiciare, Richter, Geschworenen, Vögte, Vorsteher 2. 2c.: Der Saazer Bürger Lipoldus Altmann de Nüremberga habe dem Ortlinus de N. 1 Centner Pfeffer, 1 Centner Seide, 9 Pfund Safran, 5 Stück Tuch und 1 Centner 25 Pfund Seife Saazer Gewicht zum Verkaufe nach Halle und Erfurt in Commission gegeben; Ortlinus aber sei mit den Waaren auf unbekannten Wegen verschwunden. Die Saazer bitten daher die Burggrafen u. s. w., dem Vorzeiger dieses Briefes, Cuncz, einem Bevollmächtigten des Lipoldus, in der Erlangung des Ortlinus behiflich zu sein, damit dieser die Waaren oder den entsprechenden Geldwerth aus- folge. Thue er dieß nicht, so sei er gefangen zu halten, bis Lipoldus selbst erscheine. Fol. 111b, 112a. 62. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen die Frau A., die Wittwe des Saazer Bürgers W. de S., bekannt habe, von C., dem Bruder des W., in Gegenwart des Mitgeschworenen H. und des Bürgers N. 10 Schock Gr. erhalten zu haben als Abzahlung aus die 40 Schock Gr., welche ihr ihr Gemahl testamentarisch vermachte, und daß sie somit den C. betreffend die 10 Schock quitt und frei spreche. Fol. 112a. Ueberschrift: Quitta. 63. W. de N. und seine Frau Bucza verkaufen den Brüdern P. de S. und Dob. daselbst einen Zins von 2 Sch. Gr., die Mitgift der Bucza,
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22 für 20 Schock, welchen Zins die Käufer so lange besitzen sollen, bis den- selben die Brüder der Bucza für 20 Schock zurückgekauft hätten. Zeugen: B. de H., P. de Z. und H. de R. Fol. 112a, b. 64. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Saazer Bürger M. de W. dem J. de R. und seiner Ge- mahlin, sowie deren Erben eine Schuld von 35 Schock auf alle seine Güter in der Stadt, in W. und sonst wo sichergestellt und sich verpflichtet habe, diese seine Schuld bis Georgi zurückzuzahlen, widrigenfalls die Gläubiger Fol. 112b. zur Beschlagnahme seiner Güter volle Macht besäßen. 65. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Mitgeschworene H. Lipneri bekannt habe, der Katharina, der Wittwe des Saazer Bürgers Henricus de Cadano, einen Zins von 12 Strich Weizen auf seinem Gute Dwornyk vor den Thoren der Stadt an der Eger vermacht habe, welchen Zins die Fran Katharina und ihre Erben für die Brüder des Lipneri und das Seelenheil der Vorfahren, zur Unterstützung der Armen und andern wohlthätigen Zwecken verwenden Fol. 112b, 113a. soll. Crastino sancti Wenceslai [29. Sept.] 1381. 66. Der . . Richter und die . . Geschworenen der Stadt Saaz bitten den Herrn B., Bechiner Archidiacon und erzbischöflichen Official, er möge den Mitbürger A. von der durch den Herrn L. veranlaßten Citation los- zählen; es werde dem L. in Saaz, wenn er ansuche, schnelle Gerechtigkeit zu Theil werden. Fol. 113a. 67. [Die Stadt Saaz] empfiehlt den Mitbürger A. an den Herrn J., Advocaten des Prager Consistoriums, zur Beschleunigung seiner Rechts- Fol. 113a. sache. 68. Anfrage einer Stadt [bei dem Unterkämmerer ?] wo, wann, wie 2. Fol. 113a, b. der König mit einer Bitte angegangen werden könne. 69. Der .. Richter und die .. Geschworenen der Stadt Saaz an den Herrn Gsyra] Burggrafen in H[radek] und Forestarius: Der Burggraf Ulricus in R. und Barta, Bürger in Ra., haben mit andern ehrbaren Männern im Namen des Addressaten und des Unterkämmerers Hsanko
22 für 20 Schock, welchen Zins die Käufer so lange besitzen sollen, bis den- selben die Brüder der Bucza für 20 Schock zurückgekauft hätten. Zeugen: B. de H., P. de Z. und H. de R. Fol. 112a, b. 64. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Saazer Bürger M. de W. dem J. de R. und seiner Ge- mahlin, sowie deren Erben eine Schuld von 35 Schock auf alle seine Güter in der Stadt, in W. und sonst wo sichergestellt und sich verpflichtet habe, diese seine Schuld bis Georgi zurückzuzahlen, widrigenfalls die Gläubiger Fol. 112b. zur Beschlagnahme seiner Güter volle Macht besäßen. 65. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen, daß vor ihnen der Mitgeschworene H. Lipneri bekannt habe, der Katharina, der Wittwe des Saazer Bürgers Henricus de Cadano, einen Zins von 12 Strich Weizen auf seinem Gute Dwornyk vor den Thoren der Stadt an der Eger vermacht habe, welchen Zins die Fran Katharina und ihre Erben für die Brüder des Lipneri und das Seelenheil der Vorfahren, zur Unterstützung der Armen und andern wohlthätigen Zwecken verwenden Fol. 112b, 113a. soll. Crastino sancti Wenceslai [29. Sept.] 1381. 66. Der . . Richter und die . . Geschworenen der Stadt Saaz bitten den Herrn B., Bechiner Archidiacon und erzbischöflichen Official, er möge den Mitbürger A. von der durch den Herrn L. veranlaßten Citation los- zählen; es werde dem L. in Saaz, wenn er ansuche, schnelle Gerechtigkeit zu Theil werden. Fol. 113a. 67. [Die Stadt Saaz] empfiehlt den Mitbürger A. an den Herrn J., Advocaten des Prager Consistoriums, zur Beschleunigung seiner Rechts- Fol. 113a. sache. 68. Anfrage einer Stadt [bei dem Unterkämmerer ?] wo, wann, wie 2. Fol. 113a, b. der König mit einer Bitte angegangen werden könne. 69. Der .. Richter und die .. Geschworenen der Stadt Saaz an den Herrn Gsyra] Burggrafen in H[radek] und Forestarius: Der Burggraf Ulricus in R. und Barta, Bürger in Ra., haben mit andern ehrbaren Männern im Namen des Addressaten und des Unterkämmerers Hsanko
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23 ersucht, daß wir die vertriebenen Bürger . .. wieder in die Stadt auf- nehmen möchten. Er (Addressat) wisse, daß sie nur nach ihrem vom Unterkämmerer mit königlicher Autorität auferlegten Eide gehandelt hätten. Der Fall liege noch unentschieden in den Händen des Unterkämmerers. Dessen und des Addressaten Befehle sei man immer bereit zu befolgen. Fol. 113b. 70. [Der Richter und die Geschworenen von Saaz] an den Unterkäm- merer Hsanko]: In Sachen der verurtheilten Bürger seien sie nach ihrem von ihm in Gottes und des Königs Namen auferlegten Eide vorgegangen. Was er aber immer befehlen werde, wollen sie gerne befolgen. Fol. 113b. 71. Bitte der [Saazer?] an die Freunde?, ihre Mitbürger, die Gebrüder Michael und K., in Besitzangelegenheiten ihres Bruders N. zu fördern und Gerechtigkeit zu gewähren. Vorzeiger dieses Briefes Michael habe Voll- macht seiner Brüder. Fol. 113b, 114a. 72. [Die Saazer] bitten ihre Freunde ?, dem Mitbürger M., Vorzeiger dieses, in Angelegenheit der Güter seines Bruders P. Recht zu gewähren. Fol. 114a. 73. Der . . Richter, die . . Geschworenen und die ganze Gemeinde der Stadt Saaz bitten den Forestarius der königlichen Wälder in Böhmen und Burggrafen von Hradek, Herrn Gyra, sich der Angelegenheit, wodurch die Saazer den Unwillen des Königs und des Unterkämmerers sich zuge- zogen, anzunehmen und in einem für die Stadt günstigen Sinne zu Ende zu führen. Die Stadt habe ohnehin mehr als 700 Schock Schulden und könne vor 14 Jahren diese Schuldenlast nicht tilgen. Die beatorum Philippi et Jacobi apostolorum [1. Mai] 1381. Fol. 114a, b. 74. Dem Auftrage [des Unterkämmerers] gemäß, durch die ganze Ge- meinde entscheiden zu lassen, ob das Ausschneiden des Tuches nach der Elle durch die Tuchmacher der Stadt nützlich oder schädlich sei, antworten die Saazer: Sie hätten die Gemeinde einberufen; die Bäcker, Schmiede, Schuster, Schuhflicker, Mälzer, Töpfer und Gerber hätten erklärt, das Ausschneiden des Tuches durch die Tuchmacher, wenn es richtig geschieht, sei der Stadt eher nützlich als schädlich, während die Fleischhauer sich un- entschieden aussprachen. Fol. 114b.
23 ersucht, daß wir die vertriebenen Bürger . .. wieder in die Stadt auf- nehmen möchten. Er (Addressat) wisse, daß sie nur nach ihrem vom Unterkämmerer mit königlicher Autorität auferlegten Eide gehandelt hätten. Der Fall liege noch unentschieden in den Händen des Unterkämmerers. Dessen und des Addressaten Befehle sei man immer bereit zu befolgen. Fol. 113b. 70. [Der Richter und die Geschworenen von Saaz] an den Unterkäm- merer Hsanko]: In Sachen der verurtheilten Bürger seien sie nach ihrem von ihm in Gottes und des Königs Namen auferlegten Eide vorgegangen. Was er aber immer befehlen werde, wollen sie gerne befolgen. Fol. 113b. 71. Bitte der [Saazer?] an die Freunde?, ihre Mitbürger, die Gebrüder Michael und K., in Besitzangelegenheiten ihres Bruders N. zu fördern und Gerechtigkeit zu gewähren. Vorzeiger dieses Briefes Michael habe Voll- macht seiner Brüder. Fol. 113b, 114a. 72. [Die Saazer] bitten ihre Freunde ?, dem Mitbürger M., Vorzeiger dieses, in Angelegenheit der Güter seines Bruders P. Recht zu gewähren. Fol. 114a. 73. Der . . Richter, die . . Geschworenen und die ganze Gemeinde der Stadt Saaz bitten den Forestarius der königlichen Wälder in Böhmen und Burggrafen von Hradek, Herrn Gyra, sich der Angelegenheit, wodurch die Saazer den Unwillen des Königs und des Unterkämmerers sich zuge- zogen, anzunehmen und in einem für die Stadt günstigen Sinne zu Ende zu führen. Die Stadt habe ohnehin mehr als 700 Schock Schulden und könne vor 14 Jahren diese Schuldenlast nicht tilgen. Die beatorum Philippi et Jacobi apostolorum [1. Mai] 1381. Fol. 114a, b. 74. Dem Auftrage [des Unterkämmerers] gemäß, durch die ganze Ge- meinde entscheiden zu lassen, ob das Ausschneiden des Tuches nach der Elle durch die Tuchmacher der Stadt nützlich oder schädlich sei, antworten die Saazer: Sie hätten die Gemeinde einberufen; die Bäcker, Schmiede, Schuster, Schuhflicker, Mälzer, Töpfer und Gerber hätten erklärt, das Ausschneiden des Tuches durch die Tuchmacher, wenn es richtig geschieht, sei der Stadt eher nützlich als schädlich, während die Fleischhauer sich un- entschieden aussprachen. Fol. 114b.
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24 — 75. Nach dem königlichen Befehl wird den Tuchmachern in Saaz das Ausschneiden der von ihnen selbst verfertigten Tücher in Saaz und überall gestattet, wie es bisher der Fall war, und alle königl. Beamten insbesonders der Richter und die Geschworenen von Saaz werden beauftragt, die Tuch¬- macher in den verliehenen Rechten auf alle Weise zu unterstützen und nicht Fol. 114b, 115a. im Geringsten zu behindern. 76. H. de W. und P. de B., Hauptgläubiger, und P. de M., Bürge, zählen die ehrbaren Männer B. de M., wohnhaft in W., und J. de C. von der Bürgschaft für die der Jüdin Anna in Prag schuldigen 100 Sch. Gr. Fol. 115a. sammt Zinsen los. 77. Ein Abgesandter berichtet an die ehrwürdigen Väter [vom Kloster Postelberg], daß in seiner und anderer glaubwürdiger Zeugen Gegenwart der Kleriker Johannes freiwillig und ohne irgend welche Beeinflußung aus Fol. 115а. seine Pfarrei in Libedicz resignirt habe. 78. Ein Sprüchlein: Si honorificis adherere et habundancia vis vigere Tunc rethoricam bene discas et assidue ad hanc tendas. Fol. 115a. 79. Im Jahre 1382 am Tage des heiligen Nicolaus des Bekenners hinterliesen die Geschworenen der Stadt Saaz ihren vom Unterkämmerer Hanko bestellten Nachfolgern folgende Schulden: Dem König an Berna zu nächstem Termin Maria Reinigung 11/2 Hundert weniger 6 Schock Gr., dem Magister Petrus de Brega Hundert Schock Gr. (precarie) und 20 Schock andere Schulden. 1382 Dezember 6. Fol. 115b. 80. Die Geschworenen der Stadt Saaz bekennen, daß vor den 4 Bänken in 4 immer nach 14 Tagen auf einanderfolgenden Gerichtssitzungen der Mitgeschworene Martinus Piterkaufi seinen Besitzstand: den Hof bei der Kirche St. Andreas vor den Mauern sammt Zubehör, den Hof in Sleichero sammt Zubehör, das Gut in Dwornyk, alle Zinsungen und alle beweglichen und unbeweglichen Güter öffentlich ausrufen ließ, damit wer immer Anspruch auf dieselben erheben wolle, dies thun möge. Da nun Niemand sich meldete,
24 — 75. Nach dem königlichen Befehl wird den Tuchmachern in Saaz das Ausschneiden der von ihnen selbst verfertigten Tücher in Saaz und überall gestattet, wie es bisher der Fall war, und alle königl. Beamten insbesonders der Richter und die Geschworenen von Saaz werden beauftragt, die Tuch¬- macher in den verliehenen Rechten auf alle Weise zu unterstützen und nicht Fol. 114b, 115a. im Geringsten zu behindern. 76. H. de W. und P. de B., Hauptgläubiger, und P. de M., Bürge, zählen die ehrbaren Männer B. de M., wohnhaft in W., und J. de C. von der Bürgschaft für die der Jüdin Anna in Prag schuldigen 100 Sch. Gr. Fol. 115a. sammt Zinsen los. 77. Ein Abgesandter berichtet an die ehrwürdigen Väter [vom Kloster Postelberg], daß in seiner und anderer glaubwürdiger Zeugen Gegenwart der Kleriker Johannes freiwillig und ohne irgend welche Beeinflußung aus Fol. 115а. seine Pfarrei in Libedicz resignirt habe. 78. Ein Sprüchlein: Si honorificis adherere et habundancia vis vigere Tunc rethoricam bene discas et assidue ad hanc tendas. Fol. 115a. 79. Im Jahre 1382 am Tage des heiligen Nicolaus des Bekenners hinterliesen die Geschworenen der Stadt Saaz ihren vom Unterkämmerer Hanko bestellten Nachfolgern folgende Schulden: Dem König an Berna zu nächstem Termin Maria Reinigung 11/2 Hundert weniger 6 Schock Gr., dem Magister Petrus de Brega Hundert Schock Gr. (precarie) und 20 Schock andere Schulden. 1382 Dezember 6. Fol. 115b. 80. Die Geschworenen der Stadt Saaz bekennen, daß vor den 4 Bänken in 4 immer nach 14 Tagen auf einanderfolgenden Gerichtssitzungen der Mitgeschworene Martinus Piterkaufi seinen Besitzstand: den Hof bei der Kirche St. Andreas vor den Mauern sammt Zubehör, den Hof in Sleichero sammt Zubehör, das Gut in Dwornyk, alle Zinsungen und alle beweglichen und unbeweglichen Güter öffentlich ausrufen ließ, damit wer immer Anspruch auf dieselben erheben wolle, dies thun möge. Da nun Niemand sich meldete,
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25 so solle dies auch in Hinkunft Niemand thun, und der genannte Martinus seine Güter ohne Hinderniß ruhig und in Frieden besitzen. Fol. 115b, 116a. 81. Der Richter . . Bürgermeister . . und die Schöffen der Stadt Saaz bitten den Unterkämmerer Georg von Rostock die Bestimmungen der Stadt über die steinernen Vorbauten der städtischen Häuser zu genehmigen. Fol. 116а, b. 82. Die Saazer laden einen [Unbekannten], welcher aus der Wohnung des Bogenmachers der Stadt in dessen Abwesenheit eine Armbrust genommen, ohne zu zahlen, vor Gericht. Fol. 116b. 83. Der Decan und Saazer Vicearchidiacon Benesch, Pfarrer bei St. Martin in der Saazer Vorstadt, fordert die Geistlichkeit des Saazer Decanats zur Förderung der Geldsammlungen auf, welche zur steinernen Reconstruction der alten Holzkirche des heiligen Wenzeslaus in Newechowitz bei Blssana auf ein Jahr vorgenommen werden, auf und erinnert an das wunder- thätige Eingreifen des hl. Wenzeslaus bei dem Siege, welchen die Ein heimischen über eine große Schaar Fremder bei der genannten Kirche er- fochten haben. Fol. 116b, 117a. 84. Kaiser Karl IV. fordert alle Burggrafen, Viceburggrafen und alle königlichen Beamten, Richter, Geschworene 2c. auf, nicht zu dulden, daß die Kaufleute den vorgeschriebenen Weg über Kaaden, Brüx, Saaz und Laun umfahren und so den Städten und dem Könige durch Entziehung der Bölle u. a. Schaden zufügen. die XVIII. Juni regnorum anno nostrorum tricesimo secundo, imperii quarto [18. Juni 1378.] Fol. 117a. 85. Der Unterkämmerer Pessik de Mynicz gestattet dem Saazer Bürger Thomas de Ponte, am Vorbaue seines Hauses in Saaz, das früher seiner Schwiegermutter Anna, der Wittwe des Eklinus, gehörte, an der Stelle der alten hölzernen Säulen in derselben Entfernung, wie diese, steinerne Pfeiler setzen zu dürfen. Der Bürgermeister Nikolaus Werkmeister, die Geschworenen: Henricus Spaczmanni, Nikolaus Pellifex, Henslinus Schutt auf, Nikolaus Mertlini, Jesco Naso, Karolus Henslinus, Rosenkrancz, Nikolaus de Strancz, Jesco Kostyal, Haymannus Pannifex und Francza Plucz geben ihre Zustimmung, dominica esto mihi [4. März] 1386. Fol. 117b.
25 so solle dies auch in Hinkunft Niemand thun, und der genannte Martinus seine Güter ohne Hinderniß ruhig und in Frieden besitzen. Fol. 115b, 116a. 81. Der Richter . . Bürgermeister . . und die Schöffen der Stadt Saaz bitten den Unterkämmerer Georg von Rostock die Bestimmungen der Stadt über die steinernen Vorbauten der städtischen Häuser zu genehmigen. Fol. 116а, b. 82. Die Saazer laden einen [Unbekannten], welcher aus der Wohnung des Bogenmachers der Stadt in dessen Abwesenheit eine Armbrust genommen, ohne zu zahlen, vor Gericht. Fol. 116b. 83. Der Decan und Saazer Vicearchidiacon Benesch, Pfarrer bei St. Martin in der Saazer Vorstadt, fordert die Geistlichkeit des Saazer Decanats zur Förderung der Geldsammlungen auf, welche zur steinernen Reconstruction der alten Holzkirche des heiligen Wenzeslaus in Newechowitz bei Blssana auf ein Jahr vorgenommen werden, auf und erinnert an das wunder- thätige Eingreifen des hl. Wenzeslaus bei dem Siege, welchen die Ein heimischen über eine große Schaar Fremder bei der genannten Kirche er- fochten haben. Fol. 116b, 117a. 84. Kaiser Karl IV. fordert alle Burggrafen, Viceburggrafen und alle königlichen Beamten, Richter, Geschworene 2c. auf, nicht zu dulden, daß die Kaufleute den vorgeschriebenen Weg über Kaaden, Brüx, Saaz und Laun umfahren und so den Städten und dem Könige durch Entziehung der Bölle u. a. Schaden zufügen. die XVIII. Juni regnorum anno nostrorum tricesimo secundo, imperii quarto [18. Juni 1378.] Fol. 117a. 85. Der Unterkämmerer Pessik de Mynicz gestattet dem Saazer Bürger Thomas de Ponte, am Vorbaue seines Hauses in Saaz, das früher seiner Schwiegermutter Anna, der Wittwe des Eklinus, gehörte, an der Stelle der alten hölzernen Säulen in derselben Entfernung, wie diese, steinerne Pfeiler setzen zu dürfen. Der Bürgermeister Nikolaus Werkmeister, die Geschworenen: Henricus Spaczmanni, Nikolaus Pellifex, Henslinus Schutt auf, Nikolaus Mertlini, Jesco Naso, Karolus Henslinus, Rosenkrancz, Nikolaus de Strancz, Jesco Kostyal, Haymannus Pannifex und Francza Plucz geben ihre Zustimmung, dominica esto mihi [4. März] 1386. Fol. 117b.
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26 — 86. Briefliche Anpreisung der Beredsamkeit. Fol. 118a. 87. Brief eines Freundes in Saaz an einen andern, diesem vorwerfend, Fol. 118a, b. daß er die Freundschaft ganz erkalten lasse. 88. Der Richter .. und die Geschworenen .. der Stadt Saaz gestatten ihren Mitbürgern, dem Magister Lipoldus Pictor, Nikolaus Coblenczeri, Lipoldus, genannt Altman de Nüremberga, und Franz, dem Bruder des Günther, sowie dem Nikolaus de Ffreyberga die Anlage einer Wasser- leitung von der Eger hinauf in die Stadt zur Versorgung der Brauereien und stellen denselben und ihren Erben ein Privilegium aus, durch welches ihnen als Entgelt ein ewiger Zins mit allen Freiheiten gesichert und be- stätiget wird. die sancte Lucie [13. December] 1386. Fol. 118b, 119a. 89. Erhardus de Dupow, wohnhaft in Okunow, bittet als Patron der Kirche in Libedicz den Prager Erzbischof, den Pfarrer der Kirche von Libedicz, Herrn Machco, auf 3 Jahre von der Anwesenheit bei seiner Kirche, welche in Folge der Schulden des Vorgängers und durch einen Brand gänzlich verarmt ist, zu entheben. IIII. die mensis Marcii Fol. 119a. [4. März] 1387. 90. Aufforderung eines Unbekannten an einen Unbekannten, sich wegen der gegen den Schreiber ausgestreuten Verleumdungen zu rechtfertigen. Fol. 119a, b. 24. Juli 1387. 91. Petrus de Strupcz verkündet öffentlich, den Frauenschänder und Mörder Heress de Czychalow vor dem Burggrafen in Prag zu Gericht geladen zu haben. Dieser Ehrlose sei aber nicht erschienen, und es mögen ihn alle Menschen, insbesondere die Frauen und Jungfrauen, fliehen und Fol. 119b. meiden. 92. Nikolaus Puchnyk, der Official des Prager Erzbischofs, meldet dem Papste Urban: Er habe in einer Eheangelegenheit zwischen Martin de Otmacholo und der Anna Henslini, beide in Saaz, die letztere dem ersteren als legitimes Weib gerichtlich zugesprochen, wogegen die Anna die Appel- lation an den heiligen Stuhle ergreife, weßwegen er ihr die Entscheidung Fol. 119b, 120a. mit allen Acten ausgefolgt habe. 6. Sept. 1387.
26 — 86. Briefliche Anpreisung der Beredsamkeit. Fol. 118a. 87. Brief eines Freundes in Saaz an einen andern, diesem vorwerfend, Fol. 118a, b. daß er die Freundschaft ganz erkalten lasse. 88. Der Richter .. und die Geschworenen .. der Stadt Saaz gestatten ihren Mitbürgern, dem Magister Lipoldus Pictor, Nikolaus Coblenczeri, Lipoldus, genannt Altman de Nüremberga, und Franz, dem Bruder des Günther, sowie dem Nikolaus de Ffreyberga die Anlage einer Wasser- leitung von der Eger hinauf in die Stadt zur Versorgung der Brauereien und stellen denselben und ihren Erben ein Privilegium aus, durch welches ihnen als Entgelt ein ewiger Zins mit allen Freiheiten gesichert und be- stätiget wird. die sancte Lucie [13. December] 1386. Fol. 118b, 119a. 89. Erhardus de Dupow, wohnhaft in Okunow, bittet als Patron der Kirche in Libedicz den Prager Erzbischof, den Pfarrer der Kirche von Libedicz, Herrn Machco, auf 3 Jahre von der Anwesenheit bei seiner Kirche, welche in Folge der Schulden des Vorgängers und durch einen Brand gänzlich verarmt ist, zu entheben. IIII. die mensis Marcii Fol. 119a. [4. März] 1387. 90. Aufforderung eines Unbekannten an einen Unbekannten, sich wegen der gegen den Schreiber ausgestreuten Verleumdungen zu rechtfertigen. Fol. 119a, b. 24. Juli 1387. 91. Petrus de Strupcz verkündet öffentlich, den Frauenschänder und Mörder Heress de Czychalow vor dem Burggrafen in Prag zu Gericht geladen zu haben. Dieser Ehrlose sei aber nicht erschienen, und es mögen ihn alle Menschen, insbesondere die Frauen und Jungfrauen, fliehen und Fol. 119b. meiden. 92. Nikolaus Puchnyk, der Official des Prager Erzbischofs, meldet dem Papste Urban: Er habe in einer Eheangelegenheit zwischen Martin de Otmacholo und der Anna Henslini, beide in Saaz, die letztere dem ersteren als legitimes Weib gerichtlich zugesprochen, wogegen die Anna die Appel- lation an den heiligen Stuhle ergreife, weßwegen er ihr die Entscheidung Fol. 119b, 120a. mit allen Acten ausgefolgt habe. 6. Sept. 1387.
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27 — 93. Der . . Richter und die . . Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen auf Grund der Testamentszeugen N. Werkmeister, P. Institor und M. de W., Saazer Bürger, die letztwilligen Anordnungen des Bürgers Niko-- laus Pometlo: Sein Gold und Silber werde zur Anfertigung eines Kelches verwendet, welcher seinem Sohne Cubiko, Ordensbruder der Minoriten bei St. Peter und Paul, und nach dessen Tode seinem Kloster gehöre. Dem ge- nannten Kloster fallen überdies 2 Sch., der Pfarrkirche zu St. Maria gleich falls 2 Schock zu. Seiner Schwester N. vermacht er 1 Sch. und 5 Gr. und einen gelben Mantel, der älteren Tochter der Lono 1 Schock, den übrigen Kindern der Lono 3 Fertung 15 Groschen zu gleichen Theilen und der Lono eine große Tunica, Zeidler genannt. Alles übrige Gut, sein Haus und das sonstige Vermögen vererbt er nach Abzahlung der Schulden seiner Frau Margaretha und seinem Sohne Cubiko zu gleichen Theilen. Nach dem Tode der Margaretha falle deren Antheil an Cubiko, und nach dessen Tode soll aus dem ganzen Vermögen eine Stiftung beim Mino- ritenkloster zum Gedächtniß und Seelenheil des Testators errichtet werden. Vigilia omnium sanctorum [31. October] 1380. Fol. 120a, b. Ueberschrift: Testamentum Nicolai Pometle. 94. Der Richter Nikolaus Werkmeistri, der Bürgermelster Heinricus Spaczmanni, die Geschworenen der Stadt Saaz Jeklinus Divitis, Nico- laus Coblenczeri, Martinus Pitterkaufi, Ewerlinus Sartor, Henslinus Schutauf, Cuncz Longus, Welco, Frenczlinus Czengel, Nicolaus Pellifer, Henslinus bei dem Hofe und Nikolaus Eklini bekennen, daß der Mitbürger Stephanus Roreri letztwillig angeordnet habe: es sei durch die Testaments- vollstrecker Frenczlinus Czenglini und Henslinus bei dem Hofe ein Jahres- zins von 6 Groschen zu Gunsten der Saazer Schule anzukaufen, und es hätten die Testamentsvollstrecker diesen Zins auf dem Hause des Bartha Cerdo und dessen Besitz in Baczyna gekauft und festgestellt mit dem Pfandrecht des Rectors der Schule bei Nichtzahlung des Zinses. die sancte Scholastice [Februar 10]. 1388. Fol. 133a. Ueberschrift: „Donacio sex gr. census pro scola Zacensi. — Diese Urkunde in gleichem Wortlaut findet sich auch im Saazer Urkundenbuch Fol. 3a. (S. Mitth. Jahrg. XI.). Fol. Za. 95. König Wenzel genehmigt den Verkauf des Saazer Gerichtes mit dem Hause, Zolle, Fleischbänken und allen Einkünften, Freiheiten, Gerechtsamen,
27 — 93. Der . . Richter und die . . Geschworenen der Stadt Saaz bestätigen auf Grund der Testamentszeugen N. Werkmeister, P. Institor und M. de W., Saazer Bürger, die letztwilligen Anordnungen des Bürgers Niko-- laus Pometlo: Sein Gold und Silber werde zur Anfertigung eines Kelches verwendet, welcher seinem Sohne Cubiko, Ordensbruder der Minoriten bei St. Peter und Paul, und nach dessen Tode seinem Kloster gehöre. Dem ge- nannten Kloster fallen überdies 2 Sch., der Pfarrkirche zu St. Maria gleich falls 2 Schock zu. Seiner Schwester N. vermacht er 1 Sch. und 5 Gr. und einen gelben Mantel, der älteren Tochter der Lono 1 Schock, den übrigen Kindern der Lono 3 Fertung 15 Groschen zu gleichen Theilen und der Lono eine große Tunica, Zeidler genannt. Alles übrige Gut, sein Haus und das sonstige Vermögen vererbt er nach Abzahlung der Schulden seiner Frau Margaretha und seinem Sohne Cubiko zu gleichen Theilen. Nach dem Tode der Margaretha falle deren Antheil an Cubiko, und nach dessen Tode soll aus dem ganzen Vermögen eine Stiftung beim Mino- ritenkloster zum Gedächtniß und Seelenheil des Testators errichtet werden. Vigilia omnium sanctorum [31. October] 1380. Fol. 120a, b. Ueberschrift: Testamentum Nicolai Pometle. 94. Der Richter Nikolaus Werkmeistri, der Bürgermelster Heinricus Spaczmanni, die Geschworenen der Stadt Saaz Jeklinus Divitis, Nico- laus Coblenczeri, Martinus Pitterkaufi, Ewerlinus Sartor, Henslinus Schutauf, Cuncz Longus, Welco, Frenczlinus Czengel, Nicolaus Pellifer, Henslinus bei dem Hofe und Nikolaus Eklini bekennen, daß der Mitbürger Stephanus Roreri letztwillig angeordnet habe: es sei durch die Testaments- vollstrecker Frenczlinus Czenglini und Henslinus bei dem Hofe ein Jahres- zins von 6 Groschen zu Gunsten der Saazer Schule anzukaufen, und es hätten die Testamentsvollstrecker diesen Zins auf dem Hause des Bartha Cerdo und dessen Besitz in Baczyna gekauft und festgestellt mit dem Pfandrecht des Rectors der Schule bei Nichtzahlung des Zinses. die sancte Scholastice [Februar 10]. 1388. Fol. 133a. Ueberschrift: „Donacio sex gr. census pro scola Zacensi. — Diese Urkunde in gleichem Wortlaut findet sich auch im Saazer Urkundenbuch Fol. 3a. (S. Mitth. Jahrg. XI.). Fol. Za. 95. König Wenzel genehmigt den Verkauf des Saazer Gerichtes mit dem Hause, Zolle, Fleischbänken und allen Einkünften, Freiheiten, Gerechtsamen,
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28 Ehren und sonstigem Zubehör Seitens des Ffrana Negel an den Ulricus de Knyezicz, Burggrafen in Ratumberk, für eine bestimmte Geldsumme und nimmt den neuen Besitzer in seinen Schutz. Fol. 133b. 134a. Ueberschrift: Vendicio judicii. 96. Papst Innocenz [VI.] gewährt den Benedictinern in Postelberg, daß sie den wie immer gearteten Besitz der Ordensbrüder mit Ausnahme der Feudalgüter nach deren Hinscheiden für das Kloster zurückbehalten dürfen. — Lugduni III. Kalend. Augusti. pontificatus nostri anno octavo. Fol. 134a. [30. Juli 1361.] 97. König Wenzel erläßt in Folge der Klagen der durch Zollunter- schlagungen geschädigten Königinwittwe Elysabeth, seiner Mutter, scharfe Zollvorschriften, betreffend die aus dem Lande geführten Thiere und Waaren und bestimmt als Zölle: Für ein Pferd über 5 Sch. Werth 1 fl., unter 5 Schock Werth 1/2 fl., für 100 Rinder 26 fl., für 100 Schweine 6 fl., für 200 Schinken 6 fl., für 100 Schafe 6 fl. und für 1 Centner Federn 6 Groschen. Wer den Zoll umgehe, soll seiner Waaren verlustig werden, und 2 Theile derselben der königlichen Kammer, ein Theil den Zoll- beamten zufallen. Wer immer die Zollumgehung begünstige, dessen Güter sollen für die königliche Kammer eingezogen werden. Prage nono Kalend. Marcii [21. Februar] 1383. Fol. 134—135a. Ueberschrift: Theloneum. 98. Otyko de Tuchorzicz verleiht testamentarisch einen Jahreszins von 1 Schock, ruhend auf den Gütern in Horzetycz, dem Pfarrer Hermann in Libiczicz und seinen Nachfolgern, wofür diese alle Freitag eine Seelen- messe zum Angedenken an die Zofeza de Liborzicz, an die Margaretha, die Frau des Jesco, genannt Spicza de Tuchorzicz, und an den Mathias daselbst zu lesen hätten. Würde der Stifter oder seine Nachfolger einen Zins von 1 Schock auf gleichwerthigen Gütern innerhalb 1 Meile um Libeczicz er- werben und dem genannten Zwecke widmen, so sollen die Güter von Hor- zeticz von der Last des Zinses frei werden. Wenn aber der Stifter oder seine Nachkommen eine tägliche Messe zu stiften wünschten, so solle der genannte Zins von 1 Schock in die neue Stiftung einbeziehbar sein. Sollte an einem Freitag die gestiftete Messe nicht gelesen werden, so solle dem Pfarrer der auf die Woche entfallende Theil des Zinses nicht ausbezahlt, sondern nach dem Willen des Stifters darüber anderweitig verfügt werden. Würde aber der Zins nicht gezahlt werden, so verfallen diejenigen, welche
28 Ehren und sonstigem Zubehör Seitens des Ffrana Negel an den Ulricus de Knyezicz, Burggrafen in Ratumberk, für eine bestimmte Geldsumme und nimmt den neuen Besitzer in seinen Schutz. Fol. 133b. 134a. Ueberschrift: Vendicio judicii. 96. Papst Innocenz [VI.] gewährt den Benedictinern in Postelberg, daß sie den wie immer gearteten Besitz der Ordensbrüder mit Ausnahme der Feudalgüter nach deren Hinscheiden für das Kloster zurückbehalten dürfen. — Lugduni III. Kalend. Augusti. pontificatus nostri anno octavo. Fol. 134a. [30. Juli 1361.] 97. König Wenzel erläßt in Folge der Klagen der durch Zollunter- schlagungen geschädigten Königinwittwe Elysabeth, seiner Mutter, scharfe Zollvorschriften, betreffend die aus dem Lande geführten Thiere und Waaren und bestimmt als Zölle: Für ein Pferd über 5 Sch. Werth 1 fl., unter 5 Schock Werth 1/2 fl., für 100 Rinder 26 fl., für 100 Schweine 6 fl., für 200 Schinken 6 fl., für 100 Schafe 6 fl. und für 1 Centner Federn 6 Groschen. Wer den Zoll umgehe, soll seiner Waaren verlustig werden, und 2 Theile derselben der königlichen Kammer, ein Theil den Zoll- beamten zufallen. Wer immer die Zollumgehung begünstige, dessen Güter sollen für die königliche Kammer eingezogen werden. Prage nono Kalend. Marcii [21. Februar] 1383. Fol. 134—135a. Ueberschrift: Theloneum. 98. Otyko de Tuchorzicz verleiht testamentarisch einen Jahreszins von 1 Schock, ruhend auf den Gütern in Horzetycz, dem Pfarrer Hermann in Libiczicz und seinen Nachfolgern, wofür diese alle Freitag eine Seelen- messe zum Angedenken an die Zofeza de Liborzicz, an die Margaretha, die Frau des Jesco, genannt Spicza de Tuchorzicz, und an den Mathias daselbst zu lesen hätten. Würde der Stifter oder seine Nachfolger einen Zins von 1 Schock auf gleichwerthigen Gütern innerhalb 1 Meile um Libeczicz er- werben und dem genannten Zwecke widmen, so sollen die Güter von Hor- zeticz von der Last des Zinses frei werden. Wenn aber der Stifter oder seine Nachkommen eine tägliche Messe zu stiften wünschten, so solle der genannte Zins von 1 Schock in die neue Stiftung einbeziehbar sein. Sollte an einem Freitag die gestiftete Messe nicht gelesen werden, so solle dem Pfarrer der auf die Woche entfallende Theil des Zinses nicht ausbezahlt, sondern nach dem Willen des Stifters darüber anderweitig verfügt werden. Würde aber der Zins nicht gezahlt werden, so verfallen diejenigen, welche
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29 ihn zurückhalten, in die Strafe der Excommunication. Zeugen: Przibslaus de Sadek und Smilo de Horczeticz. Octava corporis Christi [4. Juni] 13 88. Fol. 135a—136a. Ueberschrift: Donacio 1. sexag. census pro ecclesia in Libiczicz. 99. König Wenzel ertheilt den Saazer Bürgern freies Verfügungsrecht über ihr Eigenthum im Verkaufen, Schenken, Vererben u. s. w. und be- stimmt in Todesfällen ohne Testament den Erbanfall nach den Rechten und Privilegien der Altstadt Prag. VIII. kalend. Novembris [Oct. 25] 1372. Fol. 136a, b. Ueberschrift: Jura devolucionum civitatis Sacensis. Dieselbe Urkunde findet sich im gleichen Wortlaute im Saazer Urkundenbuch Fol. 44a. 100. Der Rath von Saaz bittet [die Altstadt Prag?] um eine Rechts- belehrung über einen vor dem Saazer Rath anhängig gemachten Streitfall, betreffend den Verkauf eines Zinses auf verschiedenen Objecten, über dessen Entscheidung die Meinungen im Rathe auseinander gehen. Fol. 136b, 137a. Gleichlautend mit Nr. 26 und II. Nr. 25. Ueberschrift: Urteyl. Am unteren Rande 136b: Sentencia, quod actor potest impignorare, ubi vult. 101. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt den Saazern auf ihr Ver- langen eine Rechtsbelehrung in einer Erbschaftsangelegenheit. Prage feria quinta ante purificationem beate virginis [27. Jänner] 1368. Fol. 137a, b. Ueberschrift: Urteil. 102. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt den Saazern auf deren Ver- langen eine Rechtsbelehrung in Angelegenheit des Merklinus und des Waisen H. Vigilia Mathie apostoli [23. Februar] 1374. Fol. 137b. Ueberschrift: Urteil. 103. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt eine Rechtsbelehrung nach Saaz in einer anderen Angelegenheit. Die Galli [16. October] 1372. Fol. 137b. Ueberschrift: Urteil. 104. Sulik de W. bekennt, dem Bedricus de Dupow einen Jahreszins von 61/2 Schock im Dorfe Chotyebytycz verkauft zu haben, und verspricht mit den Bürgen O. de R. und P. de M. den Zins innerhalb eines Jahres in der Landtafel eintragen zu lassen, innerhalb welcher Zeit es aber dem
29 ihn zurückhalten, in die Strafe der Excommunication. Zeugen: Przibslaus de Sadek und Smilo de Horczeticz. Octava corporis Christi [4. Juni] 13 88. Fol. 135a—136a. Ueberschrift: Donacio 1. sexag. census pro ecclesia in Libiczicz. 99. König Wenzel ertheilt den Saazer Bürgern freies Verfügungsrecht über ihr Eigenthum im Verkaufen, Schenken, Vererben u. s. w. und be- stimmt in Todesfällen ohne Testament den Erbanfall nach den Rechten und Privilegien der Altstadt Prag. VIII. kalend. Novembris [Oct. 25] 1372. Fol. 136a, b. Ueberschrift: Jura devolucionum civitatis Sacensis. Dieselbe Urkunde findet sich im gleichen Wortlaute im Saazer Urkundenbuch Fol. 44a. 100. Der Rath von Saaz bittet [die Altstadt Prag?] um eine Rechts- belehrung über einen vor dem Saazer Rath anhängig gemachten Streitfall, betreffend den Verkauf eines Zinses auf verschiedenen Objecten, über dessen Entscheidung die Meinungen im Rathe auseinander gehen. Fol. 136b, 137a. Gleichlautend mit Nr. 26 und II. Nr. 25. Ueberschrift: Urteyl. Am unteren Rande 136b: Sentencia, quod actor potest impignorare, ubi vult. 101. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt den Saazern auf ihr Ver- langen eine Rechtsbelehrung in einer Erbschaftsangelegenheit. Prage feria quinta ante purificationem beate virginis [27. Jänner] 1368. Fol. 137a, b. Ueberschrift: Urteil. 102. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt den Saazern auf deren Ver- langen eine Rechtsbelehrung in Angelegenheit des Merklinus und des Waisen H. Vigilia Mathie apostoli [23. Februar] 1374. Fol. 137b. Ueberschrift: Urteil. 103. [Der Prager Altstädter Rath] ertheilt eine Rechtsbelehrung nach Saaz in einer anderen Angelegenheit. Die Galli [16. October] 1372. Fol. 137b. Ueberschrift: Urteil. 104. Sulik de W. bekennt, dem Bedricus de Dupow einen Jahreszins von 61/2 Schock im Dorfe Chotyebytycz verkauft zu haben, und verspricht mit den Bürgen O. de R. und P. de M. den Zins innerhalb eines Jahres in der Landtafel eintragen zu lassen, innerhalb welcher Zeit es aber dem
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30 Sulik gestattet sein soll, den Zins um dasselbe Geld, um welchen er ihn verkaufte, zurückkaufen zu können. Ueberdies verpflichtet sich Sulik mit seinen Bürgen, den genannten Zins von allen anderen Ansprüchen zu be- reinigen. Thäte er dies nicht, sowie wenn er die Eintragung in der Landtafel nicht bewerkstellige, so haben zwei der Genannten Einlager zu Fol. 137b. 138a. Ueberschrift: Obstagia. halten u. s. w. 105. Przibislaus de Sadek, wohnhaft in W., dessen Bruder [Jakob] de Sadek, Prziech de Knyezicz und der Pfarrer Bartholomäus in Pssow erklären: Sie werden denjenigen, welchen für die durch den Tod des Hrzko erledigte Pfarrstelle in Necziemicz der Herr Zwiest, genannt Mlynecz de Necziemicz, präsentiren würde, gleichfalls präsentiren, widrigenfalls auf Mahnung des Zwiest und seines Bruders Marsso de Lhota zwei von ihnen zum Einlager in Saaz verhalten werden sollten bis zur Regelung der Präsentation. Sabbato post Jacobi apostoli [27. Juli] 1381. Fol. 138a. b. Ueberschrift: Obstagium. 106. Der Saazer Rath bestätigt Folgendes: Der Mitbürger Henslinus Institor setzte in seinem Testameute den Herrn Egidius, den Bürger der Altstadt Prag Ulricus Zylwerczayger und den Saazer Bürger Nikolaus Coblenczeri zu Vormündern seines unmündigen Sohnes Franziscus ein. Der letztgenannte Vormund führte im Einverständnisse mit den beiden andern die Verwaltung der väterlichen Güter des Franziscus und legte, als dieser mündig wurde, vor dem Rathe der Stadt in Anwesenheit des Mitvor- mundes Ulricus Zylwerczayger und älterer und jüngerer Freunde des Franziscus [Egidius war inzwischen gestorben] Rechnung ab, welche von allen Betheiligten richtig befunden wurde, weswegen Franciseus verspricht, niemals an Ulricus und Nikolaus und ihre Erben anläßlich der ausgeübten Vormundschaft irgend eine Klage anhängig zu machen. Fol. 138b, 139a. 107. Der Saazer Bürger Cunsso bestätiget vor dem Stadtrathe, von dem Saazer Bürger Cunczo Longus zu Handen seiner Kinder 6 Sch. erhalten zu haben, welche Wernherus de Strancz, der Bruder des Cunczo Longus, Fol. 139a. den genannten Kindern testamentarisch vermacht hatte. 108. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz beschließen Folgendes: Johannes Naso hatte zu Handen des Leo Rakonizeri de Mil-
30 Sulik gestattet sein soll, den Zins um dasselbe Geld, um welchen er ihn verkaufte, zurückkaufen zu können. Ueberdies verpflichtet sich Sulik mit seinen Bürgen, den genannten Zins von allen anderen Ansprüchen zu be- reinigen. Thäte er dies nicht, sowie wenn er die Eintragung in der Landtafel nicht bewerkstellige, so haben zwei der Genannten Einlager zu Fol. 137b. 138a. Ueberschrift: Obstagia. halten u. s. w. 105. Przibislaus de Sadek, wohnhaft in W., dessen Bruder [Jakob] de Sadek, Prziech de Knyezicz und der Pfarrer Bartholomäus in Pssow erklären: Sie werden denjenigen, welchen für die durch den Tod des Hrzko erledigte Pfarrstelle in Necziemicz der Herr Zwiest, genannt Mlynecz de Necziemicz, präsentiren würde, gleichfalls präsentiren, widrigenfalls auf Mahnung des Zwiest und seines Bruders Marsso de Lhota zwei von ihnen zum Einlager in Saaz verhalten werden sollten bis zur Regelung der Präsentation. Sabbato post Jacobi apostoli [27. Juli] 1381. Fol. 138a. b. Ueberschrift: Obstagium. 106. Der Saazer Rath bestätigt Folgendes: Der Mitbürger Henslinus Institor setzte in seinem Testameute den Herrn Egidius, den Bürger der Altstadt Prag Ulricus Zylwerczayger und den Saazer Bürger Nikolaus Coblenczeri zu Vormündern seines unmündigen Sohnes Franziscus ein. Der letztgenannte Vormund führte im Einverständnisse mit den beiden andern die Verwaltung der väterlichen Güter des Franziscus und legte, als dieser mündig wurde, vor dem Rathe der Stadt in Anwesenheit des Mitvor- mundes Ulricus Zylwerczayger und älterer und jüngerer Freunde des Franziscus [Egidius war inzwischen gestorben] Rechnung ab, welche von allen Betheiligten richtig befunden wurde, weswegen Franciseus verspricht, niemals an Ulricus und Nikolaus und ihre Erben anläßlich der ausgeübten Vormundschaft irgend eine Klage anhängig zu machen. Fol. 138b, 139a. 107. Der Saazer Bürger Cunsso bestätiget vor dem Stadtrathe, von dem Saazer Bürger Cunczo Longus zu Handen seiner Kinder 6 Sch. erhalten zu haben, welche Wernherus de Strancz, der Bruder des Cunczo Longus, Fol. 139a. den genannten Kindern testamentarisch vermacht hatte. 108. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz beschließen Folgendes: Johannes Naso hatte zu Handen des Leo Rakonizeri de Mil-
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31 czowes testamentarisch bestimmt, daß alljährlich den Armen ein Stück Tuch geschenkt werde, und diese Schenkung auf dem Brauhause und dem Häus- chen des Slachinhaufius sicher gestellt. Diese Objecte aber wurden durch eine Feuersbrunst zerstört, und der Stadtrath beschloß, auf dem eingelösten Grunde derselben Fleischbänke zu errichten, und die genannte Schenkung anderweitig sicher zu stellen. Sigismundus Ticzonis erbat sich gegen 15 Schock diese Sicherstellung auf seinem Hause, gegenüber dem Hause des Jeclinus Divitis, auf seinem Hofe in Liboczan und seinen übrigen Gütern zu leisten, und verspricht alljährlich zu Handen des Nicolaus, des Sohnes des Leonis, das Tuch für die Armen zu erlegen, widrigenfalls seine Güter verpfändet werden sollen. Fol. 130a—140a. 109. Papst Urban VI. fordert den König Wenzel zur schleunigen Hilfe- leistung auf gegen den in Italien eingebrochenen Ludwig von Anjou. Rom 6. September 1382. Fol. 140a, b. Diese Urkunde ist gedruckt bei Pelzel Wenzel I. Urkundenbuch Nr. XXXIII. 110. [Der Saazer Rath] bezeugt: König Wenzel hat in dem Streitfalle welchen sein Waffenträger B. de M. für seine Frau mit dem Saazer Bürger P. wegen des Nachlasses des Saazer Bürgers N. führte, dahin entschieden, daß P. aus dem Erlöse der nachgelassenen Güter des N. an B. 1000 Schock zu zahlen habe. In Folge dessen hat P. das Dorf .. . mit allem Zubehör dem Mitgeschworenen.. in allen Formen des Rechtes vor dem Rathe verkauft. Fol. 140b, 141a. 111. Ermahnungen an einen Geistlichen? Seitens eines Vorgesetzten. Fol. 141b. Ein zweitesmal II. Nr. 23. 112. Die Saazer bitten [den Altstädter Rath] um Rechtsbelehrung in einem Erbschaftsstreit, über welchen sie sich nicht einigen konnten. Das Urtheil ist am Rande angemerkt. Fol. 142a, b. Ueberschrift: Urteyl. 113. Peter von Rosenberg trifft seine letztwilligen Anordnungen und be- stimmt zu Testamentsvollstreckern die Burggrafen H. de K., A. de K., D. de P. und den Herrn B. de M., denen im Nothfalle sein Bruder Wil[helm] von Lantsstein] beistehen soll. Er vermacht die Hälfte der Burg in Sto. mit den zugehörigen Gütern für sein Seelenheil, dem
31 czowes testamentarisch bestimmt, daß alljährlich den Armen ein Stück Tuch geschenkt werde, und diese Schenkung auf dem Brauhause und dem Häus- chen des Slachinhaufius sicher gestellt. Diese Objecte aber wurden durch eine Feuersbrunst zerstört, und der Stadtrath beschloß, auf dem eingelösten Grunde derselben Fleischbänke zu errichten, und die genannte Schenkung anderweitig sicher zu stellen. Sigismundus Ticzonis erbat sich gegen 15 Schock diese Sicherstellung auf seinem Hause, gegenüber dem Hause des Jeclinus Divitis, auf seinem Hofe in Liboczan und seinen übrigen Gütern zu leisten, und verspricht alljährlich zu Handen des Nicolaus, des Sohnes des Leonis, das Tuch für die Armen zu erlegen, widrigenfalls seine Güter verpfändet werden sollen. Fol. 130a—140a. 109. Papst Urban VI. fordert den König Wenzel zur schleunigen Hilfe- leistung auf gegen den in Italien eingebrochenen Ludwig von Anjou. Rom 6. September 1382. Fol. 140a, b. Diese Urkunde ist gedruckt bei Pelzel Wenzel I. Urkundenbuch Nr. XXXIII. 110. [Der Saazer Rath] bezeugt: König Wenzel hat in dem Streitfalle welchen sein Waffenträger B. de M. für seine Frau mit dem Saazer Bürger P. wegen des Nachlasses des Saazer Bürgers N. führte, dahin entschieden, daß P. aus dem Erlöse der nachgelassenen Güter des N. an B. 1000 Schock zu zahlen habe. In Folge dessen hat P. das Dorf .. . mit allem Zubehör dem Mitgeschworenen.. in allen Formen des Rechtes vor dem Rathe verkauft. Fol. 140b, 141a. 111. Ermahnungen an einen Geistlichen? Seitens eines Vorgesetzten. Fol. 141b. Ein zweitesmal II. Nr. 23. 112. Die Saazer bitten [den Altstädter Rath] um Rechtsbelehrung in einem Erbschaftsstreit, über welchen sie sich nicht einigen konnten. Das Urtheil ist am Rande angemerkt. Fol. 142a, b. Ueberschrift: Urteyl. 113. Peter von Rosenberg trifft seine letztwilligen Anordnungen und be- stimmt zu Testamentsvollstreckern die Burggrafen H. de K., A. de K., D. de P. und den Herrn B. de M., denen im Nothfalle sein Bruder Wil[helm] von Lantsstein] beistehen soll. Er vermacht die Hälfte der Burg in Sto. mit den zugehörigen Gütern für sein Seelenheil, dem
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32 Kloster Milewsk 100 Schock von jenen 2000 Schock, für welche ihm König Johann das Schloß Klyn (Klin) verpfändet hat, 100 Schock vom selben Pfandgelde dem Kloster Goldenkron. Alle seine sonstigen Güter vererbt er seiner Gemahlin K. und seiner Tochter Eliza. Die letztere verbleibe bis zu ihrer Verheirathung bei der Mutter; als Mitgift erhalte sie die zwei Schlösser in P. sammt Zubehör. Als besonderer Witwensitz wird der Ge mahlin K. Schloß Rosenberg angewiesen u. s. w. u. s. w. 1324. Fol. 142b, 143a. Ueberschrift: Forma testamenti procerum. Ein zweites- mal II. Nr. 6. 114. Bernhardus, der Archipleban der St. Marien-Kirche de valle La- ventinensi in Kärnthen, erhebt gegen den Pfarrer der Kirche in Mutyn, Cubiko, die heftigsten Vorwürfe wegen der eigennützigen Durchführung der testamentarischen Anordnungen des Henslinus de Schutbor, eines Onkels des Leonhardus, und der Verkürzung der anderen Verwandten. Fol. 143b. Ein zweitesmal II. Nr. 9. 115. Der Benedictinerabt Busco von Postelberg bittet den Prager Erz- bischof Johannes, den Priester Johannes, welcher in Rom zum Priester geweiht worden ist, in seiner Diöcese zum Priesteramte zuzulassen. 9. Juni Fol. 144a. anno ? 116. Ein Citat rhetorischen Inhalts. Fol. 144a. 117. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz ertheilen dem Johannes, Schulrector und Notar der Stadt, für seine Verdienste das Recht des Handels mit Wein, Bier, Meth und anderer Bedürfnisse auf ein Jahr. Fol. 144a. Formelbuch B. 1. Johannes von Saaz als Hauptgläubiger, Martinus de Ponte und Stephanus als Bürgen stellen dem Juden Smoel in Saaz und seiner Fran in Saaz einen Schuldschein auf 13 Schock Prager Groschen aus. Bei Nichtzahlung des Capitals und der Zinsen nach vorhergegangener Mah- nung ist von zwei der Genannten mit einem Diener Einlager in Saaz zu nehmen. Im Todesfalle eines Schuldiger ist ein Gleichwerthiger an seine Stelle zu bringen. Fol. 121a.
32 Kloster Milewsk 100 Schock von jenen 2000 Schock, für welche ihm König Johann das Schloß Klyn (Klin) verpfändet hat, 100 Schock vom selben Pfandgelde dem Kloster Goldenkron. Alle seine sonstigen Güter vererbt er seiner Gemahlin K. und seiner Tochter Eliza. Die letztere verbleibe bis zu ihrer Verheirathung bei der Mutter; als Mitgift erhalte sie die zwei Schlösser in P. sammt Zubehör. Als besonderer Witwensitz wird der Ge mahlin K. Schloß Rosenberg angewiesen u. s. w. u. s. w. 1324. Fol. 142b, 143a. Ueberschrift: Forma testamenti procerum. Ein zweites- mal II. Nr. 6. 114. Bernhardus, der Archipleban der St. Marien-Kirche de valle La- ventinensi in Kärnthen, erhebt gegen den Pfarrer der Kirche in Mutyn, Cubiko, die heftigsten Vorwürfe wegen der eigennützigen Durchführung der testamentarischen Anordnungen des Henslinus de Schutbor, eines Onkels des Leonhardus, und der Verkürzung der anderen Verwandten. Fol. 143b. Ein zweitesmal II. Nr. 9. 115. Der Benedictinerabt Busco von Postelberg bittet den Prager Erz- bischof Johannes, den Priester Johannes, welcher in Rom zum Priester geweiht worden ist, in seiner Diöcese zum Priesteramte zuzulassen. 9. Juni Fol. 144a. anno ? 116. Ein Citat rhetorischen Inhalts. Fol. 144a. 117. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz ertheilen dem Johannes, Schulrector und Notar der Stadt, für seine Verdienste das Recht des Handels mit Wein, Bier, Meth und anderer Bedürfnisse auf ein Jahr. Fol. 144a. Formelbuch B. 1. Johannes von Saaz als Hauptgläubiger, Martinus de Ponte und Stephanus als Bürgen stellen dem Juden Smoel in Saaz und seiner Fran in Saaz einen Schuldschein auf 13 Schock Prager Groschen aus. Bei Nichtzahlung des Capitals und der Zinsen nach vorhergegangener Mah- nung ist von zwei der Genannten mit einem Diener Einlager in Saaz zu nehmen. Im Todesfalle eines Schuldiger ist ein Gleichwerthiger an seine Stelle zu bringen. Fol. 121a.
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33 — 2. Petrus de Strups, Hauptgläubiger, die Brüder Nikolaus und Pau- lus daselbst, Bürgen, stellen dem Jacobus de Zacz und dessen älterem Sohne Wenzeslaus einen Schuldschein auf 20 Schock Prager Groschen aus, zahlbar zu ungetheilter Hand zu nächsten Georgi. Im Nichtzahlungs- falle haben zwei der Schuldner mit je 2 Pferden und 1 Diener Einlager in Brüx zu nehmen. Nach Verlauf von 14 Tagen nach begonnenem (oder auch nicht bezogenem) Einlager haben die Gläubiger das Recht, ihr Geld auf Kosten und Gefahr der Schuldner unter Juden oder Christen aufzu treiben. Im Todesfalle u. s. w. Fol. 121a, b. 3. Schuldschein der Stadt Saaz (gleichlautend mit I. Nr. 4). Fol. 121b, 122а. 4. Testament des Bürgers A. des Bäckers, (gleichlautend mit I. Nr. 5). Fol. 122а. 5. Verordnung des Prager Weinbergmeisters Nikolaus (gleichlautend mit I. Nr. 10). Fol. 122а, b. 6. Testament des Peter von Rosenberg von 1324 (gleichlautend mit I. Nr. 113). Fol. 122b—123b. 7. Testamentarische Anordnung des C., genannt K. quondam de B., (gleichlautend mit I. Nr. 14). Fol. 123b, 124а. ling. 8. Schwere Anklagen [des Schullehrers] über einen ungerathenen Zög- Fol. 124b, 125а. 9. Der Archipleban Leonhardus an Cubiko, Pfarrer in Mutyn, (gleich¬ lautend mit I. Nr. 114). Fol. 125a, b. 10. Ein Schreiben des ? über die Schlechtigkeit der Gegenwart (gleich- lautend mit I. Nr. 15). Fol. 125b, 126a. 11. Aufforderung der Saazer zu Geldsammlungen für den Wiederban der abgebrannten Pfarrkirche St. Maria (gleichlautend mit I. Nr. 16). Fol. 126a, b. Mittheilungen. 27. Jahrg. 1. Heft. 5
33 — 2. Petrus de Strups, Hauptgläubiger, die Brüder Nikolaus und Pau- lus daselbst, Bürgen, stellen dem Jacobus de Zacz und dessen älterem Sohne Wenzeslaus einen Schuldschein auf 20 Schock Prager Groschen aus, zahlbar zu ungetheilter Hand zu nächsten Georgi. Im Nichtzahlungs- falle haben zwei der Schuldner mit je 2 Pferden und 1 Diener Einlager in Brüx zu nehmen. Nach Verlauf von 14 Tagen nach begonnenem (oder auch nicht bezogenem) Einlager haben die Gläubiger das Recht, ihr Geld auf Kosten und Gefahr der Schuldner unter Juden oder Christen aufzu treiben. Im Todesfalle u. s. w. Fol. 121a, b. 3. Schuldschein der Stadt Saaz (gleichlautend mit I. Nr. 4). Fol. 121b, 122а. 4. Testament des Bürgers A. des Bäckers, (gleichlautend mit I. Nr. 5). Fol. 122а. 5. Verordnung des Prager Weinbergmeisters Nikolaus (gleichlautend mit I. Nr. 10). Fol. 122а, b. 6. Testament des Peter von Rosenberg von 1324 (gleichlautend mit I. Nr. 113). Fol. 122b—123b. 7. Testamentarische Anordnung des C., genannt K. quondam de B., (gleichlautend mit I. Nr. 14). Fol. 123b, 124а. ling. 8. Schwere Anklagen [des Schullehrers] über einen ungerathenen Zög- Fol. 124b, 125а. 9. Der Archipleban Leonhardus an Cubiko, Pfarrer in Mutyn, (gleich¬ lautend mit I. Nr. 114). Fol. 125a, b. 10. Ein Schreiben des ? über die Schlechtigkeit der Gegenwart (gleich- lautend mit I. Nr. 15). Fol. 125b, 126a. 11. Aufforderung der Saazer zu Geldsammlungen für den Wiederban der abgebrannten Pfarrkirche St. Maria (gleichlautend mit I. Nr. 16). Fol. 126a, b. Mittheilungen. 27. Jahrg. 1. Heft. 5
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34 — 12. Der Benedictinerordensbruder in Postelberg J. und sein Bruder Nikolaus de R. bekennen, von ihrem Bruder V. de R. nach der Ent- scheidung der Schiedsrichter W. de K. und J. de R. den ihnen zuge- sprochenen Antheil aus der väterlichen Erbschaft voll und ganz erhalten zu Fol. 126b. haben u. s. w. (gleichlautend mit I. Nr. 17.) 13. P. de R. der Probst, P. der Decan und das ganze Capitel zu Allerheiligen setzen ihr Gut von 5 Lahn im Dorfe T. nach emphyteutischem Rechte aus. Fol. 126b—127b. Peter von Rosenberg 1359—1384 Probst von Allerheiligen. —(Frind III. 211). 14. J., Pfarrer der Kirche in L. und Saazer Decan, bittet die Admini- stratoren des erzbischöflichen Stuhls in Prag, den Pfarrer H. in H., welcher mit dem Pfarrer S. in S. die Pfründe wechseln will, zur Pfarrei Fol. 127b. in S. zuzulassen. 15. Der Richter und die Geschworenen von Saaz nehmen den H. de V. mit seiner Frau ins Bürgerrecht auf 2c. (gleichlautend mit I. Nr. 21). Fol. 127b. 128a. 16. Aufforderung des Saazer Pfarrers und Vicearchidiacons an die Geist-- lichkeit des Saazer Decanats 2c. (gleichlautend mit I. Nr. 22). Fol. 128a. 17. Der Benedictinerordensbruder Ff., Vorstand des Hospitals in der Saazer Vorstadt, bittet die Geistlichkeit des Saazer Decanats, die Samm- lungen für den Neubau des durch Egerüberschwemmungen stark beschädigten Fol. 128а. b. Hospitals in ihren Sprengeln zu fördern. 18. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz bitten alle Christgläubigen die Vorzeiger dieses, welche für den Wiederbau der durch die Ueberschwemmung der Eger zerstörten Kirche zu Allerheiligen in Fol. 128b. der Vorstadt, Spenden sammeln, zu berücksichtigen. 19. Der Pfarrer in Li. und Saazer Vicearchidiacon an die Geistlichkeit Fol. 129а. des Decanats 2. (gleichlautend mit I. Nr. 23).
34 — 12. Der Benedictinerordensbruder in Postelberg J. und sein Bruder Nikolaus de R. bekennen, von ihrem Bruder V. de R. nach der Ent- scheidung der Schiedsrichter W. de K. und J. de R. den ihnen zuge- sprochenen Antheil aus der väterlichen Erbschaft voll und ganz erhalten zu Fol. 126b. haben u. s. w. (gleichlautend mit I. Nr. 17.) 13. P. de R. der Probst, P. der Decan und das ganze Capitel zu Allerheiligen setzen ihr Gut von 5 Lahn im Dorfe T. nach emphyteutischem Rechte aus. Fol. 126b—127b. Peter von Rosenberg 1359—1384 Probst von Allerheiligen. —(Frind III. 211). 14. J., Pfarrer der Kirche in L. und Saazer Decan, bittet die Admini- stratoren des erzbischöflichen Stuhls in Prag, den Pfarrer H. in H., welcher mit dem Pfarrer S. in S. die Pfründe wechseln will, zur Pfarrei Fol. 127b. in S. zuzulassen. 15. Der Richter und die Geschworenen von Saaz nehmen den H. de V. mit seiner Frau ins Bürgerrecht auf 2c. (gleichlautend mit I. Nr. 21). Fol. 127b. 128a. 16. Aufforderung des Saazer Pfarrers und Vicearchidiacons an die Geist-- lichkeit des Saazer Decanats 2c. (gleichlautend mit I. Nr. 22). Fol. 128a. 17. Der Benedictinerordensbruder Ff., Vorstand des Hospitals in der Saazer Vorstadt, bittet die Geistlichkeit des Saazer Decanats, die Samm- lungen für den Neubau des durch Egerüberschwemmungen stark beschädigten Fol. 128а. b. Hospitals in ihren Sprengeln zu fördern. 18. Der Richter . . und die Geschworenen .. der Stadt Saaz bitten alle Christgläubigen die Vorzeiger dieses, welche für den Wiederbau der durch die Ueberschwemmung der Eger zerstörten Kirche zu Allerheiligen in Fol. 128b. der Vorstadt, Spenden sammeln, zu berücksichtigen. 19. Der Pfarrer in Li. und Saazer Vicearchidiacon an die Geistlichkeit Fol. 129а. des Decanats 2. (gleichlautend mit I. Nr. 23).
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35 — 20. Der Richter .. und die Geschworenen der Stadt Saaz an Jenczo, den Official der erzbischöflichen Curie (gleichlautend mit I. Nr. 24). Fol. 129a. b. 21. J. de N. stellt seine Bürgen S. de M. und M. de L. auf seinen Gütern in N. sicher. Fol. 129b. 22. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz berichten an B., den Abt des Benedictinerklosters in Postelberg, über die Freisprechung des des Diebstahls verdächtigten M. de L. auf Grund seiner Geständnisse auf der Folter. Fol. 129b. 130a. Abt Busco, 27. Jänner 1373 eingesetzt. (Frind II. 185) und testirt noch 1389. (Frind IV. 250). 23. Ermahnungen an einen Geistlichen (?) (gleicher Wortlant mit I. Nr. 111). Fol. 130a. b. 24. Der Richter B., der Bürgermeister A., die Schöffen und Geschwo- renen und die ganze Gemeinde der Stadt bestellen den Magister D. de Z. und den erzbischöflichen Generalprocurator zu Syndici oder Procuratoren der Stadt mit den ausgedehntesten Vollmachten und Befugnissen. 1376. Fol. 130b—131b. 25. Der Rath von Saaz bittet [die Altstadt Pragl um eine Rechts- belehrung (in gleichem Wortlaute mit I. Nr. 26 und 100). Fol. 131b. Ohne Ueberschrift und Sentenz. 26. Die Geschworenen A. B. C. der Stadt Saaz bestätigen die vor den vier Bänken einbekannte Schuld des Mitgeschworenen H. L. von 30 Sch. weniger 30 Groschen an die Wittwe A. nach dem D., beziehungsweise an ihre Erben, dermalen Prager Juden, zahlbar zu Jakobi. Bei Nichtzahlung sind von jeden Schock in der Woche 6 Heller Interessen zu entrichten. Bei Aufkündigung des Capitals durch die Juden versprechen der Rath und die Geschworenen für die Einbringung desselben Sorge zu tragen. Thäten sie es nicht, so könnten die Gläubiger auf die Güter des H. Be- schlag legen. Fol. 131b. 132а. 3*5
35 — 20. Der Richter .. und die Geschworenen der Stadt Saaz an Jenczo, den Official der erzbischöflichen Curie (gleichlautend mit I. Nr. 24). Fol. 129a. b. 21. J. de N. stellt seine Bürgen S. de M. und M. de L. auf seinen Gütern in N. sicher. Fol. 129b. 22. Der Richter und die Geschworenen der Stadt Saaz berichten an B., den Abt des Benedictinerklosters in Postelberg, über die Freisprechung des des Diebstahls verdächtigten M. de L. auf Grund seiner Geständnisse auf der Folter. Fol. 129b. 130a. Abt Busco, 27. Jänner 1373 eingesetzt. (Frind II. 185) und testirt noch 1389. (Frind IV. 250). 23. Ermahnungen an einen Geistlichen (?) (gleicher Wortlant mit I. Nr. 111). Fol. 130a. b. 24. Der Richter B., der Bürgermeister A., die Schöffen und Geschwo- renen und die ganze Gemeinde der Stadt bestellen den Magister D. de Z. und den erzbischöflichen Generalprocurator zu Syndici oder Procuratoren der Stadt mit den ausgedehntesten Vollmachten und Befugnissen. 1376. Fol. 130b—131b. 25. Der Rath von Saaz bittet [die Altstadt Pragl um eine Rechts- belehrung (in gleichem Wortlaute mit I. Nr. 26 und 100). Fol. 131b. Ohne Ueberschrift und Sentenz. 26. Die Geschworenen A. B. C. der Stadt Saaz bestätigen die vor den vier Bänken einbekannte Schuld des Mitgeschworenen H. L. von 30 Sch. weniger 30 Groschen an die Wittwe A. nach dem D., beziehungsweise an ihre Erben, dermalen Prager Juden, zahlbar zu Jakobi. Bei Nichtzahlung sind von jeden Schock in der Woche 6 Heller Interessen zu entrichten. Bei Aufkündigung des Capitals durch die Juden versprechen der Rath und die Geschworenen für die Einbringung desselben Sorge zu tragen. Thäten sie es nicht, so könnten die Gläubiger auf die Güter des H. Be- schlag legen. Fol. 131b. 132а. 3*5
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